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HARVARD LAW LIBRARY
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AMTLICHE SAMMLUNG
DER
ACTEN
AUS DER ZEIT DER
HELVETISCHEN REPUBLIK
(1798—1803)
IM ANSCHLUSS AN DIE
SAMMLUNG DER ALTERN EIDG. ABSCHIEDE
HERAUSGEGEBEN AUF ANORDNUNG DER BUNDESBEHÖRDEN
BERN
BlICIlUaUCKERBI StÄMI'FU & ClE.
1897
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ACTENSAMMLÜM
AUS DER ZEIT DER
HELVETISCHEN REPUBLIK
(1798— 1803)
BEARBEITET
VON
JOHANNES STRICKLEß
VI. BAND:
9. AUGUST 1800 BIS MAI 1801
BERN
BUCUDRUCKEREI StÄMPFLI & ClE.
1897
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MAY 2 5 1925^
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1.
Bern, loöö, 9, August bis Auf. September.
306 (YBProt). — 488 (OaMixg.). «te.
Verhandlungen des Vollziehungsraths über »eine Gomtüuirung und Organisation.
1) 9. August (Morgens), VR. (bei Beginn der Sitzung.) 1. Verlesung des Decrets des ^^. Raths, das
die Mitglieder des Vollziehungsraths bezeichnet . . . Die vier anwesenden — Frisching, Dolder, Zimmermann,
Savary — constituiren sich nun als Vollzieh nngsrath. 2. Man schreitet zur Wahl des Vorsitzers. Frisching, als
das älteste Mitglied, wird ersucht, einstweilen das Präsidium zu übernehmen, bis die Übrigen Mitglieder ein-
getreten sein werden und fttr die Behörde ein Organisationsreglement festgesetzt ist. 3. Als Generalsecre-
täre wird Mousson berufen ; er nimmt die Stelle an und verspricht treue Dienste. 4. An den gesetzgebenden
Rath wird eine Botschaft erlassen, welche die Installation des VR. in dem Amtslocal des ehemaligen Voll-
ziehungs-Ausschusses anzeigt. 5. Ebenso erhält der französische Oesandte Kenntnis von der Constituirung
der Behörde ... 6. An den Obergerichtshof wird eine entsprechende Botschaft gerichtet (in beiden Sprachen),
den Ministem die Bestätigung in ihren Stellen angezeigt . . . und endlich eine Kundmachung an das Volk
beschlossen (Nr. 2). 7. Den RStatthaltem wird dieses Proclam nebst der Botschaft v. 7. d. und den darauf
erfolgten Beschlttssen in Eile mitgetheilt, von einem Kreisschreiben begleitet (N. 2 e). 8. Den noch abwesenden
Mitgliedern des neuen ^^, (al. Vollziehungs-) Rathes wird Namens des Vollziehungsausschusses ihre Wahl in
die neue Behörde angezeigt mit der Einladung, baldigst auf den angewiesenen Posten zu erscheinen ... 9. Ver-
lesung des Gesetzes v. 8. d., das die Veränderung der gesetzgebenden und vollziehenden Behörden verfttgt.
Es wird demselben das Exequatur durch den Vollziehungs- Ausschuss beigefttgt. 10. Eingang der Gonstituirungs-
anzeige des gg. Raths. Ad acta. — Vgl. N. 2. VRProt p. is-n. 24, 25. 26.
Zu ' bemerken ist hier noch dass das Protokoll auch femer französisch geftihrt wurde, (mit spärlichen
Ausnahmen).
2 a) 9. August. Der Vollziehungsrath an den %g. Rath. Anzeige dass die Mehrzahl der Mitglieder sich
im Sitzungssaal des ehemaligen Vollziehungs-Ausschusses vereinigt und unter dem provisorischen Vorsitz von
B. Frisching (als VR.) constituirt („installirt^) haben. 176» p. 7. 9. - 488. p. 229. 28i.
2 b) 9. August. Der Vollziehungsrath an M. Reinhard. Anzeige dass vier Mitglieder der neubestellten
Vollziehungsbehörde — die BB. Frisching, Dolder, Savary, Zimmermann — heute ihre Functionen angetreten
haben, und die drei übrigen — Glayre, Schmid, Rttttimann — eingeladen seien sich sofort anher zu ver-
fügen. „Le Conseil s'estimera heureux, citoyen Ministre, s'il vous trouve disposö ä entrer avec lui dans les
relatious de confiance et d'amiti6 que de son cot6 il s'efforcera toujours de soutenir et que röclame le bien
des deux Röpubliques. Recevez^ etc. 488^ p. 288, 284.
2 c) 9. August. Der Vollziehungsrath an den Obergerichtshof. „Citoyens Juges! Le Conseil ex6cutif
de THelv^tie compte au nombre de ses premiers devoirs d'entrer avec vous dans ces relations de bienveil-
AS. ft. d. HelT. YI. l
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2 9. August bis Auf. September ISOO Nr. 1
lance r^ciproque qae le salut de la patrie demande des diverses autorit^s appel^es 4 la r6gir. II vous fait
connaitre qn'en vertu de la loi da 8 Aoüt 1800 il s'est constituö comme Conseil ex^cutif de la R^publiqae,
en remplacement de Tancieune Commission ex^cutive. En vertu de la meme loi les ci-devant Orand Conseil
et Söuat ont ^t6 remplac6s par un seul CouBell l^gislatif de quarante-trois membres (?), qui a commenc6 ses
fonctions dans la maison commune (!) de Beme. Le C. E. compte, Citoyens, que vous lui accorderez votre
confiance, et lui-mSme vous assure de son empressement ä seconder vos travaux pour le maintien de la justice
et de Tordre. Salut et estime." — (Concept von Mousson.) 488, p. 2S5. 287, 288.
2d) 9. August. Der Vollziebungsrath an die Minister. Anzeige der Constituiruug, unter Hinweis auf
Art. 8 des Gesetzes v. 8. Aug. d. J. und Titel VI der Verfassung, und Einladung zur Fortsetzung der bis-
herigen Functionen, etc. 488, p. 289. - 981, p. i28.
2e) 9. August. Der Vollziebungsrath an die RStatthalter. Uebersendung einiger Actenstttcke betreffend
die Aenderung der Oberbehörden (sechs Nummern) . . . „Es ist nicht zu zweifeln dass ein Ereignis welches
schon lange von dem guten Theile Helvetiens gewttnscht und von vielen laut gefordert worden ist, mit Bei-
fall aufgenommen und mit Zutrauen beurtheilt werde. Ihr selbst, BUrger Statthalter, werdet bei Bekannt-
machung dieser Actenstttcke, mit Ausnahme der Botschaft, die Euch blos im Vertrauen mitgetheilt wird, die
Bewohner Eures Cantons in den richtigen Gesichtspunkt dieses Ereignisses zu stellen trachten und dahin
wirken, dass sie [sich] zwar den Hoffnungen, zu denen sie eine so sehr gewünschte Veränderung berechtigt,
Raum geben, dass sie aber auch nicht durch überspannte Erwartungen einer Regierung voreilen, die der-
malen noch mehr Willen als Kraft hat, dem Land das ihrer Leitung anvertraut ist eine glücklichere Zu-
kunft vorzubereiten. Ihr werdet nicht säumen, . . den Beilagen ungesäumt alle mögliche Publicität zu
geben. Der VR. empfiehlt Euch femer die angestrengteste Sorge für die Ruhe und Ordnung in Euerm Can-
ton und erwartet von Euch die Fortsetzung derjenigen ersprießlichen Dienste die Euch schon lange den
Dank und das Vertrauen des vorigen VA. erworben haben. Die Grundsätze welche unsere unmittelbaren
Vorgänger in ihrem Circularschreiben vom 21. Jenner aufgestellt haben, und die daraus hergeleiteten Instruc-
tionen sind ganz mit den unsrigen übereinstimmend. Wir laden Euch ein, . . in dem gleichen Geiste fortzu-
arbeiten und gemeinschaftlich mit uns das Vaterland einer bessern Verfassung entgegenzuftthren.^
VRProt p. 21-24. — 488, p. 251-265. - N. «hw. Eepubl. II. 380.
Im Prot, geht der französische Text voraus. Dieser ist von Mousson entworfen.
2 f) 9. Aug. Der VR. an die drei noch abwesenden Mitglieder des VR. Anzeige ihrer Ernennung und
Einladung zu möglichst baldigem Antritt ihrer Stelle. 488, p. 257. 250.
3) 9. August, VR. (am Schluss der Sitzung.) An den Kriegsminister geht der Befehl, den Chefs der
Militärcorps *) direct das Gesetz v. 8. d. mitzutheilen, das die zwei ersten Gewalten der Republik verändert hat.
VRProt p. 28. - 488^ p. 265.
4a) 10. August, Romainmotier. M. Glayre an den Vollziebungsrath: „Citoyens, J'ai re^u la d^peche
que vous m'avez fait Thonneur de m'adresser, et j'ai reconnu avec une profonde sensibilit^ dans votre atten-
tion reffet de cette bienveillance dont j'ai constamment re^u au milieu de vous les t6moignages les plus
flatteurs. Une mesure quelconque 6tait sans doute n^cessaire pour placer le gouvernement helv^tique dans
une attitude et dans des rapports tels que les circonstances oü nous touchons paraissent les Commander.
Votre sagesse m'est une garantie süffisante que celle que vous avez prise 6tait la bonne, et j'en esp^re
d'heureux r^sultats. — Je suis ä peine convalescent d'un acc^s de goutte ; n^anraoins j'esp^re arriver ä Beme
*) Der helvetischen und der französischen?
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Nr. l 9. August bis Anf. September 1800 3
Mercredi soir. Recevez, Gitoyens, l'bommage de tna haute estime et de mon d^vonement respeetneux.'^ —
(Adresse : Enveloppe beseitigt). 498, p. ses, aee.
Am 13. im VR. ad acta gewiesen^
4 b) 11. August, Romainmotier. Maurice Glayre an die Gesetzgeber. „C. LL. Deux fois vos bont^s
m'avaient appeI6 aux fonctions du pouvoir ex^cutif, et deux fois ma santö d6truite m'en a äloign6. Une troi-
si^me experience sera peut-etre t^m^raire; cependant je sens qne je la dois k ma patrie; je la tenterai; mais
si eile devait etre aussi malheureuse que les pr^c^dentes, vous daignerez vous rappeier que je m'y präsente
avec la persnasion intime quiB mes forces seront souvent au-dessous de mes devoirs et que, si j'ob^is main-
teoant avec un entier d^vouemeot ä vos ordres, e*est sous Texpresse r^serve que vous accueillerez en tout
temps avec iudulgence la demande de ma retraite demi^re et finale. Recevez, citoyens L6gi8lateurs, Thom-
mage de ma profonde recounaissance et de mon respect.^ 2ii,p. 8. 4.
5) 11. August, Basel. RStatthalter Schmid an den Voll zieh ungsrath. „Nur erst diesen Morgen kam
mir meine Ernennung zu einem Mitglied des VR. zu, die mir zwar seit gestern durch das allgemeine Gerücht
angekilndet war. Bestürmt von den Eindrücken, (die) die neuesten Ereignisse sowohl als die unverdienten
Beweise des Zutrauens derjenigen Männer, welche dem Vaterlande eine bessere Zukunft vorbereiten sollen,
auf mich machen, und bei dem Kampfe der in mir zwischen den allgemeinen Pflichten des Bürgers und dem
Gefühl meines Unvermögens erregt worden, vermag ich in diesem ersten Augenblick nicht zu entscheiden,
ob ich dem allgemeinen Besten nicht gewisser diene, wenn ich mich einer Stelle entziehe, die mit meinen
geringen Kräften in ganz keinem Verhältnisse steht. — In wenigen Tagen bin ich in Ihrer Mitte, entweder
um Sie zu überzeugen dass das Heil des Vaterlandes selbst Ihnen gebietet, sich einen tüchtigem Gehilfen
zu geben, oder mich in Ihre Arme zu werfen und mit Ihnen vereint eine Laufbahn zu betreten, auf der mich
nur Ihre brüderliche Nachsicht aufrechterhalten kann.^ 488, p. 8i5, sie.
6) 12. August, Bern. V. Rüttimann, w. RStatthalter in Lucern, an die Gesetzgeber. ,yBB. GG. Das
biedere Schweizervolk scheut keine Aufopferang, wenn es um das heiligste Erbe seiner Väter, die Freiheit,
zu thun ist; im Laufe der zwei letzten Jahre hat es dieses zur Genüge bewiesen, und immer dem edlen
Ziele entgegensehend, ertrug es geduldig vorübergehende üebel; allein mit Wehmuth und banger Ahnung
sah es von Tag zu Tag dieses Ziel sich entfernen, als auf einmal die Nachricht erscholl, dass ihr nicht an
dem Heil des Vaterlandes verzweifelt und die schwere, aber ehrenvolle Bürde auf euch genommen habt,
dasselbe vom (!) Untergang zu retten. Ihr (er)nennt mich in den Voll zieh ungsrath zu euerem Mitarbeiter;
ich eil(t)e hieher, euch Glück zu wünschen, und fühle nun erst dass ich selbst zu diesem Werke berufen
bin, und dass euer Zutrauen für mich meine Kräfte überwiegt. Sowie ich aber die Worte Vaterland, Freiheit,
ünabbängigkeit von euch aus der Seele sprechen höre, und nicht nur aus dem Munde, als Nachhall erbitterter
Gemüther und eigennütziger Leidenschaften, so fasse ich neuen Muth. Ein fester Wille, Einigkeit und Aus-
harrnng bürgen mir für den Erfolg unserer Arbeiten. Republikanischer Gruß und Hochachtung." 211, p. 7.
Am 13. im gg. Rath verlesen (Prot. p. 31; Text im Republ. II. 389—90).
7 a) 13. August, VR. Infolge der Nachricht (Motion), dass der gg. Rath seine Mittheilungen an den
VR. in deutscher Sprache zu machen gedenke, wird beschlossen: „1. Les messages qui seront envoy^s au
Corps l^gislatif seront exp6di6s dans la langue allemande seulement. 2. Les projets de loi qui seront transmis
seront r^dig^s dans les deux langnes. 3. Le präsent arret6 sera communiqu6 aux six ministres pour qu'ils
s'y conforment dans les cas oü ils seraient charg^s de r^diger des projets de message ou des projets de loi.'^
VEProl. p. 118, 119. - 901, p 181.
7 b) An die Minister und den Generalsecretär ergeht außerdem die Weisung, in Entwürfen zu Hauden
der Gesetzgeber die größte Sorgfalt für die Ausarbeitung zu verwenden. Prot. p. 119. - sei, p. 127.
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4 9. August bis Auf. September 1800 Nr. 1
8) 14. Angast, VB. Bei Beginn der Sitznng haben sich Oiayre und Rtittimann eingestellt. — (Am 16.
folgte Schmid, wodurch die Behörde vollzählig wurde.)
9) 14. August, VR. Ein Mitglied schlägt vor, fttr den Geschäftsgang der Behörde ein Reglement auf-
zustellen. Es wird hieftlr eine Commission bestellt, die in sechs Tagen einen Entwurf einbringen soll. Dieses
Geschäft ttbemehmen Zimmermann und Dolder in Verbindung mit dem Generalsecretär. VRProt. p. lei.
10) 16. August, VR. Auf die Botschaft des g^. Raths...wird der Generalsecretär angewiesen, ein
Verzeichnis der noch nicht erledigten Botschaften der Vollziehungsbehörden auszufertigen und dasselbe vor-
zulegen, damit die dringlichsten Gegenstände hervorgehoben werden können. An die Minister geht ein ent-
sprechender Auftrag mit dem Zusatz, dass den Gommissionen des gg. Raths die nöthigen Aufschlüsse (je weilen)
gegeben werden sollen. VBProt. p. 2io-ai2.
11) 18. August. Der Vollziehungsrath an die Minister. „Der VR. ladet Euch ein, ihm innerhalb zehn
Tagen einen Bericht ttber die in Euer Departement einschlagenden Gesetze vorzulegen, von welchen Ihr glaubt
dass sie entweder zurückgenommen oder doch in wesentlichen Stücken verändert werden sollen. Diesem
Berichte werdet Ihr Eure bestimmte Meinung mit ihren Gründen beifügen und umständlich zeigen, welche
nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ordnung und die öffentliche Sache jene Gesetze, deren Rücknahme
oder Modification zu wünschen sei, nothwendig nach sich gezogen oder noch erwarten lassen, wenn sie länger
bestehen und in fernere Ausübung gebracht werden sollten.^ vEProt p. 220.
Infolge einer Motion, unmittelbar vorher ist eine Anregung von A. Curton betreffend die Militärgesetze
verzeichnet. — Der Kriegsminister lieferte seinen Beitrag schon am 23.; derselbe wurde jedoch nicht in
Berathung genommen. Vgl. N. 12.
12) 26. August, VR. „Le ministre de la Guerre, en pr6sentant au Conseil Tindication des lois relatives
k son döpartement dont il d^sirerait la modification ou le rapport, y Joint son pröavis pour qu'on attende
avec ces mesures jusques k T^tablissement d'une nouvelle Constitution. Ad acta.^ VBProt p. 412.
13) 27. August, VR. Vorlage des Finanzministers: Verzeichnis von Botschaften an die frühere Gesetz-
gebung, worüber eine baldige Entscheidung zu wünschen wäre. — (Es wird darauf noch nicht eingetreten.) —
Vgl. Nr. 4, N. 37. Prot. p. 467.
14) 27. August, VR. I. 1. „Le citoyen Reinhard, ministre pl6nipotentiaire de la R^publique fran^aise
en Helvötie, vient accompagnö du secr6taire de 16gation *), annoncer au Conseil ex^cutif qae le premier Consnl . . .
a appris avec une vive satisfaction les 6v6nement8 du 7 Aoüt que le Ministre s'6tait empressö de lui annoncer,
et Ta charg6 d'assurer le gouvemement provisoire de la continuation de sa bienveillance, ainsi que de l'attente
qu'il fonde snr sa justice et sa mod^ration pour le maintien de la tranquillitö publique. 2. Le Ministre
annonce que le premier Consul, en lui donnant cet ordre, 7 a ajout6 celui d'inviter le gouvemement de
THelv^tie k ne pas choisir le moment actuel pour prendre des mesures d'organisation definitive, surlout dans
les points pour lesquels le consentement des puissances pacificatrices serait nöcessaire. II. Le pr^sident r^pond
au cit. Reinhard par Tassurance du d^sir qu'^prouve le gouvemement provisoire de röpondre aux vnes du
premier Consul et de resserrer les liens qui unissent les deux nations.^ VRProt p. 440, 441.
Eine Reihe sachverwandter Acten wird beiseitgelegt.
15) 30. Augast, VR. Schmid kündigt für die nächste Sitzung einen Vorschlag zur Geschäftsordnung
an, der beabsichtigt, die Beschlüsse durch Gommissionen vorbereiten zu lassen, und ladet die übrigen Mit-
glieder zu (vorläufiger) üeberlegung dieses Antrags ein. — Vgl. N. 17. vBProt p. 540.
•) If^tte (oder G. Kerner?).
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Nr. 2 9. August 1800 5
16) 1. September, VR. SchnUd und Rüttimann werden zu Protokoll- Aufsehern ernannt. Prot. p. 643.
Näheres fehlt; es handelte sich wohl theils um Ausschließung einzelner Geschäfte, die als geheime
behandelt wurden, (indem die Reinschrift von Kanzlisten besorgt wurde), theils um rechtzeitige Fertigung etc.
17) 4. September, VE. Der am 30. August angekündigte Vorschlag von Schmidt wird geprüft und
grundsätzlich genehmigt, der Verfasser aber eingeladen, denselben in die Form eines Beschlusses zu kleiden ... —
Vgl. „6. Sept.** YBProt. p. 67.
2.
Bern. 1800, 9. August.
306 (VBProt) p. 17-21. - 486 (Allf»».) p. 241-845. 247—250. — T«gbl. d- BeachL a. Procl. III. 8-5. - Ball. d. arr. * procl. III. 8—5.
N. lohwx. Bepabl. II. 879-80. - BnU. helv. XIV. (818-14.) 814, 815.
Proclamation des Vollziehungsraths an das Volk betreffend die vollzogene Aenderung der obersten
Behörden.
Der VoUziehungsrath an die helvetische Nation.
Bürger Helvetiens!
Die Lage unsers Vaterlandes hat eine Abänderung in den obersten Gewalten desselben nothwendig
gemacht.
Schon längst ist in den gesetzgebenden Käthen das Bedürfnis gefühlt worden, die Anzahl ihrer Mitglieder
zu vermindern. Bei den wiederholten Anträgen, die zu dem Ende in ihrer Mitte geschahen, waren die Mei-
nungen mehr ttber die Art der Ausführung als über die Zweckmäßigkeit der Maßregel selbst getheilt. Endlich
haben die gesetzgebenden Räthe auf die Einladung des Vollziehungs- Ausschusses am 7. und 8. August ihre
eigene Vertagung beschlossen, und bei der Unmöglichkeit, in einem so entscheidenden Zeitpunkt ganz ab-
zutreten, ihre Verrichtungen einem einzigen, weniger zahlreichen Oesetzgebungs-Rathe übertragen, bei dessen
erster Zusammenkunft eine neue vollziehende Gewalt bestellt werden sollte.
Dieses Gesetz ist bereits in Ausübung gebracht; der gesetzgebende sowohl als der Vollziehungs-Rath,
deren Zusammensetzung euch die folgenden Beschlüsse bekanntmachen werden, befindet sich in Wirklicher
Thätigkeit, und wenn durch die vorgegangene Veränderung achtungswUrdige Männer von ihren Stellen ab-
getreten sind, so werden sie in dem Kreise ihrer bürgerlichen Wirksamkeit das Wohl des Vaterlandes nicht
minder zu befördern suchen, wie sie es als öffentliche Beamte gethan haben.
Bürger Helvetiens! keine andern Absichten als die der öffentlichen Wohlfahrt haben diese Maßregeln
bewirkt; erwartet ruhig die Folgen derselben. Von den Hindernissen welche in dem bisherigen Geschäfts-
gang lagen befreit, werden sich die Vorsteher der Nation nur mit den Mitteln beschäftigen, wodurch das
gegenwärtige üebel gemildert und eine glücklichere Zukunft vorbereitet werden kann. Ihr alle fühlt das
Bedürfnis einer unserm Vaterlande angemessnern Staatsverfassung; sie werden dieselbe als die wichtigste eurer
Angelegenheiten beratlien und eine zweijährige Erfahrung nicht unbenutzt lassen. Der Zwist der Unordnung
und Gesetzlosigkeit hatte sich mit jedem Tage weiter unter uns verbreitet und die festesten*) Bande des
gesellschaftlichen Zustandes aufzulösen gedroht ; der neue Vollziehungs-Rath, indem er das Ruder des Staats
ergreift, nimmt vor allem aus die Verpflichtung auf sich, ohne Rücksicht der Personen dem Gesetze Ansehen
*) Tagblatt fe$Un, Vgl. deo französischen Text.
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6 9. August 1800 Nr. 2
und Folgeleistung zu verschaffen. Keine Klage wird angehört, kein Begehren wird ununtersncht bleiben ;
aber wo das Gesetz spricht, muß sein Wille erfüllt werden ; es ist nicht für Einzelne, es ist für Alle gegeben.
Allein die Quelle unsrer (Jebel ist zu tief gegraben, als dass sie mit einemmal zugestopft werden könnte.
Nur unter Begünstigung der äußern Umstände wird eure Regierung vermögend sein, euch schnelle und dauer-
hafte Erleichterung zu verschaffen. Nur mit der Wiederkehr des Friedens kann völlige Ruhe und Wohlstand
in eure Wohnungen zurückkehren. Zwar dürfen wir hoffen, dass dieser glückliche Zeitpunkt nicht mehr weit
entfernt sei, und ebenso günstige Aussichten bieten uns die Gesinnungen dar, welche die gegenwärtige Re-
gierung der fränkischen Nation gegen unser Vaterland und unsere dermalige Regierung äußert.
Sollten aber, um zu dem gewünschten Ziele zu gelangen, noch Aufopferungen von eurer Seite vonnöthen
sein, so bedenket dass* ihre Dauer vorübergehend, der Werth hingegen, der durch sie errungen werden soll,
bleibend und beständig sein wird.
Bern, den 9. August 1800. Der Präsident des VoUziehungs-Raths,
C Frisching,
Im Namen des Vollz. Raths der General -Secretär,
Mousson,
Ciloyens de fHelvetie!
La Situation de notre patrie a rendu n6cessaire un changement dans les premi^res autoritös. — Depuis
longtemps d^jk les Gonseils l^gislatifs avaient senti le besoin et manifeste le voeu d'une r6duction du nombre
de leurs membres, et lorsque la proposition en fut faite dans leur sein, les opinions se partag^rent bien
moins sur la mesure meme et ses avantages, que sur le mode d'ex^cution. Enfin les 7 et 8 Aoüt les Gonseils
lögislatifs ont, sur la proposition de la Gommission ex^cutive, r^solu leur propre ajournement, et vu l'im-
possibilit^ de se retirer tout-A-fait dans un moment aussi d^cisif, ils ont remis leurs fonctions k un seul Conseil
l^islatif moins nombreux, charg6 dans sa nouvelle assembl6e de proceder k la nomination d'un nouveau
pouvoir ex6cutif.
La loi qu'ils ont rendue k cct effet a d^jä ou son ex^cution. Le Gonseil l^gislatif et le Gonseil ex^cutif,
dont vous connaitrez la composition, se trouvent d^jk en activitö reelle, et si par le changement qui vient
de s'effectuer, des hommes de m^rite se sont 61oign6s de leurs places, on doit attendre d'eux que, simples
citoyens, ils ne chercheront pas moins k procurer le bien de la patrie, qu'ils ne Tont fait comme fonction-
naires publics.
Gitoyens de Tllelv^tie! Aucune autre vue que celle du bien public n'a pr^sid^ k cette mesure. —
Attendez avec tranqnillit^ et confiance ses effets. — DöHvrös des obstacles qu'opposait sans cesse Tancienne
marche des affaires, les premiers fonctionnaircs de la R^publique vont d^sormais Stre uniquement occnp^s
des moyens de soulager vos maux et de vous pr^parer un avenir plus heureux. Vous sentiez tous le besoin
d'une Constitution adapt^e au caractöre de notre peuple. Eh bien! Ils vont la m^diter comme le plus im-
portant de leurs travaux, et l'exp^rience de deux ann^es ne sera pas perdue.
L'esprit de dissension et la licence faisaient chaque jour de nouveaux progr^s au milieu de nous et
menayaient de dissoudre entierement les liens les plus solides de Torganisation sociale. — Le nouveau Pouvoir
exöcutif, au moment oü il saisit le timon des affaires, contracte Tobligation solenneile d'assurer k la loi,
Sans aucune considöration personnelle, le respect et Tob^issance qui lui sont dus. Aucune plainte ne sera
repouss^e, aucune demande ne sera laisa^e sans examen. Mais lorsque la loi aura parl6, tous devront se
soumettre. Gar ce n'est pas pour quelques individus, mais pour le peuple entier qu'elle est rendue.
Gependant, il faut avoir le courage de le dire d'avance, nos plaies sont trop profondes pour qu'on puisse
esp^rer de les voir se fermer en un jour. Sans le concours des circonstances externes, aucun soulagement
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 7
essentiel ne peut Stre attenda, et la paix seale peut ramener pour toujours la tranqaillit^ et Taisance dans
vos demenres.
II noiis est permis de croire qoe ce moment si d^sirable n'est pas 6Ioign6. II nous est permis encore
de fonder de grandes esp^rances aar les intentiODS qne le gonvernement actuel de la France manifeste envers
notre patrie et cenx qui sont appel^s k la r6gir. Mais, Citoyens de THelv^tie, si, pour parvenir au but^ de
nouveaax sacrifices de votre part 6taient n^cessaires, n'onbliez pas qu'ils seront de courte dur^e et que le
prix qui doit les soivre, sera le partage de toates les g^n^rations.
Das Concept ist von Monsson verfasst; der deutsche Text wurde aber von Rengger besorgt.
3.
Bern. 1800, 9. August bis 10. September.
496 (Oeeetxg. etc.), eic.
Zuschriften an die neuen Oberbehörden betreffend die Staatsveränderung vorn 7, und 8. August.
Die meisten dieser Schriftstücke sind amtlicher, z. Th. blos geschäftsmäßiger Natur; doch lassen sie
eine in allen Landestheilen obwaltende Stimmung erkennen, und desswegen ist eine Zusammenstellung der-
selben von einigem Werth. Die Übrigen bilden, gerade durch die Verschiedenheit ihres Inhaltes, erwttnschte
Ergänzungen. — Die vorausgestellten Stücke (N. 1 — 4) sind absichtlich hier, statt im 5. Band, eingereiht.
la) 7. August (Abends?), Solothurn. RStatthalter Glutz an den Vollziehungs-Ausschuss. Antwort auf
die durch Eilboten eingetroffene Anzeige (v. 7. d.) : Zusicherung strenger Wachsamkeit und Glückwunsch zu
dem gemeldeten Vorhaben ... 488» p- 27i.
1 b) 8. August, Lausanne. RStatthalter Polier an den VA. In kurzer Fassung das Gleiche, n». p. 275.
2) 8. August, Lucem, Dfirler an den VA. Verdankung der geschehenen Anzeige, nebst Glttckwttnschen . . .
(Französisch.) 488, p. 279.
3) 8. August, Freiburg. Statthalter d'Eglise an den „Vollziehungsrath^. „La lettre qu'un courrier
extraordinaire m'apporta hier de votre part m'annonce la d^marche d^cisive que vous allez tenter pour
operer rajouiiiement des Conseils l^gislatifs. Depuis longtemps les voeux de la plus saine partie des 16gis-
lateurs se r^unissent k ceux de la grande majorit^ du peuple helv6tique pour solliciter cette mesure, comme
la seule propre k enlever ce germe fatal de discussions intestines qui a sa source dans le sein mSme de la
l^gislation (?) et est de tous les maux qui ont accable notre pauvre patrie le plus cruel et le plus destruc^
teur. La responsabilit6 sous laquelle je dois maintenir Vordre public dans ce moment d^cisif n*est uulleraent
inqui^tante pour moi. Le calme qui r^gne dans ce canton et qui a caract^ris^ ses paisibles habitants dans
toutes les 6poques de la r6voIution, ne sera pas troublö par un 6v6nement qui, amen6 par la sagesse, dirigö
par la prudence, fait nattre dans tous les coeurs honn^tes Tespoir d'un meilleur avenir.'^ 468, p. 267, 2«8.
4) 8. August, Sitten. Statthalter DeRivaz an den Vollziehungsausschuss. Dessen Anzeige sei heute
4 Uhr Nachm. eingetroffen; er habe sie mit C. Wild besprochen und gefunden dass diesseits keine Unruhe
zu erwarten sei. Den Unterstatthaltern habe er unbestimmt angekündigt, dass die Regierung sich mit einer
nfitzlicben Aenderung beschäftige, und ihnen besondere Wachsamkeit gegen etwaige Unruhestifter befohlen;
er zweifle nicht dass sie vertrauensvoll den Ausgang der Sache erwarten, etc. 498, p. 295« 296.
5) 9. August, Zürich. RStatthalter Ulrich an den Vollziehungs-Ausschuss. „Die Bemerkungen womit
Ihre Aufforderung v. 7. d. anhebt lagen schon lange tief in der Ueberzeugung jedes sein Vaterland liebenden
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8 9. August bis 10. September 18Ö0 Nr. 3
Helvetiers. Es war wohl angenscheinlicb dass die gg. Räthe nach ihrer jetzigen Zasammensetzong and nach
der bei einem großen Theil ihrer Mitglieder durch Parteigeist und Persönlichkeiten täglich höher steigenden
Stimmung wenig Gutes, aber desto mehr Nachtheiliges für das allgemeine Beste würkten, und dass leider
selbst die Aussicht zu einer Verbesserung in der Zukunft sich täglich mehr verdunkelte. Wenn Sie daher,
Bürger Vollziehungsräthe, es ttber sich genommen haben, die gg. Räthe durch Entwicklung aller dieser Grttnde
zum Entschluss der eigenen Dissolution zu vermögen, so können Sie sich mit Zuverläßigkeit als das Organ
der unermesslichen Mehrzahl der Nation ansehen. Möge die wichtige Operation an einem fürs Vaterland
glücklichen Tage vor sich gegangen sein !^ Für die Handhabung der Ruhe . . . werde er alle Eräftie ein-
setzen, etc. 498, p. aw.
6) 9. August, Baden. RStatthalter Scheuchzer an den Vollziehungs-Ausschuss. Antwort auf die Nach-
richt V. 7. d. Er könne versichern dass diesseits keine geftlhrliche Unruhe zu besorgen sei; Bewegungen aus
localen oder persönlichen Gründen kommen mehr oder weniger überall vor ... 488, p. 29i, 292.
7) 9. August, Aarau. RStatthalter Feer an den Vollziehungs-Ausschuss. Von dem gestern erhaltenen Circular
über die beabsichtigte Aenderung habe er sofort durch Expressen den Unterstatthaltern Kenntnis gegeben.
^So viel kann ich Ihnen bereits sagen, dass diese Begebenheit beinahe ebenso allgemein erwartet als ihre
Nothwendigkeit gefühlt wurde.^ Daher glaube er für die Erhaltung der Ruhe bürgen zu können. 488, p. 2«9.
8) 9. August, Basel. RStatthalter Schmid an den VoUziehungs-Ausschoss. Von der Vertagung der
Räthe habe man seit einiger Zeit überall gesprochen, wozu sie selbst am meisten Anlass geboten haben.
Wer den Uebeln nachdenke, unter welchen das Vaterland seufze, sehe sich gern durch die öffentliche Mei-
nung unterstützt, obwohl er sich durch dieselbe nicht leiten lasse. Dies treffe bei demjenigen zu der die
Auflösung der Räthe gewünscht habe, weil sie sich unfähig erzeigt haben, noch etwas Gutes zu schaffen.
Nie aber sei diese Auflösung nöthiger gewesen als jetzt, d. h. vor den Wahlversammlungen, da zu befürchten
gestanden dass viele Beamte, besonders Richter, abdanken würden, wodurch eine Anarchie herbeigeführt
worden wäre. Nicht persönliches Verdienst sei es, wenn er versichern könne, dass diesseits die Ruhe nicht
gestört werde, indem die einsichtigem Bürger sich von einer provisorischen Einrichtung, wobei die Vorar-
beiten für eine neue Verfassung besorgt würden, viel Gutes versprechen und dem VA. für seinen Schritt, den
die Lage des Vaterlandes längst gefordert, Dank wissen, etc. 488, p. 287-289.
9) 9. August, Schaffhausen. RStatthalter Stierlin an den Vollziehungs-Ausschnss. Die Nachricht v. 7. d.
sei ihm ganz unerwartet, aber willkommen gewesen; ohne in die .Gründe des unternommenen Schrittes ein-
dringen zu wollen, könne er versichern dass derselbe von der Mehrheit in seinem Canton gebilligt werde.
Die wohlthätigen Verfügungen des VA. haben bereits zur Beruhigung beigetragen, und an sein Wirken werde
sich jeder redliche Vaterlandsfreund mit Dank erinnern. Hier sei nicht die geringste Unruhe zu erwarten;
vielmehr werde man die getroffene Aenderung mit Vergnügen als zweckmäßig anerkennen. Sofern jedoch
einzelne Uebelgesinnte oder zurückgekehrte Mitglieder der Gesetzgeber falsche Gerüchte zu verbreiten suchten,
werde er alle Kräfte aufbieten, um ihre Umtriebe unschädlich zu machen, etc. 488, p. aos-aos.
10) 9. August, St. Gallen. RStatthalter Bolt an den VA. Antwort: Er könne versichern dass seiner-
seits alles geschehen werde, was von ihm abhänge, um hier die Ordnung zu erhalten . . . „Anbei wünsche
ich nichts so sehnlich, als dass diese Begebenheit mit dem glücklichsten Erfolg für die Freiheit unsers Vater-
lands, für seine Unabhängigkeit bekrönt und aller Parteigeist, alle Privatleidenschaften damit einmal zerstört
(werden), und endlich alle Helvetier sich, wie neu belebt, um ihre neue Regierung besammeln und mit ihr
zu einem Zweck, der Helvetiens Glück zur Basis hat, hinwirken mögen. ^ 488, p. so?.
11) 10. August, Glarus. RStatthalter Heer an den VoUziehungs-Ausschuss. Eingang der Zuschrift v.
7. d. gestern Abends. Ausdruck der Hoffnung dass der Antrag zur Auflösung keinen Widerstand finden
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 9
werde. Im Canton Linth sei dieses Schrittes wegen jedenfalls keine Rohestörang zu befürchten . . . ^Schon
lange zeigte unser Volk die größte Gleichgültigkeit gegen alle Verrichtungen der gesetzgebenden Räthe;
schon lange betrachtete der bessere Bttrger selbe mit Wehmnth; das Volk wird die Auflösung mit Freuden
yemehmen. Helvetien ist zu Boden gedrückt; aber noch bleiben ihm Kräfte zum Emporkommen genug; es
wird dies unter einer festen, weisen, gerechten Regierung, es wird dies unter einer nach seinen Bedürfnissen
berechneten Verfassung (gelingen?); es konnte dies niemalen, so lange eine Oesetzgebung (bestand), die sich
durch nichts als ungerechte, schwankende, ohnanwendbare und ohnausfUhrbare Gesetze und ärgerliche Debatten
auszeichnete, den Zustand Helvetiens täglich verschlimmerte und uns der vollsten Anarchie nahe fühiiie.^ Den
Unterstatthaltem sei Nachricht gegeben; Weiteres gewärtige er mit Sehnsucht... 4«b, p. 821-823.
12) 10. August, Locamo. RStatthalter Franzoni an den VoUziehungs-Ausachuss. Antwort auf die
Zuschrift V. 7. d. „Je suis encore k Locamo, parce que la r^organisation de ce canton n'ayant M fix6e que
(pour?) le 18 du courant et le gouvemement provisoire restant jusqu'alors en activitä, votre commissaire
n'a pas trouv6 n6cessaire que je me portasse aussitdt aprös ma nomination dans le cheMien. Je pars pour
aller me consulter k Bellinzona avec le m@me (I), et pour me rendre tout de suite k Lugano, oü j'ignore
s'il y a un nombre süffisant de troupes pour maintenir le bon ordre et la tranquillit6 publique en cas de
besoin, et je tftcherai d'en obtenir des autorit6s militaires fran^aises plus proches, si cela me semblera indis-
pensable.^ Weiterer Instruction gewärtig, werde er nöthigenfalls durch Expresse Bericht erstatten, hoffe aber
dass keine Bewegung im Volke stattfinde. «8, p. 409.
13) 10. August, Bern. „Joh. Rudolf Meyer von Arau, Mitglied des vom Volk erwählten helvetischen
Senats^, an den Vollziehungs-Ausschuss. „Bürger Directoren! (!) Ich will nicht in Weitläufi(g)keiten eintreten
und mich vor Ihnen rechtfertigen oder mein Betragen als Senator gegen das Ihrige als Directoren vergleichen
und messen. Nein, wenn es nöthig ist, so werde ich solches öffentlich vor der ganzen Welt thun. Ich will
dermalen nur von den[en] Folgen reden, welche das Message an die gesetzgebenden Räthe v. 7. Aug. nach
sich ziehen wird. Zufolg diesem ehrverletzlichen Message bestehet kein schandbares Laster, welches die
Gesetzgeber nicht ausgeübt haben. Hiermit sind dadurch (!) alle diese Glieder vor der ganzen Welt als infam
erklärt. Wahrhaftig, Bürger Directoren, so lasst es sich nicht thun, so leicht lasse ich mir meine Ehre und
guten Name(!), den ich mir in 62 Jahren unbefleckt aufgebaut habe, nicht rauben, und so denkt der größte
Theil der gg. Räthe, und es wird ein jeder an seinem Ort sich zu rechtfertigen wissen. — Indessen reist
jeder ab; allein, können Sie sich einbilden, dass ein einziger, dessen Ehr durch dieses Message vor aller
Welt zerstöret ist, gegen die Urheber dieser Schrift einen Tropfen Liebe und Achtung in seiner Seele nach
Hause tragen kann ? Wahrhaftig, BB. DD., dies ist vor (!) Sie kein kleiner Verlurst, und dieser Verlurst kann
sich noch sehr vergrößern, wenn das unbefangene Publikum die Gesetze und deren Vollziehung gegen ein-
ander haltet; wenn die helvetischen Bürger wissen dass sie die rechtschaffensten aus ihnen zu ihren Stell-
vertretern erwählt haben, wie tief müssen sie sich herabgewürdigt sehen, wenn sie die redlichsten aus ihnen
gewaltsam als die größten Verbrecher verabscheidet sehen. Welche Früchte werden Sie also .. von der
Aussaat v. 7. Aug. einernten. Es betrübet mich in meiner Seele, wenn ich daraus sehen muß, dass Liebe
und Achtung gegen Sie so abnehmen und verschwinden wird, dass Sie künftighin nur mit dem eisernen
Zepter regieren können. Dieses ist eine traurige Lage und dero persönlicher Denkart gar nicht angemessen,
und da ich mich versichere dass es nicht in dero Wille gewesen, die Räthe so zu beschimpfen und ihre
Ehre und gute(n) Name(n) zu schmälern, sondern nur, ihnen die traurige Lage unsers Vaterlandes vor Augen
zu stellen, so glaube ich dass sowohl dero eigene Ehre als die der gg, Räthe erforderen dass Sie ohne
Verzug durch eine Proclamation der gekränkten Ehre Genugthuung verschaffen, welches nach meinem Er-
achten auf nachfolgende Weise geschehen kann: Dass, da Sie mit Schmerz vernommen, dass die gg. Räthe
AS. a. d. HdT. VI. 2
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10 9. August bis 10. September 1800 Nr. 3
dieses Message so ansehen, als wären die darin vernamseten Uebel, welche unser Vateriand drticken, als eine
Folge ihrer unredlichen Handlungen anzusehen, da sie doch ganz als eine mit allen Revolutionen unzertrenn-
bare Sache anzusehen seien, und sonderheitlich denen (!) Wttrkungen einer Constitution, die Helvetien gar
nicht angemessen seien, indeme sie das Alte ganz zerstöret und zudeme noch einem neuen Aufbau alle Hinder-
nisse in den Weg gelegt habe, etc. etc. Sollte je nichts Genugthuendes von Seiten des Vollziehungs-Ausschusses
geschehen, so kann ich nicht änderst als daraus schließen, es seie der vorsätzliche Wille der Vollziehung
gewesen, die Glieder der gg. Räthe bei ihrer gewaltsamen Auflösung noch zu brandmarken. Gruß und Er-
gebenheit." — (Vgl. N. 53.) 488, p. 488. 484.
14) 11. August, Zürich. Adresse von 25 Stadtbürgern an den gg. Rath. „Bürger! Endlich ist das
Ereignis erfolgt, auf welches jeder Freund der Ordnung und Ruhe mit banger Sehnsucht harrte. Die Gesetz-
gebung ist aufgehoben, welche durch leidenschaftliche Ausbrüche des Parteigeistes, durch Mangel an Kenntnis
und Einsicht, durch demagogische Begriffe von Freiheit den Staat der Anarchie preisgab, die bestehenden
Anstalten in ihren Grundfesten erschütterte und jede kräftige Maßregel der Regierung lähmte. Klugheit und
Kraft werden erfordert, um dem eingerissenen Verderben einen Damm entgegenzusetzen und allmählich ein
haltbares Gebäude aufzuführen. Zu Ihnen haben wir das feste Zutrauen, Sie werden, bekannt mit der Lage
unsers Vaterlandes, die schnellsten und sichersten Mittel wählen, dem Unheile zu steuren. Schon lange haben
Sie mit Geist und Muth auf der Bahn des Hechtes gewandelt, währenddem die Uebergewalt Sie zu ermüden
und auf die Bahn der Ungerechtigkeit hinzureißen suchte. Nur Gerechtigkeit ist es welche Achtung erwirbt
und welche am Ende den Sieg davonträgt. Ein Haar breit von der Gerechtigkeit sich entfernen heißt sich
dem schlüpfrigen Pfade der Regellosigkeit überlassen. Sie werden gerecht sein, aber mit besserm Erfolge,
als Sie es bisdahin waren. Sie werden gerecht bleiben, und wenn auch Tausende, aus ihrer Zügellosigkeit
aufgeschreckt, ein ohnmächtiges Geschrei erheben. Dieses Geschrei ist der letzte Laut der sterbenden Un-
gerechtigkeit. Sie werden ihm mit der Stärke des Rechtes Stillschweigen gebieten, und es wird sich legen.
Sie werden, wie es die Gerechtigkeit erfordert, die heiligen Anstalten der Kirchen, der Schulen, der Armen,
welche am Rande des Unterganges schweben, schleunig auf dem einzigen Wege retten, auf dem sie noch zu
retten sind. Sie werden nicht nur gute Gesetze geben, sondern (sie) auch handhaben und den ersten Ueber-
treter derselben zum warnenden Beispiele der andern den Gerichten ausliefern. Sie und die Vollziehung
werden jeden Beamten der nicht nach diesen Grundsätzen handelt seiner Stelle entsetzen und sie in die
Hände Weiser und Rechtschaffener legen. Dann werden sich die kraftvollen Männer Helvetiens, jeder nach
seinem Stand und Berufe, mit Ihnen vereinigen, um die blutigen Wunden zu heilen von denen unser Vater-
land zerrissen ist; dann werden Sie noch in den Segnungen der Nachwelt den Lohn finden, der Ihren An-
strengungen und Aufopferungen gebührt. Seien Sie unsrer Anhänglichkeit und Treue versichert. Republi-
canischer Gruß und Hochachtung.** 289, p. ii5, iie.
Voran die Unterschrift des Verfassers, J. H. Bremi, Professor. Es folgen*): H.Conrad Escher, Heinrich
Kilchsperger, ITs. Conrad Lochmann, Job. Conrad Escher, Antistes Hess, Felix Herder^ Diethelm Lavater,
Heidegger, Joh. Georg SchuUhess, Dr. David Rahn, Job. Christoph Tobler, Job. Christoph Nüscheler, Gg.
Gessner, J. Martin Usteri, Hs. Conrad Meiß ä., Präs. Pestalutz, Hs. Conrad Wyß, Salomon Wyß, Hs. Jacob
Lavater, Hans Jacob Däniker, Caspar Orett, Hs. Rudolf Ott, J. J. Hirzel, J. Jacob Kramer.
15) 11. August, Bellinzona. RStatthalter Rusconi an den Vollziehungs-Ausschuss. 1. Die Mittheilung
V. 7. d. habe er gestern um Mittag erhalten. Er werde sich darnach richten und mit dem Commissär Zschokke
sich darüber verständigen. 2. Die Verwaltungskammer und die Gerichte sollen heute, nach der Verfügung
des RCommissärs, ihre Geschäfte wieder beginnen. Jetzt sei alles ruhig. — (Französisch.) «8, p. 4i8.
♦) Die Geistlichen nnd Professoren werden hier ausgezeichnet.
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 11
16) 11. August, Bern. RStattbalter Bay an den VoU^riehungsrath. Empfangsanzeige für. die Nachrichten
betreffend den 7. n. 8. Aug., die er sofort zur Publication versendet habe. „Mitgen diese Ereignisse, die
in der That schon lange von dem guten Theii Helvetiens gewünscht wurden, der allgemeinen Erwartung
entsprechen; möchte der Anarchie Einhalt gethan, mö(cht)en überspannte Begriffe in ihre vernunftmäßigen
Schranken zarückgeleitet und manches Unrecht gutgemacht werden. Möge es Ihnen . . und dem gg, Rathe
gelingen, das Ende der Revolution, soweit dieses von Helvetien selbst abhängt, glücklich herbeizuführen und
einzuleiten, so hätten Sie alles geleistet, auch die gespanntesten Erwartungen befriedigt, Ihnen den Dank der
Zeitgenossen und den Segen der Nachwelt erworben. Gott segne alle Ihre dahin zielende Arbeit. Mögen meine
Bemühungen in einigem Verhältnis mit meinem guten Willen stehen, zu Beförderung dieser Absicht möglichst
mitzuwürken." 488, p. 825, 826.
17) 11. August, Zug. RStattbalter Truttmann an den Vollziehungs-Ausschuss. Antwort auf die Anzeige
V. 7. d. Damit seien die Wttnsche Waldstättens erfüllt... „Die Erwartungen sind groß; man verspricht sich
eine Auswahl von Keramännern, welche alle nöthigen Kenntnisse besitzen, Moralität und Religion haben, vom
Geist der reinsten Vaterlandsliebe beseelt sind, das Wohl aller Theile desselben ohne Unterschied aufrichtig
wollen und allein auf diesen großen Zweck hinarbeiten werden. Ist das Schicksal des Vaterlands solchen
Männern anvertraut, so erwartet man aus ihren Händen die Wiederherstellung der zu Grunde gerichteten
Finanzen, die baldige Erscheinung einer verbesserten und einfachen Verfassung, die Liebe, Anhänglichkeit,
Dauer und Vereinigung alle(r) helvetischen Bürger gewähret, und endlich das Ende des unruhvollen proviso-
rischen Zustands. Waldstätten findet dass nur die Realisirung dieser frohen Aussichten Ihnen diesen Schritt
abdringen konnte ; es freut sich darüber, zollt Ihnen seinen wärmsten Dank, und ich . . werde meine ganze
Aufmerksamkeit der Ruhe Waldstättens widmen (und) es vor aller Verführung sorgfältig bewahren, damit
Sie vereint mit unsern neuen Stellvertretern das angefangene große Werk ungestört zur erwünschten Vollen-
dung bringen können." 488, p. 861-868.
18) 11. August, Zug. Die Verwaltungskammer von Waldstätten an den Vollziehungs-Ausschuss. Be-
zeugung freudiger Theilnahme an den Hoffnungen, welche der 7. Aug. erwecke... „Sie erkennt in Ihnen das
Organ der Vorsehung, um das durch eine Reihe der traurigsten Begebenheiten von innen zerrissene Helvetien
zu retten, es von dem nahen Rande eines fremden Despotismus, wohin es durch den Geist der Leidenschaft
und durch innere Schwäche geführt ward, in dem entscheidendsten Momente zurückzubringen und für das-
selbe eine seinen Bedürfnissen entsprechende Verfassung, die zugleich auf seinen Geist und auf seine politische
und ökonomische Lage berechnet sei, vorzubereiten und zu vollführen. Wenn alle Beamte der Republik mit
ebenso vieler Wärme und eben dem Eifer, wie die Verwaltungskammer zu beweisen entschlossen ist, mit
Ihnen für das Heil des Vaterlandes und für das Wohl seiner einzelnen Bürger (ein)stehen, so glauben wir
Sie versichern zu dürfen dass Sie die Frucht Ihrer Arbeit mit jedem Tage reifer sehen und den reichsten
Segen des biedern Volks als Ihre Belohnung ernten werden.'^ 488, p. 357, sss.
19) 11. August, Frauenfeld. RStattbalter Sauter an den Vollziehungs-Ausschuss. Erst heute vernehme
er aus der Zuschrift v. 7. d. die vorgegangene Regierungsänderung. Hier werde sie Freude erwecken, da
sie den in einer Adresse kundgegebenen Wunsch erfülle. Von den zurückkehrenden Repräsentanten erwarte
er keine nachtheiligen Einwirkungen; die Ruhe werde er übrigens mit allen Kräften zu erhalten' suchen.
„Möchte doch bald eine zweckmäßige Verfassung unser Vaterland beglücken und lindernd Gel auf die tausend-
fachen Wunden gießen an denen es blutet !^ 488, p. 898.
20) 11. August, Basel. RStattbalter Schmid an den Vollziehungs-Ausschuss. Die Auflösung der gg. Räthe
sei ihm als Staatsbürger und Beamteten nur willkommen gewesen . . . Von den neuerdings zur Gesetzgebung
berufenen Männern erwarte nun Helvetien eine auf Freiheit und Gleichheit gegründete und seinen Bedürf-
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12 9. August bis 10. September 1800 Nr. 3
nissen angemessene Verfassung und die Erftillang bisher getäuschter Hoffnungen. Ein Ruf der Art sei ehrenvoll,
aber niederschlagend für den, der den Mangel an den erforderlichen Kräften fühle. Wttsste er nicht bereits
dass er nie (?) Mitarbeiter der neuen Gesetzgebung sein werde, so würde er sich nicht auf den Wunsch
beschränken, dass sich deren Mitglieder durch ihr Wirken ein Denkmal stiften möchten. 48B, p. sii, sii.
21) 12. August, Bern. Der oberste Gerichtshof an den Vollziehungsrath. „Bürger Vollziehungsräthe !
Der Oberste Gerichtshof ergreift mit Vergnügen die Gelegenheit die ihm euere Zuschrift v. 9. Aug. letzthin
darbietet, euch . . seiner ganz besondern Achtung zu versichern und euch zugleich bekannt zu machen, dass
er seine Hoffnungen und Erwartungen eines heilsamen Einflusses Ihrer (!) Verwaltung auf die Moralität unserer
Nation und auf die gute Ordnung im Staat mit den Hoffnungen und Erwartungen aller Rechtschaffenen ver-
einige. Er beglückwünscht daher sowohl das helvetische Volk, das in eueren Personen sich eine Regierung
zu geben gewusst hat, die dem wichtigen Auftrag der Vollziehung der Gesetze durchaus gewachsen ist, als
auch euch, . . die das allgemeine Zutrauen auf eine so schmeichelhafte Weise durch die Uebertragung so
wichtiger Pflichten ausgezeichnet hat. Es muß dem OGH. allerdings eine angenehme Pflicht sein, in Vereini-
gung mit euch . . das Wohl unsers gemeinen Vaterlandes befördern zu helfen und an euerer Seite Recht und
Gerechtigkeit zu handhaben. Der OGH. wird sich daher auch, soviel an ihm ist, bestreben, mit euch . .
und mit dem gesetzgebenden Körper dem helvetischen Volke diejenige allgemeine und besondere Sicherheit
verschaffen zu helfen, die jedes gesittete Volk von einer rechtschaffenen Obrigkeit erwarten kann. Möge der
Allerhöchste unsern gemeinschaftlichen Bemühungen einen erwünschten Erfolg zusichern. Gruß und Achtung!^ — ■
(Gez. Ringier, V.Präs. ; Sprüngli.) 498. p. 40i.
22 a) 12. August, Zürich. Die Gemeindskammer an den Vollziehungs-Ausschuss. „Die warme Theil-
nähme die wir immer an dem Wohl unsers Vaterlandes nehmen verpflichtet uns, unsre Freude über die
letzter Tagen vorgefallnen wichtigen Ereignisse in Ihre Hand zu legen (!). Die Ueberzeugung, die Leitung
unsers Vaterlandes nunmehr in Händen von Männern zu sehen, die sich sowohl durch ihre ausgebreiteten
Kenntnisse und Einsichten als durch ihren standhaften Eifer für das Gute als weise VolksfUhrer auszeichnen,
lässt uns die angenehmsten Erwartungen für das wieder aufkeimende Glück unsers Vaterlandes schöpfen.
Wir sehen Sie für Werkzeuge in der Hand der Vorsehung an, bestimmt, so viele Wunden des leidenden
Vaterlandes nach und nach wieder zu heilen. Empfangen Sie zu Ihren und des gesetzgebenden Rathes
Händen unsern innigsten Dank für das rühmliche Opfer welches Sie dem Vaterland dadurch bringen, dass
Sie in diesen stürmischen Zeiten ihm Ihre Dienste zu seiner Rettung nicht versagen. — Auch uns besonders,
als Verwaltern des Eigenthums einer Gemeinde die durch mancherlei Unfälle der Zeit so schrecklich gelitten
hat, und als Besorgern so vieler wichtigen Armeninstitute, deren allmäligen Ruin heranrücken zu sehen unser
Herz so sehr beklemmt, ist die vorgefallene Veränderung neue Aufmunterung, mit Muth und unverdrossenem
Eifer in unserm Amte fortzuarbeiten, da wir mit Zuversicht hoffen dürfen, dass Sie nur solche Gesetze ver-
fassen und vollziehen werden, die auf die Grundsätze der Gerechtigkeit, als das einzige dauerhafte Fun-
dament eines Staates, gegründet sind, und dass Sie sich 's eine Ihrer ersten väterlichen Sorgen werden sein
lassen, der durch Aufhebung der Zehnten und Grundzinse entstandenen Unordnung in der öffentlichen Admi-
nistration und dem Verfall alles Gemeinnützigen Schranken zu setzen und zur Unterstützung der Armut wieder
diejenige Quelle zu öffnen, die vormals so segenreich floss. Erlauben Sie uns dass wir Ihnen bei diesem
Anlaß jene geziemende(n) Bitten die wir unlängst in Bezug auf diesen Gegenstand an den Vollziehungs-Aus-
schuss haben gelangen lassen in Erinnerung bringen. Der Segen des Himmels begleite Ihre wichtige(n) Ver-
richtungen, und der Dank des redlichen Vaterlandsfreundes lohne Ihnen Ihre Bemühungen. Republikanischer
Gruß und hochachtungsvolle Ergebenheit." — (Gez. Escher; Paur.) 498, p. 4i7, 4i8.
22 b) 13. August, Zürich. Die Municipalität an den vollziehenden und den gesetzgebenden Rath. Weit-
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 13
iXofiger Ausdruck der Befriedigung Über das ^große Ereignis^ der letzten Tage, mit Segenswünschen zu den
Rathschlägen und Bemühungen der neuen Behörden... p. 425-427.
23) (12. August?), Zürich. RStatthalter Ulrich an den Vollzlehangsrath. 1. Anzeige dass er die Auf-
träge V. 9. d. unverweilt vollzogen habe ... 2. ,,Im Ganzen kann ich Sie, BUrger Vollziehungsräthe, zuver-
läßig dahin versichern dass ich ungeachtet aller angestrengten Aufmerksamkeit seit dieser denkwürdigen
Epoche keine bedeutenden Bewegungen wahrgenommen, die gegen dieselbe gerichtet wären. Gewiss lag diese
außerordentliche Maßregel in den Wünschen der großen Majorität des Schweizervolkes, und diejenigen denen
nun die weitere Leitung seines Schicksals anvertraut ist dürfen sicher auf das gänzliche Zutrauen des bessern
Theiles zählen. Freilich gibt es, besonders in meinem Canton, der üebelgesinnten genug, welche durch ihre
Thätigkeit und finstere Manövres die Krisis der Revolution zu verlängern suchen. Allein . . die Weisheit
einer gerechten Regierung wird, mit Energie gepaart, dem Volke bald Zutrauen und Ehrfurcht einflößen
und alle Pläne der Bosheit vereiteln. Wenn ich in dieser großen Hinsicht, unter Ihrer Leitung, etwas bei-
tragen kann, das Vaterland einer beglückenden Zukunft näher zu bringen, so werd' ich mir es, Ihrer eignen
Aufforderung gemäß, zur heiligen Pflicht machen, auf dem Pfade fortzuwandeln welchen mir der gewesene
Vollziehungs-Ausschnss mit Würde und ebenso viel Weisheit als Humanität vorgezeichnet hat. Ich freue
mich, Sie, wie es aber auch nicht anders zu erwarten war, von den nämlichen Gesinnungen beseelt zu sehen,
und ersuche Sie nur um Nachsicht, wenn mein Wille dem Vaterland zu nützen mit meinen Kräften in keinem
Verhältnis steht. Die Ungleichheit der politischen Denkungsart und die leidenschaftliche Spannung die hie-
sigen Ortes herrscht, die Volksmenge, alles . . macht meinen Canton Ihrer Aufmerksamkeit besonders würdig
und seine Leitung schwer^, wesshalb er auf den weisen und schnellen Rath der Oberbehörde zähle.
488, p. 881-384.
Eigenhändig. Datum fehlt. - Da dieser Brief im VR. am 14. vorlag, so mag er am 12. abgegangen sein.
Eine ebenfalls undatirte Kundgebung Ulrichs, ein bezügliches Kreisschreiben an die Unterstatthalter,
liegt ebd. p. 385—86.
24) 12. August, Schaff hausen. RStatthalter Stierlin an den provisor. Vollzieh ungsrath. 1. Den Ereig-
nissen V. 7. n. 8. d. zolle jeder aufgeklärte und patriotisch denkende Mann seinen Beifall und den Behörden
die solche herbeigeführt haben den wärmsten Dank. Nicht nur sei diesseits keine Unruhe zu besorgen^
sondern es erwarte jedermann wohlthätige Wirkungen, die Hebung der Uebel, die den Wohlstand Helvetiens
untergraben haben ; im Vertrauen auf die weise Leitung der Regierung werde das Volk sich gerne gedulden
und die Früchte ihrer Thätigkeit erwarten. 2. Ausdruck lebhaften Dankes für das bezeigte Vertrauen, etc.
Die Pnblication der mitgetheilten Acten werde unverzüglich besorgt werden ... 466»?. 377, 878.
25) 12. August, St. Gallen. Statthalter Bolt an den provisor. Vollzieh ungsrath. 1. Den Nachrichten v.
9. d. werde alle nur mögliche Publicität verschafft werden . . . Die gemeldeten Ereignisse werden hier auch
den besten Eindruck machen, zumal sie längst gewünscht worden seien, und man hoffen dürfe dass sie den
Factionsgeist dämpfen werden. 2. „Ab den höchsten der Freiheit seit Jahrhunderten geheiligten Gebirgen
sowie aus den Thälem unsers Vaterlandes, die mit dem gleichen Freiheitsgeftthl belebt sind, gehe Ihnen nur
die Stimme entgegen, die Sie sich zum unwandelbaren Grundgesetz gemacht zu haben scheinen: dass für
unser Vaterland eine Verfassung eingeführt werde, die dem Charakter der Bewohner, den Bedürfnissen und
Wünschen derselben angemessen sein möchte, durch deren Erzweckung Sie nicht nur die Erwartungen des
Ihrer Sorge anvertrauten Volkes erfüllen, sondern auch in Ihrer eigenen Zufriedenheit und im Dank der
spätesten Nachwelt die schönste Belohnung finden müssen.^ 3. Erklärung des Vorsatzes, im Geiste der
erhaltenen Weisungen mitzuwirken, etc. etc. 468, p. 889, 89o.
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14 9. August bis 10. September 1800 Nr. 3
26) 12. August, Lucern. RStattbalter Keller an den Vollziehungsrath. Empfangsanzeige für die Nach-
richt ▼. 9. d. Dieselbe sei bestmöglich bekannt gemacht worden. 486» p. sss.
27) 12. August, Freiburg. RStattbalter d'Eglise an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Mitthei-
lungen V. 9. d., die er bestmöglich verbreite ... ,,Si dans tous les temps un fonctionnaire doit remplir avec
zöle les devoirs de sa place, quelque penibles qu'ils puissent etre, quel ne doit pas etre son coarage, son
d^vouement k la chuse publique, qnand il a i^ ex6cuter les ordres d'un gouvernement sage, juste et r6unissant
la v^n^ration et la confiance de tout un peuple? — Une retraite tranquille 6tait sans doute depuis long-
temps Tobjet de tous mes voeux ; mais vos bont^s, citoyens depositaires du pouvoir ex^cutif, votre exemple
me d^termineront k servir encore roa patrie sous vos auspices jusqu'ä l'^poque o& des jours plus paisiblcs
commenceront k luire sur elle.^ 466, p. 829, 83o.
28) 12. August, Lausanne. RStattbalter Polier an den „provisorischen" Vollziehungsrath. Antwort auf
dessen Nachrichten v. 9. d., die er neu habe drucken und verbreiten lassen in der Voraussetzung dass alle
guten BUrger die neuen Behörden und ihre Organe gern unterstützen werden . . . Seinerseits wolle er nichts
versäumen, um das Vertrauen der Regierung ferner zu verdienen, im Sinne des Kroisschreibens v. 21. Januar...
Beilegung seines Begleitworts zu den Acten der Vollziehungsbehörde; den Unterstatthaltern werden noch
besondere Weisungen ertheilt, sodass er erwarten dürfe, dass die geschehene Aenderung im Canton Leman
keine Unruhe erregen werde, etc. 466, p. 847—849.
Eine Druckbeilage — Plakat — enthält die Beschlüsse v. 7. bis 9. August betreffend die Neubildung
der gg, und vollz. Behörden (p. 351); handschriftlich sind die Instructionen für die Unterstatthalter beige-
geben ; (p. 353, 354).
29) 12. August, Sitten. Statthalter DeRivaz an den Vollziehungsrath. Die Mittheilungen v. 9. d. sollen
die Publicität erhalten, die sie ihrer Bedeutung gemäß verdienen ... Er zweifle auch nicht dass die öffent-
liche Meinung hier wie in andern Theilen der Republik eine Veränderung billige, welche hoffen lasse dass
das Land eine seinen Bedürfnissen besser zusagende Einrichtung erhalten werde. Seinerseits werde er es an
Eifer nicht fehlen lassen, um die Arbeit der Regierung soweit möglich zu erleichtern, etc. 486, p. 405, 406.
30) 12. August, Orbe. Adresse von 83 Bürgern an den Vollziehungsrath. Dankbezeugung für die her-
beigeführte, in einer frühem Adresse gewünschte Regierungsänderung, die nun glücklich vollzogen sei . . .
„Mais, Citoyens, le plus difhcile reste encore k faire. Que de maux k r6parer, que de dangers k ^viter, que
d'abus k r^former, que de bonnes lois, que de sages institutions k preparer. Nouveaux cröateurs, c'est main-
tcnant k vous k faire sortir les ^l^ments du cahos, k s^parer les ten^bres de la lumi^re et k la faire luire
sur rhorizon de THelv^tie. Nous ne doutons point . . que vous n*ayez les talents, le courage et la fermet6
n6cessaires pour op^rer ce bien taut d^sir^; nous mettons cn vous toute notre confiance, nous adh^rons
d'avance anx sages mesures que vous prendrez; nous venons vous promettre de les soutenir de tout notre
pouvoir et vous assurer qu'anim^s du plus pur et du plus vrai patriotisme, aucun sacriflce ne nous coütera,
pour rendre k cette patrie que nous ch6rissons le bonheur dont eile (est) digne et qui a fui bien loin de nos
contr^es autrefois si paisibles. Comme c'est en vain que Thomme travaille, si le souverain Maitre du monde
n'y met la main, nous le prions ardemment de pr^sider k vos entreprises, de bönir vos travaux et de vous
donner la force et la santö dont vous avez besoin dans votre penible carri^re, afin que vous puissiez preparer
k la Suisse un gouvernement adapt6 k ses localit^s, aux moeurs de ses habitants, k leur religion, k leurs
usages, k leur langage divers, k leurs besoins et meme quelquefois k leurs Souvenirs^ ... 486, p. 84i, 842, 845.
Am 12. von UStatth. Thomasset, nebst einer Adresse aus Valeyres, eingesandt mit dem Ausdruck
voller Zustimmung (p. 337). — Die beigelegte Erklärung von 27 Bürgern von V. (p. 343) nimmt bestätigend
Bezug auf die Glückwünsche des Cercle d'Orbe.
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 15
31) 13. Angnst, Schaffbausen. Die Verwaltungskammer an den Vollzieh ungsrath. Erwähnung der in
den Oberbehörden vorgefallenen Veränderung . . . ^Wir können uns . . nicht enthalten, auch von unserer Seite
die lebhafteste Freude darüber samt den aufrichtigsten Wtlnschen, dass Ihre und der Gesetzgeber Arbeiten
mit dem schönsten Erfolge bekrönt sein möchten, Ihnen . . feierlich zu bezeugen und uns samt unserm ganzen
Canton, der sich gegenwärtig, mehr als vielleicht irgend ein anderer, in einer höchst bedrängten Lage be-
findet, aufs angelegentlichste zu empfehlen.^ Aeußernng des besondern Wunsches dass der VK. das Zutrauen
der Regierung erhalten bleibe, etc. ^Möge sich mit dem 7. August die glückliche Epoque beginnen, wo unser
niedergedrücktes Vaterland sich wieder zu erheben anfangen wird; wo gegenseitiges Zutrauen, Folgsamkeit
gegen die Gesetze, uneigennütziger Eifer dem Vaterland zu dienen, zurückkehren, und Religion, Sittlichkeit,
ächte Freiheit und Wohlstand wiederum wie neugeboren sein werden.^ 498, p. 453, 454.
32) 13. August, Aarau. RStatthalter Feer an den VoUziehungsrath. 1. Bericht über seine Anstalten
zur Kundmachung der Anzeige v. 9. d. „Nach . . (den) bisherigen Beobachtungen kann ich Sie . . bereits ver-
sichern dass die Nachrichten dieser Ereignisse an mehreren Orten mit wirklicher Freude, von dem großen
Haufen des Volks mit gelassener Zufriedenheit, von den Angesehenen aber unter den LandbUrgern mit einer
stillen Betroffenheit angehört worden, dass aber die Ernennung und gegenwärtige Zusammensetzung des neuen
Vollziehungsraths ebenso allgemeines Zutrauen als Beifall hat. Mit ungeduldiger Erwartung sieht man nun
der neuen verbesserten Constitution entgegen, und erscheint sie vom nahen Frieden begleitet, so ist kein
Zweifel dass nicht der 7. August als ein Heil bringender Tag vom ganzen Volk ohne Ausnahme, sowie jetzt
von allen aufgeklärten Freunden des Vaterlandes, werde angesehen werden. So viel glaube ich, Bürger Voll-
ziehungsräthe, Sie nach inniger Ueberzeugung versichern zu können, dass von dem Canton Aargau aus gar
keine Unruhen zu besorgen sind, als insoferne dieselben etwann durch Impulsionen und Mittheilung aus be-
nachbarten Cantonen angezettlet und ausgebreitet würden. Wenn unter den zurückkehrenden Repräsentanten
allenfalls Missvergnügen sein sollte, so haben dieselben nicht den geringsten persönlichen Einfluss.^ 2. Er-
innerung an das Circular v. 21. Januar und Zusicherung, in dessen Sinn und Geist das Amt fortzuführen...
498, p. 373, 874.
33) 13. August, Solothurn. RStatthalter Glutz an den VoUziehungsrath. Den Nachrichten über die
vollzogene Staatsänderung habe er die erforderliche Publicität gegeben; dieselbe werde sicher von allen gut-
denkenden Bürgern gebilligt, da sie die längst gewünschte Eintracht der höchsten Gewalten und eine Er-
sparnis mit sich bringe. Schon der 7. Jan. habe herrliche Früchte getragen: die Sicherheit des Eigenthums
und der Personen ; der 7. Aug. werde in seinen Folgen noch tröstlicher sein . . . Was ihn (Glutz) betreffe, so
werde er trachten, nach dem Beispiel der Vorgesetzten soweit möglich Milde zu üben und dem Volk be-
greiflich machen dass tiefe Wunden nur langsam geheilt werden können, etc. 498, p. 397-399.
34) 13. August, Thun. RStatthalter Fischer an den VoUziehungsrath. 1. Den Nachrichten v. 9. d. habe
er sogleich alle mögliche Publicität gegeben. „Von allen Seiten dieses Cantons empfange ich die Versicherung
dass die Veränderung v. 7. d. wahre Freude und Zufriedenheit erweckt habe ; gänzlich kann man der Ruhe
dieses Cantons versichert sein. 2. Noch etwas wünscht das Volk sehnlich : dieser Wunsch ist, die Gerechtig-
keitspflege zu verbessern; in diesem Fach sind wir seit der Revolution so zurückgesetzt worden, und alle
Tage verschlimmert es (sich) so, dass wenn nicht Einhalt gethan wird, heftige Auftritte zu besorgen sind.
Der Hauptgrund liegt in der schlechten Zusammensetzung der Gerichte ; Unwissenheit, Parteilichkeit in allen
möglichen Umständen, Particularhass und sehr selten wahre Gerechtigkeit bestimmen das Verfahren der Richter
an vielen Orten; auch ist gar kein Zutrauen mehr in die Districtsgerichte ; insonders die Bestrafung der
Polizei vergehen findet die größten Schwierigkeiten, weil alsogleich ein Process aus der deutlichsten Klage
entsteht'^ ... 3. Dankerstattung für das erwiesene Zutrauen ; Versicherung treuen Eifers, nach Kräften seine
Pflicht zu erfüllen, und Glückwünsche für die Thätigkeit der Regierung ... 498, p. 869-871.
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16 9. August bis 10. September 1800 Nr. 3
35) 13. August (Abends), Glarus. RStatthalter Heer an den Vollziehungsrath. 1. Eingang der Nachricht
V. 9. d. heute Nachm! 4 ühr... Sofortige Versendung der zugehörigen Acten. Er begleite sie mit einer
eigenen Kundmachung, worin er dem Volk sage, was ihm die Freade über die vollzogene Aenderung eingebe...
2. .Er könne wiederholen dass dieses Ereignis dankbar aufgenommen werde ; schon der Vollziehungs-Ausschuss
habe dem Volk Vertrauen eingeflößt ; von der neuen Behörde erwarte es nicht weniger Weisheit und Gerechtig-
keit. Unruhen seien desshalb nicht zu befürchten. 3. Erfreut über die Zufriedenheit des VA. mit seiner bis-
herigen Amtsführung, werde er mit redlichem Eifer fortfahren, seine Pflicht zu erfüllen, etc. 498, p. 437 -44a
36) 13. August, Vevey. Die Municipalität und die Gemeindskammer an den Vollziehungsrath. „Citoyens!
La proclamation que vous venez d'adresser au peuple helvötique nous apprend officiellement rajournement
du Corps 16gislatif. Nous sentions depuis longtemps la n6cessit6 de cette mesure, et nous la regardons
comme tendant efücacement k comprimer les passions, ä adoucir nos malheureuses circonstances, k ramener
au milieu de nous le calme et la prosp6rit6. Puissiez-vous, Citoyens, donner pleine force k la I01 ; puisse la
Constitution que vous pr^parez faire le bonheur de la patrie, cicatriser nos plaies et assurer k nos neveux
cette libert6 pr^cieuse qui est Tobjet des voeux ardents de Thomme sage, mais qu'il est cependant si difficile
d*obtenir. Salut et Respect.** 498, p. 421.
Dem Aufsatz für die Municipalität — gez. Couvreu ; Dupraz — schloss sich DeMellet als Präs. der Regie an.
37) 13. August. Die Municipalität von Wangen, Ct. Bern, an den Gesetzgebungsrath. „So oft haben
Petitionen, von Leidenschaft oder lnt(e)res8e geleitet, die Verhandlungen der gg. Räthe unterbrochen, dass
nur schüchtern die Municipalität der Gemeinde zu W. Ihnen . . ihre wahren Empfindungen und ihre aufrichtigen
Versicherungen vorzulegen wagt. Die Gemeinde zu W. hat mit dem lebhaften Antheil, den der vaterländische
Bürger an den wichtigsten Ereignissen des Staats nimmt, die Nachricht (von) de(n) bei den obersten Gewalten
der Republik vorgegangenen großen und heilsamen Veränderungen empfangen. Eine Veränderung die die
Rosten einer zu zahlreichen Regierung auf einmal beträchtlich vermindert; die durch Vermeidung weitläufiger
Berathungen die Erfüllung der Bedürfnisse des Vaterlandes beschleunigen wird ; die die bisher nur zu bekannte
Uneinigkeit zwischen den obersten Gewalten auslöscht, und die Männern das Ruder des Staats anvertraut,
welche das volle Zutrauen des Volkes genießen; eine solche Veränderung kann nur von den heilsamsten
Folgen für das Ganze sein und dem Bürger die schönsten Erwartungen für die Zukunft öffnen. — Die Un-
abhängigkeit des Vaterlandes und Vorbereitung einer für dasselbe passenden Verfassung; eine bessere Ein-
richtung für innere Ordnung; ein Civilgesetzbuch, das die Rechte des Eigenthums sichert und zugleich den
unglücklichen Schwierigkeiten eines langwierigen kostbaren Processgangs vorbeugt; ein einfacheres, zweck-
mäßigeres Finanzsystem; Verminderung der öfl^entlichen Ausgaben; Erleichterung in den Auflagen. Das sind
die dringendsten Wünsche des helvetischen Volks, deren Erfüllung der Gegenstand Ihrer ersten vaterländischen
Sorge sein wird. — Bürger Gesetzgeber, das Zutrauen und die Bereitwilligkeit der redlich(en) stillen Bürger
wird Ihre Arbeit erleichtern, und ihr wärmster Dank wird Sie belohnen. — Die Gemeinde zu W. war ihrer
alten Obrigkeit getreu; sie hat in den sturmvollsten Zeiten sich immer ruhig verhalten; desto größer muß
nun ihre Ergebenheit und ihr Gehorsam für eine Regierung sein, deren Grundsätze Gerechtigkeit, bürgerliche
Freiheit und Gleichheit der Rechte sind, und die durch Weisheit und Mäßigung geleitet wird. Mögen Sie
daher . . die Versicherung unserer unveränderlichen Treue und unsrer vollen Bereitwilligkeit, alle Forderungen
des Vaterlandes zu erfüllen, sowie unsre Wünsche für das allgemeine und Ihr besondres Wohl gütigst auf-
nehmen. Gruß und Ehrerbietung.** — (Drei Unterschriften. Text von bestellter Hand.) 228, p. 1-8.
Einigen Antheil an dieser Adresse möchte auch der Unterstatthalter Rikli gehabt haben, der die Unter-
schriften beglaubigte.
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 17
38) 14. Augast, Zag. RStatthalter Trnttmann in den Vollziehangsrath. Empfapgeanzeige für die 3ea-
doDg y. 9. d. ^Erprobte Einsichten, Harmonie der Kräfte nnd fester Sinn können unsere Erwartung nie zu
hoch spannen; die Vereinigung derselben in den obersten Gewalten unsers Vaterlandes (ist) der Preis dieses
Tages und unser Stolz. Indem ich nun Ihnen und Helvetien Glück wünsche, darf ich mich ruhig dem Ein-
druck des 7. Aug. überlassen. Meine lieben Waldstätter Bürger denken und fühlen hierin wie ich. Der
Publication dieser Actenstücke ist der Ruf dieser Ereignisse vorangegangen, un(ter) allgemeine(m) Beifall. Die
Mine des kleinherzigen Parteigeists und des beleidigten Egoismus wird vergebens in unsere Thäler und in
unsere Gebirge dringen; man wird so beschämt hinaus als hinein zu kriechen haben. Indessen seien Sie,
was immer gewagt werden wird, meiner ganzen vollen herzlichen Ergebenheit versichert^ ... 486, p. 483—485.
39) 14. Augast, Baden. RStatthalter Scheuchzer an den provisor. VoUziehungsrath. Antwort auf dessen
Zuschrift v. 9. d. Die Publication theils gestern angeordnet, theils heute zu vollenden. Den Weisungen v.
21. Jan. werde er femer zu genügen trachten, etc. etc. 486, p. 441, 442.
40) 16. August, St. Gallen. RStatthalter Bolt an den VoUziehungsrath. Die Verbindlichkeit welche die
Zuschrift v. 9. d. ihm auferlege, für Beibehaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen, gebe ihm Anlass, mit
größtem Vergnügen zu melden dass diesseits die Ruhe nicht im geringsten gestört worden, wie denn aus
allen Districten die günstigsten Berichte einlaufen. Wohl gebe es Leute welche meinen, nun seien die Gesetze
und Verordnungen der bisherigen Regierung abgethan, was bei dem Bezug der Abgaben schädlich wirken
dürfte. Er stelle daher der Behörde aiiheim, ob sie solchen Begriffen durch eine Kundmachung entgegen-
treten wolle. 486p p. 449, 450.
41) 17. August, Bellinzona. RStatthalter Rusconi an den provis. Vollziehungs-Ausschuss (!). Empfangs-
anzeige für die Sendung v. 9. d. Die Publication werde durch die Vorschrift verzögert dass der Druck in
Lngano stattfinden solle; einstweilen habe er im Hauptort durch einen handschriftlichen Anschlag das Ereignis
V. 8. verkündigt. Für die Erhaltung der Ruhe werde er bestmöglich besorgt sein . . . (Französisch.)
486, p. 461.
42) 17. August, Lugano. Die Offiziere der vier ersten Corapagnien des I.Bataillons leichter Infanterie
an den VoUziehungsrath. Das Vaterland sei dem Untergang nahe gewesen; nun zeige der Kriegsminister
an, welche glückliche Veränderung in der Regierung eingetreten sei, sodass es als gerettet erscheine. Für
dessen Wohl zu dienen, zu siegen oder zu sterben, seien nun alle (desto lieber) bereit . . .
486, p. 469. — Kepnbl. II. 447.
Sieben Unterschriften. — Dem Schlusssatz ist ein Lebehoch für die (neuen) Gesetzgeber beigefügt. —
(Vgl. N. 50.)
43) 17. August, Lugano. RStatthalter Franzoni an den provisor. VoUziehungsrath. 1. Zeugnis der
Theilnahme an der lebhaften Freude der guten Bürger über die eben geschehene Aenderung in den höchsten
Gewalten, mit Glückwünschen zu den erfolgten Wahlen. Das Volk des Cantons L. sehe durch dieses Ereignis
Wünsche befriedigt die es seit der Regeneration gehegt habe; eine Besserung der Finanzen, größere Har-
monie im Innern, höheres Ansehen im Ausland und mehr Glück im Allgemeinen. Zu sehr empfinde man die
üebel, welche eine zu große Zahl von Repräsentanten gebracht habe, um nicht die Beseitigung unnützer
Leute gerne zu sehen... Von sich aus werde er sich nach Kräften bemühen, Wunden zu heilen; seine
Denkart werde die morgen erscheinende Proclamation offenbaren . . . Durch das Kreisschreiben v. 21. Jan.
fühle er sich darin bestärkt ... 2. Empfangsanzeige für bezügliche Acten, die er übersetzen und drucken
lasse ... — (Französisch.) •488, p. 457-459.
44) 17. August (f.), Payerne. Der Cercle de P. an den VoUziehungsrath. „Enfin le jour tant dösirö
est arriv^. Le 7 Aoüt r6duisant consid6rablement le nombre des l^gislateurs, nous promet un avenir plus
heureux, seit en donnant plus de force au gouvernement, seit par T^conomie qui en r^sultera, soit encore
AS. ». cL HelT. VL 3
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18 9, August bis 10. September 1800 Nr. 3
par le choix qu'on a pu faire des membres restants. Nou8 ne pr^tendons point ici insnlter aax exclns ; mais
s'il nous fat permis il y a trois mois d'^mettre notre voeu pour rajournement des Conseils l^gislatifs *), il
est simple qu'aujourd'bai nous nous f^licitions de le voir accompli, et que nous en t^moignions notre gra-
titude au Conseil ex^catif, qui poss^de toujours notre confianoe. Sans doute, Citoyens, cet 6v^nement se repro-
dnira par beaucoup d'actes de justice, et ses heareux resnltats se feront ressentir dans toute THelv^tie. Votre
sagesse saura mettre un terrae aux dissensions civiles, parce qu'elle les interdira pour iamais entre les pre-
miöres autorit^s; les divers partis n'en formeront plus qu'un seul, sous les auspices du vrai patriotisme et
de la mod^ration dont vous leur donnerez Texemple, et tous vous b^niront. Recevez, Citoyens, Thommage
de notre reconnaissance et de notre d6vouement. Rendez-vous 4 la priöre que nous vous faisons de ne
quitter le gouvemail de la R^publique que lorsqne sa tranquillitö et son ind6pendance seront assnröes. Salut
et Respect.^ 68i, p. 909, sio.
Von dem RStatthalter am 22. eingesandt. — Sechs Unterschriften, im Namen von 70 Mitgliedern. Ver-
muthlich wurde in der Versammlung v. 17. Aug. nur beschlossen, eine solche Erklärung abzugeben; der
Vorstand erhielt dabei die Vollmacht, dieselbe zu unterzeichnen; sie dürfte also seit dem 17. (etwa bis 20.)
verfasst worden sein; der Secretär J. Tavel, von dessen Hand sie geschrieben ist, fügte (hier benutzte)
Notizen zur Beglaubigung bei.
45) 18. August, Lausanne. Adresse von 89 Bürgern an den Vollziehungsrath. „Citoyens! La Consti-
tution de 1798 ne pouvait pas faire le bonheur de la Suisse; l'expörience ne Fa que tropprouvö; il fallait
de grands changements pour amener un ordre de choses plus heureux; rajournement des Conseils en est le
Premier pas, et les 6v6nements du 7 Aoüt nous fönt esperer la prochaine am^lioration du sort politique de
notre infortun^e patrie. Le choix des membres qui sont k la tete du Gouvernement augmente encore nos
justes espörances; car ils ont toute notre confiance, et nous leur oifrons tous nos vcbux. — Rendre ä l'Hel-
v6tie son entiöre ind6pendance, c'est-ä-dire, sa libertö, lui assurer cet inappr^ciable bien par reffet d*une
Constitution qui lui garantisse ses moeurs, son caractöre national et sa sainte religion, voilä, Citoyens, la
belle täche que vous vous etes impos^e; voilä ce que vous avez promis au peuple helv6tique; voilä ce qu'il
ose attendre de vos eiforts, de votre patriotisme et de vos talents! — Les soussign6s, inviolablement atta-
ch^s k leur patrie, bien persuad^s que rien ne pourra porter atteinte k son int^grit^, se livrent avec d'autaut
plus d'abandon k Tespoir de cet heureux avenir, qu'4 la m§me 6poqne oü le sort de la Suisse sera irr6-
vocablement fix6 par une sage Constitution, des liens indissolubles les attacheront plus fortement que jamais
k cette patrie qui leur est si ch6re, pour le bonheur de laquelle ils seront toujours pr^ts de faire les plus
grands sacrifices. Tels sont nos sentiments, Citoyens; agr6ez en Texpression sincöre et franche avec Tassu-
rance de notre d6vouement au Gouvernement, k la tete duquel nous sommes heureux de vous voir plac^.
Salut et Respect.** — (Beträchtliche Zahl schöner Unterschriften.) sas, p. 887-889.
46) 19. August, Rheinau. Verwalter Christen an den Vollziehungsrath. Glückwünsche zu der voll-
zogenen Regierungsänderung; Empfehlung des ihm anvertrauten Klosters, etc. 689, p. 865-66.
47) 19. August, Frauenfeld. RStatthalter Sauter an den Vollziehungsrath. 1. Die Nachrichten v. 9. d.
erst am 16. d. eingetroffen, aber sofort bestmöglich publicirt. Von Unruhe bisher keine Spur wahrge-
nommen ... 2. Die so nöthigen Abänderungen haben süße Hoffnungen erweckt. ^0 möchten wir doch dieses-
mal nicht getäuscht werden ! Ach, wir wurden's schon so oft. Möchte doch bald eine zweckmäi^ige und dauer-
hafte Verfassung uns beglücken ! Armes liebes Vaterland, möchte dir nach der langen dunkeln Nacht doch endlich
ein lieblicher Tag aufgehen, nach so vielen Leiden Freude wieder in deine Thäler und auf deine Berge zurück-
•) Vgl. Bd. V. Nr. 401, N. 46? oder verloren?
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Nr. 3 9. August bis 10. September 1800 19
kehren, und Rahe and Wohlstand and Segen nach so großer Verwüstung, nach so vielem Elend. Bürger
Yollziehangsräthe, der Allmächtige stärke euch and alle, deren Händen das Wohl unsers Vaterlands nan
anvertraut ist ; der Allmächtige stärke euch und rüste euch aus mit Kraft, damit ihr alles mit Muth beginnet
and vollendet was das Vaterland vom Verderben erretten und ans eine bessere Zukunft herbeiführen kann!
0 vergesset es nie, dass viele tausend und taasend ihr Olück und ruhigere Tage sehnsuchtsvoll von euch
erwarten. Euer Wollen seie gut und fest, so wird gewiss das Vollbringen glücklich sein! Seht das vor-
gesteckte schöne Ziel; wenn ihr es erreicht, so ist süße köstliche Ruhe und bis auf die späteste Nachkommen-
schaft sich erstreckender Dank des Vaterlands euer Theil!" . . . PS. Eben verlaute von Schwaben her, dass
die. Friedenspräliminarien unterzeichnet seien, was die Hoffnungen fUr eine bessere Zukunft vermehre.
466, p. 465-467.
48) 20. August. Adresse von 61 Bürgern (aus verschiedenen Gemeinden) des Districts Aubonne an
den VoUziehungsrath und den gesetzgebenden Rath. „Citoyens! Les soussign^ . . . . attendaient avec im-
patience le changement qui vient de s'op^rer dans le gouvernement de l'Helv^tie. Profond^ment p6netr68 de
r^tendae de ses maux, il leur tardait d'y voir apporter un remMe, et depais longtemps üb se flattaient que
la voix de la raison et du vrai patriotisme, ^touffant celle des passions et des vnes personnelles de quel-
ques factieux, la Suisse recouvrerait enfin le calme qui seul peut lui convenir. Nous aimons k esp6rer qu'enfin
nous touchons au terme de nos maux. Et en attendant que la paix g^n^rale assure la tranquillitö Interieure
et ext^rieure de notre patrie, son gouvernement plus concentr6 pourra d^sormais s'occuper efficacement des
moyens d'am^liorer son sort. — Citoyens, votre täche est sans doate grande et difficile; mais, anim6s du
d^sir de sauver la patrie, vous surmonterez tous les obstacles, et vous remplirez notre attente. Vous r6pri-
merez avec vigneur tous les perturbateurs da repos public. Vous veillerez au maintien des bonnes moeurs,
qui seules peuvent rendre notre pays digne de la libert6 et du bonheur ; vous ferez respecter notre sainte
religion, et vous la döfendrez contre ses d^tracteurs. Vous garantirez de toute atteinte Thonneur et la pro-
pri6t6 des citoyens. Vous ne rev^tirez des emplois que des hommes probes et ^clair6s, et dont la moralit^
nous garantisse le patriotisme. Vous nous donnerez un Systeme d'impositions plus juste et plus egal que
celui qu'on avait stabil parmi nous. Enfin, appel^s k donner k l'Helv^tie une Constitution bas^e sur les
legons de Texp^rience, bien plus que sur des th^ories tonjours dangereuses, vous fonderez le bonheur de
la pati-ie sur des principes dont la puret6 nous garantira la dur^e. Mais surtout, vous mettrez tout en oeuvre
pour assurer k la Suisse son ind^pendance, sa neutralüe et VitUegrite de son territoire. Vous vous sou-
viendrez que le vrai Suisse ne peut cesser de T^tre et qu'il pr6f^re la mort au malheur de devoir renoncer
k ce nom glorieux qu'il h^rita de ses ancetres. P^n6tr6s de ce sentiment nous vous d^clarons . . qu'il durera
autant que nous. Souvent on a cherch^ k nous alarmer k cet 6gard; souvent on veut nous faire entrevoir
comme possible la röunion de la contr^e que nous habitons au territoire d'une nation 6trang^re. C'est k
vous, Citoyens, k faire cesser ces bruits inqui^tants. C'est k vous k imposer silence k des hommes qui,
sentant qu'ils ont perdu par leur conduite tous leurs droits au nom de Suisses, voudraient qu'au prix de
son bonheur notre nation enti^re y renon9ät avec eux. C'est k vous, en un mot, k dissiper nos craintes
et k nous rendre la tranquillit^. Oui, Citoyens, nous Tespörons fermement. Sous votre influence le calme,
Tunion, la confiance et la vraie libertö vont renaitre parmi nous. Vous ne nögligerez rien pour parvenir k
un aussi beau but. Et lorsque nous verrons la Suisse heureuse, nous vous b^nirons comme les auteurs de notre
ffelicit6. Salut et Respect." — (Als Verfasser nennt sich H. G. de Mestral.) 836, p. 898-895.
49) 25. August, Staus. Der DistrictB-Statthalter und die „Central-Municipalität^ an die Gesetzgeber.
„Die Vorsteher eines durch seine unglücklichen Schicksale in der helvetischen Revolutionsgeschichte so bekannt-
gewordenen Volks können nicht umhin, Ihnen . . laut und offen vor ganz Helvetien zu sagen, dass sie ihre
Gefühle über das jüngste Ereignis unserer Tage mit jedem biedern Vaterlands-Freund theilen und von dieser
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2Ö 9. August bis 10. September 1800 Nr. 3
80 wichtig(en) als folgenreichen Epoche die Rettung ihres Vaterlands und die Aussicht in eine bessere Zukunft
hoffen. Da es das erstemal ist, dass Sie aus unserm Mund die allgemeine Volksstimmung über eine poli-
tische Begebenheit vernehmen, so d(U)rfen wir auch [nur] um so zuversichtlicher hoffen, dass Sie diese einstim-
mige Aeußerung nur um so reiner und aufrichtiger finden und um so weniger als ein erbettletes Compliment
oder eine erschmeichelte Gewohnbeits-Sprache ansehen werden. — Bürger Gesetzgeber, es ist vielleicht keine
Gegend in Helvetien, welche die traurigen Folgen der Revolution härter empfunden hat, und der tiefere
Wunden durch unsere unglücklichen Zeitumstände geschlagen worden, als dem armen District Staus. Noch
ist das jammervollste Bild der Verwüstung, der Noth und des Elends aller Orten unter uns an der Tages-
ordnung, und verkünden traurige Ueberbleibsel unsers ehemaligen Wohlstandeis auf allen Seiten, was und
wer wir ehemals waren, und was und wer wir heute sind. Aber bitterer als dies ganze schauervolle Gemälde
unsrer heutigen Existenz, empfindlicher als aller Verlust unsrcr häuslichen Ruhe und Glückseligkeit fiel schon
lange jedem Redlichen im Volk das peinliche Gefühl unsrer moralischen Entartung und Erniedrigung, die
durch eine ganze Revolntions-Geschichte so unselig bestätigte Erfahrung, dass wir alles andere eher als
keine Schweizer mehr (!) wären ; der niederschlagende Gedanke, was wir mit dem Geist und Herzen unserer
Väter in diesen Tagen hätten sein und werden können, aber leider nicht geworden sind, und das ganze
traurige Bild der Spaltung, der Uneinigkeit, des Missverständnusses, das immer unter den ersten Gewalten
Helvetiens herrschte, Schweizer von Schweizern, das Volk von seinen Stellvertretern trennte, dem unglück-
lichen Vaterland seine letzte Kraft raubte und nichts denn eine unselige, betrttbte, verachtungsvolle Zukunft
uns in der Ferne ahn[d]en und vorsehen ließe. — Doch weg mit diesen schmerzlichen, jedes biedre Schweizer-
herz tief kränkenden Erinnerungen ! Kein düsterer Gedanke trübe unsre durch das jüngste Ereignus wieder
aufbelebten Hoffnungen und störe das süße Gefühl der Freude und des Zutrauens, das schon so lange unsem
Hütten und Thälern fremde war. Die Stimme des Rechts und der Wahrheit hat endlich in Ihrer Mitte über
das Geschrei der Willkür und Leidenschaft gesieget und den ersten Schritt zu einer bessern Ordnung der
Dinge auf vaterländischem Boden vorbereitet. Der 7. August wird jedem das Wohl seines Vaterlands lieben-
den Schweizer ein Tag der Freude und der frohen Hoffnung sein, ein Tag von dem er, wenn nicht das Ende
aller Uebel, die ihn drücken, doch wenigstens derjenigen, die ihn am meisten quälen, mit allem Recht er-
warten darf; ein Tag der ihn mit mancher bittern Rückerinnerung wieder aussöhnen und mit dem schönen
Gedanken erfüllen muß, was einst unsre Väter waren, und was auch wir, ihre Enkel, wieder unter der Leitung
rechtschaffner einsichtsvoller Staatsmänner werden können und werden müssen: ein selbständiges glückliches
Volk. — Indem wir euch also . . beim Anlass eines für Helvetien so äußerst wichtigen Ereignusses als die
Stifter einer bessern Zukunft beglückwünschen, [soj glauben wir mit Ungeduld und Zuversicht erwarten zu
dürfen, dass ihr durch euern Muth, eure Einsichten und euren guteu Willen air die großen Hoffnungen recht-
fertigen werdet, die jeder gute Bürger in diesem Augenblick seines Wiederauflebens auf euch zu setzen be-
rechtiget ist. Bedenket daher, dass von nun an ganz Helvetien seine Augen auf euch richten werde, und
dass im Fall seiner getäuschten Hoffnung nichts denn Schande und Verachtung der Mit- und Nachwelt euch
treffen müßte. — Zeit ist es, Bürger Gesetzgeber, dass eine Revolution endlich beendiget werde, die so
manche tiefe, unheilbare Wunde dem Vaterland geschlagen hat. Zeit ist es, dass endlich einmal die Stimme
des Rechts und der Wahrheit wieder aufwache, und eine gesetzliche Ordnung der Dinge an die Stelle leiden-
schaftlicher Willkür und eines unerträglichen Despotismus trete! Zeit ist es, dass endlich einmal jeder gute
Bürger wisse, woran er ist, und ganz Helvetien sehe, welches Schicksal ihm in der Zukunft bevorstehen
werde; dass nun mit einer neubeginnenden Epoche all' die bisherigen traurigen Ursachen der täglich zu-
nehmenden Unzufriedenheit des Volkes, der immer höher steigenden Erbitterung der Gemüther und des nahen
unausbleiblichen Sturzes der Republik ihr glückliches Ende erreicht haben mögen ; dass nun . . jene elenden
Zänkereien, Spaltungen und kleinlichen Vorurtheile aufhören werden, die euch bisdahin so oft in eurer Mitten
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Nr. S 9. August bis 10. September 1800 2t
zerrissen und in den Augen des unparteiischen Publikums so tief herabge würdiget haben; dass ihr nun als
die auserwählten Stellvertreter eines edlen und biedern Volkes alle eure Rräfte[n] und Anstrengungen nur
dazu anwenden möget, um es von dem Rand seines nahen Verfals zu retten und durch eine seinem Geist
und seinen Sitten (sich) anpassende, auf die Grundlagen der Einheit und Freiheit gestützte Landesverfassung
recht bald zu beglücken; — das, das, Bürger Gesetzgeber, wünscht, hoflft und fordert von eurer Einsicht
und Tugend jeder biedergesinnte Helvetier, und mit ihm das gesamte thenre, lange genug herabgewürdigte,
namenlos unglückliche Vaterland. Schon zum öftem habt ihr Helvetien durch euer bisheriges Betragen den
schönen Beweis gegeben, dass ihr air diesen Hoffnungen und Wünschen zu entsprechen Vermögen und Willen,
Kraft und Muth habet. Fasset nun air eure Geistes- und Manneskräfte von neuem zusammen, da jetzt
hoffentlich keine oder doch wenigere Hindernusse euren vaterländischen Bemühungen mehr im Weg stehen,
und zeiget durch einen gerechten, festen und unerschütterlichen Gang der Dinge, dass wir wieder freie
Schweizer werden und eine auf Recht und Tugend gegründete eine und untheilbare Republik haben wollen.
Lasset das schöne Band der Vereinigung, das Helvetiens kleine Völkerschaften zu einer Nation umschuf, und
das uns schon so manches schwere Opfer kostete, nie wieder zernssen werden. Sorget dass Religion und
Tugend, als das schönste Erbtheil unserer Väter, wieder in ihrer alten Reinheit und Größe unter uns auf-
blühen, und jeder biedere Schweizer einer neuen und bessern Ordnung der Dinge endlich einmal mit Freude
und Zutrauen entgegensehen dürfe. — Sonderlich bitten und beschwören wir euch im Namen der Religion
und des Vaterlandes, ein übereiltes, durch kleinliche Nebenabsichten erzwungenes, dem Staat seine letzte
Kraft raubendes Gesetz, wie das der Zehntaufhebung ist, wieder zurückzunehmen, einen biilig(en) und natür-
lichen Loskauf desselben festzusetzen und der aller Orten schreienden Stimme des Rechts und der Wahrheit
in diesem Stück endlich einmal kaltes unleidenschaftliches Gehör zu geben. Wir sind zwar weit entfernt,
eurer Einsicht und Gerechtigkeitsliebe hierin vorgreifen und uns in Weitläufigkeiten über eine Sache einlassen
zu wollen, von der vielleicht nur zu vieles schon ist geredt und geschrieben worden ; aber das wünschen wir
mit jedem vorurtheil(8)losen Helvetier, dass jeder bei seinem Recht und Eigenthum geschützt bleibe, dass
keinem genommen und dem andern gegeben, und keiner unter der Last der Abgaben erdrückt und der andere
mit fremdem Gut gemästet werde; mit einem Wort, dass jedem das Seinige bleibe, dem Vaterlande was des
Vaterlandes ist, und Gott was Gott gehört, und hoffentlich werdet ihr diesen gerechten und wohlmeinenden
Wunsch dem armen verunglückten Stans nicht übelnehmen ? — Noch werdet ihr . . manches schwere Hindernus
zu übersteigen und manche sorgenvolle Stunde in rastloser Thätigkeit durchzuarbeiten haben, bis alle diese unsere
Wünsche erzweckt (!), alle und jede uns so schwer drückenden üebel gehoben und Helvetien wieder auf eine
Stufe von moralisch(er) und politischer Glückseligkeit wird erhoben sein. Aber die Bahn ist nun einmal
gebrochen, und der allgemeine Ruf eurer Tugenden, eurer Talente und Kenntnusse und eurer Vaterlandsliebe
lasset uns mit Zuversicht erwarten, dass wir diesen unsern süßen Hoffnungen und Wünschen mit der Aussicht
eines glücklichen Erfolgs uns nicht täuschen werden ! — Mögen Sie doch, Bürger Gesetzgeber, diese redlichen
AenßeroDgen der Dolmetschen eines unglücklichen, aber biedern Volkes als das aufnehmen, was sie einzig
und allein sein sollen: ein heiliges Denkmal unsrer laute(r)sten Zufriedenheit über das jüngste Ereignus unserer
Tage und einen redenden Beweis unsrer Anhänglichkeit an jede gute, dem Vaterland Heil bringende Sache.
Möge Sie diese allgemeine Volksstimme zu neuem Muth und frischer Anstrengung beleben und zum un-
ermüdenden Ausharren auf dem Pfad Ihres erhabenen Berufes ermuntern, so wird die Rechtfertigung des
allgemelDen Zutrauens, der Beifal Ihrer Mitbürger, die ungetheilte Liebe des Volkes und der Segen der Mit-
und Nachwelt der gewisse, unausbleibliche Lohn Ihrer redlichen Bemühungen werden, und Helvetiens Jahr-
bücher einst Ihre Namen als Retter (!) des Vaterlands und Stifter (!) einer glücklichen Zukunft mit Dank
und Erkanntlichkeit ihren spätesten Enklen hinterlassen! — Republikanischer Gruß, Hochachtung und Zu-
trauen!^ — ünterschr. DSt. Wammischer; C. M. Franz Maria Jann ; Christen, Secr. 265, p. 8 -lo. - Bepnbi. n. 452-54.
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22 9. August bis 10. September 1800 Nr. 3
50) 26. August. Der Vollziehungsrath an die Offiziere und Soldaten der helvet. Infanterie in Lugano.
^Bürger! Euere Zuschrift v. 17. d., worin ihr eure Freude Über die Veränderungen des 7. Augusts, eure
treue Anhänglichkeit an die gesetzgebende und vollziehende Gewalt und euren patriotischen Eifer fUr die
gemeinsame Sache des Vaterlandes an den Tag leget, hat der Vß. mit jenem Vergnttgen gelesen, das die
Regierung eines freien Volkes empfinden muß, wenn gute BUrger besonders von eurem Stande solche Gesin-
nungen offenbaren, die mit ihren Bemühungen um's öffentliche Wohl und ihren vaterländischen Absichten
zusammenstimmen. Diese zu erreichen und dadurch den vernünftigen Wünschen braver Schweizer nach
Kräften zu entsprechen, wird das unabläßige Streben der Regierung sein. Euch, Bürger, versichert sie ihres
ganzen Vertrauens und ihrer besonderen Sorge für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Staates gegen euch.^
VBProt. p. 401-2. - 486» p. 478.
51) 26. August, VR. Bewilligung von Fr. 141. 22V2 Rp. für verschiedene Lieferungen an die Berner
Bürgerwache am 7. und 8. Aug. (wegen anbefohlener Permanenz des Wachdienstes), mit Dringlichkeit.
Prot. p. 405-6. — 498, p. 479. 481. — 722, p. 405.
52) 29. August. Die Municipalität und die Oemeindskammer von Ams(o)Idingen an den Vollziehungs-
rath. Erklärung über das Ereignis v. 7. Aug. „Wenn wir nun die Sprache des Herzens reden dörfen und
sollen, so müssen wir gestehen dass bei diesen wichtigen Vorfällen traurige und freudige Empfindungen bei
uns abwechseln! Schmerzhaft mußte uns jene Begebenheit an den Verfall unsers Vaterlandes, an so viele
kostbare Aufopferungen, an so wenige Fortschritte zur Heilung unserer tiefgeschlagenen Wunden, an so
schlechtes Fortrücken in dem Fach unserer Gesetzgebung uud religiöser Einrichtungen und an so geringen (I)
altschweizerischen Patriotismus erinnern. Aber Gottlob, neubelebte Hoffnung träte an jenem wichtigen Tag
an die Stelle unserer Muthlosigkeit, da wenigere, aber desto erfahrnere Männer den der Sache Unkundigen
das Steuerruder entwanden und Sturm und Gefahr trotzend es ergriffen, um das bedrängte Vaterland der
nahen Gefahr wo möglich zu entreißen und vom gänzlichen Ruin zu erretten. Dank sei dem allgütigen Gott,
der noch mit Vaterhuld ob uns wachet und es geschehen ließe ! Dank seie den theuern Männern, die aus
reiner Vaterlandsliebe jenen merkwürdigen Tag herbeiführten, der wilPs Gott die Grundlage von Helvetiens
künftigem Glück ist; des Glücks wo die wahren Quellen der Staatseinkünfte wieder eröffnet, die öffentlichen
Gelder mit gewissenhafter Treue verwaltet, eine unserer Lage und Bedürfnissen angemessene Regierungsform
hergestellt, die alles mit sich fortreißende Flut der Processe besser eingedämmt, den Gesetzen mehrere
Achtung verschaffet und der Religion und ihrer treuen Gefährtin, der Moralität, die mit jener immer tiefer
sinkt, größerer Wirkungskreis gegeben wird. — Fahren Sie fort, verehrungswürdige Männer, in Ihrer ange-
fangenen wichtigen Laufbahn ! und auch große Schwierigkeiten, die wir mit Ihnen voraussehen, müssen Ihren
edlen Eifer nie ermüden ! Das Bewusstsein, Menschen zu beglücken und den Dank aller Gutgesinnten des
Landes zu verdienen, müsse Ihren oft sinken wollenden Muth aufs neue beleben^... 488, p. 501, 502.
Verfasser und Ausfertiger scheint der Präsident der Municipalität, B. R. S. (v.) Lutemau, zu sein.
53) 30. August. Der Vollziehungsrath an Rud. Meyer, Vater, in Aarau. „Wenn die Antwort des VR,
auf Eure zwei Schreiben v. 10. u. 12. d. bis auf den heutigen Tag zurückgeblieben ist, so geschah es einzig
aus dem Grunde, weil den ganzen Monat hindurch die Kanzleien mit außerordentlichen Arbeiten überladen
worden sind. Der VR. bedauert es herzlich, wenn aus dieser Verspätung bei Euch der Verdacht entstanden
ist, als ob seine Gesinnungen gegen Euch zweifelhaft und die besondere Achtung die ein jedes seiner Glieder
für Eure bekannte Vaterlands- und Wohlthätigkeitsliebe allezeit empfunden hat, weniger gründlich gewesen
wären. — Das von dem VR. unter dem 9. d. an das helvetische Volk gerichtete Proclama wird Eurem
Wunsche rücksichtlich auf die gegen die ehmaligen Volksrepräsentanten zu beobachtende Schonung ent-
sprochen haben. Es war auch immer die Absicht der neuen Regierung, durch Beweise ihrer Achtung und
ihres Zutrauens diejenigen unter ihnen auszuzeichnen, denen die Ereignisse vom 7. und 8. August unverdient
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Nr. 4 9. August 1800 bis Januar 1801 23
hart hätten scheinen können* Schon sind einigen wichtige Interessen anvertraut worden, und Euch, Bürger,
der mitteist Eores Vermögens sowie Euerer Neigung zufolge künftighin in den Kreis häuslicher Verhältnisse
und Beschäftigungen zurückzukehren gesonnen seid, gibt hiemit der VR. das ehrenvolle Zeugnis dass Ihr
(der) Bepublik allezeit mit Eifer und vorzüglicher UneigennUtzigkeit gedient und Euch dadurch ein besonderes
Recht zu der Liebe und Erkenntlichkeit Euerer Mitbürger erworben habe(t). Der VR. rechnet auf Euere
fernere Mitwirkung zur Beförderung der guten Sache und (zur) Befestigung der neuen Ordnung der Dinge."
— (Deutsches Concept von Mousson.) vRProt. p. 541, 542. — 488, p. 48«, 4«o.
54) c. 10. September. Adresse von 120 Bürgern von Chenit an den Vollziehungs- und den Gesetz-
gebungsrath. „Les soussignös . . . . ont vu avec une pleine satisfaction le changement qui 8*est op6r6 dans le
gouvemement le 7 Aoüt, ce qui leur pr^sage le r^tablissement du calme et de Tunion, sans lesquels la
R^publique ne peut subsister. Nous öprouvons 1a plus vive joie en consid^rant que vous allez vous occuper
efficacement de mettre un terme aux malheurs de notre patrie et d'am61iorer son 6tat, en lui donnant une
Constitution faite pour eile et adapt^e k ses besoins, bas6e sur les le^ons de Texp^rience bien plus que sur
des th^ories dangereuses, et fond^e sur des prineipes dont la puret6 nous garantisse la dur^e. Vous allez,
Citoyens, faire respecter notre sainte religion et veiller an maintien des bonnes mcBurs; votre guide sera la
justice, et vous garantirez de toute atteinte Thonneur et la propri6t6 des citoyens. Nous sommes persuad^s
que vous mettrez surtout tout en oeuvre pour assurer k la Suisse son ind^pendance, sa neutralit6 et rint6-
gritö de son territoire; nos coeurs sont et seront toujours vivement attach^s k la Suisse, et nous pr6f6rerions
plutdt Tan^antissement que de renoncer k ce nom glorieux. Nous sommes conduits k vous faire cette Obser-
vation, mSme avec instance, par la crainte qu'il n'existe encore dans la R^publique des hommes d'un Systeme
diff6rent qui par des vues quelconques ou d'injustes ressentiments ne cherchassent k röaliser de coupables
voeux, dont la possibilit6 seule peut nous alarmer. Mais vous ferez cesser nos alarmes k cet ^gard. Vous
employerez tous vos moyens, et de notre c5t6 nous y concourrons de tous les nötres, en vous secondant
par notre d^vouement entier au bonheur commun. Oui, Citoyens, nous Tespörons fermement, sous votre in-
flaence le calme, l'union, la confiance et la vraie libertö vont renaitre parmi nous; vous ne n6gligerez rien
pour parvenir k un si beau but. Votre täche est sans doute grande et difficile; mais animös du dösir de
sauver la patrie, vous surmonterez tous les obstacles et vous remplirez notre attente, et lorsque nous verrons
la Suisse heureuse, nous vous b6nirons comme les auteurs de notre f^licitö. Salut et respect.'' 491, p. 288 a-d.
Am 16. im VR. verlesen und mit Ehrenmeldung bedacht (Prot. p. 278).
4.
Bern. 1800, 9. August Ws 1801, Januar.
79 (Gg. B. Prot) p. 9, 10. 11. 12. 14. 16. 16. 18. 81, 82. «8. 89. 60. 62. 72. 78—80. 97. 124. 170. 180. 289. 263-64. 259-60. 800-1. 821. 335. 349. 37«.
890-91. 898-99. 417. 419. 450. 488—89. 498. 500—1. 608. 668. 688. 691. 695—96. 727-29. 772. — 80 (dgl.) p. 12—15. 41. 48. 78. 85, 86. 97. 110—11.
H. Bchw. Bepnbl. ♦) U. 881-84. 887-89. 401-4. 405—6. 410. 413. 420. 469. 600. 685. 699. 621. 687. 657. III. 676. 686. 692. 706. 899. 917. 991-92. 1082.
Verhandlungen über die Organisation des gesetzgebenden Raths,
Diese Verhandlungen bilden einerseits eine Parallele zu denjenigen von Nr. 1 und erklären anderseits
das mehrfach von dem bisherigen abweichende Bild, das sich aus dem streng geordneten, die Oeffentlichkeit
ausschließenden Geschäftsgang ergibt. Mit den Notizen, die gewissermaßen das neue Reglement vertreten,
sind jedoch einige andere verbunden, die hier die geeignetste Stelle zu finden schienen.
*) Die römioche Ziffer bezeichnet das „Quartal'' ; die Pagrinatur Uef aber doroh vier Quartalbände hindnrch.
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24 9. August 1800 bis Januar 1801 Nr. 4
1ä) 9. August, gg. R. (Anfang). 1. Constituirung der Behörde; Anzeige an den Vollziehungsrath. (Vgl.
N. 2a.) 2. Wahl des Präsidenten, durch geheimes und absolutes Mehr: Lüthy. 3. Durch relatives Mehr zu
Secretären ernannt Wyitenhach und Escher.
1 b) Auftrag an Lüthardt, Bay und Huber, im Gemeindehaus ein Local für die Sitzungen des gg. Raths
zu bestimmen und anzuordnen. (Man will sich dort am Montag 11. d. versammeln.)
Ic) Zur Entwerfung eines Vorschlags für ein neues Reglement und für die Ehitheilung der Arbeit des
gg. Rathes wird eine Commission bestellt aus Usteri, Escher, Finsler, Mittelholzer und VonderflUe; ihr Out-
achten erwartet man auf Montag.
Id) An den Vollziehungsrath ergeht der Auftrag, Rechnungen und Papiere der ehemaligen gg, Räthe
herbeizuschaffen. (Vgl. N. 2 b.)
1 e) Die Commissäre der Nationalbibliothek werden eingeladen, ihre Functionen einstweilen fortzusetzen.
Dies der wesentliche Inhalt des Protokolls, das von Escher und Wyttenbach unterschrieben ist. Der
Republ. (II. 378) erwähnt noch andere Geschäfte, die hier kurz notirt werden; (vermuthlich waren sie die
ersten und wurden officiell als bloße Formalien betrachtet).
If) 1. Zuschrift von M. Reinhard, die geschehene Mittheilung verdankend; (bisher nicht aufgefunden).
2. Uebergabe der Siegel des w. großen Raths. 3. Rücknahme der Entlassungsgesuche von Gmür und Blatt-
mann. 4. Erklärung von Carrard, seine Ernennung nicht annehmen zu können *). 5. Wahlen für den Voll-
ziehungsrath (?) ; Austritt der anwesenden Mitglieder desselben**); (hierauf Constituirung des gg. Raths, etc.).
2 a) 9. August. Der „gesetzgebende Rath" an den „Vollziehungs-Rath**. — „Bürger Vollziehungs-Räthe I
Der gesetzgebende Rath zeigt euch an, dass er sich als gesetzgebender Rath der helvetischen einen und
unthellbaren Republik heute constituirt hat und künftighin seine Sitzungen in dem Gemeindehaus von Bern
halten wird." — Gez. Lüthy; Escher; Wyttenbach. — (Text von Escher's Hand.) 486, Nr. w?.
2 b) 9. Aug. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Der gesetzgebende Rath beauftragt euch, theils
von den ehevorigen Saalinspectoren der gg. Räthe die Rechnungen der Kanzleien der Räthe, theils von den
ehevorigen Vorstehern der Commissionen des großen Raths die noch bei Händen habenden Papiere der Gesetz-
gebung abfordern zu lassen und dem gg. Rath mitzutheilen." — (Unterschriften wie oben, etc.) ib. Nr. iss.
(Am 11. wurde dieser Auftrag zurückgenommen: Nr. 142. — Vgl. N. 3.)
Von hier an scheinen die „Zuschriften^ (an die Vollziehungsbehörde) nur noch deutsch expedirt worden
zu sein.
3) 9. August. Der VR. an den gg. Rath. Antwort auf dessen Botschaft betreffend die Rechnungen der
Saalinspectoren etc. Diesem Auftrag könne man jetzt keine Folge leisten, weil man die Namen der anzu-
sprechenden Personen nicht kenne; sobald diese mitgetheilt seien, werde man sich mit der Sache befassen.
Hiebei übergebe man die Schlüssel zum Archiv des großen Raths, die seit dem 7. Aug. bei dem Präsidenten
des VA. hinterlegt worden seien. VBProt. p. 26, 27. — 468, p. 26i, 262. 263.
Erst am 10. ausgefertigt, laut Bd. 175, p. 11, 12. 15.
*) Laut Republ. II. 381 erschien C. doch in der nächsten Sitzoog und — harrte aus.
**) Von d«n 7 Mitgliedern des VA. gingen 4 — Dolder, Frisching, Glayre, Savary — in den VR. über; 2 andere —
Finsler, Oschwend — gehörten dann zeitweise dem gg. Rathe an; 1 (Darier) blieb im Urlaub zurück; der gg. R. erreichte
also die Zahl von 43 Mitgliedern nie und wurde durch die nothwendig zu ertheilenden Urlaube noch mehr redneirt, sodass
er im Durchschnitt nur 30—82 M. zählte.
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Nr. 4 9. August 1800 bis Januar 1801 25
4) 11. Augnst, gg. R. Ein Beschluss des großen Raths, der vom Senat noch nicht bestätigt worden,
regelmäßige Aoszablung der obersten Behörden betreffend, wird beiseitgelegt. — (Vgl. N. 24.)
5) 11. August^ ^g. R. Die am 9. d. bestellte Oommission für ein Reglement etc. legt zwei Gutachten
vor. 1) Von dem einen wird der die Kanzlei betreffende Abschnitt mit Zusätzen angenommen*). 2) Das
andere verlangt dass eine Uebersicht der Aufgaben des Raths entworfen werde; die Commission soll — in
drei Tagen? — ein solches Tableau selbst anfertigen. 3) Ferner soll sie Vorschläge machen, wie die Mitglieder
nach ihren Fähigkeiten in die nöthig erachteten Oommissionen vertheilt, und wie deren Arbeiten gefördert
werden könnten. iss, p. 1-12.
Das Protokoll ist durchgängig knapp gehalten; bisweilen gibt das Referat des Republ. Details welche
Beachtung verdienen ; hinwider berUhrt auch diese Quelle nicht immer alle Geschäfte, sodass bisweilen beide
Berichte combinirt werden müssen. Es geschieht dies in möglichst kurzer Fassung. — Notizen, mehr oder
weniger einläßlich, enthalten auch die letzten Bände des Bull, helvötique (XIV — XVI.), öfter mit entstellten
Namen von Personen und Orten.
6 a) 11. August, gg. R. 1) Eine Commission — Finsler, Koch, Wyttenbach, Anderwert, Garrard — wird
beauftragt, die von der früheren Gesetzgebung begonnenen Arbeiten zu untersuchen und sich dafür ein Ver-
zeichnis der unbeantwortet gebliebenen Botschaften der Vollziehung geben zu lassen. 2) Dabei wird sie
eingeladen, eine systematische Uebersicht der bisher beschlossenen Gesetze anzulegen und Vorschläge zur
Abänderung oder Rücknahme der fehlerhaften zu machen.
6 b) Laut Bull. hely. (XIV. 323. 325—27) wurde discutirt über das Rathsreglement, die Gesetzes-
sprachen (wobei Muret, Deloös, Garrard und Carmintran auch gültige französische und italienische Texte
verlangten,) und die Revision von Gesetzen (wo 16 gegen 16 Stimmen standen, und der Präsident für die
Motion entschied).
7) 11. August, gg. R. Eine Oommission wird bestellt für die Prüfung der eingehenden Bittschriften, in
dem Sinne dass dieselbe über jede bestimmte Anträge zu stellen habe. Ernannt Muret, Bay, Lüthardt, Badoux,
Marcacci.
8) 11. August, gg. R. 1. Mit Botschaft v. (10.) d. begehrt der Vollziehungsrath die Namen der Saal-
inspectoren und der Commissionspräsidenten der abgetretenen Räthe zu erfahren. Es wird nun beschlossen,
den am 9. d. ertheilten Auftrag zurückzunehmen und die begehrten Papiere durch die ehemaligen Kanzleien
einzufordern. 2. Die vormaligen Saalinspectoren sollen aufgefordert werden, binnen drei Tagen ihre Rechnungen
vorzulegen.
9) 11. August, Bern. (Joseph Anton) Balthasar, Oberschreiber des w. großen Raths, an die Gesetzgeber.
1. Erklärung des Abstands von einer Bewerbung um die entsprechende Stelle bei der neuen Behörde, mit
Rücksicht auf das eben beschlossene Reglement, das Leistungen erfordere, die er bei geschwächter Gesundheit
nicht übernehmen könnte. 2. Ausdruck größten Vertrauens zu der Wirksamkeit der neuen Gesetzgebung . . .
3. Bitte um ein Zeugnis über seine bisherige Amtsführung... 2ii,p.-5, 6.
10) 12. August, gg. R. Die gestern bestellte Commission für Bittschriften wird angewiesen, über die-
selben ein Verzeichnis zu führen und davon dem Präsidenten (von Zeit zu Zeit) eine Abschrift zu geben.
11) 12. August. Wahlgeschäfte für die Bestellung des Bureau. 1. Verlesung einer Zuschrift von B.
Balthasar (N. 9). Dem Gesuch um ein Zeugnis wird entsprochen und die Erklärung abgegeben, dass er sich
durch Erfüllung seiner Pflichten die Zufriedenheit des gi*oßen Rathes erworben habe. 2. Als Oberschreiber
*) Dieses Reglement findet sich abschriftlich (deutsch) in Bd. 265, p. 562—71, (mit dem Datom 1. Sept.!).
AS.m.d.Helv.VI. 4
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26 9. August 1800 bis Januar 1801 Nr. 4
wird mit absoluter Mehrheit gewählt Karl Wüdf bisher Archivar im Bureau des gr. Raths; als Unterschreiber
Kaspar Weiß, bisheriger beim gr. Rath, und Sigmund Schönsiegel, Oberschreiber beim Senat. 3. Als Staats-
bote Rudolf Bychner, bisheriger beim gr. Rath ; als Abwärter Samuel Duhlreinf Weibel des gr. Raths, und
Andreas Kieser, Weibel des Senats. 4. Von der Ernennung des Oberschreibers und des Staatsboten wird dem
Yollziehungsrath Kenntnis gegeben.
12) 12. August, gg. R. Fortsetzung der Berathung über das Reglement. §§ 1 — 37 *), mit Inbegriff der
gestern genehmigten, werden mit Verbesserungen angenommen, zugleich aber bestimmt dass in drei Wochen
eine neue Berathung darüber stattfinden solle.
Am 18. wurde, anläßlich der Berathung Über Nr. 24, eine Aenderung in § 71 des Regl. nöthig befunden,
welche das Secretariat besorgen sollte (auch in der Druckausgabe?).
13 a) 13. August, gg, R. Schluss der Verhandlung über den Reglementsentwnrf. Die Vorlage wird theil-
weise abgeändert, sodann das Ganze angenommen und dessen Druck beschlossen.
Im Prot, folgt dessen ganzer Text (p. 19 — 30); in drei Stücke zerlegt steht derselbe auch im Republ.
Die officielle Druckansgabe bildet eine Broschüre in-8® (15 S.). — Spätere Aenderungen (N. 29. 39. 45. 50.
52. 54.) enthält eine Ausfertigung in Bd. 265, p. 463 — 531 (deutsch; doppelt).
13b) Aus dem Inhalt werden hier nur einige Notizen beigefügt: Abschnitt I, § 1 — 13, Präsident (monat-
lich wechselnd; event. Vertretung durch den letzten anwesenden Vorgänger; etc.). II, § 14 — 27, Kanzlei
(Prot, nur deutsch, Gesetze etc. auch französisch und italienisch, in besondern Bänden; 2 Secretäre aus d.
Versammlung, monatlich zu wechseln ; Aufsicht und Unterschrift ; Oberschreiber, 2 ünterschreiber etc. Staats-
bote). III, § 28—37, Sitzungen (Nachmittags nur außerordentlich; Urlaubsgesuche zu Ende e. Sitzung zu
stellen, üntersagung privater Mitteilungen über geheime Geschäfte). IV, § 38—45, Tagesordnung u. Berathungs-
form (Tagesordnung in beiden Sprachen zu führen; dringliche Geschäfte gesondert zu halten. Motionen).
V, § 46 — 57, Abmehrung. VI, §58—68, Commissionen (Zahl der Mitglieder 3, 5 oder mehr; Erlaubnis zur
Beiziehung von Nichtmitgliedern ; schriftliche Arbeiten solcher event. zu bezahlen). VII, § 69 — 78, Gesetzes-
vorschläge u. Gesetze. VIII, § 79 — 85, Polizei (3 Saalinspectoren, monatlich 1 zu ersetzen. Befehl über die
Wache des Raths. Strafmittel).
14) 13. August, gg. R. Der Commission für Entwerfung eines Arbeitsplans wird bis 15. d. Frist gegeben.
(Am 14. keine Sitzung.)
15) 13. August, gg. Rath. Die neuen Saalaufseher sollen ein neues Siegel nach dem gesetzlich vor-
geschriebenen Modell verfertigen und dem Präsidenten zukommen lassen.
16 a) 15. August, gg. R. Von Usteri wird folgender Bericht erstattet. I. „BB.GG. Die Commission
welche ihr beauftragtet, euch eine Uebersicht der Arbeiten die euch obliegen zu geben und euch vorzu-
schlagen, welche Fächer oder Abtheilungen dieser Arbeiten bestehenden und bleibenden Commissionen zu
übergeben sein möchten, ist durch ihr Dasein und durch ihren Auftrag schon ein Beweis, wie sehr ihr das
Bedürfnis fühlt, euren Arbeiten gleich von Anfang an das Gepräge der Einheit, der Uebereinstimraung und
des Zusammenhanges zu geben. Dadurch allein wird es in der That möglich werden, dass ihr den Erwar-
tungen und Hoffnungen der Nation entsprechet und der Republik eine bessere Zukunft vorbereitet. — Euere
Aufträge zerfallen ihrer Natur nach in zwei Haupttheile. Als provisorische Gesetzgebung, die so lange in
Verrichtung bleiben soll, bis eine neue Landesverfassung entworfen, von der helvetischen Nation angenommen
und in Ausübung gebracht sein wird, liegt euch einerseits ob, diese neue Landesverfassung und die damit
*) § 36 verfügt dass die Sitzungen nicht öffentlich seien; das Bull, helvet. (XIV. 341) verzeichnet eine bezügliche Debatte.
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Nr. 4 9. August 1800 bis Januar 1801 27
in Zusammenhang stehenden organischen Gesetze und allgemeinen Oesetzbücber zu entwerfen ; anderseits habt
ihr während des provisorischen Znstandes der Republik diejenigen gesetzgeberischen Verfügungen zu treffen,
welche die Umstände nothwendig machen. — Von den bleibenden Arbeiten, die den ersten Theil euers Auf-
trages ausmachen, wird das künftige Schicksal des Vaterlandes größtentheils abhangen; ihr Umfang und
ihre Wichtigkeit müssen uns Antrieb sein, ihnen alle nnsere Kräfte, alle nnsere Zeit zu widmen, und bei der
Unzulänglichkeit beider auch kein Mittel zu versäumen, das wir außer nns finden können und das diese
Arbeiten zu befördern und zu vervollkommnen im Stande ist. Die Dauer unsers gegenwärtigen provisorischen
Znstandes hängt freilich zunächst von äußeren Verhältnissen ab, auf die wir keinen Einfluss haben. Wenn
aber diese eine solche Wendung werden genommen haben, dass sie eine neue und feste Ordnung der Dinge
unter uns möglich machen, und eine so erwünschte Wendung kann vielleicht sehr nahe sein, — alsdann
hängt es von dem Vorrücken eurer Arbeiten, von eurer von Anfang an zweckmäßig geleiteten und ange-
wandten Thätigkeit allein ab, den lauten Wunsch der Nation zu erfüllen, die, des unstäten, schwankenden
und ungewissen Zustandes, durch den alle Bande der gesellschaftlichen Verhältnisse mit jedem Tage lockerer
werden, müde, sich nach besser berechneten und festeren politischen Einrichtungen sehnt. Die Beschleuni-
gung unserer Arbeiten, vor allem jener der künftigen Landesverfassung, ist daher von äußerster Dringlich-
keit. Jede Zögerung wäre hier mit Gefahr verbunden und würde das Schiff des Staats, das auf offener See
hernmirrt und das ihr in sicheren Hafen zu bringen übernommen habt, neuen Stürmen preisgeben. Ihr sollt
darum haushälterisch mit eurer Zeit sein und sie, die für so große Dinge bestimmt ist, euch nicht durch
Kleinigkeiten und Detailgeschäfte rauben lassen. Ihr sollt überhaupt es euch zum Grundsatz machen, wäh-
rend der Dauer unsers provisorischen Zustandes in demselben nur was durch dringende Nothwendigkeit geboten
oder von großem und unmittelbar wohlthätigem Einflüsse sein wird abzuändern und zu verfügen, alles Uebrige
aber, wie mangelhaft und unvollkommen es auch sein mag, so lange zu erhalten, bis es nicht einem aber-
maligen provisorischen, sondern einem dauernden Zustand wird Platz machen können. — II. Die Gesetzgebung
jedes Staats beschäftigt sich theils mit seinen Innern, theils mit seinen äußern Verhältnissen; sie setzt die
Landesverfassung voraus, der sie untergeordnet und angepasst sein soll, und die hinwider besonderer Gesetze
für die Oi^anisation der Staatsbedienung bedarf. Die innem Verhältnisse, welche Gegenstand der Gesetz-
gebung ausmachen, beziehen sich auf Sicherheit der Personen und des Eigenthums, auf Gultur und auf öffent-
liche Oekonomie. Die Sicherheit der Personen und des Eigenthums wird gehandhabt durch Civil- sowohl
als Criminal-Justizpflege und durch Polizei. Die Cultur wird erzweckt durch öffentlichen Unterricht, der alles
umfasst was auf die moralische sowohl als intellectuelle Ausbildung eines Volkes abzielt. Die öffentliche
Oekonomie soi^t durch das zweckmäßigste Finanzsystem und durch Beförderung des Landbaus, der Gewerbe,
des Handels u. s. w. für die Vermehrung des physischen Wohlstands der Nation. Die äußeren Verhält-
nisse des Staats, welche Gegenstände der Gesetzgebung sein können, sind einerseits die Verbindungen mit
dem Ausland durch Allianzen und Verträge aller Art, anderseits die Sicherstellung gegen das Ausland durch
militärische Macht. — In diese allgemeinen Fächer zerfallen die Arbeiten eurer sowie jeder Gesetzgebung.
Eure momentanen oder provisorischen gesetzgeberischen Verfügungen werden manigfaltig sein, und sie werden
ohne Zweifel in alle eben aufgezählten Fächer einschlagen. Eure bleibenden Arbeiten werden nicht viel
beschränkter sein. Die Entwerfung der Verfassungsacte selbst, jene des Civil- und (des) Criminalgesetzbuchs
and der Processformen für beide nehmen den ersten Rang ein und verdienen eure ungetheilteste Aufmerk-
samkeit. Alsdann folgen die allgemeine Landespolizei, der öffentliche Unterricht, die öffentliche Oekonomie
und das Militärwesen, als ebenso viele Gegenstände die im zweiten Range Anspruch auf eure Thätigkeit
machen, und deren künftige Einrichtung von euch soviel möglich sein wird entworfen, geprüft und vorbereitet
werden soll. — HL Eure Commission glaubt euch die Niedersetzung bleibender Commissionen für jedes der
aufgezählten Hauptfächer anrathen zu müssen. Sie wird dazu vorzüglich auch durch die Betrachtung bewogen.
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28 9. August 1800 bis Jaauar 1801 Nr. 4
dass wenn jedes eurer Geschäftsfächer seine bestehende Gommission hat, ihr alsdann unbedenklich jedes
laufende Geschäft das näherer Untersuchung bedarf der Commission in deren Fach es einschlägt Überweisen
und dadurch fttr die Schnelligkeit sowohl als für die Uebereinstimmung und Harmonie eurer Arbeiten unge-
mein viel gewinnen werdet. Wir schlagen euch also die Ernennung folgender Oommissionen vor: 1) Eine
Consiitutionscommission, die ans 7 Gliedern bestehen könnte; — 2) eine Gommission für die Civitgesetg-
gehuiigj die aus 5 Gliedern bestehen und ihren Auftrag so unter sich theilen würde, dass eines ihrer Glieder
den Civil-Processgang, die ttbrigen das Civilgesetzbuch selbst zu bearbeiten ttbernähmen. — 3) Eine Commission
für die Criminalgesetagebung, deren gleich zahlreiche Mitglieder die Arbeit ebenso unter sich theilen wfirden,
wie bei der vorigen Gommission angegeben ist. Möge dasjenige unserer Mitglieder, dessen Grundlagen der
Criminalprocessform die schönste und wichtigste Arbeit sind, die den ehemaligen gg. Käthen vorgelegt ward
und durch deren Annahme sie sich selbst ehrten, unserm einmUthigen Rufe und dem Rufe des Vaterlandes»
das auf ausgezeichnete Talente und Kenntnisse seiner Bürger Rechte und Ansprüche hat, sich nicht länger
entziehen und ein unter ungünstigen Verhältnissen angefangenes Werk unter günstiger gewordnen zu voll-
enden sich nicht weigern. — 4) Eine Gommission für allgemeine Landespolt/seiy von 5 Gliedern. Der besondern
Aufmerksamkeit dieser Gommission wird das Medicinalwesen zu empfehlen sein, das sich in unsrer Republik
in einem traurigen Zustande von Anarchie befindet ; die bereits weit vorgerückten Arbeiten eines unsrer vor-
trefflichsten Aerzte, des B. Rahn, über die Einrichtung einer medicinischen Polizei für Helvetien, die dieser
verdienstvolle Mann auf die Einladung der Gommission hin mit Vergnügen fortsetzen und beendigen wird,
werden dabei von dem wesentlichsten Nutzen sein können. — 5) Eine Gommission für Staatsökonomie und
Finanzwesen, die sich theils im Allgemeinen mit Untersuchung der Grundsätze, auf welche das ^künftige
zweckmäßigste Finanzsystem gebaut werden sollte, theils mit Prüfung der einsweiligen vom VR. uns vorzu-
legenden Finanzgegenstände zu beschäftigen hätte; sie könnte ebenfalls aus 5 Gliedern bestehen. — 6) Eine
Gommission fttr öffentUchen UnterrieM, die Kirchen- und Schulgegenstände und was immer zu Versittlichung
und Veredlung der Nation abzwecken kann, zu berathen hätte; sie bestünde aus 5 Gliedern. — 7) Endlich
eine MilUär commission, die sich die künftige bessere Organisation unserer Miliz zum ersten Gegenstande
ihrer Berathungen vorsetzen wird; auch sie könnte aus 5 Gliedern bestehen. — IV. Wenn ihr . . die Ernennung
dieser sieben stehenden Gommissionen gutheißen und beschließen werdet, so fragt es sich alsdann, wie solche
am zweckmäßigsten besetzt werden können. Eure Gommission hat sich lange über diese Frage von äußerster
Wichtigkeit berathen. Wolltet ihr ohne weitere Vorbereitung zur Wahl der 7 Gommissionen durch geheimes
und absolutes Stimmenmehr schreiten, so würdet ihr ohne anders dem Zufalle sehr gefährlichen Spielraum
dabei einräumen ; einzelne Glieder würden entweder in allzu viele Gommissionen genannt werden, oder wenn
ihr, um diesem vorzubiegen, beschließen wolltet dass kein Glied in mehr als eine oder zwei Gommissionen
genannt werden solle, so würden die zuerst zu ernennenden Gommissionen vermuthlich den spätem die wich-
tigsten Glieder entziehen ; eine Vorbereitung aber die sich auf Selbsteinschreibung der Glieder für die Fächer
in denen sie zu arbeiten wünschen gründet(e), schien uns große Einwürfe, die sich auf Erfahrungen in ähn-
lichen Versammlungen gründen, gegen sich zu haben. Am Ende entschlossen wir uns, auch auf die Gefahr
den Vorwurf der Unbescheidenheit auf uns zu laden, einen unmaßgeblichen Vorschlag zu Ernennung der
7 Gommissionen zu entwerfen ; es hängt von euch ab, . . ob ihr ihn sehen wollt und ob ihr ihm auf diesen
Fall hin einige Folge geben und, insofern ihr die Wahl durch absolutes und geheimes Stimmenmehr beschließt,
einigen Einfluss einräumen wollt« — Die Glieder jeder Gommission werden es sich besonders angelegen sein
lassen, für ihre speciellen Arbeiten und für einzelne Theile ihres Auftrags die Kenntnisse ihrer Gollegen
außer der Gommission zu Hülfe zu rufen und zu Rathe zu ziehen, und diese werden hinwider jeder Einla-
dung solcher Art zu entsprechen stets bereit sein. — Wir schlagen euch vor, den Gommissionen unbedingte
Vollmacht zu geben, außer dem Rathe Männer zu Rathe und zur Mithilfe an ihren Arbeiten zuzuziehen;
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Nr. 4 9. August 1800 bis Jaouar 1801 29
es ist wahrlich hierbei kein Missbrauch und viel eher zu befUrchten dass zu wenig als dass zu viel Gebrauch
von jenem Rechte gemacht werde. Wenn wir unsere Kräfte mit dem Umfang unsers Auftrags vergleichen,
so ist allein die Hoffnung dass die besten und einsichtsvollsten unserer Mitbürger sich an uns anschließen
and gemeinschaftlich mit uns an dem großen Werke arbeiten werden, im Stand unsern Muth zu erhalten und
zu beleben. Die Anträge der Commissionen zu(r) Belohnung fremder Arbeiten könnt ihr euch hernach zur
Genehmigung vorlegen lassen. Ebenso könnten unter Vorbehalt eurer Genehmigung die Commissionen zu(r)
Ausschreibung von Preisfragen Über einzelne im Umfange ihres Auftrags liegende Gegenstände bevollmächtigt
und überhaupt eingeladen werden, euch selbst jedes Mittel vorzuschlagen, von dem sie für Vervollkommnung
und Beschleunigung ihrer Arbeiten sich Vortheile versprechen werden." 198, p. 18-22.
16 b) Die Bestellung der vorgeschlageinen Ausschüsse wird genehmigt und dafür wie für Ergänzungs-
wahlen das geheime und absolute Mehr vorgeschrieben.
16c) Die Commissionen werden gebildet wie folgt:
1) Constitution: Kuhn, Lüthy, Füßli, Usteri, Carrard, Koch, Lüthardt.
2) Bürg. Gesetehuch: Anderwert, Koch, Lüthy, Huber, Muret.
3) Pdnl, Gesetzbuch: Bay, Carrard, Badoux, Gschwend, Kuhn.
4) Polizeigesetae: Mittelholzer, Wyttenbach, Huber, Lüthardt, Cartier. (Vgl. N. 22.)
5) Finanzwesen: Escher, Wyttenbach, Herrenschwand, Finsler, Füßli.
6) Oeff. Unterricht: Carmintran, Usteri, Escher, Marcacci, Pfyffer.
7) Kriegswesen: Vonderflüe, Koch, Graf, Finsler, Escher. — (Verwendet 24 Mitglieder.)
17 a) 16. August, gg. R. Finsler legt folgenden Bericht als ersten vor. „Eure Commission hat sich
gleich anfänglich über die Art wie sie Ihre (!) Aufträge am besten erfüllen könne, berathen. Sie ist zwar
ob dem Umfang, der Schwierigkeit und der Dringlichkeit ihrer gedoppelten Aufträge erstaunt, aber nicht
zurückgeschreckt worden. Sie wird ihre Thätigkeit verdoppeln, um euch, Bürger Gesetzgeber, bald in den
Stand zu setzen, nach Wegräumung aller hängenden Geschäfte sich hauptsächlich den wichtigem Entwürfen
zn künftiger Organisation widmen zu können. Eure Commission hat ihre erste Aufmerksamkeit auf den Theil
ihrer angewiesenen Arbeiten, der die unvollendeten Geschäfte der vorigen Gesetzgebung betrifft, geworfen und
wird euch dermalen nur von diesem Gegenstand unterhalten und dem zweiten Theil ihrer Aufträge einen
andern Bericht widmen. Sie hat gefunden dass dieselben in Hinsicht auf ihre Form und Dringlichkeit in
drei Hauptklassen zerfallen: 1) In Beschlüsse des großen Kaths, welche wirklich schon an den Senat zur
Annahme oder Verwerfung abgesandt worden; 2) in Gegenstände welche durch Botschaften der vollziehenden
Gewalt an den großen Rath gelangt sind; 3) in Gegenstände deren Berathung durch directe Zuschriften an
den großen Rath oder durch Anzeige (Anträge ?) von Mitgliedern desselben veranlasst worden ist. Gerne hätte
eure Commission die verschiedenen in diese drei Klassen einschlagenden Geschäfte ihrem Inhalt, anstatt ihrer
Form nach, in systematische Abtheilungen gereihet; allein sie sah zum voraus dass eine solche Methode ihre
Berichte an euch . . allzu weit zurückschieben würde. Es wird Mühe kosten, bis alle Schriften aus den Händen
der verschiedenen Depositärs gesammelt sind; es würde ebenso viel Mühe kosten, bis eine Menge von ver-
wickelten Gegenständen planmäßig und richtig in die gehörigen Rubriken gestellt werden. Eure Commission
hätte eine solche Arbeit, die ihr hingegen in andern Fällen (Beziehungen ?) sehr vortheilhaft scheint, dermalen
höchst zweckwidrig und schädlich gefunden; sie hätte sich besonders gerechte Vorwürfe zu machen, wenn
sie mehrere individuelle Ansuchen, von deren Genehmigung oder Verwerfung das künftige Glück einzelner
Personen oder Familien abhangen kann, nicht ungesäumt eurem Entscheid empfehlen würde. Eure Commission
hat sich dessnahen entschlossen, die unvollendeten Geschäfte, sowie ihr nach (und nach) alle dahin ein-
schlagenden Actenstücke zu Händen kommen, ohne Aufschub zu untersuchen und euch . . jedesmal das Resultat
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30 9. August 1800 bis Januar 1801 Nr. 4
ihrer üntersachong ungesäumt vor(zu)Iegen. Wenn die Commission dadurch ihre Pfliclit erfüllt, so glaubt sie
auch zu gleicher Zeit dem gg. Rath ein Mittel an die Hand zu geben, um die helvetische Nation von seinem
Bestreben nach nützlicher Thätigkeit überzeugen zu können. Ungeachtet nun eure Commission diesen Weg
zn(r) Behandlung des ersten Theils ihrer Aufträge eingeschlagen hat, so wird sie dennoch, und zwar durch
die gleichen Beweggründe getrieben, kein Mittel unversucht lassen, um die Sammlung aller nie entschiedenen
Acten in ihren Händen je eher je lieber zu vervollständigen. Sie hat dazu bereits alles was von ihr selbst
aus gethan werden kann, veranschlagt und schlägt nun Ihnen . . vor, nachstehende Botschaft an die Voll-
ziehung abgehen zu lassen^ (b). — Diese wird adoptirt und ausgefertigt. I98, p. 28-25.
17b) 16. August. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Der gg, Rath hat eine eigne Commission
aus seiner Mitte ern(a)nnt, um alle von der vorigen Gesetzgebung unvollendet gelassenen Arbeiten zu unter-
suchen und dem dermaligen Rathe zum Entscheid vorzulegen. Damit die Nachforschungen dieser Commission
bestmöglich erleichtert werden, laden wir Sie, Bürger Vollziehungsräthe, freundlichst ein, uns ein Verzeichnis
derjenigen Botschaften der vollziehenden Gewalt beförderlich mitzutheilen, die an die Gesetzgebung abgegangen
und von derselben bis jetzt nicht beantwortet worden sind. Es würde unserm gemeinschaftlichen Geschäfts-
gang sehr vortheilhaft sein, wenn Sie . . zugleich belieben würden, uns diejenigen Botschaften besonders zu
bezeichnen, deren Beantwortung Ihnen vorzüglich dringend und wichtig vorkommt. Wir ersuchen Sie zugleich,
Ihren Ministern den Auftrag zu geben, dass sie unsern nunmehr permanent niedergesetzten Commissionen
über die jede aus ihnen allfällig betreffenden Gegenstände alle Erläuterungen ertheilen welche (deren!) die-
selben benöthigt sein könnten." — (Vgl. N. 33.) Prot p. 45, 46. - 466, Nr. 148. - Repuw. 11, 406.
18) 16. August, gg, R. Namens der Saalinspectoren legt Koch den Entwurf eines Reglements über ihre
Pflichten und Befugnisse vor. Derselbe wird in dem Sinne genehmigt, dass er nach drei Wochen mit dem
Reglement für den gg. Rath nochmals eingebracht werden soll.
Im Prot. (p. 50—53) schließt sich der Text des erwähnten Reglements an.
19) 18. August, gg. R. Dem Antrag der Saalinspectoren gemäß werden die Rechnungen der Saalanfseher
der ehemaligen Räthe auf den Kanzleitisch gelegt und für deren Untersuchung eine Commission bestellt:
Blattmann, Schlumpf, Stokar.
20) 18. August, gg, R. Die Polizei-Commission wünscht dass der Vollziehungsrath ersucht werde, dem
gg, Rathe alle vorhandenen Gesetze und Verordnungen der alten Regierungen zu verschaffen. Beschlossen . . .
21) 18. August. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Man bedürfe für die Arbeit der Gesetzgebung
aller möglichen Aufklärung, namentlich der Kenntnis der alten Gesetze und Gebräuche, um das darin befind-
liche Gute benutzen zu können, und lade daher den VR. ein, von allen gedruckten Gesetzen und allgemeinen
Verordnungen der ehemaligen Eidgenossenschaft ein Exemplar beibringen und an die Bibliothek der Gesetz-
gebung abliefern zu lassen. Prot p. 63, m. - 456. Nr. 145.
22) 19. August, gg. R. Die Polizei-Commission begründet den Wunsch, um zwei Mitglieder verstärkt
zu werden. Es wird demselben entsprochen. Als weitere Beisitzer sind gewählt Gmür und Egg von Ryken.
23) 19. August, gg. R. (bei Schluss der Sitzung). Verlesung der „gestern" angenommenen Gesetze,
Decrete und Gesetzvorschläge und wiederholte Annahme, nach etwelchen („kleinen") Verbesserungen, dem
Reglement gemäß.
Der Republ. führt blos die Decrete betreffend die NGüter im D. Dornach an, was schwerlich richtig ist.
24) 20. August, gg. R. 1. Auf die Anzeige der Saalaufseher, dass die Repräsentanten, als Mitglieder der
ehemaligen gg. Räthe, ihr Gehalt für zwei Monate, z.Th. baar, z. Th. in Anweisungen auf Cantonscassen, beziehen
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Nr. 4 9. August 1800 bis Januar 1801 31
können, erklären die (anwesenden Mitglieder), dass sie auf diese Anweisungen verzichten und sich mit je
300 Frk. baar für einmal begnügen wollen. 2. Die Saalaufßeher werden eingeladen, auf Mittel zu denken
und mit dem Schatzamte zu verabreden, wie künftig die Gehalte dort auf eine an8tHndige(re?) Art ausbezahlt
werden könnten; man erwartet darüber Berieht.
25) 23. August, gg, R. 1. Die Revisionscoramission hat heute eine große Zahl (44) rückständiger
Geschäfte vorgelegt, die theils an Commissionen gewiesen, theils ad acta gelegt worden sind. 2. „Für die
Zukunft wird (dieselbe) begwältiget, alle dergleichen Geschäfte, die offenbar keiner weitern Verfügung
bedürfen, unmittelbar der Kanzlei zu Händen des Archivs zu übergeben; jedoch soll die Commission (das)
Verzeichnis solcher Schriften zur Einsicht des Raths auf den Tisch niederlegen."
Am 19. waren 34 Bittschriften (älteren Datums) durch Verweisung an zuständige Commissionen erledigt
worden. — Die bezüglichen Berichte, wie eine Reihe späterer, bewahrt Bd. 196.
26 a) 25. August, VR. Infolge einer Motion wird der gg. Rath durch eine Botschaft eingeladen, Entwürfe
von Gesetzen, die er zur Begutachtung einsenden will, nicht blos deutsch zu liefern, sondern auch in fran-
zösischer üebersetzung, damit die Prüfung desto vielseitiger und rascher geschehen, und unnütze Arbeit
erspart werden könne. vProt p. 804, 895. - I76, p. isi. i82.
26 b) 27. Aug., gg. R. Dem Wunsche des VR. wird entsprochen und der Ranzlei entsprechender Auftrag
ertheilt (Prot. p. 109—10; Republ. 11. 443.)
27) 28. August. Der gg, Rath an den Voliziehungsrath. Anzeige dass das neue Siegel der gg. Behörde
vollendet sei, und Einladung, die bisher übersandten Gesetze und Decrete (Nr. 1 — 10) behufs Besiegelung
zurückzustellen. 466, Nr. i58.
Die V^orlage des Siegels hatte am 27., nach Erledigung der Tagesgeschäfte, stattgefunden; die Anzeige
an den VR. wurde sofort formulirt und beschlossen (Prot. p. 114 — 15).
28) 30. August, gg. R. j,Xu( die Anzeige eines Mitglieds dass dem Reglement zuwider in der Gazette
de France, Nr. 984, die individuellen Meinungen einiger Rathsglieder mit Beisetzung ihres Namens enthalten
seien, wird zwar bemerkt dass solches eine vor dem Reglement gehaltene Sitzung betreffe; der einschlagende
§ 37 des Reglements wird aber aus diesem Anlasse dahin erläutert, dass unter dem Verbot, individuelle
Meinungen namentlich bekannt zu machen, auch die Namen der Berichterstatter von Gutachten begriffen sein,
und also dieselben in öffentlichen Blättern nicht genannt werden sollen."
Diese Vorschrift wurde auch vom Republ. schon in dem Referat über die Sitzung v. 30. Aug. befolgt.
29) 8. September, gg. R. Zur Revision der früher beschlossenen Reglemente des Raths und der Saal-
aufseher wird eine besondere Commission bestellt: Füßli, Herrenschwand, Graf, Usteri, Lüthardt.
30) 11. September, gg. R. Auf Antrag eines Mitglieds wird beschlossen, die einlangenden Botschaften
des Vollziehungsraths jeweilen mündlich Übersetzen zu lassen.
31) 19. September, gg. R. Die Saalaufseher legen ihr Gutachten über Maßregeln gegen unbefugte
Abwesenheiten der Gesetzgeber vor. Dasselbe wird für drei Tage auf den Kanzleitisch verwiesen und dabei
beschlossen, es solle von diesem Gegenstand in öffentlichen Blättern nichts erwähnt werden.
32) 20. September, gg. R. Die Saalaufseher zeigen an dass verschiedene Mitglieder den Wunsch nach
Erstellung von Soupiraux (Luftzügen) geäußert haben, und fragen an, ob sie die erforderlichen Kosten —
50 bis 60 Frk. — aussetzen dürfen. Sie werden dazu ermächtigt.
33) 20. September, gg. R. Anläßlich der Bereinigung rückständiger Geschäfte wird an den Vollziehungs-
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32 9. August 1800 bis Januar 1801 Nr. 4
rath eine Botschaft erlassen, die ihn an diejenige v. 16. Aug. betreffend unbeantwortete Einfragen erinnert
und den Wunsch ausspricht, dass das verlangte Verzeichnis so bald möglich mitgetheilt werde.
Prot. p. 252-58. — 487, Nr. 179.
34) 22. September, ^g. R. Anläßlich einer Botschaft an den VR. wegen einer verspäteten Antwort wird
beschlossen, „dass künftig die von dem VR. abgeforderten Bemerkungen nach Auslauf des reglement(s)mäßigen
Termins auf der Tagesordnung angezeigt werden sollen".
35) 1. October, gg. R. Auf den Antrag eines Mitglieds wird der Vollzieh ungsrath durch eine Botschaft
ersucht, das Tagblatt der Gesetze und Decrete, das seit 8. Aug. eingestellt worden, im gleichen Format
fortsetzen zu lassen, so zwar dass die seitherigen Gesetze etc. ein neues Heft bilden sollen.
Da die Angaben des Republ. unrichtig sind, so wird hier bemerkt, dass mit dem 8. August das fünfte
„Heft" begann, das dann zu einem Band von 579 Seiten anwuchs. — Eine chronologische Uebersicht der
Gesetze und Decrete v. 8. Aug. an theilte übrigens der Republ. in monatlichen Abschnitten mit; der erste
(II. 59 7 --98) enthält aber Aug. u. Sept. zusammen.
36) 2. October, gg. R. Nach der zweiten Verlesung des Gutachtens wird dasselbe in dem Sinne genehmigt,
dass einstweilen ein solches Reglement nicht nöthig sei. (Zu N. 31.)
37) 4. October, gg. R. Eingang des Verzeichnisses der unerledigten Botschaften der Vollziehungsbehörden.
Es wird an die Revisionscommission gewiesen, die ermitteln soll, welche dieser Gegenstände noch einer Ver-
fügung bedürfen möchten.
Diese Uebersicht, vom 3. Mai 1798 bis 28. Juli 1800 reichend, findet sich in Bd. 177, p. 5—10.
38) 7. October, gg. R. Es wird ein Antrag verlesen, die Pressfreiheit hinsichtlich der Verhandlungen
des gg. Raths in der Welse einzuschränken, dass die Vorschläge zu Gesetzen nicht mehr bekannt werden
sollen. Darüber soll die Gommission, die mit der Revision des Reglements beauftragt ist, in acht Tagen
Bericht erstatten.
39 a) 13. October, gg, R. Die Commission beantragt etliche Aenderungen im Reglement, im Uebrigen
Bestätigung. Ihr Vorschlag wird für drei Tage auf den Tisch gelegt. ise, p. 197-202. 208-5. 207-10. 213-20.
39 b) 20. Oct, ebd. Beginn der Berathung (§ 1— 7); §§ 5 u. 7 werden vereinigt.
39c) 21. Oct., ebd. Fortsetzung; §§ 7 — 37, mit Erläuterungen und Zusätzen angenommen; § 34 ge-
strichen. — Die Anträge der Gommission, die zumeist genehmigt wurden, enthält der Republ. lU. 681 („673^).
39 d) 23. Oct., ebd. Fortsetzung und Schluss : §§ 38 (jetzt 36.) —86 (j. 83) werden erledigt und das
Ganze angenommen.
Im Prot. (p. 433—46) folgt der neue Text.
40) 15. October, gg. R. Ein Mitglied bemerkt dass die auf der Tagesordnung stehenden Antworten des
VoUziehnngsraths über die Staatsrechnung und das Ooncursrecht der Fremden noch nicht eingetroffen seien.
Es wird deshalb an den VR. eine Botschaft gerichtet, die ihn ersucht, sich so genau (wie möglich) an die
Vorschrift des Gesetzes v. 8. August zu halten • . .
41) 16. October, gg. R. 1. Die Saalaufseher stellen die Frage, ob die Gehalte der *Eanzle]ange8tellten
der Gesetzgebung nicht neu bestimmt werden sollten. Sie werden beauftragt, dies näher zu untersuchen und
ihr Gutachten darüber vorzulegen. 2. Dieselben wünschen dass der bisher beobachtete unterschied in der
Zahlungsweise dieser Angestellten beseitigt und alle aus der Casse der Saalaufseher bezahlt werden. Dies
wird gebilligt und ein bezüglicher Decretsvorschlag bestellt.
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Nr. 4 9. August 1800 bis Januar 1801 33
42 a) 23. October, gg. R. Dag Gutachten der Saalinspectoren über die Oehalte der KanzleiangeBtellten
wird fttr drei Tage auf den Tisch gelegt.
42b) 27. Oct., ebd. Zweite Verlesung; Discussioo; Beschlussfassung.
Gehalte des Eanzleipersonals. I. Secretärs und Schreiber, 1. Der Oberschreiber 2000 Frk. jährlich,
wogegen die Wohnung abgeht. 2. Die beiden ünterschreiber je 1600 Frk. Besondere Zulage für den einen,
der die üebersetzungen besorgt, 400 Frk. 3. Der Registrator 1440 Frk. 4. Jeder Kanzlei- oder Commissions-
Bchreiber 1280 Frk. 5. Die Protokollisten und Copisten je nach ihrer Arbeit, event. auch ein Wartgeld oder
eine Zulage. II. Abwartende Personen, Der Staatsbote jÄhrlich 1200 Frk. Jeder der beiden Weibel 800 Frk.
und für die Wohnung, (die er) in der Nähe des Rathhauses (haben muß), 128 Frk. (III.) Den Saalaufsehem
werden diese Bestimmungen zugefertigt mit der Weisung vorzusorgen, dass künftig diese Gehalte aus ihrer
Gasse, in den bisherigen Terminen, ausbezahlt werden, und zwar jedem von der Ernennung an ; fttr die früher
Angestellten, deren Gehalt hiednrch vermindert ist, gelten diese Ansätze vom 1. Sept. an.
43) 29. October, gg. R. Auf Antrag eines Mitglieds erhalten die Secretäre die Weisung, Vorschläge
einzubringen, wie aus der Kanzlei bessere französische üebersetzungen zu bekommen wären.
44) 31. Oetober, gg. R. Den Saalaufsehern wird, zum Theil behufs Deckung von Schulden der frtthern
gg. Säthe, em Credit von Frk. 4000 bewilligt.
Am 3. Nov. bestätigt und am 8. definitiv gefertigt.
45) 22. November, gg. R. Auf den Wunsch eines Mitglieds wird die Commission die sich mit dem
Rathsreglement zu beschäftigen hatte an den Auftrag erinnert, Vorschläge zu bringen, wie sich die Mitglieder
hinsichtlich besonderer Meinungen durch ailfällige Einprotokoliirung oder auf andere Weise verwahren könnten;
man erwartet ihr Gutachten mit dem revidirten Reglement für die Saalaufseher bäldestens.
46 a) 1. December, gg. R. Die Commission eröffnet ihren Befund Über (sieben) Rechnungen der letzten
Saalinspectoren der frühem gg. Räthe. Der Bericht soll drei Tage in der Kanzlei liegen und nichts daraus
bekanntgemacht werden.
46 b) 10. Dec, ebd. Zweite Verlesung. Da die Frage aufgeworfen worden, ob nicht etliche Rechnungen
schon passirt seien, und der Bericht unbestimmt lautet, so wird der Commission aufgegeben, zu jeder Rechnung
einen besondern Antrag auf Gutheißung oder Rttckweisung zu stellen.
47 a) 8. December, gg. R. Die Finanzcommission rapportirt Über die Rechnungen der Saalaufseher fttr
die Monate August bis October und der Bibliothek-Commissäre ; beide sind in Ordnung befunden. Für drei
Tage auf den Tisch zu legen.
47 b) 11. Dec, ebd. Zweite Verlesung des Berichts Über die Rechnung der Saalaufseher. Dieselbe wird
förmlich abgenommen und die Passation ins Protokoll eingetragen. Der Saldo ist in diejenige für die zwei
letzten Monate des Jahres aufzunehmen.
48) 11. December, gg. R. Die von Huber und Lüthy abgelegte Rechnung des Archiv- und Bibliothek-
Commissariats, die vom 8. Dec. 1798 bis 20. Sept. 1800 reicht, wird als richtig und getreu abgenommen;
der Activsaldo von Frk. 448. 52 Rp. ist in die nächste Rechnung als Einnaitme Überzutragen . Die Passation
ist auf beiden Doppeln zu vermerken, von denen eines für das Archiv bestimmt wird.
49) 15. December, gg, R. 1. Vorlage des Berichts der Secretäre ttber die Kanzlei. Fttr drei Tage auf
4erk Tisch verwiesen. 2, Erneuerung des Auftrags, Vorschläge zur Erzielung besserer frz. Üebersetzungen
einzureichen.
A&a.i.H«iT.VL ^
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34 11. August 1800 Nr. 5
50) 15. December, gg. R. Anläßlich des Gesetzes (v. 17. d.) wird die Commission für das Raths-
reglement beauftragt, zu untersuchen, ob die Artikel 75 und 76 d. R. betreffend Rückweisung von Oesetzes-
vorschlägen an Commissionen in der gleichen Zeit, wo dieselben in der Kanzlei liegen, nicht einiger Erläuterung
bedürften. Man erwartet zugleich ein Outachten Über die Eintragung besonderer Meinungen und setzt die
Frist dafür auf Anf. Januar fest.
51) 29. December, gg, R. Mündlich wird der Antrag gestellt, über die größeren Urlaube und die (unbefugte)
Abwesenheit von Mitgliedern einige Vorschriften zu geben. Darüber soll die Reglementscommission Berieht
erstatten.
52 a) 1801, 5. Januar, gg. R. Die Commission für das Rathsreglement legt ihre Ergänzungs- und Ab-
änderungsanträge vor. 1. Man tritt sofort darauf ein, versetzt einen Art. (29) des Regl. an den Schluss,
fügt vier neue Artikel bei (betreffend Zahl und Dauer der Urlaube und Oehaltsberechnung) und revidirt die
Bestimmungen über die zweite Berathung und den Namensaufruf ... 2. Das Reglement für die Saalaufseher
wird unverändert bestätigt.
52 b) 8. Januar, gg. R. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Kanzlei angewiesen, allen abwesenden
Mitgliedern die am 5. d. beschlossenen neuen Artikel des Reglements betreffend Urlaube und Abwesenheiten
mitzutheilen.
53) 10. Januar, gg. R. Der Bericht der abgetretenen Secretäre führt zu dem Auftrag an die dermaligen
und den Oberschreiber, ,gemand ausfindig zu machen, der im Stande sei, die französischen Uebersetzungen
durchzusehen und für ihre Genauigkeit gutznstehen^.
54 a) 14. Januar, gg. R. (geheim). Ein Mitglied rügt dass im Journal helvet. Nr. 24 die (tadelnde)
Aenßerung eines Mitglieds über die am 7. d. gehaltene Eröffnungsrede des Präsidenten aufgenommen worden,
und verlangt dass der Vollziehungsrath eingeladen werde, über den Urheber dieser reglementswidrigen Mit-
theilung Auskunft beizubringen. Diese Motion wird für drei Tage auf den Tisch gelegt und soll inzwischen
Obersetzt werden.
54b) 17. Jan., ebd. (geheim). Zweite Verlesung des Antrags. Da sich ein Mitglied sofort zu der frag-
lichen Einsendung bekennt, so fällt der gewünschte Auftrag an den VR. dahin, und es wird beschlossen,
durch die Commission für das Reglement prüfen zu lassen, ob jene Mittheilung nicht reglementswidrig sei.
Auf die Anfrage des beschuldigten Mitglieds, ob nun auch diese Verhandlung dem Verbot des Reglements
unterliege, und dessen Begehren, dass dieses erläutert werde, ergeht der Beschluss, es solle nichts bekannt-
gemacht werden; die Untersuchung dieser Anträge wii*d jedoch der (Tommission aufgegeben.
54 c) 28. Januar, gg. R. (geheim). In Genehmigung der (am 24. d.) eingelegten Outachten findet man
dass die erwähnte Mittheilung dem Reglement allerdings zuwiderlaufe; eine Erläuterung des Art. 37 hält
man nicht für nöthig, sondern erwartet dessen künftige Befolgung von der Klugheit und dem Wohldenken
jedes Mitglieds. Die ganze Verhandlung über diesen Gegenstand soll geheim bleiben.
6.
Bern. 1800, ii. August.
306 (VBProt.) p. 41-44. - 687 (AafJ.) p. (97. 98.) 99. 101. 102. - N. schwx. Bepabl. II. 891. 896.
Beschlüsse über die Steuerverweigerurig des Districtes Teufen.
I. Der Vollziehungs-Ausschnss (!), nach Ablesung der Petition des Districts Teufen^ worin er um Be-
freiung des (!) größten Theils der öffentlichen Abgaben ansucht ;
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Nr. 5 11. August IdOO 35
lü Erwägwdg dasB das Begehren des Districts auf keinem andern Grande als auf dem des Eigennutzes
berahe, indem die Bewohner desselben als die wohlhabendsten BQrger (des) Cantons Sentis bekannt sind;
In Erwägung dass die Petenten meistens öffentliche Beamte sind, die durch den dem Gesetze zu leistenden
Gehorsam ihren Mitbürgern mit gutem Beispiele vorgehen 8oll(t)eny statt sich den gesetzlichen Vorschriften
zu widersetzen;
In ErwSgung endlich, dass die Verbindlichkeit die Staatsabgaben zu entrichten allgemein und in andern
Cantonen bereits in Erfttllnng gegangen ist;
Nach angehörtem Berichte seines Finanzministers^
beschließt:
1. üeber die Petition des Districts Teufen zur Tagesordnung zu gehen.
2. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses sei dem Finanzminister übertragen.
II. Der Vollziehungs-Rath, auf die bestimmte Anzeige dass der District Teufen, Cantons Sentis, ungeachtet
der wiederholten gütlichen Aufforderungen, die rückständigen Staatsauflagen zu entrichten, immer fortfährt
dieselben zu verweigern, und dass hauptsächlich die öffentlichen Beamten es sind, die das gemeinschädliche
Beispiel von Widersetzlichkeit geben, das von andern Bttrgern nacligeahmt und zum Verwände benutzt wird ;
In Erwägung dass nicht nur das besondere und eigene Wohl des Districtes und der benachbarten
Districte, auf die das Beispiel von jenem den schädlichsten Einfluss hat, sondern auch und hauptsächlich das
allgemeine Beste erfordern, die nöthige Achtung gegen das Gesetz und die Regierung zu handhaben und
einer Widersetzlichkeit zu begegnen, welche die öffentliche Ruhe stören, zur Auflösung der öffentlichen Ordnung
und zur Anarchie führen könnte;
In Erwägung dass die gegenwärtigen Finanzumstände des Staates erheischen, allen gesetzlichen Mitteln
aufzubieten, um die zur Bestreitung der so wichtigen als dringenden StaatsbedUrfnisse nöthigen Gelder herbei-
zuschaffen ;
In Erwägung dass selbst die eigenen Bedürfnisse des Districts solche Herbeischaffung durch die Steuer-
pflichtigen um so dringender fordern, da ohne sie dieselben nicht befriedigt und die öffentlichen Angelegen-
heiten nicht besorgt werden können;
In Erwägung endlich, dass es Pflicht der Regierung ist, zu gedachten Zwecken die Mittel der Strenge
zu ergreifen, wenn alle andern fruchtlos geblieben sind;
Nach angehörtem Berichte seines Finanzministers,
bescfMeßt :
1. Dem District Teufen sei hiemit der letzte Termin von vierzehn Tagen, vom Tage der öffentlichen
Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, zur Bezahlung der rückständigen Staatsabgaben ein(g)eräumt.
2. Nach Verlauf dieses Termins und bei nicht geleisteter Zahlung soll eine hinlängliche Anzahl militärischer
Execntionstrnppen auf eigene Kosten des Districtes dahingesandt und nicht eher zurückgezogen werden, (als)
bis alle Rückstände bezahlt sind.
3. Der Finanzminister sei beauftragt, gegenwärtigen Beschluss gehörigen Oxts bekannt zu machen.
Nur deutsch ausgefertigt.
Man schließt hier etliche verwandte ActenstUcke an:
la) 3. September, VR. Beschluss: „Der VoUziehungsrath, mit gerechtem Unwillen erfüllt über das straf-
bare Zögern der Gemeinde Herisau, dem Staat seine (ihre ?) Abgaben zu entrichten, und über das Benehmen
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se U. August 1800 Nr. 6
des dortigen Unterstatthalters und der Municipalität, die, statt das gute Beispiel zu geben, die mit dem
Steuerbezug beschäftigten Beamten entweder nicht unterstützen oder gar unbestraft (haben) beleidigen lassen ;
nach angehörtem Bericht seines Finanzministers, beschließt: 1. Die bereits in Herisau liegenden Truppen
bleiben so lange daselbst auf Execution, bis der ganze Steuerbezug beendigt und in Ordnung gebracht sein
wird. 2. Sie fallen für den Sold und den Unterhalt gedachter Gemeinde zur Last und sollen vermehrt werden,
wenn in Zeit von vier Tagen die Perception nicht complet berichtigt ist. 3. Die Municipalität und die
Gemeinde haften mit ihren Personen und ihrem Vermögen für die Beibehaltung der guten Ordnung und die
Sicherheit der Steuereinzieher. 4. Der Justizminister wird das Betragen des UStatthalters und der Municipalität
auf das strengste untersuchen und nach den bestehenden Gesetzen beurtheilen lassen.^ 5. Auftrag an die
Minister der Justiz und der Finanzen. VBProt p. le-ia
1 b) An den Finanzminister ging noch die besondere Weisung, dem RStatthalter von Sentis mitzutbeilen,
die Regierung denke, der UStatthalter Merz könne in seiner Stelle nicht bleiben.
667, p. (108-4.) 105-6. 107. - B«pabl. U. 470.
Ic) 17. December, VR. Der Justizminister wird beauftragt. Über die Vollziehung des Beschlusses v.
3. Sept. Bericht zu erstatten. VBProt. p 860— 51. - 667. p. 115.
2) 1801, 3. Januar. Beschluss: „Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Justizministers
über die Verzögerung der Vollziehung des § 4 des Beschlusses v. 3. Sept. 1800 über die tumultuarischen
Auftritte und die gegen öffentliche Beamte ausgestoßenen Bedrohungen welche den 29. Aug. in Herisau
ergingen; in Erwägung dass die öffentliche Sicherheit und die Unverletzbarkeit der öff'entlichen Beamten die
Bestrafung einer solchen Handlung erfordert; nach neuerdings eingesehenen Acten und de8(!) obigen §4 des
Beschlusses v. 3. Sept., beschließt: 1. Das Bezirksgericht Herisau wird mit der größten Beförderung die den
29. Aug. in Herisau vorgefallenen Handlungen welche gegen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der
Beamten vorgefallen sind gerichtlich untersuchen und die Haupt anführer derselben durch Beflissenheit des
öffentlichen Anklägers verfolgen und zur gesetzlichen Strafe ziehen. 2. Wenn es sich aus dem Erfolg der
Untersuchung ergeben sollte, dass Beamte diesen Aufstand entweder begünstigten oder zur Herstellung der
öffentlichen Ruhe die Ergreifung jener Maßnahmen vemachläßigten, die in ihrer Gewalt sowie in ihrer Ver-
pflichtung standen, so soll ebenfalls nach Vorschrift der Gesetze gerichtlich gegen sie verfahren werden.
3. Alle bei diesem Vorfall aufgenommenen Verbalprocesse und Anzeigen sollen zu diesem Ende dem öffent-
lichen Ankläger beim Bezirksgericht Herisau zugestellt werden.^ 4. Auftrag an den Minister.
VRProt p. 54, 65. — 667, p. (117-21.) 168-24.
Der Minister hatte den Verdacht geäußert dass ein alter Parteihass im Spiele gewesen, und selbst der
Unterstatthalter sich vergangen haben könnte.
Chur. 1800, 11. August.
661 (AllfMi.) p. 147.
Verfügung des Pritfecturraths betreffend Sperrung der Korn- und Salzauifuhr nach den von
bstreichischen Truppen besetzten Landestheilen.
Der provisorische Präfectur-Rath in Graubünden,
Auf erfolgte Aufforderung des fränkischen Platzcommandanten in Chur, die zweckmäßigsten Vorkehrungen
zu treffen, damit kein Korn oder andere Lebensmittel nach demjenigen Theil des Landes verfuhrt werden,
d(er) noch von östreichischen Truppen besetzt ist.
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Nr.t 12. August 18ÖÖ 37
beschließt :
1. Es sollen an der Lanquarter SchlossbrUcke and bei dem obern Schlossthor auf dem Hof, wie auch
beim obern Thor der Stadt Chor schleunigst Wach[t]en aufgestellt werden, die kein Korn und Salz passiren
lassen, es seie denn dass er (der Fuhrmann ?) mit einem Ausfuhrscliein, von dem in Malans, Zizers und Chur
anfgeatellten Korn-Commissär unterschrieben, versehen sei, worin das ausznftihren gestattete Quantum bemerkt
sein soll.
2. Der Korn-Commissär soll, unter schwerer Verantwortung, keinen Ausfuhrschein geben, es werde ihm
d(e)nn ein von der Mnnicipalität des Ausführenden ausgestelltes Attestat, das vom Districtspräfect visirt sein
soll, zu Händen gestellt.
3. Die Ortsmunicipalitäten werden ihren Mitbürgern die um Kornzeugnisse anhalten solche nur in dem
Fall ausstellen, w(e)nn der Begehrende eidlich an(ge)lobt, dass das begehrte Korn oder Salz zum Gebrauch
in der Gemeind dienen soll, und er äußert dem Municipalitätsbezirk keines davon verkaufen werde.
4. Die Präfecten der Districte Plessur, untere und obere Lanquart und Albula sollen keine Zeugnisse
visiren, die nicht von den Municipalitäten obstehender Vorschrift gemäß abgefasst sind.
5. Gegenwärtiger Beschluss soll schleunigst durch Expressen in Abschrift allen Municipalitäten an den
Landstraßen mitgetheilt werden, welche ihn den[en] von der Landstraße abliegenden Ortschaften zu Verhütung
aller Missverständnisse bekanntmachen werden.
7.
Bern. 1800, 12. August.
306 (VBProt.) p. 105, 106. - Tagbl. d. Beschl. «te. UI. 6, 7. — 801 (Jastits.) p. 118-14.
Entsetzung des Districtsgerichts von Obersefiigen. ( Vgl. Nr. 30.)
Der VoUziehuDgsrath, nach angehörtem Berichte seines Justizministers über die Nachforschungen
welche der Bürger Hartmann, öfiPentlicher Ankläger des Cantonsgerichtes von Bern, auf besondern
Befehl der Regierung über die Verfahrungsart des Districtsgerichtes von Obersefdgen in der Procedur
angestellt hat, welche gegen die Bürger Christian Blauner, des Chorrichters Sohn in der Stockhaltern,
Christen Hänny von Wohlen und die Urheber der in den Waldungen von Langenbühl und Frohnholz
begangenen Holzfrevel angehoben worden;
In Betrachtung dass dieses Gericht schon zu mehrern Malen wegen willkürlichen und gesetz-
widrigen Acten zurechtgewiesen worden;
In Betrachtung dass dasselbe in dem Geschäfte de(r) Hänny und Blauner sich sowohl einer
ahndungswürdigen Gleichgültigkeit als auch eines offenbaren Ungehorsams gegen die Gesetze schuldig
machte, indem es sich in dem Urtheilsspruche gar nicht an dieselben hielt;
In Betrachtung dass dasselbe ohngeachtet der bestimmten und oft wiederholten Anzeigen welche
ihm von den in den Wäldern von Langenbühl und Frohnholz begangenen Freveln gemacht worden,
dennoch immerfort in einer strafbaren Unthätigkeit geblieben ist,
beschliejSt:
l. Das Districtsgericht Oberseftigen ist hiermit abgesetzt.
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38 12. August 1800 Nr. 8
2. Das Gericht welches an dessen Stelle ern(a)nnt werden wird soll allsogleich und mit Genauig-
keit die gerichtlichen Verfolgungen gegen die Urheber der in bemeldten Waldungen begangenen
Frevel anheben.
3. Der Justizminister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher
in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Laut Prot, war dieser Beechluss mehrere Tage früher vorgelegt (, aber verschoben) worden und wurde
am 12. ein bestimmter Vorschlag für die Wiederbesetzung eingebracht, den der VR. mit dem erstem
genehmigte.
Zu den Motiven gehört folgender Act:
12. August, VR. Anläßlich der Beschlüsse über das Districtsgericht von Ober-Seftigen erhält der Justiz-
minister folgende Aufträge. 1) Dem neu eingesetzten Gericht anzubefehlen, „die genauesten und strengsten
Untersuchungen über die Urheber der so häufig begangenen Holzfrevel in den Waldungen Längenbtthl und
Frohnholz fortzusetzen ; 2) das über die BB. Hänni und Blauner wegen Diebstahlsvergehen von dem DGericht
ausgesprochene Urtheil vollziehen zu lassen, und 3) dem B. Hartmann, öffentlichem Ankläger, die Weisung
zu geben, die durch seine Mission entstandenen Unkosten auf folgende Art zu vertheilen: a) Diejenigen
Unkosten welche von der Untersuchung des Betragens des DGerichts 0. S. in der Sache de(r) Hänni und
Blauner herrühren seien von der Verwaltungskammer zu erlegen ; b) jene aber welche die begangenen Holz-
frevel und die zu gleicher Zeit unternommene Untersuchung wegen einigen Falschmünzern (betreffen) seien
auf diejenigen zu vertheilen, die (aDs) dieser Verbrechen schuldig anerkannt worden sind.^ (3) Dem B. Hart-
mann können als Gratifikation für sein so festes wie kluges Benehmen 15 Louisd'or angewiesen und die
gehabten Auslagen mit Frk. 969 vergütet werden. — An das NSohatzamt ergingen für diese beiden Posten
die nöthigen Weisungen. vRProt. p. 107-10«. — eoi, p. (iii— 12; 128). 117— is.
8.
Bern. 1800, 12. August.
306 (VB. Prot.) p. 89, 90.-688 (Eniehgnr.) p. (55, 56.) 57, 58.
Vergünstigung für eine Erziehungsanstalt in Bern.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste und Wissenschaften über
die Petition der Bürger Zeender (?), Professor am Collegium, Friedrich Emannel Niebans und Friedrich Trechsel,
Lehrers am Waisenhause allhier zu Bern, als Unternehmer einer neuen wissenschaftlichen Lehranstalt für
25 Jünglinge, zur Ausfüllung der Zwischenzeit zwischen dem Anstritt aus den niederen *) Schulen und dem
Eintritt in die höheren mit nützlichen Studien: 1) dass ihnen für ihr Erziehungshaus Freiheit von Einquar-
tierung gestattet, und 2) dass keiner der darin arbeitenden Lehrer als unversorgt angesehen und genöthigt
werde, auf Pfründen als Vicar oder Helfer zu dienen;
Erwägend dass der besseren Erziehung der Jugend aller mögliche Vorschub gethan werden soll;
Erwägend dass der Umgang und das Betragen einiger Einquartierter der Jugend eines Erziehungshauses
sehr leicht nachtheilig werden könnte, und dass die Bewahrung derselben vor Aergernis und Verführung eine
der ersten Pflichten republikanischer Beamteter ist;
*) Im Prot anderen!
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Nr. 9, 10 13. August 1800 39
Erwägend dass ein mit einer Lehrstelle an einem solchen Institut bekleideter Candidat nicht mehr als
ein in keinem Amte stehender Beneficiarins angesehen werden kann^ und der Fortgang der Lehranstalt selbst
von seiner dauernden Beibehaltung großentbeils abhängt,
hescJUießt :
1. Das Erziebungshaus der obigen Unternehmer oder wenigstens ein ganzes Stockwerk eines hiesigen
größeren Hauses soll mit Einquartierung verschont werden.
2. Die drei Oberlehrer an diesem Institute sollen, auch wenn sie die jUngsten Candidaten des Predig(t)-
amtes wären, nicht zur Aushülfe in der Seelsorge als Vicar oder Helfer angehalten werden.
3. Daftir sind sie gehalten, von Zeit zu Zeit dem Minister der Wissenschaften zu Händen der Regierung
einen Bericht über den Zustand ihrer Erziehungsanstalt zu erstatten.
4. Der Minister der Künste und Wissenschaften ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Am 24. Nov. wurde das Gesuch um Verabfolgung einiger Klafter Holz der Consequenzen wegen ab-
geschlagen, am 14. Jan. 1801 dagegen auch der vierte Lehrer von dem Kirchendienst befreit; (Bd. 583,
p. 61—63. 65—70).
9.
Bern. 1800, 13. August.
306 (YB. Prot.) p. 125, 126. — 087 (Po«i) p. (805—8.) 509.
Ahlehmmg eines Gesuchs um Portofreiheit für WohltMtiglceitsvereine,
Le Conseil exöcutif, ayant entendu le rapport de son ministre des Finances relativement k la
francbise de port que la soeiätö centrale de bienfaisance demande pour les soci^t^s de bienfaisance
de d^partement (!) et de district ;
Considerant que de pareilles concessions sont infiniment dangereuses dans leurs cons^quences
et par les abus qui n'en sont que trop souvent la suite;
Considerant qu'il en r^sulte dans les bureaux de poste beaucoup de confusion et un dommage
coDS^quent pour la r^gie,
arrHe:
1. La demande ci-dessus de la societ6 centrale de bienfaisance ne peut ^tre accordöe.
2. Le ministre des Finances est chargä de la notification du präsent arrdtä.
10.
Bern. 1800, 13. August.
306 (VB. Prot.) p. 126-128. - 075 (SUatag.) p. (91.) 95. 97. 98. 99. - N. ichw. Bepubl. II. »99.
Bücknahme des Beschlusses vom 8. August betreffend die Ausscheidung der Nationalgüter und
Bestellung einer neuen Commission *).
L Der VoUziehungsrath, in Erwägung dass die kraft eines Beschlusses vom 2. August zur Com-
mission für die Sönderungsgescbäfte der Nationalgüter ernannten Bürger zu anderen dem Vaterlande
wichtigen Arbeiten berufen worden sind,
*) Vgl. Bd. V. Nr. 649.
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40 13. August 1800 Nr. 10
heschließt:
1. Der Beschluss vom 2. August, kraft dessen die Ernennung zur gedachten Comraission geschah,
sei hiemit zurückgenommen.
2. Gegenwärtiger Beschluss werde dem Finanzminister mitgetheilt.
II. Der Vollzieh ungsrath, auf den Bericht seines Finanzministers über die dringende Noth-
wendigkeit, sich mit allem Ernste mit der Gütersönderung in den ehemals regierenden Städten zu
beschäftigen, damit erkannt und bestimmt werde, welche Güter dem Staate und welche den Gemeinden
rechtlich zukommen;
In Erwägung der großen Vortheile die zu erwarten sind, wenn dies wichtige Geschäft einer
eigenen Untersuchungscommission übertragen würde, die mit Einsicht, Genauigkeit und strenger
Unparteilichkeit arbeiten und diese Angelegenheit eher beseitigen könnte, als es das mit so vielen
andern Geschäften beladeue Finanzministerium zu thun im Stande ist;
In Erwägung dass eine solche Commission aus Männern bestehen müsse, die sowohl durch ihre
Talente und Kenntnisse als durch ihre Redlichkeit und Gerechtigkeitsliebe ein hohes Zutrauen ein-
zuflößen wüssten,
beschließt:
1. Das Geschäft der Gütersönderung in den ehemals regierenden Städten werde einer besondern
Commission übertragen, zu welcher hiemit ernannt seien
die Bürger Von flu e, gewesenes Mitglied des Senates,
Ger mann, gewesenes Mitglied des großen Raths,
Schnell, Districtsstatthalter von Burgdorf.
2. Diese Commission sei beauftragt, etc. (gleich Art. 2 des Beschlusses vom 2. Aug.).
Die Vorschläge des Ministers waren völlig adoptirt worden. Er erhielt nan die Weisung dahin zu
wirken, dass die Ernannten unverzüglich die Arbeit beginnen, und zwar wo möglich mit ZUrich; falls aber
die bezüglichen Vorarbeiten noch nicht weit genug gediehen wären, könnten Freiburg oder Lucern zuerst in
Frage kommen, lieber den Gang und die Ergebnisse des Geschäftes sollte von Zeit zu Zeit rapportirt werden.
Im Repnbl. irrig vom 11. datirt.
1) 22. August, VR. Der Finanzminister meldet, dass die Commiseion für Sönderung der Staats- und
Gemeindguter am 20. d. ihre erste Sitzung gehalten und zunächst grundsätzlich beschlossen habe, auf Theilung
dieses oder jenes Fonds nicht einzutreten, sondern generell über die Ansprüche der in Betracht kommenden
Gemeinden zu entscheiden. Dies wird gebilligt, was der Commission eröffnet werden soll. Die Deputirten von
Zürich sind aufzufordern, ihre Ansprüche insgesamt einzureichen. vBProt. p. 885. - e74, p. (101-2. los— «.) 10».
2) 23. August, Beschluss. „Der Vollziehungsrath, erwägend die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der
Sönderung der Staatsgüter, und dass die anscheinenden Schwierigkeiten durch gemäßigte Anwendung und
kluge Vereinbarung der Gesetzesartikel gehoben werden können, und dass bei unauflöslichen Zweifeln die
Billigkeit den Entscheid geben kann, beschließt: 1. Die zu dieser Sönderung bestimmte Commission wird
eingeladen, das übernommene Geschäft mit Muth fortzusetzen und sich mit dem Zutrauen zu stärken, das die
Regierung auf dieselbe setzt. 2. Sie wird in dem Beschlüsse, durch welchen sie aufgestellt ist, die Erleichterung
ihrer Arbeit finden und mag sich in zweifelhaften Fällen mit dem Finanzministerio berathen oder die Grund-
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Nr. 11 16. August 1800 41
8fitze auf welchen schwierige Entscheide beruhen müßten vermittelst desselben durch den VR. prüfen und
genehmigen lassen.^ vBProt. p. ses, 869. - 676, p. (iii-is. 115-10.) m. is?.
Die Commission hatte vorstellen lassen, dass sie sich unzulänglich ftthle, keine Richtschnur für ihre
Untersuchungen habe, zumal die Gesetze Widersprüche enthalten, und dass auch der provisorische Charakter
der Regierung endgültige Entscheide erschwere.
3) 11. September, VR. Der Finanzminister erinnert an eine vor etlichen Monaten der Oemeindskammer
von Zürich gegebene Zusicherung, die Effecten ihres Seckelamtes soweit möglich unberührt zu lassen, wenn
ihrerseits kein Vorschub in das Sönderungsgeschäft gebracht werde, und findet es unbedenklich, deren De-
patirten diese Erklärung zu bestätigen. Es wird diesem Antrage entsprochen . . .
VRProt. p. 102. — 679, p. (287.) 28«.
11.
Bern. 1800, le. August.
33 (O. K. Proi) p. 404-5. 409.-79 (Gg. B. Prot.) p. 4«-48. — 403 (Ges. n. D.), Nr. 912. 818. - Tagbl. d. üw. n, D. V. 6-8.
BulL d. lois ft d. V. 6-9. - N. «clurz. lUpabl. I. 856. 874. U. 408.
Decrete über den Verkauf einiger Nationalgüter im District Dornach *).
Der gesetzgebende Rath, auf die verschiedenen Botschaften der vollziehenden Gewalt, wodurch
dieselbe die Bestätigang des Verkaufs mehrerer Nationalgüter in dem District Dornach vorschlägt;
In Erwägung dass die Beibehaltung nachstehender Nationalgüter dem Staat keinem Nutzen brächte ;
In Erwägung dass der Verkaufispreis dieser Güter mit dem daraus gewonnenen Pachtzins in
nahem Verhältnis steht;
In Erwägung dass die Käufer sich schon über ein Jahr lang im Besitz dieser Güter befinden
und einen beträchtlichen Theil der Kaufsumme entrichtet haben, hat
beschlossen:
Den Verkauf nachstehender Nationalgüter im District Dornach, Ganton Solothurn, zu bestätigen :
1) Das Wirthshaus zu Dornachbruck, samt den dazu gehörigen Grundstücken, um den Preis von
6666 Frk. 7 Btz.
2) Die beiden sogenannten Zehndtrotten zu Dornach, um die Summe von 1600 Frk.
3) Die Dornacher Schlossgüter, das Tiefenthal-Gut, das Schlösslein-Gut, samt dem Meyerhof zu
Büren und einer zu Seeben liegenden Matte, um den Preis von 25,110 Frk. 5 Btz.
4) Die Kanzleigüter zu Dornach, für die Summe von 9777 Frk. 7 Btz. 5 Rp.
5) Das Kanzleigebäude daselbst, um 2800 Frk.
Ein lange herumgeschlepptes Geschäft — vgl. Bd. V. Nr. 198. 260 — erreichte hier wenigstens theil-
weise seinen Abschluss. Es werden nur die letzten bezüglichen Verhandlungen noch eingeschaltet :
*) Es werden hier iwei in den Erwägungen vGlUg gleichlautende Beschlttsse zasammengezogen. Z. t— 3 gehören zum
ersten, 4 und 5 zum zweiten. — Die Trennung der einheitlichen Vorlage (N. 1) wurde erst am 16. Aug. verfügt.
A8.ft.d.Helr.VL 6
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42
16. August 1800 bis 15. Mai 1801
Nr. 12
1) 28. Jaliy G. R. Das Outachten der Commission wird angenommen und als dringlicher Besohluss dem
Senat Übermacht. Derselbe lautet folgendermaßen: „Auf die verschiedenen Botschaften der vollziehenden
Gewalt, wodurch dieselbe die Bestätigung des Verkaufs mehrerer Nationalguter in dem District Domach
vorschlägt; in Erwägung dass die Beibehaltung nachstehender Nationalgttter dem Staat keinen Nutzen, sondern
Schaden brächte; in Erwägung dass der Verkaufspreis dieser Guter mit dem daraus gewonnenen Pachtzins
in nahem Verhältnis steht; in Erwägung dass die Räufer sich schon Über ein Jahr lang im Besitz dieser
Guter befinden und einen beträchtlichen Theil der Kaufsumme entrichtet haben, hat der große Rath . . .
beschlossen: Der Verkauf nachstehender Nationalguter im District Dornach, Ct. Solothurn, Ist bestätiget:
1) Das Wirthshaus zu Dornachbruck samt den dazu gehörigen Grundstücken, um den Preis von 6666 Frk.
7 Btz. 2) Die beiden sogenannten Zehnttrotten zu Domach, um die Summe von 1600 Frk. 3) Die Kanzelley-
guter zu Domach fUr die Summe von 9777 Frk. 7 Btz. 5 Rp. 4) Das Kanzel leygebäude daselbst, um
L^800 Frk. 5) Die Domacher SchlossgUter, das Tiefenthalgut, das Schlössleingut samt dem Meyerhof zu
Bttren und einer zu Seewen liegenden Matte, um den Preis von 25,110 Frk. 5 Btz.
2) Am 29. wurde nach dem Vorschlag der Commission der Verkauf des sog. Trogberg-Guts verworfen.
3 a) 4. August (!), Senat. Erste Verlesung ; Verweisung an eine Commission ; Frist drei Tage ; ernannt
Brunner, Knbli, Meyer von Aarau. Ben. Prot. p. 546. 647.
3 b) Am 7. erfolgte, mitten in der Beratbung Über die Auflösung, Verwerfung, dem Antrag der Com-
mission gemäß (Sen. Prot. p. 557 ; N. schwz. Rep. I. 374).
4) 16. August, gg. R. Die Commission fttr Prüfung der unerledigten Geschäfte empfiehlt Bestätigung des
Großrathsbeschlusses Über den Verkauf etlicher NationalgUter im District Dornach. Genehmigt, jedoch mit
der Weisung an die Kanzlei, denselben in zwei Beschlüsse zu zerlegen.
12.
Bern. 1800, le. August, Ws ISOl, IS. Mai.
403-410 {Qn. n. DMr.). - T>gbl. i. 6«t. «. D. T. 6u. — BuU. d. lob t d. V. 6».
Oeldbewilligungen (Credite) für verschiedene Behörden. (Forts, von Bd. V. Nr. 265.)
1800, Augost
16: Frk.
20: ,
22:
30:
30:
30:
October 25 :
November 8:
8:
. 17:
. 18:
December 8:
20:
20,000 fttr das Departement der öffentlichen Gebäude
6,000 fttr das Ministerium der KUnste und Wissenschaften
300,000 fttr das Ministerium des Innern
2,000 fttr die Kanzlei der Gesetzgebung
2,000 fttr die Kanzlei des obersten Gerichtshofs
2,000 fttr die Kanzlei des Vollziehungsraths
60,000 für das Ministerium der Justiz und Polizei
4,000 fttr die Saalinspectoren des gg. Raths
300,000 fttr das Ministerium des Innern
500,000 fttr das Kriegsministerium
16,000 fUr das Finanzministerium
20,000 für das Ministerium der Kttnste und Wissenschaften
800 für die Commissarien der Gesetzgebungsbibliothek
üebertrag Frk. 1,232,800
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Nr. 13 18. Augost 1800 43
üebertrag Frk. 1,232,800
1800, December29: „ 4,000 für die Saalaufseher des gg. Raths
„ „ 29: yy 2,000 für die Kanzlei des obersten Gerichtshofs
1801, Januar 17: „ 12,000 für die Kanzlei des Vollziehungsraths
„ „ ^8: „ 50,000 für das Ministerium der Justiz und Polizei
„ März 2: ^ 50,000 für das Finanzministerinm
„ „ 7: ^ 300,000 für das Ministerium des Innern
„ „ 11- 7) 500,000 für das Kriegsministerium
„ „ lÖ: 7» 4,000 für die Kanzlei des gg. Raths
„ April 7: „ 6,000 für das Ministerium der Künste und Wissenschaften
28: „ 100,000 für das Ministerium der Justiz und Polizei
Mai 2: „ 4,000 für die Kanzlei des Obergerichtshofs
4: „ 30,000 für das Ministerium der Künste und Wissenschaften
15: „ 10,000 für das Ministerium des Auswärtigen.
„ Mai *. „
7t
Frk. 2,304,800.
13.
Bern. 1800, is. August.
79 (Og. B. Prot) p. 40-44. — 122 (Plak.) Nr. 289. - Tagbl. d. Om. n. D. Y. 10-18. — BnU. d. lob ft d. V. 10-18. - BnU. helr. XI7. 378—875.
N. soliwx. lUpubl. U. 407—8.
Proclamation des gesetzgebenden Roths.
An das helvetische Volk — der gesetzgebende Rath.
I.
Hei vetier !
Der VoIlziehnngS'Rath hat euch das Gesetz vom 8. August verkündet. Diese Veränderung, welche kraft
dieses Gesetzes in der Regierung vorgegangen und allein darum vorgenommen worden, damit die Nation
desto geschwinder und sicherer die versprochene neue Verfassung mit den nothwendigen Gesetzen zu ihrer
Einführung erhalte, muß nothwendig die Verschiebung der Urversammliingen, welche an der Herbst -Tag- und
Nachtgleiche hätten vor sich gehen sollen, zur Folge haben.
Desswegen erließ der gesetzgebende Rath das Gesetz vom 18. August, dessen Ursachen in den Brwägungs-
gründen deutlich ausgedrückt sind *).
Wenn also die Urversammlnngen einige Monate später statthaben werden, so ist diese Verfügung nur
getroffen, damit sie nicht vergeblich und zwecklos gehalten werden. Nicht um diese Ausübung der unmittel-
baren Volksrechte einzustellen, nur um sie zu der Zeit anzuordnen, wo sie für die Nation zweckmäßig und
dem Wunsch derselben gemäß ausgeübt werden können, trafen wir diese Verordnung.
Der gesetzgebende Rath beeilt sich, diesen Anlass zu benutzen, um die ehrenvolle und angenehme Pflicht
zu erfüllen, euch nicht nur seine Einsetzung, sondern auch seine Gesinnungen mitzntheilen.
•) Vgl. Nr. 14.
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44 18. August 1800 Nr. 13
Die Wunden zu heilen, welche Krieg und Revolution dem Vaterlande geschlagen, dem Staat eine neue
Verfassung zu geben, mit den Gesetzen begleitet die zu ihrer Einführung nothwendig sind: das sind die
Pflichten welche die Mitglieder des gesetzgebenden Raths, so viel ihnen möglich sein wird, zu erfüllen auf
sich genommen haben.
Wir fühlen, wie heilig sie sind; wir fühlen aber auch, wie schwer sie sind! Desswegen wenden wir
uns an alle unsere vaterländisch gesinnten Mitbürger und fordern alle biedern Schweizer zur Mitwirkung auf;
das Vaterland bedarf ihres Beistandes.
Von euch, ihr Diener unserer heiligsten Religion, erwarten wir zum voraus das Beispiel zur Erfüllung
jeder Pflicht.
Ihr werdet euerem erhabenen Beruf gemäß als Lehrer des Volks Aussöhnung und Vereinigung aller auch
noch so sehr getrennten Gemüther befördern; ihr werdet das Band zwischen den Bürgern und ihren Vor-
gesetzten auf das engste zu knüpfen suchen und überall Friede, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue und
Liebe für das Vaterland einzuflößen bemüht sein.
Ihr treuen und wackeren Beamteten des Staats, ihr werdet alle gerne dem Vaterlande das Opfer mit
uns bringen und ausharren an eueren Stellen, bis durchgängige Ordnung und neuer Wohlstand mit dem
Frieden und der bevorstehenden Verfassung das Land wieder beglücken. Ihr werdet diesen erwünschten
Zeitpunkt dadurch beschleunigen, dass ihr euch anschließt an die Regierung und mit ihr vereinigt zur Arbeit
fürs Wohl unserer so sehr bedrängten Mitbrüder, ihnen selbst euere wichtigsten und angenehmsten Augen-
blicke aufopfert und nichts vernachläßigt, was unsere traurige Lage nur immer mildern oder verbessern und
die künftige Glückseligkeit unsern Kindern sichern kann.
An euch alle, theure und wertheste Mitbürger, wenden wir uns endlich und ersuchen euch : vergesst das
Vergangene, auch wenn ihr gekränkt oder beschädigt wäret ; verbannt alle Namen und Titel der Parteisucht
und macht euch alle des einen schönen würdig, gute Schweizerbürger zu heißen, weil ihr es seid.
Vereiniget euere Herzen inniger und lieber, als euere Grenzen vereiniget worden, und bleibt von nun an Brüder
eines Stammes.
Oeffnet euere Seelen dem Zutrauen, verschließt euer Ohr den Ausstreuungen der Zwietracht und Bosheit ;
weiset die Missvergnügten mit Geduld zurecht.
Verbannt nicht alle Hoffnung aus euerem Gemüth, weil ihr schon in mancher getäuscht wurdet.
Wir verheißen euch bald eine Verfassung, die freier Männer würdig und dem allgemeinen Bedürfnis
besser angemessen sein soll als die bisherige.
Getreu dem Grundsatze der Einheit werden wir alle Theile des Staats so innig zu ver(ein)igen suchen,
als es ihre Verhältnisse erlauben.
Die Gewissensfreiheit soll nicht nur ungekränkt bleiben, sondern die Religion und die Gottesdienste
unserer Väter geschützt und geehrt werden.
Die Freiheit des Bürgers soll gehandhabt und die Gleichheit der Rechte gesichert werden.
Wir werden es uns angelegen sein lassen, die besten Mittel zu ergreifen, dass die Verwaltung des Frei-
staats dem Verdienste und der Rechtschaffenheit anvertraut und das unveräußerliche Recht der Souveränität
des Volkes unverletzt bleibe.
Bei Ausübung der Gesetzgebung selbst werden wir uns an die strengen Grundsätze des Rechts halten
und allen Bürgern das ihrige ohne andere Rücksicht zu ertheilen suchen.
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Nr. 13 18. August 1800 45
Wir werden unsere dringliche Aufmerksamkeit der ehrwUrdigen Classe der Eeligions- und Schullehrer
widmen und uns bemühen, fUr ihre billige Entschädigung und ihr redliches Auskommen zu sorgen.
Das sind unsere wahren und aufrichtigen Gesinnungen, nach welchen wir im Angesichte Dessen, der
allein in die Herzen sieht, unsem Auftrag zu erfüllen entschlossen sind, und nach welchen ihr uns beurtheilen
werdet.
Wir bitten Oott um seinen Segen und euch, liebe Mitbürger, alle um euere Mitwirkung.
Bern, den 18. August 1800.
Der Präsident des gesetzgebenden Raths, Lüthy.
Wyttenhach, Secretär. — Escher, Secretär.
II.
Au Peuple helvötique — Le Conseil legislatif.
H el V 6ti e n s!
Le Conseil ex6cntif vous a fait connaitre les changements qui ont eu lieu dans le gouverneroent en
vertu de la loi du 8 Aoüt. Ces changements, qui n'ont ät6 op6r6s qu'afin qne la nation lielv6tique obtienne
plus certainement et plus promptement la nouvelle Constitution qui Ini fut promise, et les lois qui en doivent
assurer la mise en ex6cution, rendent absolnment n6cessaire le renvoi des assembl^es primaires.
G'est en cons^quence que le Conseil legislatif a port6 la loi du 18 Aoüt, dont les motifs sont clairement
enonc^s dans les consid^rants. Si donc la tenue des assembl^es primaires est difför^e pendant quelque temps,
ce n'est point dans Tintention de priver le peuple de cet exercice imm^diat de ses droits, mais afin qn*elles
puissent ^tre convoqu^es k l'^poque oü leur räunion sera utile k la nation et conforme k la Constitution qu'elle
anra accept^e.
Le Conseil 16gislatif saisit avec empressement cette occasion ponr remplir le devoir aussi doux qu'honorable,
de vous faire connattre son Installation, ainsi que les sentiments qui I'animent.
Gu6rir les plaies qne la guerre et la r^volution ont faites k la patrie; donner k la R6publique une
nouvelle Constitution accompagn^e des lois organiques n^cessaires k sa mise en ex^cution : tels sont les
devoirs que les membres du Conseil legislatif se sont impos^s et qu'ils rempliront autant que leurs forces
et la n^cessite des circonstances le leur permettront.
Nons sentons combien les devoirs sont sacr^s, mais nous sentons aussi combien ils sont difficiles; c'est
pourqnoi nous conjurons tous nos concitoyens qui aiment leur pays de coop^rer avec nous au bonheur de
la patrie commune; eile a besoin de leur secours.
Nous attendons de vous, serviteurs de notre tr^s-sainte religion, que vous donnerez Texemple de Tac-
complissement de tous les devoirs.
Conform^ment k votre sublime vocation, et comme instituteurs du peuple, vous vous efforcerez de r6concilier
et r^unir les esprits, quelque divis^s qn'ils puissent @tre. Vous chercherez k resserrer plus 6troitement le lien
entre les citoyens et les magistrats. Vous vous appliquerez k inspirer k tous la paix, la bonne harmonie,
Tobeissance aux lois, la fideiite et Tamour de la patrie.
Yens, fideies fonctionnaires publics ! vous ferez tous volontairement avec nous k la patrie le sacrifice de
rester fermes k vos postes, jusques k ce qu'un ordre stable et constitutionnel ait rendu k notre pays la paix
et le bonheur. Vous acc6ierez cette 6poque tant d^siröe en vous serrant autour de votre gouvernement, en
travafllant röunis avec lui pour le bien de nos malheureux concitoyens, en sacrifiant k cet effet le terops le
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46 18. August 1800 Nr. 13
plus pr^cienx de votre vie, et en ne n^gligeant ancun moyen d'all^ger notre triste Situation et d'assurer le
bonheur de nos enfants.
Nous nous adressons enfin k vous, k vous tous, tr^s chers concitoyens. Nous vous conjurons d*oublier
le pa8s6 lors meme que vous seriez du nombre de ceux qui ont le plus souffert. Bannissez toutes les
qualifications de partis. Rendez-vous dignes du seul beau titre, celui de citoyen suisse. R^unissez vos
ccBurs aussi 6troitement que vos int^rets politiques doivent ^tre r^nnis. Soyez enfin dös k präsent fröres d'une
meme famille.
Ouvrez vos coeurs k la eonfiance, fermez vos oreilles k la voix de ceux qui söment la discorde. Ramenez
les möcontents par la douceur.
Ne bannissez pas toute esp^rance, quoique vos vobux aient 6t6 quelquefois tromp^s.
Nous vous promettons une Constitution, qui sera digne d'^tre prösentöe k des hommes libres, et qui sera
mieux adapt^e que la pr£c6dente aux besoins de notre patrie.
Fidöles au principe de l'unitö de la Röpublique, nous nous efforcerons de resserrer toutes les parties
de r£tat aussi ^troitement que leurs relations pourront le permettre.
Non seulement la liberi;^ de conscience ne recevra aucune entrave, mais encore la religion de nos pöres
sera honor^e et prot6g6e.
La libert6 du citoyen sera maintenue et Tögalit^ des droits assur^.
Nous aurons k coeur que Tadministration de TEtat soit confi^e k des hommes probes et recommandables
par leurs lumiöres.
Les droits inaliönables du peuple souverain demeureront intacts.
Dans Texercice du pouvoir l^gislatif notre guide sera la justice, et nous nous efforcerons de conserver
k chacun sa propriöt6 sans aucune acception de personnes.
Les ministres du culte et les instituteurs de la jeunesse seront Tobjet de notre attention. Nous nous
occuperons de leurs indemnitös et des moyens d'assurer leur entretien.
Tels sont nos vrais sentiments, d'aprös lesquels nous prenons en prösence de Celui qui seul approfondit
les sentiments de Thomme la forme rösolution d'accomplir notre täche, et d'aprös lesquels vous nous
jugerez.
Nous prions Dieu de nous accorder son assistance, et vous, trös-chers concitoyens, de coopörer avec nous.
Es liegt auch ein italienisches Plakat vor.
1) 15. August, gg. R. Der Antrag, eine Proclamation an das Volk zu richten, wird genehmigt und mit
deren Abfassung eine Commission beauftragt (Huber, Herrenschwand, Anderwert). — Republ. st. Anderwert
Escher. Prot p. 86. — Repnbl. H. 401.
2) 16. August, gg. R. Die Commission legt einen (deutschen) Entwurf vor. Dieser wird mit einigen
Aenderungen angenommen und zur Uebersetzung ius Französische in die Ranzlei geschickt.
Am 18. wird blos die letzte Verlesung stattgefunden haben; das Protokoll schweigt davon.
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Nr. U 18. August 1800 47
14.
Bern. 1800, is. August.
79 (Qg. E. Prot) p. 16. 84— »6. 61. 88, 84. - 403 (Ge«. n. Decr.) Nr. 214. - 122 (PUk.) Nr. 240. - 981 (\Ug.) p. 173-79; 181; 183.
Tagbl. d. Gm. a. D. Y. 14, 15. — Bnll. d. lois ft d. Y. 14, 15. - N. schwz. RepubL II. 884 -85. 400—1. 412.
Rücknahme der Decrete vom 29. und 31, Juli d, J, betreffend Ersatzwahlen für ausgehoste Mit-
glieder verschiedener Beh'&rden*),
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VollziehuDgs-Raths vom 11. Augstmonat 1800;
In Erwägung dass, da zufolg des Gesetzes vom 8. Augstmonat die gesetzgebenden Räthe ihre
Gewalt einem gesetzgebenden Rath übertragen haben, um dieselbe bis zur Einftlhrung und zu der
vom Volk geschehenen Annahme einer neuen Verfassung auszuüben, die Verfügungen des Gesetzes
vom 31. Heumonat 1800 in Betreff der neu zu wählenden Mitglieder des gesetzgebenden Corps nicht
Platz (!) finden können ;
In Erwägung dass durch eine neue Constitution den Ortsbehörden wesentliche Abänderungen
bevorstehen, und dass eine bis dorthin dauernde Wiederbesetzung dieser Stellen Männer von ihren
gewöhnlichen Arbeiten abhalten und sie für eine kurze Zeit zu Aemtern berufen würde, welche ihnen
eben dess wegen beschwerlich werden mQßten;
In Erwägung dass eine einsweilige Wiederbesetzung der durch den letzthin erfolgten Austritt
einiger Mitglieder des obersten Gerichtshofes erledigten Stellen die nämlichen Schwierigkeiten mit
sich bringt;
In Erwägung endlich, dass die Zeit wo die Urversammlungen hätten gehalten werden sollen
nahe ist, hat
verordnet:
1. Das Gesetz vom 31. Heumonat fBOO betreffend die Abhaltung der Ur- und Wahlversammlungen
für die Wiederbesetzung der Behörden ist zurückgenommen.
2. Das Gesetz vom 29. Heumonat 1800 in Betreff des Austrittes eines Theils der Mitglieder des
obersten Gerichtshofes und aller andern (!) Ortsbehörden ist ebenfalls zurückgenommen.
3. Die bisherigen Mitglieder der Ortsbehörden behalten ihre Stellen bis zur Zeit wo eine neue
Verfassung von der Nation angenommen und in Ausübung gebracht worden.
4. Die durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder des obersten Gerichtshofes bleiben
bis zur nämlichen Zeit an ihrer Stelle.
5. Dieses Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und wo vonnöthen angeschlagen werden.
**) Der Vollziehungs-Rath beschließt: Dass obstehendes Gesetz mit dem Siegel der Republik
*) VgL Bd. V, Nr. 640 und 642.
**) Dieaen Anhang, der sich bei den Originalausfertigungen und in den Plakatausgaben findet, und den das Tagbl.
resp. Bull. d. Ges. etc. mit einer Abkürzung wiederholt, geben wir hier für ein- und aUemal; dass die Verweisung an
bestimmte Minister je nach dem Inhalt wechselte, wird hiebei leicht angedeutet
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48 18. August 1800 Nr. 14
verwahrt, iu der gewöhnlichen Form gedruckt, publicirt und den Ministern . . . (der Justiz und des Innern)
zur Vollziehung seinem Inhalt nach mitgetheilt werden soll.
Gegeben in Bern am 20. August 1800.
Der Präsident des Vollziehungs-Raths,
Frisching.
Im Namen des Vollziehungs-Raths, der General-Secretär
Mousson.
Die Entstehung dieses Decrets zeigen folgende Acten :
1) 11. August, VR. Gemäß einem Vorschlag des Ministers des Innern wird an den gg. Rath folgende
Botschaft gerichtet: „Bürger Gesetzgeber! Durch das Gesetz v. 8. August ist Helvetien unter eine provi-
sorische, minder zahlreiche Kegierang gekommen, deren Dauer bis zur Errichtung einer neuen Verfassung
begrenzt ist. Das Volk erwartet v^n seinen Repräsentanten, dass sie sich einzig mit seinem Interesse be-
schäftigen und sich beeilen werden, das wichtige Geschäft welches ihnen aufgetragen ist vorzunehmen, fort-
zusetzen und auszufuhren. Indessen scheint es nicht wohl rathsam zu sein, dass jetzt zu einer Erneuerung
der Cantonsautoritäten geschritten werde, deren Dasein nun ebenso provisorisch ist und in dem nämlichen
Zeitpunkte aufhören wird. In dieser Hinsicht schlägt der VR. Ihnen .. vor, die Gesetze vom 29. und 31. Juli,
welche die Erneuerung der verschiedenen Autoritäten und die Zusammenberufung der ür- und Wahlversamm-
lungen verordneten, zurtickzunehmen und die Loosziehung welche den Austritt eines Theils der Glieder des
obersten Gerichtshofes bereits veranlasste, als ungültig zu erklären."
VBProt. p. 59— H. - 178, p. 28, 24. 25. - 487, p. 6». 71.
2) 12. August, gg. R. Verlesung der Botschaft des VR. Diese wird an eine Commission gewiesen, die
in zwei Tagen Bericht erstatten soll. Ernannt Muret, Anderwert, Gmür.
3) 15. August, gg. R. Die Commission (Ref. Muret) billigt den Vorschlag des Vollziehungsraths, hält
aber dafUr dass die Souveränitätsrechte des Volkes ungeschmälert bleiben sollen, und wünscht dass dasselbe
durch eine gleichzeitig zu erlassende Proclamation darüber beruhigt werde. Der Gesetzesvorschlag wird mit
etlichen Veränderungen angenommen (und dem VR. zur Einsicht tibersandt).
4) 16. August, VR. Dem gg. Rath wird auf die Mittheilung seines Beschlusses über die Botschaft v.
11. d. erklärt, man habe demselben nichts beizusetzen und lade die Gesetzgeber ein, ihren Vorschlag zum
wirklichen Gesetz zu erheben. VRProt. p. 212, 218. - 176, p. 109, 110. - 4m, p. 65.
5) 18. August, gg. R. Da der VR. gegen den Vorschlag v. 15. d. nichts einwendet, so wird dieser
nochmals verlesen, unverändert angenommen und dadurch zum Gesetz erhoben. Dasselbe soll dem VR.
zugefertigt und überdies in das neue Gesetz- und Decretenbuch eingetragen werden.
Das erwähnte Buch wurde in den drei Sprachen gesondert ausgearbeitet (Bd. 83 — 88).
6) 22. August, gg. R. Auf Antrag eines Mitglieds wird der Vollziehungsrath eingeladen, das Gesetz v.
18. d. betreffend Verschiebung der Ur Versammlungen etc. beförderlichst drucken und verbreiten zu lassen,
nebst der Proclamation „vom gleichen Tag**.
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Kr. 15 Id. Augast 1800 4d
15.
Bern. 1800, 18. August.
79 (Og. B. Prot.) p. 84. 68. 64. — 4(tt (Gm. q. D«cr.) Nr. 215. — TftgbL d. G«e. v. D. Y. 9. - Ball. d. loif ft d. V. 9.
N. Nhwz. Bepabl. II. 40a 412-18.
Strafmilderung für Johann Lmtenherger von Dqppleschwand.
Der gesetzgebende Rath, aaf den Antrag des Vollziehungsrathes vom 12. Angust 1800 and in Anerkennung
der belegten Richtigkeit and Hinlftnglichkeit der darin enthaltenen EmpfehlungsgrUnde, hat
beschlossen ;
Den Ueberrest der darch ein Urtheil des Districtsgerichtes Sempach vom 18. Brachmonat letzthin dem
Johann Lastenberger von Dopplischwand, Canton Lacem, auferlegten einjährigen Schellen werkstrafe in eine
Eingrenzung in seine (Gemeinde, unter der Aufsicht der dortigen Ortsautoritäten, zu verwandeln.
Da solche Beschlüsse wenig Interesse beanspruchen können und doch ziemlich zahlreich vorkommen —
obwohl viele Begnadigungsgesuche als verfrüht oder unbegründet abgewiesen wurden — so wird von den
weitem in die Periode dieses Bandes fallenden Acten der Art hienach blos eine Uebersicht gegeben.
1800, Aug. 19: Ant. Chermond von Vaulruz, Ct. Preiburg.
403, Nr. 816. - Tagbl. d. Om. n. D. V. 16, 17. — Bull. d. lois ft d. V. 16.
^ Oct. 1: Jean Gaillard, vom D. la Roche, Ct. Freiburg.
406, Nr. 246. — Tagbl. d. O0S. n. D. Y. 53. 54. — Ball. d. lois £ d. Y. 58, 54.
„ „ 18: Thadd. Schärer von Kriens, Ct. Lucern.
406, Nr. 261. - Tagbl. d. Om. o. D. Y. 74, 75. - Ball. d. lois & d. Y. 75.
„ „ 27: Anna Maria Mayor von Echallens, Ct. Leman.
406, Nr. 871. — Tagbl. d. Oen. a. D. Y. 87, 88. - Ball. d. loia £ d. Y. 88, 89.
^ Nov. 26: Job. Caspar Beugger von Interlaken, Ct. Oberland.
406, Nr. 290. - TagbL d. Oes. n. D. Y. 154-57. - Ball. d. lois & d. Y. 158—54.
„ „26: Johann Nidegger von Nottwyl, Ct. Lucern.
408, Nr. 291. - Tagbl. d. Gm. 11. D. Y. 158-54. — Ball. d. lois Ä d. Y. 152.
1801, Jan. 17: Ulrich Schuf g von Sumiswald, Ct. Bern.
408, Nr. 819. — Tagbl. d. Ges. a. D. Y. 218-14. ~ Ball. d. lois & d. Y. 212.
„ Febr. 2: Andr. Trüssel von Sumiswald.
409, Nr. 829. - Tsgbl. d. Ges. n. D. V. 229—80. — Ball. d. lois ft d. Y. 888—29.
„ Mai 2: Jean Abr. Dalphin von Prangins, Ct. Leman.
410, Nr. 428. — Tsgbl. d. Ges. a. D. Y. 859-60. - Bali. d. lois & d. Y. 856—57.
„ „ 11: Jakob Schweizer, Pfr. in Embrach, Ct. Zürich ; (Nachlass einer gerichtlichen Buße).
410, Nr. 486. — Tsgbl. d. Ges. a. D. Y. 869. — Ball. d. lois 3k d. Y. 866.
„ „ 28: Barbara Stauf acher von Matt, Ct. Linth.
410, Nr. 447. — Tegbl. d. Ges. u. D. Y. 400—1. — BalL d. lois & d. Y. 895—96.
AS. &. d. HelT. VI.
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6Ö 18. August 18Ö0 Nr. 16
16.
Bern. 1800, 18. August.
306 (YRProt) p. 228-826. — Tagbl. d. BmcM. etc. DI. 9-11. — Bull. d. arr. etc. HI. 6-8. — 666 (Mftnzr.) p. (607-9.) 611-18. 615-17.
N. schws. Bepobl. U. 415.
Beschluss des Vollziehimgsy'aths betreffend Einführung des helvetischen Münrfiißes in den Cantonen
Freiburg und Wallis.
Der Vollziehungs-Rath, nach Anhörung des gemeinschaftlichen Berichts des Finanzministers und
des Oberwardeins der helvetischen Münzstätte über den in den Cantonen Freiburg und Wallis mit
den übrigen Gantonen Helvetiens noch bestehenden und üblichen ungleichen Münzfuß;
Erwägend dass dieser ungleiche Münzfuß mit der Einheit der helvetischen Republik im Wider-
spruche ist;
Erwägend dass daraus für den Staat wesentliche Unbequemlichkeiten und Nachtheile entstehen ;
Erwägend dass es nothwendig ist, in ganz Helvetien einen gleichförmigen Münzfuß einzuführen ;
Nach Einsicht des § 7 des Gesetzes vom 19. März 1799,
beschließt :
1. Von dem Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses (an) sollen in den Cantonen Freiburg
und Wallis in allen Transactionen die Geldsummen in Schweizerfranken, der Neuthaler zu vier
Franken gerechnet, bestimmt werden.
2. Diejenigen Schulden welche vor Bekanntmachung dieses Beschlusses in den Cantonen Freiburg
und Wallis zu dem in denselben bisdahin üblich gewesenen Münzfuße gemacht worden, sollen auf
dem nämlichen Fuße abbezahlt werden.
3. Als Folge des ersten Artikels solle von nun an in den Cantonen Freiburg und Wallis jeder-
mann gehalten sein, für einen Neu[en]thaler vierzig Schweizerbatzen anzunehmen, und der Curs von
folgenden Gold- und Silbersorten ist bestimmt als:
Batzen Rappen.
Ein schweizer oder französischer Louisd'or zu 160 —
Eine piemontesische Pistole 188 —
Eine halbe dito 94 —
Ein piemontesischer Thaler 46 —
Ein halber dito 23 —
Ein viertel dito 11 5
Ein spanischer Säulenthaler 36 5
Ein dito mit dem Brustbild 35 5
4. Der Curs der Piecettes von Freiburg, insoweit deren Gepräge nicht ausgeschliflfen, wird wie
folget bestimmt:
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Nr. 16 18. August 1800 51
Frk. Btz. Rpp.
Einzelne Piecettes zu — 1 5
Drei dito — 5 —
Sechs dito 1 — 5
Eine doppelte dito ...— 3 —
Eine vierfache dito -- 6 5
Eine sechsfache dito 1 — —
Eine achtfache dito 1 3 —
5. Der gegenwärtige Beschluss, mit dessen Vollziehung der Finanzminister beauftragt ist, soll
gedruckt, publicirt und an den öffentlichen Orten angeschlagen werden.
Zar Ergänzung dienen folgende Acten:
1) 25. Angnst, VR. Der R8tmtthalter von Freiburg meldet dass der Beschluss über die Freiburger und
Walliser Mttnzen etc. Unruhe erregen könnte. Der Gegenstand wird dem Finanzminister zur Begutachtung
überwiesen. VBProt. p. 895, 896. — ees, p. (619-20. 620 »-a.) 621.
2) 8. September. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. ^Les observations du pr6fet national de
Pribourg sur Tarrötö du 18 Aoüt, . . . dont vouö avez rendu compte k votre audience de ce jour, ont excitö
Fattention du Gouvernement. II vous transmet ici les r^flexions auxquelles votre rapport a donn^ Heu. 11
serait inntile de rappeler ici les motifs de cette mesure, dont le besoin se falsait sentir depuis longtemps;
ils sont d^velopp^s suffisamment dans Tarret^ m§me. Sa r^vocation aurait le double inconv^nient de faire
renattre un obstacle k Tnnit^ du Systeme mon6taire et d'exposer le Gouvernement au 80up9on que ses travaux
sont soumis k un esprit d'incertitude et d'incons^quence. 11 en est de m§me k Tögard de la Suspension de
la publication que propose le prüfet. Elle pourrait meme devenir trös nuisible en ce qu'en autorisant jusques
k une öpoque ind6termin^e des payements en esp^ces ^valu6es d'apr6s Tancien taux, eile ouvrirait la porte
anx calculs de la cupidit6 et de Tagiotage et entrainerait dans des pertes consid^rables celui qui, n'ayant
pu refuser de tels payements, se trouverait nanti de cette monnaie k la Promulgation de TarrStä. II ne peut
donc etre question, ni de rapporter cet slyv^U, ni d'en renvoyer la publication k d'autres temps. Elle doit
au contraire avoir Heu de suite et n'aurait pas meme du etre diff6r6e jusques k ce jour. Vous §tes charg^ . .
de faire connaitre cette d^cision au prüfet de Fribourg. Quant k son Observation relative k la r^duction de
la pistole de Pi^mont, et afin d'6tablir une proportion exacte dans le cours des esp^ces tel qu'il 6tait avant
l'arretö du 18 Aoüt, et celui qu'elles ont re9u d6s lors pour le payement des dettes contract^es avant cette
^poque, le C. E. vous charge dlnviter le prüfet k faire accompagner la Promulgation de cet arr6t6 d'une
explication portant en substance : „Que le pied de monnaie de Fribourg ayant diff6r6 de celui des autres
„cantons de 5 *^/o, les dettes contractöes avant la pubHcation de Tarröt^ du C. E. du 18 Aoftt 1800 et
^^nonc^es en argent de Fribourg, se rembourseront en esp^ces au cours de ce jour, mais de mani^re que
„105 francs de Fribourg se payeront avec 100 francs de Suisse et qu'il en sera de meme pour les int6rets,
„qui devront s'acquitter sur le m^me pied que la dette principale.^
VRProt. p. 121— 12a - eee, p. (628-28.) 629-82.
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52 18. August 1800 Nr. 17, 18
17.
Bern. 1800, is. August.
306 (TB. Prot) p. 228, 229. - 668 (Aofl.) p. (888.) 885, 886. — N. bcKw. Bepabl. H. 415—16.
Vollziehungsverordnung zu den Beschlüssen vom 18. Juli und 6. August betreffend Altorf *).
Der Vollziehungsratb, nach Einsicht der beiden Decrete vom 18. Juli und 6. August 1800, welche
die während 12 Jahren in dem Municipalitätsbezirk Altorf geschehenden ersten Handänderungen von
Stellen zu(r) Erbauung neuer Häuser von der Einregistrirungsgebühr ausn(ehmen), und nach an-
gehörtem Berichte seines Finanzministers über die Vollziehung dieser beiden Decrete,
heschlieJSt:
1. Jeder Bürger welcher an obigen wohlthätigen Decreten theilnehmen wollte soll bei Ankauf
einer Stelle zu Erbauung eines Hauses statt des abgebrannten einen durch den Agenten und den
Districtsstatthalter visirten Schein der Verwaltungskammer des Gantons vorlegen und derselben
dadurch bezeugen:
a) Dass die anzukaufende Stelle zur Erbauung eines neuen Hauses bestimmt sei;
l) Dass der Ankauf in dem Municipalitätsbezirk Altorf geschehe;
c) Dass die Handänderung der Stelle die erste seit Bekanntmachung des Gesetzes seie.
2. Ohne Beobachtung dieser Formalitäten sollen die Verfügungen der Gesetze vom 18. Juli und
6. August unwirksam bleiben.
3. Die Verwaltungskammer wird ein genaues Verzeichnis dieser Handänderungen von Stellen
zu(r) Erbauung neuer Häuser führen und die besagten Scheine demselben beifügen sowie auch den
Obereinnehmer von jeder Handänderung dieser Art zu seinem Verhalt benachrichtigen.
4. Dem Finanzminister ist die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
18.
Bern. 1800, is. August.
306 (YB. Prot) p. 280, 281. — 676 (StuOflg.) ^ (218-15.) 217—219.
Beschltiss über Wahrung des Staatseigenthums an Waldungen im ehemaligen Amt Aarburg.
Der Vollziehungsratb, in Erwägung dass sich die Gemeinden des ehemaligen Amtes Aarburg
willkürlich und unbefugt in den Possess mehrerer Waldungen gesetzt haben, deren Eigenthum der
ehemaligen Regierung, mithin als Staatsgut der Nation gebührt;
In Erwägung dass dieselben ebenso willkürlich und unbefugt die Forstbeamteten der Regierung
entsetzt als eigenmächtigerweise neue an ihre Stellen erwählt haben;
In Erwägung dass die Nutzungsrechte, welche die Gemeinden in diesen Staatswaldungen haben
*) Vgl. Bd. V. Nr. 521. 561.
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Nr. 19 18. August 1800 53
mögen, ihnen kein Recht auf das Eigenthum g(eben), noch das Eigenthum ihnen etwas an ihren
Holzrechten benimmt;
Nach Anhörung seines Finanzministers,
heschliejlt:
1. Die Nation tritt in Hinsicht auf das Eigenthum der Waldungen in dem ehemaligen Amt
Aarburg an die Stelle der alten Regierung, und die Verwaltungskammer besorgt die Administration
derselben, wie sie ehemals vom Vogt zu Aarburg besorgt worden ist.
2. Die von den Gemeinden eigenmächtig abgesetzten Forstbeamteten sollen wieder eingesetzt
sein, und den Gemeinden ist überlassen, falls sie gegen dieselben gegründete Klagen führen zu
können glauben, dieselben gehörig an die Verwaltungskammer zu bringen.
3. Alle vor der Revolution bestandenen Forstverordnungen und Gebräuche sollen einstweilen
und bis sie durch neuere Verordnungen abgeändert werden, in Kraft verbleiben.
4. Jedem der aus diesen Waldungen irgend eine rechtmäßige (N)utzung bezogen, soll dieselbe
auf dem nämlichen Fuß wie bisanhin auch für die Zukunft zugesichert bleiben.
5. Falls irgend eine Gemeinde an das Eigenthum einer Waldung welche der vorigen Regierung
zustand (eine) gegründete und durch Rechtstitel unterstützte Ansprache machen will, mag sie solche
bei der Regierung eingeben.
6. Der Finanzminister wird gegenwärtigen Beschluss sowohl an die Verwaltungskammern der
Cantone Aargau und Bern als an die betreifenden Regierungsstatthalter notificiren, damit ihm durch
die erforderliche(n) Executionsmittel Befolgung verschafft werde.
19.
Bern. 1800, 1 8. August.
306 (VB. Prot) p. 288-240. - 817 (Frs. Arm.) p. 689—91. 593.
Ermächtigung der Verwaltungskammer von Freiburg zum Bezug einer direden Auflage für
Deckung der Bequisitionskosten,
Le Conseil exöcutif, sur la demande de la chambre administrative de Fribourg, d'ötre autoris6e
ä lever dans son canton une contribution extraordinaire pour subvenir aux frais de röquisition qui
sont ä sa Charge;
Considörant que quand m6me les objets requis seraient livrös en nature par chaque commune
en particulier, il faudrait toujours en derniöre analyse avoir recours, pour y satisfaire, ä une contri-
bution impos^e sur la commune;
Considörant que d^aprfes une exp^rience r^itäröe et les calculs les plus justes les fournitures
sont beaucoup plus coüteuses et penibles pour les communes, si elies les livront en nature, que si
elles en payent leur quote-part en argent et laissent ä la chambre administrative le sein d*ex6cuter
la räquisition;
Considerant en outre, que par cette disposition seule les charges de la guerre peuvent 6tre
riparties d'une mani^re öquitable;
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54 19. August 1800 Nr. 20
En vertu de rautorisation qui lui est donnöe par la loi du !•' Avril 1800, et oul le ministre
de rintörieur,
arr^te :
1. La chambre administrative de Fribourg est autoris6e k lever une contribution d'un pour mille
sur toutes les propriöt^s imposables de son cauton, comme deniers additionnels aux impöts directs
de TEtat.
2. Le produit de cette contribution sera exclusivement employö pour subvenir aux frais de
räquisition ä la Charge des communes.
3. La chambre administrative rendra dans son temps un compte public de son emploi.
4. Les contribuables qui n^gligeraient de s'acquitter de leur quote-part y seront contraints par
la voie prescrite dans Part. 4 de la loi du !•' Avril 1800.
5. Le ministre de Tlntörieur est chargö de veiller ä Texöcution du prcisent arröte.
Im Prot, auch deutsch eingetragen.
Man schließt hier eine verwandte Verfügung an:
1801, 13. Februar, VR. 1. Auf die Vorstellung der Verwaltungskammer von Freiburg, dass die Auflage
von 1 ^00 für die Kosten der Requisitionen nicht ausgereicht haben, und eine doppelte Auflage nöthig ge-
worden, wird sie durch einen Beschluss ermächtigt, dieselbe zu erheben .... (Französisch und deutsch.)
2. Ihr Gesuch um einstweilige Ueberlassung von Schuldbriefen oder um Vorschüsse zur Sicherung der
Lieferanten wird dem Finanzminister Überwiesen, der sich mit der VK. verständigen mag...
YEProt. p. 336—840. — 817, p. (609-10.) 611—14. 615—16.
20.
Bern. 1800, 19. August.
306 (VE. Prot) p. (106, 107.) 267. - Tagbl. d. BoachL etc. III. 7, 8. - 617 (Gerichte) p. 188. - 601 (Juaüts.) p. 115. - N. schw. Eepabl. HL 893.
Neubesetzung des Districtsgerichts von Oberseftigen durch Beschluss des Vollziehungsraths.
Der Voliziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Justizministers tlber die Wiederbesetzung
des Districtsgerichtes Oberseftigen, welches durch den Beschluss vom 12. August 1800 abgesetzt
worden,
beschliejSt:
1. Zu neuen Mitgliedern des Districtsgerichtes Oberseftigen sind ern(a)nnt:
Bürger Brügger, gewesener Freiweibel zu Kirchdorf;
> Christian Dähler (Bühler!), alt-Ammann von Seftigen;
» Christian Rufener in Bühl, von Biumenstein;
> Christian Schwendimann, alt-Statthalter von Bohlern, Kirchhöre Thierachern;
> Berchtold Bütschi, alt-Kirchmeyer von Reuti;
» Peter InderMühle, Districtsrichter, von Amsoldingen;
> Ulrich Wanger, Municipal von Thierachern;
» Christen InderMühle, Agent zu Uetendorf;
> Christian Krebs von Kirchdorf, Agent daselbst.
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Nr. 21 5J0. August 1800 55
2. Der Minister der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt,
der in das Tageblatt der Beschlüsse zur Bekanntmachung eingetragen werden soll.
In dem schon am 12. bestätigten Vorschlag steht statt Dähler Bühler, was das Richtige za sein scheint;
statt B. Batschy ist Mettler von Stocken, Districtsrichter, genannt. — Am 19. schlug der Minister nur die
Ersetzung Mettlers vor.
21.
Bern. 1800, 20. August.
305 (VB. Prot) p. 288-291. — 686 (Mflnzr.) p. 441-44. — Tagbl. d. Beschl. etc. lU. 11, 12. - Ball. d. irr. etc. III. 8, 9.
N. schwz. Repnbl. II. 419-20. — Bull. helv. XIV. 406—7.
Verbot des Umlaufs der Neuenburger Batzen und Kreuzer durch BescJiluss des Vollziehungsraths.
Der VoUziehungsrath, nach Anhörung des gemeinschaftlichen Berichtes seines Finanzministers
und des Oberwardeins der helvetischen Münzstätte über die in der Republik im Umlaufe sich be-
findenden Neiienburger Batzen, halben Batzen und Kreuzer;
Erwägend dass durch das Gesetz vom 23. Heumonat 1799 der Umlauf aller fremden Münze
unter zwei Batzen und fünf Rappen gänzlich verboten (worden);
Erwägend dass der Umlauf der Neuenburger Batzen, halben Batzen und Kreuzer in der hel-
vetischen Republik sowohl dem Staate als den Particularen wegen ihrem schlechten Gehalt nach-
theilig ist,
beschließt :
1. Der Umlauf der Neuenburger Batzen, halben Batzen und Kreuzer ist vom künftigen 1. No-
vember an gänzlich verboten.
2. Wenn ein Einnehmer von Staatseinkünften an eine öffentliche Casse eine Zahlung entrichtet
und unter dem Gelde Neuenburger Münze sich befindet, so ist der Empfänger bei seiner Pflicht
verbunden, diese verbotene Münze dem Agent der Gemeinde einzuhändigen und demselben anzuzeigen,
von wem solche eingegangen.
3. Der Agent welchem von dieser verbotenen Münze eingehändiget wird ist verpflichtet, solche
dem Regierungsstatthalter des Cantons zukommen zu lassen und demselben den Namen desjenigen,
welcher gegenwärtiges Verbot übertreten, bekannt zu machen.
4. Die Regierungsstatthalter welchen von dieser verbotenen Münze sollte eingesandt werden,
werdeo solche dem Oberwardein der helvetischen Münzstätte zusenden, den Uebertreter dann dieses
Verbotes für das erstemal mit einem Verweise zur Erfüllung seiner Pflicht ermahnen, bei wieder-
holter Uebertretung aber von dem Uebertreter eine Buße von fünf Franken beziehen.
5. Gegenwärtiger Beschluss soll gedruckt und zu jedermanns Verhalt öffentlich bekanntgemacht
werden.
Im Prot, in beiden Sprachen eingetragen.
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56 21. August 1800 Nr. 22
22.
Bern. 1800, 21. August.
306 (YBProi.). ~ 607, 800 (Fn. Ann.). - Par. Oes. Areh., - ete.
Vereinbarung über den Unterhalt einer französischen Reservearmee.
Die einleitenden Verhandlungen gibt Bd. V in Nr. 399, N. 30 — 35; damit ist ebd. zu vergleichen Nr. 555,
N. 13, § III. 3, 4; IV. Eine Fortsetzung wird hienach unter dem Datum 14. September geliefert. — Des
sachlichen Zusammenhangs wegen sind auch etliche Stttcke beigezogen, welche Bd. V. Nr. 400 ergänzen.
^ConvenUon preliminaire pour r^gulariser la fourniture des subsistances k faire par le Gouvernement
helv^tique k la division d'avantgarde de Tarm^e de r^serve, occupant jusqu'ä nouvei ordre la partie de la
ligne de d^marcation fix^e par Tarmistice couclu entre les g6n6raux Moreau et Kray sur la fronti^re des
Grisons et du Vorarlberg, entre les postes de la gauche de Tarm^e d'Italie et les derniers postes de la droite
de rarm6e du Rhin.
Art. i. Le gouvemement helvötique se Charge et s'engage k fournir contre des pi6ces comptabies sur
les points qui seront d^sign^s dans Tenceinte de THelv^tie actuellement ressortissants de son gouvernement,
les subsistances de tout genre ordonn^es et d^termin^es par les r^giements fran^ais, jusqu'ä la concurrence
de 8000 hommes d'infanterie et de 1500 hommes de cavalerie de toute arme, et k leurs chevaux, ainsi
qu'aux chevaux des divers ^tats majors, k ceux du train d'artillerie, des 6quipages et convois miiitaires, des
ambulances et des employ^s k la suito du susdit corps d'arm6e. — Art, 2, Les subsistances et fournitures
ordinaires comprendront le pain, la viande, le riz ou i^gumes secs, Ic sei, le fourrage, les bois et lumi^res
et ustensiles de corps de garde, la paiile de couchage. Les subsistances extraordinaires comprendront Tean-
de-vie, le vinaigre. — Art. 3. A dater du 8 Fructidor an 8 tous les magazins existant dans i'arrondisse-
ment occup^ par le corps d'arm^e, relatifs aux Services des subsistances et fournitures snsdites, ainsi que les
mati^res, denr^es, effets et ustensiles, seront remis sur-le-champ par Tadministration fran^aise aux agents
d6sign6s par la R6publique helv^tique. Cette remise sera faite sur proc6s verbaux portant inventaire et
expertise. — Art. 4. Les subsistances et fournitures tant ordinaires qu'extraordinaires seront faites et fournies
dans la proportion fix^e par le röglement du 23 Germinal an 6. Les fournitures ordinaires seront distribu^es
joumellement. Quant aux fournitures et subsistances extraordinaires, leur distribution n'aura lieu qu'en vertu
des ordres du g6n6ral en chef ou des g^n^raux de division et pour le nombre de jours qu'ils d^termineront.
Les rations seront compos6es ainsi qu'il suit: Ration de pain de 24 onces, poids de marc, provenant de
farines ^k fromeot et ^Ia seigle, blut^es ä 15 iivres d'extraction de son par quintal de grain. Ration de
riz 1 once poids de marc, idem de l^gumes secs 2 onces p. d. m. ; idem de sei, ^'so de livre p. d. m. ; id.
de viande fraiche, 8 onces p. d. m.; id. d'eau-de-vie, '/le de pinte; id. de vinaigre, V20 de pinte; id. de
paiile, foin et avoine, pour les chevaux des carabiniers, de la cavalerie, des canonniers k cheval, des dragons,
gendarmerie, guides des arm^es; pour ceux des ofüciers g^n^raux et d'6tat major, chefs de brigade et de
bataillon, adjudant-majors et quartier-mattres des demi-brigades et des officiers d'artiilerie et du g^nie,
commandants d'armes, commissaires des gnerres et officiers de sant^ : Foin 15 ß^, paiile 10 6^, avoine ^/s de
boisseau. Pour les chevaux des hussards et chasseurs : Foin 10 Sj paiile 10 &f avoine Vs boisseau. Pour
les chevaux de transports et ^quipages: Foin 18 &, avoine ^U boisseau. Paiile de couchage k fournir dans
les camps k raison de 10 ^ par homme tous les quinze jours. — Art. 5. Les fournitures faites aux troupes
fran^aises par la R6publique helv^tique seront constatöes chaque mois par les bordereanx gön^raux arrSt^s
par Tordonnateur en chef, appuy^s des bordereaux particuliers de place ou d'arrondissement, vis^s et arrdt^
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Nr. 22 21. August 1800 57
par le8 commisBaireB des guerres. Ces derniers seront jnstifiös par des bons de distribntion dans les formes
prescrites par les r^glements militaires. — Art 6. Le goavernement helv^tique prendra sur-ie-champ les
dispositioDS les plus convenables ponr qa'il seit form6 des magazins de subsistances de tout genre, et fera
tous ses effbrts afin de les approvisionner pour ud mois. — Art. 7. Le gouvernement helv6tique ^tant
saffisamment mstrnit de la position da corps de troupes, le sera des mouvements qui pourront avoir Heu, et
(ce) assez k temps pour en assurer le Service. — Art, 8 et deraier. La präsente Convention pr^Iiminaire au
trait^ d^finitif k conclare entre les denx gouvernements relativement k la subsistance des troapes fran^aises
an Helv^tie aura lieu jasqu*ä la conclaslon da dit trait^.
Fait et convena k Berne le 21 Acut Tan 1800; le 3 Fructidor Tan 8 de la R^publique fran^aise. —
Sigg. Rengger; M. Dumas; Mörian. sob, p. 8-5. - 3376, p. ei-es. - 3377, p. 559-668.
Beglaubigte Copie v. 23. Oct., unterfertigt von Briatte.
1) 7. August (19 Therm. VIII), Bern. M. Reinhard an den Vollziehnngs-Ausschuss. Anzeige dass er
beauftragt sei, einen Vertrag ttber die Unterhaltung französischer Trappen abzaschließen, etc. 3371, p. 857.
2 a) 11. August, VR. I. Rapport des Ministers des Innern ttber eine Conferenz mit M. Reinhard und
G. Dumas, wegen des Unterhalts einer frz. Armee, mit Betonung der erhobenen Einwürfe ... II. Antwort :
„Le rapport que vous avez fait an C. £. sur le r6su]tat d'une Conference . . . relativement k Tentretien des
tronpes dont le passage ou le s6jour sont annonc^s en Helvötie, a donn^ lieu k une m^ditation attentive de
la Position dans laquelle le Gouvernement se trouve plac^ vis-ä-vis de celui de la France, en ce qui concerne
cet objet. Et d'abord, citoyen Ministre, le C. E. s'est fait präsenter de nouveau la note que le cit. lenner k
Paris a eu ordre de remettre au ministre des Relations ext^rieures. Par cette note le pl6nipotentiaire hei-
Y^tique rappeile un article de Talliance dont parait s'^loigner Tordre donn^ par le premier Consul pour le
sejonr permanent en Suisse d'un corps de 8000 hommes. II expose rinsuffisance des moyens k sa disposition
pour Bupporter une teile d^pense et präsente les consid^rations qui lui feraient craindre d'en voir charger
les habitants. Enfin il demande des modifications aussi n^cessaires qu'importantes dans la mesure propos^e. —
Le C. E. avant de prendre une d^cision positive sur la proposition de nourrir un corps de troupes aussi
consid^rable, croit devoir attendre la rSponse du ministre des Relations ext^rieures k cette note et se fiatte
toujours que ce ministre ainsi que Ja l^gation fran^aise en Helv^tie, instruits des clauses du trait^ d'alliance,
dont trois articles repoussent la demande faite par le premier Consul, comprendront que le Pouvoir ex^cutif
se trouve dans rimpuissance morale de donner les mains k un changement aussi essentiel des relations stipul^es
entre les deux peuples au pr^judice de celui dont les int^rSts lai sont confi^s. Le C. E. espöre encore que
la 16gation frangaise, instruite da d^labrement dans lequel il a trouv6 les finances publiques, voudra bien
exposer au premier Consul comment k l'impuissance morale . . . se Joint encore rimpossibilit^ physique de
tenir un tel engagement s'il eüt 6t6 pris. — Quant aux troupes de passage, le C. E., qui sent la n^cessitö
de concourir, autant qu'il est en lui, au succ6s des mesures militaires dont se composent les vastes plans
du premier Consul, ne n^gligera rien pour assurer la subsistance des cinq mille hommes traversant actuellement
l'Helvötie, aussi longtemps qu'ils devront @tre sur son sol. Cette foumiture aura Heu sur le pied usit6 jusques
k präsent en cas de cessation du service militaire; mais jamais eile ne pourra @tre continu^e lorsque ces
troupes seront arriv6es sur la ligne de d6marcation. — Teiles sont . . les intentions du C. E. Vous etes charg6
de voas entendre avec votre collögue le cit. Bögos, pour les präsenter dans une note au ministre de la
R^publique fran9aise.^ III. Bezügliches Schreiben an den Minister des Auswärtigen, mit entsprechendem
Aafh'ag . . . (Darin ist zu bemerken, dass der VR. von einer Zusage der helvetischen Regierung, die ihr
zugedachte Last zu übernehmen, nichts zu wissen erklärt.) VBProt p. 63-66. — 807, p. 888-24. 885. - 3377, p. 525—527.
AS.a.d.HelT.VI. 8
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58 21. August 1800 Nr. 22
(Am 15. legte Begos den Entwurf der Note an M. Reinhard vor. Sie wurde genehmigt und ins Protokoll
eingetragen.)
2 b) 15. August. Der Minister des Auswärtigen an M. Reinhard. Antwort auf dessen Note y. 19. Ther-
midor. Erörterung etlicher Vorfragen und Darlegung der Schwierigkeiten der Uebemahme einer solchen
Last . . . (Vgl. N. 9.) VBProt. p. leS-OS. - 807, p. 887-8».
3) 15. August (27 Therm. VIII), Dijon. G. Brune an die helvetische Regierung. „Votre ministre de la
Guerre a 6crit au g^n^ral Matthieu Dumas pour lui demander le licenciement de(s) deux bataillons helv6tiques
charg^s de la garde des routes du St. Bemard et du St. Gothard. Je me suis empressö de transmettre oette
demande au premier Cousul de la R^publique fran^aise, qui m'a chargö de vous faire connaitre que le service
de oes deux bataillons est encore utile, et d'apr^s cette affirmation il pense que vous ne ferez aucune diffi-
cult^ de les solder.^ eoa, p. 55.
4) 18. August, VR. 1. Der Minister des Innern verliest eine Zuschrift von Lambert, ObercommissXr der
Reservearmee, dd. Dijon 25. Thermidor (13. Aug.), worin auf Grund einer Uebereinkunft zwischen der fran-
zösischen und der helvetischen Regierung sofortiger Beginn der erforderlichen Lieferungen verlangt wird, etc.
2. An den Minister ergehen hierüber folgende Aufträge: „1) D'6crire de suite au cit. Lambert, pour lui faire
connattre qu'aucune Convention n'a 6t^ conclue entre le gouv. fran^ais et le gouv. helv^tique, qui Charge le
demier de Tentretien des corps formant l'arm^e de r^serve, soit que le premier Consul les destine k s^journer
en Suisse, soit k la traverser seulement. 2) Vous lui ferez connaitre que la r^daction d'un semblable trait6
faite dans les bureaux du ministre de la Guerre de la R6publique fran^aise est demeur^e un simple projet,
contre lequel les clauses du trait^ d'alliance s'616vent avec trop de force pour que le Conseil ex^cutif de
THelvötie ait cru pouvoir j donner son assentiment, et que repoussent ^galement les rösultats certains de
la Situation actuelle du gouvemement helv6tique et de THelv^tie m§me. 3) En cons^quence, tout en t^moignant
k Tordonnateur en chef la sensibilitö du gouv. helv6tique pour les soins qu'il avait pris aiin d'^viter k un
pays pauvre les surcharges r^sultant de faux emplois et de rirr6gularit6 des r^partitions, vous ne lui laisserez
ignorer que la Suisse ne peut absolument foumir k Tentretien d'aucun corps permanent, et que quant k ceux
dont la destination est au-delä de ses fronti^res, les municipalit^s s'efforceront de suppiger aux irr^gularitds
du Service par des fournitures qui devront etre reconnues par des bons dans les formes ordinaires.^
VEProt p. 285-287. - 807, p. 848-44.
5) 18. August, VR. Man verliest ein Schreiben von C. Barnevilie, dd. Genf 27. Thermidor, des Inhalts,
dass ein Corps von 5—6000 Mann, für dessen Unterhalt die helvetische Regierung laut einer Vereinbarung
zu sorgen habe, den Marsch antrete. Dasselbe wird dem Minister des Innern überwiesen mit dem Auftrag,
in dem gleichen Sinne wie an C. Lambert zu antworten. VRProt. p. 287. — 807, p. 845*
6) 19. August (1 Fruct. VIII), Paris. M. Jenner an M. Talieyrand. Erwähnung einer Note vom 16. Therm,
betreffend den Unterhalt frz. Truppen. Bericht Über seitdem geschehene Zumuthungen, welche die Kräfte des
Landes übersteigen und dem Allianzvertrag nicht entsprechen; Ansuchen um Abstand davon und Erstattung
eines günstigen Berichts an die Consuln, etc. BAreiuv: p»r. gm. Areh. (Concept).
7) 19. August, VR. (am Ende der Sitzung). I. Dolder zeigt an dass M. Reinhard heute früh bei ihm
wegen der Note betreffend den Unterhalt eines frz. Reservecorps reclamirt habe . . . „Le Ministre a observ6
que cette note ne röpondait point au trait^ prösentö k la ci-devant Commission ex6cutive par le gto6ral
Mathieu Dumas, et a paru d^sirer que le gouvemement helv^tique, cessant de s'opposer k une mesure n6-
cessit6e (?) par les circonstances et autoris^e (?) par les relations des deux peuples, se monträt disposö aux
sacrifices que le premier Consul attend de lui. Le cit. Dolder demande que la note prtoent6e par le ministre
des Relations ext^rieures le 15 soit döpos6e sur le bureau et qu'il en soit fait leoture. Cette lecture faite,
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Nr. 22 21. August 1800 69
il ^met Bon voen ponr qne cette note seit retir6e et que le Gouveinement acquieace aox demandes du
ministre de Franee, apr^ qu'elles aoront ^tö r^daites aux termes les moiDS dösavantageux pogsibles. IL Les
membres dn C. E. d^lib^rant sur la motion da cit. Dolder, ne tronvent pas que sur une demande aussi
Fagne que celle du M. Reinhard il y ait Heu k retirer une note dont l'objet clair et pröcis se rapporte k
une lettre du miniatre des Relations ext^rieures de France. Ils n'estiment pas non plus qu'il y ait lieu k
revenir en arriöre aussi longtemps que les prötentions du ministre de France seront Celles exprim^es dans
le projet de trait6 remis par le g6n6ral M. Dumas. Mais ils se r^unissent k arrSter que le ministre de
rint^rieur recevra Tordre de se rendre dans Tapr^s-midi chez le ministre pl6nipotentiaire de la R^publique
fran^aise, pour entendre ses propositions et savoir de lui si c'est d'une n6gociation qu'il s'agit, et s'il a leg
pouvoirs n^cessaires pour la conduire, ou bien s'il est charg6 d'insister purement et simplement sur le projet
de Convention et d'en demander la Signatare. Le pr6sident est charg6 de donner an ministre de rint^rieur
les ordres n6ces8aire8 d'apr^s la r^solution ci-dessus.^ VBProt. p. 274, 275.
8 a) 20. Angosty Paris. M. Jenner an M. Begos. 1. Einsendang der an M. Talleyrand gerichteten Note
betreffend die Staatsveränderung v. 7. u. 8. d. M. 2. Nachricht über die Vollziehung eines Auftrages von
dem Minister des Innern betreffend die Unterhaltung von 8000 Mann . . . Wo möglich, werde er sich hente,
bei der öffentlichen Audienz, an den (1.) Consul persönlich wenden, am eine Erleichterung zu erwirken ...
BÄrchiy: Par. Oea. Arch.
8b) 22. Aug. Derselbe an Denselben. 1. Antwort: Die an M. Reinhard gerichtete Note stimme ganz
mit derjenigen zusammen, die er vor einigen Tagen an M. Talleyrand gerichtet habe; so lasse sich denn
einige gute Wirkung erwarten; eine Antwort stehe freilich noch aus. 2. Ein frz. Künstler,, B. Paroisse, habe
eine Entdeckung Über die Holzkohlen gemacht und eine bezügliche Denkschrift für die helvet. Regierung
übergeben, deren Entschließung er nun gewärtige. 3. Gestern früh G. Duroc zurückgekommen ; das Schweigen
über den Erfolg seiner Sendung lasse vermuthen, dass derselbe den Erwartungen nicht entspreche, ib. ib.
8 c) 24. August. Derselbe an Denselben. 1. Abschriftliche Sendung der Antwort von Talleyrand auf die
Note V. 17. d. 2. üeber die Reclamationen wegen des Truppenunterhalts sei noch nichts eingelangt. 3. Man
hoffe immer noch auf den Frieden und verspreche sich dafür viel von der Sendung Joseph Bonaparte's nach
Wien. ib. ib.
9) 20. August, VR. (bei Beginn der Sitzung). I. M. Rengger gibt Bericht über die Verhandlung mit
M. Reinhard ... ^11 a appris de ce ministre, a) que le gouvemement fran^ais n'a jamais pr^tendu 6ter an
gouvernement helv^tlque le droit de faire des röclamations contre le projet de trait6 propos6 et de demander
qu'il y füt apport6 des modifications ; b) qu'il s'agit d'une n^gociation, qui aura lieu k Beme entre le ministre
pl^nipotentiaire de la R^publique fran^aise et la personne que le gouvernement helv6tique d^signera k cet
effet; c) que lui, M. Reinhard, a les Instructions n^cessaires pour n6gocier k cet effet, et qu'au cas oü il ne
les jugeät pas süffisantes, il se les procurerait de son gouvernement ; d) que la note pr^sent^e par le ministre
des Relations ext^rieares, en date du 15 Aoüt, ne röpond pas du tout au projet de trait6, puisque d'un cdt6,
1<^ il n'est plus question de placer effectivement en Helv^tie un corps de troupes permanent, ce qui cependant
est Tobjet unique de la note; 2^ il s'agit au contraire de Tentretien de toutes les troupes fran^aises en
Helv^tie, dont le ministre des Relations extörieures n'a point parl^. Sur ces fondements le ministre de la
R^publique fran^aise a demande que cette note fdt retiröe. II. 1. Le Gonseil ex^cutif, dölib6rant sur ce
rapport, se d^termine k entrer en n^gociation avec le ministre de la R6publique fran^aise pour ce qui regarde
l'entretien des troupes fran^aises en Helv6tie, et ce principe arrSt^, il autorise le ministre de ITnt^rieur k
^crire au M. Reinhard pour retirer la note pr6sent6e le 15 Aoüt par le d^partement des Relations extörieures.
2. Le C. £. arr^e ensnite qne le cit. Rengger . . . sera chargö de nögocier avec la l^gation fran^aise (sur) ce qui
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60 21. August 1800 Nr. 22
coDcerne ia subsistance des troupes fran^aises en Helv6tie ä teneur d'instractions qui leur(?) seront donn^es;
(et) que le ministre de France sera pr6venu de cette disposition par une note.^ 3. Anzeige an Reinhard...
4. Auftrag an Rengger . . . VRProt. p. 277-28O. — 807, p. 847. 849.
10) 21. August, VR. Der Minister des Innern schlägt, nachdem er sich mit B. Glayre berathen, eine
Instruction ftir die Unterhandlung mit M. Reinhard vor. Dieselbe wird in folgender Redaction genehmigt:
... „1. Le cit. Rengger d^clarera au ministre de France que (le gouvernement helv^tique), loin de chercher
k se placer hors de la ligne des devoirs et des charges de Talliance, son voeu est au contraire de les sup-
porter dans la mesure de ses facultas et de ses moyens. 2. II övitera soigneusement de consentir k une
clause qui ^tablirait une garnison fran9aise en Helv^tie, ainsi qu'^ celle qui l'obligerait k nourrir gratis une
portion quelconque de Tarm^e de r^serve. 3. II proposera une stipulation qui portera pour titre Convention
faxte pour regulariser les requisitions du gouvernement frangais en Helvetie, Cette Convention r^glera :
A. Le nombre des troupes auxquelles le gouvernement helv^tique consent k fournir les subsistances contre
des pi^ces comptables et k titre d'avance k la R6publique frangaise. B. Le mode de payement en argent
comptant dans le cas oü les distribntions faites et devenant contest6es viendraient k exender cette proportion.
C. La nature et ia quantit^ des foumitures pour chaque arme. D. La ligne en de^a de laquelle ces foumi-
tures seront faites, c'est-ä-dire dans Tenceinte des fronti^res de rHelv6tie actueliement ressortissantes . . de
son gouvernement. £. L'^poque k laquelle olles devront cesser, c'est-ä-dire 15 jonrs apr6s la signature des
pr^liminaires. F. Elle stipulera toutes et telles pr6cautions k prendre pour assurer les distributions et prövenir
les abus. G. Elle assurera la libre entr^e des grains de France en Helv6tie et de la Cisalpine dans les
cantons italiens. H. Elle engagera le gouvernement frangais k activer le payement des trois millions de bons
liquides et promis k l'Helv^ti^, comme moyen n^cessaire au Gouvernement pour les avances des foumitures.
I. Elle r^servera en faveur de Tadministration helv6tique Tusage de tons les magasins, emplacements etc.,
comme Tart. III du projet. Toutes ces valeurs seront portöes en d^duction des bons liquides dus k THelvötie.
E. Elle stipulera le licenciement d^finitif des 1200 hommes, tant du Valais que du L6man, dont Tentretien
p^se inutilement sur THelv^tie. L. Elle donnera au gouvernement helvötique la libre disposition de ses troupes
plac^es maintenant sur les fronti^res et qui lui sont indispensables pour faire respecter le Service des sub-
sistances. 4. Le charg^ des pouvoirs du Gouvernement ne n^gligera rien pour faire adopter les articles ci-
dessus. N6anmoins, si le ministre fran^ais exigeait impörieusement qu'on stipulät l'entretien gratis d'une cer-
taine portion de Tarm^e de r^serve, il tächera d'en röduire le nombre de moiti^ et ensuite de faire adopter
par 6gard pour la position du Gouvernement la modification suivante. II y aura un article suppl^mentaire
secret de la präsente Convention, dans lequel il sera dit ,qne, quoique Tarticle . . de la dite Convention porte
que la totalit6 des foumitures faites k Tarm^e fran^aise en Helvetie est k titre d'avance contre des bons et
remboursable apr^s liquidation, cependant k Föpoque de cette liquidation il sera annul6 une quantit^ de ces
bons 6gale k la valeur des foumitures pr6sum6eB faites k une troupe de .. mille hommes^; laquelle stipulation
demeurera secr^te jusques k la liquidation g6n6rale." VBProt p. aos-su. — 807, p. ssi-m. 855-57.
11) 22. August, VR. I. 1. Der Minister des Innern erstattet Bericht ttber seine Verhandlung mit M. Rein-
hard, G. Dumas und G. Rey ... Da die Gegenpartei sich nicht bevollmächtigt erklärt, die gestellten Be-
dingungen anzunehmen, so wurde nur noch über ein provisorisches Abkommen gesprochen und ein solches
fermulirt. 2. Dasselbe wird gebilligt*), eine förmliche Ratification aber unterlassen, um die Ansprüche der
frz. Regierung abzuwarten. Die Bedingnisse dieser Uebereinkunft fände man vortheilhaft (resp. erträglich),
wenn 1) ein günstiger Termin bestimmt würde, 2) die Einfuhr von französischem und lombardischem Getreide
*) Dem Minister wurde aosdrttckUch die Befriedigong des VR. über die Fühnmg der Sache bezeugt
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Nr. 22 21. August 1800 61
bewUligt, 3) die 1200 Mann, die auf Befehl des ersten Consuls aufgeboten worden, entlassen und 4) die
Übrigen helvetischen Truppen, die noch unter frz. Befehlen stehen, frei verwendet werden könnten. II. An
den Minister geht nun eine bezügliche Weisnng, worin voraus die gute Leitung dieses Geschäftes belobt wird.
Der Minister soll vorerst in Erfahrung bringen, ob die geäußerten Wünsche Gehör finden könnten ; bejahenden-
falls wären sie in einer Note vorzutragen. VRProt. p. 840-848. - 807, p. 85»-60.
12 a) 22. August, VR. Anlässlich der Berathung Über einen Vertrag mit G. Dumas wird von dem Minister
des Innern empfohlen, bei dem General einen RCommissär zu unterhalten, um die Beobachtung des Vertrags
soweit möglich zu reguliren, etc. Beschlossen, einen solchen Commissär zu bestellen. Ernannt GrafTenried,
w. Mitglied des großen Raths. Berufungsschreiben an ihn; Nachricht an den Minister; desgleichen, nebst
Beglaubigung und Empfehlung, an G. Dumas . . . varrot p. 848-846. - 807, p. 86i. sea. - 808, p. 7.
12b) 22. Aug., ebd. Als Obercommissär wird ernannt Zimmerli, derzeit Chef des Liquidationsbureau ...
(Prot. p. 346, Bd. 808, p. 9).
12 c) 22. Aug., ebd. Um den gestellten Anforderungen genttgen zu können, beantragt der Minister endlich,
ihm sofort 40,000 Frk. behufs Anschaffung von Vorräthen anzuweisen. Bewilligt. Der Finanzminister erhält
den Auftrag, diese Summe alsbald baar zu liefern und sich mit dem Minister des Innern über den Detail zu
verständigen. Prot p. 847. 848. - 8oe» p. ii. i8.
13) 23. August, VR. 1. Der Kriegsminister zeigt an, dass alle Bemühungen, den Sold der infolge Befehls
des ersten Consuls aufgebotenen Mannschaft (1200 M.) zu erhalten, vergeblich gewesen, und kaum der sechste
Theil des zu fordernden Betrags entrichtet worden ; er empfiehlt, entweder aus der Nationalcasse den dring-
lichsten Bedarf zu schöpfen oder die Truppe zu entlassen. 2. Die von ihm verlangten 4000 Frk. werden
bewilligt, und zwar mit Erklärung der Dringlichkeit. VBProt. ^ 868. 854. - 773, p. (4i7-i9.) 421. 428.
14) 3. September, gg. R. Verlesung einer Beschwerde von 25 Bttrgem von Lausanne, die zur Reserve
gehören, über die Einstellung in die 600 Mann die der Canton Leman für die Sicherung der Transporte der
französischen Armee stellen mußte. Die Reclamation wird dem VoUziehungsrath Überwiesen.
Prot. p. 158. - B«piibL IL 487-88.
15) 10. September, VR. Verlesung einer Zuschrift von G. Brune, dd. Dijon 27 Thermidor (N. 3?), die
den Wunsch des ersten Consuls eröffnet dass die zwei für Sicherung der Pässe über den St. Bernhard und
St. Gotthard aufgebotenen Bataillons im Dienste bleiben und die helvetische Republik deren Sold tibernehme.
Entscheid verschoben, bis über den Wiederbeginn oder die Einstellung der Feindseligkeiten in Deutschland
und Italien Nachricht vorliegt. VRProt. p. isi.
16) 17. September. Der VoUziehungsrath an den Eriegsminister. 1. „Le C. E. a entendu la lecture de
votre rapport du 16 courant sur ce qui s'est passö k Tögard des milices mis en activitö de Service dans le
Libman et dans le Valais pour escorter les prisonniers de guerre et les convois de munitions depuis le
St. Bernard jusqu'en France. Cette troupe, röduite k sept compagnies, dont six du Löman, ötant enti6rement
k la Charge de la R^publique, malgrö Tassurance positive donn^e par le premier Consul de pourvoir k son
entretien, il fallait aviser aux moyens de d^livrer TEtat d'un fardeau aussi on6reux. Vous avez fait dans
ce but des propositions qui ont obtenu Tassentiment du C. E. En cons^quence il vous donne Tordre suivant.
1. Toutes les milices actuellement en activit^ dans les cantons du L6man et du Valais seront licenci6es de
satte. 2. EUes seront remplac6es par les compagnies de troupes de ligne stationn^es actuellement dans le
Valais; des cinq compagnies du bataillon Clavel trois resteront deputs le St. Bemard jusques au canton
Libman; deux se rendront dans le L6man, ainsi qu'une compagnie du bataillon Muller actuellement dans la
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62 22. August 1800 Nr. 23
vall^e da Simplon; enfin une compagnie de ce m@me bataillon fera le service de cette Tall6e.^ 2. Auftrag
an Denselben, dem G. Montcboisy von dieser Verfttgang Kenntnis zu geben.
VEProt. p. 298-800. - 773, p. <481-88.) 435-87.
Noch am 23. war von dieser Verfttgang in einem Schreiben an G. Montchoisy die Rede.
Bern. 1800, 22. August.
306 (YR. Prot.) p. 887-38». — 661 {SUatag.) p. 119. 120. — N. achw. EepuW. II. 481.
Beschluss des Vollziehungsraths über eine Reform in der Verwaltung der Staatsgüter,
Der Vollziehungsrath, in Erwägung der dringenden Nothwendigkeit, die genauesten Erkundigungen
sowohl in Rücksicht der unmittelbaren Staatsdomänen, Stift(s)- und Klostergüter und anderer von
diesen abhängender Besitzungen als ihrer Administrationen ohne Aufschub einzuziehen und die
nöthigen und zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei künftig ledig werdenden Verwaltungs-
stellen solche Bürger gewählt und aufgestellt werden können, die sich durch Sachkenntnis, Thätigkeit
und Rechtschaffenheit empfehlungswürdig und brauchbar gezeigt haben; nach hierüber angehörtem
Berichte seines Finanzministers,
beschliejit:
1. Das Finanzministerium soll sich im Laufe kommenden Monats Verzeichnisse verschaffen von
allen besondem Verwaltungen auf allen selbst administrirten, a) unmittelbaren Domänen, l) Stiftern
und Klöstern und c) von Klöstern abhängenden, aber getrennten Besitzungen, nebst dem Namen,
Sold und allfällig(en) weiteren Emolumenten des Verwalters und mit Bemerkungen über den mehr
oder minder wichtigen Belang des Guts, und ob eine Oekonomie auf Unkosten des Staats unter-
halten werde.
2. Gleiche Verzeichnisse der verpachteten Güter in obiger Anordnung, wobei zugleich der Ertrag
des Pachtzinses, und unter was für einer Aufsicht jene Pachtgüter stehen, zu bemerken ist.
3. Verzeichnisse der sogeheißenen National-Schaffner, mit Beifügung ihrer Namen, Verrichtungen
und Besoldung.
4. Bei sich ergebenden Vacaturen solcher Verwaltungen oder Schaffnereien solle die Verwaltungs-
kammer die Anzeige davon und (die) Beschaffenheit der erledigten Stelle, mit einem mit Bemerkungen
unterstützten Verzeichnis derjenigen, so sich darum bewerben, und anderer dahin empfehlbarer
Subjecte, an das Ministerium begleiten (!), welches, nachdem es die Kenntnisse der Kammer benutzt,
in oder außer der Zahl der Verzeichneten einen Verwalter bestimmen und bestellen wird.
5. Dieser Anzeige soll die Kammer sogleich einen Bestellungs- oder Instructionsentwurf für den
zu ernennenden Verwalter oder Schaffner beifügen.
6. Gegenwärtiger Beschluss soll durch den Finanzminister gehörigen Orts bekanntgemacht und
vollzogen werden.
Der Minister hatte tiber allerlei Mängel des bisherigen Systems geklagt, wodurch die ökonomischen
Interessen des Staats geschädigt wtirden, nnd einen Beschluss vorgeschlagen, der zur Abhülfe führen könnte ;
derselbe wurde genehmigt. — (Im Republ. irrig 18. Aug.)
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Nr. 23 22. August 1800 63
Das Nähere folgt hier:
1) 11. August, VR. Anläßlich eines Dienstanerbietens für die Verwaltung des Klosters Fischingen wird
die Frage aufgeworfen, ob nicht alle Verwalter von Nationalglltem direct von dem Finanzminister bestellt
werden sollten. Dieselbe wird dem Minister zur Prüfung und baldiger Berichtgabe überwiesen. VBProt p. so, si.
2) 14. August. Der Finanzminister resp. Domänenverwalter an den Vollziehungsrath. Antwort auf die
Frage, ob es zweckmäßig wäre, die Verwaltung der Staatsgüter direct vom Ministerium aus zu ordnen . . .
„Die Personen der angestellten Kloster- und Domänen-Verwalter sind keine glückliche Zeugnisse für die Unter-
scheidungskraft und die Unparteilichkeit der Wählenden, und sie sind nicht selten die Quelle des Verfalls
der Güter. Dem größeren Theil derselben würde ich kaum ein kleines Gütchen anvertrauen. Ihre Rechnungen
sind von so unrichtigem Schlage, dass ohnmöglich eine gleichförmige Comptabilität daraus erfolgen kann, und
die Modele(s), wovon man im Canton Baden eine Probe machen ließ, sind über die Begriffe der meisten. —
Ich hatte, um tüchtige Männer anzulocken, die Kenner und Freunde des Landbaues durch die öffentliche(n)
Blätter zu Meldungen bei den Verwaltungskammern aufgemuntert, welche mit einem Gutachten der Kammer
begleitet und in(8)geheim durch den RStatthalter und den Obereinnehmer controlirt an das Ministerium ge-
sendet werden sollten; allein die wenigsten wollen sich an dieser Quelle melden, und andere die sich so
meldeten hat selbst die Empfehlung des Ministerii nicht angebracht. Noch viel weniger wird es der Regierung
in dieser Weise je gelingen, verdienten und zugleich für dieses Fach fähigen Männern eine Belohnung oder
Aufmunterung mittheilen zu kennen. Ich schweige von der Hoffnung dass sich jemand besonders der Cameral-
wissenschaft und dem theoretischen Studio der Agricultur widmen würde, weil er für angewendetes Geld und
Jahre (der Arbeit) ohne Aussicht bliebe, und so wird die nützlichste und erste Wissenschaft in unserm Vater-
lande noch lange nicht heimisch werden, sondern Empirikern preisgegeben bleiben. — Die Besoldungen und
die Abtheilung der Verwaltungen selbst sind größtentheils ebenso unzweckmäßig und außer allem Verhält-
Disse. Hie und da zehren ganze Haushaltungen; oft haben kleine Güter eigene Verwalter, welche besser
verpachtet und nur unter Aufsicht genommen würden ; anderwärts aber sind große und entlegene verpachtete
Herrschaften ohne andere Aufsicht als jene der Verwaltungskammer selbst, welche sich selten mit Gegen-
ständen abgibt, die ihr nicht geradezu durch den Lauf der Geschäfte ins Gedächtnis kommen. Von diesen
Pacbtgütem könnten oft zerschiedene bequem und unkostspielig in eine einzige Verwaltung gezogen werden.
In etwelchen Cantonen befinden sich nebst den Verwaltern eine Menge Nationalschaffner (ich höre von 28
gutbesoldeten im Ct. Bern), welche bei besserer Einrichtung zu entbehren oder doch zu vermindern wären.
Ich breche noch von vielen misslichen Gesichtspunkten ab, die sich in meiner Erinnerung zusammendrängen,
und stelle Ihnen beiliegenden Beschlussesentwurf anheim. Wenn Sie aber, Bürger Vollziehungsräthe, durch
Ihre Aufforderung v. 11. d. nicht nur eine solche Verbesserung in Anordnung und Bestellung der Verwal-
tungen, sondern eine umfassendere Um(ge)staltung des wichtigen Domänenfachs beabsichtigen, so gesteht Ihnen
das Finanzministerium dass es mit dieser weisen Absicht ganz einverstanden ist, dass es nur Erfahrungen
gesammelt und Muße und eine zum Wirken taugliche Zeit abgewartet hat, um der Regierung Vorschläge
(zu) einer Radicalbesserung der Domänen-Administration zu machen. Es gesteht Ihnen dass es da in einem
weiten, fruchtbarer Keime empfänglichen, aber sehr verwüsteten Felde gleichsam mit verbundenen Augen
wandelt, dass es nur gegen Destruction kämpfen muß, dass in der jetzigen Einrichtung nicht nur keine Comp-
tabilität liege, nicht nur keine erwirkt werden könne, sondern sogar die allgemeine Staatscomptabilität dadurch
fehlerhaft werde, und es ist bereit, sich einer Arbeit hierüber zu unterziehen, sobald es den Wink erhaltet
dass sie nicht eitel und fruchtlos sein werde.^ Aber auch in diesem Falle könne die Beilage zur Vorbereitung
der Reform dienen ... sei, p. 109 12.
i
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64 23. August 1800 Nr. 24
24.
Bern. 1800, 23. August.
79 (Og. K. Prot.) p. 80, 31. 67-60. 87. 80. - 403 (Ges. u. Decr.), Nr. 219. — Tagbl. d. Get. u. D. Y. 18—21. - Boll. d. lois A d. V. 18-21.
N. mW. Bepobl. II. 411—12. 480.
Bestimmung der Formen für die Ausfertigung der künftig zu erlassenden Gesetze etc.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass der 9. Artikel des Gesetzes vom 8. Augstmonat 1800,
welcher verordnet dass der gesetzgebende Rath, sobald ein Gesetzesvorschlag von der Mehrheit
seiner Mitglieder angenommen sein wird, denselben sogleich dem Vollziehungsrath mittheilen soll,
damit er seine Meinung über diesen Vorschlag eröffne, einige Fragen unentschieden lässt, die noth-
wendig zum voraus aufgelöst werden müssen;
In Erwägung dass, wenn ein Gesetzesvorschlag dem Vollziehungsrath mitgetheilt worden, und
dieser seinen Bericht über denselben erstattet hat, der gg. Rath nachher alle oder einen Theil der
vorgeschlagenen Verbesserungen annimmt, der Zweck des 9. Art. des Gesetzes vom 8. August gänzlich
erfüllt zu sein scheint;
In Erwägung auch, dass es nothwendig ist dass ein Gesetz die Formen mit denen die an-
genommenen Gesetze künftig versehen sein sollen, bestimme,
verordnet :
1. Wenn der Vollziehungsrath dem gg. Rath einen Gesetzesentwurf vorschlägt, und dieser ihu
ohne einige Abänderung annimmt, so hat keine eigentliche Mittheiiung an den Vollziehungsrath statt.
2. Wenn der Vollziehungsrath einige Verbesserungen eines von dem gg. Rath ihm mitgetheilten
Gesetzvorschlages vorlegt, und dieser in zweiter Berathung dieselben ohne Ausnahme annimmt, so
hat keine zweite Mittheilung an den Vollziehungsrath statt.
3. Wenn der gg. Rath einige der von dem Vollziehungsrath vorgeschlagenen Verbesserungen
annimmt und die andern verwirft, so hat keine zweite Mittheilung statt
4. Wenn in seiner zweiten Berathung über einen Gesetzesvorschlag der gg. Rath einige Ver-
änderungen annimmt, die vom Vollziehungsrath nicht vorgeschlagen worden sind, so wird der also
verbesserte Gesetzesvorschlag dem Vollziehungsrath aufs neue mitgetheilt, um einen zweiten Bericht
über seinen Inhalt zu erstatten.
5. Jedem Gesetzesvorschlag geht folgende Form voran:
Freiheit Grleiohlieit
Helvetische ein- und untheilbare Republik.
Der gesetzgebende Rath — an — den Vollziehangsrath.
Gesetaesvorschlag oder Decretsvorschlag
Der gesetzgebende Rath, nach den Erwägungsgrttnden, beschließt ( )
6. Jeder Gesetzesvorschlag, welcher zum zweiten Mal die Mehrheit der Stimmen erhalten hat,
und dessen Abfassung dem Rath vorgelegt und von demselben angenommen worden ist, hat Gesetzes-
kraft.
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Nr, 24 23. August 1800 65
7. Dem Gesetz geht folgende Form vor(an):
Freiheit Gleichheit
Helvetische ein- und untheilbare Republik
Geseia oder Beeret
Der gesetzgebende Rath^ nach den Erwttgungsgrttnden^ verordnet ( )
8. Jedes Gesetz enthält das Datum der Sitzung, in welcher dasselbe zum Gesetz erhoben
worden ist.
9. Jedes Gesetz soll mit den Unterschriften des Präsidenten und der Secretärs versehen und
überdies mit dem Siegel des Raths besiegelt sein ; auch soll es auf besonderes zu diesem Gebrauche
bestimmtes Papier geschrieben werden, auf dem die Anfangsformeln gedruckt sind.
10. Die mit den vorgeschriebenen Formen versehenen Gesetze sollen durch den Präsidenten
dem Staatsboten sogleich übergeben werden, wenn die Dringlichkeit bei dem Gesetzes verschlag erklärt
worden war; wenn aber die Dringlichkeit nicht ausgedrückt worden ist, innert 24 Stunden. Der
Staatsbote stellt sie sogleich dem Präsidenten des Vollziehungsraths gegen einen Schein zu.
1) 13. August, gg. R. Anläßlich der Reglementsberatbung wird eine Commission beauftragt, Vorschriften
über die Ausfertigung der Gesetze zu entwerfen ; ernannt Carrard, Badoux, Herrenschwand. — Laut Repabl.
(n. 389) sollte auch das Gesetz v. 8. Aag. in den bezüglichen Bestimmungen geprüft und eine allfällig
nöthige Erläuterung vorgeschlagen werden.
2) 18. August, gg. R. Carrard eröffnet ein Gutachten über § 9 des Gesetzes v. 8. Aug. und die Formen
der neuen Gesetze. Der bezügliche Gesetzesvorschlag wird angenommen, dringlich erklärt und dem VR.
fibersandt.
Die Vorlage stinmit in allem Wesentlichen mit dem definitiven Text Uberein ; in § 1 fällt die abweichende
Formalirung des Hauptsatzes auf: ,so hat die Mittheilnng an den VR. und die zweite Behandlung darttber
nicht statt'. — In § 5 resp. 7 steht als Titel nur Gesetzvor sehlag.
3) 20. August, VR. Der Gesetzesvorschlag Über den Verkehr zwischen dem VR. und dem gg. Rath
hinsichtlich neuer Gesetze wird dem Minister des Innern überwiesen mit dem Auftrag, mit dem Beirath des
Justizministers ein Gutachten darüber zu erstatten, und zwar der Dringlichkeit wegen in Tagesfrist.
VRProt. p. 282. - 898, p. 169. - 991, p. 171.
4) 21. August, VR. Der Vorschlag, den der Minister des Innern über den Entwurf einreicht, wird
genehmigt und an den gg. Rath folgende Botschaft erlassen: ... (1.) „Die Verfügung des Gesetzes (v. 8. d.)
die hier erläutert wird sollte einen doppelten Zweck erreichen, einerseits durch die wiederholte Berathschlagung
und Abstimmung zur nämlichen Reife der Resultate führen, welche unsre Verfassung bei der getheilten Aus-
übung der gg. Gewalt zur Absiebt hatte, und anderseits der vollziehenden Gewalt bei der Abfassung der
Gesetze diejenige Mitwirkung einräumen, zu welcher sie durch ihre Erfahrung über die Volksbedürfhisse
sowohl als die Anwendbarkeit der Mittel wodurch dieselben befriedigt werden sollen berufen scheint. In
beiden Rücksichten lässt der Gesetzesvorschlag nichts vermissen, außer dass statt der einfachen Behandlung,
die laut dem 1. Art. in denjenigen Fällen genügen soll, wo ein von dem VR. vorgelegter Gesetzesentwurf
unverändert angenommen würde, die wiederholte Abstimmung dem erstem der oben angeführten Zwecke
vielleicht eher entsprechen dürfte. (2.) Der VR. ergreift diese Gelegenheit, um gegen euch, Bürger Gesetz-
geber, den Wunsch zu äußern dass bei der kurzen Zeitfrist die ihm zur Einsendung seines Befindens über
einen mit Dringlichkeit begleiteten Gesetzesvorschlag vergönnt ist, diese Formel nie ohne wirklich dringende
AS. a. d. HelT. VI. * 9
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66 23. August 1800 Nr. 25
Gründe gebraucht werden möchte. Auch ohne dieselbe wird er sich immer bemtthen, durch unverzögerte
Mittheilung den Gang euerer Arbeiten zu beschleunigen. Hingegen ist zu besorgen dass durch öfter wieder-
kehrende Dringlichkeitserklärungen die ihm obliegende Untersuchung Übereilt oder er bei dem Umfange seiner
täglichen Geschäfte in die Unmöglichkeit versetzt würde, dem Gesetze ein Genüge zu leisten.^
VBProt. p. 811-818. — 178, p. 161-163. - 683, p. 171-73. — Bepubl. U. 429.
Zu bemerken ist dass zwei dringlich erklärte Vorlagen auf einmal zu erledigen waren.
5 a) 22. August, gg. R. Eingang des Gutachtens des VR. Der 1. Art. des Entwurfes wird nun durch
einen Zusatz abgeändert und das Ganze neuerdings angenommen. — Anläßlich soll auch im Reglement eine
entsprechende Ergänzung angebracht werden.
5b) 23. Aug., ebd. Letzte Verlesung; Ausfertigung an den VR.
6) Betreffend die Vollziehung obiger Vorschriften ist zu bemerken, dass in den ersten Ausfertigungen
der neuen Gesetzgeber noch ältere Briefköpfe benutzt und die nicht mehr passenden Worte radirt wurden;
für den italienischen Text gab es noch keinen Vordruck ; solcher wurde erst jetzt veranstaltet. Bei jeder
Ausfertigung finden sich die Unterschriften des Präsidenten und zweier Secretäre, die hier, wie schon im
Tagblatt resp. Bulletin d. Gesetze, weggelassen werden.
26.
Bern. 1800, 23. August.
306 (VB. Prot.) p. 865—868. - 677 (Staats^.) p. (489-48.) 447-50. 451-58.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Ausscheidung der Gemeindsgüter in Solothiirn.
Der VoUziehungsrath, in Erwägung dass die Abgeordneten der Gemeinde Solothum in ihrem Memoire
V. 16. d. beinahe alle Gegenstände anverlangten welche sie bereits in jenem vom 25. Heumonat gefordert
haben, ohne Gründe von mehrerem Gewicht anzubringen;
In Erwägung dass die Gemeindekammer auch dem Untersuchungscommissär Bürger Fischer keine voll-
ständige und legal eingerichtete Denkschrift über die endliche Gesamtheit ihrer Ansprachen Übergeben hat;
In Erwägung dass das Sönderungsgeschäft daselbst durch die vorgegangene Untersuchung noch nicht
in helles Licht gesetzt ist, provisorische Ueberlassungen aber immer auf einigen überzeugenden Gründen
beruhen müssen;
In Erwägung dass die helvetische Regierung gleichwohi[en] dem Zerfall der unentschiedenen Gegenstände
vorzubeugen und die Gemeinde Solothum, soviel vor einer definitiven Sönderung zuläßig ist, zu begünstigen
wünscht,
beschUe/St:
1. Die Gemeinde Solothum ist neuerdings einzuladen, ihre Gemeindguts* Ansprachen in einer vollständigen,
begründeten und präclndirenden Denkschrift zu überreichen.
2. Dem Beschluss des Vollziehungs- Ausschusses vom 30. Juli dieses Jahrs ist in allen seinen Artikeln
Folge zu leisten.
3. Der Gemeindskammer sind von den Ueberresten des Seckelamtes provisorisch 150,000 S aus dem
Kentenbuch zuzustellen.
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Nr. 26 24. August 1800 67
4. Von den Stadtzöllen^ welche aber die Verwaltungskaminer zu beziehen fortführt, wird ihr von nun
an bis zur gänzlichen Sönderung, doch unnacbtheilig, die Hälfte des reinen Ertrags zu den OemeindebedUrf-
nissen behändigt werden.
5. Der VE. wird aufgetragen, in Zeit von vierzehn Tagen an das Ministerium zu berichten, welche
kleine Gebäude und Vorrathshäuser in einem für ihre Nothdnrffc kleckenden Maße der Oemeindskammer ohne
Nachtheil des Staats einstweilig überlassen werden könnten.
6. Das Badhaus in Attisholz wird der Oemeindskammer provisorisch Überlassen.
7. Der Regierungs-Statthalter wird mit zugezogenen Commissarien der Verwaltungs- und der Gemeinde-
kammer eine thätige und strenge Forstpolizei in den angesprochenen Waldungen anordnen.
8. Das Bttrgerspital wird ebenfalls provisorisch der Gemeindskammer überantwortet, doch unter Pflicht (!),
auch helvetische Bürger welche keine Solothumer sind in demselben aufzunehmen. Die Gemeindekammer ist
aber gehalten/^eine specifi(cirte) Rechnung über Einnahmen und Ausgaben zu etabliren, welche vom Tage der
Uebergabe an datir(t).
9. Der YR. geht über die übrigen Ansuchen der Gemeinde Solothum zur Tagesordnung, bis sie
dem ersten Artikel dieses Beschlusses entsprochen haben wird, und die endliche Sönderung vorgenommen
werden kann.
Die folgenden Beilagen erinnern an alte Geschäfte:
1) 20. August, gg, R. Die Reclamation der Gemeindskammer und der Municipalität von Solothurn
betreffend den sog. Stadtseckel wird an den VoUziehungsrath gewiesen. — Vgl. Bd. V. Nr. 150.
Prot p. 7». — Bepnbl. II. 422.
2) 23. Angust, gg. R. Für die Constitutionscommission referirt Lüthy über das Gesuch der Gemeinde
Solothurn um Wiederherstellung ihres alten Banngebiets; die Ansprüche der Gemeindskammer sind von der
Gommission zu prüfen, welche die Güterausscheidung vorbereiten soll; die Gründe der Municipalität aber
sollten vorerst von den Gegenparteien beantwortet werden. In diesem Sinne ergeht eine Botschaft an den
VoUziehungsrath . . . Prot. p. 89, 90. - Bepnbl. IL 482.
26.
Lugano. 1800, 24. August.
908 (Verfltfs.) p. 262 a. - N. sehw. Bepnbl. II. 484-85.
Proclamation des ECommissärs für die italienischen Cantone, betreffend Vorsorgen für die Er-
haltung von Buhe und Ordnung.
In Dome della Re^ubblica elvetica una e indivisibile.
II commissario del Governo elvetico appresso 11 due cantoni italiani agP abitanti delli medesimi.
Concittadini.
Due grandi cambiamenti ci stan dMnnanzi: cambiamenti le di cui benefiche conseguenze cadere non
possono sotto Tacume deir occhio nostro: Questi sono: La fine deUa guerra ed una nuova costituzione,
pid consentanea agrinteressi della misera nostra patria che Tanteriore. Tra le nostre capanne ritomeremo
ben tostOy quali Svizzeri avventurati a vivere insieme i giomi, si porra tregua alli crucciosi guai, ed in seno
ad imperturbabil calma tergeremo al fine gramari pianti. Le nostre autoritä; le nostre leggi saranno in
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68 24. August 1800 Nr. 26
awenire alle nostre proprieUi, alle persone nostre egida possente ; ma chi del Governo alla protezione agogna,
sappia del pari rispettare le leggi.
N6 gii credete che il Governo ignori le orribili persecuzioni, i tamulti, le delinquenze che in varie
comuni d'ambo i cantoni di Lngano e Bellinzona s' avvicendarono. II Governo le conosce, le detesta, le
abborre; pure 1' amor paterno Timpeto soffocö d'una giusta colera. II perdono si concesse ai traviati. Ma a
doppia lena il rigore della legge incalzerä colui che vuole rinnovar le sciagure, suscitare il disordine e
contro la patria ordire misfatti.
A qnesto fine io trovo necessario il rendere notorj gli ordini seguenti, che per il pubblico bene devono
essere fedelmente osservati e pienamente eseguiti.
1. Senza un permesso espresso per iscritto del vice-prefetto d'ora innanzi non potri aver luogo in
qualsisia comune veruna adunanea comunale, sotto qualunque pretesto convocare si voglia.
2. II vice-prefetto deve personalmente intervenire ad ogni adunanza comunale da lui permessa, od in
sua vece deve a ci6 delegare per iscritto nn altro cittadino.
3. II vice-prefetto deve tosto fare rapporto al prefetto nazionale d'ogni adunanza comunale tenuta nel
suo distretto.
4. Ogni comune che terri un adunanza comunale senza preavviso e permesso del vice-prefetto, verrä
riguardata come sospetta, et que' che convocati avranno nna si fatta illecita adunanza, saranno personalmente
risponsabili e severamente puniti.
5. Una comune che pe'suoi disordini ed inquietudini s'attireri in seno delle truppe, dovri da se sola
soccombere alle spese che per il sostentamento delle truppe occorrere potranno.
6. Ogni cittadino svizzero che neirintemo della Svizzera o nelfestero vorri viaggiare, deve munirsi
d'un passaporto sottoscritto dal vice-prefetto del proprio distretto.
7. Nessnn forastiere, ad eccezione de' militari, poträ scorrere queste contrade senza passaporto. II passa-
porto de' forastieri deve essere visato dal vice-prefetto del distretto.
8. Tntti gli albergatori sono tenuti da richiedere dalli forastieri che pernottano appresso di se il passa-
porto e farlo sottoscrivere dal vice-prefetto.
9. Qualunque forastiere senza passaporto deve riguardarsi quäle persona sospetta, deve essere arrestato
e dal vice-prefetto assunto alla disamina.
10. Le municipalit^ o gragenti od i consoli devono trasmettere al vice-prefetto del proprio distretto
la nota de' forastieri soggiomanti nelle loro comuni (i quali non siano cittadini svizzeri), indicaudo e il luogo
della loro nascita, la loro condizione, il loro impiego, come pure i di loro costumi e civile condotta.
11. Li vice-prefetti dovranno inoltrare questa nota specifica al prefetto nazionale.
12. Tutti li forastieri abitanti devono per la meta del mese di Settembre prossimo futuro inviare al
vice-prefetto del distretto in cui sono domiciliati, attestati della loro buona condotta, affinch^ ottenghino dal
prefetto nazionale una licenza per iscritto di piü a lungo soggiornare.
13. Li prefetti e li vice-prefetti de' cantoni di Lugano e Bellinzona sono invitati di far pubblicare
ovunque fa d'uopo gl' ordini presenti e di farli mandare a piena esecuzione.
Unterzeichnet (in Druck:) Enrico Zschokke.
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Nr. 27, 28 26. August 1800 69
27.
Bern. 1800, 26. August.
a06 (VR. Prot.) p. 404, 406. - 736 (MiL) p. 608. 605-6.
Beschlivss über Sicherung der nöthigen Zahl Tambouren für die Miliz.
Der Vollziehungsrath, unterrichtet dass viele Tambours der Miliz, nachdem sie der Regierung
oder ihren respectiven Gemeinden Kosten für ihren Unterricht verursacht haben, in die besoldeten
Truppen treten oder die Trommel gegen das Gewehr zu vertauschen begehren, wodurch die Aus-
gaben ftir den Unterricht neuer Tambours vermehrt (werden) und die unangenehme Folge entsteht,
dass man deren niemals genug hat;
Nach angehörtem Bericht seines Kriegsministers,
beschließt:
1. Alle in der Miliz der Republik eingeschriebenen Tambours sind gehalten, die ganze Zeit über
als das Gesetz sie zum Militärdienst anhaltet, bei der Trommel zu bleiben oder aber, wenn sie sich
in die besoldeten Truppen anwerben lassen oder das Gewehr nehmen wollen, die Unterrichtskosten,
so sie der Regierung oder ihren respectiven Gemeinden verursacht haben, zu ersetzen.
2. Der Kriegsminister wird den Milizinspectoren die Befehle ertheilen, damit auf die Vollziehung
gegenwärtigen Beschlusses durch die Quartiercommandanten sorgsam gehalten werde.
Im Prot, auch französisch eingetragen. — Der Minister hatte bemerkt, die Entschädigung fUr die
Tamboaren-Instruction sei zu gering; darauf trat indess die Behörde nicht ein.
28.
Bern. 1800, 26. August.
906 (VE. Prot.) p. 408—412. — 777 (Mil.) p. (605—6.) 607—10. 668 b. - Tagbl. d. Beschl. etc. III. 13-16. — N. «chw. Eepnbl. D. 461-52.
Verordnung des Vollziehungsraths über Durchführung des Gesetzes vom 17, Sept 1799 in den
Cantonen Baden, Schaffhausen, Thurgau, Sentis und Linth,
Der Vollziehungsrath, erwägend dass die Umstände nicht mehr vorhanden sind, welche die
Nichtvollziehung des Gesetzes vom 17. September 1799 in den nachstehend angegebenen Cantonen
veranlasst hatten;
Erwägend ferner, dass die zur Vollziehung sowohl gedachten Gesetzes, als eines darauf erfolgten
Beschlusses, betreffend die Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Recruten, zuerst ergriffenen
Maßregeln ihren Zweck nicht erreicht (haben);
Nach angehörtem Bericht seines Kriegsministers,
beschließt:
1. Das Gesetz vom 17. Sept. 1799 über die Aushebung eines Soldaten auf hundert Activbürger
soll ohne fernem Aufschub und (in) nachfolgende(m) Modus in den Gantonen Baden, Sentis, Schaff-
hausen, Thurgau und Linth in Vollziehung gebracht werden.
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70 26. August 1800 Nr. 28
2. Die Regierung6stattbalter dieser Cantone werden die Anzahl der von jeder Gemeinde nach
dem 1. Artikel oberwähnten Gesetzes zu stellenden Mannschaft bestimmen, die Zahl der bei den
letzten Wahlversammlungen ernannt gewesenen Wahlmftnner als Basis hiezu annehmen und ein
Doppel davon dem Kriegsminister und der Verwaltungskammer einsenden.
3. Diese Aushebung soll nach dem Inhalt gedachten Gesetzes vom 17. und des Beschlusses vom
23. September 1799 vorgenommen werden, jedoch unter folgenden Einschränkungen.
4. Denjenigen Gemeinden, welche den Wunsch äußern würden, von der Stellung der Mannschaft
und der damit verbundenen Verantwortlichkeit befreit zu werden, kann vermittelst einer an den
Staat zu bezahlenden Summe von 168 Franken für jeden nach dem ersten Artikel zu stellenden
Mann entsprochen werden. Für diese Summe macht sich die Nation anheischig, die Anwerbungs-,
Bewaifnungs-, Kleidungs- und Ausrüstungs-Kosten der Recruten zu übernehmen.
5. Diejenigen Gemeinden hingegen, welche vorziehen, die Anwerbung der Recruten selbst zu
übernehmen, sollen nach dem 8. Artikel des Beschlusses vom 23. September der Verwaltungskammer
ihres Cantons zur Bestreitung der Bewaffhungs-, Kleidungs- und Ausrüstungskosten die Summe von
104 Franken 9 Batzen 5 Rappen entrichten.
6. Jede Gemeinde ist gehalten, ihre Wahl zwischen den durch d(en) 4. und 5. Artikel vor-
geschriebenen^Verfahrungsarten spätestens in zwölf Tagen nach Bekanntmachung gegenwärtigen Be-
schlusses zu treffen und nach Verlauf dieser Zeit der Verwaltungskammer von derselben Kenntnis
zu geben.
7. Die nach dem 4. und 5. Artikel gegenwärtigen Beschlusses von den Gemeinden zu bezahlenden
Summen sollen von denselben bis zum 1. October nächstkünftig den Verwaltungskammern entrichtet
werden. Die Gemeinden welche vorziehen, ihre Recruten selbst zu stellen, sollen dieselben bis zum
1. December angeworben haben, damit sie zu dieser Zeit nach dem Hauptorte des Gantons abgehen
können, allwo über sie Musterung gehalten, und von wo aus, im Fall sie angenommen werden, sie
zu den Corps, in welche sie einverleibt worden, abzuschicken sind. Die Gemeinden, welche nach
Verlauf obiger Termine ihre Beiträge an Mann(schaft) oder Geld nicht geliefert (hätten), sollen nach
Vorschrift des 12. Artikels des Gesetzes vom 17. September für jeden Tag der Verspätung per Mann
eine Geldbuße von 10 Franken bezahlen.
8. Die Musterung und Annahme der von den Gemeinden angeworbenen Recruten soll von dem
Milizinspector und einem beeideten Wundarzt nach dem Beschluss des Vollziehungs-Directoriums
vom 23. September geschehen.
9. Die Inspectoren welche untüchtige Recruten annehmen würden sollen dafür verantwortlich
sein; demzufolge wird der Verwaltungsrath des Corps, welches die Recruten erhalten (hat), vereint
mit dem Bataillons-Wundarzt und im Beisein des Kriegscommissärs vierundzwanzig Stunden nach
ihrer Ankunft zu ihrer Musterung schreiten und diejenigen ausschießen, welche von dem Miliz-
inspector wider den 11. Art. des Beschlusses vom 23. Sept. angenommen worden sein möchten, um
auf seine Kosten ersetzt zu werden.
10. Die von den Gemeinden angeworbenen Recruten welche ausreißen würden sollen durch sie
wieder ersetzt und die Summe von 104 Fr. 9 Btz. 5 Rp. für Bewaffnung, Kleidung und Equipirung
aufs neue erlegt werden.
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Nr. 29 27. August 1800 71
11. Die von den Verwaltungskammern infolge der Artikel 4, 5 und 7 empfangenen Summen
sollen dem Kriegsminister zur Verfügung überlassen werden, welcher auf der Stelle die nötbigen
Maßregeln für die Anwerbung, Kleidung, Ausrüstung und BewaflFhung der Recruten treffen wird. Er
wird über diese Gelder eine von der übrigen Rechnungsführung abgesonderte Rechnung halten.
12. Die Regierungsstatthalter, Verwaltungskammern und Milizinspectoren werden von Zeit zu
Zeit dem Kriegsminister über die Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses Bericht erstatten. Dieser
Beschluss soll nebst dem Gesetz vom 17. September und dem Beschluss vom 23. September 1799
gedruckt und bekanntgemacht werden.
In der Piakatansgabe sind Art. 7, 8 und 11 des DBeschlusses v. 23. Sept. 1799 beigefügt, mit einer
vom 29. Aug. datirten Bemerkung des Kriegsministers dass der Abdruck des ganzen Beschlusses nnnlitz
wäre. — Vgl. Bd. IV. Nr. 472 u. 490.
29.
Bern. 1800, 27. August.
79 (Og. B. Prot.) p. 18. 17, 18. 82. lOO-L 100. - 408 (Oes. a. Deer.) Nr. 210. - Tagbl. d. Om. n. D. V. 21, 22. - Ball. d. loiii & d. V. 22, 28.
N. lehw. BepobL U. 888. 887. 427. 4S6.
Festsetzung der Ausnahmen von der Mnregistrirungsgebühr.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des ehevorigen Vollziehungs-Ausschusses vom 6. Augst-
monat 1800, welche Erläuterung des Decrets vom 2. Christmonat 1799 fordert, wodurch die Armen
von der Einregistrirungsgebtthr der an sie gemachten Schenkungen oder Vermächtnisse befreit werden ;
In Rücksicht der Unbestimmtheit des Begriffs der Armut und in Rücksicht der Erleichterung
die der arme Bürger durch Schenkungen oder Vermächtnisse erhält, als Erläuterung des Gesetzes
vom 2. Christmonat 1799 über die Befreiungen (von) der Einregistrirungsgebühr,
verordnet:
Von der EinregistrirungsgebQhr sind nur solche Schenkungen oder Vermächtnisse ausgenommen,
welche zu Gunsten von öffentlichen, der Unterstützung und dem Unterhalt der Armen gewidmeten
Anstalten gemacht werden.
In allen drei Sprachen ausgefertigt. Noch am 27. vom Vollziehungsrath besiegelt etc.
1) Das Geschäft ftthrt auf Bd. V, Nr. 138, N. 4 u. 5, zurttck. Am 6. August 1800 wurde dasselbe
durch eine Botschaft des VollziehuDgs-Ausschusses neu angeregt.
VBProt p. 649—51. - 17B, p. 1. 8, 4. S. - 668, p. (158.) 166. 167.
2 a) 11. August, gg. R. Verlesung der Botschaft betreffend das Gesetz v. 2. Dec. 1799; es wird den
darin gestellten Anträgen beigestimmt und die Kanzlei nebst B. Anderwert beauftragt, einen bezüglichen
Beschloss zn formuliren.
2 b) 18. August^ gg<^' lieber den Nacblass der Einregistnrungsgebtlhren für Schenkungen an Arme
wird ein Beschluss gefasst und dem Vollziehungsrath zur Prüfung zugefertigt . . .
3) 20. August. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. Erklärung seiner Zustimmung, etc.
Prot. p. 284 — 176, p. 141.
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72 27. August 1800 Nr. 30, 31
4 a) 22. August, gg. R. Rttckkehr des Oesetzesvorschlags. Dem Reglement gemäß wird die zweite Lesung
um drei Tage verschoben; unterdessen soll die Botschaft auf dem Ranzleitisch liegen.
4 b) 25. August, gg* R- Zweite Lesung des Gesetzesentwurfs v. 13. d. und endgültige Annahme des-
selben; (Ausfertigung angeordnet).
4 c) 27. Aug. Letzte Verlesung etc.
30.
Bern. 1800, 27. August.
306 (VB. Prot.) p. 439, 440. - 641 (Omdg. eto.) p. (471, 472.) 478, 474. — N. schw. Repobl. II. 447.
Beschluss des VollziehungsrcUhs über Ansprüche des Cantons Waldstätten für Deckung von Locol'
bedürjnissen.
Der Vollziehungsrath, erwägend dass alle helvetische(Q) Cantons nach dem gleichen Gesetze ihre
Fonds, Einkünfte und Besitzungen an die Republik abgetreten haben, (und) dass die infolge dieses
Gesetzes von dem Canton Waldstätten beschebene(n) Ueberlassungen unter die unwichtigsten gehören,
obschon (!) er am vorzüglichsten von dem Staat zu unterstützen war *) ;
Erwägend dass die ehemaligen Obrigkeiten der demokratischen Gantone bei Auflegung der Steuren
zugleich auf jene Localausgaben Rücksicht nahmen welche sie bestreiten wollten ;
Erwägend dass in Helvetien keine Begünstigungen und Ausnahmen gegen die Verfassung in die
allgemeine Ordnung grundsätzlich a(uf)genommen werden dürfen,
beschließt:
1. Der Canton Waldstätten kann in Rücksicht auf Localausgaben nach keinem andren Maßstabe
behandelt werden als die Allgemeinheit der Canton(e).
2. So oft es aber um eine Beschwerde zu thun ist, welche auf einer dem Staat abgetretenen
Besitzung namentlich und rechtlich haftete, wird die Verwaltungskammer die Anzeige hievon an das
Finanzministerium machen.
Bezügliche Acten sind nicht zur Hand.
31.
Bern. 1800, 27. August.
306 (VR. Prot.) p. 451-52. — 991 (Allgem.) p. 197—98.
Beschluss des Vollziehungsraths i'tber die Beiher\folge der Audienzen für die Minister.
Le Conseil exäcutif arrdte comme suit :
Art 1. Le lundi de chaque semaine le ministre des Finances sera entendu ä 10 heures,
le mardi le ministre de Tlntärieur ä 10 heures,
*) Ließ sich nicht eher betonen, dass er aas mehreren ehemals souveränen Cantooen bestand?
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Nr. 32 28. August 1800 78
le mercredi le ministre de la Guerre ä 9 hdures,
et le ministre de Tlnstruction publique ä 11 heures,
le jeudi le ministre des Finances ä 10 heures,
le vendredi le ministre de Tlntörieur h 10 heures,
le samedi le ministre de la Justice ä 10 heures"").
Art 2. Outre ces jours d'audience ordinaire chaque ministre, lorsqu'il aura quelque aifaire
urgente et teile qu'elle exige la d^cision immödiate du Gouvernement, pourra s'annoncer au prösident
et lui demander une audience extraordinaire.
Art 3. Le präsent arrdt4 sera communiquö ä chaque ministre en forme d'extrait du proc^s
verbal.
Zar Einführung dient folgende Notiz:
(27. August.) ^Un membre appelle Tattention du Gonseil ex^utif sur la n^cessitö de s'occuper d'une
Organisation qui donne au travail du Qouvernement plus de consistance, plus de dignitö et en 61oignant cette
foule de d^tails dont on s'est oceup^ jusques k präsent, laisse plus de temps pour la d^lib^ration des affaires
importantes et g^n^rales. II demande qu'une commission soit cbarg^e de präsenter le projet d'un arr§t6
r^Iementaire k ce sujet, et que dans la s^ance d'aujourd'bui on s'occupe, comme premi^re mesure, d'une
meilleure distribution des audiences des ministres. — Le C. E. adopte en principe la premiöre proposition^
en renvoie les d^tails k une autre s^ance et s'occup(e) seulement dans celle-ci de ce qui concerne la fixation
des audiences des ministres.^
32.
Bern. 1800, 28. August. '
79 (Og. R. Prot.) p. 63. 91. 111-18. 116. — 403 (Ges. n. Decr.) Nr. 220. — Tagbl. d. Ges. a. D. V. 82, 88. - Ball. d. lols ä d. V. 28.
N. 8chw. Repabl. II. 418. 482. 444.
Bewilligung des Verkaufs einer Besitzung des Klosters Frauenthdl.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungs- Ausschusses vom 11. April 1800,
wodurch derselbe von der ehevorigen Gesetzgebung die Bevollmächtigung zum Verkauf eines dem
Kloster BYauenthal **) zuständigen, zu Maschwanden im Canton Zürich liegenden Meyerhofs begehrt;
In Erwägung dass der Verkauf dieses Guts, besonders wegen der erforderlichen Erbauung einer
Scheune, dem Staat zuträglicher ist als dessen Beibehaltung, hat
beschlossen :
Den Vollziehungsrath zu bevollmächtigen, obgedachten Meyerhof nach Vorschrift des Gesetzes
vom 3. Jenner 1800 versteigern zu lassen.
Von den zugehörigen Acten werden nur folgende mitgetheilt:
1) 18. August, gg, R. Das noch unerledigte Geschäft des Verkaufs eines dem Kloster Frauenthal ge-
hörenden Hofs zu Maschwanden wird der Finanzcommission überwiesen, die in drei Tagen rapportiren soll.
*) Es fehlt ein Ansatz für den Minister des Auswärtigen, Sollte für diesen die Verfügong in Art. 2 genügend befanden
worden sein? — (Vgl. Bd. II. Nr. 101.)
**) Das TagbL d. Ges. hat in Text and Ueberschrift Feuerthal/
AS. a. d. HelY. VI.
10
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74 28. August 1800 Nr. 33
Der große Rath hatte am 31. Juli einen Beschlags gefasst und an den Senat expedirt, bei dem aber
derselbe hängen blieb; (Bd. 171, p. 107. 109).
2 a) 23. August, gg. R. Die Finanzcommission (Ref. Escher) empfiehlt, den Verkauf des Frauenthaler
Klosterguts in Maschwanden zu bewilligen. Ihr Antrag wird für drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt.
2 b) 27. August, ebd. Zweite Verlesung. Annahme und Ausfertigung an den Vollziehungsrath. — (Ex-
pedition am 28.)
33.
Bern. 1800, 28. August.
306 (YR. Prot.) p. 465-471-476. — 606 (Ctsbeh.) p. 127—181. 188—140. — BnlL helvtfi XV. 35, 86. — N. schw. Repnbl. 11. 465—56.
Kreisschreiben des Vollziehungsraths an die Regierungsstatthalter, (Vgl. Bd. V. Nr. 348.)
Anim^ par Tamour le plus pur de la patrie et de la libertö, le Conseil ex6cutif donne la mesure de
son ddvouement en prenant en main le timon de TEtat dans un moment oü les Mens de Torganisation sociale
paraissent tendre k nne dissolution prochaine.
Partout oü il porte ses regards, il ne d^couvre que d^sordre, d^goüts, les exc6s des factions ou Tin-
diif^rence et Timpassibilit^ de TögoYsme. II est temps, si nous ne voulons pas tomber victimes des passions,
de rineptie et de Tintörgt particulier; si nous ne voulons pas voir s*^vanouir le demier espoir de bonheur
et d'ind^pendance ; il est temps d'employer toutes les ressources d'un patriotisme actif, pour röunir, organiser,
vivifier les parties qui composent le gouvernement, pour saisir les principes simples (et) vrais d'un ordre de
choses r^publicain avec tous les m^nagements de la sagesse et de la justice, mais aussi avec cette force de
volonte qui peut seule les consolider et assurer leur triomphe.
Si le Conseil ex6cutif, connaissant Titendue de ses devoirs et dans le sentiment de la responsabilit6
immense dont il se Charge envers ses contemporains, qui le jugent, et la patrie, qui attend de lui son salut,
n'a pas h6sit^ cependant k lui consacrer toute son existence, c'est qu'il a comptö sur un d^vouement semblable
de votre part, citoyen Prüfet, et qu'il s'attend de tronver en vous Torgane fid61e de sa volonte dans les
cantons, en m8me temps que des fonctionnaires d^8int6ress6s, actifs, sages, justes et r^publicains.
Dans une parfaite harmonie avec la L^gislature, le Conseil ex6cutif a pour but de preparer Vitahlisse'
ment d*une Constitution nouveUe, sur les bases d*vne unite republicaine, raisonnable et d'un Systeme
representatif sagement calcule.
S^dnit par Tinterpr^tation exag6r6e et fausse des principes les plus simples et les plus vrais; accoutume,
pour ainsi dire, k les violer sans cesse en voulant les appliquer, Ton a donn6 cours k plnsieurs id^es fnnestes
contre lesquelles il faudra maintenant s'^lever avec constance et Energie.
Aucun canton et aucun district d'un canton ne devra plus voir dans sa volonte la volonte de tous et dans
lui-mlme la masse entiöre de la nation. Aucune commune ne devra plus penser que le Systeme repr^entatif
consiste en ce qu'elle compte nöcessairement un de ses citoyens au nombre des premiers fonctionnaires de
la R^publique. Aucune commune, aucun particulier ne devra plus se persuader d^sormais que la libert^ et
r^galit^ emportent avec elles Texemption de payer ses dettes, on permettent de s'enrichir au d^pens de son
voisin, ou dispensent de contribuer aux besoins de TEtat.
Mais en mSme temps qu'il est n^cessaire de s'opposer de ce cdt^ au progr^s du mal, il ne le sera pas
moins de travailler de Tautre k d^truire toutes ces esp^rances illusoires d*un retour k Tancien ordre, ou au
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Wr. 33 Ö6. August t8Ö() U
moiDB k an ordre semblable i l'ancien, qui se sont emp«r6e8 de bien des tStes et dont la source n^est pas
plus pure qne celle des rSves d^magogiques. II ne sera pas moins nöcessaire, disons-noas, de s'opposer avec
foree i l'effet pemicienx de ces illasions mises en cireulation par Unt^rSt personnel ou Torgueil humili^, et
propres seulement ä semer la d6fiance, les inqaiötndes, en mSme temps qu'iis suscitent la r^sistance k Taction
du Goavemement.
Tont esprit de parti doit disparattre et disparattra en effet, si on ne souffre ni associations ni pers6-
cotions politiqaes ; si tous les fonctionnaires de la R6publique se r^unissent ponr 1e combattre. Les fonction-
naires sont Täme du corps social, et sur eux repose Tesp^rance de tous les bons eitoyens.
Jusques k präsent ils ont ^^ priv^s, les fonctionnaires, de toute consid^ration publique, et la loi est
demeur^e sans force comme eux.
Ils devront d^rmais se proenrer cette consid^ration qni leur a manquö, par une grande d^oence dans
leur condnite, par la dignit^ et la justice de leurs aetions. Qne ceux pour lesquels ces conditions seraient
trop difficiles renoncent k leurs places. Mais aussi que celui qui d^sormais se permettrait d'insulter publique-
ment aux employ^s de la R^publique re^oive la peine qu'il a m6rit^. La loi doit Stre observ^e par tous,
sans aucnne consid^ration personnelle.
Plusienrs des lois actuellement existantes sont si döfectueuses et si mal calcul6es que le Conseil lögis-
latif dans ses premiöres s^ances a senti le besoin d'en entreprendre la revision.
Ce soin de la L^islature imposera aux fonctionnaires du Gouveinement le devoir de faire observer les
lois plus sages que nous attendons avec une fermet^ et une exactitude d'antant plus grandes.
Une des premiöres causes de Tötat d^piorable oü nous voyons la R6publique se trouve dans les vices
de notre Systeme d'impositions, dans les difficult^s de celui de la perception et dans la loi sur les dimes et
censes, loi absolument inex^cutable et dont les effets ont ^t6 funestes.
Tout cela sera soumis k de grands changements. On les attend presque partout, et lA oö on ne les
attendrait pas il est n^cessaire d'en präsenter avec force la n^cessit^.
11 sera important k bien des ^gards de donner une attention particuliöre aux institutions militaires, et
c*est avec une vive donleur que le C. E. les voit absolument n^glig^es dans plusieurs cantons. La pönurie
des finances, k la v^rit^, ne permet pas au Gouvernement de consacrer dans le moment actuel de nouvelies
ressources k cette partie interessante de Tadministration ; mais il cherchera cependant k y apporter des
am^liorations essentielles et s'efforcera sans cesse de ranimer Tesprit belliqueux de la Nation.
D'une ^gale importance pour le repos et Tordre publics, pour la süret^ des personnes et des propri^t^s
sont les r^lements de police.
A cet 6gard aussi r^gne dans plusieurs cantons le plus grand d^sordre et dans quelques contr^es en
particulier la n^gligence la plus coupable. II est temps de donner k la gu^rison de ce mal Tattention la
plus s^riense et la plus soutenue.
Les ministres de la Religion se trouvent partout dans la Situation la plus penible.
Sans doute, le Conseil l^gislatif comptera au nombre de ses premiers soins de mettre le Gouvernement
k m§me d'assurer d^sormais leur existence et de r^parer les maux qu'ils ont soufferts.
Rien de plus respectable que Teccl^siastique qui prSche la concorde, la patience, les bonnes moeurs,
Tordre et le respect pour les lois ; mais autant celui-lä m^rite Testime publique, la confiance et tous les soins
du Gouvernement, autant, d'un autre c5t6, le C. E. est-il fermement r^solu de contenir dans les bornes de
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76 28. August 1800 Nr. 33
lear vocation ceux qne rambition et Tamoar da pouvoir porteraient k des pr6tentiODS incompatibles avec la
Doble simplicit^ de leor doctrine et de lear 6tat.
Aatant le trouvera-t-on inflexible envers ceax qui perdent de vae le respect qu'ils doivent aa Goaverne-
ment et proaveot par leurs discoars pablics en matiöres politiques et par rinfluence seeröte qa'animös d'an
esprit de pers6cation et de haine, ils cherchent bien moios k contribuer k la paix Interieure qa'4 semer le
dösordre, k provoquer les rösistances et la r6bellion. Pins cette classe a gönöralement d'importance, plus
aussi devient-il n6eessaire d'exercer snr eile une surveillance, exacte k la y^ritö, mais jamais ombrageuse.
Tel est, citoyen Prüfet, Tesprit dans lequel le C. E. se propose de gouvemer. Tels sont anssi les points
principaux sur lesquels 11 a cru devoir appeler votre attention. II vons invite k les saisir avec justesse et
k agir dans le sens de leur exacte Observation.
Le C. E. s'attend que vous saurez inspirer k vos subordonnös plus de force et une activitö plus grande ;
que s'il s*en trouvait parmi eax dont le caractöre politique ou moral ou les facaltös fussent au-dessous de
leurs fonctions, vous vous occnperez de suite de leur remplacement. Pensez que le maintien de la tranquillitö
publique et de Tordre, Tobservation des lois dans votre canton sont mis en d6pdt en vos mains, et que
le Oouvemement, dont toute Tactivitö tendra k vous environner des moyens nöcessaires, attend k son tour
de votre part que toiyours sages et justes dans leur application, vous Taiderez par Tobservation constante
de tous vos devoirs k atteindre le but qu'il se propose et qu'il vous propose k vous-meme.
Vous aurez sein de präsenter de temps en temps au Gouvernement un tableau de Tesprit qui anime les
citoyens de votre canton et des besoins principaux qu^ls 6prouvent.
Servez la Röpublique avec zöle et fidölitö ; c'est le vrai, le seul moyen de bien m6riter de la patrie.
Im Prot, geht der Aranzösiscbe Text (als Original) voraus. Das Concept ist von Mousson verfasst, —
Republ. hat irrig 29. Aug.
Die erfolgten Antworten, die theilweise Nr. 3 ergänzen, werden hier angeschlossen :
1) I.September, St. Gallen. Gonzenbach, provisor. Unterstatthalter ^), an den Vollziehungsrath. Antwort
auf dessen Circular v. 28. Aug. Dasselbe finde er sehr geeignet, das durch Parteisucht und Nichtbefolgung
gehäufter Gesetze dem Zustand der Anarchie nahe gebrachte Vaterland zu retten und glücklich zu machen.
Bereits habe der VR. das Zutrauen der besten und meisten Bttrger des Cantons erworben. Auf eine nähere
Beantwortung trete er nicht ein ; es stehe dem RStatthalter zu, die darin gegebenen Winke zu benutzen, die
Behörde von den Bedürfnissen des Cantons zu benachrichtigen und die etwa nöthigen Abänderungen von
Beamten zu treffen, etc. sie, p. 5i7, 6i8.
2) 2. September, Baden. RStatthalter Scheuchzer an den VoUziehungsrath. Antwort auf dessen Zuschrift
V. 28. Aug. „Ihre Forderung an Ihre Beamteten ist groß, aber gerecht ; ein jeder soll sich eifrigst bestreben,
nach allen Kräften seine Handlungen darnach einzurichten und für das allgemeine und öffentliche Wohl
soviel er immer kann zu sorgen und zu wachen. Ich werde mich befleißen, unausgesetzt und unverdrossen
meine Pflichten weiters getreu zu erfüllen und Ihren Vorschriften genau nachzukommen.^ Den Unterstatthaltern
habe er heute die erforderlichen Weisungen ertheilt, namentlich fleißige Berichterstattung verlangt. Vorläufig
könne er nur melden, dass diesseits die Stimmung des Volkes gut sei . . . 808, p. 88&, sse.
3) 3. September, Bern. RStatthalter Bay an den VoUziehungsrath. Lebhafter Dank für das letzte Kreis-
schreiben . . . „Ich werde fortfahren . . in dem Amte das mir anvertraut ist, als Mann zu handeln der seine
*) RStatthalter Bolt war, vieUeicht noch wegen eines Todesfalls, abwesend.
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Nr. 33 28. August 1800 77
Pflichten kennt und dessen redlichstes Bestreben es ist selbige zu erfüllen. Anf diesem Wege bin ich sicher
dem Zutrauen zu entsprechen das mich an diesen Platz gestellt hat, und meinen Mitbürgern und dem Vaterland
insoweit nützlich zu werden, als meine beschränkten Einsichten mich dazu in Stand setzen.^ soe, p. 885.
4) 3. September, Solothurn. RStatthalter Qlutz an den Vollzieh ungsrath. Dessen Schreiben V. 28. Aug.
habe ihm „wahren Trost in (die) Seele gegossen". Er werde sich rastlos bemühen, die weisen Maßnahmen
der Oberbehörde in Vollziehung zu setzen, und sei überzeugt dass die Mitbürger sehnsüchtig den Anstalten
entgegensehen, wodurch Helvetiens Wohlstand wieder hergestellt, Sittlichkeit und Religion gehoben, der Recht-
schaffenheit und den Kenntnissen ihr Wirkungskreis angewiesen werde. So lasse sich hoffen, dass das früher
genossene Glück wiederkehre, etc. sn, p. 9i, 92.
5) 3. September, Freiburg. RStatthalter d'Eglise an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Schreiben
T. 28. Aug. Zu fortgesetzter Pflichterfüllung ermuntere das gute Beispiel der Regierung, die kürzlich einen
großen Schaden des Landes beseitigt habe; doch bleiben Spuren desselben zurück ... „Le d^couragement,
Tindifförence, Tapathie caract^risent Tesprit public dans ce canton. En vain chercherai-je ä ouviir les äraes
de mes concitoyens aux esp^rances d'un meilleur avenir, s'ils n'6prouvent bientot par des faits les effets
bienfaisants du changement op6r^; si le Gouvernement, par une marche forme, constante et inebraniable ne
renverse de suite les lois destructives port^es dans Torage des passions; s'il ne s^empresse k remplir envers
les gouvem^s les premiöres conditions du pacte social, la garantie de la süret^ personnelle et des propri6t^s.
Entre les nombreux besoins qui pressent uu peuple fouI6 de taut de mani^res, il n*en est pas de plus senti,
de plus urgent que la süret6 publique. Trois causes principales Tont fait disparaitre entlörement depuis la
r^volution : Le manque total de mesures de police süffisantes, les progrös effrayants de Timmoralit^, Tintro-
duction du code p6nal le plus d^sastrenx. Encourag6 par Timpunit^ que lui assurent de mauvaises lois
appliqu^es par de plus mauvais juges encore, le crime s'est d6pouill6 de toute contrainte. Les vols les plus
hardis se commettent chaque jour, sans que les auteurs memo connus soient dönonc^s ä la police. Victime
d'un pareil attentat, le paisible habitant pr^f^re de souffrir on silence son d^pouillement piutöt que de s'ex-
poser k la vengeance d'un sc^I^rat qui, rendu k la Iibert6 par les tribunaux ou par son adresse k s'6vader
du Heu de dötention auquel il a ^t6 condamn^, ne tarde pas k connaitre son d^nonciateur. La d^moralisation
g^n^rale merite encore toute votre attention, citoycns d^positaires du pouvoir exöcutif; eile ne saurait Stre
r^prim^e que par la prompte destruction des lois qui Tont favoris6e et par Torganisation de mesures les
plus s6vferes. Sans moralit6 point de f61icit6 publique. Elle sera sans doute Tobjet de tous vos soins, et il
vous est r6serv6 de sonder toute la profondeur des plaies d'une patrie dechir6e, d*y porter un bäume consolateur.
La confiance de tout un peuple vous entoure ; vos lumiöres, votre sagesse lui sont de sürs garants que vous
la justiüerez.^ sos, p. 453. 454.
6) 3. September, Lausanne. RStatthalter Polier an den Vollziehungsrath. Ausdruck voller Befriedigung
über dessen Circular (v. 28. Aug.), das neue Hoffnungen erwecke, etc. Er habe dasselbe dem Nouv. vaud. zum
Druck Oberlassen und abschriftlich den Unterstatthaltern mitgetheilt . . . Mit Rücksicht auf die zahlreichen Geschäfte
und Sorgen der Regierung fasse er seine bezüglichen Bemerkungen kurz. „Nulle part en Helv^tie les oppo-
sitions, non seulement au payement des arr6rages des censes, mais au rachat quelconque des droitures
f^odales, ne sont plus fortement prononcöes. Si la loi continue k exiger ce rachat, eile ne l'obtiendra que
par une force arm^e consid^rable et 6trang6re au canton. Cet 6tat douloureux de Topinion publique est
extraordinairement fortifi^ par le Bulletin helv^tique, surtout lorsque ses articles portent le nom d'un re-
Präsentant du peuple. — On n'apprend point actuellement que les nouveaux cercles donnent Heu k des
rassemblements, et qu'il y ait des rixes k cette occasion ; Teffet de la loi attendue pr^cMe sa Promulgation. —
Les eccl^siastiques du L6man continuent k se distinguer par leur patriotisme, leur patience dans leur d6nue-
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78 28. August 180Ö Nr. 33
ment et leurs exhortations k l'ob^issance aux lois, dont ils donnent Fexemple. — Les institutions militaires
Bont organis^es et se perfectionneront de jour en jonr, si lea choix des officiers tombent 8ur les citoyens les
plns capables et dignes de Commander par leur exp6rience daDS le mutier des armes et leur ^ducation. —
La police g^o^rale et locale a de grands progrös k faire; cependant elles ne sont pas n^glig^es dans ce
canton, et plusiears parties de cette grande Organisation m^ritent des ^loges. — Concourir sans rel&che et
dans toute Tötend ue de mes facultas an bonheur du penple commis k vos soins, est et sera toujours le vodu
le plus ober k mon coeur." soe, p. 6»i-6»8.
7) 3. September, Aarau. RStatthalter Feer an den Vollziehungsratb. Antwort auf dessen Rreisschreiben
V. 28. Aug. Ausdruck völliger Zustimmung, etc. „Auch zweifle ich nicht daran, BUrger Vollziehungsräthe,
dass [diese] Ihre Aeußerungen allenthalben den besten Eindruck machen mUssen; von den öffentlichen
Beamteton in meinem Canton darf ich es schon mit Zuverläßigkeit versichern. Die Hauptsache(n), EinheU
der Republik und ein weises repräsentatives System, sind nun einmal der Wunsch und die Hoffnung nicht
etwan nur der sogenannten patriotischen Partei, sondern der weit größeren Mehrzahl derjenigen BUrger die
Über solche Gegenstände zu denken und Stimme zu geben föhig sind, und Ihre unverhohlene Aeußerung
hierüber mach(t) es ihnen allen um so viel leichter, sich mit vollem Zutrauen an Sie anzuschließen, da
(während !) sonst wohl mancher hie und da, der mit den Personen und Umständen weniger bekannt ist, sein
Urtheil über den 7. August in suspenso behielt, (in)dem es vor diesem Zeitpunkt nicht an Insinuationen
gefehlt hat, dass man durch ein FederatifSystem allmählich zur alten Ordnung zurückzukehren gedenke.
Auch jetzt noch ist das Urtheil des Volks und seine Stimmung nach allen Erkundigungen die ich habe ein-
ziehen können unentschlossen; in Erwartung mancher Veränderung beobachtet es mit Aufmerksamkeit die
ersten Schritte der Regierung. Das Gleiche kann ich auch von der Geistlichkeit sagen, und bei dieser schien
mir der 7. Jenner größere Freude erregt zu haben als der 7. August. Indessen sollte es mir ein Leichtes
sein, mehrere Beifalls- und Glückwunsch-Adressen zu veranlassen, wenn ich das nicht (für) ein ebenso arm-
seliges als unkluges Mittel ansehen würde, das zu nichts dienen kann als nur einerseits eine schwache Re-
gierung zu täuschen und anderseits ruhende Leidenschaften und Parteigeist aufzuwecken. Und vielleicht hat
sich der Canton Argau nicht am unrühmlichsten (dadurch) ausgezeichnet dass er zu keiner Zeit mit Adressen
erschienen ist. — Ist es möglich, in kurzem ein besseres StaatsabgabenSystem einzuleiten und das Ungerechte
der Zehnt- und Grundzinsgesetze in Ansehen des Preises und das Unausführbare in Ansehen der Art des
Loskaufes zu verbessern, so werden diese Handlungen am besten zum Ruhm der verbesserten Ordnung
sprechen. Die Aenderungen die in Ansehen des Bodenzins-Loskaufs vorgenommen werden sollen, dürften den
wenigsten Aufschub gestatten. Da wenigstens im hiesigen Canton mehrere ganze Gemeinden, als Entfelden,
Muhen, Kulm, Gontenschwyl, auch viele Particularen den actum diligentia^ machen dass sie erklären, die
Loskaufsumme oder deren Wert in Schuldtitlen nach dem vorhandenen Gesetz entrichten zu wollen, und da
nun einmal diese Impulsion gegeben ist, so vermuthe ich dass ungesäumt der größere Theil der übrigen
Gemeinden nachfolgen werde. Wenn nun das zu erwartende Gesetz schwerere Bedinge auflegt, und ihm keine
rückwirkende Kraft darf gegeben werden, so muß allerdings, wenn man nicht größere Verwirrung veranlassen
will, damit geeilt werden. — Die Verbesserung des Militärwesens scheint bei der gegenwärtigen Lage und
Hülfsmittlen nur sehr langsame Fortschritte gewinnen zu können. — Die Polizei hat sich seit einem halbeD
Jahr in hiesigem Canton merklich verbessert; aber die nöthigen Auslagen dafür, besonders die Besoldungen
der Marechaussee, die jetzt vom Kriegsministerium bestritten werden, dörfen durchaus nicht im Rückstand
bleiben. — Die endliche und gesetzliche Bestimmung sowohl der Erwählungsart als der Besoldung der Geist-
lichen kann und wird diesen so wichtigen Stand ganz für die Regierung gewinnen, wenn das Maximum und
Minimum der Besoldung nach Billichkeit bestimmt und der Regierung nicht nur ein bedeutender Einfluss in
den Wahlen, sondern auch die Befugnis einiger Gratificationen (für) verdiente oder hülfsbedürftige Männer
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Nr. 33 28. August 1800 79
Torbehftlten wird** ... — Wünschbar sei ferner die EinschrSnkung der neuen Schenkhauser, eine bessere
Processform und Gerichtsorganisation, behufs Verminderung und Abkürzung der Processe . . . wesentliches
Bedürfnis ein fähigeres Richterpersonal ... — Wegen Trockenheit ein Misswachs und folglich Mangel zu
beftlrchten, was die Regierung zu Vorsorgen veranlassen möge, üebrigens werde der Friede, wie man hoffe,
bessere Zeiten bringen, etc. aoe» p. 28i— sss.
8) 4. September, Zürich. RStatthalter Ulrich an den Vollziehungarath. Die Grundsätze des Kreisschreibens
y. 28. Aug. und namentlich der Satz betreffend eine neue Verfassung seien so vortrefflich und entsprechen so
sehr den Wttnschen jedes einsichtigen Schweizers, dass der VR. dafür auf den Beifall des bessern und tiber-
wiegenden Theils der Nation zählen könne. In solchem Sinne habe er von anfang zu wirken gesucht und
sehe sich nun dadurch belohnt, dass die Männer, die das Schicksal zur Leitung der öffentlichen Geschäfte
berufen, diese Grundsätze anerkennen und proclamiren. Um so mehr dürfe die Behörde versichert sein dass
er ihren Vorschriften und Rathschlägen Folge leisten werde ... sio, p. 639.
9) 5. September, Lucern. RStatthalter Keller an den Vollziehungsrath. Dessen Kreisschreiben v. 28. Aug.
habe er so gut möglich kund werden lassen, damit alle BUrger von den wahren Gesinnungen der Regierung
und der wirklichen Lage der Republik sich überzeugen können. Ihr Entschluss sichere ihr das Zutrauen aller
rechtschaffenen BUrger und auf jeden Fall deren kräftige Mitwirkung. 6io, p. 245.
10) 6. September, Schaffhausen. RStatthalter Stierlin an den Vollziehungsrath. Lebhafte Verdankung des
Kreisschreibens v. 28. August... „Glücklich kann und wird sich der gefühlvolle redliche Bürger schätzen,
wenn er vernimmt, in was für würdige wohlthätige Hände die Leitung des Staats und das Glück jedes
Individuums, als Staatsbürger betrachtet, gefallen ist. Dankbar wird der Rechtschaffene die von gerechtem
Unwillen bisweilen unterdrückte Stimme wieder erheben und trachten, den beinahe ganz erloschenen Gemein-
geist, die Seele einer republikanischen Verbindung, wieder herzustellen und so seinen verdienstvollen Vor-
gesetzten ihre ohne die Herstellung jenes Gefühls äußerst schwierigen Arbeiten zu erleichtern trachten (!).
Bereitwillig wird sich jeder (wenigstens glaube ich dieses mit wenigen Ausnahmen von den Einwohnern meines
Cantons versichern zu dörfen) den Verordnungen unterziehen die Sie, BUrger Vollziehungsräthe, im Ein-
verständnis mit dem gg, Rath, sowohl zu(r) Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe, des allgemeinen Wohl-
standes und der Selbständigkeit unsers Vaterlandes, als auch . . zu(r) Zerstörung des unglücklichen Partei-
geistes vorzukehren für nothwendig erachten werden. Grundsätze von der Art, wie Sie sie . . in Ihrem
Sehreiben aufstellen, dörfen billig den helvetischen Bürger zu einer beruhigenden Erwartung in Hinsicht auf
eine künftige Verfassung berechtigen. Alle überspannten Ideen, die eine Wirkung des ersten Enthusiasmus
waren, werden nach und nach von selbst erschlaffen und gemäßigten Gesinnungen Platz machen ; die Hoffnung,
von Ihnen . . und von der Gesetzgebung weise, wohlthätige, auf die Localität unsers Vaterlands und auf den
Geist seiner Einwohner passende Gesetze zu erhalten, wird das was an einer guten Stimmung eines Theils
der Einwohner noch mangelt vollends ersetzen. — Die Absicht der Regierung, das fehlerhafte Auflagensystem
zu verbessern und in Ansehung der Zehenden und Grundzinse die so sehr und so allgemein gewün8chte(n)
Abänderungen zu treffen, wird gewiss ebenfalls nicht wenig dazu beitragen, die Gesinnungen des größeren
Theils der Einwohner Helvetiens den Unternehmungen derselben günstig zu machen. — Auch den so noth-
wendigen Militäranstalten, die nie einen anderen Zweck haben werden, als die Ruhe, Sicherheit und Selb-
ständigkeit des gemeinsamen Vaterlandes zu unterstützen, wird sich jeder willig fügen. In meinem Canton
ist jedoch . . dieser Gegenstand wahrscheinlich schwieriger als in allen andern ; nicht zwar dass es meine
Mitbürger an Befolgung der Befehle und Verordnungen der Regierung manglen lassen werden, nein, einzig
ans dem wesentlichen Grund weil dieselben bei der von den k. k. Militärbehörden vorgenommenen Entwaffnung
aller ihrer Waffen beraubt und dadurch bis auf den gegenwärtigen Augenblick außer Stand gesetzt worden
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80 28. August 1800 Nr. 33
Bind, ihren militärischen Pflichten ein Genüge zu thun. Es ist allerdings zu beförchten dass, insofeme nicht
bald durch zweckmäßige Verordnungen diesem Mangel abgeholfen wird, dieser wichtige Zweig gänzlich ver-
nachläßiget und der militärische Geist meiner Mitbürger vollends erstickt werden werde. — Die Vervollkommnung
der Polizeianstalten in meinem Canton werde ich mir gewiss jederzeit bestens angelegen sein lassen und die
von Ihnen .. dieses Gegenstandes halber bereits gemachten und noch zu treffenden Verfügungen mit pflicht-
schuldiger Pünktlichkeit vollziehen. ~ Die Geistlichen meines Cantons, deren bisheriges Benehmen mir keine
Ursache zum Missvergntigen gegeben hat, ohnerachtet sie sich gleich so viele(n) ihrer Mitbrüder über ihren
gewiss bedaurenswürdigen Zustand mit Recht zu beklagen haben, werde ich nie aus dem Gesicht verlieren,
ihnen da wo es nöthig ist die ihrem Stand und Beruf angemessene Achtung verschaffen und sie dann auch
wieder, im Fall sie sich beigehen lassen sollten, gegen die Grundsätze der Religion und des Gesetzes zu
predigen, in die Schranken der Ordnung zurückweisen." üeberhaupt gedenke er im Sinne der ertheilten
Vorschriften sein Amt zu führen.... Mit Ausnahme der Unzufriedenheit über die Auflagen sei übrigens die
Stimmung des Volkes günstig ... 5i0r p. 427-480.
11) 6. September, Sitten. RStatthalter DeRivaz an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Schreiben
V. 28. Aug. Die Hoffnungen die der 7. August erweckt habe seien durch dasselbe bestätigt. Seinerseits
werde er alles thun, um das bedrängte Vaterland wieder glücklich zu machen, die Zwietracht zu dämpfen,
den Widerstand gegen die bestehende Ordnung zu beseitigen, und dieses Ziel sei wohl zu erreichen, wenn
das Volk einmal die Früchte der neuen Verwaltung genießen könne . . . „Vous m'annoncez en mSme temps
des r^formes prochaines dans la loi sur le Systeme d'impositions ainsi que dans celle sur les dimes et les
censes. D'apr6s les notions que j'ai sur Tesprit qui rögne dans chaque commune de ce canton, je crois
pouvoir assurer que les trois quarts des citoyens sentiront, seit la justice, soit Tavantage de rapporter une
loi qui a paralys6 tant d'utiles institutions et priv6 FEtat de tant de ressources, en m^me temps qu'elle
ätait vicieuse dans son principe. Je me persuade donc que je n'aurai pas de diflicult^s k craindre dans ce
canton, lorsqull s*agira d'y annoncer un changement k cet 6gard, et que la masse des citoyens raisonnables
pr6viendra sans peine les mouvements des ^golfstes corrompus qui auraient pensö que tont ce qui 6tait utile
k leurs int^r^ts 6tait honnete. Quant au Systeme d'impositions, il n'est pas moins essentiel de le changer.
II a d6plu au penple par la forme et par le fond, et si le r6tabli88ement des anciens revenus que les divers
Etats de la Suisse trouvaient dans la perception des dimes et censes pouvait permettre de supprimer en
entier la perception de l'impöt sur les terres, cettc mesure serait accueillie avec un enthousiasme qui
rattacherait tous les coeurs au gouvernement qui aurait rendu au peuple cette premiöre source de son ancienne
fölicitö. O'est surtout dans la partie allemande de ce canton, et si j*en juge d*apr6s celle-ci, dans toute la
partie Orientale de la Suisse, que cette mesure serait utile pour faire cesser Topposition des esprits et y
faire naitre la confiance. Tous les citoyens 6clair6s 8*accordent k sentir les difficult^s qu'öprouvera dans
cette partie r^tablißsement de TimpOt foncier, et d6sirent pour notre tranquillitö Interieure ainsi que pour la
satisfaction de tous, que THelv^tie puisse comrae autrefois fourair k ses d^penses par le seul moyen de ses
revenus et de ses impositions indirectes" 61 1, p. 489-491.
12) 6. September, Zug. RStatthalter Truttmann an den Vollziehungsrath. 1. Antwort auf dessen Kreis-
schreiben v. 28. Aug. „Indem ich dieses als Denkmal der Weisheit und der republikanischen Tugend und
als Leitfaden für mich und meine Subalternen mit einer Art von Stolz bescheine (?), erlauben Sie mir, bei
diesem Anlasse die frohen Gefühle auszudrücken, die aus der Ansicht der reinsten und fruchtbarsten Grund-
sätze der Regierung und aus der Aussicht auf die geseg(net)sten und wohlberechneten Folgen fließen; schon
diese sind vermögend, jeden Mann von Ehre und Liebe fürs Vaterland in treuem Diensteifer auf einem so
zuverläßigen Pfade der Geschäfte zu erhalten oder zu ermuntern. Die Verzweiflung in den herbstlichen
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Nr. 33 28. August 1800 81
Tagen revolutioDärer Zeiten mttsse (!) in HoflFhnngen des FrUhlings übergehen and die für verloren gegebnen
Klüfte ftirs wieder gefundene Vaterland neu geweckt nnd wieder belebt werden . . . Waldstätten gibt dem
Ereignisse v. 7. Aug. vollen Beifall; die (neue?) Regierung und die Gesetzgebung sind allgemein geschätst
und geliebt; man verspricht sich von ihr die Rettung des Vaterlands. Eine Adresse an dieselben, von allen
Autoritäten Waldstättens, die zur Unterschrift circulirt, wird den Beweis davon bald bringen *).^ 2. Besorg-
nisse wegen der Armut und Mangel an Polizeianstalten : starke Zunahme von Diebereien . . . Desshalb dringend
einige Mittel ftir die Verwaltungskammer zu wünschen ... sas, p. 898-05.
13) c. 8. September, Glarus. RStatthalter Heer an den Vollziehungsrath. Allgemeine Bemerkungen über
den Zweck des Kreisschreibens v. 28. August .... „Ihr erster, edler großer Grundsatz ist, vereint mit der
Gesetzgebung unserm Vaterland eine auf die Grandsätze einer vernünftigen Einheit und eines weisen
Repräsentativ-Systems aufgeführte Verfassung zu geben. Jeder den nicht leidenschaftlicher Hang für beide
gleich gefährliche politische Extreme gewaltsam von dem Pfad der Wahrheit und des Rechts wegreißt, muß
diesen als den einzigen Weg erkennen, auf dem Helvetien von den Wunden die ihm eine gewaltsame Revolution
schlug geheilt werden kann, wie unserm Vaterland Selbständigkeit und so unsern Kindern bessere Tage,
Ruhe und Wohlstand vorbereitet werden k(önnen). Leider fühlt der größere Theil unsers Volks diese Wahr-
heit nicht ; entweder von erlittenem Ungemach stumpf oder nur von engem Localitätsgeist geleitet, nimmt es
zu wenig Interesse an dem Wohl des Allgemeinen ; seine ehemalige Landschaft, sein jetzige(r) Bezirk, öfters
noch seine Gemeinde, sein Haus, dies ist ihm Vaterland. Aber sollte dies uns wohl abschrecken, auf den
großen Zweck mit voller Hingebung hinzuarbeiten ? Sollten wir durch die Revolution niedergedrückt werden,
ohne auch nnr einiges Gutes für uns oder wenigstens für unsere Nachkommen erwarten zu dürfen? Nein,
das darf, kann und wird nicht sein I — Auch unser Canton bietet eine Vereinigung der heterogensten Theile
dar; hier träumerische Hoffnungen der Wiederkehr eines alten, dort die sonderbarsten und gefährlichsten
Begriffe eines neuen Systems; das Mittel die Würkungen beider zu lähmen liegt aber auch zugleich in dem
Benehmen der Regierung; wenn das Volk unerschütterliche Festigkeit und Gerechtigkeit bei derselben findet,
wenn es weise, gerechte und deutliche Gesetze erhält, so wird es sich auch zuversichtlich an dieselbe
anschließen und so sich allmälig für eine Verfassung bilden ftir die ein großer Theil gegenwärtig noch nicht
empftlnglich scheint. — Alle Parteisucht muß aufhören, sobald die Regierung keine Part(ei) kennt, keine
duldet, das Volk vom Mittelpunkt aus keinen Brennstoff erhält; (wenn sie) jede Verfolgung, von welcher
Art selbe sein mag, streng ahndet, keine politischen Vereinigungen duldet und nur den als Schweizer
anerkennt der Vaterlandstreue und Redlichkeit nicht zum Wortspiel braucht, sondern durch seine Handlungen
beweist dass selbes (!) Eigenthümlichkeiten seines Herzens sind. — Ich komme zu einem wesentlichen Theil
Ihres Schreibens. Sie bemerken, wie die öffentlichen Beamten sich durch sittliches Betragen, durch Anstand,
Würde und Gerechtigkeit in ihren Handlungen Achtung erwerben... sollen... Gleichwie das Benehmen des
Beamten von dem entschiedensten Einfluss auf das Volk Selbsten ist, so mußte es den Vaterlandsfreund
desto mehr kränken, wenn er sah welche (was für?) Beamte im Gefolge der Revolution auftraten; es war
eine der ersten Ursachen der gänzlichen Abneigung des Volks gegen die Sache selbst. Wahr ist es dass
nicht jeder Theil Helvetiens für jede Stelle der Männer genug hat ; aber wenn der Redliche, vo(r) den Stößen
der Revolution gesichert, sich wiederum ohne Gefahr seinem Vaterland widmen kann, so wird jeder Theil
wenigstens einige der Redlichen haben, die für jede Stelle würdig sind. Ob ich aber selbst diese soeben
anfgestellten Bedinge zu erfüllen weiß? Die Regierung entscheide nach meinem bisherigen Benehmen und
meiner Lage ! — Im allgemeinen darf ich die Bemerkung machen dass während meiner Amtsverwaltung keine
*) Ea seheint hiemit eine vom 1. Sept datirte, vom VR. aber erst am 9. behandelte Adresse bezeichnet za sein, die
rieh fUr Aenderong der Gesetze über die Zehnten verwendete.
▲&».d.H«lT.VL 11
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82 28. August 1860 Nr. 33
öffeDtliche Beleidigungen gegen Beamte stattgehabt haben, versichere Sie aber auch dass, wenu dies je
begegnen sollte, ich zuerst das Betragen des Beamten untersuchen and dann nach dem sich Ergebenden
unerbittlich nach dem Gesetze handien werde. — Die Menge der schwankenden, ttbelberechneten, mangel-
haften, entlehnten, für uns keineswegs anwendbaren, unausführbaren Gesetze war ohnstreitig eine der ersten
Ursachen des Verfalls aller Innern Angelegenheiten, welcher uns einer gänzlichen Auflösung des gesellschaft-
lichen Vereins nahe brachte; möge uns der Gesetzgebungsrath bald dieses Schwalls entledigen, die Erfah-
rungen der Vergangenheit treu und reiflich überlegend benutzen, und seine Gesetze werden auf das strengste
vollzogen werden. — Einen nicht weniger äußerst widrigen Einfluss mußte bei einem großen Theil des Volks
die so äußerst nachtheilige und ungerechte Loskaufungsart der Zehnten und die Aufstellung eines so ver-
wickelten Finanzgesetzes machen. Der BUrger betrachtet die Zehnten als eine wahre Schuld, die beinahe auf
nichts herabkommende Loskaufungsart (als) ungerecht gegen den Besitzer, dessen Eigenthum er durch Kauf
oder Erbe war; ungerecht gegen die Gesamtheit der nicht Zehntpflichtigen, indem bei diesen noch der all-
gemeine Begriff herrscht, durch das neue Auflagensystem seie ein großer Theil desjenigen auf sie hinüber
getragen worden, was ehemals jene schuldig waren. Das Gehässigste der Auflagen sind dem Volk durchaus
die Handänderungssteuem ; gegen die weite Ausdehnung der Handlungsabgaben, so auch die Getränks- und
Patentensteuern, wird ebenfalls stark geschrieen, doch bei den letzte(r)n sonderheitlich von den Steuerbaren. —
Allerdings ist es äußerst wichtig dass die Regierung auch wieder den kriegerischen Geist nnsers Volks auf-
mahne und erwecke. Im Canton Linth zeichneten darin sich sonderheitlich die Bewohner des alten Canton(8)
Glarus aus ; es herrschte seit ohngef^hr zehn Jahren ein außerordentlicher Hang für das Exercitium ; man war
stolz auf das Erlernte, man glaubte sich im wahren Sinn Soldaten; aber die Jahre 1798 und 1799 haben dem
Volk so sehr das Gegentheil bewiesen dass es Mühe kosten wird, jenen edlen Eifer wieder aufzuwecken. Was
die andern Theile unsers Cantons, mit Ausnahme des Districts Neu St. Johann, betrifft, so war hierinfalls beinahe
nichts gethan. Nicht unbemerkt darf ich Ihnen auch lassen dass unser Canton ohne den District Neu St. Johann
zum zweitenmal gänzlich entwaffnet worden. — Die Polizeianstalten sind, es ist nur zu wahr, nicht so beschaffen
wie sie sein sollten, um die öffentliche Ruhe, die Person und das Eigenthum des Bürgers zu sichern; an
mehrern Orten waren solche Anstalten ganz fremd ; an den andern Orten sind der Staat oder die Gemeinden
dermalen nicht vermögend, die erforderlichen Ausgaben zu bestreiten ; ich habe aber dennoch diesem Gegen-
stand fortdauernd alle mögliche Sorge gewidmet und hoffe selbe (!) wirklich auf einen ziemlich guten Stand
gebracht zu haben. — Es soll eine der ersten Sorgen der Regierung sein, den Unterhalt der Religionsdiener
zu sichern, denselben alle mögliche Achtung zu geben und zu verschaffen, wenn sie ihren erhabenen Beruf
dazu widmen, Sittlichkeit, Ordnung und Achtung dem Gesetz zu lehren, aber auch ernsthaft anderseits den-
jenigen zu ahnden, der, seine Pflichten verkennend, seinen Stand durch Volksverführung, auf welche Art es
sein mag, entehrt, erniedrigt und entheiligt. Ich schätze mich glücklich, von den Geistlichen dieses Cantons
sagen zu können dass sie im allgemeinen vollkommen in dem Geiste dieser Ihrer Forderung arbeiten und
ihr Mögliches thun, Achtung gegen die Regierung und Duldsamkeit zu lehren. — Was (so)d(a}nn meine
Unterbeamten betrifft, so kann ich mich im allgemeinen keineswegs beklagen, sondern die Ehre haben, Sie . . .
zu versichern dass sonderheitlich meine Unterstatthalter mit Thätigkeit, Eifer und voller Hingebung [immerhin]
in dem nämlichen Geist fortarbeiten der auch mich von Anfang geleitet hat; bei den Agenten und Munici-
palitäten hingegen vermisse (ich) nur zu oft jene erforderliche Thätigkeit; ich werde mich aber auch hierin-
falls streng an Ihre Befehle halten^ ... Entschuldigung der Länge dieses Briefs, etc. — (Vgl. N. 15.)
610, p. 187—198.
14) 18. September, Frauenfeld. RStatthalter Sauter an den Vollziehungsrath. 1. Erinnerung an das
Schreiben v. 19. Aug. Das Circular v. 28. müsse nun jedem ächten Vaterlandsfreund willkommen sein . . .
In entsprechendem Sinne habe er an die Unterstatthalter geschrieben. 2. Obschon der Ct. Thurgau noch
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Nr. 33 28. August 1800 83
immer fast über Vermögen durch den Krieg belastet sei, halte sich das Volk mhig, ind^m es die Regierungs«
Andemng lange schon gewünscht habe; vermöchte die Behörde bald darch eine frappante gemeinnützige
Verordnung ihre Absichten zu bekunden, so würde das Vertrauen zu ihr unerschütterlich* Jeder rechtliche
Bürger fühle die Nothwendigkeit einer Abänderung der Gesetze über Grundzinse und Zehnten, und man
erwarte sie; der eben erschienene Vorschlag, der den 25-fachen Loskaufspreis fordere, werde indess zu hart
befunden; eine Erleichterung auf deii 20-fachen Ertrag würde das Gesetz eher annehmbar machen.
811» P. 211.212.
15) 18. September, Glarus. RStatthalter Heer an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Kreisschreiben
T. 28. Aug. ^So verschieden die Stimmung der Bewohner dieses Cantons seit (dem) Anfange unserer Revolution
war, so verschieden solche sogar nach seinem Charakter, nach seinen Local- und politischen Verhältnissen
sein mußte, so vereinigen sich doch gegenwärtig alle in dem Wunsche nach Ruhe und Frieden. An diesem
Ziele aller Wünsche glauben auch alle ihren gehofftep Zweck zu finden. Vor einem Jahre noch war die
Stimmung ganz änderst; einerseits die zahlreiche Menge derer die sehnsuchtsvoll der Wiederkehr verlorner,
wahrer oder eingebildeter, Vorrechte und Freiheiten harreten, anderseits die treuen Anhänger der Republik,
die wehmuthsvoU den Zustand unserer infiern Verhältnisse und das Benehmen der Regierung [ge] wahrnahmen,
traten mit beiderseitig[er] genährter und unterhaltener Erbitterung auf ; aber ausgestandenes Unglück, die
Siege der fränkischen Waffen und die erfolgten Abänderungen in unserer Regierung haben gleich viel bei-
(ge)tragen, diese Stimmung ganz umzuschaffen. Die Anhänger an al(t)e Vorrechte, und auch ebenso oft an
alte Vorurtheile, haben ihre Hoffnungen und Wünsche zwar nicht aufgegeben, aber doch vertaget; bei einem
allgemeinen Frieden hoffen sie denn auch wiederum so sachte zu den! Alten zdrttckkehren zu können. Die
Anbänger an die Einheit der Republik sind auf dem gleichen Weg ; sie hoffen mit dem Friede(n) Befestigung
unserer Innern Lage und unabläßliche Sicherstellung einer wahren republikanischen Verfassung. Vor einem
Jahr war es das stürmische Auflehnen einer Volksmasse, (die) beeinträchtigt und beleidigt war ; heute ist es
das Benehmen eines Volkes, das ferne von allem was an Gewaltsamkeit grenzt, zwar noch hofft und wünscht,
aber niedergedrückt sich auch einzig auf dieses Hoffen und Wünschen begrenzt. Jeder Theil hat freilich
seine Extravaganten; aber ihr Geschrei verhallt in der allgemeinen Stimmung; sie finden keine Nahrung, es
wird nur wenig auf sie gehört, und so verstummen auch diese. Es war eine fürchterliche Misögebürt des
Revolutionismus, dass man bei uns Schweizern in den damaligen Verhältnisseh einen sogenannten Gemeingeist
gebieten, befehlen wollte ; es mußte gerade das Gegentheil bewirken. Desto ruhigere Aussichten gewährt uns
hingegen unsere gegenwärtige Lage und unsere Aussichten; das Volk ftigt sich in die neuen Formen; es
gewöhnt sich gleichsam unwillkürlich an dieselben, und ist die Regierung in den Händen fester, weiser und
gerechter Männer, die das Volk kennen und seine Stimmung zu benutzen wissen, so ist ein großer Schritt
für die Zukunft gethan, dessen äußerst wohlthätige Folgen auch nur die Zukunft berechnen kann. — Dies
ist die allgemeine Stimmung des Cantons den Sie... meiner Obsorge anvertraut haben> Frdlich steigt oder
fällt diese Stimmung abwechselnd, nachdem von dem Volk dies oder jenes gefordert wird dae^ es besonders
berührt. Gleich nach dem 8. August und bis jetzt trafen Umstände zusammen, die hie und da einiges Reden
und Gemurmel gaben (!). Der Bezug der indirecten Abgaben, die wirklich vor(zu)nehmende Güterschätzung,
die Forderung aller Eiuregistrirungsgebühren und nun noch die Stellung der Mannschaft für die Truppen sind
alles Sachen so das eigene Vermögen der Bürger angreifen. Die leidige Erfahrung und sonderheitlich die
Geschichte der verlebten zwei Jahre zeigt, wie tief wir auch da gesunken sind, wie der größere Haufe seifteni
eigenen Vortheil alles, selbst sein Vaterland, aufzuopfern im Stande ist. Allerdings sind z.B. die Handänderun^en (!)
sehr verhasst; ich bin aber auch vollkommen versichert dass die gegenwärtige Gesetzgebung die allgemeine
Stimme des Volks darüber nicht unerhört lassen werde. Aber ebenso oft ist es blos unbe^enztef Eigennutz,
der sich hinter das allgemeine Elend verbirgt und so, mit den andern, begründeten Klagen vereint, einiges
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6i 29. August 1800 Nr. 34
Oerede verursaebt. Ich wende zwar alles an, dem Volk begreiflich zu machen, dass der Staat ohne Abgaben
nicht bestehen könne, dass die andern Theile von Helyetien das Nämliche thnn mttssen. Jeder Einzelne
begreift zwar alles dies, aber bezahlt doch nngem. Uebrigens habe ich allen öffentlichen Beamten die mit
dem Einzag der Abgaben beauftragt sind wiederholt gesagt, dass die Regierung den wahrhaft Unglücklichen
gewiss nicht plagen wolle, hingegen aber streng die schuldigen Abgaben von demjenigen fordere der zu
bezahlen im Stande ist. Uebrigens wird sich alles so sachte fUgen, ohne dass die Regierang weder zu andern
Maßnahmen gezwungen noch wegen dergleichen Oerede in Rücksicht auf die allgemeine Rahe im geringsten
beunruhigt sein muß" .... 638, p. 84»— m.
Die Erklärungen der Statthalter Rusconi und Franzoni erscheinen in einer andern Actenreihe. BcLsel
hatte zeitweise keinen Oberstatthalter; die Antwort von Oberland scheint sich yerloren zu haben.
34.
Bern. 1800, 29. August.
806 (YB. Prot) p. 000-607. 506-616. - 602 (Ita.) p. 488-440. 441—468.
Oeschäßsordnung für den Vollziehungsraih. (Vgl. Nr. 46.)
«Reglement fQr das Innere seiner Sitzungen».
(L) Ueber daa Amt tind die Verriohtangen des Präsidenten.
Art. 1. Von dem 1. Herbstmonat 1800 an gerechnet soll das Präsidium des VoUziehungsraths alle
Monate abwechseln.
2. Diese Abwechselung soll aaf folgende Art statthaben : Dasjenige Mitglied welches von dem gesetz-
gebenden Rath zuerst erwählt wurde, soll die Präsidentenstelle zuerst (bekleiden), und dann der folgende,
und in dieser Reihe soll alle Monate fortgefahren werden.
3. Der Präsident wacht Über die Erhaltung der Ordnang in der Versammlung, and ihm ist die Pflicht
besonders aufgetragen, in derselben die Beobachtung des Reglements za handhaben.
4. Er eröffnet alle an den Rath gerichteten Schriften und Briefe.
5. Er ertheilt denjenigen Audienz, die Oeschäfte vor den VR. zu bringen wünschten.
6. Er ist strenge verpflichtet, ohne Aasnahme alles was von irgend einer Behörde oder von irgend einem
Bürger an den VR. mttndlich oder schriftlich gelanget, seie es unter der Adresse an denselben oder blos
unter seiner eigenen als Präsident in dringenden Fällen ohne Aafschub, in gewöhnlichen mit möglichster Be-
förderung in ordentlicher Sitzung vorzatragen.
7. Er fahrt das Wort im Namen der Versammlang.
8. Er hält Über jedes vorkommende Oeschäft die Umfrage und eröffnet dem Rath das Resultat der
Abstimmung.
9. Er unterschreibt alle Acten, Beschlüsse, Botschaften, Briefe etc., die im Namen des VR. ausgefertigt
werden.
10. Er besiegelt diese Acten mit dem Siegel der Republik, dessen Bewahrung ihm während seinem
Präsidium obliegt.
11. Der Präsident wird auch einen der beiden Schlüssel des geheimen Archivs in Verwahrung haben
und ist nebst dem Oeneralsecretär mit deren Besorgang beaaftragt.
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Nr. 34 29. August 1800 85
12. Er hat das Recht, wenn viele Geschäfte za behandeln sind, den VR. früher, und bei dringenden
(Geschäften ihn außer den gewöhnlichen Sitzungen zusammenzuberufen, sowie er auch die Sitzung absagen
kann, wenn keine Geschäfte zu behandeln wären.
13. Er ist bei seiner Pflicht angehalten, bei jeder außerordentlichen Sitzung alle (im Hauptort?) an-
wesenden Glieder dazu einladen zu lassen.
14. Er soll daftir soigen dass man immer wisse wo er zu finden seie, und soll sich nicht aus der Stadt
entfernen, ohne denjenigen seiner CoUegen davon zu benachrichtigen, der in seiner Abwesenheit seine Stelle
vertritt.
15. Der Generalsecretär, das Bureau, die Staatsboten und Weibel stehen unter seinem besonderen Befehl.
16. In der Abwesenheit des Präsidenten vertritt der zuletzt abgegangene Präsident der gegenwärtig ist
seine Stelle.
(n.) Von den Versamminngen.
17. AUe Tage, die Sonntage ausgenommen, soll sich der VR. um 9 Uhr des Morgens ordentlich ver-
sammeln.
18. Die Sitzungen mttssen immer in dem gewöhnlichen Versammlungssaal des VR. gehalten werden.
19. Der VR. kann nicht berathschlagen, wenn nicht wenigstens vier seiner Mitglieder versammelt und
entweder von dem Präsidenten oder dem Stellvertreter desselben präsidirt wird.
20. Wenn die Versammlung aus vier oder sechs Mitgliedern besteht, so hat der Präsident dabei nur
eine berathende, aber keine entscheidende Stimme.
21. Vor Er5ffiDung jeder Sitzung muß das Protokoll der vorigen von dem Generalsecretär im Beisein
von zwei Mitgliedern des Raths, welche alle Monate abwechseln, verlesen und von diesen der Rapport dem
versammelten Rath gemacht werden.
22. Das PrptokoH soll immer den Namen des Präsidenten und die Anzahl und Namen der Mitglieder
des VR. oben enthalten, welche der Versammlung beigewohnt hatten.
23. Wenn keine Bemerkungen Über das Protokoll gemacht werden, oder die gemachten berichtigt sind,
80 wird dasselbe gutgeheißen.
24. Der Präsident ist verpflichtet, gleich nach der Gutheißung des Protokolls das Verzeichnis der seit
der letzten Sitzung eingegangenen Petitionen oder anderer Schriften dem VR. vorzulegen.
25. Aus den eingegangenen Petitionen und anderen Zuschriften, die gewöhnlich irgend einem Ministerium
zugewiesen worden, wird der Präsident den Inhalt nur mit kurzen Worten anzeigen.
26. Es bleibt jedem Mitglied das Recht unbenommen, gleich nach dem Bericht und Gutheißung des
Protokolls wie im Verlauf der Sitzung die Priorität fllr irgend ein Geschäft zu verlangen. Der VR. beschließt
sodann, ob er sie gestatten wolle.
27. Der Präsident hat das Recht, vorzüglich wichtigen Gegenständen immer den Vorzug zu geben und
in solchen Fällen nach Gutflnden die Eintheilung der Geschäfte vorzunehmen.
28. Während der Behandlung irgend eines Geschäftes soll dieselbe durch keine diesem Geschäft fremde
Anträge unterbrochen werden können.
29. Nach der Behandlung der dringendsten Geschäfte steht es jedem Mitgliede des VR. frei, von dem
Präsidenten das Wort zu begehren, um irgend einen Antrag zu machen.
30. Der Präsident setzt dann vor allem aus die Dringlichkeit ttber einen solchen Antrag ins Mehr.
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86 29. August 1800 Nr. 84
31. Wird die Dringlichkeit nicht darch die Mehrheit der Stimmen erkennt, so soll der Gegenstand auf
eine oder zwo (!) Sitzungen vertagt und sodann gleich nach der Gntheißung des Protokolls behandelt werden.
32. Bei jedem vorkommenden Geschäfte ist der Präsident gehalten, jedes Mitglied des VR. nanäentlich
um seine Meinung zu fragen.
33. Bei jedem wichtigen Geschäfte soll zuerst eine berathende (allgemeine ?) Umfrage gehalten werden.
34. Es steht jedem Mitgliede frei, eine solche berathende Umfrage von Rechtswegen zu begehren, wenn
der Präsident sie auch schon unnQthig fände.
35. Nach einer solchen berathenden Umfrage steht es jedem Mitgliede frei, ehe Über das Geschäft
abgeschlossen wird, noch ferner darüber zu reden ; nur soll es gehalten sein, von dem Präsidenten das Wort
zu fordern.
36. Erst wenn kein Mitglied mehr über ein vorliegendes Geschäft reden will, kann der Präsident ttber
dasselbe entscheidend abstimmen lassen.
37. Jedes Mitglied hat das Recht, zu begehren dass genommene Beschlüsse, Botschaften, Befehle,
Briefe etc. vor ihrer Ausfertigung dem VR. zur Einsicht vorgelegt werden.
38. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Protestation gegen einen von der Mehrheit genommenen Beschluss
in das Protokoll eintragen zu lassen.
39. Eine solche Protestation kann aber nicht eingetragen werden, wenn sie gegen irgend eines oder
mehrere der andern Mitglieder Anzüglichkeiten enthielte, oder wenn sie nicht vorerst der Versammlung vor-
gelegt worden ist.
40. Der Generalsecretär wohnt den Versammlungen des VR. bei und führt in denselben das Protokoll,
für welches er verantwortlich ist.
41. Wenn der Generalsekretär entweder durch Krankheit oder durch Erlaubnis, die er von dem VR;
erhalten muß, abwesend ist, so erwählt für diese Zwischenzeit der VR, einen Stellvertreter desselben. .
(in.) Von der Art der Behandlung auswärtiger Angelegenheiten.
42. Alle mündlichen oder schriftlichen wichtigen Verabredungen und Verträge mit auswärtigen Mächten
oder ihren Ministern, Agenten, Civil- und Militärbehörden sollen von der Versammlung des VR. einzig geleitet
und nur von dem- oder denjenigen Ministern oder Agenten geführt werden, welche durch einen bestimmten
Beschluss des VR. dazu bezeichnet und durch behörige Bevollmächtigung und Instruction dazu beauftragt sind.
43. Wenn irgend ein einzelnes oder mehrere Mitglieder des VR. die Führung eines solchen Geschäfts
übernehmen, so darf dieses nicht anders geschehen als durch besonderen Auftrag und bestimmte Instruction
(von Seiten) der gesamten Versammlung.
44. Es ist jedem Mitgliede des VR. bei seinem Eide untersagt, ohne ausdrücklichen Auftrag und be-
stimmte Instruction sowohl in Correspondenzen als in mündlichen Mittheilungen Civil- oder Militärbeamteten
eines fremden Staats im Namen des VR. Eröffnungen oder Anträge, von welcher Art sie sein mögen, zu thnn.
45. Es ist ferner jedem Mitgliede des VR. bei seinem Eide untersagt, ohne ausdrückliche Erlaubnis
desselben weder mittelbar noch unmittelbar mit den Beamteten oder Agenten eines fremden Staats über
politische Angelegenheiten der Republik in Correspondenz oder in irgend ein mündliches (!) oder geheimes
Verkehr zu treten, sowie es ebenfalls jedem Mitgliede untersagt ist, mit unsern eigenen Ministern oder Agenten
bei fremden Mächten ohne bestimmten Auftrag des VR. solche Privatcorrespondenzen über politische Angelegen-
heiten der Republik zu führen.
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Nr. 35 30. August 1800 87
(IV.) Ueber daa Geheimnis in den Verhandlungen.
(46.) Die Mitglieder des VR. und der Generalsecretär sind bei ihren Eiden verpflichtet, die größte Ver-
sehwiegenbeit zu beobachten: 1) Ueber alle Verhandlungen welche Verschwiegenheit erfordern; 2) ober alle
Verbandlungen mit fremden Mächten ; 3) ohne Ausnahme Über alle in dem VK. einzeln geäußerten Meinungen
und Anträge ihrer CoUegen.
(47.) um die Fälle zu bestimmen, wann Über die beiden ersten Punkte die Pflicht der Verschwiegenheit
stattfindet, wird der VR. jedesmal bei einem solchen Geschäft entweder auf den Antrag des Präsidenten oder
eines Mitgliedes darüber urtheilen und beschließen.
Das deutsche Ooncept ist von Zimmermann gefertigt, mit etlichen Aenderungen von fremder Hand ; die
frz. Uebersetzung von Briatte gefertigt, aber von Monsson corrigirt. — Im Prot, geht der französische Text
voraus. Es ist dabei bemerkt, dass die Vorlage artikeiweise behandelt worden sei.
35.
Bern. 1800, so. August.
306 (YB. Prot.) p. 523-526. 527—530. - BK (Jastizs.) p. 281. 288. 247-50. 251—54. - T««rbl. d. BescbL ctc IIL 17—21.
Bnll. d. arr. «tc. III. 10—18. — N. schw. B«piibl. IL 495-06.
Beschluss des Vollziehitngsraths betreffend Eintreibufig und Verrechnung der Oerichtskosten zu Lasten
der Verurtheilten oder des Staates.
Der VoUziehungsrath, nach angehörtem Bericht seines Justizministers tlber die Beschösse vom
29. Heumonat und 16. August 1799*) in Betreff der Bezahlung der Judieialkosten die der Nation
zur Last fallen, als auch der Eintreibung der Judieialkosten, in welche Individuen verurtheilt worden;
In Erwägung dass das Gesetz vom 9. April 1800 und die erfolgte Bezahlung der (ierichte durch
die Parteien Abänderungen in obigen Beschlüssen veranlassen;
In Erwägung auch, dass die Vollziehung der Urtheilsprüche und die Einziehung der Judieial-
kosten gesichert; dass eine genaue Comptabilität in diese Staatsausgaben gebracht und dass endlieh
ein einfacher und geschwinder Gang in die Betreibung derselben gesetzt werden soll,
beschliejSt :
1. An das Ende eines jeden Criminal- oder correctionellen Urtheils soll das Verzeichnis der
durch die daherigen Proceduren veranlassten Unkosten beigesetzt werden.
2. Dieses Verzeichnis soll enthalten:
1) Die Gebtlhren fQr die Gerichte, Geriehtssehreiber, Verhörcommissionen u. s. w., nach Anweisung
der Emolumenten-Tarife vom (7. Mai, 6. Juni und 5. Juli 1800). **)
2) Die Taggelder für die Zeugen und andere Personen die zur Beleuchtung des Proeesses vor-
geladen wurden.
*) Vgl. Bd. IV. Nr. 376 und 407.
**) Vgl. Bd. V. Nr. 412. 459. 497.
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88 30. August 1800 Nr. 35
3) Die Unkosten wegen der Verbaftnehmung, Bewahrung, Gefangenschaft, Nahrung, Abwart und
Transpörtirung.
3. Der Oerichtsschreiber des Gerichts welches das Urtheil aussprach wird alle die daherigen
Kostenangaben sammeln und aus denselben obiges Verzeichnis entwerfen.
4. Wenn ein Criminal- oder correctionelles Urtheil vor einen höheren Richter gezogen wird, so
setzt der Gerichtsschreiber dieses Gerichts dem Urtheil ebenfalls die Kosten bei, die vor demselben
aufgelaufen sind.
5. Der Gerichtsschreiber des Gerichts, von welchem ein Criminal- oder correctionelles Urtheil
an den obersten Gerichtshof Cassations- oder appellationsweise gebracht wird, schreibt am Fuße des
Urtheils gleichfalls die Kosten an, die dieser Recurs veranlasste.
6. Der Gerichtsschreiber eines Gerichts, welches endlich in einer Criminal- oder correctionellen
Sache gesprochen hat, wird eine Abschrift des Urtheils samt dem Kostenverzeichnis der Municipalitftt
des Orts übersenden, wo der Verurtheilte sesshafl ist, welche dann durch ihren Procurator die
Bezahlung derselben aus seinen Mitteln eintreiben soll.
7. Die Municipalität überliefert die bezogenen Unkosten dem Gericht, vor welchem der Process
ist beurtheilt worden. Aus diesem tilgt dann der Gerichtsschreiber die daherigen Ansprachen.
8. Im Fall der Mittellosigkeit des Verurtheilten stellt die Municipalität darüber ein förmliches
Zeugnis nebst Anzeige der Schritte aus, die vom Municipalprocurator zu £(r)hebung der Kosten
gemacht wurden. Dieses Zeugnis wird dem betrefifenden Gericht übersendet.
9. Die Municipalität kann die Eintreibungskosten im Fall der Insolvabilität des Verurtheilten
aus der Cassa der Strafgelder entheben (!), die zufolge des Gesetzes vom 9. Wintermonat hinter ihr
liegt. Wenn sich aber darin nicht die hinlänglichen Fonds befinden würden, so rechnet sie diese
Kosten dem Gericht an, um mit den übrigen getilgt zu werden.
10. Die in den §§ 6 und 7 dieses Beschlusses vorgeschriebenen Verfügungen werden bei Urtheils-
sprüchen, die vom obersten Gerichtshofe in Criminalsachen ausgesprochen werden, von jenem Gericht
und Gerichtsschreiber besorgt, von welchem die Sache appellando an den obersten Gerichtshof
gelangte.
11. Der Gerichtsschreiber und die Municipalität sind für Vernachläßigungen die ihnen in Be-
treibung dieser Judicialkosten und allfälligen Strafgelder können beigemessen werden, gegen die
Anforderer derselben persönlich verantwortlich.
12. Die Verwaltungskammern können auf Ansuchen der Gerichte und in Fällen, wo dringliche
Judicial-Ausgaben vor Beurtheilung der Procedur müssen gemacht werden, denselben auf Rechnung
Vorschüsse zukommen lassen.
13. Die Verwaltungskammern stellen den Gerichten dann die Summe der Judicialkosten zu, die
auf den Staat fallen.
14. Alle Kostenlisten, zu deren Bezahlung in Criminal- oder correctionellen Fällen entweder der
Staat verurtheilt wird, oder die ihm wegen Insolvabilität des Verurtheilten zur Last fallen, müssen
zuerst vor dem betreffenden Gericht geprüft und ermäßigt (moderirt) werden. Ebenfalls können die
Verwaltungskammern keine Kostenverzeichnisse, zu denen Individuen verurtheilt wurden, weder
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Nr. 36 August und September 1800 89
anoehmen noch bezahlen, bis durch das Gericht wird bezeugt sein, dass die erforderlichen Schritte
zirr Enthebung (!) dieser Kosten au(s) den Mitteln des Verurtheilten gemacht wurden, und wegen
Mittellosigkeit auf ihn nicht haben können enthoben werden. Diese Zeugnisscheine sollen die Ver-
waltungskammern ihren Rechnungen beilegen.
15. Die Beschlüsse des ehemaligen Directoriums vom 29. Heumonat und 16. August 1799, sowie
jede andere Verordnung der vollziehenden Gewalt, die dem gegenwärtigen Beschluss entgegengesetzt
ist, sind zurückgenommen.
16. Der Minister der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses, der gedruckt
und öffentlich bekanntgemacht werden soll, beauftragt.
Im Protokoll in beiden Sprachen eingetragen.
1) 12. August, VR. Der Justizminister weist die Unzulänglichkeit der Beschlüsse vom 29. Juli und
16. August 1799, betreffend die Zahlung und Eintreibung von Gerichtskosten, nach und legt einen Beschluss
vor, der den bestehenden Mängeln abhelfen soll. In Circulation gesetzt. VRProt p. lOi, i05. - aee, p. 248—44.
2) 30. Aug., ebd. Nach Beendigung des Umlaufs wird der Dringlichkeit wegen die Vorlage angenommen.
Prot p. 628.
36.
Bern. 1800, August und September.
306, 306 (VBProt.). ~ 3382 (Gorresp.), etc.
Verhandlungen über den beabsichtigten Bezug stift - st gallischer Gefälle in Schwaben.
Es kam hier nicht blos der Werth der beanspruchten Rechte, sondern wohl auch der Grundsatz der
Gegenseitigkeit in Frage, der zeitweise beiderseits verletzt worden war; ob weitergehende Absichten rait-
spielten, bedarf hier keiner Er(5rterung. — Behufs Feststellung des diesseits beliebten Standpunktes werden
etliche blos verwandte Notizen beigefügt.
1) 28. Juli (9 Therm. VIII), Bern. Reinhard, „le ministre pl^nipotentiaire de la R^publique frangaise en
Helvetie, invite, au nom des trait^s qui unissent les deux Röpubliques, les g^n^raux, commandants et autres
autorit^s militaires de la R^publique fran^aise et particuliörement Celles de Bregenz et de Feldkirch, k pro-
t^ger de tout leur pouvoir et k faciliter les Operations du citoyen...., d^l^gue par la chambre administrative
da canton de Sentis, pour la perception de divers revenus en vins et en bl^s que poss^dait Tabbaye de
St. Call sur la rive droite du Rhin, revenus qui sont aujourd'hui la legitime propri^tö de la R6publique
helv^tique^ notre alli6; priant les susdites autorit^s militaires d*interposer leurs bons offices en faveur du
commissaire helv6tien dans le cas oü il ^prouverait des difficult^s de la part des r^gisseurs allemands.^ —
Siegel und Unterschrift erwähnt. 3382, p. 407 (Cop.).
2) 7. August (19 Therm. VIII), Kempten. G. Lecourbe an M. Reinhard. „Je viens, citoyen Ministre,
de donner les ordres pour que le commissaire charg6 de la part du gouvernement helv6tique de percevoir sur
la rive droite du Rhin les revenus appartenant k Tabbaye de St. Gall, trouve de la part des commandants franyais
BÜrete et protection, et qu'il seit appuyö dans le cas de difücult^s de la part des r^gisseurs allemands. Je
serai toujours pret k faire tout ce qui sera utile k THelvötie. Salut et consid^ration." 3372, p. 17 (Copie).
Am 1. Fruct. von Reinhard mitgetheilt.
A8.a.d.HelT.VL 12
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90 August und September 1800 Nr. 36
3) 21. Aognst, Augsburg. C. Herzog v. E. an den Vollziehungs-Ausschuss (!). Abschriftliche Einsendang
eines Schreibens von G. Dessoles, laut welchem das Comite des schwäbischen Bundes sich über die Verfügung
der helvetischen Regierung betreffend die im Schwäbischen und Vorarlbergischen liegenden Gefälle des Abtes
von St. Gallen beklagt hat; Mittheilung der vorläufig darauf ertheilten Antwort und Ansuchen um diesfäliige
Weisungen. 3382, p. 421 (Copie).
In p. 417 — 420 liegen die erwähnten Schreiben abschriftlich vor.
4) 27. August. „Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass die helvetische Regierung die dermalige(n)
gUnstige(n) Umstände nicht unbenutzt lassen dörfe, die der Republik im Auslande zustehende(n) rechtmäßige(n)
Ansprachen und Besitzungen anerkennen zu lassen und die reelle Erlangung derselben auf den (zu) verhoffenden
Frieden wenigstens vorzubereiten; dass die die8fäl]ige(n) Schritte aber mit der Bescheidenheit und der Mäßigung
begleitet sein müssen, welche ihr auch für die Zukunft die Achtung und die freundschaftlichen Gesinnungen
ihrer Nachbarn [verjsichern können, beschließt: Der RCommissär bei der Rhein-Armee ist einzuladen, dass
er sich sowohl bei dem französischen Obergeneral als bei den betreffenden deutschen Stellen mit gleichem
Nachdruck und Behutsamkeit (dafür) verwende, 1) dass die helvetische Republik in alle Besitzungen und
Gefälle eingesetzt werde, welche derselben unmittelbar oder ihren Stiftern und Klöstern auf dem rechten
Rheinufer zuständig sind, und dass er ihre Agenten, so oft sie sich an ihn wenden, mit Wärme unterstütze ;
2) dass diese Besitzungen der helvetischen Nation in den dem schwäbischen Kreis auferlegten Oontributionen
nicht zur Mitleidenschaft gezogen werden mögen ; 3) dass die helvetische Republik für die bei (v)erschiedenen
Reichsständen angelegte(n) Oapitalien von dem Schuldigen als Creditor anerk(a)nnt und der von dem Wienerhof
allfällig darauf gelegte Sequester gehoben werde; 4) dass die Zinse von diesen Oapitalien oder verfallene
Oapitalien oder Ansprachen welche nie als Oapitalien angelegt worden, eingetrieben werden, wenn es ohne
Anwendung so strenger Mittel geschehen kann, die sich eine großmUthige Nation in einem solchen Zeitpunkt
nicht erlauben würde. 5) Wird der B. ROommissär be(voll)mächtigt, für diese Ansprachen oder auf Rechnung
derselben Zahlungen an Früchten oder Salz in angemessenen Preisen zu negociron. 6) Der Finanzminister
wird dem B. ROommissär die diesem Beschluss angemessenen Weisungen ertheilen.^
VBProt. p. 486—438. — 710, p. (441-48.) 445-47.
5) 28. August, VR. Der Bericht von 0. Herzog (N. 3) . . . wird dem Finanzminister zur Prüfung über-
wiesen. VRProt. p. 463—64. — 788, p. 877. (879-82.) 883.
6 a) !• September. Der Finanzminister an den Vollziehungsrath. Erinnerung an die Anträge betreffend
die im schwäbischen Kreis belegenen Güter und Gefälle schweizenscher Klöster etc., in deren Besitz man
sich vor dem Abschluss des Friedens setzen sollte ; Erwähnung des bezüglichen Patentbriefs v. 9. Thermidor,
den der frz. Gesandte ausgestellt, und dessen Befolgung G. Lecourbe begünstigen möchte . . . „Mais il parait
que le gön^ral Dessole (!), chef de Tetat major g^nöral de Tarmöe du Rhin, a 6t6 amen6 k regarder la con-
duite du gouvernement helv^tique comme contraire k Tarticle de Tarmistice qui stipule le maintien du respect
des propri^t^s en Allemagne. II a sans doute envisag6 le prince de St. Gall comme Etat de TEmpire. —
11 fant enfin g^n^raliser la question et d^sabuser ceux qui seraient tent^s de regarder les titres de prince
et pr6lat d'Empire, dont les chefs de la plupart de nos abbayes ^taient d^corös pour quelque chose de plus
que purement honorifiques. II faut leur faire comprendre que quelques petits fiefs isol^s, situ^s en grande
partie en Suisse, constituent tout leur nexe avec TEmpire ; que la c^r^monie de Tinvestiture que taut d'^trangers
regoivent de la cour imperiale pour des terres individuelles, que ces liens purement f^odaux n'ont jamais donn^
rindig6nat de TAllemagne; qu'ensuite d'un raisonnement aussi freie plusieurs ^trangers nos vassanx, que la
maison d'Autriche elle-mSme, qui en retour tenait des fiefs de Tabbaye de St. Gall, pourraient s'arroger la
qualit^ de Suisses, et que les Italiens par ce bouleversement d'id6es seraient Allemands, les Napolitains
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Nr. 36 August und September 1800 91
Romains, les Espagnols Fran^ais; que nos abb^s, loin de se qoalifier membres effectifs de rEmpire, se sont
toajours pr6valus de leur bourgeoisie helv^tiqae et n'ont jamais cessö de regarder la Suisse comme leur
onique patrie; que J'abbaye de 8t. Gall, au Heu d'avoir voiz et s6ance aux diätes de TEmpire ou da Cercle;
en a constamment joui en Snisse et a toajours figur6 parmi les Etats souverains composant le Corps hel-
y^tique. Ces faits ,. sont de notori6t6 publique et on n*a jamais rev6 la possibiiitö d'un doute. — Cette
illusiony au reste, est trop grossi^re, trop contraire k Tint^ret des Etats d'Allemagne memo, pour devoir etre
plus fortement combattue, et il m'est permis de fixer le principe. — La loi a d^clar6 les biens des coavents
helv^tiques biens nationaux. Des ^trangers n'ont certainement pas le droit de nous disputer la comp6tence
de faire pareilles lois, qui m@me tronvent des modales au sein de TEmpire et de TAutriche; mais abstraction
faite de la loi, qui contestera k un Etat ind^pendant le droit de reprösenter partout ses ressortissants? En
contrevenant k cette maxime g^nöralement reconnue des nations de FEurope, on s'exposerait au moins k essuyer
des repr^sailles d'autant plas jnstes qu'on les aurait provoqu^es. Des princes et des corporations consid^rables
da cercle de Sonabe poss^dent de grandes propri6t6s en Helv6tie, et elles sont religieusement respectöes.
Le comit6 special du cercle de Soaabe pense-t-il s^rieusement k nous donner un exemple dangereux sur des
raisonnements futils, que les 6v6nement8 seuls suffisent ä refuter? Peut-il regarder ce moment comme propice
ponr attaquer les droits sacr^s des nations? Peut-il vouloir contraster ainsi la conduite loyale du gouvernement
helv6tique k son 6gard et le porter k s'en repentir? — Voici (!) les bases sur lesquelles je vous propose..:
V De solliciter de nouveau le ministre plönipotentiaire, afin qu'il veuille retracer cet 6tat de choses au gön^ral
eo cbef de Tarm^e du Rhin et Tengager fortement k ne point permettre que la R6publique helvMique rcQoive
des empecbements dans sa mise en possession dans la libre jouissance de tous les domaines et revenus qui
loi appartiennent imm^diatement ou k ses couvents et corporations sur la rive droite du Rhin, quoique quelques
membres 6migr^s se permettent induement d'y former des pr6tentions. 2^ De cbarger YOtre commissaire k
la dite arm^e, a) de faire les meme r^quisitions et de les appuyer sur les raisons ^nonc^es ci-dessus pr^s
da g^n^ral en cbef et du g^n^ral Dessoles; b) de rappeler dans une Conference amicale le comitö special
du cercle de Souabe k ces principes et de lui faire entrevoir combien il exposerait les propri^tös de ses
v^ritables concitoyens en entravant un Etat voisin dans ses possessions legales en 8ouabe, et combien, en
86 laissant entrainer k prendre cause pour des bommes qui lui sont 6trangers, il blesserait et la justice et
Tamiti^ du voisinage et ses propres int^r^ts. Je continue k vous prior de traiter avec urgence cet intörSt
majeur de la patrie.** — (Mitunterzeicbnet von MUller-Priedberg.) 788, p. isi im. - 3382, p. 413-416 (Copie).
6 b) 1. September, VR. 1. Der Finanzminister beleucbtet die Einwendungen des Specialcomite des
Kreises Scbwaben und zeigt dass die belvetiscbe Regierung zu ibren Maßregeln bezUglicb der Besitzungen
des Stifts St. Gallen befugt sei. 2. Die Acten werden dem Minister des Auswärtigen mitgetbeilt mit der
Erklärung dass man die Auffassung des Finanzministers gänzlicb billige, und dem Auftrag, den Sacbverhalt
dem frz. Gesandten zu eröffnen und ibn um kräftige Verwendung bei dem Obergeneral anzusprecben, damit
die Rechte der belvetischen Republik, direct oder indirect, behauptet werdeu könnten. 3. Dem Finanzminister
wird Befriedigung Über seinen Bericht bezeugt und in der Sache auch an C. Herzog geschrieben . . .
VßProi p. 556—558. — 788, p. 155—158.
In Bd. 3382, p. 425 — 432, finden sich drei bezügliche Schreiben des Min. d. Ausw. an M. Reinhard,
dd. 1., 5. und 13. Sept., die den Gegenstand einläßlich erörtern.
7) 7. September. Der Finanzminister an den Vollzieh ungsrath. 1. Bericht Über Anstände welche der
helvetische Commissär theils bei G. Molitor, theils bei dem österreichischen Amtmann in Wasserburg finde;
da gegen den Bezug von Zehnten protestirt worden, so habe der Commissär die Anlegung eines Sequesters
begehrt; die in Feldkirch gelegenen Weine seien verkauft und der Erlös bereits in den Händen der Ver-
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92 August und September 1800 Nr. 36
waltnngskammor. 2. Molitor wende ein, die frz. Republik beziehe von den rechts dem Rhein belegenen
Gefällen auch nichts; das beruhe aber auf andern Verhältnissen; C. Herzog sei von dem Sachverhalt schon
benachrichtigt. Es falle in Betracht dass der Bischof von Straßburg und andere Prälaten wirkliche Reichs-
stände gewesen, was bei den schweizerischen nicht zutreffe; das Recht Frankreichs, jene zu repräsentiren
sei daher viel weniger begründet als das diesseits beanspruchte; die in deutschem Gebiete bestehenden Cor-
porationen genießen auf dem linken Rheinufer ihre froheren Rechte nicht mehr, während dieselben in der
Schweiz nicht angetastet worden. Also könne Frankreich nicht (die von ihm geübte) Reciprocität fordern.
Es scheine desshalb rätlilich, diesfällige Aufklärungen dem frz. Gesandten zu geben, damit er solchen Ein-
würfen begegnen könnte. 0. Herzog sei auch auf die im Allianzvertrag verheißene Verwendung für dies-
seitige Rechte hingewiesen. — (Mitunterzeichnet von MUller-Friedberg ) tob, p. (lei.) les, i64. - 3382, p. 483. 434.
Hiezu eine Beilage, dd. Wasserburg 26. Aug. (p. 435).
8) 11. September. Der Vollziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. „Le C. E. vous transmet
sous ce pH un rapport du ministre des Finances d'oü il r^sulte que le g^n^ral MoHtor a refusö de mettre
le söquestre sur les biens du couvent de St. Gall situ^s en Souabe, all6guant pour motif de ce refus que la
R^publique fran9aise ne tire pas les revenus des biens de tant d'^vech^s et couvents qui lui appartiennent sur
la rive droite, et qu'il ne lui paratt pas que THelv^tie seit dans le cas de s'attribuer des pr6rogatives plus
grandes. En vous communiquant ce rapport, le C. E. a pour but . . que vous pr6sentiez une note au Ministre
de France, dans laquelle vous refuterez Tobjection du g^n^ral M. par Texposition toute simple de(s) deux
faits indiqu6s dans ce rapport, et qui sont les suivants: 1) Les ^v^ch^s dont le g^n^ral fait mention dans
sa lettre sont membres effectifs de TEmpire, tandis que nos abbayes ne sont que titr^es ; 2) les corporations
allemandes ne jouissent point sur la rive gauche du Rhin, domin^e par les Fran^ais, de leurs possessions,
comme elles en ont continuellement joui en Helv^tie. Ainsi il ne peut, dans le cas präsent, y avoir de com-
paraison ou de rapprochement entre la position des deux R6publiques k cet egard, et le gouvemement hel-
vötique parait etre en droit de röclamer la mise sous s^questre des biens de Tabbaye de St. Gall situ^s en
Souabe, en attendant que la question de son droit k la saisie des revenus de ces biens seit d^cid^s.^
VBProt p. 195, 196. - 788, p. 1«5, 16ö.
9) 16. October, VR. Der am 4. d. eingelegte Bericht des Finanzministers über die Anstände mit dem
Comitö für den schwäbischen Kreis hat den Kreislauf beendigt; da er nicht genügt, so wird er zurück-
gewiesen mit dem Auftrag, bestimmte Vorschläge für die zu ergreifenden Maßregeln aufzustellen.
VBProt, p. 265, 266. - 788, p. 385, 386.
Weiteres fehlt.
10) 21. October, VR. Der Minister des Innern zeigt an dass die Gemeinden Kaiserstuhl und Weißenbach,
die für ihre jenseit Rheins belegenen Güter um Stenerbeiträge für den schwäbischen Kreis belangt werden,
die Verwendung der Regierung nachsuchen. Da bisher die von C. Herzog gethanen Schritte fruchtlos ge-
blieben sind, und die diesseits liegenden Güter auswärtiger Besitzer ebenfalls besteuert werden, so glaubt der
Minister der Verwaltungskammer von Baden antworten zu sollen, die genannten Gemeinden werden sich der
streitigen Auflage kaum entziehen können. Mit Rücksicht auf den Bescheid, der dem RStatthalter von Thurgau
gegeben worden, wird hierüber kein Beschluss gefasst. VBProt. p. 400.
Ob mit der Weisung an den Statth. von Thurgau die in Nr. 78, N. 14 und 17, enthaltenen Erörterungen
gemeint sind, ist einstweilen ungewiss.
11) 1. December. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf Euern Bericht über die Einwen-
dungen der Regierung von Mörsburg gegen den Sequester, der auf die aus dem Canton Thurgau nach Constanz
und Mörsburg gehörenden Grund- und Bodenzinse gelegt wurde, beschließt der VR. dass der Constanziscben
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Nr. 37 August bis December 1800 1)3
Regierung, den angenommenen Grundsätzen gemäß, der Bezug der Grundzinse im Ct. Tburgau durch die
dazu bestellten Verwalter nach den bestehenden Gesetzen und Verfügungen zugestanden werden soll, wogegen
aber sie die darauf haftenden Verpflichtungen, z. B. die Besoldungen an Geistliche, Messmer u. s. w., ver-
hältnismäßig abzutragen habe. Die Erhebung der Zehnten hingegen soll so lange unterbleiben, bis ein künftiges
Gesetz Über dieselbe im Allgemeinen entschieden haben wUrde.^ Auftrag zur Anzeige etc.
VBProt p. 8, 9. — 788, p. (589-591.) 599. - 3382, p. 471, 472.
Hiezu eine Weisung des Ministers an die Verwaltungskammer von Thurgau, dd. 11. Dec. (Bd. 3382,
p. 473, 474).
12) 1801, 5. Januar. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Ganz gerecht findet der VR. das
durch Euch vorgetragene Ansuchen der Stadt Laufenburg, dass die einigen Pfarreien daselbst für die Jahre
1798, 1799 und 1800 schuldigen, in der Gemeinde Hottwyl, Canton Aargau, zu beziehenden Bodenzinse
entrichtet werden, und er hält die Verbindlichkeit dieser Entrichtung um so mehr (für) begründet, da die
dem Kloster Königsfelden zuständigen Getreid- und Weinzehnten von Zeyen (Zeihen?) im Prickthal seit der
Revolution richtig, und sogar einige Grundzinse auf Abrechnung eingeliefert worden sind. Da aber die
Gemeinde H. durch die Verwüstungen des Krieges am meisten gelitten (hat) und nicht im Stande sein wird,
ihre gegenseitigen (diesfälligen ?) Verbindlichkeiten zu erfüllen, so ist die Regierung geneigt, ihr jenen Hilfs-
vorschub zu leisten, den sie zur Abtragung ihrer Schuldigkeiten gegen die Stadt Laufenburg nöthig haben
mag. Der VR. ertbeilt Euch demnach den Auftrag, diese Gemeinde wissen zu lassen, dass sie sich um die
für diesen Fall nöthige Unterstützung an die Regierung zu wenden habe."
VEProt. p. 74, 75. - 706, p. (705-7. 709-12.) 713—14.
13) 5. Januar. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Der VR. hat Euern Bericht über die
Weigerung der vorderöstreichischen Regierung, die verschiedenen an Helvetien gehörigen Nationalgefälle ver-
abfolgen zu lassen, mit der ganzen Aufmerksamkeit geprüft und erwogen, die ein so wichtiger Gegenstand
(er)fordert. Er glaubt aber dass der gegenwärtige Zeitpunkt nicht günstig sei, um irgend einen unmittelbaren
Schritt mit erwünschtem Erfolge machen zu können, und hält es den Zeitumständen angemessen, sich auf
folgende Weisung zu beschränken. Ihr werdet der Verwaltungskammer von Basel eröffnen, dass (es) die
Regierung nicht ungern sehe, wenn sie die gedachten Zehntgefälle unter der Hand versilbern und auf irgend
eine Weise an sich zu ziehen trachten wolle." VRProt. p. 78, 7*. — 706, p. (699-701.) 708.
Mit Rücksicht auf das diesseits erlassene neue Gesetz über die Grundzinse hatte die v. ö. Regierung
die Ablieferung der in ihrem Gebiete fälligen zugestanden, aber in Betreff der Zehnten den Sequester fest-
zuhalten erklärt.
37.
Bern. 1800, August Ws December.
306-309 (VBProt.). — 639 (Verprovtg.). — 906 (Yfg.), etc.
Angelegenheiten der italienischen Cantone; Verhandlungen mit den cisalpinischen und französischen
Behörden in Mailand,
Die hier folgenden Acten setzen in jeder Hinsicht die in Bd. V dargestellten Verhandlungen fort, wenige
Details ausgenommen; zu vergleichen ist dort neben Nr. 539 und 543 namentlich Nr. 492. Einzelnes dient
zu retrospectiven Ergänzungen.
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94 August bis December 1800 Nr. 37
1) 11. August, VR. Vorlage einer Zuschrift von C. Zschokke (v. 3. d.), betreffend das Bedürfnis, Getreide
aus Mailand herbeizuschaffen und dafür einen Agenten (Taglioretti) zu bestellen. An den Minister des Innern
zur Prüfung verwiesen. VRProt. p. 4o. - 538, p. 867-68. 869.
2) 12. August, VR. Der Kriegsminister rapportirt über ein Entschädignngsgesuch des Lieferanten Hahn
wegen Verlusten die er bei den 4 in Lugano und Bellinzona stehenden Compagnien erlitten, theils infolge der
Sperre, theils wegen der theuren Transporte, und empfiehlt, sich bei dem Obergeneral in der Lombardei
neuerdings für Gestattung der nöthigen Zufuhr zu verwenden und dem Petenten entgegenzukommen. Da die
in Mailand geschehenen Schritte bereits ihre Wirkung gethan haben, und über den erlittenen Veriust keine
bestimmte Angaben vorliegen, so wird geantwortet, man wolle erst nähere Aufschlüsse gewärtigen.
VBProt. p. 87, 88. — 771, p. (101-8.) - 772, p. 109-10.
3) 13. August, VR. Zschokke's Bericht v. 5. d. wird, nachdem er circulirt hat, behandelt; ein Extract
fällt ins Protokoll. Den Ministern werden die sie betreffenden Auszüge zugefertigt mit dem Auftrag, geeignete
Maßregeln vorzuschlagen. vBProt. p. 152-150. - 906, p. 219. 221. 223. 225.
4) 15. August, VR. Vortrag einer Note des cisalpinischen Gesandten, welche Abschlag der begehrten
Getreideausfuhr meldet. VEProt. p. los.
5 a) 15. August, VR. Der Minister des Auswärtigen begutachtet den Bericht von C. Zschokke über die
in Mailand geschehene Misshandlung von a. Statth. Buonvicini *j ; er hält dafür, es müsse darüber bei der
frz. Generalität geklagt und der Vorfall der cisalpinischen Gesandtschaft angezeigt werden, jedoch ohne
Beschwerde. Für die bezüglichen Noten erhält er einige mündliche Winke. VRProt. p. 168. - 906, p. (191-92.)
5 b) 16. August, VR. Chorherr Lepori, Peter Rossl und Buonvicini von Lugano beschweren sich darüber,
dass der Untersuch über die von M. Reinhard gegen sie erhobenen Beschuldigungen noch nicht in Gang
gebracht worden. Diese Beschwerde wird mit den zugehörigen Papieren dem Justizminister behufs Bericht-
erstattung überwiesen. VRProt. p. 218, 214. - 906, p. 195. (197 -98.)
6) 18. August, VR. 1. Der Minister des Innern empfiehlt, nach dem Vorschlag von 0. Zschokke, den
bereits in Mailand wohnenden B. Pietro Taglioretti als Agenten bei der cisalpinischen Regierung zu beglaubigen.
Genehmigt ... 2. An den Minister des Auswärtigen ergeht hierüber folgende Weisung. „L'agent diplomatique
de la R6publique cisalpine ayant re9U de son gouvernement des Instructions negatives relativement k Tez-
portation des grains de cette R^publique dans les cantons de Lugano et Bellinzona, le C. E. a jug6 convenable
d'avoir k Milan un agent charg^ de soigner sous ce rapport les int^rets de FHelv^tie. II a fait choix k cet
effet du cit. P. T. de Lugano, . . . homme jouissant du credit et des connaissances n^cessaires pour remplir
avec 8ucc6s une mission de cette nature. Le C. E. vous Charge de lui faire connaitre cette nomination, en
lui transmettant des lettres de creance et les pouvoirs n^cessaires pour n6gocier au nom de THelv^tie la
permission d'extraire de la R^publique cisalpine une quantit6 süffisante de grains. Vous Tinviterez en m§roe
temps k se conformer aux Instructions qui lui seront transmises par le cit. Zschokke^ ...
VBProt. p. 244» 245. - 638, p. 371-72. 873.
Folgt ein ergänzender Auftrag an den Minister des Innern, hinsichtlich der erforderlichen Instructionen.
7 a) 18. August, VR. Der RStatthalter von Bellinzona sendet eine Entschädigungsforderung von Sergent
Combe und andern frz. Militärs, die im Frühjahr 1799 bei dem Aufruhr in der Leventina zu Schaden ge-
kommen. An den Justizminister zur Prüfung. VRProt. p. 248. - 814, p. (225.) 229.
7 b) 23. Aug., ebd. Es wird die Klage von Combe behandelt. Die Beklagten sollen durch den RStatt-
*) ZanächBt Verhaftung am 2. d. durch den Cisalpiner Barca in frz. Dienst, mit Beiziehung von 16 Mann, etc.
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Nr. 37 August bis December 1800 95
halter eingeladen werden, sich wo möglich mit dem Kittger abzufinden und, wofern dies nicht m(5glich, die
Sache vor den Richter zn bringen. Prot p. 862.
8) 18. Augast, Lugano. C. Zschokke an den Vollziehnngsrath. 1. Neue Vorstellung der Nothwendigkeit,
für genügende Zufuhr von Getreide zu sorgen ... 2. Dem diesseitigen Abgeordneten sei von Mitgliedern der
cisalpinischen Behörde vertraulich der Wunsch geäußert worden, dass ein förmlicher Handelsvertrag geschlossen
würde ... 3. Da nun die italienischen Cantone wieder organisirt seien, und an deren Spitze treffliche RStatt-
halter stehen, so werde längerer Aufenthalt des RCommissärs Uberfltissig, und erneuere er darum sein Ent-
lasBungsgesuch. sos, p. 227-28.
9) 20. August, Lugano. RCommissär Zschokke an den Minister des Innern. „Beih'egend empfangen Sie
einen Vorschlag zur Vergrößerung der Municipalitätskreise in den italienischen Cantonen. Ich hörte darüber
die provisorischen Regierungen selbst und andere mit dem Locale bekannte Personen an. Inzwischen zweifle
ich nicht dass auch dieser Vorschlag in der Ausführung mancherlei Schwierigkeiten leiden dörfte. Die armen
Gemeinden, bisher mit ihren Dorfvögten zufrieden, welche die Functionen der Municipalitäten und Agenten
hatten, möchten lieber in diesem Sparsamkeitssystem fortfahren. Außerdem herrscht in verschiedenen Gegenden
zwischen den Gemeinden selbst eine unglaubliche gegenseitige Eifersucht und eingerosteter Groll. Es würde
also wohlgethan sein, wenn Sie diesen Vorschlag genehmigen sollten, dass er durch die beiden RStatthalter
von Lugano und Bellinzona provisorisch ausgeführt würde, um in der Ausführung die allfälligen Schwierig-
keiten zn entdecken und abzuändern.^ loo*, p. i»i-92.
Es folgt der erwähnte Vorschlag (p. 193 — 95). Statt einer speciellen Aufzählung dürften folgende Angaben
genügen: I. Ct ßellinaona: Distr. Faido 5 Kreise, D. Riviera 2 Kreise, 1). Blenio wie bisher; allfälliger
Versammlungsort der Oonsoli Lottinga; D. Bellinzona 6 Kreise. II. Ct. Lugano: D. Lugano 5 Kreise,
D. Mendrisio 2 Kreise, D. Locarno 6 Kreise, D. Vallemaggia 3 Kreise.
Hiezu 2 Gutachten von Statthalter Franzoni. das eine v. 7. Juli, das andere undatirt, beide französisch ;
p. 197 — 202. - - (Eine Fortsetzung dieses Geschäfts ist unbekannt.)
10) 20. August, VR. Auf eine neue Zuschrift von C. Zschokke wird geantwortet: 1) Ein Agent in Mailand
sei bereits bestellt; 2) die Entlassung werde bewilligt mit dem Wunsche dass der Commissär immerhin noch
einige Zeit in der Gegend bleibe, da dessen Räthe und Weisungen den Beamten nützlich sein werden. Für
die dem Vaterland geleisteten Dienste werde ihm der gebührende Dank entrichtet, etc. etc.
VEProt. p. 298-800. - 906, p. (227-28.) 231-82.
11) 23. August, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Minister des Innern. Bericht (frz.) über die am
18. d. festlich begangene Wiedereinsetzung der constitutione! len Behörden ... (Vormittags 11 Uhr Messe etc.;
Nachm. v. 5 Uhr an Errichtung eines Freiheitsbaums; Versammlung, Ansprachen, Bankett, Tanz etc.).
1004, p. 209-10.
Die von Cdt. Aufdermaur und Statth. Franzoni gehaltenen (kurzen) Reden liegen in italienischem Texte
bei (p. 211. 213).
12) 23. August, Lugano. C. Zschokke an den Minister des Innern. 1. Die Lage der italienischen
Cantone habe sich noch nicht wesentlich gebessert, obwohl sie mit Truppen nicht erheblich belastet seien;
es fehle den Verwaltungskammem an Geld, und die Gemeinden seien erschöpft oder verschuldet, und einer
Vermögenssteuer widersetzen sich auch diejenigen die am wenigsten gelitten haben. G. Massena halte seine
dperrbefehle aufrecht und mnthe den helvetischen Truppen sogar zu, eine Einfuhr verhindern zu helfen, während
sie doch selbst des Unterhalts bedürfen. Dieses feindselige Verhalten bewirke dass das Volk die Franzosen
bitter hasse und einer Regierung abgeneigt werde, die es gegen solche Bundesgenossen nicht schützen könne.
2. Dringlich sei es nun, den beiden Verwaltungskammern, vornehmlich der von Bellinzona, einige Mittel zur
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96 August bis December 1800 Nr. 37
Bestreitung der nothwendigen Ausgaben zu verschaffen, sodann die kräftigsten Schritte zu thun, um etwelche
Eornausfuhr von Cisalpinien her zu erwirken. 3. Wie er schon einmal geschrieben, mtisse er glauben, es sei
mit diesen Sperrmaßregeln beabsichtigt, die beiden Cantone für die Vereinigung mit Cisalpinien geneigt zu
machen, und bereits soll in Locarno dafUr eine Petition abgefasst sein, nach der er sich erkundigen werde.
1004^ p. 208-5.
13 a) 23. August, VR. Der Process über die Klage von Lepori, Rossi und Buonvicini wegen Beschul-
digungen seitens G. Mainonis kann nicht angehoben werden, weil M. seine Klage nicht formulirt und seither
keine weiteren Anzeigen eingereicht hat.
13 b) 26. Aug., ebd. Obiger Beschluss wird zurückgenommen ; die Sache soll also gerichtlich untersucht
werden, und zwar mit aller möglichen Unparteilichkeit. vRProt. p. 361-62. 425-20. — 908, p. (283-85.) 237. 249.
14 a) 24. August, Lugano. RCommissKr Zschokke an den Minister des Innern. 1. Antwort auf dessen
Bescheid v. 16. d. betreffend die Reduction der diesseitigen Gerichtsbehörden; diejenige der Districtsrichter
sei schon bekannt und helfe nichts, und die Rücknahme der Beschlüsse v. 29. u. 31. Juli erwecke neue
Bedenken. 2. Nur mit Schmeicheleien, Aufforderungen oder Drohungen habe er erreicht, dass die frühern
Beamten an ihre Stellen zurückkehren; viele haben ihm seitdem erklärt, dass sie darin unmöglich bleiben
können; allen Behörden sei vorerst eine Monatsrate aus andern Cantonscassen verheißen; da schon vierzehn
Tage darüber vergangen, so werde er stürmisch darum gemahnt; zwei Monate seien ferner versprochen aus
den eigenen Gassen; jetzt verlaute dass die Zollgelder für Straßenarbeiten dienen sollen. Wenn die Zah-
lungen ausbleiben, so trete unfehlbar wieder Anarchie ein ; denn es sei armen Hausvätern nicht zuzumuthen,
ihre Familien zu verlassen, um an einem fremden Orte Schulden zu machen, bei dem Gefühl, wegen geringer
Fähigkeiten dem Lande doch nichts nützen zu können. Die Rücknahme jener Decrete werde den Missmuth
mehren . . . 1004, p. 281-83.
14 b) 24. Aug. Derselbe an denselben. Eben vernehme er von dem Obereinnehmer in Lucem, dass er
die 1600 Frk. für die Bureaux der beiden RStatthalter nicht vor 5 — 6 Monaten erledigen könne; er müsse
daher um Verfügungen ersuchen, wodurch eine baldigere Zahlung ermöglicht werde. p. 285.
15) 24. August, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Minister des Innern. 1. „L'autorit6 municipale,
qui k r^poque de Tarriv^e des Autrichiens n'^tait pas encore organis^e; les obstacles insurmontables qui
s'opposent k la cr^ation d'une mnnicipalit^ particuli6ro dans les petites communes; la r^forme que le Gou-
vernement semble §tre pr8t k faire pour rendre Texöcution de cette loi plus facile, m'avaient engag^ k inviter
le district de Locarno, sur Tavis du cit. commissaire Zschokke, de former provisoirement une mnnicipalit^
districtuelle, compos6e d'un deput6 de chaque commune, pour ^viter les embarras des municipalitäs particu-
li^res, qui d'ailleurs n*6taient pas g6n6ralement possibles, en attendant les dispositions sup6rieures. Ce projet
^tait d'autant plus convenable qu'il 6t^it conforme k Tancien regime, et que, pour ^viter la convocation de
tant de d^put^s, j'avais conseillö de nommer une espöce de commission charg6e des affaires ordinaires et
urgentes, et que chaque d^put^ füt charg^ de la surveillance dans sa propre commune. 2. J'avais aussl
insinu^ de laisser exister la r^gence g6n6rale par rapport aux r^quisitions et frais militaires (laquelle jusques
alors avait eu teile inspection), afin que les troupes fussent plus facilement approvisionn^es en cas de besoin,
et qu'aucune commune ne füt trop partiellement surcharg^e, et cela seulement jusqu'4 ce qu'on efit rcQU des
ordre» et des instructions sup^rieures. — J'apprends par le sous-pr6fet que non seulement raes sentiments
ont 6t6 rejetös, motiv^ 1° sur ce que la loi des municipalitös existe et qu'on veut s'y en tenir; 2« que Ton
regarde les affaires des r^quisitions et frais militaires comme tout-äfait d'inspection (!) de la chambre d'ad-
ministration, mais encore que personne n'a voulu se pr^ter {k) fournir les vivres au d^tachement suisse qui
y arriva, et que lui-mSme, apr^s avoir longtemps dispute avec l'officier (qui n'avait aucun ordre k faire voir),
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Nr. 37 August bis December 1800 97
^r»
il lui fit donner les rations pour un jour, en lai disant de s'adresser anssitdt k son commandant et au four-
niBseur de sod corps. Cependant, en cas d'arriv^e de quelques tronpes qui feraient des r^quisitions, il faudrait
bien qu1l y eüt qnelqne r^glement, pour ^viter les d^sordres qui pourraient naitre, et surtout dans les com-
munes oü les soldats sont ordinairement stationn^s, ou Celles expos6es au passage, qui sont absolument ^puisees.
La chambre d'administration, k la quelle od s'est adresse pour faire nommer des commissaires de guerro
pour le district de Locarno, se trouve aussi fort embarrassöe, parce qu'elle n'a pas d'instructions et que Ton
est priv6 de tontes les lois et arret^s qui peuvent [y] avoir (Heu) sur cet objet." Bitte um Weisungen sowohl
über die Municipalitäten als über die Besorgung der Lieferungen fUr das Militär, mit der Erinnerung dass
in den Gemeinden sich fast keine Mittel mehr finden. 1004, p. 233-34.
16) 25. August, f;g, R. Die Bittschriften-Commission (Ref. Marcacci) begutachtet die Beschwerde einiger
Gemeinden des Cantons Lugano Über den von RCommissär Zschokke erlassenen Befehl zur Entrichtung der
Zehnten; sie betont dass die Vollziehung bevollmächtigt worden, nach ihrem Ermessen die zu beziehenden
Auflagen zu bestimmen, und dass es ihr zukomme, das Verfahren ihrer Commissäre zu prüfen, und räth daher
zur Abweisung dieser Reclamation. Beschlossen. Prot. p. 105. — Bepubi. ir. 440.
17) 25. August, Lugano. C. Zschokke an den Vollziehungsrath. 1. Motive för den Erlass v. 24. d.
(Nr. 26), mit Betonung der Stelle betreffend die vom Parteihass verübten Gräuel... 2. „Wirklich haben die
sogenannten cisalpinischen Patrioten und ihre Freunde im Canton Lugano, besonders in den Districten L. und
Mendrisio, unaussprechlich durch die Volkswuth gelitten, welche auch späterhin noch, mehr oder weniger,
den Geist der provisorischen Regierungen leitete. Mein letzter Rapport an den B. Justizminister Meyer gibt
darüber einige bestimmtere Auskunft. Ich sah ein, dass wenn diese Mordthaten, diese Plünderungen von der
Regierung gänzlich ignorirt und ganz ohne Ahndung gelassen würden, das anarchische Volk zu einer andern
Zeit, gleichsam als wäre alles Vergangne gutgeheißen, sich gleichen Ausschweifungen überlassen werde, und
von der andern Seite die Patrioten und ihre Freunde berechtigt wären zu glauben, die Regierung gebe sie
den Volkslüsten preis und (lasse sie) ohne Schirm. 3. Sowie ich einst in Schwyz, zur Warnung des Volks,
einen Theilnehmer am Morde der Franken vom (2)8. April einfangen und dem Cantonsgericht wegen be-
gangnen Meuchelmords an einem fränkischen Offizier überantworten ließ, und dazu einen schon allzu übel-
berüchtigten Bösewicht auswählte, so ließ ich auch in Lugano, um ein Warnexempel zu statuiren, denjenigen
von allen Meuchelmördern die sich in der hiesigen Insurrection ausgezeichnet hatten, arretiren, der, im ganzen
Lande als ein Erzbösewicht und Dieb bekannt, schon mehrmals wegen seiner Schandthaten bannisirt war
und in der Insurrection einen Sohn der Familie Papa mit einer Axt todtgeschlagen hatte. Der Mörder heißt
Giuseppe Curty. Aber ich wünschte, Bürger Vollziehungsräthe, dass dieser Bösewicht auch nur allein, das
einzige Sühnopfer der Parteien und der öffentlichen Gerechtigkeit werde, und wo möglich allen übrigen An-
klagen wegen begangner Mordthaten (nicht officiel, von der Regierung, sondern durch die Klugheit der Cantons-
obrigkeiten) ausgewichen werde. Ich habe dazu dem (hiesigen) RStatthalter schon die nöthige Weisung ge
geben und freue mich, (auch ?) diesesmal in der Auswahl des Sühnopfers so glücklich gewesen zu sein, dass
ohne Aufnahme jedermann, selbst die Familie des Verhafteten, mit der Gefangennehmung desselben Zufrieden-
heit bezeugt. 4. Es werden sich noch mancherlei Klagen gegen die ehemaligen provisorischen Regierungen
und ihren (nicht zu läugnenden) Despotismus erheben. Ich habe den beiden RStatthaltern in der Hinsicht die
Weisung gegeben, dass wenn die Particularen gegen die ehmaligen Regierungen klagen wollen und nicht be-
weisen können, dass die provis. Regierungen durch einen förmlichen Act dessen der sie einsetzte für
ihre Amtsführung responsahel gegen die helvetische Regierung erklärt wurden, ganz natürlich auch keine
Anklagen stattfinden können, weil keine Responsabilität stattfindet. Durch diesen so einfachen als meiner
üeberzeugung nach richtigen Grundsatz wird abermals eine Quelle unzähliger Processe und Feindseligkeiten
Aa«.4.HelT.VL 13
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98 August bis Deceraber 1800 Nr. 37
verstopft. Da ich nicht zweifle dass über diesen Gegenstand auch Anfragen beim Justizroinisterium gethan
werden könnten, so ersuche ich Sie, . . wenn obiger Grundsatz Ihre Einstimmung verdient, denselben dem
B. Minister der Justiz zur Abthunng aller jener Händel baldigst anzuempfehlen. 5. Indem ich auf diese
Weise den beiden Parteien Schutz und Genugthuung, soviel die Politik gestattet, gab, nahm ich auf gleiche
Weise die vom Parteigeist im Mailandischen und Pieraontesischen Verfolgten in Schutz. Wirklich sind auf
meine Vorstellungen hin gegenwärtig die Conseils militaires zu Mailand und Novarra beschäftigt, die wegen
Attentats gegen SchweizerbUrger angeklagten Militärpersonen (aufgewiegelt wahrscheinlich von Patrioten) zu
richten. 6. Die Ruhe herrscht überall in den italienischen Cantonen. Sie wird fortdauern, wenn die Cantons-
obrigkeiten meinen Maximen folgen, unparteilich, ernst, unwankelhaft und weder durch Schmeicheleien, Ge-
schenke und Insinuationen, noch durch Drohungen erschüttert, Gerechtigkeit und Ausübung der Gesetze zu
handhaben suchen. Kleine Ausbrüche des alten Anarchiegeistes müssen beizeiten mit Strenge gerügt werden.
Dazu aber ist es durchaus nothwendig, dass die italienischen Cantone immer eine kleine Garnison (etwa) von
vier Comp. Schweizer behalten. Werden diese zu früh hinweggezogen, so ist die alte Insubordination wieder
da; die öffentlichen Autoritäten sind ohne Achtung und Mittel. 7. Darum., wiederhol' ich die schon mehr-
mals geäußerte Bitte, bei den fränkischen Autoritäten zu bewirken, dass dieselben nie jene in den ital. Cantonen
befindlichen vier Schweizercompagnien anderswohin senden. Die nachtheiligen Folgen davon wären unüber-
sehbar.'^ 908, p. 269-02.
18 a) 25. August, VR. Es langt ein Hülfsgesuch der Verwaltungskammer von Lugano ein, besonders für
Beschaffung von Getreide und Salz. Es wird an den Minister des Innern zur Berichterstattung verwiesen.
VBProt p. 395. - 630, p. S75.
18 b) 26. Aug., ebd. Die VK. von Bellinzona schildert die Armut ihres Cantons und die Entblößung
der Beamten etc. und bittet dringend um Hülfe. An denselben Minister. Prot. p. 420. - 906, p. 247.
19) 26. August, VR. Der Kriegsminister legt einen Brief von Gebr. Andreossi in Lugano vor, die für
die 4 ersten Compagnien des 1. Bat. leichter Infanterie den Unterhalt zu beschaffen haben; sie stellen die
Schwierigkeiten ihrer Aufgabe vor, die durch das cisalpinische Ausfuhrverbot entstehen, und bitten um Ver-
wendung bei der frz. Gesandtschaft, damit eine (wöchentliche?) Ausfuhr von 200 Säcken gestattet würde.
Ein bezüglicher Auftrag ergeht an den Minister des Auswärtigen . . . VBProt. p. 402, 408. - 639, p. 377, 378.
20) 26. August, Lugano. C. Zschokke an den Vollziehungsratb. „Mit wahrhaft gerührtem Herzen dank*
ich Ihnen für die mir gewährte Demission, die ich als einen Beweis Ihrer Güte für mich ansehe. Was ich
bisher für mein Vaterland gethan, war ich wohl schuldig zu thun. Leider dass überall der Erfolg zeigte,
dass meine Kraft zu eingeschränkt sei, um nur den hundertsten Theil meiner Wünsche zu realisiren. Gott
erhalte die Freiheit unsers geliebten Vaterlandes und segne die welche jetzt mit so viel Heidenmnth als
Kraft seine Rettung unternehmen. — Noch einige Wochen bleib ich hier, um den guten Gang der Dinge zu
bewachen; dann werd' ich, zufolge Ihrer Erlaubnis, diese Gegenden verlassen. Gruß und Ehrfurcht."
Am 1. Sept. ad acta gewiesen. ' ^'
21) 27. August, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Vollziehungsratb. Hinweis auf den Bericht v.
24. d.*) Heute habe er Finanzfragen zu besprechen... (1.) „II est certain que les deniers publics ne sont
pas suffisants ici pour foumir aux frais actuels, et qu'au lieu de conconrir k Tentretien de TEtat, ce pays
lui est k Charge. Non seulement il y a une quantit6 d'appointements arriör^s (plus de 32,000 Liv. suisses),
dont on r^clame de tous cötes le payement, mais encore la dette publique s'augmente en proportion bien
sup^rieure aux ressources envers tous les fonctionnaires, et les tribunalistes m8mes prötendent leurs indemnit^s
*) Noch nicht gefunden; er soU sich «luf die Beschaffung von Zufuhr bezogen haben.
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Nr. 37 August bis December 1800 99
futares da trösor national, jusqu'ä ce que le tarif jndiciaire ait 6t6 6tabli. (2.) II semble donc expMient de
baasser provisoirement le droit des douanes, qui sur bien d(es) articles est fort modiqae, et dont une aug-
mentation discröte serait pen sensible. Surtout k präsent, qae les Grisons sont r^unis ä THelv^tie, il n'y a
plns k craindre qn'un aceroissement puisse dötoumer le cours des marchandises qui passent ; car on pourrait
prendre les mSmes r^les du c6t^ des Grisons, et d'ailleurs on pourrait ^pargner (mönager?) les objets
d'entr^e et toucher ceux de sortie, et ce serait k la cliambre administrative de regier ces modifications avec
tonte la prudence et les ^gards n6cessaires et convenables. (3.) Si une diminution provisoire des membres
des tribunaux constitutionnels, que le peuple r^clame depnis si longtemps, pouvait avoir Heu, eile obtiendrait
Tapprobation publique et servirait, non seulement k soulager actuellement TEtat, mais encore, quand le tarif
sera fix^, les parties qui ont des proeös; car si le memo nombre de juges existait, il serait impossible qu'ä
moins de surcbarger les plaideurs les revenus judiciaires pussent suffire pour leurs indemnit^s. (4.) Ces
projets semblent d'autant plus utiles que les malheureuses circonstances actuelles rendent toute esp6ce de
coDtribution presque vaine et que Ton ne peut tirer aucun avantage du sei, jusqu'4 ce que la Cisalpine
accorde celui qu'elle fournissait aux bailliages Italiens, et dont la prestation ne peut pas avoir lieu, k cause
que Ton ne peut pas faire venir par le Po la matiöre saline, ce qui fait que le prix du sei est triple de
Tordinaire, et qn'on est hors d'^tat d'en faire actuellement un objet de finance, qui avec le temps sera
avantageux au tr^sor national.^ Die näheren Bestimmungen für die empfohlenen Maßregeln werde die Re-
gierung zu treffen wissen. — PS. üeber andere Gegenstände schreibe er an die Minister . . .
906, p. 267—268. - 1004, p. 255—57 (Copie).
Am 1. Sept. verlesen und zur Begutachtung an die Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz
verwiesen (Prot. p. 574—75; Bd. 906, p. 271).
22) 30. August, Lugano. 0. Zschokke an den Vollziehungsrath *). „Indem ich durch Grundsätze, die
ich den verschiedenen Autoritäten dieser Gegenden einflößte, und durch Beharrlichkeit in dem von mir
adoptirten politischen System es den Factionen unmöglich machte, in den italienischen Cantonen ihr Spiel zu
treiben und Fehden zu fuhren, wählen sie jetzt ihren Kampfplatz in einer Gegend, wohin zu wirken ich
zu schwach bin. Dies ist auf cisalpinischem Boden. Schon in einem frUhern Rapport machte ich Sie darauf
aufmerksam ; schon damals bat ich Sie, sich bei den cisalpinischen und fränkischen Behörden kräftigst dahin
zu verwenden dass die l^hweizerhiirger öffeniUche Sicherheit genießen in Cisalpi^iien und Schutz gegen
die Denunciationen und Attentate von Seiten einiger Factiösen. Seitdem haben sich mehrere Vorfälle in
Oisalpinien ereignet, die mich zwingen, meine Bitte zu erneuern. 1) Der Angriff auf den B. Exstatthalter
Buonvicini in Mailand am 2. August, gemacht durch den B. Barca von Lugano mit Hülfe des B. Adjutant-
Commandant Hulin, ist Ihnen aus meinem Bericht v. 5. Aug. bekannt. Barca ist auf meine Anklage noch
immer vor dem Conseil de guerre. Ich kenne des Processes Ausgang nicht. 2) Am 15. Aug. wurde der
B. Parigi von Lugano auf Befehl des B. Quadri (ehemals Secretär beim Director Ochs, jetzt beim G, Bethen-
court, als Bataillonschef titulirt, angestellt) zu Intra arretirt unter dem Vorwand dass er keinen Passport
habe, wurde nachher unter dem Vorwand dass er einer von den Aufrührern vom April vor. Jahrs in Lugano
gewesen sei, in die Gefängnisse von Palanza geschleppt, von fränkischen Offizieren mehrere Tage darin
gehalten, bedroht nach Novarra geführt und dort fusillirt zu werden, und konnte sich nur, ungeachtet ihm
ein Passport, von mir visirt, zugeschickt wurde, durch Erlegung einer Summe von 15 Louisd'or befreien.
Am 20. Aug. meldete ich diesen Vorfall, durch Absendung eines Expressen, dem G. Bethencourt in Novarra,
forderte Genugthuung und reclamirte das Geld. Bis jetzt hab* ich noch keine genugthuende Antwort.
*) Am Kopfe steht: „Bitte um Behandlung dieses Rapports in geheimer Sitzung." — Derselbe wurde circulariter
gelesen und am 22. Sept. ad acta gelegt.
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100 August bis December 1800 Nr. 37
3) Unterin 9. Fructidor (27. Aug.) meldete mir der comitato di polizia generale von Mailand, dass man zu
Como (wahrscheinlich auf Anstiften des Luganesen Mellini) den B. Luigi Salomone von Lugano unterm Vor-
wand wegen Mangel des Passports arretirt habe, und dass der Comitato ihn in den Gefängnissen lasse, weil
der Verhaftete ein Theilnehmer an den oben erwähnten Luganeser Unruhen gewesen sei. Man verlangte meinen
Willen. Ich forderte die Freilassung des Verhafteten und entwickelte dem Comitato meine Grlinde. 4) Am
29. Aug. empfing ich ein Schreiben des unglücklichen Parigi aus den Kerkern von Mailand ; (derselbe) . . .
wurde auf Antrieb von Luganesen in Mailand verhaftet, da er sich in seinen Handelsgeschäften nach Bergamo
begeben wollte. Ich schickte sogleich einen Expressen nach Mailand und reclamirte vom Polizeicomit^ dessen
Freilassung. — Alle diese auf einander folgenden widerrechtlichen Angriffe gegen die Schweizer auf cis-
alpinischem Gebiet verursachen im Volke nothwendig eine heftige Erbitterung gegen die cisalpinische Partei ;
man darf sich nicht mehr wundern, wenn die(se)8 Volk im Augenblick der Anarchie so zügellose Aus-
schweifungen, so viel Grausamkeiten gegen eine Faction und deren Freunde beging, die zu Anfang der
Revolution bewaffnet ins Land drangen, Verwüstung brachten, bald darauf der Amnestie genossen und jetzt
abermals ihre Feindseligkeiten erneuem. B. VRR. Es ist Zeit dass Sie die ernsthaftesten Maßregeln ergreifen,
um jenen Unfugen Einhalt zu thun, die auf nichts anderes abzuzwecken scheinen, als neue Gährungen im
Volke zu erregen, und keinen andern Ursprung als Privatrache haben. Ich selbst stehe sowohl mit den
Patrioten, den Stiftern dieser Uebel, als auch mit dem Comitato della polizia im Briefwechsel. Die Politik
gebietet mir dies, um in meinen Maßnahmen desto sicherer zu sein. Ich kenne das ganze Complot und
enthüir es Ihnen jetzt. — Der Comitato della polizia ist entweder aus sehr seh wach müthigen Personen oder,
was ich eher glaube, aus unbesonnenen, übereilt handelnden, von Leidenschaften geleiteten Terroristen zu-
sammengesetzt. Die BB. Greppi und Elli stehn an seiner Spitze. Mit diesem Comitato ist besonders in
genauer Verbindung der B. Joh. Bapt. Agnelli von Lugano (wie er mir selbst geschrieben). Dieser Agnelli,
mit seinen Freunden Stefano Rivay Joh. Bapt. Buonvicini, Meilini, dem oben erwähnten Quadri, Barca u. a.
Luganeser Emigranten mehr, arbeiten unaufhörlich bei cisalpinischen und fränkischen Behörden, sich gegen
ihre Gegner in Lugano zu rächen. Ich weiß jetzt mit Gewissheit dass, um etwas Verdächtiges aufzufinden,
selbst Briefe im Cisalpinischen erbrochen und zurückgehalten werden!** — Anträge: 1) Bei den cisalpinischen
und frz. Behörden auf Sicherheit der Schweizerbürger zu dringen; 2) Forderung der Ausweisung der eben
genannten Personen. — In Bälde werde er hier abreisen; die Ruhe werde ungestört bleiben, wenn die
RStatthalter nach seinen Instructionen verfahren, und die Oberbehörde seine Vorschläge genehmige . . .
908, p. 815-18.
23) 1. September, VR. 1. Verlesung (und Würdigung) eines Berichts von C. Zschokke, v. 25. Aug. nebst
Beilagen. 2. Antwort an Zschokke: „Mit besonderem Vergnügen las der Vollziehungsrath die Proclamation
die Ihr letzthin in den italienischen Cantonen erlassen habt. Die Grundsätze die Ihr darin aufgestellt, die
freimüthige Sprache womit Ihr den verschiedenen Parteien, deren Gährung zur Leidenschaft gestiegen (ist),
die Wahrheit verkündet und womit Ihr gegen die vom Volk begangenen Insurrectionsgräuel geeifert habt,
haben ganz den Beifall der Regierung, die in der Hoffnung dass diese Proclamation sowie auch ihre (Euere?)
sonstigen zur Wiederherstellung der Eintracht und der gesellschaftlichen Ordnung abzweckenden Verfügungen
nicht ohne gute Wirkungen sein werden. Euch dafür den gebührenden Dank entrichtet.** 3. Mittheilung des
Berichts an den Justizminister, behufs Benutzung bei vorkommenden Streitfällen . . .
VBProt p. 572-574. — 906, p. 263. 266.
24) 2. September. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Vous avez fait connaitre au C. E.
que le prüfet national de Bellinzona a suspendu la municipalit6 du chef-lieu et convoqu6 Tassembl^e com-
munale k Teffet de pourvoir k sa recomposition. Cette mesure de rigueur 6tant devenue n^cessaire par Tacte
de d^Bob^issance commis par cette autorit^ k T^gard de la chambre administrative, en se refusant formelle-
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Nr. 37 August bis December 1800 101
ment k une r^quisition que cette derniöre avait ordonn^e, et par son opiniätret6 ä ne pas vouloir profiter
du moyen que lui offrait le prüfet national de r6parer ses torts par une d^marche conciliatrice, le C. E. lui
donne son approbation et estime d'ailleurs que, la municipalitö de B. n*6tant que provieoire, le prüfet 6tait
pleinement autorisö h proc6der contr'elle ainsi qu*il Ta fait.** VRProt. p. 607, eos. - Mi, p. 478, 474.
25) 3. September. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. ,,Le C. E. partage votre opinion et celle
du commissaire . . Zscbokke snr la n^cessit^ de laisser pendant un certain temps dans les cantons de Lugano
et de Bellinzona quelques troupes nationales, pour prövenir le retour de l'anarcbie, et arr^te que les com-
pagnies du 1" bataillon d'infanterie I6gfere qui se trouvent dans ces contröes y deraeureront stationn^es
josqu'A ce qu'il en ait 6t6 autrement ordonne. Quant au moyens que le cit. Zsch. propose pour vaincre
insensiblement Tantipatbie qu'ont les babitants de ce pays pour le Service militaire, le C. E., consid^rant les
frais que ces essais ne manqueraient pas d'entratner dans un moment aussi diflicile, juge convenable de les
ajourner jusques au moment oü une nouvelle Constitution aura d6finitivement d^termin6 les limites des cantons
ou des arrondissements et pos6 les bases d'une Organisation militaire meilleure." — (Dem Befinden des
Ministers entsprechend.) vRProt. p. 12, 18. - 771, p. (105-7.) 109.
26) 5. September, VR. Der Minister des Innern zeigt an dass Magbetti, Präsident der Verwaltungs-
kammer von Lugano, wegen seiner Privatgeschäfte auf dem Entlassungsgesuche beharre, empfiehlt aber, ihn
zum Bleiben aufzufordern, und will einem weiteren Gesuche nicht entsprechen, bevor ein Gesetz bestimmt
habe, in welcher Weise die vom Volk gewählten Beamten entlassen und ersetzt werden sollen. — So be-
schlossen . . . VEProt. p. 82, 88. — B13, p. 283, 284.
27) 5. September, VR. Der Minister des Innern empfiehlt, nach dem Vorschlag von C. Zscbokke den
District Riviera aufzuheben. Man zieht in Betracht dass in den italienischen Cantonen noch weiter greifende
Aendernngen stattfinden dürften, und will speciellere Aufschlüsse gewärtigen, welche der Commissär
bringen wird. v»Prot p. 86, 87.
28) 6. September, VR. Ein Bericht des Ministers des Auswärtigen über den Process gegen Buonvicini
u. Cons. wird dem Justizminister zur Begutachtung übergeben. VRProt. p. 97, os. - 906, p. 273 -76.
29) 6. September, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Vollziehungsrath. 1. Sendung von Beilagen
(fehlend); Hinweis auf den Bericht v. 24. Aug. Neue Vorstellung des herrschenden Mangels, besonders in
den Districten Locamo und Vallemaggia ; Besorgnisse wegen der Abreise Zschokke's, z. Tb. zu heben durch
Proclamationen . . . Die Lage sehr schwierig; das beste Mittel zur Beschwichtigung des Volks liege in der
Beschaffung von Getreide; Ruhe ließe sich allenfalls erzwingen durch Truppen; allein für diese wäre eben
auch nichts vorhanden, ihre Anwesenheit würde erbittern, und nach ihrem Abzug ein desto heftigerer Aus-
brach erfolgen. Der Bericht des UStatthalters von Lugano (A) sei übertrieben; das erwähnte Gerücht habe
sich nicht bestätigt; allerdings gebe es Unzufriedene, und die Franzosen hasse man wegen ihres Despotismus
in Sachen der Sperre; eine allgemeine Erhebung gegen sie sei jedoch nur im Fall einer Niederlage der Armee
zu erwarten, und um auf diesen Fall das Aergste zu verhüten, bedürfe es großer Vorsorge. 2. Er erwarte
(über alldies) Befehle der Regierung. Ohne Zweifel gebe es Aufwiegler; ohne legale Beweise könne er aber
nichts gegen sie thun; es sei wohl zu vermuthen, dass die französische und die cisalpinische Regierung ein-
verstanden seien, die zwei Cantone von der Schweiz loszureißen, und das möchten sie durch die Noth am
Ende erreichen; bestehe aber eine solche Absicht, so sollte die Sache „ministeriell" behandelt und das Elend,
das mit der Sperre verbunden sei, erspart werden. 3. Eine neue Zuschrift des UStatthalters in Locamo
spreche von Truppen, die verlangt worden ; ob der General solche sende, wisse er nicht. 4. Auf das Schreiben
V. 28. Aug. könne er jetzt nur mit einem Worte eintreten; er habe angefangen, die Verhältnisse seines Cantons
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102 August bis December 1800 Nr. 37
zu Bebildern^ aber den Math verloreu, die Arbeit zu Yollendeu ; um dies zu können, müsse er vollen Vertrauens
sicher sein ; in diesem Falle werde er alle politischen Wunden aufdecken, damit sie geheilt werden könnten . . .
(Französisch.) — Ad acta, 11. Sept. eoe, p. 291-94.
30) 7. September, Bellinzona. RStatthalter Rusconi an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Rund-
schreiben V. 28. August .... „Exöcuteur de vos ordres, je mettrai de ma part tout le patriotisme et z^le
dont je suis capable k seconder vos efforts ; mais h^las ! que pourront mes faibles connaissances, que pourra
mon autorit6 pr6caire dans ce moment et dans les circonstances calamiteuses oü se trouve le canton de
Bellinzona ! La mis6re gön^rale, cau86e par les cons6quences d'une guerre d6vastatrice, par les minces r^coltes
des derni^res ann6es, par les entraves oppos^es k notre approvisionnement dans la Lombardie et (le) Pi6mont ;
par les factions qu(i) eurent lieu Tannöe pass^e dans quelques parties de ce canton, le döcouragement total
des fonctionnaires mis en oubli de la part du gouvernement (ce qui est sans exemple dans toute THelv^tie),
Tavilissement des autorit6s du canton, qui furent outrag^es et vex6es au temps de Tinsurrection en 1799,
dont les coupables factieux sont encore impunis (exemple qui enhardit d'autres k les imiter k la premiöre
occasion), et finalement un pouvoir ex^cutif sans moyens pour se faire ob6ir, manquant absolument d'ex^cuteurs
des ordres et de moyens pour s*en procurer; une chambre d'administration mal organisöe, comme je Tai
r^p6t6 dans plusieurs rapports faits au Gouvernement, sans ressources, sans cr6dit et ayant au dos plusieurs
cr6diteurs qui r^clament leurs avances ; Tesprit public gät6 par la presque anarchie oü nous avons ^t6 pendant
un an et par les doutes de Tissue de la guerre präsente; voilä, Citoyens, le tableau de T^tat oü nous nous
trouvons et dont je ne vous fais que T^bauche, vu que le commissaire Zschokke, s'6tant port6 aupr^s de vous,
se fera an devoir de vous en informer plus circonstanciellement, comme nous en sommes convenus. — Vous
sentirez sans doute . . la n^cessitö d'appliquer un prompt rem^de secourant aux maux qui nous conduisent
k Tan^antissement politique, et que le temps seul peut gu6rir radicalement. Quant k moi, fid^le k la patrie
et aux devoirs de ma Charge, je r^pondrai k la confiance que vous d6posez (!) en moi, autant que mes forces
le permettront, attendant avec anxi6t6 le moment oü vous aurez la bont6 de me nommer un successeur qui
soit plus k port6e que moi de remplir les fonctions importantes de prüfet, et me permette de jouir d'une vie
priv6e au sein de ma famille, comme je Tai demand6 avec instance k la Commission ex6cutive en date du
27 Juillet, en acceptant Thonneur qu'elle daigna me compartir. Recevez^ etc. 906, p. 251-52.
31) 8. September, VR. 1. Der Minister des Auswärtigen legt Briefe von Taglioretti und dem diplo-
matischen Comite in Mailand vor, die hinsichtlich der Ausfuhr von Getreide wenig Hoffnung geben. 2. Es
wird beschlossen, desswegen an G. Brune zu schreiben, T. bei demselben zu beglaubigen und demselben
neue Instructionen zu senden. Diese Schreiben soll der Minister aufsetzen. VRProt. p. 117, na.
32) 8. September (21 Fruct. VIII), Mailand. Erklärung der provisorischen Regierungscommission, dass
sie für einmal die Ausfuhr von 1000 moggia Getreide für die baUaggi UaUani bewillige. — (Vgl. N. 40.)
630, p. 887 (Copie).
33 a) 9. September, VR. Bewilligung von Frk. 2000 für die nächsten Bedürfnisse der Verwaltungskammer
von Lugano, mit Dringlichkeit. VEProt p. 147. - 717, p. 119. - 722, p. 291.
33 b) 9. Sept., ebd. Dem RStatthalter von Lugano wird vorerst bewilligt für die von ihm abhängenden
Beamten ein Monatsgehalt aus einer andern Cantonscasse ; sodann der Betrag für zwei Monate aus den ersten
Steuereingängen des Cantons. Prot. p. 152-53. — 627, p. 351. 858.
34) 10. September, VR. 1. Mündlicher Vortrag von C. Zschokke über den Zustand der italienischen
Cantone, die schnöden Absichten der frz. Generale hinsichtlich der Ausfuhrverbote, die Verhältnisse zur cis-
alpinischen Regierung, den Geist des Volkes, den Process gegen Buonvicini u. Cons., etc. Er wünscht einst-
weilen der Geschäfte entledigt zu sein, erbietet sich aber für den Nothfall zu weiteren Diensten. 2. Sein
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Nr. 37 August bis December 1800 103
Bericht wird verdankt; das Wesentliche soll der Commissär selbst den Ministern mittheilen; in der Folge
soll dann (über ihre Anträge) Beschluss gefasst werden . . . vRProt. p. i67-i7o.
(Am 12. warde Zschokke znro RStatthalter von Basel ernannt, welche Berufung er annahm.)
35 a) 11. September, VR. Der Minister des Auswärtigen legt den Entwurf eines Schreibens an G. Brune
vor, wodurch derselbe ersucht wird, die für die Cantone Lugano und Bellinzona nöthige Ausfahr von Getreide
zu gestatten. Die Vorlage wird genehmigt . . . VBProt. p. 203, 204.
35 b) 11. September. Der Vollziehungsrath an OGeneral Brune. „Le Conseil exöcutif de la R6publique
helv^tique a appris avec le plus vif int^ret la nouvelle de votre nomination au commandement en chef de
Tarmee dltalie. Sans doute le choix du premier Consul ne pouvait longtemps balancer, et en le fixant sur
le vainqueur des Anglais, sur le pacificateur des d^partements de TOuest, il a voulu assurer k Tarm^e d'Italie
de Douveaux succ6s, s'ils deviennent nöcessaires, pour obtenir enfin une paix devenue Tobjet g6n^ral de tous
les voeux. Le C. E. saisit cette occasion pour appeler votre sollicitude sur quelque partie de THelvötie *).
P^niblement affect^ de la position oü se trouvent les cantons de Lugano et de Bellinzona par Teffet de la
defense d'exportation de grains hors de la R^pnblique cisalpine, il a cru devoir s'adresser directement k
Yous, dans le but d'obtenir en faveur de ces cantons la lev6e des inhibitions qui s'opposent k leur approvi-
sioDuement. — 11 est dans votre caractöre, citoyen G6n6ral en chef; il est encore dans vos principes, de
venir au secours d'un pays que la guerre a priv6 des faibles ressources qui lui restaient, et il suffit de vous
rendre attentif k sa Situation malheureuse, pour ^tre as8ur6 de la voir bientdt am6lior6e. Le C. E. a recours
(k) vous eo toute confiance, et il se persuade que vous ferez cesser les alarmes que röpand dans les cantons
ultramontains le d^nuement total d'une denr^e de premiöre n^cessit^, et que vous voudrez bien permettre
Texportation d'une certaine quantite de grains, sufßsante pour alimenter les dits cantons. Le cit. Pietro
Taglioretti de Lugano, chargö par le C. E. de soigner sous ce rapport les int^röts de THelvetie, a 6t6 d616gu6
aupr^s du gouvernement cisalpin ; si vous Thonorez de votre bienveillance, . . le succ^s de sa mission est
as8ar6. Veuillez avoir pour agr^able notre recommandation en sa faveur. Le C. E. vous präsente . . . l'assurance
de sa parfaite consid^ration.^ S39, p. 879, 880.
36a) 12. September, VR. 1. Verlesung einer Zuschrift des RStatthalters von Lugano (v. 6. d.) ... 2. Be-
rufung des Ministers des Auswärtigen; Auftrag zur Mittheilung der eingelaufenen Klagen an den frz. Gesandten
und G. Dumas, mit dem Ansuchen dass sie sich bei G. Brune und der frz. Regierung für Bewilligung der
nothwendigen Ausfuhr verwenden. Auch soll der Gesandte in Paris beauftragt werden, eine diesfällige Note
zu erlassen. VRProt. p. 207, sos.
36 b) 12. September, Bern. H. Zschokke an M. Reinhard. Schilderung der drückenden Lage der italienischen
Cantone und Gesuch um Verwendung für Abhülfe ... (Französisch.) zschokke, DeokwBrdigk. in. 342-46.
36 c) 12. September, VR. Infolge Berathung eines Theils der Anträge von C. Zschokke wird an die
Regierungscommission der cisalpinischen Republik geschrieben wie folgt: „La persuasion oü nous sommes
qae les intörets de THelvötie ne peuvent ^tre indiff^rents au Gouvernement cisalpin, et les assurances que
vous nous avez donn^es de votre disposition k rapprocher par les proc6des de Tamiti^ et du hon voisinage
deax nations que r6gissent les memes principes, nous engagent k recourir k vous dans une circonstance im-
portante. — Les habitants des cantons italiens de Lugano et Bellinzona sont dans ce moment travaill6s par
deux maux qui nous inspirent k juste titre les plus vives alarmes: la disette et les passions politiques. La
disette est une suite des mesures rigoureuses qui ont ^t6 prises pour la prohibition de la sortie des grains
*) Der arsprUngliche Entwarf begann erst mit dem hier folgenden Satz ; das Vorstehende wurde dann auf der Rück-
seite beigefügt, und zwar von andern Händen, z. Th. von dem Minister des Aeußern.
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104 August bis Deceraber 1800 Nr. 37
du territoire cisalpin. Vous nMgnorez pas, Citoyens, que dans tous les temps les bailliages suisses dltalie,
ne trouvant point dans leur propre sol en quantite süffisante les ressources nöcessaires k rallmentation de
leurs habitants, etaient approvisionn^s du superflu de la Lorabardie. Maintenant, que les armees dans leurs
frequents passages et leurs söjours ont d^vor^ la modique substance de ces contr^es peu fertiles, on leur
interdit tont secours de TEtranger. On pousse meme la rigueur jusques k confisquer sur les march^s publica
le peu de grains que Tagriculteur y apporte. Par lä, Citoyena, le penple se voit menac<^ d'une prochaine
famine, et d6j4 plusieurs symptomes insurrectionnels fönt craindre que pour T^viter il ne se üvre k tous les
exc^s. Notre premifere demande tend donc k ce que, de concert avec la g6neralit6 fran^aise, vous consentiez
k permettre coname ci-devant la sortie des grains en faveur de nos cantons ultramontains. — Les passions
politiques sont extremes dans ces cantons, soit qu'elles tendent k la d^magogie, soit par Texc^s oppos^.
Nous nous effor^ons d'en paralyser les effets par les voies de la conciliation et de la prudence. Mais la
distinction trop fortement prononc^e des partis et la chaleur qu'ils mettent r^ciproquement k se poursuivre,
ont jusques k präsent rendu nos efforts inutiles. En particulier nous avons k nous plaindre de ce que plusieurs
citoyens du canton de Lugano, domicili6s k Milan et autres lieux de la R6publique cisalpine, ne cessent de
susciter dans leur patrie des söditions et des vengeances. Nous vous prions, Citoyens, par les relations
d'amiti^ et de bon voisinage qui nous unissent, d'appeler sur ces individus Tattention la plus s6v6re de la
police et d'employer votre autorit6 k les convaincre que tout gouvernement doit repousser leurs projets des-
organisateurs. — Nous vous adressons ces demandes avec la confiance qu^elles seront 6cout6es, et avec le
d6sir d'avoir bientot k notre tour Foccasion de vous prouver notre empressement k concourir k vos vues
dans tout ce qui peut intöresser vos administr^s. Recevez'^ etc. VRProt p. 208-210. — 639, p. «si-ss«.
37) 15. September, VR. 1. Der Minister des Auswärtigen legt einen Bericht von P. Taglioretti vor,
der anzeigt dass er von der cisalpinischen Regierung freundschaftlich aufgenommen worden, aber eine Zusage
wegen der Ausfuhrbewilligung noch nicht erreicht habe. 2. Derselbe meldet zugleich, dass die Verwaltungs-
kammer von Lugano ihn um Schritte zur Beschaffung von Salz angesprochen, in welcher Sache er aber wegen
Mangel an Instruction nichts thun könne. Der Minister wird nun beauftragt, ihm die erforderlichen Weisungen
zu geben. VRProt. p. 251, 252. — 838, p. sss.
38 a) 15. September (28. Fruct. VIII), Formigara. Mangin, Brigadechef und Präsident des Kriegsgerichts,
an den helvet. Vollziehungsrath. Anzeige dass das Kriegsgericht am 19. Fruct. die Klage von Buonvicini
gegen Barca, betreffend Erpressung einer Schuldverschreibung, beurtheilt und Barca freigesprochen, den Gegner
als falschen Ankläger erklärt und in die Strafe verfällt habe, die der Verzeigte, wenn schuldig erfunden,
zu tragen hätte. In Befolgung der diesseits geltenden Formen habe man über die Gültigkeit des fraglichen
Schuldscheins nicht entscheiden und dem B. Barca keine Mittel zur Betreibung der Familie Buonvicini ver-
schaffen wollen; dies stehe blos den helvetischen Behörden zu. In Bälde werde das Urtheil (dessen Aus-
fertigung) nachgesandt werden. Inzwischen ersuche man den VR., dem B. Buonvicini vollen Schutz zu ge-
währen, (zumal) aus allem Vorgefallenen zu erhellen scheine, dass bei Barca politischer Parteihass im Spiele
sei. Der VR. möge Vorkehr treffen, um Unglück zu verhüten, etc. 906, p. 8i9.
38 b) 24. Sept. Der VR. an den Kriegsminister. Mittheilung obiger Zuschrift behufs geeigneter Beant-
wortung ... (p. 323).
38 c) 24. Sept. Derselbe an den Justizminister. Auftrag zur Einreichung von Vorschlägen für Maßregeln,
die den von Mangin geäußerten Wünschen entsprechen könnten. 908, p. 325. — vBProt. p. 47« -so.
39) 17. September. Der Justizminister an den Vollziehungsrath. Bericht über auffällige Vorgänge in
Lugano... „Le cit. Ruttimann, commandant les troupes helvetiques dans le canton de Lugano et nomm^ par
le g^n^ral fran^ais commandant de la place de cette ville, a re9U un ordre du g^n^ral en chef Brune,
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Nr. 37 August bis December 1800 105
d'&rreter le directear de la poste Rossi. Celuici a 6t6 absent. Le cit. Ruttimann a fait mettre sous scellea
868 papiers et en a renda compte au g^n^ral en chef. — Je ne m'appesantirai pas k vous faire des ob-
servations sur cet ordre meme, qui ne porte qn*en apostille les faits pour lesquels Rossi aurait dü ^tre
arrÖt^, et sur la date du quartier g^n^ral de Lugano, oü le g6n6ral Brune n*a jamais ^tabli un quartier
g^neral. Mais je m'appesantirai davantage sur cet acte de violence que le g^nöral Brune a exerc6 contre
les droits de votre pays. Je sais, Citoyens, que la süretö d'une arm6e exige qu'elle puisse exercer contre
les habitants d*un pays cette police qui est n^cessaire k sa conservation. Mais lorsque le ci-devant Directoire
a accord^ aux autorit^s fran9ai8es le droit d'appröhension, il ne s'^tendait que sur ces contrees qui se trouvent
dans la ligne de Tarm^. Lugano, an contraire, est bien ^loign^ de cette ligne, et la preuve en est, qu'il
n*y a pas mSme des troupes fran9aise8. Le g6n6ral frangais pouvait d^autant moins exercer contre Rossi un
droit d'appr^hension quMl se trouve d6ji entre les mains de la justice helv^tique, de laquelle il ne peut plus
Itre arrach^. II s'y trouve m§me sur la plainte du gen^ral Mainoni et de Barca et d'apr^s la demande
formelle de Tadjudant g^n^ral Hullin pour les mSmes faits pour lesquels le g^n^ral Brune a ordonn^ son
arrestation. Ces motifs me paraissent sufßsants pour faire les reroontrances les plus fortes contre cet acte
arbitraire aupr^s du gen^ral Brune et aupr^s du ministre pl6nipotentiaire Reinhard. — Le second fait est
relatif au cit. Buonvicini. Vous n'ignorez pas . . les vexations que lui a fait 6prouver un certain Barca, qui
a provoqu^ son arrestation k Milan anpr^s des autorit6s fran^aises . . . Barca, abusant du pouvoir qui lui a
6t^ remis, ne Ta employ^ que pour extorquer k Tami de Buonvicini un billet de 150 louisd'or payable par
ce demier. Barca a 6t^ d^nonce pour ce fait et fut traduit devant un tribunal militaire fran^ais, qui vlent
de Tacquitter par sentence du 19 Fructidor, ensuite de laquelle il est enjoint au commissaire du gouverne-
ment pres du conseil militaire de poursuivre, d'apr^s Tart. 17 de la section 4« du titre !•' du code des
delits et des peines, le nomm^ Jacques Buonvicini, portant en substance que tout d^nonciateur qui sera
convaincu d'avoir fait poursuivre sans preuves süffisantes un pr6venn, sera lui-meme pour ce fait poursuivi
par Taccusateur militaire et puni par la peine du talion. Cette sentence et la crainte de violences qui
pourraient 6tre exercöes contre lui, ont engag6 Buonvicini k prendre la fuite, en laissant une protestation
entre les mains du prefet national du canton de Lugano contre tont acte ou violence qui pourrait etre tent6
k son pr^judice en vertu de cette sentence, en d6clarant il ne peut etre soumis qu'ä des tribunaux hel-
vetiques. — Je ne crois pas .. que je doive vous |J Mir le moment qnelqu'autre mesure k ce sujet,
sinon de charger le prüfet national du canton de L\i ^s'opposer k toute violence qui pourrait etre exerc^e
contre la personne ou la propriöt^ du cit. Buonvicini,^^ contravention au trait6 d'alliance existant entre la
R6publique fran^aise et la Röpublique helvetique, ainsi que de ne donner aucune suite aux r^quisitions qui
Ini 8er(aie)nt adress^es k ce sujet, sans avoir pris les ordres de son gouvernement. Mais . . je ne crois pas
devoir borner \k mes propositions. Toutes ces mesures sont insuffisantes. Elles ne vous donnent que l'attitude
du gladiateur qui ne porte la main que \k oü il a re^u le coup. C'est avec une profonde douleur que je
remarque les injustices les plus criantes que Ton commet journellement envers notre peuple et Tetat d'avi-
lissement dans lequel on nous plonge, oü mßme le gouvernement cisalpin essaie de nous vilipender. J*ai de
la peine k retenir mon sentiment d'indignation en voyant ces mauvais traitements qu'on fait essuyer k nos
concitoyens dans la Cisalpine, oü on foule aux pieds les droits les plus sacres des gens, d'hospitalit^ et de
bon voisinage; oü on accueille quelques sc^l^rats, au gr6 desquels des vengeances et des persöcutions hai-
oeuses sont exerc6es de la mani^re la plus violente. Je ne crois pas . . que notre nation soit tomb^e aussi
bas qu'elle doive souflfrir patiemment tous les outrages dont on Taccable. Je crois que le gouvernement hel-
vetique est solidaire de la conservation de la renommee de nos ancetres, des droits de la gön^ration präsente
et de Texistence de la g6n6ration future. Vous n'avez qu'ä vous prononcer, et la nation suisse vous appuyera,
surtout lorsqu'elle a vu que dans diff^rentes occasions les repr^sentations de son gouvernement faites avec
A8.a.d.He]v.VI. 14
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106 August biß December 1800 Nr. 37
Energie n'ont pas 6t^ saos succ^s. — II y a encore des motifs particuliers qui me paraissent devoir voas
engager k prendre nne attitude ferme, c'est-ä-dire, ceux de la conservation des cantons d'Italie (!) et da
maintien de la süret^ et de Tordre pablic. Je vons propose donc de charger \rotre ministre des Relations
ext^rienres d'exprimer au ministre pl^nipotentiaire de la R6publique frangaise et an g6n^ral en chef Brune
les sentiments qne vous ont fait ^prouver des proced6s si contraires au droit des gens et ä ralliance existant
entre les deux R^pnbliques, et dinsister k ce que Tordre donn6 contre le cit. Rossi soit r6voqu6, et que
les habitants suisses puissent voyager iibrement dans la Cisalpine^ sans etre exposös k des d^sagr^meuts,
except6 lorsqu'ils y manqueraient contre les lois et l'ordre public du pays. U faudra les prövenir contre ces
individus qui, anim^s de passions et de vengeance, ne cherchent qu'ä troubler ces contr^es et contrarier la
sollicitude du gouvernement helv6tique, dont les efforts tendent sans cesse k maintenir la tranquillit6 dans
rint^rienr et prövenir que la marche victorieuse des Fran^ais ne soit pas arret^e par des 6y6nements qui
appelleraient leurs soins pour assurer les derriöres de Tarm^e. Je crois que votre ministre des Relations
ext^rieures devrait donner connaissance de cette correspondance au ministre helv6tique k Paris, en le chargeant
d'en appuyer les conclusions aupres du gouvernement fran^ais, en memo temps qn'il lui exposerait la Situation
politique des cantons d'Italie, l'esprit de parti qui les d^chire, les r^actions qne les soi-disant patriotes refugi^s
dans la Cisalpine cherchent k op6rer, et la n^cessit6 de paralyser les efforts de ces hommes qui dans
Taveuglement de leurs passions exposent la tranquillit^ de ces contr^es et les Operations de Tarm^e fran^aise. —
II me paratt en outre que le gouvernement helv^tique doit sans d6lai envoyer un agent diplomatique aupres
le gouvernement cisalpin, soit pour l'^clairer sur ces malheureux Luganais qui s'y sont refugi^s, soit pour
tächer d'obtenir leur 61oignement de nos frontiöres, soit pour prot6ger les habitants de notre pays qui voyagent
dans la Cisalpine pour leurs affaires, soit enfin pour surveiller tout ce qui se trouverait ou se ferait au
d^triment de nos int^r^ts et de nos droits.'' — Folgt Resum^ der gestellten Anträge (3) ... 908, p. 807-10.
Am 20. dem Minister des Auswärtigen zur Begutachtung überwiesen (Bd. 906, p. 311).
40 a) 18. September, VR. Der Minister des Auswärtigen legt ein Schreiben der cisalpinischen Gesandt-
schaft vor, laut welchem seine Regierung auf das Ansuchen von Taglioretti (vorläufig?) die Ausfuhr von
1000 Moggia Getreide bewilligt hat. VBProt. p. sie.
40 b) 20. September, VR. Der Minister des Auswärtigen verliest einen Brief von Taglioretti, der meldet
dass die cisalpinische Regierung die Ausfuhr von 1000 MUtt Getreide bewilligt habe, aber die Zustimmung
des frz. Generals noch ausstehe. Zugleich fragt T. an, ob er sich auch um Salzlieferungen bemühen dürfe.
Der Minister wird mündlich beauftragt, die erhaltene Nachricht kundmachen zu lassen als Beweis dass die
Regierung sich der Sache angenommen habe. VEProt. p. 3*8.
41) 22. September, VR. Der Minister des Innern meldet dass der RStatthalter die befürchtete Unruhe
in Locarno habe stillen können, was großentheils der Mitwirkung der Geistlichen zu verdanken sei.
VBProt. p. 387.
42) 23. September, VR. G. Montchoisy berichtet, in Locarno habe ein Aufruhr stattgefunden, bei welchem
helvetische Truppen entwaffnet und ein Franzose getödtet worden, und wünscht eine Berathung über die zu
ergreifenden Maßregeln. Entscheid verschoben, bis ein oificieller Bericht vorliegt. VEProt p. 407.
Die Zuschrift von M. (1. Vendem. IX) liegt in Bd. 3378, p. 107—8. Eine Beilage (p. 111—12) ist
vom 18. Sept. datirt.
43) 23. September, VR. Von B. Meyer („Mayr**), Hauptmann einer der vier helvetischen Compagnien
in den italienischen Cantonen, geht die Nachricht ein dass die gehässigen Maßregeln zur Handhabung der
Getreidesperre einen heftigen Aufruhr veranlasst haben, worin das helvetische Contingent entwaffnet und ein
Franzose erschossen worden. Beschlossen, ein Mitglied soll sich hierüber mit den Ministem des Kriegs und
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Nr. 37 August bis December 1800 107
des Auswärtigen berathen, ein Entscheid aber vertagt werden, bis ein offioielier Beriebt des RStatthaiters
vorliegt. VEProt p. 489, 440.
44) 24. September, VR. Von Hauptmann Rttttimann geht die Nachricht über Stillang der Unruhe in Locarno
ein. An den Minister des Auswärtigen. Prot. p. 476-76.
45) 26. September. Der Justizminister an den Vollziehungsrath. Analyse der Zuschrift von B. Mangin
(N. 38 a), mit Anerkennung sowohl des gefällten Urtheils als des billigen Sinnes der Vorlage . . . Diesseits
bleibe nun nichts anderes zu thun, als dem RStatthalter von Lugano die Weisung zu geben, den B. Buon-
vicini vor jedem Angriff zu schlitzen ... 908, p. 827.
46) Ende September? ^Rapport politique sur le canton de Lugano**, von RStatthalter Franzoni. Motive
der Zögerung, etc.
(1.) Esprit public*). Pour juger avec fondement de Tesprit public, il faut avoir les connaissances pr6-
liminaires suivantes. Les anciennes constitntions des ci-devant bailliages italiens ^taient originairement assez
douces et presque semblables entr'elles ; Tadministration politique 6tait tout-ä-fait comp6tente (!) au pays, et
senlement Tintrigue et la v^nalit^ en avaient döfigur^ les principes ; eile 6tait basöe sur une dömocratie qui
agissait par les d6put6s dans les affaires g^n^rales. 11 existait des justices införieures dans quelques endroits ;
plusieurs droits de p^che, poids, mesures etc., ^taient possöd^es partiellement par des communes ou des
corporations. Les impositions annuelles qu'on payait k la souverainet^ des douze Cantons 6taient insensibles.
L'administration de la justice civile et criminelle appartenait aux baillifs, avec quelques modifications dans
los divers bailliages; au Syndicat et aux Cantons en demier ressort; eile 6tait fort vicieuse. L'esprit du
proc^ causait une esp^ce d'öpid^mie, qui dominait surtout dans les communes dont les d^putes tSchaient
de s'enrichir en traitant les affaires de leurs commettants. D'ailleurs on ne ressentait d'autre poids d*£tre
Sujets qae la privation des droits dont les Suisses jouissaient dans leurs cantons respectifs, et dans le Service
militaire. Dans tous les districts il y avait des meneurs, qui avaient une infiaence plus ou moins marqu6e
dans les affaires politiques ou aupr^s des baillifs et des Syndicats, et qui exer^aient une espöce de despotisme
plus ou moins sensible. — D'apr^s ce detail abr^g^ il est ais^ de comprendre qu*une nouvelle Constitution
bas6e sur T^galit^ et la libertö sociale, ne pouvait pas ^tre agr^able aux chefs du peuple, et Tignorance de
celui-ei ne lui permettait pas d'en pr^voir les bonnes cons^quences k sa faveur, accoutumö k une routine qui
faisait toute la science (mSme?) des plus ^clair^s; ce qui 6tait hors de cette sphöre leur semblait vicieux.
De ]k vint d'abord Tantipathie k l'acceptation de la libert^ ; T^tat de licence qui en suivit, la proclamation (. . ?),
Tautoritö plus ou moins absolue que le peuple souverain s'arrogea, (et) qu'il exerga ou confia, suivant les
diff6rents districts, r6veill6rent en lui les germes de l'ind^pendance. Une partie du peuple, soit par m^prise,
soit par malice, donna une latitude immorale aux noms de libertö et d'ögalit^, au point de ne plus se croire
soumis k la loi, et dans quelques chefs des gouvernements provisoires prirent pied des vues d'ambition. —
Ces diff^rents sentiments furent les vrais obstacles qui s'opposörent k Tacceptation de la Constitution hei-
T^tique; car il y avait Tid^e de former plutdt de chaque bailliage un petit Etat ind^pendant, et au moins
on souhaitait le föd^ralisme plutdt que runit6 de la R6publique. Du reste m@me les meilleurs amis du
Bystöme röpublicain reconnaissaient de grands d6fauts dans une teile Constitution, dont ils esp^raient cependant
nne prompte r^forme. Le plan de la r^union k la Cisalpine fut g^n^ralement rejet^, soit parce que le peuple
mSme n'estimait pas tel gouvemement, soit parce qu'il n'6tait pas favorable aux int6rets du commerce de
ces pays. — Ici je ne peux pas omettre de parier de la grande difficult6 que fit aussi naitre la religion au
*) Mancherlei Fehler der Vorlage, die zum Theil vom Qebraach eines fremden Idioms herrühren, werden im Stillen
berichtigt
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108 August bis Deceraber 1800 Nr. 37
sujet de Tacceptation de la constitutioD ; l'article 6* en paraissait incompatible avec la (doctrine) catholique.
On craignait que la politiqae n'influen^ät trop la croyance religieuse. Les pretres, alarm^s par cette libert^
de culte qui dans la France etait d^g^n^r^e en ath^isme, et dans la Gisalpine en libertiuage, appr^hendaient
les memes funestes consequences, soit pat vrai esprit de religion, soit par des vues particuliöres. Ce doate
s'empara du peuple au point que le d6cret sur les processions *) fut le Signal de reffervescence populaire,
qui 6clata k la fin d'Avril 1799 plus ou moins sensiblement dans les difförents districts des cantons Italiens. —
Ces notices pr^liminaires ne laissent pas douter avec (quelle) froideur la Constitution ^tait (mise ?) en activit^ ;
les meneurs du peuple d^jou^s, les chefs du parti cisalpin m^contents, les pretres inquiets sur leur sort et
leurs ressources, et le peuple, apr^s avoir go(it6 le poison de la licence, soumis naalgr^ lui k Tobservance
des lois, la paralys^rcnt toujours sous main. De \k les obstacles plus ou moins marqu^s k T^poque du
serment civique, de \k les murmures par rapport k la contribution (rimposition ?), de 1^ rantipathie k la
conscription, de \k une m^fiance d^cid6e contre les Operations du Gouvernement. On pesait tout avec Tancien
regime ; on ne donnait aucun poids aux dispositions constitutionnelles qui ötaient favorables (. . ?), et les
autres vis-i-vis des anciennes semblaient trop on^reuses; par cons6quent c'^tait avec peine que les fonction-
naires publics faisaient leurs devoirs. Dans cet ötat de choses arrivörent les Autriclüens ; ceux (ci), soit par
politique, soit par inadvertance, laiss^rent de nouveau jouir au peuple de la d6magogie et des difförentes
esp^ces de gouvernement k son gr6, qu'il avait r^tablies dans cbaque distrlct, apr6s la susdite effervescence.
Cette ind^pendance, d*uu c6t6, flatta le peuple tellement qu*il 6tait presqu'insensible au poids excessif des
d^penses militaires et du bäton autrichien, et de Tautre ranima Tambition des chefs de gouvernement, au
point que Fun et les autres fondferent de nouveaux espoirs de dömagogie absolue, ou d'aristocratie. La
faiblesse des lois sous de tels gouvernements precaires et la licence furent aussi un mauvais effet d*un tel
etat politique, de sorte qu'apr^s la retraite des Autrichiens la r^union k rHelv6tie et le r6tablissement du
Systeme constitutionnel en sembierent plus durs et insupportables, surtout vu les circonstances des nouveaux
frais militaires et de la disette extreme, suites d'une guerre enrag^e, qu'on regarde comme Tefifet de la
rövolution, et fort sensible pour un pays qui depuis quelques siöcles n*y avait pas et6 expose. — D'apr^s
cette esquisse on peut juger sainement du vrai esprit public que le masque du patnotisme et de Tattachement
k la Suisse pourrait deguiser. Les etincelles de tous les partis : demagogue, aristocrate, fed6raliste et cis-
alpin, existent encore sous la cendre par-ci par-lä. — Du reste, je parle en göneral. Dans la totalite il y
a beaucoup d'honnetes citoyens qui pensent raisonnablement, amis du bon ordre et de la Republique. Mais
j'observe que le peuple ici est, comme par tout le monde, influence par des causes accidentelles, par les
prejug^s et par les intrigants, et que dans les circonstances contrarevolutionnaires un brigand compte plus
que dix bons. Enfin je ne fais point (cas?) des crimes du passe, je ne personnalise point, n'ayant d*autre
vue que de donner une vraie idee du present, sans offenser qui que ce soit. — Voici quelle est la Situation
actuelle des autres objets politiques les plus importants.
(2.) Justice et Tolice, II y a peu.de disposition de se preter k Tobeissance des (!) lois; on cherche
autant de subterfnges que Ton peut, et comme plusienrs de Celles de police ne fixent aucune punition aux
desobeissants, pour en esperer l'execution, il faudrait presupposer des sentiments de loyalite et de civisme
qui n'cxistent qu'anpres de peu de citoyens. Plusieurs lois n'ont jamais ete en activite, k cause de la Sepa-
ration d'avec le corps de la Republique, comme par exemple presque toutes Celles relatives au Systeme
d'impositions, k la milice, etc. — On reclame contre le grand nombre de juges dans les tribunaux de district
et de canton, comme supei-flus. Dans le district de Locarno les pays qui avaient des juges civils particuliers
les regrettent et les souhaitent. Un juge de paix dans chaque arrondissement municipal serait fort agreable
*) Bd. IV. Nr. 15.
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Nr. 37 August bis December 1800 109
(agr^ö?) et utile; mais il ne faudrait pas leur accorder la justice correctionnelle ; car eile serait fort pai*ti(a)le,
et telles foDctions devraient etre simples (?), 4 la port^e des individus qui devraient les exercer. — II n'y
a peut-Stre Jamals eu tant de vols, (ce) qn*on peut attribuer k la misöre extreme et peut-etre k la froideur
des tribuDauZy qui agissent avec une esp^ce de crainte, ainsi que les pr6c6dents, populaires, agissaient avec
des ögards.
(3.) Instruction publique, Ce pr^cieux foudement de la moralit6 et de la prosp6rit6 d'un Etat a tou-
jours 6t^ n6glig6 et a besoin d'nne grande attentioD. II ne s'agit pas d'^tablii* des acad^mies; il faudrait
senlement que les cur^s et les chapelaios dans les villages donnassent les premiers 616ments de rinstruction,
Hon comme de simples mercenaires, mais comme des instituteurs qui, quoique d'ailleurs peu savants, fussent
persuad^s de Tinfluence döcid^e que les premi^res instructions d'une sage morale op^rent sur Tesprit humain
pour toute la vie, et de Timportance de leurs devoirs k (!) ne point laisser nattre ni former des pr^jug6s
dans Tenfance. — L*exp6rience certifie (prouve?) qu'il faut assurer et faire respecter la religion; c'est la
plas ferme base de la moralit6 dans le peuple, de cette moralit6 que les personnes les plus ^clair6es et les
plus instruites n'atteignent qu'imparfaitement sans son secours. Le gouvernement helvötique a bien senti cette
v^ritö la plus importante pour les hommes et la plus juste envers l'fitre suprerae. Quoique malheureusement
la religion catholique soit observ6e plus dans sa mat6rialit6 que dans sa doctrine, toutefois il faut revetir
ce squelette de sa chair, de sa peau et de ses couleurs; il faut le ranimer sans le d^coraposer. L'id6e de
la r^duction de toutes les sectes de la religion chr^tienne au möme point 6pouvante les catholiques, puisqu'un
tel projet n'est pas compatible avec leurs dogmes, et quoique les simples maximes cbr^tiennes soient süffisantes
pour le soutien d'une r^publique sage, on ne peut pas nier que la parfaite observance des catboliques n'est
pas pr^judiciable, et son exercice, qui est r6gl6 par une discipline et des lois particuliöres, ne peut pas ßtre
gen6 par des lois civiles, k moins qu'elles ne soient rev^tues de l'autoritö comp6tente. Plus on tächera de
circonscrire le culte catholique, plus on ampliera (!) le fanatisme. L'expression de l'arretö du (22) Janvier*),
art. !•': ... „sont maintenus dans tout ce qui n'a pas 6t6 ou ne sera pas röformö par une loi expresse et
qui ne r6pugne pas au Systeme Constitution nel", inqui^te et n'est pas satisfaisante, ni pour les ministres, ni
pour les catholiques. Le dommage que ceux-lä ont souffert par la suppression des dimes ne les Interesse
certainement pas (en) faveur de la R^publique. Si on tranquillisait Tesprit des pretres, on gagnerait beaucoup ;
c'est peut-etre ce que la prudence conseillera de ne pas perdre de viie dans la nouvelle Constitution.
(4.) Affaires interieures, Une Organisation prompte du pouvoir municipal et l'installation des agents
sont indispensables; la loi de Tinstitution des chambres de r^gie dans les petits villages est impossible,
on^reuse et inutile. II existe la plus grande confusion dans les affaires comunitatives (!) de differents districts.
J'appelle affaires coynmunitatives celles qui regardent collectivement les communes de tout un district ou
d'une grande portion r^unies ensemble qui formaient chacune une communautö s^par^e. J'ignore sur quels
fondements la chambre d'administration a pris tous les renseignements des biens, des dettes de telles com-
munaut^s et en a fait forraer les inventaires. Comme Tötat passif excöde de beaucoup l'actif, on s'est per-
8uad6 ais^ment, et mal k propos, que la R^publique se chargeait de tout; par cons^quent les affaires qui
les regardent sont absolument n^gligöes; les cr6anciers ne re^oivent point l'intöret de leurs cr6ances, les
communes cooblig^es ne songent point aux moyens d'acquitter ces dettes, ni d'en payer les intör^ts, et
pnisqne de telles corporations g^n^rales ne subsistent plus, il est indispensable de regier, de döterminer et
de röpartir suivant les bases que ces dettes ont etö faites, les obligations de les acqnitter respectivement.
II est certain que ce ne sont ni des dettes, ni des biens nationaux; pourquoi paralyser inutilement des
Operations ^trang^res au gouvernement?
») Bd. V. Nr. 261.
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HO August bis December 1800 Nr. 37
(5.) Finances. Qnoique ces pays soient pea fertiles et miserables et qu'ils ne paissoDt pas Stre par
cux-memes d'une grande ressource k la R^publique, cependant lenr localit^ fournirait d'assez consid^rables
revenueSy moyennant les doaanes, si elles ^taient organis^es et port^es au point d'one taxe raisooDable;
tandis que Tou attend an plan g6n6ral, on perd le fruit que du moins provisoirement on anrait pu retirer
de cette importante brauche des finances. Un Etat ne peut point subsister sans les revenus proportionn^s k
ses d^penses; de quelqne fa9on qu'on s'y prenne, ce sont les membres de TEtat qui doivent les fournir; les
poids (cbarges?) des douanes tombent, sans s'en apercevoir sensiblement (I), sur tous les individus. Cinq sols
qu*on paie par 1a voie d'une imposition (directe) semblent bien plus on^renz que ce qu'on devrait payer sur
qnelque objet sujet k la douane. L'id^e de toute espöce d'imposition semble actuellement insupportable au
peuple. II n'y a que le papier timbrö et le droit de registre qui sont en activitö, et on se plaint mSme de
ces petits objets. — Si on pouvait obtenir le libre transit du sei par les Etats voisins, et en 6tablir an
magasin public pour les deux cantons Italiens, 9a rapporterait k la R6publique environ 80,000 Liv. suisses
annuellement, en fixant m@me un prix raisonnable k cette denr^e; mais un tel projet n'est ex6cutable
qn'k la paix.
(6.) Relations exterieures, La n6cessit6 d'un trait6 de commerce avec la Oisalpine est incont(e)stable,
surtout pour obtenir Textraction des grains et le libre transit du sei, au d6faut de celni que la finance de
Milan ^tait Obligo de fournir k ces pays sous les conditions d6termin^es. Les diff^rents produits de ces pays
qui entrent dans TEtat de Milan rendent ce trait^ 6quitable.
(7.) Esprit miUtaire. II n'y a aucun penchant pour les armes; T^tablissement de la milice est pres-
qu'imposßible dans les villages, et eile rencontre des difficult^s dans les bourgs, parce que les ouvriers ne
veulent pas perdre leur temps. Toutefois, s'il y avait une garde nationale exerc^e aux jours de f@te, et qui
püt Ure mise sur pied suivant les besoins int^rieurs de la R^publique, eile pourrait §tre de quelque utilit^.
Cependant Tantipathie k se preter k teile disposition du gouvernement est plus grande, parce que, la guerre
n*6tant pas finie, on craint de devoir marcber. La paix falte, cette Operation sera plus facile. — Les grands
chemins, entr'autres celui du Mont Cenere du cot6 vers Locarno, ont besoin de r^parations.
(8.) Je n'ai pas eu le temps, citoyens Conseillers, d'entrer dans des d^tails sur plusieurs objets diff6rents,
dont je parlerai isol^ment suivant les circonstances. J'ai fait un pas en exposant franchement mes faibles
id6e8, qui inqui6tera pent-^tre le Gouvernement; mais des deux maux c*est le moindre. J'aurais plus k me
reprocher un silence indolent qu'une confiance sans röserve. Je le r6p6te, c*est k votre prudence, k votre
sagacitö, aux autres connaissances que vous avez de T^tat politique g6n6ral de la R6publique, et an prix que
vous mettez k ces pays, k d^terminer les mesures n^cessaires pour 6tablir le bon ordre, la tranquillit6 et
le bien de ce peuple, en se servant de ces connaissances pour rem^dier doucement k (s)es maux politiques
qui malheureusement ne gu^rissent pas. Les districts de Vallemaggia et Mendrisio seraient les plus dociles ;
mais la mis^re dans le premier et Topiniätret^ k ne vouloir payer les dtmes dans Tautre, a aussi un peu
6chauff6 les esprits. — Des mesures violentes, tandis que les 6v6nements de la guerre sont encore incertains,
pourraient avoir des cons^quences bien funestes, et je me r6ffere k ma lettre du 6 Septembre.
(9.) Citoyens, vous serez peut-etre surpris qu'inform^ k peu prös de telles circonstances avant que
d'etre prüfet, j'ai accept^ un eniploi que je devais pr^voir si difficile. Mais permettez-moi de vous le dire
nalvement, ce n'ont 6t6 ni Tavarice ni Tambition qui m'ont d6termin6; 9'ont 6t6 les mSmes motifs exprim^s
au commencement de votre circulaire du 28 Aoüt; g'a 6t^ mon vrai attachement au gouvernement que j'avais
servi en qualit^ de sous-pr^fet ; 9'a 6te mon estime sincöre envers la Commission (Le Conseil ex. ?) ; 9'a 6t6
Tint^ret loyal que j'ai toujours eu et que j'ai pour le bonheur de mon pays, pour r^tablissement du bon
ordre et pour Tan^antissement de Tanarchie. Sup^rieur k tous les obstacles et justifi^ par la droiture de mes
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Nr. 87 August bis December 1800 111
iotentioDS, je d^plore plotot TayenglemeDt de mes concitoyens que ma Bitnation. Mes talents sont limit^, mais
ma fid^lit^ k ces prineipes eat sans bornes.^ 867, p. 309. 311-22.
47) 1. October, VR. I. Der Justizminister rapportirt (28. Sept.) einläßlich Über den Verlauf des Auf-
ruhrs in Locamo, den 18. Sept IL Der Bericht wird in Circulation gesetzt und der Minister eingeladen,
sich mit dem Kriegsminister zu berathen, wie diejenigen Soldaten die sich gut gehalten belohnt, die andern
dagegen bestraft werden könnten. III. Sodann wird folgender Beschluss gefasst: „1. Les ordres donn^s
par le prüfet national du canton de Lugano sont confirm^s et mis en ex^cution. 2. II est autoris^ k lever
le s^questre mis sur les biens des habitants de 1a commune de TAurezzio, d^s qu'il aura reconnu qu'ils
n'ont eu ancnne part k l'ömeute qui a eu lieu dans la joum^e du 18 Septembre. 3. Le s^questre continaera
k etre mis sur les biens des auteurs et complices de cet attentat contre la süret^ publique et priv6e. 4. Les
Signalements de ceux-ci seront publi^s dans les cantons de Lugano et Bellinzona, et il est ordonn^ k tous
les fonctionnaires publics de les saisir partout oü ils seront d^couverts, et de prendre k cet effet toutes les
mesures qui sont en leur pouvoir. 5. Le tribunal de canton de Lugano continuera d'instraire avec la plus
grande c616rit6 la procödure contre les coupables et prononcera contre eux en contomace, d'apr^s le code
p^nal, s'ils ne peuvent etre saisis et traduits devant le tribunal. 6. Le ministre de la Jastice, charg6 de
l'ex^cution du pr6sent arr@t6, Test 6galement de t^moigner an prüfet national du canton de Lugano et au
sonS'pr^fet de Locamo sa satisfaction sur la sagesse et la fermet6 qu'ils ont d6ploy6(es) dans cette cir-
COnstance.^ SOe, p. 829-88. 885. st?. - YRProt p. 605, 006. - 906, p. 818 14.
48) 8. October, VR. Der Kriegsminister gibt Bericht Über das Verhalten der helvetischen Truppen bei
dem Aufruhr in Locarno ; während Lieut. Rellstab sich noch zu rechtfertigen hat, wird beantragt, dem Haupt-
mann Rüttimann und seiner Truppe die Zufriedenheit der Regierung zu bezeugen ; der dafür vorgelegte Ent-
wurf wird gebilligt, soll aber durch den Minister ausgefertigt werden . . . VBProt. p. so. - 906, p. (848.) 845-47. 849.
49) 11. October, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Justizminister. 1. Antwort auf dessen Schreiben
V. 2. d. betreffend Oberrichter Bustelli. Von einer Deputation nach Mailand, um für die Vereinigung mit
Oisalpinien zu arbeiten, wisse er nichts, glaube auch nicht an einen solchen Schritt, obwohl es gewiss sei,
dass dort in diesem Sinne gewirkt werde. B. sei mit Advokat Pancaldi von Ascona, w. Justizminister jener
Republik, eng verbunden ; ein Bruder des letztem Pfarrer in Ascona, und zwei Söhne desselben haben an dem
Einfall (Febr. 1798) theilgenommen . . . Wie s. Z. auch in Locarno die Vereinigung betrieben worden, wisse
er genau, da man ihn selbst zum Beitritt eingeladen (7. März), und er kenne eine Anzahl von Parteigängern
bestimmt.... Allein es falle schwer, Belege für derartige Umtriebe Bustellis zu erhalten, da er zu vorsichtig
sei, um sich bloßzustellen... 2. Viel gefährlicher sei dessen Vater, der zwar die Meinung des Sohnes
betreffs Oisalpinien nicht theile, aber seine ehemalige Stellung in der Landvogtei Locarno nicht vergessen
k^ne und darum die neue Ordnung bitter hasse, zumal sie seiner Habgier, seiner Bestechlichkeit, seinem
Ehrgeiz einen Zaum anlege; sein Ansehen in der Gemeinde Locamo, das noch alles überwiege, bestärke
seinen Eigensinn und seine Kühnheit... 3. In Locamo bestehen Oesell Schäften, von denen die der Burger
und der Adligen die wichtigsten seien ; erstere habe gewisse Rechte ausgeübt, z. B. der Fischerei, die Auf-
sicht über Maße und Gewichte, und den Ertrag alljährlich unter die Genossen vertheilt; weil die Verwaltungs-
kammer diese Dinge an sich gezogen, so seien die Theilhaber unzufrieden und klagen, sie würden ruinirt;
ferner entgehen ihnen allerlei Aemter, die früher haben erkauft und verkauft werden können; dämm schelten
diese Leute die jetzige Verfassung, die sie nicht einmal kennen, und werden in ihrer Stimmung durch den-
jenigen bestärkt, der am meisten verloren habe ; in Verzasca übe derselbe den gleichen Einfiuss, weil er dort
viele Schuldner habe. Dank seiner Macht sei er zum Präsidenten der Municipalität des Fleckens L. gewählt
worden^ obwohl er nicht mehr lesen und schreiben könne; es wolle nun niemand neben ihm amten, so dass
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112 August bis December 1800 Nr. 37
die Behörde blos drei Mitglieder zähle Die Adligen fürchten noch mehr als bisher zu verlieren und seien
desshalb ebenfalls verstimmt ... 4. Bnstelli (OR.) betreffend sei gewiss^ dass niemand sich zu Anzeigen gegen
ihn hergebe, theils aus Furcht, theils aus Sympathie für dessen Sache. Uebrigens scheine er der Post in
Locarno nicht zu trauen, indem er seine Briefschaften über Bellinzona gehen lasse. Am sichersten könnten
zuverläßige Angaben in Mailand gefunden werden, wenn die cisalpinischen und französischen Behörden Hand
bieten wollten, da sie die Fürsprecher der Vereinigung kennen müssen 5 indessen dürfe man jetzt auf diese
Hülfe nicht zählen. Ein neuer Beweis für dergleichen Beziehungen liege in einem eben zufällig gefundenen
Artikel über den Auflauf in Locarno, in einem Mailander- Blatt; da werde die Schuld gerade der Gegenpartei
zugemessen und manches andere völlig entstellt. Er füge eine Abschrift dieses Machwerks bei. (Französisch.)
867, p. 885 -41.
In p. 345 — 46 folgt der erwähnte Artikel, dd. Lugano 21. Sept., aus der Gaz. nat. cisalpine, Nr. 11
V. 25. Sept. (französisch).
50) 13. October, VR. Rapport des Finanzministers resp. der Central -Postverwaltung Über die provi-
sorische Ersetzung von Posthalter Rossi in Lugano. Beschlossen, die Stelle sei demselben auf die Rückkehr
hin offen zu halten, (d. h. nur ad Interim zu besetzen). VRProt. p. 170-71. - 869, p. (895. 897-98.) 890.
51) 15. October, Bellinzona. RStatthalter Rusconi an den Vollziehungsrath. Antwort auf die Zuschrift
V. 6. d. (betreffend den Aufruhr im Ct. Basel). Die (allfällig) auftauchenden falschen Gerüchte werde er
widerlegen. Diesseits zeige sich keine Unruhe; jedoch sei es dringend nöthig, die Rechnungen über Requi-
sitionen etc. baldigst zu bereinigen; unaufhörlich erinnere er die Verwaltungskammer daran; allein es be-
stehen auch große Hindernisse, und daher rühren vielfache Klagen. Er könne nicht verbergen dass ver-
ständige Leute sich über die Straflosigkeit des Aufruhrs in Locarno ärgern, indem dadurch Unruhestifter nur
ermuthigt werden. 867, p. 883—34.
52) 16. October, VR. Der Situationsbericht des RStatthalters von Lugano (N. 46) kehrt an das Bureau
zurück. Er wird dem Verfasser angelegentlich verdankt und zur Circulation unter den Ministern der Finanzen,
der Justiz, des Unterrichts und des Innern verwiesen . . . VRProt. p. 252, 258. — 867, p. 825. 827.
53) 16. October, VR. „Le ministre des Relations ext^rieures fait lecture d'une lettre du cit. Taglioretti,
annon^ant que le gouvernement cisalpin est fort offens6 de ce que en Helv6tie on attribue les troubles ^clat^s
dans le canton de Lugano aux manoeuvres des Cisalpins et que m^me on fait retomber le soup9on de ces
manceuvres sur le gouvernement cisalpin lui-meme. Le Conseil ex^cutif, consid6rant que jamais il n'a manifeste
un soup9on semblable, se borne k charger le Ministre . . d*6crire au cit. T. que les renseignements que le
gouvernement cisalpin peut avoir re9us k ce sujet sont faux, s'ils imputent au gouvernement helvötique UDe
opinion semblable.** VBProt. p. 249.
54) 18. October. Der Vollziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. „Le C. E. vous envoie copie
d'un rapport du ministre de la Justice sur les r6clamations du cit. Rossi, directenr des postes k Lugano, qui
se plaint d'un mandat d'arret lanc6 contre lui par les ordres du g^nöral Brune. II vous Charge . . de rMiger
Selon ce rapport un projet de lettre au gön^ral Brune, pour requ^rir de lui la r^vocation de cet ordre. Vous
appuyerez vos r^clamations sur l'incompötence d'une autoritö militaire ötrangöre k d^cerner un mandat d'arret
contre un citoyen helv^tique et lui insinuerez que si on a obtenu par surprise de son autorit^ de pareilles
mesures, le Gouvernement attend de sa justice qu*il les rövoquera, Le C. E. vous invite en outre k lui
präsenter cette lettre, avant d'en ordonner Texpödition." VRProt. p. 345. — 860, p. (406-6.> 407.
Am 23. wurde der bestellte Entwurf genehmigt (p. 451, 452).
55) 23. October, VR. Der cisalpinische Geschäftsträger, Galvani, beklagt sich über helvetische Zei-
tungen, welche Verleumdungen gegen Cisalpinien aufgenommen haben, und begehrt strenge Maßregeln dagegen.
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Nr. 37 August bis December 1800 113
Der Minister des Auswärtigen wird mündlich beauftragt, in einem Artikel die falschen Angaben zu widerlegen
und dem M. Galvani davon Kenntnis zu geben. VEProt. p. 451.
56) 24. October, VR. Ein Bericht des RStatthalters von Lugano, über fortgesetzte Umtriebe für
Vereinigung der italienischen Cantone mit Cisalpinien, der am 18. in Circulation gesetzt wurde, wird jetzt
ins Archiv gelegt. VEProt. p. 483.
57) 25. October, VR. 1. Der Minister des Auswärtigen legt einen Artikel der Mailänder Zeitung vor,
der dem ehemaligen Commissär Zschokke schwere Vorwürfe macht, und fragt an, ob er ungeachtet solcher
Aeußerungen dem cisalpinischen Gesandten schreiben solle. 2. „Le C. E., apr^s d61ib6ration, Charge son
ministre de faire entrer dans la lettre qu'il doit ^crire au cit. Galvani . . . des repr^sentations au sujet de
cet article de la Gazette de Milan et de lui insinuer combien peu il convient de se plaindre de diatribes
ins^r^es dans les gazettes helv6tiques contre quelques citoyens de la Cisalpiue,^ tandisque les papiers cis-
alpins en contiennent de plus sanglantes encore contre les autorit^s helv6tiques.^ VRProt. p. 488.
58) 28. October, VR. Auf die Anfrage des RStatthalters von Lugano, ob ein illegitimes Kind, für
welches diesseits kein Unterhalt zu beschaffen wäre, in ein cisalpinisches Findelhaus geschickt werden dürfe,
wird dies bewilligt mit dem Beding dass für dessen wirkliche Aufnahme gesorgt werde. VRProt. p. 524-25.
59 a) 29. October, VR. Infolge der Anzeige des Rriegsministers, dass wegen der cisalpinischen Sperre
die helvetischen Truppen in den italienischen Oantonen nicht mehr versorgt werden können, wird der Minister
des Auswärtigen angewiesen, Taglioretti mit Schritten bei G. Brune und der cisalpinischen Regierung zu
beauftragen, damit wenigstens die nöthige Ausfuhr von Getreide für die Verpflegung jener Mannschaft be-
willigt werde. VRProt. p. 2, s. - 772, p. 131. (133-34.)
59 b) 3. November, VR. Der Minister des Auswärtigen zeigt an, er sei unausgesetzt bemüht, mit
Taglioretti die cisalpinischen Ausfuhrverbote zu bekämpfen, und hoffe bald etwas zu erreichen.
VBProt. p. 101. - 639, p. (395.)
60 a) 4. November, VR. Der Minister des Auswärtigen verliest einen Brief des cisalpinischen Gesandten,
der den in der Mailänder Zeitung enthaltenen Artikel über (gegen) RCommissär Zschokke (zu) rechtfertigen
(versucht). Nichts beschlossen. VEProt p. 104.
60 b) 4. November, VR. Der Minister des Auswärtigen legt einen Brief von Taglioretti vor, der anzeigt
dass in Betreff der Ausfuhr noch nichts erreicht sei, und ein Hauptgrund (Vorwand?) die Verbreitung ver-
leumderischer Angaben über die cisalpinische Regierung sei. Da der Minister bereits beauftragt worden, den
B. Galvani liiertiber zu (belehren), so wird jetzt nichts weiter verfUgt. VEProt. p. lOs, 104.
61) 6. November, VR. Der Minister des Auswärtigen verliest einen Brief von Taglioretti, der über
Nichterfolg seiner Bemühungen klagt, welchen er (zum Theil?) der Unsicherheit seiner Stellung zuschreibt.
Der Minister wird eingeladen, ihn über die nöthig befundene Aenderung derselben auszuforschen.
VRProt. p. 168.
62 a) 13. November, VR. Der Minister des Auswärtigen zeigt an, dass laut Brief von Taglioretti die
Ausfuhr von 300 Ctr. Reis und 300 Ctr. Korn bewilligt worden. VRProt. p. sos. — 787, p. i87.
62 b) 14. November, VR. Anzeige des Ministers des Auswärtigen, dass die cisalpinische Regierung die
Ausfuhr von 600 Mütt Getreide bewilligt habe. Auf die Bemerkung eines Mitglieds dass die ärmere Bevölkerung
von Hirse und Mais lebe, soll Taglioretti angewiesen werden, sich auch für die Ausfuhr dieser Artikel zu
verwenden. VRProt p. 321.
63) 19. November (28 Brum. IX), Mailand. Brune, Conseiller d'Etat, G6n6ral en chef, an M. B6gos.
Antwort auf dessen Schreiben v. 28. Oct. betreffend P. Rossi ... „Les inculpations qu'on dirige contre lui
AS. ». d. Helv. VL 15
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114 August bis December 1800 Nr. 37
sont trop graves ponr ne pas attirer toute Tattention de yotre gonveniement aussi bien que la mienne. II
^tait directeur de la poste ä pied; c'est sur des notions positives qu'en Tan 6 je fis enlever une correspon-
dance anglaise prös de Lugano. Rossi est aecus^ d'etre espion des Anglais et des Autrichiens, d'avoir ^t6
embaucheur dans son pays ponr le conopte de TAngleterre, d'avoir engag6 la commune de Lugano et les
circonvoisines k prendre les armes contre les Fran^ais, en assurant, en sa qualit6 de vice-commandant de
place, les habitants de ces contr^es de la protection de Tarm^e imperiale. Deux proclamations existent,
sign^es par Rossi les 19 et 20 Aoüt 1799. EUes ont 6t6 distribu^es avec profusion; on y a remarqu6 qu'on
ne peut faire avec plus de dext6rit6 Tapologie de la nation anglaise (qu*)en prechant Tassassinat des Fran9ais. —
Vous voyez, citoyen Ministre, le danger qu*il y aurait eu de ne pas arreter k teraps les suites ftcheuses que
pouvait occasionner la conduite de Rossi; la 8Üret6 de Tarm^e que je commmande et la tranquillit6 des
citoyens exigeaient les pr6cautions que je prenais a ce sujet. Les dötails que je viens de vous transmettre
et qu'il parait qu'on avait eu sein de vous cacber, fixeront votre opinion sur le compte de Rossi, qui d'ail-
leurs s'est soustrait k Tarrestation par la fuite. Vous päserez dans votre sagesse les mesures k prendre k
ce sujet. — Rossi est en outre accus6 par la police g6n6rale cisalpinc, et son nom est un ralliement, dont
on m'avertit qu'on veut se servir meme en ce moment. Le salut de Tarm^e exige de d^truire toutes les
trames ourdies par nos ennemis, et je ne doute pas .. que vous ne parveniez k les döcouvrir et k les punir;
de mon c6t6 je ferai ce quo je pourrai pour seconder votre zöle. Salut et considßration." 3378, p. iw-ee.
64) 20. November, VR. ,,Lc ministre (des Relations ext^rieurcs) fait lecture d'une lettre du prüfet national
de Lugano, qui se plaint des nombreuses entraves mises par les autorit^s militaires fran^aises k Tcxportation
des grains de la Cisalpine, et appuye ses plaintes de plusieurs exemples frappants. Le Conseil ex6cntif
Charge le Ministre de communiquer cette lettre au pl6nipotentiaire fran9ais et an ministre helv^tique k Paris,
en Taccompagnant de fortes r^clamations contre une conduite aussi vexatoire." VRProt p. 899.
65) 23. November (2 Frim. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Antwort auf dessen Beschwerden
Über Maßregeln von G. Brune gegen etliche BUrger der italienischen Cantone. Er habe bei dem frz. Gesandten
in Mailand, Petiet, auf Abstellung solcher Schritte gedrungen. 3372, ^ 249.
Q6) 24. November, VR. Durch den RStatthalter von Bellinzona geht die Nachricht ein, dass in Mailand
immer (noch) Gerüchte umlaufen Über baldige Vereinigung der italienischen Cantone mit der cisalpinischen
Republik. VßProL p. 478.
67) 28. November, VR. Der cisalpinische Geschäftstriiger verlangt eine Ausnahme von dem Hausirgesetz
für einige Cisalpinier, für deren Redlichkeit er einstehen will; er bemerkt dass kaum 30 — 40 Cisalpiner in
der Schweiz dieses Gewerbe treiben, während 3 — 4000 Schweizer in der cisalpinischen Republik hausiren.
Der Minister des Auswärtigen wird beauftragt, sich mit dem des Innern zu berathen und dann ein Gutachten
zu erstatten. VBfrot. p. 527, 528.
68) 29. November (8 Prim. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Anzeige dass kttnftig Transporte von
Lebensmitteln aus Cisalpinieu nach den italienischen Cantonen bei Besitz von richtigen Pässen nicht mehr
gehemmt werden sollen . . . 8872, p. sei.
69) 2. December. Der Voilziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. Bescheid Über das Ansuchen
des cisalpinischen Geschäftsträgers, cisalpinische Hausirer zuzulassen. Nach Einvernahme des Ministers des
Innern befinde man, es könne Fremden kein Recht eingeräumt werden, das laut Gesetz nicht einmal die
Einheimischen haben, was dem genannten Agenten zu eröffnen sei. VRProi p. 82. — B40, p. ni. in.
70) 3. December, VR. Der Kriegsminister, einig mit dem Finanzminister, empfiehlt Bewilligung des
Verkaufs von 7000 («?) Pulver an die cisalpinische Regierung. Beschlossen. Nachricht an den Finans-
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Nr. 38 1. September 1800 115
nunister und Auftrag an den Minister des AaswXrtigen, mit M. Galvani über den Lieferungs- und Zahlungs-
modus zu verhandeln und diese Gelegenheit zu benutzen^ um die Getreidesperre soweit thunlich zu erleichtern.
YRProi. p. 58, 54. — 740, p. (421-82.) 423. 427. 429.
Aus etlichen späteren Acten sei nur noch Folgendes beigefügt:
71) 27. December, VR. Lepori, Buonvicini und Rossi begehren Schutz gegen thätliche Angriffe, die sie
von Cisalpinien her befürchten, und wünschen insbesondere dass die helvetische Regierung sich über ihre
Freisprechung erkläre, in dem Sinne nämlich dass sie sich genugsam gerechtfertigt haben. Man findet, Vor-
kehren gegen Thätlichkeiten könne man nicht wohl treffen und über ihre Unschuld sich auch nicht erklären;
dem RStatthalter sei aber hierüber folgendermaßen zu schreiben: „1. Qae tout citoyen suisse est mis sous
la protection du gouvemement helv^tique et sous celle du droit des gens, et que le Gouvernement fera contre
tonte l^sion de ses (?) droits teile dömarche que le cas pourrait exiger. 2. Que d'apr6s les principes de la
justice criminelle aucun citoyen ne peut Stre repris en justice une seconde fois sur le mSme fait. 3. Qu'un
jogement rendu par les tribunaux rend superflue toute autre d6claration, qui d'ailleurs ne pourrait @tre faite
par le gouvemement sur des objets judiciaires, mais qu'il ex6catera et maintiendra en force les sentences
rendues par les tribunaux.^ VBProt. p. 522-524. - m, p. (898. 897-400.) 401. 415-15. 410-85. 497. 429. ai. 488; 486.
Es liegen zwei Bescheide vor.
38.
Bern. 1800, l. September.
79 (Gg. B. Prot.) p. 98. 113-14. 181-82 - 404 (Ges. a. Deor.)« Nr. 225. - Tagbl. d. Q«8. n. D. V. 27. - Ball. d. lois A d. Y. 27.
N. schw. Repabl. II. 488. 446. 458.
Beimlligung einer Amnestie für Salomon Müller von Wülflingen,
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungs- Ausschusses vom 31. Heumonat
1800, wodurch derselbe vorschlagt, den Bürger Salomon Müller von Wölflingen, District Winterthur,
Canton Zürich, der unter dem Regiment Bachmann die Stelle eines Quartiermeisters versehen (hat),
die Woblthat des Amnestie-Gesetzes vom 28. Hornung letztbin genießen zu lassen ;
In Erwägung dass der B. Müller das Emigrantencorps, unter welchem er gedient hat, innert
dem von dem Gesetz vorgeschriebenen Termin verlassen hat;
In Erwägung dass ihm von dem Districtsstatthalter über sein Betragen und seine Amtsverrich-
tungen als gewesener Agent ein gutes Zeugnis ertheilt wird,
beschließt:
Der B. Salomon Müller von Wölflingen ist von der Verfügung des 3. Artikels des Gesetzes vom
28. Hornung 1800 losgesprochen und wieder in die Rechte eines Activbürgers eingesetzt.
1) 2. August, 6. R. Eine Petition von Sal. Müller, von Wtilflingen, der die Wohlthat des Amnestie-
gesetzes beansprucht, wird an eine Commission gewiesen (Graf, Perrig, Pellegriui). — Hiezu eine Botschaft
des Vollziehungs- Ausschusses, zu welcher mehrere Acten gehören. ORProt p. 442, 448.
2) Im f^^. Rath wurde das Geschäft erst am 23. August vorgelegt, aber der dafür bestellten Com-
mission — Schuler, Vonderflüe, Kesselring — eine Frist von blos drei Tagen zur Berichterstattung gegeben.
Der am 27. eingelegte Bericht hatte dann drei Tage auf dem Kanzleitisch zu liegen.
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116 1. September 1800 Nr. 39
3) 30. Augast, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens und Annahme des Decrets. Ausfertigung an
den Vollziehungsrath. — (Bestätigt am 1. Sept.)
39.
Bern. 1800, l. September.
79 (Gg. B. Prot.) p. 93, 94. IH. 188-84. (185.) — 404 (Ges. n. Decr.) Nr. 224. - 122 (Pl»k.) Nr. 242. — 863 (Verfwa.) p. 160*» b.
Tagbl. d. Goß. n. D. Y. 25« 26. - Ball. d. lois * d. V. 26. — N. 8chw. Bepabl. II. 433-84. 446. 462—63.
Verlängerung der Begnadigungsfrist des Ämnestiegesetzes für Unteroffiziere und Soldaten heU
vetischer Emigrantenco^-ps in fremdem Solde.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses vom 24. Heumonat 1800;
In Erwägung dass ein Theil der ausgewanderten Helvetier, welche fremde Dienste genommen
haben, keine Kenntnis von dem Amnestie-Gesetz vom 28. Hornung 1800 haben konnte oder aber
verhindert wurde, diese Wohlthat zu benutzen,
vorordnet:
1. Den UnteroflSziers und Soldaten der helvetischen Emigranten-Corps in fremdem Sold ist der
obgemeldte dreimonatliche Begnadigungstermin bis auf den 1. kommenden Weinmonats zu ihrer
Rückkehr verlängert.
2. Sie sind jedoch gehalten, sich der Vorschrift de(r) §§ 11, 12, 13 und 14 des Gesetzes vom
28. Hornung 1800 über die Amnestie zu unterziehen.
3. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den gewöhnlichen Orten
angeschlagen werden.
1) 24. Juli, VA. An die gg. Rätbe wird eine Botschaft betreffend Verlängerung der Frist für Emigrirte,
die Wohlthat der Amnestie anzusprechen, erlassen . . .
VBProt. p. 400-2. — 174, p. 109-10. 117-18. - 863, p. (189-40). 141—43. 145-46.
2a) 29. Juli, G. R. Verlesung der Botschaft; Verweisung an eine Commission (Cartier, DeloSs, Schlumpf,
Vetsch, Styger). GBProt. p. 410. - 174, p. 111-12. 121-22.
2 b) 6. August, ebd. Das eingelegte Gutachten wird für zwei Tage auf den Kanzleitisch verwiesen ;
(Prot. p. 450).
3) 23. August, gg, R. Verlesung der Botschaft des VA. nebst dem bezüglichen Gutachten für den ehe-
maligen großen Ratli, das zu einer Aenderung des Gesetzes räth. Der Gegenstand wird an eine besondere
Commission verwiesen (Schuler, Vonderfltie, Kesselring). — Dieselbe rapportirt am 27. Ihr Vortrag soll drei
Tage auf dem Kanzleitisch liegen.
4 a) 30. August, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens. (Discussion ;) Verwerfung desselben und An-
nahme des Vorschlags des VoUziehungsraths. 174, p. 115.
4b) I.September. Verlesung, Bestätigung, Ausfertigung.
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Nr. 40, 41 1. und 2. September 1800 1 17
40.
Bern. 1800, l. September.
30B (TB. Prot.) p. 558—565. — 678 (Statttg.) p. (551—55.) 559—60.
Beschluss des Vollziehungsraths über Abtretung des Angstergeidfonds an die Oeineinden des alten
CarUons Schivyz als Armengut.
Der Vollziehungsratb, in Erwägung dass das Ohmgeld des alten Cantons Schwyz und die daraus er-
wachsenen Fonds unter den Land(es)seckel-Capitalien an die Republik abgegeben worden^ das Angstergeid
aber eine ganz besondere Steuer ist, welche die Gemeinden jenes Cantons, die schon ehehln ein gemein-
scbafUiches Spital, aber niemal keine (!) besondern Gemeindscassen und Güter besaßen, zu(r) Unterstützung
der Armut freiwillig angenommen und auf eine von der Verwaltung der Staatsgelder ganz verschiedene Weise
abgesondert und zum Theil durch ausgeschossene Landleute besorgt haben;
In Erwägung dass die Widmung dieses Angstergeides durch die vorzligliche Verwendung desselben an
Dürftige erbellet;
In Erwägung dass die unglückliche Lage der Einwohner von Schwyz den Billigkeitsgründen eine drin-
gendere Kraft mittheilt, und dass auch die Landschaft March in Hinsicht eines ähnlichen Angstergeides schon
ehehin günstig behandelt worden,
beschließt:
1. Die Angstergeld-Capitalien, welche laut dem im Archiv des Finanzministeriums vorfindlichen Ver-
zeichnisse mit Einbegriff der Zinse sich auf 45,600 Mttnzgulden 17 ß 4 d. belaufen, sollen den Gemeinden
des alten Standes Schwyz als Armengut zurückerstattet werden, wenn sie eine Erklärung von sich stellen,
dass sie alles übrige so die Regierung von ihnen bezogen ohne weitere Ansprache als Staatsgut anerkennen.
2. Die in obiger Summe mitverhafteten 11,600 Münzgulden welche auf dem Schloss zu Grynau, und die
764 Mtinzgulden 10 ß welche auf dem Herrengtitlein bei der Ziegelbrttcke haften, mögen aus dem Ertrage
dieser Güter, auf deren Eigenthum die Gemeinden von Schwyz nie eine Ansprache zu machen haben, als ein
von Seite der Gemeinden unaufkündbares Capital verzinset werden, so lange diese Güter vom Staat nicht
veräußert werden.
3. Das baar ausgegebene Geld (von) 1341 Mzgl. wird den Gemeinden ebenfalls auf schickliche Weise
vergütet, wenn sie den Beweis aufstellen dass dieses Geld wirklich von dem Staat empfangen worden.
4. Der Finanzminister ist mit (der) Vollziehung dieses Beschlusses beaufti^agt, den er den Verwaltungs-
kammem von Linth und Waldstätten mittheilen wird.
41.
Bern. 1800, 2. September.
79 {Qg, E. Prot) p. 184. 186—87. 140. - 404 (Ges. a. Decr.) Nr. 226. - Tagbl. d. Ges. n. D. V. 28, 29. - Bull. d. lois & d. V. 28, 29.
N. schw. BepnbL IL 462. 464.
Oewährung einer Ausnahme von dem Ausfuhrverbot gegen Neuenburg,
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 27. Augstmonat letzthin;
In Erwägung das.s die Grenzbewohner der Grafschaft Neuenburg von jeher gewohnt waren, einen
Theil ihres Getreide(bedarf)s auf den benachbarten schweizerischen Märkten anzukaufen und dass
sie selbst zu Zeiten allgemeiner Sperre darin begünstiget worden sind ;
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118 3. September 1800 Nr. 42
lu Erwägung dass sowohl die neuenburgische Regierung als aber (auch !) die dortigen Angehörigen
mit den hierseitigen Behörden und Bürgern ununterbrochen in dem besten Einverständnisse gestanden
und in verschiedenen Gelegenheiten thätige Beweise ihrer fürdauernden freundnachbarlichen Ge-
sinnungen gegen das benachbarte Helvetien an den Tag gelegt haben;
In Erwägung endlich, dass die Ernte in dem angrenzenden Districte Seeland gut ausgefallen ist,
verordnet:
1. Es soll zu Gunsten der Grenzbewohner der Grafschaft Neuenburg die nachstehende Aus-
nahme von dem Ausfuhrverbot vom 1 3. Herbstmonat 1799*) gemacht werden dürfen.
2. Das ihnen aus dem District Seeland auszuführen bewilligte Quantum Getreide wird auf
achthundert Centner bestimmt.
3. Der Vollziehungsrath wird die desshalb erforderlichen Anstalten treffen und insbesondere
dafür sorgen, dass dieses Quantum nicht überschritten, sondern noch ferner auf die Contrebande
im Getreidehandel geachtet werde.
1) 27. August, VR. Der Unterstatthalter von Seeland wünschte dass die Ausfuhr von Getreide nach
Neuenburg wieder gestattet würde; darüber rapportirt nun der Minister des Innern in dem Sinne dass die
Bewilligung zu beschränken wäre. Es geht eine entsprechende Botschaft an den gg. Rath.
VBProt. p. 445-46. - 176, p. 859-60. - 640, p. («75. 277.) 27».
2 a) 30. August, gg. R. Mit Botschaft v. 27. d. empfiehlt der Vollziehungsrath, den Grenzbewohnern
von Neuenburg zu gestatten, auf den nächsten drei oder vier Wochenmärkten zu Erlach das nöthige Saatkorn
(bis auf 800 Ctr.) zu kaufen und wegzuführen. An die Finanzcommission, die übermorgen ihr Gutachten
abgeben soll.
2 b) 1. September, ebd. Die Commission legt einen Beschlussesentwurf vor, der sofort angenommen wird.
2 c) 2. Sept., ebd. Bereinigung und Ausfertigung an den VR.
3) 14. October, VR. Auf Antrag des Ministers des Innern wird die Ausfuhr von 300 Maß Gerstengrütze
für das Sparsuppen-Comite in Neuenburg bewilligt, immerhin auf Rechnung der Ausfuhrbewilligung von
800 Ctr. VRProt. p. 208, 209. - 640, p. 281.
Die Ausfuhr hatte über Cudrefin zu geschehen ; es wurde betont dass dieser Artikel nur in der Schweiz
zu finden sei, aber nur 200 Maß verlangt.
42.
Bern. 1800, 3, September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 92. 128. 141—42. 145. - 404 (Ges. u. D«cr.), Nr. 228. — Tagbl. d. Ges. u. D. V. 61, 52. - Bull. d. lois A d. Y. 29. 80.
N. schw. Bepnbl. n. 488. 449—50. 488.
Avfschuh der völligen Durchführung der Postregie,
Der gesetzgebende llath, nach angehörter Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses vom 18. Juni
(1800), in welcher derselbe aus verschiedenen Gründen anträgt, die völlige Execution des Gesetzes
*) Bd. IV. Nr. 465.
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Nr. 42 3, September 1800 119
über die Verwaltung der helvetischen Posten vom 15. Wintermonat 1798 bis zum Frieden zu ver-
schieben, hat
beschlossen :
1. Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, die durch das Gesetz vom 15. Wintermonat 1798
verordnete gänzliche Einschmelzung der helvetischen Posten in ein einziges Verwaltungssystem, nebst
Einfahrung eines allgemeinen Tarifs, bis zum Frieden aufzuschieben.
2. Zugleich aber ist er eingeladen, indessen die strengste Aufsicht über die verpachteten sowohl
als über die (direct) verwalteten Postämter fortzusetzen.
1) 13. August. Der Finanzminister an den Vollziehungsrath. Vorlage von Rechnungen der Postver-
waltung vom I.Juli 1799 bis 30. Juni 1800, nebst einem zugehörigen Bericht des Centralbureaus ; Belobung
der sorgfältigen Amtsführung der bestellten Verwalter, die schon einige Reformen eingeführt und der Staats-
casse beträchtliche Einkünfte abgeliefert haben, trotz der Hemmung des Handelsverkehrs und der Jugend des
Instituts, etc. 887, p. 325-26.
In Abschrift liegt der Bericht der Centralverwaltung bei (p. 327—29). Sodann folgen die Halbjahrs-
rechnungen v. 1. Juli 1799 an: p. 836—43; 352—61. Laut der ersten waren an das Schatzamt abgeliefert
Frk. 52,589, und in der Casse geblieben 16,591; die zweite verzeigt eine Ablieferung von Frk. 58,571^8;
Cassasaldo 12,874^2.
Im VR. am 13. Aug. zur Circnlation, am 29. Sept. ad acta verwiesen.
2) 23. August, gQ. R. Die Revisionscommission bespricht eine Botschaft des VA. betreffend die Post-
regie. (Vgl. Bd. V. Nr. 457, N. 2.) Diese Botschaft geht an die Finanzcommission.
3) '28. August, gg, R. Für die Finanzcommission referirt Finsler über die Botschaft des VA. vom
18. Juni... Es wird bemerkt dass der Staat wenigstens 1,200,000 Frk. bedurfte, um alles für den Betrieb
Nothige zu beschaffen und denselben gehörig einzurichten, und dass es, auch wenn er diese Mittel bei Händen
hätte, doch sehr unklug wäre, in einem Zeitpunkt wo der Ertrag der Post durch verschiedene Umstände sehr
herabgedrückt sei, eine solche Operation zu unternehmen, zumal dann leicht ein erheblicher Theil dieses
Verwaltungszweiges an Fremde übergehen könnte. Daher wird ein Beschluss vorgelegt, der den Vollzug der
Uebernahme bis nach dem Continentalfrieden verschieben will . . . Der Bericht wird für drei Tage auf den
Tisch gelegt. 173, p. 347-43.
4) 2. September, gg. R. Neue Verlesung des Gutachtens. Dasselbe wird angenommen und ein ent-
sprechender Beschluss gefasst. — Am 3. erfolgte die formelle Erledigung. 173, p. 849.
5) 3. September, VR. Der eingelangte Beschluss soll von dem Pinanzminister in der Richtung geprüft
werden, ob die Suspension nicht der Tarifarbeit nachtheilig werden könnte. — (Weiteres fehlt.)
VBProt. p. 89.
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120 3. September 1800 Nr. 43
43.
Bern. 1800, 3. September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 102. 116. 142-46. - 404 (Ges. u. D.) Nr. 227. - Tagbl. d. Ges. n. D. V. 52, 53. — Bull. d. lois £ d. V. 80, 81.
N. Bchw. Republ. IL 487. 448. 468-69.
Einstellung des Vollzugs det' Gesetze vom 10. und 18. Juli d. J. betreffend Eingangsgebühren im
Canton Lucern *). — (Vgl. Nr. 66.)
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehungs- Ausschusses vom 30. Heumonat 1800,
wodurch derselbe anträgt, die Vollziehung der Gesetze vom 10. und 18. des gleichen Monats, tlber
die Eintrittsgebühren auf den Wein und Brannt[en]wein in den Canton Lucern einsweilen ein-
zustellen ;
In Erwägung dass ähnliche Gebühren auch in andern Cantonen bezahlt werden und überall
noch fortbezahlt werden müssen, bis ein allgemeines Zollsystem eingeführt ist, wenn man nicht den
Staat einer seiner gerechtesten und ergiebigsten Hülfsquellen berauben will,
verordnet:
Die Vollziehung der Gesetze vom 10. und 18. Heumonat letzthin über die Eintrittsgebühren
auf den Wein und Branntenwein in den Canton Lucern ist eingestellt.
1) 20. Augnst, VR. Der Finanzminister beantragt, die Botschaft v. 30. Juli an die Gesetzgeber, betreffend
die Zölle etc. im Ct. Lucern, zu erneuem. Man stimmt nicht bei, sondern beschließt, das Gesetz über die
Einfuhrzölle auf Wein etc. sei zu vollziehen, dasjenige über das Sustgeld aber zu snspendiren.
YBProt p. 287. - 666, p. 295. 805.
2) 25. August, gg. R. Die Revisionscommission legt die Botschaft (des VA.) und Aufträge (des Gr. R.)
V. 10. Juni und 2. August 1800 vor, betreffend die Aufhebung verschiedener Zölle im Ct. Lucern. Diese
Acten gehen an die Finanzcoromission, die in drei Tagen darüber Bericht erstatten soll.
3 a) 28. August, g^. R. Die Finanzcommission (Ref. Finsler) beleuchtet die Decrete vom 10. und 18. Juli,
betreffend Zölle etc. im Ct. Lucem und die bezügliche Botschaft des VA. Auch sie beantragt Rücknahme
jener Beschlüsse. — Für drei Tage auf den Kanzleitisch. 174, p. 277-78. 279.
3 b) 2. September, ^^. R. Die Finanzcommission begutachtet die Botschaft des VA. v. 30. Juli, betreffend
die Zollgebuhren im Ct. Lucern ... Resume ... Man habe mehr auf den Inhalt als auf die Form der an-
gefochtenen Gesetze geachtet und finde die Behauptung der Vollziehnngsbehörde allerdings begründet. Die
Commission „bedauert dass die vorige Gesetzgebung noch vor so kurzer Zeit wieder einen Beitrag zu jenem
Zerstörungssystem geliefert hat, nach welchem so oft auf das Geschrei Einzelner hin wichtige Theile der
bestehenden Staatseinkünfte weggerissen und ohne einigen Ersatz veraichtet worden. Noch waren die Zölle
fast der einzige übriggebliebene Zweig von Staatseinnahmen; sollten auch diese noch stufenweise vernichtet
werden, so würde der Staat seine ganze Erhaltung durch neue, ungewohnte und darum auch desto härter
gefühlte Mittel suchen müssen. Wir können daher die zwei Gesetze v. 10. und 18. Juli nicht anders als in
die Classe jener Verfügungen setzen, die durch ungestümes Zudringen der vorigen Gesetzgebung abgezwungen
worden. Wir dürfen sie um so eher in diese Classe reihen, weil der starke Widerstand den sie in beiden
*) Vgl. Bd. V. Nr. 505. 619.
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Nr. 44 4. September 1800 121
Käthen erfahren haben hinreichend beweiset dass die Wichtigkeit der Gründe welche die Vollziehnng in ihrer
Botschaft anfatellt damals schon geftlhlt nnd mehrmals mit Erfolg (dar)geBtellt worden (ist). Die Einwohner
des Cantons Lncern^ vielleicht jetzt nicht mehr doreh irrige Vorspieglungen missleitet, werden selbst die
Stärke dieser Gründe fühlen nnd die ZarUcknahme zweier Gesetze, wodurch sie gegen ihre helvetischen Mit-
bürger anderer Cantone in eine za vortheilhafte und gegen alle andern ungerechte Stellung gebracht worden
wären, gewiss nicht bedauren. Eure Staatsökonomie-Commission trügt euch also an, .. die mehrerwühnten
zwei (besetze . . . nach dem Antrag der Vollziehung zurückzunehmen, und legt Ihnen (!) zu dem Ende hin
einen Entwurf vor, den sie nur darum in eine Botschaft verwandelt hat, weil jene Gesetze noch nicht publicirt,
fd^lich nicht officieü bekannt sind, der sich aber leicht in einen Beschluss umwandeln ließe, wenn ihr (!)
die letztere Form schicklicher finden solltet.^ — Folgt Text der Botschaft: Die Nichtvollziehung motivirend ...
4 a) 2. September, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens. Es wird darüber ein Beschluss abgefasst,
zugleich aber eine Botschaft an den Vollziehungsrath gerichtet, die bemerklich macht dass die angefochtenen
Zölle als auffallend hoch erscheinen, wesshalb zu untersuchen sei, ob nicht einige Ermäßigung derselben
stattfinden könnte; in diesem Falle erwarte die Gesetzgebung Vorschläge des VR.
4 b) 3. Sept., ebd. Bestätigung und Expedition.
44.
Bern. 1800, 4. September.
a06 (VE. Prot) p. 64. 55. - 712 (Bchaldi.) p. 151, 162.
Auseinandersetzung der Schulden der Landschaft St. Oallen.
Der Vollziehungsrath, erwägend dass mit Uebernahme des Staatsvermögens der ehemaligen Landschaft
St. Gallen auch die von derselben auf eine legale Weise contrahirten Schulden dem Staate anheimfallen, und
nach angehörtem Bericht seines Finanzministers,
beschließt :
1. Der Staat anerkennt als Staatsschuld die von der ehemaligen Landschaft St. Gallen contrahirte Schuld,
auf fl. 48,856 ansteigend.
2. Von der in vorstehendem Artikel anerkannten Schuld sollen abgezogen werden:
a) fl. 20,000 für Rückstände von der Fall- und Fasnachthuhn- Auslösung ;
h) fl. 3536 für berechnete Unkosten wegen den Wahlmännern ^
c) diejenige Summe so Bürger Künzle als gewesener Präsident der Verwaltungskammer des Cantons
Sentis auf Abschlag der Schuldforderung bereits bezogen haben mag.
3. Dem Staat soll verrechnet werden, was seit Eingabe der Schuldforderung an Zoll in Goßau eingegangen
and an der Schuldforderung von fl. 3350 für Anlegung der Straße von Goßau nach Herisau abzuziehen
sein mag.
4. Der Finanzminister wird für die Bekanntmachung dieses Beschlusses sorgen, die Abrechnung vor-
nehmen und denselben vollziehen lassen.
Hiezu einige Acten:
1) 25. August, VR. 1. Vortrag des Finanzministers über die Ansprüche der „Landschaft St. Gallen^
betreffend Kosten ihrer provisorischen Regierung; er rügt den Mangel an erforderlichen Belegen und andere
A&«.d.HelY.VL 16
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122 6. September 1800 Nr. 45
zweifelhafte Punkte and will blos ans Billigkeitsiücksichten einen Theil der Forderung anerkennen .... 2. Man
findet geboten, von dem strengen Recht abzusehen, sieht auch die Vorschläge des Ministers blos als einen
Machtspruch an und beauftragt ihn, gütlich auf die Vorsteher der interessirten Landschaft einzuwirken, damit
sie Rücksichten gegen ehemalige Regenten einerseits und das Wohl des Staates anderseits walten lassen ...
VRProi p. 897-8M. - 712, p. (18S— 38; 148-44. 189-41.) 145-46.
2) 27. August, VR. Repräs. Schlumpf empfiehlt baldige Erledigung des Anliegens der alten Landschaft
St. 6. und bemerkt dass Künzle bisdahin in Bern bleibe. Der Minister des Innern wird nun beauftragt, das
Geschäft zu beschleunigen. VBProt. p. 485. — 712, p. 147.
3) 1. September, VR. Der Finanzminister gibt Bericht über seine Verhandlungen mit Schlumpf and
Künzli. Sein Vorschlag, der den Staat mit einer Zahlung von 16300 Frk. belastet, wird genehmigt und dazu
die Vollmacht ertheilt, die Angelegenheit zu erledigen. VBProt. p. 562, 563. - 712, p. 149.
4) 1801, 5. Februar. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf Euern Bericht über das Zios-
begehren des Bürgers Schlumpf für die alt - st. gallische Landschaft eröffnet Euch der VR. dass er geneigt
sei, von dem Zeitpunkt an wo die Forderung .. (dieser) Landschaft als Staatsschuld anerkannt worden, also vom
4. Sept. 1800 (an), die Zinse abzutragen. Da aber nach Euern Bemerkungen ein großer Theil des Schuldenetat
der a. stg. Landschaft in laufenden Schulden, Conti, Besoldungen u. s. w. besteht, wovon niemals Zinse zu
entrichten sind, so ladet Euch der VR. ein, die Verwaltungskammer von St. Gallen (!) zu beauftragen, ein
genaues Verzeichnis von den eben erwähnten laufenden Schulden zu besorgen und einzusenden, damit man
bestimmen könne, welcher Theil der gedachten Forderung eigentlich und mit Recht zu verzinsen sei.^
VRProt. p. 95. 96. — 712, ^ (158-56.) 157-58.
Als Agent der Landschaft hatte Schlumpf, w. Repräsentant, für 26 Monate die Verzinsung der Summe
von 44,856 fl. begehrt; der Minister wollte höchstens vom 4. Sept. an einen Zins zugestehen, und zwar nur
von einer viel kleinem Summe.
46.
Bern. 1800, 6. September.
306 (VB. Prot.) p. 109-111-114. - 602 (Inn.) p. 459-468. 465-467. - 901 (Allgem.) p. 208-5. - N. schw. Bepobl. IL 509.
Beschluss des Vollziehungsraths über die Leitung der Arbeit der Ministerien.
Der Vollziehungsrath *\ auf den Antrag eines seiner Mitglieder ;
In Erwägung dass es von der größten Wichtigkeit sei, eine genaue Kenntnis von den verschiedenen
Verwaltungsdepartementefrjn der Republik zu besitzen;
In Erwägung dass diese genaue Kenntnis nur die Frucht von besondern Nachforschungen und ihrer
zweckmäßigen Anwendung, und nicht das Resultat der gewöhnlichen Arbeit[en] in den Sitzungen des Voü-
ziehungsrathes sein könne;
In Erwägung dass der gesetzgebende Rath sowohl als das helvetische Volk erwarte[n] dass der Voll-
ziehungsrath in seinen Botschaften das Verzeichnis derjenigen Gesetze vorlege, die entweder verbessert oder
neu eingeführt werden sollen, dessen Verfertigung erheischt dass die verschiedenen Minister die gehörige
Unterstützung und Weisung erhalten;
In Erwägung endlich, dass kraft des 9. Artikels des Gesetzes vom 8. August (d. J.) der Vollziehungsrath
den Auftrag erhalten (hat), die ihm von dem gesetzgebenden Rathe vorgelegten Gesetzentwürfe zu prüfeoi
*) Im Orig. yo\\z\ehnn^B-Atu$ehu89!
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Nr. 46 6. September lÖOÖ üä
und dass in mehreren Fällen eine solche Prüfung das reifliche Nachdenken mehrerer Personen (er)forderty
welche einem solchen Gegenstände gewachsen sind^
beschließt :
1. Die Mitglieder des Vollziehnngsrathes seien mit der Oberaufsicht über die verschiedenen Ministerien
beauftrajgt^ ni^d dieses in folgender Abtheilung:
a) Das Departement der äußeren Angelegenheiten sei den Bttrgern Glayre und Zimmermann übertragen ;
b) das des Kriegswesens den Bttrgern Dolder, Schmidt und Rüttimann;
c) das der Finanzen den BB. Dolder , Zimmermann und Savary;
d) das der Kttnste und Wissenschaften den BB. Frisching, Zimmermann und Ritttimann;
e) das des Jostizwesens den BB. Savary und Schmid;
f) das der innern Angelegenheiten den BB. Frisching, Glayre und Schmid.
2. Diese Oberaufsicht hat den Zweck, dem VR. allgemeine Berichte Über die Departemente[r] der öffent-
lichea Verwaltung und Vorschläge zu den fttr jedes Departement nothwendigen Maßregeln zu verschaffen.
3. Die Mitglieder aus welchen eine jeweilige Commission besteht treten mit den respectiven Ministern
in Berathungy sobald es um die Aufstellung eines Berichtes über einen wichtigen Gegenstand oder um einen
Entwurf einer Botschaft an den gg. Rath zu thnn sein wird.
4. Der Präsident wird den Mitgliedern welche mit einem besondern Departement beauftragt sind alle
diejenigen an den VR. gerichteten Bittschriften zustellen, die dieses Departement betreffen, und diese sind
gehalten, in der folgenden Sitzung ihr Gutachten vorzulegen, ob nämlich das Geschäft durch eine einfache
Zuweisung an die competenten Minister, mit dem Befehl ttber dasselbe zu verfügen, zu übertragen sei, oder
ob es den Gegenstand eines Berichts an den VR. ausmachen soll.
5. Die von dem gg. Rathe eingehenden Gesetzvorschläge werden jederzeit einigen Mitgliedern des VR.
übergeben, welchen dieser seine diesfallsigen Gesinnungen bekannt machen wird. Diese Mitglieder werden
davon den competenten Minister unterrichten, und dieser wird die Botschaft nur nach denjenigen Grundlagen
entwerfen und ausarbeiten welche von den Mitgliedern des VR. sind festgesetzt worden.
6. Dieser Beschluss soll den sechs Ministem mitgetheilt, in beiden Sprachen ausgefertigt und auf dem
lisch im Sitzungssaale des VR. niedergelegt werden.
Das Concept (französisch) ist von Schmid geschrieben, die Uebersetzung von Höpfner und Hofmann
gefertigt. — Der Republ. hat nur § 1 (ohne Datum); alles üebrige fehlt.
46.
Bern. 1800, 8. September.
79 (Og. B. Prot.) p. 159-60. 162. - 404 (Oes. n. D.) Nr. 220. — Tagbl. d. Gee. a. D. V. 29« 80. — Ball. d. lois A d. V. 31, .32.
N. scliw. Republ. II. 489. 498.
Erlass der Handänderungsgebühr für die brandbeschädigte Gemeinde Oesch*)-
Le Conseil lögislatif, sur le message du Conseil exöcutif du 2 de ce raois, par lequel 11 propose
une exception du droit d'enregistrement an faveur des malheureux habitaats de la commune du
Chäteau d'Oex, au canton L6man, qui a 6t6 consumöe derniörement par les flammes;
•) Vgl. Bd. V. Nr. 621. 551.
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124 9. September 1800 Nr. 47
Considerant ia triste Situation daas laquelle se trouvent les habitants de cette commune par
cet incendie,
dkrUe :
1. II est fait remise du droit d'enregistrement ä tous les citoyens qui achöteraient ou behänge-
raient des places pour bätir de nouvelles maisons dans Tarrondissement de la municipalit^ de
Chäteau d'Oex.
2. La duröe de cette faveur est fixöe ä douze ans.
1) 12. August, VR. Der Minister der RUnste und Wissenschaften beantragt, einen Gommissttr abzuordnen,
um den Wiederaufbau des in der Nacht vom 27./ 28. Juli abgebrannten Dorfes Chateau d'Oex zweckmäßig
zu leiten. Die Vorlage wird dem Minister des Innern zngefertigt mit der Weisung, einen neuen Brandausbruch
wo möglich zu verhüten und fUr richtigen Neubau zu sorgen. vaProt p. «o, oi. — 086, p. (sss-s^. S27.
Notizen Über das erwähnte Brandunglttck enthält das Bull, helv^t. XIV. 339—40; 342.
2a) 2. September, VR. 1. Auf Ansuchen der Verwaltungskammer von Leman wird beschlossen: ... „1. Es
soll auf den 14. (d. M.) für die Brandbeschädigten von Chateau d'Oex eine freiwillige Steuer in den Gantonen
Freiburg und Oberland nach gewohnter Weise erhoben werden. 2. Die Verwaltungskammem dieser beiden
Cantone werden . . den Ertrag der eingesammelten Steuer beziehen und unmittelbar an die VK. des Cantons
Leman gelangen lassen. 3. Die Vertheilnng des Steuerertrags wird zu seiner Zeit unter Aufisicbt der VK.
vom Leman nach Verhältnis des Verlusts und der Httlfebedürftigkeit . . geschehen.^ 4. Auftrag an den Minister
des Innern. — (Auch französisch eingetragen.) 2. An die Gesetzgeber gelangt der Antrag, den Brand-
beschädigten auch die Befreiung von Handändernngsgebtthren zu gewähren. VRProt. p. 6io-6i4. - soa, p. 887— m.
Der Schaden war auf Frk. 161,082 geschätzt. Im Ct. Leman fand eine Collecte früher statt.
2 b) 2. September. Botschaft des VR. an die ^g, Räthe ... 176, p. 88. - ess, p. i89.
3) 5. September, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Dem Gesuche wird sofort entsprochen. —
Bereinigung am 8.
47.
Bern. 1800, 9. September.
79 (Gg. B. Proi) p. 75, 7«. 110. 18a 166-67. 171. - 40« (Qe^. o. D.) Nr. 231. - Tagbl. d. Oet. u. D. V. 82, 88. — BuU. d. lois « d. Y. 34, 85.
N. sehw. Bepobl. II. 481. 444. 464. 499, 500.
Bedingte Beunlligung einer Oemeindgutsvertheilung in Heiden.
Der gesetzgebende Ratb, auf das Begehren der Municipalität (von) Heiden, Distriet Wald, Canton
Sentis, worin die dortigen Antheilhaber des gemeinsamen Guts sich (um die Erlaubnis) bewerben,
denjenigen Tbeil ihres Grundeigenthums noch weiter vertheilen zu dürfen, welcher ihnen in einer
Haupttbeilung vom Jahr 1772 zugefallen, dann aber den Capital werth davon zusammenlegen, als
Gemeindsfond beibehalten und nur den jährlichen Zins unter die Antheilhaber vertheilen wollen ;
In Erwägung dass dieses Begehren einzig dahin abzweckt, den noch nicht urbaren Boden zu
verbessern und den bereits urbar gemachten noch besser benutzen zu können, welches der Staat
immer soviel möglich befördern soll, hat
beschlossen:
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Nr. 47 9. September 1800 125
1. Den ADtheilhabern des Gemeindguts zu Heiden ist bewilliget, ihr Grundeigentbum nach dem
entworfonen Plan zu verkaufen.
2. Allfällig darauf haftende Beschwerden, als Stege, Wege u. s. w., sind vorbehalten, sowie auch
andere bisher darauf gelegene Gemeindsausgaben ferner daraus bestritten werden sollen.
3. Der Werth dieser Grundstücke soll als Gemeindsgut an Capital gelegt und nur der Zins
davon zum Besten der Antheilhaber verwendet werden.
1 a) 30. Juni, G. R. Die Gemeinde Heiden, Ct. Seotis, bittet um Erlanbnis zur Vertheilnng ihrer Gtfter,
deren Plan von den Berechtigten bereits vereinbart worden. An eine Oommission (Graf, Carrard, Schlumpf,
Erlaeber, Wetter). ITB, f. tlO-ll. 210. t21. t2t-M. - ORProt p. <25-S«. - N. seliwz. Bep. U. 425 (irrig).
Das Gesoch war durch den VoIIziehnngs Ansscliass an den großen Rath gelangt.
1 b) 30. Juli, ebd. Es wird ein Gutachten vorgelegt, das noch ins Französische Übersetzt werden soll. —
Am 4. August wurden die Acten fttr zwei Tage auf den Ranzleitisch verwiesen. Prot p. 4is. 445 • 4«.
Ic) 6. August, ebd. Zweite Verlesung des Gutachtens. Discussioa; Annahme mit Verfoessening. Dis-
positiv: „Die Gemeinde Heiden mag ihr(en) Gemeindeboden als Eigenthum vertheilen und verkaufen (und)
den Werth nach der Schätzung (von) A. 1772 (in) Capital omschaffen, mit dem Vorbehalt dass Beschwerden,
die allfiUIig in Steg, Weg, Brücken etc. anf selbem haften, den Käufern Übertragen werden müssen.^
ORProt. p. 450-51.
2) 20. August, gg. R. Die Revisionscommisston bespricht das Gesuch der Gemeinde Heiden, worüber
dem großen Rath am 30. Jnli ein Gntachten erstattet worden; sie empfiehlt Bewilligung. Die Sache wird
dringlich erklärt und ein bezüglicher Decretsvorschlag an den Voliziehungsrath versandt ... itb, p. «07-8.
Die Redaction des Entwurfs weicht von der definitiven erheblich ab, namentlich im Dispositiv. — Die
Ausfertigung wurde erst am 22. gutgeheißen.
3) 25. August, VR. Der Minister des Innern begutachtet den Beschluss des gg. Raths betreffend Ge-
meindgfiter in Heiden. Sein Vortrag wird genehmigt und dem Rath in einer Botschaft mitgetheilt . . . „Da
das Gesetz vom 15. Homung 1709 die Gemeinden zur Veräußerung ihrer Liegenschaften bevollmächtigt, ohne
sie dabei irgend einer Aufsicht zu unterwerfen, so hat bereits im verflossenen Jahre das VD. Über die Folgen
einer auch unter der ehemaligen Ordnung nicht gestatteten Freiheit seine Besorgnisse gegen die Gesetzgebung
geäußert und darauf angetragen dass ftir die Gültigkeit solcher Verhandlungen wenigstens die Genehmigung
der Verwaltungskammer erfordert werde. Allein dieser Vorschlag blieb ohne Wirkung. Durch Verwerfung
desselben ward die den Gemeinden ertheilte Befugnis bestätigt und dauert hiemit so lange fort, als das Gesetz
Hoverändert beibehalten wird. Die Gemeinde H. bedarf also keiner betondem Bewilligung, um ein eigen-
thflmliches Grundstück verkaufsweise zu veräußern, und wttrde auch vom VR. diese Weisung erhalten, wenn
ibr..anf diese Erläuterung hin beschließen solltet, statt des vorgeschlagenen Decrets ihm das Begehren
lediglich zur gesetzmäßigen Verfügung zu ttbermachen.*^ vRPiot p. 882, sss. - itb, p. 205, 206. - 644, p. 597-98.
4) 27. August, gg. R. Die Bemerkungen des VR. werden an eine besondere Oommission gewiesen, die
aus Escher, Anderwert und Schlumpf besteht. f75, p. ti7.
5) 1. September, gg. R. Vorlage der Berichte der Mehrheit und Minderheit der Oommission. Fttr drei
Tage auf den Tisch verwiesen.
6a) 8. September, gg. R. Die Polizeicommission begutachtet das Gesuch der Gemeinde Heiden; sie
bemerkt dass es sich nur um Theilung des Bodens, behufs besserer Benutzung, nicht um Vertheilung des
Capitalwerthes handle; dass zwei benachbarte Gemeinden (Wolfhalden^ Lntzenberg) die gleiche Operation
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126 Ö. September 18Ö0 Nr. 48
schon vor der Revolution durchgeführt haben und dabei ihren Vortheil finden, die Genossen einstimmig seien
and das Gesetz v. 15. Febr. die VeräoOerung von GemeindegOtem gestatte; immerhin glanbt die Mehrheit,
die Sache bedürfe einer gesetzlichen Bewilligung. Ihr Vorschlag wird angenommen .. \
6 b) 9. Sept., ebd. Der vorgelegte Beschlass wird (in der Redaction?) verbessert,, angenommen und
definitiv ausgefertigt.
48.
Bern. 1800, 9. September.
79 (Gg. R. Prot) p. 84. 58-55. 63. 65. »1. 109. 112-18. 129—81. 159. J62-68. 171. — ¥H (0«i. a. D.) Nr. 280. - T»fW. d. Ow. ■. D. V. 80—88.
Ball. d. loii A d. V. 82—84. - N. ichw. Bepnbl. II. 410. 483. 448..445->46. 458. 488—90.
Vorschriften für die Wiederhesetzung erledigter Stellen in den neuen Räthen. (Vgl. Nr. 64.)
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass der 5. Art. des Gesetzes vom 8. Augstmonat letzthin
verordnet, es sollen die in dem gg. Rath allfällig durch Demission ledig werdenden Stellen von dem
Rathe selbst wieder besetzt werden; .
In Erwägung dass der 7. Art. ebendieses Gesetzes dem gg. Rathe die Rechte und Pflichten der
ehemaligen gg. Räthe und somit auch die Ernennung zu ledig gewordenen Stellen in der vollziehenden
Gewalt überträgt; .
In Erwägung dass das Gesetz die Formen zu bestimmen hat, nach welchen die Ernennungen
geschehen sollen,
verordnet:
1. W(e)nn in dem gesetzgebenden Rathe oder in dem Vollzieh ungsrathe durch genommene Ent-
lassung oder. auf apdere Weise eine Stelle ledig geworden ist, so wird der gg. Rath für die Stellen
im Yollziehungsratfae sogleich am ersten Tage nach demjenigen an welchem ei* die Anzeige erhalten
hat, zur Wiederbesetzung ßchreiteü; die Stellen des gg. Raths hingegen werden am zehnten Tage
nach erhaltener Anzeige ergänzt.
2. Die Wiederbesetzung für beide Räthe geschieht durch freie Wahl aus allen helvetischen
Bürgern.
3. Jedes Mitglied des gg. Rathes kann sogleich nach der Erledigung diejenigen Bürger die es
für die zu besetzende Stelle vorschlagen will beim Secretariat einschreiben lassen; bei zu besetzenden
Stellen in dem gg. Rath wird davon dem Vollziehungsrath Anzeige gethan, und jedes seiner Mit-
glieder ist berechtigt, ähnliche Vorschläge einzusenden.
4. Dieses Vorschlagsverzeichnis wird unmittelbar vor der Wahl verlesen und sodann durch
geheimes und absolutes Stimmenmehr die Wahl selbst vorgenommen.
Des engen Zusammenhangs wegen, in dem der Gegenstand dieses Gesetzes mit den Vorgängen vom
7. ond 8. August steht, wird ein bezügliches ActenstUck, das im V. Band keine Stelle finden konnte, hier
vorangestellt.
1) (c. 8. Angusty Bern). ^Jules Muret k ses commettants. — J'ai acceptö ane place dans le Gonseil
l^gislatif provisoire; je dois rendre compte k mes commettants des motifs qni m*ont d^termin^. Une r^vo-
lution s'est faite dans mon pays poar substituer aux gouvernements oligarchiques les principes de la libertö
et de r^galit^ des droits. Je Tembrassai avec empressement ; ces principes 6taient les miens; ils le forent
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Nr.. 48 9. September 1800 127
toajours, ils ne cesBeront jamais de TStre. — Nomm6 saccessivement membre de rassemblöe provisoire du
Pays de Vand, de Tassembl^e 61ectorale et du S6nat helv6tique, je maoifestai dans toutes las circonstances
moD horreur pour La tyrannie, mon amour pour la libert^. Exclu par le sort du S^nat, en Septembre 1799,
je fas r661u k la presqu^unanimitö des snffrages. Je fns sensible ä cette marque de Tapprobation g6n^rale.
Les dangers de Text^rieur, las germes d'nne division iot^rieure, tout annon9ait des orages pour les repr^sentants
du peuple; tout enfin, si je n'eusse consult^ que mes convenances personnelles, m'^loignait de cette place.
J'acceptai. Je repris mes fonctions au Söuat, et j'y apportai les mSmes intentions, le meme amour pour
la libert^. Les divisions augmentörent ; le Corps 16gislatif 6tait paralysö dans ses travaux. Le corps politique
mSme ^tait menace d'une procliaine dissolution. Un changement ^tait devenu n^cessaire. La journ^e du
7 Aoüt eut lieu. Je voudrais, au prix de mes int6rSts les plus chers, effacer des fastqs de Tliistoire hei-
v^tique les öv^nements de cette journöe. Les repr^sentants du peuple ravaient tous senti: il falLait un chan-
gement; mais fallait-il douc qu'il se fit ainsi qu*il s'est fait? Je d^fendis jusques ax\ bout les droits de la
repr^sentation nationale. J'avais d6jä re^u le brevet*) de ma nomination au nouveau Conseil l^islatif, quand
je fis au nom de la commission du Sönat le rapport qui proposait le rejet de la resolution du 7 Aoüt. Le
chaogement dans les autorit^s supr6mes fut op6r^. Une plus longue r6sistance eüt 6t6 inutile; eile n'eüi fait
que le malheur du peuple. — Une nouvelle carriöre politique s*ouvre, et avec eile de nouveaux devoirs ; j'^tais
iiomm6 au Conseil I6gislatif; devais-je refuser? Le coenr d6chir6 par les 6v6nements du 7 Aödt, j'6prouvais
la plus forte r^pugnance ä accepter. Serait-ce peut-etre Tint^r^t, Tambition qui auraient d6termin6 ma reso-
lution? L*int6ret ne m'aurait-il pas sollicit6 k reprendre une vocation que j'exer^ais avec quelqu'avantage ?
L'ambition en est-il donc de plus flatteuse que de retourner chez soi, avec le sentiment d'avoir rempli ses
devoirs? Ai-je, dans les ^lections dont je fus Tobjet, 8ollicit6, non pas d'une maniöre directe, mais de la
maniöre mSme la plus indirecte, quelque suffrage? Que cehii k qui j'ai demandö aon suffrage dans les
eiections s'ölöve et qu'il me d^clare ambitieux. Je n'ai pas recherch^ les places qui ont d^pendu des suffrages
da peuple; aurais-je donc sollicit6 Celles auxquelles la Commission etöcutive a nomm6? — J'envisage
Texistenoe du Conseil l^gislatif actuel comme le passage entre Tordre de choses dont nous venons de sortir
et UD nouvel ordre de choses consüitUionnely dans lequel noiis allons entrer. Les esp^rances d'une paix
prochaine donnent le droit de croire que cet 6tat de choses sera d'une courte dur6e. Mais cet intervalle sera
rempli par les travaux les plus importants pour la nation en gönöral et pour chacune de ses parties en
particulier. Appel6 k y participer et fort de mes bonnes intentions, n'ai-je pas du croire que le vceu de mes
commettants 6tait que je ne cessasse pas mes efforts au moment oü ils peuvent §tre de qnelqu'ntilite? Si
je suis dans Terreur, ah ! j'en serai assez puni par moi-m@me ; si je puls faire quelque bien, ma röcompense
sera de Tavoir fait." Bali. h«iv. xiv. 810-21.
Zu vergleichen ist eine Erklärung von L. Pettolafs, dd. Bern 8. (recte 10.) August, die den Annahms-
entschluss von Muret ähnlich motivirt (ib. p. 318—19); Bd. XV. 18 — 20. — Nachträglich mag auf den von
Muret verfassten Commissionsbericht für die letzte Sitzung des Senats verwiesen werden (zu Bd. V. Nr. 556,
N. 6, IL 1), den das Bull. helv. in Bd. XIV. 389—91 verspätet mittheilte.
2) 9. August, Freiburg. Herrenschwand an die Gesetzgeber. Ausdruck der Rührung über die ihn be-
treffende Wahl, sowie des Bedauerns über mangelnde Fähigkeiten, etc. „Mais espörant röparer ce manque
par mon d6sir sinc^re de coop6rer au bien de notre patrie, je redoubler(ai) mes forces et mon travail pour
partager avec vou8..1es occupations penibles auxquels je viens d'etre appelö. Agr6ez" etc. 211, p. 1.
Am 11. im %^. Rath verlesen (Prot. p. 11; Republ. p. 382).
*) Dies ist kauni wörtlieh zu nebmen.
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128 9. September 1800 Nr. 48
3) 11. Angast, Schwyz. M. Schaler, a. Landammann, an den Vollziehungs-AusBcbasB (!). Erklärang der
Annahme des Rufes in die Qesetzgebnngi mit Anzeige dasa er erst in ungeflthr zehn Tagen werde eintreffen
können. ITS, p. 77.
Am 13. vom VoIIziehnngsrath dem gg. Katb mitgetheilt (ebd. p. 75; Bd. 498, p. 319). — Am 15. im
gg. Rath behandelt.
4) 14. August, Bern. Louis DeloSs an die Gesetzgeber. Erinnerung an die in der ersten Sitzung vor-
getragenen Gründe für seinen Rücktritt und Erklärung des definitiven Entschlusses; Erstattung herzlichen
Dankes flir das bewiesene Wohlwollen und Versicherung seines Vertrauens in die neuen Behörden, etc.
211, p. 19, fO.
5) 16. August, gg. R. 1. Verlesung des Entlassungsgesuchs von Dehäs, (Bewilligt.) 2. Die Com-
mission für Bestimmung der Form der neuen Gesetze erhält den Auftrag, bis 18. d. ein Gutachten tiber das
Verfahren bei Ersatzwahlen Hir abgehende Mitglieder vorzulegen.
Am 18. wurde Herrenschwand, der am 16. für zehn Tage Urlaub erhalten hatte, durch Legier ersetzt
und die Commission beauftragt, morgen Bericht zu erstatten.
6) 16. August^ gg. R. (Nach Schluss der wesentlichen Geschäfte) wird beschlossen, an B. Kuhn^ der
sich zu Interlaken aufhält, folgendes Schreiben zu richten: „Der gg. Rath bedarf zu(r) Beförderung seiner
Arbeiten der Beibttlfe aller seiner Mitglieder. Er bedarf des Zusammentritts aller, um das Zutrauen der
Kation zu gewinnen und seine vaterländischen Absichten erreichen zu können. Ganz besonders aber wünscht
er die Mitwirkung Ihrer aasgezeichneten Einsichten und Fähigkeiten, von denen Sie bereits so viele Proben
abgelegt haben. Sie sind gestern zum Präsident der Commission über die Staatsverfassung und auch in die
Commission über die peinlichen Gesetze em(a)nnt worden und werden andurch eingeladen und bei Ihrer Vater-
landsliebe aufgefordert, sich je eher je besser in unserer Mitte einzufinden.^
7) 16. Augvst, Zärieh. Heinrich Ftt&fi an die Gesetzgeber. „Bürger Repräsentanten! Ihren Rnf, eiiM
Stelle i» dem gg. Rath der helvetischen Republik zu bekleiden, nehme ich mit Ehrerbietung^ aber niebt ohne
Schttcbtemheit an« Alternde Kräfte werden kaum hinreidien, einem soteben Zniraneo zu enisprechen. Der
reine Wille, mein Möglichste» zo thav, soll desto unverkennbarer sein. Möge es, BB. GG., Ihrer Ti^pettd
and Weisheit gelinge», ein Werk zu vollenden das Sie mit so viel Math begonnen haben, am ein von so
zahllosen Sttirtien geschlagenes Schiff, dieweil es noch Zeit ist, in (den) siehem Hafen zn leiten. RepabH-
kanischer Gra6 and Hochachtung.^ 211, f. 17.
Am 18. im gg. Rath verlesen.
8) 19. August, gg. R. Die Commission weist auf §§ 4 und 5 des Gesetzes v. 8. August hin; dem-
gemiö wird erkannt, die Ergänzung des Rathes stehe ihm selbst zu. Eine Wahl zum Ersatz fttr Delo^ wird
aber verscheben, bis eine Antwort von Kuhn vorliegt. istpF-t«.
9) 23. August, gg. R. Ein Mitglied stellt mttndlich den Antrag, durch eine Commission untersuchen zo
lassen, in welcher Weise bei Ergänzung des gg. Rathes zu verfahren wäre. Angenommen ; die Constitutions-
commission soll darttber schriftlich Bericht erstatten.
10) 27. Aogust, gg. R. 1. Eingang der Ablehnang von Sacehi (wegen Kränklichkeit). 2. Nachriebt Ober
die Annahmserklärung von Casimir Lang. i76, p. 177. 179— so. 8S9. 841—42. ~ 4se, p. 475. 477.
11) 27. August, gg. R. Die Constitutions-Commission bringt Über Ergänzungswahlen folgendes Gutachten
ein (verf. v. Usteri):... „Die natürliche Veranlassung zu (dem ertheiHen) Auftrage fand sich in dem Ent-
lassungsbegehren eines unserer CoUegen, welches die Ersetzung (!) seiner Stelle nothwendig macht. Eine
Verftigung die das Verfahren für diesen wie fttr allfällige künftige Fälle solcher Art gleiehmäfiig beeümme,
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Nr. 48 9. September 1800 129
schien eurer Commission wie euch selbst erforderlich zu sein; dagegen glaubt eure Commission, es kl5nne
diese Verfügung sich auf sehr wenige und einfache Bestimmungen beschränken, da während unsers, wie wir
alle wünschen, nur kurzen provisorischen Daseins die kleine Zahl der Fälle auf die das Gesetz anwendbar
sein wird besondere Vorsorgen desselben gegen Einschleichung aristokratischer Missbräuche einerseits über-
flüssig machen wird, und anderseits, wenn Gefahr solcher Missbräuche wirklich vorhanden wäre, dasselbe
als ein von euch selbst für euch selbst gegebenes Gesetz, das ihr nach Belieben zurttcknehmen könnt, ein
unhinreichender (!) Damm gegen solche sein würde. Eure Commission räth euch daher, keinerlei Wahlfähig-
keitsbedinge gesetzlich aufzustellen, sondern bei vorkommenden neuen Fällen euch durch diejenigen Grund-
sätze leiten zu lassen, die eure ersten Wahlen leiteten. — Eure Commission ist über den Inhalt des nach-
folgenden Vorschlags ganz einstimmig; dagegen ist sie getheilt ttber die Form unter der ihr ihn annehmen
sollet. Die eine Hälfte der Commission (BB. LUthy, Carrard, LUthardt) trägt euch denselben als bloße regle-
mentarische Verfügung an ; die andere Hälfte (aus den BB. Füßli, Koch und mir bestehend) glaubt, die vor-
(ge)schlagenen Artikel, die als Erläuterung und nähere Bestimmung des Gesetzes v. 8. Aug. anzusehen sind,
sollen unter (der) Form eines Gesetzes von euch angenommen werden."
Erwägungen ... (wie im Text). Art. 1. Erster Satz allgemein gefasst; zweiter fehlt. — Art. 2 sachlich gleich
dem defin. Text. — Art. 3. Unmittelbar vor der Wahl kann jedes Mitglied des gg. Raths diejenigen Bürger
die es für die zu besetzende Stelle vorschlägt beim Secretariat einschreiben lassen. — Art. 4. Im Wesentlichen
gleich dem Text.
Der Bericht wird für drei Tage auf den Eanzleitisch verwiesen.
12) 28. August, Bern. Bernhard Friedrich Kuhn, Advocat, an den gg, Rath. „BB. GG. Die von mir
unterm 8. Augstm. 1800 eingereichte Demission war nicht blos das Product der damaligen Umstände, sondern
zugleich einer seit langer Zeit bei mir zur Reife gediehenen Ueberzeugung von meinem Unvermögen, auf der
mir anvertraut gewesenen Stelle das (gewünschte?) Gute wirken zu können. Ich hielt mich verbunden, von
einer Laufbahn abzutreten, auf der die Resultate meiner Anstrengung allemal weit hinter meinen Wünschen
und hinter den Forderungen meiner Pflicht zurückblieben. So schmeichelhaft mir daher auch der unterm
16. Augstm. 1800 an mich ergangene Ruf der Gesetzgebung ist; so tief ich von dem Gefühl der Größe
Ihres mir geschenkten Zutrauens durchdrungen und Ihnen, Bürger Gesetzgeber, für dasselbe dankbar bin,
so kann ich dennoch von meinem genommenen Entschlüsse nicht zurückgeben. Ich werde als Privatmann
meine Pflichten gegen das Vaterland durch Gehorsam gegen das Gesetz und durch unerschütterliche Anhäng-
lichkeit an jene Grundsätze des Rechts erfüllen, deren Befestigung alle guten Bürger von Ihren jetzigen
Arbeiten erwarten. Ehrerbietiger Gruß und Hochachtung.^ 211, p. as, 84.
13) 29. August, Lucem. Dürler an den gg. Rath. Gesuch um Verlängerung seines Urlaubs um einen
Monat, weil das Uebel, dessen Heilung er erhofft habe, noch nicht gehoben sei, etc. — (Text von fremder Hand.)
211, p. 41, 42. (49-51.)
Am 1. Sept. bewilligt. — Am 15. Oct. neues Gesuch, etc. (Die Genesung erfolgte nicht).
14 a) 30. August, gg. R. 1. Verlesung des wiederholten Entlassungsgesuchs von B. Kuhn. 2. Infolge
dessen wird das bezügliche Gutachten der Constitutions-Commission in Berathnng genommen, theilweise ab-
geändert und dringlich erklärt. 176, p. 41-44.
14b) 1. September, ebd. Verlesung und Bestätigung der Vorlage; (Expedition an den Vollziehungsrath).
15 a) 1. September, VR. Eingang des Gesetzesvorschlags. Derselbe wird zur Prüfung an Dolder ge-
wiesen, der ihn iporgen begutachten soll. VBProt. p. 568.
15 b) 2. September, VR. Dolder begutachtet den Gesetzesentwurf über Ersatzwahlen und stellt drei
Postulate zur Ergänzung auf, die discutirt und genehmigt werden. Der Generalsecretär soll nun auf morgen
eine entsprechende Botschaft entwerfen. VRProt. p. eis, 619.
AS.».d.H6lv.VI. 17
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130 9. September 1800 Nr. 48
16 a) 3. September, VR. Der Generalsecretär legt einen Entwurf der bei ihm bestellten Botschaft vor.
Derselbe wird mit Ausnahme des letzten § gebilligt, der zwar dem Auftrage entspricht, aber ungünstige
Eindrücke machen könnte, als ob die Mitglieder des VR. an ihrer Stelle hingen, und daher gestrichen
wird *). VBProt p. 45-48.
Der Originaltext (französisch) liegt im Protokoll; es wurde aber nur eine deutsche Ausfertigung an den
Rath gesandt.
16 b) 3. September. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. Andeutung des Wunsches nach größerer
Frist fllr die Prüfung des Entwurfs v. 1. d. „In Ihrem Vorschlage, Bürger Gesetzgeber, soll dasjenige er-
klärt, näher bestimmt und ganz berichtigt werden, was das Gesetz vom 8. August zweifelhaft ließ und nicht
genau bestimmte ; er soll dasjenige hinzuthun was in demselben ausgelassen worden ist, kurz, ein organisches
Reglement unserer provisorischen Constitutionsurkunde soll dadurch festgesetzt werden. Der VR. glaubt dass
sowohl die Pflicht der Gesetzgeber als hauptsächlich das höchste Interesse für die öffentliche Sache noth-
wendig erheischen, dass jene organischen Artikel auf den Geist und die Verordnung (wörtliche Vorschrift?)
des Gesetzes vom 8. August gegründet würden (?), das unter den Trümmern des Schiffbruches das einzige
Rettungsmittel ist, welches uns übrig blieb, und an das wir uns mit allen Kräften halten müssen. — Der
zweite Artikel des Vorschlages will dass die Wiederbesetzung für beide Räthe durch freie Wahl aus allen
helvetischen Bürgern geschehe, und der 1. Art. des Gesetzes vom 8. Aug. verordnet dass die abgehenden
Glieder des VR. aus der Mitte der Gesetzgebung ersetzt werden sollen. Diese (letztere?) Anordnung.. sollte,
als ganz zuträglich und heilsam betrachtet, nothwendig beibehalten werden. Durch dieselbe würden Sie den
Anschein von Neuerungen vermeiden ; durch sie würden Sie den Grundsatz vorläufig aufstellen dass man nur
stufenweis zu den öffentlichen Stellen gelangen könne, und dass für die schwierigsten unter ihnen ein gewisser
Grad von Erfahrungen und sichere Beweise von hohem Fähigkeiten erfordert werden. Jener Grundsatz würde
die Zuversicht gewähren dass nur solche Männer zum (in den !) VR. berufen würden, die schon gänzlich mit
den Geschäften vertraut wären und eingedrungen in den Geist der Gesetzgebung, diesen nämlichen Geist zur
Regierung brächten. — Der VR. glaubt dass dem 1. und 2. Art. des Gesetzesvorschlags, wenn er blos die
Ernennung für die erledigten Stellen im gg. Corps bestimmt, nichts beizusetzen sei, als dass etwa (!) die
Ernennung durch geheimes Stimmenmehr und durch absolute Mehrheit geschehen sollte. Allein in Ansehung
der Zeit innerhalb welcher jede Ernennung vorzunehmen sei, scheint ihm nothwendig beizufügen, dass im
Falle (wo) Erledigungen im Gesetzgebungs- und Vollziehungsrath zugleich eintreten, man vor allem zur Er-
gänzung des erstem schreiten müsse. Dadurch würde die Zahl der 43 Mitglieder, aus welchen . . . der Gesetz-
gebungsrath bestehen soll, am sichersten stets vollständig erhalten werden. — Betreffs des 3. Art. bemerkt
Ihnen der VR. dass es vielleicht zur Erhaltung der größten Gewährleistung für die Güte der Wahlen in das
gg. Corps wesentlich und rathsam sei, wenn bei jeder Erledigung in diesem Corps auch der VR. eingeladen
würde, Ihnen eine Liste von Männern zu übersenden, die er Ihres Zutrauens besonders würdig glaubte, ohne
dass er jedoch sonst einigen Antheil an der Ernennung selbst behaupten (beanspruchen ?) sollte.^
VBProt p. 48-50. - 178, p. 85-87. - 488, p. 491-4ft5.
17) 5. September, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Zu genauer Prüfung an die Constitutione*
Coramission verwiesen.
18 a) 8. September, gg. R. üeber die Botschaft des VR. legt die Commission folgendes Gutachten vor.
„Eure CCommission hat das ihr zugewiesene Befinden des VR untersucht, . . aber nicht gefunden, dass
ihr durch (dasselbe) zu wesentlichen Abänderungen . . bewogen werden dürfet. Ihr wolltet durchaus nicht ein
*) Es handelte 8ich um eine Pforte fUr den Uebergang von Mitgliedern des VR. in den gg. Rath. Dolder und Savary
hielten an Art. 89 der Verfassung fest ; da die Mehrheit gegen sie entschied, ließen sie ihre Meinung im ProtoIcoU notiren.
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Nr. 49 11. September 1800 131
organisches Wahlgesetz für die Ernennang zu den ersten Regierungsstellen entwerfen, das auf eine Menge
möglicher Verhältnisse und Fälle und gegen allerlei mögliche Missbräuche, die im Laufe vieler Jahre er-
folgen könnten, berechnet wäre; eingedenk vielmehr euers provisorischen Daseins, das durch eure Arbeiten
abzukürzen und nicht zu verlängern euch obliegt, wolltet ihr eine einfache Norm für die Wiederbesetzung
einiger schon vorhandenen und ähnlicher vacanter Stellen die sich in der Folge ergeben können aufstellen
und einige Bestimmungen treffen, die das Gesetz v. 8. Aug. zu erfordern schien. Aus diesem Gesichtspunkt
betrachtet, findet (die) Commission eueren Gesetzesvorschlag keineswegs unvollständig, sondern gerade so viel
enthaltend als er enthalten soll. Es ist nicht der Fall, dass durch das Gesetz v. 8. Aug. vorgeschrieben
würde, dass ledig gewordene Vollziehungs-Stellen aus dem gg, Rathe allein (be)8etzt werden dürfen; eure
entgegengesetzte Entscheidung ließe sich viel eher aus jenem Gesetze deduciren ; ihr habt durch dasselbe die
Rechte der ehemaligen gg. Räthe und somit auch jenes, die Mitglieder in die Vollziehungsgewalt außer euerm
Mittel (!) oder inner(t) demselben zu wählen, erhalten. — Es ist in eurer letzten Sitzung die Bemerkung
gemacht worden, es dürfte durch üebertragung der constitutionellen Rechte des Directoriums an den VR.
auch entschieden sein, dass austretende Vollziehungsräthe von Rechts wegen in den gg, Rath eintreten ; allein
diese Bemerkung beruht auf durchaus irriger Auslegung; wenn die Constitution austretende Directoren in den
Senat von Rechts wegen treten ließ, so wollte sie offenbar nur von solchen sprechen die nach vollendeter
Amtszeit infolge constitutioneller Vorschriften selbst austreten ; solche Vollziehungsräthe aber können wir keine
haben. — Eine letzte Einwendung des VR. betrifft die von euch beschlossene Vorschlagsliste ; der VR. wünscht
auch selbst Antheil an diesen Vorschlägen, insofern sie Stellen in dem gg, Rath betreffen, nehmen zu können.
Eure Commission findet kein Bedenken dieses zuzugeben; es ist in der That der Fall dass die Glieder des
VR. durch ihre Amtsverhältnisse besser als jene der Gesetzgebung zur Kenntnis vorzüglicher Männer in ganz
Helvetien gelangen können." — Folgt Vorschlag zu einer Ergänzung im 3. Art. — Dieser wird gutgeheißen,
das Ganze genehmigt und dem VR. zugefertigt, mit einer Botschaft welche denselben einladet, binnen zehn
Tagen Vorschläge für die Besetzung von drei Stellen im gg. Rathe mitzutheilen,
18 b) 9. Sept., ebd. Letzte Verlesung.
49.
Bern. 1800, ll. September.
79 (Gg. B, Prot.) p. 82. 152. 174. 178. — 404 (Gw. u. D.) Nr. 282. - Tagbl. d. Qea. n. D. V. 83, 84. - Bull. d. lois A d. V. 85» 86.
N. achw. Bepnbl. U. 427. 479. 507.
Bestätigung des Verkaufs von Klostergebätiden in Solothurn.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 20. Augstmonat letzthin,
welche Bestätigung der Versteigerung zweier zum Kloster St. Joseph in Solothurn gehöriger Häuser
fordert, und in Erwägung dass dem Staat die Beibehaltung von Häusern welche keine Grundstücke
haben nicht vortheilhaft ist, besonders wenn solche Gebäude, wie es hier der Fall ist, baufällig sind
und dadurch beträchtliche Auslagen veranlassen könnten,
beschließt :
Die Versteigerung der zwei zum St. Josephs-Kloster in Solothurn gehörigen Häuser Nr. 149, 150
und 151 für die Summe von viertausend Schweizerfranken ist hiemit gutgeheißen und ratificirt.
1) 11. August, VR. Der Finanzminister rapportirt über den Verkauf des Franciscaner-Klosters in Solo-
tbom, der wegen Einsprachen der Mönche sistirt worden; er betont dass diese Gebäude alt seien und ihre
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132 12. September 1800 Nr. 50
Herstellung viel kosten würde; den Erlös will er für die Lehrer am Gymnasinm verwenden lassen, wie es
der Minister der Künste und Wissenschaften gewünscht hat. Der Verkauf wird neuerdings beschlossen ; über
die Verwendung des Ertrags jedoch nichts verfügt, um eine allgemeine Maßregel für die Besorgung der
Schulanstalten abzuwarten. VBProt. p. 47, 48. - m, p. (627-29.) esi.
2) 20. August, ebd. Infolge Berichts des Finanzministers wird an die Gesetzgebung der Antrag auf
Genehmigung der Verkäufe gestellt. vBPwt. p. 284-85. - itb, p. 128-24. - m, p. (648-44.) 647.
3) 22. August, gg. R. Der Vorschlag des Vollziehungsraths wird an die Finanzcommission gewiesen. —
(Diese wendete sich am 27. an den VR. um weitere Auskunft, wofür der Finanzminister beauftragt wurde.)
4) 3. September, gg. R. Der Vollziehungsrath gibt (1. d.) Auskunft über die zwei Häuser des St. Joseph-
Klosters in Solothum. An die Finanzcommission zur Benutzung für ihr Gutachten.
176, p. 125. 127. 185. 187. 189. — 607, p. (655-657.) 659.
5) Der Beschluss wurde am 9. Sept. gefasst. Bestätigung am 11.
50.
Bern. 1800, 12. September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 104. 190-92. 194. — 404 (Ges. n. D.) Nr. 233. — Tagbl. d. Gea. n. D. Y. 34, 35. — Ball. d. lois & d. V. 36, 37.
N. schw. Bepnbl. II. 489. 516-17.
Gewährung der Amnestie für Xaver Müller von Baden.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses vom 29. Mai letzthin,
durch welche er in Kraft des 4. Artikels des Gesetzes vom 28. Hornung 1800 vorschlägt, den Bürger
Müller von Baden, welcher Dienst bei dem Regiment Bachmann genommen hatte, von der Verfügung
des § 3 des nämlichen Gesetzes freizusprechen;
In Erwägung dass dieser Bürger freiwillig bei der helvetischen Republik Dienst genommen, dass
er niemals daraus desertirt und dass er erst nachdem er gefangen genommen und von seinem Corps
abgeschnitten worden, aus Noth Dienst bei dem Regiment Bachmann genommen hat;
In Erwägung dass er nach Verlauf von drei Monaten seinen Abschied verlangt und erhalten,
und dass nur die Unmöglichkeit wieder nach Hause zu kehren ihn nachher gezwungen hat, unter
der Leibwache des Prinzen von Würtemberg Dienst zu nehmen;
In Erwägung endlich, dass, sobald er Kenntnis von dem Amnestiegesetz erhielt, er dieses Corps
verließ und wieder in sein Vaterland zurückgekehrt ist,
ieschließt :
Der B. Xaver Müller von Baden ist von der Verfügung des § 3 des Amnestiegesetzes vom
28. Hornung 1800 befreit und wieder in die Rechte eines Activbürgers eingesetzt.
1) Die Botschaft und die Acten finden sich theils im VRProt. (p. 212—16), theils in Bd. 172, p. 299—301 ;
303—5; 307—8; 311—13; 317; auch Bd. 852, p. 437— 39; 441—43; 461. — Der große Rath hatte am
31. Mai dafUr eine Commission bestellt, das Geschäft aber nnerledigt gelassen.
2 a) Erste Behandlang des Geschäfts im gg. Rath am 25. Angnst; Verweisung an die Amnestie-Commission.
2 b) 11. September, gg. R. Auf Antrag der Commission wird dem Gesuche mit Dringlichkeit entsprochen. —
Erledigung am 12. (bei der Verlesung des Protokolls). 172, p. so«.
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Nr. 51
12. September 1800
133
51.
Bern. 1800, 12. September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 33. 84 -87. 89. 152. 165. 185-87. 194. — 404 (Ges. n. D.) Nr. 234. - 122 (PJak.) Nr. 248. - 642 (Sich. Pol.) p. 277. 270.
TagbL (L Ges. n. D. V. 86>38. — Ball. d. lois Ss d. Y. 38—40. - N. sohw. Kepabl. It. 399. 400. 418. 429. 470. 498. 517.
Verbot politischer Vereine.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des
Vollziehungsraths vom 13. Augstmonat 1800, und
nach angehörtem Bericht der zur Untersuchung
derselben niedergesetzten Commission;
In Erwägung dass die Ausübung des Rechtes,
seine Meinung über politische Angelegenheiten
zu äußern, wenn es in Gesellschaften, die zur
Berathung organisirt sind, und in der Absicht
ausgeübt wird, [um] einen gemeinschaftlichen Be-
schluss der Gesellschaft zu bewirken, ohne Rück-
sicht auf die gutgemeinten Absichten der Glieder
solcher Gesellschaften, der Zwietracht und dem
Parteigeiste Nahrung gibt und dadurch die Ruhe
und Ordnung im Staat untergräbt,
verordnet:
1. Das Zusammentreten mehrerer Personen,
um sich in berathende Gesellschaften zu bilden,
die über politische Angelegenheiten Beschlüsse
fassen, ist verboten.
2. Den bereits bestehenden oder künftig zu-
sammentretenden Gesellschaften, welche besondere,
durch die Gesetze nicht missbilligte Zwecke haben,
ist es gleichfalls verboten, über politische An-
gelegenheiten zu berathen und Beschlüsse zu
fassen.
3. Die von der vollziehenden Gewalt zu(r)
Handhabung der Innern Ruhe bestellten Beamten
sind beauftragt, diejenigen Versammlungen, die
kraft des § 1 und § 2 unerlaubter Weise zu-
sammentreten oder unerlaubte Berathungen vor-
Le Conseil legislatif, sur le message du Conseil
exöcutif du 13 Aoüt dernier, et oul le rapport de
la Commission nomm^e h ce sujet;
Gonsidärant que le droit d'ämettre son opinion
sur les affaires politiques ötant exerc6 dans des
soci6t6s organisöes pour la döliberation *) et dans
rintention d'op^rer un resultat commun de la
soci^tä, nourrit, quelque bonnes que soient les
intentions des membres qui l(es) composent, la
discorde et Tesprit de parti et d^truit par-lä la
tranquillitö et l'ordre dans TEtat,
ordonne :
1. La röunion de plusieurs personnes pour se
former en soci6tes delibörantes et prendre des
resolutions sur des objets politiques, est döfendue.
2. II est ögalement döfendu aux socieStös d^jä
existantes, ou qui se formeraient ä Tavenir, et
dont Tinstitution a un but qui n'est pas prohibe
par les lois, de discuter sur des affaires politiques
et de prendre des rösolutions sur ces objets.
3. Les agents du Pouvoir exöcutif chargös de
maintenir la tranquillitö Interieure sont tenus de
Sommer de telles soci(5t6s qui, en contravention
des §§ 1 et 2, se rassembleraient d'uue maniere
illicite, ou qui s'occuperaient de discussions d6-
•) Der Plakatdruck und das Bull. d. lois weichen von dem Text der handschriftlichen Ausfertigung theilwelse ab:
(organis^es), d61ib6rantes et dans rintention de prendre des resolutions obllgatoires pour ces 80ci6t6s, tend nöcessairement,
quelque bonnes que soient les intentiims . . ., ä nourrir le d^sordre et Tesprit de parti et ä detruire par-lä . . .
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134
12. September 1800
Nr. 51
nehmen, zum Auseinandergehen aufzufordern und
im Weigerungsfalle sie mit Gewalt auseinander
zu treiben, anbei die allfällig vorhandenen Pro-
tokolle und Schriften zur Hand zu nehmen und
nebst der Anzeige des Vorfalls der ordentlichen
richterlichen Behörde zu übergeben.
4. Der Anstifter einer durch den § 1 ver-
botenen Versammlung, ferner derjenige der wissent-
lich den Platz dazu gibt, sowie auch diejenigen,
die bei einer solchen unerlaubten Versammlung
oder Berathung die Verrichtungen des Vorstehers
und Secretärs übernehmen, sollen durch Urtheil
der correctionellen Polizei entweder mit einer
Gefängnisstrafe von wenigstens zwei und höchstens
acht Tagen oder mit einer Geldbuße von wenigstens
fünfundzwanzig und höchstens einhundert Franken
belegt werden. Ebenmäßig sollen alle übrigen
Theilnehmer an diesen verbotenen Versammlungen
und Berathungen entweder einer Gefängnisstrafe
von wenigstens einem und höchstens drei Tagen
oder einer Geldbuße von wenigstens zehn und
höchsteüs vierzig Franken unterworfen sein. Diese
Strafen werden verdoppelt, wenn die Versamm-
lungen bei nächtlicher Weile gehalten werden.
Ebenso auch bei jedem Wiederholungsfalle.
5. Wenn bei diesen verbotenen Versammlungen
und Berathuügen Vergehen verübt werden, auf
welche in den bereits bestehenden Gesetzen eine
höhere Strafe gelegt ist, so wird der Richter den
Fehlbaren die Strafe nach diesen Gesetzen auf-
legen.
6. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffent-
lich bekanntgeroacht und au den gewöhnlichen
Orten angeschlagen werden.
fendues, de se dissoudre, et en cas de refus, de
les y contraindre par la force; ils saisiront en
möme temps les proces verbaux et autres ecrits
qui pourraient s'y trouver, et les remettront au
juge compötent, en lui d^nongant le fait.
4. Le provocateur d'une soci6t6 prohiböe par
le § 1, de plus celui qui sciemment aurait fourni
le local, de meme que ceux qui dans une teile
sociötä ou döliböration illicite ont rempli les
fonctions de pr6sident et de secr^taires, seront
condamnes par jugement de la police correction-
nelle, ou ä un emprisonnement qui ne pourra
6tre moindre de deux jours, ni plus long de huit,
ou ä une amende de vingt-cinq francs au moins
et de Cent francs au plus. Tous ceux qui auront
pris part ä de telles 80ci6t6s et deliberations
illicites, seront de mftme condamnös ä un em-
prisonnement de vingt-quatre heures au moins,
et de trois jours au plus, ou ä une amende qui
ne pourra etre moindre de dix francs, ni exc6der
quarante francs. Les peines seront doublees, si
la soci^tö a eu lieu de nuit. II en sera de m^me
pour chaque röcidive.
5. Si dans ces soci6t6s ou deliberations illi-
cites il se commet des crimes contre lesquels les
lois dejä existantes prononcent une peine plus
grave, le juge punira les coupables ä teneur de
ces lois.
6. La präsente loi sera imprim^e, publice et
affichäe aux lieux accoutumes.
Zum Eingang ist nicht blos auf Nr. 496 des V. Bandes zurttckzuweisen, sondern verschiedener Anzeichen
von Gäbrung und Parteiung, und zwar nicht im Canton Leman allein, zu gedenken^ die hier nicht weiter
berücksichtigt werden können. Zu vergleichen sind Nr. 62 und 104.
1) 26. Juli, VA. Der Präsident legt einen Brief von G. Montchoisy vor, der ein Schreiben des Platz*
coromandanten in Yverdon mittheilt, wonach dort auf nächsten Sonntag zwei einander entgegengesetzte Ver-
saromlungen stattfinden sollen, aber seitens der Behörden Anstalten zur Sicherung der Ruhe getroffen werden.
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Nr. 51 12. September 1800 135
Dieser Brief wird dem EriegsmiDister ttberwiesen, der ihn dem 6. Montchoisy wieder zustellen, sowie den
Polizei minister nnd den RStatthalter benachrichtigen soll . . . VRProt. p. 455, 456.
2) 29. Jali. Der VoIIziehungs-Aussehuss an den Justizminister. ^La C. E. vous transmet sous ce pli le
n^ 24 du Bulletin helv6tique, dans lequel, pages 191 et 192, un citoyen nomm6 Theodore Am6d6e Golay
du Ohenit . . . d6nonce une assemblöe irr4>guli^re qui aurait eu lieu k Orbe, Dimanche 20 du courant, et affirme
avoir entendu de quelques individus membres de cette assembl^e des propos attestant Texistence de projets
contrer^volutionnaires. Elle vous Charge de faire des recherches promptes et exactes et sur les faits d6nonc^
et snr le d^nonciateur, et lorsqu'elles vous auront amen6 k quelque r^sultat, de lui präsenter un rapport sur
les mesures k prendre." vRProt. p. ssi. 532. — 638, p. 297.
3) 30. Juli, VA. (bei Beginn der Sitzung). Der Präsident eröffnet, er habe infolge einer Anzeige von
G. Montchoisy, dass die zwei politischen Clubs in Yverdon, die der Freiheitsfreunde und der Ordnungs-
freunde, bereits thätlich gegen einander vorgegangen, den Kriegsminister beauftragt, das dortige Artillerie-
material nach Bern zu liefern. Das wird gutgeheißen. VBProt p. 5S7.
Am 26. hatte der Kriegsminister die Weisung erhalten, dem Polizeiminister eine Nachricht von Montchoisy
mitzatheilen, die von auffälligen Ansammlungen bei Y. sprach, und den RStatthalter davon zu avisiren
(Bd. 638, p. 295).
4) 30. Juli. Der Vollziehnngs-Ausschuss an den Polizeiminister. Erinnerung an den gestrigen Auftrag
betreffend eine Versammlung in Orbe . . . „ Aujourd*hui (la C. E.) s'est convaincue que la g6n6ralit6 du mal
n^essite aussi la g6n6ralite du rem^e. Dans presque toutes les villes du L6man il s'est form6 des asso-
eiations de soi-disant amis de la libert^, qui trop souvent se sont montr^s amis de la licence et ennemis du
Gouvernement. D'autres soci^tes leur ont 6t6 oppos6es sous le nom d'amis de la Constitution et de Tordre;
mais souvent aussi elles ont re^u des hommes dont Tattachement k l'ancien regime et le d^sir de voir le
nouveau s'en rapprocher essentiellement ont 6t6 trop prononc6s pour laisser voir dans cette seconde association
autre chose qu'un parti oppos6 k un parti. La C. E. croit que les rassemblements, quels qu'ils soient, oü il
est question de mati^res politiques, sont dangereux k la tranquillit6 de TEtat et doivent etre ou supprim^s
tont'äfait ou du moins contenues dans des bornes ^troites. D6jä k Morges et k Yverdon on est venu k des
voies de fait, et le Gouvernement s'est vu dans le cas d'ordonner T^vacuation sur Berne des effets d'artillerie
qui se trouvaient dans cette derni^re ville. La C. E. vous invite . . k rechercher ce qui vous aurait 6t6 envoy^
par le prüfet du L6man relativement k ces soci6t6s politiques et k lui präsenter au premier jour le projet
d'ane mesure g6n6rale k leur 6gard." — (Infolge einer Motion.) VRProt. p. 587. sss. - 642, p. 413. 414.
5) 2. August. Der Vollziehungs-Ausschuss an den Justizminister. „La 0. E. a entendu avec int^ret le
rapport que vous lui avez pr^sent^ dans sa s^ance de ce jour sur les soci6t6s politiques qui se sont formees
dans le canton Leman, et dont Finfluence croissante pourrait devenir dangereuse k la tranquillit^ publique.
Elle aurait adopt6 Tarret^ dont vous lui avez soumis le projet, si le premier fonctionnaire de ce canton ne
lui avait pas paru devoir Stre consult6 au pr^lable dans une mesure dont Tex^cution pourrait 6prouver des
difficult^ graves et dont les suites ne pourraient Stre calcul^es avec trop de maturit^. Elle vous charge en
cons^uence d'6crire au prüfet national du canton L6man, (1) pour avoir son opinion sur la nature de ces
soci^t^s politiques, quelles qu'elles soient, leur Organisation, le nombre de leurs membres, leur but et leur
influence sur Tesprit public; (2) pour savoir ce qu'il jugerait pr6f6rable, ou de les supprimer tout-A-fait ou
de leur mettre des bornes qui pr^vinssent leur abus et limitassent leurs pr^tentions; (3) pour savoir quels
seraient selon lui ces moyens de r^pression, et au cas que le Gouvernement jugeät plus convenable de pro-
noncer une prohibition complöte de tonte soci6t6 politique, il aurait les moyens de faire ex^nter son arr^t^
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136 12. September 1800 Nr. 51
avec la plus grande vigueur, d*empecher tonte tentative par laqaelle on voudrait Tenfreindre ou T^Iuder ; en
un mot, de montrer envers tout parti politique la plus grande force et la plus grande impartUlit^. Vous
ferez connaitre k la C. E. le r^sultat de ces informations et lui pr^senterez k cette occasion une seconde
fois votre pröavis." VBProt. p. 598-600. - 642, p. (403—405. 415, 416.) 417, 418.
6 a) 9. August, VR. Infolge einer Motion wird an den Justizminister geschrieben : „Le Conseil ex6cutif
est intentionn6 de pr6senter au Conseil I^gislatif pour la s6ance de deniain un message tendant k provoquer
une loi qui supprime les associations politiques qui se sont form^es en divers sens dans quelques contr^s
de la R6publique. II croit devoir accompagner ce message d'un projet de d^cret et vous Charge en cons^quence
de le r6diger le plus promptement possible et de le lui envoyer." vRProt p. 28.
6 b) 12. Aug. Der Minister legt den Entwurf einer Botschaft und eines Qesetzes vor. In Circulation
gesetzt. p. 102.
7) 13. August, VR. 1. Die Prüfung der Vorlage des Justizministers betreffend politische Gesellschaften
hatte Zimmermann übernommen ; er findet nun dass dieselbe zu weitläufig und theilweise auch zu unbestimmt
sei, und meldet dass im Archiv des großen Raths ein Entwurf liege, der sich gut eignen würde. Er schlägt
daher auch eine andere Botschaft vor, die sofort genehmigt wird. 2. Botschaft: „Bürger Gesetzgeber! Sie
fühlen gewiss mit uns die dringende Nothwendigkeit, alle Vorkehrungen zu treffen, um besonders während
einem Zeitraum die innere Ruhe der Republik zu erhalten, der der Annahme einer neuen Verfassung voran-
gehen soll und während dem das künftige Schicksal unsers Vaterlandes bestimmt werden muß. Offenbar
kann diese Ruhe durch politische Gesellschaften, die zu diesem Ende nach berathsch lagenden Formen ein-
gerichtet sind, gefährdet werden. In verschiedenen Gegenden haben sich neulich mehrere solcher Gesellschafiten
in dem Geiste des einen politischen Extrems gebildet, um dem andern entgegenzuarbeiten. BB. GG. Der
VR. wünschte allen Uebeln die aus solchen Gesellschaften entstehen könnten durch das kräftigste Mittel
vorzubeugen, durch das Gesetz, und er würde Ihnen zu diesem Ende einen zweckmäßigen Gesetz(es)vor8chlag
gemacht haben, wenn er nicht benachrichtigt wäre, dass ein solcher schon in Aarau den gg. Räthen von
einer eigenen Commission vorgelegt worden sei, der sich noch in Ihren Archiven vorfinden und jetzt zn
benutzen sein wird. Er ladet Sie daher ein, diesen Gegenstand in schleunige Berathung zu ziehen, und ist
überzeugt dass Sie den Anlass nicht verlieren werden, durch Ihre er8te(n) öffentliche(n) Acte Ihren festen
Willen gegen den Parteigeist beider politischen Extreme zu beweisen.** (Nur deutsch eingetragen.)
VRProt p. 117. 118. — 176, p. 6», 60.
In Bd. 642, p. 263, findet sich die Vorlage von Zimmermann, die aber mehrere Aenderungen erlitt.
8) 15. August, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Sie wird an die (nachher ernannte) Polizei-
Commission gewiesen.
9 a) 19. August, gg. R. Die Polizei-Commission (Ref. Lüthardt) legt einen Bericht über politische
Gesellschaften vor. Er soll dem Reglement gemäß drei Tage auf dem Kanzleitisch liegen.
9 b) Gutachten der Commission. „Der Mensch hat unbezweifelt das unveräußerliche Recht, jeden Gegen-
stand den sein Verstand fassen mag, mithin auch die Verhältnisse so aus der Staatseinrichtung entspringen
seinem Nachdenken zu unterwerfen, Erfahrungen darüber zu sammeln, sie zusammenzustellen, zu vergleichen,
Schlüsse daraus zu ziehen und Entschlüsse darauf zu bauen und alle diese Operationen seines Verstandes
durch Sprache, Schrift und Druck seinen Mitmenschen bekannt zu machen. Allein der ünveräußerlichkeit
und Unverletzlichkeit dieses Menschenrechts an sich unbeschadet können die Modificationen (..?) durch die
Form der Ausübung desselben in bestimmten Fällen, sowie die eines jeden andern Menschenrechts, unter
(durch?) allgemeinere Zwecke bedingt und sofort eingeschränkt werden. So z. B. ist der Mensch, wenn er
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Nr. 51 12. September 1800 137
von einem andern beleidigt worden, kraft Menschenrechts zur Selbstrache befugt ; die Ausübung dieses Hechts
JBt aber weitaus in den meisten Fällen mit dem Staatszweck unverträglich ; sofort (?) sind die Modificationen
dieses Menschenrechts unter den Staatszweck bedingt und also rechtmäßig einer Einschränkung empfänglich. —
Das Verhältnis der verschiedenen Modificationen eines Menschenrechts zu einem gegebenen allgemeinen, an
sich rechtmäßigen Zweck bestimmt also die Rechtmäßigkeit (seiner) Einschränkung, und da für den Gesetz-
geber der Staatszweck der allgemeinste Probirstein ist, an welchem die Frage über Einschränkungen in
Aasttbung von Menschenrechten erprobt werden kann, so wird das Pensum eurer Commission darin bestehen,
zu untersuchen inwieweit die Ausübung des Rechts, seine Meinungen über öffentliche Angelegenheiten zu
äußern, wenn es in Versammlungen ausgeübt wird, die zu(r) Fassung collectiver Willensäußerungen organisirt
sind, und mithin in der Absicht ausgeübt wird, [um] die collective Willensäußerung einer solchen Versamm-
lung hervorzubringen; inwieweit, sagen wir, die Ausübung dieses Menschenrechts unter diesem* Form mit
dem Staatszweck verträglich sei. — Unter den mancherlei Gesichtspunkten, die alle zu negativer Entscheidung
der aufgeworfenen Frage führen, hebt der Berichterstatter einen einzigen aus. Die Gewalt des Staates zu
Handhabung des Gesetzes soll nicht blos überhaupt im Staatsgebiet, sondern allenthalben im Land die höchste
sein. Verhält es sich anders, existirt eine Gewalt im Staat, die in einzelnen Gegenden oder überhaupt im
Staatsgebiet die Gewalt des Staats aufwiegt, so ist der Staat, wenn vielleicht schon noch nicht de facto,
doch de jure allbereits in einem Zustand von Empörung und Anarchie. In diesen den Staatszweck zerstören-
den Zustand wird der Staat durch die Ausübung jenes Menschenrechts unter der angegebenen Form oder,
mit andern Worten, durch politische Gesellschaften gebracht. Durch die collective Zahl ihrer Glieder bilden
sie eine Masse von physischer Kraft, die bei ihrer möglichen und nicht zu hindernden Vermehrung bald der
organisirten physischen Macht des Staates Trotz bieten kann. Nach der Tendenz der menschlichen Natur
im Einzelnen suchen diese Gesellschaften, deren Geist von ihrer ersten Entstehung (an) eine bestimmte Rich-
tung hat, sich Wirksamkeit zu verschaffen und ihren einmal erlangten Wirkungskreis je länger je weiter
auszudehnen; sofort streben sie die öffentliche Meinung zu unterjochen (?), und in gleichem Maß wie die
ihrige sich mehrt, untergraben sie die moralische Macht des Staats. Diese Resultate, die in der Natur solcher
Gesellschaften liegen, sind durch traurige Erfahrungen bewährt, und selbst dannzumal wenn die politischen
Gesellschaften im Geist und im System der Regierung berathen und handeln, kann die Klugheit nicht zu
ihrer Duldung rathen. Allervorderst, wenn der Grundsatz anerkannt wird, so muß er für jede Gesellschaft
anerkannt werden, die sich nicht in ihren Berathungen und Beschlüssen gegen bestehende Gesetze verstoßt,
und so bleibt einer jeden solchen Gesellschaft auf dem Gebiet das zwischen den gesetzwidrigen und den-
jenigen Verhandlungen liegt die im Geist der Regierung sind ein weites Feld offen, auf dem die öffentliche
Meinung bearbeitet und die moralische Macht des Staats untergraben werden kann. Ferner ist nirgends
einige Garantie vorhanden dass Gesellschaften, wenn sie auch anfänglich im Sinn der Regierung und im Geist
der Gerechtigkeits- und Ordnungsliebe handeln, nicht bald in Secten von verschiedenem politischem Glauben
und endlich in wirkliche, von politischem Fanatismus getriebene und [sich] einander verfolgende Factionen
zerfallen, die, sowie sie über einander im Kampfe sich erheben, endlich die Regierung selbst zu einer elenden
Faction machen. — Als Freund wie als Feind sind also die politischen Gesellschaften dem Staate gleich
gefährlich, und Sie, Bürger Gesetzgeber, werden dieses zweischneidige Schwert am allerwenigsten in einem
Zeitpunkt aus der Scheide ziehen wollen, wo, wir können es uns nicht bergen, das Schicksal unsers Vater-
hindes in Absicht auf das System seiner politischen Organisation noch nicht ganz unsem Händen anvertraut
ist und wo also, wenn wir unser Vaterland lieben, wir weniger auf die Propagation irgend eines politischen
Systems als auf Beibehaltung der Ruhe und Ordnung im Innern zu denken und zu wirken haben. — Ein-
stimmig räth Ihnen, zufolge diese(n) Betrachtungen, eure Commission an, den Grundsatz festzusetzen, dass
keine politischen Gesellschaften einzelner Bürger, die sich mit Berathttng und Abfassung von Beschlüssen
AS. a. d. HeW. VI. 18
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138 12. September 1800 Nr. 51
über politische Angelegenheiten beschäftigen, geduldet werden sollen. Dieser Grundsatz angenommen, wird
es nöthig sein, denselben auf die Berathungen von Privatgesellschaften die in andern Hinsichten legaliter
existiren anwendbar zu machen, alsdann die Rechte der Polizei in Betreff solcher illegaler Versammlungen
und endlich, zur Sanction der Verordnung, nach dem Grad der verschiedenen Strafbarkeit der Widerhan-
delnden, die Strafe derselben zu bestimmen. Diesen Ideen zufolge legt Ihnen eure (!) Commission folgenden
Gesetzesvorschlag unter Augen." 176, p. 71-74. - Bepubi. 11. 427-28.
9 c) 22. August, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens. Dessen Anträge werden artikelweise be-
sprochen und das Ergebnis dem VR. zugestellt. Die hier bereinigte Fassung hat zum Eingang die Erwägung,
„dass sowie jedes Menschenrecht überhaupt, (so) auch das Recht des Einzelnen, seine Meinung ttber öffent-
liche Angelegenheiten zu äußern, in der Ausübung dem Staatszweck untergeordnet sein muß" ; — (der zweite
Satz im Wesentlichen gleich dem spätem Text. § 1 etwas anders : Das Zusammentreten einzelner Bürger ^
um [sich in] Versammlungen zu bilden, die über politische Angelegenheiten berathen und Beschlüsse fassen,
ist verboten. — In Art. 4 fehlt der Satz betreffend nächtliche Versammlungen. — In Art. 5 statt Vergehen
verübt: Umstände vorfallen, etc. 176, p. 25-27.
9d) 23. August, gg, R. Verlesung des Gesetzesvorschlags über politische Gesellschaften; Versendung
an den VR.
10 a) 25. August, VR. Der Gesetzesentwurf geht an den Justizminister zu prompter Begutachtung.
Derselbe soll inzwischen unter den Mitgliedern circuliren und ins Französische übersetzt werden.
VRProt. p. 380. - 642, p. 265. 267-6». 271-72.
10b) 30. August, VR. Der Justizminister findet in den Motiven des Beschlusses sowie im Dispositiv
Unklarheiten und Mangel an Genauigkeit und schlägt eine andere Abfassung vor. Diese wird zur Circulation
verwiesen. VRProt p. 518.
11) 1. September, VR. Nach Genehmigung der Bemerkungen des Justizministers wird die Botschaft
abgeändert und in folgender Fassung expedirt: „Bürger Gesetzgeber! Der Vollziehungsrath hat euern Gesetzes-
vorschlag V. 22. Aug. über die politischen Gesellschaften untersucht. Er ist mit euch . . über den Haupt-
gegenstand einverstanden. In Hinsicht der Form aber und einiger Lücken die er zu bemerken glaubte theilt
er euch seine Bemerkungen mit. Die erste derselben fällt auf die Erwägungsgründe. Bei einer nähern Prüfung
werdet ihr vielleicht . . mit ihm einsehen dass die Grundsätze aus welchen die Rechtlichkeit und Nothwendig-
keit des Gesetzes abgeleitet wird, zu wenig bestimmt und dem vorliegenden Gegenstande weniger angemessen
zu sein scheinen dürften, als wenn sie in dem repräsentativen System selbst aufgesucht würden. Hier übt
das Volk nicht selbst seine Souveränitätsrechte aus, sondern überträgt sie eigens dazu eingesetzten Behörden
und Beamten. Kein Theil des Volks kann sich mithin die Ausübung eines Rechts anmaßen, auf welches das
gesamte Volk Verzicht that. In einer repräsentativen Verfassung sind also politische Gesellschaften nicht
nur widerrechtlich, sondern selbst eine Usurpation der öffentlichen Gewalt. Die Noth wendigkeit einer gesetz-
lichen Maßnahme erhellt (so)dann nicht weniger aus den schädlichen Wirkungen dieser Gesellschaften auf die
öffentliche Ordnung, die in der Natur der Sache selbst liegen. Der VR. glaubt daher dass diese Erwägungs-
gründe der Rechtlichkeit und Nothwendigkeit nicht nur die Maßnahme rechtfertigen, sondern selbst die größte
Ueberzeugung hervorbringen würden. — Er wünschte dann dass durch eine etwas genauere Bestimmung der
Charakter dieser Gesellschaften bezeichnet würde, damit deutliche Merkmale den Bürger über seine Ver-
pflichtung aufmerksam machen, das gesellschaftliche Leben nicht willkürlichen Einschränkungen aussetzen,
den Richter in der Anwendung des Gesetzes leiten und hindern würden, dass Schuldige den Absichten des-
selben nicht ungestraft ausweichen können. Da der VR. euch zu diesem hin eine neue Abfassung des § 1
vorschlägt, so wünscht er besonders dadurch euer Nachdenken nochmals auf diesen Gegenstand zu lenken. —
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Nr. 51 12. September 1800 139
Der § 2 des Gesetzesvorachla^ scheint ihm dann in dem § 1 enthalten zu sein, so dass er als überflüssig
wegfallen würde. Anstatt dessen aber glaubt er nöthig zu sein (!), dass das Gesetz die Weise bestimme nach
velcber diese Gesellschaften beobachtet werden sollen. Da oft die Besorgnisse, die Schranken der Gewalt (!)
zn überschreiten die Thätigkeit der öffentlichen Beamten lähmt, und da die Privatsicherheit erfordert dass
die Fälle genau bezeichnet werden, in welchen die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit eine Beeinträchtigung
in dieselbe (!) nöthig macht, so glaubt der VR. dass ihr . . nicht überflüssig finden werdet, dass in dieser
Hinsicht die Gewalt der öffentlichen Beamten bestimmt werde. Die Klarheit und Bestimmtheit eines Gesetzes
scheinen dem VR. von einer solchen Wichtigkeit zu sein, dass er auch einige Redactionsverbesserungen in
den §§ 3 und 5 euerer Aufmerksamkeit vorlegt. Er bemerkt endlich, dass beim § 2 auf einen wesentlichen
Umstand nicht Rücksicht genommen wurde, nämlich auf nächtliche Zusammenkünfte dieser Gesellschaften.
Der VR. schlägt euch .. vor, dass die Strafen gegen dieselben verdoppelt werden." — Verweisung auf den
beigefügten Entwurf, der in beiden Sprachen eingetragen ist.
VEProt. p. 577- -679 -681 -584. — 178, p. 9—11. — M2, p. 273-75. — Eopnbl. IL 470; 475-76.
12) 3. September, gg, R. Die neue Botschaft des VR. wird an die Polizeicommission gesandt.
13 a) 8. September, gg, R. Vorlage eines neuen Gutachtens. Für drei Tage auf den Tisch verwiesen.
13 b) Zweites Gutachten der Commission. Eingang . . . „Die erste Kritik des VR. trifi% die Erwägungsgründe
des Gesetzes. Ungeachtet eure Commission sich neuerdings von der Richtigkeit der darin aufgestellten Grund-
sätze, an sich sowohl als in ihrer Verbindung mit den Dispositiven des Gesetzes selbst, überzeugt hat, so
findet sie dennoch die Bemerkung nicht unbegründet, dass dieselben in einer allzu abstracten Form aufgestellt
sind, um von jedermann richtig und ohne Missdeutung aufgefasst zu werden, und (daher) räth sie Ihnen aller-
dings an, dieser Bemerkung des VR. Rechnung zu tragen; allein sie könnte Ihnen .. nicht anrathen, diejenigen
Erwägungsgründe anzunehmen, die Ihnen der VR. vorschlägt ; denn erstlich ist der Grundsatz unrichtig, dass
jede über öffentliche Angelegenheiten deliberirende [politische] Gesellschaft sich nothwendig durch den Act
der Berathschlagung selbst willkürlich an die Stelle gesetzlicher Behörden setze ; zweitens würde der Grund-
satz der Vollziehung ebenso gut auf das Recht des Einzelnen zu Petitionen und Adressen über öffentliche
Angelegenheiten sich beziehen, und drittens, wenn auch die in dem vorgeschlagenen Erwägungsgrund ent-
haltenen Grundsätze wahr und weder zu eingeschränkt noch zu ausgedehnt wären, so würde derselbe aus
Gründen die sich jedem aus Ihnen . . von selbst aufdringen werden, die aber zu nicht geringer Verwunderung
eurer (!) Commission dem VR. entgangen zu sein scheinen, dennoch höchst unschicklich sein. Eure Commission
glaubt, man könnte füglich den Erwägungsgrund des Gesetzes lediglich auf den Erfahrnngssatz der Nach-
theile der politischen Gesellschaften (für) die innere Ruhe stützen. — Eine zweite Bemerkung der Vollziehung
fällt auf die Unbestimmtheit des Begriffs von politischen Gesellschaften, die das Gesetz verbieten will. Die
Oommission ist mit der Vollziehung über die Nothwendigkeit der möglichsten Bestimmtheit der Gesetze ein-
verstanden; allein es scheint ihr, der Gesetzesvorschlag enthalte in seinem 1. und 2. § diejenige Bestimmt-
heit die die Natur des Gegenstandes möglich machte. In der That will das Gesetz nicht die Aeußerung und
Mittheilung seiner Meinung über politische Angelegenheiten in jeder Gesellschaft, mithin auch nicht das Zu-
sammentreten jeder Gesellschaft verbieten. Gesellschaft bedeutet einestheils blos das Beisammensein mehrerer
Menschen in einem gegebenen Räume, anderstheils aber den Inbegriff mehrerer Personen die sich zu einem
gewissen Zwecke verbunden und ebendaher einen gewissen Modum unter sich festgesetzt haben, um eine
collective Willensäußerung hervorzubringen. Die Gesellschaft im erstem Sinn und die Mittheilung seiner
Meinung über politische Angelegenheiten in einer solchen Gesellschaft will das Gesetz nicht verbieten, wohl
aber die Gesellschaften im letztern Sinn, wenn a) der Zweck, um dessen willen sich ihre Mitglieder zu(r)
Hervorbringung eines collectiven Willens verbinden überhaupt politische Angelegenheiten sind, oder wenn
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140 12. September 1800 Nr. 51
h) die um anderer, erlaubte(r) Zwecke willen zu Hervorbringung eines collectiven Willens organisirten Gesell-
schaften über ihre(m) Zweck fremde, (nämlich) politische Angelegenheiten einen collectiven Willen fassen. Im
erstem Fall ist allbereits der Actus, ohne den sich der Begriff von Gesellschaft überhaupt nicht denken lässt,
nämlich das Zusammentreten der Einzelnen, nach dem Gesetz verboten, im letztern hingegen nicht das Zu-
sammentreten, sondern lediglich die Berathung, d. h. sowohl die Meinungsäußerungen der Einzelnen, um einen
collectiven Willen hervorzubringen, als der Actus, wodurch er hervorgebracht wird, er mag nun in der Ab-
mehrung bestehen oder unter einer andern, gleichgeltenden Form vorgenommen werden. — Diese Distinctionen,
die ihr., in eurem Gesetz ausdrücken wolltet, scheinen eurer Commission unzweifelhaft deutlich in dem 1. und
2. § enthalten. Hingegen glaubt sie solche in dem Vorschlag des VR. zu vermissen; denn nach dem ersten
Theil des 1. § würden Privat-Armengesellsehaften, ökonomische Gesellschaften, Schützengesellschaften etc.,
die sich alle näher oder entfernter unter einer berathschlagenden Form mit politischen Angelegenheiten be-
schäftigen, verboten sein, was zuverläßig nicht in eurer Absicht liegt. Nach der detaillirten Erklärung des
zweiten Theils des § hingegen würde es dem erfinderischen Genie unruhiger Köpfe leicht werden, durch
Aenderung der Namen und einige Raffinements in der Form den collectiven Willen der Gesellschaft heraus-
zubringen, das Gesetz selbst zu eludiren. Die Commission räth Ihnen (!) daher die Beibehaltung des 1. und
2. § des von euch angenommenen Gesetzesvorschlags mit einigen wenigen Abänderungen und Zusätzen an. —
Der VR. glaubt drittens einen Mangel darin zu bemerken, dass die Polizeimaßregeln so die Beamten zu
Entdeckung der Versammlungen solcher Gesellschaften zu nehmen haben nicht genau angegeben sind, welches
(aber) desshalb nöthig sei, damit die Beamten nicht aus allzu großem Eifer zu viel oder aus allzu großer
Bedenklichkeit zu wenig thun möchten, und schlägt zu dem Ende vor . . . (Art. 2). Eure Commission ist der
Meinung dass, wenn das Gesetz sich ausdrückt wie der § 3 es thut, es allbereits aus diesem Artikel sowie
auch aus der Natur des Amts der Beamten der Vollziehung deutlich sich ergebe, dass dieselben sowie bei
jedem andern Vergehen, im Fall sie glaubwürdige Anzeigen von unerlaubten Versammlungen erhalten, des
Rechts genießen, über die Wahrheit dieser Anzeigen persönliche Erkundigungen einzuziehen. Ihnen im gegen-
wärtigen Fall dieses Recht annoch zusichern würde daher nicht nur den Anschein haben, als wenn man dem-
selben eine der bürgerlichen Freiheit gefährliche Ausdehnung geben wollte, sondern könnte auch wirklich
den Anlass dazu geben, und es in Ausdrücken thun, wie die Vollziehung es euch vorschlägt, hieße nach den
Empfindungen eurer Commission jedermann mit den Besorgnissen (vor?) einer gehässigen Inquisition beun-
ruhigen. Eure Commission kann euch .. nicht anrathen diesen Znsatzartikel zu genehmigen. — Der VR.
bemerkt viertens, dass auf den Aggravationsurostand, wenn das Vergehen gegen dieses Gesetz bei Nacht
begangen würde, keine Rücksicht genommen worden sei. Hierin stimmt eure Commission der Vollziehung
gänzlich bei und schlägt euch . . einen Beisatz zu dem 4. Art. vor. — Endlich glaubt der VR. in dem 6. Art.
eine deutlichere Redaction möglich, und auch hierin pflichtet ihm die Commission bei. Diesen Bemerkungen
zufolge legt Ihnen (!) eure Commission folgenden Gesetzesentwurf unter die Augen."
176, p. 13-19. (21-23. 29-31.) - RepubL II. 517-18; 519; 528-24.
14) 11. September, gg, R. Behandlung des neuen Gutachtens; Annahme des verbesserten Vorschlags. —
(Am 12. früh bereinigt und ausgefertigt). Unter dem 11. berührt das Prot, auffälligerweise dieses Geschäft
nicht; unter dem 12. erwähnt es jedoch die Vorlage.
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Nr. 52, 53 13. September 1800 141
52.
Bern. 1800, 13. September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 68. 94, 95. 180 -85. 194. 199. — 404 (Ges. n. D.) Nr. 286. 287. 288. 289. - Tagbl. d. Ges. u. D. V. 40- 48.
Bnll. d. lois & d. V. 42 -45. — N. schw. Bepnbl. II. 508. 525.
Heiratsbe^mlligtingen *).
Der gesetzgebende Rath, nach Verlesung der Bittschrift des Bürgers Christen Bühler von
Schwanden, Municipalität Sigriswyl, Bezirk Thun, vom 28. Heumonat 1800, welcher die Erlaubnis
begehrt, seiner verstorbenen Frauen Schwester Tochter, Magdalene Müller von Schwanden, heiraten
zu dürfen, und nach Anhörung der Comraission über die bürgerlichen Rechte;
In Erwägung dass bisdahin hin und wieder in der Schweiz dergleichen Ehen obrigkeitlich be-
willigt worden,
leschließt :
(I.) Dem B, Christen Bühier von Schwanden ist erlaubt, seiner verstorbenen Frauen Schwester
Tochter zu heiraten.
IL Dem B. Heinrich Sandmann aus dem Schön(en)berg, (Canton Zürich), ist erlaubt, seiner
verstorbenen Frauen Schwester Tochter, (Anna Barbara Kleiner), zu heiraten.
III. Dem B. Benedict Weingartner von Radelfingen, (District Zollikofen, Ct. Bern), ist erlaubt,
seiner verstorbenen Frauen Bruders Tochter**), (Anna Balmer von Laupen), zu heiraten.
IV. Dem B. Peter Clerc von Praz, (en Vully, District Murtea), ist erlaubt seiner verstorbenen
Frauen Schwester Tochter, (Maria Pantillon von Praz), zu heiraten.
I und III wurden zuerst am 19. behandelt, II schon von den früheren Käthen erörtert und im Senat
abschlägig entschieden; dann am 23. August im ^^. Rath wieder vorgelegt; alle vier Gesuche sodann am
11. Sept. bewilligt; am 12. erfolgte. blos die Bestätigung der ausgefertigten Beschlüsse. Nachdem der VR.
die Erklärung abgegeben, dass er nichts einzuwenden habe, wurden die Beschlüsse definitiv expedirt.
53.
Bern. 1800, 13. September.
79 (Gg. B. Prot) p. 168. 172—78. 178. 199. - 404 (Gee. a. D.) Nr. 235.-122 (Plak.) Nr 2-14. — 661 (Landw. etc.) p. 109. 111.
Tagbl. d. Geg. n. D. V. 38, 89. — Bull. d. lois k d. V. 40» 41. — N. schw. Kepubl. II. 497-98. 507. 525.
Einstellung der Bewilligung von Patenten für Weinschenken.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 5. Herbstmonat 1800,
und nach angehörtem Bericht seiner Polizeicommission;
In Erwägung dass die infolge des Gesetzes vom 24. Herbstmonat 1799 denjenigen so sich mit
dem Detail des Weingewerbes abgeben wollen zu ertheilende(n) Patente[n] nur bis auf den 31. Christ-
monat gültig sein sollen;
*) Es werden vier im Grnndtext gleichlautende Beschlüsse zusammengezogen.
**) Diese ist als unehelich bezeichnet.
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142 13. September 1800 Nr. 53
In Erwägung dass die Unzulänglichkeit der vorhandenen Gesetze, um den nachtheiligen Folgen
dieses Gewerbs auf die Sittlichkeit und den Wohlstand der Bürger vorzubiegen, auf jenen Zeitpunkt
die Aufstellung von andern Grundlagen nothwendig macht, und dass der gg. Rath sich i(m) gegen-
wärtigen Augenblick mit diesem Gegenstand beschäftigt;
In Erwägung dass sowohl die fernere Gestattung der Vermehrung der Wirthshäuser und Pinten-
schenken die nachtheiligen Folgen derselben vervielfältigen müßte, als aber dass einzelne Bürger
die noch dermal um Patente[n] sich melden, in Hoffnung dieselben würden mit dem 1. Jenner 1801
erneuert werden, in Schaden gesetzt werden könnten,
verordnet:
1. Von nun an bis zur kurz (!) bevorstehenden Bekanntmachung eines allgemeinen Gesetzes
über diesen Gegenstand soll kein neues Wirthshaus oder Pintenschenke errichtet, und demzufolge
von den Verwaltungskammern kein Patent mehr ertheilt werden.
2. Dieses Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an (den) gewöhnlichen Orten
angeschlagen werden.
Obiges Decret bildet einen Vorläufer des Gesetzes vom 20. November, das durch die hier folgenden
Acten mitbegrUndet ist:
1) 16. Augast, Bern. Bericht der Comraission für die Revision von Gesetzen, betreffend die Freiheit
zur Errichtung von Wirthschaften ... (erstattet von Carrard). 162, p. 117-119.
2) 2. September, VR. Der Minister des Innern berichtet, dass die Verwaltungkamraer von Aargau über
Häufung der Gesuche um Weinschenkpatente klage und ermächtigt zu werden wUnsche, alle abzuschlagen,
bis ein neues Gesetz hierüber bestehe; er hält es für dringend, den Folgen der Vermehrung der Schenk-
hänser zuvoi^zukommen, und empfiehlt, den Gesetzgebern die Suspension des Gesetzes vom 4. April d. J. zu
beantragen. Dies wird gutgeheißen und der Minister beauftragt, hiefür eine Botschaft zu entwerfen.
VBProt. p. (504. -> 661, p. 113.
Bezügliche Verhandlungen hatten im VR. schon am 28. August stattgefunden (Prot. p. 478 — 80). Die
Zuschrift der VK. liegt in Bd. 551, p. 199, 200.
3) 5. September. Der Vollziehungsrath an den ^g, Rath. „Obgleich das Gesetz v. 4. April 1800 der
Uberhandgenommenen Vervielfältigung von Weinschenken wirklich einige Grenzen setzt, so sind doch diese
so weit und selbst unter so einseitigen Gesichtspunkten bestimmt, dass die Nothwendigkeit einer größern
Einschränkung bereits von euch gefühlt und ohne Zweifel in dieser Absicht die Revision des Gesetzes ver-
anstaltet worden ist. Indessen bringt die Erwartung einer solchen Abänderung für den gegenwärtigen Augen-
blick gerade die entgegengesetzte Wirkung hervor, indem die Patentbegehren in eben dem Maße häufiger
werden, als man späterhin nicht mehr zu seinem Zwecke zu gelangen besorgt. So lange aber die Verwaltungs-
kamraern an die Vorschrift jenes Gesetzes gebunden sind, kann die Errichtung neuer Weinschenken nur in
den seltenen Fällen die der erste und dritte Artikel desselben bezeichnen, gehindert und muß in allen übrigen
ohne anders von ihnen gestattet werden. Der VR, glaubt daher sogleich, als auf eine vorläufige Maßregel,
bei euch (be)antragen zu müssen, dass die Bewilligung neuer Wirthshäuser und Weinschenken ohne irgend
eine Ausnahme eingestellt werde, so lange bis die Bedingnisse unter denen sie statthaben kann auf eine der
allgemeinen Sittlichkeit und dem Volkswohlstände angemessnere Weise bestimmt sein werden. Er sieht sich
um so viel mehr zu diesem Vorschlage aufgefordert, da die Errichtung von Gewerben dieser Art, deren
Fortsetzung in der Folge nicht zugegeben werden könnte, bei der kurzen Dauer ihren Besitzern selbst zum
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Nr. 53 13. September 1800 143
Nachtheile gereichen müßte. — Es ist unnöthig, Bürger Gesetzgeber, euch die verderblichen Folgen dieser
Gewerbe, wenn ihre Anzahl so sehr das wirkliche Bedürfnis übersteigt, auseinanderzusetzen. Hingegen be-
nntzt der VR. diese Gelegenheit, um euch noch vor Abfassung des Gesetzes seine allgemeine Ansicht des
Gegenstandes mitzutheilen, indem er eine ausführliche Erörterung desselben für sein Befinden über den von
euch zu erwartenden Gesetzesvorschlag aufbehält. — Einer der scheinbarsten Gründe, der für die Vermehrung
der Weinschenken angeführt wird, ist der Missbrauch den sich die Besitzer von ausschließlichen Gewerben,
sobald sie nicht vermittelst Taxen beschränkt sind, durch übermäßige Erhöhung der Preise nur gar zu leicht
erlauben, ein Missbrauch der in den letzten dritthalb Jahren um so viel drückender war, da selbst der Un-
vermögende sich öfters im Falle befand, für das bei ihm einquartierte Militär Wein anzukaufen. Auch ist
nicht zu zweifeln dass neben andern, weniger zu rechtfertigenden Veranlassungen die Errichtung mancher
Weinschenken aus dieser Ursache entstanden ist. Allein weit besser und ohne mit der Verhütung eines kleinern
Uebels ein ungleich größeres zu erzeugen, könnte der willkürlichen Preiserhöhung vorgebogen und die Con-
currenz zwischen den Verkäufern erzweckt werden, wenn der Detailverkauf des Weins auf die nämliche Weise,
wie bei andern Lebensbedürfnissen geschieht, zum bloßen Hausgebrauche eingeführt und unabhängig vom
eigentlichen Ausschenken gestattet würde. Nicht der Detail verkauf, sondern der Genuss am Verkaufsorte
selbst und in verführender Gesellschaft ist es, was die Vervielfältigung der Weinschenken so verderblich
macht, und vergebens würde sich der Gesetzgeber bemühen, seine Wirksamkeit auch in das Innere der Woh-
nungen erstrecken und die Unmäßigkeit, deren Verhinderung in das Gebiet der Sittlichkeit gehört, durch
positive Verfügungen einschränken zu wollen. Wenn hingegen der Weinverkauf im Detail unter den gehörigen
Polizeivorschriften freigegeben wäre, so dürfte die Errichtung eigentlicher Schenkhäuser um so viel mehr
erschwert und beinahe auf den einzigen Fall des erwiesenen Bedürfnisses für Reisende zurückgebracht werden.
Auch scheint nicht zu besorgen dass der bloße Detailverkauf etwa leicht in wirkliches Ausschenken ausarten
könnte, da der Verkäufer gegen die Ertheilung seiner Patente (sing. !) sich immer der Polizeiaufsicht und den
dazu erforderlichen Hausbesuchungen zu unterziehen hätte. — Schwieriger als die Anerkennung und Anwen-
dung des berührten Grundsatzes möchte aber die Festsetzung einer solchen Bewilligungsart für Wirthshäuser
und Weinschenken sein, wodurch Willkürlichkeit und persönliche Begünstigung verhütet und eine blos auf
Rücksichten des allgemeinen Nutzens gegründete Entscheidung jedesmal erzielt würde. Die Ortsobrigkeiten
sind zu nahe; die Personen aus denen sie bestehen werden zu oft durch verwandtschaftliche und freundschaft-
liche Verhältnisse in ihren Urtheilen geleitet, als dass ihnen ein entscheidender Einfluss dabei eingeräumt
werden könnte. Die Regierung hingegen, wenn ihr Ausspruch über jeden einzelnen Fall nothwendig sein
sollte, könnte denselben doch nie mit anschaulicher Sachkenntnis, sondern nur im Vertrauen auf die richtige
und unbefangene Darstellung der Cantonsbeamten thun. Es bleibt daher kaum ein andrer Weg übrig, als nach
Bestimmung der Grundsätze die bei dergleichen Gewerbsbewilligungen zur Richtschnur dienen sollen, und der
Formen die ihre Ausübung sichern können, die Ertheilung selbst den Cantonsverwaltungen, jedoch immer unter
der allgemeinen Aufsicht der Regierung, anzuvertrauen." VRProt p. si-w. - itö, p. 45-48. - sei, p. 115-120.
4 a) 8. September, gg, R. Verweisung der Botschaft an die Polizeicommission, die so bald möglich ein
Gutachten darüber einbringen soll.
4 b) 9. September, gg. R. Auf Antrag der Polizeicommission wird ein Vorschlag zur Einstellung fernerer
Paten terth eil ung für Weinschenken etc. angenommen, und zwar mit Dringlichkeit. — (Bereinigung am 11.)
Laut Prot, wurde die Dringlichkeit auf die letzte Erwägung gestützt, die übrigens nur den zweiten Theil
des dritten Absatzes enthielt.
5 a) 11. September, VR. Da der eben eingelangte Gesetzesvorschlag der Botschaft v. 5. (d.) völlig
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144 13. September 1800 Nr. 54, 55
entspricht, so wird derselbe sofort an den gg. Rath zurückgesandt mit der Einladung, denselben beförderlich
zum Gesetz zu erheben. VRProt p. i98, 109. — itb, p. 97. — 66I, p. 128.
5 b) Infolge der Zustimmungserklärung des VR. am 13. besiegelt.
6) Zu bemerken ist hier noch ein Artikel des Bulletin helv^tique, . XV. 266—68: „R6flexions d'nn
hydropote", der willkürliche Beschränkung der Zahl bedenklich findet, wo eine Finte schon bestehe.
54.
Bern. 1800, 13. September.
306 (YR. Prot) p. 219. 220. — 586 (Jnstizs.) p. (257.) 259. - Tigbl. d. Beschl. otc III. 21, 22. — N. schw. Repnbl. II. 535.
Abschaffung des im District Frauenfeld bezogenen <Oantschillingsy.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Bericht seines Justizministers über den Gantschilling
welchen der Gerichtsschreiber des Districtsgerichtes von Frauenfeld zu 3 Kreuzer vom Gulden für
den Einzug der Gantgelder bezogen hat und noch weiters zu beziehen gedenkt;
In Erwägung dass sich diese gerichtliche Sportel auf kein Gesetz gründet und als ein drückender
Missbrauch nicht länger geduldet werden kann;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. April 1800, über die Bezahlung der richterlichen Behörden,
beschließt :
1. Obige Sportel, die unter dem Titel Gantschilling zu 3 Krz. vom Gulden für den Einzug der
Gantgelder im Bezirk Frauenfeld von dasigera Gerichtsschreiber bezogen wurde, ist aufgehoben und
kann weder in diesem Bezirke noch in andern des Cantons Thurgau, wo sie allenfalls hätte üblich
sein mögen, gefordert werden.
2. Der Justizminister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, der
für den Canton Thurgau gedruckt und öflFentlich bekanntgemacht werden soll.
55.
Bern. 1800, 13. September.
306 (VB. Prot) p. 226, 227.-906 (Verftfa.) p. 287—88. 289—90.
Beschluss des VoUziehungsraths betreffend Verkündigung und Handhabung des Amnestiegesetzes
in den italienischen Cantonen.
Le Conseil exöcutif, ayant entendu le rapport de son ministre de la Justice et de la Police sur
le retard apporte dans la publication de la loi d'amnistie dans les cantons de Lugano et Bellinzona
et sur la n^cessite de s'occuper de mesures propres ä ramener dans ces cantons Tordre, la tran-
quillitä et la paix;
Considärant que si la loi d'amnistie avait pour but immädiat de couvrir d'un pardon gön6reux
les dälits commis contre la süretä de la Republique, de rappeler dans le sein de leur patrie ceux
que Terreur en avait äloignes, eile doit aussi s'^tendre sur les moyens de calmer les passions poli-
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Nr. 55 13. September 1800 145
tiques entre les citoyens, prövenir leg röactions et consolider la paix publique en pr^venant les
ressentiments particuliers ;
CoDSidärant que le Gouveroement, chargä du maintien de la tranquillit^ publique, compte au
nombre de ses devoirs le sein de prövenir que sous le pretexte de recherches individuelles on ne
cherche k perp^tuer les dissensions, et est autorise des-lä mßme k exercer une surveillance provisoire
sur les causes judicielles qui pourraient amener ces tristes effets,
arrUe ce qui suit:
1. La loi d'amnistie du 28 Fövrier dernier sera publice dans les cantons italiens de Lugano et
Bellinzona.
2. Les gouvernements provisoires ötablis dans ces cantons lors de leur occupation par les
troupes autrichiennes, ni aucun de leurs raembres, ne peuvent 6tre recherchös ou poursuivis, seit
CD Corps, soit individuelleinent, pour des actions qu'ils ont commises ou des ordres qu'ils ont dounäs
dans l'exercice des fonctions publiques dont ils ont öt^ chargtis, ä moins que cette action ou cet
ordre ne porte le caractöre d'un crime privi.
3. Les pröfets nationaux des dits cantons sont chargös d'empecher par Tinfluence de leur charge
et tous les moyens de la conciliation les recherches particuliferes pour faits passös dans le meme
temps qui seraient de nature k r^veiller les anciennes querelles politiques et ä perpetuer les
dissensions.
4. Le prösent arretö sera imprimö, publik et affichö oü besoin sera.
1) 6. September, VR. Der Justizminister meldet dass C. Zscbokke wegen §§ 19 u. 20 des Amnestie-
gesetzes Bedenken trage, das Gesetz bekannt zu machen, und empfiehlt, bei den Gesetzgebern eine Ab-
änderung jener Vorschriften zu beantragen. Man verschiebt eine Verfügung, um erst von Zscbokke mündlich
genanem Bericht über die Stimmung des Volks (resp. der Parteien) und die Möglichkeit des Missbrauchs des
Gesetzes zu vernehmen. vBProt. p. loe. 107. - 853, p. (151-52.)
2) Hiezu die Weisung an den Justizminister (mit Rücksicht auf dessen Gutachten v. 9. d. in Bd. 906,
p. 283-85):
„Le C. E. a entendu votre rapport du 9 cour., 1° sur la proc6dure instruite contre les citoyens Rossi,
Lepori et Buonviciui, du canton de Lugano, accus^s par le g6n6ral Mainoni d'avoir pris part ä Tinsurrection
qui 6clata dans ce canton au mois de Mai (?) 1799; 2*^ sur la demande particuli^re du cit. Rossi, tendant
k jouir du b^n6fice de la loi d'amnistie relativement k Taccusation dirig^e contre lui d'avoir enrol^ pour le
Service de TAngleterre. II n'a point adopt6 votre projet d'arretö sur les gouvernements provisoires, mais il
lui a Substitut Tarret^ que vous trouverez sous ce pli. Quant k votre autre proposition, relative k la proc6-
dure instruite contre les susdits citoyens, il Fa adopt^e et vous charge en cons^quence de renvoyer cette
procedure au tribunal de canton de Lugano, en le chargeant de prononcer sur icelle des qu'il la trouvera
complöte k T^gard de Faccusation port^e contre la conduite de ces citoyens k T^poque de Tinsurrection du
mois de Mai 1799 et de Tenlevement des effets appartenant, soit k la 44« demi-brigade, soit au g6n6ral
Mainoni.^ Prot. p. 227.
Der Minister hatte auf förmliche Annahme des von Zscbokke aufgestellten Grundsatzes angetragen, dass
die provisorischen Regierungen für ihre amtlichen Handlungen nicht verantwortlich seien, jedoch die specielle
Klage gegen Rossi dem Cantonsgericht überweisen wollen (p. 225).
AS. a. d. HelT. VI. 19
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146 14. September 1800 Nr. 56
56.
Bern. 1800, U. September.
aOB (VB. Prot.) p. 235—242. (278, 279.) — 808 (Prx. Arm.) p. 25-27. - 3377 (Frx. Arm.) p. 567-570.
Weitere Verhandlungen betreffend den Unterhalt französischer Truppen,
j^Seance extraordinaire du Co7\seil executif;^ (Morgens).
1. 1. Le ministre de l'Int6rieur fait rapport sur un objet trait6 d^jä conBuUativement dans denx s^ances,
et dont voiei le narr6 succinct. Le Ministre de la R6pubHque fran^aise et le citoyen Macdonald, g6n^ral en
chef de Tarm^e de röserve, ayant demand^ ane conf&rence avec le ministre de Tlntöriear poar regier d^fini-
tivement ce qui regarde Tentretien des troupes de cette arm^e, pr^sentferent le projet de Convention dont la
teneur suit*). — Le ministre de Tlnt^rieur trouvant ces conditions inex^cutables, crut etre autoris^, en vertu
des ponvoirs qni Ini furent donn^s le (21 Aoüt ?)**), k chercher k obtcnir quelques modiiications et am^liorations
et demanda, comme imp^rieusement exig6s par la Situation de 1' Hei v^tie, les articles snivants ^*^). Le ministre
de rint^rieur rapporte verbalement que le cit. Reinhard et le g6n6ral en chef ont refus^ iraccepter les modi-
fications ci-dessus, all6guant qu*ils 6taient sans pouvoirs pour y souscrire; sealement ils ont t^moign^ etre
dispos^s k admettre quelques changcments, tels que les r^dactions suivantes pour Tart. 4, qui remplacerait
les articles 4 et 5; celle pour Tart. 6, qui remplacerait Tart. 7, et celle de Tart. 8, qui devrait suppiger k
toutes les autres demandes. — (Texte fehlen.)
2. Le ministre de Tlnt^rieur rapporte qu'en vain il a repr^sent^ au Ministre fran^ais et au G6n^ral en
chef quel soup^on une r^daction teile que celle de Tarticle 8 laissait tomber sur la loyaut6 du gouvemement
frangais, puisqne cet article se r^f^re k des conditions qui ne sont point exprim6es; en vain il a insist^ pour
que ces conditions fussent ins^r6es mot pour mot ; en vain il a d6clar6 que le gouvemement helv^tique 6tait
absolument sans moyens pour se charger de Tentretien de cette arm6e, et qu'il ne pourrait ex^outer aucane
des conditions demand^es, si des avances en grains ne lui 6taient pas faites. Le Ministre et le G^n6ral en
chef sont demeur^s in^branlables et ont demand6 une r^ponse definitive jusques k aujourd'hui k dix heures.
II. La d^lib^ration s'^tablit sur Tobjet präsente par le ministre de Tlnt^neur. Tous les raembres f )
se r^unissent dans leur opinion pour d^clarer que le gouvemement helv^tique est absolument sans moyens
pour tenir les engagements auxquels on pr^tend Tengager. Tous les membres se r^unissent pour trouver
le projet de Convention präsente par Reinhard incompatible avec Thonneur du Gouvernement et ses devoira
et votent pour que le Ministre de France, iuvit6 k la s6ance du Conseil executif, entende la d^claration de
la r^pugnance du gouvemement helv^tique k conclure une Convention pour Tentretien de Tarmöe de r^serve,
de son impuissance absolue k Teffectuer par ses moyens propres, de sa persistance k demander, si une
Convention doit §tre conclue, que les articles propos^s par le ministre de Tlnt^rieur soient adopt^s.
III. 1. Le Ministre de la R6publique frauQaise, invit6 k se präsenter k la s^ance du C. E., s*y rend en
effet et fait connaitre ,que, convaincu par la marche pr^cipit^e de Tarm^e de r^serve, de la n^cessit^ d'assorer
,promptement Tapprovisionnement de cette arm^e, il avait insist^ aupr^s du ministre de Tlnt^rieur pour la
*) Text fehlt im Protokoll; in einer Lücke steht der Vermerk: NB. Ce projet de Convention n*a point pam aa
protocole ordinaire.
••) Im Original ist eingeflickt: 13 cour. N"" 20, was gar nicht passt — Vgl. Nr. 22, N. 10.
•••) Prot.: NB. Cea articles »ont demeur^s secrets.
t) Rüttimann war seit 7. Sept. im Urlaub.
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Nr. 56 14. September 1800 147
,eoDc]u8ioD d'iine Convention definitive, et qu'enfiuite des observations faites par ce miniBtre, fondöes sur le
,d^Doement de moyenB auquel l'Helv^tie se tronve livr^e, il avait pris aar lui de modiiier 1a Convention de
,mani6re qae ponr la fourniture du premier moid le gouvernement helv6tique Be trouverait d4Jü k couvert
,par la cession de la moiti6 des magasins d6pendant de Tarm^e de reserve et situ^s sur territoire fran^ais,
,et qae, qnant an moig saivant, il le Berait par Tarticle qui r^Berve Taccession du gouvernement franQais aux
jdemandes du gouvernement helv^tique r^put^es indiBpensables pour Tox^cution du trait6 et par la clauBe
yComprise tacitement dans cet article qu'en caB de refus du gouvernement fran^ais celui de rHelv6tie se
,troaverait d^charg^ de bob obligations^
2. Le President du C. E., apr^B avoir fait quelques obBcrvations au Ministre de la R6publique fran^aise
sur les diflicuit^s que rencontrerait Texöcution du trait6 et la responsabilit^ dont se chargerait le Gouvernement
en y adh6rant, demande la lecture du projet de trait^ modifi6 d'aprÖB les observations du Ministre de France. —
Cette lecture ^tant faite, quelques membres du C. £. prennent la paroIe et repr^sentent au Ministre frangaiB
cofflment la Situation de THelv^tie et celle du Gouvernement repoussent absolument toute id^e d'une Convention
par laquelle celui-ci se chargerait de nourrir d'abord huit mille hommes provisoirement en vertu d'une premiöre
Convention, et ensuite un surplus ind^fini par une Convention definitive. IIb fönt sentir comment un tel
eogagement devait necessairement s'arreter aux bornes du possible. IIb d^clarent au nom du C. E. que les
caisses pnbliques sont vides et chargees d'un arri^re efi^rayant; que les magasins sont nuls; qu'aucune
ressource financi^re n'^tait pr^par^e et qu'aucun moyen n'est k la disposition du Gouvernement pour en
oovrir. D'autres membres repr^sentent les inconv6nients que pourrait avoir la pr6cipitation dans une affaire
de cette importance, et la necessite de connaitre avant tont ce qui peut se trouver dans les magasins dont
OD offre de c6der la moiti6.
3. Le Ministre de France döclare qu1l est absolument necessaire que rannte de r^serve seit mise k
meme de suivre aux Operations con^ues par le premier Consul et que, vu le defaut complet de Tadministration,
il s'en Buivra que si le gouvernement helvötique n'accede pas k quelques mesures, les troupes devront dans
leurs stations et leur passage vivre aux däpens de Thabitant. II insiste surtout pour qu(e pour) un mois le
Gouvernement se Charge de pourvoir aux premiers besoins, offrant d'entrer pour la suite dans les conditions
presentees par le ministre de Tlnterieur.
IV. Apr^s de longues discussions, le Conseil executif est convenu avec le Ministre de France des
articles suivants:
1. Le gouvernement heWetique se Charge de Tentretien pour un mois des troupes exc^dant les huit mille
hommes mentionn^s dans la premi^re Convention, moyennant la cession des magasins de Tarmee de r6serve
sar le territoire fran^ais.
2. II se Charge de la fourniture pour les mois subsequents, moyennant Tavance en grains au commence-
ment de chaque mois de la moiti6 du montant des fournitures et le payement k la fin du m^me mois de
Taatre moitie. Sans cette avance et sans ce payement le gouvernement helvetique ne s'engage k rien on
declare ne pouvoir tenir aucun engagement.
3. La duree de la fourniture pour les troupes de Tarmee de reserve aux conditions ci-dessus est de
qoatre mois, k dater du 1«' Vendemiaire prochain.
4. Le ministre de Tlnterieur est Charge de s'entendre avec le Ministre de la Republique fran9aise pour
la redaction definitive d'une Convention sur ces bases.
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148 14. September 1800 Nr. 56
V. *) Convention pour les fournitureB de sabsistances k faire par la K^pabliqae helv6tiqae aux troapes
frangaises stationn^es dans T^tendue de son territoire.
Art. 1. La Convention pr^liminaire sign6e 1e 3 Fructidor an 8 par le g6n6ral Dumas, chef de T^tat
major g6n6ral de Tarmöe de r^serve, et par le cit, Rengger, ministre de Tlntörieur de la R^publiqae hel-
y^tiqne, est confirm^e dans son entier.
2. II y aura une comptabilit6 s^par^e poar Tentretien de 8000 hommes et de 1500 chevaux, auquels
le gouvernement helv6tique s'est engagö de fournir les sabsistances conform^ment k Tart. i^' de la Convention
pr61]minaire.
3. Dans le cas oü le nombre des troupes fran9aises stationn6es en Helv^tie et sur les frontiöres excd-
derait le nombre de 8000 hommes et 1500 chevaax, le gouvernement helv6tique, pour öviter les frais d'une
double administration, fran^aise et helv6tique, s'engage 6galement k les nourrir.
4. Toutes les fois que l'Helv^tie devra entretenir un nombre de troapes excedant celui de 8000 hommes
et de 1500 chevaux, le gouvernement fran^ais s'engage k faire au gouvernement helv^tique une avance en
grains tires de France äquivalente k la moiti6 des frais d'entretien de cet exc6dent de troupes, en calculant
ces frais pour Tespace d'un mois.
5. Cette avance sera renouvel6e au commencement de chaque mois, proportionellement au nombre de
troupes excedant celui de 8000 hommes et 1500 chevaux qui se trouvera stationn6 en Helv6tie.
6. L'autre moiti6 des frais d'entretien sera rembours^e par le gouvernement frauQais dans la quinzaine
qui suivra la remise des bordereaux g6n6raux, lesquels seront pr^sent^s k la fin de chaque mois.
7. Le mode d'^valuer Tavance susmentionnöe, ainsi que le prix auquel les grains seront accept^s et
celui des fouruitures k faire aux troupes fran9aiBe8, seront dötermin^s par un röglement particulier qui suivra
imm6diatement la conclusion da präsent trait6.
8. La valear des denr6es et matiöres qui appartiennent au gouvernement fran^ais sita6es en Helv6tie,
et dont la remise k celui de THelv^tie sera 16galement constat^e, sera d^duite du premier remboursement
k faire par le payenr g^n^ral de Tarmöe; les effets, sacs et ustensiles qui se trouvent dans les magasins
fran^ais, k Texception de ceux qui peuvent appartenir k THelv^tie, seront restitn^s k Tadministration frangaise
k r^poque oü le Service 6tabli par le gouvernement helv6tique cessera.
9. Le g^nöral en chef (de) Tarm^e de r^serve s'engage k faire remise au gouvernement helvetique de
la moitiö des grains contenus dans les magasins d^pendant de Tarmöe de r^serve situ^s sur le territoire de
la R^publiqae fran^aise; moyennant cette cession et en attendant la ratification du gouvernement fran^ais,
le gouvernement helvetique s'engage k pourvoir k Tentretien de Tarm^e de r^serve pendant un mois, k dater
de la signature de la präsente Convention.
10. Pour la sürete de rentiere et pleine ex^cution de la präsente Convention et pour que le service ne
puisse point §tre compromis ni aucune Operation militaire retardee, le gouvernement helvetique fera donner
par ses commissaires communication de l'^tat de Situation des magasins destin^s aux subsistances de Tarmee
fran^aise, ainsi que des moyens employös pour y pourvoir de teile raaniere que le g^neral en chef puisse
avoir Tassurance et la preuve que ces subsistances sont rassembl^es sur tel et tel point, pour an mois
d'avance. Le commissaire ordonnateur en chef de Tarmöe fran^aise sera charg6 de recueillir ces informations
et pourra y commettre un commissaire ordonnateur.
*) Der folgende Text wurde erst zwischen dem 14. und 16. Sept. vereinbart und am 16. zur Ratification vorgelegt.
Der VR. wollte nun zunächst den Entscheid der französischen Regierung abwarten.
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Nr. 56 14. September 1800 149
11. La präsente Convention demearera en force pendant six mois, ä dater du 1*' Frnctidor an 8. A
l'expiration de ce terme eile sera renouvel^e^ s'il y a Heu.
Convenu k Berne le 27 Fructidor an 8: 14 Septembre 1800. — Sigg. Rengger. Reinhard.
Eine von Mousson beglaubigte Abschrift enthält Bd. 3376, p. 65—67, eine andere ebd. p. 69—72;
eine weitere Bd. 808.
Mit den hieber gehörigen Acten werden auch Nachträge über ein verwandtes Geschäft verbunden:
la) 25. August, gg. R. Die Revisions-Commission legt die Directorialbotschaft v. 9. Oct. 1799*) be-
treffend Lieferungs-Accorde für die französische Armee zur Erörterung vor. Dieselbe wird an die Finanz-
commission zu beförderlicher Begutachtung verwiesen. Prot. p. 102. - uepnbi. 11. 437.
Ib) 28. August, gg. R. Die Finanzcommission bespricht die erwähnte Botschaft über Heulieferungen
an die frz. Armee, worüber die frühere Gesetzgebung sich einen Entscheid vorbehalten habe, der aber nicht
erfolgte; es erscheint nun wünschenswerth, von dem Vollziehungsrath zu vernehmen, ob der Vertrag und die
daher rührenden Verpflichtungen erledigt seien, oder ob irgend eine gesetzliche Bestimmung darüber noch noth-
wendig oder nützlich sein könnte. An den VR. ergeht eine bezügliche Botschaft mit der Einladung, so bald
möglich die erforderlichen Aufschlüsse zu geben . . . Prot p. 122—28. - 466, Nr. 157. — Eepubi. 11. 449.
2) 9. September. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Vous avez inform^ le Conseil
ex^cutif k votre audience de ce jour que le göneral Mathieu Dumas, chef de l'ötat major de Tarm^e de
r^rve, envisageant le pays des Grisons comme faisant partie de THelv^tie, demaude que le gouvemement
helvötique se Charge du service pour les troupes qui y sont stationn6es, et les d^marches faites par le cit.
Zimmerli, commissaire des guerres, pour obtenir la r6vocation de cette röquisition, ayant 6t6 infructuenses,
le C. E. ne croit pas pouvoir s'y refuser et vous donne en cons6quence toute autorisation n^cessaire pour
soigner le service des troupes fran^aises dans les Grisons, comme cela a lieu en Helv6tie, seit en y envoyant
des subsistances, soit en y levant des röquisitions par le moyen du Conseil de pr6fecture ou de teile autre
antoritö locale que vous jugerez k propos d*empIoyer k cet effet.** VEProt p. leo, wi. - 8O8, p. 2a, 24.
Der Anfang war in Bünden, nach einigem Widerstand, bereits gemacht.
3 a) 9. September. Der Vollziehungsrath an den gg, Rath. „BB. GG. Auf Ihre Anfrage, ob in An-
sehung des Vertrages welcher für eine im J. 1799 an die fränkische Armee gemachte Heulieferung von
70,000 Ctr. zwischen dem Commissär Robert und dem fränkischen Ordonnatenr en chef geschlossen (und)
von der Regierung ratificirt wurde, noch eine besondere Verfügung nothwendig sei, eröffnet Ihnen der VR.
dass im Grunde jene Uebereinkunft nur desswegen getroffen worden sei, um eine Requisition von Seite der
Franken so viel als möglich nach regulären Formen zu berichtigen (!), eine Requisition zu deren Bewilligung
damals die Regierung nicht weniger genöthigt war als zu vielen andern dieser Art. üebrigens ist die(8e)
Lieferung nicht anders geschehen als gegen gültige Schuldscheine und unter dem Titel eines Vorschusses,
and aus diesem Grunde glaubt der VR. dass Sie . . nur dann mit dem Gegenstand sich zu beschäftigen für
Döthig finden werden, wenn die Untersuchung jener Rechnung an die Tagesordnung kommen wird, worin die
zu der gedachten Lieferung verwendeten Summen erscheinen." — (Dem Antrag des Ministers des Innern
gemäß.) VRProt. p. 157-159. - 178, p. 91, 92. — 808, p. 21. — Eepubi. IL 508.
3 b) 11. September, gg, R, Die Botschaft des VR. betreffend vollzogene Heulieferungen an die frz.
Armee wird lediglich ins Archiv verwiesen. Prot. p. 192.
4) 11. September, VR. „Le citoyen Macdonald, g6n6ral en chef de l'arm^e de r^serve, accompagn^
•) Vgl. Bd. V. Nr. 24, N. 1 b.
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150 14. September 1800 Nr. 56
du g^n^ral de diTisiou Montchoisy, du g^n^ral Mathien Dumas, chef de Bon 6tat major g^n^ral, et de plu-
sieurs officiers, se presentc k la s^ance du C. £., afin de 1e remercier des soins quH a pris ponr Tappro-
visionnement des troupes sous ses ordres et l'assurer qu^ils) y r6pondront par de bons proc^d^s envers les
babitants et ime exacte discipline ; il invite en meme temps le Gouvernement k mettre dans les relations qui
vont 8*6tablir entr'eux toute la bienveillance k iaquelle il est lui-m6me dispos^. Le pr^sident r^pond par
les compliments d'usage, et le g6n6ral se retire.'^ vaprot p. 197, los.
Das Bull. helv6t. (XV. 56) erwähnt Macdonalds Durchreise in Lausanne am 8. früh und gibt Nach-
richten über bevorstehende starke Durchmärsche der Reservearmee (30—40,000 Mann!).
5) 22. September, (bei Beginn der Sitzung,) VR. 1. „Le pr^sident (Frisching) fait lecture d'une lettre
du g6n6ral Montchoisy qu'il a re9ue dans la journ6e d^hier. Elle porte, l^ que le preraier Consul, n*ayaut
donn^ aucune suite aux derniöres propositions de TEmpereur, les hostilit^s ont du recommencer sur le Rhin ;
2° que le premier Consul compte sur la Cooperation de THelvötie en cette occasion et d^sire que les deux
bataillons lev6s sur sa demande dans les cantons du L6man et du Valais soient fondus en un seul et envoy^s
k St. Gall pour servir k la garde des derriöres de Tarmöe ; ce corps serait solde et entretenu par la France ;
11 recevrait les vivres de campagne sur le m8me pied que les troupes de cette nation; 3^ que le premier
Consul demande en second Heu la prompte lev^e par engagement volontaire de trois compagnies de carabiniers,
^galement k la solde de la France. Le pr6sident annonce qu'il a remis de suite cette lettre au ministre de
la Guerre, en le chargeant de präsenter son rapport k ce sujet k la s^ance d'aujourd'hui.** II. Rapport des
Ministers. „II ne croit pas qu'on puisse eviter de mettre quelque troupe sur pied, mais il expose Timpossibilit^
de le faire de la mani^re demand^e par le premier Consul. II propose de lever deux bataillons de cinq
compagnies chacun. Tun dans le canton de Zürich, Tautre dans ceux de Thurgovie et Sentis, et de les mettre
k la disposition des g6n6raux fran^ais. Quant aux trois compagnies de carabiniers, il estime que le Gouverne-
ment peut en autoriser la lev^e, et möme la favoriser, sans cependant prendre aucun engagement." III. Be-
rathung; Weisung an den Minister: .... „!<> Au Heu des deux bataillons qui 6taient en activit6 dans le L^man
et le Valais et qui viennent d'etre Hcenciös, il en sera lev6 deux autres de cinq cents hommes chacun, qui
seront k la solde de la France, seront entretenus par eile et recevrout de ses administrations les vivres de
campagne sur le meme pied que les troupes frangaises. 2^ Ces deux bataillons seront form^, Tun en entier
dans le canton de Zürich, Tautre dans ceux de Sentis et Thurgovie, en prenant trois cents hommes ou trois
compagnies dans ce premier canton et deux cents dans le second. S^ Ils seront compos^ des soldats de
rollte qui sont en tour pour marcher. 4« Les soldats pourront se faire remplacer ; on observera k cet 6gard
les pr^cautions d'usage. 5^ L'engagement sera pour le terme de trois mois. 6® II sera d6clar6 k ces corps
que le but de leur mise en activit^ est d'assurer les derriöres de Tarm^e fran9ai8e et de couvrir les frontiöres
sous les ordres des g^n^raux fran^ais. Vous etes chargö . . de r^diger sur ces bases le projet d'une circulaire
aux pr^fets nationaux de Zürich, Sentis et Thurgovie et d'une r^ponse au g^n^ral Montchoisy; vous prösen*
terez ce projet le plus promptement possible an C. E. — Quant k la lev6e de trois compagnies de carabiniers,
le C. E. l'autorise, sans cependant prendre aucun engagement k cet 6gard, et vous en abandonne tous les
d^tails.** IV. Besondere Erklärung von Seh mid: „Meine Meinung ... . geht dahin, 1) dass keine Frage davon
sein kann, die im Ct. WalHs und Leman aufgestellten Milizen nach dem (Ct.) Sentis zu beordern ; 2) folglich,
dass man in den Cantonen Sentis, Thurgau und Zürich nach Verhältnis ihres activen Militärzustandes
1000 Mann Eliten aufbieten solle; 3) da diese Truppen aus der Nationalmiliz sollen gezogen werden, so
glaube ich dass es wird nöthig sein, dass die Regierung sich zuerst über folgende Punkte erkläre, a) dass
diese Miliz nie Über die helvetischen Grenzen (hinaus) zu marschiren habe; b) dass sie unter den directen
Befehlen der helvetischen Regierung stehen, und dass ihr Chef einzig und allein die Directions und Instructions
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Nr. 56 14. September 1800 151
des fräDkischen Obergenerals zn empfangen habe; c) dass die helv. Regierang die Pflicht ttbernehme, diese
Trappen zn ernähren und zn bezahlen, auf dem gesetzlieh bestimmten Fuß; d) dass diese Truppen für die
Dienstzeit von drei Monaten sollen aufgeboten und den commandirten Soldaten und Unteroffiziers die Freiheit
(gewährt werden), sich durch einen dienstfähigen und recht ausgerttsteten Mann ersetzen zu lassen. 4) Diese
Erklärungen sollten im Namen der Regierung auf eine feierliche Art von sich gestellt (!) und die Bewohner
jener Grenzeantone aufmerksam gemacht werden, dass die Regierung hier blos eine Maßregel ausführe, welche
in andern Cantonen bereits stattgehabt, und die eigentlich zum Besten der agirenden fränkischen Armee
und vorzüglich zur Sicherheit der Cantone selbst gerichtet sei." VBProt p. 371—375.
Das Original von SchmifTs Votum liegt in Bd. 773, p. 445 — 46; der Rapport des Ministers ebd. p. 447 — 53 ;
6. Montchoisy's Zuschrift p. 457 — 59; die Weisung an den Minister p. 461 — 62.
6) 23. September. Der Vollziehungsrath an 6. Montchoisy. Antwort auf dessen Eröffnungen v. 20. d.
(3® jour compl.) . . . „Le ministre de la Guerre vous a inform6, citoyen G^nöral, des motifs qui ont engag^
]e G. £. k ordonner le licenciement de(s deux) bataillons, lesquels, vn leur composition, n'auraient jamais pu
Stre 6loign^s k une distance aassi consid^rable de leurs foyers, puisqu'ils ^taient tir^s de la garde nationale
s^dentaire et presqu*entiferement compos^s de peres de famille. Mais pour prouver k la R^publique fran^aise
combien le gonvemement helv6tique a k coeur de seeonder les Operations de Tarm^e fran^aise par tous les
moyens que la possibilit^ met en son pouvoir, il ordonnera la prompte lev^e de 1000 hommes en deux
bataillons, chacun de 500; Tun sera tir6 du canton de Zürich, et Tautre de ceux de Tburgovie et de Sentis,
la surveillance que la milice exige lui ayant fait adopter le principe de ne lever que de petits corps, afin
d'Stre assur^e qu'ils s(er)ont bien conduits. Cette troupe prise dans la partie Orientale de THelv^tie sera
plus k m§me de faire le Service demand^ et peut etre rassembl6e plus tot que les bataillons du Valais et
da L^man n'auraient pu y Stre dirigös. Le C. E. ne doute nullement que la sollicitude du g^n^ral en chef
pour son arm^e s'6tendra sur ces deux bataillons et qu'il aura pris les mesures n6cessaires pour assurer
leur solde; car il est k craindre que Fepoque oQ eile cesserait de leur etre pay6e exactement soit aussi celle
de leur dissolution. — Quant k la lev^e de trois compagnies de chasseurs carabiniers, le ministre de la
Guerre est chargö de se concerter avee vous . . sur les bases de leur capitulation ; les capitaines recevront
k cet effet Tautorisation formelle de lever leurs compagnies au moyen d'engagements volontaires, et le Gou-
vernement leur donnera toutes les facilit^s qui d^pendent de lui.** VEProt. p. 435-437. — 773, p. 468—64.
7) 23. September. Der Vollziehungsrath an C. Herzog. „In Beantwortung Euerer Zuschrift v. 16. d. in
Betreff der Zurückerstattnng des an die fränkische Rheinarmee vorgeschossenen Getreides bemerkt Euch der
VR. dass er es den gegenwärtigen Zeitumständen nicht angemessen finde, jetzt einen directen und sehr
dringenden Sehritt in dieser Angelegenheit zu machen. Nur gelegentlich und bei einem günstigen Augenblicke
könnte für dieselbe gesprochen und gehandelt werden. Diese(n) zu wählen und so gut als möglich zu benutzen
sei Eurer Klugheit und Euerm Eifer überlassen.** VRProt. p. 48*. - aoe, p. (45 -47.) 58.
8) 23. September. Der Vollziehungsrath an den RCommissär Herzog. „Auf Eure Zuschnft v. 16. d.,
worin Ihr anzeigt dass der Obergeneral Moreau beim Wiederausbruche des Krieges wahrscheinlich einen Theil
der helvetischen regulirten Truppen zur Bedeckung des Hinterhalts der Armee begehren werde, eröffnet Euch
der VR.: Gegenwärtig befindet sich in Helvetien die zweite Reservearmee, deren Obergeneral schon ein
ähnliches Begehren an die helvetische Regierung gerichtet hat, die (auch) alles that was immer in ihren
Kräften stand, um demselben zn entsprechen. Die helv. Regierung wünscht zwar mit allem Ernste, auch den
Erwartungen des Obergenerals Moreau mit der Geneigtheit ein Genüge zu leisten, die ihren thätigen Willen
außer allen Zweifel setzen würde; allein die Umstände in welchen sich Helvetien dermalen befindet gestatten
jetzt keine Anstrengungen, die auf Mittel berechnet werden müßten, deren Wirkung nicht gesichert sein kann.
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152 14. September 1800 Nr. 56
Der VR. ladet Euch demnach ein, der fränkischen Generalität bei eintretendem Falle die nöthigen Vor-
stellungen zu machen, damit sie einsehe und überzeugt werde dass die zur Bedeckung etwa nöthigen Trappen
nicht von Helvetien gestellt werden können. In dieser so wichtigen Angelegenheit wird es nöthig sein, Euern
Eifer zu verdoppeln, um Euch des guten Erfolges zu versichern, wodurch dem Vaterland ein wesentlicher
Dienst geleistet würde." VRProt. p. 482. 438. - 77i, p. (ii8.) iis-ie.
9 a) 24. September, VR. 1. Verlesung einer Zuschrift von G. Macdonald, die anzeigt dass der Waffen-
stillstand um 45 Tage verlängert worden, aber die Verabredungen über den Unterhalt der Reservearmee
festzuhalten erklärt, etc. 2. Der Minister des Innern und C. Zimmerlin treten ein, und letzterer berichtet
mündlich, dass die Reserve, jetzt 15 — 18000 Mann stark, von Lucern und Zürich hinweg bis an die östlichen
Grenzen vertheilt sei, wodurch wieder die früher am meisten belasteten Gemeinden betroffen werden; nur
etliche tausend stehen in Vorarlberg und in Bünden ; für die dorthin verlegten Truppen fordern die Generale
Mehl und Fleisch von Helvetien aus. 3. Lange Berathung; Beschluss: „II sera satisfait k la demande du
g6n6ral en chef de Tarm^e de r^serve relativement k la fourniture ä faire aux tronpes stationn^es dans le
Vorarlberg aux conditions suivantes : a) Que les cantonnements pour une partie des troupes de Tarm^e de
r^serve, en particulier pour la cavalerie, seront transport^s dans des cantons en arriöre de la ligne fix^e par
le g^n^ral en chef, transport qui devra souffrir moins de diüicult^s depuis la conclusion du nouvel armistice.
b) Que le g6neral en chef s'engagera de nouveau k procurer les avances dont on est convenu et les paye-
ments qui doivent avoir lieu chaque mois." VBProt. p. 400— 452. — aoe, p. (67, 58.)
9b) 24. Sept. Der VR. an G. Macdonald. Antwort: Die Anstände gegen die Versorgung der Truppen
in Vorarlberg seien die Folge der geschlossenen üebereinkunft, die sich nur auf das helvetische Gebiet
erstrecke; zudem bringe die Fortdauer des Waffenstillstandes mit sich, dass Helvetien desto länger durch
die Reservearmee belastet bleibe, während die Hülfe, die von der frz. Republik zu leisten wäre, noch in
weiter Feme stehe; dem Volk müsse es hart erscheinen, dass es flir eine bisher vom Krieg verschonte
Gegend, aus der es sich bisher habe versehen können, einstehen müsse. Der erklärten Noth wendigkeit füge
man sich indess mit dem Vorbehalt dass die verheißenen Vorräthe etc. geliefert werden. Leider lauten aber
die Nachrichten über die Magazine in Pontarlier, Genf und Besannen nicht günstig, sodass von da her wenig
zu hoffen sei ; so drohe denn die Gefahr dass man die übernommene Verpflichtung nicht erfüllen könne, wenn
nicht in Bälde Ersatz beschafft werde; um so mehr müsse man daher auf die Zusage des Kriegsministers
zählen, durch den Obercommissär das Fehlende vergüten zu lassen. Der diesseitige Commissär werde desshalb
beauftragt, sich mit dem französischen über den Bedarf für einen Monat zu verständigen. Man bitte den
Obergeneral um die Fürsorge dass man baldigst die Hälfte dieses Betrags erhalte, was für die Unterhaltung
der Truppen absolut nothwendig sei. Da die östlichen Cantone schon so viel durch den Krieg gelitten, so
müsse man wünschen dass sie soweit möglich erleichtert werden, was namentlich durch die Verlegung der
Cavallerie geschehen könnte. — PS. Eben erfahre man dass die 5. Division Befehl erhalten habe, den andern
nachzurücken ; dies würde die Verlegenheit vergrößern, wenn man nicht hoffte, dass der Obergeneral infolge
der Verlängerung der Waffenruhe den gegebenen Befehl widerrufen werde . . .
VRProt. p. 452-454. - 808» p. 68—60. - 3377. p. 535-538.
10) 30. September, VR. „Le g6n6ral en chef de Tarmöe de röserve, dans une lettre en date du 5 Ven-
d^raiaire, fait connaitre au Gouvernement, 1° qu*il 6crit au ministre de la Guerre, afin de lui demander un
contr'ordre pour la marche de la 5« division de son armee; 2® qu'il s'est arrangö avec le commissaire
Zimmerlin pour les cantonnements de la cavalerie, 3° qu*il ne n^gligera rien de ce qui sera propre k sou-
lager l'Helvötie des charges qui Töcrasent." Abschriftliche Mittheilung an den Minister des Innern.
VRProt. p. 559. - 808, p. (69—71.) 73.
11) 30. September, VR. 1. Der Minister des Innern trägt vor, die Magazine der Reservearmee werden
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Nr. 57 15. September 1800 153
nur 8— 900 Ctr. *) Getreide liefern; zudem stehe ein Durchmarech von 5—6000 Mann in Aussicht, und
yerlante dass G. Macdonald keine Mittel besitze, um den Unterhalt seines Corps zu regeln; darüber habe
er, der Minister, dem frz. Gesandten schriftlich Vorstellungen gemacht und dessen kräftige Verwendung
begehrt, da sonst die helvetische Regierung der Uebereinkunft v. 14. d. keine Folge geben könnte. 2. Diese
Eröffnung nebst zugehörigen Acten wird dem Minister des Auswärtigen Übermacht zu Händen der Gesandt-
schaft in Paris, die bei der frz. Regierung dringend dafür eintreten soll, dass keine neue Truppen hieher
gesandt und die Bedingnisse der erwähnten Vereinbarung prompt erfüllt werden, wobei die Erklärung statt-
finden soll, dass man ohne die verheißenen Vorschüsse nicht im Stande wäre, das Verlangte zu leisten . . .
3. Abschriftlich folgt das von M. Rengger an M. Reinhard gerichtete Schreiben ....
VRProt p. 56»— 574. — ZST!, p. 529—532. — 808, p. 75, 76.
12) 1. October, VR. Von C. Graffenried geht die Anzeige ein, dass der Obergeneral nicht mehr sofortiges
Aufgebot von zwei Bataillonen, sondern blos deren Bereitschaft auf den Nothfall verlange.
VRProt. p. 584. - 773, p. 471—72.
Weiteres findet sich unter dem „17. October^.
57.
Bern. 1800, IS. September.
79 (Gg. B. Prot) p. 188. 168. 160-61. 176—76. 178. 194—98. 901. 966. 289. - 40« (Oes. n. D«cr.) Nr. 240. — 122 (Plak.) Nr. 945.
700 (Fandftlr.) p. 599. 601. 608. — Taffbi. d. G«8. n. D. Y. 44, 46. — Ball. d. iois * d. Y. 46, 47. — N. sohw. B«pnbl. U. 464. 487. 489. 494. 524—25. 578.
Einstellung des Vollzugs der Gesetze und Verordnungen über den Loskauf der Feudallasten, mit
Ausnahme der Gesetze vom 13. und 80. Dec. 1799.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass die pflichtmäßige Achtung für die Rechte des Eigen-
thums und die Befolgung der Grundsätze des Rechts, wozu sich der gg. Rath gegen die Nation
verpflichtet hat, denselben bewogen, die Loskäuflichkeit der Zehnten, Bodenzinse und anderer ding-
liche(r) Beschwerden die auf dem Lande haften, nach anderen Grundsätzen zu bearbeiten und zu
bestimmen, als diejenigen sind welche das Gesetz vom 10. Wintermonat 1798 hierüber aufstellt, und
dass also jede weitere Vollziehung jenes Gesetzes und übriger Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen,
die als Folge davon anzusehen sind, den Grundsätzen zuwider wäre, welche ein künftiges baldiges
Gesetz der Gerechtigkeit und unserer Verfassung gemäß aufstellen wird,
verordnet :
1. Die Vollziehung des Gesetzes vom 10. Wintermonat 1798 über Abschafl'ung der sogenannten
Feudallasten, sowie auch aller spätem Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen und Verfügungen, die auf
diesen Gegenstand Bezug haben, ist von nun an eingestellt.
2. Von dieser Einstellung der auf diesen Gegenstand Bezug habenden Gesetze sind allein aus-
genommen das Gesetz vom 13. Ghristmonat 1799, über die Erhebung der beiden auf den 1. Jenner
1799 und 1800 verfallenen Zinse der Loskaufscapitalien von Grundzinsen, und das Gesetz vom
20. Christmonat 1799 über fernere Entrichtung der Erstlinge an die Religionsdiener.
3. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öflFentlich bekanntgemacht und an den gewohnten Orten
angeschlagen werden.
*) Laut den in Benggers Schreiben an M. Reinhard gegebenen Zahlen waren an Korn und Mehl nicht völlig 1003 Ctr.
Torhanden; (Bd. 808, p. 77—80).
AS. ». d. HriT. TL SO
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154 15. September 1800 Nr. 57
Schon Bd. V enthält eine Anzahl gesetzlicher VerfUgangen, die ans einer rUckläafigen Strömung ent-
sprangen; dieselben waren jedoch nur auf die allerdringendsten Bedürfnisse berechnet und konnten den
Ansprüchen der durch das Gesetz vom 10. Nov. 1798 Geschädigten nicht genügen; die Bewegung pflanzte
sich fort, gab sich immer lauter kund und beschäftigte die Räthe fast unausgesetzt. Es fragte sich, ob die
bezüglichen Verhandlungen im 5. Bd. vollständig mitgetheilt werden sollten ; da sie aber zu keinem Abschluss
führten — weil die gg, Räthe, wie sie bis zum 7. August bestanden, für eine förmliche Preisgebung ihres
Werkes nicht zu gewinnen waren — so entschloss man sich, das bezügliche Material in den 6. Bd. hinüber-
zunehmen, wo es nun in annähernder Vollständigkeit erscheint. Es wurden aber nicht blos die Petitionen
von interessirten Behörden und Genossenschaften, sondern auch Aeußerungen von Unbetheiligten aufgenommen,
weil die Sache von allgemeinem Interesse war und ist; dem Eifer von Geistlichen und Laien, die in theolo-
gischen, flscalischen und socialen Vorurtheilen befangen waren, traten freilich nur wenige mit haltbaren
Gründen entgegen; als klassischer Ausdruck solcher Motive ist Pestalozzi's „zweites Zehntenbiatt^ zu bezeichnen,
das erst kürzlich (1895) von Dr. H. Morf ans Licht befördert wurde, hier aber nur erwähnt werden kann.
Einen Mittelweg zu finden war übrigens auch den neuen Behörden schwer; die Verständigung rückte
nur langsam vor, zumal nicht blos im gg. Rath, sondern auch zwischen diesem und dem Vollziehungsrath
und im Schöße des letztem selbst die Meinungen stark getheilt waren, was freilich soweit thunlich verhüllt
wurde. Der Stoff wird demgemäß nach den einzelnen Abschlüssen vertheilt. liier, bei den Einleitungsacten,
hat man absichtlich die Denkschriften und Gesuche von den Verhandlungen der Behörden nicht getrennt,
sondern alles chronologisch eingereiht, dagegen in zwei Abtheilungen zerlegt.
A. Yerhandlangen Yon Januar bis Juli 1800.
1) 22. Januar Nachm., G. R. Die Pfarrer Heinrich Escher in Pfäffikon und Jakob (?) Nägeli in Wetzikon
stellen die traurige Lage der Geistlichen und Schullehrer dar und bitten um Vorkehren zur Bezahlung ihrer
Gehalte. An den Vollziehungs-Ausschuss verwiesen. ORProt p. 66. — n. rep. bi. i. 197.
2) 29. Januar, Senat. Gart eröffnet folgenden Antrag: „Man fordert gegenwärtig von den Grundbesitzern
vier vom Tausend des Werthes ihres Eigenthums, nämlich 2 ^00 als Grundabgabe, 1 ^/oo für die Bedürfnisse
der fränkischen Armee *) und 1 ^/oo für die durch den Krieg verwüsteten Cantone, und überdies noch die
zwei seit der Revolution verfallenen Bodenzinse, auf drei Vierttheile ihres Betrags für jedes Jahr reducirt.
Auch die Primizen sind wieder hergestellt worden. Die Truppendurchmärsche liegen schwer auf den Bürgern.
An andern Orten übersteigen fremde Contributionen (?) alle Hülfsquellen. Dies Gemälde ist schrecklich, die
Folgen die es erwarten lässt sind beunruhigend; ich sehe das Volk gereizt und erbittert, bereit sich der
Verzweiflung zu überlassen. Seine Stellvertreter sehen es mit Betrübnis an; alles fordert sie auf, etwelche
Heilmittel für seine Uebel zu suchen. — Die Lehengefälle in Helvetien können in zwei Olassen getheilt
werden, diejenigen die Staatseigenthum geblieben und diejenigen die Particulareigenthum geworden sind. Die
Handänderung der letztern konnte die Verhältnisse der Zinspflichtigen nicht ändern. Der durch ihre Veräußerung
dem Staate zugefügte Schaden konnte nur durch diejenigen die ihn verübt oder daran theilgenommen hatten
ersetzt werden ; die Folge der Zeiten hat es aber schwer oder vielmehr unmöglich gemacht, gegen die einen
oder andern Rückgriffe zu nehmen. Der Staat, der für die Handlungen seiner Beamten verantwortlich ist,
muß allein die Folgen tragen. Darum müssen auch die Zehent- und Bodenzinspflichtigen, seien sie Schuldner
des Staats oder von Particularen, aus dem gleichen Gesichtspunkt angesehen werden. Die Bedingungen
unter denen sie alle ohne Unterschied ihre Güter besitzen sind: Die Lehengefälle und Zehnten waren die
*) Dies geschah vorläufig blos im Canton Leman.
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Nr. 5f IS. September 1800 155
einzige Art von Abgaben, die die Gutsbesitzer gesetzlich dem Staate schuldig waren. Nun ist es eine wahre
Tyrannei zu verlangen, sie sollen das Capital der alten Abgaben von ihren OUtern loskaufen und zu gleicher
Zeit eine neue Abgabe von ihren OUtem zahlen. — Ich schlage demzufolge vor : 1) Die Verwaltungskammer
jedes Cantons soll durch ein Gesetz beauftragt sein, mit jedem Besitzer von Zehnten und Bodenzinsen ihres
Cantons Rechnung zu eröffnen, indem sie den Werth seiner Zehnten und Bodenzinse nach Vorschrift des
Gesetzes vom 10. Nov. 1798 bestimmen wird. 2) Jedem dieser Eigenthttmer soll für den Betrag der Ent-
schädigung die er zu fordern hat ein Credit eröffnet werden. 3) Sie sollen befugt sein, diesen Credit entweder
ganz oder theilweise zu veräußern. 4) Die ganze Summe dieser Credite sowohl als einzelne Theile derselben
sollen als Bezahlung fttr Nationalgüter angenommen werden, die in den Cantonen wo der Loskauf statthat
nnverztiglich verkäuflich zu machen sind. 5) Vermittelst dieser Einrichtung sollen die gewesenen Zehnten- und
Bodenzinspflichtigen ganz und für immer von allem Loskauf befreit sein, unter dem Vorbehalt dass sie die
neue Grundabgabe zahlen. — Es ist dies das einzige Mittel, um gegen diese sowohl als gegen die ehemaligen
Lehenherren gerecht zu sein. Hinsichtlich der letztem wird, ich gestehe es, die Gerechtigkeit nur unvollkommen
sein; allein ich sehe die Möglichkeit nicht, sie vollständig zu machen, und wenigstens wird ihr Schicksal
erleichtert sein. Es ist keiner unter ihnen, denke ich, der nicht Gewissbeit dem Zustande von Ungewissheit
worin sie sich befinden, sichern Lebensunterhalt eitlen Hoffnungen, ein Eigenthum streitigen Ansprüchen vor-
ziehen wird. Ich verlange dass mein Antrag der Zehner-Commission überwiesen werde mit der Einladung,
beiden Käthen mit Beschleunigung einen Bericht über diesen Gegenstand vorzulegen.^
Die bezügliche Debatte wird hier überschlagen. ^ ^'^*- ^' **' "■ ^- "'''**^^ ^^' ^' ^"
3) 3. Februar, Senat. Vonflüe reicht eine Motion ein, die auf Wiederherstellung der Feudalgefälle
zielt, und wünscht dass sein Antrag der Zehner-Commission überwiesen werde. Nach dem Vortrag ergehen
Rafe zur Ordnung. Der Präsident erklärt, dieser Vorschlag sei keine Ordnnngsmotion ; er werde daher zur
Tagesordnung schreiten, wenn die Versammlung nicht anders verfüge. Cart bemerkt, Vonflüe könne nicht
sagen, dass er seinem Beispiel gefolgt sei; er, Cart, habe keine Tagesordnung unterbrochen, sondern das
Ende einer Sitzung abgewartet. Wie ist es möglich, dass ein Abkömmling eines Freiheitshelden heute, in
dem wichtigen Moment wo wir die Discussion über die Verfassung eröffnen, einen solchen zur Sklaverei
zurückführenden Antrag stellt? Ich begehre darüber Tagesordnung. Beschlossen. (Im Prot, nicht erwähnt!)
N. rep. Bl. L 267.
Eine bezügliche Denkschrift reichte der Motionär Ende Februar dem Vollziehungs-Ausschuss ein (Bd. 700,
p. 421—26).
4) 17. März (u. sp.). „Vorstellungen an die gesetzgebenden Käthe der helvetischen Republik, über die
Religion, die Geistlichen und die Armen des Cantons Luzern. Luzern, gedruckt und zu haben bey Meyer
und Compagnie. 1800." — 59 S. 8«.
Die Schrift ging vom CoUegiatstift Beromünster aus, für welches Göldlin als Secretär unterzeichnete;
es schlössen sich dann Propst und Capitel St. Leodegarii und die Vorstände der Landcapitel von Willisau,
Snrsee, Hochdorf und „vier Waldstätten** an.
5 a) 27. April, Zürich. Die Vorsteher der Kirchen, Schul- und Armenanstalten und etliche Particularen
an den Vollziehungs-Ausschuss. „Bürger Präsident, Bürger VoUziehungs-Räthel Andere die sich an euch
wenden mögen damit anfangen dass sie ihr Reden oder Schreiben mit den gefälligsten Gründen entschuldigen;
wir sind vielmehr im Falle, unser langes Stillschweigen zu rechtfertigen. Es sind nämlich . . die durch das
Beeret v. 10. Wintermonats 1798 in den größten Verlust gesetzten, zum Theile schon zu Grunde gerichteten
rechtmäßigen Eigenthümer von Zehnten und Boden/ginsen, welche mit diesem Blatte zu euch sprechen. Es sind
Particularen, welche auf den Schutz des Grundgesetzes aller Staaten, unter dem das Vermögen eines Jeden sicher
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166 15. September 1800 Nr. 57
Bein soll, die nämlichen Ansprüche zu machen haben, die jeder Bürger hat; es sind Anstalten zur Gottes-
verehrangy Volksanterweisnng, Jugendbildnng, Armenverpflegung, Krankenbesorgnng, die durch den Mund
ihrer Verwalter und Beamten mit euch reden. Und es soll keine Abhandlung gegen die Abschaffung der
Zehnten und Grundzinse werden, die sie euch vorlegen. Der Gegenstand ist schon in mehreren bekannten
Schriften von allen Seiten beleuchtet und so gründlich ausgeftihrt, dass niemand dem es um Wahrheit und
Recht zu thun ist, nur das mindeste vermissen kann was zur völligen üeberzeugung dient. Ebenso wenig
werden wir uns in bittere Klagen über das manigfaltige Unheil, das aus jenem Decrete herfloss, verbreiten,
zumal dasselbe über alle Darstellung helle vor Jedermanns Augen liegt und wer sehen will, sieht dass die
verderblichen Folgen des widerrechtlichen Machtspruches weit unaufhaltsamer und zerstörender hereinbrechen,
als kaum der Aeugstlichste sie ahnen und die lebhafteste Imagination kaum weissagen konnte, hingegen die
schönen Worte womit man die gerechtesten Besorgnisse übertünchen wollte, leere Worte geblieben sind!
Am allerwenigsten sind wir gesinnet, . . durch rührende Schilderungen euere Herzen zu erweichen und unsere
Angelegenheiten euerer Gnade zu empfehlen. Was uns jener unglückliche Beschluss nun schon in das dritte
Jahr für Verlegenheiten, Noth, Kummer und Verfall gebracht hat, sei dem Allwissenden geklagt! Von euch
wollen und verlangen wir nichts als die Gerechiigkeity die ihr uns zu erweisen Macht und Pflicht habet.
Und fürwahr, auch das Opfer der Geduld, das wir während einer für uns so drückenden Zeit gebracht haben,
berechtigt uns, nicht blos Erfüllung, sondern schnelle Erfüllung unsers Begehrens zu erwarten. Wir können
euch . . unser Erstaunen darüber nicht beschreiben, dass gleich in den frühesten Anfängen der neuhelvetischen
Republik eine Abschaffung der Zehnten und Grundzinse vor den Gesetzgebern zur Sprache kam, und ein
namhafter Theil der Gesetzgeber selbst diese Abschaffung als eine Erstlingsfrucht der neuen Constitution^
welche Sicherheit — gewiss auch des Eigenthums? — zur Grundlage des öffentlichen Wohls macht, mit
Ungestüm forderten. Indessen erhoben sich gegen jenes rechtlose Gesuch so starke Vemunftstimmen, dass
wir uns mit der Hoffnung trösteten, die Wahrheit welche solche Vertheidiger habe könne nicht unterliegen.
Niederschlagenderes hätte unserer Hoffnung freilich nichts begegnen können, als dass schon mitten im Streite
ein unsrer guten Sache so nachtheiliger Thatschritt geschah und der laufende achtundneunziger Zehnten
suspendirt wurde. Gleichwohl verzagten wir auch da noch nicht, sondern erwarteten geduldig den Ausgang.
Wirklich schien jetzt die Angelegenheit eine bessere Wendung zu bekommen und auf die Loskäuflichkeit
unserer Ansprüche an zehnten- und grundzinspflichtige Grundstücke hingeleitet zu werden. Die ist es auch
einzig, welche in den Hauptgrundsätzen der Constitution, und zwar § 13, eine Stütze hat. Wie aufgedrungen
immer jene Staatsverfassung war, so respectirten wir doch mit Ordnungs- und Friedensliebe ihre Grundsätze
und waren bereit, jeder richtig daraus hergeleiteten Folgerung uns zu unterziehen. Allein mit stürmenderer
Hitze als noch nie wurde nun der Handel betrieben. Man intonirte mit der Stimmung des Volkes, man
machte Heere von Unterschriften heranziehen, die den edeln Freiheitssinn fürs Nichtbezahlen der Zehnten-
und Grundzinsschulden — die man wohlweislich in Feodallasten umgetauft hatte — mit patriotischem
Nachdrucke bezeugten ; kurz, man eroberte das Novemberdecrei, wodurch die einten Zehnten ganz willkürlich
abgeschafft und für die andern, sowie für die Bodenzinse, eine bald Entschädigungs-, bald Loskaufssumme
genannte Taxe gesetzt wurde, mit der sich nichts vergleichen lässt, was jemals, so lange Kauf und Verkauf
in der Welt ist, ein Spottpreis heißen konnte. So sahen wir Eigenihv^mer der Zehnten und Grundzinse unsere
gerechtesten Erwartungen zerschlagen und unser Capitalvermögen von einer Gesetzgebung zerstört, welche sich
so vielfältig und so laut zu den Grundsätzen der Gerechtigkeit bekannt hatte! Gebeugt unter dem harten
Ueberdrange, mußten wir Anfangs das erlittene Unrecht nur rathlos und ohnmächtig beseufzen I Zwar gab es
Tröster, die uns versicherten, der Staat werde die für seine ehemaligen Zehnten- und Grundzinsgefälle ein-
gehenden Loshau fgelder, worauf er für sich Verzicht thue, in eine Entschädigungscasse sammeln und aus
dieser unsern großen Verlust merklich erleichtern, wo nicht ganz vergüten. Von diesem Tröste sahen wir
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Nr. b1 15. September 1800 157
aber in dem Decrete selbst nicht eine Spur und warteten umsonst, ob die Regierung mit einer so mildernden
Zusage nachkommen werde. Von Zeit zu Zeit wurden uns auch Hoffnungen erregt^ dass der Staat, von der
Verderblichkeit jenes Beschlusses durch die übermächtige Erfahrung schon belehrt, nichts Dringlicheres
finden werde^ als unsere Sache wieder auf die Basis der Gerechtigkeit herzustellen. Auch in dieser Hoffnung
sahen wir uns getäuscht. Kaum zeigte sich etwa eine solche etwas tröstliche Spur, so wurde sie von den
Männern, die ihr und ihrer Partei Interesse, Volksinteresse genannt, so rastlos betrieben, schnell verwischt,
nnd statt der erwünschten Herstellung verlautete es neuerdings von der Beförderung des decretmäßigen
LiquidationS' Geschäftes, Wir gestehen,., dass dies Liquidationsgeschäft, weit entfernt uns willkommen zu
sein, uns gerade am wenigsten beruhiget. Da sollten wir unsere Ansprüche vollends begraben und Andre
in den ruhigen Besitz unsers Eigenthums treten lassen! — Nein, Bürger Volhieliungs-Räthe, dazu können^
dazu dürfen, dazu werden u)ir uns nicht entschließen! — Noch ist nicht liquidirt; das Achtundneunziger
November-Decret, wenn es auch in sich selbst nicht so grundlos wäre, ist schon dadurch entkräftet, dass
zuwider seinem § 17: , Diese Entschädigung wird der Staat in Jahresfrist nach Bekanntmachung des Gesetzes
mit dem Zins von 4 vom Hundert bezahlen^, keinem von uns EigenthQmem bis auf den heutigen Tag nicht
ein Kreuzer von dieser so geheißenen Entschädigung (auch) nur angeboten wurde. Gesetzt, wir hätten in
diesen Beschluss als in einen Vertrag des Staats mit uns Ansprechern der Zehnten und Bodenzinse ein-
gewUUgt (was wir nie thaten und auch nicht thun konnten, bei der unerhörten Einseitigkeit, womit der
Beschluss gemacht wurde, der doch wesentlich nichts anderes als ein Vertrag sein sollte), so wäre dieser
Vertrag vom Staate selbst dadurch gebrochen, dass er seine ausdrückliche Zusage, die derselbe enthält,
unerfüJU ließ, und wir träten wieder in unsre vollen Besitzrechte zurück; wie viel mehr treten wir nun
wieder darein, indem es immer noch bei uns stand, den uns zuerkannten Loskaufungspreis entweder anzu-
nehmen oder zu verwerfen. — Um aber allen fernem, eitelen Liquidationsbemiihungen zuvorzukommen,
säumen wir, Bürger Vollzieher (!), nicht länger, folgende bestimmte Erklärung von uns zu geben : A. Dass
ansere Rechtstitd auf die bisher besessenen Zehnten und Grundzinse so kräftig und vollgültig sind wie
irgend ein Eigenthum in der Welt sie haben kann. Wir besitzen sie durch Vertrag, Tausch, Kauf, Erbe
und durch ursprüngliche Schenkungen der Religiosität, der Barmherzigkeit und der Liebe zu Künsten und
Wissenschaften. Der Landeigenthümer ist durch Leistung derselben an seinem Eigenthume ebenso wenig
verkürzt oder gekränkt als der Kaufmann, in dessen Handlung ein fremdes Capital arbeitet, durch Abführung
der schuldigen Procente, B. Das Decret v. 10. Nov. 1798 ist in jeder Betrachtung widerrechtlich. Es
gründet sich keineswegs auf die neuhelvetische Staatsverfassung, die, wenn sie auf solche Weise die Sicherheit
des Eigenthums untergraben würde, mit sich selbst im unversöhnlichsten Widerspruche läge und jeden andern
Kamen als den einer Staatsverfassung verdiente. Besonder ist der § 13 in seinem Geist und Buchstaben
sehneidend verletzt. G. Folglich hat die Majorität welche jenen Beschluss erzwang die Märchen der ihr
durch das Gesetz zugemessenen Befugnis offenbar durchbrochen, und ihr Decret kann zwar gewaUthäUg
aufgedrungen werden, aber nie [keine] den freien Bürger verpflichtende Kraft bekommen. D. Die Majorität
selbst war so beschaffen, dass wir gegen ihre Gültigkeit die stärksten Einwendungen zu machen haben,
zumal von dem abstimmenden Votiren auch diejenigen nicht ausgeschlossen wurden, welche als selbst Zehnt-
pflichtige und Grundzinsschuldige ihr Privatinteresse parteiisch machte, ja sogar diejenigen nicht, die es
unverhohlen ließen, diesen Vortheil ihrem Volke zu einer Zeit da ein dergleichen Versprechen nichts anderes
als Bestechung war, verheißen zu haben. E. Bei dem allem (wiewohl die Achtundneunziger Constitution
gegenwärtig bekanntlich in einer so schwebenden Lage ist) lassen wir die Loskäuflichkeit voraus der Boden-
mse anangetastet, gleich als sähen wir dieselbe schon wieder in einer neuen Staatsverfassung unter den
Qrundaätzen aufgestellt. Nur jprotestiren wir förmlich und feierlich gegen jede Loskaufung wo der Preis
für unser losMukaufendes Eigenthum mit dem Werthe desselben in keinem billigen Verhältnisse steht.
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158 15. September 1800 Nr. 57
Die Schätzung dieses Verhältnisses ist so leicht, dass jeder Unparteiische sie machen kann, oder vielmehr,
sie darf nicht erst gemacht werden f sie hat sich schon seihst gemacht. Man braucht nur den einleuchtenden
Satz im Auge zu halten, dass Capital Capital ist, und 2Hnse Zinse sind. F. Wir sind also bereit, das
wahre Capital unsrer Ansprüche auf die Grundstücke, oder der Bodenzinse und (wenn diese nicht, wofür
sich viel Erwägenswerthes sagen lässt, eine Ausnahme machen sollen) auch der Zehnten, nach vorhergegangener,
gesetzlich zu bestimmender Aufkündigung uns abbezahlen zu lassen. Bis aber die Loskaufungen auf diese
Weise wirklich geschehen sind, fordern wir \mgeschwächt und unverkUmmert den Portgenuss unserer Zehnten
und Grundzinse in Natura. G. Wir fordern namentlich und allernächst die Zehnten und Grundzinse dieses
laufenden Jahrs achteehnhundert ohne allen Abbruch, und wenn wir uns in jeder Lage zur Enthebung (!)
des ünsem den nöthigen Schutz einer gerechten Regierung zu versprechen hatten, so haben wir es vor-
nehmlich in der gegenwärtigen, unter Schwierigkeiten die keineswegs unsre Schuld, sondern Folgen eines
solchen Staatsfehlers sind. H. Betreffend den Verlust, worein uns das berühmte Decret in den beiden
abgewichenen Jahren 1798 und 99 versetzt hat, sind wir bereit, Entschädigungsvorschläge anzunehmen und
durch unsere Billigkeit zu beweisen, dass wir wahrere Patrioten sind als die welche unter dem Schilde
dieses Namens gegen das HeiligÜium der Besitzrechte losstürmen. — Ihr könnet euch . . uns diese Sprache
führen zu hören nicht wundern, weil ihr es wohl bemerket, dass wir nicht Supplicanten, noch Bettler, sondern
Forderer dessen sind was uns von Rechts wegen zusteht und was nur die gesetzloseste Willkür uns ent-
reißen kann. Wir legen euch also diese unsre Erklärung in der festen Zuversicht vor, dass sie hinreichend
sein werde, nnsern Ansprüchen, welche ihre innere Sanction nie verloren, auch die äußere Sanction der
regierenden Gewalt wieder zu verschaffen, zumal schon die zweijährige Erfahrung dargethan hat, welche
Rache das verletzte Recht am Staate selbst nimmt. Sollte sich aber neuer Widerstand erheben, so rufen
wir mit eben dieser Erklärung den höchsten Richter über das MEIN und DEIN in unsrer Republik an und
erbieten uns, unsre Sache vor demselben mit den Gründen die das entscheidendste Gewicht vor jedem
Tribunale haben sollen zu verfechten. Würde dies Recht uns abgeschlagen oder auf Gefahr hin verzögert,
oder würden Gesetz und Wahrheit abermal durch List und Zwang verdrängt, so sei ebendiese Erklärung,
der wir die möglichste Publicität verschaff'en werden, der redende Zeuge, jdass wir von unsern gerechten
Ansprüchen nie abgestanden sind noch jemals abstehen werden^, dass wir aber unter dem Hute der nen-
helvetischen Freiheit ein Schicksal erfahren mußten, vor welchem sonst in unserm Vaterlande, seit den
Zeiten der Gessler und Landenberge, ehrliche Besitzer sicher waren! So sei ebendiese Erklärung nnaere
Schutsfschrift gegen die Anklagen der Nachkommenschaft und rette unser Andenken von dem Vorwurfe dass
wir durch schlaffe Feigheit das Erbe unsrer Väter der Habgier preisgegeben und die schönsten Monumente
und FortpflanBungsinstUute vorelterlicher Frömmigkeit und Humanität haben zertrümmern lassen! So rette
ebendiese Erklärung unsre Namen von der Schande, zu der Zerstörung unsers häuslichen Wohlstands und
zu der Ausplünderung unserer Kirchen, Hospitäler, Gymnasien und Schulen, bei aller Ansicht und Empfindung
des moralischen Verderbens und physischen Elendes, das daraus unaufhaltsam erfolgen mußte, niederträchtig
stillegeschwiegen zu haben ! — Doch lasst uns, Bürger Vollziehungsräthe, nicht mit Unglücksahnung, sondern mit
der Hoffnung enden, dass unsre Erklärung ihres ersten Zweckes nicht verfehlen könne, und euere unverweilten
Maßregeln die wirksamsten sein werden, den fruchtbarsten Reim namenlosen Unheiles, wir meinen das
ungerechte Beeret vom zehnten Novembers 1798, zu zernichten! Dafür wird jeder Ehrer des Rechtes euch
ehren und das Vaterland in vielen tausend sprechenden und noch ungleich mehr schweigenden Bürgern euch
segnen! Gruß, Zutrauen und Hochachtung!''
Im Namen der Rirchenanstalten und Kirchengüter der Stadt und des Cantons Zürich : Pfarrer und Antistes
Hess. — Als Beigeordnete zu den ökonomischen Angelegenheiten der Stift zum großen Münster: Hans Caspar
Hireel, Gemeinds Verwalter. Hans Reinhard, Gemeindsverwalter. — Im Namen des Zürcherschen Gymnasiums:
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Nr. 57 15. September 1800 159
Joh, Christoph Tohler, Professor der Theologie und Rector des Gymnasiums. Stifts Verwalter NuscheUr,
Mit vieler Hoffnung und Zuversiebt Johann Kaspar Lavater, Pfarrer am Sanct Peter. Felix Herder , Pfarrer
zu Predigern. Georg Gessnery Pfarrer am FraumUnster und Professor der Pastoraltheologie. Johann Georg
SchuHhess, Diacon und Leutpriester am großen Münster, Namens aller Stadt-Diaconen *). — Im Namen des
ZUrcberschen Almosenamts, des Z. Waisenhauses, des Hauses zu St. Jacob, des Hauses an der Spannweid :
diethelm Lavater, M. Doctor, als erster Vorsteher dieser Armen-Anstalten, und Geraeindsverwalter. — Im
Namen des Ziircherschen Spitals: Hans Conrad Hirzel, vorderster Pfleger. Obmann Füßli, ViceprKs. des
Erziehungsraths, Namens der Schulen des Cantons. J. H, Bremi, Actuar des Erziehungsraths. H. Conrad
Escher. Joh. Heinrich Grebel. Joh. Conrad Lochmann. Hs. Caspar Frieß. Joh. Heinrich LandolL Joh. Caspar
WerdmüUer. Hans Jacob Escher, Hs. Conrad Meiß. Hs. Georg Escher im Rennweg. Lavater, M. Dr. Hs.
Conrad Vogel, Sigmund Spöndli. Joh. Conrad Escher. Joh. Jacob Escher. Joh. Fries, Landschreiber. Hs.
Georg Grebel. Hs. Casp. Hess, alt Hauptmann. — Zusatz von Johann Konrad Ulrich, Regierungsstatthalter,
29. April: „Unterschriften verstärken die Gründe nicht; allein es ist Pflicht für den öffentlichen Beamten wie
für den Privatmann, zu allem zu stehen, was Recht ist und was er fttr sein Vaterland nothwendig und
ntltzlich glaubt.'' 173, p. 398-898.
5 b) Hiezu ein Begleitschreiben der Gemeindskammer, dd. 29. April, dem wir nur den letzten Abschnitt
entheben: „Augenzeugen von dem täglich zunehmenden Verfall der unserer Aufsicht anvertrauten, durch den
frommen Eifer unserer seligen Voreltern gestifteten und geäufneten wohlthätigen und (1) Verpflegungsanstalten,
die ach! vor kurzem noch so blühend waren, und deren heilige Endzwecke sie gegen jeden Eingriff zu
sichern schienen; voraussehend, und zwar in schrecklicher Nähe, den Augenblick wo eine eiserne Noth-
wendigkeit das Herz unserer Administrationen vor dem Flehen der HUlflosen verschließen, wo der unver-
schuldete Arme dem Bettel, der Kranke der Verzweiflung und die unmündige Waise dem blinden Ungefähr
wird preisgegeben werden ; Augenzeugen endlich von dem allmäligen ökonomischen Ruin ganzer BUrgerclassen,
die mit dem Zehnten und den Grundzinsen ihr allzu (!) verdientes Einkommen oder das Hanptfundament ihres
Wohlstandes verloren haben, macht es uns unsere öffentliche Stellung zur Pflicht und unseres Herzens üeber-
zeugung zur Freude, den Inhalt mitkommenden Memoire's auf das lebhafteste zu unterstutzen und Sie, Bürger
Vollziehungsräthe, dringendst zu bitten, dass Sie diesen Reclamationen diejenige thätige Aufmerksamkeit
schenken, die die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert. Je größer das Zutrauen ist, das wir in Sie setzen,
desto größer ist auch die Erwartung entscheidender diesfälliger Maßnahmen!** p. 39i.
Der Haupttext dieser Kundgebung wurde gedruckt unter dem Titel : Erklärung der rechtmäßigen Eigen-
thümmer (!) von Zehnten und Bodenzinsen über ihre Ansprüche, dem helvetischen Vollziehungs- Ausschusse vor-
gelegt, im April 1800. Zürich, bey Ziegler und Ulrich. 1800. — 8 S. m-iP. — (Diese Publication ermunterte
danD in weiteren Kreisen zu ähnlichen Gesuchen.)
6) 30. April, St. Gallen. Gottfried Steinmann, Bäcker, an den großen Rath. Ausdruck der Missbilligung
der Abschaffung von Zehnten und Grundzinsen, wegen Schädigung der Armenanstalten u. s. w., und zwar
auch indirect, indem deren Grundbesitz in andern Gemeinden besteuert werde. Desshalb der Antrag auf
Bestellung einer Commission eröffnet, welche Abhülfe beschaffen sollte. 2bi, p. 107—8.
7) 10. Mai. „Zustimmung zu der zürcherschen Erklärung über Zehnten und Bodenzinse, de 27. April
1800,... von den Zehnt-Eigenthümern zu Griesenberg, Sonderschweilen, Helsighausen und Lampersch weilen"
(Ct. Thurgau). — Hiezu Text (Motive etc.) und eilf Unterschriften. iA p- ssi-sss. ssi.
8) 19. Mai, Frauenfeld. „Der gedruckten Erklärung der rechtmäßigen Eigenthümerfen] von Zehnden und
*) Von diesem scheint der Text geschrieben zu sem.
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160 15. September 1800 Nr. 57
Bodenzinsen, de dato Zürich d. 27. April 1800, Btimmen bei, mit dem Ansuchen, uns bei dieser bedrückt
traurigen Lage zu unserem Eigcntlium behtilflich zu sein" : Im Namen der Ev. Kirchen-, Schul- und Armen-
anstalten daselbst das Secretariat der Ev. Commun. Im Namen der cathol. Kirchen-, PfrUnden-, 8chul- und
Armen-Anstalten und Stiftungen daselbst das Secretariat der cathol. Commun. — Femer drei Verwalter von
Gemeinds- oder Stift ungsgiitern und 12 Besitzer von Zehnten oder Grundzinsen ; (Namen...). 173, p. 87». »so.
9) 20. Mai, G. R. Cartier beantragt, dass die Commission ftlr Loskanf der Bodenzinse ^) in ftinfzehn
Tagen ein entsprechendes Gutachten über die Zehnten vorlegen solle. Beschlossen.
GBProt p. 196. — N. sehws. BepabL I. Nr. 20.
10) 21. Mai, Zürich. Die Vorsteher der Kirchen, Schul- und Armenanstalten und einige Private an den
Vollziehungs-Ausschuss. Verdankung der auf die Denkschrift vom 27. April ertheilten Antwort, etc. Bedenken
wegen der Gefahr dass der Verlust sich wiederhole . . . „Alle umstände, die dem schönsten Gedeihen der
Erdfrüchte günstig sind, wetteifern gleichsam, frühe und reiche Ernten und Herbste herbeizuführen, und
gerade dies, was uns ehedem, als wir noch unter dem Schutze der Gerechtigkeit lebten, mit Freude erftlUte,
die Nähe des Ein$ammeln8, macht uns zittern, wenn wir uns vorstellen, dass die Tyrannei des ungerechten
Beschlusses (v. 10. Nov. 1798) nur (!) noch einige Wochen fortdauern und uns auch dies Jahr unsem recht-
mäßigen Antheil an Ernte und Herbst rauben dürft;e; wenn wir uns vorstellen dass die Usurpatoren unsers
Eigenthums zum dritten Male eine solche Beute von uns machen sollten und dadurch so viel gieriger werden
müßten, sie auch für die Zukunft festzuhalten." Recapitulation der Anfechtungsgründe gegen das erwähnte
„Gesetz", das nun auch durch den eignen Widerspruch ungültig geworden, indem eine wesentliche Bedingung
(§ 17) nicht erfüllt sei, etc. etc.— (Unterschriften wie früher, z. Th. in anderer Ordnung.) 173, p. 401-404.
Dazu ein kurzes Begleitschreiben der Gemeindskammer, dd. 21. Mai; (p. 405).
11) 22. Mai, Gachnang. Die reformirten Pfarrer des Capitels Frauenfeld an den Vollziehungs-Ausschuss.
Beurtheilung des Gesetzes v. 10. Nov. 1798 im Sinne der Erklärung, welche im April von Zürich aus-
gegangen, ... und Vorschläge zur Wahrung ihrer Rechte für das laufende Jahr: Entweder förmlicher Bezug
der Zehnten und einstweilige Deposition derselben an unparteiischem Orte oder wenigstens Schätzung durch
beeidigte Personen. Auseinandersetzung der Gründe für das Gesuch um Beförderung eines Entscheids in
dieser Sache . . . (Für sieben geistliche Zehntbesitzer zeichnet Ilartmann Heinrich Kramer, der auch als Ver-
fasser zu betrachten ist.) 173, p. 359-862.
12) 23. Mai, Winterthur. Die Gemeindskammer und die Particular-Zehnten- und Grundzinsbesitzer an den
Vollziehungs-Ausschuss. Wiederholung ihrer Vorstellungen v. 5. d. gegen das Gesetz (al. Decret) v. 10. Nov.
1798, „das wahrlich nicht ein Gesetz genannt zu werden verdient^, und Gesuch um möglichst baldige Vor-
kehren zur Abwehr des ferner drohenden Schadens, etc. etc. 173, p. sst-ss«.
13) 7. Juni, Lucern. Die „Verwaltung der Stadtgemeinde Lucern^ an den Vollziehungs Ausschuss. Be-
trachtungen über die verderblichen Folgen des Gesetzes v. 10. Nov. 1798, namentlich für die Unterhaltaiig
der Spitäler, mit Erwähnung einer Bilanz . . . „Wir überheben euch, Bürger Vollziehungsräthe, der fernem
Gründe die anzuführen wären und euerer Weisheit nicht unbekannt sind. Die Pflicht, die im Stillen zu euerem
Herzen spricht, ist ftir erhabene Stellvertreter des gemeinen Besten und der Gerechtigkeit eine stärkere
Triebfeder als tausend Vorstelluirgen der traurigen Folgen, die der unglückliche Machtspruch allerorten
verhängt hat, und nimmer können wir glauben, dass man derlei gerechte Forderungen unter dem kahlen
Vorwand, die Zehnten und Bodenzinse seien dem Willen des Volkes zufolge abgescliafft worden, fernerhin
zur Vereitlung derselben gebrauchen werde (!), weil man zuversichtlich weiß, dass das bessere Volk selbst
*) Vgl. Bd. V. Nr. 298.
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Nr. 57 15. September 1800 161
die Zehnten als eine schuldige Abgabe anerkennt und williger als andere Lasten zu fragen geneigt ist. Denn
wenn Unsicherheit des Eigenthums und die Zerstörung verschriebener oder gelcanfter Schuldpfiichten der Wille
eines Volkes sein könnte, wäre das ein sicheres Zeichen dass dieses Volk von der Moralität, der Gewissen-
haftigkeit und dem rechtlichen Zustande aufgelöst (!), sich in den gesetzlosen Zustand der ungerechten Hab-
sucht zurückgesetzt habe." Bitte um Ftirsorge zur Linderung der bestehenden Noth, etc. 173, p. 407-410.
14) 13. Juni. Heinrich Escher, Decan und Pfarrer zu Pfäffikon, im Namen der Zürcher Landgeistlichkeit,
und Jacob Nägeli, Decan und Ffr. zu Wetzikon, fUr die Geistlichen, die Landschulmeister und c. 40,000 Arme,
an die Gesetzgeber. Erinnerung an die Petition v. 23. Dec. 1799. Da seitdem keine Hülfe erfolgt, die Noth
aber bis zum Unerhörten gestiegen sei, so müsse man einen neuen Schritt thun... „Soll es, Bürger Gesetz-
geber, bei euerm Zehnten-Decret vom 10. Nov. 1798 sein Verbleiben haben, so bekommen wir den rück-
ständigen Sold nicht, so haben wir keine Sicherheit für die Zukonft, ja so sind unsere Kirchen-, Schul- und
Ärmengüter in wenig Jahren zertrümmert. Die Schuld aber dessen zu tragen werdet ihr . . ja nicht über-
nehmen wollen! Allein wem könnte sie sonst beigemessen werden? Wir bitten und beschwören euch demnach
bei allem was gerecht und heilig ist, die in hinreichender Menge an euch hierbei mitkommende Druckschrift,
als an die Gesetzgebung fUrnehmlich und insbesonder(e) bestimmt, zu beherzigen und in möglichster Eile zu
berathen. Wir versichern euch, es ist nicht Abneigung gegen die Constitution, nicht Absicht gegen die Ruhe
und das Glück der Republik, sondern Sorge für die Erhaltung derselben, wenn wir dringend bitten und auf-
fordern, dass die Gesetzgebung den wenigstens heurigen Zehnten und Bodenzins provisorisch zu stellen und
ZQ liefern befehle, in Erwägung des traurigen Zustandes der Finanzen, der dringenden Noth wendigkeit,
Kirchen- und Schullehrer zu besolden, der sich kläglich mehrenden Armut beizuspringen, wie auch der ent-
setzlichen Verlegenheit, in welche selbst der Staat durch Ermanglung der Zehnten und Grundzinsen seit
zwei Jahren gesetzt worden. — Glaubet auch . . uns, die wir vor Gott die Wahrheit bezeugen und unser
Volk kennen: Es hat den größten Widerwillen gegen die neuen Abgaben und bezahlt lieber die alten
Schulden, Erlaubet, euch die Prüfungsfrage vorzulegen: Dachtet ihr wohl vor lV'2 Jahren bei damaligem
Zehntendecret, dasselbe würde so lange nicht vollzogen werden, so viel Misstrauen erwecken, so viel Ab-
neigung finden ? Wer ist euch und uns Bürge, dass es nicht wieder so lang oder noch länger währe, bis es
zur Berichtigung gedeihen würde? Wolltet ihr dann es mit allem bis aufs AeuOerste, auf die Neige, zur
Verzweiflung kommen lassen? — Dass wir mit dieser unserer Vorstellung an euch wieder bis nahe an die
Ernte gewartet haben, muß zum Beweise dienen dass wir nicht ungestüm sind, und die Vorstellung selbst
beweiset dass wir nur Gerechtigkeit fordern. Friede sei mit euch! Gruß und Hochachtung!** — (Text von
Nägeli geschrieben.) 288, p. 85.
Eine französische üebertragung, Kanzleiarbeit, folgt in p. 87, 88.
Die erwähnte Flugschnft liegt nicht bei; es ist vielleicht die folgende gemeint: „Nachricht und Aufruf
an die Zehnten- und Grundzinspflichtigen Bürger allernächst des Cantons Zürich, und dann auch anderer
Cantone. Zürich, bey Ziegler und Ulrich. 1800. — (Unterzeichnet von Joh. Georg Schulthess ..., 9. Brachm.) —
13 S. 8^. — Es existirt indess noch eine Brosch. von 4 Seiten, die von Escher und Nägeli selbst ausging.
15) 18. Juni, G. R. Verlesung der Petition der Pfarrer Escher und Nägeli... Secretan fordert geheime
Berathung und wird von vier andern Mitgliedern unterstützt. Infolge dessen wird Schließung verfügt.
OBProt. p. 290. — N. schwi. Bep. L 317—18.
16) (c. 20. Juni.) „Nothwendige Vorstellung an Helvetiens gesezgebende Räthe, Vollziehungs-Ausschuss,
Minister der Wissenschaften und sämtliches souveraines Volk, betreffend die Kirchen-, Schul- und Armen-
gQter und die Erhaltung und Anwendung derselben. Von den Religionslehrern der Landschaft Zürich. Im
Brachmonat 1800. — Samt einer Beylage, nämlich: Anmerkungen oder Einwürfe, Berichtigungen und Be-
AS. a. d. HtlT. VL 21
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162 15. September 1800 Nr. 57
denklichkeiten über Bürger Ministers der Wissenschaften Entwurf einer Botschaft an die gesezgebenden Räthc
über die Verhältnisse der Kirche zum Staat und die Entschädigung der Religionsdiener; Bern^ 1800. Zürich,
bey Ziegler und Ulrich. 1800." — 16 8. 8o. 173. p. 378* eu.
Ebendort (p. 378 aa etc.) die Broschüre: lieber die Besoldungen der Kirchen-Diener. (Von Min. Stapfer,)
Bern, gedruckt in der National-Buch-Druckerey. 1800. 27 S. 8o.
Von der „Nothw. Vorstellung" wurde in der Großraths-Kanzlei eine französische Uebersetzung gefertigt,
die in p. 363—378 vorliegt.
17) 20. Juni, Bern. Der Kirchenrath des Cantons Bern an die Gesetzgeber. Summarische Kritik des
Gesetzes v. 10. Nov. 1798, unter Hinweis auf die zahlreichen bezüglichen Zuschriften von verschiedenen
Seiten ... (Verletzung der Eigenthumsrechte, CompetenzUberschreitung, Benachtheiligung der Geistlichen und
wohlthätiger Anstalten, Nichterfüllung der Loskaufsbedingnisse, etc.). „Wir vermessen uns nicht, uns zu
Richtern über die Absichten dieses Verfahrens aufzuwerfen. Aber das können wir euch nicht verhehlen, wie
verheerend die Folgen dieses Decretes bis jetzt gewesen, und wie unabsehbar verderblich sie auf die Zukunft
werden müssen. Indem ihr damit freilich einen Theil des Volks um so viel bereichert habt, habt ihr einen
andern, ohne dass er es verschuldet, durch einen unerhörten Machtspruch um ebenso viel ärmer gemacht :
ihr habt die Last des dem erstem Theile Nachgelassenen auf das ganze Volk und die ihres Eigenthums
Beraubten hinübergewälzt. Indem ihr so vielen eine unbestreitbare, auf heilige Verträge sich gründende
Schuld nachgelassen, habt ihr bei so vielen den Gedanken, sich von allen Schuldigkeiten loszusagen^
veranlasset und zur Reife gebracht. Indem ihr das Volk von denjenigen Gefällen entludet, die es dem Staate
zu bezahlen gewohnt war und unverweigerlich bezahlte, habt ihr es gelehrt, dem Staat das ihm Gebührende
zu unterschlagen und ihn darben zu lassen. Und wie gelehrig sich dieses Volk hiebei bezeigt habe, dafür
sei die Geschichte der Beziehung der von euch auferlegten Abgaben Zeuge. Indem ihr das Eigenthum der
Kirchen, der Schulen, der Armenanstalten, aller religiös-sittlich und politisch nützliehen Institute wegschenktet,
habt ihr diejenigen denen diese Beute zu Theil wurde gewöhnt, alles was die Humanität, die Frömmigkeit
und der Gemeingeist ihrer und unserer Väter gestiftet hat, ruhig zertrümmern zu sehen, wenn nur sie diese
Trümmer an sich reißen können. Ihr habt sie gelehrt, fremdes Eigenthum ohne Gewissensvorwurf zu besitzen
und jede Rüge mit dem Zauberworte Feodallast abzuweisen. Das Volk hat dabei seine Sittlichkeit eingebüßt ;
der Gemeingeist, die Religiosität, das Erbarmen sind zernichtet und eine Volksstimmung veranlasst worden, die
in ihrer fortschreitenden Stärke die gesellschaftlichen Bande einem Krebse ähnlich zernagt und dem Staate
den Untergang drohet. Sagen wir zu viel, Bürger Gesetzgeber, wenn wir behaupten dass die entschlossensten
Feinde der gegenwärtigen Ordnung nicht planmäßiger an der Zerstörung derselben hätten arbeiten können,
als indem sie alle ihre Grundstützen so untergruben, alle ihre Hülfsquellen so vertrocknen ließen, alle Bande
der Eigenthumssicherheit und des gegenseitigen Zutrauens so auflösten, allen Belehrungs- und Versittlichungs-
anstalten, allen Erquickungen des Alters, der Krankheit und der Armut so ihre HUlfsmittel benahmen, wie
es durch obiges Decret geschehen ist? Habt ihr nicht damit an der Zerstörung eueres eigenen Werks
gearbeitet und eine Mine unter eueren Füßen angelegt, die euch über kurz oder lange mit eueren edelsten
Absichten und eueren zweckmäßigsten Bemühungen zu begraben drohet? — Bürger Gesetzgeber, auch die
Lehrer der Kirchen und Schulen in ganz Helvetien sind die Opfer dieser Verfügung. Sie seufzen seit 2 Jahren
unter einer unverschuldeten Dürftigkeit. Wir die Geistlichen des Cantons Bern haben noch vom Jahr 171)8
her einen beträchtlichen Rückstand. Wir sind für das Jahr 1799 nicht zur Hälfte bezahlt, und für das halb
zu Ende gelaufene 1800ste Jahr haben wir noch nichts bezogen. Zwar sind ausdrückliche, von (den) Kanzeln
verlesene, also mit euerer Garantie versehene Gesetze vorhanden, die uns eine ungeschmälerte Besoldung
zusichern. Aber bei diesen Zusicherungen leiden die mchresten unter uns mit ihren Familien den äußersten
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Nr. 57 15. September 180Ö 163
Mangel. Noch bis jetzt haben wir an unseren Stellen ansgehalten und unsere Pflichten erfüllt. Wir dürfen
selbst die Feinde unseres Standes — denn er hat seine Feinde, so gewiss (als) auch die Religion die ihrigen
hat, Feinde weiche die Lehrer der Religion Prediger des Unsinns heißen dürfen — ... auffordern, ob nicht
die während der Revolution und seit derselben erhaltene Ordnung und Ruhe in (zu?) einem großen Theile
nnser Werk und Verdienst sei. Allein es gibt auch für die Beharrlichkeit eine äußerste Grenze, und diese
sind Noth und Hunger. Wenn die Quellen unsers Unterhalts verstopft bleiben; wenn das Volk im Besitz
nnsers Eigenthums uns ruhig darben sieht; wenn zu den gegenwärtigen Entbehrungen aller Arten sich eine
dUstere hoffnungslose Aussicht gesellet; wenn wir die allerletzte Htilfsquelle des Staates, die Nationalgüter,
für die Gesetzgeber verkaufen sehen müssen, ohne dass dabei unserer, sich noch weit mehr im Rückstände
befindende(n) Besoldung nur mit einer Sylbe gedacht wäre, so werden die jüngeren und vermöglicheren unter
uns sich nach anderen Versorgungen umsehen, die Betagten und Armen werden als vom Staate Beraubte und
Verlassene, als sprechende Denkmäler der ungerechtesten Willkür sich dem Erbarmen, wo es sich noch
findet, in die Arme werfen; die Pflanzschulen für Lehrer der Jugend und der Erwachsenen, deren Zöglinge
auf unserer Akademie sich seit der Revolution schon um die Hälfte vermindert haben, werden verlassen
werden; man wird die Kirchen verschließen müssen, und wenn die Zwecke einer bekannten wider Religion
und Sitten und bürgerliche Gesellschaft verschwornen Rotte erreicht sind, werden die Guten über den Verfall
der Religion und der Sitten, über die Trostlosigkeit des Alters, der Krankheit, der Bekümmerten und Traurigen
zu seufzen genöthiget sein. — Bürger Gesetzgeber, wollet ihr diesen Zustand der Dinge erwarten? Er ist
nahe. Wollet ihr es nicht : wohlan, so ist kein anderes Mittel als : „eilet, das übereilte Decret, durch welches
ihr die Zehnten und Grundzinse abschafftet, zurückzunehmen''. Oeffnet die wohlthätigen Quellen wieder, aus
welchen dem Staate seine Hülfsmittel, den Kirchen, Schulen und Armenanstalten ihr Unterhalt zufloss. Fürchtet
nicht, vor dem Volke und der Welt zu gestehen dass ihr euch geirret habt. Entreißet der Habsucht ihre
Beute. Zerstöret durch eine Handlung der Wahrheit und Gerechtigkeit die Anschläge der ungerechten Schalk-
heit, die unter betrUglichen Namen und nichtigen Vorwänden an fremdes Eigenthum griff. Entwöhnet euer
Volk von unerlaubtem, mit dem Gewissen streitendem Besitze. Lehret es heilige Schuldigkeiten ehren und
damit auch euch geben, was des Vaterlandes Nothdurft fordert, und bauet damit einem Sturze vor, der ohne
dies unfehlbar erfolgen und euch unter seinen Trümmern begraben wird. Wir kennen freilich die mit einem
solchen Schritte verbundenen Schwierigkeiten. Aber noch können sie überwunden werden. Noch sind sie für
wahren Muth und wahre Vaterlandsliebe nicht zu groß. Aber sie mehren sich mit jedem Tage des Aufschubs.
Wartet ihr nur bis nach der Ernte, so ist wieder ein volles Jahr verloren, und die Schwierigkeit um so viel
unüberwindlicher gemacht. Hingegen steht euch der Weg offen, die Entrichtung der Zehnten und Grundzinse
för das Gegenwärtige und Zukünftige wieder zu gebieten und den Staat mit der Entschädigung ihrer Besitzer
för das ihnen im Vergangenen Zurückgebliebene zu beladen. Die Zeit wird kommen, und sie ist nahe, wo
auch dieses Rettungsmittel nicht mehr hinreichen wird, wo die durch jenes ungerechte Decret angehäufte
Schuld nnerschwinglich, unbezahlbar, wo die dadurch verursachten Uebel un wiederherstellbar (!) sein werden. —
Bß. GG. Wir haben mit dieser Vorstellung unser Gewissen entladen. Wir, die Kirchenräthe, sind im Namen
der gesamten Cantonsgeistlichkeit von Bern vor euch aufgetreten, und wir nehmen die Mitwelt und Nachwelt
gegen euch zum Zeuge(n) ; wir rufen die Religion, die Humanität und den Allwissenden gegen euch an, dass
irir das Erbe unserer Väter der Habgier nicht preisgegeben und zu der Zertrümmerung aller religiösen und
sittlichen Anstalten nicht stillegeschwiegen haben, und wir protestiren feierlich gegen alles was noch künftighin
gegen unser Eigenthum verfügt werden kann. Wir fordern euch dringend auf, euch über unsere Bitte, die
wir nicht flehend, nicht Gnade, sondern Gerechtigkeit anrufend, vor euch bringen, zu erklären. Solltet ihr
zur Tagesordnung übergehen oder unser Begehren an eine niemals antwortende Commission weisen, oder uns
den Gegenstand desselben verweigern, so möge die Welt, so möge das helvetische Volk denn wissen, dass
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i64 16. September 18Ö0 Nr. 57
ihr ttber Religion und Gottesdienst, über Schulen und Armenanstalten und das Eigenthum selbst den Stab
gebrochen habt. — Doch nein, wir erwarten das Bessere; wir erwarten von dem Schutzgott unsers Vater-
landes und der Menschheit, dass Er in der wichtigen Stunde, wo ihr euch über den Gegenstand dieser Zu-
schrift berathet, euere Rathschläge leiten und euch solche Maßregeln ergreifen lassen werde, die den Keim
des endlosen, durch einen so übereilten Beschluss verursachten Uebels zernichten. Dafür wird die Mitwelt
und Nachwelt euch segnen. — Gruß und Hochachtung." — (Unterzeichnet: Ith; Stephani.) 227, p. 483— 48».
18 a) 21. Juni, VA. 1. „Le cit. Koller, ci-devant accusateur public prös le Tribunal supreme, en qualitö
de charg6 de ponvoirs des signataires d'une adresse qui fut envoy^e au mois d'Avril dernier k la Commission
ex6cutive sous le titre de Erklärung der rechtmäßigen Eigenthümer von Zehnten und Bodenzinsen^
demande que dans ce moment, oü tout le clerg^ du canton de Zürich vient de s'adresser au Corps l^gis-
latif pour obtenir le r6tablissement provisoire des dtmes et censes, cette adresse lui soit aussi communiqu6e."
2. Beschlossen, diese und ähnliche Eingaben den Käthen zu Ubermachen . . .
VRProt. p. 281, 282. — 700, p. (497, 498.)
18 b) 21. Juni. Botschaft des VA. an die ^^. Käthe. „BB. Repräsentanten ! Der VA. hat in Erfahining
gebracht dass die gesamte Geistlichkeit des Cantons Zürich dem ^^. Corps eine gedruckte Adresse zugesandt,
worin sie verlangt dass das Gesetz v. 10. Nov. 1798 betreffs des Loskaufs der Zehnten und Bodenzinse
zurückgenommen und ein neuer Beschluss über diesen wichtigen Gegenstand genommen werde. Sowie der
VA. vernimmt, wird der große Kath diese Adresse am nächsten Montag, den 23. d., seinen Berathungen
unterwerfen. Der VA. empfing seinerseits einige Zuschriften über den nämlichen Gegenstand; die erste war
ein Memorial der Geistlichen und Vorgesetzten der Armenanstalten und der Institute des öffentlichen Unter-
richts in der Stadt Zürich. Sie verlangen dass entweder die Zehnten und Grundzinse wieder hergestellt oder
eine Grundlage für deren Loskauf angenommen werde, die von der bestehenden gänzlich verschieden sei.
Die Regierung hielt es den Umständen angemessen, diese Zuschrift in ihre Archive niederzulegen, ohne eine
Mittheilung davon oder irgend einen Schritt ihretwegen zu machen. Von ebendaher erhielt der VA. ein zweites
Memoire, mit den nämlichen Unterschriften versehen, und einige andere noch, die in der Sache und der
Absicht übereinstimmen. Unterdessen erfuhren die Geistlichen und (die) Vorgesetzten der Armen- und Er-
ziehungsanstalten von Zürich, dass die Geistlichkeit vom Lande ihre Angelegenheit vor das ^^, Corps gebracht
habe, und fordern deswegen heute die Regierung auf, ihre an diese erlassenen Vorstellungen ebenfalls dem-
selben zukommen zu lassen. Der VA. kann nicht umhin, dieser Aufforderung Genüge zu leisten, und glaubt,
indem er Ihnen auch die andern Adressen übersendet, den Wünschen der Bittsteller kraft einer natürlichen
Auslegung zu entsprechen. Dieser Zusendung fügt er die Abschrift eines Briefes von der bischöflichen
Regierung von Constanz bei, der ihm in seiner Sitzung von gestern zugekommen und dessen Beantwortung,
die auf dem Entscheide beruht, (den) Sie zu nehmen im Begriffe sind, nicht lange verschoben werden sollte. —
Da der VA. nicht weiß, aus welchem Gesichtspunkte Sie den Ihrer Berathung vorgelegten Gegenstand
betrachten werden, (so) enthält er sich, Ihnen die Art und Weise vorzulegen, wie er denselben betrachtet.
Sollten Sie aber, Bürger Gesetzgeber, seine Meinung kennen zu lernen verlangen, so wird er sich beeilen,
sie Ihnen in einer zweiten Botschaft umständlich und ausführlich mitzutheilen.** — (Auch französisch ein-
getragen.) VRProt p. 282—285. - 173, p. 851-353. 355-857. — 700, p. 499—501; 508. 504.
19) 23. Juni, G. R. Verlesung der Zuschrift des Berner Kirchenraths. Schlumpf will sie mit derjenigen
der Zürcher Geistlichkeit übersetzen lassen und dann zugleich behandeln. Pozzi erklärt, dem Staat, der
Geistlichkeit und dem Eigenthum sei durch die Aufhebung der Zehnten und Grundzinse ein unberechenbarer
Schaden zugefügt worden, und fordert, da der Loskauf doch nie entrichtet würde, Wiederherstellung, bis der
Loskauf (neu) bestimmt und geleistet worden. Billiter fordert Tagesordnung ; er sieht in solchen Schritten
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Nr. 57 15. September 18ÖÖ 166
der GeiBtlichen eine VerBchwörang gegen die Gesetzgeber. Carrard empfiehlt hier, wie es bei der Zürcher
PedtioD geschehen, geheime Berathang. ORProt. p. so?. — n. »chw». Bep. l 34«, 847.
20) 23. Juni, 6. R. (geheim). Der Vollzielinngs-Ausschuss theilt sieben Zuschriften mit, welche die
Wiedereinftthrang der Zehnten und Bodenzinse empfehlen, und anerbietet, seine eigene Meinung ttber diesen
Gegenstand zu eröffnen. Er wird eingeladen, seine Bemerkungen in drei Tagen mitzutheilen, und eine
Beratbung demgemäß verschoben. «, p. 121.
Am 30. wird beschlossen, die Beratbung den nächsten Mittwoch vorzunehmen (p. 137).
21) 24. Juni, VA. Eingang der Botschaft des großen Raths betreffend die Feudalrechte. Die Minister
der Finanzen und des Innern werden beauftragt, ein sorgfältiges und umfassendes Gutachten zu entwerfen.
VEProt. p. 366 -ftö. — 700, p. 505—6.
22) 30. Juni, VA. An die gg. Räthe wird eine Botschaft erlassen betreffend fernem Bezug der Zehnten
in den italienischen Cantonen . . . vRProt p. 467—69. — 173, p. 499. 500. (soi— 4.) 507. 509—10. — 906, p. 119. 121—22.
Durch Nr. 502 und 504 in Bd. V erledigt.
23 a) 2. Juli, VA. Der Finanzminister legt das bestellte Gutachten für eine Botschaft an die Räthe vor.
Die Erledigung wird vertagt. VRProt. p. 588.
23 b) 4. Juli, VA. Es wird der am 2. Juli von dem Finanzminister vorgelegte Entwurf einer Botschaft
fiber die Zehnten und Grundzinse einläßlich besprochen, derselbe verworfen und derjenige angenommen, den
ein Mitglied geliefert hat. Ausfertigung für die Räthe.
23c) Botschaft: „Bürger Repräsentanten! Nebst Uebermachung mehrerer Bittschriften, welche sämtlich
die Wiedereinsetzung der Zehnten und Bodenzinse oder eine verhältnismäßige Entschädigung verlangten, anerbot
sich der VA. durch seine Botschaft (v. 21. Juni) an euch auf Verlangen hin seine Gedanken über diesen
Gegenstand mitzutheilen. Durch eure einfache Einladung v. 23. Juni äußert ihr den Wunsch, diese Gedanken
zn vernehmen; dieser Einladung zu entsprechen ist der Endzweck gegenwärtiger Botschaft. Wir ersuchen
eoch, . . unsere freimttthige Erklärung diesfalls mit einer dem Gegenstand angemessenen Aufmerksamkeit an-
zuhören. — Bei der Gründung oder Umschaffung eines Staates soll allemal der erste und größte Endzweck
der Machthaber sein, alle (alte ?) Staatseinkünfte beizubehalten, (wenn nöthig,) neue einzuführen, die Ausgaben
soviel möglich einzuschränken, bis durch Zeit und Erfahrung ein allgemeines angemessenes Finanzsystem
eiogeftihrt werden kann. Bei uns geschähe das Gegentheil; die ersten Beschäftigungen zielten dahin, alle
Staatseinkünfte zu vermindern oder ganz zu vernichten, und hingegen wurde eine unermessliche Menge Aus-
gaben erschaffen und dem Staat auferlegt. Bei diesem Gange der Dinge mußte noth wendig erfolgen, was
seit zwei Jahren das HauptUbel und das Peinliche unsereh Regierung ausmacht, nämlich der Mangel eines
festen und sichern Finanzsystems; daher die Verwirrung in den Finanzen, daher der immerwährende Geld-
mangel, daher das Nichtbezahltsein der Beamten und die Nachläßigkeit und Lauigkeit in Erfüllung ihrer
Pflichten, und daher die Lähmung der Regierung. — Der VA. ist überzeugt dass der Zeitpunkt wo die gesetz-
gebenden Räthe sich mit dem Gegenstand der Abschaffung der Zehnten und Bodenzinsen beschäftig(t)en, nicht
günstig dazu war. Ihr werdet euch erinnern, . . dass darüber mit vieler Lebhaftigkeit, sogar mit Leidenschaft
debattirt ward; eine Folge davon war das Decret vom 6. Juni 1798, welches, ohne einigen Hauptgrundsatz
festzusetzen, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Entbehrung eines damals wirklich
verfallenen Einkommens, über die Hauptsache selbst präjugirte und dahin erkannt ward (!), dass für dies Jahr
der Zehnten nicht solle gestellt werden, sondern von jedem Zehntpflichtigen eingesammelt werden könne,
bis das Gesetz darüber entschieden habe. — Es sei uns erlaubt, hier zu erklären, dass nach unserm Ermessen
über diesen Gegenstand bedächtlicher und planmäßiger hätte gehandelt werden und niemalen ein endlicher
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166 15. September 1800 Nr. 57
Entscheid erfolgen sollen, bis man über den Hauptgrundsatz entschieden (gehabt) hätte, ob die Zehnten und
Bodenzinse als Staatsabgaben oder als eine rechtmäßige Schuld zu betrachten seien. Im ersten Falle wäre es
eine Finanzsache gewesen, deren erster Vortrag nothwendig und constitutionsmäßig dem Directorio zugekommen
wäre; im zweiten Falle hätten vor jedem Entscheid alle [die] dabei interessirten Theile angehört und dann
durch eine völlig unparteiische richterliche Behörde darüber entschieden werden sollen. — Das Gesetz v.
10. Nov. 1798 enthält zwei Entscheidungen: 1) die Abschaffung der Zehnten und der Bodenzinse; 2) die
darüber festgesetzten Loskaufungspreise. Die Folgen davon sind auch (von) zweierlei Art, als a) in Rücksicht auf
den Staat selbst, h) in Rücksicht der Particularen, Gemeinden, Corporationen, Spitäler, Armenanstalten, Schulen
und Geistlichen-Besoldungen ; alles Besitzer von Zehnten und Bodenzinsen. Wir enthalten uns hier, von diesen
letztern zu reden, und weisen euch . . diesfalls gänzlich an die euch übermachten Bittschriften, welche euch die
Schilderung ihres Elends, ihre Klagen und ihre Begehren in aller Ausgedehntheit vorstellen ; wir sind überzeugt
dass Ihr das Gründliche (!) und Billige davon in reife Berathung nehmen werdet. Nur müssen wir hier als Bericht
für euch und als Beleg der angebrachten Beschwerden, dass der Loskaufspreis nicht verhältnismäßig seie, be-
merken, dass dieser Loskaufspreis die Eigenthümer der Zehnten und Bodenzinse um die Hälfte ihres Capital-
Werts beschädigt oder vielmehr, dass nach ziemlich genauen Berechnungen die decretirte Entschädigung zu
dem Werthe der ehemals bezogenen Zehnten im Verhältnis steht wie 11 zu 20, oder, wer ehemals 200 be-
zogen hatte, ist auf 1 10 reducirt. Es war nie euer Willen, nie in euem Grundsätzen, . . den Particular-Zehnt-
besitzer um die Hälfte seiner rechtmäßig erworbenen Zehntgerechtigkeit zu bringen. Die heiligste Pflicht des
Herrschers ist, jeden bei seinem rechtmäßigen Eigenthum zu schützen, und wir sind versichert dass ihr
diesem gemäß handeln werdet. — In dem bemeldten Decret ist der billige Grundsatz förmlich aufgestellt,
dass die Zehntbesitzer sollen entschädigt werden, dass die Zehntpflichtigen diese Entschädnis leisten sollen,
und dennoch ist das Resultat dem Buchstaben des Gesetzes ganz entgegen. Denn ohnerachtet (dass) der
Staat alle seine besessenen, theils erkauften, theils ererbten, theils eroberten und durch Tractate garantirten
und abgetretenen (?) Zehnten dabei ohne Entgelt verliert; ohnerachtet (dass) die Particularen von ihrer ganzen
Anforderung ungefähr die Hälfte einbüßen, so ist doch die (überhaupt) zu beziehende mit der zu bezahlenden
Loskaufssumme so wenig im Verhältnis dass der Staat aus seinem Vermögen noch die Summe von 15 Millionen
bezahlen sollte, nur um die Entschädigungsansprachen nach dem Gesetze zu befriedigen. Kann das euer Wille
gewesen sein, Bürger Repräsentanten? oder kann das der Wunsch der Nation sein? Ist die Nation in (der)
Lage, ein solches Opfer zu bringen, nachdem sie Selbsten schon ihre eigenen Ansprüche eingebüßt hat, oder
ist dieses euem eigenen und den ewigen Grundsätzen der Billigkeit gemäß? Oder endlich, ist dieses der
Willen der Constitution ? Wir glauben auf jede dieser Fragen mit N^n antworten zu können. Es war weder
euern Wünschen, noch euem Aufträgen noch euem Pflichten gemäß, das Staatsvermögen auf eine so beträcht-
liche und unerträgliche Art zu schmälern. Der Wunsch der Nation kann es auch nicht gewesen sein; denn
das heutige Schweizervolk denkt wie seine Väter, deren Wahlspruch war: Einem jeden das Seine, Dass die
Nation nicht in einer Lage sei, ein solches Opfer zu bringen, liegt klar am Tag; eine Schilderung hievon
wäre so leicht zu machen, (dass) selbige nur dazu dienen könnte, in euch schmerzhafte Gefühle zu erregen.
Nur sei uns erlaubt, euch auf die, obgleich sehr verminderten, dennoch noch allzu großen Staatsausgaben
aufmerksam zu machen, (. . ?), wo der öffentliche Beamte nicht mehr aus Ehrgefühl oder aus V^aterlandsliebe,
sondern nur für gute Bezahlung dem Staate dienen will, wo die neuen Staatsabgaben schlecht und auch mit
Unwillen bezahlt werden, wo alle Vorrathshäuser ganz leer dastehen, wo Spitäler und andere Armenanstalten
erschöpft sind und nicht wissen wo ihre Existenz(roittel) hernehmen, und wo endlich noch . . jene unglück-
lichen Gegenden unsers Vaterlandes, die der Schauplatz des Krieges und der Verheerung waren, im äußersten
Elend schmachten. Womit soll man diese unterstützen und womit dem fortdauernden Mangel entreißen, wenn
dem Staate die ergiebigsten Quellen entzogen sind ? Und was gebot endlich die Constitution über einen solchen
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Nr. 57 15. September 1800 167
Gegenstand? Der 9. Art. derselben allein beantwortet die Frage genugsam. Dieser Artikel ist zwar in dem
Herzen jedes ehrlichen Mannes tief eingegraben. Bürger Repräsentanten, ihr habt uns unsere Gedanken über
die Abschaffung der Zehnten und Bodenzinsen abgefordert ; aus dem bisher Gesagten lassen sich selbige leicht
entwickeln. Allein wir wollen uns noch deutlicher erklKren; wir werden mit euch sowie mit der ganzen
Nation nur die offene gerade Sprache reden; wir wollen nicht aus politischen Gründen oder um der sonst
so sehr gebuhlten (!) Yolksgunst willen unsere Pflichten und unser Gewissen verletzen oder das Heil des
Vaterlandes auf das Spiel setzen. Mögen dann jene, so gewohnt sind alle unsere Gedanken und Handlungen
EU verdrehen und uns böse Absichten beizumessen, auch hier wieder gegen uns auftreten und den Beifall des
Volkes auf Unkosten der Wahrheit und uns (!) suchen; unser Gewissen bleibt dabei ruhig. Wir erklären
demnach, (1) dass das Gesetz vom 6. Juni 1798 zu voreilig und mit keinen seiner Folgen berechnet war;
(2) dass das Gesetz v. 10. Nov. 1798 mit sich selbst im Widerspruch stehe, indem es einerseits den billigen
Grandsatz von Entschädigung ann(immt) und anderseits in seiner Entscheidung nur die Hälfte davon zusiclier(t) ;
dass es auf unvollständigen Voraussetzungen beruhe und das Staatsvermögen in seinen Grundfesten erschüttere,
indem es ihm eine Entschädigung von 15 Mill. auflade(t), anstatt ihm selber eine Entschädigung für das so
ibm entzogen wird zuzusprechen ; (3) dass die Liquidation, wie selbige durch das Decret bestimmt ist, nicht
nur äußerst schwer, vielleicht unmöglich, sondern (auch) mit sehr großen Kosten für die Nation begleitet ist. —
Wir legen dieser voreiligen Abschaffung die beständig bedrängte Lage unsers Finanzwesens und sogar das
in seinen Bestimmungen und in seinen Resultaten so unpassende und unzureichende Finanzsystem zur Last.
Wir tibergehen hier, was der Staatscassa fUr ein Nachtheil daraus entstanden ist; aber wir sagen freimüthig
dass die Entblößung (!) aller Hilfsquellen der Spitäler, Armen- und Schulanstalten und die Nichtbesoldung
der Geistlichen eine Folge davon war, und für diese Gegenstände ist das Uebel noch nicht so hoch gestiegen,
als es von nun an kommen muß; denn es fanden sich noch hin und wieder einige nicht unbeträchtliche
Vorräthe in den Nationalgebäuden, welche für diese die Menschheit interessirenden Anstalten und Classen
angewendet wurden ; aber nunmehr sind selbige ganz erschöpft, und nirgends sehen wir schleunig genug Hilfe
(kommen) ; mit Schaudern denken wir daran dass die Armen und Kranken ohne Hilfe, die Religion und der
Unterricht ohne Unterstützung sein und diese wohlthätigen Anstalten zu Grunde gehen sollten. Wir wollen
endüch nur mit einem Worte die verderblichen, tief in den Charakter des Volkes eingreifenden Folgen er-
wähnen, die nothwendig entstehen müßten, wenn es durch Gesetze gewöhnt würde, sich fremdes Eigenthum
unentgeltlich zuzueignen. — Wir erklären hier feierlich dass wir weit von dem Grundsatz entfernt sind, dass
die Zehnten und Bodenzinse hätten als unloskäuflich sollen beibehalten werden; wir hätten dieses selber für
constitotionswidrig und für ganz unbillig gehalten; allein wir glauben, es sei ebenso billig dass die Los-
kaufuDgspreise dem Capital werth angemessen sein sollen. — Hier habt ihr .. unsere Gedanken; mehr habt
ihr nicht verlangt. Wir enthalten uns also gänzlich, euch (auch) nur den geringsten Vorschlag zu machen.
Ibr werdet in euerer Weisheit berathen und in euerer Gerechtigkeitsliebe entscheiden, was recht und billig
sei. Wir sind aber nicht der Meinung dass ihr einen plötzlichen oder übereilten Entchluss nehmen sollet,
weil unserm Bedünken nach selbiger in keinem Falle auf die gegenwärtige Ernte Einfluss haben kann.^ —
(Auch französisch eingetragen.)
VRProt p. 606-612-619. - 174, p. 1-10. 13—24. — 700, p. 609-615 (fri.). 617-627 (dU). — N. ichw«. Repnbl. I. 287—289.
24) 5. Juli, Bern. Aufsatz von Repräs. Custor über die Bedingnisse des Zehntenloskaufs, mit Rücksicht
auf die eingelangten gegensätzlichen Adressen. Er empfiehlt Suspension des bezüglichen Gesetzes v. 10. Nov.
1798, nebst Auftragertheilung zur Entwerfung eines billigern Loskaufsmodus, und betont das Bedürfnis, zu
§ 67 der Constitution eine gesetzliche Erläuterung zu geben, wie in dem Fall dass ein Theil des Volks
durch ein Gesetz unrecht zu erleiden glaubte, ein unparteiischer Richter darüber entscheiden könnte.
211. p. 29—31.
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168 15. September 1800 Nr. 57
25} 5. Juli, G. R. Zweite Verlesung der PetitioDen der Zürcher und Berner Oeistlichen. RelUtab
fordert Tagesordnung, weil die meisten bis auf 100 Dubl. (?) bezahlt worden. — Rufe zum Abstimmen,
dagegen mehrfaches Wortbegehren. Graf will discutiren. Erlacher dringt auf sofortige Abstimmung. Lärm;
41 gegen 39 für (reglementarisches Verfahren); sodann Entscheid für Tagesordnung.
OBProt. p. 840. — N. sehwz. B«p. U. 501 bis.
26) 5. Juli, Bern. (C. A.) Frisching, Mitglied des Vollziehungs-Ausschusses, an M. Jenner. (Verschiedene
Nachrichten) . . . Aeußerung des Wunsches dass die französische Regierung bewogen werden könnte, die
Publication von G. Brune betreffend unentgeltliche Abschaffung der Zehnten etc., worauf sich die Gegner
dieser Gefälle immer stützen, zu desavouiren ... a. f. MutacM rwoi. o«feh. a s67--«a
27) (c. 7. Juli.) Aufsatz von Dav. Vogel, Architekt, über das Gesetz für Aufhebung der Zehnten und
Grundzinse in der helvetischen Republik; mit vermittelnden Vorschlägen. (Vgl. N. 51.)
N. schw. Repnbl. I. 242>44; a4((~48.
28) 9. Juli, G. R. (geheim). Verlesung der Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses über die Wieder-
herstellung der Zehnten. Tagesordnung. «. p. i46. - buii. heiT^t. xiv. 128—26.
29) 17. Juli, G. R. Das Gutachten über die Petition der Höfe die zur Herrschaft St. Mailin gehörten
wird angenommen. An den Senat geht folgender Beschluss : „Auf die Bittschrift der Höfe Chavannes, Chene
und Paquier, Roveray und Arissoule, welche ehedem die Herrschaft St. Martin bildeten, wodurch dieselben
begehren, 1) dass die Lehengefälle welche sie unter dem Namen Avoyerie, Avoinerie, Chaponnerie, Messellerie,
Gerberie, Fanneterie, Charrois, Terrage, Droit de chevauch^e und andern persönlichen Feudallasten bezahlen,
ohne Loskauf von ihren Grund- und Bodenzinsen abgezogen werden ; 2) dass der Preis des Roms, Roggens
und Habers welcher durch die Erneuerung von 1754 festgesetzt wurde als Grundlage für den Loskauf ihrer
Grundzinse (an)genommen werde; in Erwägung dass die persönlichen Feudallasten durch die Gesetze ab-
geschafft (sind); in Erwägung dass selbst seit der Erneuerung von 1754 die persönlichen Abgaben niemals
aufhörten, von den Grund- und Bodenzinsen unterschieden zu sein; in Erwägung dass aus einer Folge der
Anmaßungen ihrer Gerichtsherren die Angehörigen der Herrschaft St. Martin in den betrübtesten Zustand
versetzt wurden, da diese Usurpationen durch das Verbal vom 31. Mai 1759 hinlänglich bewiesen sind; in
Erwägung anderseits dass die Loskaufungsart der Grund- und Bodenzinse durch das Gesetz vom 10. Winter-
monat 1798 festgesetzt ist, hat der große Rath, nach erklärter Dringlichkeit, beschlossen: 1. Die persön-
lichen Fendallasten, als die sog. Avoyerie, etc. etc. (s. o.), sollen nicht in den von den Höfen Chavannes
etc. etc. schuldigen Loskaüf von den Grund- und Bodenzinsen mitgerechnet werden. 2. Der zweite Theil
der Bittschrift der obgenannten Höfe .... wird in keine Betrachtung gezogen." GBProt. p. 372—374.
30 a) 18. Juli, Senat. Verlesung. Dringlichkeit bestätigt. Verweisung an eine Commission (Gart, Bay,
üsteri).
30 b) 23. Juli, ebd. Die Mehrheit der Commission (Ref. Bay) beantragt Verwerfung, die Minderheit (Gart)
Annahme. Drei Tage Bedenkzeit; inzwischen sollen die Rapporte übersetzt werden. — Am 26. wurde, weil
die bestellte Arbeit nicht vollendet war, Verschiebung bis Dienstag beschlossen.
30c) 30. Juli, ebd. Neue Verlesung der Gutachten. Discussion: Gart (viermal, z. Th. mit leidenschaft-
lichen Ausfällen), Muret, Pettolaz und Kubli für Annahme, Usteri, Bay, Lttthardt, VonflUe,
Mittelholzer, Augustini, Badoux, Meyer(?) und Barras für Verwerfung. Für letztere entscheiden
27 Stimmen. Sen. Prot. p. 505—7. 517, 5I8. 527. 539. — N. schwi. Rep. I. 30». 814. 351—53. — BuU. helv. XIV. 287—38; 246—4».
30 d) 31. Juli, G. R. RUckweisung an die Commission. — (S. u.)
31 a) c. 20. Juli. „Von den Ansprüchen der Pfarrer auf den Zehnten. Von Thaddäus Müller, Bischöf-
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Nr. 57 15. September 1800 169
lichem Kommissär und Stadtpfarrer zu Luzern. Luzern, gedruckt bey Meyer und Compagnie. 1800. —
44 S. 8«." — (Der Schlussabsatz wünscht dass die jetzige Gesetzgebung das Geschäft nochmals in Berathung
ziehe, oder eine „künftige gesetzmäßige Schweizer-Regierung" es unter ihre ersten Arbeiten aufnehme.
31b) 26. Juli, Senat, üsteri tibergibt für Pfr. Thadd. Müller dessen Schrift über die Ansprüche der
Pfarrer auf den Zehnten und beantragt Ehrenmeldung dafür. Beschlossen. Prot p. 525. - Kepabi. i. «24.
31 c) 26. Juli. Der Vollziehungs-Ausschuss an Pfr. Thadd. Müller, bisch. Commissär. „Dem VA. ist
Eure Schrift über die Ansprüche der Geistlichen auf den Zehnten, die mit so vieler Gründlichkeit geschrieben
ist, vorgelegt worden. Derselbe freut sich, diesen wichtigen Gegenstand von Euch bearbeitet und als eine
der dringendsten Staat8angelegenheit(en) aufgestellt zu sehen. Er versichert Euch desswegen seines auf-
richtigen Dankes. ** VRProt. p. 402. 463. - 669, p. 4SI.
Die Zuschrift des Verfassers, dd. 23. Juli, liegt in Bd. 569, p. 423. Es ist aber kein Exemplar der
Broschüre dabei.
32) 28. Juli. Die Gemeindskammern von St. Gallen, Bischofzeil und Wyl an den Vollziehungs-Ausschuss.
Vorstellung der Nothwendigkeit baldiger Wiederherstellung der Zehnten und Grundzinse, resp. Aufhebung
des „Decrets" v. 10. Nov. 1798, zur Sicherung des wahren Eigenthums, etc. etc. — (Auffällig erscheint,
dass dreifach das Datum 28. Juli beigesetzt ist. Der Text in St. Gallen verfasst und ausgefertigt.)
700, p. 606-8.
Am 6. August ad acta gewiesen und im Protokoll nicht erwähnt.
B. Verhandlungen Tom August und September.
33) 13. August. Die Municipalität von Vevey an den gg, Rath. Klage über die abgetretenen Räthe,
die durch ihre Decrete die Gemeinde schwer geschädigt haben, zunächst durch die Gesetze über den Loskauf
von Zehnten und Grundzinsen, durch Abschaffung des Ehrschatzes und anderer Feudalrechte .. . Angabe von
sieben Gefällen, die der Gemeinde vor der Revolution zugestanden, und Aufzählung ihrer manigfaltigen Aus-
gaben . . . Man hoffe dass die neue Gesetzgebung, wenn sie die geschehenen Aenderungen bestätige, gerechte
Entschädigung beschaffe ... »1, p- 241-248.
34) 15. August, Zünch. Die Vorsteher der Kirchen-, Schul- und Armenanstalten und eine Anzahl Private
an den gg. Rath. Erwähnung der DenkschrifL v. 27. April d. J. betreffend die Rechte auf Zehnten und
Grundzinse; Ausdruck des Befremdens über deren Beiseitsetzung ; Belobung der neuen Behörden und Vorlage,
nicht einer Bittschrift, sondern einer Erklärung von Ansprüchen; Betonung dass auch die schon ein-
gesammelten Früchte noch geschätzt werden könnten, und für Erhebung des nassen Zehntens noch Zeit sei ;
Wiederholung des Begehrens dass der Loskauf dem wahren Werthe gemäß stattfinde, etc. etc. — Von dem
RStatthalter „abermals aus wahrer Ueberzeugung unterstützt". 269, p. 167-171.
35) 18. August. Der Verwaltungs-Ausschuss der Gemeinde Solothurn an den gg. Rath. Vortrag von
Gründen für die Wiederherstellung der Zehnten als Quelle für die Erhaltung der Armen etc. (mit einer
Tabelle über die erlittenen Verluste). 253, p. 79. so. si.
36) 20. August, VR. Verlesung einer Reclamation der Gemeindskammer von Zug wegen Abschaffung der
Zehnten und Grundzinse, mit dem Ausdruck der Zuversicht dass die neuen Behörden sie wieder herstellen.
Ins Archiv verwiesen. VRProt. p. 802— 3. — 700, p. (591—96.)
37) 20. August, gg. R. Hans und Christen Isenschmid von Bümpliz wünschen ihre Zehnten beziehen zu
dürfen (oder aber von dem darauf gelegten Grundzins befreit zu werden ?). Der Finanzcommission zugewiesen.
Prot. p. 77. — Eepubl. II. 422.
AS.a.a.Helv.VL 22
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170 15. September 1800 Nr. 57
38) 20. Angust, gg. R. Das im JuK von beiden ehemaligen gg, Räthen behandelte Gesuch der Gemeinden
der Herrschaft St. Martin wird behufs Entwerfung eines neuen Beschlusses an die staatswirthschaftliche Com-
mission gewiesen. Prot. p. 77. — Eepobu ii. 422.
39 a) 21. August, VR. Die Zürcher Hülfsgesellschaft dringt auf Wiederherstellung der Zehnten etc. und
verlangt dass ihre Bittschrift auch dem gg. Rath zukomme. Diesem Begehren wird sofort entsprochen.
VBProt. p. 320-21. - 176, p. 166. - 700^ p. 6»7.
Das Petitum, v. 19. Aug. datirt, trägt 30 Unterschriften (Bd. 175, p. 167—70; 175—76).
39 b) 22. August, gg. R. Die Hülfsgesellschaft von Zürich wünscht in einer Zuschrift, dass durch ein
neues Gesetz der Loskauf der Zehnten und Grundzinse billiger bestimmt werde, als es (durch das Gesetz
V. 10. Nov. 1798) geschehen. Dieses Schreiben wird an die Finanzcommission gewiesen mit dem Auftrag,
die bezüglichen Gesetze in Revision zu nehmen und ein Gutachten darüber vorzulegen.
Prot. p. 88. — Bepobl. II. 430.
40 a) 23. August. Motion von Genhart betreffend den Zehntloskauf. Erörterung der Frage, ob die
Zehnten, wenigstens theilweise resp. da und dort, wirkliche Staatsauflagen gewesen, und der Folgen eines
Entscheids darüber . . . Um darüber wo möglich ins Reine zu kommen, wünscht er dass die Gesetzgebung
die bezüglichen Documente zur Prüfung einfordere und dann je nach Befund über Loskauf resp. Entschädigung
oder Abschaffung entscheide. 273, p. 211—214. (215.)
40 b) 23. Aug., gg. R. Die Motion wird an die Finauzcommission gewiesen. (Prot. u. Republ. geben
den Namen des Urhebers nicht an.) Prot p. 91. - KepubL 11. 43s.
41) 23. August, gg. R. Die Finanzcommis^on legt ein Gutachten über den Loskauf von Feudalrechten
in der ehemaligen Herrschaft St. Martin vor. Für drei Tage auf den Ranzleitisch gelegt. (Vgl. N. 38 ; 46.)
Prot p. 91. - Eepobl. IL 482.
42) 23. August, gg. R. Die Mushafen-Verwaltung in Bern stellt das Gesuch, die Zehnten beziehen zu
dürfen. Ad acta. Prot. p. 97. - Ropabi u. 4»4.
43) 25. August, gg. R. Die Bittschriften-Commission (Ref. Bay) legt zwei Gesuche aus Zürich und
Solothurn (v. 15. u. 18. Aug.) vor, welche die hülflose Lage der Geistlichen (infolge der) Abschaffung der
Zehnten vorstellen. Deren nähere Prüfung wird der Finanzcommission aufgegeben. Prot. p. 105. — BepuM. 11. 439.
44) 25. August, gg. R. Ein Auftrag des ehemaligen großen Raths an eine Commission, über den Zehnt-
ioskauf ein (neues) Gutachten einzubringen, wird an die Finanzcommission gewiesen. (Vgl. N. 9.)
Prot ^ 101. — Kepnbl. 11. 487.
45) 25. August, gg. R. Es werden (alte) Petitionen und Adressen aus dem District Nyon vorgelegt,
welche gänzliche Abschaffung der Feudalrechte und Vernichtung der bezüglichen Titel verlangen. Verweisung
an dieselbe Commission. Prot. p. 102. — Repnbi. iL 437.
46 a) Gutachten der Finanzcommission (von Escher). „Die vier Gemeinden Chavannes, Chene und Paqaier,
Rovray und Arissoules, welche die ehevorige Herrschaft St. Martin im (Ct.) Leman ausmachten, langten schon
im Mai d. J. mit einer Bittschrift bei der Gesetzgebung ein und fordern l) dass diejenigen Grundzinse welche
im J. 1759 bei einer Revision und Renovation ihrer manigfaltigen Lehensgefälle (Avoyerie, Avoinerie, Cha-
ponnerie, Messellerie, Gerberie, Panneterie, Charrois, Terrage, Droits de chevauch6e, Foumage u. s. w.) statt
dieser Gefälle durch einen Vertrag bestimmt wurden, infolge des Gesetzes welches nur Grundzinse und
Zehnten abkäuflich erklärt und alle andern Lehensgef^lle ohne Entschädigung aufhebt ihnen gänzlich ab-
genommen werden; 2) dass sie ihre eigentlichen Grundzinse nach einer Taxe in der sie dieselben der alten
Regierung entrichteten abkaufen können. Diese Bittschrift wurde von der ehe vorigen Gesetzgebung weitläufig
untersucht und vom großen Rath das erstere Begehren bewilligt, das zweite aber abgeschlagen. Im Senat
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Nr. 57 15. September 1800 171
ward aber auch der Beschluss welcher dem ersten Begehren entsprach verworfen, und so das ganze Geschäft
zn neuer Untersuchung einer Commission Übergeben, von welcher dasselbe nun an Ihre staatswirthschaftliche
Commission übertragen wurde, welche Ihnen hierüber folgenden Bericht abzustatten sich verpflichtet fühlt. —
Mit der ehevorigen Commission des gr. Raths . . . fühlen wir das Missgeschick dieser Gemeinden, (dass) ver-
schiedene Lehensgefälle, die in dem revolutionären Eifer der vorigen Gesetzgebung als persönliche Feudal-
rechte unentgeltlich aufgehoben wurden, in Grundzinse verwandelt (worden), gegen deren Eigenthum etwas
mehr Achtung übrig geblieben war, und die nur gegen einen Loskauf aufgehoben sein sollen. Unstreitig
wären ohne jene Umschaffung der verschiedenen Lehensgefälle in Grundzinse durch den gleichen Schwert-
streich der alle LehensgeHlIle zu Boden stürzte auch diese Gemeinden nun von denjenigen Lasten befreit,
über die sie sich (be)klagen, und sie hätten also die beträchtliche Schuld weniger an ihren Gläubiger, den
Staat, zu entrichten. Allein dieses Missgeschickes wegen, welches in der ganzen Welt so gebieterisch regiert
and überall so willkürlich und so ungleichmäßig Armut und Reich thum verbreitet, glaubt sich Ihre jetzige
Commission nicht befugt, Ihnen vorzuschlagen, das Eigenthum des Staats zu Gunsten dieser durch die Um-
stände weniger begünstigten Gemeinden hinzugeben. Wir kennen nur zwei Gesichtspunkte zur Beurtheilung
der Bittschrift von St. Martin : das reine Recht und die bestehenden Gesetze. Das reine Recht gebietet jedem
Temünftigen Wesen, und also auch gewiss vor allem aus einer Gesetzgebung, so zu handeln dass die Maxime
nach der man handelt als allgemeines Gesetz aufgestellt werden dürfte. Nun fragen wir, wohin uns die
Allgemeinmachung des Grundsatzes führen würde, welchem zufolge der große Rath dieser Bittschrift ent-
sprechen wollte. Man denke hiebei nur an die manigfaltigen Loskaufungen von Beschwerden und Lasten die
durch die Revolution aufgehoben wurden, und welche in irgend einem gegebenen Zeitpunkt — und wer will
diesen rechtlich beschränken? — vor unserer Staatsumwälzung statthatten, und niemandem wird es in den
Sinn kommen können, diese Loskaufssummen zurückerstatten zu lassen. Warum aber sollte St. Martin vor
allen andern Gemeinden aus eine Schenkung erhalten? Man denke an die Menge anderer Gemeinden, die
beinahe gänzlich zu Grunde gerichtet sind und welche weit eher eine Begünstigung bedürfen; zugleich aber
auch vergesse man nicht dass niemand berechtigt ist Schenkungen zu machen so lange er seine Schulden
nicht bezahlt hat. Also erlaubt uns wohl dieser Gesichtspunkt nicht, dieser Bittschrift zu entsprechen. —
Noch haben wir dieselbe aber auch mit den bestehenden Gesetzen zu vergleichen und nach diesen zu prüfen.
Den 4. Mai 1798 wurden in einer warmen Nachmittagssitzung in Aarau, ohne [eine] etwelche Berathung,
alle sog. persönlichen Feudalrechte aufgehoben und den 2. Juni, als die Majorität der Räthe noch in vollem
Eifer des Niederreißens der Staatshilfsmittel begriffen war, wagte sie doch nicht weiter zu gehen, als der
Buchstabe des Gesetzes v. 4. Mai auswies, und beschloss daher dass die persönlichen Feudalrechte die durch
dingliche ersetzt worden sind auf gleiche Weise angesehen sein sollen, wie das Gesetz über die letztem
verfügen werde. Also ist ein bestimmtes Gesetz vorhanden, welches uns nicht erlaubt der vorliegenden Bitt-
schrift von St. Martin zu entsprechen. Wenn wir also, von denen ganz Helvetien und selbst Europa erwartet,
dass wir die Verhältnisse unsers Vaterlandes, sowohl innere als äußere, wieder in die Schranken der Gerechtig-
keit zurücksetzen werden ; wenn wir uns nicht eines noch stärkern Zerstörungseifers schuldig machen wollen
als die ehevorige Gesetzgebung in dem unglücklichen Zeitpunkt, als sie unserm Vaterland das Mark seines
Wohlstandes (?) abschnitt; wenn wir dasjenige Vertrauen auf unsre GerechtigkeitsKebe und Klugheit, welches
wir bedürfen, um unserm großen Zweck das Vaterland zu retten zu entsprechen, nicht muth willig dahingehen
wollen, so dürfen wir diejenigen das Eigenthum und die Selbständigkeit unserer Staatseinkünfte zerstörenden
Gesetze welche in dem ersten Revolutionssturm bekanntgemacht wurden nicht noch auf 40 und mehr Jahre
zurückwirkend erklären und sind also aller Rücksichten wegen die eine weise Gesetzgebung zu nehmen hat
verpflichtet, den ersten Theil der vorliegenden Bittschrift abzuweisen. — Was die zweite Bitte betrifft, so
fand die vorige Gesetzgebung schon dieselbe ganz unzuläßlich; so lange Gesetze in Wirkung sind, die die
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172 15. September 1800 Nr. 57
auf gegenseitigem Vertrag beruhenden Schulden nach einer willkürlich festgesetzten niedern Taxe ablöslich
erklären, kann natürlich keine Rede mehr sein von einzelnen Zahlungsbegünstigungen welche vor diesen
Gesetzen statthaben mochten; erst dann wenn die Rechte des Eigenthums wieder hergestellt werden, und
dem einen Bürger nicht mehr zugesprochen wird, was einem andern gehört, dann erst ist auch der Zeitpunkt
vorhanden, wo solche Begünstigungen in der Entrichtung der Schuld wieder hergestellt werden können, wie
diejenige ist welche die Bürger von St. Martin begehren. — Ihre staatswirthschaftlichc Commission fühlt sich
also verpflichtet darauf anzutragen, die ganze Bittschrift der (4) Gemeinden... in Erwägung der allgemeinen
Grundsätze des Rechts, besonders aber auch in Erwägung des Gesetzes v. 2. Juni 1798 ... gänzlich
abzuweisen."
46 b) 27. August, g^. R. Zweite Verlesung des Rapports. Nach „reifer Berathung" wird der Entscheid
darüber vertagt, bis der allgemeine Bericht der Commission über die erlassenen Fe(u)dalge8etze (!) wird
vorgelegt sein. »i, p h 2. - Prot. p. 112. — Bapubi. n. 444-45.
47) 28. August, gg. R. Die Gemeindskammer von Vivis klagt über Schädigung an ihren Eigenthums-
rechten durch die abgetretene Gesetzgebung, besonders mit Abschaffung der Zehnten etc., und begehrt dafür
Schadioshaltung. An die Finanzcommission. Prot p. 120. - Repnbi. 11. 448.
48) 28. August, gg, R. Giambatt. Ferrario, Coadjutor in Biasca, stellt die Nachtheile der Zehntabschaffung
vor und bittet um Unterstützung. An die Vollziehung. Prot p. 120-21. - Repubu 11 44».
49) 28. August, VR. Mit Zuschrift v. 26. d. zeigt die Verwaltungskammer von Aargau an, es habe sich
seit 7. d. das Gerücht verbreitet, das Loskaufsgesetz für Feudalrechte werde bald widerrufen oder durch
ein für die Pflichtigen weniger vortheilhaftes ersetzt werden; desshalb haben sich mehrere angemeldet, uro
den Loskanf nach dem bestehenden Gesetze zu vollziehen ; sie fragt nun, ob sie solchen Gesuchen entsprechen
dürfe. Diese Frage soll der Finanzminister in einem Gutachten erörtern. — (Vgl. N. 57. 65.)
VBProt. p. 477, 478.
.50) 30. August, St. Gallen. Die Verwaltungskammer von Sentis an den gg, Rath. Erklärung ihres
Beifalls zu der Aendernng v. 7. d. und der Hoffnung dass dieselbe zu einer Besserung der Verhältnisse
führen werde. Eine Revision erfordere namentlich das Gesetz vom 10. Nov. 1798, unter dessen Folgen viele
Bürger, besonders Geistliche leiden, was die diesfalls bestellte Commission schon am 14. Mai d. J. einläßlich
dargestellt habe; jetzt erneuere dieselbe ihren Wunsch, dass die Zehnten und Grundzinse wieder bezogen
werden, bis gerechte Loskaufsbedingnisse festgesetzt worden. Man unterstütze diesen Antrag, da auch der
Finanzhaushalt des Cantons ohne diese Quelle kaum in Ordnung gebracht werden könne ... 25i, p. ss-ss.
Die erwähnten Zuschriften der „Commission zur Entschädignng der Geistlichen^, v. 14. Mai und
27. August, liegen bei (p. 87 — 94), letztere im Original.
51) 31. August, Bern. David Vogel, Architekt, an den Vollziehungsrath. „Es ist Zeitbedürfnis und
Bürgerpflicht, die Regierung auf eine dringliche politisch-ökonomische Angelegenheit des Vaterlands, auf die
Noth wendigkeit der Rücknahme und einer weisen Abänderung des Gesetzes v. 10. Nov. 1798, in Betreff der
Aufhebung der Feodallasten und der Abschaffung der Zehnten und Grundzinse, aufmerksam zu machen.^ Es
folgt eine einläßliche Auseinandersetzung der früher bestandenen Verhältnisse und der bezüglichen Rechts-
fragen, nebst Andeutungen für billige Grundlagen eines neuen Gesetzes... (Vgl. N. 72.) 700, p. esi-es.
52) (Ende August.) Einsendung im Bull, helvet. XIV. 448, unterzeichnet J. M.: Ausdruck der Freude
über die Nachricht dass nun die Natur der Feudalrechte amtlich geprüft werden solle, und der Hoffnung
dass sie infolge dessen einfach abgethan werden.
Diese Kundgebung bildet einen Vorläufer einer Reihe bezüglicher Aufsätze in demselben Blatt.
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Nr. 57 15. September 1800 173
53) A. September, (Bern). „Quelques reflexions sur les dimes et les censes, par le cit. Mutet , menibre
du Corps legialatif." (Gegen den Loskauf, event. für einen sehr erleichterten, etc.)
\U\\\. helv*t XV. 1 5; 9 11; 73-7C.
54) September? Burnier, Vicepräsident des Cantonsgerichts (von Leman), an die Gesetzgeber. 1. Eröffnung
einiger Gedanken über die brennende Frage der Liquidation der FeudalgonHle. Betrachtungen über dcMcn
Bedeutung, die Nothwendigkeit, sie zu beseitigen und dadurch Frieden zu stiften ... a) „Dans ce but, citoyons
L^gislateurs, d6cr6tez par confirmation et explication aux lois analogues que les censes seront rachetables,
en les d^siguant par leurs esp^'ces, comrae le vin, les graines et legumes, foin, paille et directes, mais que
toutes Celles dont la d6noraination präsente de la bizarrerie, savoir les poulets, chapons, cire, huile et autres
de ce genre, restassent dors et d^jä ensevelies dans Toubli ; que, pour prevenir longueiirs, des frais enormes,
des details inextricables et parfois des d^clarations erronees, vous fixiez immediatement le prix du rachat
de chaque objet. Pour exemple : Le vin k 2 baches le pot, le froment 20 batz le quarteron, et les autres
articies en proportion gard^e. Que toutes les directes qui auraient pour objet des fractions en sols et deniers
fussent mises hors de calcul et abandonn^es pour toujours. Que la valeur de la cense ainsi appr^ciee fftt
cnmul6e 15 fois, et que le maximum fit le capital du rachat; quil y eüt un terme fatal ponr confectionner
cette Operation, avec une peine comminatoire contre le censitaire en defaut; que vous d^terminassiez la
somme pour laquelle ce dernier aurait la facult6 d*en passer une reconnaissance selon le mode que vous
prescririez; que pour ne rien laisser k Tarbitraire, ni de contentieux, vous d^cretassiez en principe que pour
les censes en fourrages rendables par Temphyteote celui-ci payät 20 batz par heure d'^loignement en sus du
prix fix6 pour Celles qui seraient chargeables sur les lieux. Que sll s'(^levait quelque contestation sur la
flaute et quotit^ de la cense, eile füt, sur le vu des titres, jugee par trois comraissaires experts sommaire-
ment et sans appel, aux depens du tort ayant. — b) L'appr^ciation de la dime presentant mille difficultes
interminables et sans cesse renaissantes, pour obvier k cet inconv^nient et lever tout obstacle, qu1l soit par
Tons Statut (1) que tous les objets qui rentrent dans la classe de la grande dirae, soient per<;us et leves
durant dix ans eons^cutifs sur le pied qu'ils l'^taient jadis, et que tous ceux qui composent la petite dime
demeurent d^sormais et k perp6tuit6 ^teints; la nomenclature de ceux-ci serait indispensable pour eviter
contestes. (2) Que ces fonds d^cimables durant ce temps seulement fussent exerapts d'ulterieurs imputs pour
les besoins internes de TEtat. (3) Qu*ä chaque r^colte le gouvernement par une proclamation exhorte le
dkimable k etre juste, et le d^cimateur (k) manifeste(r) de la confiance dans l'execution de ses mesures, et
que la fraude füt pnnie; que cette proclamation rappelä(t) surtout et sans Interruption Tannee qui mettrait
fin k cette perception, savoir Tan 1810. (4) Que la loi quMl vous plairait de promulguer k cet 6gard donna(t)
l'assurance formelle que le nouveau pacte social porterait en toutes lettres que la dime generale serait
absolument et sans retour steinte k cette epoque. (5) Que tel qui osörait en proposer, soit la cessation avant,
on Prolongation apr^s les dix ans revolus serait envisage comme un perturbateur du repos public. (6) Que
le rachat des censes 6tant une fois perfectionnö (!), ce qui devrait etre opere dans le plus court delai possible,
il füt irrövocableraent prononc^ qu'aussitot que les decimables d'une terre ci-devant vassale ou de la Re-
publique auraient formellement ratifi6 l'obligation d'acquitter la dime durant le dit temps. (7) Les docu-
ments : grosses, reconnaissances et autres titres, sans en conserver vestiges, seraient mis au neant." Be-
merkungen über die finanziellen Folgen dieses Verfahrens; weitere Ilülfsquellen des Staates, etc. 2. (Friedens-
richter . . .). 273, p. 205-207.
Das Original ist völlig datumlos; es trägt auch keinen Vermerk über Vorlage im g^, Rath, vielleicht
wegen Mangel des Stempels!
55) 1. September, Zug. „Alle Autoritäten des Cantons Wald8Ultte(n) an den gesetzg. Rath. „Bürger
Gesetzgeber! Zum erstenmal erscheinen wir mit vereinigten Empfindungen vor den Schranken der Gesetz-
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174 15. September 1800 Nr. 57
gebung. Es geschieht im Zusammenfluss unserer Freude über die frohen Erwartungen von dem Ereignisse
des 7. Augusts, welches den Beifall aller gutdenkenden Bürger in der Rücksicht verdient, weil nur dadurch
das Vaterland gerettet werden konnte, und weil dem allgemeinen Ruf und der üeberzeugung entgegen alle
gütliche(n) Versuche für die Erz weckung dieser nöthigen und heilsamen Maßregel leichtsinnig abgewiesen
worden sind. — Als freigeborne Waldstätter haben wir uns an keine Complimente gewöhnt, und als unglück-
liche Opfer der Meinungen und der Parteien in den Tagen der Revolution keinen Beruf hierzu gefühlt. Schmähen
wollten wir auch nicht. Wohin würde es uns geführt haben, und wozu hätte es uns gefrommt? Wir harrten
im Stillen auf bessere Tage, und der 7. August ist eingetreten. Wir nehmen ihn für die Morgenröthe der
künftigen Ruhetage an. Um so inniger und aufrichtiger sind nun die Ausdrücke unserer frommen Gefühle
und unserer gerührten Herzen. — Unsere Erwartungen sind groß, wie unsere Bedürfnisse, ohne eben über-
spannt zu sein. Der würdige Präsident Finsler hat die Linien derselben in seiner ersten Anrede scharf be-
zeichnet, und euer Decret, das die Arbeiten euers hohen Berufs organisirte, hat in unsere Aussichten Licht
und Leben gebracht und wird unsere Erwartungen von dem Kern der Repräsentation, wo sich Einsicht und
Harmonie der Kräfte mit reiner ungetheilter Vaterlandsliebe paart, rechtfertigen. — Eine Verfassung und die
Herstellung der zu Grunde gerichteten Finanzen sind nun hauptsächlich und vor allem anderen unsere großen
allgemeinen Losungsworte. Die Idee der Einheit ist in Waldstätten auf den Ruinen der Unabhängigkeit, auf
den Grabhügeln der Erschlagenen, auf den Brandstätten ganzer Dörfer, auf den bleichen Wangen verwaister
Mütter und Töchter und auf der ernsten Stirne ausgeraubter Väter tief und unauslöschlich eingegraben. Wozu
diese Leichen und diese Hügel, und diese Asche und dieses Elend und dieses Zerwürfnis, wenn die Einheit
nicht zum Grundgesetz unserer Verfassung werden sollte ! ! Die Vortheile der Einheit bei ruhigen gesicherten
Zeiten wollen wir früheren Forschern nicht nachrechnen und nichts von dem Elend und dem Ausschlag unserer
letzten unglücklichen Kriege erwähnen, welche dem Mangel an Einheit zugeschrieben werden können. Hieran,
bitten wir, dass Sie sich, Bürger Räthe, beim Entwurf einer Verfassung erinnern, an eine Regierungsnorm,
welche auf fruchtbare Resultate der Erfahrung gegründet und auf unser Gut und Blut, auf unsere gemein-
samen Bedürfnisse berechnet wird und das Urtheil der Nachwelt und unserer Kinder und Kindskinder aus-
halten kann. — Bei Herstellung der Finanzen (g)edenken Sie vorläufig der dermaligen dringenden Bedürf-
nisse des Staats, der Quellen die gedankenlos durch den heillosen Streich einer falschen Speculation gestopft
wurden, die doch ebenso gerecht als billig als in Vergleicbung mit unserem dermaligen Finanzsystem leicht
und erträglich sind. Wir meinen das Nämliche was ein einsichtsvoller Redner bei Eröffnung Ihrer ersten
Sitzung vermuthlich sagen wollte. Es steht in Ihrer Gewalt, die dem EigetUhumsrecht so nachtheilig e/nj
Gesetze wieder in die Bahn der Gerechtigkeit und Billigkeit eurückeuleiten ; die verderblichen, tief in
das Innere jeder Gemeinde und jeder Haushaltung eingreifenden gesetzlichen Einrichtungen eu ver-
nichten und die bürgerliche Freiheit jedes Einzelnen auf sichere Grundfesten zu stützen, — Es ist Ihnen
beschieden, das gut zu machen was Ihre Vorgänger gegen alle Idee von Gerechtigkeit und gesunder Ver-
nunft verstießen. Es ist Ihnen aufbehalten, dem Staat, den humanen Einrichtungen unserer frommen Väter,
den schönen Anstalten für Cultur des menschlichen Herzens und Geistes, der Geistlichkeit und den Parti-
cularen ihre durch den ältesten Genuss gerechtfertigten, in Erbe, Käufe und Verkäufe einberechnete(n), durch
die Gesetze, die Sitten und selbst durch die religiöse Idee aller Zeiten anerkannt(en) eigenthümliche(n) Fonds
zurückzustellen. Die Wuth, die sich an diese Quelle wagte, lieferte einen auffallenden Pendant zu (der)
renommirten Geschichte der Landsgemeinden dieses Jahrhunderts. Als der Vortheil des Güterbesitzers zum
Nachtheil des Capitalisten ausschließlich ins Auge genommen wurde, ward in einem Canton der für das
Schoßkind der ursprünglichen Freiheit sich hielt, der Capitalwerth eines Pfunds von fünf auf drei herab-
gemehrt. Unsere Väter ehrten diese heiligen Schulden gegen verschiedene Klöster, gegen Engelberg und
Murbach und gegen die Zehntherren dieser Zeit auf ihren Gütern. Sie sind zum Theil durch Loskauf getilgt,
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Nr. 57 15. September 1800 175
zum Theil stehen sie noch und wurden bis zur Zeit der Revolution gewissenhaft bezahlt. Als Folge der
Loskaufung berechnen wir noch eine Menge von lebenden GUlten, die in die ehemaligen Kanzleien der alten
Regierungen flössen und versilbert oder verwandelt wurden. — Ihnen ist es aufbehalten, unsere rechtlichen
Forderungen aller Art unter den verschiedensten Beziehungen und VerhUltnissen wieder geltend zu machen
und die Nacbtheile zu vergüten die wir als Theile des Staats und als Particularen unter dem Vandalismus
der frühem Repräsentation zu (er)leiden hatten. Ihnen ist es aufbehalten, nachdem Sic dem System der
Gerechtigkeit und des Eigenthums wieder Werth und Leben gegeben haben, den Vorschlag eines gemäßigten,
aber doch proportionirten Maßstabs der Loskaufung zu sanctioniren. — Bürger Räthe! Wir mögen diese
dringende Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt eines Finanzsystems oder der Idee des Rechts betrachten,
80 fühlen wir nur zu sehr dass der Staat erst Pflichten uns auflegen kann, wenn er unsere Rechte sichert.
Indem wir im Vertrauen auf Sie, neben unseren frohen Empfindungen, unsere Bedürfnisse und unsere Erwar-
tungen ihnen aufdecken, dürfen Sie auf unsere Opfer, so theuer sie sind, zäiilen, wenn wir, durch Sie . . auf-
gefordert, sie aufs (!) Altar des . Vaterlands legen können. Gruß und Ehrfurcht.^
273, p. 147-158. - Eepabl. II. 520-30.
Es unterzeichneten der RStatthalter, die Verwaltungskammer, das Cantonsgericht und für jeden District
der Unterstatthalter, das Bezirksgericht und die „Centralmunicipalität''. Die Adresse scheint zu diesem Zwecke
circulirt zu haben, was etwa vierzehn Tage erforderte.
Am 17. Sept. verlesen und auf den Kanzleitisch verwiesen.
56 a) 1. September, gg. R. „Die Fmanzcommission erstattet einen umständlichen Bericht über die Revision
und Aufhebung verschiedener Artikel in den Gesetzen über die Abschaffung und Loskau fungsart der Zehnten
und Bodenzinse.** Für drei Tage auf den Tisch gelegt. 273, p. 1-7. (9-15.) - Boii. heiv. iv. 25-29.
56b) Bericht der Finanzcommission (FOßli). Auftrag v. 22. August... (Denselben) „in möglichst
schleunige Erfüllung zu setzen, hat eure Commission einem Gegenstande von (so) ungemeiner Wichtigkeit im
Lauf der vergangenen Woche mehrere Sitzungen gewidmet und legt euch heute das Resultat ihrer bisherigen
BeratbuDg mit derjenigen Kürze vor, welche euer eigenes schon längst hierüber geübtes Denken ihr erlaubt
und die höchste Dringlichkeit der Sache ihr vollends zur Pflicht macht. — Als am 4. Mai 1798 der große
Rath unter dem allgemeinen Freudenruf, es lebe die helvetische Republik, alle persönlichen Feodalrechte im
buchstäblichen Sinn mit einem Federzug aufhob, ohne weder vor- noch seither jemals zu bestimmen, was
von so vielen uralten Staats- und Privatgefällen denn eigentlich unter jener allgemeinen Benennung verstanden
oder begriffen sein sollte, und der Senat diesen Beschluss noch an demselben Tage bestätigte, überließ sich
Yon da an alles unbefangene In- und Ausland den gerechtesten Besorgnissen über die unabsehbaren traurigen
Polgen einer so wenig gemessenen Eile. Noch schöpfte man indessen einige Hoffnung zur Rückkehr, als
wenige Wochen nachher, auf eine Botschaft der vollziehenden Gewalt hin, beschlossen ward, dass solche
persönliche Feodalrechte welche in spätem Tagen durch dingliche ersetzt worden auf gleiche Weise angesehen
»ein sollten, wie das Gesetz seinerzeit über die letztern verfügen würde, und dieser Beschluss zumal auf den
48. § der neuen helvetischen Staatsverfassung gebaut wurde, welcher heiter sagt, dass die neuern Gesetze
in keinem Fall eine rückwirkende Kraft auf frühere Verträge haben sollten. Allein jene Hoffnung war von
kurzer Dauer und verschwand von da an auf immer, als unterm 6.*) Juni (sowie es kurz vorher in Absicht
auf den Heuzehnten geschah,) nun vollends in Ansehung der Zehnten überiiaupt ein Decret erging, kraft
dessen alle diejenigen welche bisdahin dergleichen Gefälle zu stellen gehabt ihre sämtlichen Früchte ganz
einsammeln und das Gesetz erwarten sollten, das über die Zehnten baldmöglichst abzufassen sein würde. —
Wie sehr übrigens eine solche provisorische Einstellung der Zehnten-Entrichtung für das Jahr 1798 als der
*) Datum des öro/?ra/A*- BeschlusBes ; da» richtige ist 8. Juni. (Bd. U. Nr. 22.)
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176 15. September 1800 Nr. 57
erste Todesstreich eines so bedeutenden Zweigs des Staats- und Privat Vermögens von der damaligen Gesetz-
gebung selbst angesehen wurde, beweist wohl am besten ein bald nachher emanirtes Gesetz v. 22. August,
welches in seinen ErwägungsgrUnden unverhohlen eingesteht, dass vornehmlich auch infolge jenes Gesetzes
V. (8 ) Juni die Quellen der Einkünfte der Religionsdiener in Helvetien wo nicht gänzlich verschwunden seien,
doch beträchtlich vermindert worden, und daher feierlich den Grundsatz annimmt, dass dieselben nicht
hierunter leiden sollten. ~ Bürger Gesetzgeber! Welchem von so viel redlichen Männern unter denjenigen
selbst die damals ein solches Versprechen gethan, muß nicht auf die heutige Stunde ein edles Erröthen
darüber zur größten Ehre gereichen? Ach, aber in jenen Tagen, auf deren manigfaltiges Unglück und Miss-
geschick auch der entschlossenste Anhänger der guten Sache der Freiheit nicht ohne innige Betrübnis zurück-
blickt, war es an alldiesem noch bei weitem nicht genug, und das Gesetz vom 10. Nov. mußte ein Werk
vollenden, das seine Vorläufer so unselig begonnen hatten. BB. GG. Es wäre wohl unnöthig, Ihnen (nach
allem was hierüber theils schon in den Versammlungen unserer Vorgänger, theils in unsem eignen, theils
früher und später außer unserer Mitte von den rechtschaffensten und einsichtigsten Beurtheilern gesprochen
und geschrieben worden) die in jeder Rücksicht so höchst verwerflichen Dispositive dieses eigentlich revo-
lutionären Machwerks ohne seinesgleichen hier weitläufig zu zergliedern. Noch werden wir unten in den
Erwägungsgründen, aus denen wir uns für verpfiichtet halten, Ihnen vor allem aus seine gänzliche Rücknahme
anzutragen ^!), dasselbe mit wenigen allgemeinen Zügen, ohne üebertreibung, aber doch mit den wahren
Farben seiner Natur zu schildern trachten. Hier begnügen wir uns zu bemerken, wie (alles schreienden
Unrechts nur nicht zu gedenken, das dadurch unmittelbar den bisherigen Eigenthümern der Zehnt- und
Grundzinsgefälle, mittelbar aber so vielen tausend unserer Mitbürger zugefügt wurde,) schon von dem ersten
Tag an und von da bis auf heute — bald möchten wir sagen: glücklicherweise — sich eine Schwierigkeit
nach der andern zeigte, dasselbe jemals in Erfüllung zu setzen, was doch — wir wollen es gerne glauben —
selbst seine entschiedenen Beförderer nimmermehr beabsichtigen mochten. Zwar dauerte es über ein volles
Jahr, als (bis?) unterm 10. December 1799, erstlich in Absicht der Zehnten, das öffentliche Geständnis
dessen herauskam, wovon freilich unleidenschaftliche Gemüther sich von dem ersten Tag an für überzeugt
hielten, ,da6s es unmöglich sei, diejenigen Verbindlichkeiten von Seite des Staats zu erfüllen, welche dem-
selben gegen die Particulareigenthümer jener Gefälle bei der Loskaufungsorklärung aufgelegt worden, wenn
nicht auf der andern Seite die den Zehntpflichtigen aufgelegten Schuldigkeiten vollzogen würden*. Und ebenso
rührte sich die Stimme des Gewissens durch die gleich folgende Erwägung, ,da8s aber ohne diese letztere
Pliichterfüllung die Armenstiftungen des größten Theils ihres nothwendigen Unterhalts beraubt würden, die
Schulanstalten zurückbleiben (müßten) oder doch nicht in demjenigen (!) Grade befördert werden könnten, und
endlich die Religionsdiener in ilelvetien, jener feierlichen Zusage vom 22. Aug. 1798 schnurstracks zuwider,
der Gefahr ausgesetzt wären, die nothwendigsten Bedürfnisse entbehren und ihren Gemeinden zur Last fallen
zu müssend Allein, was uns minder rühmlich als jenes offene Geständnis scheinen muß, ist wohl dieses, dass
bei der nämlichen Gelegenheit die Schuld alles dessen noch bei weitem nicht auf die wahre Quelle des schon
damaligen und alle(8) folgenden Unglücks, wir meinen : auf Rechnung des Gesetzes selber, sondern einzig
auf den Verschub seiner wimöglichen Vollziehung gesetzt, das damalige Directorium indirect für jede weitere
Verzögerung verantwortlich gemacht und dasselbe kurzweg aufgefordert wurde, die Verfügungen vom 10. Nov. 98
in Betreff des Zehntloskaufs in schleunige Vollstreckung zu setzen. — Ebenso in Ansehung der Grundzinse
sahen die g^. Räthe in den nämlichen Tagen (13. Dec. 1799) sich genöthigt, eines der Hauptdispositive des
Gesetzes von 1798 (welches dem Staat die Verpflichtung aufbürdet, die Loskaufssumme dieser Art Gefälle
von dem Schuldner zu beziehen und an dessen Statt den Gläubiger zu entschädigen,) gänzlich zurückzunehmen
und jene Verpflichtung unmittelbar zurück auf die Debitoren zu legen *). Besser ward an ebendiesem Tage
*) Vgl. Bd. V. Nr. 168. 170. 171.
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Nr. 57 15. September 1800 177
für Staat and Particularen dadarch gesorgt, dass wenigstens die angesäumteste Beitreibung der beiden mit
1. Jan. (99) and 1800 verfallenen Jahreszinse von den sog. Grundzins-Loskaufscapitalien der ausübenden
Gewalt aufgetragen, und dieser Bezug seither auch wirklieh in Vollziehung gesetzt wurde; mit welchem
dürftigen Erfolg aber (des dabei angenommenen, noch unter die Hälfte des damaligen Werths der FrUchte
gestellten Geldkanons ungeachtet), ist einem jeden bekannt. Allein an irgend eine Rücknahme der auch in
Absicht auf diese Gefälle so höchst fehlerhaften Gesetzesdispositive dachte wohl mancher Redliche und Ver-
ständige unter allem Volk überhaupt und in den gg. Räthen insbesondere; aber auf dieselbe wirklich an-
zutragen wagte es nnter diesen letztem, bei der damaligen Stimmung der Gemüther, noch niemand. Erst als
knrz hernach das VDirectorium zu zweien Malen — unterm 17. Dec. 99*) und (3.) Jenner 1800**) — die
wesentliche Ausführung des Hauptgesetzes v. 10. Nov. 98 sowohl als einiger neuen Bestimmungen desselben v.
13. Dec. 99 für so gut als unmöglich erklärte, gingen manchem bisher noch so leidenschaftlich dafür Eingenom-
menen die Augen, aber — lasst es uns unverhohlen gestehen — noch bei weitem nicht die Herzen auf. Was
dann endlich in noch neuern Tagen und bis allemächst an die heutigen bei einer solchen, zwischen ftlrdaurenden
Verblendungen von Wenigen and der vollzähligen (!) Erkennung des verübten Unrechts von Seite weit Mehrerer
immer hin- und herschwankenden Lage der Gemüther, in diesen Dingen geschehen und nicht geschehen,
versucht und zurückgewiesen worden, ist bei Ihnen (!) . . in allzu lebhaftem Angedenken, als dass wir durch
hier ganz überflüssige Herzählung desselben von Ihrer, nicht der Rüge früherer Missgriife, wohl aber einer
entschlossenen Zurücknahme und gewissenhaften Vergütung derselben gewidmeten Zeit auch nur einen un-
nöthigen Augenblick rauben sollten. In diesen Gesinnungen tragen wir Ihnen heute einige Hauptgrundsätze
an, von deren Annahme, Beschränkung oder Verwerfung es lediglich abhangen wird, ob und in welchem
Geiste es uns vergönnt sein soll, unsre Rathschläge über den von Ihnen erhaltenen wichtigen Auftrag unver-
weilt fortzusetzen. Diese Grundsätze müßten, nach unserm ganz unmaßgeblichen Befinden, unverzüglich als
Gesetz erscheinen und nebst ihren erforderlichen Erwägnngsgrttnden also lauten: Der gesetzgebende Rath,
in Erwägung dass durch eine Reihe von Gesetzen, Decreten und Beschlüssen, welche wegen Abschaffung und
Loskauf der sog. Feudallasten, Zehnten und Gmndzinse in den Jahren 1798, 99 und 1800 ergangen, die
gemeinsten Begriffe von Recht und Pflicht unter-über-sich gekehrt worden, deren getreue Befolgung das
helvetische Volk sich jederzeit zur Ehre zählte; — in Erwägung dass durch ebendiese Gesetze, besonders
aber durch dasjenige v. 10. Nov. 1798, welches namentlich alle Zehnten und Grundzinse theils gegen eine
Uirem wahren Werth ganz unangemessene Entschädigung, theils vollends unentgeltlich für aufgehoben erklärt,
dem Staat die sicherste und ergiebigste Quelle seiner Einnahme entzogen, ebenso eine große Anzahl seiner
Bürger an ihrem Eigenthum höchst empfindlich gekränkt, hauptsächlich aber alle der Religion, der Erziehung
der Jugend, der Unterstützung und dem Trost der leidenden Menschheit gewidmeten Anstalten (welche seit
Jahrhunderten die vorsichtigen und menschenfreundlichen Zwecke ihrer Stifter erflillt und als die edelsten
Denkmäler der National wohlthätigkeit bisher immer unversehrt geblieben,) dadurch ihrer gänzlichen Auflösung
nahe geführt und dergestalt dem einzigen (?) Helvetien die Schande, ein solches Zerstörungssystem ohne
seinesgleichen erzeugt zu haben, und das schreckliche Unglück, demselben unterzuliegen (!), zubereitet
worden; — in Erwägung hienächst, dass ein großer Theil der obgenannten gesetzlichen Verfligungen sogar
auf einer wesentlichen Verletzung und willkürlichen Ausdehnung des dürren Bnchstabs und heitern Sinns
derjenigen Staatsverfassung beruhen, unter deren Herrschaft sie erschienen sind, da nämlich der 13. Art.
derselben, weit entfernt unstreitige Schulden ftir Feodallasten und Abgaben zu erklären und ebenso wenig
dieselben für einen Todtenpfenning (?) dahinzugehen, lediglich den reinen Rechtsgrundsatz enthält, ,da8S des
*) Bd. V. Nr. 163, N. 9.
♦*) Ebd. Nr. 298, N. 1.
AS. ». d. H«1t. VL
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178 15. September 1800 Nr. 57
freien Helvetiens Grund und Boden mit keiner Last, Zin8(-) und Dienstbarkeit beschwert werden 8oil(e),
wovon man sich nicht loskaufen könne'; der 9. Art. aber vollends, in Absicht auf das Privateigenthum
überhaupt und also auch solcher Gefälle insbesondere sich äußert, ,das8 der Staat darauf keinerlei Recht
habe, ausgenommen in dringenden Fällen, wenn dasselbe zu allgemeinem Gebrauch unentbehrlich sei, und
auch alsdann nur gegen gerechte Entschädigung' ; — in Erwägung ferner, dass die oben angeführten Gesetze
und namentlich dasjenige v. 10. Nov. 1798 den Charakter von .. einer gänzlichen Nichtigkeit schon desswegen
an sich tragen, dass von allen ihren die Loskaufnngsweise von Zehnten und Grundzinsen betreffenden Vor-
schriften bis auf diesen Tag keine einzige in wirkliche Vollziehung gerathen, alle darin von Seite des Staats
den EigenthUmern gethanen Zusagen gänzlich unerfüllt geblieben, eine derselben bereits unterm 13. Dec. 99
zurückgenommen, seither aber bald auf ungesäumte Ausführung eines Theils jener Beschlüsse auf Unkosten
der übrigen gedrungen, bald die ausübende Gewalt zu Vorschlägen zu ergreifender Maßregeln eingeladen
und mit allediesem selbst der schwankende Wille und das unsichere Thun des Gesetzgebers über einen so
wichtigen Gegenstand heiter an (den) Tag gelegt wurde ; — in Erwägung endlich, dass die feierliche Erklärung
der gegenwärtigen Gesetzgeber, auf den Pfaden der Vernunft und der Gerechtigkeit zu wandeln, ihnen strenge
gebiete, Maßregeln zurückzunehmen die so ganz zerstörend und den Grundsätzen so höchst zuwiderlaufend
sind, zu welchen (sie) sich vor dem Angesicht von Helvetien und vor den Augen von ganz Europa bek(a)nnt
ha(ben), — beschließt:
1. Das Gesetz v. 10. Nov. 1798, über Abschaffung aller Feodallasten und Loskauf der Zehnten und
Grundzinse, sowie alle andere(n) vor(-) und seither über den nämlichen Gegenstand ergangenen Gesetze,
Decrete und Beschlüsse sind durch gegenwärtiges Gesetz zurückgenommen. 2. Von dieser allgemeinen Ver-
fügung sind einzig ausgenommen das Gesetz v. 13. Dec. 1799, inwiefern solches die Entrichtungsart der
beiden mit 1. Jenner 1799 und 1800 verfallenen Zinse der Loskauf(s)capitalien von Grundzinsen betrifft,
und ebenso dasjenige v. 20. Dec. 1799 über weitere Bezahlung der Primizen. 3. Alle diejenigen Feodal-
rechte welche ihrer Natur und Wesen nach unter die Classe der Personallasten gehören sind und bleiben
unentgeltlich abgeschafft. 4. Diejenigen Feodalrechte welche nicht in die Classe der in dem vorhergehenden
Artikel benannten gehören, und ebenso alle andern Realgefälle, namentlich aber dem Staat sowohl als Com-
munen, Körperschaften, Stiftungen und einzelnen Personen zuständige(n) Zehnten und Grundzinse, sind und
bleiben loskäuflich erklärt. 5. Die genaue Benennung aller dieser hiemit loskäuflich erklärten Rechte und
Gefälle, sowie derselben Ablösungsart und Taxe, wird das Gesetz in der kUrzestmöglichen Frist bestimmen,
und 6. ebenso dasjenige was in Absicht auf die Zehnt- und Grundzinsgefälle für das laufende Jahr 1800
nach Recht und Billigkeit zu verfügen sein mag.^ Bepobi.u. 459-62 (s. s«pti).
57) 2. September. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „La chambre administrative d'Argovie,
par la lettre ci-jointe en date du 29 Aoüt, sollicite une d^cision sur la question qu'elle a pr6sent6e dans sa
lettre du 26, qui vous a ^t6 communiqu6e, k TefTet de savoir si le rachat des dimes et censes peut etre
accord6 aux citoyeus qui demandent k teneur de la loi du 10 Novembre 1798 de Teffectuer. En vous ren-
voyant cette lettre, le C. E. vous invite . . k acc^l^rer le rapport qui vous a 6t6 demand6 sur cet objet le
28 courant" (!). VBProt p. «n, «is.
58) 2. September, gg. R. Eingang einer Zuschrift der Verwaltungskanmier von Senüs (30. Aug.), die
ihre Freude über die Aenderung der obersten Behörden bezeugt und zugleich die unglücklichen Folgen vor-
stellt, welche das Gesetz v. 10. Nov. 1798 über die Zehntabschaffung gehabt habe. Sie wird für drei Tage
auf den Eanzleitisch gelegt. Prot p. 144. — BepnbL n. 46«.
59) 2. September, Winterthur. Die Gemeindskammer und etliche Private an den gg. Rath. Beschwerde
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Nr. 57 15. September 1800 179
Aber den Misserfolg der früher eingereichten Petitionen betreffend Zehnten und Grundzinse und Erneuerung
ihres Gesuchs ... »9, p. 107— w.
Am 8. Sept. vorgelegt und an die Commission verwiesen.
60) 4. September, VR. Die Verwaltungskammer von Sentis übermittelt ein Gutachten ihrer Commission
für Untersuchung der Pfruodgehalte (dd. 27. Aug.), wonach die Wiederherstellung der Zehnten und Grund-
zinse das einzige wirksame Mittel zur Besserung sein soll. Ad acta. VRProt p. 64. — 673, p. 585 -se. 587— 92.
61 a) 4. September, gg. Rath. Zweite Verlesung des Gutachtens. „Lange Berathung" ; Fortsetzung auf
morgen vertagt.
61 b) 5. Sept., ebd. Schluss der Discussion. Die Hauptanträge der Commission werden „mit einer großen
Mehrheit^ angenommen. Die Commission erhält nun die Weisung, ihre Arbeit fortzusetzen und mit möglichster
Beschleunigung die nähern Bestimmungen vorzulegen.
62) 4. — (c. 15.) September. Die Vorsteher von Kirchen-, Schul- und Armenanstalten und etliche Private
im Canton Aargau an den gg. Rath. Rückblick auf die abgegangenen Räthe, etc. „Ja, mit Dank gegen
Gott sehen wir den Vorfall des 7. Augusts als einen Strahl von Hoffnung an, den seine Erbarmung für eine
bessere Zukonft uns leuchten lässt. Denn von euch, Bürger Repräsentanten, erwarten wir, wenn auch nicht
schnelle Heilung, doch treue und gewissenhafte Besorgung der Wunden, die Unwissenheit, Eigennutz, Ehrgeiz,
Räch- und Parteisucht unserm Vaterland so schrecklich geschlagen haben. Ihr werdet die gereizten Leiden-
schaften wieder zu besänftigen, der Willkürlichkeit und der Zerstörungssucht Grenzen zu setzen, Sicherheit,
Ordnung und Gesetzlichkeit unter uns wieder einzuführen wissen. Ihr werdet die Religion ehren ; ihr werdet
ihr Ansehen durch Beispiel und Anordnungen wieder herstellen ; ihr werdet den Anstalten die der Unsittlich-
keit entgegenwirkten wieder Thätigkeit und Kraft verschaffen. Ihr werdet nicht länger zugeben, dass die
Emrichtungen der Gottesverehrung, der Volksunterweisung, der Jugendbildung, der Armen- und Kranken-
Verpflegung sich täglich mehr ihrer gänzlichen Auflösung nähern müssen. Ihr werdet, wie in dieser besonders,
so auch in allen andern Rücksichten Gerechtigkeit und Billigkeit in euren Versammlungen und durch euch
wieder im Land herrschen lassen. — BB. RR. Darum weil wir diese schönen Hoffnungen und Erwartungen
von euch haben ; darum weil wir glauben, ihr werdet durch entschiedene und feste Schritte die ihr auf diesem
Wege thut euch des Zutrauens und der Achtung jedes Verständigen und Wohldenkenden im Volk gleich im
Anfang eurer Regierung versichern wollen, darum halten wir es gerade jetzt für den schicklichsten Zeitpunkt,
auch noch über einen andern Gegenstand uns an euch zu wenden, der schon von vielen andei*n, aber von
ans noch nie vor die Ohren der Gesetzgebung gebracht worden; wir meinen den Zehnten und Bodenzins.
Schon als wir im verwichenen Frühjahr die Erklärungen über den Zehnten und Bodenzins zu Gesicht be-
k(am)en, die im Namen der Kirchen-, Schul-, Armen- und Kranken- Anstalten und im Namen verschiedener
Particular-Eigenthümer von Zehnten und Bodenzinsen im Canton Zürich unterm 27. April dem Vollziehungs-
Aosschuss zugestellt wurden, schon damals gingen wir da(mit) um, jene Erklärung mit möglichstem Nach-
druck zu unterstützen. Verschiedene Umstände verzögerten die gemeinsame Ausführung unsers Vorhabens.
Mittlerweile sahen wir mit Bestürzung, was der Inhalt gedachter Erklärung und mehrerer anderer, im näm-
lichen Sinn geschriebener, bei der Gesetzgebung für ein Schicksal fand. Das benahm uns, wir gestehen es
aufrichtig, allen Muth, auch von unsrer Seite her etwas weiter zu unternehmen. Wir dachten mit Betrübnis,
bei einer Regierung wo die Stimme der Wahrheit und Gerechtigkeit, auch wenn sie von einem Einzigen vor-
getragen würde, nicht um desswillen Gehör finde, weil sie Stimme der Wahrheit und Gerechtigkeit ist, würde
sie wohl kaum eher es finden, wenn auch schon mehrere gemeinschaftlich sie unterstützten. Wir blieben dess-
wegen stille und bauten unsre einzige Hoffnung noch auf eine schon lange gewünschte Veränderung in der
Regierung. Nun geschah diese wirklich, und die Gesinnungen gegen euch, die wir euch oben an den Ta^
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180 15. September 1800 Nr. 57
legten, munterten uns auf. Wir waren schon im Begriff, auch dieses Gegenstands halb an euch uns zu
wenden, als wir von einem neuen Memorial hörten, das die Signatars der obengedachten Erklärungen an euch
eingegeben hätten. Wir suchten uns dasselbe zu verschaffen, und wir gaben ihm ebenso ungetheilt unsem
Beifall, als wir ihn schon jenen frühem Erklärungen gegeben hatten. Wir dachten dessnaheu zu Ersparung
eurer Zeit kein eigenes über diesen Gegenstand von uns aufgesetztes Memorial vorzulegen, sondern nur euch
zu bitten, die gedachte Zürchersche Erklärung vom 27. April und die zweite, mit den nämlichen Unter-
schriften, vom 15. August 1800, ganz so anzusehen, als ob auch unsere hier stehenden Unterschriften den
gedachten beiden Memorialen eigenhändig beigesetzt wären. Wir entbieten euch mit Hochachtung republi-
kanischen Gruß." 273, p. 108-16».
Es unterzeichneten: Pfr. J. H. Frey in Entfelden, Pfr. Job. Bertschinger in Lenzburg; Gottlieb Hliner-
wadel Vater, für die Gemeindskammer von Lenzburg; Joh. Rohr; J. Rud. Bertschinger, für den Spital (?);
Phil. Jakob Glutz, Propst in Schönenwerth, z. Th. als bischöflicher Commissär im Ct. Solothum ; Sam. Com.
Suter, für die Gemeindskammer von Zofingen; L. May von Schöftland, für sich und Verwandte ; C. F. R. May
von Rued, für sich und eine Verwandte ; 8. B. W. EflBnger, von Wildegg ; Franz Ludwig Bprünglin, für ein
Armengut.
63 a) 8. September. Gesetzesentwurf, Namens der Finanzcommission aufgesetzt von Finsler, betreffend
neue Bestimmung der Loskaufsbedingnisse für Zehnten und Grundzinse ; (20 §§)... 273, p. isi-w. 127-32 (fn.).
63 b) (9. September). Gutachten von Ftißli, Namens derselben Commission, über Einforderung der Zehnten
und Grundzinse für das Jahr 1800; (15 §§)... 273, p. le-is.
Vgl. Bull, helva. XV. 65, 66. 81—85.
64) 9. September, gg. R. I. Die Finanzcommission legt drei Entwürfe zur Abänderung der Gesetze
über Feudalrechte vor: 1) Betreffend die Publication der Rücknahme dieser Gesetze, 2) über Bezug dieser
Gefälle für das laufende Jahr, 3) über neue Loskaufsbedingnisse. Alle sollen übersetzt werden und drei Tage
zur Einsicht offen liegen. 11. Es fällt der Antrag, diesen Gegenstand geheim zu behandeln und dafür Still-
schweigen zu gebieten. Dies wird abgelehnt, aber wegen des Aufschubs, den die Berathung erleiden dürfte,
ein vierter Vorschlag der Commission genehmigt, der die Einstellung des Vollzugs der bisherigen Loskaufs-
gesetze verfügt, und zwar mit Dringlichkeit. — (Die formelle Bereinigung erfolgte am 11.)
65) 11. September, VR. Der Finanzminister empfiehlt, auf die wiederholten Einfragen der Verwaltungs-
kammer von Aargau betreffend Loskaufsbedingnisse einen Bescheid zu ertheilen. Man verschiebt dies aber,
bis von dem gg. Rath neue Gesetzesvorschläge eingehen. VBProt. p. 195.
66) 11. September, Aarburg. Pfr. Sam. Steck an die Finanzcommission der Gesetzgebung. Erwähnung
des kundgemachten Vorschlags betreffend die Grundzinse etc. In Bälde werde er also ein neues Gesetz ver-
künden müssen, wodurch dasjenige v. 10. Nov. 1798 zurückgenommen werde; das dürfte der neuen Regie-
rung wenig Vertrauen erwecken, zumal hier die Aenderung v. 7. August officiell noch nicht bekanntgemacht
worden ; es machte sich daher empfehlen, in einer vorläufigen Proclamation das Volk auf die beabsichtigte
Maßregel hinzuweisen. Binnen vier Monaten sollten nun drei Bodenzinse und ein Zehnten entrichtet werden,
was für manchen Pflichtigen unstreitig zu viel sei; den Zehnten für 1799 sollte man, wo irgend möglieh,
erlassen oder nur von denen fordern, die den Zehnten und Bodenzins für 1800 nicht gehörig entrichten. Da
werde mancher sonst brave Mann versucht sein, Betrug zu üben ; andere werden sich sträuben und nur dem
Zwang gehorchen, manche gar nicht zahlungsfähig sein. Endlich wäre es gut, wenn den Geistlichen nicht
zugemuthet würde, die neuen Gesetze zu empfehlen, da sie als dabei interessirt gelten; dadurch werde die
Religion nur gehässig; es sollten daher auch nicht die Bedürfnisse der Geistlichkeit in den Vordergrund
gestellt werden ... 273, p. 20», 210.
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Nr. 57 15. September 1800 181
67) 12. September. Die Verwaltungskammer von Lucern au die Finanzcommission des gg. Ratha. Be-
merkungen über die §§ 1 and 10 des Gesetzesvorschlags v. 9. d. },Wir förchten nämlicb dass dieser so
gerechte als gemäßigte Vorschlag von dem Eigennutz und der Uebelgesinntheit unfehlbar würde missbraucht
werden, wenn die Entrichtung an Geld nach dem Mittelschlag des Fruchtpreises (so wie derselbe an dem
ersten Markttage im November auf dem Markttage (?) des Cantons sich ergibt) muß bestimmt werden. Denn
wir müssen euch die Thatsache bekanntmachen dass auf hiesigem Fruchtmarkte gar kein großer Concurs
von Verkäufern statthat, dass sich da auch immer die nämlichen Käufer mit wenig abwechselnden Bedürf-
nissen zeigen, und dass dazu fast alles was auf denselben gebracht wird, durch die Hände von einem Halb-
dutzend Komjuden geht, indem selten ein Bauer seine Frucht selbst zu Markte biingt. Es würde demnach
eigentlich in der Willkür dieser Leute stehen, den Mittelschlag zu bestimmen; solcher Leute die selbst Be-
sitzer von zehnt- und grundzinspflichtigen Gütern oder Freunde und Verwandte von dergleichen Besitzern,
überhaupt aber heimliche oder offene Anhänger des so ungerechten als gemeinschädlichen Gesetzes v. (10.) Nov.
1798 sind. Diese also würden es gewiss ihrem Interesse angemessen finden, auf den künftigen 4. Nov., ganz
wider ihre bisherige Gewohnheit, durch außerordentliche Aufhäufung der Frucht in dem Kornhause (die)selbe
60 wohlfeil zu machen, wie sie vorher nie war und künftig das ganze Jahr hindurch nie mehr werden wird.
Leicht würde es daher dem Speculationsgeiste sein, an diesem Tage den Fruchtkäufern einen Vortheil in die
Hände zu spielen, um sich dafür an den Zehend- und Bodenzins-Ansprechern doppelt und dreifach zu erholen.
Zur Erreichung ihrer Absicht würden sie gewiss von andern unterstützt werden, die sich bisdahin noch nie
gezeigt haben." Etwelche Abhülfe möchte in der Vorschrift geboten sein, dass die zwei letzten Markttage
im October und die zwei ersten im November maßgebend sein sollten; immerhin bringe die Publicität der-
selben die Gefahr des Missbrauchs mit sich ... 273, p. 203, 204.
68 a) 12. September, gg, R. Zur Behandlung stehen die Gutachten betreffend die Feudalgefälle. Für
die Berathung erhält dasjenige, welches die Bekanntmachung der Rücknahme der bisherigen Gesetze empfiehlt,
den Vorzug; es wird artikelweise discutirt und mit einem Zusatz angenommen. BuU. heiv. xv. 89-90. 97, 98.
68 b) Beschluss : „Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass diejenigen Gesetze welche in den Jahren
1708 und 1799 über die Abschaffung der Feodallasten und über den Loskauf der Zehnten und Bodenzinse
ergangen sind, und vorzüglich das Gesetz v. 10. Winterm. 1798 von Grundsätzen und Erwägungsgründen
ausgehen, die mit den allgemeinen Begriffen von Recht, in deren Befolgung das helvetische Volk jederzeit
seine Ehre setzte, nicht bestehen können; — in Erwägung dass durch dieselben sowohl der Staat als auch
eine Menge Gemeinden, Corporationen, Stiftungen und einzelne Bürger in ihrem wohlerworbenen Eigenthum
geschmälert und beeinträchtigt werden ; dass dem Staate dadurch die bisherigen wichtigsten und sichersten,
aus seinem wahren Vermögen herfließenden Einkünfte entrissen worden sind; dass die Nichtbezahlung der
Kirchen- und Schullehrer, die Stockung fast aller öffentlichen Anstalten zur Unterstützung, Pflegung und
Unterhalt der Armen und Nothleidenden, zur Heilung der Kranken, zum Unterrichte der Jugend und zur
Beförderung der Künste, Gewerbe und des Ackerbaus unausweichliche und traurige Folgen jener Gesetze
waren; — in Erwägung dass der Staat genöthiget war, neue, vorher nicht bekannte und dennoch unzuläng-
liche Abgaben und Steuern zu verordnen und einziehen zu lassen, um diese durch Hingebung seines Eigen-
thums entstandene Lücke wieder auszufüllen; — in Erwägung endlich, dass die feierliche Erklärung der
gegenwärtigen Gesetzgeber, auf den Pfaden der Vernunft und Gerechtigkeit zu wandeln, ihnen streng gebiete
Maßregeln zurückzunehmen, die den Grundsätzen so zuwiderlaufend sind, zu welchen sie sich vor dem An-
gesichte der helvetischen Nation bekannt haben, hat beschlossen: 1. Das Gesetz v. 10. Winterm. 1798 über
die Abschaffung der sog. Feudallasten und über die Loskaufungsart der Zehnten, Grund- und Bodenzinse,
desgleichen alle nach dem ermeldten Gesetz über ebendiese Gegenstände ergangenen Gesetze, Decrete, Be-
schlüsse und Verfügungen sind hiermit zurückgenommen. 2. Von dieser Zurücknahme sind ausgenommen das
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182 15. September 1800 Nr. 57
Gesetz v. 13. Christm. 1799, welches die Art und Weise bestimmt, wie die Zinse des GrandzinsloskauflB fUr
die Jahre 1798 und 1709 entrichtet werden sollen, und das Gesetz v. 20. Christm. 1799 über die Bezahlung
der Prämizen (!). 3. Das Gesetz v. 4. Mai 1798, dass alle persönlichen Feodalrechte unentgeltlich abgeschafft
sein sollen, und das v. 2. Brachm. 1798, dass die persönlichen Feodalrechte die durch dingliche ersetzt
worden sind wie diese letztem anzusehen seien, sollen in Kraft verbleiben. 4. Gegenwärtiges Gesetz soll
gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten angeschlagen werden.^
Am 13. bestätigt und als Gesetzesvorschlag dem VR. zugefertigt; (Bd. 273, p. 23—25; 26—27, frz.).
69) 12. September, Morges. Rechnungsaufsatz von F. L. Bourgeois Über den Zehnten-Loskaufspreis nach
dem Vorschlag der Finanzcommission (25-facher Reinertrag), zum Nachweis dass solche Loskaufsbedingnisse
lästiger sein worden als die reale Zehntenleistung... (Fortsetzung zum Beweis dass die Kosten und Steuer-
beschwerden der Gegenwart den Reinertrag der bäuerlichen Wirthschaft übersteigen. — Von N. N. unterstützt.)
Ball, helv^t XV. 122-28; 162-M. 180.
70) (13. September.) Vorschlag von Finsler betreffend Erleichterung des für das laufende Jahr beabsich-
tigten Bezugs von Zehnten und Grundzinsen für die durch Unfälle irgendwelcher Art geschädigten Grund-
besitzer (durch Nachlässe etc.) ... 273, p. 19, 20. (21, 22 tn,)
71a) 13. September, VR. Verlesung des Gesetzesentwurfs betreffend Suspension der Gesetze über den
Loskauf der Feudalrechte und einer bezüglichen Botschaft, welche die Finanzcommission, unter dem Vorsitz
von Zimmermann, entworfen hat, um für ein neues Gesetz etliche leitende Gedanken anzugeben. Die Vorlage
wird genehmigt und eine Uebersetzung angeordnet. VRProt p. 215.
71 b) 13. September. Der VoUziehungsrath an den gg. Rath. „BB. GG. Unter allen Gesetzen die seit
der Entstehung der helvetischen Republik verfasst wurden ist wohl keines, dessen Folgen so nachtheilig und
zerstörend für dieselbe waren, als das Gesetz v. 10. Nov. 1798 über die Feudallasten. Es ist auch keines,
dessen Rücknahme so oft gefordert und dessen UnausfUhrbarkeit so allgemein anerkannt wurde. Der VA.
hat am 4. Juli eine Botschaft den gg. Räthen ttbersandt, die die schädlichen Grundsätze dieses Gesetzes,
die mangelhafte und sich widersprechende Entwicklung derselben (darlegt) und eine getreue Aufzählung der
vielen und großen Nachtheile enthält, die dieses Gesetz veranlasste. Auf diese Botschaft bezieht sich der
VR. Er kann also nicht anders als sich freuen, dass Sie ein Denkmal vernichten wollen, das nur zu lange
eine bedeutende Stelle in dem Gesetzbuch einnahm, und billigt Ihren Beschluss in seinem ganzen Umfange.
Sowie Sie nun aber die Bahn mit Recht gereinigt haben, worauf Sie ein neues Gebäude aufzuftihren gedenken,
so übernehmen Sie auch die Pflicht damit, an die Stelle des alten etwas aufzurichten, das das Gepräge der
Dauer und der Vollendung trage. Es ist ganz unnöthig, Ihnen an das Herz zu legen, wie schwierig, wie
weit umfassend, wie wichtig und wie tief eingreifend die Arbeit ist, womit Sie sich nun beschäftigen werden ;
aber verzeihen Sie es der reinen Liebe des (!) Vaterlandes und der warmen Besorgnis für das Glück seiner
Bürger, wenn Sie der VR. bittet, diese Arbeit mit dem ganzen Aufwand Ihrer tiefen Einsichten und manig*
faltigen Kenntnisse zu behandeln; wenn er Sie bittet zu bedenken, dass das eigentliche Zweckmäßige, das
wahre Gute um so eher mit großer Mühe gesucht werden muß, je vielseitiger der Gegenstand ist, aus dem
es als Resultat herausgebracht werden soll, und je manigfaltiger die Rücksichten sind, die man dabei zu
beherzigen hat. Die Auflösung bei den schwierigsten Aufgaben des Rechts, hi der engsten Bedeutung des
Worts, findet sich oft bei Gegenständen die keine einzige sichere und feste Grundlage darbieten, und bei
denen das Nachdenken so viele wichtige und zum Theil so widersprechende Seiten entdeckt, nur in der
gerühmten Mittelstraße. Was dem einen zugesprochen wird, wird ihm nicht aus reinem Recht zugesprochen,
wenn es den andern mit irgend einem Unrecht belastet** *).
„ VRProt. p. 216-218. - 273, p. 84-8«. 87—8» {tn,), - Bepubl. U. 527—28.
*) Hier ist der französische Text der Commentar ! — «La Justice . . ne peut Stre satisfaite, si ce qui est accord^ i
Tun, m^me daos des vues de droit, impose ä l'autre une Charge dont le droit eüt da Texempter.**
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Nr. 57 15. September 1800 183
Das Concept (deatscb), vod Zimmermann verfasst, liegt in Bd. 700, p. 629—30; die frz. üebersetzung,
von Monsson entworfen, ebd. p. 631 — 32.
72) 14. September, Bern. David Vogel, Architekt, an die Gesetzgeber. Mittheilung seiner Ansicht über
die Erledigung der Zehntenfrage. Die rechtliche Gültigkeit der Zehnten voraussetzend, aber die Härte und
UnzweckmSßigkeit dieser Auflage für die Schweiz betonend, begründet V. den Vorschlag, den Theil derselben,
den der Staat für seine besondem Bedürfnisse verwenden konnte, zu erlassen, den für Kirchen, Schulen,
Armenanstalten etc. erforderlichen Theil aber als Schuld der Pflichtigen zu betrachten, diese Schuld rechnungs-
mäßig zu bestimmen und durch weitere Entrichtung der Zehnten abtragen zu lassen, wofür eine Frist von
20—25 Jahren veranschlagt wird. Die kleinen Zehnten sollen von den Schuldnern auch entrichtet oder
abgelöst werden ... 273, p. 171-178. - Republ. n. 51»-22; 537-88.
73) 15. September, ^g. R. Infolge der Botschaft des VR. wird der Entwarf nochmals verlesen, bestätigt
und mit einem Zusatzartikel (3.) ergänzt.
Das Bull. helv6t. XV. 113— U; 121—22; 129—30; 177, verzeichnet für den 15. bis 17. und 25. Sept.
Debatten, die sich auf spätere Vorlagen beziehen.
74) 15. September f. Die Municipalität von Bertschikon und die Unterstatthalter und Gerichtspräsidenten
der Districte Elgg, Fehraltorf, Basserstorf, üster und Grüningen an die Gesetzgeber. Ausdruck der Ungewiss-
heit über die leitenden Grundsätze der neuen Behörden, doch auch der Hoffnung dass die so theuer erworbene
Freiheit nicht in Gefahr stehe... Eröffnung einiger Wünsche: 1) Dass die neue Verfassung die Grundsätze
der Einheit und des Repräsentativsystems festhalte ; . . . 2) dass der Finanzplan wesentlich verändert werde,
durch Einführung einer bloßen Grundsteuer, (mit Details); durch Erleichterung oder Abschaffung der Hand-
änderungstaxe; 3) durch einen billigen Loskauf der Zehnten, da bereits gewisse Leute triumphiren, dass
Zehnten und Grundzinse bald wieder in Natura entrichtet werden müssen ... „Umsonst ist die Mühe, uns
jene unehrwürdigen levitischen Grundsätze einzuprägen, als ob der Zehnten von Gott eingesetzt seie, folglich
nicht abgeschafft werden dörfe. Diesen Glauben tiberlassen wir Heuchlern und Bösewichtern, die gerne das
gute Volk in Dummheit und Aberglauben zurückzuführen sich keine Mühe reuen lassen . . . Jeder gemein-
nützige vaterländische Mann, jeder der es redlich mit seinen Mitbürgern meint, wird ohne anders freimüthig
gestehen, dass Grundzins und Zehnten ein schädliches Hindernis der Landescultur seie(n) ; warum sollte nicht ein
solches allgemeines Gefühl auch euch beleben, besonders wenn hierin der noch schwache Rest unserer Constitution
euer Leitfaden sein sollte. Wenn ihr die ursprüngliche Entstehung des Zehnten(s) ins Auge fasset ; wenn ihr
den (!) Gewalt und List, wie derselbe eingeführt worden ; wenn ihr vorzüglich betrachtet, dass der Zehnt-
vertrag im allgemeinen nicht nur dem Naturrechte ganz zuwider ist, indem er über den Fleiß und die Arbeit
des Menschen in alle Generationen und in alle Ewigkeit gebietet und fortwürket, sondern selbst dem Zehnt-
herren durch die bisdahin verbesserte Landescultur weit mehr einträgt, als ihme nach der Gerechtigkeit des
Gnindvertrags gehört ; wenn ihr also einsehet dass der Zehntherr von Jahr zu Jahr durch den usurpirten (!)
Fleiß des Landmanns seine Einkünfte vermehret und er also gewissermaßen nicht blos den jährlichen Zins,
sondern vielleicht sein ausgelegtes Capital von den täglich verbesserten Gütern schon mehrere mal bezogen
hat, 80 werdet ihr in Rücksicht der neu zu bestimmenden Loskaufungssumme über den Zehnten keinen andern
Weg als denjenigen der Billichkeit einschlagen.^ — Die Particularen, Kirchen, Schul- und Armenanstalten
sollen nichts verlieren ; wenn der für ihre Entschädigung festgesetzte Loskaufspreis nicht ausreiche, so mögen
andere Bedingnisse aufgestellt werden; aber man hoffe doch dass dem armen Landmann nicht mehr als
nSthig abgepresst werde. Der gegenwärtige Ertrag der Güter dürfe nicht als Maßstab gelten; denn er sei
die Frucht von vieljähriger Arbeit und großen Capitaleinsätzen der Bebauer ; die Zehntherren könnten sonst,
wenn die einst öde Hälfte eines erworbenen Gutes urbar gemacht worden, ganz ungerechterweise ihr Ein-
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184 15. September 1800 Nr. 57
kommen verdoppeln . . . ^ Wir wundem uns indessen gar nicht, wenn Gegenvorstellungen bei euch schon ein-
getroffen wären; wir wundem uns nicht, wenn eine gewtisse Classe von Menschen hinter dem Deckmantel
der Religion oder Sicherste! Inng der Staatseinkünfte, wie sie vorgeben, diese traurige Last dem Landmann
neuerdings direct oder indirecte auf seinen Nacken werfen will. Es ist eine gedoppelte wahre Speculation
für sie, inderae entweder sie selbst oder ihre Verwandten solche Zehuten besitzen mögen. Sie befinden sich
nicht Übel dabei ; auf der einen Seite wächst ihr Zehntrecht im Werth durch die täglich steigende Cultnr des
Lands, und auf der andem Seite genießen sie die frohe Aussicht, beinahe keine Abgaben dem Staate zu
bezahlen, weil durch die Beibehaltung oder auch durch eine vollständige Auslösung des Zehntens derselbe
in seinen Einkünften wie vorher zum Theil gesichert wäre. Aber was wird die natürliche Folge einer solchen
scheinheiligen und eigennützigen Calculation sein? Reine andere als diese, dass der Landmann, der doch
unverkennbar die erste und vorzüglichste Stütze des Staats ist, und dessen ökonomische Lage jeder Regierung
am Herzen liegen sollte, der aber bisdahin in dieser Absicht (!) äußerst schwer gedrückt war, es in der
Folge je länger je mehr sein würde; immer würde diese Last für den Fleißigen drückender; die gestürzte
Hoffnung, seinen Rindern ein Erbtheil zurückzulassen, wo ihre Arbeiten und ihr Fleiß nicht mehr so schändlich
gebüßt werden könne, wird ihren Arm lähmen und sie tiefer ins Netz der Abhängigkeit und Sklaverei ver-
wicklen.** Ermahnung zum Schutz der Freiheit... „Ja schützt sie! und wir wollen es auch thun. Wir werden
bei jenen Alpen, jenen unvergänglichen Altären der Freiheit, die Gottes allmächtige Hand in unserm Vaterland
erbauet hat, schwören, der Freiheit und unserm theuren Vaterland bis in den Tod getreu zu sein.**
273, p. 217—825.
Fast alle Unterschriften sind mit einer Bitte um Beherzigung des Vorgetragenen begleitet. Das Petitum
war dem RStatthalter nicht vorgelegt worden; vermuthlich war dessen Parteinahme für die Zehntenfreunde
bekannt geworden.
75) 18. September. Die Gemeindskammer von Vevey an den gg. Rath. Da die öffentlichen Blätter von
einer Berathung über die Laudemien noch nichts gemeldet haben, so erneuere man die bezügliche Vorstellung.
Zunächst verweise man auf Tit. XH des Coutumier der Waat, dessen Satzungen deutlich zeigen dass es sich
um etwas anderes handle, als der in der deutschen Schweiz bekannte Ehrschatz sei. „La commune de Vevey
poss^de des fiefs par des abergements, des acquisitions et des inf^odations. Celles-ci sont souvent sollicit^es
et recherch^es de la part des individus possödant des immeubles francs k laud (?), pour se procurer par ce
moyen une somme necessaire ä leurs besoins, sans en venir k des ali^nations, k des ventes ; ces assujettisse-
ments k fief n'ont jamais et^ la suite d'aucune contrainte ; ils ^taient de vraies transactions faites de gre k
gr^ et autoris^es par les lois d^aprfes certains röglements sur cette matiöre. — Les fiefs possödös par la
commune et Thopital ri^re Vevey, la Tour, Chatelard, Blonay, St. Legier et la paroisse de Corsier ont produit
pendant vingt ans, k compter d^s le 1" Janvier 1778 au 31 D^cembre 1797, la somme de 75,424 francs
10 sols, compris la provision des receveurs, ce qui donne une ann^e commune de 3771 fr. 4 s. 6 d." —
Es gebe freilich Fälle von gezwungener Veräußerung ; allein dieses Gefall sei eines der leichtesten ; es werde
freiwillig bezahlt, und in guten Zeiten trage es des häufigen Verkehrs wegen beträchtliche Summen ein. Die
Gesetzgeber werden diese Art von Eigenthum schützen wollen wie andere, da sie auf Gesetzen oder freiwillig
eingegangenen Verträgen beruhe und nichts persönlich Entehrendes, nichts Gewaltsames an sich habe. Man
sehe daher mit vollem Vertrauen einem bezüglichen Decret entgegen ... wi» p. 279 -28i.
76 a) 22. September, VR. Der Finanzminister legt den Entwurf einer Botschaft betreffend die Rücknahme
des Gesetzes v. 10. Nov. 1798 vor. Derselbe wird in Circulation gesetzt. vrptol p. 178.
76 b) 23. Sept., ebd. Verlesung des Gesetzesentwurfs v. 13. d. Lange Berathung, behufs Feststellung
der bezüglichen Botschaft, die in beiden Sprachen expedirt werden soll. VRProt. p. 407. 40a
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Nr. 57 15. September 1800 185
76c) 23. September. Botschaft des Volhiebungsraths an den gesetzgebenden Rath. ^Durch Ihren Gesetz-
vorschlag V. 13. Sept. soll das Gesetz v. 10. Nov. 1798 über die Abschaffung der Feudalrechte schlechthin
und anbedingt zurückgenommen werden. Unmöglich aber konnten dem VR. die Schwierigkeiten entgehen,
die sich nothwendig zeigten, wenn von einer so wichtigen Verordnung jene Modificationen getrennt würden,
die Ihre Weisheit bestimmen soll, um die Folgen derselben annehmlich zu machen. Auf diese hat der VR.
die Ehre, Ihre Aufmerksamkeit zu richten. Die erste dieser Schwierigkeiten betrifft den VR. selbst. Ver-
pflichtet sein Gutachten Über das aufzustellende Gesetz zu geben, kann er unmöglich eine Meinung und ein
Urtheil über Grundsätze fassen, die ganz isolirt von ihren Folgen und den verschiedenen Modificationen ge-
sondert sind (!), wodurch doch einzig und allein ihre Anwendung möglich wird. Nur dann kann der bleibende
Werth eines Gesetzes beurtheilt werden, wenn sich die GUte desselben in seinen letzten Resultaten zeigt.
Der VR. hätte demnach gewünscht, dass ihm der Vorschlag zur Rücknahme des Gesetzes v. 10. Nov. 1798
nicht wäre vorgelegt worden, ohne selbst das Gesetz beizufügen das an seine Stelle treten soll. (Um) dem
Vorschlage beizustimmen, muß man die Gründe kennen, die dem neuen Gesetze das Recht des Vorzugs vor
dem alten einräumen sollen. Ein noch größerer Nachtheil, der aus der Söndemng der Rücknahme des alten
von dem neuen Gesetze entsteht, betrifft die ganze Volksmasse. Durch die [Wirkung dieser] Rücknahme wird
sich das Volk in die nämliche Lage versetzt sehen, in der es vor der Revolution war, und in der ganzen
Zwischenzeit welche von der Bekanntmachung der Rücknahme bis zur Aufstellung des neuen Gesetzes, das
ihm die durch das System der Freiheit und Gleichheit gewonnenen Vortheile darstellen und sichern soll,
wird es immer von ängstlicher Unruhe umhergetrieben werden. Es wird sich in seinen theuersten Hoff-
nungen betrogen glauben, und alle Feinde der neuen Ordnung, sie mögen von i(rgend) einer Partei sein,
werden diese gefährliche Lage des Volkes benutzen, um es in dem Geiste zu bearbeiten, welcher der öffent-
lichen Ordnung am meisten zuwider sein wird. — Diese Betrachtungen erregten in dem VR. den Wunsch,
dass Sie, Bürger Gesetzgeber, von dem Plane abweichen, nach welchem Sie sich mit dem so 'wichtigen Gegen-
stande nur theilweise beschäftigen; dass Sie (also) die sämtlichen Verordnungen in ein Ganzes zusammen-
fassen, welche in das neue gesetzgebende (!) System über die Feudalrechte einfließen sollen, und dass Sie
sich bis zur vollbrachten und aufgestellten Arbeit dieses Systems auf das Gesetz beschränken mögen, welches
die Vollziehung desjenigen v. 10. Nov. 1798 suspendirt. Keine von den Absichten der Gesetzgebung, deren
Hauptzweck ist, Recht an die Stelle des Unrechts zu (setzen), kann unter diesem Aufschübe leiden. Der VR.,
wenn er die Grundsätze mit den Folgen und ihre Anwendung mit dem Resultate vereinigt sieht, wird mehr
im Stande sein, Ihrer Weisheit beizupflichten, und das Volk wird von seiner Seite bei der Berechnung dessen
was es verliert und dessen was es gewinnt, die Forderungen des Gesetzes mit den Vortheilen die es gewährt
vergleichen und sich über jene in der Hoffnung des Genusses von diesen trösten." — (Der frz. Text geht
voraus.) VRProt p. 40S— 412. — 178, p. 181—188. — 2W, p. 41-48. — 700, p. 643—45 (dt«.). - BepuW. IL 572—78. - BaH. Iielv. XV. 181—62.
Das Concept (französisch), von Glayre verfasst, liegt in Bd. 700, p. 647^-49.
77 a) 24. September, gg. R. Verlesung der letzten Botschaft des VR. Für drei Tage auf den Kanzlei-
tisch verwiesen.
77 b) 27. Sept., ebd. Zweite Verlesung. Debatte. Ein Beschluss wird aber vertagt, „bis zugleich das
erste positive Gesetz über diesen Gegenstand wird beschlossen sein^.
Hiezu gehört eine kurze Darstellung der bisherigen Arbeit der Finanzcommission und des gg. Raths in
Sachen der Feudalgefälle: Bull. helv6t. XV. 186.
AS. a. d. H«lT. VL 24
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186 16. und 17. September 1800 Nr. 58, 59
58.
Bern. 1800, le. September.
306 (y& Prot.) p. 288-285. - 816 (Fn. Arm.) p. 701-2. - N. tchw. Repobl. U. 685.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Erhebung einer Auflage im Canton Bern filr Bestreitung
der Requisitionskosten.
Der Vollziehungsrath, auf das Ansuchen der Verwaltungskammer von Bern, dass sie bevollmächtiget
werden möchte, für die Bestreitung der ihrem Canton obliegenden Requisitionsunkosten eine auOerordentliclie
Steuer in demselben zu erheben;
In Betrachtung dass diese Unkosten, wenn die requirirten Gegenstände von jeder einzelnen Gemeinde
in Natur(a) geliefert würden, am Ende immer durch Gemeindsteuem bestritten werden müßten;
In Betrachtung dass die Lieferungen in Natur nach einer vielfachen Erfahrung und den sichersten Be-
rechnungen zufolge für die Gemeinden ungleich kostbarer und beschwerlicher ausfallen, als wenn sie ihren
verhältnismäßigen Antheil in Geld dazu beitragen und der Verwaltungskammer die Ausführung der Requisition
überlassen ;
Femer in Betrachtung dass nur allein durch eine solche Anordnung die auffallenden Rriegsbeschwerden
nach einem billigen Maßstabe vertheilt werden können;
Zufolge der durch das Gesetz vom 1. April 1800 erhaltenen Vollmacht und nach Anhörung des Ministers
der innem Angelegenheiten,
beschließt :
1. Die Verwaltungskammer von Bern wird bevollmächtigt, eins vom tausend alles steuerbaren Vermögens
in ihrem Canton als Zusatzpfennige zu den directen Staatsabgaben zu erheben.
2. Der Ertrag dieser Steuer soll ausschließend zur Bestreitung der den Gemeinden obli^enden Requisitions-
Unkosten bestimmt sein.
3. Die Verwaltungskammer wird über die Verwendung desselben zu seiner Zeit öffentlich Rechnung
ablegen.
4. Die Steuerpflichtigen welche in der Entrichtung der (diesfälligen) Beiträge saumselig sein würden,
sollen zufolge dem 4. Art. des Gesetzes v. 1. April 1800 dazu angehalten werden.
5. Der Minister der innem Angelegenheiten ist beauftragt, über die Vollziehung dieses Beschlusses
zu wachen.
59.
Bern. 1800, n. September.
306 (VB. Prot.) p. 296-296. - 733 b (Milii) p. (175-176.) 179. 181—82. - Tagbl. d. Beschl. «ic. III. 28, 23. — Ball. cL arr. etc. ItL 14, 15.
N. schw. R«pabL II. 551. - BalL heW. XV. 155—56.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend Gesuche um Versetzung in die Reserve.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Bericht seines Kriegsministers über die Frage, ... ob
diejenigen Elitesoldaten welche, wenn sie sich verheiraten, befugt sind in die Reserve zurückzutreten,
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IfL «0 17. September 1800 187
^okbes in dem nämlichen Augenblicke thun können, wo sie dieses Beding des Gesetzes '^) erfüllt
haben ;
Erwägend dass eine solche Befugnis zu zahlreichen Schwierigkeiten Anlass geben würde, indem
dieselbe ein besonderes Verfahren zu(r) Ersetzung jedes einzelnen Eliten erforderte ;
Erwägend übrigens dass, da obgedachtes Gesetz hierüber nichts statuirt hat, es nöthig ist, einen
allgemeinen Zeitpunkt zu bestimmen, (i)n welchem dergleichen Ersetzungen statthaben sollen,
beschließt:
1. Von dem Datum dieses Beschlusses an sollen alle Begehren um Ersetzung in dem Elitecorps
bis zur jeweiligen Früblings-Organisationsmusterung zurückgewiesen werden, wo dannzumal allein
denselben nach dem Gesetz vom 13. Christmonat 1798 Recht gehalten werden wird.
2. Diejenigen Begehren welche vor diesem Beschlüsse überreicht worden sind keineswegs in
diesem Dispositiv begriffen, sondern es soll denselben sogleich Recht gehalten werden.
3. Inzwischen und bis zur allgemeinen Ersetzungszeit werden diejenigen Eliten welche nach dem
Gesetz in die Reserve zu treten befugt sind fortfahren, den Elitendienst zu versehen.
4. Der Kriegsminister ist beauftragt, diesen Beschluss zu vollziehen, welcher dem Bulletin der
Beschlüsse einverleibt werden soll.
Im Prot, in beiden. Sprachen vorliegend. — Die erledigte Einfrage war von dem Inspector des Cantons
Thurgan gestellt worden.
60.
Bern. 1800, n. September.
806 (VB. Prot.) p. t07, 808.-646 (Sich. PoL) p. (201-8.) 218. — N. schw. Rapnbl. IL 686.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Zurechtweisung eines unbotmäßigen Oeistlichen (Federer).
Der Vollziehongsratb, nach angehörtem Berichte seines Ministers der EOnste und Wissenschaften über
eine Schrift, welche Bürger Federer, Pfarrer zn Tttbach, Canton Sentis, dem Erziehungsrathe desselben Cantons
eingereicht hat;
Erwägend dass unwürdiger Spott über verdiente Männer, noch mehr aber Herabsetzung einer obrigkeitlich
bestellten Behörde eine empfindliche Strafe verdient;
Erwägend dass B. Federer dem Erziehungsrathe allen Oehorsam versagt, obschon derselbe von recht-
mäßiger Obrigkeit eingesetzt ist;
Erwägend dass ein Bürger der die Pflichten gegen seine Obrigkeit so wenig kennt, das Lehramt aus-
zuüben nicht würdig ist;
Geneigt jedoch, einen Fehlenden zum erstenmal mit Oelindigkeit zu behandeln,
beschließt :
1. Der Regierungs-Statthalter des Cantons Sentis sei beauftragt, dem B. Federer vor dem versammelten
Erziehungsrathe sein Verfahren aufs ernstlichste zu verweisen, ihn aufzufordern, Gehorsam gegen seine Obern
ZQ versprechen und ihm anzuzeigen dass die Regierung im Wiederbetretnngsfalle schärfere Maßregeln gegen
ihn nehmen wird.
♦) Vom 13. Dec. 1798, Art. 14. 17 (Bd. III. Nr. 146).
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188 17. und 18. September 1800 Nr. 61, 62
2. Dem Minister der KfloBte nnd WiBsenschaften sei die VoUziehnng dieses Beschlnsses aufgetragen.
Das Corpus delieti, ein weitläufiger Brief v. 21. Aug., liegt abschriftlich vor in Bd. 645, p. 205 — 211. —
Der Minister beantragte Suspension des Beklagten ftir sechs Monate, auf dessen Kosten, etc.
61.
Bern. 1800, n. September.
a06 (YB. Prot.) p. 810» 811. - B67 (Kirehenw.) p. (517—19.) 521— i2. — N. sehw. Bepobl. U. 589.
Entscheid des VollziehungsrcUhs über die Ausübung der Collaturrechte an refortnirten Predigefi'-
stellen in St. Odilen.
Der Vollziehnngsrath ^), nach angehörtem Bericht seines Ministers der Künste und Wissenschaften Ober
die Petition der Oemeindskammer von St. Gallen, Canton Sentis, worin sie um eine Erklärung ansucht, wer
eigentlich in ihrer Gemeinde die Collaturrechte bei Vergebung reformirter geistlicher Stellen auszuüben habe ;
Erwägend dass in die Stelle des ehemaligen Stadtmagistrats, dem diese Collaturen zustanden, nicht die
Gemeindskammer, als ein bloßes ökonomisches Corps, sondern die Municipalität samt der Gemeindskammer
eingetreten ist;
Erwägend dass es allen Gemeindsblirgem von St. Gallen, nicht nur den Antheilhabern am Gemein(d)gnt,
daran liegen muß, dass von ihren Vorstehern gute Seelsorger gewählt werden;
Erwägend dass die Collaturen und Pfarrhäuser einstweilen der Gemeinde St. Gallen überlassen wurden,
beschließt:
1. Die Municipalität von St. Gallen wird so viele von ihren Mitgliedern, als Glieder der Gemeindskammer
sind, durch das Loos ausschießen; dieselben in Verbindung mit der Gemeindskammer sollen die Collaturrechte
welche dem ehemaligen Stadtmagistrate gebührten über die reformirten geistlichen Pfründen ausüben.
2. Das GoUaturrecht der französischen Predig(er)stelle bleibt der Handlungskammer von St. Gallen.
3. Die Ausübung des Collaturrechtes kann nur unter den Bedingungen statthaben, welche der Beschlass
vom 22. Jenner (1800) allen Collatoren vorschreibt.
4. Der Minister der Künste und Wissenschaften ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
62.
Bern. 1800, IS. September.
aOB (?B. Prot.) p. S27-830. — 886 (BiiUchr.) p. 58. 55. 57, 58. 59-62. — Tagbl. d. Beaehl. etc. HL 24, 25. - Ball. d. arr. etc. UI. 20, 21.
N. achw. Bapabl. U. 547. — Ball. helv. XV. 155.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend die Einsendung von Bittschriften.
Der Vollziehungsrath, in Erwägung der vielen Missbräuche die sich nach und nach in die Art,
wie Bittschriften und andere Begehren an die Regierung gelangen, eingeschlichen haben;
In Erwägung dass durch die Reisen nach Bern, welche die Bittsteller bald allgemein unter-
nehmen, ein beträchtlicher Kosten- und Zeitaufwand für die Bürger entsteht;
♦) Im Orlg. VAwtchuttl
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Nr. 63 18. September 1800 189
In Erwägung dass diese Reisen um so überflüssiger sind, als doch gemeiniglich erst das Befinden
der Cantons-Autoritäten über einen vorgetragenen Gegenstand muß eingeholt werden;
In Erwägung endlich, dass es Fälle gibt, wo die Regierungsstatthalter von dem Vorhaben und
der Ausführung eines Ansuchens an die Regierung sollen unterrichtet werden,
beschließt :
1. Von dem 1. Weinmonat 1800 an sollen diejenigen Bittschriften, welche nach dem (96.) § der
Goastitution und dem 6. § der unterm 9. Mai 1798 erlassenen Instruction durch die Regieruugs-
Statthalter an die betreffende obere Behörde eingesandt werden, in der Behandlung den Vorzug vor
allen denen haben, welche nicht auf diesem Wege eingekommen sind.
2. Von dieser Verfügung sind allein diejenigen Bittschriften ausgenommen, welche entweder an
den gesetzgebenden Rath oder etwa[n] wider einen Regierungsstatthalter selbst gerichtet sind.
3. Sobald eine Bittschrift oder Vorstellung an die Regierung im Namen einer ganzen oder
mehrerer Gemeinden abgefasst ist, [so] soll dieselbe ohne anders entweder durch den Regierungs-
statthalter eingesandt oder wenigstens unterzeichnet werden, widrigenfalls dieselbe nicht würde in
Beratbung kommen.
4. Gegenwärtiger Beschluss soll gedruckt, publicirt und an den gewöhnlichen Orten angeschlagen
werden.
1) Im Prot, in beiden Sprachen eingetragen. — Der Beschloss wurde von einem Mitglied beantragt
und wohl auch in einem Entwürfe vorgelegt ; (dieser^ von Schmid deutsch verfasst, liegt in Bd. 535 vor).
2 a) Zu erwähnen ist hiebei ein Artikel von Dr. Ohollet, dd. 30. Sept., der die reactionäre Tendenz der
neuen Verordnung ins Licht stellen will. Derselbe veranlasste den RStattbalter von Leman zu einer öffent-
lichen Erklärung dass die Sache einseitig, z. Tb. auch unrichtig aufgefasst worden sei; dazu sprach dann
anch ,,Tobie Shandy" ein Wort. buu. iieiTöt. xv. 20i~8; 210-12. 225. 227.
2 b) 3. October. Der Vollziehnngsrath an den Polizeiminister. ,,Vons recevez ci-joint le n® 26 du
Bulletin helvötique, dans leqnel se tronve un artide injurieux pour le Gouvernement k Toccasion de Tarrlt^
du 18 Septembre demier sur les p^titions. Le C. E. vous invite . . k examiner cet objet et k [lui] en faire
le ßujet d'un prompt rapport." VBProt. p. 682. - 646, p. 885.
Der verzeigte Artikel (in Nr. 26 u. 27) hat die Ueberschrift: Röüexions offertes k mes concitoyens sur
TarrSt^ du 18 Sept. demier.
2 c) Am 8. beantragte der Minister, über diese Auslassung zur Tagesordnung zugehen. So beschlossen ;
(Prot. p. 89; Bd. 646, p. 371—72).
63.
Bern. 1800, IS. September.
306 (VR. Prot) p. 831—385-389. - 681 (Stamteg.) p. (181—22.) 128—28. 181—86. — Tagbl. d. BescW. etr. IIL 25—80. — BnU. d. arr. etc. lU. 15—20.
N. schw. Bepubl. IL 548—44.
Beschluss des Vollziehtmgsraths über die Grundsätze für Verpachtung von Nationalgütern.
Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass die Verbesserung der Nationaldomänen und das Staats-
interesse die größte Gleichförmigkeit in den Verpachtungsgrundsätzen erfordern,
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190 18. September 1800 Nr. 63
beschließt :
1. Der Finanzminister sei beauftragt, den Verwaltungskammern und allen denjenigen welchen
die Verpachtung der Nationaldomänen übertragen wird, einzuschärfen, sich nach den allgemeinen
Verpachtungsgrundsätzen zu richten, welche diesem Beschlüsse beigefügt sind, und jederzeit von
diesem Ministerium die nähere Weisung einzuholen, wenn örtliche oder andere Umstände eine
Abweichung von diesen Grundsätzen zu erfordern scheinen.
2. Dem Finanzminister sei die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Allgemeine Q-mndsfttze welche bei Verpachtung der Nationalgüter zn beobachten sind.
1. Wenn eine Verpachtung vorgenommen werden soll, (so) wird vorläufig ein Anschlag über alle mög-
liche Nutzung und den reinen Ertrag des Gutes, nach dem Localwerthe berechnet, abgefasst und vor dem
Steigerungstage an den Obern gesendet, dem nacbhin die Gutheißung des Pachtaccords zukommt.
2. Eine Pacht darf nicht anders als durch öffentliche Steigerung mit den gewöhnlichen AuskUndigungen
und Formalitäten, bei wichtigen Gütern selbst mit Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern, vor sich
gehen. Nur bei wichtigen Gründen darf durch das Ministerium (eine) Ausnahme bei dem Vollziehungsrath
nachgesucht werden.
3. Jede Pacht muß sowohl im Ganzen als, wenn es zweckmäßig sein kann, stückweise in wohlgewählten
Abtheilungen und Verhältnissen versucht und das vortheilhaftere Resultat angenommen werden.
4. Der Staat wird zum Grundsätze machen, die Pächter durch lange Pachttermine für die Aufnahme
der Pachtgüter zu interessiren. Bis nach erfolgtem Frieden sollen aber die Pachttermine nur in dem Falle,
wo (es) von offenbarem und dauerhaftem Vortheile wäre, über zwei bis drei Jahre ausgedehnt werden; für
nützliche Pächter wird aber die Verlängerung angemessener Pachten ohne Steigerung (nach)ge8ucht werden mögen.
5. Die Grondstttcke und Gebäude welche in Pacht gegeben werden müssen in dem Paehtcontract
namentlich angezeigt und, wenn Fahrnisse mitbegriffen sind, ein richtiges Verzeichnis derselben, welches
zugleich ihren Zustand ausdrückt, vom Beständer unterzeichnet werden. Diejenigen Gebäude welche dem
Gewerbe des Beständers entbehrlich, hingegen dem Staat zu Magazinen oder anderm dienlich sein können^
sollen zu diesem Endzwecke vorbehalten, (und) besonders muß in jedem Canton auf die nothwendigen Kom-^
Wein- und Salzlager Rücksicht genommen werden.
6. Der Staat übernimmt einzig und allein die Hauptbauten, wie sie jeder Hanseigenthflmer der allge-
meinen Uebung nach in einem in Miethe gegebenen Hause zu machen schuldig ist und insofern sie nicht
durch Schuld oder Nachläßigkeit des Pächters veranlasst worden, lieber die den Kräften des Pächters
angemessene unentgeltliche Zufuhr der Materialien ist ihm das Nöthige (ein)zubedingen. Alle andere(D)
Reparationen und Unterhaltskosten fallen hingegen dem Pächter zur Last; doch soll ihm das dazu erforder-
liche Holz stehend in den nächstgelegenen Nationalwaldungen angewiesen werden.
7. Der Pächter ist verpflichtet, die Güter in unklagbarem Stande zu erhalten, Zäune, Gräben, Wasser-
gänge und die schuldigen Straßen zu unterhalten, abgehende Bäume zu ersetzen, die Märchen zu beobachten,
keine Dienstbarkeiten einreißen zu lassen und in beständigen Wiesen ohne Anfrage keine neuen Aufbrüche
zu machen ; in Weinbergen muß dem Pächter das fleißige und nach gewissen Jahrgängen abgetheilte Gruben
oder Einsenken, Ablegen der Reben, zur Pflicht gemacht werden.
8. Von Fütterung (!), Streuung (!) und Dünger darf bei Strafe des Pachtverlustes nichts vom Gate
abgeführt werden.
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Nr. 64 19. September 1800 191
9. Die Zeit des Pachtabtrittes (!) wird allgemein auf Winter-Johanni gestellt *),
10. Das Lehen muß in Hinsicht anf die empfangenen VorrXthe, Saaten und Dünger im Antritts(zu)Btande
zurückgelassen werden.
11. Die Aufhebung der Pacht findet statt bei dem allftlligen Tode des Pächters oder bei dem Verkaufe
der Güter, gegen billiges Abkommnis wegen Anbau, Vorräthen und Nutzung ; bei Vernachläßigung der Güter
oder Nichterftillung der Pachtgedinge kann er, nebst Aufhebung der Pacht, auch zu einem verhältnismäßigen
Schadenersatz angehalten werden.
12. Es darf einzig auf den Fall beträchtlichen Wetterschadens Entschädigung verheißen werden. Andere
Beschwerden trägt der Pächter in dem Maße wie es überhaupt für die Domänengüter festgesetzt ist.
13. Er hat keine Ansprüche auf Brennholz; wo es aber nützlich wäre, ihm ein angemessenes Quantum
zuzuBichem, muß es im Pachtbriefe benannt, ihm stehend angewiesen und beim vorläufigen Pachtanschlage
mitberechnet werden.
14. Der eröfterte (häufige!) Missbrauch der Unterpachtungen macht bei (der) Steigerung die Anzeige
nötbig, dass solche nur mit Bewilligung (welche bei Wahrnehmung der geringsten Zusammenspielung ab-
zuschlagen ist) zuläßlich sind, und dass der Oberpächter, an welchen sich der Staat einzig hält, für seine
Unterpächter in allem gutstehen müsse.
15. Die Zahlungen des Pachtzinses sollen wo möglich auf zwei Termine gesetzt werden.
16. Der Pächter ist gehalten, die Erfüllung der Pachtbedingnisse durch hinlängliche Bürgen, welche sich
im Pachtcontract unterzeichnen müssen, zu versichern, und es ist beinebens die mögliche Rücksicht zu nehmen,
dass er in Kräften sei, etwas auf seine Wirthschaft zu verwenden.
17. Der Pachtvertrag soll in Duplo ausgefertigt werden und nur durch die Ratification des Finanz-
ministeriums in Kraft erwachsen.
18. Der Finanzminister soll sich insoweit nach obstehenden allgemeinen Grundsätzen richten, als sie
sowohl mit den bestehenden Nationalgebräuchen und Convenienzen als auch mit dem Interesse des öffent-
lichen Schatzes übereinstimmen.
Im Prot, in beiden Sprachen. — Der Entwurf des Ministers hatte einige Zeit im VR. circulirt.
64.
Bern. 1800, 19. September.
79 (Gg. B. Prot.) p. 239-41. — 404 (Ges. u. D.) Nr. 242. - Tagbl. d. Ges. u. D. V. 46, 46. - Bull. d. lois & d. V. 47, 48.
N. Kliw. Bepabl. ü. 549—50.
Ernennung von (drei) Mitgliedern des gesetzgebenden Raths.
Der gesetsgebende Bath an den VoUziehmigsrath.
Infolge des Gesetzes vom 9. dieses Monats ist heute der gg. Rath zu der Wiederbesetzung der
durch die Nichtannahme der Bürger Kuhn und Sacchi und die genommene Entlassung des B. Deloes
in seiner Mitte erledigten Stellen geschritten und hat durch das absolute Stimmenmehr zu seinen
Beisitzern erwählt
*) Vgl. Nr. 71.
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192
19. September 1800
Nr. 64
die Bürger Abraham Jenner von Bern, gewesener Landvogt zu Sumiswald,
Johann Baptist Bonzanigo, Districtsrichter von Beilenz, und
Clavel, Statthalter des Districts Aelen.
Der gg. Rath fordert Sie, Bürger Vollziehungsräthe, auf, diesen Bürgern ihre Ernennung also-
gleieh kundzumachen und dieselben einzuladen, sich so bald möglich an ihre Stellen zu begeben.
Es scheint nur eine deutsche Ausfertigang dieses Actes angeordnet worden zu sein.
1) Dieser erste Wahlact war mit Umständen verbunden, die sich nicht immer wiederholten. Der Voll-
ziehungsrath empfahl Jenner von Sumiswald und Secretan, w. Controleur in Genf; später unterließ er Vor-
schläge zu machen. Ueber die Nominationen aus dem ^^, Rathe selbst ist zu vergleichen Bull. helv6t. XV. 138
und Bd. 196, p. 123—25. (Vgl. N. 2.)
2) 19. September, gg. R. 1. (Nach Erledigung der übrigen Tagesgeschäfte?) schreitet man zur Besetzung
der drei erledigten Stellen im ^^, Rath. Es sind 34 Mitglieder anwesend; die absolute Mehrheit besteht
daher aus 18 Stimmen. 2. Es werden die gemachten Vorschläge verlesen. (Von 23 Mitgliedern sind im
Ganzen 55 Namen vorgeschlagen, zumeist Mitglieder der frUhern Gesetzgebung ; mehrere doppelt oder mehr-
fach. Der Vollziehungsrath hatte 2 empfohlen: A. Jenner „von Sumiswald", N. Secretan von Lausanne.)
3. Durch absolutes Mehr werden in geheimer Abstimmung, die eine Reihe von Wahlgängen erforderte, ernannt :
Franz Abraham Jenner, w. Landvogt in Sumiswald, Job. Bapt. Bonzanigo, Districtsrichter von Bellinzona,
und Districtsstatthalter Clavel zu Aelen. 4. Dieses Wahlergebnis wird dem VR. mitgetheilt und dieser ersucht,
die Ernannten sogleich zu benachrichtigen und zu baldigem Erscheinen einzuladen.
3) 19. September. Schreiben des VR. an Jenner, Bonzanigo und Clavel, im Sinne des bezüglichen Auftrags . . .
VBProt p. 844-45. — 488. p. 497. 49».
Da der Wortlaut obigen Beschlusses in allen weiteren Fällen wiederholt wurde, und die bezüglichen
Verhandlungen wenig Momente von Belang enthalten, so wird hier eine tabellarische üebersicht der Wahl-
geschäfte, mit Inbegriff der bereits Genannten und der zwei noch im Sommer 1801 erfolgten Wahlen, die
in den Bereich des 7. Bandes fallen, beigefügt.
Die rechtsseitige Columne mag die Bemerkung erfordern, dass die Gewählten die die Ernennung ausschlugen
in 0 gesetzt, die Annehmenden dagegen und die respectiven Daten durch Cursivschrift ausgezeichnet sind.
Aastritt resp* Entiassnng:
1800, (Sept. 9 ?) B. F. Kuhn, von Bern
„ „ N. Sacchi, von Bellinzona
Sept.
Dec.
30.
29.
Louis Deloes, von Leman
Tob. Carmintran, von Freiburg
Meinr. Schuler, von Schwyz
1801, Jan. 31. Kd. Finsler, von Zürich
April 26. Niki. Dttrler, von Lucern, f
Juli 25. J. Herrenschwand, von Murten
Juli 28. P. üsteri, von Zürich
Ersatzwahl:
Abraham Jenner, von Bern,
(Job. Bapt. Bonzanigo, von Bellinzona)
Andr. Caglioni, von Lugano,
(N. Clavel, von Leman)
Victor de Saussure, von Lausanne,
Philipp Bämyy von Freiburg,
(Aloys Beding, von Schwyz)
(M. Suter, von Schwyz)
J. R. Graffenriedf von Bern,
(Kasp. Hirzel, von Zürich)
(ülr. Hegner, von Winterthur)
Marc Ant. Pellis, von Lausanne,
Kasimir Krus, von Lucem,
Louis Devevey, von Stäffis,
Gand. Salis-Seewis, von Graubttnden,
1800
, Sept. 10.
n
Sept 19.
n
Oct. 13.
7)
Sept. 19.
f)
Oct. 7.
7)
Od. 10.
1801
, Jan. 8.
n
Febr. 5.
7)
März 7.
n
Febr. 12.
t)
März 4.
J7
Märt 28.
7t
Mai 9.
7)
Äug. 4.
77
Aug. 7.
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Nr. 65 20. September 1800 193
65.
Bern. 1800, 20. September.
aOS (VB. Prot.) p. «61—68. - 872 (Salxr.) p. 278— 76~2«1.
Oenehmigung neuer Verträge mit der französischen Salzregie,
I. Vente des Sels en Snisse.
Eotre les admiDiBtrateurs de la r^ie des SaliDCS de la R^pnbliqne fran9ai8e; charg^s par rarret6 des
Oonsols du 13 Prairial de la vente des sels k l'Helv^tie, d'une part, et le citoyen Am6däe lenner^ ministre
pl^nipotentiaire de la R^pnbliqoe helv6tique, revetu de pouvoirs sp^ciaux de son gouvernement, d'autre part,
il a ^\A convenu pour rex^entioo des articles 7 et 8 du trait^ d'alliaDce fait entre les deux Etats le
2 Fructidor an 6 (19 Aoüt 1798):
Art i*'. Les r^gisseurs des Salines s'engagent k fonrnir k THelvätie pendant trois ann^es, qui com-
menceront au 1®' Vend^miaire prochain (21 Sept. 1800) la quantit^ de deux cent cinquante mille quintaux
de sei annuellement. La dur^e du präsent trait6 pourra etre port^e k six ou neuf ann^es, en se pr6venant
r^ciproquement six mois 4'A^^^ee.
Art. 2. Comme le gouvernement helv6tiqne n'a encore re9n aucuns sels pour Tan 8, il est convenu que
les r^sseurs lui livreront en outre de ce qui est stipul^ (k r)art. 1"' une quantit^ de deux cent cinquante
mille quintaux de sels. Cette livraison aura lieu tant dans la präsente ann^e que dans le cours des prochaines,
mais Sans pr6judicier k Celles pour les dites ann^es.
Art, 3, Les sels promis par Tart. l*' et 2* seront livrös, savoir : Dans les salines du d^partement de
la Meurthe deux cent mille quintaux; dans Celles du Doubs et du Jura trente-cinq mille quintaux; dans
Celles du Montblanc quinze mille quintaux.
Art. 4. Les sels qui seront livr^s k THelv^tie seront en menus grains, bien cuits, loyaux et marchands,
ayant au moins trois mois d'emmagazinement.
Art, 5. Les r^gisseurs foumiront tous les tonneaux et les sacs n^cessaires pour le transport des sels.
Les tonneaux seront en bois de chSne, hetre et sapin; les sacs seront de bonne et forte toilc d'^toupes.
Art. 6. Le prix des sels est r^l6 par quintal poids de marc, bonifie de 2®/o en faveur du gouverne-
ment helv6tiqne, savoir : Pour les salines de la Meurthe et du Montblanc k cinq francs cinquante Centimes,
et pour le Doubs et le Jura k 7 fr. 50 cent.
Art. 7. Si les rögisseurs des Salines peuvent foumir dans le Doubs et le Jura une plus grande quantit^
de sels que les 35000 quintaux stipul6s {k r)art. 3, tout ce quMls livreront audeU sera imputable sur les
fournitures des salines des autres d^partements et sera gratiße d'une prime de 50 Centimes par quintal en
sas du prix de 7 fr. 50 cent. stipul^ ci-dessus art. 6 pour les sels du Jura et du Doubs.
Art. 8. Les tonneaux contenant 7 quintaux seront pay^s 3 francs 50 Centimes, ceux de 6 quintaux
3 francs. Les sacs se payeront un franc cinquante Centimes ceux d'un quintal et demi, et deux francs ceux
qui tiendront deux quintaux.
Art. 9. Le gouvernement helv^tique ne payera le prix des sels, des tonneaux et des sacs qu'k mesure
qn'il les aura re^us. Les payements se feront dans Celles des villes de rilelvötie qui seront r^ciproquement
eoDvennes.
AS.».d.HelT.VI. 25
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i94 20. September tSOÖ Nr. 65
Art. iO. Les sels vendos par le präsent trait^, ainsi qne les futailles qui les contiendront, seront exeinpts
de tous impots ^tablis et ä ^tablir en France, confonn^ment k Tart. 7 du trait^ d'alliance.
Art. ii. Les regisseurs recevront pour le compte du gouvernement (fran9ai8) dans les payements stipules
(aux) articles 6, 7, 8 et 9 pour prix des sels, tonneaux et sacs qu'ils fourniront k THelv^tie, ud tiers seule-
ment en 6ca8 et deux tiers en bons de fournitures livr^es par rilelv6tie k Tarm^e franyaise.
Art. i2. A la r^volution de chaque annöe il sera fait entre le gouvernement helv^tique et la r^gie des
Salines le d^compte et le r^glement de la Situation respective; le resultat en sera sold6 lors des premiers
payements de Tann^e suivante.
Art. iS. Le präsent trait6 est fait sous Tapprobation du ministre des Finances de la R^publique fran^aise
et du gouvernement helv6tique, qui sera donnä dans le d61ai d'un mois.
Fait et arret6 {k) double k Paris le 9 Messidor, an 8, vingt-huit Juin dix-huit cent. — Sign6 ; Duquesnoy .
Ilasalles. Catoire.
Bios in Copie v. 29. Oet. vorliegend.
n. Transport des sels en Suisse.
Entre les fond^s de pouvoirs de la maison Catoire, Duquesnoy et Comp., n6gociants demeurant place
du Corps legislatif k Paris, d'une pari, et le cit. Amäd6e lenner, ministre pl^nipotentiaire du gouvernement
belv6tique prös la Republique fran^aise, en vertu de pouvoirs particuliers, d'autre part, il a 6t6 convena
ce qui suit:
Art. i«'. Les citoyens Catoire, Duquesnoy et Comp, s'obligent k transporter tous les sels que THelv^tie
tirera des salines de France, en cons^quence du trait6 d'alliance et de toutes autres stipulations qui ponrraient
se faire k cet ägard. Ils ne l^veront jamais anx salines les sels qu'ils n*alent au moins trois mois de d^pot.
Art. 5. Les transports auxquels les citoyens Catoire, Duquesnoy et Comp, s'obligent par Tart. !•'
s'efTectueront, savoir: Des saUnes de la Meurthe, 1® k Bäle pour cent trente mille qnintaux; k Nidan pour
dix mille quintaux ; 2^ k Porentruy soixante mille quintaux. Des salines du Doubs et du Jura : A Yverdun
ou Lignerolles et Romainmotier, ainsi qu'il sera r6gl6 entre les parties, trente-cinq mille quintaux. Des
salines du Moni Blanc : A Morges ou Ouchy quinze mille quintaux. Les cit. Catoire, Duquesnoy et Comp,
ne pourront vendre ni faire vendre en route aucuns des sels qui leur seront livr6s pour la R^publiqne
belvetique.
Art. 3. II sera voitur^, si le gouvernement belvetique le demande ainsi, jusqu^Ä concurrence de cinq
mille tonneaux de sels de ceux destinös k Bäle, seit k Dornach, soit k Zwingen ou Bri8(l)acb.
Art. 4. Le prix du quintal, poids de marc, de sels leves aux salines et livr6s devant les magasins ei-
dessus indiqu^s art. 3, sera, savoir : Pour Bäle, Nidau et Porentruy de cinq francs, pour Dornaeh de
cinq francs vingt-cinq Centimes, pour Zwingue ou Bris(l)ach de cinq francs soixante et quinze Centimes, pour
Yverdun, Lignerolles et Romainmotier de trois francs, pour Morges ou Ouchy de quatre francs cinquante Centimes.
Art. 5. Dans le cas oü le gouvernement belvetique voudrait charger la maison Catoire, Duquesnoy
et Comp, de transporter les sels de Porentruy k Nidau, celle-ci sera tenue de le faire au moyen de ce qu'il
lui sera pay^ un franc soixante et quinze Centimes par quintal en sus des cinq francs qui lui auront ete
acquitt^s pour ceux rendus k Porentruy.
Art. 6. Les transports seront pay^s aussitot la repr^sentation des rec^pisses que les agents de THelvetie
donneront k ceux des citoyens Catoire, Duquesnoy et Comp., k mesure des arriv^es des sels dans les
magasins mentionn^s (k) Tart. 4.
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Nr. 65 20. September 1800 195
Art 7. Les payements convenns par l'art. 6 seront eifectu^s sans retard et en eeus par ies caisses dn
gouvernemeDt helv6tique entre les mains des foudes de pouvoirs des citoyens Catoire, Duquesnoy et Comp.
k Bäle, Yverdun et Lausanne.
Art 8. Les citoyens Catolre, Duquesnoy et Comp, rendront les sels aux destinations indiqu6es par les
articles 3 et 4 sans avarie. II est arbitr^ un dachet de 2 ^/o pour ceux naturels et de route sur les sels
livres aux salines ; s'il s'en trouve de plus consid^rables dans les pes^es qui seront faites au Heu des livraisons,
ils seront k la Charge des citoyens Catoire, Duquesnoy et Comp.
Art 9. Les tares des futailles, soit tonneaux seit sacs, faites aux salines seront suivies pour les
d^comptes.
Art iO. II sera fait k la fin de chaque ann6e un d6compte g^n^ral des sels transport^s et livres par
la maison Catoire, Duquesnoy et Comp, aux agents helv^tiques, pour regier les d^chets et balancer la
situatioD respective des parties ; le solde sera k valoir sur 1e premier payement k faire pour Tann^e suivante.
Art, ii, Si les citoyens Catoire, Duquesnoy et Comp, avaient moyen de transporter dans le cours d*une
aooee une quantit6 de sels plus consid^rable que celie qui est port^e au präsent traitä, le gouvernement
helvetique leur payerait dans le courant de Tann^e suivante le montant de cet exc^dent, qui ne pourra dans
toas les cas exc6der le tiers de la livraison annuelle.
Art iS. S'il arrivait que par Teifet de quelque äpizootie 16galement constat6e ou par force majeure
Evidente ils fussent dans Timpossibilitä absolue de transporter la quantitä enti^re qu'ils s'engagent k rendre
aux diff^rentes destinations, ils y suppl^eront l'ann^e suivante, k moins que le gouvernement helvetique n'ait
pr^f^rö pourvoir lui-m8me aux transports ainsi arriör^s, ce qu'il sera toujours libre de faire en pareille
circoostance.
Art iS. Les agents que le gouvernement helvetique anra prös de ces divers magasins pour recevoir
les sels et donner r6c6pisses aux agents de la maison Catoire, Duquesnoy et Comp., seront tenus de faire
d^charger, peser, gerber et emmagasiner les sacs et tonneaux, sans que les voituriers aient rien k payer ni
ne souffrent aucuns retards.
Art ii. L'entr6e des sels en Suisse sera exempte de tous les droits 6tablis et k 6tablir par le gou-
vernement helvetique aux fronti^res et sur son territoire.
Art. i5, Le präsent traite sera approuve par le gouvernement helvetique dans le deiai d'un mois.
Fait et arrßte double k Paris le 9 de Messidor an 8 : 28 Juin 1800. — Signe : Catoire, Duquesnoy
et Comp. — A. lenner.
(Copie vom 28. Sept.)
Den zugehörigen Acten ist ein Stück beigefügt, das nur in weiterem Sinne eine Ergänzung bildet und
einstweilen nirgends sonst eine passende Stelle finden könnte:
1) 15. Juni, Paris. M. Jenner an M. Begos. 1. Eine Zuschrift des frz. Finanzministers zeige soeben
die Rundung des Pachtvertrages für die Salinen des Ostens an. In dem letzten Briefe sei der Gegenstand
einläßlich erörtert worden; man erwarte nun Bescheid, ob ein neuer Vertrag hier oder in Bern zu vereinbaren
sei, und in ersterm Falle baldige Instruction. 2. Da der Vollzieh ungs-Ausschuss wünsche dass er unausgesetzt
^r Beschaffung von Geldmitteln arbeite, so gedenke er die kürzlich beschriebene Operation einzuleiten ; dazu
bedürfe er aber Material an bereinigten Bordereaux; die eingelieferten machen nur Fr. 167,485. 79 aus,
womit es sich kaum verlohne, das Geschäft anzufangen; desshalb schreibe er auch an den Minister des Innern . . .
3. Die Capitulation von Genua habe hier schlechten Eindruck gemacht ; . . . Massena sei dazu durch die Er-
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196 20. September 1800 Nr. 65
Schöpfung der Lebensmittel genöthigt worden; aber Bonaparte's Genie werde diesen Unfall in Bälde gut-
machen . . . BArchiv: Par. Ges. Archiv.
Das an M. Rengger unter gleichem Datum gerichtete Schreiben liegt in Concept und Reinschrift vor.
2) 23. Juli, Paris. M. Jenner an M. Begos. 1. Antwort in Betreff der Salzverträge. Er sei gewisser-
maßen gezwungen gewesen, dieselben zu unterzeichnen, zumal ihm die verheißenen Instructionen gefehlt haben.
Uebrigens sei schon gemeldet worden, dass die Consuln diese Verträge zurtlck weisen .. . 2. Erörterung des
Gesuches für die Brüder Courten und der neuerdings eingetretenen Hindernisse, infolge Missbrauchs bewilligter
Streichungen, . . . worunter nun auch Unschuldige leiden ... Es werde fernerhin das Mögliche gethan werden.
3. Ankunft des österreichischen Generals St. Julien für den Abschluss eines allgemeinen WaffenstillstandeB.
Die Friedensbedingungen werden im Stillen behandelt; der Erste Consul arbeite darüber mit St. Julien allein.
BArchiv: Par. Oei. Archiv.
3) 11. August. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Le Conseil ex6cutif a entendu votre
rapport du 8 cour. sur le memoire du cit. Clais, dans lequel il propose, au nom de sa maison, de conclure
avec le gouvernement helv6tique un trait6 pour la fonrniture annuelle de 24 mille quintaux de sels de Bavi6re.
Quoique ce ne seit pas le moment de conclure de nouveaux trait6s pour la fourniture de cette denr6e, le
C. E., satisfait des proc6d6s observ^s jusqu'ä, ce jour par la maison Clais k Tegard de THelvötie, et ne
voulant pas la rebuter par un refus, vous charge, conformement k votre proposition, de lui donner Tassurance
quo le Gouvernement continuera k se pourvoir aupr6s d'elle, k des prix satisfaisants, des sels dont il pourrait
avoir besoin pour Tapprovisionnement des cantons orientaux.'* VBProt. p. 46. 47. — m, p. (511-12.) sis.
4) 23. August, VR. Aus der Circulation kehrt ein Bericht des Finanzministers v. 28. Juli, über einen
neuen Salzlieferungsvertrag mit Frankreich, zurück. Man überweist denselben dem Minister mit dem Bemerken,
dass Dolder beauftragt sei, den Gegenstand im Auge zu behalten, an dieses Mitglied also weitere Berichte
zu erstatten und bei ihm Directionen zu holen seien. VRProt. p. 852. — 672, p. 249.
5) 17. September, VR. ^^ Rapport. Auf den Antrag eines Mitglieds ward der Finanzminister bevoll-
mächtigt, die Rechnung mit dem Haus Catoire, Duquesnoy u. Cie. wie hienach folgt zu regliren. Laut einer
Privatconvention vom 2. Thermidor 7 war mit Catoire übereingekommen, ihme L. 1,100,000 in Bons zu be-
zahlen; diese Bezahlungsart (wurde aber) nie ganz erfüllt, weilen wegen nicht genügsamer Salzlieferung man
mit der Bezahlung zurückhalten wollte. Seitdem die fränkische Regierung die Verpachtung der Salzwerke
in eine Regie verwandelt, hat das Haus Catoire beträchtliche Lieferungen gemacht und findet sich dass
ihnen circa 600,000 Livres zu gut kommen. Der Finanzminister glaubte darunter die noch nicht bezahlten
c. 440,000 L. in Bons begreifen zu können ; Catoire hingegen behauptet dass, da ihnen diese Bons nicht in
der behörigen Zeit übergeben worden, da die neuen Lieferungen die fränkische Regierung directe und nicht
mehr die Fermiers angehen, und da er uns endlich den neuen Preis von L. 11 für die letzten Lieferungen
anstatt der bestimmten L. 13 zu(gestanden), so solle man ihne in baai*(em) Geld zahlen. Nach vielen Debatten
zwischen dem Finanzmiuister (nebst einem) ihm beigeordneten Glied des VR. einerseits und dem B. Catoire
anderseits kamen sie Übereins (!) : Der B. Catoire nimmt an Bezahlung der ihme zu gut kommenden Summen
an jene L. 200,000 protestirte Wechsel welche von G. Massena vorigen Jahrs der helvetischen Regierung
gegeben, aber nie bezahlt wurden ; de(n) Saldo der (dem) B. Catoire laut Rechnung zu gut kommenden Summe
wird ihme B. Finanzminister in Geld und Anweisungen auszahlen. Da der Finanzminister die Gründlichkeit (!)
der von B. Catoire angeführten Gründe eingesteht, und der VR. selbe anerkannt, so ward auch obige Ab-
rechnungsart approbirt oder genehmigt." VBProt. p. sis, 314. - 672, p. 258 », b (Aufo. ▼. Dolder).
6 a) 20. September, VR. Der Finanzminister beleuchtet die drei Verträge, welche M. Jenner mit Catoire,
Duquesnoy u. Comp, geschlossen, zeigt die Vortheile welche zwei derselben bieten und empfiehlt deren Be-
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Nr. 65 20. September 1800 197
stätigODg, will dagegen den dritten verwerfen und darch die (kürzlich) getroffene Uebereinkunft ersetzen.
Genehmigt. 872, p. (261-55. »59-62.) 269.
6 b) 20. September, VR. Ratification des in Paris am 28. Juni d. J. zwischen den Salzregieverwaltern
der französischen Republik und Minister Jenner für die helvetische Republik vereinbarten Liefernngsvertrags . . .
6 c) 20. Sept., ebd. Ratification der zugehörigen Uebereinkunft betreffend die Transporte, die jedoch
erst nach Genehmigung des Hauptvertrags durch die frz. Regierung in Vollzug gesetzt werden soll.
6d) 20. Sept., ebd. Genehmigung des Vergleichs über die Liquidation des mit den Salzpächtern Catoire,
Dttquesnoy u. Cie. geschlossenen Vertrags ... 872, p. 268. 266—66. 267.
7a) 4. October (12 Vendem. IX), Paris. Die Verwalter der Salzregie an den Finanzminister. Erinnerung
an einen Bericht v. 19. Messidor Über einen Lieferungsvertrag mit der helvetischen Regierung, und Dar-
legung der Gründe für die Annahme des Art. 11, der freilich ohne die Einwilligung und Mitwirkung der
Regierung nicht vollziehbar sei ; Motive : Schmälerung des Absatzes, Last eines bestehenden Vorraths ; starke
CoDcnrrenz von Oestreich und Bayern; Verlust des Absatzes nach Deutschland; Unzulänglichkeit der Mittel
zu voller Baarzahlung seitens der Abnehmer, etc. Ansuchen um einen Entscheid. 672, p. 298-96 (Copie).
7 b) 14. October (22 Vendem.), ebd. Der Finanzminister an den Kriegsminister. Mittheilung des Ent-
scheids der Consuln über Art. 11 des Salzvertrags mit der Schweiz, wodurch die Annahme von Bons auf
It reducirt werde, und zwar blos vom 1. Vendem. an. Eröffnung eines Vorschlags für die Vollziehungs-
weise ... P. 297-98 (Cop.).
7c) 14. Oct. (dgl.). Derselbe an den Director des Schatzamtes. Entsprechende Weisung, für den ver-
mntheten Betrag von c. 700,000 Fr. p. 299 (Cop.).
8) 25. October, VR. Der Minister des Auswärtigen verliest einen Bericht der helvetischen Gesandt-
schaft in Paris, welcher meldet mit was für Clausein der neue Salzvertrag von der frz. Regierung genehmigt
worden. Da diese Abänderungen mit den Verträgen über die Versorgung der Armee und die Salzlieferungen
nicht übereinstimmen, so soll die Gesandtschaft von diesen Verträgen Kenntnis erhalten mit dem Auftrag,
gegen den getroffenen Entscheid zu reclamiren. VBProt. p. 488.
9) 3. November, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Die Aenderung im Salzvertrag rühre zum Theil
davon her, dass dem B. Catoire in Bern gewissermaßen Vollmacht ertheilt worden für den Abschluss, der
dann ohne Mitwirkung der schweizerischen Agenten geschehen sei ; der Regieverwalter habe freilich kein
Interesse gehabt, Effecten anzunehmen die 30 — 60 ^/o Verlust bringen können. Der „1. Vendem.'* beziehe
sich auf das Jahr VIII; absichtlich sei aber der Ausdruck zweideutig, nach hiesiger Uebung. 2. Morgen
verreise Cobenzl nach Luneville, wo er aber kaum lange bleiben werde. Die Dinge verwickeln sich. Bona-
parte sei, wie scharfsichtige Leute es vorausgesagt, gänzlich getäuscht worden ; die nordischen Cabinette ver-
bmden sich gegen die Vergrößerung Frankreichs und Oestreichs. Lucchesini habe sein Creditiv nicht ab-
geben können . . . BArchlv: Par. Ges. kieh.
In der Ausfertigung (Bd. 3360, p. 157, 158) ist § 2 in Chiffern vorausgestellt.
10 a) 5. November, VR. (geheim). „Le Conseil ex6cutif de la R6p. helv. propose au cit. Catoire de lui
transporter toutes ses cr^ances liquidöes et ä liquider pour les fournitures de toute esp^ce qui ont et6 faites
par THelvetie aux arm6es franyaises, d'apr^s les diverses r6quisitions et demandes des g^n^raux et com-
missaires pr^s des mSmes arm6es. Les cr6ances dont il s'agit, 6valu6es ä environ vingt millions, seront
c^d^es an cit. Catoire aux conditions suivantes. 1^ II lui sera fait une remise de vingt-cinq pour cent.
2° Comme cette Operation est d'un objet tr^s majeur, le C. E. d^sirerait avoir quelque süret6, soit cautionne-
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198 22. September 1800 Nr. 66
ment. 3^ A mesure que les ministres de Tlnt^riear et des Finances helv^tiques remettront au cit. Catoire
les piöces et les bordereaux de fourDitures ordonnancdes, il leur en fera en behänge le payement, döduction
faite de la remise stipul6e ä Tart. l^', de la mani^re suivante. 4^ (Un) quart da montant comptant, (un)
quart dans trois mois, '/« dans six mois, V« dans neuf mois, en ses propres lettres de cbange sar sa maison
ä Paris et accept^es par cette derni^re. 5^ II ne pourra faire des payements qu'en 6cus, et sous auenn
pr^texte il ne pourra les retarder. 6^ Le C. E. donnera au cit. Catoire tous les pouvoirs n6cessaires pour
poursuivre pr6s du gouvernement fran9a]8 le payement de ses cr^ances sur lui, ainsi que pour en donner
quittance en son nom et agir k cet 6gard comme s'il suivait les intörets de THelvötie. 7® Quels que soient
les ^y^nements qu'öprouvcrait le cit. Catoire pour le payement des cr^ances qui lui seront c6d^es par le
C. E., ils tomberont ä ses risques et sans aucun recours sur la R6p. helv. 8^ Ces propositions pr^liminaires,
apr6s avoir 6t6 consenties par le cit. Catoire et appuy^es par des preuves pour les mesures d'ex6cntion,
seront stipul^es et r6dig6es par un trait6 formel." aoi, p. 212a, b. — 3380, p. 568, 564 (Copie).
10 b) 5. November. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. Mittheilung der zwischen Oolder und
Catoire vereinbarten Grundlagen eines Vertrags, behufs Ausfertigung und Unterzeichnung und Zustellung an
Catoire ... am, p. 211. (212 a. b).
Das Geschäft war ganz geheim behandelt worden; es scheint eine Reihe von Conferenzen stattgefunden
zu haben. Die Beilage ist von Dolder geschrieben.
11) 16. December, VR. Der Minister des Auswärtigen zeigt nach einem Briefe von M. Stapfer an, dass
der frz. Finanzminister von der Aenderung des 11. Art. des Salzvertrags nicht abstehen will. Er soll dies
dem Finanzminister zu wissen thun. VBProi p. 324, 335.
66.
Bern. 1800, 22. September.
79 (Og. E. Prot.) p. 208—0. 244—46. 256. — 404 (öw. u. D.) Kr. 241. - Tagbl. d. Ges. n. D. V. 46, 47. - Ball. d. loiB & d. V. 48, 49.
N. schw. Kepabl. II. 540. 559.
Büchiahme des Decrets vom 3. Sept. d. J. (Nr. 43),
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 15. dies und in Er-
wägung dass die Einstellung des Gesetzes vom 10. Heumonat 1800, in Betreff des Weia- und
Brannt[en]wein-Zolls im Canton Lucern, von dem gesetzgebenden Rath infolge einer Botschaft der
Vollziehung verordnet worden, in welcher die Rücknahme jenes Gesetzes vorgeschlagen wurde, mit
der deutlichen Erklärung dass dasselbe noch nicht proclamirt und vollzogen sei;
In Erwägung aber, dass der Vollziehungsrath dieses Gesetz in der irrigen Voraussetzung dass
der große Rath über die früher diesen Gegenstand betreffende Botschaft vom 30. Heumonat zur
Tagesordnung gegangen sei, wirklich publiciren und vollziehen ließ, während [dass] der gg. Rath
über diese Einstellung sich berathschlagte ;
In Erwägung dass der gg. Rath nicht gesinnet ist, die Einwohner des Cantons Lucern einer
Erleichterung wieder zu berauben, welche sie bereits zu genießen angefangen haben,
verordnet :
Die unterm 3. Herbstmonat 1800 beschlossene Einstellung des Gesetzes vom 10. Heuroonat,
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Kr. ß6 22. September 1800 199
betreffend den Wein- und Branntweinzoll im Canton Lucern, ist hiemit zurückgenommen und diesem
Gesetz seine Kraft wieder gegeben.
1) 3. September, gg, R. AnsschUsse des Oantons Lucern beschweren sich über die noch bestehendeD
Weinzölle. An den Vollziehangsrath verwiesen. Prot. p. 152—53.
2) 3. September, VK. 1. Eingang des Decrets v. 3. d. Da Bedenken über die Folgen der Publication
desselben walten, so wird der Finanzminister beauftragt, die Sachlage zu begutachten. 2. Auch den Antrag
auf Ermäßigung der angefochtenen Zölle soll er beleuchten. VEProt p. 88-4L — eee, p. so?. 809.
3) 11. September, Bern. Die Ausgeschossenen von fünf Districten des Oantons Lucern an den Voll-
ziebuDgsrath. Beschwerde über den Nichtvollzug der Beschlüsse vom 10. und 18. Juli, etc. — (In Bern
geschrieben.) eee, p. sii— is.
Noch gleichen Tags ad acta verwiesen.
4) 15. September. Gemäß einer Vorlage des Finanzministers wird an den gg, Rath folgende Botschaft
erlassen: Hinweis auf die Gesetze v. 10. und 18. Juli betreffend Einfuhr- und Sustgebtthren im Canton Lucern ...
„Von den schlimmen Folgen auf andere Cantone Überzeugt, die diese beiden Gesetze nach sich ziehen werden
sowohl, als von der Wahrheit tief durchdrungen, dass keine LUcke in die Staatsabgaben gebracht werden
darf, es seie denn zum voraus für eine neue, nicht weniger ergiebige Quelle gesorgt; (und weil) der Voll-
ziehung (8o)dann in Finanzangelegenheiten die Initiative zukomme, stellte der VA. in einer Botschaft der
Gesetzgebung die Bedenklichkeiten (...?) und die Nothwendigkeit der Zurücknahme beider Gesetze vor; seine
Vorstellung hatte aber nicht die gehoffte Wirkung; der große Rath beharrte auf seinem Entschlüsse, indem
er (über) die Botschaft der Vollziehung zur Tagesordnung ging. Der gg. Rath indessen würdigte die Sache
nnter ihrem wahren Gesichtspunkt, und so entstand das Decret v. 3. Sept., wodurch bemeldte Gesetze vom
10. und 18. Juli rapportirt werden. Mittlerweile ward das Gesetz v. 10. Juli in dem Canton Lucern publicirt
und vor allen Zollstätten angeschlagen, dessen Execution (desshalb?) von dem VR. selbst verordnet wurde,
und nun entsteht die Frage, welches (!) von den beiden Nachtheilen das größere sei, ob eine Lücke in den
Finanzen von einer jährlichen Einnahme von ohngefähr L. 9000 entstehen (zu) lassen oder nach dem was
vorgefallen inconsequent (zu) erscheinen und in dieser wichtigen Epoche die Achtung des Volks im Canton
Lucem verlieren (zu) wollen. Der VR. sieht in dieser zweiten Betrachtung die noch größere Bedenklichkeit,
und da (er) ihrem (!?) geäußerten Wunsche, keinen (einen?) Vorschlag zur Verringerung der Zollgebühren
in jenem Canton auf Wein und Branntwein, der auf ein durchgängig einzuführendes Zollsystem berechnet
wäre, (zu machen, keine andere Folge ?) geben kann, als jener (!) der in dem neuen Tarif bereits enthalten
ist, so ladet er Sie, durch seine (!) Gründe bewogen, zwar ein, es nun einmal bei dem Gesetz vom 10. Juli
bewenden zu lassen, zugleich aber das Ihnen vorgelegte Zollsystem als e]ne(n) der allerwichtigsten Gegen-
stände in ungesäumte Berathung zu ziehen. — Was jenes zweite Gesetz, v. 18. Juli, betrifft, dessen Nach-
theile bereits in der frühern Botschaft entwickelt worden, und dessen Vollziehung überdies noch nicht statt-
gehabt hat, so glaubt der VR. Ihnen desselben Zurücknahme anrathen zu können, da er die Hindernisse nicht
wahrnimmt, die sich dem Rapport des Gesetzes v. 10. Juli entgegenstellen, die öffentliche Meinung (8o)d(a)nn
auch weit weniger an demselben hängt, (die) ganz laut und schon lange hingegen für die Abschaffung des
starken Zolls auf Wein und Brannten wein im Ct. Lucern gesprochen hat.'' — (Mit schmählicher Nachläßig-
keit redigirt; es findet sich kein fehlerfreier Text.)
VRProt p. 259-261. — 176, p. 115-117. — 666, p. (815.) 317-19. — RepnbL H 586—37; 540.
5 a) 17. September, gg. R. Die Botschaft des VR. wird der Finanzcommission übergeben, die ihr
Befinden darttber vortragen soll.
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200 24. September 180Ö Nr. 67
5 b) 20. September, gg, R. Die Finanzcommission empfiehlt, den am 3. gefassten Beschluss zurück-
zunehmen. Angenommen, und zwar mit Dringlichkeit. An den VoUziehungsrath wird eine Botschaft gerichtet,
die bemerkt dass nach dessen Wunsch die Suspension des Decrets betreffend die Sustgebühren in Lucem
fortdauern solle. — Bestätigung etc. am 22.
6) Am 23. Sept. dem Finanzminister zur Vollziehung überwiesen (Bd. 665, p. 321).
67.
Bern. 1800, 24. September.
306 (VE. Prot) p. 468—470. - 578 (Erxiehgew.) p. (331—34.) 385—86.
Verfügung des Vollziehoigsraths betreffend Zehnter satzleistmigen an die Schullehrer im Canton
Zürich.
Der VoUziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste und Wissenschaften über
die HUlfsbedlirftigkeit derjenigen Schullehrer im Canton Zürich; welche ihre Besoldung ehemals ganz oder
zum Theii aus dem Ertrage von Zehnten erhielten,
beschließt :
1. Die Municipalität einer jeden Gemeinde, deren Schulmeister ehemals ganz oder zum Theil ans dem
Ertrag von Zehnten besoldet wurden, soll denselben so lange, bis durch ein herauszugebendes Gesetz über
die Zehnten ihre Besoldung wieder sichergestellt ist, in Getreide oder Geld dasjenige ersetzen, was ihnen
an der Besoldung abgeht.
2. Diese Verfügung soll nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für die Jahre 1798 und 1799
statthaben, im Fall den Schulmeistern der durch die Aufhebung der Zehnten erlittene Verlust nicht schon
auf eine andere Weise vergütet worden ist.
3. Die Municipali täten sind bevollmächtiget, jedem Bürger seinen zu gebenden Beitrag zu bestimmen,
und sind verpflichtet, diese Beiträge einzutreiben.
4. lieber diese Beiträge soll eine Rechnung gehalten werden, damit sie je nach der bevorstehenden
gesetzlichen Verfügung über die Zehnten wieder vergütet werden können.
5. Wenn über das einem Schulmeister zu entrichtende Quantum von Besoldung oder über die von den
einzelnen Bürgern zu gebenden Beiträge Streitigkeiten entstehen sollten, so wird die Verwaltungskammer
darüber entscheiden.
6. Die VK. wird auch den saumseligen Gemeinden einen Termin zur Bezahlung der Schulmeister be-
stimmen und nach Ablauf desselben die Municipalität dafür belangen.
7. Der Minister der Künste und Wissenschaften ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftrag.
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Nr. 68 24. September 1800 201
68.
Bern. 1800, 24. September.
aOS (VB. Prot.) p. 465. - 663 (Kirchenw.) p. 069, «60. - N. §chw. En^ubl. II. 608-4.
Unterdrückung des fürstäbfischen Ordinariats in den st. gallischen Lafiden,
Der Vollziehangsrath; nach angehörten] Bericht seines Ministers der Künste und Wissenschaften über
die Ordinariatsgewalt deren sich der ehemaHge Fttrstabt von St. Gallen durch Aufstellung eines Fiscals in
der Person des Bttrger(8) Germann unbefugt anmaßt;
Erwägend dass die Abtei Bt. Gallen mit allen ihren Gütern und Rechten Staatseigenthum geworden ist,
und dass seitdem fUr Helvetien kein Fürstabt, also auch kein Ordinarius von St. Gallen mehr existirt;
Erwägend dass die zwischen dem Bisthum Constanz und der Abtei mit päpstlicher Bestätigung ge-
schlossenen Concordate durch die gänzliche Auflösung des Stiftes von selbst ihre Endschaft erreicht haben,
ond dass bei Aufhebung aller Bedingungen, unter denen der ehemalige Fürstabt einige Ordinationsrechte
ausübte, diese Rechte an ihren alten Inhaber, den Bischof von Constanz, zurückkehren,
beschließt :
1. Dem Fiscal Germann wird von nun an alle Ausübung einer Ordinariatsgewalt im Namen des ge-
wesenen FOrstabtes von St. Gallen in Helvetien gemessenst untersagt.
2. Dem Minister der Künste und Wissenschaften ist die Bekanntmachung dieses Beschlusses aufgetragen.
Eine Abschrift sollte dem Bischof zugestellt werden, an den überdies ein bezügliches Schreiben erging
(Bd. 563, p. 657—659).
Zur Abrnndung werden einige Acten von allgemeinerem Inhalt beigefügt:
1) 18. August, VR. Der Fürstbischof von Constanz beantwortet ein Schreiben des Ministers der Künste
and Wissenschaften in dem Sinne, dass er sich über die kirchlichen Verhältnisse in den st. gallischen Landen
informiren und dann eine Entscheidung treffen werde. Diese Anzeige wird dem Minister mitgetheilt mit der
Weisung, dass künftig Schreiben an den Bischof der Regierung vorgelegt und von dieser direct versandt
werden sollen. VBProt. p. 221, 222. - 687, p. 46ft.
2 a) 22. September, Erfurt. Erklärung des Fürstbischofs von Constanz, „dass er die provisorische geist-
liche Besorgung der katholischen Einwohner der st. gallischen Lande samt der Leitung und Aufsicht über
dortige Geistlichkeit von bischöflichen Ordinariats wegen übernehmen wolle und desswegen seiner bischöflichen
Curia in Constanz bereits die erforderlichen Aufträge gegeben habe."
VRProt. p. 619, 620. - 563, p. 661-68. ~ Extr. ia N. schwi. Eepabl. IL 608. (Auafllhrliclier 8. 644).
Am 2. Oct. im VR. behandelt und dem zuständigen Minister überwiesen (Prot. p. 620; Bd. 563, p. 667).
2 b) Am 5. October durch den Minister dem RStatthalter von Sentis zur Kundmachung zugesandt, am
13. Oct. von demselben publicirt. Drei bezügliche Erlasse finden sich im Republ. II. p. 643, 644.
3) 24. September, VR. Der Minister der Künste und Wissenschaften gibt Bericht über den verwirrten
kirchlichen Zustand in dem Gebiet des ehemaligen Fürstenthums St. Gallen und macht bezügliche Vorschläge.
Dieselben werden genehmigt und ein Schreiben an den Bischof von Constanz erlassen, das denselben ersucht,
die dem Ordinariat zustehende geistliche Gewalt in diesen Landen förmlich zu übernehmen, etc.
VRProt. p. 462-464. — 663, p. (653-65.)
AS. a. d. Helv. VI. 26
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202 25. September 1800 Nr. 69
4) 8. October, VR. Nach dem Entwurf, den der Minister der Künste und Wissenschaften vorgelegt hat,
wird dem Fürstbischof von Constanz geschrieben wie folgt: „Mit Vergnügen und DankgefUhl haben wir
Hochdero verehrliches Schreiben v. 22. Sept. wegen unmittelbarer Uebernahme der Besorgung der katholischen
Einwohner in den ehemals st. gallischen Landen samt der Leitung und Aufsicht von bischöflichen Ordinariats
wegen über die dortige Geistlichkeit empfangen und sogleich durch unsern Minister der Künste und Wissen-
schaften die Döthigen Befehle an die betreffenden Cantonsobrigkeiten erlassen, dass alle von den geeigneten
Patronatsbehörden prä8entirte(n) Oeistliche(n) wegen der seelsorglichen Jurisdiction auf die erlangten Beneficien
sich bei Hochdero bischöflichen Curia in Constanz melden sollen. Da jedoch bei der ersten Uebernahme im
Jahr 1799 die Erfahrung bewies, dass theils das unkundige Volk, theils unzufriedene Geistliche den Wahn
hegten, als stünden sie nach Aufhebung des st. gallischen Ordinariats unter keiner oberhirtlichen Aufsicht
mehr, und daraus wirklich bedeutende Unruhe und Verwirrung entstand, so würden Euer fürstbischöfliche
Hochwürden einen unserer angelegentlichsten Wünsche erfüllen, wenn Sie dero Curia zu Constanz die Weisung
ertheilten, dass sie diese Uebernahme der Geistlichkeit und dem Volk der ehemals st. gallischen Lande von
Ordinariats wegen bekannt machen sollte. Die helvetische Regierung wird sich jedes Anlasses freuen, der ihr
das Vergnügen verschaflt, Euer fürstbischöflichen Hoch würden in irgend einer Angelegenheit Dero geneigte
Willfährigkeit zu erwidern." VRProt p. ss. 84. - 663, p. (eeo.) 671-72.
Adresse: Dem hochwürdigsten Fürsten und Herrn Herrn Karl Theodor, Bischof zu Constanz, Herrn der
Reichenau und Oeningen, des churfürstlichen Erzstifts zu Mainz und des fürstlichen Hochstiftes zu Worms
Coadjutor, in Mörsburg.
69.
Bern. 1800, 25. September.
79 (Gg. R. Proi) p. 266. 267. «71. - 404 (Ges. n. D.) Nr. 948. - Tagbl. d. Gm. u. D. V. 48. - Bull. d. lois A d. V. 50, 51.
N. 8chw. Repabl. IL 573-74.
Bewilligung des Verkaufs der Domäne Sonnenherg, Ct. Thurgau.
Der gesetzgebende Rath» auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 22. dieses Monats, wodurch
er den Verkauf des Dominialguts Sonnenberg im Canton Thurgau vorschlägt;
In Erwägung dass es für die Nation wegen der örtlichen Lage dieses Guts vortheilhafter ist,
dasselbe zu verkaufen;
In Erwägung dass, da der Vollziehungsrath aus dem Ertrag dieses Verkaufs verschiedene Schulden
des ehemaligen Klosters Einsiedlen tilgen will, es nöthig ist, demselben zu diesem Verkauf alle
mögliche Erleichterung su geben,
beschließt :
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, d(ie) Nationaldomäne Sonnenberg im Canton Thurgau
nach Vorschrift des Gesetzes vom 3. Jenner 1800 zu verkaufen, unter der Ausnahme jedoch dass
er sich mit dem Käufer je nach den Umständen über die Bezahlungsart verstehen und auch kürzere
Termine festsetzen könne, als sie das obgemeldte Gesetz bestimmt.
1) 22. September, VR. Vorlage eines Botschaftsentwurfs an den gg. Rath... Derselbe wird genehmigt
und expedirt. VRProt. p. 376—78. — ITB, p. 187—89. — 099, p. (25.) 27—31.
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Nr. 70 25. September 1800 203
2) 24. September^ gg. R. Verlesung der Botschaft des VR. Es wird derselben sofort entsprochen. —
Am 25. bestätigt und aasgefertigt.
Zu bemerken ist noch eine bezügliche Pnblication der Verwaltungskammer von Thurgau v. 22. October,
im Bull, hely^t. XVI. 47^ 48. — Die Veräußerung erfuhr Übrigens außerordentliche Schwierigkeiten und
gedieh nicht zum Abschluss.
70.
Bern. 1800, 25. September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 49. 55, 5«. 87. 101. 125. 149—51. 158. 178—79. 259. 264. 271. - 404 (Gea. a. Decr.) Nr. 244. — 122 (Plak.) Nr. 247.
646 (Landw. ek.) p. 181. 133. — Ttfbl. d. Ges. n. D. Y. 49-51. — BalL d. lois A d. V. 51—58.
N. sehw. B«piibl. II. 409. 411. 480. 486—87. 457. 470. 508. 568.
Abänderungen des Gesetzes über die Loskänflichkeit der Weidrechte. (Vgl. Bd. V. Nr. 356.)
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass das Gesetz vom 4. April 1800, über die Abkäuflich-
keit der Weidrechte, anstatt auf die so manigfaltigen örtlichen Umstflnde der verschiedenen Gegenden
Helvetiens hinlänglich Rücksicht zu nehmen, der Natur der Sache zuwider, eine allgemeine Vor-
schrift enthält, die, ungeachtet ihrer Wohlthätigkeit in einigen Theilen der Republik, in vielen andern
von nachtheiligen Folgen ist, indem besonders der ärmere Tbeil der Bürger durch diese unbedingte
Aufhebungsart der Weidrechte außer Stand gesetzt wird, sein Vieh weiterfort zu erhalten;
In Erwägung dass diese nöthigen Rücksichten auf die so manigfaltigen Oertlichkeiten am besten
durch Zuratheziehung der Ortsautoritäten geprüft und gewürdigt werden können,
verordnet :
1. Da, wo vermöge der örtlichen Beschaffenheit einer Gegend oder des Zustands der Landwirtb-
schaft in derselben die durch das Gesetz vom 4. April 1800 vorgeschriebene Loskaufungsart des
Weidrechtes von allgemeinem Nachtheil ist, oder dadurch die häuslichen Umstände der bisherigen
Weidrechtsbesitzer zerrüttet werden, können Ausnahmen von diesem Gesetz statthaben«
2. Wer sich in diesem Falle zu befinden glaubt, wendet sich schriftlich an die Verwaltungs-
kanimer seines Cantons. Diese fordert von der Gegenpartei ihr Begehren mit ihren Gründen eben-
falls schriftlich ab und sucht einen gütlichen oder schiedsrichterlichen Vergleich zu bewirken.
3. Wenn keine Art von Vergleich zu erhalten ist, so sendet die Verwaltungskammer alle auf
die Sache sich beziehenden Schriften mit ihrem eigenen Gutachten darüber innert Monatsfrist an
den VoUziehungsrath ein.
4. Der VoUziehungsrath ist berechtigt, da wo nichts Erhebliches gegen die Loskäuflichkeit selbst
eingewendet wird, die Loskaufssumme in liegenden Gütern (sei(en) es Privat- oder Gemeindgüter)
zu bestimmen, [da] wo die Weidrechtsbenutzer wegen Mangels an Land außer Stand wären, ihren
bisherigen Viehstand beim Verlust jenes Weidrechts beizubehalten.
5. Sollte der VoUziehungsrath aber finden, dass irgendwo das Weidrecht selbst die zweckmäßigste
Benutzung des Landes sei, und dass es daher bis zum Eintreten anderer Umstände nicht solle
abgekauft werden können, so behält sich der gesetzgebende Rath in diesem Falle das Recht vor,
die nöthige Ausnahme vom Gesetz vom 4. April 1800 zu machen.
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204 25. September 1800 Nr. 70
6. Diejenigen Verträge welche als Folge des Gesetzes vom 4. April letzthin über die Loskäuflich-
keit des Weidrechts wirklich zu Stande gekommen sind, sollen unabänderlich ihr Verbleiben und
Gültigkeit haben.
7. Dieses Gesetz soll durch den Druck bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten an-
geschlagen werden.
Die französische Originalausfertignng ist auf 26. Sept. datirt.
1) Raum erlassen, wurde das Gesetz vom 4. April 1800 von verschiedenen Seiten angefochten; schon
im April liefen Beschwerden ein, zum Theil von entgegengesetzter Richtung, und bis in den September hatten
die Behörden mit solchen Gesuchen zu thun. Statt dies in den einzelnen Notizen darzustellen, gibt man hier
eine Aufzählung der reclamirenden Gemeinden resp. Parteien, in chronologischer Folge: Wietlisbach und
Attiswyl (gegen einander), Oberdorf und Bennwyl, Trecovagnes, Grabs, Wynau (G Uterbesitzer und „Tauner"
gegen einander), Einfischthal, Chardonne, Zug, Villarepos, Gland, Faoug und Donatire, Mett und Madretsch;
Port, Belmunt und Ipsach.
2) 16. August, gg. R. Für die GesetzprUfungs-Commission hält Änderwert folgenden Vortrag. „BB.
GG. Unter denjenigen Gesetzen welche einer Abänderung bedürfen verdient das über die Abkäuilichkeit des
Weidrechts, v. (4.) April 1800, Ihre besondere Aufmerksamkeit. Durch den 1. und 2. § wird alles auf einem
zum Ackerbau oder Wieswachs angepflanzten Boden gehaftete Weidrecht dem Loskauf unterworfen. Schon
beim Entwurf dieses Gesetzes wurden mehrere Schwierigkeiten gezeigt, die mit der Ausführung desselben
verbunden zu sein scheinen, wenn diese letztere je geschehen sollte. Man kann die Vortheile die mit (der)
Aufhebung des Weidrechtes durch praktische Versuche bewiesen sind, nicht läugnen; aber auch die beste
Sache misslingt, wenn sie nicht zu rechter Zeit unternommen wird. Dieses dürfte der Fall bei dem vor-
liegenden Gesetze sein; mancher dürfte durch Aufhebung des Weidganges den größten Theil seines Unter-
haltes verlieren, ohne auf der andern Seite diejenigen Erwerbsmittel finden zu können, die ihm diese ver-
stopfte Quelle ersetzen würden. In einem günstigeren Zeitpunkt, wo Handel und Gewerb wieder ihren Fort-
gang gewinnen, wo mehr Geld in Umlauf kömmt, wo innere und äußere Verhältnisse Verfassung (?) und
Eigenthum sichern, wird ein solches Gesetz seinen eigentlichen Endzweck erreichen und gemeinnützlich werden.
Es wird die Ausführung dieses Gesetzes in der gegenwärtigen Lage um so bedenklicher, weil dadurch ganze
Gemeinden und Classen von Bürgern zu einer Zeit sehr leicht entzweit werden könnten, wo die engste Ver-
einigung nothwendiger als noch nie geworden ist. Man wird diese Bemerkung richtig finden, wenn man
bedenkt dass die meisten Weidrechte von mehreren gemeinschaftlich besessen werden, wofür überdies mehrere
eingereichte Bittschriften einen unläugbaren Beweis liefern. Die Oommission glaubt daher, (1) es sei nicht
der schicklichste Zeitpunkt zur Ausführung (Aufstellung?) dieses Gesetzes gewählt worden. 2) Das Gesetz
scheint auch zu allgemein. Eine bloße Herbstweide bringt weder dem Ackerbau noch dem Wieswachs den-
jenigen Nachtheil den ein andauernder Weidgang verursacht. Soll etwa durch den 2. § der Weidgang in
den Alpen auch verstanden werden? Wie würde es da mit der Viehzucht stehen? Der Weidgapg in Wal-
dungen ist dem Besitzer des Weidrechts selbst ehender schädlich als nützlich und auf der andern Seite den
Waldungen äußerst gefährlich, besonders in jenen Gegenden wo er gestattet werden muß, ehe ein junger
[eingeschlagener] Hau zu derjenigen Größe angewachsen ist, dass die jungen Sprossen vom Vieh nimmer
abgezer(r)t werden können. Die Oommission glaubt dass bei einem solchen Gesetzesvorschlag die verschiedenen
Gattungen der Weidrechte sowohl als die verschiedenen Localitäten in Betrachtung gezogen werden müssen.
3) Ueber die Form der Loskaufung bemerken wir dass einige bestimmtere Regeln für diejenigen Fälle auf-
gestellt sein sollten, wo mehrere gemeinschaftlich das Weidrecht besitzen oder (es) gestatten müssen, oder
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Nr. 70 25. September 1800 205
wo beides den nämlichen Perßonen zukömmt. 4) Die Erwählungsart der Schätzer scheint zu weitläufig und
zu kostspielig. Wenn man einmal die (I) gerichtlichen Formen und Behörden bei der Schätzung solcher
Weidrechte ausweichen will, so wäre es dann gewiss einfacher, wenn jede Partei sich selbst zwei Männer
und diese dann den fünften als Obmann wählen würden. Es würde in diesem Fall nicht mehr als nur eine
Schätzung vonnöthen sein. 5) Die Schätzungsart sowohl als die Bestimmung der Loskaufssumme scheint nach
der vorgeschlagenen Art (!) jenen Endzweck durchaus nicht zu erreichen, den man sich vielleicht dabei dachte,
weil der vorgesetzte Maßstab und die Art nach welchem (!) er gefunden werden soll, nicht so genau bestimmt
ist, dass nicht darüber viele Zwischenfragen entstehen und eine Menge Processe daraus erwachsen könnten.
Wir wollen hier nicht in die weitere Untersuchung eintreten, inwieweit der Staat das Recht habe, das Eigen-
thum eines Dritten zu taxiren, ohne dass wirkliche Nothfälle ihn dazu auffordern. Wir rathen an, (für) Unter-
suchung dieses Gesetzes eine Conunission zu ernennen.'' — Der Gegenstand wird an die Finanzcommission
gewiesen, die beförderlich ihren Bericht erstatten soll.
Den Originalaufsatz, der von Anderwert geschrieben ist, hatte Finsler unterzeichnet (Bd. 17i>, p. 153 — 56).
3) 18. August, g^. R. Die Commission „über staatswirthschaftliche Gegenstände'^ (Ref. Escher) bringt
folgenden Gesetzesvorschlag betreffend die Weidrechte ein. „In Erwägung dass das Gesetz v. 4. April 1800. . .
zwar auf richtigen Grundsätzen der Landwirthschaft beruht, aber dagegen in seiner Ausführung nicht gehörige
Rücksichten auf die so manigfaltigen [und verschiedenen] örtlichen Umstände der verschiedenen Gegenden
Helvetiens nimmt und daher in mancher Gegend besonders der ärmern Classe der Bürger, die durch die Auf-
hebung dieser Weidrechte außer Stand gesetzt werden, ihr Vieh weiter fortzuerhalten, von wesentlichem
Schaden ist, hat der gg, Rath beschlossen: 1. Die Vollziehung des Gesetzes v. 4. April 1800 bleibt so lange
eingestellt, bis ein künftiges Gesetz die Art der Abkäuflichkeit aufs neue und mit besserer Rücksicht auf die
verschiedenen Oertlichkeiten die in Helvetien statthaben bestimmt haben wird. 2. Jedoch bleibt es den
Eigenthümern der mit Weidrechten belasteten Grundstücke und den Besitzern der Weidgangsgerechtigkeiten
freigestellt, durch gütliche Vergleiche das Weidrecht auch vor Erscheinung des neuen Gesetzes aufzuheben.
3. Diejenigen Verträge welche als Folge des Gesetzes v. 4. April über den Auskauf des Weidrechts wirklich
zu Stande gekommen sind sollen unabänderlich ihr Verbleiben und Gültigkeit haben. 4. Dieses Gesetz soll
durch den Druck bekannt gemacht und wo es nöthig ist angeschlagen werden." — Die Vorlage wird mit
einem erläuternden Zusätze angenommen. — Mittheilung an den Vollziehungsrath (zur Prüfung). „In Erwägung
der Streitigkeiten welche durch jeden Aufschub dieses Gesetzes weiters entstehen oder fortdauren können,
wird hierüber die Dringlichkeit beschlossen.** 176, p. 151-52.
4 a) 20. August, VR. Eingang eines Gesetzesentwurfs, betreffend Einstellung des Vollzugs des Gesetzes
über Loskauf von Weidrechten. Da derselbe als dringlich erklärt ist, so soll der Minister des Innern in
24 Stunden sein Gutachten darüber vorlegen . . . vRProt. p. 281.
4b) 21. August. Der Bericht des Ministers des Innern führt zu folgender Botschaft an den gg. Rath....
„Unstreitig würde die Aufhebung des Weidgangs überall wo der Boden einer bessern Benutzung fähig ist
ftir die Vermehrung seiner Erzeugnisse von den wohlthätigsten Folgen sein. Um dieselbe schrittweise vor-
zunehmen und keine allgemeine Maßregel von so ausgebreiteter Wirkung ohne hinlängliche Kenntnis der
Verhältnisse die sie berührt zu ergreifen, habt ihr die Erklärung der Loskäuflichkeit anfänglich [nur] auf das
angebaute Land beschränkt, ohne Zweifel in der üeberzeugung dass hier die Ansprüche des Eigenthümers
auf die Befreiung desselben ebenso gerecht seien, als die Entziehung des Weidgangs für die andere Partei
wenig empfindlich sein würde. Nichts desto weniger haben sich seit der Erscheinung des Gesetzes vom
4. April von Seite der Weidrechtsbesitzer nicht minder Einwendungen dagegen erhoben, als vorher die Grund-
eigenthümer dasselbe lebhaft verlangten. Die ärmere Classe, heißt es, würde dadurch in die Nothwendigkeit
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206 25. September 1800 Nr. 70
gesetzt, ihren Viehstand völlig abzuschaffen, und fände bei der häufig eintretenden Unmöglichkeit anderes
Land aneukaufen in der Loskanfnngssnmme einen nur unvollkommenen Ersatz. Dieser Schwierigkeit könnte
vielleicht am zweckmäßigsten vorgebogen werden, wenn der Grundeigenthttmer verpflichtet würde, auf Ver-
langen des Weidrechtsbesitzers den Loskaufspreis durch Ueberlassnng einer verhältnismäßigen Strecke Landes
zu entrichten, eine Bezahlungsart die nach der gegenwärtigen Vorschrift des Gesetzes nur facultativ ist. In-
dessen steht zu besorgen dass dieses Mittel nur in den wenigsten Fällen anwendbar sein dürfte, und dann
muß der VR. gestehen dass er den allgemeinen Nutzen des Gesetzes gegen die einzelnen eintretenden Nach-
theile überwiegend genug findet, um die Beibehaltung desselben zu wünschen, und zwar um so viel mehr, da
er sich schwerlich überzeugen kann, dass die bloße Entziehung des Weidgangs auf angebautem Lande den
Besitzer dieses Rechtes nöthigen sollte, seinen Viehstand abzuschaffen. — Indessen . . ist hier nicht der Ort,
über den Grund des Gesetzes selbt einzutreten. Ihr habt die Revision desselben beschlossen, und bei der
Wahrscheinlichkeit einer Abänderung erfordert allerdings die Gerechtigkeit gegen die Weidrechtsbesitzer, die
unterdessen wider ihren Willen zum Loskaufe (!) angehalten werden könnten, dass die Vollziehung desselben
bis zur endlichen Entscheidung eingestellt werde."
VEProt. p. 313-815. - 175, p. 143—146. - 648, p. 108-105. - Republ. II. 430.
5 a) 22. August, ^^, R. Verlesung der Botschaft des VR. Dieselbe wird der Finanzcommission über-
wiesen, die in der zweitnächsten Sitzung rapportireu soll.
5 b) 25. August, ^;^, R. Für die staatswirthschaftliche Commission legt Escher folgenden Bericht vor:
„Die Staats w. Commission hat mit Zuzug einiger der Landwirthschaft kundiger Mitglieder dieser Versammlung
(Wuhrmann, Gmür) die Botschaft des VR über den Gesetzesvorschlag zur Einstellung der Vollziehung des
Weidrechts-Aufhebungsgesetzes in reife Erwägung gezogen und anerkennt die Schwierigkeiten die damit ver-
bunden sind, ein im Ganzen betrachtet wohlthätiges Gesetz, welches in voller Anwendung ist, auf einmal ein-
zustellen und dadurch viele wünschenswerthe Folgen desselben zu hemmen und eine nicht zu verkennende
Verwirrung in diesen ganzen Gegenstand hineinzubringen. Allein diese Bedenklichkeiten können bei eurer
Commission das Gefühl nicht hemmen, dass der Gesetzgeber bei solchen Verordnungen, die die zweckmäßigste
Benutzung des Eigenthums betreffen, nie dazu berechtigt sei, Gesetze aufzustellen, die zwar der beträcht-
lichen Mehrheit der Staatsbürger von dem unverkennbarsten Vortheil sind, die aber dennoch ebenso unver-
kennbar einer nicht unbeträchtlichen Classe von Bürgern einen nicht zu vergütenden Schaden verui-sachen ;
denn wozu würde die Freiheit und Sicherheit des Menschen im Staat herabsinken, wenn immer die Minder-
heit der Mehrheit in Rücksicht der Benutzungsart des Eigenthums aufgeopfert werden müßte? Ein solcher
Grundsatz würde aber besonders in einem solchen Staat drückend, der wie Helvetien in so manigfaltige
Oertlichkeiten abgetheilt ist, deren jede das Interesse aller übrigen wider sich hat, wo also z. B. das Interesse
des Weinbauers dem Interesse der Fabrikanten, der Hirten und der Ackerbauer weichen müßte, während
wieder umgekehrt der Hirt diesen drei übrigen Classen aufgeopfert würde, u. s. w. In keinem Staat also
so sehr wie in Helvetien bedarf es der angestrengtesten Sorgfalt des Gesetzgebers in denjenigen Gesetzen
die er dem ganzen Staat aufzustellen wagt, und die, wie das Weidrechtsgesetz, eigentlich nur Polizeigesetze
über einen der vorhandenen Industriezweige sind, das Interesse aller im Auge zu haben, um nie den Rechten
der Staatsgesellschaft zuwider den einen Bürger zu Gunsten der andern aufzuopfern. Diese Sorgfalt finden
wir aber in dem Gesetz v. 4. April . . . nicht beobachtet und würden also, da uns dasselbe zur Untersuchung
übergeben ward, auf der einstweiligen Einstellung desselben beharren, wenn wir nicht einerseits befürchten
müßten, den Anzeigen der Botschaft des VR. zufolge die Gesetzgebung zu dem entgegengesetzten Fehler zu
verleiten, de(m) wir durch die Einstellung des Gesetzes auszuweichen wünschen, und wider das Interesse
mancher Bürger, welches durch die fünf Monate lange Dauer und Vollziehung des Gesetzes wenigstens in
concreto rechtlich geworden ist, zu Gunsten anderer Bürger, die freilich das Recht in abstracto für sieh
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Nr. 70 25. September 1800 207
haben, anfzuopfeni, und wenn wir nicht noch anderseits einige Hoffnnng hUtten, durch Zulassung der Ein-
wirkung einiger Oertlichkeiten vielleicht noch solche Modificationen ehestens vorschlagen zu können, die —
wir gestehen es Ihnen frei — das bemeldte Gesetz nie ganz zweckmäßig und gerecht, aber doch hoffentlich
etwas billiger und klüger machen könnten, als es gegenwärtig ist. Aus diesen beiden Rücksichten tragen
wir darauf an, einstweilen dem Gesetzesvorschlag vom (18.) August... keine weitere Folge zu geben, sondern
das Gesetz selbst uns zur schleunigen nähern Untersuchung anzuvertrauen." — Dieser Antrag wird genehmigt
resp. die Umarbeitung des Gesetzes der Commission überlassen. 196, p. 7i.
6 a) 30. August, gg. R. Die Pinanzcommission legt ein neues Gutachten über die Weidrechte vor.
Dasselbe soll drei Tage auf dem Kanzleitisch bleiben und inzwischen übersetzt werden. itb, p. 157.
6 b) 3. September, gg. R. Zweite Verlesung. Mit „einigen Veränderungen" wird das Gutachten als
Gesetzes verschlag angenommen.
6 c) 4. Sept., ebd. Nochmals wird die Vorlage „verbessert" und dann ausgefertigt. — Den festgestellten
Text gibt der Republ. erst bei der Sitzung v. 5. (II. 488); vgl. Bull. helv6t. XV. 49, 50.
7) 5. September, VR. Der neue Gesetzesentwurf wird an den Minister des Innern zur Prüfung ver-
wiesen. VBProt. p. 90, 91. - 646, p. 118.
8) 9. September. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „Bürger Gesetzgeber ! Die Riagen und Vor-
stellungen welche von verschiedenen Seiten aus vielen Cantonen in Ansehung des Loskanfs vom Weidgangs-
rechte einlaufen, häufen sich mit jedem Tage und werden sowohl von denen die im Besitze jenes Rechtes
sind und im Genüsse (desselben) bleiben wollen, als von den Grundeigenthümem die sich von demselben
loszukaufen wünschen, mit gegenseitiger Erbitterung gemacht, sodass Ausbrüche von Innern Spaltungen zu
fürchten sind, welche die bürgerliche Ordnung und öffentliche Ruhe leicht in Gefahr setzen könnten. Dies
bewog den VR., in seiner vor wenigen Tagen an Sie . . gerichteten Botschaft . . . auf die bestimmte und
geschwinde Suspension des (Gesetzes) vom 4. April anzutragen, und heute noch, da aus der Schwierigkeit
der Sache selbst vorzusehen ist, dass eine andre gesetzliche Entscheidung nicht so bald erfolgen könne, als
es die Umstände erfordern mögen : da zu besorgen ist, dass die gährenden Leidenschaften, die von wirklichen
oder scheinbaren Kränkungen des Rechts genährt werden, leicht zu einer gefährlichen Spannung gebracht
werden können, glaubt sich der VR. verbunden, Sie . . einzuladen, einstweilen und bis die neuem Gesetze
Ober das Weidgangsrecht entschieden haben werden, die Vollziehung desjenigen v. 4. April 1800 zu suspen-
diren. So gegründet die Besorgnisse des VR. über die Stimmung der in diesem Falle interessirten Theile
sind, so gerecht scheint ihm seine Erwartung dass Sie . . über diesen seinen Antrag in schleunige Berathung
treten werden." VRProt. p. i56. 157. — itb, p. 87. 08. — 648, p. 115, ue. — Repnw. 11. 607-8.
9) 11. September, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. (Discussion?) Es wird demselben geantwortet,
man habe nur infolge der Botschaft v. 21. Aug. die Einstellung des Gesetzes aufgegeben und daftir einige
Abänderungen beschlossen und wünsche nun, dass der VR. mit Beschleunigung sein Befinden über diese
Modificationen mittheile und sich bestimmt erkläre, ob in der gegenwärtigen Lage dieses Geschäfts die gänz-
liche Einstellung des Vollzugs oder aber die vorgeschlagenen Verbesserungen zweckmäßiger sein möchten.
467, Nr. 168.
10) 11. September, VR. Die Botschaft des gg. Raths wird an den Minister des Innern verwiesen behufs
Entwerfung einer neuen Botschaft. VRProt p. 199, 200. — 646, p. 117.
11) 22. September, gg. R. Auf Antrag eines Mitglieds wird an den Vollziehungsrath eine Botschaft
erlassen, die ihn an den Gesetzesvorschlag über die Weidrechte erinnert und die Nothwendigkeit eines baldigen
Entscheids betont, den man sehr ungern ohne das Gutachten des VR. fassen würde ... 467, Nr. i78.
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208 25. September 1800 Nr. 70
Mit Rücksicht anf N. 12 ging diese Zuschrift im VR. einfach ad acta.
12) 22. September. Botschaft des VR. an den gg. Rath. ^Bürger Gesetzgeber ! Die in der AasfHhrung
des Gesetzes vom 4. April 1800 angetroffenen Schwierigkeiten haben euch bewogen, durch den Gesetzes-
vorschlag vom 4. Herbstmonat die Loskäuflichkeit der Weidrechte so zu bestimmen, dass die von Seite der
Besitzer dagegen entstehenden Einwendungen, wenn sie nicht vergleichsweise beseitigt werden können, Jedes-
mal der vollziehenden Gewalt vorgetragen werden sollen, und diese je nach den Umständen befugt sei, den
Loskanfspreis in liegenden Gütern festzusetzen ; dass hingegen eine gänzliche Ausnahme von der Loskaufung
nur allein durch die gesetzgebende Gewalt, jedoch auf den nothwendigen Vorschlag der Vollziehung, bewilligt
werden könne. Obgleich es . . nur in euerer Absicht gelegen hat, das Gesetz v. 4. April auf eine die ver-
schiedenen Interessen des Ackerbaus und der Viehzucht soviel möglich vereinigende Weise zu modificiren,
so wird dasselbe durch diese Abänderung dennoch so gut wie aufgehoben. In denjenigen Fällen wo die
Weidrechtsbesitzer sich freiwillig zur Loskaufung verstehen, bedarf es keines Zwang(s)ge3etzes ; sobald [wie]
sie aber ihren Vortheil in derselben nicht erkennen, wird ein jeder die Ausnahme des 4. oder gar des
5. Artikels von euerm Gesetzesvorschlage ansprechen zu können glauben, und dann sieht sich der VR.
berufen, über jeden einzelnen Fall zu entscheiden, hiemit eine wirklich richterliche Function und zwar bei
einer Art von Streitfrage, die sich nur an Ort und Stelle gründlich untersuchen lässt, auszuüben. Ueberdies
möchte der 5. Artikel nur selten oder niemals seine Anwendung finden, indem sich das ganze Gesetz allein
auf das wirklich angebaute Land beschränkt, und es schwerlich gedenkbar ist, dass der gemeinschaftliche
Weidgang je die zweckmäßigste Benutzungsart eines zum Anbau fähigen Bodens sein könne. — Der VR.
hat sich bereits in einer frühem Botschaft über die unverkennbaren Vortheile geäußert, die von der Auf-
hebung des Weidganges im allgemeinen erwartet werden dürfen. Hier muß alle Verbesserung der Landes-
cultur ihren Anfang nehmen, und es lässt sich ohne Uebertreibung behaupten dass durch die vollständige
Benutzung dieser Hülfsquelle, durch die Urbarmachung so großer Strecken jetzt unbebaut liegenden Landes
die Erzeugung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse auf dem helvetischen Boden mit dem Verbrauche seiner
Einwohner, wenn nicht ganz, doch nahezu ins Gleichgewicht gebracht und hiedurch unser Vaterland einer in
unsem Tagen so drückend gewordenen Abhängigkeit vom Auslande größtentheils entrissen werden könnte.
Allein verjährte Vorurtheile und Gewohnheiten sträuben sich, noch weit mehr als die wirkliche Aufopferung
eines mit dem allgemeinen Nutzen etwa in Collision kommenden Privatinteresses, gegen die Ausführung so
heilsamer Maßregeln. Indessen war es dieser von jeher bestandenen Hindernisse ungeachtet der ehevorigen
Bemerschen Regierung dennoch gelungen, den Weidgang in einem beträchtlichen Theile des damaligen Cantons,
zum auffallenden und nun auch überall erkannten Vortheile des Landes, abzuschaffen, obgleich nur die Hälfte
der Loskaufnngssumme den bisherigen Nutznießern der Weidrechte unmittelbar zu gut kam, und die übrige
Hälfte, sogar auch zuweilen das ganze, in die Armencassen der Gemeinden gelegt ward. Diese und andere
glückliche Erfahrungen, welche die oben angeführten Gründe bewähren, lassen den VR. wünschen dass die
wohlthätigen Absichten des Gesetzes v. 4. April nicht etwa durch zu weit getriebene Beschränkungen möchten
vereitelt noch die Rechte der Grundeigenthümer neben denen der Weidgangbesitzer außer Acht gelassen
werden. — Unstreitig sind auch die erstem gegen die letztern überwiegend. Wenn gleich der Besitzer des
Weidrechtes als wahrer Miteigenthümer des weidpflichtigen Bodens angesehen werden kann, so ist er es doch
immer nur dem geringsten Theile nach. Die Dienstbarkeit ist keine von den Lasten die ihrer Natur nach
unablöslich sein müssen, wie dies mit Straßen, Wasserleitungen u. a. der Fall ist. Hingegen beschränkt sie
den Grundeigenthümer in der ganzen Benutzungsart seines Bodens und dehnt theils hiedurch, theils durch
den vom Weidgange zurückgelassenen Schaden ihre Wirkung weit über den Zeitraum hinaus, während dem
derselbe sollte ausgeübt werden. Der Grundeigenthümer ist also berechtigt, gegen einen verhältnismäßigen
Ersatz die Befreiung von einer Beschwerde zu verlangen, wodurch ihm ein ungleich größerer Ertrag seines
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Nr. 70 25. September 1800 209
Landes, als aaf welchen der Besitz des Weidganges Ansprüche gibt, entzogen wird. Dieses Recht wird auch
noch durch den neuen Gesetzesvorschlag anerkannt, indem dieser nur die Ausnahmen bestimmen soll, und
ohne eine solche allgemeine Anerkennung auch nicht ein einziger Weidgangbesitzer zur Abtretung seiner
Ansprüche gezwungen werden könnte. — Indessen habt ihr, . . wie es die Gerechtigkeit erforderte, auch diese
letztem mit in die Wagschale gelegt. Ihr habt den Fall vorausgesetzt, wo durch Aufhebung des Weidganges
dem Besitzer ein noth wendiges und durch keine Loskaufungssumme zu ersetzendes Unterhaltungsmittel für
seinen Viehstand entrissen würde, und d(a)nnzumal den Loskaufspreis in liegenden Gütern angewiesen oder
gelbst eine völlige Ausnahme vom Gesetze gemacht wissen wollen. Allein wenn dieser Fall auch zuweilen
eintreten mag, so darf man sich doch durch die hin und wieder gethanen Aeußerungen, als wenn vorzüglich
die ärmere Classe hierunter leide, nicht irremachen lassen. Gerade diese Classe war es die im verflossenen
Jahre die Vertbeilung der Gemeingüter zum Anbaue so dringend verlangte, weil die Benutzung derselben
vermittelst des Weidganges nur den vermögenden Viehbesitzern zu gut komme und der Arme, wenn ihm sein
Antheil nicht zur Anpflanzung überlassen werde, vom wirklichen Genüsse völlig ausgeschlossen bleibe. Da
dies im allgemeinen die richtigere Darstellung der Sache ist, so wird auch für den unvermögendem Theil
der Besitzer von Weidrechten besser gesorgt sein, wenn ihnen statt der letztern eine gewisse Strecke Landes
von dem Grundeigenthümer, so oft wie es die Umstände gestatten, zum ungetheilten Besitze überlassen wird. —
Die erste Frage die bei einem Loskaufungsfalle entschieden werden muß, wird demnach folgende sein: ob
die Ausdehnung und Beschafi^enheit des weidpflichtigen Bodens sowie die Art des Grundbesitzes erlaube, den
Loskaufspreis durch gänzliche Abtretung eines Theils desselben oder sonst in liegenden Gütern zu entrichten,
da denn eine solche Entschädigungsart den Weidrechtbesitzern nicht verweigert werden kann. Die Entscheidung
dieser Frage scheint den durch das Gesetz bestimmten Schätzern, die ohnehin zu dieser Verrichtung mit den
erforderlichen Localkenntnissen versehen sein müssen und für deren Unparteilichkeit ihre Ernennung durch
(das) Gericht und die Verwerfung von Seite der Parteien bürgen soll, am schicklichsten übertragen werden
zu können. Wenn diese durch ihren schiedsrichterlichen Ausspruch die Entschädigung in Grundstücken für
möglich und ausführbar erklären, so werden sie zugleich die zu überlassende Strecke Landes bestimmen,
widrigenfalls aber den Loskauf ungspreis in Geld festsetzen. Es mag jedoch dieses auf die eine oder andere
Weise geschehen, so scheint die im Gesetze vorgeschriebene Berechnungsart des Loskaufspreises den Weid-
rechtbesitzern in etwas uachtheilig zu sein und auch wegen der Schwierigkeit, den mittlem Jahresertrag des
Weidganges ausfindig zu machen, einer nicht geringen Willkürlichkeit Raum zu lassen. Statt diesen Ertrag
zo capitalisiren, dörfte es vielleicht angemessen sein, den Werth des Grundstückes zum Maßstabe der Los-
kaafung anzunehmen und demnach den Preis derselben im Verhältnisse der Zeit während welcher der Weid-
gang ausgeübt wird zu bestimmen. Wenn dann durch eine allgemeine Vorschrift ausgemacht ist, für welchen
Theil des Grundwerthes das Weidrecht angeschlagen werden soll, so bleibt den Schätzern nichts weiter übrig,
als den erstem anzugeben oder, im Fall der Loskauf durch Ueberlassung von Land geschieht, bei ungleicher
Beschaffenheit des Bodens die nöthige Ausgleichung zu trefi'en. Ueberhaupt aber kann als Grundsatz an-
genommen werden, dass der Gutsbesitzer, auch wenn der Loskaufungspreis den Ertrag des Weidrechtes um
ein Beträchtliches übersteigen sollte, immer noch dabei zu gewinnen hat, zum Beweise dass durch die Aus-
übung des Weidganges ein Werth verloren geht, welchen herzustellen die hauptsächlichste Absicht des Ge-
setzes sein muß. — Neben diesen Abänderungen im Gesetz v. 4. April schlägt euch . . der VR. noch folgende
Zusätze und Modificationen, deren dasselbe nach den bisherigen Erfahrungen zu bedürfen scheint, vor. Da
auch d(a)nn noch, wenn die Loskaufsbedinge für den Weidrechtsbesitzer vortheilhafter wie bisher bestimmt
sein werden, der Fall eintreten kann dass derselbe die Loskaufung nicht gestatten will, diese aber nichts
desto weniger ihren Fortgang haben muß, so fragt es sich, wer d(a)nnzumal an dessen Stelle die Verwerfung
von drei Schätzern vorzunehmen habe, oder wie dieselben auf die festgesetzte Anzahl zurückgebracht werden
AS. ». d. Helv. VI. 27
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210 25. September 1800 Nr. 70
sollen. Das Angemessenste dürfte wohl sein, sie darch den Districtsstatthalter verwerfen oder vielmehr die
drei eigentlichen Schätzer aus den nach der Verwerfung von Seite der andern Partei noch Übrig bleibenden
Sechsen durch ihn ernennen zu lassen. — Das Gesetz schreibt eine zweite und sogar dritte Schätzung vor,
wenn die eine oder andre Partei die erstere nicht annehmen will. Um den Gang dieser Verhandlungen nicht
unnöthig zu verlängern noch allzu kostbar zu machen, scheint im Nichtannehmungsfall der ersten Schätzung
eine zweite hinreichend zu sein. Es bestimmt nichts über die bei der Schätzung ergehenden Unkosten. Damit
keine willkürliche Forderungen stattfinden könnten, sollten die Taggelder der Schätzer festgesetzt und zugleich
ausdrücklich gesagt werden, dass die Gebühren von jeder Partei zur Hälfte entrichtet werden sollen. Wenn
die Schätzer von der Vorschrift des Gesetzes abweichen, so entsteht die Frage, von wem sie zurechtgewiesen
und in ihren Verhandlungen geleitet werden sollen, ob von dem Districtsgerichte, und zwar ohne erst die
Klage der einen oder andern Partei zu erwarten, und wie in diesem Falle die Einleitung eines wirklichen
Rechtshandels, dergleichen über die bloße Loskaufung nicht soll entstehen können, zu verhindern sei. —
Wenn der Loskanfspreis durch Ueberlassung eines Theils des weidpilichtigen Bodens entrichtet und dieser
ferner zum Weidgange benutzt wird, so ist zu bestimmen, auf wessen Unkosten die Einzäunung vor sich
gehen soll; ohne Zweifel auf desjenigen), der sein Gut vor den Beschädigungen des (!) Weidtriebes bewahren
will. Der täglich allgemeiner werdende Mangel von Brennmaterialien macht wünschen dass die so kostbaren
Einfristungen (!) von todtem Holze immer mehr gegen die sog. Lebhäge vertauscht werden möchten. In Erwar-
tung anderer und noch weiter greifender Maßregeln sollte wenigstens diese Gelegenheit zur Erreichung eines
so nützlichen Zweckes nicht unbenutzt gelassen und verordnet werden, dass alles von der Weiddienstbarkeit
befreite Land nicht anders als durch Gräben oder lebendige Hecken eingefristet werden könne. — Wenn
diese verschiedenen Vorschläge eueren Beifall haben sollten, so würden sie . . eine völlige Umarbeitung des
Gesetzes v. 4. April, hiemit die Zurücknahme desselben und an seiner Statt die Abfassung eines ganz neuen
Gesetzes erforderlich machen.^ — (Entwurf von Rengger.)
VRProt. p. 879—385. — 178, p. 155—161. — 646, p. 119—180. - Repabl. II. 568—70; 578.
13) 23. September, ^g, R. Verlesung der neuen Botschaft des VR. Sie wird der Finanzcommission zur
Berichterstattung überwiesen.
14) 25. September. Gutachten der Commission (Ref. Escher). „BB. GG. Die Staats wirthschaftliche
Commission .... hat (den) Gegenstand neuerdings in seinem ganzen Umfang in Erwägung gezogen und an-
erkennt immer noch dass der Grundsatz der Abkäuiiichkeit der Weidrechte größtentheils sehr vortheilhaft
und das auf denselben gegründete Gesetz v. 4. April in einem großen Theil der Republik besonders wohl-
thätig sei. Aber ebenso fest ist eure Commission überzeugt dass theils einzelne Oertlichkeiten, theils ganze
Gegenden in Helvetien vorhanden sind, in denen die unbedingte Anwendung jenes Gesetzes nicht blos den
unvermeidlichen Schaden vieler Hausväter, sondern den Ruin der Hauptnahrungsquelle derselben, nämlich der
Viehzucht, verursachen würde. Da wo die Alpenwirthschaft statthat, wird das Alpvieh nur nach und nach
vom Frühjahr an aus den Thälern von den niedem Weiden bis auf die höchsten Alpen getrieben, und die
Rückkehr ins Thal geschieht ebenfalls nur stufenweise; also sind bei dieser Alpenwirthschaft in den tiefem
Abhängen der Gebirge Frühjahr- und Spätjahr- Weiden unentbehrlich nothwendig; dieser Weidgang aber hat
in vielen unserer Berggegenden nur auf Wiesen statt die eigenthümliches Gut sind, auf denen aber der Eigen-
thüroer nur das Recht hat jährlich eine Heuernte zu machen; diesem zufolg aber kann er sich vermöge des
Gesetzes v. 4. April von der Weidrechtsbescbwerde loskaufen; thut er dies, wo soll dann das zahlreiehe
Alpvieh in der Zeit da der Thalgrund dasselbe nicht mehr zu ernähren im Stand ist und während die höhern
Alpen noch unter der blendend weißen Kruste verborgen liegen, oder wenn das Vieh durch das Schnee-
gestöber der finstem neblichten Herbsttage von denselben verdrängt wird, wo soll dann dieses Vieh in dieser
Zeit Nahrung finden? In diesen Gegenden zerrüttet das Gesetz v. 4. April die ganze bisherige Wirtbschaft,
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Nr. 70 25. September 1800 211
die ihnen doch die Natur bo unverkennbar als ganz eigentbümlich zu(er)kennt. Diese nnd andere, z. Tb.
schon bei der frühem Behandlung dieses Gegenstandes berttbrte(n) Oertlicbkeiten unsers Vaterlandes machen
eine Modilication des Gesetzes v. 4. April unentbehrlich nothwendig ; der gg. Rath glaubte diese Modification
am besten durch Zulassung von Ausnahmen, unter den Bedingungen des Gesetzesvorschlags v. 4. Sept., be>
stimmen su können, und die staatswirthschaftliche Commission glaubt jenen Beschluss am zweckmäßigsten
durch Beantwortung der HaupteinwUrfe der Botschaft der Vollziehung rechtfertigen zu können. — Die Voll-
ziehung glaubt, der Fall werde kaum eintreten können, wo die Benutzung des Weidgangs einer andern
Benutzungsart vorzuziehen sei ; wir berufen uns hierttber zur Rechtfertigung des 5. § des Gesetzesvorschlags
auf die wenigen ZUge die wir soeben von der Alpenwirthschaft einiger unserer Berggegenden aufstellten.
Aber, sagt die Vollziehung in ihrer Botschaft, durch die Entscheidung der Anforderungen der Ausnahmen
vom Gesetz werden uns richterliche Functionen aufgetragen; bei dieser Behauptung scheint die Vollziehung
den Unterschied zwischen Civilgesetzen und landwirthschaftlichen Polizeigesetzen zu misskennen und zu ver-
gessen dass die Administrationskammem und besondem Centraladministrationen nach ihrer Auslegung wirk-
liche eonstitutioncUe richterliche Behörden sind, weil sie über alle Administrationsgegenstände, wozu doch
die landwirthschaftliche Polizei wahrlich auch gehört, abzusprechen haben. — Durch die Aufhebung des Weid-
rechts, glaubt die Vollziehung, könnte in Helvetien die Erzeugung der Lebensbedürfnisse mit dem Verbrauch
seiner Einwohner ins Gleichgewicht kommen; bei dieser Behauptung scheint man zu vergessen dass die un-
geheure Strecke der Alpenketten in Helvetien größtentheils nur durch Viehzucht zu benutzen ist, und dass
zum Unterhalt von dieser weder die tiefern Gebirgsabhänge dem Weidgang noch die ThalgrUnde dem Grasbau
entzogen werden dürfen, und die Alpenwirthschaft zu Gunsten des Ackerbaus zu beschränken könnte leicht
eine ebenso unwirthschaftliche Speculation fUr Helvetien sein, als es nur die Folge von ungerechten Ver-
fügungen sein dürfte. — Aber, sagt man uns femer: es ist der ehevorigen bernerschen Regierung gelungen,
in einem beträchtlichen Theil ihres Landes den Weidgang abzuschaffen. Ganz richtig; aber jene Regierung
wollte ihre Weidgangsaufhebung nie auf Berggegenden wie im flachen Lande ausführen und wusste durch sehr
häufige Ausnahmen von ihrem Gesetz auch die Schädlichkeit einer unbedingten Anwendung desselben selbst
in den ebnen Fluren ihres damaligen Landes zu heben, und der Gesetzes Vorschlag den wir zum Gesetz zu
erheben wünschen soll unsere Vollziehung in den Fall setzen, bei Bestimmung der Ausnahmen von dem all-
gemeinen Gesetz die gleiche Weisheit auszuüben die die uns von ihr zum Muster aufgestellte Regierung hier-
über (!) so unverkennbar an den Tag legte. — Ferner behauptet die Vollziehung, man müsse sich durch die
hin und wieder gethanen Aeußerungen der ärmeren Classe der Landwirthe wider die Aufliebung des Weid-
rechts nicht irremachen lassen, weil gerade diese Classe es war, die im verflossnen Jahre die Vertheilung der
Gemeindgüter zum Anbaue so dringend verlangte, weil die Benutzung derselben vermittelst des Weidrechts
nur dem vermögenden Viehbesitzer zu gut komme, und der arme größtentheils davon ausgeschlossen sei.
Wir begreifen nicht, wie die Vollziehung die Uebereinstimmung dieser sich widersprechend scheinenden For-
derungen der armen Landwirthe misskennen kann. Als von dem Weidgang auf den GemeindgUtern die Rede
war, behaupteten diese mit Recht, die reichen Viehbesitzer ziehen im Vergleich mit ihnen, die kaum ein
Stück Vieh auf die Almend treiben können, einen unverhältnismäßigen Nutzen aus dem gemeinsamen Gut,
und begehrten also eine billigere Benutzungsart; jetzt aber ist vom Weidrecht auf dem urbaren Land die
Rede, welches natürlicherweise fast ausschließend in den Händen der reichen Landwirthe ist. Wird nun das
wenige Vieh des Armen ohne Zusicherung anderer Nahrungsquellen von den fetten Fluren des reichen Bauern
verdrängt, so klagt der Arme wohl mit ebenso viel Conseqnenz als er vor einem Jahr über die fast aus-
schließende Almendbenutzung von Seite der Reichern klagte, und die Inconsequenz die die Vollziehung hierin
zu sehen glaubte ist offenbar nur scheinbar. — Auf diese berührten Einwendungen hin, welche die Voll-
ziehung in ihrer Botschaft wider unsern Gesetzesvorschlag aufgestellt hat, macht dieselbe nun selbst auf
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212 25. September 1800 Nr. 71
verschiedene Nachtheile des Gesetzes v. 4. April aufmerksam und scheint eine vollständige Umschaffung and
daher auch Einstellung desselben zu wünschen. Allein da nun dieses Gesetz schon seit einem halben Jahr
in voller Anwendung ist*) und nur da Schwierigkeiten veranlasste, wo die örtliche Beschaffenheit des Landes
dessen Vollziehung zu nachtheilig machte, so scheint eine Einstellung des Gesetzes und gänzliche Umschaffung
desselben allerdings überflüssig zu sein, und zwar um so viel mehr da doch nie kein allgemein brauchbares
Gesetz für ganz Ilelvetien über diesen Gegenstand aufgestellt werden könnte, ohne gerade die gleichen Aus-
nahmen zu bedürfen, welche unser Gesetzesvorschlag v. 4. Sept. enthält, und daher räth die staatswirth-
schaftliche Gommission zur Bestätigung dieses GV. an. — Die Vollziehung äußert den Wunsch dass die
Schätzer des Weidrechts auch zugleich über die Frage entscheiden, ob die Loskaufssumme besser in Geld
oder in Land bestimmt werden könne. Der Erfüllung dieses Wunsches ist nichts entgegen; denn die For-
derung der Weidrechtsbenutzer, in Land entschädigt zu werden, wird nun der Schätzung vor(aus)gehen, und
also kann die Vollziehung hierüber alle erforderlich findenden Instructionen geben und Verfügungen treffen. —
Was dann die übrigen Wünsche der Vollziehung betrifft, die Zahl der Schätzungen zu vermindern, etc., so
glaubt die Gommission einerseits nicht hinlänglichen Grund zur weitem Abänderung des Gesetzes v. 4. April
zu sehen, und anderseits sieht sie gerne, dass wegen einige(r) mangelnden Detailbestimmungen der Vollziehung
freiere Hand gelassen ist, in der Anwendung des Gesetzes die Klugheit ihrer eignen Maßregeln wirksam zu
machen. In Rücksicht . . der Lebhecken aber findet die Gommission höchst überflüssig, gegenwärtig in die
Entwicklung solcher noch höchst problematischer Fragen einzutreten, und begnügt sich also damit, euch . .
anzurathen, euern Gesetzesbeschluss v. 4. Sept. wirklich zum Gesetz zu erheben."
176, p. 89-90. - R4»i»bl. II. 574-77.
15) 25. September, gg. R. Nach Antrag der Gommission wird der Gesetzesvorschlag v. 4. d. nochmals
verlesen, berathen und als Gesetz ausgefertigt. Im Prot, ist auf den früher geschehenen Eintrag verwiesen,
da keine Aenderung vorgenommen wurde.
71.
Bern. 1800, 25. September.
306 (VU. Prot.) p. 488, 489. — 681 (Staatsg.) p. (187—38.) 149. 151. — Tagbl. d. Beschl. etc. III. 30, 31. — Ball. d. arr. etc. Hl. 22.
N. schw. Repabl. II. 595.
Abänderung von Art 9 des Beschlusses vom 18. September d. J. (Nr. 68,)
Der VoUziehungsrath, nachdem er sich den Beschluss vom 18. Ilerbstmonat 1800 hat vorlegen
lassen, welcher die Hauptgrundsätze enthält die bei Verpachtung von Nationalgütern beobachtet
werden sollen, und von welchen der 9. Artikel die Zeit der Pachtveränderungen auf Winter-Johanni
festsetzt ;
Erwägend dass hiezu dieser Zeitpunkt sehr ungünstig ist, indem er nicht erlaubt, den zu er-
wartenden Jahresertrag zu berechnen, und Hebendem noch mehrere andere Schwierigkeiten darbietet;
Nach Anhörung seines Finanzministers,
beschliejt :
1. Der Art. 9 des oberwähnten Beschlusses vom 18. Herbstmonat ist hiemit zurückgenommen.
*) Bezügliche Daten fehlen in den Acten. Vermothlich finden sieb aber solche in den Cantonsarcbiven.
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Nr. 72 25. September 1800 213
2. Die Zeit der Pachtveränderungen ist auf Sommer-Johanni oder jeden andern schickliclien
Zeitpunkt festgesetzt.
3. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher (im) Bulletin
der Gesetze (!) eingerückt werden soll.
Im Prot, geht der französische Text vorans.
72.
Bern. 1800, 25. September.
306 (VBProt) p. 497, 498. - 679 (Eriiehgsw.) p. 227« 228. — N. Mhw. Republ. 11, 571.
Errichtung eines Iwtpertarats für öffentliche Bibliotheken und andm'e Sammlungen.
Der VoUziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste und Wissenschaften
aber die Nationalbibliotheken und hauptsächlich über das was zu ihrer Erhaltung geschah und
künftighin geschehen sollte;
Id Erwägung dass eine umständliche und genaue Kenntnis der sämtlichen Bibliotheken und
anderer zum öflFentlichen Unterrichte dienlichen Effecten, (wie) Naturalien, Münzen u. s. w., sie mögen
schon wirklich als National-Eigenthum erklärt sein oder als solches noch erklärt werden, höchst
nothwendig, und ihre Besorgung ein wesentlicher Zweig der öffentlichen Verwaltung ist,
beschUejSt :
1. Es sei ein General-Inspector der Nationalbibliotheken ernannt, dem die Aufsicht, Sorge
and Anordnung der zum öffentlichen Unterrichte dienenden und dem Staate zugehörenden Effecten
und Büchersammlungen nach den Instructionen übertragen werden soll, die er zu diesem Ende
empfangen wird.
2. Dem Minister der Künste und Wissenschaften sei aufgetragen, ein bestimmtes und umständ-
liches Gutachten sowohl über (das) Verhältnis, in welchem dieser Inspector mit dem Ministerium
der Wissenschaften stehen soll, als auch über die Arbeiten, Verpflichtungen und Gehalte desselben
aufzustellen und einzureichen.
1) 12. August. Der VoUziehungsrath an den Miuister der Künste und Wissenschaften. ^Le Conseil exö-
cutif d^eirant prendre des mesures pour conserver les bibliothfeques nationales, trop neglig^es depuis la
r^volntion, vous charge de lai präsenter un rapport sur le nombre, le rn^rite et T^tat de ces bibliothfeques,
coname aussi de lui faire connaitre ce qui a 6t6 fait jusques k präsent pour les conserver et les entretenir.
Vons donnerez dans le m^me rapport un pröavis sur les mesures qui devraient et ponrraient encore etre
prises dans ce but." — (Infolge einer Motion.) VRProt. p. 102. — 679, p. ns.
2) 26. Ang., VR. Der provisor. Minister (F. May) erstattet — auf Grund der von Stapfer gethanen
Vorarbeit — einen umfänglichen Bericht über den Bestand an Bibliotheken und legt einen Beschlnssesentwurf
über die Ordnung der bezüglichen Rechtsverhältnisse vor; (Bd. 579, p. 175—223). Auf die gestellten Anträge
tritt aber die Behörde nicht ein. VRProt p. 412.
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214 29. September 1800 Nr. 73
3) Noch am 25. Sept. wurde Balthasar, w« Oberschreiber des helvet. großen Raths, zum Inspector
ernannt (Bd. 579, p. 229).
Weiteres gibt ein Act unter „14. October".
73.
Bern. 1800, 29. September.
79 (Gg. R. Prot.) p. 68. 269. 288-85. 286-89. — 40« (Ges. n. Decr.), Nr. 245. - N. schw. Bepabl. 11. 413. 574. 579. — BnU. hel?4t. XV. 187
Oenehmigung der Staatsrechnungen bis Ende Juni 1799.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses voui 28. Junius 1800
und auf den Vortrag seiner Finanzcommission ;
In Erwägung dass die bereits am 28. April letzthin der Vollziehung abgeforderte Staatsrechnung
vom 1. Julius bis 31. December 1799 noch nicht eingekommen, es dennoch aber dringend ist, die in
Erwartung dieser Rechnung vertagete Passation der vorhergehenden Staatsrechnungen ohne fernem
Aufschub vor die Hand zu nehmen;
In Erwägung dass sowohl aus dem Rapport einer von dem vormaligen großen Ratb nieder-
gesetzten Commission als [aber] aus dem Rapport der jetzt bestehenden Finanzcommission erhellet,
dass die vorgelegten Rechnungen nach vorgegangener genauer Untersuchung und Entgegenhaltung
mit ihren Beilagen vollkommen richtig erfunden worden seien,
beschließt:
1. Die Generalrechnung des Vollziehungs-Directoriums der helvetischen Republik über die Ver-
wendung aller von den gesetzgebenden Räthen zu(r) Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse be-
willigten Geldsummen: Nr. 1, vom Anfang der Republik bis zum 31. December 1798, nach welcher
das Nationalschatzamt auf neue Rechnung schuldig verbleibt die Summe (von) neunhundert zwei-
undsechszig tausend und achtzig Franken zwei'Sols und fünf Deniers, ist unter Vorbehalt (von) Miss-
rechnung gutgeheißen. — (962,080 Frk. 2 s. 5 d.)
2. Die Generalrechnung des Vollziehungs-Directoriums der helvetischen Republik, Nr. 2, vom
1. Januar bis 30. Junius 1799, nach welche(r) das Nationalschatzamt auf neue Rechnung schuldig
verbleibt die Summe (von) dreihundert fünf tausend vierhundert fünf und fünfzig Franken neun Sols
sechs Deniers, ist ebenfalls unter dem gewohnten Vorbehalt der Missrechnung gutgeheißen. —
(305,455 Frk. 9 s. 6 d.)
1) 18. August, f;^, R. Die vom Vollzieliungs-Ausschuss Über das Decret vom (28.) April, betreffend die
Staatsrechnung, gemachten Bemerkungen *) gehen nach Antrag der Revisionscommission an die Finanz-
commission.
2 a) 24. September, ^g, R. Vorlage eines Berichts der Finanzcommission über die Staatsreclinungen. Für
drei Tage auf den Ranzleitisch gewiesen.
*) Bd. V. Nr. 389, N. 8.
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Nr. 73
29. September 1800
215
2 b) Bericht der Finanzcommission über die Staatsreclinangen. A. 1. Resum^ des Gutachtens v. April
d. J. (Bd. V. Nr. 389, N. 3 b), betreffend Httifsmittel, Täuschungen etc. Uebersicht der Einnahmen und Aus-
gaben des Schatzamtes v. 12. April 1798 bis Ende Juni 1799 ... 2. Detail, nach Rubriken zusammengestellt:
L Emnahmen.
1) Ablieferungen von den Verwaltungskammern, meistens von den provisorischen Re- L-
gierungen 1,010,656.
2) Verkauftes Staatseigenthum 47,997.
3) Von Administrationen:
a) Klosteradministration
b) Postadministration
c) Dominialverwaltungen
d) Verkauftes Getreide (Zürich)
e) Münzwesen
4) Von Auflagen:
a) Das 2 vom 1000, ftlr 1798 1,408,798.
b) Kriegssteuer
c) EinregistrirungsgebUhr
d) Stempelabgabe
c) Getränkabgabe
f) Gerichtsgebohren und Siegelgelder
g) Luxusabgaben (fast einzig v. Basel)
/)) Handelsabgaben (dgl.)
i) Zoll- und Brückengelder, (meist von ZUrich) . . .
5) Von öffentlichen Anleihen:
a) Freiwilliges Nationalanleihen
6) Gezwungenes Anlehen auf Geracindgliter *) ....
128,411.
11.
3
89,836.
8.
—
3,765.
— .
4
42,678.
5.
8
82,191.
4.
1
1,408,798.
2.
11
405,678.
8.
4
62,003.
4.
9
36,865.
1.
10
59,857.
13.
5
35,109.
— .
1
4,703.
6.
—
19,956.
7.
9
28,915.
12.
7
403,346. 13.
184. 2.
6) Patriotische Geschenke
Summe Einnehmen»
n. Ausgaben.
1) Ad die Minister:
a) Auswärt. Angelegenheiten
b) Finanzen
c) Innere Angelegenheiten
d) Kriegswesen 1,523,838. 10.
e) Künste und Wissenschaften 43,606. 16
f) Justiz und Polizei 87,504. —
403,530. 15.
3,162. 18.
L.
30,000. -
32,600. -
505,983. 10
10
8
d.
8
2
~ 346,882. 9. 4
2,061,886. 17. 8
3,874,116. 12. 11
d.
2,223,532. 18. **)
__ üebertrag 2,223,532. 18. —
*) Der winzige Betrag der hier steht erklärt sich daraus das» fUr die empfangenen Zahlungen Schnldschriften ab-
getreten worden, die den Gemeinden blieben. St.
**) Hier ein Reehnungs- oder Schreibfehler.
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216
29. September 1800
Nr. 73
2) Bureaux der obersten Gewalten u. dgl.:
a) Nationalschatzamt
b) Vollz. Directorium
c) Saalinspect. d. Senats . . . . .
d) Saalinspect. d. gr. Ratlis ....
e) Oberster Gerichtshof
f) Bau des Ursul. Klosters in Lucern
ij) Nationalbibliothek
üebertrag 2,223,532. 18.
3) Besoldungen der obersten Gewalten:
a) Mitglieder des Senats
b) Mitglieder d. gr. Raths
c) Mitglieder des VDirect
d) Mitglieder d. Obersten Gerichtshofs .
e) Minister
f) Commissarien d. Schatzamts
g) Generalsecretär u. erste SecretMrs der Räthe ....
763,763.
4) Zuschüsse an verschied. Verwaltungskammern 410,765.
5) Erhebungskosten der Auflagen:
a) der Steuern und Auflagen überhaupt 16,520. 13. 7
b) Stempelauflage m. Papierankanf 23,033. 5. —
7,450.
8.
6
42,129.
12
—
16,600.
—
—
35,452.
1.
1
11,680.
—
—
8,000.
—
—
4,000.
—
. -—
201,296.
14.
9
415,142.
14
9
42,621.
6.
4
75,481.
16
11
17,261.
8
8
4,690.
2
—
7,269.
5
1
125,312. 1. 7
6) Geheime Ausgaben der Vollziehung
39,553.
5,733.
8.
3.
18.
13.
Summe d, Ausgaben 3,568,661. 3. 5
B. „Was nun die Calculation dieser Rechnungen und die Art wie sie gestellt worden betrifft, so ist
darüber gar nichts zu bemerken. Auch die Beilagen sind alle bei der Stelle und in gehöriger Ordnung. Kurz,
in diesen verschiedenen Rücksichten sind die vorgelegten zwei Rechnungen in der vollkommensten Richtigkeit.
Schon die vorherige üntersuchungscommission fällte dieses Urtheil, und Ihre Finanzcommission kann nicht
anders als es bestätigen. Als Hauptmangel hingegen kann diesen Rechnungen vorgeworfen werden, dass sie
keine Vollständigkeit gewähren, keine alles umfassende Uebersicht des ganzen StaatsEinnehmens und Aus-
gebens darbieten. Es ist zwar dies eine Folge der im § 80 der Constitution enthaltenen Vorschrift, nach
welcher das Directorium nur über den Verwand (!) der einem jeden Departement angewiesenen Gelder
Rechnung abzulegen hat. Die vorgelegten Staatsrechnungen sind also im Grund blos eine Rechnung über
diejenigen Gelder welche von dem Schatzamte eingenommen und wieder ausgegeben wurden. Da indessen
doch die nähere und detaillirte Verwendung in den als Beilagen vorhandenen und von der Vollziehung
passirten Specialrechnungen der Minister und anderer Rechnungsgeber vorhanden ist, so sind sie dennoch
mehr als eine bloße Cassenrechnung und können insoweit den Forderungen der Gesetzgebung Genüge leisten.
Allein von allen den namhaften Summen welche, ohne durch das Schatzamt zu gehen, von allen Verwaltungs-
kammern eingenommen und hinwider ausgegeben wurden, kommt hier gar nichts zum Vorschein. Auch sind
noch einige Administrationen, wovon ebenfalls keine Meldung geschieht, wie z. B. vom Salzhandel, vom
Pulverhandel. Beide diese Mängel können bei nachfolgenden Rechnungen nachgeholt werden. Jetzt bei dieser
gegenwärtigen es zu verlangen würde fast das Unmögliche gefordert sein und die Passation derselben noch
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Nr.fä 29. September 1800 i\1
auf viele Monate verschieben. Nichts desto weniger aber wird man auch von diesem Zeitpunkt einen
sammarischen, das Ganze umfassenden Oeneraletat vorlegen können. — Außer dieser wesentlichen Unvoll-
ständigkeit, die das ganze Rechnungswesen betrifft, glaubt man in dem Einnehmen der vorliegenden Rech-
Dangen noch eine besondere zu bemerken, indem verschiedene Arten von Einnahmen, besonders von den
Anflagen, bei einigen Cantonen entweder ganz mangeln oder doch ganz unverhältnismäßig wenig ausgeworfen
haben. Der Grund liegt aber blos darin dass auf den 30. Juni (1799), als dem Tage des Abschlusses der
zweiten Rechnung, der Einzug dieser Gelder noch nicht aller Orten beendigt war, wessen sich auch, da erst
zufolge des Gesetzes v. 8. April (Bd. IV. Nr. 29) eine gute Organisation in der Erhebung eingeführt werden
konnte, keineswegs zu verwundem ist. Die daherigen Rückstände werden aber in der nächst vorzulegenden
Rechnung nachgetragen werden. Es ist also hier kein eigentlicher Fehler begangen worden, im Gegentheil,
es wäre vielmehr einer, wenn Gelder die erst nach dem 30. Juni eingegangen und von den Unterbeamten
verrechnet worden sind, in eine sich früher schließende Rechnung wären aufgenommen worden. Allein den
Nachtheil erzeugt es doch, dass man eben desswegen keine Uebersicht von dem Ertrage der Auflagen sowie
TOD ihrem Verhältnisse gegen einander hat. — Ein ähnlicher Vollständigkeitsmangel erzeigt sich auch bei
den Ausgaben. Man ersieht zwar aus der Rechnung, wie große Summen und an wen dieselben bezahlt worden
seien. Allein die ausstehenden Rückstände, die contrahir(t)en Schulden, die sind nirgends ersichtlich. Ihre
Größe lässt sich also nicht angeben ; dass sie aber nicht sehr beträchtlich sein sollten, das wird sich niemand
verhehlen können. — So lange man aber weder die auf einen gewissen Zeitpunkt verfallenen Einnahmen noch
die auf denselben ausstehenden Schulden kennt; so lange das Soll und Haben unbekannt ist — vom Capital-
vermögen wollen wir nur nicht reden — so lange irrt man ordentlich im Finstern herum. Und dies ist nun
gerade unser Fall. Aber auch hier ist, für einmal wenigstens, unmöglich zu helfen. Immerhin aber bleibt
es eine Unvollständigkeit unserer Staatsrechnungen, die vorzüglich dem Drang der Umstände und der Un-
bestimmtheit und Ungewissheit in allen Dingen zugeschrieben werden muß.^
0. Erinnerung an die Anträge der frühem Commission, die zu sechs Decreten geführt haben .... (Bd. V.
Nr. 390 — 395) und die Motive der damals beschlossenen Vertagung ; Resum6 der bezüglichen Botschaft des
VA. (18. Juni) und einer Erklärung des Eriegsministers (v. 27. Aug.), dass er die s. Z. vermissten Belege
bei der nächsten Rechnung vorlegen werde ; Aufzählung der Gründe für definitive Abnahme der vorliegenden
Rechnung und einiger Botschaften resp. Aufträge an den VoUziehungsrath etc.
173, p. 271—85. 287-S8. — Repnbl. II. 555-68.
Die zugehörigen Beschlussesentwürfe folgen im Republ. p. 561 — 62.
Beilagen (Details enthaltend) gibt der Republ. lU. p. 730; 735—37; 757-58; 765—66; 780—82;
789—90. (Zu vgl. Bull. helv6t. XV. 235—36.)
3) 27. September, gg. R. 1. Nachdem die bisher vorgelegten Staatsrechnnngen förmlich genehmigt worden,
wird im Interesse der Gleichförmigkeit der VoUziehungsrath eingeladen, auch für das zweite Halbjahr 1799,
und zwar so bald möglich, eine besondere Rechnung zu erstellen, um künftig die Rechnung mit dem Jahres*
lauf beginnen und schließen zu lassen. 2. Sodann wird der VR. an das Decret v. 28. April erinnert, welches
Verminderung des Bureaupersonals und der Kanzleikosten verlangte. 3. Ferner wird bei demselben auf
baldige Vorlage eines allgemeinen Rechnungsplans gedrungen. 4. Endlich ergeht an denselben die Einladung,
den Entwurf eines für das Publikum bestimmten Rechnungsauszugs mitzutheilen. 5. Die Commissarien der
Nationalbibliothek werden beauftragt, über die Verwendung der 4000 Frk., die s. Z. bezogen worden, in
Monatsfrist Rechenschaft zu geben.
Bestätigung und Ausfertigung aller dieser Beschlüsse und Schreiben erfolgte am 29. (Vgl. Bd. 457,
Nr. 182—84.)
A& a. d. HelT. VI. 28
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016 Anfangs Öctober 18ÖÖ Nr. 74
4) Noch am 29. Sept. wies der VR. diese Acten dem Finanzminister zur Begatachtung zu (Prot,
p. 546—48; Bd. 715, p. 259. 261. 263).
74.
Zürich? 1800, A. October?
Erlasse französischer Befehlshaher betreffend die Verpflegung ihrer Truppencorpfi.
Obwohl keine Anhaltspunkte fUr genauere Datirung der folgenden Acten sich gefunden haben, werden
diese, zur Ergänzung anderer Nummern, hier aufgenommen. Von dem ersten StUck liegt nur ein Plakat in
beiden Sprachen, von dem andern eine Abschrift vor.
1) (Befehl von M. Dumas.) „Le 6^n6ral en chef de Farm^e de reserve aux autorit^s militaires de
i'armite (et) aux administrateurs civils des communes occup^es par Tarm^e. — Le GönSral en chef, vonlant
all^ger antant que le bien du service le permet, les habitants de rHelvötie du fardeau penible des r^quisitions
de che^aux et voitures, faites sans m^nagement pour les habitants, ordonne ce qui suit : Art. 1. Les com-
munes qni auront des troupes de cantonnement seront tenues de leur fournir des voitures attelöes, pour aller
chercher dans les magasitrs les subsistances et fourrages. 2. Les communes sur les routes de passage et o&
sont stabiles les stations ne fourniront des voitures aux troupes de passage et aux militaires isol6s que sur
la r^quisition d*un Gommissaire des guerres, lequel, snr sa responsabilit^ personnelle, n'en d^livrera qu'ä la
demi^re extrömit^, et nul ne pourra, sous aucun pretexte, obliger un voitnrier k d^passer la Station prochaine.
3. Hors les cas ci-dessus ^nonc^s, nul ne pourra se faire fournir ni chevaux ni voitures sans ^tre muni
d'nn ordre de service militaire, sign6 du G6nöral en chef ou du chef de TEtat-major g^nöral, du Gommissaire
orddrinateur en chef, ou des g6n^raux commandants des diff^rents corps de Tarm^e, et dans ce cas les
ohevaux devront $tre pay^s comptant, k raison de, 30 sola par poste et par cheval, suivant ia taxe ordinaire. —
Le O^n^ral, chef de TEtat-major g^n6ral, Matthieu Dumas.^
2) ^Proclamation du g^n^ral Macdonald. Le G^n^ral en chef de Tarm^e des Grisons est instruit que
des gens mal intentionn^s cherchent k ^chauffer et k corrompre les habitants de plusieurs communes, pour
les exciter k Tinsurrection et k la rövolte. Comme Tintention du G^n^ral est de pr^venir et de faire d^jouer
les manoBUvres et les mauvaises intentions de ces gens-lä, il les pr^vient que s'il est Obligo d'user de
86v6rit^ envers eux, [qu'Jil les fera punir avec la derni^re rigueur, et que dans ce cas ils n'auront qu'ä s'en
prendre k eux-m§mes de tous les malheurs qui pourraient en r6sulter. (1.) En cons^quence, et pour la süret^
publique et g^u^rale, le G^n^ral en chef a donn^ les ordres les plus s^v^res pour que la discipline la plus
exapte soit observ^e parmi les troupes, et que la propri6t6 de$ particuliers soit prot^6e et respect6e, sous
peines et punltions exemplaires contre tout militaire qui se permettrait envers les habitants la moindre
violence quelconque. (2.) .11 est de memo ordonn^ aux habitants des dites communes de fournir sans d^lai
aux militaires cantonn6s chez eux les vivres et fourrages que la loi leur accorde. (3.) Les habitants de ces
contr^es aont en meme temps pr^venus que ies troupes resteront en ex^cution et en cantonnement chez eux
jusqu'i ce qu'ils aient enti^rement acqnitt^ les röquisitions prescrites et demand6es; bien entendu que ceax
des habitants des dites communes qui se refuseraient k payer les snsdites charges et r^quisitions seront
regard^ et trait^s comme peuple conquis et en cas dlnsurrection punis militairement comme tels. (4.) Tout
rassemblement quelconque et sous quel prätexte que ce soit, est expressement et söv^rement d^fendu et sera
chass6 et dispersa par la force arm^e.^ 3377, p. 533, 534 (Oop).
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Nr. 75 2. bis 15. Octabcr 1800 219
Ein entsprechender deutscher Text, der im Eingang WaUis erwähnt, scheint für diesen Canton bestimmt
gewesen zu sein; (Bd. 846, p. 351^52),
76.
Bern und Basel. 1800, 2. ws 15. October.
306, 307 (VRProt.). ~ 703 (Fendalr), etc. — Bull. h«Wöt XV. 298—300, 827-28. 829-30.
Verkandlnngen über den Aufruhr in der Landschaft Basel.
Da diese Bewegung der Aasbruch weit verbreiteter Meinungen und Stimmungen war, die durch die
Vorarbeiten zu Nr. 57 und 78 belebt und gereizt wurden, und desshalb eine gefährliche Ausdehnung erhalten
konnte, so ist es von Interesse zu zeigen, wie die zuständigen Behörden entschlossen und umsichtig die
erforderlichen Maßnahmen zur Dämpfung der Unruhe trafen und verhältnismäßig bald ihren Zweck erreichten.
1 a) 9. September, VR. Der Unterstatthalter in Basel berichtet über eine im District Gelterkinden um'
laufende Petition, welche gegen den Bezug der Grundzinse für 1798 und 1799 protestirt. Der Finanzminister
wird beauftragt, über das Verfahren bei der Sammlung von Unterschriften Bericht beizubringen.
VBProt p. 141. - 703, p. (361—62.) 366.
1 b) 11. Sept., ebd. Derselbe Statthalter meldet dass auch die Gemeinde Sissach sich der Einforderung
der Grundzinse widersetzen wolle. Der Minister soll die Weisung zum Bezug erneuem, etc.
Prot p. 201-2. — 708, p. (875-76.) 879.
2) 11. September, VR. Der Finanzminister beleuchtet das Begehren der Gemeinden des Districts Gelter^
kinden, dass ihnen die Grundzinszahlung ftir 1798 und 1799 erlassen werde; er bemerkt, dasselbe beruhe
auf falschen Begriffen von Freiheit und Gleichheit und laufe allen Gesetzen zuwider. Es wird in motivirtem
Beechlusse abgewiesen. VBProt. p. i90, i9i. - 703, p. (867—68.) 373. -^ B«pnbi. n. 5i6.
3) 30. September, VR. 1. Der RStatthalter von Basel meldet dass in seinem Canton die Aufforderung
zur Zahlung der Bodenzins-Interessen für 1798 und 1799 sowie die Verhandlungen des gg. Raths über die
Zehnten und Grundzinse allgemeine Besorgnis erregen, bereits revolutionäre Stimmung erwecken, Versamm-
lungen veranlassen, und die Absicht verlaute, Verbindungen mit andern Cantonen anzuknüpfen; er spricht
von einer Versammlung der Central- Municipalität im District Gelterkinden, der er beigewohnt und versprochen
habe, sich bei der Regierung für eine Erleichterung zu verwenden. 2. Es wird ihm geantwortet, die erwarteten
Gesetze seien noch nicht erschienen ; die Regierung werde in dieser so wichtigen Angelegenheit die Gerechtig-
keit mit der Wohlfahrt des Volkes zu vereinigen trachten. Der Statthalter m5ge auch ferner die GemUther
zu beruhigen suchen, der Leidenschaft aber ernstlich entgegentreten und Ungehorsam mit nachdrücklicher
Strafe bedrohen. Ein Nachlass an den verfallenen Zinsen könne nicht stattfinden, weil das Gesetz keine
Ausnahme kenne ; auch sei dasselbe in andern Cantonen schon großentheils durchgeführt. Weitere Weisungen
mögen nach dem Bericht des Finanzministers folgen. 3. An diesen geht der Brief des Statthalters mit der
Weisung, über den Stand der Sache im Ct. Basel einen Bericht nebst Gutachten vorzulegen.
VRProt. p. 578-581. - 703, p. (881-84.) S86-S6. 387.
4 a) 2. October, VR. 1. Verlesung von zwei Belichten des RStatthalters von Basel, mit zugehörigen
Schriften, welche schildern wie die Aufregung wegen der Feudalabgaben sich steigere, Versammlungen statt-
finden, Flugschriften zum Trotz auffordern etc., und namentlich der District Gelterkinden eine gefährliche
Haltung annehme; es wird daher ein Bataillon zur Besetzung desselben verlangt. 2. Zu strengen Maßregeln
entschlossen, beruft man den Kriegsminister in die Sitzung. VRProt p. 6ii, 6i2. - 708, p. (889-91. 898-9i.) «»7.
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220 2. bis 15. October 1800 Nr. 75
4 b) Der Minister zeigt an, er könne über 1 Comp, berittene Jäger und 3 Comp. Infanterie verAgen,
die sich in Basel, Solothurn und Bern befinden. Beschlossen, es sollen vorerst 70 Jäger und die Gompagnie
Inf., die sich in Bern befindet, abmarschiren, von Solothurn weg mit der dort liegenden Comp, nach Wallen-
barg rücken und dort die Befehle des RStatthalters in Basel gewärtigen; diesem soll auch die Comp, in
Basel zur Verfügung sein. Die Führung wird dem Cdt. Dolder übertragen. An den Minister und den Statt-
halter werden die bezüglichen Weisungen erlassen ... Prot. p. eu— eic. - 703, p. 40i. 408-4.
5) 4. October, VR. (bei Beginn der Sitzung). Infolge einer Anzeige des Präsidenten (Dolder) wird an
den RStatthalter von Aargau geschrieben: „Dem VR. ist die Nachricht zugekommen, dass am 1. Oct. zu
Schafisheim . . eine Versammlung von Gemeindsdeputirten gehalten worden, welche sich über den Gegenstand
der Zehnten und Bodenzinse berathschlagt und gegenseitig verbunden haben sollen, den Gesetzen die in
Ansehung derselben gegeben würden, allen Gehorsam zu verweigern. Eine gleiche Versammlung zu gleichen
Absichten soll auch früher zu Kulm in dem Hause Tschann stattgehabt haben. Der VR. ertheilt Euch demnach
den Auftrag, die genauesten Erkundigungen über diese Angelegenheit einzuziehen und ungesäumt darüber
zu berichten. Zugleich fordert Euch die Regierung auf, im nöthigen Falle alle Maßregeln gegen solche
Zusammenkünfte und ihre Folgen, die nicht anders als gefährlich für die öffentliche Ruhe und Ordnung sein
können, zu ergreifen und alles was die Verpflichtung Eures Amtes fordert und das Gesetz gebietet zur
Erhaltung jener Ruhe und Ordnung mit allem Ernste, aber auch mit aller Vorsicht anzuwenden.^
VRProt p. 687. 688. - 621, p. 507.
6) 4. October, Aarau. RStatthalter Feer an den Vollziehungsrath. „Letzten Donnerstag den 2. d. ver-
nahm ich dass Tags zuvor in dem Wirthshaus zu Schafisheim eine zahlreiche Zusammenkunft von Landbttrgem
aus den Bezirken Kulm, Lenzburg und Arau Platz (!) gehabt, um wegen einer Petition gegen den Gesetzes-
vorschlag über Zehnten und Bodenzinsen Verabredungen zu treffen. Ich ließ sogleich die nöthigen Nach-
forschungen anstellen, daraus (!) es sich ergibt dass auf Mittwochen den 1. d. bei 50 Personen, meist [alles]
Vorgesetzte und bemittelte Bürger, als Bezirksrichter, Municipalen und Agenten, im Wirthshaus zu Seh. sich
einfanden, da zusammen aßen und tranken, über gedachtes Gesetz hin- und herschwatzten, aber ohne eine
deliberirende Form, und in den Gesinnungen auseinandergingen, eine Petition gegen diesen Gesetzesvorschlag
beim Gerichtsvogt Lüscher verfertigen und auf gesetzlichem Weg eingeben zu lassen. Auf den heutigen Tag
sollen einige von ihnen, ob viel oder wenige weiß ich nicht, zu näherer Abrede wegen dieser Petition in
Sur zusammenkommen. Soviel ich habe entdecken können, sind die Haupttriebräder zu diesem Geschäft
Ludwig Christine (?) zu Seon, Berner (?) Tschann von Kulm, Gerichtsvogt Lüscher in Entfelden ; auch heißt
es, die Exrepräsentanten Ackermann und Lauper. Allein durch Hin- und Herberichten unter der Hand und
das Einverständnis aller Vorgesetzten auf dem Land, die in diesem Stück gleich gesinnet, sind solche
Zusammenkünfte schwer zu hintertreiben, und da sie wohl fühlen dass sie nicht unbeobachtet sind, so werden
sie sich auch wohl hüten, wider den Buchstaben des Gesetzes zu verstoßen. — Ich vermuthe, im Lauf
künftiger Woche werden mir diese Petition oder Petitionen zukommen; allein über den Inhalt scheint man
noch nicht einig zu sein, daher noch der heutige Zusammentritt. Ich vermuthe aber sehr, die vornehmsten
Triebräder, welches Leute sind die viel im Land hin und her reisen, haben darüber mit Gleichgesinnten aus
andern Cantonen, vornehmlich aus dem Ct. Bern, Abrede getroffen, sodass sie nur das Echo davon ausmachen.^
Den Unterstatthaltem sei die schärfste Wachsamkeit anbefohlen ; trotz der Unzufriedenheit über den erwähnten
Gesetzesvorschlag besorge er keine ernstliche Unruhe ... 703, p. 261-62.
7) 5. October, Aarau. RStatthalter Feer an den Vollziehungsrath. „In dieser letzten Nacht, vom 4. auf
den 5. dies, sind Morgens um 2 Uhr zwei Baselbieter in das Dorf reformirt Aerlisbach gekommen und haben
sich da beim Präsident angemeldet, um die Einwohner um Hülfe anzusprechen, und dass sie auch hin und
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Nr. 75 2. bis 15. October 1800 221
wider an die GemeiDden auBSchicken sollen, um ihnen mit Hülfe beizuspringen, weil sie Executionstruppen
wegen verweigertem Bodenzins bekommen haben, in dieser Nacht aber den Landsturm ergehen lassen wollen,
nm dieselben zu umringen. Sobald mir diese Nachricht zugekommen, habe ich in die Gemeinden jenseits
der Aare ausgeschickt, um die Leute zu warnen, dass sie sich auf keine Weise dieser Unruhen theilhaftig
machen und, wenn mehr solcher Boten kämen, dieselben sogleich arretiren. Das erstere wird auch wohl
befolget werden; hingegen habe ich Ursache, an dem letzteren zu zweiflen; denn ich merke dass allerdings
Verabredungen unter den Bauren statthaben ; sie halten (dies) aber so geheim und sind so misstreu (!) gegen
jeden Städter, dass von den Agenten und Municipalitäten kein Bericht zu erhalten ist. Nach den weiteren
Erkundigungen die ich bisher habe einziehen können, heißt es, die Baselbieter haben Boten in (den) Canton
Zürich und Leman geschickt; die Boten seien von Gelterkinden ausgesandt; im Dorf Kienberg, im Solothurner
Gebiet, haben sie sich auch angemeldet. Von anderen Orten habe ich nichts entdecken können. Dass die
Aargauer vorerst keinen thätigen Antheil daran nehmen, glaube ich ziemlich zuverläßig hoffen zu dUrfen,
zamal Ihre Botschaft v. 30. Sept. (?) an den Qg. Rath die Gemüther der LandbUrger plötzlich beruhigen
wird; aber zu dem Ende sollte sie schnell und in großer Menge gedruckt und bekanntgemacht werden;
denn von dem Republikaner, der sie enthält, gelangen gar zu wenig Exemplar(e) in Circulation, als dass sie
dadurch unter dem Landvolk bekannt werden sollte. — Die Sage geht, es sei bereits Blut geflossen und
eines Agenten Tochter erschossen worden ; ob das wahr ist, weiß ich nicht ; aber es soll des Agenten Tochter
von Sissach sein, den man gefänglich abholen wollte ; ein Mann habe sieben Stich(e) erhalten. Die Insurrection
sei im ganzen Baselbiet allgemein, und in den meisten Dörfern sei gestürmt worden.^ In seinem Canton
boffe er die Ruhe zu behaupten ; einstweilen werde blos an Petitionen gearbeitet . . . 703, p. 251—52.
8) 5. October, Morgens 5 Uhr, Basel. RStatthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. „Soeben komme
leb von Liestal zurück. Die Unruhen im District Gelterkinden sind zur förmlichen Insurrection ausgeartet.
Vergebens hofft' ich, durch Ueberzeugung und freundliches Zureden den Sturm zu beschwören und durch die
Trappen so Sie mir zukommen ließen allenfalls mein Wort unterstützt zu sehen. Ich legte zwei Compagnien
nach Liestal und eine Compagnie nach Sissach, begab mich selbst zu einer Unterredung mit den Districts-
statthaltern dahin und hoffte Frieden zu gewinnen durch Mittel der Güte. Es war zu spät ; alle Vorbereitungen
zum bewaffneten Widerstand hatten sich gemacht. Gegen Abend entstand Zwist in Sissach zwischen den
Bauern und (den) Soldaten; es ward geschossen. Unglücklicherweise kam[en] eine Tochter mit ihrem Vater
dabei zu Schaden; das Volk erhitzte sich! Die Compagnie zog gegen Liestal zurück. Es ward Sturm ge-
läutet. Die Bauern, etwa 2000 an der Zahl, strömten nach und nach gegen LiestaL Ich versuchte alle
Mittel der Güte, sie zum Rückzug und zur Ordnung zu bewegen. Ich nahm ihre Deputationen an. Sie
wollten durchaus, die Regierung solle Bodenzins und Zehnten ganz abschaffen. Ich hatte vergebens predigen.
Um endlich das Aeußerste zu versuchen, begab ich mich selbst Nachts um 1 Uhr in ihre Mitte auf freiem
Felde. Die Bewaffneten, hunderte, umringten mich, lockten mich, versicherten mich ihres Zutrauens, schworen
aber laut, lieber sterben als Bodenzins und Zehnt (entrichten)! Nicht das Alte und Neue beisammen. Das
Volk wurde wilder und verlangte, ich solle die Schweizertruppen entwaffnen lassen. Ich widerstand. Es
fielen Schüsse. Die Chasseurs flüchteten. Das Feuer ward von den Bauern allgemein auf uns (gerichtet?).
Ich entkam einem Kugelregen. So verrätherisch ward mein Zutrauen vergolten, mit welchem ich mich ihnen
hingab. — Die Insurrection wird fortdauern. Ich gab Befehl dass sich unsre Truppen langsam gegen Basel
zurückzögen. Basel ist (nämlich) ganz ohne Truppen, nur von den Bürgern bewacht. General Amey hat
nichts zu seiner Disposition. Ich ersuche Sie (durch diesen Eilboten), auf das allerschleunigste die fränkischen
Obergenerale um wenigstens 4000 Mann anzugehen, die in forcirten Märschen ohne Säumen nach Basel ziehen
sollen. Es ist Gefahr hier im Verzuge. Einen getreuem oder vielmehr umständlichem Rapport erhalten Sie
in weniger Zeit. Noch einmal, lassen Sie hinlängliche Truppen in Eilmärschen herbeiziehen ; das Uebel gi*eifl;
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222 2. bis 15. October 1800 Nr. 75
außerdem (sonst?) um sich, da ich eben erfahre dass von Gelterkinden Boten nach Leman und ins ZUrich-
land (!) als Aufwiegler schon vor einigen Woclien gegangen sein sollen.** W8, p. 405-7.
9) 5. October, Solothurn. RStatthalter Glutz an den Vollziehungsrath. Eben erhalte er möndliche An-
zeige durch einen Freiburger Soldaten, dass in letzter Nacht das Landvolk im Canton Basel sich gegen die
Regierung aufgelehnt, die helvetischen Truppen angegriflfen, etliche Mann verwundet, andere gefangen ge-
nommen habe; weiteres werde derselbe dem VR. angeben. Sofort habe er in die Bezirke Ölten, Baistall und
Dorneck einen Aufruf gesandt, um das Volk vor jeder Theilnahme an solcher Empörung nachdrücklich zu
warnen; (einen Abdruck?) werde er morgen einsenden ... Inzwischen bitte er um Verhalt ungsbefehle.
Ad acta verwiesen. ^ös, p 469.
10) 6. October, VR. (bei Beginn der Sitzung). 1. Ein durch Eilboten gebrachter Brief des RSUtthalters
von Basel meldet dass im District Gelterkinden ein förmlicher Aufruhr ausgebrochen und ein Theil der hel-
vetischen Truppen von den Bauern gefangen sei, wesshalb er die übrigen in die Stadt zurückgezogen habe.
Der Expresse fügt mündlich bei, die bewaffneten Bauern, einige tausend an der Zahl, haben die Truppen
angegriffen und ungefähr eine halbe Compagnie gefangen ; überall werde Sturm geläutet, der Verkehr gesperrt
und alles zu einem hartnäckigen Widerstand vorbereitet. 2. Der inzwischen herbeschiedene Kriegsminister er-
hält den Auftrag; sich sofort zu G. Montchoisy zu verfügen, um zu vernehmen, was für Maßregeln er ergreifen
könne und wolle. Schriftlicher Auftrag . . . Schreiben an Montchoisy ... 3. Der Minister bringt die Nachricht
dass der General sich selbst nach Basel begeben wolle mit zwei Bataillonen Infanterie, die heute und morgen
in Bern anlangen sollen, und zwei Schwadronen Cavallerie; für einen Theil der Infanterie wünsche er aber
Schuhe zu erhalten. 4. Es wird sofort beschlossen, die nöthige Zahl Schuhe auf Kosten der Regierung an-
zuschaffen. Weisung an den Minister und das Schatzamt. 5. Von den gefassten Beschlüssen wird Statth.
Zschokke benachrichtigt. Dabei wird er beauftragt, die Führung der helvetischen Maimschaft dem Bat.-Chef
Uebelin, unter dem Befehl von GAdj. Burckhardt, zu übergeben, und sich mit G. Montchoisy über folgende
Punkte zu verständigen : Entwaffnung der Gemeinden, völlige Unterwerfung, gänzliche Bezahlung der Grund-
zinse, Tragung der Kosten des Feldzugs, Verhaftung und gerichtliche Verfolgung der Häupter etc. Da der
nächste Weg für den Boten gesperrt ist, so soll er durch das Frickthal zurückkehren; der Minister und der
RStatthalter von Aargau werden angewiesen, für Pferde zu sorgen ... 6. Nachricht von dem Geschehenen
wird ertheilt an den gg. Rath und den Minister des Auswärtigen, zu Händen des frz. Gesandten, und an
sämtliche RStatthalter, mit entsprechenden Aufträgen ... VRProt. p. i-ii. - 703, p. 409. 411-12. 413. 415. 417-18. 410.
IIa) 6. October. Der Vollziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. Auftrag zur Mittheilung von
Nachrichten über den Aufruhr im District Gelterkinden an die französische Gesandtschaft. 703, p. 425-2«.
IIb) 6. Oct. Der VR. an den gg. Rath. Mittheilung eines Berichts ans Basel (N. 8) über die Be-
wegung im District Gelterkinden, mit der Einladung, darüber Schweigen zu bewahren, und der Anzeige dass
geeignete Maßregeln schon getroffen seien» 177, p. 137. 139—10. 141-4». - 708, p. 428.
12) 6. October. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Le Conseil ex6cutif vous Charge .. de
donner les ordres n^cessaires pour que le courrier exp6die hier au Gouvernement par le prüfet national du
canton de Bäle obtienne tant ici (que) sur sa route par TArgovie les chevaux dont il pourrait avoir besoin
pour son prompt retour." — Entsprechend an den RStatthalter von Aargau ... 703, p. 41». 421.
13) 6. October. Kreisschreiben des Vollziehungsraths an alle RStatthalter (außer Basel). „Der VR.
macht Euch bekannt dass die Gemeinden des Districts Gelterkinden im Canton Basel sich der Bezahlung der
Grundzinsinteressen, die durch das Gesetz v. 13. Dec. 1799 verordnet wurde, förmlich widersetzt haben.
Dies nöthigte die Regierung, militärische Maßregeln zu ergreifen, um den Aufruhr in seiner Geburt zu ersticken.
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Nr. 76 2. bis 16. October 180Ö 223
Drei Compagnien helvetischer Truppen wurden zu diesem Ende abgesandt; allein sie waren nicht mächtig
genag, um die aufrührischen Bauern zur Ordnung zu bringen. In diesem Augenblick marschiren dess wegen
zwei Halbbrigaden französischer Truppen unter dem Commando des G. Montchoisy, um diesen Aufruhr so
gesehwind als möglich zu beendigen. Der VR. glaubte Euch . . von dieser Begebenheit und von den genom-
menen Maßregeln Nachricht geben zu müssen, um den übertriebenen Gerüchten (zu)vorzukommen, welche man
auszustreuen nicht ermangeln wird, und um Euch bei dieser Gelegenheit auf das bestimmteste Folgendes
einzuschärfen. 1) Mit einer besondern und angelegentlichen Thätigkeit auf die Stimmung Euers Cantons ein
wachsames Aug zu haben und alle Mittel welche in Euerer Gewalt liegen anzuwenden dass die öffentliche
Ruhe nicht gestört werde. 2) Besonders nichts zu verabsäumen, dass die Emissarien welche in Euern Canton
möchten abgeschickt worden sein, um Unruhen anzuzetteln oder geheime Verbindungen zu errichten, alsobald
angehalten und bis auf Euere Befehle in sichere Verwahrung gebracht werden. 3) Euern Untergeordneten
ebenfalls die gemessensten Befehle zu ertheilen, diejenigen anzuhalten welche sich aus dem Canton Basel
möchten geflüchtet haben, und darüber dem VR. alsobald einen Bericht einzusenden. Der VR. zählt . . auf
Euere Wachsamkeit, Euern Patriotismus und auf das Zutrauen so Ihr in Euerm Canton genießet, und ladet
£Qch ein, ihm öftere Nachricht über die politische Lage desselben einzusenden.^
703, p. 427-29. - Boll. helv. XV. 235.
Das Concept ist von Mousson (französisch) verfasst; am Kopfe steht, von seiner Hand: Doit etre prompte-
ment et bien traduite; (p. 431 — 32).
Die von den verschiedenen Statthaltern eingelangten Antworten, die zum Theil Stimmungsbilder aus ihren
Cantonen geben, werden hier nicht aufgenommen.
14 a) 6. October, VR. Ein Bericht des RStatthalters von Aargau meldet, 1) dass Basler Boten in den
Canton A. gekommen, um Hülfe zu verlangen, solche aber nicht erhalten haben ; 2) dass er Befehle erlassen,
am jede Verbindung mit den Rebellen zu verhindern; 3) dass er hoffe, das Volk werde ruhig bleiben, so
groß auch die Unzufriedenheit Ober die zu erwartenden Gesetze betreffend Zehnten und Grundzinse sei;
4) dass die bezügliche Botschaft des VR. an die Gesetzgeber, wenn sie allgemein bekanntgemacht würde,
die Gemüther schon hinlänglich beruhigen dürfte. Es wird ihm auf die Briefe v. 1. (4.?) und 5. d. geant-
wortet, man verdanke die getroffenen Anstalten aufrichtig; gegen die Aufrührer im Ct. Basel seien bereits
die ernstesten Maßregeln getroffen ; um den Ct. Aargau vor dem Ausbruch eines Aufruhrs zu schützen, möge
er fortfahren, alle Mittel die in seiner Hand liegen anzuwenden, eine genaue Verbindung mit dem Statthalter
in Basel unterhalten und namentlich trachten, gefährliche Verbindungen abzuschneiden und über alle Vor-
gänge die genausten Erkundigungen einzuziehen. VRProt. p. ii, 12. - 703, p. 253-54.
14 b) 6. Oct., ebd. Derselbe Statthalter berichtet über Zusammenkünfte in Schafisheim und Kulm und
obflchwebende Absichten, Vorstellungen gegen die projectirten Gesetze zu erheben. Ad acta. p. 12, is.
16) (6. October?) RStatthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. Da er nicht wisse, ob in den Nach-
barcantonen nicht (ebenfalls) Unruhen ausgebrochen, so habe er seine Berichte durch Eilboten, und nicht auf
dem gewohnten Wege gesandt; dazu veranlasse ihn die eben eintreffende Nachricht dass in Gelterkinden
500 Solothurner angelangt seien, und auf der Schafmatt 8000 Berner mit 9 Pulverwagen stehen sollen, was
er zwar zum mindesten als Uebertreibung betrachte. 703, p. 437.
16) 6. October, Basel. RStatthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. „Die öffentliche Ordnung ist
im Allgemeinen so weit wieder hergestellt, als sie vor zwei Tagen war, das heißt, der gesetzliche Gang gilt
wieder, die Sicherheit herrscht; aber das Volk, oder die Mehrheit der Gemeinden vom District Gelterkinden,
will durchaus die Bodenzinse nicht abzahlen, will und wird es auf das Aeußerste kommen lassen, was ich
doch, um ujisers armen Vaterlandes willen, nicht wünsche. Hier folgt der bestimmte Bericht von den letzten
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224 2. bis 15. October 18Ö0 iJr. 75
Ereignissen. — Durch den B. Vollziehnngsrath Schmid erfuhr ich zuerst, dass es im District Gelterkinden
sehr bedenklich und gefahrvoll fUr die öffentliche Ruhe sei. Ich kam (dort) an und fand dass Anarchie schon
Wurzel gefasst hatte, dass man illegale Cen\ralmunicipalitäten und Gemeindsversamminngen hielt, dass der
Districtsstatthalter ohne Kraft sei, dass einige Volkslärmer herrschten. Am 27. Sept. hielt ich persönlich in
Gelterkinden eine Oentralmunicipalität wegen Entrichtung der Bodenzinse. Als ich sah, wie vergeblich mein
Zureden war, benutzte ich das Zutrauen so ich zu genießen anfing, die Gemeinden, und in den Gemeinden
wieder die Einwohner über die Entrichtung des Bodenzinses zu trennen. Ich sandte dem VR. die Original-
briefe der Gemeinden und empfing ganze Listen von Bürgern in den widerspenstigen Gemeinden, die sich
zur Zahlung anheischig machten. Da ich sah dass der Bodenzins unausbleiblich gezahlt werden mußte,
forderte ich zwei Bataillons Truppen, (um) die Ausbrüche einer Insurrection durch allmälige Entwaffnung zu
verhüten. Ich empfing statt dessen nur drei Compagnien ; dies machte meinen Plan verändern. Ich verwandelte
die Executionstruppen nur in Polizeitruppen und ertheilte dem B. Chef Dolder beiliegende Instruction. Noch
hofft* ich durch Arretirung einiger untreuen Agenten und andrer Lärmer, sowie durch Entwaffnung der Haupt-
gemeinde Gelterkinden den Sturm zu beschwören. Am 3. August ( ! Oct.) waren die drei Compagnien in
Sissach und Liestal angekommen. Am 4. begab ich mich nach Liestal, um mit dem Districtsstatthalter von
Gelterkinden eine Conferenz zu halten über die zweckmäßigsten Maßregeln, infolge des(8en) ich dann obige
Instruction dem B. Dolder ertheilte. — Gegen Abend desselben Tags erfuhr ich dass die Compagnie in Sissach
Gefahr fürchte, dass der dasige Comm(a)ndant Patrouillen schicke, (um) den Zusammenlauf des Volks zu
hindern. Eine Patrouille von vier Mann wurde vom zusammengelaufenen Volk misshandelt; eine andre erschien,
sie aus den Händen des Volks zu retten. Dabei geschah ein Schuss; ein Mädchen ward davon tödtlich ver-
wundet, durch Bajonetstiche ebenso dessen Vater. Der Vater lebt noch, das Mädchen starb, nach den mW
eingesandten chirurgischen Rapporten von Sissach. Jetzt brach der Aufruhr aus. Schon längst waren Boten
in alle Gemeinden gesandt, den Aufstand zu organisiren. Die Compagnie zog sich gegen Liestal zurück. Im
ganzen Lande tönten die Sturmglocken. — Mein Entschluss war gefasst. Ich wollte keinen Krieg, kein Blat-
vergießen. Schon vorher hatt' ich den Hauptmann und Commandant von Sissach sowie dessen unvorsichtige
Patrouille arretiren lassen. Ich ließ die Truppen sich in Liestal zurückziehen und nur starke Posten vor der
Stadt an der Frenkenbrücke. Durch den braven Platzcommandant von Basel, B. Frey, ließ ich dem be-
waffnet (her)anziehenden Volk bedeuten, sich zurückzuziehen, um Unglück zu vermeiden. Die Sturmglocken
tönten indess immerfort. Gegen 2000 Bewaffnete zogen herbei. Ich gab überall diejenigen Ordres welche
die zweckmäßigsten waren, Feindseligkeiten zu verhindern. Nachts um ein Uhr empfing ich eine Deputation
des Volks, und diese ging getröstet und mit dem Entschluss von mir, dass sie das Volk zurückführen wolle.
Ich erfuhr, es sei auch dies vergebens. Da begab ich mich selbst zu den Insurgenten, nachdem ich [vorher]
den Truppen scharfen Befehl ertheilt hatte nicht vorzurücken, nicht zu schießen und alle Händel zu ver-
meiden. Ich war über mein Vermuthen so glücklich, den Sturm zu beschwören. Ich hielt durch meine per-
sönliche Ankunft das Volk im Vordringen auf. Man erwies mir allgemeine Achtung, man erklärte mir laut
alles Vertrauen des Volks auf mich. Demungeachtet hoffte man mich durch Drohungen zu günstigem Ge-
sinnungen zu bewegen für den Zweck der Insurrection. Man wollte, ich sollte das gefreite (?) Volk von
Bodenzins und Zehnten los erklären, sollte die Municipalität von Sissach und den Statthalter vom District
Gelterkinden absetzen, sollte meine Truppen das Gewehr strecken lassen. Ich erklärte mit Festigkeit dass
ich sterben, aber meiner Pflicht nicht untreu sein könnte, und brachte es dahin dass das Volk sich zurück-
zuziehen geneigt erklärte. Inzwischen hatten sich auf beiden Seiten der Straße mehrere hundert Bewaffnete
hingezogen, wahrscheinlich in der Absicht mich gefangen zu nehmen. Ich bemerkte es nicht. B. Chef Dolder
wollte dies Manccuvre der Insurgenten verhindern und zog sich zurück. Die ihn begleitenden 20 Chasseurs
fürchteten Gefahr und flüchteten. Da gaben die Insurgenten Feuer auf sie. Ich rief dem Volke zu, nicht zu
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Nr. 75 2. bis 15. October 1800 225
schießen. Das um mich zunächst stehende Volk rief meinem Befehl nach. Es war umsonst. Das Getümmel
und Feuer ward allgemein. Ich war allein, gab dem Pferde die Sporen und sprengte den Meinigen nach
durch den Haufen der Insurgenten. Mehr als zwanzig SchUssAJ fielen auf mich gerichtet aus dem Haufen.
Niemand war verwundet, niemand getödtet. Ich ließ unsere Truppen zusammenziehen und gab Befehl, sich
langsam und in bester Ordnung nach Basel zurückzuziehen, welches B. Dolder nach (zu ?) meiner Zufrieden-
heit vollstreckte. — So war es mir geglückt, indem ich mich eine Zeit lang dem Sturm entgegenwarf und
persönlich von Seiten unserer Truppen Feindseligkeiten verhütete, dass kein Tropfen Bürgerbluts vergossen
ward, dass unsägliches Elend vermieden ward, dass das zu sich selbst kommende Volk jetzt anfängt, vor
den Folgen seines unbesonnenen Schrittes zu zittern ; dass ich das öffentliche Vertrauen vom Landvolk, wo
nicht vermehrt, doch gewiss erhalten habe; dass eine Deputation von Liestal und Gelterkinden gestern noch
mich des vollen Gehorsams in allem (ausgenommen Bodenzins und Zehnten) versicherte ; dass die allgemeine
Sicherheit wieder herrscht, nach einem Sturm von 12 Stunden, und die constitutionelle Ordnung nur eine
Nacht lang unterbrochen ward. Dass ich bei dieser Gelegenheit selbst die Truppen anführte oder die Ordres
persönlich ertheilte, obgleich die Constitution es verbeut, wird mir der VR. so wenig verargen, als dass ich
mein Leben und die Freiheit meiner Person der offnen Gefahr einige Stunden lang preisgab. Dass ich vieler
Menschen Leben und die öffentliche Ruhe rettete, ist^s was mir jene Nacht vom 4. zum 5. Oct. zur schönsten
meines Lebens macht. — Ich requirirte in meinem gestrigen Schreiben 4 Bataillons, da ich noch nicht wusste,
ob meine Befehle überall befolgt sein und den von mir beabsichteten glücklichen Ausgang gehabt haben
würden. Dies ist jetzt geschehen. Wenn der VR. noch gegenwärtig auf strenge Vollziehung des Gesetzes
wegen Bodenzins (!) dringt, so ist die Ankunft von 4 Bataillonen nothwendig. Aber wenn die Regierung den
sich bis jetzt in Wohlstand befindenden Canton Basel retten und nicht verheeren lassen will, so bitte ich
Sic, . . mir unbedingt das ganze Geschäft der Ausführung zu überlassen. Zu dem Ende, wenn der VR. nicht
das Gesetz wegen Bodenzins nach der von einer nach Bern abgegangenen Deputation der insurgirten Ge-
meinden des Cahtons Basel vorgeschlagenen Art modificiren will, so schlage ich vor: 1) dass 4 Bataillons
sich an die Grenzen des Cantons, und besonders im Frickthal und im Ct. Solothurn, zusammenziehen ; 2) dass
dieselben nur meinen Weisungen folgen sollen; 3) dass die Verwaltungskammer bestimmte Anweisung erhalte,
damit nicht verarmte Familien durch Entrichtung des Bodenzinses total zu Grunde gerichtet werden ; 4) dann
will ich das Volk ohne Gewalt, nur durch Furcht, zum strengen Gehorsam zurückführen, 5) die Gemeinden
durch schonende Mittel zu desarmiren suchen, 6) und die Hauptlärmer dem Gericht überliefern. — Wegen
der Attentate auf mein Leben bedarf das Volk Veraeihung, indem ich weiß dass nur solche auf mich schössen,
die mich in Nacht und Mond[enJ8chein für einen fränkischen General ansahen und bestürzt waren, als sie
erfuhren, ich sei der RStatthalter gewesen. Ich bitte Sie, mir nun desswegen Ihre Verhaltungsbefehle zu-
kommen zu lassen und überzeugt zu sein, dass ich es an Vorsicht und Eifer nicht fehlen lassen werde. Nur
das eine fleh' ich, zum Besten des Cantons Basel: lassen Sie keine Executionstruppen ins Land selbst ein-
ziehen ohne meine Vorschrift und Ersuchen an die Befehlshaber. Gruß und Ehrfurcht.** 703, p. 441-47.
In Abschrift folgt (p. 449 — 51) die Instruction an Cdt. Dolder, dd. Liestal 4. Oct.
17 a) 6. October, g^. R. (geheim). Der VR. gibt Nachricht über die Unruhen im District Gelterkinden,
die geheim bleiben soll. Es wird daher nicht näher darauf eingetreten. Prot. p. 345.
17 b) 8. October, gg, R. An den Vollziehungsrath ergeht eine Botschaft, welche denselben um amt-
lichen Bericht ersucht, inwieweit die Ruhe im Canton Basel wieder hergestellt sei. Prot. p. sei.
18) 7. October, VR. (zu Beginn der Sitzung). Der Präsident eröffnet dass zwei Bürger von Läufel-
fingen ihm die Vorfälle im District Gelterkinden ganz anders dargestellt haben als der RStatthalter, nämlich
AS. a. a. Uelv. VI. 29
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226 2. bis 15. Oc tober 1800 Nr. 75
folgendermaßen: ^1) Que ce sont les hussards helv^tiques qui k Toccasion d'une rixe ont commenc^ k tirer
et tu6 brutalement une fille, puls ensuite bless^ mortellement son p^re; 2) que cet aceident a donn6 lieu au
tocsin, au tunnulte et k la fuite des liussards; 3) que le prüfet national s'est laisse effrayer par deux ou
trois coups de fusil tir^B en Tair et a galop6, sans s'arreter k Liestal et k tous les viliages fort tranquilles
sur la routCy jusques k Bäle; 4) que les paysans ont beaucoup ri de cotte fougue et du resto sont tous
sans armes et fort tranquilles.^ Man will hierüber ofliciellen Bericht erwarten, der morgen eintreffen soll.
VEProt. p. 29.
19) 7. October (15 Vendem. IX), (Vormittags,) Bern. G. Montchoisy an den Vollzieh ungsrath. An der
prompten Absendung von Truppen sei zu erkennen dass er nach Kräften die Herstellung der Ordnung wolle
fördern helfen. Er werde mit der Mannschaft persünlich in Liestal eintreffen, hoffe übrigens dort nicht lange
verweilen zu müssen, und gedenke in vollem Einverständnis mit dem RStatthalter zu operiren... PS. Er
gedenke um Mittag zu verreisen und erbitte sich Mittheilung der allfällig von dort her eingehenden Nach-
richten. 703, p. 438-34.
20) 8. October, Aarau. RStatthalter Feer an den Vollziehungsrath. 1. „Aus dem Canton Basel habe ich
seit Sonntag d. 5. keine besondern Nachrichten vernommen. Montag d. 6. schienen nach den Aussagen derer
die von dorther kamen die Insurgenten noch im Taumel ihrer Freude zu glauben, dass sie jetzt alles ge-
wonnen haben, und dass sich die Franken gar nicht in diese Sache mengen werden. Gestern, als d. 7.,
kam wieder ein Emissar, nach aller Wahrscheinlichkeit von Oltigen, in die Gemeinde Aerlisbach; er hatte
ein Einladungsschreiben von seiner Municipalität mit einem Siegel, und da der Präsident von Ae. sowie die
meisten anderen Vorgesetzten wegen der Weinlese in den Reben war, so begab er sich zum Alt-Präsident,
mit dem Ansuchen, die hiesigen Landleute sollen, und wenn es auch nur mit 20 Mann wäre, zu ihnen stoßen;
sie seien vollkommen Meister, und in wenig Tagen kämen noch 4000 Zürichbieter, und die Schwarzbuben
(Einwohner des Bezirks Dornach) seien bereits zu ihnen gestoßen. Allein er wurde höhnisch empfangen;
der Weg über die Staffelegg seie gar zu böse; sie haben jetzt Weinlese, und endlich, wenn die Zürcher
kommen, wollen sie sieh hinten anschließen. Da er inzwischen merkte, dass die Rede davon sei ^), (so) machte
er sich eilends aus dem Staub. Es ist aber im hiesigen Canton schon bekannt dass die Franken in den
Ct. Basel eingerückt seien oder einrückten, und daher ist auch um so viel weniger etwas zu besorgen. In-
zwischen habe ich geschärftere Befehle ertheilt, wenn wieder solche Boten aus dem Ct. Basel oder solche
Flüchtlinge kommen, die der Untersuchung der Justiz zu entgehen trachten, dieselben zu arretiren und mir
zuzuführen.^ 2. Gestern vier angesehene Bürger nach Bern verreist, um sich bei der Regierung über das
neue Gesetz zu erkundigen oder sich zu (orientiren): neben L. Christin (?) Bezirksrichter Speck, Tschano,
vielleicht auch Spillmann von Vilnachern und Lüscher; sie haben ihn, den Statthalter, sprechen wollen, aber
nicht bei Hause treffen können. Ihre Denkart und ihr Ansehen bieten der Regierung einige Mittel, andere
in den Schranken der Gesetzlichkeit zu erhalten ... 703, p. 263-64.
21a) 8. October, VR. I. Verlesung eines Berichts des RStatthalters von Basel, dd. 6. Oct., über die
Unruhen in Gelterkinden . . . Es wird ihm hierauf geantwortet: 1, 2: Anführung der Berichte v. 4. u. 5. d.,
die einander theilweise widersprechen ... „3. Die Regierung, fest entschlossen, ihre bereits gegebenen Ver-
ordnungen zu handhaben, bestätigt hiemit die in ihrem Schreiben v. 6. d. Euch ertheilten Befehle, haupt-
sächlich was die völlige Unterwerfung der Gemeinden und ihren Gehorsam gegen das Gesetz und die
Bezahlung der Bodenzinse betrifft; diese nach dem Ausspruch des Gesetzes zu entrichten, muß das Erste
sein, wozu sich die Gemeinden zu verpflichten haben. Sollte sicli's alsdann aus sichern und umständlichen
Berichten zeigen, dass eine oder die andere Gemeinde, der oder jener Bürger wirklich außer Stand gesetzt
*) Dass sein Auftrag in der Gegend bekannt geworden?
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Nr. 75 2. bis 15. October 1800 227
sei, die Bodenzinse gleich zu bezahlen, so wird die Regierung wo möglich einen Aufschub bewilligen, den
die besondem Umstände in einzelnen Fällen fordern und rechtfertigen mögen. 4. In Ansehung der mili-
tärischen Einquartierungen und der anbefohlenen Entwaffnung werdet Ihr Euch bei dem G. Montchoisy ver-
wenden, damit die nöthige Rücksicht und Schonung gegen diejenigen Gemeinden und Particularen beobachtet
werde, die keinen Antheil an der Widersetzlichkeit und dem Aufruhr hatten und folglich von aller Strafe
und allem Laste (!) zu befreien sind. 5. lieber die Ereignisse der Nacht v. 4. u. 5. und besonders über die
Ursachen des begangenen Todschlages werdet Ihr einen genauen und umständlichen Bericht einsenden.
6. Hauptsächlich werdet Ihr berichten, wie sich das helvetische Militär bei dieser Gelegenheit betragen hat,
und den Gommandanten B. Dolder einladen, in dieser Hinsicht dem Rriegsminister die nöthigen Rapporte
einzusenden. 7. In allem was einigen militärischen Bezug hat und auf die Herstellung der bürgerlichen
Ordnung abzweckt, werdet Ihr . . mit dem G. Montchoisy . . gemeinschaftlich zu Werke gehen. 8. Endlich
macht Euch der VR. bekannt dass die Gerächte von einer Insurrection in den Oantonen Aargau, Solothurn
und Bern gänzlich ungegrUndet seien." VEProt p. 69—71. — 703, p. 468-64.
21 b) 8. Oct. Der VR. an G. Montchoisy, (in Waidenburg ; pressant). Nachricht dass der gemeldete
Aufruhr sich gelegt habe, und Empfehlung, die unbetheiligten Gemeinden mit Strafmaßregeln zu ver-
schonen, etc. Prot. p. 71, 72. — 703, p. 457—58.
22a) 8. October (Morgens?), Basel. RStatthalter Zschokke an den VoUziehungsrath. „Die öffentliche
Ruhe ist seit der Nacht vom 4. z, 5. Oct. ungestört geblieben. Die Insurgenten-Gemeinden haben gegen-
wärtig einen Centralausschuss ernannt, welcher in Sissach seine Sitzungen hält und von da aus seine Boten
and Aufwiegler durch den Canton sowie auch in die Nachbarcantone versendet. Inzwischen betragen sich
die Uhrigen Districte ... mit vieler Behutsamkeit ; obwohl die Stimmung gegen den Bodenzins und für die
Sache der Gelterkinder allgemein ist, fürchten doch die meisten Gemeinden einen liblen Ausgang der Dinge.
Seihst die Gemeinde Liestal, so sehr sie auch im Ganzen nur allzu geneigt ist, den Gelterkindern Beistand
zu leisten, hat sich so gut als möglich von den insurrectionellen Volksausschilssen loszuwickeln gewusst.
Verschiedene Gemeinden des (!) Districts Liestal und Wallenburg, aus Furcht vor der Wuth der Gelterkinder,
liefer(te?)n ihre Gontingente zu dem Insurgentencorps. Indessen hab' ich von den Districtsstatthaltern von
Liestal und Wallenburg ziemlich beruhigende Berichte. Die Erscheinung Montchoi«y*s wird die Zweifeluden
und Wankenden bald für die bessere Sache bestimmen. — Die Mitglieder des insurrrectionellen Volks-
aasschusses sind mir noch nicht bestimmt bekannt. Ein gewisser Häfeli soll der Generalinspector ihrer
Truppen und Landstttrme(r) sein. Heut schon erlass' ich eine Proclamation an die Insurgenten-Gemeinden.
Noch immer schmeichl' ich mich, ohne Blutvergießen dieses traurige Ereignis geendet zu sehen. — Ihre mir
durch den Eilboten zugekommene Instruction v. 6. Oct. werd' ich pünktlich vollziehn. Allein auf die Eliten
von Basel ist durchaus nicht zu rechnen. Die Stadt scheint großentheils nicht ganz ohne Missfallen (?) jene
Unordnungen zu bemerken. Aus ebendieser Ursach möcht' ich am wenigsten auf den Beistand Ubelgestimmter
BUrger rechnen. Statt dessen werd* ich dem B. Burkhard, Inspector der Milizen, die Anführung der helvetischen
Truppen so hier befindlich sind, mit Beifügung der Artillerie unter dem Befehl des B. Haas, übergeben und
ihn in Verbindung mit dem G. Montchoisy setzen, sobald dieser ankommen wird.'^ 703, p. 459-«i.
22b) 8. October, Nacbm. 2^2 Uhr, Basel. Derselbe an Denselben. „Mit freudiger Rührung meld' ich
Ihnen, dass der von einigen Schwindelköpfen und unverständigen Lärmern aufgewiegelte District Gelterkinden
die Waffen gestreckt und durch eine Deputation bei mir um Verzeihung für jene großen Vergehungen
angehalten hat. Noch sind meines Wissens keine Franken in den Canton Basel eingerückt. So ist denn mein
lebhaftester Wunsch erfüllt und dieser Aufstand getilgt, ohne dass ein Tropfen Bürgerblutes floss.^ 703, p. 463.
23) 8. October, Basel. RStatthalter Zschokke an die aufständischen Gemeinden des Districts Gelter-
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228 2. bis 15. October 1800 Nr. 75
kinden und deren Parteigänger im Dietrict Liestal. „Bürger! Ihr versclimähtet meinen Rath, — ihr habt
meine Warnung verachtet , — ihr habt meine Bitten nicht angehört! Gelinde Mittel, so die Regierung
anwandte, euch zum Gehorsam gegen die Gesetze zurUckzuftihren, blieben vergeblich. Lärmer und Schreier
wurden von euch höher geschätzt als der Rath der Frommen und Einsichtsvollen. Ihr habt eure Obrigkeiten
beschimpft, — ihr habt eure Gesetze gebrochen, — habt eure Geistlichen hie und da entwürdigt. — Der
Rebell ist von Gott und Menschen verlassen: aber ich kann euch noch nicht verlassen; mein Herz blutet
bei eurem Unglück : Ich will es vermindern, so lange es in meiner Gewalt steht. Darum höret meinen letzten
Rath und führet ihn sogleich aus. — 1) Sobald die fränkischen Truppen erscheinen, waget es nicht, den
geringsten Widerstand zu thun. Ein Schuss von eurer Seite gegen die Franken ist das Losungszeichen zu
einem Blutbad und zur Verwüstung unter euch. — 2) Bewachet eure Anführer, eure Hauptlärmer, eure Rath-
geber und die in den Ausschüssen sitzen. Denn wenn die Noth angeht, werden sie euch verlassen, und ihr
Unschuldige müsset büßen, was sie verschuldet und angestiftet haben. — 3) Jede Gemeinde lege sogleich
ihre Waffen zusammen in die Hände der Municipalität nieder, wohl gezählt und aufgeschrieben, als Zeichen
ihrer Gesinnungen. Die Municipalität soll mir ohne allen Verzug sogleich davon Nachricht geben, schriftlich
(und) durch Eilboten. Spätestens bis zum 10. Oct. des Morgens muß ich von den Gesinnungen jeder Gemeinde
unterrichtet sein. — 4) Jede Gemeinde in welcher man seit dem 4. Oct. Sturm geläutet oder Mannschaft
bewaffnet aufgestellt hat, ist unter (den) aufrUhrischen Gemeinden begriffen. — 5) Diese Proclamation soll
in allen Gemeinden bekanntgemacht werden. Diejenigen Municipalitäten, Ausschüsse oder andere Behörden
und Personen welche dieses Blatt zurückhalten oder verhindern bekannt zu werden, sind mit ihrer Person
und ihrem Vermögen dafür verantwortlich. — 0 meine Mitbürger, folget der Stimme eures Freundes. Eure
Anführer und Aufwiegler haben euch betrogen und ins Elend geführt! Sie haben euch Hülfe verheißen von
allen Gegenden her; aber glaubet nicht dass das brave Schweizervolk solcher Thorcn Aufruf gehorcht.
Kehret ohne Zeitverlust zur Ordnung und Treue gegen unsere vaterländischen Gesetze zurück. Dies ist das
einzige und letzte Mittel zur Rettung eurer Gemeinden!" — Vgl. N. 27. Repnbi. n. 629— so.
24) 9. October, VR. Die Einfrage des gg. Raths, wie weit die öffentliche Ruhe im Canton Basel wieder
hergestellt sei, wird durch Mittheilung des letzten Berichts des RStatthalters beantwortet.
VBProt p. 98. — 177, p. 259. 261. - 708, p. 467.
Am 10. wurde im gg. Rath über den Gang der Sache Befriedigung geäußert (Prot. p. 370).
25) 9. October, VR. 1 . Eingang von zwei Berichten des RStatthalters in Basel, die ad acta gewiesen
werden. 2. Ein weiterer Bericht des RStatthalters von Aargau über Versuche von Basler Emissären, Aargauer
Gemeinden zum Anschluss zu bewegen, enthält zugleich die Ankündigung von 4 Deputirten, welche Vor-
stellungen wegen des Bezugs von Zehnten und Grundzinsen machen sollen. Nichts verfügt. vRProt. p. 07. 99.
26) 10. October (18 Vendem. IX), Liestal. G. Montchoisy an Präs. Dolder. „Je vous annonce avec
satisfaction que le calme est r^tabli dans les communes insurgees, et que j'ai röinstall^ vos troupes dans
les diff^rents postes qu'elles doivent occuper et qu*elles avaient 6t6 oblig^es d'abandonner. J'ai pris de^
mesures pour qu'elles y soient respectöes, et je laisse quelques compagnies d'iufanterie fran^aise dans les
villages que le prüfet m'a d6signe(8) pour avoir 6t6 le foyer de Tiusurrection. II vous en d^noncera les
chefs, et sans doute vous prendrez des mesures pour leur Oter la facult^ de troubler k l'avenir la tranquillit^
publique. Votre prüfet vous rendra sans doute compte de la promptitude avec laquelle tous ces hommes
^gar^s sont rentr^s dans le devoir, et je me borne ä vous dire pour Tinstant que trois canons et 1227 fusils
ont 6t6 renvoy^s (envoyös?) hier k Bäle par les communes qui ont reconnu leur erreur, et qu'elles m'ont
fait assurer de leur soumission k venir aux lois de leur pays et aux ordres de leur Gouvernement. Salut
et consideration.^ 703, p. 493-95.
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Nr. 75 2. bis 15. October 1800 229
27) 10. October, Basel. RStatthalter Zschokke an den VoUziehongsrath. Seit 5. Oct. die Rahe nicht mehr
erheblich gestört. Bios Umtriebe des Empörungs- Ausschusses ; Versendung von Aufwieglern, doch ohne
Erfolg... Die an verschiedene Municipalitäten erlassenen Befehle des RStatthalters vollzogen, die Straßen
über Erwarten sicher. DStattbalter Qerster, der Agent und etliche andere Bürger von Sissach indessen
geflüchtet. Schon am 5. der Eindruck gewonnen, dass das üebel nicht weiter greifen werde; in diesem
Sinne privatim an einen Freund in Bern geschrieben; dass dieser Brief dem gg, Rath vorgelegt worden,
missbillige er. Nach Empfang der Weisungen v. 6. d. ein Aufruf an das Volk verfasst, aber zurückgezogen,
als eine Deputation von Gelterkinden erklärt habe, dass der ganze Bezirk zum Gehorsam zurückkehre und
am die Gnade der Regierung bitte. Zum Beweis der Unterwürfigkeit Ablieferung der Waffen binnen 24 Stunden
verlangt, mit Ausnahme von drei Gemeinden . . . Dies alsbald geschehen. Am 9. Abends die Ankunft von
G. Montchoisy mit c. 1500 Mann in Liestal erfahren; (Reise dahin;) am 10. früh mit ihm über die mili-
tärischen Maßregeln gesprochen, schon am 9. aber schriftlich der Wunsch eröffnet, mit Schonung vorzugehen.
Von der Absicht, alle frz. Truppen sofort zurückzuziehen, sei Montchoisy soweit abgebracht worden, dass
er drei Comp, im D. Gelterkinden lasse; doch auch diese blos für kurze Zeit. Der VR. möge sich dafür
verwenden, dass dieselben bis nach Austrag der Sache bleiben können. Bereits Verhaftung von sieben Theil-
nehmem des Aufruhrs vollzogen und das Cantonsgericht um schleunige Behandlung angesprochen ; einige der
Schuldigsten, z. B. Agent Aenishänsli, sollen flüchtig sein; Frage ob nicht deren Vermögen zu seqnestriren wUre.
„Wegen Beziehung der Bodenzinse, Unterhaltung der Truppen, Entschädigung unschuldiger Gemeinden und
Particularen werd* ich noch heuf eine Proclamation ausfertigen, sowie auch, um den schnellen Rückzug der
Franken außer Verdacht zu bringen." Weitere Verhaltungsbefehle mit Ungeduld erwartet. 703, p. 485-88.
28) 11. October, Basel. RStatthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. Antwort auf die Weisung v.
8. d. betreffend den in Sissach geschehenen Unfall. Sofort nach Ankunft der Comp. Schär in Liestal habe
er dem Hauptmann und den betheiligten Patrouillen Arrest auferlegt, sodann der Municipalität einen Bericht
abgefordert, desgleichen dem Hauptmann, dem Unterstatthalter, dem Cdt. Dolder sowie dem Flatzcoramandant
Frey; zwei Rapporte liegen bereits vor; weitere Befehle erwarte er vom Kriegsminister. Er könne vorläufig
nicht verbergen dass es den Milizoffizieren vielfach an Kenntnissen wie an Tact fehle, und eine Besseiiing
sei ohne eine einsichtige Reform nicht zu hoffen. Weitere Auskunft werde er ungesäumt einsenden.
Die Beilagen sind nicht mehr vorhanden. ' ^' ~
29) 13. October, VR. Ein Bericht des RStatthalters von Basel über die Unruhen im District Gelter-
kinden wird zunächst mit dem Ausdruck des Vertrauens beantwortet dass der „Geist der Gesetzlichkeit"
bald wieder allgemein werde. Dies werde hauptsächlich an genauer Befolgung des Gesetzes über die Boden-
zinse zu erkennen sein; um hierin mit voller Sachkenntnis urtheilen zu können, werde der Statthatter beauf-
tragt, mit Beihülfe der Verwaltungskamraer so schleunig als möglich einen Bericht über dasjenige was dies-
falls bereits geschehen und was noch zu thun sei, zu erstatten ; er möge darin die Standhaftigkeit beweisen,
die das Ansehen der Regierung erheische. Die Papiere der geflüchteten Aufrührer, namentlich des Agenten
Aenishänsli, könne er versiegeln lassen und ihr Vermögen sequestriren ... VRi'rot. p i87— 189. - 703, p 489-oo.
An den Finanzminister ging die Weisung, dem Statthalter für den Bezug der Abgaben die bestimmtesten
Aufträge zu geben, damit hierin nichts versäumt werde (Prot. p. 189). 703, p. 491.
30) 13. October, VR. An G. Montchoisy wird geschrieben : „Le Conseil executif a appris avec une
vive satisfaction par votre lettre du 18 Vendömiaire et par le rapport que vous avez bien voulu faire ver-
baleraent k notre prösident, que le calme est r6tabli dans les communes insurg^es du canton de Bäle et
qu'elles vous ont fait assurer de leur disposition ;\ se soumettre aux lois de lenr pays et aux ordres de leur
gonvemement. C*est k la promptitude et ä la sagesse des mesures que vous avez prises, citoyen Gön^ral,
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230 1 bis 15. October 18ÖÖ Nr. 75
qu'est du cet beureux r^sultat. Le gouveniement helv^tiqae n'oubliera pas ce service et il se platt k Ven-
visager comme une preuve de votre constante bienveillance pour an pays k la reconnaissance duqnel vons
avez acqnis tant de droits. Agr^ez,** etc. VRProt. p. iw. — 708, p. 497-9a
31) 13. October, Basel. Proclamation des RStattbalters ^an die Bürger der irregeführten Gemeinden
des Districts Gelterkinden^. (I.) Bürger! Ener schneller Entschluss, die Waffen niederzulegen und euch den
vaterländischen Gesetzen zu unterwerfen, hat von euren Hütten das größte Unglück abgewehrt. — Ihr wäret
von unwissenden Menschen schlecht berathen, von eigennützigen Lärmern und Schreiern verführt. — Ihr
hörtet (auO meine Woiie nicht ; ihr verschmähtet meinen wohlgemeinten Rath. — In der Versammlung der
Präsidenten zu Gelterkinden hab' ich gerufen: „Wenn durch eure Halsstarrigkeit einst unschuldiges Blut ver-
gossen werden sollte, so komme es über euch und euere Verführer!^ Hättet ihr meinen Ermahnungen ge-
folgt, nie wäre das Unglück von Sissach geschehen; nie wären einheimische und fremde Truppen in euer
Land eingezogen ; nie wären eure Gemeinden mit neuen Unkosten beladen worden ; nie wäret ihr entwaffnet
worden; nie wäre der Name eures Districts schimpflich im Vaterlande bekannt (ge)worden. — Sobald ich
den Beweis eures neuen Gehorsams sah, erfüllte ich mein Versprechen. Ich eilte dem General Montchoisi (!)
entgegen nach Liestall. Schriftlich schon am Tage vorher hatte ich ihn ersucht, seine Truppen zurückzuziehn;
er antwortete mir schriftlich, und ich theile hier folgenden Auszug seines Briefes mit^): (II.) — „Sobald ich
nach Liestall kam, vernahm ich mit Zufriedenheit, dass jene verirrten Menschen zu ihrer Pflicht zurückkehrten,
sah die Unterwerfung unter Ihre Befehle, indem sie selbst ganze Wagen voller Gewehre nach Basel schickten.
Nachsicht also für die Verführten — Strafe für die Anstifter des Uebels. Ich will demzufolge also meine
Truppen wieder zurückgehen lassen, mit Ausnahme einiger Compagnien Infanterie, unter den Befehlen des
Platzcommandanten von Liestall. — Zeigen Sie dabei sogleich den Gemeinden an, dass ich den helvetischen
Truppen strengsten Befehl ertheilt habe, sich respectabel zu machen; zeigen Sie allen an, dass lo^iin man
die helvetischen Soldaten beleidigen soUte, ich es ansehen werde, als seien fränkische Soldaten angegriffen,
und dass ich auf der Stelle neuerdings gegen die Ortschaften marschiren werde, welche pflichtvergessen
(auch) nur den geringsten Anlass zu Unruhen geben würden. Ich freue mich dass ich nicht gezwungen ge-
wesen bin, Strenge gegen die Menschen zu gebrauchen, die heut (schon) ihre Pflichtvergessenheit bereuen.
Gruß und Hochachtung. Montchoisi.^ — So spricht der ebenso menschenfreundliche als tapfere Franken-
General. — (III.) Unsre Regierung, der die Rettung unsers bedrängten Vaterlandes so sehr am Herzen liegt,
erwartet nun, dass für die Jahre 1798 und 1799 unverzüglich ein und ein halber Bodenzins abgeführt
werde. — Alle Bürger des Cantons sind also aufgefo(r)dert, den Trägern oder Einziehern diese verfallenen
anderthalb Zinse entweder in Natura oder nach der unterm 7. Jänner 1800 publicirten Tabelle des Mittel-
preises in Geld zu entrichten. — Die Träger und Einzinser werden alsdann über die betreffenden Beraine
denjenigen Schaffnern und Verwaltern Rechnung geben, welche unterm 12. August dieses Jahrs durch das
Cantonsblatt angezeigt worden, und nach welcher Publication sich sowohl in Beziehung als Bezahlung der
Zinsen zu richten. Auch wegen der Armen und Dürftigen soll auf den 2. Theil des 4. Abschnitts des Be-
schlusses vom 19. März 1800 Rücksicht genommen sein, wo nach Einsicht der gegründeten Vorstellungen
die Verwaltungskammer den nöthigen Aufschub bewilligen wird. — Die Districts-Einnehmer und Verwalter
sind aufgefo(r)dert, dem Liquidations-Bureau zu Basel alle sechs Tage nach Bekanntmachung dieser meiner
Publication über den Erfolg des Bezugs genauen Bericht abzustatten. Das Liquidations-Bureau wird mir
sogleich diese Berichte summarisch mittheilen, damit ich erfahre, welche Gemeinden am bereitwilligsten sind,
ihre Pflicht zu vollstrecken.** — (Plakat in Folio. „Gedruckt bey Samuel Flick.") 703, p.öos.- Repnw. ir. ess.
32) 15. October, Basel. RStatthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. Dessen Befehle seien nun alle
*) Datum (10. Oct.) und Adresse rallen hier weg.
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Nr. 75 2. bis 15. October 1800 231
vollzogen; die am Aufruhr betheiligten Gemeinden der Districte Gelterkinden und Wallenburg, im Ganzen 30,
haben sich selbst entwaffnet; 1589 Gewehre befinden sich im hiesigen Zeughaus; nur Aristorf stehe noch aus.
Das Cantonsgericht beschäftige sich bereits mit der Untersuchung; einige Districtsrichter und einen Agenten,
die als betheiligt erscheinen, habe er suspendirt; der da und dort angerichtete Schaden werde unparteiisch
geschätzt. Zur Entrichtung der Grundzinse fordere nun im Canton und im District Gelterkinden besonders
eine Proclamation auf, die er beilege; doch seien unzählige Schwierigkeiten vorauszusehen, da nur der Reiche
seine diesfällige Pflicht thnn könne, der Mittelmann durch die Zahlung ruinirt werde, und der Arme gar nichts
leisten könne. Sonst sei diesseits Martini der übliche Termin gewesen, aber auch oft überwartet worden.
Jetzt fehle wegen der Einquartierungen, Requisitionen etc. fast überall das Geld, und Getreide sei noch nicht
ausgedroschen. Aber nicht das Quantum, sondern die Art der Abgabe missfalle dem Volk. Den Vorfall in
Sissach aufzuhellen werde immer schwerer . . . Neben Leuten, die er der Bestrafung preisgebe, habe er auch
einige Personen zu bezeichnen, die sich durch Standhafkigkeit und Treue hervorgethan haben: Den UStatt-
halter Gerster im D. Gelterkinden, Agent Tenger in Sissach, Cdt. Frey ... Toa, p. 4M-5oa.
33) 15. October. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Le C. E. ayant eu lieu de se con-
vainere par les mouvements qui ont derni^rement agitö le canton de Bäle, du danger qu'il y a de laisser
di86^min^(e)8 dans des communes des pi^ces d'artillerie, vous Charge . . d'effectuer sans d6Iai la concentration
ordonn^e par Tarret^ du 20 F6vrier 1799 des bouches k feu ^parses dans les diverses places de la R6pu-
bliqae.^ — (Auf Antrag des Ministers!) VBProt p. m. - 757. p. (819-20.) 223.
34) 16. October, VR. Verlesung eines Berichts des RStatthalters von Basel über die Unruhen im District
Gelterkinden. An drei von ihm bezeichnete Beamtete — Platzcommandant Frey, DStatthalter Gerster, Agent
Tenger in Sissach — wird in folgendem Wortlaut geschrieben: „Mit besonderm Vergnügen vernahm der
Vollziehungsrath, dass Ihr Euch bei den widerwärtigen Vorfällen im D. Gelterkinden als Bürger gezeigt habt,
dem die Achtung gegen das Gesetz, außer welchem keine Wohlfahrt und keine Freiheit denkbar ist, so sehr
als seine Amtspflicht am Herzen liegt. Diese habt Ihr mit Treue und Standhaftigkeit erfüllt und Euch da-
darch nicht nur ein walires Verdienst um die öffentliche Sache und die Ruhe Euerer Mitbürger, sondern auch
ein Recht zu dem Danke der Regierung erworben, wovon Euch hiemit der VR. die ernstliche Versicherung
ertheilt.^ VßProt. p. 266, 267. - 708, p. 607.
35) 18. October, Basel. RStatthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. 1. Der Bezug der Grundzinse
sei nun an Hand genommen, wofür er sich mit der Verwaltungskammer vereinige. 2. lieber den Tod des
Mädchens in Sissach lauten die Verhöre so widersprechend, dass man noch nicht sagen könne, ob der Schuss
von den Soldaten oder von den Bauern ausgegangen ; die Acten seien jetzt dem Kriegsminister zugestellt.
703, p. 618.
36 a) 18. October, Solothurn. RStatthalter Glutz an den Vollziehungsrath. Abschriftliche Mittheilung
von Berichten zweier Unterstatthalter über die Unruhen im Canton Basel . . . Anzeige dass er denselben er-
laubt habe, für weitere Erkundigungen etwas Geld zu verwenden, worüber er noch bestimmtem Bescheid
erwarte. 703, p. 521.
Es folgen drei Stücke, vom 15. u. 16. Oct., zwei von UStatth. Tschann, eines von UStatth. Frei 5 (p. 523—25).
36 b) 20. October, VR. Der RStatthalter von Solothurn hat Berichte der Unterstatthalter von Dornach
und Ölten über die Ereignisse im District Gelterkinden eingesandt. Der Justizminister soll die bewiesene
Sorgfalt verdanken, dabei aber bemerken dass weiterer Geldaufwand in der Sache unterbleiben könne.
VRProt p. 881. 882. - 703, p. 529.
37) 21. October, VR. Statthalter Zschokke wünscht, dass drei Compagnien französischer Truppen noch
vier Wochen lang im District Gelterkinden belassen würden. Wird nicht bewilligt. VBProt p. 406. — 7(B, p. 527.
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232 4. und 6. October 1800 Nr. 76, 77
76.
Bern. 1800, 4. october.
306 (VK. Prot.) p. 651, 652. — 710 (Schuldi.) p. 97, 98. — N. schw. Kepubl. II. 619.
Einsetzung eines Commissariats für die Bereini{ning der Vermögetisvcrhältnisse des Klosters
Einsiedeln,
Der Vollziehuiigsrath, nach angehörtem Berichte seines Finanzministers über das Liquidatiunsgeschäft
des Klosters Einsiedeln im Canton Waldstätten;
In Erwägung dass es höchst nothwendig ist, niclit nur den ganzen Statum des Klosters Einsiedlen und
die Ressourcen von dieser so wichtigen Besitzung genau zu kennen, sondern auch die längst gewünschte
Ordnung in die Administration derselben zu bringen;
In Erwägung dass zu diesem Ende das Liquidationsgeschäft vom Kloster E. einem eigenen hiezu auf-
zustellenden Commissär zu übertragen sei, auf dessen Einsichten, Localkenntnisse und Hechtschaffenheit die
Regierung das nötbigo Vortrauen haben kann,
beschließt :
1. Das Liquidationsgeschäft vom Kloster Einsiedeln werde einem besondern Commissär übergeben, und
hiezu sei der Bürger Leonhard Abegg von Steinen, gewesener Landschreiber von Beilenz, ernannt.
2. Dieser Commissär soll unter der unmittelbaren Aufsicht des B. Suter, Districtsstatthalter von Schwyz,
und nach den nähern Weisungen arbeiten, die ihm das Finanzministerium ertheilen wird, dem auch die
Resultate seiner Untersuchungen und Arbeiten zugesandt werden sollen, um sie der Regierung vorzulegen.
3. Der Finanzminister soll jenen Beamteten, in deren Fach und Geschäftskreis die Liquidation ein-
schlägig ist, die Befehle ertheilen, der Commission (!) alles Sachdienliche an IIand[en] zu geben.
4. Dem Finanzminister sei die Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Der Rapport des Ministers datirt sich vom 4. Sept. (Bd. 710, p. 99—101).
77.
Bern. 1800, 6. Octobei.
79 ((5g. R. Prot) p. 68. 126. 146—18. 158. 266. 290. 881-82. 886. - 406 (Ges. a. D.) Nr. 247. - 122 (PUk.) Nr. 249. - Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 54—56
Bnn. d. 1010 k d. V. 54-56. - N. schw. Bepubl. II. 417. 457. 469-70. 573. 579. 699.
Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1799 in Betreff der Rechte der Äntheilhaber an Ge-
meindgufern.
Der gesetzgebende Ratb, auf die Einfrage mehrerer Bürger aus dem Canton Leman, ob die
Mitantbeilbaber von Goineindgütern, wenn sie schon außer ihrer Gemeiode wohnen, dennoch den
Generalversammlungen der Äntheilhaber an den Geineindgüteru beiwohnen können, und ob denselben
ein wirklicher Mitgenuss an diesen Gütern zustehen solle;
In Erwägung dass den Antheilhabern eines gemeinen Guts sowohl kraft der Grundsätze des
Miteigenthumsrechts als infolge des Gesetzes vom 15. Hornung 1799, das alle Äntheilhaber eines
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Nr. 77 6. October 1800 233
gemeinen Guts zu diesen Versaroinlungen ruft, die Mitdisposition über dasselbe nicht abgesprochen
werden kann ; dass hingegen der wirkliche Genuss desselben sehr oft von dessen Wohnsitze abhängen
müsse, und es schwer wäre, darüber jetzt noch ein allgemeines, überall anwendbares Gesetz zu
machen,
verordnet:
1. Den Generalversammlungen der Antheilhaber an den Gemeindsgütern können auch diejenigen
stimmfähigen Mitantheilhaber beiwohnen, welche außer der Gemeinde ansäßig sind, ohne dass ihnen
dessbalb zu diesen Versammlungen absonderlich geboten werden muß, wenn nicht in einer Gemeinde
besondere Reglemente etwas anderes darüber verordnen.
2. Betreffend den Antheil den ein außer seiner Gemeinde ansäßiger Bürger (!) auf den wirklichen
Genuss der Gemeindgüter und den damit verbundenen Vortheilen haben möchte, [so] soll es diesorts
bei den jeden Ortes (bestehenden) bisherigen Gesetzen, Uebungen und den etwa vorhandenen Regle-
menten sein ferneres Verbleiben haben, bis und so lange diese Reglemente auf gesetzliche Weise werden
abgeändert werden, oder aber ein allgemeines Gesetz etwas anderes darüber verordnen wird.
3. Dieses Gesetz, welches als eine Erläuterung des Municipalitätsgesetzes vom 15. Hornung 1799
anzusehen ist, soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den gewöhnlichen Orten angeschlagen
werden.
1) 28. Jnli, Anbonne. Einige Miteigenthtimer an verschiedenen Oemeindgtitern ersuchen die Gesetzgeber
um eine entscheidende Auslegung der Gesetze v. 13. und 15. Februar 1799 betreffend die Rechte von aus-
wärts wohnenden Genossen, resp. über die Gültigkeit älterer Reglemente welche Abwesende von Stimm-
recht Qud Nutzungen ausschließen^ mit Hervorhebung der Folge dass unzählige Processe erspart werden
könnten, etc. etc. 2*1, p. 229— 28i. (233, 284).
2) 19. August, gg. R. Mehrere Gemeindgutsgenossen von Lausanne, Moudon etc. stellen die Frage, ob
die außer der Gemeinde wohnenden Theilhaber kraft des Gesetzes v. 15. Febr. 1799 von dem Genuss der
Güter ausgeschlossen seien oder nicht und zu den Gemeindsversammlungen berufen werden sollen. Der Polizei-
commission tiberwiesen.
3) 19. August, gg. R. Pierre Chuard, Bürger von Avenches, klagt tiber Ausschluss von der Gemeind-
gntsnutzung, weil er nicht sein eigenes Haus bewohne. An die Polizeicommission.
4 a) 30. August, gg. R. Die Polizeicommission erstattet einen Bericht tiber die Rechte der außerhalb
ihrer Gemeinde wohnenden Genossen. Ftir drei Tage auf den Kanzleitisch verwiesen.
4b) 3. September, gg. R. Zweite Verlesung; Berathung; (provisorische) Annahme der Vorlage.
Im Prot, auf 4. datirt, (wegen der erst in der folgenden Sitzung geschehenen Bereinigung). — In § 1
der Dispositive steht vor geboten: absonderlich.
4 c) 4. September, VR. Der Gesetzesentwurf tiber die Rechte der außerhalb wohnenden Gemeindsgenossen
wird verlesen und annehmbar befunden, jedoch zu genauerer Prtifung dem Minister des Innern zugestellt.
VBProt p. 64, 65. — 643, p. 289. — 981, p. 201.
5) 22. September, VR. Der Minister des Innern findet, dass in dem Gesetzesentwurf nichts zu Xndeiii
sei. In diesem Sinne wird eine Botschaft an den gg. Rath erlassen... VRProt p. 408. — its, p. i80».-643, p. 231.
6) 24. September, gg. R. Die Anzeige des VR. dass er gegen den Gesetzesvorschlag nichts einzuwenden
babe, soll drei Tage auf dem Tische liegen bleiben.
A8.».d.HelT.VL "^^
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234
6. October 1800
Nr. 78
7) 27. September, gg. R. Zweite Verlesung des Entwurfs. Wegen eines neuen, noch zu erwartenden
Gutachtens der Polizeicommission wird die Schlussfassung vertagt.
Es handelte sich um eine Einfrage von Gerichtssch reiber Menthonnez in Aubonne, die am 25. der Com-
mission überwiesen worden war. Deren Gutachten kam am 4. Oct. ein; vgl. N. 8.
8) 4. October, gg. R. 1. Dem Antrag der Polizeicommission gemäß wird auf die Vorstellung von B.
Menthonnex (?) in Aubonne . . . nicht mehr eingetreten, da ihr nun durch ein Gesetz entsprochen ist, und es
nicht der Gesetzgebung obliegt, die Anwendung der Gesetze auf vorliegende Fälle zu bestimmen. 2. Bei
diesem Anlass erhält jedoch die Munieipalitätscommission den Auftrag, zu überlegen ob nicht die Rechnungen
der Gemeindskammern einer höhern Stelle zur Passation unterworfen werden sollten.
9) 4. October, gg, R. Auf Antrag der Commission wird in Art. 2 statt Uebungen gesagt: Gesetze und
Uebungen, und dann die Ausfertigung angeordnet. — Am 6. bestätigt etc.
78.
Bern. 1800, 6. October.
79 (Og. R. Prot.) p. 197-98. 201-3. 204. 205-8. 293. 328-29. 332-35. 836. — 406 (Ges. n. D.) Nr. 248. - 122 (Plak.) Nr. 248.
273 (Peudalr.) p. 119. — 703 (Feudalr.) p. 75-77. — Tagbl. d. öe«. n. D. V. 56—58. — Ball. d. lois & d. V. 66—68.
N. Bdiw. Eepobl. II. 525. 528—29. 586. 580. 597. 599. 604.
Gesetz über den Bezug der Grundzinse für das Jahr 1800. (Vgl. Nr. 120.)
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass
durch die bisherigen Gesetze über Grund- und
Bodenzinse die Rechte des Eigenthums nicht hin-
länglich geschützt worden sind;
In Erwägung dass eine gesetzliche Verfügung
über den Bezug dieser Gefälle für das Jahr 1800
dringend nothwendig ist;
In Erwägung der Pflicht der Gesetzgeber, bei
einer solchen Verfügung der gegenwärtigen drücken-
den Zeit in Absicht auf Gläubiger und Zins-
pflichtige gleich gewissenhafte Rechnung zu tragen,
verordnet:
1. Die Frucht- und Weingrundzinse für das
Jahr 1800 sollen dem Staat, den Gemeinden,
Corporationen, Stiften und Privatpersonen ent-
weder in Natur oder in Geld, und zwar letztern
Falls nach dem Mittelpreise der Früchte und
Weine, so wie solchen der § 4 des Gesetzes vom
13. Christmonat 1799 über die Erhebung der aus-
stehenden Grundzinse bestimmt, jedoch nach ihrem
vollen Gehalt, entrichtet werden.
Le Conseil l^gislatif, considörant que le droit
de propri6te n'est pas suflisamment garanti par
les lois existantes sur les censes;
Consid6rant qu'il est urgent d'(imaner une
disposition l^.gale sur la perception de ces rede-
vances pour Tan 1800;
Consid6rant qu'il est du devoir du Lägislateur
de prendre en considäration, ä Poccasion d'un
tel dispositif, les circonstances penibles actuelles,
tant ä r^gard des cröanciers que des redevables,
ordonne :
1. Les censes en vins et en grains pour l'annöe
1800 seront acquittöes, tant h PEtat qu'aux com-
munes, corporations, fondations et particuliers
dans leur entier, seit en nature, seit en argent,
et dans ce dernier cas d'apres le prix moyen des
grains et du vin, tel qu'il a 6te döterminö par. le
§ 4 de la lol du 13 D6cembre 1799.
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Nr. 78
6. October 1800
235
2. Wo aber dergleichen Grundzinse bisher um
einen noch niedrigem als den eben erwähnten
Schlag an Geld entrichtet worden, soll es auch
dieses Jahr geschehen.
3. Die immer[hin] in fixen Geldpreisen ent-
richteten Grund- und Bodenzinse werden auf dies
Jahr bezahlt wie bisher.
4. Ebendieses geschiehet bei den bisher um
fixe Geldpreise angesetzten Grundzinsposten an
kleinern Naturalien ; wo aber dergleichen bisdahin
in Natur entrichtet wurden, mag solches hingegen
dies Jahr, nach der Wahl des Zinsmanns, entweder
ebenfalls in Natur oder um obgedachten, für andere
dergleichen Posten gesetzten Geldpreis geschehen.
5. Diese in Artikel 1 bis 4 gemeldten Grund-
zinsposten werden bis zum 10. Jenner 1801 ent-
richtet, mit Ausnahme solcher, für die eine spätere
Entrichtungszeit bereits in Uebung wäre.
6. Nicht bezahlt werden sollen dergleichen
Grund- und Bodenzinse, die erweislich für Con-
cessionen von Privilegien und Rechten, welche
vermöge der Constitution und Gesetze aufgehoben
sind oder willkürlich auf neu urbar gemachte
Grundstücke gelegt worden, die sich noch in der
Hand des ersten Urbarmachers befinden, oder
welche endlich auf Gütern haften, die durch
Naturwirkungen zu weiterer Bepflanzung untaug-
lich sind.
7. Die den Grund- und Bodenzins betreffenden
Artikel des Gesetzes vom 10. Winter monat 1798
und seitherigen einschlagenden Verfügungen sind
zurückgenommen, insoweit solche gegenwärtigem
Gesetze zuwiderlaufen.
8. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffent-
lich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten
2. Dans les endroits oü de telles censes ont
6t6 payöes jusques ä prösent ä un taux plus bas
que la taxe susmentionn^e, elles seront acquittöes
cette annöe comme elles l'ötaient pr6c6demment.
3. Les censes qui jusqu'ici ont 6t6 acquittöes
en argent ä un prix fixe seront pay^es cette ann^e
comme pröcödemment.
4. II en sera de mdme ä Tögard des censes
en petites denröes, qui ont 6t6 acquitt^es jusques
ä prösent en argent ä un prix fixe; mais lä oü
elles se payaient en nature, il est laissä au choix
du censitaire de les acquitter pour cette annöe,
seit en nature, seit en argent, au taux mentionne
plus haut pour le payement des censes.
5. Les censes mentionnäes dans les §§ 1 ä 4
devront etre payöes entre-ci et le 10 Janvier 1801,
ä l'exception de Celles dont Pöchöance 6tait fix6e
ä un terme plus reculö.
6. Les censes qui auront 6t& ätablies pour
concessions de privilfeges et droits abolis par la
Constitution et les lois, le fait etant prouvö, de
meme que Celles qui ont 6t6 constituöes arbi-
trairement sur un terrain nouvellement d6frich6
qui se trouverait encore dans les mains du pre-
mier cultivateur; enfin Celles qui sont attach^es
ä des biens-fonds dont la culture a 6tä impossible
par quelque effet de la nature, ue seront nulle-
ment payees.
7. Les articles de la loi du 10 Novembre 1798,
concernant les censes, ainsi que toutes (les) dis-
positions posterieures sur les censes, sont abrogäs
par la präsente, en tant qu'elles sont contraires
ä la präsente loi.
8. La prösente loi sera imprimäe, publice et
affichäe aux lieux accoutumäs.
angeschlagen werden.
Der vorstehende Erlass bildet eine Fortsetzung von Nr. 57, steht aber auch in Zusammenhang mit
Nr. 170 von Band V. Dessf^egen wird hier eine Auswahl von Acten eingelegt, welche den Vollzug jenes
Gesetzes beleuchten; dieselben bilden die erste Gruppe; die zweite, die beiläufig auch die Zehnten berührt,
findet eine Ergänzung in Nr. 120.
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236 6. October 1800 Nr. 78
A. Verhandlungen über den Vollzug des Gesetzes vom 13. Deo. 1799.
1) 11. August. Der Vollzieh ungsrath an den Finanzminister. „Auf Euern Bericht über den Aufschub,
den Ihr verschiedenen Gemeinden des Districts Dorneck zur Bezahlung der Bodenzinse gestattet habt, und
worüber sich die Verwaltungskammer von Solothurn unter der Erklärung beschwert, dass sie sich von aller
Verantwortlichkeit bei der ihr ferners obliegenden Einziehung der Bodenzinse loszähle, eröffnet Euch der
VR. : 1. Vollkommen genehmigt und bestätigt er den jenen Gemeinden bewilligten Aufschub zur Bezahlung
ihrer schuldigen Bodenzinse, der aber auf keine andere Gemeinde als welche Ihr benamset habt ausgedehnt
werden soll. 2. Diese Gemeinden seien gehalten, nach Verlauf des ihnen festgesetzten Termins, nämlich nach
dem 10. Octobris, sogleich und ohne alle weitere Zögerung das Ihrige zu entrichten, ohne dass sodann die
mindeste Nachsicht gegen sie statthaben würde. 3. Die VK. von 8. kann unter keinem Verwände ihrer Ver-
bindlichkeit, die Einziehung der Bodenzinse zu befördern, enthoben (werden) ; vielmehr soll sie für die mög-
lichste Betreibung derselben um so strenger verantwortlich sein, da ihr die Mittel dazu an die Hand gegeben
worden sind und sich wenige Hindernisse in diesem Geschäfte entgegensetzen. Ihr seid eingeladen, nach
diesen Weisungen das Weitere zu verfügen." VEProt. p. 49—51. — 706, p. (298-w.) 297-98.
2 a) 14. August, VR. Eine Zuschrift des RStatthaltera von Bern, d. d. 12. August, betreffend den Bezug
der Loskaufstaxen für Grundzinse, wird dem Finanzminister zu baldigem Rapport überwiesen.
VaProt. p. 161—62. — 70t, ^ S4S.
2 b) 15. August, VR. Der Finanzminister begutachtet die gestern verlesene Zuschrift des RStatthalters
von Bern über den Bezug der rückständigen Grundzinse in diesem Canton in dem Sinne, dass mit diesem
Geschäft nicht länger zu zögern sei, weil diese Zinse in etlichen Cantonen schon bezogen worden, und andere
auf den Canton Bern warten, von dem Bedürfnis des Staates zu schweigen. Er wird beauftragt, die Arbeit
sofort zu unternehmen. Dafür wird er bevollmächtigt, über die gegenwärtig im Ct. Solothurn befindliche
Compagnie zu verfügen, sobald dort der Bezug vollendet ist; sie soll zuerst in den District verlegt werden,
wo der Bezug beginnt, und dann in die übrigen allmälig einrücken. Davon soll der RStatthalter sowie die
Einnehmer benachrichtigt werden. VRProt p. no, 171. — toi, p. (846-48.) 849—50.
Der Minister hatte zunächst den District Langenthai ins Auge gefasst, weil dort die Abneigung sich am
stärksten äußerte. (Vgl. N. 7.)
3) 1. September, VR. Der Finanzminister beschwert sich über verspätete Antwort und eigenmächtige
Verschiebung des Termins für den Bezug der Grnndzinsloskaufszinse seitens des RStatthalters von Bern und
stellt die Frage, ob dieser neue Termin, 15. October, oder der von der Oberbehörde gesetzte gelten solle.
Darüber wird an den Statthalter ein ernstes Schreiben gerichtet, das ihn auffordert, den Bezug der Auflage
ohne Anstand zu betreiben und den bezüglichen Weisungen des Ministers Folge zu leisten. An den Minister
selbst ergeht der bestimmte Auftrag, nöthigenfalls die strengsten Mittel anzuwenden, die das Gesetz den
Behörden an die Hand gebe. VBProt p. 550-553. — 701, p. (353—57.) 859— 60. 3«i.
Der Minister hatte seine bezügliche Correspondenz mit dem Statthalter vorgelegt.
4 a) 4. September, Bern. Der RStatthalter (Bay) an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Schreiben
V. 1. d.: Rechtfertigung seines Standpunktes... 70t, p. 867— 71.
4 b) 5. Sept., ebd. Die Verwaltungskammer an Denselben. Beantwortung der Vorwürfe, die in dem
Schreiben an den RStatthalter auf sie gefallen ; Auseinandersetzung des Sachverhalts resp. des Verlaufs . . .
O p. 37S-76.
4 c) 10. Sept., VR. Die beiden Zuschriften werden an den Finanzminister gewiesen. — (Vgl. N. 6.)
VRProt. p. 17a — 701, p. 377.
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Nr. 78 6. October 1800 237
5) 15. September. Der Vollziehangsrath an den Finanzminister. „Le C. E., d^sirant connaitre l'ötat
de la pereeption des int^rSts des censes ordonn^e par la loi pour les ann^es de 1798 et 1799, vous Charge
de YOQS procnrer r^guli^rement aupr^s des chambres administratives des diffärents cantons des tableaux de
cette pereeption, dout vous lui prösenterez tous les quinze jours un r6sum6 g6n6ral. L'importance de Tobjet
et snrtout des r^sultats que cette connaissance doit amener sont des motifs trop puissants ponr que vous ne
mettiez pas dans Texöcution de cet ordre toute la c616rit6 possible." — (Infolge einer Motion, anlHßlicb einer
Verhandlung ober Bern.) — Vgl. N. 8. VRProt. p. 257. - 703, p. 23.
6) 15. September, VR. 1. Der Finanzminister bespricbt die Zuschriften des RStatthalters und der Ver-
waltungskammer von Bern betreffend den Auflagenbezug und weist in derjenigen der VK. verschiedene Irr-
thümer nach. 2. An den Statthalter wird nun folgendes Schreiben erlassen: „Der VR. hat Euere letzte[re]
Zuschrift über den Bezug der Bodenzinse mit der Aufmerksamkeit gelesen, die ein Gegenstand dieser Art
verdient, und sie dann der nöthigeu Prüfung unterworfen. Hiebei ist man auf Thatsachen gestoßen, die hin-
länglich beweisen dass bis jetzt wirklich die Entrichtung der Bodenzinse nicht mit dem Eifer betrieben
worden seie, wie es die Umstände des Vaterlandes und die Bedürfnisse der Regierung erheischt hätten. Der
VR. glaubt sich demnach verbunden, durch Euch . . die Verwaltungskammer wiederholt auffordern zu lassen,
den Eingang der rückständigen Bodenzinse Euers Cantons mit allem Nachdrucke zu befördern und zu diesem
Ende diejenigen Maßregeln zu ergreifen, die den erwünschten Erfolg nicht bezweifeln lassen. Um dessen
desto gewisser zu sein, werdet Ihr, wie (es) in andern Cantonen geschehen, der VK. die Weisung geben,
dass sie die verschiedenen Schaffner beauftrage, den Einziehern die Tage der Abnahme bekannt zu machen,
unter Anfügung der ernstlichen Bedrohung dass in nicht entsprechendem Falle gegen die Renitenten execu-
torisch wird verfahren werden. Der VR. erwartet von der Thätigkeit der VK. dass die Beziehung der ge-
dachten Abgaben bis am 15. Octobris im ganzen Canton vollbracht und ihm dadurch der angenehme Beweis
gegeben sein werde, dass der Canton Bern in Erfüllung allgemeiner Verordnungen sich nie anders als durch
Ergebenheit und gesetzlichen Gehorsam auszeichnet.^ VBProt. p. 205, 256. - 701, p. (879-82.) 383-84.
7) 25. September, VR. Beschluss. „Der VoUziehungsrath, auf das Ansuchen der Gemeinden Aarwangen,
Langenthai, Wynau und mehrerer andern aus dem District Langenthai, dass sie von den Zehnt- und Grund-
zinsbesch werden, welche sie an das Kloster St. Urban, die Stadt Burgdorf und das Kornhaus zu Aarwangen
zu entrichten hatten, befreit werden möchten, welche Gemeinden jedoch erklärten dass sie bereit seien, ihre
rückständigen und künftigen Grundzinse nach den darüber (be)8tehenden Gesetzen abzuführen und loszukaufen,
wenn ihnen der rechtsgenügliche Beweis durch Vorlegung der Titel geleistet w(erde) ; in Erwägung dass (es)
nicht nm die Loskaufung der Grundzinse nach de(ra) Gesetze v. 10. Nov. 1798, sondern um die Erhebung
der für die Jahre 1798 und 1799 verfallenen Grundzins interessen nach dem Gesetze v. 13. Dec. 1799 zu
thun ist ; in Erwägung dass ein künftiges Gesetz die Ali; und Weise der Grundzinsloskaufung (neu) bestimmen
und den Grundzinsbesitzern sowohl als den Zinspflichtigen alle auf Verfassung und Billigkeit gegründete
Rechte zusichern werde; nach hierüber angehörtem Berichte seines Finanzministers, beschließt: 1. Das An-
suchen der gedachten Gemeinden abzuweisen. 2. De(m) Finanzminister sei die Bekanntmachung des gegen-
wärtigen Beschlusses überti*agen." yßProt. p. 491-493. - 701, p. (380-91.) 393-94.
8) 30. September, VR. Infolge einer Motion wird dem Finanzminister aufgegeben zu berichten: „1) Ueber
die Grundzinsinteressen, in welchen Cantonen ihre Beziehung unternommen, wie weit in einem jeden dieselbe
vor sich gegangen, und welche Maßregeln zu ergreifen seien, um sie so viel als möglich allenthalben zu
beschleunigen. 2) Ueber die Verwendung der eingegangenen Zinse : wozu sie in jedem Canton bestimmt und
gebraucht worden sind. Bei dieser Berichterstattung werdet Ihr Euch eine besondere Genauigkeit zur Pflicht
machen und in dem Vorschlage auf diejenigen Maßregeln hauptsächlich Rücksicht nehmen, die als die zweck-
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238 6. October 1800 Nr. 78
mäßigsten den Absichten der Regierung und den öffentlichen dringenden Bedürfnissen am sichersten ent-
sprechen werden." VEProt. p. 560. - 7W» p. 25.
9) 6. October. Der Finanzrainister an den Vollzichungsratli. I. Beantwortung des Auftrags v. 30. Sept.
betreffend eine Zuschrift des RStatthalters von Basel ... 1. Der Canton Basel hat im Laufe dieses un-
glücklichen Kriegs allerdings sehr viel gelitten; doch wurde derselbe im allgemeinen nicht so empfindlich
mitgenommen und fUhlte das Uebel nicht in einem so hohen Grade wie mancher andere Canton. In dieser
Hinsicht wurde demselben zu(r) Bezahlung der zwei rückständigen Grundzinse in dem Beschluss v. 19. März
keine Ausnahme zugestanden. Es würde daher in diesem Zeitpunkt nicht ganz billig und vielleicht unpolitisch
sein, zu seinen Gunsten eine allgemeine Ausnahme in Betreff dieser rückständigen Grundzins-Interessen zu
machen; die Regierung würde sich bloßstellen und Gefahr laufen, ihrer Autorität zu schaden. Meines Er-
achtens aber könnte nach dem § 8 des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 den Dürftigen, welche sich außer Stand
befinden diese Interessen zu bezahlen, auf die in dem § 4 des Beschlusses v. 19. März vorgeschriebene Be-
weisleistung des Unvermögens ein Aufschub auf günstigere Zeiten gestattet werden ; dem RStatthalter gemein-
samlich mit der Verwaltungskammer würde dann die behutsame Anwendung dieser Begünstigung aufgetragen;
diejenigen aber welche aus bloßer Widerspenstigkeit sich der Bezahlung dieser Schuldigkeit weigern würden
müßten mit militärischer Execution dazu angehalten werden. 2. Die Einstellung des Gesetzes v. 10. Nov.
98 . . . erregte schon Unzufriedenheit und Misstrauen ; dies beweisen die zu derselben Zeit häufig eingelangten
Petitionen für die Loskaufung der Grundzinse nach der Grundlage jenes Gesetzes hinlänglich. Als nun der
Gesetzesvorschlag über die Entrichtung des heurigen Zehnten(8) und Grundzinses öffentlich bekannt wurde,
so sähe man dies durchgehends als Vorbote(n) der gänzlichen Wiedereinführung von Zehnten und Grund-
zinsen an; ein zweiter Gesetzesvorschlag über die würkliche Loskaufung dieser Beschwerden bestärkte das
Volk in seinem Wahne, und das Murren der Zehnt- und Zinspflichtigen, die unstreitig die weit größere Zahl
der Einwohner Helvetiens ausmachen, wurde allgemein. Was daher B. Zschokke von der Stimmung seiner
Cantonsangehörigen gegen die Entrichtung des heurigen Zehntens sagt, lässt sich beinahe auf die ganze
Republik anwenden. Nach allem dem was seit einiger Zeit vorgegangen ist, können Sie, Bürger Vollziehungs-
räthe, unmöglich an dieser Wahrheit zweifeln; es wäre aber zu wünschen dass auch die Gesetzgebung sich
davon tiberzeugen möchte. 3. Der Vorschlag des B. Statthalters des Cantons Basel, den diesjährigen Zehnten
in eine Erhöhung der Grundsteuer zu verwandeln oder eine Auflage für die Zehntpflichtigen unter einem
andern Namen zu errichten, scheint mir unausführbar. Eine allgemeine Erhöhung der Grundsteuer für den
Zehnten wäre höchst unbillig, weil alsdaun die nicht Zehntpflichtigen mit den Pflichtigen diese Abgabe zu-
gleich tragen müßten und sich daher offenbar darüber beschweren würden. Sollte aber der Zehntertrag blos
von den Zehntpflichtigen in Erhöhung der Grundsteuer oder unter irgend einem andern Namen von Abgabe
gefordert werden, so würden sich dem Bezug desselben beinahe unüberwindliche dindernisse in den Weg
stellen. Um die Eintheilung gehörig zu machen, müßte vor allem aus eine Zehntschätzung gemacht werden;
da nun diese in dem gegenwärtigen Augenblick niemals (!) anders als nach der gewissenhaften Angabe des
Schuldners gemacht werden kann, die Erfahrung es aber hinlänglich bestätigt hat, inwiefern auf diese ge-
wissenhaften Angaben zu gehen ist, überdem eine solche Zehntschätzung noch (einen) beträch tli(^(en) Zeit-
und Kostenaufwand erfordern würde, so würde man am Ende den vorgehabten Endzweck auf diese Art
dennoch nicht en'eichen,
II. 1. Die ßod^nzms- Erhebung im Canton Basel, sowie beinahe in der ganzen Republik, ist in einem
schlechten Zustand und geht so langsam von statten, dass wenn man nicht dabei behutsam und zugleich mit
Nachdruck zu Werke geht, dieselbe niemals zu Stande kommen wird. Auf wiederholte Aufforderung an die
VK. des Cantons B., die Grundzinsbeziehung zu beschleunigen, berichtete mir dieselbe unterm 29. August^
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Nr. 78 6. October 1800 239
daBS sie iiochmalen eine angemessene Pablication . . . habe ergeben lassen mit der Eröffnung des bestimmten
Willens der Regierung, dass nämlich gegen die Widerspenstigen mit aller Strenge werde verfahren werden;
dass aber auf diese ernstlichen Aufforderungen und Ermahnungen hin die Aussichten fllr diesen Bezug nicht
günstig wären, und wünschte dass die Regierung ihren ausdrücklichen Willen dadurch an den Tag gebe, den
angeordneten Grundzinsbezug nach dem Gesetz v. 13. Dec. noch einmal zu bestätigen. Darauf hin erließ ich
unterm 6. vor. Monats ein Schreiben an den RStatthalter des Cantons, mit der Einladung, die Publication
der VK. wiederholt zu bestätigen; im Nichtbefolgungsfall dann die Widerspenstigen mit Execution zur Be-
zahlung angehalten werden sollten. Der RStatthalter berichtete mir dass er zufolge des erhaltenen Auftrags
alle Zinspflichtigen zu(r) Entrichtung ihrer Schuldigkeit ermahnt und das Ende des abgewichenen Monats als
den letzten Termin zur Bezahlung, unter Androhung von Ezecutionstruppen, festgesetzt habe. Inzwischen
kam die Petition vom District Gelterkinden, welcher in seinem Begehren abgewiesen wurde, und darauf das
Schreiben des RStatthalters vom 29. vor. Monats, nach welchem sich der größte Theil des Cantons weigerte,
diese Grundzinsinteressen zu bezahlen. 2. Was die Grundzinsbeziehung in den andern Cantonen für Fortgang
gehabt, wie viel an Grundzinsgeldern nach den eingekommenen Berichten der Verwaltungskammern einge-
gangen, und wie dieselben verwendet wurden, werden Sie .. aus beiliegendem Verzeichnis (er)8ehen; doch
finde ich nöthig, noch nachstehende Bemerkungen zu machen. Die VK. des Cantons Äargau gibt in einem
frtihern Schreiben die angrenzenden Gemeinden des Districts Langenthai als Ursache der Nichtbezahlung
dieser Grundzinse an, weil die Bewohner der anstoßenden Gemeinden des Cantons A. . . nicht eher bezahlen
wollen, (als) bis jene ebenfalls zur Bezahlung aufgefordert und angehalten würden. — Die VK. des Cantons
Baden berichtet unterm 26. vor. Monats, dass ^/s [Theile] der Einwohner durch den Beschluss v. 19. März
mit einem Aufschub begünstigt worden, und nur in dem übrigen Theil des Cantons das Beziehungsgeschäfte
einigen Fortgang gehabt hätte; die Kammer werde ihren Bericht über die eingegangenen Grundzinsgelder
nächstens einsenden. — Vom Canton Bern sind, der wiederholten Aufforderung ungeacht(et), noch keine Be-
richte eingelangt, und da das Beziehungsgeschäfle im Ct. Aargau und Lucern von der Beziehung der Grund-
zinsen im District Langenthai abhängt, so habe ich den Cantonsautoritäten aufgetragen, den Anfang mit der
Erhebung in diesem Districte zu machen ; sie fanden aber für gut, ohne darüber höhern Orts anzufragen, den
Termin erst auf den 15. d. festzusetzen. — Die VK. des Cantons Freiburg zeigte schon unterm 25. Juli
die eingegangenen L. 500 an; die fernere Beziehung wurde von dieser Zeit an auf die Vorstellungen des
Obereinnehmers bis nach der Ernte verschoben, weil alsdann die Einwohner in den Stand gesetzt würden,
ihre Zinse abzutragen. Auf eine Aufforderung v. 19. vor. Monats berichtet mir (nun) die Kammer dass seit
jener Zeit von diesem Gegenstand niemals mehr die Rede gewesen, und wenn das Beziehungsgeschäft wieder
in Gang gesetzt werden sollte, so könne es gefährliche Auftritte veranlassen ; überhaupt würde die Erhebung
der Grundzinse nie anders als durch Zwangsmittel zu Wege gebracht werden können. — Die VK. des Cantons
Leman meldete in einem weitläufigen Bericht dass die Beziehung der rückständigen Grundzinse beinahe un-
tibersteiglichen Hindernissen ausgesetzt seie, und dass Zwangsmittel gefährliche Folgen nach sich ziehen
könnten. — Nach Berichten der VK. des Cantons Lucem ist die Grundzinsbeziehung besonders in den an-
grenzenden Gemeinden von dem District Langenthai ebenfalls in(s) Stocken gerathen. Die letzthin geforderten
Berichte über den Fortgang des Geschäfts und die bisher [noch] eingegangenen Grundzinsgelder sind noch
nicht eingelangt. — Die VK. des Cantons Oberland sagt in ihrem Bericht v. 23. vor, Monats, dass die nach
Thun Zinspflichtigen ans dem Ct. Bern, ohngeacht die Schuldner durch den RStatthalter von Bern von Amts
wegen zn(r) Bezahlung aufgefordert worden, noch sehr wenig abgerichtet haben. — Die VK. des Cantons
Seniis zeigt unterm 30. Sept. an, dass ohngefähr ^/s der rückständigen Grundzinsen in ihrem Canton ein-
gegangen, welche sich auf die Summe von L. 5393 belaufen. — Die VK. des Cantons Solothurn berichtet
unterm 22. vor. Monats dass sich die Summe der eingegangenen Grundzinsgelder auf L. 8223 belaufe und
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240 6. October 1800 Nr. 78
die noch rllckstehenden Zinse, wovon nächstens ein Theil erwartet werde, ohngeftlhr L. 29,000 betragen
möchten. — Die VK. des Cantons Thurgau sagt in ihrem Bericht v, 24. vor. Monats dass unerachtet ihrer
wiederholten dringenden Aufforderungen ... die Beziehung der (Grundzinsinteressen) von schlechtem Erfolg
gewesen seie, woran theils das Unvermögen der Einwohner, und Theils die fehlenden (!) Titel für diese Grund-
zinse, welche außer Lands geflüchtet worden, Ursache seien; auch wären einige beglaubt, wegen starker
Einquartierung und Requisitionslasten Aufschub fordern zu können; bei andern hingegen sei es blos böser
Wille und (oder?) der Wahn, dass diese Feodalbeschwerden gänzlich und unentgeltlich abgeschafft werden
sollten; die Kammer glaubt, ohne strengere Maßregeln werde nicht viel ausgerichtet werden. — Die VK. des
Cantons Waldstäiten berichtet dass der Staat im Ct. W. keine Bodenzinse besitze, als was ihm vom Kloster
Einsiedeln im District Zug und der Gemeinde E. zugefallen seie; mit den Grundzinspflichtigen im District
Zug habe es die Bewandtnis dass immer nur der diittletzte Bodenzins bezogen werde, folglich dies Jahr erst
die Gebuhr von 1797, und hiemit die Vollziehung des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 dermal noch nicht statt-
finden könne. — Die VK. des Cantons Zürich zeigte schon unterm 18. Juli an, dass die Summe der ein-
gegangenen Grundzinsinteressen L. 1 8,034 Va betrage, und meldet in einem Bericht v. 24. vor. Monats, dass
sie zu(r) Beziehung des noch rückständigen halben Zinses eine Publication erlassen und den endlichen Termin
auf den 20. d. M. festgesetzt habe; dies ist der [einzige] Canton, der doch unstreitig sehr viel durch den
Krieg gelitten hat, wo die Bezahlung der beiden rückständigen Grundzinsinteressen am meisten vorgerückt
ist" . .. (Unterzeichnet Spengler,) 703, p. 48— W; 55.
Eine Tabelle der Eingänge etc. ist beigeheftet; vgl. N. 10a.
10 a) (c. 10. Oct.) „Extract aus einem Rapport des Finanzministeriums an den Vollziehungsrath, v. 6. Oct.
1800, über den Bezug von Grundzinsen, resp. Loskaufstaxen." 177, p. 337— S4i.
Iliezu eine Uebersicht der eingegangenen Beträge und der bereits an die Geistlichen verabfolgten Summen.
Total der Einnahme Frk. 57,796. 7. 2; davon verwendet 35,279. 9. 9^/2; (p. 343, 344). — Cantone Aargau,
(Basel), Freiburg, Leman, Lucern, (Oberland), Sentis, Solothurn, Zürich; von andern fehlten nähere Angaben,
oder es war dort noch nichts für den Bezug geschehen.
10b) (c. 10. Oct.) „Verzeichnis der Petitionen welche um Nachlass und (oder?) Aufschub zu(r) Bezahlung
der Grundzinse für die Jahre 1798 und 1799 an das Finanzministerium gelangt sind." 177, p. 821— sai.
Nach Cantonen und chronologisch geordnet; für 10 Cantone sind 103 Petita zu zählen, von welchen
manche für mehrere Gemeinden zugleich erlassen waren ; einem Theil derselben war bereits entsprochen. —
Dabei ist zu bemerken dass solche auch fernerhin eingingen.
11) 14. October. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Auf die Anfrage des RStatthalters
vom Canton Bern, welches die Zwangsmittel seien, deren sich die Verwalter der Armenanstalten und die
Particularen welche im Besitz von Grundzinsgerechtigkeiten sind, bedienen können, um die von 1798 und
1799 rückständigen Zinsen einzutreiben, eröffnet Euch der VR. dass, da dergleichen Ansprüche des Staates
auf keine andere Titel begründet sind als die der Particularen; da zufolg des Gesetzes v. 10. Nov. 1798
die Liquidation der diesen letzteren zugehörenden Zinsen im Namen der Nation geschehen sollte, und sie
durch die in das Liquidationsgeschäft gebrachten Zögerungen ihrer Einkünfte von zwei Jahren beraubt
wurden, und da übrigens der 13. Art. des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 dieselben bevollmächtigt, die Zinse
auf die nämliche Art zu erheben, wie sie vom Staate eingezogen werden; dass folglich allen Besitzern und
Verwaltern von Grundzinsen die nämlichen Zwangsmittel rechtlich erlaubt seien, deren sich die Regierung
zur Eintreibung der dem Staate zugehörenden bedient. Diese Weisung werdet Ihr dem Statthalter von Bern
und einem jeden ertheilen der sie nöthig haben mag." VRProt. p. ao9— 10. — 701, p. 415.
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Nr. 78 6. October 1800 241
12) 16. October, VR. Gemäß dem Gutachten des Finanzministers über Petitionen aus dem Canton Bern
in Betreff der Bodenzinse für die Jahre 1798—99 wird beschlossen: ... „1. Sämtliche Gemeinden des Cantons
Bern, welche um Aufschub oder Kachlass ihrer dem Staate schuldigen Grund- und Bodenzinse bei der
Re^erung angesucht haben, sind in ihrem Begehren abgewiesen. 2. Gegenwärtiger Beschluss dient zur Ant-
wort auf alle aus dem Canton Bern sowohl als aus allen andern durch den Beschluss v. 19. März 1800
nicht ausgenommenen Cantonen oder Districten desswegen eingegangenen Petitionen, mit Ausnahme jedoch
derjenigen welche um Nachlass oder Aufschub von dergleichen Grund- und Bodenzinsen einlangen, die erweislich
für Concessionen von Privilegien und Rechten entrichtet wurden, welche vermöge der Constitution und Gesetze
aufgehoben sind, oder die willkürlich auf neu urbar gemachte Grundstücke gelegt worden, welche sich noch
in der Hand des Urbarmachers befinden, oder die endlich auf Gütern haften, welche durch Naturwirkungen
zu weiterer Anpflanzung untauglich sind, und worüber die Zinspflichtigen die erforderlichen BeweisthUmer zu
leisten im Stande sein werden. 3. Dem Finanzminister ist die Bekanntmachung desselben sowie die ungesäumte
Einziehung der Bodenzinse aufgetragen.'-' VRProt. p. 25«, 257. - 701, p. 419-20. (439.) - e^qW. ii. esi.
13 a) 16. October. Der Finanzminister an den Vollziehungsrath. Vorlage des am 13. d. bestellten Bot-
schaftsentwurfs betreffend den Bezug von Grundzinsen für 1798 — 99, nebst einer üebersicht der Eingänge
und der Verwendung derselben, sowie einem Verzeichnis von Petitionen um Nachlass oder Fristverlängerung...
(Vgl. N. 10.) 703, p. 51» 52. 5», 60.
13 b) 16. October, VR. Infolge der Berathung über den Stand des Bezugs der Grundzinse für (1798 — )
1799 ergeht an den Finanzminister nachstehende Weisung. „Mit vielem Befremden (er)sah die Regierung
aus Eurem Berichte über den gegenwärtigen Zustand der Bodenzinserhebung, dass der Ertrag hievon so ganz
gegen alle Erwartung gering ist. Sie hofft indessen dass, da die Erhebung in einigen Gegenden erst ihren
Anfang genommen, bald günstigere und befriedigende Berichte über den Fortgang dieses Geschäftes einlaufen
werden. Betreffs jener Gegenden von welchen offenbar ist, dass sie wirklich außer Stand gesetzt sind, den
Forderungen des Gesetzes Genüge zu leisten, ertheilt Euch der VR. den Auftrag, ihm Euer Gutachten über
die Mittel vorzulegen, wodurch der 8. Art. des Gesetzes vom 13. Christm. 1799.... auf jene Gegenden
angewendet werden könnte." VRProt. p. 251. - 703, p. 57.
14) 16. October. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Aus beifolgendem Schreiben des RStatt-
halters des Cantons Thurgau ersehet Ihr dass die Stimmung der Einwohner desselben in Rücksicht der
Bezahlung der Grundzinse nicht ungünstig ist, dass aber der verschiedene und (zwar) höhere Fruchtpreis
welchen die Particularen in Taxation und Beziehung derselben ansetzen, ... hin und wieder Missvergnügen
verursacht und dass durch eine einzuführende Gleichförmigkeit in der Taxation die vortheilhafte Wirkung
einer größern Zufriedenheit bezweckt werden könnte.** VRProt p. 268. 264. — 70B, p. (86i~62.) 391.
15) 20. October, VR. Der Finanzminister erstattet Bericht über die Mittel zur Erleichterung armer
Gemeinden in Betreff der Grnndzinszahlung. In Circulation gesetzt. VBProt p. 874.
16) 25. October. Der gg, Rath an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Bericht v. 16. d. betreffend
den bisherigen Erfolg des Gesetzes v. 13. Dec. 1799. Ausdruck der üeberzeugung dass hier nicht blos
verkehrte Freiheitsbegriffe, sondern namentlich Eigennutz im Spiele sei, und dass, um Widerspenstige zur
Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Strenge nöthig sein werde. Auch die Absicht, den Ertrag der zu beziehenden
Zinse flir die Geistlichen zu verwenden, sei nicht erfüllt, indem mehrere Verwaltungskammern die eingegangenen
Gelder anders verwendet haben .... Dem VR. müsse bekannt sein dass in etlichen Cantonen, wo die größten
Beträge zu erwarten stehen, die Geistlichen auch am besten bedacht worden, während deren Rückstände in
AS. a. d. HelT. VL 31
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242 6. October 1800 Nr. 78
andern, wo wenig zu beziehen, am stärksten seien; er möge daher Vorkehr treffen, damit dem Sinne des
Gesetzes entsprochen werde. Prot. p. 452—55. - 468» Nr. 216. ~ Eepubi. iii. es«; «es.
Noch gleichen Tags dem Finanzminister zugewiesen.
17) 27. October. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf Euern Bericht über die willkürliche
Beziehung der Partien largrundzinsen im Canton Thurgau ertheilt Euch der VR. den Auftrag, dem (R)Statt-
halter dieses Cantons die Weisung zu geben, dass zufolge des § 13 des Gesetzes über die rückständigen
Grundzinsinteressen, worin es ausdrücklich heißt: „auf gleiche Weise wie der Staat sind auch die Partieularen
berechtigt, diese beiden Zinse zu ihren Händen einzufordern", die Grundzinsbesitzer keine höhern Preise als
(die) von den Verwaltungskammern gesetzlich bestimmten Mittelpreise für den Bezug ihrer Zinse anzunehmen
berechtigt seien, unter Anfügung dass jede willkürliche Abweichung von dieser gesetzlichen Weisung aufs
strengste geahndet werden soll." vsProt. p. 509, sio. ~ tob, p. (säs-m.) scs.
18) 5. November. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. Auftrag zur Einforderung von Angaben
über den Bezug resp. Eingang der Grundzinse bei den Verwaltungskammern und zur Vorlage einer Tabelle
darüber. TW, p. es.
B. Verhandlungen tlber den Bezug von Grundzinsen für das Jahr 1800.
19 a) 12. September, gg, R. Das zweite Gutachten über Feudalrechte, die für dies Jahr zu entrichtenden
Grundzinse betreffend, wird in Discussion gezogen und der erste Artikel nach „reifer Berathnng" festgestellt,
die Fortsetzung aber auf morgen verschoben.
19 b) 13. September, gg. R. Fortsetzung der Discussion. Mehrere Artikel werden mit Verbesserung
angenommen, einer gestrichen, und dem Vollziehungsrath die Vollmacht zu Fristverlängerung oder gänzlichem
Nachlass ertheilt. Es soll nun ein Decretsvorschlag ausgearbeitet werden.
20) 15. September, gg. R. Fortsetzung der Discussion. Ueber die Frage, ob die Wein- und trockenen
Großzehnten für das laufende Jahr an den Staat entrichtet werden sollen, wird mit Namensaufruf abgestimmt :
mit Ja von Attenhofer, Bay, Badoux, Finsler, Fischer, FUßli, Gschwend, Herrenschwand, Indermatten, Legier,
Lüthardt, Lüthy, Marcacci, Mittelholzer, Pfyffer, Schlumpf, Schuler, Stokar, Usteri, VonderÜüe, Wyttenbach;
(21); mit Nein von Anderwert, Blattmann, Carrard, Cartier, Egg, Genhard, Gmür, Graf, Huber, Kesselring,
Koch, LUscher, Muret, Oesch, Wuhrmann; (15). — Der Gegenstand wird an die Commission zurückgewiesen,
um auf morgen eine näher bestimmte Vorlage zu erhalten.
21) 16. September, gg, R. Die Finanzcoromission legt den Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung
der verlangten Grundzinszahlung vor. Derselbe soll auf dem Kanzleitisch liegen bleiben, bis die Berathung
des (ganzen) Gesetzes vollendet ist.
22) 16. September, gg. R. Die Berathung des „zweiten Gutachtens" wird fortgesetzt, die letzten Artikel
gestrichen und der Entwurf zur Bereinigung an die Commission zurückgewiesen. Zugleich soll sie eine
Bestimmung vorlegen, wie die ausländischen Zehntbesitzer gehalten oder mit ihnen unterhandelt werden solle.
273, p. 40.
23) 17. September, gg. R. Die Vorlage der Commission wird mit nochmaliger Verbesserung als Gesetzes-
vorschlag angenommen.
Die Erwägungen weichen von dem letzten Text ab. — In Art. 1 ist nur der Staat erwähnt. (Vgl. 10.) —
Art. 2 — 6 stimmen überein. — Statt 7 u. 8 erscheinen folgende Artikel: 7. Die gesamten Zehnten für die
Jahre 1798 und 1799 bleiben dem Staat unbezahlt. 8. Dagegen werden die sämtlichen Großzehnten für das
Jahr 1800 sowohl nach eigener gewissenhafter Angabe der Zehntpflichtigen als nach dem Urtheile verständiger
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JJr.tS 6. October 18ÖÖ 243
Qnd unparteiischer Schätzer nach dem reinen Ertrag dee Zehntbesitzers nachgescbätzt und bis zum 1. Christ-
^onat dieses Jahrs entweder in Natur oder nach dem in § 1 bestimmten Schlag an Geld bezahlt 9. Die
^"thebuDgsart dieser Gefälle nach örtlichen Verschiedenheiten näher zu bestimmen wird dem Vollziehungsrath
""^ unter dessen Leitung den betreffenden Gantonsbehörden aufgetragen. 10. Und wie hiemit einheimischen
^^^ fremden Gemeinden^ Oorporationen, Stiftungen und Privatpersonen allerdings das Recht zukömmt, auch
Jfl'e Grundzins- und Zehntgefälle auf vorgemeldte Weise zu beziehen, so werden sie dagegen aufgefordert,
den in obigen Artikeln von dem Staat genehmigten Milderungen und Nachlass auch ihrerseits sich willig zu
fügen.*' 11. Druck etc. 273, p. as-so. si-s«.
24 a) 18. September, VR. Eingang eines Gesetzesentwurfs betreffend Bezug der Grundzinse und Zehnten etc.
Beschlossen: „1. Le bureau sera charg6 d*exp6dier 7 copies du projet de loi ci-dessus et d'en remettre une
ä chacun des membres du Conseil ex^cutif. 2. La commission des Finances du 0. E. sera cliarg6e de pr6parer
an rapport sur ce projet de loi et de travailler de concert avec le Ministre au pröavis qui sera pr^sentä au
Conseil 16gislatif. 3. Le ministre des Finances recevra communication du meme projet avec invitation de se
mettre k meme de travailler d'apr^s les directions qu'il recevra de la commission des Finances.^ 4. Schreiben
an den Minister . . . vRProt. p. sao, ssi.
24 b) 18. September. Der Vollziehungsrat an den Finanzminister. Abschriftliche Mittheilung eines Gesetzes-
vorschlags über Zehnten- und Grundzinszahlung... „Le Conseil ex6cutif vous charge de prendre des membres
de son sein qui s'occupent plus particuli6reraent de votre d^partement, des directions pour pr^parer un
rapport sur ce projet de loi et travailler au pr^avis qui k teneur de Tart. 9 de la loi du 8 Aoüt 1800 doit
etre pr^sent6 au Conseil 16gislatif.^ 700, p. 633.
25) 27. September *). Die Majorität des Vollziehungsraths **) — Dolder, Glayre, Zimmermann, Savary,
Schmid — genehmigt folgende Botschaft an den gg. Rath. „Bürger Gesetzgeber! Der Gesetz(e8) Vorschlag
vom 18. Sept., den Sie uns zugeschickt haben, gründet sich schon durch seinen ersten Erwägungsgruud auf
jenen Gesetz Vorschlag vom 13. Sept. und baut auf denselben als bestehendes Gesetz, obschon der VR. sich
genöthigt sah, Ihnen seine Einwendungen dagegen darzulegen. Die Verlegenheit in die er durch diesen Gang
in Ihren Verhandlungen gestürzt wird ist nicht gering und beschränkt die Vortheile sehr, die das Gesetz v.
(8.) August durch die in demselben festgesetzte Art der gegenseitigen Berathung hoffen ließ. Der VR. muß
auf diese Weise Ihnen seine Bemerkungen über Gesetzvorschläge zusenden, die theils als bloße Folge aus
frühem Gesetzvorschlägen, gegen welche er Ihnen schon seine Einwendungen dargelegt hat, entspringen, theils
abgerissene Verfügungen eines Ganzen (!) enthalten, das man vollständig und in seinem Umfang vor den
Augen haben muß, um es mit alle der Aufmerksamkeit und Anstrengung die es verdient in seinem Zusammen-
hange sowohl als in seinen Theilen zu erwägen und zu beurtheilen. DerVR. würde sich daher... auf seine
vorige Botschaft v. 13. Sept. bei diesem Gesetzvorschlag beziehen, wenn er es nicht seiner Pflicht angemessen
hielte, bei derselben in nähere Bemerkungen einzutreten, um Sie auf die äußerst nachtheiligen Folgen auf-
merksam zu machen, die sein Inhalt nothwendig hervorbringen müßte, wenn er gesetzliche Kraft erlangen
sollte. — Der VR. glaubt, es müsse ein wesentlicher Unterschied zwischen den Bestimmungen über die
Grundzinse und (den)jen(ig)en über die Zehnten gemacht werden. Die Grundzinse sind ihrer Natur nach
wesentlich von den Zehnten unterschieden; auch wurden sie sowohl in dem eingestellten Gesetz v. 10. Nov.
1798 als in dem noch bestehenden v. 13. Dec. 1799 von der vorigen Gesetzgebung verschieden behandelt.
Der Bezug derselben, der nach diesem letztern Gesetz vorgenommen wurde, ging zwar äußerst langsam (vor
*) Ansfertigang erst am 29. Das deutsche Concept rührt von Zimmermann her.
**) Am Schluss des Eintrags steht die Bemerkung: Les citoyens Frisching et Ruttimann au contraire ont d6clar6 ue
pouvoir adh^rer aux principes 6tab1is dans ce message et h la demande qu'il contient.
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244 6. Öctober 1800 Kr. 78
sich), und die manigfaltigen Schwierigkeiten die demselben im Wege lagen verursachten ein ganz anderes
Resultat als man erwartet hatte. Allein es sind keine Gründe vorhanden, auf dem gebahnten Wege nicht
fortzufahren; die fernere Bezahlung dieser Grundzinse und die Bestimmung einer sowohl in Rücksicht des
Besitzers als des Schuldners gerechten Loskaufssnmme wird um so weniger großen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein, als man bei der Behandlung dieses Gegenstandes diejenige F^infachheit nicht ans den Augen verliert,
die zu einer gehörigen Ausführung so noth wendig ist. — Obschon zwar das Gesetz v. 13. Dec. 1799 erfordert
dass alle diejenigen welche diese Schuld nicht nach der Vorschrift loskaufen gehalten sein sollen, sie ferner
alljährlich wie ehemals zu entrichten, so wäre vielleicht für dieses Jahr noch ein gleicher Bezug derselben
wie für 1798 und 1799 eine Wohlthat gewesen, die man der bedrängten Lage vieler Gegenden und den
Schwierigkeiten die von Seite der Regierung her den Loskauf unmöglich machten, zum Opfer gebracht hätte ;
indessen könnte der VR. diesem Thcil des Gesetzesvorschlags ohne große Hindernisse beistimmen. — In dem
10. Art. des Gesetzesvorschlags findet sich, wie es dem VR. scheint, eine mit dem Begriff eines Gesetzes
unvereinbare Form der Sprache [des Gesetzgebers]. Dieser 10. Art. enthält die Bestimmung eines Rechts;
aber zugleich fordert er auf, von diesem Rechte keinen Gebrauch zu machen. Das Gesetz, das immer den
deutlichen klaren Willen des Gesetzgebers enthalten und denselben in unzweideutigen gebietenden Sätzen an
den Tag legen soll, kann sich schlechterdings mit keiner solchen Aufforderung vertragen, die jeden Bürger
auf den es Bezug hat im Zweifel lassen muß, sowie es jeden Richter in Verlegenheit setzen würde, der
irgend eine Anwendung davon machen sollte. — Einer der ersten Grundsätze, ohne den wohl schwerlich in
einem Staate Ordnung, Sicherheit und Zutrauen stattfinden kann, ist wohl jener : Dass kein Gesetz eine rück-
wirkende Kraft haben soll. Sie sind zu einsichtsvoll, .. als dass sich der VR. erlauben könnte, in die nähere
Entwicklung dieses allgemein angenommenen und von der gesunden Vernunft geheiligten Grundsatzes weder
näher einzutreten noch Sie auf die unbedingte Anwendung desselben aufmerksam zu machen. Wenn der VR.
so glücklich ist, dass Sie bei der nähern Untersuchung Ihres Gesetzvorschlags diese Anwendung besonders
in Rücksicht auf den Zehnten wie er vermissen, so wird dieser einzige Grund genügen, um diesen Gesetz-
vorschlag nicht zum Gesetz umznschaffen. Bis nach der wirklichen Verfallzeit des weitaus beträchtlichem
Theils des Zehntens, nämlich des ganzen Frucht- und Ileuzehntens, war noch das Gesetz der ehemaligen
Räthe in Kraft; unwidersprechlich bestund also nach vorhandenen Gesetzen derjenigen Autorität welche
Befugnis hatte Gesetze zu geben, das unbestreitbare Recht der Zehntpflichtigen, den Zehnten von 1800 in
ihre Scheunen als ihr Eigenthum einzusammeln; der Gesetzvorschlag v. 18. Sept. schlägt nun aber vor, diesen
gleichen Zehnten, der größtentbeils verfallen und nach dem bestandenen Gesetz als Eigenthum in Besitz ge-
nommen wurde, durch ein neues Gesetz als Schuld wieder herzugeben (!). — Nicht nur auf die Gerechtig-
keit verschiedener Dispositive dieses Gesetzvorschlags wünscht Sie der VR. aufmerksam zu machen, sondern
er nimmt auch die Freiheit, Ihnen . . die (Frage der) Zweckmäßigkeit desselben an das Herz zu legen. Gewiss
ehrt der VR. die Beweg[ungs]gr1]nde welche Sie zu diesem Vorschlag bewogen haben, und theilt mit Ihnen
die Besorgnisse über die äußerst traurige und schmerzliche Lage so vieler bedauernswürdiger Opfer des zer-
störenden Gesetzes v. 10. Nov. 1798. Auch ist wohl niemand wie er im Stande, das wahrhaft niederdrückende
Missverhältnis aller Hülfsmittel des Staats gegen seine Bedürfnisse alltäglich zu empfinden ; allein so wie er
überzeugt ist dass ein ohne alle Uebereilung verfasstes weises, in allen seinen Theilen wohlberechnetes Gesetz
über die Grundzinse und Zehnten nebst einem angemessenen Auflagensjstem in Zukunft diesen Uebeln steuern
kann, so sicher sieht er auch (voraus) dass durch die allzu lebhafte Begierde augenblicklich zu helfen, durch
partielle Verfügungen und durch irgend eine einseitige Behandlung, ohne Rücksicht auf allen Widerstand und
auf alle Mittel der Ausführung, nicht nur für den Augenblick nicht geholfen werden kann, sondern auch für
die Zukunft diese wichtigen Hülfsmittel verloren gehen werden. Sie fühlen unstreitig . . wie enge diese wichtigen
Gegenstände der Zehnten und Grundzinse mit dem AuQagensjstem der Republik in Verbindung stehen, und wie
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Kr. 70 6. Öctober 1800 245
leieht schon im voraus irgend eine Übereilte oder partielle Verfügung Über das letzte(re) den Stab bricht. Es
dürfte aber wohl die Sorgfalt, die die Gesetzgebung und die Vollziehung der Wohlfahrt und der Erhaltung des
Staats schuldig ist, gebietend verlangen, die genauen Resultate des Ertrags und die verschiedenen Theile desselben
wenigstens vollständig zu kennen, ehe Sie den bedenklichen Schritt wagen, von dem einen Auflagensystem in ein
ganz anderes überzugehen, das wohl ehemals genUgend war, von dem es aber zweifelhaft ist, ob es das auch
gegenwärtig noch sein wUrde, und welches dann jedes andere nothwendig ausschließt. Der VR. hat wirklich
den Befehl ertheilt, aus allen Cantonen genaue Verzeichnisse der Zehnten und Grundzinse zur Hand zu bringen,
um Ihnen dieselben znsenden zu können, und er hat die sichere Iloffnung, wenn Sie anders diesen Gesetz-
Vorschlag in Ihrer zweiten Berathung zu verwerfen belieben, dass Sie dann in der Folge, wenn Ihnen diese
Verzeichnisse vor Augen liegen, das einzige Mittel in Ihrer Weisheit ausfindig machen werden, das, indem
es den gerechten Erwartungen aller Zehnten- und Bodenzins-Besitzer entspricht und dadurch den Staat wesentlich
erleichtert, auch zugleich diesen Gegenstand mit einem guten Auflagensystem vereinigen wird, ohne die Zehnt-
pflichtigen mit allzu großen Lasten zu belegen. — Derjenige Gesichtspunkt der dem VR. Einwendungen gegen
diesen Gesetzesvorschlag um so dringender nothwendig macht, je mehr er die besondere Pflicht betrifft, die
ihm obliegt, ist der Gesichtspunkt der Ausführbarkeit. Bürger Gesetzgeber, hier sieht sich der VR. genöthigt,
Ihnen mit jener Offenherzigkeit die Sie von ihm zu fordern berechtigt sind zu gestehen, dass er ihn schlechter-
dings für unausführbar haltet. Wir haben leider in unserer Republik die traurige Erfahrung zur Genüge
gemacht, wie schwierig und nachtheilig es seie, gerade in demjenigen Augenblick die Einrichtung des Bezugs
einer Auflage vornehmen zu lassen, in welchem man entblößt von allen anderen HUlfsmitteln der Existenz
ist, und in dem man auf diese sich nun einzig und ausschließlich verlassen muß. Kein Staat darf sich solchen
Gefahren bloßstellen, aus denen er nie ohne die größten Nachtheile sich herauswinden kann, wenn ihm irgend
noch andere HUlfsmittel übrig bleiben. Hätten die ehemaligen Räthe noch die damals vorhandenen Abgaben
bezieben lassen, bis der Bezug der neuen gehörig wäre eingerichtet gewesen, so würden wir weniger große
Verlegenheiten und wahren Mangel gelitten haben. — BB. GG. Der VR. bittet Sie dringend, nicht auf dieser
Seite in den gleichen Fehler zu fallen, in welchen die vorigen Räthe auf der andern fielen, und es lebhaft
zu beherzigen, dass die Einrichtung des Bezugs der Zehnten weder so leicht noch so schnell gemacht werden
kann, als man im ersten Augenblick glauben sollte, wenn man nur bedenkt dass diese Einrichtung vor ein
paar Jahren noch bestund, ohne zu erwägen dass viele Hülfsmittel des Bezugs seit der Revolution verschwunden
sind, viele andere nicht (mehr) gebraucht werden können, und überhaupt das Ganze eine veränderte Gestalt
und Einrichtung gewinnen mußte. Es ist überdies keinem Zweifel ausgesetzt, dass die Einrichtung des Bezugs
der neuen Auflagen bei der dermaligen Abschaffung des Zehntens weder so schnell und übereilt geschehen
mußte, noch derselben so viele Hindernisse und Widerstand in den Weg gelegt wurden, als zuverläßig bei
der gegenwärtigen Wiedereinführung stattfinden würden. Jetzt, da die Bedürfnisse der Republik sich mit
jedem Tag noch mehren; jetzt, da alle (so) schwachen Hülfsquellen der letzten Auflagen schon lange ver-
siegt sind ; — im Anfang des Weinmonats sollte auf einmal eine neue Einrichtung des Bezugs zu einer neuen
Auflage getroffen werden, die für 1800 dienen sollte, deren Product durch schwierige und weitläufige Be>
rechnungen hervorgebracht werden soll, und die auf zwo ganz verschiedene Arten bezogen werden muß?
Weit entfernt, hierin auch nur die Möglichkeit eines befriedigenden Erfolges zu hoffen; weit entfernt, hierin
eine reiche Hülfsquelle für die laufenden dringenden Bedürfnisse zu entdecken, würde der VR. vielmehr über-
zeugt sein, dass dadurch das drückende Missverhältnis zwischen Einnahme und Ausgabe einen neuen fürchter-
lichen Zuwachs erhalten und auf seinen höchsten Gipfel gebracht werden müßte. Was aber mehr als alles
das die ernstlichste Erwägung verdient, was den Erfolg des Bezugs beinahe noch schwieriger macht als die
Unmöglichkeit der schnellen Einrichtung desselben, ist der schier allgemeine Widerwille gegen die Entrichtung
des Zehntens, der wahrscheinlich offenbare Widerstand und die gewisse Nothwendigkeit der Anwendung ge-
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246 7. October 1800 Nr. 79
waltsamer Mittel. Zwar erklärt Ihnen der VR. aufrichtig, dass er nie einen Augenblick anstehen wird,
Rebellen gegen irgend ein Gesetz mit Gewalt, wenn sie noth wendig ist, zu der Leistung ihrer Pflichten zurück-
zubringen, und dass dieses ihn nie abhalten wird, die Vollziehung desselben zu vernachläßigen ; aber um
desto eher liegt ihm am Herzen, der Entstehung eines solchen Gesetzes durch offenherzige Anzeige seiner
Besorgnisse, die sich auf Thatsachen gründen, vorzubeugen. — Dieses thut er nun bei dem gegenwärtigen
Gesetzvorschlag und bittet Sie, alle Nachtheile wohl zu bedenken, die daraus in diesen Augenblicken ent-
springen müßten. BB. GG. Der VR. hofft, Sie werden nach allen diesen angeführten Gründen mit ihm von
der unnachläßlichen Noth wendigkeit der Zurücknahme dieses Gesetzvorschlags überzeugt sein. Er bittet Sie
darum und wünscht dass dieses recht bald geschehen m()ge, um die Lähmimg in dem Gang der Geschäfte
und die Besorgnisse verschwinden zu machen, die sich daher in verschiedenen Zweigen der Verwaltung nnd
in verschiedenen Theilen der Republik zeigen."
VRProt. p. 519-^27. - 273, p. 45—53. 55—63 (frz.)- - 700, p. 685—12. — Repnbl. II. 580—83. - BuH. hoW. XV. 241—43.
26 a) 30. September, gg, R. Verlesung der Botschaft v. 29. d. Sie wird für drei Tage auf den Tisch
gelegt und soll unterdessen übersetzt werden.
26 b) 3. October, ebd. Zweite Verlesung. Vorfrage, ob der Gegenstand zu neuer Bearbeitung an die
Commission zurückgewiesen, oder mit der Berathung fortgefahren werden solle. Entscheid für letzteres ; über
Grundzinse und Zehnten soll daher, immerhin gesondert, bis zum Abschluss die Verhandlung fortgesetzt
werden. Bdu. heir. xv. 209. 210.
26c) 4. October, ebd. Fortsetzung: Es werden die sechs ersten Artikel des Gesetzesvorschlags v. 18. Sept.
neuerdings in Berathung gezogen, theil weise verbessert und als besonderes Gesetz ausgefertigt. — Am 6.
bestätigt nnd expedirt.
26 d) 7. October, VR. Das neue Gesetz wird zur Vorbereitung eines Vollziehungsbeschlusses an den
Finanzminister gewiesen (Prot. p. 61). Vgl. Nr. 120.
79.
Bern. 1800, 7. October.
79 (Gg. K. Prot.) p. llö. 291. 29^ 95. 337-39. 340. 406 (Ges. u. D.) Nr. (24Ca.) 250. - Tagbl. d. (J©^. n. D. V. 59, GO. Bull. «1. lois & d. V. 59, 60.
N. schw. Uepnbl. II. 448. 583. GOO. G08.
Rücknahme einer Vorschrift betreffend die Förmlichkeiten des Verliaufs von Natiomdgüiern für
Ahtraf/ung von Oehaltsriickständen,
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass der Gesetzgebung die Sorge für die Erhaltung des
Staatseigenthums ganz unmittelbar obliegt,
verordnet :
1. Der 10. § des Gesetzes vom 13. Mai 1800 über die Förmlichkeiten des Verkaufs von National-
gütern zu(r) Tilgung der rückständigen Gohalte *) ist hiermit zurückgenommen.
2. Die Verkäufe derjenigen Nationalgüter die zur Tilgung der rückständigen Gehalte bestimmt
sind werden vom Vollziehungsrath innert drei Wochen nach der letzten Versteigerung derselben,
*) Vgl. Bd. V. Nr. 424.
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Nr. 79 7. October 1800 247
mit dessen Gutachten darüber, dem gg. Rath zur Gutheißung oder Verwerfung vorgelegt, und der
Käufer ist während sechs Wochen, vom Tag der Steigerung an, an den Ersteigerungspreis gebunden.
3. Gegenwärtiges Decret soll wie die frühern auf diesen Gegenstand Bezug habenden Gesetze
bei jeder Steigerung abgelesen werden.
Die Veräußerongen selbst erscheinen späterhin in einer Reihe von Beschlüssen. Hier handelt es sich
wesentlich am eine Vorfrage zur Regelung des Geschäftsgangs.
1) 26. August. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „Der VR. übersendet Ihnen hiebei die Verzeich-
nisse der Nationalguter in den Cantonen Aargau, Baden, Basel, Bern, Freiburg, Leman, Oberland, Schaff-
hausen, Solothum, Waldstätten, Wallis und Zürich, welche zufolge des Gesetzes vom 10. April verkauft
werden sollen, um die den öffentlichen Beamten schuldigen Rückstände zu tilgen, und ladet Sie ein, den
wirklichen Verkauf derselben zu bewilligen.^ — (Infolge einer Motion.)
VRProt. p. 420, 421. — 176, p. 231. - 894, p 164.
Die üebersicht der zum Verkauf empfohlenen Güter etc. enthält Bd. 175, p. 239 ss., in schön aus-
gefertigten Tabellen, die zum Theil mit Acten begleitet sind.
2) 28. August, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. betreffend verkäufliche Nationalgüter. Dieselbe
wird mit den zugehörigen Verzeichnissen der Finanzcommission übergeben, die in längstens vier Wochen
darüber rapportiren soll,
3 a) 29. September, gg. R. Erste Verlesung des Gutachtens (von Escher). Vorerst wird dessen Ueber-
setzung angeordnet. 196, p. i5i.
3 b) Gutachten der Finanzcommission. „BB. GG. Die staatswirthschaftliche Oommission ist bei Unter-
suchung der Tabellen über die für die rückständigen Besoldungen der öffentlichen Beamten zu verkaufenden
Nationalgüter auf eine große Schwierigkeit gestoßen, welche den 10. § des Gesetzes v. 13. Mai 1800, über
die Verkaufsart dieser Güter, ihr verursachte. Diesem § zufolge wird der Vollziehung ausschließlich die
Ratification der wirklichen Verkäufe aufgetragen, und der Gesetzgebung würde also einzig das Recht zustehen,
die Veräußerung der benannten Nationalgüter um einen Preis, der nicht geringer sein darf als die Schätzung
derselben, zu gestatten. Sollten die Rechte der Gesetzgebung auf diese einzige Erlaubnis, nicht unter dem
Schatzungspreis ein gegebenes Nationalgut zu verkaufen, eingeschränkt bleiben, so wird es von der größten
Wichtigkeit, das wahre Verhältnis der Schatzungssumme (zu) dem Innern Werth des Guts genau zu kennen,
nnd die Aufsuchung der erforderlichen Angaben hierüber würde das ganze Geschäft der Untersuchung jener
Tabellen außerordentlich erschweren und also auch verlängern. Wenn aber der Gesetzgebung das letzte
Ratificationsrecht der Verkäufe selbst aufgetragen (wird), so ändert sich der Gesichtspunkt gänzlich; denn
in diesem Fall ist nun nicht eigentlich die Aechtheit der Schatzungssumme ins Auge zu fassen, sondern nur
die Verhältnisse des Nationalguts in Rücksicht auf seine der Nation mehr oder minder vortheilhafte Be-
werbungsart, und folglich würde in diesem Fall die erste Untersuchung die uns obliegt wesentlich erleichtert. —
Mehr noch: diese bisher vorgenommene Untersuchung der Tabellen ... zeigt dass im Ganzen genommen die
Schätzungen höchst geringe sind, sodass die staatswirthschaftliche Oommission nur zur Veräußerung von sehr
wenigen dieser Güter auf diese Schätzungen hin [an]rathen könnte. Würde aber die endliche Ratification der
Verkäufe der Gesetzgebung selbst aufgetragen, so wird die Commission kein Bedenken tragen, auch den
Verkauf von solchen Gütern anzurathen, (deren) Schätzung so unverhältnismäßig gering ist, dass sie Hoffnung
hat, das Resultat der Versteigerung derselben werde die Schatzungssumme wenigstens verdoppeln; wie aber
sollte der Verkauf solcher Güter auf solche niedrige Schätzungen hin freigegeben werden dürfen, wenn man
nicht die Versicherung hat, die Versteigerung derselben vernichten zu dürfen, insofern sie nicht den wahren
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248 7. October 1800 Nr. 80
Werth dieser Güter auswirft? Ueberdem endlich liegt., dieser Versammlung die unmittelbare Sorge fUr die
Erhaltung des Staatsvermögens ob, und also kann sie unmöglich die Ratification der Staat sgUterverkäufe
andern Händen anvertrauen, sondern dieses soll von der Gesetzgebung ganz unmittelbar ausgehen.** — Dem-
zufolge der Vorschlag, den § 10 des erwähnten Gesetzes zurückzunehmen, etc. Repubi. ii. 579-80.
3 c) 30. Sept., ebd. Die Vorlage wird in § 1 abgeändert, im üebrigen angenommen, ergänzt und als
dringlicher Deere tsvorsch lag ausgefertigt. — Am 1. Oct. bestätigt und expedirt.
4 a) 1. October, VR. Eingang des Decretsentwurfs. Dieser wird dem Finanzminister zur Begutachtung
auf morgen überwiesen. vßProt. p. eos. — 694, p. i7i.
4 b) 2. October, VR. Die Vorlage des FMinisters wird genehmigt und demgemäß an den g^, Rath
folgende Botschaft erlassen: „Bei Zurücknahme des 10. § des Gesetzes v. 13. Mai 1800 schienen Sie in der
Meinung zu stehen, dass die Gutheißung der Verkäufe welche zu(r) Tilgung der Besoldungsrückstände vor
schweben, gänzlich der vollziehenden Gewalt überlassen seie. Das Gesetz beruht aber auf ganz andern Be-
stimmungen. Nachdem die Gesetzgebung die Schätzung und Verkaufsaussetzung der Güter genehmigt hat,
soll jedes nach der Vorschrift des Gesetzes verkaufte Gut dem höchsten und letzten Steigerer zugesprochen
werden, und die Gutheißung (seitens) der Vollziehung ist nur eine Erklärung ihres Be6ndens, dass die Formen
des Gesetzes bei dem Verkauf wirklich beobachtet worden. Der Beweggrund dieser Verfügung war, die
Käufe zu beschleunigen und die Käufer durch eine vorläufige Versicherung des Ersteigerten aufzumuntern,
indem das Publicum durch die Langsamkeit und Ungewissheit der Ratificationen nur zu sehr vom Ankaufe
der Nationalgüter abgeschreckt war. Wir suchen auch in diesem vereinzelten Falle nicht unsere Befugsamc
auszudehnen; aber wir achten es dringend dass die Erwartungen der anfordernden Beamteten nicht in einem
Augenblicke verspätet werden, wo sich allbereits durch den Drang der Umstände ein neuer Rückstand zu
bilden anfängt, und wo, wenn ihnen der Muth vollends sinken sollte, die Verwirrung in unscrm ohnehin
zerrütteten Vaterland den äußersten Grad erreichen müßte. Wir ersuchen Sie daher, Bürger Gesetzgeber, zu
überlegen ob es nicht weit besser und zweckmäßiger wäre, den 10. Art. des Gesetzes v. 13. Mai 1800 in
Kraft zu lassen und folglich Ihren Gesetz verschlag zurückzunehmen.^
VRProt. p. 616, 617. - 177, p. 18, 14. — 694, p. (178.) 175—78.
5) 6. October, gg. R. Nach Verlesung der Botschaft des VR. wird der Entwurf mit einigen Verbesserungen
angenommen und ausgefertigt. — Am 7. erfolgt Bestätigung etc.
80.
Bern. 1800, 7. October.
307 (VR. Prot.) p, 88—41—44. - 608 (Clsbeh.) p. 141—148. 145-147. — 981 (Allgem.) p. 245-47. 249—52. - N. whw. R«pobl. II. 615.
Festsetzung des Bureaupersonals für die Regierungsstatthalter. (^9^- Nr. 96.)
Der Vollziehungsrath, auf d(ie) von de(n) Regierung88tatthalter(n) de(r) Canton(e) Aargau etc. zufolge
dem 3. Artikel des Beschlusses des Vollziehungs-Ausschusses vom 30. Brachmonat*) gemachten Voi*8chläge
über die Zahlbestimmung ihrer Kanzleiangestellten;
Nach Anhörung seines Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt :
*) Vgl. Bd. V. Nr. 489.
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Nr. 80 1. October 180Ö 249
1. Die Kanzlei des RStatthalters vom Canton Aargau soll besteben aus einem Obersebreiber (und)
einem Copisten, so oft es die Menge der Geschäfte erfordert.
Baden : Zwei Copisten, ein Weibel.
Basel: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, ein Copist, ein Weibel.
Bern: Ein Oberschreiber, ein Schreiber vom zweiten Rang, vier Copisten, zwei Weibel.
Freiburg: Ein Oberschreiber, ein Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, zwei Weibel.
Leman: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, zwei Weibel.
Linth*): Ein Obersebreiber, ein Schreiber vom zweiten Rang, ein Copist, zwei Weibel.
Lucem*): Ein Oberschreiber, ein Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, zwei Weibel.
Oberland: Ein Oberschreiber, drei Copisten, ein Weibel.
Schaff hausen : Ein Oberschreiber, zwei Copisten, ein Weibel.
Sentis: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, ein Copist, ein Weibel.
Solothum: Ein Oberschreiber, ein Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, ein Weibel.
Thurgau: Ein Oberschreiber, ein Schreiber vom zweiten Rang, ein Copist, ein Weibel.
Waldstätten: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, ein Weibel.
Wallis: Ein Oberschreiber, zwei Copisten, ein Weibel.
Zürich: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, ein Weibel.
2. Der RStatthalter wird die Oehalte seiner Angestellten so bestimmen, dass das im Beschluss vom
30. Brachmonat für jede Classe festgesetzte Maximum nicht Überschritten werde.
3. Der Minister der innem Angelegenheiten ist beauftragt, Über die Vollziehung dieses Beschlusses
za wachen.
Die Cantone Bellinzona und Lugano waren nicht in Betracht gezogen (vgl. N. 1. 3). — Die muthmaß-
liehe Summe der Gehalte war auf Frk. 54,356 berechnet. — Im Prot, geht der französische Text voraus.
1) Am 9. December wurde für den Statthalter von Lugano folgende Bestimmung getroffen: 1 Ober-
secretär, 1 Secretär vom zweiten Rang, 1 Weibel ; mit der Befugnis, im Fall (vorübergehenden) Bedürfnisses
I Copisten beizuziehen; (VRProt. p. 183, 184).
2) Am 23. Dec. erlaubte der VR. dem RStatthalter von Sentis, ftir Nachtragung rückständiger Geschäfte
(Register etc.) noch zeitweise einen Copisten anzustellen, dem kein fixes Gehalt bestimmt werden sollte;
(VRProt. p. 453, 454).
3) Unter dem 13. Jan. 1801 wurde fUr das Bureau des Statthalters von Bellinzona die gleiche Bestim-
mung getroffen wie für Lugano, mit den Besoldungssätzen von 1000 : 750 : 350 Frk.
*) Hier war eine Verbindang der Bnreanx des RStatthalters und des tlnterstatthalterB im Hauptort berücksichtigt
AS. a. d. HelT. VI. 32
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250 1. Öctober 1800 Nr. 81
81.
Bern. 1800, 7. october.
307 (VB. Prot.) p. 47. 48-50—52. — TagW. d. Beschl. «tc III. 46—49. — Bull. d. arr. etc. Hl. 86—39. — 808 (Fr». Arm.) p. 85—87. 89-91
N. 8chw. Repabl. II. Gll— 12.
Bestimmung der Conthigente der Cantone für den Unterhalt der französischen Truppen. (Vgl.
Nr, 124,)
Der Vollziehungsrath, in Betrachtung dass der Aufenthalt der zweiten Reservearmee in Helvetien
eine allgemeine Maßregel zu(r) Vertheilung der Unkosten welche durch die daherigen Lieferungen,
wenn auch nur vorschussweise, veranlasst werden, durchaus nothwendig macht;
In Betrachtung dass diese Vertheilung nur d(a)nnzumal auf eine billige und den Vermögens-
umständen angemessene Weise sich vornehmen lässt, wenn die Contingente sowohl der einzelnen
Gemeinden als der gesamten Cantone, statt in Naturalien, vielmehr in Geld abgefordert werden;
Ferner in Betrachtung dass alle Naturalienlieferungen die nicht am Orte des Verbrauchs selbst
gemacht werden, für die Gemeinden ohne Vergleichung theurer zu stehen kommen, als wenn sie
den Werth derselben durch Geldbeiträge ersetzen;
Zufolge der durch das Gesetz vom 1. April 1800 erhaltenen Vollmacht, und nach Anhörung
des Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt:
\. Das Verhältnis in dem die verschiedenen Gantone zu den für die fränkischen Truppen
ergehenden Requisitionsunkosten beizutragen haben ist folgendermaßen festgesetzt:
Der Canton Aargau trägt bei ... . 3^/8 Theile
Baden 2V2
Basel 6Ve
Bern 17 Va
Freiburg 6Ve
Leman I4V4
Linth 3V2
Lucern 6V«
Oberland 3V2
Schaff hausen 2V2
Sentis 9 Vi 2
Solothurn 3
Thurgau VI12
Waldstätten 3V2
Zürich 14V12
100.
2. Jede Verwaltungskammer wird bis auf weitere Verfügung für die in ihrem Canton befindlichen
Truppen den Dienst entweder durch eigene Angestellte oder durch die Municipalitäten der Gemeinden
wo dieselben stationirt sind besorgen lassen.
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Nr. 82 7. October 1800 251
3. Zur Bestreitung der daherigen Unkosten wird sie eine verhältnismäßige Vermögenssteuer auf
den Einwohnern ihres Cantons erheben.
4. Sie wird regelmäßig alle vierzehn Tage die Bons für die während diesem Zeitraum in ihrem
Canton gemachten Lieferungen einsammeln, darüber nach Vorschrift ein Bordereau abfassen und
dasselbe nebst den dazu gehörigen Belegen an den helvetischen Ordonnateur bei der Reservearmee
gelangen lassen.
5. In dem ersten Bordereau werden alle seit dem Eintritte der zweiten Reservearmee, auch
vor der Erscheinung dieses Beschlusses, auf Unkosten der Gemeinden gemachten Lieferungen ein-
begriffen sein.
6. Die Lieferungspreise werden nach dem Mittelschlage jedes Cantons auf den Vorschlag der
Verwaltungskammer von dem helvetischen Ordonnateur festgesetzt und dem Minister der innern
Angelegenheiten zur Genehmigung mitgetheilt werden.
7. Wenn die Bordereaux von dem Ordonnateur untersucht und richtig gefunden worden sind,
so wird derselbe diejenigen Cantone die mehr als ihr Contingent geliefert haben vermittelst der
Geldbeiträge der übrigen Cantone, die weniger geliefert haben, für ihre Vorschüsse entschädigen.
8. Diejenigen Summen welche die Regierung zur Erleichterung des Dienstes in den benöthigtsten
Gegenden unmittelbar wird hergeben können sollen von dem Betrage der zu vertheilenden Lieferungs-
kosten abgezogen werden.
9. Sowie die Bezahlung der Lieferungen auf die eine oder andere Weise von Seite der frän-
kischen Regierung erfolgt, soll der Betrag in dem nämlichen Verhältnisse das für die Lieferungen
selbst festgesetzt worden unter die verschiedenen Cantone vertheilt werden.
10. Der Minister der innern Angelegenheiten ist beauftragt, über die Vollziehung dieses Be-
schlusses zu wachen.
Im Prot, geht der französische Text voraus. — Wallis, Bellinzona und Lugano kamen ihrer besondern
Verhältnisse wegen nicht in Betracht.
82.
Bern. 1800, 7. October.
307 (VR. Prot.) p. 47. 58, 64. - 808 (Fra. Arm.) p. 97. 98.
Verfugmu) des Vollzieliungsraths betreffend Erhebung von Requisiüons- Auflagen in den Cantonen
(infolge von Nr. 81).
Der Vollziehungsrath der einen und untheilbaren helvetischen Republik,
In Erwägung dass zur Bestreitung der den verschiedenen Cantonen obliegenden Requisitions-
Unkosten eine außerordentliche Steuer nothwendig sei;
In Erwägung dass diese Unkosten, wenn die requirirten Gegenstände von jeder einzelnen Ge-
meinde in Natura geliefert wurden, am Ende immer durch Gemeindssteuren bestritten werden mußten;
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252 7. October 1800 Nr. 83
In Erwägung dass die Lieferungen in Natura nach einer vielfachen Erfahrung und den sichersten
Berechnungen zufolge für die Gemeinden ungleich kostbarer und beschwerlicher ausfallen, als wenn
sie ihren verhältnismäßigen Antheil in Geld dazu beitragen und der Verwaltungskammer die Aus-
führung der Requisition überlassen;
In Erwägung endlich, dass nur allein durch eine solche Anordnung die auffallenden Kriegs-
beschwerden nach einem billigen Maßstabe vertheilt werden können; zufolge der durch das Gesetz
vom 1. April 1800 erhaltenen Vollmacht und nach Anhörung seines Ministers der innern Angelegen-
heiten,
heschließt :
1. Die Verwaltungskammern von Baden, Basel, Linth, Lucern, Oberland, Schaflfhausen, Sentis,
Solothurn, Thurgau, Waldstätten und Zürich werden hiemit bevollmächtigt, eins vom Tausend alles
steuerbaren Vermögens in ihrem Ganton als Zusatzpfennige zu den directen Staatsabgaben zu er-
heben, wenn sie nicht lieber von jeder Gemeinde ihren zu der Requisitionsmasse schuldigen Antbeil,
und zwar in dem nämlichen Verhältnisse, in dem sie die Gegenstände in Natur requirirte, beziehen
wollen.
2. Im Falle (dass) die gedachten Steuern erhoben werden, sollen sie ausschließlich zur Bestrei-
tung der den Gemeinden obliegenden Requisitions-Unkosten bestimmt sein.
3. Die Verwaltungskammern werden über die Verwendung der Steuer zu seiner Zeit öffentlich
Rechnung ablegen.
4. Die Steuerpflichtigen welche in der Entrichtung der Beiträge saumselig sein würden sollen
zufolge des 4. Artikels des Gesetzes vom L April 1800 dazu angehalten werden.
5. Der Minister der innern Angelegenheiten ist beauftragt, über die Vollziehung dieses Be-
schlusses zu wachen.
Das fUr Zürich erlassene Plakat weicht im Text mehrfach ab. — Für Leman und Freiburg bestanden
bereits ähnliche Erlasse; Wallis, Bellinzona und Lugano fielen aus andern Gründen weg.
83.
Bern. 1800, 7. October.
801 (Geh. Verhandl.) p. 205.
Verhandlungen über die Abordnung einer Botschaft ruich Paris behufs Theilnahme an dem
Friedenscongress in Luneville.
Le Conseil exöcutif de la Röpublique helvätique, consid^rant les circonstances generales de
r£urope et Celles de THelvetie en particulier,
arrite ce qiU smt:
Art. 1. Le citoyen Maurice Glayro est nommö ministre plönipotentiaire et envoyö extraordinaire
de la R^publique helv^tique pres la Räpublique fran^aise, avec Charge et pouvoir de traiter des
interöts de THelv^tie, en se conformant aux instructions qui lui seront doun^es par le C. £.
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Nr. 83 7. October 1800 253
Art. 2. II est däsignä en cette mdme qualitö pour assister au congres de Luneville, y representer
la Republique helvötique et D^gocier au nom de son gouvernement ä teneur des iustructioos qui lui
seroDt ultärieuremeDt dounäes.
Art. 3. Le präsent arrfite sera muni du sceau du C. E. pres la sigoature du President et celle
du Secrötaire g6n6ral.
Der ursprüngliche Entwurf — von Mousson — enthielt nur Art. 1 und 3; der zweite ist Nachtrag,
vielleicht infolge der Berathung. Das Datum lautete zuerst 9. Oct., ist aber von Mousson selbst in 7. corrigirt.
Wie früh eine solche Sendung in Aussicht genommen war, zeigt Bd. V in Nr. 210, N. 5 § 3 und N. 16 a,
und einer Reihe späterer Acten. Hier werden die zur Einleitung gehörigen Verhandlungen mitgetheilt, die
»lies Wesentliche vorausnehmen.
1) 30. Juni. Der Vollziehungs-Ausschuss an den Minister des Auswärtigen. 1. Abschriftliche Mittheilung
der für B. Schmid entworfenen Instruction *), mit Begründung des ümstandes, dass dieselbe von dem VA.
direet gefertigt worden... (Dringlichkeit etc.). 2. „Mais la Commission ex^cutive vous demande aujourd'hul
an travail important que vous devrez m^diter ä loisir, rediger avec sein et couvrir du sceau du secret jusques
au moment oü il pourra paraitre. C'est un memoire dans lequel vous pr^senteriez les avantages que THelv^tie
peut esp^rer et qu'elle doit demander aux puissances pacificatrices par Torgane du Ministre qu'elle enverra
prendre part k leurs n^gociations. Ce memoire doit öpuiser la mati^re, c'estä-dire, ne präsenter aucune
Omission dans son ensemble et ne laisser rien h d^sirer quant aux d^tails. Vous etes invitä h vous en
occuper de suite, pour le präsenter au gouvernement aussitöt que la chose sera possible. — La C. E. vous
demande encore de reprodnire le travail que vous avez fait Tannäe demiäre sur la dätermination des fron-
ti^res (?) k donner k THelvätie, et autres objets rentrant peutStre dans ceux du nouveau memoire que vous
allez rädiger. II sera mis en circulation aupräs des membres de la C. £.^
VBProt. p. 496. 498-500. — 793, p. 298, 294.
2) 25. September. Der Vollziehnngsrath an Consul Bonaparte. „Gitoyen premier Consul ! Au moment oü
vous allez üxer pour Jamals les hautes destinäes de la France ; au moment od la Convention de Hohenlinden
garantit le repos prochain de l'Europe, permettez-nous de vous ofifrir Thommage de nos fälicitations et d'unir
notre voix k Celles qui vous proclament le pacificateur et le bienfaiteur des peuples. Permettez aussi qu'obäis-
sant k nos devoirs, nous vous entretenions avec confiance de la part que THelvätie peut se promettre de
ces grands räsultats. — Les traitäs ont stipulä des obligations mutuelles entre la France et nous. Vous
savez, 0. P. C, dans quelle mesure et k quel prix Celles de THelvätie ont ätä remplies. Nous touchons au
moment od votre justice pourra acquitter Celles de la France. L'articie 2 du traitä d'alliance s'exprime
ainsi : ,En cas de räquisition aucune des deui Räpubliques ne pourra conclure säparäment aucun traitä d'ar-
mistice ou de paix^ Le cas de räquisition a existe; la Convention du 30 Novembre 1798 a räglä la nature
et la quotitä du secours; nos engagements ont ätä remplis et au loin däpasses; nous demandons en retour
d'etrc compris dans les armlstices et qu'aux traitäs däfinitifs nous soyons admis k y stipuler, sous vos auspices,
ponr nos propres intärSts. — Dans l'art. 3 du m^me traite le gouvernement fran^ais promet en outre ,ses
bons Offices k la Räpublique helvätique, pour la faire jouir de tous ses droits par rapport aux autres puis-
sances*. Nos droits sont: Tintägritä de notre territoire, notre ancienne et bienfaisante neutralitä, notre indä-
pendance, la reconnaissance solenneile de la Räpublique helvätique une et indivisible, ainsi que de la Consti-
tution qu'elle se sera donnäe et le payement des capitaux dont l'Angleterre, Tempereur d'Allemagne, les
princes d'Empire et le Dannemark sont däbiteurs seit au Gouvernement, seit aux particuliers helvätiques. Au
*) Vgl. Bd. V. Nr. 432.
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254 7. October 1800 Nr. 83
nom des trait6s nous demandoiis k la France qirelle fasse de ces justes prStentions Tobjet de ses soins et
qne soiis sa bienfaisante et victorieuse influence THelv^tie puisse entrer dans la jouissance de ces droits. —
L'art. 1*' des stipulations secrötes porte que ,1a Republique frangaiso cmployera ses bons ofüces pour operer
la r^nnion du Frickthal k la R^publiqae helvetique, et qu'elle contribuera ^galement volontiers k ce que les
limites de THelvötie k TEst soient arrondies k Tavantage de celle-ci par la rdunion des Ligues grises et
(par) la possession du Vorarlberg^ A cet 6gard nous nous bornons k rappeler la promesse, pleins d'esp6rance
que nous ne serons point ^trangers aux compensations de la guerre, ne Tayant point et6 k ses charges. —
Veuillez, citoyen premier Consul, accueillir avec bont6 notre d^marche confiante ; nous döposons cn vos mains
les interets les plus chers et les destin6es de THelvetie. Nous nous estimerons lieureux si son bonheur est
votre ouvrage, et si nous sommes appel^s k concentrer en vous seul toute notre reconnaissance. Rccevez,
C. P. C, riiommage de notre confiance et de notre respect." — Sigg. Friscliing; Mousson.
801, p. 607—600. - 3379, p. 199« 200.
Bd. 801 enthält die von Glayre selbst ins Reine gebrachte Vorlage, deren letzter Theil, der sich wesentlich
auf das Bedürfnis nach einer Verfassung bezieht, gestrichen und durch die von Gl. geschriebenen Schlusssätze,
auf einem beigeklebten Quartblatt, ersetzt ist. (Text : Veuillez . . .)
Im GesandtschaftsArchiv von Paris liegt eine flüchtig geschriebene Copie von Mousson, von ihm selbst
am W. Sepi, beglaubigt.
3 a) 25. September. Der Vollziehungsrath an M. Begos. Abschriftliche Mittheilung des an Consul
Bonaparte gerichteten Briefes, mit dem Winke dass derselbe geheim bleiben, aber vertraulich dem frz. Ge-
sandten mitgetheilt werden solle. aoi, p. 605. — 3379, p. 197.
3 b) 25. September. Der Vollziehungsrath an M. Stapfer. „C. M. Vous trouverez sous ce pli une
lettre que le Conseil exöcutif adresse au premier Consul de la Republique frangaise. II conviendra peut-etre,
pour plus de solennit6, que vous remettiez vous-meme cette lettre au Premier Consul ; mais dans ce cas vous
ne manquerez pas d'en communiquer une copie au cit. Ministre des Affaires ^trang^res, en le priant de vouloir
bien Tappuyer de toute son Intervention aupr^s du Gouvernement. Le C. E. s'attend . . que vous lui com-
muniquerez sans d^lai la r^ponse que vous aurez obtenue k cette lettre, comme aussi tout ce que vous aurez
pu apprendre relativement aux dispositions du premier Consul sur les points qu'elle renferme. Salut röpubli-
cain." — (Wohl erst am 26. expedirt; vgl. N. 2). 801, p. 603. - BArcbiv: Par. Ges. ArcUiT.
4) 2. October, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract:) „J'ai re^u hier soir la lettre du Conseil
ex^cutif qui renfermait celle que je dois remettre au Premier Consul de la Republique franyaise. Malbeu-
reusement c'est aujourd'hui d6cadi, jour oü le premier Consul ni les Ministres ne re^oivent personne en affaires.
Je vais n^anmoins k Auteuil trouver, si je puis, le cit. Talleyrand et pousserai jusqu'ä la Malmaison, s'il
croit que je puisse parier et convenablement präsenter aujourd'hui cette lettre au premier Consul. En tout
cas je la lui remettrai primidi (le 3 Oct.) et ferai mos efforts pour obtenir une audience. Je m'empresserai
k transmettre au C. E. la r^ponse du premier Consul aussitOt qu'elle m'aura ^tS donn^e par lui-meme ou
qu'elle me sera parvenue par le canal du ministre des Relations extörieures." BArchiv: rar. gm. Arch.
5) 3. October (11 Vendem. IX), Paris. M. Stapfer an M. Talleyrand. „J'ai Thonneur de vous trans-
mettre sous ce pli une lettre que mon gouvernement adresse au premier Consul de la Republique fran^aise
et que je suis charg6 de lui remettre. L'interet que vous prenez au sort de THelvetie, la peine que vous
ont cauB^e les maux nombreux qu'elle a soufferts et votre d^sir, si souvent manifeste, d'y mettre un torme
et de les r^parer, en servant ögalement et la France et la Suisse, sont trop connus pour quMl seit n^cessaire
de vous prior de vouloir bien appuyer le contenu de cette lettre de toute votre interveiition aupr^s du chef
de votre gouvernement^ ... (Resume des erwähnten Schreibens)... „U est constant aujourd'hui qne la maniere
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Ür. 83 7. Öctober 1800 255
doDt le Directoire fran^ais a trait^ la Suisse, en r^voltant toates les ämes lionnetes et en faisant rougir tous
les amis de rhumanit^ de rattachement qu'lls avaient montrö dans tous les pays pour la cause fran9ai8e, a
principalement contribuö k renouer et k populariser la coalition, k mettre la R^publique k deax doigts de sa
perte et k lui ali^ner Topinion publique. II n'est pas moins hors de doute que le gouvernement fran9ai8 ne
peut achever de se la concilier pour jamais, apr^s Tavoir reconquise par Tascendant du g6nie et des vertus
de Bon chef immortel, d'une mani^re et plus süre et plus digne de lui, qu'en faisant contraster autant que
posaible sa conduite envers la Suisse avec les proc6d68 de Tancien Directoire et en tachant de fermer les
plaies d^nn pays aussi interessant pour TEurope entiöre par le caractöre de ses habitants et leur droit d'atnesse
entre les peuples libres que eher au peuple fran9ai8 par les utiles et nombreux liens qui les ont depuis des
si^cles intim^ment unis k la France. C'est donc, citoyen Ministre, avec la certitude d'obtenir une r^ponse
favorable k nos demandes que je r^clame pour mon gouvernement la facult6 d'envoyer k Lun^ville un pl6ni-
potentiaire qui, sous la protection du gouvernement frangais, puisse faire valoir au congrös les droits de la
Repabliqne helv6tiqne. — Des erreurs assez graves sont r^pandnes g^n^ralement sur notre Situation, sur nos
besoins et leurs rappoHs avec les kit^rSts des puissances qui nous environnent. II sera certaineraent aussi
avantageux pour la France que n6c6ssaire pour nous-memes qu'un n^gociateur parfaitement 6c]air6 sur tous
ces points et an fait de toutes les connaissances locales qui doivent influer sur les r^sultats, assiste aux
d^lib^rations du congr^s relatives aux int^rets de rilelv^tie, pour y mettre au grand jour les cons^quences
bienfaisantes que le retour de la Suisse k son ancienne et sage neutralit6 et Tötablissement d'un gouvernement
fort k la fois et organise sur les bases du Systeme repr^sentatif entrafneront n^cessairement et pour le repos
de l'Europe et surtout pour la R^publiqne frangaise. Veuillez, C. M., m'honorer bientOt d'une r^ponse, que
mes commettants soubaitent etre aussi prompte que possible. Agr6ez^ etc.
3380, p. 135, 186. - BArchiv: Par. Ges. Archiv.
Ungefähr zur Hälfte abgedruckt in Jahn, p. 21.
6) 3. October, VR. (geheime Berathung ; anwesend Dolder, Frisching, Glayre, Zimmermann, Savary,
Sclimid, RUttimann). „I. Le cit. Glayre appelle Tattention du Conseil ex6cutif sur les d6marches auxquelles
la signature d'un nouvel armistice, Tannonce d'un congres k Lun^ville et tous les symptomes assez manifestes
d'ane paix prochaine doivent donner lien de la part du gouvernement helv6tique, afin de procurer k la nation
eonfi^e k ses soins une reconnaissance publique et solennelle de la part des autres nations de l'Europe, le
bienfait de la nentralit6 et de Tind^pendance, et quant k ses alliances, ses limites et aux restitutions qu'elle
peut pr6tendre, tous les avantages auxquels ses anciennes relations politiques, ses sacriüces depuis la r^vo-
lation et ses malheurs lui donnent de si justes droits. U observe encore que le moment parait venu oö les
membres du C. E. doivent avec une loyaut6 röciproque s'expliquer sur les principes fondamentaux d*une Con-
stitution k donner k Tllelv^tie et en arreter les points les plus essentiels, pour pouvoir les präsenter et les
faire adopter ensuite en temps et lieu convenable. II rappelle au C. E. la promesse donnöe k diverses
occasions par le gouvernement fran^ais, et en particulier k lui-meme par le consul Bonaparte lors de Ten-
trevae qu'il eut k Lausanne avec lui au mois de Mai dernler, que sous Tinfluence de la R^pubüque fran^aise
la Republique belv^tique serait admise k d^puter un ambassadeur aux n^gociations pour la paix et qu'ä la
meme 6poque les bases d'une nouvelle alliance, cellies d'un traitö de commerce röparateur, Celles enfin
d'oD ordre d^finitif pour la Republique seraient consenties par les puissances pacificatrices. Aprös ce
pr6ambule le cit. Olayre propose: 1^ Que le 0. E. arrete en principe Tenvoi d'une d^putation au
congr^ de paix dont la tenue est annonc^e k Luneville; qu'il d^termine la composition et le personnel
de cette d^putation; — 2^ que le C. E. arrete que, soit cette l^gation enti^re, seit partie d'icelle, sera
charg^e de se rendre incessamment k Paris, pour n^gocier auprös du gouvernement frangais son admission
an congrfes de Luneville et tous les points qui devront etie fix^s döfinitivement dans ce congrfes; — 3** que
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Ö5ß 7. October 1800 Nr. 83
le C. £. s'üccupe des Instructions k donner ä cet employö et Charge les divers bureaux du gouvernement des
travanx pr^paratoires ou secondaires que sa mission exige.
(II.) „Les membres du C. E. disentent consultativement les propositions faites par le cit Glayre et
paraissent s'en rapprocher ; deux d'entr'eux, les eitoyens Frisching et Ruttimann, 6mettent leur voßu pour que
ces mesures, en particulier ce qui pourrait avoir trait au regime constitutionnel dötinitif de THelvötie, soient
concert^es avec le Corps l^gislatif ou du moins avec une coramission tir^e de son sein. — La d^cision est
ajourn^e k terrae court, et jusques \k le cit. Glayre est invit6, a) k r^diger lui-meme les diverses pieces
qui seraient n^cessaires pour baser la marche et les travaux de la döputalion; b) k dresser Tötat de ce quI
devrait etre fait par les divers ministferes pour 6clairer cettc 16gation. Le cit. Zimmermann est invitö k m^diter
les principaux points sur lesquels les membres du Conseil pourraient se r^unir pour la Constitution future
de THelvötie." wi, p. 225. 226.
Flüchtiges Concept von Mousson.
7) 4. October, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (§ 1.) „Je n'ai pu, jusqu'ä ce moment, voir le premier
Oonsul pour lui remettre la lettre que le C. E. m'a cliarg6 de lui präsenter moi-merae. II ötait hier k la
chasse, et aujourd'hui 11 est all6 de la Malroaison k Morfontaine chez son fr^re Joseph, qui y donne one
grande fete aux ministres am^ricains ; comme le premier Consul doit passer trois k quatre jours k Morfontaine,
je ne crois pas devoir attendre plus longtemps k lui envoyer la lettre du C. E. et je vais aujourd'hui la lui
faire passer directement. En attendant j'en ai communiqu^ copie au cit. Talleyrand, en Taccompagnant de
la note ci-jointe qui, j'espöre, aura Tapprobation de notre gouvemement. Au demeurant je ne cesserai de
frapper k toutes les poi*tes, jusques k ce que je pnisse obtenir une r^ponse teile que nons avons droit de
l'attendre et quelques öclaircissements positifs sur les intentions du premier Consul relatives aux diff^rents
objets de la lettre du C. E. Elle est si Eloquente et si concise en meme temps, si simple et si riebe de
choses ; eile est 6crite avec tant de force et de m^nagements k la fois que, si une belle defense d'une bonne
cause peut assurer k celleci la victoire, je ne doute nullement qu*elle ne produise tout Tefifet que nos com-
mettantS d^Sirent." BArchiT: Par. Qm. Arch.
8) 4. October, VR. (Geheimprot. — Glayre abwesend). Zimmermann verlangt ermächtigt zu werden,
sich mit einigen Männern die sein Vertrauen genießen über die Grundlagen der künftigen Verfassung zu be-
rathen; er nennt Rengger, Koch und Kuhn. Bewilligt. — (Concept von Mousson.) aoi, p. 227.
Am 11. wurde dann eine bezügliche Vorlage, die aber keinen Detail formulirte, genehmigt.
9) Unter dem Datum 4. Oct. gab das Bull, helv^t. (XV. 227—28) Nachricht über die beabsichtigte
Sendung von Glayre und Frisching (!) nach Luneville, wobei ein Zeitungsartikel über Vergrößerung der
Schweiz bis zur Donau erwähnt wurde ; ersteres als zweifelhaft, letzteres als nicht wünschenswerth bezeichnet.
UngefUhr gleichzeitig lieferte auch der Nouvelliste vaud. bezügliche Notizen, worüber am 6, Oct. eine Unter-
suchung bestellt wurde, die man aber bald fallen ließ. Am 10. kündigte das Bull. helv. (p. 2G6) die be-
vorstehende Abreise Glayre's an.
10) 6. October, VR. (geheim). I. Le cit. Glayre präsente au Conseil ex6cutif cinq projets d'arrSt^
contenant Tönum^ration compl^te de tous les travaux pr^paratoires ou secondaires et toutes les pieces dont
la 16gation extraordinaire k Paris et k Luneville devrait 6tre munie, avec Tordre aux ministres des Relations
extörieures, des Finances et de rint^rieur, an Secr6taire g^n^ral du C. E. et au cit. MnUer-Fnedberg, cbef
d'une division au minist^re des Finances, de s'en occuper sans d^lai. Ces arret6s sont adopt^s par le C. E«
et exp^di^s en la forme suivante. (Vgl. N. 11 — 14.)
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Nr. 83 7. October 1800 257
IL Le cit. Glayre rappelle ensnite au C. E. ses diverses propositions du 3 Oetobre et l'invite k ne pas
tarder k se prononcer pour leur acceptation ouleur rejet. — Le C. £. entre en d^Iiböration sur cet objet,
et apr^s plusieurs tours d'opinion tous les membres se rönnissent pour arreter : 1^ 11 sera nommö une
ambassade extraordinaire, qui anz n^gociations pour la paiz devra se rendre au congr6s et travailler sous
Tinfluence du gouvernement (fran^ais) k la reconnaissance de la R6publiqne helv^tique par les puissances
ärang^res, k la dxation de ses rapports diplomatiques avec Celles de ces puissances qui l'avoisinent et dont
rinflnence sur ses destin^es parait devoir §tre la plus prononc6e; k l'adoption des bases du systöme consti-
tationnel que THelv^tie se sera donn6. 2^ Cette ambassade, en tout ou en partie, se rendra d'abord k Paris,
a) pour pressentir le gouvernement fran9ais sur ces divers points; b) obtenir son aveu et la promesse de
8on inflnence pour procurer k THelvötie les avantages dont eile s'attend devoir jouir dös cette öpoque inte-
ressante de la paix; c) projeter les changements k apporter au traitö d'alliance de 1798, sur les bases de
la neutralitö de THelvötie, de son indöpendance, de rintögritö de son sol, combinöes avec les avantages aux-
quels le trait^ de 98 lui-meme et surtout les mallienrs de THelvötie et sa ßdölitö k la cause de la France
lui donnent taut de droits. 3^ La composition de cette ambassade et la fixation de Töpoque de son döpart
soDt renvoy^es k la seance de demain.^ — (Concept von Mousson.) 80i, p. 229» 28O.
11) 6. October. „Le Conseil exöcutif arrete: Le ministre des Rotations extörieures est charg6 du travail
cidessous. 1. Memoire sur les prötentions politiques de THelvetie k la Charge des souverains tant de Tltalie
qae de TAllemagne. 2. Memoire sur la question : ,Quelles sont les obligations de TUelvötie k Tögard de la
France, rösultantfesj des traitös et Conventions?' 3. Tableau de ce que THelvötie a fait et supportö par
delä ses obligations de rigueur envers la France? 4. Notice des faits par lesquels la France a bless6 ses
obligations positives envers THelvötie. 5. R6ponse aux questions suivantes : a) Quels sont les rapports
politiques de la maison d'Autriche avec rUelvötie? b) Quels sont les rapports politiques de TEmpire avec
THelv^tie, rösultant des trait6s et nomm^ment de celui de Westphalie ? c) Quels sont nos rapports politiques
avec le roi de Prusse dans sa qualitö de comte de Neufcbatel? d) Quelles pourraient Stre les relations
nonvelles k ^tablir avec ce prince sous ce meme rapport ? e) Quels ont ötö les rapports politiques du canton
de Berne avec la Hollande? 6. Notice sur les pensions (pour?) militaires et invalides etc. — (Von Glayre
geschrieben.) aoi, p. asi, aaa.
12) 6. October. „Le Conseil ex6cutif arrete : Le citoyen Muller de Friedberg, chef de division au
d^partement des Finances, est chargS de faire un travail sur les questions suivantes: 1. Quels sont les
rapports de THelv^tie avec le prince 6veque de Constance sous la double relation du temporel et du spirituel?
2. Quels sont les rapports de l'Helv^tie avec Tabb^ de St. Oall sous la double relation du temporel et du
spirituel, tant au pass^ qu'au präsent? 3. Notices sur Tabb^ d'Einsidlen. 4. Notices sur nos relations avec
le comtö de Neufchatel." — (Von Glayre's Hand.) 801, p. 288.
13a) 6. October. „Le C. E. arrete: Le ministre des Finances est charg6 de faire un rapport sur les
pr^tentions financi^res de THelv^tie k la Charge des puissances ötrang^res, la France exceptio. De plus,
sur les diverses propriötös de l'Helv^tie provenant des fondations religieuses ou autres en Allemagne?'' —
(Von Glayre.) 801, p 285.
13 b) 6. October. „Le C. E. arrSte : Le ministre de Tlnt^rieur est charg6 de faire un tableau approxi-
matif des pr^tentions financi^res de l'Helvötie k la charge de la nation fran^aise, et distinguant le liquide
da non liquide, la dette en faveur dn gouvernement et celle en faveur des particuliers et commnnes.^ —
(Von Glayre.) 801, p. 287.
14) 6. October. „Le C. E. arr§te: Le Secr6taire g^n^ral est cbarg^ de faire faire et l^galiser des copies
des pi^ces diplomatiques dont Tönumöration suit : (1) Traitö de 1777 avec la France. (2) Trait6 de 1798,
la •. 4. HtlT. VL 88
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258 7. October 1800 Nr. 83
enseinble les articles secrets, avec les lettres (?). (3) Projet du trait6 de commerce non accepi6 par les Conseils
lögiBlatifs fran^ais. (4) Convention an sujet des 18000 hommes. (5) Convention propos^e et non encore
acceptöe sur les auxiliaires. (6) Conventions au eujet des Suisses au Service du roi de Sardaigne. (7) Con-
vention au snjet de Tarm^e de röserve. (8) Convention sur le sei. (9) Capitulations avec TEspagne, TEmpereur,
ie Piömont, Naples, Hollande, Rome, Lucques. (10) M^moires et rapports du cit. Stocka{r), commissaire k
Rastatt. (11) Lettres du Dlrectoire frauQais; lettres des g6n6raux fran9ais.*' — (Concept von Glayre.)
801, p. 283.
Im Original fehlen die Nummern.
15 a) 7. October, Bern. MUller-Friedberg an den Vollziehungsrath. Begründung des Wunsches dass
unverweilt die RStatthalter von Zürich, Lucern, Bern, Basel, Schaffliausen und Sentis aufgefordert würden,
in den dortigen Archiven die Documente betrefifend die Beziehungen zu Deutschland ausheben zu lassen, dass
auch in Wettingen nachgeforscht würde, der Minister der Wissenschaften einige BeihUlfe in Sachen der
bischöflichen Rechte leistete, und als Hülfsarbeiter der Unterschreiber der Verwaltungskammer von Sentis,
HungerbUbler, der in diesen Dingen vorzügliche Kenntnisse besitze, beigezogen werden könnte, etc. (Fran-
zösisch.) 801, p. 248, 244.
15 b) 7. October. Der Vollziehungsrath an Müller- Friedberg. „Le Conseil ex^cutif a pris les deux arrSt^s
ci-joints, qui r6pondront aux voeux gen^raux lui exprim^s dans votre lettre de ce jour. C'est k vous k
organiser les mesures ult^rieures, k choisir les aides dont vous avez besoin et k fixer leur travail. Le C. E.
attend de vos efforts un r^sultat infiniment utile; il d6sire quo vous racc616riez autant que T^tendue des
recherches k faire et Timportance du sujet le permettent. Les explications qui vous ont 6t6 donnöes par le
cit. Zimmermann, membre du C. E., auront fix6 plus particuliörement vos id^es sur Tesquisse qui vous a 6t^
demand^e pour le moment actuel. Veuillez vous en occuper sans dölai. S. R.^ — (Concept von Moasson.)
801, p. 208.
16a) 7. Octobre. „Le Conseil ex^cutif, vu TarrStö du 6« cour. qui Charge le cit. Mnller-Friedberg ...
de divers travaux relatifs k la diplomatie de Tancienne Conf6d6ration helv6tique avec TEmpereur et divers
princes d'Empire, et consid^rant la nöcessitö de procurer k ce citoyen les facultas et les seeours qui lui sont
nöcessaires pour une entreprise de cette importance, arrete ce qui suit : 1. Les pr^fets nationaux de Zurieb,
Lucerne, Berne, Bäle, Schaffhonse, Sentis, Baden et Thurgovie sont charg6s d'obtemp6rer aux demandes qui
leur seront adressöes par le cit. Muller Friedberg, relativement aux travaux dont il est charg6, et devront
sans d^lai ordonner les recherches qu'il leur indiqnera, et dont les frais seront pay^s de suite par le Gou-
vernement. Tis mettront k la disposition du cit. Muller et de ses snbd^l6gu6s les archives nationales dans
r^tendue de leurs cantons respectifs sous les formes usit^es pour des recherches de ce genre. 2. Le cit.
Muller est autorisö k se procurer les collaborateurs qui lui seraient nöcessaires, et le Gouvernement avisera
aux moyens d'acquitter de suite les frais de leur travail. 3. Le cit. Muller-Friedberg communiquera le
präsent arrgtä aux pr^fets nationaux d^sign^s ci-dessus, aßn de legitimer les r^quisitions qu'il sera dans le
cas de leur adresser." — (Concept von Mousson.) 80i, p. 247. 248.
16b) 7. October. „Le Conseil ex6cutif arrete ce qui suit: 1. Le ministöre des Sciences est chargö de
communiquer au cit. Muller-Friedberg . . . ensuite de sa demande les renseignements qu'il poss^de sur les
relations de THelv^tie avec des princes eccl^siastiques ätrangers. 2. Le präsent arrStä sera communiquä en
original au dit ministäre et par copie au cit. Muiler-Friedberg." — (Concept von Mousson.) 801, p. 248.
17) 7. October, VR. I. „Le cit. Glayre präsente au Conseil exäcutif : l^ Le projet d'une Instruction
secräte k donner k TeuToyä extraordinaire dont la mission a ätä räsolue dans la säance d'hier; ^ le projet
d'un nouveau traitä d'alliance avec la France sur les bases de la nentralitä, de Tindäpendance, de runitä et
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Nr. 83 7. Octoher 1800 259
de I'int^grit^ du territoire. Ce travail est priB en circulation et la discussion ajourn^e k deux ou trois jours.^
(Vgl. N. 20, 21.)
II. „Ensnite le C. E. dölib^rant ult^rieurement sur cette mission, et voulant rapprocher autant que posaible
nne mesnre aussi iroportante pour le salut de la R6pnb)iqne, arrete : Que tous les travaux pr^paratoires
relatifs ä cette mission devront etre ackev^s le 15 de ce mois et qne lo mSme jour les personnes composant
la I6gation devront se mettre en route pour Paris.
III. „Le Conseil d^üb^re ensnite sur le choix de Tenvoy^ extraordinaire et prend k cet effet Tarret^
soivant (S. Text.)
IV. „Le GoDseil ex. renvoie k d'autres temps de d^cider si, les n^gociations pour la paix ayant lieu,
il ne conviendra pas, soit d'adjoindre au cit. Glayre un coUögne qui serait pris dans la partie allemande
de la R^pablique, soit de lui subordonner un conseiller d'ambassade.^ — (Concepte von Mousson.)
801, p. 241, 242.
18) 8. October, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 2:) I. „Je ne suis pas encore k m^me de
donner des ^claircissements officiels sur les intentions du premier Consnl par rapport aux demandes consign6es
dans la lettre que lui a adress^e le Conseil ex^eutif ... (Schwierigkeiten besonders fUr bloße Geschäftsträger,
Audienzen zu erhalten, etc.) Toutefois j'ai obtenu pour aujourd'hui k roidi un entretien avec Bonaparte, et
j'esp^re le mettre k profit, pour tirer de lui les ^claircissements que le 0. E. m'a chargö de lui transmettre.
II. Ceux que j'ai demandes an roinistre des Relations ext^rieures n'ont pas 6t^ fort lumineux. De quelque
maniöre que j'aie tourn6 mes qnestions sur Tadmission d'un plönipotentiaire helv6tiqne k Luneville, sa röponse
a tonjours 6t6 ^vasive. II m'a d6clar6 que les memes demandes avaient öt^ form^es par toutes les autres
repnbliqaes alliöes et que le Gouvernement n'avait point encore d6cid6 s'il adhörerait k leur vobu. Sur mon
Observation qne les Consuls ne ponvaient du moins trouver d'inconv^nient k ce qu'nn agent helvötique se
rendtt au eongr^s pour Stre k port^e de donner les notices, de rectifier les erreurs et de d^fendre les int^rets
qai touchaient de pr6s la R6pnblique helv6tiqne, il m'assura que rien de ce qui ponrrait dtre vraiment utile
i la Suisse ne serait refusä par le gouvemement fran^ais, et ajouta, apr^s m'avoir adress6 des choses sin-
goli^rement obligeantes : Vous devriez aller ä Lxmevilley je vous y engage fortemenL Ayant r6pliqu6 qu'en
se mettant k notre place, il sentirait parfaitement que le gouvemement helv6tiqae ne pourrait jamais se
contenter de la facult^ d'y envoyer nn agent sans caract^re diplomatique et quil ötait de toute justice que
THelvetie, ayant eu grande part k la guerre actuelle, püt faire valoir ses droits et stipuler pour eile m^me
an eongr^s des pnissances bellig6rantes, il me r^p^ta qu*il n'^tait pas autorisö encore k r^pondre affirmative-
ment k ces demandes. — Peut-Stre qn*il faudra se restreindre k demander Tadmission d'un pl6nipotentiaire
helvötique au congr^s dans le cas seulement oä d'autres puissances que TAutriche et la France y d6pntassent
des ministres. II m'a paru par ce qui a 6chapp6 k quelques hommes instruits qu'on redoute la venue d'antres
pl^nipotenUaires hormis ceux des deux grands empires belligörants, comme pouvant entratner des ienteurs
et gSner les d^Iib^rations de ces demiers. II est k pr^sumer que, 8uppos6 mSme que nons fussions admis k
envoyer un pl^nipotentiaire, il serait exclu de toutes les conförences qui auront pour objet le sort de TEmpire,
de ritalie et de la Suisse, de fa^on que, ne pouvant prendre une part active aux negociations et ötant oblig^
de mendier le droit d'assister k une Conference de temps en temps comme une gräce, il se trouverait souvent
compromis et dans nne position peu convenable k son caract^re. Je n'ai pas besoin de vous dire, mon eher
Ministre, que nonobstant ces consid6rations, que je vous communique k mesure qu'elles me viennent, et qui
ne sont rien moins que müries par la r6flexion, je poursuis Fobjet de la oommission dont je suis charg^, . . .
avec z^le et persöv^rance. III. En attendant, je sais positivement par le canal d'un de mes amis qui a
8<md6 le premier Consul, que nous serons tonjours libres de d6puter k Luneville nn agent inUructeur et
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260 7. October 1800 Nr. 88
quo plus tard nous obtiendrons probablement ö!j envoyer un pl^nipotentiaire ; que le goovernement fraD^ais
coDseot ä nous rendre notre nentralit^, sauf le passage par le Valais, et qu'il dösire que le gouvernement
belv^tique fasse präsenter k Luneville le plan de Constitution qu'il croira adaptS anx besoins de THelv^tle.
Sur Tobservation qu'une neutralit^ avec la facult6 de passer sur le corps des gens quand bon il semblerait
k la France, n'^tait rien moins qu'une neutralitä, et qu'il vaudrait mieux dötacher pour ce but de THelv^tie
la rive ganche du Rhone, il (Bonap.) convint de la justesse de la remarqne, d^clara que si une partie du
Milanais pouvait convenir aux Suisses, il serait assez dispos^ k la leur procurer, et ajonta, avec Tair
d'un homme qui aime k persuader, que la possessioii de quelques districts fertiles de la Lombardie, comme
tous les environs des lacs Majeurs, de Come et de Lugano, devrait ^tre inüniment utile k des montagnards
expos^s k manquer de pain. — Je crains bien que cet acc6s de g6n6rosit6 ne tienne au plan de placer les
passages et les d6fil6s d'Italie les plus importants enti^rement sur le territoire d'un alli6 chez lequel on est
r^solu d'entrer librement, et sur les bonnes dispositions duquel on compte en cas de guerre. Timeo Danaos
et dona ferentes, Mon ami s'^tant 6cri6 : Malheureuse Italic, tu ne respireras donc Jamals ! le premier Consul
dit avec vivacitö et d*un ton p6nötr6: Ah, je voudrais bien la rendre k eile m^me et au libre d6veloppement
de ses propres forces; mais TAutriche ne cessant de convoiter ritalie et la consid^rant comme son grenier,
sa place d'armes et son champ de bataille, il faut bien que je conserve aussi nn pied dans Titrier. Je tiens
cette conversation de celui-mSme qui Ta eue avec Bonaparte, et je vous en commnnlqne les principaux traits
qui regardent notre malheureux pays, avec priöre de ne faire de cette communication qu'un usage extreme-
ment prudent et circonspect. Vous concevez aisöment . . . que je serais priv6, par les cons^quences d'une
indiscr^tion, de confidences qui pourraient dans la suite nous apprendre des choses utiles. Je vous conjure
donc de faire en sorte qu'aucune de ces anecdotes ne soit exposöe k etre mise en circulation et k retourner
comme bruit public dans ce pays ci. IV. Quant k la Constitution, Bonaparte parait vouloir laisser libert^
entiöre k THelvötie de (s')organiser comme eile voudra; il parait toutefois changer d'idöes k ce sujet, suivant
les personnes qu'il a vues pour la derniöre fois, et c'est un point k T^gard duquel Topinion publique en
Suisse, quand eile sera bien prononc6e et bien connue, pourra @tre d'un grand eifet sur son esprit. II a
röcemment manifeste Topinion qu'il conviendrait k la Suisse de se constituer en quelques Etats considörables
et li6s par un lien tel que celui du Congrös et du S6nat am^ricain. Dans le moment ot il änon^a cette
id^e, il avait certainement en vue le malheureux projet de nous adosser une partie du Milanais, qa'il croit
ne pouvoir unir k la Suisse que par un lien f6d6ral.^ BArebW: pm. om. Areh.
III und IV großentheils abgedruckt in Jahn, p. 15, 16.
19) 9. October. Der Vollziehungsrath an Consul Bonaparte. „Citoyen Premier Consul ! Le moment neos
parait prochain oü de grandes combinaisons politiques touchent k leurs derniers r^sultats. Vous avez daignö
nous faire connaitre que vous n'attendiez que ce moment pour appliquer au sort de THelvötie les principes
g^n^reux et röparateurs de votre influence toute-puissante. Dans cette circonstance d^cisive nous avons
pens^ qu'il convenait d'approcher de vous un homme investi de notre contiance et de celle de la Nation.
Cet homme est le cit. Glayre. II n'a point h^site k abandonner la place qu*il occupait dans la premiöre de
nos antoritös pour aller aupr^s de vous, citoyen premier Consul, avec le titre d'envoy^ extraordinaire et de
ministre pI6nipotentiaire, et c'est en cette qualit6 que nous vous prions de Taccueillir. II est aussi destin^
k se rendre, sous vos auspices, au oongr^s de paix, si, comrae vous le iui avez fait esperer, la R^publique
helv6tique 6tait admise k s'y faire repr^senter. Daignez honorer ce ministre d'une bienveillance particuliöre
et voir en Iui l'organe de nos sentiments et de nos vceux. — Nos plus chöres espörances reposent sur voua,
citoyen Premier Consul; le bonheur d'nne nation k qui vous avez promis quelque int^r§t d6pendra des volont^s
que vous allez manifester, et la oonsid^ration dont eile jouira dösormais, du degr6 d'estime que vous voadrei
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Nr. 83 7. October|1800 261
bien lul «ccorder. Kons osons esp^rer qae vous aimeree k associer votre nom, si jastement c616bre, aux
prosp^rit^ fntarefl de THelvötie et k toos les r^sultats heureuz qai peuvent naitre pour eile des circonstanceB
pr^ntes. Agr^z, C. P. C, rhommage de notre reapect." — (Reinschrift.) 80i, p. 207-209.
Die Qenebmigang des Entwurfs bezeugt eine Notiz von B. Monsson in p. 249.
20) 10. Oetober, VR. (Glayre abwesend.) I. „Le Conseil ex6eatif s'occupe des pouvoirs k donner au
cit. Glayre pour la nögoeiation d'un nouveau trait6 d'alliance avec la R6publique fran^aise et celle d'un
trait^ de commeree. II prend k cet effet les deuz arrSt^ suivants. (N. 21a, b.)
II. „Le 0. E. proc^ant ensuite au choix d'un secr^taire de l^ation, se rend k la demande qui avait
^t^ faite la veille par le cit. Glayre et k la pri6re adressöe k chaeun de ses membres par le <;it. Mousson,
secr^taire g6n6ral. II prend Tarret^ suivant. (N. 21 e.)
III. Le 0. E. arr^te que le cit. Briatte, secrötaire r^dacteur dans son bureau, remplacera le secr^taire
g^n^ral en son absence et jouira aussi longtemps des pr^rogatives attach^es k cette place.
IV. On fait ensuite lectnre, 1*» d'un projet d'instruction secr^te, r6dig6 par le cit. Glayre et pr^sentö
(dans la) s6ance du 7; 2^ d'un projet de trait^ d'alliance r6dig6 par le meme; 8® d'une note r^digöe par
le cit. Zimmermann, en Supplement k Tinstruction secr^te, et contenant l'ezpression du vosu du C. E. sur les
bases d'une Constitution k donner k l'Helv^tie. La discussion sur les deux derniers objets est renvoy^e k la
s^nce de demain; roais le Conseil adopte les Instructions secr^tes et ordonne qu'ellcs scront exp^di^es de
suite en la forme suivante." (N. 22.) — (Concept von Mousson.) aoi, p. 251. 262.
21a) 10. Oetober. Beschluss des Vollziehungsraths. „1. Le cit. Maurice Glayre, envoy6 extraordinaire
et ministre pl6nipotentiaire de la R^publique helv^tique, est charg6 de n^gocier, conclure et signer un nouveau
traite d'alliance avec la R6publique fran^aise, en se conformant aux Instructions qu'il a re^ues en date de
ce jonr. 2. Le präsent arr§t6 sera muni du sceau du Conseil ex6cutif prös la signature du pr6sident et celle
d'un membre du C. E. rempla9ant le secr^taire g6n6ral.** — (Concept von Mousson.) 801, p. 259.
21b) 10. Oetober, VR. Beschluss: „1. Le cit. Maurice Glayre, envoy6 extraordinaire etc., est cbarg6
de n^gocier, conclure et signer un trait^ de commerce avec la R6publique fran^aise, en se conformant aux
Instructions qu'il a reines en date de ce jour." 2. Entsprechend § 2 in a. — (Concept von Mousson.)
801, p. 261.
21c) 10. Oetober, VR. Beschluss: „1. Le cit. Mousson, secr^taire g6n6ral du Conseil ex6cutif, obtient
un cong6 pour accompagner en qualit^ de secr^taire de l^gation le cit. Glayre dans la mission qui lui a
M confi6e par arr8t6 du 7 AoQt (Octobre!) et autres dispositions subs^quentes. II travaillera sous les ordres
da dit cit. Glayre et dans le sens des Instructions qui lui ont et6 remises par le C. E.^ 2. Entsprechend
§ 2 in a. — (Concept von Mousson.) sei, p. 268.
22) 10. Oetober. Instructions secrMes pour la mission diplomatique dont (le cit. Glayre) est charg6 *).
Le cit. (Glayre) nomme par arretö du (Tonseil ez6cutif en date du 7 cour. (urspr. de ce jour) envoy6
extraordinaire et ministre pl^nipotentiaire de la R6publique helv^tique auprös du premier Consul de la
R^publique fran^aise et d6sign6 en cette meme qualitö pour assister au congrös de Luneville, y repr^senter
la R^publique et y soigner ses int6r@ts, recevra (!) dans les Instructions ci-dessous les directions d'apr^
lesqaelles 11 s'oblige sous serment de parier et d'agir dans tout le cours de sa double mission.
*) Es liegt das von Glayre geschriebene Concept za Grunde, das die Aofschrlft hat Projet dHostractioD. Von Mousson
ond Dirfder ist dieselbe erweitert — Im Folgenden werden die aas der Berathong erwachsenen Aenderangen kenntlich
gemaeht.
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262 7. October 1800 Nr. 83
Art. I. Le dit envoy6 extraordinaire engagera le gouvernement fran^ais k convenir des baaes sur les-
quelles le 8ort de THelv^tie doit 8tre fix^ dans les trait6s qui suivroot les n^gociations de Lanöville. II
r^glera d'avance la marebe et le but de ces n^gociatione dans lears rapports avec THelv^tie et d6olarera la
ferme volonte de son gouvernement de s'attacher pour toujours k la France par Taccord des int^rSts et les
liens de la reconnaissance.
Art. II. II rappellera au premier Consul la promesse qu'il a faite au cit. Glayre qu*une d^putation
(al. un ministre) helv6tique serait admise au congrös pour la paix, et demandera raccomplissement de
cette promesse.
Art. III. II demandera que les ministres fran^ais k Lun6ville aient dans leurs Instructions des ordres
g^n^raux d'appnyer la deputation helv6tique dans toutes ses d^marches et nomm6ment dans les röclamations
politiques et financi^res qu^elle) aura k faire aupr^s des puissances ^trang^res.
Art. IV. II fera agr^er au gouvernement fran^ais que le ministre de la R^publique helv^tique prenne
rang entre les ministres des r6publiques imm^diatement apr6s celui de la R6publiqne batave (urspr. Hollande).
Art. V. II rappellera au gouvernement fran^ais les engagements relatifs aux frontiöres helv^tiques du
cöte de la France, de maniere ä ce qu^elles soient reculees autani que possihle vers le ci-devant ev4cM
de Bdle; du cöte de VAUemagne par Vahandon du Frickthal ei de la viüe de Constance *), Mais il ne
pressera la r^union des Grisons qu'autant qu'elle sera suivie de celle du Vorarlberg, de la Valteline, de
Bormio, de Cbiavenna et du petit enclavement entre la VaUeline et nos cantons Ualiens, **) comme des
compensations n^cessaires pour indemniser des cbarges que la propri6t6 (?) des Grisons entrainera apr^s eile.
Pour Varrondissement des frontieres et la plus grande faciUte des Communications il demandera encore
la cession du val de Domo d' Ossola ***).
Art. VI. II tächera de sonder d'abord les opinions du premier Consul sur les bases et la mise en activit^
de la Constitution que THelvetie est appelee ä se donner, en faisant f ) son possible pour lui faire adopter
Celles pos^es dans l'annexe k la präsente Instruction sous n<> 1.
Art. VII. Si par des ^v6nements imprövus le temps de se rendre k Lun6ville ätait recul^, il essayera
de remplir oet Intervalle par une n^gociation tendantfe] k conclure un nouveau trait6 d'alliance conforme au
projet annex6 k la präsente Instruction sous n^ 2.
Art. VIII. II täcbera de disposer le gouvernement fran^ais k prendre ou confirmer les engagements
relatifs aux pensions des militaires snisses et aux invalides.
Art. IX. Admis au congr^s de Lun^ville, il fera reconnattre le gouvernement de THelvötie une et indivisible
et prendra pari aux negociations generales d* apres les Instructions ulterieures qui lui seront donnees ff).
Zwei gestrichene Artikel fordern Unterbandlungen mit England^ wegen des Sequesters auf Schweiz. Gut*
haben, sowie mit dem Fürstbischof von Constanz und den Achten von St. Gallen und Einsiedeln.
801, p. 258—257; (4«).
23) 10. October, Paris. M. Stapfer an M. Begos. Bericht über die angekündigte Unterredung mit
Consul Bonaparte, am 8. d. Mittags, im Pavillon de TUnit^, von reichlich einer Stunde Dauer . . .
*) EinBchaltang von Moosaon. — Coneept: do cdt6 de rAllemagne.
•*) Zasatz von Mousson.
•*•) Beifügung von Mousson.
t) Coneept : deitinie k THelv^tle, et II fera son . . .
tt) Zasati von Dolder und Moobbod.
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Nr. 83 7. October 1800 26a
1. ^Je commengai par liii parier de la lettre du Conseil ex^cutif et par le prier de vouloir me com-
muniquer ses intentions 8ur i'objet de son contenu; mais m'apercevant qu'il n'avait pas eucore eu le temps
de la lire, je tächai d'amener la conversation snr toutes les demandea qui y sont form^es consöcutivement.
8i je n*ai pas r^ussi ä provoquer des ^claircissements d6taill68 siir chacun des points importants qui sont
trait^s avec tant de concision et de clart^ dans cette lettre, il faut l'attribuer eu partie au but que le premier
Consul se proposait d'atteindre par cette conversation. II voulait premiörement discuter avec raoi la question
interessante de la forme de gouvernement qui conviendrait le plus et ä l'Helv^tie dans l'^tat actuel des
choses et aux deux grandes puissances que sa tranquillit6 et ses rapports politlques int^ressent plus par-
ticuliörement. II voulait ensuite, apr^s m'avoir entendu sur cette matifere, obtenir des renseignements sur nos
ressources et sur la possibilite qu'un gouvernement propre k maintenir la tranquillit^ de l'Helv^tie, et k la
coDseiver dans des rapports politiques rassurants pour ses voisins, püt s'ötablir et s'afferrair parmi nous.
Ce ne fut donc que par une espfece d'intercalation que je pus, dans le cours de notre entretien, obtenir
quelques explications sur les objcts de la lettre du O.E.; mais elles furent parfaitement satisfaisantes, et le
premier Consul manifesta un grand dösir de r6parer les maux que nous avons soufferts.
2. II me d^clara d'abord qu'il 6tait tr68 döcidö k nous rendre notre antique neutralitd; mais il ajouta
qn*il lui fallait absolument un passage en Italic. Lädessns notre conversation prit exactement la m^me
toamure que celle de Tami dont je vous ai parl^ dans ma derni^re. Je fis observer au P. C. que la n^cessit^
d'accorder k la France une route militaire en Helv^tie rendrait la neutralit^ dont il nous destinait le bien-
fait absolument illnsoire, en autorisant TAutnche k une demande analogue, qu'on n'aurait aucun droit de lui
refaser. Je fis une courte recapitulation de nos moyens d'existence; je tächai de lui prouver que la Prolon-
gation de r^tat de guerre, dans lequel nous nous trouvions depuis trois ans, nous r^duirait sous peu k une
condition plus miserable que celle des pauvres Savoyards avant leur röunion avec la France, puisque, ayant
le m^me sol et un climat encore plus ingrat, ce n'^tait qn*k la plus stricte Economic tant priv^e que publique,
k nos gouvernements paternels et k la profondc s6curit6 dont nous avions joui depuis des si^cles, que nous
devions Fimmense difförence qui existait entre la Suisse et la Savoie, et qui avait rendu la premi^re Tobjet
de rint^ret de Thumanitö enti^re, pendant que celle-ci n'avait jamais compt6 parmi les Etats. Je m'^ffor^ai
k lui roontrer, d*accord avec les principes de la Philanthropie, l'int^r^t de la France k ce qu'il existät du
moins un point de repos immobile en Europe, un asyle ouvert k la paix du monde, une barri^re aux d^va-
stations de la gnerre, un seul pays k l'^gard duquel on püt dire au dömon de la discorde: Ne plus ultra,
et que ce pays füt pr6cis6ment cette citadelle formidable dont Tinvasion alternante doit, par son importance
militaire, perp^tuer T^tat d'hostilit^ et bannir la s6curit^ des grands empires limitrophes. Je tinis par le
conjurer que, s*il 6tait de rigueur qu'il insistät sur un passage en Italic qui fdt dans nos limites, il dovait
platdt, en nous d^dommageant ailleurs, retrancher de notre territoire la partie qui lui ^tait absolument n^ces-
saire pour ce but et conserver, par exemple, la rive gauche du Rhone, en r6unissant cette portion du Valais
avec le d^partement du Montblanc. II me röpondit qu'il trouvait mes observations extrememeut justes et
qu'il demanderait cette partie du Valais, et me r6p4ta que le r^tablissement de notre indöpendance et de
notre neutralit^ entrait d6cid6ment dans ses vues et qu'il le pr^senterait aux cabinets de l'Europe comme une
des bases du nouvean systöme de la politique europöenne dont il 6tait indispensable de convenir. — Quant
k r^tendue de notre territoire, je lui rappelai les promesses du trait6 d'alliance et la double convenance qu'il
7 aurait pour la France et pour nous, de nous rendre Bieune et la portion de l'^v^chö de Bale qui avait
toujours 6t6 partie int6grante du Corps helv^tiqne, et qu'on n'avait pu s^parer de nous qu'en d^pit de ses
habitants, de la nature et des trait^s k la fois. II me r6pondit : Vous aurez le Frickthal ; quant k la reddition
de Bienne, eile ne souffrira pas de difficult^.
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264 7. October 1800 Nr. 83
3. II 86 iDontra de mime dispos^ k admettre an ministre helv^tique au congr^s de Luneviile; mais il
me fit la meme Observation qae m'avait d6jji faite le miniBtre Talleyrand, que la mesure devant etre g^nörale,
ii n'^tait pas encore decid6 avec qaelies modifications eile serait prise et ex6cut6e.
4. Toutefois la conversation roula principalement sur nos ressources et siir les moyens de nous constituer
d*une mani^re qui rendit le r^tablissement de notre neutralitö et possible et bienfaisant. N'ayant aucune
Instruction snr ces points, je lui en dis franchement mon avis, non comme agent diplomatique, mais comme
citoyen attacli^ au bonheur de son pays. Oe n'est donc pas comme charg6 d'affaires, mais pour remplir les
devoirs de bon citoyen, qui ne me sont pas moins chers, que je vais vous communiquer le r^sum^ d'un
eutretien qui fournira peut-etre k notre gouvernement la mati^re de nouvelles Instructions pour moi et Toccasion
de fixer et de r^unir les opinions sur un point de la plus urgente importance. — Je lui repr^sentai qu*il
nous fallait un gouvernement peu dispendieux, paternel, simple comme nos besoins et nos moeurs, aussi analogue
k nos anciens usages que les bases du Systeme repr^sentatif et les besoins n^s de la r6volution Texigeaienty
et surtout ^tranger k tous les germes de division de cantons k cantons ou de classes k classes, qui existaient
parmi nous, et que la r^volution avait singuli^rement multipli^s et d6velopp6s, mais assez fort pour assurer
notre tranquillit^ Interieure, en faisant plier les int^rlts particuliers devant Tint^ret g6n6ral, et capable de
präsenter dans son Organisation, ses principes et ses moyens une garantie compl^te de notre neutralit6 aux
puissances limitrophes. — Apr6s m'avoir ^cont^ avec beaucoup d'attention et fait plusieurs observations de
doute ou d'assentiment qui 6taient dignes de la sagacit^ et du bon sens qui distinguent cet homme ötonnant,
il m'assura qu'il trouvait mes vues parfaitement sages, et il alla lä-dessus jusqu'Ji entrer dans des d^tails
sur Torganisation du gouvernement central et sur les d^nominations ancienues qu'on pourrait rappeler, ou
sur les formes qu'on pourrait adopter avec le plus d'avantage ou le moins d'inconv^nients. Je crois enti^rement
snperflu de vous en instruire, mon eher Ministre, parce que dans cette conversation, qui ne portait aucan
caract^re ofiiciel, je partis du principe incontestable et incotUeste que c'^tait aux antoritös suprSmes de
rilelv^tie k pr6senter k la sanction du congr^s de Luneviile la Constitution sur laquelle leurs d^lib^rations,
guid^es par le voeu de la nation et Topinion des hommes ^clair^s, se seraient arret^es d^finitivement. Ce-
pendant je crois n^cessaire de pr6venir mon gouvernement que le premier Oonsul exige en g^u^ral que cette
Constitution soit tranquillisante et pour nousmemes et pour nos voisins, et d^sire en particulier qu'adoptant
du Systeme de TuDit^ ce qu'il faut absolument pour comprimer les factions, les passions, les germes de division,
pour donner aux empires voisins la garantie de la conduite parfaitement neutre et sage de toutes les parties
de THelv^tie en cas de guerre, et pour former de nos peuplades une vöritable nation, entendant bien et
d^fendant avec Energie ses int^rets, cette Constitution laisse aux administrations locales toute la liberte com-
patible avec les grands int^rlts de la nation, la tranquillit6 Interieure, les rapports externes, Tuniformit^ des
principes de lögislation et la röunion des moyens nationaux pour les Etablissements d'industrie, d'instruction et
d'humanite qui doivent refluer sur la prospEiite de toute la REpublique, et präsente aux anciens cantons dans
cette latitude, dans cette esp6ce de f6d6ration administrative, un d^dommagement pour la perte d'une in-
d6pendance relative qui, apr^s les changements op^rös dans notre position et dans celle de TEurope, apr^s
la destruction de la triple magie qui nous prot^geait, le d^cbirement du triple volle qui cachait la faiblesse
de notre ancien Systeme, ne pourrait plus §tre r^tablie sans nous amener par Tanarchie des parti(e?)8 k Tasser-
vissement du tout. Je ne dois pas vous cacher que je lui ai remis les ouvrages des citoyens Kvhn et
Monneron*)y en Tinvitant k se faire präsenter un rapport succinct sur la force des arguments que chacan
avait employ^s pour recommander son Systeme. Le P. C. Blattend en outre k nous voir organiser une force
*) Kuhn: De l'Unitö et du F6d6rali8me, consid^r^B comme bases de la constitutioii fatare de THelvötie. 8*. —
Monneron: Essai sur les nouveaux principes politiques. 8^
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Nr. 83 7. October 180Ö Ö65
arm^e süffisante poar 1a police du pays et pour vaincre tontes les r^sistances qni ponrraient s'opposer au
goavernemeiit central. — II m'a fait plasienrs questions sur la cause du d^labrement de nos finances et
approuve le plan de se ressaisir avec vigneur, en rendant 4 la propri^t^ des dtroes et des censes tonte sa
valeur, d'ane ressource qni pent snffire k un gouvernement ^conome et qui le dispensera de recourir k des
impdts directs, toujonrs dösastrenx ponr nn peuple panvre et industrienx et toujonrs odieux aux nations libres.
5. J'ai crn devoir rendre compte an ministre des Relations ext^rieures de la conversation que j'ai ene
avec le premier Consul, et il a ^t^ fort sensible k cette marqne de confiance. Ayant appris qu'elle avait
roul6 snr plnsieurs points importants, il est entr^ avec moi dans un plus grand detail sur tous ces objets,
qn'il ne paraft, d'aprös ce qni m'est connu de la correspondance, avoir fait jusqu'ici avec les pr6c6dent8
ministres. II m'a annonc^ que la France proposerait 4 tontes les autres puissances le rötablissement de notre
ancienne neutralit6 et qu'on ne nous demandait que T^tablissement d'un gouvernement iranquiUisani et pour
noos-memes et pour les autres, une Constitution qui ne soft m^re ni de Tanarchie et du d^sordre interne,
ni d'nne ambition inconsid6r6e, qui se porte au dehors. II a pret^ une attention particuli^re au d^veloppement
des idees d'organisation sociale que j'avais d^j4 soumises k Texamen du premier Consul, et il a eu Tindul-
gence de dire qu'il les trouvait parfaitement sages. II m'a exhort6 k les r6diger briövement, afin que le
gouvernement fran^ais puisse les faire valoir k Luneville. Vous sentez bien . . que ce n'est pas k moi k faire
cette besogne, et je ne fais mention de ce voeu du cit. Talleyrand que pour montrer dans un plus grand
jonr la n^cessit^ que notre gouvernement se bäte de transmettre le sien sur les bases de notre Constitution
fnture k celni de la R^publique fran^aise.^ . . . BArchW: Par. om. Areh.
Großentheils abgedruckt bei Jahn, p. 16 — 20.
24 a) 11. October, VR. (Glayre abwesend.) „Le cit. Glayre soumet k Tapprobation du Conseil ex6cutif
le projet d'un nouveau trait6 d'alliance qu'il a 6t^ chargö de r6diger sur les bases convenues par le Conseil.
Le C. E. d^lib^re snr ce projet et l'adopte avec quelques raodifications. II arrSte ensuite que ce projet sera
remis an cit. Glayre comme second Supplement aux Instructions qu'il a re^ues.** — (Folgt berührter Entwurf.)
aOfl, p. 265.
24b) 11. October. ^^ Projet d'un nouvean traite d'aUiance avec la France*).
La R^publique fran^aise et la R6publique helv^tique, consid^rant que les trait^s tant anciens que nou-
veaux existant[s] entre les deux Nations, ont re^u par Teffet des circonstances recentes et suffisamment connues,
diverses alt^rations et que les bases sur lesquelles ces stipulations reposaient doivent Stre revues et rectifiees,
ont r^solu de conclure un nouveau traitö d'alliance. En cons^quence, les gonvernements respectifs ont nomm6,
savoir . . . ., lesquels, apr^s T^change de leurs pleins pouvoirs, sont convenus des articles suivants.
Art. I. II y aura k perp^tuitö entre la R^publique fran^aise et la R^publique helv6tique paix, amiti^
et bonne intelligence, de sorte que s'il a pu exister entr'elles quelques motifs legitimes de plainte, ils sont d^
ce moment censes nuls et non avenus, les deux parties contractantes promettant de s'occnper d^sormais
efficacement des moyens et des r^parations propres k en effacer le Souvenir.
Art. IL La präsente alliance est purement et essentiellement defensive. Dans aucun temps et sous aucun
pr^texte eile ne pourra älterer le principe de la pleine et parfaite neutralit^ de THelv^tie, qui est ici solen-
nellement reconnne. La nation helv^tiqne d^clare qu'elle garantira et prot^gera par le d^ployement de tontes
ses forces, envers et contre tous, l'inviolabilit^ de son territoire. Mais si une ou plusieurs puissances ^tran-
g^res refusaient de reconnaitre et respecter sa neutralite, et que le gouvernement helv6tiqne jugeät ses
moyens de defense insuffisants, il acquiert par le präsent traitö le droit de requ^rir l'appui de son alli^e.
*) Es liegt Glayre'8 eigenhändiges Concept vor. Eine Vorarbeit in den Papp. Glayre.
Aa a. d. HelT. VI. 34
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266 7, October 1800 Nr. 83
Art. III *). La R6pabiique fran^aise promet ä la R^pablique helv^tique son iDtervention et ses bona
oftices pour la faire jouir de tous ses droits par rapport ans autres puissances.
Art. IV. En retour des obligations ci-dessus contract^es par la R6publique fran^aise**) en faveur de
la Ri^publique helv^tique celle-ci consent qu'il y alt an corps permanent de six mille Suisses aa Service de
la R6pnblique fran^aise, avec faculti^ de doubler ce nombre en temps de guerre, sous condition eependant
que la lev6e de ces corps soit faite par engagement volontaire et en vertu d*une capitnlation nouvelle bas^e
Bur les capitulations anciennes.
Art^ V. 81 par Teffet direct ou indirect de Tune des clanses du präsent trait6 la nation belv^tiqne se
trouvait engagee dans quelque diff^rend ou guerre avec un ennemi commun, la R^publique fran9ai8e s'oblige
ä ne faire aucune Convention d'armistice^ k ne n^gocier ou conclure aucun trait6 de paix k Vinsu et sans la
participation de eon alli^e.
Art. VI. Comme dans le cours de la dernifere guerre les arm^es fran9ai8e8 ont occup6 le territoire de
fa R6publique helv^tique, et que, par l'effet des circonstances et des besoins elles ont disposß de la majeure
partie de ses magasins et arsenaux; comme de plus elles ont 6t6 entretenues aux d^pens de THelv^tie, le
gouvemement fran^ais, voulant maintenir les articles des trait^s et Conventions qui ne lui permettaient pas
ces exigences k titre gratult, s'oblige, soit k la restitution de ces objets de propri^t^, soit k leur remplace-
ment ou au payeraent de leur valeur, et quant aux avances faites par THelv^tie pour les besoins des arm^es,
elles seront liquid^es imm^diatement apr^s la paix et loyalement acquitt^es aux termes et de la roani^re
convenue.
Art. VII. Les fronti^res entre la France et THelv^tie seront fix6es sous le plus bref d^lai par une
Convention particuli^re qui aura pour base le principe que tout ce qui 6tait ci-devant partie (int6grante ?)
de rHelv6tie lui sera conserv^, et que tout ce qui 6tait renferm6 dans les limites du ci-devant ^veche de
Bäle et de la principaut^ de Porrentruy d6ji r6uni k la France par une loi lui restera d^finitivement ***).
Les enclaves suisses comprises dans les d^partements du Haut-Rhin (f et du Mont Terrible f ) seront c^d^es
k la Franee moyennant une compensation ^quitable par la cession des enclaves fran^aises engag^es dans le
territoire suisse. Si la rectification des fronti^res ou la direction des limites naturelles exigeaient rabandon
de teile ou teile portiön de territoire, cet abandon sera compens6 sur qnelqu'autre point par la partie
aeqn6rante k la partie perdanfe.
Art. VIII. NB. Cet article renfermera de mot k mot les articles 7 et 8 du trait6 du 19 Aoüt 1798,
en retranchant du dernier ces mots : et eile s'engage de prendre annuellement aux salines au moins
250,000 quintaux.
NB. Les articles de ce meme tralt6 9, 10, 11, 12, 13 seront conserv^s.
*)'Der nrsprängUohe Art. III ist gänzlich gestrichen. Hier dessen Wortlaut: „Dans le cas oü le gouvemement
coDstltutionnel helv^tiqne pourrait se croire en danger par Teffet de quelques causes int^rieures, il pourra de m^me rcqaerir
Tappui de son alli6e ; mais dans ce cas . . . la nature et la quotite du secours seront rcglees par une Convention particuli^.re
Äiitc de gr6 k gr6; sa direction et sa dnr6e d6pendront du besoin et de la volonte du gouvernement lielvfetique. II est
aassi oonvenu que les conditions de ces secours ne seront ni moins bienvoillants ni moins g/^n^reux que Celles exprimeea
a l'art. IV du trait6 de 1777 entre les rois de France et la Confed^ration helv^tique."
Der erste 8atz ist gestrichen; zu dem ganzen Artikel aber, wie es scheint, von Dolder, am Rande mit Bleistift be-
merlct: Nul. VieUeiclit beschäftigte sich der VR. mit diesem wichtigen Artil^el mehr als einmal.
**) Durch Streichung des 3. Art. waren sie jedenfalls erleichtert.
•***) Am Rande, mit Bleistift von anderer Hand geschrieben, aber gestrichen: a Texception de la ville de Bienne et
de TErguel.
t) Gestrichen, . «
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Nr. 83 7. October 1800 267
NB. Od retrancliera du 14^ oes niots : ,Le8 deux R^pubiiques B'engagent r^ciproquement k ne donner
aucun asyle auz ömigr^s ou d^port^s de chaque nation^ Le reste de Farticle est conserv^.
L'articie coDcernant le commerce sera con^u comme dans le traue de 1798 *).
Art. (XV?). Le trait6 du 19 Aoöt 1798 est annul^ par le fait de la presente stipulation dans tous et
cbacun de ses articles patents ; roais les articles s^par^s et secrets additionnels au dit trait6 et sous sa date
sont ici confirm^s et demeurent dans leur force et vigueur. 80i, p. 267— 274;(4»).
Eine von Monsson gefertigte Reinschrift in Papp. Glayre.
25) 11. October, VR. (Olayre abwesend.) ^Le cit. Zimmermann fait lecture du travail dont il a et6
charg^, sur les bases essentielles k d^sirer pour une Constitution future k donner k THelv^tie. Le Conseil
ei^ecatif approuve ce travail et ordonne qu'il sera exp6di6 au cit. Glayre en forme de Supplement n«' 1 &
son instmction seeröte ... — (Concept von Mousson.) aoi, p. 275.
26) 11. October. Der Vollziehungsrath an das Schatzamt. Auftrag zur Auszahlung von drei Monatsraten
des Gebalts von GSecretär Mousson, wegen dessen Reise nach Paris. VKProt. p. 162.
27) 11. October, Bern. M. Glayre an den Präsidenten des gg, Raths. „C. Pr. J'ai Thonneur de vous
prevenir que le Conseil ex6cntif vient de mo charger d'une mission k l'Etranger. La nature de cette mission
m'a fait un devoir de Taccepter. Je pars Dimanche prochain pour me rendre k ma destination. Elle est in-
compatible avec la place que j'occupe dans le C. E. Je ne puis etre ensemble commettant et mandataire ;
d'aillenrs la qualite de membre du gouvemement pourrait Stre compromise dans le cours d'une n6gociation
difficile. Je la rösigne donc entre vos mains^ en vous priant de placer ma lettre sous les yeux du Conseil
l^islatif. Je le prie de recevoir ici ma promesse qu'il trouvera toujours en moi un fonctionnaire digne de
sa confiance et fid61e k ses devoirs envers la R6publiqne. Salut et Respect.^ 177, p. 291. - B«piibi. u. mo.
28) 13. October. Der Vollziehungsrath an den gg. Bath. ^Der VR. hat es seinen Pflichten angemessen
befunden, in einem Augenblicke wo sich die kriegführenden Mächte in Unterhandlungen über den Frieden
einzulassen scheinen, sein Augenmerk vorzüglich unseren künftigen äußern Verhältnissen, von welchen die
innem zum Theil werden bestimmt werden, zu widmen. Verschiedene triftige Gründe überzeugten denselben
dass eine außerordentliche Sendung an die fränkische Regierung die zweckmäßigste Einleitung für die endliche
Bestimmung des Schicksals von Helvetien sei, und dieses bewog ihn, diese wichtige Sendung dem B. Glayre,
seinem Mitgliede, zu übertragen. So wie [aber] der VR. überzeugt sein kann, dass Sie, Bürger Gesetzgeber,
diese Wahl billigen werden, ebenso wenig werden Sie finden dass die dem B. Glayre übertragene Mission
mit seiner Stelle eines Mitgliedes des VR. unverträglich sei. Nun hat aber der VR. in seiner Sitzung soeben
die Nachricht erhalten dass der B. Glayre gestern schon Ihrem Präsidenten . . die Erklärung zugesandt habe,
dass er sich durch seine Ernennung zum außerordentlichen Gesandten als abtretendes Mitglied des VR. an-
sehe und also förmlich seine Entlassung nehme. Der VR. hat wohl nicht nöthig, Ihnen . . hier weitläufig dar-
zutbnn, dass es nie in seinen Absichten liegen konnte, die vollziehende Gewalt durch Uebertragung einer
außerordentlichen Gesandtschaft an den B. Glayre um eines ihrer vorzüglichsten und allgemein geschätzten
Mitglieder zu bringen, und beschränkt sich (darauf)» Ihnen hiemit zu erklären, dass er blos Ihrem Entscheid
entgegensieht, ob Sie nicht ebenfalls finden dass B. Glayre ganz füglich eine vorzügliche Sendung ins Aus-
land bekleiden und seine Stelle im Rath bei seiner Rückkunft wieder einnehmen könne. Diesen Ihren Ent-
scheid erwartet der VR., um alsdann das Weitere in dieser Sache verfügen zu können.^
^ VEProt. p. 165-167. — 177, p. 289, 290. - a02, p. 458, 454, 457. - Republ. II. 640-41.
*) So abgeändert. Glayre hatte eine besondere Redaction in fünf §§ vorgeschlagen, die nun gestrieben wurde.
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268 8. October 1800 Nr. 84
Dies war das ei*8te Geschäft der Sitzung, von dem Präsidenten angeregt ; es fand über dessen Vorschlag
eine Berathung statt. — Das Concept rührt von Schmid her.
29 a) 13. October, gg, R. Eingang der Zuschriften von Glayre und dem Vollziehungsrath. Es wird
darauf mit folgender Botschaft geantwortet: Prot p. 879— so.
29 b) 13. October. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Erwähnung einer Zuschrift von GUyre be-
treffend seine Reise nach Paris . . . „Allein der gg. Rath hat, nach Anhörung Ihrer Bemerkungen . . über (die)
Lage des B. Glayre, nicht finden können, dass die ihm aufgetragene außerordentliche Sendung mit der Bei-
behaltung und wirklichen Wiedereintretung in seine Stelle bei seiner RUckkehr unvereinbar sei ; welches der
gg. Rath Ihnen . . wegen der bekannten Verdienste dieses Ihres Mitgliedes mit desto größerm Vergnügen
anzeigt und Sie anmit einladet, ihn zu(r) Beibehaltung seiner Stelle aufzufordern.^ 468, Nr. 906. - Bepnbi. u. mi.
30) 14. October, VR. Infolge der Schlussnahme des gg. Raths über das Entlassungsgesuch von Glayre
wird an diesen geschrieben . . . (Mittheilung des gefallenen Entscheids). — „Si votre d^licatesse a dict6 une
teile dimarche, le m^me sentiment vous a sans doute port^ k nous la laisser ignorer. Vous n'avez pu douter
que vos coU^gues, qui connaissent vos m^rites, n'eussent combattu votre d^cision. Ils vous ont dono6 une
preuve de leur entiöre confiance en remettant entre vos mains le sort de THelvötie et ils espörent que vous
ne vous opposerez pas au v<bu de la L^gislature, qui est aussi celui que nous vous adressons.^
VBProt. p. 199. — 602, p. 455.
31) 19. October, Auxerre. Mousson an Dolder, Präs. des Vollziehungsraths. 1. Abreise am 15. d. in
Romainmotier ; wegen schlechter Straßen langsames Fortkommen; gestern durch Achsenbruch eine Unter-
brechung veranlasst; etwelche unangenehme Folgen des Sturzes, der übrigens sehr gefährlich hätte werden
können, da vier geladene Pistolen im Wagen gewesen. Morgen hoffentlich Paris zu erreichen. 2. Das Volk
noch voll Erinnerungen an die Schreckenszeit; aligemeiner Wunsch nach Frieden, der die Hände fUr den
Landbau wieder frei machen sollte. Großes Vertrauen auf Bonaparte. 3. Grüße von Glayre; Dank (von M.)
fUr die Abordnung zu dieser interessanten Sendung. 781, p. 326 b-d.
Erst am 31. Oct. verlesen?
84.
Bern. 1800, 8. octoben
307 (VRProt.) p. 82. - 679 (Eriiobguw.) p. 688. — N. »chw. Eapubl. II. 631.
Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung für Pestalozzis Lehranstalt in Burgdorf.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berieht seines Ministers der Künste und Wissenschaften
über den Fortgang der Lehranstalt des Bürger(s) Pestalozzi in Burgdorf und die von einer Gesell-
schaft von Freunden des Erziehungswesens angestellte[n] Untersuchung[en] seiner Lehrmethode,
beschließt:
1. Dem B. Pestalozzi soll für das bevorstehende Winterhalbjahr, außer den ihm vermöge der
Beschlüsse vom 23. Juli 1799 und 23. Juli 1800 zukommenden Unterstützungen, eine außerordent-
liche Zulage von L. 500 gegeben werden.
2. Der Minister der Wissenschaften ist beauftragt, diese Summe mit Urgenz vom Schatzamts
zu erheben und sich über die Verwendung derselben Rechenschaft geben zu lassen.
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Nr. 85 9. October 1800 269
3. Gegenwärtiger Bescliluss wird dem Minister der Künste und Wissenschaften und dem National-
Schatzamt (zu)gefertigt werden.
Am 3. Sept. war die Zahlung von Frk. 350 gemäß dem BeschluBS v. 23. Juli 1799 angewiesen worden.
85.
Bern. 1800, 9. October.
79 (Gg. B. Prot) p. 62. 114. 188. 242. 261—68. 268. 802. 86«. - 406 (Ges. n. D.) Nr. 262. - 122 (Plak.) Nr. 250. - 991 (Atlgem.) p. 260 -74.
Tagbl. 4. Qw. a. D. Y. 68—65. — Ball. d. loia At d. Y. 63, 64. — N. fchw. BepvbI. II. 413. 416. 464. 551—52. 568. 585. 632.
Rücknahme eüicher Artikel des Gesetzes vom 13, Febr. 1799 über den EinkaUif' in Gemeindyüter
und des Gesetzes vom 8. Febr. 1800 betreffend die Rechte der Kinder eingekaufter Väter.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 9. Brachmonat und 13. Augst-
monat 1800, und nach Anhörung des Vortrags seiner Polizeicommission;
In Erwägung dass das Gesetz vom 13. Hornung 1799, über die Gemeindsgenosson-Rechte, auf
der einen Seite zwar den Antheilhabern an den Gemeinds- und Armengütern das Eigenthum der-
selben zusichert, auf der andern Seite aber einem jeden helvetischen Bürger das Recht ertheilt,
sich selbst gegen den Willen dieser Antheilhaber in ihr Miteigenthum einkaufen zu können;
In Erwägung dass durch dieses uneingeschränkte Recht die Mitantheilhaber in ihrem Besitz-
stande beträchtlich beeinträchtiget werden könnten ;
In Erwägung aber auch, dass eben jetzt an einer Revision des Municipalitäts-Gesetzes gearbeitet
wird, wodurch die Natur und Eigenschaften dieser Gemeindsgüter und der daherigen Verhältnisse
näher werden bestimmt werden, und es also jetzt nicht wohl an dem sein kann, über diesen einzelnen
Gegenstand ein vorläufiges*) endliches Gesetz zu geben; dass es aber nichts desto weniger dringend
ist, etwas hierüber zu verfügen,
verordnet:
1. Die Vollziehung der auf die gezwungene Aufnahme und den Einkauf in das Miteigenthum
der Gemeinds- und Armengüter sich beziehenden Artikel des Gesetzes über die Gemeindsgenossen-
Recbte vom 13. Hornung 1799, so da sind der 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 17. Artikel, so wie
des 3. und 4. Artikels des Gesetzes vom 8. Hornung 1800, über die Rechte der Kinder deren Väter
sich eingekauft haben, ist einstweilen eingestellt, sodass dieselben bis auf eine weitere Verordnung
von keiner Kraft und Wirkung mehr sein sollen.
3. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den gewohnten Orten
angeschlagen werden.
I Es sind hier zunächst einige ältere Acten nachzuholen. Von Widerstand gegen das berührte Gesetz ist
' anch sonst die Rede, und die Wiederherstellung der OrtsbUrgerrechte in ihrer starren Abgeschlossenheit
. wurde in Flugschriften und Zeitnngsartikeln mehrfach beantragt.
*) Torgrelfendea ?
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270 9. October 1800 Nr. 85
1 a) 1800, 28. April, Bern. Die (2) Ausgeschossenen der Antheilhaber an den GemeludgUtern za (Bero-)
Münster an die gg. Räthe. Joseph Troxier von Rickenbach, der seit vielen Jahren in Mtlnster wohne, begehre
sich in den Mitgenuss der Gemeindgtiter einzukaufen ; diesem Begehren glaube man aber einstweilen nicht ent-
sprechen zu müssen, weil verlaute dass eine Commission des großen Rathes beauftragt sei, die Gesetze über
Gemeindgttter zu prüfen, um Mängel und Widersprüche zu beseitigen. Man beschränke sich auf die Bemerkung,
dass § 1 des Gesetzes v. 13. Febr. 1799, das die bisherigen Bigenthumsrechte völlig anerkenne, durch § 12
erheblich eingeschränkt werde, und halte dafür, man sei befugt, den Entscheid der Gesetzgebung abzuwarten ...
246, p. 47, 48.
1 b) 10. Mai, VA, 1. Repräs. Herzog von Münster legt eine Denkschrift seiner Heimatgemeinde v. 9. März
1799 (?) ein und berichtet, wie die Verhandlung darüber in den Räthen verzögert worden sei; die Gemeinde
reclamire nämlich gegen die Vollziehung des Gesetzes v. 13. Febr. 1799, auf welches sich Joseph Trochsler
(Troxler) von Rickenbach stütze, der, weil er seit 17 oder 18 Jahren in Münster wohne, das Nutzungsrecht
an den Gemeindgütem beanspruche ; es werde nun gewünscht, dass die Handhabung des Gesetzes unterbleibe,
bis die Räthe über die Frage entschieden hätten ... 2. Der Minister des Innern erhält den Auftrag, ent-
sprechende Befehle für den Aufschub zu ertheilen . . . VEProt p. 252, 253. - 644, p. 44«, 450.
Ic) 10. Mai. Der Vollziehungs-Ausschuss an den Minister des Innern. „In beiliegender Zuschrift bitten
die Ausgeschossenen der Gemeinde Merenschwand, Cantons Lucern, das Gesetz über die Bürgerrechte vom
13. Hornung 1799, welches sie auf ihr sogenanntes Gemeingut, das sie als Privateigenthum erklären, nicht
anwendbar glauben, nicht in Vollziehung zu bnngen oder dieselbe zu verschieben, bis die mit der Revision
der Gesetze über die Gemeingüter beauftragte Commission des großen Rathes ihren Bericht erstattet (haben)
und darüber eine Entscheidung erfolgt sein wird. Der VA. entspricht dem Ansuchen der Ausgeschossenen
und ertheilt Euch den Auftrag, die nöthigen Ordres zu geben, dass, weil bald die Entscheidung über diesen
Gegenstand von den gg. Räthen zu erwarten, die Vollziehung des erwähnten Gesetzes in der Gemeinde M.
bis auf weitere Befehle verschoben werde." VBProt. p. 254. — 644, p. 451. 452.
2) 12. Mai, Sursee. Die Gemeindsverwaltung an die Gesetzgeber. Vorstellung gegen die Verbindlich-
keit, das Nutzungsrecht an einen Nichttheilhaber zu veräußern, und Ausdruck der Hoffnung dass das bezüg-
liche Gesetz (wieder) aufgehoben werde ... 24«, p. 91.
3 a) 15. Mai, VA. Der Minister des Innern bespricht die Reclamationen gegen das Gesetz v. 13. Febr.
1799 — von Münster, Merischwanden etc. — und trägt auf Rücknahme der (partiellen) Suspension oder
Erlass einer allgemeinen Verfügung an. Entscheid vertagt. VRProt. p. sso.
3 b) 4. Juni, ebd. Derselbe trägt Bedenken über die der Gemeinde Münster gewährte Ausnahme vor
und empfiehlt eine allgemeine Suspension des Vollzugs des Gesetzes. Wegen Incompetenz wird nicht bei-
gestimmt, dagegen eine Botschaft au die Räthe bestellt, wodurch eine solche Maßregel beantragt würde.
VBProt p. 878-70. — 643, p. SlSw
4) 9. Juni. Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses an die gg, Räthe. „Das Gesetz v. 13. Hornung
1799, insoweit es die Einkaufung in die Gemeingüter betrifft, leidet (!) in seiner Anwendung [solche] Schwierig-
keiten, die bereits eure Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben. Ohne des Widerspruchs zu gedenken, der
zwischen der feierlichen Anerkennung der Gemeineigenthumsrechte und der den Gemeinden aufgelegten Ver-
bindlichkeit, auch gegen ihren Willen die Erwerbung derselben zu gestatten, herrschet, kann die letztere in
Rücksicht der Armenunterhaltung für die Ortsbürger höchst drückend werden. Der neu Eingekaufte tritt[et]
in alle Rechte eines Antheilhabers am Gemein- und Armengut, d. h. er wird nicht allein MiteigenthUmer der
gemeinsamen Güter, sondern er ladet zugleich der Gemeinheit von welcher er ein Mitglied abgibt (bildet), die
Verpflichtung auf, ihn im Zustande der llUlfsbedUrftigkeit selbst durch Beiträge aus dem Particularvermögen
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Nr. 85 9. October 1800 271
zu verpflegen, eine Verpflichtung die bei der Bestimmung des Einkaufspreises nicht in Anschlag gebracht
wird, obgleich sie in Gemeinden wo der Armenfond unbedeutend, das Particularvermögen hingegen beträchtlich
ist, den wesentlichsten Theil des erworbenen Rechtes ausmacht. Es ist daher zn besorgen dass unter solchen
Verhältnissen eine große Anzahl von (sich) Einkaufenden sich zudrUngen, und sogar Gemeinden die durch das
Gesetz gegebene Freiheit benutzen werden, um sich vermittelst geringer Einkanfssummen ihrer Armen auf
Andere zu entladen *). — Diese und ähnliche Gründe haben euch . . ohne Zweifel bewogen, über die im Gesetze
?om 13. Hornung vorzunehmenden Veränderungen eine Untersuchung anzuordnen. Sollten aber dieselben je
zu Stande kommen und die Aufnahme in die Gemeineigenthumsrechte wieder wie vordem der freien Willkllr
der Antheilhaber überlassen werden, so würden sich unstreitig diejenigen Gemeinden zu beklagen haben, die
während der Verbindlichkeit des Gesetzes diese auf keinen Fall zu widerrufende Aufnahme gegen ihren Willen
hitten zugeben müssen. — Der VA. ladet euch demnach ein, die Vollstreckung des Gesetzes v. 13. Hornung,
insofern dasselbe die Erwerbung der Gemeindsbürgerrechte betrifft, so lange aufzuschieben, bis ihr über die
Abänderung oder Beibehaltung desselben eine endliche Entscheidung werdet genommen (!) haben." — (Auch
französisch eingetragen.) VRPrgt p. 584-587. - I73, p. i29-i8i. iss-is?. - 643, p. 217, 218. 221-228.
5) 13. Juni, G. R. Verlesung obiger Botschaft. Verweisung an die Commission.
ORProt. p. 276. - N. schwz. Repnll. I. 281—82.
6) 25. Juli, VA. Der Minister des Innern berichtet über einen neuen Fall, dass im Canton Lucern der
begehrte Einkauf in ein Gemeindgut verweigert wird, und beantragt eine bezügliche Botschaft an die Käthe.
Vertagt. VRProt. p. 432.
7) 13. August. Der Vollziehungsrath an den gg, Rath. Hinweis auf die Botschaft v. 9. Juni, unter
Wiederholung der wesentlichen Motive, und Einladung zu schleunigem Entscheid über den Gegenstand . . .
VRProt p. 145, 14G. - I7B, p. 89, 90. - 643, p. 227, 228.
8) 18. August, gg, R. Die Botschaft des VR. wird an die Polizeicommission gewiesen.
9 a) 27. August, gg, R. Die Polizeicommission legt ein Gutachten vor. Es wird für drei Tage auf den
Eanzleitisch gelegt.
9b) Gutachten der Commission. (Ref. Wyttenbach; 26. Aug.). „Bürger Gesetzgeber! Von jeher setzten
die Schweizer einen großen Werth auf ihre Bürgerrechte. Einerseits sicherten ihnen dieselben mehr oder
minder wichtige politische und mercantilische Vorrechte zu, und anderseits war gewöhnlich ein Miteigenthums-
recbt an Gemeinds- und Armengütern damit verbunden. Das Recht auf Armenunterstützung ging sogar so
weit, dasö in Ermanglung eines hinreichenden Armenguts die Bürger einer Gemeinde, und in vielen Gegenden
auch wohl die in einer Gemeinde angesessenen äußern Güterbesitzer, die fehlenden Summen zuschießen mußten.
Durch die in unserm Vaterlande vor sich gegangene Staatsveränderung fielen nun jene erstem, im Grunde
minder wesentlichen Vorrechte von selbst; sie waren unverträglich mit der bei uns eingeführten Constitution.
Um diesorts allen Zweifel zu heben, erschien noch nach der Hand das Gesetz v. (13.) Febr. 1799, welches
unsere Bürgerrechte allein auf den Mitantheil an den Gemeinds- und Armengütern beschränkte und den
Gemeinden die fortgesetzte Annenversorgung auf(er)legt. In der That hatten die politischen Vorrechte mit
dem Besitze der Gemeindsgüter eigentlich keine Gemeinschaft; auch gab es Bürgerschaften wo nicht alle
die welche Theil an den letztem hatten zugleich mit den ersteren Genossen waren. Ganz füglich konnte
man daher das eine von dem andern trennen. — Die jedem Gesetzgeber obliegende Pflicht, das Eigenthum
hinlänglich zn achten, gebot auch unserer Regierung, dasselbe in den Gemeinds-Armengütem zu respectiren.
Wirklieb stellte sie in dem angeführten Gesetze sowie in dem spätem v. 8. Febr. 1800 den Grundsatz auf.
*) Diese Folge ist nicht gehörig begründet
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272 9. October 1800 Nr. 85
dass 80 eint' als anderes ein eigenthUmliches Verroögen, das wahre Eigentburo der Gemeindsbttrger sei. Ver-
mittelst dessen sollten diese verhoffen, bei dem ausschließlichen Besitze ihres Eigenthums gelassen zu werden.
Allein eben das Gesetz das jenen Grundsatz anerkennt räumt doch jedem helvetischen Staatsbürger das Recht
ein, sich vermittelst eines Einkaufsgeldes in den Mitbesitz dieses Eigenthums zu setzen, und legt den Mit-
antheilhabern die Pflicht auf, ihn auch gegen ihren Willen zum Mitbesitzer ihrer Gemeinds- und ArmengUter
aufzunehmen. Es scheint dies so mit sich selbst im Widerspruch zu sein, dass man den Grund einer solchen
Beschränkung der Eigenthumsrechte wohl nichts ander(em) zuschreiben kann als irrigen Begriffen tiber das
jetzige Wesen der Bürgerrechte und dessen Verwechslung mit dem was sie vordem waren. Nun aber sind
ja alle politischen Vorrechte aufgehoben ; der Einfluss derselben auf den Staat ist auf immer dahin, und daher
ist es ohne einige Gefahr, wenn schon jetzt die Antheilhaber der Gemeinda- und Armengttter in dem ans-
schließlichen und nngetheilten Genuss derselben verbleiben. — Dies ist auch ganz auf das strenge Recht
gegründet. Wer ein Eigenthum besitzt, der kann doch nicht angehalten werden, vermittelst einer, man kann
fast sagen beliebigen, Einkaufsumme einen jeden der gerne MiteigenthUmer werden möchte in dessen Mitbesitz
aufnehmen zu müssen. Wird nicht dadurch eines der wesentlichen Requisite des Eigenthums lädirt? Nun
aber sind Gemeinds- und Armengüter ein wirkliches wahres Eigenthum, selbst durch die angeführten Gesetze
als ein solches anerkannt. Freilich sind sie (nicht?) ein unveräußerliches Eigenthum, aber ein solches das
auf Rinder und Kindskinder vererbt wird ; vermittelst dessen stehen die Bürger einer Gemeinde in einer Art
von Societätsverbindung, von der ein jeder derselben ein gebornes Mitglied ist. Sowie nun aber ein Bürger
nicht das Recht haben kann, sich in den Mitbesitz einer Gesellschaft, einer nnvertheilten Erb(8ch)aft n. a. w.
ohne den Willen der Antheilhaber einkaufen zu können, so soll er es auch hier nicht haben. — Noch eine
andere rechtliche Betrachtung streitet dagegen. An den meisten Orten ist die Gemeinde zur Erhaltung ihrer
Armen verpflichtet, auch dann wenn schon das Arroengut dazu nicht hinreicht. Das Privatvermögen der Bürger
einer solchen Gemeinde oder die Besitzungen der dortigen Einwohner werden in dem Falle mit Steuern be-
legt, oder die Armen werden ihnen selbst zugetheilt. Wenn also ein Mann sich in ein Gemeindsbürgerrecht
einkauft, so acquirirt er dadurch nicht nur ein Recht auf die Gemeinds- und Armengüter des Orts, sondern
er erhält auch noch für sich und alle seine männlichen Nachkommen ein Recht auf das Privatvermögen aller
übrigen Bürger und Einwohner der Gemeinde. Ob es aber mit den ersten Begriffen von Recht und Eigen-
thum verträglich sei, dass man sich solche Rechte erwerben kann, ohne die Einwilligung derjenigen zu er-
halten, die so offenbar darunter leiden (können !), das bleibt dem Gefühle eines jeden dahingestellt. Das aber
kann als Thatsache angenommen werden, dass diese gesetzlich decretirte Eigenthumsbeeinträchtigung im All-
gemeinen große Besorgnisse und viel Unzufriedenheit erweckt hat; davon zeugt insbesondere die Abneigung
der Gemeinden, die sich meldenden Personen zu Bürgern anzunehmen, und die Schwierigkeiten die ihnen von
daher gemacht werden, welche an manchen Orten zu ordentlichen Streitigkeiten erwachsen sind und nacb-
theilige Folgen besorgen lassen. — Dann ist die Ausführbarkeit dieses Gesetzes annoch großen Schwierig-
keiten unterworfen. Es gibt mehrere Gemeinden die, weil die Sönderung gewisser sehr ins Große gehender
Vermögensartikel, die sowohl von dem Staate als von der Gemeinde angesprochen werden, noch nicht vor
sich gegangen ist, den Werth ihrer Gemeindgüter noch nicht bestimmen und somit auch den darauf zu grün-
denden Einkaufspreis noch nicht festsetzen können. Wie soll es nun bei solchen Gemeinden gehalten sein?
Sind sie unterdessen befugt, jeden sich meldenden Bürger abzuweisen, so genießen sie vor andern Gemeinden
eines Vortheils der ihnen rechtlich nicht zukommen sollte. Sind sie aber gehalten, nichts desto weniger
jemanden zum Theilnehmer ihrer Gemeindsgüter anzunehmen, so kann der Einkaufspreis anders nicht ala aufs
Gerathewohl und nach bloßer Willkür bestimmt werden, und so würde entweder der Gemeinde oder dem
sich meldenden Bürger zu nahe geschehen. Eben dergleichen Schwierigkeiten erzeugen sich auch bei Ge-
meinden wo es im Streite ist, ob gewisse Grundstücke oder Rechtsamen den Gemeindsbürgern oder dem
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Nr. 85 9. October ISÖÖ 273
Oiiteibesitzer (?) zugeh(5ren. — Da es nan der . . . Polizeicommission scheint, das8 die den Gemeinden zur
Pfliciit gemachte Annahme neuer Mitgenossen an ihren Gemeinds- und ArmengUtern die Eigenthumsrechte der
wirklichen Bürger alle« sehr beeinträchtige und auf einer anrichtigen Ansicht der Dinge, somit auf einem
irrigen Grundsatz beruhe, so steht sie keineswegs an, euoh . . anzutragen, jenes Gesetz, insoweit es auf diesen
Einkauf sich bezieht, wieder ztirttckzunehmen und aufzuheben. Sie hat demzufolge auch die Ehre, euch einen
auf dieses ihr Gutachten sieh grtindwidc« 0 eeetBasvorscblag vorzulegen.
Der gg. Rath, auf die Botscliaft des Vollziehungsraths vom 9. Junius und 13. August 1800 und nach
Anhörung des Vortrags seiner Polizeicommission; in Erwägung dass die politischen, mercantilischen und
Indern dergleichen Vorrechte, welche vordem mit dem Besitze gewisser Bürgerrechte verbunden waren, durch
die allgemeine Staatsverfassung Helvetiens aufgehoben worden sind; in Erwägung dass insbesondere das
Gesetz v. 13. Febr. 1799 das Wesen dieser Bürgerrechte sowie die Rechte und Pflichten ihrer Besitzer richtig
anseinandersetzt und ihnen ihre Grenzen dahin anweist, dass die Theilhaber derselben blos auf den Besitz
und Genuss ihrer Gemeinds- und ArmengUter beschränkt und, wo sie diese Obliegenheit auf sich hatten, noch
ferner zur Unterhaltung und Unterstützung ihrer Armen verpflichtet werden; in Erwägung endlich, dass es
ein wesentlicher Eingriff in das den Bürgern einer Gemeinde zugesicherte Eigenthum ihrer Gemeinds- und
Armengüter, ja selbst ihres PrivatvermSgens ist, wenn ihnen die Pflicht auferlegt wird, einen jeden helvetischen
Staatsbürger, selbst gegen ihren Willen, zum Tbeilnehmer ihres Gemeinds- und Armenguts aufnehmen und im
Fall (dass) er oder seine Nachkommen der Unterstützung bedürfen, das Armengut aber dazu nicht hinreichen
wOrde, durch Zuschüsse aus ihrem besondem eignen Vermögen unterhalten zu müssen, beschließt:
1 . Es sind die auf eine unfreiwillige Aufnahme oder den gezwungenen Einkauf in die Bürgerrechte sich
beziehenden Artikel des Gesetzes v. 13. Februar 1799, so da sind der 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und
17. Artikel, sowie der 3. und 4, Art. des Gesetzes v. 8. Febr. 1800, über die Rechte der Kinder deren
Väter sich eingekauft haben, wieder zurückgenommen. — 2. Nichtsdestoweniger aber bleibt es jeder Gemeinde
femer freigestellt, einen jeden helvetischen Bürger auf gütliche Uebereinkunft hin zum Mitantheilhaber ihrer
Gemeinds- und Armengüter anzunehmen. — 3. An denjenigen Orten wo besondere Verkommnisse oder Gewohn-
heiten einem Bürger einer gewissen Gemeinde oder Landschaft den Mitgenuss an ihren Gemeinds- und Armen-
gutem zusicherten, sobald er sich in der Gemeinde niederließ und dafür anmeldete, soll es noch ferner dabei
sein Verbleiben haben; es wäre denn Sache dass die so mit einander verbundenen Gemeinden diese Verhält-
nisse lieber gegen einander aufheben wollten. — 4. Unter den Gemeindgütern wovon hier gesagt (!) ist sind
solche nicht verstanden, die theilweise und nach gewissen Rechten zu einem andern Particular-Grundstück
gelnSren, und welche Rechte mit demselben oder auch absonderlich gekauft und verkauft werden können,
oder bei denen die Zahl der Antheilsrechte unveränderlich bestimmt und festgesetzt ist.^ 5. Druck etc.
176, p. 98-08. 108—5. 107—8. — Republ. IF. 562-54.
10) I.September, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens; Berathung. Infolge verschiedener Einwen-
dungen wird dasselbe an die Oommission zurückgewiesen.
Ha) 20. September, gg. R. Die Polizeicommission legt ein Gutachten über den Einkauf in Gemeiuds-
und Armengüter vor. Es wird fUr drei Tage auf den Tisch gelegt und soll inzwischen übersetzt werden.
IIb) 23. Sept., ebd. Zweite Verlesung; Annahme als Gesetzesvorschlag. — Am 24. bestätigt und
ausgefertigt.
12) 25. September, VR. Der eingelangte Gesetzesvorscblag wird dem Minister des Innern zur Begut-
achtung tiberwiesen. — Am 30. wird auf dessen Befund dass keine Aenderung nöthig sei dem gg, Rathe
die Zustimmung angezeigt. VBProt. p. 498—99. 575-76. — itb, p. 259. - 643, p. 288.
▲8. a. d. HdT. VI. 35
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iU 9. öctober 18Ö0 Nr. 86
13) 1. October, gg. R. Die Anzeige des VR. dass er nichts einzuwenden habe wird für drei Tage auf
den Kanzleitisch verwiesen. — Bestätigung etc. erst am 9.
86.
Bern. 1800, 9. October.
79 (Og. £. Prot.) p. 311. 848—45. 846. 865. — 406 (Qes. n. D.) Nr. 258. - Tagbl. d. Om. u. D. Y. 62, 68. — Ball. d. lois A d. Y. 62, 68.
N. sohw. Bepabl. U. 688—89. 607. 608. 629.
Einstellung von Goncessionen für Errichtung neuer Mühhverke.
Der gesetzgebende Rath, nach Ablesung einer Bitschrift der Müller von Hutwyl, Eriswyl und
andern (Orten) im Canton Bern, und nach Anhörung seiner Polizeicommission ;
In Erwägung dass das Gesetz vom 19. Weinmonat 1798 keine Bestimmungen über die Mühl-
werke enthalte, welche (doch?) besonderer Einschränkungen bedürfen;
In Erwägung dass es dringlich ist, dem daher entstehenden Nachtheii zu steuren, bis ein all-
gemeines umständliches Gesetz über diesen Gegenstand gegeben werden kann,
verordnet:
1. Die Verwaltungskammern sollen, vom Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes
an, keine neue Mühlwerke zu errichten bewilligen, bis ein neues Gesetz über diesen Gegenstand
gegeben sein wird.
2. Ausgenommen sind die Fälle wo eine oder mehrere Gemeinden erweisen würden dass ein
Mangel an Mühlwerken bei ihnen vorhanden wäre, und keine gegründete Einsprüche gegen eine
solche Erlaubnis einkommen.
3. Die Vollziehung des obgemeldten Gesetzes vom 19. Weinmonat 1798, der Beschlüsse der
vollziehenden Gewalt vom 3. Christmonat 1798 und vom 28. April 1800 und anderer Verordnungen,
insoweit sie diesem Gesetze zuwiderlaufen, (ist) einstweilen eingestellt.
1) 25. September, Hatwyl. Die Besitzer von (9) Mühlen — Blau u. Cons. — an die Gesetzgebung.
Beschwerde über die Bewilligung von (4) neuen Werken in ihrem Kreise und Umtriebe für Gewinniing
weiterer Rechte ; Gesuch um Abänderung der bezüglichen Gesetze, da sie mit den Grundsätzen der Verfassung
im Widerspruch stehen, etc. — 6 Unterschriften. 228, p. 85—91.
2) 2. October, VR. Eine Eiufrage der Verwaltungskaramer von Aargau betreffend Gesuche um neue
Mtthienrechte wird dem Minister des Innern zur Berichtgabe überwiesen. VBProt. p. 626. — 648, p. (278-74.) 275.
8) 2. October, gg. R. Die Bittschriften-Commission empfiehlt, die Beschwerde einiger grundzinspflichtiger
Mühlen in Hutwyl, Eriswyl etc. gegen Errichtung neuer Mühlwerke in ihrem Kreise der Polizeicommission
zu schleuniger Begutachtung zu überweisen. Beschlossen.
4 a) 6. October, gg. R. Die Minderheit der Polizeicommission legt infolge der Reclamation der alten
Mühlenbesitzer von Hutwyl etc. einen Antrag vor, der mit einiger Abänderung angenommen, dringlich erklärt
und als Decretsvorscblag ausgefertigt wird. — Am 7. bestätigt.
4 b) 9. Oct., ebd. Da der Vollziehnngsrath nichts einwendet, so wird der Beschluss unverändert sani
Decret erhoben.
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Nr. 87
9. October 1800
276
87.
Bern. 1800, 9. October.
79 (Og. B. Prot) p. 192. IM. 247. 25«. 275—76. 270. MS. 866—67. — 406 (Gm. o. D.) Nr. 251. - Tagbl. d. Gm. b. D. V. 60. 61.
BolL d. loii * d. y. 60, 61. — N. lohw. Bapabl. IL 516. 524. 559. 565-66. 577. 607. 632.
Aufhebung des Abzugsrechts auf Gegenseitigkeit hin.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des
VollziehuDgsratbes vom 29. Augstmonat 1800;
In Erwägung dass schon die vormaligen eids-
genössischen Regierungen um des Besten des
Lands willen mit verschiedenen auswärtigen Staaten
sich wegen gegenseitiger Aufhebung der Abzugs-
gerechtigkeit in Tractate[n] eingelassen und eine
gegenseitige Freizügigkeit eingeführt haben ;
In Erwägung dass es vorth eilhaft wäre, diese
besondern Tractate[n] oder Zusicherungen auf
gaDz Helvetien auszudehnen und überhaupt dieses
Hindernis eines freien Verkehrs zwischen den
Nationen aufzuheben,
verordnet:
1. Die Abzugsgerechtigkeit soll gegen alle
Länder aufgehoben sein, in welchen für das in
Helvetien (zu) ziehende Vermögen kein Abzug ge-
fordert wird.
2. Wenn aber Vermögen in einen Staat ge-
zogen wird, der mit dem Theile Helvetiens von
wo dasselbe herkommt in keinem Abzugstractat
stand oder auch keine Freizügigkeit mit der hel-
vetischen Republik einführen wollte, so soll von
einem solchen Vermögen der Abzug zu Händen
des Staates auf gleichem Fuße bezogen werden,
wie er in dem nicht abzugfreien Lande gefordert
wird.
Le Gonseil l^gislatit, sur le message du Conseil
exöcutif du 29 Aoüt 1800;
Considörant que döjä les anciens gouvernements
confädöräs sont entr^s en n^gociation avec plusieurs
Etats etrangers sur Tabolition röciproque du droit
de traite foraine et ont conclu avec eux divers
trait^s au moyen desquels ce droit a 6t6 respective-
ment aboli;
Consid6rant qu'il serait avantageux de pouvoir
ötendre ces traitäs ou Conventions particuliöres
ä toute THelvötie et d'abolir gönöralement cette
entrave h la libert^ de commerce,
ordonne :
1. Le droit de traite foraine est aboli envers
tous les pays dans lesquels ce droit n*est pas
perQu sur les biens qui entrent en Helvetie.
2. Lorsqu'au contraire on transporte des biens
d'une contröe de THelvÄtie dans un Etat avec
lequel cette contröe d'oü le bien procöde n'avait
aucun traite au sujet de la traite foraine, ou
dans un Etat qui n'aurait pas voulu abolir ce
droit envers la Röpublique helvötique, la traite
foraine sera perQue sur de tels biens au profit
de la Räpublique sur le mSme pied quUl est exig6
par TEtat dans lequel les biens sont transportös.
1) 2. August. Der Vollziehiings-Ausschuss an den Minister des Answärtigen. ^La C. E. est dispos^e k
rarrangement que propose le gouverneur de Neufchätel dans la lettre dont vons avez fait lecture dans la
86ance de ce jour, pour abolir enti^rement le droit de traite foraine, seit Abzug, entre TEtat de N. et tonte
l'Helv^tie. Elle vous charge .. de lui präsenter k ce sujet votre pr^avis dans une de vos prochaines
aadiences.^ vBProt p. 595, 596. - eio, p. 243.
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276 9. October 1800 Nr. 87
In einem obschwebenden Falle (Frau Pauli von Schwarzenburg) bemerkte die Neuenburger Regierung,
dem Ct. Freiburg und den bern-freiburgischen Mediatlanden gegenüber habe sie immer den Jialben Abzug
erhoben; übrigens beantragte sie eine grundBätzliche Neuordnung.
2) 29. August, VR. Der Minister des Auswärtigen bespricht die von Neuenburg beantragte gegenseitige
Abschaffung des Abzugsrechts und empfiehlt, diesem Vorschlage zu entsprechen. Genehmigt; eine bezügliche
Botschaft geht an den gg. Rath. VRProt. p. 489-w). - 175, p. 301-62. - eio, p. es. «7. 25»-«i.
3) 11. September (!), gg, R. Eingang einer Botschaft des VR., v. 29. August, in Betreff des Abzugsrechts.
Sie wird an die Finanzcommission zur Begutachtung gewiesen. 17B, p. 87i.
4 a) 12. September, gg. R. Das Gutachten der Finanzcommission, einen Botschaftsentwurf enthaltend,
wird für drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt. itb, p. 867-«8.
4 b) 20. September, ebd. Zweite Verlesung des Gutachtens. (Debatte ?) Statt der beantragten Begwälti-
gung des VR. wird der Grundsatz angenommen, dass durch ein Gesetz „die gegenseitige Abschaffung des
Abzugsrechts für ganz Helvetien gegen andere Staaten erklärt werden solle**, und der Gegenstand an die
Commission zurückgewiesen, um ein solches Gesetz zu entwerfen. 175, p. 8e9.
5) 18. September, VR. Auf den Wunsch von (Repräs.) Marcacci wird für einen Verwandten von (Repräs.)
Frasca, dem in Cisalpinien eine Erbschaft zugefallen, das Zeugnis ausgefertigt, dass auf Gegenseitigkeit hin
jeder Fremde in Helvetien (ohne Abzug etc.) erben könne. VRProt p. zu— 11, - eio, p. 12«.
6 a) 22. September, gg. R. Eine neue Vorlage der Commission wird für drei Tage auf den Kanzleitisch
verwiesen.
6 b) 25. September, ebd. Zweite Verlesung. Der Entwurf wird als Gesetzesvorsehlag angenommen. —
Am 26. bestätigt und expedirt. Bnii. h«ir. xv. 177.
6 c) 25. (26.) September. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Der gg. R. ertheilt Ihnen, Bürger
Vollziehungsräthe, in Antwort auf Ihre Botschaft v. 29. Aug. nicht nur die Vollmacht, wegen Aufhebung der
Abzugsgerechtigkeit mit andern Staaten in Unterhandlung zu treten und auf Ratification hin Tractaten darüber
zu schließen, sondern er hat diesem Grundsatze gemäß zu Einführung einer allgemeinen Freizügigkeit den
beigefügten Gesetz(es)vorschlag abgefasst, den er anmit Ihrer Prüfung übergibt mit der Einladung, sobald er
zum Gesetz erhoben sein wird, die Erlangung dieser allgemeinen Freizügigkeit soviel möglich auswirken zu
helfen. Ebenso ladet Sie der gg. Rath ein, in Rücksicht des noch hie und da in Ausübung stehenden droit
d'aubaine oder Verweigerung der Erbschaftsverabfolgung mit denjenigen Staaten, wo dieses drückende Recht
noch in Kraft ist, in Unterhandlung zu treten und dessen Aufhebung sowohl gegen Helvetien als in Helvetien
selbst zu bewirken.** Prot. p. 277. - 457, Nr. isi.
7 a) 26. September, VR. Die Botschaft des gg. Raths und der Gesetzesentwurf werden dem Minister des
Auswärtigen zur Prüfung und Entwerfung der erforderlichen Antworten überwiesen. VRProi. p. 604, 605.
7 b) 3. October, VR. Die Vorlage des Ministers wird genehmigt und darüber eine Botschaft an den
gg, Rath erlassen, (die aber erst am 4. abging). VBProt. p. 029. — 177, p. in. - 610, p. re9.) 71—73. 75.
8) 6. October, gg, R. Eingang der Anzeige dass der VR. nichts einwende. Für drei Tage auf den
Tisch zu legen. — Am 9. erfolgte die Bestätigung etc.
Die nun mit Neuenburg angeknüpften Unterhandlungen zogen sich sehr in die Länge.
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Nr. 88 9. October 1800 277
88.
Bern, 1800, 9. October.
a07 (YB. Prot.) p. 100, 101. llS-114*). — 078 (Stutig.) p. (477-78. 481-88.) 493-91. 495.
Abschluss einer Uebereinkuf\ft zwischen dem Staat und den Oenieinden des alten Cantons Uri über
dessen Pensionenfond.
Das Finanzministeriamy vermöge Auftrags von der vollziehenden Gewalt, und die end8verzeichnete(n)
bevollmächtigte(n) Abgeordnete(n) der Central-Municipalität des Districts Altorf haben sich über die Aus-
scheidung der Staats- and Gemeindegelder und Capitalien des ehemaligen Cantons Uri folgendermaßen ver-
glichen.
1. Die helvetische Regierung, erwägend dass, nachdem die Staatsschriften zu Altorf größtentheils durch
das Feuer aufgezehrt sind, kaum mehr zu entnehmen (ermitteln?) sein könne, inwieweit die von dem ehe-
mJt'Hgen Canton Uri enthobenen (gesammelten ?) Gelder und Capitalien mit Gemeindegut vermischt seien ; er-
wägend dass die traurigen Unglücksfälle und der Zustand von Entblößung dieses Landesstrichs nicht er-
lanbe(n), denselben nach der Strenge der Gesetze zu behandeln, erstattet den Gemeinden des ehemaligen
Cantons Uri die Summe von fl. 115,000, (Louisd'or k fl. 13), wo möglich in den von ihnen selbst bezogenen
Zinsschriften, bei welchen die verfallenen, nicht aber die laufende(n) Zin8(e) als Capital berechnet werden
8oll(en), und von welcher Summe die schon erhaltenen fl. 20,000, der NLd'or k fl. 12, und fl. 10,000, der
Ld'or k fl. 12 Vt, ebenfalls mit dem verfallenen, nicht aber dem laufenden Zins, nebst fl. 4300, der Ld'or k
fl. 13, tHx angelehntes Salz abzuziehen sind.
2. Die Deputirten von Uri leisten im Namen ihrer Constitnirten gänzlich Verzicht auf alle weitere(n)
Geld- und Capital-Anspraehen an die helvetische Republik. — (Folgen die Unterschriften.)
Der Vollziehungsrath ermächtigte am 9. Oct. den Minister, diese Uebereinkunft förmlich auszufertigen.
1) 4. October, VR. Der Finanzminister begutachtet eine Denkschrift der Deputirten von Altorf über
den Pensionenfond. Die Entscheidung der Eigenthumsfrage soll durch die Sönderungscommission vorbereitet
werden . . . Dem Minister wird die Weisung gegeben, durch die Commission wo möglich etwas mehr als die
Hälfte („Halbscheid^) der 229,000 fl. für den Staat herausbringen zu lassen.
VEProt. p. 650, 651. - 678, p. (465 -71.) 478. 475.
2) 6. November, VR. Auf Antrag des Finanzministers wird beschlossen: „1. Dem Thal Urseren ist
der vollständige Ersatz der in Beschlag genommenen L. 18,342. 6 Btz. Vk^ Rp. nach Abzug der bereits
zurttcker(statteten) L. 12,333. 3 Btz. 3^8 Rp., an den (noch) vorhandenen oder andern Schuldtiteln gewährt.
2. Der Finanzminister wird die Ausrechnung und Vollziehung dieses Beschlusses besorgen.^
VBProt. p. 168, 169. - 878, p. (545-47.) 549.
*) Doppelt eingetragen, (wie alles vom 9. Oct!).
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278 9. und 10. October 1800 Nr. 89, 90
89.
Bern. 1800, 9. October.
307 (YR. Prot.) p. 108-105. - 626 (Bwahlg.) p. (87, 88.) 89— 9L — Tagbl. d. Besohl, ete. III. 81—38. — Ball. 4. arr. etc. 10. 28, 94.
N. 8chw. Bepabl. IL 681.
Beschluss betreffend Bereinigung der Ansprüche auf Besoldungsrückstände.
Der Vollziehungsrath, nach Anhörung seines Ministers der Finanzen über die Execution des
5. Artikels des Gesetzes vom 10. April 1800;
In Erwägung dass die Zeitfrist, welche von der Bekanntmachung gesagten Gesetzes an bis heute
verflossen, mehr als hinlänglich war, um der Nationalschatzkammer und den Verwaltungskammern
alle mögliche Zeit zu lassen, die Conti mit den öffentlichen Beamten, welche in Rückstand erklärt
sind, in Richtigkeit zu bringen und an das Finanzministerium zu senden;
In Erwägung dass es nöthig ist, denjenigen Beamten welche bisdahin ihre Anforderungen noch
nicht berichtiget haben, einen peremptorischen Termin festzusetzen, (um) es zu thun;
In Erwägung dass der 7. Artikel gemeldten Gesetzes diese Maßnahme anordnet,
beschließt :
1. Die öffentlichen Beamten, deren Indemnitäten bis zum 1. März 1800 durch das Gesetz vom
10. April in Rückstand erklärt sind, und welche bisdahin noch keine richtige Rechnung ihrer An-
forderungen den betreffenden Gewalten vorgelegt (haben), werden eingeladen, bis zum 31. gegen-
wärtigen Weinmonats es zu thun.
2. Nach Verfluss dieser Zeitfrist wird keine Rechnung mehr angenommen werden, und die
Beamten welche es unterlassen würden sollen keine Ansprache mehr desshalb machen können.
3. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher in die
öffentlichen Blätter eingerückt, gedruckt, publicirt und in allen Gemeinden Helvetiens angeschlagen
werden soll.
Im Prot, in beiden Sprachen vorhanden.
90.
Bern. 1800, lo. october.
307 (VE. Prot.) p. 124—130. - 878 (Stamteg.) p. (65. 68. 69.) 71. 78. 75—81.
Oenehmigung einer üebereinku}\ft beireffend Ausscheidung det* Staats- und Oemeindgüter in
Freiburg.
„Convention zu(r) Sönderung des Staats- und Gemeindeguts der Stadtgemeinde Freiborg. ^
Im Namen der helvetischen Republik: Wir die von der vollziehenden Gewalt dazu eigens ern(a)nnte
Commission, bestehend aus dem Bürger Pankraz Germann^ Mitglied des ehemaligen großen Raths, und dem
B. Johannes Schnell, Districtsstattbalter in Burgdorf, Urkunden, ond wir die Deputirte(n) der Gemeinde Frei-
burg: Peter Gendre, Advocat, Joh. Bapi. Thürler^ Negot(iant), Mitglieder der Municipalität, und Jacob Folly,
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Nr. 90 10. October 1800 279
Yicepräsident der Oemeindekammer, und Frangois DuCy Cassier derselben, bekennen hienait (öffentlich, dass
wir nach gründlicher Eröffnung (?) ond Untersochong der Besitzungen der Stadt Freiburg und nach berechneter (?)
Anwendung des Gesetzes v. 3. April 1799, über Sönderung der Staats- und Oemeindegttter, uns unter gött-
lichem Beistand auf Annahme (seitens) der Gemeindskammer von Freiburg und darauf erfolgende Ratification
(seitens) des Yollziehungsrathes über nachstehende Artikel gütlich einverstanden, welche dann in ewiger Kraft
verbleiben, und wodurch alle vorige hier nicht bekräftigte Yerkommnisse und Ueberlassungen aufgehoben und
die von einstweiligen Benutzungen oder verwendeten Unkosten herrührende(n) und sonst alle anderweitige(n}
Forderungen und Gegenforderungen auf immer beseitigt sein sollen.
§ 1. Nebst den durch den Regierungswechsel an die helvetische Republik allgemein übergehende(n)
Souveränitätsrechten, Regalien, Zölle(n) und andere(n) hoheitliche(n) Gefällen und Einkünften sind ferner als
anwidersprechliches Nationalgut zu betrachten alle Liegenschaften, Gebäude, Abgaben, Einkünfte, GefUlle
und Fonds welche in diesem Beschluss nicht ausdrücklich als der Gemeinde überlassenes Communalgut ver-
zeichnet sind. Der Gemeinde zu Freiburg verbleiben in Zukunft eigenthümlich, theils infolge des Gesetzes,
theils vermöge verschiedener für beidseitige Convenienz getroffener Uebereinkommnisse, die nachfolgenden
Gassen, Anstalten, Güter, Gebäude, samt allen Zugehörden, Gefällen, Rechten und Beschwerden, wodurch aber
alle Drittmannsrechte unpräjudicirt verbleiben sollen, und der Staat mit keinen daher rührenden Ansprachen
befasst werden mag.
§ 2. Gebäude, a) Das Gemeindhaus; doch übernimmt die Stadt, als Hauptort des Cantons und des
Districts, das nöthige Locale für die Tribunalien, ihre Archive und Bureaux. — b) Das Kaufhausgebäude. —
e) Die Komhalle (la Grainette), samt dem darauf stehenden Gebäude und der anliegenden alten Fabrike. —
d) Rombaus oder Speicher hinter Unser lieben Frauen-Kirche. — e) Die Weinhalle unter dem Akademie-
gebäude, welches der Regierung zuständig ist. — f) Die Metzgen und (das) Schlachthaus. — g) Die Buden
oder Krämergewölbe. — h) Die Häuser der Zöllner an den Thoren und (der) Stadtbedienten; diejenigen
welche der Staat zu einem wirklichen Zollbezug bedürfen würde wird ihm die Gemeinde jedesmal einräumen.
§ 3. BauanU, Der Werkhof, samt seinen Zubehörden, Schmelzöfen, Schmitten (!), Sägen und Ziegelöfen,
ist für die Baulichkeiten des Staats und der Gemeinde gleichzeitig gewidmet, und der Staat soll in Benutzung
desselben mit der Gemeinde in vollkommen gleichen Rechten stehen und alle Gattungen von Ziegeln, Kalk,
Sand in gleichen Preisen erhalten als die Gemeinde und ihre Bürger ; 'die Abnutzung (?) des Bodens wird
aber der Gemeinde überlassen, welche hingegen mit der Unterhaltung des Werkhofs beladen ist.
§ 4. Liegende Güter, a) Alle Gemeindgüter und Liegenschaften innert der vier in der Urkunde der
Grafen von Thierstein von 1442 festgesetzten Märchen, auf welchen die Stadt seit undenklichen Zeiten das
Weidgangsrecht ausübt, sie mögen uneingezäunt oder gefristet und angebaut sein, nach Maßgabe der Titel
und Pläne welche ihre Grenzen bestimmen. — b) Die im Umfang der Stadt liegenden Grundstücke welche
an Privatbürger verliehen sind und also nicht schon als öffentliche Plätze für das Eigenthum der Gemeinde
betrachtet wurden. — c) Die an das Pörtneramt oder an andere der Gemeinde verbleibende Güter anhän-
gende(n) Grundstücke. — d) Die Wiesen von St. Leonhard und Monteon (?) nebst fünf kleinen Grundstücken
vor dem Bemerthor. — e) Die Wiesen von Marliez (?) und Arc-en-ciel. — f) Die Gehölze und Forste, Moor-
gründe und zerstreute(n) Grundstücke in den oberwäbnten vier thiersteinischen Marken. — g) Der Bürgerwald
6der Forst, schwaraer Forst genannt.
§ 5. Bürgerliche Fonds. Das ehemalige Seckelamt ist der einzige Fonds welcher nicht unter späten (?)
Rubriken vorkömmt; die Gemeinde Freiburg beschäftigt sich mit Aufsuchung seiner Rechnungen und (seines)
Bestandes und bittet die Regierung, dieselbe(n) in Untersuchung nehmen zu lassen, indem sie sich erklärt
dass sie (den) ihr zu überlassenden Antheil gänzlich ihrem gerechten Entscheid anheimstellt.
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280 10. October 1800 Nr. 90
§ 6. Armenanstalten. Die Armen- und Schalanstalten in der Gemeinde Freibnrg stehen, so oft keine
besondere Verftignng in dieser Convention ausgedrückt ist, unter der Aufsicht welche die Regierung über
dieselbe(n) allgemein in Helvetien auszuüben berechtigt sein wird, a) Das große Spital. — b) Das Armen-
hans von St. Jacob. — c) Die große Bruderschaft, jene von St. Martin und die Almosenanstalt oder Ans-
spende. — d) Das Siechenhats von Bourguillon. — e) Die Brtinisholzische Vergabung.
§ 7. SchulanstaUen. a) Der Schulherren- und andere für die Anfangsschulen gestiftete Fonds. —
b) Der Stadtantheil der Brilnisholzischen Schul vergabungen. — c) Die Anstalt der ürsulinerinnen wird als
eine Töchterprimarschule betrachtet, und die Fonds derselben sollen bei allfälliger Auslöschung der Ürsuline-
rinnen der Gemeinde Freiburg zu ihrer ursprünglichen Bestimmung verbleiben ; der Staat wird, wenn er den-
selben das Gebäude nicht zurückstellen kann, anderweitig auf Schadloshaltung bedacht sein. — d) Das ehe-
malige Jesuiten-Collegium wird ebenfalls bei seiner für alle Staatsbürger gemeinnützigen Bestimmung für die
Erziehung und die Wissenschaften gelassen und erhalten und auch in Zukunft der Gemeinde Freiburg nicht
entzogen werden. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Gemeindskammer, doch dergestalten unter der
Aufsicht der Regierung übertragen, dass sie derselben nicht nur jährliche Rechnung erstatten, sondern ohne
ihre Genehmigung weder Veräußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben solle. Die höhern
Dispositionen im wissenschaftlichen Fach, die Schulpolizei und die Bestimmung, wie und von wem die Lehr-
stühle besetzt werden sollen, werden gänzlich der Regierung anheimgestellt.
§ 8. Gefälle, a) Die Lehen- oder Grundzinse innert den vier Marken welche von abgetretenen Gemeinds-
gütern herrühren, worunter auch ein Haber- und Holzzins der Gemeinde Viliars und die thiersteinischen
Grundzinse begriffen sind. — b) Bei Abtretung des eigentlichen Zolls oder droits de douane an den Staat
werden angegen der Gemeinde als Mnnicipalgegenstände vorbehalten das Waggeld (droit de poids), Nieder-
laggeld (hallage) und die Marktgebühren von Korn, Maß, Standgeldern (?). Der Grundzins, Brücksommer
genannt, obschon in den alten Besitzungen gelegen, und 12 Jucharten Waldungen in dem Bodenhok an der
Bingine, welche Eigenthum der Gemeinde wären, aber dem Staat dienlich sind, sind ans Compensationsrück-
sichten dem Staat abgetreten worden; der Staat hat aber des obigen Grundzinses halber keine Beschwerde
auf sich genommen.
§ 9. Kirchen und Pfründewesen. Die Wünsche der Gemeinde Freiburg zu erfüllen, wird ausdrücklich
bemerkt dass die Parochialkirche, ilire Fabrike und die davon abhängenden Wohnungen des Pfarrers, seiner
Vicarien und zerschiedenen Kirchendiener derselben nach der Urkunde von 1249 femer eigenthttmlich bei-
behalten werden. Uebrigens werden die Collaturen und Pfarrhäuser überhaupt bis auf eine allgemeine und
definitive Maßnahme in der ganzen Republik in ihrem jetzigen Bestände und Administration ungeftndert ver-
bleiben. Die Collegiatstift ist weder ein Communal- noch ein erklärtes Nationaleigenthum und bleibt also in
dieser Convention gänzlich unberührt.
§ 10. Archive. Die Archive sind ein Eigenthum der Regierung; der Gemeinde werden aber jene Ur-
kunden zugestellt werden welche die ihr abgetretenen Besitzungen betreffen.
Mit Ratification dieser gütlichen Convention ist dann das Sönderungsgeschäft der Stadt Freiburg ala
gänzlich beendiget anzusehen.
Wir die Eingangs Benannten haben daher zwei Instrumente darüber errichtet und mit unsern allseitigen
Unterschriften versehen, welche von Wort zu Wort gleichlautend sind. — Bern, den 4. Weinmonat 1800. —
Folgen sieben Unterschriften (mit derjenigen von Müller-Friedberg).
Von zugehörigen Acten sind folgende zu bemerken:
1) 18. September. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Die Vorschläge der Gttterseparations-
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Nr. 90 10. October 1800 281
CommissioD, nach welchen die 8treitige(n) ßesitzongen der Stadt Freibarg in drei Classen abgethcilt und nach
dieser Abtheilnng eine Sönderungsconvention mit der Stadt geschlossen werden soll, hat der VR. mit gleichem
Ernste erwogen, mit dem er Euere darüber mitgetheilten Bemerkungen prüfte. Er beschließt demnach dass,
ehe und bevor eine Uebereinkunft getroffen werde, das Finanzministerium mit der Separationseommission
zusammentreten und sich gemeinschaftlich sowohl über die Vorschlüge von dieser als Über die Bemerkungen
von jenem berathen soll. Dann erst seie die Commission, wenn sie mit dem Finanzministerium gänzlich ein-
verstanden ist, bevollmächtigt, mit der Zustimmung des(selb)en eine endliche Convention mit der Gemeinde
Freiburg, unter Vorbehalt der Hatißeation von Seite der Regierung, abzuschließen. Der VR. ladet Euch ein,
diese Weisung der Separationseommission bekannt iu machen und mit ihr nach derselben zu verfahren.^
VBProt. p. 840—312. — 676, p. (45—19. 51-58.) 61, 62.
2 a) (10. Oct.) Vollmacht für den Finanzminister, obige Uebereinkunft förmlich abzuschließen, zu besiegeln
und zu unterzeichnen.
2 b) 10. October. Der VoUziehungsrath an den Finanzminister. „Les citoyens P. Gendre, Jean Bapt.
Thurler, Jacques Folly (et) Frangois Duc, döputös de la commune de Fribourg, pour negocier la Convention
pour la Separation des biens nationaux et communaux de cette ville cidevant souveraine, ont adres86 au
Conseil ex^cutif une Petition tendant k ce que dans le cas oü les batiments du Bauamtj qui sont k l'entretien
de la commune, quoique le Gouvernement en jouisse conjointement, seraient consum^s par un incendie, ils
(eile?) puissefnt] esp6rer d'ßtre secouru(e) par le Gouvernement. Le C. E. trouvant cette demande juste, vous
invite . . k faire connaitre aux döput^s de la ville de Fribourg qu'ils ne doivent pas douter que dans un
tel cas le Gouvernement ne suive les principes d'6quit6 et de mod^ration qui lui sont propres et dont ils
viennent d'avoir des preuves." VEProt. p. isi.
3) 6. November, VR. Eingang einer Zuschrift der Vei*waltung8kammer von Freiburg, die für das schonende
Verfahren der Regierung in der Ausscheidung der Guter Dank erstattet. — Vgl. N. 4.
VRProt. p. 165. — 676, p. 88. 87.
4) 29. November. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Le C. E. a vu avec autant de sarprisc
que de m^contentement qu'une partie de la chambre administrative de Fribourg, et principalement le cit. Blanc,
sc soit permis d'improuver dans des termes peu m6nag6s la Convention pass^e avec la r6gie de Fribourg
pour la Separation., des biens d'avec ceux de TEtat; quoique la protestation de ce citoyen m^ritat toute
Tanimadversion du Gouvernement, il veut bien se borner k une simple censure, et il vous charge en cons6-
quence . . d'^crire k la susdite Chambre adm. que le C. E. a Heu d'^tre 6tonn6 de sa deiib^ration du 14 No-
vembre et snrtout du r^sultat qu'elle a produit, savoir la Suspension de rex^cution du contrat pass6 entre
TEtat et la commune de F.; qu'il lui enjoint de lever de suite cette Suspension et d'ex^cuter la Convention
dans toute sa teneur; que, quant k la protestation de Tadministrateur Blanc, le Gouvernement, dispos6 k
rindulgence, oublie tout ce qu'elle renferme de despectueux k son ^gard et rappelle simplement k ce citoyen
que si la voie des repr^sentations est ouverte k tous les citoyens, le langage de la protestation est un pas
vers la licence, surtout röpr^hensible dans la boncbe d'une autorite ou fraction d'autorite subalterne essen-
tiellenoent ob^issante." VRProt. p. 54». sso. — 676, (p. 89, 90, »8—96. 97—107.) 109-10.
Blanc war von Chaney unterstützt worden; ßerguin und VViky hatten aber eine Gesamtprotestation
verhindert.
A8.a.d.Helv.VI. 30
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282 10. und 11. October 1800 Nr. 91, 92
91.
Bern. 1800, lo. October.
307 (VB. Prot.) p. HO. - 601 (Inn.) p. 678. 675. - Tagbl. d. Bowhl. etc. V. 38. - Bull. d. arr. etc. V. 24, 25.
Bestdltmg eines Interints-Oeneralsecretärs (Briatte),
Der Vollziehungsratb, erwägend dass es nothwendig ist, den Bürger Mousson, Generalsecrelär, welcher
den B. Glayre in seiner Sendung nach Paris begleitet, provisorisch zu ersetzen,
beschließt :
1. Der BUrger Georg Franz Briatte ist beauftragt, den B. Mousson während seiner Abwesenheit zu
ersetzen und die Acten der Regierung als Interims-Generalsecretär zu unterzeichnen.
2. Er wird, so lange er als Generalsecretär functionirt, diejenigen Vortheile genießen welche mit dieser
Stelle verbunden sind.
3. Dieser Bescbluss soll (in) dem Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden.
Von dem Präsidenten beantragt. Im Prot, geht der französische Text voraus. Das Concept (frz.) von
Mousson geschrieben.
92.
Bern. 1800, ii. October.
307 (VB. Prot.) p. U7. 148. - 906 (Verfkss.) p. (889- 4a) 841.
Besdiluss des Vollziehungsraths betreffend Eintreibung der Kosten der militärischen ExeciUion
in Aurezzio,
Le Conseil ex6cntif, ayant entendu le rapport de son ministre de la Justice sur les frais occasionn^s
par rex6cution militaire dans la commune d' Aurezzio ensuite des troubles et crimes commis le 18 Septembre
dernier dans la commune de Locarno *) ;
Considörant que le remboursement de ces frais ne peut souffrir aucun retard;
Consid^rant que les communes dans lesquelles se trouvent et s'organisent des attentats contre la sdretö
publique sont comprises, conform6ment aux lois du 28 Avril et 16 Octobre 1799, par la suite des excto
commis qu'elles ne se seront efforc^es ni de prövenir, ni de d^noncer aux autorit^s publiques,
arr^te :
1. La commune d'Aurezzio sera tenue de payer provisoirement les frais de Tex^cution militaire qui y
a en lieu ensuite des troubles et crimes commis par les habitants de cette commune le 18 Septembre demier
dans la commune de Locarno.
2. Le prefet national fera connaitro k la municipalit^ ou autorit6 locale de cette commune le montant
de ces frais, laquelle sera tenue de l(es) r^partir sur les habitants et de l(es) percevoir dans la quinzaine apr^
*) Vgl. Nr. 37, N. 41— 44.
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Nr. 93 11. October 1800 283
la r^eption de la note da prüfet national, soas peine d'etre poursuivie ellememe juridiquement pour la
somme reqoise.
3. Le reconrs est aeeord^ k la commane d'AarezKio pour le rembours de cette somme sur les propri^t^s
de ceax que les tribanaux auront jog6 coupables des erimes commis.
4. Le ministre de la Justice est cbarg^ de Texöcution du präsent arret^.
Mit der Frage der Rostenzahlung war diejenige betreffend Anwendung des Amnestiegesetzes aufgeworfen
worden, zumal dieses in den italienischen Cantonen noch nicht promulgirt war; der VR. beauftragte den
Minister, die begangenen Verbrechen an die Gerichte zu weisen; (VRProt. p. 147. 149).
93.
Bern. 1800, ii. October.
307 (VR. Prot.) p. 158—160. - 827 (Bewihlg.) p. 69-72. — 991 (AUgeni.) p. 275—78.
Verfügung des Vollziehungsraths betreffend vierteljährliche Oehaltszahluvgen für die Angestellten
der RStatthalter und Verwaltungskammern,
Der Vollziehungsrath, in Betrachtung dass die regelmäßige Bezahlung der Angestellten in den
Kanzleien der constituirten Autoritäten unter die wesentlichsten Gegenstände der öffentlichen Aus-
gaben gehört;
Auf die Berichterstattung des Ministers der innern Angelegenheiten,
leschließt:
1. Mit Anfang jedes Vierteljahres werden den Verwaltungskammern die für diesen Zeitraum zur
Besoldung ihrer Kanzleiangestellten und derjenigen der Regierungsstatthalter sowie zur Bestreitung
der übrigen Auslagen beider Bureaux erforderlichen Summen durch den Minister der innern An-
gelegenheiten regelmäßig angewiesen werden.
2. Die Anweisungen werden für jeden Canton auf den Obereinnehmer desselben ausgestellt sein.
3. Sie werden in der Bezahlung jeder andern, auch noch so viel frühern Anweisung vorangehen.
4. Die Ausstellung dieser Anweisungen wird mit dem laufenden Weinmonat ihren Anfang nehmen.
5. Die vor dem 1. dieses Monats verfallenen und noch unbezahlten Gehalte der Kanzleiangestellten
bei den oben genannten Behörden sollen durch besondere Anweisungen abgeführt werden.
6. Die Minister der Finanzen und der innern Angelegenheiten sind mit der Vollziehung dieses
Beschlusses beauftragt.
Im Prot, geht der franzl^sische Text voraus. — Dolder erklärte eine Meinungsverschiedenheit, indem er
tadelte dass der Beschluss nicht für alle cantonalen Beamteten gelte und nicht mit den Ansichten und Mitteln
des Finanzministers vereinbar sei.
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284 13. und 14. October 1800 Nr. 94, 95
94.
Bern. 1800, 13. October.
307 (VR. Prot.) p. 168. — 786 (Ausw ) p. 341. 848. — Tagbl. d. Beschl. eto. III. 84.
Ausdehnung der Postfreiheit auf das Bureau für diplomatische Arbeiten,
Der Vollziehungsrath, erwägend dass, um den Zweck zu erreichen welchen sich die Regierung bei
Anordnung gewisser diplomatischer Arbeiten*) vorgesetzt hat, eine nicht unbeträchtliche Correspoodenz
erforderlich sein werde, welche sich auch auf subalterne Arbeiter und Privatpersonen ausdehnen mö(cht)e,
beschließt :
1. Das Bureau der diplomatischen Arbeiten ist in der Zahl derjenigen öffentlichen Beamtungen, welchen
der Beschluss vom 28. März 1800 die unbeschränkte Postfreiheit gestattet.
2. Dieser Beschluss soll dem Finanzminister zur Mittheilung an Behörde zugesendet und dem Tagblatt
der Beschlüsse einverleibt werden.
Den bezüglichen Antrag hatte Müller von Friedberg gestellt und zugleich für die Einrichtungskosten
400 Frk. verlangt, die sofort bewilligt wurden (Prot. p. 168, 1G9). — Das Bureau blieb übrigens nur einige
Wochen bestehen.
95.
Bern. 1800, 14. october.
307 (VR. Prot.) p. 195—198. — 579 (Eraiehgsw.) p. 231. 283—240.
Erlass eines Reglements filr die Beaufsichtigung der öffentlichen Bibliotheken und Sammlmigen.
„Entwurf einer Instruction für den Oberaufseher oder Generalinspector der Nationalbibliotheken. ^
1. Der Generalinspector der Nationalbibliotheken und anderer zum öffentlichen Unterrichte bestimmten
Effecten, (als) Naturalien, Münzen u. s. w., steht unter der Leitung des Ministers der Künste und Wissen-
schaften.
2. Er berathet sich mit ihm über alle zur Aufsicht und Erhaltung dieser Gegenstände nöthigen Vor-
kehrungen.
3. Der Generalinspector soll alle die Klöster und übrige Orte besuchen, wo sich sowohl Bibliotheken
als physikalische und mathematische Instrumente nnd andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Effecten,
(wie) Naturalien, Münzen u. s. w. befinden.
4. Ihm liegt ob (dafür) zu sorgen dass diese in sicherer Verwahrung seien, sodass sie weder Schaden
leiden noch dass irgend etwas davon entäußert (!) werden kann.
5. Er ist daher befugt, treue und geschickte Aufseher zu ernennen, welchen diese Gegenstände unter
ihrer Verantwortlichkeit anvertraut werden können.
6. Sollte es sich ergeben dass an einf oder andern Orten derlei Gegenstände theils vor Schaden, theils
vor Veruntreuung nicht hinlänglich gesichert wären, so soll er davon dem B. Minister der Künste und Wissen -
*) Zur Vorbereitung der Verhandlnnj^en in Paris etc. (Vgl. Nr. 83.)
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Nr. 95 15. October 1800 285
Schäften alsbald die Anzeige machen und einstweilen mit Zuzog eines öflTentlichcn Beamten diese unter Siegel
legen lassen und die weiteren Verfügungen des B. Ministers der Künste und Wissenscliaftcn vernehmen (?).
7. An jenen Orten wo sowohl Ton den Bibliotheken als andern zum üfTentlichen Unterricht bestimmten
Effecten gar keine oder keine vollständigen Verzeichnisse vorhanden sind^ sollen dergleichen abgefasst werden.
8. Zu diesem Ende kann er in jedem Kloster wo ein hiezu fähiger Mönch vorhanden ist diesen Mönch,
an litterarischen Instituten aber einen Lehrer, jeden gegen ein mäßiges Honorar, damit beauftragen.
9. Wo kein geschickter Klostergeistlicher gefunden wird, besonders fUr Abfassung eines Katalogs über
Naturalien und MUnzen, kann auf Vorschlag des Inspectors durch den Minister ein Commissär zur Verfassung
eines genauen Verzeichnisses hingesandt werden, welcher, nebst einem mäßigen Gehalte, während seines
Aufenthalts Kost und Wohnung im Kloster genießen und Vergütung seiner Reisekosten erhalten soll.
10. Jeder dem Arbeiten in Bibliotheken oder andern Sammlungen aufgetragen werden muß bei Ehre
und Gewissen angeloben, dass er nichts veruntreuen oder wegbringen lassen wolle.
11. Der Generalinspector kann selbst, wenn er es gutfindet, zur Beförderung der Arbeit in diesem oder
jenem Kloster zur Abfassung eines Katalogs mithelfen.
12. Der Generalinspector nimmt bei seiner Abreise in Gegenwart des Verwalters einen Klostergeistlichen
oder Lehrer als Aufseher und Bewahrer der Bibliotheken und übrigen zum öffentlichen Unterricht gehörigen
Effecten in Pflicht, mit dem über diese Gegenstände vom Hauptorte ans correspondirt werden kann.
13. Wenn jene Bibliotheken und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmten Effecten, von denen es
noch zweifelhaft ist, wem sie zuständig sind, unter einer schlechten Aufsicht (stünden) oder Veräußerungen
zu befürchten wären, so soll der Inspector den Minister (davon) benachrichtigen, damit er das Nöthige ver-
fügen könne. Die Aufseher solcher Bibliotheken und Sammlungen sind eingeladen, die darüber verfertigten
Verzeichnisse und Cataloge dem Generalinspector mitzutheilen und, wenn keine vorhanden wären, solche in
seinem Beisein zu verfertigen. (?)
14. Es soll ihm eine Abschrift des dreifachen Verzeichnisses und die Anmerkungen des Ministers der
Künste und Wissenschaften über den Zustand der Bibliotheken in Helvetien zugestellt werden.
15. Ebenso sollen ihm alle bereits vorhandenen Kataloge übergeben werden.
16. Aus diesen sowohl als aus den noch ein[zn]kommenden verfasst er einen allgemeinen alpbabetischen
Katalog der nützlichsten und brauchbarsten Bücher, so dass jedem Buche (!) beigeschrieben wird, in welcher
Bibliothek es zu finden sei.
17. Wenn dieser allgemeine Katalog zu Stande gebracht ist, so soll sich der Generalinspector wegen
Benutzung desselben und zur Erhaltung fernerer Anleitung an den Minister der Künste und Wissenschaften
wenden, der dann darüber dem VoUzieliungsratli einen Bericht eingeben und die weiteren Verfügungen des-
selben vernehmen wird«
18. Der Generalinspector kann auch sowohl von dem Vollziehungsrath als von dem Minister der Künste
und Wissenschaften mit andern Geschäften die wissenschaftliche Gegenstände oder den öffentlichen Unterricht
betreffen beauftragt werden.
19. Das jäh|2^iche Gehalt des Generalinspectors der öffentlichen Bibliotheken ist auf L. 1600 festgesetzt.
20. Er hat bei der zu errichtenden National bibliothek freie Wohnung.
21. Wenn er in seinen Berufsgesebäften auf Reisen geht, so werden ihm seine Reise-, aber nicht Auf-
enthaltskosten vergütet.
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286 14. October 1800 Nr. 96
22. Er genießt in den Klöstern freie Wohnang and Nahrung.
23. Wird er von dem Vollziehangsrath oder dem Minister der Künste und Wissenscliaften in andern
Geschäften auf Sendung geschickt, so werden ihm nur seine Auslagen vergütet.
Laut Prot, war der Entwurf des Ministers am 8. Oct. in Circulation gesetzt und dann theils erweitert
theils sonst verändert worden; (dabei war besonders Dolder betheiligt; der § 13, der Nachforschungen über
den Ursprung der (streitigen) Bibliotheken verlangte, wurde gestrichen).
96.
Bern. 1800, u. October.
307 (VRProt.) p. 200—205. - 612 (Ctsbeh.) p. 29—31. 33-85. — 991 (Allgem.) p. 279-81. 28t— 86. — N. Bchw. Repnbl. IL 655.
Bestimmung des Bureaupersonals für die Verwaltungskammern, (Vgl, Nr. 80,)
Der Vollziehungsrath, auf (die) von de(n) yerwaltungskammer(n) de(r) Canton(e) Aargau (etc.), zufolge dem
3. Ai*tikel des Beschlusses des Vollziehungs-Ausschusses vom 30. Brachmonat gemachten VorschKäge) über
die Zahlbestimmung ihrer Kanzleiangestellten;
Nach Anhörung des Ministers der innern Angelegenheiten,
heschUeßt:
1. Die Kanzlei der Verwaltungskammer vom Canton Aargau soll bestehen aus einem Ober Schreiber,
vier Schreibern vom zweiten Rang, zwei Copisten, einem Weibel.
Canton Baden: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, ein Weibel.
„ Basel: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, zwei Weibel.
„ Bern: Ein Oberschreiber, acht Schreiber vom zweiten Rang, sechs Copisten, zwei Weibel.
„ Freiburg: Ein Oberschreiber, fUnf Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, zwei Weibel.
„ Leman: Ein Oberschreiber, acht Schreiber vom zweiten Rang, vier Copisten, zwei Weibel.
„ Linth: Ein Oberschreiber, drei Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, ein Weibel.
„ Lucern: Ein Oberechreiber, fünf Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, zwei Weibel.
p Oberland: Ein Oberschreiber, ein Secretär vom zweiten Rang, zwei Copisten, ein Weibel.
„ Schaffhausen : Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, zwei Weibel.
„ Seniisi Ein Oberschreiber, fünf Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, zwei Weibel.
„ Soloihum : Ein Oberschreiber, drei Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, zwei Weibel.
„ Thurgau: Ein Oberschreiber, zwei Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, ein Weibel.
„ Waldstätten : Ein Oberschreiber, vier Schreiber vom zweiten Rang, zwei Copisten, ein Weibel.
„ Wallis: Ein Oberschreiber, drei Schreiber vom zweiten Rang, drei Copisten, ein Weibel.
„ Zürich: Ein Oberschreiber, fünf Schreiber vom zweiten Rang, sechs Copisten, ein Weibel.
2. Die Verwaltungskammem w(erden) die Oehalte ihrer Angestellten so bestimmen, das» das im Beschluss
vom 30. Brachmonat für jede Classe festgesetzte Maximum nicht überschritten werde.
3. Der Minister der innern Angelegenheiten ist beauftragt, über die Vollziehung dieses Beschlusses
zu wachen.
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Nr. 97 15. October 1800 287
Im Prot, auch französisch enthalten. — Eine Sammirung der Ansätze warde bei dieser Vorlage unterlassen.
Wie Nr. 80 wurde auch diese Verordnung durch spätere Entscheide ergänzt :
1) Am 23. December wurde der VK. von Bellinzona bewilligt: 1 Bureauchef, 1 Untersecretär, 1 Weibel;
(VRProt. p. 451, 452).
2) Der VK. von Thurgau, die das Bureau für Liquidation der Lieferungsgeschäfte einziehen wollte,
gewährte der VR. (23. Dec.) bis zur Erledigung der Sache einen zweiten Untersecretär und einen Weibel
(Prot. p. 452, 453).
3) Am 27. Jan. 1801 wurden für die VK. von Lugano zugestanden: 1 Obersecretär, 2 üntersecretäre,
4 Ctopisten, 2 Weibel; (VRProt. p. 479).
97.
Bern. 1800, 15. October.
79 (6g. B. Prot.) p. S81. 829—80. 851-58. 856. 865. 878. 875. 889—90. - 405 (Ges. a. 0.) Nr. 258. 259. - Tagbl. d. Gm. n. P. V. 68—69.
Ball. d. lois A d. V. 68. 69, 70. - N. scliw. Republ. II. 578. 597. 621—22. 620. 685. 6i5.
Befreiung der Kirchgemeinden Vüznau und Ch'eppen von ferneren Leistungen fUr ihre Mutterkirche.
(I.) Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 24. Herbstmonat und nach
angehörtem Bericht seiner Commission des öffentlichen Unterrichts;
In Erwägung dass die Gemeinde Vitznau, Canton Lucern, durch das Decret vom 15. Jenner 1799 die
Bewilligung erhielt, eine eigene Pfarrei auf ihre eigene(n) Kosten, jedoch ohne Nachtheil ihrer Urpfarrkirche,
zu errichten;
In Erwägung dass, indem diese Gemeinde auf alles Vermögen welches ihrer Mutterkirche als Besitzerin
zukommt freiwillig Verzicht thut, sie das Beding erfüllt hat, unter welchem sie ihre Bewilligung erhielt,
verordnet :
Die Gemeinde Vüznau, Canton Lucern, ist nicht weiter verpflichtet, zu den Kirchenausgaben ihrer vor-
maligen Mutterkirche, die bei unzureichendem Kirchengut auf die Kirchenangehörigen verlegt werden, beizu-
steuern.
U. (Gleichlautend für die Gemeinde Greppen.)
1) 24. September, VR. Der Minister der Künste und Wissenschaften rapportirt über ein Zerwürfnis
zwischen der Kirchgemeinde Weggis und den abgelösten Gemeinden Greppen und Vitznau, das bereits zu
einem Process geführt hat über die Frage, ob letztere fortfahren sollen, fUr die kirchlichen Bedürfnisse der
Muttergemeindesteuern zu leisten; er beantragt, diesen Streit durch einen Regierungsbeschluss zu erledigen.
Dies wird nicht genehmigt, sondern die Sache dem ^g, Rathe zum Entscheid vorgelegt und der Justizminister
angewiesen, den Process einzustellen.
VRProt p. 466—468. — 178, p. 201, 202; Beila^n pp. 203—207. 211—218. 215—219. - 666, p. (159-72.) 179—80. 181.
2) 26. September, gg, R. Eingang der Botschaft des VR. Die Acten werden an die ünterrichts-
commission verwiesen.
3) 1. October, VR. Es läuft eine neue Reclamation der Gemeinde Weggis ein. Sie wird samt den
Beilagen an den gg. Rath befördert. VRProt. p. 5v7-98. - 179, p. 585-86. 541-44. 545—4). - 66B, p. (I88.) i85.
Am 7. Oct. hatte der VR, schon wieder ein Gesuch der G. Weggis zu behandeln, das er aber sofort
an den gg. Rath verwies (Bd. 177, p. 177. 179—98; 201 — 37; Bd. 565, p. 187. 191, etc.).
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288 15. October 1800 Nr. 98
4 a) 3. October, gg. R. Eingang der (neuen) Botschaft des VR. Nach Verlesung an die Unterrichts-
commission gewiesen, die bereits mit Abfassung eines Gutachtens beauftragt ist.
4b) 4, Oct., ebd. Das erstattete Gutachten wird für drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt; (Bd. 179,
p. 537—39).
5) 7. October, gg. R. Die Unterrichtscommission beleuchtet die Beschwerde der Gemeinde Weggis
gegenüber den abgelösten Filialen Oreppen und Vitznau und weist nach dass ihr Anspruch auf weitere Bei-
träge derselben unbegründet sei ; um die Olausel der Ablösungsbewilligungen, dass die Sönderung ohne Nach-
theil der Mutterkirche geschehen solle, in diesen Fällen unverfänglich zu machen, empfiehlt sie, dieselbe durch
ein besonderes Decret zu erläutern, fUr die Zukunft aber diesen Vorbehalt wegzulassen ... Ihr Gutachten
wird genehmigt und in drei Decreten betreffend Greppen, Vitznau und Waltenschwyl die Freisprechung ver-
fügt... Am 8. bestätigt etc.
6) 9. October, gg. R. Eingang einer weiteren Beschwerde der Gemeinde Weggis. An die Commission
verwiesen.
7) 11. October, gg. R. Anzeige des Vollziehungsraths, dass er nichts einzuwenden habe. Weitere
Berathung vertagt.
8) 13. October, gg. R. Die Unterrichtscommission rapportirt über die letzte Petition der Gemeinde
Weggis ; dieselbe enthalte nichts wesentlich Neues, sodass kein Grund vorliege, die gefassten Beschlüsse der
Gesetzgebung abzuändern; die 1640 resp. 1655 schriftlich gegebenen Versprechungen der beiden Filialen
können jetzt nicht mehr in Betracht fallen, etc. Das Gutachten wird einstweilen auf den Tisch gelegt.
9) 15. Oct., ebd. Endgültige Bestätigung etc.
Auch jetzt wollte Weggis sich noch nicht beruhigen, fand aber mit seinen Beschwerden kein Gehör mehr.
98.
Bern. 1800, is. October.
79 (6g. R. Prot) p. 298. 351. 353—54. 856. 889—90. 400. - 40S (Gas. a. Decr.) Nr. 257. — Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 66, 67. — BaU. d. loU A d. Y. 67.
N. schwi. Repabl. II. 584. 657.
Freisprechung der Gemeinde Waltenschwt/l von Leistungen ßir die Mutterkirche.
Der gesetzgebende Rath, auf die Bittschrift der Gemeinde Boswyl, Canton Baden, und nach angehörtem
Bericht seiner Commission des (!) öffentlichen Unterrichts;
In Erwägung dass die Gemeinde Waltenschwyl, Canton Baden, durch das Decret Yom 10. Jenner 1799
die Bewilligung erhielt, eine eigene Pfarrei auf ihre eigene(n) Kosten, jedoch ohne Nachtheil ihrer Urpfarr-
kirche Boswyl, zu errichten;
In Erwägung dass, indem diese Gemeinde auf alles Vermögen welches ihrer Mutterkirche als Besitzerin
zukommt freiwillig Verzicht thut, sie das Beding erfUUt hat, unter welchem sie ihre Bewilligung erhielt,
verordnet :
Die Gemeinde Waltenschwyl, Canton Baden, ist nicht weiter Ycrpflichtet, zu den Rirchenausgaben ihrer
Yormaligen Mutterkirche, die bei unzureichendem Kirchengut auf die Kirchenangehörigen Yerlegt werden,
beizusteuern.
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J
Nr. 99 15. October 1800 289
Der grandflätzHche Entscheid fiel in Nr. 97. Die Petition von Boswyl lag am 30. Sept. dem Rathe vor;
sie wurde an die Unterrichtscommission verwiesen, die dann auch über diesen Fall rapportirte. — Eine am
16. Oct. eingelangte Beschwerde Waltenscbwyls über die gemachte Zumuthung der Muttergemeinde wurde,
weil durch das Decret v. 15. erledigt, ad acta gewiesen.
99.
Bern. 1800, is. October.
307 (VEProt.) p. 229—231. — 683 (Er*iebgsw.) p. (483— Sa) 489, 490.
Beschlüsse des Vollziehungsraths betreffend Reformen in dem Gymnasium von Freiburg,
I. Le Conseil ex^cntif, ouY le rapport de son roinistre des Arts et Sciences sur T^tat 6conomique du
College de Pribourg;
Consid^rant que T^tat des revenus de ce College n^cessite un changement qui puisse couvrir les dettes
qui ont 6t6 contract6es jusqulci, r^tablir le niveau entre les d^penses et la recette et sauver ainsi de sa
ruine un Etablissement si n^cessaire k Tinstruction publique,
arrete :
1. L'autorit6 charg6e de l'administration des fonds du College de Pribourg pr^sentera sans d61ai un
plan qui röunisse TEconomie ä l'utilitö.
2. En attendant les professeurs ne seront plus nourris aux frais du coll6ge, mais il leur sera pajE k
chacun une pension annuelle de 40 louisd'or qui sera dans la suite augment6e en raison du travail et des
ressonrces.
3. Les professeurs continueront leurs fonctions dans Töglise; ils conserveront, s'ils le veulent, leurs
logeroents actuels, sans etre tenus de vivre en communaut6.
4. Le principal et les expectants ne recevront aucun appointement.
5. Les abb6s Techtermann et Gendre, Tun comme Tautre expectant, seront traitös comme les professeurs
et rendront an coll^e les Services qui seront en leur pouvoir.
6. Le ministre des Arts et Sciences est chargö de la prompte exöcution du pr6sent arrötE.
II. Le Conseil ex6cntif, oul le rapport de son ministre des Arts et Sciences sur TEtat scientifique du
Coline de Pribourg;
Consid^rant que si le temps n'est pas encore venu oü Ton puisse donner k ce collöge le degr6 de
perfection dont il est susceptible, il est cependant n^cessaire de r^former ce qu'il präsente de plus d^fectueux,
arrete :
1. Dans les cinq premi^res classes les langues allemande et fran^aise iront toujours de pair avec le
latin, et il j aura aussi des prix pour les exercices en ces deux langues.
2. Le changement aura lieu d^s la rentr^e des 6col(iers).
3. Le ministre des Arts et Sciences est charg6 de regier les changements n^cessaires pour Texdcution
du präsent arrete.
ÄS. &. d. HelT. VI 37
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290 15. October 1800 Nr. 100
100.
Bern. 1800, 15. Octobcr.
307 (VRProt.) p. 241—243. — 678 (Erziehgiw.) p. 307-312.
Beschluss über die Verwaltung der Fonds für Schulen im „Landfrieden*^ und in der Zürcher
LandschOfft,
Der Vollziehangsrathy nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste ond Wissenschaften über
die beiden Stiftungen, deren eine unter dem Namen ^Vergabungen für evangelische Schulmeister und andere
Nothleidende im Landfrieden" (d. i. in den ehemaligen Landschaften Thurgau, Rheinthal und Grafschaft
Baden), die andere unter dem Namen ,,Fond für Landschulmeister des Cantons Zürich" bekannt (ist);
Erwägend dass Stiftungsgelder ihren Bestimmungen nicht entzogen werden dUrfen, und dass es den
Nachkommen der Stifter nicht zustehen kann, die Donationen ihrer Vorfahren zu noch jetzt erreichbaren
Zwecken wieder zurückzunehmen;
Erwägend dass diese Fonds aus einer Voraussetzung, als wären sie ein zwischen dem Staate und der
Gemeinde Zürich streitiges Eigenthum, dieser Gemeinde zur Verwaltung überlassen wurden, da es sich aber
bei der genauesten Untersuchung gezeigt hat, beide Fonds seien Bigenthum zweier Corporationen, der eine
nämlich der sämtlichen evangelischen Schulen und Nothleidenden im Landsfrieden, der andere den sämtlichen
Landschulen im ehemaligen Canton Zürich, hiemit jene Ueberlassung als nicht geschehen anzusehen ist;
Erwägend dass die Bestimmung des Landfriedensfonds theils kirchlicher, theils pädagogischer Natur, der
Fond für Zürcher Landschnlmeister aber ganz allein für den Schulunterricht bestimmt ist, und dass das (!)
Examinator- Convent, dem die Verwaltung dieses Fonds zustand, durch den Rirchenrath in kirchlicher und
durch den Erziebungsrath in pädagogischer Rücksicht ersetzt ward ;
Erwägend dass keiner Unterrichtsbehörde im Landfrieden vor der andern die Verwaltung des Land-
friedensfonds gebühren, dieselbe aber am zweckmäßigsten denjenigen Behörden welche an die Stelle der alten
Administratoren getreten sind, überlassen werden kann,
beschließt :
1. Die Gemeindskammer von Zürich ist anzuhalten, die beiden obigen Fonds herauszugeben.
2. Der Landfriedensfond soll gemeinschaftlich vom Kirchenrath und Erziebungsrath des Cantons Zürich,
der Fond für Landscbulmeister des ehemaligen Cantons Zürich aber vom Erzieh ungsrathe des jetzigen ver-
waltet werden.
3. Die Interessen beider Fonds sind getreulich nach ihrer Bestimmung zu verwenden.
4. Die Erziehungs- und Rirchenräthe in den Cantonen Thurgau, Sentis und Baden sollen sich mit ihren
Empfehlungen dürftiger evangelischer Schulmeister, Schulen und Nothleidenden, insofern dieselben in den
ehemaligen Landschaften Thurgau, Rheinthal und Grafschaft Baden angesessen sind, an die Administration
des Landfriedensfonds in Zürich wenden, welche letztere nach Prüfung dieser Empfehlungen und nach Ergiebig-
keit des Fonds die Gaben zu vertheilen hat.
5. Die Verwaltung sowohl des Landfriedensfonds als des Fonds für Landschulen im ehemaligen Canton
Zürich hat ihre Rechnungen jährlich der Verwaltungskammer des Cantons Zürich vorzulegen, welche dieselben
prüfen und mit ihren Bemerkungen begleitet dem Minister des öffentlichen Unterrichts zur Bestätigung
zusenden wird.
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I
i
Nr. 101 16. October 1800 291
6. Die Vollziehung dieses Beschlusses ist den Ministern der Finanzen und des öffentlichen Unterrichts,
jedem insofern es sein Fach betrifft, aufgetragen.
Zur Ergänzung dient folgender Act:
22. December. ,,Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste und Wissen-
schaften über die Einwendungen der Gemeindskammer von Zürich gegen den Beschluss v. 15. Oct. d. J., die
Verwaltung und Benutzung der beiden unter den Benennungen Landfriedensfond und Zürcher Landschul-
meister-Fond bekannten Stiftungen betreffend, die sich auf einen Beschluss des Directoriums v. 14. Aug. 1798
stützen; erwägend dass der Cessionsbeschluss v. 14. Aug. 1798 (in) § 3 ausdrücklich die Rechte eines Dritten
vorbehält; erwägend dass diese Fonds kein streitiges Eigenthum weder des Staats noch der Gemeinde sind,
also auch weder bei einer partiellen noch allgemeinen Theilnng der Staats- und GemeindsgUter in Betrachtung
kommen können, sondern als Stiftungsfonds zum Besten eines Dritten bei ihrer Bestimmung erhalten werden
müssen, beschließt: (1.) Der Beschluss v. 15. Oct. d. J. soll ohne weitern Anstand vollstreckt werden. (2.) Die
beiden Minister der Finanzen und der Wissenschaften haben zu diesem Ende, jeder in seinem Fache, das
Nöthige zu verfUgen." VBProt p. 4S4, 435. — 678, p. (337—39.) 341-42. 378.
Am 16. Juni 1801 wurde namentlich der Beschluss v. 15. Oct. bestätigt, aber alsbald von Zürich aus
auch die jüngste Verfügung angefochten.
101.
Bern. 1800, le. October.
79 (Gg. K. Prot.) p. 365. 3Ö2-8S. 393. — 406 (Ges. o. D.) Nr. 256. — Tagbl. d. Gm. a. D. V. 70. — Uall. d. lois Ss d. V. 70.
N. 8chw. Bepabl. IL 627. 641.
Bestätigung des Verkaufs eines Rehgutes hei dem ScMoss in Thun.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 6. Weinraonat 1800,
verordnet:
Dass der Verkauf von etwa anderthalb Jucharten bei dem Schlosse zu Thun gelegener Reben,
welche die Summe (von) eintausend siebenhundert ein und achtzig Franken neun Batzen gegolten
haben, bestätiget sein soll.
1) 6. October, VR. Der Finanzminister berichtet über das günstige Ergebnis des Verkaufs der Schloss-
reben in Thun und empfiehlt Bestätigung desselben. Dem gg. Rathe zur Genehmfgung Übermacht. — Vgl.
Bd. V. Nr. 550. VRProt p. 16, le. — 177, p. 163. les. 167— es. — 697, p. (187.) 189.
2 a) 9. October, g^. R. Die Botschaft des VR. wird an die Finanzcommission zur Prüfung gewiesen.
2 b) 15. Oct., ebd. Die Commission empfiehlt Zustimmung und legt einen entsprechenden Entwurf vor.
Genehmigt. — Ausfertigung am 16.
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292 17. Octoberf. 1800 Nr. 102
102.
Zürich und Bern. 1800, n. October f.
307 (VR. Prot) p. 414-17. etc. - 80B (Frz. Arm.) p. 129 -81, etc.
Verhandlungen über die Verpflegung französischer Truppen.
Was hier mitgetheilt wird, bildet eine Fortsetzung von Nr. 56. Als Ilauptact wird das in Zürich verein-
barte ^Reglement^ behandelt und in der Folge auch auf die Erleichterungsmittel Rücksicht genommen, die
man sich im Zusammenhang mit Nr. 65 zu verschaffen suchte.
j^Reglement dress^ en ex6cution de Tarticle 7 de la Convention du 27 Fructidor an 8 par le cit. Feraud
(Ferrand), commissaire ordonnateur en clief provisoire de Tarm^e des Grisons, et le cit. Zimmerlin, commissaire
ordonnateur helvötique prfes la dite arm6e, k Teffet de d6terminer le mode d'6valuer Tavance en grains k
faire par le gouvernement frangais au gouvernement helv^tique dans le cas prevu par Tart. 4 de la dite
Convention du 27 Fructidor, ainsi que le prix auquel les dits grains seront accept6s, et celui des autres
fournitures k faire aux troupes fran^aises.
Art. 1. Le nombre des troupes exc6dant celui de 8000 hommes et 1500 chevaux et pour la moiti^
duquel exc^dent, en calculant les frais pour Tespace d'un mois, le gouvernement fran^ais s'est engag6 par
Tart. 4 de la dite Convention k faire une avance en grains tirös de France, ^quivalant aux frais de la
moiti6 de cet exc6dent, sera d^terminö par T^tat g6n6ral de Teffectif des troupes foumi dans la premi^re
döcade de chaque mois par le cbef de T^tat major de Tarmöe. Le commissaire ordonnateur helv^tique se
r^serve le droit de präsenter chaque mois les pi^ces justificatives des fournitures faites par THelv^tie aux
troupes fran^aises faisant partie d'autrcs arm^es, et d'en döduire le montant du nombre de 8000 hommes
et 1500 chevaux qui sont k la Charge de son gouvernement.
II. L'autre moiti6 des dits frais qui, aux termes de Tart. 6 de la dite Convention, doit ^tre remboura^e
dans la quinzaine qui suivra la remise des bordereaux gön^raux, sera pay^e, savoir, les huit dixi^mes dans
la premi^re quinzaine qui suivra le mois de la fourniture pour lequel Tavance stipul^e dans le premier article
aura 6t6 faite, et les deux dixiömes -restants dans la quinzaine qui suivra la remise des bordereaux et bons
k Tappui, accompagn6s des revues des inspecteurs.
III. Le prix des grains qui doivent composer Tavance de la moiti6 des frais pendant Tespace d'un mois,
sera r6gl6 conforme aux raercuriales de la place sur laquelle le grain sera remis au gouvernement helv^tique.
Cos places seront Genfeve, Pontarlier ou Bäle. Le transport de ces grains sera pay6 au gouvernement hel-
v^tique k raison de 20 Centimes par quintal et par Heue, depuis ces trois places jusques sur les points de
consommation design^s par le commissaire ordonnateur en chef. 11 sera payö au gouvernement helv6tique pour
chacune des rations, dont soixante et quinze seront compt^s pour un quintal de grains, 6 Centimes pour
tous frais d'administration, de manutention, distribution et transport des denr^es d'un magasin de döpöt ou
de consommation sur un autre, sur le territoire helv^tique.
IV. Le prix de la ration de viande de huit onces, poids de marc, sera fixö k 25 Centimes.
V. Celui de la ration de riz, d'une once, ou de la ration de I6gumes secs de deux onces, k 5 Centimes.
Celui de la livre de sei vingt-deux Centimes.
Celui de la pinte d*eaude-vie, un franc quarante Centimes.
Celui de la pinte de vinaigre soixante Centimes.
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Nr. 102 17. October f. 1800 293
Celui de la corde de bois vingt-un francs.
VI. Le prix du quintal de foin sera fix^ k sept francs.
Celui de la paille k trois francs cinquante Centimes.
Celui du boisseau d'avoine^ mesure de Paris, un franc soixante quinze Centimes.
Le prix des fourrages n'est fix6 que pour les fournitures faites ou k faire jusqu'au 30 Vend^mlaire an 9.
II sera revu et dötermin^ cbaqne mois, d'aprös les mercuriales du pays.
II sera pay6 par le gouvemement franQais au gouvernement helv6tique pour frais de manutention et de
distribution, cinq Centimes par ration compl6te de fourrages compos6e de trente livres de foin, soixante livres
de paille ou */8 de boisseau d'avoine.
VII. Toute fourniture faite aux troupes fran^aises dont le prix n'est point d6termin6 par le präsent
r6glement sera 6valu6 d'apr^s les prix courants du pays, constat^s par des ceiiificats des autorit^s constitu^es.
VIII. Le präsent r^glement n'^tant fait qu'en vertu de l'art. 7 de la Convention du 27 Fructidor pr6cit6e,
et cette Convention ne faisant point mention des moyens de transport k fournir k Tartillerie et aux troupes,
il sera Statut incessamment sur les prix de ces transports par un r6glement particulier. Le montant des
bordereaux, appuy6 des pi^ces justificatives qui seront dressöes en vertu de ce röglement sur les cbarrois,
sera aquitt6 au gouvernement helv^tique dans la qulnzaine apr^s leur Präsentation, par le gouvernement
frangais.
Pait et arr§t6 le präsent r6glement, qui ne recevra son ex^cution que lorsqu'il aura 6t6 soumis k la
sanction des gouvernements fran9ais et helv6tique.
An quartier gön^ral de l'annöe des Grisons, le 25 Vend6miaire an IX, etc. — Unterschriften von Fer(r)and
und Zimmerlin.
1) 7. October, VR. Der Minister des Innern zeigt an, dass M. Reinhard ihm die Ratification der üeber-
einkunft vom 27. Fructidor schriftlich gemeldet, und berichtet was er infolge dessen bei dem Gesandten
und G. Macdonald für die Beibringung der von der frz. Regierung zu lieferuden Vorräthe gethan. Es wird
darüber nichts beschlossen. VBProt. p. 45.
Abschriftlich, von M. Reinhard beglaubigt, findet sich die von M. Talieyrand an denselben geschehene
Mittheilung, dd. 7. Vendem. (29. Sept.), in Bd. 808, p. 109.
2) 7. October, VR. 1. Der Minister des Innern bringt nach einem Bericht von C. Graffenried vor, die
Unterhaltung der frz. Truppen in Vorarlberg mache in den Grenzeantonen einen schlechten Eindruck, und
empfiehlt, sich desshalb an G. Macdonald zu wenden. 2. An diesen wird nun geschrieben, indem man ihm
anzeigt dass die frz. Regierung die getroffene Uebereinkunft genehmigt habe, und darauf dringt dass auch
ihrerseits die Bedingnisse erfüllt werden, und dass sie namentlich auf die Versorgung der außerhalb Helvetien
stationirten Truppen, die man nur für einen Augenblick übernommen, verzichte, zumal es unmöglich sei, die-
selbe fortzusetzen, etc. etc. vßProt. p. 46-47.
Das an G. Macdonald erlassene Schreiben findet sich in Bd. 808, p. 81—83, und im Par. Gesandtsch.
Archiv.
3) 7. October, VR. Der Minister des Innern trägt nach einem Berichte von C. Zimmerli vor, dass
bereits 28,570 Frk. verausgabt worden, blos 10,720 verfügbar bleiben, und eine Anweisung für 20,000 Frk.
auf die Salzverwaltung nöthig sei. Dies wird bewilligt und der Finanzminister mit den erforderlichen An-
ordnungen beauftragt. vRProt p. 54, 65. - aoe, p. w. 101.
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294 17. October f. 1800 Nr. 102
4) 8. October, VR. Der Kriegsminister legt eine Uebersicht der bis 1. Juli 1800 den frz. Truppen
vorscbussweise gelieferten Waffen, Munitionen und EflFecten vor, die zusammen auf (Frk.?) 884,509. 8. 10.
geschätzt sind. Dieses Verzeichnis soll zunächst von Schmid, sodann von dem Minister des Innern geprUft
werden, der zugleich die Weisung erhält, die berechnete Summe in die Forderungen an Frankreich einzu-
reihen. VEProt. p. 81. 82. — T87, p. (215.) 217.
5) 10. October (18 Vendem. IX), Paris. M. Stapfer an M. Talleyrand. Abschriftlichc Mittheilung eines
Schreibens des Vollziehungsraths an G. Macdonald und einer Note an M. Reinhard, betreffend die Zumuthung,
auch die frz. Truppen in Vorarlberg zu unterhalten, wovon der Vertrag vom 27. Fructidor nichts enthalte;
es ergebe sich daraus dass die Bedingnisse, die allein zur Uebernahme der Verpflegung haben bewegen
können, sich nicht erfüllen, indem die fraglichen Magazine sehr wenig liefern. Neuerdings müsse erinnert
werden an die beschränkten Mittel der Schweiz und den ungeheuren Consum der frz. Armee seit zwei Jahren;
ohne die einbedungenen Zufuhren könne die helvetische Regierung diese Truppen schlechterdings nicht unter-
halten; es sei daher dringlich dass der Kriegsminister das Versprochene leiste. Außerdem aber sei nöthig
dass die frz. Regierung keine weitere Märsche nach der Schweiz anordne und ihre Agenten verpflichte, die
üebereinkunft genau zu vollziehen . . . BArchi?: Par. om. Arch.
6) 13. October, VR. Von C. Herzog geht die Anzeige ein, dass die 1500 Ctr. Getreide welche die
Verwaltungskammer von Basel im Frühjahr vorgeschossen, jetzt von der französischen Armeeverwaltung ersetzt
werden sollen. An den Minister des Innern zur Nachricht. VEProt. p. i67. — 813, p. esi. («88-85.)
7) 21. October, VR. Der Minister des Innern meldet dass C. Zimmerlin für die Besorgung des Unter-
halts der frz. Armee in Graubünden zweier GehUlfen bedürfe und als solche vorschlage Veret von Nyon und
Bluntschli von Zürich. Da die Zeugnisse über beide ganz günstig lauten, so werden sie ernannt und ihnen
das Gehalt der Commissäre für die helvetischen Truppen bewilligt . . . VRProt. p. 898, 39». — 8QB, p. 125. 127.
8) 21. October. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Sur le rapport que vous lui avez
fait au sujet du r^glement que Tordonnateur Zimmerlin, en ex^cution de Tart. 7 de la Convention du 27 Fructidor
a conclu avec Tordonnateur en chef de Tarmöe des Grisons le 17 de ce mois, k Teffet de (d6)terminer le
mode d'6valuer Tavance en grains promise par le gouvernement frangais au gouvernement helv^tique, ainsi
que le prix des fournitures k faire aux troupes fran9ai8es, le C. E. vous autorise . . k ratifier ce r^glement
conclu le 17 de ce mois." VRProt. p. 899. — 8O8, p. 128.
9) 21. October, VR. Verlesung einer Zuschrift von G. Macdonald (dd. 26. Vendem.), die anzeigt dass
12000 Ctr. Getreide nach Hüningen und Basel geliefert werden, und das Bedürfnis erklärt, beförderlich auf
dem linken Rheinufer Magazine anzulegen, da der Waffenstillstand bald abgelaufen sein werde. Dieses
Schreiben wird dem Minister des Innern behändigt, der eine Antwort entwerfen soll.
VRProt. p. 403, 404. — 806, p. (188-85.)
10 a) 24. October (2 Brum. IX), Zürich. Tagesbefehl von Gen. S. Duperreux, Souschef des Generalstabs.
„Le G^n^ral en chef est instruit que plusieurs quartiersmaitres ou ofiiciers charg^s du detail refusent de
remettre aux municipalit^s les bons de subsistances ou de fournitures qu'ils en ont reQu(es). Voulant faire
cesser un abus qui prive le gouvernement helv^tique des titres qui constatent les fournitures et sa creance,
le G^n^ral en chef recommande express^ment aux chefs des corps, quartiersmaitres et officiers charg^s du
detail, de remettre aux municipalit^s les bons des fournitures qu'ils en ont re9u(es), ainsi que ceux des sub-
sistances dans les communes oü les troupes ont 6t6 nourries par Thabitant; ii leur enjoint de se conformer
k Tavenir exactement k cette formalit^.^
10 b) 24. Oct., Zürich. Publication von 0. Zimmerlin. „En cons^quence de Vordre ci-dessus les muni-
cipalit^s retireront les bons qui leur sont ou seront dus, tous les quatre jours ; dans le cas qu'ils leur seraieot
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Nr. 102 17. October f. 1800 295
refasöS) les municipalitös demanderont le refus, dans lequel le nombre des rationB eera exprimö par ^crit;
b\ elles ne penvent Tobtenir, elles en dresseront proc6s verbal et me le feront parvenir sur-le-charap."
Bau. helvöt. XY. 893.
IIa) 30. October, VR. Der Finanzminister berührt den von der frz. Regierung gemachten Vorbehalt
betreffend Anrechnung von Lieferungen und wünscht dass in diesen Geschäften die Ministerien einträchtig
handeln, da sonst nur das Haus Catoire begünstigt würde; er empfiehlt daher, dass alle Minister von be-
züglichen Beschlüssen benachrichtigt werden. Dies wird genehmigt. — Vgl. Nr. 65, N. 7, 8.
VRProt. p. 38. — 672, p. (285-88.)
IIb) 30. October, VR. Der Präsident (Dolder) eröffnet aus einer Besprechung mit B. Catoire, dass die
von der frz. Regierung getroffene Aenderung in dem Salzvertrag sich auf die Lieferungen für die 8000 Mann
beziehe, deren Unterhalt Ilelvetien obliegt, nicht für die darüber hinausgehende Zahl; infolge dessen habe
er den Minister des Auswärtigen beauftragt, dem M. Stapfer (sofort) zu schreiben, er möge die beabsichtigte
Reclamation unterlassen. Diese Weisung wird gebilligt. VBProt p. 34.
12) 30. October, VR. Der Minister des liinern legt einen Entwurf des beabsichtigten Schreibens an
den Obergeneral der frz. Armee in Graubünden vor. Derselbe wird genehmigt und in folgender Fassung
expedirt. „Votre lettre du 26 Vend^miaire est parvenue au Conseil ex6cutif. II a appris avec plaisir la
noavelle des versements de grains que vous lui annoncez. Depuis longtemps ces secours 6taient attendus,
et il a dd compter sur eux d'apres les engagements contract^s au nom du gouvernement fran^ais ; saus leur
prompte arriv^e la continuation du Service deviendrait impossible. — Vous insistez, citojen 66n6ral, pour
qu'on procMe de suite k la formation des magasins sur la rive gauche du Rhin, et vous ajoutez que seuls
ik ont faxt Vobjet du traue que vovs avez autorise, Le C. E. estime que Tentretien de votre arm6e 6tait
le but principal de ce traite. II y a pourvu depuis deux mois d'une mani6re tout-ä-fait disproportionn^e k
ses moyens. II Ta fait, quoiqu'aucun des engagements pris par le gouvernement fran^ais n'ait encore ^t6 .
rempli, pas mSme celui de la remise des magasins situ6s en Helv^tie, qui du moins n'aurait pas du souffrir
de retard. Vous ne pouvez ignorer . . ie mode d'apr^s lequel se fait le Service et les ressources qui Tali-
mentent. Les faibles moyens dont le gouvernement helv^tique peut disposer sont incessamment absorb^es
par les besoins des troupes plac6es sur Textreme fronti^re, oü les ressources locales manquent absolument.
Dans les autres endroits le Service se fait par röquisition et aux frais des communes. Celles oü les troupes
sont stationn^es auraient 6t6 hors d'6tat de le soutenir jusqu'ä präsent sans le secours des autres parties de
la R6publique, qu'on force d'y contribuer. On ne pouvait se servir de ces moyens pour former des magasins,
et le Gouvernement n'en a pas d'autres k Texception de ceux qu'il attend de la France. Mais il vous donne
Fassurance . . que les premiers fonds qu'il touchera en payement de ses fournitures seront employ^s k cette
destination. Par cons6quent, les memes motifs qui vous fönt d^sirer la formation des magazins doivent (vous?)
engager k acc^l^rer ce payement. Le C. E. vous invite dans ce but k faire remettre le plus promptement
possible k Tordonnateur belv6tique les 6tats de revue, afin de pouvoir dresser les bordereaux de fournitures
faites pendant les mois de Fructidor et de Vend^miaire, en attendant que les piöces comptables soient rassem-
blöes. Dös que ces bordereaux seront mis en rögle, il espöre . . que vous ferez les dispositions nöcessaires
pour les acquitter. Agreez" etc. VBProt. p. 42, 48. - 8QB, p. 119—21.
13) 31. October, VR. Der Minister des Innern rapportirt über schimpfliche und drohende Aeußerungen
frz. Militärbeamten gegen die Verwaltungskammer von Waldstätten wegen der Uebergabe des Magazins in
Altorf. Er wird beauftragt, ein Beschwerdeschreiben an G. Macdonald zu entwerfen. VBProt. p. 45, 46.
14) 3. November, VR. Der Finanzminister bespricht einläßlich den von der frz. Regierung erhobenen
Anstand in Betreff der Verrechnung von Lieferungsscheinen und knüpft daran Vorschläge, durch welche soviel
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296 18. October 1800 Nr. 103
möglich gerettet werden soll. Sie werden theilweise adoptirt. Er erhält hierüber die Weisung resp. Voll-
macht, dafUr zu sorgen, dass die Salzlieferongen nicht unterbrochen werden, und in den Zahlungen ^ s an
Baarschaft, ^8 in Bons für Lieferungen an die 8000 Mann und 1500 Pferde zu geben, welche die helv.
Republik unterhalten soll; diesen Ausdruck soll er in den Rechnungen anwenden und ausdrücklich erklären
dass man die Lieferungen für die Armee in Oraubünden ausschließe, da für diese ein besonderer Vertrag
bestehe, der keiner Aenderung unterliegen dürfe und nicht erfüllt werden könne, wenn die französische
Regierung die Stipulationen desselben beiseitsetze. „Cette autorisation vous est donn^e . . pour votre respon-
sabilit^ et dans Tintime conviction que vous n'en ferez usage que lorsque toutes vos dömarches pour obtenir
nn mode de payement plus avantageux auront 6t^ infructueuses.^ Er wird beauftragt, von bezüglichen Ver-
handlungen dem VR. Kenntnis zu geben und mit dem Minister des Innern sich zu verständigen. Dieser
Bescheid wird dem Minister des Auswärtigen mitgetheilt, zu Händen der Gesandtschaft in Paris, die sich in
der Sache verwenden soll; doch soll die ertheilte Ermächtigung geheim gehalten werden.
VBProt. p. 90-92. - 872, p. (989-91.) 80L 808—5.
15) 3. November, VR. Der Finanzminister legt die Antwort vor, die er dem B. Catoire wegen Ver-
weigerung der Annahme der 200,000 Fr. in Wechseln von Seitivaux auf das frz. Schatzamt gegeben, und
wünscht dass sie förmlich genehmigt werde. Diese Outheißung wird ihm schriftlich bezeugt.
VRProt p. 92, 98. — 872, p 307. (817. 819 -2a)
16) 3. November, VR. Der Finanzminister begehrt, dem B. Gatoire 500,000 Fr. in Wechseln und
Lieferungsbons übermachen zu können. Bewilligt. Fr. 47,028. 4 in Wechseln der Firma Catoire, Duquesnoy
u. Comp, und Fr. 452,971. 16 in anerkannten Bordereaux, gegen eine von dem Hause selbst verbürgte
Obligation. VRProt. p. 93. — 672, p. soo. (sis.)
103.
Bern. 1800, is. October.
79 (Qg. B. Prot) p. 871. 888—89. 898. 408-4. — 408 (G««. n. D.) Nr. 260. — 981 (AUgwii.) p. 808—4. — Tagbl. d. Ges. n. D. V. 78, 74.
Bull. d. lots & d. V. 74. - N. ichw. Bepubl. II. 644-45. 064—65.
Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts an J, Q. Trolles,
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass das Gesetz vom 9. (29.) Weinmonat 1798 der Gesetz-
gebung das Recht vorbehalten hat, Fremden welche sich um die Republik oder die Menschheit ver-
dient gemacht haben durch ein Decret das helvetische Bürgerrecht zu ertheilen, ohne an den durch
die Constitution bestimmten Zeitraum gebunden zu sein;
In Erwägung der ausgezeichneten wissenschaftlichen Kenntnisse und bereits für Helvetien ge-
leisteten Dienste des Bürger(s) Professor Tralles,
verordnet:
Dem B. Johann Georg Tralles von Hamburg, Professor zu Bern, ist das helvetische Bürgerrecht
ertheilt.
1 a) 10. October, g^. R. Ein Mitglied deponirt den Antrag, dem Professor Tralles seiner außerordent-
lichen Verdienste wegen das helvetische Bürgerrecht zu schenken.
Die Motion, von Huber gestellt, findet sich in Bd. 196, p. 191.
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Nr. 103 18. October 1800 297^
Ib) 15. Oct., ebd. Zweite Verlesung; Annahme etc. — Ausfertigung als Decretsvorscblag am 16. —
Noch am 16. vom Vollziehungsrath gebilligt. 177, p. 349. - 536, p. 389.
Ic) 18. Oct., ebd. Da der VR. zustimmt, so wird der Beschluss bestätigt und ausgefertigt.
2) 15. October, gg. R. Anläßlich des Beschlusses über Prof. Tralles wird der Verfassungscommission
aufgegeben, zu prüfen und einen Gesetzesvorschlag zu entwerfen, (in) „welcher Form und auf welche Bedinge
künftig die Bfirgerrechtsertheilung (an Fremde) statthaben könne.^ — „In Erwartung dieses Outachtens aber
bat der gg. Rath beschlossen, weiter über keine solche Anträge eintreten zu wollen.^
3) 13. November, Bern. J. G. Tralles, Professor der Akademie, an den gg. Bath. „Bürger Gesetz-
geber! Sowie das staatsbürgerliche Verhältnis dem Menschen Rechte sichert, so legt es ihm Pflichten auf,
welche ihn ehren, deren Erfüllung ihm Achtung erwerben kann. Zwar hat schon der Weltbürger seine
Pflichten; allein ihre Nichterfüllung ist keiner (die) Nachläßigkeit ahn(d)enden Beurtheilung ausgesetzt. Bei
seinem Eintritte im Staate werden jene morali8che(n) Verpflichtungen auch billige Anforderungen seiner Mit-
bürger, da seine Aufnahme in demselben unter der Voraussetzung geschieht dass der unedle Gedanke, nur
sich und seinem Vortheile zu leben, ferne von ihm sei. Der Staat welcher alle Handlungen zu seiner Er-
haltung und zu der Beförderung seiner Zwecke (den) Individuen lohnen müßte hätte keine Bürger. Dem
Staate anzugehören in welchem ein Mann lebt ist mithin eine natürliche Stellung desjenigen welcher dem-
selben seine Kräfte darbringt, den Lohn seiner Arbeiten mehr in dem Zutrauen, sie von sich gefordert zu
sehen, mehr in dem Verdienste sie zu verrichten, als in ihrem (!) Ertrage setzet. — Schon im frühen jugend-
lichen Alter sehnte ich mich oft nach diesem Lande, welches in der Geschichte der Wissenschaften glänzt,
dessen Naturgröße und Schönheit damals noch mehr durch Gesang und Sage als (durch) Beschreibung reizte ;
dessen Freiheit nach den Eraftäußerungen geschätzt wurde, welche sie errungen hatte(n) ; nach diesem Lande,
dessen glückliche Lage so vielversprechend ist. Im Mittelpunkt der aufgeklärtesten der industriereichen
Nationen, gleich vortheilhaft für Aufnahme, Verbreitung und Mittheilung der Gaben der Natur, der Kunst
und des Geistes, welch eine Lage, Bürger Gesetzgeber! Nach diesem Lande wurde ich berufen, demselben
die in einer einem blühenden freien Staate zu verdankenden Erziehung erworbenen Kenntnisse nützlich zu
machen. Wenn ich nun schon in dem, was meine geringen Kräfte, seit fünfzehn Jahren Helvetien gewidmet,
geleistet haben, meinen Willen und Wünschen nicht genugsam entsprochen sehe, so lassen Sie dennoch . . dem
Willen Gerechtigkeit widerfahren, indem Sie auch dem wen]g(en) Gewirkten Ihren Beifall schenken, welcher
mir so unvermuthet als angenehm in dem Decret kund wurde, welches mich auf eine ehrenvolle Weise Hei-
vetiens Bürgern zugesellt. Möge doch meine engere Verbindung mit diesem Staate demselben nützlich, dem
Erfolge meiner Arbeiten günstig werden! Jetzt da die Republik vorzügliche Thätigkeit der Bürger fordert;
wo die Bildung solcher Männer so dringend nöthig wird, welche mit Einsicht, Kraft und Willen fortarbeiten
können, ihr Haltung und Stärke zu sichern. BB. GG. Ich verkenne den Bürgersinn nicht, welcher Sie be-
seelt, mich in der gegenwärtigen Lage unserer Republik für ihren Bürger zu erklären, noch das Zutrauen
dessen Sie mich dadurch würdigen. Ich bitte den gg. Rath, meinen Dank anzunehmen sowie die Versicherung
dass ich jenes Zutrauen über alles schätze und demselben stets zu entsprechen meine größte Sorgfalt werde
Sern lassen. Gruß und Hochachtung. '^ 228, p. 107-169. - aepabi. m. 764.
Am 15. im gg. Rath verlesen.
▲a a. d. Hely. VI. 39
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298 18. October 1800 Nr. 104
104.
Bern. 1800, i8. October.
79 (Gg. B. Prot.) p. 231. 247-48. 275. 304-8. 822. 891—92. 415. — 406 (Ges. u. D.) Nr. 263. - 122 (PUk.) Nr. 251.
991 (Allgertr.) p. 291-93. 295—97. 299-801. — Tagbl. d. Gos. u. D. Y. 70—78. — BulJ. d. lois Je d. Y. 71—73.
N. schw. Eopnbl. II. 559. 565. 577—78. 585—87. 645.
Ergänzung des Strafgesetzes vom 12. Sept. betreffend unerlaubte Versammlungen oder Berathungen
von Gemeinden.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft der Vollziehung vorn 24. Brachmonat und 26. Heumonat
1800, und nach angehörtem Bericht seiner Polizeicoramission ;
In Erwägung dass das Gesetz vom 15. Hornung 1799 die Gegenstände bestimmt, wegen welcher
die Bürger einer Municipalitätsgemeinde oder die Antheilhaber eines Gemeindguts zu gemeinschaft-
lichen Berathungen zusammentreten dürfen;
In Erwägung dass nach dem gleichen Grundsatz, nach welchem über öffentliche Angelegenheiten
berathende Privatgesellschaften, als der innern Ruhe gefährlich, nicht geduldet werden können, es
der guten Ordnung ebenso zuwider ist, wenn die Bürger einer Municipalitätsgemeinde oder die
Antheilhaber eines Geraeindguts zu Behandlung anderer Gegenstände sich versammeln oder in ihren
gesetzlichen Versammlungen sich mit andern als den ihnen angewiesenen Gegenständen beschäftigen,
verordnet :
1. Unter den im Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Herbstmonat 1800 verbotenen Zusammen-
künften und Berathungen sind auch begriffen die Versammlungen der Bürger einer Municipalitäts-
gemeinde oder der Antheilhaber eines Gemeindguts, wenn sie zu Berathung anderer Gegenstände
zusammenberufen werden, als das Gesetz den Generalversammlungen überlässt, oder wenn sie in
ihren gesetzlich zusammenberufenen Versammlungen sich mit andern Gegenständen beschäftigen.
2. Der Anstifter einer durch den § 1 verbotenen Versammlung, ferner diejenigen so bei solchen
Versammlungen, sowie auch bei in den nämlichen Artikeln verbotenen Berathungen die Verrich-
tungen des Vorstehers oder Secretärs übernehmen, sollen mit einer Geldbuße von wenigstens fünf-
undzwanzig und höchstens hundert Franken oder einer Gefängnisstrafe von zwei bis acht Tagen
belegt werden.
3. Diejenigen welche fortfahren an einer Berathung theilzunehmen, nachdem solche von dem
beiwohnenden Beamten der Vollziehung oder in einer Versammlung der Municipalitätsgemeinde von
dem Präsident der Municipalität, in einer Versammlung der Antheilhaber eines Gemeindguts von
dem Präsident der Gemeindskammer, als gesetzwidrig erklärt worden, sollen mit einer Geldbuße von
wenigstens zehn und höchstens fünfzig Franken oder mit einer Gefängnisstrafe von wenigstens ein(em)
und höchstens drei Tagen belegt werden.
4. Die beiwohnenden Beamten der Vollziehung, ferner in Municipalitäts-Gemeindsversammlungen
der Präsident der Municipalität und in Versammlungen der Antheilhaber des Gemeindguts der
Präsident der Gemeindskammer, welche in diesen Versammlungen einer gesetzwidrigen Berathung
nicht Einhalt thun oder selbst daran Antheil nehmen, sollen über diejenigen Strafen (hin)aus, die
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Nr. 104 18. October 1800 299
ihnen vorstehende Strafartikel auflegen mögen, je nach den Umständen mit Verweis, Suspension
oder Entsetzung von ihrer Stelle bestraft werden.
5. Wenn bei diesen unerlaubten Berathungen oder Versammlungen Vergehen verübt werden
sollten, auf welche in den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe bestimmt ist, so soll die Strafe
nach diesen Gesetzen auferlegt werden.
6. Die aus den obigen Strafartikeln §§ 2 und 3 entspringenden Strafen werden durch Unheil
der correctionellen Polizei auferlegt.
7. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den gewöhnlichen Orten
angeschlagen werden.
Eine Art Vorläufer dieses Gesetzes ist in Bd. V. Nr. 496 zn finden nnd übrigens auf Nr. 51 zu
verweisen.
1) 20. Jani. Der Vollziehungs-Ausschuss an den Minister des Innern. ^Auf Euere Anzeige dass den
2. d. zu Oberbnrg, Canton Bern, eine Gemeindsversammlung gehalten worden sei, um über eine Petition die
Zehnten und Primizen betreffend zu berathschlagen, welche der Districtsrichter Gerig den gesetzgebenden
Käthen einzusenden vortrug, und bei welcher man sich Ausfälle auf den VA. erlaubte, und auf Eure Be-
merkung dass, indem nach der Constitution und nach dem Gesetz v. 15. Febr. 1799 die Gemeindsversamm-
langen blos zur Erwählung der Wahlmänner und der Municipalbeamten und zur Festsetzung der Gemeinds-
auflagen eingeschränkt (befugt; einzuberufen?) sind, die zn 0. gehaltene GVersammlung als gesetzwidng
anzusehen sei, trägt Euch der VA. auf, den RStatthalter aufzufordern, dass er den Präsident der Municipalität,
den Agent und den DRichter Gerig vor sich bescheide und ihnen ihr Vergehen ernstlich verweise, und zwar
dem ersten dass er gesetzwidrig eine Versammlung zusammenberufen, dem zweiten dass er derselben bei-
gewohnt habe, ohne ihre Berathschlagungen zu hintertreiben, und dem B. Gerig als Aufstifter derselben. —
Da die Nothwendigkeit erfordert dass die Gemeindsversammlungen gewissen gesetzlichen Formen untergeordnet
nnd Strafgesetze gegen diejenigen so (dieselben) Übertreten würden, bestimmt werden sollten, so ladet Euch
der VA. ein, über diesen Gegenstand einen Botschafts verschlag (an) die g^. Käthe zu entwerfen."
VRProt. p. 264—266. — 623, p. 405, 406.
2) 24. Juni. Botschaft des VoHziehnngs-Ausschusses an die gg. Käthe. „Bürger Gesetzgeber! Die
täglich allgemeiner werdende Erscheinung von unregelmäßigen Gemeindeversammlungen hat die Aufmerksam-
keit des VA. auf sich gezogen und scheint auch die eurige zu verdienen. Ohne auf die Vorschrift des Ge-
setzes, das die Znsammenberufung derselben auf wenige nnd bestimmte Fälle einschränkt, zn achten, wird
diese häufig veranstaltet, um über wirkliche (!) Staatsangelegenheiten zu berathschlagen, collective Begehren
ober fremdartige Gegenstände abzufassen und nicht selten, um durch einverstandene Widersetzlichkeit sich
den allgemeinen Lasten zu entziehen. Vielleicht mag euer bisheriges Stillschweigen über die Unregelmäßig-
keit solcher Begehren, die hin und wieder an euch gelangt sind, und die derselben ungeachtet vorgenommene
Behandlung ihres Gegenstandes zu deren Vervielfältigung beigetragen und aufgemuntert haben. Allein auch
ohne dieses Hindernis befindet sich der VA. außer Stand, die Gemeindeversammlungen inner den Grenzen
der gesetzlichen Ordnung zurückzuhalten, so lange keine Strafbestimmung gegen die unbefugte Zusammen-
berufung sowie gegen unzuläßige Verhandlungen derselben vorhanden ist. Sobald wie die Ausübung der
politischen Rechte in Missbrauch ausartet, droht sie die bürgerliche Freiheit, um deren willen sie da ist und
von deren Sicherstellung sie ihren ganzen Werth erhalten soll, zu untergraben. Unsre Verfassung schreibt
den Weg vor, auf dem der Volkswille bei der Führung der öffentlichen Angelegenheiten repräsentirt werden
soll; jede andre Aeußerung desselben ist also ein sträflicher Eingriff in die erstere; es ist die Aeußerung
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300 18. October 1800 Nr. 104
eines onächten Volkswillens, wodurch sich eine geringe Anzahl der Bürger an die Stelle der großen Mehrheit
setzen will und gegen diese sich gewissermaßen im Anfstand erklärt. Es gehört daher in einer republikanischen
Verfassung zu den wesentlichen Beding(niss)en ihrer Anfrechthaltung, die Quelle von Unordnung und allge-
meiner Gesetzlosigkeit, die in usurpirenden (!) Volksversammlungen liegt, abzugraben und die letztem, nachdem
sie einmal die Ausübung ihrer politischen Rechte an Stellvertreter abgegeben haben, auf die Behandlung
ihrer eigenthlimlichen Angelegenheiten zu beschränken. Durch diese Betrachtungen bewogen, ladet euch . . der
VA. ein, zu beschließen: 1) Dass in keiner Gemeinde die Generalversammlung der Activbtirger anders als
zur Behandlung der durch das Gesetz bestimmten Gegenstände zusammenberufen werde; 2) dass dies nie
ohne Vorwissen und Einwilligung des Districts-Statthalters geschehe ; 3) dass die Urheber von gesetzwidrigen
Versammlungen oder Berathschlagungen sich einer zu bestimmenden Gefängnis- oder Geldstrafe schuldig
machen ; 4) dass die Beamten die denselben hätten Einhalt thun sollen und dies versäumt haben, sich einer
ebenfalls zu bestimmenden Strafe schuldig machen; 5) dass jedes Mitglied der Gemeinde, das einer Ver-
sammlung auch dann noch beizuwohnen fortfährt, nachdem sie von dem DStatthalter, dem Agent oder dem
Präsident der Municipalität für gesetzwidrig erklärt worden ist, in eine zu bestimmende Geldstrafe verfallen
soll. — Der VA. zweifelt nicht, . . dass die Sorge für die öffentliche Ruhe und Ordnung euch eine solche
Maßregel als dringlich darstellen und euch zu einer ungesäumten Entscheidung Über dieselbe vermögen
werde.** — (Auch französisch eingetragen.)
VRProt. p. 887-840. - 173, p. 449—452. 457—469. — 821, p. 887—90. 891—94. — N. schwz. Bepabl. IL 428, 424.
3) 25. Juli, Frauenfeld. RStatthalter Sauter an den Minister des Innern. „Ein DBeschluss v. 17. Nov. 1798
beschränkte die unordentlichen Volksversammlungen und die unregelmäßigen Zusammenberufungen der Ge-
meinden. Während unser Canton mit Truppen angefüllt war, fiel so vieles vor, war so vieles gemeinschaftlich
zu berathen, zu erwägen und festzusetzen, dass die Gemeindsversammlungen oft nöthig waren und nicht
allemal die vorgezeichnete Regelmäßigkeit dabei beobachtet werden konnte. Nun aber haben sich jene
dringende(n) Vorfälle vermindert, und doch rotten sich hie und da, oft aus sehr geringfügigen Ursachen, die
Bürger in größerer und kleinerer Zahl zusammen, unterreden und berathschlagen sich Über Gegenstände die
äußert ihrer Befugnis liegen, und machen nicht selten Beschlüsse die, indem sie die Gesetze verletzen, auch
oft die gute Ordnung und die Ruhe ihrer Mitbürger gefährden. Es wäre also nicht nur gut, sondern sogar
dringend nothwendig dass diesem Unwesen gesetzlich abgeholfen oder ich wenigstens begwältigt würde, den
Inhalt jenes Beschlusses v. 17. Nov. 1798 wiederholt bekannt zu machen, damit er von nun an genau
befolget werde.** loia, p. «7i.
4) 26. Juli, VA. Auf Antrag des Ministers des Innern wird beschlossen, die gg. Räthe an die Botschaft
V. 24. Juni zu erinnern und eine Entscheidung darüber zu verlangen.
VRProt. p. 4«7-«9. - 174, p. 13&-38. — 821, p. S9i. S97.
5) 5. August (!), G. R. Die Botschaft wird an die Commission gewiesen; (ohne Frist?). GBProt. ^ 449.
Ein Datum für die Verweisung an die Polizeicommission der neuen Gesetzgebung (9. Aug. f.) lässt sich
nicht beibringen.
6 a) 17. September, gg. R. Ein Gutachten der Polizeicommission über unregelmäßige Gemeindsversamm-
Inngen wird für drei Tage auf den Ranzleitisch gelegt.
6 b) 20. September, ebd. Das Gutachten wird zum zweiten Mal verlesen und artikelweise discutirt,
aber des 1. Art. wegen an die Commission zurückgewiesen.
7) 25. September, gg. R. Ein neues Gutachten wird für drei Tage auf den Ranzleitisch gelegt.
8) 27. September, Lausanne. Publication des RStatth alters, zur Warnung vor Uebertretung des Gesetzes, etc.
BiU. kelT. XV. 19»-04.
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Nr. 105 18. October 1800 301
9 a) 2. October, gg. R. Zweite Verlesung des Gatachtens; Annabme als Gesetzesvorschlag. — Am
3. bestätigt etc.
9 b) 3. October, VR. Verweisung des Vorschlags an die Minister des Innern und der Justiz zu baldiger
Begutachtung. VBProt. p. 636. — 62l, p. 408. - 981, p. 243.
9 c) 14. Oct., ebd. Infolge der erstatteten Rapporte wird die Billigung der Vorlage ausgesprochen.
VRProt p. 218. - 177. p. 293. — 621, p. 405.
10a) 15. October, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Der Abschiuss des Geschäftes wird um drei
Tage verschoben. Die Acten gehen in die Eanzlei zurück.
10 b) 18. Oct., ebd. Zweite Verlesung der Vorlage. Diese wird bestätigt und zum Gesetz erhoben.
105.
Bern. 1800, is. Octobcr.
307 (VR. Prot) p. 293—304. 305—28. 324-25. - 179 (Botwh.) p. 197-215. 221-34. 237-56. 261-78. — 661 (Anfl.) p. 511—23; 526-27. 534—74.
Festsetzung der Gh'undlagen eines neuen Auf lagensystems, als Antrag des Vollziehungsratlis.
Gemäß dem Vorschlagsrecht des Vollziehungsrathes hatte dieser die Aufgabe, einen Entwurf zu fertigen,
der hier mitgetheilt wird, gerade weil er wesentliche Aenderungen erlitt. Ueber den Gang der Vorarbeiten
hat sieh nur wenig Material erhalten ; indessen scheint das Vorhandene doch die wichtigsten Momente anzu-
deuten. Der Abschiuss erfolgte am 15. December (s. d.).
1) Projet d'un Systeme des finances, bas6 sur runit6 de la R^publique helv6tique et les convenances de
ehaque canton, par Roguin-Laharpe, membre du Conseil du minist^re des Finances. Compos6 en Septembre
1800.** (Begleitbrief und Schluss auf 6. Sept. datirt.) 66i, p. 588-644.
Der Verfasser tibergab seine Arbeit später dem Druck. Der größte Theil derselben befasst sich mit
den Motiven des vorgeschlagenen Systems, das u. a. allgemeine, cantonale und communale Einkünfte con-
stitniren wollte und viele gute Gedanken enthält.
2) (September?) Studien des Finanzraths für das neue Auflagengesetz: 1) Tabelle für Berechnung des
Ertrags der Grundsteuer; 2) dgl. für die Erbschaften von Seitenverwandten; 3) für die Stempeltaxen; 4) fUr
Luzusstenem. 66«, p. 793. 195. 797. 799.
Es folgen zwei Tabellen, welche die ordentlichen Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1800/1 zu-
sammenstellen; beide schließen mit der Summe von Frk. 9,263,000 ab; (p. 802 — 3).
Hiezu scheint ein vom 8. Sept. datirter Bericht an den Vollziehungsrath zu gehören, der von Rothpletz
und Secr. Meyer unterzeichnet ist, sich auf drei Beilagen beruft und die ganze zu lösende Aufgabe erörtert ;
(p. 805—6).
3) 8. September, VR. Der Finanzminister und der Finanzrath legen eine üebersicht der Geldbedtlrfnisse
fttr das laufende Jahr und ein Gutachten über die zu erhebenden Auflagen vor. Der Gegenstand wird zur
Circulation verwiesen. Der Minister soll für eine deutsche üebersetzung sorgen. VKProt. p. 121.
4) 10. October, VR. 1. Der von dem Finanzminister und dem Finanzrath bearbeitete Entwurf eines
neuen Anflagengesetzes wird einläßlich berathen und theil weise abgeändert. 2. Da derselbe nur in französischer
Redaction vorliegt, so wird der Minister beauftragt, zunächst den Entwurf in diesem Texte zu bereinigen,
dann eine sorgfältige deutsche Üebersetzung zu besorgen, endlich eine Botschaft an den gg. Rath zu ent-
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302 18. October 1800 Nr, 105
werfen, worin einigermaßen die Mängel des alten Systems erörtert und die neuen Vorschläge begründet worden ;
dies alles sollte wo möglieb für die Montagssitzung bereitgestellt werden. VBProt. p. 121, 122. — 66I, p. 507.
5) 11. October. Der Vollziebungsrath an B. Br^mont, Director der Glasfabrik in Serasales. „Vons avez
aid6 de vos soins et de vos lumi^res la redaction du projet d'un Systeme de finances que le Gouvernement
yient d'adopter ; vous avez ainsi donn6 une preuve de votre d^sir d'etre utile ä THelvetie et acquis des droits
k sa reconnaissance. Le Conseil ex^cutif vous doit un t6moignage particulier de sa satisfaction et s*acquitte
de ce devoir avec d'antant plus de plaisir qu'il compte sur votre Cooperation ult^rieure aux travaux penibles
qui ponrraient encore se präsenter." VRProt. p. 166. - 66I, p. 509.
Dieses Schreiben war von Savary beantragt mit dem Bemerken dass Br. bereits nach S. zurück-
gekehrt sei.
6 a) 16. October, VR. Der Finanzminister legt den Entwurf der Botschaft vor, die den neuen Finanz-
plan begleiten soll. Derselbe soll bis morgen von Dolder und Savary geprüft und dann ihr Gutachten
darüber eingebracht werden. VRProt p. 258.
6 b) 18. October, VR. Dolder und Savary legen eine stark verkürzte Botschaft zu dem Finanzplan
vor. Dieselbe wird genehmigt, und der Generalsecretär beauftragt, die Vorlage schleunig übersetzen und
beide Texte ausfertigen zu lassen, damit sie am 20. d. dem gg, Rathe behändigt werden können.
VRProt. p. 203.
7) 18. October. Botschaft des VR. an den gg. Rath. ^Bürger Gesetzgeber ! Das im Jahre 1798 decre-
tirte Auflagensystem hat den Erwartungen der Regierung nicht entsprochen, ihre Hoffnungen nicht in Erfüllung
gebracht. Eine für Helvetien so ganz fremdartige Arbeit konnte bei ihrer Entstehung nur nach schwankenden
und ungewissen Angaben geleitet werden, die sich mehr oder weniger unrichtig in ihren Resultaten zeigten,
als sie zur Anwendung und Ausführung gebracht werden sollten. Die Erfahrung allein konnte uns von ihrer
Unzulänglichkeit und ihren Unvollkommenheiten überzeugen. Die vollziehende Gewalt mußte bei Erhebung
der Staatsauflagen bald die schlimmen Wirkungen des Systems wahrnehmen. Sie that das Mögliche, um
jeden widrigen Einfluss desselben zu schwächen, und um Ihnen einen Finanzplan für das Jahr 1799 vor-
schlagen zu können, der mit Gewissheit die Hülfsmittel gewähren würde, die zur Bestreitung der Staats-
bedürfnisse nöthig gewesen wären. Allein die außerordentlichen Umstände, deren Erwähnung hier überflüssig
wäre, forderten den Aufschub einer Arbeit, deren Wichtigkeit und Dringlichkeit allgemein anerkannt wurde. —
Diesen Plan . . legt Ihnen heute die Regierung vor, und sie hält es für unumgänglich nothwendig, demselben
eine allgemeine Uebersicht über die Ursachen der Unzulänglichkeit und der Unvollkommenheiten des im
J. 1798 decretirten Finanzsystems voranzuschicken. In ihnen wird der wahre Patriotismus die nützliehen
Lehren für die Zukunft suchen und kräftige Mittel finden, dieselben zum großen und einzigen Zwecke, zum
Wohl des Vaterlandes anzuwenden. Jene Unzulänglichkeit und jene Unvollkommenheiten haben ihren Grund :
1) In den Fehlem der Gesetze, die eine Folge des Mangels an Vereinigung der Kenntnisse mit der
nöthigen Erfahrung sind, und in welche man nothwendig verfallen mußte, indem die Urheber und Theilhaber
jener Arbeit größtentheils nur solche Kenntnisse und Ideen zusammentrugen, die ein jeder von ihnen in der
Verwaltung seines Cantons und in seinen besonderen Localverhältnissen sich verschaffte; Fehler, die auch
den aufgeklärtesten Nationen, bei welchen seit langem eine allgemeine Finanzadministration eingeführt ist,
nicht selten ankleben.
2) In den Fehlem der Aufstellung des Finanzsystems in Rücksicht seiner Ausführung:
3) In der Ausführung selbst. — Dies . . sind die Hauptursachen unserer Finanzzerrüttung, die bei dem
2iUsammenflusse unglücklicher Umstände, welche immer von neuen Erschöpfungen begleitet waren und nicht
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Nr. 105 18. October 1800 303
gestatteten, von den Mitteln und Hilfsquellen der Industrie Nutzen zu ziehen, den uns .unsere öffontlicbe
Oekonomie und unser gegenwärtiger politischer Zustand gewähren könnte, unsere großen Finanzverlegenheiten
unterhielten. Durch eine freimiithige und unbefangene Darstellung dieser Fehler glauben wir einen Anspruch
auf Ihr Zutrauen zu erhalten und ein Mittel, uns dessen zu versichern, sei, Ihnen die Entwicklung derselben
bekannt zu machen. Wir fangen an mit den
A. Directen Auflagen auf das Capitalvermögen. Diese (Auflage) ist ohne Zweifel ihrer Wesenheit nach
gerecht, und die gesetzgeberischen Verordnungen zielten so viel als möglich dahin ab, die Schwierigkeiten die
mit ihrer Einziehung verbunden sind zu mindern ; allein unmöglich konnten sie besiegt werden. Die Erfahrung
gebietet, auf diese directe Abgabe Verzicht zu thnn. In Ansehung ihrer hat sich die öffentliche Meinung
deutlich gezeigt. Auf der einen Seite wird durch die PublicitSt der Credit und das Particularvermögen sehr
compromittirt ; auf der andern Seite soll bei der Auflage und bei der Steuerrechnung nichts verborgen bleiben ;
der Staat flndet nicht die Garantie der Einziehung der Auflagen die er nothwendig haben soll ; derjenige der
treu und redlich sein Vermögen angibt und seine Steuer entrichtet kann nicht gleichgültig sehen wie der
treulose Bürger seine Capitalien der Schätzung und Besteurung entzieht; er föngt an zu wanken zwischen
Pflicht und Furcht betrogen (verkürzt?) zu werden, und damit er es nicht werde, endigt er mit dem Rück-
halte der schuldigen Zahlung«
B. Bei der Auflage auf das Grundeigenthum wurde die Classiflcation der Grundstücke ohne Zweifel
als [die] Mittel angesehen, die genaueste Abschätzung des Werthes von jedem Grundstücke zu erhalten ; aber
statt die Gleichheit der Lasten zu bestimmen, hat sie die allzu niedern Abschätzungen sehr begünstigt, und
der Steuerpflichtige entdeckte bald mehr als eine Gelegenheit, seinen Antheil an den allgemeinen Beiträgen
dadurch zu mindern: 1) dass er die Anzahl der Jucharten seines Feldes, wenn es nicht abgemessen war,
so sehr als möglich herabsetzte ; 2) dass er sich, statt in die ersten Classen, in die niedersten Classen setzen
Heß; 3) dass er alles Mögliche anwandte, um zu bewirken dass eine jede Classe der liegenden Güter seiner
Gemeinde im niedrigsten Preise angesetzt wurde. Die Strafen welche gegen die allzu niedern Abschatzungen
gerichtet worden und die desswegen vorgenommenen Revisionen waren ohne Erfolg und bewiesen hinlänglich
dass eine andere Classifications weise, die weniger von Willkür abhängt, höchst nothwendig ist. Der Abzug
der Schulden, eine Folge der Auflage auf das Capitalvermögen, war ein neues Mittel zum Betrüge. In An-
sehung der Häuser und Gebäude hat die unbestimmte Ausnahme des 24. Art. im Gesetze vom 17. Oct. 1798
ihren Besitzern zum großen Vorwande gedient, um sich der Abgabe zu entziehen, und die im 25. Art. des
nämlichen Gesetzes vorgeschriebene Taxe hatte einen sehr wenig befriedigenden Erfolg, so dass der Ertrag
dieser Auflage unbedeutend war. Erfahrung lehrte uns dass die Ausnahmen im allgemeinen, und hauptsächlich
wenn sie nicht mit vieler Bestimmtheit festgesetzt werden können, bei Aufstellung eines neuen Finanz- und
Auflagensystems sorgfältigst und so viel als möglich vermieden werden sollen.
C. Bei der Auflage auf die Getränke, betreflf welcher das Gesetz vom 5. Febr. 1799 einem jeden
Steuerpflichtigen die Bestimmung dessen was er zu bezahlen haben soll fast gänzlich überlässt, konnte man
sich durch Thatsachen leicht tiberzeugen dass nnr ein sehr kleiner Theil eine redliche Genauigkeit bei seinen
Erklärungen beobachtete; die Schwierigkeit die Untreue zu beweisen machte dass die gegen sie verordnete
Strafe selten erfolgen konnte, (und) das Strafgesetz ohne alle Wirkung blieb. Ein Gesetz das im Grunde
gerecht ist kann durch eine fehlerhafte Verknüpfung seiner (!) nachfolgenden Verordnungen ungerecht, im-
moralisch, zwecklos und endlich verhasst werden.
D. Die Erhebung der Handänderungs- und Einregistrirungsgebüiiren, so leicht und einfach an sich
selbst, wurde allmälig durch eine Menge unzusammenhängender Verfügungen sehr erschwert und veranlasste
zahllose Missbräuche.
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304 18. October 1800 Nr. 105
E. Die Auflage der Gerichtssporteln hat nichts ertragen, und die Entschädigungen der Oerichtsglieder
kosteten der Republik beträchtliche Summen.
P. Das was wir in Ansehung der directen Taxe des Capitalvermögens behaupteten, ist auch größtentheils
anwendbar auf die Taxe der Kaufleute. Man sah bald dass diese Auflage, die das Verzeichnen (!) der ge-
heimen Register nothwendig machte, nicht allein nicht den vierten Theil von jener Summe abwarf, die man
hätte vernünftigerweise erwarten können, wenn sie allenthalben und von allen redlich und regelmäßig wäre
entrichtet worden, sondern auch dass sie starkes Missvergnttgen in allen Gemeinden wo sie vorher nicht be-
kannt war, und einen natürlichen Hass bei allen Kaufleuten erwecken mußte, indem diese gehalten sein 8oll(t)en,
ihre Geschäftsführung andern vorzulegen.
G. Wenige Auflagen haben so wenig ertragen als die auf den LuxuS. 1) Die Umstände haben den Luxus
sehr gemindert. 2) Die Ausnahmen in dem 46., 52. und 55. Art. haben denen welche sich dem Gesetze ent-
ziehen woll(t)en die Thttr geöffnet. 3) Um diese Abgabe mit Strenge zu beziehen, hätte man inquisitoriach
verfahren müssen.
H. Die StempelgebUhren, durch das Gesetz v. 17. Oct. 1798 eingeführt, sollten große Summen abwerfen.
Das Resultat war weit unter der Erwartung. Der Mangel an Bestimmtheit und Anwendung des Gesetzes in
Hinsicht auf Wechselbriefe oder Handelseffecten machte dass die Kaufleute Anweisungen oder Zahlungsbefehle
von jeder Summe auf Papier von 6 Deniers ausstellen konnten. Allein diese Ursache des geringen Ertrages
von dieser Auflage ist nicht die einzige. Die öffentlichen Beamteten welche über dieselbe wachen sollten
haben sich hiebei einer Nachläßigkeit schuldig gemacht, die dem Interesse des Staates höchst nachtheilig
und für die Sicherheit der Particularen sehr gefährlich war, indem ihre Gleichgültigkeit machte (!), dass man,
ohne Achtung gegen das Gesetz, sich nicht scheute es zu übertreten. Diese Auflage, so wie sie das
Gesetz v. 17. Oct. einführte, ist selbst dem Vorwurfe der Ungleichheit preisgegeben. Ein Schuldschein
von 15 — 20,000 Frk., der in vielen Jahren eine seltene Erscheinung ist, kann auf Papier von 4 Sols (ein)-
getragen werden, und ein Wechselbrief von 1000 Frk., der bei einem starken Handelsverkehr zwei-, drei-
und mehrmal des Jahres in Wechsel (Umsatz?) kommen kann, kostet jedesmal ebenso viel. — Das Gesetz
gibt auch ganz unzureichende Mittel an die Hand, die Uebertretungen in Rücksicht des Stempels der Spiel-
karten zu entdecken und zu beweisen.
J. Die Begebenheiten des Krieges haben zum großen Unglücke (..? ) der vollziehenden Gewalt nicht
gestattet, ein allgemeines Zoll- und Mauth- System zu organisiren. Die gegenwärtigen Umstände scheinen
für diese Operation weniger ungünstig zu sein. Wir erinnern Sie desswegen . . an den Entwurf den wir Ihnen
über diesen Gegenstand vorzulegen die Ehre hatten; er ist zu wichtig als dass Sie sich nicht ungesäumt mit
ihm beschäftigen sollten.
Nachdem wir nun die Hauptauflagen mit einem Ueberblicke durch[ge]gangen haben, [so] wollen wir noch
mit Ihnen . . die Mängel prüfen, welche das Auflagensystem besonders in Rücksicht seiner Ausführung und
Volljnehung an sich trägt, und von diesen wollen wir nur die hauptsächlichsten berühren. Sie sind:
1) Die fast gänzliche Vergessenheit (!) der Strafclauseln ;
2) Die Aufstellung der Gemeindsagenten zu Einnehmern. Gewiss hat man nicht genug erwogen, dass
die Unfähigkeit der Einen, der Mangel an gutem Willen bei den Andern, bei mehrem die besondem häus-
lichen Verhältnisse und Geschäfte sie öfters wenig eignen zu dieser Anstellung; dass ihre große Anzahl, wenn
sie besoldet werden müßte(n), die Republik sehr vielfes] kosten und (diese), indem sie keine Besoldung er-
halten, sehr schlecht bedient sein würde. Das nachher erfolgte Gesetz, kraft dessen die Agenten aus den
Municipalitätsgliedern gewählt werden sollen, hat die Schwierigkeiten und Nachtheile beträchtlich vermehrt
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Nr. 105 18. Octobet 1800 S05
Viele Agenten, die mehr oder weniger im PerceptionBgeschäfte geübt waren, hatten schnell die Gelegenheit
erg:riffen, um sich desselben zu entlasten, und öfters solchen ihre Stelle geräumt, die entweder weniger Ge-
schicklichkeit oder weniger Erfahrung besaßen. — Verschiedene Einrichtungen, die nicht Theile eines Finanz-
planes sind, aber zu seiner Ausführung wesentlich mitwirken könnten, einhielten zu spät ihr Dasein, z. B. die
Aufstellung der Notarien, u. s. w. — Was nun die Ausführung des Auflagensystems selbst betrifft, insofern ^
sie aasidem wirklichen Erfolge beurtheilt werden soll, so begreifen wir leicht, ...wie äian'beitn et^ten^ üeber-
blickö leicht zu glauben geneigt werden kann, dass in dieselbe nicht die mögliche ThäiigkeiC. gebracht
worden sei. Allein ohne alles Bedenken können wir Sie versichern dass- sie der Gegenstand einet beständigen
and vorzüglichen Sorge der vollziehenden Gewalt war. Da nun das Resultat ihrer BemUhutig^n den Erwar-
toDgen nicht entsprochen (hat), so sollte man es weniger dem Mangel an Thätigkeit als (dem) an. Feätjsetzung
der richtigen Verfahrnngs weise und der gehörigen Bestimmung der Eigenschaften zuschreiben, welche die ver-
schiedenen Autoritäten haben sollten, denen im Perceptionsgeschäfte. eia so wesentlicher Theil übertragen
wurde.. Dazu kömmt, dass die hinlänglich fähigen Subjecte welche das Finanzministerium in einer so weit-
schichtigen als schweren Organisirung kräftig unterstützen sollten nicht zahlreich sind,, und dass die Oantons-
behörden der vollziehenden Gewalt nicht immer mit jener Kraft und jenen! Willen die Hände gereicht haben,
die von ihnen zur bessern Vollziehung zu erwarten gewesen wäre.
( II. Nun kommen wir . . zum Hauptzwecke dieser Botschaft. Wir legen Ihnen den hie^< angefügten Ent-
warf eines Auflagensjstems vor, den man so lange gewünscht hat. Sie finden in demselben:
l.' Das Verzeichnis der jährlichen Bedürfnisse der Republik, die nach ihrer ivirklichen Organisation
berechnet sind. Diese jährlichen ordentlichen Bedürfnisse fordern die Summe von . . . . L. 7,638,000
Dazu kömmt der Rückstand der laufenden Ausgaben bis zum 1. Junins 1800, nämlich '„ 1,^62,000
Diese beiden Gegenstände zusammen fordern also die Summe von „ 9,500,000
Dies der Umfang unserer Bedürfnisse für das Jahr 1800.
2. Das Verzeichnis der Auflagen die zu erheben sind, (um) diese Bedürfnisse zu bestreiten.
3. Den Gesetz(e8)vorschlag betreff(8) dieser verschiedenen Auflagien.
Bürger Gesetzgeber ! Der Vollziehungsrath, in voller Ueberzeugung (!) der gemachten Erfahrungen, glaubt
eueren weisen Berathungen nur diejenigen Verfügungen welche von der Gesetzgebung abhangen, die Lage (?),
Vertheilung und den Ertrag der Auflagen betreffen, vorlegen zu müssen. Wichtige Beweggründe haben den Vll.
bestimmt, von dem Ihrer Sanction vorgelegten Plane alle Vollziehungsverfügungen zu trennen. Jeder dieser Beweg-
giünde, begleitet mit den dazu dienlichen Materialien, Nachricl^ten und Details, wird derjenigen Commission mit-
getheilt werden, welche Sie ohne Zweifel mit der Untersuchung dieses Plans beauftragen werden. — Die „Organi-
sation der Beziehung der öffentlichen Abgaben verlangt die Entwicklung mehrerer als der (bisher?) gcjwöhnlichen
Hlillsmittel, die nicht vorausgesehen werden können, und soU allenthalben durch ihre Einfachheit und durch ihre
Bestimmtheit den Hindernissen, der Saumseligkeit und den Collisionen vorbeugen. Sie kann in Helvetien un-
möglich allgemein gleichförmig eingeführt werden ; sie muß natürlich den Verschiedenheiten des Locals, dem
Gemeingeiste, dem Uebelwollen, gewissen politischen und moralischen Umständen untergeordnet werden. Diese
Einschränkungen oder Modiflcationen können nicht vorausgesehen, sondern nur von denjenigen bemerkt und
gefasst werden welche seit zwei Jahren den Gang der Auflag(en)beziehung mit Aufmerksamkeit beobachtet
haben. — Es ist einer von Ihren Grundsätzen, . . den Detailgegenständen nicht diejenige edle Zeit zu widmen,
welche Geschäfte von größerer Wichtigkeit von Ihnen verlangen. Sie sind also mit dem VR. über die Dring-
lichkeit einverstanden und von der äußersten Nothwendigkeit überzeugt, den Bedürfnissen des Staates auch
ein in baldige Ausführung gesetztes Finanzsystem, welches von mehrerer Wirksamkeit als das von 1798 sein
wird, zu begegnen (!), und Sie wissen es zu gut, wie sehr jeder Aufschub das öffentliche Wohl in Gefahr
AS.a.d.UelT.Vl. 39
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306 18. October 1800 Nr. 105
Betst. Seien Sie sicher, . . dass Ihre Besorgnis über diesen Gegenstand diejenige des VR. nicht übertreffen
könne."
Tabelle K<> 1.
Ueberslolit der gewöhBÜehen Ausgaben fOr das Jahr 1800, yom l. Juni 1800 bis 3t. Hai 1801.
L.
1. Gesetxgebender Rath und seine Kanzlei 136,000
2. Voilziefanngsrath nnd seine Kanzlei; die Minister and ihre Kanzleien ....... 241,000
3. Oberster Gerichtshof nnd seine Kanzlei 58,000
4. Nationalschatzamt nnd Geldverkehr 35,000
5. Ministeriom des Innern 1,770,000
6. Gantons- und Districtsgeriobte 180,000
7. Ministerium der Justiz und Polizei 220,000
8. Kriegsministerium 1,224,000
9. Finanzministerrana 50,000
10. Ministerium der Künste und Wissenschaften:
a) Unterstützung und Verbesserung der (^entliehen Lehranstalten . . L. 300,000
b) Untedialtung der öffentlichen Gebäude ^ 100,000 1,682,000
c) Unkostaa des öffentlichen Gottesdienstes „ 1,282,000 j
11. Ministerium der äußern Angelegenheiten 30,000
12. Geheime Ausgaben (I) 300,000
13. InteroM von den freiwilligen Anleihen 17,000
14. Perceptionskosten 800,000
15. Unvorhergesehene Ausgaben 300,000
7,638,000
16. Laufende rückständige Ausgaben 1,862,000
9,500,000
Tabelle K<* 2.
Uebersieht der gewöhnlielieB EiniialiiiieB fftr das Jahr 1800, Tom 1. Juni 1800 bis 31. Hai 1801.
Die gewöhnlichen Einnahmen fließen aus dem jährlichen Ertrag der bestimmten Abgaben. Bis ein der
Verfassung gleichförmiges Auflagensystem in Helvetien festgesetzt sein wird, glaubt man folgende Resultate
erhalten zu können, zwar mit einem Deficit fUr den Dienst des Jahrs 1800, ohne Deficit aber fttr den des
Jahrs 1801.
Directe Auflagen. L.
1. Territorial-Auflage, k 2%o 4,000,000
2. Auflage auf die Hauser, 1 %o 300,000
3. Abgabe auf Hornvieh, Pferde, Maulesel, Esel, ä 2 Btz. 5 Rp. p. StUck 67,500
Auf der Nachzucht der Über 1 Jahr alten Stücke, nur ä 1 Btz 13,000
4,380,500
Indirecte Auflagen.
4. Getränksteuer L. 800,000
5. Kaufhäuser (!), Zoll- und Brückengelder „ 800,000
üebertrag L. 1,600,000 4,380,500
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Nr. 105 18. October 1800 307
üebertrag L. 1,600,000 4,380,600
6. Regie von Palver, Posten, Salz, Miins eio. „ 760,000
7. Handändening(8)- und Einregistrimngsgebtthr „ 827,500
8. Stempel und Vis» „ 1,000,000
9. Handlungs- nnd G^werbspatente „ 527,000
10. Lnxasanflage nnd Jagdbe willigangen „ 155,000
4,869,500
Eigenthum,
11. Domänen nnd Nationalwaldongen 250,000
9,500,000
NB. Abing auf den Entschädigungen der öffentlichen Beamten; | Rttckstandes:
Rückstände der Auflagen von 1798 und 1799, / ^ ^ '
Biehe das Outachten (vgl. N. 8, II. 6. 7.).
In Bd. 654, p. 785 a— e, findet sich in zwei Tabellen eine andere Aufstellung, die in den Bedürfnissen
das Total von Frk. 14,200,000, in den Auflagen die Summe von 9,900,000 verzeigt Dieselbe verweist auf
Noten A — P und AA — RR, die aber nicht beiliegen.
8) 18. October. Oesetzesvorschlag *) I. Directe Auflagen. 1. Es soll eine Territorial- Abgabe (Orund-
*) Der größte Theil des Textes ist mit Anmerkungen begleitet, die Je anf der linken Hälfte der Seite ttehen.
I. (1 — 4.) Es ist unmöglich, ohne Feldmessung einen allgemeinen Cadaater in einer gewissen VollstÜndigkeit ein-
nfObren, und da der größte Theil des Bodens in Helvetien noeh nieht ausgemessea ist, so Icaan das Classifieationssjstem
der yerschiedenen Erdarten hier von keinem Nutzen zur wshren Schätzung der Qmndstficke (sein), indem eine solch«
Classifloation immer voraussetzt dsss bestimmt werde, diese Jachart oder dieses Mannwerk von dieser oder jener Classe
gelte in dieser oder Jener Gemeinde diesen oder jenen Preis. Aus Mangel der Hfllfsmittel einer solchen Autmessnng suehten
wir die Grundlage des Werthes von Jedem Grandstttck in d(en))enigen Mittelpreisen zu bestimmen, welche seit einer Anzahl
▼on Jahren durch ihre verschiedenen Handänderongen bekannt (ge)worden sind. Wir glaubten dass man sich von dieser
Theorie des Werthes der Grundstücke nicht entfernen könne, ohne in eine Willkflrlichkeit za verfallen, deren Grenzen
imsbsehbar wären. Wenn die Kanfpreise von einigen Grundstfleken heutzutage mit ihrem Innern Werthe in Missverhältnis
stehen, so sind sie doch bei dem weitaus größeren Theil der Handäaderungen von Seite des Käufers das Besaltat einer
seinem Vortheil oder seiner Bequemlichkeit angemessenen Berechnung, und vermittelst der Vertheilung dieser Kaafj[)reise
kann in einer jeden Gomeinde ein Regulativ für die Schätzung derjenigen Grundgfiter die noch keine Handändernag erlitten
hatten eingefBhrt werden.
(5.) Wir haben die Aufnahme eines Verzeichnisses des sämtlichen Vlehstandes in Helvetien entworfen, um die Wichtig-
keit dieses Zweigs des innem Reichthums näher kennen zu lernen und um von jedem Stflck eine mäßige Abgabe zu be-
ziehen. Der Ertrag dieser Abgabe könnte in der Folge auch fSr Prämien zur Vervollkommnung und Vermehrung der
Böthigsten Vieharten und zur Errichtung von Vieharzneischulen, deren Nothwendigkeit schon lang« allgemein anerkannt
ist, angewendet werden.
n. 1. (1—7.) Die Auflage auf Capitalien erscheint in diesem Entwürfe nicht; sie wird aber theils dureh diejenige Ab-
rechnung ersetzt welche (laut dem 8. Art. unter den directen Abgaben) der Gläubiger dem Hjpothekarsehuldner vergüten
muß, theils durch den Stempel und das Visum, welchen die nicht hypothekirten Obligationen unterworfen sind. — Keine
Ton diesen beiden Maßregeln ist mit einer inquisitorischen Form für den Capitalisten beschwert. Indem derselbe im ersten
Falle nur mit seinem Schuldner zu thun hat, im zweiten ihm freisteht, sehnen Titel in ganz Helvetien vlsirea zu lassen wo
er will, ohne verbunden zu sein, dessen Inhalt bekannt zu machen. — Wir glaubten uns verbunden, einen genauen Unter-
schied zwischen den hypothekisirten nnd nicht hypothekisirten Schuldscbriften zu machen. Es scheint uns dass, da die
Hjpothekargläubiger an dem Unterpfande eine bestimmte Sicherheit besitzen und an das Schicksal des Grundstückes, das
ihnen zur Rückbezahlung angewiesen ist, [anjgebunden sind, sie mit einem Theil der Auflage welche diese Liegenschaften
tragen müssen belastet werden, indem der Inhaber des verpfändeten Grundstücks eigentlich nicht mehr der ftreie Eigen-
thfimer desselben ist, sondern gewissermaßen mehr den Pächter des Gläubigers vorstellt, der nun durch die Unterpfands-
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308 18. October 1800 Nr. 105
Steuer) anf alle in Helvetien vorhandenen Liegenschaften (Grundstücke) gelegt werden. 2. Diese Abgabe soll
sich auf den Capital werth jedes Grundstücks [be]grttnden. 3. Diese Abgabe ist für das Jahr 1800 auf 1 vom
1000 von dem Capitalwerthe der Häuser und anderer Gebäude bestimmt und auf 2 vom 1000 von dem
Werthe aller anderen Liegenschaften, ohne Abzug der darauf haftenden Schulden, welcher fUr die hypothe-
kirten von dem Schuldner gegen den Gläubiger abgerechnet werden soll. 4. Der Werth der Grundstücke
und der Gebäude soll auf eine Art festgesetzt werden, welche derselben wttrkliche Preise mit der vorge-
nommenen Schätzung in ein gleichmögliches (!) Verhältnis bringen, und die Kaufpreise von einem Zeitraum
mehrerer Jahre sollen die Grundlagen dieser Schätzung ausmachen.
(5.) Es soH in Helvetien von jedem Stück Großvieh, als vom Hornvieh, Pferden, Mauleseln) und E8e1(n)
eine Abgabe von 2 V2 Btz. bezogen werden, und von der Nachzucht dieses Viebstandes so ttber ein Jahr alt
ist 1 Btz. per StUck.
IL Indirecte Auflagen, i. Stempel und Visagebühren,
1. Es soll eine Stempelgebtthr bezogen werden von jeder Obligationsacte, Anweisung oder Quittung einer
Zählung, von allen Contracten (Verträgen), Verschreibungen etc. sowie von allen sich darauf beziehenden
Acten und Registern, mit Ausnahme derjenigen so die obrigkeitlichen Behörden unter sich bdc^r für Rechnung
der Regierung zu verkehren haben.
2. Die Vollziehung wird folgende verschiedene Stempel einführen und deren Gebrauch bestimmen, nämlich :
a) Ein(en) Größenstempel, NB. dem Format der zu stempelnden Acten angemessen; b) ein(en) den Werth
bezeichliende(n) Stempel, verhältnisweise eingerichtet; c) ein(eh) fixe(n) oder gemeine(n) Stempel.
rerflchroibnngr ein bestimmtefl Recht auf das Groodstflck erhalten hat und hiemit eine mit diesem Rechte verhältnismäßigre
Auflage bezahlen soll. — Da die nicht verhypothekisirten Capitalien meistens zur BefQrdernng und (zum) Katzen der
Fabriken, Manufactaren, Handel, Gewerben und andern Zweigen der Industrie angewendet werden ; da diese verschiedenen
Bemfsarten schon mehreren indirecten Abgaben unterworfen sind; da die Gläubiger dieser Schnldschriften schon mehr
Gefahr laufen als die durch Unterpfänder gesicherten ; da sie ferner durch den mehrem (t-aschem ?) Umlauf dieser Schuld-
Bchrifteta und durch die Erneuerung ihrer Titel einer öftem Stempeitaxe unterworfen sind, so glaubten wir sie keiner andern
Abgabe unterwerfen zu mfissen.
Die Stempelauflage, welche bei dem ersten Anblick als die durch das Gesetz v. 17. Oct 1798 festgesetzle Taxe
(icheint, ist nur besser vertheHt und sogar um V^ auf den Handcisefl'ecten, welche durch ihren geschwinden Umlanf und
öftere Erneuerung die näraHche Abgabe im Jahr mehrmal(s) bezahlen, vermindert worden. Die Handschriften nnd Schuld-
scheine auf 6 Monat Termin und darunter zahlen nur 1 Btz. 5 Rp. auf lOOO Frk. und die auflängere Termine 1 Btz. von
100 Frk. einmal für allemal, so lang der Titel existirt; dieses beträgt nicht mehr als 1 vom 1000, da hingegen das S^stera
von 1798 diese Capitalien eiber 'Auflage von 27o« unterworfen hatte. — Da» Visum auf die vor dem Gesetz errichteten
Schuldschriften ist' eine natürliche und gerechte Folge der Aufhebung der Auflage aiif die Capitalien; es ist weit leichter
und weniger beschwerlich, wie schon bemerkt worden:
II. 2. (1—5.) Wir können mit Zuversicht behaupten dass die Auflage auf die Patente fast allgemein von dem Handels-
stand als Ersatz der Auflage über die Verkäufe ist angesucht (!) worden. Indem sie in einem fortgehenden Verhältnisse
alle Zweite des Handels und der Gewerbe ümfftsst, enthält sie den klöppelten Vorthcil dass sie weitaus einträglicher als
die Abgabe der Handelsleute nnd für diejenigen welche sich es zur Pflicht gemacht hatten, jene mit der redlichsten Ge-
wissenhaftigkeit zu bezahlen, weniger beunruhigend und unbeschwerlidier sein wird. — Die Einrichtung einer Auflage anf
die Patente soll nicht allein das Finanzministerium, sondern anch die Öffentliche Staatshanshaltung interessiren. Diese
Auflage wird einen Fingerzeig und ein Merkmal zur Würdigung der Gesamtheit der öffentlichen und in Helvetien ver-
theilten Betriebsamkeit abgeben und anzeigen, welche Hülfsmittel und Unterstützung der Staat aus denselben zu ziehen
fähig sein wird; sie wird ihm auch hinlängliche Kenntnis verschafl'en und (ihn) in Stand setzen, den Grad xler Begünsti-
gungen zu bestimmen, welche er verschiedenen Fächern der Handlung zu ertheilen gesonnen ist, und der Polizei die Mittel
(Aufgabe?) erleichtern, über die Individuen in denselben eia wachsames Auge zu haben. Endlich vrird die Mäßigkeit der
vorgeschlagenen Preise dieser verschiedenen Patente den Bfifgem die Einlösung- derselben erleichtem, deren Gerechtigkeit
sie leicht einsehen werden, wenn sie glauben auf den. Schutz, der Regierung berechtigt zu sein.
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Nr. 105 18. October 1800 309
3. Der Preis des Stempels ist folgender: a) Des Größenstempels, von 3 Rappen für Octav bis zu
2 Batzen 5 Rp. in doppelt Folio, b) Des Werth-Stempels, als auf Acten und Contracten über Käufe, Ver-
käufe, Abtretungen, Tausche von Fahrnissen, Pachtungen, Lehen, Miethen, Besoldungen und Dienstenlöhnen,
von 1 Btz. bis zu 4 Frk. c) Des Stempels auf SchuIdBchriften, deren Rttckbezahlungstermin nicht angezeigt
oder über 6 Monate hinaus festgesetzt ist, l*^/oo oder 1 Btz. von 100 Frk. von dem Betrag, d) Auf Wechsel-
briefe oder andere Handelseffecten, . Handschriften und Schuldscheine unter sechs Monat Termin, zu 1 Btz.
5 Rp. för jede 1000 Frk. oder ihre Brüche, e) Der fixe Stempel wird von 1 Rp. bis auf 3^2 Btz. fest-
gesetzt. Die Vollziehung kann demselben auch die öffentlichen Blätter, Zeitungen, Intelligenz- und Avis-
Anzeigen u. dgl. unterwerfen.
4. Es wird eine Stempel- oder Visagebühr bezogen von allen Obligationen, Schuld- und Handschriften
oder andern Acten, welche vor Bekanntmachung dieses, Gesetzes errichtet worden sind, deren Inhalt eine
durch Anleihen getroffene (!). Schuld anzeigt, (die) jedoch kein Unterpfandsrecht besitzen.
5. Der Betrag dieser Gebühr ist der gleiche wie die für die nämlichen Acten auf die Zukunft bestimmte
Stempeltaxe, nämlich : a) Jeder Titel dessen Vejrfallzeit oder Rückzahlung keinen bestimn(iten Termin hat oder
vom Datum . dieses Gc^setzes an mehr all» 6 Monate Termin genießt, zahlt für je[de] 100 Frk. und ihre Brüche
1 Btz. Stempeltax. b) Jeder Titel dessen Verfa|lzeit oder.RücHbezahlung^ijf oder unter 6. Monat Termin
vom Datum dieses Gesetzes gesetzt ist, bezahlt für jede 100() Frk. und ihre Brüche 1 Btz. 5 Rp.
6. Die Besitzer und Eigenthümer der unter dem 4. Art. angezeigten Acten. und Titel können dieselben
Wsiren lassen in welchem Canton und District von Helvetien es ihnen anständig und bequemlich ist. Diese
Verhandlung soll in ihrer Gegenwart oder in der ihres Procurirten vorgenommen werden, und zwar auf eine
Art dass der zu diesem Geschäfte beauftragte Amtmann keine Kenntnis vom Inhalt der Schrift nehmen könne.
7. Jedes Kartenspiel ist einem Stempel von 5 Rp. und das Tarokspiel einem von 1 Btz. unterworfen.
S, Auflage auf den Handel \md die Industrie.
1. Es wird eine Patent [en] -Abgabe erhoben von allen Handels-, Fabrik- und Speculations-Unternehmungen
sowie auch von allen Zweigen der Gewerbe, Künste und Handwerke. 2. Der Preis dieser Patente gründet
sich sowohl auf die Summe der Capitalien welche die Handelsleute, Fabrikanten und Kleinhändler in il^rem
Gewerbe anwenden zu müssen vorausgesetzt werden können, als auf die Art, die Ausdehnung und die Wichtig-
keit des Berufs und des Kunstfleißes des Handwerkers oder des Künstlers, alles nach der in den nächst-
folgenden Tarifen bestimmten Form. 3. Diese Patente sind gültig für ein Jahr; man würde aber auch halb-,
jährige ertheilen, mit einer Preiseserhöhung um den vierten Theil. 4. Die Wirthe, Pintenschenke, Kaffee^
wirthe, die Billards, Leiste, Kämmerlin (Cercles, Clubs), äie Getränkdetailleurs werden einer besondern Patent-
abgabe unterworfen, deren Tax (!) sich auf die Art, die Ausdehnung und Wichtigkeit ihres Unternehmens wie
auch auf den Grad ihrer Gemeinnützlichkeit gründen soH. 5. Wenn gleich folgende (Gewerbe) von der ver-
hältnismäßigen oder fixen PatentgebUhr befreit sind, so sind sie es doch nicht von der Verbindlichkeit, ein[e]
Patente nehmen zu müssen, für welche sie aber mehr nicht als 3 Btz. Schreibgeld bezahlen. Diese Aus-
nahmen sind zu Gunsten: a) aller derjenigen etc. (gleich § 17a d. Ges.); — b) (der) Unternehmer von Berg-
werken, Stein- und Marmorbrüchen, Schmelz- und Glashütten, Hammerschmieden und Eisenschmieden zum
Behuf des Landhaus^ Nagelschmieden, Kochgeschirr-, Fayence- und Porzellan Fabriken, (sodann).... (§ 17b);
c) ähnlich 17 c; d) ähnlich 17 d; e) die Ackersleute, Feldbauer und Taglöhner welche zu dem Landbau
gebrauöht Werden, sind für diesen Beruf von der Gebühr und der Verbindlichkeit, ein Patent zu nehmen,
befreit.
Tarif Nr. i. Einleitungssatz: (Für 1(X)0 Frk. und darunter 1 Frk. ^u entrichten.) Besondere Ciasse von
6— 8000 Frk. 8. Frk. (8—10,000:10). ...
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310 18. October 1800 Nr. 105
Tarif Nr. 9. (Dem des Oesetzes entsprechend.)
Tarif Nr. 3. (Abweicliend : Aerzte and Wundärzte nicht erwähnt; Advocaten etc. 4 Classen: 12, 16,
24, 36 Frk.)
Tarif Nr. 4. Der Preis der Patente fUr die Wirthe, Pintenschenke, KafFeewirthe, Billards, Leiste und
andere solche Anstalten, wo Wein oder andere 6etränkai*ten im Detail verkauft werden, grfinde(t) sich auf
die Gattung, die Ausdehnung und Wichtigkeit des Gewerbs in einem gleichmäßigen Verhältnis, nach folgenden
Bestimmungen: a) In allen Gemeinden wo sich ein oder mehrere Wirthshäuser befinden soll jede Pinten-
schenke oder Ausschenkanstalt welche von den eigentlichen Wirthshäusern abgesondert ist, eine Patente von
25 ff des Jahrs nehmen, b) Dieser für die Pintenschenke(n) bestimmte Preis ist der niedrigste der Patente
für die Wirths-, RatTee- und Billardhäuser. Sie sind von 8 verschiedenen Preisen, als von 25, 40, 60, 80,
100, 150, 200, 300 S auf das Jahr, c) Der Preis der Patente ftir die Pinten8clienke(n) in den Gemeinden
wo keine Wirthshäuser sind wird im Verhältnis mit der Größe des Verbrauchs stehen, kann aber nicht anter
8 W des Jahrs sein, d) Diese Patente werden aber nicht anders als in Gemäßlieit des Gesetzes welches
darüber erscheinen wird ausgefertiget und sind nicht länger als höchstens für 6 Monate gültig, können aber
auch für 3 Monate gegeben werden, und der Preis der einen wie der andern wird mit jenen welche oben
für das ganze Jahr bestimmt worden im Verhältnisse stehen.
3. Geträiikstetier *).
1. £8 wird eine Abgabe von allem Wein, Most, Bier oder Obstwein, welcher im Kleinen, (d. b.) unter
25 Maß oder 50 Bouteillen auf einmal, verkauft wird, bezogen werden. 2. Die Taxe dieser Abgabe wird
5 vom 100 auf dem Verkaufsbetrag dieser Getränke sein. 3. (Entsprechend § 22 d. Ges.)
4. Auflage auf den Luxus **).
1. Es soll jährlich eine Abgabe von folgenden Gegenständen bezogen werden: a) Für jeden männlichen
Bedienten welcher nicht gewöhnlich für den Land bau oder zu Fabrikarbeiten gebraucht wird, nämlich für
den ersten L. 2 ; für den zweiten L. 4 ; für jeden folgenden L. 8. b) Für jedes Reitpferd L. 4. c) Für jedes
Wägelein zum Spazirenfahren oder Reisen, oder für ein Cabriolet, das Pferd mit einbegriffen, L. 6. d) Für
ein Cabriolet oder Kutsche mit 2 Pferden L. 10. e) FUr eine Kutsche mit 3 (oder) 4 Pferden L. 20. f) Wer
allein und für sein Vergnügen oder seinen Nutzen jagt, löst eine Patente von L. 10. g) Wer mit seinem
eigenen Bedienten oder mit einer Person die (sonst) in seinem Lohn steht, jagt, bezahlt für die Patente L. 24.
h) Hievon sind die Jagden auf Gem6(en) und reißende Thiere ausgenommen. 2. Alle Schauspiele, welchen
Namen sie haben mögen, sollen eine Bewilligungsgebühr bezahlen, welche von der Municipalität des Orts
bestimmt werden soll.
5. HandänderungS' U7id EinregistrirungsgehiAfir ***).
*) II. 8. Wir schlagen die Beibehaltung dieser Abgabe vor, weil sie einen Gegenstand betrifft, dessen Gebrauch nur so
sehr überhandgenommen hat. In dieaer Rücksicht ist sie eine der indirecten Abgaben, welche ebenso wohl der bOrgerlicheo
Gesellschaft als den Finanzen Enträglich ist. Sie kann überdies den Hang zom Missbrauch der Getränke vermindern helfen.
**) II. 4. Wir haben einige Zweige dieser Abgabe weggelassen, die Taxe der andern vermindert und hingegen gar
keine Aasnahmen gestattet, weil wir glauben auf diese Weise den Schleichwegen derjenigen die sich aas sohlechtem Willen
den Abgaben zn entziehen suchen zuvorzukommen und diese Auflage dadurch eintrüglicher zu machen, ohne dass derselben
vorgeworfen werden könne, diejenige Classe von Bürgern zu treffen, deren VermOgenszustand würklich imter dem Mittel-
mäßigen ist.
***) II. 5. Die Einrcgistrirungsgebühr kann allerdings unter die einträglichsten bisher bezogenen Abgaben gesetzt
werden ; sie ist unter den indirecten die ergiebigste gewesen, und es hat uns äußerst wichtig geschienen, sie der Republik
beizubehalten. Wir halten sie für eine den Bürgern am mindest(en) lästige Abgabe. Wenn in denjenigen Cantonen, ia
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Nr. 105 18- October 1800 311
1. Von allen Handänderungen von Liegenschaften, welche durch Kauf, Tausch, Abtretung, Schenkung
noter Lebenden oder in Testamenten geschehen, sowie von den Erbschaften, in was immer sie bestehen
mögen, soll eine GebUhr bezogen, und die Handänderungsacte sowie die Testamente sollen in den Districts-
^richtsschreibereien einregistrirt werden. 2. Diese Gebühr soll in folgendem Verhältnis bezogen werden.
a) Von den Käufen und Täuschen von Liegenschaften 2 %. b) Von Schenkungen unter Lebendigen oder
darch Testament und von den Erbschaften der Seitenverwandten, im 1. Grad Vs^/»; im IV2 Grad 1 ^/o ; im
2. Grad 2<^;o; im 2Vs Grad 3%\ im 3. Grad 4^/o; im dVs und 4. Grad b^k. c) Von allen anderen, oben
nicht benannten Schenkungen oder Erbschaften 6^/o.
3. Von den HandänderungsgebUhrcn, aber nicht von der Einregistrirung, sind ausgenommen: a) Alle
Schenkungen zum Besten öffentlicher Mildthätigkeits oder Unterrichtsanstalten, b) Alle Schenkungen von
Meistern an ihre Dienstboten, welche als solche gedungen ein Jahr oder länger bei demselben in Dienst
gestanden haben, c) Die allenfalls von der Regierung anzukaufenden Liegenschaften, d) Die gerichtlichen
Verkäufe infolge eines Geltstags oder einer gerichtlichen Liquidation, e) Die Handänderung zwischen Ehe-
mann und Ehefrau, deren Güter durch eine Ehescheidung nicht getheilt worden wären, f) Die Handänderungen
nnd üebereinkllnfte zwischen Eltern und ihren Kindern, zwischen Geschwister [te]u für ihr väterliches oder
mütterliches Vermögen, so lang es noch unzertheilt ist, und vor der erbschaftlichen Theilung. g) Die Erb-
schaften und Schenkungen in gerader Linie, h) Die Abtretungen eines Theilhabers von einem unzertheilten
Gut (indivis) an seine Mitantheilhaber an einer Liegenschaft oder einem Theil derselben, die ihnen zufolge einer
Erbschaft oder Schenkung in gerader Linie samthaft zugefallen, und deren Sönderung noch nicht geschehen
wäre. 4. Es sind gleichfalls von der HandänderungsgebUhr während einer bestimmten Zeit und mit den zu(r)
Verhütung von Missbräuchen nothwendigen Einschränkungen ausgenommen die Abtretungen eines Theilhabers
an seine Mitantheilhaber von einer Liegenschaft welche sie ungetheilt erlangt oder erworben haben.
6. Abzug von den Gehalten der öffentlichen Beamten*).
1. Es wird von den Gehalten eines jeden öffentlichen Beamten oder andern im Dienst der Republik
Angestellten, deren Gehalt jährlich über L. 500 steigt, ein Abzug von l^/o zurückbehalten. 2. Von diesem
Abzug sind ausgenommen die Gehalte der Religionsdiener, Lehrer, Professoren und Schullehrer aus (!) allen
Classen, sowie auch die Besoldungen der Activmilitärs von allen Graden.
(7.; Rüchstände der Auflagen von i798 und 1799**).
welchen sie bis auf 10 und 12% getrieben worden, die Handänderungen nichts desto weniger (häufig) gewesen sind, so
kann man mit keinem Grunde befürchten dass eine Qebühr von 2 ^o die Handwechslnng der Liegenschaften hindern werde.
Die stufenweisen Gebühren von Erbschaften und Schenkungen betreffend, so wird die Bezahlung von diesen am wenigsten
Abneigung finden; daher haben wir auf 6^0 äußert der Verwandtschaft angelegt Man hat anderswo die Gebühr von den
Seitenerbschaften bis auf 30 7o treiben sehen.
*) IL 6. Die schwierige Lage unserer Finanzen und die dringendsten Bedürfnisse in welchen wir uns befinden, haben
uns bewogen, für dieses Jahr eine Auflage oder einen Abzug von den Gehalten der öflTentlichen Beamten vorzusehlagen.
(Dessen) Betrag Ist so niedrig dass er für niemand empfindlich sein kann, und doch wird die durch diesen Abzug erreichte
Ersparnis im Allgemeinen in gegenwärtigen Zeiten nichts weniger als gleichgültig sein.
**) n. 7. Da die Zusammentreffung ^!) von mehreren Umständen die Beziehung der Abgaben in mehreren Districten
7on Helyetien Terspätet, ja selbst[en] die Organisation der Beziehung in andern Districten verhindert (hat), so ist es ebenso
wichtig als gerecht^ dass das Rückständige der gesetzlich erkannten Abgaben eingetrieben werde. Indem wir die Eintreibung
der rückständigen Abgaben vorschlagen, [so] suchen wir jeden Steuerpflichtigen in der Stelle zu erhalten, in welche er
durch die Auflagsgesetze ist gesetzt worden, und so auch diejenigen bei welchen die verspätete Abzahlung ihrer Abgabe
QBwillkfelioh war, vor der Unannehmlichkeit zu bewahren, mehr zu bezahlen als das was sie in der vom Gesetz bestimmten
Frist scbnldig waren.
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312 20. und 21. October 1800 Nr. 106, 107
1. Allee das was für die directen Abgaben von 1798 und 1799, ftlr die außerordentliche Kriegssteuer
and für die Hülfssteuer des l^/oo zur UnterstUtEung der Verwüsteten Cantone bezogen worden ist, muß als
eine auf Abschlag' beschehene Bezahlung angesehen, mit jedem Steuerpflichtigen abgerechnet und dann einem
jeden sein iroch zd bezahiende(r) Antheii, nach Abzug dessen was er entrichtet hat, bestimmt werden.
2. Diese Abrechnung muß sich in Betreff der Grundsteuer auf die neuen Schätzungen und Taxen der Liegen-
schaften gründefi. 3i- Was die Abgabe von* den Capitalien und die indirecten Abgäben betrifft, so wird die
Abrechnung nach der Vorschrift derjenigen Gesetze j zufolge deren sie festgesetzt und geordnet worden sind,
geschehen.
(8.) Anordnung. zur Ausführung dieseh Gesetses.
l: (Sachlich gleich § 40 d. Geö.).
2. Sie (die vollz. Gewalt) ist ferners lind ganz besonders begwältigt, in ihrem Vollziehungsbeschlusse
alle Strafen derjenigen zu bestimmen welche irgend eine der Anordnungen des gegenwärtigen Gesetzes oder
eine durch sie vorgeschriebene Vollziehurigsmaßregel verletzen oder ihr auswei(ch)en wUrden.
(3:) Gleich § 41 d. Ges. ; .
Im Protokoll findet sich die Botschaft nur deutsch, die zwei dazu gehörenden Tabellen aber auch fran-
zösisch; sodann der Gesetzesentwurf ebenfalls in französischem Texte (p. 326 — 343).
106.
Bern. 1800, 20. October.
. . 79 (Gg. E. Prot) p. 878. 414. 410. — 406 (Gew. u. D.) Nr. 262. - Tagbl. d. Ges. u. D. V. 75, 76. - Bau. d. lois & d. V 76.
N. schw. Republ. III. 637-38. 675-76. ' '
Bestätigung des Verkaufs eines Stücks Nationalgut in Font.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziöhiingsrathes vom 10. Weintnonat 1800,
verordnet:
Es soll der Verkauf der der Nation zusteheaden Scheiter zu Font» im District Stäffis, Canton
Freiburg, samt zugehörigem kleinen Stüeklein Lands um die Summe (von) achthundertvierzig Frankßp
bestätiget sein.
Am 13. wurde die Botschaft an die Finanzcommissibn des gg. Raths verwiesen, dei^^n Antrag am 18.
genehmigt, und am 20. der Beschluss expedirt. 177, p. 275, 27e-8i. 283: -^ 696, p. 209— iq.
Bern. 1800, 21. October.
307 (YR. Prot) p. (409—10.) 413-14. — BH (Staatsg.) p. (219-22.) 223-24.
Ergänzung der am 2. Juni abgeschlossenen Uebereinkunft mit der Gemeinde St. Oallen. (Bd. V.
Nr. 453.)
Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass die Gemeinde zu St. Gallen nicht unbegründet jene Seckelamts-
ausgaben reclamire welche von dem 1. Jenner 1798, als dem Dato von welchem bei der Sönderungsconvention
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Nr. 108 22. October 1800 313
um mehrerer Liquidität willen das Seckelamtsvermögen berechnet worden, bis auf den Aprilmonat, in dessen
Lauf die Annahme der helvetischen Constitution erfo]gt(e), aufgel(au)fen sind, und dass sich ihre Deputirte(n)
bei Abschlnss der Sonder ungsconvention auf die daher entstehende Zuvielzahlnng rUckzugreifen vorbehalten
haben;
In Erwägung dass die Gemeinde gleichwoh1[en] zwei Drittel von diesen ihr zu refundirenden Ausgaben
an sich selbst und nur einen Drittheil an dem Staat suchen möge, weil die Gemeinde und der Staat das
Seckelamtsvermögen in der Proportion von zwei und einem Drittheil besitzen;
In Erwägung aber, dass die Regierung in dem frühesten Betragen (!) und den freiwilligen Abtretungen
der Stadt St. Gallen Gründe findet, derselben wohlwollend zu begegnen;
In Erwägung dass die Anerkennung des Eigenthums der Pfarrhäuser, welche als Gemeindegut dargethan
worden, wegen der vorkommenden (!) Baulichkeiten nicht mehr verschoben werden dürfe,
beschließt :
1. Der Gemeinde St. Gallen wird zur Tilgung ihres von der Sönderungs-Convention herrührenden Regresses,
insoweit derselbe den Staat betrifft, und in großmüthiger Rücksicht auf ihre sonstigen Abtretungen das Lein-
wandbaus oder die sogenannte Bürgermange in de(n) gleichen Rechten, wie es durch den ersten Artikel an
den Staat kam, wieder zurückerlassen.
2. Die Pfarrhäuser in der Stadt St. Gallen werden derselben als Gemeindegnt zuerkannt, wodurch aber
dem 6. Artikel der Convention in Hinsicht auf die Collaturen seine Kraft unbenommen bleibt.
3. Die Gemeindekammer zu St. Gallen wird dagegen reversiren, dass sie diesen Beschluss als eine Fort-
setzung der gütlichen Convention und als ein Merkmal der Wohlneigung der Regierung annehme.
108.
Bern. 1800, 22. october.
307 (VR. Prot.) p. 440. 441. - 668 (Kireheaw.) p. (120—31.) 138. 185. — Tagbl. d. Beschl. eie. UI. 85, 86. — Ball. d. arr. etc. III. 25, 26.
N. 8chw. Repnbl. III. 675. 690.
Straf bestimmungen gegen Verweigerung von Vicariatsdiensten geistlicher Candidaten.
Der VoUziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste und Wissenschaften
über die Schwierigkeiten welchen die alten Pfarrer ausgesetzt sind, ihre gottesdienstlichen Verrich-
tungen durch einen Vicarius gegen eine bestimmte Entschädigung versehen zu lassen;
In Erwägung des Nutzens so die Candidaten des geistlichen Standes aus dieser Uebung ziehen
können, und der Nothwendigkeit dass die pfärrlichen Verrichtungen überall gehörig besorgt werden,
beschliejSt :
1. Jeder Candidat des geistlichen Standes welcher ein Vicariat ausschlägt, welches ihm von der
competenten Behörde und in seinem Range übertragen wird, kann zu keiner Pfarrei gelangen.
2. Jeder Candidat der ein Beneficium oder Stipendium genießt ist in obigem Falle desselben
alsobald verlustig erklärt.
3. Die Regierung behält sich das Recht vor, in außerordentlichen und nöthigen Fällen eine
Ausnahme zu machen.
AS. a. i Helv. VI. ^
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314 22. October 1800 Nr. 109, 110
4. Der Minister der Wissenschaften ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt,
welcher in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Die Veranlassung lag in Schwierigkeiten des Pfarrers Mestral in Payeme^ einen Vicar zu finden. Der
Minister wollte die Regel aufstellen, dass ein impositionnaire keine Pfarre beanspruchen könne, wenn er
nicht zwei Jahre als Vicar gedient hätte.
109.
Bern. 1800, 22. October.
307 (VR. Prot.) p. 441-443. — STI (Eniehgiw.) p. (81, 82.) 88. 35. - Tagbl. d. Beeohl. etc. lU. 36, 37. — Ball. d. arr. etc. UI. 26, 27.
N. ichw. Republ. UT. 676. - BuU. helvÄt XV. 885—86.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend Einzug der Schullehrerhesoldungen.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Bericht seines Ministers der Künste und Wissenschaften
über die Anstände welche sich hin und wieder beim Bezüge der Schulgelder oder Besoldungen der
Schullehrer zeigen, indem sich einzelne Gemeindsbürger einer Schulgemeinde unter allerlei Vorwand
weigern, den Antheil zu bezahlen, welchen jeder derselben entweder einem förmlichen Gemeinds-
beschlusse zufolge oder aus hergebrachter Verpflichtung zum Unterhalt des Schullehrers beisteuern soll;
In Erw&gung dass dem Lehrer selber die Beitreibung der Schulgelder ohne Nachtheil nicht
aufgebürdet werden kann,
leschließt :
1. Die Municipalitäten sollen diejenigen welche sich weigern, zum Unterhalt des Schullebrers
nach Pflichten beizutragen, erst gütlich zur Bezahlung auffordern, im Falle beharrlicher Weigerung
aber dieselben entweder selbst oder durch einen von ihnen bestellten Anwalt darum rechtlich be-
treiben lassen.
2. Dem Minister der Künste und Wissenschaften ist die Vollziehung dieses Beschlusses auf-
getragen, der in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Der Minister führte in seinem Bericht die Gemeinde Geristein, Ct. Bern, an, wo sich acht Bürger dem
BesohluBs der Mehrheit widersetzten.
HO,
Bern. 1800, 22. October.
307 (VE. Prot.) p. 420— 428— 486. - 744 (MiL) p. (181-38.) 185-44. 147^50. - Tagbl. d. Beschl. etc. lU. 87-40. - Bull. d. loU * d. m. 28—81.
N. ichw. Bepnbl. m. «87—88.
BeschlnsB des Vollziehungsraths über eine vorläufige Organisation des Straßenunterhalts.
Der Vollziehungsrath, erwägend dass die Menge der Geschäfte mit welchen die Verwaltungs-
kammern belastet sind den meisten derselben nicht hinlängliche Zeit lässt, um den Unterhalt der
Brücken, Wege, Straßen und Dämme, welche(r) fortdauernde Aufmerksamkeit und thätige Aubicbt
erheischt, zu besorgen;
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Nr. UO M. October 1800 815
Erwägend dass bis zu einer allgemeinen Einrichtung die Unterstatthalter und Agenten die
Unteraufseher ersetzen und die Vollziehung der Arbeiten so Brücken, Wege, Straßen und Dämme
betreffen beaufsichtigen können;
Erwägend dass es wesentlich ist, die Zahl der Wegknechte nach gleichen Grundsätzen zu be-
stimmen, damit sowohl der Dienst wohl versehen als auch ihre Bezahlung in Ordnung gebracht
werden könne;
Nach angehörtem Bericht seines Kriegsministers,
heschliejßt:
1. Die Verwaltungskammern, welche nicht besonders eines ihrer Glieder mit der Ausführung
der Arbeiten (an) Brücken, Wegen, Straßen und Dämmen und der gänzlichen Besorgung des Unter-
halts beauftragen können, werden dem Kriegsminister zwei fähige Subjecte zu Aufsehern vorschlagen ;
derselbe wird nach eingezogenen Berichten einen davon ernennen.
2. Da keine allgemeine Einrichtung dermalen statthaben kann, so sind einstweilen die Unter-
statthalter in den betreffenden Districten beauftragt, den Uoterhalt der Wege zu besorgen und über
denselben zu wachen. Sie werden durch die Wegknechte und andere Arbeiter die anbefohlene Arbeit
verrichten lassen und alle zwei Monate an die Verwaltungskammer einen ausführlichen Bericht über
den Zustand der Straßen senden. Alle diese Berichte werden sodann dem Aufseher zugesandt, welcher
gemäß seinen Weisungen die nöthigen Maßregeln für die Ausbesserungen nehmen wird. Dem Unter-
statthalter sind (hiefür) jährlich vierzig Franken als Kanzleiunkosten zuerkannt.
3. In den großen Districten werden die Unterstatthalter zur Aufsicht über den Straßenunterhalt
die Gemeindsagenten zu Hülfe nehmen. Diese so Angestellten erhalten jährlich zehn Frk. Kanzleikosten.
4. Alle Hauptstraßen sollen folgendergestalt eingetheilt werden: Die erste Classe begreift die
Straßen so der Zugrundrichtung durch das Passiren großer Lasten und der Postwagen am meisten
ausgesetzt sind ; die zweite die weniger mitgenommenen, dem Handel minder wichtigen, aber dennoch
zu den Hauptstraßen zu rechnenden Wege ; die dritte die Nebenwege und andere so zu Verbindungen
im Innern und von einem Canton in den andern dienen ; die vierte die einzig zu den Verbindungen
zwischen den Gemeinden dienenden Wege.
5. Die Wegknechte sollen bezahlt werden wie folgt: 1) Auf den Straßen der ersten Classe zu
neun Frk. für hundert Klafter in die Länge, die Klafter zu zehn Zürcher Fuß gerechnet. 2) Die
auf den Wegen der zweiten Classe Angestellten erhalten sechs Frk. und fünf Btz. für hundert Klafter,
und die der dritten Classe drei Frk. Sie erhalten alle zwei Monate ihre Bezahlung, mittelst welcher
sie sich ihre Werkzeuge unterhalten und anschaffen. Keinem soll(en) über 2000 Klafter Weges zu-
getheilt werden. Die vierte Classe hat keine Wegknechte, da sie gänzlich den Gemeinden zur Last liegt.
6. Um eine gleiche Verfahrungsart im Dienst und die Befolgung der nämlichen Grundsätze
allenthalben zu erzielen, wird der Kriegsminister Weisungen für die Aufseher, Unterstatthalter und
Wegknechte ergehen lassen.
7. In den Cantonen wo eine Einrichtung besteht die von der in gegenwärtigem Beschlüsse vor-
geschriebenen verschieden wäre, soll selbe ungültig und die neue spätestens bis zum 1. nächst-
künftigen Jenner(s) eingeführt werden.
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316 22. October 1800 Nr. 111
8. Da die EntschAdigungen der Aufseher mit ihren Arbeiten im Verhältnis sein müssen, so
sollen selbe nach ihren Verrichtungen bestimmt werden wie folget: Sie erhalten für jede wegen
Brücken und Straßen zu machende Tagreise zehn Frk. und für jeden Tag den sie bei Hause in
diesem Dienste zubringen vier Frk. Jährlich werden ihnen sechszig Frk. Eanzleikosten bewilligt. Die
Bordereaux dieser Tagsölde werden durch die Verwaltungskammer erwahret.
9. Der Eriegsminister ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, der in das Tagblatt
der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Im Prot, geht der französische Text voraus. Bei den Acten liegt auch eine italienische Uebersetzang.
111.
Bern. 1800, 22. October.
307 (VB. Prot.) p. 425-428-480. - 771 (Mil.) p. (317-18.) 819—21. 323-26. — TtgbL d. Betchl. etc. III. 40—43. - BaU. d. arr. ete. UI. 8X— 34.
N. sehw. Repabl. II. 671—72.
Neues Reglement för die Beförderungen in den stehenden Truppen, mit Rücknahme desjenigen
vom 10, Oct. 1799.
Le Conseil ex^cutif, considerant que Texp^rience a dömonträ que le mode d'avancement aux
grades dans les troupes ä la solde de la R6publique, arrÄtö par le Directoire exöcutif le 10 Octobre
1799*), n'a pas atteint le but qu'il s'ötait propos6;
Considerant quMl importe au bien du Service que la composition de ces corps seit de plus en
plus amälioree;
Considerant que le Pouvoir ex6cutif, etant revßtu par la Constitution du droit de nommer,
rävoquer et destituer les chefs et officiers de tout grade de la force armöe, il a, h, plus forte raison,
le pouvoir de d^terminer le mode d'aprfes lequel les militaires parviendront aux grades;
Considerant enfin, quMl est de son devoir de r^primer les abus partout oü ils se pr^sentent,
arrUe :
1. L'arr^te du Directoire exäcutif du 10 Octobre 1799, qui fixe le mode d'avancement aux grades
dans les troupes 4 la solde de la Röpublique, est rapporte.
2. A Tavenir Tavancement aura provisoirement Heu comme suit:
3. LorsquMl vaque une place de caporal, le capitaine peut choisir indistinctement dans toutes
les compagnies du corps dont il fait partie trois soldats qu'il prösente au chef, et celui-ci en
nomme un.
4. Le sergent fourrier est au choix illimitä du capitaine.
5. Quand une place de sergent est vacante, le capitaine präsente au chef trois caporaux, qu'il
peut prendre dans toutes les compagnies, n'ayant 6gard qu'au m^rite.
6. Le capitaine nomme le sergent-major avec Tagr^ment du chef.
•) Bd. V. Nr. 36.
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Nr. 112 22. October 1800 317
7. II y a deux modes pour parvenir aux emplois de sous-lieutenant, de lieutenant, de capitaine
et de chef de bataillon: 1^ Les choix illimit^s du Pouvoir exäcutif; 2^ ranciennetö.
8. Le Pouvoir exäcudf nomme deux fois de suite aux places vacantes des grades ci-dessus, et
la troisieme vacance appartient de droit au plus aocien du grade suivant; en consäquence le plus
ancien sous-officier obtient la troisiöme sous-lieutenance, le plus ancien sous-lieutenant la troisieme
lieutenance, le plus ancien lieutenant la troisiöme compagnie, et le plus ancien capitaine la troisieme
place de chef de bataillon; les uns et les autres dans leurs Corps respectifs.
9. Quant aux deux nominations illimitöes du Pouvoir exöcutif par grade, les choix seront faits
parmi tous les citoyens helvötiques qui ont döployä le plus de talents, de märite et de zöle pour
la Republique.
10. Tout citoyen ancien militaire qui sera, en vertu de Tarticle ci-dessus, pourvu d'un emploi,
prendra la queue de la colonne du grade auquel il sera nommä, sans pouvoir se prövaloir du rang
et de ses Services antörieurs.
11. Pour qu'un citoyen puisse Stre nomme ä une sous-lieutenance, il devra pröalablement avoir
servi ou fait le service deux mois en qualitö de soldat, un en qualitä de caporal et un en qualitö de
sous-ofScier, et ensuite subir un examen devant le Conseil d'administration, auquel Tadjudant-major
assistera. Ce Conseil delivrera un certificat de capacite, d'aprfes lequel le brevet lui sera exp6di6.
12. Lorsqu'une place d'adjudant-major devient vacante, le chef präsente deux sujets les plus
capables, choisis parmi les lieutenants et sous-lieutenants de son corps, dont le Pouvoir exöcutif en
nomme un.
13. Le chef nomme Tadjudant sous-officier et le tambour-major, sans 6tre tenu de les choisir
dans son corps.
14. Le chef nomme aussi les mattres ouvriers que la loi accorde k cbaque corps.
15. Le ministre de la Guerre est charg6 de Texöcution du prösent arrötö, qui devra avoir son
effet ä dater de ce jour. II sera ins^rö au bulletin des lois (arrStös?).
Im Protokoll auch deutsch eingetragen. — Die Hauptabsicht der Behörden war die Ausmerzung untaug-
licher Elemente, worüber der Rapport des Ministers nähere Aufschlüsse gibt.
Am 24. Nov. wurde dieses Reglement etwas abgeändert (zumeist in § 1 1), am für die Hülfstruppen
m fransfösischem Solde angewendet zu werden (Bd. 308, p. 473—476; Bd. 785 a, p. (221.) 223—25).
112.
Bern. 1800, 22. October.
307 (?B. Prot.) p. 444—446. — 677 (Erziehgsw.) p. 489—491. — Bnll. beirrt. XVI. 17, 18.
Beschluss des Vollziehung sraths betreffend Schulbehörden (chambres collegiales) von Oemeinden im
Canton Leman.
Le Conseil exöcutif, ouY le rapport de son ministre des Arts et Sciences sur les chambres collegiales
qui existent dans plusieurs communes du canton da L6man et qui ont remplacö, sous Tapprobation du
Ministre et du Conseil d'education, les commissions coll6giaIe8 des ci-devant Conseils;
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318
23. October 1800
Nr. 113
Gonsid^rant la necessitö de d6terminer leur composition, la mani^re de leur ^lection et lenrs rapports
avec les inspecteorB des ^colee et le Conseil d'6daeation,
arrete :
1. Dans les communes oü il exlste actuellement des commissions coll^gialeS; on les laissera sabsiBter
jusqu'ä une nonvelle orgaoisation des ecoles.
2. EUes seront compos^es de cinq membres nomm^s par la mnnicipalit^, Tinspeetenr de rarroDdissementy
les pasteurs du Heu et la r^gie commnnale, qui se r^uniront k cet effet.
3. Cette nomination sera transmise de snite au Conseil d'education, leqnel ponrra la confirmer oa
demander qu*une nouvelle nomination soit faite, si Tun des membres d^sign^s ne jouissait pas de sa coofianee.
4. Lorsque la nomination faite est approuv^e par le Conseil d'6ducation, la chambre coll6giale s'assemblera
et se choisira nn pr^sident d'entre ses membres.
5. Cette chambre coll6giale aura la snrveillance imm^diate sur les Cooles de la commune et guidera
de ses conseils les institntenrs.
6. L'inspecteur d'instruction du district ne peut 8tre membre de la chambre coll^giale; mais il a le
droit d'assister k ses s^ances et d'y opiner le premier, sans avoir cependant celui de voter.
7. Linspecteur d'instruction pourra visiter les öcoles, lorsquH le jugera convenable, et il sera l'organe
par lequel les chambres coll^giales feront passer ieurs propositions au Conseil d'6ducation.
8. En cas de collision entre Tinspecteur d'instruction et la chambre coll^giale le Conseil d'6dacation
decidera.
9. Le miuistre des Arts et Sciences est charg6 de Tex^cution du präsent arr^t6.
113.
Bern. 1800, 23. October.
79 (Og. R. Prot.) p. 76, 77. 250. 862—64. 869. 428—25. — 406 (0«8. u. Decr.) Nr. 266. — 122 (Plak.) Nr. 252. — Tafbl. d. Gw. n. D. V. 7«, 80.
Bon. d. loit & d. V. 80. 81. - N. seliw. RepabL IL 420. 568—64. 627-28. 684. 684.
Bedingte Getvähruvg gleicher Rechte in Concursfällen für Ausländer und helvetische Bürger,
Der gesetzgebende Rath, aus Veranlassung
einer Botschaft des Vollziehungs-Ausscbusses vom
(4.) Brachmonat 1800 und nach Anhörung seiner
Commission über die bürgerlichen Rechte;
In Erwägung dass sich schon mehrere vor-
malige eidgenössische Regierungen mit verschie-
denen auswärtigen wegen gleicher Rechte der
Gläubiger in Concursfällen verglichen und gegen-
seitige Gleichheit der Rechte eingeführt haben;
In Erwägung dass eine allgemeine Einführung
der Gleichheit dieser Rechte die Betriebsamkeit
Le Conseil lögislatif, sur le message du Pouvoir
exäcutif du 4 Juin 1800, et oul le rapport de sa
commission sur le droit civil;
Considärant que plusieurs des gouvernements
ci-devant conf6der^s ont conclu avec diverses
Puissances des concordats, au moyen desquels ils
ont etabli entre les cr^anciers indigfenes et etran-
gers une ögalit^ de droit r^ciproque dans les
discussions ;
Considerant que Tintroduction de T^galitä de
droit dans les discussions ne peut manquer d'eo-
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Nr. 113
23. October 1800
319
und die Sicherheit des Handels vermehren und
das öffentliche Zutrauen befördern wird,
verordnet:
1. Alle ausländische(n) Gl&ubiger sollen in
CoDcursfällen (bei Fallimenten, Auffallen, Gelts-
tagen) den helvetischen Bürgern gleich gehalten
werden, insofern sie durch rechtskräftige Zeugnisse
beweisen, dass die helvetischen Bürger in ihrem
Lande das nämliche Recht genießen.
2. Die Einwohner derjenigen Staaten, woselbst
die helvetischen Bürger in Concursfällen noch
dermal(en) der Rechtsgleichheit mit den Einhei-
mischen nicht genießen, sollen erst von dem Zeit-
punkt an mit den helvetischen Bürgern in Concurs-
sachen gleichgehalten werden, wo entweder durch
einen Vertrag mit diesen Staaten oder durch ein
allgemeines Gesetz derselben den helvetischen
Bürgern diese Rechtsgleichheit zugesichert wird.
3. Gegenwärtiges Gesetz soll durch den Druck
und Anschlag öffentlich bekanntgemacht werden.
courager le commerce et d*augmenter la confiance
publique,
ordonne :
1. En cas de discussion (faillite, concours) les
cröanciers etrangers jouiront des mömes droits
que les citoyens helvätiques, en tant qu'ils pour-
ront prouver par des certificats authentiques que
les citoyens helvötiques sont traitös dans leur
pays de la möme mani^re.
2. Les habitants des Etats dans lesquels les
citoyens helv^tiques n'ont pas encore les memes
droits de concours que les indigfenes, ne seront
admis ä jouir des memes droits que les citoyens
helv6tiques qu*ä dater dfes l'^poque ä laquelle
par des Conventions conclues avec ces Etats, ou
par une loi g6n6rale, ces gouvernements auront
assurö chez eux Togal ite de droit aux citoyens
helvötiques.
3. La präsente loi sera imprim^e, publiöe et
affich^e.
Der Gegenstand beschäftigte schon die frühere Gesetzgebung, wesshalb die bezüglichen Verhandlungen
hier Dachgeholt werden:
1) 27. Mai, G. R. ^Vierundfünfzig Kaufleute aus dem Distriet Herisau begehren durch eine Bittschrift
die gesetzliche Erklärung dass, wenn Schweizerbürger in Augsburg bei Geltstagen wie die Einheimischen
gehalten werden, die Bürger von Augsburg die gleichen Rechte in Helvetien genießen werden." — Seh och
w0D8cbt eine Commission. Es eher bemerkt, die Sache sei nicht ganz leicht und mlisse durch die Regierung
mittelst besonderer Verträge erzielt werden; die Petition sollte also dem Vollziehungs-Ausschnss überwiesen
werden mit der Einladung, hierüber Vorschläge zu machen. Custor fordert Tagesordnung wegen der un-
günstigen Zeitumstände. Secretan stimmt für eine Commission, weil er glaubt, es bedürfe keiner weit-
läufigen Unterhandlung, sondern blos der Aufstellung des Grundsatzes, dass die Fremden diesseits gehalten
werden sollen, wie die Schweizer bei ihnen. Legier folgt. Anderwert möchte den Gegenstand der Civil-
gesetzcommission überweisen. Es eher beharrt, weil die Erklärung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit wenig
fruchten werde, da er eigentlich schon allgemein angenommen sei; wolle man etwas Bestimmtes erzielen, so
mUsse man unterhandeln. Secretan beharrt hinwider^), da man sonst mit allen Mächten der vier Welt-
tbeile Verträge schließen und dafür Gesandte schicken müßte. E s c h e r : Nach Secretan's Vorschlag wird die
Regierung von Augsburg fragen, wie der letzte Concursfall in Herisau behandelt worden; d. h. die Herisauer
werden zur Ruhe gewiesen werden, und dies wird überall stattfinden, wo keine besondern Tractate bestehen ;
zudem sind die Staaten welche die Handelsbilanz mit uns gegen sich haben, gar nicht so geneigt, in ein
•) HH einiger Animosität gegen E.? {Vgl. Bd. V. Nr. 401, N. 77.)
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320 23. October 1800 Nr. 113
freies Concarsrecht einzutreten, da wir mehr als sie davon Vortheil ziehen. Von GeBandtschaften und Bttod-
nissen ist nicht die Rede; diese Dinge können schriftlich behandelt und geordnet werden; aber allerdings
ist es nöthig, wenn wir in China freies Conc ursrecht genießen wollen, auch dort dafür zu unterhandeln.
Secretan beharrt neuerdings. Carrard unterstützt Escher's Antrag. Angenommen.
GBProt. p. 212. — N. schwi. RepabL L 8«.
2 a) 30. Mai, VR. Die eingelangte Bittschrift aus Herisau wird den Ministem des Auswärtigen and
der Justiz zu baldiger Begutachtung überwiesen. VRFrot. p. 287—88.
2 b) 4. Juni. Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses an die gg. Räthe. „Der VA. beeilt sich. Euch
auf Eure Einladung vom 27. Mai zu antworten, welche eine Bittschrift von 54 Kaufleuten von Herisau zum
Gegenstand hat, die um ein Gesetz ansuchen, vermög welchem den Einwohnern von Augsburg (Auguste!)
Gleichheit der Rechte in Falli(men)tsfällen in ganz Helvetien zugestanden würde. Es herrscht ein engherziger
und oft ungerechter Geist in den alten schweizerischen Gesetzen in Betreff der Collocationsrechte. Der 48. §
unserer Constitution beschützt die bürgerlichen Gesetze jedes Cantons und die Gebräuche welche auf jene
Bezug haben so lange, bis die gg. RUthe nach und nach mehr Gleichförmigkeit in die bürgerlichen Gesetze
werden eingeführt haben. Der VA. hat schon oft über seine Lage geseufzt, wenn er gerichtliche Acte[n]
vollziehen lassen mußte, die mit dem Begriffe von Einheit und den Grundsätzen unserer Verfassung so ganz
im Widerspniche sind. Die Gesetzgebung hat mit der nämlichen Aufmerksamkeit bei ähnlichen Fällen ein
Gesetz unter dem 12. April 1799 erlassen... (Citat: Bd. IV. Nr. 48). Dieses Gesetz aber bezieht sich nur
auf das Innere von Helvetien; allein über die Verhältnisse mit dem Ausland ist in dieser Rücksicht noch
nichts verfügt worden. Diese Verhältnisse wurden (früher) durch gegenseitige rechtliche Vergleiche oder durch
Thatsachen welche den Richterstühlen zur Wegweisung dienten, entschieden. Allein eben diese Verhältnisse
waren unter sich in der nämlichen Maßgabe verschieden, als jeder Canton unter den ehemaligen Regierungen
besondere Verbindungen und Rechte besaß. Daher kömmt es auch dass die Einwohner von St Gallen in
Augsburg bei ConcursfäUeu zugelassen, die Einwohner von Appenzell aber ausgeschlossen wurden. Es war
nicht in der Behörde (!) des VA., diese noch bestehenden Verhältnisse aufzuheben; denn sie gründeten sich
auf jene alten Gesetze und Gebräuche, die durch den § 48 der Constitution in ihrer Kraft bestätiget sind,
und welche der VA. weder verkürzen noch einschränken kann. Den gg. Räthen aber ist es vorbehalten,
einen Gegenstand von einer so großen Wichtigkeit gründlich zu untersuchen. Der VA. benutzt daher diese
Gelegenheit, um euch . . einzuladen, denselben unter allen Beziehungen in Ueberlegung zu nehmen. Vermehrung
der Betriebsamkeit, Sicherheit des Handels, des öffentlichen Credits und vorzüglich die Gerechtigkeit sind
euch ohne Zweifel wichtige Beweggründe genug, um euch zu veranlassen, über diesen Gegenstand ein freies
und allgemeines System für ganz Helvetien anzunehmen. Das Gesetz v. 29. Oct. 1798, welches den Fremden
erlaubt, sich in Helvetien niederzulassen, und denselben das Recht gibt, Grundstücke anzukaufen, zerstreut
alle die Beweggründe wodurch die ehmaligen Regierungen veranlasst wurden, ein so engherziges und un-
gerechtes System gegen Fremde zu befolgen. Indessen wird es . . euerer Aufmerksamkeit nicht entgehen, dass
bei Ertheilung des Concursrechtes an Fremde in Helvetien — undeutlich! — die Einschränkung stattfinde,
dass ein Fremder auch seinerseits durch authentische Zeugnisse beweisen müsse, dass ein helvetischer Btlrger
in seinem Lande das nämliche Recht genieße oder in Zukunft genießen werde." — (Auch französisch ein-
getragen.) VRProi p. 859-S64. - 173, p. 95—97. 101—103. — 613, p. 157—161. 168—165. - N. scbwx. Republ. l 100; 221.
3) 6. Juni, G. R. Verlesung der Botschaft. Verweisung an eine Commission (Escher, Geiser, Maulaz,
Marcacci, Ammann). GRProt. p. 262. — n. fcbwi. Bapabi. l 221.
4) 20. August, gg. R. Seit 20. Dec. 1799 lag bei einer Commission des großen Raths ein Streitfall
betreffend Joh. Rickli von Bützberg, Ct. Bern, anläßlich eines Concurses, wobei es sich um eine Ueberein-
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Nr. 114 23. October 1800 321
konft mit der Regierung von Neuenburg fUr gegenseitig gleiches Verfahren handelt.' Die Revisionscommission
(Ref. Finsler) beantragt, hiefttr eine besondere Commission zu bestellen. Beschlossen ; der Präsident ernennt
folgende Mitglieder: Anderwert, Koch, Muret, Usteri, Oenhard.
5) 20. September, gg, R. An die Commission über das Goncnrsrecht der Fremden wird eine bezügliche
Botschaft des VA. vom 6. (!) Juni gewiesen mit dem Auftrag, in Bälde darüber zu rapportiren.
6 a) 9. October, gg, R. Das Gutachten der Commission wird angenommen, der Beschluss dringlich er-
klärt und eine Botschaft an den VoUziehungsrath bestellt, die ihn beauftragt, nach Inkrafttreten des Gesetzes
die erforderlichen Unterhandlungen anzuknüpfen.
Am 10. bestätigt und expedirt.
6 b) 10. October. Der gg, Rath an den VoUziehungsrath. Uebersendung eines Gesetzes Vorschlags be-
treflfend das Concursrecht der Fremden in Helvetien. Sobald derselbe Gesetzeskraft erhalten habe, möge der
VR. die nöthigen Unterhandlungen anknüpfen, damit so bald möglich eine solche Concursgleichheit allgemein
gemacht würde. Hiefür lege man die bezügliche Bittschrift aus Herisau bei. 468» Nr. 210.
7) 10. October, VR. Der Gesetzesvorschlag wird den Ministern der Justiz und des Auswärtigen zu
gesonderter Berichterstattung überwiesen. — Am 18. erfolgt die Billigung des vom Justizminister gegebenen
Gutachtens und demgemäß der Erlass einer Botschaft an den gg. Rath . . .
VBProt. p. I8S-35. (278.) 860— ftl. - 177, p. 409. - 813, p. 169. 171. 177.
8) 21. October, gg. R. Da der VR. nichts einwendet, so wird die Vorlage nochmals, und zwar mit
Dringlichkeit, behandelt, mit einiger Abänderung im Eingang und im 2. Art. bereinigt und zum Gesetz
erhoben.
Im Prot, der nächsten Sitzung (23.) ist dieser Gegenstand auffälligerweise nicht mehr berührt.
9) 23. October, VR. Der Minister des Auswärtigen empfiehlt, dem Gesetzes vor seh lag v. 10. d. einen
Artikel beizufügen. Man unterlässt dies, weil bereits eine Botschaft darüber an den gg. Rath ergangen ist.
VRProt. p. 468. - 613, p. (173-76.)
114,
Bern. 1800, 23. October.
79 (Gg. B. Prot.) p. 896. 419—21. 42Ö. ~ 80 (dgU p. 220-28. 228. 841—43. 852. — 406 (Oes. a. D.) Nr. 264. - 408 (dgL) Nr. 351. 352. 853. 376. 377.
T»gbl. d. Gee. u. D. V. 76, 77. (268-266. 287-290.) — Bull. d. bis & d. V. 76—78. (261—264. 287-289.)
N. achw. Bepnbl. II. 645-46. lU. 684. IV. U47— 49. 1280-81.
Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütern im Canton Aargau.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollzieh ungsraths vom 26. Augstmonat 1800 und
oach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass dem Decret vom 10. April 1800 zufolge für die Zahlung der den Beamten
der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton so viel möglich eine ver-
hältnismäßige Anzahl Nationalgtlter veräußert werden sollen,
beschliejSt:
Im Canton Argäu können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat 1800 zufolge versteigert werden :
AS.ft.d.Hely.Vl. 41
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322 23. October 1800 Nr. 114
(1.) Im District Äarau:
Der Landschreibereigarten zu Aarau, — 1005 Frk. (24. ii.)
Der Sennschachen zu Rohr, zum Schloss Biberstein gehörig *), — 13875 Frk. (24. il.)
Die Drittel Reben zu Thalheim **), - 8403 Frk. i28. iii.)
Das Wirthshaus samt Krautgarten und Bunten zu Veitheim — 7530 Frk. (24. ii.)
(2.) Im District Zofingen:
Die obere (al. große) Reute, zum Stiftbof gehörig, — (Uaus etc.) 7500 Frk. (24. ii.)
Der Strengelbacher Acker, zum Stifthof gehörig, — 1852 Frk. 5 Btz. (24. ii.)
Der gemauerte Stock (zu Aarburg, mit Pintenschenkrecht), samt Garten und Waschhaus unter-
halb der Festung — 10515 Frk. (24. ii.)
(3.) Im District Lenzhurg:
Der sogenannte Zürcherhof zu Eglischwyl ***), — 32287 Frk. 5 Btz. (24. ii.)
Der Schachen zu Rupperschwyl, zum Schloss Biberstein gehörig.
(4.) Im District Brugg:
Die Landschreiberei-Bünten zu Brugg, — 23o Frk. (28. m.)
Der Lindhof zu Köuigsfelden,
Die Habsburger-Güter.
Es werden hier, als bei dem ersten Act von dieser Classe, einige Verhandlungen und Notizen von all-
gemeinem Inhalt beigegeben:
1) 16. October, ^^, R. Die Finanzcommission legt ihre Anträge Über den Verkauf von NationalgUtern
in den Cantonen Aargau, Baden und Bern vor. Sie bemerkt dabei vorgängig, sie trete auf die Zweckmäßig-
keit der Maßregel im Allgemeinen nicht mehr ein, habe aber alle Räume, die zur Aufnahme von Natural-
gefällen dienen könnten, ausgeschlossen, da noch nicht bestimmt sei, ob die dem Staate zuständigen Gefsille
ferner in Natura bezogen werden sollen . . . Die Vorlagen werden für drei Tage auf den Kanzleitisch ver-
wiesen.
Iliezu gehören Notizen von FüßU betreffend Aargau und Baden, in Bd. 175, p. 243 — 45.
2) 21. October, ^^, R. 1. Bei Behandlung der Vorschläge zum Verkauf von Nationalgiitern behufs
Tilgung von GehaltsrUckständen wird beschlossen, den Grundsatz zu befolgen „dass vorerst noch keine National-
gebäude die bisher als Magazine dienten oder füglich dazu dienen könnten, verkauft werden sollen, weil es
noch ungewiss ist, ob und wie lauge der Staat im Fall sein kann, einige Abgaben in Naturalien zu beziehen.^
2. Erledigung der Anträge für den Oanton Aargau . . . Bestätigung am 83.
3a) 21. October. Der Vollziehungsrath an den g^, Rath. „Bürger Gesetzgeber! Es kann weder Ihnen
noch dem VR. gleichgültig sein, einen öffentlichen Gebrauch seiner an Sie eingesandten Botschaften, Gut-
achten und Vorschläge wahrzunehmen, der, wenn er auch in andern Rücksichten keine nachtheiligen Folgen
hätte, doch desswegen zu verhindern wäre, weil durch ihn das Interesse des Staats nicht wenig compromittirt
*) Der Bescbluss v. 24. Febr. gibt folgenden Detail: Wohnhaus samt Garten, Scheane, o. 30 Juoh. Matte- und
Ackerland, c. 86 Juch. Schachenland.
**) In dem Bestätignngsbeschlnss erscheinen 9 Posten, die sich auf 6'/» Juch. Rebland und 2 Juch. Bfinten summiren.
***) Eine Aufzählung der Bestandtheile wird hier weggelassen.
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Nr. 115 23. October 1800 323
werden kann. Der VR. glaubt dass dieses hauptsächlich der Fall sei bei der öffentlichen Bekanntmachung
der Schatzungspreise von den zum Verkaufe bestimmten NationalgUtern, und er mußte daher mit Verwunderung
sehen dass in Nr. 149 des Neuen Schweiz. Republikaners das Gutachten über die im Canton Aargau zum
Verkaufe vorgeschlagenen Güter eingerückt ist. Er überlässt es Ihnen, . . zu berechnen welche Nachtheile für
das Staatsärarium diese und ähnliche Bekanntmachungen nothwendig nach sich ziehen müssen, und beschränkt
sich heute (darauf), Sie einzuladen, soviel an Ihnen ist zu verfügen dass denselben ein wohlthätiges Ziel
gesetzt (Ende gemacht?) werde." — (Infolge einer Motion.) vBProt p. 408. 409. - 177, p. 443, 444. - 694, p. no-so.
3 b) 25. October, gg. R. Die Finanzcommission gibt in abweichenden Meinungen Bericht über die Be-
denken des Vollziehungsraths gegen Bekanntmachung der Schätzungen von verkäuflichen Nationalgtitern durch
die Zeitungen. Man findet aber, besonders wegen der bei Erstattung bezüglicher Gutachten beobachteten
Vorsicht, und weil mehrere solche bereits abgedruckt sind, darin keine besondern Nachtheile und will es
dabei bewenden lassen ; indessen soll der gegenwärtige Beschluss nicht öffentlich werden. 468, Nr. 217.
4) In der Folge (1801, 5. Febr. f.) wurden Beschlüsse zur Bestätigung einzelner Verkäufe gefasst, die
wir, um Raum zu sparen, nur in den erzielten Kaufsummen und mit den respectiven Daten je bei den be-
treffenden Posten anführen ; immerhin fügen wir die Fundorte sowie die Druckstellen an *). — Der stereotype
Text dieser Beschlüsse lautet wie folgt: Der gg, Rath, auf die Botschaft des VR. vom — — und nach
angehörtem Bericht seiner Finanzcommission, verordnet: In Kraft des Gesetzes vom 7. Weinmonat 1800,
welches dem gg. Rath die Bestätigung der infolge des Gesetzes v. 10. April 1800 vorzunehmenden Verkäufe
vorbehält, ist der Verkauf (al. sind die Verkäufe) der nachfolgenden Nationalgüter im District — , Ct. — ,
um den beigesetzten höchsten Steigerungspreis endlich bestätigt, als — — — .
U5.
Bern. 1800, 23. October.
79 (Gg. R. Prot) p. 421—23. 426. — 80 (dgl.) p. 188—91. 193. 280—31. 289. — 406 (Ges. n. D.) Nr. 265. - 409 (dgl.) Nr. 343. 344. 355.
Tagbl. d. Ge8. u. D. V. 78, 79. (249—251. 266, 267.) - BulL d. loi« & d. V. 78, 79. (248-250. 204, 265.)
N. schw. Repnbl. U. 654; 656. Ilf. 684. IV. 1130. 1154—55.
Bervilligung zum Verkauf von Nationalgütern im Canton Baden.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 20. Augstmonat und nach
angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass denn Decret vom 10. April 1800 zufolge für die Zahlung der den Beamten
der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich eine ver-
hältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden sollen,
beschließt :
Im Canton Baden können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinraonat 1800 zufolge versteigert werden:
(1.) Im District Baden:
Die Galgengüter zu Ehrendingen, — 3216 Frk. (u. ii.)
Die Schlossgüter zu Baden, mit Ausnahme des Schlosses, — 7440 Frk. (i4. il.)
*) Man giDg dabei bis zam 27. Oct. 1801. (Es blieb bis dahin doch ein beträclitlicher Theil der Effecten unverkauft.)
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3^4 26. Öctober 1800 Nr. 116
Die Kanzlei Baden, — 9760 Prk. (u. ii.)
Die Berner Scheune — 2240 Frk. (u. n.)
(2.) Im District Bremgartm:
Das Galgengut zu Ober-Beriken — 1697 Frk. 6 Btz. (u. 11.)
(3.) Im District Sarm^istorf:
Das Schloss Heidegg nebst Gütern*),
Das Gelfinger Lehen,
Das Sulzer Lehen,
Oberbühl zu Gelfingen,
Unterbühl allda,
Ober- und Unter-Klotisperg.
1) 21. October, gg, R. Zweite Verlesung; (erste am 16.). Die gestellten Anträge werden genehmigt. —
Am 23. bestätigt nnd expedirt.
2) 1801, 13. u. 14. Februar. Verlesung nnd Genehmigung von zwei Verkaufsdecreten.
116.
Bern. 1800, 25. October.
79 (Og. B. Prot) p. 426—39. 451. — 81 (dgl.) p. 123 >88. 136. 234—35. 242. — 406 (Ges. a. D.) Nr. 26a - 410 (dgl.) Nr. 412. 413. 414. 415. 416. 444.
411 (dgl.) Nr. 460. - 413 (dgl.) Nr. 546 — Tagbl. d. Qw. u. D. V. 81-88. (333—842. 877. 428-2«. 553—54.)
Bull. d. loia A d. Y. 82—84. (833—841. 374—75. 421 550, 551.) — N. schw. Ropnbl. II. 647; 651-654. UI. 684. V. 288-34.
Bewilligung des Verkaufs einiger Nationalgüter im Canton Bern.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsrathes vom 26. Augstmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner Staatswirthschafts-Commission ;
In Erwägung dass dem Decret vom 10. April 1800 zufolge für die Zahlung der den Beamten der
Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Ganton soviel möglich eine verhältnis-
mäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
beschließt:
Im Canton Bern können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat 1800 zufolge versteigert werden :
(1.) Im District Büren:
Das **) Schlossdomaine Büren, mit Ausnahm des Schlosses ***), — 5880 Prk. (25. iv.)
Das Schloss und Güter zu Gottstatt, — 3315 Frk. (25. IV.) + 8550 Frk. (26. vi.) + 1654 Frk. 25 Rp. (27. X.)
Das Rebgut zu Vingels, zu Alfermee — i2067 Frk. 5 Btz. (25. iv.)
*) Am 24. resp. 26. Febr. 1801 wnrde der Verkauf von zwei ansgetrockneten Weihern genehmigt, der 115 Prk. 2 Bit.
abwarf. — Bei mehrem andern Stttcken fand man den ErlOs nngenfigend.
**) In der Folge wird von dieser fremden Form abgesehen.
***) Die Anfzählang der Bestandtheile ist unsieher.
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Nr. 116 26. October 1800 32r>
(2.) Im District Burgdorf:
(Die) Schlossdom&ne zu Burgdorf, mit Ausnahme des Schlosses,
Die obere Mühle zu Burgdorf.
(3.) Im District Nieder-Emmerdhal :
Die Schlossdomäne Brandis,
Die Schlossdoroäne Sumiswald, mit Ausnahme des Speichers,
Die Schlossdomäne Trachselwald,
Die Landschreiberei Trachselwald.
(4.) Im District Olmr-Emnienthal:
Die Schlossdomäne Signau und die Alp ^) - 525oo Frk. (20. v.)
(5.) Im District LangenthcU:
Das Schloss und die Güter zu Aarwangen — 70750 Frk. (25. iv.)
(6.) Im District Lanpen:
Die Schlossdomäne Laupen,
Die Landschreiberei Laupen,
Die Schaffnerei Allenlüften ^), — 15000 Frk. (25. iv.)
Das Pintenschenkhaus zu Köniz *) — 14132 Frk. (26. iv.)
(7.) Im District Schwarzenhurg :
Die Schlossdomäne Schwarzenhurg,
Die Landschreiberei Schwarzenhurg.
(8.) Im District Seeland*): — 15562 Frk. (26. IV.)
Die Klosteralp von St. Johannsen im Neuenburgischen, — 19250 Frk. (25. iv.)
Die Landschreiberei zu Erlach.
(9.) Im District Wangen:
Das Schlossgut Bipp,
Die Landschreiberei Wangen.
(10.) Im District Zollikofen:
(Die) Schlossgebäude und Güter zu Aarberg,
Die Klosteralp von Frienisberg im Neuenburgischen — 27600 Frk. (25. iv.)
1) 16. October, g^, R. Die Finanzcommission gibt ihr Gutachten Über die verkäuflichen NationalgUter
im Canton Bern. Für die ttbliche Frist auf den Kanzleitisch verwiesen. 176, p. 267.
2) 23. October, ebd. Mit Weglassang einiger StUcke wird die Bewilligung ertheilt. — Am 25. erledigt.
Eine Reihe von Acten die sich auf grundsätzliche Anfechtung solcher Verkäufe beziehen erscheint
späterhin (1801, „19. Jan.").
*> Bei dem bestätigten Verkanf war der Gei6mattenwald aasgeBohlossen.
') Schenkrecht, Qebände, 6 Jach. Land, Holzrecht; aasgeschlossen Pferdestall etc. und Remise für die Post.
^) Speciflcation : Wirthschaftslokal. Schal- and Bäckerrecht, Garten, 1 Jach. Wiese, 7« Juch. Waldang (26. IV.).
^) Der Beschloss vom 25. April verzeichnet 37 in Alfermee gelegene Parcellen Reben, (mit besonderen Namen), ohne
deren Zngebörigkeit anzodenten.
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326 25. October 1800 Nr. 117
117.
Bern. 1800, 25. October.
79 (Gg. B. Prot.) p. 405. 429-81. 451. - 80 (dgl.) p. 262-ß4. 268.293-94. SOO. 353-56. - 81 (dgl.) p. l. 19, 20. 36. 165-66. 174. 218-19. 220.
406 (G«8. n. D.) Nr. 269. - 408 (dgl.) Nr. 358. 359. 867. — 410 (dgl.) Nr. 380. 881. 892. 426. 440. - 411 (dgl.) Nr. 449.
Tagbl. d. Qei. n. D. V. 84, 85. (269-271. 279. 292, 293. 804, 805. 310—11. 858—59. 373—74. 409-11.)
Bull. d. lois & d. V. 84—86. (267-269. 278. 291-293. 803, 304. 810. 855—56. 870—71. 404—5.)
N. Bchw. Eepubl. II. 665—67. UI. 685. IV. 1180-81; 1183-84. Y. 10; 18. 14. 48. 46. 175. 217.
Bewilligung des Verkaufs von Nationalgütern im Canton Freiburg.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 28. Augstmonat und nach
angehörtem Bericht der staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass zufolge des Döcrets vom 10. April 1800 zur Bezahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik noch schuldigen rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich
eine verhältnismäßige Zahl Nationalgüter veräußert werden sollen,
beschließt :
Im Canton Freiburg können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat 1800 zufolge versteigert werden:
(1.) Im Disirid Chatel St, Denis:
Das Schloss und Gut zu Attalens, mit Ausnahme der Alp La Joug *). — 8903 Frk. (30. iv.)
(2.) Im District Stäßs:
Das Schloss und Gut zu Stäffis % — 43323 Frk. (5. vi.)
Das Schloss und Gut zu Font, — 12010 Frk. (5. vi.)
Das Schloss und Gut zu Cheire.
(3.) Im District Peterlingen ^) :
Das Schloss und Gut zu Montagny *), — 23960 Frk. (i. iv.)
Das Schloss und Gut zu Peterlingen, mit Ausnahme des Kornmagazins. — ^{^ ^J^' ||* Jy}
(4.) Im District Romont^):
Die Moosmatten zu Devin, \
Die Wiese und Scheune vor dem Mezierthor zu Romont, [ ioig9 Frk. (4. iii.)
Die Gräben vor den drei Thoren daselbst, )
Das Schloss und Gut zu Farvagnier — 30320 Frk. (i3. v.)
(5.) Im District Wißisburg:
Das Schlossgut zu Wiflisburg, mit Ausnahme des Schlosses und des die Alterthümer enthaltenden
Einschlags,
') Der BeBtätignngsbeBChlnss gibt 5 Parcellen an.
^) Laut BestätiKangsbeschluss worden zehn einzelne Posten verkauft.
3) In dem Bestätignngabeschluss ist nur von Dependenzen dos zweiten Postens die Rede.
*) Später in 13 Posten zerlegt
^) In dem Bestätignngsbeschluss erBcbeinen sechs Posten, die nnr theilweise mit den hier folgenden stimmen ; es wird
daher blos die Snmme der Erlöse beigesetzt.
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Nr. 118 25. October 1800 327
Das Schloss- und die Güter zu St. Aubin 0- - 28946 Frk. (i. iv.) + 20,001 Frk. (8. iv.)
(6.) Im Dktrlct Murten:
Das Schloss und Gut zu Murten 2). — 12222 Frk. 5 Btz. (12. iii.)
(7.) Im District Bue:
Das Schloss und Gut zu Rue.
la) 18. October, gg. R. Rapport der Finanzcommission Über verkäufliche NatioDalgüter im Ct. Freiburg.
Für drei Tage auf den Kanzlei tisch zu legen. 175, p. 278-46.
1 b) 23. Oct., ebd. Der Vorschlag wird genehmigt. — Ausfertigung am 25.
2) Die erheblichsten Momente der Verkaufsbestätigungen (v. 4. März hinweg) finden sich in den zu-
gehörigen Anmerkungen.
118.
Bern. 1800, 25. October.
79 (Gg. B. Prot.) p. 405. 431—82. 451. - 80 (dgl.) p. 201—7. 210. 282—88. 291. 295. 800. — 81 (dgl.) p. 166-67. 174. — 406 (Ge». n. Decr.) Nr. 270.
408 (dgl.) Nr. 347. 348. 849. 350. 366. 368. - T»gbl. d. Oea. u. D. Y. 86—87. (255—260. 278. 280. 357.)
Ball. d. lois St d. V. 86-88. (253—259. 277. 279. 854.) - N. »chw. Bepobl. II. 672-74. IlL 685. IV. 1148—44. 1197. 1204. V. 176.
Bewilligung des Verkaufs einiger Nationalgüter im Canton Solothurn.
Der gesetzgebende Ilath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 28. Augstmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht der staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zufolge dem Decret vom 10. April 1800 zur Bezahlung der den öflFentlichen
Beamten der Republik noch schuldigen rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich
eine verhältnismäßige Zahl NationalgQter veräußert werden sollen,
beschlieJJt:
Im Canton Solothurn können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat 1800 zufolge versteigert werden :
(1.) Im District Solothurn:
Eine Scheune in der Vorstadt Solothurn, — (MoUeodiegiscbe Sch.) 53oo Frk. (is. ii.)
Die Eisgrube, — 250 Frk. (is. ii.)
Das Bierhaus im Kreuzacker,
Die Buchdruckerei,
Die Wachsbleiche.
(2.) Im District Biberist:
Der Haiten-Thurm, — (nebst 74 Juch. Land,) 1020 Frk. (I8. 11.)
(3.) Im District Ballstall:
Das Schloss Bächburg,
Wiesen zum Schloss Bächburg gehörig, } — 19200 Frk. (u. iii.)
Die Vogts-Schwengi,
I) In dem späteren Beschluss mit 9 Posten speciflcirt, (c. 50 poses) ; dazu kommt die Mühle in St. Aubin, mit 20'/« Juch.
Wiesen (9. IV.).
') Der Beschlnss vom 12. März nmfasst vier Stücke von Zubehörden, das Schloss nicht.
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328 28. October 1800 Nr. 119
Wiesen in GeweiD(d)matteQ zu OensingeD,
Die Landschreiberei Klus, *) — 75oo Frk. (i8. ii.)
(5.) Im District Ölten:
Das Amtbaus *), — 1021B Frk. (I8. 11.)
Die Amtsgüter *), — 87689 Frk. (I8. 11.)
Das Schreibermättli in der Hagmatt, - 1250 Frk. (I8. 11.)
Das Schreibermättli auf dem Gheid, — 6U Frk. (I8. 11.)
Der Garten beim Kappeli, — 700 Frk. (I8. u.)
Eine Bunt in der Ey, — 52 Frk. (I8. 11.)
Das Schloss Gösgen, \
r.- '^4. lu o ui ... ^. / — 13700 Frk. (18. II.)
Die unmittelbaren Schlossgüter von Gösgen, /
Die Wurstweid in der Einung Hägendorf — 13425 Frk. (i8. 11.)
*) (Der Rosen-Byfang zu Ölten, 12 Maden Wiesen) — 9136 Frk. (U. iii.)
(4.) Im District Dornach:
(Die) unmittelbare Schlossdomäne Thierstein,
Das mittelbare Schlossgut Thierstein,
Die Gilgenberger Schlossdomäne — 15008 t^k. (30. iv.)
Erste Verhandlung am 18. October; Erledigung am 23. und 25.
119.
Bern. 1800, 28. October.
307 (VRProt) p. 529-582. - B2I (Monicip.) p. 407-411. - 981 (Allgem.) p. 881—84. — T»gbl. d. BeachL etc. III. 44, 45.
BuU. d. arr. etc. IIL 84-36. — N. eohw. Bepnbl. m. 696.
Erlass des Vollziehmigsraths betreffend die Befugnisse der Gemeindsversammlungen, (Vgl. Nr. 104.)
Der VoUziehungsrath, um sich der Befolgung des Gesetzes vom 20. *) Weinmonat 1800 über
die Befugnis der Gemeindeversammlungen zu versichern und denselben überhaupt einen regelmäßigen
Gang anzuweisen;
Nach Anhörung des Ministers der Innern Angelegenheiten,
heschließt:
1. Die Generalversammlungen der Activbürger einer Gemeinde können außer der für die
Municipalwahlen gesetzlich bestimmten Zeit nicht anders als durch einen Beschluss der Municipalität
zusammenberufen werden.
0 Im Bestäti^ngsbeschluss beigefügt: Schloss, Scheaer, BestaUang, Garten, 7 Mad Wiesen, 20 Jucharten Weide
und ungefähr 24 Juch. Holz.
') Speeification : Scheune, Schopf, Ofenhaus, Hausplatz, 1 '/> Mad Hofstatt und Garten. — (Aehnlich bei andern Posten.)
') In dem Beschluss vom 18. Febr. ist dieser Posten ersetzt dnrch eine Reihe von 23 Stücken, die offenbar xeratreai
lagen; die kleinsten erseheinen mit 35 resp. 80 oder 150 Frk. Eiu Zuaammenzug fehlt
^) Erst am 14. März genannt
*) Soll heißen 18,
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Nr. 120 29. October 1800 329
2. Der Präsident der MunicipaliÜt oder, in dessen Abwesenheit, das zunächst auf ihn folgende
Mitglied derselben, wird in der Generalversammlung den Vorsitz führen.
3. In denjenigen Gemeinden die in Sectionen abgetheilt sind wird bei jeder Section ein Mit-
glied der Municipalität dem Range nach den Vorsitz führen.
4. Jedesmal wenn die Municipalität eine solche Zusammenkunft für nothwendig hält, wird sie
dem Districtsstatthalter frühzeitig genug davon die Anzeige thun und ihm den Gegenstand der vor-
zunehmenden Berathung bekannt machen.
5. Wenn diese Berathung etwas anderes als Gemeindesteuren betreffen soll, als wozu allein
neben den Wahlgeschäften laut dem 6. Artikel des Gesetzes vom 15. Hornung 1799 die General-
versammlung zusammenzutreten befugt ist, so wird der Districtsstatthalter ihrer Zusummenberufung
sogleich Einhalt thun.
6. Widrigenfalls wird derselbe der Versammlung entweder in eigner Person beiwohnen oder ihr
durch den Agenten der Gemeinde beiwohnen lassen.
7. Diese Beamten werden besonders darüber wachen, dass in solchen Versammlungen nichts
Gesetzwidriges vorgenommen werde.
8. Die Verfügungen dieses Beschlusses sind mit den nöthigen Veränderungen ebenfalls auf die
Versammlung der Gemeindeigenthümer, die Geraeindskammer und ihren Präsidenten anwendbar,
wobei der 4. Abschnitt des 2. Titels des Gesetzes vom 15. Hornung 1799 für die Berathungsgegen-
stände der Generalversammlung zur Richtschnur soll genommen werden.
9. Der gegenwärtige Beschluss soll dem Drucke übergeben und der Minister der innern An-
gelegenheiten beauftragt werden, über die Vollziehung desselben zu wachen.
Im Prot, geht der französische Text voraus.
120.
Bern. 1800, 29. October.
79 (fig. R. Prot) p. 456 -58. 487. 494-95. - 406 (Oe«. q. D.) Nr. 272. — 122 (Plak.) Nr. 248 a. — 273 (Peudalr.) p. 119.
703 (Fandair ) p. 73, 74. (79. 81.) — Tagbl. d. Ges. n. D. V. 88, 89. - Boll. d. loi» & d. V. 89. 90. - N. schw. Itepobl. ni. 688-89. 701.
Ermächtigung des VollzieJmtigsrathes zur Beivilligimg von NcKMässen oder längeren Fristen für
die Entrichtung von Orundzinsen.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass es der dermaligen drückenden Lage einer Menge
helvetischer Bürger angemessen sei, denselben, sowie es in Ansehung der dem Staat schuldigen
Grund- und Bodenzinse von den Jahren 1798 und 1799 geschehen, auch die Entrichtung der dies-
jährigen soviel möglich zu erleichtern und zu dem Ende hin die zu Gunsten solcher Bürger dien-
lichen Ausnahmen gesetzlich zu bestimmen;
In Erwägung aber, dass es nicht minder Pflicht sei, den Missbrauch sorgfältig zu verhüten,
welchen auch vermögende Bürger von einer solchen Ausnahme machen könnten,
verordnet :
AS. ». d. HeW. TL 42
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330 29. October 1800 Nr. 120
1. Der VollziehuDgsrath ist bevollmächtigt, unvermögenden Bürgern entweder zu(r) Entrichtung
obgedachter Gefälle für das Jahr 1800 eine längere Zeitfrist, als das Gesetz bestimmt, zu bewilligen
oder selbst, nach Bewandtnis der Umstände, ihnen die diesjährigen, dem Staate schuldigen Grund-
und Bodenzinse ganz oder zum Theil nachzulassen.
2. Es sind aber alle diejenigen Bürger welche einen solchen Aufschub oder Nachlass genießen
wollten, gehalten, einzeln und namentlich ihr mehreres oder minderes Unvermögen durch unzweifel-
hafte Zeugnisse zu bescheinigen, deren nähere Bestimmung dem Vollziehungsrathe tiberlassen ist.
3. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öflfentlich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
1) 11. October, VR. Die Verwaltungskammer von Aargau berichtet über den Bezug der Grundzinse
und meldet dass mehrere Gemeinden, namentlich im ehemaligen Amt Aarburg, die Bezahlung verweigern,
80 dass Maßregeln der Strenge nothwendig sein werden. Hierüber soll der Finanzminister schleunig Bericht
erstatten. VBProt, p. 14l. — 703, p. (265-67.) 2ti9.
2) 13. October, VR. Schmid bemerkt dass von allen Seiten Beschwerden über den Bezug der Grund-
zinse einlaufen, und wirklich manche Gemeinden sie nicht wohl bezahlen können, so dass eine aligemeine
Maßregel für Nachlässe oder Stundung nöthig scheine sowie für regelmäßige Betreibung der Auflage; er will
durch den Finanzminister eine Verordnung vorschlagen lassen. Da der Minister am 6. d. beauftragt wurde,
einen allgemeinen Bericht zu erstatten, so will man vorerst diesen abwarten. VBProi. p. w», i7o.
3) 13. October, VR. Der Finanzminister legt den Entwurf eines Beschlusses über den Bezug von Korn-
und Wein-Grundzinsen für das laufende Jahr vor. Mit Rücksicht auf die bezügliche Einfrage des gg. Raths
wird jetzt auf die Vorlage nicht eingetreten und beschlossen, eine weitere Kundgebung der Gesetzgeber ab-
zuwarten. VRProt p. 175.
Der Rapport des Ministers, der die durch das neue Gesetz vermehrten Schwierigkeiten betont, und ein
Beschlussesentwurf in beiden Sprachen finden sich in Bd. 7()3, p. 27—31; 33—37.
4) 13. October, VR. Die vom gg. Rath gestellten Fragen betreffend den Vollzug des Gesetzes v. 13. Dec.
1799 werden dem Finanzminister zugefertigt mit dem Auftrag, so bald möglich eine Antwort zu entwerfen,
in der zugleich erklärt werden soll, dass die Vollziehung des Gesetzes v. 6. d. verschoben sei, bis man
wisse, welchen Gebrauch die Gesetzgeber von den begehrten Aufschlüssen machen wollen. Jede Maßregel
zum Vollzug wird demgemäß suspendiii; und der Justizminister angewiesen, auch den Druck einzustellen.
VRProt. p. 175—177. — 703, p. 89, 40. 41.
5) 16. October, VR. Der vom Finanzroinister vorgelegte Entwurf einer Botschaft betreffend den Vollzug
des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 wird genehmigt und schleunigst an den gg, Rath expedirt. Er folgt hier:
„Bürger Gesetzgeber! Der Vollziehungsrath gesteht Ihnen bei Ihrer Einladung v. 13. d. mit der Freimüthig-
keit die er Ihnen schuldig ist,... dass er die Vollziehung des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 für eine seiner
schwersten Aufgaben hält. Mit Ihnen über das Schicksal so vieler würdigen Geistlichen gleich gerührt,
müssen die Hindernisse auf welche der VR. stößt ihn nur um desto tiefer kränken, ohne ihn desswegen in
Ausübung seiner Pflicht [um] einen Augenblick wankend zu machen. Wenn diese Schwierigkeiten in mehrero
Gegenden der Republik die Folgen eines aus missverstandenen Begriffen über das Wesen des Bodenzinses
entstandenen Widerwillens gegen das Gesetz sind, so sind sie hingegen (an) andern Orten durch Umstände
erzeugt worden, deren Uebergewicht Sie gleich schmerzhaft mit uns fühlen, da es die Gründe der Armut,
des Elends und der Unmöglichkeit sind. Aus dem zahlreichen Verzeichnisse von Vorstellungen ganzer Ge-
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Nr. 120 29. October 180Ö 33l
meinden gegen die Beziehung der Loskaufsinteressen fUr die Jahre 1798 und 1799, welche wir Ihnen vor-
legen, und die durch die einander entgegengesetzten Gründe der erklärtesten Abneigung und der Mittellosig-
keit veranlasst worden sind, werden Sie . . entnehmen dass schon der Vollziehungs-Ausschuss sich . . in einer
unangenehmen Stellung befunden hat, mit dem Unterschied dass die allgemeine Stimmung gerade in letztern
Zeiten, aus Ursachen die wir nicht in Ihr Gedächtnis zurückrufen wollen, sich am lautesten gegen die Ent-
richtung der Grundzinse erklärt hat. Der VA. sollte die Widersetzlichen zur Ordnung bringen und (zugleich)
nach dem Sinne des Gesetzes Rücksicht auf die Bedrängten nehmen; so entstund der Beschluss vom 19. März
1800, welcher den vom Krieg am stärksten mitgenommenen Gegenden Aufschub gestattet, von welchem sich
die beste Wirkung zu versprechen, dessen Resultat aber so viel als nichts war, indem der größere Theil der
bis auf diese Stunde eingegangenen Summen entweder durch gerichtliche Betreibung oder militärische Exe
cution herbeigebracht werden mußte. Der VR. legt Ihnen das Verzeichnis dieses Eingangs nach den ihm
zugekommenen neusten Berichten aus den Cantonen zu Ihrer Einsicht unter Augen, nebst der Anzeige der
Verwendung desselben; er fühlt dabei zwar selbst dass damit Ihrer Einladung nur unvollständig entsprochen
wird; um es auf eine Ihnen genügende Weise thun zu können, sind die nothwendigen Befehle in die Cantone
bereits abgegangen. Er glaubte aber dass Sie in einer solch wichtigen Angelegenheit gerne annehmen würden,
was für einmal Ihnen gegeben werden kann. Es wird Ihnen immer so viel daraus einleuchten, dass die Voll-
ziehung sich unabläßig mit diesem Gegenstande beschäftiget hat und dass sie es ferner thun, mit Kraft und
Nachdruck handeln und dem Ertrag der Loskaufszinsen keine andere Bestimmung geben wird als die Unter-
stützung der Geistlichen, die Bestreitung der Beziehungskosten und die der Liquidation vorgehenden Arbeiten;
davon gibt sie Ihnen mit Vergnügen ihre beruhigende Zusicherung. — Noch hat . • der VR. in dieser Bot-
schaft eine Pflicht zu erfüllen; es ist die, Sie auf das Gesetz v. 6. Oct. aufmerksam zu machen, dessen
Wirkung und UnausfUhrbarkeit in dem vorgeschriebenen Termine Ihrer Einsicht nicht entgehen kann. Wenn
die Erhebung der bloßen Loskaufsinteressen, welche durch das Gesetz v. 13. Dec. für zwei Jahre auf andert-
halb Bodenzinse berechnet sind, schon an Unmöglich(keit) grenzende Schwierigkeiten erzeugt hat, was werden
nicht erst die Hindernisse des Bezugs nach dem vollen Werthe sein in Zeiten die sich um nichts gebessert
haben? Denn wenn gleich der Anschlag der Naturalien dem Schuldner Vortheile gewährt, so ist bei Ab-
fassung des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 nicht (w)eniger Rücksicht hierauf genommen worden. — Der VR.
bittet Sie, seine Bemerkungen zu erwägen. Er hat unterdessen, durch so viele wichtige Gründe bewogen,
die Bekanntmachung des Gesetzes v. 6. Oct. aufgeschoben, bis ihm kundgethan sein wird, welchen Gebrauch
Sie von diesen verlangten Erläuterungen zu machen guttinden werden. *) Schließlich glaubt der VR. euch . .
bitten zu müssen, Maßregeln zu treffen, damit gegenwärtige Botschaft nicht durch den Druck zu einer un-
nützen oder vielmehr schädlichen Publicität gelange. ** VRProt p. 258-250. - 177, p. sn-sis. - 703, p. ei-w.
6) 18. October, gg, R. (geheim), l. Verlesung der Botschaft des VR. Es wird darauf geantwortet,
man finde nicht dass die eingesandten Bemerkungen einen Aufschub in der Bekanntmachung des Gesetzes
V. 6. d. nach sich ziehen sollten, und lade also den VR. ein, dasselbe ohne Zögerung verkündigen und voll-
ziehen zu lassen. 2. Die Botschaft wird indess der Unterrichtscomraission überwiesen, um sie zu prüfen und
den Entwurf einer Botschaft betreffend die Verwendung der eingebrachten Zinse vorzulegen. 3. Endlich wird
Schweigen über diesen Gegenstand geboten . . . Prot. p. 402-8. - 468, Nr. 213.
7 a) 23. October, VR. Verlesung der Botschaft des gg. Raths, deren Prüfung und Beantwortung Schmidt
übernommen hatte. Seine Vorlage wird in der Discussion genehmigt und sofort ausgefertigt.
7 b) Der Vollzieh ungsrath an den gg. Rath, (für geheime Sitzung). „BB. GG. Der VR. sieht sich genöthiget,
*) Der folgende Satz ist von DolUer beigefügt; (das Uebrige wörtlich adoptirt).
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332 29. October 1800 Nr. 120
Ihnen noch einige Bemerkungen über die von ihm verschobene Bekanntmachung des Gesetzes v. 6. October ....
zu machen, und dies vorzUglich, weil es scheint, dass die Ihnen unterm 16. d. eingesandte Botschaft seine
Gründe und sein Benehmen nicht in das gehörige Licht gesetzt habe. Wenn Sie . . sich die Erklärung des
VR. Über die Bodenzinse im Allgemeinen ins Gedächtnis zurückzurufen belieben, so werden Sie hinreichend
Oberzeugt sein, dass derselbe über diese Schuldigkeit der Besitzer zinspflichtiger Güter mit Ihnen einstimmig
denkt, und dass derselbe Ihrer gesetzlichen Verfügung hierüber entgegensähe. Freilich entsteht bei demselben,
da er immer am nächsten mit den Aufopferungen aller Art, welche die fortdauernde Lage des Vaterlandes
in vielen Gegenden vorzüglich dem Landmann abdringt, der Wunsch, es möchte der im Gesetz v. 13. Dec.
1799 angenommene Fuß zur Entrichtung dieser Schuldigkeit bestimmt werden, wozu ihn die gewisse Vor-
aussetzung dass noch manche außerordentliche Last auf die bereits sehr hart mitgenommenen Gegenden
werde gewälzt werden, an welche die entferntem beizutragen würden müssen angehalten werden, gleichsam
berechtigte, und wenn der VR. die Gründe seinem Antrage nicht eigentlich beifügte, so geschah dieses blos
weil sie Ihnen so wenig als ihm selbst unbekannt sein können. — Hingegen glaubte der VR. dass es Ihnen,
der Grundsatz der Entrichtung möchte nun einmal auf welche Weise nur immer bestimmt werden, nicht ent-
gehen würde dass die Bestimmung der Bezugsepoche noch von Umständen und ihrer Entwickelung abhänge,
welche es mehr als rathsam machten, diese dem Gesetze nicht selbst einzuverleiben, sondern vielmehr die
Festsetzung sowie alle Einrichtungen darüber der vollziehenden Gewalt zu überlassen. Es lässt sich mit
Grund behaupten dass die Bestimmung des Gesetzes v. 13. Dec. 1799, welche die Entrichtung eines ganzen
Grundzinses schon auf den 15. Jenner 18(J() festsetzte, eine Verfügung von welcher in der Folge unumgänglich
mußte abgewichen werden, keine der mindern Ursachen ist, warum die Vollziehung jenes Gesetzes erst dem
VR. zu Theil geworden, und wer bürgt uns dafür dass nicht wieder solche Umstände eintreffen können,
welche die Ausführung des § 5 des Gesetzes v. 6. Oct. 1800 ebenfalls unmöglich machen? Aber eben
dieses dass sich nun der VR. mit der Vollziehung des Gesetzes v. 13. Dec. 1799 beladen sieht, eben die
von ihm überall in der Ausübung seiner Pflichten in Rücksicht dieses Gesetzes angetroffenen Schwierigkeiten,
eben die Ungewissheit in der sich derselbe befindet, ob nicht die äußersten Zwangsmittel noch werden er-
fordert werden, um jenem Gesetze Gehorsam zu verschaffen, setzen denselben auch in Stand, über das Ganze
mit derjenigen Sachkenntnis zu urtheilen, welche die Wichtigkeit dieses Gegenstandes erfordert. - Es ist
eine freilich traurige, aber eben darum nicht minder wichtige Wahrheit, welche der VR. weder (Ihnen) vor-
zuenthalten noch sich selbst zu gestehen umhin kann, dass die Vollziehung des Gesetzes v. 13. Dec. 1799
nicht von statten gehen würde, wenn die vollziehende Gewalt nicht auf den Beistand und die Unterstützung
fränkischer Truppen zählen könnte; allein es kann Ihnen nicht entgehen dass es von Umständen abhängt,
deren Entwicklung vielleicht sehr nahe ist, um gewiss zu sein, ob der VR. auch alsdann auf eine hinläng-
liche Unterstützung der fränkischen bewaffneten Macht zählen könne oder nicht. Nun ist es aber der VR.
der Ruhe und dem Heil der Republik schuldig, alles anzuwenden was in seiner Befugnis steht, dass die
fränkischen Truppen ja nicht in einem Augenblick im Innern von Helvetien nöthig seien, in welchem sie
bestimmt sein könnten, zur endlichen Erkämpfung des Friedens mitzuwirken. Allein nicht nur uns selbst,
sondern auch dem Interesse Frankreichs sind wir diese Rücksichten schuldig, und so können Sie . . so wenig
als der VR. sich blos von dem edlen Gefühl des Rechts oder U;irechts leiten lassen, um einen Feuerstoff
unter das Volk zu werfen, der im bedeutendsten Moment in lichte Flammen übergehen könnte. — Der VR.
muß Ihnen aber offenherzig gestehen dass ihm die Publication Ihres Gesetzes v. 6. Oct. die gegründete
Besorgnis aufdringt, es könnte dieselbe im Zusammentreffen von äußern Begebenheiten für die Ruhe Ileivetiens,
ja für die Pflichten gegen unsere Verbündeten gefährlich werden. Wenn es nicht das Ansehen haben könnte,
als wäre der VR. nicht über den Grundsatz mit Ihnen einig, so würde derselbe Ihnen die einsweilige Rück-
nahme dieses Gesetzes ohne Bedenken ans Herz legen; allein ohne hierauf schließen zu wollen, begnügt er
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Nr. 120 29. October 1800 33^
sich, Sie mit seinen Bedenklichkeiten des nähern bekannt gemacht zu haben, und ersucht Sie, in Ihrer Weis-
heit zn erwägen, ob es nicht besser wäre dass dieses Gesetz unter der Bestimmung des Grundsatzes dass
die Grundzinse für 18iX) müssen entrichtet werden, den eigentlichen Bezahlungsfuß sowie vorzliglich die Epoche
der Entrichtung noch unbestimmt ließe, bis die vollziehende Gewalt Qber den Erfolg der zur Ausführung
des Gesetzes v. 13. Dec. 1791) angewandten Mittel und über den Anfang und Fortgang dieses wichtigen
Geschäftes aus allen Cantonen sichere und bestimmte Nachrichten wird erhalten haben. ^
VRProt. p. 461-464. — 177, p. 459 ^3. 700, p. 665-70.
8) 25. October. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Der f;g, Rath hat zwar die in Ihrer Botschaft
V. 23. d. enthaltenen neuen Bemerkungen über die Bekanntmachung des Gesetzes v. 6. d. M. in Betreff der
Beziehung der diesjährigen Bodenzinse mit aller Aufmerksamkeit geprüft die die Wichtigkeit des Gegenstandes
erfordert, und gefunden dass er über diesen bereits vorher so reichlich erwogenen Gegenstand nicht mehr
eintreten könne. Er ladet Sie, Bürger Vollziehungsräthe, desnahen ein, das oberwähnte Gesetz sogleich drucken
und bekannt machen zu lassen und dem g^. Rath anzuzeigen dass solches geschehen sei. Diese Verhandlung
soll laut Beschluss des Raths geheim gehalten werden." Prot. p. 455—56 - 468, Nr. 219.
9) 25. October, gg, R. Im Zusammenhang mit N. 8 beantragt die Finanzcommission, dem Vollziehungs-
rath besondere Vollmachten für Schonung der Unbemittelten zu ertheilen. Ihre Vorlage wird mit Aenderungen
angenommen. — § 2 neu formulirt statt §§ 2 — 4, (deren Wortlaut hier folgt):
§ 2. Es sind aber alle diejenigen Bürger welche einen solchen Aufschub oder Nachlass genießen wollen
gehalten, ihr mehreres oder minderes Unvermögen durch unzweifelhafte Zeugnisse zu bescheinigen. 3. Solche
Zeugnisse müssen von den Municipalitäten unter ihrem Siegel ertheilt und sowohl von dem Agenten als dem
Steuereinnehmer und dem Unterstatthalter des Districts mit ihrem Visa bekräftigt sein. 4. Ein jedes solches
Zeugnis kann niemals für ganze Districte oder Gemeinden, sondern allein für den- oder diejenigen als gültig
erachtet werden, welche tuimentlich darin enthalten sind, und zwar jedes mit Anzeige des Grund- oder Boden-
zinsbetrages, für dessen Entrichtung er Aufschub oder Nachlass verlangt. Es soll auch von keiner Behörde
ein solches Zeugnis anders als in obbestimmter Form angenommen und einzig auf ein solches hin die nöthige
Milderung gestattet werden. '^ Repuw. ui. 688~S9.
Am 27. bestätigt und expedirt.
10) 27. October, VR. An den gg. Rath wird folgende Botschaft erlassen. ^Bürger Gesetzgeber! Ihre
Verordnung v. 27. d., kraft welcher der Vollziehungsrath bevollmächtigt sein soll, unter gewissen Bedingungen
die nöthigen Ausnahmen vom Gesetze zu machen, das die Entrichtung der Bodenzinse vom Jahr 1800 be-
fiehlt, ist nicht als Gesetzes verschlag, sondern als wirkliches Gesetz aufgestellt, ein Versehen das wahrscheinlich
blos der Abfassung zuzuschreiben ist. Da der VR. glaubt, sich gänzlich an die Vorschrift des Gesetzes v.
8. August halten zu müssen, so hat er obiges als Gesetzesvorscblag in Berathung genommen und ßndet über
den Hauptinhalt desselben gar keine Bemerkung zu machen, und macht er sich's zur angenehmen Pflicht,
euch . . zn erklären dass er diese Verfügung in allen Rücksichten für sehr zweckmäßig hält. |Jingegen bemerkt
Ihnen (!) der VR. dass in der französischen Uebersetzung sich ein Fehler eingeschlichen habe^ . . . (Art. 2,
Ende: Cons. legisl. statt execuiif.) Einladung, die Vorlage nach Berichtigung zum Gesetz zu erheben. —
(Zum Theil von Dolder concipirt.) VBProt p. sie, 517. — 177, p. 499, 500. - 703, p. 67. es.
IIa) 28. October, VR. Eingang einer Botschaft des gg. Raths, die auf der Publication des Gesetzes
V. 6. d. beharrt . . . Mit Rücksicht auf den gestern besprochenen Beschluss, der dessen Vollziehung erleichtert,
wird nun (von der Mehrheit) beschlossen, dem gestellten Verlangen Folge zu geben; demgemäß erhalten die
Minister der Finanzen und der Justiz die sie betreffenden Aufträge.
Hb) Nicht einverstanden erklärt sich Schmid; er gibt folgende Erklärung zn Protokoll: ^Schon das
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334 31. October 1800 Nr. 121
erstemal als im VR. die Frage entstund, ob das Gesetz v. 6. Oct. . . . dem Druck sollte übergeben und ge-
hörig publicirt werden, habe ich meine Bedenklichkeiten dagegen umständlich geäußert, und der VR. fand
einen Theil der von mir damals angebrachten Gründe, wenn ich nicht irre vorzüglich diejenigen welche aus
der allgemeinen Lage des Bodenzinsgeschäfts hergenommen waren, seiner nähern Aufmerksamkeit würdig;
daher entstund die Botschaft v. 23. Oct. an den ^g. Rath. Nun hätte man aber wenigstens erwarten sollen,
dass die Gesetzgeber diese Botschaft einer ruhigen und bedächtlichen Berathung würdigen und dieselbe nicht,
wie es wirklich geschehen, ohne Rückweisung an eine Commission verwerfen würden; zwar entstund viel-
leicht darauf der in Form eines Gesetzes eingesandte Gesetzesvorschlag vom (27.), welcher aber nach meinen
Begriffen nicht geeignet ist, die gegen die augenblicklich vorzunehmende Bekanntmachung des Gesetzes v.
6. bei dem VR. entstandenen Bedenklichkeiten zu heben. Noch weiß der VR. nur von wenigen Districten,
wie es mit der Entrichtung der Bodenzinse von Statten geht; von ganzen Cantonen laufen immerfort Nach-
richten ein, welche zu der Besorgnis Anlass geben, dass es mit dem Bezug ohne die Unterstützung einer
ansehnlichen Anzahl fränkischer Truppen nicht gehen werde; hingegen findet sich der VR. durch nichts ver-
sichert dass er auf jeden Fall über eine hinlängliche Anzahl fränkischer Truppen werde disponiren können;
ja der Obergeneral der Reserve- oder Graubündner Armee schien noch vor wenigen Tagen darauf (hin)zu-
deuten, dass er alle Truppen welche im Innern von Helvetien stehen zusammenziehen könnte. Welches wären
aber wohl die Mittel welche der VR. dem Ausbruch einer entschiedenen Widersetzlichkeit gegen die Ent-
richtung der Grundzinse entgegenzustellen vermöchte, wenn die fränkischen Truppen eben mit dem Feinde
beschäftigt wären? Warum soll diese Widersetzlichkeit durch die Bekanntmachung eines zweiten Gesetzes
gereizt werden, während das erste[re], vom 13. Dec. 1799, noch nicht hat können vollzogen werden? Nach
meiner Meinung sollten also die Grundzinse für 98 und 99, wo nicht gänzlich bezogen, doch der Bezng überall
in Thätigkeit gesetzt und (dann da») Gesetz v. G. Oct. samt jenem vom (27.?), welches wahrscheinlich in
ein Gesetz wird verwandelt werden, erst publicirt werden." VRProt. p. 53tt-54S.
11c) 28. Oct. Der VR. an den Finanzminister. Motivirter Auftrag zu neuer Vorlage des am 13. ein-
gebrachten Beschlussesentwurfs für den Vollzug des Gesetzes v. 6. d. 703, p. 69.
lld) 28. Oct. Derselbe an den Justizminister. Zurücknahme der Weisung v. 13. d. betreffend den
Druck des erwähnten Gesetzes, resp. Auftrag zu schleunigst möglicher Publication desselben. p. 7i.
12) 29. October, gg, R. Zu dem am 27. d. aus Versehen als Gesetz ausgefertigten Vorschlag erklärt
der Vollziehungsrath seine volle Beistimmung. Derselbe wird nun (dem Reglement gemäß) zum zweiten Mal
verlesen, bestätigt und definitiv expedirt.
13) Am 31. Oct. von dem VR. dem Finanzminister zugefertigt mit dem Auftrag, baldigst einen Aus-
führungsbeschlnss zu entwerfen; dem Justizminister mit der Weisung, das Gesetz v. (>. Oct. und den Beschluss
auf dem gleichen Blatte abdrucken zu lassen (VRProt. p. 58, 59).
121.
Bern. 1800, 3i. October.
79 (Gg. n. Prot.) p. (152.) 495-96. 499, 500. — 406 (Ges. n. D.) Nr. 278. - Tagbl. d. Goa. a. D. V. 90. - Bull. d. lois & d. V. 91.
N. 8chw. Rapubl. II. 480. III. 701. 705-6.
Destätigang des Verkaufs der Oehäude des Franciscaner- Klosters in Solothnrn.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehungsrathes vom 27. Weinmonat 1800 und
nach angehörtem Vortrage seiner Finanzcommission,
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 336
beschließt:
Der Verkauf des Franciscaner-Klosters in Solothurn um die Summe (von) sechszehntausend-
einhundert Franken ist genehmigt.
1) 3. September, gg. R. Die Bittschriften-CommisBlon legt eine Reclamation der Franciscaner gegen den
Verkauf ihres Klosters vor, die von der MunicipalitUt Solothurn unterstützt wird. An den Vollziehungsrath.
2) 27. October, VR. Der Finanzminister rapportirt über das Ergebnis der Versteigerung der Franciscaner-
Klostergebäude in Solothurn. Nach seinem Antrag wird dem gg. Rath die Bestätigung dieses Verkaufes
empfohlen. VRProt. p. ÖOI-S. - m, p. 501—4. 50ft-7. - 897, p. (683.) 686-86.
3 a) 29. October, gg, R. Die bezügliche Botschaft wird der Finanzcommission zu beförderlichem Rapport
übergeben.
3 b) 31. Oct., ebd. Nach Antrag der Commission der Verkauf bewilligt.
122.
Bern. 1800, October, Ws ISOl, März.
307-10 (VBProt.), etc.
Vorarbeiten für die Verhandlungen über Festsetzung neuer Landesgrenzen.
In Nr. 83 sind Studien vorgesehen, welche die nöthigen Unterlagen beschaffen sollten; dass dann solche
nach Paris abgingen, ist mehrfach bezeugt; das an Gla3Te gelangte Material kehrte indess nicht zurück.
Desto mehr waren anderweitige Quellen erwünscht, die sich für einige der wichtigsten Stücke wirklich ge-
funden haben. Obwohl die hier verzeichneten Desiderien unerfüllt blieben, ist es nicht ohne Werth, dieselben
in ihrer ganzen Ausdehnung zu kennen, zumal es sich dabei nicht blos um militärische Gesichtspunkte handelt.
1) 2. September, VR. Der Minister des Auswärtigen gibt umständlich Bericht über die Verhältnisse der
Enclavc Campione und die bezüglichen Verhandlungen und empfiehlt, nöthigenfalls Indemini oder eine andere
Ortschaft dafür abzutreten. Man billigt dieses Gutachten, fasst jedoch keinen Beschluss und legt dasselbe
ins Archiv. (Dazu gehört eine ad hoc gefertigte Kartenskizze.) VRProi. p. 591-593. - 787, p. 369 377. 878».
2) 14. October, VR. Der Minister des Auswärtigen legt einen umfassenden Bericht über die Beziehungen
der alten Eidgenossenschaft zu den verschiedenen Mächten, mit einer Uebersicht der geschlossenen Verträge,
vor. Diese Arbeit wird mit Befriedigung aufgenommen und in Circulation gesetzt. vuProt. p. 193.
Bezügliche Aufsätze sind in Bd. 3382 zerstreut. — Dazu gehören auch Tabellen oder Verzeichnisse über
Gefälle und Lehen deutscher Reichsstände in der Schweiz (besonders p. 109—97. 307—19. 320—43). Laut
p. 439 wurde auch in der Zurlaubenschen Bibliothek einiges Zugehörige gefunden.
3 a) 15. October, VR. Der Minister des Auswärtigen legt eine Arbeit über die politischen Verhältnisse
der Republik Biel vor, die er für Glayre bestimmt hat. Gebilligt; Auftrag zu beförderlicher Absendung.
VllProt. p. 219.
3 b) „Note sur Bienne et sur l'Erguel"; unterzeichnet von Begos; Abschrift ohne Datum. (Darstellung
der Verhältnisse Biels zur Eidgenossenschaft und. zum Fürstbisthum Basel . . .) 3378, p. is-iö.
4) 16. October, VR. Auf Antrag des Präsidenten wird der Minister des Innern eingeladen, eine Ab-
schrift der dem B. Glayre für seine Sendung behändigten Acten vorzulegen. VBProt p. 252. — 793, p. 326a.
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3-50 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
5 a) 21. October, VR. Der Minister des Auswärtigen legt die bestellte Arbeit Über die Propstei Moutier-
Grandval vor. Sie soll dem B. Glayre zagefertigt und eine Abschrift ins Archiv gelegt werden.
VBProt p. 89a.
5 b) „Memoire sur la pr6v6t6 de Montier -(xr an dval^ (I.) „S'il 6tait permis de döcider par la position
topographique des peuples et par leur inclination k quelle puissance ils'doivent appartenir, les habitants de
la pr^vot^ feraient certainement partie de la domination helv^tique; mais le droit public examine les titres
sur lesquels est assise la souverainetö sur tels ou tels citoyens, et ses interpretes ou scrutateurs ne se
determinent ä, prononcer que sur la validit^ des titres. — Ceux de Tövlque de Bäle sur le pays de Munster-
thal sont 6vidents quant k la suzerainet6 ; mais ce qu*il est n^cessaire de considörer par rapport aux habitants
consiste dans les recherches suivantes. 1° Moutier-Grandval d^pend-il de T^veque de Bäle en sa qualit^ de
prince de TEmpire ou comme une seigneurie helv6tique appartenant k ce prince? 2° Ne serait-ce pas un
de ces pays dont la Suisse et meme l'Allemagne oifrent plus d'un modele bizarre, qui sous certains rapports
dependent d'un prince dans sa qaalit6 d'associö k une conf6d6ration de princes et sous d'autres rapports de
ce meme prince, en tant que libre de cette conf6d6ration ? 3° Les röserves et franchises des sujets de ce
prince et les relations eccl^siastiques, politiques et surtout militaires qui les lient d'apr^s des trait^s avec
d'autres puissances, ne d6naturent-elles pas jusques k un certain point les diverses obligations que le terme
absolu de sujetion parait imposer? On se croit oblig6, par rapport au Munsterthal, d'entrer sommairement
dans ces discussions.
(IL) Premi^rement la pr6v0t6 ^tait en 1430, k des titres assez vagues, sous la loi des öveques de
Bäle. Vex6e alors par les impots que mit sur eile un de ces pr^lats, eile s'en r6dima moyennant une somme
d'argent une fois pay^e; mais sur la fin du quinziöme (?) siöcle un eveque, successeur de celui-lä, 6tant entr6
en guerre avec le canton de Berne pour soutenir un concurrent k la dignitö de pr6v6t de Moutier-Grandval,
tandis que le canton croyait etre en droit d*eu soutenir un autre, TEtat helv6tique triompha et conqnit la
pr6v6t6 sur son prince. Par un trait6 de paix subs6quent la pr6v5t6 fut rendue k Töveque Gaspard, mais
les habitants ayant 6prouv6 la douceur du gouvernement bernois, suppli^rent le canton de les reccvoir au
nombre de ses combourgeois, ce qui leur fut accordöe en 1456; il (!) subsiste encore dans toute sa vigueur,
ayant 6t6 renouvel^ en 1496, 1613, 1655, 1671, 1689, 1704, 1706, 1743. On va präsenter en substance
les clauses principales.
1^ Le canton de Berne s'est constamment oblig6 k d^fendre la vall6e de Moutier contre toute sorte de
force et de violence. 2^ Ce canton les traitera ni plus ni moins que ses autres bourgeois. 3® II les
maintiendra et leur tendra la main pour soutenir toutes leurs franchises et libert^s. 4^ Les habitants de la
prevot6 seront tenus d'aider de leurs forces militaires le canton de Berne sur sa r6quisition, k moins que la
guerre ne füt dirig^e contre r6veque et le chapitre de Bäle. 5<* Enfin, pour reconnaissance du dit droit de
combourgeoisie, acquis k tous les habitants de la pr6v5t6, que le canton de Berne empechera d'etre en rien
molestes, ils payeront annuellement k ce canton une somme de cinq florins du Rhin.
(III.) II est essentiel d'observer ici que sur les disputes qui s'6levörent k la fin du 16« siöcle entre les
catholiques et les protestants de la präv5t6, il avait et6 r^gl6 que des arbitres seraient pris des cantons de
Berne et de Soleure. Le nombre des ^vang6Iiques 6tant trös sup6rieur, on les a vu constamment porter
devant messieurs de Berne toutes leurs discussions, repr^sentations sur Tobjet du culte, sur les droit« de
Icnrs pasteurs et sur Tinstruction de la jeunesse. — Que de fortes pr^somptions ne naissent point de oe que
nous venons d^exposer! Que la pr6vöt6 de Moutier-Grandval devait 6tre plutOt regard^e comme une terre
helvötique que comme un pays d6pendant de l'Empire. Les habitants se sont toujours pr6valus, par dessus
tout autre titre de leur existence, d'avoir k Foccasion de leurs affaires diverses messieurs de Berne pour
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 337
combourgeois, pour protectenrs et poar juges, sp^cialement snr l'objet de ce qa'ils ont k payer des droits
seigneuriaax. Ceci se voit particali^rement dans les articles qu'ils dress^rent en 1633, pour les präsenter au
CantoD. IIb y articulaient aussi leurs plaintes de ce que leurs soldats ayant et6 envoy^s k la garde des
frontieresy on ne leur avait pas rendu leurs fusils, et ils en demandaient la restitntion, pour pouvoir au
hesain s'acquitter du Service du ä leurs Excellences de Beme. Celles-ci les prot6göreiit particuli^rement en les
garantissant de rinvasion des Suödois vers ces contröes. — Secondement : Mais on ne peut se dissimuler que vers
Fannie 1655 la Di6te de TEmpire, ayant demande des contributions au prince-6veque de B^le, celui-ci requit de
son e6t6 les habitants de Montier Grandval, pour qu'ils eussent k fournir leur contingent. Les habitants de la
pr6vdt6 opposörent k cette demande leurs lettres de franebise de 1430, d'apr^s lesquelles ils ne doivent payer
d'autre impöt k r^vSque que celui de vingt sols par cbarrue. Ils implorörent comme bourgeois suisses le trait6
de Westphalie et rintervention de messieurs de Berne, qui se portörent k leur appui. Les parties choisi(rent)
pour m^iateurs le landam(man) Beubach *) du canton d'Uri et le bourgmaitre Wettstein du canton de Bäle. La
sentence qu'ils rendirent le 10 Avril 1657 a des clauses si singuli6res et m^me si contradictoires qu'on ne peut
les expliquer qu'en disant que le prince-ÖTSque et ses sujets de la pr6vdt6 y sont regard^s tantdt comme d6pen-
dants de FEmpire k quelques ^gards, et k d'autres comme en ^tant ind^pendants, pent-etre en ce qu'on y a
distingu^ ou vonlu distinguer le r^el du personnel. — Rapportons ces clauses. „Les sujets de la vall^e de Montier
„ne doivent et ne veulent plus refuser dorenavant les impdts de TEmpire qui se feront et accorderont par
„les Diätes g^n^rales des Etats communs de TEmpire, mais plutdt autant que sera la part de T^vecb^ de
„Bäle ils donneront et mettront ensemble leur quotum, et nomm^ment le quatorziöme denier, ainsi qu'il est
„accord^.^ Et ensuite : „Cet accord et composition amiable ne doit point porter pr6judice aux sujets de la
„vall^e de Munster, quant k leur dite ancienne lettre de privil^e (celle de 1430), comme aussi aux autres
„trait^s de la bourgeoisie perp6tuelle quiis ont avec la ville de Beme, comme de meme k Texemption de
„FEmpire obtenue par les louables Cantons de la Suisse dans le trait6 de la paix d'Allemagne.^ — Que
resulta-t-il en 1690 de cette sentence? Les Imp6riaux et les Frangals menagant alors 6galement de prendre
des qnartiers d'hiver dans le Munsterthal, les habitants eurent recours au canton de Berne, qui en cons6quence
fit reconnattre les frontiöres de la pr6vot6 par le baillif de Nidau, y r^tablit les anciens corps de garde et
fixa le nombre des soldats qui devaient y etre plac6s. Le Canton envoya ensuite k Montier Mons. le capitaine
de Graviseth, qui fit enrdler tons cenx de la pr^vot^ capables de porter les armes et donna des ordres
militaires k tous les maires et au capitaine des milices de Montier* Grand val. Que devient ici la puissance
souveraine de r^veque de Bftle? Nous avons vu d'ailleurs en 1780 les sujets de la pr^vot^ r^sister snr
Tobjet des impdts aux rescrits de ce pr61at et de TEmpereur et s'adresser au canton de Berne pour implorer
k cet ^ard son Intervention et sa combonrgeoisie. Louis XIV vint 6galement k Tappul des habitants dn
Mnnsterthal k Toccasion des d6mll68 qui s'ölev^rent au sujet de ce pays en 1671 entre le canton de Berne
et r^veque de Bäle. — Troisi^mement. Tont ce que nous venons de citer des Privileges singuliers (?) de la
pr^vdt^ de Montier Grandval, leurs relations politiques et conf6d^rales avec le canton de Berne et le reste
de la Suisse, le droit qu'a celle-ci de prononcer sur les litiges des habitants, en causes matrimoniales, de
culte et d'institntion publique, surtout les devoirs r^ciproques militaires entre THelvötie et la prövdt^, d^naturent
d'une maniöre si visible le titre de sujets que les ^vSqnes de Bäle ont donne au peuple de celle-ci qu'on
serait tent^ de les regarder plutdt comme de vrais Suisses que comme soumis aux lois de Tempire ger-
manique. — Et ne conviendrait-il pas k la France d'abandonner ce pays k ses combourgeois et protectenrs
naturels, plutOt que d'en faire un objet perpötuel de litige sur lequel la justice la forcerait k regarder
rHelv6tie comme arbitre et protectrice? Je pense donc que dans les arrangements qui pourront avoir lieu
f
[ *) Zwyer von Evebach?
AS. a. d. HelT. VI.
43
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S38 October 18Ö0 bis März 1801 Nr. 122
entre les Röpubliques fran^aise et helvetiqne Montier Grandval pourrait etre c^d6 k celle-ci comme une sorte
d'ancienne propriet^ ou du moins comme un objet dindemnisation d'nne partie de ce que la France se tronve
aujourd'hui lui devoir, en conformit6 du rapport que j'ai eu Thonneur de vous faire sur les frontiferes de
rilelv^tie et sur les Instructions g^n^rales ä donner aux ministres charg6s de n6gocier pour THely^tie.^ —
(Copie V. 21. Oct.) aoi, p. ui-m.
6 a) 21. October, VR. ^Le ministre (des Relations ext^rieures) fait lecture d*un rapport sur les relations
politiques de Constance et la convenance de la r6union de cette ville au territoire helv^tique. Ce rapport
est mis en circulation.^ VBProt. p. wo.
6b) jjVues naturelles que VHelveüe peut avoir sur la viüe de Constance."^ (Arbeit von M. Begos.)
„Dans un temps oü de grands arrangements de limites peuvent et meme doivent avoir lieu entre la France,
TEmpereur et TEmpire, il est juste, il est I6gitime que rilelvMie, qui vient d'^tre foulte et de perdre le
fruit de ses longues 6conomies par Teffet d'une gnerre d^sastreuse pour eile, allum^e entre ces puissances,
en recberche et en obtienne quelque d^dommagement. — Constance, autrefois li6e par des alliances avec
Bäle, Zuric et St. Gall et qui vers Tann^e 1510 chercha k entrer dans la conf^d^ration helv^tique, se vit
frustr^e de cette esp^rance, seit parce qu'elle proposa mal-ä-propos aux cantons souverains de la Thurgovie
et jaloux de leur autorite sur ce pays, d'en rendre une partie adjacente k son territoire, soit parce que le
parti Protestant (?), faible alors et timide en Suisse et en Allemagne, laissa abattre par CharlesQuint la ligne
de Smalcalde et faciliter k TEmpereur les moyens de se faire assurer la propri6t6 de cette ville par la
diete de TEmpire, malgr6 des oppositions r^Yt^r^es de la part du cercle de Souabe. En effet, Constance
etait comme un bors-d'oßuvre dans le Systeme d'union des Etats du cercle, et eile devenait, si eile eüt ^t^
fortifi^e, un 6pouvantail dangereux, 61ev6 par la maison d'Autriche, mena^ant ^galement les droits de plu*
sieurs villes imperiales voisines et les campagnes d'une des plus belies parties de THelv^tie. La nature
seroblait au contraire Tavoir placke pour etre enclav^e dans les limites de la Suisse, situ^e en de^a du Rhin
relativement k nous, environnöe de tous les c5t6s de la souverainet6 helv6tique, qui s'^tend jusques k quatre
ou cinq toises de ses murs, lui devant une grande partie de ses moyens d'existence, Isolde dans le Systeme
politique de l'Europe et jouet des arm^es successives qui voudront la traverser ou la conqu6rir, sa seuie
fortune k venir d6pend de Tavantage d'etre d^sormais r^unie k la R^publique helv6tique. Aujourd'hui, que
nulle division de souverainet^ n'existe entre les anciens Etats suisses, Constance, en appartenant k Tllelv^tie
et n'^tant pas gen^e par les entraves de la domination soit monarchique, soit ecclesiastique, deviendra comme
un d^bonch6 g6n6ral, un port ou entrepot libre, qui faciiitera admirablement Tactivit^ de toutes les branches
de notre commerce, relatives k TAllemagne, k la France, k Tltalie, m@me k la Hollande. On la verra renaitre
du sein des herbes et des broussailles oü eile est comme ensevelie, se reviviiier et nous faire profiter des
avantages que Constantin I crut r^unir en eile, lorsqu'il se döcida k la fonder. — Maintenant eile n'est
rien k TAllemagne, ni au souverain qui la r6git, parce que celuici pr^f^re arrondir ses Etats et y porter
des sncs nourriciers, k les ^parpiller sur un petit terrain cern6 de puissances etrang^res. Elle n'est rien k
rilelv<^tic, qui la regarde comme un voisin 6galement embarrassant et inutile. Celle-ci gene meme la plus
grande partie de ses mouvements, puisque toute la partie Orientale et m6ridionale du lac de Constance
appartient en toute souverainetö aux Suisses, et qu'en cette qualite de souverains, particuli^rement des villes
de Oottlieben et d'Arbon, les Suisses lui feront n^cessairement öprouver des litiges et des contradictions dans
les prötentions d'usufruit et de propri6t6 que ses babitants ^lövent en diverses circonstances. C'est surtout
sur le fait du commerce que la ville de Constance, d'ailleurs si heureusement situ6e pour le faire avec
succes, en est r^duite aux plus ch6tifs 616ments, parce qu'elle n'a presque point de matiöres premi^res k
extraire de son propre territoire, et qull n'est de Tint^ret d'aucun de ses voisins de Tun ou de Tautre cdt^
du lac, de lui en foumir pour les ouvrir (?). Ajoutons que Constance, accoutum6e k croupir dans une Stagnation
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 339
de paresse, serait stimul^e k en sortir par Tactivitö relative de THelvötie, dont eile serait une portion.
Observons que d'une autre part, dans le cas oü les puissances bellig^rantes seraient oblig^es de se rapprocher
d'elle et m^ine de rompre son pont sur le Rhin, elles ne lai laisseraient plus la douleur et meme la honte
d'etre nniverBellement abandonn^e, parce qu'elle appartiendrait k une puissance r^publicaine, indivisible, dont
tot ou tard TEurope sentira la sagesse de maintenir et de respecter la neutralit^. — Que dirai-je de plus
de cette itnmensit^ de droits föodaux, de dimes, de censes, de hautes, moyennes et basses justices, qui vont
(et) viennenty qui se coupent, qui se contrarient, qui donnent lieu k des tracasseries interminables, k des
proc^dures fastidieuses et öternelles entre l'öveque de Constance et la R^publique helvötique. II est k pr6-
sumer que la ville de Constance, une fois entr6e dans le sol des Suisses, k qui TAutriche et la France
doivent as8ur6ment des d^dommagements, il serait bien plus facile de couper par la racine du moins un
grand nombre de ces discussions et de faire avec cet eveque des arrangements, auxquels Tesprit du si^cle,
et peutetre des r6flexions sur les abus d*une puissance temporelle de ses prM^cesseurs, l'engageraient k
acquiescer. Quant k sa puissance eccl6siastique sur la plus grande partie de THelvMie catholique, une moralit^
bien entendue et la religion elle-meme exigent qu'il les r^signe k un pr61at apostolique qui vive au milieu
de nous. — On a dit que monsieur Tev^que Dalberg pourrait pr6f6rer d'etre 6v6que r6sidant sur le territoire
helv^tique. A la bonne heure ; mais s'il en 6tait autrement, rien n*empeche que le si6ge 6piscopal, qui ^Uit
autrefois plac6 k Windisch, ne soit transf6r6 pour sa partie germanique k Peter(s)hausen ou k M(ee)rsbourg,
audelä du Rhin.** 80I, p. 645-649. — BArclüv: P»r. Gm. Arcb.
6 c) 23. Oct., VR. Der Rapport wird, nachdem die Circulation beendet ist, in das Geheimarchiv gelegt
(Prot. p. 465).
7 a) 21. October. MUller-Friedberg an den Vollziehungsrath. Vorlage eines Berichts über die Verhältnisse
der helvetischen Republik zu dem Fiirstenthum Neuenburg, mit dem Bemerken dass derselbe wenigstens im
That sächlichen zuverläßig sei, indem er auf einer älteren Arbeit beruhe, die mit aller Muße und Benutzung
aller zugehörigen Mittel gefertigt worden . . . (Französisch.) 786, p. 845.
Beilage : a) „La principaut6 de Neuchätel et Vallengin" ; p. 347 — 353 ; — b) Possessions immödiates (de
la R6p. helv.) dans la principaute de N.; possessions m^diates, etc.; p. 355 — 357.
7 b) 22. October, VR. MUller-Friedberg legt eine diplomatische Arbeit über Neuenburg und Valangin
vor. Dieselbe wird dem Minister des Auswärtigen zugestellt, der sie an Glayre versenden soll.
VBProt. p. 450. - 786, p. 366.
8) 26. October, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Im Auftrag von Glayre bescheinige er den Eingang
der Zuschrift betreffend Biel und Erguel. Aus dem (kürzlich) erstatteten Bericht ergebe sich dass dieser
Punkt keine Schwierigkeit finden werde. 2. Am (21. d.) habe er Glayre zu dem Minister des Aeußern
begleitet und gestern sei derselbe in öffentlicher Audienz dem ersten Consnl vorgestellt worden; nächster
Tage werde Glayre eine Privataudienz bei Bonaparte nachsuchen und darüber Bericht geben . . . (§ 3 etc.)
3360» p. 129-131. - BArchW: Par. Oes. Areh.
9) 10. November, VR. Drei Denkschriften des Ministers des Auswärtigen über die Beziehungen Helvetiens
zu Italien, Spanien und Holland, die seit 6. d. unter den Mitgliedern circulirt haben, werden genehmigt ; der
Minister soll sie sofort dem B. Glayre zufertigen und eine Abschrift für das Bureau der Regierung zurück-
behalten. VBProt p. 248, 244. — 783, p. 831.
10) 23. November, Zürich. (D.) Vogel, Architekt, an M. Begos. 1. Motiv der Flucht von Bern (Process
mit Lucerner Behörden) ; Erwähnung eines Versprechens, das er erst jetzt erfüllen könne ... 2. Hinweis auf
Besitzungen von Thurgauer Klöstern in Schwaben, worüber zunächst der Abt von Wettingen Aufschlüsse
geben könnte; sodann der Abtei St. Gallen in Ravensburg; mit Verdeuten dass diese Objecto zur Ausgleichung
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340 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
aaderseitiger Ansprüche dienen sollten. 3. Postulat für freie Kheinschiffabrt auf allen Strecken, wo der Fluss
die Grenze bilde ... 4. ^Le point le plus difiicile des n^gociations pour la R^publique helv^tique sera pro-
bablement de lui procurer une fronti^re militaire du cöte de la France. Pour assurer k TEtat helvötique la
po8sibilit6 de se defendre de ce cote-lä et de maintenir son ind6pendance et la neutralit^, il est necessaire
d'y r^unir TErguel, le comt6 de Neuchatel et meme la ville de Gen^ve. Manquant de cette frontiöre, qae
la R^publique, une fois organis^e, pourra faire respecter au moins pour un temps par ses propres forces
militaires, la Suisse sera expos^e dans toutes les guerres aux convenances et meme aux erreurs et 4 la
politique du jour du gouvernement fran9ais, qui ä son gre occupera la Suisse pour s'emparer de ses situations (?),
de ses moyens militaires et de ses passages en Italie, pour en faire un centre de ses plans et Operations
militaires. De pr6server la Suisse de cet 6tat pr6caire et de lui faire restituer la fronti^re qui pourra Ten
garantir, c'est un inter^t senti et connu de tous les Etats voisins comme des puissances int6ress6es pour la
conservation de T^quilibre et du Systeme politique de TEurope. Le gouvernement frangais ne pourra refuser
la restitution de ces pays conquis sur la Suisse ä Tintervention de ces puissances, d'autant plus (moins?)
que la France, poss6dant dans la chaine de montagnes au-delä du Doubs une frontiöre militaire plus que
süffisante, n'aura aucun pr^texte valable pour refuser ä la Suisse la restitution de celle qui est absolument
necessaire ä celle-ci pour son existence ind6pendante. D'ailleurs Texp^rience a dejä prouv6 et prouvera encore
plus que tous ces pays ne seront jamais d'un grand rapport pour les finances de la Röpublique fran^aise,
et qu'ils perdront m8me peu k peu leur prosp6rit6 actuelle sous sa domination, parce que, situ^s hors du
cercle d'activit6 de son grand commerce, et loin de Tattention particuli^re du gouvernement, les richesses et
le g^nie de ces pays seront empörtes dans des localitös plus favorisöes, et Tindustrie actuelle de ces pays,
priv^e de ces soutiens, d^p^rira. Leur r^union k la Suisse, en conservant aux habitants un 6tat plus analogue
k leurs habitudes et k leurs opinions, y conservera le contentement, Tindustrie et la prosp^rit6, k Tavantage
de la France meme et de son commerce, k qui Tindustrie et le luxe, c. k d. la prospörit^ de ces pays,
rester(ont) n6cessairement tributaires.^ Hinweis auf Papiere betreffend diese Grenzverhältnisse, die sich im
Berner Archiv und in der Familie (von) Erlach finden müssen ... 5. Für Sicherung des ökonomischen Gedeihens
der Schweiz sei es unerläßlich, ihre geographische Lage nutzbar zu machen, und zwar durch Errichtung einer
Handelsstraße zwischen der Lombardei und Deutschland, im Zusammenhang mit der verlangten freien Rhein-
schiffahrt . . . Eine Verbindung habe seit den Römerzeiten bestanden, sei aber durch den alten Zürichkrieg
abgebrochen und nicht mehr hergestellt resp. abgelenkt worden; Armut und Eifersucht der demokratischen
Cantone haben mitgewirkt, um den Bau der erforderlichen Straße zu verhindern ; die geeinigte Schweiz werde
diesen Mangel gutmachen und daraus großen Nutzen ziehen. Eine Straße der Art würde am besten über den
Bernhardin gehen ; die Nähe des Comer- und des Luganersees und der lombardischen Canäle würden nämlich
große Vortheile bieten, und diesseits wäre es nicht schwer, von dem Punkte an wo der Rhein schiffbar sei
eine Wasserstraße bis zur Mündung der Aare zu errichten, die dann mit allen Flüssen des Innern, selbst
mit dem Genfersee, in Verbindung zu bringen wäre. Mit diesen Vorschlägen hoffe er wenigstens seinen vater-
ländischen Eifer bewiesen zu haben. 6. (PS.) Andeutung dass er sich gegen die bewussten Nachstellungen
einstweilen verberge, dass aber Fragen oder Aufträge ihn unter der Adresse von Cantonsrichter Vogel
erreichen würden, etc. 3876, p. 2S-88.
11) Ende December. „Ueber Helvetiens Gränzen gegen Italien", von Joh. Konr. Escher.*) (I.) „In
*) Es liegt eine eigenhändige Reinschrift vor (in lateinischer Schrift); der Entwurf, der sich in den Papieren von
Paul Usteri befindet, konnte dank der Freundlichkeit eines Erben, Oberst J. U. Meister, im Oct. 1B91 verglichen werden. —
Mit dieser Denkschrift ist diejenige von J. Cd. Finsler, d. d. 2. Mai 1814, zu vergleichen, die alle Grenzlinien umfasst und
in Kürze die wUnschbaren Verbcsserungen begründet; mehrfach erinnern dessen Vorschläge an diejenigen von Escher; im
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 341
einem Zeitpunkte in welchem durch allgemeine Friedensschlüsse die Fortdauer oder der Untergang ganzer
Völkerschaften als solche bestimmt und bisher vereinigt gewesene Nationen getrennt und als selbständige
Staaten in dem politischen System Europens aufgestellt werden; in einem solchen Zeitpunkt ist es durch
klage Unterhandlungen oft leichti dass ein Staat der sich in der NHhe solcher wichtiger Gränzbestimmungen
be6ndet fUr sich selbst Gränzberichtigungen bewirke welche in Zeiten der Ruhe entweder unmöglich sind oder
nur mit beträchtlichen Aufopferungen und durch die langwierigsten Negotiationen erhalten werden können.
Es ist daher höchst wichtig, in solchen stürmischen Zeiten, che die Ruhe sich wieder völlig herstellt, dass
jeder Staat sein eignes Intresse in Rücksicht seiner Gränzen sorgfältig erwäge und solche Ausgleichungen
ftir sich zu bewirken suche, welche gegen die größern Intressen die behandelt werden unbedeutend und daher
leicht zu erhalten sind, die aber für die Folge der Zeiten von dem ausgedehntesten Elnfluss auf die Sicher-
heit und den Wohlstand eines solchen Staats sein können. Besonders ein Staat der sich die Neutralität zu
seinem großen Hauptaugenmerk macht, und der also in künftigen Kriegen auf keine Vergrößerungen Anspruch
machen kann, besonders ein solcher Staat versäume die schickliche Gelegenheit ja nicht, sich das zu ver-
schaffen was auf Jahrhunderte hin seinen glücklichem und sicherem Zustand beendzwecken kann. — Dieser
Gesichtspunkt verdient gewiss auf die ganze Gränze Helvetiens angewandt zu werden; aber seine Wichtig-
keit in Rücksicht auf die westliche und nördliche Gränze unsrer Republik ist so auffallend, dass man hoffent-
lich keine Gefahr läuft, denselben vernachläßigt zu sehen; hingegen ist das italienische Helvetien bisher
meist nur als Nebensache behandelt und vielleicht gar als ein überflüssiger Appendix zu der Republik an-
gesehen worden, so dass es vielleicht nicht ganz überflüssig ist, wenn sich eine Stimme erhebt, um einige
Winke zu geben über das wahre Intresse des Vaterlandes in dieser Hinsicht; auch verdient dieser Gegen-
stand wahrlich um so mehr sorgfältige Erwägung, da an den südlichen Gränzen Helvetiens ein neuer selb-
ständiger Staat gebildet werden soll, gegen welchen eine natürliche und zweckmäßige Gränzbestimmung
weniger schwer zu erhalten sein möchte als gegen die übrigen, altern Nachbaren Helvetiens.
(IL) Schon in dem ehevorigen Zustande Helvetiens ist die Frage oft aufgeworfen worden : ist es diesem
Staate vortheilhaft, an der Südseite der Alpen noch Land zu besitzen ? Zwar könnte ohne große Schwierig-
keit dargethan werden, dass selbst unter dem föderativen Zustand Helvetiens es seinem Interesse höchst
angemessen war, seine Gränzen bis an die Ebene der Lombardei zu erstrecken. Allein wenn man Helvetiens
Intresse als eine Eine Republik betrachtet, so fällt es ordentlich schwer zu begreifen, wie diese Frage nur
aufgeworfen und die Wichtigkeit der Beibehaltung der italienischen Schweiz bezweifelt werden kann. Doch
da unser Staatsintresse hierüber noch vielen Helvetiem undeutlich ist, so mögen einige allgemeinere Angaben
hierüber nicht ganz außer Platz sein. — Da für einen Staat von etwa IV2 Millionen eine Verminderung von
(um) 150,000 Menschen, die in einem fruchtbaren und reichen Erdstrich wohnen, höchst empflndlich sein
müßte, so muß hinter dem Zweifel ob diese Verminderung nicht gar vortheilhaft sei, irgend etwas verborgen
sein, was demselben Nahrung gibt und ihm seine Existenz sichert. Hierbei scheinen zwei Umstände im Spiel
zu liegen: 1) Verschiedenheit der Sprache, Sitten und Klima der italienischen Schweiz von denen der deutschen,
and 2) Achtung für die natürliche Gränze der Alpenkette in militärischer Hinsicht.
Verschiedenheit der Sprache, Sitten und des Klima des ennetbürgischen Helvetiens. Was die Verschieden-
heit der Sprache betrifft, so zeigt die jetzige Regierung Helvetiens dass die Schwierigkeiten welche dieselbe
an sich hat, ziemlich leicht zu heben oder doch zu mindern sind, und im Verfolg der Zeiten werden alle
Geschäftsmänner der italienischen Schweiz die deutsche Sprache kennen (lernen?) und dadurch jede Schwierig-
Eingang ist denn anch, wiewohl allgemein, der Beiträge „sachkundiger Männer" gedacht. Ob die zwei vorhandenen Auf-
sätze Eschers dem Verfasser zur Verfügung standen, lässt sich übrigens nicht feststellen. Finslers Arbeit muß in der vor-
liegenden Fassong immerhin als eine neue und selbständige betrachtet werden. (Text in Hilty's Polit. Jahrbuch II. 529—543.)
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342 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
keiten hierüber beinahe ganz gehoben werden, üeberdem bringt es Helvetiens geographische Lage mit sich,
in der Gemeinschaft und der Bildung des Berührungspunktes zwischen Deutschland, Frankreich und Italien
seinen Wohlstand zu finden und die Möglichkeit seiner zahlreichen Bevölkerung zu sichern. Auch ist wahrlich
für die Cultur der Nation und für ihren mercantilischen Vortheil der Umstand nicht unwichtig, dass wegen
der Ausdehnung von Helvetiens Gebiet auf Länder in denen drei verschiedene Hauptsprachen Europens ge-
sprochen werden, mit der Zeit jeder gebildete Helvetier sich diese drei Sprachen (zu) eigen machen und
dadurch schon den Grund zu einer ausgedehnteren Bildung legen wird, als es in einem andern Land [nicht]
geschehen würde, wo nur Eine Sprache einheimisch ist. — Die Verschiedenheit der Sitten und des Klimas
zwischen dem italienischen und dem deutschen Helvetien ist unstreitig sehr groß und auffallend ; aber warum
sollte diese ein Grund zur Trennung der Nation sein? Der italienische Schweizer schätzt und liebt sein
Vaterland so gut als der deutsche, und wenn er einst mit dem deutschen Helvetien in gehörige Wechsel-
wirkung gesetzt wird, wie dies unter dem Einheitssystem der Fall sein muß, so wird auch jenseits der Alpen
der Nationalcharakter diejenige Modification erhalten, die den italienischen Schweizer zum ächten Helvetier
bilden wird. Üeberdem ist im italienischen Schweizer der gleiche Geist der Betriebsamkeit, der den deutschen
Schweizer belebt; beinahe die Hälfte der dortigen Bürger zieht alle Jahre wegen Mangel innerer Nahrnngs-
quellen ins Ausland, arbeitet dort und lebt mit der größten Sparsamkeit, um, wie die fleißige Biene, das
Ersparte jährlich in seine Heimat zurückzubringen und die Seinigen damit zu nähren und sein Vaterland zu
bereichern. Der übrige Theil der Bevölkerung wartet mit Sorgfalt der manigfaltigen Arten des italienischen
Feldbaus, dessen Producte selbst für deutsch Helvetien keineswegs unbedeutend sind. Der italienische Schweizer
ist also selbst in Rücksicht auf seine Arbeitsamkeit, Genügsamkeit und Sparsamkeit noch neben seiner Vater-
landsliebe würdig, mit dem deutschen Schweizer vereinigt in Einem Staate zu leben. — Wohl ist aber bisher
der Ilauptzweifel wider den Vortheil der Vereinigung der italienischen Schweiz mit dem deutschen Helvetien
aus der natürlichen Grenze der Centralkette der Alpen, welche jene von diesen trennt, hergenommen worden.
Immer noch herrschte das Vorurtheil, dass die hohe Gebirgskette der Alpen uns die sicherste militärische
Grenze verschaffe die wir wünschen können. Aber man werfe einen Blick in die Geschichte der Gebirgs-
kriege, besonders der letzten Jahre, und man wird leicht vom Gegentheil überzeugt werden. Die hohen Gebirgs-
pässe sind keiner sichern Vertheidigung fähig ; denn aus Mangel an Lebensmitteln können sie nie stark genug
besetzt und dagegen immer umgangen werden. Weit sichernder sind die Positionen am Ausgang der Gebirgs-
tliäler gegen die Ebenen; hauptsächlich da kann ein vortheilhafter Offensivkrieg zur bloßen Defension des
Landes geführt werden, und nur am Eingang der Thäler, nicht auf den vergletscherten Gebirgen, können
kleine Heere großen Armeen widerstehen. Weit entfernt also dass die italienische Schweiz die militärische
Grenze Helvetiens gegen Süden verschlimmere, wird diese im Gegentheil durch jene Thäler gesichert and
wesentlich vortheilhafter gemacht. Üeberdem aber ist es wahrlich keine gesunde Politik eines Landes, welches
so viele ausländische Bedürfnisse hat wie Helvetien, sich unbedingt hinter unwegsame Gebirge und tief ein-
geschnittene Flüsse zurückziehen zu wollen, weil dadurch den Nachbaren die Mittel erleichtert werden, ein
solches Land wie eine Nuss zu verschließen und ihm jede äußere Nahrung abzuschneiden. Unser ökonomisches
Interesse erheischt vielmehr im Gegentheil die Sorge, unsre Berührungspunkte mit unsem Nachbaren so sehr
zu vervielfältigen als möglich ist, und das militärische Interesse erfordert, die militärischen Positionen sich
soviel möglich innert die Grenzen zu bringen, statt dieselben seinen Nachbarn zu überlassen. Beide Rück-
sichten also gebieten offenbar Helvetiens Politik gleich laut, allen Kräften aufzubieten, seine italienischen
Besitzungen beizubehalten und ihre Grenzen soviel möglich zu berichtigen und zu erweitern.
(III.) Nach dieser vielleicht nicht ganz unzweckmäßigen Ausschweifung (!) ist es also darum zu thun,
Helvetiens italienische Grenzen selbst etwas näher zu untersuchen und zu beurtheilen. Zwar ist Rälien gegen-
wärtig noch nicht wirklich mit Helvetien vereinigt; aber wahrscheinlich wird diese höchst wünschbare Ver-
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 343
einigang Platz (!) haben, deren Zweckmäßigeit zwar auch noch bezweifelt wird, die aber ebenfalls leicht zu
beweisen wäre. Mit RUtien war noch vor wenigen Jahren Worms, Veltlin und Cleven vereinigt, und diese
seine ehemaligen italienischen Besitzungen sind fUr dasselbe in ökonomischer Rücksicht von der größten
Wichtigkeit. Veltlin and Worms bilden zusammen das reichste und fruchtbarste Thal der Alpen, dessen
Wein und Getreide für Bünden Bedürfnis sind. Cleven hat noch neben seiner Fruchtbarkeit den großen Vor-
theil der Verbindung mit dem Comersee, wodurch der Handel und die Verproviantirung von Bünden wesentlich
gewinnen. Diese Eigenschaften, nebst dem Umstand dass diese ehevorigen rätisch-italienischen Besitzungen
eine Volksmenge von circa 100,000 Menschen enthalten, machen also die Restitution dieser Gebirgsthäler
an Helvetien höchst wichtig und wünschbar. Ueberdem wird die Militärgrenze Helvetiens durch diese Resti-
tution keineswegs verschlimmert noch beträchtlich ausgedehnt; denn der Eingang ins Veltlin und Cleven von
Como her ist sicherer zu schützen als die Pässe die von da her in die verschiedenen Theile von Rätien
führen, und die Bergkette die Veltlin von Italien trennt ist militärisch betrachtet nicht gefährlicher als die
höhere Alpenkette zwischen Rätien und Veltlin. Nur der Umstand dass das Veltlin einen Weg aus der Lom-
bardei ins Tirol übers Wormserjoch enthält, könnte in künftigen Kriegen einige Verlegenheit verursachen,
die aber die übrigen Vortheile die diese Thäler für Helvetien haben nicht aufwiegen. Sobald also von In-
tegrität der alten Schweiz die Rede ist, so erfordert unser Interesse, dass ans allen Kräften auf die Wieder-
vereinigung von Worms, Veltlin und Cleven gedrungen werde*). Hierbei wäre dann eine einzige kleine Be-
richtigung der alten Grenze des Veitlins gegen Cisalpinien mit Nachdruck zu suchen. Am Ausfluss der Adda
in den Comersee, also am eigentlichen Ausgang des Veltlins, liegt ein kleines regelmäßig befestigtes ßerg-
schloss, das Fort Fuentes, welches ehedem zum Mailändischen gehörte und in Zeiten von Krieg die Gemein-
schaft des Veltlins mit dem Comersee und selbst mit Cleven hindern konnte. Dieses Fort liegt innert der
natürlichen Grenze des Veltlins und ist aus oben angezeigten Gründen für dasselbe höchst wichtig, daher
nichts gespart werden muß, sich dasselbe zuzueignen und den Auslauf der südlichen Veltliner Bergkette gegen
den Comersee zur Grenze zwischen Helvetien und Cisalpinien zu bestimmen. Sollte diese Abtretung zu unsern
Gunsten Schwierigkeiten leiden, so dürfte die Schleifung dieses Forts dagegen versprochen werden, um zu
zeigen dass es uns nur um die natürlichen Grenzen, nicht um eine Domination auf dem Comersee zu thun
sei. Da dieses Fort sehr ungesund und fieberhaft ist, so dass die Garnisonen in demselben nur wenige Tage
aashalten können, so ist diese Abtretung von Seite Cisalpiniens keine große Aufopferung und die Schleifung
des Forts für Helvetien ebenfalls nicht nachtheilig.
(IV.) Wenn Rätien und Cleven wieder mit Helvetien vereinigt sind, so ist die Grenze der italienischen
Cantone an ihrer östlichen Seite gegen Cisalpinien durch jene Vereinigung beträchtlich abgekürzt und läuft
nun vom Ausfluss des Clevnersees in den Comersee an diejenige Gebirgskante hinauf, die die Gewässer des
Lanisersees von denen des Comersees trennt. Von da an geht nun die Grenze mit dieser Gebirgskante fort
gegen Süden und folgt nun derjenigen Bergkette, die die Gewässer der Hauptmasse des Lauisersees von
denen des diesem See östlich liegenden Golfo di Porlezza absondert, und endlich senkt sich die Grenze
Helvetiens eine Stunde östlich von Lugano in diesen See selbst. Hiedurch wird also nicht blos der ganze
Abhang der Gebirge gegen das rechte Ufer des Comersees zu Cisalpinien getheilt, sondern auch noch der
ganze Golf von Porlezza mit seinem Wasserbecken findet sich innert Cisalpiniens Grenze, wodurch alle un-
mittelbare Gemeinschaft zwischen den helvetischen Besitzungen am Comer- und denen am Lauisersee gänzlich
gehemmt ist Dieser Mangel an leichter und unmittelbarer Gemeinschaft zwischen dem rätischen und dem
*) Sollte die Restitution dieser Gegenden dnrchans nicht zu erhalten sein, so muß doch Helvetien trachten, wenigstens
Cleven wieder zn erbalten, am den Pass über den Splügen und die Verbindung mit dem Comersee innezuhaben ; das dem
Veltlin nnentbehrlicbe Burschlaferthal (Puschlav), welches noch Bünden angehört, könnte nöthigenfalls gegen Cleven ab-
getreten werden. Anm. d. Verf.
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344 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
helvetischen Italien war immer schädlich und machte diese so nahe beisammen liegende(n) Gegenden ganz
fremd unter sich. Er würde aber unter dem System der Einheit für Helvetien noch nachtheiliger und be-
schwerlicher sein, weil dadurch zwei die gleiche Sprache gebrauchende Theile der Republik und eine Grenze
die in militärischer Hinsicht durchaus als ein Ganzes behandelt werden muß, gänzlich getrennt bleiben und
als zwei abgesonderte Ganze betrachtet werden müßten. Wenn also Helvetien die rätisch -italienischen Be-
sitzungen oder auch nur Cleven wieder erhalten sollte, so müßte dasselbe alles anwenden, um zu Bewirknng
einer leichten Gemeinschaft zwischen dem Comer- und dem Lauisersee, und also zwischen Cleven, Veltlin
und Lauis selbst, das rechte Ufer des Comersees, vom Clevnersee an bis auf Menasio herab, nebst dem
nördlichen Theil des Thals welches von Menasio auf Porlezza hinüberfuhrt, und den Val Solda am nördlichen
Ufer des Golfs di Porlezza, zu erhalten und innert seine Grenzen zu ziehen. — Ungeachtet der Wichtigkeit
dieser Strecke Landes für Helvetien in Rücksicht seiner Ausrundung und Sicherung der Gemeinschaft zwischen
dem Comer- und dem Lauisersee wäre diese zu Gunsten desselben von Seite Cisalpiniens zu machende Ab-
tretung für dieses letztere von keiner besondern Wichtigkeit, weil diese Gegend weder sehr bevölkert noch
reich ist, und Cisalpinien desswegen, weil dadurch für Helvetien eine wichtige Verbindung geöffnet würde,
dieselbe für sich nicht verliert, sondern sie an der Südseite des Thals zwischen Porlezza und Menasio gleich
noch beibehält. An der südlichen Seite des Golfo di Porlezza am Lauisersee umzingelt nun die Grenze Hel-
vetieus noch den westlichen Abhang der Gebirge die diesen See gegen Südosten einschließen, nebst dem
District Mendris, und fällt wieder in den westlichsten Theil des Lauisersees, der nun bis zum Auslauf der
Tresa aus demselben die Grenze zwischen Helvetien und Cisalpinien bildet. Wenn sich Helvetien in dem
glücklichen Falle befindet, seine südliche Grenze ausrunden zu können, ohne dagegen einen Theil seines
Landes zur Ausrundung seiner Nachbaren abtreten zu müssen, so wäre es für dasselbe höchst erwünscht,
wenn es zu dieser eben bezeichneten Strecke Landes an der Südseite des Lauisersees noch den übrigen Rest
des rechten Ufers des Comersees bis zum Einfluss der Breggia in denselben oberhalb^ Como, nebst der noch
übrigen kleinen Gegend zwischen dem Comer- und dem Lauisersee, sich zueignen könnte, um dann das ganze
rechte Ufer des Comersees zu besitzen, welches für Cisalpinien kein wesentlicher Verlust wäre, und wodurch
dasselbe eine sehr natürliche Grenze gegen Helvetien bekäme. Müßte aber Helvetien, um sich die schon
bezeichneten und unten noch anzugebenden Ansrundungen zu verschaffen, selbst einen Theil seines Gebiets
abtreten, so kann am leichtesten der District Mendris nebst dem ganzen Bezirk an der Südseite des Lauiser-
sees hingegeben werden, wodurch dann der ganze Lauisersee, von Porlezza an bis auf Ponte Tresa, zur
natürlichen Grenze Helvetiens umgeschaffen würde, und wenn Helvetien wieder in den Besitz des Veltlins
und Clevens eingesetzt wird, so wäre es allerdings immer noch für unser Vaterland vortheilhaft, den obem
Theil des rechten Ufers des Comersees nebst dem nördlichen Ufer des Golfo di Porlezza selbst gegen alles
Land an der Südseite des Lauisersees einzutauschen, welcher Tausch für Cisalpinien ebenfalls sehr erwünscht
sein müßte. Würde aber Veltlin und Cleven oder wenigstens das letztere nicht wieder mit Helvetien ver-
einigt, dann föllt auch jeder Grund weg, die fruchtbare Gegend an der Südseite des Lauisersees gegen die
steilen und r(au)heren Ufer des Comersees und des Golfo di Porlezza auszutauschen. Wenn aber Frankreich
die unsäglichen Leiden Helvetiens seit seiner Revolution auch nur einigermaßen durch Zusicherung günstigerer
Verhältnisse für den bevorstehenden Frieden entschädigen will, so ist die Wiedervereinigung von Veltlin und
Cleven und die Abtretung des rechten Ufers des Comersees und des Golfo di Porlezza wahrlich keine über-
triebene Anforderung von Seite Helvetiens, selbst wenn ähnliche Wünsche über die übrigen Grenzen unsera
Vaterlandes ausgedehnt werden.
(V.) Westlich dem Lauisersee bildet nun die Tresa die natürliche Grenze Helvetiens; aber eine kleine
Stunde ehe die Tresa den Langensee erreicht verlässt Helvetiens Grenze diesen Fluss und zieht sich nördlich
an den Monte Magno herauf, um erst jenseits dem Einfluss der Maggia das linke Ufer des Langensees zu
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 345
berühren. Durch diesen nachtheiligen umstand wird die Gegend von Lu[v]ino nebst dem diesem Städtchen
nördlich liegenden linken Ufer des Langensees, welche innert den natürlichen Grenzen Helvetiens liegen,-
Oisalpinien beigeordnet. Es ist also höchst wichtig für Helvetien, diese kleine Strecke Landes zu seiner
Aosrandnng und Erlangung einer natürlichen Grenze sich zu verschaffen und also die Tresa bis zu ihrem
EinfluBS in den Langensee zur Grenze zwischen Helvetien und Oisalpinien zu bestimmen. Da die Tresa ohne
große Schwierigkeiten schiffbar zu machen wäre, welches, wenn sie die Grenze zwischen Helvetien und Ois-
alpinien bildet, beiden Staaten gleich vortheilbaft wäre, so sollte bei Festsetzung dieser Grenze zugleich diese
Schiffbarmachung auf gemeinschaftliche Kosten und zu gemeinschaftlichem, sorgfältig zu bestimmendem Ge-
brauch einbedungen werden. — Wenn Helvetien zur Erhaltung der ihm erforderlichen schon berührten Aus-
rundungen die südliche Gegend des Lauisersees abtreten muß, so darf um so eher auf Festsetzung der Tresa-
Grenze gedrungen werden, da sonst Oisalpinien durch jenen Tausch wesentlich gewinnen würde, welches doch
wahrlich nicht der Fall sein soll, da Oisalpinien seine ganze Existenz von den Franken zum Geschenk erhält,
während Helvetien nur einige Entschädigung für seine Aufopferungen zu Gunsten Frankreichs fordert.
(VI.) Nun erscheint noch einer der wesentlichsten Wünsche, welchen Helvetien zu äußern hat, um sich
seine südliche Grenze vortheilbaft zu bilden und seinen italienischen Besitzungen einige Kraft zu verschaffen,
damit sie schon durch sich selbst sich ihre Ruhe gegen einen ersten Anfall sichern und in der helvetischen
Republik auch von wesentlichem Gewicht und Einfluss sein können. — Schon eine Stunde unterhalb dem
Einfluss der Maggia in den Langensee zieht sich Helvetiens Grenze ohne natürliche Bestimmungen vom rechten
Ufer des Langensees an in das Val Vigesso hinüber und läuft von da, der südwestlichen Seite des Thals
Oento Yalli nach, gegen die Gebirgskette hinauf, die das Formazzerthal gegen Südosten begrenzt; dieser
Gebirgskette folgt nun gegen Norden hin unsre Grenze bis an das Gries hinauf, wo Wallis vom Oanton Beilenz
und beide vom Piemont getrennt werden. Da nun aber die Grenze zwischen Wallis und Piemont gegen Süd-
westen hin der Gebirgskette folgt, die das Formazzerthal gegen Nordwesten begrenzt, so entsteht dadurch
der in militärischer Hinsicht für Helvetien besonders nachtheilige Umstand, dass sich das piemontesische For-
mazzerthal mehrere Stunden weit zwischen dem Wallis und unsern italienischen Oantonen hinaufzieht und
beide von einander trennt. Freilich bilden vergletscherte Gebirge die Grenze von der hier die Rede ist;
aber doch ist nirgends unsre Grenze in militärischer Hinsicht nachtheiliger als gerade hier, wo wir durch
die höchste Gebirgskette Europens von unsern Nachbaren getrennt sind. Um diese etwas paradox scheinende
Behauptung in ihrer ganzen Stärke zu fühlen, denke man sich nur den Umstand dass aus dem Formazzerthal
sowohl ins Wallis als in die italienischen Oantone etwa zehn bekannte und gewöhnliche (!) Pässe (die den
Jägern und (den) Mineralogen ausschließend bekannten nicht mitgerechnet,) hinüberführen. Gesetzt also, Hel-
vetien werde an seiner Südseite bedroht, gesetzt es ziehe sich eine feindliche Armee in Domo d'Ossola zu-
sammen, wie soll Helvetien seine Grenzen gegen dieselbe sichern? Um dieses zu thun, muß Helvetien auf
jedem jener zehen Pässe eine Armee halten, die im Stande ist jener einzigen feindlichen Armee zu wider-
stehen; denn von einem dieser Pässe bis zu dem andern ist keine andere Verbindung als durch 10 — 20
Stunden lange Umwege möglich, und ist einer dieser Pässe schwach besetzt, so dringt der Feind hier durch,
und die übrigen neun Grenzcorps sind unnütz. Rechnet man nun noch zu dem Umstände, einem einzigen
Feind zehn gleich starke Oorps entgegenstellen zu müssen, die Schwierigkeit hinzu, vergletscherte Pässe sichernd
zu besetzen und sie vor dem Tourniren zu schützen, so muß es jedermann auffallen, dass gerade die höchsten
Gebirgsketten die nachtheiligsten Militärgrenzen eines Landes bilden können. Auch die Kriegsgeschichte zeigt
hinlänglich dass diese Behauptung nicht blos aus der Theorie gegriffen, sondern auch aus der Erfahrung
hergeholt sei. — Aus dieser kurzen Schilderung der militärisch-topographischen Grenze Helvetiens gegen das
Formazzerthal folgt offenbar die dringende Noth wendigkeit dass Helvetien dieses Thal, soweit als es mit
seinen Nebenthälem zwischen dem Wallis und den italienischen Oantonen liegt, das ist, bis auf Vogogna
AS. ft. d. Helv. YL 44
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346 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
beraby und von da an, der unentbebrlichen Oemeinscbaft mit den italienischen Cantonen wegen, bis zu seinem
Aasianf gegen den Langensee, die nördliche Seite desselben innert seine Grenzen zu bringen suchen muß,
wodurch dann das nordwestliche Ufer des Langensees bis zum Einfluss der Toccia in denselben zur nattir-
licben Grenze Helvetiens gemacht würde. Von hier an müßte die Grenze der Toccia nach hinauf laufen bis
unterhalb Vogogna, von wo aus sie der Gebirgskette folgen würde, die die Südseite des Anzaskerthals bildet
und die sich an den Monte Rosa anschließt. — Ohne diese in militärischer Hinsicht unentbehrliche Ausrundung
unsrer Grenze sind weder das Oberwallis noch die italienischen Cantone durch bloße Defensivanstalten gegen
einen in der Lombardei liegenden Feind zu schützen, und also können wir, so lange wir nicht diese Acqui-
sition machen, nicht auf eine militärische Grenze gegen Italien Anspruch machen.
(VlI.) Neben den militärischen Vortheilen aber, die uns das Thal von Domo d'Ossola verschaffen würde,
treten noch die mercantilischen hinzu, die uns bei der friedlichen Stimmung des helvetischen Volks noch
weit wichtiger wären als jene, lieber das Gries geht hauptsächlich der oberländische Käse- und Weinhandel ;
aber sobald man den Griesgletscher verlassen hat, findet man sich auf piemontesischem Boden, da hingegen
durch die begehrte Ansrundung der Hauptsitz dieses wichtigen Handels an den Langensee versetzt [wUrde]
und die dannzumal helvetischen Städte Pallanza und Intra zu den wichtigsten Handelsplätzen unsers Vaterlandes
um(ge)schaffen wUrde(n). Piemont oder Cisalpinien hingegen ziehen aus dem Besitz dieses Thals bei weitem
nicht denjenigen Vortheil den er Helvetien gewähren würde, und da Helvetien sich im Frieden seine Neutralität
aufs neue zusichern lassen wird, und dasselbe überdem schon durch seine übrigen italienischen Besitzungen
die Hauptpässe nach der Ebene der Lombardei im Besitz hat, so wäre selbst der militärische Vortheil welchen
dasselbe durch diese Acquisition erhalten würde für die cisalpinischen Staaten keineswegs beunruhigend.
Ueberdem, wenn Helvetien wieder seine Neutralität erhält, so kann es nur durch den Besitz des Formazzer-
thals im Stande sein, einem in Italien hineingedrungenen Feinde Frankreichs ein schnelles Hinüberdringen
über die Walliserpässe und einen Einfall in Frankreich selbsten durch das Hauptthal des Wallis und des
Genfersees zu verwehren; denn hauptsächlich bei Neutralitätscordons treten jene Schwierigkeiten ein, eine
solche hohe Gebirgskette wie (sie?) die jetzige Grenze des Wallis bildet gegen ein schnelles Eindringen eines
Feindes zu sichern. — Alle Gesichtspunkte also, sowohl der für den Kriegszustand als (den) Neutralitäts-
zustand und besonders die mercantilischen Verhältnisse Helvetiens, vereinigen sich, um dessen Regierung zur
Pflicht zu machen, allen Kräften aufzubieten, um das Formazzerthal und die Gegend an der Nordwestseite
des Langensees noch innert Helvetiens Grenzen zu bringen.
(VIII.) Vom Mont(e) Rosa an folgt Helvetiens Grenze gegen Westen hin immerfort der obersten Kante
der höchsten Alpenkette, die das Wallis an seiner südlichen und selbst westlichen Seite einschließt. Zwar
ist auch hier aus den schon berührten Gründen diese hohe Grenzscheidung nicht die wünschbarste für Hel-
vetien ; allein da diejenigen Thäler die sich von diesen vergletscheren Gebirgen gegen Piemont herabsenken
nun neue Wasserbecken bilden, nämlich das der Sesiathäler und das des Val d'Aosta, welche mit den
helvetisch-italienischen Thälem der drei Seen in keiner Verbindung stehen, so ist hier die Ausdehnung des
helvetischen Gebiets in die südlichen Alpenthäler nicht wUnschbar und könnte nur dann zweckmäßig sein,
wenn sie sich so weit erstrecken würde, um an sich selbst betrachtet eine wichtige Besitzung auszumachen.
Ueberdem sind der Pässe über diesen höchsten Theil der Alpenkette zwischen dem Mont Rosa und dem
Montblanc wenige und, den Pass des Bemhardsbergs abgerechnet, so beschwerliche, dass auch militärisch
betrachtet diese Gebirgsgrenze nicht die Nachtheile an sich hat, die die früher berührte Berggrenze zeigte.
(IX.) Noch bleibt der westliche Theil der südlichen Grenze zu beurtheilen übrig; allein da dieser Theil
die französischen Grenzen selbst berührt, so ist wahrlich jetzt nicht der Zeitpunkt da, hierüber Wünsche lo
äußern, und zudem ist beim ersten Anblick jener Gegend einleuchtend dass wenn wir im Fall wären dort
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Nr. 122 October 1800 bis März lÖOl U1
einige BrweiteniDg ansers Gebiets zu erhalten, das Wasserbecken des Rhodans bis zum Fort TEcluse, vom
ürsprang der Arve an, die zweckmäßigste Vergrößerung Helvetiens gegen Südwesten ausmachen würde. —
Geschrieben in Bern, am Ende Christmonats 1800, von J. Conr. Escher von Zürich.^ sei, p. 687-643.
12) 1801, 10. Januar, VR. „Le prüfet national de Bäle fait connaitre au Conseil ex6cutif que le bruit
B*6tant r^pandu de la r^nnion da canton ä la France, et ce bruit 6tant accr6dit6 par quelques expressions
lächees par des g6n6raux fran^ais, il a cru devoir demander au g^n^ral de brigade Amey et au chef de
bataillon Joly, commandant de Bäle, s'ils avaient quelque connaissance officielle de ce projet de r^union,
et qu'ayant re^n de leur part Tassurance du contraire, il a rendu une proclamation pour d^truire les inquiä-
indes que ce bruit avait produites." — Ad acta. VRProt. p. 218.
Der Bericht von Statth. Zschokke, dd. 9. Jan., liegt in Bd. 491, p. 395, 396; abschriftlich die mit
Amey und Joly gewechselte Correspondenz in p. 397 — 399 ; die erwähnte Proclamation fehlt.
13) 25. Januar, Paris. Rengger an Escher. Belobung der Denkschrift über die südlichen Grenzen, die
von Mousson für Glayre übersetzt werden soll und als Richtschnur für Forderungen an die Mächte dienen
könne. Einladung zur Abfassung einer ähnlichen Arbeit über die nördliche und östliche Grenze . . .
Wydler, Leben il Brief«, t. A. Bengfer, h 275.
Man vergleiche Eschers Antwort v. 8. März (N. 14 b).
14a) Ende Februar, Bern. Denkschrift von Joh. Konr. EscJier : j^Bemerkungm über die nördliche
Gränze Helvetiens.^ I. „In dem gegenwärtig bevorstehenden Frieden scheint es Staats-Maxime zu sein, die
Flüsse soviel möglich als Gränze zwischen den verschiedenen Staaten anzunehmen, und die wahrscheinliche
Abtretung des Frickthals an Helvetien dürfte wohl die Furcht berechtigen dass der Rhein von Sargans an
bis auf Basel als Gränze Helvetiens bestimmt werden möchte. Zwar würde Helvetien die Stadt Constanz und
das Frickthal durch eine solche Gränzbestimmung gewinnen, aber dagegen den Bezirk von Stein, den ganzen
Ganton Schaffhausen, den Bezirk von Eglisau und vielleicht auch noch Rlein-Basel mit seinem Bezirk abtreten
müssen. Zwar wäre der Verlust an Flächeninhalt und Menschenzahl nicht sehr beträchtlich, den Helvetien
durch eine solche Austauschnng leiden würde; dagegen aber wäre dieselbe in merkantilischer und selbst (in)
militärischer Hinsicht höchst nachtheilig, zu geschweige dann (!) dass man nicht gerne einen alten treuen
biedern Bruder gegen einen landsfrömden Menschen austauscht, besonders wenn auch noch der Umstand
eintritt[etj, dass der abzutretende Bruder begütert und ganz im Fall ist, das gemeinsame Wesen kräftig zu
unterstützen, während hingegen der einzutauschende Frömdling arm ist und langer Unterstützung bedarf, ehe
er auf die Höhe des Wohlstandes der Eingebomen erhoben sein wird. — Helvetien bedarf meist einer regel-
mäßigen Einfuhr von schwäbischem Getraide und bairischem Salze und einer ungestörten Ausfuhr seiner
Fabrications- Artikel. Wenn nun im Frieden das Br(e)isgau einen eignen Herren erhält, so dürfte gegen Helvetien
leicht ein Zoll- und Mauthsystem eingeführt werden, welches wenigstens in einzelnen Zeitumständen jener
erforderlichen Ein- und Ausfuhr mächtige Schwierigkeiten in den Weg legen könnte. Ist nun der Rhein
unbedingte Gränze Helvetiens, so wird eine Spehr (!) gegen dieses weit leichter ausführbar, als wenn die
Gränze bald Wasser- bald Landgränze ist, und dadurch eine vollkommene Spehr beinahe unmöglich wird.
Dieser merkwürdige Gesichtspunkt von Helvetiens Intresse bedarf gewiss der sorgfältigsten Erwägung, und
seine Befolgung (!) sollte um so weniger Schwierigkeiten erleiden, da er auch wesentlich in Frankreichs
Intresse liegt; denn wohl war es Frankreich mehr als einmal in dem Lauf dieses 9jährigen Krieges sehr
wichtig, dass das neutrale Helvetien so leicht durch Schleichhandel Getraide aus Schwaben an sich ziehen
und dadurch einem sehr thätigen Schleichhandel von mancherlei Lebensmitteln gegen Frankreich durch die
Finger sehen konnte. Dieser günstige Umstand sollte leicht von Helvetiens Regierung benutzt werden können,
um sich nicht allein die außerrheinischen Besitzungen zu erhalten, sondern auch zweckmäßig auszurunden. —
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348 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
Mit diesem Umstand, der allein schon Helvetien abhalten soll, keine (!) Gränz-Ausgleichong einzugehen, in
der der Rhein als unmittelbare Oränze angenommen ist, vereinigt sich noch die militärische Beschaffenheit
der Rheingränze. Von Stein an bis auf Basel herab überhöhen die nördlichen Rheinufer fast allgemein die
südlichen, schweizerischen Ufer, und besonders an den Stellen wo sich die Rheinbrtlcken vorfinden trifft dieser
Umstand auf die für Helvetien nachtheiligste Art ein, daher auch die Rheinposition, von Helvetien ans
betrachtet, die unsicherste Militargränze von ganz Helvetien ausmacht, und im Fall eines Krieges muß Hel-
vetien entweder vorwärts oder rllckwärts dem Rhein sich eine Militarposition suchen. Wie aber soll eine
vorwärts liegende Position möglich sein, da die Rheinposition für Deutschland gUnstig ist, wenn sich Helvetien
nicht schon vor Ausbruch eines Krieges im Besitz der nördlichen Rheingegenden befindet? Dass auch Frank-
reichs Intresse hierin mit Helvetiens Intresse wesentlich zusammenhange, ist auffallend, und also die Benutzung
von Frankreichs Einfluss über solche Bestimmungen nicht schwer zu erhalten. — In keinem Fall also darf
Helvetien, wenn es sein wahres Intresse sorgfältig handhaben will, seine außerrheinischen Besitzungen abtreten,
wenn ihm schon völlige Erstattung in Rücksicht der Ausdehnung der Einwohner und selbst des Reichthums
an einer andern vortheilhaften Stelle dafür ertheilt würde; eher thue es auf das ihm übrigens sehr vortheil-
hafte Fnckthal Verzicht, als sich in einen so ungünstigen Tausch einzulassen. — Da das Intresse Frank-
reichs so enge mit dem Intresse Helvetiens in Rücksicht einer zweckmäßigen Bestimmung der nördlichen
Gränze Helvetiens verbunden ist, so sollten die für dieses unentbehrliche(n) Ausrundungen nicht große Schwierig-
keiten leiden, besonders da dieselben nicht sehr bedeutend in Rücksicht ihrer Ausdehnung sind. — Wie
wichtig die Stadt Constanz in Rücksicht ihrer vortrefflichen merkantilischen Lage für Helvetien wäre, bedarf
keines lange(n) Beweises. Keine Lage in ganz Helvetien ist für den Handel so vortheilhaft als diese, und
innert Helvetiens Gränzen müßte Constanz bald der Sitz des Handels zwischen Helvetien und Deutschland
und diesem mit Italien sein. Die helvetische Regierung lasse sich also keine Bemühungen, keine Anstrengungen
dauren, um sich diesen köstlichen Punkt, der bald eine Goldgrube für sie würde, zu verschaffen.
II. Die östlichste helvetische Besitzung außerhalb dem Rhein ist das Städtchen Stein mit den Dörfern
Emmishofen, Ramsen und Buch. Könnte Helvetien sich seine nördlichen Grenzen nach Wunsch bestimmen,
80 würde dasselbe sich die ganze Gegend ausbitten, welche zwischen dem Bodmersee (I) und der nördlichsten
Ecke des Cantons Schaffhausen, innerhalb Stockach und Engen liegt. Müßten diese Wünsche gemäßigt werden,
so würde noch die Strecke Landes welche zwischen dem Zellersee und Thayngen innerhalb Hohentwiel liegt,
in das helvetische Gebiet gezogen werden. Ist aber von keiner eigentlichen Vergrößerung von Helvetiens
Gebiet in dieser Gegend die Rede, so bleibt es immer dringend nothwendig, um Stein mit Schaffhausen
unmittelbar zusammenhängen zu können, wenigstens die beiden Dörfer Ga(i)lingen und wo möglich noch Randeck
und Büetingen und, um täglichen Streitigkeiten und Unannehmlichkeiten endlich einmal ein Ende zu machen,
das zwischen den schweizerischen Besitzungen liegende und mit einzelnen Rechten schon zu Schaffhausen
gehörige Dorf Büesingen mit seinem kleinen Bezirk, auch mit einiger anderwärtigen Aufopferung, sich zu
verschaffen; denn die jetzt noch vorhandene Abwechslung von verschiedenen Territorien in der gleichen
natürlich begränzten Gegend ist bei Neutralitätsbesatzungen und auch in Friedenszeiten für die öffentliche
Sicherheit sehr gefährlich ; die Schwierigkeiten würden hier durch den bloßen Besitz von Galingen mit seinem
Dorfbann, zum besondem Vortheil von Dießenhofen, und durch die vollständige Einverleibung von Büesingen
mit seinem Bann, zum besondem Vortheil von Schaffhausen, gänzlich gehoben. — Die wichtigste außer-
rheinische Besitzung Helvetiens ist der Canton Schaffhausen, dessen jetzige Gränzen keiner Erweiterung,
sondern einzig des Zusammenhangs mit den übrigen anßerrheinischen Besitzungen und der Vervollständigung
durch Einverleibung von Büesingen bedürfen. Neben der schon berührten östlichen Verbindung mit Stein ist
die unmittelbare Verbindung des Cantons Schaffhausen mit dem ebenfalls außer dem Rhein liegenden Bezirk
von Eglisau wesentlich nothwendig. Die zweckmäßigste hierzu erforderliche Ausrundung besteht darin, dass
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Nr. 122 October 1800 bis März 1801 349
sich Helyetien die nicht beträchtliche Strecke Landes zn verschaffen suche, welche zwischen dem Rhein und
dem Flüsschen Wutten (!) liegt, von der Stelle an wo dieses die westlichste Ecke des Cantons Schaffhausen
verlässt, bis zu seinem Einfluss in den Rhein; diese Acquisition würde die helvetischen GrXnzen außerhalb
dem Rhein und die Rheingränze selbst vortheilhaft abkürzen und die nördlichste Ecke des Cantons Baden,
besonders aber Zurzach, in eine sehr vortheilhafte Annäherung mit dem Canton Scbaffhausen bringen. Wäre
aber diese so natürliche und vortheilhafte Ausrundnng unsers außerrheinischen Gebiets nicht vollständig zu
erbalten, so suche man wenigstens so viel davon fUr unser Vaterland zn gewinnen, als nur immer möglich
ist. Bei einer nothwendigen Verringerung dieser Forderung könnte die Gränze von der Wu(o)ten zurück bis
an eine Linie gezogen werden, die von Wasserstelz am Rhein bis an die westlichste Ecke des Cantons Schaff-
hansen, zwischen Gysiingen und Gri(e)ßen durch gezogen würde. Müßte die Forderung noch mehr verkürzt
werden, so suche man doch noch den kleinen Strich Landes zu gewinnen, der sich zwischen dem Bezirk
Eglisau und dem Canton Schaffhausen bis an den Rhein nach Osten hineinzieht, und verlängere zu diesem
Ende hin die westlichste Ecke der Eglisauer Gränze bei Wasterkingen bis an Erzingen oder Alpfieren (?) an
der Schaffhausischen Gränze. Noch eine allfällige Verkürzung unsrer Forderung bestünde darin, östlich dem
Dorf Bartlischwyl die hier nur eine Viertelstunde von einander entfernten Gränzen von Eglisau und Scbaff-
hausen an einander zu hängen. Kurz, wenn man sich mit dieser Forderung auch noch so nahe an den Rhein
zurückziehen muß, so verschaffe man sich doch wenigstens eine unmittelbare, d. i. außerrheinische Verbindung
zwischen Eglisau und Schaffhausen.
m. Da der in LUneville abgeschlossene Friedenstractat Helvetien schon das innert seinen natürlichen
Gränzen liegende Frickthal zusichert, so bedarf es hierüber keiner weitern Entwicklung der Noth wendigkeit
der Einverleibung dieser Gegend in das helvetische Gebiet. Ist aber einst der Rhein zwischen Bernau und
Basel-Augst Gränze von Helvetien, so wäre es in militärischer Rücksicht besonders unzweckmäßig, wenn
Helvetien hier seine Wünsche auch über den Rhein hin ausdehnen wollte, und es bleibt also nichts mehr als
die außerrheinische Basler Gränze zu betrachten übrig. — Die kleine Strecke Landes die bei Basel jenseits
dem Rhein liegt, ist für Helvetien wegen der dadurch für Basel selbst bewirkten militärischen Sicherung und
wegen den dadurch vermehrten Berührungspunkten mit Deutschland im Fall von Spe(r)ren wichtig; allein
immer wird in allen Kriegen zwischen Frankreich und Deutschland dieses (Stück?) Land für das neutrale
Helvetien mit etwas schwierigen Umständen verbunden sein. Glücklicherweise ist die östliche Gränze dieses
Bezirks bergigt und bildet eine ziemlich natürliche Gränze; nur sollte dieselbe, um sie leichter sichern zu
können, bis zum Grenzach erhorn ausgedehnt werden und erst hier in den Rhein fallen. Zur leichtern Sicherung
der unmittelbaren Gränzen Helvetiens, die, wie der letzte Krieg beweist, in gewissen Fällen sehr wichtig
und daher auch bedenklich werden kann, wäre es sehr vortheilhaft, wenn die kleine Strecke Landes außer-
halb der Wiesen mit Klein-Hüningen an Deutschland abgetreten und gegen das Grenzacherhom eingetauscht
werden könnte; vielleicht aber wird diese Abtretung von Seite Frankreichs Schwierigkeiten leiden; indessen
erfordert es Helvetiens Interesse sehr, sich dieses Fleckgen (!) Land außerhalb der Wiesen, welches die Ruhe
von ganz Helvetien gefährden kann, vom Hals zu schaffen, und daher versäume man ja nicht, wenn auch
schon das Privatintresse einiger Bürger von Basel, die in diesem gefährlichen Fleckgen Land Privatbesitzungen
haben mögen, sich dagegen sträuben möchte, alles zu versuchen, um sich durch diese Abtretung, wenn sie
aneh mit wichtigen Aufopferungen verbunden sein sollte, einen Stein des Anstoßes aus dem Wege zu räumen,
der für Helvetiens Neutralität so gefährlich ist. — Geschrieben in Bern End Hornungs 1801. '^ — (Concept
in 7 S. Quart. — Aus Paul Usteri's Nachlass mitgetheilt von Oberst J. U. Meister, Oct. 1891).
14 b) 8. März, Bern. Repräs. Escher an M. Rengger. Antwort auf dessen Wünsche betreffend Vor-
arbeiten über die Bestimmung besserer Grenzen, für eine neue Eintheilung etc. Hinweis auf bezügliche Ent-
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350 October 1800 bis März 1801 Nr. 122
würfe... 1. ^Ueber die westliche Grenze HelvetieDS schreibe ich nichts, weil ich sie nicht hinlKnglich
kenne und aus Olayre's Briefen sehe, dass seine Hoffnungen ziemlich weit gehen und er im Fall eines Rück-
zuges derselben nur Schritt für Schritt gehen und auf allen Posten sich muthig und klug yertheidigeo wird.
Wenigstens lasst euch ja nicht aus dem St. Imer- und Mttnsterthal vertreiben; sonst mflßten wir uns zur
ersten Coalition gegen Frankreich schlagen, um diese Thaler zu erobern. 2. An der Cantonseintheilung habe
ich nichts gearbeitet; Koch hat sich des Geschäftes ganz bemächtiget und betreibt es mit seinem Oberlands-
geist. 3. Wenn, wie ich vermuthe, die Zerstückelung des Wallis und der Verlust des linken Rhodanufers
unvermeidlich ist, so würden dann meine Ideen über die südlichen Grenzen eine wesentliche Modification
erleiden. Der Anspruch auf das Thal von Domo d'Ossola würde alsdann ganz wegfallen, und man hätte
nun am rechten Ufer des Langensees nichts anderes zu fordera als das oberste Dorf Olgia im Thal Gento-
valli, welches bisher zum piemontesischen Vigezzerthal gehörte, ungeachtet es auf der Ostseite der Waaser-
scheide und somit inner Helvetiens natürlichen Grenzen liegt! Dagegen bleibt es gleich wichtig, die Tresa-
grenze zwischen dem Luganer- und Langensee zu reclamiren. — Von Bünden hört man freilich gar nichts,
und vom Veltlin, dass es unwiderruflich zu Cisalpinien gehöre! Ist dies (richtig), so wollen wir*s einst er-
obern. En attendant aber, insofern wir Bünden erhalten, so beweget Himmel und Hölle, um die Grafschaft
Chiavenna und dadurch die Verbindung mit dem Comersee zu erhalten, und gebet das fürs Veltlin unent-
behrliche, fttr Rätien minder wichtige Poschiavothal dagegen und verschafft uns dann noch zur Ausrundong
das rechte Ufer des Comersees. — Da wir das linke Rhodanufer und die an allen Metallen und Halbmetallen
so reichen südlichen Wallisthäler verspielen müssen, so heiß ich euch liederliche Gesellen, wenn ihr uns Cleven
und den halben Comersee nebst Luvino nicht zu verschaffen im Stande seid. Mir ist wahrhaftig ernst. Wenn
das Wallis effectiv weg ist, so sage du den accapareurs desselben alsdann, dass im Thale von St. Braoehier
der beste Kobalt in ganz Europa, heiTliches Eisen und auf dem vermaledeiten Simplen viel Gold sei, damit
sie uns was Vernünftiges dafür zurückgeben. Meine in Eile gefertigte Note über die Theilung des Wallis
und Beibehaltung der Höhe der D51e kommt dir ohnehin zu; dagegen liegt mir noch etwas anderes am
Herzen, das in meiner Note über die nördliche Grenze vergessen wurde. 4. Um Schaffhausen mit Eglisau
und Zurzach zusammenzuhängen, schlug ich ganz bescheiden die Wutach als Grenze vor; nun aber könnte
dieser kleine Fluss von der Stelle (an) wo er jetzt die Schaffhausergrenze an der Westseite berührt, ebenso
gut auf- als abwärts zur natürlichen Grenze dienen, und zu diesem Ende würde die helvetische Linie die
Wutach hinauf bis Grinizhofen (Grimmelshofen ?), von da dem bei Furzheim (Fuezen?) einfließenden Bach
nach bis Extenhofen fortgeleitet. Damit würden einige wichtige Stellen des Randenbergs ins helvetische
Gebiet hineingezogen, welches bei Grenzbesetzungen und zur leichtern Komeinfuhr sehr vortheilhaft wäre.
Da die Franzosen beinahe ebenso viel Interesse wie wir selbst haben, dass unsere Nordgrenze in diesen
beiden Hinsichten gut beschaffen sei, so solltet ihr hier am leichtesten reüssiren. 5. Hoffentlich ist euch von
der Vollziehung speciell aufgetragen worden, alle Lehensverhältnisse in denen noch verschiedene wichtige
Theile von Helvetien zum deutschen Reiche stehen, gänzlich aufheben zu lassen, um vielfachen daraus ent-
stehenden Chicanen und Erniedrigungen zuvorzukommen.'' 6. Ausdruck des Wunsches nach Vorsorgen dass
die neue Ordnung durch Männer eingeführt würde, welche allgemeines Vertrauen genießen, mit dem Winke dass
alle jetzt an der Spitze stehenden abtreten sollten, etc. (Das Uebrige privater Natur.) WydUr, ebd. i. 270—78.
15a) (März?) Skizze (Umrisse) des Wallis und des Frickthals, mit einigen Zahlenangaben, ans denen
der große Unterschied im Werthe der beiden Gebiete erhellen soll. (Wallis c. 13 mal größer.)
3383f p. 258a, b.
15 b) (März 0. sp.?) Statistische Tabellen über das Frickthal
1) Grafschaft Rheinfelden: a) Oberförsterei MöhUnbacherthal ; Oberfläche in Juch. 25272 ; (zum Forst
gehürig 9848); Seelen 6548; Familien 1251; Gebäude 1090.
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Nr. 123 October 1800 bis Mai 1801 351
b) Oberförst. Fnckthal; Oberfl. Juch. 24453 (z. Porst 5885) ; Seelen 6523; Familien 1224; Gebäude 957.
2) Grafsch. Laufenburg a) Oberf, litenthal; Oberfl. Juch. 6223 (z. Forst 2602); Seelen 2017;
Familien 409; Gebäude 390.
b) Oberf. S^ilzthal; Oberfl. Juch. 11798 (z. Forst 4574); Seelen 2672; Familien 488; Gebäude 402.
Zusammenzug: Oberfläche Juch. 67,746, (zum Forst 22,910); Seelen 17,760; Familien 3372; Gebäude 2839.
801, p. 662-656. 667, 658 (fre.)-
Die Aufzählung der Gemeinden und Parcellen sowie die Bruchzahlen sind hier weggelassen.
123.
Bern. 1800, October, bis Mai 1801.
307-314 (VBProi). - 831 (Frz. Ann.), ete.
Verhandlungen über die Ansprüche der französischen Regierung für den Bau der Simplomtraße.
Da Ende Februar 1801 die förmliche Abtretung eines Theils des Walliser Gebietes verlangt wurde, der
Bau der Simplonstraße aber ein Vorläufer dieses Begehrens war, so wird das hierauf bezügliche Material,
soweit es sich im helvetischen Centralarchiv befindet, bei Beginn der Verhandlungen eingereiht.
la) 21. October. Der VoUziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. „Le chef de l'^tat major
g^n^ral de Tarm^e des Grisons annonce au Gouvernement par la lettre dont vous recevez ci-joint copie, que
le passage du Simplen sera rendu praticable ä Tartillerie et que 500 hommes seront envoyös dans le Valais
pour effectner cet ouvrage de ce c6t6. Un tel avis de la part d'une autorit6 militaire a lieu de surprendre
le C. E. L'^tablissement de cette route, qui entratnera n^cessairement de nouvelles charges pour THelv^tie,
eöt du faire le sujet (a)u moins d'une communication ministerielle. Le C. E. croit de ne pas devoir se taire
sur des proc6d6s de cette nature. II vous invite .. ä en donner avis au cit. Glayre, ... en Tautorisant, sll le
trouve convenable, d'adresser des reprösentations au gouvernement fran^ais sur l'^tablissement de cette route
et les nouvelles charges qu1l va occasionuer au pays." VRProt. p. sw, 8«i. — 831, p. 48«.
1 b) Der Brief von Mathieu Dumas, dd. Zürich 26 Vendem., beruft sich auf einen Beschluss der Consuln
V. 20. Fructidor und bemerkt dass auch in Domo d'Ossola ein Bataillon von 500 Mann Stationiren sollte,
(das andere in Brieg). 33n, p. 57 1, 572. - 83i, p. 487-88 (Orig.).
1 c) Der VR. an den Minister des Innern. Nachricht von dem obgemeldeten Vorhaben, mit Weisung zu
den nöthigen Vorkehren (Prot. p. 391; Bd. 831, p. 491).
1 d) 24. October, VR. Bewilligung von 3000 Frk. für die Verwaltungskammer von Wallis behufs der
ersten Vorsorgen für den Unterhalt der Mannschaft welche die Simplonstraße erweitern soll, auf Antrag des
Ministers des Innern. VRProt. p. 471-72. - asi, p. 493.
2) c. 27. October. Nachrichten über den Plan zur Erstellung einer Simplonstraße . . . (Bemerkenswerth
schon der Zeit wegen^ indem nun die Sache bald zu allgemeiner Kenntnis kam.) buu. heiv^t xv. 887-88.
3 a) 25. November (4 Frim. IX), Brig. G. Turreau, „chargö de la surveillance imm^diate des travaux
de la route du Simplen^, an die „Commission ex^cutive de THelvetie.^ — „Vous connaissez sans doute,
citoyens Commissaires, la mission dont je suis charg6 par le gouvernement fran^ais sur la chaine des Alpes
qui s^.pare Tltalie de THelvötie. Comme les travaux qui y vont avoir lieu attireront une grande quantitö de
personnes, parmi lesquelles 11 pourrait s'en trouver qui chercheraient k profiter des circonstances, pour exporter
ou importer de Tltalie en Helv^tie ou de THelvetie en Italic des denröes sujettes k des droits, mon Intention
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352 October 1800 bis Mai 1801 Nr. 123
6tant d'^tablir k cet ^gard une police rigoureuse, je voas prie de me faire connaitre T^tat des denr^es
sujettes aa droit de p6age, sons le double rapport de I'exportation ou de rimportation. Je suis charm^ que
cette circonstance me fournisse Toecasion de vous assurer de ma haute consid^ration.^ 83i, p. 497—98.
Auch der Text ist von T. geschrieben.
3 b) 1. December, VR. Die Zuschrift von G. Turreau wird dem Finanzmiuister zur Prüfung überwiesen
mit dem Auftrag, bald eine Tarifvorlage zu machen. VBProt. p. u» is. — 831» p. 49«.
4) 4. December. Der Vollziehungsrath an G. Turreau. ^Nous vous remercions de Foffre que vous voulez
bien nous faire par votre lettre du 4 Frimaire dernier, afin d'empecher la contrebande qui pourrait avoir
lieu sur la route du Simplen par les ouvriers qui vont j travailler sous vos ordres, nous demandant par ce
motif un ^tat des denr^es qui peuvent @tre sujettes ä des droits d'entr6e et de sortio. Nous vous observerons
que THelvötie n'a point, ainsi que la R6publique fran^aise, de droits d'entr6e et de sortie, mais seulement
de lägers droits de p^ages, dont Taugmentation progressive a lieu k mesure que les marchandises qui entrent
ou sortent de son territoire s'^loignent de la fronti^re, en sorte que les droits qui seraient k payer sur an
m§me point, savoir au dernier bureau d'entröe ou de sortie, sont trop peu importants pour exciter la cupidit^
de personne, et par cons^quent pour organiser des moyens de pr^venir les fraudes et d'empecher la contre-
bande. Par ces motifs nous croyons qu*il est inutile de vous präsenter cet ätat, et nous devons vous observer
encore que le gouvernement helv6tique a de tout temps senti la näcessitä de favoriser son commerce avec
ritalie, et que pour cet effet il n'a existä de prohibition avec ce pays que dans les cas extraordinaires oü
les cantons du Valais et du Läman se voyaient expos6s k une disette de blä. Agräez,^ etc.
VEProt. p. 98, 99. — 666, p. 611—12. — 831, p. (601).
Diese Antwort war von Roguin-Laharpe entworfen.
5) 8. December, VR. (Bei Beginn der Sitzung.) Schmid *) Übermacht einen Brief des RStatthalters von
Leman, der anzeigt dass GAdj. Quatremäre-Disjonval, der die Straßenarbeiten am Simplen zu leiten hat,
2000 Schaufeln und Pickel und einen Vorschuss von 2700 Fr. verlange, und daran die Frage knüpft, ob er,
Polier, wie es früher für die 30. Halbbrigade geschehen, als Bürge bei einem Bankier für ein solches Dar-
lehen einstehen dürfe. Man findet, die Regierung könne hierauf nicht eintreten ; (d. h. die Sache sei als private
zu behandeln ?). VRProt. p. 147.
6) 16. December, VR. „Le ministre de l'Int^rieur fait connaitre que la chambre administrative du Valais
transmet une proclamation du g6nöral Turreau par laquelle il appelle les habitants de la partie sup6rieare
de ce canton k coopörer k Touverture d*une route au travers du Simplen, Operation que la Chambre repr^sente
comme inex^cutable dans cette saison et dont la tentative n'aboutirait qu'A accroitre les charges de cette
contr^e. II propose de röclamer Tintervention du ministre de France, afin de ne point faire entreprendre des
travaux non seulement inutiles, mais encore on6reux pour les habitants du pays, en lui donnant toutefois
Tassurance que le Gouvernement y concourra de tous ses moyens dhs que la saison n'y mettra plus d'obstacle. —
Le Conseil ex^cutif ne juge pas convenable d'adresser cette r^clamation au ministre de France, mais consid^rant
que la rigueur de la saison est un obstacle süffisant k ce que ces travaux soient continu6s et que, si malgr^
cet obstacle les g6n6raux fran9ais voulaient en forcer la continuation, toute r^clamation serait sans effet, ne
prend ancune d6cision k cet 6gard." vRProt p. ais, 319.
7) 31. December, VR. 1. „Le ministre (de la Guerre) communique un rösumö de divers entretiens que
le cit. Wild, inspecteur des salines de Bex, a eus en Valais avec le g6n6ral Turreau et des Ingenieurs dans
le but de d6couvrir si le gouvernement fran9ai8 a quelqu^arrifere-pens^e au sujet de la route qu*il fait ouvrir
*) Schmid nahm an der Sitzung^ dieses Tages nicht theil; im Präsidium ersetzte ihn Zimmermann.
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Nr. 123 October 1800 bis Mai 1801 353
par le Simplon. Lears discoars sont si contradictoires qa'il n'a rien pu en conclare de positif *). 11 a seule-
ment remarqn^ qu'ilB mettent an grand boId k faire des recherches Bar la navigation du Rh$ne et les moyens
d'ötablir des eommunications par eaa et par terre. Les connaissanceB locales que possöde le cit. Wild poavant
§tre fort atiles aax ingöniears fran^ais dans les recherches qa'ils fönt et les travaux qui peuvent en Stre la
suite, le Ministre pense qu'il pourra @tre invitö k s'occuper de cet objet pendant le söjour qu'ii fera aaprös
da g6n6ral Tarreau et aussi longtemps que le Gouvernement pourrait avoir Tespoir que ses soins ne seront
pas superflus. 2. Le Conseil exöcutif n'adopte pas cette opinion, mais, informö que le cit. Wild nöglige la
direction des salines de Bex pour suivre les gönöraux fran^ais dans lenrs conrses et les entretenir de ses
nombreax projets, Charge le Ministre de lui röpondre .... qae le Goavernement verrait avec plaisir qu'il füt
k la t@te de retablissement qui lui est confiö et ne le quittät que dans les cas de la n6cessit6 la plus
indispensable.'^ YBProi p. 578, 579. — 831, p. (508—4; 507.) 505.
8 a) 1801, 31. Januar, VR. G. Turreau (d. Z. in Domo d'Ossola) begehrt dass die Verwaltungskammer
von Lugano die Werkzeuge zum Bau der Simplonstraße zollfrei nach Domo d'Ossola gehen lasse. An den
Minister des Innern zum Rapport. VBProt. p. 598. — 83 f, p. (537—89.) 541.
8 b) 3. Februar, ebd. Der Minister empfiehlt, dem Begehren Turreaus zu willfahren. Der Finanzminister
soll der VE. den Befehl ertheilen, die erweislich nothwendigen Werkzeuge zollfrei durchgehen zu lassen.
Prot. p. 47, 48. — 831, p. (545.) 547. 549.
9) 17. Februar. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „En donnant connaissance au C. E.
par un de vos rapports de ce jour de la lettre adress^e par le g6n6ral Turreau k la chambre administrative
du canton du Valais au sujet du refus de cette Chambre de faire distribuer (trois fois par d6cade) des rations
de vin aux troupes fran9aises qui se trouvent k Brigue, vous avez demand^ . . quelle direction vous deviez
donner k cet 6gard k la chambre administrative. Le C. E., satisfait que cette autorit6 n'ait pas accord6 une
teile distribution, dont le rembours ne pourrait Stre r6olam6, puisquelle n'est autoris6e ni par les röglements
militaires ni par les Conventions faites entre les denx gouvernements, vous Charge . . d'approuver la conduite
de la Chambre adm. et de Tinviter k persister dans son refus." vEProt. p. ssi, 882. — 83i, p. (555.) 559.
10 a) 20. Februar. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Le C. E. a donn6 une attention
s^rieuse au rapport que vous lui avez pr^sent6 aujourd'hui sur la Situation de la chambre administrative et
du peuple du Valais, fatigu^s par les r^quisitions continuelles auxquelles donne Heu la construction de la
route par le Simplon. II s'est convaincu par ce rapport qu'un soulagement proportionn^ au mal ne peut
etre que Teffet des circonstances qui, diminuant les charges g^n^rales, laisseront aux moyens du Gouvernement
plus de d^veloppement et d'eflScacitö; jusques k cette 6poque cependant son devoir lui prescrit de pousser
ses faibles efforts aussi loin qu'ils pourront atteindre. D'aprös ce principe le C. E. approuve . . les ordres
que de concert avec le d6partement de la Guerre vous avez donn^s pour la fourniture des outils demand^s
par le gön^ral Turreau. U approuve 6galement que vous ayez engag^ la Chambre k satisfaire k la r^quisition
de travailleurs ; un refus aurait pu avoir les inconv^nients les plus graves. D'ailleurs, si le payement
s'effectue ainsi que le C. E. Tespöre et va le demander, 11 pourra malgr^ sa modicit6 fournir quelque moyen
d'existence aux malheureux qui n'en aurai(en)t pas d'autre. Quant aux demandes de la Chambre adm. sur
les moyens d'indemniser les propri6taires dont la route traverse les possessions, le C. E. ne se trouve pas k
mime d'y r^pondre, et pense d'ailleurs que le moment de r6gler cet objet n'est pas encore venu. Mais rien
n'emp@che la Chambre adm. de faire proc6der k T^valuation des terrains c6d6s; c'est m8me un sein que le
*) Bemerkenswerth scheineD doch folgende Aeoßerangen: 1) 11 fant une antre domination dans le Valais; — 2) ein
ander Mal: la France devrait fahre cadeau de 4 ou 5 millions qae coütera le chemin du Simplon, k la Soisse en dödom-
magement de ce qu'elle a souifert
A8.i.d.HelT.VL ^^
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354 October 1800 bis Mai 1801 Nr. 123
Gouvernement lai confie. Enfin, quant k la crainte qa'elle manifeBte an sojet des r^quisitions (dont) eile est
encore menacSe, vous lai ferez connattre que le Gouvernement vient d'6crire au g6n6ral T. d'ane maniöre
trös pressante, afin de Tengager ä user de m^nagements envers an pays dont le malbeur extrSme reponsse
jusques k Tid^e des sacrifices que Ton parait vouloir exiger de lui.** vßProt p. 460-462. — 83i, p. 58»— «o.
Turreau hatte 150 Arbeiter mit dem erforderlichen Werkzeug verlangt, das in Wallis nicht vollständig
zu beschaffen war, und blos 6 Btz. Taglohn versprochen.
10 b) 20. Februar. Der Vollziehungsrath an G. Turreau. Erwähnung der Beschwerden der VK. von Wallis • . .
„Vous connaissez trop bien le Valais pour qu'ii seit n6cessaire de vous retracer ses souffrances pass^es et
de vous d^crire sa misöre präsente. Aucune contr6e en Europe n'a ^tä plus complMement victime du vertigo
r6volutionnaire qui 6gara il y a trois ans les tetes des gouvernants de la France. Aucune par cons^qaent
ne semble avoir droit ä plus de secours de la part du gouvemement sage et juste que le 18 Brumaire a
stabil. Votre devoir, citoyen G6n6ral, ne peut 6tre en Opposition avec ce principe. Quant k votre coßur, nous
le connaissons humain et sensible, et nous sommes pleinement rassur6s si vous 6tes libre de suivre son
impulsion. Nous vous recommandons d'une mani6re instante les int^rets de cette partie de la R^publique.
Quelle satisfaction pour vous que d'effacer le souvenir des seines de malheur qui s'y sont succ^d^es! quelle
gloire que de faire b6nir le nom fran^ais dans ces mSmes lieux oä tant d'excös et tant de crimes semblaient
s'etre ligu6s pour s'opposer k son influence ! Le C. E. vous prie . . d'agr6er Tassurance de sa consid6ration
distingU^e.^ VBProt. p. 462, 463. — 831, p. (587—88; M7.) 591 -W.
11) 26. Februar (7 Vent. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Mittheilung einer Beschwerde von G.
Turreau über Anstände mit der Verwaltungskammer von Wallis betreffend Stellung von 150 Arbeitern, und
Aeußerung des Wunsches dass die helvetische Regierung sich der Sache annehme, etc. 3373, p. 6i.
12) 6. März, VR. G. Turreau antwortet in einem Schreiben v. 10. Ventose (Domo d'Ossola), die ge-
machten Forderungen seien durchaus unerläßlich, und beklagt sich über den passiven Widerstand der Ver-
waltungskammer. Mittheilung an den Minister des Innern. VRProt p. 127, 128. - 83i, p. (59S— 95.)
13) 24. März (3 Germ. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. „Mon gouvemement, citoyen MInistre,
m'informa, il y a d6j4 quelque temps, que le gen6ral Turreau, charg^ de diriger les travaux de la ronte du
Simplen, s'^tant adress6 k lui pour savoir si les Valaisans dont la confection de cette route obligerait de
couper les propri^t^s seraient indemnis6s, et par qui ils le seraient, il avait 6t^ d^cidS par le premier Consul
que ce serait au gouvemement helv6tique k se charger d'indemniser ceux des Valaisans dont la noavelle
route du Simplon aurait morcelö les propri^tös, et que cette d^pense devait etre consid6r^e comme frais de
guerre. En effet, la France ayant consent! k faire le d6bours6 ou Tavance des frais principaux, ü 6tait
conforme k la justice que les d^penses accessoires tombassent k la Charge de THelv^tie, appel6e par sa
Position k jouir plus habituellement que tout autre pays des avantages de la nouvelle route. Cependant aucooe
r^clamation de ce genre ne m'^tant encore parvenue, je me bomai k informer le g^n^ral T. de la döclBloB
que le premier Consul avait donn6e k ce sujet. Aujourd'hui je re9oi8 de ce g^n6ral une lettre dont je vous
adresse la copie, et qui prouve qu'il est urgent de s'occuper d*un mode qui r^glera les indemnit^s en question.
Quel que soit T^tat de la n^gociation relative k l'^change du Valais, je ne pense pas qu'elle doive snspendre
les mesures preliminaires k prendre par le gouvemement helv6tique pour regier ces indemnit^s. Je vous prie
en cons^quence . • de mettre cet objet sous les yeux du Conseil ex6cutif^ . . . 8373, p. hi, 142.
Iliezu eine Beilage, dd. Domo d*Os8olo, 26. Ventose; p. 145, 146 (Cop.).
14) 31. März. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innem. „En faisant part au O.E. ... de l'in-
vitation qu'a adress^e le prüfet du d6partement fran^ais du L6man au pr6vdt du Grand St. Beraard poor
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Nr. 123 October 1800 bis Mai 1801 355
qa'il concoarüt 4 r^UblissemdDt de l'bospice qni en vertu de Tarret^ des Consnls du 2 Yentose doit etre
61ey6 snr le Simplon, aiosi qae de la röponse dilatoire qu'en a faite le pr6vot d'apr^s les directions da
prüfet du Yalais, vous avez anDoncö . . avoir 6crit ä ce fonctionnaire pour approuver les directions qu'il a
donnees et Tinviter k r^pondre aax aatorit6s fran^aises qu'ii ne pouvait prendre aucune mesure ni acqniescer
k aHcune demande avant d'avoir coDSult6 le GouvememeBt. Le C. E., partageant votre opinion k cet ^ard,
estime qa'il convient de gagner du temps jusqu'ä une d^cision sur le sort du Valais. II approuve les directions
qua vous avez donn^s en cons6quence au prüfet national . . et vous invite k lui communiqner ce qui pourrait
8c passer d'ult^rieur sur cet objet." vBProt. p. ses. 664. - B62, p. (209-60.) sei.
15) 7. April, VR. Der Minister des Auswärtigen legt eine Zuschrift von M. Reinhard vor, wodurch ein
Schreiben von G. Turreau übermittelt wird, welcher begehrt dass die helvetische Regierung die Grundbesitzer
entschädige, die für die Simplonstraße Land abtreten mtissen. VRProt. p. 96.
16a) 10. April, VR. 1. „Le ministre de Tlnt^rieur fait rapport sur deux lettres, Tune du g6n6ral Turreau,
Tantre du ministre de la R6publique fran^aise, annon9ant que le premier Consul a d6cid6 que le gouvernement
helv^tiqne serait charg6 d'indemniser les propri^taires dont la nouvelie route traverse et endommage les
possessions. Le Ministre fait sentir combien cette d^cision est extraordinaire, pnisque 1^ la route par le
Valais a 6t6 entreprise ensuite des ordres du gouvernement fran^ais, ex6cut6e par ses agents, sans aucune
participation du gouvernement helv6tique, qui m^me n'a jamais 6t6 inform6 officiellement de ce qui se faisait
k cet 6gard; pnisque 2^ dans le moment actuel la question sur Texistence politique du Valais se traite k
Paris et qu'une d^cision partielle relativement au Valais se trouverait pr6matur^e. Le Ministre opine pour
on silence absolu sur cet objet. 2. Le Conseil ex^cutif ne jugeant pas devoir se taire absolument, mais d'un
autre c6t6 ne voulant s'engager en aucune mani^re dans une affaire de cette nature, prend la d^cision
qu'exprlment les lettres suivantes.^
16 b) Der VR. an den Minister des Auswärtigen. Nachricht Über die gemachte Zumuthung; Bedürfnis
nach Erkundigung bei den Localbehörden ; Auftrag zur Anzeige dieses Entschlusses an M. Reinhard.
16c) Der VR. an den Minister des Innern. Notiz Über das vorausgehende Schreiben; Auftrag zur Ein-
holung von Bericht bei den Cantonsbehörden über den Werth der abgetretenen Grundstücke und die bisher
geschehenen Schritte, um Vergütung zu erlangen . . . VRProt p. i87-i89. — 83i, p. (699— 604.) 607. 609.
17) 1. Mai, VR. Der Minister des Innern gibt Bericht über die Antwort der Verwaltungskammer von
Wallis, die keine genauen Angaben zu liefern vermag, weil bisher das Trac6 der Straße mehrfach verändert
worden und noch nicht festgesetzt sei ; doch nimmt sie an dass die Entschädigungen auf Frk. 56500 ansteigen
könnten. Der Minister glaubt von einer Schlussnahme absehen zu sollen. So beschlossen.
VRProt p. 8, 4. — 831, p. (617. 619-22.)
18 a) 19. Mai, VR. Der Minister des Innern begutachtet ein Geldbegehren der Verwaltnngskammer von
Wallis, das mit der Noth wendigkeit begründet wird, eine Anzahl Schubkarren (brouettes), die sie dem G. Turreau
zu liefern gehabt, zu bezahlen ; er bemerkt, es seien ihr erst kürzlich 4000 Frk. auf die Salzcasse in Lausanne
angewiesen und nur die Herstellung von 20 Karren auf Staatskosten gestattet worden, und es scheine nicht
räthlich, ihr immer noch auf Kosten anderer Cantone Unterstützungen zu gewähren. Man stimmt dieser
Ansicht im Ganzen bei, will aber noch 1000 Frk. auf die Gasse des Obereinnehmers anweisen lassen; falls
diese Summe zur Zahlung der Karren nicht genügte, sollen die Gemeinden für den Rest aufkommen.
VRProt. p. 294, 295. — 831 , p. (623—24.) 625.
18 b) 22. Mai. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Le C. £. s'est occup6 dans sa söance
de ce jour des diverses demandes qu'a adress^es la chambre administrative du Valais dans la lettre du 14
de ce mois. (1) Sur la premi^re, tendant k ce que les autres cantons concourent k une fournitnre de
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356 4. November 180Ö Nr. 124
800 ouvriers qai lai sont demand^s par le gön^ral Tarrean ponr le travail de la ronte du Simplon, le C. E.
Yous Charge . . d'ioviter les chambres administratives des cantons volsins, savoir d'Oberland, de Friboarg et
du Löman, de tAcher d'engager volontairement des ouyriers, jasqu'au nombre de 300 dans les trois cantons,
pour aller travailler k cette ronte, en lenr faisant payer le prix des joum^es de yoyage jnsqu*ä Brig^e et
en lenr promettant ensuite le salaire de 8 batz par jour allou6 par le g^n^ral mSme. Ces jonrn^es de voyage
devront 8tre acquitt^es par les chambres administratives; vous chercherez cependant k obtenir le rembonrs.
(2) Snr la seconde demande relative k une foumitare extraordinaire de brouettes exig^ par le mSme g^n^ral,
le Gouvernement se r^före k la d^cision qu'il a prise k cet 6gard le 19 cour. et ne peut rien faire de plus.
(3) Quant aux foumitures n^cessaires k Tentretien des troupes fran^aises, dont eile demande que son canton
soit lib^rö, telles que fournitures de draps, couvert(ur)es, paillasses, d'eau de vie; Celles pour les amba-
lances etc., le C. E., consid6rant que depuis plusieurs mois Tentretien des troupes fran^aises en Valais est
k la Charge de TEtat par les diverses avances qu'il a faites, n'a pas cru devoir aller au-delä pour le moment
Mais comme une partie de Tarm^e des Grisons doit 6vacuer THelvötie, vous @tes invit6 k faire connaitre k
TAdministration du Valais que le Gouvernement interviendra pour faire diminuer autant que possible le
nombre des troupes qui sont stationn^es dans son canton, en lui donnant d'aillenrs Tassurance que le produit
des impots de son canton sera particuli^rement affect^ k ces d^penses dans le cas oü elles devraient continuer.^
VBProt p. 846—848. — 831, p. (627-29.) 685—36.
124.
Bern. 1800, 4. November.
308 (VBProt) p. 117—119. - Tagbl. d. BesehL etc. UI. 49, 50. — BalL d. arr. etc. IIL 89—41. — 808 (Fn. Arm.) p. 189-42.
N. schw. Repobl. lU. 898—94.
Definitive Festsetzung der von den Cantonen zu liefernden Beiträge für den Unterhalt der fran-
zösischen Truppen.
Der Vollzieh ungsrath, in Betrachtung dass die im 4. Art. seines Beschlusses vom 7. Weinmonat
verordnete Einsendung der Bordereaux über die an die fränkischen Truppen gemachten Lieferungen
nur langsam von Statten geht, und die darauf zu gründende Abrechnung zwischen den verschiedenen
Cantonen hiedurch verzögert wird;
In Betrachtung dass die gegenwärtig vor sich gehende Zusammenziehung der fränkischen Armee
auf der östlichen Grenze der Republik die Unterstützung der dortigen Gegenden im höchsten Grade
dringend macht;
Nach Anhörung des Ministers der innern Angelegenheiten,
beschliejlt:
1. Die in dem 1. Artikel des Beschlusses vom 7. Weinmonat genannten Cantone werden für
jedes eins auf hundert Theile, wofür einer angelegt ist, den Werth von zweitausend Schweizerfranken
liefern, sodass das Contingent des Cantons, der 2V2 Theile beizutragen hat fünftausend Frk., dessen
der drei Theile beizutragen hat sechstausend Frk., u. s. w., ausmachen soll.
2. Jede Verwaltungskammer wird innert zwölf Tagen, vom Datum dieses Beschlusses an, das
Contingent ihres Cantons entweder in Bordereaux, welche seit dem 1. Fructidor gemachte Lieferangen
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Nr. 125 4, November 1800 357
ftr den Werth desselben bescheinigen, oder in baarem Gelde an den helvetischen Ordonnateur bei
der Reserve, jetzt Bündnerarmee, übermachen.
3. Der an baarem Gelde herauskommende Betrag wird sogleich zur Erleichterung derjenigen
Cantone verwendet werden, die gegenwärtig außer Verhältnis mit Truppen beladen sind.
4. Der Minister der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Prot, gebt der französische Text voraus. — Zar nähern Erklärung dient folgende Notiz:
4. November, VR. Der Minister des Innern meldet nach einem Schreiben von C. Zimmerlin, dass die
Armee von GraubUnden sich an der östlichen Grenze des helvetischen Gebiets zasammenziehe, die bisher
angewiesenen Mittel für ihren Unterhalt nicht genUgen, und es daher dringlich sei, die betroffenen Gemeinden
durch schleunig zu beschaffende Beiträge za unterstützen. Er macht hiefttr bestimmte Vorschläge, (die genehmigt
werden). VRProt. p. in.
125.
Bern. 1800, 4. November.
Stadtarchiv Loeen.
Bestätigung einer Uebereinkut^t betreffend Ausscheidung der Staats- und Oemeindsgüter in Lucern.
^Convention zu(r) Sönderung des Staats- und Gemeindeguts der Stadtgemeinde Lucem.'^
Im Namen der helvetischen Republik.
Ich Johann Heinrich Rothpletz, Finanz-Minister, Urkunde, und wir zur gänzlichen Abschließung der Con-
vention bevollmächtigte Deputirte der Gemeinde Lucern, Franz Ludwig Balthasar, Kaspar Büeler und Joseph
Segesser, bekennen hiemit öffentlich, dass wir nach gründlicher Eröffnung und Untersuchung der Besitzungen
der Stadt Lucern und nach berechneter Anwendung des Gesetzes vom 3. April 1799, Über Sönderung der
Staats- und Gemeindeguter, uns auf erfolgende Ratification des Vollziehungsraths über nachstehende Artikel
gtttlich einverstanden, welche dann in ewiger Kraft verbleiben, und wodurch alle vorige hier nicht bekräftigte
Verkommnisse und Ueberlassungen aufgehoben und die von einstweiligen Benutzungen oder verwendeten Un-
kosten herrUhrende(n) und sonst alle anderweitigen Forderungen und Gegenforderungen auf immer beseitigt
sein sollen.
§ i. Nebst den durch den Regierungswechsel an die helvetische Republik allgemein Übergehenden Sou-
veränitäts-Rechten, Regalien, Zöllen und andern ho[ch]heit]ichen Gefällen und Einkünften sind ferner als un-
widersprechliches Nationalgut zu betrachten alle Liegenschaften, Gebäude, Abgaben, Einkünfte, Gefälle und
Fonds, welche in diesem Beschlüsse nicht ausdrücklich als der Gemeinde überlassenes Communalgut ver-
zeichnet sind. Der Gemeinde Lucem yerbleiben in Zukunft eigenthümlich, theils infolge des Gesetzes, theils
vermöge verschiedener für beidseitige Convenienz getroffener Uebereinkommnisse, die nachfolgenden Cassen,
Anstalten, Güter und Gebäude samt allen Zugehörden, Gefällen, Rechten und Beschwerden, wodurch aber
alle Drittmannsrechte unpräjudicirt yerbleiben sollen, und der Staat mit keinen daher rührenden Ansprachen
befasst werden mag.
§ 9. Gebäude, a) Das Gemeindhaus nebst den unter demselben angebrachten Hallen und Zubehörden,
dem Korn-, Anken-, Salzhans und dem dabei stehenden Wachtthurme und der Wachtstube gegenüber. Doch
übernimmt die Gemeinde als Hauptort des Cantons und (des) Districts das nöthige Locale ftir die Tribunalien,
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358 4. November 1800 Nr. 126
ihre Archive und Bureaaz. — b) Die Sost und (das) Lagerbaus der KaufmannsgUter. — c) Der Herreti-
Keller uud die EornschUtte an der Ringmauer, samt jener bei der SchiffhUtte. — d) Die Metzgbänke, Frei-
bänke, Thorwarthäuser, Waschhäuser, Hafner- und Fischerhaus samt Hütten, Brennholz, Feuerspritzen-Sch($pfe(n),
Pferdeställe(n), als zur bürgerlichen Polizei dienend. — e) Das Werchhaus oder Stadtlaube samt den Buden
der Flachsgarn- und Tucbhändler. — f) Die Stadtmtihlen samt Wohnungen; Stadtschleife nebst der Sinne(rei?)
der Fässer. — g) Die vier Wohnungen der Werkmeister im Stein- und Holzwerk. — h) Die alte Stadt-
schreiberei. — i) Das SchUtzenhaus, samt der Armbrust-Schützen lanbe. — k) Folgende zum Elementarunter-
richt bestimmte Schulgebäude: 1) Das Schulhaus und Gärtlein im Hof; 2) das Provisoreihaus und Garten;
3) der sog. Eselstall; 4) das deutsche Schulhaus; 5) das Hau& zu(r) St. Agatha-Pfrnnd. — 1) Die Ringmanren
und ThUrme, mit Inbegriff des sog. Wasserthurms, und der Bürgerthurm an der Ringmauer samt der Stadtuhr.
§ 3, Bauamt Die Ziegelhütte, die obere und untere Säge, samt den zum Bauamt g^liörigen Plätzen,
Hütten und Zubehörden, sind für die Baulichkeiten des Staats und der Gemeinde gleich(z)eitig gewidmet, und
der Staat soll in Benutzung derselben mit der Gemeinde in vollkommen gleichen Rechten stehen und alle
Gattungen von Zieglen, Kalk und Sand in gleichen Preisen erhalten als die Gemeinde und ihre Bürger. Im
Fall so die Gemeinde an diesen zu ihrem Bauamt gehörigen Gebäuden durch Brand verunglückt (!) würde,
wird sie der Staat in Betracht seiner unentgeltlichen Mitnutzung zu unterstützen bedacht sein.
§ 4. Liegende Gründe, a) Der sog. Kellerhof in der Gemeinde Kriens wird, weil die Lehenrechte
gesetzlich aufgehoben sind, der Gemeinde überlassen, jedoch ohne Abbruch des Grundzinses von 15 Mütt
beeder (Arten) Korn und 7 Viertel Bohnen an das Hofstift. — b) Almend' tind Gemeindgüter: 1) Die sog.
Stadt- oder Bürger-Almend, samt dem darauf gepfianzten Eichwald, den Wohnungen des Almendhirten und
dem dazu gehörigen Einschlag ; 2) der untere und obere Grund ; 8) der Gütsch, Steihibach und die Neualp,
nebst einer Capelle im Herrgottswald und Zngehörde; 4) die Stadtgräben, der neue Platz bei den Ziegel-
hütten und das im Stadtbezirk liegende Seegestad. — c) Zwei Weii^er bei Littau und Geerlischweil. —
d) Steinbrüche, insofern kein allgemeines Gesetz das Eigenthum solcherlei Art Grundstücke bestimmen wird :
1) Der auf der Gütsch-Almend ; 2) der vor dem Sentithor an der Baselstraße; 3) der im Hasli. — e) WaU
düngen, a) Der Bürgen-Wald; b) die mit den Gemeinden von Kriens und Malters getheilten Waldungen am
Pilatusberg; c) die Bastune oder der Schwarz wald zu Weggis; d) der Burgwald bei Bärtisch weil; e) der
Gütsch wald und die Birregg; f) der Schachenwald in Knens; g, h, i) der Haiti wald, der vordere und hintere
Meggerwald sind der Gemeinde vorzüglich in Hinsicht auf den ihr obliegenden Unterhalt aller gedeckten und
ungedeckten Brücken in beiden Städten Lncern überlassen. Die Verwaltungskammer und (die) Gemeinde-
kammer werden sich bestreben, die Ausmarchung dieser sämtlichen Waldungen ohne Aufschub zu berichtigen«
§ 5. Bürgerliche Fonds, Die Regierung tritt[et] der Gemeinde Lucem als Antheil an dem Seckelamt
und alle(n) übrige(n) in dieser Convention derselben nicht ausdrücklich Über]a8sene(n) Fonds, dann auch \n
Hinsicht auf ihre 8chwere(n) Municipal-Ausgaben und dem Staat zur Zeit, als der Sitz der Regierung in die-
selbe verlegt war, willig gebrachte(n) Opfer, die Summe von 533,333^/ia Frk. oder 400,000 Münzgulden,
(der) Louisd'or 4 12 fl., an Capitalbriefen ab, bei welchen die allfällig beistehenden (?) Zinse nicht in Ab*
rechnung zu nehmen sind.
§ 6. Artnen- Anstalten. Die Armen- und Schulanstalten in der Gemeinde Lucem stehen (so oft keine
besondere Verfügung in dieser Convention ausgedrückt ist) unter der Aufsicht welche die Regierung über
dieselbe(n) allgemein in Helvetien auszuüben berechtigt sein wird. — a) Der ältere und größere Stadtspital,
welcher doch nach bi8h(er)iger üebung auch vorbei wandernden Armen und Kranken offen stehen. aoU, und
in Rücksicht auf welchen die Regierung allßUlige allgemeine Verordnungen für ähnliche Anstalten vorbehaltet.
b) Der Senti-Spital. — c) Die Spende. — d) Der Waisenfond. — e) Die Propst-Peyerische Verlassenächafty
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Nr. 125 4. November 1800 359
38,666 Frk. 6 Btz. 7 ßp. oder 29,000 Münzgulden, Ld'or ä 12 fl., an Capital betragend. — f) Die Hofer-
i8cbe(n) Stipendien.
§ 7. Schulanstalten, a) Die Primarschnlen mit ihren geringen Fonds und Oebäuden, welche oben § 2
bemerkt sind. — b) Der Fond des Jesuiten-Colleginrns, nebst dem Gebäude und Zubehörden und dem Ge-
bäude des Gymnasiums. Dieses Collegium wird bei seiner für alle Staatsbürger gemeinnützigen Bestimmung
für die Erziehung und die Wissenschaften gelassen und unterhalten und auch in Zukunft der Gemeinde Lucem
nicht entzogen werden. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Gemeindekammer, doch dergestalten unter
der Aufsicht der Regierung Ubei^agen, dass sie derselben nicht nur jährlich Rechnung erstatten, sondern
auch ohne ihre Genehmigung weder Veräußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben soll. Die
höhern Dispositionen im wissenschaftlichen Fach, d>e Schulpolizei und die Bestimmung, wie und von wem
die Lehrstuhle besetzt werden sollen, werden gänzlich der Regierung anheimgestellt. Bei diesem Anlass Über-
nimmt die Gemeinde, die Verwaltungskammer fttr sich, ihre Bureaux und Archive auf eine kleckende (!) und
anständige Art daselbst zu logiren oder durch Uebereinkunft mit derselben sonst unterzubringen; der übrige
Tbeil des Collegii bleibt ganz zur Disposition der Gemeindekammer, doch zum Vortheil der Anstalt. — c) Die
Anstalt, Gebäude und Fonds der ürsulinerinnen sind als eine Töchter-Primarschule betrachtet und in Rück-
sicht auf ihre Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Lucern, doch unter der bei dem Collegium bemerkten
Staatsaufsicht, anheimgestellt.
§ 8. Gefälle, a) Die Zehnt-Ansprachen zu Triengen, zu Sins und zu Altishofen, samt den Grundzinsen
daselbst *). — b) Die Ansprachen von Grund- und Bodenzinsen oder Lehengefällen, die von Gebäuden oder
Almenden welche der Gemeinde verbleiben bezogen werden können. — c) Die Fischenzrechte in den Grenzen
in welchen sie die Gemeinde zur (!) See und in der Reuß schon als Municipium besessen hat, werden der-
selben, insoweit sie den Gesetzen nicht zuwiderlaufen werden, von der Regierung nicht widersprochen. —
d) Zölle. Bei Abtretung der eigentlichen Zölle oder droits de donanes an den Staat werden angegen der
Gemeinde als Municipalgegenständc vorbehalten in der Susi : 1) Das Lagergeld oder die sog. GentnergebUhr,
welche sich auf 2^7» Btz. beläuft; 2) das Waggeld, ebenfalls in der Sust, in ^/9 Btz. bestehend; 3) die Sust-
oder Eaufliaus-Rechte von den Reissäcken und den Ballen (an) Baumwollen, Seiden, Kameelhaaren etc., sowie
sie von Alters her fttr ihre Bewahrung und Versicherung bezogen worden; 4) die kleinem Gefälle in der
Stadt, als die Standgelder, die Hauslöhne im Kornhans, das Waggeld vom Anken, die Hauslöhne im GemUs-
bans, die Haus- und Waglöhne im Werch- oder Flachshause, die Gebühren auf dem Viehmarkt. Künftige
für die ganze Republik zu errichtende Gesetze oder Verordnungen über solche Abgaben werden dem Staat
vorbehalten. Der Pfundzoll und die Thorzölle, welche andern wahren Zöllen gleichgeachtet werden, von der
Stadt Lucern aber schon im Muuicipalstande besessen waren, bleiben gleichwohl der Gemeinde Lucern so
lange überlassen, als sie auch anderen Orten, sowohl in ehmals regierenden als (in) Municipal-Städten, den
Gemeinden unbenommen bleiben.
§ 9. Kirchen Und Pfrundwes^n, a) Die Kirche im Hofstift nebst der Leutpriesterei und den Woh-
nungen des Organisten und Küsters. — b) Die St. Peters-Capell samt ihrem Fond, wovon L. 4266. 6. 7,
oder 3200 Münzgulden, ins Seckelamt gelegt waren, der Caplanei und der Wohnung des Küsters. — Die
Collaturen werden bis auf eine allgemeine und definitive Maßnahme in der ganzen Republik in ihrem jetzigen
Bestände und Administration ungeändert verbleiben. Das CoHegiatstift auf dem Hof und Jenes zu Münster
sind weder Communal- noch erklärtes Nationaleigenthum und bleiben also in dieser Convention gänzlich un-
berührt. — Die sog. Jahrszeiten oder Anniversarien sollen nach allfälliger Aufhebung der Klöster fortfahren,
ihrer bisherigen Bestimmung nach verwendet zu werden und in allweg der Gemeinde versichert bleiben.
*) Hiewi Tgl. N. 8.
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360 4. November 1800 Nr. 125
§ iO. Archive. Die Archive sind ein Eigenthum der Regierang; der Gemeinde aber werden jene Dr-
kanden zugestellt werden, welche die ihr abgetretenen Besitzungen betreffen.
Mit Ratification dieser gütlichen Convention, indem die Eingangs erwähnte(n) Deputirte(n) mit unbe-
schränkter Vollmacht ihrer Oemeindekammer versehen sind, ist dann das Sönderungsgeschäft der Stadt Lucem
als gänzlich beendiget anzusehen.
Wir die Eingangs Benannte(n) haben daher zwei Instrumente darüber errichtet und mit unsern allseitigen
Unterschriften versehen, welche von Wort zu Wort gleichlautend sind.
Bern, den 3. November 1800. — Folgen die Original-Unterechriften.
Folgt BestätigungsbescKluss des VoUaiehungsraths, dd. 4. November 1800; Unterschriften: Zimmermann;
Briatte. — Siegel mit blauem Seidenband.
Die Ausfertigung die im helvetischen Archiv bleiben sollte scheint sich verloren zu haben; Aushülfe
leistete in gefälliger Weise die Stadtkanzlei Lucem.
Etliche vorgängige Acten sowie Ergänzungen verschiedener Natur werden hier beigefügt:
1) 25. October. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf den unterm 18. d. eingeschickten
Entwurf zur Sönderung der Staats- und Gemeindegüter von Lucem und auf Euere demselben beigefügten
Berichte eröffnet Euch der VR.: Die Resultate der Untersuchungen über jene Güter und die von der Sepa-
rationscommission aufgestellten Grundlagen zur Sönderungsconventlon haben gänzlich den Beifall der Regierung,
und Ihr seid demnach eingeladen und bevollmächtigt, nach diesen Grundlagen den Separationsvertrag auf
Ratification hin abzuschließen. Nur wünscht der VR. dass die Abfassung des Vertrags mit mehr Sorg(falt)
als (im) Entwurf und mit möglichster Bestimmtheit geschehe. Uebrigens glaubt der VR. dass in Betracht der
vielen Aufopferungen der Gemeinde Lucern, besonders als sie der Sitz der Regierung war, und in Ansehung
ihrer außerordentlichen Municipalausgaben dem Wunsche der Deputation entsprechen und ihr 400,000 fl.
Capitalien ohne Abrechnung der Zinse überlassen zu können.^ VRProt. p. 50i, 505. - 876, p. 488. - 2475, p. 175.
2) 28. October. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Zufolge Euers Berichts über den durch
die Deputirten der Stadtgemeinde Lucem gemachten Nachtrag zur Separationshandlung beschließt der VH.:
1. Der sog. Kellerhof in der Gemeinde Rriens, der in den ältesten Zeiten der Stift auf dem Hof zugehörte,
wovon ihr aber nur ein Grundzins von 15 Mütt Beedenkorn (I) für die Propstei zukam, die übrige Nutzung
als Eigenthum der alten Bürgerschaft überlassen wurde und das bloße Belehnungsrecht dem SouverSn zu-
stand, ist um so mehr als reines Gemeindseigenthum anzusehen, da alle Lehenrechte gesetzlich aufgehoben
sind. 2. Das Eigenthumsrecht vom sog. Pf[r]nndzo]l soll annoch unentschieden, dessen Bezug aber der Stadt
so lange vergönnt bleiben, als dieses Municipalgeßlile andern Municipalstädten zu beziehen gestattet sein wird.
3. Der sog. hintere Meggenwald soll wie von jeher zu dem so kostbaren Brücken-Unterhalt in Lucem be-
stimmt bleiben.^ VBProt p. 588, &39. — 678, p. (485-88.) 489. - M76, p. (18S— 85.) 187-88.
3) 4. November, VR. Der Finanzminister legt die mit Abgeordneten der Gemeinde Lucern vereinbarte
Sönderung der Staats- und Gemeindgüter in einem Entwürfe vor. Dieser wird „nach reiflicher Untersuchung
und Erdaurung dieses Gegenstandes'^ vollständig ratificirt und der Minister mit der Ausfertigung beauftragt . . .
VBProt. p. 12], 128. - 678, p. (491-98. 497-516. 519-21. 598.) 525. - 2476, p. 191.
Im Prot, fehlt der Text der Uebereinkunft, was als eine Unregelmäßigkeit bezeichnet werden muß.
4) 17. November, VR. (bei Schluss der Sitzung). Der Präsident eröfiiiet, B. Germann habe ihm an-
gezeigt dass Balthasar, der Deputirte der Gemeinde Lucern, ihm 25 Louisd'or als Geschenk angeboten und,
als er solches ausgeschlagen, es auf dem Tische habe liegen lassen. Er stellt vor, wie gefährlich es wäre.
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Nr. 125 4. November 1800 361
solche Beschenkungen zu dulden, und verlangt eine Berathung darüber. Der verzeigte Vorfall wird entschieden
missbilligt und der Finanzminister beauftragt, sowohl über diesen Fall wie über Vorsorgen zur Verhütung von
Angeboten der Art sein Gutachten zu erstatten. VBProt p. S58.
5) 27. November, VR. 1. Der Finanzminister gibt einläßlich Bericht über das Geschenk, welches B.
Baltbasar von Lucern dem B. Germann zu machen versuchte ; (dies geschah nach Vollendung des Sönderungs-
gescb£ft8 für Lucern) ... 2. Die früher erklärte Absicht, dergleichen Missbrauch zu verhüten, wird bestätigt,
die Summe von 25 Louis confiscirt und dem RStatthalter von Lucern zur Verwendung für den dortigen Spital
fibersa-ndt. 3. An den Finanzminister ergeht außerdem folgende Weisung: „1) Dem oben erwähnten B.
Baltha-sar bekannt zu machen, dass es der Regierung äußerst auffallend und sehr unangenehm sein mußte,
von ilim eine Handlung wahrzunehmen, die an sich Verdacht erweckend und geeignet ist, schändliche Feil-
heit, ssnm großen Nachtlieil des Gemeinwesens und des Ansehens und Zutrauens der Regierung zu erwecken,
die keine festere Stütze haben kann als Unbestechlichkeit; 2) dem B. Germann hingegen zu erölTnen, dass
die Regierung vollkommen zufrieden mit seinem in diesem Falle gezeigten Betragen sei, und dass sie sich
freue, ihr Vertrauen auf seine Redlichkeit auf eine so unzweideutige Weise gerechtfertigt zu sehen. ^
VBProt p. 616. 517. — 878, p. 527-28.
6) 27. December, VR. Nach Antrag des Justizministers wird über die Forderung der Gemeindskammer
von Lucem, ihr gemäß § 10 des Sönderungsvergleichs die ihr Eigenthum beschlagenden Urkunden etc. her-
auszugeben, erläuterungsweise beschlossen: „1. Der Gemeinde Lucern ist verwilligt, vidimirte Abschriften
in ihren Kosten von allen Urkunden machen zu lassen, die sich in dem Nationalarchiv zu Lucem befinden
und welche die ihr abgetretenen Besitzungen betreflfen. 2. Die Originalurkunden bleiben hingegen in dem
Nationalarchiv aufbewahrt. 3. Die Abschriften derselben werden zu Erhaltung der nöthigen Rechtsbekräfti-
gung (!) durch den Präsidenten der Verwaltungskammer vidimirt und dessen Unterschrift vom RStatthalter
legalisirt.** 4. Auftrag an den Minister. VBProt. p. 5i6, 517. - 678, p. (52»-80.) 587—88.
7) 1801, 9. Februar. Beschluss: „Der Vollziehungsrath, auf die Vorstellungen der Gemeindskammer
von Lucern gegen den RBeschluss vom 27. Dcc. 1800, (§2)...; in Erwägung der großen Schwierigkeiten
und Unkosten, welche durch das Abschreiben einer Menge von Urbarien und andern Titeln und Urkunden
verursacht würden; in Erwägung dass die Urkunden über das Eigenthum eines Andern weder in geschicht-
licher noch anderer Hinsicht der Nation besonders wichtig und nicht so nothwendig als dem EigenthUmer
selbst sein können ; nach Anhörung des Berichts seines Finanzministers und der Bemerkungen der Separations-
commission, beschließt: 1. Der gedachte Beschluss v. 27. Dec. 1800 seie dahin erläutert, dass alle Urkunden
und Scripturen, welche auf die den Gemeinden ganz überlassenen Gegenstände ausschließenden Bezug haben
denselben übergeben werden sollen ; dass sie hingegen über alles was vermischten Inhalts wäre sich mit der
Erlaubnis Abschriften (davon) zu ziehen und die in jenem Beschlüsse vorgeschriebene Vidimation derselben
zu erhalten, zu begnügen haben. 2. Diese Erläuterung seie sowohl für jene Städte, deren Gütersönderung
schon geschehen, als für jene denen dieselbe noch bevorsteht anwendbar. 3. Gegenwärtiger Beschluss, der
dem Justizminister mitgetheilt werde, soll durch den Finanzminister gehörigen Orts bekannt gemacht und
vollzogen werden." VRProt. p. 159, leo. — sw, p. (588—35. 589-41. 548-45.) 547-43.
8) 1802, 10. März. „Der Kleine Rath, auf den Vortrag des Finanzdepartements, dass sich die Stadt
Lucem um eine solche Erläuterung des 8. § der Sönderungs* Convention bewerbe, kraft welcher ihr Eigen«
thnmsrecht auf die Grund- und Lehenzinse zu Rüßeck und Büren und alle diejenige(n) welche von Alters
ber wahre Zugehörden der an sie abgetretenen Gefälle zu Triengen, Sins und Altishofen waren, auch in
künftigen Zeiten ersichtlich und vor Widerspruch gesichert werde; in Erwägung dass es der heitere Verstand
der Sönderungs-Convention sei, die benamseten Gefälle mit ihren rechtmäßigen Zugehörden abzutreten, und
AS.a.d. Helr.VI. 46
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sei 5. November 180Ö Nr. 126
dass die Gefälle zn RUßeck und Büren in den gleichen Urkunden, Kaufbriefen, Urbarien, Lehenschaften und
Tragereien mit jenen zu Sins und Tri engen begriffen sind, beschließt: 1. Unter den an die Stadtgemeinde
Lucem im 8. § der Sönderungs-Convention abgetretenen Zehnten und Grundzinsen zu Triengen, Sins ond
Altishofen sind auch jene von RUßeck und BUron und alle die Gefälle begriffen, welche als wahre Zugehörden
der obigen Lehenschaften erwiesen und in den alten Urbarien als solche enthalten sind. 2. Das Finanz-
departement ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt und wird zu dem Ende die betreffende(n) Ur-
barien und namentlich das Urbarium von ßUron und Triengen von anno 1654 und jenes von RUßeck ond
Sins von anno 1738 unter Beidrttckung seines Sigills verliiciren.^ — Unterschriften: Aloys Reding; Monsson. —
Abschrift, von Müller- Friedberg beglaubigt, mit Stempel des Fin. Minist, kl r. Prot. p. loe. i07. - sudurebiv Lactr«.
126.
Bern. 1800, 5. November.
79 (Qg. K. Prot.) p. 496. 507—8. 510. — 406 (Ges. n. Decr.) Nr. 276. — Tagbl. d. Ges. o. D. V. 90, 91. — Boll. d. lois k d. V. 91. 92.
N. sehw. BapnbL lU. 701. 702—4. 711.
Begnadigung Heinrich Clavels.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsrathes und nach Anhörung der in
seiner Botschaft vom 27. Weinmonat letzthin entwickelten und mit Beilagen begleiteten Grtinde,
heschliejt:
Seine Einwilligung zu ertheilen, dass zu(r) Begnadigung des Heinrich Clavel, genannt von
Ussiöres, der Vollziehungsrath es bei der vom Cantonsgericht Bern unterm 6. Weinmonat letzthin
gegen besagten Clavel ausgefällten Strafurtheil könne bewenden und den beim obersten Gerichtshof
darüber eingelegten Kecurs möge zurückziehen lassen.
Ueber diese Angelegenheit, die mit Nr. 347 des V. Bandes anhob, werden hier nur die letzten Acten
mitgetheilt :
1) 6. October, Bern. Spruch des Cantonsgerichts in Sachen Clavels... Bepnbi. ii. eie-is.
2) 7. October, VR. 1. Der Justizminister meldet als mfindliche Mittheilung des Präsidenten des Cantons-
gerichts, dass Clavel von der gegen ihn erhobenen Klage freigesprochen worden, jedoch die erlittene Haft
und die Kosten zu tragen habe; während er diesen Spruch annehme, gedenke der öffentliche Ankläger ihn
weiter zu ziehen. 2. Clavel begehrt schriftlich, sofort freigelassen und der Kostenzahlung entbunden zn
werden, da diese ihm unmöglich sei; zugleich wünscht er dass keine Appellation stattfinde. Dieses Gesuch
wird dem Minister behändigt, der sich so bald möglich das Urtheil verschaffen und sein Outachten ein-
bringen soll. VRProt. p. ao.
Ein Begnadigungsgesuch Clavels an den VR. enthält das Bull, helva. XVI. 1. (Vgl. N. 6.)
3 a) 20. October, VR. ,,Le cit. Dolder, pr^sident, appelle Tattention du Conseil ez6cutif snr l'affaire du
cit. Clavel, sur les lenteurs et les frais Enormes qu*entrainerait n^cessairement Tappel au Tribunal supreme,
puisqn'il faudra(it) convoqner les suppl^nts; sur Tinjustice de prolonger les souffrances de cet individu d^jA
severeroent puni par nne d^tention de six roois; enfin sur les consid^rations qui militent d'ailleurs en sa
faveur, et fait la motion de donner k Taccusateur public Tordre de retirer son appel. — Le C. E. d^lib^re
sur cette motion, et la majorit^ se prononce dans le sens de la proposition du cit. Dolder. Le ministre de
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Nr. 127 5. November 1800 363
Ja Justice est appel6 et re9oit . . . Tordre de commnniqaer les lettres da cit. Clavel au pr^sident du Tribunal
sopreme, de iui faire connaitre que le v<bu da C. E. est de r^voqaer l'appel, et de se concerter avec lui aar
la marcbe propre k atteindre ce bat. Le Ministre rendra compte de cet entretien au C £.^ vRProt. p. 871, 872.
3 b) 21. Oct. Der Minister berichtet, der Präsident des Obergerichtshofs habe ihm eröffnet, dass mehrere
Mitglieder Bedenken tragen, die erklärte Appellation zurückziehen za lassen, und rathen, sich an die Gesetz-
geber zu wenden; der Minister findet aber auch dieses Mittel nicht räthlich und empfiehlt, der Sache ihren
Lauf zu lassen. Nach langer Berathung wird dies beschlossen. p. 404.
4 a) 25. October, VR. Der Justizminister, dem (seit 20. d.) mündlich aufgetragen worden zu überlegen,
ob es nicht thunlich wäre, den Process Clavel zu erledigen, ohne die kostspielige Einberufung der Ober-
gerichtssuppleanten zu veranlassen, legt eine bezügliche Botschaft an die Gesetzgeber vor. Da sich darin
verfängliche Stellen gefunden haben, so wird dieselbe zur Umarbeitung auf die nächste Sitzung zurück-
gewiesen. Dabei wird ihm auch eine Zuschrift des Obergerichtshofs v. 24. d. übergeben, worin angezeigt ist
dass Olavels Freilassnngsgesuch vor der Ankunft der Suppleanten nicht erledigt werden könnte, die Berufung
derselben aber große Kosten (frais Enormes) nach sich ziehen müßte. vBProt. p. 497.
4 b) 27. Oct. Berathung und Annahme der abgeänderten Vorlage. (Darlegung der Verhandlungen seit
6. Oct. und der misslichen Folgen einer Fortsetzung des Verfahrens; daher Antrag auf Begnadigung des
Beklagten und Beschleunigung des Entscheids.) p. 517-519.
5 a) 29. October, gg. R. Verlesung der Botschaft etc. Die Acten gehen an die Criminalgesetz-Commission.
5 b) 3. November, ebd. Die Ck>mmission erstattet ein Gutachten, das dringlich erklärt und angenommen
wird. — Bestätigung etc. am 5.
6) Zu bemerken ist noch eine Reihe bezüglicher Einsendungen im Bull. helv6t. XVI. 25 — 26; 123 — 25;
154 — 56; zum Theil gegen Clavel gerichtet, weil er die Mitschuld anderer Leute hervorgekehrt hatte; der
letzte Artikel gibt sich als das Urtbeil einer Frau über diese Tendenz.
127.
Bern. 1800, 5. November.
79 {Gg. B. Prot.) p. 491. 603—6. 510. — 80 (dfl.) p. 356—63. — 81 (dgl.) p. 1. 84-27. 49—51. 60. 215—16. 220. — 408 (Ges. u. D.) Nr. 274.
410 (dfl.) Nr. 882. 383. 884. 885. 886. 887. 897—401. 438. — T»gbl. d. Ges. u. D. V. 91—93. (297. 298-99. 300. 301—2. 802-4. 816-820. 870, 871.)
ß«ll. d. lois A d. V. 92—96. (296. 297—98. 299. 300—1. 301—8. 815—820. 368, 369.) — N. schw. Republ. III. 699. 708—10. V. 14, 15. 48. 49. 77. 214—15.
Bewilligung zum Verhau/ von NaüonalgiUern im Canton Zürich,
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 26. Augstmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Goramission;
In Erwägung dass dem Decret vom 10. April zufolge für die Zahlung der den Beamten der
Republik zukommenden rtlckständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich eine verhältnis-
mäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden sollen,
heschließt:
Im Canton Zürich können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmouat 1800 zufolge versteigert werden :
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364 5. November 1800 Nr. 127
(1.) Im District Ayidelfingen:
Das Ganzen-Lehen zu Freienstein, — 2720 Frk. (1. iv.)
Das Schneideriscbe Lehen allda,
Das Kellerische Lehen zu Unter-Buch,
Das Kramer- und Rufische Lehen im Wyler bei Buch ^) — 7960 Frk. (i. iv.)
(2.) Im District Winterthur:
(Die) Schlossdomäne zu Hegi, mit Ausnahme des Schönwalds,
Das Amt Winterthur und seine unmittelbaren Grundstücke *), — 20,030 lYk. 4 Btz. (1. iv.) — mit
Ausnahme der beiden Magazine.
(3.) Im District Elgg:
Das Weibelgut im Turbenthal — 496 Frk. (i. iv.)
(4.) Ln District Feliraltorf:
Die Schlossdomäne Kyburg.
(5.) Im District Basserstorf:
Die Weibelgüter zu Brütten.
(6.) Im District Biilach:
Die Weibelgüter zu Ober-Steinmaur — 576 Frk. (13. v.)
(7.) Im District Regetistorf:
Das Lehen der Witwe Abegg zu Wipkingen, — 3040 Frk. (13. v.)
Das Lehen des Heinrich Abegg allda ^), — ? 3520 Frk. (i. iv.)
Die Leh(en)wiese zu Buchs, - 128O Frk. (i. iv.)
(Das) Vogtwiesli allda — 56 Frk. {8. iv.)
(8.) Im District Meilen *) :
Das Lehen des Bürgers Aeberlin und Mithaften zu Erl(en)bach, — 2880 Frk. (13. v.)
Das Lehen des B. Konrad EUiker zu Küsnacht.
(9.) Im District Zürich:
Das Schaffhauser Haus in Zürich,
Das Kappelerhof-Amthaus allda,
Der Marstall allda.
Die Oetenbacher Lehen wiese zu Altstetten, - 976 Frk. (i. iv.)
Vierzig Jucharten Acker zu Wytikon,
Das Bleulerische Lehen im Riesbach ^) — 8800 Frk. (8. iv.)
') Nach einem spätem Bescblass Id 8 Parcellen bestehend.
') Später in 9 Posten aufgezählt.
*) Die Zugehörigkeit der nebenstehenden Zahl ist nicht sicher.
*) Ein Bestätigungsbeschloss über l'/s Jnch. Reben und 7» Juch. Acker gibt deren Lage etc. nicht an. Erlös
2280 Frk. (1. IV.)
*) Am 8. April specificirt: l*/* Juch. Reben, 37» Juch. Acker, 47« Mannwerk Wiesen, 2 Immi (?) Holz.
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Nr. 127 5. November 1800 365
(10.) Im Di^trid Usfer:
Die Schlossdomäne Greifensee,
Heinrich Zanggers Lehen zu Nossikon, — 2576 Frk. (ii. iv.)
Die Vogtwiese im Oberried — 974 Frk. 4 Btz. (8. iv.)
(II.) Im Distrkt Grüninyen:
Das Honeggerische Lehen im Neuhaus,
Das Honeggerische Lehen zu Matten — 33648 Frk. (u. iv.)
la) 29. October, gg. R. Erste Verlesung des Gutachtens der Commission. Für drei Tage auf den
Tiach gelegt.
1 b) 3. November, ebd. Zweite Lesung ; Discussion und Annahme. — Ausfertigung am 5. erledigt.
Es werden hier Actenstticke beigegeben, welche eine Einschränkung des Verkaufsprogramms zur Folge
hatten :
2) 17. November, ^^, R. Eingang einer Zuschrift der Gemeinde Zttrich, welche gegen den Verkauf
verschiedener Staatsgüter Vorstellungen erhebt. Dieselbe wird, wie diejenige von Bern; an den Vollziehungs-
rath gewiesen, um in gleichem Sinne behandelt zu werden. i*rot. p. 557. - 4«9, Nr. 231. — EepuW. iii. 775.
Die fragliche Denkschrift, v. 13. datirt, ist im Republ. III. 775—76 abgedruckt.
Vom VR. am 18. dem Finanzminister zugewiesen.
3) 1. December, VR. Der Finanzminister zeigt an, er habe in Betreff der Proteste der Gemeindskammern
von Zürich und Basel den gleichen Weg eingeschlagen wie bei demjenigen von Bern, nämlich die Gemeinds-
kammem durch die RStatthalter auffordern lassen, ihre Ansprüche bestimmt und „namentlich^ einzugeben;
inzwischen werde jedoch mit den Versteigerungen fortgefahren. — Ad acta. vwrot. p. 11. — 679, p.(29i.)
4) 1. December, Zürich. Die Gemeindskammer und die Verwaltungscommissarien der Stadtgemeinde
Zttrich an den ^^, Rath. „BB. GG. Mit lebhaftem Dank entnehmen wir aus einer uns zugegangenen Noti-
fication des hiesigen RStatthalters, dass sich der g^. Rath auf unsere Vorstellungen hin entschlossen hat,
einstweilen den im Wurf gelegenen Verkauf gewisser Grundstücke in unserem Canton nicht exequiren zu
lassen, sondern unsere documentirte Ansprache vorher zu erwarten. Wir werden uns allerdings zur Pflicht
machen, dem Verlangen rUcksichtlich auf beförderte Einsendung unserer diesfälligen BeweisthUmer möglichst
ZQ entsprechen, und schmeicheln uns, den Absichten der Regierung Folge zu leisten, wenn wir nach dem
von ihr selbst aufgestellten Grundsatz der Unzuläßigkeit partieller Theilungen, zugleich mit der dermalen in
[der] Frage liegenden Ansprache alle anderen die wir zu machen gesonnen sind, und mit den(en) diejenige
an die zum Verkauf angebotenen Guter ohnehin im allergenauesten Zusammenhange stehet, vorlegen. Indessen
soll diese Vereinigung aller Zweige unseres Ausscheidungsgeschäftes nicht die mindeste Verzögerung in die
Sache bringen, zumalen wir uns anheischig machen, das präcludirende Memorial über die Totalität unserer
Ansprachen unfehlbar innert Monatsfrist einzugeben. In der angenehmen Voraussetzung dass Sie, Bürger
Gesetzgeber, diese der Sache gegebene Einleitung nicht missbilligen werden, schließen wir mit der Ver-
sicherung unserer vollkommensten Hochachtung." — Gez. Pestalutz; Lavater. R«p«bi. in. 900.
Am 3. Dec. von Römer, Bureauchef des RStatthalters, beglaubigt.
5) 8. December, ^^, R. Verlesung obiger Zuschrift. Da man von dem erwähnten Beschlüsse nichts
weiß, so wird dieselbe an den Vollziehungsrath gesandt mit der Einladung, über allfällig getroffene bezügliche
Verfügungen Aufschluss zu geben. Prot. p. 686. - 480, Nr. 258.
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366 5. November 1800 Nr. 128
6 a) 10. December, VR. In der Mittheilung des gg. Rathes erkennt man einen Irrthum, den der RStatt-
halter in ZUrich begangen haben mag; der Finanzminister soll ihm darüber Auskunft abfordern.
VBProt p. 280-81. — «7», p. 307.
6 b) 15. Dec, ebd. Der Minister gibt Nachricht über das geschehene Missverständnis, das der Gemeinds-
kammer von Zürich zur Last Allt; die Angelegenheit betrachtet man jetzt als erledigt.
Prot. p. 801. - 879, p. (2W. 295.)
7) 26. December, VR. Infolge eines schriftlichen und durch Abgeordnete unterstützten Gesuchs der
Gemeindskammer von Zürich wird beschlossen, es sollen bis zur förmlichen Ausscheidung der Staats- und
Gemeindgüter unveräußert bleiben : a) Der Schlosshof zu Greifensee, . . enthaltend das Schlossgebäude, Scheuer,
Stallung, Garten, 5 Mann werk Wiesen und 4V2 Jucharten Ackerland; — b) der Schlosshof zu Kybnrg, ..
enthält das weitläufige Schlossgebäude samt Scheuer, Stallungen und Garten, an Ackerfeld 6V2 Juch., darin (?)
2 Juch. Wiesen, an Wieswachs 5Va Mannwerk, an Holzboden 40 Juch.; item den Berg unten am Schloss,
worin 3 Mannwerk Wiesen, ferner 3 Juch. Holz und etwas Eichen, item Stauden und Weiden, ungefähr 24
Juch.; — c) der Schlosshof zu Hegi, .. enthaltend die weitläufigen Schloss- und Nebengebäude samt den
Schänzli um das Schloss, 2 Gärten, 2 Brunnen, die sämtlichen Scheuren und Bestallung, nebst einer Trotte
beim Schloss; an Wieswachs 29^/4 Mannwerk, an Reben 7 Juch. V2 Vieiiing, an Ackerfeld 128 Juch., item
die sämtlichen Schlosswaldungen mit Ausnahme des sog. Schönholzes; — d) das Cappelerhof- Amtshaus und
Garten in ZUrich ; — e) das Marstallgebäude allda . . . VRProt. p. 495—497. — 679, p. (297-300. 8O8.) 305.
8) 1801, 12. Januar, VR. Die Gemeindskammer von Zürich reclamirt auch gegen den Verkauf der
Schlossguter in Pfyn, Neuforn etc. Gemäß einem abweisenden Gutachten des Finanzministers wird dieses
Gesuch ad acta gelegt. VRProt p. 281-82. — eea, p. (387--8S.)
128.
Bern. 1800, 5. November.
308 (VR. Prot) p. 126—128. - T»gbl. d. Besclil. etc. III. 51. 62. - Bull. d. lois A d. Ul. 41. 42. - 733 f (Mil Unterr.) p. 409—413.
N. Bchw. Republ. Ul. 80i.
Errichtung einer neuen Militärschnle für Infanterie und Artillerie.
Der Vollziehungsrath, nach Anhörung seines Kriegsministers,
beschliejSt :
1. Es soll in Bern eine Unterrichtsschule für die Bataillone der leichten und (der) Linien-
Infanterie und für das Artilleriecorps errichtet werden.
2. In diese Schule sollen der Adjutant-Major jedes Bataillons, ein Wachtmeister und ein Corporal
von jeder Compagnie berufen werden.
3. Wenn die Wachtmeister und Corporate beisammen sein werden, sollen sie eine Compagnie
formiren, in der Caserne wohnen und sich mittelst ihres Soldes und der Rationen unterhalten. Die
Adjutanten-Majors werden bei dieser Compagnie zugetheilt sein.
4. Diese Compagnie wird gänzlich und unmittelbar unter den Befehlen des Brigadechef(s) Weber,
Commandanten der Unterrichtsschule, stehen sowohl fUr das so den Unterricht als die Milit&rzucbt
und den Dienst anbetrifft.
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Nr. 129 5. November 1800 367
5. Die Adjutanttnajors werden als Offiziere, die Wachtmeister und Corporale aber ohne Unter-
schied entweder als Soldaten oder in ihrer Eigenschaft (?) auf die Wache ziehen» jedesmal und je
nachdem es der Commandant der Schule für den Unterricht im Garnisonsdienst zuträglich finden wird.
6. Der Bürger Commandant Weber wird sechs Instructoren unter den Offizieren oder Kxerzir-
raeistern der ehemaligen Unterrichtsschule erwählen, welchen die Compagnie dieser neuen Schule
zu gehorchen hat.
7. Der Kriegsminister ist mit der schleunigen Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses
beauftragt, welcher in das Tagblatt der Gesetze (!) eingerückt werden soll.
Im Prot, geht der französische Text voraus. -- Zur Ergänzung ist nur weniges beizubringen:
1) 3. September, VR. Infolge eines Antrags des Kriegsministers über Entschädigungen für die Offiziere
der Militärschule, der aber den Finanzmitteln nicht entsprechend befunden worden, wird beschlossen: „1. A
dater dn 25 Juin 18(K), jonr de la Suspension de T^cole d'instruction, il est accord6 par mois : a) au chef
de r^cole dinstruction une indemnit^ de L. 100; — b) au quartier-mattre, L. 40; — c) au tambour-major,
L. 12; — d) aux deux capitaines non en activit6, k chacnn L. 50: 100; — e) aux trois lieutenants, ä
ehacun L. 32 : 96; — f) aux trois sous-lieutenants, k chacun L. 25 : 75. Somme L. 423. — 2. Les 423 francs ...
seront acquitt^s avec urgence des fonds affect^s aux d6penses du roinist^re de la Onerre.^ 3. Auftrag an den
Minister. — Entsprechende Weisung an das Schatzamt, etc. VRProt p. 48—45. - 722, p. 4S7. — 733 f, p 851—52. (365. 867.)
2) 31. October. Der Vollziehungsrath an den Kriegsroinister. „Le C. E. s'est occup^ dans sa s^ance de
ce jour des rapports que vous Ini avez faits successivement au sujet des prötentions que forment les officiers
de l'ecole dlnstruction stabile k Berne dans le courant de Tann^e derni^re et maintenant supprim^e. II »'est
rendu k Tevidence des motifs dövelopp^s dans cenx des 16 Aoüt et 30 Septcmbre et a, en cons^quence,
arrete en principe de suspendre coroplötement tonte paye des officiers et instructeurs de cette 6cole jusques
k ce que des temps plus heureux permettent son r^tablissement. II vous invite . . A lui präsenter promptement
la r^daction d*un arrSt6 bas^ sur cette döcision." YEProt. p. 69, co. - 733 f. p. (357-58. 869-72. 375. 377-79.) 885.
3) 3. November. Rapport des Kriegsministers Über das Bedürfnis, wieder eine centrale Militärschule zu
errichten . . . (mit Hervorhebung der Verdienste Webers). 733 f» p. 399-402.
4) 5. November, VR. Rücknahme des Beschlusses v. 3. Sept. betreffend Zahlung von Entschädigungen
an die abgedankten Offiziere der früher bestandenen Militärschule (N. 1). VBProt. p. 128-29.
129.
Bern. 1800, 5. November.
308 (VR. Prot.) p. 129, 180. - TagbL d. BMchl. etc. UI. 52, 58. — Boü. d. urr. etc. lU. 48, 48. — 777 (Mil.) p. G41~48. — N. schw. Repnbl. Ul. 727.
BalL helTÖt XVL 65, 66.
Belobung des Cantons Baden für schleunige Beschaffung der Mittel zur Stellung von Recruten.
Der Vollziehungsrath, erwägend dass, wenn einerseits der vollziehenden Gewalt obliegt, die Gesetze
vollstrecken zn machen und alle BUrger zur Unterwürfigkeit unter dieselben anzuhalten, sie auch anderseits
jenen Gerechtigkeit widerfahren lassen muß, die aus Hingebung fUr die allgemeine Sache sich beeilen, Auf-
opferungen zu machen, zn welchen das Vaterland sie aufruft,
beschließt:
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3G8 5. November 1800 Nr. 130
1. Der Vollziehongsrath trägt dem Kriegsminister auf, dem Regierungsstatthalter, der Verwaltungs-
kammer, den Municipalitäten und den Bürgern des Cantons Baden für die schleunige Ausführung, die Genauig-
keit und den Eifer mit welchen (die) laut dem Gesetze vom 17. Herbstmonat 1799 und dem Beschiuss vom
26. August dieses Jahrs zur Kleidung und Anwerbung von Recruten nöthigen Gelder geliefert worden »ind,
seine Zufriedenheit zu bezeugen.
2. Gegenwärtiger Beschiuss soll in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden.
Im Prot, auch französisch enthalten. — Zu bemerken ist blos nachstehende Notiz :
29. Oct., VR. Der Kriegsminister zeigt an, dass vorzüglich im Canton Baden die Aushebung von Recraten
gemäß dem Beschiuss v. 26. August rasch vollzogen worden sei, und empfiehlt, den betheiligten Behörden
dafür die Zufriedenheit der Regierung zu bezeugen. Er wird beauftragt, einen bezüglichen Beschiuss, der
publicirt werden könnte, zu entwerfen. vRProt p. 4, 5. — 777, p. (6S5— se,) 637.
130.
Bern. 1800, 5. November.
308 (VR. Prot.) p. 149-50. - 680 (Erziehgsw ) p. (308—4.) 305.
Oewährung eines Staatsheitrags für ein Piaristen-Collegium in Wallis.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der (Künste und) Wissenschaften über
das Anerbieten dreier Professoren vom Institute der Väter der frommen Schulen oder der Piaristen zu Brig",
Canton Wallis, dass sie noch im Laufe dieses Monats einen Schulcurs eröffnen und alle Kosten ihres Unter-
halts sowohl als der Heizung und des Miethzinses für die Classe und ihre eignen Zimmer bestreiten wollen,
wenn ihnen insgesamt der Staat L. 2000 jährliches Einkommen zusichere;
Erwägend dass Beförderung eines bessern Unterrichts für jene Gegenden die noth wendigste, zweck*
mäßigste und wohlthätigste Unterstützung ist,
beschließt :
1. Den erwähnten drei Professoren insgesamt werden zu obigem Zwecke L. 2000 zur Bestreitung ihres
Unterhalts und der übrigen nöthigen Ausgaben für das Jahr v. 1. Nov. 1800 bis 1. Nov. 1801 zugesichert.
2. Der Minister der Wissenschaften ist bevollmächtigt, für dieselben mit Dringlichkeit L. 600 als Vor-
schuss und auf Rechnung des ihm für dürftige Religions- und andere Lehrer bewilligten Credits aus dem
Nationalschatzamte zu erheben.
3. Demselben ist die Vollziehung dieses Beschlusses und die Besorgung der zweckmäßigen Verwendung
der bewilligten Summe aufgetragen.
4. Gegenwärtiger Beschiuss soll (auch) den Commissarien des Schatzamtes mitgetheilt werden.
Am 12. Nov. wurde für die Auszahlung von 600 Frk. die Dringlichkeit bewilligt (Prot. p. 282; Bd. 580,
p. 307. 309).
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Nr. 131, 132 6. und 8. November 1800 369
131.
Bern. 1800, 6. November.
79 (Og. B. Prot) p. (109. 200.) 524—25. — 4fl0 (Zasehr), Nr. 226. — Tagbl. d. Beachl. etc. Y. 94, 95. — N. schw. Kepabl. II. 525. III. 722.
Betvilligung von Nachlässen auf den rückständigen Grundzinsen, anläßlich eines Gesuchs der
Gemeinde Äffoltern bei Höngg.
Der gesetzgebende Rath an den Vollziehungsrath.
Bürger Vollziehungsräthe ! Bereits durch eine Bittschrift vom 11. Herbstmonat (letzthin) verlangte die
Gemeinde Affoltem im District Regenstorf, Canton ZOrich, Nachlass der dem Staate zugehörigen Bodenzinse
von 1798 und 1799, ganz oder zum Theil, mit Begründung dieser Bitte auf die erlittene Kriegsverheerung und
gänzliche Erschöpfung. Ueber diese Ihnen . . zugewiesene Bitte schr(it)ten Sie aber zur Tagesordnung, weil das
Gesetz Sie blos zum Aufschub des Termins, nicht aber zum wirklichen Nachlass dieser Bodenzinse berechtigt.
Jetzt bittet diese Gemeinde mit nochmaliger rührender Schilderung ihrer traurigen Lage und des bei dem
Aufenthalte fränkischer, kaiserlicher und russischer Truppen erlittenen Schadens« ja wirklicher Beraubung
dieser Grundzinse, deren Bezahlung eingestellt war, wiedermals um gänzlichen Nachlass, wie Sie aus der
Beilage ersehen werden. — Um nun diese und andere, in gleichem Falle [sich] befindliche Gemeinden oder
Gegenden nicht hülflos zu lassen, will der gg. Rath gerne bewilligen dass Sie . . das Gesetz vom 29. Wein-
monat über dergleichen Nachlass der diesjährigen Grundzinse auch auf die von 1798 und 1799 ausdehnen
und mithin einzelne unbemittelte Personen, besonders ans (in?) Gegenden welchen bereits ein Aufschub ge-
stattet worden wäre, von dieser Bezahlung gänzlich entheben können. (Datum etc.)
1) Am 13. Sept. verwies der gg. Rath, auf Antrag der Bittschriftencommission, das Gesuch der Ge-
meinde A. an den Vollziehungsrath; dieser wies aber am 25. dasselbe ab, indem er sich an den Beschluss
Yom 19. März glaubte halten zu müssen. Infolge dessen ging eine neue Petition ein. (Beide scheinen sich
übrigens verstoßen zu haben.) Die übrigen Acten finden sich in Bd. 705, p. 625 — 26. 635.
2) Am 8. Nov. fand der VR., diese Zuschrift sei als gesetzliche Vorschrift anzusehen, verfügte daher
deren Besiegelung und die Publication im Tagblatt und verlangte von dem Finanzminister ein Gutachten,
ob wirklich zu Gunsten der Petentin eine Ausnahme gemacht werden könne (VRProt. p. 224).
132.
Bern. 1800, 8. November.
79 (Gg. R. Prot.) p. 512—21. 528. - 80 (dgl.) p. 138-41. 147. 155—167. 16». — 81 (dgl.) p. 21. 36. 121-22. 182—83. 188. 282-38. 242.
408 (Ges. u. D.) Nr. 276. - 408 (dgL) Nr. 382-342. - 410 (dgl.) Nr. 898. 411. 481. 442. — 411 (dgl.) Nr. 484.
Tagbl. d. Ges. n. V. V. 05-108. (232-248. 811-12. 882-38. 862-3. 875. 456-57.) — Ball. d. lois £ d. V. 95-103. (281-247. 811. 382.359,360.372^73.452-53.)
N. schw. Repnbl. III. 715-21. IV. 1101—8. 1119—21; 1123-24. V. 47. 152. 185. 238.
Beivilligung zum Verkauf von Nationalgütern im Canton Leman.
Le Conseil l^gislatif, sur les propositions du Conseil exöcutif du 26 Aoüt et 9 Octobre 1800, et
ou! le rapport de sa commission sur les finances;
Considörant qu'en vertu du decret du 10 Avril 1800 11 doit 6tre vendu autant que possible
dans chaque canton un nombre proportionne de biens nationaux destin^s ä racquittement des in-
demnitös arriörees des fonetionnaires publics,
AS. ».4. Half, VI. 47
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370 8. November 1800 Nr. 132
dearhte :
En vertu des döcrets des 10 Avril, 13 Mai et 7 Octobre 1800 les biens iiationaux suivaots dans
le canton Lönian pourront 6tre vendus ä TeDchere publique :
(1.) Dans le dütrict d'Äigle:
Dans la commune d'Aigle :
Aux marais de Carraz 7^/* poses de terrain, — (ai. lo Juch. Moosiand) 260i b>k. (6. vir.)
Eu Neyrevaux, (un) päturage, — 240 Frk. (5. il.)
Au Golliez V2 pose de terrain et % pose de vigne, — 46i Frk. (6. vii.)
En la Contaz Vs pose (al. 1 ouvrier) de vigne, — 125 Frk. (25. iv.)
Es Üebuits 4^/8 {^k ?) ouvriers de vigne, — I620 Frk. (5. u.)
Sous le bourg V4, Vs et Vie pose (al. 3Va ouvriers) de vigne, — 1200 J>k. (5. 11.)
Es planteaux, (une) vigne, (al. 2V2 poses de v.) — 4135 Frk. (6. li.)
Au Closel 7^/4 poses de champ — 6716 i>k. (5. 11.)
Es Tormes 1 V2 poses de vigne — 36io Frk. (5. 11.)
Dans la commune de Chessel :
Derrifere les vignes iV* poses de pr6, ^
„ , ^. 01/ X 1, j • } 2010 Frk. (5. II.)
En la Pierraz 3V4 et V2 poses de vigne J
Dans la commune de Noville :
Es Saviez 8^/4 poses de terrain, et proche le lac 4^/4 poses, — 2640 Frk. (5. 11.)
En la Monniaz l*/8 et Ve poses de terrain, — 900 Frk. (5. 11.)
Au pre de la vllle 2^8 et V4 poses de pre, — 1405 Frk. (5. 11.)
Es Mailles 2^/4 et Ve poses de pro, — 756 Frk. (6. 11.)
Dans la commune de Villeneuve:
En la Corbaudaz IV4 et Vs poses de vigne, — 3660 Frk. (5. 11.)
Sur la tour 6V5 ouvriers de vigne, — 3323 Frk. (6. 11.)
En la Balmaz Vs, Vi«, ^/4 et Vie poses en vigne et pre — 765 Frk. (5. 11.)
(2.) Dans le district d'Aubonne:
Dans la commune d*Aubonne:
Moulin et jardin ; — Four ; — (Foor) 16O6 Frk. (6. u.)
En Espends 1 Va et V9 poses de vigne, — 4192 Frk. (5. 11.)
En la Barraz «/4, Ve et Vi« pose de vigne, — i9oi Frk. (5. 11.)
En Clamogne P/ie poses de vigne, — 2529 Frk. (6. 11.)
Au Chaffard 3V2 poses de terre.
(3.) Dans le district d'Echallens:
Dans la commune de Gumiens :
Au Bruit, 5 Vi 2 poses de pro.
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Nr. 132 8. November 1800 371
(4.) Dans le distrid de Orandson:
Dans la commune de Grandson :
En Crusille 2 poses de vigne, — (ai. V« et V« p. d. v., i p. d. pr6;) 1021 -\- 501 Frk. (5. n.)
A Sainte-Croix :
Un four abandoDDÖ.
Dans la commune de Montagny :
Es Seytorröes *) 5 poses de pro, — 4120 Frk. ^9. 11.)
(5.) Dans le district de Lausanne :
Dans la commune de Lausanne :
Le petit cbftteau avec l^'i« poses de terraiu, — 4240 Frk. (9. 11.)
En Rougimel 8*/« ouvriers de vigne, — (ai. sVit, V«) 3623 Frk. (9. 11.)
En Villars 2^/4 ouvriers de vigne, — 70i Frk. (9. ir.)
En Contigny 1 Vi poses, 12*/(i8) ouvriers et * 4 et Vie pose de vigne, ~ (ai. 10, 12V1«» 2V<) - 9666 Frk. (9. u.)
Sur Montbenon IVa ouvriers de vigne, — 653 Frk. (9. 11.)
En Jurigoz 5, */ia, V2, et 8, *^/ia, l« ouvriers do vigne, — 7312 t>k. (9. u.)
Oerriere Bourg IV«, *8 poses de vigne — (ai. 13 ouvr.) — 10913 Frk. (9. 11.)
Dans la commune de Pully :
Devant les moulins V* et Vs pose de vigne, — I800 Frk. (9. 11.)
Vers les moulins ^U pose de vigne et */*, Is et *6, — 7120 Frk. (9. 11.)
Aux Vuendettes IV*, V24 poses de vigne, — 5800 Frk. (9. 11.)
A la Croche •/*, '/se, Vas pose de^vigne, — 3300 Frk. (9. 11.)
En Chantamerloz Vs, '/a pose de vigne, — (ai. "/<, V») — 2401 Frk. ^9. 11.)
En Senaleche l'/s, Ve, V«« poses de vigne, — 7683 i?>k. (9. 11.)
En Rochettaz dessous 1 V« poses de vigne — 360i Frk. (9. 11.)
(6.) Dans le district de La Vuux :
Dans la commune de Lutry :
En Montaneyre 2'/4 ouvriers de vigne, — i30o Frk. (9. n.)
En Chamaley 'M, Vs pose de vigne, — (ai. 3 ouvriers) — 120? Frk. (9. 11.)
A la Toffeyre 10, V2, ^la^et 5, V4, 'V12 (?) ouvriers de vigne, — 6351 Frk. (9. li.)
En Plantaz 6, Vs, ^U ouvriers de vigne,
En Crochet 9, V12, V2 ouvriers de vigne. — 4000 Frk. (8. iv.)
Dans la commune de St. Saphorin :
En Praz Riond 2 poses de pre,
En Praz Bonnet 3 poses de pre.
Es Combes 2 poses de pro.
Dans la commune de Villette :
A la Barberonnaz 5 Vi ouvriers de vigne, — 2760 Frk. (9. iij
Au Craubichet IVs, Vs ouvriers de vigne, — 1021 Frk. (9. ir.)
*) Im BeschloBS y. 9. Febr. dem Diatriet Yyerdon zagetbeilt.
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372 8. November 1800 Nr. 132
En Trezevent iVa, l^/s et l^/a ouvriers de vigoe. — (Ai. iVt, V«, U W — 1812 Frk. (9. 11.)
Dans la commune de Chenaux :
Au Nez ^/a d*ouvrier de vigne, — 48i Frk. (9. n.)
Daus la commune de Riez :
En Glos Pudrin 3«/4 ouvriers de vigne, — 1953 BVk. (9. 11.)
En Barillet 4 Via ouvriers de vigne, — 3621 Frk. (9. 11.)
En Feneyre 1 Va ouvriers de vigne, — 1066 Frk. (9. 11.)
Dans la commune d'Epesses:
En Calamin 2 ouvriers de vigne, — 1203 Frk. (9. 11.)
En Creyvavers 6 ouvriers de vigne et 4 poses de terrain, — 0801 Frk. (9. 11.)
(7.) Dans le distrid de Morges :
Dans la commune d' Apples :
En Voilapraz Va pose de terre, — si Frk. (9. 11.)
En Lochy Va pose de terre, — 4i Frk. (9. 11.)
Es pr6s des Marches, V« pose de pr6, — si Frk. (20. v.)
Sous le Mevret Va pose de prÄ, -— 269 Frk. (9. 11.)
A la GoUetaz V% pose de terre.
Dans la commune de Prävörenges :
A la Mingarde V4, Ve pose de vigne, — 462 Frk. (9. 11.)
Dans la commune de Launay :
En Croix soit en RuflFy Va, (al. '/4), Vs, Via pose en vigne et pre, — 852 Frk. (9. 11.)
Au Vigny IV«, Vs poses de vigne et IV4 poses de vigne et pr6, -- 4186 Frk. (9. 11.)
En Greveyre 2 poses de vigne et prÄ et V«, Vs pose de vigne, —
(al. Vi, Va p. d. V.) — 631 Frk. (9. II.) + 920 I?Vk. (20. V.)
En Chavent 4 poses de terrain, — 2002 Frk. (9. 11.)
Sous Lonay V4 pose de pre.
(8.) Da^8 le district de Moudon:
Dans la commune de Lucens :
Le chäteau de Lucens et dependances *), avec 1 V« et Va poses de terre, — 72850 Frk. (5. v.)
En Bellemaison bätiment, grange, verger, outre une seconde grange et 2 poses de verger.
Au champ de la Barraz 20 poses de terre et bois,
Au cbamp Margueron 4 poses de terre,
Au clos des Bels 5 poses de pre,
Au clos du Pont Nicaty 15 poses de pre.
Au petit clos Nicaty 3 poses de pr6,
Au Grand pre soit Praz des Marches 25 poses de pre.
(9.) Dans le district de Nyon :
Dans la commune de Nyon :
En la Billetaz 2V8 poses de pr6, — 1001 i-Vk. (9. n.)
*) Dieselben sIdcI hienach aufgezählt, ebenso in dem Bestätigangsbesehlnss, der aber das Scbloss und dessen Umfang
ausnahm.
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Nr. 132 8. November 1800 373
En Montbrösil Vi«, Vi« pose de terre et V«, Vs pose de vigne, — (al V« p- <Lt., «A p. d. v.) i5öo Frk. (9. ii.)
La BilletÄz, 2 poses de terre, — 760 Frk, (9. n.)
A la Croisettaz iVa poseg de vigne, — - leio Frk. (9. ii.)
En Vuterez (?) Vi, Ve pose de vigne.
Dans la commune de Cbavanes de Bougi :
En la Salivaz 27^/4 poses de charap, präs et bätiments.
Dans la commune d^Eysin : .
ün pro de 2 Vi poses, — 2526 Frk. (9. ii.)
Dans la commune de Gland :
Un domaine de 5 poses de vigne, 2^/4 poses de terre, bätiments, — ti9io Frk. (9. ii.)
Dans la commune de Chöserez:
Le chäteau de Bonmont avec ses däpendances, de la contenance de 11 poses de terrain,
Sous le chäteau 75*) poses de prä et 53 poses de terre,
En Aubeterre 70, 10, IV« et 60 poses de pre avec la grange aux vaches.
Dans la commune de Signy :
A Avenez, seit au Druet, 7 poses de vigne, 4 poses de terre avec bätiment.
Dans la commune de la Rippe :
Au Bruet 8 poses de pro.
(10.) Dans le district d'Orbe ':
Aux Clees, une ancienne tour, — 400 Frk. (9. ii.)
(11.) Dam le district de Rolle:
Dans la commune de Bursins :
Ve poee de prä,
Le chäteau avec tous ses bätiments,
Au pro de la Croix 3 poses de prä,
En Corbiöre 1 pose de pr6,
Au Grand pro 10, ^/i. Via poses de pr6,
A Ciarens 13 Vi 6 poses de pre,
A la Mossire 3V4, Ve, V24 poses de pre,
En Bourdouzan V« pose de pr6,
Un clos de 44 poses de vigne.
Dans la commune de Mont:
En Crochet Vs pose de vigne,
A Vinzel IVa poses de vigne,
A Tartegnin 2 poses de vigne.
(12.) Dans le district de Vevey :
Dans la commune de Vevey :
En Praz, soit Ron venaz, V« pose de pr6 et 2 V48 poses de terre, — (ai. 20»/« oavr. d. p. et t.) — i65o Frk. (9. 11.)
*) Das BuU. d. lois hat 74.
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374 8. November 1800 Nr. 132
En Cheneveyres 5Vs, V*, iVs, Vi, 3^k ouvriers et V4, Vs, V9« pose de vigne, — «68O Frk. (9. 11.)
Es Credeyles IVi, V« ouvriers de vigne, — 76o Frk. (9. 11.)
Dans la commune de la Tour:
Au clos d'Aubonne dessous, (al. en Paradis) 3Vi2 et *^/i2 ouvriers de vigne, — 1624 Frk. (9. 11.)
Au cröt Richard 5V2 ouvriers de vigne, — 216O Frk. (9. 11.)
Dans la commune de Blonay :
En Cor(ps?) seit Buticard 21 ^/s ouvriers de vigne et 3*/8 ouvriers de terre de diflFerente
nature, — 6520 Frk. (9. 11.)
Dans la commune de Ciarens:
Une maison avec grange, cave, pressoir, jardin et V2 pose de pre, — 2260 Frk. (9. n.)
En Romanel 4V2 poses de vigne, — (ai. 36 ouyr. d. v.) — usoo Frk. (9. 11.)
Dans la commune de Corsier:
En Plan dessous 3V8, ^4, V9 ouvriers de vigne, ^
En Plan dessus 4*/8, V24 et 3®/*, Vis ouvriers de vigne, i
Es Crosets seit es Vaux 2V8, V*, V48 ouvriers de vigne*), — 320 Frk. (9. 11.)
En Jongny (?) un four et 2 poses de mauvais terrain.
Dans la commune de Chardonne :
Es Rueyres, maison, grange, four etc. avec 16 poses de terre.
(13.) Dans le distrkt d'Yverdon:
Dans la commune d'Yverdon :
Präs le pont de la Plaine, un petit appartement,
En Gleyres V« pose de jardin, — 660 Frk. (9. n.)
A Chavannes, une maison.
(14.) Dans le district d'Oran:
Le domaine du chäteau d'Oron, avec 74 poses de terre **). — 47000 Frk. (9. 11.)
1 a) 6. November, gg. R. Das Oatachten der Commission wird unverändert und mit Dringlichkeit an-
genommen (in erster Lesung!).
1 b) 8. Nov., ebd. Laut Prot, fand eine neue Berathong statt, die zur Bestätigung führte.
2) Am 28. Januar 1801 langten die ersten Verbalprocesse Ober Verkäufe bei dem gg. Rathe ein, aus
fUnf Districten, am 29. weitere aus sieben Districten; dieselben wurden der Finanzcommission zur Prüfung
überwiesen. Am 31. legte dieselbe bereits einen Befund über drei Districte vor; am 4. Februar wurde der-
selbe genehmigt. (Vgl. N. 3.) — In ähnlicher Weise gingen die übrigen Verhandlungen vor sich; am
7. Febr. wurden 8 Decrete der Art gefasst, jedoch erst am 9. gefertigt, u. s. w.
3) 4. Februar, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens über Verkäufe in den Districten Aigle, Anbonne
und Grandson. Berathung und Gutheißung; Ausfertigung in drei Decreten, je für einen District. Außerdem
werden die Origlnalberichte selbst zur Bekräftigung unterschrieben.
Am 5. bestätigt und expedirt.
*) Im BuH. d. lois fehlt diese Zeüe.
^) Im Besehlass vom 9. Febr. in fünf Stücke zerlegt'
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Nr. 133 10. November 1800 375
4) 9. Februar. Der gg. Ratb an den Vollziebungsrath. Ans den Acten Über den Verkauf von National-
gutem im District Moudon ergebe sich dass für die Domäne Lucens im Oanzen mehr geboten worden als
für die einzelnen Stücke zusammen, so dass ein samthafter Verkauf vortbeilhafter wäre. Da indess das
Schloss mit den nächsten Zubehörden für verschiedene Zwecke dem Staat dienen könnte, so wünsche man
dass mit den Meistbietern unterhandelt würde, um dieses Object auszunehmen; gelänge dies zu annehmbaren
Bedingnissen, so wäre man desto eher geneigt, die übrigen Angebote zu genehmigen.
Proi p. 169-70. - 482, Nr. 828. - fUpabl. IV. 1126; 1127.
133.
Bern. 1800, lO. November.
79 (Gg. B. Prot.) p. 530 -32. 585. - 406 (Ges. a. D.) Nr. 270. — T*gbl. d. Ges. n. D. Y. 195, 106. — BalL d. lou 6 d. V. 105, 106.
N. Bchw. BepabL lU. 728—29.
Bewilligung des Verkaufs von NationcUgütern im Canton Basel
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 26. Augstmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik schuldigen rückständigen Besoldungen in jedem Canton so viel möglich eine
verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden sollen,
beschließt:
Im Canton Basel können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat (1800) zufolge versteigert werden:
(1.) Im District Basel:
Das Vogteihaus in Riehen, nebst Garten, Trotte und Stallung,
Die Untervogts-Matte allda,
Die Weibelmatte allda.
Der Mäntelenhof auf dem Münsterplatz in Basel,
Der Andlauerhof allda.
Der Regisheimerhof allda,
Der Burghof allda.
Der Aeschenthurm in Basel.
(2.) Im District Liestal:
Das Stadtschreiberei haus zu Liestal, nebst Garten im Gstadig,
Das Wirthshaus zu Baselaugst, nebst Gütern.
(3.) Im District Waidenburg:
Das Ramsteiner Schlossgut und Waldung,
Das Waldenburger Schlossgut nebst 50 Jucharten Waldung,
Die Wasserfalle nebst 20 Jucharten Waldung.
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376 IL November 1800 Nr. 134
(4.) Im District Gdterkinden :
Das Farnsburger Schlossgut nebst 50 Jucbartea Waldung,
Das untere Homburger Schlossgut nebst 10 Juch. Waldung,
Der Homburger Seunhof nebst 15 Juch. Waldung,
Die Rümlinger Matte daselbst.
Zu bemerken sind blos folgende Acten:
la) 12. October. Beschreibung und Würdigung der im Canton Basel verkäuflichen Nationalgttter, (für
den gg. Rath) ... 176, p. 255—57.
1 b) 8. November, gg. R. Das Outachten über Veräußerung von NationalgOtern im Canton Basel wird
sofort angenommen. — Am 10. erfolgt die Bestätigung etc.
2) 2. December, VR. Deputirte der Gemeindskammer von Basel wiederholen in neuer Eingabe die am
20. Nov. gethane Bitte, den Verkauf gewisser GOter in der Stadt und Landschaft aufzuschieben, bis die
Sönderung geschehen sei. Der Finanzminister erhält eine bezügliche Weisung; er soll aber die GK. auffordern,
ihre Ansprüche resp. Rechtstitel in bestimmter Frist einzureichen. VRProt p. 4s, 44. - 678, p. 001. (60s.)
Am 7. Dec. von der GR. verdankt.
Wie sich im Texte zeigt, kam es zu keinen gültigen Kaufsabsehlüssen.
134.
Bern. 1800, 11. November.
308 (VR. Prot.) p. 262-264. — Tagbl. d. Beechl. etc. III. 53—55. — Bull. d. arr. etc. Ul. 49—45. - 703 (Fead«lr.) p. (89.) 91—94.
N. 8chw. Republ. III. 759.
Beschliiss des Vollziehungsraths betreffend Anordnungen zum Bezug der Orundzinse für das
Jahr 1800.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Bericht seines Finanzministers über die Vollziehung der
Gesetze vom 6. und 29. Weinmonat 1800, über die Entrichtung der für das Jahr 1800 verfallenen
Grund- und Bodenzinse,
heschließt:
1. Die Verwaltungskammern sollen, sobald ihnen der gegenwärtige Beschluss wird zugekommen
sein, die Tage bestimmen, an welchen die Zinspflichtigen in jedem Cantone die dem Staate schuldigen
Grund- und Bodenzinse zu entrichten haben sollen.
2. Die Bestimmung dieser Tage muß zwischen den 10. Jenner und 10. Hornung 1801 fallen,
mit Ausnahme derjenigen Grundzinsposten, deren der § 5 des Gesetzes vom 6. October Meldung thut
3. Die Verwaltungskammern werden dafür sorgen, dass die Tabellen über die Frucht- und Wein-
Mittelpreise von den Jahren 1775 bis 1789 in ihren Cantonen hinlänglich bekanntgeinacht werden.
4. Der Finanzminister wird den Verwaltungskammern eine besondere von dem Vollziehungsrath
genehmigte Vorschrift übersenden, welche dieselben zu(r) Aufstellung der Verzeichnisse derjenigen
Zinspflichtigen, welche nach dem Gesetz vom 29. October um einen langem Termin oder gar um
einen Nachlass ansuchen, zu befolgen haben werden.
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Nr. 135 12. November 1800
5. Die VerwaltungskammerD sollen gebalteo sein, dem Finanzminister alle vierzehn Ts
genauen Bericht über die Vollziehung der Gesetze vom 6. und 29. Weinmonat einzusenden,
hiemit für die ihnen dabei obliegenden Pflichten besonders verantwortlich erklärt.
6. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt,
gedruckt, publicirt und in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
im Protokoll geht der französische Text voraus.
Hiezu eine Notiz über die Urheberschaft:
11. November, VR. Der am 6. Nov. von dem Finanzminister eingereichte Vorschlag betreffend de
des Gesetzes v. 6. Oct. kehrt aus der Circulation zurUck und wird abgelehnt, dagegen ein Entwurf vo
angenommen. VRPro
Das deutsche Concept von Schmid findet sich in Bd. 703.
135.
Bern. 1800, 12. November.
79 (Og. R. Prot.) p. 585—87. 538.-80 (dfl.) p. 264—66. 268. — 40B (Ges. n. Decr.) Nr. 280 -> 408 (dgl.) Nr. 360.
T%gh\. d. Ges. n. D. V. 107, 108. (271-73.) — ball. d. lois A d. V. 107, 108. (270, 271.) — N. schvr. B«publ. IIL 755-56. IV. 11
Bemlligung zum Verkauf etlicher NationalgfUer int Canton Sentis.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 22. Herbstmonat ]
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öfF
Beamten der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel mög
verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
beschliejUt :
Im Canton Sentis können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13.
7. Weinmonat zufolge versteigert werden :
(1.) Im District St. Oallen:
Das Badhaus zu St. Gallen.
(2.) Im District Unterrheinthal:
Die Landvogtei zu Rheineck, nebst Stadel und Garten, — 9250 Prk. 9 Btz. i Rp. (4. iii.)
Die Landschreiberei allda, nebst Stadel, Trotte, Garten, 1 Juchart Acker und 1 Juch. Reh
Ein kleiner Garten bei Rheineck, — 96 Frk. (4. iil.) ^^»^^^ ^^'^' ^ ^^' ^ ^^^
Zwei Aecker im Bauhof, — ? 1265 Frk. 4 Btz. 5 Rp. (4. iii.)
Ein Acker in der Egg wies, — 974 Frk. 5 Btz. 5 Rp. (4. in.)
Zwei Aecker auf der Kruft, samt ^k (Juchart?) Wiese jenseit Rheins, — 1527 Frk. 2 Btz. TB
*) Im Bestiitigun^sbcschluss in drei Posten anfjjrlöst; — zwei andere Posten in je zwei.
AS. a. d. HeW. YL
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378 12. November 1800 Nr. 136
Ein Stück Reben von 8 Bürden Stickel, — 1456 Frk. (4. in.)
Ein Stück Reben von 10 Bürden Stickel ain Schwarzenberg, samt etwas Wiesboden auf dem
Ried, — 1761 Frk. 3 Btz. 6 Rp. (4. lU.)
10. November, gg. R. Die Vorlage der Commission wird sofort genehmigt und dringlich erklärt. — Aus-
fertigung am 12.
136.
Bern. 1800, 12. November.
306 (VBProt) p. 269, 270. — 772 (Mil.) p. (581-82.) 588—87; 589—90.
Verfügung des Vollziehungsraths betreffend die Ausrüstung der von den Gemeinden gestellten
Recruten.
Der VoUziehungsrath, von dem kläglichen Zustande benachrichtigt, in welchem sich die Kleidung eines
Theils der durch die Gemeinden infolge des Gesetzes vom 17. Septembris 1799 gestellten Recruten befindet;
Benachrichtigt ferner von den Ursachen welche denselben nach sich gezogen, aus welchen erbellet dass
die Nachläßigkeit des Soldaten und die Strapazen des Dienstes dazu beigetragen, dass aber hauptsächlich
der schlechte Wille der Gemeinden und der Verwaltungskammer(n), welche die Recruten gekleidet, und der
Mangel an Eifer und Kenntnissen der Milizinspectoren, welche beauftragt waren, über die gute Beschaffenheit
dieser Kleidung zu wachen, jenen Zustand verursacht haben;
Erwägend dass die betreffenden Gemeinden wegen de(r) von ihnen gelieferten, obgleich schlechten Klei-
dungsstücke nicht mehr belangt werden können, indem dieselben von den Agenten der Regierung angenommen
worden und desshalb als ein Eigenthum dieser letztern betrachtet werden müssen;
Erwägend dass infolge der obangegebenen Gründe, welchen der betrübte Zustand der Kleidung der
Recruten zuzuschreiben ist, demselben und den aus ihm entspringenden Kosten am fUglichsten abgeholfen
werden kann, wenn der Staat einen Theil dieser Kosten übernimmt) und der andere Theil auf die Recruten
selbst fäll(t), indem selbe durch ihre Nachläßigkeit ebenfalls zu diesen frühzeitigen Bedürfnissen (!) bei-
getragen (haben);
Nach Anhörung des Kriegsministers,
beschließt :
1. Die Summe von L. 32,644 wird der Verfügung des Kriegsministers überlassen, um damit die den
von den Gemeinden infolge des Gesetzes v. 17. Sept. 1799 gestellten Recruten fehlenden Kleidungsstücke
nach dem von ihm eingegebenen Naniensverzeichnis anzuschaffen.
2. Die Lieferung dieser Kleidungstücke soll dermaßen geschehen, dass derselbe (die Hälfte?) von dem
Decompte der Recruten der verschiedenen Corps abgezogen werde, die andere Hälfte aber dem Staat zur
Last falle. .
3. Der Kriegsminister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, der auch dem
Finanzminister bekannt gemacht werden soll, damit er die zur schleunigen Bezahlung der oben erwähnten
Summen nöthigen Maßregeln ergreife.
Zu beachten ist eine vorausgegangene Verhandlung, die obigen Beschluss veranlasste:
31. October. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Le C. E. a examin6 attentivement le tableau
des recrues fournies par les communes en vertu de la loi du 17 Sept. 1799, que vous lui avez pr6sent^ dans
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Nr. 137 17. November 180Ö ä7Ö
sa g^ance da 29 courant. II ne vous cache pas . . qa'il a vu avec snrprise l*^tat de d^labrement extreme de
l'habillement de ces recroes, et quoiqa'il doive en attribuer la cause en partie aux dispositions vicieuses
ordonn^es par la loi et k la manvaise volonte des commnnes, il est nöanmoiDS persuad^ qiie ce dölabrement
ne serait point anssi döplorable, si les autorit^s charg^es de veiller an maintien de rhabillement de la tronpe
araient mis un peu plns de soin ä rempHr ce devoir. II a remarqa6 snrtoat le canton de Zürich, oü presqne
toas les habillements sont mauvais, et il ne pent en attribuer la cause principale q\i*k la n^gligence de la
chambre administrative et de Tinspecteur des railices. II vons charge de leur en t^moigner de la maniöre
la plus forte la surprise et le m^contentement du Gouvernement. Le 0. E. voulant anssi s'occuper des moyens
de retablir rhabillement de la troupe, vous invite . . ü lui präsenter dans un projet d'arrSt6 les mesures que
Toas jogerez necessaires ä, cet effet. Vous donnerez k la r^daotion toute la pr^cision et le d^veloppement
qae m^ritent la nature et Timportance de Tobjet.** VBProt p. eo, 6i. — 212, p. (556—5«.) 5ö7— 58.
137.
Bern. 1800, 17. November.
30e (VRProt) p. 848. 349. — 906 (Verfbas.) p. (885—886.) 887. 889.
Anordnung des Bezugs der Zehnten in den italienischen Cantonen behufs Besoldung der Geist-
lichen,
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Wissenschaften über die Noth-
wendigkeit, die Religionsdiener in den italienischen Cantonen zu unterstützen, und über die bereits erlassenen
Verordnungen wegen Beziehung der Zehnten zu Gunsten derselben,
beschließt :
1. Der Zehnten in den italienischen Cantonen soll zufolge den Verordnungen des B. Commissär Zschokke
(auch) für das Jahr 1800 bezahlt werden.
2. Der Zehnten für die Jahre 1798 und 1799 soll so lange in den Händen desjenigen der ihn wirklich
hat, sei es nun der Grundeigenthümer oder (der) Zehntbesitzer, bleiben, bis ein Gesetz über die rUckstän-
digen Besoldungen der Religionsdiener und über die Zehnten für 1798 und 1799 entschieden haben (wird).
3. lieber den sämtlichen Betrag sowohl der schon entrichteten als (der) noch zu beziehenden Zehnten
der Jahre 1798 und 1799 soll ein genaues Verzeichnis geführt werden, damit die Zehntpflichtigen dieser
Cantone zur Zeit der erwähnten gesetzlichen Entscheidung einander gleichgehalten werden können.
4. Die Vollziehung dieses Beschlusses, der dem Minister der Wissenschaften mitzutheilen ist, soll dem
Finanzminister übertragen werden.
Der Entwurf des Ministers der K. u. W. war auf Antrag des Finanzministers durch einen Zusatz (§§ 3, 4)
ergänzt worden.
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3äÖ 17. bis 22. November 1800 Nr. 138
138.
Bern. 1800, n. Ws 22. November.
30S (VR. Prot.) p. 367—58. 861 -ft5. 867—68. 879. 880—81. 411—12. 415-16. 417—18. — 773 (Mil.) p. 477—79. 481-84. 491. 497-501. 511.
Verhandlungen des Vollziehungsraths über Klagen und Anmaßungen von O. Macdonald etc.
1) 17. November, VR. (vor Schlass der Sitzung). Der Minister des Innern legt ein Schreiben von
6. Macdonald an M. Reinhard vor, das heftige Klagen Ober Beamtete in Marthalen, Andelfingen etc. enthält
und die Absicht ankündigt, einen Bürger von Oberwinterthar, der angeblich auf frz. Soldaten geschossen,
zu fUsilliren, während der Verbalprocess über diesen Vorfall keinerlei feindliehe Absicht constatirt. Dabei
wird angezeigt, dass der frz. Gesandte über diese Dinge (directV) mit der Regierung zu verhandeln wünsche.
Das Geschäft wird auf morgen vertagt. VRProL p. 857, 858.
Zu vergleichen ist ein Bericht des RStatthalters von Zürich, sowie der Rapport von 0. Graffeuried, in
Bd. 846, p. 341—44. 345-48.
2) 18. November, (bei Beginn der Sitzung). I. „Le prüfet national de Zürich transmet au Oonseil ex^-
cutif nn rapport d6taill^ sur T^v^nement extraordinaire mentionn^ au proc^s verbal d'hier. II en r^ulte que
sur une accusation vague de deux ofiiciers frangais le g6n^ral Macdonald a fait arrSter et condnire 116(8) et
garott6(s) k Zürich le sons-pr^fet de Marthalen, le cit. Corrodi, et le pr6sident de la municipalit^ d'Andel-
finguen, parce qu'ils avaient refus6 de fournir de Tavoine k la cavalerie frangaise, et a mis dans les com-
munes de Benkeii et Andelfinguen deux r^giments de cavalerie en ex6cution militaire. II r^clame solennellement
contre cet attentat k Tind^pendance de THelv^tie et demande que le 0. E. intervienne pour procurer k Tau*
torit6 du Gouvernement bless6e la satisfaction qui Ini est due.^
IL ^Le commissaire du Gouvernement Graffeuried transmet aussi un rapport sur cette memo affaire et
communique une proclamation du g6n6ral en chef dans laquelle il menace les communes qui ne fönt pas
avec exactitude les fournitures pour Tarmöe, de les traiter comme pays conquis.^
III. Diese Acten werden dem Minister des Auswärtigen behändigt mit dem Auftrag, bis morgen ein
bezügliches Schreiben an M. Stapfer zu entwerfen, der mit Glayre vereinigt gegen solches Verfahren des
G. Macdonald reclamiren soll ... 846, p. 85S.
IV. „1. Le cit. Reinhard, ministre pl^nipotentiaire de la R^publique fran^aise, se pr^ente k la s^ance
du 0. E. et annonce que dans le cas de la reprise des hostilit^s Tarm^e des Grisons se joindra vraisem-
blablement k Tarm^e du Rhin ou k celle dltalie, et que dans ce cas THelv^tie se trouvera k d^couvert,
except^ sur la lisiöre du Rhin. II fait cette communication afin que le Gouvernement avise aux mesnres k
prendre pour la süret^ des frontiöres. 2. II donne ensuite connaissance des sujets de plaiute que le gön^ral
en chef lui a communiqu^s sur la n6gligence des agents subalternes k faire les fournitures pour Tarm^e
fran^aise. 3. Enfin le cit. Reinhard se plaint au nom du g6n6ral Macdonald * de ce que rorganisation des
courriers pour Tarm^e fran^aise est extremement en souffrance par la malveillance des employ^s dans cette
partie, et demande avec instance que le gouvemement helv6tique donne les ordres les plus positifs pour que
cette Organisation seit mieux r^gl^e, et que dans ce cas le g^n^ral en chef consentirait k payer des prix
plus avantageux. 4. Apr^s Texpose de ces trois points le cit. Reinhard se plaint fortement de T^tat d*abandon
dans lequel est laiss^e Tarm^e fran<;aise et pr^tend que le gouvemement helv^tique est bien en arriöre des
engagements qu'il a pris par la Convention du 27 Fructidor et que le gouvemement fran^ais a entiörement
rempli les siens. 5. Le President r^pond au cit. Reinhard que le 0. E. prendra en d^lib^ration les ouver-
tures qu'il vient de faire et lui fera connaitre le r^sultat de cette delib^ration.^
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Nr. 138 17. bis 22. November 1800 Ä81
V. ^Aprös le döpart du pl^nipotentiaire fran^aiB le C. E. d61iböre en pr^sence du ministre de rint^rieur
sar Tobjet de sa conförence en tant qu'elle est relative, 1® ä i'abandon dans leqnel il prötend qu'est laissöe
rannte des Grisons par le gouverBement helv^tiqne, et aux plaintes du g^n^ral en chef de n^gligence de la
part des fonctionnaires subalternes dans ]a fonmiture de fourrages pour la cavalerie fran9ai8e ; 2^ k Tarres-
tatioD ordonnöe par lui du sous-pr6fet de Marthalen et du pr^sident de la municipalit^ d'Atidelfinguen. Le
CoDseil Charge le ministre de projeter une r^ponse au pl^nipotentiaire sur ces deux points, dans laquelle il
r^futerait son assertion quant au premier par Texpos^ de ce que THelv^tie a fait en ex^cution du trait6 du
27 Frnctidor, et quant au second ferait de fortes r^clamations au nom du Gouvernement sur Tacte attentatoire
ä rind^pendanee de THelv^tie que s'est permis le g^nöral Macdonald. Le Ministre re^oit Tordre de präsenter
le projet de cette lettre ä la s6ance de demain.^
VL ^Der RCommissär bei der zweiten Reservearmee, B. Graffenried, berichtet dass der Obergeneral
Macdonald verlange dass, sobald seine Truppen Zürich und St. Gallen gänzlich werden geräumt haben, diese
Städte von helvetischen Linientruppen besetzt und die drei aufgebotenen (?) ScharfschOtzenCompagnien ver-
gammelt und nach Zürich gesendet werden mögen, wo sie gemustert werden und ihren Sold erhalten sollen.^
Diese Zuschrift wird dem Kriegsminister zugefertigt mit der Weisung, auf morgen ein bestimmtes Gutachten
einzubringen.
VlI. „Le (ministre de Tlnt^rieur) fait connattre que, la chambre administrative de la Thourgovie ayant
donn^ connaissance d'une taxe ^tablie sur le pont du Paradis par ordre du g^n^ral Ebli, et pour le compte
de l'administration fran^aise, il a r^clam^ auprös du g^nöral Montchoisy contre cette disposition, seit comme
attentatoire ä Tind^pendance de THelv^tie, soit comme injuste en elle-m^me, puisque les bäteaux et autres
mat^riaux n^cessaires k la construction du pont ont ^t^ foumis par röquisition. II vient d*en recevoir la
r^ponse que d'apr^ une lettre du chef de T^tat major de Tarmöe du ßhin ce pöage est 6tabli sur tous les
points militaires appartenant ä cette arm6e, en vertu de Tarret^ du g^n^ral en chef du 17 Prairial dernier,
et que la demande de son abolition est par cons^quent inadmissible. II propose de r^clamer Tintervention
da ministre Reinhard pour que cette mesure soit rövoqu^e.^ Beschlossen; ein bezüglicher Auftrag wird
dem Minister des Auswärtigen ertheilt . . .
3) 19. Nov. (bei Anfang der Sitzung). I. Der Minister des Auswärtigen legt den Entwurf eines Schreibens
an M. Stapfer vor. Derselbe wird mit etlichen Aenderungen genehmigt. II. 1. Der Kriegsminister beleuchtet
das Begehren von G. Macdonald betreffend Deckung von Zürich und St. Gallen durch helvetische Truppen ;
er wendet ein, dass das erste Bataillon im Canton Basel, das zweite im Leman und Wallis und in den
italienischen Cantonen nöthig, das dritte in Bern sehr nützlich sei, und die Verfügung über die Scharfschützen
bereits dem G. Montchoisy zustehe. Es wird ihm geantwortet, man finde es unausweichlich, dem gestellten
Begehren zu entsprechen, der Minister möge so bald thunlich dafür bestimmte Vorschläge machen.
4) 20. November. Neue Vorschläge des Kriegsministers, die gebilligt werden ; demgemäß Auftrag, s. Z.
das im Ct. Basel stehende Bataillon nach Zürich und St. Gallen zu verlegen (4 Comp, in Z., 5 Comp, mit
dem Stab in St. G.), sodann 4 Comp, von dem in Bern stehenden Bataillon (1. Inf.) in den Ct. Basel zu
senden und dem G. Montchoisy von dieser Verfügung Kenntnis zu geben. Durch den Minister des Aus-
wärtigen soll auch die frz. Gesandtschaft davon benachrichtigt werden.
5) 21. Nov. (bei Beginn der Sitzung). 1. G. Montchoisy zeigt schriftlich an, dass infolge Ablaufs des
Waffenstillstandes das Truppencorps in Amiens anrücken und durch die Schweiz ziehen soll; dass wegen
Verstärkung des Feindes in Tirol G. Macdonald ein Bataillon helvetischer Linientruppen und die drei Schützen-
compagnien verlange, dass hingegen der Obergeneral eingeladen worden, die für dieses Aufgebot bedungenen
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382 20. November 1800 Nr. 139
300 LoniB an den helvetischen Kriegsminister za zahlen. 2. Berathung hierüber, in Gegenwart des Ministers,
und Auftrag an diesen, anf morgen eine der Discussion entsprechende Antwort za entwerfen.
6) 21. Nov. Der Minister des Innern legt das für M. Reinhard bestimmte Schreiben vor, das genehmigt
wird und sofort expedirt werden soll. Dasselbe wird dem Minister des Auswärtigen abschriftlich zu Händen
von xM. Stapfer mitgetheilt. 8«. p. 8S5-58. 859
7 a) 22. Nov. Der vom Rriegsminister eingebrachte Entwurf eines Schreibens an 6. Montchoisy wird
adoptirt. Dasselbe folgt hier:
7b) 22. Nov. Der VR. an 6. Montchoisy. Erwähnung der Zuschrift v. 29. Brumaire... ^Dans ces
dispositions le Conseil ex^cutif reconnatt tout Tintöret que le gouvernement fran^ais prend k la R^pablique
helv6tiqae, surtout en vous chargeant, citoyen General, de Commander la division qui doit la prot6ger. Vons
vous ^tes acquis des droits k Testime de tous les HelvötienS; et le C. E. se fait an plaisir de vous rendre
ce t6moignage. — Quant aux bataillons de ligne helv6tiques qu'il est convenu que le Gouvernement lövera,
le 0. E. croit . . devoir vous observer que jusqu'ä pr6sent il n'a ötö question que de bataillons de roilice.
Ces Corps devaient ^tre k la solde de la R^publique fran^aise aussitot quils auraient ^t^ mis en activit^
sur les derriöres de Tarm^e. Cette lev^e a ^t^ suspendue du consentement du G^n6ral en chef. En les
rempla^ant par un bataillon de ligne aussi fort que les deux de milice auraient ^t^, lequel au surplus dans
les campagnes pr^c^dentes a m^rit6 des marqnes de satisfaction de la part des g6n6raux fran^ais et qui
restera enti^rement k notre solde, le 0. E. se flatte qu'il donne une preuve süffisante de son d6sint6re8sement
et de son d^vouement k la cause commune, et que ses engagements k cet 6gard sont remplis. 11 croit aussi
avoir satisfait k ceux qui concernent les trois compagnies de carabiniers. Vous vous rappelez sans doute . .
que le g^n^ral Dumas a demand6, si on pourrait former quelques compagnies de carabiniers qui seraient
lev^es par engagement volontaire aux frais et k la solde de la R6publique fran^aise; on lui fit connattre
que cette lev^e serait possible pourvu que les fonds pour les engagements et la solde fussent assur^B^ et
que sans cette certitude le succ^s en serait fort douteux. Sur la promesse formelle que cette condition serait
remplie, le Gouvernement offrit de präsenter trois capitaines qui seraient charg^s de lever ces compagnies,
auxquels il donnerait une autorisation de recruter dans toute THelvätie. Ces capitaines vous ont M adress^s
il y a deux mois; ils sont depuis ce temps dans cette commune, k votre^ disposition. Le ministre de la
Guerre, pour faciliter la Convention qu'ils devaient passer avec vous, leur a remis un projet de capitulation.
Enfin . . le C. E. sait que vous avez correspondu avec le g6n6ral en chef sur cet objet, et que jusqu'ä präsent
ces capitaines sont toujours restes k vos ordres et attendent encore que vous traitiez definitivement avec eux.
8i cette lev6e n'a pas eu lieu, le Gouvernement ne peut pas en etre responsable ; Tautorisation de recruter
est donn^e; les capitaines sont prets k travailler au recrutement, et le C. E. se platt k croire quil a satisfait
k tout ce qui d^pendait de lui dans cette occasion. Recevez,'' etc. VRProt. p. 448-445. — 773, p. 493-95.
139.
Bern. 1800, 20. November.
79 (Og. R. Prot.) p. 40. 187-89. 274. 318—22. 347-48. 867. 406. 485. 508—9. 560—61. 565—74. 581. — 406 (Gm. n. D.) Nr. 283. — 122 (Plak.) Nr. 258.
TAfb). d. 068. n. D. V. 110—117. — Ball. d. lois & d. V. 110—117.
N. ichw. Bepabl. II. 408-9. 508—9. 577. 589. 591; 596—97. 604-6. 612. 682. 665. III. 777. 779-80. 783-84. 788. 791—93.
Gesetz über die Bedingnisse des Oasttvirths- und Weinschenkgewerbs. (Vgl. Nr. 143.)
Der gesetzgebende Elath, in Erwägung dass die uneingeschränkte Freiheit des Weingewerbs
sowohl auf (für) die Sittlichkeit als den Wohlstand der Bürger die nachtheiligsten Folgen hat ;
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Nr. 139 20. November 1800 383
In Erwägung dass es dem Staat daran liegt, die Betreibung dieses Gewerbs unter solche Polizei-
anstalten zu bringen, dass eines Theils die darauf gelegte Abgabe nicht unterschlagen und andern
Theils dasselbe der Aufeicht der Polizei unterworfen werden könne;
In weiterer Erwägung, dass der Staat dafür zu sorgen hat, dass zur Erleichterung des Verkehrs
der Fremden mit den Einheimischen und der Bürger der verschiedenen Gegenden unter einander
aller Orten im Lande gehörig eingerichtete Wirthschaften anzutreffen seien ;
In Erwägung endlich, dass die durch die bisherigen Gesetze vorgeschriebenen Anordnungen
weder diesen Erfordernissen entsprechen noch jenen Nachtheilen vorbeugen,
verordnet :
1. Vom 1. Jenner 1801 an ist der Verkauf von Wein und andern geistigen Getränken im Detail
jedermann verboten, der nicht nach Ausweis der folgenden Artikel von den betreffenden Behörden
die Bewilligung dazu wird erhalten haben. Als Weinverkäufer im Detail ist anzusehen sowohl der-
jenige der weniger als fünfundzwanzig Maß auf einmal verkauft, als aber der so in kleinern oder
größern Quantitäten Wein oder andere geistige Getränke ausschenkt, um in seiner Wohnung ver-
trunken zu werden.
2. Die Bewilligung zum Verkauf von Wein und andern geistigen Getränken im Detail soll von
der betreffenden Verwaltungskammer ertheilt und demjenigen, dem sie zugestanden wird, ein Be-
willigungsschein darüber zugefertigt werden.
3. Die Verwaltungskammern sind beauftragt, die ihnen zukommenden Begehren dieser Art dahin
zu untersuchen, ob überhaupt das Bedürfnis der Gegend die Errichtung der verlangten Wirthschaft
erheische? und ob das Gebäude, in welchem der Bittsteller die Wirthschaft treiben will, sowohl in
seiner Innern Einrichtung dem Zwecke der verlangten Wirthschaft entspreche, als aber so gelegen
sei, dass solches der ordentlichen Polizei unterworfen werden könne? Zu diesem Ende werden sie
einerseits, in des Bittstellers Kosten, den erforderlichen Augenschein einnehmen, anderseits aber zur
Erlangung mehrerer Kenntnis der allfällig dagegen waltenden Einwendungsgründe das Begehren selbst
in den nächstgelegenen Gemeinden öffentlich bekanntmachen lassen.
4. Wenn die Verwaltungskammer nach dieser vorgenommenen Untersuchung die Errichtung der
anbegehrten Wirthschaft nicht räthlich findet und den Bittsteller abweiset, so soll es bei dieser
Abweisung sein Verbleiben haben, Sach sei denn, dass es um die Errichtung einer größern Tavernen-
Wirthschaftsanstalt zu thun sei, in welchem Fall die Verweigerung vor die vollziehende Gewalt
gezogen werden kann.
5. Will hingegen die Verwaltungskammer dem Begehren entsprechen, so soll sie dasselbe, nebst
allen Beilagen und ihrem Befinden, an die vollziehende Gewalt einsenden und erst nach erhaltener
Genehmigung dem Bittsteller den Wirthschaft-Bewilligungsschein zufertigen.
6. Von den im Artikel 3, 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind ausgenommen:
a) Die Besitzer der Wirthschaften, denen bereits vor der Umänderung der vormaligen Ver-
fassungen ein Wirthschaftsrecht beigelegt war. Wenn nicbt überwiegende Gründe die Einziehung des
einen oder andern dieser Rechte nothwendig machen, so soll den Besitzern derselben, nach Maßgabe
des ihnen vorher zugestandenen Wirthschaftsrechts, von der Verwaltungskammer ohne weiters ein
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384 20. November 1800 Nr. 139
Wirthschafts-Bewilligungsschein zugefertigt werden. Im Fall aber die Verwaltungskammer die Ein-
ziehung des einen oder andern dieser ehemaligen Rechte nöthig finden sollte und demzufolge die
Ertheilung eines solchen Scheins verweigern würde, so bleibt demjenigen, der sich durch diesen
Abschlag benachtheiligt glaubt, der Recurs an die vollziehende Gewalt ofifen.
b) Die Bewohner der Weingegenden, in Betreff ihres eigenen Weingewächses. Denselben sollen
die Verwaltungskammern ebenfalls einen Erlaubnisschein ausfertigen, um ihr eigen Weingewächs bei
der Pinte ausschenken zu dürfen; jedoch soll diese Befugnis blos auf das Ausschenken des Weins
über die Gasse, und zwar allein in dem Rebgelände, wo der Wein gewachsen ist, und dessen Umkreis
die Verwaltungskammer zu bestimmen hat, eingeschränkt sein.
c) Die Bewohner der Städte und derjenigen Flecken und Dorfschaften, wo Jahr- und Wochen-
märkte gehalten werden. Don Verwaltungskammern ist überlassen, nach vorgelegtem Bericht von den
Municipalitäten, denselben nach Bedürfnis der Ortschaften und mit den nöthig findenden Beschrän-
kungen in Absicht auf die Zeit, Wirthschaftspatente, jedoch blos für Pintenschenkrechte, zu ertheilen.
d) Diejenigen welche sogenannte Kaffeehäuser errichten wollen, und die sogenannten Traiteurs.
Diesen können die Verwaltungskammern auf eingeholten Bericht der Municipalität, je nach den
Umständen, zu Treibung dieses Gewerbes ein Patent gestatten.
7. Es liegt ferner den Verwaltungskammern ob, sowohl überhaupt als besonders in Absicht auf
die im 6. Artikel b, c und d gestatteten Wirthschaftsrechte diejenigen Anordnungen vorzuschreiben,
welche zu richtiger Beziehung der Getränksteuern und zur Möglichmachung einer genauen Polizei-
aufsicht nöthig sein mögen.
8. Die Bewilligungsscheiue zu den infolge des Artikels 3 bis und mit 6 a ertheilten Wirtbschafts-
rechten sollen nicht für länger als höchstens zehn Jahre gestellt werden, nach deren Verfluss die
Besitzer derselben gehalten sind, sich bei der betreffenden Verwaltungskammer um die Erneuerung
derselben auf andere zehn Jahre zu melden, die ihnen dann ohne erhebliche Ursachen nicht aus-
geschlagen werden soll. Kein solcher Wirthschafts-Bewilligungsschein darf aber für den Rest seiner
Dauer an einen Andern eigenthümlich abgetreten werden ohne Bewilligung der Verwaltungskanimer,
die jedoch dieselbe nicht ohne erhebliche Ursachen verweigern darf. Im Fall dann die Verwaltungs-
kammer die Erneuerung eines Wirthschafts-ßewilligungsscheins oder die Bewilligung zu ihrer Ab-
tretung abschlagen sollte, kann derjenige der sich dadurch beschwert glaubt vor die vollziehende
Gewalt recurriren.
9. Für die Erhaltung eines solchen auf die Dauer von zehn Jahr(en) gestellten Wirthschafts-
Bewilligungsscheins wird von demjenigen, welchem er zugestanden wird, je nach dem mehrern oder
mindern Vortheil, den die Wirthschaftsanstalt ihrem Besitzer verspricht, nach dem Befinden der
Verwaltungskammer bezahlt, wie folgt:
(a) Für einen Tavernenrechts-Bewilligungsschein von fünfzig bis zweihundert Franken.
(h) Für den eines Pinten- oder Weinschenkrechts von fünfundzwanzig bis hundert Franken.
Von der Bezahlung dieser Bewilligungsgebühr sind die Besitzer der vormaligen Wirthscbaften
ausgenommen.
(c) Für die zehnjährige Erneuerung dieser Scheine wird von dem Tavernen wirth fünfundzwanzig
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Nr. 139 20. November 1800 385
bis hundert Franken, und von dem Finten- oder Weinschenk zwölf und ein halber bis fünfzig Franken
bezahlt.
10. Die Wirthschaftspatente, die kraft des Artikels 6, Abschnitt b, c und d ertheilt werden,
sind nur für ein Jahr gültig.
11. Wer Wein oder andere geistige Getränke im Detail verkauft, ohne nach der Vorschrift
gegenwärtigen Gesetzes dazu die Bewilligung erhalten zu haben, soll das erstemal mit einer Geldbuße
von wenigstens zwanzig und höchstens fünfzig Franken, unvermögenden Falls mit einer Gefängnis-
strafe von zwei bis fünf Tagen, und im Wiederholungsfall mit der doppelten Strafe, zum drittenmal
aber, über die dreifache Strafe aus, mit einer Gefangenschaft von wenigstens sieben und höchstens
achtundzwanzig Tagen belegt werden.
12. Dem Kaffeewirth ist verboten, seinen Gästen gekochte Speisen und inländische Weine vor-
zusetzen; desgleichen ist dem Finten- oder Weinschenken, seine Gäste mit warmen Speisen zu
bewirthen, und endlich ist beiden, sowie auch den Traiteurs, verboten, solche über Nacht zu
beherbergen. Wer dawider handelt, soll das erstemal mit zwei Franken, im ersten Wiederholungsfall
mit der doppelten Strafe, und zum dritten mal, nebst Zurückziehung seines Fatents, mit der vier-
fachen Strafe belegt werden.
13. Jeder dem ein Bewilligungsschein zu Errichtung einer Wirthschaft ertheilt wird soll sich
angelegen sein lassen, nach der Beschaffenheit seines Wirthschaftsrechts seinen Gästen jederzeit mit
dem Erforderlichen in billigen Freisen aufzuwarten. Die Municipalität des Orts, welcher die daherige
Aufsicht über die Wirthe übertragen ist, soll, im Fall gegründete Klagen einlangen sollten, auf wieder-
holte fruchtlose Warnung einen solchen seine Fflichten vernachläßigenden Wirth bei der Verwaltungs-
kammer verlaiden, die dann demselben seinen Bewilligungsschein zurückziehen kann.
14. Diejenigen so Wirthschafts- Bewilligungsscheine oder Wirthschaftspatente erhalten haben,
haften für die diesem Gesetze zuwiderlaufenden Handlungen ihrer Lehenwirthe, insoweit eine Geld-
buße oder Zurückziehung des Erlaubnisscheins darauf gesetzt ist; dagegen aber sollen die Eigen-
thümer der Wirthschaften befugt sein, auf das der Zurückziehung des Erlaubnisscheins unmittelbar
vorgehende Vergehen ihre Lehenwirthe ohne weiters, und ohne Entschädigung bei nicht vollendeter
Lehenzeit, ab dem Lehen zu thun, zu welchem Ende, im Fall der Artikel 12 und 13, die Districts-
gerichte angewiesen sind, den Besitzern derselben von den Fehltritten ihrer Lehenwirthe Bekannt-
schaft (!) zu geben.
15. Die Beurtheilung der gegen die Verordnungen des gegenwärtigen Gesetzes laufenden Ver-
gehen steht, im Fall der Artikel 11 und 12, den Districtsgerichten, als einstweiligem Polizeirichter,
zu. Ein Drittheil der Bußen fällt der Municipalität, und die beiden andern der Nation anheim.
16. Gegenwärtiges Gesetz soll vom 1. Jenner 1801 an in Ausübung gebracht werden, und sodann
von diesem Zeitpunkt hinweg der Beschluss des Vollziehungs-Directoriums vom 3. Christmonat 1798,
insoweit er die Wirthshäuser und Fintenschenken betrifft, ferner die Gesetze vom 30. Augstmonat und
24. Herbstmonat 1799, sowie auch die Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 4., und die Berichtigung
desselben vom 24. April 1800 zurückgenommen sein.
17. Dieses Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den gewohnten Orten angeschlagen
werden.
AS. ». d. HelT. VI. 49
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386 20. November 1800 Nr. 139
Es wird auf Bd. V. Nr. 357 und Nr. 53 hievor verwiesen. Beiläufig werden zugehörige Nebenfragen
berührt, welche die Behörden hSufig beschäftigten.
1) 16. August, gg. R. Fttr die Gesetzesrevisions-Commission referirt Carrard; sie bespricht die Mängel
des Gesetzes v. 4. April 1800 über die Polizei der Wirthshäuser und empfiehlt, dasselbe nebst denjenigen
vom 19. Oct. 1798, vom 30. Aug. und 24. Sept. 1799 durch die Polizeicommission untersuchen zu lassen.
So beschlossen; sie soll so bald möglich einen Bericht erstatten.
2) 9. September. Gutachten (von Lttthardt) tlber das Weinschenkgewerbe, (die Polizei mitumfassend),
mit zugehörigen Gesetzesentwürfen . . . 176, p. 67-S9; ss, s«.
3) 11. September, gg. R. Auf Antrag der Revisionscommission werden eilf(17?) Beschwerden betreffend
Ehehaften, Schenkrechte etc. an die Polizeicommission gewiesen . . .
4) 25. September, gg. R. Vorlage des Gutachtens über die Einschränkung des Wirthschaftsgewerbs. Fttr
drei Tage auf den Tisch verwiesen.
5) 2. October, gg. R. Verschiedene Artikel, die an die Commission zurückgewiesen worden, legt dieselbe
in anderer Fassung vor. Sie werden gebilligt und das Ganze als Gesetzesvorschlag angenommen. — Am
3. bestätigt etc.
6) 7. October, gg. R. Drei Gesetzesentwürfe von Pfr. Wyß in MUnchenbuchsee, betreffend Wirthshaus-
und Brotverkaufspolizei, Bezug von HintersäßgebOhren und Einlage von Heimatscheinen, mit Begründung
begleitet, werden an die Polizeicommission gewiesen.
7) 9. October, gg. R. Die Besitzer alter Wirthshäuser in Willisau bitten um Erlass der Patentlösung,
wobei sie die sonstigen Abgaben vorbehalten. An die Polizeicommission zum Rapport.
8) 10. October, VR, Eingang eines Gesetzesvorschlags über Wirthschaftspatente. Derselbe wird an die
Minister der Finanzen zu baldigem Rapport gewiesen. vBProt p. 182. — 661, p. 126.
9) 18. October, gg. R. Die Polizeicommission begutachtet das Gesuch der Ehehaften-Wirthe in Willisau.
Es wird Abweisung desselben beschlossen, „in Erwägung dass die Wirthschaftsrechte von der Staatspolizei
ausgehen und daher nicht als unbedingtes Privateigenthum der Bürger angesehen werden können ; in Erwägung
dass ihre Ertheilung durch Zeit und Umstände veränderlich und mit gewissen Pflichten verbunden, endlich
auch zu Handhabung dieser Grundsätze und der Polizeiaufsicht selbst die Auslösung von Patenten für dieses
Gewerb unumgänglich nöthig ist^.
10) 24. October. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. Beleuchtung des Gesetzesvorschlags v. 3. d.
(der erst am 10. eingegangen)... „Vor allem aus scheint zwischen der Bewilligung eines solchen Gewerbs
und der Patentertheilung, was nach dem Vorschlage das Nämliche sein würde, unterschieden werden zu mUssen.
Jene ist die Erlaubnis zur ersten Errichtung, wird gewöhnlich ein- für alle Male ertheilt und soll ganz allein
nach Grundsätzen der Polizei bestimmt werden. Unter dieser hingegen verstand man bisdahin eine Finanz-
operation, die einen Theil des öffentlichen Auflagensystems ausmacht und auch von Jahr zu Jahr abgeändert
werden kann. Um daher alle Verwirrung zu verhüten, möchte es angemessener sein, die Bewilligungsurkunde
nicht Patente zu heißen, sondern durch den letztern Ausdruck die Bescheinigung einer Gebührentrichtung zn
bezeichnen und diese beiden Gegenstände unabhängig von einander, jeden an seinem Orte, zu behandeln. —
Durch den 3. Art. werden die Gesichtspunkte aufgestellt, unter denen die ZuläOigkeit neuer Wirthshäuser
und Schenken untersucht und beurtheilt werden soll. Immer wird es zwar schwer halten, über die BewiUi-
gungsart eine solche Vorschrift zu ertheilen, wodurch dieselbe sowohl dem Einflüsse der persönlichen Be-
günstigung entzogen als überhaupt ein gleichförmiges und von dem Wechsel der Beamten unabhängiges Ver-
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Nr. 139 20. November 1800 387
fahren erzweckt würde. Indessen ist eines der Hauptbedinge^ woraaf es hiebei ankömmt, das Bedürfnis der
Gegend, einer so Tielfachen Ansicht fähig, dass wenigstens dafür eine nähere Bestimmung höchst wfinschens-
werth scheint. Aas dieser wird es sich dann ergeben, inwieweit nicht blos auf das eigentliche Bedürfnis der
Reisenden und des Verkehrs unter den Einwohnern selbst, sondern a«eh a«f das des Weinverkaufs im Detail,
zam Haasgebrauche, sowie auf die Verhütung des Druckes, der von Monopolien dieser Art besorgt wird, soll
Rücksicht genommen werden. Der nämliche Artikel fordert eine Ortsbesichtigung, so oft es um die Errich-
tnog einer neuen Wirthschaft zn thun ist; auch würde ohne diese nur selten eine reife und unbefangene
Entscheidung zu Stande kommen können. Dabei aber scheint es ebenso billig, die von daher entstehenden
Unkosten, und zwar anf jeden Fall, von dem Bewerber tragen zu lassen, als zweckmäßig, dies im Gesetze
selbst auszudrücken. — Nach dem 4. und 5. Art. ist eine Verwaltungskammer befugt, die Bewilligung definitiv
und ohne Weitersziehung, außer bei großem Tavemenwirthschaften, zu verweigern, während . . die Ertheilung
derselben von der vollziehenden Gewalt genehmigt werden muß. Zwar fällt es in etwas auf, die Competenz
einer Behörde nicht, wie sonst gewöhnlich geschieht, nach dem Gegenstande der Verhandlung und dem Grade
seiner Wichtigkeit, sondern vielmehr nach dem Resultate ihrer Entscheidung bestimmt zu sehen ; auch könnte
sich der Zurückgewiesene nicht ohne Grund über eine ungünstigere Behandlung, als im entgegengesetzten
Falle seiner Gegenpartei widerfahren würde, beklagen. Indessen ist der VR. so weit davon entfernt, die den
Verwaltungskammern zugestandene Vollmacht allzu ausgedehnt zu finden, dass er ihnen vielmehr auch das
Recht zur definitiven Bewilligung von Wirthschaften einzuräumen wünschte, ohne dieselbe noch einer Ge-
nehmigung zn unterwerfen. Indem er euch .. hiezu den förmlichen Antrag thut, bezieht er sich auf die in
seiner frühem Botschaft über diesen Gegenstand enthaltenen Gründe und setzt denselben nur noch die einzige
Bemerkung hinzu dass, so lange die vollziehende Gewalt mit allen Administrationsdetails überhäuft bleiben
wird, die zn den eigentlichen Regierungsgeschäften erforderliche Zeit ihr nothwendig geraubt und jede ins
Allgemeine gehende Wirksamkeit beinahe unmöglich gemacht werden muß. Wenn übngens von der für die
Oantonsverwaltnngen hier verlangten Vollmacht je ein Missbrauch zu besorgen stünde, so lässt sich derselbe
durch eine wohl noch zweckmäßigere Aufsicht verhüten, als welche durch die Revision jedes einzelnen Falles
ausgeübt würde. — Zufolge dem zweiten Abschnitte des 6. Art. soll den Bewohnern der Weingegenden die
Bewilligung zum Ausschenken ihres eignen Weingewächses nicht verweigert werden können. So berechtigt
dieselben auch sein mögen, für den Absatz ihrer Producte die nämliche Freiheit zu fordern, welche jeder
andere Grundeigenthümer für die seinigen genießt, so werden doch hiedurch die Weinschenken in einem
Grade vervielfältigt, der in Rücksicht ihres Einflusses auf die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit nicht un-
besorgt lässt nnd gegen die anderwärtige Beschränkung dieser Gewerbe auffallend absticht. Diesem Wider-
spruche hätte hingegen völlig ausgewichen werden können, wenn die euch vorgeschlagene Unterscheidung
zwischen dem Weinverkauf im Detail und dem eigentlichen Ausschenken würde stattgefunden haben, eine
Unterscheidung die zugleich erlaubt hätte, die Getränkabgabe auf eine Weise abzustufen, dass sie nicht wie
gegenwärtig beinahe ausschließend auf die ärmste Volksklasse drückte. — Noch hat der VR. bei diesem
Abschnitte zn bemerken, dass der darin enthaltene Ausdruck „nach alter Uebung^ leicht zu dem Missver-
stSodnisse Gelegenheit geben könnte, als wenn die Ausnahme nur denjenigen Weingegenden gestattet wäre,
deren Bewohner unter der ehemaligen Ordnung der Dinge im Besitze des Schenkrechts waren, währenddem
ihr . . dieselbe ohne Zweifel auf alle Weinbauer ohne Unterschied wolltet ausgedehnt wissen. — Nach dem
dritten Abschnitte des 6. Art. kann den Bewohnern derjenigen Ortschaften deren Bürger vormals berechtigt
waren zu den Marktzeiten zu wirthen diese Bewilligung ebenfalls nicht verweigeii; werden. Der VR. muß
gestehen dass er nicht einsieht, wie Geburtsrechte, die mit den ersten Grundlagen unsrer gegenwärtigen und
hoffentlich auch der künftigen Verfassung durchaus unverträglich sind, obgleich hier durch ihre Ausdehnung
auf alle Ortseinwohner gemildert, bei einer allgemeinen Polizeivorschrift in Anschlag gebracht werden können,
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388 20. November 1800 Nr. 139
Doch wie sich überhaupt diese Ausnahme mit den Grundsätzen auf denen die übrige Abfassung des Oesetzes-
Vorschlages beruht, vereinbaren lassen. Wenn das Bedürfnis dieser Ortschaften erheischt, dass denjenigen
Bewohnern derselben die darum ansuchen Wirthschaftsbewilligungen ertheilt werden, so wird dies zufolge
dem 4. Abschnitte für eine längere oder kürzere Zeit der Ausübung geschehen, und wo kein wirkliches
Bedürfnis vorhanden ist, würde eine so ungleiche Behandlung einer Gemeinde gegen die andere sowie die
daraus entstehende unnöthige Vervielföltigung der Weinschenken schwerlich durch alte Uebnngen gerecht-
fertigt werden können. Der VR. wünscht daher dass der dritte Abschnitt des 6. Art. völlig wegbleiben und
hingegen der vierte Abschnitt, insofern den Verwaltungskammern die Befugnis zur definitiven Bewilligaog
von Wirthsrechten ertheilt wird, unter der allgemeinen Vorschrift und nicht unter den Ausnahmen begriffen
werden möchte. — Nach dem 8. Art. sollen die Bewilligungen neuer Wirthsrechte höchstens fttr zehn Jahre
ertheilt und die Bewilligungsacten sogar alljährlich von den Verwaltungskammern visirt werden. Da das
erstere ohne Zweifel zur Absicht hat, der Regierung unter veränderten Umständen das Recht zur Einschrän-
kung dieser Gewerbe vorzubehalten, so durfte man erwarten, dass die Besitzer von altern Wirthschaflen der
dannzumal vorzunehmenden Revision nicht weniger unterworfen sein würden, zumal da die mehrsten der-
selben ihre Rechte nur unter einer solchen Bedingung empfangen haben. Ueber die jährliche Visirung der
Bewilligungsacten, welche ohne Zweifel die Entrichtung von PatentgebUhren zum Zwecke hat, wird nach dem
oben Angeführten keine weitere Bemerkung vonnöthen. — Die Gerichtsbarkeit welche der 14. Art. den Muni-
cipalitäten über die gegen dieses Gesetz vorfallenden Vergehen einräumt, scheint bei der gegenwärtigen Zu-
sammensetzung [von] einer großen Anzahl dieser Behörden, und um die sonst unvermeidliche Competenz-
Verwirrung zu verhüten, den eigentlich coiTCctionellen Tribunalien, d. h. den Districtsgerichten, schicklicher
übertragen zu werden. — Endlich ladet euch ... der VR. noch zur Untersuchung der Frage ein, ob fttr die
Bewilligung neuer Wirthsrechte nicht, wie sonst mehrentheils geschehen ist, eine verhältnismäßige Gebühr
zu beziehen, und wie diese zu bestimmen sei.^ — (Von dem Minister des Innern entworfen.)
VRProU p. 474-480. — 177, p. 466-471. - 661, p. 188—141. - Repnbl. III. «89-91.
11) 25. October, gg. R. Die Botschaft des VR. wird, da sie verschiedene Bemerkungen enthält, an die
Polizeicommission gewiesen.
12) 3. November, gg. R. Die Commission erstattet ihr Gutachten und legt einen veränderten Entwurf
vor, der für drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt wird. — (Im Prot, ist der Gegenstand nicht richtig
bezeichnet.)
13 a) 18. November, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens; besondere Berathung über die Bemerkungen
des Vollziehungsraths. In der Frage, ob zwischen dem Detailverkauf und den eigentlichen Wirthsrechten ein
gesetzlicher Unterschied zu machen sei, dringt die Meinung der Commissionsminderheit durch, dass dies nicht
geschehen solle. Betreffs der Befugnisse der Verwaltungskammern, Gesuche abzuweisen, wird der erste Vor-
schlag bestätigt. Ferner wird verfügt, dass Ortsbesichtigungen auf Kosten des Petenten stattfinden. Endlich
werden Ausnahmen zu Gunsten von Weingegenden nach dem Gutachten der Mehrheit bewilligt resp. bei-
behalten.
13b) 19. Nov., ebd. Fortsetzung: Bei Art. 14 wird bestimmt, dass die Municipalitäten nicht mit Fer-
tigungen beladen, sondern Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte gebracht werden sollen. Endlich die
Gebühren für die Bewilligungen nach dem Vorschlag der Commission festgesetzt. Ausarbeitung der Schlnss*
redaction.
13 c) 20. Nov., ebd. Bestätigung und förmliche Ausfertigung.
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Nr. 140, 141 20. und 21. November 1800 389
140.
Bern. 1800, 20. November.
308 (VRProt.) p. 401—403. - 666 (MÄnxr.) p. (601.) 603— «05. — T«gbl. d. Benchl. rtr. III. 55, 56. — Bull. d. arr. etc. III. 45. 46.
N. 8cbw. Republ. III. 894.
Beschluss über Rückzug der 48- Kreuzer- Stiiclce von Sarine et Broye.
Der Vollziehungsrath, auf den Rapport seines Finanzministers, dass im Jaiire 1798 zu Freiburg
eine Quantität Silberstücke unter der Benennung Sarine et Broye, zu zweiundvierzig Kreuzer das
Stück, ausgemünzt worden seie, und dass dies6 Geldstücke weit unter (!) ihrem innern Werth und allzu
unverhältnismäßig mit dem bestehenden Münzfuß seien;
Erwägend die Nachtheile welche für die täglichen Transactionen entstehen müssen, ^venn eine
Silbermünze von geringerm Werth, als ihr angegebener Gehalt beträgt, circulirt, und die daherige
Nothwendigkeit, solche der Circulation zu entziehen,
heschließt:
1. Die besagten Geldstücke von Sarine et Broye, welche um den Werth von zweiundvierzig
Kreuzer Freiburger Valor in Circulation gesetzt wurden, werden von den öffentlichen Cassen bis zum
I. Jenner 1801 zu zehn Batzen das Stück angenommen werden.
2. Vom 1. Jenner 1801 an werden dieselben keinen Curs mehr haben.
3. Die Geldstücke von Sarine et Broye, welche in den öffentlichen Cassen eingehen, sollen dem
National-Schatzamt zufließen, um nachher umgeschmolzen und in neue Stücke, mit dem Stempel der
Republik versehen, unter der durch das Gesetz vorgeschriebenen Benennung ausgemünzt zu werden.
4. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher gedruckt,
publicirt und dem Bulletin der Gesetze einverleibt werden soll.
Im Prot, auch französisch eingetragen. — Der Minister hatte den Auftrag zur Entwerfung eines Beschlusses
mündlich erhalten, wofUr das Datum fehlt.
141.
Bern. 1800, 21. November.
306 (VR. Prot.) p. 432. 483-435. - 906 (Verfaas.) p. (273-76.) 289-94.
Beschluss des VollziehungsratJis über die ökonomische Auseinandersetzung mit der Interimsregierung
von Olarus und den Districten Olarus und Schwanden,
Der Vollziehungsrath, nach Anhörung seines Ministers der Finanzen, auf die Bitten zweier Glieder der
gewesenen Interims-Regierung (von) Glarus, betreffend den Nachlass von 805 V4 Säcken Frucht, 200 Louisd'or
baaren Geldes, verschiedener Kriegsmunition und einigen Vorraths von Salz, welche die helvetische Republik
an die gewesene Interimsregierang und zumal an die Districte Glarus und Schwanden zu machen hat;^
In Erwägung dass die Interimsregierung von Glarus und die Districte Glarus und Schwanden sich durch
Parteisoeht verleiten ließen, alle ihre Pflichten gegen die helvetische Regierung aus den Augen zu setzen
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390 21. November 1800 Nr. 141
und eine ungewöhnliche Menge Soldaten ins Feld stellten, am gegen ihr gemeinsehafWebes Vaterland tu
kämpfen ;
In Erwägung daas, wenn einerseits die Districte Glarus und Schwanden durch die KriegsvOrflUle hart
gelitten (haben) und in dieser Rücksicht Sehonusg verdienen, anderseits der Staat über die Veräußerung
wichtiger Gegenstände von Staatsvermögen nicht gleichgültig sein kann, zumalen deren Verwendung meist
gegen die Republik stattgehabt hat;
In Erwägung endlich, dass durch die Nichterstattung jener Gegenstände die Republik und diejenigen
Theile derselben welche gleich den Districten Glarus und Schwanden durch die KriegsvorfKlle gelitten,
benachlheiliget würden,
beschließt :
1. Die Districte Glarus und Schwanden .. sollen alle während der gewesenen Interimsregierung vom
Heumonat bis September 1799 aufgelaufene(n) Schulden bezahlen.
2. Als solche sind anzuerkennen die von der Landescommission angenommenen und inventarisirten
Schulden, mit Ausnahme a) der annoch unbezahlten, auf Fl. 4937. 27 ansteigenden Besoldungen der während
der Interimsregierung aufgestellten Mannschaft, welche unzuläßig erklärt (ist); b) (der) nothwendigen Moderationen
die mit den in die Inventur gebrachten Rechnungen vorgenommen und mit Gutheißung des Regierungs- Statt-
halters gemacht werden sollen.
3. Binnen Monatsfrist solle die gewesene Interimsregierung von Glarus der Verwaltungskammer des
Cantons Linth zu Händen des Staats die Summe von fünftausend Franken entrichten und dadurch alle
Ansprache an selbige von Seite der Regierung getilgt sein. Jedoch ist dem RStatthalter überlassen, die Summe
der L. 5000 nach den Umständen auf L. 3000 herabzusetzen.
4. Zu Tilgung der sämtlichen Passiva sol]e(n) verwendet werden: a) Alles Guthaben der gewesenen
Interimsregierung, es sei bei den Gemeinden und Pfistern für bezogenes Getreide und Brot oder bei den
Particularen ; b) diejenige Summe so der gewesene Interims-Landammann Zwicky von Glarus von dem englischen
Geld in Händen hat oder befugte Ausbezahlung derselbe(n ?) nicht erweisen und bescheinen kann ; c) dasjenige
so das Land Glarus auf der zuletzt durch die gewesene Interimsregierung angelegten '/4 Hab' und Gut- und
Kopfsteuer bei einigen Gemeinden annoch ausstehend hat ; d) der Ertrag einer auf die Bewohner der Districte
Glarus und Schwanden aufzulegenden Auflage von einhalb vom Tausend.
5. Im Fall bei der vorzunehmenden Liquidation ein Vorschuss sich zeigen sollte, so soll[te] derselbe zu
Gunsten der im Krieg verwundeten und armen Einwohner der Districte Glarus und Schwanden verwendet
werden.
6. Die Liquidation solle unter der Aufsicht und Leitung des RStatthalters geschehen, einer durch ihn
gewählten Commission von drei Mitgliedern der gewesenen Interimsregierung übertragen und bis Ende des
laufenden Jahrs beendigt werden.
7. Der RStatthalter des Cantons Linth wird dem Finanzminister und dieser dem Vollziehungsrath vom
Erfolg Bericht erstatten.
8. Dem Finanzminister ist die Bekanntmachung dieses Beschlusses aufgetragen.
lieber dieses Geschäft sind folgende Acten zu vergleichen:
1) 8. September, VR. Der Finanzminister beleuchtet die Rechnung der Glamer Interimsregierung . . . and
empBehH eine billige Auseinandersetzung in Betreff der Schulden. Man will nach der ersten Verlesung dieses
Berichts noch nicht entscheiden und verweist sämtliche Vorlage« zur Circnlation. VBPrH. p. im, iis.
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Nr. 142 21. November 1800 391
Der Bericht dea Minitters» v. 8. datirt, liegt in Bd. 905, p. 241-52; 253—57. (271— 72, Cop.)
2) 1. October, VR. Der Bericht des Finanzministers über die Rechnung der Olarner Interimsregierung,
der seit 8. Sept. circulirt hat, wird von Zimmermann in dem Sinne beleuchtet dass es bedenklich scheine,
ihr 8000 Frk. Ersatz abzufordern. Sämtliche Papiere gehen nun an den Minister zurtick, mit dem Auftrag,
sich bei dem RStatthalter von Linth zu erkundigen, ob die Mitglieder dieser Regierung, um die 8000 Frk.
zu entrichten, eine Auflage erheben müßten oder sonst Mittel dafür finden können . . . VBProt p. 607, oos.
Das Gutachten Zimmermanns liegt in Bd. 905, p. 261—62; die Weisung des VR., in Concept von
MoQSBon, p. 263 — 64.
3) Ein bezügliches Gutachten des RStatthalters Heer, dd. 29. October, liegt in Bd. 905, p. 279—87.
4) 26. December, VR. Die Verwaltungskammer von Linth reclamirt gegen den Beschluss, dass die
Interimsregierung 5000 Frk. bezahlen solle. An den Finanzminister zur Begutachtung.
VBProt p. 497. — 906, p. (297—98.) 299.
5) 1801, 9. Januar. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf Euern Bericht über die Forderung
(Schuld !) der gewesenen Interimsregierung von Glarus und die von der Verwaltungskammer des Cantons Linth
veriangte Weisung wegen der streitigen Auslegung des Beschlusses v. 21. Nov. 1800, wodurch die gewesene
Interimsregierung von Glarus zu(r) Bezahlung von L. 5000 an den Staat wegen Veräußerung von Staats-
vermögen (an)gehalten wird, hat der VR. beschlossen dass die fi. 527. 24 kr., welche von der gewesenen
IB. der VK. . . eingehändigt wurden, nicht von den zu bezahlenden L. 5000 abgerechnet werden sollen, weil
der zu leistende Ersatz ohnehin schon beträchtlich herabgesetzt worden, und weiter nun von keiner Ab- und
Gegenrechnung die Rede sein könne*^ . . . vBProt. p. 174, 175. — sos, p. (327-29.) ssi.
142.
Bern. 1800, 21. November.
aoe (VR. Prot) p. 487--i89. - S73 (Kirohenw.) p. 127—130. (135—189. 145—52.)
Verßlgung des Volhiehungsraths betreffend eine provisorische Ersatzleistung für die Zehnten an
die Geistlichen des Cantons Lucern.
Der Vollziehungsrath, nach Anhörung eines Berichtes seines Ministers der Künste und Wissenschaften
über den Rückstand von Besoldungen, der den Religionslehrem im Canton Lucern vom Jahr 1798 her gebührt;
Erwägend dass die Religionslehrer dieses Cantons unmöglich länger ohne kräftige Unterstützung bleiben
können ;
Erwägend dass die meisten derselben ehemals den größten Theil ihrer Einkünfte aus Zehnten bezogen;
Erwägend dass im Canton Lucern nur sehr unbeträchtliche Grundzinsgelder eingehen, welche zu einst-
weiliger Unterstützung der Religionslehrer verwendet werden können;
Erwägend endlich dass es sowohl Pflicht der Regierung als auch der Gemeinden ist, ihren Religions-
lehrem durch Unterstützung zu Hilfe zu kommen und sie nicht der größten Dürftigkeit bloßzustellen,
beschließt :
1. Jeder Pfarrer im Canton Lucern soll die Hälfte desjenigen was ihm fttr die Jahre 1798, 1799 und
1800 an ausgebliebenen Zehnten gebührt, innert drei Wochen von der Bekanntmachung des gegenwärtigen
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392 21. November 1800 Nr. 142
Beschlusses an von seiner Kirchgemeinde oder denjenigen beziehen die ehemals den Zehnten bezahlten, der
ein(en) Theil des Pfarreinkommens ausmachte.
2. Die Verwaltnngskammer wird jeder Kirciigemeinde oder jedem Zehentbezirk bestimmen, wie viel dem
Pfarrer zu bezahlen sei.
3. Die Mnnicipalitäten, mit Zuzug des Unterstatthalters des Districts, kommen unter sich Qberein, wie
viel jeder in einem Kirchspiel oder Zehentbezirk liegende Municipalbezirk zu diesem Quantum beizutragen
habe, und machen die Vertheilnng auf die Bürger der Gemeinde.
4. Wenn Streitigkeiten über die Beiträge zwischen den verschiedenen Gemeinden oder zwischen den
Particularen entstehen sollten, so wird die Verwaltungskammer darüber summarisch absprechen.
5. In diesem Fall soll aber demungeacht (!) dem Pfarrer sogleich wenigstens die Hälfte des ihm zu-
kommenden Quantums, das Uebrige dann nach Beendigung der Streitigkeit entrichtet werden.
6. Jede Municipalität wird sogleich zwei Ausgeschossene ernennen, welche die Beiträge von den Oemeinds-
bürgern einsammeln und dem Pfarrer gegen einen Empfangschein übergeben.
7. Diese Empfangscheine sollen hernach für jede Gemeinde in einen allgemeinen Empfangschein zusammen-
gezogen, von einer dazu von der Verwaltungskammer ernannten Commission visirt und bei der Municipalität
niedergelegt werden.
8. Das in diesem allgemeinen Empfangschein angegebene Quantum wird jeder Gemeinde seinerzeit von
demjenigen abgezogen werden, was sie entweder als Entschädigung für den Zehnten der Jahre 1798, 1799
und 1800 oder als Loskaufssnmme zu bezahlen haben wird.
9. Die Mitglieder der Municipalitäten sind gegen die Verwaltungskammer und jeder Gemeindsbttrger
gegen die Municipalität mit ihrem Vermögen für die zu leistenden Beiträge verantwortlich. Im Fall der Ver-
weigerung, das geforderte Quantum zu bezahlen, soll nach nochmaliger Warnung sogleich zum Pfandaustragen
geschritten werden. Dagegen kann jeder der glaubt, er werde bevortheilt, sich seine Rechte vorbehalten und
nähere Untersuchung verlangen, wenn er auch bezahlt hat.
10. Alle Zwangsmittel die angewendet werden müßten geschehen auf Unkosten der Ungehorsamen.
11. Der genannte Zehntertrag soll entweder in Naturalien oder in Geld, nach dem gegenwärtigen im
Canton Lucern laufenden und von der Verwaltungskammer zu bestimmenden Mittelpreis, entrichtet werden.
12. Dem Minister der Finanzen ist die Vollziehung dieses Beschlusses, der dem Minister der KUnste
und Wissenschaften mitgetheilt werden soll, aufgetragen.
1) Die Vorlage des Ministers erhielt Zusätze von Dolder und Rüttimann.
2) Am 27. Nov. wies der VR. einen Antrag des Finanzministers, für die (nächsten) Zahlungen an die
Geistlichen des Cantons L. ein Maximum und ein Minimum zu bestimmen, ad acta.
YBProi. p. 517. — S73, p. (ISt.)
3) Am 5. Februar 1801 wurde gemäß einem Bericht der beauftragten Minister ein detaillirter Aus-
fUhrungsbeschluss (18 §§) gefasst, der im Protokoll des VR. liegt (p. 106-109). — Dieser Beschluss wurde
aber mehrfach angefochten, und die Durchführung unterblieb!
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Nr. 143 22. November 1800 393
143.
Bern. 1800, 22. November.
79 (Qg. E, Prot.) p. 172. 284—35. 28«. 252. 25«-57. 322-28. 380. 448-49. 682—87. 589. - 406 (Oae. n. D.) Nr. 284. - 122 (PUk.) Nr. 254.
Tagbl. d. 088. n. D. V. 118-122. — Ball. d. loi« d. * V. 118—122 — N. ichw. Eepnbl. 11. 501. 549. 550. 564. 566. 597. 682-84. III. 796-«O0. 819-20.
Gesetz über Wirthshauspolizei.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass durch das Gesetz vom 20. dies, betreffend die
Errichtung von Wirthschaften und den Verkauf von Wein und andern geistigen Getränken im Detail,
bereits die drei ersten Artikel des Gesetzes vom 4. April 1800 aufgehoben worden sind;
In fernerer Erwägung, dass verschiedene Artikel des nämlichen Gesetzes einiger Abänderungen
und Zusätze bedürfen, hat, in Aufhebung desselben, in Betreff der Polizei der Wirthe und Weinhändler,
verordnet:
1. Jeder Wirth oder Weinhändler, der durch Zubereitungen, die der Gesundheit und dem Leben
der Menschen gefährlich sind, Getränke verfälscht oder wissentlich verfälschte Getränke verkauft,
soll in geringern Fällen zu einer Geldbuße verurtheilt werden, die nicht unter fünfzig Franken und
nicht über zweihundert Frk., und zu einer Gefängnisstrafe, die nicht unter sechs Monate und nicht
über zwei Jahre sein kann. In schweren Fällen aber soll er nach dem Art. 140 des peinlichen
Gesetzbuchs behandelt werden.
2. Jeder Wirth oder Weinverkäufer ist gehalten, seine Maß von der Municipalität, dem in jedem
Ort üblichen Gebrauch gemäß, sinnen oder prüfen zu lassen.
3. Jeder Wirth, der falsches Maß braucht, soll das erste Mal mit einer Geldbuße von sechs-
zehn Frk., das zweite Mal mit der doppelten Buße und beim dritten Mal nach Inhalt des Artikels 203
des peinlichen Gesetzbuchs bestraft werden.
4. Auf Begehren des Districtsstatthalters oder der Municipalität des Orts soll jeder Tavernen-
wirth, sei es in Städten oder auf dem Lande, gehalten sein, entweder fortdauernd oder nur zu den-
jenigen Zeiten wo ihm solches befohlen wird, ein Buch zu führen, worin er alle Tage diejenigen
aufzeichnet, welche bei ihm übernachten; diese Anzeige soll den Namen, Vornamen, den Stand und
den gewöhnlichen Wohnort dieser Person enthalten ; auch soll darin der Tag ihrer Ankunft im Wirths-
hause und ihrer Abreise bemerkt werden. Er ist ferner gehalten, auf Begehren des Statthalters oder
der Municipalität, jedes Mal wenn es verlangt wird, einen aus diesem Buch gezogenen Schein denselben
zuzuschicken. Jeder Ungehorsam wird mit zwei Frk. bestraft.
5. Jeder Tavernen- und Pintenschenk-Wirth ist gehalten, ein bemerkbares Zeichen, dem Gebrauche
jedes Orts gemäß, an seinem Hause zu haben. So oft er gegen die(se) Vorschrift fehlt, soll er mit
einer Buße von vier Frk. belegt werden.
6. Es ist jedem Tavernenwirth und Pintenschenk besonders verboten, in seinem Hause vom
21. März bis 21. Herbstmonat nach zehn Uhr, und von letzterer Zeit bis wieder zur erstem nach
neun Uhr Abends zu trinken zu geben, ausgenommen den Reisenden, an den Markttagen, bei Hoch-
zeiten und andern Festen. In den Gegenden, wo die Ortsbedürfhisse etwas anderes erheischen sollten,
AS.a.d.Helv.VL 50
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394 22. November 1800 Nr. 143
kann die Municipalität die Zeit anders bestimmen. Um die durchs Gesetz oder von der Municipalität
bestimmte Zeit soll der Wirth die Gäste erinnern, sich zu entfernen; unterlassenden Falls soll er
das erste Mal mit 4 Frk. Buße und bei jeder Wiederholung mit der doppelten Strafe belegt werden.
Wenn der Gast auf die Warnung des Wirths sich nicht entfernt, so soll er sechs Frk. Buße bezahlen.
7* Alle Wirths- und Weinschenkhäuser sollen an Sonn- und Feiertagen während des Gottesdiensts
beschlossen (!) sein, ausgenommen für die Reisenden; welcher Wirth dieser Vorschrift entgegen-
handelt, soll jedes Mal eine Buße von zwei Frk. bezahlen.
8. Wenn ein Wirth in seinem Hause wissentlich unzüchtige Handlungen duldet, so soll er das
erste Mal mit einem Verweis vor der Municipalität, das zweite Mal mit einer Buße von fünfzig Frk.,
und zum dritten Male mit der doppelten Buße und einer Gefängnisstrafe von wenigstens vierzehn
Tagen und höchstens sechs Wochen belegt werden. Würde er gar zu solchen zucht- und ordnungs-
widrigen Handlungen Gelegenheit geben, so soll er über diejenigen Strafen aus, die die bestehenden
Gesetze ihm als allfälligem Mitschuldigen eines begangenen Vergehens auflegen mögen, das erste Mal
mit einer Geldbuße von hundert und fünfzig Frk. oder einer Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen,
und in jedem Wiederholungsfall mit der doppelten Strafe belegt werden.
9. Die Municipalitäten werden alljährlich im Allgemeinen die Anlässe bestimmen, bei welchen
die Wirthe ihres Bezirks in ihrem Wirthshause tanzeü lassen dürfen. Außer dieser allgemeinen
Erlaubnis soll kein Wirth in seinem Tavernen -Wirthshaus oder Pintenschenke ohne besondere Be-
willigung der Municipalität tanzen lassen. Wer dawider handelt, verfällt in eine Geldbuße von zehn Frk.,
die in jedem Wiederholungsfall verdoppelt wird.
10. Der Wirth, der in sein Haus eine Person aufnimmt, welcher die Besuchung der Wirths-
häuser durch einen am Ort öfifentlich bekanntgemachten oder dem Wirth angezeigten Urtheilsspruch
verboten ist, soll fürs erste Mal mit sechszehn Frk. und das zweite Mal mit zwanzig Frk. Buße
belegt werden.
11. Wenn in einem Wirthshause Wortwechsel oder Streit entstehen sollte, so soll der Wirth
gehalten sein, die in Wortwechsel oder in Thätlichkeiten begriffenen Personen zur Ruhe zu ver-
mahnen. Im Fall die Vermahnung fruchtlos wäre, soll er alsobald den nächstwohnenden Municipal-
oder andern Beamten der vollziehenden Gewalt dessen benachrichtigen. Welcher Wirth das eine
oder andere zu thun unterlässt, soll mit einer Geldbuße von wenigstens vier und höchstens sechs-
zehn Frk. belegt werden. Der Gast, der auf die Vermahnung des Wirths oder der Seinigen sich
nicht alsogleich ruhig verhält, soll über die Strafe aus, die auf das allfällig von ihm begangene Ver-
gehen gesetzt ist, annoch mit zwei bis acht Frk. bestraft werden.
12. Keiner der ein Patent zum Detail verkauf von Wein und andern geistigen Getränken hat,
soll an einem andern Ort als in demjenigen Hause^ zu welchem ihm das Patent ertheilt worden ist,
ausschenken. Wer dawider handelt, wird das erste Mal mit zwei Frk. und im Wiederholungsfall mit
der doppelten Buße und Confiscation des vorhandenen Vorraths von Getränken bestraft.
13. Die Beurtheilung der gegen die Verordnungen dieses Gesetzes laufenden Vergehen steht den
ordentlichen Gerichten zu. Ein Drittheil der Buße fällt der Municipalitäts-Casse und die beiden
andern Drittheile der Nation anheim.
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Nr. HS 22. November 1800 395
U. Alle andern Polizei- Vorschriften Ober die Wirthshäuser, welche in diesem oder jenem Orte
der Republik in Kraft sein mögen, und die mit vorstehender Verordnung nicht im Widerspruch
stehen, sind einstweilen beibehalten.
15. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
Deo Zusammenhang dieses Erlasses mit frühem Verhandlungen zeigen Nr. 53 und Nr. 139.
1) 9. September, gg. R. Die Polizeicommission legt ihr Gutachten betreffend die Polizei der Wirths-
häuser and Schenken vor. Für drei Tage auf den Kanzleitisch gewiesen.
2 a) 18. September, gg. R. Beginn der Detailberathung des Gutachtens über die Polizei der Wirths-
hSoser; mit Verbesserungen werden §§ 1 — 7 angenommen, das üebrige vertagt.
2b) 19. Sept., ebd. Fortsetzung; Annahme von 4 andern Artikeln; ROckweisung der Vorlage zu neuer
Abfassung.
3) 20. September, gg, R. Einige Bemerkungen des Vollziehungs-Ausschusses werden auf den Kanzlei-
tisch gelegt. (Vgl. Nr. 53, N. 3).
4 a) 22. September, gg. R. Die Polizeicommission bringt ein neues Gutachten ein. Es erfolgt Detail-
berathung; mehrere Artikel werden angenommen, der 9.— 12. aber zur Ergänzung zurückgewiesen.
4 b) 25. Sept., ebd. Vorlage verbesserter Artikel. Verweisung auf den Tisch.
5 a) 3. October, gg, R. Die an die Commission zurtlckgewiesenen Artikel werden in anderer Abfassung
vorgelegt und genehmigt und das Ganze als Gesetzesvorschlag angenommen.
5 b) 4. Oct., ebd. Auf eine gefallene Bemerkung wird die Expedition der Vorlage verschoben. (Für
die Fertigung an den Vollziehungsrath fehlt ein authentisches Datum!)
6) 10. October, VR. Der eingelangte Gesetzesvorschlag wird den Ministern der Justiz und des Innern
zur Begutachtung tiberwiesen. VRProt p. 182-88. — 66i, p. 127.
7) 21. October. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. Gutachten über den Gesetzesvorschlag v. 4.d.
„Im Allgemeinen scheint es ihm dass dieser Gesetzesvorschlag die Fehler des zurückgenommenen Gesetzes
beibehalten habe, da e(r) hie und da in ein Detail eintritt, welches vielmehr der Verfügung der vollziehenden
Gewalt, entweder als Vollziehungsmaßnahme (in Betreff) vorhergegangener Gesetze oder als Bestimmungen
die sich auf Oertlichkeiten beziehen, hätte sollen überlassen werden. Dahin gehören die §§ 4 und 6, wobei
noch zu bemerken ist, dass der § 4 in der Vollziehung aus Abgang einer Pönalsanction unwirksam ist. Es
scheint dem VR. nicht weniger wesentlich, dass bei allen Polizeiveränderungen mit Sorgfalt die Sicherheits-
polizei von der Sachpolizei unterschieden werden sollte. Jene bezieht sich auf Personen, diese aber lediger-
dingen auf Sachen. Bei einer genauem Beobachtung dieser Unterscheidung würde die Verwirrung die aus
der willkürlichen Uebertragung der Entscheidung oder Aufsicht bald an diese Behörde, bald an jenen Beamten
entstehen muß, vermieden, und die Handhabung der daherigen Gesetze und Verfügungen bestätiget werden. —
Da der § 96 der Verfassung den RStatthakem die Aufsicht auf die innere Sicherheit überträgt^ so dürften
Sie vielleicht . . finden, dass demselben gemäß den Beamten der vollziehenden Gewalt alle jene Entscheidungen
sollten übertragen werden, die auf die Sicherheitspolizei Bezug haben. In diesem Fall dann könnten die
Bestimmungen des § 7 und die Verwilligungen des § 10 den Agenten zukommen, und falls für letztere ein
gesetzliches Emolnment zuerkennt würde, so dürften Sie nicht nur in diesen, sondern auch in ähnlichen Fällen
ein Mittel finden, den Agenten eine Besoldung in (!) ihren Verrichtungen aufzufinden (!), die weder für den
Staat noch für die Individuen drückend wäre. — Die in dem § 1 vorkommende GefUngiusstrafe von wenig-
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396 24. November 1800 Nr. 144
stens zwei und höchstens acht Jahren veranlasst den VR., Sie . . neuerdings auf die Unzweckmäßigkeit dieser
Strafart, die höchstens auf einige Monate eingeschränkt werden kann, aufmerksam zu machen. Der Voll-
ziehung dieser Strafe setzten sich in Helvetien sowohl der Mangel an dergleichen Gefängnissen als (im)
Mittel(n), die darin Aufbewahrten zu ernähren oder nOtzlich zu beschäftigen, entgegen. — Der VR. glaubt
auch die Verfügung des § 14 Ihrer neuen Untersuchung empfehlen zu müssen; nicht nur ist derselbe der
constitutionellen Trennung der Gewalten entgegengesetzt, sondern veranlasst in der Ausübung eine Menge
Competenzstreitigkeiten, deren Entscheidung um so auffallender sein dürfte, da zufolge dieses Artikels nur
die in diesem Gesetz bestimmten Fälle vor die Municipalitäten zur Beurtheilung gebracht werden klSnoeDy
wohingegen, da der § 15 dieses Gesetzes noch andere ehevorige Polizeiverordnungen über die Wirthsbäuser
bestätigt, sich sehr leicht ereignen kann, dass weit geringere Fälle, die nicht in dem Gesetz begriffen sind^
vor die Bezirksgerichte gebracht werden müssen. Der VR. glaubt dass die richterliche Beurtheilung aller
daherigen Fälle provisorisch, bis zur Einführung der Friedensrichter, den Bezirksgerichten übertragen bleiben
sollte. — Einige Unrichtigkeiten und Auslassungen in der französischen Uebersetzung bedörfen endlich nur
dieser Anzeige, um die Verbesserung derselben zu veranlassen** ...
VBProt p. 410—412. — 177, p. 445-447. — 661, p. 129-181. - Eepubl. IIL 685.
8) 23. October, gg. R. Die Bemerkungen des VR. werden an die Polizeicommission zur Prüfung ge-
wiesen.
Die Commission scheint bereits am 25. Oct. und 3. November ihren Bericht (verfasst von LUthardt)
abgeschlossen zu haben; (Bd. 177, p. 453—57. 473—77. 479—83).
9 a) 20. November, gg. R. Die Commission erstattet ein neues Gutachten mit Bezug auf die Aenßernngen
des Vollziehnngsraths. Es werden nun etliche Artikel abgeändert und einer gestrichen, und hierauf das
Ganze angenommen.
9 b) 22. Nov., ebd. Das Gesetz wird (in der vorliegenden Ausfertigung) bestätigt und expedirt.
10) 22. November, gg. R. Infolge der Erledigung dieses Geschäfts (mit Inbegriff von Nr. 139) werden
sechszehn Bittschriften über Wirths- und Schenkrechte u. dgl. ins Archiv verwiesen.
11) 22. November, gg. R. Die Commission bespricht endlich auch die Eingabe von Pfr. Wyß; sie
bemerkt, dass deren Wünsche durch die nun angenommenen Gesetze größtentheils erfüllt seien, etliche andere
aber kaum berücksichtigt werden konnten. Weil der Verfasser auch Vorschläge für den Brotverkauf gemacht
hat, so behält sie seine Denkschrift zurück.
144.
Bern. 1800, 24. November.
79 (üg. B. Prot.) p. 151. 348. 878. 379. 888. 406-12. 416. 528. 544. 595—602. 604.-406 (Ges. n. D.) Nr. 286. — 122 (Plak.) Nr. 255.
991 (Allgem.) p. 365—71. 381—86. 887-94. — Tagbl. d. Ges. a. D. Y. 123—180. - Ball. d. lois & d. Y. 124—180.
N. Bchw. Repnbl. IL 470. 604. 635. 640. 644. III. 679-80. 757. 818; 815-17; 819. — BaU. heWöt. XYI. 2S8-85; 242—44.
Gesetz über die Niederlassung von Fremden.
Der gesetzgebende Ratb, nach Verlesung der Botschaft des Vollziehungsrathes vom 1. Herbst-
monat letzthin über einige zu treffende Abänderungen in dem Gesetz vom 29. Weinmonat 1798, wegen
Niederlassung der Fremden in Helvetien, und nach Anhörung seiner Polizeicommission;
In Erwägung dass jenes Gesetz seinen Endzweck nur sehr unvollkommen erreichte;
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Nr. 144 24. November 1800 397
In Erwägung dass zu Verhütung des Schadens, den die Ansiedlung einer großen Anzahl Fremder,
welche keine ökonomische Selbständigkeit haben, dem Lande verursachen würde, bestimmtere Ein-
schränkungen vorgeschrieben werden müssen,
verordnet :
1. Das Gesetz vom 29. Weinmonat 1798 über die Niederlassung der Fremden ist hiemit zurück-
genommen.
2. Jeder Fremde der sich in Helvetien haushäblich niederlassen oder auch ohnedies ein Gewerbe
auf eigene Rechnung treiben will, ist gehalten, sich zu dem Ende mit einem Erlaubnisscheine zu
versehen.
3. Wenn ein nicht angesessener Fremder sich in Helvetien verheiraten und seinen Aufenthalt
im Lande fortsetzen will, so soll er sich mit einem Niederlassungs-Erlaubnisschein verseben, und
es soll keine Ehe eines nicht angesessenen Fremden, der seinen Aufenthalt im Lande fortsetzen will,
ohne die Vorweisung eines solchen Niederlassungsscheins oder, wenn er weiter zu ziehen gedenkt,
ohne die Vorweisung eines Heimatscheins eingesegnet werden.
4. Um diese Erlaubnis zur Niederlassung zu erlangen, wird die Vorweisung eines glaubwürdigen
Zeugnisses der guten Aufführung sowie die Hinterlegung eines Heimatscheins erfordert.
5. Unter Heimatschein wird ein von der eigenen Ortsobrigkeit des Fremden ausgestellter und
behörig legalisirter öffentlicher Act verstanden, wodurch derselbe, gleichwie allfällig dessen Familie, als
Angehörige seines Heimatsorts erklärt werden, und ihnen die Aufnahme daselbst zu jeder Zeit
förmlich zugesichert wird.
6. In Ermanglung eines Heimatscheins kann eine Geldhinterlage oder Bürgschaft die Stelle
desselben ersetzen.
7. Diese Geldhinterlage ist für einen Unverheirateten von zwölfhundert Schweizerfranken, für
einen Verheirateten von sechszehnhundert Schweizerfranken und dient zur Sicherheit, dass der
Fremde der sich in Helvetien niederlässt dem Staate und der betreffenden Gemeinde nicht zur Last
fallen werde.
8. Wenn der Fremde Bürgschaft zu stellen vorzieht, so soll sie von zwei in dieser Eigenschaft
annehmlichen Bürgern ausgestellt werden, welche für die im 7. Artikel bestimmte Summe mit ihrem
Vermögen haften.
9. Die Ertheilung der Niederlassungsscheine kömmt den Verwaltungskammeru, jeder innert dem
Umfange ihres Cantons, zu.
10. Bei der Verabfolgung der Niederlassungsscheine werden die Verwaltungskammern die Heimat-
scheine, das Zeugnis guter Aufführung, Geldhinterlage oder Bürgschaftszedel zu Händen nehmen und
so lange hinter sich behalten, als die dagegen ausgefertigten Niederlassungsscheine in Kraft sind
und ihnen nicht wieder zugestellt werden.
11. Der Niederlassungsschein soll die förmliche Bescheinigung enthalten, dass der Heimatschein,
das Zeugnis guter Aufführung und die Geldhinterlage oder Bürgschaftszedel wirklich hinter der Ver-
waltungskammer liegen. Es soll auch darin die Gemeinde, in der sich der Fremde niederlassen will,
namentlich ausgesetzt und so oft der Niederlassungsort von ihm verändert wird, zu dem Ende eine
neue Erlaubnis ausgewirkt werden.
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12. Die angesessenen Fremden sollen diese Niederlassungsscheine alljährlich bei den Verwaltungs-
kammern erneuern und bei den Municipalitäten ihres Wohnorts visiren lassen; auch sollen die
angesessenen Fremden, welche auf ihre Heimatscheine eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben,
gehalten sein, von zehn zu zehn Jahren diese Heimatscheine in ihrer Heimat erneuern zu lassen.
13. Wenn eine Verwaltungskaramer ohne vorhergegangene Erfüllung der vorgeschriebenen Be-
dingungen Erlaubnisscheine zur Niederlassung ausstellen würde, so sind die Mitglieder derselben
samt und sonders für jede dem Lande von daher zufallende Last verantwortlich.
14. Wenn ein Fremder durch wiederholtes Ruhe und Ordnung störendes Betragen in der Ge-
meinde, in welcher er angesessen ist, sich der erhaltenen Erlaubnis unwürdig macht, so sollen die
Verwaltungskammern, wenn die betreffenden Municipalitäten sich bei ihnen beklagen, diese Klagen
untersuchen, und wenn sie dieselben gegründet finden, einem solchen die Erlaubnis zurückziehen
und ihn aus der Gemeinde und aus dem Lande weisen. Auch kann keine Verwaltungskammer einem
Fremden, dem auf Begehren irgend einer Gemeinde im Lande wegen obgemeldten Ursachen der
Niederlassungsschein zurückgezogen worden wäre, femers eine Niederlassungserlaubnis bewilligen.
15. Für die Ertheilung jedes ersten Niederlassungsscheins wird eine Gebühr entrichtet, die nicht
unter sechszehn und nicht über achtundvierzig Schweizerfranken gesetzt werden darf. Diese Gebühr
soll von den Verwaltungskammern, je nach den Vermögensumständen des Fremden und der Ein-
träglichkeit seines Gewerbs, bestimmt werden.
16. Für die Erneuerung eines solchen Erlaubnisscheins, welche die Abänderung des Nieder-
lassungsortes, sei es in dem nämlichen Canton oder aus einem Canton in den andern, nothwendig
macht, wird ohne Unterschied des Vermögens eine Gebühr von vier Schweizerfranken bezahlt.
17. Für die jährliche im eilften Artikel verordnete Erneuerung dieser Scheine soll jedes Jahr
die Gebühr von zwei Schweizerfranken entrichtet werden.
18. Die eine Hälfte der Erlaubnisgebühr soll jedesmal zu Händen der Nation bezogen, die
andere Hälfte aber in die Municipalcasse des Ortes, wo sich der Fremde niederlassen will, ab-
gegeben werden.
19. Die Verwaltungskammern sollen alljährlich der vollziehenden Gewalt ein Verzeichnis der
im Canton angesessenen Fremden überhaupt, besonders aber derjenigen einsenden, welchen sie erste
Niederlassungsbewilligungen ertheilt haben, und in diesen Verzeichnissen den Stand, das Gewerb
und Kenntnisse derselben anzeigen.
20. Die Niederlassungserlaubnis gibt dem Fremden das Recht, sich in der zu dem Ende be-
stimmten Gemeinde mit Feuer und Licht anzusiedeln, wie die helvetischen Bürger nach den be-
stehenden Gesetzen Gewerbe zu treiben und liegende Güter anzukaufen.
21. Der angesessene Fremde ist allen öffentlichen Lasten und Abgaben, sie mögen zu Händen
des Staates oder einer Gemeinde aufgelegt werden, sowie überhaupt den Gesetzen des Landes, gleich
dem helvetischen Bürger, unterworfen.
22. Wenn eine Municipalität die Niederlassung eines Fremden in ihrem Gemeindsbezirke ge-
stattet, ohne dass derselbe mit einem vorschriftmäßigen Erlaubnisscheine versehen wäre, so sind
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die Mitglieder dieser Behörde samt und sonders für allen Schaden verantwortlich, welcher der
Gemeinde oder dem Staate von daher zuwachsen kann.
23. Die Vorschrift dieses Gesetzes soll ebensowohl in Rücksicht der wirklich angesessenen als
der in Zukunft sich ansiedelnden Fremden in Ausübung gebracht und in Zeit von vier Monaten,
vom Tag der Bekanntmachung des Gesetzes an gerechnet, vollzogen worden.
24. Die nicht angesessenen Fremden, welche für eine kurze Zeit auf eigene Rechnung ein
Gewerb oder eine Kunst auszuüben verlangen, müssen dazu eine ausdrückliche Erlaubnis von der
Verwaltungskammer des Gantons, in dem sie solche treiben wollen, erhalten, welche dieselbe nicht
für länger als zwei Monate zu bewilligen befugt ist und vor ihrer Ertheilung die Berichte der
betreffenden Municipalitäten in Betrachtung ziehen soll. Dabei sind jedoch die Rechte fremder
Kaufleute, welche die Messen und Jahrmärkte in Helvetien besuchen, nach dem 3. Artikel des Gesetzes
vom 11. Heumonat 1800, über die Hausirer, vorbehalten, und gegenwärtiger Artikel für die Mess-
und Marktzeiten nicht auf sie anzuwenden.
25. Dem nicht angesessenen Fremden ist die Erwerbung eines Grundeigenthums oder Ver-
sicherungen auf Grundstücke in Helvetien nur dannzumal gestattet, wenn er der Verwaltungskammer
des Cantons, in dem dasselbe liegt, gehörig erwiesen haben wird, dass helvetische Bürger in seinem
Lande das ^nämliche Recht besitzen, da ihm d(a)nn von derselben eine Bewilligung zu seinem Vor-
haben ausgestellt werden soll.
26. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht uud an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
1 a) 25. Juli, VA. Der Minister des Innern beantragt, darch eine Botschaft den gg. Käthen den Erlass
eines nenen Gesetzes über die Aufnahme von Fremden zu empfehlen. Die Vorlage wird in Circulation gesetzt.
VBProi. p. 436.
1 b) 26. Juli, VA. Der Botschaftsentwarf des Ministers des Innern, der circulirt hat, wird genehmigt.
VBProt. p. 468.
Der Text wurde nicht eingetragen, weil die Versendung doch unterblieb. Lant Prot. v. 1. Sept. hatte
der Polizeiminister die Verbindung von zwei Materien angefochten; daher blieb der Gegenstand eine Weile
liegen. (Vgl. N. 2.) — Am 19. August wurde ein Vorschlag desselben Ministers betreffend Bedingnisse der
Duldung von Fremden zur Circulation verwiesen (Prot. p. 272).
2) 1. September, VR. Der Jnstizminister begutachtet einen Botschaftsentwurf des Ministers des Innern,
betreffend die Verhältnisse der Fremden, der am 26. Juli vom VA. gebilligt worden, und zeigt dass die
Polizei über Durchreisende nicht mit diesem Gegenstand vermengt werden könne und mehr in die Befugnisse
der Regierung einschlage. Man schließt sich dieser Auffassung an und verschiebt den zweiten Entwurf, lässt
dagegen den ersten sofort an den gg. Rath abgehen. vBProt. p. 564, 565.
3) 1. September. Botschaft des VR. an den gg. Rath. „Bürger Gesetzgeber! Wenn das Gesetz vom
29. Weinmonat 1798, das die Bedinge der Niederlassung von Fremden in Helvetien bestimmt, dem liberalen
Geiste seiner Urheber Ehre macht, so enthält es auf der andern Seite wieder so wesentliche Mängel, dass
der VR, durch die bereits eingetretenen Folgen derselben aufmerksam gemacht, euch nothwendig mit ihrer
Darstellung beschäftigen muss. Die Leichtigkeit die dem ausländischen Talente und Runstfleiße zur An-
baunng und Ausübung in der Republik gestattet wird, sollte ohne Zweifel die Vervollkommnung der Künste
und Gewerbe und die Erregung des Wetteifers, der die Seele aller Industrie ist, zur Absicht (!) haben und
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400 24. November 1800 Nr. 144
verdient auch allerdings, insoweit die letztere dadurch erreicht wird, beibehalten zu werden. Allein wenn
die Ansiedlung des erfindsamen und thätigen Fremdlings, der in seinen Erwerbungsmitteln eine sichere Unter-
haltungsquelle für sich und seine Familie findet, ein wirklicher Gewinn für das Land ist, in dem er sich
niederlässt, so muß diesem hingegen durch die große Anzahl derer die nie zu einer ökonomischen Selbständig-
keit gelangen können, früher oder später eine Last auffallen, die sich nur [allein] durch die Bestimmung
gewisser Niederlassungserfordernisse verhüten lässt. Das Gesetz schränkt diese auf die Vorweisung eines
AuffUhrungszeugnisses und eines Heimatscheins ein. In Rücksicht des erstem weiß man (nun), wie leicht
solche Zeugnisse, die blos von negativer Art sind, besonders für Wegziehende ausgestellt werden, und über-
dies gibt eine klaglose Aufführung noch keine Sicherheit über die Erwerbungs- oder Unterhaltungsmittel des
Ansiedlers. Diesen Zweck hingegen- würde die Hinterlegung eines Heimatscheins gewissermaßen erreichen,
wenn das Gesetz den Sinn dieses Ausdrucks nicht unbestimmt gelassen und der französische Text nicht die
Erklärung an die Hand gegeben hätte, dass jedes glaubwürdige Herkunftszeugnis als ein solcher anzusehen
sei. Nach diesem Grundsatze hat das VDirectorium auf die bloße Vorweisung von Taufscheinen, Lehrbriefen
und ähnlichen Attestaten Niederlassungserlaubnisse in Menge ertheilt und dadurch den VAusschuss wie auch
den VR. in die Nothwendigkeit gesetzt, auf dem nämlichen Wege fortzufahren. Wenn dies aber mehr als
eine leere Formalität sein soll, so kann unter Heimatschein nichts anderes als ein eigentlicher Bürgerbrief
verstanden werden, wodurch die Herkunft des Fremden von seiner Ortsobrigkeit bezeugt und ihm sowohl
als seiner Familie der fortwährende Besitz des Heimatsrechts, hieroit die Aufnahme und Versorgung im Zu-
stande (Falle ?) der Hülfsbedürftigkeit zugesichert wird. Indessen gibt es mehrere, besonders teutsche Staaten,
wo dergleichen Heimatscheine niemals ertheilt werden. Das Gesetz kann also die Vorweisung und Hinter-
legung derselben nicht zum unerläßlichen Bedinge der Niederlassung machen, wenn anders nicht eine große
Classe nützlicher Fremden völlig davon soll ausgeschlossen werden. In Ermanglung dieses Erfordernisses
aber scheint eine Bürgschaftsleistung oder eine Geldhinterlage die angemessenste Garantie zu sein, die von
dem Ansiedler verlangt werden kann, und wer dieselbe weder auf die eine noch andre Weise zu leisten im
Stande ist, von dem lässt sich mit Grunde erwarten, dass er nicht sowohl von den Früchten seines Fleißes
als auf Unkosten des Landes wo er sich niederlässt zu leben gedenkt. Und wem anders würde die Unter-
haltung solcher heimatloser und unvermögender Fremdlinge zur Last fallen als dem Staate (wo) die Erlaubnis
zu ihrer Ansiedlung von der Regierung selbst und unabhängig von dem Wunsche und Willen der Gemeinden
wo (sie) vor sich geht ertheilt wird? Es wäre ungerecht, die letztern noch irgend einer Verpflichtung der
Art zu unterwerfen, nachdem man ihnen, und zwar nicht ohne Grund, die Befugnis entzogen hat, über die
Niederlassung von Fremden in ihrem Bezirke zu entscheiden. Wie beträchtlich aber die Last werden könne,
welche sich die Nation durch eine allzu leichte Gestaltung derselben aufladet, davon gibt die im ehemali^n
Canton Bern mit der sog. Landsaßen-Corporation gemachte Erfahrung ein warnendes Beispiel an die Haud.
Diese aus Heimatlosen zusammengesetzte und über den ganzen Canton zerstreute Gemeinde ist mit einer
solchen Anzahl von Dürftigen übersetzt, dass ihre Unterstützung in den letzten Zeiten der bernerischen Re-
gierung eine jährliche Auslage von 30,000 Frk. und auch wohl darüber verursacht hat. Man wird zwar ein-
wenden dass hier von naturalisirten Landeseinwohnern und hiemit von wirklichen helvetischen Bürgern die
Rede seie, währenddem der Fremdling, auch wenn er im Lande angesessen ist, von Rechts wegen keine
Ansprüche auf die öffentliche Hülfleistung zu machen habe. Allein würde die Menschlichkeit erlauben, ihn
im Zustande der unverschuldeten Verarmung oder seine von Unterhaltnngsmitteln entblößte Familie dem Elende
und der Verzweiflung zu überlassen ? — Dies mag hinreichen, um die Nothwendigkeit einer Abänderung des
Gesetzes in Rücksicht der Niederlassungserfordemisse fühlbar zu machen. Sowie aber dieselbe vorgenommen
wird, dürfte es angemessen sein, die Ertheilung der Erlaubnisscheine, statt wie bisher der vollziehenden
Gewalt, vielmehr den Verwaltungskammern im Umfange ihrer Cantone zu übertragen. Wenn die Beding
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unter denen sie stattfinden soll genau und anf eine Weise die keine Willkür bestimmt und übrigens die
Kammer unter der solidaren Verantwortlichkeit ihrer Glieder daran gebunden sind, so würde es ebenso nn-
nöthig als zeitraubend sein, die Regierung selbst mit dem Detail dieser Bewilligungen femer zu beladen. —
Endlich ist es anffallend dass die Erlaubnisscheine, deren Ertheilung dem Staate doch manche Unkosten
verursacht, mit keinerlei [Art von] Gebühren belegt sind. Wenn man bedenkt dass dieselben den Fremden
in allen außer den politischen Rechten dem helvetischen Bürger gleichsetzen, so scheint es nicht unbillig,
eine nach den Vermögensumständen graduirte Abgabe bei deren Verabfolgung zu erheben. Wie gerne würde
sich der Helvetier die Entrichtung einer solchen im Auslande gefallen lassen, wenn er sich damit die näm-
lichen Vortheile verschaffen könnte, die der Ausländer ohne Rücksicht auf Gegenrecht in der Republik ge-
nießt!" — Folgt Hinweis auf einen Gesetzesentwurf und Text desselben (21 §§).
VEProt p. 665-569—572. - 176, p. 1-«. - 837, p. (7.) «-12. 25-86. — E«publ. IL 511-18.
4) 3. September, gg, R. 1. Eingang der Botschaft des VR. Sie wird an die Polizeicommission zur
Untersuchung gewiesen. 2. An dieselbe Commission geht die Frage, zu welchen Stellen und unter welchen
Vorsorgen die Fremden zuzulassen seien.
5) 5. September, VR. Der Vorschlag des Justizministers über die Beaufsichtigung der Fremden kehrt
aus der Circulation zurück und wird auf unbestimmte Zeit vertagt. VBProt. p. 92. - 637, p. 18— n.
6) 6. October, gg. R. Die Polizeicommission legt ihr Gutachten zur Abänderung des Gesetzes über
die Fremden vor. Es soll drei Tage in der Kanzlei zur Einsicht offen liegen.
7 a) 11. October, gg. R. Zweite Verlesung der Vorlage. Detailberathung, Art. 1 — 5, die mit etlichen
Verbesserungen angenommen werden.
7 b) 13. Oct., ebd., Forts. Art. 6 — 20 unverändert angenommen, Art. 21 mit nähern Bestimmungen.
Die Polizeicommission soll prüfen, was ftir Ausnahmen bei demselben gemacht werden könnten.
7 c) 15. Oct., ebd. Schluss der Berathung; Annahme der letzten Artikel. Rückweisung zur Revision,
mit dem Auftrag zu prüfen, ob nicht in einem Zusatzartikel periodische Erneuerung der Heimatscheine vor-
geschrieben werden sollte.
8) 18. October, gg, R. Die Polizeicommission legt einen bereinigten Entwurf vor. Die getroffenen Ab-
änderungen werden genehmigt und das Ganze als Gesetzesvorschlag adoptirt. — Am 20. bereinigt.
9) 23. October, VR. Eingang des Gesetzesvorechlags. Derselbe wird den Ministern des Innern und
der Justiz (resp. Polizei) zu gemeinsamer Begutachtung überwiesen. VRProt. p. 46o-6i. - 637, p. 37. — asi , p. 311—12.
10) 4. November. Botschaft des Vollziehungsraths an den gg. Rath. „Da der VR. in seiner Botschaft
V. 1. Herbstm. bereits die Grundsätze entwickelt hat, nach denen er die Niederlassungsbedinge ftir Fremde,
in Abänderung des Gesetzes v. 29. Weinm. 1798, bestimmt zu sehen wünschte, so bleibt ihm bei der Mit-
theilung seines Befindens über den Gesetzesvorschlag v. 20. Weinm. nichts weiter übrig, als über die Aus-
führung selbst, wo sie von dem euch vorgelegten Entwürfe abweicht, einige Bemerkungen zu machen. —
Der 1. Art. verpflichtet jeden Fremden der sich in Helvetien haushäblich niederlassen und ein Gewerb auf
eigne Rechnung treiben will, sich zu dem Ende mit einem Erlaubnisscheine zu versehen. Auf diese Weise
würde also weder zur haushäblichen Niederlassung, sobald sie nicht mit der Ausübung eines Gewerbes auf
eigne Rechnung verbunden ist, noch zu der letztern, wenn sie ohne Ansiedlung mit Feuer und Licht statthat,
eine ausdrückliche Bewilligung erfordert, welches doch keineswegs in den Absichten des Gesetzes liegen kann.
Der VR. muß daher auf die von ihm vorgeschlagene Abfassung dieses Artikels zurückkommen und statt des
cumulativen Ausdruckes darauf antragen, dass jeder Fremde der sich in Helvetien haushäblich niederlassen
oder auch ohnedies ein Gewerb auf eigne Rechnung treiben will, dem Bedinge einer bestimmten Erlaubnis
AS.».d.HelT.VI. 51
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UDterworfen werde. — Der 2. Art., wodurch dem nicht angesessenen Fremden fUr seine Verheiratang eben-
falls ein Erlaubnisschein nothwendig gemacht wird, ist ohne Zweifel auf den nicht ganz seltenen Fall be-
rechnet, wo das Ehepaar anstatt der haushäblichen Niederlassung jedes für sich im Dienste eines Andern
seine Unterhaltung sucht, wo aber wegen den aus dieser Verbindung hervorgehenden Kindern nichts desto
weniger eine Sicherheitsleistung, dass sie dem Lande nicht zur Last fallen werden, erforderlich bleibt. In-
dessen lässt der Gesetzes verschlag ungewiss, ob eine solche Erlaubnis nur fUr die Verehlichung oder zugleich
auch für die Niederlassung ausgestellt sein soll. Im erstem Falle würde der so verheiratete Fremde, wenn
er späterhin ein eigenes Hauswesen errichten und sich wirklich ansiedeln wollte, dazu einer neuen Bewilligung
bedürfen und hiemit die darauf gesetzte Gebühr doppelt zu entrichten haben. In der andern Voraussetzung
hingegen würde auch derjenige Fremde der sich nach seiner Verehlichung nicht länger im Lande aufzuhalten
gedenkt, dennoch, um sich einsegnen zu lassen, mit einer Niederlassungserlaubnis versehen sein müssen. Um
daher den oben angefühiien Zweck zu erreichen, ohne der letztern Art von Fremden eine ebenso unnöthtge
als lästige Verpflichtung aufzulegen, scheint der 2. Art. schicklicher so ausgedrückt werden zu können, dass
der nicht angesessene Fremde der sich in Helvetien verheiraten und seinen Aufenthalt im Lande fortsetzen
will ebenfalls mit einer Niederlassungserlaubnis versehen sein müsse, und dass keine Ehe eines Fremden
ohne die Vorweisung einer solchen Erlaubnis oder, wenn der Fall dazu nicht vorhanden ist, eines Heimat-
scheins eingesegnet werden könne. Durch den letztem Zusatz, der bei den wegziehenden Fremden seine
Anwendung findet, wäre dafür gesorgt dass der Vorschrift für die im Lande zurückbleibenden nicht unter
dem Verwände der Weitei*ziehung (!) ausgewichen werden könnte. Nach dieser Abänderung bliebe dann auch
kein Zweifel übng dass in dem 3. und den folgenden Artikeln nur die Niederlassungs- und nicht die Heirats-
erlaubnis verstanden wird, indem für diese noch andere Bedinge erfordert werden, die aber dem Gegenstande
des vorliegenden Gesetzes fremd sind. — Unter die Erfordernisse eines Heimatscheins, die der 4. Art. be-
stimmt, habt ihr . . auch die Legalisation durch die Landesobrigkeit des Fremden aufgenommen. Wenn der
Act hiedurch einen höhern Grad von Zuverläßigkeit erhält, so ist hingegen, nach der bisherigen Ausfertigungs-
art solcher Scheine, zu erwarten dass nur die wenigsten dieser Vorschrift entsprechen werden. Zudem dürften
die Verwaltungskaromern nicht selten in Verlegenheit kommen, wenn sie über die Gültigkeit einer Legalisation
entscheiden sollen, da diese doch immer nur von einem Delegirten der Landesobrigkeit und nie von der
höchsten Stelle ausgehen kann. — Von den für die Niederlassung festzusetzenden Bedingungen hatte der
VR. zu Gunsten der fränkischen Bürger eine Ausnahme vorgeschlagen, indem er zufolge dem 9. Art. des
Allianztractats von ihnen nichts weiter als den Beweis fordern zu können glaubte dass sie sich wirklich im
Besitze des Bürgerrechts der fränkischen Republik befinden. Durch das Wegbleiben dieser Bestimmung aber
werden dieselben jedem andei^ Fremden gleichgestellt, was zur vollständigen Erreichung des Zweckes auf
den es bei dem Gesetze abgesehen ist allerdings nothwendig war. Indessen wünscht der VR. bei dieser
Gelegenheit eine unzweideutige Erklärung über den Sinn des angeführten Artikels im Allianztractat von euch ..
zu erhalten. — Eine andere Bestimmung auf die der VR. angetragen hatte, und derzufolge nach Erfüllung
der vorgeschnebenen Bedinge die Niederlassungserlaubnis einem Fremden nicht sollte verweigert werden
können, ist in dem Gesetzesvorschlag ebenfalls weggeblieben. Wenn dies in der Absicht geschah, [um] die
Ertheilung wirklich dem Gutfinden der Verwaltungskammern zu überlassen, so scheint eurer Aufmerksamkeit
entgangen zu sein, wie sehr hiedurch der Willkür freies Spiel gegeben wird, und wie wenig diese Behörden
selbst wünschen müssen, ein solches Entscheidungsrecht ohne bestimmte Vorschrift über die Ausübung zu
erhalten. Eine unvermeidliche Folge davon würde eine auffallende Ungleichheit im System der einen Oantons-
Verwaltung gegen das der andern sein, und der nämliche Fremde hier weggewiesen und dort angenommen
werden, ohne dass eben richtig eingesehene Local Verhältnisse ein so verschiedenes Verfahren rechtfertig(ten).
Wenigstens hätten die Grundsätze durch die dasselbe geleitet werden sollte angegeben und ausdrücklich
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gesagt werden müssen dass anter Anwendung derselben die Verwaltangskammem zum Abschlage der Er-
laubnisscheine, auch wenn die in den §§ 3 — 7 angeführten Bedinge von Seite des Fremden erfüllt worden,
dennoch die Befugnis haben. Allein der VR. sieht nicht ein, welche andere Erfordernisse als die der guten
Aufführung und der ökonomischen Selbständigkeit für die Niederlassung noch aufgestellt werden könnten,
ohne von dem Extreme des frühem Gesetzes, wodurch die letztere völlig außer Acht gelassen ward, in ein
andres zu fallen. — Die Hinterlegung der Aufführungszeugnisse, die der 9. Art. unter anderm vorschreibt,
hatte dem VR. unterbleiben zu können geschienen, indem der Fremde dieser Zeugnisse zu anderwärtigem
Gebrauche bedörfen kann, und es nach einmal geschehener Aufnahme mehr auf die gegenwärtige als (auf)
die vergangene Aufführung ankömmt, hiemit der Zweck durch die bloße Vorweisung erreicht wird. — Nach
dem 11. Art. sollten die Erlaubnisscheine alljährlich bei den Verwaltungskammem erneuert und bei den
Municipalitäten der Niederlassungsorte visirt oder vielmehr einregistrirt werden. Nach den für die erste Er-
theilung genommenen Vorsichtsmaßregeln dürfte es vielleicht hinreichend sein, diese Erneuerung nach einem
längern Zeiträume, etwa von 4 oder 5 Jahren, vornehmen und, um den Zweck derselben bestimmt anzugeben,
die Heimatscheine, die bei NichtUnterhaltung der Bürgerrechte in kurzem verwirkt werden können, zu gleicher
Zeit erneuern zu lassen. — Der 13. Art. enthält eine nicht unwesentliche Bestimmung, indem er die Zurück-
ziehung der Niederlassungserlaubnis verordnet, sobald [wie] sich der Fremde durch ein ordnungswidriges
Betragen derselben unwürdig macht; nur sollte diese Zurückziehung nicht blos die Fortweisung aus der
Gemeinde, sondern die aus der Republik zur unmittelbaren Folge haben und der letztere Ausdruck an die
Stelle des erstem gesetzt werden. Ebenso scheint der 23. Art., über die Erlaubnis zur momentanen Gewerbs-
oder Eunstausübung für nicht angesessene Fremde, einiger Abänderung zu bedörfen, indem er bei der All-
gemeinheit seines Ausdruckes auch von dem Feilhalten auf Jahrmärkten verstanden werden muß, wozu doch
die Bewilligung nicht ohne große Schwierigkeit von (bei) der VK. eingeholt werden könnte. Ueberhaupt
möchte es bei dem nur vorübergehenden Aufenthalte solcher Fremden ihnen öfters unmöglich fallen, an diese
Behörde zu gelangen, daher angemessener sein, die Ertheilung von dergleichen Erlaubnisscheinen als einen
Gegenstand der blos örtlichen Polizei den Municipalitäten zu überlassen und nur den Zeitraum zu bestimmen,
für den sie ausgestellt werden können, und über welchen hinaus eine wirkliche Niederlassungsbewilligung
vonnöthen sein würde. — üeber den 24. Art. endlich, der die Bedinge der Erwerbung von Grundeigenthum
für nicht angesessene Fremde festsetzt, hat euch . . der VR. zu bemerken dass dieselben auf die Versiche-
rangen auf Grundstücke nicht ganz anwendbar scheinen, indem die freie Gestattung der letztern niemals die
unbedingte Erwerbung von Grundeigenthum zur Folge haben könnte, da der ausländische Gläubiger, dem
eine verhypothekirte Liegenschaft zufällt, sobald er sich nicht im Falle der Reciprocität befindet, zu deren
Veränßerang gehalten bleibt." VEProt p. 105-112. — 178, p. 27-88. - 637, p. 8»— 48. - Bepuw. lu. 728-25; 727-28.
11) 8. Nov., gg. R. Die Botschaft geht an die Polizeigesetz-Commission zur Prüfung.
12) 11. November. Botschaft des Vollziehungsraths an den gg, Rath; (von dem Minister des Innern
vorgeschlagen und entworfen). „Bürger Gesetzgeber! Das Gesetz v. 29. Weinmonat 1798, mit dessen Ab-
änderang ihr gegenwärtig beschäftigt seid, enthält neben der Vorschrift (!) über die Niederlassung der Fremden
auch eine Bestimmung über die Aufnahme derselben in das helvetische Bürgerrecht, wodurch der 20. Con-
stitutions-Artikel erläutert und dessen Vollziehungsart festgesetzt werden sollte. Da es dem VR. angemessen
erschien, diese beiden Gegenstände, die unter sich wesentlich verschieden sind, abgesöndeii; zu behandeln,
so hat er in seiner Botschaft v. 1. Herbstmonat... nur den erstem berührt, und soll nun euere Aufmerksam-
keit auch auf den letztern richten, worüber nach der Zurücknahme des Gesetzes v. 29. (Oct.) ebenfalls eine
Verfügung nothwendig wird. Dieses Gesetz hatte dem 20. Constitutionsartikel .... ganz unerwarteterweise
eine rückgebende (I) Wirkung gegeben, indem es (den) Aufenthalt (von 20 Jahren) nicht erst von der Con-
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404 24. November 1800 Nr. 144
stitatioDsannahme, sondern von jedem frühem Zeitpunkte her berechnen ließ. DeDfizafolge haben bisdahin
199 (?) Fremde, deren nach den Bernfsarten geordnetes Verzeichnis hier beigelegt ist, von der vollziehenden
Gewalt Bürgerbriefe erhalten, nachdem die geschehene Erfüllung der constitutionellen Vorschrift von ihnen
gehörig erwiesen worden ist, und wenn ihre Anzahl nicht beträchtlicher erscheint, so ist dies lediglich dem
Mangel an Aufsicht von Seite der Municipalbehörden sowie der irrigen Meinung mancher Fremden, als wenn
ihr Bürgerrecht durch die im Jahr 1798 stattgehabte Zulassung zum allgemeinen Eidschwure hinlänglich
anerkannt wäre, zuzuschreiben. Indessen sind die8e(r) Annahmen mehr als genug, um auf eine wesentliche
Lücke im Gesetze aufmerksam zu machen und über die Folgen derselben Besorgnisse zu erwecken. Nach
den ehemaligen und noch bestehenden Einrichtungen liegt jeder Gemeinheit von Ortsbürgern die Unterhaltung
ihrer hülfsbedürftigen Mitglieder ob; sobald [wie] aber helvetische Bürger keiner solchen Gemeinheit an-
gehören, können sie von Rechtens wegen nirgendswoher als vom Staate selbst Hülfe verlangen. Dies ist
bereits der Fall mit einer großen Anzahl von Naturalisirten, die sich schon unter den ehevorigen Verfassungen
ohne Ortsburgerrechte befanden, und wird auch mit den neu aufgenommenen helvetischen Bürgern der Fall
sein, insofern nicht dagegen zeitige Vorkehrungen getroflfen werden. Aus dem Verzeichnisse der letztern ergibt
es sich dass die bisherigen Annahmen (!) beinahe ganz allein in Handwerksleuten bestunden ; so nothwendig
und nützlich nun auch diese Classe von Einwohnern ist, so verschaffen doch ihre Berufsarten gewöhnlich kein
solches Auskoromen, dass die selbständige Existenz nicht nur derer die sie ausüben, sondern auch ihrer
Familien für die Zukunft gesichert würde. Vielmehr ist von dieser Seite ein Zuwachs von Last vorauszusehen,
wodurch der Regierung die Mittel zu allgemeinern und zweckmäßigem UnterstUtzungsanstalten immer mehr
entzogen werden. — Der VR. glaubt euch daher . . vorschlagen zu müssen : 1) Die zufolge dem Gesetze v.
29. (Oct.) 1798 angenommenen helvetischen Bürger — denn andere können nicht in dieser Eigenschaft aner-
kannt werden — zur Erwerbung eines Ortsbürgerrechts innert einer bestimmten Zeit anzuhalten und im Falle
der Nichtentsprechung dieselben ihres Staatsbürgerrechts verlustig zu erklären; 2) den zwanzigjährigen Auf-
enthalt welchen die Constitution zum Erwerbungsbedinge für das helvetische Bürgerrecht macht, in Zukunft
nur vom Zeitpunkte ihrer Annahme her berechnen zu lassen und hiemit die Ertheilung von Bürgerbriefen,
außerordentliche Fälle ausgenommen, für einmal einzustellen. — Durch diese doppelte Verfügung würde sowohl
ein in jenem Gesetze begangener Fehler wieder gutgemacht als auch der natürliche Sinn eines unrichtig aus-
gelegten Constitutionsartikels hergestellt, ohne dabei die wirklich angenommenen Bürger aus einem recht-
mäßigen Besitze zu verdrängen oder demjenigen was unsere künftige Verfassung über diesen Gegenstand
bestimmen wird vorzugreifen." VRProt. p. 258. 25»-26i. — 178, p. 93—96. 97. — 637, p. 51-55. ~ Repnbi. m. 757; 759—60.
Bei der Ausfertigung liegt eine Tabelle der bisherigen Aufnahmen, nach den Cantonen und Berufsarten
rubricirt; (Total 191).
13) 13. November, gg. R. Auch die letzte Botschaft des VR. wird an die Polizeigesetz-Commission
gewiesen.
14) 22. November, gg, R. Die Polizeigesetz-Commission (Ref. Huber) legt ein umfassendes Gutachten
vor. In der Berathung werden nun einige Artikel abgeändert resp. erweitert, in die vom Vollziehungsrath
am 4. d. aufgeworfene Frage betreffend das Bündnis mit Frankreich aber nicht eingetreten, und nunmehr
das Ganze als Gesetz angenommen. — Bestätigung etc. am 24. 178, p. 41—4«.
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Nr. 145 24. November 1800 405
145.
Bern. 1800, 24. November.
79 (Gg. E. Prot.) p. 48, 49. 74. 180. 209—31. 234. 842. 449. 675. 615^-37. — 406 (Ow. o. D.) Nr. 293. - T»gbl. d. Ges. a. D. V. 130-149.
Bull. d. lois & d. V. 130—148. — N. Bchw. Bepnbl. II. 408. 420. 508. 607—8. III. 788. 837-38; 839—40. 867-70; 871—73.
Gesetz über Militärgerichte hei den helvetischen Truppen,
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass die Ehre der Republik erfordert, dass die gute
Mannszucht sowohl bei ihren eigenen Truppen als bei den Auxiliar-Halbbrigaden beibehalten werde;
In Erwägung aber, dass das Gesetz vom 27. Heuraonat 1799, über die Errichtung der Kriegs-
zucht-, Kriegs- und Revisionsräthe in mancher Hinsicht seinen Zweck nicht erreicht und die Erfahrung
seine Unzuläßigkeit *) bewiesen hat;
In Erwägung endlich, dass die Rücknahme dieses Gesetzes dringend die Bestimmung derjenigen
Formen erheischt, in welchen in Zukunft der Soldat nach Vorschrift der Gesetze beurtheilt werden soll,
verordnet :
(I.) Das Gesetz vom 27. Heumonat 1799 über die Organisation der Kriegszucht-, Kriegs- und
Revisionsräthe ist zurückgenommen.
(U.) Vom Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes an soll den Militärräthen
nachfolgende Vorschrift zur Richtschnur dienen:
Erriehtung von Kriegszucht-, Kriegs- nnd Revisionsräthen bei den helvetischen Trnppen.
I. VerantwortUchheit und Strafcompeienz der Offiziers,
1. Jeder commandirende OflBzier ist für die gute Mannszucht seiner untergeordneten Truppen verantwortlich.
2. Der Commandant eines Truppencorps ist befugt, alle die gewohnten militärischen Strafen anzuwenden,
welche znr Handhabung der Ordnung und Disciplin dienlich sind; die vollziehende Gewalt wird den Com-
mandanten hierüber die nähere Weisung ertbeilen.
3. Der commandirende OflBzier eines Truppencorps kann alle diejenigen Vergehen strafen, welche nicht
mehr als eine einmonatliche Einsperrung nach sich ziehen ; er kann die Verhafteten während der Hälfte der
Verhaftung bei Wasser und Brot sitzen lassen, jedoch so, dass der Verurtheilte nie länger als während fünf
auf einander folgenden Tagen bei Wasser und Brot gehalten werden soll.
4. Im Fall aber dass der Commandant von einem Detaschement einen seiner Untergeordneten zu einem
einmonatlichen Verhaft verurtheilen würde, [so] soll er gehalten sein, unverzüglich dem Chef vom Corps den
schriftlichen Rapport zu machen, welchem das Recht zusteht, diese Strafe zu bestätigen oder zu mildern.
5. Jeder UnteroflBzier oder Corporal kann einen strafbaren Untergeordneten auf der Stelle verhaften
lassen; aber alsdann soll er sogleich dem Ofüzier, unter dessen Befehl er steht, den Rapport machen, der
naehher das Weitere verfügen wird.
*) ÜDmlängUcbkeit? (insuffisance; insulBcieiiza I)
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77. Bildung des Kriegszuchi-RcUhs.
6. Bei jedem Bataillon oder besonderen Corps der helvetischen Trappen, oder bei einem Detasebement
von einer Compagnie, das mehr als fünf Stunden vom Stab entfernt ist, befindet sich ein Kriegszucht-Rath.
Kleinere Abtheilungen haben keinen Kriegszucht-Rath.
7. Alle militärischen Vergehen, welche über die Strafcompetenz des Commandanten sind, müssen sogleich
dem nächstgelegenen Kriegszucht-Rath vom Corps angezeigt werden, der darüber abzusprechen hat. Auch
die Urtheile der Kriegszucht-Räthe von Detaschementen müssen immer dem Kriegszucht-Rath des Corps ein*
berichtet werden, welcher das Recht hat, die Strafe zu mildern oder zu bestätigen.
8. Der Kriegszucht-Rath beim Stab besteht aus fünf Gliedern, nämlich:
Aus dem Commandanten, zwei Hauptleuten, ein(em) Lieutenant, ein(em) Unter Lieutenant.
Bei Detasohementern aber aus drei Gliedern, nämlich :
Ans dem Commandant des Detaschements, ein(em) Lieutenant, ein(em) Unter-Lieutenant.
Falls sich nicht drei Offiziers bei dem Detaschement befinden sollten, ist der Commandant befugt, dieselben
nach Wohlgefallen aus den Unteroffiziers zu ersetzen.
Bei dem Artillerie- und Cavalleriecorps, so lange nicht eines derselben fünf Compagnien übersteigt, soll
bei jedem der Kriegszucht-Rath aus drei Offiziers bestehen, nämlich aus dem Commandanten und zwei Offiziers,
die zufolge des 10. Artikels gewählt werden.
9. Der Schreiber wird immer von dem Commandanten aus den Unteroffizieren des Corps gewählt. Er
hat aber kein Stimmrecht.
10. Die Mitglieder des Kriegszucht-Rathes werden abwechselnd nach dem Dienstalter in ihrem respectiven
Rang erwählt, alle sechs Monate erneuert und durch diejenigen ersetzt, die ihnen in der Rangordnung nach-'
folgen. Sollten sich aber zu wenig bei dem Corps befinden, so können die nämlichen bestätigt werden.
11. Die abwesenden Mitglieder werden durch andere nach der Rangordnung ersetzt.
777. Strafcompetenz des KriegszucJU-RcUhs,
12. Wenn der commandirende Offizier von einem Truppencorps, bei welchem ein Kriegszucht-Rath ist,
die Bestrafung eines Vergehens über seine(r) Competenz ßndet, so versammelt er den Kriegszucht-Rath.
13. Der Kriegszucht-Rath untersucht das Vergehen, verhört den Beschuldigten und spricht über denselben
ab, wenn er die Sache in seiner Competenz findet.
14. Der Kriegszucht-Rath spricht über alle Vergehen ab, die über die in der Competenz des Offiziers
liegenden Strafen annoch folgende nach sich ziehen können, als:
a) Eine dreimonatliche Gefängnisstrafe, wovon die Hälfte (bei) Wasser und Brot, von fünf zu fünf Tagen
abwechselnd, stattfinden kann.
6) Entsetzung eines Unteroffiziers oder Corporals und gänzliche Verabscbeidung. Härtere Strafen können
nur durch den Kriegsrath verhäogt werden.
15. Das Urtheil wird durch die Mehrheit der Stimmen gefällt und muß in das Protokoll der Berath-
schlagung eingetragen werden.
16. Vor den Kriegszucht- und Kriegs-Rath kann niemand gezogen werden, als Militärpersoneo, Individuen
die zur Armee oder ihrem Gefolge gehören, Falschwerber, Spione und die Einwohner eines feindlichen, durch
die Truppen der Republik besetzten Landes für diejenigen Vergehen, die vor die Kriegsräthe gehören.
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17. Zn der Classe derjenigen, die zur Armee oder ihrem Oefolge geliören und demzufolge von dem
Eriegsrath gerichtet werden, gehören einzig:
1) Die Fuhrleute, Karrer, Säumer und Wagenführer, die zum Transport der Artillerie, der Bagage, Lebens-
mittel und Fourage der Aimee in Lagern, Märschen, Cantonirungen oder zur Proviantirnng der im
Belagerungszustand befindlichen Plätze gebraucht werden.
2) Die Arbeitsleute, welche der Armee folgen.
3) Die Aufseher der Magazine der Artillerie, diejenigen über die Lebensmittel und Fourage zum Aus-
theilen im Lager, Cantonirungen oder in den im Belagerungszustand befindlichen Plätzen.
4) Alle Aufiseher der zum Dienst der Truppen niedergesetzten Verwaltungen.
5) Die Secretärs, Schreiber und Copisten bei den Verwaltungen und den verschiedenen Stellen der Armee.
6) Die Agenten der Schatzkammer bei der Armee.
7) Die Eriegs-Commissarien.
8) Diejenigen Individuen welchen die Einrichtung und die Einziehung der zum Dienst und der Verprovian-
tirung der Armee ausgeschriebenen Requisitionen aufgetragen ist.
9) Die Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Krankenwärter bei den Militärspitälern und Feldlazareten, sowie
auch die Oehülfen oder Zöglinge der Wundärzte bei denselben.
10) Die Marketender, Lieferanten der Munition, Bäcker und Fleischer der Armee.
11) Alle Bedienten der Offiziers und andere zur Armee gehörige Personen.
12) Die zum Gefolge der Armee gehörigen Weiber.
18. Ein jeder der vor den Kriegszucht- und Kriegsrath gehört und eines Militärvergehens angeklagt
wird, soll sogleich in Arrest genommen und einer genügsamen, für denselben verantwortlichen Wache über-
geben werden.
IV, Bildung des Kriegsrathes,
19. Es soll bei jedem Bataillon Fußvolk, bei jedem Corps der Artillerie und der Cavallerie der hel-
vetischen Truppen ein Kriegsrath sein.
20. Der Kriegsrath besteht aus neun Mitgliedern, nämlich:
Einem Präsident, von dem Commandanten aus den Flauptleuten ernannt; zwei Hauptleuten, zwei Ober-
Lieutenants, zwei Unter-Lieutenants, zwei Wachtmeistern.
21. Die Richter mit Offiziersrang werden wechselsweise nach ihrem Dienstalter in ihrem Rang gewählt
und wo möglich nicht vor sechs Monaten abgewechselt.
22. Diese Rangordnung fängt für die Hauptleute bei dem ältesten und für die Ober- und Unter-Lieutennnts
bei dem jüngsten an.
23. Der Kriegszucht-Rath ernennt nach Outbefinden die Wachtmeister zu dieser Richterstelle.
24. Der Kriegszucht-Rath ernennt auch den Berichterstatter aus den Offizieren des Corps.
25. Der Berichterstatter wählt sich den Schreiber unter den Unteroffizieren oder Corporalen.
26. Bei jedem Kriegsrath wird immer ein Hauptmann als Commissär der vollziehenden Gewalt zugegen
sein, welcher für die Anwendung und Vollziehung des Gesetzes wachen soll.
27. Der Commandant des Corps ernennt den Hauptmann welcher das Amt eines Commissärs versehen soll.
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28. Verwandte oder Verschwägerte, bis zura Grade von Geschwisterkind einbegriffen, können nicht
Mitglieder des gleichen Kriegsraths sein.
29. Keiner der dem Beklagten im obgemeldten Grade verwandt ist kann als Richter im Kriegsrath sitzen.
V, Strafcompeleiiz des Kriegsraths.
30. Der Kriegsrath bestraft nach dem Gesetz alle die militärischen Vergehen welche Über die Competenz
des Kriegszucht-Raths sind.
VI. BildiDig des Rcvismusratlhs.
31. Bei jedem Bataillon Fußvolk, bei jedem Corps der Artillerie und der Cavallerie der helvetischen
Truppen wird ein Revisionsrath niedergesetzt.
32. Der Revisionsrath besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich :
Aus dem Commandant, als Präsident; zwei Hauptleuten, zwei Ober-Lieutenants, zwei Unter-Lieutenants.
33. Diese Richter werden wechselsweise nach ihrer Rangordnung gewählt und bleiben, soviel möglich,
sechs Monate an der Stelle.
34. Diese Rangordnung ist aber die entgegengesetzte derjenigen welche bei dem Kriegsrath statthat;
man wird nämlich für die Hauptleute bei den jüngsten und für die Ober- und Unter-Lieutenants bei den
ältesten anfangen.
35. Der Berichterstatter erwählt sich seinen Schreiber aus den Unteroffiziers und Corporalen.
36. Ein Hauptmann versieht das Amt des Commissärs der vollziehenden Gewalt. Er wird durch den
Präsidenten ernannt.
37. Wenn zur Bildung eines Revisions- oder Kriegsraths zu wenig Offiziers vorhanden sind, so kann
jeder Rath sich durch Offiziers von andern helvetischen Bataillons oder Corps, oder den Eliten, ergänzen.
38. Der Beklagte kann auch vor dem Revisionsrath sich einen Vertheidiger wählen, oder sich durch
den Kriegszucht-Rath einen wählen lassen. Dieser Vertheidiger kann aber auch der nämliche sein, welcher
für den Beklagten vor dem Kriegsrath gesprochen hat.
VII. Competmiz des ReoisimisratJis.
39. Jedes durch einen Kriegsrath ausgefällte Urtheil muß, ehe es vollzogen werden kann, nach den
hernach bestimmten Formen vor den Revisionsrath des nämlichen Bataillons gebracht werden.
40. Der Revisionsrath hat das Recht, das von dem Kriegsrath gefällte Urtheil zu bestätigen, zu mildem
und selbst den Process den nämlichen Richtern zurückzuweisen, wenn nicht nach den Gesetzen abgesprochen
worden, oder wenn die Procedur unvollständig und genauere Untersuchung nöthig wäre. Im Fall der Kück-
weisung soll der Revisionsrath die Zeit bestimmen, in welcher der Kriegsrath über den gleichen Gegenstand
von neuem abzusprechen hat.
VIII. Form [von] der Instruction der Procedur.
4L Wenn der commandirende Offizier eines Corps von einem durch eine Militär- oder andere Person
(die vor den Kriegszuclit- und Kriegsrath kann gezogen werden,) begangenen Vergehen Klagen oder Kenntnis
erhält, so befiehlt er, wenn er den Gegenstand über seine Strafcompetenz glaubt, dem Berichterstatter des
Kriegsraths, die nöthige Information vorzunehmen.
42. Der Berichterstatter untersucht unverzüglich die Klage oder Anzeige des Vergehens; er nimmt die
Aussagen der Zeugen auf, und wenn materielle Beweise vorhanden sind, so lässt er dieselben erwahren. Die
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Zeugen sollen ihre Aussagen unterschr^ben, und im Fall sie es nicht können, soll davon Meldung geschehen ;
der Chef soll aber jederzeit noch einen Offizier ernennen, der den Verhl^ren des Berichterstatters beiwohnen soll.
43. Der Berichterstatter wird sowohl zur Information als zur ganzen Führung der Procedur bis zum
Endurtheil sich der Hülfe des Schreibers bedienen.
44. Nachdem der Berichterstatter das Verbrechen selbst und die Aussagen der Zeugen untersucht hat,
[so] befragt er den Beklagten selbst über seinen Vornamen, Geschlechtsnamen, Alter, Geburtsort, Handwerk,
Aufenthalt und über die Umstände des Vergehens. Wenn materielle Beweise vorhanden sind, so sollen sie
dem Beklagten vorgewiesen werden, damit er erkläre, ob er sie anerkenne.
45. Sind mehrere des nämlichen Vergehens angeklagt, so soll jeder insbesondere verhört werden.
46. Nach geendigtem Verhör soll es dem Beklagten vorgelesen werden, damit er erkläre, ob seine
Antworten richtig niedergeschrieben worden; ob sie Wahrheit enthalten, oder (und?) ob er darauf beharre,
in welchem Fall er das Verhör unterzeichnen soll; kann er dieses nicht, oder weigert er sich es zu thun,
80 soll im Verhör davon Meldung geschehen und dasselbe durch die Unterzeichnung des Berichterstatters und
des Schreibers geschlossen, dem Beklagten aber der Verbalprocess vorgelesen werden.
47. Das Verhör und die Antworten mehrerer über das nämliche Vergehen Angeklagter werden sogleich
auf den nämlichen Verbalprocess niedergeschrieben und einzig durch die Unterzeichnung der Beklagten, des
Berichterstatters und des Schreibers von einander getrennt.
48. Nach beendigter Information ladet der Berichterstatter den Beklagten ein, sich einen Vertheidiger
zu wählen. Er kann ihn aus allen Classen der Bürger nehmen oder sich denselben durch den Eriegszucht-
Rath wählen lassen; es muß aber in der Zeitfrist von zweimal vierundzwanzig Stunden geschehen.
49. Der Vertheidiger kann in keinem Fall die Zusammenberufung des Eriegsraths über die im vorher-
gehenden Artikel bestimmte Zeit verzögern.
50. Dem Vertheidiger wird der Verbalprocess der Information, des Verhörs mit dem Beklagten, und
überhaupt alle Schriften, sowohl für als wider den Beklagten, mitgetheilt.
51. Sobald der Berichterstatter die Information des Processos beendigt hat, macht er dem Commandanten
des Corps den Rapport davon.
52. Wenn der Commandant das Vergehen über seine Strafcompetenz findet, so soll er in Zeitfrist von
vierundzwanzig Stunden den Process dem Kriegszucht-Rath vorlegen.
53. Der Kriegszuoht-Rath untersucht die gemachte Procedur; findet er dieselbe vollständig und das
Vergehen über seine Strafcompetenz, so wird er selbe durch die Mehrheit der Stimmen dem Eriegsrath
fiberweisen.
54. Im Fall aber der Eriegszucht-Rath die Information der Procedur nicht vollständig erachten würde,
kann er dieselbe dem Berichterstatter zurückweisen.
55. Sobald durch den Eriegszucht-Rath ein Verbrechen zur Bestrafung vor den Eriegsrath gewiesen ist,
[so] muß derselbe vierundzwanzig Stunden nachher versammelt werden und darf nicht [eher] auseinander-
gehen, bis das Endurtheil gesprochen ist, ausgenommen im Fall der Rückweisung der Procedur von dem
Revisionsrath, wie sie im Artikel 40 bestimmt ist.
IX, Form der Beurthezlung»
56. Der Eriegsrath versammelt sich auf dem öffentlichen Platz in der Mitte der in ein Viereck gestellten
Mannschaft.
AS.ft.d.HelT.VL 52
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410 24. November 1800 Nr. 145
57. Der PrSsident sitzt vor einem Tische ; zu seiner Rechten der Commissär der votlzieheodeo Oewtlt ;
zur Linken der Berichterstatter. Der Schreiber und der Vertheidiger des Beklagten nehmen ihre Stellen am
Ende des Tisches ein; rings um den Tisch sitzen in einem Halbzirkel die Richter.
58. Wenn der Rath versammelt ist, so lässt der Präsident ein Exemplar des Gesetzes vor sich auf den
Tisch legen. Im Verbalprocess muß diese unumgängliche Förmlichkeit bemerkt werden.
59. Sobald dies geschehen ist, [so] ertheilt der Präsident den Befehl zu(r) Herbeiführung des Beklagten,
welcher, von seinem Vertheidiger begleitet, frei und ungebunden vor seinem Richter erscheint.
60. Der Präsident trägt sodann dem Berichterstatter auf, den Verbalprocess der Information und alle
für und wider den Beklagten zeugenden Schriften vorzulesen.
61. Der Präsident wird den Beklagten über alle in der Präliminar- Information enthaltenen Thatsachen
befragen. Die Mitglieder des Raths können dem Beklagten Fragen vorlegen.
62. Die Antworten des Beklagten werden niedergeschrieben.
63. Nach beendigtem Verhör verliest der Commissär der vollziehenden Gewalt (der hier als öffentlicher
Ankläger auftritt,) das Gesetz und zieht seine Schltisse daraus.
64. Wenn der Kläger vor dem Rath erscheint, so soll er vorgelassen und angehört werden. Er kann
seine Bemerkungen machen, auf welche der Beklagte antwortet.
65. Nachdem der öffentliche Ankläger gesprochen hat, wird dem Beklagten selbst, wenn er es wünscht,
oder seinem Vertheidiger gestattet, seine Rechtfertigung vorzutragen, worauf sich dann der Vertheidiger weg-
begibt, und der Beklagte durch seine Wache in das Gefängnis zurückgeführt wird.
66. Sodann wird sich der Kriegsrath an einen abgesonderten Ort begeben, um zu berathschlagen und
das Urtheil auszufällen.
67. Der Präsident wird die Frage setzen wie folgt: „Ist N. N., welcher angeklagt wird, ein solches
Verbrechen begangen zu haben, schuldig?^ Er wird hierauf die Stimmen sammeln und bei den Richtern vom
niedrigsten Grade anfangen. Er selbst gibt seine Stimme zuletzt.
68. Der Commissär der vollziehenden Gewalt, der Berichterstatter und der Schreiber haben in keinem
der beiden Räthe das Stimmrecht.
69. Wenn vier Mitglieder des Raths den Beklagten als nicht schuldig erklären, so soll er unverzüglich
in Freiheit gesetzt werden.
70. Wenn der Rath mit einer Mehrheit von sechs Stimmen den Beklagten als schuldig erklärt, so begehrt
der Commissär der vollziehenden Gewalt die Anwendung der durch das Gesetz auf dieses Vergehen fest-
gesetzten Strafen ; der Präsident liest den Text des Gesetzes vor und befragt die Richter über die Anwendang
der Strafe, welche durch die absolute Mehrheit entschieden vnrd.
71. Um die Stimmen endlich aufzunehmen, setzt der Präsident die für die gelindeste Strafe gefallene
Meinung ins Mehr ; sie wird durch Ja oder Nein angenommen oder verworfen ; wenn sie verworfen wird, so
setzt der Präsident die Meinung ins Mehr, weiche der ersten am nächsten kommt, und so gradweise fort, bis
zu der härtesten Strafe, bis eine davon die absolute Mehrheit erhält.
72. Das auf diese Art ausgefällte Urtheil vnrd durch den Schreiber niedergeschrieben und sowohl im
Protokoll als in der Ausfertigung durch den Präsidenten und den Schreiber unterzeichnet. Das Urtheil muß
die Beweggründe des Ausspruchs enthalten. Wenn der Urtheilsspruch niedergeschrieben ist, so begibt sich
der Kriegsrath aufs neue in das Truppenviereck, wo der Schreiber das Urtheil öffentlich und mit lauter
Stimme verliest.
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Nr. U5 24. November 1800 411
73. Sogleich wird nun das Urtheil and die Procedar dem Berichterstatter übergeben, der es unverzüglich
dem Revisionsrath überbringt, welcher schon versammelt sein soll. Eine Wache von fünfzehn Grenadieren
begleitet hierbei den Berichterstatter.
X Form der Beurihetlung vor dem Bevisionsrath und VoUsfiekung des Urthetls.
74. Die Sitzungen des Revisionsraths können in einem bedeckten Gebäude gehalten werden, müssen aber
öffentlich sein; doch darf die Zahl der Zuhörer jene der Richter nicht mehr als dreimal übersteigen. Die
Zuhörer sollen mit unbedecktem Haupte und in größter Stille zuhören ; würde jemand die dem Rathe schuldige
Ehrfurcht vergessen, so kann ihn der Präsident zur Ordnung weisen, und der Rath hat sogar das Recht,
einen solchen, je nach den Umständen, mit Gefangenschaft, die bis vierzehn Tage dauern kann, zu belegen.
75. Nachdem der Berichterstatter des Rriegsraths die Procedur und das ausgefällte Urtheil verlesen hat,
macht der Vertheidiger des Beklagten seine Einwendungen gegen das Urtheil. Der Commissär der vollziehenden
Gewalt zieht auf der andern Seite seine Schlüsse, auf welche zu antworten der Vertheidiger des Beklagten
nochmals das Recht hat. Der Beklagte selbst wird nicht vor den RevisionsraUi geführt noch vor demselben
verhört.
76. Wenn die Richter zum Abstimmen gehen, so werden sie die Zuhörer abtretet^ machen.
77. Das Urtheil wird durch die Mehrheit der Stimmen ausgesprochen und muß, sowie jenes des Rriegs-
raths, mit den Beweggründen versehen sein.
78. Das Urtheil muß von dem Präsidenten und dem Schreiber im Protokoll sowohl als am Fuß der
Ausfertigung unterzeichnet werden.
79. Das Urtheil wird hierauf bei offenen Thüren und mit lauter Stimme dem Revisionsrath vorgelesen
und dann sogleich dem Hauptmann Berichterstatter desselben übergeben, der es, von fünfzehn Grenadiers
begleitet, unverzüglich dem Eriegsrath überbringt, welcher bisdahin versammelt geblieben ist.
80. Das Urtheil des Revisionsraths wird vor dem Eriegsrath in dem Truppenviereck verlesen.
81. Ist der Beklagte freigesprochen, so wird er unverzüglich in Freiheit gesetzt.
82. Ist er verurtheilt, so soll das Urtheil sogleich während der Sitzung vollzogen werden,
83. Nach vollzogenem Urtheil erklärt der Commissär der vollziehenden Gewalt, dass dem Gesetze Genüge
geleistet sei, und ermahnt die Anwesenden, sich an (al. bei) diesem Beispiel zu belehren.
84. Der Präsident erklärt den Eriegsrath für aufgelöst; das Viereck wird geöffnet, and die Truppen
marschiren in Ordnung ab.
85. Ist der Verbrecher zum Tode verurtheilt worden, so sollen die Truppen vor dem Leichnam vorbei-
defiliren; ist er aber zu einer andern Strafe verurtheilt worden, so soll er mit seiner Wache auf den Platz
gestellt werden, wo die Truppen vorbeidefiliren.
86. Jedesmal wenn der Angeklagte in das Viereck oder aus demselben heraustritt, [so] soll die Mann-
schaft das Gewehr schultern und die Tambours Marsch schlagen.
87. Die Majors sitzen weder im Eriegsrath noch im Revisionsrath, den Fall ausgenommen, wo der
Major als Commandant des Bataillons das Präsidium führte. Es liegt ihnen die Aufsicht über die Truppen
während Haltung des Eriegsraths und die Sorge ob, dass die den Gerichten schuldige Achtung beobachtet werde.
88. Die Richter werden sich mit möglichstem Anstand betragen und ohne Erlaubnis des Präsidenten
ihre Stelle nicht verlassen.
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412 24. November 1800 Nr. 145
89. Der vollziehenden Gewalt ist aufgetragen^ den Kriegs- und Revisionsräthen Vorschriften zu ertheilen
und nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes zukommen zu lassen.
90. Die Protokolle der Rriegszucht-, Kriegs- und Revisionsräthe werden von dem Commandanten des
Bataillons aufbewahrt.
91. Nach jedem erfolgten Urtheile ist der Bataillons-Commandant gehalten, innert dreimal vierundzwanzig
Stunden dem Kriegsminister eine Abschrift der Procedur und der beiden Urtheile zu übersenden.
Anwendung des Gesetzes Ober die Eriegszneht-, Kriegs- nnd Revisionsräthe auf die
helvetischen Auxiliartruppen.
Die Grundlagen und Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes werden von den im Sold der fränkischen
Republik stehenden HUlfstruppen mit folgenden Abänderungen beobachtet werden:
1. Jede Auziliar-Halbbrigade wird ihren Kriegszucht-, Kriegs- und Revisionsrath haben, mit der nämlichen
CompetenZy wie selbe in den helvetischen Bataillons durch gegenwärtiges Gesetz bestimmt ist, nur mit der
Ausnahme dass die drei Bataillons-Chefs einer Halbbrigade abwechselnd bei dem Kriegszucht-, Kriegs- und
Revisionsrath Sitz und Stimme haben.
2. Wenn ein Bataillon von einer Halbbrigade mehr als eine Tagreise vom Stab entfernt ist, so soll es
seinen Kriegszucht-, Kriegs- und Revisionsrath wie in einem helvetischen Bataillon organisiren, und diese
Tribunale bleiben so lange in Thätigkeit. bis das Bataillon sich mit dem Stab wiederum vereinigt.
3. Alle übrigen Artikel werden pünktlich nach dem Gesetze beobachtet.
1) Am 10. October 1799 hatte das Directorium den gg. Räthen in Erinnerung gebracht, dass das Gesetz
vom 27. Juli den Fall nicht vorsehe, dass ein im activen Dienst verübtes Verbrechen erst nach der Ab-
dankung der Truppe entdeckt würde, und vorgestellt dass die Einberufung der erforderlichen Richtercollegien
mit großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, woran sich der Vorschlag knüpfte, jeweilen im
Hauptorte des Militärquartiers dem der Delinquent angehörte Gerichte aus den zuständigen Offizieren dieses
Kreises zu bilden, statt aus denjenigen des Bataillons des Beklagten. Diesem Antrag wurde entsprochen
(vgl. V. Bd. Nr. 55); allein die Verhältnisse drängten bald zu weiteren Abänderungen, worüber sich aller-
dings, wie das Folgende zeigt, die Behörden schwer vereinigten.
2 a) 14. Juni, VA. Ein Gutachten des Kriegsministers betreffend Errichtung eines ständigen und einzigen
Kriegsgerichts wird, nachdem es circulirt hat, genehmigt, desgleichen die bezügliche Botschaft an die gg.
Räthe, und demgemäß ausgefertigt.
2b) Botschaft: ^La loi concernant T^tablissement des conseils de discipline, de guerre et de r^vision
dans les bataillons k la solde de la R^publique, r^solue par le Grand Oonseil le 22 Juillet 1799 et accept6e
par le S^nat le 27 du meme mois, ^prouve. de grandes difficult6s dans son ex^cution, et loin d'atteindre le
but d'nne Subordination ezacte et d'une bonne discipline, et par \k diminuer le nombre des d^lits, ces liens
qui forment la base du militaire se relächent de plus en plus, et les d^lits fönt des progrös effrayanta. Le
principe d'6tablir ces tribunaux dans les corps memes n'a pas pr^sentö dans son application le r^ultat
attendu. Le trop grand nombre de juges et la disproportion des sous-officiers et caporaux avec le nombre
d*officiers que la loi j place, presente un inconv6nient dont les suites ont constamment ^t^ des jugements
faibles et nullement proportionn6s aux d^lits. Le peu de connaissances judiciaires de ces juges en gön6ral;
la difficult^ extreme de trouver des capitaines rapporteurs qui aient les connaissances et les talenta n^ces-
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Nr. 145 24. November 1800 413
saires poar exercer les fonctions de cette place importante ; la n^cessiti de les chaDger sonvent, k cause des
d^tachements et antres tours de Service, sont autant de causes propres k entraver et k ralentir la marche
de la jastice militaire, qui doit etre prompte poor etre plus imposante et prodnire son effet. L'impossibilit6
enfin oü se troave(nt) dos troupes sold6es, actuellement diss^miD^es, de r^unir lenrs conseils de guerre, exige
aussi imp^rieusement une mesare pour rem^dier k ces inconvönients. — La C. E. croit trouver un moyen de
pr^venir dans la suite tout ce qae les cas ci-dessns d^sign^s penvent occasionner de facheux, dans l'^tablissement
d'un senl conseil de guerre et d'un coDseil de r^vision, tons deux permanents, pour toutes les troupes sold^es
de la R^publique, dont eile a Thonneur de vous soumettre le projet. Les mSmes conseils pourront etre ^galement
investis du pouvoir de juger les ^lites qui seraient mises en activit^. — La C. £. pense qu'il serait instant
que les pr6sident8, le commissaire du pouvoir ex^cutif et le capitaine rapporteur des conseils de guerre et
de r^vision soient pris parmi les officiers de milice, par la raison qu'on ne pourrait enlever k ses fonetions
an chef de bataillon des troupes sold^es. II en est de memo k l'^gard des capitaines qui rempliraient les
fonetions de rapporteur et de commissaire du pouvoir ex^cutif. Leur traitement serait celui que la loi affecte
k leur grade. — Quant au pr6sident du conseil de r^vision, il ne peut etre choisi que parmi les officiers
qui ont rang de chef de brigade. Les adjudants g^n^raux r^form^s et les inspecteurs des milices sont les
seuls officiers helv^tiques revetus de ce grade. Le traitement de ce pr^sident, 6tant chef de brigade, devra
etre celui de L. 200 par mois, que la loi du 25 Mars (1799) accorde k ce grade; mais s'il exer^ait les
fonetions d'inspecteur, les appointements de cette demi^re place seront deduits de ceux attach^s k la premi^re. —
La C. £. vous prie, Oitoyens L^gislateurs, de prendre avec urgence ce projet en consid^ration et de vouloir
bien vous occuper incessamment du code p^nal militaire, les lois existantes sur lesquelles les conseils de
guerre sont astreints k juger 6tant insuffisantes ; elles les exposent ainsi k etre embarrass6s dans nombre de
cas qui se pr^sentent et qui ne sont pas pr^vus par la loi. La süret6 de TEtat et celle des citoyens dopend
d'une prompte r^solution." — (Auch deutsch eingetragen.)
VRProt. p. 28-84. — 173, p. 163-166. 175-178. - 762, p. (127—129.) 181-184. 186-188.
2c) Es folgt: „Entwurf zu Errichtung eines Central-Kriegsraths und Central-Revisionsraths zu Beur-
theilung der Verbrechen welche von den[en] im Sold der Republik stehenden Truppen begangen worden" ;
(§§ 1— Ö6); §§ 87—116 unter dem Titel: „Anwendung des Gesetzes über die Kriegszucht-, Kriegs- und
Revisionsrüthe auf die helvetischen Hülfstruppen" ; alles blos deutsch.
VBProt. p. 84-60. — 173, p. 181—208. 207—222. — 782, p. 187—180 (dts.). 191—221 (frx.).
3) 24. Juni, G. R. Verlesung der Botschaft. Dieselbe wird nebst Beilage an die Militärcommission
verwiesen, die in fünfzehn Tagen darttber rapportiren soll. ORProt. p. sio. — n. Bchvrz. Rep. i. sei.
4) 11. Juli, G. R. Die Militärcommission (Ref. Vonfiüe) empfiehlt Verwerfung des Vorschlags des VA.
und dagegen etwelche Aenderungen in dem bestehenden Gesetz, die sie vorlegt. Ohne Discussion genehmigt.
Ausfertigung für den Senat. ORProt. p. 848—852. — Repnbi. i. 806. sis. in. 706.
5a) 17. Juli, Senat. Erste Verlesung; Ueberweisung an eine Commission (Schwaller, Lafl6chfere, Rothli,
Lttthardt, Baras). Sen. Prot. p. 496-500. 512.
5b) Am 22. wurde die Vorlage, nach Antrag der Commission, verworfen; diese wünschte nicht blos
einzelne Aenderungen, sondern ein ganz neues Gesetz und tadelte auch einzelne der proponirten Bestimmungen.
6) 23. Juli, G. R. Der Beschluss wird an die Commission zurückgewiesen. Prot. p. 892.
7) 30. Juli, G. R. Die Militärcommission legt ein abgeändertes Gutachten vor, das dringlich erklärt,
angenommen und dem Senat öbersandt wird. — (Der Text enthält nur die neuen Bestimmungen.)
173, p. 171—74. - GRProt. p. 414-418,
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414 24. November 1800 Nr. 145
8) 6. August, Senat. (Erste) Verlesung. Die Vorlage wird an die kürzlich bestellte Commission gewiesen,
mit drei Tagen Frist. se«. Prot p. 550-554. — RepabL n. ses.
9) 16. August, gg. R. Ein [drittes] Gutachten der Commission für Prüfung der unvollendeten Geschäfte
betrifft den Großrathsbeschluss v. 30. JuK über Verbesserungen in den Kriegsgerichten. Nach ihrem Antrag
wird derselbe der Militärcommission zugewiesen, die in drei Tagen rapportiren soll.
10) 20. August, gg. R. Die Militärcommission (Ref. Vonfltte) beantragt, den Großrathsbeschluss v. 30. Juli
betreffend die Kriegsgerichte zu verwerfen, und erbietet sich, den Gegenstand neu zu bearbeiten. Dieser
Vorschlag wird genehmigt und der Commission aufgegeben, so bald thunlich einen neuen Entwurf vorzulegen.
196, p. 41.
IIa) 11. September, gg. R. Die Militärcommission legt ein Gutachten betreffend Kriegsgerichte ein.
Für drei Tage auf den Kanzleitisch verwiesen. 173, p. i67— 70.
IIb) Die Militärcommission erstattet folgendes Gutachten. Vorerst habe sie die Quellen der bekannten
Uebelstände zu erkennen gesucht . . . „Es sind (drei) Hauptursachen, aus denen die schlechte Mannszucht in
unsern Truppen herfließt: 1) Die schlechte Ernennung der Offiziers, 2) die Anwendung eines fremden zweck-
losen (!) Strafcodex, 3) die fehlerhafte Organisation der Kriegszucht-, Kriegs- und Revisionsräthe. Es ist nicht
Tadelsucht, es ist (auch) keine andere Nebenabsicht: es ist durch eine traurige Erfahrung bewiesen, wenn
man behauptet dass der schlechten Ernennung der Offiziers in unsern Truppen und in den seohs Auxiliar-
Halbbrigaden die elende Mannszucht, die sich nur allzu deutlich zeigt, zum Theil zur Last gelegt werden
kann. Man fand da Leute zu Offizierstellen erhoben, die (weder) durch Erziehung noch durch Grundsätze,
noch durch Kenntnisse, noch durch das zarte Selbstgefühl von Ehre dahin taugten. Die ungeheure Namens-
liste von Offizieren zeigt dass ein missverstandener Begriff von Patriotismus und der Einfluss von Protectoren
nur allzu viel die Wahlen geleitet hat. Man verfiel vielleicht durch den fatalen Hang zum F^deralismas auf
den traurigen Gedanken, die Offizierstellen auf Cantone und Districte verhältnismäßig zu vertheilen, und im
hohen Gefühl der Einheit war nicht das Verdienst eines Mannes, sondern der Geburts- und Aufenthaltsort
der Beweggrund zu einer Wahl. Noch eine üblere Folge (!) war in dem niedrigen Anssehließungssystem
(gegenüber) einer Classe Geschlechter, denen unser Vaterland seit Jahrhunderten Wohlstand, Glück und Ruhe
zu verdanken hatte; daher blieben so viele verdienstvolle in Holland und Frankreich abgedankte Offiziere
unangestellt, während man den Handwerker von seinem Beruf (weg), zu dem er einzig taugte, zu einer Offizier-
stelle ernannte ; es sind Leute wie durch den Zauberstab aus den pöbelhaftesten Begangenschaften mit Degen
und Epauletten aufgetreten und wieder verschwunden, weil der Esel sich auch in der Löwenhaut verrathet.
BB. GG., es ist mit der Behauptung nicht zu viel gesagt, dass die Ernennung der Offiziers in den 6 Halb-
brigaden die größte Schuld am schlechten Erfolg ihrer Ergänzung gewesen und der größte Beweggrund ihrer
Auflösung sein wird *). — Gute Offiziere sind die Seele eines Truppencorps ; wo sie fehlen, fehlt es an guter
Disciplin und Mannszucht, und eine Truppe ohne Mannszucht ist die Schande und die Geißel des Landes
und der Regierung, der sie zur Ehre und Schutz dienen sollte. Der Soldat liebt gute Ordnung; aber sie muß
ihm im guten Beispiel seiner Vorgesetzten vor Augen sein; er beurtheiit sie richtig und streng; er ftirchtet
und verachtet den gewaltsamen, wilden, ungesitteten; er ehrt und gehorcht mit Freuden dem gerecht Strengen
und Tadellosen. Der Soldat veredelt sich in dem gesitteten und verwildert sich in dem pöbelhaften Charakter
seiner Offiziere. — Allein wir wollen die weitern Bemerkungen (der Art?) übergeben, um Ihre Aufmerksamkeit
auf die zweite Ursache des Zerfalls der Disciplin zu lenken. Ihre Commission glaubt sie in der Anwendung
*) Etwelche Animosität scheint hier mitzutönen ; die Beliörden waren kaum befugt, tangUche Offiziere zu prßtten, and
mußten sich wesentlich an die Bewerber haiten, worunter sich gute wie geringe Elemente befanden; offenbare Gegner der
bestehenden Ordnung — in Franlureich und der Schweiz — wären wohl auch von einer aristokratischen Regienrng ni^rt
bejorzagt worden.
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Nr. 145 24. November 1800 415
eines fremden zwecklosen Militärstrafcodex zu finden ; ja es ist wohl zwecklos, wenn man überall Grundsätze
anwenden will, die für das geistige Qeftthl einiger Völker, aber nicht für das schlappe Empfindungssystem
anderer passen. Es ist Irrthum eines Gesetzgebers, wenn er durch die gleichen Strafen die gleichen Wir-
kungen bei allen Völkern zu erzwecken glaubt. Die Erfahrung zeigt uns dass es ein gewisses Nationalehr-
gefühl gibt, das sich gegen eine Gattung militärischer Strafe empört und sich durch dieselbe entehrt glaubt,
da (während) andere über dessen Gebrauch und Anwendung keine so delicaten Begriffe haben, und die sieg-
reichen Heere Friedrichs d. Gr. belehren uns, dass dies Ehrgefühl [selbst] sich auch mit der Zauberkraft
des Caporalenstocks vereinigen lässt, und es ist schade dass durch das allzu zarte Nervensystem einiger
Philosophen*) dies lehrreiche Beispiel für unsere Truppen unbenutzt bleibt; es ist aber zu hoffen dass der
jetzige gg. Rath sich überzeugen werde, dass im Militärdienst diejenigen Strafen die zweckmäßigsten sind,
welche dureh ihre Wirkung der Absicht am besten und am schnellsten entsprechen ; allein da man sich über
kurzem mit der Verbesserung des Strafcodex beschäftigen wird, kann man die ferneren Bemerkungen mit
Stillschweigen übergehen. — Es bleibt also nichts mehr übrig, als Ihnen die Fehler des Gesetzes über Kriegs-
zucht(-), Kriegs- und Revisionsräthe ganz kurz darzulegen. Das Gesetz war fehlerhaft, 1) weil es dem com^
mandirenden Offizier keine Strafcompetenz einräumt; 2) weil in der Organisation des Kriegszuchtraths Unter-
offiziere und Caporalen (!) angestellt waren ; 3) weil die Richter im Kriegs- und Revisionsrath zu zahlreich
nnd sonderheitlich außer allem Verhältnis zwischen Offizieren und Unteroffizieren gewesen ; 4) weil die Straf-
competenz des Kriegszuchtraths zu eingeschränkt war; 5) weil zufolge dessen der Kriegsrath für unbedeutende
Vergehen zusammenberufen werden mußte, welcher dadurch Ansehen, Würde und Eindruck bei den Truppen
verloren hat; 6) weil endlich in (Betreff) der Form der Abmehrung und im Resultat der Entscheidung des
Urtheils im 67. Art. ein Grundsatz aufgestellt war, durch den so mancher Strafbare zum Aergemis der
Gerechtigkeit freigesprochen wurde. Diese erwähnten Hauptfehler des Militärgesetzes sind jedermann so auf-
fallend, dass sie wohl keiner fernem Entwicklung bedürfen, und es ist auf folgende (entsprechende) Erwägungs-
gründe dass Ihnen die Militärcommission die Zurücknahme desselben vorschlägt.^ — Folgt eine bezügliche
Beschlassformel. Bepubi. ii. 540-41 ; 544-45.
12 a) 17. September, gg, R. Zweite Verlesung des neuen Reglements über Militärgerichte. Dasselbe
wird abschnittweise berathen und mit einigen Verbesserungen als Gesetzesvorschlag angenommen. — Am
18. folgt die Bestätigung etc.
12b) Der Text zeigt folgende Abweichungen von dem definitiven:
In § 2 fehlt der zweite Satz. (Vgl. übrigens § 89.)
In § 6, Eingang, fehlt der Zusatz „oder besondem Corps", und der erste Theil von § 7 ist mit § 6
verbunden.
In § 8, zweiter Absatz, fehlt die einleitende Angabe „aus drei Gliedern, nämlich" ; sodann der ganze
vierte Absatz.
In § 19 fehlt die Einschaltung (nach Bataillon): „Fußvolk, bei jedem Corps der Artillerie und der
Cavallerie".
Ebenso in § 31. — § 35: Der Präsident ernennt einen Offizier vom Corps zum Berichterstatter. —
NB. Dieser Satz scheint in der Folge durch Versehen ausgefallen zu sein. — (Von hier an differiren die
Nummern um 1.)
In § 41 (40) fehlt der zweite Satz; — ebenso in § 56 (55) die angehängte Ausnahmebestimmung.
*) Die doch nicht für ihren eigenen Bücken besorgt waren.
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416 24. November 1800 Nr. 145
In § 76 (75): „Nach Ablesung der Procedur*^ etc.
In Art. 1 des Anhangs fehlt der Satz, der eine Ausnahme vorbehält.
13) 24. September, VR. Der Gesetzesentwurf über Kriegsräthe wird im deutschen Exemplar der Kriegs-
commission, im französischen dem Rriegsminister überwiesen, der den Auftrag erhält, die Ansicht der mit
der Sache betrauten Mitglieder des VR. einzuholen und darnach eine Botschaft zu entwerfen, die dem g^,
Rath die Meinung des VR. eröffnen soll. VRProi. p. 454, 455. - 782, p. 2».
14) 4. October, VR. Das Gutachten des Kriegsministers über den eingesandten Entwurf eines Gesetzes
über Militärgerichte wird dem gg, Rath zugefertigt mit der Erklärung dass die mit der Sache betrauten
Mitglieder des VR. dasselbe unterstützen . . . „Daraus werden Sie die verschiedenen Hindemisse ersehen,
welche der Vollziehung des vorhabenden Gesetzes im Wege stehen, sie sogar bei der wirklichen unseligen
Erschlaffung des militärischen Geistes und bei der Seltenheit der tauglichsten Subjecte unmöglich machen
und gewiss auf alle Fälle die Wirkungen weit hinter dem Vorhaben zurücklassen wttrden. Der VR. ftthlt
sich also durch seine heiligste Pflicht gedrungen, Ihnen . . zu erklären dass die Niedersetzung eines Central-
Kriegs- und Revisionsraths, beide immer im Dienst stehend und nach dem Plan, wie solche der vorigen Gesetz-
gebung durch die Botschaft v. 14. Juni vorgeschlagen wurde, nach seiner Meinung das einzige mögliche Mittel
seie, eine bessere Mannszucht bei den helvetischen Truppen einzuführen und beizubehalten.^
VEProt p. 646 -64a — 177, p. 15, 16. 21—61. 69—80. 248—55. - 782, p. 227—29.
15) 6. October, gg. R. Der Vollziehungsrath übersendet ein Gutachten über Kriegsgerichte etc. Da es
nur in französischer Sprache vorliegt, so wird noch eine deutsche Abfassung verlangt, und zwar mit dem
Winke dass es auch in Zukunft so zu halten sei. 408, Hr. 193.
16) 23. (!) October, gg. R. Eingang einer Botschaft v. 7. d. Die nun in deutscher Sprache vorliegenden
Bemerkungen des Kriegsministers gehen an die Militärcommission; die französische Abfassung soll in der
Kanzlei offen liegen.
17 a) 19. November, gg. R. Die Militärcommission legt ein neues Gutachten vor. Es wird für drei
Tage auf den Kanzleitisch verwiesen.
17 b) 24. Nov., ebd. Neue Berathung; die durch Bemerkungen des Kriegsministers veranlassten Ver-
besserungen werden adoptirt und nun das Ganze ausgefertigt.
18) 2. December, VR. Eingang des neuen Gesetzes über Kriegsgerichte. Da sich findet dass darin die
Abänderungsvorschläge der vollziehenden Gewalt nicht berücksichtigt worden sind, so soll der Kriegsminister
dasselbe prüfen und in Bälde berichten, ob das Gesetz dem Zwecke entspreche und ausführbar sei oder nicht.
VBProt p. 86. - 782, p. 2S1.
19) 17. December, VR. Der Kriegsminister begutachtet das neue Gesetz über Kriegsgerichte; er findet
darin etliche Mängel, die er beseitigen lassen möchte. Man findet aber diese nicht groß genug, um das Gesetz
zur Abänderung zurückzuweisen, und ordnet daher in gewohnter Weise die Kundmachung und Vollziehung an.
VBProt p. 388.
Die Einwendungen des Ministers, in einem Bericht v. 10. Dec, finden sich in Bd. 752, p. 233 — 37.
(Angefochten sind Art. 2, 35, 37, 48, 57, 59, 79.)
20) Des großen Umfangs wegen erfolgte der Druck nicht in der üblichen Plakatform, sondern in Heften,
deutsch und französisch gesondert. Die deutsche Ausgabe — 18 Seiten in 4^ — hat den Titel : Gesetz vom
vierundzwanzigsten Wintermonat 1800 über die Militär-Tribunale bey den Truppen der helvetischen Republik.
Gedruckt bey Grüner u. Gessner, National-Buchdrucker.
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Nr. 146, 147 24. November 1800 417
146.
Bern. 1800, 24. November.
79 (Gg. R. Prot.) p. 556. 589-90. 604.-406 (Ges. u. D.) Nr. 285. - Tftgbl. d. Ges. n. D. V. 188. — Ball. d. lois & d. V. 128.
N. Bchw. Repabl. 111. 771. 812.
Genehmigung des Verkaufs eines Stücks Klostergüter (Frauenthal).
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehuogsraths vom 13. Wintermonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission,
beschließt:
Der Verkauf des zum Kloster Frauenthal im Canton Waldstätten gehörigen, zu Maschwanden
im Canton Zürich liegenden Hofs um die Summe von einundzwanzigtausend neunhundert und zwanzig
Franken ist bestätigt.
1) 13. November, VR. Der Finanzminister macht eine Vorlage betreflend den Verkauf des Hofs
Maschwanden. Dieselbe wird adoptirt und mit empfehlender Botschaft dem gg, Rathe mitgetheilt.
VRProt. p. 299. — 178, p. 119—20. 125—26. 129—57. - 660, p. (289.) 241 42.
2 a) 17. November, gg. R. Die Botschaft wird der Finanzcommission übergeben.
2 b) 22. Nov., ebd. Der Bericht der Commission wird angenommen und darUber Beschluss gefasst. —
Am 24. bestätigt etc.
147.
Bern. 1800, 24. November*).
79 (Gg. R. Prot.) p. 578—79. 581. 610. — 406 (Gee. n. Decr.) Nr. 287. — Tagbl. d. Ges. n. D. V. 150. — Bull. d. loia k d. V. 148, 149.
N. Bchw. Repnbl. HL 789. 885.
Eliebemlligung für Joh. Äffolter.
Der gesetzgebende Rath, nach Verlesung der Botschaft des Vollziehungsraths vom 7. dies, mit welcher
eine Bittschrift des BUrgers Johann Äffolter von Leuzigen im Canton Bern übersendet wird, der die Erlaubnis
begehrt, seiner verstorbenen Frauen Bruders-Tochter, Maria Aerni von Biezwyl, im Canton Solothurn, zu
heiraten, und nach Anhörung der Commission ober die bürgerlichen Rechte;
In Erwägung dass bisdahin hin und wieder in der Schweiz dergleichen Ehen obrigkeitlich bewilligt
worden sind,
beschUeßt :
Dem B. Johann Aff^olter von Leuzigen ist erlaubt, seiner verstorbenen Frauen Bruders-Tochter zu heiraten.
1) 7. November, VR. Das Ehebewilligungsgesuch von Joh. Äffolter wird dem gg. Rath übermittelt.
VRProt. p. 189—90. — 178, p. 85. 87, 88.
2 a) 19. November, gg. R. Die Commission empfiehlt Bewilligung. Ihr Vorschlag wird adoptirt. — Am
20. bestätigt und an den VR. expedirt.
2 b) 24. Nov., ebd. Da der VR. nichts einwendet, so wird das Decret ausgefertigt.
*) Die italieDiache Aasfertigan^ ist anf 21. Nov. datirt; das Tagbl. d. Ges. etc. hat 25., das Ball, richtig 24.
AS. *. d. Uelv. VI. 53
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418 24. November 18Ö0 Nr. 148
148.
Bern. 1800, 24. November.
aOe (VB. Prot) p. 468—470. — 664 (Zoll) p. (181—82.) 185-87. 189—91.
Verordnung betreffend die Sicherung des Oüterverkehrs in dem Kauf hause zu Basel.
Der Vollziehangsrathy erwägend 1) dass sowohl die Sicherheit des Handels als das Zutrauen so das
Kaufhaus in Basel als Waarenniederlage genießen soll, erfordert dass die bei diesem Kaufhaus angestellten
Beamteten sowohl für das ihnen anvertraute Gut als fUr die Nachläßigkeiten derjenigen Personen die von
ihnen aus zu Empfang und Versendung bestellt worden sind verantwortlich seien;
2) dass wenn zwar Mittel vorhanden wären, diejenigen Verluste welche durch dergleichen Nachläßig-
keiten entstehen würden gänzlich zu decken, dies hingegen auch einen nachtheiligen Einiluss auf die exacte
Führung der Oontrole über die (in) diesem Kaufhaus aus- und eingehenden Güter haben könnte;
3) dass hingegen in denjenigen Fällen wo eine Waare an Platz einer andern versandt und dem Eigen-
thümer derselben von diesen Angestellten vergütet worden wäre, es d(a)nnzumal auch der Billigkeit angemessen
ist, dass sie sich auf dem Verkaufe der an dieser statt zurückgebliebenen Waaren erholen können;
4) dass das gemeine Beste als wie die gute Ordnung des Kaufhauses erfordert, dass die darin un-
angesprochen gebliebenen Güter verkauft werden, 1^ damit solche die sich leicht verderben nicht gänzlich
verloren gehen; 2^ damit dergleichen seit 30 und 30 Jahren unangesprochen gebliebene Güter nicht immer
von einem Inventarium in das andere müssen getragen werden;
Nach Anhörung seines Finanzministers,
beschließt :
1. Die bUrgschaftspilichtigen Kaufhausbeamteten in Basel bleiben wie bisdahin für alle dem Kaufhanse
tibergebenen Güter verantwortlich und werden diejenigen Formalitäten beobachten, vermittelst welchen deren
Ein- und Austritt nöthigenfalls gehörig bescheinigt werden kann.
2. Diejenigen Waaren die sich seit 4 Jahren unangesprochen im Kaufhause befinden und deren Eigen-
thümer nicht bekannt ist; (so)d(a)nn diejenigen so sich leicht verderben, und deren Verkauf, um nicht ganz
verloren zu gehen, dringend wird, können mit Einwilligung der Verwaltungskammer auf das Begehren der
Kaufhausbeamteten und eine sechs Wochen vorher öffentlich geraachte Bekanntmachung und (eine) an den
Thüren des Kaufhauses angeschlagene Publication hin verkauft werden. Dieser Verkauf geschieht steigemngs-
weise.
3. (Bei) Waaren die sich nicht verderben, und bei deren Eröffnung sich Spuren des EigenthUmers zeigen,
soll man^ ehe sie verkauft werden, noch während sechs Monat(en) frische Nachforschungen anstellen und
erst, wenn sie innert dieser Zeit nicht rechtmäßig angesprochen worden, [dannzumalj zu ihrem Verkauf
schreiten.
4. Der erlöste Betrag dieser Verkäufe soll nach Abzug der Kosten wie folgt vertheilt werden : 1<* An
den Eigenthümer, so sein Eigenthumsrecht (an) dem verkauften Gut innert Jahr und Tag erweisen kann;
2« an die Kaufhausbeamteten, so sie erweisen können, dass diese verkaufte Waare an Platz einer andern,
die sie haben bezahlen müssen, im Kaufhaus geblieben ist.
5. Der Ertrag derjenigen Verkäufe, die in keinem der obbemeldten Fälle angesprochen worden, ist (als)
verschollen (zu behandeln?), nämlich ein Drittheil zu Gunsten der bürgschaftspflichtigen Kaufhausbeamteten ,
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Nr. 149 24. November 1800 419
und die Übrigen zwei Drittbeile zu Händen der Nation, nacbdem die KaafhausgebUbren darauf e(r)hoben
worden sind.
6. Vorhergehende BeschltisBe ttber diesen Gegenstand sind und bleiben zurückgenommen.
7. Der Pinanzminister ist mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
Der Entwurf ist von Roguin-Laharpe (französisch) verfasst.
149.
Bern. 1800, 24. November.
308 (VR. Prot.) p. 4«1— 463. - 864 (Verfa««.) p. 5», 00. - Bull. d. arr. ote. IIL 46. 47. 48, 49. -- Bull, helvöt. XVI. 177. (178.)
Befehl zu gerichtlicher Verfolgung der Urheber einer aufrührischen Adresse.
Le Conseil ex^cutif, ajant entendu le rapport de son ministre de la Justice et Police sur un libelle
intitule Adresse des soussignes aux auiorites du canton du Lemariy par laquelle des factieux cherchent k
surprendre la bonne foi des citoyens de ce canton, en leur arrachant des signatures sur un 6crit dont ceux-
ci 8ont loin dlnterpr^ter et le sens et le but;
Oonsid^rant que les auteurs de ce libelle cherchent k avilir les autorit^s supremes de la R6publique;
Considörant que les protestations insidieuses contre les actes ^ventuels du Gouvernement par lesquels
ce libelle est termin6, sont egal erneut nne provocation k la d^sob^issance,
arrete :
(1.) Les auteurs et colporteurs du libelle ci-dessus, intitule Adresse des soussignes aux autorites du
canton du Leman^ seront recherch^s, arret6s et poursuivis juridiquement k la diligence de l'accusateur public
pr^s le tribunal de canton du L^man.
(2.) Le ministre de la Justice et Police est charg6 de Texecution du präsent arr^t^.
Es handelt sich um eine complexe Bewegung, deren glücklicherweise überwiegende Richtung in Nr. 153
besonders dargestellt wird, die aber in dem Widerwillen gegen die „Feudalrechte" ihre üauptwurzel hatte
und Erscheinungen hervorrief, welche die Behörden zu ernsten Maßregeln nöthigten. Der vorhandene StoflF
wird unter zwei Nummern vertheilt; hier kommen nur die Anfänge zur Mittheilung.
1) 20. September, VR. (bei Beginn der Sitzung). „Le cit. Glayre fait lecture d*une lettre du prüfet
national du L6man, qui donne connaissance du mauvais eifet que produit parmi le peuple de ce canton le
prujet de loi dont s'occupe le Conseil l^gislatif sur le retablissement des dimes et censes. Le prefet ne croit
pas que cette mesure puisse etre ex6cut6e sans emploi de la force militaire ^trangöre. Cette lettre ne donne
lieu k aucune d61ib6ration." VBProt p. 347.
2 a) 26. September, VR. (zu Beginn der Sitzung). „I. Le ministre de la Justice et de la Police se
presente k la seance du C. E. et fait lecture d'une lettre du prüfet national du canton Leman, qui le pr^vient,
1® que les d^liberations du Conseil l^gislatif sur les dfmes et censes occasionnent dans plusieurs contr6es
ane grande fermentation et que les paysans paraissent determin^s k s'exposer k tout plutdt que de se sou-
mettre derechef k ces charges odieuses; 2" qu'il y a eu ä Morges le 24 une assembl^e fort nombreuse de
coltivateurs et d^put^s de communes qui se sont engag^s r6ciproquement k ne point ob6ir k une teile loi, si
eile ^talt rendue; 3^ que ces symptomes insurrcctionels inspireut de justes inquietudes pour le maintieu de
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420 24. November 1800 Nr. 149
la tranquillit^ publique, et qu'il paratt n^cessaire, ou que le Corps I^gislatif ne suive pas au plan qu'il parait
s'etre propos^, ou que le Gouvernement attire k lui des moyens assez puissants pour vaincre les r^sistances.
Le prüfet demande instamment de connaftre la volonte du 0. E. et d'obtenir des ordres pr^cis sur la coDdaite
qu'il doit tenir dans ces circonstances eritiqnes.
II. Le C. E., apr^s d^lib^ration, Charge le Ministre . . de lui r^pondre dans le sens des points suivants.
1. Aucune loi n'a ^t^ rendue eneore qui justice les alarmes des citoyens du canton L^man. Le C. E. est
actuellement occup6 k peser avec calme et maturit6 les interSts des citoyens et ne manquera pas de prösenter
avec chaleur au Corps l^gislatif les observations auxquelles le bien g6n6ral donnera Heu. 2. Ni les menaces,
ni des symptomes d'insunection partiel(le) n'engageront le pouvoir ex^cutif k se relächer de Tex^cution stricte
des lois qui auront ^t^ prises pour le bien g6n^ral de la R^publique. 3. Le prüfet national doit ne rien
n^gliger de ce qu'il jugera propre k calmer les esprits agitös et raraener les communes dans Tordre; il est
invit6 k rendre une publication k cet effet. 4. Le Gouvernement va s'occuper incessamment des moyens de
s'entourer de la force n^cessaire, pour demeurer sup^rieur aux efforts de la malveillance et surmonter les
r^sistances qu'on essayerait de lui opposer.** VRProt. p. 603, 504.
2 b) Am 30. früh legte Glayre einen neuen, vermuthlicli blos vertraulichen Brief des RStatthalters vor,
der die geäußerten Besorgnisse wiederholte. Es wurde nun beschlossen, die Wirkung der inzwischen erlassenen
Botschaft an den gg, Rath abzuwarten; (p. 555).
3 a) 8. October, Lausanne. RStatthalter Polier an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Schreiben
wegen des Aufruhrs in Gelterkinden (Nr. 75, N. 13). Er habe dasselbe in die öffentlichen Blätter einrücken
lassen und den Unterstatthaltern bezügliche Befehle ertheilt ... 2. „Quant k Tesprit public du L6man, la
tabelle g^n^rale . . adress6e au ministre de la Justice . . . le präsente dans sa v6rit6, et il se r6duit k ce que
Topinion des campagnes est si fortement prononc6e contre les droits f^odaux qu'il faut s'attendre aux plus
grands malheurs, si les lois annonc^es k Toccasion de celle du 15 Septembre sont d^.finitivement d^cr^t^es.
il est aussi trop vrai de dire que Intervention des troupes ötrangöres, en ramenant Tob^issance pour le
moment de leur pr^sence, k un prix qui absorbe la ressource qu'elles sont appel^es k conserver k FEtat, ne
changeront (!) jamais une opinion formte d^s les premiers jours de la r^volution par les flatteurs du peuple et
dös lors ötay6e et enracinöe par la publicitö des discours de quelques reprösentants sur cette mati^re,
prösentös dans certaines feuilles publiques qui ont övitö de faire valoir les arguments contraires.^
638, p. 299-^SOl.
3 b) 10. November, VR. Der Finanzminister legt eine üebersicht des Bezugs der Bodenzinsinteressen
im Canton Leman vor, woraus sich zeigt dass das Geschäft offenbar vernachläßigt worden. Bevor man dies-
fällige Maßregeln ergreift, soll sich der Minister an die höchsten Behörden des Cantons wenden, um ihre
Vorschläge zu vernehmen, und dann sein Gutachten erstatten. vrptoi. p. aas.
4) 11. November, Orbe. Franz Carrard, Suppleant des Obergerichtshofs, an den Vollziehungsrath....
„Plusieurs individus du canton Löman ont re^u des avis qui portent que des malveillants, dont le foyer est
k Paris, se disant agir au nom du Pays de Vaud, demandent sa r6union k la France et la prösentent comme
dösir6e de tons les partis; que notre gouvernement paratt croire qu'il y a de la röalitö dans Texpression
de ce voBU, et que la majorit6 des habitants n'est pas öloignöe d'y adhörer; que dans les circonstances oö
se trouve la Suisse et au moment oü la paix se nögocie, son embarras est extreme, et que son incertitnde
pourrait influer sur les instructions qu'il devrait donner ä son envoyö; qu'il est donc urgent de faire une
adresse au Conseil exöcutif, pour lui manifester le vcbu gönöral de rester Suisses et protester contre toot
traitö qui nous enlöverait un nom si pröcieux. — Je ne puis fournir aucune preuve de la r6alit6 d'an tel
projet; cependant, d'aprös tout ce que j'apprends, je suis port6 k n'en pas douter. J'ignore eneore 8*il voos
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Nr. 149 24. November 1800 421
doDoe de rinqui^tude oa de Fembarras ; mais si cela 6tait, . . . vous pouvez en croire un hemme qiii connait
bien son canton et qni, ^tranger k tom les partis, d6sire par-dessus tont le plus grand bonheur de sa patrie.
Od vous trompe si Ton vous repr^sente le canton da L6man comme dispos^ k se donner ä. la France^ et si
vous vonlez le savoir, la plus I^g^re Insinuation de votre part vous fera bientdt connattre le voeu de la
presque totalit^ de ses habitants, qui est de rester Suisses. — Pour que les adresses qui vous seront pr6-
sent^s puissent Mre de quelqne poids, seit dans le pays, seit dehors, il faut que les autorit^s de chaque
commune, les municipalit^s par exemple, commencent par les signer; mais il leur est d^fendu de s'occuper
d'objets politiques; elles ne feront done rien si elles ne reQoivent pas quelque autorisation indirecte des
prefets ou sons-pr^fets pour cela. Que si eile intervient, elles s'empresseront d'en faire, et des milliers de
citoyens les suivront. Toute soci6t6, tout cercle est dans le m^me cas et ne doit point s'occuper de politique ;
il pourrait m^me r^sulter un mal des signatures qui se feraient par le moyen des cercles, c'est que ceux
qai n'en sont pas ne signeraient point avec eux ; que par cons^quent ces adresses seraient moins nombreuses
et qu*on pourrait les faire envisager comme dict^es par un esprit de parti. Toutes ces raisons, jointes k
rincertitude oü je suis de l'^tat des choses, et si peut-etre ce ne serait point compromettre le gouvernement
que de donner trop de publicit6 k nos craintes, m'ont empech^ jusquici de signer aucune adresse; mais je
suis pret k le faire avec une foule de citoyens quand notre municipalit^, qui n'attend que le plus petit signal
pour cela, m'en donnera Texemple. — Dlysse pr^f6rait Ithaque aux plus grands royaumes; nous pr6f6rons
de meme notre pauvre et modeste Suisse k toute grandenr 6trangöre, heureux . . si nous pouvons une fois y
voir rögner Tordre, la paix, la tranquillitö, le bonheur ; alors il ne nous restera rien k dösirer, et nos voeux
seront satisfaits, car c'est k cela seul qu'ils se bornent. — PS. En ce moment j'apprends qu*il est arriv6
une lettre de notre prüfet national, oü il est question des adresses susdites; je vais m'en informer et en
conf6rer avec la municipalit^, pour concourir avec eile k manifester le voeu bien prononc6 de notre commune."
481, p. 241—248.
5) 12. November, VR. „üne lettre du cit. Carrard, suppleant au Tribunal supreme, dans (laquelle) il
informe le Gouvernement des inqui^tudes auxquelles sont en proie les bons citoyens de ce canton sur les
intrigues d'un comit6 suisse ^tabli k Paris pour procurer la r^union du L^man k la France, est mise ad acta."
VEProt. p. 292.
6) 13. November, VR. Verlesung einer Zuschrift des RStatthalters von Leman, die Bericht gibt ober
die Stimmung seines Cantons wegen der geforderten Zahlung der Grundzinse, der 3^/oo Auflage für den Unter-
halt der frz. Armee, der Grundsteuer und der Loskaufszinse, wozu noch Gerüchte über baldige Vereinigung
des Cantons mit Frankreich kommen. VRProt. p. soo, aoi.
7) Die das Land durchbrausende Bewegung wurde nun Gegenstand der Tagespresse ; zu bemerken sind
namentlich Artikel im Bull, helv^t. XVI: Circa 13. Nov. erklärt ein Anonymus die Adressensammlung gegen
die Trennung von der Schweiz als unnütz (p. 89, 90); am 16. behauptet N. Lefort in Lausanne, der als
Förderer der Umtriebe für Vereinigung mit Frankreich bezeichnet worden, diese Angabe sei bloße Verleum-
dung (p. 105—6); dann äußert sich jemand indirect abschätzig über jene Adressen, indem er dafür hält,
es seien wesentlich Interessen von Wein- und Kom-Consumenten im Spiel, (p. 114 — 15); etliche Tage später
vertheidigt sich Lefort gegen einen Artikel des Nouvell. vaudois; (p. 147). — Vgl. N. 12.
8) (c. M. November.) Adresse des soussignes aux autorites du canton Leman. (Corpus delicti.) „La
crainte de notre r^union k la R^publique frangaise est aujourd'hui le mot d'ordre des ennemis de notre
r^volution ; cette crainte, vrai ou feinte, leur a fait nattre Tid^e d'en tirer parti pour consolider le gouvernement
et Ini faire connaftre k quel point il peut hasarder ses entreprises contre la libert6. Tout est donc en rumeur
dans cet instant; les adre8se(s) fourmillent, les ^missaires de vcöux pour conserver le nom de Suisse sont
r^paodus k profusion ; mais ce qu'il y a d'6trange dans tout cela, c'est que les sollicitations des agents sub-
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422 24. November 1800 Nr. 149
altemes du Gouvernement 8e dirigent de mani^re k noter une partie des citoyens comme pi^rtisans de cette
r^union qu'on paratt tant redouter, partie k laquelle on ne propose aucune souscription et dont le ailence
sera interpr^tö d^favorablement. — Nous, tous membres des communes du canton du L^man en Helv^tie,
voulons aussi ^mettre notre voeu ; nous voulons aussi en consigner l'aete authentique entre les mains des trots
premi^res autorites de notre canton^ qite seules nous pouvons envisager comme constitutionnellea. — Oai,
nous le jurons k 1a face de T^tre supreme ; oui, nous en attestons l'univers ; oui, nous le d^clarons sincörement
et avec v6rit6 k tous nos concitoyens: Le nom de Suisse fut toujours celui que nous chörimes; perdre cette
qnalit6 nous serait infiniment douloureux; nous signons le vobu de le conserver et nous le scellerons de notre
sang. Si le nom de Suisse doit etre celui que doit porter un peuple libre et ind6pendant; si ce peuple doit
§tre r^gi par une Constitution bas^e sur les principes de T^galit^ et dela libert6; si ce peuple ne doit Jamals
avoir sous les yeux Todieux spectacle d'un regime arbltraire et contraire k la Constitution qu'il a jnr^e ; si
ce peuple est assur6 que les magistratures qaelconques ne deviendront point Tapanage d*un certain nombre
de familles, contradictoirement k ses droits, qui lui en donnent r^ligibilit^ indirecte; si ce peuple, ballot6
par des factions, ne voit pas des lois fond^es sur les grands principes de son ^tat politique tout-^coup
bouleversä, pour faire place k des arr^t^s bas6s sur des principes absolument diff^rents et qui sembleraient
provoquer cette r^union; si, enßn et sur toutes choses, ce peuple, auqael on a promis si solemnellement
Tabolition des censes, des dimes et de toutes autres droitures f6odales, qui tiennent de la barbarie et de
Tesclavage, vient k jooir avec certitude de ces avantages et qvCk cet effet tous les titres qui les constitnent
soient lac^res et an^antis, sauf k indemniser les propri^taires par la vente des domaines nationaux, alors,
nous le jurons, nous sommes Suisses et nous ne cesserons de T^tre qu'avec Texistence. Salut et consid^ration.^ —
{Druckblatt, das zur Sammlung von Unterschriften bestimmt war.) 8M, p. 55.
9) 21. November, VR. Der Justizminister legt eine gedruckte Adresse vor, die im Canton Leman ver-
breitet wird und die Wirkung der gegen die Vereinigung mit Frankreich gerichteten zerstören soll ; er hebt
darin aufrtihrische Ausdrücke hervor und beantragt, gegen die Urheber mit Strenge einzuschreiten und das
Volk durch eine Proclamatiun vor den ihm gestellten Fallen zu warnen. Diese Vorschläge werden gebilligt
und der Minister beauftragt, sowohl einen Beschluss als ein Proclam zu entwerfen, beides mit besonderer
Sorgfalt. VRProL p. 416, 417. — 8M, p. (49, 50.) 58.
10) 21. November. RStatthalter Polier an den Vollziehungsrath. Einsendung einer Adresse aus Aubonne . . .
„II est trop Evident que la g6n6ralit6 du canton signerait cette adresse, si des agitateurs (toujours les menies)
ne se pla^aient entre le gouvernement et le peuple des campagnes, en Präsentant les lois sur les droits
f^odanx comme des actes de tyrannie et les adresses de d^vouement k THelv^tie comme un leurre des soi-
disants aristocrates, pour eonduire le peuple par un tel engagement k acquitter ces droits. L'adresse projet^e
dont je vous ai envoy^ un exemplaire imprim^ qui 6tait destin6 k la commune de Monnaz, est un des r^snltats
de cette tactique des ennemis du gouvernement, et il n'est pas douteux qu'en liant ainsi Tint^ret materiel
de Tagriculteur k leurs id6es et k leur cause, ils acqui6rent une force et un ascendant qui remplacent mal-
heureusement la meüance et Tanimadversion qu*ils inspiraient.^ 48i, p. 263, 254,
11) (24. November). y^ProclarnaHon pour les habitants du canton L^man. — Une circulaire se r^pand
parmi vous, ayant pour titre Adresse des soussignes aux autorites du canton du Leman. Elle est pr6-
sent^e k votre cr6dulit^ et k votre bonne foi comme un mode de ralliement contre la röunion adroitement
suppos^e du canton L^man k la R^publique fran9aise, tandis qu'elle volle insidieuscment rinsinnation anar-
chique de ne reconnaltre pour constitutionnelles que les seules trois autorites du canton L^man, ei par oe
moyen vous arracher un voeu contraire ä vos principes et k vos v6ritables sentiments. — Mettre on terme
k ces menöes perfides et d^sorganisatoires est dans le devoir d'un gouvernement fort de ses principes et de
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Nr. 149 24. November 1800 423
868 moyens de r^pression. Los ordres les plus Btricts sont donn^s ponr la rechercbe et la pnnition des auteurs
d'QD tel d^lit. — Le ponvoir exöcutif assurera le triomphe des lois par ia justice, et la tranquillit6 publique
par sa fermet^. Que tons les bous citoyens, que tous les sages r^pnblicains se rallient autour (de) lui pour
rendre impnissants les efforts de la malveillance et pour concourir d'un commnn accord au bonheur public. —
Vons faire connaitre les dangers d'uue teile surprise c'est etre assur^ de son impnissance. Vous 61oignerez
de vous les mesures de rigueur que le Gouvernement est d6cid6 k employer contre ceux qui seraient sourds
k sa voix patemelle.^
Die Vorlagen des Ministers wurden laut Prot, redactionell einigermaßen abgeändert; richtiger ist es zu
sagen, dass die erste Hälfte der Vorlage durch einen von Savary geschriebenen Aufsatz ersetzt und die
zweite gestrichen wurde; (Bd. 864, p. 61, 62).
12) c. 24. November. „Questions et Solutions"; acht Sätze von Dr. Chollet, über die Adressenbewegung,
von dem Standpunkt aus, dass kein Bedllrfnis bestehe, solche Erklärungen abzugeben; (Bull. helv. XVI. 170—71).
Ebendort (p. 171 — 73; 178 — 79) eine neue Erörterung des Vereinigungswunsches, mit Erwiderung von Aus-
fällen des Nouvell.^Vaud.
13) 29. November (früh?), Lausanne. Publication des RStatthalters betreffend die verpönte Adresse:
Aufforderung zu Abstandserklärungen, etc. (Wie es scheint, in Eile gefertigt und als Sti'pplement — zu
Nr. 25 des Bull. helv. XVI — gedruckt.)
14) 29. November, Ecublens. Erklärung von 64 Bürgern an den Unterstatthalter. „Les soussignös,
invit^s par vos ordres k se (r)6tracter de la Petition qu'ils ont sign^e, adress^e aux autorit6s constitutionnelles
du canton, [ils] ont jug6 n^cessaire de vous communiquer les inqui^tudes qui les ont fait refuser la (r)^-
traction. — La Constitution, que nous avons juree (de) d^fendre et maintenir, n'a pas 6t6 observ6e par les
premi^res autorit^s nationales; ils (!) ont fait des changements dans leur sein, sans en (avoir) demand^
pr^alablement le consentement du peuple souverain, selon le vobu de la Constitution. Ce changement nous
causa des inqui^tudes. Cependant, par les proclamations des nouvelles autorit^s ils (!; annonc^rent au peuple
une nouvelle Constitution, dont les principes fondamentaux serai(en)t la souverainet6 du peuple, T^galit^ de
droit, une repr^sentation nationale d^mocratique, qui lui serait pr6sent6e dans peu. Nous avons attendu cette
Constitution; mais eile ne paratt point. D^s \k la loi sur le rachat des droits f6odaux a paru; il nous a
eon8tern6(s), en r^fl^chissant que ce rachat allait ruiner tous les agriculteurs des pays oü ces droits ^taient
en usage. II nous paratt d'ailleurs une injustice criante de faire racheter des impositions (dont) la majeure
partie a ^t^ stabile par le fanatisme et la terreur, pour en constituer de nouvelles. On nous dira que cet
(c'est! ce sont) des dettes qu*il est juste de payer. Qu*on nous montre le(s) titre(8) primitif(s) de ces dettes;
alors on pourrait faire juger sur leur valeur. Mais on dira : les particuliers, qui etaient garantis par la loi
de ces droits f^odaux ; une partie serait ruin6(e), s'il n'en 6tait pas indemnis(6) ; nous n'opposons (!) pas k
rindemnisation, au contraire, nous approuvons fortement qu'il(s) le soient par des biens nationaux, et c'est
le seul moyen possible; nous allons le d^montrer par la Situation de cette commune. Nous croyons que les
coDOimunes environnantes, compos6e(s) d'agriculteur(s), ne diff^re pas de beaucoup* Quant aux moyens, cette
commune est compos6e d'environ nonante demeure(s) k feu; de ces nonante famille(s) il n'y en a pas davan-
tage (!) de huit (qui) aient assez de grains pour leur consommation, y compris (celle?) des fermiers. Tous
(sont) surcharges .de dettes, except6 8 ä 9 familles. Les deux tiers sont Obligos d'acheter le grain d'ici k la
moisson, une grande partie toute l'ann^e; quelques pauvres setiers de vin qu'on y ramasse (sont) employ(^s)
au payement des int^rSts qu41s doivent; k une grande partie il ne leur suffit pas; il faut qu41s travaillent
ao journalier pour y su(b)venir; dans ces temps inqu(i)et(s) et Fannie si m^diocre les pauvres manouvriers
trouvent peu a travailler. Dans ces temps critiques on veu(t) faire payer la cen(8)e de trois annees arri^r^es.
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424 26. November 1800 Nr. 160
en sortant de payer le trois ponr mille, en ayant d6j4 pay6 deux fois le an, k la veille encore de payer le
deux pour Timpöt territorial, k qnoi chacun s'efforcera de satisfaire. Les ex^cntions militaires avec lesquelles
on nouB menace, iiDirai(en)t k enlever toute subsistance aax agriculteurs. IIa ne ponrront plus payer les
(deux?) pour mille; il faudra n^cessairement qne la R^publiqne les assiste, ou ils serout contraints d'honn^tes
cultivateurs k devenir voleurs, press^s par la faim. Qnel d^sordre, quelle consteraation, quel d^sespoir! —
La chambre administrative, dira-ton, eo fera excepter les pauvres. De vingt il n'y en aurait qu'un k (!) deux,
qui pü(t) payer k cause de leurs ^conomies et du retranchement dans leur n^cessaire, il pourrait etre ä meme
de payer (?), ceux-lii seul(s) seront Obligos de le faire, et les autres affranchis; quelle justice! — Les sous*
sign6s se r^sument k dire qu'ils d^sirent fort une nouvelle Constitution accept^e par le peuple, si loDgrtemps
promise sans r^alisations, sous les formes d^mocratiques et repräsentatives, dans laquelle il y (!) soit prononc^
rinterdiction des droits f^odaux promise au peuple par des imprim^s au commencement de la r6volutio|i, au
vu et SU de Tassembl^e des repr^sentants provisoires du L6man, sans empechement de cette autorit^ a|ors
sou veraine. Salut et respect." 8B4» p. 75—77,
Verfasser scheint ein J. S. Clerc zu sein. Die Ausfertigung zeigt viele Fehler die hier nicht einmal
angedeutet, sondern stillschweigend berichtigt sind. — Die meisten Unterschriften fallen auf die Namen Clerc,
Ducrel, Grand, Jacquenoud, Masson und Musy,
150.
Bern. 1800, 26. November.
79 (Gg. B. Prot.) p. 629—80. 54Ä. 605—6. 638.-406 (Ges. n. Decr.) Nr. 288. — Tagbl. d. Ges. n. D. V. 156. — Bull. d. loii A d. V. 164. 155.
N. scliw. Bepnbl. III. 761. 821; 828-24.
Errichtung wn Grenadier-Coinpagnien in der leichten Infanterie, behufs Auszeichnung tüchtiger
Soldaten.
Der gesetzgebende Rath, nach angehörter Botschaft des Vollziehungsraths vom 5. dies und auf
den Bericht der Militärcommission ;
In Erwägung dass es wichtig ist, in jedem Truppencorps die verdienstvollen Soldaten auf-
zumuntern, zu belohnen und dadurch den militärischen Geist zu beleben;
In Erwägung dass solches am besten durch Auszeichnung und Beförderung in einer (?) auserlesenen
Compagnie erzielt werden kann,
verordnet :
1. In jedem Bataillon leichter Infanterie wird aus den durch gute Sitten, Mannszucht und Tapfer-
keit ausgezeichneten Soldaten eine Grenadier-Compagnie gebildet.
2. Diese genießt die gleiche Besoldung und Vorrechte wie die Grenadiers bei der Linien-
Infanterie.
3. Dem Vollziehungsrath ist tiberlassen, die Auszeichnung in Achselbändern oder Htiten zu
bestimmen.
1) 5. November, VR. Auf Antrag des Kriegsministers, und mit einiger Abänderung seines Entwurfes,
wird an den gg. Rath folgende Botschaft erlassen: „SB. 6G. Die wahren Mittel, die Seele des Militärs za
der Würde zu erheben, welche diesen Stand besonders auszeichnen soll, sind unstreitig Ehrbegierde und
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Nr. 151 26. November 1800 425
Nacheiferung. Diesem Grundsatze gemäß verordnete das Gesetz v. 5. Sept. 1799, dass in jedem Bataillon
der Linien -Infanterie eine Compagnie Grenadiers errichtet werde. Diese Truppe ist die Auswahl des Corps,
nnd jeder gute Soldat sucht durch (gutes?) Betragen und Muth die Gunst der Aufnahme in dieselbe zuver-
dienen. Der Vollziehnngsrath sieht mit Bedauern dass diese zum Besten des Dienstes so vortheilhafte Anord-
nung bei der Bildung der leichten Infanterie außer Acht geblieben ist, und Überzeugt von der Wichtigkeit,
auch dieser Truppe sowohl den so nöthigen militärischen Geist einzuflößen, als auch den Ehrgeiz ihrer
Individuen anzufachen und sie durch die Aussicht, in eine ausgewählte und ausgezeichnete Compagnie kommen
zu können, mit edler Nacheifernng zu beleben, schlägt Ihnen . . der VR. vor, durch einen dem Gesetz v.
5. Sept. 1799 anzuhängenden Artikel zu beschließen, dass den Bataillonen der leichten Infanterie eine Com-
pagnie Carabiniers, mit dem Solde welcher den Grenadiers der Linienbataillone zukömmt, bewilligt sein soll.'^
VßProt. p. 125, 126. — 178, p. 47. 48. — Bepnbl. 111. 728.
2) 8. November, gg* R. Eingang der Botschaft. Sie wird an die Militärcommission gewiesen.
3 a) 13. November, gg, R. Vorlage eines Gutachtens. Für drei Tage auf den Ranzleitisch gelegt.
3 b) 24. Nov., ebd. Zweite Verlesung des Entwurfs und Annahme. — Expedirt am 26.
151.
Bern. 1800, 26. November.
79 (6g. B. Prot) p. «0<^9. 688.-80 (dfl.) p. 882--88. 386. 843 --44. 852. - 81 (dgl.) p. 106-6. - 406 (Oes. a. D.) Nr. 280. - 409 (dgl.) Nr. 372. 378.
410 (dfl.) Nr. 410. — 411 (dgl.) Nr. 461. — Tagbl. d. Gds. n. ». V. 151—58. (285, 286. 290, 291. 331, 332. 429—30.)
Bull. d. low 4 d. V. 149—151. (288. 284. 289, 290. 831. 424.) — N. sdiw. Repnbl. 111. 823—24; 827-28; 831. IV. 1250; 1252—58. 1281-82. V. 138.
Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütern im Canton Oberland.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des VoUziehungsraths vom 26. Augstmonat letztbin und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich eine
Terbältnismäßige Anzahl Nationalgttter veräußert werden soll,
beschliejSt :
Im Canton Oberland können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat 1800 zufolge versteigert werden:
(1.) Im Disirict Thun:
Schlossreben: Zügelin, ^8 Juchart Reben;
KJosterreben : Spittels Boden, V« Juch. Wiesen und ^U Juch. Reben,
Hofstetten-Zelg, */* Juch. Acker und ^k Juch. Reben,
Weyenegg, V2 Juchart Reben,
Schlangern, Va Juchart Reben;
Stiftreben: Heunibei^(?), Va Juchart Reben,
Breitenfeld, 2 Häuser, 3 Scheunen, 1 Speicher, 5^4 Juch. Wiesen, ^s Juch. Acker
und 2^6 Juch. Reben,
Gärtli, ^k Juch. Wiesen, Vs Juch. Acker und ^/s Juch. Reben,
AS. «. ^ HelY. VL ^
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426 26. November 1800 Nr. 151
Haberzeig, Va Juch. Wiesen und V2 Juch. Reben,
Speicherten, V4 Juch. Acker und l's Juch. Reben;
Klösterligüter : Stotzigen Acker, V2 Juch. Wiesen und V2 Juch. Reben;
Schlossgöter: Das Schloss Oberhofen, mit Nebengebäuden und Garten, j
Das Pintenschenkhaus, } 12000 Frk. (26. vi.)
Fintlint, eine Scheune mit 6 Juch. Wiesen. ' J
(2.) Im Disirict Unterseen:
Schlossgüter: Das Schloss Unterseen, mit Nebengebäuden und Garten,
Das Hofstättli, eine Scheune, 1 Holzschopf und V2 Juch. Wiesen,
Das Inseli, 1 Juch. Wiesen,
Der Trommer, 1^/4 Juch. Wiesen,
Das Mösli, ^U Juch. Wiesen.
(3.) Im Disirict Interlachen:
Schlossgüter: Grubi, 4»/* Juch. Mattland*): — 450 Frk. (20. iv.) + ...
Hagmatt, 15*/8 Juch. Wiesen, (mit einer Scheune), — 8600 Frk. (26. III.)
Fächlimatt, 4* s Juch. Mattland — 53i6 Frk. (26. in.)
(4.) Im District Frutigen:
Das Schloss Teilenburg.
(5.) Im District Ni^ersimmenthal :
Das Schloss Wimmis,
Das Brodhäusi, nebst Scheune, Garten und 2 Juch. Wiesen, (und Pintensdienkreeht) — 10254 Frk. (28. IIL)
(6.) Im District Obersimmenthal:
Schlossgüter: Pintenschenkh&usi, nebst Garten,
Baumgarten, V4 Juch. Mattland,
Stadelm&tteli, \^ls Juch. Mattland,
Schlegelholzmoos, 1 Scheune und 10 Juch. Mattland,
Wolfrey, 1 Scheune und 4^/4 Juch. Wiesen.
(7.) Im District Saanen:
Das Galgenmätteli, 1 Scheune und 3 Jucharten Wiesen.
Wegen des Zasammenhangs mit Nr. 116 sind folgende Acten anzureihen:
la) 1801, 6. Janaar, Interlaken. Gesuch von fünf (Notablen) an den Vollziehongsrath. Vorstellung
der unsicbem Lage Helvetiens und des großen Geldmangels, wodnrch der allgemeine Wunsch erweckt werde,
dass die Staatsgüter, die letzte Httlfsqnelle der Republik, nicht jetzt, sondern erst nach dem Frieden und
EinfHbrnng einer „stahlen^ Verfassung veräußert werden möchten, und fllr die Zahlung. der GehaltsrttckstSnde
auf anderem Weg gesorgt oder ein Aufschub verfügt werde; Versicherung dass reine Absiebten diesem Be-
gehren zu Grunde liegen, und Ansuchen, die geschehenen VerkaufsausschreibuDgen zu widerrufen. — Unter-
zeichnet: Chr. Michel, W.Repräsentant; Peter iStercM, DStatthalter v. Unterseen; Chr. Gehrety Gerichtsachr.
zu Interlaken; Balmer, Gerichtspräs. z. Interlaken; Peter Mühlimann, Statthalter. 687, p. i»&— m.
*) Am 20. April wurde nor ein Stficli von 18475 QFnO veräußert.
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Nr. 152 29. November 1800 427
Ib) 12. Januar. Der Vollziehungsrath an den Finanzminiater. „AnfEuern Bericht über die von mehrern
Bürgern und meistens von Beamteten des Cantons Oberland unterschriebene Vorstellung gegen den Verkauf
der Nationalgtiter eröffnet £uch der VR. dass ihm dieser Schritt von Beamteten der vollziehenden Gewalt
gegen ein bestehendes Gesetz, dem sie vorzüglich Gehorsam zu bezeigen und (von) Amts wegen zu verschaffen
verpflichtet sind, allerdings sehr auffallend sein mußte. Ihr seid demnach beauftragt, die Unterschriebenen
durch den Cantonsstatthaiter zur Ordnung zu weisen und diesen besonders aufzufordern, darauf zu wachen
dass seine Unterbeamteten, statt gegen die Gesetze zu protestiren, dieselben genau vollziehen, oder diejenigen
unter ihnen die eines andern Sinnes seien von ihrem Amte zu entlassen." VEProt p. 228, 229. — 897, p. (197— 99) 201.
2) 13. Januar, VR. Der RStatthalter von Oberland sendet zwei Flugschriften, welche den Verkauf von
Nationalgiltern bekämpfen; sie sind betitelt: „Freundschaftliche Warnung an die Schweizer" und „Aufruf
an alle biedere Schweizer". Sie werden dem Justizminister zugestellt, der geeignete Maßregeln treffen soll.
VRProt. p. 262. - 646, p. (161.) 16Ö.
Am 16, wurde ein Exemplar auch von dem Minister des Innern vorgelegt.
152.
Bern. 1800, 29. November.
79 [Qg. R. Prot.) p. S43-45. 651. - 80 (dg).) p. 324-25. 886. — 81 (dgl.) p. 233-84. 242. — 406 (Gm. u. D.) Nr. 292. - 406 (dgL) Nr. 378. 874.
410 (dgl.) Nr. 448. — Tagbl. d. Ges. n. T>. V. 157, 158. (282—284. 876.) ~ Ball. d. lois A d. V. 156, 157. (281, 282. 286. 878—74.)
N. sehw. Bepnbl. IIL 841. IV. 1258—54.
Bemlligung zum Yerkaxif von Nationalgütern im Canton Lucern.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 22. Herbstmonat letzthin
und nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich
eine verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
beschließt:
Im Canton Lucern können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat 1800 zufolge versteigert werden:
(1.) Im District Münster:
Die Amtsschreiberei, (mit Holzschopf, Wuchhaas, ätalloQg and 14 Jach. Mattland) — 8810 Frk. (26. III.)
(2.) Im District Lucern:
(3.) Im District Willisau:
Das Pfisterhaus zu Kriens.
Die Landvogtei zu Willisau,
Die Stadtschreiberei allda.
(4.) Im District Sempach:
Die Seevogtei zu Sempach *), — 10245 Frk. (26. iii.)
*) Im Beftäti^ngsbeschlasB speciflcirt: (1) Haas, Waschhaas, Schweinstali, Baumgarten, Hanfgarten, 7 Jach. Wiesen
nebst Sebenne; (2) 7 Jach. Wiesen nebst Scheune.
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428 November und December 1800 Nr. 153
(5.) Im District AUishofen:
Das Schloss Wiken nebst Gütern *), — 19600 Frk. (20. v.)
Die Hocbwache.
27. November, gg. R. Die Vorlage der Finanzcommission wird sofort in Beratbung gezogen und an-
genommen. — Am 29. Bereinigung und Expedition.
153.
Bern. 1800, November und December.
79 (Gg. E. Prot.) p. 609-10. 651. 654. 664. 676. — 178 (Botech.) - 241 (Bittscbr.). - 491 (AUg.). - 308, 309 (VRProt.).
N. 8Chw. Kepabl. III. 881. 864. 866. 899.
Verhandlungen der Oberbehörden über Adressen aus dem Oanton Leman zur Bezeugung der
Anhänglichkeit an die helvetische Republik,
Es wird auf Nr. 149 verwiesen und im Uebrigen zur Ergänzung des hier folgenden Details bemerkt,
dass die Zahl der vorhandenen Erklärungen weit über hundert geht und die Unterschriften sich auf reichlich
10,000 summiren dürften. Das Gros derselben findet sich in Bd. 178, der allein 103 Stttcke enthält.
la) 8. bis 14. November. Adressen (19) von Gemeinden und frei vereinigten Bürgern des Cantons
Leman an den Vollziehungsrath, den Wunsch bezeugend von der Schweiz nicht getrennt zu werden; (einige
Exemplare gleichlautend, selbst von der gleichen Hand geschrieben; aus Lausanne vier Stücke mit zahlreichen
Unterschriften, etc.). 178, p. i»7— 266.
Ib) 9. bis 21. Nov. (24) weitere Adressen von Gemeinden, z. Th. gleichlautend, mit mehrern tausend
Unterschriften ... ib. p. 295—405.
2) 11. November, Lutry. UStatthalter Gay an den RStatthalter. „C. Pr. Les agitateurs et les mal-
veillants ne se lasseront-ils donc Jamals de machiner notre perte et notre ruine? Parviendront-ils par leurs
maniBuvres et leurs Operations t6n6breuses k nous pr^cipiter dans Tabime? Esp6rons que non; la boniie et
divine Providence veille sur nous. D6jä j'apergois des craintes salutaires chez les honnetes gens, et disonsle
avec des ccüurs pleins de reconnaissance, la masse, la grande majorit6 des individus est bonne; tous ensemble
11s vont faire entendre et prononcer fortement et ^nergiquement leur vobu pour vivre et mourir Suisses, titre
simple, mais pr^cieux; il rappclle la franchise, la moralite, la probit^, la valeur et toutes les vertus qui
honorferent nos pferes. Qui, citoyen Prüfet, des declarations et protestations bien formelles et bien fortes,
n'en doutez pas, vont etre adress^es au gouvernement, contre toute atteinte k notre ind^pendance et k notre
bonheur; elles lui d^montreront puissamment et de la mani^re la plus 6clatante rinviolabilit^ de Tattache-
ment des habitants de votre canton k la Suisse helv^tique. En attendant que ces actes authentiques partent
de ce district, qull me seit permis de vous assurer, en r6ponse k votre lettre du 9, que d'apr^s les rapports
multipli^s que j'ai re^us en divers temps et singuli^rement dans les circonstances presentes, les ressortissants
de La Vaux regretteraient moins la perte de tout ce qu'ils possMent, de leurs biens et de leur vie, que
celle du glorieux nom de Suisse, quel que puisse etre T^change qu'on voudrait leur otfrir. On peut juger
par \k de quoi ils sont capables pour maintenir et faire respecter leurs droits. Que celui ou ceux qui oeent
proposer des demandes en Separation ne s'approchent Jamals ni d'eux ni de leurs demeures, ils courraient
*) Specification (20. Mai): Schloss mit Nebengebänden, 9 Jach. Mattlaod, lö'/s Jach. Weidland, 237« Jach. Wald-
boden; in der Hochwacbt eio Haas, Scheane, 10^/4 Jach. Land; im Dorf W. ein Haas, Scbeane, Speicher, Hanfgarten,
3 Jach. Mattland.
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Nr. 153 November und December 1800 429
les plus grands dangers. — Je vous devais . . cette information ; je la devais au Gouvernement par votre
Organe. J'aurals voulu pouvoir Texprimer en termes pluB significatifs, eile eftt 6t6 plus vraie. Je vous prie
de vouloir, en la V*ansroettant, faire mention de mes sentiments et de mon d^vouement pour la Suisse hel-
y^tique. Salut et respect.** 178, p. i»i~i98 (Copie).
3 a) 12. November. Das Districtsgericht von Lausanne an den gg, Ratb und an den Vollziehungsrath.
„Le bruit sourd qoi s'est r^pandu sur la Separation du canton L^man du reste de la Suisse, a portö Taffliction
dans le ecenr de tous ses habitants et a provoqu^ les protestations de toutes les am^s honnetes contre une
entreprise qui nous rednirait au d^sespoir. Quelque penibles que soient les ^v^nements actuels, ils ne peuvent
nous d^tacher d'nne patrie que nous aimons et pour laquelle nous ferons les demiers efforts. Nos moBurs
simples, notre goüt pour la tranquillit^ et Tesp^rance d'obtenir bientot une Constitution assortie k nos besoins,
nous fönt pr^f^rer par-dessus tout Tavantage d*appartenir k un pays auquel nous sommes attach^s par sen-
timent autant que par habitude, et nous ne reconnaissons point pour nos compatriotes quiconque oserait
manifester une autre profession de foi. Recevez donc, citoyens L^gislateurs, au nom de la nation que vous
repr^sentez, notre d^claration franche, libre, sincfere, que nous voulons rester Suisses et qu'aucun sacrifice ne
nous coütera pour rester unis A notre patrie. Nous le jurons k Dieu, nous le jurons k nos compatriotes, k
l'univers entier, on nous arrachera la vie avant le nom que nous portons." — (Zwei Unterschriften.)
178, p. 168.
3 b) Eine ähnliche Zuschrift richteten die Municipalitftt und die Oemeindskammer von Moudon an den
VR. (10. Nov.); 17 Unterschriften. ib. p. 165.
4) 12. November. RStatthalter Polier an den Vollziehungsrath. Die Gemeinde Moudon und das Districts-
gericht von Lausanne erklären (in Beilagen) feierlich ihre Anhänglichkeit an die helvetische Republik und
wünschen dass auch der gg. Rath davon benachrichtigt werde. 481, p. 239
Es folgt eine Reihe ähnlicher Anzeigen resp. Sendungen. — Am 15. bemerkt Polier, es würden *^,ioo
unterzeichnen, wenn nicht Verstimmung über die mehrfachen Lasten vorhanden wäre (p. 249).
5) 12. November, Yverdon. Adresse von 222 Bürgern an die Gesetzgebung. „La municipalit^ d'Yverdon
ne peut vous dissimuler plus longtemps Teffroi qu'^pronvent tous ses ressortissants au bruit sourd qu*on
affecte de repandre de la prochaine r^nnion du canton du Leman k la France. Elle se rend aupres de vous
lenr organe, et ce sont enx qui dans cette d6sastreuse perspective implorent solennellement aujourd'hni votre
aide ponr y 6chapper. N6s Suisses, fiers de ce nom, que nos ancStres ont si longtemps honor6 ; jalonx de le
conserver avec Tantique ind^pendance que trois siöcles en ont rendn le synonyme, aucun sacrifice ne leur
coütera dans ce but. La prosp^rit^ nationale est pour eux attach^e k Tint^grit^ et k Tindivisibilite de l'Hel-
v^tie. Ils en fönt dependre leur repos, leur bonheur et leur gloire et protestent k la face de TEurope contre
toute violence qui dissoudrait ou d^membrerait la patrie. L'estime qu'ils fönt d^ailleurs de tous leurs concitoyens
les assure qu'il n*en est point dont ce ne soit aussi \k le premier vobu. Qu'on les interroge, qu*on les
rassemble! C'est avec leur sang qu'ils en signeront Texpression et qu'ils d^mentiront de la sorte les ennemis
atroces et Caches qui osent leur en supposer un autre. La municipalit^ dTverdon souscrit a cette authentique
d^claration, en vous la transmettant, et vous offre, citoyens Legislateurs, ses plus respectueuses salutations.** —
(Die Mitglieder der Behörde unterzeichneten sichtlich zuerst.) 24i, p. 821-825.
6) 14. November. Der Vollziehungsrath an den gg, Rath. „BB. GG. Der RStatthalter des Cantons Leman
übersandte dem VR. die hier angeschlossenen, auch an Sie gerichteten Zuschriften der Gemeinde von Milden
und des Districtsgerichtes von Lausanne, welche beide, sehr beunruhigt durch die von Argsinn erzeugten und
verbreiteten Gerüchte, dass Bürger vom Ct. Leman dessen Trennung vom gemeinschaftlichen Vaterlande zu
bewirken suchen, sich verpflichtet und aufgefordert glauben, ihre patriotischen Gesinnungen und Wünsche,
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430 November und December 1800 Nr. 153
mit der helvetischen Republik aufs engste vereinigt zu bleiben, öffentlich an den Tag zu legen. So wenig
jene Gerüchte, die ganz grundlos (?) und wahrscheinlich das Werk einiger Ruhestörer sind, Aufmerksamkeit
verdienen, so schätzbar sind dem VR. diese Beweise von vaterländischer Zuneigung und £/gebenheit, wodurch
allein, wenn sie die gemeinsame gute Sache zum Grund und Zwecke haben, jener glHckliche Verein (!) denkbar
ist, auf den das Wohl des helvetischen Freistaates gegründet werden soll. Ohne Zweifel werden Sie., diese
Gesinnungen mit dem VR. (theilen?) und wie er diese Zuschriften mit dem ganzen Beifall aufnehmen, den
sie verdienen." VBProt. p. S24, 825. — 178, p. lei, 162. — 481, p. 245, 246.
7) 17. November, VR. Sechs Adressen aus Lausanne, Ouchy, Goumo^ns la ville etc., die feierlich den
Wunsch bezeugen, das Schicksal Helvetiens zu theilen, werden an den gg, Rath gesandt und zu gebührender
Aufnahme empfohlen . . . VEProt p. 85l
Die Ausfertigung der Botschaft spricht von zwanzig Zuschriften (Bd. 178, p. 189; Bd. 491, p. 253).
8) 17. Nov., gg, R. Eingang von Adressen aus Moudon und Lausanne. An den VR. wird darüber folgende
Botscliaft gerichtet: ,,Mit wahrem Vergnügen hat der gg, Ratli die Zuschriften der Gemeinde Milden und des
Districtsgerichts Lausanne im Canton Leman empfangen und angehört, in welchen sie ihre vaterländischen
Gesinnungen, Wünsche und Willen, der helvetischen Republik einverleibt zu bleiben, gegen einige arglistige
Gerüchte öffentlich an den Tag legen. Er verdankt Ihnen, Bürger Vollziehungsräthe, die Mittheilung dieser
Actenstücke und wünscht dass sein Wohlgefallen darüber den unterzeichneten Bürgern und Behörden ebenso
öffentlich bekannt würde ; denn so wenig Aufmerksamkeit jene grundlosen , von Ruhestörern verbreiteten
Gerüchte [nur] verdienen, so schätzbar ist doch auch dem gg. Rath dieser laute Wunsch fortdauernder
Vereinigung. Bei der Allgemeinheit solcher Beweise vaterländischer Zuneigung und Ergebenheit würde nicht
nur jeder unselige Zwist unter Brüdern bald gänzlich verschwinden, sondern auch alle auf das Wohl der
Bürger allein abzweckenden Arbeiten der Regierung um vieles erleichtert werden.**
Prot. p. 558—59. - 468, Nr. 234 — Rapobl. HL 777.
9) 1 9. November, gg. R. Der VR. sendet 20 Zuschriften von lemanischen Gemeinden, welche den Ent-
schluss bezeugen, mit der Schweiz vereinigt zu bleiben . . . „Mit Vergnügen verordnet der gg. Rath die Ver-
zeichnung dieser Behörden und Bürger in seinem Protokolle und die Niederlegung dieser Aeußerung ihrer
vaterländischen Gesinnungen in seine Kanzlei.** (Folgt Aufzählung.) Prot. p. 577— 78. — fUpmbi. m. 788-80.
Dem VR. wurde die getroffene Verfügung angezeigt: Bd. 459, Nr. 237. (Ebd. vgl. Nr. 242. 243. 247.
253. 255.)
10) 20. November, VR. 1. „Le prüfet national du canton du Löman transmet par une lettre en date da
17 de ce mois (une) adresse de 369 citoyens de la commune de Vevey, par laquelle ils t^moignent leur
inviolable attachement k leur patrie et leurs voeux d'y rester unis. Par trois autres lettres le m^me prüfet
transmet des adresses dans le mSme sens des communes d'Yverdon, Grandson, Lieu, Thi^rens, Dompierre,
Champtaurat (?), Syens, Neyroux, Aubonne, Orbe, Valeyres, Bofflens, Sergey, Vallorbes, Monthörand, Jouxtens,
Mezery, Cheseaux, Mont, Romanel et de plusieurs citoyens de Lausanne.** 2. Mittheilung an den gesetz-
gebenden Rath ... VBProt. p. 410. 411. - 178, p. 298. — 481, p. 265.
IIa) 20. November, Ciiateaux d'Oex. Adresse an die Gesetzgeber : Kundgebung einmüthiger Anhänglich-
keit an die Schweiz . . . (Text von V. D. Byrde, Districtsrichter, geschrieben ? — 228 Unterschriften.)
Ml, p. 849-S58.
IIb) 21. Nov. Aehnliche Adresse der Municipalität von Rossiniere. (Bios 2 Unterschriften.) p. 357.
11c) 23. Nov. Gleichartige Erklärung der Behörden von Roche, D. Aigle, (mit anderem Text).
p. S59, 880.
üiezu eine andere Ausfertigung, mit 130 Unterschriften; (p. 365 — 368).
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Nr. 163 November und December 1800 i^M
12) 24. November^ VR. 1. Zwei Adressen aus Payerne versichern die Regierung der standhaftesten
AnhäDglichkeit an die helvetische Republik. 2. Der RStatthalter von Leman sendet sieben ähnliche Adressen
der Gemeinden Oranges, Clees, Bussy, Bursins, Boulens, Marcheranges nnd Combremont ie grand ein. Alle
diese Zuschriften werden dem gg. Rathe mitgetheilt . . . VBProt. p. 476, 477. — 178, p. 433. - 4ei, p. 209.
13) 24. November, gg. R. Der Vollziehungsrath sendet 24 Adressen aus dem Canton Leman. Auch
diese Mittheilung wird ihm verdankt.
14) 26. November, VR. Der RStatthalter von Leman sendet weitere Adressen ein, welche den Wunsch
bezeugen, dass der Canton mit der helvetischen Republik vereinigt bleibe, und zwar von den Gemeinden
Bottens, Fey, Polier le grand, Oiez, Brenles und 113 Bürgern von Echallens. Auch diese werden mit Zeichen
des Beifalls den Gesetzgebern übermittelt. VBProt. p. 6O6, so». - 178, p. 477. - 491, p. 281.
I5a) 28. November, VR. 1. Eingang einer Adresse von 137 Bürgern von Payerne und Umgegend, die
ihre feste Anhänglichkeit an die Republik erklilren. 2. Neue Sendung gleichartiger Adressen aus dem Canton
Leman: von 32 Gemeinden in verschiedenen Districten . . . Auch diese werden den Gesetzgebern Übermacht.
VEProt p. 688, 639. - 178, p 607. — 401, p. 276.
15 b) Am 29. Nov. gingen bei dem gg, Rath sechs Adressen ein, wovon dem VR. Anzeige erstattet
wurde; an die Absender gingen Empfangsbescheinigungen.
16) Nov. n. December. Adressen (9) von Bullet, Champagne, Onnens, St. Cierge, Sainte-Croix, Mauborget,
Vuitebeuf, Beaulmes, Avenches etc. «i, p. 889-6«; 871-75.
Am 16. Dec. vom VR. ins Archiv verwiesen.
17) 1. December. Adresse der Gemeinde Rossens, D. Moudon, (dem RStatthalter zugesandt). 48i, p. 82a
Am 8. bei dem VR. eingelangt und ins Archiv verwiesen.
18) 1. December, gg. R. Eingang von 33 Zuschriften aus dem Ct. Leman. Die Empfangsbescheinigung
wird nun dem Vollziehungsrath überlassen.
19) 2. December, VR. Der RStatthalter von Leman sendet Adressen der Gemeinden La Tour de Peilz,
Mont de Villette, Chexbres, Lutry etc., Reverolles, Arsier und Courtilles, die den Wunsch bezeugen, mit
Helvetien vereinigt zu bleiben. Auch diese werden den Gesetzgebern mitgetheilt.
VBProi. p. 38. - 179, p. 31. — 481, p. 819.
Am 6. von dem gg. Rath behandelt, der diese Mhtheilung verdankte.
20) 9. December. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Leman. „Les nombreuses adresses que
les Conseils ont reQu(es) de votre canton attestent d'une mani^re non 6quivoque le voeu libre et spontan^
d'une grande partie des communes de conserver Thonorable nom de Suisses et de demenrer partie int^grante
de l'Helv^tie. Quoique les sentiments de loyaut^ d'un gouvernement alli6 rendissent la manifestation de ce
voeu superflue ; quoique le langage contraire ne fut que celui de quelques factienx, cependant le C. E. a vu
avec un plaisir bien sinc^re cette preuve de Tattachement de vos concitoyens ä leur patrie. Elle Tassure
que ceux qui cherchent k troubler la tranquillit^ publique rencontreront des obstables invincibles dans
rbonn§tet6 de ta masse des habitants. En leur exprimant la satisfaction du Gouvernement pour la conduite
qn'ils ont tenue, faites savoir, citoyen Prüfet, aux communes et anx citoyens dont le tablean est ci-joint,
qnll a pris acte de leur civisme. Assurez-les qu'en se serrant antour du gouvernement provisoire, reconnu
par la France, pour la r^pression des agitateurs, ils le secondent dans ses vues bien prononc^es d'assnrer
k notre pays la libert^, rind6pendance et le bonheur." VBProt. p. 208-21Ü. — 481, p. 826-827. 329-^2.
Eün solches Schreiben zu entwerfen war (laut Prot.) vor einiger Zeit der (provisor.) General secretär
beauftragt worden; jetzt fand man den Augenblick gekommen, es zu expediren. Der Statthalter erhielt den
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432 November und December 1800 Nr. 154
Aaftrag/ dasselbe nebst dem Verzeichnis der betheiligten Gemeinden oder Vereine drucken und verbreiten so
lassen; (es sind reichlich hundert alphabetisch geordnete Namen).
21) 10. December, VR. Der RStatthalter von Leman sendet eine Adresse der Gemeinde Epesse. Sie
wird ins Archiv gelegt. VRProt. p. 285.
Eine undatirte Adresse dieser Gemeinde, die 76 Unterschriften trägt und an die Gesetzgeber gerichtet
ist, liegt in Bd. 491, p. 313—14.
22) 10. December, Nyon. Adresse von 168 Frauen an den Vollziehungsrath. „Les soussign^es, jalouses
du beau titre d*Helv6tienne8, viennent protester hautement et k la face de Tunivers contre les men^es des
intriguants qui chercheraient k nous enlever ce nom sacr6 que nous transmirent nos ancetres. Si elles
donnent des soutiens ä la patrie, elles d^sirent qu'ils la servent en bons et loyaux Suisses, et non sous le
commandement d'aucune puissance 6trang6re quelconque. Ce sont elles qui leur donnent le jour, et elles
osent esp^rer quil leur sera permis d'en disposer selon le voeu de leurs ccBurs pour le salut et rindöpendance
de la ch^re et malheureuse Helv6tie. Elles se r6p(a)ndent en voeux pour la conservation des membres des
autorit^s qui veulent le bien et qui travaillent pour le bonheur de leur patrie. Salut et respect."
481, p. 88S-88«.
Am 17. von dem RStatthalter eingesandt mit Empfehlung für eine Ehrenmeldung (p. 381). — Vgl. N. 25.
23) 12. December, VR. Auch die Gemeinde Publoz, D. Lavaux, erklärt ihre Anhänglichkeit an die
helvetische Republik. Ins Archiv zu legen. — (Die Adresse hat 22 Unterschriften.)
VBProt. p. 269. - 401, p. 8a&-8«.
24) 16. December, Lausanne. Statthalter Polier an den Vollziehungsrath. Einsendung einer Beschwerde
der Gemeinde Aigle über Auslassung ihres Namens in dem Verzeichnis der Gemeinden welche Adressen
eingesandt haben ... 481, p. wi— 92. (89$-94.)
25) 18. December, VR. Eine Adresse von mehr als hundert Bürgerinnen von Nyon und eine aus Avenches
bezeugen den Wunsch, mit der helvetischen Republik vereinigt zu bleiben. Man findet dass solche Aeußemngen
derzeit unpolitisch seien und zum Theil auch lächerlich werden. Es wird daher den RStatthaltern von Leman
und Freiburg die Weisung gegeben, solche Erklärungen zu verhüten oder zurückzuhalten . . .
VRProt. p. 855, 856.-401, p. 887. 889.
154.
Bern. 1800, November und December.
79 (Gg. B. Prot) p. 646. 671. 678. 688—86. 688—89. — N. schw. Bepnbl. III. 861. 900. 904.
Letzte Verhandlungen über Einsetzung von Sittengerichten.
Das Vorausgegangene ist in Bd. V zusammengefasst. Mit Rücksicht auf den Ursprung dieses OeschSft«
wird auch hier auf die außeramtliche Discassion einige Rücksicht genommen.
1 a) 15. Juli, 0. R. Eine Anzahl Bürger von Lausanne begehrt dass die christliche Religion als diejenige
Helvetiens erklärt werde. An die Commission über Sittengerichte. OBProt. p. 867.
1 b) Am 22. lag dem 6. R. eine ähnliche Petition aus Vivis vor, die zugleich Wiederherstellung von
Sittengerichten wünschte. An dieselbe Commission gewiesen (Prot. p. 386).
2) 20. August, VR. Ein Gutachten des (früheren) Ministers der Künste und Wissenschaften über Sitten-
gerichte wird, nachdem dasselbe unter den Mitgliedern circulirt hat, ad acta gelegt. — Vgl. Bd. V. Nr. 306,
N. 14.) VBProt ^S08.
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Nr. 154 November und December 1800 433
3) 20. August, gg, R. Die vorliegenden Schriften über Einführung von Sittengerichten werden an die
Unterricht8-Commi88ion verwiesen. i'rot 78. - Repubi. ii. 421.
Das Referat des Repubi. enthält folgende Bemerkung: „Selbst das Ausland hatte mit gespannter Er-
wartung dem Erfolg (der bezüglichen) Botschaft *), die in deutschen, holländischen, französischen und englischen
Blättern abgedruckt ward, entgegengesehen ; es war vielleicht keiner der geringsten Vorwürfe gegen die vorige
Gesetzgebung, dass sie eine solche Einladung unbeantwortet ließ, und würde hingegen ehrenvoll für die
gegenwärtige sein, derselben bald und mit zweckmäßigen Modificationen zu entsprechen.**
4) 1. September, gg, R. Die Unterrichtscommission stellt in einem vorläufigen Berichte die Schwierig-
keiten dar, welche der Auftrag betreffend die Sittengerichte habe, und begehrt eine längere Frist. Solche
bewilligt. 196, p. 85. - Prot. p. 139. ~ Repubi. II. 464.
5 a) A.September. „Einige Bemerkungen über die Sittengerichte"; (orientirend, z. Th. auch kritisch).
Kepubl. II. 485-86
5 b) A. Sept. Bemerkungen von Heinrich Pfenninger, öffentl. Ankläger im Canton Linth : Einläßliche
Entwicklung von Gründen gegen Einführung solcher Gerichte ... ib. p. 502.
6) 17. Sept., gg, R. Eine Zuschrift der Vorsteher der Gemeinde St. Peter in Zürich, welche die Auf-
stellung von Ehe- und Sittengerichten empfiehlt, wird an die Unterrichtscommission zu baldiger Begutachtung
verwiesen. Prot. p. 232. — RepaW. U. 565.
7 a) 22. September, gg. R. „Ein Mitglied macht den schriftlichen Antrag, ein allgemeines Polizeigesetz
fHr Helvetien zu entwerfen, welche Anstalten (? . .) besonders allhier zu Bern an den Sonntagen sehr ver-
nachläßigt würden." Für drei Tage auf den Tisch gelegt. Prot p. 200. 341. - Repubi. 11. 604.
7 b) 6. October, ebd. Zweite Verlesung. Ueberweisung an die Polizeicommission.
8 a) 8. October. Petition der Geistlichkeit der Classen von Lausanne und Vivis für Wiederherstellung
der Sittengerichte. (Extract.) BuU. heiv. xv. 306 7.
Am 11. von dem VR. an den gg. Rath gewiesen (VRProt. p. 161—62; Bd. 615, p. 77—78. 79).
In einem größern Artikel des Bulletin helv. (XV. 345- 48) wird die Sache mit wichtigen Gründen bekämpft.
8 b) 10. Oct. Der VR. an den gg. Rath. Mittheilung einer Denkschrift des Kirchenraths in Zürich über
den Verfall der Sitten und das Bedürfnis zur Einsetzung von Sittengerichten. ■— (Diese Schrift fehlt.)
VRProt. p. 128. — 615, p. 75.
9) 13. October, gg. R. Zwei Botschaften des VoUziehungsraths, v. 10. u. 11. d., begleitet von Zuschriften
des Kirchenraths in Zürich und der Classen von Lausanne und Vivis, welche über die eingerissene Ver-
wilderung klagen und Einsetzung von Sittengerichten verlangen, werden der Unterrichtscommission überwiesen.
Prot. p. 377—78. — Repubi. II. 637. 638.
10) 27. November, gg, R. Vorlage von zwei entgegengesetzten Gutachten der üiiterrichtscommission über
Sittengerichte. Für drei Tage auf den Tisch verwiesen.
Der Bericht der Mehrheit (Schlumpf, Anderwert) liegt in Bd. 228, p. 189-204; (205—16); derjenige
der Minderheit (Pfyffer) in Bd. 196, p. 321 — 23. Zu bemerken ist auch eine Kundgebung von Muret im Bull,
helv. XVI. 202—5; 210—12.
Ha) (27. Nov.) Gutachten der Mehrheit, „Bürger Gesetzgeber! Wenn es bei irgend einem Gesetzes-
vorschlag nothwendig war, die Gründe genau zu entwickeln, worauf eine Commission ihr Gutachten stützt, so ist
es gewiss (der Fall) bei dem gegenwärtigen, welches die Unterrichtscommission über die Frage, ob Sittengerichte
*) Bd. V. Nr. 306, N. 8 b.
Aaa.d.H6lv.VI. Ö5
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434 November und December 1800 Nr. 154
in Ilelvetien festgesetzt werden sollen, Ihnen . . vorzulegen die Ehre hat. Während auf der einen Seite diese
seit Jahrhunderten in Helvetion eingeführten Sittengerichte von den Vorstehern und ersten Mitgliedern der
protestantischen Kirche als das einzige und als das zuverläßigste Mittel, dem immer mehr einreißenden
Sittenverderbnis Einhalt zu thun, dargestellt und desswegen ihre Wiedereinsetzung unter den dringendsten
unbefangensten Vorstellungen begehrt werden, äußert man auf der andern Seite gegen die Einführung der-
selben so verschiedene Einwendungen und so auffallende Bedenklichkeiten, dass es wirklich eines festen sichern
Ganges bedarf, um unter den so ganz verschiedenen Gesichtspunkten aus welchen dieser Gegenstand betrachtet
werden soll, endlich dasjenige Resultat hervorzubringen, welches dem wahren Endzweck solcher Sittengerichte
und dadurch dem allgemeinen Wohl am besten entsprechen soll. — Sind Sittengerichte nothwendig? Um
diese Frage zu beantworten, bedarf es weiter nichts als des täglichen Umgangs mit Menschen. In jedem
auch noch so eingeschränkten Kreise wird man beinahe täglich die traurige Erfahrung machen kcinnen, wie
oft das häusliche Glück, die innere Ruhe, die wechselseitige Achtung durch Handlungen und Zufälle gestört
werden, denen keine gesetzliche Strafe, nur nachdrucksame Vorstellungen und ernste Pflichterinnerung vor-
beugen kann. Bedarf es einer nähern Schilderung dieses Bildes, so denke man sich den unglücklichen Fall
wo Eltern ihre schönsten Stunden, den größten Theil ihres Vermögens der Ausbildung ihrer Kinder fruchtlos
widmeten oder wo Eltern von den Pflichten gegen ihre Kinder so weit abweichen, dass sie dieselben in den
Fortschritten höherer Ausbildung nicht nur nicht unterstützen, sondern sie auf die eigensinnigste Art darin
hemmen oder wohl gar durch Beispiel zum Sittenverderbnis anreizen, oder jenes unglückliche Ehepaar, wo
zärtliche Liebe mit roher ünbiegsamkeit, wo unverbrüchliche Treue mit Ausschweifung, häusliche Sorgfalt
mit Verschwendung vergolten wird, oder jene Ehe wo die besten Eheleute in ihrer wechselseitigen Liebe und
Treue den Lohn ihrer tugendhaft zurückgelegten Jugend genießen zu können glaubten und durch Laune,
Härte, übertriebene Anmaßungen und unverdiente Vorwürfe von Seite mürrischer oder mißmuthiger Eltern
auf die grausamste Art gekränkt und in ihrem guten Einverständnis gestört werden. Solchen unglücklichen
Lagen und Verhältnissen, die vielleicht schon so manches Opfer in seinen besten Jahren ins Grab legten,
muß der Staat in ihrem Aufkeimen zuvorzukommen trachten, oder er gewährt jene Vortheile und jene Sicher-
heit nicht, die man sich aus dem gesellschaftlichen Vertrag versprechen soll; es wird ihm dies zur doppelten
Pflicht in einer Zeit, wo die engsten Bande der gesellschaftlichen Ordnung, wenn nicht ganz aufgelöst, doch
gewiss sehr geschwächt wurden. Aber wie kann dieses am zuverläßigsten erzielt werden? Weder Gesetze
noch Strafen, weder Richter noch Gefängnisse sind diejenigen Mittel durch welche man das entweder wankeude
oder auch (schon) zerstörte Einverständnis zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern herzustellen vermögend
ist; sobald einmal durch unmittelbare Zwischenkunft der richterlichen und Polizeibehörden die GemUthcr
erbittert sind, so wird jeder Versuch zur Wiederherstellung des guten Einverständnisses doppelt erschwert,
wo nicht ganz fruchtlos ; in solchen Fällen muß auf das Herz unmittelbar gewirkt werden, was weder durch
Strafen noch Gesetze geschehen kann. Reichen wir also., mit Freuden einer Anstalt die Hand und unsre
Unterstützung, welche ganz zu diesem hohen Endzweck geeignet zu sein scheint, (und) deren Einrichtung wir
nun näher entwickeln wollen. — Der Pfarrer des Orts und sechs Beisitzer, gewählt von den sämtlichen
Familienvätern, sollen dieses ehrwürdige Gericht bilden ; in ihre Hände legt die ganze Gemeinde das wichtige
Amt der allgemeinen Versöhnung. Von demselben soll die Erfüllung der heiligsten, schönsten Pflichten befördert
werden; es ergänze die Lücke die bisher von der Gesetzgebung offen gelassen wurde, und es wirke da wo
den ersten Zusprächen des Religionslehrers kein Gehör gegeben worden ist; sein Endzweck sei Beförderung
des häuslichen Glücks, Beibehaltung guter Sitten ; seine Gewalt bestehe in friedlichen ernsthaften Ermahnungen,
und das Betragen seiner Mitglieder sei das ermunternde Beispiel der ganzen Kirchgemeinde. — Wir würden
der Einwendungen die unter der vorigen Gesetzgebung bei der Berathung über diesen Gegenstand gegen das
Beiwohnen der Geistlichen bei diesem Gerichte gemacht wurden, nicht erwähnen, wenn wir nicht diesen
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Nr. 154 November und December 1800 485
Anlass benutzen wollten, am zn zeigen wie ehrwürdig uns ein Stand sei, der bei genauer Erfüllung seiner
Pflichten dem Staat die wichtigsten Vortheile gewährt. Wir wollen dadurch dass wir die Geistlichen in dieses
Sittengericht verordnen, den offenbaren Beweis laut bekennen, dass wir vereinigt mit ihnen für das Wohl des
Ganzen arbeiten wollen, insofern sie, den erhabenen Pflichten ihres Berufes getreu, dieselben innert denjenigen
Grenzen ausOben, weiche ihnen die Natur ihres Amtes und der Endzweck des Staats vorzeichnen. Wenn
einzelne willkürliche Verfügungen während dem Ausbruch der Revolution gegen einzelne Mitglieder des geist-
lichen Standes wirklich stattgefunden haben, so schließe man nicht daraus, dass es desswegen um Religion
und Moralität geschehen sei, wie man solche ängstliche Besorgnisse auszubreiten sich bei fallen ließ. Man
strafe auf der einen Seite die Fehler der einzelnen Mitglieder; aber man untersuche und bestrafe dieselben
nach denjenigen Formen, nach welchen es die Gesetze und die bürgerliche Freiheit fordern. Aber auf der
andern Seite finde dieser ehrwürdige Stand Schutz und Sicherheit seiner Ehre und seiner Rechte gegen will-
kürliche Eingriffe oder Verleumdungen, woher sie auch kommen möchten. Von dieser Seite haben wir den
geistlichen Stand betrachtet, da (indem!) wir dem Pfarrer eine Stelle im Sittengericht anwiesen. Oder soll
es nach einer andern Behauptung erwiesen unmöglich sein, solche Sittengerichte mit sittlichen, leidenschaft-
losen Menschen zu besetzen, dann bleibt jedem rechtlichen Mann für unser gebeugtes Vaterland nichts mehr
zu thun übrig, als ihm die letzte Thräne zn weilien ! Nein, . . so weit ist es doch noch nicht gekommen, dass
nicht in jeder Pfarrgemeinde 6 Männer sich vorfinden sollten, in deren Tugend und Rechtschafl*enheit man
so viel Zutrauen setzen dürfte, um ihnen die Pflichten der Sittenrichter übertragen zu können, und sollte der
Pfarrer nicht jenen untadelhaften Lebenswandel besitzen, der ihm die Eigenschaften eines Sittenrichters
zuschriebe, so verdiente ein solcher noch weit weniger mit der Würde eines Religionslehrers bekleidet zu
bleiben. - Die nähere Untersuchung der Competenz die wir den Sittengerichten einzuräumen vorschlagen
und der Art nach welcher sie dieselbe ausüben sollen wird Sie . . in Stand setzen, Ihr Urtheil richtig zu
fällen, ob denn solche Sittengerichte als heimliche Gerichte angesehen werden sollen; ob sie ein leiden-
schaftliches, allen Freiheitssinn unterdrückendes, wahrer Aufklärung nachtheiliges, elendes Inquisitionstribunal
werden könnten; ob sie das Grab der Freiheit und den Keim unauslöschlicher Rache und Feind8chaft(en) in
sich enthalten. Dies sind die Ausdrücke die man in den Einwendungen gegen die Einführung der Sitten-
gerichte aufstellte (gebrauchte?). Weder eine Anstalt noch eine Verfassung noch irgend ein menschliches
Unternehmen ist der Gefahr überhoben, durch Missbräuche all' das Gute das mit ihm verbunden war zu
verlieren. Es muß uns genügen, wenn wir von einer Anstalt beweisen können, dass sie ihrer Innern Beschaflfen-
heit und äußern Form nach gut und zweckmäßig sei. Was man auch immer für Erziehungsanstalten festsetze,
sie bleiben größtentheils ohne Wirkung, so lang man nicht zu gleicher Zeit die rohen leidenschaftlichen Aus-
brüche bei derjenigen Classe Menschen zu hindern sucht, welche ihre Erziehung früher schon erhalten und
die frühere Jugend schon zurückgelegt haben. Man nenne es doch nicht Gewissenszwang, wenn der Gesetz-
geber auf diese Classe Menschen durch eine Anstalt zu wirken trachtet, welche alle gütliche Versuche und
freundliche Zusprüche anwenden soll, um nicht durch Hinweisen vor die richterlichen Behörden die Erbitterung
der Gemüther zu vermehren und alle fernere Aussöhnung zu vereiteln. — Die sorgfältigen Einschränkungen
die wir bei Klagen zwischen Eheleuten, Eltern und Rindern festzusetzen vorschlagen, ehe dieselben vor das
Sittengericht [vor]geladen werden dürfen, sind zu auffallend (einleuchtend?), als dass dieselben einer nähern
Entwicklung bedürften, um zn beweisen dass solche Sittengerichte ganz zur Beibehaltung der häuslichen
Zufriedenheit sowie zur Beschützung der bürgerlichen Freiheit geeignet seien. Sollten die übrigen der Com-
petenz dieser Sittengerichte angewiesenen Fälle zu unbestimmt scheinen, so dürfte diese Besorgnis dadurch
gehoben sein, dass ja nicht einmal die zweite besondere Ermahnung, welcher zwei Mitglieder beiwohnen
müssen, geschehen darf, ohne dass [nicht] das ganze Sittengericht damit einverstanden ist und dieselbe rörmlich
verordnet hat. — üebrigens sind die Begriffe von Anstand, Sitten, Aergernis und Ausschweifung dem Recht-
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436 November und December 1800 Nr. 154
schaffenen so deutlich ins Herz geschrieben, dass man darüber von Seite des Sittengerichts keinen Missbrauch
erwarten soll, welches überdies der Aufsicht der oberen Gewalten untergeordnet ist. Wir räumten dem Sitten-
gerichte keine Strafe ein, weil dasselbe auf Ehre und Gewissen allein wirken soll. Ist der Fehlende unempfind-
lich gegen Zusprüche, die ihm derjenige Mann ans Herz legt, unter dessen Leitung und durch dessen Lehre
er nicht nur seinen gegenwärtigen Zustand verbessern, sondern sich für eine höhere zukünftige Laufbahn
vorbereiten sollte ; ist er unempfänglich fUr jene Warnungen, die ihm sechs Familienväter wiederholen, welche
vielleicht seine Altersgenossen sind und als solche auf ihn größern Einfluss haben, oder die ihm ihres hohen
Alters wegen ehrwürdig sein sollten, dann tritt der traurige Fall ein, dass ein solcher Mensch durch Furcht
vor Strafe geleitet werden muß, welche nicht ein solches versöhnendes und vermittelndes Gericht, sondern
die vom Staat aufgestellten richterlichen und Polizeibehörden verfügen müssen; wo Ehre und Gewissen
schweigen, da trauert die Menschheit und schützt sich durch den rächenden Arm des Richters. — Auch die
äußere Form dieses Sittengerichts suchten wir mit aller möglichen Vorsicht zu bestimmen, um den Fehlenden
an seiner Ehre nicht zu kränken. Erst nach zwei fruchtlosen, durch den Pfarrer gemachten Warnungen kann
jemand vor das Sittengericht vorgeladen werden ; es kann seine Sitzungen nie öffentlich halten und an keinem
bestimmten Tag. Die Mitglieder sind zum Stillschweigen verpflichtet, bis die Anzeige an höhere Behörde
geschehen ist, und so sind die letzten Mittel erschöpft, um den Fehlenden zur Besserung auf eine seiner
Ehre unnachtheilige Art zurückzubringen. — Dieses, BB. GG., waren die Beweggründe die uns bei Abfassung
dieses Gutachtens zur Grundlage dienten. — Noch müssen wir eines Wunsches Erwähnung thun, der in den
über diesen Gegenstand eingereichten Bittschriften einstimmig geäußert ward und der dahin zielt, dass die
sogenannten Chor- und Ehegerichte wieder so hergestellt werden möchten, wie sie ehedem bestanden. Sie
werden sich aber erinnern, .. dass die katholische Geistlichkeit vom Thurgau und Sentis beinahe einen
ähnlichen Wunsch in ihrer eingereichten Bittschrift geäußert hat, dessen genauere Prüfung Sie der Justiz-
commission (?) übertragen haben, wohin wir daher auch diese Frage zu überweisen (be)antragen."
^ , , >. , ^. . , Eepobl. III. 880-82.
IIb) Gesetz{e8)vor8chlag für die SUtengenchte,
L Bildung der Sittengerichte.
Art. 1. In jeder Pfarrgemeinde (Kirchhöre) soll ein Sittengericht errichtet werden. 2. Dieses Sitten-
gericht besteht aus dem ersten Pfarrer oder Seelsorger und sechs Activbürgern, die Familienväter und in der
Pfarrgemeinde ansäßig sein müssen. 3. Wenn der erste Pfarrer oder Seelsorger Krankheit oder Alters-
scbwachheiten halber nicht diesem Sittengerichte beiwohnen könnte, so soll ihn der nächste am Rang, and
im Abgang eines solchen der Vicar am Sittengericht ersetzen. 4. Wenn eine Pfarrei verschiedene Gemeinden
enthaltet (!), so soll jede derselben ein Mitglied am Sittengericht haben, wenn auch die Anzahl der 6 Glieder
überstiegen würde. 5. Wenn zu einer Pfarrei Gemeinden gehören, welche ihren besondern Pfarrer oder Seel-
sorger haben, so wird derselbe jedesmal dem Sittengericht beiwohnen, wenn jemand aus seiner Gemeinde
vor das Sittengericht berufen wird. 6. Um als Mitglied in das Sittengericht gewählt zu werden, muß einer
verheiratet sein oder es gewesen sein und im letzte(r)n Fall Kinder haben; er muß (wenigstens) 40 Jahre
alt und von unbescholtenem Lebenswandel sein. Kein öffentliches Amt kann jemanden entschuldigen,
diese Stelle zu übernebmen. 7. Die Beisitzer des Sittengerichtes werden auf folgende Art gewählt: Der
Kegierungsstatthalter im Hauptort (des Cantons), die Districtsstatthalter in (den) übrigen Orten werden an
einem Sonntag nach geendigtem Gottesdienst alle in der Pfarrgemeinde angesessenen Familienväter in der
Kirche versammeln, ihnen die Ursache dieser Zusammenkunft anzeigen und sie von der Wichtigkeit sowohl
dieses Sittengerichts als der Wahl belehren und sie ermahnen, diese gewissenhaft nur auf diejenigen zu
richten, welche ihnen als die rechtschaffensten Männer bekannt seien. Hierauf werden die sämtlichen Familien-
väter die Beisitzer des Sittengerichts nach der im 1. und 4. Art. bestimmten Anzahl wählen. 8. Die Art
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Nr. 154 November und December 1800 487
abzustimmen ist der Versammlung der Familienväter überlassen, entweder durch geheimes 8timmenmehr oder
durch Aufstehen und Sitzenbleiben, oder mit lauter Stimme beim Namensaufruf. 9. Die erwählten Mitglieder
des Sittengerichts bleiben vier Jahre an ihrer Stelle; sie können unbestimmt wieder erwählt werden. Wenn
eines derselben während diesen 4 Jahren stirbt, so kann seine Stelle durch das Sittengericht wieder besetzt
werden. 10. Das Sittengericht wählt seinen Vorsteher aus seiner Mitte, welcher ein Jahr im Amt bleibt und
immer wieder bestätigt werden kann. 11. Wenn die 4 Jahre verflossen sind, so wird der Präsident din
Familienväter wieder zusammenberufen, um das Sittengericht zu erneuern oder zu bestätigen. 12. Das Sitten-
gerieht wählt sich einen Schreiber in oder außer seiner Mitte, ohne ihm jedoch einen Gehalt zu bestimmen.
13. Der Rüster der Pfarrkirche versieht die Verrichtungen des Weibels, und sind es mehrere, so wechseln
sie von 6 zu 6 Monaten um. 14. Das Sittengericht versammelt sich ordentlicher Weise alle 14 Tage. Es
wird auch jedesmal wenn es der Vorsteher nöthig findet außerordentlicherweise versammelt.
.n. Competenz der Sittengerichte.
15. Das Sittengericht kann eine Competenz erst dann ausüben, wenn der Fehlbare auf die dem Sitten-
gericht gemachte Anzeige bin und aus dessen Auftrag zuerst durch den Pfarrer, und im Wiederholungsfall
durch denselben in Gegenwart zweier von dem Sittengericht verordneten Mitglieder insgeheim ermahnt worden.
16. Nur im Fall wenn der Fehlbare entweder vor dem Pfarrer allein oder vor ihm und den zwei Beisitzern
nicht erscheint, kann ein solcher ohne diese geheimen Ermahnungen unmittelbar vor das Sittengericht vor-
geladen werden. 17. Für alle übrigen Fälle und besonders für die hier nachfolgenden muß die obige Vor-
schrift genau beobachtet werden. 18. Die Sittengei ichte wachen über die Beibehaltung der guten Sitten ; die
Handlungen der Bürger welche den öffentlichen Anstand beleidigen und auf diese Weise Aergemis in der
Gesellschaft eiTCgen, gehören vor dieselben, insoweit solche der correctionellen Polizei nicht unterworfen sind.
19. Die Sittengerichte beschäftigen sich mit denjenigen äußerlichen Handlungen welche die dem öffentlichen
Gottesdienst schuldige Achtung verletzen. Wenn diese Handlungen vor die correctionelle Polizei zur Bestrafung
gehören, so begnügen sich die Sittengeriehte, das Vergehen der Polizei anzuzeigen, damit der Thäter nach
Inhalt der Gesetze bestraft werde. 20. Die Verletzung der gegenseitigen Pflichten der Elteni oder der an
ihrer Statt Vorgesetzten gegen ihre Kinder und dieser letztern gegen jene gehört ebenfalls vor die Sitten-
gerichte. Das Sittengericht kann aus Anlass von Verletzung gegenseitiger Pflichten der Eltern und ihrer
Kinder nur in nachbestimmten Fällen eine Vorladung vor ihm zu erscheinen verordnen: a) Auf die Auf-
forderung des Vaters oder der Mutter oder derer die ihre Stelle vertreten ; b) auf die Aufforderung (seitens)
der Kinder, wenn zwei ihrer Anverwandten ihr Begehren unterstützen oder es in ihrem Namen selbst begehren ;
c) endlich, wenn das schlechte Betragen der Kinder gegen ihre Eltern oder dieser letztern gegen ihre Kinder
so öffentlich bekannt wäre, dass dasselbe ein böses Beispiel gäbe und der Gesellschaft zu(m) Aergemis
gereichte. 21. Wenn ein Familienvater, dem die Erziehung und Unterhaltung der Kinder obliegt, dieses zu
thun vernach läßigt, da (indem?) er seine Berufsgeschäfte verlässt und sich dem Trunk, Spiel und Aus-
schweifung ergibt, so wird er auf die Klage eines der Anverwandten oder bei allgemeinem Bekanntsein seiner
schlechten Aufführung nach Inhalt des 15. Art. dieses Gesetzes zuerst ganz in geheim ermahnt und seiner
Pflichten erinnert werden. Wenn die Ermahnung fruchtlos blieb, so wird man dieselbe noch einmal wieder-
holen; blieb auch diese ohne Wirkung, so wird ein solcher vor das Sittengericht berufen und ihm bei
geschlossener Thür sein ärgerlicher Lebenswandel vorgehalten; erfolgt auch darauf keine Besserung, so wird
er dem Districtsgericht angezeigt. 22. Auf die nämliche Art wird gegen Eltern, Anverwandte, Vormünder und
Lehrmeister vorgefahren (!), welche die ihrer Obsorge anvertrauten Kinder mit übertriebener Strenge behandeln
würden, wenn nämlich diese üble Behandlung öffentlich bekannt würde, oder zwei nahe Anverwandte dess-
wegen klagend einkämen. 23. Die Eltern welche ihre Kinder betteln schicken, ohne dass sie aller Unter-
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488 November und Derember 1800 Nr. 154
Stützung und Lebensmittel beraubt sind, sowie auch jede Person die gesund und eines Alters ist, dass sie
arbeiten kann, oder welche von ihrer Gemeinde unterstutzt ist und sich dennoch dem Herumstreifen und dem
Bettel völh'g ergibt, werden zweimal insgeheim ermahnt werden; im Wiederholungsfall werden sie vor das
Sittengericht voi^eladen und endlich der Municipalität angezeigt. 24. Wenn zwischen Eheleuten die Uneinig-
keit so hoch gestiegen ist, dass sie auch außer ihrem Haus sich an Tag gibt, da (indem) sie sich beschimpfen
oder auf eine ärgerliche Art herumzanken oder sich schlagen oder wohl gar ohne Spruch des Distri<;t8gerichts
eigenmächtig sondern, so werden beide insgeheim vor den Pfarrer vorgefordert, um gUtlicIie Aussöhnung zu
versuchen und den Frieden zwischen ihnen herzustellen. Wenn die[8e] erste geheime Ermahnung fruchtlos
bleibt, SU wird die zweite nach Inhalt des 15. § wiederholt (!). Das Sittengericht selbst aber wird solche
Eheleute wegen solchen Handlungen nur dann vor sich bescheiden, wenn alle gütlichen und geheimen Ver-
suche vorher angewendet worden, und wenn solche Handlungen auf eine auffallende Art bekannt wurden.
In keinem Fall aber darf sich das Sittengericht mit der Frage, ob diese Ehe geschieden werden soll, abgeben,
sondern dasselbe soll im Gegentheil alle Mühe anwenden, dieselbe (die Scheidung) zu verhindern. 25. Wenn
diese Eheleute vor dem Sittengerioht sich erklären, unerachtet aller Vorstellungen auf der Ehescheidung zu
bestehen, so wird sie das Sittengericht ganz einfach dem betreffenden Richter zuweisen und demselben den
Verbalprocess der versuchten Aussöhnung Uberschicken. 26. Die Sittengerichte werden sich [es] angelegen
sein lassen, diejenigen Personen die sich den Ausschweifungen, der Trunkenheit und andern den öffentlichen
Anstand beleidigenden Lastern ergeben davon abzuhalten. 27. Sie werden daher auch diejenigen deren Auf-
sicht solche Personen anvertraut sind oder in ihren Diensten stehen, auf diese ihre Anvertrauten oder An-
gehörigen durch zweckmäßige Ermahnungen aufmerksam machen und dieselben nach Inhalt des 15. § dazu
ermahnen und sie dann selbst vor das Gericht vorfordern. 28. Sollten Eltern, Vorsteher und andere, denen
solche Personen angehören, solchen Warnungen nicht Gehör geben oder wohl gar solche im 26. Art. an-
geführte Ausartungen befordern oder Anlass dazu geben, so wären sie vom Sittengericht mit Uebersendang
des Verbalprocesses über die ihnen gemachten Warnungen den betreifenden Behörden anzuzeigen. 29. Die
Anerkennung der Vaterschaft gehOrt nicht vor die Sittengerichte als nur insoweit von gütlicher Aussöhnung
die Rede ist.
HL Verfahningsart der Sittengerichte.
30. Das Sittengericht kann nie bei offenen ThUren gehalten werden. 31. Das Sittengericht schreitet
summarisch zur Untersuchung der ihm angezeigten Thatsachen. 32. Die Aussage eines Mitglieds des Gerichts
genügt, sodass der Verweis stattfindet, wenn nämlich das Mitglied persönliche Kenntnis davon hat und die
Thatsachen bezeugt. 33. Wenn jemand vor das Sittengericht vorgeladen ist, so muß er sich persönlich stellen.
Er kann sich weder durch einen Sachwalter vertreten noch durch einen Advocaten oder sonst jemand bei-
stehen lassen. 34. Wenn der vorgeladene Bürger nicht an dem angesetzten Tag erscheint, so soll ihm eine
zweite Vorladung schriftlich hinterbracht werden. Erscheint er auch diesesmal nicht, so wird er dem Districts-
gericht verzeigt, welches seinen Ungehorsam mit einer Geldbuße bestrafen wird, die nicht weniger als 1
und nicht mehr als 40 Frk. sein darf. Die Strafe hat nicht statt, wenn der beschuldigte Bürger seine Ab-
wesenheit (sein Ausbleiben?) durch den einen oder den andern der Gründe rechtfertigen kann, die in bürger-
lichen Rechtssachen in denjenigen Fällen zur Entschuldigung dienen, in welchen die persönliche Stellnng
durch das Gesetz befohlen ist. 35. Wenn der Bürger welcher in die in dem obigen Art. festgesetzte Strafe
verfällt worden ist auch bei der dritten Vorladung nicht erscheinen würde, so soll er aufs neue dem Distriets-
gericht verzeigt und von demselben mit einer Einsperrung bestraft werden, die nicht länger als 24 Standen
dauern darf. 36. Um die in den zwei vorhergehenden Artikeln festgesetzten Strafen anwenden zu können,
ist es nothwendig dass die ihm von dem Sittengericht (zu)geschickten Vorladungen ausdrücklich enthalten dass
er fllr das zweite oder drittemal vorgeladen ist. 37. Es wird dem vor dem Sitteugericht Erschienenen sein
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Nr. 154 November und Üecember 1800 439
Fehler und die daraus entstehenden ttblen Folgen in ihrer ganzen Größe lebhaft dargestellt, das Missfallen
des Sittengeriehts ihm bezeuget und derselbe zur Besserung unter den nachdrucksarasten Vorstellungen
ermahnet und das ganze Verfahren ins Protokoll eingeschrieben. 38. Es ist den Mitgliedern des Sittengerichts
das strengste Stillschweigen aufgetragen über die bei demselben vorgehenden Verhandlungen. .Ji). Die Unkosten
der Schreibmaterialien sollen in die Kirchenrechnung gebracht werden. 40. Der vor das Sittengericht Vor-
geladene soll dem Rüster für jede Vorladung vor das Sittengericht zwei Batzen bezahlen.
IV. Strafen gegen diejenigen welche sich gegen die dem Sittengericht schuldige Achtung verfehlen.
41. Jeder Bürger soll sich mit Achtung vor dem Sittengericht betragen. 42. Das Sittengericht hat das
Recht denjenigen zur Ordnung zu weisen welcher die (ihm) schuldige Achtung bei Seite setzen würde. 43. Im
Wiederholungsfall, oder wenn der vorgeladene Bürger sich so weit vergessen sollte, dass er sich unanständiger
oder das Gericht beleidigender Ausdrücke oder wohl gar thätlicher Beschimpfungen gegen das Sittengericht
oder seine einzelnen Mitglieder erlauben würde, so soll ein solcher dem Districtsgericlit angezeigt werden,
damit dasselbe gegen ihn die angemessene Strafe verfügen könne.
V. Aufsicht über die Sittengerichte.
44. Der vollziehenden Gewalt kömmt die Aufsicht über die Sittengerichte zu. 45. Sie übt dieselbe durch
ihre Statthalter aus. ßepabi. in. 882: h87-90.
12) Bericht der Minderheit „In einem Staate dessen Bürger sittlich gut wären würde es keiner Gesetze
bedürfen, weil jeder Bürger schon mittelst seines guten Willens seine Pflichten als Mensch und Bürger erfüllen,
mithin die Rechte seiner Mitbürger auch ohne den Zwang der Gesetze achten, sie nie verletzen würde. Es
wird daher allerdings eine der angelegentlichsten Sorgen des Staates sein, durch alle von ihm abhängenden
Mittel zu bewirken, dass sittliche Gesinnungen bei den Gliedern desselben herrschend und durch diese gute
Sitten, als ihre unmittelbare Wirkung, allgemein werden. — Sind aber Sittengerichte ein angemessenes
Mittel, diesen höchsten, diesen allbeglUckenden Zweck zu erreichen? Können gute Sitten, auf der jetzigen
Stufe der sittlichen und intellectuellen Cultur und bei der gegenwärtigen Stimmung der GemUther in Helvetien,
das Product von Sitteogerichten sein, so wie sie uns die Majorität der Commission vorschlägt? Die Minorität
d. C. glaubt es nicht; denn wenn Sittengerichte die bürgerliche Freiheit in Gefahr setzen, dem Zustand der
Cultur und der jetzigen Stimmung der Gemüther nicht angemessen sind ; wenn gute Sitten endlich durch
andere Mitte] als durch Sittengerichte gegründet werden müssen, so ist der Vorschlag verwerflich. — Die
Gefahr womit die Sittengerichte die bürgerliche Freiheit bedrohen können und bedrohen müssen ist ein-
leuchtend. Worin besteht die bürgerliche Freiheit? Sie besteht darin dass jeder in seinen natürlichen und
erworbenen Rechten vollkommen geschützt sei, und dass auch jeder die beruhigendste üeberzeugung habe, dass
seine Freiheit, als der Inbegriff seiner Rechte, insoweit sie nicht in positive Verletzung der Rechte anderer
ausartet, wirklich, nicht blos der Idee nach, geschützt sei. Diese Meinung, diese üeberzeugung von seiner
Freiheit und Sicherheit kann der Bürger nur dann haben, wenn er von keiner Willkür, sondern blos von
den Gesetzen abhängt, die allein bestimmen müssen, durch welche Handlungen er die Rechte Anderer oder
des Staats der ihn schützt verletzt, und zwar von solchen Gesetzen die für alle gleich gegeben sind, die
gleichen Handlungen als gesetzwidrig erklären und keiner willkürlichen Auslegung Raum geben. Was sind
nun Sittengerichte? Sittengerichte sollen das beurtheilen, das ahnden, was keine wirkliche Verletzung der
Rechte anderer ist, sondern was blos den sittlichen oder religiösen Anstand verletzt, was Andern zum Aergemis
gereichen kann, was also von sittlichen und religiösen Meinungen, die von der manigfaltigsten Verschieden-
heit, je nach dem Grade der sittlichen oder religiösen Cultur, abhängig sind, was mithin durch Gesetze gänzlich
unbestimmbar ist. Um dies darzuthun, will ich nur eines Paragraphs (des) bemeldten Entwurfs (§ 19) er-
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440 November und Deceiiiber 1800 Nr. 154
wähnen, welcher Handlungen die die Achtung gegen den Gottesdienst verletzen, der Ahndang der Sittengerichte
unterwirft. Verletzung der Achtung gegen den Gottesdienst, welch ein unbestimmter, vieldeutiger BegriflfI
Soll unter Verletzung dieser Achtung blos das verstanden werden was den öffentlichen Gottesdienst stört,
was andere verhindert dem Gottesdienst obzuliegen ? In diesem Sinn ist eine solche Handlung eine Verletzung
der Rechte Anderer, mithin bestimmbar durch Gesetze, gehört also nicht unter die Competenz eines Sitten-
gerichts, sondern in das Gebiet der Polizei. Soll aber Verletzung der Achtung gegen den Gottesdienst heißen,
was eine Nichtbeobachtung der Gebräuche und der Vorschriften irgend eines positiven Gottesdienstes ist,
dann ist Ahndung dessen von Seite eines Sittengerichts ein offenbarer Eingriff in die Rechte des Gewissens,
in das kostbarste Recht das jeder Bürger hat, in der Art und Weise wie er Gott am besten verehren zu
können glaubt, seiner eigenen religiösen Ueberzeugung zu folgen und dafür nur seinem Gewissen und Gott
verantwortlich zu sein. — Nun frage ich euch, . . wollt ihr die bürgerliche Freiheit so unbestimmten, viel-
deutigen, der Willkür ThUr und Thor öffnenden Ausdrücken preisgeben, und zwar in Helvetien, wo acht
religiöse Begriffe noch so wenig von unächt religiösen unterschieden werden ; wo der Religionsunterricht bei
allen Religionsparteien noch so unvollkommen ist; wo oft das was als Religion gelehrt wird, weit entfernt
dem Sittengesetz förderlich zu sein, dasselbe verdunkelt und ihm gerade entgegen ist; wo so oft das für
Tugend und religiösen Anstand gilt, was blos Gebrauch und Ceremonie einer positiven Religion ist, weder
auf Verstand noch Herz wirkt, bloße Andächtler, die beinebens oft die schlechtesten Menschen sind, erzeugt;
in einem Zeitpunkt wo einerseits Fanatismus hie und da rege ist und seine Waffen bereitet, um in einem
seinen Zwecken günstigem Moment loszubrechen, anderseits aber ein Zetergeschrei erhoben und der Verdacht
verbreitet wird, als wolle man absichtlich die Religion umstürzen, und der Verfall der Religion den Grund-
sätzen der Freiheit beigemessen wird ; wo beinebens Anmaßungen einiger Geistlicher zum Vorschein kommen,
die das Gebiet der Sittlichkeit sich ausschließlich vorbehalten wollen und dadurch den gegründeten Verdacht
erregen, dass sie die öffentliche Meinung nach (den) willkürlichen Zwecken einer Corporation zu bestimmen
und zu lenken streben ; in einem solchen Zeitpunkt, wo Misshelligkeit in politischen Begriffen, wo Parteigeist
überall rege ist; in einem solchen Zeitpunkt wollt ihr all diesen Leidenschaften neuen Spielraum eröffnen,
um diejenigen gerichtlicher Entehrung und Schande auszusetzen die den Grundsätzen der Freiheit anhingen,
Vorurtheile aller Art bekämpften und sich dadurch den Hass der üebelgesinnten und üebelbelehrten zuzogen;
in einem Zeitpunkt endlich, wo der Staat noch für keine bessern Unterrichtsanstalten hat sorgen können. Weit
entfernt also, Sittlichkeit durch Sittengerichte zu befördern, stünde zu besorgen dass Cultur zur Sittlichkeit
in ihren Fortschritten gehemmt, schädliche Vorurtheile aller Art und böse Leidenschaften genährt und befestigt
werden würden. — Die übrigen Artikel des Entwurfes der Majorität d. C. gehören entweder unter (in) das
Gebiet der Polizei oder in Betreff der Streitigkeiten unter Eheleuten unter die zu bestimmende Competenz in
Ehesachen, entweder zu gütlicher Beilegung oder zu Entscheidung derselben, oder endlich unter die Behörden
die ihr zur Bethätigung oder zur Aufsicht über den Unterricht bestimmen werdet. — Gute Sitten können nie
das Werk des Zwanges der Sittengerichte, sondern nur des freien Entschlusses sein. Wo nicht der freie
Wille mit der Pflicht übereinstimmt und, durch moralische Einsicht geleitet, sie ans eignem Antrieb erfüllt,
da wird nur Heuchelei erzeugt, kein wahrhaft guter und edler, zur Tugend und Vaterlandsliebe empor-
strebender Nationalcharakter gegründet. Gute Sitten müssen durch ganz andere Mittel als durch Sittengerichte
befördert werden. Nur in einem Staat wo der sittliche und religiöse Unterricht vervollkommnet ist; wo
dieser Unterricht allen insoweit zu Theil wird, als es nöthig ist seine Pflichten als Mensch und Bürger zu
erkennen und auszuüben, wo durch diesen Unterricht die schädlichsten Irrthümer zerstört und verhütet, die
Unwissenheit vermindert und die Berichtigung der öffentlichen Meinung vorbereitet ist; wo die constitutionelle
Organisation so beschaffen ist, dass nur Rechtschaffenheit, Bürgersinn und Einsichten den Zutritt zu den
Aemtern eröffnen, wo also auch der jedem Menschen natürliche Ehrtrieb und sein wohlverstandenes Interease
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Nh 154 November und December 1800 441
noch mitwirken, ihn zur Tagend and za gaten Sitten za fUhren; nar in einem Staat wo unter den Menschen
kein anderer Unterschied als der der Tagend, des Verdienstes und der Einsicht von den Gesetzen anerkannt
wird, und dadurch die Gemttther der Bürger alier Stände allmälig gehoben und veredelt werden ; wo übrigens
alle Quellen des Erwerbes und des Wohlstands durch die freieste Betriebsamkeit eröffnet sind ; wo durch
weise Gesetze dem Uebermaß des Reichtbums sowie dem Uebermaß der Armut gesteuert wird: in einem
solchen Staat allein können guie Sitten gedeihen und allgemein werden. Alle Anstalten von Seite des Staats
welche nicht mit einer solchen Organisation zusammenhängen oder derselben vorgehen, würden voreilig und
aus obbestimmten Gründen dermal mehr schädlich als nützlich sein. Die Minorität der Commission verwirft
daher den Antrag zu Sittengerichten überhaupt und zu dem vorgelegten Entwurf insbesonders.'^
Eepnbl. III. 890—92.
13 a) 4. December, gg, R. Zweite Verlesung der Gutachten und allgemeine Berathung darüber, ohne
Beschlussfassang. Fortsetzung vertagt.
13b) 6. Dec, ebd. Fortsetzung der Debatte; Aufschub der weitern Berathung.
14) 5. December. Rubin, w. Gerichtsschreiber zu Reichenbach, übersendet der Gesetzgebung eine Denk-
schrift zur Empfehlung von Sittengerichten. 2ZB, p. isi.
Die Beilage betitelt sich „Gegenbemerkung auf die Bedenken gegen die Sittengerichte" ; sie liegt ebd.
p. 217—20.
Der gg. Rath verwies sie am 8. an die Unterriohtscommission.
15) 8. December, gg. R. Fortsetzung der Discussion. Mit Namensaufruf wird entschieden, dass dem
Mehrheitsantrag zufolge unter irgend einem Namen eine Einrichtung der Art eingeführt werden solle. Bei
der Frage, ob die Commission neue „Mittel" vorzuschlagen hätte, wenn eine Rttckweisung geschähe, stimmen
15 fUr Bejahung, 18 dagegen für Annahme der vorliegenden oder ähnlicher... Hierauf wird mit neuem
Namensaufruf entschieden, dass eine allfällige Rückweisung blos eine Modiücation des Mehrheitsvorschlags
zur Abflicht habe; hier schließt sich ein Mitglied den 15 an, sodass 16 gegen 17 stehen. In einem dritten
Aufruf erklären sich 19 gegen 14 Stimmen für die Aufstellung einer solchen Behörde ... Durch eine letzte
Abstimmung wurde die Vorlage der Mehrheit behufs besserer Entwicklung an die Commission zurückgewiesen.
Der erste und dritte Namensaufruf ist im Prot direct mitgetheilt, der zweite indirect. — Es mag
genügen, den dritten zu verzeichnen: Für Sittengerichte (o. Sittenräthe) stimmten Anderwert, Bay, Caglioni,
Carrard, De Saussnre, Finsler, Fischer, Füßli, Gmür, Herrenschwan d. Jenner, Indermatten, Lang, Lüthardt,
Marcacci, Oesch, Rämy, Vonderflüe, Wyttenbach. Gegen: Attenhofer, Blattmann, Cartier, Graf, Huber, Kessel-
ring, Legier, Lüscher, Lüthy, Mittelholzer, Muret, Pfyffer, Stokar, üsteri.
16) 8. December, gg. R. (geheim). Die Unterrichtscommission eröffnet den Wunsch, dem Ffr. Curtat in
Bern, der ihr, infolge ihrer Aufforderung, eine sehr interessante Denkschrift über Sittengerichte geliefert habe,
eine kleine Belohnung, im Betrag von etwa vier Dublonen, zukommen zu lassen. Dies wird bewilligt; der
Betrag ist bei den Saalaufsehern zu erheben und dem Verfasser mit Dankbezeugung anzubieten. In öffentlichen
Blättern soll hievon nichts gemeldet werden.
AS. a. d. HelT. VL 56
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442 3. December 1800 Nr. 156
155.
Bern. 1800, 3. December.
79 (Gg. R. Prot) p. 508. 618-15. 688. 651. 667. - 407 (Ges. u. D.) Nr. 2W. — 122 (PUk.) Nr. 256. — Tagbl. d. Ges. u. D. V. 158, 15».
Ball. d. lois & d. V. 157, 158. ~ N. nchw. Bepnbl. III. 711. 887. 880.
Einstellung der Berufung von Gerichtssuppleanten.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass das Gesetz vom 24. Wintermonat 1798, welches
verordnete dass die Suppleanten beim obersten Gerichtshof demselben beiwohnen sollen, um an der
Beurtheilung der Criminalfälle theilzunehmen, bereits durch das Gesetz vom 8. April 1800 zurück-
genommen worden ist;
In Erwägung dass keine hinreichende Gründe vorhanden sind, um für Staatsverbrechen eine
andere Form der Beurtheilung einzuführen, als für andere unter Criminalstrafen liegende Verbrechen ;
In Erwägung endlich der beträchtlichen Kosten, welche die außerordentliche Zusammenberufung
der Suppleanten, besonders derjenigen des obersten Gerichtshofs, verursacht,
verordnet :
1. Die Artikel der Gesetze vom 24. Wintermonat 1798 und 8. April 1800, welche auf die Zu-
sammenberufung der Gerichtssuppleanten für die Beurtheilung der Staatsverbrechen oder der Mit-
glieder der obersten Gewalten der Republik Bezug haben, sind zurückgenommen.
2. Diese Zusammenberufung der Suppleanten des obersten Gerichtshofs und der Suppleanten
der Cantonsgerichte soll in den beiden vorgenannten Fällen nicht mehr statthaben.
3. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
1) 3. November, gg. R. Anläßlich des Processes von Clavel (Nr. 126) stellt ein Mitglied den Antrag,
die Suppleanten-Stellen beim Obergerichtshof schlechtbin aufzuheben. An die Criminalgesetz-Oommission.
2) 24. November, gg. R. Die Commission will den Entscheid ttber die Motion verschieben . . . Man
findet aber nöthig, sogleich auf die Sache einzutreten und einen Beschluss abzufassen, der als Gesetzesvorschlag
an den Vollziebungsrath gelangen soll. 196, p. i8i-32. 343-44.
3 a) 26. Nov., ebd. Der Vorschlag wird der Commission zur Verbesserung übergeben.
3 b) 29. Nov., ebd. Die bereinigte Vorlage wird verlesen, genehmigt und an den VR. versandt, (der am
1. Dec. die Vorlage au den Justizminister wies und am 2. zurücksandte).
4) 3. December, ebd. Da der VR. nichts einwendet, so erfolgt die zweite Berathung und unveränderte
Annahme.
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Nr. 156 4. Deceraber 1800 443
156.
Bern. 1800, 4. Deamber.
aOB (VRProt.) p. 81. 82—86. - 577 (Erziehgsw.) p. 49-51. 58—56. — Tagbl. d. Beschl. etc. IH. 57-59. — Bali. d. arr. etc. HL 49-51.
N. schw. Repobl. III. 869.
Beschluss des Vollziehungsrathes betreffend Errichtung von Elementarschuleti.
Der Vollziebungsratb, auf den Bericht seines Ministers der Künste und Wissenschaften, dass
viele Gemeinden in denen bisher keine Schulen waren, ungeachtet der sowohl von der Regierung
als von Seite der Erziehungsräthe an sie ergangenen Aufforderungen, dennoch bisher auf keinerlei
Weise fdr den Unterricht ihrer Kinder gesorgt haben;
In Erwägung dass in Erwartung eines Gesetzes über das Erziehungswesen unterdessen dafür
gesorgt werden muß, dass die Kinder den allernothwendigsten Unterricht erhalten,
beschliejSt:
1. Die Municipalität einer jeden Gemeinde, die nicht, entweder allein oder in Verbindung mit
andern Gemeinden, eine Schule hat, soll innert vierzehn Tagen, nachdem ihr dieser Beschluss be-
kanntgemacht wird (!), für. die Schule eine geräumige Stube anweisen und dafür sorgen dass die den
ganzen Winter über gehörig geheizt werde.
2. Der Erziehungsrath wird nach den bestehenden Vorschriften einen Schulmeister ernennen,
dem die Municipalität außer der Behausung wenigstens eine Besoldung von achtzig Franken für das
kommende (?) Winterhalbjahr bis Ostern anzuweisen hat.
3. Wenn zwei kleine Municipalbezirke beisammen liegen, so können sie sich mit einander zur
Errichtung einer Schule vereinigen; doch sollen in diesem Falle nicht mehr als achtzig Kinder in
die gleiche Schule aufgenommen werden.
4. Um die Kosten der Schulen zu bestreiten, soll das außer dem etwanigen Schulfond und frei-
willigen Beiträgen noch nöthige Geld (zu) zwei Drittheilen durch eine Teile (Auflage) auf alles in
der Gemeinde liegende Grundeigenthum (beschafft) und ein Drittheil durch alle Hausväter bezahlt
werden, sie mögen Kinder haben oder nicht.
5. Jede Municipalität die in ihrer Gemeinde bis zum 15. Jenner 1801 keine Schule errichtet
hat verfällt in eine Strafe von vierzig Franken, welche dem Erziehungsräthe eingehändigt und zum
Ankauf von Schulbüchern verwendet werden soll.
6. Den Erziehungsräthen sind die weiteren Anordnungen und allenfalls nöthigen Modificationen,
um diesen Beschluss in Vollziehung zu setzen, aufgetragen, und die Verwaltungskammern und Re-
gierungsstatthalter sind beauftragt, ihnen dabei Hanrt zu bieten.
7. Wenn wegen besonderer Localumstände dieser Beschluss in einer Gemeinde gar nicht oder
nicht zu gehöriger Zeit vollzogen werden könnte, so wird der Erziehungsrath darüber dem Minister
Bericht erstatten.
8. Dem Minister der Künste und Wissenschaften ist die Vollziehung dieses Beschlusses auf-
getragen, der in das Tagblatt der Gesetze (!) eingerückt werden soll.
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444 6. December 1800 Nr. 157
Im Prot, gebt der frauzösische Text voraas. Zu bemerken ist aus dessen Vorbericht dass ein Entwarf
schon am 3. vorgelegt, aber bebufs etwelcher Abänderungen zurückgewiesen worden war, wovon das Prot
V. 3. gar nichts sagt.
157.
Bern, 1800, 6. December.
79 (Gg. R. Prot.) p. 610. 651 -54. ü.*!?. 674. — 407 (Gos. a. D.) Nr. 296. — 908 (Verfkgs.) p. 395^-800. (801. 803. 805.) - Tagbl. d. Gw. u. D. T. 161. 161
Bull. d. lois & d. V. 160-162. — N. Bchw. R«publ. UI. 835—87. 865—66. 896-97.
Gesetz über provisorische Organisation der Rechtspflege in den fünf obersten Districten von Wallis.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Voliziehungsraths vom 21. Wintermonat und
nach angehörtem Bericht seiner Constitutionscommission ;
In Erwägung dass die infolge des äußern Krieges und der innern Aufstände in den fOnf obeni
Districten des Cantons Wallis entstandene Auflösung der niedern Gerichtsbehörden die öffentliche
sowohl als die Privatsicherheit auf manigfaltige Weise gefährdet;
In Erwägung dass bis zur Annahme einer neuen Verfassung eine einfache Einrichtung der
niedern Rechtspflege, die diese letztere den Bürgern näher bringt, als die constitutioneile es tbut,
durch die Bedürfnisse dieses Landes dringend gefordert und den Einwohnern desselben von wesent-
lichem Vortheil sein wird,
verordnet:
1. In den Districten Ernen, Brig, Stalden, Vispach und Leuk, im Cantou Wallis, soll bis zur
Einführung einer neuen Verfassung an die Stelle der aufgelösten constitutionellen Districtsgerichte
die nachfolgende Einrichtung der niedern Rechtspflege treten.
2. Es sollen in jedem der genannten Districte drei bis fünf Richter ernannt werden.
3. Die Ernennungsart dieser Richter ist dem Vollziehungsrath zu bestimmen überlassen.
4. Der Vollziehungsrath wird jedem derselben eine gewisse Anzahl von Gemeinden als seinen
Gerichtskreis anweisen.
5. Bei allen Streithändeln hat jeder dieser Richter in seinem Bezirk das Amt eines Friedens-
richters oder Schiedsrichters zu übernehmen.
6. Ueber dieses bildet jeder derselben für sich eine eigentliche Gerichtsbehörde, die über alle
Civilhändel, deren Gegenstand den Werth von sechszehn Franken nicht übersteigt, ohne Weiters-
ziehung zu entscheiden hat und für correctionelle Vergehen die Strafcompetenz von einer Geldbuße
bis auf vier Franken besitzt.
7. Die Richter eines Districts bilden vereinigt das Districtsgericht, um über Streithändel, deren
Gegenstand den Werth von 16 Frk. übersteigt, aber unter dem von 75 Frk. bleibt, ohne Weiters-
ziehung, über diejenigen aber deren Gegenstand den Werth von 75 Frk. übersteigt, in erster Instanz
und unter Gestattung der Weitersziehung vor das Cantonsgericht, zu entscheiden und die übrigen
Verrichtungen der Districtstribunalien auszuüben.
In Bd. 908 in allen drei Sprachen handschriftlich.
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Nr. 157 6. December 1800 445
1) Am 23. August lag dem VoUziehuDgsrsth ein Gesuch des R3UttbaUers vor, das Gerichts- und Polizei-
wesen f&r die obem Districte neu zu organisiren. Dasselbe ging an die Minister der Justiz und des Innern
mit dem Auftrag zu prüfen, ob der VR. von sich aus Hülfe schaffen könnte. VBProt p. »64-66. - »8, p. 28o. 28S.
2) 30. September, VR. Der Minister des Innern gibt Bericht über einen Vorschlag des RStatthalters von
Wallis, die in den obem Districten herrschende Anarchie zu beseitigen durch eine einfachere Gerichts-
Organisation ... Er wird beauftragt, eine bezügliche Botschaft an den gg. Rath zu entwerfen. vRProt. p. 575.
3a) 27. October, Bern. Denkschrift von Lang und Indermatten, Mitgliedern des gg. Raths, und Zurbriggen,
Mitglied des Obergerichts, zu Händen des Voliziehungsraths, ttber die Verhältnisse der deutschen Districte
des Cantons Wallis; Rückblicke auf die Zeit der Aufstände und Schilderung ihrer Folgen; sodann Vorschläge
für die Wiederherstellung der Ordnung, einer einfachen Rechtspflege etc. 9oe, p. 857-«6.
Hiezu „Anhang und zweiter Vorschlagt, vom gleichen Datum; von allen Genannten unterzeichnet;
p. 369 — 74; (bdde Stücke versetzt). Die Ausfertigung wurde von Indermatten besorgt.
3b) 7. November, VR. Die Zuschrift ... wird an die Minister des Innern und der Justiz zu gemeinsamer
Begutachtung verwiesen. vBProt p. 802-8. - soe, p. S77.
4) 21. November, VR. Gemäß Bericht und Vorlage des Ministers des Innern wird an den gg. Rath eine
Botschaft gerichtet, die das dringende Bedürfnis vorstellt, in den ftlnf obem Districten des Cantons Waliis
wenigstens die Rechtspflege provisorisch zu organisiren. Daran schließen sich Vorschläge . . . (die in 5 §§
enthalten^), was durch das Decret in 7 zerlegt ist) und folgende Erwägungen: „Diese Organisation scheint
mehrere nicht unwesentliche Vortheile in sieh zu vereinigen. Sie vermindert die Anzahl der Gerichtsbeamten
und erleichtert dadurch einerseits die zweckmäßige Besetzung der Stellen, währenddem sie anderseits die
Proeesskosten verringert und auch bei niedrigem Gebühren dem einzelnen Richter dennoch eine hinlängliche
Entschädigung gewährt. Sie wird dem Volke theils wegen ihrer Annäherung an die ehemals ttblichen Formen
Qod theils wegen der Bequemlichkeit für die Parteien, ihren Richter in der Nähe zu finden, ebenso will-
koounen sein, als sie diese Stellen, die auf solche Weise nur selten eine Entfernung von Hause erfordern,
annehmbarer macht. Sie wird die angeführten Vortheile verschaffen, ohne eine neue Rechtsinstanz zu errichten
noch den Processgang zu verlängern, und darQberhin eine schnellere und um so viel wirksamere Bestrafung
correctioneller Vergehen zur Folge haben** . . . vBProt. p. 424-42». — itb, p. 427— 430. — bis, p. 226-230.
5 a) 24. November, gg. R. Die Botschaft des VR. wird an die Verfassungscommission gewiesen.
5 b) 29. November, gg. R. Die Commission begutachtet den Vorschlag des VR. in dem Sinne, dass
derselbe keiner wesentlichen Aenderung bedürfe... Ihr Entwurf wird mit einer Aendernng (Art. 6), welche
die Competenzen in Civil- und Polizeifällen bedeutend ermäßigt, angenommen und dringlich erklärt
5 c) Am 1. December verlesen, bestätigt und an den VR. versendet. — (Noch gl. T. dem Minister des
Innern zur Prüfung zugefertigt.)
6) 4. December, VR. Der Minister des Innern bespricht den Gesetzes verschlag über provisorische Ge-
richte im Wallis und legt eine bezügliche Botschaft vor, die discutirt und genehmigt wird. Sie folgt hier
im Wesentlichen: Darlegung der Gründe des VR. für seine Vorschläge v. 21. Nov. „Der 2. Art. (des Vor-
schlags V. 29. Nov.) verordnet die Aufstellung von fünf Richtem in jedem Districte, ohne Zweifel weil die
Anzahl von dreien (als Minimum) ... für die Wichtigkeit der einem Districtsgericht obliegenden Geschäfte zu
gering schien. Allein wenn für alle Districte die nämliche Anzahl gefordert wird, so steht zu besorgen, dass
hl dem einen oder andern derselben die ganze Maßregel unausführbar werde, so schwer hält es in diesen
*> Nur die Competensbeträge sind anders bestimmt: 48 Frk. resp. 100 Frk. etc.
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446 6. December 1800 Nr. 157
Oegenden, brauchbare und zugleich zur Anstellung bereitwillige Männer zu ünden. Auch würde sich der
VR. aus eben dem Beweggrunde der euch . . bei dieser Abänderung geleitet haben mag immer bemühen, die
Gerichte aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ; nur wünschte er da wo die Sache unObersteigllche Schwierig-
keiten antreffen dörfte, und die Zahl von drei Richtern für die Localbedürfnisse hinreichend schiene, sich
auf dieselben beschränken zu können. Er glaubt um so viel eher neuerdings darauf antragen zu müssen, da
es hier um keine bleibende Einrichtung zu tbun ist, und jede Organisation der Rechtspflege in diesem Lande,
so bald wie sie wirklich zu Stande kömmt, dem gegenwärtigen Zustande von Unordnung und Zerrüttung doch
weit vorzuziehen ist. Auch darf nicht unbemerkt bleiben, dass dieser Zweig der öffentlichen Administration
ehemals in den Händen von nur wenigen Beamten war. — Durch den 6. Art. wird die Gompetenz des
einzelnen Richters in Civilf allen auf 16 Frk. bestimmt, statt 48 Frk. die der VR. vorgeschlagen hatte. Seine
Absicht dabei ging dahin, die Zusammenberufnng der Districtsgerichte seltner und hiedurch diese Stellen
annehmbarer zu machen, zugleich auch die Kostspieligkeit des Processganges, die den Einwohnern dieser
Gegenden ebenso ungewöhnlich als lästig ist, zu vermindern. Wenn aber bei der heruntergesetzten Gompetenz
der Gemeinderichter die angeführten Zwecke nur zum Theil erreicht werden können, so muß der VR. noth-
wendig wünschen, dieselbe, wenn nicht auf dem von ihm vorgeschlagenen Fuße, doch wenigstens auf 32 Frk.
bestimmt zu sehen. — In dem nämlichen Artikel wird die Gompetenzbestimmung für correctionelle Fälle in
Rücksicht der Gefängnisstrafen vermisst, indem dieselbe nur für Geldbußen angegeben ist; da indessen die
letztern öfters durch die erstem ersetzt werden müssen, so scheint es angemessen, dem einzelnen Richter die
Gompetenz zu einer Gefängnisstrafe von zweimal 24 Stunden einzuräumen.^ — Nachweis mehrerer Fehler in
dem französischen Text, . . . mit allgemeiner Empfehlung sorgfältigster Abfassung . . .
VRProt p. 87-90. — 179, p. 17—20. - BIS, p. 285—2».
7) 6. December, gg, R. Eingang der zweiten Botschaft des VR. Es wird nun in Art. 2 statt fünf gesetzt
drei bis fünf, das Uebrige aber unverändert belassen und das Decret unter heutigem Datum ausgefertigt.
8) 8. December, VR. Das Gesetz wird dem Minister des Innern behufs Vorbereitung eines Vollziehungs-
beschlusses überwiesen. vRProt p. iss. - 619, p. 24L
9) 1801, 3. März(!), VR. 1. Der Minister des Innern erstattet Bericht über eine neue Gerichtsorganisation
für den Canton Wallis und legt einen bezüglichen ' Beschlussesentwurf vor. Dieser wird dem Justizminister
zur Begutachtung in der nächsten Audienz überwiesen. 2. Dem RStatthalter von Wallis wird in derselben
Sache geschrieben, um ihm anzuzeigen dass in Bälde ein Beschluss erfolgen werde . . .
VRProt. p. 17, 18. - 619, p. 24S-246. 247.
10) 3. März. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Wallis. 1. Belobende Erwähnung seiner
Vorschläge für die Reorganisation der Gerichte in seinem Canton, worüber er in Bälde eine Verfügung
erhalten werde ... 2. „Mais, citoyen Prüfet, le Conseil exöcutif doit vous faire part d'une circonstance qui
pourrait mettre obstacle k Teffet de ces mesures, et dont sans doute le bruit public vous aura d6j& instroit.
Le gouvernement fran9ais demande k THelvötie la cession de la rive gauche du Rhdne jusques k Eng et
au Simplon, pour y 4tablir une route militaire et commerciale qui atteigne les frontiöres de la Cisalpine. II
demande cette cession comme un objet auquel il tient fortement et qui doit entrer dans Torganisation du
Systeme politique de TEurope. Le 0. E. tient ögalement k toutes les parties de la R^publique ; il fera donc,
pour conserver le Valais, les plus grands efforts, persuad6 qu'une cession quelconque vers cette partie com-
promettrait essentiellement Tind^pendance et la süret^ du reste. Dejk un courrier exprös a 6t6 envoy^ k
nos ministres k Paris, pour leur faire part de nos intentions, et nous ne doutons pas qu'elles ne soient
parfaitement secondöes. Tel est Fötat des choses ; nous ne devons pas perdre toute esp6rance, mais nous ne
pouvons pas non plus nous livrer k une confiance entiöre. II est possible que le gouvernement fran^ais
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Nr. 158 6. December 1800 447
coDSulte plus ses convenances qne nos röclamations et noire droit. Alors tous lc8 soins du Goavernement se
porteront sur les moyeDS de procurer anx habitante dn Valais qui seraient s^par^s da reste de la R6publique des
conditions telles qne leur sort ne seit pas empir^. En attendant noe döcision k cet 6gard, nous vous invitons ..
k faire tout ce qoi d^pendra de vous pour calmer les inqni^tudes, inspirer la plus grande confiance dans les
intentions et les dömarches da Ooavemement et maintenir Tordre public.^ — (Das Concept ist von Moasson
geschrieben.) VEProL p. is, i». - 4ei, p 407, 408.
11) 5. März. Der gg. Rath an den Vollziehangsratb. Ansuchen am Ansknnft über den Erfolg der
veränderten Gerichtsorganisation für das obere Wallis, wegen eines bezüglichen Gesuchs der Gemeinden des
Val d'Illiez etc. Prot. p. 277-78. - 463, Nr. 364. - Repnbl. IV. 1189.
12) 8. März. Gutachten des Jnstizmi nisters über Vorschläge des Ministers des Innern für die Organisation
der Rechtspflege in den oberen Districten von Wallis... 908. p. 807-ia (813-10. su— 20)
13) 13. März, VR. Vorlage eines Rapports, der verschiedene Abänderungen vorschlägt. Derselbe wird
mit den zugehörigen Acten zur Circulation verwiesen. Prot p. 262. 208.
14) 16. März. Gutachten des Ministers des Innern über die Petition aus dem Val dllliez ...
908, p. 311-12.
Der Erfolg dieser Vorlagen ist unbekannt; vermuthlich verhinderte die Abtretungsfrage eine Entscheidung.
158.
Bern. 1800, 6. December.
79 (Gg. R. Prot.) p. 669—70. 673—74. — 407 (Ges. u. D.) Nr. 296. - T»gbl. d. Oee. n. D. V. 160. — Bnll. d. lols & d. V. 159, 160.
N. scliw. Repnbl. lU. 880. 896.
Verbot vorzeitiger Anzeige von Todesurtheilen an die davon Betroffenen.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag seiner Criminalgesetz-Commission ;
In Erwägung dass die hin und wieder in Helvetien herrschende Gewohnheit, einem Verbrecher
sein von dem Cantonsgericht ausgesprochenes Todesurtheil bekannt zu machen, noch ehe der oberste
Gerichtshof es endlich bestätigt hat, eine unnöthige Grausamkeit ist;
In Erwägung dass die in dem Gesetz vom 1. Weinmonat 1799 enthaltene Zeitbestimmung von
zehn Tagen für Cassations- und Appellationsbegehren über Crirainalurtheile zu jener Anzeige der
Todesurtheile ebenfalls aufzufordern scheint,
verordnet:
Das von einem Cantonsgericht gegen einen Verbrecher ausgesprochene Todesurtheil soll vor der
endlichen Bestätigung (seitens) des obersten Gerichtshofes nicht dem Verurtheilten selbst, sondern
blos seinem Vertheidiger bekanntgemacht werden.
1) 4. December, gg. R. Die Criminalgesetz-Commission empfiehlt, einem vom Obergerichtshof schon im
Oct. 1799 geäußerten Wunsche gemäß, einem Verbrecher das Todesurtheil nicht vor dessen Bestätigung
anzeigen zu lassen. Der Gegenstand wird dringlich erklärt und ein bezüglicher Gesetzesvorschlag angenommen.
2) 6. Dec, ebd. Rückkehr des Vorschlags mit dem Bericht dass der VR. nichts dagegen zu bemerken
habe. Zweite Verlesung; unveränderte Annahme; Ausfertigung. vRProt p. los. — 179, p. 28. - sie, p. 209.
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448 6. Deeember 18Q0 Nr. 1^
169.
Bern. 1800, 6. Deeember.
308 (VR. Prot>p. 111, 112. - 688 (Eni«hg«w.) p. (187—92; 196.) 198. 194.
Beschlms des Vollziehungsraths betreffend eine Reform des medicinischen Unterrichts an der
Hochschule Basel.
Der VoUziehnngsratb, nach angehörtem Bericht seines Ministers der Künste and Wissenschaften Über die
Nothwendigkeit, die erledigte Lehrstelle der praktischen Heilkunde an der Universität in Basel wieder za
besetzen, and Ober die Art wie det Unterricht derselben zweckmäßiger könnte eingerichtet werden,
beschließt :
1. Der Lehrstuhl der praktischen Heilkunde an der Universität in Basel soll nach dem Beschlösse vom
24. Juli 1798 wieder besetzt werden.
2. Die Lehrgegenstände sollen in halbjährigen Cursen (behandelt) und die Vorlesungen in deutscher
Sprache gehalten werden.
3. Der neu zu erwählende Professor soll gehalten sein, neben dem ehemaligen Pensum, das er femer
lehren soll, wöchentlich zweimal den Spital und einmal das Irrenhaus (Almosen genannt) mit seinen Zöglingen
zu besuchen, um ihnen da praktische Anleitung zu geben, wozu die Pfleger dieser Krankenhäuser denselben
allen Vorschub zu thun aufgefordert sind.
4. Er soll femer an zwei bestimmten Tagen der Woche über die Natur, Zeichen und Heilungsart der
Krankheiten an den von ihm und seinen Zöglingen besuchten Kranken Vorlesungen halten.
5. Der Erziehungsrath ist beauftragt, die diesfalls nöthigen nähern Bestimmungen und Anordnungen
zu treffen.
6. Dem Minister der Ktlnste und Wissenschaften ist die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Die fragliche Lehrstelle war durch Hinschied des bisherigen Inhabers (Mieg) erledigt worden. — £s
folgen hier einige Ergänzungen:
1) 3. Deeember. Beschluss: „Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Bericht seines Ministers der Künste
und Wissenschaften über den Nachlass des Bürgers Lachenal, Professors der Botanik und Anatomie an der
Universität zu Basel, beschließt: 1. Die Buchersammlung sowohl als das Herbarium des B. Lachenal, welche
sich in dem Gebäude des botanischen Oartens befinden, nebst allem was dazu gehören mag, sollen einstweilen
am gleichen Orte wie bisher zum Gebrauche der medicinischen Facultät gelassen werden. 2. Der Garten
sowohl als die Bibliothek sollen auf Kosten des Staates unterhalten werden. 3. Die Witwe des B. Lachenal
soll lebenslänglich die ihr stipulirte Pension von 30 Neuthaler ans der öffentlichen Gasse beziehen.^ 4. Auf-
trag an den Minister. VRProt. p. 67. «8 - 883, pu (279-88.) 288.
2) 6. Deeember, VR. Auf Antrag des Ministers der Künste und Wissenschaften wird beschlossen, die
Professur für Botanik nicht neu zu besetzen, sondern dem Prof. Hagenbach zu übertragen. vRFroi ^ iio~il
3) 1801, 7. Januar. Beschluss: „Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der
Künste und Wissenschaften über die Kosten der Unterhaltung des botanischen Gartens und der botanischen
Bibliothek an der Universität zu Basel, welche die Regiemng lant Beschluss v. 3. Dec 1800 ttberaehmoi
zu wollen sich erklärt hat ; erwägend dass es noch nicht entschieden ist, wem das Eigenthumsrecht über die
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Nr. 160 6. December 1800 449
StiftongsgUter der Universität zn B. zoerkannt werden möge, und dass dem Staate diese erwähnten Kosten
oar unter der Voraassetznng ttberbtirdet werden können, dass die Universität als eine zum allgemeinen Besten
nnter seiner Verwaltung stellende Stiftung anerkannt werde, beschließt: 1. Die Verwaltungskammer des Cantons
Basel ist bevollmächtigt, die zur Unterhaltung des botanischen Gartens für dieses Jahr nöthlgen Ausgaben,
welche nach vorläufiger Berechnnng auf 478 Frk. geschätzt werden, zu bestreiten. 2. Sie wird sich von dem
Borger Professor Hagenbach zu diesem Ende von Zeit zu Zeit über Ausgabe und Einnahme des botanischen
Gartens, der auch von der Universität 150 Frk. bezieht und durch Nutzung seines Oebäudes jährlich
wenigstens 200 Frk. abträgt, Rechnung vorlegen lassen. 3. Diese Beiträge werden einstweilen mit dem
Vorbehalt geleistet, dass der Staat seinerzeit allenfalls von einem andern Eigenthümer Ersatz derselben zu
fordern berechtigt sei. 4. Unter gleichem Vorbehalt wird dem B. Hagenhach bewilligt, für dieses Jahr einst-
weilen 200 Frk. auf Continuationen der noch nicht vollständigen Werke in der botanischen Bibliothek zu
verwenden und die Rechnung über diese Ausgabe der VK. vorzulegen. 5. Der Minister der Wissenschaften
ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.^ VBProt. p. iss— iss. — oea, p. (285-86.) 287—88.
Prof. Hagenbach hatte angefragt, 1) ob er über die Ausgaben Rechnung abzulegen habe oder mit einer
fixen Summe auskommen müsse; 2) ob blos Fortsetzungen bot. Werke oder auch neue Werke angeschafft
werden durften.
4) 11. Februar, VR. Infolge einer Beschwerde von Prof. Hagenbach wird, da in dem Beschluss v.
25. Oct. 1800 ein Versehen begangen worden, beschlossen: „1. B. Prof. Hagenbach soll jährlich als Professor
der Anatomie und (der) Botanik ein Oehalt von 500 Frk. aus den Fonds welche zu Basel fUr den öffent-
lichen Unterricht vorhanden sind, zu beziehen haben. 2. Die Verwaltungskammer soll alle Quellen aus denen
vorher ftlr die Bedürfnisse des botanischen Gartens gesorgt wurde zu Hülfe nehmen und dem B. Hagenbach
vierteljährlich, mit Benutzung dieser Quellen und aus den Fonds zur Bestreitung des öffentlichen Unterrichts,
200 Frk. bezahlen, doch ohne denselben anzuhalten, den Garten mehr für reichlichen landwirthschaftlichen
Ertrag als botanisch zu benützen. 3. Die VK. soll einstweilen für die Unterhaltung der Gartenmauer und
des Gebäudes des botanischen Gartens sorgen. ' 4. Dem B. Hagenbach steht es frei, dieses Gebäude entweder
selbst zu beziehen oder anständig zu verleihen. 5. Dem Minister der Künste und Wissenschaften ist die Voll-
ziehung dieses Beschlusses aufgetragen.^ vRProt p. 805, aoe. - 883, p. (215— le. 817-20.) 221-22.
160.
Bern. 1800, 6. December.
308 (VR. Prot) p. 115—117. - S77 (Eniehgiw.) p. (59, 60.) 61—64. — Tagbl. d. Besehl. ete. lU. 61—63. - Bau. d. arr. etc. UI. 54, 55.
N. Mhw. Repabl. UL 954.
Beschluss des Vollziehungsraths über die Competenz der Districtsgerichte in Streitsachen betreffend
Besoldungen der Schullehrer,
Der Vollziebungsrath, nach angehörtem Bericht seines Ministers der KQnste und Wissenschaften
über die Verfügungen einiger Districtsgerichte, die bei Klagen welche die Schulmeister wegen Nicht-
bezahlung ihrer Besoldung an sie brachten, nicht nur hierüber entschieden, sondern auch vorschrieben,
welcher Gehalt ihnen gebühre ; .
Erwägend dass es den Erziehungsr&then übertragen ist, in Besoldungsangelegenheiten der Lehrer
die nöthigen Erklärungen über die rechtmäßigen Einkünfte derselben zu geben, und dass in zweifele
haften Fällen jeder sich an die höhere Behörde wenden kann;
A&ft.d.H«lT.VI. ^'^
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450 6. December 1800 Nr. 161
Erwägend dass es den Gerichten nicht zukommen kann, den Gehalt eines Schullehrers zu be-
stimmen, sondern nur zu untersuchen, ob der Schulmeister mehr fordere, als ihm durch Verfügungen
der eompetenten Behörden oder (durch) Verträge bestimmt ist, und ihm zu seinem Recht zu verhelfen,
hescliließt:
1. lieber Streitigkeiten zwischen der Municipalität und dem Schulmeister wegen dessen Besoldung
entscheidet der Erziehungsrath unter Genehmigung der Verwaltungskammer.
2. Die Districtsgerichte sollen sich nicht mehr mit der Bestimmung befassen, welche Besoldung
überhaupt diesem oder jenem Schulmeister gehöre, sondern sich über diesen Gegenstand an die
Erklärung der Erziehungsräthe, welchen diese Untersuchung obliegt, halten und nur über die Ueber-
einstimmung der Forderung des Schulmeisters mit dieser entscheiden.
3. Dem Minister der Künste und Wissenschaften und dem Justizminister ist die Vollziehung
dieses Beschlusses aufgetragen.
Laut Prot. resp. Rapport des Ministers hatten im Canton Zürich einige Gemeinden die fernere Leistung
von Besoldungsbeiträgen verweigert, und die Lehrer desswegen die Gerichte angerufen, was der Minister
glaubte verhüten za müssen.
161.
Bern. 1800, 6. December.
308 (V&. Prot.) p. 142-145. - SH (Eniabgaw.) p. 65—69. — Tagbl. d. Besehl. etc. m. 59-61. — BaU. d. arr. etc. UI. 51— 5a.
N. echw. Rapnbl. m. 868.
Erlciss des Vollziehungsraths betreffend Ähndung nachläßigen SchulhesrAclis.
Der Vollziehungsrath der einen und untheilbaren helvetischen Republik;
Auf angehörten Bericht seines Ministers der Künste und Wissenschaften, dass hin und wieder
die Eltern, ungeachtet der desshalb an sie ergehenden Aufforderungen, es vernachläßigen, ihre Kinder
in die Schule zu schicken;
Erwägend dass die Regierung verpflichtet ist, für die Erziehung der Jugend zu sorgen,
beschließt:
1. Jeder Hausvater soll seine Kinder, die im Alter sind die Schule zu besuchen, wenigstens den
Winter über darein schicken, wenn er nicht dem Schulinspector beweisen kann, dass er auf eine
andere angemessene Weise für ihren Unterricht sorgt, und dafür ein Zeugnis des Schulinspectors
in Hftnden hat
2. Eine gleiche Verpflichtung wie die Hausväter haben auch alle diejenigen, bei denen Kinder
in der Kost sind, die sich im Alter befinden die Schule zu besuchen.
3. Wenn im Schulbezirk Kinder sind, die nicht zur Schule gehen, so soll der Schulmeister, bei
seiner Verantwortlichkeit, innert acht Tagen dem Pfarrer des Orts die Anzeige davon machen, und
dieser soll die im 1. und 2. Artikel genannten Personen schriftlich ermahnen, die Kinder zur Schule
zu schicken.
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Nr. m 9. December 1800 451
i. Wenn auf die schriftliche Ermahnung des Pfarrers die Kinder dennoch nicht zur Schule
geschickt würden, so verfallen die im 1. und 2. Artikel genannten Personen fftr jede Woche Ver-
säumais iiad von jedem Kind, vom Tage der Ermahnung des Pfarrers an gerechnet, in eine Buße
von fünf Batzen, die zum Ankauf von Schulbüchern für die Armem Schulkinder und für Prämien
verwendet werden sollen.
5. Der Schulinspector soll durch den Pfarrer benachrichtigt werden, wenn der im 4. Artikel
bestimmte Fall eintritt, und dann der Municipalität den Auftrag ertheilen, die Buße einzuziehen.
6. Im Falle die Municipalität die Beziehung der Bußen vemachläßigen würde, so sollen die
Ifkglieder eines um und für das andere dafür verantwortlich sein und durch die Verw^Itungskammer
belangt werden, die Buße xu bezahle, die sie hätte einziehen sollen.
7. Die Ehern und diejenigen bei denen Kinder an der Kost sind sollen auch den Kindern die
fom Erziehungsrath eingeführten Schulbücher anschaffen ; sonst soll es auf ihre Rechnung von der
Municipalität geschehen. Hievon sind ausgenommen diejenigen, die von ihrer Gemeinde besteuret '*')
werden, welche dann auch den Kindern die nöthigen Schulbücher ankaufen soll.
8. Den Erziehungsräthen ist aufgetragen, die weitern nöthigen Anordnungen zur Vollziehung
dieses Beschlusses zu machen, wobei sie durch die Verwaltungskammern und die Regierungsstatthalter
unterstützt werden sollen.
9. Der Minister der Künste und Wissenschaften ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses
beauftragt, der in das Tagblatt der Beschlüsse **) eingerückt werden soll.
162.
Bern. 1800, 9. December.
aoe (VR. Prot) p. 201-208. - 646 (Sich. Pol.) p. (891.) 898—95. — TagbL d. BmcM. etc. Hl. 68, 64. - Ball. d. arr. etc. 111. 55. 56.
N. schw. Bepabl. HL 964.
Unterdrückung des € Bulletin hdvetique >.
•
Le Conseil ex^catif, lecture faite des nam6ro8 31 et 32 da BuUetin helvetique, dans lesquele se trouvent
deux articles^ Tan sous titre Extrait d'une lettre de Beme, le 5 Decembre, et Tautre sous celui Aux
editeurs du Bulletin, signe un abonn4, faisant une apologie perfide de V Adresse aux autorites du canton
du Leman, que le Oouvernement poursuit par la voie de la Justice criminelle;
Consid^rant qne le maintien de Vordre et de la tranquillitö publique exige la röpression des feoilles qni
86 dövouent aux intörets des factienx et cherchent k 6garer le peuple en l'excitant k la d^sob^issance ;
Consid^rant encore que les exhortations et r^primandes que le Gouvernement k d6j4 fait donner aus
Miteurs de cette feuille ont 6t6 infructueuses ;
Et sur ce onl (le rapport) de son ministre de la Justice et de la Police,
arräie :
1. La fenille intitul^e Bulletin helvetique et publice k Lausanne est supprim^e.
*) hier grleich umerttütti,
**) Im Plakat krig Oesttm,
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452 9. December 1800 Nr. 162
2. Le prüfet national du canton du L6man veillera k ce que cet airSt^ ne soit 61ud^ par Tapparition
d'une autre feuille qui n'aurait cbangö que de titre, mais non d'esprit et de rödacteur.
3. Le ministre de la Justice et de la Police est chargö de Tex^cution du präsent arr8t6, qui sera im-
prim6 dans les feuilles publiques et insörö au Bulletin des lois (!).
Im Prot, auch deutsch eingetragen.
Die angeführten Artikel folgen hier:
1 a) Bull, helvöt. Nr. 31, p. 244 : j^Extraü d*une Idtre de Berne, le 5 Licemhre, — Le paysan de
nos contr^es, qui avant la rövolution ne se m^lait pas d'affaires politiques, s'informe aujourd'hui de tout ce
qui se passe autour de lui et surtout dans le canton du L6man. II envisage les signatnres dont on lui parle
comme des armöes, et les malveillants abusent de sa cr6dulit6 en s'effor^ant de le prövenir contre les Weltches
et de les d^nigrer k ses yeux, sous le sp^cieux pr^texte qu'ils signent des papiers pour se r^unir k la France.
Cependant la majorit^ de ces bonnes gens ne se laisse point abuser; ils sont trös persuadös que les L^mans
verseraient tout leur sang plutdt que de se d^tacher d'une patrie qui leur promet la libei-t^, T^alitö et
le bonheur."
Ib) ib. Nr. 32, p. 250: ^Aux Editeurs du Bulletin. — Je remercie sincörement votre correspondant
de Berne, au nom de tous les bons citoyens du L^man, de la justice qu'il rend k ceux d'entr*eux qu'on a
si calomnieusement accus^s de projets de r^union. S'il connaissait cette fameuse pi^ce dont on fait tant de
bruit, et qui a sans doute fourni aux malveillants le pr^texte de dönigrer les Weltches aux yeux des paysans
bernois, il pourrait encore mieux les convaincre qu41 n'est aucune adresse qui exprime plus fortement le vceu
de rester Suisses, libres, ^gaux en droits et v^ritablement röpublieains, aucune surtout qui soit revStue d'nn
plus grand nombre de signatures; car on assure qu'elles montaient 11 y a huit jours k plus de 4300 et
qu'aujourd'hui il y en a plus de 5000. — Vn ahonni.^
2) Beiläußg ist zu bemerken dass M. Stapfer von Paris aus, schon am 28. September, die UnterdrUckang
dieses Blattes empfohlen hatte. — Der Verleger, von einer argwöhnischen Ueberwachung nichts ahnend,
hatte am 19. Nov. eine Beschränkung auf drei Nummern per Woche und eine entsprechende Herabsetsiing
des Preises angekündigt, die mit Neujahr eintreten sollten. — Seitdem gab das Blatt neuen Anstoß, wie
nachstehende Acten zeigen:
3 a) 29. November, VR. Ein Mitglied verzeigt einen Ausfall gegen die Regierung in Nr. 22 des Bull.
helv^t., unterzeichnet von Dr. Chollet, erinnert an ähnliche Aeußerungen des Verfassers und verlangt dass
gegen ein solches System der Herabsetzung, wodurch das Ansehen der Behörden untergraben werden könnte,
Maßregeln ergriffen werden. Es wird darüber gerathschlagt, aber mit Rücksicht auf allgemeine Verordnungen,
wozu ein in Girculation liegender Vorschlag des Justizministers Anlass geben wird, für einmal nur an den
RStatthalter von Leman geschrieben. vsProt p. mg.
3 b) 29. Nov. Der Vollziehungsrath an den Statthalter von Leman. „Le C. E. lut dans le n^ 22 du
Bulletin helvMque un article sign^ du docteur Chollet, dont Tintention perfide ne saurait §tre m^connae;
les sentiments de son auteur, ceux des Editeurs de cette feuille en seraient des garants suffisants, si le Bens
litt^ral de cet article pouvait laisser aucun doute k cet 6gard. Depuis longtemps ce Journal est devenu le
r6ceptacle de toutes les diatribes que des hommes fruströs dans leurs esp^rances ambitieuses lancent contre
les autorit^s supremes dans le but de d^truire la confiance que la Nation met dans leurs travaux et son
espoir dans les r^sultats qu'elle est en droit d'en attendre. Le C. E., fatigu^ de ces sorties indtoentes, et
pour r^pondre k Tattente des bons citoyens, est r^solu de röprimer enfin les fblliculaires qui se les per*
mettent et de leur faire voir que Tautorit^ du Gouvernement qu'ils osent insulter n'est point assoupie. II
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Nr. 163, 164 12. und 13. December 1800 453
Tons Charge, oitoyen Pr^et, de faire venir chez vous les Miteors da BoH. helv^tiqae et de les censurer
fbrtement, tant poor rarticle en question que pour tous ceui de mSme nature dont ils remplissent depuis
qnelqae temps lenr feaiUe; vous lear enjoindrez de s^abstenir d^sorroais de tout raisonnement politiqne qai
tendrait k jeter de )a d^consid^ration sar les antorit^e, et vous leur direz de la pari du C. E. que la pre-
mi^re contrayention ä cet ordre eotratnerait irr^missiblement la suppression de leur feuille. Le C. R. vous
invite k lui rendre compte et au ministre de la Police de Tex^cntion de la präsente d^cision.^
Prot. p. 647. ~ 848, p. 877-7».
Abschriftlich dem JustizmiDister mitgetheilt.
163.
Bern. 1800, 12. December.
308 (Va. Prot) p. 273, 274. - 807 (Min.) p. 175. 179. 181, 182. 185. — Tagbl. d. Beichl. etc. IIL 64. 65. — Ball. d. arr. etc. UI. 57.
Ernennung eines provisorischen Ministers der Künste und Wissenschaften (J. M. Mohr).
Der Vollziebungsrath
beschliejSt:
1. Der Btlrger Melchior Mohr von Lucern, vormals Chef de bureau der auswärtigen Angelegen-
heiten, sei mit der einstweiligen Geschäftsführung des Ministeriums der Künste und Wissenschaften
beauftragt, dessen Acten er in der Eigenschaft eines Vorstehers von diesem Ministerium unter-
zeichnen wird.
2. G^enwArtiger Beschluss soll dem B. Mohr ausgefertigt und in das Tagebuch (!) der Beschlüsse
(al. Gesetze!) eingetragen werden.
1) Dieser Beschluss knüpft sich unmittelbar an die Ernennung Stapfer's zum Gesandten in Paris. Das
an Mohr gerichtete Schreiben schließt sich im Protokoll an (p. 275).
2) Der erste Stellvertreter Stapfers war K. Wild gewesen, der dann in die Kanzlei des gg. Rathes
überging und in dieser Stellung verblieb; ihn ersetzte Friedrich May (von Schadau), ehemals Secretär des
Directoriums, der am 22. Nov. die Entlassung verlangt hatte, dieselbe aber nicht sofort erbalten konnte.
164.
Bern. 1800, 13. December.
308 (VB. Prot) p. 287, 288. - Tagbl. d. BoBOhl. ete. lU. 65, 66.
Aussetzung eines Preises für Entdeckung der Urheber eines Verbrechens.
Der VollziehUngsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Justiz und Polizei über die bisanhin
fruchtlos abgelaufenen Nachforschungen welche zur Entdeckung einer an der Bürgerin Katharine Mttllet, aus
dem Ganton Solothum, verübten Misshandlung angestellt wurden, die in dem Betterkindenwald von drei
nachher signalisirten Männern im siebenten bis achten Monat ihrer Schwangerschaft angegriffen und auf eine
erfolgte Entbindung ihres Kindes beraubt wurde,
beschließt :
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454
15. December 1800
Nr. 165
(l«) Jecler weleher eine sichere Anzeige der Thäter obiger abscheulichen Misshandlang machen ond zur
gefänglichen Anhahung derselben thtttig beitragen wird, sowie auch jeder der zur Entdeckung des der
Katharine MttUet geraubten Kindes zuverllßige Angaben verschaffen wird; soll cm Belolmung von aebt-
hundert Schweizerfranken erhalten.
(2.) Der Mimster der Justw und Polizei ist mit der Vollziehung dieses BeschluBtes beauftragt, der
gedruckt und, wo «8 nUthig sen wird, öffentlich angeschlagen werden soll.
In der gleidien Sache erging eine neue Aussehrelbung an 8. Juni 1801; (Prot. p. 101 — 2).
166.
Bern, 1800, 15. December.
79 (Gg. R. Prot.) p. «57—59. 6«6. 724. - 407 (0««. n. D.) Nr. 299. - 122 (Plak.) Nr. 257. — Tagbl. d. Om. n. D. Y. 179, 189.
Bnll. d. lois & d. Y. 177—179. — N. Bchw. BepabL m. 875—76. 994.
Bedingnisse der Zulassung von Gemeinguts -Vertheüungen.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag seiner
staatswirthschaftlichen Commission und nach an-
gehörtem Bericht derselben;
In Erwägung dass der Artikel 19 des Bürger-
rochtsgesetzes vom 13. Hornung 1799 die Ver-
theilung der Gemeindgüter überhaupt untersagt
und keine Ausnahme für solche Gemeindgüter
aufstellt, welche schon in bestimmte Rechtsamen
abgetbeilt sind, und deren weitere Vertheilung in
einzelnen Fällen zuträglich sein mag;
In Erwägung aber, dass die Sicherung der
Waldungen, dieses wichtigen Bedürfnisses der
bürgerlichen Gesellschaft, einstweilen keine weitere
Vertheilung derselben zulässt, weil die Besorgung
und Sicherung derjenigen Waldungen, die in ein-
zelne Privatantheile eingetheilt sind, sehr er-
schwert und beinahe unmöglich gemacht wird,
verordnet:
1. Wenn die Antheilhaber solcher Gemeind-
güter, welche theil weise und nach gewissen Rechten
zu einem Privatgrundstück gehören, oder bei denen
die Zahl der Antheilsgerechtigkeiten bestimmt und
unabänderlich festgesetzt ist, die gänzliche Ver-
theilung dieser Güter vorzunehmen wünschen, so
Le Conseil lägislatif, sur la proposition de sa
commission des iinances, et oul son rapport ft
ce sujet;
Considärant que Tarticle 19 de la loi sur les
droits de bourgeoisie, du 13 F6vrier 1799, däfend
gänäralement le partage des Mens communaux et
n'admet aucune exception pour ces biens commune
qui se trouvent dejä divisäs en un nombre fixe
de droits, et dont le partage däfinitif peut 6tre
avantageux dans quelques cas particaliers ;
Consid^rant que pour assurer la conservation
des foröts, objet de si grande näcessitä pour la
sociätä, il Importe de n'en point permettre le
partage, vu que Tinspection de la police sur les
foröts qui sont divisöes en parcelles appartenantes
ä des particuliers est tr6s difficile et möme
presqu'impossible,
ordmne :
1. Lorsque les co-propriötaires des biens com-
muns qui partiellement et d'aprfes de certaint
droits fönt partie d'un autre bien-fends particulier,
et dont le nombre des droits de co-proprietö est
fixö et arrStö invariablement, d^rent procMer
au partage däfinitif de ces biens, ces co-propriö-
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Nr. 165
15. December 1800
455
sind sie verpflichtet, die Theiluogsart der Gesetz-
gebung zar Prüfung vorzulegen, nebst der Anzeige
der Zahl derjenigen Antheilhaber, die die Theilung
wünschen, und den Gründen derjenigen die sich
derselben widersetzen.
2. Die gänzliche Theilung solcher in bestimmte
Antheilsgerechtigkeiten eingetheilter Gemeindgüter
ist nicht eher gültig, (als) bis sie durch ein be-
stimmtes Decret der Gesetzgebung in allen ihren
Theilen gutgeheißen wird.
3. Gemeindwaldungen, wenn sie auch schon
in bestimmte Antheilsgerechtigkeiten abgetheilt
sind, können unter keinerlei Vorwand oder Be-
dingungen in besondere, jedem Antheilhaber an-
gewiesene Stücke getheilt werden, bis vollständige
Gesetze und Verordnungen über die Besorgung
und Sicherung der Waldungen aufgestellt und in
Vollziehung gebracht sein werden.
4. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffent-
lich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
taires sont tenus de soumettre ä l'eKamen du
pouvoir iögislatif le mode d'aprös lequel ils veulent
proc^der ä ce partage, en indiquant le nombre
des co-propri(Jtaires qui dösirent le partage, de
m6me que les raisons de ceux qui s'y opposent.
2. Le partage effectif de ces biens communs
(qui sont divis6s en un nombre fixe de droits) ne
sera valide qu'aprfes avoir 6te ratifiö par le pou-
voir lögislatif dans toutes ses parties et par un
decret formel.
3. Les foröts communales, lors möme qu'elles
seraient divis^s en un nombre fixe de droits, ne
peuvent 6tre divis^es, sous aucun prätexte ou
condition que ce soit, en parcelles particulieres
assignees ä chaquo co-propri6tuire, et cela jusqu'ä
ce que des lois g6närales aieut Statut d^finitive-
ment sur la police et la conservation des foröts,
et qu*elles soient mises en ex^cution.
4. La präsente loi sera imprim^e, publice et
affichöe aux lieux accoutumäs.
Es werden einige Detailgeschäfte voraasgeschickt, weil in diesen die Motive zu der getroffenen Maßnahme
enthalten sind:
1) 26. September. Die Municipalität und die Gemeindskammer von Boswyl an den gg, Rath. Vortrag
von Bedenken über die von einigen Bürgern betriebene gänzliche Vertheilung der Gemeindgttter . . .
219, p. 88—85.
Am 30. Sept. von dem gg. R. an die Finanzcommission gewiesen (Prot. p. 298 ; Republ. II. 584). —
Vgl. N. 9.
2) 30. September, gg. R. Die Gemeinde Kybnrg begehrt, ihr bereits in Gerechtigkeiten abgetheiltes
Gemeindgut definitiv vertheilen zu dürfen. An die Finanzcommission zur Berichterstattung. — Vgl. N. 7.
Prot. p. 297-98. — Bepubl. II. 684.
3) 2. October, gg. R. Die Revisionscommission rapportirt Über zwanzig rückständige Begehren betreflfend
Gemeindgüter-Theilungen, z. Th. für, z. Th. gegen solche, aus den Gemeinden La Tour de Peilz ; Morens,
Cugy, Burtigny und Cheseaux; Nyon, Yverdon, Yvonnand; Avenches; Büren Ct. Bern, Walkringen, Briseck
Ct. Lucern, Wangen Ct. Lucern, Ettiswyl; Biezwyl Ct. Solothuni; Walsten, Oberschlatt, Ober-Ürdorf, Ct.
Zürich ; Lachen Ct. Linth ; Klein- Wagenhausen Ct. Thurgau. Diese alle werden an die Finanzcommission
gewiesen. Prot. p. 8O8-9. — RepubL II. 587— S8.
Vgl. hiemit eine Notizensammlung von Wyttenbach über Vertheilungsgesuche (Bd. 196, p. 115—16).
4) 8. October, gg. R. Ein im Nov. 1798 gestelltes Gesuch der Gemeinde Auw, Ct. Baden, um Erlaubnis
znr Vertheilung ihres Gemeindguts, vorzüglich zu Gunsten der ärmeren Bürger, und eine neuere Beschwerde
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456 15. December 1800 Nr. 165
einiger dortiger BUrger über Verkürzung durch die Reichen werden jetzt, auf Antrag der Polizeicommission,
an die Finanzcommission gewiesen. !*«>*• p- »9-«o. - R^pabt ii. e«.
6) 12. October, Zürich. RStatthalter Ulrich an den gg. Rath. Einsendung einer Bittschrift etlicher Bürger
von Ober-Mettmenstetten, die sich der anderseits begehrten Vertheilung der Gemeindswaldung widersetzen.
Empfehlung der vorgebrachten GrUrtde und Aeußerung des Wunsches, dass durch ein allgemeines Gesetz die
diesseits herrschende Sucht nach Vertheilung der Wälder bekämpft würde ... 2B9, p. so», »«.
Beilagen p. 209-216; 219—21; 223—26; 229—233; 235; (z. Th. gerichtliche Acten).
6) 15. October, gg. R. Urs und Nikiaus Aemi und Mithaften von Biezwyl, Ct. Solothurn, haben Theilung
des dortigen Gemeindguts verlangt; die Finanzcommission zeigt an, dass keine besondere Gründe besteben,
um ihnen zu willfahren. Es wird daher nicht eingetreten. P'ot. p. sss. — Eepaw. iL 6A
7) 15. October, gg. R. Ueber das Theilungsgesuch der Gemeinde Kyburg referirt die Finanzcommission.
Nach ihrem Antrag wird an den Vollziehungsrath eine Botschaft gerichtet, welche Aufschluss wünscht über
die Natur des fraglichen Gemeinguts, die Zahl und die Antheile der Gegner und ihre Gründe, etc.
Prot p. 888-84. - 468, Nr. 207. - Bepabl IL Ml— tt.
8) 15. October, gg. R. Die Finanzcommission rapportirt über ein Gesuch der Gemeinde Wangen, Ct.
Lucern, ihr Gemeindgut vertheilen zu dürfen; da schon die frühere Gesetzgebung keine Gründe gefunden
hat, die für eine Ausnahme sprächen, so lässt man es dabei bewenden. Prot. p. 884-85. - r«puM. il «4«.
9) 15. October, gg. R Die Municipalität und die Gemeindskammer von Boswyl haben gegen eine Ver-
theilung der Gemeindgüter verschiedene Bedenken geäußert; da eine solche Theilung vom Gesetz untersagt
und von niemand ein bezügliches Begehren gestellt ist, so wird in der Sache gar nichts verfügt.
Prot p. 885—86. — H«pabl. IL 64t.
10) 16. October, gg. R. Ein neues Gesuch der Gemeinde Kyburg, das frühere bestätigend, geht an die
Finanzcommission. — Vgl. N. 12. Prot p. 899. - Eepobu n. 657.
11) 16. Oct., gg. R. Das Begehren der Gemeinde Ober-Mettmenstetten, das gegen Vertheilung von
Gemeinds Waldungen gerichtet ist, wird an die Finanzcommission gewiesen. Prot p. 899, 400. — RepnbL n. 657.
12) 18. October. Die Mehrheit der Gemeinde Kyburg an Repräs. Escher (als Mitglied der Finanz-
commission). Ertheilung von Auskunft über die obwaltenden Absichten; Anzeige dass ein Stück Waldang
unvertheilt bleiben soll, etc. 2B9, p. soi— &
Am 10. hatte die Municipalität und die Mehrheit der Genossen sich an den gg. Rath gewendet (ebd.
p. 273—75).
13) 22. November, Zürich. J. Fäsi, Cantonsgerichtsschreiber, an die Finanzcommission. Vorstellungen
über die umsichgreifende Tendenz, die Waldungen zu vertheilen ... an, p. 247— m.
14) 1. December. Gutachten der Commission (Ref. Escher). Hinweis auf zahlreiche Bittschriften gegen
(unüberlegte) Theilungen . . . „Der 19. § des Gesetzes über die Bürgerrechte, v. 13. Hornung 1799, verbietet
zwar sehr bestimmt die Theilung aller Gemeindgüter in Helvetien und gibt keine Art von Ausnahme zu,
sodass eigentlich die pünktliche Vollziehung dieses § den Staat hinlänglich vor unbefugter Theilung der
Gemeindgüter hätte sichern sollen. Allein der § 10 des gleichen Gesetzes, der nun zwar durch ein späteres
Gesetz, (das) v. 9. Weinm. dieses Jahrs, zurückgenommen ist, gab zu einem höchst nachtheiligen Miss-
verständnis Anlass. Dieser § sagt nämlich dass diejenigen Gemeindgüter welche in bestimmte Gerechtigkeiten
eingetheilt sind, nicht unter diejenigen gezählt werden können, in die ein gezwungener Einkauf statthaben
soll ; hieraus abstrahirte nun der Unverstand und Eigennutz den Schluss, dass diese Art Gemeindgater nicht
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Nr. 166 15. December 1800 457
Qoter denjenigen begriffen sei, deren Theilung durch den 19. § des gleichen Gesetzes untersagt ist. Allein
es ist einleuchtend dass der auf den gezwungenen Einkauf Bezug habende 10. § keine Modiücation des ganz
unbedingten 19. § enthalten kann. Auch war sowohl die ehevonge Oesetzgebung als auch die jetzige bei den
meisten Anlässen, wo dieser Gegenstand zur Sprache kam, der Meinung dass keine willkürliche Vertheilung
von Geroeindgütem ohne gesetzliche Ratification statthaben könne, und ein Gesetzesvorschlag über Zulassung
der Theilung aller Gemeindgüter die in bestimmte Gerechtigkeiten eingetheilt sind, welcher dem großen Rath
einst vorgelegt wurde, ward billigermaßen abgewiesen. — Allein ungeachtet die Gesetzgebung den Grundsatz
der Nichttheilung aller Arten Gemeindgüter immer anerkannte und dadurch dass sie in einzelnen ihr vor-
gelegten besondern Fällen eine bedingte Theilung gesetzlich bestätigte, laut und oft zu erkennen gab, so
ward dadurch das Theilungs verbot keineswegs gehörig gehandhabt; denn manche Gemeinde die in dem
berührten 10. § eine Ausnahme von diesem Verbot zu sehen wähnte oder zu sehen behauptete, theilte ohne
bei der Gesetzgebung darüber anzufragen, und so ward schon manches gemeinsame Gut auseinandergerissen,
seinen ursprünglichen Zwecken entzogen und unbedingt vertheilt, während die Gesetzgebung, wenn ihr die
Theilung zur Ratification wäre vorgelegt worden, dieselbe wohl zugegeben, aber derselben auch die gehörigen
rechtlichen Bedingungen beigefügt hätte. Um nun vielen bevorstehenden ähnlichen unregelmäßigen Theilungen
zuvorzukommen, ist es nothwendig dass der Gesetzgeber sich bestimmt über den obschwebenden Irrthum äußere
und sowohl die Bürger des Staats in den Fall setze, die Gesetze nicht aus Missverstand zu übertreten, als
auch die Beamten dazu verpflichte, die Gesetze gehörig zu schützen, und dass er diese im Fall von pünkt-
licher Vollziehung derselben gegen das Geschrei über willkürliche Gewalt gehörig sichere. — Dies, BB. GG.,
geht nun die Gemeindgüter überhaupt an ; allein noch zeigen sich uns die Waldungen unter einem besondern
Gesichtspunkt, der auch eine besondere Verfügung erheischt. Es wäre überflüssig, die Wichtigkeit der Forst-
sicherung hier beweisen zu wollen, besonders in einem in vielen seiner Theile übermäßig bevölkerten Land,
welches noch nie eine vernünftige Forstadministration zu Stande bringen konnte, und welches nun seit mehr
als zwei Jahren durch die Verheerungen des Kriegs und des durch die Revolution bewirkten Holzfrevels einen
Schaden in seinen Waldungen litt, über den die Nation nur wegen den übrigen manigfaltigen Uebeln die sie
drücken nicht zu ächzen wagt, den aber dieselbe bald und besonders in ihrer erst aufkeimenden Generation
schrecklich empfinden wird. In einem solchen Lande bedarf es keiner weitern Beweise über die Wichtigkeit
der Forstsicherung, sondern nur über die hierzu erforderlichen Mittel kann noch einiger Zweifel obwalten.
Durch die Vertheilung der Gemeindwaldungen in jedem einzelnen Antheilhaber angewiesene Stücke wird eine
gleichmäßige Besorgung des Gemeindwaldes unmöglich gemacht; die jetzigen drangvollen Zeiten veranlassen
den armen, den unverständigen und den lüderliohen Bürger, ihren kleinen Holzantheil zur Erleichterung des
kummervollen Augenblicks zu benutzen und (ihn) abzutreiben ; dadurch werden solche Bürger ihres künftigen
Holzbedürfnisses (!) beraubt, und der Holzfrevel erhält dadurch fürchterlichen Zuwachs ; aber solche einzeln
abgetriebne Stellen eines Waldes können sich nicht mehr gehörig bepflanzen und sind auch zu anderer
Benutzung untauglich, daher also diese unglückliche Theilungsmaßregel wieder einen großen Theil unserer
Waldungen verschwinden macht, ohne dass dieselben auf irgend(welche) andere Art ersetzt werden. Es ist
also, sowohl in sittlicher als auch staatswirthschaftlicher Rücksicht gleich dringend dass sich die Gesetz-
gebung über diesen Gegenstand bestimmt erkläre und theils diesem zerstörenden Unwesen Einhalt thue, theils
den Bürgern Helvetiens die im Fall wären, andere gemeinsame Güter unter vernünftigen Bedingungen zu
vertheilen, bekannt mache dass nie [kjeine Theilung von Gemeindgut welches in bestimmte Rechtsamen ein-
getheilt ist zugegeben werden könne, wenn die Waldungen mit in die Theilung (einbe)zogen werden sollten^....
(Es folgt ein Gesetzesentwurf.) 2B9, p. 207-8. - Bepubi. ui. 873-75.
15) 1. December, gg. R. Das Gutachten wird artikel weise berathen, angenommen und als dringlicher
Gesetzesvorschlag ausgefertigt. — Am 3. bestätigt und expedirt.
AS. a. d. HeW. VI. ^
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458 15. December 1800 Nr. 166
16) Am 3. verweist der Vollziehangsrath den Vorschlag an den Minister des Innern zur Prüfung. Am
9. meldet dieser, es sei nichts einzuwenden oder beiznfUgen; es wird nun eine entsprechende Botschaft an
den gg. Rath erlassen. YBProt. p. 78. i98. - B43, ^ 28&. »7.
17) 15. December, gg. R. Eingang der Anzeige dass der VoUziehungsrath nichts zu Undern oder bei-
znfUgen begehre. Die Vorlage wird sofort wieder verlesen, bestätigt und ausgefertigt.
166.
Bern. 1800, 15. December.
79 (Gg. B. Prot) p. 417—18. 682. 540-41. 542-44. 551-54. 558. 692. 704-20. 723. — 407 (Ges. u. D.) Nr. 298. - 661 (Äofl.) p. 726» etc.
Ttgbl. d. Gm. n. D. Y. 168—178. - Ball. d. IoIb £ d. V. 168—177. - N. ichw. lUpnbl. III. 756—57. 776. 848—48. 851—52; 856-57; 85^-6a 908.
Annahme eines neuen Auflagensystems.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 18. Weinmonat und
8. Christmonat und nach angehörtem Vortrag seiner staatswirthschaftlichen Commission, hat das ihm
von dem VoUziehungsrathe zu(r) Bestreitung der Bedürfnisse für das laufende Jahr, das ist für die
Zeit vom 1. Brachmonat 1800 bis zum 31. Mai 1801, vorgeschlagene, in nachstehenden Artikeln be-
stehende Auflagensystem in seinem ganzen Inhalte angenommen und daher
verordnet :
j^ u f 1 a g e n - 8 y s t e m .
1. Orundsieuer.
1. Es wird eine Grundsteaer oder directe Abgabe auf alle Liegenschaften in Helvetien, sie mögen
in Grundstücken oder in Gebäuden bestehen, gelegt.
2. Diese Steuer wird von dem Capitalwerth der Liegenschaften erhoben, und zur Bestimmung *)
dieses Capitalwerths werden die Kaufpreise der innert einer gewissen Anzahl von Jahren geschehenen
Käufe von Liegenschaften zur Hauptgrundlage genommen.
3. Die Grundsteuer ist für das Jahr 1800 bis 1801 zwei vom Tausend vom Capitalwerthe der
Liegenschaften, ohne Abzug der Schulden. Von solchen Schulden aber, wofür Liegenschaften unter-
pfändlich verhaftet wären, soll der Gläubiger dem Schuldner bei Entrichtung des Zinses zwei vom
Tausend von dem Capitalwerth seiner versicherten Schuld vergüten.
IL Stempel' und Visagebühr.
4. Es sollen auf Stempelpapier geschrieben werden alle Acten, Documente oder Zeugnisse aller
Art, wenn sie vor dem Richter einige Gültigkeit haben, oder einer öffentlichen Behörde oder ein-
zelnen Beamten vorgewiesen werden sollen, mit Ausnahme jedoch der im Artikel 9 vermeldten
Gegenstände.
5. Das gemeine Stempelpapier soll in nachfolgenden Preisen verkauft werden:
*) Tagbl. d. Ges.: Bestreitung!
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Nr. 166
15. December 1800
459
Das einfache Octavblatt zu 3 Rappen.
Das einfache Folioblatt zu 1 Batzen.
Das große Doppel-Folioblatt zu 3 Batzen.
Alle stempelpflichtigen Acten, welche nicht in die Classen des Artikels 6 oder 7 gehören, sollen
auf die eine oder andere von obbemeldten Sorten Stempelpapier geschrieben werden.
6. Alle SchuldTerschreibungen, die keine Specialhypothek enthalten, müssen auf Stempelpapier
geschrieben werden, dessen Verkaufspreis sich nach der zu verschreibenden Schuldsumme richtet.
Auf diesem Stempelpapier soll die Summe ausgedrückt stehen, für welche das Papier höchstens
gültig ist Dieses Papier wird in folgenden Abstufungen verfertigt und verkauft, nämlich jedes ein-
Rp.
fache Folioblatt
Von
20 bis
100 Franken
Von
100 bis
200 >
Von
300 bis
400 :
Von
400 bis
600 1
Von
600 bis
1000 >
Von 1000 bis 1500 >
Von
1500 bis 2500 >
Von 2600 bis 4000 :
rk.
Btz.
—
1
—
2
-
4
-
6
1
—
1
5
2
5
4
—
Alle Schuldverschreibungen von mehr als viertausend Franken sollen mit einem Visa anstatt des
Stempels versehen, und davon jeweilen ein Batzen für hundert Franken oder die Bruchsumme be-
zahlt werden.
7. Es soll für die Wechsel und alle Arten von Geldanweisungen eigenes Papier gestempelt und
nach Verhältnis der Summe, für die es brauchbar ist und die auf dem Papier selbst ausgedrückt
sein muß, in folgenden Abstufungen verkauft werden:
i>k.
Btz.
Ep.
Von 20 bis 250 Franlien . . .
. . . —
—
4
Von 250 bis 500 > ...
. . . —
—
8
Von 500 bis 1000 » ...
. . . —
1
6
Von 1000 bis 2000 » ...
. . . —
3
2
Von 2000 bis 4000 > ...
. . . —
6
4
Von 4000 bis 6000 > ...
. . . —
9
6
Von 6000 bis 10000 > ...
... 1
6
—
Von 10000 bis 15000 > ...
... 2
4
—
Von 15000 bis 20000 > ...
... 3
2
—
Von 20000 bis 25000 > ...
... 4
—
—
Wenn ein Wechsel oder Geldanweisung dieser Art für mehr als fünfundzwanzigtausend Franken
errichtet wird, so muß ein Visa an Stempelstatt beigesetzt und dafür jeweilen ein Batzen sechs Rappen
für jede(8) tausend Franken und ihre Bruchsumme bezahlt werden.
8. Alle Schuldverschreibungen ohne Specialhypothek, deren Rückzahlungstermin auf sechs Monate
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460 15. December 1800 Nr. 166
oder noch kürzer gestellt ist, können ohne Nachtheil ihrer Gültigkeit gleich den Wechseln auf ob-
vermeldtes Wechselpapier geschrieben werden.
9. Dem Stempel sind nicht unterworfen:
a) Alle Gegenstände von zwanzig Franken Werthes und darunter.
b) Die Empfangscheine für Besoldungen waffentragender Militärpersonen jeden Grades.
c) Alle in Staatsangelegenheiten von einer Behörde an die andere gerichteten Acten, Correspon-
denzen oder Empfangscheine sowie die Protokolle und Register, welche auf Kosten der Nation
gehalten werden.
d) Die Wechsel von dem Ausland auf das Ausland gezogen, die helvetischen Bürgern durch die
Hände gehen.
e) Die Rechnungs-, Handels- und Hausbücher der Handelsleute und Particularen, sowie die
Originale aller ihrer Rechnungs- und Correspondenz-Scripturen ; die Register und Protokolle
der Notarien und anderer Behörden, welche in den vorhergehenden Artikeln nicht begriffen sind.
10. Ferner soll von nachstehenden Gegenständen eine Stempelgebühr auf folgendem Fuße be-
zogen werden: Frk. Btz. Ep.
Von jedem Tarokspiel — 1 5
Von jedem andern Kartenspiel — — 7
Für alle Journale, Zeitungen und Berichtblätter, von einem Quartblatt — — 1
Von einem Folioblatt — — 2
Für alle Arten Publicationen, Anzeigen, Anschlag- und Berichtzeddel,
die nicht von einer Behörde im Namen des Staats ergehen,
von jedem Stück — — 3.
Visa zur Unterschreibung *) der ftltem TiteL
11. Alle Obligationen und andere zinstragende Schuldverschreibungen und Geldausleihungen ohne
Specialhypothek, welche vor Bekanntmachung dieses Gesetzes oder vor Eröffnung der zum Verkauf
des im Art. 6 verordneten Werth-Stempelpapiers zu errichtenden Bureaux ausgefertigt sind oder
noch werden, müssen innert vierzig Tagen an Stempelstatt visirt sein und bezahlen für dieses Visa
ein Batzen von hundert Franken Capital und ihrer Bruchsumme.
12. Die Eigenthümer solcher Titel können sie in jedem ihnen beliebigen Canton und District
visiren lassen, und zwar soll dies in ihrer eigenen oder in Gegenwart ihrer Procurirten auf solche
Weise geschehen, dass der visirende Beamte den Inhalt des Schuldtitels, ausgenommen die Haupt-
summe, nicht einsehen kOnne.
13. Die gedachten Eigenthümer, welche abwesend sind oder ihre Schuldtitel nicht bei Händen
haben, können dem Gesetz dadurch Genüge leisten, dass sie die für ihren Titel schuldige Gebühr
entweder selbst oder durch einen Dritten gegen einen einstweiligen Empfangschein entrichten, der
sodann wieder gegen das eigentliche Visa eingetauscht werden soll.
*) In der Orig^nalaasfertiguDg steht Unteracheidnug in der Druckausgabe das Obige.
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Nr. 166 15. December 1800 461
7/7. Handels- und Gewerhs- Abgabe,
14. Es 8oll eine Patentgebühr von allen Handels-, Fabrik- und ahnlichen Unternehmungen in
Helvetien, sowie von allen Gewerbszweigen, Künsten und Hantirungen, jedoch mit den unten genannten
Ausnahmen, bezogen werden.
15. Die Festsetzung dieser Patentgebühr geschieht nach Maßgabe der Capitalien, welche die
Handelsleute und Fabrikanten in ihrem Gewerbsverkehr anzuwenden erachtet werden, sowie auch
der Gattung, Ausdehnung und Wichtigkeit des Berufe der Handwerksleute *) und Professionisten,
alles nach Inhalt der unten stehenden Tarife.
16« Die Patente sind für ein Jahr gültig; man wird ihrer aber auch gegen eine Erhöhung von
einem Viertel der jährlichen Gebühr für sechs Monate ertheilen.
17. Von der Patentgebühr ist allein ausgenommen die Ausübung der folgenden Berufe, als:
a) ^Ue.diejenigeii TVelche jsich dem öffentlichen Unterrichte oder den freien Künsten und Wissen-
schaften widmen, wofern sie nicht namentlich im Tarif N® 3 begriffen sind.
b) Die Kämmer, Spinner und Weber in Leinen, Baumwolle, Wolle und Seide, welche blos mit
ihrer Familie diese Handarbeit treiben, und die Unternehmer von Frachten, Fuhren und
Waarein-Transporten zu Wasser und zu Lande.
c) Die Landbauer und Landwifthe, jedoch nur für den Verkauf von Erzeugnissen und Früchten,
welche sie von eigenem oder selbst gebfiutem Lande erhalten, und für den Verkauf des durch
sie auf demselben erzogenen Viehs.
d) Die Handelsbedienten, Arbeiter, Taglöhner und alle im Lohn stehenden und für Anderer
Rechnung in den Häusern, Werkstätten und Kaufläden ihrer Meisterleute arbeitenden Personen.
Tarif N« L
Die Handelsleute und Fabrikanten, welche nach der Gattung, der Ausdehnung und Wichtigkeit
ihreä Gewerbes erachtet sind, in demselben ein Capital von tausend Franken anzuwenden, bezahlen
einen Franken.
Was unter tausend Franken ist, bezahlt nichts.
Frk. Btz. Bp.
2000 Franken wird bezahlt ...... 2 — —
3000 > > > 3 — —
4000 > > > 4__
6000 » > > ...... 6 — —
10000 » > > 10 — —
15000 » 3> > 15 — —
20000 » > > ...... 20 — ~
30000 > y > ...... 30 —
50000 » » > 50 — —
70000 > > > 70 — —
*) Die OHginahmsfertigiuig: hat diesen Aasdruck, die Drnckaasgabe Hande/sleute.
Von
1000 bis
Von
2000 bis
Von
3000 bis
Von
4000 bis
Von
6000 bis
Von
10000 bis
Von
15000 bis
Von
20000 bis
Von
30000 bis
Von
50000 bis
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462 15. December 1800 Nr. 166
Frk. Bts. Rp.
Von 70,000 bis 100,000 Franken wird bezahlt 100 — —
Von 100,000 bis 150,000 > > > l60 — —
Von 150,000 bis 200,000 » > > 200 — —
Von 200,000 bis 300,000 > > > 300 — —
Von 300,000 bis 400,000 > » > 400» — —
Von 400,000 bis 500,000 > > > 500 — —
und so in fortschreitendem Verhältnisse je eins vom Tausend.
Tarif N« 2.
Die Künstler, Handwerker und Professionisten nehmen ein Patent, dessen Kosten der Gattung,
Ausdehnung und Wichtigkeit ihres Berufs oder Gewerbs sowie der Capitalsumme, welche sie darin
anzuwenden erachtet sind, angemessen sein wird.
Diese Patente sind von zehn verschiedenen Preisen, nämlich von 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 12, 16 bii
20 Franken.
Tarif N<» 8.
Die Bürger welche eine der nachbenannten Begangenschaften treiben bezahlen ein Patent, de9fan
Preis dem Nutzen den sie aus ihrem Berufe zu ziehen erachtet werden angemessen sein wird, nämlich:
a) Aerzte und Wundärzte lösen Patente von viererlei Preisen, als von 8, 10, 20 und 32 Franlien.
b) Advocaten und Procuratoren von sechs verschiedenen Preisen, als von 12, 16, 24, 36, 48
und 64 Franken.
c) Notarien von zweierlei Preisen, zu 5 und 10 Franken.
d) Waaren- und Wechsel-Mäkler zu 20 Franken.
IV. Getränksteuer.
18. Es wird von allem Wein, Most, Bier, Obstwein, geistigen Getränken oder gebrannten Wassern,
welche im Kleinen verkauft werden, sie mögen angekauft oder das eigene Gewächs od^r eigene
Fabrikation des Verkäufers sein, eine Abgabe bezogen werden.
19. Jeder Getränk verkauf unter fünfundzwanzig Maß oder fünfzig Bouteillen auf einmal wird
als Kleinverkauf angesehen.
20. Als im Kleinen verkauft und der Steuer unterworfen werden die Getränke angesehen, welche
durch irgend eine Gesellschaft, Kämmerlein, Leist oder für andere dergleichen Zusammenkünfte, von
welcher Art sie sein mögen, gekauft oder eingekellert und sodann wieder im Kleinen an die Mit-
glieder dieser Gesellschaften oder an Andere ausgeschenkt werden.
21. Diese Steuer beträgt fünf vom Hundert, nach dem Verkaufspreise dieser Getränke im Kleinen
berechnet.
22. Den Getränkverkäufem wird ein bestimmtes, für ihren eignen Hausgebrauch nothwendiges
Quantum freigegeben.
23. Die Municipalitäten, welchen diese Erhebung obliegt, beziehen:
a) Ein Fünftel des Ertrages der Abgabe von Wein, Most, Bier und Obstwein.
b) Den ganzen Ertrag der Abgabe von den geistigen Getränken oder gebrannten Wassern.
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Nr. 166 15. December 1800 463
F. LaixuS' Abgabe.
24. Es soll mit den uaten angeführten Einschränkungen eine Abgabe entrichtet werden von
jedem männlichen Dienstboten, von jedem Reit- oder Cabriolet-Pferd und von Spazier- und Reise-
Fuhrwerken, die mit einem oder mehrern Pferden bespannt werden, wie folgt:
25. Für den ersten männlichen Dienstboten 4 Franken.
> > zweiten 16 >
> > dritten und jeden folgenden immer 32 »
26. Für jedes Reit- oder Cabrioletpferd 4 »
27. Für eine Kutsche, Cabriolet oder Spazierwagen mit zwei Pferden .... 8 >
Für gleiche mit drei Pferden 16 »
Für gleiche mit vier Pferden 32 >
28. Für eine Jagdbewilligung mit einem oder mehrern Hunden 16 »
Für eine Bewilligung, mit seinem eigenen Bedienten oder mit einer andern in
seinem Lohn stehenden Person jagen zu dürfen 24 ^^
29. Von diesen Luxus- Abgaben sind ausgenommen:
a) Die männlichen Dienstboten, welche einzig mit dem Feldbau oder in Fabriken beschäftigt sind.
b) Die im Artikel 27 angezeigten leer stehenden Fuhrwerke.
c) Die Fuhrwerke, welche hauptsächlich zur Verführung von Lebensmitteln oder eigenen Gewerbs-
artikeln gebraucht werden.
d) Die Jagd auf Gemsen und reißende Thiere.
30. Den Municipalitäten soll die Hälfte des Ertrags dieser Abgaben zum Besten der Gemeinden
verbleiben.
VI, Ilandänderungs- Gebühr.
31. Es soll eine Handänderungsgebühr auf allen Käufen und Täuschen von Liegenschaften, sowie
auch von allen Schenkungen und Erbschaften, in was sie immer bestehen mögen, jedoch unter den
im Artikel 37 bezeichneten Ausnahmen, bezogen werden.
32. Alle Käufe und Täusche von Liegenschaften sowie alle Schenkungen und Erbschaften sollen
den Municipalitäten angezeigt werden.
33. Alle diese im vorhergehenden Artikel gemeldten Acten von Käufen, Täuschen, Schenkungen
und Erbschaften sollen in den Districtsgerichtsschreibereien auf Kosten der betreifenden Parteien
eingeschrieben werden.
34. Die Handänderungsgebühr ist bestimmt wie folgt:
Auf Käufen von Liegenschaften von der Kaufsumme 2 vom Hundert.
Auf Täuschen von Liegenschaften von dem Nachtauschgeld 2 vom Hundert.
Auf Schenkungen und Erbschaften im ersten Verwandtschaftsgrade (Bruder
und Schwester) Vs vom Hundert.
Im ein und ein halben Grad (Oheim und Neffe) 1 vom Hundert.
Im zweiten (Geschwisterkinder) IVa vom Hundert.
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464 15. Deceraber 1800 Nr. 166
Im zwei und ein halben Grad (Geschwisterkinder einer- und Kinder von
Geschwisterkindern anderseits) 2 vom Bundert
Im dritten Grad (Kinder von Geschwisterkindern) 8 vom Hundert.
Im drei und ein halben Grad (Kinder von Geschwisterkindern einer- und
Kindeskinder von Geschwisterkindern anderseits) . . . , 4 vom Hundert
Im vierten Grad (Kindeskinder von Geschwisterkindern) 5 vom Hundert.
Weitere Grade oder unverwandte Personen bezahlen ......... 6 vom Hundert.
35. Im Fall bei Verkäufen oder Schenkungen Leibrenten ausbedungen werden, so ist die Hand-
änderungsgebühr folgende:
a) Wenn die Rente sich auf vier vom Hundert oder weniger von der Gapitalsumme beläuft, wird
davon wie von einer Schenkung bezahlt.
b) Wenn sie über vier bis acht vom Hundert sich beläuft, so wird die Gebühr von der einen
Hälfte der Gapitalsumme wie von einer Schenkung, und von der andern Hälfte wie von einem
Kaufe bezahlt.
c) Wenn die Leibrente über acht vom Hundert von dem Capitalwerth sich beläuft, so soll die
Handänderungsgebühr wie von einem gewöhnh'chen Verkaufe bezahlt werden.
36. Die Handänderungsgebühr muß wie folgt entrichtet werden:
Von Käufen, Täuschen und Schenkungen innert vier Monaten vom Zeitpunkt an, wo solche der
Municipalität angezeigt werden.
Von Erbschaften innert zwei Monaten vom Zeitpunkt an, wo die Erbschaft angenommen wird;
der oder die Haupterben sind gehalten, die Handänderung zu entrichten ; ihnen bleibt aber der
Rückgriif auf die Miterben. Im Fall dann wegen einer Erbschaft ein Rechtsstreit entstünde, so soll
die Gebühr nichts desto weniger durch den oder die Haupterben vor allem aus bezahlt werden.
Wo eine Nutznießung vorbehalten ist, da ist es an dem Nutznießer, die Gebühr zu bezahlen,
jedoch unter Vorbehalt der Vergütung gegen den- oder diejenigen, welchen der Gegenstand der
Nutznießung nachher anheimfallen sollte.
37. Von der Handänderungsgebühr, nicht aber von der Pflicht der Einregistrirüng und der
Wegen dieser zu bezahlenden Schreibgebühr, sind ausgenommen:
a) Die Liegenschaften, welche die Regierung ankauft.
h) Die Verkäufe, welche durch Fallimente oder gerichtliche Liquidationen geschehen.
c) Die Handänderungen zwischen Eheleuten, deren Güter nicht infolge einer Ehescheidung
getrennt worden sind.
d) Die Handänderungen und Verträge, aber nicht die Verkäufe zwischen Eltern und ihren Kindern,
oder zwischen Geschwistern für ihr elterliches noch unvertheiltes Erbgut.
e) Die Erbschaften und Schenkungen in gerader Linie. .
fj Die Schenkungen zum Besten öffentlicher Mildthätigkeits- oder Unterrichtß-Anstalten.
g) Alle Schenkungen welche nicht den Werth von einhundert Franken übersteigen.
h) Die Schenkungen von Meistern an ihre Dienstboten, wenn sie w.enigstefas ein Jahr bei ihnen
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Nr. 166 15. December 1800 465
in DieDSt gestanden haben und die Summe von vierhundert Franken nicht übersteigen. Was
diese Summe übersteigt, bezahlt die für Schenkungen bestimmte Gebühr.
i) Diejenigen Liegenschaften, welche innert drei Jahren, nachdem solche veräußert worden, von
dem ehevorigen Besitzer um den nämlichen Preis wieder an die Hand genommen werden.
Wird aber ein Mehrwerth dafür bezahlt, so muß von solchem die Gebühr entrichtet werden.
k) Die Abtretungen, welche von einem Antheilhaber an einem unzertheilten Gute an einen oder
mehrere Mitbesitzer desselben ganz oder zum Theil gemacht werden, das Gut mag durch
Erbschaft, Schenkung oder durch Kauf an mehrere solche gemeinschaftliche Besitzer gekommen
sein. In diesen Ausnahmen sind nicht begriffen diejenigen welche, nachdem sie ihren Antheil
an einem unvertheilten Gute abgetreten haben, neuerdings solchen erkaufen, noch diejenigen
welche ohne Antheil an dem ursprünglichen Mitbesitz erst nachher von einem der Theilhaber
seinen Antheil ganz oder zum Theil erkaufen würden.
VIL Abzug von den Entschädnissen der öffentlichen Beamten.
38. Alle im Dienste der Republik stehenden und von ihr besoldeten Beamten, welche ein jähr-
liches Gehalt oder Entschädnis von fünfhundert bis sechszehnhundert Franken genießen, sind einem
Abzug von eins vom Hundert auf derselben unterworfen, und von zwei vom Hundert, wenn das
jährliche Gehalt oder die Entschädigung sechszehnhundert Franken übersteigt.
39. Von diesem Abzüge sind ausgenommen die Entschädnisse der Religions- und Schullehrer
und der Professoren von allen Classen, und die Besoldungen der unter den Waffen stehenden Militär-
personen von jedem Grade.
(VIIL) Anordnung zur Ausführung dieses Gesetzes.
40. Die vollziehende Gewalt ist beauftragt, alle nöthigen Maßregeln und Verfügungen zur Voll-
ziehung des gegenwärtigen Gesetzes zu treffen.
41. Sobald durch die Vollziehung gegenwärtiges Gesetz in Kraft gesetzt sein wird, sind alle
früheren ihm widersprechenden Gesetze und Beschlüsse aufgehoben.
Das bezügliche Material kann seiner Weitschichtigkeit wegen nicht mitgetheilt werden, wird aber nach
den Fandorten verzeichnet. Hinwider wollte man den Gang der Berathnng soweit möglich zur Anschauung
bringen und auch einige außeramtliche Beiträge zur Sache nicht übergehen.
1) 20. October, gg. R. (geheim). Eingang der Botschaft und des Vorschlags betreffend ein neues Finanz-
System. Diese Acten werden der Finanzcommission tiberwiesen und ihr desshalb einige Mitglieder beigeordnet,
Dämlich Ltithardt, Koch und Mittelholzer ; letzterer wird aber der Berathung nur beiwohnen, bis Finsler sich
wieder einfindet*). Von den beiden Beilagen sollen drei Abschriften gefertigt und zur Einsicht der Raths-
glieder in der Kanzlei verwahrt, indess der Gegenstand als geheim behandelt werden.
2) 29. October. Der Finanzminister an den RStatthalter von Bern. Auftrag zur Berichtigung einer falschen
Angabe des Helvet. Zuschauers über die beabsichtigte Grundsteuer; (angeblich in Natura zu beziehen).
Republ. III. «98.
*) F. hatte am 22. Sept. für vier Woehen Uriaub erhalten ; am 23. Oct. solcher nochmals für vier Wochen bewilligt.
AS.».d.H6lT.VI. 59
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466 15. December 1800 Nr. 166
3) c. 7. November. Erörterungen von II. D{escomhes) über ein neues Finanzsystem (Grundsteuer etc. —
früheren Aeußerungen gemäß) . . . Bau. heiv. xvi. 57-6a
Etwa zehn Tage später wurde von C(art?) eine Berichtigung eingesandt (ebd. p. 123).
4 a) 8. November, gg. R. (geheim). Vorlage eines Gutachtens. Dasselbe wird für drei Tage in die Kanzlei
gelegt und soll einstweilen nicht bekanntgemacht werden.
4 b) Die Commission hatte offenbar die Arbeit getheilt; die Einleitung lieferte Escher, den Abschnitt
über die directen Auflagen FüßU, denjenigen über die indirecten Lüthardi, über die Handänderungsgebühren
Wyttenhach ; weitere Angaben müssen unterbleiben. Das Material liegt in Bd. 179, p. 287 — 319. Die Tabellen
der Vorlage des Vollziehungsraths besprach Füßli (ebd. p. 321 — 27); fernere Berichte enthalten pp. 329 — 60. —
Die gestellten Abänderungsanträge der Commission finden sich in p. 137 — 62; 173 — 190. — Endlich ist zu
verzeichnen eine „Untersuchung des Berichts der Minorität der Staats wirthschaftlichen Commission . . . über
die Grundsteuer*', in Bd. 273, p. 235 — 48. — Dieses Material wurde bruchstückweise im Repnbl. abgedruckt:
III. 851—986 (in 17 Abtheilungen).
5 a) 12. November, gg. R. (geheim). Zweite Verlesung des Gutachtens. Vorerst wird der Abschnitt
betreffend die vermuthlichen Ausgaben angenommen. Sodann wird zunächst beschlossen, dass eine allgemeine
Grundsteuer zu erheben sei, die Häuser und Gebäude jeder Art inbegriffen, und zwar vom Capitalwerth.
Die Vorschläge der Minderheit für nähere Bestimmungen gehen an die Commission zu neuer Berathung zurück.
Endlich wird festgesetzt, dass vom Tausend des Capitalwerths, ohne Unterschied der Objecte, zwei zu ent-
richten seien und für allfällig darauf haftende Schulden von dem Schuldner gegen den Gläubiger ein ent-
sprechender Abzug verrechnet werden solle.
5 b) 13. Nov., ebd. Fortsetzung (Art. 4 etc.). Die Viehabgabe wird gestrichen. In Betreff der Stempel-
und Visa-Gebühren erhält die Commission den Auftrag, mit dem Vollziehungsrath eine Vereinfachung zu
verabreden; es soll dafür theils eine Verminderung der Acten erzielt, theils ein Minimum bestimmt und für
die Visirung älterer Acten ein längerer Termin angesetzt werden. Hinsichtlich der Handels- und Gewerbs-
abgaben ist eine einfachere Anordnung genehmigt und der Commission überlassen, eich auch hierüber nait
dem VR. zu verständigen. Ueber die Frage, ob der alte Plan von Stempel- und Visa-Abgaben mit Vervoll-
kommnung beibehalten oder der neue, noch zu vereinfachende angenommen werden soll, entscheidet ein
Namensaufruf; für jenen stimmen 19, für diesen 12 Mitglieder ...
5 c) 15. November, gg. R. Forts. Annahme des Abschnitts betreffend die Getränksteuer. Diese soll von
dem Verkauf im Kleinen erhoben und nach dem Verkaufspreis bestimmt werden. Namensaufruf über den
Betrag, ob 4^o oder mehr; für 4 stimmen 16, für 5 oder mehr 15. — Luxusabgaben: Solche beschlossen
für überzählige Dienstboten ; Hunde, besonders Jagd mit Hunden, und Luxuspferde, nach der bisherigen Taxe.
Die Commission soll den VR. auf andere Dinge aufmerksam machen, die blos zum Prunk oder zur Belustigung
dienen und mit Taxen zu belegen wären. — Handänderungs- resp. Einschreibgebühren ; genehmigt mit der
Aenderung dass statt der Ausnahme zu Gunsten von Legaten für Dienstboten ein Betrag der nicht über
160 Frk. geht frei sein soll. — Abzug von Gehalten bewilligt, und zwar 1 °/o von solchen über 500 Frk.,
2^/o von denjenigen über 1600 Frk., jedoch mit Ausnahme der Geistlichen und Militärs. — Ueber die Rück-
stände von 1798 und 99 soll die Commission mit dem VR. besondere Vorschläge verabreden, die aber mit
dem neuen System nicht verflochten sein sollen. — Die Abschnitte betreffend Einnahmen aus Zöllen, Regie-
verwaltungen etc. sind angenommen. — Abbruch der Berathung bei den Ausführungsmaßregeln.
6) 15. November, VR. Der Präsident eröffnet, der Vorsitzer der Finanzcommission wünsche dass etliche
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Nr. 166 15. December 1800 467
Mitglieder des VR. sich mit der Commission über den Finanzplan berathen. Infolge bezüglicher Berathung
werden Dolder und Savary mit den diesßllligen Besprechangen betraut. VRProt p. 829.
7) 17. November, gg. R. Auch der letzte Abschnitt wird erledigt und der Grundsatz angenommen, dass
die Erhebungsart dem VR. ferner zustehe; in Betreff der Strafen gegen üebertretungen aber soll die Com-
mission demselben einen Vorschlag abverlangen und über diesen ihr Gutachten eröffnen.
8) 21. November, VR. „Le projet d'un Systeme des finances par le cit. Roguin-Laharpe, apr6s avoir long-
temps circul^ chez les membres du Conseil ex6cutif, rentre au bureau et est mis ad acta." VRProt. p. 486.
9) 21. November. Der Finanzminister an die Finanzcommission des gg» Raths. Ansuchen um Mittheilung
der gemachten Bemerkungen über den Finanzplan, besonders die verschiedenen Abgabenzweige, behufs Ab-
ßchlass einer begonnenen Arbeit. 2B0, p. i48.
10) 26. November, VR. Zimmermann, Dolder und Savary eröffnen dass sie mit der Finanzcommission
des gg, Raths mehrere Besprechungen gepflogen, die zu dem Ergebnis geführt haben, dass in dem Entwurf
des Auflagengesetzes einige Aenderungen stattfinden sollten; sie empfehlen daher, denselben zurückzuziehen,
um ihn umzuarbeiten. Dies wird beschlossen, der gg. Rath eingeladen, seine bezüglichen Berathungen ab-
zubrechen und die Vorlage zurückzusenden. — (Concept von Dolder,)
VRProt. p. 613. — 178, p. 471. — 71B, p. 80« a. — 489, Nr. 244.
11) 26. November, gg, R. Der Vollziehungsrath wünscht dass der s. Z. eingesandte Pinanzplan zurück-
gegeben und bezügliche Berathungen eingestellt werden, bis er einige mit der Finanzcommission verabredete
Aenderungen vorlege* Bewilligt. Prot p. 642. — Eepnbi. m. 864.
12) 28. November. Correspondenz zwischen Interims-GSecretär Briatte und Oberschreiber Wild betreffend
die Vorlagen für den Finanzplan ; (mit Abschrift des letztern und Bemerkungen der Commission des gg. Raths,
and zwei Tabellen). 488, Nr. 244.
13 a) 8. December, VR. Auf den Bericht eines Mitglieds der Finanzcommission wird der Entwurf eines
abgeänderten Auflagensystems bereinigt in der Hoffnung dass die neue Vorlage von dem gg, Rath adoptirt
werde. Diese wird mit einer Botschaft, abermals in beiden Sprachen, begleitet:
„Wir haben die Ehre, Ihnen .. von neuem den Entwurf eines Auflagensystems für das Jahr 1800 zu
überreichen. Es wird Ihnen nicht entgehen dass die der Vollziehung gemachten Bemerkungen benutzt und
diejenigen Veränderungen in diese Arbeit aufgenommen worden sind, die mit den Hauptgrundsätzen derselben
ans vereinbar geschienen haben, und vermittelst deren wir Ihre Zustimmung gewärtigen dürfen. Wir können
Ihnen dabei den gegenwärtigen peinlichen und beunruhigenden Zustand der öffentlichen Gassen nicht verhehlen
und wie dringend die Nothwendigkeit sei, die Quellen neuer Einkünfte zu eröffnen, um den manigfaltigen
Bedürfnissen zu begegnen, welche von allen Seiten her auf uns zudringen. Der gg. Rath fUhlt gewiss mit
uns, dass ein wohl eingerichtetes Finanzsystem allein und eine weise Vertheilnng der Auflagen der Verlegenheit
in der wir uns befinden ein Ende machen kann. Dasjenige welches wir Ihnen vorlegen glauben wir einer
bessern Ausarbeitung und in der Folge einer weitem Vervollkommnung fähig zu sein, wobei die Erfahrung
allein als Leiterin auftreten kann. Auf seiner sehr baldigen Vollziehung beruht unsere Hoffnung, dem
drückenden Mangel der Schatzkammer abzuhelfen. Wir bitten Sie . . wohl zu erwägen dass jeder Tag Auf-
schub uns von unserm Ziele entfernt, und zwar außer allem Verhältnis (zu) der verstreichenden Zeit. Wir
bitten Sie zu bedenken dass die aufs Aeußerste gestiegenen Bedürfnisse in allen Fächern der Staatsverwaltung
sich nicht länger mehr aufschieben lassen." VEProt. p. 160-162. - 66I, p. 665-66. 667—68. - Eepuw. m. 851.
13 b) Im Prot, schließt sich der neue Entwurf (deutsch) an, der mit dem Gesetze sachlich völlig überein-
stimmt (p. 162—174).
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466
17. Öecember 18Ö0
Nr. 167
In beiden Sprachen ausgefertigt Bd. 179, p. lll— 114; blos deutsch in Bd. 651, p. 647—63.
14) 10. December, gg, R. Eingang des abgeänderten Finanzplans. Er geht an die Commission mit der
Weisung, bis 13. d. ihren Bericht darüber abzustatten.
15) (10. — 13. December). Neues Gutachten der Finanzcommission, (geschrieben von Wyttenbach) ... —
Hiezu Tabellen zur üebersicht der Ausgaben und Einnahmen. 179, p. 115—22. 127. 129—31. 184— 35. 170-71. 194-95. 2i8~i9.
16) In diese Tage fällt ein Artikel (von D. Vogel) über den neuen Finanzplan (den ersten Vorschlag
des Vollziehungsraths), mit scharfer Kritik der Grundlagen, in Schweizers Volksblatt (1800), p. 448 — 55;
459—67.
17 a) 13. December, gg. R. Die Finanzcommission trägt ihr Gutachten nochmals vor. Die Beratbung
schließt mit Annahme des Entwurfs.
17 b) 13. Dec, ebd. An den Vollziehungsrath wird die Einladung erlassen, auch Vorschläge zu Straf-
bestimmungen mitzntheilen.
17 c) 15. Dec, ebd. Bestätigung und Ausfertigung.
18) Die Pnblication erfolgte erst nach Feststellung der zugehörigen Vollziehungsvorschriften; das Gesetz
und die Verordnung wurden dann in einem Quartheft, nach den Sprachen getrennt, zusammen gedruckt
(Vgl. 1801, 10. Febr.)
167.
Bern. 1800, n. December.
79 {Qg. R. Prot.) p. 519. 589. 689—41. 643. 692—98. 724—27. 781. — 407 (Oes. a. Deer.), Nr. 900. — 122 (PUk.) Nr. 259.
991 (AUgem.) p. 407-13. 415—17. — Tagbl. d. Ges. a. D. V. 181—188. — Ball. d. lois & d. V. 179—181.
N. schw. Bepubl. DL 715. 840. 855. 913. 924-25; 927.
Gesetz über Entlassung und Ersetzung von Mitgliedern der Verwaltungskammern, Cantons- und
Distridsgerichte.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass
das Gesetz vom 19. Herbstmonat 1799, welches
die Nichtgestattung freiwilliger Entlassungen der
von den Wahlversammlungen gewählten Beamten
bis zur Wiedervereinigung aller im gesetzgebenden
Corps repräsentirten Cantone beschließt, zugleich
verordnet, es solle ein späteres Gesetz bestimmen,
wie und von welchen Behörden solche Entlassungen
bewilliget werden können;
In Erwägung dass der provisorische Zustand
der Republik, verbunden mit der Erwartung einer
nahen Constitutions- Abänderung, jedem Bürger die
besondere Pflicht auflegt, seine Kräfte und Fähig-
keiten dem Dienste des Vaterlandes an der ihm
anvertrauten Stelle nicht zu entziehen;
Le Conseil lögislatif, consid^rant que la loi
du 19 Septembre 1799, qui statue qu'il ne sera
accordö aucune dömission volontaire aux fonction-
naires 61us par les assembl^es ölectorales, jusques
ä ce que tous les cantons repr^sentäs au Corps
legislatif soient de nouveau röunis, ordonne en
m6me temps qu'une loi post6rieure devra deter-
miner, cominent et par quelles autoritös ces d6-
missions pourront 6tre accordöes;
Gonsiderant que T^tat provisoire dans lequel
se trouve la Röpublique, \\i avec Tattente d'un
prochain changement de Constitution, iinpose ä
chaque citoyen, dans Texercice de Temploi qui lui
a 6t6 confiö, le devoir particulier de ne pas priver
sa patrie de ses connaissances et de ses talents ;
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Nr. 167
17. December 1800
469
In Erwägung jedoch, dass die weitere Ver-
längerung eines ganz unbeschränkten Verbotes
freiwilliger Entlassung nicht nur gegen einzelne
Bürger sehr ungerecht, sondern für den öffent-
lichen Dienst auch selbst gefährlich wäre;
In Erwägung dass es nothwendig ist, gesetz-
lich zu verfügen, wie die abgehenden Glieder der
Cantonsbehörden bis zur Einführung der neuen
Verfassung ersetzt werden sollen;
In Erwägung endlich, dass die Verwaltungs-
kammern, als untergeordnete Vollziehungsbehör-
den, von dem Vollziehungsratb abhängig sein sollen,
verordnet:
1. Der Vollziehungsratb ist bevollmächtigt, in
Fällen von dringender Nothwendigkeit, und wo
das Wohl des öffentlichen Dienstes solches nicht
verbietet, den Gliedern der Verwaltungskammern,
der Cantons- und Districtsgerichte freiwillige Ent-
lassungen zu bewilligen.
2. Der Vollziehungsratb ist ferner bevollmäch-
tigt, den Mitgliedern der Verwaltungskammern,
auch wenn sie es nicht verlangen, Entlassungen
zu ertheilen, so oft das Wohl des öffentlichen
Dienstes solches erheischen mag.
3. Die durch freiwillige oder gegebene Ent-
lassungen ledig gewordenen Stellen werden von
dem VoUziehungsrathe aus einem doppelten Vor-
schlag, dem einten von Seite der zu ergänzenden
Behörde, von zwei Personen, und dem andern,
von Seite des Regierungsstatthalters, von einer
Person, ergänzt.
4. Die nämliche Ergänzungsart soll auch für
die bereits durch Tod oder auf andere Weise
ledig gewordenen oder künftig ledig werdenden
Stellen in den benannten Behörden statthaben.
5. Sie ist hingegen nicht anwendbar auf den
Fall der Entsetzung, wofür die Constitution in
Titel 10, Art. 105, gesorgt hat.
Considörant nöanmoins, que la Prolongation
ulterieure d'une defense absolue et illimitöe d'ac-
corder des dömissions volontaires serait non seule-
ment injuste envers quelques citoyens, mais serait
encore dangereuse en elle-meme pour le Service
public ;
Considörant qu'il est nöcessaire de döterrainer
par une loi, en attendant qu'une nouvelle Consti-
tution soit introduite, le mode de remplacemeot
des membres sortants des autoritös de cantons ;
Consid^rant enfin, que les chambres adminis-
tratives, comme autoritös executives subordonnees,
doivent dependre du Conseil exöcutif,
ordonne :
1. Le Conseil ex6cutif est autorise ä accorder
des demissions volontaires aux membres des
chambres administratives et des tribunaux de
canton et de district, dans les cas de nöcessitä
urgente, et lä oü le Wen du service public ne
s'y opposera pas.
2. Le Conseil executif est en outre autorisö ä
donner des demissions aux membres des chambres
administratives, lors mfeme qu'ils ne la deman-
deraient pas, et cela aussi souvent que le bien
du Service public pourrait Texiger.
3. Les places devenues vacantes par des de-
missions volontaires ou donnees seront repourvues
par le Conseil executif sur une double proposition ;
Tautorite qui doit 6tre compl6tee, propose deux
candidats, et le prefet national un.
4. Le mfeme mode de repourvue aura aussi
lieu pour les places devenues vacantes, ou qui le
deviendraient k, l'avenir dans les autoritös sus-
mentionn6es, par mort ou d'une autre maniere.
5. Ce mode de remplacement ne pourra n^an-
moins avoir lieu pour les cas de destitution, vu
que la Constitution y a pourvu dans le titre X,
article 105.
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470
17. December 1800
Nr. 167
6. Die abgehenden wirklichen Glieder der Ver-
waltungskammern und der Cantonsgerichte werden
als solche, und die Suppleanten dieser Behörden
ebenfalls als solche wieder ersetzt, und es sollen
die letztern nicht von Rechts wegen an die Stellen
der erstem treten.
7. Das Gesetz vom 12. Mai 1798, über die
Ergänzung der abgehenden Glieder der Districts-
gerichte, und dasjenige vom 17. Augstmonat 1798,
über die Ergänzungsart der Suppleanten bei den
Cantonsgerichten, sind hiemit zurückgenommen.
8. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, be-
kanntgemacht und an den gewohnten Orten an-
geschlagen werden.
6. Les membres effectifs sortants des chambres
administratives et des tribunaux de canton seront
remplaces en cette qualitä, et les suppleants de
ces autoritös seront de meme remplaces comme
suppleants, ces derniers n'ayant point de droit
exclusif aux places des preraiers.
7. La loi du 12 mai (1798) sur le remplace-
ment des membres sortants des tribunaux de
district, et celle du 17 Aoüt 1798, sur le mode
de remplacement des suppleants pres les tribunaux
de canton, sont rapportees par la presente.
8. Cette loi sera imprimöe, publice et affichee
aux lieux accoutumös.
Vorerst ist zu beachten dass die frühere Gesetzgebung die vielfach berührte Frage in einem der Ver-
fassung gemäßen Sinne zu lösen versuchte, aber nicht zu einem durchschlagenden Ergebnis gelangte. Die
Sache wurde dann von der Vollziehungsbehörde in Betracht gezogen und gelegentlich auch in der Presse
erörtert; ein inzwischen gestelltes Entlassungsgesuch bot nun willkommenen Anlass, derselben näher zu treten;
die leitenden Gedanken, mit aller Deutlichkeit ausgesprochen (N. 10 b; 12), führten verhältnismäßig rasch
zum Abschluss. Dass durch diesen die Verfassung wieder in erheblichen Stücken beiseitgesetzt und gewisse
Vorschläge aristokratischer Richtung begünstigt wurden, braucht nicht weiter betont zu werden ; dagegen ist
auf die erste Anwendung dieses Werkzeugs bei Behörden des Cantons Leman hinzuweisen. — Den Umfang
den die Maßregel annahm veranschaulicht eine üebersicht der bis Mai 1801 getroflfenen Aenderungen (N. 17).
1) 18. Juni, G. R. Spengler verlangt, dass wegen der im Herbst erforderlichen Erneuerung des großen
Raths eine Commission bestellt werde, die auch das harte Gesetz über den Amtszwang (19. Sept. 1799) zu
begutachten hätte. Dringlich erklärt und angenommen; ernannt Spengler, Kuhn, Secretan, Cnstor, Fierz.
OBProt p. 298. - N. sehwi. Bepabl. I. 320.
2 a) 3. Juli, G. R. Die Commission (Ref. Spengler) legt ein Gutachten über Entlassungen vor. Bis 5. d.
auf den Kanzleitisch verwiesen. ORProL p. 384. — 196, p. 258. 255. — Eepnw. l 441.
2 b) 5. Juli, G. R. Die Commission schlägt vor, die vom Volk gewählten Beamten für Entlassungs-
gesnche an die Versammlung zu weisen, deren Mitglieder sie sind. Ki Ich mann will nur den Wahl-
versammlungen die Entlassung gestatten, weil die gewählten Beamten in einem Vertrag mit dem Volke stehen,
der nicht einseitig aufgehoben werden kann. Custor beantragt RUckweisung. Spengler vertheidigt das
Gutachten, weil die Repräsentanten nicht ihren Canton, sondern das ganze Volk vertreten. Rellstab fUrchtet,
infolge eines solchen Gesetzes würden die meisten Beamten zurücktreten, und damit die Republik zu Grunde
gehen. Jomini zöge vor, eine n«ue, kleinere Stellvertretung wählen zu lassen. Kuhn stimmt zum Gut-
achten, weil er nicht glaubt dass der Vertrag zwischen dem Beamten und dem Volk sich auf die Dauer des
Amtes beziehe, sondern nur auf gewissenhafte Besorgung desselben ; zudem haben die jetzigen Beamten nicht
(durchweg) das größte Vertrauen; also ist eine recht zahlreiche Erneuerung zweckmäßig. Kilchmann
beharrt. Dolo es bleibt bei dem Gutachten; einen Zwang zum Ausharren hält er für ungerecht. Fierz
erklärt, er werde die Entlassung fordern, aber nur von der Wahlversammlung, und wünscht einzig Rück-
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Nr. 167 17. December 1800 471
nähme des Gesetzes, das die Entlassungsbegehren verbietet. Legier stimmt zum Gutachten ; müßte man die
Wahlversammlung um Entlassung bitten, so würden intrigante Ehrsüchtige die Entlassung zum Schein begehren
und sich bestätigen lassen. Er findet die Aenderung der Beamten gut, damit manch' einer erfahren könne,
dass kntisiren leichter sei als besser machen. Ackermann erklärt sich wie Fierz. Billiter folgt Ki Ich-
mann. Pozzi will, wenn Eilchmanns Vorschlag angenommen wird, den Wahlversammlungen auch das Recht
geben, die Beamten abzuberufen, die ihr Vertrauen nicht mehr haben. — Verwerfung der Vorlage ; Annahme
des Antrags Kilchmann ; Rückweisung des Gegenstandes, behufs Entwerfung eines entsprechenden Beschlusses.
GBProt p. 839. — Bepabl. II. 500 bis, 501 bis.
3) 21. Juli, G. R. Gemäß einem Gutachten der bestellten Commission wird folgender Beschluss gefasst:
,,1. Der Wahlversammlung eines jeden Cantons kommt das Recht zu, den von ihr erwählten Beamten, welche
freiwillig ihre Entlassung begehren, dieselbe zu bewilligen, wenn sie die Ursachen dafür billich findet.
2. Jeder dieser Beamteten, der seine Entlassung verlangt, soll sein Begehren dem Präsident der Wahl-
versammlung während der Zeit einsenden, da ihre Sitzungen dauern. 3. Der Präsident zeigt es der Versamm-
lang an und lässt dasselbe durch einen Secretär ablesen. 4. Die Wahlversammlung schreitet sogleich durch
geheimes Stimmenmehr und über jedes Begehren besonders zum Abstimmen, ob die Entlassung statthaben
solle oder nicht. 5. Diejenigen Beamten welche an die Stelle der freiwillig Entlassenen erwählt werden
behalten ihre Plätze nur so lange, als diejenigen an deren Stelle sie treten hätten bleiben sollen.^
196, p. 289—40. — GRProt. p. 888-385.
4 a) 23. Juli, Senat. Verlesung ; Dringlichkeit genehmigt ; Bestellung einer Commission, mit drei Tagen
Frist ; ernannt Wegmann, Rothli, Lang. ßen. Prot p. 515—17. — Bepubi. i. sis, 14.
4b) 26. Juli, ebd. Die Commission erstattet zwei Berichte; die Mehrheit (Ref. Wegmann) räth zur An-
nahme, die Minderheit (Rothli) zur Verwerfung. Lang bekämpft die von Rothli geäußerten Bedenken;
schlimmere Besetzungen seien kaum zu erwarten; viele Beamte die es gut meinen haben sich von ihrer
Untauglichkeit tiberzeugt; soll man sie zwingen, gegen ihre Ueberzeugung an ihren Stellen zu bleiben?
Dadurch würden auch die besten Bürger von der Annahme von Aemtern abgeschreckt. Genhard will
die Sache nicht als dringlich gelten lassen. Rothli beharrt, da ein besserer Beschluss baldigst gefasst
werden sollte. — Vertagung auf Montag. sen. Prot. p. 626. — Repubi. i. 824.
4 c) 28. Juli, ebd. Beginn der Discussion; Fortsetzung auf morgen vertagt. Am 29. wurde noch lebhaft,
wenn auch nicht lange, über die Grundsätze gestritten, und dann mit 24 gegen 17 Stimmen der Beschluss
verworfen. Sen. Prot. p. 529, 530. 534. - Repubi. I. 332—33; 335—36. 341. — BüH. helv. XIV. 205—6. 215. 229-83.
5) 31. Juli, G. R. Die Botschaft des Senats geht an die Commission, die am Montag (4. Aug.) rapportiren
soll (Prot. p. 422). — Der Rapport erfolgte zur Zeit, wurde aber vertagt (Bd. 195, p. 251).
6) 2. October. Botschaftsentwurf des Ministers des Innern über Entlassung und Ergänzung der consti-
tutionellen Behörden, anläßlich eines Berichts über die Verwaltungskammern ... — (Die Sache wurde einst-
weilen nicht verfolgt.) bi2, p. 58—67.
7) Oct. 0. November? Artikel von N. N. „über die Noth wendigkeit einer Bereinigung (!) der niedern
Gerichtsstellen", in Schweizer'» „Volksblatt" (1800), p. 347—52.
8) 3. November, VR. J. Piazza, Präsident des Districtsgerichts von Blegno, verlangt die Entlassung.
Sein Gesuch wird, der Adresse gemäß, dem gg, Rath übermittelt. vRProt. p. 89. - i78, p. 7. — bis, p. (487.) 489.
9) 6. November, gg, R. Der Vollziehungsrath sendet ein Entlassungsgesuch des Districtsgerichtspräsidenten
von Blenio ein. Dasselbe wird an die Constitutionscommission gewiesen, die nun über Entlassungen im
allgemeinen rapportiren soll.
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472 17. December 1800 Nr. 167
lüa) 22. November, gg, R. Anläßlich des EDtlassungsgesucbs eines Beamten (Piazza) erstattet die
Constitütions-Commission ein allgemeines Gutachten, das für drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt wird.
10b) Gutachten der Commission. Anlass des ertheilten Auftrags... „Nur ganz außerordentliche Um-
stände, nur die in mehr als einer Rücksicht äußerst bedrängte Lage der Republik konnten im vorigen Jahr
die Gesetzgebung bewegen, durch ein Zwanggesetz alle Beamten bei ihren Stellen zu behalten und mit Hint-
ansetzung aller Grundsätze die die Ueberzeugung gewähren müssen, dass thätiger Pflichteifer sich nicht ge-
bieten, dass der Geist und Wille, der den öffentlichen Beamten beseelen soll und von dem allein seine zweck-
mäßige Wirksamkeit erwartet werden darf, sich nicht in Requisition setzen lässt, um die in einem Theile der
Republik gefürchtete Auflösung der öffentlichen Autoritäten zu verhüten, am 19. Herbstm. durch ein Gesetz*)
zu erklären, (dass keinem von den Wahlversammlungen gewählten Beamten eine Entlassung gestattet werden
solle) . . . Als in der Folge die erwünschte Wiedervereinigung aller Cantone erfolgt und auch die constitutionelle
Zeit für die Haltung der ür- und Wahlversammlungen herangerückt war, beschäftigte sich der große Rath
mit dem verheißenen Gesetze über die Bewilligungsart der Entlassungen. Der Senat verwarf aber seinen
Beschluss, nicht zwar um des Grundsatzes, sondern um der Ausführung willen. Die Ereignisse des 7. Augusts
und der üebergang in eine (neue) provisorische Regierung hatten die Einstellung der ür- und Wahlversamm-
lungen für die Wiederbesetzung der constitutionellen Behörden zur Folge, und das Gesetz v. 18. Aug. (Art. 3, . . .)
schien das Entlassungsverbot v. 19. Sept. zu wiederholen. Indessen ging Ihre Absicht., bei Abfassung des
Gesetzes v. 18. Aug. keineswegs dahin, (jenes) Entlassungsverbot ... bis zur Einführung einer neuen Ver-
fassung auszudehnen; Sie wollten durch den angeführten 3. Art. einzig erklären, dass kein constitutioneller
Austritt öfl'entlicher Beamter stattfinde, und dass die gegenwärtigen Beamten mithin ihre Stellen bis zur neuen
Verfassung behalten (sollten?). Durch ebendiese Verfügung aber ward das Bedürfnis des verheißenen Ge-
setzes Ober die Art wie Entlassungen bewilligt werden können nur desto größer, und die durch unsem pro-
visorischen Zustand verursachte Einstellung der Ur- und Wahlversammlungen vermehrte auch (dasjenige)
einer Verfügung über die Wiederbesetzungsart erledigter Stellen. — Ihre Commission ist weit entfernt, Ihnen
anzurathen, unbeschränkt und allgemein Entlassungen zu gestatten; die Uebergänge von einem Extrem zum
andern taugen selten, und nach einem über ein Jahr bestandenen ganz allgemeinen Verbote dürfte der provi-
sorische Znstand in welchem wir uns befinden und in dem wir einer nahen Constitutionsabänderung entgegen-
sehen, wenig geeignet sein, an des Verbotes Stelle eine allgemeine Erlaubnis, die hin und wieder einer Ein-
ladung oder Aufmunterung gleichsehen möchte, treten zu lassen. Ihre Commission räth Ihnen dagegen, das
bestehende allgemeine Verbot zu beschränken und nur in Fällen (von) dringender Nothwendigkeit oder wo
das Wohl des öffentlichen Dienstes solches erfordert, den Vollziehungsrath zu bevollmächtigen, freiwillige
Entlassungen zu bewilligen. — Mancher redliche Beamte, der sich durch eine Folge unaufgeklärter Volks-
wahlen in einen seine Fälligkeiten übersteigenden Wirkungskreis versetzt fühlt, glaubt dem gemeinen Wesen
keinen bessern Dienst zu leisten, als wenn er denselben verlässt und dem fähigem Manne Platz macht. Andere
befinden sich in einer Lage, wo sie nur zwischen der Hintansetzung ihrer Amtsverrichtungen und der Ver-
letzung von nicht weniger bindenden häuslichen und bürgerlichen Pflichten die Auswahl haben, und die bei
der Uebernahme ihrer Stellen weder vorauszusehen noch zu verhüten in ihrem Vermögen stand. In dem
einen und andern dieser Fälle räth Ihre Commission, den VR. zu(r) Annahme der Entlassungsbegehren zn
begwältigen. Sie erwartet schon davon wichtige Verbesserungen in der Zusammensetzung mancher öffentlichen
Autorität. Sie glaubt aber auch, . . dass Sie durch Ertheilung dieser Vollmacht an die Vollziehung diese in
ihrer Aufsicht über solche Cantonsbehörden die sich mehr oder weniger Naehläßigkeiten zu Schulden kommen
lassen wesentlich unterstützen werden. Der Vollziehung kömmt freilich durch die Verfassung das Recht zu,
*) Vgl. Bd. IV. Nr. 483. Das Dispositiv wird im Context wörtlich angeführt.
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Nr. 167 17. December 1800 473
Verwaltungen und Gerichtshöfe zn entsetzen; aber die AusUbnng dieses Rechts ist immer ein bedenklicher
und ein harter Schritt, der aber dieses gedoppelt wird, wo die Beamten gezwungen an ihrer Stelle sind und
wo ein freiwilliger Anstritt von derselben ihnen verweigert ist. Ihre Commission will es Ihnen nicht bergen,
(iass wenn sie die ganz allgemeinen, unwidersprochnen, auf nur zu bekannte Thatsachen gegründeten Klagen
über so manche Cantonsautorität bedenkt, sie nur in dem eben erwähnten Verhältnisse den Grund finden kann,
warum bisher die Vollziehungsgewalt von ihrem Entsetzungsrechte nicht öftern Gebrauch machte. Durch die
Vollmacht die wir ihr heute zn ertheilen anrathen, wird eine größere Strenge ihrer Aufsicht ohne öftere An-
wendung der Entsetzungsmaßregel möglich, und erwiesen unfähige oder solche Glieder gegen welche be-
gründete Klagen obwalten werden nun ihre Entlassung[en] zu verlangen durch indirecte Einwirkung bewogen
werden können. — Da das Bewilligungsrecht der Entlassungen für die Vollziehungsgewalt nur facnltativ sein
soll, so muß die Besorgnis dass gerade die fähigsten und verdientesten Glieder der Cantonsautoritäten ihre
Stellen verlassen könnten ganz wegfallen; solche Männer, die dem Vaterlande während seiner größten Be-
drängnisse ihre Zeit und ihre Kräfte geopfert haben, werden ihm dieselben jetzt noch nicht entziehen, und
die Vollziehung wird ihre allfälligen Entlassungsbegehren auf die ehrenvollste Weise zu verweigern wissen. —
Eine Verfügung über die Wiederbesetzungsart der ledigen Stellen in den Verwaltungskammern und Gerichts-
behörden wird nicht allein durch die vorgeschlagnen Entlassungsbewilligungen nothwendig, sondern auch durch
die Einstellung der diesjährigen Wahlversammlungen, indem durch Tod und auf andere Weise verschiedene
Kammern und Gerichtshöfe seit langer Zeit unvollständig sind. Ihre Commission räth Ihnen, diese Ersetzung,
auf eine beschränkte Weise jedoch, dem VR. zu übertragen, so (nämlich) dass die Vollziehungsgewalt die
fehlenden Glieder aus einem doppelten Vorschlag von Seite der zu ergänzenden Behörde und aus dem ein-
fachen Vorschlage des RStatthalters ernenne. — Wenn die Commission in ihrem Vorschlage der Municipal-
behörden nicht gedenkt, so geschieht dies weil die vollziehende Gewalt, nach vergeblichen Einladungen zu
einer gesetzlichen Bestimmung, durch ihren Beschluss v. 14. April 1800 die nothwendig gewordene Verfügung
getroffen hat, dass bei Erneuerung derselben die allfälligen Entlassungsbegehren an die Gemeindsversamm-
Inngen gerichtet und diese, die bei der guten Bestellung der Localadministrationen das unmittelbarste Interesse
haben, je nach den Umständen zur Willfahrung oder Verweigerung befugt sein sollen, eine Vorschrift die
für den gegenwärtigen Augenblick zu genügen scheint.*' — Schließlich die Anzeige dass bei diesem Berichte
die Vorschläge des Ministers des Innern benutzt worden seien. 178, p. is— 22. — BepuW. 111. so?— 9; 811.
10 c) 26. Nov., gg, R. Zweite Verlesung; Berathung und Annahme als Gesetzes verschlag. — Am 27.
bestätigt und expedirt.
11) 28. November, VR. Der eingelangte Vorschlag wird dem Minister des Innern zur Prüfung über-
wiesen. VRProt. p. 529. — 612, p. 79. — 991, p. 899, 400.
12) 9. December* Botschaft des Vollziehungsraths an den gg. Rath; (geheim?). „Bürger Gesetzgeber!
Je lebhafter der VR. von der Nothwendigkeit überzeugt ist, in der Zusammensetzung der Cantonsverwaltungen
und Gerichtshöfe Abänderungen vorzunehmen, desto willkommener mußte ihm euer Gesetzes verschlag vom
27. Wintermonat sein, theils weil ihm derselbe hiezu einige Mittel an die Hand gibt, und theils weil er ihm
die Gelegenheit verschafft, andere, ohne welche die erstem unzulänglich sein würden, von euch zu verlangen.
Es kann euch nicht unbekannt sein, . . welchen Antheil die verkehrten Volkswahlen der zwei ersten Revolutions-
jahre an den gegenwärtigen üebeln unsers Vaterlands haben. Bei dem Umstürze der ehemaligen so ver-
schiedenartigen Verfassungen hätte es nicht weniger als der Zusammen Wirkung der einsichtsvollsten, recht-
schaffensten und erfahrensten Männer der Nation bedurft, um den Klippen eines raschen und erschütternden
Uebergangs zu einer neuen Ordnung auszuweichen und, soviel es der Druck der äußern Verhältnisse gestattete,
eine unseren Bedürfnissen angemessene und mit sich selbst übereinstimmende Staatsverwaltung zu gründen;
AS. a. d. HelT. VI. 60
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474 17. December 1800 Nr. 167
statt dessen worden die Beamten, denen die schwere Aufgabe oblag, von einem mit allen Erfordernissen ihrer
Stellen unbekannten Volke unter dem Schrecken der Bajonette und dem mächtigen Einflüsse des Parteigeistes
gewählt, und zwar so dass man sich eher in eine Beute zu theilen als Aemter, an deren Ftthrang der ganze
Erfolg dieser Staatsveränderung hing, zu vergeben schien. Und beinahe noch weniger befriedigend als die
ersten Versuche sind die Wahlen des zweiten Jahres ausgefallen. Kein Wunder also, wenn Unerfahrenheit
und Unkunde überall den Gang der öffentlichen Geschäfte hemmen und der Mangel von Organisation, statt
durch die Geübtheit der Werkzeuge einigermaßen ersetzt zu werden, vielmehr durch ihre UnbehUlflichkeit
doppelt ftihlbar wird ; wenn die wichtigen Verrichtungen der Verwaltungskammern beinahe durchgehends auf
einem oder zwei Mitgliedern beruhen, die unter ihren vergeb(lich)en Anstrengungen erliegen müssen; wenn
wegen der Unfähigkeit der Richter die Civilprocesse überall vervielfacht sind und eine verwickelte Gestalt
annehmen, die Gefängnisse von Verhafteten strotzen und keine correctionelle Justiz, der einzige Zügel ftlr
den angehenden Verbrecher, im Lande mehr ausgeübt wird, und wenn endlich diese Beamten weder das
Zutrauen noch die Achtung des Volkes besitzen, obgleich sie das Werk seiner Hände sind, und vielleicht
gerade auch darum weil sie es sind. In diesem Zustande hat der VR. beim Antritte seiner Verrichtungen
die öffentliche Administration angetroffen und seither täglich lebhafter gefühlt, wie seine Wirksamkeit in
ihren wesentlichsten Gegenständen durch denselben gelähmt wird. Wenn er euch bisdahin keine Mittel za
dessen Verbesserung vorschlug, so unterließ er es lediglich aus der Ueberzeugung dass halbe Maßregeln hier
nicht zureichen würden, und in der Hoffnung, durch eine bald einzuführende neue Verfassung dem Uebel von
Grund aus geholfen zu sehen. Indessen scheint dieser Zeitpunkt wieder weniger nahe als er noch vor kurzem
geglaubt ward, während .. das Bedürfnis einer besseren Zusammensetzung der constituirten Behörden mit
jedem Tage dringender wird. Der VR. hält es demnach für seine Pflicht, sich über jede Bedenklichkeit
hinwegzusetzen und mit euch . . freimüthig zu untersuchen, inwieweit die vorgeschlagenen Maßregeln zu diesem
Endzwecke führen. — Es ist wohl hin und wieder der Fall, dass ein redlicher Beamter sich nicht an seiner
Stelle fühlt und dem Vaterlande keinen besseren Dienst zu leisten glaubt, als wenn er derselben, um einem
Fähigem Platz zu machen, entsagt. Ebenso gibt es Lagen durch die ein im Amte stehender Mann in eine
Oollision von Pflichten geräth, bei der es ebenso ungerecht als vergeblich sein würde, ihn durch Zwang(8)-
gesetze in Wirksamkeit behalten zu wollen, und die er bei der Uebemahme seiner Stelle nicht voraussehen
konnte. Für beide Fälle, aber auch nur für diese, scheint die Befugnis, freiwillige Entlassungen zu gestatten,
ein wirkliches Bedürfnis zu sein. Hingegen wird die weitaus größere Anzahl der unfähigen Beamten nie zu
jenem Gefühle des eigenen Unvermögens erwachen; Selbstzuversicbt ist die gewöhnliche Begleiterin des Un-
Verstandes und der Beschränktheit; den einen hält ein kleinlicher Ehrgeiz und der Wunsch EinHuss zu haben,
den andern Eigennutz an seiner Stelle zurück, und je weniger in den gegenwärtigen Zeitumständen ein öffent-
liches Amt dazu gemacht zu sein scheint, um solche Leidenschaften zu befriedigen, desto mehr sind die von
ihnen hergenommenen Beweggründe zu fürchten. Auf der andern Seite ist mit Gewissheit zu erwarten dass
sogleich nach der Erscheinung des vorliegenden Gesetzes die kleine Anzahl fähiger Beamten, die nur aas
Zwangspflicht bis jetzt an ihren Stellen ausharrten, der undankbaren Arbeit müde auf Entlassung dringen
wird. Beidem, sowohl dem Bleiben der erstem als dem Abtreten der letztem, muß durch besondere Ver-
fügungen des Gesetzes vorgebogen werden, wenn es anders seinen Hauptzweck erfüllen und nicht vielmehr
die Lage in der wir uns in Beziehung auf den öffentlichen Geschäftsgang befinden verschlimmern oder den-
selben gar noch auflösen soll. — Zwar hat die vollziehende Gewalt von der Constitution selbst das Recht
empfangen, die Verwaltungskammern und Gerichtshöfe, wenn sie außer dem Wege ihrer Pflicht angetroffen
werden, zu entsetzen. Allein dieses Mittel ist, gerade weil es zu viel einräumt, nur wenig anwendbar, indem
es weder gegen solche Beamte denen kein anderer Vorwurf als der der Unfähigkeit gemacht werden kann,
und die bei ihrer übrigen Rechtlichkeit keine Entehrung verdienen, noch gegen diejenigen Behörden wo nur
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Nr. 167 17. December 1800 475
die Minorität entfernt werden soll sich gebrauchen lässt. Der VR. wünscht daher durch einen Zusatzartikel
des Gesetzes bevollmächtigt zu werden, so oft es das Wohl des öffentlichen Dienstes erheischen mag, ein-
zelnen Beamten, auch wenn sie es nicht verlangen, die Entlassung zu ertheilen oder dieselben zu verab-
schieden, und zweifelt keineswegs, da er sich wirklich im Besitze der großem Vollmacht betindet, dass ihr.,
ihm auch die geringere als eine Modification der erstem zugestehen werdet. — Einen zweiten Zusatz scheint
(die) oben dargelegte Besorgnis dass das Gesetz den Austritt gerade der fähigsten Männer und mit ihnen
(damit?) die Auflösung der constituirten Behörden zur Folge haben dttrfte, ebenso noth wendig zu machen.
Zwar wird durch dasselbe, indem es nur den Fall der Ausnahme bestimmt, die Verpflichtung des Gesetzes
V. 18. Aug. 1800 im allgemeinen beibehalten und hiemit den nicht e(nt)la8senen Beamten das willkürliche
(Sich)zurlickzieheu von ihren Stellen, obgleich nur stillschweigend, untersagt. Indessen möchte es nicht un-
zweckmäßig sein, diese Zwangspflicht ausdrücklich in Erinnerung zu bringen und, um sich der Unterwerfung
zu versichern, eine Strafbestimmung gegen die Widerhandelnden beizufügen, die am schicklichsten in einer
vier- bis fünfjährigen Suspension der Stimm- und Wahlfähigkeit zu öffentlichen Aemtern bestehen würde.
Wenn schon der VR. einige und freilich nicht ganz grundlose Einwendungen gegen diesen Vorschlag voraus-
sieht, so glaubt er dennoch zu demselben hinlänglich befugt zu sein, da anfangs die Stellen, um deren Bei-
behaltung es zu thun ist, für ihre ganze verfassungsmäßige Dauer und freiwillig angenommen, vielleicht gar
gesucht worden sind, und es die Schuld derer ist die sie bekleiden, wenn sie sich etwa in ihren Erwai*tungen
betrogen haben. — Zuletzt ist noch über die Art der Wiederbesetznng von erledigten Stellen zu bemerken,
dass der Fall nicht bedacht worden, wo eine Behörde insgesamt oder wenigstens die Majorität der Mitglieder
ersetzt werden muß, und daher kein Vorschlag zur Wiederernennung (Ergänzung !) von ihr eingegeben werden
kann ; eine Lücke die ebenfalls ausgefüllt zu werden bedarf. — Obgleich diese Darstellung . . nur ein treues
und nichts weniger als übertriebenes Gemälde der öffentlichen Beamten enthält, so werdet ihr dennoch mit dem
VR. fühlen dass durch ihre Bekanntmachung das ohnehin geschwächte Ansehen der letztern noch mehr her-
untersinken müßte, und daher ohne Zweifel zu(r) Verhütung derselben die angemessenen Maßregeln treffen.^ —
(Der von dem Minister des Innern gelieferte Entwurf adoptirt.)
VBProt. p. 193—198. — 179, p. 518-519. -- 612, p. 81—90. - Repnbl. HL 927—29.
13 a) 10. December, gg, R. (geheim). Die Botschaft des VR. wird an die Constitutions-Commission ge-
wiesen und soll einstweilen nicht bekannt werden.
13 b) 15. Dec, ebd. Die Commission setzt sich mit den Bemerkungen des VR. auseinander, die sie nur
theilweise annehmen will. In der Berathung wird Art. 2 gestrichen und das üebrige bereinigt. 179, p. 523-27.
13 c) 17. Dec, ebd. Das Gesetz wird bestätigt und mit etlichen zugehörigen Acten (Gesuchen etc.) dem
VR. übersandt.
14) 15. December, gg. R. Das eben beschlossene Gesetz über Entlassungen führt zu dem Auftrag an
die gleiche Commission, auch über die Entlassung von Municipalbeamten ein Gutachten zu bringen. Prot. p. 728.
15 a) 30. December, VR. Ein Mitglied zeigt an dass die am 9. d. M. an den gg. Rath gerichtete
Botschaft betreffend die Entlassung von Beamten, die nach ausdrücklichem Wunsch geheim bleiben sollte,
theilweise in Nr. 357 der Allgemeinen Zeitung stehe. Man findet in dieser Veröffentlichung ein ernstes Ver-
gehen und beauftragt (für einmal) den Generalsecretär, sich zu erkundigen ob die Mittheilung von seinem
Bureau aus geschehen sei. vBProt. p. 569, 570.
15 b) Am 31. meldete der GSecretär, die Abhörung seines Personals habe nichts ergeben. Auf eine
Einfrage bei den Gesetzgebern verzichtete man, weil solche bisher immer erfolglos gewesen; (p. 587);
Bd. 646, p. 507. 509.
L
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476
17. December 1800
Nr. 167
16) 1801, 10. Januar. Der Vollzieh ungsratb an den Justizminister. ,,Dans la seance de ce jour vous
avez fait un rapport sur les renseignements que le prüfet national du canton L^man vous a transmis au sajet
des tribunaux de district de ce canton contre lesquels il existe des plaintes. Vous avez presentö un tableau
des juges que le prüfet national croit devoir röformer, et vos observations contre une pareille mesure.
Adoptant vos conclusions, le C. E. vous charge . . de faire savoir au prüfet national du canton L6man que
le Gouvernement n'est point autoris^ par la loi du 17 D6cembre k donner des d^missions partielles aux
juges, mais quHl peut accorder des d^missions volontaires ou destituer un tribunal entier; que par ce motif
et par la consid6ration de la r^organisation du tribunal de canton et d'un meilleur choix de sous-prefets,
aussi bien que des 6v6nements actuels qni auront neutralis6 Tinfluence des juges malveillants, le C. E. ne
croit pas pour le moment n6cessaire de prendre une mesure particuli^re 4 leur egard, et que la rdforme
propos6e pourra devenir une suite naturelle d*une röorganisation g6n6rale qu'une uouvelle Constitution
am^nera.^ VRProt. p. i92, im.
17) Voraus ist zu erinnern dass Todesfälle, Beförderungen oder Entsetzungen, Geltstag, namentlich aber
Entlassungsgesuche, die zum Theil von oben her provocirt wurden, Anlass zu neuen Ernennungen gaben, und
dass, zumal häutig Ablehnungen dazwischen traten, die Behörden vielfach mit Ersatzwahlen beschäftigt waren:
die zu ergänzenden mit Vorschlägen, die entscheidende mit den Formalien der Ernennung. Manche Entlassungs-
begehren versuchte der VoUziehungsrath rückgängig zu machen, einzelne mit Erfolg. (Von Juni bis Oct.
folgten weitere Aenderungen, jedoch in geringerer Zahl.)
Hinzuweisen ist noch auf Nr. 168, 175, die hier nicht mitzählen, und auf Nr. 206. Die ordentlichen
Mitglieder und die Suppleanten wurden gleich behandelt.
a.
Aargau
VK. 2 Stellen
In 3 üistr.Gerichten je 1 St
a.
BeUimona
VK.
3 Stellen
Ctsger.
3 r,
2 DGer.
2 „
CK.
Letnan
VK.
5 Stellen
Ctsger.
5 „
6 DGer.
1* n
a.
Lugano
VK.
5 Stellen
etager.
6 n
3 DGer.
5 .
Ö.
Senäs
Ctsger.
1 Stelle
3 DGer
4 Stellen
a, Baden
VK. 2 Stellen
Cantonsgericht 1 Stelle
1 DGer. 3 Stellen
«. Bern
VK. 2 Stellen
Ctsger. 3 „
4 DGer. 4 „
Ö. Linth
VK. 4 Stellen
Ctsger. 1 Stelle
6 DGer. 14 Stellen
a. Oberland
VK. 1 Stelle
Ctsger. 4 Stellen
4 DGer. 8 „
a. Soloümm
VK. 2 Stellen
Ctsger. 1 Stelle
4 DGer. 18 Stellen
a. Basel
VK. 1 Stelle
Ctsger. 3 Stellen
3 DGer. 5 „
Ct. Freihurg
VK. 2 Stellen
Ctsger. 3 „
4 DGer. 7 „
Ö. iMcem
VK. 4 Stellen
Cteger. 5 „
4 DGer. 5 „
Ct. Schaffhausen
VK. 2 Stellen
Ctsger. 3 „
1 DGer. 1 Stelle
Ct. WaldsUmm
VK. 2 Stellen
Ctsger. 1 Stelle
4 DGer. 7 Stellen
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Nr. 168 17. December 1800 bis 17. Januar 1801 477
a. Wallis
VK. 1 Stelle
a. Zürich
VK. 5 Stellen
Ctsger. 4 „
7 DGer. 10 „
Zusammenaug :
VKK. 43 Stellen
Ctsgericlite 44 „
DGerichte 1 10 ^^
197 Stellen
168.
Bern. 1800, n. December, bis 1801, 17. Januar.
308 (VEC Prot) p. 881—388. 487, 438. 557, 568 - 310 (dgl.) p. 190, 191. 817, 818.
617 (Gericht«) p. 599. 601, 602. 603. 605. (609-11.) 619. 621. 629. 631, 632. 687. 639. 641. 671. — Tagbl. d. BeschL etc. Hl. 66-68. 70, 71. 74. 81. 82 87, 88.
Bnll. d. arr. eic. III. 57—59. 62. 64, 65. 71, 72. 79, 80. - N. ichw. Republ. 111. 957-58. IV. 1106
Entsetzung und Neubestellung des Cantonsgerichts von Leman*).
I. (17. Dec.) Le Conseil executif, ayant pris connaissance de la conduite irröguli^re du tiibimal de canton
da L^man dans la poursuite d^s auteurs et fauteurs du libelle intitul6 Adresse des soussignis aux autoriies
du canton du Leman;
Gonsid^rant que son premier devoir est d'assurer Tordre public et le respect dd k la loi par tous les
moyeDS qni sont eo son pouvoir,
arriie :
(1.) Le tribunal de canton du L^man est destitu^.
(2.) Le ministre de la Justice est charg6 de Tex^cution du präsent arret^, qui sera ins^r^ au Bulletin
des lois (!).
II. (17. Dec.) Le Conseil ex6cutif, consid6rant la n6ces8it6 de recomposer de suite le tribunal de canton
du L6man, destitu6 par l'arrSt^ de ce jour,
arrete :
1. Les citoyens fCarrard^ d'Orbe, suppl^ant au Tribunal supr^me,
Burnier, de Lutry, membre du tribunal de canton,
Frangois Louis Bontems, de Villeneuve, snppl^ant au tribunal de canton^
Frangois Louis Gonin, snppl6ant au tribunal de canton,
fDeloes, ex-membre du Conseil l^gislatif,
f Nicole le cadet, de Nyon, avocat,
* fAuherjonois le cadet, membre du tribunal de district dTverdon,
fChrifitin, prösident de la r6gie dTverdon,
Hollard, membre de la r6gie de Lausanne,
G6d6on Bauty, d'Aigle, suppi^ant au tribunal de canton,
fAlexandre Rochai, de la Vall^e,
Saussure-Carrard^ de Lausanne,
FraoQois ChasteUain, municipal k Vevey,
sont nomm^s membres du nouveau tribunal de canton.
*) Er werden hier sechs Erlasse zasammengrestelK.
t) Die 80 Bezeichneten wurden durch anmittelbar nachfolgende Beschlüsse ersetzt.
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478 17. December 1800 bis 17. Januar 1801 Nr. 168
2. Le ministre de la Justice est charg6 de la notification du präsent arret^.
III. (23. Dec.) Le Conseil ex^cutif, lecture faite d'une lettre du prüfet national da L^man, annongant le
refus des citoyens Auberjonois, Nicole et Christin, d'accepter la place de membre du tribunal de canton du
L^man, k laquelle ils ont ^t6 nomm^s par Tarr^te du 17 D6cembre;
Proc^dant au remplacement de ces citoyens,
artete .
1. Les citoyens ^LanrenU municipal k Moudon,
\BegoB d'Esbon8(?), d*Aubonne,
^Froszard, ex-membre du ci-devant S6nat,
sont nomm^s membres du tribunal de canton du L6man, en remplacement des citoyens (nomm^s) ci-dessus.
2. Le ministre de la Justice est charg^ de Tex^cution du präsent arr@t6, qui sera ins^re au Bulletin
des lois (!).
IV. (30. Dec.) Le Conseil ex6cutif, lecture faite d'une lettre du prüfet «national du L^man, annon^ant
que les citoyens Deloes, Laurent, Frossard, Carrard et Rocbat ont donn^ leur d^mission de la place de
membres du tribunal de canton;
Vu la proposition double de ce tribunal et la proposition simple du prüfet national pour la repourvue
aux places devenues vacantes par les d^missions ci-dessus, et proc^dant k cette repourvue k teneur de
Tarticle 3 de la loi du 17 D6cembre 1800,
artete :
1. Les citoyens fMatmet, d'Echallens, suppl6ant au tribunal de canton,
Georges Nicole, de la Vallöe,
Aviolai, President de la municipalitö d'Aigle,
fDeriheaupierre, receveur du district de Grandson,
Couvreu-Saussure, membre du tribunal de district de Vevey,
sont nomm6s membres du tribunal de canton du L6man.
2. Le ministre de la Justice est charg6 de la notification du präsent arr^t^, qui sera ins^r^ au Bulletin
des lois (!).
V. (10. Jan.) Le Conseil ex6cutif, lecture faite d'une lettre du pr6fet national du canton du L^maD,
annon^ant que les citoyens Marmet et Deribeaupierre n'ont pas accept6 les places de juges au tribunal de
canton du L^man, auxquelles ils avaient 6t6 appelös par (r)arrSt6 du 30 D6cembre demier;
Vu la proposition double faite par ce tribunal et celle simple du prüfet national pour la repourvue k
ces places, et proc6dant k cette repourvue k teneur de Tart. 3 de la loi du 17 D6cembre 1800,
attite:
1. Les citoyens Elie Mennet, de Lausanne, notaire,
C6sar Lautatdy pöre, de Gingins,
sont nomm^s membres du tribunal de canton du L6man.
2. Le ministre de la Justice est charg6 de la notification du pr6sent arret6, qui sera insörö au Bulletin
des lois (!).
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Nr. 168 17. December 1800 bis 17. Januar 1801 479
VI. (17. Jan.) Le Conseil ez^atif, proc^dant k la repoorvue de la place vacante dans le tribanal de
canton du L6man par la dömission du citoyen B6go8 d'Aubonne;
Vu la proposition double de ce tribnnal et celle simple du prüfet national, faites pour ce remplacement,
conform^ment k Tart. 3 de la loi du 17 D^cembre 1800,
arräte :
1. Le citojen Pierre Ferdinand Dapples, de Lausanne, est nomm^ membre du tribunal de canton du
L^man.
2. Le ministre de Tlntörieur est charg^ de la notification du präsent arr§t^, qui sera communiqu6 au
ministre de la Justice.
I und II sind im Protokoll nur deutsch enthalten.
Ergänzungs wählen (4) wurden noch am 10. Februar getroffen.
So deutlich das Motiv der getroffenen Maßl*egel ausgesprochen ist, nehmen doch auch die einzelnen
Schritte die daza führten einiges Interesse in Anspruch, wesshalb hier die bezüglichen Acten folgen:
1) 5. December, Lausanne. RStatthalter Polier an den Justizminister. Einsendung von (vier) für den
Obergerichtshof bestimmten Actenstttcken betreffend den vor dem Cantonsgericht anhängigen Process gegen
die Verfasser und Verbreiter der verpönten Adresse (Verhör mit Sam. Clerc von Ecublens; Adresse von
97 Bürgern, die sich zu der Erklärung v. 1. Dec. bekennen; Brief des üStatthalters J Verbal der Verhandlung
im Cantonsgericht v. 2. d. über den Antrag des Anklägers Pidou, den Giere zu verhaften). Das Gericht habe
die Haftnahme verworfen ; der Ankläger recurrire dagegen an das Obergericht, mit dem Vorbehalt dass gegen
die Beklagten nichts weiter geschehen solle, bis Über die Appellation entschieden sei. Daraus ersehe man,
wie der Ankläger und das Gericht sich zu decken suchen, während von 97 Individuen, die sich als Urheber
erklären, doch nicht alle gleich schuldig und nicht alle in gleichen Umständen sein können ; auch werde nun
die Fortführung des Processes durch die Appellation verzögert ... 8B4, p. 117-119.
2) 10. December, VR. 1. Der Obergerichtshof zeigt an, dass er gemäß den organischen Gesetzen und
dem bisher beobachteten Verfahren die Appellation des öffentlichen Anklägers bei dem Cantonsgericht
von Leman in Sachen des Clerc habe verwerfen müssen ... 2. Der Justizminister wird herbeigerufen, um
darüber sein Gutachten zu erstatten. Dieses führt aus, dass das Cantonsgericht schon öfter anarchistische
Umtriebe begünstigt und der Ankläger Pidou in dem vorliegenden Falle sich ebenfalls nachläßig gezeigt
habe; er beantragt Entsetzung des Gerichts, Entlassung des Anklägers und Verhaftung der bekannten Urheber
des Libells. Grundsätzlich wird diesen Vorschlägen zugestimmt, der Minister aber beauftragt, vorerst bei dem
RStatthalter Vorschläge für die Neubesetzung der Aemter einzuholen. Mit Rücksicht auf den Beschluss v.
24. Nov. wird jedoch keine neue Verfügung betreffend die Hauptschuldigen getroffen, in der Meinung dass
der Statthalter die Vollziehung verschieben könne, bis er die nöthigen Mittel bei Händen habe.
VRProt. p. 228-225. — 8B4, p. (155—57. 169. 161. 168. 165. 167. 169-70.) 171-72.
3) 12. December, VR. Der Minister des Innern bespricht das Entlassungsgesuch des Cantonsrichters
Rochat, das sich auf ein Reglement für den Process wegen der strafbar erklärten Adresse stützt. Es wird
(noch) kein Beschluss gefasst. VBProt p. 26i.
4) 13. December, VR. Der Justizminister legt einen Doppel verschlag für die Wiederbesetzung des
Cantonsgerichts von Leman vor und meldet dass die Verwaltungskammer sich weigere, die Grundzinse ein-
zuziehen. Die Berathung über das Cantonsgericht wird verschoben. VRProt p. 279-28O.
Das Protokoll enthält 25 Namen von Vorgeschlagenen.
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480 17. December 1800 bis 17. Januar 1801 Nr. 168
5) 15. December, VR. 1. Detailberathung über die Vorschläge zur Neubesetzung des Cantonsgerichts
von Leman; Festsetzung einer Lfste von 13 Namen... 2. Auftrag an den Justizminister, dieses Verzeichnis
dem RStatthalter zu Übersenden iQit der Weisung, die Genannten anzufragen resp. aufzufordern, in die Behörde
einzutreten, und Bericht zu geben, sobald die Mehrzahl sich bejahend erklärt habe. Zugleich sei der Statt-
halter zu veranlassen, den öffentlichen Ankläger Pidou zu ersetzen und bei der Wahl des neuen Gerichts-
schreibers auf Gaulis Rücksicht zu nehmen . . . „Enfin . . le Gouvernement desirerait connattre Topinion du
prüfet national sur la destitution du tribunal de canton, sur le moment oü il conviendrait de Teffectuer, les
mesures qu'il faudrait prendre pour en assurer l'execution, Teffet qu'elle produirait sur Tesprit public, les
consequences qu'elle pourrait avoir, etc. Vous etes charg6 de lui demander son preavis sous ces difF^rents
rappOrtS." VBProt. p. 807— SlO. — BI7, p. 593, 594; 595.
6a) 17. December, VR. (zu Anfang der Sitzung). „Le ministre de U Justice*., repr^sente les incon-
v^nients qui r^sulteraient n^cessairement de cette maniöre d'ex^cuter (la rebomposition du tribunal de canton);
il eroit que le Gouvernement est assez fort pour faire ex^cuter de suite la destitution du tribunal, sans qu'il
soit besoin de demander premi^rement Tavis du prefet, ce qui entrainerait des longueurs et pourrait donner
au parti anarchiste, qui en serait inform^, le temps de se renforcer." Dieser Ansicht wird beigetreten und
demzufolge definitiv Beschluss gefasst . . . VRProt. p. ssi. — 6i7, p. (697, 598.)
6b) Weisung an den Minister. Mittheilung der Beschlüsse ... y^Estimant ndanmoins que le pr6fet national
est le mieux k meme de juger de Tä-propos de cette mesure, il vous Charge .. de Tautoriser k en suspendre
Fexecution, si des circonstances imp^rieuses y mettraient obstacle, daus lequel cas il devra rendre de suite
compte au Gouvernement de cette Suspension.*^ Prot. p. 838. - 617, p. 607.
6 c) Schreiben an G. Montchoisy. Bericht Über den jetzigen Stand der Dinge im Ct. Leman, ... die
Entsetzung des Cantonsgerichts und die Beseitigung einer Anzahl von Unterbeamten, mit Ankündigung einer
ähnlichen Maßregel gegen die Verwaltungskammer . . . Prot. p. 8S4. 885. — 864, p. 201—2.
7) 18.--- 21. December. Ablehnungsschreiben von Christin, Auberjonois, Nicole und Rochat
517, p. 618-16. 623-i4. 625. 627.
8) 20. December, VR. „Le ministre (de la Justice) fait lecture d'une lettre du prüfet national du Löman
dans laquelle il accuse röception et annonc(e) Tex^cution de Tarret^ qui destitue le tribunal de canton; II
transmet le verbal de cette exöcution, qui a eu Heu par le sou8-pr6fet de Lausanne le 18 courant dans toutes
les formes et avec la plus grande exactitude; il transmet aussi copie d'une circulaire qu'il a adressöe anx
citojens nommes pour la recomposition du tribunal, par laquelle il leur enjoint dans les termes les plus
pr6cis de r^pondre k Tappel du Gouvernement et de se rendre au lieu des s^ances du tribunal le 20 Döcembre
k 10 heures du matln.^ vaProt p. 404.
9) 23. December, VR. 1. Rapport des Justizministers über die Erneuerung des Cantonsgerichts von
Leman... Neue Ersatzwahlen... 2. Weisung an den Minister: Die BB. Deloes und Rochat durch den
RStatthalter zu ersuchen, wenigstens einige Zeit im Amte zu bleiben; im Fall beharrlicher Ablehnung wäre
nach Art. 3 des Gesetzes v. 17. Dec. zu verfahren. Die Suppleanten betrachte man nicht als mitentsetzt;
weiter als ni^thig zu gehen möchte als Parteilichkeit oder Leidenschaft ausgelegt werden; die Analogie der
Gesetze v. 17. Aug. 1798 und 21. März 1799 reiche nicht aus, um eine solche Maßregel zu begründen,
zumal andere Gesetze (4. (?3), 17. Dec.) im Wege stehen; zudem beantrage eine Botschaft an den gg. Rath, die
cassirten Urtheile an ein anderes Cantonsgericht statt an die Suppleanten zu weisen. In Betreff der Wahl
eines Anklägers sei der Statthalter an seine Competenz (und Pflicht?) zu erinnern, denjenigen Bürger zu
ernennen, den er für den tauglichsten halte . . . VBProt p. 487-44<». — 6t7, p. 617, 6I8.
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Nr. 169, 170 18. December löOO 481
10 a) 27. December, Lausanne. Vorschläge des Cantonsgerichts und des RStattbalters für die Besetzung
der im Gericht erledigten Stellen ; dazu ein Begleitschreiben des Statthalters ... 884, p. 867—68. 269. 281-83.
10b) 1801, 7. Januar. Neuer Bericht des Justizministers über die Ergänzung des Cantonsgerichts von
Leman... 8I7, p. 688-86.
10 c) 8. Januar, Lausanne. Rapport des RStattbalters in gleicher Sache... (p. 643 — 45).
169.
Bern. 1800, IS. December.
309 (VR. Prot.) p. 870, 871. — 703 (Feudalr.) p. (95.) 97—99. — Tagbl. d. Beschl. etc. III. 69, 70. — Bull. d. »rr. etc. UL 60. — N. fckw. Eepubl. ffl. 958.
Beschluss des Vollzlehungsraths über Einforderung der herkömmlichen Gfrundzinse für hoheitlich
beicUligte Nutzungen in Wald und Feld.
Der Vollziehungsrath, in Betrachtung dass diejenigen Bodenzinse, welche Gemeinden und Par-
ticularen für bestimmte Nutzungen in Holz und Feld, die ihnen von den ehemaligen Hoheiten ver-
günstiget worden sind, und in deren Besitz sie noch stehen, ausgerichtet haben, alle die auf Ver-
fassung und Gesetze gründende (!) Eigenschaften von Grund- und Bodenzinsen an sich tragen ;
Nach Anhörung seines Finanzministers,
beschließt :
1. Alle die auf Acherum, Nutzungen in Holz- und Weidgerechtigkeiten in Holz und Feld haftenden
Bodenzinse sollen, so wie alle anderen Grund- und Bodenzinse, nach dem Gesetz vom 6. Weinmonat
und dem sich darauf beziehenden Beschluss vom 11. Wintermonat letzthin für das Jahr 1800 be-
zahlt werden.
2. Die Yerwaltungskammern sollen gehalten sein, nach den im vorigen § erwähnten gesetzlichen
Verfügungen diese Zinse erheben zu lassen.
3. Dem Finanzminister ist die Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses aufgetragen, welcher
gedruckt, publicirt und in das Tageblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Die Vorlage des Ministers ist vom 11. Dec. datirt.
170.
Lausanne. 1800, IS. December (27 Frim. ix).
808 (Fn. Arm.) p. 168.
Proclam des Generals Qtietard betreffend die ausgebrochenen Unruhen,
Armee des Grisons — Le genöral de brigade Quetard, commandant les troupes frangaises dans
le Leman, aux habitants de ce canton.
Citoyens — Des malveillants, des ennemis de Tordre public osent attenter aux actes de votre gou-
veniement et sont parvenus k vous tromper, en vous assurant que le gouvernement fran9ais prendrait une
part active en votre faveur, puur vous soustraire k des impositions ou redevances, peut-etre on^reuses, mais
AS.a.d.Helv.VI. 61
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4ö2 18. December 1800 Nr. 170
n^cessaires pour subvenir aux depenses qii^entratne toujours le cruel fardeau de la guerre. H6 bien, Citoyens,
c*e8t le contraire ! Le goavernement franQais, dont le g6neral Montchoisi, commandant en Helv6tie, est l'or-
gane, m'a d616gu6 prös de vous, pour de concert avec le citoyen Polier, votre prüfet, y maintenir le bon
ordre, la tranquillit^ et assurer rentiere sonmissioD aux lois, toujours si chöre aux bons citoyens, aux yrais
amis de leur pays.
Nos mesures concertöes avec votre gouvernement sont d'abord, en suivant les traces de votre digne
prefet, des exhortations paternelles et de vous rappeler que vous ^tes 6poux, pöres et citoyens; avec des
titres si chers et qui vous imposent Tamour de Tordre et de la paix, voudriez-vous vous exposer k voir des
arm6es cnvahir vos foyers, ensanglanter vos belies collines, ravager vos propri6t6s et plonger vos familles
dans le deuil, la douleur et le d^sespoir? Non, Citoyens; rappelez- vous vos serments ; vous exprimerez votre
horreur pour Tanarehie, apanage de ceux qui ne tiennent k aueun des liens sociaux, des intrigants, enfin de
ceux qui n'ont rien k perdre.
Mais vous, citoyens du L^man, vous qui, devan^ant vos compatriotes, vous pronongätes les premiers
pour la libertö, la licence et Tinfraction des lois vous feraient-elle(8) perdre sur eux cet avantage primitif?
Non, je suis convaineu que ceux que la malveillance a tromp6(s) ou qu'elle a pour un instant pu 6garer, rentreront
dans les bornes du devoir et de la soumission aux lois.
Votre gouvernement s'est trouve dans des moments de crise; des besoins urgents et les convulsions de
la r^volution ne lui ont pas permis, ni donn^ le temps d'asseoir des impositions plus lentes (?) et moins
on^reuses; mais un temps plus calme, en lui faisant connaitre toute Tetendue de ses ressources, lui fera
aussi all^ger le fardeau des impots.
Pesez, Citoyens, vos raisons et les ndtres : voyez k quels malheurs vous allez vous livrer, si nous
sommes forc^s d'inonder vos foyers de troupes fran^aises ! vous savez les ressources en hommes de la grande
K6publique; elles sont in^puisables, et ce n'est point contre un peuple, contre un canton son ami, son alli6
parlant le meme idiome, qu'elle voudrait d^ployer ses forces.
Je suis d'avance plus que persuadö que vous ne nous forcerez pas d'en venir k une extremite si des-
agr^able et bien dure pour nous; mais notre amour, notre respect et notre d^vouement aux lois, nous empechant
de d61ib6rer, nous feraient un devoir de leur enti6re exöcution.
Mit obigem Act verbinden wir die Correspondenz betreffend die in Nr. 149 constatirte Bewegung, wobei
etliche Nebengeschäfte berücksichtigt und in einzelnen Stücken auch fernerliegende Gegenstände berührt sind,
die man nicht unterdrücken wollte. Für etliche Ausläufer wird auf die Nummern 153 und 168 verwiesen.
1) 1. December, VR. 1. Der Kriegsminister, vom Justizminister begleitet, legt einen Brief des RStatt-
halters von Leman vor, der dringend wenigstens drei Compagnien helvetischer Truppen verlangt, die mit den
zwei in Lausanne betindlichen eine Mobilcolonne bilden sollen, um die in den Districten Morges, Cossonay
und Echallens herrschende Gährung, die von den „Anarchisten" hervorgerufen worden und jeden Augenblick
auszubrechen drohe, niederzuhalten; diese Bewegung wird als Folge der kürzlich behandelten Adresse (Nr. 149)
bezeichnet, und dabei bemerkt, dass keine frz. Truppen verwendet werden sollten, da die Unruhestifter gerade
durch diese veranlasst würden, die Vereinigung mit Frankreich auszurufen ; betheiligt seien gewisse Mitglieder
der früheren Legislative. Der Minister bemerkt, eine disponible Comp, stehe in Vevey, eine in Brieg, viel-
leicht auch eine andere aus dem Wallis; Reiterei könnte von Basel her gezogen und vielleicht auch ein
Detachement von G. Montchoisy gestellt werden. 2. Berathung. Weisung an den Kriegsminister: Die fünf
Comp. Infanterie sofort dem RStatthalter zur Verfügung zu stellen, von Cdt. Dolder in Basel die Absendung
von c. 30 berittenen Jägern zu verlangen, an G. Montchoisy das Gesuch zu richten, dass die frz. Comman-
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Nr. 170 18. December 1800 483
danten im Leman den Verfügungen des Statthalters Folge leisten, und dem Cdt. Müller die erforderliche In-
struction zu geben. 3. An den Polizeiminister: Auftrag zu schleuniger Expedition der vorgelegten Instruction
für den RStattbalter und zur Berichterstattung Über die von letzterm eingesandten Papiere, um das Ganze
Oberseben und sicher beurtheilen zu können. 4. An den Minister des Auswärtigen: Auftrag zu sofortiger
Benachrichtigung des Gesandten in Paris, in der Meinung dass er sich an den frz. Polizeiminister wenden
sollte, damit dieser den Schweizerclub ausforschte, um des genauem zu ermitteln, welche Mitglieder an der
Beunruhigung des Heimatlandes arbeiten. 5. Schreiben an G. Montchoisy. Hinweis auf ein Schreiben des
Kriegsministers und Ausdruck der Hoffnung dass die helvetischen Truppen die Ruhe zu sichern vermögen.
„Mais si, contre notre attente, la r^sistance devait continuer, alors, citoyen G^n6ral, nous comptons sur votre
puissante Cooperation. Nous y comptons avec d'autant plus de raison que, connaissant Tesprit prompt k
s'eniiammer des habitants du Löman, vous sentez combien il importe d'^touffer promptement tout germe
d'eifervescence qui s'y manifesterait, et qu*ayant d6j4 donne de nombreuses preuves de Tintöret que vous
prenez k THelv^tie, vous avez en quelque fa^on mis son gouvernement en droit de tout attendre de votre
appui." VEProt. p. 1—5. — 884, p. 63-70.
Zu § 4. Das bezügliche Schreiben von Begos an Stapfer ist noch vom 1. datirt.
2) 1. December, Lausanne. Die Deputirten von 76 Gemeinden an das Cantonsgericht. „Citoyens Pre-
sident et Juges! Les comparaissants vienncnt d^clarer au tribunal de canton du Leman qu'ils sont tous
auteurs et signataires de Tadresse intitul6e Adresse des sotissignes aux autorites du canton du Leman;
ils viennent faire cette d^claration tant pour eux que (pour) les autres signataires de leurs communes respec-
tives, qui sont au nombre de 4327 citoyens; mais en meme temps ils doivent döclarer que dans cette adresse
ils ont eu pour but d'^mettre leurs voeux bien sinc^res, d'exprimer leürs desirs ardents de rester Suisses,
d'etre r6gis par une Constitution bas^e sur les vrais principes imprescriptibles de la libei-tö et de regalite,
de manifester ieur eioignement k vivre sous un gouvernement provisoire et arbitraire, et enfin de demander
i'iibolition des droitures f^-odales, qui ue peuvent convenir k un peuple libre, sauf k indemniser leurs pro-
priötaires avec les biens nationaux." 884, p. 95—98 (Copie).
Für einige Gemeinden unterzeichneten 2 — 3 Ausschüsse, für die meisten nur je einer.
Diese Erklärung wurde dem RStattbalter vorgelegt, der darüber mit den Petitionären lange zu verhandeln
hatte, weil er dieselbe dem Cantonsgericht als Bestandtheil der Procedur behändigen wollte; er stellte jedoch
einen umständlich formulirton Empfangschein aus, von welchem eine Abschrift vorliegt; (p. 91, 1>2).
3) 2. December, VR. „Le prüfet national du L6man transmet au Conseil ex^cutif un rapport du sous-
prefet de Morges qui annonce que les symptomes d'insurrection deviennent de jour en jour plus alarmants
dans ee district; que les freres et amis ont de nombreux conciliabules et que l'explosion est prete k dclater,
si I'autorit6 militaire francaise n'intervient promptement. Le prüfet de son cöt6 estime qu'un moyen de
retablir la tranquillitö publique serait d'adresser au peuple une adresse k sa port6e dans laquelle seraient
elairement expos^s, 1° les fondements des derniers d6crets relatifs aux droits föodaux, 2^ le tableau sommaire
de ce que les autres cantons ont pay6, soit en subsides de guerre, soit en droits feodaux; 3° les mo3^ens
du Gouvernement pour obtenir du Leman, comme des autres cantons, ob^issance k la loi." — (Nichts verfügt.)
VRProt. p. 24.
Der Brief des RStatthalters, dd. 1. December, liegt in Bd. 864, p. 71 — 73; derjenige des genannten
ünterstatthalters, abschriftlich, in p. 79—81 vor.
4 a) 2. December, VR. 1. „Le ministre de la Justice communique au Conseil ex^cutif une lettre du
prüfet du L6man paryenu par courrier expr^s, dans laquel il annonce que le 1**' du courant un assez grand
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484 18. December 1800 Nr. 170
nombre de citoyens s'est rendn chez lui et lui a remis la d^claration par ^erit qalls sont au nombre de
4327 dans toat le canton, signataires de Tadresse proscrite par l'arret^ du 24 Novembre dernier; quMla
n'oDt voulu que manifester lenr ^loignement k vivre sous un gouvemement provisoire et arbitraire, et qn'iU
demandent Tabolition des droitures f^odales, sauf k indemniser leurs propn^taires avec les biens nationanx.
Le prüfet a remis cette d^claration k Taecusateur public pr^s le tribunal de canton comme pi^ce de proc^-
dure instraite en vertu du susdit arrSt6; il a expos6 aux signataires les roalhenrs dans lesquels ils vealent
plonger leur patrie, et les a exhort^s, mais inutiiement, k rentrer dans le devoir. Le prüfet fait connaitre
que dans le cas oü le tribunal d6cr^terait la prise de corps contie les signataires, il agira snivant ses moyens
et les circonstances, sans s'^carter de la ligne de son devoir; il insiste pour que le Gouvernement lui envoie
des tronpeS; et croit qu'il devrait engager le ministre Reinhard ou le g^neral Montchoisy k faire une d^cla-
ration en faveur du Oouvernement et pour la r^pression des anarchistes.^ 2. Die zwei Berichte des Statt-
halters nebst Beilagen werden in Beratbung gezogen. Der Präsident wird beauftragt, dem frz. Gesandten
von der Sachlage Kenntnis zu geben und den Wunsch zu eröffnen, dass eine Erklärung seinerseits dem
Gerücht von einer Vereinigung mit Frankreich entgegentrete, das von Uebelgesinnten verbreitet werde. Der
Rriegsminister, der anwesend ist, soll, wenn G. Montchoisy heute von Solothum nicht zurückkehrte, denselben
durch Expressen einladen, nach Bern zu kommen; ferner soll er, falls ein Theil des Bataillons Clavel im
Ct. Leman nothwendig würde, die Compagnien bestimmen die zu senden wären. 3. Nachricht an den
Minister des Auswärtigen, mit dem Auftrag, darüber an den frz. Gesandten ein Schreiben zu richten, worin
u. a. gesagt sein soll, man setze voraus dass die französische Regierung, indem sie Interesse nehme an der
Aufrechthaltung der Ruhe, die dafür getroffenen Maßregeln gerne billige ; man überlasse auch seiner Klugheit
zu entscheiden, ob es angezeigt wäre, durch eine offene Erklärung namens der frz. Regierung die Umtriebe
Uebelgesinnter zu durchkreuzen, die, indem sie auf dieselbe den Verdacht werfen, den Ct. Leman an sieh
bringen zu wollen, ein Feuer anblasen das in Bälde ausbrechen dürfte. Ueber den Erfolg dieses Schrittes
sei (alsbald) Bericht zu geben. VEProt p. 24-26. 27. — 864, p. (88. 87 -w. «9, loo.) 101— 2.
4 b) 2. Dec. Der VR. an den RStatthalter von Leman. „Le C. E. vient de recevoir vos deux lettres
du 1»' cour.*) et y voit de nouvelles preuves de votre activit^, des soins que vous prenez pour le malntien
de la tranquillit^ publique, et surtout de la fermet6 que vous avez d^ploy^e ä Tegard des agitateurs qui,
bravant Tautorit^ du Gouvemement, se döclarent ouvertement auteurs et signataires d'un 6crit incendiaire
et attent(at)oire k son autoritö. Recevez, citoyen Prüfet, Texpression de sa satisfaction la plus compl^te et
Tassurance qu'il approuve enti^rement et votre conduite dans cette conjoncture critique et la r^solution oü
vous etes de ne proc^der k Tarrestation des signataires dans le cas d'une prise de corps de la pari du
tribunal qu*autant que vous en aurez les moyens. 11 s'occupe en ce moment de vous les procurer et vous
enverra incessamment de nouvelles directions. En attendant suive?. la marche que vous avez adopt6e; eile
est la plus propre k r^tablir Tordre et k faire rentrer promptement la multitude ^gar6e dans la ligne de
ses devoirs.'' Prot. p. 20. - 8B4, p. 10a.
5) 3. December, VR. (bei Anfang der Sitzung). Der Kriegsminister zeigt an, er habe sich mit G. Mont-
choisy besprochen und von diesem die Zusage erhalten dass er den Commandanten im Ct. Leman die Weisung
geben werde, den Agitatoren zu erklären, er werde an der Spitze einiger Regimenter Cavallerie erscheinen,
wenn sie nicht zur Ordnung zurückkehren. VRProt p. 47.
6) 3. December, VR. (Schluss der Sitzung). „Le pr^sident fait connattre au Conseil ex6cutif qu'il a
conf6r6 avec le ministre Reinhard sur les symptdmes d'insurrection qui se fönt apercevoir dans le canton
*) Beide sind eigentlich v. 2. datirt; vermatlilich erst am Mittoraacht geBcbrieben.
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Nr. 170 18. December 1800 485
L^man, et que celui-ci lui a temoigne qu'il ne croyait pas le moment venu de faire une declaration au nom
du gouvernement fran^aia, teile que le prüfet Tavait demand^e, mais qu'il estime qu'on doive attendre le
r^sultat des mesures que prendra le g6n6ral Montchoisy, si Celles d6jä prises ne suffisaient pas. — Cette
communication ne donne Heu k aucune d^lib^ration.** VRProt. p. 75.
7) 4. December, VR. 1. Ein Mitglied zeigt an dass G. Montchoisy sich erboten habe, auf den Wunsch
der helvetischen Regierung das Bataillon Basken, das sich jetzt im Wallis befinde, in den Ct. Leman zu
senden. 2. „Le Oonseil exöcutif, vonlant prendre toutes les mesures propres ä reduire les mouvements in-
surrectionnels qui se fönt apercevoir dans le L^man, Charge le (dit) membre de demander verbalement au
g^n^ral M. Tenvoi de ce bataillon k Lausanne et la mise k la disposition du prefet national.'^
i Bei den Basken war die gegenseitige Ansteckung wohl weniger zu befürchten ?
I 8) 4. December, VR. Weisung an den Kriegsminister: „Ensuite du rapport verbal que vous avez fait
; au Conseil ex6cutif . . . il vous Charge . . de faire partir sur-lechamp ponr Lausanne vingt-cinq canonniers,
que vous mettrez k la disposition du prüfet national du canton. Vous etes en meme temps invitö k donner
k ce prefet l'autorisation de prendre de suite les mesures qu'il jugera convenables pour mettre Tarsenal de
Morges en sÄretß." vRProt. p. so. - 8B4, p. 105.
9) 4. December. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Leman. „Le C. E. a remarqu6 parmi
les signatures de la declaration qui vous a 6t6 remise le 1" du cour. quelques fonctionnaires, eraployös et
(des) membres d'autorit6s constitu^es. Vous sentirez saus doute . . que des hommes revetus d'un caractere
public qui refusent de reconnaitre rautoritö du Gouvernement et osent se declarer signataires d'un ^crit
proscrit par lui, ne peuvent continuer k remplir des fonctions dans Texercice desquelles il» doivent jouir de
la contiance du Gouvernement aussi bien que de celle du peuple. Si donc k la r^ception de cette lettre le
tribunal de canton n'avait point encore lanc6 de mandat d'arret ou d'accusatiou contr'eux et leurs complices,
vons etes express^ment Charge . . de les suspendre sur-lechamp de leurs fonctions. Le Gouvernement attend
de votre exactitude ordinaire et de la fermet^ que vous avez d^ploy^e jusques ici, que le präsent ordre
sera ponctnellement ex^cut^." — (Infolge einer Motion.) VRProt. p. so, si. — 864, p. 107-8.
Zu bemerken ist hiebei eine Kundmachung des Statthalters, dd. 3. December, im Bull. helv6t. XVL 217.
10) 4. December (13 Frim. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Antwort auf dessen Zuschrift über
die Gährung im Ganton Leman . . . „Je ne puis apprendre avec plaißir la n6ce8sit6 oü le Conseil ex^cutif se
trouve de röprimer par la force arm6e des dösordres suscit^s dans Tint^rieur dans un moment oü cette force
pourrait etre utile ail leurs k la defense de la cause commune, et c'est avec regret que je vois l'^garement
dont vous vous plaignez, occasionnö par des adresses d'un autre genre, dont j'ai cru devoir reprösenter
rinconvenance k votre gouvernement. S*il existe k Paris des individus lemanois qui entretiennent des correspon-
dances criminelles avec leur canton, il semble qu*en en pr^venant avec franchise le gouvernement fran^ais,
OD aurait evit^ ces discussions vicieuses et fondöes sur des suppositions gratuites qui ont agit6 le canton
L^man, et dont Teffet a 6te de provoquer les embarras actuels. D'apres ces conaiderations, citoyen Ministre,
je ne juge pas convenable de donner une declaration sur^rogatoire, et je me bornerai pour le moment k
communiquer votre lettre k mon gouvernement." 3372, p. 265. — 884, p. 138—34 (Cop.).
11) 5. December (14 Frim. IX), Bern. G. Montchoisy an den Vollziehungsrath. 1. Antwort auf die
Nachricht über Unruhen im Ct. Leman ... „J'ai pr6venu le prüfet de ce canton que je donnais Tordre k tous
les commandants de place de correspondre avec lui et de Taider au besoin de toutes les forces qu'ils pourront
avoir k leur disposition. Le g6n6ral qui commande les troupes dans le Valais est ^galement pr6venu de
concourir au r^tablissement de l'ordre, et sous peu de jours de la cavalerie sera envoy^e k Lausanne, si le
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480 18. December 1800 Nr. 170
prüfet ne m'annonce que tout ötant rentr6 dans le devoir cette mesure devient inutile. J*aime k nie persuader
que le d^veloppement de ces dispositions ne sera pas n^cessaire et que vou8 aarez la satisfaction d'apprendre
ineessamment que co canton ^gar6 se soumettra k la stricte Observation des lois.^ 2. Mittheilung von zwei
Briefen von General Dumas^ mit Gesuch um Rücksendung derselben und Anzeige der darüber gefassten
Beschlüsse ... 8W. p. 125-26.
12) 5. December. Der Minister des Auswärtigen an den Vollziehungsrath. Einsendung einer Antwort
von M. Reinhard über die Bewegung im Ct. Lemau, mit Betonung dass dieselbe eine genaue Erwägung
erfordere. — (Begos war durch mehrtägige Unpässlichkeit abgehalten, persönlich zu erscheinen.) 884, p. 127.
13) 6. (u. 8.) December, VR. Der verlesene Brief von M. Reinhard wird dem Minister des Auswärtigen
zurückgegeben mit dem Auftrag, denselben den Gesandten Glayre und Stapfer mitzutheilen, nebst dem dadurch
beantworteten Schreiben v. 3. d. An Stapfer soll auch der Brief gelangen, der (noch) an Reinhard zu richten
ist in Betreff seines Irrthums über den Ursprung der Gährung im Ct. Leman. Vgl. N. 19.
VRProt p. 107, 108. - 884, p. 135.
14) 6. December, VR. 1. Der Justizminister legt einen Bericht des RStatthalters von Leman (v. 5. d.)
vor. „Parmi les meneurs il remarque quelques membres du ci-devant Conseil I6gislatif, quelques fonctionnaires
et surtout des membres de tribunaux de district. II se plaint de quelques sous-pr6fets, sur la fermet^ et les
intentions desquels il ne saurait compter, entr'autres ceux d'Aubonne et de Cossonay. Les anarchistes out
eu a Morges une assemblee tumultuaire, ensuite de laquelle ils ont plant6 Tarbre de la libertö devant le
cercle des amis du Gouvernement, qu'ils appellent le cercle des Chonans ; ils ont enterrö le quarteron, la
raclette et d'autres Instruments de la recouvre des cens et n'ont rien n6glig6 pour exciter le peuple contre
les lois et Tautorit^ du Gouvernement. Ce qui leur a donn^ le courage de se porter k ces mouvements est
une lettre du prdsident de TAdministration, Monod, actuellement k Paris, qui leur promettait Tappui de la
France, pourvu qu'ils allassent en avant. Un nomme Landry de Morges doit etre döpositaire du registre
secret de Tassembl^e des anarchistes; le prüfet propose de le faire arreter. II appelle aussi Tattention du
Ministre sur le nomm^ Jaquerod, agent de Villars sous Yens, qui dans ce moment parcourt les cantons de
Berne, Soleure et Argovie pour y r^pandre le pamphlet proscrit par l'arret^ du 24 Novembre. — Enfin le
prefet, dans un second rapport, annonce que le tribunal de canton, invit6 par Taccusateur public k lancer
un mandat d'arret contre un nommö Samuel Clerc d'Emblens, convaincu par son propre aveu d'avoir sign^
la declaration du 1®' Decembre, s'est content^ d'exiger de cet individu une d^claration sur les mains du
President qu'il ne s'absenterait pas; Taccusateur public a appel^ de cette sentence au Tribunal supreme et
a demand6 en meme temps que toute poursuite ult6rieure relativement aux signataires du susdit 6crit Boit
suspendue, puisque tous se trouvent dans le meme cas que Clerc.'* 2. Berathung; vorläufig werden dem
Justizminister folgende Weisungen ertheilt: Dem Obergerichtshof den Spruch des Cantonsgerichts betreffend
Clerc mitzutheilen mit der Einladung, beförderlichst über die Appellation zu entscheiden. Dem RStatthalter
400 Frk. für die Kosten geheimer Polizei zu behändigen, mit der Zusicherung dass nöthigenfalls mehr bewilligt
werde. Demselben zu eröffnen, dass die Regierung ihn alsbald ermächtigen werde, Unterbeamte zu ersetzen.
Auf Jaquerod fahnden zu lassen ; fänden sich bei ihm Exemplare der erwähnten Adresse, so müßte er sofort
verhaftet und der VR. benachrichtigt werden. Weitere Befehle vorbehalten ... 3. Aufträge an den Kriege-
minister, (der obiger Verhandlung beigewohnt zu haben scheint): „1*> Vous ferez partir demain pour Lausanne
les deux compagnies du bataillon Clavel qui ont re^u de vous l'ordre de se tenir pretes k marcher. Elles
seront k la disposition du prüfet national ; leurs chefs auront ordre de suivre en tout ses directions. 2® Vous
vous rendrez dans la journ^e chez le g6n6ral Montchoisy et lui ferez connaitre que les rapports parvenus
au i\ E. sur la Situation du Leman sont tels qu'il est absolument besoin de Temploi de troupes fran^aises
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pour le r^tablissement de Tordre. En consöquence vous Tinviterez de la part du Gouvernement ä faire marcher
de suite sur Lausanne et ä mettre k la disposition du prüfet national tant le bataillon de Basques stationne
dans le Valais que la cavalerie dont il pourrait disposer. La ferme volonte que ce gen^ral a montr^e
constamment lui garantit qu'il acquiescera facilement ä cette demande." VBProt. p. 118-121. — 8B4, p. 137-40.
Das erste der behandelten Schreiben, an den Justizminister, „trfes confidentielle", liegt in Bd. 804,
p. 111— 14; 121—23.
15 a) 6. December, VR. G. Montchoisy zeigt in einer Zuschrift v. 14. Frimaire an, was für Maßregeln
er zur Dämpfung der Unruhe im Ct. Leman getroffen, und theilt zwei Briefe von G. Dumas mit, welche das
Bedürfnis betonen, die Grenze hinlänglich durch helvetische Truppen zu decken und die verlangten Schtitzen-
compagnien aufzubieten. Dem Kriegsminister zur Entwerfung einer Antwort überwiesen. VRProt. p. 145. i46.
15 b) Das Bull. helv6t. XVL Nr. 31 Suppl. (p. 3—4) enthält auszugsweise einen v. 12. Frim. datirten
Brief von Montchoisy an den RStatthalter von Leman über die getroffenen Dispositionen und ein bezügliches
Schreiben von Cdt. Vilvot in Vevey etc., v. 18. Frim.
16) 6. December, Lausanne. Publication des RStatthalters betreffend die verpönte Adresse, (die 4327 Unter-
schriften gefunden haben soll); nebst einem Schreiben von G. Montchoisy...
Bull. helv. XVI: Suppl. zu Nr. 31, (3 Seiten 8«).
17) 7. December, Lausanne. RStatthalter Polier an die ünterstatthalter von Lausanne, Morges, Aubonne,
Rolle, Echallens, Orbe, Yverdon und Cossonay. „Vous recevrez sous ce pli coramunication d'une lettre du
Conseil ex^cutif portant l'ordre formel de suspendre de leurs fonctions publiques quelconques ceux qui ont
signö la d6claration ä moi pr6sent6e par eux le 1" cour. ... Vous trouverez ci-dessous la liste de ceux d'entre
les dits citoyens qui sont domicili6s dans votre district; vous les manderez immödiatement k votre audience
et demanderez s6par6ment ä chacun d*eux s*il reconnatt avoir signö dite d^claration; sur l'affirmative vous
lui d^clarerez au nom du C. E. qu'il est snspendu de toutes ses fonctions publiques, et lui intimerez la
defense expresse d*en remplir aucune, sous peine d'etre immödiatement d6f6r6 aux autorites supremes. Du
toat vous dresserez proc^s verbal sign^ par Tindividu, et vous ferez connaitre aussitdt la dite Suspension
aux autorites de leur commune et par elles ä leurs administr^s, avec defense expresse de leur ob6ir ou
donner creance en ce qui concerne les fonctions dont ils sont et demeurent suspendus, jusqu'ä nouvel ordre.
8i le fonctionnaire est ä votre nomination, vous le remplacerez provisoirement par un citoyen attachö k ses
devoirs et au Gouvernement. S*il est membre du tribunal ou municipal ou exerce teile autre fonction, vous
veillerez k ce que la repourvue provisoire ait Heu k forme des lois et arretes sur cette matiöre. S'il est
quelqu'un d'entre ces citoyens qui nie d'avoir signö la dite döclaration, vous suspendrez toute disposition ä
8on 6gard et attendrez de nouvelles Instructions. Accusez-moi röception et execution. Salut et fraternite."
864, p. 143-44 (Cop.).
18 a) 7. December, Lausanne. RStatthalter Polier an den VoUziehungsrath. Abschriftliche Mittheilung
des an acht Unterstatthalter gerichteten Kreisschreibens, das auch in die öö'entlichen Blätter eingerückt
werde ... 8B4, p. i4i.
18 b) 7. Dec. Derselbe an Denselben. Sendung des für seinen Canton erlassenen Proclams, das die
(Jmtriebe der Anarchisten bekämpfe, aber vielleicht nicht durchdringe, weil die Aufregung, gestachelt durch
Geiz und Habgier, sehr groß sei; in Morgeö soll Hauptmann Raymond gesehen worden sein, der die Sache
auf die Spitze treiben werde. Er schreibe an G. Montchoisy, um das versprochene Regiment baldmöglichst
zu erhalten. p. 145—46.
Am 8. Dec. im VR. behandelt, aber ad acta gewiesen; (Prot. p. 147 — 48).
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488 18. December 1800 Nr. 170
19) 8. December, VR. Ein Mitglied macht (nochmals?) aufmerksam auf eine Stelle in der letzten
Zuschrift von M. Reinhard, die der helvetischen Regierung selbst die Schuld an der Unruhe im Ct. Leman
beimisst. Es wird beschlossen, durch eine schriftliche Antwort die irrige Auffassung des Gesandten richtig-
zustellen, desshalb der Minister des Auswärtigen herbeigerufen und beauftragt, morgen einen Entwurf dieses
Schreibens vorzulegen. VEProt p. i69.
20) 8. December, VR. „Le cit. Dolder rend compte au Conseil ex6cutif d'un entretien qu'il a eu avec
le g^nöral Montchoisy et dans lequel celui-ci lui a promis qu'il employerait tous les moyens dont il peut
disposer pour comprimer reflfervescence du L6man, et lui a fait connaitre qu'il a rappel6 le commandant de
Lausanne, le cit. Lecorps, homme tres dangereux, Tarne de ses (?) affiliations avec les anarchistes, et y a
envoy6 le g6n6ral Gu6tard." VEProt. p. 152.
21) 8. December, VR. 1. „Le prüfet national (du canton L6man) transmet au Conseil ex^cutif une lettre
du 8ous-pr6fet de Morges, qui donne de nouveaux renseignements sur les menees des anarchistes et t^moigne
ses craintes qu'ils ne s'emparent de Tarsenal de cette ville, oö sont d6pos6es 56 piöces de canon; cet arsenal
est confie ä la direction du nomme Guibert, anarchiste prononc6, qui ne manquerait pas de le livrer en cas
d'explosion k ses nombreux acolytes. Le prüfet t^moigne aussi ses inqui^tudes k T^gard de cet arsenal, ne
sachant pas oü il pourrait etre transf^r^ ; il propose de le laisser k Morges, mais d'y euvoyer soixante hommes
en garnison sous le commandement d'un oiücier exp^riment6 et sür, et de donner le commandement provisoire
de cette place au capitaine Daillent, homme sur lequel le Gouvernement peut compter." 2. Berathung; Zurück-
nahme der Ernennung von Guibert als Zeughausinspector ; Ersetzung durch Kanonier Vionnet. 3. Nachricht
an den Kriegsminister, unter Mittheilung der anderweit ertheilten Aufträge ; der RStatthalter sei anzuweisen,
von den 8 Comp, die zu seiner Verfügung stehen wenigstens 60 Mann nach Morges zu senden und das
allfällig nöthige Platzcommando daselbst dem B. Daillent (Kreiscommandant) zu Übertragen. Dem Hauptmann
Raymond soll beförderlich der Befehl zugehen, sich sofort wieder zu den HUlfstruppen zu begeben. 4. Weisung
an den Finanzminister, dem entsetzten B. Guibert das Pulverdepot zu entziehen und dem B. Vionnet an-
zuvertrauen und für einstweilen im Ct. Leman jeden Verkauf von Pulver zu untersagen. 5. Schreiben an
den RStatthalter . . . VRProt. p. 148-152. — 738, p. 671. 673. 675—76. - 740, p. 641.
22) 8. December. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Leman. Antwort auf seine jüngsten
Berichte; Belobung seines unermüdlichen Eifers ... (Le C. E.) „est satisfait des mesures que vous avez prises
et se fait un plaisir de vous le temoigner. Vous avez sa confiance tonte entiöre, vous avez celle de la partie
saine de votre canton, c'est-ä-dire de l'immense majoritö des habitants. Vous ne devez donc pas craindre les
coupables efforts de quelques factieux qui peuvent entratner momentanöment quelques centaines d'hooimes
^gar^s, mais qui seront abandonn^s ä eux memes d^s que la voix de la raison se sera fait entendre. Vous
devez en toute s^curitö prendre des mesures fermes proportionn6es aux circonstances. Premier fonetionnaire
du L6man, vous avez par devers vous le devoir d'y maintenir la tranquillit^, d*y r^tablir Tordre lorsqull
est trouble. Placö au centre et saisissant d'un coup d'oeil la Situation de votre canton, qui mieux que vous
est k m§me de porter de prompts rem^des \k oü le mal menace de gagner? Le Gouvernement vous donne
donc k cet 6gard toute la latitude que vous pouvez dösirer, persuade que vous ne sauriez en fwre qu'un
bon usage. Fermete et meme severite dans les temps de crise, teile est la maxime que le Gouvernement
a adoptee; teile doit etre en ce moment la rögle invariable de votre conduite."
VEProt. p. 151. 152. - 8B4, p. 158 -M.
23) 8. December. Rapport des Justizministers über politische Umtriebe des Zeughausinspectors Guibert
(nebst Söhnen) und des in Urlaub beHndlichen Hauptmanns Raymond, und Antrag auf Unterdrückung des
Bulletin helvetique ... — (Vgl. N. 21, 27, und Nr. 162.) 646, p 89i.
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24) 12. Deceraber, VR. Der RStatthalter von Leman zeigt an, dass die Gegenwart des G. Guetard und
einiger französischer Truppen die Ruhe wieder herzustellen scheine. VRProt. p. 268.
Die Zuschrift von Polier, dd. 11. Dec, verdankt zugleich die ihm bezeugte Billigung seines Verhaltens :
Bd. 864, p. 179—80.
25) 16. December, VR. (bei Beginn der Sitzung). Der Präsident meldet aus einem vertraulichen Briefe
des RStatthalters von Leman, dass das Bataillon Mliller seinen Dienst sehr gut verrichte und sich durch die
Anarchisten noch nicht habe verführen lassen, obwohl die Mannschaft ihren Sold nicht erhalten habe; es
wird dabei empfohlen, dem Soldaten jeden Vorwand zur Nachgiebigkeit zu benehmen. Die Zahlung des
Rückstandes wird beschlossen, aber der Kriegsminister zur Abgabe seines Gutachtens eingeladen, wie dieselbe
stattfinden könnte. VRProt. p. 8i5.
26) 16. December. Der VoUziehungsrath an den Justizminister. Antwort auf seinen Vortrag über die
Einfrage des RStatthalters von Leman, ob die Beamten welche die mit Beschluss v. 24. Nov. verpönte Adresse
unterschrieben und nicht widerrufen haben, suspendirt werden sollen. Man finde solche strafbar und dehne
also die Weisung v. 4. d. auf alle diejenigen aus, die ihre Unterschrift noch nicht zurückgezogen haben.
Dem Statthalter sei hierin die größte Pünktlichkeit zu empfehlen.
VRProt. p. 828, 824. - 884, p. 187—88. (189-90. 191. 193.)
27) 18. December, VR. Das Gesuch von Ouibert um Wiedereinsetzung in seine Stelle wird abgewiesen.
VRProt. p. 869-70. - 740, p. 648. 647. (649.)
28) 18. December. Der VoUziehungsrath an den RStatthalter von Leman. „Vous aurez re^u du ministre
de la Justice par le dernier courrier la destitution du tribunal de canton et la Suspension de tous les fonction-
naires signataires de Tadresse proscrite. Le Gouvernement ne doute pas que Tun et Tautre de ces ordres n'aient
et6 ponctuellement ex^cut^s. II estime aussi que ces mesures doivent ^tre pour vous le signal de Celles que
vous avez ä prendre comme premier fooctionnaire charg6 du maintien de la tranquillit6 et de Tordre public
dans votre canton et comme ex^cuteur imro6diat des ordres du Gouvernement. L'arr§t6 du 24 Novembre
demier n'a point encore obtenu d'ex^cution; si le grand nombre de coupables qu'il embrasse Ta peut-etre
rendu inex6cutable jusques k ce jour^ au moins aurait-il du Stro observ6 k T^gard des signataires de la
d^claration qui vous fut remise le 1®' cour. et principalement des six ou sept individus qui sont venus vous
la präsenter. Le C. E. vous Charge express^ment . . de faire arreter de suite ces derniers k teneur du sus-dit
arret6 et de les faire poursuivre par devant le tribunal de canton k la diligence de Taccusateur public; 11
verra ensuite ce qu'il y aura k faire au sujet des autres. — II ne saurait trop vous exhorter, .. ainsi qu'il
vous l'a d^jä recommandä dans une de ses pr6c^dentes lettres, de deployer tonte la fermetö, toute Tönergie
propres k älterer le parti anarchiste; vous le devez surtout dans le moment actuel, oü le Gouvernement
frappe les coups d^cisifs, et oü il est si efiicacement second^ par l'autorite militaire fran9aise; c'est le seul
moyen d'^touffer ce dangereux germe d'insurrection et d'assurer enfin Tob^issance k la loi. — II vous rappeile
aussi que vous avez le droit de nommer et r6voquer les fonctionnaires du pouvoir executif sous vos ordres ;
que donc, 8*il est de vos sous-pr6fets dont vous soyez mecontent et qui soient attach^s au parti des agita-
teurs, non seulement vous pouvez les destituer, mais qu'il est de votre devoir de le faire. Le Gouvernement
vous donne Texemple; suivez-le partout oü le besoin en sera reconnu." vRProt. p. 856— 858. - 884, p. 208-4.
Aus dem Vorbericht im Protokoll erhellt dass der VR. den Statthalter etwas zu bedächtig fand.
29) 19. December, Paris. M. Stapfer an M. Begos. Antwort auf dessen letzten Bericht (über die Un-
ruhen im Ct. Leman). Er habe sich sofort zu Talleyrand verfügt, die Vorgänge einläßlich besprochen, die
verschiedenartigen Gründe dargelegt, die Verbindung mit frz. Anarchisten berührt und die Gefahr ähnlicher
Bewegungen in Prankreich betont, die Correspondenz mit M. Reinhard resp. deren unziemlichen Ton gewürdigt
AS. ». d. Helv. VI. g2
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und die Folgen vorgestellt, die ein solches Verhalten des Gesandten haben könnte. Talleyrand habe dann, anf
bestimmtes Verlangen, versprochen, dem ersten Consnl eine Maßregel vorzuschlagen, die zugleich wirksam und
den seit Nov. 1799 kundgegebenen Grundsätzen hinsichtlich der Unabhüngigkeit gemäß wäre; den Vorschlag,
durch den Befehlshaber der Beobachtungsarmee dem RStatthalter von Leman schreiben zu lassen, er könne
der durch Feinde der beiden Regierungen erregten Gährung nicht gleichgültig zusehen und würde bei An-
dauern derselben Gewalt anwenden, um die Aufrührischen zum Gehorsam zu bringen, habe T. gern adoptirt
und verheißen, ihn dem ersten Consul zu empfehlen, sofern dieser nicht schon anders verfügt hätte ; er habe
endlich auf Beschleunigung des Entscheids gedrungen. Hiebei müsse man sich vor allgemeinen Beschuldi-
gungen hüten, wenn sie auch noch so begründet wären; da für gewisse Dinge schwer ein Beweis erhältlich
sei, so habe er sie nicht hervorgehoben .... aaw, p. 227-229. - BArcWr: pm. gw. ArcWr.
30) 20. December. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. ^Der gg, R. ist auf eine Stelle aus (!) dem
Supplement zu der Nr. 149 des Zeitungsblatts, Nouvelliste vaudois betitelt, vom Mittwoch den 17. d. M.,
aufmerksam gemacht worden, wodurch der Unterstatthalter des Cantons Leman seine Mitbürger auffordert,
sich auf dem Gemeindehause einzuschreiben, ob sie die Schrift Adresse des 8oussign6s auz autorites du canton
L^man unterschrieben haben oder nicht, ob sie im ersten Fall auf ihrer Unterschrift beharren, und dergleichen.
Bevor aber der gg. Rath über die Schicklichkeit einer solchen Maßregel eine nähere Untersuchung anstellt,
findet er nöthig, Sie . . einzuladen, ihm über die Aechtheit und (die) Beweggründe dieser Verfügung so bald
möglich Auskunft zu ertheilen.'^ Prot. p. 749—50. - 460. Nr. 270.
Zu bemerken ist hiebei die Motion von Muret, in Bd. 196, p. 381 — 84.
31) 20. December, VR. Der RStatthalter von Leman gibt Nachricht über eine Proclamation von G.
Guetard, die vor Unruhen warnt . . . VBProt. p. 404.
32) 20. December, VR. Es wird über die gewünschte Zahlung des Soldes für die im Canton Leman
stehenden Truppen referirt; derselbe beträgt bis 15. d. M. 11,865 Frk. ; die Mittel daftir sind vorhanden,
und in Bälde sollen auch die übrigen Rückstände (der regulirten Mannschaften) abgetragen werden können.
Die Zahlung wird beschlossen ; bezügliche Weisungen gehen an den Finanz- und den Kri^sminister . . .
VBProt p. 41«. 417. — 772, p. 783. 785.
33) 20. December. Der Vollziehungsrath an den Justizminister. ^Vous avez fait lecture an 0. E. . . .
d'une lettre du prüfet national du canton du L^man dans laquelle, aprös avoir pr^sent^ quelques observations
sur les diflicult^s qu'^prouvera Tex^cution de l'ordre qui lui a et6 donn^ le 17 cour. de suspendre tons les
fonctionnaires signataires de Tadresse proscrite et sur la n6cessit6 de les remplacer incessamment, (et) appelle
Tattention du Gouvernement sur la composition ^videmment mauvaise de plusieurs tribunaux de district et de
quelques municipalit^. Le C. E. vous Charge .... (1) de faire connattre au prüfet national que la Suspension
ordonn6e des fonctionnaires publics ne doit avoir Heu qn'k Tögard de ceux dont il est prouv^ qu'ils ont
6ign6 Tadresse anx autorites du L^man, et qui se sont partieuli^rement rendus indignes de la confiance publique.
Vous Tautoriserez mSme k remettre provisoirement en fonctions ceux des fonctionnaires qni sont indispensables
pour le maintien de Fordre public et de la marche r^guliöre des affaires. (2) Quant aux tribunaux de district
dont il estime la composition mauvaise, vous inviterez le prüfet k faire sur cet objet un second rapport,
qui mette le Gouvernement k mSme de prendre contr'eux teile mesure que le salut public et la justiee pourront
exiger. (3) Le C. E. suspend ^galement de prendre une d^cision au sujet des municipalites. II espöre qu'elles
sauront etre maintenues dans les bomes que leur prescrit la loi, lorsque les fonctions des autorites qui doivent
les surveiller seront exerc^es par des personnes sur les sentiments et le z61e desquel(le)s on pourra compter."
VBProt p. 402-404. - 8B4, p. (806-«.) 2U-H
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34) 21. December, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Antwort auf die Nachrichten über die Dämpfang
der Unruhe im Ct. Leman; Befriedigung darüber dass eine Intervention der frz. Regierung erspart worden.
2. Entdeckung einer verbrecherischen Correspondenz von Exrepräs. Hartmann, der seit 5 — 6 Monaten hier
sei, den Miniatem allerlei wichtige Angaben verspreche und daneben durch Briefe zum Aufruhr sporne; die
Kundschaften darüber haben bisher nur 96 Fr. gekostet und seien zuverläßig . . . Diesföllige Schritte bei der
Polizei und der Postverwaltung haben zur Ergreifung eines Pakets an Petermann u. Ck>mp. in Basel geführt,
das heute Vormittag geöffnet werde ... 3. Verfassungsplan . . . aaeo, p. 281—284. — BArcWv: p»r. oet. irch.
§ 2 zum Theil gedruckt bei Jahn, p. 24—25.
Geber Hartmaims Umtriebe in Paris, die sich z. Th. auf Vollmachten von Berner Landgemeinden stutzten,
▼gl. Jahn p. 26 — 27. Mehrere vorliegende Actenstüeke müssen übergangen werden.
35) 22. December, VR. Eingang einer Anzeige des gg. Raths betreffend Nr. 149 des Nouv. vaud.
(N. 30). Der Präsident erklärt, er habe gestern noch rechtzeitig dem Justizminister auftragen können, dem
RStatthalter von Leman die Weisung zu geben, die von dem Unterstatthalter getroffene Maßregel abzustellen
und einer Wiederholung in andern Gemeinden vorzubeugen. Diese Verfügung wird gebilligt.
VBProt. p. 489, 48a
36) 22. December, VR. Der RStatthalter von Leman erstattet Bericht über den Vollzug der ihm er-
theilten Befehle . . . Von den drei bekannten Urhebern der „Erklärung** — Rouge, Bonnard, Mandrot — sei
der erste aus der Haft entwichen, der zweite nicht gefunden worden, der dritte wirklich festgenommen. Er
dringt auf baldige Besetzung der durch Ablehnung erledigten Stellen im Cantonsgericht und Ememmog neuer
Soppleanten und versichert dass er öfter nur wegen Mangel an Mitteln nicht handeln könne. Beschlüsse
werden verschoben, bis der Justizminister Bericht erstattet hat. VBProt p. 432. - 8B4, p. (215— is.)
37) 22. December, VR. „Le prüfet national du canton de Fribourg transmet par une lettre du 21 cour.
deux exemplaires de Tadresse aux autorit6s du L6man qui lui ont 6t6 envoy^s par les sous-pr^fets de Romont
et de Bulle, et qui toutes (!) deux contenaient Tinvitation aux communes de ce canton d'envoyer le 19 des
d6put6s ä Payerne, pour assister ä^une assembl^e dans la maison commune de ce Heu, oü on d^lib6rerait
snr les moyens d'appuyer les r^clamants du canton L^man. Le prüfet annonce avoir envoy4 un homme
aüid^ k Payerne pour examiner ce qui s'y passerait ce jour-lä, et avoir doun6 des ordres analogues au sous-
prefet de ce district, mais que Tun et l'autre n'avaient pu d^couvrir que le moindre rassemblement eüt lieu.^ —
Mittheilnng an den Justizminister. VRProt. p. 482, 4S8. — sie, p. 228-24. - 864, p. 219.
38) 22. December. Der Justizminister an den RStatthalter von Leman, zur Antwort auf dessen Fragen
V. 19. d. Auftrag zur Einsendung specieller Angaben über die zu ersetzenden Beamten ... 8B4, p. 207—8.
39) 23. December. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Le prüfet national du canton
da L6man, en faisant connaitre qu'un grand nombre de municipalit^s se trouveront vacantes et d'autres priv6es
de la majorit^ de leurs membres par Tordre donn^ de suspendre tous les fonctionnaires publics qui ont signö
Tadresse anarchique proscrite par Tarret^ du 24 Novembre, vous demande de quelle maniöre il doit etre
pourvu au remplaeement de ces municipaux, ainsi qu*k celui des juges de district qui se trouvent dans le
meme cas. Le 0. E. estime avec vous.. l^ que \k oü il y a des suppl^nts, ils doivent etre appel^s k
remplacer les municipaux suspendus de leurs fonctions; 2^ que pour les communes oü il n'y a point de
suppl^ants ou pas en nombre süffisant, le sous-pr6fet du district devra präsenter une double liste de candidats
parmi lesquels le prüfet national devra nommer les membres provisoires de la municipalit^. Cependant, par
les nonvelles directions donn^es au prüfet, et que la lettre ci-jointe vous fera connaitre, le C. E. pense qu'il
y aura pen de membres de municipalit^s k remplacer. — Quant au compl6tement des tribunaux de district,
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le C. £. a ajourn^ de prendre une d^cisiun aar cet objet jusques k ce que le prefet national ait fait le rapport
qui lui est demand6 sur ceux de ces tribunaux dont la composition est mauvaise.^
VRProt. p. 446—448. — 622, p. 105, IM.
40 a) 25. December, Lausanne. RStatthalter Polier an den Vollziehungsrath. ^M'^tant assar^ par le
court s^jour que Tescadron du 19« r^giment de dragons a fait dans le canton, qu'il y a beaueonp d'incon-
v^nients, sans utilit6 essentielle, k diss^miner la troupe dans les communes chez les anarehistes, surtout
lorsqu'elle re^oit ses rations, attendu que les ^missaires et agitateurs travaillent les officiers et soldats, les
gagnent k leur parti et les indisposent contre le gouvernement, je viens d'adopter un autre plan, qui a
obtenu Tassentiment du g^n^ral Guetard. Le 18<> de cavalerie est compos^ de 266 cavaliers; j'envoie l'^tat
major et 100 cavaliers k Morges et environs, et je forme avec le reste et 2 compagnies du 2^ bataillon
(Muller) une colonne mobile sous le commandement du chef de brigade, inspecteur des milices Bergier, militaire
ferme, mod6r6, juste et fort entendu. II se portera successivement et en masse sur les communes rebelies
et s'y fera pr^c6der par ma proclamation ci-jointe. £n meme temps j'invite la cliambre administrative 4
ordonner aux receveurs d'accompagner la colonne pour percevoir les int^rets des censes de 1798 et 1799.
La colonne parcourra les districts d'Echallens, Cossonay, Morges, Aubonne et partie d'Yverdon, Orbe et
Grandson; dans ces trois derniers ce sont les communes de Pally, Chavornay, Bonvillars, Fiez et Fontaine.
Je replie sur Lausanne, pendant la marche de la colonne, les 2 compagnies helv6tiques qui sont k Cossonay.
J'ai lieu d'esp^rer du succ6s de ce nouveau plan, qui supplöe par le mouvement de la troupe k sa faiblesse
et pr6vient, en la tenant sous une discipline exacte, les efforts des anarohistes.^ 864, p. 221-28.
Abschriftlich folgt eine zunächst an die Unterstatthalter und die Municipalitäten gerichtete Kundmachung
V. 25. Dec. (p. 225—28).
Der Vorschlag von Polier wurde am 26. den Ministern des Kriegswesens, der Justiz und des Innern
zur Begutachtung auf morgen zugewiesen (Prot. p. 498—99).
40 b) Ein gleichzeitig an den Kriegsminister adressirtes Schreiben empfiehlt Bergier zu einer Solderhdhung
für die Dauer der Expedition; (p. 229—30).
Am 26. wies der VR. beide Briefe an den Justiztninister zur Prüfung etc. (p. 233).
41) 26. December, VR. Der Polizeiminister theilt aus einem Bericht des RStatthalters von Leman
folgende Angaben mit: „1) Qu'il a fait arr^ter le cit. Paul Baud de Month^ron, district d'Aubonne, un des
6 individus qui se pr6sentörent chez lui le 1^' de ce mois en se dödarant signataires de Tadresse, ainsi
que le juge Guibert de Lussy et le juge Epars de Cossonay ; 2) que Tenquite contre Texpr^sident Mandrot
a commencö; 3) que les dragons fran^ais... sont partis inopin6ment et seront remplac^ par le 18« de
cavalerie; 4) qu'il a remplacö le cit. Vienne, 80U8-pr6fet d'Aubonne, par le cit. Louis Grivel, agent de
Bussy, et le cit. Duohat, sous-pr^fet de Cossonay, par le cit. Daniel Charriöre.^ VBrrot. p. 500. — 864, p. (2».)
42) 27. December, VR. Der Justizminister begutachtet einen gestern verlesenen Bericht des RStatt-
halters von Leman und legt den Entwurf einer Antwort vor, worin dessen Vorschläge betreffend die Execution
genehmigt und entschiedenes Handeln empfohlen wird. Dieses Schreiben wird gebilligt und der Minister
beauftragt, es abzusenden. — (Für dessen Text ist im Prot, eine Lttcke gelassen. — Vgl. N. 44.)
VBProt. p. 508. 504. — 8B4, p. (245—47.) 2S1.
43) 27. December. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Leman. „La direction que voob
demandez au C. E. au sujet des subsistances de la troupe envoy^e en execution dans les communes qai
renferment soit des signataires de Tadresse proscrite, soit des r^nitents au payement des censes, lui a pam
devoir Stre tonte simple; eile d^rive naturellement du principe que les coupables doivent porter les chargea
rösultant de la mesure de s^v^rit6 qu'ils ont provoqu6e. Pour atteindre ce but dans le cas pr6sent, ii fast
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Nr. 170 18. December 1800 493
que la coionne mobile ne re^oive point ses subsistances ot que, r6partic d'apr^s la direction donn6e par vous
aox fonctionnaires du pouvoir execntif ehez les anarcbistes et les r^nitents, eile seit nourrie enti^rement par
eax. — Le C. E. croit devoir vous faire connaitre ici son intention bien prononcöe que la colonne mobile
est aussi destin^e ä procurer la perception des eeuses et que dans les communes oü il ne se tronve pas de
8igDataires de la susmentionn^e adresse, les troupes resterout 6galement k la Charge des r^nitents jusques
4 ce qne Tob^issance k la loi seit assur^e. Le ministre des Pluances donne par ce conrrier k la chambre
administrative des ordres analognes k cette d^cision, et vous voudrez bien . . diriger vos Operations en con-
seqnence, en vous concertant avec la Cbambre adm. snr les mesures ult6rieures k prendre. II est sans doute
saperfln de vous observer . . que tuut citoyen rentrant dans ses devoir«, soit en se rötractant de sa signature,
8oit en ob^issant aux lois sur les censes, doit snr-le-cbamp etre lib^rö de tout logement militaire d'ex^cution ;
vous donnerez vos ordres pr^cis k cet ögard." VEProt. p. 50i, 502. — 8B4, p. 343—44.
Eine bezügliche Weisung an den Finanzminister folgt im Prot. — Das beantwortete besondere Schreiben
des Statthalters, dd. 26. Dec, ist von ihm selbst als corresp. secr^te bezeichnet; (p. 237—39).
44) (27. December.) Schreiben des Justizministers an den RStatthalter von Leman. Anzeige der Billigung
seiner Vorschläge v. 25. d. betreffend die Verwendung der Truppen .. . ^L'agitation qui a troubl6 le canton
L^man n'a d^jk dur6 qne trop longtemps. Elle ne peut etre consid^röe comme terminöe que lorsque le
penple sera revenu k ses devoirs et que la loi aura repris tout son empire par la soumission que le Gou-
vernement lui doit assurer. Vous devez k cet effet profiter des moyens coercitifs qui sont döpos^s entre vos
mains, et en acc^l^rer le r6sultat. II importe sui*tout qne le mouvement ne soit pas seulement comprime,
mais que la cause m8me soit atteinte. Le Conseil ez^cutif a remarqu6 que vous cherchez k obtenir ce double
bat en ordonnant ^galement aux receveurs d'accompagner la colonne d'ex6cution pour percevoir les int^rets
des censes de 1798 et 1799. II y a Heu 4 s'attendre que la r^sistance des autres communes sera aneantie
lorsqne vous commencerez k mettre k ex6cution celle qui oppose le plus d'opiniätret6 et de moyens contre
cette loiy qui doit 8tre ex6cut6e dans le canton du L6man dans toute son ^tendue, comme eile Ta ^t6 dans
le reste de THelv^tie. — Le sncc6s complet qu'on pourra se promettre de cette mesure d^pendra infiniment
de Tactivit^ et de la c6l6ritö avec laquelle vous proc^derez. Si la colonne mobile arrivöe dans une com-
mune ne produit pas dans le premier jour la soumission entiöre k la loi, vous ordonnerez que le second les
miiitaires soient log^s comme troupe d'ex6cution chez les renitente; mais 11 faut faire en sorte que cette
ex6cution soit termin^e dans le plus court d61ai. Si une commune fait une r6sistance qui peut etre envisag^e
comme indices certains d'une r^volte indiqu^e par la loi du 16 Octobre 1799, vous m'en donnerez de suite
connaissance, afin que le C. E. puisse provoquer contre eile les mesures prescrites par cette loi.^
864, p. 249—50.
45) 27. December, VR. Der Justizminister meldet aus dem jttngsten Brief des RStatthalters von Leman,
dass in Aubonne wegen Aenderung des UStatthalters die Glockenseile abgeschnitten worden und die Richter
Guibert und Epars sich der Verhaftung entzogen haben. Zugleich wird angezeigt dass G. Montchoisy wegen
eines Mordversuchs an einem frz. Dragoner eine Untersuchung verlange . . . VRProt. p. 004, 505. — 884, p. (253-54.)
46) 27. December, Lausanne. RStatthalter Polier an den Vollziehnngsrath. „Le grand cercle ou club
(dans la) maison du pr^sident adm. Monod k Morges 6tant de notori^t^ publique, comme par un grand nombre
de rapports et de d^positions, le foyer, le centre et le point de ralliement des anarcbistes, auteurs, fauteurs,
predicateurs et colporteurs de Tadresse proscrite, cette soci^t6 proourant dans son sein de fröquents et tr6s
oombreax rassemblements de gens de la campagne, qui y sont prdch6s dans le sens de Tadresse; ses chefs
6tant da nombre des soi-disant auteurs et comptant parmi ses membres les plus acham6s anarcbistes, enfin,
Taudace qn'elle a manifest6e le 30 Novembre (veille du jour oü ils partirent de Morges pour venir me pr6-
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494 18. December 1800 Nr. 170
senter la d^claration du 1«' Döcembre, en d^ployant en debors de la croisee de leur salle donnant aar la
nie an grand drapeau belv^tique k I'imitatioD de Tassembl^e provisoire du Pays de Vaud et des Ck>n8eil8
BuprSmes, ainsi que la plantation sur la rue, le 3* courant, d'un arbre de libert6, sans rautorisation da
magistrat; en un mot, tous ces motifs et plusieurs autres k suppiger d^montrant k tous les yeax que ce
club doit etre rang6 au premier raiig des soci^t^s probib^es par la loi du 12 Septembre (1800), j'ai senti
qa'il y avait urgence k d6ployer Tautorite dont vous m'avez revetu, et j'ai pris la r^solution ci-incluse, qai
doit avoir M6 ex^cut^e ce matin par le 8oas-pr6fet de Morges. Et comme j*ai appris qiCk Morges, Cossonay
et ailleurs les cbefs des communes rebelles se rassemblent dans certains cabarets dont les bdtes leor sont
d^vou^s, et qu'ils sortent de ces r6unions plus achai*n6s que Jamals, j'y ai Joint Tordre d'interdiction de ces
r^unions, sous peine de retirer les patentes des dlts cabaretiers. Je d^sire que ces mesnres obtiennent votre
approbation; elles m'ont paru urgentes; mais il fallait Fappareil de la force pour les exöcuter.*^ aw, p. 257-58.
Abschriftlich findet sich der erwähnte Auflösungsbeschluss, der v. 26. datirt ist, in p, 271 — 73,
47) 29. December. Der Vollziehungsrath an den Justizminister. ;,Auf die öffentliche Nachricht dass
der Unterstatthalter von Lausanne seine Mitbürger aufgefordert (habe), auf dem Gemeindhause zu erscheinen
und kraft ihrer Namensunterschrift zu erklären, ob sie die bekannte Adresse an die Cantonsautoritäten vom
Leman unterzeichnet haben oder nicht, hat der gg. Rath in beiliegender Botschaft den VR. eingeladen, die
nöthigen Erkundigungen üba* die Aechtheit jener Nachricht und die Beweggründe dieser Maßregel einzuziehen
und ihm mitzntheilen. Um dieser Einladung entsprechen zu künnen, ertheilt Euch der VR. den Auftrag, ihm
einen Botschaftsentworf vorzulegen, worin die verlangte Auskunft auf eine befriedigende Weise gegeben
werde." — (Infolge einer Motion.) vaprot p. 5*7, ms. - 8B4, p. 2<ä
48) 29. December, VR. 1. Der Justizminister gibt Bericht Über den Gang der Dinge im Ct. Leman.
Mehrere Gemeinden, namentlich Burnand, Penthallaz, Cheseaux, Grancy und Montiaville, haben sich in die
Ordnung gefügt. Fünf (neue) Mitglieder des Cantonsgerichts begehren die Entlassung; Vorschläge zu ihrer
Ersetzung sind bereits gemacht. Der Club in Morges (im Hause Monod) ist aufgelöst und gegen angesetzliche
Versammlungen auf dem Lande Vorkehr getroffen. In dem Districtsgericht Lausanne sind zwei Mitglieder,
in dem von Cossonay drei, in dem von Morges sechs snspendirt; eines derjenigen von Cossonay hat inzwischen
seine Unterschrift widerrufen. Der Minister stellt Anträge zur Ergänzung dieser Tribunalien ... 2. Die
Completirung des Cantonsgerichts wird auf morgen verschoben. Die Maßregeln betreffend Clubs sind genehmigt.
Diejenigen der suspendirten Districtsrichter, die als Hauptanstifter betrachtet werden können, sollen sofort
in Haft genommen, in Betreff der übrigen die Verfügung des Cantonsgerichts abgewartet werden; der von
Cossonay, der seine Unterschrift zurückzog, ist wieder einzusetzen. Die Gerichte von Lausanne und CossoDay
sollen nach dem Gesetz v. 2. Jan. 1799 provisorisch ergänzt werden. Das von Morges wird entsetzt; der
RStatthalter soll Vorschläge zur Neubesetzung senden... VEProt. p. 548-561. — 864, p. 2«i- «2. (aw-eö; 27»).
49) 29. December, VR. Der Finanzminister zeigt an, dass die Rebleute im „Ryfthal" sich über das
Verbot des Pulververkaufs beklagen, indem sie zur Reparatur des Mauerwerks Sprengpulver bedürfen. Es
soll nun den vertrautesten Auswägern gestattet sein, den Rebleuten auf einen vom Agenten ausgestellten
und vom DStatthalter beglaubigten Erlaubnisschein das nöthige Sprengpulver zu verabfolgen.
VRProt. p. 587, 588. — 670, p. (569-70.) 571.
50) 29. December, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Anzeige dass Muret, w. Milizinspector, nach
Paris verreist sei, und sich vermuthen lasse, es seien politische Dinge im Spiele, zumal man seine Denkart
kenne; es sei daher wichtig, ihn mit Vorsicht zu beobachten; man zweifle nicht dass es gelingen werde,
seine Verbindungen zu ermitteln ... 2. Gestern habe man das Gerücht verbreitet, dass die Präliminarien des
Friedens bereits abgeschlossen worden und die frz. Armee im Rückmarsch begriffen sei. BArchir: Par. om. Areb.
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Nr. 170 18. December 1800 495
51) 1801, A. Janoar. Text einer Widerrufserklärung, (von Statth. Polier verfaset). „Nous les soussign^s
de la coramune d district d reconnaissons avoir 6t^ indnits en erreur par les men^es de quelques
malveillants, lorsqu'ils nous out fait signer Tadresse aux autorit^s du canton Leman proscrite par Tarret^
annex^ k la proclamation du Conseil ex^cutif du 24 Novembre 1800, tendant ä nn acte de r^bellion formelle,
et d^claroDS qn'actnellement mieux inform6s, nous nous r^tractons hautement et retirons nos signatures de
la dite adresse, promettant d'hors (!) et d^Jä ponr Tavenir obeissance au Gouvernement et enti^re soumission
aux lois de la R^publique faites et ä faire, notamment ä Celles qui concernent Tint^ret du rachat des censes
ponr 1798 et 1799 et la cense de 1800. — Nous y sommes d'antant mieux dispos^s qu'etant actuellement
bien inform^s sur ie vrai sens des lois relatives aux censes, nous reconnaissons qn'ü T^valuation tr^s-basse
du capital de rachat qui fixe Tinteret pour 1798 et 1799 et ä celui iix6 aux denr6es, ces trois censes arrö-
ragöes (r^duites k deux et demi) ne s*61^vent pas au-del4 d'une seule cense et un tiers an prix actuel du
grain et du vin, puisque le pot de vin, mesure de Berne, est mis k 2 baches, Ie qnarteron de froment,
mesure de Lausanne, ä 19 baches 3 crnches, le messel 4 13 baches 3 cruches, et les autres graines k Pro-
portion ; que de plus la loi du 29 Octobre promet aux citoycns qui sont hors d'etat de payer la cense 6chue
de 1800, qu*il leur sera accord6 un terme plus long ou m8me la remise d'une partie ou du tout de dite
cense, et qu'enfin la loi du 15 Septembre dernier, d'accord avec la Constitution, qui veut que la terre ne
soit grev^e d'aucune Charge ou redevance irrachetable, et que toute propri^tö exigöe par TEtat re^oive une
juste indemnit6, d6clare (en rapportant la loi du 10 Novembre 1798) que le Conseil l^gislatif fixera un
nonvean prix de rachat des dimes, censes et autres redevances reelles, plus conforme aux principes de la
justice auxquels il s'est engag^ envers la Nation. — Nous d^clarons que si quelque malveillant venait nous
presenter de nouvelles adresses, exprimant un voeu contraire k notre devoir, ou tenter d*alt6rer notre con-
fiance aux autorit^s supr^mes de la R6pnblique, nous nous engageons k le saisir imm^diatement, pour le
condnire sous bonne escorte k notre sous-pr^fet et le mettre k sa disposition.^ (Druckexeroplar, am 4. Jan.
dem VR. zugefertigt.) aw, p. sis.
Der handschriftliche Text (p. 299, 300) hat den von Polier geschriebenen Zusatz: Suivent les signatures. —
In einem späteren Schreiben bemerkt er, diese Formel habe eine von Cdt. Bergier verfasste zu ersetzen, die
über die Grundzinse nichts enthalte; (p. 310).
52) 2. Januar, Lausanne. RStatthalter Polier an den VoUziehungsrath. „J'ai donn^ au commandant
de la colonne mobile et au commissaire des guerres en chef les ordres de conformite k ceux que j'ai re^us
par votre lettre du 27 (Dec). Cependant, en m'attaehant k vos principes de justice, qui ne veulent pas
qu'un innocent soit expos^ k porter une peine r6serv^e au seul coupable, je dois vous observer qu'il est
ioevitable qu'uoe partie des subsistances de la colonne soit fournie par la R^publiqne; car la majeure partie
des signataires de Tadresse proscrite ne sont point coiinus, et personne actuellement ne veut avoir 8ign6;
c'est donc ceux-14 seulement dont on a les listes et les communes connues pour avoir sign6 g^neralement,
qui sont dans le cas d*etre charg^s du logement et vivres, et ce nombre se trouve r6duit par les nombreuses
r^ractations que nous recevons. Quant aux censitaires en retard, ils n'en peuvent etre comptables qu'apr^s
refus ou non-comparaissance pour payer an jonr et heure indiqu^e. Or avant de les connattre, la troupe
doit etre log^e chez des individus r^put^s innocents jusqu'ä la preuve du contraire. En cons6quence Tin-
specteur commandant la colonne a fix6 pour quelques jours son quartier k Yverdun (I), et il a 6te prec6d6
par l'envoi que le recevenr a fait k toutes les communes du district de Tordre de lui apporter les censes
k jonr et heure fixe ; ce terme ecoul6, Tinspecteur envoie le lendemain des soldats et cavaliers d'ex6cution
chez tous les censitaires des dites communes qui ne se sont pas präsentes ou ont refus^, avec ordre de les
nourrir jusques k complet payement. Je viens de renforcer la colonne de 120 hommes, attendu qu'elle doit
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496 18. December 1800 Nr. 170
etre di886min6e sur les points oü se trouvent les reliquataires obstin^B. — Les r^tractatioDS avancent, et
comme il m'a paru tr^s utile d'en fixer les termes, ponr ^viter les conditions que les signataires se per-
mettaient d'y ajouter, et pour les d^sabuser des ealomnies dont les anarchistes ont charg6 aupr^ d*eiix les
Oonseils l^gislatif et ex6cutif, je fais imprimer la formale ci-jointe, qni me paratt r^unir ee double bat,
attendu qu'elle n'est que le r^sumö des lois sur cette mati^re, et j'ai lieu d'esp6rer qu'elle produira un bon
effet. — La chambre administrative, ayant obtenu du ministre des Finances que les censes seraient per^ues
en deux actes, d'abord Celles de 1798 et 1799, et ensuite celle de 1800, j'ai du donner des ordres relatifs,
en Sorte qu*il ne s'agissuit que du premier objet; mais cette disposition ayant ^t^ rapport6e par celle qai
ordonne la perception par ex^cution militaire, j'ai du changer le premier, et comme il ponrrait en r^ulter
de vives r^clamations, je les ai pr6venues en Präsentant dans le modöle de r6tractation que ces trois censes
ne s'ölövent qn'k une cense et un tiers du prix actuel des denrees, ce qui est exact.^ — Empfehlung des
Oommandanten Bergier, der seine Aufgabe trefflich erfülle, zu sofortiger Zahlung des Gehalts eines Brigade-
chefs, desgleichen des Adjutanten, mit Rücksicht auf dringendes Bedürfnis . . . 864, p. soi— i.
53 a) 2. Januar, VR. Ein Mitglied beantragt, durch den Minister des Auswärtigen dem frz. Gesandten
anzeigen zu lassen, dass die Unruhe im Canton Leman dank den klugen und entschiedenen Maßregeln von
G. Montchoisy nahezu völlig gestillt sei. Beschlossen. Das bezügliche Schreiben soll morgen vorgelegt
werden. VRProt. p. ss.
53 b) 3, Jan., ebd. Der Entwurf des Ministers wird genehmigt (p. 39).
Der Text dieses Schreibens liegt in Bd. 864, p. 289. Wichtiger als dieses ist die erfolgte Antwort.
(Vgl. N. 57.)
54) 3. Januar, VR. Der RStatthalter von Leman empfiehlt, dem Führer der Mobilcolonne sofort die ihm
bewilligte Monatsbesoldung auszurichten, und sendet Bemerkungen über den Unterhalt dieser Truppe... Die
begehrte Zahlung wird bewilligt und der Kriegsminister dafür beauftragt. VRProt. p. es» 64. — 884, p. 807.
55) 3. Januar. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter in Freiburg. „Le Conseil ex^cutif a 6te in-
form6 par son ministre de la Police des mesures que vous avez pnses, ainsi que les sous-pr^fets d'Estavayer
et de Romont, pour d^jouer les plans de la malveillance dans votre canton, et pour vous assurer des pro*
vocateurs aux d6sordres. Par Tactivit^ du sous-pröfet de Romont vous avez 6t6 k meme de d^couvrir le
colporteur de Tadresse proscrite*), et de prevenir Tassembl^e s^ditieuse qui devait avoir lieu k Payerne.
L'intelligence et Tactivit^ du sous-pr^fet d'Estavayer vous ont 6galement servi pour d^couvrir dans le cit.
Moret, juge du district d'Estavayer, un homme dangereux et pour dissoudre le conciliabale, qu'il avait pro-
voqu^ k Oranges. L'arrestation et la mise en jugement de ces individus 6taient une mesure dictee par la
prudence. Le C. E. approuve les ordres que vous avez donn^s k cet ^gard et ceux que vous avez re^as da
ministre de la Justice. Particuliörement satisfait de votre conduite dans cette occasion et de celle des sons-
pr^fets de Romont et d'Estavayer, le C. E. se fait un plaisir de vous le t^moigner, et vous invite . . 4 le
faire connaitrc k ces fonctionnaires. Donnez k leur activit6, k leur intelligence et k TempressemeDt avec
lequel ils ont rempli leurs devoirs le tribut d'^loges qu'ils m6ritent et recevez-le pour vous-meme par Torgane
imm^diat du Gouvernement.^ VBProt p. 49—51. — 638, p. (22s— 24.) 22s.
56) 5. Januar, VR. Der RStatthalter von Leman sendet einen Bericht von Cdt. Bergier, dd. Grandson
3. Januar, welcher meldet dass mehrere Gemeinden ihren Antheil an der Adresse widerrufen haben und die
Grundzinse für 1798 und 1799 prompt bezahlen, aber für die Entrichtung derjenigen von 1800 nicht mit
Geld versehen seien, zumal der Termin dafür der 10. Februar sei. Da nun das Gesetz diesen Termin be-
*) Ein Müller Mou//et oder MonZ/et von Chatonaye {?).
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Nr. 170 18. December 1800 497
stimmt bat, so findet man nicht zuläßig, jetzt den dritten Zins einzufordern, und beauftragt den Finanzminister,
dem RStatthalter die erforderliche Weisung zu geben . . . VBProt p. 7», so. — 8B4, p. 809. (sis-ie.) 8i7.
57) 5. Januar (15 Niv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. „C'est k präsent, citoyen Ministre, que
j'apprends avec plaisir les nouvelles que vous me donnez du canton L^man. La mod^ration et la sagesse
dn Conseil ex^cutif consolideront le r^tablissement de Tordre, auquel Tassistance fran9aise a si puissamment
coDcouru. Les habitants du canton L^man ont dd sentir que si la jouissance des droits politiques, que la
r^Folution leur a aequise, est un grand bien, son acquisition m6rite aussi quelques sacrifices; que si des
circonstances imp^rieuses ont amen6 T^tablissement d'un gouvemement provisoire, cet Etablissement a obtenu
l'approbation du gouvernement fran^ais ; que ceux qui, au moment oü la France allait d^ployer de nouveaux
efforts contre un ennemi obstinE, ont pu conseiller en HelvEtie une explosion quelconque de m^contentement,
ne peuvent etre ni les amis de la libertE, ni ceux de la France; que c'est la paix seule qui peut assurer
k la Constitution de la Röpublique belvEtique la r^union de toutes les volont^s et le respect de toutes les
opinions; que c'est la paix encore qui organisera d6finitivement le sjstöme des impositions et des finances;
enfin, que c'est la conduite qu'un peuple tient dans des temps difficiles qui fait juger s'il sera digne de jouir
de la prosp6ritE. Salut et considöration.^ 3372, p. 805. — 864, p. 328—24 (Copie).
Erst am 9. dem Vollziebungsrath vorgelegt, der dann die Weisung gab, dem RStatthalter von Leman
diese Eröffnung behufs Kundmachung mitzutheilen, und für das eigene Bureau eine Abschrift bestellte; (Bd.
864, p. 321. 325.)
58) 7, Januar, VR. Der Polizeiminister rapportirt Über Vorgänge in den Cantonen Leman und Freiburg.
1) In Cheseaux, D. Echallens, sei auf einen helvetischen Ordonnanzreiter aus einem Hause geschossen worden ;
die Gemeinde sei nun aufgefordert, den Thäter in gesetzter Frist auszuliefern, bei Gefahr der Execution.
2) Aus der Procedur gegen den Müller MouUet ergebe sich dass die Gemeinde Chatonaye ihn beauftragt
habe, die Adresse zu verbreiten ; der RStatthalter habe nun einige Truppen dahin verlegt, die bleiben sollen
bis die Gemeinde sich von der Adresse lossage. Bei den geschehenen Vorkehren lässt man es nun bewendet
sein. VRProt p. 146. — 8B4, p. (319-20.)
59) 10. Januar. Der Vollziebungsrath an den Justizminister. „Le C. E. a vu par votre rapport de ce
jonr sur les ordres donnös par le lieutenant du prüfet du L6man pour v6ritier le nombre des signataires de
Tadresse proscrite, que le motif de cette mesure a pu etre meilleur que les moyens employ^s et que sa
continuation a 6t6 Teffet d'un m6sentendu du prüfet national, qui a interpr^t^ votre silence k cet ^gard
comme un aveu. II estime avec vous qu'il n'est pas n^cessaire d'en faire un rapport au Conseil legislatif,
et vous Charge . . d'enjoindre au pr6fet national . . de retirer ce tableau des mains de la municipalit6 (de
Lausanne) et de le d^poser dans ses archives secrMes, jusques k ce que le proc^s contre les auteurs de
[ Fadresse proscrite soit termin6, apr^s quoi ce tableau devra §tre an^anti.^
j VRProt p. 208, 209. - 864, p. (327-28.) 329.
60) 12. Januar, VR. Der RStatthalter von Leman sendet einen Bericht von Cdt. Bergier, v. 8. d., der
sich über Auslagen aller Art beklagt, die mit seiner Stellung verbunden seien, sodass er mit 200 Frk. per
Monat nicht ausreichen könne, wesshalb er die Entlassung verlangt; dabei hebt der Statthalter hervor, wie
[ beflissen Bergier sei, dem Staate Kosten zu ersparen, empfiehlt, ihm eine Zulage von 25 Louis für die Civil-
geschäfte zu geben, und bemerkt, er wttsste ihn kaum zu ersetzen. — Diese Briefe werden dem Kriegs-
minister zur Begutachtung überwiesen. VRProt. p. 228. — 884, p. (349—58.) 857.
61) 14. Januar. Der Kriegsminister an den Vollziebungsrath. „Le prüfet national du canton L^man
m'ayant infonn6 par ses lettres du 3« et 6« et ?• cour. de la conduite repr6hensible qu'a tenue la munici-
palitö d'Yverdun (!) lors du passage de la colonne mobile par cette commune, je crois devoir rendre compte
A8. a.d.HelT.VL 63
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498 18. December 1800 Nr. 170
au CoDseil ex^cutif des ^v6nement8 qui ont eu Heu le 30 et 31 D6cembre dernier. Le cit. Bergier, .. com-
mandant de la colonne mobile, et le cit. Francillou-Dapples, commissaire des guerres du cantou de L^man,
qui a suivi la colonne par ordre du prüfet national pour lui assurer le logement et les subsistances, lorsqu'elie
serait log^e dans des communes non r^fractaires, m'ont rendu compte que la colonne mobile, compos^e
d'infanterie et de cavalene fran^aise et belvdtique, apr^s avoir 6t6 sous les armes d6s les huit heures du
matin par une pluie presque continuelle, partit de Vuarens le 30 D6cembve k midi, pour aller coucher k
Yverdun; deux heures avant son d^part le commissaire des guerres y envoya les courriers pour inviter la
municipalit^ de pr6parer les logements k cette troupe de passage, les vivres devant etre fournies des magasins
de la R^publique. Harrass^e de fatigues par des chemins horribles et par le mauvais temps, la colonne n'y
arriya qu'ä trois heures du soir. Malgr6 Tavis qu*en avait re^u la commune, aucun logement n'^tait pret k
Tarriv^e de cette troupe, malgr6 les remontrances que firent les officiers sup^rieurs de la colonne, et malgr^
Tordre que lenr donna le sous-pr6fet du district, la municipalit^ . . eut Tinbumanitö de refuser le logement,
all^guant pour raison la proclamation du prüfet national publice la veille, dans laquelle il est dit, ,que cette
troupe d'ex6cution ne doit ^tre logöe que chez les signataires de Tadresse anarchique^; ce n'est qu*aprös
avoir laiss^ la troupe sous les armes pendant plus de deux heures dans un temps affreux que la municipalitö
8 est enfin döcid^e de la loger pour une nuit. — Le lendemain les esprits des habitants n'6taient point
calmes; le mauvais exemple que la municipalit6 avait donn6 la veille ne pouvait avoir qu'une influence
d^savantagense sur eux; des instances brusquement r^it^r^es furent faites par la mnnicipalit6 au chef de la
colonne pour qu*il d6clar(at) ses intentions sur le d^part de sa troupe, sc röcriant sur Tinutilit^ de sa pr6-
sence, vu qu*il n'y avait point de signataires dans leur commune, et que par consöquence la colonne devait
se rendre k sa destination. Une partie en partit dans la journ^e, Tautre y s^journa deux jours. — D'aprte
ce rapport jVcrivis k la municipalit6 d'Yverdun pour lui demander raison de sa conduite; eile s'excusa de
nouveau sur la proclamation du prüfet (quoique ce demier lui ait fait connaitre la fausset^ de son Inter-
pretation), et ensnite sur ce que la troupe n'a pas re9U ses vivres. Trouvant le compte rendu par le com-
mandant de la colonne et la justification de la municipalit^ contradictoire(s), j'ai envoy6 Tun et Tautre au
prüfet, qui m*a transmis la r6ponse du commissaire Francillon-Dapples, qui peut servir de procös verbal,
par lequel il conste que les faits avancös contre la municipalit6 sont vrais et que les vivres, qui n'ont pas
pu etre fournis le 30, vu Tembarras oü on s'est trouvö, ont 6t6 distribu^s le lendemain et port6s par les
militaires k leurs hotes." Folgt Erörterung des Benehmens dieser Municipalität, mit Betonung der löblichen
Disciplin der fraglichen Mannschaft, und Antrag auf eine Zurechtweisung ..." 884, p. ssi-ss.
Der gestellte Antrag wurde genehmigt; Text des Verweises im VRProt. p. 270—71 und Bd. 864, p. 335.
62) 14. Januar, VR. Der Kriegsminister beleuchtet die Besoldungsansprttche von Cdt. Bergier und zeigt
dass derselbe, alles zusammengefasst, die höchste Bezahlung erhalte, indem er auch sein Gehalt als Millz-
inspector und drei Rationen beziehen könne; er will indess flir den Adjutanten 100 Frk. bewilligen. Man
stimmt bei und bemerkt in der Weisung, B. könne sich durch Bezug der gesetzlichen Rationen erheblich
erleichtem . . . VBProt. p. 262. 26«. - tbo, p. (7i^-i9.)
63) 16. Januar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Muret und Fache haben dem ersten Consul eine
Beschwerde übergeben ; darauf sei von Talleyrand mündlich erwidert worden, die frz. Regierung habe volles
Vertrauen in die Absichten und Maßregeln der helvetischen, und diese sei hier durch einsichtige Minister
vertreten, die sie Über die gegenseitigen Beziehungen genügend unterrichten werden. Zusage von T., von
weiteren Schritten vertraulich Kenntnis zu geben . . . Den Hauptgegenstand der Klagen bilde die Wieder-
herstellung der Feudalität. Der Sachverhalt sei nun dem Minister mitgetheilt und neuerdings vorgestellt worden,
dass man beiderseits mit den gleichen Feinden zu kämpfen habe. Von dem frz. Staatsrath etliche Orund-
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IJr. 170 18. December 180Ö 499
ainse auch restaurirt, wogegen nuo ebenfalls reclamirt werde. 2. Rengger'ß Ankunft (15. d.) mit dem Ver-
fassungsentwurf mit Freuden begrüßt. 3. Beschwerde von Witwe Chenaux über die Forderung einer Abzugs-
gebühr... 4. Kosten des Bureau seit der Abreise Jenners: Fr. 4374. 13 s. Bitte um Einlösung einer Tratte
von 4000 Fr(k ?) . . . BAnjhiv: P«. Gm. knh. - 3300, p. 276, 276.
64) 17. Januar, VR. Der Polizeiminister meldet dass Joseph Monney von Chable mit einem gewissen
Richard nach Paris verreist sei, um bei dem ersten Consul Klage zu führen über die Eintreibung der Grund-
zinse ; dass indessen die Verhaftung des Richters Moret gut gewirkt und die Gemeinde Cbatonaye ihr Unrecht
eingestanden habe. Die erste Nachricht ist bereits dem Minister des Auswärtigen mitgetheilt worden; das
üebrige gibt keinen Anlass zu Verfügungen. VRProt p. 8i7.
65) 19. Januar, VR. Monod, a. Präsident der Verwaltungskammer von Leman, beschwert sich von Paris
aus über die Schließung des Clubs Monod in Morges. Der Minister des Auswärtigen erhält mündlich den
Auftrag, diese Zuschrift dem RStatthalter mitzutheilen. VBProt p. 322, 823.
66) 20. Januar, Lausanne. RStatthalter Polier an den Vollzieh ungsrath. „Je dois informer le Conseil
que la colonne mobile command^e par le chef Bergier, ayant successivement travers6 et s6joum^ pendant
15 jours dans les districts du centre, du nord et de Toccident du canton, qni renfermaient des signataires
de Tadresse anarchique, a obtenu la r^tractation, et (ce) d'apres le modöle imprimö que j'ai fourni, de toutes
les communes et individus les composants, ainsi que la promesse d'acquitter les censes arröragöes. Le com-
mandant Bergier a dötermin^ les jours fixes de cette perception pour tout le courant de ce mois, et les (!)
a avis^s qu'il repassera k Töchöance pour soumettre k Texöcution militaires tons les reliquataires non reconnus
pauvres ä forme des arrites relatifs. — La colonne ötant rentr6e ici Dimanche 18 courant, je lui ai donnö
trois jours de repos, et eile part demain pour les districts de Vevey et d'Aigle, et de \k, suivant vos ordres,
dans le canton de Fribourg. J'en ai prövenu mon collögue. Aprös avoir rempli cette mission, eile reviendra
dans le L6man par Moudon et Oron, oü eile n'a point encore 6t6; puis eile repassera dans les districts
d'Yverdun (!), Grandson, Orbe, Echallens, Cossonay, Aubonne, Nyon, Rolle, Morges et Lausanne, pour soumettre,
comme ils en sont avisös, tout ce qui n'aura pas satisfait aux impositions et redevances. — Ne pouvant me
dissimuler que les rötractations et la soumission gönörale des malveillants sont l'effet de la prösence de la
force plutöt que d'une r^sipiscence sur laquelle on puisse solidement compter, et que memo il rögne beaucoup
d'agitation dans les districts du centre, j'ai cru devoir röduire la colonne k trois compagnies du bataillon
Muller et cent cavaliers frangais du 18% en tout 300 hommes, laisser dans les districts d' Aubonne et Morges
cent cavaliers, la comp, de grenadiers du 2^ bataillon k Tarsenal de Morges et ici, pour ^tre pr^ts k se
porter sur tous les points, 40 cavaliers et les quatre compagnies d'infanterie helv6tique restantes, savoir Celles
de Waldki(r)ch et Gentils, chasseurs, Ackermann et Lutold du 2^ bataillon. Je me fais un vrai plaisir de
rendre au chef Bergier et k la colonne la justice qu'il ne m'est pas parvenu une seule plainte les concernant ;
le 18® de cavalerie est distinguö par sa sagesse et sa bonne discipline.'' 884, p. sis— 15.
67 a) 21. Januar. Der Vollziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. „Le C. E., inform6 que les
nomm^s Bonnard, Rouge, Samuel Giere, Epars et Durand, contre lesquels le tribunal de canton du L^man
a lanc^ une prise de corps, comme 6tant des hommes dangerenx, dont les menöes s^ditieuses tendent k
tronbler Tordre et la tranquillit6 publique, doivent etre k Gen6ve ou aux environs, vous invite k en donner
eonnaissance au ministre Stapfer k Paris, en le chargeant de demander au ministre de la Police generale
qu*il les recommande k la surveillance particuliöre du prüfet du d^partement du L6man."
67 b) Derselbe an den Polizeiminister. Antwort auf seinen Vortrag. Man stimme darin bei, dass die
Auslieferung dieser Flüchtlinge mehr Nachtheil als Vortheil brächte, und begnüge sich daher, sie der Aufsicht
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500 23. December 1800 Nr. 171
der frz. Polizei zu empfehlen. Der RStatthalter von Leman sei hievon zu benachrichtigen und zugleich fca
beauftragen^ darüber zu wachen dass das Gericht gegen die Genannten in Contumaz verfahre.
VBProt. p. 882, 883. — 8B4, p. (887-88.) 88«. 841.
68) 4. Februar. Der Vollzieh ungsrath an den Kriegsminister. „Le C. E., iuformö par votre rapport
de ce jour que les officiers et soldats frangais faisant partie de la colonne mobile mise en activit6 dans le
canton du Leman attendent uhe indemnit^ de la part du Gouvernement pour ce Service extraordinaire, et
qu'en effet les r^glements fran^ais en accordent dans les cas semblables, vous autorise . . ä disposer pour cet
objet de la mani^re que vous jugerez le plus convenable d'une somme de 1600 francs, que la Tr^sorerie
nationale re^oit Tordre de payer avec prioritö sur les sommes pour le payement desquelles Turgence a 6t6
d^claröe." — Folgt Weisung an das Schatzamt... vBProt. p. 67-69. - 8B4, p. (869-60.) 86«. 885.
Es war auf 100 oder 125 Louis angetragen worden — (von dem RStatthalter von Leman, infolge eines
Winkes von G. Guettard).
69) 24. Februar. Der Vollziehungsrath an G. Montchoisy. „Citoyen G6n6ral. Les rapports que nous
recevons du canton L6man nous apprennent le succ^s complet des mesures militaires qai y ont öt^ prises pour
assurer Tob^issance aux lois et reprimer les seditieux soulev^s contre elles. A la satisfaction qa'ont fait
naitre ces heureux rapports ont du se joindre n^cessairement le sentiment d'une vive reconnaissance et le
besoin de Texprimer. Nous nous faisons un plaisir de reconnaltre . . que c'est k vous que nous devons le
repos dont cette contr^e jouit. Oui, sans vous, sans votre z61e actif, la sagesse de vos conseils et Tefficacit^
de vos seconrs les mouvements insurrectionnels dans le canton L6man prenant le d^veloppement le plus grave,
auraient jet6 le gouvernement helv^tique dans des embarras tels que Temploi des moyens ä sa disposition
n*eüt plus 6t6 süffisant pour Ten sortir. En vous priant d'agröer Tassurance de notre gratitude, nous d^sirons
que vous en fassiez part au g^n^ral Guettard, qui sous vos ordres nous a servi d'une mani^re si utile par
son activit^, sa prudence et sa formet^. Recevez**, etc. VRProt. p. sio, 5ii. - 884, p. 878—74.
171.
Bern. 1800, 23. December.
79 (Gg. E. Prot) p. 264. 746—47. 754. - 407 (Ges. n. D.) Nr. 802. - T»gbl. d. Gee. ü. D. V. 184. 185. — Bali. d. loi« A d. V. 188—184.
N. 8chw. Bepubl. II. 572. UL 951-58.
Beunlligung zum Verkauf etlicher Nationalgüter im Canton Thurgau.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 22. Herbstmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich
eine verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
beschließt :
Im Ganton Thurgäu können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai und
7. Weinmonat (1800) zufolge versteigert werden:
(1.) /m District Frauenfeld:
Die Wellhauser Schmiede.
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Nt. 172 23. December 1800 501
(2.) Im Distrid Weif{felden:
Das Wirthshaus in WeinfeldeD,
Vier Trotten zu Weinfelden, nebst fünfundzwanzig Jucharten Wiesen,
Die sogenannten Drittelreben zu Weinfelden.
(3.) Im Distrid Steckbom:
(Die) Schlossdomäne zu Pfyn,
Die Pfyner Mühle,
Die Landachgüter zu Pfyn,
Die Schlossdomäne zu Neunforn.
1) Am 23. September gingen dem gg. Rath Botschaft und Tabellen über verkänfliche Nationalgüter im
Ct. Thurgau (nebst Acten betreffend Lucern und Sentis) zu. Sie wurden der Finanzcommission ttberwiesen.
2 a) 20. December, gg, R. Der Bericht und Antrag der Commission wird dringlich erklärt und angenommen.
2 b) 23. Dec, ebd. Bestätigt und ausgefertigt.
172.
Bern. 1800, 23. December.
308 (VR. Prot.) p. 456. 457. 458. - 647 (Laadw. etc.) p. 15. 17. - TagbL d. Betchl. etc. UI. 71, 72. - Bull. d. arr. ete. lU. «1.
N. aehw. B«pabL IIL 958.
Jagdverbot Jür die Brutzeit des OetvUds.
Der Vollziehungsrath, in Erwägung der eintretenden Brutzeit des Gewildes und der Nützlichkeit,
dafür zu sorgen dass dasselbe nicht gänzlich ausgerottet werde,
beschließt :
1. Vom 1. Jenner 1801 bis den 1. Herbstmonat gleichen Jahrs soll die Jagd für jedermann
verboten sein.
2. Von dem obigen Artikel ist die Jagd in den Alpen oder auf reißende Thiere ausgenorameb,
sowie auch die Jagd auf Waldschnepfen in de(n) Monat(en) März und April.
3. Wer diesem Beschluss zuwiderhandelt, der soll nach den bestehenden Jagdordnungen be-
straft werden.
4. Die Cantonsstatthalter werden die nöthigen Befehle an ihre Unterbeamten zur strengen
Handhabung dieses Verbots ertheilen.
5. Der Minister der Justiz und Polizei ist mit der gehörigen Vollziehung und Bekanntmachung
dieses Beschlusses, welcher in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll, beauftragt.
Laut Prot, von einem Mitglied beantragt und entworfen; (deutsches Concept von Zimmermann). In
beiden Sprachen eingetragen.
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502 24. December 1300 Nr. 173
173.
Bern. 1800, 24. December.
309 (YRProt.) p. 488, 484. — 761 (Mil.) p. 103, 104. '828.
Beschlüsse des Vollziehungsraths betreffend Errichtung eines einheitlichen Militärspitals und Ein-
setzung eines Sanitäts-Inspectors der Armee.
I. Le Conaoil exäcutif, considärant Turgence d'adopter un Systeme uniforme et stable pour le
Service de santä;
CoDsid^rant que le Systeme suivi jusques ä präsent d'ötablissements provisoires et dissömin^
est tr6s*onäreux au träsor public ; quMl multiplie considärablement le nombre des employes de ce
Service, et que le seul moyen de parer ä ces inconv^nients est de former un Etablissement central
assez vaste pour recevoir un nombre de malades et blessös proportionnä ä celui des troupes en
activitö;
Oul le rapport du ministre de la Guerre,
arrite:
1. II sera ötabli dans le plus court dälai possible un höpital central et södentaire, assez vaste
pour recevoir un nombre de malades et blessEs proportionnE h celui des troupes en activitö.
2. Le ministre de la Guerre est chargö de proposer incessamment au Conseil exEcutif un bäti-
ment convenable pour cet Etablissement.
3. II devra ögalement präsenter un röglement pour Tadministration interieure du dit höpital.
4. U est en outre autorisE ä ordonner la confection du nombre nEcessaire de chars couverts
destinös h transporter les blessEs de la premiöre ambulance au grand höpital.
5. Le ministre de la Guerre est chargE de Texöcution du präsent arrötä.
II. Le Conseil exäcutif, considärant que les motifs qui avaient näcessitä Tätablissement de trois
officiers supärieurs du service de santä n'existent plus;
Considärant que par la suppression du commissaire charge de la police supärieure des höpitaux
et par la dämission du mädecin en chef, ces deux places peuvent ötre räunies ä celle de Chirurgien
en chef, d*oü il resulterait plus d^ensemble dans le service et une grande äconomie des deniers
publics,
arrHe :
1. Les places de mädecin, Chirurgien en chef et commissaire chargä de la police supärieure
des höpitaux seront reunies sous le titre d'inspecteur du service de santä.
2. Le citoyen Schiferli, ci-devant Chirurgien en chef, est nommä inspecteur du service de santä
de Vartnäe hebrätique.
3. Le ministre de la Guerre est chargä de Texäcution et de la notification du präsent arrätä.
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Nr. 174 27. December 1800 503
Der Gegenstand war seit Jan. 1800 verschleppt und vergessen worden. Zu bemerken ist die bezüg-
liche Reclamation von Dr. Schiferli, dd. 5. Dec.; (Bd. 751, p. 103 — i). Ein Gutachten des Kriegsministers,
dd. 6. Jan. 1800, folgt in p. 133—40.
174.
Bern, 1800, 27. December.
aOB (VB. Prot) p. 581-584. - 661 (Lmndw. ate.) p. 148—14«. - Tigbl. d. Beschl. «tc. UI. 72-74. — Ball. 0. anr. etc. ÜI. 68. 64.
N. ickw. BapnbL lY. 1097—08.
Zeitweilige Einstellung der seit der Revolution errichteten Wirthschaften.
Der Vollziehungsrath, in Betrachtung dass das Gesetz vom 20. Wintermonat 1800 den Detail-
verkauf von Wein und andern geistigen Getränken vom 1. Jenner 1801 an jedermann untersagt, der
oicht mit einer nach Vorschrift desselben ertheilten Bewilligung hiezu versehen ist ;
In Betrachtung dass diese Verfügung eine allgemeine Revision der wirklich vorhandenen Wirth-
schaften erfordert, die bei der beträchtlichen Anzahl solcher Gewerbe und der Weitläufigkeit der
darüber anzustellenden Untersuchung unmöglich bis zu dem bestimmten Zeitpunkte beendigt sein kann ;
Ferner in Betrachtung, dass das nämliche Gesetz zwischen den vor dem Eintritte der Revolution
rechtmäßig bestandenen und den erst seither errichteten Wirthschaften den wesentlichen Unterschied
macht, dass die erstem nicht ohne überwiegende Gründe eingezogen, die letztem hingegen nur
dannzumal bewilliget werden sollen, wenn das Bedürfnis zu ihrer Errichtung unzweifelhaft erwiesen ist;
Nach Anhörung des Ministers der Innern Angelegenheiten,
heschliejSt:
1. Die vor dem Eintritte der Revolution mit gesetzmäßiger Erlaubnis bestandenen Wirthschaften
können bis zum 1. April 1801 ohne neue Bewilligung fortgesetzt werden.
2. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Besitzer derselben, um sie fortsetzen zu können, mit
einem nach Vorschrift des 6. Artikels a) vom Gesetze vom 20. Wintermonat 1800 ausgestellten Be-
willigungsschein versehen sein.
3. Die seit dem Eintritte der Revolution errichteten Wirthschaften sollen vom 1. Jenner 1801
an eingestellt werden, [so lange] bis deren Besitzer einen nach Vorschrift des 5. Artikels vom
Dämlichen Gesetze ausgestellten Bewilligungsschein werden erhalten haben.
4. Dieser Beschluss soll dem Druck übergeben, in der vorgeschriebenen Form bekanntgemacht,
und der Minister der Innern Angelegenheiten beauftragt werden, über die Vollziehung desselben
zu wachen.
Diese Verfügung hatte Reclamationen zur Folge, welche auch den Gesetzgebern zu schaflFen gaben.
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504 27. December 1800 bis 30. Januar 1801 Nr. 175
I75,
Bern. 1800, 27. December, bis 1801, 30. Januar.
309, 310 (VBProi). - 613 (Gantonsbeh.). eto.
Erneuerung der VerwaUungskammer von Lernan.
1) 17. November, VR. Der Finanzminister legt eine (von allen Mitgliedern unterzeichnete) Zuschrift der
Verwaltungskammer von Leman vor, die gegen den Bezug der Grundzinse Einwendungen erhebt. Man findet
diese unbegründet und beauftragt den Minister, es ihr anzuzeigen mit der Erklärung, es könne für den
Canton Leman keine Ausnahme bewilligt werden . . . VBProt. p. 845. M6. — 70«, p. (541.) 54s.
2) 8. December, Lausanne. Die Verwaltungskammer an den Finanzminister. „Nous recevons votre lettre
du 7 cour., qui nous conseille d'employer la force militaire pour la perception de Tint^ret du rachat des
censes de 1798 et 1799, et qui semble mettre en meme temps k notre charge tout retard dans rex6cutioD
de cette mesure. Nous avons Thonneur de vous r6pondre en rappelant les principes que contiennent nos
lettres du 11 et du 17 Novembre sur cette mati^re, que nous vous prions de vous faire remettre sous les yeux.
Nous persistons, citoyen Ministre, k regarder les lois anciennes et modernes . comme tellement pr^cises sor
le mode de cette -recouvre qu'il ne nous paratt pas possible de s'en 6carter sans encourir le bläme d^avoir
Substitut la force des armes et son mode k celle de la loi et aux formes qu'elle prescrit. Dös ]k nous ne
pouvons consid6rer cette mesure que comme une mesure entiörement r6volutionnaire, k laquelle nous ne
pouvons nous preter sans violer le serment que nous avons jur6 au peuple, de Tadministrer en toute (ca)ndeur
de conscience et conformöment aux lois. — Nous n'avons nögligö et ne nögligerons aucun des moyens que celles-
ci nous mettent en main, pour activer la perception de ces int^rets, qui sont lögitimement dus. Ce qui se fera
par d'autres voies ne peut plus nous regarder et n'est ni dans nos attributions, ni dans nos devoirs, ni dans
nos principes; comment le trouverions-nous dans notre volonte, et comment pourrions-nous 8tre responsables
de ne Tavoir pas fait, tandis que nous avons pris des engagements contraires? Nous donnerons cependant
communication au prüfet national et de votre lettre . . et de notre röponse, 6tant pr^ts k recevoir ses ordres
et (s'il le juge convenable et urgent, avant d'avoir re9U les vdtres) k lui faire la remise de tous les collets
et de tous les titres relatifs k cette perception, afin qu'il en fasse Tusage que le Gouvernement ordonnera.
Comme simples citoyens nous sommes loins de croiser ses vues, et nous satisferous promptement k tout ce
qu'il exigera des citoyens. Mais comme autorit6 constitu6e nous n'avons pas au-del4 des pouvoirs qui nous
ont 6t6 primitivement confiös, et des engagements que nous avons pris en meme temps. ^ 704, p. mi— 62 (Cop.v
3) 11. December, VR. Der Finanzminister verliest einen Brief der Verwaltungskammer von Leman,
worin sie erklärt, es stehe nicht ihr zu, Gewaltmittel anzuwenden, um die Grundzinse einzutreiben ; sie habe
die nüthigen Angaben dem RStatthalter behändigt; dieser aber erklärt, es wäre jetzt nicht rathsam, der
Grundzinse wegen zur Execütion zu greifen. Der Minister wird beauftragt, von den beiden Briefen Abschriften
vorzulegen und darttber schriftlich zu rapportiren. — Vgl. Nr. 168, N. 4. VBProL p. »».
4) 16. December. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Le refus que la chambre adminiBtrm-
tive du Löman a fait en dernier Heu d'ex6cuter les ordres du Gouvernement relativement k la perception
des cens, et les nombreuses connexions de quelques-uns de ses membres avec le parti anarchiste Tont enti^re-
ment privöe de la confiance du C. E. D6sirant la remplacer par des citoyens probes, entendus, attachös i
la patrie et au gouvemement, il vous invite k demander de suite au prüfet national du canton du Löman
une proposition de citoyens qu'il estime propres k r6organiser cette autorit6 d'une maniöre convenable.^
VBProt p. 884. — 613, p. 415.
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Nr. 176 29. December 1800 605
5) 27. December, VR. 1. Der Minister des Innern legt Bemerkungen des RStattbalters von Leman über
den Bestand der Verwaltungskammer vor; darin werden Auberjonois und Bergier als verdient und tüchtig
belobt, Testuz und La Rottaz als den Anarchisten günstig, der erste Suppleant, JaYn, der Monod ersetzt,
als ehrlich, aber jakobinisch gesinnt dargestellt; dann folgen Vorschläge für eine allfällige Neubesetzung der
Behörde ... 2. Berathung über die Entsetzung des gesamten Collegiums oder einzelner Mitglieder ; gegen
erstere Maßregel werden Bedenken erhoben, u. a. die Folge dass auch die bestätigten Mitglieder durch die
Maßregel ihre feste Stellung verlieren und bei der nächsten Wahlgelegenheit wieder in Frage kommen ; auch
wird anerkannt dass diese VK. gute Dienste geleistet habe, und die Entsetzung einen schlimmen Eindruck
machen würde; einen Ausweg findet man in dem Gesetz v. 17. d. 3. Es wird nun beschlossen, Monod zu
entlassen, Testuz und La Rottaz zu entsetzen . . . Bezügliche Beschlüsse ... 4. Nachricht an den Minister,
mit dem Auftrag, die VK. zur Einreichung eines Doppelvorschlags für die Ergänzung zu veranlassen und
s. Z. die Vorschläge des Statthalters nochmals einzureichen . . . VBProt. p. 526-581. - 6i3, p. 4i7. 4i». «i. 428. 424.
6) 1801, 2. Januar, VR. Der Finanzminister verliest eine Zuschrift der Verwaltungskammer von Leman,
die behauptet, es sei ungesetzlich, zur Eintreibung der Grundzinse Gewalt anzuwenden. Bevor man sich
darüber entschließt, soll der Brief des Ministers und die vorgelegte Antwoi*t abschriftlich beigebracht werden.
Am 5. wurden die verlangten Vorlagen ins Archiv verwiesen (p. 76). ro p. . .
7) 6. Januar, VR. Nach Prüfung der Vorschläge für Ersatzwahlen in die Verwaltungskammer von Leman
werden als neue Mitglieder ernannt : Andr6 Terrisse von Gland, Jean Samuel Deloys von Lausanne, Daniel
Benjamin Creux von Lausanne. VEProt. p. loe. io7. - 6f3, p. 425.
De Loya war von dem RStatthalter, die andern von der VK. vorgeschlagen.
8 a) 16. Januar, VR. Infolge der Ablehnung von DeLoys, wegen schwacher Gesundheit etc., sind Ersatz-
vorschläge eingegangen, aus denen Victor Secretan, Präsident der Gemeindskammer von Lausanne, ge*
wählt wird. VBProt. p. SOS-e. - 613, p. (427.) 429.
8 b) 23. Jan., ebd. Da V. Secretan ablehnt, so wird der Minister des Innern beauftragt, ihn nochmals
zum Eintritt in die VK. zu ermuntern. Prot p. 417-I8. — 613, p. (4si.) 488.
8 c) 27. Jan., ebd. Es wird angezeigt dass V. Secretan auf der Ablehnung beharre, ein Beschluss aber
noch nicht gefasst. — Am 30. erfolgt die Ersatzwahl, die auf N. Crud von Lausanne fällt.
Prot p. 468. 577. — 617, p. 681.
176.
Bern. 1800, 29. December.
79 (Gg. &. Prot.) p. 498. 789. 756—57. 764. — 407 (Gee. n. D.) Nr. 308. - Tagbl. d. Ges. u. D. V. 186, 187. — Bull. d. loie & d. V. 184-186.
N. schw. Bepubl. HL 704—5. 947. 957; 959—61.
Bestätigung der alten Uehereinkünfte betreffend goUesdiemtliche Verrichtungen in Eapperswyl,
Canton TJiurgau.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 29. Weinmonat letzthin und nach
angehörtem Bericht der Commission des öffentlichen Unterrichts;
In Erwägung dass in der Filialgemeinde Rapperschwyl zufolg mehrerer von den betreffenden Behörden
ergangenen Beschlüsse und nach bisher beobachteter üebung der gewöhnliche Gottesdienst von dem Pfarrer
von Lipperschwyl alle zweite Sonntage gegen herkömmliche Gebühren abgehalten werden mußte;
A8.ft.d.HelT.VL 64
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506 29. Deceraber 1800 Nr. 176
In Erwägung dass die Kirchgemeinde Lipperschwyl durch die provisoriBch erhaltene Erlaubnis, sich
ihren Pfarrer selbst zu wählen, kein Recht erhielt, dem Gewählten Bedingungen vorzuschreiben welche zum
Nachtheil eines Dritten gereichen; dass hiemit die von derselben ihrem Pfarrer willkürlich auferlegte Ver-
pflichtung, keinen Gottesdienst in Rapperschwyl zu halten, an sich nichtig ist;
In Erwägung dass aus Mangel hinlänglicher Information sowohl mehrere Beschlüsse der vollziehenden
Gewalt als Decrete der Gesetzgebung erlassen wurden, die bei näherer Beleuchtung der wahren Beschaffenheit
dieses Gegenstandes nicht statthaben können,
verordnet :
1. Es sind alle sowohl von dem gesetzgebenden Körper erlassenen Decrete als die von der vollziehenden
Gewalt gemachten (!) Beschlüsse betreffend die von den Pfarrern zu Wigoldingen und Lipperschwyl in der
Filialgemeinde Rapperschwyl zu ver(sehenden) pfärrlichen Verrichtungen, insoweit durch solche Decrete und
Beschlüsse die durch ehevorige Verordnungen eingeführte und beobachtete Uebung abgeändert wurde, mithin
die von der vollziehenden Gewalt gefassten Beschlüsse vom 14. August und 1. Herbstmonat 1798 samt jenem
vom 21. Jenner 1800, dann die von der gesetzgebenden Gewalt am 17. März und 1. Heumonat 1800 erlassenen
Decrete *) zurückgenommen und der Pfarrer von Lipperschwyl gehalten, in der Filiale Rapperschwyl jeden
zweiten Sonntag den Gottesdienst abwechselnd mit dem Pfarrer von Wigoldingen zu halten.
2. Diese Rücknahme hat keinen Bezug auf den Directorialbeschluss vom 24. Heumonat 1798, welcher
der Gemeinde Rapperschwyl einen eigenen Todtenacker bewilligt, welche Verfügung hiemit gutgeheißen und
bestätigt wird.
1) Am 24. Mai 1800 hatte der große Rath ein Gesuch der Gemeinde R., den Directorialbeschluss v.
14. Aug. 1798 zu bestätigen, an den Vollziehungs-Ausschuss zur Erledigung gewiesen (GR.Prot. p. 205 — 6); —
am 19. August behandelte dagegen der gg, Rath eine Reclamation von 63 Bürgern von Wigoldingen, die an
den Vollziehungsrath verwiesen wurde (Prot. p. 70).
2 a) 29. October, VR. Infolge eines Berichts des Ministers der Künste und Wissenschaften über diesen
Streit wird an den gg, Rath eine Botschaft gerichtet, die denselben einläßlich darstellt . . .
VBProt. p. 22-26. - 177, p, 587—40. - 66«, p. 415—21.
.2 b) 31. October, gg. R. Verlesung der Botschaft. Dieselbe wird an die Unterrichtscommission zu baldigem
Rapport gewiesen.
3 a) 18. December, gg. R. Die Commission (Ref. Anderwert) erstattet einen Bericht, der für drei Tage
auf den Kanzleitisch gelegt wird. 177, p. 541—46.
3 b) 23. Dec, ebd. Zweite Verlesung und Ausfertigung eines Beschlusses als Decretsvorschlag. — Ex-
pedition am 29.
*) Vgl. Bd. y. Nr. 329. Die übrigen hier erwähnten Verfügungen sind, weil durch spätem Entscheid entkräftet, nicht
aufgenommen worden.
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Nr. 177 30. December 1800 507
177.
Bern. 1800, 30. December.
79 (Gg. B. Prot) p. 667. 6«0. 781. 742—46. 754. 775. - 407 {Qm. u. De«r.), Nr. 806. - 122 (PUk.) Nr. 258. — 1020 (Allgem.) p. 9—11. 18—16. 17—19.
Tmgbl. d. Ges. n. D. T. 189-191. — Bnll. d. loit * d. V. 188—89. — N. Bchw. Bepnbl. IlL 878. 906—6. 982. 948—49; 951.
2!ulassung wn Titeln für Gehaltsrückstände bei Zahlungen für versteigerte Nationalgüter.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoIIziehuDgsratbes vom 27. Wintermonat 1800
und nach angehörtem Vortrage seiner staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass es ebenso billig als aber für den Staat vortheilbaft sei, bei dem bevor-
stehenden Verkaufe der Nationalgüter die durch ebendiesen Verkauf zu tilgenden rückständigen
Gehaltsanforderungen der Beamten zahlungsweise anzunehmen;
In Erwägung aber, dass diese Befugnis, so wie sie in den Artikeln 10 und 17 des Decretes vom
10. April 1800 enthalten ist, allen denjenigen Beamten, welche ihre Anforderungen nicht so anzubringen
wQssten, zum Nachtheile gereichen müßte;
In Erwägung endlich, dass es Pflicht sei, bei dieser Befugnis solche Einschränkungen anzubringen,
dass nicht der Vortheil der einen den andern zum Nachtheil gereiche, sondern dass es bei der im
allgemeinen gesetzlich vorgeschriebenen gleichmäßigen Bezahlung aller im Rückstande [sich] befind-
lichen Beamten sein Verbleiben habe,
verordnet :
1. An die Bezahlung des Kaufschillings der zu versteigernden Nationalgüter werden auch an-
genommen die eben durch diesen Verkauf zu tilgenden Forderungen der im Rückstande begriffenen
Beamten.
2. Diese Forderungen müssen an dem gleichen Orte und zu gleicher Zeit eingereicht werden,
die zu Bezahlung des ersten Vierttheils der Kaufsumme bestimmt sind.
3. Der Betrag sämtlicher dieser Forderungen wird dem Ersteigerer sogleich von der Kaufsumme
abgezogen, und vermittelst dessen die Summe des restanzlichen Kaufschillings bestimmt.
4. Die Bezahlung dieses so gefundenen restanzlichen Kaufschillings soll dann ganz so geschehen,
wie der Artikel 10 des Decrets vom 10. April 1800 es vorschreibt, nämlich zum ersten Vierttheil
baar, zum zweiten Viertel in einem Jahre, zum dritten in zwei Jahren, und endlich zum vierten und
letzten Vierttheil in drei Jahren nach geschehener Gutheißung des Kaufes.
5. Vermittelst dessen werden die diesem Decret widersprechenden Bestimmungen vorheriger
Gesetze, und namentlich der zweite Theil des 10. Artikels und der ganze Artikel 17 des Decrets
vom 10. April 1800 zurückgenommen.
6. Gegenwärtiges Decret soll gedruckt, gleich den frühern auf diesen Gegenstand Bezug habenden
Gesetzen bei jeder Steigerung abgelesen und sonst auf gewohnte Weise bekanntgemacht werden.
1) Den ersten Anstoß zu diesem Beschlasse gab eine Motion im gg. Rath (1. Oct.), die auf etwas
aoderes zielte (vgl. Nr. 182^ N. 1, 2 a). Was derselbe festsetzte, war übrigens längst in der Luft gelegen,
wie einzelne Aeußernngen in Acten zeigen welche sich um Ausgleichung von Steuerfordernngen und Gehalts*
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oOÖ 30. December 1800 Nr. 177
rUckständen etc. drehten. Eine Anregnng der Art soll im gg. Ratb am 7. October gemacht worden sein, laut
Bull. helv6t. XV. 250.
2) 27. November. Aaf Antrag eines Mitglieds erlässt der Vollziehnngsrath folgende Botschaft an den
gg. Rath. ^Der VR. glaubte in euerer Botschaft vom (16.) Weinmonat nichts anderes wahrzunehmen als den
Wunsch, dass die Rückstände der Besoldungen von den öffentlichen Beamten und Militärs aufs bäldeste
abgetragen würden, und die Einladung an die Vollziehung, dass sie sich aufs tbätigste mit diesem Gegenstand
beschäftige und die Mittel vorschlage welche diese Beschleunigung erzwecken und zugleich de(m) Vortheil
des Staats angemessen sein wUrden. Der VR. ist mit euch, Bürger Gesetzgeber, innigst überzeugt dass nichts
nothwendiger, nichts nützlicher und nichts billiger ist als diese Tilgung der Nationalschuld. Dadurch wird
der Nationalcredit wieder hergestellt, das Interesse vieler einzelner Bürger mit dem Interesse der Republik
aufs engste verknüpft, die Lauigkeit und Muthlosigkeit der Beamten, welche glaubten ihre Zeit und Arbeit
umsonst aufzuopfern, wird neue Thätigkeit erlangen (?), und endlich wird dadurch vielen gewesenen und noch
wirklich angestellten Beamten, welche bei Einführung der neuen Ordnung der Dinge ihren eigentlichen Beruf
verlassen und, mehr ihr Herz als (den) Kopf zu Rath ziehend, öffentliche Aemter angenommen (haben) und
dadurch in ihren häuslichen Geschäften zurückgekommen (sind), die ihnen sehr nöthig gewordene Unter-
stützung gereicht. — Das Gesetz v. 13. Mai bestimmt deutlich, auf welch' eine Art der Erlös aus den zum
Verkauf bestimmten Nationalgütern soll verwandt werden; allein es ist zu befürchten dass diese Verfügung
vielen Schwierigkeiten und gewiss einer weitläußgen und langwierigen Operation unterworfen sein werde. Die
Bezahlung in Schuldtiteln ist auch mehr ein frommer Wunsch als in dem Reich der Möglichkeit; die Un-
geheuern Bedürfnisse mit welchen wir überladen wurden nöthigten die Regierung, zu allen Hülfsmitteln ihre
Zuflucht zu nehmen. Indessen bleiben noch einige Schuldtitel zurück, deren Veräußerung, um diese Schulden
zu tilgen, sehr vortheilhaft wäre, weil sie entweder nur einen kleinen oder gar keinen Zins tragen oder (nach)
eine(r) lange(n) Reihe von Jahren erst ablöslich sind. — Diesem nach glaubte der VR., nach reifer Be-
trachtung, euch . . einige Zusätze zu dem schon bestehenden Gesetz vorschlagen zu dörfen, welche die Tilgung
der Nationalschuld erleichtem und beschleunigen könnten. Das Wesentliche davon ist in folgenden (Bestim-
mungen) enthalten, die er die Ehre hat euch vorzulegen, mit der Einladung, selbe, wenn sie euere Genehmigung
erhalten, in ein Gesetz zu verwandeln. — 1. Wenn einer oder mehrere Beamte, welche rückständige An-
forderungen an den Staat zu machen haben, auf der öffentlichen und gesetzlichen Steigerung das Meistgebot
auf ein Nationalgut haben, und also Käufer davon werden wird, so soll dessen oder deren gänzliche rückständige
Anforderung an der Eaufsumme abgezogen werden. 2. Wenn diese rückständige Anforderung weniger als
den vierten Theil des Werths des bestandenen Nationalguts ausmacht, so sollen dieser oder diese Beständer
noch baar zulegen, bis es den vierten Theil des Werths ausmacht; die übrigen drei Viertel sollen dann nach
dem im Gesetz v. 7. Oct. bestimmten Termine bezahlt werden. 3. Uebersteigt aber die rückständige An-
forderung den vierten Theil des Werths des bestandenen Guts, so soll der Ueberrest der Kaufsumme in
drei gleichen Zahlungen abgeführt werden, als ^/3 in einem Jahr, Vs in zwei Jahren, Vs in drei Jahren nach
dem Verkauf. 4. Die Vollziehung ist bevollmächtigt, sowohl die Beamten jener Cantone, in welchen keine
oder wenig Nationalgüter zum Verkauf ausgeboten (werden), als auch Beamte anderer Cantone für ihre rttek-
8tändige(n) Anforderung(en) mit Schuldschriften, wenn es ohne Nachtheil des Staates geschehen kann, zu
bezahlen.^ VRProt p. 621—524. — 178, p. 496-497. - 526, p. 98-95. — B«pubL HL 878—80.
3) 3. December, gg. R. Verlesung der Botschaft. Verweisung an die Flnanzconmiission.
4 a) 10. December, gg. R. Das erstattete Gutachten (von Wyttenbach) wird für drei Tage auf den Tisch
gelegt. 178, ^ 499—502.
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Nr. 178 31. Üecember 1800 509
4 b) 17. Dec, ebd. Zweite Verlesiuig. Wegen verschiedener Einwendungen, die in der Diseussion erhoben
worden, gebt die Vorlage an die GommisBion zurück; auf den 20. d. boU sie eine neue einbringen.
4 c) 20. Dec, ebd. Das umgearbeitete Outachten wird sofort berathen, angenommen und dringlich
erklärt. t», ^ 60»-6.
4d) 23. Dec, ebd. Verlesung und Expedition des Beschlusses als Decretsvorschlag.
5 a) 23. Dec, VR. Eingang des Vorschlags. Verweisung an den Finanzminister zur Begutachtung«
YBProt. p. 461. — 625, p. 97.
5 b) 26. Dec, ebd. Dem gg. Rath wird geantwortet, man habe nichts einzuwenden oder beizufügen, etc.
YBProt p. 491. ~ 179, p. 785. — 708, p. (109—10.) 111.
6) 30. December, gg. R. Anzeige des VR. dass er den Beschluss billige. Da derselbe als dringlich
behandelt wurde, so wird er jetzt nochmals verlesen, unverändert angenommen und ausgefertigt.
178.
Bern. 1800, 3l. Decemben
308 (TBL. Prot.) p. 588—586. - 779 (Mil.) p. (247—48.) 249 -51. 253—56. — Tagbl. d. BeMhl. eie. lU. 75—77. - Ball. d. arr. etc. III. 66, 67.
N. sehw. Bepubl. IV. 1096.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Ersatzleistungen der Gemeinden für deserürte Recruten.
Der VollziehuDgsrath, benachrichtigt dass in vielen Gemeinden der 6. Artikel des Gesetzes vom
17. September 1799, über die Aushebung eines Soldaten auf hundert Activbürger, welcher verordnet
dass die Deserteurs wieder ersetzt werden sollen, nicht vollzogen worden;
Nach Anhörung seines Eriegsministers,
heschliejSt:
1. Der Kriegsminister sei beauftragt, den Regierungsstatthaltern der betreffenden Cantone das
Namensverzeichnis der durch die Gemeinden infolge ob[en]gedachten Gesetzes gestellten Recruten,
welche desertirt und von denselben nicht wieder ersetzt worden wären, unverzüglich einzusenden.
2. Vierzehn Tage nach geschehener Aufforderung an diese Gemeinden sollen dieselben gehalten
sein, der Verwaltungskammer ihres Cantons die Summe von einhundert vier Franken und neun Batzen
für Eleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungskosten jedes von ihnen zu ersetzenden Deserteurs baar
zu entrichten.
3. Auf die nämliche Zeit werden diese Gemeinden die Recruten selbst, welche zur Ersetzung
ihrer Deserteurs dienen sollen, im Hauptort ihres Cantons ohne die militärische Eleidung stellen ;
diese Recruten sollen aber von guter Leibesbeschaffenheit sein und, bevor sie angenommen werden
können, sich den Forderungen des Beschlusses vom 23. Sept. (1799) unterziehen. Den Gemeinden
ist jedoch die Wahl freigestellt, statt dessen die Summe von vierundsechszig Franken, außer der
im 2. Art. angegebenen, [mehr] zu bezahlen, vermittelst welcher sie von der Stellung der Recruten
und von jeder darauf Bezug habenden Verantwortlichkeit befreit werden.
4. Diejenigen Gemeinden welche binnen der im 2. Art. vorgeschriebenen Frist ihre Beiträge
an Mann(8cha&) oder Geld nicht geliefert hätten werden nach dem 12. Art* des Gesetzes vom
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610 Ende December 1800 bis. März 1801 Nr- 175
IT. Sept 1799 für jeden: Tag der Verspätung, eine Geldbüße van zehn Franken per Mann eriegen
müssen.
5. Die Verwaltungskainmern werden die infolge de(s) 2. und 3. Artikel(s) empfangenen SummeQ
zur Verfügung des Kriegsministers halten, welcher darüber besondere Rechnung ablegen wird.
6. Der Kriegsrainister wird der Regierung diejenigen Cantonsbehörden welche sich in der Voll-
ziehung des gegenwärtigen Beschlusses, die Ihm (ihnen?) spedell übertragen ist, einiger Nachlä&igkeit
schuldig machen würden, zu erkennen geben (!).
7^ Gegenwärtiger Beschliiss soll gedruckt, gehörigen Orts bekanntgemacht und in das Tagblatt
der Gesetze (!) eingerückt werden.
Es fehlten etwa 250 RecrUten, die nicht ersetzt worden waren.
Eine Ergänzung bietet folgender Act:
1801, 4. Februar. Der Vollzieh ungsrath an den Kriegsminister. ^En faisant connattre au Conseil ex^utif
par votre rapport de ce jour que depuis Tarret^ du 31 D6cembre dernier beaucoup de d^erteurs qui devaient
Hre remplac^s par les communes se' pr^sentent volentairement et offrent de rentrer dans leurs corps, voiis
avez repräsent^ . . les inconv^nients qui r^sulteraient, seit de condamner ces individus k teneur de la loi,
soit de les iaisser impunis, et avez prop(^6, comme la mesure la plus convenable, de les faire condamner
par les conseils de discipline ä recommencer leur Service et de regarder celni quils ont fait avant T^poque
de leur d^sertion comme non avenu. Le C. E., entrant absolument dans les id^es que vous avez ^noncees
ä ce sujet, adopte votre proposition et vous invite en consöquence k donner aux diffi^rents corps de troupes
les directions qu'elle nöcessite.** VBProt. p. 7o, 7i. - 779, p. (275-76 ) «i.
179.
Bern. 1800, Ende December, bis 1801, März.
310, 311 (VRProt). - 790 (Fnnkraieb), etc.
Erde Verhandlungen mit der französischen Botschaß über eine Gebietsabtretung im Dappenfhal.
Zu der nachfolgenden Actensammlung ist einzig zu bemerken, dass das Geschäft vom März 1801 an
längere Zeit ruhte.
1) 28. December (7 Niv. IX), Bern. Mi Reinhard an den helvetischen Vollziehungsrath. „Je suis charg^
par mon gouvemement de n^gocier anpr^s du Conseil ez6cutif de la R6publique helv^tique la cession d'nne
petite portion de territoire situ^e dans le canton L6man, snr laquelle les Consuls de la R6publique d^sirent
de faire passer un nouvel embranchement de route entre Oen^ve et Morey. La route dont il s'agit passerait
de Morey k Gen^ve k travers le val Sennes, le col des Fauciiles, Gex et Ferney. XJne route ancienne snit
d6jA en partie cette direction. Le gouvernement fran^ais, determin^ k 6tablir cetfe communication direcie
enti^rement sur son territoire, a reconnu qu'en Touvrant k travers le territoire fran^ais actuel, on trouverait
de grands obstacles dans les localit^s, tandis que ces obstacles ne se rencontreraient point en suivairt la
vattee des Dapes. Dans cette derni^re supposition il serait donc n^cessaire d'acqu6rir d'un cdt6 toute U
montagne de la Tuffe, dont la France ne poss^de qu'une partie, et de Tautre, d'6tendre la ligne de limites
aa-delA de la vall^ des Dapes jusques au sonuüet de la Ddle, oA ilparait qu'elle passait antrefois. L-idöe
de cette n^ooiation n'est point nouvelle; eile fut d6jä.propös6e k Tancien gouvemement bemois^.qmiy ali^guaiit
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Nr. 179 Ende December 1800 bi« Mllrz 1801 5U
ladlffieult^ des ciroonaUnees et^adant toujoura la diseussion de cette affaire, .pensa qu'^lle deyait s^ajourner
k la paix. Aujoard*hui les circoDstances sont chang^es, et il est joste que le goaveroement fran^ais a'attende
de la part du gouveniemeDt helv^tique actael k une condesceDdance motiv6e par touB les int^r^ts du bon
voisiuage et de Tamiti^. S'il dösire de s^parer la n^gociation actuelle de l'op^ration g6n^ra1e des r^trocessions
et 6cbanges qui seraient jug6s indispeDsables pour la plus parfaite rectificatioo des frontiöres respectives,
Operation d6jä conyenue par le trait6 d'alliance; c'est que cet objet a paru le plus presse, surtont pour nos
commanicatioDS militaires, et rlen n'empSche qn'ä T^poque de la rectificatiofi g6n6rale des limites la cession
qui anrait lieu aujourd'hui ne soit prise en consid^ratiön. II ue me r^ste qn'k prier le Conseil ex6cutif de
vouloir bien nommer le plus tdt possible une personne avec laquelle je puisse traiter Tobjet en question, et
d'agr^er les assurances de ma haute consid6ration.^
790, p. IH b, c (Orig.). -^ BArehi?: P«r. Gaa. Ar«h, (Copie). — 3383, p. 247— 2^0.
2) 30. December. Der VoUziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. „Vous recerez ci-joint copie=
d*une lettre du ministre pl6nipotentiaire de la R6publique fran^aise, en date du 7 Nivose, par laquelle il
demande d'entrer en n^gociation pour la cession d'une petite portion de territoire situ^e dans le canton L6man
et appel6e la vaUee des Dappes, au travers de laquelle le gouvernement fran9ais d^sire de faire passer un
nouvel embranchement de route entre Gen^ve et Morey. Le C. £. vous invite«. k examiner cette lettre.aveo
deox de ses membres^ les citoyens Zimmermann et Frisching, pour lui präsenter de concert votre pr^avis
Snr cet Objet.^ VfiProt p..572, 578. — 790^ p. 115. ^ 3388, p..25L
3) 1801, 4. Januar, Bern. M. Begos an M. Reinhard. Antwort auf dessen Note ▼. 7. NItosIb... pMes,
commettants s'occuperont sans d61ai de cet objet important; mais vous concevrez aisöment, citoyen Ministre^
qu'avant d'autoriser la personne qu'ils choisiront k cet effet, k entrer en nögociation avec vous sur une affalre
de cette nature, il est essentiellement n^cessaire d'avoir des renseignements exacts pris sur les lieur de ce
qni constitue le fonds et les accessoires de votre demande. Aussitot que ces lumi^res leur seront parvenues,
je m'empresserai de prendre leurs ordres afin de vous instruire de leur r6solution sur la proposition que vous
venez de leur faire. Agr^ez^ etc. BArohiT: Par. Qm. Areh. (CopioK
4) 8. Januar. M. Begos an den VoUziehungsrath. Antwort auf dessen Weisung v. 30. Dec. Er fincle
die Sache wichtig genug, um sie mit Sorgfalt zu behandeln und die Größe des zu bringenden Opfers möglichst
genau zu bestimmen, um allfüllig eine entsprechende Ausgleichung fordern zu können. Indessen sei die frz.
GeBandtschaft benachrichtigt worden, dass man sich Über den Sachverhalt erkundige, und den RStatthalter
von Leman habe er beauftragt, alle erhältlichen Angaben ober die Ausdehnung und Bevölkerung des ver-
langten Gebietes einzusenden, den Finanzminister eingeladen, über den bisherigen JZollertrag in St. Cergue
Bericht zu beschaffen, und ebenso die Postverwaltung, den zu erwartenden Verlast an Einnahmen ihres Betriebs
zu ermitteln ; endlich bemUhe er sich, Carten oder Pläne über die fragliche Gegend zu bekommen. Sobald
er diese Materialien besitze, werde er sein Gutachten erstatten ; er hoffe indess dass ihm dieser Erkundigungen'
wegen einige Frist bewilligt werde, etc. BArcWv: pm. g«s. Arch. (Copie). — 790. p. 117—119 (OHg.)-
5) 8. Januar, Bern. Die Centralverwaltung der Post an M. Begos. Begutachtung der von frz. Seite
verlangten Grenzveränderung zwischen den Bergen la Tuffe und la D51e. Gegen die Erstellung einer be-
sondem Verbindung zwischen Morey und Gex habe man nichts einzuwenden, 2umal die derzeitigen Verhält-
nisse keinen Vortheil gewähren und die wünschbaren Ooncessionen für den Grenzverkehr kaum erhältlich
sein würden, etc. etc. — (Vgl. N. 9.) 3393, p. 25a-255 (Cop.).
6) 8. Januar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. Abschriftliche Mittheilung der Goärespondenz über die
voB Frankreieh verlangte Abtretung des Dappenthals (drei Stücke) und Bericht über die Motive des ein-
geschlagenen VerDahrens; Andeutung dass M. Reinhard sich daifüber verstimmt zeige und vielleicht in. unr
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512 Ende December 1800 bis März 1801 Nr. 179
freundlichem Sinne an Talleyrand Bericht erstatte. Seine Ungeduld stimme übrigens zu dem Ton, den er
in seiner Note angeschlagen habe . . . batcWt: p». Qm. Arck
7) 13. Januar, VR. Der Minister des Auswärtigen zeigt an, er gewärtige von dem RStatthalter von
Leman, dem Finanzminister und der Centralpostverwaltung einläßliche Berichte über den Wunsch der frz.
Regierung, einen Theil des Dappenthals zu erhalten. Ad acta. VBProt. p. S5L
8 a) 17. Januar (27 Niv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Erinnerung an die Note v. 7. Niv.
und die am 17. geschehene Mittheilung eines bezüglichen Plans und Ansuchen um Bericht über den Stand
der Sache . . . 3372, p. ml
Am 19. Jan. im VR. behandelt; ein Beschluss wurde aber nicht gefasst; (vgl. N. 10).
8 b) 20. Jan. Antwort von Begos. Erwähnung des vorläufigen Schreibens v. 4. Jan. und Anzeige dass
heute dem Vollziehungsrath ein Gutachten vorgelegt worden, womit sich derselbe unverweilt beschäftigen
werde, etc. BArehW: Ptr. Gm. Axch. (Extr.)
9) 20. Januar. Rapport des Ministers Begos über die begehrte Abtretung des Dappenthals. 1. Reca-
pitulation der einleitenden Verhandlungen; Feststellung der Aussicht auf entsprechende Entschädigung; Er-
innerung an die längst bestehende Absicht Frankreichs, die Benutzung einer auf helvetischem Gebiete liegenden
Straße für den Verkehr mit der Landschaft Gex und Genf entbehrlich zu machen, und die bezüglichen Trac6*
Studien, die eine kaum zu überwindende Schwierigkeit ergeben und zu dem fraglichen Abtretungsbegehren
geführt haben. Dabei komme am wenigsten das Bedürfnis einer Militärstraße in Betracht, indem der beste
Weg über St. Claude gehe; ein gewisser anderer würde für den Waarenverkehr nicht brauchbar sein, der
bisher den bequemen Umweg (über St. Cergue) benutzt habe. 2. Die helvetische Postverwaltung sehe in der
projectirten Abzweigung keinen Nachtheil für sich; denn die vor 7 — 8 Monaten begonnene Benutzung der
Strecke über Nyon nütze ihr nichts; im Gegentheil müsse sie fürchten, dass die frz. Diligence offen oder
heimlich einen Theil der Transporte zwischen dem Ct. Leman und Genf an sich ziehen könnte; der frz.
Postcourier gehe nicht mehr über Nyon ; um von ihm etwelchen Nutzen zu haben, müßte die frz. Verwaltung
zwei Bedingnisse zugestehen, die von ihr nicht erhältlich seien. 3. Um so gewisser sei ein Verlust für
den helvetischen Handel .... Die projectirte neue Straße, die etwa eine Stunde weit durch Schweiz. Gebiet
gehe, erfordere ein Baucapital, das mit den diesseits zu entrichtenden Zöllen in keinem Verhältnis stehe; die
Ersparung der letztern könne also nicht das entscheidende Motiv sein. Laut Bericht des Zollers in Njon
haben dieselben in den zehn Jahren vor der helvetischen Revolution durchschnittlich 2640 S betragen; dieser
Angabe nicht trauend habe er sich weiter erkundigt und erfahren dass die Zölle in Nyon zwischen 1785
und 1795 jährlich 10—12000 S ausgemacht haben. Allein die frz. Regierung habe größere Interessen im
Auge ; die geplante Straße würde zu jeder Jahreszeit benutzbar, dabei viel kürzer und weniger beschwerlich
sein als die bisher benutzte ; die Kaufleute werden das helvetische Gebiet gern umgehen, und damit verfalle
der jetzt über Nyon gehende Verkehr. Die Sache werde aber dadurch noch schlimmer, dass die frz. Regie-
rung mit geringen Kosten eine Zweigverbindung mit Versoix herstellen könnte; da nun der Wasserweg von
Genf und Versoix weg nicht (wesentlich) mehr koste als von Nyon aus, um die höheren Theile Helvetiens
und Savoyen zu erreichen, so werde dem Hafen von Versoix der Verkehr desjenigen von Nyon zu statten
kommen, und damit verfallen die Schiffer von Nyon dem Elend. Diese Erwägung, die im J. 1767 der frz.
Regierung vorgetragen worden, habe zur Einstellung der beabsichtigten Hafenbauten geführt. Die Regiernng
von Bern habe auch allezeit, um eine solche Verbindung zu verhindern, große pecuniäre Opfer gebracht
4. Man könne ohne Uebertreibung diesen Gesichtspunkt noch weiter verfolgen. Wenn ein Theil des Wallis
an Frankreich abgetreten werden müsse, um eine Straße nach Italien zu erstellen, so werde unzweifelhaft der
Transit nach dem Norden Frankreichs und England, (sobald dieses Frieden geschlossen,) und umgekehrt, für
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Nr. 179 Ende December 1800 bis März 1801 513
die Schweiz verloren sein, weil die Waaren nach Bonveret kommen, über den See nach Versoix gehen und
dareh die erwähnte Zweigstraße nach Frankreich gelangen können, ohne helvetischen Boden zu berühren.
Hiebe! möchte, wie man vernehme, auch ein Privatinteresse sich betheiligen; die Erstellung der Straße be-
treibe ein B. Girod, der der Stadt Gex einigen Handel zu verschaffen trachte; dadurch würde Nyon auch den
Absatz ins Burgundische verlieren, und nicht blos in diesem District würde der Handel verschwinden ; manche
Kaufleute würden nach Oenf oder Versoix übersiedeln, und dadurch auch der Preis der Immobilien sinken.
Wohl könnte man versuchen, durch Ermäßigung der Taxen einen Theil des alten Verkehrs zu behalten;
allein der Schaden könnte kaum ersetzt werden, und namentlich das Commissionsgeschäft in Nyon würde,
wie einsichtige Männer erklären, vernichtet werden; Nyon und St. Gergue würden nicht mehr als Lagerplätze
für Eisen, Wein, Häute, Leder, Kaffee etc. benutzt, und die Zollstätten müßten veröden. 5. Wie groß das
verlangte Gebiet sei, lasse sich jetzt nicht genau angeben, weil die frz. Regierung die nieue Grenze nur un-
bestimmt bezeichne. Nach den bisher angestellten Ermittlungen handle es sich um etwa 7000 Juchart Wald-
and Weideland, mit einer allerdings spärlichen Bevölkerung; allein der Boden sei von erheblichem Werth,
worüber noch nähere Aufschlüsse eingeholt werden. Da falle nun in Betracht, dass man ein Stück Besitzthum
desto höher schätze, je beschränkter es sei ; es sollte daher natürlich erscheinen dass Frankreich, bei seiner
relativen Größe, um so eher eine reichliche Entschädigung bewilligte, als diesseits nicht blos Boden geopfert,
sondern der Wohlstand des Cantons Leman gefährdet würde. 6. Unter dieser Voraussetzung finde er nicht
räthlich, zum Ersatz etwas zu verlangen, was Frankreich als althelvetischen Boden ohnehin zurückerstatten
sollte; man dürfe also nicht die Rückgabe dieses oder jenes Theils des Erguels verlangen, das als Ganzes
gewissermaßen versprochen sei; es gebe im Norden, Osten und Süden Gegenden welche dem helvetischen
Gebiet einverleibt werden sollten, und die Frankreich zum Entgelt für die gebrachten Opfer verschaffen könnte ;
eine einzige nehme er aus. Jetzt fasse er nur die Gemeinde Celigny ins Auge, die mit Genf französisch ge-
worden. Deren Umfang betrage 1 Va Stunden ; das Gebiet sei bewässert durch einen Arm der Versoix ; der
größte Theil des Bodens bestehe in Wiesen. Das Dorf enthalte 47 Häuser und etliche andere Gebäude, mit
51 Familien; außerhalb finden sich zwei Weiler mit 5 Haushaltungen. Von den Gemeingütern, die im Früh-
jahr 1798 vertheilt worden, seien nur zwei kleine Wiesen und die Pacht eines Wirthshauses übrig, so dass
für die öffentlichen Bedürfnisse einige Auflagen erhoben werden müssen. Im Ganzen 306 Seelen. Das ganze
Gebiet messe c. 315 Juch. und die Schätzung möchte auf etwa 1 Hill. Frk. kommen. Etwas Wein werde
ausgeführt, dazu Heu in beträchtlicher Menge nach Nyon und Coppet. Einfuhr und Ausfuhr stehen ungefähr
im Gleichgewicht. Früher sei der Ort ein Schlupfwinkel für den Schleichhandel gewesen, zum Schaden für
Genf und Bern ; jetzt beschränke sich dieser Schmuggel auf Salz, Holz und etliche Landesprodukte. — Von
Belang sei es, zu bemerken dass die ehemalige Herrschaft Coppet, die sechs Gemeinden umfasse, wenn etwa
einmal in Celigny ein Zollbureau errichtet würde, von Helvetien abgeschnitten wäre, indem aller Verkehr
dahin den Beschwerden des „Transits** unterworfen wäre, und wegen der Nähe von Versoix nur ein enger,
fast unbrauchbarer Weg nach Norden hin offen bliebe. Die Erwerbung dieser Enclave würde die Handhabung
der Grenzpolizei, namentlich gegen Viehseuchen, wesentlich erleichtern, auch die Einfuhr verbotener Waaren
ermöglichen. Ueber die Neigungen der Bewohner lauten die Kundschaften widersprechend; von Frankreich
werden sie nämlich sehr geschont, mit Auflagen und andern Leistungen nicht beschwert, und von Genf her
noch unterstützt, auch im Verkehr begünstigt, was der Ausfuhr von Wein zu statten komme, welche sie
benutzen, um auch fremdes Gewächs zu verkaufen ; daher scheuen sie jetzt jede Aenderung des Landesherm.
Hinwider würden sie unter helvetischer Herrschaft mehr Freiheit für den Cultus, eine größere politische
Sicherheit und eine bessere und billigere Justiz und Verwaltung finden. 7. Aus dem allem ergebe sich dass
die Erwerbung dieses Gebietes um so vortheilhafter wäre, als darin einige Garantie für die Integrität der
Republik geleistet, der frz. Regierung ein Anreiz zu Erweiterungen im Ct. Leman entzogen und übelgesinnten
AB. a. d. HelY. VL 65
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514 Ende Deceinber 1800 bis März 1801 Nr. 179
Einwohnern des Cantons die Hoffnung auf die Vereinigung mit Frankreich benommen wäre. Wenn dieses
keine solche Absichten hege, sollte es nicht anstehen, dieses Gebiet als kleine Entschädigung abzutreten,
unbeschadet weitem Vergütungen, die es gewähren könnte. Als weiteres Motiv dafür ließe sich anfllhren
dass dieser Winkel sehr wohl Gelegenheit böte, das frz. Zollinteresse zu schädigen. — Wolle man auf eine
Abschätzung eingehen, so möchte der Boden von Celigny etwa um die Hälfte den Werth des von Frankreich
geforderten übersteigen ; dagegen verliere man diesseits unermesslich durch den Abgang einer wichtigen Ver-
kehrsader, besonders wenn man die von M. Choiseul gefassten Absichten in Rechnung ziehe. 8. Sodann
könnte nur die Abtretung von Constanz den Schaden einigermaßen vergüten ... — Folgt ein entsprechender
Antrag (Pr6avis) ... 790, p. 121— 185. — BArchW: P»r. 6«. Archiv.
Ein „Plan" für obige Arbeit, von Begos selbst geschrieben, liegt in Bd. 3393, p. 257. Ebendort folgen
p. 2.59 — 283; 289 — 291 mehrere Correspondenzen aus dem Canton Leman, die sich zumeist mit Angaben
über Celigny befassen; ein vom 27. Jan. datirtes Stück (p. 285) enthält Notizen die in obigem Bericht schon
ziemlich vollständig enthalten sind. Mehrere wurden, vermuthlich zur Bequemlichkeit eines Benutzers, in
einem Bogen abschriftlich zusammengetragen (p. 293—296).
Einen Plan, der drei Projecte von Straßen andeutet, enthält derselbe Band, p. 331.
10) 23. Januar, VR. Der Minister des Auswärtigen bespricht den Wunsch der frz. Regierung, einen
Theil des Dappenthals zu erhalten, findet eine solche Abtretung bedenklich, durch die Ueberlassung von
Celigny nicht genügend ausgeglichen und wünscht außerdem die Stadt Constanz als Tauschobject hinzu-
stellen . . . Die bezügliche Note wird verworfen, dagegen die Abtretung von Celigny betont und der Minister
beauftragt, eine entsprechende Antwort an M. Reinhard zu entwerfen. VBProt. p. 431. 432.
Das Prot, verweist noch auf eine Verhandlung v. 25. Januar, „N® 6", die vermuthlich eine geheime
war; im Hauptprotokoll ist für diese Sitzung nichts eingetragen. — Vgl. N. 13.
11) 24. Januar, Bern. M. Begos an M.Reinhard. Note betreffend die verlangte Grenzverschiebung im
District Nyon ... „Les 6claircissements qu'il (le Conseil ex^cutif) s'est procnr^s k cet 6gard en ont amen^
d'autres, sur la valeur agricole et commerciale des lieux, dont le gouvemement fran^ais demande la cession,
et sur ce que les districts helv6tiques voisins perdraient snccessivement en avantages et en revenus par la
confection du nouveau chemin projet6. De quelque priz que, d'apr^s les lumi6res acquises sur ces objets,
ait paru au C. E. le sacrifice demand6, son d6sir constant de faire ce qui peut etre agr^able k la France
et d*entretenir avec eile les relations les plus solides d'amitiö et de bon voisinage, le d^termine ä entrer en
n^gociation sur la proposition du cit. ministre Reinhard et consentir k la cession du territoire helvötique
d^sign^, sauf la ratification n^cessaire du Conseil I6gislatif helv6tique. — Ainsi, toujours dispos6e, malgrö
ses pertes multipli^es, dont k la v6rit^ la justice fran^aise lui fait esp6rer des dödommagements, k se preter
aux VGßux de sa premi6re alli^e, THelv^tie ne lui demandera dans cette occasion qu'un faible d^ommagement
de territoire pour celui dont eile fera Tabandon. Le petit pays de Celigny, d'nne lieue et demie au plus de
contour et d'une population au plus de trois cents ämes, appartenait k la ci-devant r^publique de Genöve
et a pass6 avec cet Etat sous la loi de France. Mais ce petit territoire, enti^rement isol6 des vastes domaines
fran^ais, coupe en un point le district de Nyon, en s^pare les six communes de Coppet et aboutissant dans
un tr^s court espace au bord du lac L6man, n'est qu'un foyer de contrebande, ögalement pr^jndiciable anx
vrais int6r8ts de la France et de THelv^tie. C'est principalement sous ces points de vue qu'en 6change da
territoire sept fois plus consid^rable d^sir^ par la France, le C. E. demande celui de la commune de Celigny,
persuadö d'ailleurs que dans la rectification g6n^rale des limites qui doit etre r6gl6e entre les deux Rh-
publiques, la France aura encore ^gard k ce qu'elle doit bien juger que THelv^tie perdra dans cette sorte
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Nr. 179 Ende December 1800 bis März 1801 515
de compensation. Le ministre plenipotentiaire de France voudra bien procarer une r^ponse au C. E. sur
r^ehange proposö, k Teffet de procöder ensoite l^galement et sur les lienx respectifs k la conclusion de la
D^gOCiation dont il S'agit" . . . 790, p. 137, I88. — BArckl?: P»r. Ges. Aroh. (Copie).
Hiezu ein kurzes Begleitschreiben von Begos, t. 24. Jan.
12 a) 25. Januar (5 Plnv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Antwort auf dessen Note betreffend
die verlangte Gebietsabtretung . . . ^Qnoique dans ma note du 7 Nivose j'aie pr^venu le Consei) ex6catif des
motifs qui fönt d^sirer k mon gouvernement que la cession de la portion du territoire helv^tique dont il
s'agit ait Heu sans retard et ind6pendamment de la d^marcation g^n^rale des limites k tracer entre la France
et THelv^tie, et quoique Tassurance que j'ai ^t^ autoris^ k donner que la cession qui serait faite actuellement
serait prise en consid^ration k Tepoque de la grande rectification des limites et qu'alors on pourrait s'occuper
de compensations, paraisse suffire pour terminer d6s k pr6sent cette Operation pr^liminaire k la confection
de la nouvelle route de Gen^ve k Morey; cependant, pour tömoigner au C. E. mon empressement de me
conformer an mode qu'il a choisi pour traiter cette affaire, et pour ^viter, autant qu'il est en moi, des d^lais
olt^rieurs, je me suis bät6 de transmettre sa note k mon gouvernement, dont je ne manquerai pas de lui
faire connattre la r^ponse.^ 3372, p. 8«i, 802. — BArohiv: Pu*. Geo. Arch. (Cupie).
12b) Am 28. Jan. bemerkte Begos in seinem Schreiben an Stapfer über obiges: „Vous n*en trouverez
certainement point les formes bien douces, ni les principes fond^s en cette justice r^ciproque que se doivent
de bons alli^s et des voisins raisonnables. On voit ici le ton de quelqu'un qui a toujours droit de demander
et d'obtenir sur-le-champ les objets de ses demandes, mais qui parait trouver singulier qu'on pretende k
quelque retour, et qui, pour les objets les plus importants, ne veut pas mSme donner le temps de faire des
r^flezions n^cessaires.^
13) 26. Januar, VR. Der Minister des Auswärtigen legt eine an M. Reinhard zu richtende (erlassene?)
Note betreifend die gewünschte Gebietsabtretung vor. Sie wird genehmigt. (Text fehlt im Protokoll.)
VBProt p. 464.
Am 27. früh wird eine Antwort von Reinhard vorgelegt, des Inhalts dass er die erhaltene Erklärung
der frz. Regierung mittheile; (p. 465).
14) 7. Februar (18 Pluv. IX), Paris. M. Talleyrand an M. Reinhard. „J*ai re9U, Citoyen, avec votre
lettre du 5, relative k un embranchement de route entre Gex et Morey, la r^ponse evasive que vous a faite
le gouvernement helv^tique. La direction qu'il cherche k donner k cette affaire sort tout-ä-fait du premier
point de vue sous lequel eile avait 6te envisag6e; ce n'est point une n6gociation k ouvrir, ce n'est point un
6change actuel k effectuer, c'est une tr^ faible portion de terrain k c^der k la France dans un pays inculte,
sterile; qui n'a que quelques päturages et oü il ne se trouve peut-etre pas une seule habitation. La R6-
publique regarde cette cession comme tout-ä-fait ^trangöre au Systeme de limites qui doit etre adopte entre
la France et FHelv^tie; cependant, en demandant k son alli6 un si läger saorifice, eile promet de le prendre
en consid^ration k l'^poque oü la d^marcation g^n^rale sera rectifiäe. Cette perspective devait suffire pour
d6tenniner le gouvernement helv^tique. La demande qu'il fait aujourd'hui du territoire de Celigny ne peut
etre r^pondue qu'au moment oü il s'agira de prononcer d'apr^ les bases de Tart. 4 du traitä du 2 Fruct.
an 6 sur le sort des enclaves frangaises et helv6tiques. C'est alors que des questions, qui seront toutes de
la meme natnre, pourront s'^clairer Tune par Tautre et §tre plus ais6ment r6solues. Cette consid6ration
majeure et d^cisive pourrait dispenser de faire observer aujourd'hui qu'il n'y a aucune parite dans T^change
proposä par le Conseil ex^cutif, soit pour la position des lieux, seit pour la nature, les productions, la
Population du sol. Je doute que le gouvernement helv6tique vous ait par]6 söriensement du d6savantage qu'il
troQverait k cet behänge ; Ton connatt la bont6 et Theureuse Situation du territoire de Celigny et la st^rilitö
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516 Ende December 1800 bis März 1801 Nr. 179
de celui qu'a demand^ la France. Veuillez, citoyen Ministre, inviter ce gouvernement ä revoir la qaestion
80U8 8on y^ritable jour, et insister sur la deinande que vons avez faite.^
3383, p. 297, 298. - BArchir: Par. Gas. Aroh. (Copit).
15) 9. Februar (20 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Anzeige dass die frz. Regierung seine
Schritte in Sachen der verlangten Gebietsabtretung genehmigt und ihn beauftragt habe, dieselbe ^.dea wiric-
samsten" zu betreiben. Wegen der großen Angelegenheiten, welche seine Committenten beschäftigen, könne
deren Entscheid Über Celigny sich verzögern; allein er bestätige daBS die begehrte Abtretung seinerzeit in
Betracht gezogen werde . . . „Je vous prie en cons^quence de disposer le Conseil ex6cutif k r^server sa contre-
demande pour cette epoque et ä me mettre en etat d*as8urer mon gouvernement que le votre a bien vouln
saisir enfin cette occasion de donncr k la France une preuve si peu couteuse de def6rence et de bon
VOisinage." 3372, p. SSl. — B Archiv: Par. Qeti, Arch. (Copie).
16) 13. Februar (24 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Hinweis auf das zweite Schreiben in
Sachen der verlangten Gebietsabtretung . . . Aus der mitfolgenden Depesche sei zu ersehen dass die frz.
Regierung sich mit dem Gegenstand bereits beschäftigt habe (N. 14?). „Si par hazard quelqn'habitation se
trouvait comprise dans le territoire dont la cession est demand6e, vous sentirez facilement qoe cette eir-
constance ne saurait changer Tetat de la question, attendu la promesse qui a et^ faite que la cession actuelle
de ce territoire serait prise en consid6ration lors de la rectification g6n6rale des limites.** 3372, p. 40i.
17a) 16. Februar, VR. Der Minister des Auswärtigen legt eine Antwort von M. Reinhard vor (N. IG) ...
„Le Conseil ex^cutif, considerant que la note du cit. R. est une suite du Systeme hostile qu'il parait vonloir
Buivre, et k Tegard duquel il ne peut etre pris k präsent de r^solution definitive; inform^ que la dite note
du cit. R. ainsi que celJe mentionn^e au 12 F6vrier (?) ont ät6 communiqudes aux ministres de la R^publiquc
k Paris, juge ne devoir prendre aucnne d^cision sur cet objet." VßProt. p. sm, mi.
17 b) 16. Februar, VR. 1. Der Minister legt eine Note von M. Reinhard vor, die einen Auftrag seiner
Regierung betreffend eine Abtretung im Dappenthal mittheilt. 2. „Le Conseil ex^cutif, considerant que la
demande du gouvernement fran^ais est trop positive et son objet d*une trop I6g6re importance, pour qn'elle
puisse etre plus longtemps refus^e ou ^loign6e; considerant d'un autre cot6 qu*nne d^cision par laquelle une
portion du sol helvetique est ali^n^e ne peut Omaner que de Tautorite legislative, et non point du pouvoir
ox^cutif, arrete : 1. Le ministre des Relations extärieures sera charg6 de präsenter le projet d'nn message
au Corps l^gislatif, accompagn^ d'un rapport historique sur ce qui s*est passö k cet ^gard entre le Gouverne-
ment et le ministre fran^ais, et de tous les renseignements qui ont ete recueillis sur la valeur du terrain
demande. 2. Ce message contiendra la demande que le C. £. soit autorise k en effectuer la cesBion. 3. Le
Ministre . . informera le ministre de la R^publique fran9ai8e de la d6cision ci-dessus.^
VRProi. p. 867, 868. - 3383, ^ 806, 306.
18) 23. Februar, VR. Der Minister des Auswärtigen legt den Entwurf einer Botschaft an die Gesetzgeber
vor; derselbe wird aber nicht genehmigt, sondern durch folgende Fassung ersetzt. „Der bevollmächtigte
Minister der fränkischen Republik begehrte im Namen seiner Regierung die Abtretung eines Stacks vom
helvetischen Boden, um eine Straße von Morey nach Genf mit desto grc^ßerer Leichtigkeit errichten zu kttnaen«
Der Vollziehungsrath entschloss sich mit Vorbehalt Ihrer Ratification das begehrte Stück Land abzutreten;
aber er glaubte zugleich der fränkischen Regierung den Vorschlag machen zu müssen, gegen dasselbe den
kleinen Bezirk von Seligny, welchen der District Neus einschließt, an Helvetien einzutauschen. Der Brief-
wechsel welcher über diesen Gegenstand zwischen dem frk. Minister und dem VR. gefUhrt worden, und den
dieser Ihnen, Bürger Gesetzgeber, vorzulegen die Ehre hat, wird Sie mit dem Werthe des verlangten Gegen-
standes bekanntmachen und beweisen, 1) dass es unmöglich Bei, gegenwärtig auf dem Eintaasche welchen
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Nr. 180 2. Januar 1801 517
der VR. wünschte zu bestehen; 2) dasB die frk. Regierung ein besonderes Interesse darauf legt, dass Über
diese Angelegenheit ohne Aufschub entschieden werde. Der VR. glaubt . . dass die helvetische Regierung
dem Begehren ihrer Verbündeten entsprechen sollte; da es aber Ihnen zukömmt, Über die Veräußerung von
einem Theile des helvetischen Bodens zu entscheiden, so ladet Sie der VR. ein, ihn zu bevollmächtigen,
dieselbe zu bewerkstelligen." VRProt. p. 505~507. - 790, p. iss a, b. - I8i, p. 343, 344.
Eine Abschrift der bezüglichen Correspondenz mit Reinhard liegt bei der Botschaft (Bd. 181, p. 345—351 ;
anderes p. 359 — 61).
19 a) 28. Februar, ^g, R. (geheim). Eingang der Botschaft. Diese wird einer Commission zur Prüfung
Übermacht, die auf Montag ihr Gutachten vorlegen soll. Ernannt sind (durch geheimes Mehr) Escher, Garrard,
Huber, FUßli, LUthy. Prot p. 249-50.
19 b) 2. März, ebd. Die Commission empfiehlt, den VR. durch eine Botschaft auf die durch die Con-
stitution bestimmten Formen und Rechte aufmerksam zu machen. Ihr Vorschlag wird genehmigt. Prot. p. 257.
20) 2. März. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Botschaft v. 23. Februar . . .
j^Da dem gg, Rath kein bestimmter Abtretungstractat . . zur Ratification vorgelegt wurde, so muß derselbe
den Schluss ziehen, dass Sie, Bürger Vollziehungsräthe, nur Berechtigung, in das Begehren der franzosischen
Republik einzutreten und, mit Vorbehalt der verfassungsmäßigen Formen, einen Tractat hierüber zu schließen
begehren. Hierzu aber sind Sie . . schon durch den § 80 der Constitution berechtigt, der Ihnen selbst die
Unterhandlung und Abschließung derjenigen Tractate, die Sie für das Wohl der Republik als zuträglich
halten, unter Vorbehalt der gehörigen Ratification zur Pflicht macht. Der gg. Rath glaubt daher außer dieser
Anzeige Ihnen . . keine weitere Vollmacht geben zu müssen über einen Gegenstand wozu Sie die Verfassung
schon hinlänglich berechtigt, und er erwartet von Ihnen die treuste und sorgfältigste Leitung der äußern
Angelegenheiten der Republik während den jetzigen entscheidenden Zeitumständen.^
Prot p. 258-59. - 463, Nr. 399a.
180.
Bern. 1801, 2. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 13-17. — 637 (BOrgerr.) p. 57—59. 61-63, — 1020 (Allgem.) p. 1-8. - Tagbl. .1. Reschl. elf. III. 77—80.
Bnll. d. arr. etc. III. 68—70. — N. «chw. RepuM. IV. 1117.
Verordnung betreffend die Controlle über die Niederlassung von Fi^enidm.
Der Vollziehungsmth, auf Ansicht des Gesetzes vom 24. Wintermonat 1800 über die Nieder-
lassung der Fremden;
Nach Anhörung des Ministers der Innern Angelegenheiten,
bescMießt:
1. Die Verwaltungskammern werden ohne Verzögerung die zufolge dem Gesetze vom 29. Wein-
monat 1798 ertheilten Niederlassungsscheine zurückziehen und dieselben zernichten.
2. Sie werden bei der Zurückziehung die bisherigen Inhaber auffordern lassen, den Vorschriften
des Gesetzes vom 24. Wintermonat ein Genüge zu leisten.
3. Die Niederlassungsscheine die sie ertheilen sollen vermittelst eines gedruckten Formulars
ausgestellt werden.
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518 2. Januar 1801 Nr. 180
4. ßei Bürgern der fränkischen Republik, die sich in Helvetien niederzulassen begehren, sollen
die Zeugnisse des fränkischen Bürgerrechts als Heimatscheine angesehen und abgenommen werden.
5. Wenn eine Yerwaltungskammer in dem Fall ist, einem wirklich angesessenen Fremden wegen
wiederholtem Ruhe und Ordnung störenden Betragen den Niederlassungsschein zurückzuziehen, so
wird sie in den öffentlichen Blättern davon die Anzeige thun.
6. Die Verwaltungskammern werden den Ertrag der zu Händen der Nation bezogenen Nieder-
lassungsgebühren vierteljährlich mit dem Obereinnehmer verrechnen.
7. Die Municipalitäten werden die den Gemeinden zukommende Hälfte dieser Gebühren bei der
Einregistrirung der Niederlassungsscheine beziehen.
8. Zu dem Ende wird in jedem Niederlassungsschein der Betrag der Gebühr von Seiten der
Verwaltungskammer angezeigt werden.
9. Die Verzeichnisse der in jedem Canton angesessenen Fremden, welche die Verwaltungs-
kammern der vollziehenden Gewalt einzusenden haben, sollen in tabellarischer Form abgefasst sein
und folgend^ Rubriken enthalten: Den Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, die Heimat und
den Beruf des Fremden, die Anzeige ob er verheiratet und Familienvater sei oder nicht, die all-
fällige Aufenthaltszeit in Helvetien, den Niederlassungsort, die Art der Sicherheitshinterlage und
das Datum des Niederlassungsscheins.
10. Den Verzeichnissen der angesessenen Fremden wird jedesmal ein anderes beigefügt werden,
das mit Auslassung der nicht dahin passenden Rubriken die Namen derjenigen Fremden, denen [diej
Niederlassungsscheine verweigert worden, nebst den Gründen dieser Verweigerung enthalten soll.
11. Die Fremden Verzeichnisse werden dem Minister der innern Angelegenheiten zu Händen der
vollziehenden Gewalt zugesandt werden.
12. Die erste Einsendung derselben soll mit Anfang Aprils 1801 geschehen.
13. Die nachherigen Verzeichnisse werden nur die später erfolgenden Niederlassungsbewilligungen
sowie auch die Umänderung oder Zurückziehung der bereits ertheilten enthalten.
14. Auf den 1. April 1801 werden die Verwaltungskammern den Municipalitäten vollständige
Verzeichnisse der in ihren Bezirken angesessenen Fremden abfordern und dieselben mit den bis
zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Niederlassungsbewilligungen vergleichen.
15. Sie werden hierauf diejenigen Fremden, welche sich als angesessen auf einem Municipalitäts-
verzeichnisse befinden würden, ohne mit einem Niederlassungsschein versehen zu sein, aus dem
Canton und über die Grenzen der Republik weisen.
16. Der Beschluss des Vollziehungs-Directoriums vom 17. Christmonat 1798 ist hiemit auf-
gehoben.
17. Dem Minister der innern Angelegenheiten ist aufgetragen, über die Vollziehung des gegen-
wärtigen Beschlusses, welcher in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll, zu wachen.
Im Prot, geht der französische Text vorans.
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Nr. 181 3. Januar 1801 519
181.
Bern. 1801, 3. Januar.
79 (Gg. B. Prot.) p. 648— i». 690—91. 702—3. 723. 766. — 80 (dgl.) p. 1. — 408 (Ges. u. Decr.) Nr. 307. — 1080 (Allg«in.) p. 26-30.
Tagbl. d. Oes. u. D. T. 192, 198. - Bali. d. loifl A d. T. 191, 192. — N. schw. Bepobl. 111. 86«. 906 -7. 920. 968.
Bedingte Aufhebung des droit d*aubaine.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass in einem benachbarten Staate der Zweifel aufgeworfen
worden, als ob diejenigen Erbschaften welche aus Helvetien ins Ausland fallen nicht verabfolget,
und somit das sogenannte droit d'aubaine ausgeübt würde ;
In Erwägung also, dass es nothwendig sei, keine Regierung in einem solchen Wahne zu lassen,
sondern vielmehr gesetzlich zu erklären, dass dieses dem freien Verkehr und den gesellschaftlichen
Verbindungen zwischen den Nationen so hinderliche Recht in Helvetien keineswegs statthabe,
verordnet :
1. Erbschaften welche in Helvetien einem Ausländer zufallen können von demselben in alle
Länder gezogen werden und sind somit dem sogenannten droit d'aubaine, oder dem Recht der
Nichtverabfolgung einer solchen Erbschaft, nicht unterworfen.
2. Wenn jedoch in andern Staaten den helvetischen Bürgern die Verabfolgung der ihnen in
denselben zugefallenen Erbschaften, dieser gesetzlichen Erklärung ungeachtet, [dennoch] verweigert
würde, so sollen den Bürgern eines solchen Staates, kraft Gegenrechts, die ihnen in Helvetien zu-
fallenden Erbschaften auch nicht mehr verabfolgt werden.
Obstehende Schlussnahroe ist eine Folge von Nr. 87, veranlasst durch einen concreten Fall :
1) 1800, 27. November, gg. R. 1. RStatthalter Rusconi beschwert sicli Namens seiner Gattin (Adelaide
Londonio), die von Malland gebUrtig ist, über Schwierigkeiten, die der Verabfolgung ihres Vermögens ent-
gegenstehen, und begehrt dass dieselben durch eine bestimmte Erklärung, Gegeiirecht zu halten, gehoben
werden. Verweisung an die Vollziehung. 2. Die Finanzcommission wird beauftragt, „Im allgemeinen zu
untersuchen, ob und welche gesetzliche Verfügungen zu gegenseitiger ungehinderter Verabfolgung von Erb-
schaften aus dem Auslande nöthig sein möchten^. 179, p. 727-29. 731. 783-84. - 196, p. 331-32.
2 a) 10. December, gg. R. Die Coromlssion legt ein Gutachten vor. Für drei Tage auf den Kanzleitisch
verwiesen. 179, p. 719-21.
2 b) 13. Dec, ebd. Zweite Verlesung. Annahme als Gesetzesvorschlag.
2 c) 15. Dec, ebd. Bestätigung und Expedition an den VR.
3 a) 16. December, VR. Eingang der Vorlage. Verweisung an die Minister des Auswärtigen und des
Innern zur Begutachtung. vBProt. p. 826. - 610, p. si.
3 b) 24. Dec, ebd. Rapport des Ministers des Auswärtigen, der im französischen Text einen irrigen
Ausdruck rügt (retirer statt attirer), aber im Uebrigen Zustimmung erklärt. Genehmigung in dem Sinne,
dass die Correctur dem Secretanat des gg. Raths mitzutheilen sei.
VKProt. p. 487-88. — 179, p. 715. 717-18. - 610, p. (83, 84.) 85.
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520 3. Januar 1801 Nr. 182
4 a) 29. Decerober, gg. R. Eingang der Anzeige des VR. dass er nichts abzuändern wünsche. Verschab
der Berathung um drei Tage.
4b) 1801, B.Januar, ebd. Zweite Verlesung; Bestätigung und Ausfertigung.
182.
Bern. 1801, 3. Januar.
79 ((ig. R. Prot.) p. 303. 349. 396. 745—16. 75«. 775. - 80 (dgl.) p. 1, 2. — 408 (Ges. u. D.) Nr. 308. - 1020 (AUgom.) p. 31-36.
T«gbl. d. Ges. n. D. V. 191, 192. — Bull. d. loiä & d. V. 190. — N. «hw. Republ. U. 656-57. HI. 951.
Ermächtigung des Vollziehungsratlis zur Verwendung von Schuldbriefen für Zahlung von OeludtS'
rückständen.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehungsraths vom 27. Wintermonat 1800 und
auf angehörten Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass es dringend ist, die rückständigen Besoldungen der Beamten zu bezahlen;
In Erwägung dass es ebenso thunlich und zweckmäßig ist, hierzu einen Theil der noch vor-
handenen Staatsschuldtitel zu verwenden als [aber] diese Schuld blos durch den Verkauf von National-
gütern zu tilgen,
verordnet :
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, zu(r) Bezahlung der rückständigen Besoldungen der
öffentlichen Beamten nebst dem Ertrag der zu verkaufenden Nationalgüter auch Staatsschuldtitel zu
verwenden.
Zu vergleichen ist Nr. 177, N. 1.
1) 1800, 30. September. Motion von Koch: „BB. GG. Der Verkauf von NationalgUtern im gegenwärtigen
Augenblick wird in den meisten Gegenden fUr die Nation nachtheilig sein. Die Rückstände der öffentlichen
Beamten müssen bezahlt werden; man wollte eine allgemeine Maßregel hiefUr; die Bezahlung durch Activ-
Schuldtitel konnte nicht allgemein angewandt werden; desswegen nahm das betreffende Gesetz ansscliließlicb
die erstere, obgleich schädliche Manier an. Nun sehe ich hierin keine Schlussrichtigkeit, dass eine an sich
vortheilhafte Maßregel darum gar nicht angewendet werden soll, weil sie nicht allgemein anwendbar ist In
einigen Cantonen nun sind Nationalguter auf dem Verkaufstableau, deren Veräußerung vom größten Nachtheil
ist, während sich in den gleichen Cantonen Activschulden vorfinden, deren Anwendung den nachtbeiligen
Verkauf verhindern würde. Ich trage also darauf an dass die Vollziehung berechtigt werde, in denjenigen
Cantonen wo es ohne große Schwierigkeit geschehen kann, den als rückständig erklärten Gehalt der öffent-
lichen Beamten ganz oder zum Theil in Staatsschuldtiteln abzahlen zu lassen.''
196, p. 161—62. 163. — Itopobl. U. 6S0.
2 a) 1. October, gg. R. Von Koch wird der Antrag gestellt, die Vollziehung zu ermächtigen, in etlichen
Cantonen wo es leicht geschehen könnte die rückständigen Gehalte ganz oder theilweise in Staatsschuld-
Schriften zu bezahlen. In drei Tagen zu behandeln.
2 b) 7. Oct., ebd. Obiger Antrag wird jetzt an die Finanzcommission zur Begutachtung gewiesen.
3 a) 16. October, gg. R. Die Commission (Ref. Escher) erstattet ihren Bericht, der genehmigt wird.
186, p. 165-66.
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Nr. 183 5. Januar 1801 521
3 b) 16. October. Dei* gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Da es nicht unwahrscheinlich ist, dass
unter der Zahl von NationalgUtern die Sie zur Entrichtung der rückständigen Besoldungen der öffentlichen
Beamten zu veräußern vorgeschlagen haben, sich mehrere vorfinden werden die nicht einmal, ohne zu großen
Nachtheil der Nation, der Versteigerung preisgegeben werden dürfen, und da der jetzigen Zeitumstände wegen
ebenso wahrscheinlich auch selbst von denjenigen Nationalgütern deren Versteigerung statthaben wird, eine
nicht unbeträchtliche Anzahl den wahren innern Werth in den Versteigerungssummen nicht erreichen wird,
80 ist es wichtig dass in Zeiten an die Ausfüllung einer Lücke gedacht werde, die bei der Entrichtung der
rückständigen Gehalte an die Beamten der Republik entstehen könnte. Zu diesem Ende ladet Sie, Bürger
Vollzieh ungsräthe, der gg. Rath ein, demselben so bald möglich anzuzeigen, ob nicht in den allfällig noch
vorhandenen Schuldschriften der Nation ein zweckmäßiges Hülfsmittel für dieses Bedürfnis zu finden wäre.
Insofern solche Zinsschriften ohne besondern Nachtheil des Staats zu diesem Endzweck verwandt werden
können, so wünscht der gg. Rath sowohl die Summe als auch die Beschaffenheit dieser Effecten die hierzu
verwendbar sind zu kennen, um dann hierauf diejenigen Bestimmungen machen zu können, welche erforderlich
sein möchten, um die Beamten in demjenigen Verhältnis zu befriedigen, wie es ihre Dienste und die llülf-
losigkeit in der sie der Staat bisher lassen mußte nothwendig erheischt."
Prot. p. 897—98. - 468, Nr. 221 ». — ßepnbl. II. 667.
4 a) 17. October, VR. Eingang der Botschaft des gg, Raths. Sie wird behufs Entwerfung einer Ant-
wort an den Finanzminister gewiesen. VRProt p. 288—89. — 708, p lo;.
4 b) 23. October, VR. Der Finanzminister legt sein Gutachten über die Frage vor, ob auch Zins-
schriften zur Bezahlung der Besoldungsrückstände bestimmt werden könnten. Dasselbe wird einem Mitglied
zur Prüfung übergeben und soll morgen behandelt werden. ^ VEProt. p. 454.
5 a) 20. December, gg, R. Das zweite Gutachten wird nochmals verlesen und sofort angenommen.
5 b) 23. Dec, ebd. Bestätigung und Expedition als Decretsvorschlag.
6 a) 23. December, VR. Die eingelangte Vorlage geht an den Finanzminister.
6 b) 26. Dec, ebd. Der Minister rapportirt in dem Sinne dass keine Einwendung zu machen sei. Nach-
richt an den gg. Rath . . . vRProt. p. 462. 492. — 179, p. 735. - 626, p. 97, 98. - 708, p. (loo-io.) 111.
7 a) 30. December, gg. R. Eingang der zustimmenden Botschaft des VR. Dem Reglement gemäß wird
der Beschluss für drei Tage aufgelegt.
7 b) 1801, 3. Januar, ebd. Neue Verlesung. Im Eingang wird das Wort Militärs gestrichen, das
üebrige unverändert angenommen und ausgefertigt.
183.
Bern. 1801, 5. Januar.
79 (Gg. ß. Prot.) p. 721—722. 762. 7ö«- 70. 775. - 80 (dgl.) p. 16. ~ 406 (Ges. u. D.) Nr. 809. - Tagbl. d. Ges. a. D. V. IUI— 197.
Bull. d. lois & d. V. 192-195. — N. echw. Republ. III. 860. 964. 968—69; 971—72.
Bestimmung des Maximums der auf Steuerbetrug und NachläjSigkeit der Beamten zu setzenden
Strafen.
Der gesetzgebende Rath, auf den Vorschlag des VoUziehungsratbs und in Krwägung dass, un-
geachtet das Gesetz vom 15. Christmonat*) 1800 über die Beziehung der Abgaben für das Jahr 1800
*) Die Originalausfertiguugen setzen wiederholt 13.
AS. ». d.Helv.VI. 66
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522 5. Januar 1801 Nr. 183
der vollziehenden Gewalt alle erforderlichen Maßregeln überlässt, welche zu deren Beziehung zu
treffen sind, es dennoch nothwendig sei, dass eine gesetzliche Verfügung das Maximum oder den
höchsten Grad der Strafen bestimme, welche auf die verschiedenen Uebertretungsfälle gegen den
Betrug oder die Nachläßigkeit der Steuerpflichtigen und der Beamten festzusetzen sind,
verordnet :
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, in Bestimmung der Strafen, welche er auf die Wider-
handlungen gegen das Auflagengesetz vom 15. Christmonat 1800 machen wird, bis auf nachstehende
Grade zu gehen und demnach folgende Strafen als Maximum festzusetzen:
1. Für die unterlassene Anzeige der Liegenschaften bei den mit der Verfertigung der Grund-
steuer-Verzeichnisse beauftragten Behörden oder Stellen sowie für die Nichtbezahlung der schuldigen
Grundsteuer innert den zu bestimmenden Zeitfristen, nebst der gesetzlichen Abgabe annoch den
einfachen Betrag dieser Grundsteuer.
2. Für die Uebertretungen welche sich auf den Stempel und die Visa beziehen :
a) In Betreff des Stempels: die Ungültigkeit der Acte welcher der vorgeschriebene Stempel
mangelt, somit auch die Nichtannahme derselben bei Gerichten, öffentlichen Behörden oder
einzelnen Beamten, und eine in gewissen Fällen fixe und nicht über zehn Franken gehende
Strafe, oder zehn Mal den Werth des Stempelpapiers, welches nach Vorschrift des Gesetzes
hätte genommen werden sollen.
h) In Betreff des Visa: eine Buße von zehn vom Hundert des Betrags des zu visiren unter-
lassenen Schuldtitels, sowie auch die Nichtannahme eines solchen Titels bei Gerichten, öfifent-
lichen Behörden oder einzelnen Beamten, bis und so lange diese Buße nicht wird bezahlt
worden sein.
c) In Betreff des Stempels auf Karten und Tarokspiele : die Confiscation dieser Kartenspiele
und eine Buße von zwanzig Franken für alle diejenigen, welche nicht gestempelte Karten-
spiele verkaufen oder auf Vergütung bin zum Spielen überlassen würden; gegen diejenigen
welche sich einer solchen Widerhandlung schuldig machen sollten soll eine Hausvisitation
vorgenommen werden. Ferner ist das Einbringen und der Verkauf der im Auslande fabricirten
Karten und Tarokspiele vom 1. Hornung 1801 an unter Strafe der Confiscation und einer
Buße von einhundert Franken verboten.
3. Für die Uebertretungen welche sich auf die Handels- und Gewerbspatente beziehen:
a) In Betreff derjenigen welche in der vorgeschriebenen Zeit ihr Patent nicht nehmen würden,
über die gesetzliche Gebühr hinaus annoch den vierfachen Betrag der Patentgebühr.
h) In Betreff derjenigen welche ihre Angaben zu gering machen und somit zu wenig bezahlen
würden, nebst der gesetzlichen annoch den doppelten Betrag der Patentgebühr.
4. Für die Uebertretungen und Verschlagnisse bei der Getränksteuer: über deren Bezahlung
hinaus annoch den dreifachen Betrag derselben, und sodann auch das Verbot des Verkaufs und die
Zuschließung der Wirthschaft für ein Jahr.
5. Für die Uebertretungen des Gesetzes über die Luxusabgaben: die Bezahlung des dreifachen
Betrags der Gebühr.
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Nr. 183 5. Januar 1801 523
6. Für die Uebertretungen oder Verschlagnisse bei der Handänderungsgebühr : über die Gebühr
hinaus annoch ein Strafgeld von gleichem Betrag.
7. Jeder mit dem Bezug der Auflagen von der Vollziehung beauftragte Beamte, welcher bei den
verschiedenen Uebertretungen der Vorschriften des Gesetzes vom 15. Christmonat 1800 sich Nach-
läßigkeit würde zu Schulden kommen lassen, soll das erste Mal eine der Strafe des Uebertreters
gleichkommende Buße erlegen und bei der folgenden gleichen Widerhandlung diese Buße doppelt
bezahlen.
8. Wenn sich ein Bürger in Entrichtung der nämlichen Art von Abgaben wiederholter Ueber-
tretungen oder Verschlagnisse schuldig macht, so wird er das Doppelte derjenigen Strafe bezahlen,
zu welcher er das vorige Mal verfällt worden.
9. Dem Vollzieh ungsrath wird die Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes, nebst der nähern
Entwicklung und bestimmten Festsetzung dieser Strafen auf die verschiedenen Fälle dahin aufgetragen,
dass dieselben immer nur im Verhältnisse mit der Größe des Vergehens angewandt werden können.
Diese Verordnung bildet eine Ergänzung von Nr. 166, auf welche der Vorverhandlungen halb ver-
wiesen wird.
1) 1800, 13. December. Der gg. Rath an den Vollzieh ungsrath. Anzeige der eben erfolgten Annahme des
neuen Auflagensystems. Es bestehe aber darin eine wesentliche Lücke: der Mangel an Straf bestimmungen,
deren Aufstellung der Gesetzgebung zukomme ; indem man voraussetze dass der VR. bereits mit dem Gegen-
stände beschäftigt sei, lade man ihn ein, dafür mit Beförderung einen Vorschlag mitzntheilen. — Am 15.
expedirt. 480, Nr. 264.
2) 16. December, VR. Die Botschaft des gg. Raths wird an den Finanzminister gewiesen, der einen
bezüglichen Gesetzesvorschlag entwerfen soll. VBProt p. 829. - 65i, p. 669.
3) 23. December, VR. Der Entwurf einer Botschaft und eines Strafgesetzes für üebertretung der Auf-
lagengesetze wird mit etlichen Abänderungen genehmigt und expedirt; beide in zwei Sprachen. — (Die Bot-
schaft begründet kurz die Nothwendigkeit von Straf bestimmungen ; der Entwurf — 9 §§ — weicht nur in
wenigen Sätzen von dem erfolgten Gesetze ab).
VBProt p. 464—470. — 179, p. 691-95. — 651, p. 671-76. 677—83. - 664, p. (825.) — Republ. III. 964—65.
4) 23. December, gg. R. Verlesung der Botschaft des VR. Sie wird ohne Weiteres der Finanzcommission
überwiesen. Deren Bericht, v. 27. datirt, liegt in Bd. 179, p. 603—7.
5 a) 29. December, gg. R. Vortrag der Oommission. Es wird darauf mit Dringlichkeit eingetreten und
die Vorlage mit geringen Aenderungen als Gesetzesvorschlag angenommen.
5 b) 30. Dec, ebd. Bestätigung und Expedition.
6) 1801, 5. Januar, VR. Der Finanzminister begutachtet den Gesetzesvorschlag, in dem er etwelche
Mängel iindet; doch findet er bedenklich, mit bezüglichen Vorstellungen Zeit zu verlieren, und hofft dass das
Fehlerhafte sich später beseitigen lasse. Man tritt diesen Ausführungen bei, sendet den Vorschlag an die
Gesetzgeber zurück mit dem Befinden, es sei demselben nichts beizufügen, und ladet sie ein, den Entwurf
zum Gesetz zu erbeben. VRProt. p. 76, 77. - iso, p. 49. — 664, p. (829—81.) 883.
7) 5. Januar, gg. R. Da der VR. nichts einwendet, so wird der Beschlnss unverändert bestätigt und
ausgefertigt.
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o24 G. Januar 1801 Nr. 184
184.
Bern. 1801, e. Januar.
310 (VR. Prot.) p. Ö6-98. - B80 (Erziehgsw.) p. (142 a.) 152-155. 150-62. ~ N. schw. Repnbl. IV. 1039—40.
Beschluss des Vollzieh nngsrafhs betreffend Aufhehum/ einer Lehrstelle an der Akademie in Lan-
sänne und Erweiterung des Unterrichtsjüans der Anstalt.
Le Conseil executif, oui* le rapport de son ministre des Arts et Sciences sur la repoprvue de la chaire
de physique devenue vacante ä Tacad^mie de Lausanne;
Consid^rant que les talents distinguds des deux competiteurs sont evideranient constates et que Texamen
usite serait superflu;
Consid^rant que la physique est en rapport imm^diat avec la chiniic et Thistoire naturelle; que des
excursions d'une de ces sciences a Tautre sont in^vitables dans le cours de Tenseignement, et que par
cons6quent leur r^union peut facilement avoir lieu;
Consid^rant que par cette r^union l'Etat ne prive l'instruction publique d'aueun des fonds qui lui sont
destin^s, mais qu'il ouvre par \k h ractivite des instituteurs capables une carriere plus vaste pour utiliser
leurs talents et qu'il tcnd aux moyens d'^tablir des le^ons sur d'autres sciences egalement utiles et interessantes,
mais qui n'ont pas encore et6 enseign^es k Tacad^mie,
arrete :
1. Le citoyen Struv{e) est nommö professeur de physique k Tacad^mie de Lausanne.
2. II donnera des le^ons publiques sur la physique trois heures par seraaine et trois autres heures sur
la cbimie et Thistoire naturelle; 11 donnera en outre, un jour dans la semaine, une r^p^tition pour les 6tadiants
qui fr6quentent ses le^ons.
3. II touchera k cet effet, outre le salaire du professeur de la physique, une augmentation de L. 300,
prise sur ses prec^dents appointements, et percevra en sus chaque demie ann^e un honoraire d'entr^e de
huit francs de tout auditeur qui n'est pas ^tudiant.
4. Le professeur Develey sera invit6 ä donner chaque semaine, outre les six le^ons en math^matiqnes
auxquelles il est tenu, deux le^ons sur r^conomie, particuli^rement sur l'agriculture, la science forestiere et
Celle des tinances.
5. II touchera k cet effet une augmentation annuelle de L. 300, prise sur les ^pargnes qui r^sulteront
de la r6union de la chaire de chimie et d'histoire naturelle avec celle de physique.
6. Le Conseil d'6ducation est invit6 k designer le professeiu* de Tacad^mie de Lausanne qui serait le
plus capable et le plus dispose de faire toutes les semaines, outre les legons auxquelles il est tenu, et
moyennant une augmentation annuelle de 200 francs, deux le^ons sur l'histoire de la Suisse et ses rapports
avec l'histoire universelle.
7. Le dit Conseil invitera entre les professeurs actuels de Tacad^mie celui qui r^unirait les connaissances
requises et serait en meme temps disposß k faire deux fois la semaine, outre ses le^ons ordinaires et moyennant
une meme augmentation de L. 200, des le^^ons encyclop^diques ou k donner un cours hod^g^tique, soit une
introduction aux etudiants, propre k diriger leurs etudes.
8. Les L. 200 restants devront etro delivr^s au cit. Dapples, professeur en droit, comme un Supplement
provisoire k sa pension annuelle, mais sous la r^serve expresso des droits de l'Etat sur la commune de
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Nr. 185 8. Januar 1801 52')
Lausanne charg^e du payement de cette somme, qu'elle avait acqiiitt^e au professeur en droit jusqu'Ä la
r^volution. Cette somme ceßsera d'etre acquitt^e des fonds assignes au professeur en chimie et d'histoire
naturelle d^s que la commune de Lausanne pourra etre tenue juridiquement a la continuation de ce payement.
9. Le ministre des Aits et Sciences est charge de l'execution du present arrete.
Zu beachten ist hiebei ein weitläufiger Bericht des Ministers: Bd. 580, p. 135-151. — Einen Abschluss
gibt folgender Act:
4. Februar, VR. 1. Der Minister der Künste und Wissenschaften zeigt an, dass der Beschluss v. G. Jan.
sowohl von der Akademie und den BB. Struve und Develcy als dem Erziehungsrath mit Befriedigung auf-
genommen worden, und dass letzterer nun die BB. Durand und Secretan zu Professuren empfehle... II. Es
wird folgender Beschluss gefasst: ... „1. Les susdites augmentations, tant celle de 3(H) francs accordee au
cit. professenr Develay, pour ses lerons sur l'economie, que celle de L. 2(»0 accordee provisoirement au cit.
professeur Dapples, comme Supplement provisoire ä sa pension annuelle, et Celles de 200 francs allou^es au
professeur d'histüire helvetique et ä celui Charge du cours hodegetique, ne seront pas eonsiderees comme
attach^es ä ces chaires, mais ä chaque vacance de ces chaires ces sommes seront attribuees sous l'agr^ment
du Gouvernement k celui des professeurs qui sera jug6 le plus habile a instruire dans la science que le
professeur vaquant enseignait, ou bien elles seront d^livrees comme augmentation k celui qui sera jug6 le
plus dlgne de l'obtenir. 2. Le cit. professeur Durand est nomm6 professeur d'histoire helvetique, qu'il en-
seignera dans ses rapports avec Thistoire universelle. II donnera sur cet objet deux legons par semaine et
obtiendra pour cela une retribution annuelle de L. 200. 3. Le cit. professeur Secretan est nomme professeur
du cours hodegetique. II donnera deux leyons par semaine et recevra une retribution annuelle de 200 francs.
4. Le ministre des Arts et Sciences est charge de Tex^cution du präsent arrete."
VRProt. p. 85, fi6 - 680. p. (b;3 65.) 167-69. 171—72.
185.
Bern. 1801, 8. Januar.
79 (Gg. R. Prot.) p. 750. 758—59. 764. — 80 («Igl.) p. 16. 89- 40. 406 (Ges o. Decr.) Nr. :i\2. — 1020 (Allgc^ni.) \\ 37, .38. 43-46.
Tagbl. (1. Ges. o. 1). V. 108, 199. — Bull. d. lois * d. V. 197, 198. — N. schw. Kepabl. 111. 955. 961. 993- 94. 1011.
Einst ellung de?' Gewährung von Bilrgerhriefetf für Fremde. (Vgl. Nr. 144.)
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung der Botschaft des Vollziehungsraths vom 11. Wintennonat
letzthin und des Berichtes der Polizeicomniission;
In Erwägung dass es der bevorstehenden neuen Verfassung zukommen wird, die Erfordernisse
zu(r) Erlangung des helvetischen Bürgerrechts näher zu bestimmen;
In Erwägung dass das Gesetz vom 29. Weinmonat 1798 durch das neuere G(?setz über die
Niederlassung der Fremden, vom 24. Wintermonat letzthin, im Art. 1 schon ausdrücklich auf-
gehoben ist,
verordnet :
1. Keine in Helvetien angesessene Fremde, welche das Bürgerrecht seit Einführung der Consti-
tution nicht durch Bürgerbriefe odor durch ein Decret erhalten haben, sind als helvetische Bürger
anzusehen.
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526 8. Januar 1801 Nr. 186, 187
2. Es sollcD bis zur Annahme der neuen Verfassung keine Bürgerbriefe mehr von dem Voll-
ziehungsrathe ertheilt werden.
1 a) 20. December, gg. R. Die Polizeicomroission rapportirt über die BUrgorrechtsbriefe für Fremde.
Ihr Gutachten wird für drei Tage auf den Tisch gelegt.
1 b) 23. Dec, ebd. Das Outachten wird zum zweiten Mal verlesen, berathen und als Decretsvorschlag
genehmigt.
Ic) 29. Dec, ebd. Bestätigung und Expedition.
2 a) 29. December, VR. Die Vorlage wird dem Minister des Innern zur PrUfung Überwiesen.
VRProt. p. 646. - SaS, p. 349. ~ 981, p. 425.
2 b) 1801, 2. Januar, ebd. Nach dem Bericht des Ministers ist nichts einzuwenden. Erlass einer ent-
sprechenden Botschaft an den gg. Rath. Prot. p. 4. — lao, p. 9 — sas, p. ssi.
3 a) 5. Januar, gg. R. Verlesung der Botschaft. FUr drei Tage auf den Tisch gelegt.
3 b) 8. Jan., ebd. Zweite Verlesung der Acten. Bestätigung des Beschlusses und Ausfertigung als
Gesetz.
186.
Bern. 1801, 8. Januar.
801 (Geh. Verband!.) p. 295. 297. — 1020 (Allgem.) p. 39. 41. — Tagbl. d. Boscbl. etc. 111. 81. - RaU. d. arr. etc. III. 71.
N. scbw. Repobl. IV. 1117—18.
Bestellung eines Interimsvorstehers des Ministeriums des Innern.
Der Vollziehungsrath
heschließt:
1. Der Bürger (Abel) Merian von Basel sei zum Vorsteher des Ministeriums der Innern An-
gelegenheiten in Abwesenheit des Bürgers Rengger ernannt, in welcher Qualität er die Arbeiten
dieses Departements unterschreiben wird.
2. Eine jede Arbeit soll zugleich von dem Divisionschef der dieselbe verfasst hat unterzeichnet
werden.
3. Gegenwärtiger Beschluss soll dem B. Merian ausgefertigt werden.
Im Prot, des VR. nicht eingetragen! — Das Concept ist französisch.
187.
Bern. 1801, 8. Januar.
79 (Gg. R. Prot). - 306, 307, 310 (VRProt). — N. schw. Republ. IL III.
Ahschluss der tieueti Verfassungsarbeit und bezügliche Sendung ?iach Paris.
Es wird hier zusammengefasst, was seit August 1800 in der Sache geschehen resp. aufgezeichnet ist;
denn die Quellen sind auffallend dürftig ; weder ist ein Protokoll über die zugehörigen Verhandlungen geführt
noch das an die betrauten Personen gelangte Material gesammelt und erhalten worden. Der Aufruf an die
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Nr. 187 8. Januar 1801 527
Oeffentlichkeit (N. 3) hatte, wie es scheint, nur geringen Erfolg. Die außeramtliche Discussion wurde in
Flogschriften geführt, die hier nicht aufgezählt werden können. Etwelche Aushülfe bieten, namentlich später,
die von Glayre hinterlassenen Schriften, die als Papp. Glayre citirt werden.
Der vorhandene Stoff wird in drei Gruppen zerlegt, deren zwei erste parallel gehen.
A. Verhandlungen des gesetzgebenden Baths und des Vollsdehnngsraths.
1) 1800, 15. August, gg, Rath. Bestellung einer Verfassungscommission von sieben Mitgliedern. (Vgl.
Nr. 4, N. 16 b, c.)
Ein Mitglied (Kuhn), das nicht in den gg, R. hatte eintreten wollen, wurde am 22. Sept. ersetzt (durch
Vonderfltie).
2) 20. August, gg. R. Die Revisions-Commission *) empfiehlt, die am 6. Aug. an eine Commission des
großen Raths gewiesene Frage betreffend die neue Eintheilung Helveticns (Bd. V. Nr. 498, N. 126), nebst den
bezüglichen Schriften resp. Anträgen zur Verfassungsänderung als dahingefallen ad acta zu legen. Beschlossen.
Prot. p. 79. — Repabl. II. 422.
3) 21. August, Bern. „Einladung^ (unterzeichnet von Usteri). „Der gesetzgebende Rath hat eine aus
den Bürgern Kuhn, Lüthi, Usteri, PUßli, Carrard, Koch und LUthardt bestehende Constitutions- Commission
niedergesetzt und ihr den Auftrag ertheilt, eine neue Landesverfassung für Helvetien zu entwerfen, die, nach-
dem sie der gg. Rath wird gutgeheißen haben, der helvetischen Nation zur Annahme oder Verwerfung soll
vorgelegt werden. — Die Commission wird diese Arbeit zwar mit air der Beschleunigung welche die Wichtig-
keit des Gegenstandes gestatten kann zu Stande zu bringen und dadurch den Uebergang zu einer festern
Ordnung der Dinge, so viel von ihr abhängt, zu befördern bemüht sein; allein sie ist tief von der Ueber-
zengnng durchdrungen, dass sie ihrem großen Auftrag und der dadurch übernommenen Pflicht nur alsdann
ein Genüge zu leisten im Stande sein wird, wenn sie als Organ des aufgeklärten Theils der Nation erscheinen
und einen Verfassungsentwurf vorschlagen kann, der dasjenige enthält was durch das Nachdenken und die
Prüfung der einsichtsvollsten Bürger als das Beste ist anerkannt worden. Sie ladet dessnahen die helvetischen
Bürger ein, ihr so beschleunigt wie möglich ihre Gedanken, Vorschläge und Wünsche, welche auf die neue
Landesverfassung überhaupt sowohl als (auf) ihre einzelnen Theile, besonders das richterliche und (das)
Verwaltungsfach, Bezug haben, mitzutheilen ; sie wird dem Zutrauen derselben durch die gewissenhafteste
und sorgfältigste Benutzung aller Einsendungen zu entsprechen sich angelegen sein lassen. Was bereits zu
Anfang dieses Jahrs der Constitutionscommission des ehemaligen Senates eingesandt ward, ist in den Händen
der neuen Commission und wird von dieser nicht vernachläßigt werden. — Alles was man an die Commission
senden will, wird mit der Adresse versehen: An den Präsidenten des gesetzgebenden Raths, für die
ConsiitiiiionS' Commission,^ Repubi. ii. 4i9.
4) 27. August, VR. Eröffnung des frz. Gesandten betreffend die Ereignisse v. 7. u. 8. d. und die Wünsche
des ersten Consuls hinsichtlich der helvetischen Verfassungsfrage ... (Vgl. Nr. 1, N. 14, wo der Wortlaut
gegeben ist.)
Hier pro memoria berührt, mit Rücksicht auf die alsbald im Bull. helv6t. (XIV. 435) darüber erschienene
Nachricht, die nicht unbeachtet bleiben konnte.
5) 3. September, gg, R. Ein Auftrag des abgetretenen großen Raths betreffend Verwandtschaft zwischen
Gerichtsbeamten wird an die Verfassungscommission gewiesen. Prot. p. 157. ~ Repubi. 11. 48*.
6) 30. September, gg. R. Rapport der Bittschriften-Commission über schriftliche Eingaben der Geistlichen
*) Mit der Verfassungscommission nicht zu verwecliselu.
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52s ^j. Januar 1801 Nr. 187
von Thurgau und Senti», die in der neuen Verfassung das Verliältnis der Kirche zum Staat bestimmt zu
sehen wünschen, für die nicht bezogenen Zehnten Ersatz und überhaupt Entschädigung begehren. Gemäß
Antrag sollen diese Zuschriften drei Tage in der Kanzlei bleiben, dann der Unterrichts- und endlieh der
VerfassungscommissioD zugewiesen werden. Prot. p. 207. — Kepabi. 11. 583.
7) 4. October, VR. (Geheimprotokoll); abwesend Glayre. „l. Le cit. Zimmermann demande au Conseil
d'etre autorise ä conf^rer avec quelques horames jouissant de sa confiance, relativeraent ä Tobjet dont il a
ete charg6 particulierement dans la seance d'hier; c. ä d. un travail sur les bases d'un ordre conatitutionnel
desirable pour l'Helvötie. 11 indique les citoyens Bengf/cr, rainistre de Tlnt^rieur, Kochy membre du Conseil
l^gislatif, et Kuhn, cx-repr^sentant et avocat. (2.) Le C. E. donne au cit. Z. Tautorisation demand^e, per-
suade que ceux auxquels il s'ouvrira m^riteront cette contiance par leurs lumi^res, leur caractöre politiqa«
et moral et une discretion ä toute ^preuve." — (Concept von Mousson.) — Vgl. Nr. 83, N. 8. 801, p. 227.
8) 11. October. „Note en suppl6ment k Tinstruction donn^e au cit. Glayre k roccasion de sa mission
aupres du premier Consul de la R^publique franQaise. — (I) La coramission du Conseil legislatif chargee
par lui de projeter une nouvelle Constitution pour THelvetie ^tant encore trös peu avanc6e dans son travail
et iie s'6tant jusques k pri^sent point concerti^e avec lo Conseil exöcutif, soit pour lui faire connaitre les
idöcs qu'il adopte, soit pour lui demander les siennes, il n'est pas possible de presenter dans le moment
actuel un ensemble satisfaisant et coniplet sur un objet aussi important.
(II) Le C. E. est persuad^ que ce serait un grand bonheur pour la Republique, si le Gouvernement
pouvait sc reunir avec la Legislature dans la r^daction de la Charte constitutionnelle qui doit assurer ses
destin^es, et corame il n'existe aucun motif de douter que cette reunion n'ait effectivement Heu, le C. E. se
fait quelque peine de pr^juger sur les resultats d'une deliböration dont il est k desirer qu'elle soit r^ciproque
entre les deux autorit^s. Ce n'est donc point une base assur6e, ni Texpression d'une persuasion et d'une
volonte fixe qu'il peut präsenter aujourd'hui, mais seulement un simple voeu quant aux principes d'une Consti-
tution future. Les quatre points suivant peuvent seuls etre envisag^s comme des bases necessaires et absolu-
ment fix^es.
(III) P Que la Constitution future de l'Helvötie lui soit donn^e non par les puissances ^trang^res, mais
par son gouvernement provisoire. 2« Que cette Constitution soit basee sur l'unit^ de la Republique. 3® Que
dans le Systeme pour les elections on profite de rexp^rience faite dans toutes les republiques et surtout dans
la nötro, sur les inconvenients extremes des choix populaires, choix demontr^s funestes pour toutes les places
sup^rieures et meine pour la plus grande partie des [plus] inferieures. 4*^ Que la duree des emplois soit
beaucoup plus longue qu'elle ne l'a ^t6 jusques k präsent, puisque saus ce principe il ne peut exister de
Systeme dans l'administration publique et que l'ordre dans l'Etat devient impossible.
(IV) Ces quatres points d^termines, le C. E. dösirerait :
1° La division de la Republique en cantons, districts et communes. 2»* Un Jury ou S6nat conservateur
de trento ou quarante membres, dont les attributions seraient de nommer k certaines places, de veiller d'une
maniöre qui sera determinee au maintien de la Constitution et d'exercer d'autres fonctions compatibles avec
lo but de son Institution. ^)^ Un Conseil (Landrath) de vingt-uu membres k peu prös, auquel appartiendrait
l'initiative des lois sous une influence n^cessaire du pouvoir ex^cutif. 4" Une repr^sentation nationale peu
nombreuse qui serait asseniblee chaque ann^e trois mois au plus, et qui s'occuperait uniquement de l'accep-
tation ou du rejet des lois. Cette repr6sentation nationale devrait etre restreinte, soit par le mode de sa com-
position meme, soit par la forme de ses deliberations. 5° Un pouvoir executif de sept membres, dont le
President jouirait d'une pr^rogative pas trop 6tendue, et sous lequel travailleraient quatre ministres k peu pr6s.
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Nr. 187 8. Januar 1801 529
(V) Le C. £., Selon que les circonstances ponrront Texiger, oa loreqne lui-mSme pourra partir de bases plus
oertaines, se r^serve de faire parvenir aa cit. Glayre des Instructions plus pröcises (ou) plus de d^veloppements
k cet ^ard. Jasques \k notre coli^ue s'engage comme homme d'honneur k se restreindre aux points ötablis
dans la prteente note et^ aussi bien dans les ouvertures verbales que dans les notes 6crites, k s'y eonformer
exaetement.^ 80i, p. 277, 278.
Gopie aus dem Bureau des VR. (Das Original feblt.) — III und IV abscbriftlich in den Papiers Glayre.
9) 1. December, Bern. Der Vollziehungsrath an Glayre, (Paris). „Citoyen Coll^gue! Votre lettre du
23 Novembre, que nous venons de recevoir, nous est une nouvelle preuve des soins que vous donnez k la
n^ociation qui vous est confi^e, et a surpass^ notre attente. Son objet important fera au premier jour le
snjet d*ttne d61ib6ration particuliöre, dont les r^sultats vous seront communiqu^s de suite. Vous recevrez en
m§me temps une r6ponse satisfaisante sur Tobjet principal de votre lettre du 15 Novembre, c'est'ä-dire,
relativement au projet de Constitution dont vous r^clamez le prompt envoi. Pour le moment nous devons
nons borner k r^pondre au passage de votre demiöre, par lequei vous demandez une direction, soit pour le
cas de ia reprise des hostilit^s, soit pour celui du d^part du premier Consul. Nons avons trop de confianoe
en vous . . pour vous prescrire une marche qui doit d^pendre des circonstances et que personne ne saurait
mieux regier que vous-mSme. Seulement nous dösirons que dans aucun cas vous ne retoumiez en Helvötie
avant de connattre Tavis de vos coUögues k cet 6gard, et, s'il arrivait que vous eussiez teile communication
k nons faire, que la voie de la correspondance vous parüt ou trop lente ou insuffisante, nous vous rappelons
que vous ^tes accompagn^ d'un homme qui jouit de notre confiance toute enti^re et qui, nous n'en doutons
pas, serait avec plaisir votre organe auprös de nous. Agröez, citoyen Coll^gue, Tassurance de nos sentiments
de consid6ration.^ — - (Concept von Mousson.) Fapp. oia/ro.
10) 8. u. 9. December, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 4:) „Le cit. Glayre attend avec
impatience le projet de Constitution helv^tique, qu'il a demand6 avec instance au Conseil ex6cutif ; ses Ope-
rations sont arrSt^es par ce retard, parce qu'il ne pourra se procnrer une nouvelle entrevue avec le premier
Consul que quand il pourra iui präsenter ce plan de Constitution. II serait k d^sirer qu'il püt entamer la
discussion sur cet objet important avant que Taugmentation des pldnipotentiaires au congrj^s et Faccumulation
des objets de nögociation rende Taccfes du premier Consul plus difficile.'' BArciüv: p»r. Ges. Arch.
11) 15. December, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 3:) „Le cit. Glayre attend toujours avec
impatience la Constitution.... Vous sentez .. de quelle importance il serait pour notre pays que le cit. Glayre pUt
passer quelque temps k Luneville, pendant que M. de Cobentzel n'est pas surcharg^ d'affaires; leur liaison se
formerait insensiblement et aurait les plus heureux effets pour le succ^s des n6gociations dont ie cit. Gl. est charg6.^
BArehiv: Par. Ges. Areh.
12) 21. December, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 3:) Verdrießlichkeit des langen Aus-
bleibens des Verfassungsentwurfs ; Verlust fUr die gute Sache . . . „Cet intervalle laisse un champ vaste k
l'iutrigue, et je dois vous dire qu*on donne aux partisans du f^d^ralisme le temps de travailler le gouverne-
ment fran^ais dans un sens central re aux voeux du ndtre et aux int^rets de notre patrie. Ce ne sont pas
de simples soup9ons; j'ai des faits; en voici un. Sainte-Foy m'a communiqu^ un plan enti^rement calquö
sur Tancien ordre de choses, qui devait etre prösent6 au gouvernement frangais. J'ai obtenu de Iui qu'il
serait supprim^. Vous en aurez une copie si vous desirez en prendre connaissance. — 11 y a quelques semaines
que Bonaparte 6tait tr6s port^ k sanctionner une Constitution bas^e sur Tunit^. Les conversations qu'il avait
eues avec le cit. Glayre et avec moi Tavaient parfaitement dispos^. Mais, encore une fois, si on ne profite
pas du moment et si on abandonne le champ k Tintrigue, on aura Heu de s'en repentir. Nous sommes
v6ritablement sur les braises jusqu'au moment oü Tacte constitutionnel arrivera." BArehiv: Par. Ges. Arch.
Tbeilweise abgedruckt bei Jahn, p. 25.
AS.Ä.d.H»lv.VL 67
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530 8. Januar 1801 Nr. 187
B. Wünsche tmd Anträge ans dem Publikum.
13) 19. August, gg. R. In fünf verschiedeuen Bittschriften aus den Districten Lausanne, Morges und
Yverdon wird verlangt, dass die christliche Religion als die helvetische National religion erklärt und bei ihren
Vorrechten geschützt werde. An die ünterrichtscommission. Prot p. 70. - B^pabi. iL 4».
14) 21. August (3 Fruct. VIII), Bosserville (bei Nancy). J. J. Moll (von Biel), Director einer Mannfactur,
an die helvetischen Oesetzgeber. Einsendung eines Werkes betreffend Organisation von Staaten, mit Rück-
sicht auf die bevorstehende Aufgabe der Festsetzung einer neuen Verfassung, in Betracht seiner Anhänglich-
keit an das Land seiner Geburt. Erwähnung der günstigen Aufnahme seines Buches im Senat der frz.
Republik, etc. 2ii. p. 87. as.
Hiezu gehörig : „Moyens de faire de la R^publique fran^aise l'Etat le plus heurenx et le plus agr^able
qni existe, par Jean-Jacques M***. 72 S. 4<>.
Am 5. Sept. (18. Fruct.) wurden, laut Brief von diesem Datum, sechs Exemplare eingesandt (p. 179).
15) 28. August, gg, R. Die Municipalität und die Gemeindskammer von Vivis heben in einer Zuschrift
die Vortheile des (reinen) Ortsbürgerrechts hervor und begehren dass alle davon abweichenden „Decrete"
zurückgenommen werden. An die Constitutionscommission. Prot. p. 119—20. — Bepubi. 11. 448.
16) 28. August, gg, R. Etliche Gemeinden (?) des Districts Dießenhofen . begehren dass dieser wieder
mit dem Canton Schaffhausen vereinigt werde. Man tritt einstweilen nicht darauf ein und will es bei dem
letzten bezüglichen Decret bleiben lassen. Prot p. 121. — Bepnbi. u. 450.
17) 1. September, gg. R. Die Druckschrift von B. Moll... wird der Constitutions-Commission über-
wiesen und dem Verfasser der Empfang derselben bescheinigt. Prot. p. 135. — Repnbi. u. 46s— 64.
18) 11. September, gg. R. Eine Petition aus der alten Landschaft March, in einem District vereinigt
zu werden, wird an die Constitutionscommission gewiesen. Prot. p. iso. — Repnbi. n. 504.
19) (c. 13. Sept.) Anzeige von Schriften welche (direct) an die Constitutionscommission eingegangen:
1) Brief von Chaillet de Chietres, von Biberen, 28. August; — 2) Schreiben von Franz CherpU von Etagnieres,
D. Echallens, über Finanzwesen, Militär und Gerichtsorganisation; — 3) Zuschrift von Heinrich Pfenninger,
öff. Ankläger im Ct. Linth. Repnbi. u. 501—8.
20) 16. September. Der Vollziehungsrath an den Polizeiminister. „Vous recevez ci-joint communication
d'une lettre du prüfet national du canton de Fribourg, en dato du 15 de ce mois, d^non^ant une brochure
intitul^e Adresse ä toutes les municipalites helvetlennes ; plan d*une nouvelle Constitution pour etre lu
dans les premieres assemblees primaires de toutes les communes de VEelvetie, etahli par le ciL J(ea)n
Jos. Gremaud de Vuippens, canton de Fribourg, en Juin 1800. Le C. E., en vous renvoyant cet objet,
vous remet le soin . . de prendre toutes les mesures que cette d^nonciation pourrait n6cessiter, ainsi que de
donner au prüfet national de F. les directions convenables." VEProt p. 289, 290. — 646, p. (si. 32.) ts.
Am 19. ging ein Exemplar der verzeigten Schrift ein mit der Anzeige dass der Verfasser sich in den
Districten Payerne und Estavayer nmtreibe, behufs Verbreitung seines Werks. Davon wurde einfach der
Minister benachrichtigt; (Prot. p. 343, 344); Bd. 645, p. 35. 37.
21) 20. September, gg. R. Die Gemeinden Twann, Tüscherz, Ligerz und Alfermee wünschen, dass
ihnen bei der neuen Eintheilung Helvetiens wegen ihrer Lage eine Gerichtsstelle verschafft werde. An die
Constitutions-Commission. Prot. p. 254—55. — Bepnbi. n. 563.
22) 20. September, Arau. J. Rudolf Meyer, Vater, an die Constitutions-Commission der gg, Räthe(!).
„Bürger Committirte! Der Freiheitsfreund, 32. Stück, ladet alle helvetischen Bürger ein, Ihnen ihre Gedanken,
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Nr. 187 8. Januar 1801 531
Vorschläge and Wünsche welche aaf die nene Landesverfassung einichen Bezug haben mögen einzusenden.
Einliegend habe die Ehre, Ihnen meine Gedanken, die Sie zwar schon kennen werden, hiermit vorzulegen.
Ich kann Sie, Bürger Gesäzgeber (!), zugleich noch versicheren dass diese Vorschläge ganz allgemeinen Beifall
finden, und dass viele der bedeute(nd)sten rechtschaffensten Männer sich überzeugen, dass wir auf keine
andere als auf diese (Weise) zur Ruhe und Glückseligkeit gelangen können, und derohalben dieselben bald
in Erfüllung zu sehen wünschen. — Zu diesen besondern Cantons-Constitutionen müßten vorläufig gewisse
einstimmige Grundsätze entworfen und jedem Cantonscongress zur Richtschnur vorgelegt werden. Die ganze
Cantonsverkommnus würde einstweilen nur oberflächlich zusammengesetzt, und dann müßte eine Zeitfrist von
etwan drei Jahren Erfahrung anberaumt werden, um die ganze Verkommnus im Detail, das ist im Reinen,
dem helvetischen Rath zur Bestätigung vorzulegen. Es müßte auch festgesetzt werden, dass kein Canton,
wenn er schon seine Haushaltung Selbsten bestreitet und besorget, seine Geistlichen zu keinem Uebermaß
k'önne anwachsen lassen. Z. E. ein reformirter Canton solle nie mehr Geistliche, im Ganzen gerechnet, als
je einen für 250 (? Activ-)Bürger, und die Catoliques (!) auf 200 Bürger einen Geistlichen haben. Das Ges(e)tz
(in Betreff) der Klöster bleibt unveränderlich. Um eine oligarchische Erbfolge zu vermeiden, 8olle(n) in dem
helvetischen Rath niemalen Blutsfreunde neben einander sitzen noch einander nachfolgen können; selbsten
wenn ehliche Verbindungen zwischen den[en] helvetischen Räthen Platz haben sollten, so soll(t)e der ältere
davon ohne Zulassen (o. zu losen?) austreten. Ein helvetischer Bürger der einen Posten bekleidet, der auf
eine bestimmte Zeit Rechnung von ihme fordert, solle zu keiner anderen Beförderung wahlfähig sein, wenn
er auf die schuldige Zeit seine Rechnung nicht recht und gut abgelegt hat; auch wirklich, wenn sich je
solche finden sollten, die vordeme von ihrer Stelle oder Amt Rechnung zu geben schuldig waren, nun aber
in der Republik mehr oder weniger bedeutende Stellen bekleiden, sollen cassirt werden, so lange bis die-
jeDige(n) denen sie Rechnung zu geben schuldig waren, mit treuem Zeugnis öffentlich sagen können: sie haben
gute Rechnung abgelegt, sie sind ehrliche Männer. — Gruß und Ehrerbietung.^ 211, p. 171—178.
Hiezu eine Flugschrift, 4 Seiten 4® (p. 174 a etc.).
23) 20. September, Kaiserstuhl. Aufsatz von Emanuel Buol, alt Schultheiß, zu Händen der Verfassungs-
Commission. ^Vorschläge zu einer verbesserten Einrichtung der ür- oder Primär- Versammlungen in Helvetien."
B. unternimmt zu beweisen, dass erst das reifere Alter tauglich sei, Regierungsgeschäfte zu berathen resp.
zu besorgen, und schlägt bestimmt vor, dass keine Bürger unter 50 Jahren an den Urversammlungen theil-
nehmen sollen, wobei er wesentlich an die Ausübung der Souveränitätsrechte des Volkes und demzufolge an
die Beurtheilung der Beschlüsse der Stellvertreter denkt, wesshalb er beiläufig verlangt, dass die Berichte
der letztern jeweilen einige Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlungen abgeliefert und möglichst deutlich
abgefasst würden. Indem er annimmt, die Sittengerichte seien schon beschlossen, äußert er auch Wünsche
über die Organisation der Aufsicht, die man übergehen kann. Eine Stelle führt aus, dass jeder Regent das
Natur- oder Menschenrecht und das „Evangelium" vom guten Hirten (getreuen Verwalter) wohl kennen und
befolgen sollte, wodurch gar viel gewonnen würde, etc. etc. — Vgl. N. 25.) 211, p. i58— 158.
24) 28. September, Praroman. Barras, Mitglied des w. helvet. Senats, an den Präsidenten (der Con-
stitutions-Commission?). Einsendung eines Verfassungsentwurfs, dessen Bearbeitung er seit dem Austritt aus
dem Senat unterbrochen, aber infolge des in öffentlichen Blättern geschehenen Aufrufs (der Commission) voll-
endet habe und zu freundlicher Aufnahme empfehle, etc. 211, p. 175.
Hiezu ein handschriftlich ausgefülltes Heft von 84 Seiten klein Octav.
25) 30. September, Kaiserstuhl. Eman. Buol, alt Schultheiß, an den Präsidenten (der Constitutions-
Commission). Infolge einer Anzeige v. 27. August, in Nr. 211 der (Allg.) Augsburger Zeitung, dass jeder
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532 8. Januar 1801 Nr. 187
helvetische Bürger seine Gedanken über die Verbesserung der helvetischen Verfassung einsenden dürfe, habe
er für gut erachtet, seine bezüglichen Ansichten allmälig schriftlich zu verfassen, und übersende sie hiemit
zur Prüfung, mit der Bitte um gelegentliche Nachricht, wie dieselben aufgenommen worden. 211, p. i«i. 162.
26 a) 4. October, Neuchatel. Die Verleger einer politischen Broschüre, — die theils durch einen Aufnif
der gg. Commission, theils durch ein „Pamphlef* von B. Kuhn veranlasst worden, — an den Präsidenten
des gg. Raths. Einsendung von zwei Exemplaren. 211, p. (iw.) W7.
Es handelt sich um die Schrift: Des avantages et des inconvönients du Systeme f^d^ratif, considör6
comme base de la future Constitution de THelvötie. 1800. 46 pp. in -8*». — (Der zweite Theil bekämpft die
bekannte Schrift von Kuhn, die der Verfasser in der Uebersetznng benutzt haben soll ; der erste enthält u. a.
eine Skizze für eine föderalistische Verfassung.) p. i70ä «tc
26 b) 6. October, gg. R. Von den Herausgebern der in Neuenbürg erschienenen Flugschrift „Des avan-
tages et des inconv^nients du systöme föd^ratif comme base de la Constitution helv6tique, 1800", sind zwei
Exemplare eingegangen. Das eine wird in der Kanzlei aufgelegt, das andere der Constitutionscommission
überlassen. ^rou p. sse. — Bepnbi. u. eoa
27) 9. October, gg. R. Die Municipalität von Rossiniere begehrt dass die Districtsgerichte auf kleinere
Kreise beschränkt oder wieder Gemeindsgerichte hergestellt werden. An die Constitutions-Commission.
Prot. p. 867. — Bepnbi. IL 682.
28) 20. October, gg. R. Von B. Moll in Bosserville bei Nancy langt eine Abschrift seines Briefes v.
3. Fructidor ein, nebst einigen Exemplaren des erwähnten Werkes. Auch diese Sendung ist durch die Kanzlei
zu verdanken ; die Exemplare gehen an die Constitutions-Commission. Prot p. 416.
29) 29. October, gg. R. Die Gemeinde Rougemont wünscht dass Friedensgerichte oder dann Gerichte
für kleine Kreise eingeführt werden. An die Constitutions-Commission. Prot. p. 4M— 9S. — Bepnbi. m. 700.
30) 30. December, gg. R. Die Handelskammer und die Municipalität von Lugano stellen das Gesuch,
bei einer andern Eintheilung der Cantone ihre Gemeinde zum Hauptort zu machen. An die Constitutions-
Commission verwiesen. Prot p. 78i. — BepabL nL 984.
Am 21. Jan. 1801 wurde dieses Gesuch durch Abgeordnete des Districts Mendrisio unterstützt (Prot. p. 93).
C. Verhandlungen über die Sendung Benggers.
31) 1801, 6. Januar, VR. „Le Conseil ex^cutif s'6tait occup^ depuis quelques semaines de la rMaction
d*un projet de Constitution qui püt etre envoy6 au cit. Glayre, pour §tre soumis au premier Consul et par son
Intervention obtenir au congr^s de paix Tagr^ment des puissances contractantes. Ce projet discnt^ dans
tous ses points tant par le C. E. Iui-m8me que par une commission prise dans son sein avec celle du Conseil
l^gislatif, est enfin arrSt6 en la teneur suivante. (Es wird auf den Text verwiesen.) 2. Le pr^sident (Rutti-
mann) invite ses coll6gues, maintenant que le projet . . est arret^ et qu'il s'agit de le faire parvenir au cit.
Glayre, k se prononcer sur la question de savoir s'il lui sera transmis par la voie ordinaire, en Taccom-
pagnant d*un memoire raisonn^ qui lui fasse connaitre les motifs qui ont guido les commissions dans leors
d6lib6ration8, ou s'il ne conviendrait pas d*y envoyer un homme qui, ayant suivi ces delib^rations et con-
naissant tous les motifs des changements qui ont 6t6 apport^s successivement k la r^daction du projet, seit
k m^me de donner au cit. Glayre toutes les explications n^cessaires, afin de le mettre lui-m§me en ötat
d'^difier le premier Consul. Le C. E., consid^rant qu'un memoire raisonn^, tel que devrait ^tre celai qui
accompagnerait le projet de Constitution, serait un ouvrage trös ^tendu; considerant que les instances r^ltör^
du cit. Glayre pour que ce projet lui soit envoy^ ne permettent pas d*apporter aucun retard ult^rieur dans
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Nr. 187 8. Januar 1801 533
8on envoi; considörant enfin qae le cit. Olayre peat mieax Stre infonn6 verbalement qu'il ne le serait par
un memoire qaelconque, arrSte nnanimöment qn'il sera envojö k cet effet one personne connaissant le projet
de Constitution et qui en ait suivi les d^lib^rations. 3. Ensnite le C. £., consultö par son pr^sident aar la
personne qui serait propre k remplir une mission aussi importante et aussi difficile, se prononce unanim^ment
ponr le cit. Rengger, ministre de llnt^rieur, qui non seulement a a8sist6 aux Conferences des deux com-
missions, mais est lui-mSme un des r^dacteurs du projet." — Folgen die entsprechenden Beschlüsse.
801, p. 279; 285.
32 a) 6. Januar. Beschluss des Vollziehungsraths : 1. „Le cit. Rengger, ministre de rint6rieur, est
Dommä pour remettre an cit. Glayre . . . ä Paris le projet de Constitution convenu par le Conseil ex^cutif et
une commission du Conseil lögislatif, et qui devra etre pr6sent6 par le cit. Glayre k Tagr^ment du premier
Consul. 2. II donnera au cit. Glayre toutes les explications dont il pourrait avoir besoin sur les motifs qui
ont guid6 le 0. E. et la commission du 0. L. dans ia discussion de ce projet. 3. Le präsent arr^t^ sera
exp^die au cit. Rengger," aoi, p. 28i.
32 b) 6. Januar, VR. „Le cit. Rengger, appel^ k la s^ance du Conseil exöcutif, accepte sa nomination
et est invit6 k donner incessamment son pr^avis sur la maniöre dont la direction du döpartement de Tln-
t^rieur pourrait etre continu^e pendant son absence." 80i, p. 883.
32 c) 6. Januar, VR. „Ensuite, sur la motion d'un de ses membres, le Conseil exöcutif, consid6rant
qu'il a ajoum^ de röpondre k plusieurs objets importants des lettres regues jusques k ce jour du cit. Glayre,
jnsques au temps oü le projet de Constitution serait achev^, charge deux de ses membres, les citoyens
Frisching et Zimmermann, de r^diger un projet de r^ponse sur ces diff^rents objets et de le soumettre
an C. E." 801, p. 288.
33) 8. Januar. Entwurf der helvetischen Staatsverfassung.
Titel L Einthethmg des helvetischen Gebietes,
(Art.) 1. Helvetien ist in Cantone, Bezirke und Gemeinden eingetheilt.
2. Die Zahl der Cantone kann nicht unter vierzehn sein.
3. Der Bezbrke sollen nicht weniger als neunzig und nicht mehr als hundert sein.
4. Das Gesetz bestimmt die Grenzen und Namen der Cantone, Bezirke und Gemeinden; es bestimmt
auch die Zahl der Bürger die zu(r) Bildung einer Gemeinde erforderlich sind.
Titel IL Politischer Stand der Bürger,
5. Der helvetische Bürger allein kann zu constitutionellen Aemtern berufen werden; er allein hat das
Recht den Urversammlungen beizuwohnen.
6. Jeder der bei Annahme der gegenwärtigen Verfassungsacte das helvetische Bürgerrecht hatte ist
helvetischer Bürger.
7. Von diesem Zeitpunkt an wird helvetischer Bürger derjenige der von einem helvetischen Bürger
abstammt, wenn er das Alter von zwanzig Jahren zurückgelegt, den BUrgereid geleistet und sich in das
Register der helvetischen Bürger hat einschreiben lassen.
8. Der Fremde wird helvetischer Bürger, wenn er das Alter von zwanzig Jahren zurückgelegt hat,
während zehn Jahren in Helvetien wohnhaft ist, Zeugnisse guter Aufführung aufweisen kann und sich die
Erwerbung eines Ortsbürgerrechts zugesichert hat.
9. Der Senat kann jedoch einem Fremden, der das Beding des zehnjährigen Aufenthaltes in Helvetien
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534 8. Januar 1801 Nr. 187
nicht erfüllt hätte, das helvetische Bürgerrecht ertheilen, wenn er sich am die Republik und um die Mensch-
heit verdient gemacht hat.
10. Das helvetische Bürgerrecht geht verloren durch ein ürtheil das den Gesetzen zufolge den Verlast
des Bürgerrechts als Strafe nach sich zieht.
11. Die einstweilige Einstellung des Bürgerrechts erfolgt: a) durch die Verurtheilung zu entehrenden
Strafen, bis zur Wiedererlangung der bürgerlichen Rechte, nach gesetzlicher Vorschrift; — b) durch ein
Contumazurtheil in peinlichen Fällen oder Zuchtstrafen, bis das Urtheil entweder vollzogen oder aufgehoben
ist; — c) durch eine ausgesprochene Anklage, bis zum ürtheil; -- d) durch gerichtliche Bevogtung oder
durch den Eintritt in einen Stand der die freiwillige Entsagung auf eigene Rechte mit sich führt; — e) durch
den Zustand eines Falliten ; — f) durch ein Urtheil welches in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Strafe
der einstweiligen Einstellung des Bürgerrechts aussprechen würde.
12. Durch das eingestellte Bürgerrecht des Vaters werden die Kinder an dem ihrigen oder an ihren
Ansprüchen auf dasselbe keineswegs benachtheiligt.
13. Vom Jahr 1808, als dem zehnten Jahr der Republik an gerechnet, muß jeder, um in das Bürger-
register eingeschrieben zu werden, schreiben und lesen können.
Titel III. Urversammlungen,
14. Jede Gemeinde bildet eine Urversammlung.
15. Die Urversammlung einer Gemeinde besteht aus den Bürgern welche seit einem Jahr in der Ge-
meinde wohnhaft sind.
16. Die Urversammlungen wählen die Friedensrichter und die Glieder in den gesetzgebenden Rath aus
den ihnen dafür auf die unten bestimmte Weise zu machenden Vorschlägen.
17. Sie versammeln sich jährlich in der zweiten Hälfte des Herbstmonats.
TUel IV. ErhaUungs-Senai.
18. Der Senat besteht aus einunddreißig Gliedern und, wenn es der Fall ist, überzählig au« den
gewesenen Regierungsräthen, die von Rechts wegen Sitz darin genommen haben. Die Amtsdauer seiner
Glieder ist lebenslänglich. Sie sind zu keinen andern Stellen mehr wählbar.
19. Um in den Senat gewählt werden zu können, muß man vierzig Jahre alt, verheiratet oder es
gewesen sein und, wenn fünfzehn Jahre seit Annahme der Verfassung verflossen sein werden, wenigstens
zehn Jahre in einem oder mehrern constitutionellen Aemtern gestanden haben.
20. Die abgehenden Glieder des Senats werden durch ihn selbst aus einem dreifachen Vorschlage ersetzt,
wovon einer dem gesetzgebenden Rath, einer dem Regierungsrath und einer dem Staatsrathe zukömmt.
21. Kein Canton darf weniger als zwei und keiner mehr als drei Glieder in dem Senat haben. Ein
aus dem Regierungsrath eingetretenes überzähliges Glied tritt an die Stelle des zuerst abgehenden ordent-
lichen Mitgliedes seines Cantons oder jedes früher abgehenden dritten Mitglieds eines andern Cantons.
22. Der Senat wählt theils durch freie Wahl, theils aus den ihm zu machenden Vorschlägen die Glieder
des Cassationsgerichts, der Criminalgerichte, der Appellationsgerichte, die Präsidenten der Civilgerichte, die
Commissarien des Nationalschatzamts und die eine Hälfte der Glieder der Cantonsräthe. Er gibt einen Vor-
schlag für die Wahl der Glieder in den Regiernngsrath.
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Nr. 187 8. Januar 1801 535
23. Ihm kömmt das Recht zu, auf die Angabe des RegierungsrathB die Mitglieder des Staatsraths und
die vom Senat erwählten Glieder der Cantonsräthe von ihren Stellen abza(be)rafen.
24. Der Senat wacht über die Erhaltung der Constitution, indem er über Acte oder Verfügungen des
gesetzgebenden Raths, des Regierungsraths und des Cassationsgerichts, die ihm von einer dieser drei Be-
hörden als der Verfassung zuwiderlaufend angegeben worden, entscheidet. Wenn er eine solche Verfügung
für verfassungswidrig erklärt, so ist dieselbe als ungeschehen anzusehen.
25. Der Senat hat das Recht, einem Fremden das helvetische Bürgerrecht zu ertheilen, der das Beding
eines zehnjährigen Aufenthalts in Helvetien nicht erfüllt hat, wenn er sich uni die Republik und um die
Menschheit verdient gemacht hat. — (Vgl. Art. 9.)
26. £r hat das Recht, auf die Einladung des Regierungsraths ein zwar nach der buchstäblichen Vor-
schrift des Gesetzes ergangenes, aber dem Geiste desselben zuwiderlaufendes Strafurtheil zu mildern oder
dessen Wirkung gänzlich aufzuheben.
27. Er hat ebenfalls das Recht, eine aufrtthrische Gegend der Republik auf den Bericht und die Ein-
ladung des Regierungsraths hin außer der Constitution zu erklären und der Militärgewalt so lange zu unter-
werfen, bis er seinen Ausspruch zurücknimmt.
28. Er ist Anklag(s)geschworner für die Glieder des gesetzgebenden Rathes, des Regierungsraths, des
Staatsraths, des Cassationsgerichts, für die Minister und für seine eigenen Glieder in Fällen persönlicher
Vergehen derselben, welche entehrende Strafen nach sich ziehen. Die Angabe muß ihm jedesmal schriftlich
und von dem Angeber unterzeichnet eingereicht werden. Wenn er erklärt hat, dass Anklage stattfindeft], so
weist er den Angeklagten den ordentlichen Gerichten zu.
29. Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.
TYtel F. Gesetzgebende Gewalt.
30. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen einzigen gesetzgebenden Rath ausgeübt.
31. Die Zahl seiner Mitglieder ist die der Bezirke, deren jeder eines liefert. Er wird jedes Jahr neu
gewählt.
32. Um gewählt zu werden, muß man das Alter von dreißig Jahren erreicht haben. Die Wahl geschieht
auf folgende Weise. Die Gemeindräthe jedes Bezirks bilden die Vorschlagsliste für ihren Bezirk, indem sie
je auf hundert Bürger einen vorschlagen. Dieser erste Vorschlag wird für jeden Bezirk durch die vom Senat
gewählte Hälfte der Glieder des Cantonsraths unter dem Vorsitz des Statthalters auf drei Vorgeschlagene
zurückgebracht, aus welchen den Urversammlungen des Bezirks die endliche Wahl zukömmt.
33. Der gesetzgebende Rath genehmigt oder verwirft die ihm von dem Regierungsrath mit Zustimmung
des Staatsraths übermachten Gesetzesvorschläge, nachdem er sie in Gegenwart der hiezu abgeordneten Mit-
glieder des Staatsraths in Berathschlagung genommen hat. Im ersten Fall wird der Gesetzesvorschlag zum
wirkliehen Gesetze erhoben 5 im letztern bleibt derselbe ohne Wirkung.
34. Die dem gg, Rathe zur Genehmigung vorgelegten Gesetzesvorschläge können von ihm nicht ab-
geändert, sondern müssen entweder so wie sie eingegangen sind angenommen oder gänzlich verworfen werden.
35. Das Gesetz kann auf keine andere Weise seine Entstehung nehmen, als indem es von dem Re-
gierungsrathe dem gg. Rath unter (in!) ausführlicher Abfassung vorgeschlagen wird.
36. Der gg. Rath kann den Regierungsrath zur Abfassung eines Gesetzesvorschlags über einen gegebenen
Gegenstand einladen, ohne dass jedoch die Einladung einen solchen nothwendig zur Folge hat.
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536 8. Januar 1801 Nr. 187
37. Die Bewilligung der öffentlichen Gelder für die BedQrfDisse der Republik sowie die Abnahme der
Staatsrechnungen werden von dem gg. Rath gleich den Gesetzen berathen und behandelt.
38. Ebenso die Allianz- und Handlungstractate und die Friedens- und RriegsverhSltnisse mit dem Ausland.
39. Der gg, Rath kann dem Senat als verfassungswidrig von ihm angesehene Acte des Regierungsratbs
und des Cassationsgerichts angeben.
40. Der gg, Rath ernennt aus dem ihm zu machenden dreifachen Vorschlage die Glieder des Regiemngs-
raths. Er gibt einen Vorschlag für die Wahl der Glieder des Senats.
41. Die Sitzungen des gg. Raths sind öffentlich, mit Ausnahme der Berathschlagungen ttber Finaos*
gegenstände und auswärtige Verhältnisse, die auf das Verlangen des Regierungsratbs in geschlossenen Sitsnngeo
behandelt werden.
42. Der gg. Rath ist ordentlicherweise während drei Monaten des Jahrs versammelt. Er eröffnet seine
Sitzungen am ersten Christmonat. Er kann zu jeder Zeit von dem Regierungsrathe außerordentlich zusammen-
berufen werden.
Titel VI. Vollziehende Gewalt.
43. Die vollziehende Gewalt ist einem Regierungsrathe, der aus sieben Mitgliedern besteht, übertragen,
44. Jedes zweite Jahr tritt ein Mitglied desselben aus, das sogleich wieder [erjwählbar ist.
45. Die in Kraft der Constitution ausgetretenen Mitglieder des Regierungsrathes haben das Recht, in
dem Senate Sitz zu nehmen; thun sie dies innert Jahresfrist nach ihrem Austritt nicht, so sind sie ihres
Rechtes dazu verlustig.
46. um in den Regierungsrath gewählt werden zu können, muß man dreißig Jahre alt sein und, wenn
zehn Jahre nach Annahme der Verfassung verflossen sind, wenigstens fünf Jahre in einem oder mehrern
der im nachfolgenden Artikel angegebenen Aemter gedient haben.
47. In den Regierungsrath gewählt zu werden sind allein fähig die wirklichen oder gewesenen Glieder
des gg. Raths, des Staatsraths, des Cassationsgerichts, der Appeilatlonsgerichte, der Cantonsräthe, die Präsi-
denten der Criminal- und Civilgerichte, die Minister, die Cantonsstatthalter, die Offiziere der Miliz und der
stehenden Truppen endlich, welche seit fUnf Jahren Brigadechefs- oder Obersten-Rang genossen haben.
48. Die Wahl geschieht durch den gg. Rath aus einem dreifachen Vorschlage.
49. Einen Vorschlag gibt der Senat, den zweiten der Regierungsrath und den dritten der Staatsrath.
50. Der Regierungsrath lässt die Gesetze bekanntmachen ; er beschließt nach dem Entwürfe des Staats-
raths die zu ihrer Vollziehung nothwendigen Verordnungen; er fUhrt die Oberaufsicht ttber alle vollziehenden,
verwaltenden und richterlichen Behörden; er sorgt für die innere und äußere Sicherheit des Staats und
verfügt zu dem Ende über die bewaffnete Macht.
51. Er hat das Recht, den Senat einzuladen, eine aufrUhrische Gegend außer der Constitution zu
erklären. — (Vgl. Art. 27.)
52. Er hat ebenfalls das Recht den Senat einzuladen, ein nach Vorschrift des Gesetzes ergangenes,
aber dem Geiste desselben zuwiderlaufendes Strafnrtheil zu mildern oder die Strafe gänzlich nachzulassen. —
(Vgl. Art. 26.)
53. Der Regierungsrath leitet, dem Gesetze gemäß, die Verwendung des öffentlichen Vermögens und
legt dem gg. Rathe ttber dieselbe alljährlich Rechnung ab.
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Nr. 187 8. Januar 1801 537
54. Diese Rechnung^, nachdem sie von dem gg. Rathe genehmigt worden, wird jedesmal durch den Druck
bekanntgemaeht.
55. Der Regiemngsrath unterhält die Staatsverbindungen mit den auswärtigen Mächten und schließt
mit denselben Tractate ab, die aber erst durch die Oenebmigung des gg. Rathes ihre Gültigkeit erhalten.
Von dieser Genehmigung sind die geheimen Artikel eines Tractates ausgenommen, die jedoch mit den übrigen
niemals in Widerspruch stehen dürfen.
56. Der Regierungsrath hat den nothwendigen Vorschlag der Gesetze bei dem gg. Rathe. — (Vgl. Art. 33.)
57. Diese Gesetzesvorschläge müssen artikelweise ausgearbeitet und, um dem gg, Rathe Übermacht zu
werden, von dem Staatsrathe gutgeheißen worden sein. — (Art. 33. 35.)
58. Der Regiemngsrath kann dieselben während der Berathschlagung bei dem gg. Rathe zurückziehen
und solche unter Gutheißung (seitens) des Staatsraths in veränderter Gestalt wieder neu vorlegen.
59. Der Regierungsrath ordnet jedesmal einige Mitglieder des Staatsraths ab, um den Berathschlagungen
des gg. Raths über die ihm gemachten Gesetzesvorschläge beizuwohnen und dieselben gegen allßlllige Ein-
wendungen zu unterstützen. Diese Abgeordneten können jedoch nur an der Berathung theilnehmen, ohne
dabei ein Stimmrecht auszuüben. — (Art. 33.)
60. Der Regierungsrath ist befugt, in den Monaten in welchen der gg. Rath nicht versammelt ist, über
Gegenstände der Gesetzgebung, deren Bestimmung keinen Aufschub leidet, Beschlüsse zu fassen; um aber
gesetzliche Kraft zu erhalten, müssen dieselben von dem Staatsrathe gutgeheißen sein, und sie können auf
jeden Fall nur bis zur nächsten Zusammenkunft des gg. Rathes ihre Gültigkeit haben.
61. Der Regierungsrath ernennt die Mitglieder des Staatsraths, die Minister und die diplomatischen
Agenten, die Cantonsstatthalter und auf ihren Vorschlag die Bezirksstatthalter, die eine Hälfte der Glieder
der Cantousräthe und die Offiziere der bewaffneten Macht. Er gibt einen Vorschlag für die Wahl der Glieder
in den Senat und in den Regierungsrath.
62. Er hat das Recht, die Minister und diplomatischen Agenten, die Cantonsstatthalter und auf ihren
Vorschlag die Bezirksstatthalter, die von ihm ernannten Glieder der Cantousräthe sowie auch die Offiziere
der bewaffneten Macht von ihren Stellen abzurufen.
63. Er bat das Recht, bei dem Senate auf die Zurückberufung der Mitglieder des Staatsraths und der
vom Senat ernannten Mitglieder der Cantonsräthe anzutragen.
64. Er hat auch das Recht, die richterlichen Beamten wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten bei dem
Cassationsgericht anzugeben und auf die Zurückberufung derselben anzutragen.
65. Der Regierungsrath übt die vollziehende Gewalt zunächst und unmittelbar durch Ministerien aus,
deren Anzahl nicht über fünf sein kann.
66. Jeder Minister besorgt flir sich allein die eigentliche Vollziehung der in sein Amtsfach einschlagenden
Gesetze und Verordnungen.
67. Er behandelt diejenigen Geschäfte welche eine Erörterung erfordern, dergleichen die streitigen Fälle
der Administration sowie alle Oomptabilitäts-Gegenstände sind, gemeinschaftlich mit derjenigen Abtheilung
des Staatsraths, deren Geschäftsfach es betrifft, und er kann alsdann nicht anders als nach der Entscheidung
dieser Abtheilung verfügen.
68. Die Anzahl der Mitglieder aus denen der Staatsrath bestehen soll darf nicht unter zwanzig und
nicht über dreißig sein.
A8.».d.HelT.VL ^^
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538 8. Januar 1801 Nr. 187
69. Die Minister machen einen Theil desselben aus.
70. Ein Mitglied des Regierungsrathes fuhrt bei dem Staatsrathe den Vorsitz.
71. Der gesamte Regierungsrath kann, so oft er es nothwendig findet, sich mit dem Staatsrathe zu
gemeinschaftlichen Berathschlagungen vereinigen.
72. Der Staatsrath beschäftigt sich aus Auftrag des Regierungsraths mit Abfassung der Gesetzes-
vorschläge und der zur Vollziehung der Gesetze nothwendigen Verordnungen, mit der Untersuchung der Staats-
rechnungen und endlich mit allen denjenigen Gegenständen, Über die ihm der Regierungsrath sein Gutachten
abfordern wird.
73. Er theilt sich in so viele Abtheilungen, als die verschiedenen Fächer der Staatsverwaltung erfordern.
Jede Abtheilung entwirft die in ihr Fach einschlagenden Vorschläge, die nachher vom gesamten Staatsrathe
in Berathung genommen werden.
74. Der Staatsrath gibt fUr die Wahl der Glieder in den Senat und in den Regierungsrath einen Vorschlag
Titel VIL GantonsverwaUung.
75. In jedem Canton wird die vollziehende Gewalt durch einen Statthalter im Namen der Regierung
ausgeübt.
76. Der Cantonsstatthalter wird von dem Regier ungsrathe ernannt und abgerufen. Um zu dieser Stelle
wählbar zu sein, muß man, wenn zehn Jahre seit Annahme der Verfassung verflossen sein werden, wenigstens
fünf Jahre in einem oder mehrern constitutionellen Aemtern gestanden haben.
77. In jedem Canton ist ein Cantonsrath, bei dem der Statthalter den Vorsitz fuhrt, und der außer ihm
aus wenigstens acht Mitglieder besteht. Die eine Hälfte seiner Mitglieder wird durch den Senat, die andere
Hälfte durch den Regierungsrath ernannt. Um in den Cantonsrath wählbar zu sein, muß man, wenn vier
Jahre seit Annahme der Verfassung verflossen sein werden, die Stelle eines Mitgliedes des gg. Rathes oder
eines Bezirksstatthalters oder Gemeindraths oder eines Friedensrichters des nämlichen Cantons oder auch
eine nicht constitutionelle Stelle im Verwaltungsfache wenigstens zwei Jahre lang bekleidet haben.
78. Die durch den Regierungsrath ernannte Hälfte der Glieder des Cantonsraths kann durch den RRath,
und die durch den Senat ernannte Hälfte, auf die Einladung (von Seiten) des RRaths, durch den Senat von
ihren Stellen zurückgerufen werden. — (Art. 61. 62.)
79. Der Cantonsstatthalter besorgt für sich allein und ohne Zuziehung des Cantonsraths die eigentliche
Vollziehung der Gesetze und der allgemeinen oder besonderen Verordnungen.
80. Der Cantonsrath entscheidet über die streitigen Fälle welche in das Administrationsfach gehören.
Er besorgt die öffentlichen Ausgaben des Cantons aus den dazu angewiesenen Fonds und übt bei Beziehung
der Steuern diejenigen Verrichtungen aus, die das Gesetz bestimmen wird. Er fasst die zur Anwendung der
Gesetze für den Canton erforderlichen Verordnungen ab, die unter Outheißung des Staatsraths der Genehmigung
des Regierungsraths unterworfen sind.
81. In jedem Bezirk ist ein Bezirksstatthalter, der auf den einfachen Vorschlag des Cantonsstattbalters
von dem Regierungsrathe ernannt und auch von ihm abgerufen wird.
82. In jedem Gemeindsbezirk ist ein Ammann, der auf den Vorschlag des Bezirksstatthalters von dem
Cantonsstatthalter gewählt und auch von diesem abgerufen wird.
83. Der Cantonsstatthalter und die ihm stufenweise untergeordneten Bezirksstatthalter und Gemeinde-
ammänner machen die Gesetze sowie die Beschlüsse und Verordnungen des Regierungsraths und des Gantona-
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Nr. 187 8. Januar 1801 539
raths bekannt; sie wachen über die Vollziehung derselben und treffen die dazu erforderlichen Maßregeln.
Sie nehmen die Vorstellungen und Bittschriften der Bürger an und lassen solche an die Behörde die darUber
ZQ verfügen hat gelangen. Sie führen, jeder in seinem Amtskreise, die Aufsicht über die Verrichtungen der
öffentlichen Beamten. Sie üben die Sicherheitspolizei aus und haben zu dem Ende unter den vom Gesetze
vorgeschriebenen Formen das Recht der ersten Verhaftnehmung.
84. In jedem Qemeindsbezirk ist ein Gemeindrath, von dem der Ammann Mitglied ist und den Vor-
sitz flihrt.
85. Die Wahl des Gemeinderaths geschieht durch die Ortsbürger und die Grundbesitzer im Gemeinds-
bezirke.
86. Der Gemeinderath berathet und beschließt die für die Verwaltung der Sachpolizei erforderlichen
Local Verordnungen sowie die Erhebung von Gemcindsteuren zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse und
legt über die Verwendung derselben Rechnung ab.
Titel VIIL BichterUche Gewalt.
87. In jeder Gemeinde sollen ein oder mehrere Friedensrichter sein, die von den Urversammlungen aus
einem dreifachen Vorschlage, den das Civilgericht des Bezirks aus den Bürgern der Gemeinde macht, ge-
wählt werden.
88. Die Hauptverrichtung der Friedensrichter besteht in gütlicher Vereinigung der Parteien, die sie im
Fall des Misslingens derselben einladen, über ihre Streitsache durch Schiedsrichter sprechen zu lassen.
89. In jedem Bezirk ist ein Richter, der vom Senat aus einem dreifachen Vorschlage, wovon einer dem
Cantonsrath, einer dem Appellationsgericht und einer dem Criminalgerichte zukommt, gewählt wird. Dieser
Richter ist der Polizeibeamte des Bezirks.
90. Jeder Bezirk hat ein Gericht erster Instanz für Civilsachen. Es besteht aus dem Richter und vier
Beisitzern, die aus der Gesamtheit der Friedensrichter des Bezirks gewählt werden. Die vier Beisitzer haben
für die Fälle von Krankheit oder Abwesenheit eine gleiche Zahl Suppleanten, die ebenfalls aus den Friedens-
richtern des Bezirks gewählt werden.
91. Die Wahl der Beisitzer der Civilgerichte sowohl als ihrer Suppleanten geschieht durch das betreffende
Appellationsgericht aus einem gedoppelten Vorschlage, wovon der eine dem Cantonsrath und der andere dem
Richter des Bezirks zukömmt.
92. Jeder Bezirk hat ein Strafpolizeigericht, das ans den Beisitzern des Civilgerichts und ihren Suppleanten
besteht, und bei dem der Richter den Vorsitz führt.
93. Es sollen in der Republik vier bis sechs Gerichte sein, die in zweiter und letzter Instanz über
Civil- und Polizeisachen absprechen.
94. Diese Appellationsgerichte bestehen aus neun Gliedern, die vom Senate aus den Criminalgerichten
und aus den Civilgerichten erster Instanz und ihren Gerichtsschreibem gewählt werden. Wenn acht Jahre
nach Annahme der Verfassung verflossen sind, muß man, um in ein Appellationsgericht gewählt werden zu
können, wenigstens fünf Jahre in einem oder mehrern der obgenannten Aemter gedient haben.
95. In CriminalfUllen kann über keinen Bürger ein Urtheil gefällt werden, bis durch ein Geschwomen-
gericht die Anklage ist angenommen worden. Ein zweites Geschwornengericht spricht alsdann über die Schuld
des Beklagten (ab). Das Gesetz bestimmt die Fälle in denen ein Revisions-Geschwornengericht stattfindet.
Die Richter machen die Anwendung des Strafgesetzes auf den vorhandenen Fall. Von ihrem Urtheil findet
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540 8. Januar 1801 Nr. 187
keine Weiterziehung statt. Ein durch ein Geschwornengericht Lediggesprochener kann für die gleiche Sache
nicht zum zweitenmal angeklagt werden.
96. Die Zahl der Criminalgerichte ist die dreifache der Appellationsgerichte. Sie bestehen jedes aus
drei Richtern, die vom Senat, der Vorsitzer des Gerichts durch freie Wahl, die beiden andern Glieder aus
den Gemeinderäthen oder Friedensrichtern der betreffenden Bezirke gewählt werden.
97. Es können Handelsgerichte sein, deren Zahl und Organisation das Gesetz bestimmen wird.
98. Die in Thätigkeit sich befindenden Truppencorps stehen unter besonderen Militärgerichten.
99. Es gibt für die ganze Republik ein Cassationsgericht ; ihm kömmt die Oberaufsicht über alle Gerichts-
behörden zu.
100. Das Cassationsgericht besteht aus fünfzehn Gliedern, die durch den Senat gewählt werden. Um
gewählt werden zu können, muß man Mitglied eines Appellationsgerichts oder Vorsitzer eines Criminal-
gerichtes sein oder gewesen sein. Aus einem Canton dürfen nicht mehr als zwei Glieder in dem Cassations-
gerichte sitzen.
101. Das Cassationsgericht kann auf die Angabe des Regierungsraths hin richterliche Beamte wegen
Nichterfüllung ihrer Pflichten von ihren Stellen abrufen.
102. Es kann dem Senat als verfassungswidrig »von ihm angesehene Acte des gg. Raths und des Re-
gierungsraths, insofern dieselben in die richterliche Gewalt eingreifen, angeben. VRProt. p. I53~i68.
Eine Ergänzung enthält N. 34.
34) 8. Januar, VR. 1. „Le Conseil ex^cutif, sur Tinvitation de son pr^sident, d^lib^re sur le mode de
mise en activitä du projet de Constitution. Apr6s avoir consid^r^ que le salut de la chose publique dopend
principalement des premiers choiz qui seront faits, et qu*il y aurait le plus grand danger k les abandonner
k un Corps nombreux, prend Tarret^ dont la teneur suit:
...„1. Le cit. Rengger prösentera au cit. Glayre comrae dernier article de la Constitution la r6daction
suivante: Le pouvoir ex6cntif actuel et la commission de Constitution du Conseil l^gislatif sont charg^s de
nommer k toutes les places, en autant que cela est n^cessaire pour la mise en activit6 de la Constitution.
2. Le präsent arr6t6 sera exp^diö au cit. Rengger.^ • 80i, p. 2S7. 289.
35 a) 8. Januar, VR. „Le C. E. arrSte ensuite que le projet de Constitution sera communiqu^ con-
fidentiellement au ministre Reinhard. II lui adresse k cet effet la lettre suivante.
35 b) 9. Jan. Der VR. an Reinhard. „Le Conseil ex^cutif croit devoir vous faire la commnnication
confidentielle du projet de Constitution convenu entre lui et une commission du Conseil l^gislatif, et qa'il
transmet au cit. Glayre, . . . pour etre mis sous les yeux du premier Consul. II serait sans donte superflu,
citoyen Ministre, de vous observer qu'un objet de cette nature, dont la publicit6 r^veillerait les esp^rances
de tous les partis, exige le plus grand secret. Agr^ez*' etc. BOf, p. 8S7. 291.
Aus späteren Notizen wäre zu schließen, dass diese Mittheilung erst nach der Abreise Renggers, also
am 11. oder 12. Januar, stattgefunden hätte, und zwar in deutschem Texte, da ein französischer nicht aus-
gefertigt worden war.
36) 8. Januar. Der Vollziehungsrath an Glayre. „Citoyen Coll^ue. 1. Nous vous devons une röponse
sur les Communications importantes qui ont fait jusques ici Tobjet de vos lettres; mais avant de remplir
cette Obligation, nous voulons nous acquitter d'un devoir plus eher k nos coeurs, celui de vous t^moigner
notre vive reconnaissance pour les soins que vous avez donn6s k la mission qui vous est confi^e. Vons avex
amen^ T^poque oü la Constitution peut 6tre soumise au premier Consul, et vous Tavez dispos^ k la recevoir
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Nr. 187 8. Januar 1801 541
favorablement. Voub avez fatt des ouvertures importantes anx agents diplomatiques de la Prasse et de In
Russie ; voas avez re^u d'enx des assurances pröcieases qiii attestent de rint^rSt qne ces pnissances prennent
ä THelv^tie, et dont les eifets ponrront essentiellemeut influer sur son sort. Votre recompense sera le sontiment
da bienfait que la patrie voas devra. 2. La politique de la Snisse est toute simple : Union et amiti6, aassi
Mroite qae peuvent lo pennetire les principes de Tind^pendance et de la neatralitö, avec la France, son
voisin le plas proche et le plas paissant; bonne intelligence avec la maison d'Autriche et les aatres puissanccs
enrop^ennes. 11 faat chercher k gagner leur amiti6, non seulenient poar les int^resser ä la neutralite, ä l'in-
d^pendance et ä Tintögrit^ de la R^pabliqae helvetiqne, mais encore ponr leur dter toute idee de m^fiance
que le renversetnent de Tancien ordre de clioses aurait pu leur faire concevoir. Toutes les demarches ä cet
6gard doivent etre faites avec sagesse et prudence, afin de ne r6veiller aupr^s du gouvernement fraui^ais
aucun sentiment de Jalousie, aucun soup^on que le gouvernement helv^tique voulüt r^unir ses interets h ceux
de Tennemi de la France. Quant k la position politique actuelle de rilelvötie et aux am^liorations dont eile
est susceptible, nous estimons, ainsi que vous, . . que la Prasse et la Russie peuvent surtout lui rendre de
grands Services, et les bonnes dispositions qae vous ont montre(es) messieurs de Lucchesini et Sprengporten
en autorisent Tesp^rance. Nous verrons avec plaisir que d'aprös l'idöe que vous en avez vous-mßme donn6(e),
vous exprimerez k ce premier combien le gouvernement helv^tique est sensible aux t6moignages de bien*
veillance qu'il lui a donn6s de la part de sa Majest6 prussienne, et lui recommandiez vivement les int^rSts
de la Snisse. 3. Le Conseil ex^cutif se voit enfin k meme de vous envoyer le projet de Constitution convenu
entre lui et une commission du Conseil 16gislatif. Comme cet objet est de la deraiöre importance; que d6s
longtemps vous en r^clamez le prompt envoi, et qu'il eüt fallu composer un ouvrage 6tendu pour vous faire
connattre tous les motifs qui ont guid6 une dölib^ration aussi longue que compliqu^e, nous avons juge plus
convenable d'envoyer aupr6s de vous le cit. Rengger, ministre de Tlntörieur, qui, ayant assist^ k toutes ces
Conferences, ^tant Ini-mlme un des redacteurs du projet, pourra vous donner tontes les explications qui vous
seraient n^cessaires avant de le mettre sous les yeux du premier Consul. Nons ne nous 6tendrons point sur
les qualit^s personnelles qui rendent ce citoyen propre k une pareille mission; vous le connaissez, vous savez
appr^cier ses talents, et nous ne doutons pas que sa nomination ne vous seit agr^able. — II est sans doutc
superilu . . de vous recommander de ne rien n6gliger pour faire agr^er la Constitution au premier Consul.
Vous sentirez ainsi que nous combien il Importe qu'elle le soit en entier ou du moins dans ses bases prin-
cipales, et nons ne doutons pas que dans le cas oü Bonaparte refuserait d'approuver teile ou teile disposition
essentielle, vous n'employiez les moyens d*une voix Eloquente pour dissiper ses doutes et le disposer k leur
donner son assentiment. Apr^s les difficult^s presqu'insurmontables qu'on a ^prouv^(e8) pour se r^unir sur
les principaux points, il est övident que tout changement important entratnerait les plus grands inconv6nients,
en faisant renaftre des discussions interminables, en rendant Tesp^rance k tous les partis et en ouvrant un
champ libre aux intrigues. II est donc essentiel pour notre pays que cette aflfaire soit promptement d6cid6e ;
il est essentiel de faire cesser la position pr^caire et d^sagr^able dans laquelle T^tat provisoire retient le
gouvernement, et de d^jouer les machinations de deux partis 6galement dangereux, dont Tun voudrait nous
ramener k Tancienne aristocratie et Tautre nous plonger dans Tabime d'une d^goütante d^magogie. Pour
6viter ce double ^cueil, il faut, nous le r^p^tons, obtenir Tassentiment du premier Consul k notre Charte
constitutionnelle et sa mMiation pour la faire agr^er des puissances pacificatrices. Alors seulement nous
pourrons sortir du chaos et nous occuper avec succös de lois organiques, dont le besoin se fait sentir de jour
en jonr davantage. Nous nous ^tendrions sur cette mati^re, . . nons enti*erions dans le d^veloppement de tous
les motifs de cette n^essit^, si vous ne Taviez sentie comme nous, si chacune de vos derni^res lettres ne
noQB attestait que vous en etes p^n^tr^. 4. II serait k d^sirer qu'un nouveau trait6 d'alliance, propre k fermer
les plaies qne celui de 1798 a frapp^s, püt @tre pr^sent6 au peuple en meme temps que la Constitution;
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542 8. Januar 1801 Nr. 187
il sentira mienx le bienfait de celle-ci, all voit annuler an memo instant Tacte auqne) il attribue en mtjeare
partie les manx soqs lesquels il g^mit. Lorsque la Constitution sera approuvöe par le premier Consol, il
sera essentiel de la faire agr^er incessamment par rAutricho, la Prusse et mSme la Russie. Voas verrex,
citoyen Coll6gae, par qnels moyens ce but pourrait 8tre atteint, et vous les employerez, tontefois en ne voas
^cartant pas de la prndence et de la circonspection dont noB rapports avec la France nons imposent le devoir.
5. 11 est un dernier objet aussi important que tous les autres et dont dependent la tranquillit^ future de la
R^publique, le bonheur des citoyens et plus encore la marche röguiiöre de la Constitution, c'est sa niise en
activitö ou, ponr mieux dire, le choix des rnetnhres des autoriies et des fonctionnaires. 8i nous touIods
6viter de nouvelles secousses politiques et ne point abandonner le sahit de i'Etat au hasard, nous devons
empScIier que les choix soient Touvrage d'un corps nombrenx, compos^ de parties hötörog^nes; c^est dans
CO but que nous avons arrSt6 un article additionnel au projet de Constitution, que le cit. Rengger vous remettra
et que vous voudrez bien präsenter k Bonaparte comme demier article de Taote constitutionnel. Plus ce
chapitre est dölicat k traiter et plus nous sommes persuad^s que vous saurez le präsenter au premier Consnl
de mani^re k ^cai*ter du Gouvernement toute id^e de vues personnelles. Vous pourrez lui observer k cet
6gard qu'il est impossible que nons imitions en lui la France. Le manque d'hommes vraiment distingu^;
les partis qui divisent la nation, le petit nombre d'hommes impartiaux et propres aux affaires, la Constitution
elle-meme, dont la mise en activit6 exige la nomination immödiate de piusieurs autorit^s : toutes ces circon-
stances emp^chent de faire parattre dans la Constitution, comme en France, le nom d*un grand bomme qui,
revetu de toute la confiance nationale, organiserait Tensemble confi6 k ses soins. D*un autre cdtö il est
indispensable de cboisir dös le commencement les hommes les plus capables dans toutes les parties de Tad-
roinistration, pour faire marclier de suite la machine et donner k ses rouages Timpulsion qu'ils devront con-
Server. — Teiles sont . . nos id^es sur ce projet de Constitution. Si contre notre attente il en renfermait qui
ne fussent point d'accord avec les votres, nous connaissons trop vos sentiments et la dölicatesse de vos
proc6d68 pour croire que cette diversit^ d'opinion ralentit un instant les dömarches que vous Stes charg^
de faire k Teffet de procurer le rösultat que nous d^sirons. Agr^ez^ etc. 80i, p. 805~si8. 81&-321.
Es liegt sowohl das bereinigte Concept als eine Abschrift vor.
37) 9. Januar, VR. 1. Der Präsident erinnert an die im October gefassten Beschlüsse betreffend eine
Sendung an den Fnedenscongrcss .... und wirft die Frage auf, ob die in Paris befindliche außerordentliche
Botschaft für diesen Zweck verstärkt werden sollte, in welchem Maße, und durch wen ... 2. „Sur ce le
Conseil executif, considerant que la formation du congrös de paix, 6poque k laquelle la nomination definitive
de cette ambassade 6tait renvoyöe, parait prochaine; considerant qu'il est convenu que cette lögation extra-
ordinaire serait compos^e de piusieurs membres; considerant enfin que le cit. Rengger, envoy6 k Paris ponr
remettre la Constitution au cit. Glayre, röunit toutes les qualites qui peuvent le rendre propre k faire partie
de cette lögation, arrete ce qui suit: 1. Le cit. Rengger est d^signe pour soigner de concert avec le cit.
Glayre et dans les m^mes rapports que lui, les int^rets de THelvetie au congrös de Luneville. En eonse-
quence, il sera dös Tepoque du congrös revetu du caractöre de minii>tre plenipotentiaire et envoye extra-
ordinaire. 2. Lorsque cette öpoque sera arriv^e, les citoyens Glayre et Rengger en donneront de suite
connaissance, afin que le 0. E. leur expödie les pouvoirs necessaires.^ aoi, p. S28, 325, 327.
38 a) 9. Januar, VR. „I. Ensuite, sur la motion du mSme membre, le Conseil executif, considerant qoe
la mission du cit. Mousson, secretaire general, subordonne au cit. Glayre en qualite de secretaire de legatioD,
s'est bomee an temps du sejour du cit. Glayre k Paris; considerant que la presence de ce citoyen eat
necessaire dans la place qn'il occupe aupres du Gouvernement, arrete ce qui suit: 1. Lors du depart des
citoyens Glayre et Rengger pour le Congres le cit. Mousson se rendra k Berne pour y reprendre sa place
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Nr. 188 10. Januar 1801 543
de secrötaire g6D6raI du C. E. 2. A cette öpoque Jes citoyens Glayre et Rengger donneront leur pröavis
sar rorganisation de leur bureau et proposeront les citoyens dont ils eBtimeront devoir le coinposer. II. Le
G. E. arrlte en outre que les d6ci8ioD8 ci-dessus seroot notißöes au cit. Kengger par forme d'extrait du
procös verbal et au cit. Glayre par ia lettre suivante." »i, p. S27. 828.
38 b) 9. Jan. Der VR. an Glayre. Motivirte Mittlieilung der heute gefassten Beschlüsse ... (p. 329, 332).
188.
Bern. 1801, lO. Januar.
80 (Og. B. Prot) p. 83, 84. 42. - 81 (dgl.) p. 22, 28. 24. 86. — 408 {Qw. u. D.) Nr. 810. - 410 (dgl.) Nr. 895. 3W.
Tagbl. d. 068. u. ü. Y. 200, 201. (818—315.) — Boll. d. lois A d. V. 199, 200. (818—315.) — N. schw. Kepubl. lY. 1008-B. V. 47, 48.
Bewilligung zum Verkauf einiger Nationalgüter im Ganton Schaffhausen.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 26. Augstmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich
eine verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
leschließt :
Im Canton Schaflhausen können folgende Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai,
7. Weinmonat und 30. Christmonat 1800 zufolge versteigert werden:
(1.) Im Dfstrict Klettgau:
Der Hof zu Neukirch *), — 6264 Frk. 62 Rp. (S. iv.)
Eine und eine halbe Juchart Acker zu Neukirch, — 1464 Frk. 64 Ep. (8. iv.)
Ein Keller mit sechs Fass (!), haltend 86 (al. 80) Saum, zu Neukirch, — 7i3 Frk. 43 Rp. (8. iv.)
Ein Keller mit sechs Fass, haltend 88 Saum, zu Neukirch, — 1057 Frk. 45 Rp. (8. iv.)
Die Trotte in Ostertingen, — 2386 Frk. 9 Btz. (8. iv.)
Zwei und eine halbe Juchart Reben in Osterfingen — 2109 Frk. 7 Rp. (8. iv.)
(2.) Im Distrid Reget:
Das Herrschaftshaus in Thäyngen — 6200 Frk. (8. iv.)
1) 8. Januar, ^^, R. Das Gutachten der Commission wird als dringlich behandelt und infolge der
Berathung angenommen. — Am 10. erfolgt Bestätigung etc.
2) 7. April, ^^. R. Zweite Verlesung des Berichts tiber Steigerungsergebnisse; Annahme. — Be-
stätigung etc. am 8.
*) Id dem BestätiguDgsbeschlass specificirt.
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544 10. Januar 1801 Nr. 189
189.
Bern. 1801, lO. Januar.
80 {Qg. B. Prot.) p. 85. 42. 821. — 406 (Ges. u. Decr.)» Nr. Sil. - 406 (dgl.) Nr. 871. — T&gbl. d. Ges. u. D. V. 199. 200. (284, 285.)
Bull. d. lois & d. V. 198, 199. (282. 283.) — N. schw. Eepnbl. IV. 1009—10. 1250.
Bezeichnufig verkäuflicher Nationalgüter im Canton Waldstätten,
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollzieh ungsraths vom 26. Augstinonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öflFentlichen
Beamten der Republik zukommenden rückstandigen Besoldungen in jedem Canton, soviel es die
Umstände erlauben, eine verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
beschliejSt:
Im Canton Waldstätten können folgende Nationalgttter den Decreten vom 10. April, 13. Mai,
7. Weinmonat und 30. Christmonat 1800 zufolge versteigert werden:
Im District Zug:
Der Wald Schummern, IIV* Juchart haltend, — 6784 Frk. (26. in.)
Das Nüßiker Holz, 9V2 Juchart haltend, — 10944 Frk. (26. in.).
1) 1801, 8. Januar, gg. Rath. Die Finanzcommission erstattet folgendes Gutachten: ,,Nnr zwei kleine,
zum ehemaligen Kloster Cappel im Canton Zürich gehörige Waldungen, die zusammen ungefähr 20 Jucharten
halten und auf 4400 Frk. geschätzt sind, werden von den Nationalgtttem dieses Cantons zum Verkauf vor-
geschlagen. Bei dem Bedürfnis, zur Befriedigung der Ansprachen der öffentlichen Beamten sich des Verkaufs
der Nationalgttter zu bedienen, welches so sehr vom Vollziehungsrath gefühlt zu werden scheint, mag es
auffallen, dass aus einem Canton der vier ehemals souveräne Staaten enthält, wovon jeder nicht unbedeu-
tende Domänen besaß, nur so wenige Staatsgüter zum Verkauf vorgeschlagen werden. Bei sorgfältiger Unter-
suchung des Gegenstandes aber zeigen sich hinlängliche Gründe zur Rechtfertigung dieses anscheinenden
Missverhältnisses. Die Domänen dieses Cantons nämlich bestehen vorzüglich in Waldungen, Alpen, Weiden
und öffentlichen Gebäuden. Bei dem bejammernswürdigen Zustand aber, in welchen diese Gegenden durch
die unglücklichen äußern und innem Verhältnisse unsers armen Vaterlands gesetzt wurden, ist es Pflicht der
ganzen Nation und deren Regierung insbesondere, durch alle zweckmäßigen Mittel diesen Gegenden wieder
aufzuhelfen und sie wo möglich wieder in denjenigen blühenden Znstand zu erheben, in welchem sie vor
unsrer Staatsrevolution waren und auf den sie gegründeten Anspruch zu machen haben. Diese Hilfsmitte!
aber bestehen hauptsächlich in den Nationalgütern jener Gegenden. Wie sollte die Nation besser die Wieder-
aufbauung der abgebrannten und sonst zerstörten HUtten dieser Thäler befördern können, als durch plan-
mäßige Hilfleistnng aus den dortigen Nationalwaldungen? Wie kann die helvetische Nation besser der öko-
nomischen Selbständigkeit jener durch Mord, Brand, Plünderung und Requisitionen so sehr erschöpften and
niedergebeugten Einwohner aufhelfen, als wenn sie ihre Alpen und Weiden zur Aeufnung der Viehzucht, als
dem Hauptfundament des ehevorigen Wohlstandes von Waldstätten, zu zweckmäßiger Benutzung hingibt?
Wie endlich kann uiisre Regierung jene Gegenden zweckmäßiger für die zahllosen Leiden entschädigen, die
sie der Staatsumwälzung wegen duldeten, als wenn sie öffentliche Anstalten zum Unterricht der Jugend, zum
Unterhalt der Armen und zur Beförderung der Industrie in Waldstätten anlegt und begünstigt, wozu die
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Nr. 190 10. Januar 1801 545
Benatzung der dortigen öffentlichen Gebüude so zweckmäßig sein kann? Wie aber sollten diese humanen
Zwecke erreicht werden können, wenn wir zur Bezahlung einer Nationalschuld Waldstättens Waldungen,
Alpen^ Weiden oder öffentliche Gebäude an Privatpersonen verkaufen und dadurch Helvetien seiner wirk-
samsten Mittel berauben würden, jenem Mittelpunkt, von dem das Dasein und das ehemalige Ansehen unsers
Vaterlandes ausging, wieder aufzuhelfen und sein Schicksal zu erleichtern? Diesen Gesichtspunkt glaubte Ihre
staatswirthschaftliche Commission in dem Vorschlag des Verkaufs der Nationalguter von Waldstätten zu er-
blicken (!) und befolgt zu sehen" (!) und empfiehlt daher dessen Festhaltung, etc. etc. Repnbi. iv. ioo9~io.
2) 8. Januar, gg. R. Das Gutachten wird dringlich erklärt und genehmigt. — Bestätigt am 10.
3) 21. März, gg. K. Zweite Verlesung des Gutachtens über die Steigerungen. Sofort genehmigt und
dem VR. zugefertigt.
190.
Bern. 1801, lO. Januar.
310 (VK. Prot) p. 193—195. - 483 (Allgem.) p. (589, 590.) 591. 593. 595. — Tagbl. d. Beschl. etc. III. 82, 88. — Bull. d. arr. ol€. III. 72, 78.
N. achw. Bepabl. lY. 1118.
Beschltiss betreffend Beseitigung überflüssiger resp. schadhafter Freiheitsbäume,
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Justiz über die Einfragen
welche verschiedene Regierungsstatthalter in Betreff der Freiheitsbäume an ihn (haben) gelangen
lassen, deren schlechter und zerrütteter Zustand an vielen Orten den unvermeidlichen nahen Um-
sturz drohe;
Zu(r) Verhütung etwaiger Unglücksfälle welche hieraus entstehen könnten, und um sich zu
gleicher Zeit zu versichern, dass die Versetzung dieser Sinnbilder der Freiheit mit Anständigkeit
und in Gegenwart eines öffentlichen Beamten geschehe,
beschliejSt:
1. In jeder Gemeinde sei ein Freiheitsbaum hinlänglich, dessen Aufrechthaltung aber wohl
besorgt werde(n soll). Es können demnach alle andern, durch deren Beibehaltung einiger Unfall zu
befürchten wäre, auf Befehl der Municipalität des Ortes weggenommen werden.
2. Diese Wegnehmung soll an den Hauptorten der Districte in Gegenwart des Unterstatthalters
und in den andern Gemeinden in Gegenwart des Agenten geschehen.
3. Die Municipalitäten sind verantwortlich, dass die Wegnehmung mit Anständigkeit vor sich gehe.
4. Der Justizminister ist mit der Vollziehung und Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt,
der in das Tagblatt der Gesetze (!) eingerückt werden soll.
Der Minister hatte einen einfachem Beschluss vorgeschlagen, wonach in jeder Gemeinde nur ein Baum
bleiben und die Erhaltung resp. Neupflanzung den Localbehörden (?) obliegen sollte. — Es darf nicht un-
bemerkt bleiben dass sich da und dort, z. B. in Bern, mit der Vollziehung des Beschlusses aufTällige Kund-
gebungen gegen die neue Ordnung verbanden.
A8.Ä.d.HolT.VI. 6^
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546 10. Januar 1801 Nr. 191
191.
Bern. 1801, lO. Januar.
310 (VE. Prot.) p. 212—215. — 678 (SUat^.) p. (637.) Ö41— 44. 645 -46.
Festsetzung der Gemdnguter des Districts Sarnen und deren künftiger Verwaltung.
< Convention zu(r) Sönderung des Staats- und Gemeindeguts des Districts Sarnen. »
Das Finanzministerium, infolge Auftrags von der vollziehenden Gewalt durch die Beschlüsse vom 24.
und 29. December 1800, und die endsunterzeichnete(n) Abgeordnete(n) des Ausschusses der Municipalitäten
der Gemeinden des Districtes Sarnen, Cantons Waldstätten, als hiezu hinlänglich Bevollmächtigte, haben sich
über die Ausscheidung der Staats- und GemeindegUter des Districts Sarnen folgendermaßen verglichen:
§ 1. Die helvetische Regierung tritt infolge gegenwärtiger Convention folgende Capitalien, Effecten und
Gebäude an die Gemeinden des Districts Sarneu als erwiesenes Gemeindseigenthum ab.
A, Capitalieti,
a) Die Hälfte des sogenannten Landsäckels oder die Summe von 15,797 Gulden 7 Schill. 5 Angster
(Louisd'or zu 12 Gl.).
b) Den Salzfond, dessen Betrag 18,050 Gl. 13 Schi, beträgt (!), nebst dem Vorratli von 322 Fässern
Salz oder deren Werth.
c) Die Pensionscassa, zu 2316 Gl. 13 Schi, samt den daraus erkauften 40 Säcken Reis und 6 Pferden.
d) Das Silbergeschirr und andere Effecten, deren Werth 915 Gl. 5 Schi, beträgt.
e) Die bei obigen den Gemeinden Uberlassenen Capitalien (aus)stehende(n) Zinse für das Jahr 18(X).
B. Gebäude,
o) Das Gemeindehaus. Der Staat behält sich aber in demselben ein Locale für die Sitzungen der Cantons-
autoritäten und die darin angebrachten Gefängnisse zu seinem Gebrauch unentgeltlich vor.
6) Das Wasenmeisters- oder Abdeckers-ITaus samt Zubehörde, als so lange die Regierung nicht allgemeine
Verfügungen über solcherlei Gebäude treffen wird.
c) Das SchUtzenhaus.
§ 2. Die Deputirten des Districts Sarnen leisten im Namen ihrer Committenten gänzlich Verzicht auf
alle weitere Ansprachen an die helvetische Regierung, sie mögen in Geld, Capitalien, Gebäuden oder in was
es immer sei bestehen, indem alles in dieser Convention Unbenannte, unter welchem Namen oder Titel es
jetzt oder in Zukunft zum Vorschein kommen möchte, als unwidersprechliches, der helvetischen Republik
heimgefallenes Staatsgut anerkannt wird.
§ 3. Die Verwaltung des von der Regierung diesen Gemeinden als Eigenthum Uberlassenen Vermögens
soll nachstehender Vorschrift unterworfen sein:
a) Dieses sämtliche den Gemeinden des Districts Sarnen abgetretene Vermögen soll ungetheilt bei-
sammen bleiben.
b) Die Oberaufsicht über dasselbe kömmt einem Ausschuss aus den Municipalitäten der GemeindeD
desselben Districts zu.
c) Dieser Centralausschuss ernennt einen oder mehrere Verwalter desselben.
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Nr. 192 12. Januar 1801 ö47
d) Die Verwalter können ohne Befehl und Ontheißen des AnBSchusses nicht über dieses Vermögen
verfügen.
e) Sie legen auf die ihnen zu bestimmende Zeit Rechnung ab; ein Doppel dieser Rechnung soll der
Verwaltungskammer des Cantons zur Einsicht vorgelegt werden, welche auf die genaue Erfüllung der im
Art. (3) a vorgeschriebenen Untheilbarkeit zu wachen hat.
(4.) Mit Ratification dieser gütlichen Convention ist [dann] das Sönderungswesen mit bemeldtero Districte
als gänzlich beendigt anzusehen.
Wir die Eingangs erwähnten haben daher zwei Instrumente errichtet und mit unaern allseitigen Unter-
schriften versehen, welche von Wort zu Wort gleichlautend sind.
Unterschriften: Roihpletz, Finanzminister. — Deputirte: Nikiaus Ignaz Binz. Leonti Bucher. Michel
Vonflüe.
(Es folgt der Ratifieationsbeschluss des VoHziehungsraths.)
1) 1800, 24. December, VR. Das in Circulation gelegene Gutachten der Commission fUr Sönderung der
Staats- und Gemeindgüter über die mit dem District Sarnen zu treflfende Ausscheidung und der Bericht des
Finanzministers, der nicht durchweg damit übereinstimmt, werden im Detail behandelt und der Entscheid über
die bestrittenen Punkte getroffen; der Minister soll nun auf Grund dieser Vorlagen eine Uebereinkunft ent-
werfen . . . VRProt. p. 478—481. - 678, p. (591—97. 599. 600. 608—4. 607. 609—15. 617—25.) 629.
2) Am 29. gegenüber nachdrücklichen Einwendungen des Ministers gegen gänzliche Ueberlassung des
Salzfonds und -Vorraths bestätigt; Prot. p. 540, 541; Bd. 678, p. (631 — 34. 635).
192.
Bern. 1801, 12. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 285—287. — 617 (Gerichte) p. i665, «66.) 667. 669. — BaU. d. arr. & procl. III. 74—76.
Entsetzung und Nmhestellung des Distrldsgerichts von Morges,
I. Le Conseil ex^cutif, apres avoir entendu le rapport de son ministre de la Justice sur le tribunal du
district de Morges, au canton du L6man;
Consid^rant que ce tribunal, en excitant et favorisant Tesprit de parti, surtout dans les derniöres cir-
constances qui ont troubl6 la tranquillit^ publique, a manifeste des sentiments de malveillance et une r^sistance
h la loi qui le privent de la conßance publique,
arrete :
1. Le tribunal du district de Morges est destitu6 ä teneur de Tarticle 105 de la Constitution.
2. Le ministre de la Justice est charg^ de Texecution du present arrßt^, qui sera insörö au Bulletin
des lois (!).
II. Le Conseil ex^cutif, considerant la necessit6 de s'occuper de snite de la recomposition du tribunal
de district de Morges, destitu6 par arrete de ce jour,
arrete :
1. Les citoyens A/iiref-Fasnacht,
Warnery-KoUer,
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548 13. Januar 1801 Nr. 193
Guex fils, greffier de la manicipalit6 de Morges,
David Messelier, de St. Prex,
Abraham Billon, pr^sident de la muuicipalit^ de Morges,
ßuveAot, ex-souB'pr6fet de .Morges,
Vionnet de Lussy, inspecteur de Tarsenal de Morges,
Warnery de Vaux,
Packe d'Echichens, aneien secrdtaire baillival,
sont nomm^s membres du nouveau tribunal de district de Morges.
2. Le ministre de la Justice est charg6 de rex6cutioD du präsent arrete, qui sera insör^ au Bulletin
des lois (!).
Hiezu folgende Acten:
1) 3. Januar, VR. 1. Der Justizminister bespricht Einwendungen des RStatthalters von Leman betreffend
die Ersatzwahlen für entsetzte Districtsrichter und sehlägt eine bezügliche Botschaft an die Gesetzgeber vor...
2. Er erhält hierin folgende Weisungen : Der Statthalter soll aufgefordert werden, für die Neubesetzung des
DGerichts von Morges nicht blos 12, sondern 18 Vorschläge zu machen. Die in den DQerichten von Lausanne
und Cossonay erledigten Stellen sind nach dem Gesetz v. 17. Dec. zu besetzen; diese Gerichte haben daher
je zwei Vorschläge, und der Statthalter je einen Vorschlag zu senden. 3. Erlass einer Botschaft . . .
VRProt. p. 58-60. — 8B4, p. (Wl-W. 2»5.) W7-«L
2) 10. Januar, VR. Der Justizminister legt ein Namensverzeichnis für die Neubesetzung des Districts-
gerichts von Morges und einen Entsetzungsbeschluss vor. Beides wird in Circulation genommen.
VRProt p. 189, 190.
193.
Bern. 1801, 13. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 248-250. — Tagbl. d. Beschl. etc. III. 84, 85. — Bull. d. arr. etc. III. 76, 77. — N. schw. Repabl. IV. 1106.
Neubesetziuig der Vertvalhingshammer von Zürich,
Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass die Verwaltungskammer von ZUrich theils durch freiwillige,
theils durch gegebene Entlassungen aufgelöst ist, und das Wohl des öffentlichen Dienstes ihre ungesäumte
Erneuerung und Wiederbesetzung erfordert;
Nach Ansicht des 3. Art. des Gesetzes vom 17. Christmonat (1800), kraft dessen die vollziehende Gewalt
bevollmächtigt ist, die sowohl durch gegebene als freiwillige Entlassungen erledigten Stellen wieder zu besetzen,
beschließt :
1. Die Verwaltungskammer von ZUrich wird aus folgenden Mitgliedern bestehen:
BUrger Eschery wirkliches Mitglied der VK.,
„ Salomon Wyß, von ZUrich,
„ Steiner, von Winterthur,
„ StapfcTy vormals Suppleant der VK.
jy nu{o)tschmann, von HUntwangen.
2. Dem Minister des Tnnei-n sei die Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses, welcher in
das Tagblatt der Gesetze (!) eingerückt werden soll, aufgetragen.
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Nr. 194 14. Januar 1801 549
Bereits war — in der gleichen Sitzung — einem Suppleanten (Hochstraßer) die Entlassung bewilligt
worden (Prot. p. 247) ; sodann gewährte man dieselbe endlicli den alten Mitgliedern Konrad Wyß nnd Egg,
und hierauf erfolgte der obstebende Beschluss.
194.
Bern. 1801, U. Januar.
79 (Gg. R. Prot.) p. 529. 763. — 80 (dgl.) p. 27. 48, 49. 56—59. 65. — 408 (Ges. n. D.) Nr. 313. - 1020 (AUgem.) p. 55—58.
Tagbl. d. 0«t. n. O. Y. 203—205. — Ball. d. loit * d. V. 202—205. - N. whw. Bepnbl. HI. 729—82. lY. 095. 1018—20.
Gesetz über das Rechnungswesen des Staatshaushalts,
Der gesetzgebende llatb, auf den Vorschlag des Vollziehungsraths vom 6. Wintenmonat und
19. Christmonat 1800;
In Erwägung der Nothwendigkeit, das Rechnungswesen der Republik zu vereinfachen und dem-
selben eine allgemeine und gleichförmige Richtung zu geben,
verordnet :
1. Diejenigen Artikel des Gesetzes vom (25.) Jenner 1799, welche die Rechnungsmethode be-
treffen, sind zurückgenommen.
2. Vom 1. Jenner 1801 an sollen alle Einkünfte der Republik, von welcher Art sie immer sein
mögen, entweder unmittelbar in das Nationalschatzamt oder zu seiner Verfügung in die Cantons-
cassen geliefert werden.
3. Von gedachtem Zeitpunkt an kann über die Einkünfte der Republik nur das Nationalschatzamt,
es sei unmittelbar durch baare Zahlung aus seiner Casse oder mittelbar durch Anweisungen auf die
Cantonscassen, verfügen.
4. Das Nationalschatzamt kann keine andere Zahlungen machen als
a) an die obersten Gewalten, infolge ergangener Gesetze;
h) an die verschiedenen Ministerien, welchen durch ein Gesetz ein Credit eröffnet worden ist.
5. Das Finanzministerium wird über die Einnahmen und Ausgaben des Nationalschatzamts die
Controle führen.
6. Das Nationalschatzamt soll jährlich über seine Einnahme und Ausgabe eine Rechnung, auf
den 1. Jenner gestellt, ablegen; die Controle des Finanzministeriums soll deren Richtigkeit erweisen.
7. Die verschiedenen Ministerien der Republik legen ebenfalls alljährlich über die Verwendung
der von dem Nationalschatzamt erhaltenen Summen ihre Rechnung, auf den 1. Jenner gestellt, ab
und werden solche mit den erforderlichen Belegen begleiten.
8. Die Rechnungen der verschiedenen Ministerien sollen, nach erhaltener Passation von der
vollziehenden Gewalt und nachdem solche im Finanzministerium in die Bücher der Comptabilität
eingetragen sein werden, dem Nationalschatzamt zugestellt und ebenfalls in dessen Bücher ein-
getragen werden.
9. Die vollziehende Gewalt wird der Gesetzgebung jährlich über sämtliche Einnahmen und Aus-
gaben der Republik eine Generalrechnung, auf den 1. Jenner gestellt, ablegen und derselben die
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550 14. Januar 1801 Nr. 194
Rechnungen der verschiedenen Ministerien als Belege beifügen. Dieser Generalrechnung wird sie
zugleich die Rechnungen über die verordneten besondern Verwaltungen (Regien) beilegen.
10. In diesen Generalrechnungen müssen die Einnahmen belegt werden:
1) Durch die General rechnungen der Obereinnehmer,
2) durch die Jahrrechnungen der verschiedenen durch die vollziehende Gewalt verordneten Ver-
waltungen (Regien).
Die Ausgaben aber:
1) Durch die Empfangscheine derjenigen Zahlungen welche durch das Nationalschatzamt infolge
bestehender Gesetze unmittelbar an die obersten Gewalten geleitet worden sind;
2) durch die Rechnungen der verschiedenen Ministerien, welche die Zahlungen so das National-
schatzamt an dieselben gemacht erweisen werden.
11. Nach vorgegangener Untersuchung und erfundener Richtigkeit der Generalrechnung wird
der gesetzgebende Rath deren Gutheißung erkennen und deren Bekanntmachung verordnen.
Der Zusammenhang mit frtibern Erlassen ist aus Nr. 73 zu ersehen; hier folgen die speciellern Ver-
handlangen :
1) 1800, 23. October, VR. Der vom Finanzminister verfasste General-Rechnmigsplan nebst Organisations-
reglement wird, nachdem er circulirt hat, genehmigt und der Minister beauftragt, an einer bezüglichen Bot-
schaft für den ^g, Rath zu arbeiten. vRProt. p. 464. - 718, p (281) «ss.
2 a) 3. November, VR. Der Finanzminister legt den Entwurf einer Botschaft an den gg. Rath vor.
Der Entscheid wird vertagt. vRProt p. »s. - 7I5, p. (Ws.)
2 b) 6. Nov., ebd. Der Botschaftsentwurf wird (nebst Beilagen) genehmigt und ausgefertigt.
VRProt p. 169-72. - 179, p. 611-12; 617. 614— 16; 620— 58, — 716, p. 289-91. 293-96.
3) 8. November, gg, R. Die Botschaft des VR. wird an die Finanzcommission zur PrUfung verwiesen.
4 a) 1 . Deccmber, gg. R. Nach Antrag der Finanzcommission wird in Betreff des Rechnungspians eine
Botschaft an den VR. beschlossen und unter heutigem Datum ausgefertigt.
4 b) 1. December. Der gesetzgebende Rath an den Vollziehungsrath. Eröffnung vorläufiger Bemerkungen
Über das Rechnungswesen, zunächst wegen der Competenzen der Verwaltungskammern. „Nach Ihrem Vor-
schlage haben die VKK. gar keine Einkünfte mehr zu beziehen, und sie haben weiter auch Ober keine Gelder
mehr zu verfUgen, als über diejenigen welche ihnen die verschiedenen Ministerien werden zukommen lassen,
eine gedoppelte Einschränkung, die zwar nöthig zu sein scheint, wenn Ordnung und Einfachheit in das Rech-
nungswesen der Republik gebracht werden soll. Wird aber nicht auf andere Weise für die Kammern gesorgt,
so steht zu befürchten dass sie leicht in den Fall kommen dürften, die ihnen täglich auffallenden, meistens
sehr geringftigigen, aber dennoch nothwendigen und oft äußerst dringenden Ausgaben zu bestreiten (?). Sollen
sie (über) jede auch noch so kleine Auslage an den betreffenden Minister schreiben, so können oft Papiere
und Schreibgebühren den Staat höher zu stehen kommen, als der Gegenstand selbst werth ist. Schwerlieh
wird das Ihr Sinn sein, Bürger Vollziehungsräthe ; aber dann würde es doch gut sein, etwas Näheres darüber
zu bestimmen. Eben dieselbe Bewandtnis hat es auch mit der Anweisung der Gelder von Seite der Ministerien.
Wird es ganz der Willkür derselben Oberlassen, ob sie den Kammern für ihre kleinem, täglich vorfallenden
Ausgaben eine Summe zum voraus zukommen lassen, oder auch einen Credit ertheilen wollen oder nicht,
so dürfte leicht die eine Kammer begünstiget, eine andere aber hintangesetzt werden, es sei in der Orö0e
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Nr. 194 14. Januar 1801 551
der Summe oder auch in Rücksicht auf die richtigere (!) oder unrichtigere Zahlbarkeit des erhaltenden (!) Mandats.
Für Gegenstände welche die Ministerien direct angehen, und wo die Kammern gleichsam nur in deren Namen
handeln, ist die Sache nicht von der Wichtigkeit wie für Gegenstände welche blos von den Kammern ab-
hangen und wo sie gewissermaßen für die Bezahlung gutstehen. FUr dergleichen Auslagen bedürfen sie
schlechterdings einiger Baarschaft, und wenn ihnen nicht einige gesetzliche Sicherheit dafür gegeben und die
Quelle aus welcher sie schöpfen können zum voraus verzeigt wird, so steht zu besorgen dass sie öfter in
ihren Verrichtungen gehemmt und vielleicht gar zu einem völligen Stillstande in ihren Geschäften veranlasst
werden könnten. — Diese Besorgnisse, die auch Sie . . so wichtig als gegründet finden werden, bewegen
daher den gg. Rath, sie Ihrer Prüfung zu übergeben, Sie um Anfschluss darüber zu ersuchen und zu einem
alinilligen Zusatzartikel zu jenem Gesetz(es)vorsclilage einzuladen. — Nebstdem hat dann endlich der gg, Rath
noch eine andere Bestimmung . . vermisst. Es ist nämlich nirgends vorgeschrieben, inner(t) welcher Frist die
Generalrechnung der Gesetzgebung zur Passation überreicht werden solle. Die gesetzliche Festsetzung eines
solchen Termins scheint aber durchaus nothwendig zu sein, alldieweil hingegen die Vollziehung angewiesen
und ihr überlassen werden könnte, den untergeordneten Rechnungsgebern ebenfalls dergleichen Termine zu(r)
Ablag(e) ihrer Rechnungen zu bestimmen." Prot. p. 65«-«2. - 46a Nr. aw. — Eepnbi. ui. 876-77.
5 a) 3. December, VR. Eingang der Botschaft des gg. Raths. Sie wird dem Finanzminister zu sorg-
fjiitiger Prüfung überwiesen. VEProt. p. 72. 73. - 7IB, p. 307.
5 b) 15. Dec, ebd. Der von dem Minister eingelegte Vorschlag ftir eine Antwort wird in Circulation
gesetzt. Prot. p. 801.
5 c) 19. December, VR. Die vom Finanzminister verfasste Botschaft betreffend die Competenzen der
Verwaltungskammem wird, nachdem sie circulirt hat, genehmigt und an die Gesetzgeber versandt. — Bezug
auf den Vorschlag für ein geordnetes Rechnungswesen . . . „Der Vollziehungsrath sieht die Sache unter einem
sehr wichtigen Gesichtspunkt an, indem es ganz von der Entscheidung die Sie . . nehmen werden abhangen
wird, ob die Comptabilität auf ihre wahren Grundsätze zurückgeführt und überhaupt eine feste Ordnung in
das Rechnungswesen gebracht werden könne, ohne welche ein richtiger Ueberblick des Ganzen niemals möglich
sein kann. Mit den Verhältnissen der Verwaltungskammern, ihrer Lage und ihrer Geschäftsführung bestens
bekannt, hat der VR. Ihnen nichts angetragen das irgend eine nachtheilige Folge auf (für!) den Gang der
öffentlichen Arbeiten haben könnte; sein Gesetzesvorschlag (ist) nichts anderes als das abgekürzte Gesetz
vom 26. Jenner (1799), mit der vorläufig erklärten Absicht genau auf dess[elb]en Vollziehung zu halten,
wenn er durch den Beifall des gg. Rathes, wie zu hoffen ist, zum wirklichen Gesetze erhoben werden sollte. —
Sie pflichten dem Grundsatz bei dass die Verwaltungskammem über keine Gelder mehr verfügen sollen als
über diejenigen die ihnen die verschiedenen Ministerien anweisen werden, um den Bedürfnissen jede(s) De-
partements zu begegnen. Sie befürchten aber dass die Verwaltungskammern dadurch in eine unangenehme,
allzu abhängige Lage versetzt und bei Kleinigkeiten sogar in Verlegenheit kommen werden. Wir gestehen
Ihnen . . dass wir dieses nicht besorgen und es auch nicht in unserm Sinne liegt, die Kammern so weit ein-
zuschränken. Alle und jede Einkünfte ohne Ausnahme fließen nach unserm Vorschlag mittelbar oder un-
mittelbar in die Cantonscasse, und für die Ausgaben wenden sich die Kammern an die betreffenden Ministerien
im allgemeinen ohne besondere Noth, bis in die kleinlichsten Details einzutreten (?). Das Departement des
Innern oder der Polizei z. B. erfordert in einem Cantone nach einer allgemeinen üebersicht L. 8000; so
wendet sich die Kammer an den betreffenden Minister, der dann, wenn die Ausgabe zuläßig ist, diese Summe
anweist und sich von der VK., so oft er es nothwendig findet, über die Verwendung Rechenschaft geben
lässt. Andere Ausgaben als solche die in die verschiedenen Departements der Minister einschlagen, sollen
die VKK. nicht kennen. Der Einwurf dass besondere Begünstigungen der Ministerien die einen VKK. vor-
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552 14. Januar 1801 Nr. 194
ziehen und die andern hintansetzen möchten, scheint uns auch nicht gegründet; wenigstens kommt diese
Besorgnis mit den auf der andern Seite zu erwartenden Vortheilen in keine Vergleichung. Die Vollzieh ong
hat die Oberaufsicht aller Ministerien; sie hat das Ganze im Auge, und obwohl sie über den Punkt der
Begünstigung ganz beruhigt ist, so bleibt den Kammern immer die Befugnis offen, sich unmittelbar an sie zu
wenden. — FUr die richtige Zahlbarkeit der Mandate wird hauptsächlich gesorgt, wenn die Einkünfte genau
in die Staatscassen fließen und von den Kammern unter keinerlei Vorwänden mehr zu ausschließlichem, öfters
weit aussehendem Cantonsgebrauch hinterhalten werden. Gewiss bleibt alsdann nicht eine einzige Kammer
ohne haaren Geldvorrath. — Der VR. schmeichelt sich mit der Hoffnung dass seine Erläuterungen Sie.,
befriedigen werden ; er glaubt noch nicht auf den Punkt gekommen zu sein, in eigentliche Competenzen der
VKK. eintreten zu können, und schlägt Ihnen aus allen diesen Gründen keinen Zusatzartikel zu dem ein-
gegebenen Vorschlage vor. Er vermuthet, Sie werden mit ihm einig sein dass bei der Vollziehung des Gesetzes
die in Ihrem und seinem Sinne liegenden Modificationen schicklich angebracht werden können. — Wenn Sie
endlich in dem Vorschlage die Bestimmung der Frist vermisst haben, innert welcher die Generalrechnung
der Gesetzgebung zur Passation überreicht werden soll, so gesteht Ihnen der VR. dass es ihm unmöglich
war dieselbe festzusetzen. Er sieht das Erfordernis einer solchen künftigen Bestimmung zwar wohl ein, ist
aber der Meinung dass dieselbe durch ein nachfolgendes Gesetz zuverläßiger, als jetzt geschehen würde,
verordnet werden könnte, und ladet Sie . . ein, in Ihrer Weisheit auch von dieser seiner letzten Bemerkung
den Ihnen beliebigen Gebrauch zu machen.'^
VEProt, p. 890—898. - 179, p. 691-694. — 512, p. (98.) 96—101. — BepnbL DL 961; 968-64.
6) 23. December, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Sie geht an die Finanzcommission.
7 a) 1801, 7. Januar, gg. R. Die Finanzcommission legt ihr Gutachten (v. 4. d.) über das Rechnungs-
wesen vor. Es wird verlesen und für drei Tage auf den Kanzleitisch verwiesen. I79, p. 699-602.
7 b) 10. Januar, gg. R. Die Mehrheit der Commission billigt im Ganzen die Vorschläge des VR., findet
aber die Verwaltungskammern dadurch nicht völlig gesichert vor Entblößung an Geldmitteln, wodurch sie
in Verlegenheiten gesetzt werden könnten; sie will aber auch nicht ein Gesetz provociren, das blos eine
Wiederholung desjenigen vom 25. Jan. 1799 wäre, und will daher dem VR. überlassen, das Rechnungswesen
zu ordnen. In Betreff des Termins für Ablage der Generalrechnung empfiehlt sie den 1. Juli jedes folgenden
Jahres festzusetzen. Zum ersten Punkt legt sie den Entwurf einer Botschaft vor. Die Minderheit will den
Vorschlag des VR. annehmen. — Es wird die Berathung begonnen, aber abgebrochen und auf die folgende
Sitzung vertagt.
7 c) 12. Jan., ebd. (Der Antrag der Minderheit) erhält den Vorzug; dem Vorschlag des VR. wird jedoch
beigefügt, dass dadurch die einschlägigen Artikel des Gesetzes v. 25. Jan. 1799 zurückgenommen sein sollen.
179, p. 609.
7d) 14. Jan., ebd. Verlesung und Bestätigung.
8) Die Vollziehung betreffend sind zu bemerken: Vorschläge des Finanzministers an den Minister des
Innern, mit Bezug auf Beibringung von Rechnungsbelegen durch die Verwaltungskammem, und ein Kreis-
schreiben des erstem; (c. 23. Jan.); Bd. 1020, p. 101—3; 105—6.
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Nr. 195, 190 14. Januar 1801 553
196.
Bern. 1801, 14. Januar.
80 (Qg. B. Prot.) p. 3t. 65, 66. — 408 (Gm. a. Deer.) Nr. 815. — T«fbl. d. 6«8. a. D. Y. S02. — Bnll. d. lois A d. V. 200, 201.
N. 8chw. Bepiil>l. nr. «97. 1026-27.
Erm'cuMigung zum Verkauf etlicher Klostergiiter in Neu St Johann.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 5. Jenner 1801, wodurch
derselbe die Bevollmächtigung zum Verkauf eines dem Kloster zu Neu St. Johann inj Canton Linth
zuständigen Wirthshauses nebst einer kleinen Wiese begehrt;
In Erwägung dass die Bezahlung verschiedener Schulden dieses Klosters die Veräußerung eines
Theils seiner Besitzungen erheischt,
verordnet ;
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, das dem Kloster zu Neu St. Johann im Canton Linth
zuständige und bei demselben liegende Wirthshaus, nebst einer kleinen Wiese, nach Vor.^^chrift des
Gesetzes vom 3. Jenner 1800 versteigern zu lassen.
1) 5. Jannar, VR. Der Finanzminister begründet den Antrag, ein dem Kloster Neu St. Johann zustehendes
Wirthshaus zu veräußern . . . Die bezügliche Botschaft an die Gesetzgeber wird genehmigt. Sie stellt vor, dass
der bisherige Pachtzins — 96 fl. — „mit Vergütung der ünterhalts-üokosten^ {?), dem Werthe des Objectes
nicht entspreche, indem die Schätzung Frk. 3868 betrage, und dass das Kloster von Gläubigern bedrängt
sei, sodass eine außerorilentliche Einnahme beschafft werden müsse; zudem sei dieses Wirthshaus fUr dasselbe
wohl entbehrlich . . . VRProt. p. 70-72. - I80, p. 51, 52. (63-55.)
2 a) T.Januar, gg. R. Verlesung der Botschaft. An die Pinanzcommission zur Prüfung.
2 b) 14. Jan., ebd. Der Antrag der Comraission wird dringlich erklärt und genehmigt und zu Ende der
Sitzung der Beschluss verlesen und bestätigt, (was als Ausnahme bezeichnet werden muß).
3) Mit Decret vom 20. April wurde das Ergebnis der Versteigerung — 6254 Frk. 5 Btz. 5 Rp. —
genohmigt (Bd. 410, Nr. 409; Tagbl. d. Ges. u. D. V. 3.30, 331; etc.).
196.
Bern. 1801, U. Januar.
79 (Gg. R. Prot.) p. 401. 451—52. 72.3. 750. 757-58. 76*. - 80 (dgl.) p. 40. 60, 61. 65. — 177 (BoUch.) p. 801-2. 803. 806-7.
408 (Ges. a. D.) Nr. 314. - Tagbl. d. Ges. a. 0. V. 206. — Bnll. d. lois & d. V. 201, 202. — N. schw. Rapabl. JI. 662. IIL 686. 931. 953 961. IV. 1024.
Vereinigung der Höfe Hergis und Schwiehogen mit der Pfarrgemeinde Seelisherg,
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaften des Vollziehungsraths vom 15. Weinmonat und 10. CJhrist-
monat 1800, enthaltend den Wunsch der Höfe Hergis und Schwiebogen, von der Pfarrkirche Emraeten,
District Stans, weg- und für ihre kirchlichen Verhältnisse in das Kirchspiel Seelisberg, District Altorf, ein-
getbeilt zu werden, und nach Anhörung der Commission des öffentlichen Unterrichts;
In Erwägung dass die Lage dieser Höfe die von ihnen verlangte Trennung erheischt, und dass bereits
eine ebendahin abzweckende Verordnung des ehemaligen Landraths von 8tans vorhanden ist,
A8. ». d. Helv. VI. ^^
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bU U. Januar 1801 Nr. 197
verordnet :
Die zwei Höfe Hergis und Schwiebogen sind der Pfarrkirche Seelisberg, District Altorf, Canton Wald-
Btätten, einverleibt.
Die erste Botschaft des Vollziehungsraths wurde am 18. an die ünterrichtscommission gewiesen, am
25. auf deren Antrag der VR. eingeladen, die Gemeinde Emraeten zu einer Gegenäußerung zu veranlassen;
ein Bericht konnte schon am 10. December an den gg. Rath versandt werden, der nach gewohntem Geschäfts-
gang am 29. Dec. einen Beschluss fasste ; nachdem der VR. denselben eingesehen hatte, wurde das Geschäft
am 12. und 14. Januar endgültig erledigt.
197.
Bern. 1801, U. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 257-259. - 7B1 (Mil.) p. (659.) 661—63. 665—67.
Neue Besfimmung der Uniform dar Sanitätsoffiziere. (Vgl. Bd. IV. Nr,8L)
Le Conseil ex6cutif, apr^s avoir entendu son ministre de la Guerre,
arräte :
1. Le röglement sur Tuniforme de l'^tat major de Tarm^e et des places adopte par Karrete du 22 Avril
1799 est rapport^ pour ce qui concerne Tuniforme des officiers de sant^.
2. Ces officiers porteront a Tavenir Tuniforme d6termin6 par l'article suivant.
3. (a) Les chirurgiens de premi^re classe porteront un habit gris clair avec col, revers et parements
de Velours noir; le col et les parements auront deux boutonnieres en or; la veste et les culottes blanches.
(b) Les chirurgiens de deuxi^me classe porteront le meme uniforme, k Texception des parements, qoi
seront sans boutonnieres en or.
(c) 11 sera le m8me aussi pour les chirurgiens de troisi^me classe, ä Texception seulement qu'il n'aura
point de boutonnieres aux parements et une seule au col.
(d) Celui des Kleves chirurgiens sera absolument sans boutonnieres au col et aux parements.
(e) Celui des pharmaciens des differentes classes ne diff^rera de celui des chirurgiens que par la coaleur
des parements, col et revers de Thabit, qui seront de velours vert.
(f) L'inspectenr du Service de sante portera le m§me uniforme que les chirurgiens, ayant les boutonnieres
du col, revers et parements en or.
(4.) Tous les officiers de sante et pharmaciens etant de service porteront Uuniforme prescrit ci-dessus.
(5.) Le ministre de la Guerre est charge de Texecution du present arrete.
Die Abänderung geschah infolge von Reclamationen der Sanitätsoffiziere. — Im Prot, geht der deutsche
Text voraus.
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Nr. 198 14. Jauuar 1801 555
198.
Bern. 1801, U. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 259—262. — 779 (MiL) p. (4J, 4t.) 48—45. 47-W. - Tagbl. d. BMehl. etc. III. 85—87. - Bull. d. arr. ek. IIL 77-79.
N. schw. B«pibl. lY. 1118.
Verordnung betreffend die zu Oefängnis verurtheilten Soldaten.
Der Vollziehungsrath, erwagend dass ein offenbarer und bestimmter Unterschied gemacht werden
muß zwischen den Militärs welche durch Ausspruch der Kriegsräthe zur Gefängnisstrafe verurtheilt
(werden) und nach ausgestandener Strafe wieder ihren Dienst antreten sollen, und jenen die un-
würdig der Republik zu dienen erklärt worden sind ;
Nach Anhörung seines Kriegsministers,
beschließt:
1. Bei allen Beurtheilungen der Kriegsräthe welche auf Gefängnisstrafe antragen soll angezeigt
werden, ob der Verurtheilte unwürdig unter den besoldeten Truppen der Republik zu dienen erklärt
worden, oder ob selber nach erlittener Strafe wieder zu seinem Corps zurückkehren soll, um seine
Dienstzeit zu vollenden.
2. Von dieser Unterscheidung soll in dem ausgefällten Urtheil Meldung geschehen.
3. Die Unterhaltungskosten der zum Gefängnis verurtheilten Militärs, welche durch eine Sentenz
unwürdig erklärt worden, der Republik zu dienen, sollen durch das Polizeiministerium getragen werden.
4. Der Unterhalt der Militärs welche zwar zur Gefängnisstrafe verurtheilt sind, aber nachher
wieder zum Corps zurückkehren müssen, um ihre Dienstzeit zu beendigen, soll dem Kriegsdepartement
zur Last fallen.
5. Die Zeit welche diese letztern in der Gefangenschaft, um ihre Strafe auszustehen, zubringen,
soll nicht zu jener für welche sie angeworben worden gezählt werden. Ihre Dienstzeit wird demnach
von dem Tage ihres Wiedereintrittes in das Corps, nachdem sie dem gegen sie gefällten Urtheil
Genüge geleistet haben, weiter gerechnet.
6. Jedem wegen Vergehen oder Verbrechen verhafteten Militär soll Pret und Decompte vom
Tage an, als (!) der Kriegszuchtrath die Sache dem Kriegsrath zuweist, zurückgebalten werden. Wird
ein solcher verurtheilt nicht mehr zu dienen, so ist er aus der Compagniecontrole zu streichen, und
im entgegengesetzten Falle, wenn selber wieder seinen Dienst antreten soll, bleibt Prot und Decompte
in den Händen des Hauptmanns, damit derselbe dem Gefangenen sowohl während der Zeit seiner
Verhaftung als nach seiner Freilassung die nöthige Kleidung verschaffe, um seine Dienstzeit vollenden
zu können. Zu diesem Ende wird der Hauptmann in offener Rechnung mit dem Gefaugenen bleiben.
7. Der Minister des Kriegswesens und jener der Justiz und Polizei sind mit der Vollziehung
des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
Der JastizminiBter hatte die Frage aufgeworfen, welches Ministerium die infolge kriegsgerichtlicher
Urtheile in Gefangenschaft gesetzten Soldaten unterhalten müsse. Der bezügliche Antrag des Kriegsministers
wurde unverändert genehmigt. Der Beschluss liegt im Prot, in beiden Sprachen vor.
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656 15. Januar 1801 Nr. 109
199.
Bern. 1801, IS. Januar.
79 iQg. B. Prot.) p. 497—98. 646. 666. 677—81. — 80 (dgl.) p. 8. 48. 67-72. 74. >- 408 (Go8. a. Decr.) Nr. 317. — 122 (PUk.) Nr. 860.
1020 (Allgem.) p. 59-69. 78-76. - Tagbl. d. Gea. a. D, V. 207-211. — Bull. d. lois A d. V. 205-209.
N. schw. EepnbL lU. 704. 861—62. 877. 899. 975—76. IV. 1017. 1027—28.
Gesetz über Bittschriften und Adressen,
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner Polizeicommission;
In Krwägung dass jeder Bürger bei dem Recht, seine Wünsche, Bitten und Vorschlilge, sowohl
in seinen eigenen Angelegenheiten als über allgemeine Gegenstände, an die höchsten Staatsbehörden
gelangen zu lassen, geschützt werden soll;
In Erwägung dass ebenso wohl Gesellschaften, Gorporationen, Gemeinden und amtliche Behörden
in Sachen ihrer besondern Angelegenheiten, Obliegenheiten und Amtsverrichtungen ihre diese Gegen-
stände betreffenden Bitten und Vorstellungen bei den höchsten Staatsbehörden sollen anbringen können;
In Erwägung aber, dass gemeinsame (collective) Bittschriften und Zuschriften, welche allgemeine
und politische oder den verschiedenen Gesellschaften, Gemeinheiten und Amtsbehörden fremde Gegen-
stände betreffen, gesetzwidrige Berathschlagungen voraussetzen, oder dass die Sammlung solcher
Unterschriften der Ränk(e)sucht und dem Eigennutz freien Spielraum darbieten, wodurch die Ge-
sinnungen der Gesetzgeber könnten irregeführt und die Eintracht und Ruhe unter den Bürgern
gestört werden;
In Erwägung endlich, dass durchaus Vorschriften nöthig sind, nach welchen die Zuschriften und
Bittschriften eingerichtet sein müssen, damit ihre Aechtheit und Gesetzmäßigkeit erkannt werden möge,
verordnet :
1. Jeder Bürger kann, einzeln für sich, seine eigenen Anliegen sowie seine Wünsche, Meinungen
und Vorschläge über allgemeine und öffentliche Angelegenheiten der gesetzgebenden und (der) voll-
ziehenden Behörde vortragen.
2. Hingegen sind als unzuläßig erklärt alle von mehrern oder im Namen von mehrern Bürgern
eingereichte(n) Begehreu und Zuschriften, es sei denn dass sie von Behörden in Sachen ihres Amtes
oder von Gesellschaften oder Gemeinheiten oder mehrern einzelnen Bürgern in Sachen einer ihnen
gemeinschaftlich eigenen Angelegenheit (Privatinteresse) eingereicht werden.
3. Diese Vorträge sollen nicht anders als schriftlich, und zwar auf Stempelpapier, eingegeben
werden.
4. Die Vorträge einzelner Bürger müssen von dem Bittsteller, und wenn sie dieser nicht selbst
aufgesetzt hat, auch von dem angestellten Abfasser unterschrieben sein.
5. Alle Bitt- und Zuschriften von öffentlichen Behörden, von eingerichteten (!) und anerkannton
Gorporationen und Gesellschaften sollen von dem Präsidenten und (dem) Schreiber derselben unter-
zeichnet sein. Die Bittschriften von ganzen Gemeinden sollen von allen Mitgliedern der Municipalität
unterschrieben sein und in denselben der Tag der Gemeindsversammlung in welcher sie beschlossen
worden gemeldet werden.
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Nr. 199 15. Januar 1801 557
6. Die Bittschriften von mehrern einzelnen Bürgern oder ganzen (resellsehaften von Bürgern,
welche gemeinschaftliche eigene Angelegenheiten haben, müssen wenigstens von zwei Theilhabern
und dem Abfasser der Schrift unterschrieben sein.
7. Die Bittschriften sollen keine Durchstreichungen, Einschaltungen und Beisätze enthalten, es
sei denn dass sie besonders bemerkt und von einem der Unterzeichneten unterschrieben seien. Aus-
kratzungen (Raturen) sollen durchaus keine darinnen sein.
8. Die Bittschriften und Zuschriften von einzelnen oder mehreren Bürgern und diejenigen von
Gesellschaften und Corporationen sollen dem Regierungs- oder (dem) Districtsstatthalter vorgewiesen
und von dem einen oder andern zu Bezeugung der Aechtheit der Unterschriften unterschrieben und
besiegelt werden, ausgenommen in dem Falle, wenn sie eine Klage über einen der in diesem Artikel
genannten Beamten enthielten.
9. Die Beamten dürfen, sobald sie von der Aechtheit dieser Unterschriften tiberzeugt werden,
diese Beglaubigungsscheine (visa) nicht versagen.
10. Den Bittstellern steht frei, ihre nach diesem Gesetze eingerichteten Bittschriften oder Zu-
schriften entweder durch den Regierungsstatthalter oder Districtsstatthalter oder auf andere Weise
an ihre Behörde zu befördern. Die Statthalter sind gehalten, eine ihnen übergebene Bittschrift
längstens in acht Tagen Zeit an die Behörde zu befördern und dem Bittsteller auf sein Begehren
die Bescheinigung des Tags der Uebergabe zukommen zu lassen.
11. Diejenigen welche dem zweiten Artikel dieses Gesetzes zuwider Bittschritten oder Zuschriften
abfassen, Unterschriften sammeln oder Schritte und Vorschläge dazu machen würden, sollen durch
Urtheil der correctionellen Polizei entweder mit einer Gefängnisstrafe von wenigstens zwei und
höchstens acht Tagen oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens
hundert Franken belegt werden; diejenigen aber welche dergleichen Schriften unterzeichnen oder
sonst an deren Einrichtung (!) Antheil nehmen würden, sollen mit einer Strafe von zehn Schweizer-
franken oder einem Tag Einkerkerung bestraft werden. Im Wiederholungsfall werden die Wider-
handelnden mit der doppelten Strafe belegt.
12. Wenn bei diesen gesetzwidrigen Handlungen solche Umstände eintreten sollten, auf welche
in den bereits bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe gelegt ist, so wird der Richter den Fehlbaren
die Strafe nach diesen Gesetzen auflegen.
13. Diejenigen Bürger welche sich anmaßen würden, Bittschriften im Namen ganzer Gemeinden
ohne Auftrag und zuwider dem vorstehenden fünften Artikel zu unterzeichnen und einzugeben, sowie
überhaupt alle die welche bei Unterzeichnung und Eingebung von Bittschriften sich falscher Namen
bedienen, sollen als Verfälscher (falsarii) angesehen und bestraft werden.
14. Wenn eine Bittschrift oder Zuschrift nicht nach der in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8
verordneten Vorschriften abgefasst ist, so soll dieselbe nicht in Erwägung gezogen werden.
15. Die Beamten welche dem 9. und 10. Art. dieses Gesetzes zuwider Bittschriften oder Zu-
schriften ihr Zeugnis abschlagen, gehörig bezeugte Bittschriften unterschlagen oder mehr als acht
Tage zurückhalten würden, sollen je nach den Umständen mit einem Verweise, Einstellung oder
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558 15. Januar 1801 Nr. 15^
Entsetzung von ihren Stellen bestraft werden und mögen auch von den boeinträchtigteu Bittstellern
zum Scha<lenersatz angehalten werden.
16. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgeraacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
Von den bezüglichen Verhandlungen der früheren Räthe wird hier nur die letzte Spur bemerklich gemacht;
im üebrigen ist an Nr. 51 und 104 zu erinnern.
1) 1800, 30. Juli, G. R. Die Commisßion über Förmlichkeit der Petitionen erhält den Auftrag, ihr
Gutachten in drei Tagen einzubringen. GEProt, p. 421.
2) 31. October, gg. R. Auf die Anträge von zwei Mitgliedern wird die Polizeigesetz-Commission be-
auftragt, 1) über die Förmlichkeiten für Bittschriften, 2) über die „Polizei der Pressfreiheit^ Gesetzesvor-
schläge zu entwerfen.
3 a) 27. November, gg, R. Die Commission legt ein Gutachten vor. Dasselbe wird für drei Tage in
die Kanzlei gelegt.
3 b) 3. December, ebd. Beginn der Berathnng. Annahme des Vorschlags, mit Rück Weisung von Art. 2
behufs besserer Abfassung. Bnii. heiv. xvi. 241-42.
3c) 8. Dec, ebd. Vorlage der bereinigten Redaction. Genehmigung; Expedition an den Vollziehungsrath.
4 a) 10. December, VR. Eingang des Vorschlags. Dieser wird an den Minister des Innern zur Prüfung
verwiesen. vRProt. p. 288. — b3B, p. es. — sei, p. 401.
4 b) 30. December. Der Vollziehungsrath an den gg, Rath. „Indem Euer Gesetzesvorschlag v. 8. Christ-
monat die Bedingungen aufstellt, unter denen das Petitionsrecht ausgeübt werden soll, ist er dazu bestimmt,
den manigfaltigen Missbräuchen wozu dasselbe bisdahin Gelegenheit gab, ein Ende zu machen. Um diese
Absicht desto gewisser zu erreichen, glaubt der VR. einige Zusätze und Modificationen der darin enthaltenen
Verfügungen vorschlagen zu müssen. — Nach dem 5. Art. sollen die Bittschriften von Gemeinden durch die
Mitglieder der Municipalität[en] unterzeichnet sein. Hier wird die wesentliche Unterscheidung zwischen den
politischen oder Municipalgemeinden und den Ortsbürgerschaften, die ebenso häufig durch jene Benennung
bezeichnet werden, verraisst, eine Unterscheidung die um so viel nothwendiger ist, da die Verrichtungen der
Municipalbehörden, welche die Angelegenheiten der erstem, und der Gemeindskammern, welche die der letztern
besorgen, ohnedies nur zu oft verwechselt werden. Oder wenn die Ortsbürgerschaften, die eigentlich Corpo-
rationen ausmachen, unter der Vorschrift des folgenden Artikels begriffen sein sollen, so scheint es dann
nicht hinreichend, für die Gültigkeit einer in ihrem Namen ausgestellten Bittschrift die Unterzeichnung zweier
Antheilhaber zu fordern, sondern angemessener, dieselbe durch den Präsidenten und den Schreiber der Ge-
meindekammer, als der Behörde welche die Gemeineigenthümer vorstellt, unterzeichnen zu machen. — Da
die mehrsten Begehren über Gemeindeangelegenheiten der einen oder andern Art als von Seite der gesamten
Gemeinde ergehend dargestellt werden, wenn auch diese niemals darüber berathschlagt noch sonst einige
Kenntnis davon erhalten hat, so dürfte es zweckmäßig sein, sich durch die Form des Begehrens selbst zo
versichern, von welcher Behörde dasselbe eigentlich herrühre. Es ist hier der Ort, Bürger Gesetzgeber,
euch auf einen täglich mehr einreißenden Missbrauch, den man sich mit Bittschriften dieser Art erlaubt, auf-
merksam zu machen. Oft bedienen sich einzelne Bürger des Namens einer ganzen Gemeinde, um irgend ein
Privatinteresse das sie unter diese Larve zu verstecken suchen bei der Regierung durchzusetzen, da denn
die Unredlichkeit ihres Verfahrens zuweilen erst nach einer langen und weitläufigen Untersuchung entdeckt
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Nr. 199 15. Januar 1801 559
wird. Eine notliweodige Bestimmung des vorliegenden Gesetzes scheint daher auch diese zu sein, dass jeder
Missbranch eines nicht zukommenden Namens bei Abfassung von Bittscliriften mit der angemessenen Strafe
belegt werde; ein Gesichtspunkt unter dem der 5. und 6. Art. ebenfalls mehrerer Entwicklung bedarf. —
Eine andre Folge der bisher gestatteten Leichtigkeit in Zulassung von Bittschriften ist der wirkliche Unfug
der mit der Wiederholung von Anliegen über die bereits entschieden ist getrieben wird, und zwar ohne dass
die Bittsteller irgend einen neuen Grund oder eine vorher unbemerkt gebliebene Thatsache zum Vorschein
bringen; selbst eine zwei- und dreifache Abweisung hat manciie derselben nicht von wiederholten Versuchen
zurückzuhalten vermocht. Wie nachtheilig ein so unbescheidenes und ordnungswidriges Zudringcn dem Ge-
schäftsgänge sein müsse, bedarf euch der VR. nicht erst auseinanderzusetzen. Das zweckmäßigste Mittel aber,
demselben zu begegnen, findet er in der durch den 8. und 9. Art. vorgeschriebenen Unterzeichnung und
Besieglung der Bittschriften von Seite der Regierungs- und Districts-Statthalter, wenn nämlich diese Beamten
angewiesen werden, flir diejenigen welche eine bloße Wiederholung eines schon behandelten Gegenstandes
enthalten die erforderliche Beglaubigung zu versagen. Um jedoch den Weg zur Revision eines abgewiesenen
Begehrens nicht abzuschneiden, würden dieselben gehalten sein, den Abschlag auf Verlangen hin schriftlich
zu ertheilen, mit welchem dann die Bittschrift von der Behörde an die sie genchtet ist nichts desto weniger
abgenommen und einer neuen Untersuchung unterworfen, allein im Falle der Bestätigung der ersten Ent-
scheidung der Bittsteller zur angemessenen Strafe gezogen würde. — Ueber den 10. Art. hat der VR. zu
bemerken dass die den RStatthaltern und Districts-Statthaltern aufgelegte Verpflichtung, jede ihnen zuge-
kommene Bittschrift an die Behörde an die sie gerichtet ist, und zwar innert acht Tagen, gelangen zu lassen,
mit einer Allgemeinheit ausgedrückt ist, bei der weder die so wünschenswerthe Verkürzung noch die noth-
wendige Regelmäßigkeit des öffentlichen Geschäftsganges statthaben könnte. Eine tägliche Erfahrung muß
euch . . überzeugt haben dass eine große Anzahl von Bittschriften, deren Gegenstände nicht außer den Attri-
butionen der untern Behörden liegen, ganz allein aus Unkunde und Unerfahrenheit an die obersten Autoritäten
gerichtet werden, zu denen sie allfällig nur als Weitersziehung eines zurückgewiesenen Ansuchens oder als
Klage über eine untergeordnete Behörde hätten gelangen sollen. W^enn daher den RStatthaltern die Voll-
macht gelassen würde, solche Irrthümer zu verbessern und auf den Fall der nothwendigen Einsendung an
eine Regierungsbehörde eine hinreichende Zeitfrist dafür gestattet wäre, um dieselbe sogleich mit den er-
forderlichen Berichten und den Einwendungsgründen der etwanigen Gegenpartei begleiten zu können, so
würde hiedurch für Beschleunigung, Ordnung und Vereinfachung der Geschäfte unstreitig nicht wenig ge-
wonnen sein. — Der VR. zweifelt keineswegs dass ihr diese aus einer häufigen Erfahrung hergeholten Be-
merkungen eurer Aufmerksamkeit würdigen und durch einige Erweiterungen und Modificationen des vor-
liegenden Gesetzes demselben diejenige Vollständigkeit werdet zu geben suchen, ohne welche die verschiedenen
Zwecke desselben nicht wohl erreicht werden könnten." — (Entwurf von dem Minister des Innern.)
VRProt. p. 658—562. — 180, p. 1—5. — 635, p. 65—70. - Repobl. IV. 988—89.
5 a) 1801, 3. Januar, gg, R. Die Botschaft des VR. wird an die Polizeicommission gewiesen.
5 b) 10. Jan., ebd. Das Gutachten wird für drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt. lao, p. 7, 8.
5 c) 14. Jan., ebd. Infolge der gemachten Bemerkungen des VR. und der Commission werden Ai-t. 4,
5, 11 etc. verbessert und der Beschluss festgestellt. — Am 15. erfolgt die Ausfertigung.
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500 15. Januar 1801 Nr. 200
200.
Bern. 1801, 15. Januar.
79 (Gg. B. Prot.) p. 154. 180. 246—47. 728. 760. — 80 (dgl.) p. 2, 8. 12. Ö3. 75. — 408 (Gos. u. D.) Nr. 318. - T»gbl. d. Oeö. u. D. V. 211, 212.
BulL d. loi8 & d. V. 210. - N. achw. Repobl. II. 480. 508. 559. III. 924. 972; 970—77. IV. 1020. 1032.
Ahlösunc) zweier Höfe von der Pfarre Boswyl und Vereinigung derselben mit der Gemeinde
Walienschwyl.
Der gesetzgebende Rath, auf die Bittschrift der Höfe Blielisacker und ünterhöl, Distriet Sarmenstorf,
Canton Baden, vom 15. Augstmonat 1800, und nacli angehörtem Bericht seiner ünterrichtscomraission ;
In Erwägung dass die Lage dieser beiden Höfe ihre Trennung von der Pfarrkirche Boswyl und ihre
Vereinigung mit derjenigen von Waltenschwyl erheischt;
In Erwägung dass diese beiden Höfe hiezu die gegenseitige Einwilligung von den beiden Gemeinden
Boswyl und Waltenschwyl erhalten haben,
verordnet :
Die Höfe BUelisacker und Unterhöl sind der Kirchgemeinde Waltenschwyl, Distriet Sarraenstorf, Canton
Baden, einverleibt.
la) 1800, 3. September, ^g, R. Die Besitzer des Hofes BUelisacher wünschen von der Gemeinde Boswyl
getrennt und mit der Kirchgemeinde Waltenschwyl vereinigt zu werden. An die Unterrichtscommission
verwiesen.
Ib) 11. Sept., ebd. Die Vorlage der Commission soll drei Tage auf dem Tische bleiben.
1 c) 20. Sept., ebd. Nach Anhörung des Gutachtens der Commission wird der Vollziehungsrath eingeladen,
das gestellte Gesuch allen interessirten Gemeinden zur Beantwortung mitzutheilen und dann die erfolgte
Auskunft an den gg, Rath gelangen zu lassen. 219, p. 8I.
2) 23. September, VR. Die Botschaft des gg, Raths wird an den Minister der Künste und Wissenschaften
gewiesen, um die erforderlichen Schriften beizubringen. VBProt. p. 429. - 66S, p. is.
3 a) 15. December, gg. R. Die vom VR. gesandten Papiere gehen an die Unterrichtscommission.
3 b) 29. Dec, ebd. Die Commission legt ihr Gutachten vor. Es wird für drei Tage auf den Kanzleitisch
verwiesen.
3 c) 1801, 3. Januar, ebd. Zweite Verlesung und Annahme als Decretsvorschlag.
3 d) 5. Jan., ebd. Bestätigung und Expedition.
4) Am 5. und 7. Jan. wurde der Gegenstand im VR. behandelt. Der beauftragte Minister hatte keine
Aussetzungen zu machen.
5 a) 12. Januar, gg, R. Die Botschaft des VR. wird für drei Tage auf den Tisch gelegt.
5 b) 15. Jan., ebd. Da der VR. nichts einwendet, so wird der Beschluss bestätigt und ausgefertigt.
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Nr. 201 15. bis 31. Januar 1801 561
201.
Bern. 1801, 15. Ws 31. Januar.
310 (VRProt). — 801 (Geli. Verhandl.), etc.
Verhandlungen über eine Spannung mit der französischen Botschaft in Betreff des Verfassungs-
entwurfes.
Für die Motive der Parteien wird auf die nachfolgenden Acten verwiesen ; im Uebrigen soll nur bemerkt
sein, dass eine ernstere Reibung, die sich ebenfalls am die Verfassungsfrage drehte, unter einem späteren
Datum darzustellen ist.
1) 15. Januar. Der Vollziehungsrath an Glayre. Erwähnung des Briefs (v. 8. d.), den ihm Rengger
gebracht; nun sei ein bezüglicher Vorfall zu melden. „Vous le savez, citoyen Coll^gue, k mesure que T^poque
approche oü le sort de notre pays sera d^cid^, les esprits s'6chauifent, les passions s'agitent. La convtction
de cette v^rit^, le manque total d'esprit et de volonte nationale, qui ne sauraient §tre le r^sultat que d'un
Systeme d'unit6 sagement combinö, aprös de(s) temps paisibles et heureux; la multitnde d'int^rSts et de vnes
particuli^res et cette gradation inünie dans les opintons d'un grand nombre de partis, tout imposait au Conseil
ex^cutif et k la commission de Constitution le devoir d*observer k l'ögard de Tacte constitutionnel le secret
le plus inviolable, au moins jusques k ce qu'il füt d6finitivement convenu. Une discussion publique de ce
travail aurait ^t^ et serait encore un appel aux passions et anrait les effets les plus funestes. Lorsque nous
avons envoy6 le ministre de Tlnt^rieur aupr^s de vous, . . nous avons inform6 le cit. Reinhard de Tobjet de
sa mission; mais comme il nous paraissait peu convenable et meme sujet aux plus grands inconv^nients de
le mettre k mSrae d'envoyer la Constitution k Paris, (en Taccompagnant peut-6tre d'un commentaire contraire
k nos int^rits), avant que vous-m§me en eussiez connaissance, nous avons attendu le d^part du cit. Rengger,
pour iui en transmettre une copie, et nous avons cru devoir lui recommander le secret que nous nous ^tions
impos^ k nons-m^mes. Reinhard s'est foimalisö de cette retenue observ^e Jl son ^gard ; plnsieurs propos qui
nous sont parvenus l'attestent et nous portent k croire qu'il edt d^sir^, non seulement qu'on le consultät dans
cette circonstance interessante, mais encore qu'on edt r6clam6 son minist6re pour faire parvenir la Constitution
an Premier Consul. II vient d'envoyer subitement son secr^taire de l6gation, le cit. Pitte, charg6 d'ordres
dont nous ignorons le contenu, mais auxquels dans le public on attribue, non sans dessein, une grande im-
portance. Cette humeur du cit. Reinhard, dont il ne fait aucun mystdre, rend notre position en quelque
fa^on embarrassante, en ce qu'elle donne lieu k des conjectures qui r^veillent les esp^rances des partisans
du f^d^ralisme et de Taristocratie hör^ditaire et au bruit que nous sorames en guerre ouverte avec le Ministre
de France. Au reste, ceci est assez insignifiant et ne peut prodnire qu'un effet momentan^; mais ce qui nous
paratt plus important, c'est la mission ellem^me du cit. Fitte, sur laquelle nous appelons toute votre attention,
persnadös qu'^tant sur les lieux, vous saurez mieux que nous en appr^cier le motif et suivre les d^marches
qu'il ponrrait faire dans un but oppos6 k celui que nous avons en vue et que nous croyons seul conforme
aux vrais int^rets de THelv^tie. Peut-etre Reinhard d^sire-t-il se procurer une influence plus directe sur la
marche de nos affaires; peut-etre voit-il avec peine que les plus importantes parviennent directement par
vous au gouvemement frauQais au lieu de passer par lui, ce qui r6duit naturellement k tr^s peu de chose
ses fonctions ministerielles; peut-8tre aussi son amour-propre blosse le rend-il juge partial ou trop rigide de
notre Constitution. — VoWk tout autant de conjectures dont vous pourrez bientöt appr^cier la justesse et que
nous devons nous borner k vous communiquer, . . afin que vous paralysiez les d6marohes du cit. Fitte, si
elles tendaient k contre(c)arrer les vdtres. Nous nous confions k cet ^gard entiörement en votre activite, au
AS.a.d.HelT.VL 71
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562 15. bis 81. Januar 1801 Nr. 201
tact et k la perspicacit^, que vouß d^ployez dans toutes les affaires confi^es k vos soins. Agröez*^ etc. —
(Concept und Reinschrift.) 80i, p. 887-840. 841-845.
2) 16. Januar (26. Niv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. „Le Conseil ex^cutif .. m*a donn6 com-
munication contidentielle d*un projet de Constitution qu'il a redige de concert avec une commission du CoDseil
l^gislatif. Veuillez etre auprös de lui Torgane de mes remerciments et lui dire que j*ai rendu compte k mon
gouvernement de cette demarche du C. E. Salut et consid^ration.'* 3372, p. sss.
3) 16. Januar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. „Le Gouvernement est instruit que le cit. Fitte, secrö-
taire de la l^gation fran9aise, est parti hier pendant la nuit, pour se rendre k Paris, et il parait que le
but de son d^part, qui n'a pu avoir lieu sans Tagr^ment du ministre Reinhard, est sp^cialement de port«r
plainte au gouvernement frangais contre des membres du pouvoir executif et des ministres. Le pl^nipotentiaire
semble avoir vu d'un mauvais oeil de n'avoir pas 6t^ consult^ pr6alablement sur la demarche que le gou-
vernement helv^tique desirait faire auprös du premier Consul, celle de lui präsenter directement, par Tenvoi
d'un de ses propres ministres, le projet de Constitution qui vient d'etre r6dige par nos premi6res autoritös. —
Ce d6part subit, le myst^re qui Ta couvert, les sentiments bien connus du cit. Fitte, la pr6f6rence que de
tout temps il a donnd(e) aux anciens oligarques de cette commune, ne peuvent laisser aucun doute sur le
but qu*il se propose, celui de pr^venir le premier magistrat de la R6publiqne fran^aise contre la Charte
constitutionnelle qui va etre soumise k sa sanction, Charte qui cönsacre le principe de Tunit^, qui fixe
d6finitivement sur une base solide notre Systeme r^publicain, dont le cit. Fitte ne s'est jamais montr^ partisan.
Loin d'etre port6 pour le gouvernement aupr^s duquel il 6tait accr6dit6 en qualit6 de secr6taire de l^gation,
ce citoyen a affect6 de frdquenter ses ennemis notoires parmi les ci-devant gouvernants, et ainsi il n*a pas
peu contribue k les entretenir dans leur folle esp6rance de recouvrer nn jour quelquesuns de leurs antiques
Privileges. Vous n'ignorez pas . . combien dans ces derniers temps l'oligarchie s'est agit6e parmi nous ; qnels
moyens eile a mis en usage pour se rendre propice le gouvernement franQais, avec quel empressement eile
entoure son Ministre, combien ses men^es sont actives, aujourd'hui snrtout qn'elle redoute le dernier coup,
qui ani^antira tous ses sinistres ^rojets. J'ajouterai qu'elle l^ve la töte plus insolemment que jamais, et qu'ivre
dans son d^lire des succ^s qu'on lui prepare, eile s'abandonne sans m^nagement k la joie la plus indiscr^.
Elle se flatte que bientöt, par Tentremise de ses puissants protecteurs, une Constitution de Steigner viendra
ia r^habiliter sur les d6bris de la libert^ et de l'^galit^, dans ses pr^rogatives us^es et d^truire tont d*an
coup Tespoir des amis vrais et sinc^res de la patrie. — II est probable que la mission du cit. Fitte ne se
bomera pas k Tobjet de la Constitution et qu'il all^guera surtout des griefs contre des personnes attach^
au gouvernement actuel autant qu'elles le sont k la R^publique. — Je vous ai dit que le cit, Fitte ne voyait
plus depuis longtemps que les partisans reconnus de roligarchie, et je ne dois pas omettre d'ajouter qu'un
merabre de la sociöte qu'il fr^quente appelait hautement le ministre Reinhard Vidole des Bernois. (Eigen-
hUndig von Begos beigefügt:) Quant au cit. Reinhard en particulier, quoiqu'il se laisse entourer par enx, je
suis loin de croire qu'il leur inspire un grand int6ret. — Voilä, mon eher Ministre, ce que me cbarge de
vous ^crire Tun des membres du pouvoir executif, attach^ au d6partement des Relations ext^rieures, et ce
n'est pas sans une peine cruelle que nous entrons dans ces d^tails que nous voyons dans une l^gation qui
devrait prot^ger la R6publique et ses magistrats, Tesp^rance de ses ennemis. — Je vous engage de la
mani^re la plus empressee k concerter avec les ministres Glayre et Rengger les mesures les plus promptes
et les plus propres k l'effet de rendre nuls les efforts du cit. Fitte. Enün je recommande cette affaire
confidentielle k toute votre sollicitude; vous ne pouvez la poursuivre avec trop de zöle, de c61^rit6 et de
prudence. Votre patriotisme 6clair6 m'est un gage certain de Tempressement que vous apporterez k en assurer le
succ6s ... PS. Je suis Charge de vous dire que cette lettre est absolument pour vous.** BArchW: Pw. o««. An*.
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Nr. 201 15. bis 31. Januar 1801 56S
4) 22. Januar, VR. Frisching zeigt an dass ein Secretär der frz. Gesandtschaft eine Abschrift des
Besehlusses v. 2. Mai 1800 verlangt habe, welcher den öffentlichen Blättern verbiete, Mittheilungen über
Schritte von fremden Gesandten bei den helvetischen Behörden aufzunehmen, wenn sie dazu nicht förmlich
ermächtigt würden; eine Abschrift sei nun gefertigt; aber es frage sich ob dieselbe aushingegeben werden
dtirfe. Nach gepflogener Berathung wird die Ablieferung an M. Reinhard bewilligt. — (Der fragliche Beschluss
liegt im VRProt. p. 37, 38.) VBProt. p. 405, 406.
5) 22. Januar (2 PIuv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. „Dans aucun gouvernement, citoyen
Ministre, oü il existe des notions de droit public, de convenance et de police, Texamen ou la critique des
demarches publiques ou priv6es des agents des puissances etrang^res ne sont abandoun6es k la merci des
articies de gazettes. Dans le vOtre, lorsqu'il y a quelques mois je me trouvai dans le cas de me plaindre
d'un pareil article, ce principe fut reconnu, et le ministre de la Police re^ut ordre ,de faire interdire ä
toutes les feuilles publiques de faire mention des demarches des ministres r^sidents aupr^s du gouvernement
helv6tique, k moins d'autorisation formelle, et de ne rien inserer k leur sujet qui püt donner lieu k quelque
plainte de leur part*. Aujourd'hui on me fait remarquer dans une feuille allemande imprim^e k Berne et
intitul^e le Fr eUieits freund (N° 1 du 19 Janvier) un article qui me concerne et qui, sous le point de vue
que je viens d'indiquer mörite mon attention. Comme, par un hazard Strange, cet article est pr6c6d6 iram^-
diatement de la traduction d'une lettre ofiicielle que je vous ai öcrite; comme il parle d'un pretendu sujet
de m^contentementr que votre gouvernement m'aurait donne; comme il tend k entretenir en Helv6tie cette
division de partis qu'il serait enfin temps de faire cesser, je vous prie de me dire si l'article que je cite a
paru avec Tautorisation de votre gouvernement, et dans le cas oü cela ne serait point, je demande que le
r^dactenr de la Gazette soit puni pour avoir contrevenu aux ordres du ministre de la Police. J'ai l'honneur
de vous Saluer." 792, p. 97 (Cop.). 147, 148. 148b, c. 167, 158. — 3372, p. SSl, 352. — BArchlv; Par. öea. Arch. (Copie).
6 a) 23. Januar, VR. Der Minister des Auswärtigen legt eine Zuschrift des frz. Gesandten vor, die einen
Ailikel des „Freiheitsfreund*^ verzeigt, worin die Reise des Secretärs Fitte nach Paris erwähnt sei, und zu
wissen verlangt, ob die Regierung diese Mittheilung bewilligt habe. Der Minister soll auf morgen früh eine
Antwort entwerfen. VRProt p. 430.
6b) (19. Januar: Art. im „Freiheitsfreund".) „Bern, den 15ten Jenner. Ganz unerwartet verreiste heute
der fränkische Legations-Secretär B. Fite (!) nach Paris. Man sagt, seine Sendung habe auf das von unserer
Regierung durch den Minister des Innern abgesandte Constitutions-Project Bezug, und erzählt sich darüber
allerlei. — Die Feinde der dermaligen Ordnung der Dinge, die über diese Abreise sehr erfreut scheinen,
geben sich Mühe, eine Sage zu verbreiten, die, wenn sie aus einer minder verdächtigen Quelle käme, aller-
dings geeignet wäre, die Achtung und das Zutrauen welches der fränk. Minister, Bürger Reinhard, von allen
aufgeklärten Republikanern genoss, wankend zu machen. Es scheint, das Gerücht, „als sei B. Reinhard über
die helvetische Regierung höchst aufgebracht, weil sie ihm den Constitutionsentwurf nicht zur Gutheißung
vorlegte, und als sende er nun ein Project der Ehemaligen nach Paris, welches er mit seiner ganzen Ver-
wendung unterstützen wolle", soll(e) zugleich unsere Regierung herabsetzen und die Gesinnungen der frän-
kischen verdächtig machen. — Bis jetzt bürgt jedoch den Freunden Helvetiens für den Biedersinn des frän-
kischen Ministers sein bekannter Republikaner-Sinn und seine Geradheit, mit welcher sich ein so kleinliches
und seinem Ruf gefährliches Benehmen allerdings nicht zusammenreimen würde." — (Unmittelbar nach dem
Abdruck eines Schreibens von M. Reinhard an M. Begos über die Vorgänge im Ct. Leman.)
Frz. Uebers. in Bd. 792, p. 147. 159; Bd. 8372, p. 355.
Die Aufnahme dieses Stückes rechtfertigt sich theils durch die amtlichen Verhandlungen die sich daran
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564 15. bis 31. Januar 1801 Nr. 201
knüpften, theils durch die Vermuthung dass eine Mitiheilang von officieller Seite and eine wenigstens private
Besprechnng des Sachverhalts zu Grunde lagen.
7 a) 24. Januar, VR. Der Minister des Auswärtigen legt den Entwurf einer Antwort vor. Derselbe wird
einläßlich geprüft, mehrfach abgeändert und soll in folgender Fassung an M. Reinhard gelangen, (als Schreiben
des Ministers). „J'ai mis sous les yeux du Conseil ex^cutif la lettre que vous m'avez ^crite lo 2 Pluviose
et dans laquelie vous d^sirez savoir si le gouvernement helv^tique a donn^ son autorisation k un ai-ticle
ins6re dans la feuille intitul6e le Freiheitsfreundf (N^ 1, 19 Janv.). Le C. E. me charge de vous dire,
citoyen Ministre, qu'il ignorait le d^part du secrötaire de la lögation fran9aise, le cit. Fitte, et qu'il est
aussi 6tranger aux conimentaires qui se sont faits sur son voyage qu'ä leur Insertion au Freiheitsfreund. II
veut aussi que je vous exprime k quel point il est 6tonn6 que vous ayez pu le soupyonner d'un acte qui
compromettrait k la fois sa dignit6 et sa dölicatesse. Quant k la feuille dont vous vous plaignez, le Gou-
vernement en a renvoyö l'examen k son ministre de la Justice et de la Police. J*ai Thonneur", etc.
YRProt. p. 447, 448. -- 792, p. 148 c, d. 14». 151.
7b) Dem Polizeiminister wird fragliche Nummer behufs Untersuchung des gerügten Artikels zugestellt...
8) 27. Januar. Der Vollziehungsrath an Glayre. „Citoyen Collögue ! 1. Nous nous faisons un devoir de
vous informer de tout ce qui se passe ici dont la connaissance puisse vous Stre utile, soit pour guider vos
d^marches, soit pour 6claircir k vos yeux ce qui se passe k Paris. 2. La mission de (Fitte)*) avait donn6
lieu, ainsi que nous vous Tavons annonc^, k nombre de bruits qui d'un cöte ont r6veill6'ractivit6, les esp^-
rances et les pr^tentions d'une partie des membres du ci-devant gouvernement de Berne, et de Tautre ont
fait naitre des inqui^tudes dans Täme de tous ceux qui craignent plus que la mort le retour ou un rapproche-
ment k Tancien ordre de choses, et qui, pour nous servir de votre expression, . . veuUnt laisser une patrie
ä leurs enfants ^*), Dans cette agitation presquc g^n6rale il paraissait in^vitable que les papiers publics
fissent mention de l'envoi de (Fitte) k Paris. En effet, le Freiheitsfreund du (19) Janvier contient Tarticle
ci-joint, dont (Reinhard) ***) se trouva fort offens^, et qui provoqua de sa part la note au ministre des
Relations ext6rieures que vous trouverez 6galement sous ce pli. Vous y remarquerez le langage inconvenant
que ce pl6nipotentiaire prend avec le Gouvernement et qui n'est qu'une suite de ses proc^d^s peu d^iicats
dont depuis longtemps nous avons k nous plaindre. Nous n'avons pas cru devoir garder le siience sur les
suppositions injurieuses et dänu^es de fonderoent que contient cette note, et nous avons charg6 notre Ministre
d'y r^pondre de la mani^re consign^e dans Tincluse. II est extremement d^sagr^able pour nous que dans
les circonstances critiques oü nous nous trouvons (Reinhard) en use ainsi k notre 6gard et nous mette k
chaque instant dans une position tr6s penible. Cette conduite aupr^s du gouvernement auprös duquel il est
accr^dit^ r6veille toutes les passions et fait naitre la fureur des projets de Constitution. 3. Ces jours demiers
le cit. Weiss de Lucens, brouillon politique assez connu, a eu la hardiesse de transmettre aux Conseils
l^gislatif et ex^cutif le memoire ci-joint adress6 au premier Consul, et Ta accompagn^ de la lettre dont
nous vous transmettons 6galement copie. Vous verrez par celle-ci qu*il pr6tend s'etre assure, lui et ceux au
nom desquels il dit parier, de plusieurs moyens de parvenir jusques k Bonaparte. On assure aussi qu'nn
certain Tscharner et un cit. Thormann sont partis pour Paris; mais nous ignorons s'ils agissent de ooncert
avec Weiss, ou slls sont d^put^s de quelqu'autre section d'aristocrates bemois. Les citoyens Stapfer et
Rengger doivent etre k m^me de vous tracer le portrait de ces deux individus. II paratt qu'ils fondent
beaucoup d'espörance sur (Bonaparte: „1453"). II serait superflu.. de vous faire observer les fausses et
*) Im Orif^inal 1246. 41. 141 ; (zweimal).
**) Vgl. Bd. V. Nr. 347, p. 881. Z. 8 von imten.
***) Im Original 1539; (zweimal).
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Nr. 201 15. bis 31. Januar 1801 565
ridicules assertions de ce memoire an premier Consul et les contradictions dans lesquelles Bon auteur tombi';
elles n'öchapperont pas ä votre sagacit^, non plus que les pr^tentions extravagantes du pnrti dont il se rend
i'organe. II est k esp^rer que des d^marches de cette nature seront trop bien appr^ci^es par le premier
CodsqI pour qn'elles puiBsent influer sur le sort de notre patrie. Neanmoins il ne scrait peut-etre pas inutiie
de dövoiler enti^rement au gouvernement fran9ai8 ces cabales infames ourdies par T^goTisme dun petit nombre
de ci-devant privil^gies contre le bonheur futur de la H^publique. L'expression de son mepris pour ees
hommes trattres ä leur patrie serait une prenve de sa justice, k laquelle l'Helvätie croit avoir acquis des
droits irr^cusables par les nombreux sacrifices qu*elle a faits. Elle serait aussi une preuve que la France
veut soutenir un gouvernement reconnu par eile, qui lui a tonjours prouve son attachemcnt et lui a meme
rendu de grands Services dans les circonstances les plus difficiles. — Le passage perfide de la lettre de
Weiss par leqnel ii pr6tend que le Gouvernement ue se soutient que par l'emploi de la force arm6e frangaise,
fait allusion aux troubles peu signifiants des cantons de Bäle et du L^man, oü Ton fut en effet oblige
d'eraployer quelques troupes frangaises, parce que deux de nos batalllons faisaient le Service sur la frontiere
avec Tarmöe des Grisons, et que, ^tant utiles k notre alli^, nous ne voulions pas les rappeler dans Tint^rieur.
Ces troubles n'avaient d'ailleurs d'autre cause que la perception des censes, dans laquelle le peuple croyait
en quelque fa9on voir un rapprochement vers l'ancien ordre de choses. Et c'est pröcis^ment le bienfait qui
r^sulte de cette disposition pour les ci-devant privil^gi^s qui leur sert aujourd'hui de pr6texte pour d6consid6rer
et calomnier le Gouvernement, trait frappant qui doit nous apprendre, ainsi que nombre d'autres, k Juger
de la moralit6 de ces hommes. Au reste le grand moyen qu'emploient les partisans de Taristocratie
h6r6ditaire, des privilfeges et du föd^ralisme est constamment le meme. Ce qui doit etro attribuö aux cir-
constances, k une guerre d^sastreuse, aux passages de troupes qu'elle a nöcessit^es, ils l'attribuent a la
perte de cette aristocratie h6r6ditaire, de ces Privileges et de ce f^deralisme; mais tout ce que la paix, la
tranquillit6 et Tindustrie avaient produit de bienfaisant, est, k les entendre, le seul ouvrage des anciennes
formes du gouvernement. Vous le saviez aussi bien que nous, .. il existe en Helv6tie deux extremes, dont
le C. E. se fait un devoir de paraiyser ^galement les efforts. Si par co}iciJi''r tovs les parHs on entend que
ces extremes puissent §tre r^unis sous l'^gide d'une Constitution qui ne blesse les int^rets d'aucun, ou seule-
ment par la conduite juste et impartiale du Gouvernement, on est tr^s fort dans l'erreur. Cela est bien
moins possible qu'en France, oü tous les partis sont retenus par la seule force morale du grand homme plac^
ä la t8te du gouvernement. Chez nous il n'est que la force physique et la ferraetö sagement employ^^es qui
puissent mettre un frein k ces deux extremes. L'un est comprimö en ce moment; mais l'autre, raristocratie
heröditaire, dont le foyer est k Berne, I6ve taut k coup la tete avec arrogance; il faut, pour pr^venir les
troubles que ce parti est k meme de susciter, quHl ne puisse en aucune mani^re esp6rer Tappui du gouverne-
ment (fran^ais?). Nous vous recommandons particuli^rement cet objet, citoyen CoU^gue, parce qu'il est k
nos yenx de la plus haute importance. — Le plus grand bonheur pour THelv^tie dans le moment actuel
serait la prompte sanction de notre Charte constitntionnelle. Le jeu des passions, n'ayant plus d'objet, se
ralentirait bientdt, et le Gouvernement, d6gag6 de ses principales entraves, pourrait prendre une marche ferme
et r^uliöre. Faltes, citoyen Coll^gue, des observations contenues dans cette lettre l'usage que vous dicteront
votre sagesse et votre discernement et agreez Tassurance de notre estime et de notre confiance sans bornes. —
PS. Nous joignons encore ici le rapport du ministre de la Justice et Police sur la lettre de Weiss; il a
notre approbation tonte entiöre, et nous en avons adopt6 la conclusion. 11 est vraisemblable que Weiss est
enti^rement isol^ dans ses projets, on que du moins ses relations sont tr^s peu importantes. Nous croyons
aussi pouvoir assurer que Tschamer et Thormann sont porteurs d'autres projets semblables. Zeerleder k
Hambourg parait n'etre pas 6tranger k toutes ces men^es, et Rirchberguer de Rolle, fils de T^migr^, doit
etre parti pour Berlin pour y intriguer aussi.'' — (Concept und Reinschrift. Die Beilagen nicht angefügt.)
BDI, p. 347-352. 353-362.
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566 16. Januar 1801 Nr. 202
9) 31. Januar^ VR. Der Justizminister rapportirt (27. Jan.) über den Artikel des Freiheitsfreund, den
der frz. Gesandte denuncirt hat; er findet darin nichts von der Absicht, welche der Kläger vermuthet zu
haben scheint, und empfiehlt, von demselben eine weitere Aeußerung zu begehren oder abzuwarten. Der Bericht
geht einfach ad acta. VRProt. p. 592. - 792, p. lei, i62.
202.
Paris und Bern. 1801, c. le. Januar ff.
801 (Geh. Verhaadl.). — Par. Oes. Arch., etc.
Aden zur Uehergahe eines Verfassungsentwurf a an die französische Regierung.
Wegen Verlust bezüglicher (Korrespondenzen — es fehlen namentlich die unten erwähnten Berichte Glayre's
vom 20. und 26. Januar — können nicht alle Umstände der Vorarbeit in der helvetischen Gesandtschaft
ermittelt werden. Da Rengger am 10. Jan. von Bern verreiste, so mag er am 15. Paris erreicht haben;
das von ihm dahin gebrachte Project mußte nun eingehend besprochen, übersetzt und theilweise umgearbeitet
werden ; dann erst konnte Glayre seine Denkschrift abfassen, die als Commentar des neuen Entwurfes dienen
sollte. Diese beiden Documente müssen jedoch wenigstens 3 Tage vor dem 28. Jan. dem frz. Minister des
Auswärtigen behändigt worden sein. (Vgl. N. 7, § 10.)
1) c. 20. Januar, Paris. Denkschrift von Glayre zu Händen der französischen Regierung.
„Observations sur le projet de la Constitution helvdtique."
(1.) Unile, Les amateurs du regime f6d6ratif auraient sans doute d^sirß trouver dans ce projet moins
de concentration dans Ics pouvoirs et quelques branches de la souverainet6 r6serv6e aux cantons. Un examen
approfondi de la disposition g6n6rale des esprits en Helvdtie a fait connaitre que par sa tendance k isoler
les int^rets, ce regime serait la cause toujonrs agissante des plus intenninables rivalit6s et le principe toujours
imminent des guerres civiles. — La diff^rence de moeurs, de religion, de langage devant söparer les membres
de Tunion, il a fallu les y rappeler sans cesse par Feffort d'un pouvoir concentr^ et unique. La plus l^^re
part de souverainet^ r6servee k la fraction serait autant de force 6t6e au tout; c'est-ä-dire que la Constitution,
en multipliant les moyens de r^sistance, aurait diminu6 les moyens de rdpression. — La neutralit^, cet objet
des voeux des Helv^tiens, ne pourrait @tre garantie par un regime f6d6ratif. Chaque canton se placerait sous
une influence ötrangfere, et THelvötie se partagerait entre TAllemagne et la France. Le parti de cette derni^re
serait constamment en minorit^.
(2.) Gouvernement, La force d'un gouvernement doit 6tre dans une juste proportion avec les rösistances
possibles du dedans, les dangers et la grandeur des int^rSts du debors, les masses k mettre en mouvement
ou en accord. — Tout excfes de force qui romprait T^quilibre entre ces rapports, ne pouvant demeurer oisif
entre les mains du gouvernement, serait d^pense, non pour la libertö, mais contr'elle. — Les auteurs de la
Constitution helv6tique ont ^tabli leur caicul sur ces donn6es et ont trouv^ pour r6sultat qn'un pouvoir collectif
de sept membres atteignait le but sans le d^passer. Si, par une Imitation servile, ils eussent voulu concentrer
ce pouvoir dans un magistrat unique, ils eussent 6t6 arr6t6s par Timpuissance de trouver Tindividu fait pour
cette place. Aucun homme en Helv^tie ne s'est 6lev^ assez haut, soit dans landen, soit dans le nouvean
regime, pour se faire pardonner un grand pouvoir. Le droit d'etre le premier se pr^pare de loin ; les hantes
destin^es s'annoncent; l'ascendant d'un grand caract^re peut ^tre d^clarö par la loi, mais il n'est pas Bon
ouvrage. — C'est de stabilit^ plus encore que de force que le gouvernement helv^tique a besoin. Les entraves
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Nr. 202 16. Januar 1801 567
k son action se trouveront moins dane la r^Bistanoe des gouvern^s qne dans la Jalousie des pouvoirs coor-
donn^B, et o'est contre lenr agression qne la loi doit le maintenir. — C'est snr ee principe qne la Constitution
a fait one grande pari au gonvernement dans la l^gislation. II pouvait y influer par le droit dlnitiative^
ou par celui de sanction. Le premier de ces moyens a 6t6 pr6f6r6. En effet le gouvernement est mieux
plac6 qn'aucune autre autorit6, pour connaitre la n^cessit6 d'une loi et les moyens d'en assurer rex^cution,
et il est trfes certain qu'il n*en proposera aucnne dont l'effet serait de Tentraver. — Dans Tabsence de la
Ohambre des communes Turgence des circonstances pent exiger une disposition legislative. La Constitution
donne au gonvernement le droit de prendre des arret6s suppI6mentaire8 ; mais le concours du Conseil d'Etat
est n^cessaire ponr les rendre executoires, et ils ne sont en force que jusqu'ä la prochaine session de la
Chambre des communes. — Ces deux dispositifs donnent au gouvernement une grande stabilit6, et le dernier
d^barrasse son action dans les cas urgents des entraves legislatives. — La dur^e des fonctions des membres
du gouvernement 6tant de quatorze ans, ils ont le temps d^acqu^rir une consid^ration personnelle et une grande
exp^rience. Le droit de prendre place dans le S^nat, en sortant du Conseil de r^gence, leur offre le prix
d'nn long Service et ajoute anx ^gards tont ce que ceux-ci empruntent de Tid^e de la permanence.
(3.) Conseü d*Etat. Cette autorit6, d6pendante du gouvemement par le choix de ses membres, par le
droit de provoqner leur destitution, par la direction de ses travaux, par Timpulsion que son activit6 doit en
recevoir ; cette antorite, dis-je, ne peut rivaliser avec lui. — L'obligation imposöe au gouvernement de prendre
son avis dans la proposition des lois et des arret^s suppiementaires, donne, sous ces rapports, au Conseil
d*Etat une action propre et ind^pendante, mais balanc^e par les autres liens qui Tattacbent au gouvernement ;
eile met ces autorites en harmonie bien plus qu'en Opposition, parce qu'elle est la garantie des ^gards et
des m^nagements r6ciproques. — La pens6e heureuse de partager le travail sur les lois entre deux corps,
dont Tun les consid^re dans leurs rapports avec les besoins du moment et les moyens d^ex^cution, et Tautre
sous ceux de la raison universelle et des thöories consacr6es par rexp^rience, cette pensöe, dis-je, a ici sa
pleine et utile application. — Les fonctions des membres du Conseil d*Etat 6tant ä vie, les talents ont le
temps de se dövelopper et de mürir; le pass^ se lie dans leurs conceptions k Favenir; toutes les chances
sont en faveur de la perfection de leurs travaux et de Tutilite de leurs conseils, pour assurer la marche du
gouvernement.
(4.) Le Senat L'äge requis par la loi pour entrer dans le S^nat; la n^cessite de dix ann^es de Services
publies; la permanence de ses membres dans leurs fonctions, qui ne se terminent qWk la mort; le droit
d'eiection anx places dans la majeure partie des antorit^s; celui de juger les actes de ces autorit^s dans
leurs rapports avec la Constitution; celui de mettre en jugement les fonctionnaires sup6rieurs pr^venus de
dölits pnblics ou priv^s ; toutes ces prdrogatives assurent une grande consideration au Sönat. Cette considöration
est le prix des Services signal^s, le demier terrae de Tambition fatigu6e. Parvenü k la place de S^nateur,
ce fonctionnaire quitte Taröne, s'assied parmi les juges du m^rite et lui distribue les prix. Son ind6pendance
r^pond de la bonte de ses choix et du dösinteressement de ses opinions. Qnel int6r@t aurait-il k servir les
factions? Elles ne peuvent plus rien pour lui.
(5.) Chambre des communes. La place de repr^sentant du peuple n'est point dans la Constitution hel-
v^tiqne nn mutier, un 6tat ; c'est nne commission passag^re. La Chambre des communes n'est que trois mois
en activite. Pendant ce court espace de temps eile ne pourra s'occuper que de ses vöritables fonctions. Elle
n'anra ni le besoin ni la volonte de döpenser ses loisirs en vaines deiibdrations et en projets d'attaque contre
les autres autorites. — Elle ne statuera pas sur le travail d'un individu ou d'un parti qui s'est agite dans
son sein; eile jugera Touvrage d'un tiers absent, qui n'a aucun rapport direct avec les passions de ses
membres, c'est-ä-dire que ceux-ci sont dans la meilleure position possible pour apprccier la chose, et non
riiorome.
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568 16. Januar 1801 Nr. 202
(6.) Garantie, La Constitution 6tablit entre les aiitorit^s sup^rieures une surveillance mutaelle, qni tend
ä les maintenir dans les limites de leurs pouvoii*8. — Leurs actes peavent, k la v6rit6, etre d^nonc^ au
S6nat et annul^s par lui; mais nulle responsabilite ne pöse sur les antorit^s meme. La loi pr^sume que
dans leurs 6carts il y a eu erreur, et non crime. Elle attaque Tabus dans la chose, et non dans la perBonne,
et laisse ä l'autorit^ la considöration dout eile doit jonir.
(7.) Droit (TelecUon, La Constitution reprend, dans les mains du peuple, la trop grande part que Tan-
cienne lui avait faite dans les ^lections, et eile la transporte aux autoi'it6s constituöes. Celles-ci Texercent
en concurrence, soit par la Präsentation des candidats, soit par un choix döfinitif entr*eux. Chacune a sa
part, et cette part pr6vient les jalousies qu'exciterait une prörogative concentr^e. — II r^sulte des diverses
conditions requises pour parvenir aux premiöres places, que la foule est 6cart6e et que, quoiqn*il n'y ait
point de listes de notables, il y a de fait une liste d'^ligibles. En pla^ant k la tete des conditions r^ligibilit^
Celle d'avolr servi dans les postes införieurs que les premiöres autorit^s ont donn6(8), la liste des ^ligibles
est encore leur ouvrage. Les seuls membres de la Cliambre des communes sont 6lus par le peuple. II y
aurait eu de Tinconvenance k lui oter le droit de choisir les organes de sa volonte; mais les formea dans
losquelles il proc^de le sauvent de ses propres erreurs. Si chaque municipalite nomme un candidat sur cent
citoyens actifs, cette liste est r^duite k deux par le Conseil de canton, et c'est entre ces deux candidats
que, dans les memes assemblöes communales, on clioisit le repr^sentant du district. Cette röduction faite par
Tautorit^ la plus 6clair6e du canton donne la chance certaine que Tincapacitö ou Tintluence des factions
seront ^cartees. — C'est k la faveur de toutes ces combinaisons que la Constitution a voulu soustraire le
droit d'^lire k Tintluence d^magogique, en conservant k la propri^t6 ses droits, k la libert6 sa garantie et
au peuple une part dans Texercice de la souverainet^ qui ne le conduit pas k Tanarchie.
(8.) Du chef du pouvoir executif, La Constitution a laissö k la loi organique le soin de fixer les
fonctions r^serv^es au chef du Conseil de r^gence. On suppl^era k son silence par les id^es snivantes. On
a dit que tout bon gouvernement doit se terminer en pointe. C'est le chef du pouvoir ex6cutif qui couronne
r^difice politique et Tach^ve. Mais pour le faire ressortir et le sontenir k^ une certaine hauteur, il faut le
d^corer de quelques Prärogatives. — Le nom par lequel cette premi6re place sera ddsignöe n'est point in-
different. Si on Tappelle simplcment le President, on n'atteint point le but. Ce mot präsente une idöe qoi
s'unit et se perd dans celle du Conseil dont ce fonctionnaire dirige les travaux. On appellera done Avoyer
le chef du pouvoir executif. Cette denomination a le m6rite d'etre consacr^e en Helv^tie, et le peuple ae
croira rentr^ dans Tancien regime, en la voyant reparaftre. — II est nomm6 par la Chambre des communes
entre les membres du Conseil de rögence, et reste deux ans en place. II peut etre r661u deux fois. L'Avoyer
prösidera le Conseil de r^gence. Les p^titions, les notes, les ddpeches lui sont adressöes. II les renvoie aux
ditf^rents ministöres pour examen et rapport. 11 pourvoit seul k la sdretö de la capitale et des antorites,
dans tous les cas oü eile peut etre prot^g^e par Temploi d'nne force arm^e qui n'exc^dera pas cent hommea;
si le danger exige une mesure plus forte, il en r^f^re au Conseil. — II nomme le commandant de place dans
la capitale et conf^re le grade de souslieutenant dans Tarmee de ligne et dans la milice. La garde de joar
est sous ses ordres. II donne le mot d'ordre. Les rapports militaires et de police lui sont adress^s. — II
a la repr^sentation interieure et extörieure du gouvernement. II donne des audiences aux ministres ^trangers,
reyoit leurs notes et autres Communications diplomatiques. — II a un appointement sup^rieur k celui des autres
membres du Conseil. II est log^ par la Nation; sa maison est meubl^e par eile. II a un secrötaire et un
bureau pay6 par le tr6sor public.
(9.) Apergu des indemniies des premieres auiorites. La d^tresse oü se trouve THelv^tie ne permettra
pas d'assigner d^s k präsent aux diverses autorit^s des indemnit^s suiüsantes. Le tableau ci-dessous lea
präsente telles qu'elles pourraient etre tix^es pour un espace de dix ans.
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^r.202 16. Januar 1801 569
Payementt indiTidueliu
A TAvoyer 15,000 W 15,000 ff
Membre du Conseil de r6gence 9,000 ^ 54,000 „
A chaqne Ministre 7,500 .„ 37,500 „
Membre du Conseil d'Etat 6,000 „ 150,000 „ .
Membre du S^nat 6,000 „ 186,000 „
Membre da Tribunal de Cassation 4,500 „ 67,500 „
Prüfet , . 6,000 „ 84,000 „
Sous-pr^fet 1,500 „ 135,000 „
Membre du Conseil d'administration 2,400 „ 268,800 „
L. 997,800
Poor les missions diplomatiques approximativement „ 120,000
Pour les bureaux des autoritös supr^mes, des Pr^fets et Conseiis de
canton, du Tribunal 8upr@me, approximativement „ 450,000
L. 1,567,800
(10.) De VetabUssement de la Constitution. Le projet de Constitution ayant 6t6 agr6^ par le premier
Consul, sera communiqu^ ä Lun6ville au ministre autrichien et k ceox des pnissances amies de THelvätie. Ces
pm'ssances, de concert avec la France, d^clareront qu'elles reconnaissent le gouvemement stabil par ia Consti-
tution et qu'elles sont dispos^es k entretenir avec lui des relations pacifiqnes et bienveillantes. Cette d^claration
ponrra ^tre insör^e dans le trait6 de paix et comprise dans la garantie g^n^rale de toutes ses autres clauses.
Ce pr^liminaire obtenu, le projet de Constitution sera pr^sent^ k la sanction du Corps l^gislatif provisoire
helv^tique, accompagnö, s'il se peut, du nouveau trait6 d'alliance avec la France. II sera ensuite promnlgu^
comme loi ou, si on le juge n^cessaire, soumis k l'acceptation ' du peuple. — La Constitution donne aux
autorit^s sup^rieures le droit d'ölire leurs membres, avec des formes et sous des oonditions d6termin6es; mais
Texercice de ce droit suppose leur existence. Or, comme on ne peut agir avant que d'etre, leur premi^re
composition sera Touvrage d'une autorit^ pr^existante. Cette autorit6 est n^cessairement le gouvernement
provisoire; mais cette attribution doit lui Stre d616gu6e par la Constitution m@me. Celle-ci d^clarera donc
dans une clause formelle qu'elle Charge le gouvemement provisoire de nommer les membres des premi^res
autoritös constitutionnelles, la Chambre des communes exceptio. — Comme il pourrait y avoir des incon-
v^nients k abandonner au gouvernement provisoire le choix de la totalit^ des membres des nouvelles autoritös,
eile donnera k ce droit certaines limites. Elle statuera que ce gouvernement nommera: l^' 16 membres du
S^nat sur les 31 qui doivent le composer; 2^ quatre des sept membres du Conseil de r^gence. Elle autorisera
celui-ci k nommer imm^diatement la moiti6 du Conseil d'Etat, r^servant le choix de l'autre rooitiö au temps
oü il aura lui-mSme M complöt^ dans les formes legales. Elle declarera que les fractions des trois autoritös
sup^rieures sont comp6tentes pour exercer momentan6ment dans leur pl^nitude les pouvoirs qu'elle leur a
d^l^^s dans leur composition compl^te et definitive. Elle declarera que, dös que le gouvernement provisoire
aura nomm^ les 4 membres du Conseil de rögence et les 16 Senateurs, les pouvoirs provisoires cesseront et
passeront dans les mains des nouvelles autorit6s. Elle enjoindra k celles-ci de procöder dans le plus court
d61ai k la nomination des autoritös införieures, chacune dans la sphöre de ses attributions. Enfin eile fixera
le jour oü la Chambre des communes, extraordinairement convoquöe par le Conseil de r^gence, devra se
röunir et par Texercice des droits qui lui sont röservös, achever Torganisation constitutionnelle. p^pp. öiayre.
Copie aus der Legationskanzlei ; von Ol. selbst als Observations auf der Decke des Heftes kenntlich gemacht.
Aa».d.HelT.VL 72
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570
16. Januar 1801
Nr. 202
Second projet de constit. helv.
* qui ODt ane propriöt^ dans la com-
mane, qai Thabitent depais an an et qui,
ayant vingt ans accomplis, sont inscrits
aar le registre des citoyens et ont pr^tö
serment ä la constitation. — Le droit de
cit6 se perd dans les cas indiqu^s par
la loi.
Zusatz Ton Gl.: qui y exploitent une
fenne.
Fehlt.
* politlque ' trols corps snp^rieura
et de dWerse» autorit^s inf^rieures.
Les trols corps sup^rieurs sont: —
— B getilgt.
* Zusatz: Ses fonetions sont legis-
latives et ex^cutiTes.
^ II poorYoitpar ses arr^t^s auxmoyens
et au mode d'ex6cution.
* II est Charge de Torganisation, de
la dlrectlon et de la röpartition de la
force armöe.
Fehlt.
^ Temploi de ces demiers
» Fehlt
'^ les relations exterieures;
'^ de paiz et d'annistice et en gen^ral
tOQtes les stipulations ATec TEtranger.
2) Constitution heiv^tique remise par le cU. Glayre*).
Titre !•'.
Le territoire de la R^publique se divise en cantons, districts et
communes.
Le peupie helv6tique se r^unit en assemblöes communales compos^es
des citoyens ^ ayant part aux biens communaux, propri^taires et domicilies
dans la commune depuis un an ^.
Dans ces assembl6es le penple 61it ses juges de paix et ses repr^-
sentants k la L6gislature, en la mani^re qui sera exprim^e ci-aprös.
Titre H.
L'organisation sup6rieure^ de la R6publique se compose de quatre'
corps politiques : A. Le Conseil de r^gence ; B. le Conseil d'Etat ; C. le
Sönat; D. la Chambre des communes.
A, Conseil de rögence.
Le pouvoir ex6cutif est confiö ä un corps compos6 de sept membres.
Cenx-ci demeurent qnatorze ans en place et peuvent Stre r^^lus. II est
renouveie tous les deux ans par septi^me. Les membres sortants prennent
place de droit dans le S6nat^.
Fonetions executives du Conseil de regence.
Le Conseil de regence promulgue les lois^ les fait ex^cuter et arreie^
tous les r^glements organiques n^cessaires k leur ex^cution. ®I1 a la
snpreme direction et distribution de la force armöe^ II pourvoit k la
süret6 Interieure et ezt^rieure de TEtat. Ses agents peuvent d^cerner des
mandats d'amener et des mandats d'arrSt contre les personnes pr^sum^
auteurs ou coroplices d'un d^Ht contre la süret6 publique ou particuli^re.
^La loi d6termine ie temps qui peut s'^couler entre Tarrestation et la mise
en justice r6gl6e '. Le Conseil de regence a la direction supreme et Tad-
ministration des biens et revenus de TEtat. II rend annuellement compte
de leur emploi^ k la Chambre des communes. ^Ces comptes approuv^s
par eile sont rendus publics par Timpression ^. Le Couseil de regence
dirige *®les relations de TEtat avec les puissances ^trang^res ^®, n^ocie
et conclud avec elles les trait^s d'alliance, de commerce ^'et de paix;
mais ces stipulations, ainsi que les d^clarations de guerre, doivent etre
ratifi^es par la Chambre des communes ^^ II surveille toutes les autoritös
inf^rieures, administratives et judiciaires. Le Conseil de r^ence exerce
*) Die Urschrift findet sich nur noch In den Papp. Qlayre. Diesen wird ooob
ein anderer Entwurf enthoben und als Variante mitgetheilt, obwohl derselbe ohne
Zweifel etwas später ausgearbeitet und, sofern die noch Yorbandene Correspondenz
beweiskräftig Ist, der frz. Regierung nicht Übergeben wurde.
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ces fonctions par des agents sobordonn^s, k la töte desqaels sont les
Ministres dirigeant les d^partements.
FoncUons Ugislaäves du Conseil de rSgence.
^ II a l'initiative des lois et il Texerce de la mani^re suivante ^ Tout
projet de loi a sa naissance dans le Conseil de r^gence. De \k il passe
*au Conseil d'Etat*. ®Celni-ci est charg^ par la loi de le discuter et
de le r^diger dans les formes legales. II le renvoie an Conseil de rögence,
quiy s'il Tappronve, le fait passer k la Chambre des commones^. Le
Conseil de r^gence peut retirer de la Chambre des commones * tont projet
de loi, k chacnne des ^poques de la discussion. II peut anssi le repro-
dnire modifi6, en snivant pour ces modifications les memes formes qni
ont eu lieu lors de la premi^re r^daction. ^ II d^pnte k la Chambre des
commnnes des membres da Conseil d'Etat pour sontenir les projets de
loi et* r^pondre aux objections. Le Conseil de r^ence peut, dans Tin-
tervalle des sessions de la Chambre des commnnes, prendre, *de l'avis
du Conseil d'Etat*, des arret^s "^ suppl^toires ou interpr^tatifs des lois
existantes sur des objets et dans des cas oü Tordre public serait com-
promis par des d^lais; mais ces arrSt^s de circonstance ne sont exöcutoires
que jusqu'^ la prochaine session de la Chambre des commnnes ^.
B. Conseil d'Etat.
Le Conseil d'Etat est, sous certains rapports, (un) pouvoir coordonn^,
et sous d*autres son action est subordonn^e et d6pendante. — Sous le
demier de ces rapports il est le conseil priv6 du Gouvernement. II est
charg6 de la discussion et de Texamen de tous les objets sur lesquels
celui-ci demande son pr6aWs, et en g^n^ral de tous les travaux pr^para-
toires qui doiyent ^lairer la marche et les arr^tös du Oouvemement. —
II agit comme pouvoir coordonn^: 1® Lorsqu'il discute et r6dige les projets
de loi, ces projets ne pouvant Itre pr^sent^ par le Conseil de r^gence
k la Chambre des commnnes qu'aprös avoir pass6 dans le Conseil d'Etat
et avoir 6t6 consentis par la majorit^ dans ce Conseil. 2<> Lorsquil con-
court k la formation des arret6s suppl^toires pris dans Tintervalle des
sessions de la Chambre des commnnes, ces arrSt^s n'6tant ex6cutoires
qu'apr^s avoir r6ani la majorit^ des opinions dans le Conseil d'Etat.
3^ Par son droit de proposition d'un candidat pour les remplacements au
S^nat et au Conseil de r6gence. — Le nombre des membres qui com-
posent le Conseil d'Etat ne peut etre au-dessous de vingt, ni au-dessus
de trente. Les Ministres fönt partie du Conseil d'Etat. II est pr^id6
par un membre du Conseil de r^gence. Le Conseil de r^gence appelle
k une dölib^ration commune le Conseil d'Etat toutes les fois qu'il le juge
n6ces8aire.
» Fehlt
^ daos la Chambre des commiines, k
laquelle appartient le droit de sanetion.
« Fehlt.
* les proJets de loi. n peut le sup-
primer oa les reprodaire modifl^s.
^ Los projets de loi sont prösent^s k
la Ch. d. comm. par des d^put^s charg^s
de d6velopper les motifs de la loi et de . . .
« Beseitigt.
^ sappl^meotaires et de circonstance.
Si ces arr^tös sont interprötatifs oq sns-
pensifs d*ane loi ezistante, ils sont sou-
mis k la sanction da Sönat. Les arrdtös
sapplömentaires ont force de loi Jasques
k la prochaine session de la Ch. d. comm.
n y a pr^B da Conseil de r^gence
un Conseil priv6. II prend Tavis de ce
Conseil dans toas les cas contentienx
oaqui exigent une discussion approfondie.
II peat le faire d^lib^rer en sa pr^sence ;
mais ses membres n*ont que la voix
consultative. Toutes les d61ib6rations du
Conseil prlvö n'ont d*autre rösultat que
celui d'arreter un pröavis. Ses membres
peuvent §tre employ^s k des missions
passageres, soit au dedans, soit au dehors
de la R^publique. Ils ne peuvent d^-
passer le nombre de donze. Les Ministres
assistent de droit k ses s^ances. II peut
Hre pr68id6 par un membre du Conseil
de r^gence ; mais en son absence il est
suppl^ö par un vice-prösident nomm^
par le Conseil de r6gence.
PrindetU.
Le Conseil de r^gence est prösidö par
un Premier magistrat qui porte le titre
d'Avoyer. II reste deux ans en place et
peut §tre r661u. Les adresses, pötitions,
notes et d6p^ches lui sont adress6es. II
les renvoie aux difförentsminist^res ponr
examen et rapport. II pourvoit seul k la
8Üret6 de la capitale et des antorit^s
sup^rieures dans tous les cas ou eUe
peut Itre prot6g6e par l^emploi d*une
force arm6e qui n'excödera pas cent
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Nr. 202
hommes en sas de la garde ordinaire.
Si le danger exige une mesnre plna forte,
il en r^före au Conseil. II nomine le
commandant de la place et le destitne ;
il conföre le premier grade d*officier dans
la troupe de ligne et la milice. La garde
de joor est bous ses ordres ; il donne la
consigne et roQoit les rapports militaires
et de Police. II a la reprösentation ex-
t^rieure et intörienre da gouTemement.
II donne les audiences aux ministres
ötrangers. H a an appointement'sap^riear
k celai des aatres membres da Conseil.
n est logö par la Nation. Sa maison
est meablöe par eile. II a an secrötaire
et an bareaa pay^s par le Tresor pablic.
(Großentheils Wiederholnng t. N. 1, (8).
^ Le S. yeille an maintien des formes
constitationnelles.
* oa de rhamanit^.
' sar la proposition da Cons. de r6g.
il peat soamettre ä an regime militaire ...
* ane pareille invit. il la replace sous. ..
^ Die vorstehenden Sätze amgestellt.
* Zasatz: trois
^ Zasatz : afflictiye oa . .
^ Zasatz : — II sanctionne les arr^t^s
sappl^mentaires da Cons. de rögenee.
Ces arr^tds sanctionnös par lai prennent
le titre de s^natus-consnlte et ont force
de loi Jasqaes 4 la prochaine session de
la Cbambre des commanes.
' appartient ä la . .
'^ IIb sont renoavelös chaqae annee;
mais les membres nommös peavent Hre
rö^las.
" Getilgt.
Beseitigt.
C. SSnai,
Le S6nat est compos^ de trente et an membres. Leurs fonctions
Bont k vie. Ils ne peavent passer k d'antres emplois. Aucun canton ne
peat avoir moins de deax, ni plus de trois membres dans le S^nat. 'Le
S^nat est gardien de la Constitution et veille k son maintien ^ II conföre
le droit de cit6 k Tötranger qui a bien m6rit6 de la R^publique, ^ en le
dispensant d'un s^jour de dix ans en Helv^tie^. Sur la proposition da
Conseil de r^gence il aecorde la remise de la totalit^ ou de partie de
la peine infiig^e par les tribunaux d'apr^s la lettre de la loi, lorsqoe
r6quit6 en r6clame Tadoucissement. ^Sur Tinvitation du Conseil de r^gence
il peat d^ciarer hors de la Constitution ® ane contr6e insurgöe et la bou-
mettre k Tautorit^ militaire, et sur ^la mgme^ invitation il replace la
dite contr^e sous Tempire de la Constitution ^. — II est jury d'accusation
pour les membres des* autorit^s sup^rieures et les Ministres pr^venns
de d^lits emportant peine ^ infamante. La dönonciation doit Stre faite par
öcrit et sign^e par le d^nonciateur. Lorsque le S6nat a d^lar6 quil y a
Heu k accusation, le prövenu est renvoy6 aux tribunaux ordinaires®.
D. Chambre des communes.
Le pouvoir de sanctionner la loi 'est exerc^ par' la Chambre des
communes. — Le nombre de ses membres est 6gal k celui des districts
de la R^publique. '^Cette Chambre est renouvel^e chaque ann6e''. La
Chambre des communes est assemblöe annuellement '^ pendant trois mois ^\
depuis le premier D^cembre jusqu'au demier F6vrier inclusivement. Elle
peut 6tre convoqu6e k l'extraordinaire par le Conseil de r^gence. — Elle
accepte purement et simplement, ou rejette les projets de loi qui lui sont
pr^ent6s '^par le Conseil de r^gence, de Tavis du Conseil d'Etat, et aprte
avoir entendu les membres de ce Conseil döputös par le Qouvemement
pour soutenir les projets et r^pondre aux objections ''. Elle peat inviter
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le Conseil de r^gence ä lui propoBer ^ an projet de loi aar an objet d^ter-
min^ ^ ; mais celui-ci ^ n'est pas tena de r6pondre k Finvitation, b11 ne
jage pas la loi n^cessaire^. Sur la proposition da Conseil de r^ence,
^et de Tavis da Conseil d'Etat^, eile poniroit aax besoins de la R6pa-
bliqae. ^Elle re^oit et examine les comptes d'Etat et les discate dans
les formes ordinaires poar les lois ^. Elle ratifie ^ les trait^s d'alliance
et de commerce et toates les stipalations diplomatiqaes relatives k la
paix et ä la gaerre ^. Cette sanction n'est pas n^cessaire pour les articles
secrets ; mais ceax-ci ne peavent ^tre destractifs des articles patents. —
Les söances de la Chambre des commanes sont pabliqaes, except6 dans
les d^lib6rations sar des objets de finance et de relations extörieares.
Titre IIL Administration oantonale.
II y a dans chaque canton an prüfet * charg^ de Texöcation des lois
et arretös du Goavernement et pr6sident da Conseil d'Etat ^. II y a dans
cbaqae canton an Conseil compo86 de bait membres. Ce Conseil exerce
toates les fonctions administratives da canton ''. ^ II fait^ soas la sanction
du Goavernement, tous et tels r6glements que les int^rlts du canton
peuvent rendre n^cessaires. — II y a dans cbaque district an sous-pr^fet.
II y a dans cbaqae commune an maire. Le prüfet de canton, les pr^fets
de district, les maires des commanes sont charg6s de la publication des
lois, des arrSt6s et ordonnances du Conseil de r^gence et du Conseil ad-
ministratif du canton. IIb en procurent l'exöcution. Ils exercent la police
de süret^ et peavent lancer des mandats d'amener et des mandats d'arr^t,
80U8 les r^serves et dans les formes prescrites par la loi ®. II y a dans
^ ane loi;
* peut ne pas r^pondre ä cette in-
vitation.
> Getilgt.
* Elle examine les comptes da Gou-
vernement et les approuve.
* toutes les stipalations faites avec
r£tranger.
Titelnammer fehlt. Zasatz: Autorit^s
införieares.
* ; il y a dans ohaqae district an
soas-pröfet; il y a dans chaqae cöm-
mane an maire. Ces trois antoritös sont
cbargöes de la pablication des lois et
des arrSt^s seit da Cons. de r^gence,
seit du Conseil de canton. EUes en pro-
cnrent Tex^cntion. EUes exercent la po-
lice de süret6.
^ Zasatz : soas la pr^sidence du prüfet.
" Fehlt (zum Theil in Obigem ent-
halten).
Ebischaltong : Pendant les deux pre-
mi^res ann6es qai suivront lamise en acti-
vit6 de la Constitution, les impositions
seront per^aes d'apr^s an Systeme g^nöral
de flnancesdans toute laR^publique. Mais
lorsqae Texp^rience de ces deux ann6es
aura fait connattre les ressources de
chacun des cantons, la loi d^terminera
en masse ce quMl doit payer au Tr6sor
public. Ce contingent sera ensuite r6-
parti par les autoritSs cantonales de la
maniere qu*elles jugeront la plus öco-
nomique et la moins on^reuse aux con-
tribuables. — La quotit^ et le mode
d'imposition seront arrlt^s de la maniere
suivante. Le Conseil de canton formera
chaque ann^e le tableau de ses besoins
et celni des divers genres d*imp6t des-
tin6s ä les convrir. n prösentera ces
tableaux ä nne chambre composöe des
repr^sentants nomm^s par les districts
k la Chambre des communes. Cette
Chambre s^assemblera dans le chef-lieu
du canton, imm6diatement apr^s la Ses-
sion de Celle des Communes. Elle sera
huit jours en activit^, et dans cet espace
de temps, qui soas aucnn prötexte ne
pourra ^tre prolong6, eile devra discater
les proJets du Conseil de canton, pro-
poser ses amendements, sUl y a lieu, et
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approQTer les proJets. 8i k rezpiration
des bait Joars accord^s par la loi la
Chambre ii*a pas consenti les projets de
d6peD8es et dMmpositions, oa le Conseil
de canton adoptö les aroendemeots pro-
posös, la Chambre est dissoute de droit,
et les proJets da Conseil seront envoy6s
au Conseil de r^gence, qui les amendera
oa les acceptera d^flnitivement — Aa-
can antre objet qae ceuz concernant les
besoins et les impdts du canton ne poorra
^tre propos^ ni d^lib^rö dans la chambre
de ses repr^sentants , soas peine de
nallit6 et de forfaitare.
* exorce
• champitre
' les autres fonctions qne la loi pourra
lai confler.
Getilgt.
est directeur da Jury.
* Zusatz: de service.
Zusatz: II ne connaft que des forroes.
Beseitigt.
IV. Ö. des forme» conttitutionnelle».
' sup^rieures
*® d^noncer les .
chaque commnne un conseil commanal. Celui-ci, sous la pr^sidence du
maire, ^prend les arrSt^s qu'exige Texercice de ^ la police administrative
et ^conomiqne ^, ainsi qne ^ la ievöe des impositions ponr les besoins de
la commune. II rend compte de l'emploi des sommes per9ae8^.
Titre IV*. Pouvoir judioiaire.
II y a dans chaque commune nn ou plusieurs jnges de paix. II y
a dans chaque district nn tribunal de premi^re instance. II est compos^
de quatre jnges et d'un prdsident. Ces jnges ont chacun un snppl^ant. —
Ce tribunal exerce la police correctionnelle * du district *. Quand il si^ge
sous ce rapport, les snppl^ants sont appel^s et conconrent anx d^lib^rations.
Le President * dinge le jury d'accusation *. — II y a dans la R^publtque
quatre on six tribunaux de seconde et derniäre instance en matiöre civile
et de police correctionnelle. Ils sont compos6s de nenf membres. — La
justice criminelle est exerc^e par jnrys. II y a un jury d'accusation et
un jury de jugement. — II y a des tribunaux criminels compos^s de trois
jnges, qui appliquent la loi. — II y a ponr les corps en activitö* des
tribunanx militaires. — II y a ponr tonte la R6publiqne nn tribunal de
Cassation composö de quinze membres, dont deux senlement penvent
appartenir k nn mSme canton ''. — Les membres des antorit^s jndiciaires
sont k vie; mais (ils) penvent, ®dans le cas oü ils anraient contrevenu
aux lois ^, §tre destitn^s par le tribunal de Cassation, snr Tinvitation da
Conseil de r^ence.
Titre V. Garantie de la limite des pouvoirs aupdrieurs.
Les actes des antorit6s snpremes* penvent Stre dönonc^s au S^nat
et annul^s par Ini, sous le rapport de leur inconstitntionnalit6. Les actes
du Conseil de r^gence penvent gtre d^nonc^s au S^nat par la Chambre
des commnnes. Les actes de la Chambre des commnnes penvent Itre
d^nonc^s au S6nat par le Conseil de r^gence. Les actes du Conseil de
r^gence et de la Chambre des communes peuvent 8tre d^nonc^s au 8^oat
par le Tribunal de Cassation, sous leur rapport avec Tordre judiciaire.
Ancnne antre antorit^. et aucun individu n'est comp6tent ponr '^la d^oon-
ciation des ^^ actes des autorit6s suprSmes.
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Titre VI. Election anx plaoea^
A. Des atdoriies supremes,
II est repoarvu anx places des antorit^s snprSmes (a1. sup^r.) de la
mani^re suivante. ^ Le S^nat, le Conseil d'Etat ^ et le Conseil de r6gence
Domment cbacun un candidat pour les places dans le Conseil de rdgence.
La Chambre des commnnes choisit entre les trois candidats. ^ — ^Le
Conseil de rdgence nomme anx places dans le Conseil d'Etat, et sur sa
proposition les conseillers d'Etat penvent @tre destitu6s par le S^nat ^. —
*La Chambre des communes, le Conseil d'Etat et le Conseil de r^gence
nomment chacnn un candidat^ pour les places dans le S6nat; celuici
choisit entre ces trois candidats. — L'61ection aux places • dans la Chambre
des communes a lieu comme suit. Chaque "^ municipalit6 d'nn district^
nomme un candidat sur cent citoyens^. Les ^membres du Conseil ad-
ministratif du canton, nommös par le S^nat et pr^sid^s par le prüfet,
rednisent cette liste k deux, entre lesquels les assembl6es ^^ communales
de district choisissent '^
Zasatz: det autoriUs supirieuret.
' Le Sönat nomme deax candidatB, et
le CoDS. d. r6g. uiif
' Zusatz: k la majorit^ absolue.
* Beseitigt
^ Le CoDS. d. r^g. nomme un candidat
et la Gh. d. comm. deux
* Einschaltung: de repr^sentants k ..
^ Conseil de commune nomme ..
® Zusatz: actifs.
' Einschaltung: quatre
*® des communes choisissent le repr^-
sentant du district.
Neu: Le prösident du Cons. de r^
gence est nommö par le Sönat entre les
membres de ce Conseil.
B. Des autorites inferieures.
Le S^nat nomme seul les commissaires de la Tr^sorerie, la moiti6
des membres du Conseil administratif de canton, les membres du Tribunal
de Cassation, les pr^sidents et membres des tribnnaux criminels et ' ^ d'appel-
lation en mati^re civile ^ ^ II 61it le juge pr6sident du tribunal de district ^^
entre trois candidats pr^sent^s, le premier par le Conseil administratif de
canton, le second par le tribunal d'appel, et le troisiöme par le tribanal
^^criminel ^®.
Le Conseil de r6gence nomme seul ^^ les Ministres, les agents diplo-
naatiqueSy les pr^fets de canton, les oüiciers ^^de tout grade ^^ dans la
force arm^e, la moiti^ des membres des Conseils de canton et les pr6-
pos^s aux diff^rentes branches de Tadministration Interieure. II rövoque
tous ces fonctionnaires k son gr^. — Sur la proposition des pr^fets de
canton il ^^ nomme les pr^fets de district et les destitue. ^"^ Les maires
sont nomm^s par le prüfet du canton, sur la proposition des pr6fets de
district, parmi les citoyens de la commune ^''. — Les membres des conseils
de commune sont nomm6s par les citoyens '^ participant k la jouissanoe
des biens communaux et propriötaires de fonds dans la commune ^^. Les
assesseurs du tribunal de district et leurs suppl6ants sont nomm6s pas
le tribunal d'appel, sur deux candidats pr6sent6s, Tun par le Conseil du
canton, Tautre par le juge (pr6sident) du district. Les juges de paix sont
nomm^s par les assembiöes communales, entre trois ^* candidats pr6sent6r
par le tribunal de district.
(B) NofniruUion €tux plaees de$ aul, inf.
NB. Alinea 1 und 2 umgestellt.
Neu: II rÖYoque k son gr6 ceux de
ces fonctionnaires qui n'appartiennent
pas k Tordre Judicialre ordlnaire.
" d'appel.
*' Zusatz : et direoteur de Jury . .
>s du district.
^* Einschaltung: les membres du Con-
seil priY6,
^' au-dessus du premier grade ..
^* le Cons. de rögence ,
»' Getilgt.
^^ possessionnös dans la commune,
(Nachtrag Ton Gl.: y exploitant une
ferme) ou payant k TEtat un droit de
patente.
»» deux..
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16. Januar 1801
Nr. 202
* Einschaltung : payer ä l'Etat one cote
dMmposition ^gale ä cinquante francs (et)
avoir serTi TEtat pendant cinq ans dans
une oa plusieurs des fonctions suivantes :
■ Conseil priv6,
^ depuis la mise en activit^ de la
Constitution.
* Einschaltung: payer k l'Etat une
cote dlmposition 6gale k quarante francs,
^ Znsatz: et payer ä l'Etat une cote
dimposition ^gale ä trente francs.
* Einschaltung : aux plaees . .
^ Einschaltung : payer ä TEtat une cote
dimposition 6gale a vingt-oinq flaues,
et §tre citoyen de canton.
^ Einschaltung : La condition de payer
a TEtat les cotes dMmposition indiqu6es
ci-dessus pour Stre 61igible aux plaees
dans les autorit^s nomm6es, n'emporte
pas la d^ch^ance de ces plaees, lorsqne
des chances de fortune postörieures k
la nomination auraient r6duit cette cote
an-dessous de sa valenr primitiTe, le cas
de faillite except^.
' Znsatz: Cette condition n'est de ri-
gueur qne d^s Tan 9 de la Constitution.
'0 B'ehlt
** Neu: Le cas arriyant oü les in-
dividns nomm^s aux plaees dans Tun
des tribunaux ci-dessus et röunissant
les conditions reqnises ne Toudraient pas
les accepter, ils seraient remplac^s par
d'autres individus au choix des autorit6s
comp6tentes.
C. Conditions (Teligtbilüe.
Poar 8tre ^ligible aox plaees dans ie Conseil de regence, il faut Stre
äg6 de trente ans ^ et avoir rempli, au moins pendant cinq (ans), les
fonctions ^ de membre de la Chambre des communes, dn Conseil d'Etat, '
du Tribunal de Cassation, d'un tribunal d'appeliation, d'un conseil ad-
ministratif de canton, ou avoir 6t6 pr^sident d'nn tribunal criminel ou
civil, ministre, prüfet de canton, officier dans la milice ou les troopes
soldöes, avec rang de chef de brigade ou de colonel. La condition d'an
Service de cinq ans dans les emplois ci-dessus d^sign^s n'est de rigaeor
qu'ä dater de la dixiöme ann6e ^de la Röpublique^
Pour ^tre 61igible k une place dans le S^nat, il faut avoir atteint
rage de quarante ans, ^tre ou avoir 6t6 mari6 ^, avoir desservi, au moins
pendant dix annöes, un ou plusieurs emplois constitutionnels. Cette con-
dition n'est de rigueur qu'apr^s la quinzi^me ann6e d^s la mise en activit^
de la Constitution.
Pour pouvoir @tre ^lu membre du Conseil l^gislatif (Chambre des
communes), 11 faut avoir atteint Tage de trente ans ^ Pour Stre öligible'
dans un Conseil administratif de canton, il faut ^ avoir exerc^ pendant
deux ans les fonctions seit de repr^sentant du peuple, soit de prüfet de
district, de conseiller de commune, de juge de paix ou d'employ^, sons
Tautorit^ du Gouvernement, dans Tadministration. Cette condition n'est
de rigueur qu'aprös dix ans r^volus depuis la mise en activit6 de la
Constitution ''. ®
Pour Stre 61igible k une place dans le Tribunal de Cassation, il faut
avoir 6t6 membre d'un tribunal d'appel ou d'un tribunal criminell —
^^Pour @tre 61igible k une place dans les tribunaux d'appel, il faut avoir
6t6, depuis cinq ans, membre ou greffier d'un tribunal criminel ou d'nn
tribunal civil de premi^re instance. Cette condition n'est de rigueur qu'apr^s
huit ann6es r6voiues depuis la mise en activit^ de la Constitution '^ —
Pour etre 61igible k une place dans le tribunal de premiöre instance du
district, il faut avoir 6t6 juge de paix^^ p»pp. ouyr«.
Zusatz des zweiten Entwurfs: Etablissement de la constittUion.
Les pouvoirs provisoires actuels sont spöcialement chargös, 1® d'arrSter la nouvelle division du territoire
helvötique en cantons, districts et communes. Ils prendront pour base de la division par cantoDS r^conomie
et r6galit6 dans les frais d'administration, sous les rapports de la population. Ils auront 6gard pour la
division en districts aux convenances locales. Ils formeront des arrondissements pour les assembl^ eom-
munales, tels qu'elles puissent d61ib6rer sans confusion. Le nombre de leurs membres ne ponrra Stre au-dessoiu
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Nr. 202 16. Januar 1801 577
de Cent. La loi sur la division du territoire belv6tiqae sera publice aussitdt apr68 la Promulgation de Tacte
constitutionnel et imm6diatement avant les nominations dont i1 sera parl^ plus bas.
2^ Les pouvoirs provisoires actnels soDt sp^cialement charg^s de nommer quatre des sept membres du
Conseii de r^gence et seize des trente et uo du 86nat. Ils y proc6deroDt de la mani6re suivante. Le Corps
lögislatif provisoire nommera huit de ses membres, qni seront adjoints k ceux de la commission de Constitution.
Ces membres r6unis formeront une commission elective, Cette commission 6lira les quatre membres qui
composeront provisoirement le Conseii de r^gence. Le choix des seize S^nateurs aura lieu par le concours
de la commission Elective et du Conseii ex^cutif. L'un de ces deux corps pr^sentera trois candidats, et
Tautre cboisira entre ces candidats. Le sort d^cidera lequel de ces deux corps fera la premi6re nomination,
apres quoi la Präsentation des candidats et le choix alterneront entre eux.
Les fractions du Conseii de r6gence et du S6nat d^signöes dans les formes ci-dessus par les pouvoirs
provisoires exerceront dans leur pl6nitude et momentan^ment les fonctions qui sont d^l^gu^es par la Consti-
tution k ces deux autorit^s dans leur composition compl^te et definitive, sous les r^serves ci-apr6s. — Le
Conseii de regence procödera dös sa premiöre söance k la nomination de la moitiö des membres du Conseii
priv6. Le choix de Tautre moiti6 sera remis au temps oü le Conseii de regence aura 6t6 compl6t6 dans les
formes constitutionnelles. II nommera de suite les pr6fets et 8ons-pr6fets d'aprös la nouvelle division du
territoire, et ceux-ci les maires. Les Ministres actuels resteront de droit en place jusques k la composition
compl6tc et definitive du Conseii de r6gence. — Le Senat, dös sa premiöre söance, s'occupera de la nomi-
nation de la moitiö des membres des Conseils de canton que la Constitution lui attribue, et d'aprös la nou-
velle division. — Le pouvoir judiciaire sera conservö dans ses fonctions et dans sa composition actuelle,
jusques k ce que le Sönat ait 6t6 complötö dans les formes constitutionnelles.
Inmiödiatement aprös la röunion des quatre membres du Conseii de rögence et des seize du Sönat, les
deux corps en donneront avis aux pouvoirs lögislatif et exöcutif provisoire, se döclareront constituös aux
termes de la loi, et dös ce moment les pouvoirs provisoires sont dissous. Lorsque le Conseii de rögence et
le Sönat auront achevö les nominations ci-dessus designöes, le premier convoquera la Chambre des communes,
et cette convocation aura lieu au plus tard deux mois aprös la Promulgation de Tacte constitutionnel.
NB. Les pouvoirs provisoires sont chargös de prösenter au peuple helvötique la nouvelle Constitution
et d'arrSter les formes dans lesquelles cette prösentation aura lieu.
Abschrift aus der helvet. Legationskanzlei, mit einem Vermerk von Glayre.
3) 28. Januar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 4 :) „Ensuite il (Talleyrand) me parla du
projet de Constitution, sur lequel il a demandö les observations du cit. Reinhard. II (T.) lui trouve trois
defauts principaux. II lui reproche, en premier lieu, de trop singer la Constitution fran9aise et de n'avoir
pas conservö des anciennes formes et des anciennes dönominations usitöes en Suisse ce qui pourrait convenir
au voBU national et convaincre FEurope qu'on ne veut pas faire de THelvötie une province fran^aise. Je lui
observai que le projet se rapprochait beaucoup plus de nos anciennes constitutions qu'il ne paraissait au
premier coup d'oeil ; mais je ne parvins pas k justifier les expressions Senat conservateuVf Conseii d'Eiat etc.
JVi prövu ces objections. Je vous ai mandö dans le temps que le premier Consul m*avait expressöment
manifestö le dösir de voir dans notre Constitution quelques dönominations de nos anciennes institutions. Je
suis persuadö que si on s'ötait conformö k ce voeu, l'adoption du projet de Constitution ne souffrirait aujourd'hui
aucune difficultö. — Les deux autres objections principales du cit. T. sont la trop petite part qu'on a faite
k la propriötö et le peu de latitude qu'on a laissö aux administrations cantonales. Toutefois ne vous eifrayez
pas. II ne s'agit trös certainement pas du rötablissement ni des privilöges, ni du föderalisme, mais tout au
plus de quelques modifications qui ne peuvent toumer ni au dötriment de l'unitö politique ni k celui des
A8. A. d. HelT. VI. 73
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578 16. Januar 1801 Nr. 202
vöritables principes. — II est malheureux qu'on n'ait pas d^jouö toutes les intrigues, en suivant les indi-
cations des deux conversations que le cit. Glayre et moi avons eues avec le premier CodsuI de la R^pa-
blique.*' — (Abdruck in Jahn, p. 30 — 31.) BArcWv: Par. Ge». Ardi. - 3360, p. 296. 297.
4) 30. Januar. Der Vollziehungsrath an Olayre. „C. Coll^gne. (1.) Nous avons vu avec un plaisir blen
sinc^re par votre lettre du 20 Janvier que vous approuvez notre projet de Constitution ; les sentiments d'estime
et d'amiti6 que nous vous portons nous rendent votre suffrage pr^cieux. (2.) Vous d^sirez que le cit. Stockar
de Schaffliausen, qui a ^tö k Rastadt, seit envoy6 k Luneville, et vous esp^rez de grands Services de la
connaissance qu*il a de nos relations avec TAllemagne. Soyez persuad6 . . qu'en ceci, comme en tout ce qui
dopend de nous, nous ne n6gligerons rien de ce que vous estimez pouvoir ^tre utile k la lögation, et que
nous engagerons le cit. Stockar k se rendre k Lun^ville, d^s que les n^gociations y auront appel^ votre
pr^sence. (3.) L'annonce que vous nous faites de votre d^marche aupr^s du gouvemement fran^ais quant k
la conclusion d'un nouveau trait6 d'alliance et votre correspondance k ce sujet avec le cit. Talleyrand, nous
prouvent que le premier Consul est disposö k ne contracter qn'apr^s la paix ce nouveau pacte anssi conforme
aux int^rSts des deux Etats que n6cessaire au bonheur de l'Helv^tie. Quoiqu'une am^lioration dans notre
sort ne püt §tre assez prochaine, surtout lorsque taut de maux nous accablent, cependant nous ne nous
sommes Jamals flatt^s que le trait6 de 98 serait annnl6 et que la France consentirait k (n)ou8 en donner an
antre avant T^poque de la paix. Mais la lettre de Talleyrand touche encore une autre circonstance dont le
retard, moins n^cessaire pour la France, serait pour nous d'autant plus pernicieux qu'elle conceme notre
administration int6rienre. Les motifs d'un renvoi dans la conclusion du traitö d'alliance sont 6videmment
dans notre position actuelle, dans Tint^ret de la France et m^me dans les grandes difficultös ext^rienres,
quelque favorables que puissent nous 8tre les dispositions du premier Consul. (4.) Mais il n'en est pas de
memo quant k Tapprobation de notre acte constitutionnel. D'un cöt6 les sacrifices 6normes que nous avoos
faits pour la France et la cause commune, et de Tautre les moyens employ^s avec succes pour terrasser le
parti jacobin, nous donnent le droit d'espörer des victoires des Fran^ais et de la g6n^ros]t6 du premier
Consul que dans les n^gociations avec les puissances bellig^rantes les principes de notre pacte social ne
seront pas discut^s au risqne d'8tre sacrifi^s k des convenances malentendues. Ce principe une fois adopt^,
celui du cit. Talleyrand parait avoir peu de fondement et memo etre en Opposition avec Texp^rience, paisque
la Constitution actuelle, k laqnelle la France doit d^jä beaucoup, n'a pas 6tö donn^e et re^ue dans un
iemps de calme et de repos, Mais la v6ritable cause de cette Intention apparente de renvoyer la Constitution
jusques k Tepoque de la paix, ne se trouverait-elle pas dans la condition ^nonc6e dans votre lettre k Talleyrand
que le nouveau trait6 devrait parattre en m§me temps que la Constitution, plutöt que dans tonte autre cause?
Ne voudrait-on peut-^tre pas renvoyer T^poque de Tapprobation de celle-ci, parce que vous en faites une
cons6quence nöcessaire de la conclusion du trait6? — II serait sans doute fort k dösirer, citoyen Collögue,
ainsi que le Conseil ex6cutif vous le t^moignait dans une de ses pr6cMentes, que Tun püt 8tre rendu public
en m^me temps que l'autre ; mais nous ne Tenvisageons pas comme d'une n6cessit6 indispensable. D'ailleurs
il faut distinguer dans la Constitution elle-meme deux choses essentielles, qui exigent n^cessairement des
epoques diff^rentes : — L'aveu de cette Constitution par le premier Consul, et peut-etre aussi par les autres
puissances, et sa Promulgation et sa mise en activus, Lors memo que cette Promulgation et cette mise en
activit^ ne pourraient absolument avoir Heu qn'k T^poque de la paix, il n'en serait pas moins utile que Tacte
constitutionnel föt incessamment approuv6. D^s lors toutes les inqui6tudes du Gouvernement cesseraient, sa
marcbe deviendrait et plus forme et plus r6guli6re. Nous pourrions nous occuper d'une foule de lois organiques
devenues indispensables, si nous ne voulons tomber dans les memes fautes qui ont ät^ commises lors de la
mise en activitö de la premi^re Constitution. En un mot, il en r^sulterait de si grands avantages que neos
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Nr. 202 16. Januar 1801 579
croyons devoir vons recommander cet objet de la maniöre la plus particnlifere. Nous voua prions . . d'employer
tooß V08 moyens anpr^s du gouvernement fran^ais pour obtenir ce but, et nous aommes sürs d'avance du
z61e que vouß y mettrez, parce que nous savons combieu vous aimez votre patrie et combien vous connaissez
le p6nible de notre 6tat provisoire, 6tat qui ne nous donne ni Tavantage ni Tespörance de trouver pour
l'avenir un appui solide quant k la Situation Interieure de notre pays. Agr6ez** etc. — (Concept und Ab-
schrift; letztere mangelhaft.) 80i. p. ses-ses. 869-876.
5) 1. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 2 u. 5:) „Je ne vous parle pas du progrfes
des negociations qui regardent la Constitution helv6tique. Les citoyens Glayre et Rengger en instruisent le
Gouvernement. Je ne dois cependant pas h^siter de dire, pour votre tranquillit^, que nous n'avons aucun
sujet d'etre inquiets sur les grandes bases d'organisation sociale qui Interessent essentiellement les amis de
rhumanite et de la patrie. ün gouvernement fort et central et un systöme representatif sagement combin6
sont d6cidement dans les vues du gouvernement fran^ais, et aucune intrigue ne pourra l'en d6tourner. —
Nous pourrions encore itre amuses quelque temps sur Varticle de notre Constitution.^ — (Abdruck in
Jahn, p. 31, 32.) BArcMv: Par. Gee. Arch. — 3360. p. 299—801.
6) 5. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 7:) „Je ne puis que vous conjurer encore,
mon eher Ministre, d'8tre sans crainte sur les grands rösultats de nos negociations. II est vrai qu'arrivant
ici, j'ai trouve de fortes preventions contre le Systeme de Tunite k combattre. Mais aujourd'hui je puis vous
assurer que les membres les plus influents des autorites supremes de France sont convaincus de la necessite
d'y soumettre THelvetie, comme pouvant seul nous arracher au sort malheureux de la Pologne. — Quant
aux Privileges et ä l'heredite, on n'y pense pas m^me en songe ici. Croyez-vous bonnement, . . que Talleyrand,
un des auteurs de la revolution, un des fondateurs de la Republique, un homme qui ne trouverait plus d'asyle
dans le monde entier, si le pouvoir des nobles et des pretres etait retabli dans sa plus petite partie, puisse
Jamals favoriser les projets de quelques contre-revolutionnaires obscurs? Je sais le contraire. Soyez donc,
je vouB en supplie, sans crainte sur les principes essentiels de notre Constitution future.'^ — (Abdruck in
Jahn, p. 32.) BArchW: Par. Ges. Arcli. — 3360, p. 805.
7) 6. Februar. Der VoUziehungsrath an Glayre. Antwort auf dessen Schreiben v. 26. Jan. (1.) „Vous
nous dites que d'accord avec le oit. Rengger vous avez change Tordre des chapitres du projet de Constitution,
que vous avez rempli plusieurs lacunes et que vous Tavez remis au gouvernement fran^ais, apres y avoir
apporte des changements et lui avoir donne des developpements importants. Pour juger de ces changements,
nous devrions avoir sous les yeux le projet tel que vous Tavez remis ; ainsi nous suspendons notre jugement
jusqnes k ce que vous nous Tayez communique. Nous nous bornons dans cette lettre entierement k Texamen
de votre note en tant qu'elle n'est pas en rapport avec des choses qui doivent etre jugees par l'ensemble
de la Constitution que vous avez remise. (2.) Nous trouvons adaptes aux circonstances et nous approuvons
en general, soit la maniere dont vous defendez le projet, soit les principes et les motifs dont vous accom-
pagnez chaque chapitre, et qui lui servent de commentaires et de reponse aux objections qui pourraient 8tre
faites. Peut-etre ^k et lä, et surtout dans les endroits faibles de notre Constitution, ces motifs devraient-ils
porter plus sur les besoins de notre pays, sur ses localites, sur les penchants et les habitudes de notre peuple,
enlin sur notre etat Interieur actuel, qu'etre puises dans la philosophie et la politique. Si nous ne nous trom-
pons pas, le gouvernement fran^ais aura moins egard dans notre Organisation interieure aux principes theo-
retiques qu'aux motifs qui s'appuyent de Texperience. Neanmoins, dans le cas oü il serait fait des objections
k cet egard, il sera toujours temps de produire ces motifs, qui sont preponderants dans plus d'un endroit
de notre Constitution. Nous supposons que Reinhard, quoiqu'il connaisse peu notre pays et notre peuple,
fera des objections sous ce rapport, et alors vous pourrez y repondre dans le sens indique. (3.) Nous vous
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580 16. Januar 1801 Nr. 202
remercions . . de ce que voas avez d^fendu anprös du goaverDement fran^ais le titre du Conseü d'Etai dans
la r^dactioo qae nous lui avons donn^e, qnoique voub eussiez dösir^ que cette autorit^ füt entiöremeot d^pen-
dante du pouvoir ex^cutif. Vous d^sireriez donc que peudant la vacance du Conseil l^gislatif le Sönat eüt
la sanction des arretös du Conseil exöcutif. Nous avons lougtemps r^fl^chi sur cet articie et Tavons mürement
pes^. Le cit. Rengger, qui k la v^rit^ n'^tait pas de uotre opinion, pourra vous dire les motifs qui nous
ont d^termin^s et que le temps et les bornes de cette lettre ne nous permettent pas de d^velopper ici. Le
moyen que vous proposez Ta aussi 6t6 parmi nous; mais rinconv^nient majeur quil y aurait k faire da
Senatj qui proprement est un corps electoral, un corps l^gislatif d^lib^rant, nous a bientöt prouv6 combien
cette id^e est inadmissible. (4.) Nous rendons justice . . au talent avec lequel vous touchez plnsieurs articles
de la Constitution, seit dans votre lettre, soit dans la note que vous avez remise, et nous approuvons surtoot
le developpement que vous vous proposez de donner k l'idöe concernant la comp6tence des Conseils de canton,
dans le cas oü un penchant au föd^ralisme vous en fournirait Toccasion. (5.) Dans votre note au premier
Consul vous touchez trois nouveaux objets qui d'apres votre opinion doivent entrer dans la Constitution:
l'avoyer, le tableau des appointements et r^tablissement de cette Constitution. Vous nous dites k la verit^
que ces opinions sont pr^sentees purement comme vötres; mais il n'en est pas moins vrai qn'elles le sont
au gouvernement fran^ais sous la forme de propositions. Nous ne vous cachons pas que nous les trouvons
assez importantes pour que vous eussiez pu nous les communiquer pr^alablement. Nous avions k la vMt^ tonjonrs
pense k un pr^sident du pouvoir charg^ de devoirs particuliers et revitu de certains avantages, ainsi qae
le serait Tavoyer que vous proposez. Mais jamais nous n'eussions nommö ce pr^sident avoyer, parce que
cette d^nomination est tout-ä-fait inadmissible et qu'elle signifie en allemand originairement (?) ainsi qn'ac-
tuellement encore partout oü eile est usit^e, le prisideni d*un eonseil de commune, Nous n'avons pas cm
non plus que cette d^nomination püt 6tre agr^able aux habitants des ci-devant cantons aristocratiqnes, moins
encore k ceux des ci-devant petits cantons, puis qu'ils y attachent en g^n^ral, et surtout ces demiers, Tid^e
d'nne forme de gouvernement odieuse. Peut-etre les oreilles frangaises pourraient-elles aussi peu s'accontnmer
que les oreilles allemandes k Texpression de cUoyen avoyer, Peut-Stre aussi ne ferions-nous pas entrer dans
la Constitution ce mode d'61ection du pr^sident et cette dur^e de deux ann^es de fonctions. Peut-Itre encore
omettrions-nous quelques d6tails k ce sujet qui se trouvent dans votre note. Qnoi qu'il en soit, il ötait boo
que vous donnassiez un pr^sident au pouvoir ex6cutif, parce que les circonstances paraissent exiger que cet
accessoire füt propos^ au gouvernement fran^ais, et il sera sans doute facile d'apporter dans la suite des
changements dans ses attributions, si la chose est n^cessaire. (6.) Oomme le premier Consul a tonch^ dans
une conversation avec vous l'article des appointements des autorit^s et des döpenses publiques, il 6tait aussi
n^cessaire que vous en donnassiez un aper^u qui en g6n6ral est conforme k (n)os id6es. (7.) Mais Tartiele
le plus important, celui qui nous donne effectivement de grandes inqui^tudes, est celui relatif k r^tablissement
de la Constitution, et par lequel vous donnez du developpement au principe adopt6 par nous. Le droit d'ölection
d6pos6 entre les mains de quatre membres du Gouvernement, de la moitiö du Conseil d'Etat et de seize
membres du S^nat remettra de nouveau le sort de la R^publique au hazard de choix toujours incertains.
Si Fitte fait k Paris un bruit inddcent k cause du principe que nous avons adopt^, ce n'est qn'en raison des
dispositions de son commettant et peut-etre m§me k l'instigation d'une douzaine d'individus qui jouissent ici
du bonheur de Tapprocher joumellement. Si ce bruit a fait Sensation, il eüt peut-etre mieux valu, ou d'ajoarner
entiörement toute Ouvertüre k ce sujet jusques k des temps plus favorables, ou de le combattre avec force
et sans aucun m^nagement. II sufiit de jeter un coup d'oeil sur la Situation de notre pays, pour nous cod-
vaincre de la n^cessitä, apr^s tant de chocs r^volutionnaires qui ont fait sortir de tous ses gonds notre
machine politique, de r^tablir la tranquillit^, Tordre et l'harmonie. Ceci ne peut avoir Heu qu'apr^ lapaix
par r^tablissement d'une bonne Constitution, et la nomination de fonctionnaires probes, öclair^s et impartiaax.
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Nr. 202 16. Januar 1801 581
Noos esp^rons qne la Constitution propos^e par nons remplira la premiöre de ces conditions; la seconde,
peut-etre encore plus importante, ne saurait etre qne Touvrage d'un petit nombre d'hommes anim^s uniquement
du dösir de rendre leur patrie henreuse. — D'aprÖB votre proposition ce serait le Gouvernement qui ferait
cette 61ection limit^e. Probablement vous entendez soub cette d^nomination le Conseil ex^cutif et la L^gialature.
Or on ne demandera pa8 dans cette l^gislature quel est rhomme le plus capable, le plus probe, le plus
impartial, mais: de quel canton, de quelle religion est-il? peut-il m'etre utile en teile ou teile chose? portait-il
avant la r^volution une perruqne k marteaux? etc. En un mot, le r^snltat de pareilles 61ections doit etre
n^cessairement un pot-pourri dötestable. — Quatre membres du Conseil executif ainsi compos6 nommeront la
moiti6 du Conseil d'Etat; mais de quel nombre sera cette moitid, puisque la Constitution fixe un maximum
et un minimum, ou d'apr^s votre opinion seulement un maximum? Seize membres du S^nat, dont T^lection
est circonscrlte k raison de l'äge exig^, qui en partie auront ^t6 pris tout r^cemment dans les diff^rents
cantons de la R6publique; ces seize hommes r^unis aux quatre membres du Conseil executif feront toutes
les ölections, et le salut de la patrie leur sera confi^ ! Outre cela, il faudra d'apr^s votre id6e que la L^is-
lature, prise dans tous les districts de la R6publique au milieu des dösordres ins^parables de cet instant de
r^organisation, avant que le gouvernement seit Stabil, avant que des travaux pr^liminaires aient pos^ la
base des travaux l^gislatifs, avant meme qu'on ait une id6e distincte de Timportance des choix, que cette
l^gislatnre, disons-nous, qui dans sa composition premi^re ne vaudra gu^re mieux que les ci-devant Conseils,
se r^unisse subitement et qu(e), entouree d'intrigues et de cabales, eile commence sa carri^re par des ^lections !
(8.) Citoyen Coll^gue, sans entrer dans plus de d^tails sur cet objet, et sans nous appesantir sur une foule
de difficult^s qui s'opposent k Tex^cution de votre projet, nous devons vous conjurer de songer aux moyens
de revenir de votre d6marche. Nous vous y invitons de la maniöre la plus pr^cise, en abandonnant k votre
sagesse le mode et T^-propos. Ceci nous Interesse autant que la Constitution elle-mSme, parce que la chose
est tout aussi importante. Les choix doivent ^tre plus complets; le S6nat, le Conseil ex6cutif et le Conseil
d'Etat doivent Stre en nombre süffisant pour entrer en activitö d^s Tetablissement de la Constitution. Le
Gouvernement doit rester seul pendant quelques mois, parce que Jamals il n'aura besoin de plus de force
et parce que Tesprit de la L^gislature sera meilleur, si avant de se r^unir eile a ä^jk couqu de Testime
ponr le Gouvernement. Nous sommes persuad6s que Ton pourrait esp^rer un r^sultat satisfaisant, si la com-
mission de Constitution ou une autre commission nomm6e k cet effet par le Conseil l^gislatif ^tait charg6 des
61ections de concert avec le pouvoir executif; il serait indispensable que les premiöres autorit^s fussent d'abord
nomm^es au complet. Le mode d'61ection compliqu6 que prescrit la Constitution, mode inapplicable k cette
premi^re 6poque, semble m§me l'exiger. Que peut opposer la France k un tel proc^d6 ? Presque toutes les
^lections ne furent-elles pas faites chez eile par trois hommes ? et combien plus qu'elle n'avons-nous pas besoin
de la meme harmonie dans les ndtres? Nous sentons parfaitement ce qu'il y a de d^sagr^able dans cette
demande; mais nous croyons devoir subordonner au bien g^n^ral des consid^rations de d^licatesse. Nous
croyons devoir vaincre des sentiments penibles, pour remplir des devoirs imminents. Nous ne voyons aucune
difficult^ k ce qu'un gouvernement nomme son successeur, qui lui-meme n'a qu'une dur6e limit6e et qui est
aasujetti k de fröquents renouvellements, et, si ce gouvernement est repr68ent6 au gouvernement fran^ais comme
UD parti ou une faction, ne peut-on pas demander avec raison pourquoi cette faction a 6t6 reconnue; pour-
quoi Ton n^gocie avec eile ; pourquoi enfin on en exige de si fr6quents sacrifices ? — Ceci, touch6 avec taet,
detruirait tous les effets nuisibles qu'auraient pu produire la calomnie et la malveillance. (9.) Tout ce que
vous dites d'ailleurs de relatif k la marche k suivre pour obtenir la reconnaissance de la nouvelle Constitution
ä Luneville, a notre enti^re approbation. Agr6ez^ etc. (10.) PS. „Reinhard se vante publiquement d'avoir
re^u de Paris notre projet de Constitution, pour donner son pr^avis sur son contenu. II veut se faire passer
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o82 17. Januar 1801 Nr. 203
pouv Tarbitre des destin^es de THelv^tie et affiche Tautoritä qu'on Ini sappose de la maniöre la plns choquante
pour la nötre." — (Concept und ReinBchrift.) 80i, p. 877-886. s87-8»9; 40l
8) 7. Februar, Bern. M. Begoß an M. Stapfer. 1. Antwort auf dessen Bemerkungen (v. 28. Jan.) tlber
den Verfassungsentwurf ... Er kenne denselben nicht so genau dass er sagen könnte, worin die singerie
liegen solle. „Du reste et quant aux d^nominations, j'aurais aim^ aussi qu'on en eüt adopte qui nous fnssent
propres, et pour Tautorit^ ex^cutive j'aurais conserv6 le titre de notre Constitution. Je n'en vois point de
plus modeste, de plus facile, de plus convenable, et malgr6 tout ce qu'on en a pu dire, lorsqu'il s'est agi
de faire une r^volution, le mot Directoire helvetique n*a jamais blessö l'oreille des röpublicains, et il paratt
qne les difficult^s que Ton ^l^ve sur des mots ne sont dues qu'aux intrigues de ceux qui voudraient nous
donner une Constitution k leur gr6. Ces gens-lä tiennent le meme langage ici, et s'ils d^sirent de voir renattre
les anciens titres, c'est qu'ils leur paraissent un v^hicule propre k ramener les anciennes institutions qu'ils
regrettent. II ne faut pas se tromper sur le but qu'ils se proposent; ils ont le double espoir, et de nous
rendre une Constitution f6d6rative et d'amener une crise qui les favorise dans leurs vues ambitieuses et puisse
les faire remonter en partie sur leurs chaises curules. C'est sous ce rapport .. qu'il est plus instant que
jamais de les surveiller et d'aller au-devant de toutes les machinations qu'ils dirigent k Tombre du secret
J'ai lä-dessus des donn^es trös pr^cises; je sais qu'il y a beaucoup d'agitations dans le dernier sens. Je
sais que quelqu'un d'entre eux se vantait il y a peu de jours d'avoir puissamment influenc^ nos deux der-
ni^res r^volutions et se flattait de contribuer essentiellement k une troisi^me et de mettre hors de place tels
et tels individus qu'il d^signait. Je n'envisage pas le ridicule du propos, mais je considöre l'intention, et je
ne puis m'empScher de faire des rapprochements avec d'autres propos qui ont une autre source et qui vons
auront 6tö transmis. Outre qu'il serait difficile, j'ose m§me dire impossible, de trouver dans les ci-devant
gouvernements f^d^ratifs des d^nominations qui r^pondissent k la nature des fonetions nouvelles cr^^es par
Tacte constitutionnel, je sais, k n'en pouvoir pas douter, qu'elles seraient vues d'un mauvais oeil par tous
ceux qui sont attach^s aux principes de l'indivisibilitÄ'* 2. Anzeige dass der Vollziehungsrath unverweilt
500 Mann (Über) den Großen St. Bernhard beordert habe, dass übrigens die gemeldeten Unruhen im Aostathal
bereits wieder gedämpft seien. BArchiv: Par. Gm. Arch.
203.
Bern. 1801, n. Januar.
80 (Gg. B. Prot.) p. 75. 79, 80.-408 (Ges. a. D.) Nr. 881. — Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 214, 215. — BoU. d. lois & d. Y. 218.
N. sdiw. Republ. lY. 1037.
Ermächtigung zum Verkauf des Wetünger Amthauses in Zürich.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehungsraths vom 12. dies, worin derselbe die Be-
vollmächtigung begehrt, das Amthaus des Klosters Wettingen in Zürich versteigern zu dürfen ;
In Erwägung dass zu(r) Bezahlung einer auf diesem Gebäude haftenden Schuld die Veräußerung des-
selben erforderlich ist,
verordnet:
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, das in Zürich liegende Amthaus des Klosters Wettingen, mit
Vorbehalt des geräumigsten und besten Kellers und (der) Schütte, nach Vorschrift des Gesetzes vom 3. Jenner
1800 versteigern zu lassen.
1) 12. Januar, VR. Der Finanzminister zeigt an dass das Kloster Wettingen 10,000 fl. abzahlen sollte
und dafür keine bessere Aushülfe kenne als den Verkauf seines Amthauses in Zürich; er legt den Entwurf
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Nr. 204 19. Januar 1801 583
einer bezüglichen Botschaft an die GesetzgebuDg vor. Derselbe wird genehmigt. Es wird bemerkt, der
Glänbiger, B. NUscheler, dem dieses Hans s. Z. verpfändet worden, verlange das Capital zurück, und der
Termin für die Rückzahlung sei im October abgelaufen; die Schätzung betrage 12000 fl. oder 19,200 Frk.,
der bisherige Nutzen aber blos 80 Frk. Dazu kommen beträchtliche Baukosten für jedes Jahr. Der Staat
könnte sich den geräumigsten Keller nebst der Schütte vorbehalten und vermuthlich doch den Schatzungspreis
herausschlagen. Mit dem Verkauf wären also verschiedene Vortheile zu erlangen, etc.
VKProt. p. 280, 281. ~ 180, p. 175-77. (179.) — 689, p. (886.) 898—95. — RepubL IV. 1082.
2 a) 15. Januar, gg. R. Eingang der Botschaft. Verweisung an die Finanzcommission.
2 b) 17. Jan., ebd. Dem Bericht der Commission zufolge wird der Verkauf bewilligt, der Beschluss auch
in zweiter Lesung behandelt und ausgefertigt.
204.
Bern. 1801, 19. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 325. 826. - 675 (Staateg.) p. (721—22. 726-29.) 781. 788.
Beschluss des VoUziehungsraths betreffend Avf schuh des Verkaujs einiger von der Oemeindskammer
Bern beanspruchten GHiter.
Der Vollziehungsrath, auf den Bericht seines Finanzministers (betreffend) die von der Gemeindskammer
von Bern in Anspruch genommenen Güter, welche, theils im Canton Bern, theils im Oanton Oberland liegend,
unter die Zahl der zu verkaufenden Nationalgüter gesetzt wurden, und deren Veräußerung nun nach dem
Ansuchen der Gemeindskammer suspendirt werden sollte, als da sind:
Im Canton Bern:
Laupeny (die) Schlossdomäne und Landschreiberei,
Aarherg, das Schlossgebäude und Güter daselbst,
Burgdorf, (die) Schlossdomäne und die dasige obere Mühle,
Bipp, das Schlossgut,
Wangen, die Landschreiberei,
Trachselwaldy die Schlossdomäne und Landschreiberei.
Im Canton Oberland:
Thun, die Schloss- (und?) Kloster-Reben,
Frvtigen, das Schloss Tellenburg,
Ohersimmenthal und Simmenegg, das Pintenschenkhäusli, Baumgarten, Stadelmätteli, Schlegelholzraoos
und Wolrey,
Untei*seeny das Schloss und dessen Güter;
beschließt:
1. Der Verkauf der obengedachten Güter sei bis zur Separation der Staats- und Gemeindsgüter im
Ganton Bern suspendirt.
2. Dem Finanzminister sei die Bekanntmachung dieses Beschlusses aufgetragen.
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584 19. Januar 1801 Nr. 204
Mit diesem Beschlass wurde Nr. 116 eingeschränkt. Derselbe war das Ergebnis langer Verhandlungen,
die hier im Wesentlichen dargestellt werden :
1) 1800, 29. October, Bern. Reclamation von 131 (al. 132 o. 133) Bürgern der Gemeinde B. bei dem
gg, Rath. pWann die wahre Freiheit eines Volks darin bestehet, der Regierung über alle Gegenstände mit
der schuldigen Ehrerbietung Vorstellungen machen zu dürfen, so ist besonders dieses Recht durch eine Con-
stitution anerkennt, die auf der Souverainität des Volkes beruhet; um wie viel eher sollen nicht Petitionen
angehört werden, die Gegenstände betreffen von denen das Heil des Landes abhänget. Wie könnten recht-
schaffene wohldenkende, für die Rettung ihres Vaterlands bekümmerte Staatsbürger bei der gegenwärtigen,
an die Verzweiflung grenzende(n) Lage desselben gleichgültig sein, ohne sich der Verachtung und der Feigheit
gegen ihre Nachkommen schuldig zu machen, wenn sie nicht alle erlaubten Mittel angewendet hätten, dem
Strom des Unglücks, der die künftigen Geschlechter noch mehr als sie selbst bedrohet, zu widerstehen?
Nicht von denjenigen die die offene Sprache freier Männer führen hat die Regierung etwas zu befürchten;
ihre gefährlichsten Feinde sind Schmeichler, die in der Finsternis schleichen und das Licht meiden; ein
wahrer Freund seines Vaterlands, unHihig Nebenwege zu gebrauchen, ist allen gesetzwidrigen Unruhen feind,
und wenn er gegen Gott und die Menschen seine Pflicht gethan hat, erwartet er mit der nur einem solchen
eigenen Gewissensruhe und Standhaftigkeit von der allgemeinen göttlichen Vorsicht (!) allein die Rettung des
gemeinen Wesens. — Mit welch* unbeschreiblicher Bestürzung, Bürger des gg. Raths, haben nun die Unter-
schriebenen und alle wackere Angehörigen dieses Cantons aus euem letzten Verhandlungen vernehmen müssen,
dass die beträchtlichsten liegenden Güter des ehemaligen Cantons Bern versteigert und für die Republik (auf)
immer veräußert werden sollen. Wie soll dieser unwiederbringliche Verlust an seinem sichern Ertrag und
durch den geringen Preis der Lösungssumme je wieder ersetzt werden können ? Und zu welchem Ende sollen
diese Jahrhunderte hindurch aus den Teilen der Burgerschaft von Bern, von unsern seligen Voreltern, ange-
brachten und geäufneten Hülfsquellen an liegenden Gütern verkauft und die davon erlöste Summe diesem
Canton entzogen und vielleicht ganz äußert demselben, für Cantone die keine je besessen haben, verwendet
werden? Zu(r) Rettung des Vaterlands, zu(r) Erkaufung des Friedens? Nein, aber zn(r) Bezahlung der aus-
stehenden Besoldungen! Wie wird unsere Nachkommenschaft, wie wird ganz Europa davon urtheilen! Was
könnte diese in dem Gesetz selbsten ausgedrückte Bestimmung für die helvetische Regierung, die das Beste
des Landes allein vor Augen zu haben so oft innert und äußert Lands kundgethan hat, für Absichten ent-
decken lassen; wie wtirde die Vergleichung zwischen den ehemaligen, so verhassten Regierungsformen und
der gegenwärtigen, die das Land mit Glück und Segen erfüllen sollte, vor den Augen desselben ausfallen?
Was sollte das ganze Volk für die Zukunft von einer Regierungsform erwarten, die in den ersten zwei Jahren
bereits alle die reichen Hülfsquellen, die an Zinsschriften in diesem Canton schon allein mehrere Millionen
betrugen, so erschöpft hat dass zu(r) Verkaufung dieser letzten väterlichen Erbgüter geschritten werden maß.
Was soll denn endlich unser Schicksal sein? Sollen die künftigen allgemeinen Staatsbedürfnisse, von deren
Verminderung so oft gesprochen worden, und zu welcher noch wenig Hoffnung ist, durch immer vermehrte
Steuren und Auflagen auf das Volk allein bestritten werden ? — Wir wollen nicht von den verlornen Rechten
der Burgerschaft von Bern reden, aus deren eigenem Vermögen die meisten dieser Besitzungen erkaufet
worden sind. Unsere Stadt, die seit der Revolution am meisten gelitten, die auch innert ihren Mauren ihr
unwidersprechliches Eigenthum täglich verloren gehen siebet; die durch den Verlust ihres (lange ehe
sie die Souveränität besaß) erkauften Stadthauses (?), ihres namhaften Stadtseckeis und aller anderen Vorrechte,
die alle ehemaligen Municipalstädte ihres Cantons ungestört genießen (?), so tief unter dieselben gesetzt worden,
kommt nicht mehr in Anschlag. Aber als bloße eingeborne Bürger dieses ehemals gesegneten Cantons, der
ohne einige Auflage allen Staatsausgaben mit Ueberfluss begegnete ; welcher den ersten gerechtesten Ansprach
auf die darin liegenden Güter um so da mehr hat, da derselbe immer den beschwerlicheren gemeinen Aas-
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Nr. 204 19. Januar 1801 585
gaben der Eidgenossschaft am meisten ausgesetzt gewesen und von keinem anderen Canton je etwas gezogen
hat; aus Liebe und Schuldigkeit fUr den Boden auf dem wir geboren worden, glauben wir uns verpflichtet,
euer Augenmerk . . . auf diese alle künftige Verwaltung der Republik zerstörende, zu Grund richtende Maß-
regel noch einmal richten zu sollen. Wir glauben, der gegenwärtige Zeitpunkt seie der mindest vortheil-
hafteste (!), u(m) durch Veräußerung dieser liegenden Ottter einen annähernden Werth derselben zu erhalten,
wie die Erfahrung bereits nur zu sehr beweist (?). Wir glauben, diese Güter, in jedem Canton überhaupt,
seien ein unveräußerliches Eigenthum derselben, welches nicht nur dem gegenwärtigen, sondern (wie alle
Gemeindsgtiter von euch . . . selbst sind anerkennt worden) den künftigen Geschlechtem angehört. Wir glauben,
wenn selbst diese Güter ein Eigenthum des souveränen Volks aller andere(n) Cantone wären, so solle mit
dieser Maßregel um so da mehr einstweilen inn(e) gehalten werden, da euere gegenwärtige Regierung und
QDsere Lage durch die französische Regierung (!) nur provisorisch erklärt sind, und unsere Verfassung erst
durch den allgemeinen Frieden festgesetzt und bestimmt werden wird. Wir glauben um so da mehr die
Veräußerung der ehemaligen Staatsgüter überhaupt ftlr unser Vaterland schädlich, da dieselben, als Oapitalien
betrachtet, immer die größte Sicherheit gewähren, und kein Staat ohne solche und öffentliche Gebäude wohl
verwaltet werden kann, und wir sehen, mit wie vieler Mühe die seit der Constitution eingeführten Auflagen
eingesammelt werden können. Die gegenwärtige klügere frz. Regierung hat selbst, durch die Fehler ihrer
Vorgänger und den unersetzlich erlittenen Schaden belehrt, den Verkauf der noch übergebliebenen (Güter)
eingestellt und widmet nun solche zu öffentlichen Anstalten. Wir glauben die Bestimmung dieser (!) Lösungs-
summe um so weniger so dringend, als sie angegeben wird, da die ehemaligen Volksrepräsentanten durch
ihre eigenen Fehler, wider alle kräftig erhaltene (!) Vorstellungen wider die Abschaffung aller rechtmäßigen
Staatseinkünfte, an dieser Zerrüttung der Finanzen selbst schuld sind*), und dass es selbst wider die aus-
gerufene Vaterlandsliebe der helvetischen Regierung streite, um geringfügige rückständige einzelne Besoldungen
auf immer bei Anbeginn ihrer Regiei*ung die Jahrhunderte hindurch von den vorhergehenden angeschafften
Güter um einen geringen Preis zu veräußern. Wir glauben, es seien noch viele andere Hülfsmittel vorhanden,
vermittelst welcher diese Staatsschuld ohne diese verderbliche Maßregel bezahlt werden kann. — Aus diesen
Betrachtungen, in tiefem Selbstgefühl unserer bürgerlichen Pflicht gegen unser Vaterland, geht der Zweck
unserer gegenwärtigen Petition dahin, dass ihr . . . in eurer Weisheit auf dieselben bedacht zu sein geruhen
wollet, mit der Versicherung dass wir und alle unsere rechtschaffene Mitbürger in allen zum gemeinen Besten
und zum Frieden des Vaterlands dienenden Absichten nach unsern Kräften mitwirken werden. Sollte aber
hingegen dieser unser aufrichtige, zum Besten unsers Vaterlands gethane Schritt fruchtlos ablaufen, so ver-
wahren wir uns hiemit unserseits feierlich vor Gott und den Menschen, für uns und unsere Nachkommen,
dass wir an den Folgen dieses Verlusts für unser Vaterland unschuldig sind, und überlassen denjenigen die
daran schuld sind oder Antheil haben und den Ihrigen alle Verantwortung, die früh oder spät gegen dasselbe
daraus entstehen kann.** 228, p. 125-180.
Die Originalunterschriften fehlen, sind aber durch ein notarialisch beglaubigtes Verzeichnis ersetzt. (Es
flnden sich viele Namen von ehemaligen Beamten darunter.)
2) 31. October, gg. R. Verlesung der Zuschrift von „132" Bürgern von Bern betreffend den Verkauf
von NGütem. Man beschließt, darauf nicht einzutreten. Prot. p. 497. — Bepnbi. in. 704.
3) 1. November, VR. Eingang eines Protestes der Gemeindskammer von Bern gegen Verkäufe von
Nationalgüteiii im Canton vor Sönderung der Staats- und Gemeindsgüter. Derselbe wird dem gg. Rath
übermittelt. VRProt p. so. - 178, p. 5. - eas, p. 597. — Repubi. m. 712.
*) Es handelte sich doch am viele Beamte, die daran onschuldig waren.
AB. a. d. HelY. VI. 74
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586 19. Januar 1801 Nr. 204
4) 5. November, gg. R. Der Vollziehangsrath sendet die ProtesterklHruDg der Gemeindskammer von
Bern gegen den Verkauf von Nationalgütern welche sie anspricht. Diese Vorstellnng geht an denselben
znrttck mit der Einladung, die Ansprüche der Gemeinde Bern bestimmt bezeichnen und untersuchen zu lassen
und ihr darüber wie andern Recht zu verschaffen. Prot. p. 510. -- 469, Nr. 212. — Befnbi. lu. 7i8— 11
5 a) 6. November, VR. Sendung des gg, Raths. Verweisung an den Finanzminister behufs Befolgung.
VEProt, p. 174. — 686, p. 599.
5 b) 6. Nov., ebd. An den gg, Rath wird das Begehren gerichtet, die Unterschriften der Protestation
der 132 Bürger mitzutheilen. Prot. p. 174-75. - 178, p. 49. - 686, p. 601.
Am 8. wurde die Ranzlei des gg. R. beauftragt, eine Abschrift zu liefern.
6) 13. November, VR. Dem Finanzminister, der über die Beleuchtung der Ansprüche der Gemeinds-
kammer von Bern eine Wegleitung begehrt, wird geantwortet: „1) Werdet Ihr die GK. von B. auffordern,
die Ansprüche der Gemeinde B. auf gedachte Güter mit ihren rechtlichen Beweisthümem aufzustellen; 2) damit
aber der durchs Gesetz verordnete Verkauf der Nationalgüter nicht um mehrere Monate zurückgesetzt werde,
so seid Ihr beauftragt, in dem Veräußerungsgeschäfte nach dem Gesetze fortzufahren.^
VBProi p. 805, 806. — 876, p. (697-99.) 701.
7) 13. November, VR. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Mit Befremden sah der VR. in
beiliegender, von dem gg. Rath eingesandten Vorstellung von 132 Bürgern von Bern gegen die Versteigerung
der ehemaligen bernerischen Staatsgüter, dass selbst öffentliche Beamtete in derselben unterschrieben sind.
Da nun unter diesen mehrere sich befinden, die In Aemtern welche in Euer Departement einschlagen angestellt
sind, so ertheilt Euch der VR. den Auftrag, ihm ungesäumt und aufs bestimmteste bekannt zu machen, in
welcher Qualität dieselben angestellt seien, und welche Besoldung sie zu genießen haben.^
VRProi. p. 810. - 676, p. 193.
8) 20. November, VR. Der Finanzminister legt den Entwurf des Schreibens vor, das er an den RStatt-
halter von Bern über die Protestation der Gemeindskammer gegen Verkäufe von Nationalgütern richten soll.
Derselbe wird vollständig gebilligt. VBProt p. 405, 406. - 686, p. (628. 025.) 627.
9) 5. December, Bern. Die Gemeindskammer an den RStatthalter. Antwort auf die Weisung des Finanz-
ministers, betreffend die angesprochenen Güter. Die geforderten Beweise hätte man längst vorgelegt, wäre
man nicht durch das Vorgehen der Regierung gegen andere Städte abgeschreckt worden ...(?) üebrigens
nehme die Arbeit viele Zeit in Anspruch, sodass sie noch nicht habe erledigt werden können; doch lassen
die Committirten einen baldigen Abschluss hoffen. 8W. p. 7i»-i4 (Copio).
Am 13.]^durch den Minister dem VR. vorgelegt, von diesem aber ad acta gewiesen (p. 709). An den
Statthalter richtete der Minister gleichen Tags ein Schreiben, das die Andeutungen der GK. richtigstellte
(p. 717—18).
10) 11. December, VR. Die Verwaltungskammer von Bern erhebt gegen sofortigen Verkauf der National-
güter in ihrem Canton verschiedene Bedenken, nämlich 1) dass die Pachtaccorde für 9 Jahre geschlossen
worden, 2) das Land in dieser Jahreszeit den ungünstigsten Anblick darbiete, und zwar so dass die Kauf-
lustigen den Werth und Ertrag der Güter am wenigsten (sicher) schätzen können; 3) durch die Menge der
gleichzeitig ausgebotenen Güter die Concurrenz der Käufer vermindert und so auch der Erlös geschmälert
werde; sie möchte daher die Verkäufe erst vom Frühjahr 1801 an allmälig vor sich gehen lassen. Diese Zd-
schrift wird dem Finanzminister zu sorgfältiger Prüfung überwiesen. VBProt. p. 245, 246. — 886, p. (629—88.) «S5.
IIa) 23. December, VR. Die Gemeindskammer von Bern reclamirt gegen den Verkauf von Gütern der
Stift im Canton Oberland. An den Finanzminister zur Prüfung. VEProt. p. 466. - 686, p. (648-44.) ««8.
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Nr. 206
20. Januar 1801
587
IIb) 29. Dec.y ebd. Auf eise gleichartige Beclamation der Verwaltangskammer, die der Minister ab-
weisen wollte, wird Versebub bewilligt. Prot p. 689— 40. - 687, p. (191-92.) 19s.
12) 24. December. Der VollziehongBrath an die Verwaltungskammer von Bern. Antwort auf deren Zu-
schrift y. 8. d. betreffend den Verkauf von Nationalgtttern . . . „So groß auch die Schwierigkeiten und Hinder-
DJsse sein mögen, die sich dem vorhabenden OUterverkaufe entgegensetzen, so ist doch die Regierung geneigt
zu glauben, dass sie durch Fleiß und Anstrengung der Cantonsautoritäten, wo nicht gänzlich, doch größten-
theils gehoben und beseitigt werden können. Dass eine Rectilication der Schätzungen noch geschehen könne
und leicht möglich sei, sollte um so weniger bezweifelt werden, je gewisser es ist dass die vorausgesetzte
Kenntnis der DomSnen und ihres reinen Ertrags als Grundlage jener Berichtigung angenommen werden und
hinreichend sein könne. Ebenso wohl sollte eine zweckmäßige Abtheilung jener Grundstücke die zur Ver-
steigerung zu bringen sind vorgenommen und um so leichter ausgeführt werden können, da nicht gefordert
wird dass alles durch eine Person geschehe. Ganz füglich könnten wohl mehrere Individuen mit dem näm-
lichen Plane bekannt gemacht und zu gleichem Zwecke mit erwünschtem Erfolge beauftragt werden. Bei
diesen Eröffnungen hat der VR. keine andere Absicht als euch, Bürger Verwalter, mit dem festen Willen
der Regierung bekannt zu machen, die das Gesetz schnell und pünktlich vollzogen wissen will. Mit Zuversicht
hofft demnach der VR. dass ihr mit allem Eifer und der ganzen Amtstreue zur (best)möglichen Beseitigung
der Hindernisse das Eurige kräftigst beitragen und dadurch der Regierung jene Ergebenheit beweisen werdet,
die sie von euch zu erwarten berechtigt ist." VBProt p. 48i, 482. - 686, p. «59-6O.
Der Finanzminister hatte u. a. betont, dass die begehrte Verschiebung in den andern Cantonen ebenso
stattfinden, d.h. die schon im Gang befindliche Operation eingestellt werden müßte; (Bd. 695, p. 645 — 47;
649—52. 653. 655. 657-58).
13) Zu bemerken ist noch die Summe der Schätzungen: Für diejenigen im Ct. Bern Frk. 185,125; ftir
die im Ct. Oberland Frk. 15,775. — Der Minister wurde beauftragt, den Abgang durch weitere Vorschläge
zu ersetzen. (Verkäuflich blieben dort fllr Frk. 351,536, hier für Frk. 23,260; dort kam in Betracht, dass
bisher keine Verkäufe stattgefunden hatten.)
205.
Bern. 1801, 20. Januar.
310 (VB. Prot.) p. 361—364. - 633 (Bevölkrg.) p. 119—122. -
Ball. d. arr. eie. Hl. 80—82.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend
Geistlichen.
Der Vollziehungsrath , unterrichtet dass die
Geburts-, Sterbe- und Ehe-Register wegen Unter-
lassung der zum Einschreiben nöthigen Anzeigen
hin und wieder von den Pfarrgeistlichen nur un-
vollständig geführt werden;
In Betrachtung dass das Gesetz vom 15. Kör-
nung 1799, obgleich es die Besorgung dieser Re-
gister unter die Verrichtungen der Municipalitäten
- 102Q (Allgem.) p. 88—86. — Tagbl. d. Besclil. etc. UI. 88-90.
— N. Bchw. Republ. IV. 1182.
die Fortführung der Civilstandsregister durch die
Le Conseil exöcutif, informö qu'en differents
endroits les ministres du culte ne tiennent qu'in-
complötement les registres de naissance, de ma-
nage et de däces, par döfaut des indications nä-
cessaires pour Tenregistrement ;
Considörant que la loi du 15 F6vrier 1799,
en mettant au nombre des attributions des mu-
nicipalitös le soin de tenir les registres, n'a point
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588
20. Januar 1801
Nr. 205
zÄhlt, die Pfarrgeistlichen ihrer daherigen PlBichten
keineswegs entledigt;
In Betrachtung dass vielmehr die ordentliche
und genaue Fortsetzung der bürgerlichen Re-
gister von Seite der Pfarrgeistlichen um so noth-
wendiger wird, je unvollkommener dieselben bei
der gegenwärtigen Einrichtung der Municipal-
behörden von den letztern geführt werden;
Nach Anhörung des Ministers der Innern An-
gelegenheiten,
heschließt :
1. Die Pfarrgeistlichen werden die Geburts-,
Ehe- und Sterbe-Register wie bis dahin unter
ihrer eignen Verantwortlichkeit fortführen.
2. Sie werden diejenigen Lücken, die sich
wegen zeitheriger Versäumnis der Einschreibung
in denselben vorfinden mögen, vermittelst einer
Aufforderung an ihre Eirchgenossen, um ihnen
die dazu nöthigen Anzeigen zu machen, ungesäumt
auszufüllen suchen.
3. Jedermann ist gehalten, die Verehlichungs-,
Geburts- und Sterbefälle, die ihn oder die Seinigen
betreffen, dem Pfarrgeistlichen seines Wohnorts
sowie auch demjenigen seines Heimatorts zur
Einschreibung anzuzeigen.
4. Die von den Pfarrgeistlichen darüber ge-
führten Register werden wie bisdahin über den
bürgerlichen Zustand völlige Beweiskraft haben.
5. Die von denselben ertheilten Geburts-, Ehe-
und Todtenscheine werden neben der Unterschrift
des Pfarrgeistlichen, der einen solchen ausstellt,
noch mit derjenigen des Präsidenten der Munici-
palität versehen werden.
6. Der Minister der innern Angelegenheiten
ist beauftragt, über die Vollziehung dieses Be-
schlusses, der durch den Druck bekanntgemacht
und in das Tageblatt der Gesetze (!) eingerückt j
werden soll, zu wachen. !
voulu döcharger par-lä les ministres du cultede
leur Obligation y relative;
Considörant qu'au contraire la continuation
exacte et rögulifere des registres civils de la pari
des ministres du culte devient d'autant plus n6-
cessaire, que par l'organisation actuelle des au-
toritös municipales ces livres ne sont tenus que
tres-imparfaitement par ces derniferes;
Oul le ministre de Tlntörieur,
ordonne :
1. Les ministres du culte continueront, aiosi
qu'ils Tont fait jusqu'ä prösent, de tenir sous leur
propre responsabilitö les registres de naissance,
de mariage et de döces.
2. Ils tächeront de remplir incessamment les
lacunes qui peuvent se trouver dans les livres
par Omission d'enregistrement, en invitant ä cet
effet leurs paroissiens ä leur faire parvenir les
indications n^essaires.
3. Chaque citoyen est tenu d'indiquer au pasteur
du lieu de son domicile les naissances, les ma-
riages et les däces qui concernent lui et les siens,
afin qu'il en seit fait inscription. II est de plus
en Obligation d'en donner connaissance au pasteur
du lieu de son origine.
4. Les registres tenus ä ce sujet par les ministres
du culte seront regardös, ainsi que cela a eu lieu
jusqu'ici, authentiques, relativement ä Tötat civil.
5. Les certificats de naissance, de mariage et
de däcäs donnäs par les ministres du culte devront,
outre leur signature, ötre revdtus de celle du
President de la municipalitö.
6. Le ministre de Tlntörieur est chargä de
l'exÄcution du prösent arrfttö, qui sera imprira^,
publie et ins^re au Bulletin des lois (!).
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Nr. 206
21. Januar 1801
589
206.
Bern. 1801, 21. Januar.
80 (Gg. B. Prot.) p. 15. 45—47. 54. 90-92. - 4
Tagbl. d. Ges. n. D. V. 215—217.
I (Ges. Q. D.) Nr. 822. - 122 (Plak.) Nr. 261. - 1020 (Allgem.) p. 89-98. 95, 9e.
- Bull. d. lolB 4 d. V. 214, 215. — N. schw. Repnbl. IV. 1016-17.
Ergänzung von Nr. 167 betreffend Ersatzwahlen für Cantons- und Bezirksgerichte.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des
Vollziehungsraths vom 3. Jenner 1801 und nach
angehörtem Bericht der Constitutions-Commission;
In Erwägung dass das Gesetz vom 17. Christ-
inonat 1800, über die Entlassungen der öffentlichen
Beamten und über die Wiederbesetzung der durch
Entlassung oder auf andere Weise ledig gewordenen
Stellen, in Rücksicht auf die Ergänzung der nur
auf kurze Zeit abwesenden oder wegen Vergehungen
suspendirten Richter und in Rücksicht auf die
Ersetzung der Suppleanten der Cantonsgerichte
einiger Vervollständigung bedarf,
verordnet :
1. Die Cantons- und Bezirksgerichte sollen in
Fällen, wo einzelne Mitglieder wegen Verwerfung
(Recusation) , Abwesenheit und Krankheit den
Sitzungen nicht beiwohnen können, befugt sein,
Suppleanten zu ernennen, die nur so lange die
daherigen Verrichtungen übernehmen, als die
Richter dieselben nicht selbst versehen können.
2. Die Gantonsgerichte wählen zu diesem Ende
aus den ihnen zugegebenen Suppleanten die man-
gelnden Richter, ohne an eine Rangordnung ge-
halten zu sein.
3. Die Ersetzung der wegen Vergehungen
suspendirten Richter geschieht nach Anweisung
dos Gesetzes Yom 17. Christmonat 1800, und der
auf diese Art Ernannte bleibt nur so lange im
Amt, bis ein endliches Urtheil über den suspen-
dirten Richter wird gesprochen sein.
Le Gonseil lögislatif, sur le message du Conseil
exöcutif, du 3 Janvier 1801, et oul le rapport de
la commission sur la Constitution;
Considörant que la loi du 17 Döcembre 1800,
sur les d^missions des fonctionnaires publics et
sur la repourvue des places devenues vacantes
par dämission ou d'une autre maniöre, a besoin
de quelques amendements k Tögard du remplace-
ment des juges qui ne sont absents que pour peu
de temps, ou qui seraient suspendus de leur emploi
pour cause de dölit, de m6me qu'ä l'ögard du
remplacement des supplöants des tribunaux de
canton,
ordonne :
1. Les tribunaux de canton et de district sont
autoris^s, dans les cas oü quelques membres ne
pourraient pas assister aux säances pour cause
de röcusation, (d')absence ou de maladie, de
nommer des supplöants, qui ne seront charges
des fonctions dans le tribunal que pour autant de
temps que les juges ne pourront pas les remplir
eux-in6mes.
2. Les tribunaux de canton öliront ä cet effet
d'entre leurs supplöants les juges manquants, sans
Stre tenus d'observer aucun rang dans cette
ölection.
3. Le remplacement des juges suspendus de
leur emploi pour cause de dölit se fera conformö-
ment ä Tinstruction contenue dans la loi du
17 Döcembre 1800, et celui qui aura 6t6 nomm6
de cette maniöre ne restera en fonctions que
jusqu'ä ce qu'il ait 6t6 prononcö par jugement
döfinitif sur le juge suspendu de son emploi.
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59Ö
21. Januar 1801
Nr. 206
4. Für die Ergänzung der Suppleanten der
Cantonsgerichte in den durch die Artikel 3 und 4
des Gesetzes vom 17. Ctiristmonat bezeichneten
Fällen sind es die Cantonsrichter, welche neben
dem einfachen Vorschlage des Regierungsstatt-
halters einen gedoppelten Vorschlag zu machen
haben.
5. Infolge dieser Verfügungen sind die Gesetze
vom 2. Jenner und 2L März 1799, über die Er-
gänzungsart der Gerichte, zurückgenommen.
4. Quant au remplacement des suppläants des
tribunaux de canton, il se fera dans las cas ii-
signös par les articles 3 et 4 de la loi du 17 De-
cembre, sur la double proposition des juges de
canton et la proposition simple du pröfet national.
5. Sont rapportöes en vertu de ce dispositif
les lois des 2 Jan vier et 21 Mars 1799, sur le
mode de remplacement des tribunaux.
1) 3. Januar. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „BB. GG. Durch das Gesetz v. 17. Dec. über
die Entlas8ang[en] der Mitglieder von Cantonsbeb'örden wurde jenes vom 12. Mai und das vom 17. Angstm.
1798 zurückgenommen. Der VR. sieht sich gegenwärtig im Fall, Sie .. um eine Erklärung über die Gesetze
V. 2. Jenner und 21. März (1799) anzusuchen, die durch das Gesetz v. 17. Dec. nicht förmlich zurück-
genommen sind, deren Zurücknahme aber in (derjenigen) der Gesetze v. 12. Mai und 17. Augstm. 1798 be-
griffen zu sein scheint, indem sie sich auf diese beziehen. — Eine zweite Frage dann entsteht über die Weise
wie die Mitglieder der Gerichte welche wegen Verbrechen in ihren Verrichtungen suspendirt werden, bis zur
endlichen Beurtheilung der gegen sie angehobenen Klage einstweilen ersetzt werden sollen. Der VR. bemerkt
in dem Inhalt dieser Gesetze einen wesentlichen Unterschied. Jene v. 12. Mai und 17. Aug. 1798 gestatteten
den Gerichten die Befugnis, eine Ergänzung bis zu der nächsten Wahlversammlung vorzunehmen ; die Gesetze
aber v. 2. Jenner und 21. März beziehen sich nur auf einzelne Fälle, jene nämlich der Verwerfung (Recusation),
Abwesenheit, Krankheit u. s. w., wo der Emamste nur eine momentane Verrichtung übernimmt. Es kann
Ihren Einsichten . . nicht entgehen, dass sehr viele Unbequemlichkeiten daraus entstehen würden, wenn die
vollziehende Gewalt sich mit (diesen) einzelnen Ergänzungen der Gerichtshöfe . . . beschäftigen müßte. Der
VR. haltet mithin dafür dass diese den betreffenden Gerichten überlassen werden sollten. In Fällen aber wo
die Anstellung eines Suppleanten sich nicht auf eine momentane Verrichtung beschränken würde, wie in jenen
wo ein Richter wegen Vergehen gerichtlich beklagt und in seinen Verrichtungen bis zur endlichen Beurtheilung
suspendirt wird, glaubt der VR. dass die daherige Ernameung nach Vorschrift des Gesetzes v. 17. Dec. vor
sich gehen sollte. Er schlägt Ihnen daher .. vor, die Gesetze v. 2. Jenner und 21. März 1799 und jenes
V. 17. Dec. dahin zu erklären: 1) Dass die Bezirks- und Cantonsgerichte in Fällen wo einzelne Mitglieder
wegen Verwerfung (Recusation), Abwesenheit (oder) Krankheit den Sitzungen nicht beiwohnen können, befugt
sein sollen Suppleanten zu ernamsen, die (aber) nur so lange die daherigen Verrichtungen übernehmen, als
die (ersetzten) Richter dieselben nicht selbst versehen können. 2) Die Cantonsgerichte ziehen zu diesem (Ende)
hin die ihnen zugegebenen Suppleanten zu, ans welchen sie die mangelnden Richter, ohne an eine Rang-
ordnung gehalten zu sein, ergänzen. 3) Die Ergänzung (Ersetzung) der wegen Vergehungen suspendirten
Richter geschieht nach Anweisung des Gesetzes v. 17. Dec. 1800, und der Suppleant bleibt nur so lange
im Amt, bis ein endliches Urtheil über den suspendirten Richter wird ausgesprochen sein. Der VR. ladet
Sie . . ein, diesen Vorschlag mit Dringlichkeit zu berathen.^
VBProt. p. 60—62. — 180, p. 11-18. — 616, p. 203 -205. - Eepubl. IV. »92.
2 a) 5. Januar, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Verweisung an die Constitutions-Commission.
2 b) 10. Jan., ebd. Die Commission legt einen Gesetzesentwurf vor, der mit Dringlichkeit berathen und
angenommen wird.
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Nr. 207 24. bis 28. Januar 1801 ö91
2 c) 12. Jan., ebd. BeBtätiguog und Aasfertigung als Oesetzesvorschlag.
3 a) 14. Januar, VR. Der eingelangte Vorschlag wird dem Jusiizminister zu baldiger Begutachtung über-
wiesen. VRProt. p. 279—80. — 616, p. 207.
3 b) 17. Jan., ebd. Der Minister rapportirt in dem Sinne dass keine Aenderung zu wünschen sei. Ent-
sprechende Botschaft . . . Prot. p. 811—12. - 180, p. 85. — B16, p. 209.
4) 21. Januar, gg. R. Infolge der Anzeige des VR. dass er nichts einwende, ytifd der Beschluss zum
zweiten Mal verlesen, berathen, als Oesetz angenommen und endgültig ausgefertigt.
207.
Bern. 1801, 24. Ws 28. Januar.
310 (VRProt), etc.
Verhandlungen über eine Adresse von Franz Rudolf Weiss an den ersten Consul über die hel-
vetische Verfassung,
Die Erwähnung dieser Episode gründet sich auf die amtlichen und privaten Erörterungen, welche diese
Adresse veranlasste, deren Text übrigens seither nirgends neu gedruckt erschien.
1) (c. 23. Januar.) „Berne, Janvier 1801. '^ — ^Le general Weiss, au nom des plus vrais amis de la
Patrie, Au Premier Consul de la Republique frangoise. — Grand Homme! La paix paraft se conclure.
L'ind^pendance de la Suisse est promise. Une nonvelle Constitution doit la pr6c6der. Le vrai peuple hei-
vetique, en suspens, jette un coup d'oeil de terreur sur le pass6 et s'inqui^te sur Tavenir. II craint quelque
brasqae d^cision qui consolide sa perte. II conjecture qu'on traite, mais avec un seul parti, quoique divisö
d'opinions. Sl la France n^6coute quo d'une part, qui est-ce qui la garantira de Terreur ? qui est-ce qui nous
garantira nous-mSmes d'en Stre encore victimes? Nous croyons de notre devoir d'etre, peut-ßtre pour la
derniöre fois, l'organe de la majorit6 de ce bon peuple. Nous croyons partager avec tout citoyen le droit
de repr6senter pour le bien public, dont le nötre fait partie. Grand Homme! Au nom de Thumanit^, au
nom de Votre gloire: ne refusez pas de nous 6couter, et pardonnez si la v6rit6 n^cessite quelques expressions
fortes; il n*en est point qui Vous concerne personnellement. — Nous 6tions, avant notre Revolution, un des
peoples les plus heureux, les plus vraiment libres et les plus estim6s. Nous en prenons k t^moins TEurope
enti^e. — Depnis la Revolution nous sommes un des penples les plus malheureux, les plus asservis, et nous
nous d6moralisons de plus en plus. — Nous n'avons jamais donnö de justes sujets de plaintes k la Repu-
blique fran^alse. Au contraire, ses ennemis nous accusent d'avoir m^rite sa reconnaissance. Notre grand
crime fut d'Stre riches et d*etre plac^s sous le fer d'un Directoire rapace et oppressif, de ce Directoire que
Bonaparte a culbute. — Oette richesse, cette abondance publique, etrangäre k notre sol, n'etait que le produit
de lois sages, de gonvemements probes et moderös et de Texemple unique d'avoir su (malgr6 une position
bien diffieile) ecarter pendant pr^s de trois siecles le fl^au de guerres exterienres. Quel garant plus certain
de notre neutralitei — - Conserver cette paix, maintenir Tharmonie avec nos voisins, etait Tobjet invariable
de notre politiqne. Mais on nous chercha quereile: on exag^ra, supposa, calomnia. Nous fümes attaqu^s
sans d6claration et succombämes sous la superiorite de forces dans une guerre frivole en motifs, perfide en
moyens, trompeuse en promesses. L'artifice y contribua plus que les armes. Nous vimes au milieu de nous
rni minißtre de la Republique fran^aise, on plutdt un agent des Reubels, abuser de son caractere inviolable,
s'eriger en chef conspirateur et accumuler, organiser tous les genres d'insnltes, de discordes, d'erreurs et de
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592 24. bis 28. Januar 1801 Nr. 207
confüsiODB. — Ce bon peupie suisBe, contiant et cr^dule, ^tourdi jusqn'^ ne plus s'entendre, fnt massacr^
pill^y iDcendi^, per8^cut6, et poorquoi ? Poar aceepter uoe Constitution nouvelle qu'on d^clara peu aprds Stre
mauvaise et impraticable. — Enfin, apr^s divers essais et apr^s avoir parcouru pendant trois ans toutes les
calamit^s r^volutionnaires : noas voilä sans Constitution et avec un gouvernement provisoire, mieux composö
que ne le suppose le public, mais ne nous paraissant jonir essentiellement que da pouvoir et de la considö-
ration qu'il emprunte de la force fran^aise; pour preuve le fr^quent usage qu'il fait de son niilitaire, et
qnelle affreuse extr^it6, pour nn gouvernement pr^tendu libre, que de ne pouvoir dominer, r6gir que par
des bayonnettes ötraugöres! Que serait notre ind^pendance promise, si la vioience en formait la base? —-
Sans donte qne ce gouvernement provisoire contient des membres trös-honorables, que personne n'appröcie
mieux qne nous. Mais le peupie y voit aussi, et plus particuli^rement dans les autorit6s införieures des
mSmes hommes auxquels dans Torigine il attribua principalement ses malheurs; de ces hommes 6iu8 par la
contrainte, Tastuce ou la v6nalit6, dans ces premiers moments d'effervescence r^volutionnaire, oü, sans ^gards
pour la capacit^, on ne consid^rait comme premier m^rite que les fureurs jacobines. — Nous n'appesantirons
pas les d^tails sur ceux qui nous ont tant calomni^s. Nous pr6f6rons de rendre justice en masse; noas
aimons k reconnaitre qnll n'est aucun pays r^voiutionn^ oü les indigönes (malgr6 nombre d'öcarts) aient
commis moins d'horreurs, de massacres, de pillages, provoqu^ moins d'^migrations et m§me t6moign6 plus
d^indulgence pour les opinions contraires. Nous sommes fiers de publier ce reste de fid^lit^ envers le caract^re
national. Quoi qu'il arrive, nous invitons tont vrai Suisse k ne jamais Toublier et k tenir compte des s^duc-
tions et de la difficult^ des circonstances. — Autant qu'il nous est connu des divers projets de nouvelle Cons-
titution, il nous parait qu'il n'en est point qui r^ponde directement au but, et qu'ils sont plntot le produit
de passions et int^r8ts particuliers que de vues purement patriotiques. Tons renferment des principes de
discorde, de ruine et de ressentiments inextinguibles, dont les premiers instituteurs pourraient facilement devenir
les premiöres victimes. — A Tegard du projet de RipuhUque une et indivisihley il n'est point de pays qui
dans un aussi petit espace renferme autant de vari6t6s et d'oppositions de circonstances locales, (de) langages,
moyens de subsister, lois, usages, moeurs, rellgion ; point oü Ton tient plus fortement aux anciennes habitudes.
Vouloir fondre en Impromptu plus de vingt petits Etats en Un, nous paratt (4 moins de trös-grandes modifi-
cations) une dangereuse et chim^rique entreprise, qui sacrifierait avec certitude une partie de la race präsente
k Tespoir vague d*une aro^lioration future. — La r6union de contr^es s^par^es ou le d^chirement d'aatres,
depuis longtemps unies, auraient des snites destructives, des inconvönients majeurs, que nous d^taillerons
aussitöt que nous en serons requis. — Entr'autres, pourquoi öcarteler ce canton de Beme jadis si bien
r^putö? Pourquoi le d^pouiller des fruits de son Economic et de sa sagesse, de propri6t6s en partie con-
tribu^es, ou achet6es, ou conqnises sur la tyrannie au prix de son sang? Nos repr^sentants auraient-ils la
comp^tence d'en disposer sans restriction, et ceux de nos jadis bons alli^s, voudraient-ils nous d6poailler,
r^colter oü ils n'ont point sem6? Leurs publics en rougiraient, les notres s'en indigneraient. — Pourquoi
öcraser d'nn seul coup ces capitales, ces bourgeoisies si nombreuses, ces milliers d'individus ou de familles
innocentes, qui ont bien m^ritö de la patrie, et auxquelles eile fut redevable de sa prosp^rit6*)? La des-
truction des cit^s r6agirait promptement sur les campagnes. — Qu'on r^forme les abus, mais non par de
plus grands. Que Tingratitude, l'envie, Toppression ne soient pas les bases de notre Constitution future.
Qu'on röforme, mais avec mesure et gradations; qu'on assnre peu k peu k nos descendants tont ce qu'on ne
ponrrait brusquement donner aux contemporains sans briser toutes nos relations. — Ces bouleversements,
*) Von W. handschriftlicb corrigirt. Im Druck steht das hier sinnlose Wort proprUU, •— Za bemerken ist ein be-
zügUches Schreiben von W. an den Präsidenten des VoUziehungsraths, dd. 27. Jan. 1801, das diesen Fehler anzeigt aber
die weiterhin folgende SteUe, wo sich derselbe wiederholt, nicht erwähnt (Bd. 494, p. 363).
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Nr. 207 24. bis 28. Januar 1801 593
cette Constitution forcöe auraient d'aillenrs le grand d^savantage d'etre beanconp plus coüteux et de ne pouvoir
86 sontenir que par des impdts jasqn'ici inconnus et d^jk d^eröt^s, et par Tappul de troupes ötrangöres que
Dotre pays, pauvre par nature, serait anssi hors d'6tat de payer que les impdts. — Au reste^ un sage föd6-
ralisme n'exclut point de nouvelles mesures pour donner plus d'accord et de force k Tensemble, soit pour
les relatioDs ext^rleures, soit pour le militaire, on antres objets d'int6ret commun. — Plus nous r6fl^chis8ons,
et plus nous sommes intim^ment persuadös qu'il n'est qu'un seul moyen de salut pour nous: moyen simple,
prompt, faeile, non seulement fond6 sur des sp^colations toujours incertaines, et dont le pass^ devrait avolr
d^goüt^; mais calcul6 mürement sous (sur?) tous nos rapports, sanctionn6 par le temps, Texp^rience et il y
a peu par Festime de TEurope enti^re. — Ce moyen est de se rapprocher de Fancien ^tat des choses. Que
cbaque canton rentre dans ses limites et ses administrations pass6es. Instruit par les malheurs, qu'on reetifie
alors les abus ; qu'on perfectionne, et promptement, mais avec sagesse, mod^ration et justice. — Nous esp6rons,
Dous osons le promettre, que dans peu Tordre, la süret^, la prosp^rit^, Tabondance et toutes les brancbes
de f^licit^ publique renaitront parmi nous. Aussitdt les Fran9ais redeviennent nos meilleurs alli^s, sous le
lien sacr^ du bienfait et de la reconnaissance. Nous la consignerons k nos descendants, nous Tobserverons
saintement nous-mömes. — BONAPARTE, et vous hommes 6clair6s qui Tenvironnez: vrais libörateurs de la
France (k Töpoque la plus menagante), devenez aussi les ndtres. Vos pr6d6cesseurs en puissance accumul6rent
sur nous tous les genres de calamit6s ; soyez en les r6parateurs .... Jeune H^ros, joignez aux lauriers de la
victoire ceux de la hienfaisance ; c'est la plus saine politique; Tune consolidera Tautre. — Salut et respect.^
4 Seiten in 4^. — Der Druck des Originals zeigt eine veraltete Orthographie ; manche Wörter sind durch
große Anfangsbuchstaben hervorgehoben; auch die Interpunction entspricht der seither üblich gewordenen
nicht und wurde daher theilweise geändert. — Ein Exemplar liegt in der Stadtbibliothek Bern, Miscell. helv.
H. XXII. 49, Nr. 49, eines in den Papieren von D. R. Bay; überhaupt scheint die Schrift nicht selten zu
sein. Das helvet. Centralarchiv hat indess nur eine Abschrift (Bd. 495, p. 177 — 84). — Eine schön gedruckte
deutsche Ausgabe — An den Ersten Oonsul etc. — in 8** (13 S.) — hat u. a. die Zürcher Stadtbibliothek.
Es ist auffKllig dass M. Begos schon am 24. Januar von dieser Flugschrift spricht (N. 2), während
deren Verfasser sie erst am 25. den Räthen behändigen ließ, und daher anzunehmen dass sie spätestens am
23. in der Druckerei fertig geworden sei. Wie Begos zu deren Kenntnis gekommen, lässt sich nicht sagen ;
auch ist unbekannt, ob die deutsche Ausgabe früher oder später erschien.
2) 24.( — 26.) Januar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. (Extract, § 6:) „Surveillez exactement, je vous
le r^pMe, . . les enrag^s helv6tiens des deui partis, jacobins patriotes ou jacobins aristocrates, esp^ces 6galement
dangereuses. Cette derniöre pour nous Test davantage, parce quMls ont recouvr6 une partie de cette magie
ancienne dont ils savaient s'entourer, et que leur amour-propre rend leurs passions plus actives. — II paratt
que les Bernois s'agitent plus que jamais et qu'ils ont fond^ de trös grandes esp^rances sur le d6part du
cit. Fitte. C'est k Tappui de leurs pr^tentions que le cit. Weiss, cet agitateur de sa patrie, dans tous les
sens dangereux, et vis-ä-vis duquel le pouvoir ex6cutif helv6tique a us^ de tant d'indulgence, a envoy^ au
premier Consul un memoire, qui nous parvient en ce moment avec sa lettre au pr^sident de notre Conseil
ex^cutif, dont vous trouverez une copie ci-jointe . . . Ce memoire imprim6, et qui sera sürement r^pandu avec
profusion, tend, sans aucune mod6ration, k ressusciter le f6d6ralisme helv6tique, que le cit. Weiss fut le
premier ä dösapprouver de la maniöre la plus haute et meme la plus inique contre Tancien gouvemement
de Berne lui-meme. S'il s'616ve aujourd'hui contre le plan de l'unitö helv6tique avec une sorte de m6nagement
pour quelques membres du Gouvemement, on voit bien que ce m^nagement n'est que pour la France, dont
il croit le Conseil ex6cutif appuy6. II sape d'ailleurs dans le fondement et tous nos principes de regime
sage et de f61icit6 publique, qu'il ne retrouve que dans Taristocratie bernoise et dans Tancienne Constitution
AS.a.d.HelT.VI. 75
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594 24. bis 28. Januar 1801 Nr. 207
des Etats belv^tiques, aaxquelles il ne voadrait apporter d'autre chaDgement qa'un pen plos de rapprochement
indMni des auciens cantons et alli^s pour les objets de paix et de guerre. — II est de la plus grande im-
portance qae nos trois ministres fassent connaitre nos eonemis dans toates leurs manoeuvres et dans toas les
ressorts qu'ils fönt mouvoir. Quant k Touvrage (de) Weiss, en particulier, personne mienx que vous ne
poarra dövelopper ses vnes toajours extravagantes et coapables. Ce qui frappe le plas dans son 6crit actnel
est qu'il y parle au nom de tons les bons Suisses, lui qui ne jouit d'aucune consid^ration parmi enx, iui qui
au eontraire est parvenu k m^riter Tanimadversion presque g^nörale. II est bien audacieux, ce philosopbe
Sans Philosophie, ce g^nöral sans armöe, ce cam^l^on politique, d'aventurer au nom des Helv^tiens son ^olste
et plate Petition. Au reste il est trop connu pour qu'il puisse encore esp^rer de faire Illusion k personne,
et le Premier Consul appröciera k leur juste valeur ses 6cnvassi6res particuliöres. (PS. Eigenhändig:) Jap-
prends que Tintention du Gouvernement est de prendre des mesures contre ce monsieur.^
BArchiT: Par. Gm. Areh.
3) 25. Januar, Bern. Weiss „von Lucens", — „au nom de vrais amis de la patrie** — an die Präsi-
denten des Vollziehnngsraths und des gg, Raths. „Sans vouloir donner plus d*importance k la d^marche
suivante que peut-Stre eile n'en m^rite, nous avons Thonneur de vous communiquer un memoire adress^ an
Premier Consul de la R6publiqne fran^aise (dont ci-joint neuf exemplaires), et dont la r^ception et quelques
accessoires ont ^t6 assur^s par plus d'un moyen. Les motifs qui ont d^termin6 k intervenir ne sont pas tous
annonc6s dans Texorde ; il en est de particuliers et pressants qui ne peuvent se publier. Nous d6clarons sor
notre honneur que ce memoire n'est en aucune liaison avec aucun projet ni envoi ant6rieurs au 20 du courant
dont le public a pari 6 en tant de sens, et dont les joumaux mSmes ont fait mention. — Purs dans nos
intentions et Francs dans notre marche (al. nos moyens), nous croyons avoir 6t6 T^cho des voeux de la majorit6
de la nation et avoir indiqu6 le moyen (al. mode) le plus convenable pour nous arracher k notre cruelle
Position et prevenir*) de nouveaux dangers. *"') An reste nous n'aspirons pas (al. point) ii rinfaillibilit^, et
nous serons tr^s empress6s k rendre justice k tont meilleur projet. — Cette maniöre de communiquer k une
autoritö k laquelle on est ä peu pr^s sür de d6plaire, n'est pas daus le cours ordinaire***); mais nous la
croyons et plus loyale et plus suisse. Salut et respect. — PS. Avec une (?) 16g6re Variante m@me lettre a
6t6 adress6e an pr^sident du Conseil l^gislatif (al. ex^cutif).
BArchiT: Par. Gm. Arch. (Copie). — 461, Nr. 308. — 40«, p. 861. — Bepnbl. IV. 1067-e8.
4) 26. Januar, gg, R. (Nach Beginn der Sitzung.) Vorlage einer Zuschrift von Oberst Weiss, mit einer
an den ersten Consul gerichteten Adresse. Dieses Schreiben wird an den Vollziehungsrath gewiesen.
Prot p. Iü2. — Republ. IV. 1067-68.
Das Protokoll lässt nicht erkennen ob diese Schriften verlesen worden; der Republ. berichtet dies blos
von der ersten.
5) 26. Januar, VR. B. Weiss von Lucens sendet neun Exemplare einer im Namen „der besten Patrioten^
an den ersten Consul gerichteten Adresse, worin er die Wiederherstellung der alten Verfassungen empfiehlt.
In dem Begleitschreiben betont er dass für richtigen Empfang dieses Schriftstückes gesorgt sei. Die Adresse
wird dem Polizeiminister zugestellt mit folgender Weisung:... „Vous remarquerez le manque d'^gards de
cet individu pour le Gouvernement, et vous ne m^connaitrez pas le but perfide d'une teile d^marche. Le
Conseil ex6cutif vous Charge . . d'examiner ces deux pi^ces et de lui präsenter k Touverture de la prochaine
söance votre pr^vis, tant sur les mesures auxquelles elles pourraient donner Heu, que sur les moyens d'arreter
la publicit6 du memoire adressö k Bonaparte. ^ VEProt p. 462, 463. — 494, p. ae».
*) In der andern AoBfertignng geBtricben; dafttr eingeschoben: ä.
**) Zusatz: qoi nons menacent
***) al. la marohe commone.
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Nr. 208 26. Januar 1801 596
6) 27. Janaar, VR. „Le ministre (des Relations ext^rieures) fait lectnre d'un memoire qn'il a composö
8ur le eit. Weiss de Lncens, et par lequel il appelle toute la 8^v6rit6 da Gonvernement sur cet intrigaant
m^pris^ de tous les partis et qui ose sonner dans ce moment penible le tocsin de la r^volte. Le Conseil
ex6catif fait connattre au eit. B^gos qu'il a entendn cette lecture avec int6r^f VBProt. p. 465.
7) 28. Januar, VR. 1. Der Jnstizminister beleuchtet die Zuschrift von B. Weiss von Lucens und die
Adresse an Bonaparte ... „II montre que cette diatribe, sortant du repaire de quelques factieux, est Touvrage
de la folie ; que Weiss et ses adh^rents se disent amis de la patrie et qu'ils la livrent ä TEtranger ; qu'ils
parlent de bonheur national et qu'ils s'efforcent d'exciter de nouveaux troubles et la guerre civile; qu'ils
demandent nne Constitution qui ne soit pas Tceuvre d'un parti, mais qui favorise un parti exclusif aux d^pens
de toute la nation, un parti qui est plus divis^ d'opinions que celui qu'ils d^noncent; un parti enfin qui ne
poorra se maintenir et sa Constitution que par la force des bayonnettes ^trang^res. Le Ministre fait voir
qae la mise en jugement du eit. Weiss entrainerait des longueurs et des frais et ne procurerait pas un
r^saltat certain sous le rapport de la punition; qu'au contraire il donnerait de la consistance k ce parti.
11 croit donc que cette diatribe doit etre conspu^e et livr^e au m^pris'^ ... 2. Nach seinem Antrag wird ihm
aufgegeben, als Protokollauszug folgende Erklärung in die öffentlichen Blätter zu senden : „Le Conseil ex6cutif^
lectnre faite d'nne lettre sign^e Weiss de Lucens, au nom des vrais amis de la patrie, dans laquelle ce
citoyen lui communique neuf exemplaires d'un memoire imprim6 adress^ au Premier Consul de la R6publique
fran^aise, sign6 le g6n^ral Weiss, au nom des plus vrais amis de la patrie, y aurait vu une intention criminelle,
s'il ne s'6tait convaincu que les efforts du eit. Weiss ne sont qu'un d^lire, dont le but perfide a cess6 d'etre
dangereux par la publicit6 qu'il a donn^e lui-m@me k cette production aussi extraordinaire que m^prisable.
Le C. E. n'ayant pas jug6 qu'il y ait lieu k prendre des mesures k cet 6gard, a pass6 k l'ordre du jour.'^
VBProt. p. 528, 52«. — 484» P- S75.
Die Adresse publicirte in deutscher Uebersetzung sofort (29. Jan. f.) der Freiheitsfreund (Nr. 7 — 9),
mit kritischen Bemerkungen von Alphons Pfyffer begleitet. Im 10. Stück folgt ein Theil des bezüglichen
Gutachtens des Justizministers und der darüber gefasste Beschluss des VoUziehungsraths. — Im Republ. (IV.
1068 — 70) erschien der Abdruck verspätet (19. Febr.). Am 2. Febr. (p. 1007 — 8) war dagegen ein Auszug
des Gutachtens des Ministers mitgetheilt worden.
8) Zu erwähnen ist noch ein vom 10. Februar datirtes, ebenfalls gedrucktes Schreiben von Weiss, an
M. Reinhard gerichtet, das sich gegen die Kundgebung des VoUziehungsraths und des Justizministers wendet
und beiläufig auch über Reformen äußert, welche mit der Rückkehr zur alten Ordnung verbunden sein sollten.
(Zu vgl. Republ. IV. 1086.)
208.
Bern. 1801, 26. Januar.
79 (Gg. R. Prot.) p. 768. — 80 (dgl.) p. 88. 100—1. 102. — 408 (Obs. a. D.) Nr. 328. - Tagbl. d. Ges. a. D. V. 217, 218.
Bau. d. lois ft d. V. 216, 217. — N. schw. Bepabl. IIL 965. IV. 1044—45. 1067.
Strafmilderung für J. Karli von Solothurn.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehungsraths vom 20. Christmonat letzthin und nach
Anhörung der Criminalgesetzgebungs-Commission;
In Erwägung dass die Anhäufung der Strafen in einem und dem nämlichen Urtheile den allgemein
angenommenen Grundsätzen der Criminaljustis zuwiderläuft;
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596 28. Januar 1801 Nr. 200
In Erwägung dass der Zusammenfluss äußerer Umstände den Jacob Karli von Solothurn unschuldiger-
weise verhindert hat, in der gesetzlichen Zeitfrist gegen ein solches unförmliches Strafurtheil zu appelliren ;
In Erwägung endlich seiner langen Gefangenschaft und des betrübten Zustandes seiner Familie,
verordnet :
Das vom Cantonsgericht Solothurn am 1. Heumonat 1800 gegen Jacob Karli von Solothurn ausgesprochene
Strafurtheil ist auf dem noch einzig übrig bleibenden Wege der Begnadigung dahin abgeändert, dass ihm
nach ausgestandener achtjähriger Kettenstrafe die übrige achtjährige Einsperrungsstrafe soll nachgelassen sein,
und dass der Drittheil von dem Gewinn seiner Arbeit zur Unterstützung seiner hilflosen Frau und Kinder
soll verwendet werden.
1) 1800, 20. December, VR. Der Justizminister beleuchtet ein auffälliges Strafurtheil des Cantonsgeriehts
von Solothurn gegen Jakob Carli, der wegen Gehülfenschaft bei einem Diebstahl mit Einbruch zu 8 Jahren
Ketten und 8 Jahren weiterer Haft verurtheilt worden; da die vom Minister begehrte Appellation an den
Obergerichtshof durch den Advocaten versäumt worden, so empfiehlt er, den Fall den Gesetzgebern vorzulegen
und Erlass der 8 Jahre Zusatzhaft zu beantragen. Beschlossen ; Botschaft in diesem Sinne ausgefertigt . . .
VRProt. p. 407-409. — 179, p. 075—677.
2a) 23. December, gg. R. Die Botschaft geht an die Criminal(ge8etz)0ommission.
2 b) 1801, 21. Januar, ebd. Die Commission erstattet Bericht. Dieser wird für drei Tage auf den Tisch
gelegt, am 24. angenommen, und am 26. der Beschluss ausgefertigt.
209.
Bern. 1801, 28. Januar.
79 (Og. B. Prot) p. 768. ~ 80 (d«l.) p. 104—6. 108. — 408 (Ges. a. D.) Nr. 324. — Tagbl. d. Qm. a. D. V. 218, 219. — BalL d. loii» ä d. V. 217, 218.
N. schw. Republ. lU. 965—07. IV. 1072-73,
Strafmilderung für Kath. Michel von Zürich.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des VoUziehungsraths vom 20. Ohristmonat letzthin, wodurch
derselbe anträgt, der Katharina Michel, geborne Wirz, von (Kilchberg-)ZUrich, den Rest der einjährigen Zucht-
hausstrafe nachzulassen, zu welcher sie durch Urtheil des Cantonsgeriehts von Bern vom 27. Herbstmonat 1800
verfällt wurde, und nach angehörtem Bericht seiner Criminalgesetzgebungs-Commission;
In Erwägung der ganz besondem Umstände, welche den von der Katharina Michel begangenen Betrug
und Diebstahl mildern;
In Erwägung der Zeugnisse von guter Aufführung, welche die Bittschrift begleiten;
In Erwägung endlich des Versprechens der Anverwandten der Katharina Michel, sie aufzunehmen und
auf ihre Aufführung zu wachen,
verordnet :
1. Der Rest der Strafe welche gegen Katharina Michel, geborne Wirz, von Zürich, ausgesprochen wurde,
ist ihr unter der Bedingung nachgelassen, dass sie bei einem ihrer Anverwandten gehOrig versorgt werde.
2. Katharina Michel ist während der übrigen Zeit, welche sie noch in dem Zuchthause hätte zubringen
sollen, unter die besondere Aufsicht der Ortsbehörden wo sie sich aufhalten wird gesetzt.
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Nr. 210 28. Januar 1801 697
1) Die Botschaft war die Folge eines Vortrags des Jastizmi nisters; (Prot. p. 409 — 11; Bd. 179,
p. 681 — 83). Dieselbe gelangte am 23. December an den gg. Rath, der sie an die Oriminal-Commission wies.
2) 26. Januar, gg. R. Das Gutachten der Oommission wird dringlich erklärt, demgemäß sofort berathen
und angenommen. — Am 28. bestätigt und ausgefertigt. 179, p. 685—87.
210.
Bern. 1801, 28. Januar.
310 (VB. Prot) p. 409—506. - 860 (Sich. Pol.) p. (S.) 51-54. 55-59. — 1020 (Allgem.) p. 107—14. - Tagbl. d. Beschl. etc. lU. 90—94.
BaU. d. arr. et«. lU. 82-85. — N. schw. Repnbl. lY. 1182—33.
Verordnung betreffefid Sicherheitswachen in Oemeinden.
Der Vollziehungsrath, erwägend dass der 39. Artikel des Gesetzes vom 15. Hornung 1799, über
die MuDicipalitäten, aus Mangel hialäaglicher Auseinandersetzung vielerlei Auslegungen gestattet,
und dass sich schon mehrere Fälle ereignet haben, die Erläuterung bedurften;
Erwägend dass in einer Republik nicht zw(ei) Gattungen von Truppen, [so] wie es die National-
und (die) Bürgerwachen, die erstem unter den Befehlen der vollziehenden Gewalt und die andern
unter jenen der Municipalitäten, wären, bestehen können, und dass eine solche Veranstaltung sowohl
jedem constitutionellen Grundsatz entgegen ist als auch eine Menge Missbräuche veranlassen könn(t)e;
Erwägend endlich, dass es dringend ist, eine gleichmäßige Weise einzuführen, nach welcher der
Militärdienst der Bürger in den Gemeinden festgesetzt werde;
Nach Anhörung seiner Minister des Kriegswesens und des Innern über die Vollziehung des
Artikels oberwähnten Gesetzes und die nöthigen Erläuterungen,
beschliejSt:
1. Wenn eine Municipalität die Noth wendigkeit erkannt hat, in ihrer Gemeinde eine Polizei- oder
Sicherheitswache aufzustellen, so wird sie ein mit Gründen begleitetes Begehren dem Regierungs-
Statthalter oder seinen Unterbeamten einsenden, da diese allein über die bewa£fnete Macht zu ver-
fügen haben ; diese dagegen sind gehalten, die Befehle zu ertheilen dass die begehrte Anzahl Mann-
schaft gestellt werde.
2. Die Municipalitäten werden den Quartiercommandanten oder (den) Trüllmeistern die besondern
CoDsignes geben, welche die Sicherheit ihrer Gemeinden erheischte. Im Falle einer Nachlä&igkeit
im Dienst zeigen sie selbe dem Statthalter an, welcher die Fehlenden militärisch bestrafen lassen wird.
3. Jeder Eigenthümer oder Einwohner soll entweder persönlich oder durch Ersetzung auf seine
Kosten zu dem Militärdienst in seiner Gemeinde beitragen.
4. Wenn sich in einer Gemeinde gar keine oder nicht hinlänglich *) besoldete Truppen befinden,
und der Militärdienst unerläßlich wäre, so wird der RStatthalter die Bürger auffordern, die Wache
zu versehen.
*) Zweideutig; gemeint ist eine genügende Anzahl (frz. Text: pas saffisaminent de tr. s.).
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598 28. Januar 1801 Nr. 210
5. Den Militärdienst in den Gemeinden zu versehen sind gehalten : zuerst alle in der Elite und
Reserve eingeschriebene(n) Bürger, nachher die (übrigen) Einwohner und Eigenthümer.
6. Die Municipalitäten werden eine Zählung der nicht in der Elite oder Reserve eingeschriebenen
Einwohner und Eigenthümer vornehmen, davon ein Verzeichnis verfassen, welches dem Quartier-
commandanten oder (dem) Exercirmeister übergeben und an die Liste der auf obige Art Ein-
geschriebenen angehängt werden soll, um die Zahl der Bürger auszumachen welche in den respectiven
Gemeinden den Dienst zu verrichten befehligt werden sollen.
7. Wenn der RStatthalter in einer Gemeinde Militärdienst begehrt oder auf die Einladung der
Municipalität[en] eine Sicherheitswache aufzustellen befiehlt, (so) commandiren die Exerzirmeister
(dazu) nach der Reihe die in obbemeldtem Hauptverzeichnis begriffenen Bürger. So oft es die
Municipalitäten begehren, werden sie ihnen den Dienstausweis vorlegen, damit sich dieselben Ober-
zeugen können, dass nicht ein Bürger mehr als der andere mitgenommen werde. Bei Unregel-
mäßigkeit in der Vertheilung des Dienstes wird der Statthalter auf die Anzeige der Municipalität[en]
den Exercirmeister bestrafen lassen.
8. Das Commando über die Wachen und (die) in Thätigkeit gesetzten Truppen der Gemeinden
kann nur den Offizieren und Unteroffizieren der Elite und Reserve gegeben werden, da die erstem
gesetzlicher Weise durch die vollziehende Gewalt und die letztern zufolge des Gesetzes vom 13. Christ-
monat 1798 ernannt sind. Diese Ober- und Unteroffiziere können niemalen anders als in ihrem Grad
angestellt werden, und wenn ihre Anzahl zu(r) Verrichtung des Dienstes in ihren Gemeinden nicht
hinlänglich wäre, so wird der RStatthalter einzig für die Zeit dieses Dienstes die nöthigen ernennen.
9. Jeder unter den Waffen stehende Bürger hängt, was den Dienst anbelangt, einzig vom
Militär (!) ab.
10. In den Gemeinden wo sich kein helvetischer Platzcommandant befindet wird der Quartier-
commandant die auf den Ortsdienst der Gemeinden Bezug habenden Verrichtungen desselben über-
nehmen, oder in dessen Ermanglung der oberste Offizier der Elite oder Reserve, und bei gleichem
Grad der Dienstälteste.
11. Da die Exerzirmeister mit Dienstverrichtungen zum Dienst der Gemeinden beauftragt sind,
so sind die Municipalitäten eingeladen, ihnen dieser außerordentlichen Arbeit wegen (eine) verhältnis-
mäßige Entschädigung zu bestimmen.
12. Die Minister des Kriegswesens und des Innern sind, ein jeder was ihn betrifft, mit der
Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher gedruckt und in das Tagblatt der
Gesetze eingerückt werden soll
Im Prot, geht der französische Text voraus.
Dieser Beschluss beruht auf Verhandlangen von einigem politischen Interesse:
1) 21. Januar, VR. Der Polizeiminister berichtet mündlich, dass der Präsident der Municipalität (Bern)
gestern, da er vernommen dass gewisse Anarchisten den starken Zulauf in der Stadt zu einem Angriff auf die
Behörden zu benutzen gedächten, sich an Q. Montchoisy gewendet habe mit dem Gesuche, den Polizeianstalten
die größte Aufmerksamkeit zu widmen, und dass dann der Kriegs- und der Polizeiminister sich über Vor-
kehren verständigt haben. Die Maßregeln der Minister werden gebilligt, aber der bei 0. Montchoisy gethaue
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Nr. 211 28. Januar 1801 599
Schritt gerügt, da weder der MoDioipalität noch dem Präsidenten solche Dinge zustehen. Der Polizeiminister
erhält den Auftrag, dies dem PräcÜdenten zu verweisen, mit dem Bemerken, er hätte den RStatthalter be-
nachrichtigen sollen . . . VBProt. p. 379, 880. — 860, p. 173-74.
2) 26. Januar, VR. 1. Ein Mitglied verzeigt der Behörde die Anstalten der Municipalität Bern, um
eine Btirgerwache zu errichten, deren Geist einigen Argwohn erregt; es beantragt, den Rriegsminister herbei-
zurufen. Dies wird gebilligt und zugleich beschlossen, das Bataillon Debons, das sich noch in GraubUnden
befindet, nach Beni zu ziehen. 2. Dem Kriegsminister wird nun folgender Auftrag ertheilt: „1° De präsenter
incessamment un rapport sur Torganisation de la nouvelle garde bourgeoise de Berne sous le rapport des
inconv^nients et des cons6quences qu'elle peut entrainer, et sous celui de la comp^tence que la loi donne k
cet ^ard aux municipalitös. 2^ De se transporter chez le g6n6ral Montchoisy, de lui faire connattre Tin-
tention du Gouvernement que le bataillon Debons revienne en Helv6tie pour le Service de l'Int^rieur, et de
lui demander quelle d^marche il conviendrait de faire pour obtenir son retour. 3° De präsenter son pr6avis
sur la convenance qu'il pourrait y avoir ä faire venir ä Berne partie des troupes stationn^es ä Fribourg et
dans le canton" (L6man ?). 3. Der Polizeiminister, der ebenfalls beigezogen worden, soll unverweilt Bericht
erstatten über die Lage der Gemeinde, namentlich die Gründe der seit etlichen Tagen bemerkten Unruhe und
die dagegen zu treffenden Vorkehren ; sodann ein Gutachten einbringen über die Polizeibefugnisse der Muni-
cipalitäten. 4. Er zeigt an dass die gestern Abend wahrgenommene Bewegung von dem Gerücht herrühre,
dass eine anarchistische Bande die Stadt anzünden wolle; dasselbe sei veranlasst worden durch die Ent-
deckung eines Haufens glühender Kohlen bei einem hölzernen Hause der Hormannsgasse. VRProt. p. 460, 46i.
211.
Bern. 1801, 28. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 511—514. — 669 (Kirchenw.) p. (519—20.) 521—2«. 525—28. — T»gbl. d. Bescbl. elc. UI. 94—96. - Ball. d. arr. etc. III. 86, 87.
N. 8chw. Kepubl. IV. 1085.
Bestimmung der dem 8taat zustehenden Orundzinsgelder zur Entschädigung der Geistlichkeit,
Der VoUziehungsratb, nach angehörtem Bericht seines Ministers der Künste und Wissenschaften
über die Nothwendigkeit, die ehrwürdige Classe der Religionsdiener indessen (!), bis von dem gesetz-
gebenden Rathe die zweckmäßigen Mittel zur völligen Befriedigung ihrer gerechten Forderungen
aufgefunden sind, soviel möglich dem drückenden Mangel zu entreißen;
Erwägend dass durch das Gesetz vom 6. Weinmonat 1800 die Entrichtung der Grundzinse in
Absicht des Quantums dieser Abgabe zwar anderes als das Gesetz vom 13. Christmonat 1799 festsetzt,
aber von deren Verwendung, insofern sie der Staat einzunehmen hat, keine Moldung thut;
Erwägend dass durch das Gesetz vom 15. Herbstmonat 1800, § 2, das Gesetz vom 13. Christ-
monat 1799, welches (in) § 12 den Ertrag der Grundzinse für 1798 und 1799 ausschließend für die
Geistlichen bestimmt, in Kraft erhalten wird;
Erwägend dass die dringenden Bedürfnisse der Geistlichkeit die Fortdauer jener Bestimmung
auch in Rücksicht der bereits für das Jahr 1800 verfallenen Grundzinsgelder dringend erheisch(en),
beschließt:
1. Der Ertrag aller Bodenzinse für das Jahr 1800, welcher laut Gesetz vom 6. Weinmonat 1800
vom Staate beigetrieben werden sollen, (ist) sowie die Grundzinsgelder der Jahre 1798 und 1799
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600 30. Januar 1801 Nr. 212
ausschließlich zur Entschädigung der Geistlichkeit und (zu) gleichmäßiger Vertheilung unter dieselbe
bestimmt.
2. Die Verwaltungskammern und alle Finanzbehörden werden angewiesen, dem 12. § des Gesetzes
vom 13. Christmonat 1799 zufolge, sämtliche für das Jahr 1800 eingehende(n) Grundzinsgelder in
eine besondere Gasse zu legen und den Betrag derselben dem Ministerium der Wissenschaften an-
zuzeigen, damit eine gleichmäßige Vertheilung in der ganzen Republik eingeleitet werden möge.
3. Aus diesem Grundzinsertrag soll durchaus für keinen andern Gebrauch, was Namen er auch
haben mag, als nur allein für die Geistlichkeit geschöpft werden.
4. Dem Finanzminister und dem Minister der Künste und Wissenschaften, jedem insofern es
sein Fach betrifft, ist die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen, welcher dem Tagblatt der
Beschlüsse einverleibt werden soll.
Im Prot, geht der französische Text voraus. Der vom Minister vorgelegte Entwurf (frz.) wurde mehrfach
verändert.
212.
Bern. 1801, 30. Januar.
310 (VB. Prot.) p. 559—561. — 646 (Sich. Pol.) p. (275—77.) 279. 281—82. — Tagbl. d. Beschl. eU-. lU. 96, 97. — BuH. d. arr. etc. Uh 88.
N. Mhw. Repabl. IV. 1029.
Unterdrückung des € Helvetischen ZmchauersT^.
Der Vollziehangsratb, Dach angeh(5rtem Bericht seines Justizministers über das Zeitungsblatt betitelt
Der helvetische Zuschauer^ und besonders Über das N® 13, vom 29. Jenner 1801 ;
In Erwägung dass die Handhabung der öffentlichen Ruhe die Erscheinung von Tagblättem nicht gestatten
kann, deren Absicht dahin geht, den Parteigeist zu unterhalten, die gesetzliche Ordnung zu stören und das
Ansehen der Beamten zu zernichten,
beschließt :
1. Das unter dem Titel Helvetischer Zuschauer in Bern herausgegebene Tagblatt ist unterdrückt.
2. Der Regierungsstatthalter des Cantons Bern wird darauf (I) wachen, dass dieser Beschluss nicht durch
die Erscheinung eines andern Blattes unter verändertem Titel, in dem nämlichen Geist und von dem nämlichen
Verfasser geschrieben, vereitelt werde.
3. Der Minister der Justiz und Polizei ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt,
der in den öffentlichen Blättern kundgemacht und in das Tageblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Im Prot, geht der deutsche Text voraus.
Dem bezüglichen Bericht des Ministers ist die erwähnte Nummer des Blattes beigelegt; dieselbe gibt
Nachrichten über die Beseitigung von Freiheitsbäumen in der Gemeinde Bern, Umtriebe von Leuten die wieder
an die Spitze zu kommen begehrten, Aeußerungen betreffend den Verkauf von Nationalgütern, den Brief von
Weiss an Bonaparte ; alles mit Bemerkungen begleitet, die man nicht als unbefangene bezeichnen, aber auch
nicht als offenbar feindliche taxiren kann; (p. 276a — c).
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Nr. 213 30. Januar 1801 601
213.
Bern. 1801, 30. Januar.
310 (YB. Prot.) p. 581—588.
Verhandlung des Vollziehungsraths über die vom ersten Consta verlangte Truppensendung nach
Piemont.
I. Le President (RuttimaDn) anDonce avoir coDvoqa^ extraordinairemeDt ^) le OoDseil ex6cntif k cause
d'uD coorrier extraordinaire qu'il a regu da ministre de 1a Guerre de la R^publique fran9a]8e. II fait lectnre
de la lettre du Ministre, annon^ant que le premier Consnl le Charge de t^moigner au gouvernement helv6tiqne
son d^sir quMl envoie cinq cents hommes de troupes belv^tiques pour d^fendre le grand et (le) petit St. Bemard,
reprendre le pays jnsqnes k la ville d'Aoste et concourir avec les troapes qo'y renvoie le g^n^ral Jourdan
k r^duire les insurg^s; il pr^vient le C. E. qu*il donne avis k ce g6n^ral de cette disposition, et il demande
que le Gouvernement le mette k m@me de rendre compte au premier Consul des mesures efficaces qu'il aura
prises.
n. Le C. E. appelle le ministre de la Guerre k la s^nce, et apr^ lui avoir demandö son pr^avis sur
les moyens de satisfaire k cette demande ; considörant que cette r^qaisition elle-mSme et la voie extraordinaire
pour la faire parvenir an Gouvernement d^note un besoin urgent de la troupe demand^e; oonsid^rant d'un
autre cdt6 que le Goavernement se trouvera par cette disposition presqu'entiörement d6nu6e de troupes, et
d^irant rappeler le bataillon Debons, dont la pr^sence n'est plus n6cessaire dans les Grisons; consid^rant enfin
que, quoique la tranquillit6 soit r6tablie dans le canton Löman, cependant Tesprit qui parait encore 7 rögner
ne permet pas de le laisser enti^rement d^pourvu de troupes, il prend la döcision qu'exprime la lettre suivante.
ni. Au ministre de la Guerre. (Nachricht und Motive...) Le C. vous charge:
1^ De donner de suite les ordres pour que cinq compagnies du bataillon Muller stationnö dans le L6man
se rendent sur les points d^sign^s par le ministre de la Guerre de France, et de faire toutes les dispositions
pour que les subsistances de cette troupe soient convenablement assur^es.
2^ De röpondre au ministre de la Guerre de la R^pnblique frauQaise que le gouvernement helv^tiqne,
pour donner au premier Consul une preuve de son empressement k seconder ses vues, n'a pas hösit^ d'en-
voyer cinq cents hommes k Aoste, mais que par cette mesure THelv^tie se trouvant presqu'entiörement
d^ponrvue de troupes, il se voit oblig6 d'en r6clamer le prompt retour et surtout que le bataillon Debons,
actuellement dans les Grisons, puisse incessamment rentrer dans rintörieur.
3^ D'^crire au g6n6ral Macdonald pour lui faire connaitre le besoin extr§me oü se trouve le gouvernement
helv^tique d'avoir les troupes de la R6publique k sa disposition, et Tinviter k ne pas s'opposer au prompt
retour du bataillon Debons, dont la pr6sence ne parait plus devoir lui etre n^cessaire.
4^ Enfin de faire connattre au g^n^ral Montchoisy la disposition ci-dessus, en Tinvitant k faire remplacer
ces cinq compagnies du bataillon Muller par des troapes fran^aises.
Le C. E. vous recommande . . la plus grande promptitude dans Texöcution et Texp^dition de ces diff^rents
ordres.
Einziges Geschäft dieser Sitzung.
•) Nachmittags drei Ubr.
AS.ft,d.HelT.VI. 76
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602 30. Januar 1801 Nr. 213
Es werden hier noch die bezOglichen Acten angeschlossen:
1) 26. Januar (6 Pluv. IX), Paris. Der Kriegsminister (Berthier) an die helvetische Regierung. „Le
Premier Consul me charge, Citoyens, de vous faire connaitre qu*il d^sire que vous envoyez (!) cinq cents
hommes de troupes helvötiques pour döfendre le grand et le petit St. Bemard, reprendre le pays jusqu'ii la
ville d'Aoste et concourir avec les troupes qu*y envoie le g6n6ral Jourdan, k röduire les insurg^s. Je vous
pr6viens que je donne avis k ce g6n6ral de cette disposition. Le premier Consul compte pour son ex^cutioD
sur votre zöle. Je vous prie de me mettre k meme de lui rendre compte des mesures efficaces que vous
aurez prises pour assurer le r^sultat qu*il attend. Je vous salue." — (Original.) 771, p. i67.
2) 28. Januar, VR. Der Kriegsminister zeigt an, dass er mehrmals umsonst versucht habe, den 0.
Montchoisy zu treffen, und der Stabschef die Ansicht äußere, es werde schwer halten, das Bataillon Debons
aus der Linie zurückzuziehen; da übrigens die frz. Oamison in Bern um 400 Mann verstärkt werden solle,
80 werde dadurch die Absicht der Regierung einigermaßen erreicht. — Ad acta.
YBProt p. 405.-771, p. 156—56.
3) 10. Februar. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. Auftrag zur Berichterstattung auf morgen
früh über den Marsch von 5 Comp, helvet. Infanterie in das Aostathal, die dafür ertheilten Befehle, die
Nachrichten über den Zug, die Natur des zu stillenden Aufruhrs und die Möglichkeit, diese Mannschaft wieder
heimzubemfen. (Infolge einer Motion.) VBProt. p. iss, iS9. - 771. p. wl
4 a) 11. Februar, VR. Der Kriegsminister meldet, er habe von dem Batailfonschef Müller seit 2. d.
keine Nachricht erhalten ; da der Marsch erst am 3. angetreten worden, so könne das Ziel frühestens am 8.
erreicht worden und desshalb noch kein Bericht eingelangt sein, üeber die RUckberufung lasse sich nichts
bestimmen, bevor man den Standort und den Dienst der Truppe kenne. — Ad acta.
YBProt. p. 295. — 771, p. (183— «5.)
4 b) 12. Februar, VR. Der Kriegsminister legt einen Brief von Bataillonschef Müller vor, der vom
großen St. Bernhard datirt ist (8. d.) und meldet dass er durch üble Witterung verhindert worden rascher
vorzurücken, aber auf den folgenden Tag in Aosta einzutreffen gedenke ; er rühmt dabei die gute Aufnahme
welche seine Mannschaft im Kloster gefunden. Der Minister wird beauftragt, dem Hospiz dafür die Erkennt-
lichkeit der Regierung zu bezeugen. VEProt. p. sao, 821. - 771, p. 167.
5) 18. Februar. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Lorsque le ministre de la R^publique
fran9aise demanda des troupes helv^tiques pour contribuer k la r^pression des mouvements insurrectionnels
qni avaient 6clat6 dans le val d'Aoste, le C. E. n'h^sita pas un instant. II avait k choisir entre ses propres
besoins et ceux de son alli^. La pr6f6rence donn^e k ceux-ci n'6tait point une chose nouvelle. Mais aujourd'hui
que les troubles sont apais6s, 11 lui est permis de rovenir k la consid^ration de ses propres convenances:
Celles qui rappellent sur le sol helv^tique les 500 hommes d^tach^s du bataillon Muller sont essentielles. Le
C. E. vous Charge . . de pr^venir le lieutenant g6n6ral Soult, commandant pour la Röpublique fran^aise en
Pi^mont, que le retour de ces troupes devient n^cessaire an Gouvernement pour la r^pression des passions
politiques de toute esp^ce et le maintien de Tordre public. Vous aviserez k toutes les mesures propres k
assurer et accöl6rer ce retour.** — (Concept von Mousson.) VBProt. p. 411, 412. — ni, ^ le».
6) 4. März, VR. 1. Der Kriegsminister berichtet, O. Soult sei durch Lacombe St. Michel ersetzt und
das Gesuch um Entlassung der helvetischen Truppen in Aosta an diesen expedirt worden, und dessen Ge-
währung wohl auch bald zu hoffen ; er macht daher Vorschläge zur Vertheilung dieser Mannschaft. 2. Ant-
wort: „Par la röpartition des demi-brigades auxiliaires dans les principales villes de THelvötie la pr^nce
de troupes de la R^publique n'6tant plus n^cessaire dans le canton du L6man, le Conseil ex6cutif vous au-
torise k retirer de suite de Lausanne les deux compagnies du V^ bataillon d'infanterie 16göre qui y sont et
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Nr. 214
31. Januar 1801
«03
i envoyer k Lncerne les compagnies du 2^ bataillon d'infanterie de ligne, lorsque Celles qni se trouvent
actaellement k Aoste Beront de retour.'* VBProt. p. 86, 87. — 771, p. (iST-se.)
7) 4. März, VR. Der Rriegsminister meldet, dasB der Unterhalt der Truppen in Aosta thenrer sei als
sonst, indem die Ration Fleisch und Brot zusammen 17 Rappen mehr koste, und dass der Lieferant Duc
außerdem 12% Zuschlag verlange. Es werden nur 8 — lO^lo bewilligt, jedoch erlaubt, für die 5 Comp,
besondere Rechnung zu fuhren resp. auszustellen. VBProt. p. 48, 44. — 772, p. (27i->78.) 875—76.
8) 11. März (20 Vent. IX), Aosta. Martinet, RCommissär, an den helvet. Vollziehungsrath. Erwähnung
des prompten Erscheinens helvetischer Truppen .. . „Si le 2« bataillon de ligne helv., aux ordres du chef de
bataillon Muller, arriv^ dans cette commune le 20 Pluviose 6chu, n'eut pas k combattre les insurg6s, qui
avaient H^ dissip^s peu auparavant par une colonne de troupes pi^montaises, il n'est pas moins vrai qu'il a
concouru par son apparition k ramener une parfaite tranquillit6 dans cette vall6e et Ta maintenue par sa
pr^sence et l'activit^ de son Service, pendant qu'il y a s^journö. La conduite vraiment di8tingu6e que cette
troupe a tenue ici, la discipline militaire exacte qu'elle y a observöe, m^rite des öloges et fait honneur au
brave chef qui la commande, comme eile honore le g^n^reux gouvemement auquel eile a le bonheur d'appar-
tenir.^ Dankerstattung fUr die geleisteten Dienste ... 77i, p. iso. - Bepnbi. iv. ii76.
9) 16. März. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Le 0. E. a re9U du cit. Martinet, membre
du conseil du gouvemement et commissaire dans Tarrondissement d'Aoste, la lettre dont vous recevez ci-
joint copie, dans laquelle il donne le t^moignage le plus avantageux k la conduite et k la discipline des
cinq Cents hommes du bataillon Muller envoy^s dans cette contr6e. En vous faisant part de cette lettre,
le C. E. vous invite . . k t6moigner au chef et aux militaires de ce bataillon sa satisfaction pour leur bonne
conduite, ainsi qu'^ faire connaitre dans les papiers publics la lettre qui en est la preuve.^
VBPrt)! p. 288, 289. - 771, p. 191.
214.
Bern. 1801, 31. Januar.
79 (Og. R. Prot.) p. 291—92. 299. 801. 804. 489. 502. 510—11. 583. 535. 646. 654. 778. 781. — 80 (dgl.) p. 8. 15. 21-97. 88. 90. 104. 114. 120.
408 (Ges. n. D«cr.) Nr. 326. — 122 (Plak.) Nr. 262. — 273 (Feadalr.) p. 148. 144 a. — 703 (Feodalr.) p. 119. — TagbL d. Gm. a. D. V. 890-826.
Bull. d. lois A d. Y. 219—224. - N. schw. BepabL U. 580. 584—85. III. 754. 862. 866. 989—41. 981. 984. 985. IV. 992. 994. 1070; 1072. 1079.
Neues Gesetz über den Loska^f von Gh-undzinsen.
Der gesetzgebende Rath, auf den Bericht seiner
staatswirthschaftlichen Commission ;
In Erwägung dass nach den allgemeinen Grund-
sätzen der helvetischen Staatsverfassung und nach
dem buchstäblichen Inhalt des 13. Artikels der-
selben keine ewigen und unablöslichen Lasten,
Zinse oder Dienstbarkeiten auf dem Grund und
Boden des helvetischen Gebiets haften können ;
In Erwägung aber, dass die Anerkennung
dieses Grundsatzes, namentlich auch in Absicht
auf die Grund- und Bodenzinse, die Bestimmung
Le Conseil l^islatif, sur le rapport de sa
commission des finances;
Gonsid^rant que conform^ment aux principes
g^n^raux de la Constitution helvötique et en vertu
du texte littöral de Tarticle 13 de cette Consti-
tution, le territoire helv6tique ne peut 6tre grevö
d'aucune redevance, cense ou servitude perpötuelle
et irrachetable;
Considörant qu'en adoptant ce principe, il
devient n6cessaire, principalement h Tögard des
censes, de döterminer des eonditions justes et
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604
31. Januar 1801
Nr. 214
gerechter und billiger Bedinge nothwendig macht,
unter welchen, falls die Pflichtigen mit den Be-
rechtigten nicht auf andere Weise sich zu ver-
gleichen für gut finden, künftig der Loskauf er-
wähnter Gefälle geschehen soll,
verordnet :
1. Alle und jede ehemals ewige und unablös-
liche Grund- und Bodenzinse in Geld^oder Na-
turalien sind als loskäuflich erklärt.
2. Alle diejenigen Bürger welche gegen den
Staat oder gegen Gemeinden, Corporationen, Stif-
tungen oder einzelne Personen dergleichen Grund-
und Bodenzins-Schuldigkeiten abzutragen haben»
mögen sich um den zwanzigfachen Werth des
jährlichen Betrags derselben davon loskaufen.
3. Für diejenigen Grund- und Bodenzinse,
welche bisher in Frucht, Wein oder andern Na-
turalien entrichtet worden, soll dieser zwanzig.
facheWerth nach einem zehnjährigen Durchschnitte
der mittlem Preise erwähnter Früchte bestimmt
werden. — Um diesen Durchschnitt zu finden»
werden
a) von den Preisen der vierzehn letzten, dem
Loskauf unmittelbar vorhergehenden Jahre
die zwei höchsten und die zwei niedrigsten
durchgestrichen und sodann der Durch-
schnittspreis der zehn übrigbleibenden als
Grundlage des Loskaufs angenommen;
b) unter den erwähnten vierzehn Jahren aber
sollen niemals mitgezählt werden die Jahre
1792 bis und mit 1800, als in welcher Zeit
wegen Ausbruchs des Kriegs und anderer
Umstände die Früchte, Weine und andere
Naturalerzeugnisse in ungewöhnlich hohen
Preisen stunden.
4. Die nach obiget* Grundlage bestimmten Los-
kaufssummen können von nun an jedes Jahr, doch
nur auf die gewohnte Verfallszeit eines Grund-
oder Bodenzinses, abbezahlt werden, und ist der
öquitables, moyennant lesquelles le rachat des
redevances susmentionn6es pourra se faire ä
Tavenir dans le cas oti les redevables ne prä-
färeraient pas de s'entendre avec leurs cröanciers
d'une maniöre diff^rente,
ordonne :
1. Toutes les censes, seit en argent ou en
denr^es, qui ci-devant ^taient irrachetables et
perp6tuelles, sont declaröes rachetables.
2. Tout citoyen qui doit de telles censes, soit
ä TEtat, soit ä des communes, corporations, fon-
dations ou ä des particuliers, pourra se racheter
de cette redevance, moyennant vingt fois la valeur
de son produit annuel.
3. Ce prix de rachat sera döterminö pour les
censes qui jusques ä präsent ont 6t6 pay6es en
grains, vin ou autres denröes, d'aprös le prix
moyen de ces denröes pendant Tespace de dix ans.
Pour fixer ce prix moyen, on procödera de la
maniöre suivante:
a) On retranchera des prix des quatorze der-
niöres annöes qui ont pr6cöd6 imm6diate-
ment le rachat, les deux prix les plus hauts,
de m^me que les deux prix les plus bas.
Le prix moyen des dix annöes restantes
servira de base ä ce rachat.
b) On ne devra cependant jamais comprendre
dans le nombre des quatorze ann^ sus-
mentionn6es les annöes 1792 jusqu'ä 1800
inclusivement, comme 6tant une öpoque oü
les grains, vins et autres denröes ötaient
montös ä un prix excessif, h raison de Tex-
plosion de la guerre et autres circonstances.
4. Les sommes de rachat döterminöes d'aprös
les bases susmentionnöes pourront dtre acquittöes
dorönavant toutes les annöes, nöanmoins unique-
ment au terme de Techöance de la cense. Le
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Nr. 214
31. Januar 1801'
605
Zinspflichtige gehalten, den Eigenthümer wenigstens
sechs Monate vorher durch förmliche Aufkündigung
von seinem Vorhaben zu benachrichtigen.
5. Dem Zinspflichtigen ist vergönnt, seine Zins-
Schuldigkeit einstweilen auch blos zur Hälfte auf
dem in den Artikeln 2 bis 4 festgesetzten Fuße
loszukaufen.
6. Ehe der Loskauf stattfinden kann, mQssen
die allenfalls rückständigen Grund- und Boden-
zinse, sowie dieselben rechtmäßig zu fordern sind,
zum voraus bezahlt werden.
7. Da wo die Bodenzinsleistungen durch Trager
geschahen, kann nur der ganze Betrag der Tragerei
losgekauft werden.
8. Wohl aber kann, falls mehrere Einzinser
zur gleichen Tragerei vorhanden sind, der Eigen-
thümer auch alsdann verpflichtet werden, in den
Loskauf einzuwilligen, wenn blos einzelne der-
selben den gesamten Abtrag (und zwar des ganzen
Grund- oder Bodenzinses) auf die im Artikel 2,
3, 4 und 6 bestimmte Weise übernehmen wollen,
und (es) soll in diesem Fall der Eigenthümer ge-
halten sein, ihnen seine Rechte gegen die übrigen
Einzinser abzutreten, deren jedem es sodann immer
freisteht, sich von seiner besondern Einzins-
schuldigkeit auf dem in den Artikeln 2, 3, 4 und 6
genannten Fuße loszukaufen.
9. Dem Grund- oder Bodenzinspflichtigen, der
sich auf mehrbeschriebene Weise von seiner
Zinsschuldigkeit vollkommen losgekauft hat, soll
der Titel, auf welchem dieselbe beruhte, wenn
solcher abgesondert vorhanden ist, entkräftet hin-
ausgegeben oder, wofern ein solcher Titel in so-
genannten Urbarien und Zinsrödeln vorhanden
wäre, derselbe dort durchgestrichen, zugleich aber
dem Zinspflichtigen ein Empfangs- und Ledigungs-
schein unentgeltlich zugestellt werden.
redevable est tenu d'avertir formellement le pro-
pri6taire au moins six mois ä Tavance.
5. U est accordö au redevable de se racheter,
en attendant, seulement de la moitie de la rede-
vance, et cela sur le pied d^terminö dans les
articles 2 ä 4.
6. Les censes arriöröes, telles qu'on pourra
lögalement les exiger, devront 6tre tout premifere-
ment acquitt6es, avant que le rachat puisse avoir
lieu.
7. La oü rintöröt de la cense 6tait pay6 par
un porteur du fief (Trager), on ne pourra se
racheter que du montant entier de la cense
(Tragerei).
8. Le propriötaire d'une censiöre indivise
(Tragerei) oti il se trouve plusieurs co-censitaires,
peut nöanmoins 6tre Obligo d'en accorder le rachat,
lors möme qu'il n'y aurait qu'une partie des dö-
biteurs qui voudraient se racheter, sous la rä-
serve cependant que ces derniers devront se
charger du rachat de la cense entiäre, de la
maniere prescrite par les articles 2, 3, 4 et 6.
Dans ce cas, le propri^taire est tenu de leur
c6der ses droits sur les autres co-censitaires,
auxquels et ä chacun desquels individuellement
il restera libre de se racheter partiellement de
leur quote-part, de la maniöre determinöe par les
articles 2, 3, 4 et 6.
9. S'il existe un titre spöcial qui constitue la
cense, il devra 6tre rendu bifife au censitaire qui
se sera entiferement rachetö de la manifere pres-
crite. Si un tel titre ötait inscrit dans des grosses
ou livres de rente, il y sera ögalement biifö, et
on devra dölivrer gratis au redevable un regu ou
acte d*acquittement.
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606
31. Januar 1801
Nr. 214
10. Diejenigen Grund- oder Bodenzinse welche,
sei es nun von dem Staat oder von Gemeinden,
Corporationen, Stiftungen oder einzelnen Personen,
irgend jemanden als Theile seines Einkommens
angewiesen sind, sollen nicht gegen den Nutz-
nießer, sondern gegen den Eigenthümer losgekauft
werden. — In Fällen aber, wo dieser Eigenthümer
eine Corporation, Stiftung oder ein Particular ist,
deren Gefälle bisher nicht unter der Aufsicht
gesetzlich aufgestellter Behörden verwaltet worden,
soll die Loskaufssumme einstweilen in die Hand
der Verwaltungskammer jedes Cantons gelegt, der
Ertrag einzig seiner obgedachten Bestimmung ge-
mäß verwendet nnd dem Eigenthümer dafür ge-
naue Rechnung gehalten werden.
11. Derjenige welcher einen so starken Grund-
oder Bodenzins schuldig wäre, dass er lieber dem
Eigenthümer das um den Zins verhaftete oder ver-
pfändete Gut überlassen als solchen fortentrichten
will, mag es thun ; doch sollen damit die allenfalls
rückständigen Zinse nicht getilgt sein.
12. Unentgeltlich aufgehoben sind diejenigen
Grund- und Bodenzinse, die erweislich für Con-
cessionen solcher Vorrechte aufgelegt worden,
welche sich vermöge der Verfassung und Gesetze
abgeschafift befinden. — Wenn aber ein Grund-
oder Bodenzins samthaft sowohl auf solchen ab-
geschafften ausschließlichen Vorrechten als auch
auf Liegenschaften, Gebäuden oder in Kraft be-
stehende(n) Rechte(n) haftet und also laut obiger
Bestimmung nur theilweise aufgehoben ist, so soll,
wenn die Parteien sich nicht in Freundlichkeit
vergleichen können, die betreffende Verwaltungs-
kammer das Verhältnis zwischen dem bleibenden
und dem abzuschaffenden Theil des Grundzinses
nach Maßgabe des annähernden reinen Ertrages
des verlornen Rechts und der beibehaltenen Be-
sitzungen, unter Vorbehalt der Weiterziehung vor
die vollziehende Gewalt, bestimmen.
10. Les censes qui ont öt6 assignöes, soit par
TEtat, soit par des communes, corporations, foD-
dations ou par des particuliers ä des personnes,
comme faisant partie de leur revenu, ne devroot
pas ötre rachetöes aupres des usufruitiers, mais
auprös des propri6taires. Dans les cas oü ce
propriötaire serait, ou une Corporation, fondation
ou particulier, dont jusques ä präsent les revenus
n'ötaient pas administrös par une autorite ligale-
ment stabile, la somme du rachat devra 6tre dö-
pos^e en attendant entre les mains de la chambre
administrative du canton respectif ; le produit en
sera employö uniquement ä sa destination sus-
mentionnäe, et il en devra 6tre rendu un compte
exact au propriätaire.
11. Celui qui devra une cense si forte qu'il
pröföre d*abandonner au propri^taire Timmeuble
sur lequel eile est constituäe, que de continuer
ä l'acquitter, pourra le faire; n^anmoins il oe
sera pas libörö par lä du payement des censes
arriör^es.
12. Sont abolies sans indemnitös les censes
qui, le fait 6tant prouv6, ont öt6 ätablies poar
concessions de priviI6ges abolis par la Constitution
et les lois. Lorsqu'une cense a iü stabile en
möme temps sur des Privileges exclusifs abolis
et sur des biens-fonds, bätiments ou droits exis-
tants, et que par la dötermination pröcödente eile
ne se trouverait que partiellement abolie, il ap-
partiendra aux chambres administratives compe-
tentes, dans le cas oü les parties ne pourraient
s'accorder ä l'amiable, de döterminer la proportion
entre la partie de la cense qui devra dtre abolie
sans rachat et celle qui pourra 6tre racbetöe, en
prenant pour base de cette proportion le produit
net approximatif des Privileges abolis et des pro-
priötes existantes. On pourra n^anmoins recourir
de la d6cision des chambres administratives au
Pouvoir executif.
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Nr. 214
31. Januar 1801
607
Id"*"). Alle übrigen Grund- und Bodenzins-
Schuldigkeiten hingegen sollen, so lange bis
sie auf die (in) Artikel 2 bis 8 beschriebene Weise
losgekauft sind, alljährlich zu ihrer Verfallzeit
entrichtet werden wie von Alters her. Dem Zins-
pflichtigen ist jedoch gestattet, seinen Naturalzins
in Geld zu bezahlen, wofern er nämlich spätestens
bis zum 31. März eines Jahrs sich erklärt, dass
er nunmehr seinen Zins künftig, bis zum Loskauf
desselben, jährlich um denjenigen Mittel-
preis in Geld zu entrichten Willens sei, den
die Verwaltungskammer jedes Cantons zufolge des
Artikels 3 zur Grundlage allfälliger Loskäufe jedes
Jahr festsetzen wird. — In Fällen endlich, wo
von den Zinspflichtigen in eine und' ebendieselbe
Tragerei die einten ihre Zinsantheile bis zum Los-
kaufe derselben in Geld, die andern hingegen in
Natur zu entrichten wünschten, ist den erstem
vergönnt, die gesamte Verzinsung der bisherigen
Tragerei auf sich zu nehmen und dem Eigenthümer
an Geld zu entrichten, in der Meinung, dass so-
dann die übrigen schuldig sein sollen, denselben
ihre bisherige Zinsrate so lange in Natur abzu-
führen, wie von Alters her, bis entweder auch sie
sich zu der Geldverziosung der erstem erklären,
oder der gesetzmäßige Loskauf erfolgen würde. —
Indessen soll jeder Trager oder Einzinser, welcher
die Bezahlung in Geld über sich nehmen würde,
seinen übrigen Mitzinsern annehmliche Bürgschaft
zu leisten verpflichtet sein.
14. Durch vorstehendes Gesetz sind alle die-
jenigen Artikel des Gesetzes vom 10. Wintermonat
1798, welche den Loskauf der Grund- oderBoden-
zinse betreffen, sowie alle seither über diesen
Gegenstand ergangenen Gesetze, Decrete und
Beschlüsse gänzlich zurückgenommen.
13. Toutes les autres censes devront par contre
Stre acquittöes annuellement ä leur ächöance
comme du passö, aussi longtemps qu'elles n'auront
pas etö rachet^es de la maniere prescrite par les
articles 2 ä 8. U est cependant accordö aux rede-
vables de payer en argent la ceose quMls devaient
en denr^es, ä quel effet ils seront tenus de d^clarer
au plus tard le 31 Mars de Tann^e oü ils veulent
user du bön^fice accorde par le präsent article,
qu'ä Tavenir et jusqu'au rachat de la cense ils
veulent la payer chaque annöe en argent au prix
moyen que la chambre administrative du canton
respectif fixera annuellement en vertu de Tarticle 3
comme base des rachats qui pourraient se faire
dans le cours de Tann^e. Dans les cas enfin oü
une partie des co-censitaires d'une censiöre in-
divise (Tragerei) desirerait d'acquitter sa quote-
part en argent jusqu'au rachat döfinitif, tandis
que Tautre pr6f6rerait de continuer ä payer en
denröes, les premiers pourront se charger du
payement entier de Tintöröt de la cense et s'en
acquitter en argent envers le proprietaire ; dans
ce cas, les derniers seront tenus de payer leur
quote-part aux premiers en nature comme du
pass6, aussi longtemps qu'ils ne se r^uniront pas
aux Premiers, quant au payement en argent ou
que le rachat l^gal n'aura pas eu Heu. Tout por-
teur de fiefs ou co-censitaire, qui se chargerait
du payement en argent, de la maniäre susmen-
tionnäe, est tenu de donner caution süffisante aux
autres co-censitaires.
14. Sont entiörement rapportes par la präsente
loi tous les articles de celle du 10 Novembre 1798,
concernant le rachat des censes, de möme que
toutes les lois, däcrets et arr^^s qui ont 6t6
rendus des lors sur cet objet.
*) Die hienacb geiperrt gedruckten Worte stehen in der OriginalaoBfertijrang, fielen aber im Plakatdraolc aus
nnd wnrden erst am 9. Mai in einem Beschloss des VR. nachgebracht, der dabei den ganzen ersten Satz wiederholte;
(Tagbl d. BeschL eto. HI. 184, 185; VRProt. p. 122, 123).
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31. Januar 1801
Nr. 214
15. Gegenwartiges Gesetz soll gedruckt, öffent-
lich bekanntgemacht und an den gewohnten Orten
angeschlagen werden.
15. La präsente loi sera imprimäe, publik et
affichöe aux lieux accoutum^s.
Die deutsche Plakatausgabe ist in mehrem Stellen fehlerhaft.
Für die einleitenden Verhandlungen ist Nr. 78 zu vergleichen.
1) 1800, 29. September, gg. R. Zweite Verlesang des dritten Gutachtens der Finanzcommission (über
Loskaufsbedingnisse). Discnssion über Art. 1 und 2. Beide werden angenommen, der erstere mit Verände-
rungen, der letztere infolge einer besondern Abstimmung über die Frage, ob er zurückzuweisen, oder eine
bezügliche Entscheidung überhaupt zu treffen sei; für Rückweisung stimmten 15, für Abschluss 17 Mitglieder.
(Namen im Prot.) — Nun erfolgt der Besohl ass, dass der Loskaufspreis nach dem zwanzigfachen jährlichen
(Rein-)Ertrag zu berechnen sei, statt, wie vorgeschlagen war, nach dem fünfandzwanzigfachen. 273, p. 44.
2 a) 30. September, gg. R. Fortsetzung der Discussion, über §§ 3 — 11; vier werden angenommen, die
übrigen an die Gommission zurückgewiesen.
2 b) 1. October, ebd. Forts, mit §§ 12—18; drei davon werden adoptirt, die übrigen zurückgewiesen.
2c) 2. Oct., ebd. Fortsetzung: Rückweisung v. Art. 19 und Streichung von A. 20. — Die Gommission
wird jetzt beauftragt, auch Abänderungen der übrigen Gesetze vorzuschlagen und die bisher behandelten
Artikel nach Zehnten und Grundzinsen zu trennen und gesonderte Entwürfe abzufassen. Bau. hew. xv. 383— 84.
3 a) 27. October, gg. R. (geheim). Die Finanzcommission legt Mehrheits- und Minderheitsgutachten über
den Loskauf der Grundzinse vor. Sie werden samt den zugehörigen Gesetzesvorschlägen für drei Tage aof
den Tisch gelegt und sollen bis zur Annahme eines Entwurfes nicht öffentlich bekannt werden.
273, p. 67—75; 76—83. 84—90. 91—103. 107—12. 253—56. 257. 259—62.
3 b) 31. Oct., ebd. Auf Antrag eines Mitglieds soll in der nächsten Sitzung (3. Nov.) dieses Geschäft
allen andern vorgehen.
4 a) 5. November, gg. R. Zweite Verlesung der beiden Gutachten. Infolge der Frage, welches derselben
zuerst in Berathung zu nehmen sei, wird entschieden, es sollen vorgängig die Grundsätze der Mehrheit artikel-
weise erörtert werden, wobei zugleich die Abweichungen der Minderheit behandelt werden können. — Die
Discussion über Art. 1 wird abgebrochen und die Fortsetzung auf morgen vertagt.
4b) 6. Nov., ebd. Fortsetzung; Art. 1 wird angenommen.
4 c) 10. Nov., ebd. Forts. Art. 2 wird mit der Bestimmung adoptirt, dass der Loskaufspreis das
Zwanzigfache des jährlichen Ertrags sein solle.
5 a) 27. November, gg. R. Fortsetzung (Art. 3 ff.). Die Berechnung des Loskaufspreises nach den
zehn vorgeschlagenen Jahren wird genehmigt, aber die „eigentliche Bezahlungsart dieser Zinse bis zu ihrem
Loskauft zu neuer Untersuchung an die Gommission zurückgewiesen.
5 b) 29. November, gg. R. Fortsetzung der Discussion über die Zahlungsweise bis zum Loskanf. Es
wird festgesetzt, dass die Verzinsung (des Loskaufscapitals) nicht mehr in Naturalien, sondern in Geld, nach
den jährlich von den Verwaltungskammern bekanntzumachenden Schätzungen, geschehen solle. Die Gommission
wird nun beauftragt, ihren Vorschlag zu vervollständigen und so bald möglich wieder vorzulegen.
27a, p. 188-34.
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Nr. 214 31. Januar 1801 6Ö9
6) 30. Deoember, g^. R. Die CommiBsion legt einen veränderten, erheblich abgekürzten Entwarf vor.
Derselbe wird im Detail berathen, in Art. 1 — 11 mit etlichen Aendemngen angenommen, Art. 12 theils zurück-
gewiesen, theils gestrichen, das Uebrige aber vertagt. 273, p. ii5— le. 187—88.
7) 30. December, gg. R. Advocat Brani and Cons., vom Canton Bellinzona, bitten um baldige Bestimmung
des Loskaufspreises fUr Qrundzinse. Diese Petition wird durch die gefassten Beschlüsse als erledigt betrachtet
und ins Archiv verwiesen.
8 a) 1801, 3. Januar, gg. R. Forts. (Art. 13 f.). Der ehemalige 18. Art. wird zurückgenommen, Art. 13
mit einer Verbesserung im Ausdruck angenommen, sodann die zwei letzten, und damit die Berathung beendigt.
Die Commission soll indess untersuchen, ob nicht in einem Zusatzartikel zu bestimmen wäre, wie es zu halten
sei, wenn ein Theil der Einzinser dem Loskauf nicht beistimmte.
8 b) 3. Jan., ebd. Ein Mitglied stellt einen schriftlichen Antrag betreffend Erläuterung des frühem wie
des jetzigen Beschlusses über die Qrundzinse. Auf den Kanzleitisch gelegt. 273, p. i89— «2.
9) 5. Januar, gg. R. Forts. Die Commission legt Art. 12 in neuer Fassung vor. Dieselbe wird zurück-
gewiesen, doch mit Annahme des Grundsatzes, dass die Bodenzinse für abgeschaffte Vorrechte von selbst
wegfallen sollen.
10) T.Januar, gg. R. Eröffnung der Sitzung durch folgende Ansprache des Präsidenten (Bay): „Heute
ist der 7. Jenner. Erlauben Sie, Bürger Gesetzgeber, dass ich Sie bei diesem Anlass an die Hauptzwecke des
vorjährigen 7. Jenners und 7. Augusts erinnere; sie waren: Gleichheit und Freiheit, die unwandelbaren Grund-
lagen unserer politischen Umschaffung, gereiniget von den Schlacken des demagogischen Pöbelsinns und einer
revolutionären Willkür, durch eine definitive Organisation zu befestigen und das Recht, das jedem das Seinige
lässt und jedem das Seinige gibt, zu heiligen. Den ersten Zweck haben wir größtentheils erreicht; den
zweiten kündigt uns der nahe Frieden an; zur Vollendung des dritten ruft uns unser eigenes Gefühl von
Gerechtigkeit und die sehnliche Erwartung der Nothleidenden auf. BB. GG. Ihr habt bereits einen ent-
schiedenen Schritt gethan: ihr habt das ungerechte Gesetz v. 10. Nov. 1798 widerrufen; aber nun fordert
die Ruhe des Landes von euch einen zweiten Schritt : dass ihr nämlich an die Stelle des ungerechten Gesetzes
ein gerechteres setzet. In baldiger Erwartung eines frischen Gesetzes über die Ablöslichkeit der Zehnten von
der Finanzcommission ertheile ich zn(r) Beendigung des Gesetzes über den Loskauf der Bodenzinse dem
B. Füßli das Wort."
Es wurde indess ein dringliches Geschäft (St. Legier etc.) vorausgestellt.
IIa) 7. Januar, gg. R. Die bereinigte Redaction von Art. 12 und 13 wird genehmigt und hierauf der
ganze Gesetzesvorschlag gutgeheißen.
IIb) S.Jan., ebd. Neue Verlesung; Bestätigung und Ausfertigung an den VR.
12 a) 12. Januar, VR. Der eingelangte Gesetzes verschlag wird zu baldiger Begutachtung an den Finanz-
minister gewiesen. vRProt. p. 288. ~ tos, p. lu.
12 b) 19. Januar, VR. Der Botschaftsentwurf des Finanzministers wird, nachdem er circulirt hat, ver-
worfen und ein anderer angenommen, den ein Mitglied vorgelegt hat. Dieser folgt hier: „Bürger Gesetz-
geber ! Der Vollziehungsrath hat Ihren Gesetzesvorschlag v. 8. Jenner ... mit der ganzen Aufmerksamkeit
geprüft, die ein so wichtiger weitumfassender Gegenstand erforderte; er stimmt sowohl Ihren Erwägungs-
grttnden als (den) Verordnungen vollkommen bei und fühlt mit Ihnen die Gerechtigkeit einer billigen Ent-
schädigung der Gmndzinsbesitzer, deren rechtmäßiges Eigenthum nach den Grundsätzen der Staatsverfassung
gesichert sein soll und welches durch das Gesetz v. 10. Nov. 1798 nur allzu sehr beeinträchtigt ward. Die
Aa».d.HelT.VI. 77
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610 31. Januar 1801 Nr. 215
einzige Bemerkung die Ihnen der VR. über den ganzen Gesetzes Vorschlag zu machen hätte, fällt auf den
12. Artikel) der in der Anwendung und Ausführung so sehr verwickelt und schwierig ist, dass er das strenge
Recht und Rigenthum zu verletzen droht. Es werden von den (da) bestimmten Ausnahmen große MissbrHnche
gemacht, welche alle zum Nachtheil des Staats oder der Particularen (aus)fallen werden; jene auf welche
diese Ausnahmen anwendbar sind, machen weder den dürftigem Theil der Nation aus, noch haben sie ein
besseres Entschädigungsrecht als andere, die auch Vortheile aller Art verloren. Zudem bleibt jedem der in
Kraft der Constitution oder der Gesetze ein Eigentum oder Vorrecht verloren (hat), der Weg des Entscliädigungs-
begehrens offen. Der VR. glaubt also, Sie . . einladen zu müssen, (den) bemerkten 12. Art. wegzulassen und
anstatt seiner folgenden hinzusetzen: „Unentgeltlich aufgehoben entweder im Ganzen oder zum Theil sind
diejenigen Grund- und Bodenzinse, die auf Land haften das durch Verschwemmungen oder andere Zufälle
gar nicht mehr oder zum Theil nicht mehr da ist; die unentgeltliche Abschaffung soll mit dem verlornen
Land im Verhältnis stehen, und den Verwaltungskammern die Bestimmung überlassen sein.^ Belieben Sic.aaf
diese Bemerkung Rücksicht zu nehmen und dann Ihren Vorschlag) zum wirklichen Gesetz zu erheben."
VEProt p. 827, 328. — 180, p. 189, 190. — 700, p. (679.) — Republ. IV. 106S.
Die Vorlage des Ministers resp. des Abtheilungsvorstands (Spengler) wurde in einem unerheblichen Theile
adoptirt, das Übrige cassirt und von Dolder ersetzt (Bd. 700, p. 681 ; 682).
13) 21. Januar, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. Die Bemerkungen über Art. 12 werden an die
Finanzcommission zur Prüfung gewiesen.
14a) 26. Januar, gg, R. Erstattung des Gutachtens über die Botschaft des VR. Es wird für drei Tage
auf den Tisch gelegt.
14 b) 29. Jan., ebd. Der Antrag, den Art. 12 zu streichen, wird nicht gebilligt, sondern dieser beibehalten,
um Streitigkeiten vorzubeugen, und hierauf der Gesetzesvorschlag unverKndert angenommen und zum Gesetz
erhoben.
14 c) 31. Jan., ebd. Letzte Verlesung und Fertigung.
215.
Bern. 1801, 31. Januar.
310 (VR. Prot.) p. 695, 59C. - 660 (Sich. Pol.) p. 167. 109. - Tagbl. d. Befehl, etc. III. 97, 98. - Bull. d. arr. etc. III. 89.
N. 8chw. Repabl. IV. 1085.
Beschhiss des Vollzfehum/srafhs betreffend die Oberpolizei im Regier un/f^sifze.
Der Vollziehungsratb, nach angehörtem Bericht seines Justizministers ;
In Erwägung dass an dem Orte wo die Regierung sich befindet die oberste Polizei nur durch
sie ausgeübt werden kann,
beschließt:
1. Der Kegierungsstatthalter von Bern wird in jedem Fall wo er glaubt, ein Aufgebot in der
Gemeinde Bern, als dein gegenwärtigen Sitz der Regierung, machen oder eine Bewaffnung veranstalten
zu müssen, sich an die Regierung wenden und ihre daherigen Befehle erwarten.
2. Der Kriegsminister und der Minister der Justiz sind mit der Vollziehung des gegenwäitigen
Beschlusses beauftragt, welcher in das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
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Nr. 216 2. Februar 1801 611
Am 31. gab der Minister Bericht über die Aufstellung einer BUrgerwacbe in Bern, die veranlasst worden
sei durch eine Panik in der Municipalität infolge von Gerüchten, dass eine jacobinische Bande die Stadt
Oberrumpeln wolle, fUr welchen Fall die Behörde dem helvetischen Militär nicht habe trauen wollen; er be-
zeichnete aber das Verfahren derselben als unbefugt und beantragte, diese BUrgerwacbe zu unterdrücken.
(Bd. 650, p. 159—66.)
216.
Bern. 1801, 2. Februar.
80 (ög. B. Prot.) p. 121—28. 129. — 81 (dgl.) p. 160-65. 174. — 408 (Gm. n. Decr.) Nr. 828. — 410 (dgl.) Nr. 422. 428. 424. 425. — 412 (dgl.) Nr. 525.
Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 226—228. (352—356. 521, 522.) - Ball. d. lois & d. V. 225, 226. (849-858. 517, 518.)
N. schw. B«pabl. IV. 1089-91. V. 175.
Bewilligung zum Verkauf von NcUionalgütern im Canton Linth.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollzieh ungsraths vom 6. Weinmonat 1800 und
nach angehörtem Bericht seiner staatswirthschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zufolge des Decrets vom 10. April 1800 für die Zahlung der den öffentlichen
Beamten der Republik zukommenden rückständigen Besoldungen in jedem Canton soviel möglich
eine verhältnismäßige Anzahl Nationalgüter veräußert werden soll,
beschliejt:
Im Canton Linth können folggade Nationalgüter den Decreten vom 10. April, 13. Mai, 7. Wein-
monat und 30. Christmonat (1800) zufolge versteigert werden:
(1.) Im District Werdenberg:
Der rauhe Forst, 8 Mannsmad Strohried, — 756 Frk. 36 Rp. (30. iv.)
Wetty, 4752 Klafter Wiesen, — 727 Frk. 27 Rp. (30. iv.)
Im Forst, 432 Klafter Wiesen und 1008 Klafter Reben,
Zur Fr(ü)msen, 800 Klafter Wiesen und 1600 Klafter Reben,
Herrenmad, 16 Mannsmad Strohried, — i9i2 Frk. 72 Rp. (3i. vm.)
Herrenstreui, 6 Mannsmad Strohried, -- 772 Frk. 37 Rp. (3i. vm.)
Galgenmad, 7 Mannsmad Strohried, — 599 Frk. 27 Rp. (30. iv.)
Saxerried, 6 Mannsmad Strohried, — 512 Frk. (30. iv.)
Sennwalder Mäder, 8 Mannsmad Strohried, — 1221 Frk. si Rp. (80. iv.)
Thüre Büel (?) (Dürrenbühl?), 14';2 Juchart Wald, — 1920 Frk. rsi.viii.)
Unter-Aegerten, 1826 Klafter Wiesen und 700 Kl. Acker, -- 3425 Frk. 45 Up. (3o. iv.)
Ober-Aegerten, 833 Klafter Wiesen, — 1092 Frk. 36 Rp. (30. iv.)
Das Weibelgräbli, 2 Mannsmad Strohried, — 759 Frk. 27 Rp. (30. iv.)
Grabser Ried, 4 Mannsmad Strohried, — 9i6 Frk. 36 Rp. (30. iv.)
Landschreiberei (in Buchs), Haus, Stall, 500 Klafter Wiesen und 30 Kl. Garten, —
3064 Frk. 54 Rp. (31. VIII.)
Weibelbüel zu Wartau, 1 Mannsmad Strohried, — 183 Frk. 27 Rp. (30. iv.)
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612 2. Februar 1801 Nr. 217
Auf der Buchser-Wies, Vs Mannsmad Strohried, — 104 Frk. 72 Kp. (so. iv.)
Buchser-Wies, 1 Mannsmad Strohried — iso Frk. 3ß Rp. (30. iv.)
(2.) Im Distrid Rapperswyl:
Die Salzfactorei zu Bach, ein Haus — 32io Frk. (so. iv.)
(3.) Im Dfstrict Schännis:
Die Herrenwies, (bei Utznach) — 1280 Frk. (30. IV.)
Die kleine Herrenwies, (ebd.) — loio Frk. (30. iv.)
(4.) Im District Qlarus:
Mühlh(ä)use(r)n, ein Gütli in Näfels — 3230 Frk. (so. iv.)
Das Gutachten wird am 31. Jan. verlesen, dringlich erklärt und in der Berathung angenommen. —
Bestätigang etc. am 2. Febr.
217.
Bern. 1801, 2. Februar.
80 (Gg. R. Prot) p. 120-21. 129. - 8t (dgl.) p. 216—18. 220. — 409 (Ges. a. D.) Nr. 827. - 410 (dgl.) Nr. 48». - 411 (dgl.) Nr. 456.
412 (dgl.) Nr. 51». - Tagbl. d. Ge«. u. D. V. 228. 22». (872, 878. 425—26. 517-18.) — Ball. d. lois k d. V. 227, 228. (86», 870. 420. 510-11.)
N. schw. Repnbl. IV. 1088. V. 217.
Bewilligung zum Verkauf von Nationalgüiern im Oanton Wallis.
Le Conseil lögislatif, sur le message du Conseil exöcutif du 28 Aoüt 1800 et oul le rapport de
sa commission des finances;
Considärant qu*en vertu du d^cret du 10 Avril 1800 il doit 6tre vendu autant que possible dans
chaque canton un nombre proportionne de biens nationaux destin^s ä racquittenient des indemnit^s
arri6r6es des fonctionnaires publics,
decrUe :
En vertu des döcrets du 10 Avril, 13 Mai, 7 Octobre et 30 Decembre (1800) les biens nationaux
suivauts dans le canton du Valais et situ^s dans le district de Monthey pourront 6tre vendus ä
Tenchöre publique :
(1.) La forme de Bouveret, consistant en
a) la tour, avec une grange (etc.) — 5606 Frk. (2i. viii.)
b) le pro du Grand clos, — 12276 Frk. (13. v.)
c) le pr6 sur la Lauche et un chenevier, — 622 Frk. 5 Btz. (la. v.)
d) le verger dit le clos Galland, — 1842 Frk. (i3. v.)
e) le pr6 de Clos de la rive (territoriale) — 300 Frk. (2i. viii.)
(2.) Le pressoir aux Esouettes (Evoöttes?) k Bouveret, avec ses cuves — 162 Frk. (2i.viii.)
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Nr, 218 2. Februar 1801 613
(3.) La ferme de Ripaille, consistant en
a) une montagne haute et une basse,
h) le forier dit Parzes, avec son bätiment,
6^ » » > Fieux, avec bätiment,
d) > > > la Luez, avec bätiment.
22621 Frk. (22. VI.)
Im Stadium der Vorberathung ersuchte der gg. Rath am 17. Dec. 1800 den VR. um Auskunft über
allföUige Belastung von Nationalgütern mit Schulden oder anderweitigen Ansprüchen, wodurch das Geschäft
sich erheblich verzögerte. — Das Gutachten der Commission wurde dann aber — am 31. Januar — schon
nach der (ersten) Verlesung berathen und angenommen. — Am 2. Febr. erfolgte die Bestätigung und Expedition.
218.
Bern. 1801, 2. Februar.
311 (VR. Prot.) p. 26, 27. — 663 (Ltndw. etc.) p. (217. 219.) 221. 223. - 1020 (Allgem.) p. 115. 117-18. - Tagbl. d. Beschl. etc. III. 98, 09.
Boll. d. arr. etc. Ul. 90. — N. schw. Repabl. IV. 1036.
Verbot der Qlilcks- oder Hasardspiele.
Der Vollzieh ungsrath, in Betrachtung dass die sogenannten Glücks- oder Hasardspiele von den
verderblichsten Folgen auf (für!) die Moralität und die häuslichen Umstände derjenigen Bürger
sind welche sich diesen Spielen ergeben,
beschließt :
1. Von der Bekanntmachung dieses Beschlusses an sollen in keinem öffentlichen Hause im
Umfange der Republik dergleichen Spiele geduldet werden, bei Strafe für den Wirth dass ihm das
ertheilte Patent entzogen und sein Haus beschlossen werde.
2. Alle im Dienst der Republik stehenden Civil- und Militärpersonen welche überwiesen werden,
an einem Spiel dieser Art in einem öffentlichen Hause theilgenommeo zu haben, sollen ohne Weiteres
ihrer Stellen entsetzt werden.
3. Der Kriegsminister und der Minister der innern Angelegenheiten sind, soviel es jeden von
ihnen betrifft, mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher in
das Tageblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Laut Zeitblättern war in Bern das Glücksspiel wieder stärker gepflegt worden ; es hatte sich auch Jominif
Abtheilungschef im Eriegsdepartement, betheiligt und, um eine daher rührende Schuld decken zu können,
einen Lieferanten um Geld angesprochen mit dem Verdeuten dass er ihn begünstigen könnte; darüber war
sofort eine Untersuchung angeordnet worden, die freilich nichts Gravirendes zum Vorschein brachte. Der
Minister beantragte dann, den Offizieren dergleichen Spiele zu verbieten; der VR. zog aber eine allgemeine
Verordnung vor.
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614 4. und 7. Februar 1801 Nr. 219, 220
219.
Bern. 1801, 4. Februar.
80 (Gg. B. Prot.) p. 62, 68. 117. 180-81. 185. — 400 (Ges. u. D.) Nr. 880. - Tagbl. d. Gw. u. D. V. 281. — BulL d. lois £ d. V. 229. 280.
N. 8chw. Bepnbl. lY. 1020. 1088—84. 1096.
Genehmigung der Aussteuer für einen Capuciner (Bianchi).
Der gesetzgebende Ratb, auf die Botschaft des Vollziehnngsratbs vom 7. Jenner 1801, wodurch derselbe
dem Gesetz vom 4. Mai 1799 zufolge eine mit dem Capuciner Philipp Maria Bianchi von Lugano, der das
Ordenskleid ablegen und das Kloster verlassen will, getroffene Uebereinkunft zur Sanction vorlegt, und nach
angehörtem Bericht seiner Unterrichtscommission,
verordnet :
Die Uebereinkunft kraft welcher der Capuciner Philipp Maria Bianchi von Lugano eine Aussteuer von
achthundert sechs und neunzig Franken erhalten soll ist bestätigt.
1) 12. Januar, gg. R. Die Botschaft des VR. wird an die Unterrichtscommission gewiesen.
2 a) 29. Januar, gg. R. Die Commission erstattet Bericht in empfehlendem Sinne. Für drei Tage auf
den Ranzleitisch.
2 b) 2. Februar, ebd. Der Antrag der Commission wird zum zweiten Mal verlesen, sodann beratben
und angenommen. — Am 4. folgte, anläßlich der Protokoll bereinigung, eine neue Berathung, die aber Be-
stätigung ergab.
220.
Bern. 1801, 7. Februar.
311 (VK. Prot) p. ISO— 153. - 3381 (Frankr.) p. 249, 250. - Tagbl. d. B«6chl. etc. III. 99—101. — BnU. d. »rr. ete. lU. 91, 92.
N. schw. Repabl. V. 38, 89.
Erlass des Vollziehiingsraths gegen Begünstigung der Desertion in der französischen Armee.
Der Vollzieh ungsrath, unterrichtet von den Desertionen fränkischer Soldaten in das Innere der
Schweiz und besonders von denjenigen welche letzthin auf der Straße von Bern nach Sitten bei
nioutirten und bewaffneten Soldaten stattgehabt hat;
Erwägend dass es nothwendig sei, Maßnahmen gegen die Begünstigungen und Hülfleistungen zu
ergreifen, welche die Landeseinwohner dergleichen Individuen verschaffen, es sei dass sie dieselben
aufnehmen oder ihnen ihre Effecten abkaufen;
Nach Anhörung seines Justiz- und Polizeiministers,
beschlieJJt:
1. Jeder Bürger welcher überwiesen sein wird, einen fränkischen Soldaten zur Desertion gereizt
oder auf jede andere Art sein Ausreißen begünstigt zu haben, soll den Gerichten ausgeliefert und
von denselben je nach Beschaffenheit der Sache gestraft werden.
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Nr. 221 7. Februar 1801 615
2. Alle diejenigen welche überwiesen sein werden, von einem fränkischen Soldaten Kleiduugs-
ätüciie oder Waifen abgenommen oder gekauft zu haben, sollen ohne Verzug den betreifenden
Gerichten angezeigt und von diesen nach dem Gesetze vom 9. Brachmonat (1800) bestraft werden*).
3. Den öffentlichen Beamten ist aufgetragen genau zu wachen, dass jeder fränkische Deserteur
angehalten und dem nächstbefindlichen fränkischen Platzcommandant ausgeliefert werde.
4. Es ist jedem Bürger unter der im obigen 2. Artikel angedrohten Strafe befohlen, dem Unter-
statthalter seines. Districts in Zeit (von) acht Tagen alle diejenigen Kleidungsstücke, Waifen etc. aus-
zuliefern, welche er etwa von den letzthin auf der Route von Bern nach Sitten ihrer Begleitung
entwichenen fränkischen Soldaten empfangen oder gekauft haben mag.
5. Der Unterstatthalter wird diese Effecten dem nächsten fränkischen Platzcommandantcu über-
geben und sich dafür einen Kmpfangschein ausstellen lassen.
6. Der Minister der Justiz und Polizei ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt,
welcher gedruckt und überall wo es nöthig sein wird öffentlich bekanntgemacht werden soll.
Der Minister wurde beauftragt, diesen Beschloss dem 6. Montcboisy zur Kenntnis zu bringen.
Von solchen Desertionen war schon öfter die Rede gewesen, und sie dauerten fort, wie nachstehende
Weisung zeigt:
7. April. Der Vollziehungsrath an den Minister des Auswärtigen. „Vous avez fait lecture dans votre
andience de ce jonr d'une lettre par laquelle le ministre pl6nipotentiaire de la R6publique fran9ai8e se plaint
de ce que les döserteurs des arm^es de sa nation sont tol^r^s en Helv6tie, et deraande qnil soit pris des
mesnres poor que cela ne puisse avoir Heu. Le C. E. vous invite . . k vous entendre sur Tobjet de cette
lettre avec vos coll^gues les ministres de la Police et de la Guerre et de lui donner dans un rapport votre
pr^avis ä ce sujet.** vaProt. p. 96. - 3381, p. 251. (353—255. 257—259.)
Die Beschwerde von Reinhard, dd. 9 Germ. IX (30. März), findet sich in Bd. 3773, p. 153; sie weist
namentlich auf die Flnchtgelegenheiten bin, die der Genfersee biete.
221.
Bern. 1801, 7. Februar.
311 (VBProi). — 663 (Kirchenw.), etc.
Erledigung von Denkschrij'ten des Bischofs von Lausanne ilher das Vet'hältnis von Staat und
Kirche.
Es werden hier die vorhandenen Acten mitgetheilt, aus denen sich ergibt dass die Erörterung sich in
aller Stille vollzog; es gelangte denn auch nichts davon in die OefTentlichkeit.
1) 1800, 3. October, Freiburg. Jean Baptiste, Bischof von Lausanne, an den Vollziehungsrath. Denk-
schrift über die besondern Rechte der katholischen Kirche, namentlich die geistliche Gerichtsbarkeit, die
Erhaltung der Klöster und die Sicherung des Eigentbnms religiöser Gemeinschaften ... B63, p. loa-iai.
2 a) 3. October, Freiburg. Johann Baptist, Bischof von Lausanne, an den Vollziehungsrath. „Parmi les
besoins qui pressent bien particuli^rement mon coeur, et depnis longtemps, il en est d'irresistibles, que je
♦) Bd. V. Nr. 461, § 3.
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616 7. Februar 1801 Nr. 221
m'empresBe eDfin de manifester au Conseil ex^cutif dans le memoire ci-joint. Les demandes consign^es dans
mes r^clamations, qai sont le voßü de toat mon dioc^se, m'^tant imp^rieusement command^es par le devoir
et inspir^es par la confiance, j'esp^re toat, citoyen President, de l'int^ret que vous voudrez blen y mettre
en les prdsentant. C'est surtout dans ce moment, oü il s'agit de la vente du couvent des RR. PP. Cordeliers
de Soleure, riöre mon diocöse, qu'il est urgent de vous I'envoyer. Les suites incalculables de ce premier
pas, qui ne pr^sage que d^sastres pour la religion catholique, et les r^clamations pressantes que je viens
de recevoir de Soleure k ce sujet, alarment bien vivement, et k bien juste titre, toute ma sollicitude. Veuillez
donc . . conjurer de ma part le C. E. de ne pas consentir k une vente qui serait contre les droits les plus
sacr6s, et de laquelle on ne cesserait de tirer les cons^quences les plus funestes et les plus fr^quentes. 11
rendra par ce refus sa memoire ch^re ä la justice, k la religion et k la post^rit^. Si je vous fais une si
vive instance, c'est que je suis persuad^ que vous etes convaincu comme moi, que prendre k ccBur les int^rets
et les droits de la religion et les maintenir, c'est le puissant et Tunique moyen dinspirer la confiance et
Tamour, et par cons^quent de consolider le gouvernement. J'ai l'honneur d'etre avec la plus respectueuse
consid^ration et la plus parfaite confiance — votre trös humble et tr6s ob^issant serviteur J. B. Evfique de
Lausanne." — (Text von anderer Hand.) 883, p. h», iso.
Es ist nirgends vermerkt, wann dieses Stück zur ersten Behandlung kam.
2b) Gleichzeitig oder früher eingereicht: „Observations et repr^sentation de l'öveque de Lausanne an
sujet de la lettre du ministre de la Justice et de la Police, adress^e au prüfet national du canton de Fribourg
sous la date du 22 Janvier 1799**, (die geistliche Gerichtsbarkeit anfechtend) (Ohne Datum und Unter-
schrift.) 883, p. 79-94; (4').
Diese beiden Schriftstücke wurden, nachdem sie im VR. circulirt hatten, am 7. Jan. 1801 dem Minister
der Künste und Wissenschaften zur Prüfung etc. überwiesen (VRProt. p. 148—49).
3) October? J. Anton, Bischof von Sitten, an den Vollziehungsrath. „Citoyens Lögislateurs (!)! Le
ßme EvSque de Lausanne vient de vous präsenter une Petition aussi interessante k toute la Suisse catholique
que le sujet en est important. Je me hdte, citoyens Lögislateurs, k me r^unir k ce digne prölat pour le
m@me sujet, ayant toujours 6t6 de concert et uni avec lui en tout ce qui ent rapport k la religion catholique.
Je prends une vive part k toute la p6tition qu*il vous a pr6sent6e, et conjointement avec lui je vous supplie
de recevoir entre vos mains la d^position de mes justes röclamations et de Celles de tout le clergö et de
tout le peuple valaisan („Vallaisant^) contre la loi foudroyante laquelle en 18« (!) Septembre 1798 porta la
suppression de tous les couvents et communaut^s religieuses, loi qui d^s le moment de sa publication jeta
Talarme dans ces contr6es et fut le premier (?) foyer des soul^vements dösastreux qui ont perdu la moiti^
du Valais. D6s que le peuple fut instruit par la publication de cette loi du coup funeste portö aux couvents
et maisons religieuses ; d^s qu'il vit ensuite demander par le ministre des Arts et des Sciences des renseigne-
ments scrupuleux de tous les biens, revenus, fondations, casuels des cur^s, des vicaires, des chapelains et
b^n^ficiers quelconques, son cri fut universel : on n'a rien (de) moins en vue que de nous enlever notre
religion, cri qui a perp^tu^ sa d^fiance envers ses magistrats et maintenu ses alarmes jusqu'ä ce moment.
Citoyens L6gislateurs, magistrats sages et 6clair6s, permettez que la p6tition qni vous est adressöe par ce
respectable prölat de THelv^tie, et qui vous porte la voix g^n^rale de tout le peuple catholique suisse, vous
porte aussi la mienne et celle de tout le peuple valaisan, qui jusqu'^ präsent n'a comprim^ sa vive doulear
par le silence que parce qu41 a cru devoir c^der pour un temps aux circonstances imp^rieuses. C'est k
vous, .. protecteurs de la patrie, garants des droits du peuple, k qui ce peuple, en vous confiant ses int^rSts,
vous a confie toute F^tendue de ses intentions, lesquelles ne furent jamais d'abolir les societ^s religieuses;
c'est k vous k le consoler, en le rassurant dans la possession de la religion de ses p^res. Dans cette ferme
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Nr. 221 7. Februar 1801 617
esp^rance qae votre 6qait^ et votre sagesse m'ont fait concevoir, je me flatte qne ma d6marche faite aupres
de V0U8 en toute conBance ne sera pas infrnctaeuse, je suis avec la plos haate consId^ratioD — votre tr^s
hnmble et oböisaant serviteor J. Antoine Evgqne de Sion.** 688, p. iso», b.
Text von fremder Hand. — Zeit des Eingangs nicht bekannt.
4) 1801, 3. Febraar. Der Minister der Künste und Wissenschaften an den Vollziehungsrath. Erledigung
des Auftrags v. 7. Jan. betreffend die Denkschriften des Bischofs von Freiburg (!) ; dorch Unwohlsein ver-
zögert .... Drei Beschwerdeponkte . . . „Der erste Punkt, die Ausübung der kirchlichen oder geistlichen Gewalt,
zerfällt in mehrere Unterabtheilungen, die ebenso viele Klagen des Bischofs . . über Eingriffe von Seiten der
helvetischen höchsten Gewalten in die kirchliche oder geistliche Gewalt sind; ich will sie der Reihe nach
ansetzen und über jeden mir eine kleine Erläuterung erlauben. — Die erste Klage gründet sich auf den
6. Art. [des 1. Theils] der helvetischen Constitution; er (!) heißt: ,Die Verhältnisse einer Secte zu einer
fremden Gewalt müssen (sollen? dürfen?) keinen Einfluss auf die Volksaufklärung haben.^ Ich muß aber
bekennen, diese erste Klage gegen Eingriffe in die geistliche Gewalt ist nicht glücklich gewählt, oder hat
nicht die helvetische Regierung sowohl als die Gesetzgebung durch ihr Benehmen in Hinsicht auf religiöse
Gegenstände bewiesen dass sie diesen Artikel nicht als Grundsatz in seinem strengen Sinne anerkenne? Und
warum erhebt sich der Bischof von Freiburg gegen den Artikel einer Constitution, deren Mängel man schon
damals, als er sein Memoire schrieb, deutlich eingesehen, sich gegen selbe von allen Seiten laut und unbe-
fangen erhoben, und die Gesetzgeber einen von jenen Schlacken gereinigten neuen Verfassungsentwurf bereits
vollendet hatte(n)? .■— Die zweite Klage hat das Schreiben des Justizministers vom 22. Jan. 1799 zum
Gegenstand, vermittelst dessen er die Aufhebung der geistlichen Gerichte in Ehesachen befohlen haben soU.
Allein auch diese Klage . . ist bei näherer Untersuchung nicht statthafter als die erste. Man mag das an-
geführte Schreiben des Justizministers oder die Verrichtungen des geistlichen Gerichts in Freiburg mit der
Lehre der katholischen Kirche und den eigenen Geständnissen des Bischofs vergleichen, so muß man sich
wundem, wie derselbe in dieser Beziehung über einen Eingriff in die geistliche Gewalt habe klagen können.
Der Bischof gesteht selbst, dass auch nach der katholischen Lehre die Ehe den bürgerlichen Gesetzen müsse
untergeordnet sein, und führt als Beweis die Vernunft und mehrere Aussprüche der Kirche an; er gibt zu,
die Regierung allein könne von den Gesetzen fie sie in dieser Hinsicht gegeben, dispensiren, und dass alles
was hierin die geistliche Gewalt thäte, als nichtig und ungethan müßte angesehen werden. Und doch, nach
all diesen Bekenntnissen klagt der Bischof gegen eine Maßnahme die den bürgerlichen Tribunalen das Recht
sichert, über Ehesachen Kenntnis einzuholen und in gehörigen Fällen über selbe zu sprechen; liegt hierin
nicht ein kleiner Widerspruch? — Nirgends verbietet der Justizminister in seinem Briefe, dass die Parteien
sich [nicht] vor ihrem geistlichen Richter stellen sollen, um nach ihrer Gewissensüberzeugung der Ehe im
Verhältnis zur Kirche und (zu) der Religion die nöthig beglaubte Vollständigkeit zu geben. Nirgends sagt
der Minister dass die Ehe als Kirchengeheimnis ebenso wie als bürgerlicher Contract (vor) ein Civilgericht
gebracht werden solle ; vielmehr trennt er überall in seinem Schreiben genau den Vertrag von dem Sacrament.
Nirgends vermischt er das innere Forum mit dem äußern, sondern er zieht zwischen beiden die gehörige
Grenzlinie. Wie kann also der Bischof behaupten, durch den Inhalt jenes ministeriellen Schreibens seien die
geistlichen Gerichte aufgehoben; wie kann er sagen, die katholische Kirche sei dadurch in ihrer Wesenheit
augegriffen worden? — Um diese letztere Assertion in ihrer ganzen Nichtigkeit darzustellen, darf man nur
die Fälle durchgehen in welchen die geistlichen Gerichte in Ehesachen zu sprechen berechtigt sind. Sie
untersuchen, ob aus diesem oder jenem Liebesbriefchen irgend ein Eheversprechen könne ausgeheckt, oder
ob diese oder jene Personen als Zeugen können angehört werden, oder man zwingt diese oder jene Partei
zur Heirat, ausgenommen sie wolle lieber durch eine gewisse Entschädigung sich davon loskaufen, und dies
AS. ». d. HelT. VI. 78
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018 7. Februar 1801 Nr. 221
wären blos geistliche, das ist mit der Wesenheit der Religion verbundene Sentenzen? Ferner constatirt das
geistliche Tribunal den Todfall dieses oder jenes Verehlichten, damit die hinterlassene Witwe sich wieder
verhenraten könne; femer spricht es nach den aufs genaueste eingezogenen Berichten, ob dieser oder jener
zur Erfüllung der Ehe durchaus untüchtig (impuissant), oder ob diese Ohnmacht nur relativ seie, ob der
Patient könne davon curirt werden oder nicht, u. s. w., und auch diese Untersuchungen und Sprüche sollten
blos auf dem geistlichen Gebiete der Kirche statthaben dürfen? Ebenso deutlich ergibt es sich, dass die
Sentenzen des geistlichen Tribunals in Ehesachen auch sehr wohl bürgerlicher Competenz sein können, ans
der unläugbaren Thatsache dass sie mit baarem Gelde bezahlt, durch einen weltlichen Notarius ausgefertigt
und dabei immer erklärt wird, der Spruch gelte nicht für das Gewissen, indem die Richter blos nach dem
was angebracht und bewiesen worden (secundum allegata et probata) gesprochen hätten. Uebrigens erhellt
schon aus dem Ausspruche des Bischofs: aut nubat aut dotet, dass der Gegenstand seiner Sentenz nur den
bürgerlichen Contract betrifft, oder wäre das Eheverlöbnis ein Theil des Sacraments, also etwas Uebersinn-
liches, etwas Heiliges, wie könnte man sich von dessen Befolgung durch eine Geldsumme entledigen ? Allein
genug, und vielleicht schon zu viel, um sattsam darzuthun dass das Schreiben des Justizministers die geist-
lichen Tribunale betreffend weder diese aufhebe noch der Wesenheit der katholischen Lehre zu nahe trete. —
Unter allen Verfügungen aber welche die helvetische Regierung in kirchlicher Rücksicht getroffen scheint
jene die das placitum regium zum Gegenstand hat den Bischof von Freiburg am meisten zu schmerzen. Ver-
mittelst dieses Gebotes darf er weder Befehle noch Ermahnungen an seine (chri8t)Iiche Heerde ergehen lassen,
ohne vorher das Gutheißen darüber bei der weltlichen Behörde einzuholen. Allein wie kann ein so gelehrter
und in der Kirchengeschichte so bewanderter Mann wie der Bischof von Freiburg sieb gegen eine solche
Maßnahme beklagen; wie darf er sie als in das Wesentliche der katholischen Religion eingreifend und die-
selbe zerstörend darstellen? Zeigt es sich nicht deutlich aus den Annalen der christlichen Kirche, dass schon
die Constantine[nJ, also die ersten christlichen Fürsten, sich dieses Recht vorbehielten? Wohnten die Kaiser
nicht in eigener Person oder durch ihre Jndices den Concilien bei und unterzeichneten oder visirten die Acten
derselben mit eigener Hand? Diese Thatsachen sind etwa nicht neu; sie datiren schon von dem Concilium
von Nicea her, einem der ersten das ist gehalten worden. Auch der christlichste König genoss in seinem
weiten Reiche das jus placiti, und, um alles in wenigem zu sagen, selbst in der Schweiz Ubte(n) es Lucem
und die übrigen zu Oonstanz gehörigen Oantone gegen ihre*n Bischof zu allen Zeiten und ohne Widerrede
ans. Erst neulich noch — ich muß das Factum anführen, damit der Wahrheit geschehe was ihr gebührt —
sandte mir der Bischof von Oonstanz das Manuscript seines auf die künftige Fastenzeit zu publicirenden
Hirtenbriefes zur Einsicht, uro von mir zu vernehmen, ob vielleicht etwas dem Staate Nachtheiliges oder der
Regierung Missbeliebiges darin enthalten wäre, und der Bischof von Freiburg kann sich über eine ähnliche
Verfügung beschweren, er kann von Eingriffen in das Wesentliche der Religion sprechen da wo der Staat
nichts anderes thut als zur Erhaltung der innern Ruhe und Ordnung eines seiner heiligsten Rechte aus üb(t^
Nein, es ist nicht der Bischof von Freiburg, der da spricht; man hat ganz zuverläßig bei dieser Gelegenheit
von seiner Herzensgute Missbrauch gemacht. — Dieses ist die letzte Klage die der Bischof in seiner Denk-
schrift an Sie, Bürger VoUziehungsräthe, gegen Eingriffe in die katholische Religion anführt. Ich habe Ihnen
sie alle mit Schonung und Unparteilichkeit dargestellt, und Sie werden mit mir einsehen, wie ungegrttndet
dieselben sind; aber die zwei übrigen Hauptpunkte seines Memorials sind es nicht minder. Wenig8t(eos),
muß ich sagen, hat sich der Bischof, als er sich an Sie wandte, um darüber Recht zu erhalten, nicht an
die eigentliche (!) Behörde gewandt ; ich werde sonach dieselben nur mit einem Wort berühren. Der Bischof
von Freiburg hätte das was er so umständlich gegen die getroffenen Verfügungen in Hinsicht auf Klöster
und Kirchenguter anbringt nicht bei Ihnen, . . sondern bei der Gesetzgebung geltend machen sollen ; denn
was in dieser gedoppelten Beziehung in Helvetien geschehen ist, ist nicht durch Directorialbeschlüsse, sondern
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Nr. 222 9. Februar 1801 619
durch gesetzliche Acte geschehen. Ihnen . . kömmt allein die Execotion zu ; Sie könnten selbst, wenn Sie
auch wollten, weder den Klöstern ihre vorige Existenz noch den KirchengOtern ihre ehemalige Bestimmung
zurückgeben. Es bleibt mir also nichts mehr übrig als Ihnen . . meine Meinung zu eröffnen über das was
ich glaube dass dem Bischof von Freiburg auf sein Memoire soll geantwortet werden. Ich bin fest überzeugt,
man würde dem Bischofen (!) Unrecht thun, wenn man aus dem Gehalte seiner Denkschrift auf seinen Ver-
stand und sein Herz streng schließen wollte; denn gewiss kann der Bischof auch hier als Beweis gelten,
dass selbst edle Menschen, die aber mit ihren guten Eigenschaften Schwäche des Charakters verbinden,
selten das thun oder sagen, was sie eigentlich thun oder sagen möchten ; sie werden meistens durch Eindrücke
von außen beherrscht, (be)8timmen sich selbst nur selten, sondern werden fast immer von andern gestimmt,
loh glaube also, der Bischof von Freiburg müsse auch bei dieser Gelegenheit mit all* jener Nachsicht und
Achtung behandelt werden, die seine Würde und seine persönlichen Eigenschaften erheischen. Mein Vorschlag
gellt dahin, Sie möchten mich begwältigen, demselben in Ihrem Namen die Versicherung zu ertheilen, die
helvetische Regierung werde es sich zu allen Zeiten angelegen sein lassen, die katholische Religion in ihrer
Wesenheit und die Kirche bei ihren wohlgegrttndeten Rechten zu erhalten. Ohne in eine theologische Dis-
cussioD, die der Regierung nicht geziemt und beinebens zu nichts frommt, mit dem Bischoffe von Freiburg
mich einzulassen, werde ich demselben deutlich machen, dass die Grenze welche die Kirche vom Staate
trennt von diesem in Helvetien noch nicht überschritten worden seie" ... 863, p. i87— u?.
5) 7. Februar. Der Vollziehungsrath an den Minister der Künste und Wissenschaften. „Ganz zufrieden
mit Euerm so würdigen als ausführlichen Berichte über die vom Bischof von Freiburg eingesandten Memoires,
worin er über verschiedene Eingriffe der helvetischen höchsten Gewalten in die kirchliche oder geistliche
Gewalt sich beklagt, stimmt der VR. Euerm desfalls gemachten Vorschlage bei und ladet Euch ein, demselben
im Namen der Regierung die Versicherung zu ertheilen, dass diese, welche die Grenze so die Kirche vom
Staate trennt noch nicht überschritten hat, zu allen Zeiten sich werde angelegen sein lassen, die katholische
Religion in ihrer Wesenheit und die Kirche bei ihren wohlbegründeten Rechten zu erhalten.'^
VRProt. p. 14«, 14«. - 663, p. 151.
6) Laut Manual des Ministers der Künste und Wissenschaften — Bd. 955, Nr. 268 — wurde das
bestellte Schreiben an den Bischof von Lausanne am 17. Febr. expedirt. (Der Wortlaut desselben scheint
sich im helvetischen Archiv nicht erhalten zu haben.)
222.
Luneville. 1801, 9. Februar.
MarttnSj Kecaeii de traiWs etc. VU. 538— (4. — Garden^ hirt. gön. d. traiMs de paix etc. VI. 252— 60.
Ahschlxis^ des Friedens zwischen Frankreich und dem deutschen Reiche.
Art, IL Sont pareillement c6des h la Röpublique fran^aise par Sa Majestö imperiale et
royale et du consentement formel de l'Empire : 1) 2) le Frickthal et tout ce qui appartient ä
la maison d\iutriche sur la rive gaiiche du Rhin, entre Zurzach et Bäle, la Republique frangaise se
riservant de ceder ce dernier pays ä la Republique helvetique.
Art. XL Le present traite de paix, notamment les articles VIII, IX et XV ci-aprfes*), est declare
*) Art, VIII. Dana tous les pays c6de8, acquis ou 6chang68 par le present traitö il est convenu, ainsi qn'il avait
hth fait par les articles IV et X du trait6 de Campo-Formio, qae ceux aaxquels ils appartiendront se chargeront des
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()20 9. Februar 1801 Nr. 222
coinmun aux Röpubliques Batave, Helvetique, Cisalpine et Ligurienae. Les parties contractantes se
garantissent mutuellement rindöpendance des dites röpubliques et la faculte aux peuples qui les
habitent d*adopter teile forme de gouvernement qu'üs jugeront convenable.
Da ein Friedensschluss seit langem erwartet und angekündigt war, worüber vielfache Zeugnisse in der
Oorrespondenz der Gesandtschaften vorliegen, die definitive Mittheilung des Ergebnisses aber sich durch eigen-
thUmliche Umstände verzögerte, so werden hier die bezüglichen Verhandlangen von sieben Monaten zusammen-
gefasst.
1) 1800, 17. November, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Dürftigkeit der heutigen Nachrichten wegen
der Friedensfrage. Russland und Preußen scheinen andere Bedingungen vorzuschlagen als die Kriegsparteien,
und Cobenzl nicht genug Entgegenkommen gezeigt zu haben; Bonaparte müsse zu wesentlichen Opfern bereit
oder mit bedeutenden Mitteln gerüstet sein, um alle Schwierigkeiten zu überwinden. 2. „Quant k nos demandes
particulieres, . . . il parait qu'on s'imagine, par la promesse solemnelle du r6tablissement de notre neutralitö
que le premier Consul m'a faite le 16 Vend6miaire et qu'il a r6p6t6e au cit. Glayre le 16 Brumaire, avec
autorisation de donner k sa d^claration publicit^ officielle en Helv6tie, avoir satisfait a la justice envers nous
et avoir expi6 tous les torts qu'on se sent envers rHelvötie.** aaeo, p. iss, i84. — BArchiT: p»r. o«». knh.
2) 19. November. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „BB. 66. Die Neutralität und die Unab-
hängigkeit unsers Vaterlandes haben für die ganze Nation ein so hohes Interesse, dass der VR. sich beeilt,
Ihnen . . die von seinem außerordentlichen Gesandten, B. 61ayre, über diesen wichtigen 6egenstand erhaltene(n)
frohe(n) Nachrichten mitzutheilen. Der erste Consul der fränkischen Republik hat unserm 6esandten in einer
ihm ertheilten Privataudienz die feierliche und bestimmte Versicherung gegeben, dass der Offensiv-Tractat
von 1798 zernichtet und durch ein neues, auf die ehemalige Neutralität und Unabhängigkeit der Schweiz
gegründetes Bündnis ersetzt werden soll. Dieser Zusicherung ward beigefügt, dass bei dem bevorstehenden
Friedenscongress nicht nur eine 6esandtschaft von unserer Republik werde Zutritt erhalten, sondern dass sich
die fränkische Regierung äußerst werde angelegen sein lassen, dass unsere Neutralität und Unabhängigkeit
auch von den andern contrahirenden Mächten . . . anerkannt werde. Der VR. ist überzeugt dass Sie . . die
Freude die dieser Bericht verursacht und die Hoffnung mit ihm theilen werden, dass die gegenwärtige Re-
gierung von Frankreich durch ihre 6esinnungen von 6erechtigkeit, Billigkeit und Freundschaft gegen unsere
dettes hypoth^quees snr le sol des dits pays ; mais attendu les difficult^s qai sont surventies ä cet ögard sar Tinterpretatioii
des dits articles da traitc de Caropo-Formio, il est express^ment entendn que la K^publique fran^aise ne prend k sa Charge
que les dettes r^sultantes d'emprants formellement consentles par les Etats des pays c6des ou des d^penses faites poor
radministratioD effective des dits pays.
Art. IX. Aussitot apres l'^ehange des ratifications du present trait6 il sera accord^ dans tous les pays ced68, acqais
on 6chang68 par ledit traitc ä tous les habitants ou propriötaires qnelconques main-lev^e du aiquestre mis sur leurs biens,
eflfets et revenus k cause de la guerre qui a eu Heu. Les parties contractantes s'obligent k acquitter tont ce 'qu'eHes peureot
devoir pour fonds k eile pret^s par les dits particuUers, ainsi que sur les ^tabUssements publics des dits pays, et k payer
ou rembourser toute rente constitu^e j\ leur profit sur chacune d'elles. En cons^quence de quoi il est ezpress^ment reconna
que les proprietaires d'actions de la banque de Vienne devenus fran^ais continueront ä jouir du b^neflce de leurs actions
et en toncheront les intörets echus on i\ 6cheoir, nonobstant tout söquestre et toute d6rogation, qui seront regardes comme
non avenus, notamroent la d^rogation r6sultanto de ce que les propri6taires devenns fran^ais n*ont pas foumi les trente
et les Cent pour cent demandes aux aotionnaires de la banque de Vienne par S. M. TEnfiperenr et Roi.
Art. XV. Tous les prisonniers de guerre faits de part et d'antre, ainsi quo les otages enlevfes ou donn^s pendant
la guerre qui n^auront pas encore 6t6 restitufes, le seront dans qnarante jours, k dater de celui de la Signatare du präsent
traite.
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Nr. 222 9. Februar 1801 (>2I
Republik alles beitragen werde, um uiiserm Vatorlande jene Ruhe und Glückseligkeit wieder zu verschart'cn,
die ihm das im J. 1798 abgedrungene Schutz- und Trutzbttndnis entzogen hat.'^
VBProt. p. 398. - 178, p. 291, 292. — R«publ. 111. 75».
Das Prot, bemerkt, der Brief von Glayre sei im Geheimprotokoll eingetragen, und gibt ein französisches
Resum^.
3 a) 19. November, gg, R. Verlesung der Botschaft. Die ertheilten Nachrichten werden mit dem leb-
haftesten Beifall aufgenommen und mit einer Botschaft erwidert. — (Von derjenigen des VR. gibt das Prot,
ein Resum6.) Prot. p. 575.
3 b) 19. November. Der gg, Rath an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen heutige Botschaft
betreffend die von B. Glayre gesandten Nachrichten, die frohe Empfindungen haben erwecken müssen, welche
jeder biedere Helvetier mit den Gesetzgebern theilen werde , . . „Wenn in einem Augenblick der das Schicksal
von mehr als einem Welttheile vielleicht auf Jahrhunderte entscheiden soll, der erste fränkische Consul den
ältesten Bundsgenossen seines Volks ein seiner Größe so würdiges Wort gibt, dass er sogar die drückende
Last des Bundesvertrags vom Jahr 1798 in eine Wohlthat für uns verwandeln wolle, wer dürfte sich von
nun an nicht der bescheidenen Hoffnung überlassen dass Helvetiens bereits im J. 1648 von den größten
Mächten Europens anerkannte Unabhängigkeit nicht nur weiter foi^tbestehen, sondern selbst die Stunde nicht
mehr ferne sein werde, wo dasselbe das unschätzbare Glück seiner drei volle Jahrhunderte unverletzten Neu-
tralität und damit den kräftigen Schild seiner äußern Sicherheit aufs neue wieder gewinnen soll. Wir aber,
Bürger Vollziehungsräthe ! schlagen wir mit allen unsern helvetischen Mitbürgern in so schicksalsvollen Tagen
mehr als jemals brüderlich Hand in Hand, durch männliches Ertragen vorübergehender üebel und gewissen-
haftes Thun jedes Guten das in unserm Vermögen steht, uns dieser bessern Zukunft immer würdiger zu
machen.^ Prot. p. 576—77. SSl. ~ 468» Nr. 28a — Eepubl. III. 793; 7»5.
Laut Prot, erst am 20. expedirt.
4) 1801, 2. Januar (12 Niv. IX), Paris. Botschaft der Oonsuln an die gg. Körperschaften. (Extract:)
„Le Gouvernement, fidöle k ses principes et au voen de Thumanite, d^pose dans votre sein et proclame k la
France et k TEurope entiöre les intentions qui Taniment. La rive gauche du Rhin sera la limite de la
R^publiqne fran9aise; eile ne prötend den sur la rive droite. L'int6r@t de l'Europe ne veut pas que TEm-
pereur passe TAdige. L'independance des republiques helvetique et batave sera assuree et reconnue.
Nos victoires n'ajoutent rien aux prötentions du peuple fran^ais. L'Autriche ne doit pas attendre de ses
d^faites ce qu^elle n'aurait pas obtenu par des victoires. Teiles sont les intentions invariables du Gouverne-
ment; le bonheur de la France sera de rendre le calme ä TAllemagne et k Tltalie; sa gloire, d'affranchir
le continent du g6nie avide et malfaisant de TAngleterre. Si la bonne foi est encore tromp6e, nous sommes
k Prague, k Vienne et k Venise" ... 792, p. 92, 93. - lao, p. 135— 187.
5) 9. Januar (19 Niv. IX), Bern. M. Reinhard an den Vollziehungsrath. „Je suis charg6 de faire
connattre au gouvemement pr6s duquel je röside, quelle est la belle et glorieuse Situation dont la France
est redevable k la sagesse de son gouvernement et au courage de ses arm^es. Je ne puis mieux remplir
cet ordre qu*en envoyant au Conseil ex6cutif la copie du message que les Consnls de la R6publique ont
adress^ le 12 Nivose au S6nat conservateur, au Corps l^gislatif et au Tribunat. Le C. E. observera par
quelle röunion d'6v6nements heureux le g6nie de la R^publique semble se plaire k eflfacer jusqu*ä la trace
des impressions sinistres que Thorrible tentative du 3 Nivose avait laiss6es dans les esprits. II trouvera
dans la simplicit^ majestueuse avec laquelle le gouvernement fran9ais annonce ce qu'il a obtenu, ce qu'il
veut obtenir et ce qu'il obtiendra, la garantie des destin6es futures de THelv^tie. II se livrera sans doute
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62L> 9. Februar 1801 Nr. 222
ä renthousiasme quo tant de grands öv^nements, amen^B par tant de grandes actions, inapirent et il le fera
partager k ses concitoyens. Je prie le C. £. de recevoir de noaveau les assurancea de ma. haute considöration.^
792, p. 89. 90. — 180, p. 189 (Gop.). — B«pabl. III. 94S, 944.
Id Bd. 792, p. 91 — 94 folgt abschriftlich die erwähnte Botschaft, die zunächst die letzten militärischen
Erfolge und die Anknüpfung von Friedensverhandlungen erwähnt, sodann ein Programm für die auswärtige
Politik andeutet und endlich beantragt, den vier verschiedenen Armeen eine gleichlautende Verdiensterklärung
zu ertheilen.
6) 10. Januar. Bericht des Rriegsministers über eine Correspondenz mit G. Montchoisy betreffend eine
in Bern abgegebene Ranonensalve wegen der in N. 5 gemeldeten Erklärung des frz. Consulat«, — worüber
der General, da er seine Autorität missachtet glaubte, sich pikirt gezeigt hatte. 788, p. 547. 549. 551.
7) 10. Januar. Der Vollziehungsrath an M. Reinhard. (Antwort auf die Mittheilung der Botschaft der
Consuln an den Senat, den gesetzgebenden Körper und den Tribunat.) „De nouveaux triomphes, de nouveaux
actes de magnanimit6 continuent k poser les bases de la paix que la France valeureuse et sage veut donner
k TEurope. Le Conseil ex^cutif ne sait plus ce qu'il doit admirer davantage, ou la modöration höroYque da
gouvernement fran^ais ou la rapidit^ avec laquelle (s*)accumulent ses victoires. Le g6nie unique qui dans uno
longue suite de si^cles se pr^parait k remplir Täme du premier Consul et qui plane aujourd'hui sous son influence
sur le sort des nations, Ta conserv^ pour le bonheur de toutes, et nul peuple civilis^ ne jouira plus profon-
dement que THelv^tien de cette gloire immense des Fran9ais que consomme aujourd'hui celle d'un homme
visiblement sup^rieur aux grands hommes. Le C. E. vous remercie de la communication que vous avez donn^e
du message, sublime dans sa simplicitö, que le gouvernement frangais a adressö le 12 Nivose aux suprSmes
autorites de votre R^publique, et dont il vous a charg6 de nous faire connattre les c(l)auses. II 6tait digne
des sentiments de sagesse et d'humanit^ que les Consuls y manifestent, d'y annoncer que les prospörit^s des
Fran^ais ne pouvaient fermer leurs yeux sur Tint^r^t qu'ils prennent aux futures destinöes de THelv^tie, et
dej^ le gouvernement helv6tique s'en 6tait fait une conviction intime. Veuillez toutefois, citoyen Ministre, en
tömoigner au premier Consul toute notre gratitude. C'est eile qui ach^vera de consacrer notre enthousiasme
pour les grands ^v^nements qui illustrent avec lui le nom fran^ais et qui le propagera de plus en plus
parmi nos concitoyens. Recevez,** etc. VBProt ^ tu. 21«.
Das Concept, von Begos verfasst, liegt in Bd. 792, p. 96 a, b. (Dabei die Weisung, eine sorgfältige
Ausfertigung zu machen.)
8 a) 10. Januar. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „Der VR. beeilt sich, Ihnen, Bürger Gesetz-
geber, die so wichtige als erfreuliche Botschaft mitzutheilen, die an ihn die fränkische Regierung durch ihren
bevollmächtigten Minister gelangen ließ. Sie enthält die officielle Bestätigung der letzten, so großen als
folgenreichen Siege der fränkischen Rheinarmee und Erklärungen welche die Unabhängigkeit von Helvetien
außer alle(n) Zweifel setzen und [die] über das fernere Schicksal unsers Vaterlandes die angenehmsten Er-
wartungen rechtfertig(en)." VRProt p. 217. - 792, p. 99. — 18O, p. las. — Bepuw. in. 9*8.
8 b) 10. Januar, gg. R. 1. Verlesung der Botschaft des VR. Es wird beschlossen, die Mittheilung der
frz. Gesandtschaft in das Protokoll einzutragen. 2. Der Präsident und die Secretäre werden beauftragt, in
der nächsten Sitzung den Entwurf einer Antwort vorzulegen. Prot. p. 49-5«.
8 c) 12. Jan., ebd. Die Vorlage wird genehmigt und ausgefertigt.
8d) 12. Januar. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Vor zwei Monaten sandten Sie, Bürger Voll-
ziehungsräthe, dem gg. Rathe die Verheißung des fränkischen Consuls, es solle beim nahen Friedenscongresse
Uelvetiens Wohl durch seine eigenen Abgeordneten berathen werden, und es sollen seine Rechte sich eines
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Nr. 222 9. Februar 1801 623
mächtigen Schatzes von Frankreich(8) gerechter Regiemng zu erfreuen haben. Diese Zusicherung aus dem
Munde eines Mannes den die Vorsehung, indem sie von seinem Haupte jede fürchterlich drohende Gefahr
abwendet*), zum großen Friedensrichter erkoren zu haben scheint, erfüllte Helvetien mit beruhigender Hoffnung.
Bald indess schien durch neue Stürme die Sehnsucht nach Friede abermals getäuscht und das Schicksal des
Vaterlandes neuer Ungewissheit preisgegeben. Der Inhalt Ihrer gestrigen Botschaft . . zerstreut diese furcht-
bare Besorgnis. Die Weisheit im Bunde mit der Tapferkeit hat den Weg zum Frieden gebahnt; die Mäßigung
des Siegers wird ihn sichern. Unter den Grundlagen, auf die der Friede soll gebaut werden, verkündet die
fränkische Regierung ihrer Nation und dem ganzen Europa die Unabhängigkeit der helvetischen Republik.
Gesegnet sei dieser Friede! Gesegnet sei die Annäherung der Tage wo Helvetien in seinen Nachbaren nur
Bundesgenossen oder Freunde ehren darf, die seine Unabhängigkeit anerkennen und achten. Gesegnet sei die
Annäherung der Tage wo der Schweizer durch Eintracht, durch tapferen Muth und durch Redlichkeit seiner
Väter und ihrer Freiheit sich würdig zeigen und durch jene Tugenden seine Unabhängigkeit zu erhalten
wissen wird. Diesem Ziele entgegenzueilen sei jedes Schweizers, sei unser aller . . großes Bestreben ; es
sei unser Ruhm und der Lohn jeder Aufopferung. ** Prot p. 54—56. — 461» Nr. 2M. - Repubi. in. 944.
9 a) 21. Februar. Der Vollziehungsrath an M. Reinhard. „Le C. E. a eu connaissance de la note par
laquelle le citoyen Ministre de la R6publique fran^aise a donn^ k son pr^sident 1a communication confidentielle
du trait6 de paix conclu k Luneville entre l'Empereur et TEmpire d'une part et la R^publique frangaise de
Tautre. Cette paix attendue avec tant d'impatience en Europe, devenue n^cessaire k l'existence sociale de
plusieurs Etats, ^tait surtout appel^e d^s longtemps par les voeux ardents des Helv^tiens comme le terme
des maux auxquels depuis trois ans leur patrie est livr^e. Aujourd'hni tous les cocurs se reunissent dans le
sentiment d'une admiration et d'une gratitude g^n^rale envers le h^ros qui, sup^rieur k ses ennemis par la
force des armes, remporte encore sur eux la plus belle des victoires, celle de la mod6ration et de la g^n6-
rosite. Le gouvernement helv^tique croit devoir en particulier t^moigner au citoyen Ministre de la R6publique
fran9ai8e avec quelle sensibilit6 il a remarqu6 le sein donn6 par le Premier Consul k la stipulation des
int^rSts essentiels de la R^publique helv6tique; Tind^pendance des peuples qui l'habitent et la Itbertö qui
leur est laiss^e de se donner l'organisation qu'ils jugeront pr^f6rable, sont k la fois le principe et le gage
de leur bonheur futur. Le 0. E. präsente au cit. Ministre de la R^p. fr. l'assurance de sa consid^ration
distingn^e.^ VBProt. p. 467, 468. — 792, p. 261, 262.
Die Anzeige Reinhards, v. 30. Pluviose (19. Febr.) datirt, liegt abschriftlich in Bd. 792, p. 253.
9 b) 21. Februar, VR. In der Form der Mittheilung der Friedensnacbricht durch den frz. Gesandten
findet man einige Unregelmäßigkeiten, über welche man die Gesandten in Paris informirt... (Der bezügliche
Brief an Glayre fiel nicht ins Protokoll.) VRProt. p. 470, 471.
10) 21. Februar. Infolge einer vertraulichen Mittheilung von M. Reinhard betreffend den Abschluss
des Friedens in Luneville wird an den gg, Rath folgende Botschaft gerichtet: „Der bevollmächtigte Minister
der helvetischen Republik in Paris hat den Vollziehungsrath von einem zwischen der fränkischen Republik
und seiner Majestät des Kaisers und dem deutschen Reiche geschlossenen Friedensschlüsse benachrichtigt.
Auch der fränkische Minister in der Schweiz hat diese Nachricht zum Gegenstande einer im Vertrauen ge-
machten Mittheilung erhoben. Durch diesen Friedensschluss, der Ihnen . . (bereits) aus den öffentlichen Blättern
bekannt sein wird, wird die Grundlage der künftigen Ruhe und des politischen Systems von Europa fest-
gesetzt, das manigfaltige Interesse der mit Frankreich verbundenen Freistaaten bestimmt und deren größter
Gewinn hauptsächlich dadurch gesichert, dass ihre Unabhängigkeit garantirt und ihren Völkern die Freiheit
*) Anspiclno«; auf dio bisliorij^on niiHMliin^ciien Attentate gegen Bonaparto.
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624 9. Februar 1801 Nr. 222
zugesprochen wird, sich jene Regierungsform selbst zu geben, die ihnen zuträglich sein mag. — Die fränkische
Regierung, die sich im Knege so sehr über ihre Feinde erhob, zeigt sich größer noch im Frieden und weit
erhabener durch ihre Mäßigung und Gerechtigkeit, wodurch sie die Keime der Zwietracht erstickt, unter der
Europa noch hätte erliegen mUssen. Größe und Erhabenheit aber vereinigt sich hauptsächlich in der Borge
für das Schicksal ihrer Verbündeten; sie gibt ihnen das theuerste Unterpfand ihrer Treue und ihres Wohl-
wollens. — Der Zeitpunkt nahet heran, Bürger Gesetzgeber, wo unser Vaterland den Lohn seiner Opfer,
das Glück von innerer Ruhe und äußerm Frieden genießen soll. Ohne allen Zweifel werden Sie mit dem
VR. die Empfindungen der Freude, der Bewunderung und der Dankbarkeit theilen, die der Held von Frank-
reich in allen Herzen erweckt." VBProt p. 466—467. — i8i, p. ms, ssö. - EepabL iv. iisa.
Concept (französisch, von Mousson) und üebersetzung (von Hofmann) liegen in Bd. 792, p. 255 — 257, 259.
11) 21. Februar. Kreisschreiben des Vollziehungsraths an die RStatthalter. „Der Friede des festen
Landes (!) ist unterzeichnet, die Grundlage der künftigen Ruhe und des politischen Systems von Europa ist
festgesetzt, das große Interesse der mit Frankreich verbundenen Freistaaten ist bestimmt, ihre Unabhängigkeit
ist anerkannt, und ihren Völkern ist die theuerste Versicherung gegeben, dass sie jene Regierungsform
erhalten werden, die ihnen zuträglich sein mag. Diese gemeinwichtige und höchst erfreuliche Botschaft, die
Euch der VR. mit dem lebhaftesten Vergnügen mittheilt, verkündet uns zugleich dass wir dem Zeitpunkte
nahe sind wo unser Vaterland den Lohn seiner Opfer, die Wohlthat der Innern Ruhe und das Glück des
äußern Friedens genießen soll. Um aber diesen Genuss dauerhaft zu machen, ihn nicht nur für die gegen-
wärtige, sondern auch für künftige Generationen zu sichern, bedarf es wahrhaft der Anstrengung derer
welchen die Beförderung des öffentlichen Wohls übertragen ist, und der Vereinigung all(er) ihrer Kräfte zu
einem Hauptzweck, zur Befestigung des Bundes der die Schweizer zu einem Volke vereint. — Ihr seid
eingeladen, diese Freudenbotschaft Euern Mitbürgern auf die schicklichste Weise bekannt zu machen." —
(Auch französisch eingetragen.) VRProt. p. 468—470. - tk, p. 268— 2«6.
12) 21. Februar, VR. Der Kriegsminister wird beauftragt, die Friedensbotschaft mit etlichen Artillerie-
salven feiern zu lassen. ' Prot. p. 47a
13) 24. Februar, g^, R. Eingang der Anzeige des Vollziehungsraths betreffend den Abschluss des
Friedens zwischen Frankreich und dem Kaiser nebst dem deutschen Reich. Prot. p. 228. — Repabi. iv. aus,)
14 a) 27. Februar, Zürich. Der RStatthalter an den Vollziehungsrath. Das Kreisschreiben v. 21. d. habe
er mit dem lebhaftesten Vergnügen empfangen und diese Nachricht sofort den Unterstatthaltern angezeigt,
mit der Weisung sie bekannt zu machen und Vorkehr zu treffen damit im ganzen Canton auf den 9. März
dieselbe „mit anständigen Freudensbezeugungen gefeiert werde." tk, p. 269.
14 b) 27. Februar, Baden. Statthalter Scheuchzer an den VR. Empfang der Zuschrift heute früh (!).
Ausdruck großer Befriedigung und herzlichen Wunsches, dass auch im Innern Ruhe und Frieden einkehren,
wodurch allein das Vaterland gedeihen könne, etc. etc. Die Nachricht sei den Unterstatth altern und der
Verwaltungskammer mitgetheilt worden, und von allen Seiten vernehme man Frohlocken darüber; dasselbe
kündige sich auch bereits in freudigem Knall der Geschütze an . . . p. 278, 274, 287.
14 c) 27. Februar, Schaffhausen. RStatthalter Stierlin an den Vollziehungsrath. Durch dessen Anzeige
betreffend den Frieden werden die bisanhin gehegten Zweifel gehoben ; im Genüsse der Ruhe, die er bringe,
werde nun das Volk die Wohlthat der wahren politischen Einheit, der Freiheit und Unabhängigkeit erst
völlig genießen; unter dem Schutz einer guten Verfassung zu leben sei wahrlich die schönste Belohnung ftlr
das erlittene Ungemach; daher werde kein Bürger, dem das Wohl des Ganzen wie das eigene theuer sei,
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Nr. 222 9. Februar 1801 625
steh den noch erforderlichen Anstrengnngen entziehen wollen, und namentlich werden die Beamten nach
ErSften za fördern snchen, was die Regierang ins Werk za setzen vorhabe, etc. etc. aas» p. 897, tes.
14 d) I.März, Lacern. RStatthalter Keller an den Vollziehungsrath. ,,Ich habe die officielle Nachricht
Ton der Unterzeichnung des Friedens auf dem festen Lande meinen Mitbürgern durch den Donner der Kanonen
kundgethan und ihnen dadurch die Gewissheit dieser ebenso erfreulichen als höchst wichtigen Botschaft ver-
schafft, welche unserm Vaterland seine ehevorige Unabhängigkeit zusichert. Möchte nun bald auf diesen
äußern Friede(n) die innere Ruhe folgen und eine glückliche Verfassung, welche das Schweizervolk brüderlich
vereinige, die Leiden vergessen machen die es so manigfaltig erduldet hat. Ich theile diesen Wunsch mit
allen wahren Vaterlandsfreunden und werde gewiss keine Anstrengung noch Mühe scheuen, um denselben,
so viel an mir liegt, verwirklichen zu helfen.^ 636, p. 899.
14 e) 2. März, Solotburn. Statthalter Glutz an den VR. Eingang der Friedensbotschaft am 26. Februar.
„Heil den Leitern Europens, die endlich die Grundlagen des Gleichgewichts gegen einander festgesetzt und
so die künftige Ruhe unsers Welttheils gesichert haben ! Heil dem großen Manne, den der Taumel unzähliger
Siege nicht dahinreißen konnte, seinem System von Menschheitsliebe und Grossmuth ungetreu zu werden.^
Nun harre man, nicht ohne Ungeduld, aber mit Zuversicht des Augenblicks wo das Vaterland in einen recht-
lichen und anerkannten Zustand versetzt werde. Die Beamten seien in bester Stimmung, die Regierung in
allem was denselben fördern könne zu unterstützen. Dem Hauptort sei die Friedensbotschaft unter Kanonen-
donner, den übrigen Gemeinden durch öffentliche Auskttndung bekanntgemacht worden. 792, p. 279, 280.
14 f) 2. März, Glarus. Statthalter Heer an den VA. Bezeugung seiner Freude über die Friedensbotschaft,
die er sofort durch eine Proclamation verkündigt habe. Betonung des Wunsches dass nun bald eine gute
Verfassung zu Stande komme ... p. ssi, S82.
Das erwähnte Proclam, kurz und sachgemäß, ist vom 28. Februar datirt (p. 282 a).
14 g) 2. März. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Zürich (mit Eile). „In Eurer Zuschrift v.
27. Februar, worin Ihr den Empfang der Friedensnachricht bescheinigt, meldet Ihr zugleich dass Ihr Befehle
ertheilt habt, die Friedensbotschaft im ganzen Canton auf den 9. März unter Freudefeier (!) zu verkünden.
Dagegen ertheilt Euch nun der VR. den Auftrag, diese Feier so lange einzustellen, bis die Ratification des
Friedens officiell bekanntgemacht worden, worauf dann die Regierung das Nöthige verordnen und ver-
anstalten Wird.^ VRProt ^ 1, 2. — 792, p. 271.
14 h) 4. März, Franenfeld. Statthalter Sauter an den VR. Ausdruck größter Freude über die frohe
Botschaft V. 21. Febr., mit Hinweis auf eine bezügliche Proclamation... (Diese ist vom 1. März datirt und
spricht sich über die Sache und die gewünschten Folgen etwas weitläufig aus.) p. 275. 276 a. — 432, Nr. 208.
141) S.März, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Vollziehungsrath. Einsendung von 12 Exemplaren
seines Proclams betreffend den Friedensschluss, mit dem Ausdruck besonderer Befriedigung über die ertheilte
Nachricht, etc. (Französisch.) 636» p. 401.
14k) Beilage: Publication v. 4. März: Andeutung der zu hoffenden Früchte des Friedens, deren volle
Wohlthat aber verdient werden müsse durch Vergessen erlittenen Ungemachs, Versöhnlichkeit, Förderung des
Gemeinwohls, Vertrauen zur Regierung, etc. „Amici del buon ordine e della patria, che siete illuminati da
una Sana filosofia e dai veri precetti deiramabile dottrina del Vangelo, svilupate ai vostri coricittadini li
sovracenati irrefragabili principj ; concorrete colle vostre istruzioni a perfezionare lo spirito pubblico, facendo
svanire Ferrore ed i pregiudizi; cooperate alla quiete d'animo del popolo; sostenete ancora per poco la di
lui speranza. Una costituzione riformata dietro V esperienza e perfezionata dalla moderazione e dalla saviezza
AS.«.4.H«lT.VI, 79
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626 9. Februar 1801 Nr. 222
dei Legislator], mercö la divina protezione, darä ben tosto all* Elvezia quel grado di föliciU dl cai uno stato
sociale 6 suscettibile, et questa ricompenseri tutti i sagrifizj." p- <<*
15) 11. März. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Le C. E., sur votre proposition de cejour,
a accord6 la remise de 40 ff de poudre que des jeanes gens de Steflisbourg ... ont pris(es) chez le dötailleur
de leur commune pour brdler en r^jouissance de la paix. Le rainistre des Finances re^oit Tordre de las
faire remplacer dans le magasin du d^tailleur. Vous etes invit6 . . k commnniquer cette d6cision aux p6ti-
tionnaires, en les pr^venant que cette faveur ne tirera k aucnne consöquence pour l'avenir.** — Folgt der
bezügliche Auftrag an den Finanzminister . . . VRProt p. aos. 209. - 740, p. (571-72.) 573. 675.
16) 17. März, VR. Feuerwerker Sprüngli in Bern sucht um einen Beitrag nach fUr ein Feuerwerk zor
Feier des Friedens, wofür ein Plan vorgelegt wird. Man bewilligt ihm Frk. 40. Prot p. 826.
17) 22. März (1 Germ. IX), Bern. Mittheilung von M. Reinhard. „Le ministre pl^nipotentiaire de la
R^publique fran9aise en Helv^tie*) vient d'etre inform6 par le ministre des Relations ext^rieures que les
ratifications de TEmpereur et de l'Empire sont arriv6es k Paris le 25 Ventose (16. März) au soir. II est
pr^venu en m^me temps qu'il recevra incessamment un exemplaire du trait^, accompagn^ des formes de la
ratification, et que ce ne sera qu'alors qu'il pourra donner une communication ofliclelle au gouvemement pres
duquel il r^side ; mais pour que la communication de cet ^v^nement ne parvienne pas plus tot k Beme par
une autre voie, le ministre des R. E. a cru devoir lui en ^crire, afin qu'il puisse en donner le premier une
communication d'amiti^ au gouvemement helvötique. Aussi s'empresse-t-ii de faire part de cette heureose
nouvelle au cit. pr^sident du Gonseil exöcutif, en le priant de la communiquer le plus t5t possible aux citoyens
qni le composent, afin que nos sentiments puissent se confondre dans la joie commune. II prie le cit. President
de recevoir les assurances de sa considöration distinguöe.^ 792, p. 163.
18) 23. März, VR. 1. „On fait lecture d'une note non sign^e du cit. Reinhard, ministre de la R^po-
blique fran^aise, annon^ant en date du 1*' Oerminal an 9, l*' que les ratifications de TEmperenr et de
TEmpire sont arriv6es k Paris le 25 Ventose au soir; 2^ que d^s que le Ministre aura re^u un exemplaire
du trait^ accompagn^ des formes de la ratification, il s'eropressera d'en donner une communication officielle
au Gouvernement.^ 2. Antwort :... (Recapitulation.) „La dömarche confidentielle qu'a faite aujourd'hni le
citoyen Ministre est infiniment agr^able au Gonseil exöcutif. II y r^pond par Tassurance de son inclination
constante k recevoir dans un seutiment commun toutes les impressions qu'un si heureux ^v6nement a fait
naltre. Si la paix semble devenir pour la Suisse T^poqne de nouvelles ^prenves, le Gouvernement n'admet
pas la pens^e que ces ^prenves puissent se prolongcr dans Tavenir, et la joie pour lui nait de Tespörance
de voir bientot ce pays rendu k lui-m$me, k la tranquillit^ et au bonheur^ . . . VRProt. p. 418, 414. — 782. ^ 165.
19) 1. April, VR. Eingang einer Adresse des Regiments RUtimann in spanischem Dienst, anläßlich des
Friedensschlusses, mit Versicherung seiner fortdauernden Ergebenheit, etc. Der Kriegsminister soll diese
Kundgebung freundlich erwidern. VRProt. p. 8, 4. — tob g, p. (29o.) soi.
20) 16. April, VR. Für ein Feuerwerk zur Feier des Friedens, das von Seiten der Behörde (wann?)
anbefohlen, aber nicht ausgeführt worden und auf unbestimmte Zeit verschoben ist, werden Frk. 173. 45
bewilligt. Der Finanzroinister soll diesen Betrag bezahlen lassen und auf dem Credit für geheime Ausgaben
verrechnen. VRProt p. 295. - 663, p. (351—52.) sss.
21 a) 22. Mai (2 Prair. IX), Bern. M. Reinhard an (M. Begos). ^Le ministre pl^nipotentiaire de la
*) Bis hieher Vordruck des Briefkopfs; das Uebrige von R. selbst geschrieben; Unterschrift fehlt
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Nr. 223
10. Februar 1801
627
R6publiqae iraD^ise en H6lv6ti6 a Thonneur de commaniquer officiellement aa Conseil ex6catif le trait6 de
paix S]gii6 k Laneville. Soo goavernement, en lui en transmettant Tordre, a voulu d^signer le moment actuel
comme celui qui, en appelant les peuples de la R^publique belv^tiqae k se donner la Constitution qu'ils
jageront oonvenable, doit leur assnrer la jouissance du repos, de Find^pendance, de la libertö. Organe des
voBUx du gouvernement fran^ais pour le bonheur d*une nation alli6e, le soussignö fölicite le gouvernement
provisoire de la ttche honorable que cette ^poque pleine d'avenir lui r^serve dans la confection de ce grand
et difiicile ouvrage, et dont le patriotisme et la sagesse r^uuis pourront seuls amener raceomplissement^ . . •
(Schlussformel). 33ö3, p, 21 (Copie).
21 b) 22. Mai (2 Prair. IX), Bern. M. Reinhard an den Vollziehungsratb. Ofücielle Mittheilung des
Friedensvertrags von Luneville . . . (Dem Vorstehenden gleichlautend.) 7«, p. 173.
Der Vertrag fehlt. Vielleicht gehört hieher die Notiz am Fuße von p. 177, wohin sie nicht gehört:
Le trait6 m§me a 6t6 remis le 29 Sept. 1801 au bnreau des Relations ext6rieures pour le cit. Verninac.
21 c) 25. Mai, VR. Der französische Gesandte macht officielle Mittheilung von dem Frledensschluss zu
Luneville . . . Der Minister des Auswärtigen erhält Kenntnis von diesen Acten mit dem Auftrage, diese Er-
öffnung in verbindlichen Ausdrücken zu verdanken. VBProi p. 882, sss. — 792, p. 175.
223.
Bern. 1801, lO. Februar.
311 (VRProt) p. 175, 176. — 629 (Bezahlg.) p. (18.) 15, 16. - 1020 (AUgem.) p. 123-24. (129.)
Anweisung der vierteljährlichen Gehalte für die Bureaux der Begierungsstatthalter und der Ver-
waltungskammern.
Le Conseil ex^cutif, vu le tableau pr6sent^ par le ministre de Tlnt^rieur des sommes n^cessaires pour
le pajement des bureaux des pr^fets nationaux et des chambres administratives des difförents cantons pour
le premier trimestre,
arräte :
1. II
sera d^livr^, conform^ment
k
V&Trm du 11
Octobre
1800, des assignatioDS
pour les
sommes
suivantes.
Bureaux des prüfet« nationaux.
BoraMX dM chambrM adminiitrtUvM.
Argovie L. 250. — s.
L, 1580. — 8.
Baden . . .
, 420. -.
, 1250. -.
Bäle . . .
„ 920. -.
„ 1330. -.
Bellinzona
. 525. -
„ 587. 5.
Berne . .
. „ 1261. 5
„ 3320. — .
Fribourg .
„ 860. -.
„ 2140. -.
L6man . . .
„ 1340. -.
„ 3014. —
Linth . . .
. 820. -
„ 1495. -
Lugano
„ 550. -
„ 1352. 2
. 2.
Lucerne .
„ 1138. -
„ 2217. -.
Oberland . .
„ 720. ^.
„ 945. -
Schaffhouse
. , 677. 5
„ 1340. -
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628 10. Februar 1801 Nr. 223
Bureattx det pr^fett ntüonaox. BurMux d«t chambrei adminittntivM.
Seotia L. 880. — b. L. 1420. — s.
Soleure „ 870. — . „ 1560. — .
Thurgovie „ 670. — . „ 1590. — .
Waldstätten „ 1070. — . „ 1600. —
Valais „ 487. — . „ 1400. —
Zürich „ 1220. — . „ 2483. —
2. Ces assignatioDS seront pay^es avec priorit^, ainsi qu'il est dit k Tart. 3 de l'arrSt6 da 11 Octobre.
3. Le ministre de rint^rieur est charg6 de Tex^cution du prösent arr@t6, qui sera notifi6 aux commissaires
de la Tr6sorerie nationale.
Die Bestimmung der ausgesetzten Beträge beruhte zum Theil auf den Beschlüssen vom 7. und 14. October
1800 etc. (Nr. 80. 93. 96).
Zu voller Würdigung dieser Schlussnahme ist auf frühere Verhandlungen zurückzugreifen:
1) 1800, 8. September. Der Finanzminister an den Minister des Innern. Die Cantonsbehörden müsse
es nicht wenig schmerzen, bei allen Anstalten für Bezahlung von rückständigen und laufenden Besoldungen
zurückgesetzt zu werden; sie würden wohl für das Neue sich eher gedulden, wenn sie für die älteren An-
sprüche mehr Thätigkeit (der Oberbehörden) bemerkten. Das Seinige habe er so bald möglich gethan durch
Bereinigung der Verzeichnisse und die Schätzung der verkäuflichen Nationalgüter; der Entscheid liege nun
bei der Gesetzgebung. Es verlaute aber, dass beabsichtigt sei, das Oesetz v. 11. April zurückzunehmen;
diesem Gerücht entgegenzuarbeiten halte er für sehr nothwendig, wolle es aber dem Collegen überlassen,
sich desswegen an die Gesetzgeber zu wenden. 99f, p. i07— s.
2) 9. September. Der Finanzminister an den Minister des Innern. „Ich bin von der Nothwendigkeit
schon längst überzeugt, einmal auf eine genugthuende Art für die Besoldung der Cantonsbeamten und ihrer
Bureaux zu sorgen; die noch dringlichem Ausgaben des alles verschlingenden Kriegsdepartements aber
vereitelten bisher jede Anstrengung und stehen mir noch im Wege. Die noch [ausstehenden] rückständigen
Abgaben fUr 1798 und 1799 werden die würklich gemachten Anticipationen auf die Cantonscassen kaum
decken ; die Hülfe die die indirecten Abgaben bei der noch existirenden Beziehungsmethode darbieten ist mit
den Bedürfnissen in keinem Verhältnis, sodass bis zu der Einführung des neuen Auflagensjstems die SabE-
cassen, der Erlös einiger verkauften Nationalgüter nebst andern zurälligen Einkünften meine einzige Zuflucht
sein werden, und ich vorzusehen habe dass alles sehr abgemessen zugehen muß. Zwar hoffe ich dass die
gegenwärtige Gesetzgebung das dringende Bedürfnis eines neuen Finanzsystems fühlen und mit den Berathangen
über den nun vorgelegten Plan die Zeit zum Handeln nicht verstreichen lassen werde. Derselbe ist nach
meiner Ueberzeugung auf das Bedürfen eingerichtet und dem Zustande der Republik angemessen, freilich
nicht vorwurfsfrei, gewiss aber ungeachtet seiner Mängel das ausführbarste aller Projecte, sodass ich für das
Zukünftige nicht ohne Hoffnung, für das Gegenwärtige aber desto verlegener bin.^ Den angemeldeten Be-
dürfnissen lasse sich einstweilen nur mit Vorschüssen aus der Unterstützungscasse (aus der 1 %o Auflage)
genügen, welche aus den Eingängen von 1800 ohne Zweifel gedeckt werden können; so würde eine driogUche
Ausgabe ermöglicht, ohne dem Gesetz entgegenzuhandeln ... sei, p. so9-io.
3) 25. September, VR. Das Cantonsgericht von Aargau beklagt sich darüber dass die Gesetze und
Beschlüsse betreffend Beschaffung der Mittel zur Bezahlung der rückständigen Gehalte ohne alle Erfüllung
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Nr. 223 10. Februar 1801 629
gebliebeo, and wünscht dass die Regierang geeignete Vorkehren treffe. Darüber soll der Minister des Innern
ein Gutachten erstatten. VBProi p. 487, 488.
4) 14. October. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Der VR. ladet Euch ein, ihm ein Out-
achten vorznlegen, wie und auf welche Weise (!) die den Bureaax der verschiedenen Cantonsbehörden schul-
digen GehaltsrücksUlnde abbezahlt werden könnten, und wünscht in diesem Falle von Euch zu vernehmen^
a) ob diese Bezahlung durch den etwaigen Ueberschuss von dem Ertrage (Erlöse?) der Nationalguter ge-
schehen könne, die zur Tilgung der Rückstände von den (!) öffentlichen Beamten verkauft werden sollen,
oder b) ob man zu diesem Endzweck Staatsschuldschriflen oder Reversacten anwenden könne.^
VEProt. p. 205. 206. — Ö27, p. 78.
Von dem Minister des Innern angeregt, bei Vorlage eines Beschlusses über die Bureaux der Verwaltungs-
kammem.
5) 17. October. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf den Bericht des Ministers vom
Innern, dass in einigen Cantonen die Besoldungen der Beamteten noch vom Monat Junius rückständig, und
in andern die Anweisungen von den Monaten März, April und Mai noch nicht realisirt sind, während die
Glieder der höchsten Behörden (kürzlich) ihre Entschädigungen für den Monat August bezogen haben, ertheilt
Euch der VR. den Anftrag, vorzüglich besorgt zu sein, dass die den Cantonsautoritäten gegebenen und (noch)
nicht bezahlten Anweisungen realisirt und diesen nämlichen Beamten ihre Entschädigungen für die verflossenen
Monate Junius, Julius und August vermittelst Anweisungen auf Cassen die mit hinlänglichen Fonds versehen
sind verschafft werden.*^ VRProt. p. 280» 281. — 627, p. 79.
6 a) 28. October. Der Finanzminister an den Minister der Innern. Ankündigung von Anweisungen
des Schatzamtes auf die Salzcassen für Bezahlung von Cantonsbeamten ; 18 Posten im Gesamtbetrag von
Frk. 52,891. 51; mit Bemerkungen über die nächste derartige Zahlung. — (Am 30. Oct. in gleicher Sache.)
981, p. 819—20. 827.
6 b) 28. Oct. Die Schatzcommissäre an Denselben. Uebermitttung von 15 Mandaten für Zahlungen an
die Bureaax der RStatthalter und Verwaltungskammern; (Beträge von 250 bis 1340 Frk. Total Frk. 12451.) —
(Offenbar nur ein Theil des in a) berührten Geschäfts.) 991, p. 817.
7) 31. October, VR. Die Verwaltungskammer von Zürich begehrt eine Zahlung für die Angestellten
des Unterstatthalters in Z. (Frk. 1335). Man bewilligt ihr dafür Frk. 600 in haar; der Rest soll in Schuld-
schriften angeboten werden. VRProt. p. sa. — sac, p. ses. 865.
8) 7. November. Die Schatzcommissäre an den Minister des Innern. 1. Behändigung von Mandaten
für Bezahlung von Cantonsbeamten für den Juli d. J. (13 Posten; Total Frk. 37,719. 88.) 2. Desgleichen
für Bureaux von Verwaltungskammern: 13 Posten; Total Frk. 20,152. 991, p. 843-44. 845-46.
Seither ging in der Sache nichts Erhebliches vor. lieber die wirkliche Einlösung der erwähnten Mandate
fehlt es in unsem Hauptquellen an bestimmten Daten ; ersichtlich ist aus späteren Acten nur, dass sie ungleich
erledigt wurde.
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630 10. Februar 1801 Nr. 224
224.
Bern. 1801, lO. Februar.
311 (VR. Prot.) p. 191-294. — 661 (Aofl.) p. 726 a etc. — Tagbl. d. Beschl. etc. UI. 101—168. - Bull. d. an. etc. III. 9»— 143.
N. 8chw. Eepobl. IV. 1219—22; 1243—40; 1251—52; 1255—57; 1259—61; 1278—75; 1277—79.
Vollziehiingsverordnung zu den Auf lagengesetzen vom 15. December 1800 und 5. Januar 1801 *).
Der Vollziehungsrath, zur Vollziehung der Gesetze vom 15. Christmonat 1800 und 5. Jenner 1801,
beschließt:
(-A..)
I, In Betreff der Gnmdstener.
Art. 1. Der Finanzminister wird fUr jeden Canton einen Schatzungs-Oberaufscher ernennen, auf dessen
und des Obereinnehmers Vorschlag die Verwaltungskammer Districtsaufseher zur BeihUlfe der erstem bestellen
wird. Diese Aufseber sollen mit den Einnehmern und den andern Beamten die Aufsicht und Leitung bei der
Verfertigung des Catasters haben.
Art. 2. Bei Schätzung der Liegenschaften sollen die Kaufspreise der Verkäufe, welche von dem 1. Jenner
1780 bis auf den Tag der Einschreibung in den Cataster stattgehabt haben, zur Richtschnur und Grundlage
genommen werden.
Art. 3. Zehn Tage nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses soll in jeder Municipalität ein
Register eröffnet werden, in welches die Municipalität alle im Gemeindsbezirke befindlichen Liegenschaften
und die Namen ihrer Besitzer eintragen soll.
Art. 4. Jeder EigenthUmer soll unter der im Art. 7 festgesetzten Strafe entweder persönlich oder darch
einen Procurirten und an dem ihm dazu anberaumten Tage seine in dem Gemeindsbezirk besitzenden Grund-
stücke und Gebäude bei der Municipalität einschreiben lassen.
Art. 5. Diejenigen Bürger welche in mehrern Gemeinden liegende Güter besitzen oder in keiner der
Gemeinden wo dieselben liegen wohnhaft sind, sollen jedes dieser Güter in der Gemeinde zu deren Bezirk
es gehört einschreiben lassen; diese Angaben können persönlich, schriftlich oder durch dazu Bevollmächtigte
gemacht werden. *
Art. 6. Bei der Angabe derjenigen Liegenschaften, welche während dem in dem Art. 2 angezeigten
Zeitraum erkauft worden, sollen die Eigenthümer die Kaufbriefe oder, in deren Ermanglung, Auszüge aas
den Protokollen, öffentlichen Registern oder andere die Kaufpreise und Bedingnisse rechtlich anzeigende
Schriften beifügen; diese Beilagen aber sollen ihnen sogleich nach geschehener Einschreibung wieder za
Händen gestellt werden.
Art. 7. Jeder Grundeigenthtimer welcher versäumen würde, seine Liegenschaften innert der von der
Municipalität zu bestimmenden Zeitfrist einschreiben zu lassen, soll für dieses Jahr die doppelte Auflage von
jeder nicht angezeigten Liegenschaft und überdies die aus solcher Unterlassung entstehenden Kosten bezahlen.
*) Laut Prot, hatten acht Beschlassesentwttrfe über die verschiedenen Materien im VR. circalirt und besonders in
dessen Finanzausschuss eine genaue Prüfung erfahren : Sie sind französisch und deutsch eingetragen, aber In einer Reihen-
folge dio dem Auflagengesetze nicht entspricht.
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Nr. 224 10. Februar 1801 631
Art. 8. Jeder, der ein aus mehrern Liegenschaften bestehendes und samthaft gekauftes Gut besitzt,
ist verpflichtet, den Kaufschilling auf jedes besondere Stück dieses seines Erwerbnisses zu vertheilen und
diese Vertheilnng schriftlich oder sonst anzugeben, damit bei der Einschreibung jedes besondern Stückes in
den Gataster sein ihm zugedachter Werth oder Antheil von dem gesamten Kaufschilling könne beigefügt
werden, und im Falle dass die MunicipalitUt oder ihre GeschHftsfUhrer diese Vertheilung nicht richtig finden
würden, [so] soll sie dieselbe durch Sachkundige untersuchen und berichtigen lassen.
Art. 9. Wenn eine Liegenschaft während oberwähntem Zeiträume nur einmal verkauft worden, so soll
der Kaufpreis auf das Register in die Schatzungscolumne gebracht werden und den Werth der Liegenschaft
in Hinsicht auf die nach Vorschrift des 12. Artikels zu verfertigende Tabelle ausmachen; wenn aber eine
Liegenschaft während der erwähnten Jahre zwei oder mehrere male verkauft worden, so soll der Preis von
jedem dieser Käufe in dem Register bemerkt und der aus denselben sich ergebende Mittelpreis in die Schatzungs-
columne eingetragen werden.
Art. 10. Alle während dem obbenannten Zeiträume mit Inbegriff von beweglichen Gütern oder Fahrnissen
verkauften Liegenschaften, sowie diejenigen welche seit dem letzten Verkaufe durch irgend einen Zufall eine
Abnahme von einem Achtel ihres Werthes erlitten hätten, sollen zu denjenigen welche die Hand nicht geändert
haben geschrieben und auf gleiche Weise geschätzt werden. In diesem letztern Falle sollen die Eigenthümer
die wirklich geschehene Abnahme durch die Belege ihrer Angaben bescheinigen.
Art. 11. Die Grundstücke auf welchen seit ihrem letzten Verkaufe vorhandene Gebäude erweitert oder
neue errichtet worden, sowie die Gebäude jeder Art, welche auf Grundstücken stehen und erweitert oder
neu erbaut worden, sollen gleichfalls durch Sachverständige geschätzt werden.
Art. 12. Die einzelnen Kaufpreise und die Mittelpreise derjenigen Liegenschaften, welche nach Inhalt
des 9. Artikels während dem angeführten Zeiträume verkauft worden, werden zusammen den gesamten Werth
aller dieser verkauften Liegenschaften ausmachen; von diesen soll eine namentliche Tabelle mit Anzeige
sowohl ihrer einzelnen Kaufpreise und Mittelpreise als des durch die im 8. Artikel vorgeschriebene Vertheilung
sich ergebenden Werthes der besondern Stücke verfertigt werden. Hievon sind jedoch die Waldungen aus-
genommen, als welche die Municipalitäten nach besondern Vorschriften schätzen sollen.
Art. 13. Um die Ungleichheiten in den Preisen der Grundstücke von gleichem wahren Werthe zu ver-
mindern, welche von verschiedenen Verkaufsepochen, von besondem Umständen oder von augenblicklichen
Bequemlichkeiten der Käufer oder Verkäufer herrühren, soll der im 12. Artikel gedachte gesamte oder zu-
sammengerechnete Werth aller verkauften Liegenschaften eines und ebendesselben Gemeindsbezirks anf die
zerschiedenen in diesem gesamten Werthe begriffenen Liegenschaften also vertheilt werden dass, indem die
einen höher, die andern niedriger, nach Verhältnis ihrer Größe, Beschaffenheit und des gegenseitigen Werthes
geschätzt werden können, jedoch nach beendigter Vertheilung und Ausgleichung die ganze Summe des ob-
erwähnten zusammengerechneten Gesamtwerthes wieder herauskommen muß.
Art. 14. Diese Vertheilung soll in jeder Gemeinde auf folgende Weise vorgenommen werden:
a) Binnen zehn Tagen nach Verfluss der von der Municipalität für die Einschreibung der Liegenschaften
der Gemeinde bestimmten Zeitfrist soll die Municipalität die Besitzer (der) in der oben Art. 12 vor-
geschriebenen Tabelle begriffenen Liegenschaften versammeln, ihnen eine Abschrift von der erwähnten
Tabelle zustellen und sie auffordern, die Vertheilung des gesamten Werthes nach dem 13. Art. ent-
weder unter sich selbst oder vermittelst eines Ausschusses oder aber durch andere von ihnen mit
diesem Geschäfte beauftragte Bürger zu bewerkstelligen. Falls diese Eigenthümer voraussetzen, dass
sie in Ansehung dieser Vertheilung oder der Ernennung der Beauftragten nicht würden übereinkommen
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632 10. Februar l80l Nr. 224
können, 8o sollen sie dies sogleich der Municipalität erklären, welche die Vertheilnng durch Experten,
die nach Vorschrift des hienach folgenden § c) zu ernennen sind, hewerkstelligen lassen soll.
h) Bei den Oemeinden, wo die Gesamtheit der während mehrgedachtem Zeiträume vorgefallenen Käufe
nicht ungefähr den achten Theil des Werthes aller in ihrem Bezirke befindlichen Liegenschaften aus-
machen würde, soll die Verthellung in Vereinigung mit derjenigen anstoßenden Gemeinde, in welcher
sich die meisten Käufe vorfinden, und vermittelst der Znsammenberufung und Vereinigung der Eigen-
thUmer der in diesen beiden Gemeinden verkauften Liegenschaften geschehen.
c) Wenn diese Liegenschaflsbesitzer binnen zwanzig Tagen, von der Zustellung der Tabellen an, diese
Vertheilnng nicht bewerkstelliget haben, oder wenn die Municipalität oder der Districtsaufseher sie
für fehlerhaft und ungUltig erkennt, so soll die Vertheilnng sogleich und entscheidend durch drei
Experten gemacht werden, wovon die Municipalität einen, der Districtseinnehmer und der Districts-
aufseher den zweiten ernennen werden; diese beiden Experten sollen den dritten Mitarbeiter wählen.
Falls sich der Districtseinnehmer und der Districtsaufseher in ihrer Wahl nicht vereinigen könnten,
so ernennt die Verwaltungskammer sogleich einen der beiden von ihnen vorgeschlagenen Bürger.
Art. 15. Die auf vorbeschriebene Art bewerkstelligte Vertheilnng der Güterpreise soll die Richtschnur
sein, nach welcher alle in den Tabellen begriffenen Besitzer ihre Grundsteuer für 1800 von diesem Theile
ihres Vermögens zwei Wochen nach der ihnen durch den Districtseinnehmer deshalb zugestellten Note zu
entrichten haben.
Art. 16. Die Liegenschaften welche während den angeführten Jahren nicht verkauft worden, sollen von
den Municipalitäten oder ihren Bevollmächtigten geschätzt werden, und zwar im Verhältnisse der nach dem
Art. 15 für die verkauften Liegenschaften bestimmten Schatzungspreise. Im Falle der Vereinigung zweier
Gemeinden, nach Inhalt des § b) des 14. Art., werden die beiden Municipalitäten oder ihre Bevollmächtigten
die Schätzungen gemeinschaftlich vornehmen.
Art. 17. In den Gemeinden wo keine Käufe während dem angezogenen Zeiträume stattgehabt haben
wird die Schätzung der Liegenschaften durch die Municipalitäten oder ihre Bevollmächtigten in Vereinigung
mit jenen der beiden anstoßenden Gemeinden gemacht werden, welche die größte Summe an Liegenschaften
besitzen und ihre Schätzungen beendigt haben werden ; die Schatzungspreise dieser beiden letztern Gemeinden
werden dann bei der Schätzung der Liegenschaften derjenigen Gemeinde wo keine Käufe vorgefallen zur
Grundlage genommen werden.
Art. 18. Die durch die Municipalitäten in Gemäßheit gegenwärtigen Beschlusses verfertigten Register
sollen allen Gemeindsbürgern zur beliebigen Einsicht offen stehen. Die Municipalität soll die Bemerkungen
derselben zu Nutze ziehen und ihnen in Ansehung ihrer Vorstellungen, wenn sie dieselben begründet findet.
Recht widerfahren lassen.
Art. 19. Jeder Bürger welcher Vorstellungen machen und von der Municipalität abgewiesen würde,
kann sich an den Districtsaufseher wenden, welcher mit der Municipalität die Beschwerden des Bürgers wo
möglich gütlich beizulegen suchen wird ; im Falle dass dieser dadurch nicht zufriedengestellt wäre [so] kann
er, mit Vorweisung seiner Quittung für die von der streitigen Liegenschaft entrichtete Grundsteuer von 1800,
von dem Districtsaufseher, dem er seine Vorstellungen schriftlich einzugeben hat, fordern, dass er diese Vor-
stellungen samt seinem eigenen Gutachten dem Schatzungs-Oberaufseher übermache; dieser wird denselben
seine Bemerkungen beifügen und sie an die Verwaltungskammer abgehen lassen, welche auf Kosten des
Unrechthabenden die Schätzung, welche die Beschwerde veranlasste, durch Geschworne untersuchen und be-
richtigen lassen soll.
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Kr. 224 10. B^ebruar isol 63ä
Art. 20. Nach der Abschrift des von der Verwaltangskammer gutgeheißenen Catasters der während den
vorgeschriebenen Jahren nicht verkauften und deswegen abgeschätzten Liegenschaften jeder Gemeinde soll
jeder Steuerpflichtige die Zwei vom Tausend fHr seine Grandsteuer 1800 von seinen diesfälligen Liegen-
schaften innert zwei Woclien (nach) der ihm von dem Districtseinnehmer deshalb zugestellten Note entrichten.
Die Verwaltungskammern können auf die von Seite der Steuerbeamten oder andrer Bürger erfolgenden An-
zeigen zu niedriger oder unredlicher Schätzungen die Unterauchung und Berichtigung derselben durch Ge-
schworne in Begleitung des Districtsaufsehers anordnen.
Art. 21. Die Gemeindskammern, Gesellschaften und Corporationen, welchen Namen sie auch immer haben
mögen, die Spitäler, Akademien, obere und untere Schulen, mit einem Worte, alle und jede Besitzer von
Grundstücken und Gebäuden sind in Betreff der Verfertigung des Catasters den durch den gegenwärtigen
Beschluss vorgeschriebenen Verfügungen und Formalitäten wie andere Bürger unterworfen.
Art. 22. Die Pai*ticularen, Gemeindskammern, Gemeinheiten und Corporationen, welche ein Miteigenthum
oder ein Nutzungsrecht an irgend einer Liegenschaft, oder auch ein solches Nutzungsrecht an Nationalgütem,
es sei ganz oder zum Theil oder ungetheilt mit andern Bürgern haben, sind gehalten, die Grundsteuer von
diesen Liegenschaften nach Verhältnis ihres Nutzungs- oder Eigenthumsrechtes samthaft zu bezahlen, wobei
es ihnen freigelassen wird, die zu bezahlende Summe unter sich zu vertheilen; diese Bezahlung soll jedoch
die Rechte der Haupteigenthümer der Liegenschaften nicht im mindesten benachtheillgen können.
Art. 23. Jeder Bürger welcher nicht auf das Begehren des Districtseinnehmers die schuldige Grund-
steuer innert den durch die Artikel 15 und 20 oben festgesetzten Zeitfristen entrichten würde, soll nebst
dem Betrag der Abgabe eine der annoch schuldigen Grundsteuer gleichkommende Summe zur Strafe bezahlen.
Art. 24. Die Belohnungen der mit der VerfeHigung der Gemeinde-Cataster beschäftigten Municipalitäts-
glieder oder anderer dazu bestellten Bürger, sowie alle andere durch die Verfertigung des Catasters ver-
anlassten Kosten werden die Districtseinnehmer unmittelbar aus den ersten in die Cassen eingehenden Geldern
bezahlen und die durch die Verwaltungskammer berichtigte und genehmigte Rechnung darüber der Munici-
palität zustellen, welche den Betrag davon auf den Werth aller Liegenschaften der Gemeinde nach dem
Steuerfuße vertheilen, von jedem EigenthUmer die Bezahlung seines Antheils fordern und die eingezogene
Totalsumme dem Districtseinnehmer innert zwanzig Tagen nach der ihr zugestellten Rechnung wieder er-
statten wird.
Art. 25. Falls eine Municipalität die Verfertigung des Catasters versäumen oder den Verfügungen des
gegenwärtigen Beschlusses entgegenhandeln würde, [so] soll sie in diesen ihren Verrichtungen und auf ihre
Kosten durch andere von dem Districtseinnehmer und dem Districtsaufseher dafür ernannte Bürger ersetzt
werden.
Art. 26. Die Gläubiger auf Hypothek sowie auf Reversacten oder auf andere von einem unbezahlten
Kaufschilling für eine hypothekirte Liegenschaft herrührende Titel sind gehalten, ihren Schuldnern die zwei
vom Tausend von dem Capitalwerthe der erwähnten Titel zur Schadloshaltung für den Theil der Grund-
steuer, welchen ihr Schuldner für die ihnen hypothekirte Liegenschaft bezahlt hat, an den jährlichen Schuld-
zinsen nachzulassen. Die Schuldner sollen diesen Abzug nicht von den vor dem 1. Junius 1800 verfallenen
Zinsen fordern können; er soll nur von der Bezahlung der Zinse welche nach dem 31. Mai verfallen sind
statthaben. Die Gläubiger können bei dieser Gelegenheit verlangen, dass die Schuldner ihnen eine Quittung
des Districtseinnehmers für die geleistete Bezahlung der Grundsteuer von der oder den hypothekirten Liegen-
schaften vorweisen sollen.
AS. a. d. Helv. VI. 80
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634 10. Februar 1801 Nr. 224
n. In Betreff der Stempel- und ViBagebÜhr.
Art. 27. Die darch den Art. 4 des Gesetzes vom 15. Christmonat festgesetzte Stempelgebtthr ist von
dreierlei Gattung, nämlich:
Die erste ist die gemeine Stempelgebtthr, welche sich allein nach der Größe des Papiers richtet.
Die zweite ist die Stempelgebtthr für die nicht hjpothekirten Schuldverschreibungen, die sich nach dem
Werthe der verschriebenen Summen richtet.
Die dritte ist eine besondere Stempelgebtthr für die Handlungseffecte(n) (in der Handlung circulirenden
und irgend einen Geldwerth vorstellenden Papiere) und Schuldverschreibungen, deren Bezahlungstermin auf
sechs Monate oder noch kttrzer gestellt ist; sie richtet sich gleichfalls nach dem Werthe der in denselben
ausgedruckten Summen.
Alles nach Inhalt der Artikel 5, 6 und 7 des angeführten Gesetzes und der daselbst festgesetzten Preise.
Art. 28. Jeder dieser verschiedenen Format- und Stempelpapier-Arten soll außer dem trockenen Stempel
noch ein farbiger aufgedrttckt werden, welcher anzeigen wird:
a) Bei dem gemeinen oder großen Stempel den Preis jedes Blattes, und
b) Bei den zwei[en] fttr die Schuldverschreibungen und Handlungseffecten bestimmten Arten stufenweisen
Stempel(s) die höchste Summe, fttr die es gebraucht werden kann, und den Preis des Stempelpapiers.
Jede Schrift auf Stempelpapier soll nur insofern gttitig sein, als sie mit beiden Stempeln, nämlich dem
trockenen und dem farbigen, versehen sein wird.
Art. 29. Die Bttrger welche Pergament oder anderes Papier als das von dem Staate verkaufte gebrauchen
wollen, können es vor dem Gebrauche desselben, vermittelst der unerläßlichen Dazwischenkunft des Ober-
einnehmers, bei dem Stempelamte stempeln lassen.
Man wird sich fttr diese Pergamente oder Papiere der betreffenden farbigen Gepräge bedienen; das
Gepräge des trockenen Stempels aber wird nicht das gleiche wie auf dem von Staats wegen in den Stempel-
papierämtem verkauften sein.
Wenn die Pergamente oder das Papier nicht von der gleichen Größe wie das vom Stempelamte verkaufte
wären, so soll fttr den großen Stempel der Preis wie vom größern Formate bezahlt werden.
Gewöhnlicher oder großer Stempel*),
Art. 30. Dem gewöhnlichen oder großen Stempel sind unterworfen:
Die Ausfertigungen, selbst in mehrern Abschriften, von allen durch einen Notar oder einen andern öffent-
lichen Beamten oder bei irgend einer Behörde verfertigten Acten, von welcher Art sie sein mögen.
Alle Schriften, Petitionen und Denkschriften, selbst in Briefgestalt, welche im Falle sind, einem öffent-
lichen Beamten oder irgend einer öffentlichen Behörde Übermacht oder vorgelegt zu werden.
Alle Verträge und Acten zwischen Particularen mit Privatunterschrift.
Alle Arten von Empfangscheinen und Quittungen Über dem Betrag von zwanzig Franken.
Und ttberhaupt jede Acte und Schrift, Auszug, Abschrift und Ausfertigung, sie mögen öffentlich oder
privat sein, welche im Falle sind, als Kechtsschrift zu gelten, oder als Schuldverpflichtung, Erledigung,
Rechtfertigung, Rechtsdarschlagung oder rechtliche Vertheidigung dargelegt zu werden, (mit Ausnahme jedoch
*) In den Originaldracken sind von hier an einzelne Untertitel als MarginaUen gegeben, was hier nicht befolgt wird.
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Nr. 224 10. Februar 1801 635
derjenigen welche dem stufen weisen oder Verbttltnisstempel unterworfen and folgends Art. 5 and 6 (31. 32)
verzeichnet sind).
Stufenweiser oder VerhäÜnmtempel für die SchuldUtel,
Art. 31. Dem im 6. Art. des Gesetzes vom 15. Christmonat vorgeschriebenen stufen weisen oder Ver-
hSltnisstempel sind unterworfen:
Jede Art von Schuldtitel und überhaupt jede Acte, welche eine Bezahlnngs- oder Rtlckzahlungs-Verbind'
lichkeit fOr dargeliehenes Geld oder die Anerkennung einer Schuld enthält, welches auch der Ursprung und
Gegenstand dieser Schuld, und wie immer der Titel stipulirt sein möge, mit oder ohne Zinsen, insofern er
nicht auf Ordre und insofern sein Zahlungstermin unbestimmt oder auf mehr denn sechs Monate gestellt ist,
keine specielle Hypothek trägt und sich über zwanzig Franken belauft.
Diese stufenweise Stempelgebtlhr beträgt einen Batzen fUr jede hundert Franken oder die Bruchsumme,
nach Inhalt des im Gesetz enthaltenen Tarifs.
Die Notarien oder andere Bürger, 'welche Schuldverschreibungen von mehr als viertausend Franken ver-
fertigen, sollen ein Visa an Stempels statt auf ein Blatt, das für viertausend Franken gültig ist, setzen lassen
und für dieses Visa ein Batzen von hundert Franken oder der Bruchsumme über viertausend Franken bezahlen.
Slufenweiser Verhaltnisstempel für die SchuldUtel mit Verfallzeit auf sechs Monate und minder für die
Handlungseffecteti.
Art. 32. Dem für die Handelseffecten bestimmten und im Art. 7 des Gesetzes vom 15. Ghristmonat
vorgeschriebenen stufenweisen oder Verhaltnisstempel sind unterworfen:
Alle Wechsel briefe, die prima, sec(u)nda, tertia und duplicata, und überhaupt alle Handlungseffecten
von mehr denn zwanzig Franken Werths, welches ihre Benennung, Zahlungstermin und Inhalt sei, sie mögen
in Helvetien oder vom Ausland auf Helvetien oder von Helvetien auf das Ausland stipulirt oder gezogen
werden.
Die Stempelgebühr von Handelseffecten beträgt einen Batzen und sechs Rappen von tausend Franken
od^ der Bruchsumme, nach Inhalt des im Gesetz enthaltenen Tarifs.
Die Schuldtitel aller Art können, wenn ihre Verfallzeit auf sechs Monate oder kürzer festgesetzt ist,
auf das gleiche Papier wie die Handelseffecten geschrieben werden und sind alsdann auch nur derselben
Gebühr unterworfen.
Diejenigen Bürger welche Handelseffecten oder auf sechs Monate oder kürzer gestellte Schuldverschrei-
bungen von mehr denn fünfundzwanzigtausend Franken stipuliren wollen, sollen das Visa an Stempels statt
auf ein Blatt, welches für fünfundzwanzigtausend Franken gültig ist, setzen lassen und für dieses Visa
ein Batzen sechs Rappen von tausend Franken oder der Bruchsumme über fünfundzwanzigtausend Franken
bezahlen.
Die vom Ausland auf Helvetien gezogenen Wechselbriefe oder andere Geldanweisungen sollen an Stempels
statt visirt werden, und es sollen dafür die nämlichen Gebühren wie für die in Helvetien stipulirten and
nach dem angeführten Tarif bezahlt werden.
Die Handelsleute und andere Bürger können, wenn sie es für gut finden, dieses Visa dadurch ersetzen,
dass sie an den vom Ausland auf Helvetien stipulirten Wechselbrief oder Handelseffect ein dem Werthe de(s)
erwähnten Effecte(8) gemäß gestempeltes Anhängsel anfügen und den unter der(?) fremden Indossi weiß
gebliebenen Raum durchstreichen, sodass die Unterschrift de(s) ersten in Helvetien unterschriebenen Indosso
und Quittirung sich allemal auf dem gestempelten Anhängsel befinde.
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636 10. Februar 1801 Nr. 224
Das Visa an Stempels statt soll dnrch den Districts-Gerichtsschreiber auf einen vorzuweisenden and vom
Districtsstatthalter ausgefertigten Visaschein beigesetzt werden, und zwar beides auf die hienaeh Art. 44 fttr
die Schuldverschreibungen verordnete Weise.
Der Finanzminister kann die Verwaltnngskammern begwältigen, auch andere öffentliche Beamten Hir
dieses Visa in denjenigen Gemeinden zu ernennen, welche kein Districtshauptort sind, aber doch wegen der
in denselben wohnenden Handelsleute diese Bequemlichkeit nicht entbehren könnten.
Art. 33. Zum richtigen Verständnisse der im Art. 9 des Gesetzes vom 15. Christmonat festgesetzten
Ausnahmen sollen die Originalien von Briefschaften, Facturen, Rechnungen oder andern ähnlichen Schriften,
so oft sie den Tribunalien oder andern Behörden durch diejenigen, welchen sie zugestellt oder zugesendet
worden, vorgezeigt werden, für alle betreffenden Parteien den gleichen Grad von Glaubwürdigkeit haben, als
wenn sie auf Stempelpapier geschrieben wären. Wenn aber ein Handelsmann, oder wer es immer sei, AuszUge
oder Abschriften von seinen Bttchern oder von andern seinen Schriften macht oder machen lässt, um sie zur
Rechtdarschlagung oder Vertheidigung, Anklage oder Reinigung in*Betreff irgend eines Gegenstandes vor
den Rechten zu gebrauchen, so müssen diese Auszüge oder Abschriften auf gemeines Stempelpapier ge-
schrieben sein.
Desgleichen sollen alle Arten von Facturen oder Rechnungen von mehr denn zwanzig Franken, um rechts-
gültig quittirt werden zu können, auf Stempelpapier, und zwar, wenn sie eine Anerkennung ihres Belaufes
oder das Zahlungsversprechen eines Theils oder des Ganzen dieses Belaufes enthalten, auf stufenweisen (!),
der stipulirten Summe und dem Zahlungstermin angemessene(m) Stempelpapier geschrieben sein.
Art. 34. Das nämliche Blatt oder Stück Stempelpapier kann nicht für zwei zerschiedene und dem Stempel
besonders unterworfene Gegenstände gebraucht werden.
Art. 35. Die Commissarien des Nationalschatzamtes sind mit der Verfertigung des Stempelpapiers
beauftragt, wovon (al. worin) die zerschiedenen Formate mit Ausnahme des Octavformates die Worte HELVET.
REFÜBL. im Papier selbst tragen werden.
Sie können fttr den Gebrauch der Notarien oder anderer Bürger Doppel-Foliopapier zur Stipulation der
Schuldtitel stempeln lassen, welches zwei Batzen theurer als das einfache Folioblatt verkauft werden soll.
Der Verkauf des Stempelpapiers ist jedem andern als den amtlich damit beauftragten Bürgern strenge
und bei Strafe der Confiscation und einer Geldbuße von zwanzig Franken verboten.
Art. 36. Jeder Bürger, welcher sich gegen den Inhalt des Gesetzes und obiger Artikel den Stempel-
oder Visagebühren durch was immer für Mittel ganz oder zum Theil entziehen würde, sowie jeder Notar
oder andere Beamte, welcher die Ausfertigung einer Acte auf ungestempeltem oder nicht visirtem Papiere
oder auf Papier von einem niedrigem Stempel, als es das Gesetz verordnet, abgeben würde, soll nebst der
Stempelgebtthr den zehnfachen Betrag des vorgeschriebenen Stempels oder Visas bezahlen, und die gleiche
Strafe soll von jedem entrichtet werden, der sich zugleich mit andern in Ansehung des einen und desselben
Gegenstandes verfehlt hätte.
Karten- und Tarokstempel.
Art. 37. Der Kartenstempel soll in Farben auf eine von den Taroken oder Spielkarten gedruckt werden ;
die Rartenfabrikanten sollen gehalten sein, die ihnen zur Stempelung zu bezeichnende Karte an das Stempelamt
zu schicken, ehe die Spiele in Verkauf gesetzt werden können.
Alle Spielkarten die gegenwärtig in Helvetien sind, sie mögen von fremder oder helvetischer FabrikatloB
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Nr. 224 10. Februar 1801 637
sein, Bollen bis zum 10. kfinfligen Aprils 1801 gestempelt und zu diesem Ende von jedem Spiele diejenige
Karte, welche die Commissärs der Schatzkammer benamsen werden, an das Stempelamt geschickt werden.
Art. 38. Wer mit ungestempelten Karten oder Taroken spielen würde, soll eine Geldbuße von zwei
Franken bezahlen.
Art. 39. Jeder Kaffeewirth, Kämmerleins-, Leists- oder Gesellschaftswärter, Gastwirth, Wirth oder Vor-
steher eines 'öffentlichen Hauses, welcher zum Spielen ungestempelte Karten oder Taroken geben würde, soll
eine Geldbuße von zehn Franken bezahlen.
Art. 40. Jeder Kartenfabrikant oder andere Bürger, welcher ungestempelte Karten oder Taroken ver-
kaufen oder austheilen würde, soll durch eine Geldbuße von zwanzig Franken und durch die Confiscation
solcher Karten und Taroken bestraft werden.
Stempel auf die Journale, Zeüungen, AiischUujzeddel etc.
Art. 41. Die Bewerkstelligung und Vollziehung des Artikels 10 des Gesetzes vom 15. Christmonat soll
den Commissarien des Nationalschatzamtes aufgetragen und überlassen sein.
Art. 42. Jeder Herausgeber von Journalen, Zeitungen und Berichtblättern, welcher ihrer (solche) in
Helvetien auf ungestempeltem Papier austheilen oder versenden würde, soll für jedes ungestempelte Exemplar
eine Geldbuße von ein(em) Franken bezahlen.
Art. 43. Jeder Buchdrucker welcher eine Publication, einen Bericht oder einen Anöchlagzeddel auf
ungestempeltes Papier drucken, sowie jeder Bürger der solche selbst auf ungestempeltem Papier geschriebene
herumtragen oder anschlagen würde, werden jeder eine Strafe von vier Franken bezahlen, und im Falle dass
der Drucker und Umträger nicht bekannt wären, so soll der Bürger, in dessen Namen und auf dessen Geheiß
die Publication, der Bericht oder Anschlagzeddel kundgemacht worden, die Geldbuße für die übrigen bezahlen.
Visirmig der alten SckuldUtel.
Art. 44. Jede Art von Schuldverschreibungen oder jede Schuldanerkennung, von welcher Beschaffenheit
sie sein möge, insofern sie keine Special hjpothek hat und zinstragend ist, die Zinse mögen namentlich an-
gezeigt oder in der Stipulation der Capitalsumme begriffen, die Schuldverschreibungen mögen auf helvetische
oder auswärtige Schuldner gestellt sein, sind einem Visa an Stempels statt unterworfen, für welches ein Batzen
von hundert Franken und minder von der Capitalsumme bezahlt wird.
*) Die Besitzer dieser Schuldverschreibungen oder ihre Procurirte(n) sollen binnen vierzig Tagen, von
Bekanntmachung des Gesetzes an, von den ihnen beliebigen Districtsstatthaltern einen Visaschein für den
Betrag der Schuldverschreibungen welche sie wollen visiren lassen begehren, welcher Schein ihnen gegen die
*) Dieser wie der nächstfolg^ende Absatz wurde am 23. Fobr. geändert; von der neaen Fassnog liegt nar der fran-
zösische Text vor, der hier folgt:
nLes proprietaires de ces cr^ances ou les personnes qoi en seront cjiarg^es de lenr part, devront dans le d^lai de
40 jonrs dös la promuIgatioQ de la loi s'adresser k celui des sous-pröfets de district quMls trouveront h propos et lui
demander uo bon ponr visa du montant de la creance qu'ils voudront faire viser, leqnel leur sera d61ivr6 contre le prix
du vüa; ils remettront ce bon au greffier du möme district, qui visera leur titre en leur prösence et de maniöre ä n^en
pouToir prendre connaissance.
„Ceuz des proprietaires de cröances qui se trouveraient hors du pays ou n^auraient pas lenrs cr6ances ä lenr dis-
positioD, satisferont ä la loi par enx-memes ou par un tiers, en prenant aussi cbez un sous-pröfet un bon pour visa, en
lui acquittant le droit pour leur creance, sur une quittance provisoire qui daos la suite leur sera öchangöe saus f^ais contre
le Visa effectif, etc. VRProt p. 50i— 2. — 862, p. 859-60.
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638 10. Februar 1801 Nr. 224
Bezahlung des Betrages des Visa ausgestellt werden soll ; diesen Schein sollen sie dem Gerichtsscbreiber des
gleichen Districts fibergeben, welcher ihre Titel in ihrer Gegenwart und solchergestalt visiren wird, dass er
sie nicht einsehen ki5nne.
Diejenigen Besitzer von Schuldverschreibungen, welche sich außer Landes befinden oder dieselben nicht
bei Händen haben, werden dem Gesetze dadurch Genüge leisten, dass sie bei einem Districtsstattbalter einen
Visaschein nehmen und ihm die für ihre Titel schuldige Gebühr gegen eine einstweilige Quittung bezahlen,
welche ihnen aber in der Folge wieder unentgeltlich gegen das eigentliche Visa eingetauscht werden soll.
In diesem Falle soll in dem Visaschein und in der einstweiligen Quittung der Name des Besitzers der Schuld-
verschreibung angezeigt sein.
Alle Schuldtitel, welche von der Bekanntmachung des Gesetzes an auf gewöhnlichem Stempelpapier
stipulirt werden, sollen, bis die mit dem Verkaufe des Stempelpapiers beauftragten Beamten mit dem stufen-
weisen Stempelpapier versehen sein werden, in Zeit von zwei Wochen von ihrem Datum an visirt werden.
Art. 45. Jeder der Schuldverschreibungen besitzt oder in Verwahrung hat und versäumen würde, sie
mit Beobachtung der im Art. 44 bestimmten Zeit und Art visiren zu lassen, oder der sie für eine geringere
Summe, als die Schuldverschreibung enthält, würde visiren lassen, soll nebst dem Visa der erwähnten Schuld-
verschreibungen eine dem zehnten Theile des Oapitals der versäumten oder falsch angegebenen Schuld-
verschreibungen gleichkommende Geldbuße bezahlen ; eine solche Schuldverschreibung soll vor Entrichtung des
gehörigen Visas und der erwähnten Geldbuße nicht vor den richterlichen Behörden zuläßig sein.
Art. 46. Jeder öffentliche Beamte welcher in seinen Amtsverrichtungen mit keinem oder nicht mit dem
gehörigen Stempel oder Visa versehene Schriften annehmen oder zulassen würde, soll den zehnfachen Betrag
dieses Stempels oder Visas zur Strafe bezahlen, und wenn diese Uebertretung von Seiten eines Tribunals
oder einer andern aus mehrern Mitgliedern bestehenden Behörde statthätte, so soll jedes der an der Ueber-
tretung theilhabenden Mitglieder eine gleiche Geldbuße bezahlen.
Art. 47. Alle Verfügungen der Gesetze vom 15. Christmonat 1800 und 5. Jenner 1801, welche den Stempel
betreffen, sowie diejenigen des gegenwärtigen Beschlusses sollen ihre gänzliche und volle Wirkung von ihrer
Bekanntmachung an und in Gemäßheit der darin angezeigten Termine mit folgenden Berichtigungen haben :
Bis die mit dem Verkaufe des Stempelpapiers beauftragten Beamten mit dem durch das Gesetz vor-
geschriebenen Papiere versehen sein werden, soll der Gebrauch des bis dahin gebräuchlichen Stempelpapiers
fortgesetzt werden, nämlich:
a) Für alle dem gemeinen oder großen Stempel unterworfene Schriften für ein Octavblatt zu sechs Deniers
oder zwei und ein halben Rappen.
Für ein einfaches Folioblatt zu ein Batzen; für ein Doppel-Folioblatt zu zwei Batzen.
'h) Diese nämlichen Papierarten können für alle dem stufen weisen oder Verhältnisstempel unterworfenen
Schriften dienen, da alle diejenigen welche stipulirt werden, ehe die Beamten mit dem stufenweisen
dazu bestimmten Stempelpapier versehen sind, visirt werden müssen.
c) FUr alle Arten von Handelseffecten soll das gestempelte Wechsel briefpapier, wie es im Gesetz vom
17. Weinmonat 1798 vorgeschrieben ist, und nach den in dem benannten Gesetze bestimmten Zahlungs-
terminen und Preisen gebraucht werden.
Sowie von einer im Gesetze vom 15. Christmonat und im gegenwärtigen Beschlüsse vorgeschriebenen Art
Stempelpapier in solcher Menge wird fabricirt sein, dass die Verkaufsämter damit versehen werden können,
wird der VoUziehungsrath den Tag, von welchem an der Gebrauch des alten Papiers von dieser Art aufhören
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Nr. 224 10. Februar 1801 639
ODd das neue gebraucht werden soll, durch einen Beschluss festsetzen und knndmachen. Die Bürger, welche
alsdann noch ^on dem alten vorräthig hätten, können es gegen die Rtlckzablang des Preises desselben zurück-
geben oder gegen neues in den Verkaufsämtern austauschen; nur muß dieses alte Stempelpapier noch in
gutem und demselben Zustande sein, in welchem sie es beim Ankaufe erhalten haben.
m. In Betreff der Handels- und G^werbsabgabe.
Art. 48. Die durch das Gesetz vom 15. Christmonat Art. 14 festgesetzte Patentgeblihr soll für die
wirklich schon treibenden (!) Gewerbe vom 31. Christmonat 1800 an, fUr die künftig anzufangenden aber von
dem Tage an, wo die Patente (das Patent) bei der Mnnicipalität gefordert wird, in jeder Gemeinde, wo ein
Bürger sein Gewerbe oder einen Theil desselben hat, bezogen werden, und zwar nach Vorschrift des Art. 15
des erwähnten Gesetzes, wo unter den Capitalien nicht nur das baare Geld, sondern auch die Waaren, die
ausstehenden Gewerbschulden und die schriftlichen, irgend einen Werth in Geld vorstellenden Effecten begriffen
sein sollen, diese Capitalien mögen den Bürgern eigenthümlich zugehören oder nur entlehnt sein; dach soll
der Werth der zur Treibung der Industrie erforderlichen Gebäude und Grundstücke, als von welchem die
Grundsteuer zu entrichten ist, nicht mit zu dem Fonds gerechnet werden.
Art. 49. Die ordentlich gelöste Patente ist sowohl in Ansehung der Treibung des Gewerbes als der
anfällig anderweitigen Niederlassung für ganz Helvetien gültig, jedoch mit Vorbehalt der Polizei- und andrer
Gesetze. Bei anderweitigen Niederlassungen muß die Patente der Municipalität des neuen Niederlassungs-
ortes zur Einschreibung und Visirung vorgelegt werden, wofür derselben zwei Batzen zu bezahlen sind. Bei
Treibung des Gewerbes aber außerhalb des Niederlassungsortes muß sie auf Verlangen den jeweiligen Municipal-
beamten, Einnehmern und andern dazu befugten Beamten vorgewiesen werden.
Art. 50. Die Patente[n] werden den Namen derjenigen oder desjenigen, für die sie ausgefertigt werden,
nebst der Firma unter welcher ihr Gewerb getrieben wird, den Wohnsitz derselben und endlich den (zu)
betreibenden *) Gewerbszweig in sich fassen. Der Preis der Patente wird jedoch nicht darin angezeigt sein.
Sie können einzig denjenigen dienen, in deren Namen sie ausgestellt und von denen sie unterschrieben sind,
und auch nur für das Gewerb oder die Geschäfte welche unter dem angenommenen auf dem Patente ange-
zeigten Namen oder Firma gemacht oder getrieben werden, sodass für jedes abgesonderte Gewerbe, wenn
selbes auch schon der nämlichen Person oder Societät gehörte, ein besonderes Patent gelöst werden, und
jedes Patent durch den oder die Bürger, zu deren Gunsten es ausgefertigt worden, eigenhändig unterschrieben
werden soll.
Auf Verlangen werden nicht nur jedem Antheilhaber dieser Patente eine Ausfertigung, sondern auch ihren
(b)ekannten salarirten Commis und Geschäftsleuten zugestellt; jede Ausfertigung wird auf Stempelpapier ge-
schehen und drei Batzen kosten.
Art. 51. Binnen den zwei Wochen nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses sollen
alle patentpflichtige(n) Bürger sich bei der Municipalität für die Patente die sie zu nehmen gedenken melden.
Die Municipalität wird ihnen alle Erklärungen abfordern welche erforderlich sind, um die Patente[n] nach
"Vorschrift des 50. Artikels ausfertigen zu können. Alle Bürger welche vermöge des Gesetzes vom 17. Wein-
raonat 1798 Handels- oder Tranksteuer zu entrichten hatten, sollen ihre Quittung für die bis zum 31. Christ-
monat 1800 bezahlte Steuer beilegen, wornach ihnen die Municipalität einen Schein für das gemachte Patent-
begehren zustellen wird.
Die Municipalität wird alle Erklärungen sowie die Abgebung dieses Scheines einprotokolliren.
*) Im Tagbl. betriebenen.
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640 10. Februar l80l Nr. 224
Sie wird auch die Namen derjenigen Patentpflichtigen, welche innerhalb dieser zwei Wochen sich nielit
gehörig gemeldet haben, in dem Protokolle anmerken.
Art. 52. Nach Untersuchung der Zuläßigkeit des Gewerbs vermöge der Polizeiordnung und nach ein-
gezogenen Erkundigungen über die Aechtheit der Erklärungen der Patentpflichtigen und über die Zuläßigkeit
ihrer Classification, und nach geschehener Berichtigung dieser letzte(r)n, selbst wenn es vom Districtsein-
nehmer oder vom Patentpflichtigen selber gefordert wird, mit Zuziehung von Experten, und endlich nach vor-
genommener amtlicher Classification derjenigen, welche ihre Erklärungen nicht gemacht haben, wird die
Municipalität, und zwar spätestens innert zwölf Tagen nach der in obigem 51. Artikel geschehenen Ein-
protokollirung, das also berichtigte und classificirte abschriftliche Verzeichnis der Patentpflichtigen dem Districts-
einnehmer zustellen, um es, mit seinen Anmerkungen versehen, dem Obereinnehmer zu übermachen, der es
gleichfalls mit Anmerkungen begleiten und der Verwaltungskammer einhändigen soll, welche sich sogleich
darüber berathen, die zuläßigen gutheißen, die unzuläßigen berichtigen, alle Patente[n] aber so wie sie in
Ordnung kommen, sogleich ausfertigen und dem Obereinnehmer zur Unterschrift und Einprotokollirung zu-
stellen wird, der sie dann durch die Districtseinnehmer, die sie gleichfalls einregistriren sollen, den Muniei-
palitäten übermachen wird, um sie den Patentpflichtigen innert acht Tagen gegen Erlegung der Patentgebflhr
einzuhändigen.
Diejenigen welche dann gegen ihre Einschreibung oder Classificirung (etwas) einzuwenden haben, können
mit Vorweisung der Quittung für die bezahlte Patentgebühr bei der Verwaltungskammer einkommen, welche
die Beschwerde untersuchen und ihr erforderlichen Falls abhelfen wird.
Art. 53. Die Bürger welche innert der festgesetzten Zeitfrist die im Art. 51 oben vorgeschriebenen
Formalitäten oder die Lösung der Patente nach Vorschrift des Art. 52 versäumen, sowie diejenigen welche
sich Unrichtigkeiten bei ihren Erklärungen und Angaben erlauben würden, sollen nebst der bestimmten Patent-
gebühr auch noch eine derselben gleichkommende Geldbuße bezahlen, und bis dahin ihr Handel oder Gewerbe
eingestellt werden.
Jeder Patentpflichtige welcher außer der Gemeinde wo er wohnhaft ist sein Gewerb treiben und auf
das Verlangen der Municipal- oder Polizeibeamten seine Patente nicht vorweisen würde oder könnte, soll
als mit keinem Patent versehen angesehen, sein Gewerb eingestellt, und wofern er nicht genügsame Bürg-
schaft leistet, seine Waaren oder Effecten so lange in Beschlag genommen werden, bis er dem Gesetz ein
Genüge geleistet und die verursachten Unkosten bezahlt haben wird.
Art. 54. Rein öffentlicher Beamter oder Richter soll vom 1. Mai künftig an einen Patentpflichtigen in
seinen Gewerbsangelegenbeiten anhören, ehe er seine Patente vorgewiesen oder für die Vorweisung derselben,
wenn er sich außer seinem Niederlassungsort befindet, Bürgschaft geleistet hat. Diese Vorweisung oder Bürg-
schaftsleistung oder die Bemerkung, dass der Bürger nicht patentpflichtig sei, soll in dem Protokoll und in
der über die angebrachte Angelegenheit allenfalls auszufertigenden Acte angezeigt werden, und dies bei Strafe
einer der Patentgebühr des unbefugt angehörten oder vorgelassenen Patentpflichtigen gleichkommenden
Geldbuße.
Art. 55. Wenn die Municipalität nicht innert der im Art. 52 oben bestimmten Zeitfrist die daselbst
angeführten Patentverzeichnisse, und zwar in der Ordnung verfertigt, einsenden würde, so soll die Verfertigung
andern übertragen, und alle Versäumnis- und andere Rosten von ihr getragen werden.
rv. In Betreff der G^tränksteuer.
Art. 56. Den Municipalitäten ist aufgetragen, die Tranksteuer vom 1. Jenner 1801 an In ihren be-
treffenden Gemeindsbezirken in Gemäßheit der Gesetze vom 15. Christmonat 1800 und 5. Jenner 1801, des
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Nr. 224 10. Februar 1801 641
gegenwärtigen Beschlusses und der besondem Instructionen, die ihnen desnahen ertheilt werden sollen, zu
beziehen.
Die Municipalitäten sollen besondere Einnehmer ernennen, welche diese Beziehung mit Beihtiife von
öffentlichen Einläßern (encavenrs p.) besorgen werden.
Art. 57. Die Kleinverkäufer von Getränken, sowie alle diejenigen welche Gebrauch von einem Getränk-
verkaufspatente machen, sollen gehalten sein, diese Patente oder Erlaubnisse den Einnehmern und öffentlichen
Einläßern auf die erste an sie gemachte Aufforderung vorzuweisen.
Art. 58. Um allem Betrüge vorzubeugen, sollen die Fässer oder andere Geschirre eines Kleinverkäufers,
welche der Steuer unterworfene Getränke enthalten, durch die Einnehmer versiegelt werden, und in dem
Tranksteuer-Register der Einnehmer und in dem zur Controlirung desselben bestimmten Register des Klein-
verkänfers soll eingeschrieben werden, wie viel und von welcher Art Getränke sie enthalten, desgleichen der
muthmaßliche Verkaufspreis derselben, welcher im Augenblick der Einkellerung nach einer billigen Schätzung
festgesetzt werden soll.
Art. 59. Die Kleinverkäufer sollen für jede Siegelauflegung auf ein Fass oder Geschirr, welches zum
Kleinverkauf bestimmte Getränke enthält, zwei Batzen bezahlen; der Betrag davon soll der Municipalität
zugehören.
So oft ein Kleinverkäufer einige der Steuer unterworfene Getränke einzukellern gedenkt, soll er den
Einläßer davon benachrichtigen, damit die Einkellerung nicht anders als in Gegenwart desselben geschehe.
Art. 60. In Gemäßheit des Art. 19 des Gesetzes vom 15. Christmonat sind von der Tranksteuer aus-
genommen die Getränke welche der Kleinverkäufer im Großen, das ist über fünfundzwanzig Maß oder fHnfzig
Bouteillen auf einmal und an den nämlichen Käufer, verkauft.
Art. 61. So oft der Kleinverkäufer die im vorigen Artikel angeführte Begünstigung zu benutzen gedenkt,
soll er den öffentlichen Einläßer davon benachrichtigen, damit in seiner oder eines Einnehmers Gegenwart
das im Großen zu verkaufende Getränke abgezapft werde ; filr diese Gegenwart soll von jeden also verkauften
hundert Maßen oder zweihundert Bouteillen oder minder zwei Batzen bezahlt werden ; der Betrag davon soll
der Municipalität zugehören.
Solche Großverkäufe sollen auf der Stelle in die oberwähnten Register eingetragen werden.
Jeder von einem Kleinverkäufer ohne Beobachtung der oben vorgeschriebenen Formalitäten gemachte
Getränkverkauf soll als Kleinverkauf angesehen und der Tranksteuer als solcher unterworfen sein.
Art. 62. Zufolge des Art. 22 des Gesetzes vom 15. Ohristmonat soll auch ein festgesetztes für den
eigenen Hausgebrauch des Kleinverkäufers bestimmtes Quantum von der Tranksteuer ausgenommen sein.
Dieses Quantum soll auf hundert Maß oder zweihundert Bouteillen für jedes männliche über zwanzig Jahr
alte Familienglied und Dienstboten des Klein Verkäufers festgesetzt sein.
In der oberwähnten Ausnahme soll der Getränk verbrauch der Kostgänger oder anderer bei dem Klein-
verkäufer wohnenden und nicht zu seiner Familie oder zu seinen Dienstboten gehörigen Personen nicht mit-
begriffen sein.
Art. 63. Die Einnehmer sind gehalten, die Keller der Kleinverkäufer von Zeit zu Zeit zu besichtigen,
um sich von der Vollziehung des Gesetzes und des gegenwärtigen Beschlusses zu versichern.
Art. 64. Die Tranksteuer soll jährlich dreimal berechnet und bezogen werden, nämlich zu Ende der
Monate März, August und Christmonat für alle während der Zwischenzeit jeder dieser Epochen gemachten
AS. a. d. H«lT. vi. 81
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642 10. Februar 1801 Nr. 224
Einkellerangen oder eingelegten Getränke, mit Vorbehalt der mit einem oder dem andern Steuerpflichtigen
zu haltenden außerordentlichen Abrechnungen.
Art. 65. Die Einnehmer allein sollen befugt sein, den Betrag der Steuer zu beziehen; sie werden den
Empfang davon auf dem besondern Steuerregister des Steuerpflichtigen am Ende des Blattes, welches die
Berechnung der Steuersumme enthält, bescheinigen.
Die Gebühr für den Verkauf im Großen und die Siegelgebühr sollen im Augenblicke des erwähnten
Verkaufes und der Siegelauflegung entrichtet werden.
Art. 66. Die Eieinverkäufer, welche ihre Patente oder Erlaubnis nicht auf Verlangen und sogleich den
Municipalitäten oder ihren Beauftragten vorweisen würden, sollen als Bürger die ihr Gewerb unbefugt und
ohne Erlaubnis treiben behandelt werden.
Art. 67. Derjenige welcher außer der Gegenwart des Einläßers oder eines Einnehmers steuerbare
Getränke einkellern oder ohne vorherige Besieglung im Kleinen verkaufen würde, soll nebst der Steuer von
dem Quantum Getränke, das bei ihm in unversiegelten Geschirren oder Fässern gefunden würde, auch noch
eine dieser Steuer gleichkommende Geldbuße bezahlen.
Art. 68. Derjenige welcher das durch die Einnehmer auf ein Fass oder Geschirr gelegte Siegel weg-
nehmen oder erbrechen würde soll nebst der Steuer, für die er in den Registern schon angesetzt ist, eine
dem dreifachen Betrage dieser Steuer gleichkommende Strafe von demjenigen Quantum Getränke bezahlen,
welches ein solches angefülltes GefUß oder Fass enthalten würde, und seine Patente oder Erlaubnis, Getränke
im Kleinen zu verkaufen, soll ein Jahr lang eingestellt sein.
Art. 69. Wenn sich ein öffentlicher Einläßer eine Nachsicht gegen die oberwähnten Uebertretungen zu
Schulden kommen ließe, so soll er die gleiche Geldbuße wie der Uebertreter bezahlen und überdies unverzüglich
seiner Stelle entsetzt werden.
Art. 70. Das Municipalitätsmitglied oder der Einnehmer, die sich einer Nachsicht gegen eine der oben
angeführten Uebertretungen oder irgend einer Betrügerei in der Beziehung dieser Steuer schuldig machen
würden, sollen gehalten sein, nebst dem annähernden Theil der Steuer, den sie der Staatscasse dadurch ent-
zogen hätten, eine dem dreifachen Betrage dieses Theiles der Steuer gleichkommende Geldbuße zu bezahlen,
und überdies nach Inhalt des peinlichen Gesetzbuches behandelt werden.
V. In Betreff der Luxusabgabe.
Art. 71. Die Municipalitäten sollen die Zeit bestimmen, binnen welcher sich jeder der Luxusabgabe
unterworfene Bürger vor ihnen zu stellen und seine Angabe zu machen haben wird.
Sie werden desgleichen die Zeitfrist bestimmen, binnen welcher diejenigen, welche in der Folge Gegen-
stände die der Luxusabgabe unterworfen sind, an sich bringen, oder solche Dienstboten annehmen werden,
die Anzeige davon zu machen haben.
Art. 72. Diese Abgabe soll jede sechs Monate zur Hälfte eingezogen und die Zeit des Einzuges durch
die Municipalität bestimmt werden.
Art. 73. Die Jagdbewilligungen sollen durch die Municipalitäten ertheilt und durch ihren Präsident und
Secretär unterzeichnet werden. Sie sollen auf Stempelpapier ausgefertigt und jede Ausfertigung mit zehn Batzen,
mit Inbegriff des Stempels, bezahlt werden.
Art. 74. Diejenigen welche versäumen würden, ihre Anzeige innert den von den Municipalitäten fest-
gesetzten Zeitfristen zu machen, oder mit Dienstboten oder mit Hunden ohne Bewilligung jagen, oder eine
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Nr. 224 10. Februar 1801 643
falsche Angabe macbeD, oder ihre Luxusabgabe nicht zu den bestimmten Zeiten bezahlen würden, sollen eine
dem dreifachen Werth der Abgabe, in Ansehung deren sie sich verfehlt haben, gleichkommende Geldbuße
bezahlen.
VI. In Betreff der Handandenmgsgebühr.
Art. 75. Die HandänderungsgebUhr von Käufen von Liegenschaften soll vom ganzen Betrage des Erkauften
durch den Käufer entrichtet werden. Die Trinkgelder, Kaufgeschenke, Kauftrünke und alle ander(e) bedingliche
oder beifällige Zahlungen sollen, wenn dergleichen bedungen sind, ohne in der Hauptsumme begriffen zu sein,
nichts desto weniger zu derselben gezählt werden.
Die HandänderungsgebUhr von Täuschen u(m) Liegenschaften soll durch denjenigen, welcher das überein-
gekommene Nachtauschgeld zu bezahlen hat, entrichtet werden. Jene von Schenkungen unter Lebenden soll
von demjenigen, an welchen die Schenkung gemacht wird, vom ganzen Betrage derselben bezahlt werden.
Art. 76. Jede Handänderung von Liegenschaften, es sei durch Kauf, Tausch oder Schenkung unter
Lebenden, soll von den contrahirenden Parteien der Municipalität derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk sich
die betreffende Liegenschaft befindet, angezeigt werden.
Die Municipalität wird sie in ein Register nach dem Modell, welches sie von der Verwaltungskammer
erhalten wird, einschreiben.
Art. 77. Die Municipalität wird dem Käufer, Tauscher oder Schenkungsempfaher ein Zeugnis von dieser
Einschreibung zustellen, welches überdies noch enthalten soll:
ä) Die Beschreibung der handändemden Liegenschaft.
b) Bei einem Kaufe oder Tausche den tlbereingekommenen Preis ; bei einer Schenkung den im Gemeind-
kataster eingeschriebenen Werth der Liegenschaft.
c) Die Anzeige ob die Liegenschaft verpfändet sei oder nicht; im erstem Fall muß genau angemerkt
sein, in was diese Hypothek bestehe. FOr dieses Zeugnis wird zwei Batzen und das Stempelpapier
bezahlt.
Art. 78. Wenn die im 76. Artikel erwähnte Anzeige einer Handänderung an eine Municipalität gemacht
und von derselben das im 77. Artikel vorgeschriebene Zeugnis erhalten worden, so sind die contrahirenden
Parteien verbunden, solches einem öffentlichen geschwornen Notar oder, wo keine Notarien sind, dem Districts-
gerichtsschreiber zur Ausfertigung der Handänderungsacte zuzustellen, welcher dann verpflichtet sein soll,
selbige innert drei Monaten, vom Tag der bei der Municipalität geschehenen Einschreibung an gerechnet, an
die Gerichtsschreiberei des Districts, in welchem die handändernden Liegenschaften sich befinden, zur Ein-
registrirung abzugeben.
Art. 79. Innert zwanzig Tagen nach üebergabe der Acte an die Gerichtsschreiberei soll der Gerichts-
schreiber die Acte einregistriren und die Ausfertigungen derselben, mit der Bescheinigung der Einregistrirung
versehen, der Municipalität der Gemeinde, in welcher die Liegenschaft befindlich ist, zustellen.
Art. 80. Innert zehn Tagen, nachdem der Municipalität die ausgefertigte Handänderungsacte zugekommen,
wird sie die Liegenschaft, welche Hand geändert (hat), nach ihrem ganzen Umfange und Inhalte auf dem
Gemeindskataster dem ehevorigen Besitzer ab- und dem neuen Eigenthtimer zuschreiben, dabei den Preis
anzeigen, sodann sich von demselben die HandänderungsgebUhr bezahlen und die Einregistrirungstaxe ver-
güten lassen, und den Parteien die Acten, auf welchen auch die Bezahlung der Gebühr und Taxe bescheinigt
werden soll, übergeben.
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644 10. Februar 1801 Nr. 224
Art. 81. Bei testamentlichen oder nicht-testamentlichen Erbschaften, welche der Handändemngsgebflhr
unterworfen sind, sollen der oder die Hanpterben oder ihre Procurirten, innert zehn Tagen von der ihnen
zugefallenen Erbschaft an, der Municipalität der Gemeinde in welcher dieselbe eröffnet werden soll die
Anzeige davon machen.
Die Municipalität wird alle Erkundigungen und Beweise zur Bewährung des wirklichen Werthes und des
ganzen Betrags der Erbschaft einziehen ; zu diesem Ende muß von allen solchen Erbschaften ein Inventariam
aufgenommen und davon eine durch einen geschwornen Notar oder durch den Gerichtsschreiber bescheinigte
Abschrift der Municipalität zugestellt werden. Sollte dann über die Anzeige des Werthes der Erbschaft ein
Zweifel obwalten, so ist die Municipalität befugt, das Inventarium und den Betrag der Hinterlassenschaft
durch Sachkundige, und zwar auf Kosten der fehlbaren Erben, berichtigen zu lassen.
Die Municipalität wird die in ihrem Bezirk gelegenen und in der Erbschaft begriffenen Liegenschaften,
wie in dem vorstehenden Artikel vorgeschrieben, in den Gemeindkataster einschreiben.
Art. 82. Innert zwei Monaten, nachdem die vorgeschriebene Anzeige einer Erbschaft gemacht worden,
wird sich die Municipalität laut Art. 36 des Gesetzes vom 15. Ohristmonat durch den oder die Haupterben
die Handänderungsgebühr bezahlen lassen.
Art, 83. Wenn eine Erbschaft Liegenschaften begreift, welche außer der Gemeinde liegen, in welcher
die Erbschaft eröffnet worden, so soll die Municipalität dieser Gemeinde dem oder den Erben, welchen diese
außer ihrem Bezirke befindlichen Liegenschaften zufallen, eine Erklärung zustellen, in welcher diese Liegen-
schaft, die Gemeinde in deren Bezirk sie sich befindet, der Name des Erben dem sie zugefallen, der im
Erbschaftsinventarium angesetzte Werth derselben und die Bezahlung der Handänderungsgebühr angezeigt
sein sollen.
Für diese Erklärung soll ein Batzen und das Stempelpapier bezahlt werden.
Art. 84. Jeder Bürger welcher eine solche Erklärung erhalten hat soll gehalten sein, dieselbe der
Municipalität der Gemeinde, in welcher die erwähnte Liegenschaft befindlich, innert zwanzig Tagen ein-
zuhändigen ; die Municipalität wird die Handänderung in ihr Register eintragen und dem neuen EigenthUmer
von dieser Einschreibung ein Zeugnis zustellen; es soll für solches ein Batzen und das Stempelpapier
bezahlt werden.
Art. 85. Für die Einregistrirung jeder der Handänderungsgebühr unterworfenen Acte, sowie für jene der
laut des Art. 37 des Gesetzes vom 15. Christmonat von dieser Gebühr befreiten Acten, soll dem Gerichts-
schreiber von jeder ihm zur Einregistrirung übergebenen Ausfertigung drei Batzen Einschreibgebühr für jede
überschriebene Blattseite derselben bezahlt werden; diese Gebühr kann nicht weniger sein, wenn die Aus-
fertigung schon keine volle *) Blattseite einnähme.
Der Gerichtsschreiber wird die Einregistrirung auf jeder Ausfertigung bescheinigen und die Einschreib-
gebühr von der Municipalität beziehen; diese dann wird sich solche bei Uebergabe der Acten von den
Parteien vergüten lassen.
Die Einschreibgebühr von Testamenten soll dem Gerichtsschreiber durch den oder die Erben bei Ab-
gebung der Ausfertigungen bezahlt werden.
Art. 86. Jeder der sich in Besitz oder Genuss einer durch Kauf, Tausch, Schenkung unter Lebenden
oder Erbschaft erlangten Liegenschaft setzt, ehe er die in dem Art. 76 und 81 vorgeschriebenen Formalitäten
erfüllt hat, muß die Handänderungsgebühr bezahlen, wenn er schon diesen Besitz oder Genuss wieder aufgäbe.
•) Tagbl. halbe!
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Nr. 224 10. Februar 1801 645
Art. 87. Wenn eine Handänderung von Liegenschaften, ohne davon Besitz genommen zu haben, vor
Verflnss der im 78. Art. za(r) Ausfertigung der Acte vorgeschriebenen drei Monate aufgehoben wird, so soll
davon der vierte Theil der Handänderungsgebiihr bezahlt werden; wenn aber eine solche Aufhebung später
geschieht, so soll die ganze Gebühr entrichtet werden.
Art. 88. Diejenigen welche nach Erfllllung der Vorschrift (in) Art. 76 versäumen würden, ihre Acte
innert der in Art. 78 festgesetzten Zeitfrist ausfertigen zu lassen ; die Notarien oder Gerichtsschreiber, welche
Acten ausfertigen und dieselben nicht nach Vorschrift des erwähnten Art. 78 zur Einregistrirung übergeben,
sowie die einregistrirenden Gerichtsschreiber und die Municipalitäten, wenn sie die ihnen obliegenden Ver-
fügungen der Art. 79 und 80 nicht gehörig befolgen würden, sollen eine der Handänderungsgebühr des
Gegenstandes, bei welchem sie eine der vorgeschriebenen Formalitäten unterlassen haben, gleichkommende
Geldbuße bezahlen.
Art. 89. Die Municipalitäten welche, nachdem sie Kenntnis bekommen, dass eine Liegenschaft oder
Erbschaft vor der (in) Art. 76 und 81 vorgeschriebenen Erklärung in Besitz genommen worden, den neuen
Besitzer nicht sogleich für die Bezahlung der Handänderungsgebühr betreiben und solchen nicht für die im
vorigen Artikel bestimmte Geldbuße belangen würden, sollen selbst eine der Handänderungsgebtthr gleich-
kommende Geldbuße bezahlen.
Art. 90. Wenn bei einer Handänderung von Liegenschaften durch die Parteien eine falsche oder dem
wahren Werthe des handändernden Gegenstandes nicht gleichkommende Anzeige gemacht oder irgend ein
Mittel gebraucht würde, der Bezahlung der Handänderungsgebühr oder eines Theils derselben auszuweichen ;
desgleichen wenn diese falsche Anzeige durch diejenigen welche die Handänderungsacte ausfertigen, oder
durch einen öffentlichen Beamten begünstigt oder im Falle, dass sie Kenntnis davon hätten, nicht angezeigt
würde, so soll jeder Fehlbare eine der vom betreffenden falsch angegebenen Gegenstande zu entrichtenden
Handänderungsgebühr gleichkommende Geldbuße bezahlen, und die Notarien oder öffentlichen Beamten welche
an diesen üebertretungen Antheil genommen haben sollen überdies nach der Strenge des Gesetzes ver-
folgt werden.
VIL In Betreff des Abzugs von den Entsohädnissen der öfTentlichen Beamten.
Art. 91. Dieser Abzug, welchen der Art. 38 des Gesetzes vom 15. Ghristmenat festsetzt, soll vom
1. Jenner 1801 an bezogen werden.
Die Grundlage dieser Abgabe soll der jährliche Betrag des Gehaltes sein, er möge tag-, wochen-, monat-
oder jahrweise bestimmt sein, in Geld oder Früchten oder Wohnungen oder in sonst irgend etwas bestehen
und veränderlich oder unveränderlich festgesetzt sein.
Art. 92. Alle diejenigen welche die Gehalte oder Entschädnisse auszuzahlen haben, oder welchen die
Beamten oder Angestellten dieselben an den durch sie selbst eingezogenen Geldern abrechnen, sollen diesen
Abzug besorgen, und im Falle dass sie ihn versäumen würden sollen sie dafür verantwortlich sein und ihn
selber bezahlen.
(B.)
Art die Abgaben zu erheben.
(I.) Obereinnehmer,
Art. 93. Die Obereinnehmer sollen unter der Aufsicht der Verwaltungskammern die Obsorge über
alles haben, was die Einkünfte des Staates, deren Erhebung in ihrem Canton ihrer Controle unterworfen ist,
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646 10. Februar 1801 Nr. 224
betrifft ; zn diesem Ende werden sie mit den Einnehmern aller Art, mit den Municipalitäten, mit dem Natiouai-
schatzamte und dem Finanzminister im Briefwechsel stehen.
Art. 94. Die Obereinnehmer werden in den zehn ersten Tagen jedes Monats dem Finanzminister und
dem Nationalschatzamte die Rechnung der in ihrem Cantone während dem verflossenen Monat gemachten
Einnahme samt einem auf den letzten Tag des Monats geschlossenen Cassabestand zustellen.
Art. 95. Die Obereinnehmer sollen hinreichende Bürgschaft leisten. Die BOrgschaftsacte soll in den
Archiven der Verwaltungskammern aufbewahrt werden.
Art. 96. Der Gehalt der Obereinnehmer soll in einer Vergütung von ein(em) halben bis zwei Procent
von dem Betrage aller unter ihrer Aufsicht eingegangenen Abgaben des Cantons bestehen.
Der Finanzminister wird diese Vergütung nach eingeholtem Gutachten der Verwaltungskammer zu Ende
des Jahrs schließlich und entscheidend bestimmen.
Vermittelst dieser Vergütung soll der Obereinnehmer gehalten sein, alle Unkosten seiner Ranzlei zu
bestreiten, und die Regierung wird ihm nur die zur allgemeinen Erhebung erforderlichen Register und ge-
druckten Tabellen liefern.
(II.) llauptcasse des Cantofis,
Art. 97. Die Cantonshauptcasse soll mit zweien Schlüsseln geschlossen sein, wovon einer bei der Ver-
waltungskammer, der andere bei dem Obereinnehmer verwahrt werden soll. Diese Gasse soll bei der Ver-
waltungskammer aufbewahrt und die im Oanton erhobenen Einkünfte in dieselbe geworfen werden.
Sobald der Obereinnehmer eine Summe von Franken fünfzehnhundert oder mehr in Händen haben wird,
soll er dieselbe in die erwähnte Gasse abgeben.
(III) Cassabtwh und Verfügung über die Gelder,
Art. 98. Alle in die Gantonscasse abgelieferten und aus derselben gezogenen Summen sollen in ein
doppeltes Gassabuch eingetragen, und alle Artikel desselben durch die Unterschrift der zwei Schlüsselbewahrer
bescheinigt werden.
Die Gommissärs ^es Nationalschatzamtes werden über diese Gelder verfügen, indem sie dem Ober-
einnehmer die Versendung vorhandener Gelder vorschreiben oder Mandate (Anweisungen) auf ihn ausstellen,
welche durch den Finanzminister unterzeichnet werden müssen.
(IV.) Distridseinnehmer.
Art. 99. Die Districtseinnehmer, welche soviel möglich im Districtshauptorte wohnhaft sein sollen, werden
durch den Obereinnehmer ern(a)nnt werden, welcher für ihre Amtsverrichtungen verantwortlich sein soll,
dagegen aber von ihnen eine hinreichende Bürgschaft fordern kann. Er soll ihre Ernennungen dem Finanz-
minister unverzüglich mittheilen.
Art. 100. Die Districtseinnehmer sollen die Beziehung aller Abgaben in ihren Bezirken besorgen und
befördern; sie sollen die Grundsteuer entweder selbst beziehen oder durch die Einzieher, die sie auf ihre
Kosten und unter ihrer Verantwortlichkeit in den Gemeinden dazu bestellen werden, beziehen lassen; sie
sollen über die den Municipalitäten obliegende Beziehung der indirecten Abgaben wachen; sie werden die
auf bestimmte Zeiten vorgeschriebene Ablieferung des Ertrags dieser Abgaben in ihre Gasse abfordern und
dem Obereinnehmer in den ersten drei Tagen jedes Monats von allen während dem vorigen Monate in ihrem
District erhobenen Geldern Rechnung ablegen.
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Nr. 224 10. Februar 1801 647
Art. 101. Der Gehalt der DistrictBelnDehmer soll in einer Vergtltung von ein bis fünf Procent von der
Einnahme aller in ihrem Distriet erhobenen und in ihre Gasse geworfenen Abgaben bestehen.
Der Finanzminister wird diese Vergütung nach eingeholtem Gutachten der Obereinnehmer schließlich und
entscheidend bestimmen.
Vermittelst dieser Vergütung sollen die Districtseinnehmer alle ihre Kanzlei- und Beziehungskosten selber
bestreiten, und sie sollen von der Regierung nur die zur Einnahme erforderlichen Register und gedruckten
Tabellen erhalten.
(Y,) Grundsteuer,
Art. 102. Sobald die Verwaltungskammern den Kataster der Liegenschaften einer Gemeinde geprüft und
genehmigt haben, sollen sie denselben dem Obereinnehmer zustellen, der ihn abschriftlich in ein Register
tragen wird. Der Obereinnehmer soll aus demselben ein Grundsteuerregister ziehen, die Summe der für das
laufende Jahr auf jede Liegenschaft fallenden Abgabe nach Vorschrift des Gesetzes berechnen und in einer
besondern Columne verzeichnen, und die Abschrift dieses Grundsteuerregisters samt dem Kataster dem Districts-
einnehmer übermachen, welcher denselben auch in ein Register eintragen, die Abgabe jedes Steuerpflichtigen
festsetzen und mit der Beziehung derselben beauftragt sein soll.
(VI.) Stempelgebühr.
Art. 103. Das Nationalschatzamt wird den Obereinnehmern das für den Verbrauch des Cantons erforder-
liche Stempelpapier zusenden, und diese sollen demselben darüber Rechnung ablegen.
Art. 104. Die Obereinnehmer werden ihrerseits den Districtseinnehmern das für ihren Distriet erforderliche
Stempelpapier zusenden; diese werden es entweder selbst oder vermittelst der durch sie und unter ihrer
Verantwortlichkeit in dem Districtshauptorte deshalb aufgestellten Stempelpapierämter im Kleinen verkaufen.
In den Gemeinden welche mehrere Sectionen haben sollen sie ein Stempelpapieramt in jeder Section errichten.
Es ist ihnen auf diesem Verkauf im Kleinen eine Provision von vier Procent zugestanden.
Sie werden den Municipalitäten derjenigen Gemeinden welche keine Districtshauptorte sind, aber dennoch
ein Stempelpapieramt haben wollen, das geforderte Stempelpapier gegen baare Bezahlung unter dem Abzug
von vier Procent abgeben.
Wenn der Bürger welchem dieser Verkauf anvertraut wird weder ein Mitglied noch der Schreiber der
Municipalität ist, so soll er mit dem Zeugnisse von dem Districtseinnehmer versehen sein, dass ihm der
Verkauf des Stempelpapiers amtlich aufgetragen sei.
(VII.) Stempelgebuhr von Karten, Journalen, Zeitungen, Anschlagzeddeln ete.
Art. 105. Den Commissarien des Nationalschatzamtes soll die Anordnung und Bewerkstelligung des
Bezuges dieser Gebühr aufgetragen sein.
(VIII.) Visa auf Schuldtüeln, Wechselbriefen etc. ♦)
Art. 106. Diese Gebühr soll von den Districtsstatthaltem nach Inhalt der Artikel 3i und 32**) des
gegenwärtigen Beschlusses bezogen werden; sie sollen den zwanzigsten jedes Monats ihre Einnahme und
*) Am 23. Februar wurden folgende neue Bestimmungen getroffen:
(106.) Le droit sera per^u par les aou8-pr6fets de distriet, ä forme des articles (44 et 45?) du präsent arr^t6; ils
en rendroDt compte et en verseront le produit le 20 de chaque mois dans la caisse du receveur de distriet; ils lui fourniront
one acte d6taill6e de la perception de ce droit.
•*) Tagbl. 32 und 44.
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648 10. Februar 1801 Nr. 224
Monatrechnung an den Obereinnebmer einsenden und derselben ein ausführliches und namentliches VerzeichDig
über die Beziehung dieser Gebühr beifügen.
Art. 107. Der Unterstatthalter soll ein Doppelregister über die Visascheine, die er ausstellt, führen; es
wird ihm ein Muster und das gedruckte Papier dazu geliefert werden.
Der Districtsgerichtsschreiber soll de(m) Districtseinnehmer den zwanzigsten Tag jedes Monats eine von
ihm unterzeichnete ausführliche Note von allen durch ihn beigesetzten Visa zustellen, damit die8e(r) die Rechnung
des Districtsstatthalters damit yergleichen und diese Note dem Obereinnehmer als Beleg ttbermachen könne[n].
Art. 108. So oft der Districtsstatthalter seine Rechnung über diese Steuer ablegt, soll der Districts-
einnehmer sowohl ihm als dem Districtsgerichtschreiber den vierten Theil von dem Ertrage des Visa von
vier Batzen und darunter, und einen Batzen von jedem Visa das über vier Batzen beträgt, als Amtsgebühr
bezahlen.
(IX,) Handlungs- tmd Gewerbsabgabe,
Art. 109. Die Patentgebühren sollen durch die Municipalitäten eingezogen werden, welche vom fünf*
zehnten zum zwanzigsten jedes Monats dem Districtseinnehmer Rechnung davon ablegen und zu gleicher Zeit
den erhobenen Betrag in seine Casse liefern sollen. Die Municipalitäten werden von dem Ertrage dieser
Gebühr eine Vergütung von vier Procent einbehalten.
(X.) Getränksteuer.
Art. 110. Die Getränkstener soll durch die Municipalitäten oder durch die Einnehmer welche sie dazn
ernennen dreimal des Jahres, nämlich in den Monaten März, August und Christmonat erhoben werden; die
Municipalitäten sollen vom fünfzehnten zum zwanzigsten der folgenden Monate April, Herbstmonat und Jenner
dem Districtseinnehmer den Betrag davon verrechnen und einhändigen ; sie werden in Gemäßheit des Gesetzes
den fünften Theil des Ertrags von Wein, Most, Bier und Obstwein und die ganze Abgabe von den geistigen
Getränken behalten.
(XI.) Luxusabgaben.
Art. 111. Die Municipalitäten werden sie des Jahrs zweimal beziehen und den Districtseinnehmern vom
fünfzehnten zum zwanzigsten des nach der Beziehung folgenden Monats den Betrag davon mit Abzug der
ihnen durch das Gesetz zugestandenen Hälfte samt der umständlichen und namentlichen Rechnung einhändigen.
(XII.) Handänderungsgebühr.
Art. 112. Die Municipalitäten sollen die Handänderungsgebühren erheben, ein genaues Register darüber
führen, vom fünfzehnten bis zum zwanzigsten jedes Monats den Betrag davon in die Casse des Districts-
(107.) Les 8oas-pr6fet8 tiendront an registre k coapon des bona ponr viser quMls dölivreront, dont le modele et le
papier imprlmö lenr sera fonrni.
Les greffiers remettront le 20 de -chaqae mois aux receveurs de district une note dötaill^e de tous les visa qalls aoront
apposös, afin que ceox-ci paissent contrdler le compte du soas-pr^fet et faire passer cette note au receveur g6n6ral comme
piöce justificative.
(108.) A chaqae reddition du compte de cet imp6t par le soas-pr^fet le receveur de district lui payera de mßnie
qa*aa greffier pour leurs ^molnments, ä chacan le quart du prodnit des visa de 4 batz et en-dessoaa, et ä chacan nn bsti
pour chaqae visa au-dessus de cette valeur. VBProt. p. 502—4. — 682, p. 860-«i.
Die in § 44 und 106 — 8 getroffenen Aendernngen hatte der Finanzminister vorgeschlagen; seine RedactioB wurde
sofort adopUrt; (Bd. 662, p. 355—57).
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Nr. 224 10. Februar 1801 649
einnebmera abliefern und eine umständliche und monatliche Rechnung darttber beifügen. Die Mnnicipalitäten
werden von dieser Gebühr eine Vergütung von zwei Procent genießen.
(XIII.) Abzug von den Entsehädnissen der öffentlichen Beamten.
Art. 113. Das was den öffentlichen Beamten durch die Einnehmer oder andere Districtsbehörden ab-
gezogen wird, soll in die Gasse des Districtseinnehmers geworfen werden, und dieser soll dem Obereinnehmer
jeden Monat eine namentliche und ausführliche Rechnung darüber ablegen.
Art. 114. Das was denselben durch den Obereinnehmer abgezogen wird, soll dieser in die Cantonscasse
werfen und den Betrag davon in seine Einnahmsrechnung bringen.
Art. 115. Das was die Minister oder andere Centralgewalten abziehen, sollen diese vom fünfundzwanzigsten
auf den dreißigsten jedes Monats in die Gasse des Schatzamtes fließen lassen, welches hierüber, sowie über
das was es dem Finanzminister abziehen wird, Rechnung ablegen soll.
(XIV.) Ändere Einnahmen,
Art. 116. Der Ertrag von den Verkäufen und Verpachtungen der Nationalgüter, die Zinsen von den der
Republik zuständigen Schuldtiteln, die Einkünfte von den Kaufhäusern, Zöllen und Brücken, die Einnahme
von den Staatsmagazinen und jede andere durch die Verwaltungskammer oder ihre Unterbeamten bewerk-
stelligte Einnahme soll vom fünf un dz wanzigsten bis zum dreißigsten jedes Monats in die Hauptcasse des
Gantons abgeliefert und dabei dem Obereinnehmer eine ausführliche Note dieser Gegenstände zugestellt
werden, welche er in seine Monatsrechnnng einzutragen hat.
Art. 117. Die von dem Münzwesen, den Posten, Salz, Pulver, Bergwerken und Staatsforsten eingehenden
Gelder sollen unmittelbar in das Nationalschatzamt fließen.
(XV.) Art die saumseligen und fehlbaren Steuerpßichligen zu betreiben.
Art. 118. Jede Betreibung für Abgaben, Gebühren, Geldbußen und andere darauf Bezug habende Taxen
soll nach Vorschrift des Gesetzes vom 1. Heumonat 1799 geschehen.
Art. 119. Zu(r) Vollziehung besagten Gesetzes und namentlich des Art. 1 desselben sollen die Beamten
und Angestellten, welchen die Beziehung der Abgaben in jeder Gemeinde obliegt, vom zwanzigsten zum
dreißigsten jedes Monats die Steuerpflichtigen einladen, an dem für die Einziehung bestimmten Tage den
Theil der Abgaben, den sie noch schuldig sein könnten, und deren Bezahlung auf irgend einen Theil des
folgenden Monats angeordnet worden wäre, zu entrichten oder die Nachlass- oder Aufschubscheine, die sie
allenfalls aus wichtigen und dringenden Gründen von der Regierung erhalten hätten, vorzuweisen.
Keine Behörde soll eine Einwendung der Steuerpflichtigen über die Größe und den Betrag ihrer Abgabe
annehmen als mit Vorweisung der Quittung für den Gegenstand der Einwendung.
Mit Verfluss der zur Beziehung jeder Abgabe festgesetzten Zeitfrist sollen die Steuerbücher als geschlossen,
und diejenigen welche dann ihre Abgabe oder das, was sie noch daran schuldig wären, nicht bezahlt oder
ihre Nachlass- oder Aufschubscheine nicht vorgewiesen hätten, als saumselige und nach Inhalt der Ai*tikel 3
und 4 des obangeftihrten Gesetzes zu betreibende Steuerpflichtige angesehen werden.
Art. 120. Die mit Beziehung der indirecten Abgabe(n) beauftragten Steuerbeamten sollen zu diesem
Ende ein Verzeichnis von diesen saumseligen Bürgern und von demjenigen was sie noch zu bezahlen haben
verfertigen; sie sollen diesem Verzeichnisse den Auszug aus dem Protokoll beifügen, wodurch erhellet dass
die im obigen Artikel vorgeschriebene Einladung in den gewöhnlichen Formen geschehen und kundgemacht
▲aA.d.H«lT.VI. 82
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660 10. Februar 1801 Nr. 224
worden ; sie sollen vom fünfzehnten zum zwanzigsten des Monats diese durch die Munioipalitäten beBcheinigten
Schriften zu gleicher Zeit [und] mit ihren Einnahmen und Monatsrechnungen übergeben.
Art. 121. Der Districtseinnehmer soll in Ansehung der Beziehung der Grundsteuer auf die gleiche Weise
verfahren und alle saumseligen Bürger vom fünfzehnten bis zum zweiundzwanzigsten jedes Monats bei dem
Districtsgericht angeben und demselben zu diesem Ende die im obigen Artikel 120 erwähnten Verzeichnis
und Protokollauszug, sowie sein aus Anlass der Grundsteuer verfertigtes Verzeichnis zustellen ; das Districts-
gericht soll (ohne in die Frage über die geforderte Abgabe oder die Größe derselben einzutreten) unverzüglich
nach Vorschrift der Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 1. Heumonat zur Betreibung schreiten.
Art. 122. Die Betreibung aller und jeglicher den Einnehmern nicht gutwillig bezahlten Strafgelder wegen
Uebertretung der Gesetze und Beschlüsse über die Abgaben soll ebenfalls durch das Districtsgericht auf
Anbringen des Districtseinnehmers geschehen.
Der Steuerpflichtige soll nur mit Vorweisung der Quittung für die Abgabe, auf deren Veranlassung ihm
die Geldbuße abgefordert wird, zur Vertheidigung zugelassen werden.
Ein summarisches ürtheil des Districtsgerichts wird entscheiden, ob der Steuerpflichtige oder seine
Procurirten und Sachwalter durch die angegebene Uebertretung schuldig und strafbar geworden oder nicht;
im zweiten Falle soll der Angeklagte von der Strafe losgesprochen werden; im ersten aber soll er für die
Bezahlung sowohl der Strafe als der bei diesem Anlasse erfolgten Kosten betrieben werden.
Art. 123. Alle Beamten ohne Ausnahme, welchen die Beziehung der Abgaben oder die Aufsicht über
dieselben obliegt, sind persönlich für den Eingang aller und jeder Gegenstände die sie versäumen würden
den Steuerpflichtigen abzufordern oder den betreffenden Behörden anzuzeigen, sowie für alle Kosten die aus
ihrer Versäumnis entstünden, verantwortlich; sie selbst sollen eine dem Betrage des Gegenstandes, deren
Beziehung oder Angabe sie versäumt hätten, gleichkommende Geldbuße bezahlen.
(XVI.) Allgemeine Verfügungen,
Art. 124. Der Betrag der Geldbußen für die verschiedenen üebertretungen der Verfügungen des Gesetzes
vom 15. Christmonat und in Gemäßheit der Artikel 7, 23, 35, 36, 38, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 53, 54^ 66,
67, 68, 69, 70, 74, 88, 89 und 90 des gegenwärtigen Beschlusses soll vertheilt werden wie folgt:
a) Ein Drittel demjenigen welcher die erste Anzeige einer Uebertretung bei der Municipalität oder einem
andern öffentlichen Beamten gemacht haben wird.
h) Ein Drittel der Municipalität, in deren Bezirk die Uebertretung vorgefallen.
c) Ein Drittel der Armencasse der nämlichen Gemeinde.
Vermittelst des Antheils an den Abgaben, Gebühren, Taxen und Geldbußen, welcher den Munioipalitäten
nach Inhalt der Artikel 109, 110, 111, 112 und 124 des gegenwärtigen Beschlusses zugestanden wird, sollen
sie alle mit der ihnen in ihren betreffenden Gemeinden übertragenen Beziehung der Abgaben verbundenen
Kosten bis zur Ablieferung des reinen Ertrags dieser Abgaben in die Hände des Districtseinnehmers tragen.
Was den Betrag dieser Kosten übersteigt, soll von jeder Municipalität für die Gemeindsausgaben ver-
wendet werden.
Art. 125. Die Munioipalitäten sollen im Christmonat jedes Jahrs dem Districtseinnehmer eine Rechnung
zustellen, welche anzeigen soll:
a) Den Betrag der Procente, welche sie das Jahr hindurch von jeder Art von Abgaben bezogen, sowie
jenen der Geldbußen und anderer Taxen, die sie erhalten haben.
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Nr. 226 10. bis 18. Februar 1801 651
b) Die umständliche Anzeige der Kosten die sie wegen der Beziehung der Abgaben gehabt haben.
c) Endlich die Summe welche diese Kosten tiberstiegen hat und für die Oemeindeausgaben verwendet
worden.
Art. 126. Alle Bürger einer Gemeinde sind in Gesamtheit fttr die Zahlungsfähigkeit der Manicipalitäts-
mitglieder dem Staate verantwortlich und stehen ihm gut für die Bezahlung und Einsendnng der der Municipalität
zum Einziehen ttberlassenen Abgaben in die Casse des Districtseinnehmers.
Art. 127. Der gegenwärtige Beschluss soll gedruckt, in ganz Helvetien bekanntgemacht werden, und
dem Finanzminister die Vollziehung desselben und die Ertheilung der betreffenden Instructionen aufgetragen sein.
226.
Bern. 1801, lO. Ws IS. Febmar.
80 (Qg, R. Prot,). - 311 (VBProt.)- - 801 (Geh. VerhandJ.). etc.
Verhandlungen der helvetischen Räthe mit der französischen Botschaft über deren Abfragen be-
treffend den in Paris übergebenen Verfassungsenttvurf
Der Inhalt der vorliegenden Acten möchte eine andere üeberschrift rechtfertigen ; denn es handelte sich
zuerst um einen Versuch, den bestehenden Vollziehungsrath aufzulösen und wenigstens theilweise zu ändern
(N. 1; 22 SS.); vermuthlich bestand aber dieselbe Absicht bei den auffälligen Zuschriften M. Reinhards an
den gg. Rath, die freilich nicht zu dem gewünschten Ziele führten. Dass die Nachrichten die darüber der
helvetischen Gesandtschaft in Paris gegeben wurden, mitaufgenommen werden, ist dadurch begründet dass
darin die diesseitige Auffassung der Vorgänge zum Ausdruck kommt. Der ersterwähnte Schritt bietet auch
Anlass, einige andere Aeußerungen über den geplanten Gewaltstreich beizufügen, die aber eine besondere
Gruppe bilden.
1) 9. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. Vous connaissez la conduite du cit. Reinhard
k notre 6gard depuis le 7Aoüt; voici un nouveau trait, auquel nous 6tions bien ^loignös de nous attendre,
quelque connaissance que nous ayons de ses dispositions. Avant-hier ce Ministre a fait appeler chez lui deux
membres du Conseil lögislatif, et aprfes avoir donn^ des ^loges 4 leur conduite depuis le 7 Aoüt; aprös leur
avoir dit que le gouvernement frauQais les distinguait et Tavait charg6 de leur temoigner sa satisfaction, il
leur a parl6 k peu prös en ces termes: „Votre Conseil ex^cutif marche mal; il a perdu la confiance du
„gouvernement franjais et du peuple helv^tique; il faut culbuter quelques-uns de ses membres, et je vous
„en fournirai les moyens. II a fait une Constitution sans votre consentement, il a outrepass^ ses pouvoirs.
„Cette Constitution m^est renvoy^e par mon gouvernement pour que je l'appr^cie. Je vais vous la commuhiquer
„en Taccompagnant d'une note oü je vous dirai que ce travail, fait k votre insu, 6tant de votre compötence,
Je n'ai pas cru devoir donner mon pr^avis sur son contenu avant de savoir s'il avait votre approbation.
„Vous prendrez de Ik occasion de faire sentir combien est coupable la conduite de votre gouvernement, et
„vous 6purerez ce Conseil ex6cutif, qui ose ainsi m6connattre votre autorit^. Je d6sire que vous suiviez cette
„marche, parce qu'elle est la plus conforme k votre ind^pendance, et que par \k vous m'öpargnerez le d6s-
„agr6ment d'en venir k un coup d'autorit6." Nous nous bomons, citoyen Coll6gue, k vous donner connaissance
de ce fait, sur lequel nous prendrons des renseignements ultörieurs, qui vous seront de suite communiqu6s.
Recevez^ etc. — (Zwei Abschriften.) 80i, p. 408, 404. 405, 406.
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652 10. bis 18. Februar 1801 Nr, 226
Um der hier besprochenen Intrigne etwas bestimmtere Züge zu geben, sei auf den Briefwechsel J. 0. MQllers
mit Job. Müller, p. 256, Nr. 163, verwiesen, wonach es sich um Ausmerzung von Dolder und Zimmermann,
Escher, FUßli und Usteri handelte ; wie resp. durch wen sie ersetzt werden sollten, ist freilich nicht gemeldet
2) 10. Februar (21 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an den Präsidenten des gg, Raths. „Le cit. Glayre,
actuellement k Paris, ayant remis au roinistre des Relations ext^rieures de la R^publique fran9aise un projet
de Constitution de la R^publique helv^tique avec quelques modifications que le Conseil ex^cutif paraissait
avoir autoris^ le cit. Glayre k y apporter, le premier Consul, ne voulant rien prononcer avant que son Ministre
en Helv6tie n'ait 6t6 consultö, a ordonnö de me renvoyer ces deux piöces. Oomme, entr'autres donn^es, il
m'importe de savoir si le Conseil 16gislatif, charg6 par la loi du 7 (!) Aoüt de r^diger un projet de Cons-
titution, a connaissance et du projet remis par le cit. Glayre et de la note apologötique qu'il y a joint(e),
je vous prie, citoyen President, de mettre sans d61ai cette lettre sous les yeux du Conseil l^gislatif et de
me faire parvenir une r^ponse k ce sujet en son nom. Le C. E. m'ayant fait un myst^re d'un projet cons-
titutionnel qu'ii voulait cependant soumettre k mon gouvernement, vous trouverez tout simple que dans une
circonstance aussi extraordinaire je m'adresse k une autorit6 qui semble plus competente que moi et que le
premier Consul lui-meme pour avoir la premi^re connaissance d'un ouvrage fait en son nom et par son ordre.
Veuillez, citoyen President, assurer le Conseil Ißgislatif de ma haute considöration." — (Abschrift aus der
Ranzlei des gg. Raths, dd. 12. Febr.) 782, p. ii9, 120.
Das Original scheint verloren zu sein. Eine deutsche Uebersetzung enthält der Republ. IV. 1149
(14. März).
3) 11. Februar, gg, R. 1. „Die Constitutions-Commission erstattet einen vorläußgen Bericht über ihre
bisherigen Arbeiten (und) die Grtlnde warum sie davon dem gg, Rathe noch nichts vorgelegt habe, und thut
die Einfrage, ob sie dieselben jetzt vorlegen solle oder nicht." 2. (Geheim:) „Da während der Berathnng
dieses Berichts eine Zuschrift des Bürger Reinhards ... an den B. Präsident des gg, Raths einkaro, die auf
eben diesen Gegenstand Bezug hatte, so wurde dieselbe in die gleiche Berathung gezogen und von dem
gg, Rathe beschlossen: 1) lieber den Commissionsvortrag : Die bisherige Arbeit der Constitutions-Commission
solle einstweilen bei derselben verbleiben, bis entweder die Commission oder der Rath nöthig finden würden,
solche vorzulegen. 2) In Betreff der Zaschrift des fränkischen Ministers, enthaltend die Einfrage, ob der
gg, Rath von einem der fränkischen Regierung mitgetheilten Verfassungsentwurf und (einer) ihn begleitenden
Note Bekanntschaft (!) habe, fand derselbe nöthig, eine Commission zu ernennen, welche ihm bis morgen den
Entwurf einer Antwort vorlegen soll. Diese Antwort, deren Inhalt die vorgegangene Berathung selbst mit-
gibt, soll auf den Namen des B. Rathspräsidenten abgefasst werden, weil auch die Zuschrift an denselben
gerichtet war, nebst welchem dann durch geheime Stimmenmehrheit die Bürger Desaussure und Huber zu
Committirten erwählt wurden. Indessen soll diese Verhandlung nicht bekannt gemacht werden dürfen.^
Prot, p- 176—77.
Einziges Geschäft dieser Sitzung; eine längere Discussion darüber darf wohl angenommen werden. —
Der Republ. (IV. 1131) berührt den Gegenstand ganz kurz.
4) 11. Februar (22 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an den Vollziehungsrath. „Le cit. Glayre ayant
remis au ministre des Relations ext^rieures de la R6publique fran9aise un projet de Constitution avec quel-
ques modifications que son gouvernement paraissait Tavoir autoris^ k y apporter, le premier Consul, ne voulant
rien prononcer avant que je n*aie ^t6 consult^, a ordonn6 que les deux pieces me fassent renvoy^es. Avant
de m'occuper de leur examen, j*ai cru devoir m*informer jusqu*ä quel point elles devaient 6tre regardöes
comme Texpression, soit du vceu national, soit de celui des autoritös provisoires actuelles et particnliörement
du Conseil l^gislatif, charg^ par la loi du 7 Aodt de r^diger un projet de Constitution. Le Conseil ex^cutif
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Nr. 225 10. bis 18. Februar 1801 653
ayant aanctionnö le projet de conetitation pr^sentö par le cit. Qlayre, par l'eoYoi quHl en a fait k Paris,
il ne me reste qu'ä lai demander all reconnatt ^galement comme son ouvrage la note apolog^tique quo le
cit. Glayre a pr^sent^e en mSme tempe. — Dans nne öpoque oü tons les partis en Helvötie paraissent tonrner
leurs yeux rers la France et charger son gonvernement da soin de tout concilier et de tont r^parer, je
d^clare an G. E. que mon devoir est de recneillir les lumi^res et de m^riter la confiance de tous les amis
de la Snisse et de la France, et que je consulterai, oatre ropinion da C. E. que je connais, celle d'une classe
estimable de citoyens dont Fexp^rience acquise dans les magistratures est recommandable et la probit^
reconnue; enfin que si la r^volution qui s'est op6r^e en Hely6tie a prodnit des dissensions et des ressentiments,
le plus grand de tous les malheurs serait que tant de ferments de discorde se perp^tuassent dans Tordre
döfinitif qui serait stabil, et que tous ceux qui par des pr6tentions trop exag^r6es ou trop exclusives em>
pScheraient ou refuseraient le rapprochement des partis et des opinions, seraient responsables k leur cons-
cience et k leur pays des d^sordres qui en r^sulteraient. — Du reste, dans la position oü le C. E. s'est mis
de lui-meme, le renvoi qui m'a 6t^ fait des deux pi^ces en question, en avertissant le C. E. de sa fausse
d^marche, pourra aussi lui laisser le temps de s'apercevoir qu'il n'a pas heureusement choisi le moment d'une
Organisation definitive, et que d'ailleurs tous ses rapports avec moi doivent etre aussi confiants, aussi intimes
que Texigent Tamiti^ et Talliance des deux gouvernements. J'attendrai des preuves de cette confiance, et
pour donner au Conseil ex^cutif une preuve de la mienne, je ne lui laisserai pas ignorer que mon gonver-
nement pense que la circonstance actuelle pourra servir k me remettre dans la voie de mes Instructions.
J'ai rhonneur" etc. 80l, p. 485—487 (Copp.). 445, 446. — 792; p. 107, lOS (Cop.). 111— IIS (Orig.). 188, 184.
5) 11. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. La d^marche faite par Reinhard auprös
de quelques membres du Conseil l^gislatif . . . n'a pas tard6 d'ltre publiquement connue. La commission de
Constitution, dans le but de pr^venir Timpression qu'elle aurait pu produire, nous a d^put^ hier trois de ses
membres pour nous communiquer Tintention oü eile ^tait de faire connattre au Conseil l^gislatif les motifs
pour lesquels le projet de Constitution n'a pu lui Stre communiquö dans le temps, et de Tinviter mainteoant
que ces motifs ne subsistent plus, k prendre connaissance de ce projet, non officiellement, mais par chacun
de ses membres qui d^sirerait le lire, se proposant d'öcarter soigneusement tout ce qui pourrait faire nattre
l'id^ d'ouvrir une d^lib^ration sur cet objet. En nous Informant de ce projet, les membres de la commission
nous ont demandö si nous Tapprouvions ou si, par des motifs de politique ou quelque autre raison majeure,
nous d^sirions qu'il füt ou modifi6 ou entiörement supprimö. Bien loin de trouver aucun inconv6nient k la
mesure propos^e, eile nous a paru convenable dans la circonstance actuelle. Maintenant que la condition du
secret n'est pas indispensable pour la r^ussite du projet, nous avons pu donner sans crainte cette preuve
de notre confiance au Conseil l^gislatif. Elle d^montrera k Reinhard Tharmonie qui r^gne entre les deux
autorit^s, et lui fera sentir combien serait infructueuse toute tentative dans le sens de celle qu*il projetait.
Tel est le rösultat de notre conf§rence de hier. Nous devons encore ajouter que la d^putation en corps et
chacun des membres dont eile 6tait compos^e en particulier nous ont tömoign^ la plus grande confiance. —
Dans ce moment la commission fait son rapport; si avant le d^part du courrier la döliböration offre quelque
r^sultat, nous vous Fannoncerons, en attendant que nous puissions vous en faire connattre les d6tail3, ce qui
aura lieu vraisemblablement par le prochain courrier. Agröez** etc. — (Concept und Abschrift.)
801, p. 407, 408. 409-411.
6) 11. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 1:) „Je sais de tr^s bonne part que le
cit. Fitte n'est venu faire autre chose ici que protester contre Tinconvenance de n'avoir point appelö le
ministre Reinhard aux discussions qui ont eu lieu sur la Constitution. II devait en meme temps se plaindre
de la maniöre dont on lui a communiquö le projet arr§t6, et präsenter de la part du cit. R. quelques obser-
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654 10. bis 18. Februar 1801 Nr. 225
vations sur deux ou trois articles de ce projet, principalement sur le mode de composer les premi^res autorit^
de la nouvelle Constitution^ en en faisant nommer les membres par les Conseils SQprSmes actaels.^
BAichir: Par. Oet. Areh. — 8380, p. 311.
7a) 12. Februar, gg. R. (Geheim; erstes Geschäft.) 1. „Die gestern niedergesetzte Commission legt den
von ihr abgefassten Entwurf eines Antwortschreibens an den bevollmächtigten fränkischen Minister B. Reinhard
dem gg. Rathe zur Genehmigung vor, welcher berathen, in folgender Abfassung angenommen und unter dem
Namen und Unterschrift des B. Präsidenten ausgefertigt wird. 2. Auch wird sowohl von dem eingelangten
Briefe des 6. Reinhards (!) als von dieser Antwort dem Vollziehungsrath durch Abschriften Bekanntschaft
ertheilt; alle weitere Bekanntmachung aber soll ferners untersagt bleiben.^ — Es folgt in französischem und
deutschem Texte die beschlossene Antwort. Prot. p. 178. — 492, Nr. 887.
7 b) 12. Februar. Der Präsident des gg. Raths an M. Reinhard. „Le cit. Gschwend, membre du Conseil
l^gislatif, m'a remis la lettre dont vous m'avez honor^, au moment oü le comit6 de Constitution rendait compte
au C. L. de ses travauz et de ses Operations ; sur le moment je lui en ai donn6 connaissance. — Vous
m'invitez, citoyen Ministre, k vous informer au nom du C. L., s'il a eu connaissance et du projet de Cons-
titution et de la note apolog^tique remise par le cit. Glayre au ministre des Relations extörieures de la
R^publique fran^aise. En cons6quence de cette invitation j'ai Thonneur de vous r6pondre au nom du C. L.
et par son ordre, qu'il n'a eu aucune connaissance officielle, ni de ce projet de Constitution, ni de la note
qui doit l'avoir accompagn6. L'importance de Tobjet, la c6I6rit6 de Tenvoi annonc^ comme n^cessaire, les
mouvements de plusieurs factions plus ou moins dangereuses, des motifs de prudence, telles ont ^t^ les con-
sid^rations qui ont d^cid^ la marche du comit^ de Constitution. Le C. L., bien assur6 du patriotisme pur
et ^clair6 de son comit6 de Constitution, a laiss^ k sa prndence et ä sa sagesse le choix du moment oü ii
rendra un compte d6tail]6 et complet de ses Operations et de son travail. L'nnion intime qui r^gne et qui
doit r^gner entre les autorit6s sup^rieures de la R^publique helv^tique, mais par-dessus tout la protection du
gouvernement de la R^publique fran^aise et la bienveillance de son illustre chef, nous donnent la doace
certitude que nous atteindrons le but de nos travaux. Dans peu de temps nous pourrons donner au penple
helv^tien une Constitution bas^e sur les principes d'une unit6 n^cessaire ä la force, d'une libert6 sage qui
n'entratne pas la licence, et d'une juste ^galit^ des droits. La malheureuse mais interessante Helv6tie renattra
de ses cendres, plus libre et plus heureuse qu'auparavant. Et vous, citoyen Ministre, vous qui repr6seotez
au milieu de nous ces autorit^s protectrices ; vous qui etes anim6 des mSmes sentiments de bienveillance,
vous seconderez nos efforts, vous assurerez notre marche, vous acquer(r)ez des droits eternels k notre recon-
naissance; vous vous m^nagerez pour Tavenir les Souvenirs les plus doux et les plus consolateurs. — Le
C. L. vient de communiquer au Conseil ex^cutif une copie de votre lettre et de sa r^ponse. Veuillez . . rece-
voir de la part du C. L. l'assurance de la plus haute considöration." — (Abschrift aus dem Bureau d. gg.
Raths, V. 12. Febr.) 80 (Prot.), p. nO-SO; (180-^2 du.). - 792, p. 121— 18S.
Deutsch im Republ. IV. 1149—50 (14. März).
8) 13. Februar, VR. „Le Conseil lögislatif communique au Conseil ex6cutif, 1*» une lettre que son
President a re^ue du cit« Reinhard, par laqnelle celui-ci lui transmettait le projet de Constitution remis par
le cit. Glayre au premier Consul, ainsi que la note apologötique dont (il) 6tait accompagn^; 2^ la r^ponse
du President k cette lettre. ** — Ad acta. VRProt. p, 345.
9) 13. Februar (24 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an den Vollziehungsrath. „A'ofe verbale. Je dois
au Conseil exöcutif quelques additions k la note que (je) lui remis avant-hier, et peut-^tre quelques expli-
cations. Si je n*y ai point parl6 de la surprise avec laquelle le premier Consul a appris le myst^re qu'on
m'a fait d*un plan de Constitution que cependant on voulait soumettre au gouvernement fran^ais; si je n'ai
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Nr. 225 10. bis 18. Februar 1801 655
pas dit que toutes ces r^ticencee ne convenaient ni k la confiance que le premier Oonsul m'accorde, ni h la
poBition oü le 0. E. se mettait de lui-m@me, c'est qae, sacbaDt combien od g'effor^ait de repr^senter toute
cette affaire comme n'ötant que celle de moD amour-propre bless^, il m'aurait paru dangereux d'eDtretenir
dans cette erreur le C. E. J'ajouterai que la r6ticence ne consistait point k ne me faire connattre le projet
qu'apr^s le d^part da cit. Rengger, mais k ne point me consulter dans une mati^re aussi importante et sur
laqnelle on devait pr^voir que j'avais des Instructions. Je d6clare aujourd'bui au C. E. que l'intention de
moD gouvernement est que la circonstance actaelle me rende sur les d^lib^rations du gouvernement belv6tique
qui ont pour objet de fixer le sort de ce pays une influence plus directe. Je dois donc demander au 0. E.
sll est dispo86 k m'accorder cette influence. Je lui dirai que^ puisque cette memo circonstance doit me
remettre dans la voie de mes Instructions, ces Instructions n'ont pas pr6vu que le Systeme d'unit6 absolue
serait celui qui convint le mieux k THelv^tle." 792, p. 115-16 (Orig.). isi— 82 (Cop.). — 801, p. 437—88. 446—47 (Copp).
10) 13. Februar. Der Vollziebungsrath an Glayre. ^0. Coli. Nous vous avons annonc6 la suite de
Taffaire qui nous occupe en ce moment. Vous trouverez sous ce pli la lettre que le cit. Reinhard a adress^e
au Conseil l^gislatif dans la s6ance du 11, ainsi que la r^ponse du Conseil. Le m§me jour R., pour combler
la mesure des d^goüts dont il veut abreuver le Conseil ex^cutif, nous a envoy6 la note ci-jointe. Nous allons
maintenant vous retracer rapidement la s6rie des circonstances qui peuvent vous faire connattre la conduite
de ce Ministre. Vous vous rappelez . . vos instances pour que nous accöl^rions Tenvoi du projet de Constitution.
La commission du Conseil l^gislatif avan^ait lentement, et nous ne voulions rien entreprendre sans eile.
Le nouvel armistice k la suite de victoires 6clatantes nous faisait esperer une prompte paix et craindre en
mSme temps que cette paix ne nous surprft avant m§me qu'il existät un projet de la Constitution future de
rHelv6tie. Nous devions donc nous häter, de concert avec la commission de Constitution, d'achever cet im-
portant travaii. Presque tous les jours nous nous en occupions en s^ance extraordinaire, et d^s que nous
f&mes d'accord, nous envoyämes le cit. Rengger k Paris, charg6 de la premiöre copie, qui ne fut achevöe
que le jour meme de son d^part. Nous en donnämes de suite avis au cit. Reinhard, qui parut en Itre
m^content, parce qu'il ne s'y attendait pas. La seconde copie lui fut remise deux jours aprös le d6part du
cit. Rengger, et ce avant meme qu'elle fut entre les malus d'aucun membre du Conseil ex^cutif. D^s lors
Reinhard ne cache plus son döpit; bientdt 11 d6pute son secr^taire Fitte k Paris et le Charge vraisemblablement
de porter des plaintes contre nous. Ces plaintes ont peut-8tre eu pour eifet que la Constitution lui a ^t6
renvoy^e, et cette marque de confiance, que doit encore avoir augment6(e) une lettre obligeante de Talleyrand,
lui a paru Tautoriser k agir hostilement contre nous. Son projet ^tait incontestablement de nous rendre
suspects aux yeux du Conseil l^gislatif et de profiter de cette disposition pour nous renverser. 11 s'est permis
la d^marche que nous vous avons annonc6(e) par notre d^peche du 8; mais pas satisfait de Teffet qu'elle
a prodnit II s'est adress6 avant-hier ouvertement au Conseil I6gislatif par la lettre dont nous venons de vous
parier. Le C. E. devait en m§me temps etre offene^, efi'rayö, humiliö; de \k Toffice que nous avons re^u.
Ces pi^ces remarquables en disent assez par elles-memes, pour qu'il soit superflu (nöcessaire ?) de nous ^tendre
sur leur contenu, et vous saurez faire dans Tusage que vous en ferez distinguer ce qui aurait besoin d*ex-
plications particuli^res. Citoyen Coll^gue, toute la conduite de R. k notre 6gard vous est d6jä suffisamment
connue par des lettres ant^rieures, et vous §tes k meme de Tappr^cier compl6tement ; nous nous r6f6ron8 k
nos pr^c^dentes et vous communiquons simplement quelques observations sur les derni^res d^marches de ce
Ministre. Nous croyons que toute notre conduite au sujet de la Constitution, bleu loin de d6plaire au gou-
vernement fran^ais, doit avoir son approbation. Ce n'est pas seulement le Conseil 16gislatif, ainsi que le
pr^tend le cit. Reinhard, mais aussi nous qui, en vertu de la loi du 7 Aoüt*), devons coop6rer au projet
*) Vgl. Bd. V. Nr. 656, § 9-11.
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656 10. bis 18. Februar 1801 Nr. 225
de Constitution. Avant donc qn'une discuBsion publique r^veillät toutes les passions et qu'une digposition
legislative füt prise k ce sujet, il nous importait pour notre ind^pendance, de connattre la volonte de notre
puissant alli6. II ne saurait Stre dösagr^able au premier Gonsul que, pleins de confiance en Ini, nous Ini
ayons soumis notre projet, afin de savoir ses intentions; afin d'avoir ses conseils avant que la chose fdt
publique ici. Si le gouvemement fran9ais avait trouv^ cette d^marche pr^maturöe, ou si tel ou tel artiele
de la Constitution n'avait pas eu son assentiment, il pouvait nous le dire et entendre nos motifs d'opposition.
En un mot, ceci aurait pu devenir Tobjet d'une n^gociation fond^e sur une confiance r^ciproque. — Mais
Reinhard a pris une autre marche. A peine son gouvemement lui a-t-il communiqu^ le projet que nous loi
avions remis sans ie moindre scrupule, qu'il se permet contre nous des d^marches aussi d^ioyales qu'irr^-
guli^res par la seuie raison que son gouvemement ne Fa pas re9U par lui; d^marches qui ne tendent i
rien moins qu'ä renverser le gouvemement auprös duquel il est accr^dit^. Pour parvenir k ce but, il cberche
k d^sunir, k exciter Tune contre Tautre les deux premiöres autorit^s; il trahit le secret d'une n^gociation
et fait un usage perfide du moyen par lequel on donne k son gouvemement la preuve la moins ^quivoqoe
de confiance et d'estime; il prend meme une marche qu'aucun agent diplomatique n'avait suivi depnis Rapinat,
en entrant officiellement en rapports avec la L^gislature^ et cela dans le but de renverser le pouvoir ex^utif ! —
Ce n'est pas tout encore. II remet en m8me temps au Gouvemement un office rempli de passages d^bli-
geants qui, pour etre bien compris, exige la connaissance de notre position dans cette ville et du parti dont
11 fait r^loge, et dans lequel il met le sceau de Toffense en commandant la confiance du 0. E. — II nooB
peine extremement sous bien des rapports . . que R. se seit oubli6 k ce point ; mais nous devons k la Nation,
nous devons k Tint^rSt de la chose que nous servons, k notre propre honneur et au gouvemement fran^ais
meme, de lui faire connattre les procM^s de son Ministre. Nous abandonnons k votre prudence et k votre
sagesse de saisir le moment favorable pour cette ouverture importante et de d6terminer la mani^re la plus
propre k cet effet. Noas croyons encore devoir aux sentiments de consid^ration qui nous animent pour le
premier Consul, d*empScher pour autant qu'il d6pend de nous que les d^marches de son Ministre ne soient
rendues publiques par la voie de Timpression, quoique notre int^rgt semblät Texiger. Mais il est impossible
que nous ne röpondions, puisque ces d^marches ont obtenu la plus grande publicit6 par le cit. R. lai-meme
et les personnes qui Tentourent. Recevez" etc. — (Concept und Abschrift. Die Beilagen fehlen hier.)
801, p. 4ia-419. m- 429.
11) 13. Februar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Hinweis auf orientirende Schreiben von Mitgliedern
des Vollziehungsraths (. . . ?). 2. Ausdruck von Besorgnissen über die Umtriebe der Reactionäre und Mahnung
zur Vorsicht, zu gespannter Aufmerksamkeit auf ihre Schliche und unermüdlicher Bekämpfung ihrer Absichten,
die eine völlige Zerrüttung herbeiführen würden .... Die Furcht vor diesen Folgen sei allgemein und so
groß, dass kürzlich der Canton Waldstätten durch eine Petition sich fUr Festhaltung der Einheit erklärt
habe... 3. ^Je ne puis assez m'6tonner de la conduite que tient le cit. Reinhard, en prenant si tendrement
k cceur le parti de la classe des anciens gouvemants, de cette classe qui le circonvient et Tencense, parce
qu'il entre dans ses vues de se m^nager quelque puissant protecteur aupr^s du gouvemement frauQais, maie
qui, si le g^nie de la libert^ pouvait permettre qu'il parvint k son but, ne verrait ensuite rien de plus
odieux que Tinstrument de son ^l^vation. Ce parti conjur6 contre le nom fran9ais depuis Taurore de la
r^volution, parce qu'il abhorre les principes r^g6n6rateurs qu'elle a proclam^s; qui conspire sans cesse contre
la R^publique, sans cesse accueillit avec Tempressement le plus indiscret ses ennemis irröconciliables, dont
les Supports vendus k TAngleterre all^rent mendier des vengeurs dans toutes les cours coalis^es; ces honunes
qui firent la guerre k leur pays sous la banni^re de la contrerövolution ; ces m§mes hommes, envers qui ie
Oouvernement porta Tindulgence jusqu'ä les laisser rentrer au sein d'une patrie dont ils venaient de mödlter
la perte, entourent le pl^nipotentiaire fran^ais et trouvent en lui un chaud protecteur. Ce sera donc
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Nr. 225 10. bis 18. Februar 1801 657
Qo *) . ,, rennemi le plns acharo6 de tous les r^publicalns ; un ex-conseiller . ., membre de la haute commiBsion
d'Augsbourg; un .. qui 1^ a accompagn^, un .., archipr§tre, qui n'a pour Dieu que Tambition et des jacobins
aristocrates pour amis; ee sera un ..^ ezpulsö du territoire frangais, comme un homme dangereuz, et rentr^
dans sa patrie par la gr^ce spöciale du gouvertiement helv^tique; un .. qui tour k tour caresse le ministre
Reinhard et les anciens gouvernants; tous ces hommes, qui environnent assidüment le pl6nlpotentiaire ; ces
hommeSy qui nagu^re conspiraient la ruine de leur pays, et d'autres, dont les fils sont encore aujourd'hui k
la solde de TAngleterre; dont la vie enti^re est une conjuration constante contre tous les gouvernements
libres, de tels dtres deviendront les arbitres de nos destin^es; c'est ä cette c^asse respectabtß qu'un ministre
fran9ais soumettra le projet de notre Constitution r6publicaine ; il pourrait d^pendre de lui de remettre le
sort d'une nation enti^re entre les mains de quelques ci-devant familles ^parses dans les villes. Le gou-
vemement fran^ais, le premier Consul lui-m^me n'a pas d'ennemis plus prononc^s que Tesp^ce d'indivldus
que je viens de dösigner^ et loin de condeseendre en aucune mani^re k leurs projets antisociaux, il serait
prudent et n^cessaire de s'en d^fier, attendu qu'ils ont le meme esprit incorrigible, les memes dispositions
hostiles que les royalistes et les 6migr^s fran^ais, et qu'avec le credit qu'on youdrait leur donner ils pr^-
pareraient chez nous des maux semblables k ceux que leurs pareils n'ont cessö de causer en France. 4. Vous
me dites que les grandes bases de notre Organisation politique sont reconnues et qu'on ne songe pas mSme
en reve au r^tablissement d'aucune esp^ce de föd^ralisme. Mais comment arrive-t-il que le ministre fran^ais
professe ici ce Systeme si ouvertement, se montre aussi z61^ protecteur de ses partisans que ceux-ci, ivres
d'espoir, tömoignent la joie la plus inconsid^r6e, pr^chent hautement la dissolution prochaine des Conseils,
se targuent en toute assurance de Tappul de cette meme puissance que vous m'annoncez a?ec certitude Stre
^trangöre k leurs men6es et repousser leurs sinistres projets. Le ministre R. agirait-il de son propre mouve-
ment; oserait-il se compromettre k ce point lui-m^me^ compromettre son^gouvernement et se mettre dans le
cas d'encourir sa disgrace, qui serait infailliblement la suite de ces nombreuses intrigaillerles ? Voilk des
contradictions qui appellent un ezamen approfondi, et je serais bien aise que vous parveniez k m'en fournir
Texplication.^ Empfehlung einer Verständigung mit Talleyrand, dessen liberale Grundsätze diesen feindseligen
Absichten entgegenstehen^ und Betonung der Verbindlichkeit der frz. Regierung, die helvetische Republik
gegen solche Streber zu unterstützen ... 5. Abschriftiiche Mittheilung der Antwort Reinhards in Betreff des
Dappenthals, mit Hervorhebung der geringschätzigen Ausdrucksweise desselben**), etc. BArehir: Par. gw. Arch.
12) 15. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. 1. Erwähnung der frühem Berichte über M. Rein-
hard. ,,Hier ce Ministre s'est rendu dans notre s^ance et nous a remis comme suppl6ment k la note du
22 Pluviose (N. 4) que nous vous avons envoy^e, la note verbale que vous trouverez sous ce pH (N. 9).
Nous nous abstenons de toute r6flexion sur son contenu, ainsi que sur les formes hautaines avec lesquelles
eile nous a ^t6 remise. Dans le cas oü vous n'auriez point encore fait de d6marches au sujet de cette
afiTaire, ou que vous seriez oblig6 d'en faire plusieurs, ce Supplement pourra vous 6tre utile. Nous nous
oecuperons incessamment de la r^ponse k donner au cit. R. Cette röponse vous sera de suite communiqu^e,
ainsi que tout ce qui aurait trait k cette affaire. 2. Le cit. Mousson est arriv6 hier. II nous a donn^ ver-
balement des explications qui jettent un grand jour sur nos rapports avec R. 3. Nous avons re^u votre
lettre du 7 courant. Recevez" etc. -— (Concept und Abschrift.) 80i, p. 48i. 488. 484.
13) 16. Februar (27 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an den gg. Rath. ^Le ministre pl^nipotentiaire de
la Röpublique fran^aise en Helv6tie apprend par la r^ponse que le pr^sident du Oonseil l^slatif a fait(e)
*) Im Original 2 Sterne, dann fortschreitend 3—8, wozn ein Zeddel gehört, der aber nur Chiffem gibt.
**) Begos fahrt an, dass blos für den Unterhalt der „Bündner Armee" c. 3 MiUionen haben verwendet werden massen,
und Reinhard ttberbanpt die gebrachten Opfer ignorire, die bei seinen jetzigen Freunden Icanm erhältlich gewesen wären, etc.
A8.a.d.UelT.VL 83
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658 10. bis 18. Februar 1801 Nr. 225
4 sa lettre du 22 Pluviose, que le C. L., quoiqu'il n'ait aucune connaissance oflicielle du projet de constitntion
et de la note remise au gouvernement frangais par le cit. Glayre, s'en remet cependant ä son comit^ de
Constitution sur T^poque oü celui-ci jugera ä propos de lui donner cette connaissanec. C^est par un motif
d'^gards pour une autoritö provisoire supreme de la Republique helv6tique que le ministre de France regarde
comme une donnöe importante du rapport qu'il a k faire, Topinion de cette autorit^ sur les deux pi^es en
question. Comme il ne saurait diff^rer plus longtemps ce rapport, il ne peut attendre le moment que choisira
le comitö de Constitution pour faire le sien. En cons6quence il d^clare au 0. L. que la base du projet de
Constitution et de la note remis par le cit. Glayre est le systöme d'unit6 absolue, c'e8t-4-dire que ces projets
n'accordent aux autorit^s cantonales aucune esp^ce d'iud6pendance du pouvoir central. Le C. L. s'^tant pro-
nonc6 pour une unit6 n^cessaire ä la force de la R6publique, semble avoir pr6jug6 que le Systeme qui lui
paratt pr^f6rable n'exclut pas des modifications föderatives ; par cette raison m6me il lui sera facile de s'ex-
pliquer avec pr6cision sur le principe sur lequel les projets remis par le cit. Glayre sont assis. Le soussign^,
esp^rant que le C. L. r^pondra 4 la confiance qu'il lui t^moigne en ce moment, le prie de lui faire connaftre
le plus tdt possible, s'il pense que le Systeme d'unit6 absolue doive faire la base de la Constitution future.
Sensible k la bonne opinion du C. L., dont ses principes, sa conduite et les intentions bienveil lautes de sod
gouvernement le rendent digne, il prie le C. L. de recevoir les assurances de sa haute consid^ration." —
(Abschrift aus dem Bureau d. gg. Raths, v. 18. Febr.) 792, p. li?. i28.
Deutsch im Republ. IV. 1150 (U. März).
14) 16. Februar, gg. R. (geheim). 1. „Es wird eine Zuschrift von dem Bürger Reinhard ... an den gg.
Rath, vom 27. Pluv. an 9, (heute 16. Hornung,) verlesen, worin er meldet: Weil er einen Rapport über den
seiner Regierung zugekommenen, auf die absolute Einheit der helvetischen Republik berechneten Entwarf
einer neuen Verfassung und die beigelegte Note zu machen habe, die Zeit der Berichterstattung der Con-
stitutions-Oommission aber noch ungewiss sei, so wtinschte er zu wissen, ob der Rath glaube, dass das System
einer absoluten Einheit die Grundlage der künftigen Verfassung Helvetiens ausmachen solle. 2. Nach vor-
läufiger Berathung dieses Schreibens fand der gg. Rath nöthig, eine Commission niederzusetzen, welche einen
Bericht tlber die zu ertheilende Antwort nebst einem Entwürfe derselben auf übermorgen vorlegen soll. In
diese aus fünf Gliedern bestehende Commission wurden durch geheime Stimmenmehrheit ernennt die Bürger
Huber, Desaussure, Koch, üsteri und Carrard. — Diese Verhandlung soll noch ferners geheim bleiben."
Prot p. 200—1. — RapubL IV. 1143.
15) 16. Februar, VR. 1. Der Minister des Auswärtigen legt den Entwurf einer Antwort auf die von
M. Reinhard gestellte Frage vor, ob die von Glayre in Paris übergebene Erläuterung des Verfassungsprojecte«
ein Ausdruck der Ansichten der helvetischen Behörden oder blos derjenigen Glayre's sei. Es wird beschlossen,
die Noten v. 12. und 14. d. in Berathung zu ziehen, sodann, dieselben in einem einzigen Schreiben zu be-
antworten, und endlich, bis morgen einen bezüglichen Entwurf bearbeiten zu lassen, worüber der Minister
und die mit den diplomatischen Geschäften betrauten Mitglieder sich vereinbaren werden. VRProt. p. 369, 870.
16a) 17. Februar, Bern. Der VoUziehungsrath an M. Reinhard. „Citoyen Ministre! Le Conseil ex^cutif
r^pond k votre lettre du 22 Pluviose et k votre note aditionnelle du 24 du meme mois. Vous lui marqaez
que le premier Consul vous a fait parvenir le projet de Constitution helv^tique, avec quelques modifications
de ce projet, que le cit. Glayre a remis au ministre des Relations ext^rieures de la R(}publique fran^aise.
Vous demandez ensuite au C. E. s'il regarde comme son ouvrage la note apolog^tique que le cit. Glayre
a pr^sent^e. II va r^pondre k cette question par les propres lumi^res que vous a donn^es rexp^rience. II *
est cens6 que tont ministre d^putö vers une puissance ötrang6re a plus ou moins obtenu dans ses instructions
la libert^ de justifier les propositions du gouvernement quil repr6sente et d'y donner les interpr^tations qa'il
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Nr. 225 10. bis 18. Februar 1801 659
jugera n^cessaires. — Quant k l'influence que votre minist^re doit avoir sur le sort de THelv^tie, et dont
V0U8 nou8 demandez la mesure, vous nous trouveriez peu sages, citoyen Ministre, de Tassigner pr^cis^ment.
II n'est point de goaveniement libre qui, interrog^ k cet 6gard, füt en 6tat de la donner. Mais fort 61oign68
de Youloir repousser une iDflnence protectrice, nous avons nomm^ un ministre extraordinaire auprös du gou-
vernement fran^ais k reffet de Tobtenir; nous Tavons charg6 en m§me temps d'offrir au premier Consul notre
voßu de procurer le bonheur de notre patrie dans une Constitution basöe sur cette libert6 et cette ind^pen-
dance que le chef r6v6r6 de la R^publique fran^aise veut bien nous garantir. — II est tr^s sensible au C. E.
qu'ä cette occasion vous Tavertissiez, citoyen Ministre, qu'il a fait une fnusse demarche, Vous ne pouvez
appeler de ce nom ce qui est conforme k la pratique universelle que vous-mime avez suivie. Elle est n^cessit^e
par les circoustances, qui exigent de la cöl6rit6, quelquefois aussi, parce que Thommage d'un gouvernement
simple k un gonvemement illustre sous tous les aspects doit ^tre direct, pour que son m^rite ait plus le
droit d'int^resser. Si vous pouviez douter encore de la bont^ de ces principes, nous ajouterions que le premier
Consul a d^cid^ le mode et T^poque de Tapplication que nous en avons faite, en demandant au cit. Olayre,
k diverses reprises, qu'il lui remtt le nouveau projet de Constitution. — Du reste, citoyen Ministre, ce n'est
pas au C. E. k juger de quelle mani^re vous trouverez sage de rentrer dans la voie de vos premiöres ins-
tructions. La dlff^rence des temps aurait pu y introduire des changements n^cessaires; mais ce qui ne
variera Jamals est le d6sir constant des premi^res autorit^s de notre R^publique de voir concourir le Ministre
de la R^publique fran9aise au succ^s de leurs vues liberales et patriotiques. Le C. E. vous prie . . de recevoir
Tassurance de sa considöration distingu^e." — (Gez. Savary; Mousson.)
VRProt p. 878-81. — 801, p. 488, 489. 447-449 (Copp.).
Das Concept, von Begos geschrieben, liegt in Bd. 494, p. 409—10.
16 b) 17. Februar, VR. Es wird beschlossen, Glayre von der an M. Reinhard erlassenen Antwort und
von dessen Frage über die Grundlagen der Verfassung Kenntnis zu geben. (Das bezügliche Schreiben fiel
nicht ins Protokoll, sondern ins Geheimarchiv; vgl. N. 17.) VEProt. p. sei.
17) 17. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. 1. Nachricht über einen neuen auffälligen Schritt
M. Reinhards, die gestern an den gg. Rath direct gerichtete Frage betreffend die Grundlagen der Verfassung,
mit dem Ausdruck der Besorgnis dass die bisher bestandene Eintracht der obersten Gewalten späterhin ge-
stört werden könnte. 2. Abschriftliche Mittheilung der Antwort (v. 17. d.), mit Betonung dass dieselbe auf
die Hauptsachen nicht eintrete, indem diese in Paris, nicht hier, erledigt werden sollen. 3. Auftrag zur
Dankerstattung an B. Haller für die bisher geleisteten Dienste, etc. — (Entwurf und Abschrift; jener von
Mousson.) 801, p. 441, 442. 448. 444.
18 a) 18. Februar, gg. R. (geheim). Die vorgestern bestellte Oommission legt den Entwurf einer Ant-
wort an M. Reinhard vor, die berathen, einmUthig angenommen und mit Betonung der einstimmigen Annahme
ausgefertigt wird. Dem Vollziehungsrath gibt man abschriftlich Kenntnis von dem beantworteten Schreiben
wie von dieser Antwort, die übrigens geheim bleiben soll. Prot. p. 210—11. — 482, Nr. 34s. — Repmbi. iv. (1145.)
18 b) 18. Februar, Bern. Der gg, Rath an M. Reinhard. „C. M. Vous exprimez au Conseil legislatif,
par la lettre dont vous Tavez honor6 le d6sir qu*il vous fasse connaitre s*il pense que le Systeme d*unit6
absolue doive faire la base de la Constitution future. Le C. L. sent qu*en vous r^pondant directement il sort
de Tenceinte des attributions que la loi lui a fix6es; mais la question que vous lui adressez est d'une si
haute importance; son influence sur la tranquillit^, le bonheur et les destin^es futures de THelv^tie, est
tellement grande que, puisque vous Tinterrogez, il ne peut garder le silence. II va donc röpondre k cette
question avec la franchise et la loyaut^ qui conviennent k une des autorit6s supr^mes de FHelv^tie et k
rintime et compl^te confiance qu'il a au gouvernement de la R^publique fran^aise et k son Ministre. —
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660 10. bis 18. Februar 1801 Nr. 226
Fid^le h ses deToirs, k des engagements sonvent et solennellement renouvel^s, an voea du penple qu'il repr^-
Beute, le C. L. demande et r^clame*) Tunit^. II la d^sire pour base principale de la eonstitution. II la veut
v6ritab]e et reelle, 11 la veut assez entiöre pour qu'elle r^unisse tons les peuples de THelvetie, pour qu'elle
n'en fasse qu'une nation, n'ayant qu'une patrie, qu'une volonte, qu'une autorit^ souveraine. — En se pro-
non^ant pour Tunite comme base essentielle de la Constitution, 11 est dispos6 k donner aux autoritös adminis-
tratives, judiciaires et munlclpales une comp6tence plus ou moins 6tendue; mals 11 r^servera que ces pouvolrs
ne soient point tels qu'ils fractlonnent Tautorit^ souveraine; 11 r6servera toujours quMls partent du pouvoir
central comme de leur source et qu'lls y retournent comme dans lear centre. — Teile est, cltoyen Mlnlstre,
Texpression du voeu unanime que vlent de prononcer le C. L. 11 communlque au Conseil ex6cutif une copie
de votre lettre et de sa röponse. Le C. L. vous prie" etc. — (Copie aus dem Bureau des gg. Raths, der
eine deutsche üebersetzung folgt.) Prot p. «11-12. — 792, p. 129, 18O.
Deutsch im Republ. IV. 1150 (14. März). — Die Mittheilung dieser Oorrespondenz mit Reinhard mag
jetzt, der Umstände wegen, vom gg, Rath bewilligt worden sein.
19) 19. Februar, VR. Der gg. Rath tibersendet eine Abschrift der Note von M. Reinhard, welche eine
Erklärung tiber das Einheitssystem verlangte, und die darauf erthellte Antwort. Beide Stücke werden an
Glayre versandt mit einer Bemerkung tiber das in jUngster Zeit beobachtete Verfahren von Reinhard. —
(Der Text dieser Misslve fehlt Im Protokoll. Vgl. N. 20.) vRProt p. 437.
20) 19. Februar. Der Vollzlehungsrath an Glayre. 1. „Nous vous communlquons le texte de la note
adress^e au Conseil l^glslatlf par le Mlnlstre de la R^pnblique fran9al8e, avec la r^ponse de ce corps. Cette
r^ponse, vot^e ä Tunanlmlt^ et dans Teffuslon du patrlotlsme le moins 6qulvoque, nous a ^tö communiqo^
de suite. Vous voyez que les efforts falts jusques h präsent pour dösunir les premiöres autorlt^s de notre
r^publlque ont 6t^ sans succ^s. Nous attendons de votre sagesse qu'elle saura tlrer le partl le plus avan-
tageux de cette union pr6cieuse et ne n^gligera aucune des d^marches propres ä la consollder, en en assurant
le but. — Le mlnlstre Reinhard, d6j4 avant d'avoir re^u la note que le demler courrier vous a transmise,
s'^talt ouvert k diverses personnes sur la n6cesslt6 d'etabllr un gouvemement avec lequel ü put communiquer.
La note a portö son ressentlment k TextrSme. Hier 11 ^tait question d'un courrier envoy6 k Paris qui devrait
termlner (et seien lul d'une manl6re d^cisive en sa faveur) tous les d4goüts dont on Vabreuve. Nous savons
qu'll a en effet r^dlg6 un memoire trös virulent, et que c'est ce memoire qui dolt porter le coup mortel i
notre gouvernement provisolre. — Nous sommes tranquilles et pr^par^s d'avance k tout. Nous ne pouvons
crolre qu'une nouvelle commotlon füt sans sultes funestes pour notre patrie. Une autorlt^ qui nous succ^derait
avant T^tabllssement du regime constltutlonnel seralt plus fälble encore et plus malheureux que nous dans
ses efforts pour le bleu public. Nous sommes douloureusement affect^s, sans doute, de ce que le mlnlstre
fran^als par sa hauteur, ses pr^tentlons, ses manoeuvres peu loyales, dans le but de d^sunlr nos autorit^
alt creusö cet abime entre nous et lul ; mals nous pouvons aussi peu nous rapprocher par des m6nagement8
devenus hors de Saison que par la patience et la soumlsslon qu'il exige. 2. La nouvelle de la palx, qae
les paplers publlcs nous apportent, relöve nos esp^rances. Enfin nous pouvons esp^rer une prochalne d^islon
de notre sort. Nous attendons avec Impatlence . . vos prochains rapports sur les d6marchez que vous aarez
faltes dans cette circonstance int6ressante.^ — (Concept, von Mousson, und Abschrift.) 8O1, p. 451, 452. 45s, 454.
21) 21. Februar. Der Vollzlehungsrath an Glayre. „0. Coli. La facllit^ que nous donne le d^part
du clt. Briatte, de vous communiquer librement tout ce qui se passe Icl nous engage k vous faire part d'nn
löger incldent qui pourra vous mettre k m§me d'appr6cier les procMös de Reinhard k notre 6gard, ainsl que
♦) Im Prot, demande, il r^clame.
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Nr. 225 10. bis 18. Februar 1801 661
notre position respective. Les papiers fran^ais nous apport&rent la nouvelle de la paix le 18 F^vrier; dous
crümes devoir attendre pour la communication de cet henreux ^v^nement au Corps ]6gislatif qaelqne avis
officiel, 8oit de votre part, soit de la pari du ministre fraD9ai8 chez nous. Le 20 notre ministre des Relations
ext^rieures regnt du cit. Stapfer cet avis si d^irö, et nous arretämes que le lendemain un message serait
enyoy6 au Corps l^islatif pour Tinviter k partager notre joie et nos sentiments d'admiration et de gratitude
envers les (?) h^ros de la France. Snrpris que Reinhard ne nous eut adress^ aucune note, nous nous efforcions
d'attribuer son silence k un d6faut de communication de la part de son gouvernement, lorsque, le 20 au soir,
notre pr^sident re^ut de Ini la piöce que nous joignons ici en original sous n^ 1. II est inutile, sans doute,
d'appeler votre attention sur les formes singuli^res de cette esp6ce de note et sur son contenu encore plus
singulier. Nous avons öt^ quelques moments ind^cis. D'nn cöt6 il nous paraissait au-dessous de notre
caract^re de r^pondre officiellement ä un pareil chiffon ; de l'autre nous pensions devoir 6viter avec sein tout
ce qui pourrait fournir k R. le pr^texte de nous accuser de froideur et d'insensibilit6 dans un moment oü
tous les coßurs s'ouvrent k Tesp^rance et k la joie. Cette derniöre consid6ration a pr6valu, et passant sur
les irr^gularit^s de la communication de R., nous lui avons adress6 la note dont vous trouverez la copie
sous n° 2. Nous avons 6galement envoyö le message au Corps 16gislatif tel qu'il est Joint sous n^ 3. Sans
doute le parti que nous avons pris dans cette occasion aura votre assentiment; mais sans doute aussi vous
conviendrez que le proc^d^ de R. 6tait peu propre k nous disposer k la confiance et aux ^gards envers un
tel ministre. Voyez, pesez, jugez et agissez ensuite, ainsi que vous le trouverez convenable. Recevez*^ etc. —
(Concept von Mousson und Abschrift.) 80i, p. 46«, 464. 465. 466.
B.
22) 11. Februar, Bern. Der Kriegsminister an den Vollziehungsrath. ^Par des discours vagues et indirects
j'ai pu remarquer que le Gouvernement ^tait expos6 k des ^venements qui pourraient compromettre sa trän-
quillit^ et par cons^quent celle de la R^publique. Mon attachement pour vous, Citoyens, ne me permet pas
d'attendre que le temps m'instruise de la y^v'M des bruits qui se r^pandent. Je ne connais que mon devoir,
qui est de vous renouveler de coeur et d'äme Thommage d'un d^vouement k toute ^preuve. Salut et Respect.^
486, p. 551.
23) 11. Februar, Bern. Der Justizminister an den Vollziehungsrath. ^Citoyens, Ce n*est qu^avec une
profonde douleur que j'apprends que le ministre fran9ais rSsidant en Helv6tie doit avoir fait des d6marches
qui paraissent menacer la söret6 du Gouvernement et la tranquillit6 de la R6publique helvötique. L'amour
que j'ai pour ma patrie, mes efforts pour contribuer k son bonheur, mes sentiments individuels pour la libert6
et le bien de l'humanit^, ne me laissaient jamais aucun doute sur les devoirs que j*ai k remplir. Je crois,
Citoyens, que dans une circonstance aussi penible je dois vous faire connaitre plus particuli^rement les
sentiments d'attachement que j'ai pour mon gouvernement, et mon empressement de me r6unir k l'entour de
lui avec tous les bons citoyens pour seconder avec z6le les d^marches que dicteront la sagesse, Tint^ret
public et les droits d'un penple qui sont confi6s entre vos mains. Je ne doute pas un instant . . que vous
ne consulterez et ce que vous devez k votre dignit6 et ce que vous devez k votre patrie, et que vos mesures
n'aient pas ce caract^re de formet^ et de sagesse qui peut leur assurer un succös complet. Agr6ez, Citoyens,
mon dövouement pour la chose publique et pour mon gouvernement et soyez assnr6(s) du z61e que je mettrai
k maintenir Tordre public, la libert6 et Tind^pendance de mon pays, qui d'apr^s les d6clarations faites par
le Premier Consul k la face de l'Europe ne doit plus ^tre un probleme, ni Stre expos6e k de nouvelles
atteintes. Salut et Respect." — (Mit sichtlicher Hast geschrieben.) 498, p. 558, 554.
24) 11. Februar, Bern. Der Finanzminister an den Vollziehungsrath. „Bürger Vollzieh ungsräthe ! Auch
mir sind Gerüchte zu Ohren gekommen die, wenn sie Grund haben, die Ruhe der Republik gefährden und
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662 10. bis 18. Februar 1801 Nr. 225
alle wahren Freunde des Vaterlands tief schmerzen müssen. Ich halte es meiner Pflicht angemessen, Ihnen
zu erklären dass meine Anhänglichkeit an den VR. keine Grenzen kennt; dass mein eifriges Bestreben nur
dahin geht, in dem mir angewiesenen Wirkungskreise das Meinige zur Befestigung der guten Sache bei-
zutragen; dass ich den Grundsätzen von Freiheit und Gleichheit der Rechte mein Leben aufzuopfern bereit
bin; dass das Glück meines Vaterlandes mir über alles theuer ist; dass ich aus üeberzeugung und un-
bezweifelten Erfahrungen dasselbe nur in einer auf Einheit ruhenden Verfassung erblicke; dass ohne diese
nichts als Unordnung, Zerrüttung, Anarchie und Bürgerkrieg und unabsehbares Elend die Folgen (?) aller
bisherigen Anstrengungen und Aufopferungen sein können; dass ich für Feinde der Ordnung alle diejenigen
halte die sich nicht an die Regierung anschließen; dass ich endlich nur frei athme, seitdem Frankreichs
erster Consul Helvetien seine Unabhängigkeit vor den Augen der Welt zugesichert hat. — Wenn ich Sie .. bitte,
dieses mein Glaubensbekenntnis gütigst anzunehmen, indem ich voraussetze, dass Sie bei mir an der Existenz
solcher Gesinnungen keinen Augenblick gezweifelt haben, so erlauben Sie mir aber auch, mit eben derselben
Offenheit Ihnen zu bezeugen, dass die Republikaner ihr ganzes Vertrauen auf Sie setzen und von Ihnen
erwarten dass Sie in Ihrer Weisheit diejenigen Mittel zu ergreifen wissen werden, die allein das Vaterland
retten können. Allein ich soll es Ihnen nicht verhehlen, mein Amt macht es mir zur besondern Pflicht: diese
Mittel müssen schnell und kraftvoll angewen(de)t werden. Die Ungewissheit, die Erschlafl^ung der öffentlichen
Beamten, die immer zunehmende gefährliche Aengstlichkeit muß gehoben, die Abgaben müssen eingetrieben,
die Hoffnungen der Feinde der Regierung vereitelt sein. Diejenigen die sich den gerechtesten Maßnahmen
der Vollziehung entgegenstemmen müssen erfahren, was die Vereinigung der obersten Gewalten in einen Willen
vermag. Stark dnrch diese Vereinigung, wird es dem VR. ein Leichtes sein, vermittelst dem (!) Zutrauen und
der Achtung die er längst allgemein genießt auch diesesmal alle die feingeschmiedeten Pläne gegen die
Freiheit zu vereiteln. Ihr schützender Genius wacht immer. Frankreichs Siege haben entschieden; sein
Gesandter kann wohl, wenn die Gerüchte nicht triegen, einen Augenblick über unsere wahre Lage und Be-
dürfnisse irregeführt worden sein ; nie aber wird er die Hand dazu bieten, wieder zu zerstören was zu erhalten
selbst so viel fränkisches Blut gekostet hat ; er wird die rührende Einigkeit des gg. und (des) VoUziehungs-
Raths verehren und bald einsehen dass (nur) Factionen diesem erklärten Nationalwillen entgegenstreben
können. — Schon oft habe ich Sie . . mit den Schwierigkeiten meiner Amtsverwaltung unterhalten ; ein Wort
hier kann nicht an unrechter Stelle sein. Keine Epoche war für die Finanzen wichtiger als die gegenwärtige;
der Einfluss absichtlich unter allen Vorwänden ausgestreuter Gerüchte ist auf die Einnahme nur zu sichtbar,
und ich verhehle nicht, dass ich bei der Einführung des neuen Finanzsystems diese Schwierigkeiten für
unübersteiglich halte, wenn nicht durch ein(en) öffentliche(n) Act, der meines Erachtens unerläßlich ist, das
Zutrauen in die Regierung, der Glaube an ihre Festigkeit hergestellt, die Freunde der neuen Ordnung be-
ruhiget, ihre Feinde unschädlich gemacht werden. Republikanischer Gruß und Ehrerbietung.^ 488, p. &57— 569.
25) 11. Februar, Bern. Der Minister der Künste und Wissenschaften an den Vollziehungsrath. „Bürger
Vollziehungsräthe ! Mit inniger Theilnahme sah ich nach dem 7. August eine bessere Epoche für mein Vater-
land eintreten; jener Geist des Missverständnisses und der Zwietracht, der die höchsten Gewalten in einer
beständigen Gährung erhielt und sie eben deswegen in Beförderung des Guten lähmte und von einem Ende
der Republik zu dem andern, bei den untergeordneten Gewalten wie beim Volk, seinen unseligen Einfloss
äußerte; jener Geist, sage ich, war nach dem 7. Aug. verschwunden, und an seine Stelle trat der Genios
der Eintracht. Ich sah die vollziehende Gewalt und die Gesetzgeber mit vereinter Kraft, Hand in Hand, an
der Wegschaffung all der Uebel unter denen bisher Helvetien erlag, unverdrossen arbeiten. Und ist gleich
der Erfolg langsam und beinah' unmerkbar, so trägt nicht der Wille der Regierung die Schuld, sondern die
Masse des gethanen (!) Unheils und die Macht der Umstände von außen. Sind diese Hindemisse einmal
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Nr. 225 10. bis 18. Februar 1801 663
beseitigt, so werden für die Schweiz zusehends bessere Tage leuchten. — Doch wie, BB. VRR., soll es
wahr sein, was ich soeben vernommen? soll es wahr sein dass man mit Versuchen umgeht, jene Harmonie
zwischen den höchsten Gewalten zu stören, die eine gegen die andere in Aufruhr zu bringen und sie zur
gegenseitigen Zernichtung zu organisiren? soll es wahr sein? Man sagt, Sie kennen diese Entwürfe;
ist dieses, so bin ich ruhig ; Sie werden dieselben in ihrer Geburt zu ersticken wissen. — Seien Sie . . muthig
und entschlossen bei den Maßnahmen die die Umstände erheischen können ; das Zutrauen der Redlichgesinnten
umgibt sie ; Ihre eigene Ehre ruft Sie dazu auf, das Heil des Vaterlandes macht es Ihnen zur Pflicht. Was
mich betriflPt, so lege ich das Zeugnis meiner vollen Achtung gegen Ihre Verdienste und meines festen
Glaubens, dass Sie es aufrichtig mit dem Vaterlande meinen, feierlich hier nieder. Genehmigen Sie zugleich . .
die Zusicherung meiner ehrfurchtsvollen Ergebenheit.^ 486, p. 555, 556, 56i.
26) 11. Februar, Bern. Der Minister des Auswärtigen an den VoUziehungsrath. „Citoyens! Accoutum6
depuis la r6g6nöration de THelvötie k aimer, k respecter les membres vertueux de notre gouvemement
r^pnblicain ; jaloux de vous offrir eu particulier toutes les preuves de d^vouement qui sont en mon ponvoir,
je ne me refuse point la douceur de vous renouveler les t6moignages de mon zöle dans une des circonstances
les plus marquantes de notre r^volution, oü des intrigues majeures pourraient en d6toumer, en d^truire m^me
le bonheur. Recevez, Citoyens, k cette occasion d6cisive Thommage de Tattachement illimit^ que j*ai sans
doute Tavantage de partager avec tous mes collfegues. — Mais sll m'est permis de croire que la franchise
de mes principes et la conduite fid^le qu'ils m'ont trac^e, me donne quelque droit k votre confiance, vous
ne d^sapprouverez point que je vous (re)pr6sente la n^cessit^ de donner aujourd'hui une publicit6 m§me
^latanle k l'accord heureux qui honore en ce moment les premiöres autorit^s de la R^publique. II faut . .
que le bon peuple helv6tien, dont Tespoir en votre tendresse paternelle s'accroit tous les jours, sache in-
cessamment que rien ne saurait älterer Tharmonie qui r^ne entre lui et ses magistrats. Pardonnez . . ä la
v6rit6 des expressions de mon coeur. Si vous ne prenez ia r^solution de faire connaitre k THelvötie que rien
ne pourra morceler ou affaiblir Tunion qui r^gne entre le Conseil l^gislatif et le Conseil ex6cutif ; si vous
ne rendez publique rentiere et inalt^rable conformit^ de principes qui lie nos deux autorit^s supr^mes, avant
que quelque bruit de leur prötendue division ne soit semö dans les cantons d'une mani^re 6quivoque et
p^rilleuse, vous courrez le danger que la nation helv6tique suspecte le m^rite de votre administration, qu'elle
se doute (?) de votre force reelle, et que T^tranger, supposant THelv^tie d6pourvue de caract^res de vigueur,
ne tarde point de s'en pr6valoir pour d^cider peut-etre imp^rieusement de nos futures destin^es. — J'ai dit,
Citoyens; mon kme a parl6 tonte entiöre. Votre sagesse, votre amour de la patrie, l'intör^t enfin de votre
gloire, adopteront ou rectifieront la route que je prends la libertö d'indiquer. Agröez** etc. «8, p. 597, 598.
27) 13. Februar. Der VoUziehungsrath an alle Minister, mit Ausnahme desjenigen des Innern*). L'as-
suraoce que vous donnez au C. E. de votre d6vouement k la patrie, de votre attachement aux premiöres
autont^s de la R6publique, a excit6 en lui des sentiments qu'il se fait un devoir de vous faire connattre.
C'est dans les circonstances penibles, lorsque les dangers entourent un gouvemement, qu^il peut le mieux
appr^cier les sentiments qu'il inspire lui-m@me k ceux qu'il a revStus de sa confiance. Mais comme ces
dangers n'existent pas, le C. E. croit devoir dissiper les alarmes que des bruits vagues paraissent vous avoir
inspir6es. Confiant dans la puret^ de ses intentions et dans la loyautö du gouvemement fran^ais, 11 est dans
la 8^curit6 la plus parfaite sur les suites d'un 6v6nement qui n'a d'autre importance que celle que lui donne
la voix publique. II n'est pas moins sensible, citoyen Ministre, k la franchise de votre d^marche, et il 6prouve
un plaisir bien sincöre en vous le t6moignant.^ VBProt. p. 347, 848. — 488, p. 565.
*) Dieser befand sich noch in Paris.
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664 16. Februar 1801 Nr. 226
28) 16. Februar. Der VoUziehuDgarath an den KriegsminiBter. ^Le C. £. a re^u Tadresse des officierB
de 1a garnison de Berne qne vons Ini avez transmise par votre lettre de ce jour. II vons Charge de t^moigner
ä ces braves militaires sa satisfaction poar les sentiments qa'ils y manifestent, et de leur döclarer qne sa
confiance 6galera toujoura lear d6vouement." VRProt. p. 870, 87i. - 484, p. (405.) 407.
Die Adresse, v. 15. Febr. datirt, trägt 27 Unterschriften; (Bd. 494, p. 403, 404).
226.
Bern. 1801, le. Februar.
79 (Gg. K. Prot.) p. 279—80. 499. 575. 581—82. 694. 788. — 80 (dgl.) p. 10. 82. 86—39. 42. 128. 167. 194—97. 200.-408 (6et. a. Decr.) Nr. 846.
122 (Flak.) Nr. 268. — Tagbl. d. Ges. u. D. Y. 252—254. — Ball. d. lois A d. Y. 250—258.
N. ßchw. B«publ. U. 578. III. 705. 795-96. 917. 986—86. 941. lY. 991. 1005; 1008. 1010. 1124-25. 1140-41.
Gesetz über Strafschärfung für entwichene Siröflinge und Milderung für nicht entweichende.
Der gesetzgebende Rath, auf die Einfrage des Cantonsgerichts Bern und nach angehörtem Be-
finden der Criminalgesetz-Commission ;
In Erwägung dass es zu Erreichung des Zweckes der Strafgerechtigkeit durchaus nothwendig ist,
die Vollstreckung der Srtafurtheile möglichst zu sichern und auch die Zweifel zu heben, als ob die
Strafe, die auf ein neues Vergehen fällt, die uuYollendete Strafe für ein älteres Vergehen mindern könne,
verordnet:
1. Jeder Verbrecher der aus seiner Verhaftung entweichen würde soll betretenden Falls zu{r)
Vollendung der ihm auferlegten Strafe sogleich wieder an seinen Verhaftungsort zurückgebracht werden.
2. In jedem Entweichungsfall soll sofort von dem Oberaufseher des Verhaftungsorts ein Verbal-
process über die Mittel und Art der Entweichung aufgenommen, dieser Bericht in ein dazu bestimmtes
Gefängnis-Protokoll eingeschrieben und dem Statthalter des Orts davon ohne Verzug eine wörtliche
Abschrift zugestellt werden.
3. Ergibt es sich dass der Verhaftete ohne Gewaltthätigkeit noch gefährlichen Anschlag lediglich
eine sich ihm dargebotene Gelegenheit zu entweichen benutzt hat, so soll derselbe, ohne irgend eine
andere Züchtigung, blos die vorgemeldete (!) für die Nichtentweichung verheißene Wohlthat verwirkt
haben.
4. Ergibt es sich aber, dass der Verhaftete zu seiner Entweichung sich arglistiger, gefährlicher
oder gar gewaltthätiger Mittel bedient hat, so soll die Dauer der ihm auferlegten Strafe von *) wenigstens
einem Monat bis höchstens zwei Jahre, nach dem Ermessen des Districtsgerichts des Verhaftungsorts,
verlängert, und überdies dann derselbe, je nach dem Grade der Strafwürdigkeit seiner Entweichungsart,
durch engere Einschließung und härtere Arbeit dafür gezüchtigt werden.
5. Wäre aber die Entweichung mit einem Verbrechen begleitet gewesen, so steht es den Criminal-
behörden zu, nach Vorschrift des peinlichen Gesetzbuchs darüber zu richten.
6. Würde der Entwichene überwiesen, während seiner Flucht neue Vergehen begangen zu haben,
auf welche Pranger, Ketten-, Einsperrungs-, Stock- oder Zuchthausstrafe gesetzt ist, so soll die von
*) Sollte heiOen um .. eine» M. etc.
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Nr. 226 16. Februar 18öl 666
daher auf ihn fallende neue Strafe, je nach ihrer Art, entweder sogleich vollzogen oder aber der
noch nicht vollendeten altern Strafe hinzugefügt und der Verurtheilte, nach Ausstehung der durch
seine wiederholten Vergehen sich zugezogenen doppelten Strafe, kraft des 35. Artikels des peinlichen
Gesetzbuchs, lebenslänglich aus der Republik verbannt werden.
7. Würde endlich der Entwichene während seiner Flucht ein Verbrechen begehen, das die
Todesstrafe nach sich zöge, so wird dieselbe ohne weitere Rücksicht auf seine vorherige Bestrafung
an ihm vollzogen.
8. Hingegen soll vom 4. Mai 1799, als der Einführung des peinlichen Gesetzbuchs an gerechnet,
von der Dauer aller Ketten- oder Einsperrungsstrafen jedes Jahr ein Monat abgerechnet und folglich
die Strafzeit am Ende so viel abgekürzt werden, wenn [nämlich] durch das Zeugnis des Ober-
aufsehers des Verhaftungsorts bescheinigt wird, dass der Verhaftete während seiner Einschließungs-
zeit keinen Versuch zu entweichen gewagt und sich übrigens geziemend betragen habe. Der wirk-
liche Entscheid hierüber, ob der Verurtheilte sich dieser Strafmilderung würdig gemacht habe, steht
dem Districtsgericht des Verhaftungsorts zu.
9. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öflFentlich bekanntgeraacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen, besonders aber in jedem. Verhaftsort und Zuchthause, sowie künftig auch jedem daselbst
Eintretenden, vorgelesen werden.
1) 17. September, Bern. Das Cantonsgericht an den gg. Rath. ,,Blirger Gesetzgeber! Wir erlauben
uns, Ihre Aufmerksamkeit, ohngeacht des Drangs UDaufschiebbarer Geschäfte, zu denen Sie . , Ihre Tage rastlos
verwenden, auf einen besonderen Gegenstand zu leiten. Eine Sache wo Sie in Abwendung vielfältigen Schadens
ebenso viel Gutes wtirken können, scheint uns wichtig genug, um versichert zu sein dass Sie . . unsere Bitte,
selbige in Ueberlegung zu nehmen und d(a)nn, weil doch, nach unserem Ermessen, hierüber kein deutliches
Gesetz sich vorfindet, Ihre auf Weisheit und Gerechtigkeit gestützte Willensmeinnng durch einen Beschluss
zu äußern, uns nicht verweigern werden. Der Gegenstand ist nämlich dieser: Wie soll sich der Criminal-
richter verhalten, wenn ein Verbrecher zu beurtlieilen ist, der, anstatt die für frUhere Verbrechen ihme auf-
erlegte Strafe ausznbalten, (wie z. B. entwichene, ehemals auf lebenslang oder nicht viel weniger Jahre in
das Schallenwerk verurtheilte Verbrecher) die Flucht ergreift, hernach sich wiederum peinlicher, doch aber
minder strafbarer Vergehen schuldig macht? Eben dieses war letztlich unser Fall, da nämlich ein gewisser
Hans Zurfltth, der schon von der ehevorigen Regierung und nachher auch von uns als ein unverbesserlicher
Dieb auf lebenslang in das Schallenwerk verfällt worden, nach genommener Flucht und seit Empfang des
peinlichen Gesetzbuchs frische Diebstähle verübt, habhaft gemacht, eingeliefert und zum Bekenntnis gebracht
ward, benrtheilt werden sollte. Die Sache setzte uns in nicht geringe Verlegenheit, sodass wir erst nach
erhaltener Weisung des Justizministers — die dann bestand, ,ohne uns in die vorigen Strafnrtheile weiter
einzulassen, blos auf die (neu) zu beurtheilenden Vergehen und den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass sie
als Recidiv mit der im § 35 ausgesetzten Strafe belegt werden sollen*, — und zwar in Befolgung dieser
Weisung mittelst auferlegter 14jähriger Eettenstrafe etc. und nachheriger Bannisation, als das Maximum,
den Zurflüh bestraft haben. — Wir sehen aber dadurch (!) mit Schrecken der Wiederholung dieses leidigen
Falls entgegen, wo Verbrecher die unter den ehevorigen Regierungen oder auch von den diesmaligen Tribu-
nalien, aber vor Einführung des peinlichen Gesetzbuchs, nach damaliger Uebung auf eine bestimmte, jedoch
über die nunmehr vorgeschriebene Zeit zu irgend einer Art Einschließung verfallt worden sind, die hernach
vor Beendigung ihrer Zeit die Flucht ergriffen und, obschon sie sich wiederum eine, aber weit mildere Strafe
A8.a.d.Helv.Vl. 84
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fiG6 ir>. Februar l80l Nr. 226
zugezogen haben, dennoch einen Nachlass vielleicht des weit größern Theiis ihrer ersteren Strafe erhalten
werden. Neben dem umstand dass kein Gesetz rückwirkend sein soll, wie doch das neue peinliche Gesetz-
buch es wtirklich wäre, besorgen wir aus der auffallenden Ungereimtheit, dass ein Delinquent also, um seine
ehevorige (!) Urtheil zu lindern, blos neue Verbrechen zu begehen bedarf, die nachtheiligsten Folgen (fttr)
die allgemeine Sicherheit. — Die lebenslängliche Verbannung aus Helvetien, die zugleich gegen die benachbarten
Länder eine Ungerechtigkeit ist, kann entweder nicht das Gegengewicht ausmachen, oder sie erzeugt neue
Verbrechen; denn sie wird bei der Anhänglichkeit der Schweizer an ihr Vaterland gar nicht selten über-
treten und gibt dann unser Land neuen Vergehen preis ; ja es hat sich schon er(ei)gnet dass Leute sich mit
Diebsgriffen abgegeben haben einzig und allein in der Absicht, weil sie sich außer[t} Stand glaubten, ihr
ohnehin entehrtes Leben ehrlich durchzubringen, ihren täglichen Unterhalt in irgend einem Zuchthaus zu
finden. — Wir glauben uns daher von Amts wegen verbunden, Ihnen . . diesen Fall vorzulegen und Sie zu
bitten, in Ihrer Weisheit diejenigen Mittel ausfUndig zu machen, wodurch der Gerechtigkeit und allgemeinen
Sicherheit mehreres Genügen geschehen könne. Republikanischer Gruß und Hochachtung!" — Unterzeichnet
R. Sprüngli ; Bitzius. lao, p. tss-we.
2) 26. September, gg, R. Die Einfrage des Berner Cantonsgerichts . . . wird an die Griminalgesetz-
Commission verwiesen.
da) 31. October, gg. R. Die Commission erstattet ein Gutachten über (die Behandlung) „bereits
beurtheilter Verbrecher, welche sich der neulich gemilderten Strafen getrösten wollen". Für drei Tage auf
den Kanzleitisch gelegt.
db) 19. November (!), gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens. Detailberathung verschoben.
3 c) 20. Nov., ebd. Fortsetzung (Debatte über Art. 1). Der Grundsatz dass „alle solche Strafen ohne
Unterschied auf die Dauer der 20 Jahre eingeschränkt sein sollen", wird verworfen und die Commission
beauftragt, ein neues Gutachten vorzulegen.
4 a) 10. December, gg. R. Ein Gutachten der Criminalgesetz-Commission über die Einfrage des Cantons-
gerichts Bern, betreffend „Strafen bereits beurtheilter Verbrecher, welche bei neuen Vergehen durch neuere
Gesetze gemildert worden", wird für drei Tage in die Kanzlei verwiesen.
4b) 18. Dec, ebd. Detailberathung; Art. 1 — 3 werden im Wortlaut oder im Grundsatz angenommen,
Art. 2 und 4 aber zur Umarbeitung zurückgewiesen; auch soll ein Termin bestimmt werden, wo die An-
wendung des Gesetzes zu beginnen hätte.
5 a) 1801, 3. Januar, gg. R. Die Criminalcommissiou legt ein neues Gutachten vor. Es wird Ar drei
Tage auf den Tisch verwiesen.
5 b) 7. Januar, gg. R. Zweite Verlesung des Gutachtens ; Detailberathung ; Annahme der Artikel 1 — 6,
mit einigen Verbesserungen. Ueber die Frage, ob ein Maximum und Minimum der Milderung zu bestimmen
sei, soll die Commission auf morgen ein Gutachten einbringen.
5 c) 8. Jan.,^ebd. Art. 6 wird in der verbesserten Fassung angenommen, dann auch das Uebrige (§§ 7 — 10)
bereinigt und das Ganze gutgeheißen. — Ausfertigung als Gesetzesvorschlag am 10.
Der Text vom 10. Jan. enthält einen Artikel, der später gestrichen wurde; ein anderer (2.) worde
dagegen in der Folge versetzt und durch einen Nachsatz ergänzt. (§ 8.) — Der getilgte folgt hier:
„1. Alle Einsperrungs-, Stockhaus- und Zuchthausstrafen, die vom 4. Mai 1799, als der Einführung des
peinlichen Gesetzbuchs, an gerechnet annoch mehr als 20 Jahre betragen, sollen auf diese höchste Zahl von
20 Jahren begrenzt sein.^
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Nr. 226 16. Februar 1801 667
6) 13. Janaar, YR. Der eingelangte OesetzeBvorschlag geht zar Prüfung an den Justizminister.
YRProt. p. 355. - 616, p. 28&
7) 29. Januar, VR. Der seit 21. d. in Circnlation gelegene Entwurf einer Botsohaffc wird genehmigt
und ausgefertigt wie folgt : ,,BB. G6. . . . Dieser Gesetzesvorschlag enthaltet zwei verschiedenartige Gegen-
stände, die vielleicht in zwei Decrete getrennt werden könnten. Der erste Artikel betrifft die Begrenzung
der Daver der Einsperrungsstrafe, zu welcher Individuen vor der Einführung des peinlichen Gesetzbuchs ver-
«rtheilt wurden. Die übrigen Artikel aber bestimmen einige Modißcationen der Strafen des peinlichen Gesetz-
buidis und die Bestrafung der Vergehen welche Vernrtheilte während der Strafzeit begehen. Der VoUziehungs-
rath glaubte daher, d(en) ersten Artikel als getrennt von den übrigen betrachten zu müssen. Die Absicht
des Oesetzgebungsraths scheint dahin zu gehen, dass die Einsperrungsstrafen, die vor dem 4. Mai 1799 gegen
Schuldige ausgesprochen wurden, und deren Dauer, von diesem Datum an gerechnet, noch mehr als 20 Jahre
betragen würde, auf diese höchste Zahl von 20 Jahren begrenzt sein sollen. Der VR. glaubte zu bemerken
dass der hier aufgestellte Grundsatz weder der Anforderung der Gerechtigkeit noch der Absicht der Be-
gnadigung entspreche. Individuen welche vor der Einführung des peinlichen Gesetzbuchs z. B. wegen recidiven
Vergehen zu einer lebenslänglichen Einsperrung verurtheilt wurden, dürften mit einer 20jährigen Strafe ab-
gebüßt haben und die öffentliche Sicherheit neuerdings bedrohen, da doch (während) der § 35 des Peinl.
Gesetzb. zur Sicherstellung derselben einen solchen Uebelthäter nach ausgestandener Strafe lebenslänglich
ans der helvetischen Republik verbannt. Unter dem Gesichtspunkt der Begnadigung bietet der in dem
Gesetzesvorschlag aufgestellte Grundsatz eine Ungleichheit (dar), die durch folgendes Beispiel auffallend wird.
Zwei Individuen wurden zur lebenslänglichen Einsperrungsstrafe verurtheilt, der einte vor 20 Jahren und
der andere sehr kurze Zeit vor der Einführung des peinl. Gesetzbuchs; der erste also würde eine Strafe
von 40 Jahren, der andere aber nur eine Strafe von 20 Jahren ausstehen. Da nun noch überdies keine
Rücksicht . . . auf das Alter des Verurtheilten genommen (ist), so könnte es sich leicht ereignen dass diese
Strafe für das einte oder andere der oben angeführten Individuen oder selbst für beide wirklich lebenslänglich
sein würde. Der VR. glaubt dass diesen Inconvenienzen durch eine rückwirkende Kraft, die dem peinl.
Gesetzbuch ertheilt würde, könnte vorgebogen werden. Die Artikel 13 und 19 dieses Gesetzbuches setzen
zwar für die Ketten- und Stockhausstrafe kein Maximum fest; hingegen aber kann aus dem § 162 gefolgert
werden dass der Wille des Gesetzgebers gewesen seie, die Kettenstrafe auf die Dauer von 24 Jahren zu
beschränken. Diese Folgerung scheint um so begründeter zu sein, da wirklich auf kein Vergehen eine längere
Strafzeit gesetzt ist. Der VR. schlägt Ihnen . . vor, diese Strafzeit als das Maximum für die Dauer jener
Einsperrungsstrafen anzunehmen, die gegen Uebelthäter für eine längere Zeit vor Einführung des peinl. Gesetz-
buchs ausgesprochen wurden. Die Anwendung dieses Grundsatzes muß dann nothwendig auch die Rück-
wirkung der Strafen auf recidive Vergehen und das Alter der Verurtheilten nach sich ziehen. — Der VR.
macht Sie noch . . auf eine Art Urtheile aufmerksam, vermöge welchen unter den ehevorigen Regierungen
Einsperrungsstrafen auf eine unbestimmte Zeit gegen Schuldige verhängt wurden. Es dürften sich vielleicht
noch Individuen unter der Last dergleichen Urtheile befinden, ohne dass die Regierung Kenntnis davon hätte.
Der VR. glaubt mithin dass auch auf diese Fälle Rücksicht genommen werden sollte, und schlägt Ihnen, . .
von obigen Grundsätzen geleitet, in Abänderung des § 1 als ein besonderes Decret folgende Artikel vor :
„1. Wenn ein Individuum durch ein peinliches Urtheil welches vor dem 4. Mai 1799, als der Einführung
des peinl. Gesetzbuches, ausgesprochen wurde, zu einer Ketten- oder Einsperrungsstrafe für eine längere als
24jährige Dauer verurtheilt wurde, so soll die verhängte Strafe nach Verfluss von 24 Jahren, vom Tag des
Urtheils an gerechnet, aufhören und das betreffende Individuum unter den gesetzlichen Folgen des 7. Titels
des I. Theils des peinl. Gesetzbuches wieder in Freiheit gesetzt werden. 2. Jedes Individuum welches wegen
wiederholten Verbrechen vor dem 4. Mai 1799 zu einer langem als 24jährigen Einsperrungsstrafe verurtheilt
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668 19. Februar 1801 Nr. 227
wurde, soll nach Yerflass dieser (!) 24jfthrigen Strafzeit in Gemäßheit des § 35 des peinl. Gesetzbaehs lebens-
länglich aus der helvetischen Republik verbannt sein. 3. Die §§ 50 und 52 des peinl. Gesetzbuchs sind
auch auf alle Individuen anwendbar, welche vor der Einführung dieses Gesetzbuchs zur Einsperrungsstrafe
vernrtheilt wurden und während ihrer Strafzeit, die sie wenigstens fünf Jahre lang werden ausgestanden
haben, das 80. Jahr ihres Alters erreicht haben oder das 75., im Fall dass die Verbannung gegen sie sollte
ausgesprochen werden. 4. Die in diesen Artikeln bestimmte Verminderung der Strafzeit wird auf die ein-
gelegte Bitte des Verurtheilten durch einen Urtheilsspruch des Cantonsgerichts jenes Cantons in welchem er
beurtheilt wurde erkannt. 5. Ein Individuum welches zu einer Einsperrungsstrafe auf unbestimmte Zeit ver-
nrtheilt wurde kann sich an das Cantonsgericht jenes Cantons in welchem das ürtheil ausgesprochen wurde
wenden. Dieses wird entweder seine Freilassung erkennen oder die Strafdauer nach der durch das peinl.
Gesetzbuch auf sein Vergehen gesetzten Strafe in Verbindung des (!) Gesetzes v. 27. Jenner 1800 bestimmen.
In diesem Fall aber wird demselben die schon wirklich ausgestandene Strafzeit vom Datum des ersten gegen
ihn ausgesprochenen Urtheils abgerechnet.
„In Hinsicht des zweiten Gegenstandes dieses Gesetzvorschlags wünschte der VR. dass Sie . . näher be-
stimmen möchten, nach welcher Form und durch welche Behörde der 2. Artikel in Vollziehung gesetzt werden
sollte. Die Analogie der obigen Vorschläge . . . veranlasst den VR., Ihnen . . auch hier vorzuschlagen, dass
dasjenige Gericht welches das Strafurtheil ausfällte competent sein solle, auf die eingelegte und mit dem
erforderlichen Zeugnis begleitete Bitte des Verurtheilten zu entscheiden, ob die angesuchte Verminderung
gestattet werden könne oder nicht." Einladung zur Prüfung dieser Anträge.
VBProi p. 688— M2. — 180, p. 313—317. — 616, p. 285-40. - Eepnbl. IV. 1092— 9S; lOW.
8) 31. Januar, gg. R. Verlesung der Botschaft. Sie geht an die Criminal-Commission zur Untersuchung.
9 a) 7. Februar, gg. R. Es wird ein neues Gutachten verlesen und für drei Tage auf den Tisch gelegt.
9 b) 14. Febr., ebd. Zweite Lesung. Die Vorlage wird artikelweise berathen; Art. 1 gestrichen, Art. 2
(§ 8?) mit dem Zusatz erweitert dass die Districtsgerichte über die Anwendung der Strafmilderung zu
erkennen haben, die übrigen angenommen und (Art. 9) beigefügt.
9 c) 16. Febr., ebd. Bereinigung; es wird eine Erwägung gestrichen und dann das Ganze als Gesetz
expedirt.
227.
Bern. 1801, 19. Februar.
311 (VR. Prot.) p. 441, 442. — 664 (Aafl.) p. 817--819. ~ Tagbl. d. B«8Chl. etc. III. 155, 156. - Bnll. d. arr. «tc IIL 145, 146.
N. Bchw. Repnbl. IT. 1202.
Beschluss betreffend Ergänzung und Verrechnung der für 1798 und 1799 bezahlten Auflagen,
Der Vollziebungsrath, in Erwägung dass die Gaterschätzungen, nach welchen die Abgaben voo
1798 und 1799 entrichtet werden sollten, entweder gar nicht oder größtentheils unrichtig gemacht,
und folglich auch die erwähnten Abgaben nicht nach dem Willen des Gesetzes vom 17. Weinmonat 1798
bezahlt worden,
beschließt:
Art. 1. Die für 1798 und 1799 entrichteten Abgaben sind nur als auf Abrechnung bezahlt
anzusehen.
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Nr. 227 19. Februar 1801 669
Art. 2. Die eadliche Abrechnung über die Abgaben fQr die beiden erwähnten Jahre, worunter
auch die außerordentliche Kriegssteuer und die Steuer für die verheerten Cantone mitbegriffen ist,
soll nach den für 1800 zu machenden oder zu berichtigenden Schätzungen geschehen. Bei dieser
Abrechnung soll der Abzug der speciell hypothekirten Schulden, und zwar in Gemäßheit des Gesetzes
vom 17. Weinmonat 1798, gestattet sein.
Die hievor gegebenen Gesetze vom 15. December und 5. Januar und die bezüglichen Beschlüsse des
Yollziehnngsraths vom 10. und 19. Februar wurden seinerzeit in ein Quartheft (54 Seiten) vereinigt und
demselben das nachstehende Ereisschreiben (als S. 55—61) angehängt :
(20. Februar.) y^Der Finana-Minister der helv^ischen einen und uniheilbaren Republik an seine Mit-
bürger und besonders an die öffentlichen Beamten.
(1.) Bttrger! — Durch den Beschluss vom 10. Hornnng beauftragt, die Gesetze vom 15. Christmonat
und 5. Jenner zu vollziehen und die dazu gehörigen Weisungen und Anleitungen zu geben, übermache ich
jedem Beamten, welchem die Ausführung des neuen Finanzsystems unmittelbare Pflichten auferlegt, besondere
Instructionen, um ihnen bei den ihnen obliegenden Geschäften zum Wegweiser zu dienen. — Diese Maßregel
konnte mir nicht genügen, und ich halte es fUr meine Pflicht, meinen Mitbürgern und besonders den öffent-
lichen Beamten einige Erklärungen über die obstehenden Gesetze und Beschlüsse am geben. — Bttrger! die
Bedürfnisse der Republik sind dringend, der neue Finanzplan muß dieselben befriedigen, und von der Redlich*
keit der Steuerpflichtigen und dem Eifer der öffentlichen Beamten erwarte ich den guten Erfolg einer Maß-
nahme, von welcher das Wohl und Heil unserer gesellschaftlichen Einrichtung größtentheils abhängen. Die
Erfahrung von mehr denn zwei Jahren hat uns nur zu sehr die Unzulänglichkeit des Finanzsystems von 1798
bewiesen, welches unbestimmte Ausnahmen enthielt, keine Strafen festsetzte, einzig und allein auf dem guten
Willen der Steuerpflichtigen beruhte, dieselben in die Versuchung führte, zwischen ihrem Eigennutze und
ihrem Gewissen zu wählen; nein! so ein System konnte nicht zu dem erwünschten Zwecke führen. — Es
ist nur eine Gerechtigkeit, welche die Regierung den redlichen Bürgern, die die angeordneten Abgaben
gehörig entrichten, widerfahren lässt, wenn sie alle in Händen habenden Mittel ergreift, die uni*edlichen
Bürger ebenfalls zur Entrichtung ihres Antheiles zu zwingen, — Jeder Bürger überlege diese Wahrheit tief,
dasB wenn er sich der Abgabe entzieht, er nicht nur den Staat verkürze, sondern auch jeden seiner Mit-
bürger betrüge und so zu sagen bestehle, indem diese in den Fall kommen, die aus der unredlichen Bezahlung
in der Staatscasse entstehende Lücke durch die Erhöhung ihres Antheiles auszufüllen. Ohnerachtet aller
Erfahrungen und der bei Verfertigung des Abgabensystems von 1800 benutzten Einsichten, schmeicheln sich
die Verfasser desselben nicht, die erwünschte Stufe von Vollkommenheit erreicht zu haben; die Ausführung
desselben und die Zeit wird seine Mängel und die Mittel seiner künftigen Vervollkommnung aufdecken.
(2.) Die Grundlage welche bei der Grundsteuer angenommen worden hebt das Willkürliche der Güter-
Schätzungen, welche ohnerachtet aller Vorsicht bis jetzt immer nur ein buntscheckigtes lächerliches Resultat
lieferten und auf eine abgeschmackte Weise mit dem Werthe der Liegenschaften abstachen. Wenn gewisse
Gelegenheitskäufe einige Güter auf sehr hohe Preise trieben, so wird sie die in den Artikeln 13 und 14 des
Beschlusses vom 10. Hornung vorgeschriebene Aasgleichung herabsetzen, und wenn sie auch nach dieser
Herabsetzung noch über ihren innern Werth angesetzt blieben, hat nicht der Besitzer die Hoffnung, dass
eben dieser Werth durch die Früchte des Friedens und der Ruhe, die unser Vaterland wieder segnen wird,
bald zunehmen werde? Er steht übrigens unter der allgemeinen Regel wie alle seine Mitbürger, und seine
mäßige Abgabe muß ein mächtiger Beweggrund für ihn sein, sie ohne Unzufriedenheit zu entrichten. —
Umsonst würden Bürger einige ihrer Liegenschaften ganz oder zum Theil der Grundsteuer zu entziehen
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670 19. Februar 1801 Nr. 227
Sachen; sie wUrden für ihren nnbilrgerlichen Sinn das Missvergnügen haben, ihre Versuche misslingen and
sich strafen za sehen. Die Wachsamkeit der Beamten maß der Republik hier wie überhaupt in Betreff des
ganzen Finanzsystems die richtige Einnahme ihrer angeordneten Gefälle zusichern.
(3.) Die Stempelgebfihr, welche bis jetzt ohne Unterschied von den auf Stempelpapier ausgefertigten
Acten bezogen wurde, wird in dem neuen Finanzsystem dergleichen Acten in stufen weisem Yerhältnisse
bereichen und tritt an die Stelle der Abgabe von den unverpfändeten (!) Capitalien, deren Angabe die red-
lichen Bürger beunruhigte und die unredlichen nicht hinderte, sie zu verhehlen. Das Visa auf die alten
Schuldtitel ist eine Folge davon und setzt die Capitalisten, welche vor der Bekanntmachung des Gesetzes
Capitalien dargeliehen haben, denjenigen gleich, welche ihrer in Zukunft ausleihen werden. — Die Stempel-
gebühr, welche unter den indirecten Abgaben eine der ergiebigsten, auch leicht zu erheben und wenig lästig
sein muß, war bis jetzt sehr vernachläßigt ; die Bürger haben nicht hinlänglich gefühlt, dass die Strafen,
welche mit den Uebertretungen gegen diese Abgabe verbunden sind, die Entrichtung derselben für sie wichtiger
machen als für den Staat; man kann ihnen die Gefahren nicht genug vorstellen, denen sie ihre eigenen
Vortheile und jene der Erben aussetzen, welchen ihre Hinterlassenschaft durch einen unvorgesehenen Tod
zufallen kann; sie suchen der Entrichtung eines Rappens oder Batzens auszuweichen und laufen Gefahr, in
verderbliche Processe verwickelt zu werden und sie nicht einmal betreiben zu können, und Capitalien, die
sie wegen der Gewissenhaftigkeit des Schuldners gesichert glaubten, können für sie dadurch verloren gehen,
dass dieser unvermuthet von Leuten (b)eerbt wird, die die Gültigkeit der Acte, in Ansehung deren der Stempel
vermieden worden, streitig machen werden. — Auch die Tribunalien und öffentlichen Beamten überhaupt
verdienen wegen der Sorglosigkeit, welche sie bis jetzt in Ansehung des Stempels zeigten, sehr geahndet
zu werden ; das neue Gesetz und der Beschluss in Betreff dieses Theiles der Abgaben muß ihnen begreiflieb
machen, dass sie strafbarer als die Steuerpflichtigen wären, wenn sie die mindeste Unregelmäßigkeit bierin
zugäben, und dass hauptsächlich von ihrer Wachsamkeit sowohl die Festigkeit der Verträge zwischen den
Bürgern als der ergiebige Ertrag der Abgabe abhänge. Sie müssen nie vergessen, dass das Gesetz keine
andern Ausnahmen in Ansehung des Stempels und Visa zugebe, als diejenigen, die namentlich darin angegeben
sind. Die Beamten dürfen keine Schrift abgeben, annehmen, zulassen oder visiren, wofeme sie nicht mit dem
verordneten Stempel versehen ist: demnach dürfen Pässe, Brevets, Ausfertigungen von Beschlüssen oder von
Bescheiden irgend einer Behörde und jede andere Schrift dieser Art, wenn sie schon nicht namentlich in drai
Gesetz benannt ist, nicht anders als auf Stempelpapier ausgefertigt und abgegeben werden ; sie würden, sowie
die Steuerpflichtigen, sehr irren, wenn sie glaubten, diese oder jene Acte oder Schrift, welche das Gesetz
oder der Beschluss nicht ausdrücklich nennet, könne von dieser Abgabe frei bleiben. — Jeder Schuldtitel,
dessen Zahlung auf Aufkündigung oder auf gewisse Avistage bestimmt ist, sowie alle diejenigen, deren Ver-
fallzeit nicht festgesetzt ist, sind dem Stempel von ein Batzen von Frk. 100 unterworfen. — Von welcher
Natur und von welchem Inhalte auch der Titel oder die Schrift sein möge, durch welche ein Bürger von
einem andern einen Geldswerth von mehr denn Frk. zwanzig auf Rechnung eines Dritten empfängt oder ein-
nimmt, so wird dieser Titel oder diese Schrift, wenn es auch nur ein Brief wäre, zur Commerzeffecte und
darf dem für die Commerzeffecten verordneten Stempel nicht entzogen werden. Der Beschluss über den
Stempel und besonders der Artikel 36 muß die Handelsleute oder andere Bürger hinreichend belehren, dass
nicht nur allein derjenige, welcher eine Handlungseffecte, die nicht mit dem vorgeschriebenen Stempel ver-
sehen wäre, ausstellt, sondern alle diejenigen, welche sie indossiren, und der wirkliche Zahler derselben,
nebst der Ungültigkeit der Acte, auch noch jeder durch die Erlegung des zehnfachen Betrages des Stempels
oder Visas bestraft werden, und dass es das gleiche Verhältnis mit jedem nicht gestempelten oder nicht
visirten Schuldtitel habe, dessen Betrag man ohne diese Formalität quittiren oder wieder auszahlen würde.
Sogar dann, wenn die durch das Gesetz und den Artikel 44 des Beschlusses über das Visa der Schuldtitel
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Nr. 227 19. Februar 1801 671
gegebene Zeitfrist von 40 Tagen im Augenblicke der Verfallzeit oder der Rückzahlung noch nicht verflossen
wttrC; können die betreffenden Zahlungen weder gefordert noch gemaebt werden, wenn sie nicht vorläufig mit
dem Visa versehen sind, und beide, der Gläubiger wie der Schuldner, sind der auf den Fall gelegten Geld-
buße unterworfen. Das Gesetz erkennt keinen Unterschied in der Verfallzeit in Betreff des Visas der Schuld-
titel, und eben deswegen ist von allen ohne Ausnahme die Gebühr von ein Batzen von Frk. 100 zu entrichten.
(4.) Die Handelsleute hatten überhaupt gewünscht, die Patentengebühr möchte an die Stelle der Abgabe
von dem Verkaufe treten. Es war in der That Zeit, jenen wahrhaft ärgerlichen Unterschied in Bezahlung
der Handelsabgabe zwischen den verschiedenen Handelsstädten und zwischen den Einwohnern einer und der-
selben Gemeinde zu heben und die Steuerpflichtigen von der Unannehmlichkeit zu befreien, entweder ihre
Geschäfte einem Beamten, der oft ihr Zutrauen in Ansehung der Verschwiegenheit nicht hatte, zu entdecken
oder in der Abgabe zu betrügen. — Die Patentgebühr mußte nothwendiger Weise auf alle Gewerbszweige
ausgedehnt werden, weil alle Bürger die Pflicht haben, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse beizutragen,
und weil mehrere Handwerker bei ihrem Gewerbe so viel gewinnen, dass verschiedene Handelszweige sie
nicht erreichen. — Der geringe Preis der Patente[n] und die Redlichkeit, welche vorzüglich die Handels-
leute auszeichnen soll, lassen mich hoffen, dass sie sich bestreben werden, sich geziemend und nach dem
Geiste des Gesetzes und Beschlusses zu classificiren, und dass sie sich, um einer Patente z. B. von Frk. 100
auszuweichen, nicht der Gefahr aussetzen werden, für Frk. 120 angesetzt zu werden, da sie durch das
Begehren von einer Patente von Frk. 80 Erkundigungen und immer unangenehme Untersuchungen veranlassen.
(5.) So wie die Trankstener durch das vorige System angeordnet war, konnte sie nur sehr wenig ab-
werfen, indem das was der Steuerpflichtige zu zahlen hatte beinahe gänzlich seiner Gewissenhaftigkeit über-
lassen war; die Wirkungen einer solchen Maßnahme waren vorauszusehen. — Man gesteht allgemein, dass
diese durch den Trinker wieder bezahlte Abgabe von einem Gegenstande, der mehr zum Luxus als zu den
unentbehrlichsten Bedürfnissen gerechnet werden muß, durchaus in unsern Steuerplan gehöre. Sie war ehemals
in den meisten Cantonen weit stärker, als sie jetzt bestimmt ist; es lag demnach in den Grundsätzen, die
Erhebung derselben durch alle mit einer weisen Freiheit vereinbaren Zwangs- und Aufsichtsmittcl zu sichern.
Die Kleinverkäufer von Getränken kennen die Gefahren hinreichend, welchen sie sich durch Verkürzung dieser
Abgabe aussetzen würden; die gerechteste Strenge wartet ihrer, wenn sie sich eine Uebertretung erlauben.
(6.) Die im Gesetz vom 17. Weinmonat 1798 enthaltenen Ausnahmen haben den Ertrag der Luxusabgabe,
indem die meisten Steuerpflichtigen behaupteten, diese Ausnahmen auf sich anwenden zu dürfen, sehr ver-
mindert. Die Gegenstände welche das neue Finanzsystem der Luxusabgabe unterworfen hat, sind deutlich in
demselben angezeigt, und die Municipalitäten werden keine Schwierigkeit dabei flnden, wenn sie dasjenige
beziehen, was das Gesetz befiehlt. Diese Abgabe würde diejenigen die sich ihr entziehen wollten desto straf-
barer machen, da sie nur auf die Bequemlichkeit und das Vergnügen fällt, und ich hoffe, die Wachsamkeit
der Municipalitäten, die ohnehin einen sehr starken Antheil zum Behufe ihrer Gemeinden an derselben haben,
werden alle Fehlbaren entdecken und abstrafen lassen.
(7.) Die Handänderungsgebühr, welche an die Stelle des unter der alten Regierung in den meisten
Cantonen bezogenen Ehrschatzes getreten ist, ward sehr viel niedriger als dieser angesetzt und kann dem
Gttterverkaufe nicht schaden noch hinderlich sein. Man hat gesucht, im neuen Systeme die Einnahme davon
soviel möglieh zu sichern und zugleich die als Controle damit verbundene Einregistrirung den Bürgern nützlich
zu machen. — Diese Einregistrirung (Einschreibung) soll wörtlich geschehen und in jedem Distriotshauptorte
eine Centralniederlage von allen Acten bilden, die den Bürgern am wichtigsten sind und auf welchen die
Sicherheit des wesentlichsten Theiles ihres Eigenthumes beruht. Die Nachtheile welche der Verlust ihrer
Acten, eine die Archive des Notars zerstörende Feuersbrunst, mehr oder minder Schwierigkeit, dieselben nach
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672 21. Februar 1801 Nr. 228
dessen Tode nachzuschlagen, den Eigenthttmem bringen dürften, hören nun anf, und ein Buch flir die Ein-
registrirungen jeder Gemeinde wird den BUrgem den unschätzbaren Vortheil verschaffen, ihre Verträge und
Uebereinkttnfte ganz, zu jeder Zeit und leicht wieder zu finden. — Demnach muß den Bürgern selbst ungemein
viel daran liegen, alles genau zu beobachten, was das Gesetz und der Beschlnss über die Handändernngs-
gebühr vorschreibt; indem sie dem Staate die Gebühr bezahlen, setzen sie ihr Eigenthum in vollkommene
Sicherheit.
(8.) Die Strenge, welche die Strafclauseln des neuen Systems zu begleiten scheint, kann die gutgesinnten
BUrger und niemanden der dem Staate die für den genießenden Schutz schuldigen Beiträge gerne entrichtet
beunruhigen; sie finden im Gegentheil in diesen schärfern Verfügungen eine Art von Bürgschaft, dass ihre
Redlichkeit sie nicht dem Spotte der Unredlichen und Schlechtdenkenden aussetzen werde. — Denjenigen
welche sich infoige eines Irrthums von Seiten der Behl3rden und der mit der Einnahme beschäftigten Beamten
oder infolge irgend eines andern Zufalles in Betreif der Abgaben zu beschweren hätten, soll, wenn die
Beschwerde gegründet ist, Gerechtigkeit widerfahren, und da der Art. 119 des Beschlusses vom 10. Homung
ihre Einwendungen für unzuläßig erklärt, so lange sie die betreffende Abgabe nicht bezahlt haben, so wird
ihnen das, was sie zu viel bezahlt hätten, wieder zurückgegeben werden, sobald die gehörige Behörde zo
ihren Gunsten wird entschieden haben. — Jeder redliche Bürger soll die Uebertretungen, die die Gesellschaft
der nöthigen Hülfsmittel berauben und ihn dadurch der Gefahr aussetzen, desto mehr bezahlen zu müssen,
nicht nur nicht mit Gleichgültigkeit ansehen, sondern sie sogar entdecken und diese Entdeckung für eine
seiner ersten Pflichten halten. Diejenigen Zeiten, wo die Angabe der Uebertretungen verhasst sein mußte,
weil sie die Handhabung von Gebühren zum Zwecke hatte, die zuweilen willkürlich bezogen und immer ohne
Beistimmung der Steuerpflichtigen eingeführt wurden, sind vorüber; derjenige welcher die Abgabe In einer
Republik nicht bezahlt bestiehlt alle seine Mitbürger. — Ich werde alle Anzeigen gutdenkender Bfü^er in
Betreff der Uebertretungen von Gesetzen und Beschlüssen über die Finanzen mit Erkenntlichkeit annehmen ;
ich warne diejenigen, die den Staat allenfalls in ihren Abgaben verkürzen möchten, dass sie mir es nicht
verargen dürfen, wenn ich ihre Frevel ganz Helvetien in den öffentlichen Blättern namentlich bekannt mache;
gerne will ich glauben, dass ich mich selten in diesem Falle sehen werde, und ich zähle sehr darauf, dass
der Eifer der Beamten die Uebertretungen hindern werde. — Endlich muß der Beschluss vom 19. Homung
den Muth derjenigen, die ihre Abgaben redlich bezahlt haben, in Ansehung der unrichtigen Schätzungen, nach
welchen die Abgaben von 1798 und 1799 entrichtet worden, wieder erheben und den Unredlichen, welche
der Republik nur einen geringen Theil ihrer schuldigen Beiträge geleistet haben, beweisen dass sie sich
umsonst ihren Pflichten zu entziehen gesucht haben.^
228.
Bern. 1801, 21. Februar.
311 (VR. Prot.) p. 488, 484. - 680 (Sich. Pol.) p. 21. 2ft. - TagbL d. BoMhl. etc. 111. 156, 157. •> Ball. d. arr. «te. lU. 146. 147.
N. 8chw. BepabL IT. 1142.
Befreiung der Pfarrgeistlichen von dem Dienst in der BUrgerwache.
Der VoUziebungsrath, unterrichtet dass an mehrern Orten die Municipalitäten ihre Pfarrer auf-
fordern, den Dienst der Bürgerwache gleich andern Bürgern zu versehen;
Erwägend dass dieser Dienst .sieh mit den Verrichtungen der Religionsdiener nicht verträgt,
beschließt:
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Nr. 229 21. Februar 1801 673
1. Die Pfarrgeistlichen können nicht zum Dienst der Bürgerwache angehalten werden.
2. Der Kriegsminister ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt,
welcher (in) dem Bulletin der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Eine bezttgliche Beschwerde hatten Depatirte der Geistlichen des Waatlands eingereicht, — Im Prot,
gebt der französische Text voraas.
Der Analogie wegen wird ein späterer Beschluss der Art beigefügt:
6. Mai, VR. Anläßlich der da und dort waltenden Streitigkeiten ttber die Pflicht der Schullehrer, Wach-
dienste zu leisten, wird verfügt: „Die Schullehrer sollen provisorisch von den Polizeiwachen oder Sicherheits-
Nachtwachen die in den Gemeinden veranstaltet werden, ebenso wie von den Militärdiensten, ausgenommen
und befreit sein.** (Dem Antrag des Ministers gemäß.) VRProt. p. 70, n. - 660, p. (45—47.) 49, 50.
229.
Bern. I80I, 21. Februar.
311 (VR. Prot) p. 485—487. — 670 (Post) p. 815, 31«.
Verfügung des VoUziehungsraths über Einordnung des Postamtes Schaffhausen in die helvetische
Verwaltung,
Der Voliziehungsrath, in Erwägung des Gesetzes vom 16. Novembris 1798 und nach Anhörung eines
Berichtes seines Finanzministers ttber das Memorial der Postmeister von Schaffhausen,
beschließt :
1. üeber das Begehren der Postmeister von Schaffhausen nicht einzutreten.
2. Die gedachten Postmeister sollen ungesäumt über ihre Verwaltung vom 1. Jenner 1799 bis 31. De-
cember 1800 der Central-Postverwaltung genaue Rechnung ablegen.
3. Das Postamt Schaffhausen soll gleich den übrigen helvetischen Postämtern in der östlichen Schweiz
so bald möglich eine neue verbesserte Einrichtung nach dem Muster derjenigen von dem Postamt Basel
erhalten.
4. Bei dieser neuen Einrichtung sollen nicht mehr Personen angestellt werden, als der Postdienst
unumgänglich erfordert; jedoch sollen sie vorzttglich aus der Zahl der ehemaligen Postbeamten genommen
werden, insofern diese den Willen und die erforderlichen Kenntnisse besitzen.
5. Sobald die neue Einrichtung vollzogen sein wird, soll das Entschädigungsbegehren der Postmeister
fUr die ehemals von dem Fürsten Thurn und Taxis genossenen persönlichen Vortheile genau untersucht und
nach Billigkeit darüber durch einen besondern Beschluss entschieden werden.
6. Die Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses ist dem Finanzminister und durch ihn der Central-
verwaltung der Posten aufgetragen.
Das Gutachten der Centralverwaltung ist vom 10. Januar, der Bericht des Ministers v. 12. datirt;
(Bd. 670, p. 299. 303— U).
AS. a. d. Helv. VI. 85
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674 24. F'ebruar l80l Kr. 280
230.
Bern. 1801, 24. Februar.
80 (Gg. E. Prot.) p. 68. 124. 148-45. 147. 226. 250. — 408 (Ges. u. D.) Nr. 364. - Tagbl. d. Ges. u. D. V. 261, 262. — BulL «L loiB & d. Y. 259— 2öL
N. Bchw. Eepubl. IV. 1104—5. 1152. 1154.
Rücknahme der Decrete vo)n 29. März und 13. Juli 1799 betreffend Einverleibung etlicher Höfe
in die Gemeinde Rothenburg.
Der gesetzgebende llath, auf die verscliiedenen Zu- und Bittschriften der Gemeinden und
Municipalitäten Rain, Rothenschwyl und Rothenburg, Canton Lucern, worin die erstem um Abände-
rung der Decrete vom 29. März und 13. Heuraonat 1799 in Rücksicht der Einverloibung mehrerer
Höfe in den Municipalbezirk Rothenburg und District Sempach anhalten und sich über das diese
Gegenstände betreffende Betragen der Municipalität Rothenburg beklagen, diese hingegen sich gegen
die Beschuldigungen rechtfertigt und auf Handhabung jener Decrete andringt; nach den hierüber
von dem VoUziehungsrath eingezogenen Berichten und nach Anhörung der Polizeicommission;
In Erwägung dass jene Decrete vom 29. März und 13. Heumonat 1799 blos auf das Begehren
der Municipalität Rothenburg und auf ihr Vorgeben, es sei aller jener genannten Höfe Wunsch, in
ihren Municipal- und Pfarrbezirk einverleibt zu werden, einseitig und ohne Berichtforderung der(!)
betreffenden Pfarreien und Gemeinden genommen worden sind;
In Erwägung dass die Gemeinden Rain und Rothenschwyl sich sogleich gegen (über) dieses Be-
gehren und Vorgeben der Municipalität Rothenburg beschwert, und auch die meisten der im Decret
vom 29. März benannten Hofbesitzer erklärt haben, dass es nie ihr Sinn und Willen gewesen ^i,
sich dem Municipalbezirk Rothenburg einzuverleiben, sondern dass sie ferner bei den Municipal-
bezirken Rain und Rothenschwyl zu verbleiben wünschen;
In Erwägung endlich, dass dieser Missverstand zu vielen Uneinigkeiten in jenen Gemeinden
Anlass gegeben hat,
verordnet :
1. Die Decrete vom 29. März und 13. Heumonat 1799 betreffend die Einverleibung mehrerer
Höfe in die Pfarre und Municipalität Rothenburg und (den) District Sempach sind zurückgenommen.
2. Es bleibt diesen Hofbesitzern jedoch freigestellt, sich wegen ihrer Anschließung an diese
oder andere nächstgelegene Munici palbezirke an die vollziehende Gewalt zu wenden, welche darüber
nach Vorschrift des Municipalgesetzes vom 15. Hornung 1799 und seitherigen Erläuterungen ver-
fügen wird.
1) Am 9. Juli 1800 hatte der große Rath ein Gesuch der Municipalität von Rottenschwyl an den Voll-
Kiehungs-AnsBchuss gewiesen. Darüber gab der Minister des Innern am 18. Augast einen Beriebt, der dann in
der Behörde circulirte; am 29. Sept. übersandte derVR. dem gg. Rath ein Gutachten der Verwaltungskammer,
das nun die Polizeicommission zu prüfen hatte; am 8. Oct. bescbloBS der Rath, der obwaltenden Schwierig-
keiten wegen noch weitere Aufschlüsse zu verlangen. Ein am 16. Oct. eingelangtes Petitum von Rothenburg
wurde dem VR. mitgetheilt, der am 5. Nov. noch ein Gesuch etlicher Hofbesitzer um Wiedervereinigung mit
Rain dem Minister zur Begutaciitung zustellte. Dessen Rapport wurde am 12. Dec. an den gg. Rath versandt.
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 675
Unter dem 12. Jan. 1801 lag diesem wieder eine Beschwerde von Rottenschwyl vor, worüber die Oommission
am 31. ihr Befinden Vortrag.
2) 4. Februar, gg, R. Zweite Verlesang. Die gestellten Anträge werden im Grandsatz genehmigt, aber
tbeilweise anders gefasst. — Am 5. bestätigt nnd an den Vollziehungsrath expedirt.
3 a) 21. Februar, gg. R. Der VR. meldet (mit Botschaft v. 17. d.), er habe nichts beizufügen. Der
Vorschlag bleibt nun drei Tage aaf dem Tische.
3 b) 24. Febr., ebd. Neue Berathung, die keine Aenderang ergibt. Annahme und Ausfertigung.
Seine Erledigung fand dieses Geschäft durch einen Beschluss vom 5. Juni d. J., der in Bd. VII erscheint.
231.
Bern und Paris. 1801, 25. Februar bis Ende Mai.
311—14 (VRProt.). — 799 (Wallis). — 901 (Geh. Verhandl.), etc.
Verhandlungen über die von Frankreich begehrte Abtretung des südUchen Rhoneufers in Wallis,
Es handelt sich hier blos um das erste Stadium dieses Geschäfts; die weitere Entwicklung desselben
flillt in den folgenden Band.
1 a) 1801, 2. Januar. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Le C. E., instruit par la
lettre du prüfet du canton du Valais dont vous lui avez fait lecture dans sa s6ance de ce jour, que les
habitants du district de St. Maurice congoivent des alarmes sur un pr^tendu projet de r^union k la France
et que nombre de communes pensent d6jä k mettre leurs int^rets k couvert par le partage de leurs biens,
vous invite . . k 6crire au prüfet national pour lui faire connattre que le Gouvernement n'a aucun avis du
projet dont il parle, et qu'il a tout Heu de croire les inqui^tudes des habitants du district de St. Maurice
mal fond^es; que n6anmoins, si ce projet existait r^ellement et que sa r^alisation ne püt etre empSch^e, le
C. E. s'engage k stipuler d'une mani^re satisfaisante rinviolabilitä des propri^t6s des communes ; qu'ainsi elles
peuvent 8tre sans crainte k cet 6gard et ne doivent suivre k aucun projet de partage, dont l'effet naturel
serait de r6veiller Tattention des autorites fran^aises et peut-§tre de faire naitre une id6e qu*elles n^ont point.**
YEProt. p. 17. 18. — 645, p. 248. 246.
1 b) Es folgt der Auftrag an den Minister des Auswärtigen, den Gesandten in Paris von den im Wallis
erwachten Befürchtungen Kenntnis zu geben (Prot. p. 18). — Man betrachtete die Sache als ganz unwahr-
scheinlich (d^nu^e de toute probabilit^).
2) 6. Januar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. (Extract, § 2 :) „Je vous envoie sous ce pli copie d'une
lettre adress^e au ministre de Tlnt^rieur par le prüfet national du canton du Valais, dans laquelle il fait
mention des alarmes que r^pand dans le district de St. Maurice un pr^tendu projet de r6union k la France.
Cette pi6ce vous instruira des causes qui ont donn6 Heu k ce bruit, et vous en ferez l'usage que vous jugerez
convenable.*' — (Beilage fehlt.) batcWv: Par. gm. Arch.
3 a) 25. Februar (6 Vent. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. 1. „La R^publique fran^aise avait
promis par le trait6 du 2 Fruct. an 6 d'employer ses bons oflices pour op6rer la r6anion du Frickthal au
territoire de la R6publique helv^tiqne. La cession qui vient d'en ^tre faite k la France par son trait^ du
20 Pluviose avec TEmpereur et TEmpire la met en 6tat d'offrir ce pays k son alli6 et d'y joindre tout ce
qui appartenait k la maison d'Autriche sur la rive gauche du Rhin entre Bäle et Zurzach. Le gouvernement
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676 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
franQaia, en se r^servant le droit de faire cette cession, a voulu donner k THelvötie une preuve da ?if
]nt6r§t qn'il prend k sa 8^curit6, et Ini m^nager les moyens de porter jusqa'au Rbin ses fronti^res danord;
il a en mSme temps compt6 que, pour obtenir un si precieux avantage, THelv^tie ferait sans peine un sacrifice
beaucoup moius important. 2. L'intention de la France a tonjours ^t6 de s'assurer ane communication libre
et directe avec la R6pub1ique cisalpine. Ce fut dans cette vue qu'elle stipula dans son traitö de Fan 6 avec
l'Helv^tie, qu4l lai serait accord6 le libre et perpetuei usage d'une route commerciale et militaire qui tra-
verserait le Valais pour abontir sur le territoire cisalpin. C'est dans la mßme intention qu'elle a fait ex^-
cuter k ses frais toute la partie de cette route entre Brig et le Simplon, quoique cette d^pense düt etre
support^e par THelv^tie. Elle demande la cession du Valais jusqu'ä Brig et an Simplon et regarde cette
acquisition comme la seule mesure qui puisse assurer de la mani6re la plus favorable pour Tind^pendance
helvätique les Communications de la France avec la Cisalpine. L'emprunt continuel d'un territoire qui appar-
tiendrait k l'Helv^tie serait une esp^ce de servitude aussi gSnante pour la puissance qui aurait k la supporter
que pour celle qui en recueillerait les avantages. L^Helv^tie doit d'ailleurs apercevoir dans cette cession le
moyen le plus propre k couvrir ses fronti^res du c6t6 de Tltalie et k 6tablir entre Tun et Tautre pays an
boulevard puissant qui s'oppose au m^lange de leurs int6r8ts et pr^vienne entr'eux jusqu'au d^sir de se nuire;
eile y doit voir surtout un moyen de prot^ger avec plus d*eflicacit6 les baill(i)age8 (!) qu'elle possMe ao
äelk des Alpes. — Mon gouvernement, citoyen Ministre, me cbarge de n^gocier sans d^lai cet behänge; la
conclusion de cette affaire lui parait d'autant plus urgente que le traitä du 20 Pluviose, devant etre ratifi^
dans moins de trente jours, il Importe au gourerhement fran9ai8 d'§tre inform^ auparavant du r^sultat
d*nne Operation qui devient pour ainsi dire Tune des parties accessoires de ce trait^. L'empressement d'ail-
leurs que mettra le gouvernement helv^tique k conclure la cession du Valais donnera au mien la mesure da
d^sir qu'il a de r6unir le Frickthai au reste de ses possessions. Capros ces consid^rations . . voas vous
convaincrez facilement que le gouvernement provisoire, (en) consentant k un behänge commandö par des in-
t^rSts politiques du premier ordre, ne fera que consolider la ncutralit6 future de son pays et que, si le
gouvernement fran9ai8 peut s'attendre k une preuve de däf^rence, eile consistera uniquement dans la promp-
titude de la d^termination. 3. Je suis charg6 de profiter de la m^me circonstance pour presser la decision
du Conseil ex6cutif relative k la cession du territoire sur lequel doit passer la nouvelle route entre Gex et
Morey. J'ai rcQU k la v6ntä et j'ai transmis k Paris votre lettre par laquelle vous m'annoncez que le C. C.
se dispose k adresser un message k ce sujet au Conseil l^gislatif ; mais comme dix jours de plus se sont
^conl6s depnis cette ^poque et que la saison des travaux s'avance, je ne puis me dispenser de rappeler cet
objet k votre attention. J'ai l'honneur de vous saluer." 3373, p. «— «.
3 b) Oroßentheils wörtlich gleichlautend in einem Schreiben von Talleyrand an Glayre, dd. 9 Ventose;
(Papp. Glayre). Offenbar benutzte T. oder Reinhard eine bezügliche Vorlage.
4) 26. Februar, Lausanne. Statth. Polier an den Vollziehungsrath. (Corresp. seeröte, al. confidentielle.)
„Hier le cit. Truan, directeur du bureau de la poste k Lausanne, que j'ai lieu de croire homme loyal, vint
m'annoncer confidentiellement et avec beaucoup d'ömotion qu'il venait d'apprendre par voie süre que Toccu-
pation du canton du Löman par la France ötait d^cidöe et trös prochaine; qu'en cons^quence de cela le
maitre de la poste aux chevaux de Genöve ötait venu ce jour m§me lui proposer Tentreprise de Celles da
canton, et lui avait appris que plusieurs Genevois ^taient partis pour Paris dans le but d'aller solliciter des
places dans les administrations qui seraient stabiles. Je lui röpondis que je n'avais aucun avis qui püt me
faire croire k la r6alitö de celui qu'il venait de recevoir, et comme lui-m@me Tavait re^u et me le donnait
tresconßdenciellement, je ne pus m'adresser ä son auteur; mais le buraliste Truan m'a promis de me faire
connaitre ce qu'il pourrait apprendre d'ailleurs. J'aime k croire qu'il peut y avoir seulement un projet d'ötablir
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 677
nne poste aux chevaax dans ce canton, dont le d^faut est un sujet perp6tael de plainte de la part des
voyagears et surtout des fonetionnaires militaires et civils qui vont en mission et se trouvent arrSt^s par la
leotear de nos voituriers et k la merci de leur rapacite. J*ai cru cependant de mon devoir de communiquer
an Conseil Tavis que j'ai re^u. On m'apprend ä ce moment qu'il a perc6 dans le public et qu'il donne de
rinqai^tade. Je Tai confi6 au cit. Briatte pour le cit. Glayre." 49i, p. 4oi. 402.
Am 28. Febr. im VR. ad acta gewiesen (Prot. p. 591—92).
5) 27. und 28. Februar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Wegen Ausbleibens von Depeschen (aus
Paris) sei man in einiger Unruhe und sende durch Expressen die Abschrift der letzten diesseitigen Briefe.
2, Einen besondern Anlass biete das von M. Reinhard gestellte Begehren um Abtretung des Wallis, wofür
das Frickthal angeboten werde. Auf die Sache selbst trete man jetzt nicht ein ; ein umfassendes Gutachten
werde aber vorbereitet, und Glayre von dem VoUziehungsrath benachrichtigt. 3. Der Courier Theiler, im
Bureau des Auswärtigen, sei zu allfälliger Aushülfe mit Geld empfohlen. 4. (P. S. Eigenhändig:) Ein in-
zwischen eingelangter Bericht von Glayre habe einige Beruhigung bewirkt . . . BArcWv: Pw. gw. Arch.
6) (A.März? Nyon?.) N. N. an RStatthalter Polier. „J*ai l'honneur de vous prevenir que je viens
d'apprendre par une voie süre qu*il y a eu un rassemblement de nos fugitifs suisses k Carouge, oü s'est
trouvö Muret d'Aubonne, ci-devant inspecteur g6n6ra], de retour de sa mission k Paris, Rolaz-Croisier de
Gilly, etc., de memo que nombre de d6put6s de toutes les villes depuis Lausanne en 9a, ainsi que de plusieurs
viilages, tous gens qui voudraient voir leur patrie au n6ant, puisque toutes leurs d^marches tendent k la
r^union de notre patrie k la France, contre le voeu bien prononc6 des onze douziömes, qui pr6f6reraient la
mort ä perdre le nom de Suisses. Les courriers r^volntionnaires vont en mission tous les jours, et la trame
qui doit nous perdre s'ourdit tous les instants. L'on met en avant la contrebande qui se fait depuis ici par
le lac k Gen^ve, tr6s pr6judiciable aux int6r6ts de la R^publique. II y a aux Balances k Gen6ve un g6n^ral
fran^is qui travaille de concert avec nos Suisses un memoire pour prouver la n6cessit6 de la r^union sur
tous les motifs que j*ai Thonneur de vous exposer. Citoyen Prüfet, vous pouvez compter sur ce que j*ai
rhonneur de vous dire, et si d'autres renseignements vous sont n^cessaires, je pourrais en prendre et vous
en donner avis. J'ai l'honneur" etc. (Unterzeichnet 8 Kreuze.) BArchiv: p»r. Ges. Arch. (Copie).
7) 2. März (11 Vent. IX), Paris. Glayre an M. Talleyrand. „Citoyen Ministre! Je r6ponds k la lettre
que vous m'avez fait Thonneur de m'adresser sous la date du 9 Ventose. (Vgl. N. 3 b.) 1. Vous trouverez
ci-joint une note qui vous fera connaitre les vues de mon gouvernement sur le systöme g6n^ral des limites
de THelv^tie*). 2. Quant k la cession de la partie du Valais qui doit servir k la communication directe*
de vos frontiöres avec Tltalie, vous me demandez mes bons Offices aupres de nos Conseils. Vous §tes instruit . .
de ma disposition personnelle k concourir k tout ce qui peut ^tre agr^able au premier Consnl. II dopend
de vous de lui donner d^s ce moment toute son activit^. J*ai eu Thonneur de vous dire que je me juge
Buffisamment autoris6 par les pouvoirs que je vous ai präsentes et par mes instructions, k entendre et dis-
cuter toutes les propositions qui pourront m'@tre faites au sujet du Valais et de tous les autres points de
la fronti^re. La cession de ce territoire et les (^ompensations qui peuvent en etre T^quivalent rentrent nöces-
sairement dans le trait^ d'alliance que je suis sp^cialement charg^ de n^gocier. Je vous invite donc . . k
commencer cette n6gociation par faire r^diger I'article du trait6 qui fixera nos fronti^res. Vous trouverez
dans ma note de ce jour les voeux de mon gouvernement, et vous les ferez concourir avec les d^sirs du
premier Consul sur le Valais. Ce point arret6, vous saurez, pour me servir de vos expressions, avec qui
vous traitea; VHelveiie sera falle, Les volont^s liberales et röparatrices du premier Consul ne me laissent
*) Vgl. Nr. 233, N. 2.
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678 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
aucun doute sur la facilit^ avec laqaelle tous les autres points seront convenus. Je renvoie k la discossion
ä mettre dans la balance le saerifice et la compensation. Je me bornerai k justifier ce qae je die dans ma
note sur le Fricktal. Si la cession de ce territoire ^tait un bienfait gratuit, 11 eüt 6t6 peu döcent d'en
calculer la valeur; si eile doit ^tre un äquivalent, il a bien fallu Tappröcier. II y a de rinexactitnde dans
Texpression: ^Le Fricktal et tout ce qui appartient k la maison d'Antriche entre Bäle et Zurzach.^ Le
Fricktal est tout ce qui appartient k la maison d'Autriche entre ces deux points. 3. Vous m'avez dit . . que
vous aimiez k traiter avec des gens qui entendent ce qu*on ne leur dit pas. Voici ce que vous ne m*t?ez
point dit et que je pense avoir entendu. Depuis le tiait6 de Luneviile la France ne peut plus avec d^cence
ae meler de notre Constitution. Toute influencc directe r6clam6e avant ce trait6 cesse de droit avec lui.
Nous attendons d^sormais de vous des conseils, et nous les accueillerons toujours avec reconnaissance. Votre
pens^e, si j*ai bien su la saisir, r^pond parfaitement k Texpression toucbante du premier Consul: ,Tout ce
que je d^sire, m*a-t-il dit, c'est que la Constitution que se donnera THelv^tie puisse faire son bonheur.' —
J'anrai Thonneur de vous entretenir dans ma premiöre Conference de quelques dötails sur lesquels vous m'avez
paru dösirer des 6claircissement8. — Vous m'avez promis le travail du cit. Reinhard ; il ne s'est point trou?6
inclus dans votre lettre du 9 Ventose. Je d^sirerais cependant le connaitre. 4. Citoyen Ministre, T^tat de
rHelvötie ne peut plus supporter des d^lais. II faut que ses destin^es s'ach^vent par son trait^ d'alliance
avec la France. Je r^clame donc de la maniöre la plus instante Tactivit^ de la n^gociation. D6robez quelques
instants k vos grandes occupations en faveur d'une nation si souffrante et si malheureuse. Agr6ez^ etc. —
(Concept.) p»pp. GUjm
8) 3. März. Der Yollziehungsrath an Glayre. 1. „Votre lettre du 23 F6vrier nous est parvenne hier,
et c*est avec une satisfaction bien vive que nous avons appris la d6termination du gouvemement frangais
qui attire k Paris les n6gociations sur les frontiöres. Nous eussions d6sir6 qu'une d^cision semblable y fixit
aussi d6ßnitivement celies sur la Constitution, et nous vous engageons k trouver le moment et les moyens
de Tobtenir. Vous avez vu par nos deux d^pecbes du 28 (F6vr.) que la demande du Valais nous a d6j4
beaucoup occup^s. Nous avons tout lieu de confirmer nos premiöres r^flexions sur les consöquences qu'aorait
pour THelv^tie enti^re Tabandon d'un pays aussi interessant. Nous ne pouvons d^s \k que vous inviter k
faire tout ce qui d^pendra de vous pour le conserver intact et libre k la R6publique. Mais ne pouvant trop
compter sur le succös de vos efforts, s'il est vrai que le gouvemement fran^ais tienne k la route projetee,
nous croyons prudent que vous vous occupiez des moyens de diminuer ses inconv6nient8. La cession d'une
route, si eile 6tait compatible avec notre neutralitö, serait certainement pr^f^rable k la cession du sol; tout
dopend des conditions auxqnelies eile serait stipulöe, et de Tagr^ment qu'y donnerait TAutriche. Nous vous
invitons en consequence k pr^f^rer la cession d'un tel chemin sur notre sol, k condition toutefois que dans
aucun cas Tusage qu'en ferait la France ne püt Stre envisag^ comme une infraction de la neutralite de
THelvetie. Vous ajouteriez toutes les clauses de detail propres k diminuer rinconvenient de la route militaire
et augmenter les avantages du passage commercial. — Que si on exige imperieusement un abandon de
territoire, alors vous disputerez sur le plus et le moins aussi opiniätr6ment que possible. Notre confiance
dans votre patriotisme ne nous laisse aucun doute sur la maniöre dont vous rempiirez k cet ^gard nos
intentions, et nous sommes persuad^s que la n^cessite la plus absolue pourra seule frustrer les espörances
que nous aimons encore k conserver. 2. Mais . . si nous devons consentir k de grands saenfices, vous
tacherez de nous obtenir des indemnit^s äquivalentes, soit par des reunious de territoire du cdtö de Bienne
et de TErguel, soit sous d'autres rapports. II nous semble en particulier que vous pourriez tirer avantage
de nos complaisances sur ce point, pour disposer en notre faveur sur d'autres et en particulier pour faire
agr^er nos id^es relativement k la Constitution. La liaison que vous parviendrez k mettre entre ces dem
objets importauts de votre mission pourrait §tre f6conde en heureux resultats. Qu'il nous suffise de vous y
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 18Ö1 679
avoir renda atteDtif. 3. L'aifaire de la vaH6e des Dapes noas est renvoyöe par le Corps l^gislatif avec
l'invitation de procöder k cet ^ard d'aprös le prescrit de la Constitution, c'estä-dire) de n^gocier nous-
m^mes de la mani^re la plus avantageuse aax intörSts de notre patrie, et de nons adresser ä lui pour la
ratification definitive seulement. Sans donte, il serait iroportant qne cet objet püt rentrer dans le travail
g^n^ral ; cependant, si le gouvemement fran^ais insistait sur une d^cision prompte et particuliöre, nous pensons
que vous ne devez pas refuser ä, entrer en n6gociation. 4. Nous ajouterons k notre döpßche du (23 F6vr.), au
sujet de laR6tie*), que nous regardons la possession de ce pays, dütelle etre Isolde, comme d'un avantage
essentiel pour notre r^publique. Sans doute, nous d^sirons que quelque contr6e plus fertile y soit jointe;
mais ce d6sir de notre part n'est point une condition ezclusive. 5. Le cit. Reinhard recevra sur l'affaire du
Valais une r^ponse 6vasive, conform^ment k votre döpeche. Nos relations avec ce Ministre sont nulles, et
nous attendons avec impatience un r^sultat positif k son sujet. 6. Vous recevez ci-joint les pouvoirs que
vous nous avez demand^s.** — (Concept von Mousson, in sehr flüchtigen Zügen.) 80i, p 491, 492.
9) 4. März. Der Justizminister an den VoUziehungsratb. „Je re^ois du prüfet national du canton du
Valais Tavis que le cit. Lacoste, ex-repr6sentant, revenant de Geneve, repand comme t*es certaine la nou-
volle de la r^union de ce canton k la France. Cette assertion afflige le peuple. Le prüfet 6prouve des
difficult^s k d^mentir officiellement cette nouvelle dans Tincertitude oü il est de ce qui existe röellement.
En me rendant compte de ce bruit, il me demande s'il doit faire quelque d6marche k ce sujet. Je ne peux
pas prendre sur moi de donner une r^ponse quelconque au prüfet ... et me borne k vous r^f^rer . . le cas,
sur lequel j'attendrai les ordres que vous trouverez convenable de me donner." 48i, p. 408.
10) 5. März. Der Vollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. 1. En accusant r^ception de votre lettre du
25 F6vrier dernier, le Conseil ex^cutif vous t^moigne sa satisfaction particuliöre pour les d6tails dans les-
quels vous etes enträ, et vous d^clare que rassur^ sur les grands int^r^ts de la patrie, il va dösormais
attendre avec confiance les rösultats heureux que vous lui faites pressentlr. — Le prochain courrier vous
apportera les renseignements que vous nous demandez sur Ija population de cette partie du Mont Terrible
qui dans la rectification des fronti^res pourrait etre ced^e k l'Helv^tie; il aurait 6te trop difficlle de les
recueillir pour celni-ci; nous tächerons de les rendre exacts et complets. 2. L'abandon de la nve gauche
du Rböne remplit parfaitement les vues du gouvemement fran9ais au sujet de la route en Italic. A la v^rit^
le chemin actuel passe souvent d'une rive k Fautre; mais rien ne s'oppose k ce que le chemin futur ne
suive toujonrs la m8me rive. Nous joignons Ici les observations que vous nous avez demand^es k cet 6gard ;
elles Bout en langue allemande; mais le cit. Briatte n'aura pas de difficult^ k les traduire. — II serait sans
doute inutile de vous r6p6ter que nous d^sirons de c6der le moins et d'obtenir le plus que possible. Votre
d6p^che nous donne sur cette partie de nos int^rets des esp^rances que votre prudence et vos talents sauront
röaliser. 3. Nous regardons la r^union de Constance comme trop essentielle au bien-^tre de la Suisse orien>
tale et septentrionale, pour ne pas vous inviter k faire tous vos efforts pour Tobtenir. — Ce que vous nous
mandez au sujet de la Valteline est certainement tr6s facheux. Tant de considörations semblaient röclamer
la restitution de cette contree; mais peut-etre encore ici, en c^dant l'essentiel, pourrait-on cependant obtenir
quelque chose. Le pays de Chiavenna n'est point au dehors de la chaine principale des Alpes qui semble
devoir servir de frontiöre entre la Cisalpine et FHelvötie, et cette acquisition ne laisserait pas d'etre de
quelque int6ret. Les localit^s sembleut encore soUiciter la r^union de la rive gauche du lac de Come, et eile
donnerait une consistance d6cid6e aux districts m^ridionaux de nos possessions italiennes. 4. Nous joignons
ici sous n« 2 un memoire sur le Frickthal, accompagn^ d'un tableau statistique. Les donnöes qu'ils ren-
ferment sont positives. Recevez" etc. — (Concept von Mousson.) aof, p. 493, 494.
•) Vgl. Nr. 234, N. 10.
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680 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 281
IIa) 5. März. Die Municipalität von Vivis an den Voilziehungsrath. Anzeige dass zwei ihrer Mitglieder —
Curchod und Dietrich — abgeordnet seien, um Vorstellungen gegen die gänzliche oder partielle Vereinigang
des Wallis mit der französischen Republik anzubringen ; Beglaubigung der Genannten ... 481, p. 405.
IIb) 7. März, VR. Diese Anzeige wird ad acta gewiesen. — (Vgl. N. 15. 16. 21.)
Die Denkschrift findet sich in Bd. 3393, p. 353—59 und in den Papp. Glayre.
12) 7. März, VR. „Le ministre de la Justice fait un rapport sur les bruits qui circulent dans le Valais
au sujet d*une r^union de ce canton k la France, et demande d'etre mis k mSme de rassurer le prüfet et
les (autres) autorit^s k cet 6gard. Le Oonseil ex6cutif ne prend aucune d6cision ä ce sujet." VRProt. p. iso.
Hier mag gegenüber einer Notiz in De Rivaz, „M^moires historiques" (1890), p. 18, wonach die hel-
vetische Behörde ohne Benachrichtigung der Walliser in Unterhandlungen mit der französischen Regierung
eingetreten wäre, verwiesen werden auf Nr. 157, N. 10 (3. März), und im üebrigen auf alles was hier an
Acten geboten wird.
13) 7. März (16 V^ent. IX), Paris. M. Talleyrand an Glayre. Antwort auf dessen letzte Zuschrift betreflfend
die Gebietsfragen ; Erinnerung an den wesentlichen Gegenstand der begonnenen Oorrespondenz, der darin kaum
berührt sei, was die Verhandlung nur complicire und verzögere . . . „Permettez-moi, Citoyen, de remettre
sous vos yeux Tobjet pröcis de cette nögociation. Le premier Consul demande que THelvötie procure k la
France un passage libre en Italic dans une partie du Valals qui, devenant par cette cession 6trang6re k la
Suisse, ne Tentratnera plus de droit dans une participation efifective aux guerres fran^aises, rendra sa neu-
traute plus facile et d^gagera ses rapports avec nous de toutes les obligations contre lesquelles eile a si
souvent r^clam^. L'objet du premier Consul est d'entrer k cet 6gard dans les vues que les autorit^s helv6-
tiques n'ont cesse de manifester, et ii me Charge de vous annoncer qu*en recevant d'elles la partie du Valaia
qu'il r^clame, le gouvernement de la R^publique reconnaitra la neutralit^ helv6tique, et qu'ä dater de six mois
aprös r^tablissement d'un gouvernement d^finitif en Helv^tie la France renoncera au bön^fice du passage par
le territoire suisse, qui lui a et6 assur^ par son dernier trait^. — Je n'ai pas besoin de vous d^velopper
rimportance de cette clause. Votre gouvernement en sentira tout le prix; eile apporte une modification consi-
d^rable au trait6 d'alliance qui unit les deux pays, et je sens qu'il devient d^s lors n^cessaire de noas
entendre pour en rädiger un nouveau. II est naturel de renvoyer k cette dlscussion qui suivra imm^diatement
la n^gociation präsente tout ce qui est relatif k la dämarcation präcise des limites de la France et de THel-
vätie. Vous me trouverez sur ce point disposä k tous les arrangements qui pourront concilier les convenanees
de votre räpublique avec tout ce qu'il sera permis au gouvernement fran^ais d*accorder pour vous satis-
faire. — Le premier Consul däsire la portion du Valais qui s'ätend depuis le däpartement du Montblanc
jusqu'ä une limite convenue au deU de Brig, de maniäre que de Genäve on puisse aller par le lac ou par sa
rive märidionale k Villeneuve et de \k k la route du Simplen, en restant toujours sur le territoire franyais. —
Je vous ai exprimä les compensations que le premier Consul vous offre. Elles Importe nt, vous en con-
viendrez, infiniment plus aux intärets de votre pays que la possession d'un pays aride que d'apräs les engage-
ments qui vous lient k nous, vous etes obliges de preter k la France dans toutes les occurrences de com-
merce et de passage de troupes. La France renon9ant encore k la jouissance du droit de la route septen-
trionale, qui nous est assurä par les memes engagements, je ne doute pas que vous ne trouviez ces com-
pensations äquivalentes au sacrifice que la France räclame de vous. — Les pouvoirs dont vous Stes investi
vous autorisant, Citoyen, k conclure sur tout ce qui est relatif k la discussion d*un tel ächange, je vous prie
de vouloir bien presser sur ce point le räsultat de notre nägociation. La Session actuelle du Corps lägislatif
de la Räpublique ätant präs de finir, il Importe au Gouvernement que la räunion du Valais puisse etre
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 681
arr§t6e avant la fin de la d^cade, poar qu'elle soit lögislativement consacr^e dans le coars de cette annöe.
Reeevez", etc. i*»pp. oujre
14) 9. März, Paris. Glayre an Talleyrand. Antwort auf dessen Schreiben v. 16. Vent. Resumö der
Motive... „11 y a ici deine termes dont ii faut trouver le rapport. Le Valais est^ par T^tendue de son
territoire et de sa population, environ la quinzi^me partie de THelT^tie. Vous nommez aride le sol le plus
fertile en productions distingu^es de tout genre; ses vignes, ses päturages, ses champs, ses bois d'une esp^ce
privil^gi^e, ses min^raiix connus et k d^couvrir, en fönt la seule contr^e de THelv^tie qui peut se suffire
k elle-m§me et qui, sous un regime qui r^veiilera Tindolence de ses habitants, peut offrir plus d'une branche
productive au commerce ext^rieur. — Qu'offre votre lettre en 6change k THelv^tie? „Les avantages que la
France lui a procur6(8)." Ciioyen Ministre, je ne penae pas que, pour trouver ces avantages, on veuille
remontcr plus haut que le traitö de Luneville. Rappeions ses bienfaits. KHelv^tie y est döclar^e ind6pen-
dante. Mais qui ^tait son maitre avant ce trait6? 11 a donn6 Texistence k la Cisalpine, 11 l'a rendue k la
Hollande; il ne Ta pas ot^e k THelv^tie. Voilä la nuauce de nos obligations communes. La France est trop
g6n6reu8e pour exiger le prix du mal qu'elie ne nous a pas fait. — Le peuple helvötique se donnera k lui-
meme la Constitution. Ceci est une cons^quence nßcessaire de son indöpendance. L'Autriche payera k THel-
v6tie ses deltes. La France a acquitt6 la sienne en commandant cet acte de justice. Elle s'y 6tait oblig^e
par le trait^ de 1798. Et dans ce m§me traite eile s'^tait adjug6 d*avance le prix du Service. (Voyez
Tart. II des articles s^par6s.) — ün second objet de compensation pour le Valais est l'abandon d'une route
roilitaire obtenue par le trait6 cit6. Je ne sais jusques k quel point un gonvernement restaurateur des prin-
cipes peut invoquer les r^sultats de leur oubli; j'observe seulement que celui qui a dict6 le traitö oü cette
servitude a ^t^ imposee, a lui-meme d^truit ce traite eu se jouant de toutes les clauses stipul6es en faveur
de la partie contractante. II n'existe donc qu'un rapport inegal de valeur entre la chose demand^e et la
compensation Offerte. Votre lettre ne faisant mention d'aucun autre objet d'^change, je dois supposer que
ceux que je viens d'appr^cier sont aujourd'hui les seuls qui doivent former T^quivalent de la cession d'une
partie du Valais. — Je vous d^clare . . qu'il ne m'est point permis de traiter sur cette base. Voici celle
sur laquelle je puis consentir k suivre la n^gociation. II sera r^dig^ un article destin^ k faire partie du
texte memo du traite d'alliance, ou, si vous le pr^f^rez, 11 portera le titre d'article additionnel, mais sous
la clause exprcsse quil est cens^ ne faire qu'un seul et m^me acte avec le traite, ayant la m§me valeur
et garantie que sll y 6tait ins^rö de mot k mot. — Dans cette transaction on stipulera la cession de la
portion du Valais n^cessaire pour 6tablir une route par la partie m6ridionale du lac L6man, joignant l'Italie
par le Simplon, et en d^signera nominativeroent les objets qui en doivent Stre la compensation. Je ne con^ois
pas pourqnoi il pourrait r^pugner de rapprocher dans un contrat d'6change la chose c6d6e de son prix. Plus
il pr^sentera de valeur, et plus eile paraitra avoir 6t6 justement acqnise. — Sans doute il n'est point d'arri^re-
pens^es dans le projet d'isoler la cession du Valais de ce qui doit en @tre T^quivalent ; mais la malveillance
pourrait y en 80up9onner, et un gouvemement juste doit se placer hors de l'atteinte du soup^on. — Tout
se r6duit donc ici k une question de forme. Le gouvernement helv6tique pourra consentir k la cession d'une
partie du Valais en retour d'un äquivalent. Le gouvernement fran^ais d^clare vouloir donner cet äquivalent.
Je demande que dans Tacte meme Tindemnitä soit placke en face du sacrifice. Vous paraissez . . vouloir les
s^parer; en cela seul nous diff^rons. Je ne saurais convenir que la discussion sur nos fronti^res dans ses
rapports avec la question präsente les diificult6s qui vous arr^tent. La cession du Fricktal et de C61igny
n'est snsceptible d'aucune ^quivoque et ne demande aucune recherche; celle d'une portion du Mont Terrible
peut §tre tr^s bien 6nonc6e d'une maniöre gön^rale. Qu'il soit dit: „Que la France restitue les districts du
„Mont Terrible qui faisaient jadis partie int^grante de rHelv6tie, ainsi que ceux oä celle-ci exerQait des
„droits de souverainet^ en commun avec l'^veque de Bäle; que le reste de T^quivalent k prendre sur cet
AS. a. d. HelT. YI. 86
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682 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
^6v^ch6 en compenBation du Valais sera r6gl6 lors de la dömarcation definitive des fronti^res.** — Je renvoie
k un autre temps (de) r6pondre ä quelques d^tails de votre lettre qui demandent des ^claircissementa. Voas
m*avez si souvent entretenu .. des intentions liberales du premier Consnl en faveur de THelv^tie et de 868
dispositions ä la favoriser dans tout ce qui peut int^resser sa prosp6rit6, que j'ose vous prier d'appeler 8on
attention sur eile dans ce moment döcisif. Recevez'' etc. — (Concept.) p»pp. ouyre,
15) 9. März, VR. (bei Beginn der Sitzung). 1. Der Minister des Auswärtigen legt eine von ihm ver-
fasste Denkschrift über die von Frankreich begehrte Gebietsabtretung ira Wallis vor, sodann eine bezügliche
Arbeit des Generalsecretärs der Verwaltungskammer von Wallis, eine Vorstellung des dortigen RStatthalters
und eine Adresse der Gemeinde Vevey, die von zwei Deputirten übergeben worden. 2. Beschlossen, diese
vier Actenstücke auf einem geheimen und sicheren Wege an die außerordentliche Gesandtschaft in Paris
gehen zu lassen. VRProt. p. isi.
16) 11. März. Der Minister des Innern an den Voliziehungsrath. Bericht über Vorstellungen von Depu-
tirten der Gemeinde Vivis gegen die Vereinigung des Wallis mit Frankreich . . . „Les habitants du canton
du L6man, et particuliferement les n^gociants du district de Vevey, voient dans ce d^membrement la ruine
de leur commerce, qui ne prosp6rait que par la liberte enti^re de communiquer avec Tltalie par le VaUis.
Ils redoutent d'avance les bureanx qui seront ^tablis k celte fronti^re, ieurs ageiits et toutes les entraves,
tous les inconv^nients qui en seront les r^sultats. Passant des consid^rations qui sont particuli^res k Ieurs
int^rets, ils repr^sentent la perte du Valais corame d^savantageuse k THelvötie entifere. Ils rappellent k cet
6gard la richesse du sol de ce pays, sa fertility, la vari6t6 de ses productions et Timportance de sa position
topographique. Ils fönt sentir que sous l'influence d*un bon gouvernement cette contree, qui jusqu'ici a langui,
oubli^e du reste de la terre, pourrait devenir une des parties les plus interessantes de la R^publique. Eufin
ils joigncnt k ces motifs des raisons de politique, tir^es de la position locale des cantons du L^man et de
Fribourg; des m^contentements qui peuvont rösulter du froissement des int^rßts d*une nombreuse classe de
citoyens et des cons^quences de diverses esp^ces, qu*on aurait k craindre. Quoique cet objet ne rel^ve pas
imm^diatement de mon minist^re, touchant cependant de tr^s pr6s les int^rets commerciaux du pays, j'ai
cru devoir . . mettre sous vos yeux les repr^seiitations des d^put^s de Vevey, persuadö d'ailleurs que vous
avez d6jä profond6ment r6flechi sur tous les inconvenicnts de cette r^union et que, si eile est in^vitable,
vous saurez du moins dans votre sagesse la rendre la moins d^savantageuse que possible.^ 799, p. i, i.
17) 11. März, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Deputationen aus den Cantonen Leman und Wallis
haben Vorstellungen gegen Abtretung des letztem gemacht . . . Dadurch würde auch der erstere viel ver-
lieren (in Chiffre:) ^c'est le commerce interlope qui $e fait par l'intermediaire du Valais sous le nom
de iransit^. Dieser Vortheil würde sofort verschwinden, und damit der helvetische Handel überhaupt eine
beträchtliche Einbuße erleiden. 2. Anzeige dass die „Bündner Armee^ in die Schweiz verlegt werde; die
frz. Regierung scheine also die Absicht zu hegen, ihre Truppen auf unbestimmte Zeit hier unterhalten zu
lassen. Der Voliziehungsrath werde bald bezügliche Aufträge ertheilen. Indessen möge der Minister überlegen,
was zu thun sei, um eine solche ruinöse Belastung abzuwenden, die nicht blos alle Mittel erschöpfen, sondern
auch die Gemüther verbittern und die Aussicht auf die Rückkehr der Unabhängigkeit verdunkeln müßte...
3. Man vernehme dass die Berner Oligarchen ihre Intriguen fortspinnen und jetzt ihre Hoffnungen darauf
gründen, dass die frz. Regierung (wegen der Abtretuugsfragen) mit der helvetischen nicht zufrieden sei; der
Gesandte möge nichts unterlassen, um ihre treulosen Machinationen zu vereiteln... BArchiv: Par. Oes. Arck.
18) 11. März, Sitten. Der RStatthalter an den Voliziehungsrath. „Le bruit public ainsi que des lettre«
particuli^res m'avaient d^j^ instruit de la demande que le gouvernement fran^ais vous avait faite relativement
k ce canton, et cette nouvolle r6pandue dans le public a constern^ ou afflig^ la trös grande majoritö de
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Nr. 231 2ö. Februar bis Ende Mai 1801 683
868 babitants. Je me suis empress^ d'en adoucir rimpression antant quil pouvait döpendre de moi, en faisant
assarer les comninnes par le canal des sous-pr^fets que le gouvernement helv^tique prenait un vif int^ret ä
empecher ee d^membrement de son territoire, et qu'elleB devaient en consequence prendre toute confiance
anx efforts qne vous f(e)nez pour engager le premier Consul k retirer nne demande si contraire au v(bu d'nn
peuple libre, dont sa magnanimit^ ne lui permettrait eans deute pas de ro^connattre les droits. — Instruit
ensoite par votre lettre du 3 cour., qui m'est parvenue senlement le 9, que le premier Consul n'avait demand^
que la rive gauche du Rhone, je roe suis ^galement empress^ d'en faire usage pour caloaer Tinqui^tude des
communeSy qui d'aprfes cette base devaient rester d^finitivement annex^es au territoire helv6tique. J'ai la
satisfaction de voir que ces denx mesures de ma part ne sont pas sans quelque effet. Celle de d6puter
aupr68 de vous quelques citoyens charg6s de vous porter le yobu du canton et de solliciter votre appui, a
egalement fait renaitre quelque conüance, et tout le monde attendra, j'espöre, avec calme l'issue de cette
n^gociation d^.licate. J'ai en particuiier recommande aux sous-pr^fets de Brigue, Vi6ge et Stalden, oü je
pouvais craindre le plus d'agitation, d'exhorter les communes k ne rien faire qui puisse aigrir les autorit^s
fran^aises et les porter k prendre des mesures de rigueur contre elies. Je me flatte que ces avis ne seront
pas sans quelque fruit. Veuillez ne pas douter de tons mes soins k entretenir cette disposition dans les
esprits; c'est \k oti doit se boruer mon minist^re en cette conjoncture critique, et c'est k votre sagesse k
les garantir, s'il est possible, d'un changement qu'ils redoutent autant qu'il peut etre par ses suites pr6-
judiciable k la R6publique. Nos d^put^s vous auront dit k ce sujet tout ce que je puis vous en dire, et je
n'abuserai pas de vos moments en vous parlant plus au long de nos craintes, de nos espörances ainsi que
des souhaits que ce peuple formerait, si la France persistait k n'avoir aucun ^gard k ses voeux. Vous etes les
Peres de la patrie, vous ferez tout ce qui d^pendra de vous pour le bonheur de ce canton, et je ne cesserai
de lui inspirer cette douce confiance, oomme j'en suis p^n^tre moi-mSme. Salut et respect.^ 799, p. 5—7.
Am 14. im VR. ad acta gewiesen (vgl. N. 25).
19) 12. März, Siders. Die Municipalitäten und Gemeinden des Bezirks Siders an den Vollziehungsrath.
„So allgemein und gegründet immer bei nnserm Volke die Versicherung sein mag, dass die unttberwindlicbe
französische Republik unter dem Helden und Schutzgeist der ihr vorstehet nichts wenigers als feindselige
oder kränkende Absichten gegen unsem Canton heget; dass unter Buonaparte in einem von jeher katholischen
Lande nichts für seinen Gottesdienst und was damit verbunden sein mag, nichts fiir das Eigenthum sowohl
einzelner Bürger als der Gemeinden zu befürchten sein soll, so war doch das durch die öffentlichen Blätter
ausgestreute und glaublich nur zu zuverläßige Gerücht welches uns ankUndet dass der größte Theil des
Canton(8) Wallis von dem helvetischen Körper solle getrennet und der französischen Republik einverleibet
werden, ein herber Donnerschlag, der alle GemUther bis zu einer Art [der] Verzweiflung niedergeschlagen
hat. — Jahrhunderte hindurch waren wir Schweizer, getreue Schweizer und Bundsgenossen; wir machten mit
dieser ruhmvollen Nation nur ein Volk, nur ein Herz aus; wir waren auf den Namen Schweizer stolz; wir
theilten mit unseren Brüdern Freud und Leid, Wohlstand und Bedürfnisse, Frieden und Kriege, Lorbeer(en)
und Niederlagen; selbst der entstandene Unterschied der religiösen Meinungen war nicht im Stande, das
heilige Band der brüderlichen Liebe und Treue zu zerreißen. Und jetzt, jetzt auf einmal, da wir mit unseren
Brüdern die süßen Früchte des schon lange erwünschten Friedens, den der Held unserer Zeiten den Völkern
verschaffet hat und vollständig machen wird, zu verkosten hoffeten, jetzt sollen wir nicht mehr Schweizer
bleiben, wir sollen diesen unseren Herzen so theuern Namen verlieren! Welch eine unheilbare Wunde! So
glorreich immer der Name eines französischen Bürgers ist; wir sollen ganz andere Sitten annehmen, ganz
andere Gebräuche einführen sehen, ganz anderen Gesetzen uns unterziehen, ein großer Theil aus uns eine
ganz andere Sprache lernen ! Wie werden die Vorsteher das Volk bereden können, dass es für seine Religion
für seinen Gottesdienst, für seine Priester, für die geringen Ueberbleibsel seines erschöpften Gemeind- und
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684 . 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
Privateigenthums nichts zu befürchten habe? Wird es nicht Uebelgesinnte genug geben, welche ihm die
Gefahren solcher schon in etwas ausgestandenen und in anderen eroberten Ländern, in Frankreich selbst
vorhandenen üobel schildern und merklich vergrößern werden? Wer wird es Überzeugen können dass den
unschätzbaren Tagen des ersten Consuls, auf den es doch sein ganzes Vertrauen gesetzet hat, kein Meuchel-
mord ein Ende machen könne? Es ist ja bekannt wie oft er schon in Gefahr stand. — Wie wird es bei
der gänzlichen Erschöpfung der Htilfsmittel, bei einer merklichen Verminderung der Bevölkerung jene Auf-
lagen, Steuern, Aufforderungen an Volk ertragen können, welche für Frankreich fast unbemerkbar sind?
Hat nicht dieses seiner Religion, seinem Gottesdienste so unerschütterlich anhangende Volk schon zwei un-
besonnene Aufstände gewaget, Ruhe, Eigenthum, Habseligkeiten, Blut und Leben aufgeopfert, und zwar, da
es doch kaum nur von einer Gefahr, von einem Anschein der Gefahr, die derselben (?) zu drohen schien,
reden hörte? — Bürger Mitglieder des Vollziehungsrathes, ihr seid selbst Schweizer; urtheilet ab (nach)
euern eigenen Gesinnungen von unserer Lage; ob nicht in unserem Busen eben das nämliche Schweizerherz
schlagen muß, welches in euerem schlägt. Dieses soll bei euch für uns das Wort führen und der Dolmetsch
unserer Gesinnungen sein. Wir zweifeln nicht daran dass, wenn es immer an euch stehen kann, ihr alles
anwenden werdet, dass wir Schweizer bleiben können. Wenn nur dieses sein kann, so werden wir uns nicht
weigern, der frz. Republik in unserem Canton alles zu gestatten und urbietig(!) einzugehen, was Frankreich
mag bewogen haben, uns an sich zu ziehen, und was sich mit der Lage der Dinge von Helvetien, mit seinem
Wohlstande und Vortheilen verpaaren lässt. Ihr möget hierin alles eingehen, was seinen (!) Wünschen zu
entsprechen fähig ist, wenn wir nur, wie bis jetzt, unter der helvetischen Staatsverfassung, unter ihren
Gesetzen erhalten werden, wenn wir nur Schweizer bleiben können. — Ohne Zweifel werden von allen Seiten
Wallesiens (!) dergleichen Zuschriften euch zugesendet werden. Die Abreise der fünf (?) Abgesandten unseres
Cantons war zu schleunig und zu dringend, als dass wir ihnen diese Bittschrift hätten mitgeben können; sie
wird ihnen aber zum Zeugnisse der Volksgesinnungen dienen können. Gruß, unbegränztes Zutrauen und
Respect." — Folgen Unterschriften, je drei für die Gemeinden Siders und Annivier, je eine für Lens, St. Leon-
hard, St. Morizen, Venten, Granges, Chaley, Miege; Beglaubigungen durch den Unterstatthalter und den
RStatthalter, beide vom 13. März. 799, p. 8S-40.
20) 13. März, Sitten. Statthalter DeRivaz an den Vollziehungsrath. Einsendung einer Adresse der
Gemeinden des Districtes Siders (gegen die Vereinigung mit Frankreich). Dieser Schritt bestätige was er
gemeldet habe, und er glaube, es werden noch mehrere solche folgen. „Puisse cette expression du voeu d*an
peuplc libre faire sur le coeur du premier Consul Timpression que les p^titionnaires osent attendre de sa
magnanimit^.^ 799, p. ai.
Als Beilage ist die Adresse v. 12. März zu betrachten (N. 19).
21) 13. März, VR. Der Minister des Innern stellt die schweren Nachtheile vor, welche die Abtretung'
des Wallis für die Cantone Leman und Freiburg und die ganze Republik haben müßte, und zeigt an dass
Abgeordnete von Vevey bei ihm lebhaft dagegen reclamirt haben; er stellt keine Anträge, weil der Voll-
ziehungsrath die misslichen Folgen des Projectes kenne und, falls sich dasselbe verwirklichte, sie so erträglich
wie möglich zu gestalten trachten werde. Ein Beschluss wird nicht gefasst. VEProt p. 240, 241.
22a) 13. März, Bern. Die Abgeordneten der Verwaltungskammer von Wallis an den Vollziehungsrath.
„Au moment oü le gouvernement fran9ais demande k la R^publique helv6tique la cession du Valais; lorsqu*!!
est question d'arracher les Valaisans k cette union intime qui les attachait k la Suisse, et que l'habitude de
plnsienrs si^cles leur rendrait ch^re, quand meme eile ne serait pas fond^e sur des rapports ötablis par la
nature, la chambre administrative de ce canton ne peut rester immobile et muette. S*il ne s'agissait que de
d6terminer quelques sacrifices que le Valais en particulier düt faire k Tint^rSt g^n^ral de la Röpublique, II
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Nr. 231 25. F'ebruar bis Endo Mai 1801 685
poarrait attendre en silence rissue des n^fi^oriations du Conseil ex^cutif, k qui il appartient de les conduire.
Mais aujonrd'hui il est question de changer totaleraent le sort du Valais, de l'incorporer k la Republique
fran^aise. Dans une teile cireonstance il est indispensable que le peuple de ce canton fasse cntendre sa voix
et que, sans s'öcarter de la confiance qu'il met en ceux qui tiennent les renes du gouvernement, il d^pose
son voeu dans leur sein; qu'il protcste contre toute ali^nation du Valais qui serait faite sans son consento-
ment, et qu'il leur expose les titres particuliers sur lesquels il peut espörer de ne pas etre contraint dans
son ind^pendance personnelle et dans ses voeux. Tel est le sujet qui am^ne auprfes du C. E. les d^putes de
la chambre administrative du canton de Valais. — En parlant au nom du peuple du Valais, ces d^put^s ne
doivent pas dissimuler qu'ils ne sont pas porteurs d'un mandat formel des communes; 61oign^s personnellement
de toute intngue politique et surtout de Tintention de contraricr par des raen^es sourdes les vues du gou-
vernement fran^ais, au lieu de lui demander franchement et ouvertement la justice qu'ils on doivent attendre,
ils n'ont pas cherche k mettre le peuple en mouvement et k provoquer des adresses contre la r^union du
Valais k la France; mais plac^s k port^e de connattre la disposition des esprits dans un canton qu'ils ont
administr^ au milieu de tous ses roouvements Interieurs depuis la r^volution, ils peuvent afliirmer hardiment
que le voeu presqu'unanime du peuple du Valais est de ne pas etre detach6 de Tunion helvetique, quand
memo ce serait pour etre r^uni k la nation fran^aise, et ce sentiraent n'est point injurieux k cette grande
nation. — Sans doute il peut parattre Strange qu'un peuple se montre insensil)!^ k Thonneur de partager les
destin^es glorieuses de la Republique fran^aise ; mais les Valaisans sont un peuple pasteur, qui pröföre k la
gloire une obscure tranquillitö. Sans doute, il scmble que leur ind^pendance et leur liberte seraient mieux
assur^es, lorsqu'ils feraient partie d'une nation qui fait respecter sa puissance ä toute TEurope! mais il
suflSt aux Valaisans de devoir cette ind^pendance et cette libert6 k leur g^nie paisible et k la protection de
cette m^me nation dont Talliance fait leur appui, sans etre entrain^s dans les grands mouvements de sa
politique et de ses guerres. Etrangers d'ailleurs aux moeurs et aux usages qui sont le fruit des lumiferes
röpandues en France, ainsi qu'aux formes compliquees du gouvernement d'une grande nation dont les rapports
int^rieurs et ext^rieurs se multiplient k Tinfini, ou plutot incapables de s'y plier, parce que rien ne contraste
plus avec le genre de vie que la nature leur a tracöe, et avec le retr6cisseraent de leurs connaissances et
de leurs relations, qui sont aussi born^es que Thorizon de leurs montagnes, il n'est pas extraordinaire que
les Valaisans pröf^rent ä tous les avantages brillants de la France leur simple association avec les Suisses,
parce que la similitude de caractfere et de circonstances locales leur garantit des usages et un gouvernement
plus analogue k leur g^nie. — Malgr^ de telles dispositions, si la U6publique fran(^ai8e le veut, si eile fait
la moindre d^monstration de force, il faudra vraisemblableraent que le Valais subisse la loi qu'elle lui
donnera; mais il ne c6dera qu'ä la contrainte. Aucun peuple peut-etre n'est moins propre k etre associ6
avec les Fran^ais, et leur gouvernement etabli et maintenu par la force n'y pourrait jamais obtenir l'assenti-
ment des Valaisans. — Mais comment le Valais pourrait-il craindre que la France commandät iniperieusement
sa Separation d'avec la Republique helvetique? Trois fois dans ces dernieres annees il a ete force au nom
de la France ou par la puissance de ses armes de s'unir k cette Republique; ses champs ravages, ses
villages incendies par les troupes fran<jaises attestent encore ce qu'ont coilte nagu^re k la moitie de ce pays
ses tentatives imprudentes pour se soustraire k la dependance de la Republique helvetique. Et Ics arraees
franQaises reviendraient anjourd'hui le forcer k s*en separer! On ne peut pas se le persuader. Les peuples
faibles ne peuvent pas eviter d'etre le jouet des combinaisons politiques qui etablissent requilibre entre les
grands Etats. Cependant ce flux et reflux politique froissant rapidement en sens contraire un malheureux
peuple, le poussant avec violence sous une domination et Ten arrachant aussitöt avec le meme appareil de
force, presenterait Texemple d'un abus si etrange de sa puissance et d'un mepris si outre des droits des
peuples qu'on ne peut s'imaginer qu'il ne repugne pas au caractere connu du premier Consul de la Republique
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686 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
frangaise. — II est k propos d'observer ici que lee insurrections successives d'iine partie des Valaisans contre
la R^publique ne doivent point induire en erreur snr leurs v^ritables sentiments. Les Valaisans m^connaissaient
alors dans la R^publique helv^tique lancienne nnion siiissc, k laquelle ils sont ^minemment attach6s; ligu^
avec d'autres Snisses ils ont follement combattu les arm^es fran^aises; mais ils iront Jamals cru 8*armer
contre la Suisse, et quand ils protestent aujourd'hui si liautement de leur attachement k cette meme R6-
publique helv^tique, c'est que, d^sabus^s de leur erreur, ils voient la France prociamer son ind^pendance
et laisser aux Suisses sous des noms et des formes diff^rentes la libert^ de se donner un gouvemement
commun adapte k leur caract6re et k leurs moeurs. — Inquiets de leur sort jusqu'au moment oü la France
a manifeste ses intentions, les Valaisans ont cru n'avoir plus rien k redonter pour Talt^ration de Tunion
helv6tique, lorsque le gouvernement fran^ais a fait cette declaration magnanirae et spontande qui a prec^d^
le trait^ de Lun^ville. Dans le roessage des Consuls au Corps l^gislatif, du 12 Nivose (2. Jan.), ilä se sont
exprime(8) ainsi : ,L'ind6pendance des röpubliques helv^tique et batave sera assuree et reconnue ; nos victoires
,n'ajoutent rien aux pretentions du peuple fran^ais ; l'Autriche ne doit pas attendre de ses d6faites ce qa'elle
,n'aurait pas obtenue par des victoires^ Ce qui n*6tait alors que Tintention du gouv. frangais a 6te r^alise
par le trait6 de Lunöville. Aux termes de ce trait6, ,1a Republique fran(jaise et TEmpereur se garantissent
,mutuellement Tind^pendance des dites r^publiques et la facult^ aux peuples qui les liabitent d^adopter teile
, forme de gouvernement qu'ils jugeront convenables.* C'est k ces actes du gouv. fran9ais lui-mSme que les
Valaisans en appellent pour le d^tourner de la demande qu'il fait aujourd'hui de la cession du Valais. Cette
magnanimit^ avec laquelle TEmpereur a et6 trait6 apr^s ses d6faites par le gouv. frangais victorieux, le
Valais la r^clame pour un peuple qui a contribu6 k faciliter les victoires de la France. Le premier Consul
ne peut pas avoir oubli6 les travaux prodigieux des Valaisans pour faire passer par le St. Bernard Tartillerie
de Tarmöe qu'il couduisait en Italic. Ce que ses soldats n'auraient peut-ötre pas rdussi k faire, roalgr^ lear
courage, et surtout en aussi peu de temps, les Valaisans Tont fait, et la bienveillance du premier Consal
pour eux doit durer, a ce qu'ils esp^rent, autant que le souvenir de la glorieuse bataille de Marengo. C'est
ce mSme peuple qui r^clame de lui aujourd'hui Tex^cution k son 6gard du trait6 de Lun^ville qu'il a dict6
lui Dieme. Les Valaisans demandent que l'indi^.pendance qui leur a 6te garantie par ce trait^ ainsi qu'i toate
la Republique helv^.tique, ne seit pas eiifreinte. Ils demandent qu'apr^s avoir fray^. pour Timmortel Buonaparte
le cheroin de ces victoires qui Tont mis dans le cas de faire la loi k l'Europe, ils ne soient pas forc^s de
s'incorporer k la Republique fran^aise contre leur voeu et qu'ils puissent ne la servir que comme alli^s. —
Et quel(les) que soient les convenances politiques qui ont pu porter le gouv. fran^ais k demander la cession
du Valais, en est-il une qui ne puisse etre remplie en laissant ce pays dans le simple etat d'alliance intime
avec la France, oü il se trouve comme partie de la Republique helvetique? Tous les passages dont la
France peut avoir besoin peuvent etre consentis entre les gouvernements respectifs. II est possible meme
de coneilier ces passages avec la neutralite de la Republique helvetique, en exceptant le territoire du Valais
de cette neutralite et en la reservant seulement aux habitants. Et quant aux Services que la France peut
desirer de ceux-ci, que peut-elle attendre de plus de ses propres citoyens que les Valaisans n'aient fait
comme ses allies? Lorsque le Valais est devenu le theätre de la guerre, les Fran^ais ont trouve des guides
dans les Valaisans. Les vivres et les fourrages leur ont ete constamment fournis, pendant que les entre-
preneurs des subsistances des troupes les laissaient dans le denuement. Trois fois des armees nombreusea
ont passe le St. Bernard ; trois fois un concours considerable d'hommes et de chevaux leur a facilite le
passage et les transports. La localite du pays, le petit nombre des habitants, leur pauvrete, des montagnes
presqu'inaccessibles, tout concourait k multiplicr les obstacles et les difficultes sur les pas des Frangais, et
tout a ete surmonte par les Valaisans. Le premier Consul lui-m^me et tout son etat major en ont ete les
temoins, et quant aux secours que les Valaisans ont fourni(s) aux armees fran^aises, des comptes prodigieux
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 687
pour un pays aussi paavre en attestent l'^tendae et la valeur. II serable donc que le Valais, en restant
partie int^grante de la R6publiquc helv^tiqne, alli^e de la France, peut offrir au gouv. fran^ais autant d'avan-
tages politiques que s'il 6tait eiiclav^ dans soii territoire. — Teiles sont les observations g^n^rales qui
peuvent etre mi8(e8) en avant de la part du Valais pour se d6fendre d'accöder a la cession de ce pays que
demande la R6publique fran^aise. Les incidents de la n^gociation pourraient en exiger de nouvelles, et les
d^put^s de la Chambre adm. du canton de Valais esp^rent que le Conseil ex^cutif ne laissera pas ces man-
dataires du peuple de ce canton ^trangers k ce qui pourra concemer ses int^rets dans une circonstance
aussi majeure. Pour le nnoment ils se bornent ä lui observer : (a) Qu'il ne peut etre disposö du Valais
Sans le consentement de ses habitants. (b) Que la presqu'unanimit^ bien connue des babitants du Valais est
aussi oppos^e ä sa röunion avec la K^publique fran^aise qu'elle est port6e d'inclination k continuer k la
servir avec zfele comme alli^e. (c) Que le Valais est fond^ k esp6rer qu'il ne sera point contraint k cette
r^union contre son voeu : 1° Parce que cette association präsente des disconvenances physiques et morales
dont les gouvernements ont de la peine k triompher apr^s des siöcles. 2° Parce que le trait6 de Lun6ville
vient de lui garantir tout r^cerament son ind6pendance et la facultö de choisir son gouvernement. 3® Parce
que le Valais fait partie de la Republique helv6tiqne non seulement en vertu de son union antique avec la
Suisse, mais encore parce que c'est la France elle-no^me qui l'a obligö de se röunir k cette röpublique et
qui Ty a reduit par la force de ses armes, lorsque, ne reconnaissant pas en eile la Suisse libre et ind6-
pendante, il se refusait k s*y incorporer. 4<' Parce qu*ind6pendamment des droits naturels des peuples, les
Services particuliers que le Valais a rendus au gouv. fran^ais et surtout au preraier Consul, lui donnent la
confiance que ce gouvernement ne voudra pas le traiter avec moins de magnanimit^ qu'il n'en a montr6
Covers ses ennemis. 5* Parce qu'enfin, en obtenant la cession du Valais, la France n'en recueillerait vrai-
semblablement aucun avantage de plus pour ses convenances politiques qu'elle ne peut en esp6rer de ce
pays en le laissant uni avec la Republique helv^tique son alli^e. — Les d6put6s de la Chambre adm. du
Valais se reposent avec confiance sur le patriotisme des membres du C. E., sur Tattachement qu'ils ont
tömoign^ k ce canton, pour faire valoir tous ces moyens anpr^s du gouv. fran^ais et pour d^terminer s'ils
doivent ^tre ou non pr6sent6s au nom du Valais ind^pendamment des negociations soutenus par le ministre
helv^tiqae an nom de la Republique entiöre. 11s remplissent leur premier devoir en Präsentant au C. E. le
voea du peuple du Valais; ils esp^rent qu'il voudra bien leur donner toutes les Communications n^cessaires
pour la conservation d'aussi grands int^rets; et ils suspendront pour le moment toutes d^marches nlt^rieures.
Salat et respect." — Unterzeichnet: Augustini, Riedmatten, Derivaz, Dufay. 799, p. 13—22.
22 b) (13. März, Bern.) „Note additionnelle au memoire des d^put^s de la Chambre adm. du canton de
Valais. — Ne pourrait-oh pas m§me hasarder de dire que si la France franchissait les limites qu'elle s'est
donnee(8) au moment m§me oü eile vient de les faire reconnaitre par les autres puissances, cette extension,
quand mSme eile serait consentie en apparence volontairement, ne parattrait qu'une infraction indirecte du
traite de Luneville, faite pour 6veiller la Jalousie des autres puissances, tandis qu'en c6dant aux instances
de la Republique helvetique et du Valais eile donne k TEurope une preuve de sa constance dans les prlncipes
de moderation qu'elle a manifestes et ne se laisse (?) aucune entrave reelle dans les vues politiques qui
avaient pu lui faire desirer la cession du Valais.** — (Ohne Unterschrift etc. Von der gleichen Hand wie
der Text des Hauptactes, aber nicht auf Stempelpapier wie dieser). 799, p. 27.
23) 14. März, Bern. Die Abgeordneten der VK. von Wallis an den Vollziehungsrath. „Nous avons
llionnear de vous remettre au nom de notre canton un memoire contre sa reunion k la France. Nous avons
laisse au Conseil executif k parier au nom de la Republique; mais nous avons cru qu'il ne lui serait pas
inntlle d'Stre aide dans ses demarches d'une piece ostensible presentee de la part du peuple du Valais memo.
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688 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
C'est dans cette Intention que nous n^avons pas mönag^ des expressions qui pourraient peot-§tre vous parattre
peu convenables vis-ävia du C. E. Mais nous avons cru que, pour mieux remplir son objet et le ndtre, ce
memoire devait avoir toute la force que peut se permettre une fraetion de peupie aussi faible faisant valoir
ses droits aupres d'une grande puissance. Nous avions meme ajout6 un argument qui nous avait para an
des plus forts; mais comme il serait possible que ce memoire devint public, soit dapr^s votre Intention
positive, soit d'apr^s ces Communications qui se fönt queiquefois des bureaux aux journaux, nous avons cru
qu'il ne devait contenir rien qui put avoir Tair de vonloir mettre le gouvernement frangais dans Tembarras
de r^pondre, et nous avons pr6fer6 de le remettre comme une note ä part. — Nous etions fondes k croire
que le peupie du Valais ne troublerait par aucun mouvement imprudent le fruit quMl doit retlrer de vos
instantes demarches auprfes du gouv. fran^ais; mais pour nous en assurer davantage, nous venons d'employer
par lettres tout le credit que nous pouvons avoir sur leur esprit pour les y engager. — Nous esperons...
que notre presente demarche aura votre Approbation, puisqu'elle est Teffet de notre attachement k la R6-
publique helv^tique, k laquelle nous tenons depuis plusieurs siecles, quoique par des noeuds moins resserres
que ceux qui nous y attachent depuis trois ans. Nous avons l'honneur de vous r^Ytörer ici tant k notre nom
propre qu*ä celui des fonctionnaires publics et de la tr^s grande majorit^ de notre canton les t^moignages
de notre confiance enti^re dans los dömarches que vous avez faites jusqu^ici et Celles que vous ne cessez
de faire pour empecher notre dite Separation. Enfin nous vous prions de vouloir bien excuser dans notre
memoire les expressions peu modernes que pourrait nous avoir dict6(e8) notre z^le pour la cause que nous
plaidons, et nous indiquer si nous aurons quelque chose k y retrancher ou ajouter. Salut et respect.** —
(4 Unterschriften. — Text anscheinend von Dufay geschrieben.) 799, p. », lo.
Am Rande ist von Mousson notirt: Faire copie de tout ceci sur papier de poste fin, pour demaln; (zur
Sendung nach Paris).
24) 14. März, Bern. Die Deputirten der Walliser Verwaltungskammer an den Vollziehungsrath. Hinweis
auf die tibergebene Denkschrift... Es frage sich nun, ob es nicht räthlich sei, die Gemeinden zur Aeußerung
ihrer bezllglichen Wünsche zu veranlassen, und ob die Verwaltungskammer dieselben einladen dürfe, sich zu
diesem Zwecke in gesetzlichen Formen zu versammeln. Ohne eine solche Aufmunterung sei nämlich zu be-
sorgen, dass nur wenige Bürger wagen werden, an die Spitze zu treten und derartige Verhandinngen zu
veranlassen... Wenn der VR. eine officielle Einladung genehmige, so möge er sich darüber baldigst erklären
und wofern thunlich morgen schon seinen Bescheid anzeigen... — (4 Unterschriften.) 799, p. 25, 26» w.
Der Brief wurde versiegelt, vielleicht vor der Abreise ausgefertigt; Antwort wünschte man durch die
nächste Post; (vgl. N. 30).
25 a) 14. März, VR. 1. ^Les citoyens Augustini, Riedmatten, Derivaz et Dufay, d^put^s de la ehambre
administrative du Valais, pr^sentent au Conseil ex^cutif : a) Un memoire contre la r^union de ce canton k
la France, dans lequel sont präsentes des raisonnements aussi forts que justes sur le droit qu'a le peupie
du Valais de repousser la scission dont on le menace, et un grand nombre de consid^rations politiques sur
les suites fächeuses qu'elle ne manquerait pas d'avoir, sans avantage r^el pour la France. Les döput^s
demandcnt que ce memoire serve k ^clairer le gouvernement fran^ais sur les dispositions des esprits k son
6gard dans cette coutr^e qu'il veut acqu6rir. b) Leur note additionnelle, dans laquelle ils demandent d*etre
autorisös k convoquer une assembl^e des communes pour connaitre leur voeu sur le sort futur du canton.
2. Le C. E. arrete: (a) Que le memoire des d^put^s de la ehambre administrative du Valais sera transmis
par le premier courrier au citoyen Glayre, envoyö extraordinaire de la R^publique ä Paris *). (b) Qa*il sen
r^pondu aux d^put^s, ainsi qu'exprime (!) la note suivante :
*) Der Text des bezüglichen Schreibens fiel nicht ins Protokoll, sondern ins Geheiraarchiv.
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 689
25 b) 14. März. Der VR. an die Deputirten der Walliser Verwaltungskammer. „Le memoire remis au
C. E. comme expression fidöle des sentiments du peuple vallaisan m6ritait d*^tre pris en grande consid^ration.
Tout est juste dans les raisonnements qu'il präsente, tout est vrai dans les faits qu'il 6tablit et dans les
consdqaences qu'il fait craindre. Le C. E. s'est empress^ de le transmettre anz ministres qui sont charg^s
de n^gocier les int^r§ts de l'Helv6tie aupr^s du premier Consul de la R^publique fran^aise. — Ce serait
une erreur du peuple vallaisan et une injustice de la part de ses fonctionnaires dans le canton, s'ils se
pcrinettaient la moindre d6fiance dans la chaleur et la constance des efforts que les premiferes autorit6s de
la R6pubiique feront pour pr6venir la cession dont on l'a menac6. Le Gouvernement ne connatt d'autre
politique que le soin constant de procurer le bonheur du peuple dont Tadministration lui est confiöe. II n'est
sensible qu*ä une senle erainte, celle de voir les circonstances seconder faibleraent les efforts qu*il fait dans
ce but. Les d^putös du Vallais doivent songer que malheureusement la justice n'est pas le principe qui dirige
6galement tous les cabinets, et que trop souvent on les voit consulter des convenances apparentes bien plus
que reelles. Dans aucun cas cependant ils ne devront avoir recours au moyen dont leur note additionnelle
fait mention, celui d'une provocation pour engager les communes k d6lib^rer sur la cession demand^e et k
6mettre un vceu quelconque. Les temps actuels et Tusage constant des relations diplomatiques repoussent de
telles mesures, et leur effet dans le cas present serait in^vitablement funeste. Le C. E. d^clare aux d^put^s
du canton du Vallais que tont a 6t6 fait jusqu'ici et que rien ne sera n6glig6 dans la suite pour conserver
k THelvötie le malheureux et interessant canton de Vallais; la n6cessit6 la plus absolue pourra seule Tem-
porler sur les voeux et les efforts du Gouvernement." — (Dieses Geschäft war das letzte der Sitzung.)
VRProt. p. 288-286.
26) 14. März. Der Vollziehungsrath an Glayre. 1. Empfangsanzeige für dessen Bericht v. 5. d., der
keine neue Weisung erfordere. 2. „Vous trouverez ci-joint copie d'an memoire des d^pnt^B de la chambre
administrative du Valais. Nous n'avons rien k y ajouter ; c'est le voeu g6n6ral des babitants du pays, qui est
exprlm^ dans ce memoire, vceu tellement prononc^ qu'une d^cision contraire de la part de la France sera
rcQue avec dösespoir. Si la cession devient n^cessaire, nous vous engageons k ne pas n^gliger une clause
que nous regardons comme tr6s importante, c'est que le gouvernement helv^tique soit Iib6r6 de tout engage-
ment envers ce pays, de quelque nature qu'il puisse etre, et envers les fonctionnaires pour lenrs indemnitöSy
en Sorte que dans la suite aucune recherche ne puisse avoir Heu. La France devrait dans ce cas consentir
k se charger de tontes ces dettes. Recevez** etc. — (Concept, von Mousson, und Abschrift.) 80i, p. 497. 608.
27) 16. März. Der Vollziehungsrath an Glayre. „Cit. Coll6gue, aprös vous avoir entretenu en g^n^ral
(de) la Situation de nos affaires, il nous reste k recommander k vos soins particuliers deux objets qui devront
influer d'une mani^re döcisive dans la discussion relative au Valais. D*abord nous demandons que (si) la
cession doit avoir lieu, un article exprfes du trait6 assure k notre commerce Tusage libre, perp6tuel de la
route que la France fait 6tablir, sans aucune Charge, rötribution ou imposition quelconque. Par \k cependant
nous ne voulons point exclure la pröcaution de l'acquit k caution qu'eraporte n6cessairement Tid^e du transit. —
Ensuite nous vous invitons k ne point regarder comme insignifiante la phrase de la note ministerielle oü il
est question de c6der Villeneuve. Nous avons bien des raisons de craindre que la France n'ait des vues sur
cette partie du L6man, Aigle, Bex et les salines. Mais pour Tobtenir eile ne pourrait mettre en avant que
le d^sir qu'elle en a. Le port de Bouveret est aussi com»ode et plus sür que celui de Villeneuve; la route
depuis St. Gingolph par le district de Monthey n'offre aucune difficult^, et la perte serait pour nous Enorme.
Nous vous transmettons ci-joint une r^clamation des communes du district de Sierre contre la röunion. Celles
des autres districts vont arriver. Elles n'ont 6t6 ni provoqu6es ni permises ; c'est Texpression libre et sinc^re
du vceu d'un peuple au d^sespoir. Recevez" etc. — (Concept von Mousson.) 80i, p. sis. 5i4.
Aaft.d.HelT.VI. 87
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690 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
28) 16. März, VR. Der RStatthalter von Wallis sendet eine Adresse der Gemeinden des Districts Siders
ein, die den Wunsch erklären, mit Helvetien vereinigt zu bleiben. Mit nächster Post an Glayre zu ver-
senden. VRProi p. 289.
29) 17. März. Adresse der Municipalitäten des Bezirks Sitten an den Vollziehungsrath, betreffend die
Abtretung eines Landestheils an Frankreich ; (deutsch) ... «M, p. 499—502.
Auf deren Abdruck wird des übrigen gleichartigen Materials wegen verzichtet.
30 a) 18. März, Bern. Die Deputirten der Walliser VK. an den Vollziehungsrath. Dankerstattung ftir
die Antwort v. 14. d. Neue Versicherung dass sie an der bezeugten Gesinnung nicht gezweifelt haben, etc.
^Les interets les plus 6minents de THelv^tie reposent sur la conservation du Valais et s'accordent avec le
voBU de ses habitants. La nöcessit^ la plus absolue pourra seule, nous dit le Conseil ex^cutif, Temporter
sur les voeux et les efforts du Gouvernement. Nous oserions presqu'ajouter que la force seule peut op^rer
le d^membrement de ce canton. II est pour les Etats faibles une derniöre ressource contre une grande puis-
sance, c*est de ne se preter k aucune transaction qui puisse colorer Tabus de la force, et d'en attendre
l'emploi manifeste avec une immobilit6 in6branlable. C'est ainsi que Genfeve a r6sist6 longtemps k la France.
La Suisse est d'un plus grand poids encore dans TEurope, et le gouvernement franijais .nctiiel, soit par prin-
cipes personnels, soit par politique, pourra h6siter plus que le pr6c6dent k envahir ouvertement, contre les
trait^s, un pays alli6 dont Tintögritö et la libert6 intöressent plusieurs puissances." Ausdruck der Zuversicht
dass der Canton W. und seine Beamten unerschütterlich die Verbindung mit der Schweiz festhalten werden,
auch wenn daraus gemeinsames Unglück erwachsen könnte. Abschied; Verdankung des bezeigten Wohl-
wollens, etc. — (4 Unterschriften.) 798. p. 4«-45.
30 b) 18. März, VR. „Les d^put^s de la chambre administrative du Valais, en remerciant le Conseil
ex^cutif des assurances contenues dans la lettre k eux adressee le 14 courant, recommandent encore une
fois k ses soins les int6rets de leur canton et r6lt^rent Texpression de leur vceu de demeurer k jamais unis
k la R^publique helv^tique." VRPrut. p. »a
31) 19. März, Sitten. Der RStatthalter an den Vollziehungsrath. Begleitschreiben zu einer Adresse, die
der Unterstatthalter von Leuk verfasst und in einer Versammlung am 15. d. von den Gemeinden, deren
Wünschen gemäß, habe annehmen lassen; Hinweis auf frühere Berichte über die Volksstimmung ... 799, p. ei.
In p. 65, 66 folgt die von UStatth. Roten geschriebene und von ihm allein unterzeichnete Zuschrift.
32) 23. März, VR. Der RStatthalter von Wallis sendet eine Adresse des Unterstatthalters von Leuk ein,
die gemäß einer am 15. d. gehaltenen Berathung der Gemeinden den Wunsch erklärt, nicht von der hel-
vetischen Republik getrennt zu werden. Diese Zuschrift soll an Glayre versandt werden. VRProt. p. 416.
33) 24. März, Paris. M. Glayre an Consul Bonaparte. Erklärung über die in Verhandlung stehende
Frage (zur Berichtigung irriger Aeußerungen) . . . Papp. ouyre
Für den Wortlaut dieses wesentlichen Actenstücks wird auf Nr. 234, N. 27, § 2, verwiesen.
34) 24. März. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Le prüfet national du canton du
Valais,.... en exprimant les craintes que les communes de son canton 6prouvent au sujet de la conservation
de leurs biens coromunaux dans le cas d'une r6ui«lon k la France, demande si le Gouvernement ne jugerait
pas convenable de permettre le partage des dits biens par une autorisation g^n^rale motiv^e sur les cir-
constances, et qui cependant ne devrait produire d'effet irr^vocable qu*au moment de la r^union m^me. Le
C. E. estime avec vous . . qu*il y aurait beaucoup d'inconv^nients k provoquer du Conseil l^gislatif un d^cret
dans le sens demande par le prüfet national, et juge plus convenable de vous inviter k faire rassurer par
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 691
ce fonctionnaire les commnnes inqni^tes Bur la conservation de leurs propri§t68, pour rinviolabilitö desquelles
le Gouvernement prendra toutes les meaures en son ponvoir dans le cas oü leur r^union ä la France düt
s'effectuer. En attendant, le C. E estime qu'elles peuvent faire usage de la facult6 que leur donne la loi
du 17 D6c. (?) 1800 et proc^der au partage des biens, qu'elle permet sous Tautorisation röservöe de la
L^gislatUre.** VHProt p. 430--t82. — 646, p. (249—50.) 251, 252.
35) 25. März, Bern. Der Kriegsminister an den Vollziehungsrath. Vorlage eines von B. Wild, w. RCom-
missär im Wallis, vertassten Aufsatzes Über die Grenzbestimmungen längs des Rhoneflusses. Beschluss : Ver-
sendung an Glayre. VEProt. p. 468. - 799, p. 69.
Abschriftlich folgt das v. 21. März datirte ^M^moire sur la d^marcation du canton du Valais^ (Bd. 799,
p. 73—80).
36) 25. März, Sitten. Die Verwaltnngskammer an den Vollziehungsrath. Abschriftliche Mittheilung einer
an den gg. Rath gerichteten Denkschrift. Man nehme an^ dass diese dem VR. Überwiesen werde; dadurch
würden dessen Schritte nicht gekreuzt, sondern eher gefördert, und gewissermaßen die Vermuthung aus-
gesprochen, dass die Gesetzgebung die fragliche Abtretung nicht genehmigen werde. Die neue Denkschrift
enthalte die Argumente der frtiher eingereichten, ergänze sie aber und sei so gefasst, dass sie allfäUig
publicirt werden dürfte, ohne dass die frz. Regierung dadurch zu einem Gewaltstreiche gereizt werden könnte.
Man wünsche dass der VR. diese Motive billige und in der erwähnten Zuschrift weitere Mittel zur Verfolgung
seiner Absicht finde. — Unterschriften: Augustini, Derivaz, Roten, Vaney, Allet; Tousard d'Olbec.
799, p. 81, 82.
37) 25. März, Sitten. Die Verwaltungskammer an den gesetzgebenden Rath der helvetischen Republik.
„Bürger Repräsentanten ! Die fränkische Regierung verlangt von der helvetischen Regierung die Abtretung
des Wallis. Dieses Begehren wird uns unter der Gestalt einer Unterhandlung, welche eine wechselseitige
Uebereinkunft zum Ziele hat, vorgetragen. Allein Frankreich hat durch die Größe seiner Macht, durch den
glänzenden Ruhm seiner Siege bei diesem Vortrage *) ein solches Uebergewicht, dass es der helvetischen Republik
unmöglich scheint, sich seinen Wünschen zu widersetzen. Doch sollen uns die Grundsätze der Mäßigung und
Gerechtigkeit, welche die fränkische Regierung äußert, gänzlich beruhigen. Wir sollen glauben dass sie von
dem Uebergewicht ihrer Vorzüge keinen Gebrauch machen wolle, dass sie ungeachtet der Ungleichheit ihrer
Macht sich nicht zu entehren glaube, wenn sie von ihrem Verlangen abstünde und erkennete, sie hätte von
der helvetischen Regierung mehr verlangt, als sie von der Achtung und Willfährigkeit ihrer Alliirten erwarten
dörfte. In dieser Zuversicht glaubt die VK. des Cantons Wallis, es seie ihre Pflicht, dass sie die Privat-
sache ihres Cantons, dessen Schicksal in Zweifel gesetzt wird, mit Eifer unterstütze. Sie hat schon über
diesen Gegenstand ihr Verlangen dem Vollziehungsrathe in dringendsten Ausdrücken vorgebracht und hat
eine gegründete Hoffnung, dieser werde durch die Weisheit welche seine Unterhandlungen leiten die Republik
und unsern Canton vo(r) dieser beiderseits so nachtheiligen Trennung beschützen können. Nichts desto weniger
hält in dieser kritischen Lage die VK. es für ihre Pflicht, keine Mittel zu verabsäumen, dem Walliser Volke,
welches ihr seinen Nutzen anvertraut hat, dasjenige unter allen seinen werthesten Gütern, nämlich die un-
zertrennliche Vereinigung mit der helvetischen Republik, zu erhalten. Ohne den geheimen Gang diplomatischer
Correspondenzen zu stören, kann sie vorläufig die Aufmerksamkeit des gg. Rathes über den für uns so
wichtigen Gegenstand der würklich behandelt wird auffordern. Euch allein . . kömmt das Recht zu, Verträge
zu bestätigen. Ihr, die hauptsächlich das Band der Vereinigung aller helvetischen Völkerschaften ausmachet,
ihr sollet besonders empfinden, wie viel daran liegt dass dieses Band nicht geschwächt werde. Euch über-
*) Der französische Text sagt besser: dans de pareilles transactions ; Fertrag^e passt auch nicht ganz.
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692 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 281
trägt daß Wallis die Sorge seiner letzten BeschUtzung. — Das Wallis konnte gar nicht erwarten, dass Frank-
reich seine Trennung von der helvetischen Republik verlangen würde. Jene Staatsverfassung welche alle
Völkerschaften des ganzen Hclvetiens unter einer Regierung vereinigte und auch Wallis einverleibte, wnrde
ja selbst von Frankreich prociamirt und mit Gewalt der Waffen unterstützt. Frankreichs Waffen hatten
zweimal, nämlich im Jahre 1796 und 1799, einen Theil des Wallis gezwungen, sich der helvetischen Republik
zu unterwerfen, da seine Einwohner die alte Vereinigung mit der Schweiz unter dieser neuen Gestalt miss-
kannten und sich mit einem großen Theil der Schweizer verbanden, die neue Regierung umzustürzen. Das
Wallis kann sich nicht einbilden, dass nach einem Verlaufe zweier Jahre die fränkischen Armeen zurück-
kommen, um es wieder von der helvetischen Republik zu trennen und im Namen ihrer Regierung das Gebäude
niederzureißen welches sie selbst aufgeführt und mit Gewalt der Waffen unterstützt hat. — Der im Augst-
monat 1798 geschlossene Vertrag gab schon dazumal dem Ct. Wallis die vollkommenste Versicherung dass
er der helvetischen Regierung (!) unwiderruflich einverleibt bleiben würde. Die Bestimmung der Grenzen,
welche darauf folgen sollte, konnte nichts anderes zum Gegenstand haben als eine gegenseitige Auswechslung
einiger kleinen eingeklammerten Landesstriche, niemal aber die Abtretung eines ganzen Cantons. Die Erklärung
welche die Consuln dem g^, Rathe gaben und der Friedensschluss zu Luneville hatten uns (denn auch?)
vollkommen von aller Sorge für unser künftiges Schicksal befreit. In der Botschaft v. 12. Nivose drückten
sich die Consulen also aus: ,Die Unabhängigkeit der helvetischen und (der) batavischen Republik soll fest-
,gesetzt und (an)erkannt werden. Unsere Siege setzen den Forderungen des fränkischen Volkes nichts hinzu.
jOestreich soll von seinen Niederlagen nicht erwarten, was es durch Siege niemal(s) würde erhalten haben.'
Der Friedensschluss von Luneville hat dasjenige ins Werk gesetzt, was dazumal die Absicht der fränkischen
Regierung war, und durch diesen Friedensschluss ,gewähren die fränkische Regierung und der Kaiser sich
jwechselseitig die Unabhängigkeit obengemeldeter Republiken und den Völkern welche dieselben bewohnen
,die Freiheit, eine solche Regierungsform zu wählen, die sie für die ihrem Nutzen angemessenste halten
, werden*. Laut dieses Beschlusses der frk. Regierung hat das Wallis glauben sollen, es werde in seiner
Vereinigung mit der helvetischen Republik, der es von Frankreich selbst ist einverleibt worden, sicher und
ruhig bleiben können. Der Ct. Wallis, der sich (als) ein nützlicher Alliirter Frankreichs gezeiget hat, hat
sich schmeichlen sollen, es werde von dieser Republik mit ebenso vielem (!) Großmuth behandelt werden als
vom (der?) Kaiser, der so lange zu seinem Nachtheil wider selbe gestritten hat. Er hat sich vornehmlich
schmeichlen sollen, er würde niemal sich dieser Unabhängigkeit und Freiheit, sich seine Regierung zu wählen,
beraubt sehen, welche die frk. Regierung den Völkern welche die helvetische Republik bewohnen hat ge-
währen lassen. Und wenn das Wallis heut diesen Vertrag anführt, so geschieht dies nicht aus Furcht, er
möchte von der frk. Regierung gebrochen werden, sondern seine Absicht zielet dahin, um euch . . zu erkennen
zu geben, dass ungeachtet der Ungleichheit der Lage worin sich Helvetien gegen Frankreich befindet es sich
doch mit Zuversicht einer so großen Aufopferung widersetzen kann. Helvetien ist in den Augen des ersten
Consuls der (frk.) Republik nicht das was das durch seine Waffen eroberte Deutschland und Italien waren;
er konnte über verschiedene Theile dieser Länder disponiren und einem jeden seinen Platz bestimmen, um
den Frieden Europens zu befestigen. Aber Helvetien ist eine mit ihm verbündete Republik. Er hat selbst
die Sorge auf sich genommen, damit ihre Unabhängigkeit sowohl von der frk. Republik als von dem Kaiser
(an)erk(a)nnt und versichert würde. Wenn seine Armeen sich noch auf dem helvetischen Boden befinden, so
geschieht dieses nur, um sein Werk zu befestigen, und nicht um selbes zu erschüttern. Und wenn politische
Ursachen ihn haben bewegen können, die Abtretung des Wallis zu begehren, so wird er sich leicht zu anderen
Verträgen verstehen lassen. Sein durchdringender Geist, der fähig ist große Entwürfe zu machen, nnd immer
fruchtbar an Mitteln selbe in Vollziehung zu setzen, wird ihm leicht einen andern Weg verschaffen, seine
Absichten zu erfüllen. Ohne sich zu bemühen, die Absichten des ersten Consuls zu enthüllen, kann man
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Nr. 2:^1 25. Februar bis Ende Mai 1801 693
sagen dass die politischeir ümstjlnde welche ihm die Abtretung des Wallis einigermaßen wichtig machen
können, beinahe eben dieselben sind, die sie im Aogstmonat 1798 waren. Ja es scheint sogar dass die
seitherigen Ereignisse ihm den Besitz dieses Landes weniger nothwendig machen. Zu dieser Zeit wäre Piemont
nicht gSnzlich in der Gewalt der Franken, wie es wUrklich ist. Das Directorium kannte dazumal die ganze
Wichtigkeit des Passes durch Wallis; seine Armeen waren Meister von der Schweiz; da dieses in seiner
Politik von der Gerechtigkeit und de(r) Großmuth die den Bonaparte bezeichnen weit entfernet war, würde
es kein Bedenken getragen haben, diese Umstände zu benutzen, um sich diesen Canton eigen zu machen,
wenn es seinen Vortheil dabei gefunden hätte. Nichts desto weniger hat es laut des Vertrages der im Augst-
monat 1798 gemacht worden ist selben der helvetischen Republik überlassen und sich nur die Freiheit eines
militärischen Passes für die Armeen der frk. Republik vorbehalten. — Die helvetische Republik kann nicht
weniger von [dem] Bonaparte hoflfen. Und wenn seine große(n) Entwürfe sich weiter als die Einsicht des
Directoriums erstrecken, so hat er ja selbst erfahren dass nichts sei was er nicht von diesem Canton in dem
einfachen Zustande der Allianz mit Frankreich erwarten könn(t)e. Seine Armeen sind da erhalten, die Wege
über die Berge eröffnet und die Artillerie über beinahe unersteigliche Höhen von den Einwohnern getragen
worden. Der Durchzug der bonapartischen Armee über den St. Bernardsberg, wovon noch ganz Europa
ertönet, bezeuget hinlänglich die bewunderungswürdige Anstrengung der Walliser und gibt dem ersten Consul
die Versicherung dass, wenn sie auch schon nicht mit Frankreich vereiniget werden, er doch von ihnen alles
erwarten kann, was er immer von seinen eignen Mitbürgern fordern könnte. Laut dieser Anmerkungen hat
man Grund zu glauben, die frk. Regierung werde auf dem Begehren dass der Ct. Wallis an Frankreich
abgetreten werde nicht verharren ; dass es möglich wäre, diese Regierung zu bereden, dass sie sich begnügte,
wenn ihr der militärische Pass durch diesen Canton, der ihr schon laut des 1798 geschlossenen Bündnisses
ist gestattet worden, nach ihrem Gutdünken versichert würde. Die großmüthige Art womit sie ihre ötfent-
liche(n) Declarationen geäußert hatte, und die spätem Verträge erlauben allen Cantonen Helvetiens, vo(n)
ihr mit Zuversicht die versprochene Unabhängigkeit zu fordern, und der Ct. Wallis hat besondere Ansprüche
auf das persönliche Wohlwollen des ersten Consuls, der ihm, wenn er auch keinen andern Titel hätte, zu
hoffen erlaubte, er werde nie gezwungen werden, sich wider seinen Willen voir der helvetischen Republik
zu trennen. — Dieser Wunsch, den die VK. euch . . vorträgt, ist beinahe im ganzen Canton einstimmig.
Freiwillige Zuschriften der Gemeinden bezeugen ihn. Das Stillschweigen anderer, welche mit Behutsamkeit
den Ereignissen entgegensehen, legt genugsam an (den) Tag, dass man ihnen die vollkommenste Freiheit,
ihre politi8che(n) Meinungen zu äußern, gelaasen hat. Obwohl besonderer Vortheile halber bei einigen ein-
zelnen Personen, ja sogar in ganzen Gemeinden die Gesinnungen getheilt sind, so kann man" doch aus allen
Umständen mit Grund vermuthen dass, wenn alle Bürger aufgefordert würden, ihre Gesinnungen zu eröffnen,
eine mächtige Mehrheit sich laut für den Wunsch erklären würde, nicht von der helvetischen Republik ge-
trennt zu werden. Dieses ist der Wunsch . . eines einfachen Volkes, bei dem die Gewohnheit seit mehreren
Jahrhunderten eine unauslöschliche Neigung zur Schweiz eingeprägt hat; eines Volkes, welches beinahe wie
die ganze übrige Schweiz keine andere Politik kennt als diejenige, sich in seiner Unabhängigkeit zu erhalten
und mit seinen Nachbaren im Frieden zu leben ; welches ohne Ehrgeiz auf seinen Bergen sich nur mit der
Viehzucht beschäftiget; eines Volkes welches fest an die Vereinigung mit der Schweiz angeheftet ist, weil
alle Verhältnisse des Charakters, der Sitten, Gebräuche und localen Umstände ihm früher oder später eine
allgemeine (?) und seinem Geist angemessene Regierung gewährt(en); eines tapferen und redlichen Volkes,
welches das Unglück der Schweiz auch in jenen Tagen, wo ihr Ruhm verfinstert und ihr Wohlstand ver-
nichtet ist, nicht von seinen alten Alliirten hat trennen können; welches ein fortdauerndes Missvergnügen
fühlen würde, wenn es ihr Loos mit ihnen nicht mehr theilen könnte. — Repräsentanten Helvetiens, ihr
werdet niemal(8) zugeben können dass Wallis getrennt werde. Seit Jahrhunderten stund dieses Land, ohn-
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694 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
geachtet seiner Unabhängigkeit, mit der Schweiz im engsten Bündnisse und war ein Mitglied des helvetischen
Staatskörpers. In den letzteren Zeiten weit mehr durch die Hoffnung, mit der Schweiz vereinigt zu bleiben,
aufgemuntert, als durch die Furcht der Waffen, denen es bald darauf verwegen getrotzt hatte, gezwungen,
hat (es) sich wieder mit der helvetischen Regierung vereinigt. Es war auch die Zuneigung der Walliser zu der
Schweiz, die sie in den partiellen Insurrectionen, welche sie so theuer bezahlt haben, in den Irrthum gefHhrt.
Bedauret sie, aber beschuldiget sie nicht, dass sie sich von den Schweizern haben trennen wollen, da sie
heut sich auf das engste mit ihnen verknöpfen, da sie heut von diesem alten helvetischen Bunde, der
durch eine lange Reihe der Generationen geheiliget ist, Gebrauch machen wollen. Traget kein Bedenken,
frei zu sagen, dass es nicht in euer(er) Gewalt stehe, selben im geringsten zu verletzen ; dass ihr in die
Trennung keineswegs einwilligen könnet. — Wenn der Wunsch des Walliser Volkes, wenn die wechselseitige
Verbindlichkeit der Schweizer unter ihnen Schranken sind, die von euch nicht können überschritten werden,
so verdienet dieser Gegenstand ebenfalls von dem ersten Consul mit größerer Ueberlegung und Billigkeit
erwäget (!) zu werden, als die Cabinette der Mächte in ähnlichen Fällen zu thun pflegen. Seit dem Augst-
monat 1798, da Frankreich selbst alle Völker Helvetiens unter eine Regierung gebracht und selbe befestiget;
seitdem es mit diesem neuen Staate ein enges Bündnis geschlossen hat, hat die helvetische Republik von
diesem Bündnis keine andere als unglückliche Früchte gesammelt. Ihr Land ist zum Kriegstheater ge-
worden; zahlreiche Armeen, eine nach der andern, haben es erschöpfet; alle Gattungen des Unglücks die
der Krieg nach sich ziehet haben sich vereinigt über diese verheerten Gegenden verbreitet; der Unterhalt
der Truppeu seiner Alliirten hat ihm zahllose Lieferungen gekostet. Der Zustand der Schwäche wor(e)in
diese Republik ist versetzt worden hat sie einigermaßen in den Augen Europens verächtlich gemacht; aber
seine (!) Lage soll deswegen in den Augen der frk. Republik, für welche sie sich erschöpfet hat, desto mehr
Gewicht haben ; diese Schwäche soll eher eine wichtige Bewegursache sein, dasjenige zu erhalten, was immer
sie von ihrer Regierung im Namen der Billigkeit und des Völkerrechtes verlangen könnte. Wenn dergleichen
Rechte in politischen Unterhandlungen einiges Gewicht haben, so können sie von niemanden besser erkennet
und geschätzet werden als von einem Manne dessen Seelengröße den Ruhm seiner Waffen weit übertrifft. —
Zu allen schmerzhaften Atffopferungen welche die helvetische Republik wegen der Allianz mit Frankreich
hat machen müssen hat Wallis allein unter den Augen des ersten Consuls weit mehr beigetragen, als man
hätte glauben können, dass es menschlicher Weise (!) laut (!) seiner Armut, laut der engen Grenzen seines
Bezirkes (und?) seiner Bevölkerung möglich wäre. Für die Belohnung ihrer Treue und geleistete(n) Dienste
verlangen alle Cantone der Schweiz zusammen, und besonders der Ct. Wallis, nichts anderes als den ein-
zigen Vortheil, nicht von einander getrennt zu werden. Sie begehren nichts anderes als die Untheilbarkcit
der helvetischen Republik, dass sie in selbigem Zustande erhalten werde, wie sie durch Antrieb und die
Gewalt Frankreichs selbst ist gestiftet worden; was Frankreich selbst durch Verträge gutgeheißen und kraft
der Gerechtigkeit (bisher) beobachtet hat. Sie verlangen es noch als einen Act der Wohlthätigkeit und des
Großmuthes, und sie werden nicht umsonst dergleichen Forderungen angebracht haben. — Beschützet also,
Bürger Repräsentanten, die Untheilbarkcit der helvetischen Republik und besonders den Ct. Wallis mit jener
Beharrlichkeit die allein ihn retten kann; dazu berechtiget euch die Anhänglichkeit aller Cantone, die Sie (?)
zu ihrem alten Bundsgenossen blicken lassen. Verstärket das Zutrauen zu dem ersten Consul, der geneigt
ist gegen die helvetische Republik alle Achtung zu behalten (!), die er von Seiten der übrigen Mächte ihr
versichert hat. Ergreifet alle füglichen Mittel, diesem so berühmten Oberhaupte der frk. Republik unter die
Augen zu legen dass seine Größe, sein Ruhm und sein Großmuth von ihm fordern, selbst die Verträge xn
halten, deren Erfüllung die helvetische Republik von einem so mächtigen Alliirten umsonst fordern würde;
dass die Vereinigung aller Cantone Helvetiens in eine einzige Republik unversehrt bleibe, sowie sie von
Frankreich selbst in jenen Zeiten, wo seine Politik die Billigkeit und Mäßigung nicht zum Grund hatte, ist
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 695
bewerkstelliget worden; dass diese Vereinigung der einzige Vortheil sei, wodurch die Völker Helvetiens
alles ünglttcks wegen, das der Vertrag von 1798 ihnen auf den Hals gezogen hat, können entschädiget
werden, und dass sie zum Lohne mühsamer Dienste und großer Aufopferungen die dieser Vertrag dem ganzen
Helvetien und besonders dem Ct. Wallis verursachet hat, nichts anderes als dessen Erfüllung verlangen.
Stellet . . dem ersten Consul vor, dass die helvetische Republik und besonders der Ct. (Wallis) sich ebenso
sehr auf sein Wohlwollen und seine natürliche Billigkeit als auf den Vertrag verlassen und mit Zuversicht
hoffen, von ihm zu erhalten dass er für die Wünsche aller Bürger Helvetiens einige Achtung habe und sich
zu allen Mitteln bequemen lasse (!), wodurch seine Absichten, die ihn verleitet hatten, die Abtretung des Wallis
zu verlangen, könnten erfüllet werden, ohne (!) länger auf diesem Begehren zu verharren. — Bürger Volks-
repräsentanten, es ist in diesem Augenblicke nicht nur um den Vortheil des Wallis, sondern des ganzen
Helvetiens zu thun. Die Augen aller Cantone sowohl als des Wallis sind auf euch als «eine Stellvertreter
gerichtet; die ganze Schweiz erwartet in diesem kritischen Zeitpunkt von euerer Klugheit und eurer Ent-
schlossenheit ihre Rettung in einem Zeitpunkte wo das alte und den Schweizern so liebe Bündnis mit einem
so gefährlichen Angriffe bedrohet wird. Sie hoffet, der Genius unserer Voreltern werde euere Rathschläge
leiten und euch ohne ünterlass vor die Augen legen, dass euere Namen mit dieser wichtigen Epoche der
Geschichte unsers Vaterlandes verknüpfet sind, dass sie von Generation zu Generation unsern spätesten
Enkeln werden überliefert werden, dass sie von Munde zu Munde sich in die Ausdrücke der Erkenntlichkeit
oder des Missvergnügens mischen werden, die ihnen diese wichtige Unterhandlung eingeben wird, diese nicht
nur für uns, sondern für unsere späteste Nachkommenschaft so wichtige Unterhandlung, welche das endliche
Schicksal unsers Vaterlandes bestimmen wird ; zur Vollendung dieses so großen Geschäftes seid ihr berufen.
Gruß und Hochachtung." — Siegel und Unterschriften: Augustini, Derivaz, Roten, Vaney, AUet. Als deutscher
Secretär: Bonvin. — (Stempelpapier.) 799, p. 109—123. — 463, Nr. 399 (Copie). — ßepubi. iv. 1223—26.
In französischer Ausfertigung erhalten in Bd. 257, p. 183 — 194.
Wie N. 22 a zeigt, ist dieser Act eine Ueberarbeitung einer früheren Denkschrift, deren Inhalt hier
großentbeils wiederkehrt; es liegt also darin zugleich eine Uebersetzung und eine Erweiterung vor. Die
Handschrift (von Bonvin) fällt durch ihren ältlichen Charakter auf.
38) 25. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. „Avant-hier, k Taudience des ambassadeurs, le premier
Consul, apr^s m*avoir salu«6 et demandö des nouvelles de la Suisse, entra avec moi en conversation, relative-
ment k la cession du Valais, et me dit : Pourquoi trainez-vous cette n^gociation si fort en longueur? Je
suis bien impatient d'en finir sur ce point. R{eponse) : Je puis vous assurer, citoyen Consul, qn'autant que
VOU8 nous d^sirons terminer promptement cette affaire, avec toutes Celles qui sont encore en suspens. L'6tat
provisoire oü nous nous trouvons est bien penible et dösastreux sous tous les rapports. — Don, 11 faut,
avant toute chose, que vous c6diez le Valais; c'est un pr6liminaire de rigueur. Avez-vous des pouvoirs pour
terminer? R, C*est le cit. Glayre qui est seul chargö de cette n^gociation et muni des pouvoirs nöcessaires
k cet 6gard. — Bon, Eh bien! pourquoi ne finit-il pas? II nous devient absolument nöcessaire de pouvoir
communiquer avec la Cisalpine par le Valais et de disposer d*une route militaire dans cette partie. i?. Mon
gouvemement est dans une position d'autant plus difficile et embarrassante pour des hommes d'honneur que
votre demande s*6tant 6bruit6e par la suite des conversations du cit. Reinhard, qui l'a annonc6e k qui Ta
voulu entendre, les Valaisans ont 6t6 saisis de tristesse et d'effroi. Ils ont t^moign6 par les adresses les
plus 6nergiques et les plus touchantes leur voeu de rester uni(s) k leurs fr6res les Helvetiens. — ßon. C'est
une raison de plus pour terminer incessamment. II ne faut pas leur laisser le temps de multiplier de pareilles
adresses. H, Leur gouvemement leur doit au moins de ne pas transiger sur leur existence et sur tout ce
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690 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
qu'ils ont de plus eher, avant qu'il ait fait tous les efiforts qni d6pendent de lai pour lear eonserver le sort
qu'ils pr^ferent. — Bon. On ne peut pas toujours avoir 6gard au voeu d'une fraction du peuple. 8i on se
laissait paralyser par la volonte de pareilles fraction», Jamals 11 ne se ferait rien de bon ni de grand. /?. In-
döpendamuient de cette consid^ration, le gouvernement hclv^tique a des devoirs k observer vis-ä-vis de la
natlon enti^re, dont le Valais forme une partie integrante infiniment interessante et au moins la quinzi^me partie
du territoire. II ne peut, sans se d^shonorer et sans encourir une trös grave responsabilitö, aus dangera de
laquelle vous etes trop g^n^reux pour vouloir exposer d^\ braves gens et de fideles alliös, aliöner une portion
81 considörable de toute la R6publique, s'il ne peut justifier ce sacrifice aux yeux de la Nation par des
corapensations territoriales ou des avantages politiques majeurs qu'il obtiendrait en revanclie. — Bon. Mais
nous vous donnons le Fricktal contre. B, II n*y a aucune proportion entre le sacrifice et son prix. Une
population de 15000 contre 90,000, un sol epuisö contre un terrain vierge. — Bon. Nous ne vous demandons
que ce qu'il nous faut pour notre route militaire. B. C'est plus des deux tiers de tout le canton — Bon.
Le Valais est un pays de rochers, d'aucnne valeur. B. C'est le pays le plus riebe en productions de toute
la Suisse; il est mdrae le seul qui puisse se suffire parfaitement k lui-meme et encore exporter au dehors;
80U8 une bonne adrainistration il fournira abondamment des ra6taux de diverses espfeces. — Bon. (souriant)
Ah, si vous parlez des esperances de l'avenir, nous n'en finirons pas. IL Les publicistes et les min^ralogues
vous confirmeront tout ce que je viens de dire. Mon gouvernement ne peut pa8 aliöner un pays aussi im-
portant, sans montrer k la Nation des compensations äquivalentes en face du sacrifice. Parmi Celles qne
nous vous avons demand^es, la reddition de Bienne et de TErguel, situös dans Tenceinte de la Suisse, an-deli
du mont Jura, nous parait surtout aussi juste que naturelle et aucunement pr^judiciable k la France, dont le
Systeme de limites repousse cet accroissement. — Bon. J'ai les mains li^es lä-dessus par une loi qui a
r6uni Bienne k la R^publique fran^aise. B. La loi dont vous parlez ne regardait pas Bienne, et la preuve
est que la R^publique fran^aise a trait^ avec ce petit Etat comme avec un Etat ind^pendant helvetiqae aa
raoraent oü la loi sur la r^union du pays de Porentruy fut rendue. Quoi qu'il en soit, Bienne a toujours
fait partie integrante du Corps helv6tique; ses d6pnt6s assistaient r6guli6rement aux ditites. — Bon. La loi
ne peut qu'etre entendue de tous les Etats de T^veque de Bäle. II nous faut absolument le Valais. B. II
y a parmi les compensations que nous vous demandons des choses qui sont enti6rement en votre ponvoir et
qu'il est meme de votre int^ret de nous accorder, comme une r^ponse approbative k la communication que
le cit. Glayre a eu l'honneur de vous faire du projet de Constitution helv6tique et le renouvellement da
trait6 d'alliance sur les bases de la neutralit^. — Bon. II faut qu'avant tout le Valais nous soit c6d6. Cela
doit etre, vous le sentez bien. II ne sert de rien de tergiverser et de trainer en longueur une affaire tout-
ä-fait simple. Je vous assure qu'elle retarde toutes vos autres affaires. — LA-dessus le preraier Consul me
quitta, au moment oü je voulais lui rappeler que le consentement k la cession du Valais, du lac k Brigue,
avait ete remis au cit. Talleyrand comme article d'un nouveau traitö, dont la sanction assurerait k la France
la possession du pays qu'elle demande k des conditions infiniment inf^rieures au sacrifice. J'aurais peutetre
mieux fait de commencer par cette Observation, et je regrette beaucoup que le cit. Glayre n'ait pas pu aller
avec moi k cette audience. II aurait certainement tir6 un meilleur parti de cette conversation roulant sur un
objet de son ressort et qu'il connatt infiniment mieux que moi. Bonaparte parait etre tout de bon indispos^
contre nous, k raison de la r^sistance que le cit. Glayre lui a opposee durant cette n^gociation." — Abdruck
bei Jahn, p. 44 — 47.) 3380, p. SM-SW. — BArchW: Pm. Om. Aith.
39) 28. März, gg, R. „In einer deutschen und französischen Zuschrift der Verwaltungskammer des Canton(8)
Wallis bezeugt dieselbe die (Anhänglichkeit) desselben an Helvetien und das Bedauern ober die Geröchte
dass er ganz oder zum Theil davon abgetrennt werden möchte, wogegen er sich aufs stärkste und feierlichste
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 697
verwahre. Der gg. Rath hört diese Zaschrift mit Vergnügen an und übersendet sie sowohl an die Constitutions-
Commissi on als anch eine Abschrift an den Vollziehnngsrath.^
Prot. p. 852. — 463, Nr. 899. — 267» p. 197. — BepnbL Y. 9.
Eine beglaubigte Abschrift der deutschen Ausfertigung liegt in Bd. 463 bei.
40) 28. März, VR. Die Verwaltungskammer von Wallis sendet eine Abschrift der Denkschrift welche
sie an den gg. Rath richtet, und worin sie ihre Gründe gegen die Vereinigung ihres Oantons oder eines
Tlieils desselben mit der frz. Republik vorträgt. Dieselbe soll Glayre mitgetheilt werden. VRProt. p. 519.
Am 2. April wurde die bezügliche Mittheilung des gg. Raths ins Archiv verwiesen.
41) 30. März, Sitten. Der RStatthalter an den VoUziehungsrath. 1. Einsendung einer Adresse des Unter-
statthalters von Sembrancher^ resp. der Gemeinden seines Districtes, die an den gg. Rath gerichtet sei ...
2. Vertraulich vernehme er, dass in Paris wohnende Leute (Walliser?) dem ersten Gonsul Denkschriften
behändigt haben^ die ihn um (baldige) Vereinigung des Wallis mit Frankreich ansprechen. Von dem Präsi-
denten der Verwaltungskammer möge hierüber bereits privatim an ein Mitglied des VR. berichtet worden
sein, worauf er verweise. 790, p. 85.
Hiezu die Adresse, dd. 22. März, mit zahlreichen Unterschriften ; p. 89 — 92.
42) 2. April. Der VoUziehungsrath an den Finanzminister. „Vous avez communiqu6 au C. E. dans votre
audience de ce jour une lettre par laquelle le prüfet national du Valais demande, si k raison de i'incertitude
oü se trouve ce canton relativement k son existence politique future, 11 ne conviendrait pas d'y suspendre
la publication des lois sur le nouveau Systeme d'impositions. Le G. E. approuvant les motifs de circonspection
qni ont dictö cette d^marche du prüfet du Valais, vous Charge . . d'6crire k ce fonctionnaire pour lui faire
connattre cette approbation de sa conduite et l'inviter k attendre de nouveaux ordres de votre part avant
de publier ces lois." VBPiot. p. si, sa. - 667, p. (76i. 758-54.) 755.
43) 2. April, VR. 1. „Le prüfet national du canton du Valais transmet une adresse des communes du
district de Sembrancher dans laquelle ces communes ömettent leur voeu de rester uni(e)8 k la R^publique
helv6tique. 2. Le (m^me) prüfet rapporte que des m^moires doivent avoir ^t6 pr^sent^s au premier Gonsul
par des particuliers actuellement k Paiis, pour Tengager k consommer la r6union du Valais k la France. —
Ad acta." VBProt. p. 44.
44) 2. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 1^ in der Ausfertigung chiffrirt:) „Bonaparte
est de tr^s mauvaise humeur, de ce qn'on n'a pas voulu c^der le Valais purement et simplement. Mais la
r6sistance est n^cessaire. Le Valais donn6, on ne nous traiterait peut-Stre pas mieux, et la Nation dirait:
Ils ont c6d6 le Valais, pour se concilier l'appui de la France. — Macdonald a des Instructions qui lui pres-
crivent d'amener uu ordre de choses mitoyen entre Tancien et Tactuel. II mettra ou conservera en place
ceux qui promettront de signer la cession du Valais et de nourrir Tarm^e franQaise. II proposera vraisem-
blablement de nous remplacer par des hommes plus coulants, avec lesquels il se sera concertö pr6alablement.
II flattera, comme ses pr^d^cesseurs, tour k tour tous les partis. II n'y aurait que Tunion des Suisses et la
disparition des partis qui püt arracher k la France ces armes dangereuses, dont eile n'a cess6 de se servir
depuis trois ans. Dumas est entiörement f^d drallste. Tächez de gagner du temps. L'ex6cution du traitö
de Lanöville rencontre des difficult6s majeures. Ralitschew branle la tSte sur la Toscane."
BArehiT: Pur. Gm. Arch.
45) 5. April, St. Niklaus. Die Municipalität der Gemeinden der Pfarrei St. Nikiaus an den RStatthalter
von Wallis. „W(e)nn je eine herzrührende Gemeindsberathung unter uns vorging, so wäre es unstreitig die
vorgestrige, so einzig die Alternativ(e), Schweizer zu bleiben oder Frankreich einverleibt zu werden, zur
AB.m.A,Etlj.YL 88
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69d 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
Absicht hatte. Ja, herzrOhrend war sie, doch nit darum dass wir g(S)hliDg in unseren Meinungen getrennet
waren; nit darum dass wir g(S)hling nur einen Augenblick anstunden, uns zu erklären; nit darum dass wir
g(S)bling auf ander(er) Gemeinden Meinung zuerst schauen wollten ; aber darum wäre sie (eine) herzrtthrende
und eine Zähre aus den Augen pressende Berathung, da auf den ersten gemachten Antrag ein schluch(z)ende8
Murren entstund, dass man eine solche Anfrage nur machen därfe; da jeder der erste sein wollte, sich zu
erklären, und da endlich jeder au(8)rief: Wenn nur Vorstellungen, Mühe und Kosten helfen. Ja, BQrger
RStatthalter, wir wUnschten nur, Sie hätten diesem Auftritt persönlich beigewohnt, und wir sind versichert
dass eine sechs Minuten lange Zuhörung Ihnen als einem biedern Schweizer Freudenthränen abgewonnen
hätte; Sie hätten aus einem an(ge)nehmen (?) Gemurmel minutenlang nur diese und dergleichen Worte (unter)-
scheiden können : Schweiser waren wir, Schweißer sind wir, Schweißer begehren wir in Zukunft zu sein,
und Glück und Unglück wollen unr mit unsem alten Brüdern theilen. Auf ein gegebenes Zeichen schwieg
endlich jeder still, und es wurde eine zweite Anfrag gemacht, was nämlich für Mittel vorzukehren seien.
Allein mit einhelliger Stimme wurde beschlossen, sich an Sie . . zu wenden und (Sie) dringend zu ersuchen,
Ihr Mögliches zu thnn bei der schweizerischen Regierung, auf dass diese mit allen nur erdenklichen Vor-
stellungen beim ersten Consul Frankreichs fUr uns einkommen möchte, und anbei Sie .. kindlich zu befragen,
ob gehling (!) thunlich wäre, diesfalls eine Gesandtschaft bis auf Bern im Namen unsers Distrlcts abzuordnen,
und in diesem Fall würden wir uns alsogleich an (die) Gemeinden unsers Districts wenden und solches in
wenig Tagen werkstellig machen. Mit einem Wort, alles werden wir thun, was uns immer mit der Schweiz
vereinigen kann. In Erwartung eines kleinen Einberichts wollen wir indessen zum Höchsten flehen, dass er
unsere Wünsche in Gnaden erhören wolle.** — (Zwei Unterschriften. Copie vom 10. April.) 788» p. w. m.
46 a) 5. April. Vorstellung der Gemeinden Vispach, Stalden, Baltschider etc. gegen die Abreißung des
Landes von der Schweiz . . . 40i, p. 419-21.
46 b) 5. April. Beschwerde der Gemeinde Terminen bei der Verwaltungskammer über die geplante Los-
r^ißung des Landes ... p. 679-81.
Am 19. April reclamirte auch Visper-Terminen (p. 423).
47 a) 6. April. Adresse der Gemeinde Trois-Torrents an die Verwaltungskammer, gegen die Vereinigung
mit Frankreich . . . (Erst am 23. April von dem RStatthalter beglaubigt.) «1, p. «s-iä.
47b) 7. April. Adresse der Gemeinde St. Maurice an dieselbe Behörde, in gleichem Sinne ... (57 Unter-
schriften.) p, 411^14.
47 c) 9. April. Vorstellung der Municipalitäten von Val dllliers bei dem Vollziehungsrath, in gleicher
Sache. p. 4d»-ie.
48) 7. April, Heremence. Adresse der Gemeinden des Districts H. an die helvetische Regierung. Aus-
druck des lebhaftesten Wunsches, die helvetische Freiheit auf die Nachkommen zu vererben, dem im RUtll
gethanen Eide treu zu bleiben, etc. etc. — (8 Unterschriften, alle von der gleichen Hand 5 dazu die des
Unterstatthalters, der die Adresse geschrieben zu haben scheint.) 799, p. 97-99.
49) 10. April, Paris. M. Stapfer an M. Begoa, (Extract, § 5:) „Vous me renvoyez ,. dans une de Tot
derni^res lettres ä vos mömoires, pour me p6nötrer de toute Timportance du Valais. J'en suis, on ne peiit
pas plus, convaincu et je me suis expos6 ä Thumeur du premier Consul pour döfendre les int^rSts de ce
pays. Mais les raisonnements ne sont pas de grand poids quand Bonaparte s'est mis une diose fortement
dans la tSte. Les ministres les plus infloents ne les hazardent pas quand sa volonte sur un point est conoue.
L'Enrope entiöre ne lui ferait pas abandonner un projet favori. La possession du Valais est une des ehoses
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Nr. 2^S1 25. Februar bis Ende Mai 1801 699
qui lai tienfient le plus k oo&ur, et il est etonnant qu'il ne nous ait pas döjä 61oign6(8) 4 cause de la
r^sifitanee qae nous lai avona oppoeöe ä cet ögard. Je persiste n^nmoins ä croire que le gouvernement
kelvötiqae doit plutöt s'exposer k tous les effets de la col^re da l^^' CodsuI que c^der saus compensation
^oiTaleate ooe partie si importaote de la R^pabliqae helv^tique. Je crains au reste beaucoop que ce ne
8oit p*8 le deroier saerifioe qa'on exige de noas sans nous en dödommager convenablement. Le g^o^ral
Doma» a acbeTÖ de fortifier Bonaparte dans soa Systeme de se maintenir dans la possession de tous les
points importants poar la defense de rHelv^tie. Soit politiquei qui le fait caresser et d6velopper des idöes
qa'il sait d'avance flatter les opinions favorites du l" Consul, soit cons^uence de ses vastes combinaisons
militaires dont il a esquissö la th^rie dans le pr^cis dont il a M le premier r^dactear, 11 soutient que la
France ne peut se passer ni da Valais ni de Tfirguel. II conseille d*affaiblir THelvötie pour disposer plus
facilement des d^boucbös qu'elle commande (?), et son attachement au systöme föd^ratif n'a pas d'autres
motifs que celui de nous paralyser. II a exhort^ derni^rement les d^put^s grisons qui sont ici, k ne se
röunir k rHelvötie que par un lien f6d^raL En an mot^ il nuit de toutes maniöres k nos intördts. — Le
Systeme aetuel veut que TEspagne soit fortifi^e en Italic. On va rogner la Cisalpine pour agrandir le duc
de ParmCy et il se pourrait bien qu'on nous demand&t les cantons italiens pour arrondir la Cisalpine.^
3360, p. 867. 858.
50} 20. April. Die Munioipalitäten des Districts Stalden an den Vollziehungsratb. Erklärung ihrer
Anbänglicbkeit an die helvetische Republik ... 49i, p. 4i7— is; (42»).
51) 14. Mai, Sitten. Die Verwaltungskammer an den Vollziehungsratb. 1. Erinnerung an ihre Denk-
schriften, deren Versicherungen betreffend die Gesinnung des Volks durch die aus allen Theilen des Landes
erfolgten Adressen bestätigt worden; dass einzelne Gemeinden schweigen, erkläre sich daraus dass die Be-
hörden sich jeder Aufforderung enthalten haben. Das Ergebnis sei dessen ungeachtet der Art, dass man
sich verpflichtet fühle, dem VR. nochmals die Bitte vorzutragen, dass er in seinem Widerstände gegen die
Abtrennung des Cantons beharren möchte. 2. „Depuis que la n6gociation relative k la demande du Valais
s'est prolong^e, nous avons ötö k mSme d'appr^cier, d'apr^s ce qui se passe dans notre canton^ Timportance
qua le gouvernement franQais pouvait y mettre, et Teffet des intrigues de ses partisans. JusquMci, malgi*6
Tagitation qu'on remarque dans quelques districts, on compte k peine deux ou trois moteurs. Et k en juger
par ce que Ton voit de leurs men^es, par Tespöce et le nombre des gens qu'ils fönt mouvoir ou sur lesquels
leur credit s'etend, on est fond^ k croire qn'ils n'ont aucune misslon secrMe qui remonte jusqu'au gouvernement
fran^ais; qu41s ne sont pas chargös de lui cr6er un parti et de provoquer des adresses en sa faveur, et
qu'il n'y met pas assez d'lnt^rSt pour sacrifier de Targent k faire mouvoir les peuples dans un sens qui
favorise ses vues. Getto Observation semble faite pour rassurer contre l'idöe que le gouvernement fran9ais
veuille k tont prix s'emparer du Valais, et que des men^es sourdes viennent contrarier les d^marches que
le Conseil ex^cutif faisait au nom de ce canton pour öviter quil ne soit r6uni k la France. Quelques com-
munes ont bien ^t6 intimid^es par la crainte de se trouver maltrait^es pour s'etre prononc6e8 contre la
r^union k la France, si eile venait k avoir Heu. Des gens timides ou d'autres dirigöes par des vues per-
sonnelles ont bien r6u8si k empScher des assembl^es oü Ton se proposait d'6mettre son voeu pour Tindivi-
sibilit^ dans (de?) la R6publique helv6tique, comme cela est arrivö notamment dans le district de Brigue.
Mais en g6n6ral les intrigues ou les craintes röpandues k dessein ont 6t6 de peu d'effet, et la grande majorit6
des commnnes ont manifeste lear opinion. Les adresses ne sont, il est vrai, sign^es pour la plupart que
par les municipalit^s ; mais il u'y a que Celles qui 6taient bien assur^es de la majorit6 des opinions de leurs
habitants qui Talent fait, et par un 6v6nement heureux celle de toutes les communes dont le voeu ötait le
plos douteux, en a präsente une qui sert k faire valoir tontea les autres et k affaiblir Teffet du silence que
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700 25. Februar bis Ende Mai 1801 Nr. 231
qnelqnes-uoes ont gard^. St. Maurice, chef-lieu du district de ce tiom, est rempli de Fran^ais des anciens
d^partements et de Savoyards actuellement röunis, dont rincliDation pour la France, particuli^rement suscit^e
encore par les agitateurs de profession qui y resident, rendait tr^s ^quivoque le vobu de la commuDe. Les
amis de la R6publ!que helv^tiqne y ont proposö une adresse de tous les citoyens nös Valaisans et Snisses;
eile a 6tö sign^e par la presque gön6ralit6 de ceux-ci. L'exemple de cette adresse est fait pour donner de
la confiance dans Celles des municipalit^s qui ont r^pondu du voeu de leurs communes et pour appr6cier les
int6r8t8 particuliers qui peu7ent avoir emp^ch^ Celles des autres. 3. Un fait qui n'est parvenu qne depuis
peu k notre connaissance et qui ne doit pas 8tre ignor6 du C. E., c'est que la demande de la partie du
Valais snr la rive gauche du Rhdne avait d^jä 6tö positivement falte en 1798, avant le trait6 d'alliance,
par le Directoire fran^ais. Le cit. Jean Louis Ausset de Vevey remit alors au cit. Glayre un memoire fort
bien fait, qu'il nous a communiqu6. Le Directoire helv6tique, qui d'abord ne mettait pas une grande im-
portance au Valais, par l'effet d'une erreur trös commune k toute la Suisse, 6clair6 ensuite snr ses vrais
intör^ts, r6ussit k faire dösister le Directoire fran9ais de sa Prätention. Si nous avions connu ce fait plus
tdt, nous aurions insist6 encore avec plus d'avantage sur la comparaison que nous avons stabile k ce sujet
dans notre memoire au Corps 16gis1atif entre le Directoire fran9ais et Bonaparte et sur Tespoir qne le premier
Consul n'exigerait pas davantage de la Suisse dans un 4tat d'alliance que le Directoire n'avait fait lorsqu'ellc
6tait k sa merci. Mais le 0. E. peut tirer un grand avantage du d^sistement du Directoire fran^ais ... —
Le temps a donc servi k convaincre le C. E., (1) que le gouvernement fran^ais ne s'^loigne pas, comme on
aurait pu le craindre, d'une politique ouverte, contre laquelle il est plus facile de se d^fendre; (2) que le
voeu unanime des Valaisans contre leur d6membrement d'avec la R6p. helv. est 6videmment et hautement
prononc6 ; (3) que le gouv. frangais, dans des temps oü 11 ötait plus impörieux et oü il se jouait plus bardiment
de toutes les consid^rations de justice, s'est d6jä d^siste de la m6me prötention que le gouv. actuel ^leve
aujourd'hui ; (4) que le C. E. est donc fond6 k r6clamer avec une plus grande confiance encore, seit au nom
de THelvötie entiöre, seit au nom du Valais meme, Tind^pendance assur^e k leurs peuples et par le droit
des nations et par celui des trait^s, et la libert^ de demeurer sous le gouvernement auquel ils sont attachto.^
Wiederholung der geäußerten Wünsche... — (Unterzeichnet: Augustini, Derivaz, Roten.) 799, p. loi— loc.
Am 19. Mai ad acta gewiesen.
52 a) 29. Mai, Bern. Der Vollzieh ungsrath an M. Stapfer. „CM. Voici les pouvoirs et les instructioos
au sujet de la cession du Valais, que le Conseil ex^cutif vous avait annonc^ dans sa derniöre lettre. En
faisant connaitre an cit. Talleyrand que vous §te8 pret k reprendre la nögociation, vous le prierez d'employer
toute son influence, afin de porter le premier Consul k souscrire aux clauses sans lesquelles cette cession
deviendrait trop onöreuse k THelv^tie, et trop penible pour le gouvernement provlsoire actuel. Vous informeres
le Conseil exöcutif röguliörement et avec exactitude de tout ce qui serait relatif k la mission importante
dont il vous Charge. S. R.^ aoi, p. 567. - aaas, p. m.
52 b) 29. Mai. „(Expedition en chiffres. Instruction secrete,) La minute ci-dessous du projet de stipu-
lation servira de rögle au cit. Stapfer. Ce Ministre fera tout ce qui pourra dopend re de lui pour engager
le gouvernement fran^ais k Tadopter tel qu'il est envoy^, nomm^ment au sujet de Bienne et de TErguel.
S11 ^prouvait un refus d^cidö et irr^vocable sur ce dernier point, il ne rompra pas la n6gociation. II avouera
n'^tre pas autoris^ k conclure sans cette clause dösiröe^ et se hätera de demander de nouveaux ordres an
C. E. Le cit. Stapfer fera en outre tous ses efforts pour procurer la r^union k THelvötie de la ville de
Constance et de son territoire en de^a du Rhin et fera valoir k cet effet aussi bien les convenances majenres
qui sollicitent cette mesure, que les engagements pris par le gouvernement fran9ais dans le trait^ de 1798."
SOf » p. 571. — 3899^ p. 169, ITO. *
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Nr. 231 25. Februar bis Ende Mai 1801 701
52 c) 29. Mai. ^Le Conseil ex^ontif de la R^publlqae helv^tique arrSte ce qui suit : Le cit. Albert
Stapfer, ministre pl^nipotentiaire de la R^p. helv. k Paris, est aatoris^ k conclare et signer la cession k la
R^pnbliqne fran^aise de la portion du Valais qui s'^tend depuis Brig, sur la rive gauche du Rhone, jusques
4 son embouchure dans le lac L^man, aux termes et conditions exprim6s dans les Instructions qu1I a en
mains.** Erwähnung des Siegels etc. 80i, p. 569. — 3393, p. no.
53) 29. Mai. ^^Projet de sHpulaUofif servaiit d'instructions au cit. Stapfer. La R^publique franyaise et
la R6p. helv6tiqne, etc., lesquels, aprös T^change de leurs pleins ponvoirs, sont convenns des articles suivants.
Art, 1^. £n ex^cution de Tart. 2, § 2 du trait^ sign^ k Luneville le 9 F6vrier 1801, la R6publique frangaise
c^de et remet k la Röp. belvötique le Frickthal et tout ce qui a appartenn k la maison d'Autriche sur la
riv6 gauche du Rbin, entre Bäle et Zurzach, ponr ^tre les dits pays r6unis k la R6p. helv. et gouvern6s
d'apr^s ses lois. Art. S. La R6p. frangaise consent k ce que la ville de Bienne, TErguel et toutes les contr6es
k Toccident de la Suisse qui faisaient partie de l'ancienne Conf6deration, soient r^unis et demeurent k jaroais
incorpor^s k la R6p. helv. {Art. S.) L*art. 2 du trait6 8ign6 k Paris le 19 AoÜt 1798 entre la R6p. fran^aise
et la R6p. helv6tique, qui stipulait la clause offensive avec ses divers effets, ainsi que l'art. 5, qui accordait
ä la R^p. fran^aise le libre et perpetuel usage de deux routes militaires et commerciales sur le terrltoire
helv^tique, sont par le präsent acte d^truits et annul^s, la R6p. frauQaise d^clarant se d^sister des droits
qui lui ^taient acquis par les dits articles au pr6judice de la neutralit^ et de l'ind^pendance de THelv^tie,
ici solennellement et d^ßnitivement reconnues. Art. 4. En compensation de Taffranchissement du territoire
helvötique et du retour k sa pleine ind^pendance et neutralit6, ainsi qu'Ä titre d'indemnit^ pour la cession
du Frickthal k la R^p. helv^tique, celle-ci consent k cöder k la R6p. fran9ai8e, avec droits et charges, la
portion du Valais qui s*6tend depuis Brig sur la rive gauche du Rhone jusques k Tembouchure de ce fleuve
dans le lac L^man, sous les r^serves et conditions ci-apr^s.
1) 11 ne sera fait sur la rive gauche du Rhdne aucun encaissement on ouvrage qui puisse le rejeter
sur la rive oppos^e. — 2) Dans le cas oü la navigation de ce fleuve serait rendue possible, eile sera 6gale-
ment libre pour les habitants des deux rives. — 3} Le sort des habitants de la partie c6d6e sera assimilö
an sort des pays qui lui ont 6te r^unis les plus favoris6s, nommöment k celui des habitants de la ville de
Genöve et de son territoire. — 4) Comme il peut arriver qu'un individu ait des propri6t6s sur les deux rives
du fleuve, il lui sera permis en tout temps d'6tablir son principal domicile sur celle qu*il aura pr6för6e, et
de se d^clarer par ce choix Helvötien ou Fran9ais. II continuera d'exploiter et de jouir sans obstacle de sa
propri^t^ sur le territoire 6tranger, ainsi que d'en transporter le produit dans le lieu de son domicile, sans
payer des droits d'exportation. Les communaut^s et corporations religieuses jouiront du mSme b^n^fice; la
propri6t6 elle-m^me demeurera assujettie aux lois du pays sur lequel eile est situöe. — 5) Si Tbabitant d'un
des deux territoires voulait quitter celui oü il a fix6 son domicile, pour s'6tablir dans Tautre, il ne sera
soumis k aucune taxe ni droit quelconque, k raison de ce changement, et il ne sera mis aucun emp^chement
k ce qu'il puisse vendre ses propri^t^s et se transpoiiier avec tout ce qu'il poss6de dans son nouveau domi-
cile. — 6) Tous les citoyens helv^tiques auront sur la rive gauche du Rhone Tusage des ponts et chemins
qui servent aux Communications, seit int^rieures, seit ext^rieures, sans pouvoir §tre assujettis k aucun autre
droit de p6age ou de barriöres que ceux que supporteront les habitants de la partie c6d6e. — 7) Le transit
des marchandises venant de Tltalie en Helv^tie, et de THelvötie allant en Italic, ne pourra jamais 8tre
entravS et sera affranchi de tous droits, sous la garantie d'un acquit k caution. — 8) La R6p. fran9aise
s'engage k maintenir la capitulation existant entre THelvötie et Sa Majestö le roi d'Espagne, an sujet du
r^giment suisse de Courten, dans tous ses rapports avec le territoire cöd6. — 9) La frontiöre k TEst sera
d6termin6e par une ligne partant du Rhone, an-dessus de Brig, jusques aux premiöres hauteurs qui forment
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702 27. Februar 1801 Nr. 232
reocaisBemeDt oriental de la vallöe da Simplon^ et de \k 8'6iefidray 6d suivant la crSte de oes haatean,
jusques au M(a)derfaorn. — Ainsi arr^t^ et conelu^, etc. aot, p. 57K-674. - aaos, ». i7i— in.
232.
Bern. 1801, 27. Februar.
311 (YB. Prot.) p. 570--572. — 706 (Fendalr.) p. 867—869.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend Versteuerung der Orundzinscapitälien hei Oemeinds-
auflagen im Canton Thurgau.
Der Vollziehungsratb, auf die Einfrage des Regierungsstatthaiters des Cantons Thurgau über den zq
beobachtenden Maßstab der Versteurung der Bodenzinso bei Gemeindsanlagen ;
In Erwägung dass die Besitzer von Bodenzinsen dieselben gleich anderem Eigenthum zu yerstenern
schuldig sind, dass aber dieselben wegen ihrem durch die yerschiedene(n) daherigen Gesetze veränderten
Capital werth nicht auf gleichem Fuße wie anderes Eigenthum berechnet werden können;
In Erwägung ferner, dass die Besitzer von Bodenzinsen durch die gesetzliche Verfttgung in diesea
ihren Einkünften einen Verlust erlitten haben, der dem Gewinn gleich ist welcher dadurch den bodenzios-
pflichtigen Einwohnern zugeflossen ist ; dass es der Billigkeit angemessen, diesen Verlust als eine bereits tod
den Bodenzinsbesitzern bezahlte Gemeindssteuer anzusehen, und folglich bei Vertheilung der Gemeindsaofla^o
darauf die verdiente Rücksicht zu nehmen ist;
Nach Anhörung des Ministers der inneren Angelegenheiten,
beschliejit:
1. So oft von der Municipalität einer Gemeinde im Canton Thurgau für die Jahre 1798, 1799 und 1800
eine Gemeindsauflage von 8 vom 1000 des Capitalvermögens erhoben werden wird, so oft kann von den
in ihrem Bezirk für diese drei Jahre bezahlten Bodenzinsen [der] Vs ihres Betrags als Gemeindsauflage eis-
gefordert werden.
2. Wenn die Gemeindsauflagen mehr oder weniger betragen haben, so werden die Beiträge der BodenziDS-
besitzer nach obigem Maßstab berechnet.
3. Dieser Maßstab ist aber nur für die drei Jahre 1798, 1799 und 1800 anwendbar. Die Bodenzinse
sollen in Zukunft den Gemeinden in gleichem Verhältnisse versteuert werden, wie solches für die Vermögens-
steuer zu Händen des Staats bestimmt werden wird.
4. Der Minister der inneren Angelegenheiten ist mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt
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Nr. 233 Ende Februar bis April 1801 703
233.
Bern und Paris. 1801, Ende Februar bis April.
801 (Oeh. Y«rhM)dI.). eto.
Verhandlungen über die diesseits gewünschten Oebietserwerbungen, in Verbindung mit dem Wdlliser
Geschäft
Die vorliegenden Acten, wodurch Nr. 122 fortgesetzt und Nr. 231 ergänzt wird, bieten alles erhaltene
Material. Einzelne Stücke, die auch andere Gegenstände berühren, wollte man nicht auflösen, wie auch eine
Episode, die sich an die damals erörterten Gebietsfragen knüpfte (N. 7), nicht ausschließen.
1) 28. Februar. Der Yollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. 1. Notre courrier avait d6jä roQU ses d^pSches
et allait partir, lorsqu'ä 1a fin de la s^ance nous recevons votre lettre du 22 F6vrier, n^ 11 *). Comme le
n*^ 10 ne nous est point par?enu et que nous avons Heu de craindre ponr nos propres d6p8ches, nous laissons
aller ceile que nous vous ^rivions hier avec les incinses. Elle contribuera k vous mettre mieux au fait de
la Position diiBoile dans laquelle nous nous trouvons. Nous vous engageons k rechercher quelles canses ont
retenu cette döpSche n^ 10 et k nous en transmettre une double exp^dition. 2. II serait inutile . . de vous
exprimer la satisfaction que nous ont cau86(e) vos premiers rapports aprös un silence de prös de vingt jours,
et rimpatience avec laquelle nous attendons le courrier qui doit nous en apporter de plns positifs et de plus
dötaill68, soit sur T^tat de vos n^gociations, seit sur Teffet de vos dömarches au sujet du ministre Reinhard.
3. Vous nous demandez des Instructions positives sur les frontiöres. Notre premiöre d6pSche, en date de ce
jour, vous fera eonnaitre la demande de Reinhard et la maniöre dont nous Tavons envisag^e. Vous verrcz
dans cette döpSehe par qael moyen nous pensons que la discussion de cet important objet pourrait ^tre
ramen^e k une voie r^uliöre. Enoore une fois, avec Reinhard aucnne n^ociation ne devient possible, et
V08 premiei'S soins doivent etre de les attirer k vous. Ce point obtenu, il nous serait difficile de vous faire
parveoir par ce premier courrier des Instructions positives. Peut-Stre meme, sur la question de la cession ou
du refttSy abandonnerons-nous k votre prudence le sein de regier vos d6marches d'apr^s la nature des cir-
Gonstances et le plus ou le moins d'exigences qu'on apporterait dans la discussion. II est cependant quelques
prindpes propres k fixer la latitude que vous laissent vos Instructions et que nous croyons devoir rappeler
ici. \^ II nous semble en g6n^ral que THelv^tie serait cruellement victime des 6v6nements, si le trait6 de
Luneville devait ^re pour eile T^poque de quelque dömembrement cons6quent qui ftt craindre pour la sürete
de ses autres parties. 2. La neutralit6 de la Röpublique est le point le plus essentiel qu'il soit question
d'assorer. Ce serait aussi le motif le plus fort qui püt disposer le Gouvernement k la cession de quelque
partie de son sol, et c'est dans cette vne seulement que le sacrifice pourrait en 6tre fait. 3. Dans le cas
oii la demande sur le Valais ne pourrait etre 6loign6e, et oü la cession du passage seul ne satisferait pas,
on devra chercher 4 la röduire aux termes strictement n6cessaires et surtout k s'assurer d'uue indemnit6.
A cet ^ard nous vous rappelons le besoin extrSme que nous avons de TErguel, de Bienne et de Constance.
4. Si une cession a lieu^ on devra stipuler en faveur des habitants les conditions que T^quitö exige et que
Tusage admet en pareil cas, telles que a) la facult6 laissöe k ceux qui auraient une seconde bourgeoisie ailleurs
en Helv6tie, de la choisir pour domicile, sans §tre tenu cependant, s'ils pröf6raient de sortir, k vendre leurs
*) Anläßlich maß — für ein- und allemal — bemerkt werden, dass der größte Theil der Berichte Glayre^s (and
Renggers) über ihre Verrichtangen in Paris, die seinerzeit in einem Bündchen gesammelt waren, als verloren za betrachten
sfaid. Die als Qaelle mehrfach angeführten Papp. Glayrt befinden sich in Privatbesitz and sind erst in jüngster Zeit
^ilwefa» ragiagüeli gewordta.
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704 Ende Februar bis April 1801 Nr. 233
Mens, mais en restant aax droits et privilöges qae les trait^s assarent respectivemeDt aux Saisses et aux
FraoQais; b) Texemption de la conscription pendant la gnerre actuelle, qui va de venir maritime et lointaine;
c) la sanction donn^e ä tons actes publica aDtörieurs ä la cession, sans quiis aient besoin d'enregistrement,
ou avec enregistrement gratuit, etc. — Voilä, citoyen Collögue, ce que nous pouvons vous marqner de plns
positif 8ur cet objet important. Vous voyez que, tout en vous engageant k la plus grande r^serve, nous vous
laissons cependant des facilit^s que jamais le ministre R. n'aurait obtenu(es) de nous. 4. L'affaire de la
vall^e des Dapes est actuellement au Corps l^gislatif. La maniöre dont le ministre Talleyrand insistait ne
nous a pas permis de la retenir plus longtemps. Le cit. Stapfer a re9U communication de tout ce qui s'est
pass^ ä cet ^gard. Nous d^sirons vivement n^anmoins que cet objet puisse rentrer dans la n6gociation
g6n6rale. Recevez" etc. 80i, p. 48s— 487 (Cop).
2) (2. März), Paris. Glayre an M. Talleyrand. Note, „Le soussignö, ministre pl^nipotentiaire et
envoy^ extraordinaire de la R^publique helv6tique, invit^ par le citoyen Ministre des Relations extörieures
k lui faire connaitre le voen de son gonvernement relativement aux fronti^res de THelv^tie, a Tbonneur de
r^pondre k cette invitation. — Le gouv. helv. voulant 6carter les causes les plus fr^quentes de plaintes et
de griefs entre voisins, d6sire que les limites entre son territoire et la France soient r^guliöres et fortement
indiqu^es par la natnre. Sur ce principe il propose du c5t6 du Mont Terrible, le Doubs, en partant du point
de la borne des trois övlcb^s k Toccident jusques k Mont Melon; d'ici la cr^te des montagnes du Jura,
jusques au point oü cette crSte rencontre les anciennes limites de r6v^ch6 de Bäle pr^s de Bourg. De \i
ces mSmes limites jusques k la pointe de Tangle qu'elles forment au nord du village de 8chönbourg. En-
snite une ligne droite tir6e de ce point au Rbin k i'endroit qui söpare le territoire de Bk\e de celui d'Ha-
ningue. La carte ci-jointe präsente la frontiöre d^crite par un trac6 en couleur rouge. — Cn de^a de cette
ligne se trouvent des contr6es de diff6rente nature. Les unes ont fait de tout temps partie du sol helv^tiqae;
dans les autres la souverainet6 6tait mixte entre Teveque de Bäle et THelvitie; les troisitoes appartenaient
en propre k r^vgqne. — Les contr^es qui faisaient ci-devant partie int^grante de THelvötie sont: Bienne
et son territoire, le val de St. Imler ou TErguel. On offre de prouver s'il en est besoin, que les Idg^res
prötentions que r6v8que de Bäle formait sur ces districts 6taient abusives, sans cons^quences et reconnoes
pour telles par la France m^me. L'abbaye de Bellelay et la pr6v5t^ de Motier Grandval on le Munsterthal
^taient gouvem^s en commun par T^v^que et par THelvötie. La nuance et les limites des droits respectifs
seront indiqu^es dans la discussion, si on juge k propos de Tengager sur ce point. La France se trouve
ici placke entre trois alternatives. Elle gouvemera ces pays en commun avec THelv^tie; eile nsurpera les
droits non contesf^s de celle-ci; eile abandonnera les siens ä son alli^e. Son cboix ne pent Stre dontenx. —
Le reste des contr^es qu'embrasse la frontiöre propos6e est une propri6t6 de Tancien 6v6cb6 de Bäle, et
Tabandon de cette propri^tö demande une compensation. Par la ligne de fronti^re indiqu6e, (marqn^ sur la
carte en couleur jaune) la France conserve la partie de r^v8ch6 de Bäle au-delä du Doubs, enferm^ dans
son pli sous Montmelon, St. Ursanne et la totalit^ du Porentruy, c'est-ii-dire la partie la plus riebe, la plus
peupl^e et la plus indnstrieuse de T^vech^ de Bäle; le reste n'6tant que des montagnes steriles et des vallto
Streites in^gaiement cultiv^es et d'un rapport insuffisant pour nourrir ses habitants. En supposant la popn-
lation du Mont Terrible 6gale k 35954 ämes, on croit pouvoir avancer que la France conserverait environ
la moitiö de cette population.
FricktaL La population du Fricktal s'61öve de quinze k vingt mille dmes. Le pays est en g^öral
sauvage et mal cultiv^. Ses habitants pauvres et sans Industrie. La guerre a achev^ la ruine, et les officiers
frauQais qui y ont command^ ont d^truit ses forlts par des sp6cnlations commerciales. — Le Fricktal ^tait
promis k THelvötie et devait etre un 16ger äquivalent des sacrifices imposös par le trait^ de 1798| saerifices
au loin d6pass^s par les exigences de la guerre. L'abandon des cröances de THelvötie sur la Franee, la
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Nr. 2^33 Ende Februar bis April 1801 705
part qni lai a ^t6 faite des charges et des dangers de la gnerre, ont pay6 d'avance celle qn'on lui offre des
fmits de la victoire.
Covstance, Gonstance avait 6tö promise k THelv^tie, et roubli du trait6 de Oampo Formio, non r^par6
dans celni de Lun^ville, a laiss^ k rAatriche an poste (nne porte?) essentiel k son inflaence fature.
Grisons. L'ancienne Helv6tie a perda la Valteline, Chiavenna et Bormio. 86par68 de ces pays fertiles,
les Grisons ne sont plus pour nous qn'ane charge inutile et embarrassante.
Celigny, La cession du petit territoire de C61igny sur la partie occidentale du lac L6man, dont la
Population est k peine de trois cent individus, est d^siröe par le gouvernement helv6tique. Cette protuberance
du territoire frauQais dans celui de THelv^tie est pour les deux nations un obstacle k la libertö du commerce,
un point d'appni pour la contrebande, un foyer de tous les d^^sordres qni rösuUent d'une frontiöre coup6e.^
(Von Glayre geschrieben.) Papp, oiayre.
3) 3. März. Bescbluss des Vollziehungsraths. „1. Le cit. Maurice Glayre, envoy6 extraordinaire k Paris,
reQoit Charge et pouvoir de n^gocier au nom de la Röpublique helv^tiqne avec le gouvernement fran^ais la
rectification gönörale des fronti^res entre les deux Etats, ainsi que les cessions et compensations r6ciproques
qui ponrraient etre jug^es convenables, le tout en se conformant aux Instructions qu'ii a en malus. 2. Le
präsent arret^ sera muni du sceau du Conseil ex^cutif pr^s la signature du pr6sident et du secr^taire g6n6ral.^ —
(Fliichtiges Concept von Monsson.) 80i, p. 489.
4) 10. März (19 Vent. IX), Paris. Talleyrand an Glayre. Antwort auf dessen Brief v. 9. März...*)
,,J'^viterai d'entrer dans les discussions que vous 61evez sur T^tat de la Suisse au moment oü le demier
trait^ d'alliance a ^t6 conclu, sur la valenr politique de la garantie que la France promit k son indöpen-
dance, sur les titres qu'elle acquiert aux sentiments des citoyens de THelv^tie, en faisant reconnattre en
Europe dans un trait^ solennel la nouvelle existence qu'iis ont le droit de se donner apr^s les maux d'une
longue guerre et les orages d'une longue r^volution. Ces objets ne sont pas ötrangers au but de la n6go-
ciation particuli^re qui nous occupe ; mais je ne supposerai certainement Jamals que vous et votre gouvernement
ayez rintention de mettre en doute les efforts des Fran^ais, leurs sentiments pour rHelv6t]e et la valeur
des r^sultats 'de ce quils ont fait pour eile. — Du reste la question que nous traitons se trouve pr6cis6e
dans votre lettre. La route que nous demandons est le motif de la cession du territoire qu'elle traverse.
Nous n'en avons pas d'autre. L'objet de compensation est, 1^ dans Taddition des villes foresti^res de la rive
gauche du Rhin, qui ne faisaient pas partie du Fricktal, et qui fönt partie du territoire actuellement c6d6
k rHelv6tie; 2^ dans Tabandon que la France fait de ses droits k deux routes militaires et de commerce
sur le territoire de THelv^tie. Les arguments que vous tirez de l'incommodit^ de cette Obligation, k laquelle
la Suisse avait souscrit, ne fönt rien, ce me semble, k la validit6 du droit que la France s'6tait acquis et
ils servent parfaitement k faire sentir le prix de leur abandon. — Les diflBcult^s qui emp^cbent le premier
Consul de m8ler k cette discussion celle qni est relative k la fixation des limites dans une autre partie des
frontiöres, sont telles qn'il lui est impossible de changer de d6termination sur ce point. Les demandes ex-
prim^es dans votre premi^re lettre et renou volles dans la demi^re ne fönt qu'aggraver ces difficultös. Qnand
je vons ai ^crit sur cette fixation, je n'avais en vne que de vous entretenir d'un Systeme de d^marcation,
et vous en avez tir6 le sujet d'une suite de demandes en concession, sur lesquelles le premier Consul est
arret6 invariablement par des principes qu*il n'a ni la volonte ni le pouvoir de violer. Un trac6 de limites
suppose sur les memes lieux des transactions sur les convenances locales et des cessions qni balancent des
compensations voisines. Mais le d^veloppement que vons avez donn6 aux r^clamations de THelvötie sort
*) Vgl. Nr. 231, N. 14.
AS. ». d. Helv. VI. ^^
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706 Ende Februar bis April 1801 Nr. 233
tout-A-fait de ce genre de discassion. Le premier Consul ne pent cMer an pays qui composait la presqoe
totalit6 d'an döpartement qu'il a trouvö incorpor^ au territoire de la R^publique. — En rösnmant Tobjet de
cette d^p^cbe, je vous invite^ Citoyen, ä revenir aar le sujet de notre n^gociatioD^ isolö de tont oe qai doit
Im etre ^tranger. La compensation de la partie du Valais dont nous demaDdons la cession se troave dans
la oirconscriptioD noavelle que le trait6 de Lun^ville assure ä la SuisBei et dans la renonciation que la France
fatt k ses droits aequis par le trait6 d'alliance relativement aux deax routes militaires. Je ne m'opposerai
pas au reste ä ce que dans le trait6 actuel il seit insör^ une clause qui annonce qne dans une n^gociation
subsöquente on s'occupera de la d^termination entiöre et definitive des limites des deux pays. Recevez*' etc.
Papp. OUjr«.
5) 10. März. Der Vollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. Votre d^p^che du 3 Mars nous a occnpös d'one
manlöre si interessante dans notre söance de ce jour que nous ne voulons pas laisser passer un courrier
Sans vous adresser, avec les observations qu'elle a fait naitre, Tassurance particuliere de notre satisfaction
et de notre confiance. Deux objets ont surtout fixö notre attention daus cette d^pSche. Le premier est la
determination de nos fronti^res. Certainement vos demandes quant k TOuest sont de nature k munter par
leur 6quite Tattention bienveillante du premier Consul. Süret^ des fronti^res et du commerce, antiques habi-
tndes, traitös formels, voeux des peuples, tout concourt k r^nnir les habitants de TErguel et de l'^vech^ de
Bäle k ceux de rHelv^tie, et si la ligne que vous avez trac^e pouvait 6tre consentie par le gouvemement
fran^ais, un de nos intörSts les plus chers serait assur6; nous pourrions croire k Tintention s^rieuse des
puissances de nous laisser jouir de quelque ind^pendance politique. — Pour oe qui regarde Constauce et
les Grisons, nous nous r6f6rons k nos d^pScbes pr^c^dentes. Nous pensons aussi nous etre suffisamment
expliquös sur le Valais. Cependant la publicit6 donn^e k la demande du gouvemement fraD9ai8, et dont la
premi^re faute doit @tre attribuöe au cit. Reinhard, excite dans ce canton et dans celui du Löman la Sen-
sation la plus fächeuse; de toutes parts on nous envoie des adresses et des d^putations pour r^lamer,
supplier, protester. Le peuple et les fonctionnaires publics sont au d^sespoir. Quelques mömoires que le
ministre des Relations extörieures a ^t^ chargö de vous transmettre vous auront 6clair6 sur cette disposition
des esprits comme aussi sur les motifs qui Tpnt fait d^clarer avec tant de force. Nous continnons k croire,
oitoyen Collögue, qu'il est de notre devoir de faire sur la cession demand^e une rösistance forme et teile
que la n6cessit^ la plus absolue puisse seule la vaincre. — Un autre objet nous a particuli^rement occnp6.
C'est ce passage de votre lettre au Ministre, oü, appr^ciant Tinfluence que la France peut pr^tendre sor
nous depuis le trait^ de Luneville, vous pressez le travail de Talliance. Nous sommes extr^mement satisfaits
de la force et de la justesse des consid^rations que vous avez prösent^es sur T^tat actuel de THelv^tie.
II est tel en effet que des dölais nous perdraient infailliblement. Nos vcbux et tous vos efforts doivent donc
se r^unir pour en accöl^rer le terme. Mais . . nous ne pouvons point §tre rassur^s comme vous par le silence
du Ministre sur les bases de notre Constitution future. {* C'est k lui que se rapportaient toutes les esp^rances
des Partisans de Tancien ordre de cboses, et sans doute il avait öcout6 leurs demandes, puisque ce furent
ses directions qui engag^rent Reinhard k consulter et k voir cette dasse pröförabiement aux amis du Systeme
röpublicain. Tftchez d'assurer du moins les bases essentielles, et que votre prudence juge si pour reussir il
ne serait pas k propos de franchir les interm6diaires *), — Nous ne pouvons rien vous mander an sujet dn
cit. Reinhard. Notre r^ponse ^vasive k sa note sur le Valais n'a donn6 lieu k aucune r6clamation de sa
part. II n'existe d'autre communication entre nous et lui que celle des affaires courantes. On dit qne les
d^p^ches de Paris depuis quelques jours Tont p^niblement affect6. — Vous avez (?) rcQU les pouvoirs spMaux
pour la rectification des frontiöres. Agr^ez^ etc. — (Concept von Mousson.) 80i, ^ 49&, «m.
*) In Chiffem ausgefertigt.
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Nr. 23ä finde I^ebruar bis April l80l 10l
6) 10. März? (^ce 19*^), Paris. (R. E.) Haller an Glayre. „Je crois Rheinhardt (!) d6j4 rappel6, pour
avoir verse d'un seul cöte, On ne veut pas de Perrochel(8), parce qu'il y a des gön^raux k caser. On sent
tr^ bien que Perrochel ötait tr^s bon. Constitation et choix d'hommes ne souffrent plos de difiiealt6, et voos
poavez hardiment aller en avant. La pens^e de mettre Vienne et Berlin de la partie n'a pas prise (?), parce
qo'on ne pense qWk sei. Tenez bon pour TBrguel et le Frickthal, avant de cöder le Valais; le payement
par les rontes militaires est un Systeme insoutenable, on en convient presque. Le trait6 d'alliance est 6gale-
ment decreU^ et vous pouvez insister; on comprend qn*il est Tescorte nöcessaire k la constitation. J'ai tonn^
contre Tinfamie de nous mettre Tarm^e de Macdonald sar le dos; on a lev^ T^paale. Somme tonte, les dis-
positions sont excellentes poar terminer, et vons ne devez pas craindre d'etre importan ; mais ne me trahissez
pas'^ . . . (Unterschrift fehlt.) Papp, ouyre.
Scheint am besten hieher zu passen; sonst müßte das Stück um einen Monat — auf 9. April — herab-
gertlckt werden.
7 a) (c. 10. März), Schaffhansen. Adresse „an den Yollziehungs-Rath der Helvetischen Republik''. —
„Bürger Vollziehungsräthe ! Kaum wurden wir durch die langersehnte Friedensnachricht und durch die Hoff-
nung erfreut, von den paciscirenden Mächten flir unabhängig und neutral erklärt zu werden, als neue Gerüchte
einen großen Theil unserer Mitbürger beunruhigten: als sollten wir von Helvetien losgerissen werden. —
Es geschieht in dieser ihrem Namen, dass wir nachstehende Erklärung von uns geben: Wir beruhigen uns
vorerst darüber, dass unsere helvetische Mitbrüder der alten Bundestrene, ihrer Pflichten, die sie gegen uns
haben, und ihres eigenen Vortheils so weit nicht vergessen werden, ein freygebohrnes (!) Volk, das seine Frei-
heit durch nichts verwirkt hat, dessen Voreltern auf die friedlichste unschuldigste Weise einst ihre Unab-
hängigkeit erwarben, und nie zum Schaden irgend eines ihrer Nachbarn missbrauchten, — seiner Freiheit
und seiner Unabhängigkeit zu berauben ; dass sie die manigfaltigen Vortheile, welche der Canton Schafhausen
dem gemeinen Vaterlande gewährt, nicht so ganz misskennen; dass endlich auch die«Regierung sich niemals
werde beigehen lassen, zu einer solchen Trennung des Helvetischen Staatskörpers sich auch nur einigermaßen
befugt zu halten. — Wir sind nicht ein von den alten Eidgenossen erobertes Land, das erst in neuem Zeiten
in die Zahl der Cantone aufgenommen worden wäre. Wir waren, vor dieser unserer Aufnahme in den Schweizer-
bund, eine freie Reichsstadt: seit 450 Jahren mit einzelnen Städten und nun seit vollen dreihundert Jahren,
und nachdem unsere Vorfahren ihre gänzliche Unabhängigkeit erworben hatten, auf ewig mit allen Ständen
Löblicher Eidgenosschaft verbunden : ein Olük das unsere Vorfahren, wie ein gleichzeitiger Geschichtschreiber
sagt, verdienten „um ihrer ehrlicher und redlicher Thaten willen, und dass sie sich vor an den Eidgenossen
so redlich gehalten hatten^. Denn oft zog unser Panner mit ihnen zu den schwersten Kämpfen, und mit
ihrem Blut und Geld half die Burgerschaft von Schafhausen den Eidgenossen ihre Freiheit und Unabhängig-
keit erringen und verfechten ; Freude und Leid haben in den vergangenen vier Jahrhunderten eure und unsere
Vorfahren mit einander getheilt; als redliche Männer haben sie den Schwur des ewigen Bundes heilig ge-
halten; nie, so lange er dauerte, hat Schafhausen nöthig gehabt, den Beistand ihrer (!) Eidgenossen anzu-
rufen, um in ihrem Innern Ordnung und Ruhe zu schaffen ; nie haben wir, obgleich wir ein Gränzort waren,
unsere Eidgenossen in Kriege verwikelt; nie ihnen Anlas zur Klage über uns gegeben; während der jezigen
Revolution haben wir dem gemeinen Wesen jedes Opfer, das die neue Verfassung von uns forderte, gebracht.
Als friedfertige Leute haben wir auch von unsern biedern deutschen Nachbarn zu allen Zeiten Achtung,
Zutrauen und treue Theilnahme an jedem unserer Schiksale genossen. — Wenn wir gleich die traurige Lage
unaers theuren Vaterlandes nur allzu gut kennen und an seinem gegenwärtigen UnglUk und der in demselben
herrschenden Verwirrung an unserm Theil auch mit leiden ; wenn wir gleich überzeugt sind, dass die Heilung
seiner vielfachen Wunden erst in vielen Jahren und unter besonders glüklichen Umständen vollendet werden
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708 Ende Febtuar bis April 1801 Nr. 233
kann: so ist es doch, in Hofnung besserer Zeiten, unser ernstliche Wunsch und Wille, den wir hiemit im
Namen unserer Mitbürger zu Stadt und Lande, vor dem ganzen Vaterland und vor der Nachwelt erklären:
d(i88 wir Schweizer sein und bleiben wollen, und so wie es sich unsere Väter im Jahr 1501 gegenseitig
zusagten, so erklären wir es nun euch mit unverändertem Sinn: dass wir nie mit unserm Willen die Ver-
bindung aufgeben wollen, die so viel Jahrhunderte zu unserm Glük und Ruhm unter uns bestanden hat, and
dass wir ferner Glttk und Ungliik mit euch theilen wollen!^
Druck in Folio (1^8 Seiten); Unterschriften fehlen noch; auf der Rückseite des Deckblattes steht die
Notiz, vermuthlich von ungefähr gleichzeitiger Hand: „Memorial an die helvet. Regierung, die Losreißung
unsers Cantons von Helvetien betreffend. 1801. Verfasst von Professor Müller." — (Vgl. Briefw. J. 6.
Müllers etc., p. 258, Nr. 165). Ctttrch. Schatnimusen. — RepuW. IV. 1165-W.
Ein für die Gemeinde Neu[r\\Mrch unterschriebenes, v. 8. März datirtes Exemplar liegt in Bd. 433 a,
Nr. 65; vier andere, für die Gemeinden Bargen, Ünter-Hallau, Neukirch, Rüedlingen und Buchberg, in Bd. 491,
p. 667 — 674; im Ganzen sollen laut Verzeichnis 29 solche eingegangen sein; ein handschriftlich ausgefertigtes
Exemplar, das von dem RStatthalter, den Unterstatthaltern, dem Cantonsgericht, dem Districtsgericht und den
Gemeindsbehörden von Schaffhausen und dem Obereinnehmer unterzeichnet ist, findet sich ebd. p. 661 — 664.
Dazu ein Begleitschreiben des RStatthalters v. 10. März; p. 659, 660.
7 b) 12. März, VR. Es langt eine Adresse aller Gemeinden des Gantons Schaffhausen ein, die deo
Willen bezeugt, mit der Schweiz vereinigt zu bleiben. Dem RStatthalter wird darüber geantwortet wie folgt:
„So unangenehm es dem Vollziehungsrath sein mußte, aus der von Euch eingesandten Adresse der sämtlichen
Autoritäten Eures Cantons zu vernehmen, dass das Gerücht, als sollte dieser Canton von Helvetien losgerissen
werden, einen großen Theil Eurer Mitbürger beunruhiget hat, so angenehm mußte ihm der in dieser Zuschrift
aufgestellte Beweis von ihrer festen Anhänglichkeit an das gemeinschaftliche Vaterland und ihre feierliche
Erklärung sein, Schweizer bleiben zu wollen, und so sehr freut es ihn. Euch, Bürger Statthalter, und durch
Euch den Autoritäten und dem Volke Euers Cantons die Versicherung geben zu können, dass jenes Gerücht
durchaus falsch, und dass (davon) gar nicht die Rede sei, den Canton Schaffhausen von der helvetischen
Republik zu trennen. Ihr seid eingeladen, diese Versicherung Euern Mitbürgern zu ihrer Beruhigung bekannt
zu machen." VEProt p. 284. 285. — 481, p. C75. - Bepubl. IV. 1172.
8) 12. März (21 Vent.), Paris. Glayre an Talleyrand. „Ma r^ponse ä votre lettre du 19 a eonffert
quelque d^lal, parce que j'ai du me procurer la loi sur les r^unions. En poussant plus loin la discussioo
sur le plus on le moins de valeur des objets d'6change, nous ne pourrions que tomber dans des r^p^titions
inutiles, qui retarderaient la marche de la n^gociation vers un r6sultat. — Je me permets une Observation
g^n^rale. Si le gouvemement fran9ais obtenait k vil prix la cession d'une partie du Valais, les dötracteurs
de sa gloire ne pourraient-ils pas Taccuser de prendre avantage du malheur d'un alliö fidöle, pour en exiger
de grands et penibles sacrifices ; ils appr6cieront les indemnit^s sur r^gles diff^rentes de Celles qu'aura 8uivi(e8)
le caicul des convenances; ils diront: ,Si la France fait des conquStes sur ses amis, k quoi sert-il de l'etre?' —
L'opinion publique est d^finitivement prononcöe. De tous les crimes de la tyrannie r6volutionnaire au dehors,
le sort de THelv^tie est le seül peut>$tre que Thistoire ne lui pardonnera jamais. Un nouveau gouvernement
8*est ^levö; il a pris la täche et Tengagement de tont r6parer. Et cependant, s'il exöcutait le projet de
d^membrer la Suisse, en ne lui offrant pour indemnit6 que des valeurs 6videmment insuffisantes, on pourrait
s'^tonner de voir le Systeme oppresseur et le Systeme r^parateur se rencontrer dans un point, la ruine de
THelv^tie. — Ce rapprochement me donne Tesp^rance que le premier Consul nous destine quelqu'^quivalent
supörieur k ceux que votre derni^re lettre semble annonoer comme une offre definitive. Dans cette pens^
je r^Ytöre ma demande qu'une portion du Mont Terrible nous soit cöd^e en compensation de Tabandon d'une
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Nr. 233 Ende Februar bis April 1801 709
partie du Valais. — En supposant dans le goavemement fraD9ai8 le scmpnle de ne point ali^ner nn district
doDt une loi se serait empar^e^ il fandrait d'ahord examiner si e'est aii^ner qua d'6changer avec avantage;
en second lien s'aasarer de Texistence d'one loi applicable k la question. La loi du 23 Mars 1793 s'exprime
ainsi art. 1«': ^Le pays de Porentruy formera un d^partemeut partieuHer sous le nom de Mont Terrible.'^
Tout ee qui 8ur cette fronti^re n'eet point pays de Porentruy est 6tranger ä la loi. Or, Bienne^ TErguel etc.
n'ont Jamals fait partie du Porentruy; ces pays peuvent donc etre d^tach^s du Mont Terrible saos porter
atteinte k la loi. — La preuve de la seconde de ces pr^misses appartient k Thistoire ; on peut la consulter.
II y a plus. Non seulement Bienne, TErguel etc. n'ont jamais appartenu au Porentruy, mais encore ils ont
de tout temps fait partie integrante de THelv^tie. Ils avaient leurs reprösentants k la Di^te helv^tique,
marchaient sous sa banniöre; jamais ils n'ont pay6 les mois romains; ils ont ^t6 compris dans tons les
trait^s de la Suisse avec la France; ils furent expressöment nomm^s en 1792 dans la Convention sur la
neutralit6 helv^tique. L'occupation de ces territoires fut en 1797 le r^sultat d'un droit de convenance ; mais
eile fut pr^cM6e de la d^olaration ofBcielle et solennelle d'un agent diplomatique fran^ais, en date du 14 D^-
cembre de l'annöe cit6e, portant ^que cette occupation ne donnera ancune atteinte ni k la neutralit^ ni au
pbon voisinage, que la R^publique fran9aise continuera d'entretenir avec la Suisse^. Toutes les proclamations
des g^nöraux et des ministres fran^ais, les actes du Directoire etc. ont exprim^ Tengagement positif de
respecter Tint^grit^ du territoire helv^tique. Les districts r6clam6s appartenant d^jk k THelv^ie, lenr r6union
k cette derni^re est donc une restitution bien plus qu'une compensation, et c'est sous ce double rapport que
j'en fais la demande officielle. — De nouveaux pouvoirs pour tralter definitivement de la cession d'une partie
du Valais m'ont ^t^ envoy^. Mes Instructions portent que je dois obtenir une compensation dans le Mont
Terrible. Je me suis assur^ que cette condition n'a rien de contraire aux tois frangaises; mes devoirs m'en
fönt une d'y persister.** Papp, ouyre.
9) 14. MHrz (23 Vent. IX), Paris. Talleyrand an Glayre. „Je m'^tais flattö, Citoyen, que la question
relative au Systeme g6n6ral des limites de la France et de THelv^tie ne serait plus introduite dans la
n^gociation que nous sommes charg^s de conclure, et surtout qu'elle cesserait d'en faire une partie importante
et neeessaire. La lettre que vous me faites Thonneur de m'6crire en date du 21 d. c. m*apprend que je n*ai
pas r^ussi k vous persuader de la diif^rence de ces deux objets, que je me suis vainement attachö k vous
präsenter dans mes lettres sous deux points de vne extr^mement distincts. — La question des limites de
la France k Tonest de THelvötie est sans rapport avec celle de la cession que la France demande k votre
R6publique k Test (?) de son territoire. Quel est Tobjet de cette seconde discussion ? La France procure k
son alli^e un pays qai est k sa convenance, eile perfectionne sa circonscription, eile lui donne le Rhin pour
limites; de plus eile renonce k un droit qui impose k THelv^tie des obligations p^riileuses en temps de
guerre et onöreuses en temps de paix. Pour prix de ces avantages et de ces sacriiices (!), la France demande
la cession d'un pays montueux et peu fertile que la Suisse ne peut conserver sans rompre entre la France
et ritalie des liens n^cessaires k la süret6 de cette derni^re, ou sans s'engager 6ventuellement dans toutes
les cbances attach^es k Fexercice de son patronage: voiU la discussion. Vous appelez t)i{ le prix que la
France vous offre ; vous semblez pr^voir que les detracteurs de sa gloire Taccuseront de prendre avantage
du malheur d*un allie fidele; vous faites dire enfin k ces detracteurs: Si la France fait des conquites
sur ses amis, ä quoi seri-il de Veire? C'est porter loin, ce me semble, la pr^voyance des faux calculs et
des mauvaises interpr^tations. Mais qu'importent k la France et k rHelv6tie les d6clamations futures et
pr^entes de la Jalousie? Le droit de rHelv6tie est d*§tre ind^pendante ; son int^ret est d'Stre neutre. L*un
et Tautre lui sont assur^s par ce que la France lui offre; ni Tun ni Tautre ne souffre de la concession qu'il
r^clame ; cette concession entrfe m8me comme un moyen neeessaire dans la garantie de sa neutralite, et par
coDS^quent de son independance. Les deux nations doivent se d^cider d'apr^s la perspective des avantages
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710 Ende Februar bis April 1801 Nr. 233
qui doivent rteulter pour elles d'an arrangement bas^ aar de tels motifB, et non pas 8ar celle des jngements
qne des esprits supeHiciels en pourront porter. — Ce que voas dites dans (votre) lettre ... sar les crimes
de la iyrannie revolutionnaire, est encore, s'il se peut, plus 6tranger k Tobjet de notre n^ociation. Ce
que vons appelez torts de rancieD gouvemement en^ers la Suisse, cenx de la Suisse envers la France (!),
cenx enfin que la France et qne la Suisse peuvent avoir en(s) envers elles-m^mes, doivent §tre laiss^ i
rhistoire, et dans une discussion oü il ne s'agit que de balancer des avantages mutuels, et dans nn temps
oü Ton fait an debange sinc^re et loyal de sentiments et d'affections, le retour vers des ddbats et des temps
qui ne sont plus ne peut ^tre qu'une source de rdcriminations tont au moins superflnes. — Le temps präsent,
Citoyen, est prdcieux, et entre des gonvemements amis il ne doit pas se perdre en argumentations diplo-
matiques. Le gouvemement de la Rdpnblique (fr.) n'a pas encore rempli tonte la täche qui Ini est impos^
Les nations qui doivent ä ses victoires d'etre prdservdes d'une domination 6trang6re rdclament encore le
bienfait de son amitid et de sa prdvoyance. L'Angleterre menace TEurope d*une guerre g6n6rale; des com-
binaisons tiröes de Tint^rdt de tous les peuples du continent et de toutes les nations maritimes doivent encore
et peut-8tre longtemps occuper la France. Serat-elle embarrass6e dans ses vues, sera-t-elle arret6e dans sa
marcbe par des difficultds que quelques beures de discussions et de bonne intelligence suffisent pour rdsondre ? —
Je me flatte, Citoyen, qu'en revenant sans Prävention sur le sujet de ces difficultds, vous sentirez combien
il est juste, simple et pressant de s'entendre et de oonclure. La question gdnörale des limites viendra ensulte.
Ce qne vous exposez sur le pouvoir que le premier Consul a ou n'a pas, de stipuler pour des concessions
dans r^vScbd de Porentrui, ne peut dtre bien jugd qne par lui. L'emploi que vous faites du mot de resli-
tuilon k THelvötie ne me semble conforme ni k Tbistoire ni k Tötat mSme de ce pays avant Töpoqne de
sa rdunion. Je ne crois pas qu'il vous fdt possible de prouver ce que vous assurez, que TErguel, Bienne etc.
ont toujours fait partie intdgrante de THelv^tie. Les dv^ques de Bäle ont M souveralns de TErguel depnis
le 10* sidcle. Dans ces demiers temps ils nommaient le grandbailli de cette vallde, ils en faisaient pr^ider
les Etats par leurs commis^aires, ils avaient le droit de faire gräce et recevaient le serment de foi et hom-
mage des habitants. Les Mens qui leur subordonnaient la ville de Bienne avaient 6tö plus altir^ par le
temps ; mais le droit de faire gräce leur appartenait encore ; ils y percevaieut des redevances et nommaient
k la premiöre place municipale. Vous conviendrez sans doute que la Suisse n'eüt pas souffert de pareillei
attributions de la part d'un souverain ötranger dans des pays qui eussent de tont temps fait partie de la
conf6ddration helv6tique. — Je vous prie . . de me mettre en 6tat de rendre compte au premier Consul di
rösultat ddfinitif de la ddtermination de votre gouvemement sur Tobjet prdcis et isold de la n^gociation qu'il
m*a cbargd d'ouvrir avec vous, relativement k la cession d'une partie du Valais, sur les compensations qne
j*ai eu rbonneur de vous offrir. Recevez'* etc. Papp. oi»yr«
10) 16. März. Der Vollziehungsrath an Qlayre. „C. Coli. (1.) En nous faisant esp6rer, par votre
döpScbe du 5 Mars, que vous profiteriez du courrier extraordinaire pour nous mander quelqne rdeultat in-
teressant, vous avez excitd une impatience bien naturelle, que vos Communications du 10 Mars n'ont pas
satisfaite. Au contraire . . nous y avons trouvö tant de motifs d'öveil pour nos craintes que nous ne pouvons
nons dispenser de vons en entretenir aujourd'bui. Les attribuer encore k notre dloignement, pas favorable
Sans doute pour p^ndtrer les myst^res des cabinets, serait nous mettre dans le cas de penser qu'un trop
grand rapprocbement peut aussi etre un mauvais point de vue et donner Heu k diverses erreurs. Malgr6 les
considdrations les plus fortes, nos voeux les plus dnergiquement prononcds, et nous nous faisons an de^oir
d'ajouter, malgrd les d6marcbes sincdres et sages dont notre Idgation a composd son systöme de travail,
nous voyons se d6cider contre nous de la mani^re la plus funeste les combinaisons que nous avions prdvues
et esp6rions pr6venir. — On exige des cessions Enormes, sans autre retour 'que de vagues espörances; on
86pare Tacquisition de son prix, le principe de sa consdquence; on confond toutes les iddes de justice^ de
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Nr. 233 Ende Februar bis April 1801 711
poKtiqne et d'administratioD, ponr noas perdre dang an labyrinthe oü nos cris ne pourront plus se faire
entendre, et oü aucnne main amie ne poarra pönötrer pour nous Becourir. — La negociation snr le Valais
a 6t^ isol^e da travail g6n^ral sur la rectificatioD des fronti^res. Les argaments que Ton a fait valoir aapr^s
de vons poar jastifier aae Prätention aussi Strange sont certainement des plus frivoles; ils ne pourraient
Jamals obtenir qaeiqae poids que de la force, dont, au reste, il parait qu'en cas de refas on serait assez
disposö ä les appuyer. Nous ne r^p^terons pas ici .. ce que nous vous 6crivions le 28 F^vrier dernier sur
les incony^nients de oe Systeme de discussion partielle. Votre note au Ministre nous prouve que vos principes
ne diff^rent pas snr ce point ; mais nous devons vous inviter de la maniöre la plus expresse ä ne pas vous
estimer vaincu dös le premier combat. Croyez que si Ton traite partiellement du Valais, le sacrifice que
nous devrons en faire sera sans aucune compensation, sans la plus lögöre indemnitö. Nous avons assez
6proav6 ce que valent les promesses, et ce serait @tre trop cruellement dnpes que de laisser sans fruit cette
le^on. — Röpötez donc, r6p6tez avec force, que le gouvemement helvötique provisoire ne vous a pas autoris6
k suivre une marche aussi irr6guli6re en elle-meme que pröjudiciable k ses int6r8ts. Dites que le sentiment
des convenances ne doit pas se söparer de celni de la justice dans un Etat puissant, et que chez un Etat
faible le sentiment de la justice ne peut jamais etre ötouff(6 par celui de son införioritö. Suivez, en un mot, la
marche que vous vous ^tes tracöe par votre premier office. Le discemement, le tact et la sagesse s'y joignent
k la force et k la dignitö. (2.) Mais ce qui n'est pas moins fslcheux, . . la nögociation sur le Valais s'isole
de Celle sur la Constitution. Nous estimons que vous pourriez y avoir contribuö en quelque sorte, par la
per86v6rance de vos efforts dans le but de faire marcber en premier le traitö d'alliance. En ceci nos senti-
ments difförent. La Constitution nous parait et la chose la plus essentielle et le besoin le plus pressant.
C'est dans la vue de la faire agröer que nous pourrions nous d^terminer k des sacriiices, et c'est eile seule,
c'est la reconnaissance par le gouvemement fran9ais et son Etablissement en HelvEtie qui pourront nous
jastifier auprös de la patrie et de la post6rit6 d'avoir dispos6 des destin^es d'un oanton, pour fixer favorable-
ment celles des autres. Pensez, citoyen Goll6gue, k notre position pr6caire, k la nature de ia rösolution (?)
actnelle, et convenez avec nous que pour se faire pardonner une teile rösolution (?), demande de parattre
concurremment avec le plus grand nombre possible de r6sultats heureux, et qn'il est m^me 6minemment
n^cessaire que ces demiers puissent lui etre rapportös comme des effets k leur cause. — Nous disions dans
nne prEc6dente d^p^che qu'une liaison babilement soutenue entre les divers objets que vous Ites charg6 de
n^ocier serait föconde en heureux rösultats; nous allons plus loin aujourd'hui en vous d6clarant que sans
ane teile liaison il n'est point, k nos yeux, de salut pour la patrie. Notre conviction k cet Egard est telle-
ment intime que si aujourd'bui un acte de cession du Valais stipulE isolEment nous ötait prösent6, et nous
devrions craindre de voir le Corps 16gislatif se döcider pour la derniöre alternative, (nous) balancerions entre
son acceptation et son rejet. — La maxime qui se trouve 6nonc6e dans votre d6p§che| . . il faui donner ce
qu'on peut prendre, doit avoir un terme dans le cas oü les demandes prösenteraient trop dinjustice et
menaceraient de trop de manx pour se concilier avec le devoir et @tre jamais compatibles avec les droits
de rind6pendance. C'est \k oü nous en sommes, citoyen Collögue. Et que pourrait craindre de plus THelvötie
du ressentiment de la France contre son gouvemement provisoire? Que le gouvemement fut plus tot rem-
plac6? Mais c'est \k oü tendent tous nos voeux. Qu'un regime militaire vint lui 8ucc6der; mais ce regime
a existö plus ou moins depuis trois ans, et quant aux seines d'horreur attach^es ordinairement k son id6e,
Topinion de TEurope, la politique de la France et rhumanitö du premier Consul nous en garantissent. Nous
insistons donc sur ce point, . . parce qu'il nous parait cardinal. Ne perdez pas un jour pour provoquer Tas-
sentiment du premier Consul aux bases de notre Constitution, et que votre travail k cet 6gard pröcöde tout
autre travail, ou du moins ne seit pr6cEdö par aucun. La Situation Interieure du pays Texige. II parait,
d'aprös les dispositions de messieurs de Cobentzel et de LuccbEsini que l'Autriche et la Prusse l'attendent.
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712 Ende Februar bis April 1801 Nr. 283
Quelles raiBons aurait le gouvernement fraii9ai8 pour ne pas 1e vouloir ? (3.) Cette question . . toache de trop
pr^B k rensemble de nos opinions sar T^tat des affaires helv^tiques (poar) qae nous ne croy(!)on8 pas devoir
donner quelques moments ä son examen. La conduite du gouvernement fran9ais ä notre 6gard se fait remarquer
par des variations bien myst^rieuses et bien extraordinaires. D'abord on nous a demand6 un projet de consti-
tutlon, on Tattendait avec impatience. Cependant, lorsqn'il est pr6sent6, on en ajonme Texamen sons de
frivoles prötextes. A Paris on sembiait düstrer un certain ^quilibre entre les opinions ; ici le ministre fran^als
se d^clare pour celle qui nous est la plus directement opposöe. Sur vos r^clamations on dösapprouve ce
ministre; mais comme il est probable que ses Instructions pr^c6dentes donnent Heu k sa conduite, il est
6galement probable aujourd'hui que les Instructions nouvelles n'ont pas ^t6 assez pr6cises pour lui faire an
devoir d'en changer. Du moins le voyons-nous toujours ögalement 61oign6 du Gouvernement. Envers vous
on se retranche dans un silence si profond que vous vous voyez r6duit k ne nous präsenter que ce silence meme
pour dissiper les alarmes qn'il nous inspire. Cependant on vous torture sur d'autres points. On nous 6cra8e
de troupes, on renvoie k six mois apr^s l'^tablissement d'nn gouvernement, auquel on refuse de songer (?),
la renonciation de la France au droit usnrp^ en 1798 de nous traverser en tous sens et de nous niiner de
toutes mani^res. Enfin on semble vouloir que la Suisse, dans l'^garement de son d^sespoir, d^chire ses
propres entrailles, puisqu'on lui refuse ce qui seul 6tait propre k calmer ses dissensions, k relever sa faiblesse,
une Constitution. Mais, dit-on, le trait6 de Luneville reconnait votre comp^tence pour vous en donner nne
et ne permet pas k I'Etranger d'en usurper le sein. A ceci 11 est facile de röpondre. Le gouvernement
fran^ais n'a point d6clar6 qu'il renon^ait au droit de nous faire parvenir ses conseils; il n'a point dit qae
nos d^marches dans le but d'en obtenir fussent incompatibles avec les droits de Tindöpendance ; 11 ne vous
a pas renvoy6 le projet de Constitution. Mais puisqu'il faut aller plus loin, pensez-vous que ra§me dans le
cas oü le Premier Consul dirait et ferait toutes ces choses, eile renouQät k toute influence ? Non, sans doute.
11 ne peut jamais lui §tre indifferent que la Suisse retourne sous Taristocratie ou se d^voue k la d6magogie.
La France a un grand int^ret, peut-etre meme quelque besoin, de voir s'y ötablir un r^ime oü la vörit^
des principes se combine avec les rösultats de Texp^rience; dösorganisöe et d^lirante au miiieu du continent
pacifie, la Suisse serait un reproche öternel k la France et une protestation contre le nom de reparateur
que la voix gön^rale s'empresse de donner k son gouvernement. Ceci doit vous faire connaitre . . comment
nous envisageons cette latitude entiöre que vous semblez chercher k obtenir. Ce serait de la part de la
France une d^claration bien funeste pour nous, que celle de son indiff^rence absolue sur nos destin^es; k
ce Signal d'^veil pour toutes les esp^rances bientot toutes les passions se r6veilleraient aussi, et notre patrie,
depuis les Grisons jusques k Bäle et depuis Constance jusques k Geneve, n'offrirait plus que le vaste champ
de leurs exc^s. II est inutile de vous faire sentir, sans doute, que ce sont des avis de conseii (?) que le
gouvernement helv6tique r^clame; que dans tous les cas il croirait pouvoir attendre des m^nagements pour
ses droits et des ^gards pour sa volonte connue. — Citoyen Collögue, notre salut exige qu*en Präsentant la
Constitution au peupie, nous ayons pour nous Tassurance que FEtranger Tagr^e et veut la garantir. Nous
vous engageons k diriger vers ce premier but vos d^marches; tant que nous serons dans Tanxi^t^ sur ce
point, nous ne pourrons avoir confiance en aucun autre. Recevez'* etc. — (Concept von Mousson, vielfach
corrigirt und stellenweise undeutlich oder nicht völlig bereinigt.) 80i, p. 605-511.
11) 19. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Hinweis auf die Berichte von Glayre über die Ver-
handlung betreffend Wallis . . . Andeutung dass dereinst die mineralische Ausbeute höchst wichtig werden
könnte... 2. Die Hoffnungen in Betreff des Erguel erfüllen sich nicht; die maßgebenden militärischen Ansichten
gehen dahin, dass Frankreich auch dieses Gebiet behaupten müsse. 3. Discussion der Einheitsfrage. 4. Rein-
hard habe sich durch sein Benehmen völlig discreditirt ; schließlich sei er von (Fitte?) selbst preisgegeben
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Nr. 233 Ende Februar bis April 1801 713
worden. Eine Intrigue des Oheims Mackau^ der ihn gerne ersetzt haben würde, habe man kurzweg abge-
wiesen ... 5. Beilagen betreffend verschiedene Geschäfte .... 6. Gesuch von Pauly . . . BArchir: p«-. gm. Arch.
12) 22. März, Paris. Maur. Glayre an den Vollziehungsrath. „Citoyens Collögues! 1. Le cit. Jost,
d^put6 grison, m'a remis le memoire ci-joint que j'ai Thonneur de vous adresser. Je lui ai dit que si le
gonvernement helvetique ne s'^tait pas encore occup6 des Grisons, c'est qu'il avait jug6 devoir attendre
Töpoque oü une nouvelle Constitution pourrait leur etre pr^sent^e ; qu'avant cette 6poque, qu'il avait toujours
cru tr^s prochaine, tout changement dans Torganisation actueJle de ce canton lui avait paru inutile, et qu*en
I'attendant il l'avait ]aiss6 sous le provisoire. II est convenu du principe, mais il a insist^ dans sa demande
que le gonvernement helvetique fit connaitre officiellement sa volonte k cet 6gard. Une d^marche de votre
part parait en effet necessaire pour prevenir l'anarchie qui s'annonce dans ce pays; vous devez en prendre
possession par quelque acte de votre autorite. Vous trouverez ci-joint une esp6ce de proclamation du prüfet
qui vous prouvera que les Grisons s'attendent k appartenir k l'Helvetie. 2. J'ai regu votre d^peche du (14?)
courant. Le memoire des autorit^s valaisannes est tr^s bien fait. Mais que peuvent les raisonnements contre
une volonte prononc6e et declaree irr^vocable? Je vous envoie Tarticle du projet de trait6 qui regarde le
Valais. Ce projet a 6t6 remis le 18 au Miuistre. Jusqu'ici je n*ai point de r^ponse. Cependant le Corps
legislatif est dissous. J'ignore si la negociation continuera et si on voudra conclure un traitö qui ne peut
^tre sanctionn6 que dans neuf mois. Je demanderai lä-dessus une d^claration positive; si eile est negative
et qn'on me refuse la lettre que j'ai demand^e au sujet des bases de notre Constitution, je n'ai plus rien k
faire ici, et je regarde ma mission comme finie. Comme eile est extraordinaire, je ne sais si j'ai besoin de
lettres de rappel. Je vous prierai cependant de me les faire expedier sans d^lai ; car les d^penses sont telles
qu'elles ne doivent pas etre faites leg^rement et sans un avantage certain. Si ces lettres ne sont pas indis-
pensables, je partirai du moment oü je jugerai mon s6jour inutile au bien des affaires. Le cit. Rengger,
qui n'est reste que sur mes instantes soll ici tations, partira en meme temps que moi. 3. On dit que le g^n^ral
Macdonald aura la commission d'arranger les affaires de THelv^tie. J'ignore ce qu'on entend par le mot
arranger, Peut-etre sera-til Charge de la negociation du Valais. On ne me trouve pas ici assez facile.
II m'a 6t6 impossible de me r^soudre k isoler cette cession du trait^ d'alliance; ma d^termination k cet
6gard aura d^plu. On n*est point accoutumö aux r^sistances. 4. Je dois vous avouer qu'il ne m'est pas
demontr^ qu*on s*occupe s^rieusement de notre trait6; il n'intöresse que sous le rapport du Valais. Mais
avant de s'afiSiger de cette disposition, il faudra examiner cette question: ,Quelle garantie les trait6s avec
la France donnent-ils k FHelv^tie sous les rapports de ses droits et de ses propri6t6s?* 5. On dit que le
Premier Consul est k la veille de son döpart pour les cötes de TOuest. — PS. 6. Je re^ois dann ce moment
votre döpSche du 16 Mars. Vous avez et6 prevenus dans tout ce que vous m'y prescrivez. La mani^re dont
tout j est envisag^ et d^fini ne difffere en rien de celle qui a servi de rögle k ma conduite. Vous etes dans
Ten-eur en m'attribuant le systfeme de faire marcher le trait^ avant Tagr^ment de la Constitution, et je ne
sais sur quoi eile a pu etre fond^e. C'est le gonvernement fran^ais qui a constamment associ6 ces deux
choses, ma1gr6 mes plus fortes repr^sentätions. 7. Je ne crois pas me tromper en attribuant toutes les
variations de ce gonvernement an plan de ne rien tinir avec nous avant la rentröe de ses troupes en France
par notre territoire, tant Celles d'Allemagne que celles dltalie. Que voulez-vous que j'oppose k ce systöme
de convenance? Croyez-vous qu'en Tappelant du nom qu*il doit porter je puisse le faire changer? Citoyens
Coll^gnes, je remplis mes devoirs avec une application qui n'a pas besoin de Taiguillon de la censure. Vons
relevez des phrases isol^es dont vous exag^rez le sens. Je ne me justifierai pas sur celle-ci: 11 faut donner
ce que Von peut prendre. Voyez ma correspondance avec le Ministre et jugez-moi. Si ma conduite n'a
AS.».d.HelT.VI. 90
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1U Ende Februar bis April 1801 Nr. 233
pas la p^tnlance des passions, c'est qae je sais qn'elle servirait mal les int^rSts qui me sont confiös.^ —
8. Beilage von Jost nicht rechtzeitig eingelangt. 3360, p. 847—350. — Papp. aujr«.
Die Beilagen sind zerstreut worden.
13) 24. März. Der Vollziehungsrath an M. Rengger. Antwort auf dessen Bericht v. 17. d. „La oote
qui y 6tait jointe nous donne sur Tötat des n6gociations et snr les r6sultats que Ton peut en espörer de
tristes Inmi^res. Si le gouvernement fran^ais est d6cid6 ä mettre tout le poids de sa force en balance avec
notre droit et ä nous donner toutes ses pr^tentions pour r6ponse aux r^clamations les plus justes, que reste-t-il
ä faire? A nous soumettre. Eh bien, citoyen Ministre, nous nous soumettrons. Oependant nous engageons
fortement notre lögation extraordinaire k ne pas renoncer si t5t ä ses premi^res demandes au sujet de nos
limites ä Toccident. La r^ponse du Ministre n'est pas d6cid^ment negative, et Timportance de Bienne et de
TErguel est teile pour la süret^ de nos fronti^res, pour la garantie de notre ind^pendance, pour Tavantage
de notre commerce; les droits de la R^publique helv^tique sur ces contr^es sont tellement incontestables
que nous nous faisons un devoir de rappeler nos ministres k Tobservation scrupuleuse de ce qui se tronve
dans leurs Instructions k cet ^gard, et de les inviter k persister aussi lougtemps et aussi fortement que
possible. — Nous ferons encore en passant deux observations sur la mani^re dont ont ^t6 d6fendnes jusques
k präsent notre unit6 et Tint^grit^ de notre territoire. Nous eussions d^sir6 que, puisqu'on nous präsente
Sans cesse les obligations on6reuses stipul^es par le trait^ d'alliance de 1798, nos ministres eussent all^ga6
en faveur de notre unitö politique l'art. 3 du meme trait6, le seul peut-Stre qui nous promette quelqne
avantage. Nous eussions dösir^ encore qu!k la phrase dans laquelle le ministre des Relations ext^rieures a
dit que le premier Consul ne voulait et ne pouvait c6der des pays qu'il avait trouv6 r^unis k la R^publiqae,
nos ministres eussent r^pondu que le gouvernement helv6tique avait aussi trouv6 le Valais r^uni k la R^pa-
blique et comme gouvernement provisoire avait bien moins encore la facult6 de le c6der. Nous recommandons
k vos soins les plus constants et k votre prudence les int^rSts de notre pays. Recevez^ etc. — (Concept
von Mousson.) 801, p. 515, 6I6.
14) 31. März. Der Vollziehungsrath an Glayre. Antwort auf dessen Bericht v. 22. d. 1. Man gewärtige
die Denkschrift von B. Jost und billige die demselben ertheilte Antwort; mit dem Gegenstande werde man
sich sofort beschäftigen und die gefasste Entschließung mittheilen. 2. ,,11 vous aura ^t6 facile de pr6voir..
que le moment n'^tait point arriv^ oü le Conseil ex6cutif püt vous envoyer des lettres de rappel ; il vous
invite donc k les attendre et k ne point quitter Paris, avant qu'il se seit d^cid6 k vous les faire parvenir;
Jamals il n'a du compter davantage sur votre patriotisme et sur votre activit6 k en rendre les d^veloppements
utiles. 3. Quant k la partie du trait6 d'alliance que vous lui avez communiqu6e, il est sans doute n^ceasaire
qn'avant de rien prononcer lä-dessus et particuli^rement snr ce qui regarde le Valais, le Conseil ait une
pleine connaissance du projet entier du trait^, ainsi que de toutes les notes et contre-notes qui y anront
rapport. Nous ne saurions mieux que vous . . attacher un sens positif k ce qu'on dit de la commission qu'anrait
le g6n6ral Macdonald, de venir arranger les affaires de VHelveiie. Notre arrangement ne doit se suivre que
par nous et ne peut avoir que par nous-m6mes son enti^re ex^cution, et certes nous sommes d'autaut moins
dans le cas que le gouvernement fran9ais nous d^pute quelqu'un qui vienne pr^sider k cet arrangement de
famille; que si quelque consid6ration de famille peut Egaler en m^rite les sacrifices que nous avons faits k
la France, c'est celle de Tunion parfaite qui r^gne entre les premiöres autorit^s de la R^publique. Recevez etc. —
5. PS. Nous avons re9U de la chambre administrative du Valais un nouveau memoire sur la cession de ce
pays demand^e par le gouvernement fran9ais. Nous vous le transmettons sous ce pH, pour en faire asage
dans les n^gociations relatives k cet objet.** — (Concept, von Begos, und Copie.) 801, p. 537-MO.
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Nr. 233 Ende Februar bis April 1801 715
15) 2. April, Bern. M. Begos an M. Stapfer. Antwort auf dessen Bericht (v. 25. März). 1. AnffUllig
seien die Aenßernngen Bonaparte's ttber Ergael and Biel, als ob diese je zum filrstbischöftichen Gebiet gehört
hätten. Hinweis auf die frtther gesandte Denkschrift, worin die Unabhängigkeit dieser Gebiete bewiesen
worden; es sollte daher die Bemerkung genügen, dass das angeführte Gesetz um mehrere Jahre der Besitz-
nahme dieser Landestheile vorausgegangen und dass eigentlich diese Besetzung nicht vom Directorium ver-
fügt, sondern von der Centralverwaltung des Dept. Mont-Terrible veranlasst und erst nachträglich von der
Regierung, wegen ihrer Rriegsabsichten gegen Bern, genehmigt worden. Bei diesem Sachverhalt könne der
erste Consnl auf diese Striche sehr wohl verzichten, zumal sie jenseit der natürlichen Grenze Frankreichs
liegen; er brauche dafür kein neues Gesetz zu veranlassen. 2. Da Bonaparte die Abtretung des Wallis als
Präliminarartikel behandeln wolle, so habe sich der VoUziehungsrath entschlossen, dieses Geschäft besonders
zu behandeln mit dem Beding dass der erste Consul auch ungesäumt die Grundsätze der neuen helvetischen
Verfassung anerkenne. Man könne aber die Verantwortlichkeit für ein solches Opfer nicht übernehmen, wenn
nicht eine Gegenleistung, die für Helvetien einigen Werth habe, eintrete... „Le gouvernement fran^ais lui-
meme pourrait-il placer les Conseils dans la douloureuse alternative, ou de lui d^plaire, ou de ne pas remplir
le mandat qui leur est confi^ ? Non, la justice et la g6n6rosit6 sont des gages certains qne notre espoir ne
sera pas d69u.** Der VR. lasse heute die bezüglichen Weisungen abgehen... BAroWv: Par. Gm. Aroh.
16) 4. April, Paris. Stapfer an den VoUziehungsrath. (Extract, § 4:) „Je lui (Talleyrand) demandai
ensnite pourquoi les derni^res d^pSches du cit. Glayre ötaient rest^es sans r^ponse. II me dit qu'il ne me
cacherait pas que le premier Consnl avait 6t6 trös m^content de la raidcur que nous avions mise dans la
nögociation au sujet du Valais, mais que depuis qu*il ^tait k la Malmaison, il n'avait pas encore annonc^
le dessein de la renouer. (6.) Je lui parlai encore de Bienne et de rimpossibilit^ que les puissances de
TEurope nous consid^rassent jamais comme un peuple ind^pendant aussi longtemps que les Fran^ais, en
possession des gorges du Jura et d*une partie de la plaine, pourraient envahir toute la Suisse dans un clin
d'oeil, k chaque rupture prochaine entre la France et les puissances rivales. (7.) Je le priai instamment de
provoquer une döcision sur le sort des Grisons et d^nterposer ses bons Offices pour que la Valteline, s6par6e
de THelv^tie contre le voeu de ses habitants et contre les int^rSts de la France, füt r^unie k la R6publique
helvötique. Ses röponses fnrent övasives, et notre Conference se termina 14 . . .^ — (§4 bei Jahn, p. 49.)
BArchir: Par. Ges. Aroh.
17) 23. April, Bern. Der VoUziehungsrath an Glayre. Antwort auf dessen Sendung v. 9. d. (1.) „Nous
rendons justice k la sagesse qui dirige votre marche dans le cours des n^gociations dont vous Stes charg^;
mais cette sagesse elle-m§me donne n^cessairement lieu k des observations et k des mesures de prudence
qui doivent etre combin6es ^galement sur ce qui frappe nos yeux dans notre patrie et sur ce que vos lumiöres
voas fönt apercevoir des dispositions du gouvernement fran^ais. En effet, quelque pr^cises que puissent 8tre
les instructions donn^es k un ministre pl6nipotentiaire sur les clauses qui doivent §tre ins6röes dans un trait^
k conclure avec une pnissance ötrangöre, ces clauses sont sujettes k de telles discussions et donnent occasion
k des articles tellement importants que si les commettants de ce ministre ne re9oivent pas de lui une con-
naissance graduelle et suivie de la teneur de ces articles, ils ne puissent se faire une id6e juste et certaine
de Tensemble du plan qui devra 8tre adopt6.^ (2.) Zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines neuen Bündnis-
vertrags, der von Punkt zu Punkt discutirt werden müsse, sei für einmal zu bemerken, dass dem § in Art 2,
der eine Intervention der frz. Regierung bei inneren Unruhen in Aussicht nehme, beigefügt werden müsse:
(lorsque la demande lui en serait faite) par le gouvernement helvetique, (3.) „Nous devons aussi, en perdant
des compatriotes qui nous sont chers k toutes sortes de titres, pronver que leur sort nous est pr^cieux. II
noQS paratt, en cons^quence, que dans la cession de la portion du Valais qui nous est demand6e, 11 con-
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716 Februar bis April 1801 Nr. 234
vieodrait de stipnler que les habitants en seront assimil^s en tout point snr les objets de propri6t6 de biens
commnnaQX, d'nsages civils et religieux aux autres Valaisans dont on les d^tache et qui doivent ressortir
de la R^publique helv6tique.^ (4.) Erinnerung an den Artikel des alten Vertrags, der eine Canalverbifidong
s^wischen dem Genfersee und dem Rhein etc. fordert, und der jetzt gestrichen sei, aber wieder hergestellt
werden sollte*). (5.) „Nous le concevons sans doute, il serait vraisemblablement utile de pouvoir tout ajoumer,
et peut-^tre suivrions-nous vos principes ä cet 6gard si vons 6tiez convaincu qne cet ajournement püt r^asdr
sans nnire essentiellement k la tranquillit^ intörienre et aux bases sur lesquelles nous avons propos^ de
Tasseoir. Cherchez profond^ment en vous meme si ce d^lai serait possible et utile, et donnez-nons k cet
^gard le rösultat de vos r6fiexions. Mais comme tout nous porte k croire que rajonrnement dont il s'agit
6prouverait autant d'obstacles qu'il aurait de danger, nous vous invitons k vous pr^ter, selon vos Instructions
et nos observations successives, k ce qui vous sera demand6 d'une mani^re prononc^e, moyennant les meilleors
dödommagements possibles, et surtout Tadh^sion du premier Oonsul aux bases de notre acte constitutionnel.^
(6.) Anzeige dass der gg. Rath, der Zögerungen milde, in einer Botschaft die Frage aufgeworfen habe, ob er
sich Dicht mit Festsetzung der Verfassung beschäftigen sollte. — (Concept von Begos, theilweise von Moosson
geändert, und Copie.) aoi, p. 54^-^551. 563—555.— baxcWt; p«. Qm. Awb. (CopSej.
234.
Bern und Paris. 1801, Februar bis April.
801 (Geh. Verband].). — Par. Ges. Areh., etc.
Verhandlungen über die Grundlagen einer neuen helvetischen Verfassung.
Mit dieser Actenreihe wird Nr. 202 fortgesetzt bis zu dem Punkte wo die Entscheidung in Paris sich
vorbereitete; den Abschluss gibt eine spätere Nummer. Da es sich weniger um den organischen Detail als
um die Grundsätze resp. den Gegensatz zwischen Einheit und bundischer Ordnung handelte, so wird ein
entsprechender, von M. Reinhard aufgestellter Entwurf, der übrigens auf privaten Erörterungen desselben mit
Schweizern vermittelnder Richtung beruht, vorausgestellt; es ist nämlich zu beachten dass R. schon zu An-
fang seiner Wirksamkeit in der Schweiz die Aufnahme föderalistischer Einrichtungen empfahl, an diesem
System festhielt und auf die Lösung der Frage persönlichen Einfluss zu gewinnen suchte. Ob die Festsetzung
eines Entwurfs mit den in Nr. 225, N. 1, constatirten Absichten näher zusammenhing, ist kaum mehr aus-
zumitteln.
1) (c. 10. Februar), Bern. ,,Ba8es pr^Iiminaires^ (von M. Reinhard). I. Abolition des Privileges de
famille, des monopoles commerciaux des villes, de la distinction entre cantons souverains et pays sujets et
alli6s. (Ne seront pas regard^s comme privil^ges les moyens qui seront jug^s n^cessaires pour assurer les
places au m^ite, k la probit6, k I'exp^rience, qualit6s qu'on trouvora de pröf^rence parmi les membres des
anciennes magistratures.) 2. Gouvernement central, charg6 de diriger les relations ext^rieures, la force ann6e,
la police g6n6rale, Tinstruction publique; juge des diff^rends entre les cantons et entre les autorit^ d'on
mSme canton; administrateur des propri^t^s nationales, des droits r^galiens, des ponts et chauss6e8; joaissant
d'un revenu inddpendant, qui au besoin sera augment^ par des contributions cantonales dans une quotitö
dötermin^e. 3. Magistratures cantonales ind^pendantes dans Tadministration des revenus et des propriöt^s,
*) Der VR. sah in diesem Gegenstand eine wesentliche Entschädigung für die erlittenen Verluste und wfinsehte dass
nichts versänmt oder über die Hindemisse möglichst bestimmter Bericht gegeben würde!
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Nr. 234 Februar bis April 1801 717
dans rassiette et la r^partition des impositions da canton, dans les mati^res de justice et de police locäle,
dans les affaires du cahe. 4. D^marcation noavelle des cantons d'apr^s ce principe qa'oir seai des anciens
cantons peut gtre divis^ en plusienrs et plusieurs rennis en un senl. 5. Dans les cantons ci*devant aristo-
cratiques formes de gouvemement et d'61ection qui se rapprocheront des anciennes habitudes, en assurant
cependant une certaine portion de repr^sentation aux villes secondaires et aux campagnes. 6. Dans les cantons
ci-devant d6mocratiqaes formes de gouvemement et d'^lection qui se rapprocheront des anciennes habitudes, en
temp^rant cependant la ddmocratie pure par des formes repräsentatives ou aristocratiques. 7. La Constitution
d^terminera pour cbaque canton qui pourrait etre compos^ de pays cidevant sujets, laquelle des formes de
Tart. 5 ou de Tart. 6 lui sera applicable. 8. Les magistratures cantonales r^soudront la question des dimes
et des censes, de mani^re cependant que d'un cdt6 ces charges restent rachetables et que de Tautre les
droits des propri^taires ne puissent ^tre 16s^s dans aucun cas. f. t. wyis, i. 806— 7.
2) 11. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Sendung von Fitte (Nr. 201, N. 3 etc.). 2. Hier
sei der Wunsch geäußert worden, dass etliche Männer aus den alten Behörden in die Regierung gezogen
würden, wie Bonaparte die hervorragendsten Männer der verschiedenen Parteien um sich vereinige. Dagegen
habe man geltend gemacht dass seit dem 7. Jan. 1800 das GewQnschte bereits geschehen sei, und diejenigen
Männer die der neuen Ordnung dienen wollen nicht ausgeschlossen seien ; unter andern sei Erlach von Spiez
genannt ; man appellire aber an das Beispiel von Franzosen, wie M. Montmorency, Talleyrand, Liancourt etc.
3. Es werde versichert, dass die Schweiz in der Yerfassungsfrage nicht beengt werden solle. Man habe also
gar nichts zu befürchten; was im Canton Leman und in andern Gegenden geschehe, zeige dass von Her-
stellung der alten Ordnung keine Rede sein könne; man versäume auch nichts, um die wirkliche Lage der
Dinge vorzustellen. 4. Einlage eines Bescheids über die Kornausfuhr. 5. Nöthigung zur Ziehung eines
Wechsels von 6000 statt 4000 Fr. — (§§ 2, 3 in Jahn, p. 33, 34.) BArohir: Par. Oet. Arch. - 3360, p. sii, 812.
3) 13. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, §2:) „Vous trouverez . . ci-inclus Toriginal
du projet de Constitution qu'un ami intime de Talleyrand m'a remis. Je pr^före de vous l'envoyer tel qu*il
m'a 6t6 confiö, abandonuant ä votre prudence Tusage que vous en voudrez faire. Peut-etre que dans vos
bareaux on reconnaitra Töcriture. Conservez toutefois cette pi^ce, afin que je puisse la ravoir, si eile m'6tait
redemandöe; car c'est une communication d'amitiö et de confiance que je ne voudrais pas trahir."
BArchiv: Par. Ges. Arch. — 3380, p. 817.
Nur theilweise in Jahn (p. 34) enthalten. — Das erwähnte Project fehlt.
4) 16. Februar, VR. Auf die Anzeige von Mousson, wie B. Haller in Paris die Arbeit Glayre's soweit
möglich fördere^ wird beschlossen, in dem nächsten Briefe an letztem ihn einzuladen, dem B. Haller die
Erkenntlichkeit der Regierung zu bezeugen und ihn zur Fortsetzung seiner nützlichen Dienste zu ermuntern.
VRProt p. 870.
5) 17. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. „1. Le cit. Glayre et moi avons vu hier le cit. Fitte
en maison tierce. 11 a eu Tair tr^s emharrassö et mysterieux avecnous; mais, la conversation s'ötant n6an-
moins engag^e, nous nous sommes convaincus qu il n'est nuUement, comme les ci-devants ie pr^tendent, le
Champion de leurs droits. Bien loin de travailler au r^tablissement de Tancien ordre de choses, il est con-
venu avec nous de la n6ces8it6 du Systeme de Tunite et de baser la Constitution sur les principes repr6sen-
tatifs. Les griefs nous ont paru purement personnels. — L'exclusion du cit. Reinhard de toute part k la
r^daction du projet de Constitution, la communication de ce projet en allemand, le retard apport6 k la cession
du territoire demand^ pour la confection de la route de Moret k Genöve, cession ä laquelle le gouvernement
frangais attache beaucoup d'importance ; voük le sujet ostensible de ses plaintes. Vainement nous avons
tent6 de raisonner avec lui et de lui prouver combien peu elles ^taient fondees. Nous nous sommes aper^us
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718 Februar bis April 1801 Nr. 234
dairement qu'un amour-propre bless^ et des animositös personnelles 6taient le mobile principal de Tenvoi de
Pitte k Paris. — Le cit. Hanterive, . . . homme estime et influent surtout k Tegard de la Soisse, ... est enti^re-
ment d6vou6 aux int^röts du cit. Reinhard, auquel il doit sa place. II paraft qu'il a fait les rapports qoe
le ministre des Relations ext^rieures a pr^ent^s anx Consuls, et qu'il les a faits absolnment dang le sens
de Reinhard. Mais je suis persnadö que les effets de sa malveillance sont puissamment balanc^ par le
Systeme reconnu du premier Consul, qui ne veut point par des fructidorisations attentatoires k rindöpendaoce
helv6tique, qu'il vient de proclamer solennellement derant FEurope, nuire k la bonne opinion qu'il avait
donnöe de sa mod^ration aux puissances ötrangöres. 2. Ce que je crains davantage, c'est un changement de
Systeme k F^gard de TErguel. Quelques fonctionnaires du Mont Terrible ont r6cemment beaucoup intriga^
et se sont joints aux faiseurs de plans concernant la navigation Interieure de France, pour montrer rimpor-
tance de celle des lacs de Nenfchätel et de Bienne. Une arriöre-pens^e sur la possession de Neuchätel seconde
leurs projets, et je crains beaucoup que le premier Consul ne revienne sur sa parole donn6e." (3. Privat-
sachen.) BArchW: Par. Gm. Areh.
6) 19. Febiniar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. MissglUcktes Gesuch um Bewilligung einer Getreide-
ausfuhr. 2. Geldbedltrfnis der Gesandtschaft .. . 3. Zweck der Abreise Fitte's ... sofort erkannt .. . Seine
Elagepunkte zeigen, wie weitgehend Reinhard die Verfassung und die Wahlen beeinflussen möchte; allein
die Leute die er begünstigen würde seien nicht geeignet, der Republik die Ruhe zu verschaflFen. „Gomment
arrive-t-il que Ton s'attache aux Bernois, k Texclusion des oligarques des autres anciennes villes capitales,
et que Ton d^signe parmi eux des hommes ötrangers k toute id^e liberale et ennemis d6clar6s de tous les
principes röpublicains, un d'Erlach, 6galement connu par sa haine sans bornes contre la France r6publicaiDe
et sa patrie r6g6n6r6e, et qui pour cela a m6rit6 le titre de Providence des 6migr6s? S'il est parmi leg
anciens gouvemants de la Suisse des hommes distingu6s par leurs lumiöres, pourquoi ne seraient-ils pas
appel^s ainsi que les autres citoyens k remplir des places? Mais ces hommes-lA doivent etre rares daua la
ci-devant caste privil6gi6e. Ils ne peuvent d'ailleurs nullement ^tre compar^s aux ex-nobles frangais, qui la
plupart recevaient une ^ducation soign^e, au Heu qu'on compte k peine quelques hommes d*6tude parmi nos
ci-devants. Du reste, et depuis longtemps, loin de leur fermer la porte aux emplois, on a cherch^ 4 lea y
introduire, afin de les ramener k des sentiments plus modör^s, et il y en a actuellement hors de proportion
dans les charges. Berne a cinq reprösentants, Zürich en a six, la plupart de la classe des ci-devant magistrata.
Un ex-membre de l'ancien gouvernement de Berne si6ge au Conseil ex6cutif; il y a m§me proportion dans
les administrations et les pr^fectures cantonales etc., et vous voyez qu'elle est beaucoup k leur avantage;
mais Torgueil incorrigible de plusieurs ne leur permit pas d'accepter des places sous un regime oü ils oe
pouvaient plus dominer seuls, et ils dödaign^rent avec hauteur ce que leur offrait une main röconciliatrice.
Si donc aujourdTiui ils briguent les charges, il faut croire qu'un autre motif que celui d'ötre utile(s) k leur
pays les y engage; ils y voient un moyen sür de recouvrer leurs anciennes prörogatives, et loin d'en faire
un myst^re, ils se targuent de cette perspective qui leur paraft certaine.** 4. Der die Schweiz betreffende
Artikel des Friedensvertrags, der soeben im Moniteur erschienen, sei für die Oligarchen ein Schlag und be-
ruhige dagegen][|die (Einheitsfreunde); nur seien leider die Absichten M. (Reinhards) zu fürchten, der den
Deputirten aus dem Canton Waldstätten, die die Adresse für die Einheit (nach Bern) gebracht, erklärt haben
soll, er wolle sie föderalisiren, nachdem er ihnen die Weisheit der alten Regenten angepriesen. Es sei über-
flüssig, den Widerspruch zu beleuchten, der zwischen solchem Benehmen und dem frlthern Verfahren bestehe,
das dem Ct. Waldstätten so viele Leiden und Opfer gekostet, und es frage sich nur ob R. durch sein Be-
tragen Vertrauen zu seiner Regierung erwecken könne (Expectorationen). batcMt: Par. om. a«a.
7) 21. Februar, Bern. M. Begos an M. Stapfer. Die Oligarchen, die der Friedensschluss in ihren
Plänen störe^ stützen sich jetzt auf die Hoffnung dass der Kaiser ihn nicht bestätige. Um so dringender sei
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Nr. 234 Februar bis April 1801 719
zu wünschen, dass die frz. Regierung sich baldigst tlber die Grundlagen der nenen VerfassQng erkläre, damit
dem sdiädlichen provisorischen Zustand ein Ende gemacht werden könne. Der Gesandte möge alle Kräfte
auf dieses edle Ziel hinlenken und den Plänen derjenigen entgegenarbeiten, die ein Regiment der Unwissen-
heit und Selbstsucht erneuern möchten. Reinhard habe den Abschluss des Friedens noch nicht officiell an-
gezeigt. BArehiT: Par. Ges. Axch.
8) 21. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. 1. Anzeige dass Briatte, der vier Monate lang die
Geschäfte des Generalsecretärs besorgt habe, zum Privatsecretär des außerordentlichen Gesandten ernannt
sei, mit Empfehlung desselben ... 2. Hinweis auf dessen mündliche Mittheilungen über M. Reinhard und dessen
Anhängerschaft. 3. „Nous ne vous cacherons pas que cette m^sintelligence, si eile se prolongeait, devrait
avoir sur le succ6s de nos travaux une influence tr6s pr^judiciable. Le cit. R. l'a rendue publique par ses
confidencea döplac^es k des hommes qui s'en r6jonissent et ont intör§t d'en profiter, et d^jä nous croyons
remarquer chez plusieurs fonctionnaires cette nögligence et dans les affaires cette Stagnation que Tattente
d'un grand mouvement a coutume de produire. 4. II est superflu, sans doute, de vous parier de Timpatience
avec laquelle nous attendons vos premi^res d^p^ches; tant de choses se sont pass^es depuis le 7 F6vrier,
et toutes d'un int6rSt si grand ! D'ailleurs, leur liaison intime avec les objets dont vous vous occupez devant
uifluer d'une mani^re d^cisive sur votre position k Paris, sur la marche k suivre dans vos travaux, ainsi
que sur le succ6s k en attendre, tient en suspens tous nos voeux et toutes nos esp^rances. 5. Nous d^sirons
avoir votre opinion sur la mani^re dont doit Stre entendu Tarticle du trait6 de paix par lequel les puissances
se garantissent mutuellement Tind^pendance de THelv^tie et la libert6 laiss^e k son peuple de se donner
teile forme de Constitution qu'il jugera convenable. (* Cette question, qui en comprend beaucoup d'autres,
est tellement importante que nous devons vous inviter, citoyen Ooll^gue, k donner k votre r^ponse tout le
d6veloppement dont le sujet est susceptible *). 6. Mais nous sommes surtout impatients d'apprendre Taccueil
qu'anra trouv6 aupr^ du gouvernement fran9ai8 le projet de Constitution par vous remis, ainsi que les notes
dont vous Tavez accompagn^. Le cit. Monsson n'a pu nous donner k cet 6gard que des dödarations peu
positives et sur lesquelles la conduite de Reinhard jette une plus grande incertitude encore. Le Corps 16gis-
latif 8*^tant prononcö pour Tunit^, il nous reste peu d'inqui6tudes au sujet des autres points, et nous ne
pouvons que vous engager de la mani^re la plus pressante k donner k vos d^marches toute Tinstance et
tout le poids que m^rite leur objet et que semble d'ailleurs requ^rir la marche rapide des öv^nements. Nous
pensons que le rapport du ministre Reinhard aura devanc6 cette lettre. D6s lors rien ne paratt s'opposer k
ce que la chose marche. — Ce d^sir extreme que nous ^prouvons de voir notre patrie sortir le plus tdt
possible de T^tat provisoire sous lequel eile languit, doit vous mettre k mSme d'appr6cier au jnste nos
observations sur votre d^p§che du 26 Janvier dernier. Notre opinion fut en effet qu'une partie des id^es
dont vous aviez accompagn^ le projet de Constitution, aurait pn etre renvoy^e k un autre temps ou m§me
recevoir des changements quelconques. Cependant nous ne pr^tendtmes pas lutter contre la faveur d6cid^
que Tune ou Tautre de ces id^es aurait pu trouver, ni restreindre la latitude que notre confiance vous accorde.
Nous pensons que vous aurez eu vos motifs pour agir comme vous Tavez fait; si ces motifs sont 6minemment
(* — *) lo der benutzten Reinschrift (die bereits die üblichen Unterschriften trägt) sind 10 Zeilen gestrichen und dafUr
ein von Mousson geschriebener Zeddel aufgeklebt, dessen Inhalt im Text erscheint. Das Gestrichene folgt hier: Est-il
permis de penser qne la France ait vonlu renoncer par \k k Tezercice d*ane inflaence bienfaisante, combin^e avec les
m^nagements que notre indöpendance exige, et dans le cas qn^elle venille la conserver, cette influence, de quelle mani^re
devons-nous attendre qu'eUe sera exercöe dösormais? Sera-t-elle nnique? ou r^unie k celle de l'Autriche et de quelques
aotres puissances encore ? Le gouvernement helv^tique actuel est-il regardö comme compötent pour ^mettre le voeu national
8or la Constitution? ou ce vceu sera-t-il consultö d'nne autre maniöre? Voilä .. des points bien importants dont la Solution
ne peut nous venir que de vos lumiöres et de votre exp^rienee.
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720 Februar bis April 1801 Nr. 234
essentiels, nons n'avoDS aoeone r^pognance k ies admettre. (* C'est aux bases qne oons tenons fortement.
Nou8 V0U8 engageons senlement k considärer combien il nous Importe de cooserver la bonne intelHgence qai
jusques k präsent a exist^ entre nons et la commission de Constitution. Le travail que nous vous avons
envoy^ ayant ^t^ fait de concert avec eile, notre propre latitude k cet 6gard se trouve circoDscrite, et la
plus grande circoospection devient un devoir pour nousmemes comme pour vous *). Recevez^ etc.
801, p. 455— 457.
Eine zweite Reinschrift liegt in p. 459 — 462. — Aus der angezeigten Beschaffenheit der Vorlagen ergibt
sich dass dieses Schreiben zweimal berathen und ausgefertigt worden sein muß.
9) 23. Februar, Paris. M. Stapfer an den Vollziehungsrath. „Oitoyens Magistrats ! Quoique j'aie une
confiauce parfaite dans la discretion et dans la prudence de votre ministre des Relations ext^rieures, je prends
neanmoins la libert6 de m'adresser cette fois directement k vous. Les indiscr^tions de bureau peuvent avoir
Ies suites les plus facheuses, et plus on multiplie, dans des matiöres importantes ou d^licates, les organes
de communication et les agents interm^diaires, et plus on s'expose aux inconv^nients que je voudrais eviter.
(I.) Avant-hier, k Taudience des ambassadeurs, Bonaparte, s'approchant de moi, me dit : H y a de forte»
dissensions chee vous. R^ponse: Nous avons des partis extremes comme partout ailleurs; mais la grande
masse des citoyens et surtout les amis ^clair^s de la patrie n'ont qu*nn voeu et une confiance parfaite dans
▼08 intentions. — Vo8 detix Conseils parcUssent cependant etre dt^sunis, R. Je ne coogois pas qui pent
vous avoir donn6 des notions aussi erron^es. Jamals leur harmonle ne fut plus compl^te et plus evidente. —
Mais on me parle d'agitations et de troubles, R. II s'est, il est vrai, 6lev6 un nuage entre le Conseil
ex^utif et votre Ministre ; mais c'est une pure brouillerie d'^tiquette, qui ne pourra jamais changer le eystönie
de mod6ration et de justice que vous avez toujours suivi k T^gard des gonvernements alli^s depuis le 18 Bru-
maire, et qui a fait aimer et bönir vos triomphes. — Dites-moi ce que c'est, je vous prie, R. Vous vous
rappellerez, sans doute, que vous avez manifeste, tant au cit. Olayre qu*^ moi, le dösir que le projet de
Constitution vous fdt pr^sent^ imm^diatement. Nous nous sommes conformes k vos intentions. — Mais ce
n'est pas ä moi que vous Vavez remis, R. Le cit. Glayre Ta remis au cit. Talleyrand pour qu'il vous föt
present6. — Cest jusie, (R.) En memo temps 'on en remit une copie au ministre fran^ais en Helvetie, et
eeluici est maintenant irrit^ de ce qu'on ne s'est pas servi uniquement de son canal pour vous transmettre
ce projet, comme si nous n'aurions pas du ^tre empress^s de nous conformer k ce que vous demandiez, et
eomme si le cit. Reinhard ne ponvait pas vous faire parvenir tout de m^me les observations que sa position
le met k möme de vous soumettre, et que ses devoirs iui prescrivent de communiquer k son gouvernement, —
Cest une petite vanite du cü. Reinhard qui est bien deplacee, (R.) Premier Consul, les individus ne
doivent etre pour rien dans les int^rets sacr^s des nations; mais des animosit^s persunnelles sont souveot
un graud obstacle k ce que le bien se fasse. Je dois vous parier franchement. Nous ne demandions pa«
qu*on vint chez nous d^truire avec violence tontes nos institutions. Mais puisque le mal est fait, et quil est
aujourd'hui physiquement et moralement impossible de r^tablir les anciennes formes, nous avons besoin d'nn
Systeme conciliatoire et fort, qui seit uniquement bas^ sur les principes Se Fimmuable justice, et qui ne
serve les int^rets d'aucune classe exciusivement. Les ambitieux des deux extremes ne veulent qu*nn mode
de gouvernement oix ils puissent dominer par Tascendance de leurs familles ou les intrigues popnlacieres.
La masse de la nation ne veut ni le retour des Privileges des bourgeoisies r^gnantes, ni Fanarchie de la
(•—•) Auch hier ist eine Stelle durch eine nachträglich« Redactlon ersetzt ; die urBprüngliohe lautet folgeodermaOen :
C'est aux bases qne nous tenons fortement« et si qnelque d^termlnation d'uo ordre iof^rieur doit 6tre sacriflee pour !••
assnrer, vous ue nous trouverez pas trop difficiles. Qne les cboses avaneent, citoyen CoU^gne; que notre Constitution soü
exaroin^e; que les principes sur lesquels eile repose soient agr^^s, et nous sommes satisfaits.
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Nr. 234 Februar bis April 1801 721
dömagogie, ni eelle d'ane conföd^ration faible, qni ne donnerait ancnne garaotie de trafiquillit6 k nos voisind
et qui nons attirerait 1e sort de la Pologne. Le ministre fran^ais ne doit pas consulter ces ambitieux; il
doit ^conter le vcbo de la nation et dn gouvemement aupr^s duqnel il est accr^dit^. Le cit. Reinhard se
laiBse entonrer et circonvenir par des bommes que leurs passions indiyiduelles avenglent. II va jnsqu'^
rechercher les ennemis d^clar^s des principes lib6raax et du nom fran9ai8 ; il pr^före leur soci^t^ ä celle des
membres da gonvemement. Vous savez, citoyen Consul, qne nous avons eu ]e bonheur d'^chapper aux lois
d' Emigration. — Oui, je le sais, vous avei eU fort sages. (R.) Nous n'avons rien dösirE plus ardemment
que de voir revenir dans le sein de leur patrie et jouir de leurs biens tous ses enfants ^gar^s. Mais nous
ne pouvona supporter Tid^e que ceux qni ont suivi avec plaisir, appelE de leurs voeux et dirig6 contre leur
pays les mouvements de FAutriche soient consult^s de pr^förence ponr Torganisation definitive de notre
r^publique. — Cest parfaitemefU jiiste; cela ne doit pas itre. (R.) Eh bien, citoyen Consul, votre Ministre
se livre k eux aujourd'hni presqne exclusivement. — Cette conduite de Reinhard est enti^rement contraire
aux intentions du gouvernement frangais. — Voilä, citoyens Magistrats, mot k mot, autant que je puis m'en
rappeler, les d^tails de ma conversation avec le premier Consul. Quoique je ne puisse pas garantir exacte-
ment toutes les expressions dont je me suis servi, je garantis du moins les id^es et les choses, et je suis
sür d'avoir rapportE avec la plus exacte fid61it6 celles de Bonaparte. (II.) Hier j'ai eu une Conference avec
le conseiller d'£tat Roßderer, dont Tavis est de grande importance. II m'a assurE que les id^es du premier
CoDSul n'etaient pas encore enti6rement assises, mais qn'il penchait pour une Constitution de forme am^ricaine.
II est certain que Bonaparte veut notre bonheur; il ne se croit pas encore suffisamment dclair6, et je suis
sür qu'il finira par adopter un Systeme conforme k nos besoins. En attendant, nous ne n^gligeons aucun
moyen de le mettre en etat de jnger les differents systemes avec connaissance de cause. II faudra, je crois,
tacber de r^nnir nn gouvernement central et fort avec une grande latitude de competence pour les administrations
cantonales. II me paratt difficile on impossible de faire jamais agr^er Tunite absolue au gouvernement
fran^aiS^ . . . BArcWv: P*r. Gm. Arth.
10) 23. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. ,,0. Coli. 1. II est un objet sur lequel nous dösirons
encore obtenir vos Communications confidentielles. Le traite de paix conclu k Luneville ne fait aucune mention
da sort de la Retie. Ce silence sur une contree dont Toccupation militaire a toujours paru fort importaute,
et dont le devonement au Systeme autrichien serait certain, si eile etait rendue k son ancienne independance
politique, semble justifier nos esperances sur la validite de Tacte d'union. Cependant, comme il pourrait
aassi avoir d'autres motifs, nous vous demandons k cet Egard tous les renseignements que vous aurez ete k
mSme de recueillir. Quant aux dispositions des habitants de ce pays, elles sont en g^n^ral favorables k
THelvetie. Le gouvernement provisoire, composE d'un conseil de pröfecture et d'un prüfet, le cit. Planta, ci-
devant prüfet k Beme, se tient seul dans an tr^s grand eioignement de nous. On peut au reste attribuer
ces relations peu amicales au d^sir qu'eprouvent les gouvernants actuels de se perpetuer en autorite et
d'exercer cette autorite plus entiöre sur un pays indöpendant. — Nous vous rappelons sur ce point . . Tar-
ticle y de vos instructions ; k la v^rite la demande d'une rennion definitive y est etablie conditionnellement ;
mais nous croyons que les conditions sont trop nombreuses et devraient etre moins absolnes; peut-8tre con-
viendrait-il d'insister seulement sur la restitution de la Valteline et des comtes de Bormio et Chiavenna.
2. Qael sera le sort de Constance ? De toutes les augmentations que notre territoire pourrait recevoir il n'en
est point qni presente autant de convenance que la reunion de cette ville placee absolument en de9a des
limites naturelles de la Suisse^ ... — (Concept von Mousson und Reinschrift.) sof, p. 467—470.
11) 24. Februar. Der Vollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. Nous esperions @tre informes des demarches
qae la circonstance de la paix vous aurait engage k faire aapres du premier Consul... comme aussi d'avoir
Aaa.d.HAlT.TL 91
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722 Februar bis- April 1801 Nr. 234
votre opinion sur Celles qui de notre part auraient pu Stre dans les convenanceB. Nous yous envoyons
nne lettre pour Bonaparte, simple et courte, ainsl que la copie ci-jointe pourra voub le faire connattre. 8i
eile peut Stre remise, nous vous invitons k la remettre en effet; si ancan autre goavernement n'a ecrit, et
qne cette d^marche de notre part püt paraitre tardive ou d^plac^e, nous vous laissons la facoltö de la
retenir. Votre tact de Tä-propos doit seul döcider dans cette occasion. Recevez" etc. — (Concept, von Moosson,
und Abscbrift.) — Vgl. N. 12. 80i, p. 471. 475.
12) 24. Februar. Der Vollziehungsrath an Consul Bonaparte. „Citoyen Premier Consul! La paix donn^e
au continent devient pour vos alli6s T^poque d'une nouvelle existence. On oublie les maux passes, le pr^ent
occupe ä peine, et c'est sur Tavenir que se portent tous les regards. Gräces k votre pressante Intervention
la R^publique helv^tique sort de Tincertitude dans laquelle s'enveloppait son bercean, et prend place entre
les Etats ind^pendants et libres. Sous vos auspices eile se donnera la Constitution la plus conforme k ses
besoins et aux voeux de son peuple. Alors prendront fin ces dissensions fnnestes qui d^s notre r^volution
nous menacörent d'nne rnine prochaine ; alors renaitront Taisance et le repos, prot6g6s par cette bienfaisante
neutralit6 qui se lie n^cessairement avec notre ind^pendance et par Taction forme et süre d'un gouvemement
unique. Ainsi Talliance de la France aura fait le bonheur de THelv^tie; mais le bonhenr est le plus fort
lien qui unisse les Etats, et THelvötie reconnaissante suivra librement une impnlsion aussi douce. Notre voix,
citoyen Premier Consul, eüt 6t6 trop fälble pour c616brer vos destin6es; mais nous avons cru pouvoir voua
parier de vos bienfaits et de notre reconnaissance. Nous vous prions, Citoyen Consul, d'agröer l'hommage
de notre profond respect." — (Concept, von Mousson, und Abschrift.) 801, p. 478. 477.
13) 27. Februar, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Erörterung und Ablehnung des Vorwurfs dass er
sich zu bestimmt und zuversichtlich ausgesprochen habe ... 2. „Aujourd'hui que le danger est passe en grande
partie, je dois vous dire, mon eher Ministre, que la l6gation helv6tique, en partageant tontes les anxi^t^
auxquelles vous avez 6t6 en proie k Berne, a, pour en 6carter le sujet, rivalisö (et c*est tout dire) d'6nergie,
d'harmonie et de courage avec nos autorit6s suprSmes. Peut-ßtre meme que nos peines ont M plus fortes,
parce que nous avons vu de plus pr6s les men^es et les ressources des ennemis de notre patrie. Heureuse-
ment que la fermet6, Tunion et la sagesse des deux Conseils nous ont mis k meme de les combattre ici avec
un avantage d^cide. L'harmonie de nos pouvoirs supremes est inappreciable, et aujourd'hui qu'elle nous a
mis les meilleures armes k la main, je puis vous communiquer sans scrupules les faits les plus saillants dont
nous avons acquis la connaissance. 3. II n'est pas moins douteux que le cit. Reinhard ait re^u des instructions
plus favorables au fed^ralisme qu'au Systeme de Tunit^, qu'il n'est certain que les intentions du gouvemement
fran^ais, en les donnant, ont 6t6 parfaitement pures. On s'imaginait ici de bonne foi que la nation helv^tique
d^sirait un rapprochement de ses anciennes formes de gouvemement et qu'elles la rendraient plus heureuse
qu'un regime analogue k son Organisation actuelle. C'^tait k Reinhard k d^tromper son gouvemement de
cette double Illusion, et le tort qu'il a aux yeux des amis des deux R^publiques, n'est pas tant d'avoir
gauchement exag^r^ et d^natur^ le sens de ses instructions, que d'avoir lächement d^guis6 la v6r]t6 k ses
sup^rieurs. Sa brouillerie avec quelques membres du Conseil ex^cutif ayant ensuite mis son amour-propre
du cdt6 de sa timidit6 naturelle, 11 a du se livrer sans mesure aux chouans de THelv^tie et k des d^marches
incendiaires dignes d'un Mengaud. — Un homme qui est dans une crainte perp^tnelle de perdre sa place,
parce qu'il n'a pas d'autre existence, est toujours prSt k outrer la lettre de ses instructions, dans la crainte
de ne pas parattre s'y conformer, et quand, par-dessus le marchö, cet homme, seit manque de sagacit^, soit
faute de connexions importantes, est dans Tincertitude sur les v^ritables intentions de son gouvemement, il
devient Torgane le moins propre k lui transmettre la v6ritö et k l'^clairer sur ses int^rSts bien entendua.
Ne voyant jamais sa patrie, qui peut se passer de lui, et toujours sa place, k laquelle il doit sa considd-
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Nr. 234 Februar bis April 1801 723
ratioD, il est entrain^ vers une servile exag^ration par le d^sir de se conserver, la crainte de d^plaire et
le tätonnement auqael il est forc6 de s'abandonner, fante de boDnes informations, d'amis puissants, d'une
Position ind^pendante et du courage de la vertu. — C'est cette imprndence qui a ^clair6 sur son compte le
gouvernement frangais et qui a dömontr^ tont-ä-fait son incapacit6 de la servir efficacement en Ilelv^tie.
Aprfes les möuageroents inouis que nons avions observ^s vis-A-vis de Reinhard, par 6gard et pour ses cons-
tituants et pour nos anciens rapports avec le Ministre, Texpos^ simple de sa conduite, fait au moment opportun
et, pour ainsi dire, k notre corps d^fendant, a produit un effet aussi prompt que d^cisif Nous savons de
trhB süre part qu'ensuite de ma conversation avec le premier Consul, celui-ci a d6clar6 que R. ne convenait
point k la mission importante quMl lui avait confi6e, et que l'arret^ ordonnant son rappel n'a ät^ suspendu
que par les repr6sentations du ministre des Relations extörieures, qui, voulant par bont6 et par d^licatesse,
äviter toute mesure extrSme et violente, a observ^ qu'en transf^rant les n^gociations k Paris, on emp^cherait
R. de nuire aux int6r§t8 des deux pays, en ^pargnant k leurs gouvernements un 6clat toujours fächeux. —
Quoiqne cette d^cision seit infiniment rassurante, et que vous n'ayez plus k redouter, ä ce que nous avons
lieu de croire, ni l'bumeur magistrale du cit. Reinhard, ni les consöquences de ses eflForts perturbateurs, je
n'ai pas besoin . . de vous recommander une extreme circonspection dans la communication des d6tails que
j'ai eu rhonneur de vous transmettre dans cette d^peche." 4. Empfang von vier Briefen von B. nebst Bei-
lagen. „Celle de Weiss est la vanit^ en d61ire. Ce charlatan politique s*y est amplement d^dommage de la
contrainte qu*il s'ötait impos6e k lui-meme dans sa premi^re Epitre, en s'abstenant de mettre trop en sc^ne
sa ch6re personne. II ne peut rien arriver de plus heureux aux vrais amis de Tordre et de la patrie que
d'^tre attaqu6s publiquement par des §tres aussi ridicules et aussi incons6quents. II serait k souhaiter que
les hommes de son bord, en exposant au grand jour leur 6goIsme et lenr arrogance, donnassent tous la
mesure de leur platitude et de leur incapacit^. Ils y mettraient moins de franchise et d'esprit que Weiss,
mais tout autant de gaucherie et d'ineptie. — Je saisis toutes les occasions qui se pr6sentent pour d6voiler
leurs projets et la nullit^ de leurs moyens. Läches d6serteurs de leurs postes et de leur patrie, je les peius
avec les couleurs qu'ils m^ritent, comme des ambitieux sacrifiant Tunion, la force et la consid^ration de leur
pays k Tintöret particulier, qui leur fait dösirer le morcellement de la Suisse, afin qu'ils puissent exercer
dans des arrondissements livr^s k leur influence une domination et des vengeances qu'ils ne pourraient satis-
faire sous les yeux d'un gouvernement central, 6clair6 et d6barrass6 de toute intrigue populaciöre. 5. Je me
suis attacb6 k prouver au cit. Talleyrand que le f6deralisme n'est que le Systeme de T^goXsme et de la
haine des principes fran^ais. Je lui ai fait voir que nos autorit^s actuelles renferment les magistrats les plus
eclair^s et les plus verses en administration de Tancienne Suisse et que leur voeu ne peut etre consid^rö
que comme Texpression de la v6ritable volonte g^n^rale. Mes d6veloppements lui ont prouv^ que Reinhard
8*entourait des Cond6 et des Cogny de la Suisse, et je lui ai demand6 s'il croyait que nous souffrissions
Jamals d'etre gouvern^s par des hommes qui sont aussi immoraux et aussi peu populaires chez nous que le
seraient les Calonne, les Le Noir et les Foulen en France. Quant au langage qu'il convient de tenir sur
leur compte en Suisse, vous ne pouvez les d6populariser plus sürement qu'en les montrant k nos concitoyens
comme de vils traitres qui veulent asservir leur patrie et lui faire subir tour k tour tous les jougs ötrangers,
en emp§chant que les infortun^s Helvötiens parviennent k r6unir leurs forces et k se procurer la consistance
dont ils ont besoin pour se garantir d'un second envahissement et du sort affreux de la trop malheureuse
Pologne. Notre douloureuse exp^rience de 1798 et les circonstances actuelles de TEurope crövent tellement
les yeux an bon sens sur la question de Vunitä que ses adversaires, qui sont en m^me temps les ennemis
de la tranquillit^, de la consid^ration, de la neutralit6 et de Tind^pendance de leur patrie, doivent facilement
pouvoir 6tre rendus aussi odieux et aussi m^prisables qu'ils le m^ritent. 6. Le ministre Reinhard, qui se
fait rinstrument de leurs projets et qui attise le feu des passions haineuses que son gouvernement voulait
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724 Februar bis April 1801 Nr. 234
^teindre, peut et doli etre repr^sent^ comme voulant joner le röle de (^Tambassadear rosse en PologDe on
celui des Soolavie et des Desportes dans Genöve*). Ses notes fourmillent d'inconyenances et de barbarismes.
On pourrait, avant tont, Tinviter k les traduire en fran9ai8 et le prier de se souvenir qu'il devrait, pour
faire oublier son origine allemande, t&cher de s'approprier Turbanit^ et T^l^gance d'une nation qni n'anrait
Jamals sooffert qu'il devtnt son repr^sentant, si olle n'avait pas vonlu rendre un hommage frappant anz
maximes d'6galit6 des droits politiqaes dont il favorise anjonrd'hui les ennemis avec une incons^qaence aassi
ingrate qne ridicuie. II est naturel qu'un Montmorency on nn d'Erlach soit un contre-r^volntionnaire ; mais
un pI6b6Yen obscur qui doit uniquement k la r6volution son existence sociale est inexcusable d'en m6con-
naitre les principeS." (6. Pauli . . .) BArchiT: Par. Ges. Irch. - SaeO, p. 82S-a26; «7—28.
§ 4 fehlt in Jahn theilweise.
14) S.März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 3 n. 4:) „D'aprös Topinion des hommes les
mienx instrnits des intentions du Gouvernement (fr.) et de 1a position dans laquelle il s'est mis par le trait^
de paix conclu k Lunöville, nous n'avons plus rien k faire que de convenir entre nous de la Constitution
dont nous avons besoin, et que la question de runit6 ne doit plus m§me Stre r6yoqn6e en doute. G'est dans
cette supposition incontest6e que les nögociations sur les limites futures de THelvötie ont d^jA commenc^. —
Le Corps lögislatif aurait du passer k Tordre du jour sur les 6pttres de Reinhard.** BArchiT: p«. Oe«. Afch.
§ 3, ohne den zweiten Satz, in Jahn p. 38.
15) 5. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Empfangschein für drei Briefe mit Beilagen .. . 2. „II
m'est incompr^hensible qu'k cette 6poque (Ende Febr.) vous n'ayez pas encore re9U les lettres que je voüb
ai ^crites k diverses reprises sur la toumure favorable que prenaient nos affaires, ensuite du m^ontentement
que le premier Consul a t6moign6 sur la conduite de Reinhard. Ce ministre doit k ce moment avoir re^o
Tavis que toutes les n6gociations 6taient transf^r^es k Paris, et qu'il devait se condnire avec tons les ^ards
qui sont dus k un gouvemement ind^pendant^ ... 3. Ablehnung des Vorhaltes dass er die Schwierigkeiten
der Lage verkenne; dem M. Talleyrand habe er die Leute, mit welchen Reinhard jetzt umgehe, deutlich
genug gezeichnet und den Bescheid erhalten dass die frz. Regierung solchen nie ihr Vertrauen schenken kannte.
4. „Quant au Systeme de Tunitö, je vous le r^pöte, . . . il est stabil ici, par nos soins, dans Topinion des
hommes d'Etat les plus ^clair^s, et le gouvemement fran9ais n'oserait jamais, quand mSme quelques föne-
tionnaires influents diff^reraient d'opinion sur ce point, nous le prescrire en d^pit de nos besoins et du vqbu
national. II faut d^clarer constamment que nous ne voulons pas subir le sort de la ligne achöenne et de
la Pologne. 5. Le cit. Roederer m'a promis d'ßtre partout le d^fenseur de Tunit^, et il vient d'ios^rer dans
le Journal de Pans, du 13 Ventose, (d'hier), un article qui a du vous faire plaisir. Ce Journal est considöri
comme demi-officiel." 6. Grllße an Mousson, mit dem Winke dass der Redactor des Publiciste die ver-
sprochenen Artikel mit Spannung erwarte, die der guten Sache auch nützlich sein werden. 7. Beilage eines
Briefes an den Finanzminister. BArchiT: Par. Oes. iroh. — 33B0, p. ss?, sss.
§§ 6 u. 7 nur in der Ausfertigung. — §§ 3 u. 4 in Jahn, p. 38, 39.
16) 7. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 3:) „En attendant, nous ne cessons d*^clairer
tous les hommes marqnants par leurs fonctions ou leurs talents que nous pouvons approcher, sur les vrais
int6r@ts des deux R6pubiiques, et nous avons la satisfaction de trouver tous ceux avec lesquels il nous est
possible de raisonner la matiöre avec un peu de suite, favorables au systöme de Tunit^. En effet, qn'nn
Autrichien, qu'un traitre k sa patrie ou qu'un paysan Ignorant, qui attribue Tancien bien-Stre de la Suisse
(*—*) In der Ausfertigung cbiffrirt.
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Nr. 234 Februar bis April 1801 725
k des causes qni lui ^taient parfaitement ötrangöres, rappeile Dotre ancien cahos föd^ratif, cela se coDQoit
et ne doit ^tODDer personne. Mais qu'un r^pnblicain fraDgais 6c]air6, qu'un bon Suisse \reuille emp^cher Dotre
nation de reprendre des forces et de la eonsid^ration par Tunion de ses moyens, c'est une chose tcUement
monstrueuse qa*il n'y a que Tignorance, Tesprit de parti ou la trahisou qui puisse iDspirer nne opinion aussi
d^sastreuse. J'ai eu avec le cit. Talleyrand une conversation tr^s satisfaisante sur la question de Tunit^, et
la passion avec laquelle Fitte d^clama contre le Systeme dont eile est la base est une prenve qu'ii n'est
pas ^coutö sur ce point. Au surplus je sais intimement convainca avec mes collögues Olayre et Rengger
que la d^cisioo de cette question dopend uniquement de nous-m@mes. Que les autoritös suprSmes continnent
k d^ployer cette fermet^, cette sagesse et cette harmonie qui ont 6t6 jusqu'ici aussi touchantes aux yeux de
TEurope qu'avantageuse ponr nos int^rSts, et je ne doute nuUement qu'elles ne triomphent finalement de tontes
les oppositions de P^oYsme, de la trahison et de Fintrigue.^ BArchW: p»r. Ges. iirch. — ssso, p. 812« 843.
Größerntheils abgedruckt bei Jahn, p. 39 — 40.
17) 9. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, §§ 1 — 3:) „Les n^gociations ont commenc^ en
prenant la toumure d'usage, c'est-^-dire que le gouvernement fran^ais täche de rehausser le prix de ce qu'il
donne et de ravaler celui des choses qu'il demande. On voudrait que nous c^dassions le Valais contre la
servitude des deux routes militaires que la France s'6tait r6servöe par le trait^ de 1798. Le cit. Glayre a
dans une note, forte de raisons et de logique, rötabli le v^ritable point de vue sous lequel la question doit
§tre envisagöe, et nous esp^rons voir le gouvernement fran^ais revenir sur celui qu'il a d'abord adopt^. —
A Taudience d'hier le premier Gonsul a pass^ rapidement, m^me devant les ministres des grandes puissances.
II s'est bornö k dire bri^vement au cit. Glayre qu'il 6tait fach6 de la in6sintelligence qui avait r^gn6 entre
son gouvernement et le cit. Reinhard, mais que cela devait finir. — La d^claration du Conseil l^gislatif
(Nr. 225, N. 18 b) a fait la plus grande Impression sur le public, et il sera aujourd'hui plus diflicile que jamais
de faire retrograder le Systeme de Tunitö en Suisse. Les citoyens Terrier de Monciel et Deportes de Grassier*)
sont les seuls qui, de notre su, travaillent le gouvernement fran^ais pour Tengager k ffederaliser rHelv6tie.
Mais il suffit k tout cela que nous ne voulons pas le sort de la Pologne, que Thistoire de la dissolution et
de Tasservissement de toutes les conf^d^rations, depuis la ligue ach^enne jusqu'A la catastrophe de 1798,
ne sera pas perdue pour nous, et que le Mengaud actuel, trouvant plus d'union k la fois et plus d'expörience
dans nos autorit^s, ne r^ussira pas aussi bien k nous diviser et isoler les uns des autres que le Mengaud
de 1798. Ces d^clarations claires et fortes ne manquent jamais de produire leur effet."
BArchiv: Par. Ges. Arch. — 3380, p. 861, 862.
Zum Theil gegeben von Jahn, p. 40, 41.
18) 10. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, §§ 2 — 4; 6:) „Ce qui nous tourmente le
plus, c*est la cruelle incertitude dans laquelle nous sommes toujours sur les v6ritab1es intentions du gouvernement
fran^ais. Veut-il nous f^d^raliser pour nous affaiblir et pour r6gner plus sürement par la division? Veut-il
bien r^ellement notre ind6pendance et notre bonheur, et n'est-ce que la dur6e de ses doutes sur le v6ritable
voeu de la nation helv^tique et sur les bases de la Constitution qui lui convient, qui tient en suspens sa
r^solntion et TempSche de se prononcer avec plus de clart6? Bonaparte veut-il se cröer en Suisse une classe
de gonvernants qui lui doivent leurs places et dont il soit sür k Tavenir, dans tous les cas oü Tappui du
penple helv6tique ou le d^vouement de troupes 6trangöres pourrait lui devenir utile ou n^cessaire? Dans le
d6labrement toujours existant des finances fran^aises, veut-on encore tirer de la Suisse tout ce qu'il sera
possible de lui arracher par des moyens directs ou indirects, avant de lui donner une Organisation stable
et definitive? La conduite du cit. Reinhard, qui r6veille toutes les passions en pr^tendant les calmer; qui
*) Der unermadliche Steuerrecurrent.
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726 Februar bis April 1801 Nr. 234
exasp^re toas les partis les udb contre les autres au moment oü il joae le rdle de conciliateur, o*e8t-eIle pas
dict^e par des intentions perfides? Ne craignait-on pas de voir le gouvernement actuel r^unir les voeux de
la nation dans one Constitution sage eiferte? Ne dösirait-on pas 61oigner l'^poque de son introdnetion, pour
ajoumer le moment oü la Suisse cesserait d'^tre un effet disponible? L'affeetation avec laquelle Reinhard
s'adresse k droite et ä gauche pour provoquer des projets de Constitution et des opinions divergentes snr
cette mati^re, n*annonce-t-elle pas suffisamment la volonte de son gouvernement de reculer le moment de
r^tablissement d'un gouvernement regulier et döfinitif? L'Autriche nous a-t-elle abandonn^s k Lnn^ville?
Y a-til des articles secrets qui nous regardent? La Prusse n'a-t-elle pas exig6 de la part du gouvernement
fran^ais une d^claration franche et loyale de ses plans par rapport ä la Suisse? La France veut-elle nous
laisser un corps de troupes? Voilä des questions, mon eher Ministre, sur lesquelles il serait facile de se
r6pandre en volumes de raisonnements et de conjectures, mais anxquelles j'avoue ne pou'voir r^pondre d'nne
mani^re pröcise et qui me satisfasse moi-meme. La seule chose que je sache, et qui m'est dömontr^e depuis
longtemps, est que notre salut n'est qu'en nous-memes, dans la volonte sage et ferme du gouvernement hel-
v6tique et dans les moyens d'opinion dont il dispose. Le gouvernement fran^ais veut, comme Famant de
Julie dans le roman de Jean-Jacques, avoir les avantages du vice et la gloire de la vertu. II ne connait
aujourd'hui que deux freins: la force et l'opinion. Nous ne pouvons invoquer la premi^re; emparons-noos
de la seconde. Or, on agit sur Topinion de diverses maniöres: on la gagne par le courage et la formet^;
on se Tassure ä jamais par le d^sint^ressement et la vertu. — Oonsid6rez la question de Tunit^ comme
d^cid^e, son Systeme comme in^branlable. Continuez k la professer dans les deux autorit^s; faites-vous
präsenter des adresses dans son sens. La crise actuelle doit avoir r^veill^ tons les amis de la libert^ de
leur lethargie; il sera facile de r^unir les villes municipales et les campagnes avec les hommes 6clair68,
vertueux et impartiaux des anciens privil6gi6s. Formez une association pour Funit^. Pourquoi n^imiterions-
nous pas l'exemple des peuples qui ont maintenu leurs droits, en les demandant avec force? N'estce pas
aux associations volontaires que TAngleterre doit la pr^servation de son admirable Constitution des atteintes
du jacobinisme? N'est-ce pas aux bataillons dlnd^pendants que Tlrlande devra enfin son 6mancipation ? Le
plus petit peuple ne se fond pas ä volonte dans le moule dans lequel on veut le jeter, quand 11 a one
volontö et qu'il la döclare. Les gouvernements les plus pr^pondörants savent aujourd'hui qu'un peuple con-
traint par la violence ne peut etre dirigä m^me par la plus grande puissance et finit toujours par se placer
dans la Situation exig^e par ses besoins. Vous avez tout Tavantage de la possession, et c'est le plus grand
de tous. C'est bien ici le cas de dire : Beati possidentes, La Suisse est aujourd'hui gonvern6e par le systöme
de Tunite ; ce Systeme est conforme aux v<bux des hommes les plus probes et les plus ^Iair6s et ce Systeme
s*6croulerait devant une poign^e d'intrigants m^prisables! 8i cela arrive, ce sera la faute des gouvemants;
ear, soyez en sür, la France n'usera d'aucune violence. — Parmi les moyens d'opinion est le respect dö aox
autorit^s stabiles. Comment souffre-t-on que le Gouvernement soit insult6 aussi ouvertement qu'il Ta 6t^
dans une feuille volante adress^e au cit. Pfyffer par trois individus qui se disent membres de Tancien gou-
vernement de Berne?*) Les anciens Etats de la Suisse auraient-ils jamais souffert la milli^me partie des
injures qu*on dit aujourd'hui au gouvernement helv^tique impun^ment? La libertö illimitöe de la presse est
incompatible avec le bon ordre et encore plus avec la consid^ration dont un gouvernement stabil en temps
de r^volution a besoin pour se maintenir. Ces actes d'indulgence sont pris ici pour des preuves de faiblesse,
d'impuissance et de marasme, qui d^consid^rent tout-ji-fait le Gouvernement.^ (6.) „Je n'ai rien de nonveau
k vous apprendre sur Reinhard. Sentant qu'on ^tait m^content de sa conduite, il a, dit-on, demandö son
*) Ein dnrch Pfyffers Aeaßerangen über die Schreiben von Oberst Weiss and die alte Berner Regierang veranlasster
offener Brief von A. R. v. Steiger, Stürler and Jenner.
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Nr. 234 Februar bis April 1801 727
rappel. Comme le Conseil ex6cutif n'avait point charg6 le cit. Glayre expresa^ment de demander ce rappel
au gouvemement fran^ais, celui-ci n'a pas cru pouvoir faire une dömarche, d'autant moins qua R. revenant
ici et entreprenant de 8e justifier ferait peut-etre plus de mal au gouvemement helv^tique que sa correspon-
dance ne peut en faire, surtout depuis que le Heu des n^gociations importantes a ^t6 ti-ansport^ de Berne k
Paris." Blrchiv: Par. 068. Arch. — 3960, p. 378-875.
Großentheils enthalten in Jahn, p. 41 — 43.
19) 13. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extraet, § 4:) „Fitte est plus passionnö que jamais,
apparemment parce qu'il voit ^chouer toutes ses machinations et ses phrases contre le langage de la raison,
et (pour d6fendre?) Tinconduite de son Reinhard. J'ai surtout fait valoir la puerile vanit6 avec laquelle ce
dernier est all6 lisant les d^pSches de Talleyrand k toutes les caillottes bernoises et rinconcevable b^tise
qui lui a fait annoncer au gouvemement aupr^s duquel il est accrödit^, qu'il avait regu l'ordre du sien de
se procnrer plus d'influence dans les affaires de la Suisse. Mais quand on a de pareilles b^vues k relever,
il ne faut pas etre bien adroit pour jeter un ridicule ineffa9able sur la personne qui 8*en est rendue coupable.
(* Hanterive est le seul ami important de Reinhard. Aussi nous attachons-nous k faire envisager ses rapports
comme remplis d*exag6ration et de partialit6." *) — (Vgl. Jahn p. 43.) BArchW: pm. Ges. Arch.
20) 15. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. „Reinhard a 6crit ici une lettre trös humble oü il
promet qu'il se conduira comme on voudra, pourvu qu'on lui laisse sa place. 2. Hauterive et Fitte sont
toujours d'implacables ennemis. Ils montrent une passion qui ne peut s'expliquer que par le profit qu'ils
doivent retirer du role que la corruption leur fait jouer s'ils r^ussissent." 3. Erwähnung günstiger Artikel
im Publiciste, dgl. im Journal des D^fenseurs und im Mercure ... 4. „Nous tächons de former Topinion.
Les f6d6ralistes qui sont ici, comme J. H. Meister, Deportes (et) plusieurs Bernois, s'efforcent k faire envisager
les Suisses comme d^sirant le retour d'une conf^dSration ; mais soyez tranquille; je crois que la victoire est
d^cidÖment k nous." — (§ 4 in Jahn, p. 44.) BArchiv: Par. Qm. Arch. — 3300, p. 883, 384.
21) 15. März, Bern. M. Begos an M. SUpfer. (Extraet, § 2:) „Auffälliger Widerspruch in Reinhards
Benehmen ... „Actuellement encore, que rincons^quence de ses proc6d6s a encouru l'animadversion de ses
commettants et revolte tous les vrais Suisses, loin de m6nager quelques voies de r^conciliation, il s'isole
compl6tement, ne voit pas un membre des Conseils, ni aucun ministre, et ne fr^quente pas une seule soci^t^
r^publicaine. Fid^le au Systeme qu'il a adopte depuis longtemps, il pr6f6re la basse adulation des ci-devant
privil^gi^s qui Tentourent k l'estime des honnetes gens et semble ne pas prevoir que le m6pris le plus
marqu^ de tous les partis, et plus encore celui de la classe qu'il affecte ridiculement de prot6ger, sera la
suite in6vitable d'une conduite aussi deplac^e." Dank der Festigkeit der Behörden und der energischen Arbeit
der Gesandten sei der politische Horizont heller geworden; dennoch müsse die sorgfältigste Wachsamkeit
fortdauern... Die Angaben über Fitte lauten befremdlich. „Quelle vocation a4-il donc de travailler contre
l'etablissement d'une Constitution devenue le voeu de tous les Helv^tiens, de vouloir prescrire dans son extra-
vagance k une nation ind6pendante les lois qui doivent servir de base k ses prosp6rit6s futures? Je vous
prie, mon eher Ministre, d'aller au devant de toutes ces machinations perverses et de d6voiler aux yeux du
ministre Talleyrand (chiffrirt:) le delire de ce personnage. Le pouvoir executif Va demasque de ses
projets,^ BArcWv: Par. G««. Arch.
22) 15. März, Bern. M. Begos an M. Stapfer. (Extraet, § 3:) „Vous m'assurez .. que la grande question
de notre unit6 constitutionnelle dopend absolnment de nous et que le gouvemement fran^ais consent k nous
la garantir. Mais cette unite, n'est-elle pas reconnue, accept^e par l'Helv^tie ? pourrait-il exister aucun doute
(* — *) in der Ausfertignng chiMrt.
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728 Februar bis April 1801 Nr. 234
ä cet ^gard, apr^s la maniöre solennelle dont les Conseils se sont prononc^s? A qaoi tient donc enoore la
d^ciBion do goav. fran^ais? Notre ind^pendance est assur^e par le dernier trait^ de paix; ce traitö est
aajonrd'hui ratifi^; il noas garantit la facult^ de noua constituer k notre gr^. La France sanctionne lea
bases de notre nouvean pacte social, et poarqnoi nous laisse-t-elle plus longtemps dans une incertitude penible
sar nos destin^es ? Pourquoi sa d^termination n'est-elle pas aussi prompte que notre d^sir est ardent de voir
remplacer un etat provisoire, qui entretient Tesprit de parti, par un ordre de choses d^finitif, qui doit r6unir
tous les coBurs, ^touffer toutes les haines, cicatriser toutes les plaies et ronvrir toutes les sources de la
f^licit^ publique? il serait urgent., de faire valoir ces importantes r^flexions et d'engager la France, i
manifester ses loyales intentions, afin que le Conseil l^gislatif püt travailler incessamment k Clever cet ^di6ee
de notre Constitution, unique objet de tous nos voeux et de toutes nos espörances^ ... Einladung zur Betreibung
dieses Entscheids, mit Glayre und Rengger. BArehir: Par. o», Aieh.
23) 16. März, Der Vollziehungsratb an Glayre. Einläßliche Erörterung der Verfassungsfrage etc. (Text
in Nr. 233, N. 10, § 2 u. 3).
24) 19. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 3 :) „Les pariisans du f^d^ralisme, battus
jusques dans lenrs derniers retranchements, pr^tendent aujourd'hui que la diff^rence d'opinion entr*eux et les
unitaires n'est qu'une dispute de mots; ils röpandent que notre unit^ avec latitude de comp^tence pour les
autorit^s locales est leur f^d^ralisme avec un lien f^d^ral plus fort que Tancien, mais que leurs d^nominations,
6tant plus populaires, plus conformes aux anciennes habitudes et annon9ant un systöme plus essentiellement
neutre aux yeux de TEtranger, doivent obtenir la pr6f6rence. — Vous pensez bien, mon eher Ministre, que
nous ne sommes pas dupes de cette ruse. Souvent les mots ramönent la chose avec tous ses accessoires, et
ce serait d'autant plus le cas chez nous, que Texpression de fed^ralisme ou de confederation a toujoors
eu en Suisse un sens infiniment plus favorable k un isolement total des Etats conf6d6r6s ou au fractionne-
ment de la souverainet^ qu'en Hollande ou en Am^rique. Les hommes, soit paresse d'esprit, soit entrainemeot
des passions, ne sont pas capables de saisir et d'ex^cuter des id6es complexes ou modifi^es. Les partis&ns
du f&d^ralisme ont beau attribuer ä un congr^s permanent des pouvoirs sup6rieurs k cenx des anciennes
diötes suisses ; bientdt Tambition de quelques chefs, Tintrigue des uns, Taudace des autres, l'^goTsme de tous
et Tinfluence de TEtranger auraient empi6t6 sur Tautorit^ trop faible des ampbictyons helv6tiques et amen^
avec la dissolution du Systeme f^döratif la Separation des parties et Tanarchie et Tasservissement de Ten*
semble. — Quand on est forcö d'opter entre deux extremes, on doit pr6f6rer celui qui est accompagn^ de
moins de cons^quences funestes et de plus d'avantages r^els. Suppos^ donc meme qu'un Systeme mitoyen
füt intrinsöquement pröf^rable aux deux partis oppos^s, s'il est prouv^ par la nature des hommes et des
circonstances qu*il est inex^cutable et qu*il Dnirait toujours par aboutir k un des deux extremes, il vaut
^videmment mieux embrasser d'abord celui des extremes qui präsente le moins d'inconv^nients. Or, pour
nous il est manifeste que le f^d^ralisme nous an^antirait et nous effacerait de la liste des nations, pendant
que Tunite, en nous arrachant k Tanarchie, va nous donner la consid^ration et la consistance dont nous anrons
plus besoin que jamais. — Comme les partisans de Tancien regime se r^crient principalement sur Tinflnence
des campagnards dans le nouveau, j*ai saisi cette occasion pour toumer leurs plaintes contre eux-m^mes, en
d^montrant que ce n'est qu'au moyen du Systeme de Tunit^ qu'il sera possible d'^chapper au regime tant
redonte, et en effet si redoutable, des paysans, puisqu'il sera impossible de les ^Carter des autorit^s can-
tonales, pendant que leur exclusion du gouvemement central sera aussi in^vitable que naturelle et d'avance
justifi^e par la difficult^ de ses fonctions aux yeux m§mes de la masse des cultivateurs. — Non, il n*y a
que des traitres et de vils ^goYstes qui pr^förent leur influence particuliöre, celle de leurs coteries on les
pr^tentions de leurs combourgeois aux grands int6r§ts de la patne, qui sont en meme temps cenx de leur
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Nr. 234 Februar bis April 1801 729
pOBt^rit^; il n*y a qae des hommes pusillanimes, born^s oa ambitieux, qui puissent tramer le morcellement
et la dögradation de la souverainete helv^tique. — Je voos assure . . qne nous sommes parvenus ici k faire
coDsid^rer les partisans da f^d^rallsme comme de mauvais Suisses et des Jacobins masqu^s par les royalistes
enx-memes ; tant la force de la v^ritö est poissante. Faites de mdme en Helv6tie, et vous aarez bientdt
form6 ane opinion nationale, qui les fera rougir de s'avouer ouvertement les adh^rents d'an Systeme qui
serait immanqnablement le tombeau de Tind^pendance et de Fexistence politique du peuple suisse. — Je vous
disais dans ma derniöre .. que je croyais le triomphe de Tunitö trös probable et m^me assur^. Je puis
aujourd'hui parier avec encore plus d'assurance. L'opinion est d6cid6ment pour nous, en d6pit des efiforts
des contre-r6yolutionnaires et des pr^dications de Madame de StaSl, qui est, par parenth^se, grande föd^raliste.
Le gouvernement fran^ais se trouve dans la n^cessit6 d^approuver un Systeme Stabil dans l'opinion et cer-
tainement favorable ä ses intörets bien entendus.** — (Eine spätere Stelle betont die Nothwendigkeit fort-
dauernder Eintracht der Oberbehörden.) ßArchiv: Par. Ges. Arch.
25) 21. März, Paris. M. Stapfer an M. Begos, (Extract, § 1 :) „La lettre confidentielle 6crite au prüfet
du Löman*), dont vous m'avez transmis copie, prouve de nouveau que les Jacobins des pv'tis extremes se
ressemblent parfaitement dans leurs buts comme dans leurs moyens. Pour s'emparer du gouvernement de
leur pays, tons les moyens leur sont bons. Ils pr6f^rent d'y voir dominer une influence ötrang^re, pourvu
qu'elle serve leurs desseins, et dans le cas oü ils ne voient pas de possibilit6 d'occuper les premiöres places
de leur patne, ils aiment mieux la livrer k un joug 6tranger que d'y voir leurs concitoyens dans des emplois
qu'ils voulaient aecaparer. Quant au r^sultat de cette nouvelle intrigue, j'espdre qu'elle aura le sort des mille
et une qui Tont pr^c^d^e et qui jusqu'ici ont 6t6 d^jou^es heureusement. — Nos ennemis redoublent ici
d'activit6 et sont servis par des hommes ignorants et pr^somptueux, qui s'arrogent le droit de d^terminer
ce qui doit convenir k la Suisse. Ce n'est pas leurs moyens que nous redoutons, mais TefPet nuisible des
fauBses idöes qu'ils r^pandent sur les besoins et la Situation du pays. A les entendre, on dirait qu'en Suisse
tout est en feu, que les esprits sont exasp6r6s au dernier point, et que nous ne pouvons pas nous tirer de
cet 6tat d'agitation sans Tintervention active et imm6diate du gouvernement fran^ais. — Malgr6 T^vidence
de Tunion des premiöres autorit^s et de la tranquillit6 int^rieure de la Suisse, les d^clamations de ces
alarmistes perfides ou crödules ne laissent pas que de faire Sensation, et vous sentez qu'on pourrait avoir
int^rSt k paraitre leur ajouter foi, pour avoir le pr6texte de nous tenir perp6tuellement sous la tutelle. II
Importe que dans cet 6tat des choses le Oouvernement ne prenne aucune mesure qui puisse occasionner une
sc6ne bruyante ou provoquer quelque r^sistance marquante, parce qu'on ne manquerait pas de faire passer
la plus 16g^re ^meute pour une preuve d'anarchie et de m^contentement, appelant et justifiant Tintervention du
gouvernement fran9ais. Nous ne vous pouvons dans ces circonstances assez recommander une grande mod^ration
et une s6v6rit6 salutaire, sans m^lange de passion ou de rigueur inutile. Union et fermet^, justice et prudence
sont les seules armes dont Tusage pers6v^rant puisse surmonter tous les obstacles et vaincre les ennemis de
notre R^publique.^ Blrchiv: Par. Gee. Arch.
26) 23. März, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Antwort auf zwei Briefe. Man wisse dass „68" (Rein-
hard) au seiner Stelle hange; er scheine einlenken zu wollen; allein das Vergangene dlirfte eine aufrichtige
Aussöhnung unmöglich machen. Die Rolle welche „69" (Fitte) spiele sollte dem M. Talleyrand eindringlich
geschildert werden ; sein heftiger despotischer Charakter schade indess seinem eignen Treiben. 2. Abschrift-
*) Vielleicht ist hiemit ein Schreiben gemeint, das zugleich an andere RStatthalter gerichtet wnrde; ein solches,
dd. 6. März, erscheint in Nr. 236, N. 20. Da indess darüber Zweifel bestehen, so dürfte ein schon am 18. Jan. von dem
Polizeiminister an den Statthalter von Leman gerichtetes Sehreiben, das den Znsammenhang der anarchistischen Partei in
Frankreich und der Schweiz bespricht, am ehesten beiznzlehen sein ; dasselbe liegt in Bd. 1634, p. 49 — 60.
AS. %. d. Helv. YL 92
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730 Februar bis April 1801 Nr. 234
liehe Mittheilung eines Briefs von Pfyffer-Feer, der mit einer Adresse an Reinhard begleitet worden, die noch
absurder sei als die von Weiß. Man sehe hieraas, was die Oligarchen von R. glauben erwarten zu können.
3. Der Artikel im Mercure de France sei fast durchgehends ungenau, das von St. gelieferte Material also
offenbar entstellt . . . BArehir: Pm. O««. Arelu
27) 24. März, Paris. Glayre an Consul Bonaparte. „Oitoyen Premier Consul! (1.) II y a plus de deux mois
que j'ai remis au ministre des Rdations ext^rieures de la part du gouvernement helv^tique un projet de
Constitution qui a du vous ^tre pr68ent6. Vons m'avez dit que vous chargeriez ce Ministre de votre röponse ;
eile ne m*est point connue jusqu*ä ce jour. Votre silence, C. P. C, et la conduite du ministre fran^ais i
Beme ont tellement exalt^ les passions et donn6 T^veil k Tesprit de parti que teile Constitution qu'on pr^-
sentät d^sormais ä THelv^tie, eile pourrait y exciter des mouvements d^sordonn^s. Les amis d'une libert^
sage et de T^galitö se croient abandonnes par vous, C. P. C. ; Taristocratie et les privil^ges vous proclament
leur restaurateur. U serait temps que vous daignassiez me faire connattre vos intentions. Vous ne voulez pas,
Sans doute, que les principes r^trogradent vers le regime sous lequel THelv^tie a succomb^. Vous etes trop
p6n6trant pour y e pas distinguer dans les observations qui vous sont pr6sent6es Celles qu'a dict^es Tint^rSt
priv6 et Celles que le bonheur de FHelv^tie a inspir^es. Le projet de Constitution qui vous a ^te soumis
est dans le sens de ces derni^res, et avec de l^göres modifications se rapprocherait beaucoup de ces
formes que vous nous avez indiqu^es pour modele. Daignez me faire connattre si vous en approuvez les
bases, ou s*il est dans les d^tails des am^liorations que vous nous recommandez. La confiance d'un gou-
vernement qui vous consulte sur de si grands int^r§ts, ne peut vous d6plaire et obtiendra quelques t^moignagea
de bienveillance de votre part. (2.) Le cit. Stapfer, ministre helv^tique, m'a fait part de Tentretien dont vous
Tavez honor^ dans votre derni^re audience publique, an sujet du Valais. Vous lui avez dit qu'il ne fallait
plus tergiverser. Ce reproche me prouve que vous n*^tes pas suffisamment inform^, et je ne dois pas vous
laisser dans Terreur. Je suis autorisä et pr§t k signer Tabandon de cette portion du Valais qui s'^tend sur
la rive gauche du Rhdne depuis Brig jusqu'ä Tembouchure de ce fleuve dans le lac L^man. Mais cette
cession ne peut ^tre isol^e. II faut que Tacte qui la stipulera präsente des avantages qui justifient un d^
membrement de cette importance, et qui mette(nt) ma responsabilit^ k couvert envers ma patrie. Le trait^
d^alliance pouvait offrir quelques-uns de ces avantages. Depuis dix jours le projet en est entre les mains
du ministre des Relations ext^rieures. Si la cession n'est pas consomm6e, ce n'est donc point ma faate.
Lorsque je m^empresse k vous satisfaire sur le fond, vous Stes trop justes pour me refuser quelques droits
sur le choix des formes qui peuvent voller T^tendue du sacrifice. — Daignez, citoyen Premier Consul, voir
avec indulgence mes scrupuies et mon attachement k mes devoirs; daignez donner k votre Ministre des
ordres tels que je pnisse les concilier avec mon d^sir de vous complaire. Si vous accordiez aux ministrea
helv^tiques un moment d'audience, il est probable qu'il en r^sulterait un rapprochement utile sur tous les
points. J'ose vous en demander la faveur. Recevez" etc. (Concept.) p»pp. Gi»jr«.
28) (24. März?), Paris. Glayre an (den Vollziehungsrath). „En r6ponse k votre lettre du (24F6vr. ?)
le Premier Consul m'autorise k vous dire que, fid^le aux maximes consacr^es dans le trait^ de Luneville aar
rind^pendance de THelv^tie et son droit de se donner k elle-möme une Constitution, il est trfes 61oign6 de
vouloir influencer un choix si important, mais qu1l verra volontiers pr^valoir un Systeme de gouvernement
qui aura pour base Tunit^ et Findivisibilit^ de la R^publique, modifi6es par des formes administratives can-
tonales qui se rapprocheront des anciennes habitudes autant que cela se pourra sans älterer le principe de
Tunit^. II s'attache d'autant plus k cette opinion que le bonheur de THelv^tie, auquel il ne cessera de prendre
un grand int^rdt, lui paratt devoir en ^tre le r^sultat." — (Brouillon von Glayre's Hand, ohne Datum, Unter-
schrift noch Adresse.) Papp. ohjt».
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Nr. 234 Februar bis April 1801 731
Dieses Stück wird hier eingereiht, obwohl dessen Ausfertigung etliche Tage früher oder später abgegangen
sein könnte.
29) 31. März. Der Vollziehungsrath an Glayre. „0. Coli. Vous avez sans doute prövu que votre
d6p6che du 21 de ce mois donnerait Heu anx observations les plus s6rieuses du Conseil ex6cutif. Les d^-
marches respectives entre le Ministre de France et vous, les craintes et les sollicitudes dont vous 6tes afifect6,
ont m^ritö notre examen le plus approfondi, en raison de la gravitö de leur importance, et elles nous d^ci-
dent k vous apprendre par un conrrier extraordinaire quel a ^t6 ä cet ^gard le r^sultat de nos d6lib6rations. —
II nous edt ^t6 dösirable, en premier liea, d'avoir nne connaissance exacte de votre travail sur un projet
de trait^ d'alliance avec le gouvemement fran^ais, surtout relativement k la cession du Valais et du Frickthal,
avant que celui-ci le regüt de vos mains. Notre Situation präsente, ainsi que bien des circonstances diverses,
qui entravaient en quelqne sorte la marche des n^gociations, pouvaient nöcessiter des changements ou du
moins des modifications essentielles daus les Instructions que vous aviez re^ues, et ces modiiications devraient
avoir une influence si d^cisive sur le trait6 k conclure qn'elles nous paraissent m6riter que vous communi-
cassiez imm^diatement au C. £. la partie de votre travail qui devait y ^tre relative, ä Teffet qu'elle pdt
obtenir le sceau de son approbation. — Mais en second lieu, nous nous ^tions toujours flatt^s, d'aprös les
insinuations conformes que nous avions constamment faites, qui mettent de cöt6 tout interm^diaire, ponr 6tre
instruit de la fa^on de penser du premier Consul sur notre Constitution, (que) vous vous adresseriez directement
k Ini, pour fixer k cet ^gard vos idöes etlesndtres; Tintervention du ministre Tal leyrand auprös de lui sur
un objet aussi majeur ne remplissait pas nos vues; eile ^tait mgme propre k ^loigner en quelque sorte ces
lumi^res promptes et satisfaisantes que nous dösirions vous devoir, et comme notre franchise est, pour ainsi
dire, le compl^ment de notre confiance en vous, nous ne sanrions mSme vous dissimuler que nous avons ^t^
peines de quelques expressions renfermöes dans la note que vous avez provoqu^. Le principe de l'unit^
de notre R^publique ^tait fortement prononc6 dans vos Instructions; vous avez entiörement approuv6 depuis
)a maniöre loyale et Branche dans laquelie le Conseil l^gislatif avait d^clar6 au cit. Reinhard que cette unit6
ötait son vosu le plus unanime; ce vosu est maintenant notre loi immuable; nous ne pouvons nous ^Carter
en aucune fa^on de la conduite qu'elle nous ordonne de suivre, et nous sommes persuadös que vous la
regarderez comme ^tant d'un caractöre inviolable. Cependant veuillez r6fl6chir . . que la note que vous avez
demand^e, et dans laquelie vous parlez des administrations de canton qui se rapprocheraient des anciens
usageSf par Tesprit d'intrigue et de malveillance qui s'agite autour de vous, peut donner lieu dor et d^j^
k des interpr6tations contraires k notre Systeme de sagesse ; qu'on püt s'en pr6valoir k un certain point pour
faire accueillir des germes de f6d^ralisme, qui, mis au creuset du temps, ne tarderaient pas k ressusciter en
Helv^tie les maux que nous sommes parvenus k y dötruire. Vous voyez d6jä que nos adversaires, k Tappui
de vos craintes et de leurs perfides espörances, söment et veulent accr^diter contre notre gouvemement les
bruits les plus faux et les plus dangereux. Jamals les autorit^s helv^tiques n'ont 6t6 plus unies qu'elles le
sont aujonrd'hui, et vous avez entre vos mains des pi^ces ofiicielles qui vous garantissent la r6alit6 de cette
Union parfaite, non seulement entre les autorit^s, mais encore entre la majonte des citoyens de THelv^tie;
il vous sera donc facile de dömentir et de dissiper ces bruits 6ph^m6res, et tranquille sur le calme int^rieur
de notre patrie, vous ne devez avoir de sollicitude et de vigilance active que sur ceux de ses ennemis qui
nooent auprös de vous des intrigues criminelles. — Vous entendez arriver jusqu'ä vous la menace d'un com-
missaire frangais, lorsque tout vous apprend que notre ötat d'union doit op6rer seul le bien g6n6ral de
THelv^tie. II faut donc se häter de d^truire au dehors une ligue coupable qui dans une lutte t6n6breuse
pourrait compromettre Texistence de la patrie. Elle veut sortir de son ^tat pr^caire; le cri g6n6ral de la
nation demande un ordre döfinitif; nous vous chargeons en cons6quence, citoyen Collögue, de demander direc-
tement une audience particuli6re au premier Consul. Vous lui direz que la publication de la paix, surtout
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732 Februar bis April 1801 Nr. 234
dans Tarticle qui garantit k THely^tie la facultö de se doDoer la forme de gouvernement qu^elle) jogera
coDvenable, a retenti parmi dous dans les coeurs et dans toutes nos montagnes et qu'il a öt6 accompagn^
de b^nödictions poar le h^ros de la France; mai8 en m§me temps vous lui direz qu'un cri oniversel, ^lev^
de toutes les contr^es de rHelv^tie, y r^clame la prompte jouissance du grand bienfait assurö. Trois ann^s
de malheurs, de sacrifices, de peines d'incertitude, de lassitude d'uu 6tat provi(soire), lui ajouterez-voas,
fönt soupirer yivement THelvötie aprös un Etablissement solide d'un ordre constitutionnel, dont la justice et
surtout la magnanimitö du premier Consul annoncent le bienfait le plus prochain, et la reoonnaissance de
notre bon peuple envers lui sera pour sa belle kme plus prEcieuse encore qu'une yictoire. Vous d^clarerez
en m^me temps ä Bonaparte que les prineipes des Conseils lEgislatif et exEcutif sont les mSmes, exprim^
dans la r^ponse du premier au ministre Reinhard ; que c'est sur leurs bases que Touvrage de la constitutioD
sera incessamment Continus, et que nous attendons avec impatience ses conseils lumineux sur un objet qui
doit fixer notre existence. II vous sera ais6 de le convaincre que nos prineipes sont les seuls sur lesqnels
la prosp6ritE de THelvEtie puisse reposer d^sormais, de Tattendrir sur nos maux parvenus ä leur comble, mais
qu'une seule parole de sa part peut faire cesser, et cette parole, vous lui direz affectueusement qu'il neos
la doit, independamment de toutes les negociations que nous nous efPorcerons de lui rendre agr^bles. —
Vous aurez soin de nous instruire . . si rajournement du Conseil 16gislatif de la R6publique franQaise peut
arreter et suspendre le cours de ces negociations; mais ne n^gligez point de d^montrer au premier Consol
qu'elles ne peuvent avoir rien de commun avec la pridre que vous lui ferez de s'expliquer sur Tobjet pressant
de notre Constitution. C*est k Tambition louable que vous partagerez avec nous, d'obtenir un juste succ6s,
et k la sagesse qui vous en dictera les moyens, que nous prösentons comme un de ceux que vous pourriez
adopter avec fruit, Tid^e de vous faire accompagner k Taudience du premier Consul par le cit. Stapfer, qoi
en est vu personnellement d'un o&il favorable. Nous nous mettons k votre place, et nous sentons ce qae
votre Position a de p6nible et de difficile; mais nous vous avons toujours consid^rö comme ayant plus de
ressources qu'un autre pour vaincre les obstacles qui pourraient vous contrarier. Ne vous laissez donc polDt
rebuter, eher CollEgue, nous vous y invitons avec force et vous renouvelons Tassurance de notre estime et
de notre attachement.^ — (Concept, von Begos, und Copie). 80i, p. 525-^529. ssi-M; (85--S6.
30) 31. März, Bern. Der Vollziehungsrath an M. Stapfer. 1. „Le Conseil ex6cutif, apr^s avoir soumis A
une müre d6Iib6ration le contenu des derniferes d6p^ches du cit. Glayre, s'est empressE d*y röpondre par
courrier extraordinaire, et vous en donne en mSme temps connaissance, avec Tinvitation instante de seconder
de tous vos moyens les d^marches que doit faire le cit Glayre pour pr6venir les effets que fönt craindre
ses döpeches et votre lettre en dato du (19? 21?).** — Folgt Recapitulation der Weisungen an Gl. betreffend
die Verfassung etc. — „Le C. E., attachant la plus haute importance (k ces objets), vous Charge.. d*y
accompagner et seconder le cit. Glayre, et vu qu*il n'y a pas un instant k perdre, que le moindre d^lai
pourrait avoir les plus funestes cons^quences, vous §tes charg6 de remplir cette mission par vous-m^me dans
le cas oü les circonstances du cit. Gl. ne lui permettraient pas de le faire incessamment. Le C. E., connais-
sant votre z61e et votre amour pour votre patrie, est convaincu d'avance de celui que vous mettrez k remplir
ses vues dans cette importante conjoncture. Recevez nos salutations amicales.^
801, p. 617—519. 521—23. — BAichiv: Par. Gm. ArdL
Ursprünglich auf 29. datirt. (Es scheinen inzwischen Berathungen und Aenderungen stattgefunden zn
haben, im Zusammenhang mit den Weisungen für Glayre.)
31) 2. April. Der Vollziehungsrath an Glayre. „C. Coli. Le Conseil ex6cutif a re^u votre lettre da
24 Mars et la copie de Celle que vous avez adress6e au premier Consul, concernant les deux points principaox
de la n^gociation dont vous 6tes charg6... II a eu en m8me temps communication d'une lettre dans laquelle
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Nr. 234 Februar bis April 1801 733
le cit. Stapfer rendait compte d*une Conference qu'il avait eue avec le premier Consul sur les mimes objets.
Votre note ^nergique aurait enti^rement eu Tapprobation da C. E., s'il n'avait pen86 qa*il eüt 6t6 plus con-
venable d'en harter toutes les expressions qui d6c^lent avec quelque aigreur l'impatience d'8tre ^coutö, et
qui sembleraient propres k donner des soup^ons sur notre tranquillit^ intörienre; 11 eüt ^tö k däsirer surtout
qu'aucune expression n'y eüt paru mSme le plus 16g6rement infirmer aux yenx du premier Consul notre voeu
bien d6cid6 de ne reconnaitre d'autre Constitution que celle qui garantira notre unit^ et notre indivisibilit^.
Vous concevez en effet que notre unanimit6 k vouloir cette Constitution est le meilleur argument que nous
puissions employer aapr6s du gouvernement frangais pour la lui faire agr6er. La direction que vous avez
suivie jusqu'ä pr6sent dans la n^gociation confi^e k vos soins 6tait absolument conforme au voeu du C. E.
II ne peut consentir sans regret k la voir divis6e; mais, comme aujourd'hui le premier Consul insiste forte-
ment k traiter s^paröment Taffaire du Valais, il faudra bien isoler de Tensemble cette partie essentielle, ainsi
que vous proposiez de le faire; Timportance que le gouvernement fran9ais j attache semble alors devoir
assurer le succös prompt et d^cisif de la demande que vous lui ferez en meme temps, de donner son appro-
bation aux bases de la Constitution sur laquelle le gouvernement helvMique a cru devoir le consulter. II
est d'autant plus important de profiter de la volonte bien prononc6e du premier Consul au sujet du Valais,
que nous ^prouvons tous les jours plus vivement le besoin de sortir de notre etat provisoire, et si les deux
objets pouvaient encore etre s6par6s, il serait k craindre qu'un silence prolongö ne diff^rät davantage r^poque
si d^sir^e de notre Organisation definitive. Ces considerations majeures fönt sentir Tindispensable n^cessite
d'insister sur une determination du premier Consul relativement k notre pacte social, sans Tisoler de la cession
du Valais. Notre assentiment k cette cession est le seul moyen que nous ayons d'obtenir en m^me temps la
d^cision prompte et favorable que nous redamons de lui. En conseqnence, le C. E. vous autorise . . k adh6rer
k Talienation, contre le Frickthal, de la portion du Valais demandSe par le premier Consul, sous la condition
expresse qu'il donnera simultan^ment son adhesion au projet de Constitution que vous lui avez präsente.
Recevez** etc. — (Concept von Begos.) aot, p. 541-543.
32) 4. April, Paris. M. Stapfer an den Vollziehungsrath. (Extract, § 5 :) „Nous parlämes de la Consti-
tution. Le premier Consul, me dit-il (seil. Talleyrand), ayant plus de loisir actuellement qu*il est k la cam-
pagne, va s'en occuper incessamment. Je lui observai que tout ce que nous demandions etait un acte par
lequel le gouvernement fran^ais se d^clarerait convaincu qu'une Constitution calqu6e sur les bases du projet
präsente par le cit. Glayre ferait le bonheur de l'Helvetie. J'insistai pour qu'il enongät au moins quelques-
uns des principes que le gouvernement fran9ais aimerait k voir prefferablement servir de fondement k notre
orgaDisation sociale, et il me röpondit trös categoriquement que VuniU serait une des bases que le premier
CODSnl apprOUVerait.^ BArchiv: Par. Gef. Arch.
(Nur tbeilweise bei Jahn, p. 49 — 50.)
33) 8. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, §§1, 2:) „Votre courrier, le cit. Theiler, nous
a troav^s dans la m§me incertitude politique, et ä Theure qu'il est, il m*est encore impossible de vous dire
sur les affaires majeures qui nous occupent autre chose que ce que contiennent mes d^pSches prec6dentes.
Le premier Consul tient toujours fortement k la cession du Valais, et dans Taudience publique d'hier il
r^p^ta ce qn'il nous avait dit precedemment k ce sujet. C'est k cette cession pure et simple que tiennent
et DOtre Constitution et la confection du nouveau trait6 d'alliance. II a ete impossible jusqu'ici d'obtenir une
audience particuliere du 1*' Consul. Le cit. Glayre lui en avait fait la demande pour nous deux par sa lettre
du 24 Mars et n'en a pas re^u de reponse. — Les bruits qui se r^pandent sur la vente prochaine des biens
nationanx dans le Fricktal ne peuvent . . . donner lieu k aucune mesure de notre part. Anssi longtemps que
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734 Februar bis April 1801 Nr. 234
ce payB n'aura pas 6t6 formellomeDt r^ani k la Suisse, le gouvernement helvötiqae ne sera pas admis k j
faire intervenir son autorit^.^ BAr«kiT: Pw. oes. Arek.
34) 9. April^ Paris. Glayre an den Vollziekungsrath. Antwort auf dessen Schreiben v. 31. März und
2. April . . . *) „Vous vous Ötes alarm^(8) du projet de lettre que j'avais proposö an Ministre (Talleyrand)
de m'^crire au nom du 1®' Oonsul an snjet des bases de la Constitution. Rassurez-vons ; le projet n'a pas
6t6 adopt^. Vous pr^voyez une interprötation facheuse de ces expressions des formes administratives can-
tonales qui se rapprochent des anciennes habüudes, etc. Citoyens Coll^gues, si ces expressions ne sont pa8
absolnment appropri^es aux circonstances dans lesquelles vons vous trouvez, elles le sont avec les dispositions
connues du Premier Consul. II a de trfes grandes pr^ventions föderatives ; il les a döclaröes. J'ai craint qne
si on ne lui fournit pas un prötexte d*en revenir sans paraitre avoir entiörement changö de systöme, noos
ne rencontrions de trop grandes difficultös. Dans vos directions vous ne voyez que Berne ; dans ma nögociation
je dois voir Berne et Paris. D*aiIIenrs, ne seriez-vous pas toujours aprös cette döclaration dans le cas de
juger en dernifere instance quelles sont les habitudes q^ii n'alterent point le principe de Vunite? — Si
dans ma lettre au Premier Consul j'ai dit que les intrigues de Reinhart avaient röveillö des passions qni
rendraient difficile r^tablissement de toute Constitution, j'ai voulu entrer dans la pensöe mSme du CodboI,
qui a dösapprouvö cette conduite; lui rappeler que les difficult^s ötaient Touvrage de son agent, et non le«
r6sultats des dispositions intörieures, et lui faire comprendre qu*il pouvait faire cesser ces difScultös en se
döclarant d'une maniöre positive. C'est ce rösultat que je voulais obtenir. Ici encore vous n*avez vu qu'ao
travers de vos craintes, et la question dans son rapport avec le but de ma lettre vous a öchappö. — Le
Premier Consul n'a point encore fait de r6ponse k ma lettre. 11 me dit dans la demiöre audience : ,Eh bien,
nos affaires vont bien lentement.' Je röpondis : ^Elles se termineraient bientdt, si vous donniez des ordres
pour les acc616rer.** Son propos n*eut aucun caractöre d'aigreur. — J'avais eu la veille une Conference avec
le ministre des Relations exterieures. J'avais fortement insistö sur Tacceptation du projet de Constitution. II
me röpondit : ^Cette question est compliquöe ; une dötermination pour ce qui vons conceme a des cons^qaeDcee
qni vous sont ötrangöres ; les trois autres röpubliques veulent aussi une Constitution ; elles tireront avantage de
ce qui sera fait pour vous. et notre Systeme n'est point arr§tö k leur ögard. J'ai dix projets de Constitution
sur mon bureau.^ J'insistai par toutes les raisons que peut fournir la question; je döclarai que la cession
du Valais ne pouvait ^tre isolöe de Taffaire de la Constitution, que j'6tais 116 par mes Instructions k cet
6gard, etc. etc. ^Si on vous donne une döcision, signerez-vous la cession?'' — ,Oui, lui-dis-je, si cette
döcision est conforme aux bases demandöes.' — ^Eh bien, röpliqua-t-il, je parlerai au Premier Consul, et
dans trois ou quatce jours vous aurez sa reponse." P»pp. Qi»r*
35) 10. April, Paris. M. Stapfer an den Vollziehungsrath. (Antwort auf dessen Schreiben y. 31. März.)
1. Darstellung der Schwierigkeiten, eine Privataudienz bei dem ersten Consul zu erlangen, — wesentlich
geschaffen durch die Eifersucht Talleyrand's ; Beispiele misslnngener Versuche anderer Personen ... 2. Be-
mühungen zur Entdeckung der geheimen Artikel des Friedens von Luneville . . . „Tout ce qu*il m*a Me
possible d'en apprendre est un article qui nous concerne et qui stipule que la France empSchera que les
Suisses ne se donnent une Constitution qui devienne une source dHnquietude pour leurs voisins, J'ai
tout Heu de croire la personne k laquelle je dois cette communication particuli^rement bien inform^, et que
cet article est destin6 k empScher le retour des landsgemeinden et d'assembl6es populaires dölib^rantes eo
g^n^ral. II est hors de doute qu'un quart d'heure d'explications franches et loyales avec le premier Consol
*) Es wird hier nur ein Anssehnitt eines verschiedene Gegenstände berührenden, im Ganzen sehr wichtigen BriefM
gegeben, der erst im Dec. 1896 darch Eng. Mottaz signalisirt and von H. Prof. MaUlefer aas dem Nachlass Glayre rar
Benutzang mitgetheilt wurde. Weitere Angaben ttbcr die Erwerbung von ergänzenden Documenten erscheinen anderswo.
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Nr. 234 Februar bis April 1801 735
nous m^nerait plus loin qn'nDe centaine de notes diplomatique», dont le cit. Talleyrand ne lui communique
qoe ce qni est conforme ä ses vaes. 11 m^est d6montrö qo'avant la conversation doDt il m'a honorö au eujet
du Valais, od ne lui avait point mis soub les yeui les raisons qui rendaient cette cession infiniment d^licate
et mime injnste ponr la nation helv6tique.^ Wiederholungen betreffend T. und Versicherung dass nichts ver-
säumt werde, um das Gewünschte zu erreichen... 3. Hinweis auf den gleichzeitigen Bericht an M. Begos, etc.
BArchiv: Par. Ges. Arch.
36) 10. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. „Nous sommes extremeroent pein^s d'etre obliges
k renvoyer votre courrier en Helv6tie sans avoir obtenu aucun r^sultat. Ce n'est toutefois pas notre faute.
Nous avons frapp6 k toutes les portes et essay^ tous les moyens ponr p^nötrer jnsqu*au premier Consul;
mais la Jalousie du roinistre Talleyrand a jusqu'ici r^ussi k nous fermer tout accös. Elle va au point que
chaque audience publique lui donne des tourments et le fait intriguer pour savoir au juste tout ce que
Bonaparte peut avoir dit aux ambassadeurs. Ma conversation avec le premier Consul an sujet du Valais
ayant ^id plus longue que de contume, T. en a 6t6 singuliörement inquiet jusqu'ä ce qu^il ait su qu'elle
s'6tait bom^e ä d^fendre les int^rets de mon pays. Au reste cette anxi6t6 ne nous concerne pas seuls; eile
s'^tend sur tous les autres ministres. M. de Lucch^sini ayant eu une fois la bonne fortune d'un bout de
Conference avec Bonaparte, n'a Jamals depuis pu parvenir k en obtenir une seconde.^ 2. MissfäUige Artikel
im „Publiciste" ... 3. Fitte, Meister, De Portes, les Bernois qui sont ici, Salis-Taxstein, trös 116 avec Talley-
rand, et les Frangais qu'ils fr^quentent nous döcrient ici comme des Jacobins et depeignent tous les nnitaires
sous les memes couleurs. IIs disent que le cit. Glayre a 6t6 membre de ce comit6 de Lausanne qui a attir6
k la Suisse tous les maux qu'elle a soufferts, et que Rengger et moi nous sommes des brouillons rdvolution-
naires, des mötaphysiciens dangereux, qui prichent l'unit^ ponr rialiser leurs creuses et funestes th^ories.
Les membres du Conseil ex^cutif ne sont pas plus 6pargn6s. Le g6n6ral Mortier, chef de la 17® division
et habitu6 des Tuileries, me disait il y a trois jours qu*on faisait passer les membres du gouvemement pour
des tetes exalt^es. On s'efforce k persuader au premier Consul que ce n'est qu'nne faction maitresse des
premi^res places, qui veut Tunit^ comme moyen de satisfaire k son ambition, et non pas Tint^rSt de la
nation qui la commande. — Sachant que Talleyrand est imbu de cette id6e et qu'il raccr6dite aupr^s du
premier Consul, j'ai pensä qu'il fallait communiquer k celuici des m^moires qui en prouvassent la fausset^
et qui lui fussent remis par des hommes oppos^s d1nt6r§t et de systöme k Talleyrand. Dans ce but, il
fallait m'adresser k Bourrienne, secr^taire intime de Bonaparte, et ennemi personnel du ministre des Relations
6trang6re8. Je lui ai donc transmis par les mains d'un ami sür le memoire ci-joint.(?) Bourrienne s'est
engag6 k faire valoir occasionnellement aupr^s du 1^^ Consul les vues qu'il renferme et k saisir le moment
opportun pour le lui lire ou pour lui en präsenter au moins un extrait. II s'est engag6 en m^me temps k
combattre Tinfluence de Talleyrand et k rendre suspecte sa mani^re de traiter les affaires de la Suisse. —
Mais comme je devais craindre que ce memoire ne füt renvoy6 k T. et que celui-ci en prtt la mouche, et
comme T. lui-m^me m*avait it^rativement demand6 mes idees individueUes sur la question de Tunit^, j'ai
cm devoir en donner communication k ce ministre. II m'a assnr^ qu'il Tavait lu avec beaucoup d'attention
et d'int6r^t, qu'il m'avait toujours cru parfaitement impartial^ et qu'il le mettrait sous les yeux du premier
Consul. C'est ensuite de cette conversation qu'il me dit qüe runit6 serait d6cid6ment une des bases du
nouveau pacte social que le gouvernement fran^ais conseillerait k l'Helvötie. — II n'est pas douteux que ce
memoire, pr^sent^ k la fois par deux partis oppos6s sous tous les autres rapports, n'excite I'attention de
Bonaparte et n'attire ses regards. C'est pour cela que j'ai cru devoir vous en transmettre une copie. J'avais
un int^ret d'autant majeur k ce que le premier Consul prtt connaissance de ce memoire que Talleyrand avait
en la mauvaise foi de lui insinuer qu'en d^fendant l'unit^ je n'agissais que dans mon caractöre d'homme
public et que mes opinions particuliöres 6taient diff^rentes de ce que j'6tals charg6 d'avancer comme ministre.
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736 Februar bis April 1801 Nr. 234
4. Comme c'est Haller auquel nous devons que Fitte n'a pas eu son cong^ depuis longtemps, j'ai engagi
le Premier ä le faire reDvoyer incessamment. J'ai employö simultan^ment quelques autres moyeDS et j'ai liei
de croire qu'ils n'ont pas manqu6 leur but. Gar nous apprenons par un canal tr6s sür que Fitte a demand^
sa d^mission. Nous voilä donc d^barrass^ du plus actif et du plus acharn^ de nos ennemis. 11 faut espörer
que toutes nos affaires se ressentiront de son 61oignement. Gar c^est lui et Hauterive qui nous ont fait ie
plus de mal." 5. Wallis etc. (Nr. 231, N. 49.) 6. „II est urgent que notre gouvernement se prononce bw
les Grisons. Leurs d6put6s nous sollicitent tous les jours de provoquer une d<^cision du Gonseil ex^cuUf i
leur 6gard." — (Das ganze Stück von Stapfer selbst geschrieben.) — Großentheils abgedruckt in Jahn,
p. 50—52. 3380, p. 858-85a
37) 18. April, Bern. M. Begos an M. Stapfer. Antwort auf dessen Bericht v. 10. d. Würdigung der
Angriffe auf Glayre . . . Solche Aeußerungen k'önnen nur von Leuten ausgehen, die durch ihre Leidenschaften
die (frz.) Revolution auf Irrwege geführt haben. Sollten nun die Schweizer genöthigt werden, eine Revolution
zu vertheidigen, die sie nicht selbst durchgesetzt, aber angenommen haben? Wem wäre denn das erfolgte
Unglück zuzuschreiben als jenen Agenten des (frz.) Directoriums, die der neuen Republik alle Mittel entrissen^
deren Behörden öffentlich erniedrigt und von Anfang die schönen Hoffnungen, die das Volk auf die nene
Ordnung gesetzt, zerstört haben? Das sei eben die Taktik der Feinde der Revolution; sie helfen sich mit
Verleumdung und schreiben Andern die eigenen Laster zu . . . Eine weise Regierung wie diejenige des ersten
Consuls könne sich durch solche Verdächtigungen nicht irreführen lassen. Nicht eine Partei, das ganze Volk
begehre die Einheit zu erhalten, wie die zahlreichen, von Männern ganz verschiedener Denkart unterzeichoeteo
Adressen beweisen. Ein offenbarer Widerspruch liege darin, dass die Regierung von den Einen als aristo-
kratisch, von den Andern als jakobinisch verschrieen werde. Indess trösten sich die Redlichen damit dass
die Wahrheit früh oder spät an den Tag kommen werde. Man zähle trotz allen Zögerungen und feindlichen
Planen darauf dass man bald im Stande sein werde, von dem Rechte Gebrauch zu machen, eine freie und
einheitliche Verfassung anzunehmen . . . Der Gesandte möge nicht ermüden, für baldige Erfüllung dieses
Wunsches zu wirken . . . BArchiv: Par. Gm. ArdL
38) 18. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. Zusage der Verwendung für die w. piemontesi sehen
Offiziere. 2. Unangenehme Formen der Note von M.Reinhard betreffend die Verpflegung der frz. Truppen .. .
Eine zweite Unterredung mit dem Kriegsminister habe einzig die Hoffnung übrig gelassen, dass diese Be-
lastung nicht lange dauern werde ... 3. „Toutes les notions que je recueille snr nos affaires g^n^rales me
fönt esperer que . . nous allons, sous peu, sortir de T^tat dincertitude oü Ton nous retient depuis si long-
temps. On assure que depuis quelques jours le premier Consul s^est beaucoup occup^ ä la Malmaison des
int^rets de THelvetie et qu'au moment oü nous sommes ses id^es sont fix6es sur la Constitution quMl convient
k la politique frangaise de nous donner. Le ministre Talleyrand m*a dit, 11 y a trois jours, que tout ötait
fini et que nous aurions lieu d'Stre trös satisfaits; mais il n'a pas voulu laisser entrevoir quelles bases avaient
M adopt^es, et s'est born6 k promettre que sous peu tout serait officiellement communiquö. Jusqu'ici rien
ne Ta 6t6, et je n'ai k vous mander que des conjectures ou tout au plus des rapports qui peuvent ßtre
inexacts.^ 4. Vergessene Beilagen . . . aaso, p. 489, 440. — BArcUT: p»r. oes. Aidi.
39 a) 20. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. Bericht über Meinungskämpfe zwischen der streng
republikanischen und der reactionären Partei: Fouch6 und Talleyrand; Disput über einen Ausdrack des
Publiciste: formes monarchiques, welchen Fonch^ missbilligt. Bonaparte aber gutgeheißen, etc. Uebrigens der
angefochtene Artikel (aus Lausanne) der Einheit günstig, was bei dem ersten Consul für dieselbe wirken
könnte. 33B0, p. 448—446. — BArehiv: Par. Om. Arek.
Zum Theil in Jahn, p. 53, enthalten.
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Nr. 235 Februar und März 1801 737
39 b) 20. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract:) Voransgebend ein zwischen Bonaparte nnd
FoacbA erörterter Artikel des Pnbliciste (wegen formen monarchiques)^ der fUr Helvetien die Einheit fordert,
erwähnt. ,,11 va 6tre pris ineessamment nne d^ision snr nos affaires. Le cit. Olayre et moi nous sommes
invit^s de nons rendre demain pour nne Conference au minist^re des Relations ext^rieares, et je pense qu'aprös-
demain je ponrrai vons donner des nourelles qoi vons tirent enfin de la penible incertitude oü nous nous
tronvons depuis si longtemps. Je crois d'avance pouvoir vons assnrer qn'on nons conseillera un gouvemement
beaucoup plus concentrö qu'on ne Taurait fait il y a quelques mois.^ batoUt: Par. oes. Areh.
236.
Bern etc. 1801, Februar und März.
311, 312 (YBProU «tc
Adressen von Behörden, Oemeinden etc, über die Grundsätze einer neuen Verfassung, (zu Gunsten
der Einheit).
Die hier vereinigten Kundgebnngen waren durch Zeitungsartikel, Gerüchte, Oorrespondenzen und sonstige
Zeichen von Thätigkeit der föderalistisch Gesinnten in Städten und Landschaften veranlasst; einzelne davon,
namentlich die erste, wurden dann lebhaft angefochten. Auf den in Zeitungen und Flugschriften geführten
Kampf der Parteien kann übrigens nur hingewiesen werden ; etliche Momente desselben erscheinen in Nr. 236.
1) 3. Februar, „Waldstädten^. „Die ersten Gewalten des Cantons W. an den Vollziehungs-Rath.^ ...
„Bürger Vollziehungs-Räthe ! Noch niemal, auch in den Tagen der Schrecknisse nnd des alles verwüstenden
Kriegs, waren ¥nr so voll banger Ahnungen und schwerer Sorgen wie in dem jetzigen wichtigen, alles ent-
scheidenden Augenblick, wo es um die neue endlich(e) definitive Staatsverfassung Helvetiens zu thnn ist.
BB. VRR., wir schließen unsere Empfindungen vor Ihnen auf und vertrauen Ihnen unsere Besorgnisse. —
Wir lebten ehmals bei nnserm Herde, bei unserer Ordnung und unserer Sitte wie das Kind im Hause seiner
Eltern und bei seinem Spiel. Was hier und da aufstieß, schrieben wir auf Rechnung eines momentanen
G^chickes. Nur wenige aufgeklärte Freunde des Vaterlands, selbst auch weisere Bergbewohner unter ihnen,
die nicht blos die hergebrachten Formen, sondern die Sache mit freiem unbefangene(m) Sinn benrtheilten,
sahen die morsche Hütte nach Maßgabe des Stoffs, den ihnen lange Erfahrungen lieferten, seufzten hie und
da im Stillen nach Verbesserungen, aber wussten im Strom der Vorurtheile gegen alle Neuerungen und aus
Abneigung gegen die Folgen gewaltsamer Umänderungen weder Rath noch Hülfe. — Inzwischen kam der
Sturm der helvetischen Staatsumwälzung, nichts weniger als im Ganzen und im Einzeln(en) unvorgesehen oder
unerwartet, einerseits gefürchtet, anderseits gewünscht. Nicht nur der Geist des Zeitalters, sondern auch un*
schweizerlicher (!) Druck und corrumpirte Justizpflege, und unsere Föderations- Verfassung selbst, die zwischen
Familien und Familien, zwischen Staat und Staat ewige Spannungen und Neckereien unterhielt, mußten ihn
herbeiführen. Als er aber einfiel, wurden wir in einem schrecklichen Moment fürchterlich ergriffen. Taub
gegen alle eignen und fremden Int(e)ressen und Kräften (?), fremd in den neaen Grundlagen der Freiheit und
Unabhängigkeit und in banger Sorge für die Religion wie für die Freiheit unserer Väter, waren wir durch
die Intriguen der Pfaffen und den Ehrgeiz einiger Machthaber hin- nnd hergepeitscht. Wir sahen die Dinge
durch gefärbtes Glas, das man uns von beiden Seiten als Medium unserer Seligkeit und unserer Existenz
fttrs (vor das) Ange hielt, bis der Donner der Kanone und der Grimm des Bajonets und die Wuth der
Flamme und das Blut unserer Brüder nnd der Ruin unserer Habe uns zur ebenso traurigen als wahren An-
sicht der Dinge brachte. Auf den raachenden Trümmern unserer Habseligkeiten und über den Grabhügeln
A&ft.d.H«lT.VL 98
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738 Februar und März 1801 Nr. 235
unserer erseblagnen Brttder unterschrieben wir unsere Verfassung und schwuren ihr in der Halle des Todes
unsere Treue. — Ehe wir indessen Zeit hatten, uns durch Ruhe zu erholen, brachen neue und fremde dtflrme
ins Land. Wir wurden der Schauplatz eines auswärtigen, alles zerstörenden Kriegs, den scheußlichen Folgen
von Mord, Brand und Plttnderung auf ein neues schrecklicher wie je, bis über alle Gebtirge und in alle
Thäler, preisgegeben. Wir retteten im wilden Strom nichts mehr als die Kraft unsers OefOhls und den Trost
der Ahn[d]nngen einer bessern Zukunft. — Ans diesen gewaltsamen. Schritt fttr Schritt folgenden Reihen
von Zerstörungen stiegen neue Blicke und neue Bedürfnisse auf, entwickelt durch die veränderten Umstände
und durch die traurigsten Erfahrungen. Aus den Tiefen dieser Greuel und unserer Leiden drängten sich
andere Interes8e(n) und aus der Nacht dieses Ungewitters fiel ein sanfter Strahl von Aussicht auf das Chaos
unsers Daseins und auf die künftigen Vortheiie der Unität. Sie wurde endlich der Gegenstand unserer freien
stillen allgemeinen Beherzigung und der Eckstein unserer künftigen Erwartungen. Nachdem wir endlich auf
den Punkt gekommen sind, von wo aus jeder, nach Verhältnis seiner Kraft, die Vergangenheit, die Gegen-
wart und die Zukunft mit Einem Auge ruhig übersehen, gegen einander halten, durchprüfen, vergleichen,
beurtheilen, das Zufällige vom Bleibenden unterscheiden, und Ür8ache(n) und Wirkungen mit Unbefangenheit
classificiren konnte, (. . . ?). Dahin hat uns vorzüglich Ihre Weisheit und Ihre Erhabenheit über alle Parteien
den schweren Gang erleichtert. Sie geboten den innem Leidenschaften und den Verfolgungen Ruhe und
machten den neuen Grundsätzen durch wohlthätige Anwendung Ehre. Sie haben uns die Leiden von zwei
Jahren innert kurzer Zeitfrist vergessen gemacht, unsere be8sere(n) Kräfte zur Civilisirung, zur Erreichung
eines vernünftigen Staatszwecks und zum Wohl des Vaterlands hervorgezogen, ermuntert und vereinigt. Sie
haben die großen Versicherungen des ersten Consuls zu Gunsten unserer Unabhängigkeit wie das erste Fest
im Sinn unsers Herzens gefeiert. Das hat Ihnen Zutrauen und uns wohl gemacht. Wir erwarteten in dieser
Beruhigung die nahe Kundmachung einer helvetischen Verfassung, die die Gebrechen der alten ausweichen,
keinen Strich des helvetischen Bodens auf Unkosten des andern bevorrechten, unsere Eintracht, Kraft, Ver-
trauen und Liebe sichern, unser Glück befestigen und uns für die ausgestandenen Uebel schadlos halten
soll. — Nach unserer seitherigen gemeinsamen Ueberzeugung ist das eine Verfassung, die auf die Einheit
als er8te(s) Grundprincip gebaut ist. Nur diese(s) verbannt alles Privatinteresse, concentrirt unsere Kräfte,
und nur diese (Einheit) verbrüdert uns im reellsten und reinsten Sinn. — BB. VRR., indem wir mit diesen
Gedanken, diesen Wünschen und diesen Hoffnungen kaum einheimisch (!) wurden, finden wir uns an einem
Abgrund der neusten und unsere ganze Existenz erschütternden Gefahr, den theuren Gegenstand ganz za
verlieren. Der Rückschritt in unsere aufgelöste Verfassung ist (der) Schritt ins Grab für unser physisches,
moralisches und politisches Leben. Wir sind versteinert über die Intrigue die die Lüge sagt und schreibt,
wir wünschen und wollen, uns selbst überlassen, die alte Krücke wieder!! Nein, ..den Föderativbund kann
kein wahrer Waldstätter, kein Helvetier wollen. Die Herstellung der alten Ordnung kann kein gutdenkender
Bergbewohner und kein ehemaliger Untergebner wünschen. Nur eine kleine Anzahl herrschsüchtiger Männer
aus den Städten — (blos aus diesen ?) — kann von dieser Seligkeit träumen. — Erlauben Sie uns noch einen
kurzen Blick in die Vergangenheit. Wir widersetzten uns in den revolutionären Tagen der Einführung des
Einheitssystems, so sehr wir auch die Nothwendigkeit einer Umänderung unserer damaligen Verfassung ein-
sahen, aus Vorliebe zur Freiheit und Unabhängigkeit unserer Väter und aus beigebrachter Furcht (wegen)
gefährdeter Religion. Wir kannten damals die Vortheiie des Einheitssystems noch nicht. Und man drang es
uns mit Feuer und Schwert auf. Nun, nachdem wir uns mit ihm vertrauten, es lieb gewannen, die Religion
außer Gefahr wissen; da wir, die wahren Abstämmlinge unserer uneigennützigen Väter, der Urstifter der
ersten Freiheit, uns nicht blos unserm, sondern dem allgemeinen Nutzen zum Opfer hingaben, über niemand
herrschen wollen, aber uns auch nicht beherrschen lassen mögen und unter Schweizern nur. freie Bürger und
Brüder wünschen, wollen uns Brüder wieder in die alte Ordnung der Dinge zurückdrängen, in der uns so
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Nr. 235 Februar und März 1801 739
viel Elend auf unsem Naeken fiel ; die weder innern noch äußern AnfHUen gewachsen und nur auf die Jahre
der patriarchalischen Unschuld und die unmttndige Kindheit berechnet war; die dem Ganzen den größten
Nachtheil bringen muß, indessen sie nur einige Privatrortheile gewährt, die in sich das Oift der Zwietracht
und der (Jnbrüderlichkeit verschließt, jede Leidenschaft die unter der Asche glimmt und jeden Ausbruch der
Rache die seit Jahren kochte nährt und die Geißel wilder Verfolgung und blutiger Bürgerkriege begünstiget. —
Das sind die Abgründe yon Uebeln die uns drohen und hiemit unsere Sorge rechtfertigen. BB. VRäthe! Sie
sind Väter des Vaterlands. Wir beschwören Sie, retten Sie Helvetien aus dieser drohenden und hoffentlich
letzten Gefahr. Wir erklären laut und mit der Freimüthigkeit die der Rechtschaffenheit und einem uralten
freien Volke eigen ist, die Abstämmlinge von Staufacher, Teil, Winkelried und Von der FlUe wollen keinen
föderativen Bund, wollen nicht die Herstellung der alten Ordnung der Dinge, wollen zur Grundlage ihrer
Verfassung Unabhängigkeit der Republik, NetUralüät der Republik, Einheit der Republik. Diese Wünsche
und diesen Willen theilen wir mit zehn Theilen von Helvetien gegen einen. Alle freien Männer im Vater-
land, die Recht und Ehre lieben, alle ehemaligen Unterthanen und Angehörigen sind hierüber eine Seele und
ein Herz : ,nur das Einheitssystem kann uns, durch festere Zusammenhaltung der verschiedenen Theile, durch
Znsammenschmelzung der Kräfte, durch Vereinfachung aller Interessen, durch Verbannung aller Vorrechte,
durch Concentrirung von Einsicht, Herzensgüte und Entschlossenheit, durch Vereinigung aller Ressonrcen und
durch Sicherstellung des Vertrauens, der Eintracht und der Liebe, uns selbst und dem Ausland die erfor-
derliche Garantie der Ruhe und Ordnung, fttr gemeinsame Cultur und gemeinsames Glück gewähren.^ Für
dieses System ist unsere (Jeberzeugung und unsere Ehre, unser Gut und Blut engagirt. Diesem weihen Sie
die Energie Ihrer Weisheit und Ihrer Liebe zum Vaterland mit gesegnetem Erfolg. — BB. VRäthe, indem
wir Ihnen diese dringendste Angelegenheit ans Herz legen, wollen wir nichts weniger als damit einen Fehde-
handschuh unsern städtischen Brüdern zuwerfen. Wir kennen wohl selbst mehrere unter ihnen als edle und
treue Freunde des gemeinsamen Vaterlands, schätzen und lieben sie. Wir meinen nur einige herrschsüchtige
Tongeber, die klein genug wären, ihr Interesse auf Unkosten ihrer Mitbürger durchsetzen zu wollen, sich
der niedrigen Lüge bedienten, den Willen des Volks zu ihren Gunsten zu haben, und durch den Anstrich
den sie ihrem Plan gaben die Schuld auf sich luden, den Willen, die Wünsche und das Glück des Volkes
compromittiren zu wollen. Indessen auch gegen diese setzen wir uns nur vertheidigungsweise und legen die
brüderliche Hand zum Unterpfand der Versöhnung und der Vergessenheit in die ihnge nieder, sobald sie
aufhören, ihr besonderes Interesse dem allgemeinen vorzuziehen, und den redlichen Schritt wagen, zum Besten
des Vaterlands sich mit uns wahrhaftig zu verbrüdern. — Gründen Sie, BB. VRäthe, das System des natür-
lichsten und wohlthätigsten Vereins unter Brüdern. Ihnen dankt die Nachwelt das Verdienst, den Grundstein
des Gebäudes unserer Ehre, unserer Freiheit und unserer Existenz gelegt und Bürgerblut erspart zu haben.
Republikanischer Gruß und Verehrung." i8i, p. 7«-9o. - Eepubi. iv. losi-sa.
Es unterzeichnen : Der RStatthalter (Truttmann), der Präsident der Verwaltungskammer (Franz Stockmann)
und deren Oberschreiber (Imfeid), der öffentliche Ankläger (Imfeid), der Obereinnehmer (Vonflüe), der Präsident
des Cantonsgerichts (Jost Remigi Traxler), die Bezirks- oder Unterstatthalter von Einsiedeln (Thomas Kälin),
Art (Joseph Sidler), Samen (Felix Stockmann), Stans (Jos. Ignaz Wammischer), Andermatt (Fr. Joseph Meyer),
Altorf (Jos. Anton Jauch), Schwyz (Meinrad Suter), Zug (Martin Keiser).
Eine andere Ausfertigung trägt nur die Unterschriften des RStatthalters, der Verwaltungskammer, des
öffentlichen Anklägers, des Obereinnehmers und des Bezirksstatthalters in Zug; (Bd. 494, p. 385 — 396).
Vielleicht wurde dieses Exemplar vorausgesandt.
2) 13. Februar, VR. I. Der RStatthalter von Waldstätten sendet eine Adresse der sämtlichen Ober-
behürden des Oantons ein, die als Grundlagen der neuen Verfassung die Unabhängigkeit, Neutralität und
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740 Februar und März 1801 Nr. 236
Einheit wünscht Man schenkt ihr ToUkommenen Beifall nnd sendet sie an den gg. Rath mit folgendem
Begleitschreiben. 2. „Bürger Gesetzgeber! Je seltener die Beweise großer Gesinnungen fttr UnabhiDgigkeit
und Vaterland sind, desto schätzbarer nnd angenehmer sind sie, besonders in den Zeiten wo mit dem OefUhl
theils vergangener, theils gegenwärtiger Leiden die Unruhe wegen der Zukunft ringt. Einen solchen Beweis
geben die sämtlichen ersten Autoritäten des Oantons Waldstätten in beiliegender Zuschrift, die Ihnen . . der
VR. mit einem Vergnügen mittheilt, dem nur das Ihrige gleichkommen kann.^
YEPröt. p. 8i6. - 181, p. 77. — 4e«, p. 897.
3) 13. Februar. Der Vollziehungsrath an die ersten Behörden des Cts. Waldstätten. „Mit dem leb-
haftesten Interesse das ein Gegenstand von hoher und allgemeiner Wichtigkeit erwecken kann, hat der VR.
die von euch eingesandte Zuschrift . . . gelesen. Ungetheilt war sein Beifall, ungemein sein Vergnügen, zu
erfahren dass die sämtlichen ersten Beamteten der Wald8tätte(n) von dem Geiste der Unabhängigkeit beseelt
sind, der vor Jahrhunderten ihre Vorväter zu Thaten der Unsterblichkeit föhrte und vorzüglich die Thäler
Waldstättens zum klassischen Boden der Freiheit schuf. Um dieses Erbtheils großer Ahnen würdig zu sein
und zu bleiben, werden gewiss jene Gesinnungen, Entschlüsse und Kraftäußerungen erfordert, deren die
Zuschrift erwähnt, und um dasselbe für die Gegenwart und für die Zukunft später Nachkommenschaft (!) sa
sichern, bedarf es unstreitig der von euch gewünschten Zusammenstimmung, der Vereinigung, der gemeinschaft-
lichen Wirksamkeit aller Kräfte der Schweizer zu einem Zwecke, bedarf es der Einigkeit und Einheit,
welche die Zuschrift als Hauptgrundlage des helvetischen Freistaates bezeichnet. Durch sie werden die
getheilten Wünsche, Absichten und Interessen zu einem Ganzen vereinigt ; durch sie kann und wird Gemeinsinn
und Gemeingeist unter die verschiedenen Bewohner Helvetiens gebracht werden; durch sie wird das (noch?)
gemischte Schweizervolk einen eigenen Charakter gewinnen und sich zu einer selbständigen Nation erheben,
die den ererbten Ruhm und die vor andern errungene Freiheit durch eigene Kraft und Stärke, durch eigene
Tugenden und Großthaten zu behaupten im Stande ist. Das Ziel der Ehre und des Glückes, das unsere
Vorväter in die engen Grenzen ihrer heimischen Gelände setzten, werde in der Mitte Helvetiens befestigt,
und an ihm sollen sich alle Schweizer mit ihren Schwüren für Wohlfahrt, Freiheit und Vaterland vereinigen ! —
Der VR. rechnet sichs zur Ehre und zur höchsten Verpflichtung (an), zur Befestigung dieses Ziels hin-
zuarbeiten. Dadurch glaubt er hauptsächlich dem helvetischen Volke reichen Ersatz für die großen Opfer
die es der Revolution gebracht zu verschaffen und sich, wo nicht um seinen Dank (!), doch gewiss um seine
noch zu sehr verkannte Wohlfahrt und besonders um das Glück künftiger Geschlechter verdient zu machen. —
Nach diesen Aeußerungen könnt Ihr, Bürger Statthalter, leicht ermessen, welchen Werth die von Euch ein-
gesandte Zuschrift in den Augen des VR. habe, und wie sehr er die Männer schätzen müsse, die mit ihm
Grundsätze und Gesinnungen theilen, ohne welche alle die großen Vortheile verloren sind, die allein Helvetien
in die Reihe wahrhaft glücklicher Staaten und das Schweizervolk an die Seite edler Nationen setzen können.^
VBProt. p. 846, 847. — 484, p. 890-401. — RepubL IV. 1071.
4) 13. Februar, gg. R. Der Vollziehungsrath übersendet eine Zuschrift der ersten Behörden des Cantons
Waldstätten über die gegenwärtige Lage und das politische System Helvetiens. Dieselbe wird verlesen nnd
hierauf Ehrenmeldung im Protokoll beschlossen. Prot p. is». - 4e2, Nr. ass. — B«pau. iv. iiai.
5) 23. Februar, Frauenfeld. Statthalter Sauter an den Vollziehungsrath. 1. Der Auftrag vom 17. d.
betreffend Emigrirte sei besorgt ; zur Ehre des Gantons gereiche es dass nur zwei Bürger desselben schlecht
genug gewesen, um als OfSziere gegen das Vaterland zu dienen. Da die Feinde der Republik zahlreich
genug seien und sich eifrig zeigen, die (sonst) allgemein gewiinschte Einheit zu vernichten, so bedürfe man
der draußen befindlichen Gegner wahrlich nicht... 2. ^ Durch thätige Emissärs werden in büser Absicht
allerlei unselige Gerüchte verbreitet ; sie würken traurig auf das Gemttth des Volks ; in banger üngewissheit
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Nr. 235 Februar und März 1801 741
weiß 68 nieht, was es hoffen oder fürchten soll. Bei dem allem sind die Einwohner meines Cantons zwar
Diedergeschlagen, aber doch still and ruhig and der Regierang trea ergeben. 3. Der wie es heißt wUrklich
geschlossene Friede verkündet vielen Völkern Olttck und Segen; soll dieses OlUck, dieser Segen uns nicht
aach za theil werden? soll allein der politische Himmel unsers Vaterlands noch mit unglttokschwangem
Wolken bedeckt bleiben? Bttrger VollziebungsrXthe, ich bitte euch, in meiner heißen Vaterlandsliebe bitte
ich eaeh, laset den Math in diesem entscheidenden Moment nicht sinken; arbeitet each entschlossen darch
das ünge¥ntter hindurch and lasst es eure größte Sorge sein, dass das arme Volk, welches so viel gehofft,
so viel gelitten hat, nicht aufs nen(e) zertreten werde \^ 484, p. 4i8. 414.
6) 24. Februar, St. Gallen. Statthalter Holt an den Vollziehungsrath. „Schon seit einigen Tagen gießt
die Hoffhang des endlichen nahen Definitiv-Friedens einerseits Freude in alle Herzen ; anderseits erregt gerade
der Theil der in demselben unser Vaterland betrifft und uns am meisten freuen soll, mehrere Besorgnisse,
die in dem Gedanken (?) unserer künftigen Existenz liegen. Da in dem 11. Art. des Friedenstractats stipulirt
wird, dass unserer Republik die Unabhängigkeit und das (!) Befugnis zukomme, eine solche Regierungsform
aazunehmen, die von ihr zweckmäßig erachtet werde, so entsteht zwischen den beiden Fart(e)ien im hiesigen
Canton, sowohl (d. h.) zwischen jener die dem Einheitssystem, als (und) der die dem Föderalism zugethan
(ist), die höchste Spannung. Indem sich, ich darf (es) mit Recht sagen, der aufgeklärteste beste Theil des
Volkes vom hiesigen Canton über die Beibehaltung des Repräsentativsystems und einer auf Einheit sich
gründenden Verfassung freut, hoffen die andern aus gleichen Gründen die Rückkehr des Föderalism und der
ehevorigen Ordnung der Dinge, wobei sie selbst jetzt schon von Landvögten« Landsgemeinden und Pfaffen-
herrschaft träumen, obschon der größte Theil vor dem bloßen Gedanken an diese Rückkehr schaudert, der,
um verwirklicht zu werden, nichts als Scenen des Jammers und Elendes erzeugen und uns nicht blos weit
hinter den Zeitgeist zurückdrängen und für die zwei(?)jährigen Aufopferungen unentschädigt lassen, sondern
auch dem unversöhnlichen Hass und der zerstörenden Zwietracht bloßstellen müßte. Einzig auf Sie, Bürger
VollziehungsrStfae, stützen sich die wahren Freunde des Vaterlandes, da Sie so unzweideutige Beweise von
Ihren Gesinnungen gegeben habe», am dem Vaterland die Verfassung zu geben, welche die jetzige und die
künftigen Generationen auf die Stufe des Glücks und Wohtstandes führen wird, die [nur] in dem kargen
Helvetien möglich ist. Einheit der Verfassung wird Einheit des Charakters bei der ganzen Nation hervor-
bringen und Nationaltugenden erzeugen, die sonst unentwickelt bleiben müßten. Immerhin mag das jetzige
Zeitalter Ihre großen Bemühungen verkennen; der Dank der Nachwelt aber sei Ihr Lohn und die Krone
Ihrer Thaten." — (Vgl. N. 10.) 484, p. 428, m.
7) 26. Februar. Die Municipalität von Aarau an die gg. Räthe (!). Hinweis auf den Friedensschluss,
die der Schweiz gesicherte Befugnis, sich selbst eine Verfassung zu geben, und die bezügliche Erklärung
aus dem Canton Waldstätten ... „Wir stehen auf dem Punkt, eine neue, bleibende Verfassung zu erhalten;
von derselben hanget das Heil unsers Vaterlandes, das Wohl unser (selbst) und unserer Rinder ab. Sie,
Bürger Gesetzgeber, haben sich schon lange mit diesem wichtigen und schweren Werk beschäftiget und die
Einheit und Untheilbarkeit der helvetischen Republik decretirt und dadurch deutlich gezeigt dass Sie mit
jedem uneigennützigen Helvetier tief fühlen, dass diese Grundsätze einzig unser Vaterland glücklich und stark
machen können. — Wenn wir aber hören und lesen müssen dass ehemalige Patrizier und ihre Anhänger
darauf hin arbeiten und alle ihre Kräfte dahin anzustrengen suchen, dieses zu hintertreiben und das ehe-
malige Föderativsystem wieder einzuführen, indem sie Leichtgläubigen die ehemals glücklichen Zeiten vor-
spiegeln, sich aber wohl hüten ihnen zu sagen, dass dieses blos die Folge eines außerordentlich lange
genossenen Friedens und uns(r)er unverdrossnen Arbeitsamkeit gewesen wäre, um auf diese Weise einen Theil
des Volkes zu gewinnen, die Landesregierung wieder an sich zu reißen und sie auf ihre Nachkommen erblich
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742 Februar und März 1801 Nr. 235
zu machen, so muß dieses die Sorge und Forcht bei uns erwecken, es möchte denselben diese ihre Arbeit
mehr oder weniger gelingen, und damit der gehässige und klein lichte Cantonsgeist wieder aufkeimen, die
Bruderliebe ei*flterben, die Sperrungen von Frucht-, Vieh- und Weinhandel wieder anfangen, die Schulen auf
dem Land wieder in ihr Nichts zurücksinken, die Aufklärung und Belehrung des Volks unterdrückt werden,
da diese Herren niemals von ihrer weisen (!) Maxime abgingen, um das Volk zu regieren, müsse man es in
der Dummheit erhalten. — BB. QQ. Wir brechen diese unbeliebige Darstellung ab und bitten Sie, die Einheit
und Untheilbarkeit der helvetischen Republik zu decretiren, dem Vaterland eine auf Freiheit und Gleichheit
der Rechte sich gründende Verfassung zu geben und dadurch das Glück jedes Helvetiers und seiner Nach-
kommen zu gründen ; dann werden alle die selbstsüchtigen das Föderativsystem wünsGhende(n) Schweizer sich
wie ihre Brüder an die Arbeit gewöhnen ; der unbrüderliche Cantonsgeist wird verschwinden, Handel und
Gewerb und der Ackerbau in dem Vaterlande blühen und dasselbe ein glücklicher republikanischer Staat
werden. Wir beharren" etc. 217, p. lao-ui. - EepnbL iv. ii65; iie?.
Am 28. im gg, Rath verlesen.
8) 26. Februar, „Liechstal". Die Central-Municipalität der Gemeinden des Districts Liestal an den Voll-
ziehungsrath. „Im Augenblick da wir am Ziel unserer Wünsche zu stehen glauben, da der schon lang
gewünschte Friede endlich alle Herzen erfreute, werden wir durch beunruh(ig)ende Bericht(e) aufgeschreckt.
Die ehmaligen Privilegirten erheben wieder stolz ihr Haupt, erfrechen sich, den alten Fenteralismus (!) wieder
herbeizurufen, als die einzige Verfassung wodurch Helvetiens Glück wieder daurhaft könne hergestellt werden.
Wir kennen diese Menschen zu gut, als dass wir einem mit noch so anscheinenden Vortheilen aufgestellten
F(ö)derativsystem beitreten würden, indeme es nur kurze Zeit währen und (bis!) wir wieder in die alte
Sklaverei zurücksinken würden, und alle Aufopferungen die wir durch die Revolution und den Krieg erlitten
für uns verloren sein würden. Nein. Das Volk, das zuerst die Fesslen der ausschließlichen Herrschergewalt
zerbrach, wird seinen Nacken nicht freiwillig wieder unter das Joch beugen; wir fühlen es dass nur durch
die Einheit der Republik unsere Freiheit gesichert ist. — Das sind die Beweggrund die uns Endsunter-
zeichnete leiten, im Namen unserer Mitbürger Sie, Bürger Vollziehungsräth(e), mit dieser Adresse, gleich
andern biedern Helvetiern, die keine andere als die wahren Menschenrechte kennen noch anerkennen werden,
anzugehen. Sie sind .. die Männer, die sich vorbehielten, ehe Sie Ihre Stellen verlassen würden, dem Volk
eine ausführbare Verfassung vorzulegen, mithin nicht eine die nur einem Theil, und zwar dem kleineren, die
nur Vorrechte verlangen um andere zu beherrschen, behagen könnte, sondern eine Verfassung die auf das
Glück und die Freiheit aller berechnet sei, und diese Verfassung kann nur in der Einheit und ümeriheäbof'
keii der Republik und in einer repräsentativen Regierungsform, wo die Souveränität des Volkes hinlänglich
repräsentirt ist, erzielt werden. Und kraft des 11. Art. des Friedenstractats vom 9. Febr. 1801 verlangen
wir diese Grundsätze, für welche sich die Mehrheit von Helvetiens Bürgern erklären werden. — Wir zweiflcn
keineswegs dass dies nicht die Gesinnungen sind, die Sie . . beleben, und geben Ihnen die heiligsten Ver-
sicherungen dass wir keinen Augenblick anstehen, diese Grundsätze mit allen biedern Helvetiern mit Blnt
und Leben zu vertheidigen. Es lebe die helvetische ein(e) und untheilbare Republik. Gruß und Hochachtung.''
4M, p. 4S&-4a7.
Es unterzeichneten die Präsidenten für die Gemeinden Aristorf, Äugst, Bubendorf, Frenkendorf, FUllistorf,
Gibenach, Lausen, Liestal, Lupsingen, Ramlisberg, Seltisberg, Zyfen.
9) 26. Februar, Sumiswald. Schreiben von 16 Bürgern an den Vollziehungsrath. „In den öffentlichen
Blättern, besonders in dem Freiheitsfreund, der sich durch seine Geradheit, ächten Schweizersinn und Math
für die gute Sache Helvetiens so sehr auszeichnet, vernimmt man wie sehr sich Uebelgesinnte bemühen, die
schweren Arbeiten wodurch unsere Regierung die Wohlfahrt des theuren Vaterlandes zum Vergnügen aller
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Nr. 235 Februar und Mftrz 18Ö1 743
ifiebter VaterlandsfreiindeD zu befestigen trachtet, mit sehändlichen Plänen zq zerstören [suchen]. Wenn wir
anf der einten Seite darüber und blos bei dem Oedanke(n) dass Helvetien dnrch jene Pläne, welche so
offenbar anf Wiedereinführung der alten Ordnung der Dingen etc. abzweoken, in die traurigsten Zerwttrfnisse
und blutigsten Bürgerkriege versetzt werden könnte, in banger Erwartung unsere Herzen dann bei diesem
hässlichen Anblick mit den schmerzhaftesten Gefühlen erfüllt waren, so fanden wir zwar einigen Trost bei
allen unsern bekannten Mitbürgern, besonders auf dem Lande, weil sie, sowie sie es uns versicherten, diese
Gefühle mit uns einstimmig theilten. Aber den größten Trost gewähren uns die vielHlltigen Bemühungen
unserer Regierung, die sich, mit Verachtung jener Pläne, für Wohlfahrt, Freiheit und Vaterland so rühmlich
vereiniget hat. Wir schmeichlen uns, die Ehre zu haben, Ihnen, Bürger Vol]ziehnng8räthe[n], darüber unsere
Freude (zu) erkennen zu geben. Das Zutrauen das wir demnach in Sie setzen hat keine Grenzen, und unser
innerliches Gefühl sagt uns mit lauter Stimme : Dennzumal, wenn Sie endlich alle Hinternisse und so manig-
faltige Intriguen überwunden und durch Ihre Beharrlichkeit in Ihrem schweren Amt die Wohlfahrt und wahre
Freiheit des Vaterlandes, gebaut auf die unabweichlichen Grundsätze der Einheit und Volkssouveränität^
befestiget haben werden, dann gebührt Ihnen, den theuren Landesvätern, der unsterbliche Ruhm: „Das Vater-
land, das Sie aufrichtig liebten, vo(r) drohenden Gefahren gerettet zu haben!'' Genehmigen Sie unsern
republikanischen Gruß, wahre Hochachtung und vollkommene Ergebenheit." — (Die Abfassung und Aus-
fertigung scheint Sam. Güdel, „Hauptmann und Gerichtsschreiber'', besorgt zu haben.) sei» p. 869—71.
10) 27. Februar, St. Gallen. Statthalter Bolt an den Vollziehungsrath. 1. Antwort auf die mitgetheilte
Friedensnachricht. Er habe sie dnrch den Druck verkündet und eine Bemerkung über die Verfassung daran
geknüpft. 2. Das Einheitssystem gewinne mehr und mehr an Boden; die Hoffnungen der Gegner sinken
dagegen sichtlich. Aber allgemein wünsche man so bald möglich aus dem provisorischen Zustand heraus-
zukommen . . . 484, p. 427, 428.
11) 27. Februar. Der Vollziehungsrath an den Kriegsminister. „Le C. E. a regu du corps des officiers
du l**^ bataillon d'infanterie de ligne une adresse dat^e de Coire, du 23 F6vrier, par laquelle, en se pro-
nongant contre les efforts des partisans du f^d^ralisme et des Privileges h^r^ditaires, (ils) assurent le Gou-
vernement de leur d^vouement et de leur z^le pour son Service. Le C. E., satisfait des sentiments que
manifestent dans cette adresse les officiers du 1^^ bataillon d'infanterie de ligne, vous invite .. ä le leur
faire connaitre, ainsi qu'ä les assurer de la confiance enti^re qu'a en eux le Gouvernement."
VKProt. p. 575. - 494, p. 421.
Die Adresse trägt 16 Unterschriften; (Bd. 494, p. 415, 416).
12) 27. Februar, Basel. Statthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. 1. „Die Botschaft des Friedens
war nach so viel schrecklichen Jahren (ein) Sonnenaufgang nach langer Gewitternacht. Sie verbreitete all-
gemeine Freude durch den Canton. Der Städter und der entfernte Bewohner des einsamen Gebirgswinkels
riefen mit gleicher Rührung und einem dankbaren Blick zum Himmel: „Nun ist es Frieden! Unsre Leiden
nahen dem Ende. Was zerstört war, richte sich wieder auf; was zerrissen ist knüpfe sich wieder!" Erlauben
Sie, Bürger Vollziehungsräthe, dass ich hier Dolmetscher der frohen Empfindungen und zugleich der mit dem
Frieden lebhaft erwachenden Wünsche und Hoffnungen des Cantons Basel vor Ihnen sein darf. 2. Die all-
gemeine Sehnsucht des Landes fordert jetzt eine baldige Erlösung aus dem provisorischen Zustand der Republik,
die Einführung einer Staatsverfassung welche den Wohlstand der Familien und die sittliche Veredlung des
Volks gegen tumultuarische Demagogie und selbstsüchtige Cantonssouveräne in kraftvollen Schutz nimmt. Die
große Mehrheit des Volks vom Canton Basel will und erwartet nicht mehr die Herstellung des alten Eids-
nnd Bundesgenossenwesens, unter was für einer Gestalt es auch erscheinen möge; sie fürchtet selbst den
attmäUgen.nnä unmerklichen Rückfall in die ehmalige Verfassung der Schweiz. Zeuge von den Nachtheilen,
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744 Februar und März 1801 Nr. 235
Verwirrungen und Selbstentkräftungen einer BundeBverfagsung, gereizt vom einmal gehabten Genuas dw
Freiheit und politisehen Rechtsgleichheit — ein Genuas welchen selbst alle Schreckensstunden der Revolntioo
nicht verbittern konnten, — sieht die überlegne Mehrheit der Gemeinden nur in der Erklärung der Einheit
und Ungetheiltheit der Schweiz die sichere Bürgschaft für die Aufbewahrung und Rettung der Freiheit xam
Besten der Nachkommenschaft. Eine Constitution welche aus allen Volksclassen nur die frömmsten aad
weisesten Männer an das Ruder des Staats fuhrt; eine Constitution welche sich wohlthätig an die Bedttrfhisse
der verschiedenen Gegenden und an die Armut des Landes und an die Simplicität des Volkeir anschmiegt;
eine Constitution welche die Umtriebe leidenschaftlicher Rottenmänner vernichtet, die nur mit dem Namea
und dem Heil des Volks ihr Spiel treiben, — eine solche ist es, die von den Bewohnern des Gantons Basel
aus den Händen unsrer Gesetzgebung und Regierung einmtithig und mit Begierde erwartet wird.^
484» p. 481-tfS. — B^pvU. IV. 11S7.
Eine sinnverwandte Kundgebung des RStatthalters an sämtliche Behl5rden seines Cantons enthält der
Republ. (IV. 1158).
13) 28. Febi-uar, Glaris. „Die Beamten des Cantons Linth an den Gesetzgebungs- und den Vollziehuogi-
rath.^ „Bttrger! Zum erstenmal wenden wir uns Beamte des Cantons Linth an euch, erste Vorsteher unsen
Freistaats! Wir wUrden es auch heute nicht thun, wenn Stillschweigen nicht (ein) Vergehen gegen unsere
Nachkommen wäre. — Der Friede des festen Landes ist abgeschlossen, der große Kampf hört endlich auf;
Ruhe, Sicherheit und mit diesem auch Wohlstand werden in die Gegenden zurückkehren aus denen der Krieg
sie verscheuchte. Und auf diese Begleiterinnen des Friedens hat auch unser Vaterland, das gewaltsam zo
diesem großen Kampf mit hingerissen wurde, begründete Ansprttche. Wir wollen die Ereignisse der ver-
flossenen drei Jahre hier nicht aufzählen; wir wollen den Ursachen derselben nicht nachspüren, wir wolleo
nicht einmal über erlittenes Unrecht klagen, aber wir fordern Belohnung für unsere dargebrachten Opfer aDd
Gewährleistung für die Zukunft. Wir fordern eine Verfassung die geeignet ist, uns unser verlornes Ansehen
von außen wieder zu verschaffen; die uns volle Unabhängigkeit sichert und uns nicht zum Söldner eines
mächtigem Nachbarn macht; eine Verfassung die uns Ruhe und Eintracht von innen gewährt; eine Ver-
fassung die uns eine Regierung gibt, bei der[en] Tugend und Rechtschaffenheit, und nicht Geburt, den Vorsitz
führt, die (die) Verfassung Selbsten nicht zum Spielball ihrer Leidenschaften macht, sondern mit starkem Ann
Sicherheit und Recht handhabet. Und eine solche Verfassung können wir nur erwarten, wenn Einheit des
Staats, gleiche Rechte aller Bürger desselben und das gleiche Gesetz für aUe die unwandelbaren Grund-
lagen derselben sind. Von euch, erste Vorsteher, erwarten wir diese, und dann soll auch unsere Achtung
euch lohnen, und unsere Nachkommen werden euer Andenken segnen. Gruß und Hochachtung!*'
494, p. 451—455. — BepnbL IV. UM.
Die Ausfertigung geschah im Bureau des RStatthalters ; dessen Unterschrift schließen sich di^enigen der
Verwaltungskammer, des Cantonsgerichts, des Obereinnehmers und des Milizinspectors, sodann die der sämt-
lichen Unterstatthalter und Bezirksgerichtspräsidenten und zweier andern Beamten ap ; im District Mels erklärte
auch der abgetretene Statthalter, Bemold, seine Zustimmung.
14) 28. Februar, Zürich. Präsident und etliche Mitglieder des Cantonsgerichts, sowie die Unterstatthalter
und Districtsgerichte an den Vollziehungsrath. „Jene Erklärung der ersten Gewalten des Gantons Waldstettei
an Sie, v. 3. Febr. 1801, hat gewiss die volle Zustimmung eines jeden wahren Schweizers. Diese Erklärung
ist es, die nicht nur bei der helvetischen Constitution zum Grund gelegt, sondern die auch hernach zu wieder
holten Malen von der Gesetzgebung bei Entwerfung jeder neuen Constitution als Hauptbedingung voraus-
gesetzt und selbst noch am 7. Aug. 1800 feierlich erklärt wurde. Keine helvetische Republik ohne Einheit
und üntheilbarkeit, dies, Bürger Vollziehungsräthe, ist und bleibt das größte Interesse unsers Vaterltnds.
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Nr: 235 Februar und Mtoz 1801 745
In dem Schöße desgelben sind wir alle Brttder, Glieder nur einer Familie. Gesegnet sind uns Helvetier an
dem Rhein, an der Limmat und dem ZOrichsee, die biederen Brüder an dem Waldstätter See. Sowie vor
fttnfhnndert Jahren ihre Väter den ansrigen sum Vorbild und Muster dienten, so dienen auch jetzt wieder
die edlen Alpensöhne ans Qbrigen Söhnen des Vaterlands zum Vorbilde und Master. Erhaben über noch so
tief eingewurzelte Vorurtlieile, erhaben Über die blinde Gewalt des Herkommens, thun sie großmttthig Ver-
zicht auf die nicht mehr passenden Staatsformen, auf die Landsgemeindea, auf die ausschließlichen herrschaft-
lichen Rechte, auf die einseitige, immer schwache Volks-Souveränität. Und warum sollte nicht ihr edler,
mannlicher, heroischer Geist sich auch über alle andere Cantone verbreiten? Auch wir, BUrger Vollziehungs-
räthe, beschworen am Altare des Vaterlands die Einheit und Untfieilbarheit. Unter dem großen erhabenen
Worte Einheit aber verstehen wir nicht blos Einheit der Regierung, sondern Einheit der Republik, Einheit
der Gesetze, Rechte, Pflichten; Einheit in den Formen der Rechlspflege, der Verwaltung und der Wahl-
fähigkeU. So lange jeder Canton in Rücksicht seines Umfangs und seiner Größe wie auch seiner inneren
Einrichtung allzu verschieden ist, wozu dient eine untheilbare gemeinschaftliche Ober-Regierung? Entweder
ergänzt diese sich selbst, oder jeder Canton schickt in ihren Schoß besondere Stellvertreter. Im eratern Fall
bekömmt die Regierung leicht einen einseitigen Esprit du corps, ein einseitiges Interesse, das mit dem Interesse
des ganzen Volks nicht genug Übereinstimmt, einen Hang theils zur Uebermacht, theils zu engerer Verbindung
entweder mit diesem oder jenem von den benachbarten Staaten. In letzterem Falle schicken in den Schoß
der Regierung Oantone von entgegengesetzter Einrichtung und Größe, ungleichen Gesinnungen und Interessen
wohl auch Regenten von entgegengesetzten Grundsätzen, Interessen und Maßnahmen, und die Folgen davon
sind alsdann Entzweiung, Entgegenarbeiten und endlich gegenseitige Entkräftung, wie die frflhere Geschichte
imsers Vaterlands unläugbar und auffallend beweist. Denn was war in jenen noch unverdorbenen Zeiten die
Quelle des alten Zttrichkriegs, welcher beinahe die ganze Schweiz wieder unter das Joch des Hauses Oester-
reich gebracht und die Früchte jener herrlichen Siege von Morgarten, Sempach und Näfels vereitelt hätte?
Welches war in den neueren Zeiten die Ursache, dass unsere Neutralität so oft von unsern kriegftlhrenden
Naehbam verletzt wurde? Was führte allein die Revolution herbei, und was war allein die Ursache dass
jene wackeren Nachkömmlinge von Staufacher und Winkelried an der Schindellegi der Uebermacht nach-
geben mußten und den Tag von Morgarten nicht erneuern konnten? Was hinderte bisher zweckmäßige
Anstalten für Erziehung und Bildung des Volks? was die Benutzung so vieler in dem Schöße unserer Berge
verborgener Reichthttmer, was die Anwendung solcher Schätze von Gewässern und Flüssen? Was hemmte
die Industrie und das (!) innere Verkehr, und was war die Ursache dass jeder Canton den andern als fremd
betrachtete und behandelte ? Gewiss nichts anderes als Mangel an Einheit, an derjenigen Einheit welche schon
jene großen Stifter des ersten Freiheitsbundes bezweckten, und (die) erst späterhin, von ihren Nachkommen,
vernachläßigt wurde. — Nur Einheit gibt Kraft, aber welche Einheit und Uebereinstimmung ? 0 gewiss
nicht blos etwa Uebereinstimmung der einheimischen Regierung mit irgend einer auswärtigen ; weiß man doch
wie bei einer solchen die Minister ihre Maximen und ihre Interessen abändern! — Einheit gibt Kraft. 0
gewiss nicht etwa blos Uebereinstimmung unter den Gliedern der Regierung ! weiß man doch dass eine unter
sich noch so einstimmige Regierung ohne Zustimmung des Volks oder doch des besseren Theils unter dem
Volke sich sehr leicht entblößt sieht. Also denn . . gibt die größte, die sicherste und zugleich die ehrenvollste
Kraft eine solche Einheit, die aus der Uebereinstimmung zwischen dem Volke und der Regierung entspringt.
Eine solche Uebereinstimmung befördert die neue Constitution, wofern sie nämlich auf der einen Seite das
Wahlrecht und die Wahlfähigkeit des Volkes ehrt und auf der andern Seite durch Erhebung einer angemessenen
Stnfenreihe von Wählenden und Wählbaren den Wahlen eine für das gemeine Beste günstige Richtung ver-
schafft. Weit mehr als alle diplomatischen, ohnehii^ so kostspieligen Künsteleien wird eine solche Einheit die
Unabhängigkeit der Republik befördern. Mit unseren wackem Brüdern des Cantons Waldstätten beschwören
Aaa.d.HelT.VI. 94
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746 Februar und März 1801 Nr. 236
wir Sie claher, . . lassen Sie den Math nicht sinken and versöhaffen Sie dem Vaterland diejenige Einheit
welche ihm allein Erholnng von den erlittenen Drangsalen, and die ihm allein Stärke von innen ond Aehtoog
von außen verschaffen kann. Repabiikanischer Gruß und Hochachtung.^ asi, p. 491--97.
Es unterzeichneten die Präsidenten des Cantonsgerichts (Ougolz, Vogel), vier andere Mitglieder (von der
Landschaft), der öffentliche Ankläger (Tobler), der Gerichtsschreiber (Fäsi), der sich als Verfasser bekannte,
sodann von 13 Bezirken die Unterstatthalter und Gerichtspräsidenten (von Zürich und Borgen die UStatt-
halter nicht). Die Unterschriften sind nicht original, jedoch von dem RStatthalter, nach eingesehenen Vor-
lagen, beglaubigt.
Am 3. März im VR. behandelt.
15) Ende Februar? j^Aufruf an die hdvetisdhe Regierung in Bern von pAnem Bürger der Ltn^A.'^ —
„Sobald die erwünschten Friedensnacbriohten in unsem Hirtenthälern von Ohr zu Ohr erschollen, and die
durch so viele Leiden des Kriegs gebeugten Bürger einmal Hoffnung fassten, im Schöße ihres Vaterlands
und im Genuss der Freiheit von allen jenen Leiden ausruhen zu können, so mischten sich schon wieder trübe
Wolken, bange Erwartungen in ihre Hoffnungen ein. Diese Besorgnisse sind nichts Geringeres als die Furcht,
durch eine föderative Verfassung wieder an den Rand hingeschlendert zu werden, wo die Freyheit, die
Rechte der Menschen neue Gefahr laufen, wo die Nationalkraft entnervt, das Interesse der Bürger getheih
und das Aufblühen jeder Cultur unterdrückt würde, und an dem Helvetien gescheitert ist. — Geschreckt
durch die abgelebten elenden Machinationen des ehevorigen Zustands der Dinge, kann kein Schweizer, dem
die wahre Freiheit und die Rechte der Menschen ehrwürdig sind, ein Föderativsystem und noch weniger
jenen Zustand vor der Revolution zurückwünschen. Warum sollten die Schweizer zurücktreten, währenddem
andere Völker aus dem Schlummer ihrer dahin gehaltenen (?) Irrthümer erwachen» die Ketten der Unter-
jochung sprengen und sich in große Staaten unter dem System der Einheit zur Sicherstellnng ihrer Rechte
vereinigen? Niemand der Staaten- und Völkerkenntnis besitzt wird die Schweiz für eine Eine und untheilbare
Republik zu groß finden, noch das helvetische Volk als unfähig für eine solche Verfassung anklagen und
aus diesem Grund eine föderative Verfassung einführen wollen. — Vielleicht will man durch die Föderation
die verschiedenen Localbedürfnisse befriedigen und den Hindernissen, die die Verschiedenheit der Religionen,
der Sitten und Gebräuche einer allgemeinen Staatsverwaltung in den Weg legen, vorbeugen; die Absicht
mag gut sein, aber wie wenig wird ein so kleinliches engherziges Mittel für diesen Zweck passen! Man
denke sich die Schweiz wie sie ist ; man furche in Gedanken die Abtheilungslinien für eine auf diesen Zweck
gebaute Föderation durch tausend Krümmungen hin, man erschaffe 20 bis 30 Gantone von verschiedener
Größe, oder man dehne diese Abtheiiung auf einzelne Städte und Dörfer aus; man lasse tausend Republiken
im Kreise Helvetiens entstehen, und noch wird jener gesuchte Zweck durch dieses Mittel nicht erreicht werden
können ; noch würden in diesen Dörferrepubliken alle jene Inconvenienzen im Kleinen, die man dem Einheits-
system im Ganzen vorwirft, zusammentreffen und hier in dieser Rücksicht anendlich mehr schaden, als sie
dem großen Ganzen nachtheilig sein würden. — Gesetzt aber, dieser Zweck wäre erreichbar, jedes Lieblings-
völkchen seiner Localbedürfnisse (!) bildete eine eigene Republik, die ganz für diese geeignet wäre, was würde
für das Ganze der Schweiz dabei herauskommen? Wie würde das 13-, 20- oder dO-köpfige Helvetien im
Mittelpunkt großer mächtiger Staaten aussehen? was würde aus ihm in Rücksicht seiner innem and äaßem
Verhältnisse werden? Würden nicht von innen die durch eine Föderation erzeugten verschiedenen Bedürfnisse
alle Augenblicke gegenseitig anstoßen, die Bürger (von einander) entfernen, der Gantons- ond (der) Religions-
hass sich entwickeln, die Angeln der Unwissenheit und des Aberglaubens wieder neu einschlagen, tausend
unselige Fehden entstehen, Handlung, Ackerbau, Industrie, Künste und Wissenschaften darunter leiden ond
Helvetien zum Schauplatz des Kampfes eines innem und äußern Interesses werden? Was ist also ohne Ein-
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Nr. 235 Februar und Mftrz 1801 747
beit die helvatisohe Republik? Ein Staat ohne Kraft, ein Volk ohne Öemeingeist und daa Spiel vielseitiger
Leidensekafton. Nur das Einheitssyatem vermag die schädlichen EinwUrkungen die jene Verschiedenheiten
ttber Helv^tien verbreiteten alimälig auszulöschen und das zu bewUrken was man vergeblich bei einer föde-
rativen Verfassung sucht. — Die Sitten und Gebräuche sänftigen (sich) nur durch die Schwächung der Vor-
nrtheile die die Trennung Helvetiens dahingehalten hatten; durch den Einfluss eines gemeinsamen Interesses
und durch die Wttrkung einer allgemeinen Aufklärung, die nur unter dem Princip der Einheit denkbar ist.
Man gebe dem Schweizer die ganze Schweiz zu seinem Vaterland, eine Verfassung auf die Grundsätze der
Freiheit und Gleichheit gegründet, und er wird sich wechselseitig gegen jene Erbitterungen brüderlich aus-
söhnen, das Ganze ins Auge fassen und in seinen Mitbürgern nur Freunde und Brüder umarmen. — Väter
des Vaterlandes! Sie haben für Helvetiens Glück die Einheit beschlossen; in ihr liegt es. Bleiben Sie un-
erschütterlich ; die Vernunft und eine gesunde Politik steht Ihnen zur Seite ; Ihr Sieg für die Einheit ist
Zugleich der Sieg für Helvetiens Wohl; erringen Sie ihn, und die Nachwelt wird Sie ewig dafür segnen!^
RepnU. IV. 1109—10; (3. Htrz).
Die handschriftliche Unterlage fehlt; Verfasser ist vielleicht Bemold,
16) 2. März. „Die Bürger der Landschaft Basel, District Basel^, an den Vollziehungsrath. „Noch tönte
der Jubel des Friedens in unseren Hütten, als ein Gerücht unsere Zirkel der Freude und des Danks ttber
den schon laiig gewünschten Frieden in Traurigkeit verwandlete, ein Gerücht als sollte der Föd6(r)alismus
und die Sklaverei in Helvetien eingeführt werden als das einzige Mittel, wodurch Helvetiens Söhne glücklich
werden könn(t)en. Wir wenden uns daher an Sie, Väter des Volks, frei und ungescheut, als zu denen deren
Würde ist freie Männer zu sein, und welche als diejenigen an der Spitze der Nation stehen, die sich ver-
pflichtet (haben) derselben Wohl zu befördern, um Ihnen unsere Wünsche und Gesinnungen zu offenbaren,
aus reellem Herzen und wie aus der Brust viel(er) tausend biederen Helvetiern, und zwar gerade so, in
ungekünstelter Sprache, wie wir denken und empfinden. — Wie können wir anders, als warme Freunde der
Freiheit, und für die wir stark fühlen und nur bei dem bloßen Gedanken Föderalismus zittern, und bei dem
Anschein der Zurückkehrung einer Staatsverfassung, die nur Einigen alle Rechte einräumt, die im Schöße
des gemeinsamen Vaterlands eine ausschließliche und privilegirte Glasse bilde(n), (als) uns empören? Wir
konnten kaum glauben dass in Helvetien noch Menschen w(ä)ren, die aus Übel berechneten Vortheilen die
alte Ordnung der Dinge zurückwünschen; kaum konnten wir glauben dass es noch Helvetier gäbe welche
den schröcklichen machiavellischen Stanzer Bund, der uns die Tyrannei geboren und uns unseren Untergang
erzenget hat, wiederum zu erneuern trachten, gleichgültig ob ein Theil des helvetischen Volks Unterthan sei
oder nicht Nein, • . nicht nur ein Theil, sondern das helvetische Volk soll ganz frei sein. Geben Sie dem-
selben eine Verfassung die jedem Bürger seine Rechte sichert, aus der von jeder Zeile das holde Bild der
Freiheit strahle, damit nicht unsere Nachkommen ihrer natürlichen Rechte beraubt werden und zu Wieder-
erlangung derselben (für) unsere künftigen Geschlechter dieselbe auf dem Wege neuer Revolutionen, über die
Trümmer rauchender Hütten und über Ströme (von) vergossenem Bürgerblut suchen müssen. — Das System
der Einheit allein kann uns in unseren Menschenrechten schützen, das dauerhaft und sicher ist, sowie es
auch die Kräfte des Staats und mit de(n)selben die Mittel zu seiner Sicherheit vergrößert. Und was haben
denn unsere Brüder die Städtebewohner zu verlieren, wenn wir die gleichen Rechte verlangen zu genießen
wie sie ? Sollten sie nicht vielmehr als freie Männer ihren Mitbürgern ab dem Lande großmüthig die gleichen
Rechte angedeihen lassen, ohne dass dieselben nöthig hätten sich dafür zu verwenden ? Welche Liebe, welche
Achtung würden sie sich durch diese Großmuth erwerben ! Gern wollten wir ihnen die Hand bieten, gemein-
sehaftlieh am Wohl des Ganzen zu arbeiten, und allem unserm Vermögen aufbieten, um auch etwas für das
gemeine Beste gethan zu haben. Welch glückliches Volk wttrden wir werden, wenn wir alle vereint, ohne
Farteigeist, ohne Egoismus, ohne Leidenschaften suchten das gemeine Wohl zu e(r)zwecken. — Dies sind
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748 Februar und März 1801 Nr. 235
unsere Gesinnangen, unsere Wünsche.* Wir suchen nicht zn herrschen, sondern weisen Gesetzen za gehorchei
und unter dem Schutz derselben in ländlicher Bnhe und Zufriedenheit unser Leben zu verhauchen; aber wo
würde die Ruhe, die Zufriedenheit sein, wenn man uns das so kurz genossene Recht des Menschen rauben
wollte? Nein, das Volk das suchte die drückenden Fesslen zu zerreißen wird seinen Nacken so leicht nicht
unter das eiserne Joch der Knechtschaft beugen ; nein, glaube niemand dass die Gefühle der Freiheit durch
die manigfaltigen Leiden und- Drangsale des Kriegs vertilgt worden seien, oder dass es uns gleichgültig (wäre),
wie oder durch wen wir regiert würden ; man täusche sich nicht, dass das helvetische Volk der SouveränitXt
müde sei und dass es nach einer Verfassung greifen werde, wo nicht die Grundsätze der EtnheUf Frei- und
GleichheU der bürgerlichen Rechte aufgestellt sind. Dazu berechtiget uns der 11. § des Friedenstractats,
solches zu erlangen. Wir sind überzeugt, Bürger Vollziehungsräthe, dass Sie nie zugeben werden, dass das
helvetische Volk auf irgend eine Art in seinen Rechten gekränkt werde. In dieser Hoffnung leben wir getrost;
denn es ist eiä Gott, der nie zugeben wird dass seine Ebenbilder zu Sklaven erniedriget werden; der uns
beistehen wird in Vertheidigung der guten Sache, vieltausend mal lieber den Tod als die Fesslen der Knecht-
schaft wieder zu tragen. Es lebe die helvetische ein' und untheilbare Republik. Gruß und Hochachtung."
Der Aufsatz scheint in Prattelen geschrieben worden zu sein ; es schlössen sieb die Gemeinden Benkei,
Binningen, Bottmingen, Mönchenstein, Muttenz und Riehen an.
17) 3. März, Gelterkinden. Adresse der Gemeinden des Districts Gelterkinden an den Vollziehungsrath.
Kundgebung des Wunsches für Erhaltung des Einheitssystems ... 4M» ^ 457-459.
An der Spitze der Unterschriften erscheinen diejenigen des ünterstatthalters und des Gerichtspräsidenten;
dann folgt für jede der 29 Gemeinden je eine.
Am 6. März im VR. ad acta gewiesen, (wie am 3. und 5. einige andere der hier mitgetheilten).
18) 4. März, Basel. Statthalter Zschokke an den Vollziehungsrath. „Schon damals als ich die Ehre
hatte, Ihnen unterm 28. Febr. (27.) über die Stimmung des Volks vom Canton Basel und dessen erklärtefr]
Anhänglichkeit an das System schweizerischer Einheit zu schrien, wandte ich in Privat- und oflieielleB
Briefen alles an, das Volk über sein künftiges Schicksal zu beruhigen. Aber die Furcht vor dem Rttckftll
in das Föderativwesen war mächtiger im Volk als mein Wort der Beruhigung. In so großen AugenbKckei,
wo Freiheit und Wohlfahrt einer Nation auf der spielenden Wagschale schweben, erlischt der Zauber des
Gesetzes; man hört nur die Stimme der Natur und nur ihr ewiges Gebot, welches aller andern Gesetze Qidl
sein soll. Ohne mein Vorwissen sandten daher die Gemeinden des Districts Lieskd ihre Zuschrift an Sie.
Die Gemeinden des Districts Basel thaten, ohne Vorwissen des Unterstatthalters, das Gleiche und übersandteo
mir beiliegende Zuschrift an Sie. Da sie dem Gesetz v. 19. Jenner entgegen zu sein scheint, wagt' ich'i
nicht, sie zu visiren; aber ebenso wenig wagt' ich's sie zurückzuhalten, da es der Regierung nicht glddi-
gültig sein kann, den heißesten Wunsch des Volks aus seinem eigenen Munde zu vernehmen, der um lo
wichtiger ist, da der Friedensbund von Lüneville selbst auf ihn hindeutet^ — (Hiezu die Adresse v. 2. Man.)
19) 5. März, Glarus. Statthalter Heer an den Vollziehungsrath. Einsendung einer Adresse der Beamtet
des Gantons Linth betreffend die Grundsätze einer neuen Verfassung. ,)Zu Vermeidung jedes Missv^ttiad*
nisses sehe ich mich indessen verpflichtet, Ihnen .. anbei Folgendes zu bemerken: Nicht als Stimnie unten
ganzen Gantons, viel weniger im Namen desselben, wird Ihnen solche überreicht, sondern einzig als der
vereinigte Wunsch von denjenigen Männern welche durch unverdrossenes Kämpfen im Dienst des Vaterlaodi
während den verflossenen trüben Tagen sich berechtigt geglaubt haben, am Abend ihrer Laufbahn noeh
einmal zutraulich zu ihren Obern zu sprechen, und zwaren in der vollsten Ueberzeugung dase nur in der
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Nr. 235 Februar und März 1801 749
Verfolgung der aufgestellten Omndstttze der künftige wahre Wohlstand unsers Vaterlands möglich seie. Aus
diesem Gesichtspunkt bitte icfa Sie . . diese Vorstellnng zu betrachten. Segne die Vorsehung Ihr ausharrendes
Bestreben fifr das wmhre Woht unsere Vaterlands mit dem besten Erfolg.^ 494, p. u?, 448,
Am 9. ad acta gewiesen.
20) 6. März. Der Justizminister an den RStatthalter von Thargau (dgl. Sentis). ^Da es möglich sein
könnte dass mehr oder weniger begründete Oerttehte Eneh über die Lage der Regierung einige Besorgnisse
haben erregen mögen, so beeile ich mich, Euch darüber zu beruhigen. Zuveriäßige Nachrichten lassen uns
keinen Zweifel mehr Übrig, dass die Intriguen und Machinationen einiger Elenden, die sich bestrebten, die
alte Ordnung der Dinge auf den Trümmern ihres Vaterlands unter dem Titel eines Föderativsystems her-
zustellen, vereitelt sind. Diese Oewissheit wird Euch, Bürger Regierungsstatthalter, mit neuem Muth beleben.
Die unter den obersten Behörden herrschende Eintracht hat das Vaterland gerettet. Die im Innern Helvetiens
herrschende Einigkeit und Ruhe soll[e] das Glück desselben befestigen. Dieses in Eurem Canton zu bezwecken
8oll[e] Euer Hauptaugenmerk sein, und ich beauftrage Euch daher, Euch mit Festigkeit und Entschlossenheit
gegen jeden allfälligen Ruhestörer oder Aufwiegler des Volks ohne einige Rücksicht zu benehmen und ihn
nach Anweisung der Gesetze zu behandeln. Ich erwarte von Euch . . einen Bericht über die gegenwärtige
Stimmung Euers Cantons und die allfälligen Maßnahmen die Ihr zur Beibehaltung der öffentlichen Ruhe
[allenfalls] zu ergreifen für nöthig erachtet habt. Republikanischer Gruß!^ 432, Nr. 204.
Am 11. März von dem Statth. Sauter mit einigen Begleitworten, die sich für die Einheit der Republik
aussprechen, publicirt (Republ. IV. 1197—98).
Ob ein solches Schreiben auch an die übrigen Statthalter abging, ist unsicher, da kein solcher Erlass
in den Protokollen steht. (Vgl. jedoch N. 21.)
21) 8. März, Lucem. RStatthalter Keller an den Vollziehungsrath. Erwähnung der Anzeige des Justiz-
ministers dass die Intriguen für die Wiederherstellung des Föderalismus vereitelt seien. ^Mit Freuden wird (!)
ieh diese Nachricht meinen Mitbürgern bekannt machen ; sie wird sie über die Besorgnisse die sich in allen
Gegenden unsers Cantans so laut äußerten beruhigen, und ich kann Sie zum voraus versichern dass jeder
rechtliehe Bürger Ihnen den aufrichtigsten Dank zurufen wird für die in diesen Tagen der Gefahren bewiesene
Weisheit und Einigkeit, die das Vaterland von dem Abgrund errettet, an (den) es der Ehrgeiz, die Herrsch-
sueht und der Eigensinn einiger egoistischer ränkesüchtiger Menschen geführt. Ich getraue mich, Sie, Bürger
Vollziehungsräthe, zu vereichem dass hierüber in unserm Canton sozusagen nur eine Stimme ist. So wenig
man der bisherigen Ordnung der Dinge geneigt war, und so wenig man es bei dem Elend, das eine weder
auf unsere Bedürfnisse noch auf unsern Charakter noch auf unsere Hülfsquellen berechnete Verfassung und
ein alles zerstörender Krieg über unser armes Vaterland gebracht, sein konnte, ebenso wenig wünscht man
die alte Ordnung der Dinge zurück, und wer sieht nicht dass ein Föderativsystem das schleunigste Mittel
wäre, uns unter das alte Joch zurückzuführen ? Wer sieht nicJit dass die Cantonsregierungen nach und nach
die Gewalt und sogenannten Rechte der ehemaligen Räthe an sich reißen, einzelne Classen von Bürgern auf
Kosten der andern begünstigen und ihren engherzigen Cantonsgeist auf ihren Wohnsitz, dem sie ihre Vorliebe
gesehenkt, einschränken würden; dass der Congress der die einzelnen Theile zusammenhalten sollte, bald in
eine Tagsatzung ausarten würde, auf die jeder Canton seine Deputirten schickt, um auf Unkosten des allge-
meinen Besten das Interesse ihrer Gantone zu verfechten, dass während in der einten Gegend unsers Vater-
lands das Volk, durch Demagogen geleitet, im Taumel seiner ungebundenen Freiheit weder persönliche Sicher-
heit noch Eigenthnm respectiren und bald diesen bald jenen (Bürger) seiner Wuth aufopfern würde, in andern
Gegenden das nämliche Volk, dem die Natur und der gesellschaftliche Verein die gleichen Rechte zugetheilt,
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7Ö0 Februar und März 1801 Nr. 235
unter dem Druck aristokratischer Herrschaft schmaehten und jeden abgenötbigten Seufter mit seinem Bist
bezahlen müßte ; dass während die einten Gantone, erschöpft durch die Folgen des Kriegs und der Revolvtimi,
in Armut und Elend seufzen, andere die ihre in fremden Ländern wohlverwahrten Bdiätze zurttckrufen, in
Wohlstand und Ueberfluss prassen und so durch die Ereignisse, die ihrer Herrschsucht Sehranken hätten
setzen sollen, zur Oberherrschaft über ihre Mitverbfindete(n) gelangen würden, nach der ihnen schon so lauge
gelüstet; dass die Fackel des Fanatismus, von Dummheit und Aberglauben umgeben, jeden Funken des wohl-
thätigen Lichts der Aufklärung verdrängen und in den Händen der Rachsucht und Leidenschaft alle die
Greuel und Schandthaten der vorigen Jahrhunderte erneuern würde, und dass so Helvetien, welches ehmtk
eine so glänzende Rolle spielte, noch dadurch merkwürdig sein würde dass man innert seinen Bergen die
Sitten, Gebräuche und Denkungsart des zwölften Jahrhunderts vorfinden würde, während seine Nachbarn aaf
den höchsten Gipfel der Aufklärung und des Wohlstandes gelanget (wären). — Nein, eine solche Verfassung
will und kann niemand wollen als einige von Eigennutz und Stolz geblendete Individuen, die, indem sie nur
sich Selbsten sehen, ihre Mitbürger für unglücklich halten, wenn sie nicht mehr von ihnen beherrscht werden. —
Schon mehrmals wurden mir Anträge von meinen Mitbürgern gemacht, ich solKe im Namen des Cantons zn
Gunsten der Einheit eine Petition an Sie . . gelangen lassen ; ich schlug es immer aus, weil ich solche Petitionen
für gefährlich und den Parteigeist nährend hielt. Mit Freuden aber ergreife ich nun diesen Anlass, um Sie
mit der Denkungsart meiner Mitbürger bekannt zu machen und als Organ derselben aufzutreten. Verlangen
Sie es, so sollen alsobald tausend und tausend Unterschriften meine Worte bestäten. Allgemein war der
Abscheu vor den verrätherischen Umtrieben jener ehemaligen Machthaber, die ihr Interesse für das von
Helvetien ausgaben. Laut äußerte er sich, und ich zweifle ob sich dieselben eines bedeutenden Anhangs in
unserm Canton rühmen können; selbst Mitglieder der ehemaligen Regierung, denen ich im allgemeinen das
Zeugnis geben muß dass sie sich bei diesem Anlass sowie bei ähnlichen mit jener Klugheit und Mäßigung
betrugen, die schon ihre ehemalige Verwaltung auszeichnete und ihnen so viel Ehre brachte, bezeugten öffentlich
ihr Missfallen darüber. — Einheit ist der Wunsch aller rechtdenkenden Bürger; Einheit allein kann unser
Vaterland retten, kann ihm seinen vorigen Wohlstand, sein voriges Glück wieder schenken; durch sie werden
alle Helvetier zu Brüdern vereinigt, von einem und dem nämlichen Interesse belebt; durch sie werden die
Kräfte und Mittel des ganzen Staats auf alle Theile gleich vertheilt. Ein und der nämliche Grundsatz werde
für ganz Helvetien aufgestellt und nur die Anwendung desselben nach den Bedürfnissen der zerschiedaieD
Cantone modificirt; die Regierung, durch Einheit stark von außen und innen, sorge und wache für das Ganze,
und sie wird jeden einzelnen Theil desselben beglücken. — Möge es . . Ihrer Weisheit, Ihrer Thätigkeit, durch
die engste Vereinigung mit unserer Gesetzgebung, gelingen unser Vaterland bald aus dem so gefährlichen und
nachtheiligen provisorischen Zustand emporzuheben und demselben eine auf die Grundsätze der Menschen-
rechte und auf Einheit begründte und durch Unabhängigkeit und Neutralität gesicherte Verfassung zu geben,
und die wirklich lebende Generation sowohl als die späten Nachkommen werden Sie als ihre Erretter und
Wohlthäter segnen und Ihre Namen vereinigt mit denen der ersten Stifter der schweizerischen Freiheit mit
Ehrfurcht und Dankbarkeit aussprechen. Republikanischer Gruß und Hochachtung.^ 40i, p. 4ei-4e4.
Am 10. im VR. lediglich ad acta verwiesen.
22) 8. März, Wangen. ^Der Bezirksstatthalter von Hochdorf, mit Zuzug der Bezirksbeamten^, an den
RStatthalter in Lucem. „Der von jedem Bürger so sehnlich gewünschte Friede sichert unserer helvetischen
Republik die Unabhängigkeit zu und setzet selbe dadurch in den schönsten dauerhaftesten Zustand. Und
wer that uns dieses? Ein unüberwindlicher Held, der freiheitsliebende Bonaparte. Dieser beglückte unser
Vaterland und wollte es so stark, so glücklich, wie unsere Väter einst waren, wieder sehen. Die Bürger
des Bezirks Hochdorf, vom Dankgefühl durchdrungen, loben den großen Helden und wünschen ihre Erkenntlich-
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Nr. 235 Februar und März 1801 751
keit und ihren Dank ihm an (den) Tag zu legen, ttberzeugt dass dieser republikanische Held nicht Geschenke,
sondern redliche Herzen als Dank annehmen kann« Auch den Monarchen die dem Frieden beitraten nnsern
Dank. Aber mit vollem Zutrauen zu dem Sinne den der große Held Bonaparte bücken läset, indem er unsere
Republik vereinigt und stark durch Vereinigung zu sehen wttnscht, gelangen die Bürger des Bezirks Hochdorf
an Sie, BOrger RStatthalter, und machen der helvetischen Regierang ihren Willen bekannt : Der Wunsch aller
Bürger unsers Bezirks ist Einheit und Untheilbarkeit der helvetischen Republik. Sie wfinschen mit allen
Bürgern Helvetiens vereinigt zu sein und mit Kraft und Nachdruck zu handien, zur thätigen Hülfe den Ver-
bündeten, ihren Feinden aber desto furchtbarer zu sein, und um Glück und Unglück ^mit ihren Brüdern zu
tbeilen. Sie kennen kein Glück, keine Freude, wenn etwann noch Brüder im Elend schmachten sollten.
Damm wünschen die Bürger des Bezirks Hochdorf eine Verfassung auf Einheit und Untheilbarkeit gegründet
und legen mit vollem Zutrauen der helvetischen Regierung ihre Gesinnungen vor, in der besten Hoffnung,
von ihnen (!) eine Verfassutig zu erhalten, die auf Einheit, Untheilbarkeit und Völkerrecht (?) gegründet ist.
Zu diesem wird jeder Bürger willig seine Beiträge liefern und Hand in Hand unsere Republik einig und
stark zu erhalten suchen.^ 68t, p. sis, 844 (Copie).
Außer dem DStatthalter (Buchmann) unterzeichneten die Municipalitätspräsidenten von 10 Gemeinden und
2 andere Präsidenten. — Hiezu ein Begleitschreiben des RStatthalters (p. 341).
23) 24. März, Nennikofen. Stephan Schlupp (w. Repräsentant) an die Gesetzgeber. „Der 11. Artikel des
zu Lüneville abgeschlossenen Friedenstraetats garantirt Helvetien seine Unabhängigkeit und dem Volk die
Freiheit, sich eine Verfassung zu. geben, die es angemessen findet, zween unschätzbare Vortheile, die, wenn
sie weise benutzt und mit einem wohl verdienten Handels- und Allianztractat verbunden werden, dem hel-
vetischen Volk in wenigen Jahren seine ausgestandenen Leiden vergesslich machen. Welches mag nun jene
Staatsverfassung sein, die das helvetische Volk, d. h. der sehende, denkende, vernünftige redliche Theil,
allgemein wünscht ? Ganz gewiss und unwidersprechlich diejenige die uns und unseren Kindern eine ungestörte
gerechte Freiheit und die Gleichheit der Rechte zusichert. Zur Erreichung dieses Hauptzweckes aber kann
keine andere Grundlage angenommen werden als das Princip der Einheit mit einer repräsentativen Regierung ;
jede andere Basis ist Flitterwerk und würde über kurz oder lange das helvetische Volk wieder in Abhängig-
keit von äußeren Mächten und in Sclaverei von seinen Regenten führen. Lasset, Bürger Gesetzgeber, de(n)
Stadtep(5bel winseln und rasen; das Volk ist für euch und verdankt euch, dass ihr dnrch euer neuerliches
kraftvolles, kluges und würdiges Betragen seine Freiheit gerettet habt. Bleibet fernerhin standhaft und einig ;
ihr werdet jede Intrigue, jedes Machwerk der Uebelgesinnten und der Elenden in seiner Geburt zertrümmern.
Nur sei es euch tief eingeprägt, dass bei Einführung der neuen Verfassung das Wohl des Volkes tugend-
haften und wtirdigen Beamteten anvertraut und kein Unterscheid bei den Wahlen zwischen Stadt- und Land-
bttrgeren beobachtet werde. Ich bin übrigens versichert, . . dass neun Zehnttheile von den Einwohnern des
Cantons Solothum mit Herz und Hand diesen eueren Gesinnungen (sich) zu unterziehen bereit stehen.^
253, p. 117—118. — Bepubl. IV. 1394.
Am 26. März im gg. R. verlesen und ins Archiv gelegt (Prot. p. 351).
24) 31. März, VR. Der RStatthalter von Aargau sendet Adressen von Behörden und Gemeinden seines
Cantons, die sich für eine Einheitsverfassung erklären. Sie werden ad acta gelegt. vfiProt p. 578.
Die Unterlagen fehlen; ob die im Republ. IV. 1240—42 abgedruckte Erklärung des Erziehungsraths sich
dabei befand, kann diesseits nicht festgestellt werden.
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762 Mftrz und April 18Ö1 Nr. 236
236.
Bern. 1801, März und April.
80, 81 (Gg. B. Prot.). - 312, 313 (VBProt), eic
Vermischte Verhandlungen über Verfassungsfragen,
In dem hier Mitgetheilten wird alles was an bezüglichem Material sich erhalten hat zasammeDgefasst ;
wenn dasselbe im Ganzen als dürftig erscheinen kann, so fehlt es doch nicht an einigen bemerkenswertheo
Knndgebungen.
1) 2. Märzy ^g. B. Der Districtsstatthalter und die Mnnicipalitäten von Riviera empfehlen Bellinzona als
Haaptort des italienischen Cantons. An die Gonstitutions-Commission verwiesen.
Prot. p. 261—62. — Bepabl. IV. UMl
2a) 6. März, Lucern. Pfyffer Feer (sie; vgl. N. 3) an den Vollziehungsrath. ^Adresse^ ..., mit Bri-
fUgung eines an den französischen Gesandten gerichteten (oder zu richtenden?) Schreibens. — Deutscher
Druck; 8 Sieiten in-40. 848, p. im » «tc
Erst nach Bearbeitung der bezüglichen Acten entdeckt ; desshalb wird auf die frz. Texte verwiesen, die
correcter sind als die deutschen, so nämlich dass diese als theilweise mangelhafte Uebersetzungen erscheinen.
2 b) 10. März, Lucern. Pfyffer-Feer an den Vollziehungsrath und den gesetzgebenden Bath *). j^Lettre
au Conseil exöcutif et lögislatif. Citoyen President et Conseil ex^cutif ! Cette adresse est un hommage k la
v6rit^ et un garant de Testime et du cas que je fais de vos personnes. En vous exposant sans fard et sang
Batterie vos d^fauts et en vous en indiquant les remödes, je remplis la täche de hon citoyen. — Veuillei
prendre en müre considöration le seul article de Constitution que je propose et Tappuyer de votre inflaence
majeure. Si vous etes assez g^nöreux pour renoncer k une portion de ponvoir funeste, et qui vous a si
souvent compromis, Testime, la confiance et Tamour de vos concitoyens vous en d^dommageront amplement —
B^fl6chis8ez sur les suites d'une Constitution qui ne serait pas prösentöe au peuple avec tontes les formalit^
legales, et qui ne serait accept^e que moiti^ par surprise et moiti6 par crainte; Texp^rience du passö est
faite pour vous instruire. — Pardonnez si j'^cris avec quelque sorte de libert^, lorsquH s'agit d'accepter
une Constitution on de la rejeter; chaque citoyen est 6ga], gouvernant ou gouvernö. Si mes id^es ne vom
plaisent ou ne vous conviennent pas, agr^ez du moins ma bonne volonte et les voeux sinc^res que je fais
pour votre gloire et votre prosp6rit6. Salut et respect." 248, p. 867. 859. — Par. Om. awL
3) 10. März, Lucern. Pßffer Feer (sie), „seul et sans autres amis que la raison, la justice et le biei
publique^, an M. Beinhard. (Druck.) (I.) „Citoyen Ambassadeur! Ce n'est pas un probl^me que le sort fatnr
de la Suisse, sa Constitution et sa forme de gouvememeot döpendent de la paix, qui, grfiee k Dien, est
assur^e, et surtout du gouvernement fran^ais. Preuve sont nos trois ministres k Paris, dont Tun, k ce qae
Ton dit, a ^t^ envoy6 exprös avec une Constitution faite par notre gouvernement^ pour Stre k Paris revis^
corrig^e et augment^e. Preuve les quatre-vingt-cinq projets de Constitution qui, k ce que Ton dit aussi, se
trouvent sur la table du ministre des affaires ötrang^res Talleyrand**). — Vous, citoyen Ambassadeur, vons
*) Es liegt ein Dmckblatt, aber auch eine bandschriftUche Ausfertlfirang vor; die Adressen resi». Anredea sind Jedodi
nicht gleich.
**) Von diesem scheint ein bezüglicbes Wort berzurtthren, das indess wohl als eine Hyperbel sa betrachten ist nnd
des Ministers — der hierin dachte wie der Consol Bonaparte — Geringschätzong solcher Constnietionsversaohe aus-
sprechen sollte.
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Nr. 2ä6 März und April 1801 708
ötes l'organe l^gal par leqnel tout citoyen suisse peut et doit (?) communiquer ses idöes ä votre gouverne-
ment. Fond6 sur ces raisonnements, je prends la libert6 de voas adresser mes röflexions. Je ne vous im-
portanerai pas avec une quatre-viogt-sixiöme Constitution; je ne forme des voeux que pour un seul article,
quel que puisse etre notre sort futur. — J'ai souvent r6fl6chi sur le bonheur constant dont la Suisse a joui
pendant trois si^Ies, malgr^ les d^fauts de nos gouvernements et de notre Constitution difforme, et (les)
malheurs non interrompus dont THelv^tie a 6t^ accabI6e pendant ces trois ann^es derni^res sous Tunit^ et
l'indivisibilit^ repräsentative, et je trouve principalemeut la Solution dans le syst6me des ünances. Nos anciens
gouvernements, sans en excepter l'abbö prince de 8t Gall, n'aurai(en)t os6 mettre Timposition d'un denier
sur mille francs de propriet^ particuli^re sans le pr^alable consentement des int^ress^s. Le gouvernement
repr^sentatif, sous la forme de Tunit^, s^est arrogö le droit funeste de bouleverser, an6antir l'ancien, d'or-
ganiser et reconstruire de nouveaux syst^mes de finance. Le bien de Tancien et le mal de(s) nouveaux syst6mes
sont connus par le fait; il serait inutile ici d'entrer dans le detail. Pour obvier k cet inconvönient, pour
assurer rentiere söret6 de propri6t6, pour obtenir une röpartition 6gale des charges de TEtat, sans prövention
pour une opinion on pour une localit^, et pour se garantir contre une administration infid^le, je propose ici
que par un article fondamental de la nouvelle Constitution il soit d6cr6t6 :
(IL) ,,L'6tablissement d'un tribunal suprSme de finanee impartial, compos^ de cinq 6trangers pris dans
„cinq grandes nations diff^rentes, envoy^ k nous et 6Ius par leurs gouvernements respectifs ä la r^quisition
^du nötre, dont les fonctions seraient de reconnaitre la nature et la qualit^ des propri6t6s et de faire sur
„celles-ci les r^partitions des charges de TEtat, d'en former et faire ex^cuter les plans, d'organiser Fad-
„minlstration, de la surveiller et d'^tre le tnteur des comniunes; n'ayant d'aütre vocation que de faire les
„r^partitions des impots pour les recettes, et sans autre influence sur les d6penses que d'approuver et v6rifier
^Celles des eantons et des communes. On y joindrait un fiscal suisse sans voix d^lib^rative, mais dont les
„fonctions seraient de faire ses observations aux mesures de finances propos^es par le tribunal qu'il jugerait
„pr^judiciables au fisc, et pr^senterait (!) des plans qu'il croirait plus convenables. II serait aussi 6cout6
„dans toutes les r^clamations port^es au tribunal et s'opposerait k celles qu'il croirait injustes et nuisibles
„au fisc, et dans tous les cas g^rerait ses int^rets, et il serait nomm^ par notre gouvernement.^ — Ce
pouvoir interm6diaire me paratt fait pour cimenter Tamour et la confiance entre le peuple et le gouvernement
et pour ^tonffer Tesprit de tous les'partis. Si Tunit^ absolue doit gagner son proc6s, il est d'une n^cessit^
absolae, comme j'aurai Thonneur de vous le faire voire par la suite. Si au contraire un Systeme de f6d6ra-
lisme mod6r^ devait avoir lieu, cet Etablissement ne serait pas inutile ; dans Tun et dans l'autre cas il pro-
dnirait le mime effet salutaire. Pour vous en convaincre, citoyen ambassadeur, je vous exposerai ici un fait,
Don comme juge, car il n'est ni de votre comp6tence, ni de celle de votre gouvernement; mais pour pr^venir
un cas pareil par de sages pröcautions. — (Es folgt eine lange Erörterung über die dem Oanton Lucern
auferlegte Entrichtung von Zehnten fUr den Unterhalt der Geistlichen; p. 3—5; vgl. Nr. 142.)
(IIL) Enfin, que la chance tourne en faveur de l'unitE ou du fMEralisme, j'en suis assez indifferent; je
ne connais pas suffisamment en politique les avantages et les defauts de Tun et de Tautre Systeme pour me
decider; je ne puls observer cet objet que sous les rapports d'Economie. L'unite repräsentative absolue
d^gÖD^rera tot ou tard en despotisme, en tyrannie financi6re ; les vexations et le gaspillage trouveront toujours
des amis et des protecteurs, si Ton ne prend pas ses pr^cautions et si Ton ne lui met pas un frein tel que
je le propose, par ce tribunal supreme impartial on d'autre maniöre, si on en connalt une meilleure. Le
f6d6rali8me plus on moins mod6r6 aura besoin de plus ou moins de pr^caution. Dans Tun et dans Tautre
cas je continuerai d'etre bon et paisible citoyen, comme je Tai toujours 6te. Mais ce que je declare haute-
menty c'est que je n'accepterai jamais une Constitution, quand (meme?) eile nous serait envoy^e du ciel, oü
les pr^cautions financieres seraient oubli^es, autrement que contraint par la force, et je crois que chaque
AS. a.d.Uelv.Vl. 95
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754 März und April 1801 Nr. 236
honndte citoyen sensö propri6taire et qui aime sa propri6t6, et n'a point des vues sinistrea sar Celles des
aatres, doit ^tre du m^me avis et soutenir eette opinion k Tapproche de la nouvelie Constitution avec toute
r^nergie dont il est capable.
(IV.) Permettez-moi, citoyen ambassadeor, une question; par Farticie 11 de la präsente paix la Suisse
sera Hbre d'adopter nne Constitution de son goüt et d'apr^ ses circonstances et ses localit^s. Cet irtiele
demande explication. Qu'entendon par ce mot [b, Svisse 9 Le peaple en masseV non! des projets de Consti-
tution envoy^s de droite et de gauche, des m^moires isoI6s oomme celui-ci? non! un parti ü demi cach^qni
croit avoir des droits au gouvernement par son talent, son ^ducatlon et par son exp^rience k gouveraer?
non! notre gouvernement actuel, mutil6 et provisoire, et dans iequel on reconnait un parti de mötaphysiciens,
int^ress^s k se perp^tuer dans leurs places par leurs sophismes, qui n'est \k que pour emp^her ranarchie
et gouvemer, en attendant quelque chose de mieux ; ce gouvernement provisoire provoquö par des circonstances
imp^rieuseSy qui n*a k beaucoup prös la confiance g^nörale, puisque plusieurs membres des plus respectables
par leurs lumi^res et par leur probit^ ont abandonn^ leurs postes et pris lenr d^mission sur des pr^teztes
frivoles, depuis le 7 Aoüt, et que d'autres de la m@me trempe ont refus6 d'accepter. Ce gouvernement pro-
visoire repr^sentera tout le peuple helv^tique, nous donnera seul et de son crd seulement une Constitution,
la fera accepter par la surprise des intrigants et par la crainte de vos balonnettes ? Cela serait un peu dar
et dangereux; le m6contentement 6claterait bientöt aprös, et une Constitution fondöe sur ces bases coactives
aurait le sort et produirait les effets de la demiöre (?).
(V.) Je hasarderai ici, pour obtenir plus facilement ce tribunal susmentionnö, Tidöe de former un comit6
de Constitution destin6 k la faire, et qui serait d'autant plus 16gal qu'il prendrait sa suurce dans le gou-
vernement provisoire actnel et que chaqne canton fournirait des membres dans une portion ^gale. — Le
grand consul Bonaparte serait pri^ de choisir par Torgane de son ambassadeur deux membres, qu'il serait
libre de prendre dans le Conseil ex6cutif et 16gislatif, dont Tesprit mod^r6 et conciliatif (!) serait connu et
dont Topinion de Tun serait prononc6 pour Tunit^ et Tindivisibilit^ et celle de Tautre pour le föd^ralisme
mod6r6. Ce premier choix heureux d^ciderait des autres. On mettrait dans une urne les noms des dix-hoit
cantons deux fois sur des billets; ces deux premiers membres du comit6 de Constitution tireraient au sort
un billet chacun et nommeraient deux coU^gues dans le canton expliqu6 (?) sur le billet et pris indistincte-
ment dans toutes les classes des citoyens actifs. Ces quatre membres tireraient au sort quatre billets et
nommeraient quatre autres coll^gues; ces huit huit autres, et les seize seize autres; les six billets restants
seraient tir6s, quatre par les quatre premiers nomm^s, qui ^liraient quatre membres comme la premi^e fois,
et les deux autres seraient encore tir^s et nomm^s par les deux premiers membres ; le trente-neuvi^me membre
serait nomm^ par Tambassadenr de France et choisi dans toute THelv^tie selon son bon plaisir. Audu
citoyen suisse ne pourrait refuser sa place, k moins d'une maladie chronique et incurable. — Ces trente-neof
membres röunis en comit^ de Constitution procöderaient k T^lection d'un pr^sident, se formeraient en difförentes
commissions pour la formation des articies, et le grand oduvre de la Constitution achev6 aendt publik avee
invitation aux cantons, aux communes et aux particuliers de faire leurs observations et leirs remontranees
dans Tespace de trente jours. Sur ces remontrances le comit^ ferait ses amendements ou motiverait (?) les
raisons pour ne pas les faire, et (Fouvrage) serait publik pour la secoude fois avec mSme invitation dans
Tespace de vingt jours. MSme Operation pour la troisi^me fois avec un terme de dix jours, et lorsqoe la
Constitution parattrait pour la quatri^me fois, chaque bon Suisse serait oblig^ de Tacoepter comme Constitution
legale. — On ne saurait mettre trop de formalit^ dans une osuvre qui d^cide du sort des g^nörations fntures.
Si Tun des deux partis prend un dessus d6cid^, plus de tranquillitö durable dans la Suisse; il n'y a qae
la mod^ration, un rapprochement de tous les partis et une cession spontan6e d'une partie des pr^ntions et
des int6r@ts r^ciproques qui peut redonner k la Suisse son bonheur pass6. Et vous, citoyen ambassadear,
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Nr. 236 Mäfz und April 1801 755
par l'inflnence impartiale et coneiliative (?) que leg circonstances vons donnent, voqs seriez destin^ k jouer
ie rdle du respectable Nicolas de ^loe k la diöte de Stanz. — Enfin, qaels que soient les moyens de nona
donner nne Constitution, et quels t|u'en soient les r^ultats, je vous recommande encore une fois des prä"
eauUons financiercB, et je finirai de voos importaner par une conrte priöre que je fais tous les matins;
puisse-t-elle parFenir k l'oreille du h^os qui fait Tadmiration de TEurope et l'espoir delaSuisse: „Donnez-
noQB nn gouvemement qui soit oblig^ d'dtre juste et de respecter les propriöt^, et d^livrez-nous de roligarchie,
de Tencre et de T^mötique. Salut et Respeof^. 246, p. 856 a etc.
Titel: Lettre au citoyen Reinhard, ambassadeur de la Röpublique fran^aise. — (Die Schrift war ohne
Zweifel zur Verbreitung bestimmt.)
4) 14. März, ^f^, R. Anläßlidi der Behandlung einer Denkschrift der lemanischen Oeistlichkeit, die
Zweifel ttber das Interesse der Staatsbehörden an Religion und Kirche äußert, wird im Grundsatz beschlossen,
yydass der Gottesdienst der katholischen und evangelischen Kirche eines besondern Schutzes genießen solle^,
und die Oonstitutionscommission beauftragt, „sich über die Abfassung, die Zeit und die Stelle wo eine solche
Erklärung anzubringen sei zu berathen.^ Prot p. soi— 2. — Bepvu. ly. 1212.
5 a) 18. März, ^^. R. B. Chesanx, Mnnicipal in Lavey, sendet Gedanken Ober die neue Verfassung.
Sie werden der Commission Überwiesen.
5 b) 18. März, ebd. Aehnliches Gesuch der Gemeinden des Livinenthals, voraus von Faido. An dieselbe
Commission. Prot p. 317. — Repnbl. IV. 1248.
6) 21. März, ^%. R. Eine Zuschrift des Unterstatthalters von Mendrisio (Borella), v. 10. März, äußert
den allgemein empfundenen Wunsch dass die Zahl der Beamten, namentlich der Districtsrichter, durch die
neue Verfassung vermindert werde, und erneuert die Versicherung der Anhänglichkeit des Volkes an die
helvetiscfae Republik. Für letzteres wird Ehrenmeldung beschlossen, das Uebrige an die Commission gewiesen.
04, p. 105. (107.) — Prot p. 882-88, — Repnbl. IV. 1258.
7) 26. März, g^. R. Auf den Antrag der Unterrichts-Commission wird eine Zuschrift des Berner Kirchen-
raths, die besondere Schutzmaßregeln für die christliche Religion verlangt, beiseitgelegt, weil sie durch die
Verfügungen ttber das gleichartige Begehren der lemanischen Geistlichkeit erledigt ist. (Vgl. N. 4.)
Prot. p. 880—40.
8) 26. März, gg. R. Die Adresse von Pfyffer-Feer wird wegen „ünförmlichkeit" beiseitgelegt. (Im Prot,
nicht erwähnt I) B«pabi. iv. 1802.
9) (A.) April, St. Gallen. Der RStatthalter an die Bewohner der Districte Teufen, Wald und Appenzell.
„Bürger! Mit wahrem Bedauern vernehme ich dass so viele falsche erdichtete Gerüchte tlber die künftige
politische Verfassung unsers Vaterlandes unter euch ausgestreut werden, sogar einige unter euch sich unter-
fangen, Zusammenkünfte, die durch die Gesetze v. 12. Herbstmonat und 18. Weinmonat 1800 schärfstens
verboten sind, zu halten, und unerlaubte Berathschlagungen anstellen sollten (!), sowie den 11. Artikel des
Lttneviller Friedenstraotats, der gane Helvetien, nicht aber einzelnen Theilen desselben, eine ihm zuträgliche
Verfassung zusichert, falsch erklären, selbst einem durch mich an die Districts-Statthalter erlassenen abschrift-
liebes Schreiben vom Bürger Justizminister einen andern Sinn andichten und das Volk glauben machen, als
sei ein Befehl an die DStatthalter und von diesen an die Agenten ergangen, im Geheimen die Stimmen-
mehrbeit für oder wider eine Verfassung aufzunehmen. Alles dieses zeigt offenbar, dass schlechte Bürger
anter euch euere Ruhe und Eintracht zu untergraben suchen, um Zwietracht und Unordnung an deren Stelle
za [ver]setzen, wodurch ihr euch Lasten zuzöget die eben mit Beendigung des Kriegs auch ihr Bnde erreichen
sollten. — Zur Widerlegung dieser ruhestörerischen Gerüchte lasse ich hier jenes unlängst vom B. Justiz-
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756 März und April 1801 Nr. 236
minister erhaltene Schreiben, den einen zur Beruhigung, den andern zur ernsthaften Warnung, wörtlich
abdrucken*). Dieses Schreiben wird euch hinlänglich belehren, auf was för einer Grundlage die
zukünftige Constitution beruhe, und dass darin von keiner Stiromeuaufnahme weder für diese noch für jene
Verfassung die Rede sei, sondern nur von einem politischen Rapport in Bezug auf Ruhe und Ordnung über-
haupt. Ich ermahne euch daher insgesamt, mit ruhiger Zuversicht den Gang der Dingo abzuwarten, den ihr
auf keine Weise hindern werdet, wohl aber euch und euere Familien durch ein guten Bürgern unschickliches
Betragen unglücklich machen könntet. Setzet Vertrauen auf euere Regierung, die auf euer und das Wohl
von ganz Helvetien bedacht ist. Erleichtert derselben ihre Arbeiten und enthaltet euch, um eurer selbst
willen, das Vaterland durch einen neuen Meinungskrieg zu kränken. Lebet der frohen Hoffnung, unverweilt
die süßen Früchte des FViedens und mit demselben Entschädigung für euere Aufopferungen genießen zu können,
und trübet euch nicht Selbsten noch diese schönen Aussichten in die Zukunft. Und sowie ich die öffentlichen
Beamten in eurem (!) District und den Gemeinden bei ihren Pflichten und bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit
andurch auffordere, gegen alle Excesse dieser Art zu wachen und die Fehlbaren auf der Stelle, nach Vor-
schrift der Gesetze, ohne Ansehen der Person zur strengsten Verantwortung ziehen zu lassen, ebenso ver-
spreche ich den ruhigen Bürgern allen gesetzlichen Schutz, sodass, wenn wider all mein Erwarten härtere
Maßregeln gebraucht werden müßten, die Strafe einzig die Ruhestörer treffen, die unschuldigen guten Bürger
aber bestmöglich [st] verschont bleiben sollen. Republikanischer Gruß.** RepnW. iv. iwa.
10) 10. April, gg. R. Deputirte der Gemeinden des Districts Locarno bitten um Rücksicht auf die Ge-
meinde L. bei der Wahl eines Hauptortes für den italienischen Oanton. An die Oommission.
197, p. 842. — Prot p. 59. — Bepnbl. V. »1.
11) 11. April, gg, R. Eingang einer Adresse der Municipalitäten des Districts Martigny, die den Wunsch
bezeugt mit tielvetien verbunden zu bleiben und einer oinheitlichen Verfassung zu genießen. An die
Oonstitutions-Commission. Prot p. ei. — B«pvbi. v. n,
12) 14. April. Die Municipalität und die Gemeindsverwaltung von Schwyz an den Vollziehungsrath;
(gleichlautend an den gg. Rath). „Wir hoffen . . euem Wünschen über euere Erwartung entsprochen zu haben,
da wir so lange schweigend und duldend einem erträglichem Schicksal durch eine neue Staatsverfassung
entgegenseufzten, als lange schweigen kein Verbrechen gegen das Volk und die Regierung war. Aber der
Zeitpunkt ist eingetreten, wo wir euch unverhehlte Wahrheit schuldig sind, und Wahrheit muß jeder Regierung
willkommen und jedem freien Schweizer zu reden erlaubt sein. — Es muß Ihnen bekannt sein, . . mit welcher
ruhige(n) Gelassenheit unser Volk und seine Vorsteher seit der Kundmachung des Friedens jener Staatsver-
fassung entgegenharrten, welche laut dem Inhalt des Friedens von Luneville, dem Volk und seinen Bedürf-
nissen angemessen, jene der Nachwelt kaum glaublichen Leiden ersetzen sollte, welche seit der Staatsum-
wälzung über unser Vaterland gekommen sind ; selbst bei Anhörung (?) eines Systems, von dessen Zweck-
mäßigkeit unser Vaterland (eine) dreijährige Erfahrungsprobe theuer bezahlt; selbst bei Erblicknng von
Adressen, die den wahren Volkswillen nicht auszudrücken, sondern zu unterdrücken geschickt waren **), seufste
man zwar, aber man schwieg doch noch, in festem Vertrauen dass Helvetiens Regenten auf was immer Ar
einem Fundament ein vaterländisches Gebäude aufführen und hiebei den Willen des Volks nicht übergehe«
werde, welchem kraft obbenannten Friedenstractats überlassen ist, sich selbst eine angemessene Verfassung
zu geben . . . Mit der biedern Freimüthigkeit die die Zierde unserer Väter war und auch ihrer Söhne sein
soll, verhehlen wir euch keine Wahrheit, und wir glauben uns verpflichtet, bei diesem Anlass die Gesinnungen
*) Vgl. Nr. 235, N. 20.
**) Vermuthlich ist hier vorzüglich auf diejenij^e v. .3. B'ebrnar, aus dem Ct Waldstätteo, angespielt, (Nr. 235, N. 1).
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Nr. 236 März und April 1801 757
ond Verhältnisse eines Volks entdecken zu müssen, welche bisdahin noch in keinen Zuschriften in Anschlag
gekommen zu sein scheinen. Wir wollen euch nicht durch Rttckerinnerungen ermUden, die uns selbst allzu
schmerzlich fallen ; aber ein kurzes Gemälde von dem Zustand des Vaterlandes Stauf achers darf Ihnen nicht
gleichgültig sein. Dieses Volk lebte Jahrhunderte durch unter einer patriarchalischen Verfassung glücklich;
Genügsamkeit war sein Reichthum und Einfalt der Sitten der Grund seines Wohlstands. Frei im wahren und
reinsten Sinn, zufrieden bei seinen Heerden, und unschädlich, kaum bekannt bei seinen Nachbarn, als durch
die Erinnerung dass diese Länder die Freiheit der ganzen Schweiz gegründet und mancher Held aus selben
sein Blut für das Vaterland geopfert habe. Das ganze Volk führte gemeinschaftliche Staatshaushaltung; die
selbst, von freier Hand gewählten Obrigkeiten waren die Familienväter, die die Haushaltung im Namen und
unter Aufsicht des Volks besorgten, über die Beobachtung der von dem Volk gemachten Gesetze wachten
und schleunige unkostspielige Gerechtigkeit ausübten. Die Gehalte der Beamteten reichten nicht einmal zu,
sie schadlos über dessnahige (!) Unkosten zu halten ; die Gassen bestunden aus zusammengelegten Beiträgen
des Volks, welche durch klüglich sparsame Wirthschaft vermehrt und selbst der Obrigkeit ein unverletzbares
Heiligthum waren; die Quellen zu(r) Bestreitung der Staatsausgaben waren der Obrigkeit angewiesen und
sie gehalten, alljährlich Rechenschaft von ihrer Wii*thschaft dem Volk zu geben. Von Auflagen wusste man
gar nichts (mehr?); die Bedeutung dieses W^orts war uns nur von dem Schicksal un8er(er) Nachbaren be-
kannt. — Dieser glückliche Zustand . . kann mit weit besserem Grund der Wahrheit als jeder andere den
man euch mehrmal(s) angeführt hat, als die wahre Ursach angegeben werden, dass sich dies kleine Hirten-
volk gegen das mächtige Frankreich im Jahr 1798 in Gegenwehr stellte und den wirklichen Kampf mit der
über Europa siegreichen Macht Frankreichs bestund, aber endlich durch eine ehrenvolle Capitulation, nach
vielen bestandenen Treffen, als Schweißer noch ab dem Kampfplatz trat[en]. Aus dem damaligen Benehmen
des Directorii und besonders des Statthalters Vonmatt (?) und seiner Mitgehülfen von gleichem Schrot und
Korne sollte man schließen dass diese Capitulation dem Directorium nicht nur ein Dorn in den Augen war,
sondern dass es geflissentlich seinen Plan befolgte, das Volk gewaltthätig zur Empörung zu reizen, dessen
Resultat Unterwaldens Brand8tätte(n) darstellen, alle Abgaben, Erpressungen, Deportationen, Emigrationen gar
nicht mitgerechnet. Gezwungen hatte das Volk sich Fesseln anlegen und die Augen durch schöne Verheißungen
ausstechen lassen; seine Gassen, dieses wahre Eigenthnm, wurden ihm abgenommen, aber entgegen versichert
dass nun aus der großen kaum erschöpflichen Gasse der Republik für alle seine Bedürfnisse gesorgt, sein
Wohlstand erhöht werden sollte, wovon nun der wirkliche Zustand dieses so ganz zertretenen Landes die
unzweideutigsten Proben liefert. Es ist zu schmerzlich und empörend für uns, die Einzelzüge des Unglücks,
des namenlosen Elends zu schildern, welche jetzt über das ehemals freie glückliche Hirtenvolk kamen ; aber
dies Einzige wollen wir erinnern, was vergessen zu sein scheint, dass die einzige Gemeinde Schwyz, von
circa 1000 Activbürgern, vom 12. Sept. 1798 bis den 12. Sept. 1800 über 1,200,000 Schweizer Franken
in der geringsten Berechnung Kriegsschaden erlitten, ein Ländchen dessen Hälfte neun Monate zum Jahr mit
Schnee bedeckt; dessen Reichthum, Handel und ganze Finanzquelle die nun bald zu Grund gerichtete Vieh-
zucht ist, die diesen Bergbewohnern ewig keinen Wohlstand, wohl aber kargen Unterhalt und zufriedene
Genügsamkeit zu verschaffen im Stande war. Wir zweifeln nicht dass das Ausland und die Nachweit ganz
anders als ein Theil unserer Mitbürger von dieser Tbatsache als unserm Schicksal urtheilen werden. — Die
ungeheure Schuldenlast der Gemeinde, vielleicht in einem Jahrhundert nicht tilgbar; die Entärmung(!) der
Particularen, allgemeine Noth und Jammer waren die unvermeidlichen Folgen dieses Schicksals, der gänzliche
Mangel an Baarschaft erlaubt dem Güterbesitzer seine Capitalisten nicht zu bezahlen, deren Zinse ihre einzige,
überhaupt sehr sparsame Nahrungsqnelle war. So ist zwischen Herr und Bauer und Bettler die vollkommenste (?)
Gleichheit im wahren Sinne eingeführt, weil alle Glassen gleich darben, und keine mehr die andere zu unter-
stützen im Stande ist. In dieser Lage erschien der Befehl von der Regierung, die Abgaben vom J. 1799
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758 März und April 1801 Nr. 2S6
einzutreiben, samt einer Kriegssteaer von 1 vom 1000. Man hatte zwar fttr uns nie eine KriegMiener ge-
sammelt ; wir mußten, ausgeplündert und ausgesogen, dennoch Lieferungen aller Art immer in stärkm-m Ver*
hältnisse gegen andere Distriete machen, mußten Heu in Magazine unserer Nachbaren liefern, und zwar nn-
entgeltlich, da doch die Yerwaltungskammern anderer Oantone fthnliche Lieferungen bezahlt haben; sogar
die Bons von fränkischem Militär, unser wahres Eigenthum, wurden uns von der Regierung abgefordert*),
und dies alles und noch vieles trug dies arme Volk stille duldend. Unsere Bittschrift um Nacblass der
Abgabe ward sowie andere keiner Rücksicht gewtirdiget ; wir mußten bezalilen, und wir bezahlten ohne Wider-
rede. Nur fragte man sich, wohin (doch) auch das Geld käme. Wir glaubten und hofften damals zirtranlich,
dieser Sturm auf uns werde der letzte sein, und unter einer künftigen Staatsverfassung dachten wir die
Trümmer nnsers Wohlstands zu sammeln, uns nicht mehr zu erholen, aber doch unsem NachkomiBeo EMohmg
zuzubereiten. Nun erscheint nach einem Monat ein neues Abgabensystem mit allen Vorbereitungen zur sahen
Ausführung. Wir wollen uns über den Inhalt desselben gar nicht einlassen, sondern wir begnügen uns, euch ..
geradehin zu erklären, dass diese Last unerträglich, dass sie unbillig und für nns^e Gegenden grausam iit,
und dass wir keine Hand zur Ausführung desselben leihen werden; denn unser Biedersinn und GeMfal von
Ehre und Gerechtigkeit erlaubt uns nicht, diesem unglückseligen Volk den letzten Blutstropfen abzuzapfen,
den es nach so mancher tödtlicher Verblutung (!) wieder gesammelt hat ; ja, wenn wir grausam genug wären,
uns als die Geißel unserer Brüder gebrauchen zu lassen, so sind wir überzeugt dass nicht die Hälfte unserer
Einwohner die in dem System bezeichneten Abgaben zu entrichten im Stande sind, und das vorräthige haare
Geld kaum hinreichen würde, diese Auflagen zu entrichten. Mit aller Achtung die wir euch schuldig sind,
aber auch mit dem entschlossenen Biedersinne freier Schwyzer erklären wir uns, dass wenn dieses Abgaben-
system vollzogen werden soll, wir unsere Stellen samt und sonders niedergelegt haben wollen, komme übo*
uns was auch immer wolle; es ist keine Art Unglück, mit welchem wir nicht — unverdient — bekannt ge-
worden sind. Wir können nicht glauben dass ihr grausam genug sein werdet, Executionstruppen in dies
unglückliche Land zu schicken; sollte es aber auch geschehen, so würden wir dann vielleicht, und nicht das
erstemal, den Trost haben von billichen Franken bemitleidet zu werden, und anstatt Feinde Beschützer aa
ihnen zu finden, sobald sie die Wahrheit der Sache besser einsehen, als man sie überhaupt einsehen wilL
Sie werden das Volk, wie wir hoffen, aber nicht verbürgen, weder in Aufruhr noch Empörung, aber in
stumpfer Wehmuth über sein namenloses Elend antreffen ; wir zweifeln nicht dass das Herz manches biedern
Franken bluten wird, wenn er den mit Schweizerblut gedüngten Boden zerwühlen, wenn er das in (den) Staub
gebeugte Hirtenvolk zermalmen, wenn er auf den Trümmern patriarchalischer Glückseligkeit der Abkömm-
linge Staufachers ein Denkmal errichten helfen soll, von welchem die Vorwelt kein Beispiel aufweist and
auf welches die Nachwelt mit empörtem Unwillen hinblicken wird. — Aber auch dieses müssen wir eueh..
als Vorsteher und Organ unsers Volks mit gerader Freimüthigkelt sagen; denn es ist Pflicht für uns, ench
die Gesinnungen des Volks in einer Sache zu entdecken welche die Glückseligkeit desselben bestimmen oder
sein Unglück verewigen wird, und über welche ihr wie wir der Mit- und Nachwelt verantwortlich seid („seydt'').
Gerade dieses Abgabensystem gibt uns den Vorgeschmack einer Staatsverfassung die weder den Bedürfnissen
weder (noch!) den Verhältnissen, am wenigsten aber dem Geist des Volkes angemessen, sondern den unver-
meidlichen Untergang eines Landes bereiten wird, welches noch so leicht zu retten wäre, und zu deseea
Rettung ihr alle Mittel in Händen habt. — Die contrahirenden Mächte haben es nicht einer provisorisebea,
meistens nicht vom Volk erwählten Regierung, sondern dem helvetischen Volke überlassen, sich eine Staats-
verfassung zu geben, die ihm zuträglich scheint. Ihr habt den Willen des Volks, welches ihr (doch) als
den Souverän erklärt, noch nie zu Rath gezogen ; denn die constituirten Autoritäten eines Gantone sind nieht
*) Um dafür Bezahlung auszuwirken!
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Nr. 236 März und April 1801 759
das Volk, and ihr Interesse ist nicht immer jenes des Volks; sonst würde man nicht behaupten können, dass
von zwanzig Bürgern Waldstüttens neunzehn ein System verlangen, von welchem wir mit weit richtigerm
Grand behaupten dass es von neunundneunzig aus hunderten gehasst und verabscheut werde, wovon man die
beliebige Probe machen kann. Unser Volk, und wir mit ihm, verlangen weder eine Faction zu stürzen noch
die andere zu souteniren; denn wir erkennen dass so lang eine Faction herrscht, so lange wird Reaction ihr
Spiel treiben. Wir sind Feinde von allen Factionen, nur Freunde des Vaterlandes sind wir, welches durch
Extreme zu Orund geben muß, durch Mittelwege gerettet werden kann. — Gebet dem Volk die Wahl, die
ihm rechtiglich zukommt, jene Männer auszuwählen, die mit euch in gleicher Anzahl eine gemeinnützige, auf
Freiheit und Gerechtigkeit gegründete Staatsverfassung entwerfen, die das wahre Interesse des Vaterlands
kennen, beherzigen und zur einzigen Absicht ihrer Handlungen machen, so werdet ihr das Volk beruhiget
und den Grund zur Rettung des Vaterlands gelegt haben, weil ihr dadurch dem Volk wiederum seine natttr-
liche(n) Rechte zurückgebet, welches euch weder (!) die Vollmacht gab, eine Staatsverfassung zu entwerfen, und
kein Recht sie demselben aufzudringen. — Lasst uns doch keiner Faction, sie heiße wie sie wolle, auf den
Trttmmera einer andern einen Thron errichten ; denn das Vaterland ward lange genug im Sturm herumgetrieben ;
nur Vereinigung kann ihm Rettung, Ruhe und standhafte Wohlfahrt bringen. Dies verlangen wir freimüthig
und offen als ein Theil des helvetischen Volks, das durch seine nnverdiente(n) Leiden verdient hat in dem
Friedensscbluss unabhängig und vollmächtig erklärt zu werden, sich selbst eine zuträgliche Staatsverfassung
zu geben. Wir förcbten nichts bei dieser Erklärang, die uns Pflicht und Recht abzwingt ; komme über uns
was immer wolle, so haben wir als biedere Schweizer und redliche Vaterlandsfreunde gehandelt, da wir euch
die unterdrückte Wahrheit aufdeckten und euch zu rechter Zeit warnten, dass beim absoluten Einheitssystem
uns nur die traurige Alternative bleiben wird, entweders von den Truppen aufgerieben oder durch Volks-
aofstXnde verschlungen zu werden. Sollte aber, welches wir von euerer Klugheit sowohl als euerer vater-
ländischen Rechtschaffenheit nicht erwarten wollen, sollte aber auf unsere ohnmächtige Stimme keine Rück-
sieht genommen werden, so wollen wir uns dann der Vorsehung überlassen, und Staufachers Söhne werden
ihrer Väter nie unwürdig, selbst auf den rauchenden Trümmern ihrer Hütten noch, stolz auf ihren vater-
ländischen Biedersinn, himmelhoch ihre Stimmen wider Jene erheben, die das Vaterland der Parteisucht ge-
opfert und ihren Thron auf den Grabhügeln ihrer Brüder errichtet haben. — Gruß und Hochachtung.^
4e4, p. 469-480. 481—491. — Bepabl. IV. 1288-84 (Fragm.).
Die Unterschriften folgen hier: Municipalität : Hediger, Präsident; Schueler, Aloys Reding, D. Kündig,
A. Hettlinger, (Augustin) Holdener, Jos. Ludwig Abegg, Joseph Häring, Rudolph Belmont. Gemeindsver-
waUung: Dominic Pfeil, Präsident; Jacob Kastell, Martin Anton Reichlln, Franz Anton Martin, David Ant.
Stedelin, Jos. Alois Beeler, Victor Bitzin, Augustin Mettler, Joseph Lindaner; Karl Triner, Secretär. — Hiezu
das Siegel der Municipalität und die Beglaubigung durch den üStatthalter Meinrad Suter.
Behufs Verbreitung gedruckt; 14 Seiten in'8<>.
13) 18. April, Bern. Der Justizminister an den RStatthalter von Waldstätten. I. „Der Vollziehungsratb
erhielt eine Zuschrift der Municipalität und (der) Gemeindsverwaltung der Gemeinde Schwyz, die, nur vom
Unterstatthalter dieses Bezirkes visirt, durch einen Eilboten ihm übersend(e)t wurde. So befremdend diese
außerordentlichen Schritte sind, um so auffallender mußten ihm die Schrift und die darin enthaltenen Aeuße-
rnngen selbst sein. Der VR. vermisste in derselben die Sprache, die Cultur, Anstand und Achtung gebieten,
und die Wahrheit die diese Behörden der Regierung ankündigten. Kalte Ueberlegung, reine Vaterlandsliebe,
die eigentliche Absicht zu überzeugen und Gutes zu bewirken, lassen sieh nicht mit jenem Ton vereinigen,
der zu gebieten scheint, und die fremdartigen Gegenstände die diese Schrift enthaltet machen eher die Ver-
mathnng entstehen, dass das Finanzgesetz weniger Gegenstand als Anlass eines Schrittes ist, der zu leiden-
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760 März und April 1801 Nr. 236
Bchaftlichen Aeußerungen, Trotz und Drohungen in einem Zeitpunkt benutzt wird wo die Regierung sich be-
strebt, dem Land eine auf seine Bedürfnisse und seine äußern und innern Verhältnisse bereehnete Verfassung
zu geben, und wo die innere Ruhe und Eintracht die Existenz der Schweiz allein zu sichern vermögend sind. —
Es steht nicht in der Gewalt der Regierung, alle jene Hindernisse wegzuräumen, die sich bis jetzt der Ein-
führung einer neuen Verfassung entgegensetzten. Aber in ihrer Gewalt liegt es, Ruhe und gesetzliche Ordnung
gegen jene zu handhaben, die sie zu stören sich vermessen sollten. Sonderbar muß jene Anmaßung einer
Municipalität auffallen, die sich zur Auslegerin eines Friedensvertrags aufwirft, über den die Regierung selbst
Erklärungen von jenen Mächten erwartet, die denselben unter sich abschlössen. Uebertriebene und falsche
Darstellungen eines ehemaligen Zustandes beweisen höchstens die Absicht, das Volk bethören und ihre(I)
GemUther erhitzen zu wollen (!). Es liegen in den Archiven aller Behörden zu viele Aetenstücke die gegen
diese Ordnung zeugen, wo Willkür und Gewaltthätigkeit herrschten, wo weder Sicherheit der Personen noch
Sicherheit des Eigenthums eine Gewährleistung fand; wo Klagen gegen erlittene Ungerechtigkeiten zu der
gegenwärtigen Ordnung der Dinge Zuflucht nehmen, um wieder zu ihrem Recht (!) zu gelangen ; wo das
Interesse einiger Familien das Volk zum Werkzeug ihrer Begünstigungen oder ihrer Rache machte, und wo
die Ausübung der Souveränitätsrechte in Versteigerung der öffentlichen Aemter eingeschränkt wurde. Nor
Leidenschaft stellt Vergleichungen an, die nicht begründet sind, und wirft der gegenwärtigen Regierung üebei
und Drangsale vor, deren Ursache [sowohl] in Umständen und Veranlassungen aufgesucht werden sollte, denen
sie weder gebieten noch ihnen vorbeugen konnte. — Der VR. hat immer Antheil an dem erlittenen Unglück
des Cantons Waldstätten genommen. Aber wenn er einen Rückblick auf das Geschehene warf, so geschah
es nicht, um zu erbittern noch zu reizen, sondern die Wunden wo möglich zu heilen und für die Zukonft
zu sorgen.. Keine der angeführten Klagen trifft die gegenwärtige Regierung; aber sie ist überzeugt dass die-
selben nicht wären geführt worden, wenn die Municipalität und (die) Gemeindskammer untersucht hätten, ob
das erduldete Unglück nicht Folge der Verirrungen, der Aufhetzungen, des Widerstands war, gegen die oft
und nachdrücklich gewarnt wurde; ob nicht die Regierung in Fälle (!) gesetzt wurde, Zwangsmittel anwenden
zu müssen, wo der Grad ihrer Intensität nicht mehr in ihrer Gewalt stand! Wenigstens hätten diese Be-
hörden sich vor Schritten bewahren sollen, die der Regierung Gesinnungen aufdecken, die nicht vermögend
sind, alle Schuld auf die damalige Regierung zu werfen. Vergebens würden diese Behörden versuchen, die
Regierung als eine Faction darzustellen und ihre Gesinnungen zu verdächtigen. Das Volk sieht die Wahlen
die dieselbe trifft und die weder auf ausschließliche Ciassen von Bürgern noch auf einförmige Denkungsart
fallen, sondern auf Individuen aller Stände, und besonders auf jene die Kenntnisse mit reiner Vaterlandsliebe
vereinigen. Eine Regierung die überall nur das Beste will und sich mit Sorgfalt bestrebt überall gerecht
zu sein, besorgt nicht die Wirkung der Verleumdungen die aus unlautern Quellen fließen, und die selbst die
Gemeindsverwaltung und die Municipalität von Schwyz haben betäuben mögen. — Der Grundsatz der Einheit
ist von dem gg, Rath aufgestellt worden. Andersdenkende haben kein Recht, diese Befugnis demselben an-
zustreiten. Wenn dieses Recht in den entgegengesetzten Meinungen liegen würde, so wäre die Ausübung
desselben unendlich, und der Erfolg davon Anarchie. Dieser Grundsatz ist übrigens allein vermögend, innere
Ruhe und gesetzliche Ordnung zu gründen, da er alle jene entgegenstrebende(n) Gewalten (anf)hebt, die in
einem Föderativzustand nur Reibungen, Stockungen und Reactionen hervorbringen würden. — Die Regierung
kann ebenso wenig das Gesetz über die Auflagen abändern, da sie nur zur Vollziehung der Gesetae be-
gwältigt ist. Die Klagen die die Municipalität und (die) Gemeindskammer von Schwyz darüber führen sind
übrigens zu unbestimmt, als dass der VR. darauf Rücksicht nehmen könnte, und scheinen mehr von Un-
kenntnis der Sache als von reiflicher Ueberlegung herzurühren. Die Regierung ist weit entfernt, die Lasten
des Volks häufen zu wollen; sie wird auch jene Erfahrungen benutzen, die dieselbe(n) erleichtern können,
und nahm immer Rücksicht auf den Vermögenszustand der Steuerpflichtigen, denen sie je(d)en Aufschob ge-
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Nr. 236 März und April 1801 761
stattete den ihre Lage erforderte. — So drohend und entscheidend (!) das Beträgen der Gemeindskammer and
der Municipalität von Schwyz in diesen Umständen zu sein den Anschein hat, so glaubt demungeachtet der
VH. dass Belehrung nnd Zurechtweisung, verbunden mit dem Ernst den die Sache erfordert, ihre Gesinnungen
ändern werde, wenn sie blos auf Irrthttmern beruhen. In jedem andern Fall ist der VR. kalt, aber fest
entschlossen, die Ruhe in der Schweiz zu handhaben und den Gesetzen durch alle jene Mittel Kraft zu geben
die in (seinen) Händen liegen. IL Ich erhalte mithin .. den Auftrag, Euch zu Enerm Verhalten folgende
Weisung zu ertbeilen. 1) Ihr werdet nnverzUglich Euch nach Schwyz begeben und allda die Municipalität
sowohl als die Gemeindskammer außerordentlich versammeln. 2) Ihr werdet diesen Behörden das Missfallen
des VR. über ihr Benehmen auf das kräftigste ausdrücken und ihnen alle jene Vorstellungen machen, die
vermögend sein werden, sie von der Ungeziemtheit (!) und Gefährlichkeit ihres Schrittes zu überzeugen. 3) Ihr
werdet ihnen eine bestimmte Erklärung über ihre Gesinnungen und den Gehorsam den sie dem Gesetze
schuldig sind abfordern und sie zur Zurücknahme eines Entschlusses anhalten, dessen weitaussehenden Folgen
sie selbst vorznbiegen wünschen sollen. 4) Ihr werdet die Mitglieder dieser Behörden für alle Folgen ihres
Schrittes und des zu ergreifenden Entschlusses persönlich und mit ihrer Hab und Gut verantwortlich machen.
5) Ihr werdet alle jene Maßregeln ergreifen die das Volk vor Verführung und das Land vor neuen Unglücken
bewahren können. 6) Ihr werdet zu Schwyz so lange verbleiben, bis die vollkommenste Ruhe wieder wird
hergestellt und die gesetzliche Ordnung gesichert sein. 7) Ihr werdet alle außerordentlichen Ereignisse oder
Vorfallenheiten, die fernere Maßnahmen erfordern würden, durch Eilbötte (!) der Regierung einberichten. 8) Auf
alle Fälle hin ist einstweilen den 6 Compagnien des Bataillons Müller, c. 500 Mann, die in Lucem in Garnison
liegen, die Ordre ertheilt worden, auf Euern ersten Befehl bereit zu sein und sich dahin zu begeben wo ihre
Gegenwart nöthig sein wird.^ Ausdruck des Vertrauens zu der Klugheit und Festigkeit des Statthalters sowie
der Hoffnung auf guten Erfolg seiner Sendung. 484, p. 465—468.
14) 18. April, VR. 1. Der Justizminister verliest einen Bericht des RStatthalters von Waldstätten be-
treffend eine Adresse der Gemeindsbehörden von Schwyz gegen das Anflagensystem, die Einheitsverfassung etc.
2. ^11 paratt clairement k la lecture de cette pi^ce que les membres de la municipalitS et de la chambre de
r^gie ont saisi une occasion d^siröe de manifester leur malveillance envers le Gouvernement, leur haine ponr
le principe de Tunit^ constitutionnelle et les regrets amers que leur inspire le renversement d*nn ordre de
choses oä sous Tapparence de la plus parfaite ^galit6 et de la plus grande libert6 du peuple quelques hommes
ambitieux avaient trouv6 le moyen de se perp6tuer dans les places et de consid^rer FautoritS comme leur
patrimoine. — Le prüfet national de W., inform6 de cette d6marche, n'a rien n^glig6 ponr ramener k leurs
devoirs les membres des autorit^s r^clamantes; il leur a fait pressentir les cons^quences funestes d'une
d6marche propre k semer parmi le peuple des germes de discorde et k exasp^rer le Gouvernement. 3. Le
Ministre fait lecture d*un projet de lettre qu'il est intentionn^ d'^crire au prüfet pour approuver ses dis-
positions provisoires et lui transmettre de nouvelles directions sur la mani^re dont il doit s'y prendre, pour
les engager k revenir de leur 6garement; d^veloppements instructifs, exhortations, assurances que le Gou-
vernement ne permettra pas que son autorit6 soit m^connue, menaces; tout est pr^sent^ dans cette lettre,
et le Oonseil y donne spn entiöre approbation.^ 4. Der Minister wünscht sodann dass für den Fall des
Bedürfnisses das in Lucem stationirte Bataillon Müller dem RStatthalter zur Verfügung gestellt werde. Dies
wird bewilligt ; eine bezügliche Weisung erhält der Eriegsminister . . . VEProt p. 868. 864.
15) 29. April. Der Vollziehungsrath an den Justizminister. „Die Schrift welche unter dem Titel ,Prttfung
der Gründe für und wider das Einheits-System und den Föderalismus in der Schweiz' erschienen, und deren
Verkauf von dem Statthalter des Cantons Bern einstweilen verboten worden ist, scheint dem VR. sowohl
wegen ihrem Innern Gehalte als wegen ihrer Darstellung gar nicht geeignet, der guten Sache gefährlich und
AS. ft. d. HelT. VI. 96
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762 März und April 1801 Nr. 236
der öffentlichen Meinung naebtheilig zu sein^ besonders da sie die Ansprüche, Privilegien und erblichen Vor-
rechte der Ehemaligen auf eine Weise zu vertheidigen sucht, die dem gemeinsten Verstände auffallend ond
widersinnig vorkommen muß. Ihr seid demnach beauftragt, dem RStatthalter des Cts. Bern zu eröffnen, dass
er dem Verkaufe dieser Schrift keine fernere Hindernisse entgegenzusetzen habe.^
VBProt p. 658, 5M. - 644, p. (415.) 4SI.
16) 30. April. Der Justizminister an den RStatthalter von Waldstätten. Antwort auf dessen Berieht
V. 25. d. betreffend die Vollziehung des Auftrags (v. 18. d.) ... „Die höchst anstößige Zuschrift (der) beiden
Behörden (von Schwyz), v. 14. d., an die obersten Gewalten der Republik mußte die Aufmerksamkeit des
Vollziehungsraths um so mehr auf sich ziehen, da keine Regierung über das Betragen der Beamten gleich-
gültig sein noch viel weniger ungeahndet gestatten kann, dass sie ihre Pflichten außer Acht setzen, das ihnen
geschenkte Zutrauen und das Ansehen ihrer Stellen gegen die Gesetze missbrauchen und Gesinnungen ond
Ausdrücke sich erlauben, welche jedes Verhältnis der niedern zu den obem Behörden aufheben, die gesetzliche
Ordnung zernichten und das Vaterland durch Herbeirufung der Anarchie und des Bürgerkriegs den größten
Gefahren aussetzen. Das daherige Betragen der Municipalität und (der) Gemeindskammer von Schwyz nöthlgte
den VR. zu Maßregeln die vermögend gewesen wären, die gesetzliche Ordnung zu sichern. Er verschob aber
die Anwendung derselben, theils weil er einem Lande schonen wollte, das schon so viele Uebel erlltt[e] und
nicht für die Schuld einiger Individuen neuerdings leiden sollte, theils auch weil er glaubte dass eine momentane
Verirrung eine Handlung habe veranlassen können, die zwar alle Merkmale der gehässigsten Leidenschaften
und der strafwürdigsten Absicht an sich trug. Die Thätigkeit (nämlich), mit welcher diese Schrift in nähere
und entferntere Gegenden verbreitet wurde, und das Bestreben, ihr durch den Druck eine größere Publicitlt
zu geben, würden die Beweise eines strafwürdigen Vorsatzes verstärkt haben, wenn nicht die Municipalitlt
und die Gemeindskammer durch die Zurücknahme ihres vorigen Entschlusses und durch die Erklärung, aUe
Gesetze der helvetischen Regierung zu respectiren und denselben den gehörigen Gehorsam zu leisten, den
VR. in den Fall gesetzt hätten, diese Sache aus einem günstigem Gesichtspunkt zu betrachten. Er sieht in
der von diesen Behörden ausgestellten Erklärung v. 25. d. die Anerkennung ihres begangenen Fehlers und
Rückkehr zu ihren gesetzlichen Pflichten. Er steht daher in der Erwartung dass sie sich bestreben werden,
durch ihr zukünftiges Betragen die Regierung von der Aufrichtigkeit ihrer Aeußerungen zu überzeugen und
die Folgen einer schweren Verantwortlichkeit die auf ihnen liegt dadurch zu vermeiden dass sie die Wir-
kungen die ihr Betragen auf die öffentliche Ruhe haben könnte, mit aller Beflissenheit zu heben sich werden
angelegen sein lassen. In dieser Erwartung wird der VR. einstweilen keine fernem Maßnahmen ergreifen.
Hingegen aber werdet Ihr . . beauftragt, diesen Behörden auf das nachdrücklichste ein Benehmen zu verweisen,
das selbst in der schonendsten Annehmung (!) die schärfste Ahndung verdient. Da ich mich dieses Auftrags
entlade, so bleibt mir noch übrig. Euch . . anzuzeigen dass der VR. in Euerm Benehmen einen neuen Beweis
Euerer Anhänglichkeit und Euers Eifers für die Beibehaltung der öffentlichen Ruhe und der gesetzlichen
Ordnung erhielt. Ihr habt auch bei diesem Anlass dem Zutrauen entsprochen, das er in Euch setzte, und
er bezeugt Euch zu diesem hin (?) seine vollkommene Zufriedenheit. Republ. Gruß.'' Bepabi. v. 29, ao.
Im Republ. am 5. Mai erschienen, vermuthlich auf Wunsch der Oberbehörden «so früh.
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Nr. 237 2. März 1801 763
237.
Bern. 1801, 2. März.
80 (6g. R. Prot) p. 87. 98, 99. 102. 151—52. 280. 252. 257. — 408 (Gee. a. D.) Nr. 85«. — Tag bL d. Ges. a. D. Y. 268, 269.
BnlL d. lois A d. Y. 266, 267. — N. tohw. Repabl. UI. 984. lY. 1043—44. 1067. 1154. 1171.
Bedingte Erfheilung des helvetischen Bürgerrechts (Cusani).
Der gesetzgebende Ratb, auf die Bittschrift des zu Lauis angesessenen BUrger(s) Philipp Casani Yon
Mailand, worin er am die Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts ansacht, and nach Anhörung seiner
- Constitutionscommission ;
In Erwägung dass der Bittsteller vor Einführung der gegenwärtigen Verfassung bereits von einigen
Cantonen die Ortsstimmen fUr das Landbttrgerrecht erhalten hat und nur durch die Auflösung der alten
Ordnung der Dinge verhindert worden ist, sich um die Stimmen der übrigen Oantone zu bewerben,
verord^het:
Dem B. Philipp Cusani von Mailand ist, insofern er im Besitz eines helvetischen Ortsbttrgerrechtes sich
befinden wird, das helvetische Bürgerrecht ertheilt.
1) 1800, 30. December, gg, R. Ein Gesuch von Phil. Cusani (in Lugano) um Ertheilung des helvetischen
Bürgerrechts wird an die Constitutionscommission gewiesen. — (Das Petitum, v. 14. Dec. datirt, liegt in
Bd. 181, p. 13, 14.) GKProt. p. 781.
2) 1801, 20. Januar. Namens der Constitutionscommission reicht Lüihy folgenden Antrag ein. „Der
Marchese Philipp Cusani von Mailand hatte schon mehrere Jahre vor unserer Revolution den Herzenswunsch,
dereinst den Namen eines Schweizers zu führen. Schon vor sechs Jahren verlegte er daher seinen Wohnsitz
nach Lauis. Seine Oeburt, sein Reichthum und noch mehr als alles dies, sein edles wackeres Betragen erwarb
ihm die allgemeine Freundschaft und das herzlichste Zutrauen von ganz Lauis. Er war Gemahl einer Tochter,
deren Geschlecht sich unter die ersten von Lauis zählt. Ein halbes Jahr vor der Revolution stand er als
Hauptmann an der Spitze der Lauiser Freiwilligen, deren Bestimmung war, die Ruhe des Vaterlandes von
außen und von innen gegen jeden Feind mannhaft zu vertheidigen. Zu gleicher Zeit erhielt er von dem
ennetbirgischen Syndikat die wohlverdiente Erlaubnis, sich bei den lobl. regierenden Cantonen um das sog.
Vicinat, d. i. Landsbttrgerrecht geziemendst zu bewerben. Ph. C. beeilte sich denn auch wirklich, für dieses
Vicinatrecht die erforderlichen Ortsstimmen zu sammeln. Uri und Schwyz, diese nächstgelegenen Cantone,
hatten wirklich unterm 24. Nov. (1797) ihm seine Bitte gewährt, als die Unruhen, die jeder Revolution
voranzugehen und sie zu begleiten pflegen, heraozudrohen (!) und bald mit Gewitterskraft hereinzustürzen
begannen und all sein weiteres Bewerben um das helvetische Bürgerrecht vereitelten. — Während der ganzen
Zeit unserer mit so vielen Missgeschicken abwechselnden Staatsumwälzung blieb Cusani seinem Wunsche ein
Schweizer zu werden getreu, d. i. er erfüllte gewissenhaft die Pflichten und trug männlich die Lasten eines
Staatsbürgers, kaufte zum Unterpfand seiner Anhänglichkeit an Helvetien um 1000 Louisd*or liegende Güter
und steht im Begriffe, deren noch mehrere zu kaufen. Dieser Mann nun ersucht Sie um die Gnade, ihm das
nicht zu versagen, was ihm die alte Obrigkeit zu bewilligen im Begriff war, wenn höhere Macht sie nicht
daran gehindert hätte: das helvetische Bürgerrecht Ihre CC. nimmt keinen Anstand, Ihnen die Gewährung
dieser Bitte anzurathen, und hat die Ehre, Ihnen folgenden Decrets verschlag vorzulegen." — (Letzterer fehlt.
Auch gehört diese Motion formell in eine andere Sammlung als in die „Petitionen".) 234, p. i, 2.
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764 3. März 1801 Kr. 238
3 a) 21. Januar, gg, R. Die CommiBsion erstattet einen Bericht, der die Aufnahme empfiehlt. Fttr drei
Tage auf den Tisch gelegt.
3 b) 24. Jan., ebd. Zweite Verlesung und Annahme als Decretsvorschlag. — Am 26. bestätigt and
expedirt.
4) 3. Februar. Der Vollziehungsrath gibt sein Gutachten in dem Sinne ab, es bestehe kein Grund, das
begehrte Bürgerrecht auf dem beantragten Wege zu ertheilen. VEProt. p. se-ss. — isi, p. », lO; n. - sae, p. 858-55.
5) 5. Februar, gg, R. Eingang der Botschaft des VR. Sie wird an die Oommission verwiesen und soll
einstweilen nicht bekannt werden.
6 a) 24. Febr., gg. R. Das neue Gutachten der Commission wird für drei Tage auf den Tisch gelegt
und soll nicht bekannt gemacht werden. i8i, p. a
6 b) 28. Febr., ebd. Der frühere Vorschlag wird mit geringen Abänderungen angenommen. — Am
2. März bestätigt etc.
238.
Bern. 1801, 3. März.
312 (VE. Prot) p. 19—22. — 646 (Landw. etc.) p. (618-14.) «16—617.
BeschliASs des Vollziehungsraths über die Ordnung der Schiffahrt auf detn Zürichsee.
Der Vollziehungsrath, auf den Bericht seines Ministers des Innern über das Begehren der Schiffmeister
Rudolf Waser von Zürich und Melchior Steinmann von Olarus, dass das Schiffamt noch femers bei seinem
ausschließlichen Recht zum Waarentransport von Zürich in die Linth geschützt werden möchte, und über das
gegnerische Begehren von vierundvierzig Schiffleuten der Districte Horgen und Meilen, Canton Zürich, und
Mithaften aus dem Ganton Linth, welche die Aufhebung jenes ausschließlichen Rechtes verlangen, und nach
Einsehung der darüber eingezogenen Berichte;
In Erwägung dass nach dem Gesetz vom 19. October 1798 kein Schiffahrtsprivileginm femer be-
stehen kann;
In Erwägung dass aber auch fttr die Regelmäßigkeit und Sicherheit der Spedition der Waaren gesorgt
werden muß,
heschUeßt:
1. Das Privilegium des von den drei ehemaligen Cantonen Zürich, Schw(y)z und Glarus errichteten
Schiffamtes fUr die Spedition der Waaren auf dem Zürichsee und der Linth ist als aufgehoben erklärt.
2. Diese Schiffahrt soll aber nicht unbedingt freigegeben werden, sondern einer Gesellschaft von Schiff-
leuten zukommen, zu welcher jeder helvetische Bürger den Zutritt hat, wenn er die vorgeschriebenen Be-
dingungen erfüllt.
3. Die Verwaltungskammer von Zürich wird nach geschehener Beratfaung mit dem kaufmännischen
Collegium und nach Anhörung der Schiffsmeister des Schiffamtes und der Ausgeschossenen der genannten
44 Schiffleute bestimmen, auf welchem Fuß die neue Schiffergesellschaft eingerichtet werden solle, in welche
Abtheilungen sie einzutheilen sei, wie die Spedition der Reihe nach durch jede dieser Abtheilungen besorgt
werden, und welche Verpflichtung jeder Schiffer eingehen müsse, der in dieselbe aufgenommen zu werden
begehrt.
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Nr. 2äd 4. März 1801 765
4. Die VK. von Zürich wird die von den ehemaligen drei Ständen herausgegebene Sehiffmeisterordnung
nnd die nachherigen Abänderungen derselben untersuchen und nach eingeholtem Gutachten vom kaufmännischen
CoUegium eine Schifferordnung verfassen, wodurch die Richtigkeit und Sicherheit der Waarenspedition hin-
länglich gesichert werde, und die sie der Regierung zur Genehmigung vorlegen wird.
5. Das kaufmännische Collegium in Zürich wird unter der Leitung der VK. die Aufsicht über die Be-
folgung dieser Schifferordnung führen und (damit?) in seinen bisherigen Verrichtungen fortfahren.
6. Bis zu(r) Erscheinung neuer Gesetze und Verordnungen sollen die Zölle und übrigen Abgaben für
die Unterhaltung der Reckwege und Dämme an der Linth auf dem bisherigen Fuße bezahlt und die Ver-
ordnungen über das Ein- und Abladen der Waaren beobachtet werden. Die Schiffieute sind aber gehalten,
sich allen künftigen Gesetzen und Verordnungen über diesen Gegenstand zu unterziehen.
7. Die Minister des Innern und der Finanzen sind, insoweit es jeden betreffen mag, mit der Vollziehung
dieses Beschlusses beauftragt.
239.
Bern. 1801, 4. März.
312 (VR. Prot) p. 66—74. — 751 (Mil.) p. (673.) 675—81. 685—98.
Festsetzung der Instvnction des Sanitäts-Inspectors für das helvetische Militär,
Der VoUziehungsrath, nach Anhörung seines Kriegsministers,
leschließt :
Die hier nachfolgende Instruction, welche die Pflichten und Obliegenheiten des Inspectors des
Gesundheitsdienstes (bei den helvetischen Truppen) bestimmt und von dem Kriegsminister vorgelegt
wurde, ist angenommen.
(1.) Da laut Beschluss des VR. v. 24. Dec. 1800 die Stellen des Ober-Feldarztes, (des) Ober-Feld-
wundarztes, des Ober-Feldapothekers und des Kriegscommissärs der Oberpolizei in den Militärspitälern unter-
drückt und in eine vereinigt worden sind, die der Inspector des Gesundheitsdienstes bekleiden soll, so muß
dieser nun die Dienstgeschäfte der obengenannten Stellen allein versehen. Seine Instruction soll daher alle
Pflichten derselben in sich begreifen.
(2.) Der Inspector des Gesundheitsdienstes steht unmittelbar unter den Befehlen des Kriegsministers.
Er hat die Aufsicht über das Personale und Materiale der Medicin, Chirurgie, Pharmacie und Oekonomie und
über die Gesundheitsoffiziere so bei den Truppen oder in den Spitälern angestellt sind.
(3.) Alle Militärärzte, Wuiidärzte und Apotheker, der Bntrepreneur, die Oekonomen und die Kriegs-
commissäre, in allem was den Gesundheitsdienst betrifft, haben seinen Verordnungen Genüge zu leisten.
(4.) Er ist gehalten, in der Eiiichtung der Militärspitäler und (der) innern Einrichtung derselben den
von dem VR. am 24. Dec. 1800 angenommenen Organisationsplan zu befolgen, über allfällige Ausnahmen
aber jedesmal die Befehle des Kriegsministers einzuholen.
(5.) Alle Veränderungen in den Spitälern sowie alle Räumungen kl^nnen nur auf sein Gutheißen und
seine Verordnung hin gemacht werden, wovon er alsobald dem Kriegsminister Bericht zu erstatten hat.
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766 4. März lÖOl Nr. 239
(6.) Alle Rechnungen des Oberapot^ekers und der Entrepreneurs, auch alle übrigen Ausgaben fflr die
Spitäler müssen von ihm visirt sein ; daher soll er wenigstens alle drei Monate das Magazin der FoumitttreB
und die Hauptapotheke visitiren.
(7.) Er bestimmt die Menge von Instrumenten und Bandagen, die in dem Magazin vorräthig gehalten
sein soll, und disponirt allein über dieselben zum Gebrauche der Spitäler und der Armee, sodass keine
Quittung der Aerzte gültig und keine Rechnungsbeilage von dem Kriegsconmiissär in das Bordereau der
Ausgaben aufgenommen werden darf, sie seie denn von dem Inspector unterzeichnet.
(8.) Er bestraft die Gesundbeits-OfBziere, Oekonomen und Krankenwärter mit Arrest oder Gefangenschaft;
doch soll er in den ersten 24 Stunden dem Kriegsminister davon Bericht ertheilen.
(9.) Im Falle der Unfähigkeit, unverbesserlicher Nachläßigkeit und größerer Vergehen, die nur durch
Entsetzung (von) der Stelle bestraft werden können, muß er von demselben dem Kriegsminister Bericht-
erstattung leisten.
(10.) Da die Anzahl der Wundärzte bei der Truppe (!) nur gering ist, so kann der Inspector des-
Gesundheitsdienstes dieselben, wie er es gut findet, zu diesem oder jenem Bataillon beordern. Da es sich
zutragen kann, dass ein sehr getrenntes (!) Bataillon zweier Wundärzte bedarf, während einer (genügen mag),
wenn zwei Corps in einer Garnison beisammen sind, und weil der Dienst eines Chirurgen ungleich lästiger
im Feld als in Garnison ist, wo er gewöhnlich vemachläßigt wird (?), auch ein Erkrankter ersetzt werden
muß, so ist unausweichlich nöthig, dass eine Abänderung statthaben könne.
(11.) Sobald der Gesundheitsinspector von einer Truppenvermehrung oder einer bedeutenden Veränderung
officielle Kenntnis erhält, so wird er die dienlichen Maßregeln ergreifen, um die nöthigen Ambulanzen zo
errichten und die Kranken auf die vortheilhafteste Art besorgen zu lassen.
(12.) In Friedens- oder auch in Kriegszeiten, wenn die Truppen zerstreut sind, hält er sich bei dem
Centralspital auf und bereist die Ambulanzen, wenn seine Gegenwart daselbst nothwendig ist.
(13.) Er zieht so viele Wundärzte als thunlich ist in das Centralspital, um sie unter seine besondere
Aufsicht zu nehmen und sie zu unterrichten, ihnen grflndliche Kenntnisse beizubringen und sie im Operiren
an Cadavern zu üben.
(14.) In den Garnisonen beschäftigt er sich mit der Reinhaltung der Casernen und schlägt dem Kriegs-
minister die Mittel vor, dieselben für die Gesundheit des Soldaten zuträglicher zu machen.
(15.) Im Falle dass die Truppen zusammengezogen würden, um dem Feinde entgegenzu(treten), maß
der Inspector, sobald er davon benachrichtigt ist, die nöthigen Depots errichten und demzufolge dem Entre-
preneur die Orte und das Verhältnis derselben unter einander genau angeben und auf die genaue Ausführung
wachen.
(16.) Der commandirende General wird zu dem Ende dem Inspector von seinen Dispositionen so früh
als möglich Nachricht ertheilen, damit derselbe sowohl für die (Besorgung) der Kranken als zur Vertheilung
der Feldchirurgen seine Maßregeln darnach treffen könne.
(17.) Bei einem Treffen wird der Inspector den Feldwundärzten ihre Plätze anweisen und sich über-
zeugen dass sie ihre Schuldigkeit leisten. Ebenso soll er (über) das Wegführen der Verwundeten wachen und
sich soviel möglich bei der ersten Ambulanz aufhalten, um da die wichtigsten Operationen selbst zu machen.
(18.) Der Ort wo er sich mit der Ambulanz, die während dem Treffen oft verlegt werden muß, befindet,
muß mit einer weißen Fahne bezeichnet werden, damit die Wundärzte sowohl als die Verwundeten ihn
sogleich auffinden können.
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Nr. 240 4. März 1801 767
(19.) Wenn ein beim GesaDdheitsdienst Angestellter währerd dem Treffen seine Pflicht nicht erfüllt oder
aus Feigherzigkeit flieht, so wird der Jnspector denselben verhaften und vor das nächste Kriegsgericht bringen
lassen, welchem er seine Anklage einzusenden hat.
(20.) Die Oberaufsicht, die Direction und die Vollmacht des Inspectors des Gesundheitsdienstes erstreckt
sich über alle bei diesem Dienst angestellten Personen, sowohl der besoldeten und (der) Miliztrnppen, als
Aber die Militärspitäler und Ambulanzen.
Im Prot, geht der französische Text voraus. Eine Numerirnng der Artikel fehlt im Original.
Der Entwurf war seit 25. Febr. in Circulation gelegen. Vorläufig bildete der Beschluss das Pflichtenheft
fttr Dr. Schiferli von Bern.
240.
Bern. 1801, 4. März.
312 (VB. Prot) p. 74—00. — 183 (Botscli.) p. 267. — Tagbl. d. Beschl. etc. UI. 157—166. - Ball. d. arr. etc. III. U7«-154.
N. 8chw. K«pQbL IV. 1289-91.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend den Loskauf und den Bezug der Bodeminse.
Der VoUziehungsratb, nach Einsehung des Gesetzes vom 31. Jenner 1801, sowohl über den
Loskauf der Grund- und Bodenzins-Gefälle als über die fernere Entrichtung derselben, insoweit
solche von den Zinspflichtigen erst späterhin losgekauft werden;
In Erwägung dass es nöthig seie, die Art der Vollziehung dieses Gesetzes mit der möglichsten
Deutlichkeit zu bestimoien, damit die willkürliche Auslegung desselben soviel möglich vermieden,
und es in der ganzen Republik auf eine gleichförmige Weise vollzogen werde;
Nach Anhörung seines Finanzministers,
beschliejit:
Erste Abtheilnng.
Allgemeine Erläuterungen,
1. Alle ehemals ewige(n) und unablösliche(n) Grund- und Bodenzinse sind nach dem Gesetz vom
31. Jenner 1801 als loskäuflich erklärt.
Unter diese Bodenzinse gehören:
A. Die Zinse von Eil)lehen und allen übrigen Lehensverträgen, die auf eine unbestimmte Zeit,
um einen jährlich[en] zu entrichtenden Zins, errichtet worden sind, sowie die Zinse von ewigen
Bodengülten, die entweder in Naturproducten oder in Geld abgeführt werden müßten, davon aber
kein bestimmtes Capital ausgesetzt ist.
Hingegen sind unter der Kategorie der loskäuflichen Bodenzinse nicht begriffen:
a) Die Zinse derjenigen Lehen, welche von dem Eigenthümer dem Lehenmann auf eine kürzere
oder längere bestimmte Zeit hingeliehen wurden, und die laut Vertrag nach Verfluss dieser
Zeit wieder an den Lehenherrn zurückfallen, wo es alsdann in der Willkür desselben steht.
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768 4. März 1801 Nr. 240
diese Lehen, als sein wirkliches Eigenthum, nach Gutfinden weiter zu verleihen, und die daher
als gewöhnliche Pachtlehen angesehen werden müssen.
b) Diejenigen Zinse, deren Capital in den Schuldtiteln bestimmt ausgesetzt ist; wenn aber (ein)
solches Capital als unablöslich verschrieben wäre, so hört seine Unablöslichkeit von nun an
auf, und der Schuldner kann sich durch die Rückzahlung des vollen Capitals von seiner
ewigen Pflicht befreien.
c) Die Zinse, welche für gewisse Nutzungen in Holz und Feld, in deren Genuss die Besitzer
noch stehen, entrichtet werden mußten, wie z. B. Weidhaber, Stockhaber u. a. m. ; dergleichen
Zinse sind als ein Equivalent für jene ehemals gestattete(n), jetzt noch zu genießende(n)
Rechte anzusehen und müssen daher so lange ausgerichtet werden, bis sich der Nutznießer
mit dem Eigenthümer auf eine andere Art darüber verglichen haben wird.
B. Der Unterhalt von ewigen Lichtern, die ehemals sogenannten Kleinodien, bestehend in
Hühnern, Hähnen, Eiern, Ziger, Käs, Anken, Futter, Stroh, und auch die Unterhaltung aller Arten
von Zuchtthieren, insofern diese Abgaben nicht erweislich als Personallasten oder Kopfsteuern, welche
unentgeltlich abgeschafft sind, bezahlt werden mußten.
2. Unentgeltlich abgeschafft sind nach dem Gesetz (al. den Gesetzen) diejenigen Grund- und
Bodenzinse, die erweislich für Concessionen solcher Vorrechte aufgelegt worden, welche vermöge der
Verfassung und der in Kraft bestehenden Gesetze aufgehoben oder allgemein gemacht worden sind.
Hieher gehören:
a) Diejenigen Grundzinse, welche von sogenannten Ehehaften entrichtet werden mußten, wie z. B.
auf Mühlesätzen, Oelmühlen, Sägemühlen, Reiben, Stampfen und dergleichen Wasserwerken;
Tavernen-Zinse; ferner Zinse die auf Schlosser-, Huf-, Nagel-, Degen-, Hammerschmieden und
ähnliche Feuerrechte sind gelegt worden, insofern nämlich der Grund- und Bodenzins gänzlich
auf einem solchen ausschließlichen Vorrechte haftet; im Fall aber derselbe sowohl auf dem
abgeschafften ausschließlichen Vorrecht als auch auf Liegenschaften, Gebäuden oder noch in
Kraft bestehende(n) Rechte(n) verschrieben ist, [so] muß das Verhältnis in welchem derselbe
abgeschafft sein soll nach Vorschrift des 12. Artikels des Gesetzes vom 31. Jenner 1801
bestimmt werden.
Unter den auf Concessionen von Vorrechten gelegten Grundzinsen sind jedoch diejenigen
nicht begriffen, welche von einzuschlagen bewilligtem Land für den mittlerweilen abgehenden
Zehnten bezahlt werden mußten, oder die wirklich und für immer und unabänderlich in Grund-
zinse verwandelten Zehnten. Die erstem fallen in die Kategorie der Zehnten, und der Los-
kauf soll seiner Zeit nach dem noch zu bestimmenden Zehent-Loskaufsfuße gemacht werden;
die zweiten hingegen müssen als wirkliche Grundzinse betrachtet und auch als solche be-
handelt werden.
b) Grundzinse welche auf Gütern haften, die entweder ganz oder zum Theil durch Naturereignisse
zu Grunde gerichtet und daher nicht mehr vorhanden oder doch zur fernem Benutzung un-
brauchbar geworden sind ; jedoch soll die Grundzinspflicht nur in dem Verhältnis abgeschafft
sein, als das Grundstück selbst durch solche Ereignisse weniger abtragend geworden ist;
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Nr. 240 4. März 1801 769
dieses Verhältnis zu bestimmen, sowie die ailfällig deswegen entstehenden Streitigkeiten zu
entscheiden, wird den Verwaltungskammern, unter Vorbehalt des Recurses der Parteien an
die Vollziehung, überlassen.
Zweite Abtheilung.
Erläuterung über die Bestimmung der Loskaufssumme.
3. Die Verwaltungskammern sollen gehalten sein, in Zeit von einem Monat nach der Bekannt-
machung des Gesetzes die in § 3 vorgeschriebenen Mittelpreise bekannt zu machen; doch soll die
Bestimmung nebst der Berechnung, auf welche sie sich gründet, vorher dem Finanzminister zur
Einsicht und Genehmigung eingesandt werden.
4. Die Verwaltungskammer jedes Cantons ist beauftragt, diese Mittelpreise, die nach dem an-
geführten § 3 des Gesetzes alljährlich als Grundlage allfälliger Loskäufe bestimmt werden sollen,
jedes Jahr auf den 1. März bekannt zu machen, unter dem Vorbehalt der im vorigen Artikel ver-
ordneten Einsendung an den Finanzminister.
5. Jeder Grund- und Bodenzinspflichtige, der gesonnen ist nach obiger Grundlage seine Grund-
zinspflicht loszukaufen, kann es von nun an jedes Jahr thun; jedoch ist er gehalten, die in dem
§ 4 des Gesetzes vorgeschriebene Ordnung genau zu beobachten.
6. Alle Grund- und Bodenzinse, welche dem Staat sowohl mittel- als unmittelbar zugehören,
sollen von den Zinspflichtigen gegen die Verwaltungskammer desjenigen Cantons losgekauft werden,
wohin der Grundzins bisher entrichtet worden ist.
Unter den mittelbar dem Staate zugehörigen Grundzinsen sind auch diejenigen verstanden, welche
ehemals von Klöstern, Stiftern, geistlichen Pfründen, Armen- und Schulanstalten, die nicht wirklich
als das Eigenthum irgend einer Gemeinde anerkannt sind, bezogen wurden.
7. Die Verwaltungskammern werden die Bodenzinspflichtigen, welche sich auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise von ihrer Zinsschuldigkeit vollkommen losgekauft haben, nach dem § 9 des
Gesetzes zur gänzlichen Befriedigung und Sicherstellung quittiren.
Dritte Abtheilnng.
Ueber die Beziehung derjenigen Grundzinse welche noch nicht losgekauft worden sind.
8. Alle Grund- und Bodenzins-Pflichtigkeiten, die nicht auf die gesetzlich bestimmte Weise los-
gekauft sind, sollen nach dem § 13 des Gesetzes alljährlich zu ihrer Verfallzeit, wie von Alters
her, entrichtet werden.
9. Die Verwaltungskammern werden auf die gewohnte Verfallzeit jeder Gemeinde die Tage
bestimmen, w(a)nn dieselbe ihre dem Staat sowohl mittel- als unmittelbar schuldigen Grundzinse
abliefern soll.
10. Alle dem Staat unmittelbar zugehörigen Grundzinse, worunter auch die von sequestrirten
Klöstern und Stiftern begriffen sind, sollen an die ehemals gewohnten Orte abgeliefert werden. Falls
aber die an diesen Orten vorhandenen Getreidemagazine verkauft (wären), oder [sonst] andere
Hindernisse obwalten sollten, so werden die Verwaltungskammern nach Gutbefinden einen andern
4S.».d.Hely.V^ 97
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770 4. März 1801 Nr. 240
nahe gelegenen Ort bestimmen, wohin der Grundzias geliefert werden soll. Mit diesen Grundzinsen
sollen auch die, welche ehemals geistlichen Pfründen zuständig waren, bezogen werden.
11. Die Grundzinse, welche nicht sequestrirten Klöstern, Stiftern, Spitälern, Armen- und Er-
ziehungsanstalten zugehören, die nicht als das Eigenthum irgend einer Gemeinde anerkannt sind,
werden ebenfalls an die ehemals gewohnten Orte geliefert und von den diesen Anstalten und Cor-
porationen verordneten Verwaltern bezogen werden, welche gehalten sein sollen, den Verwaltungs-
kammern Rechnung darüber abzulegen und ihre Aufträge zu befolgen.
12. Da wo ehedem (?) Tragereien waren, soll die Entrichtung des Bodenzinses für die gesarate
Tragerei von dem Träger geleistet werden.
Falls aber irgendwo von diesen Trägern einige mit Tod oder sonst abgegangen, wird die Ver-
waltungskammer jedes Cantons dafür sorgen, dass die betreffenden Einzinser einer Tragerei aus
ihrer Mitte, unter den höchsten Einzinsern, einen Träger wählen.
Jeder Träger soll da wo vormals der sogenannte Tragbecher oder sonst etwas Bestimmtes in
Getreide oder Geld üblich gewesen, dasselbe noch fernerhin zu genießen haben; wo aber dies nicht
üblich war, wird derselbe eine seiner Mühe angemessene Entschädigung erhalten, welche von der
Verwaltpngskammer des Cantons endlich bestimmt und ausgerichtet werden soll.
Im Fall aber, wenn die Einzinser einer Tragerei nach dem § 12 des Gesetzes mit einander
übereingekommen wären, ihre schuldigen Zinse bis zum Loskauf in baarem Geld zu entrichten, so
soll dem Träger bei Lieferung des gesamten Zinses in Geld zwei pro Cent für seine Bemühung
zurückbezahlt werden und der Tragbecher, wenn wirklich einer existirte, unentgeltlich abgeschafift sein.
13. Diejenigen Bodenzinsschuldner, seien es einzelne Zinspflichtige oder Träger, welche die nach
dem § 9 von der Verwaltungskammer festgesetzte Zeitfrist ohne Bezahlung vorbeistreichen lassen,
sollen sogleich von den Einziehern nach den jeden Orts üblichen Rechten betrieben werden ; jedoch
wird den Trägern das nämliche Recht gegen ihre saumseligen Miteinziuser gestattet.
14. Alle durch den Rechtstrieb verursachten Kosten fallen auf 3ie Schuldner zurück.
15. Die Grundzinseinzieher stehen unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der Ver-
waltungskammern, welche denselben wegen dem Bezug der Grundzinsgefälle sowohl als den darüber
zu führenden Rechnungen die nöthigen Vorschriften und Anleitungen ertheilen werden.
Vierte Abthellimg.
Verwendung der Grundzinse,
16. Von dem rohen Ertrag der für Rechnung des Staats erhobenen Grundzinse, mit Ausnahme
derjenigen welche noch bestehenden Stiftungen angehören, soll nur abgezogen werden dürfen:
a) Die Erhebungskosten.
h) Der Unterhalt der einstweilen noch sowohl wegen der Zehnt- als Grundzins-Liquidation und
zu mehrerer Erleichterung für die Beziehung der Grundzinse beibehaltenen Liquidations-
bureaux.
Der Ueberrest soll durchaus zu keinem andern Gebrauch verwendet werden dürfen als zur
Unterstützung der Geistlichen und Schullehrer, bis zur gänzlichen Ausbezahlung ihrer Gehalte; zu
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Nr. 241 4. März 1801 771
diesem Ende werden die Verwaltungskammern desnahen die gemeinschaftlichen Verfügungen der
Minister der Künste und Wissenschaften und der Finanzen abwarten und denselben pünktlich nachleben.
17. Dem Finanzminister ist die Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses aufgetragen, welcher
gedruckt, publicirt und in das Tageblatt der Gesetze eingerückt werden soll.
Im Prot, geht der französische Text voraus. — Im Republ. falsch auf 4. April datirt (und vielleicht
desswegen etwas spät — 24. April — aufgenommen).
241.
Bern. 1801, 4. März.
312 (VRProt.) p. 90—93. — 67B (Siaatsg.) p. (607-9; 611—12.) 613—16. — 2495 (Söndrg etc.) f. (189-42.) 148—44. (145—47.)
Provisorische Verfügung zur Sönderung der Stctats- und Gemeindgüter in Basel,
Das auf die Sönderungsarbeit bezügliche Material, namentlich Ausscheidungsvorschläge und Correspon-
denzen, liegt großentheils in Bd. 2435, p. 67 ff. Ein Entscheid wurde endlich durch das Gesuch der Basler
Deputirten, bald heimkehren zu können, befördert (p. 133 — 34). — Hier können nur folgende Acten Auf-
nahme finden:
1) 4. März, VR. 1. Der Finanzminister zeigt in einem Berichte, der soeben circulirt hat, dass die Aus-
scheidung der Staats- und Gemeindguter in Basel durch die Menge der in Betracht kommenden Objecto sich
sehr in die Länge ziehe, die Gemeinde aber, die seit der Revolution viel gelitten, einiger Mittel bedürfe,
die ihr bis zur definitiven Auseinandersetzung wohl zur Verfügung gestellt werden könnten. 2. Sein Vor-
schlag wird genehmigt, und er erhält die Vollmacht, der Stadt gewisse Vorräthe, Gassen und Gebühren vor-
läufig abzutreten . . .
2) 4. März. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister, y^kui Euern provisorischen Vorschlag in
Betreff der Sönderung des Staats- und Gemein(d)gut8 von Basel ertheilt Euch der VR. die Vollmacht, der
Gemeinde Basel einstweilen und bis zur endlichen Scheidung des dortigen Staats- und Gemein(d)guts, mit
Vorbehalt aller rechtlichen, dem Staate zukommenden Ansprüche und auf Rechnung ihrer Anforderungen im
Allgemeinen abzutreten, nämlich:
I. Den noch vorhandenen Rest der ehemals zu Händen des Staats bezogenen Vorräthe:
1) An gedörrten Kernen 2976 Säcke;
2) An Mehl 1562 Centner; beide Artikel nach einer von der Verwaltnngskammer anzuordnenden Schätzung
und nach Abzug des für den Unterhalt der Invaliden der Stadtgarnison und der Gefangenen benöthigten Vorraths.
3) Das im Klingenthal seit 1761 verwahrte Salz, so beim Einfüllen 10,165 Ctr. gewogen hat und seither
in allen Rechnungen im damals kostenden Preis zu 46,053 Franken angeschlagen ist. üeber dieses soll aber
der Gemeinde der freie Verkauf nicht gestattet werden, sondern die Salzhandlung der Republik hat den Preis
auf einem solchen Fuße mit derselben zu reguliren, auf dem der Staat seine gebührenden Beneficien findet.
II. Da übrigens in den bisherigen Sönderungen einige der Zölle und Kaufhausgebühren den Gemeinden,
als zu ihrem Municipalwesen gehörend, überlassen worden sind, so sollen [auch] der Gemeinde Basel folgende
Gebühren dieser Art einstweilen abgetreten werden:
1) Im Kaufhaus: a) Das Gran- oder Waggeld zu 2 Pfg. von allen Gütern welche im Kaufhaus ein-
und ausgehen und dort abgegeben werden; — b) das Hausgeld, k 1 Q per Oentner.
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in 1. März 1801 Nr. 242
2) Von den Marktgebtthren die Hauslöhne im Rom- und GemUshaus, der Pfundzoll auf dem Viehmarkt,
der PfnndzoU von Fremden welche die Messe und Frohnfasten-Märkte besuchen; die Buden-, Stand- nnd
Anken- WoggeWer.
3) An Zöllen: Der Zoll unter den Stadtthoren, die Zölle auf der Wiesen- und Birs-Brücke, mit der
Bedingung dass die Gemeinde die Unterhaltung dieser Brücken auf sich nehme; der RheinbrUckenzoll oder
eigentlich das Rheinbrtickengeld. Da dieses aber kaum 600 Frk. erträgt, und die Unterhaltung der Brücke)
welche wenigstens ad interim der Gemeinde überlassen werden muß, bis auf 7000 Frk. berechnet wird, so
soll der Stadt von nun an 250 Frk. monatlich vorgeschossen werden, bis das Weitere in Betreff des Unter-
halts dieser Brücke beschlossen werden wird. Die auf der Landschaft von der Gemeinde angesprochenen
Brückengelder sind für den Staat beizubehalten, und dagegen die Gemeinde von dem Unterhalt derselben
freizusprechen.
Ihr seid eingeladen, diese Resolution der Regierung den Deputirten der Gemeinde Basel mitzutheilen
und nach ihr das Weitere zu verfügen."
3) 27. Juli, VR. Der Finanzminister bespricht ein Gesuch der Gemeinde Basel, dass ihr die sog. Fuhr-
casse als Eigenthum überlassen werde; er bemerkt, er habe anfänglich Abweisung beantragen wollen, sei
aber infolge näherer Erkundigungen über die großen Kosten welche die Gemeinde für allerlei Bauten und
deren Unterhalt bestreiten müsse, zu dem Vorschlag gekommen, ihr monatlich 300 Frk. aus den für den
Staat zurückbehaltenen Fonds zu bewilligen. Man tritt aber auf diese Abänderung nicht ein und legt den
Bericht ad acta. VRProt p. 4w. 500.
242.
Bern. 1801, 7. März.
80 (Gg. R. Prot.) p. 30. 151. 172. 193-94. 200. 268. 284. — 409 (Ges. u. Decr.), Nr. 363. - Tagbl. d. Ges. u. D. V. 275. 276.
Bull. d. loiB & d. V. 274, 275. — N. schw. Bepobl. IV. 996. 1109. 1128. 1139—40. 1187.
NacJilass der Randänderungsgebühr liegen einer Schenkung an die Armen von Chafeau d'Oex,
Le Oonseil l^gislatif, sur le message du Conseil ex^cutif du 2 F^vrier dernier, contenant les renseigne-
ments n^cessaires au sujet de la demande de la chambre de r6gie de Chäteau d'Oex, au canton L^mao,
d^etre exempt^e du payement du droit d'enregistrement d'une montagne qu'elle a c6d6e en payement k It
bourse des pauvres de cette commune, et ouX le rapport de sa commission des finances;
Consid6rant que la cession de cette montagne a 6t6 faite par les co-propri6taires aux biens communs de
Chateau d'Oex ä la bourse des pauvres, qui sont ^galement copropri^taires des biens communaux, et qu'ainsi
cette cession n'a rien de commun avec une mutation ordinaire,
decrete :
II est fait remise k la chambre de r^gie de la commune de Chäteau d'Oex, canton L^man, du droit
d'enregistrement pour la cession de la montagne qu'elle a faite k la bourse de ses pauvres, la pr^ente
cession 6tant faite au profit de la bourse des pauvres du m^me Heu.
1) T.Januar, gg. R. Die Petitionscommission legt ein Gesuch der Gemeindskammer von Chateau d'Oex
betreifend ihr Armengut vor. Dasselbe wird zur Berichterstattung an den Vollziehungsrath gewiesen.
i«7, ^ »L
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Nr. 243 7. März 1801 IIS
2) 2. Februar, VR. Infolge eines Berichts des Finanzministers wird an den gg. Ratli folgende Botschaft
erlassen: „Zufolg Threr Einladung v. 7. (Jan.) hat der Vollziehungsrath die Ehre, Ihnen hiemit den llber die
einliegende Petition der Gemeindskammer von Oesch, betreifend die Erlassung einer Einregistrirungsgebühr,
eingeholten Bericht zu erstatten. Der VR. bemerkt Ihnen dabei, . . dass in der That der Act durch welchen
der qnästionirliche Berg von den sämtlichen Antheilhabern an die ärmern derselben übertragen wird, keine
eigentliche Handändernng vorstellt. Er kann daher nicht umhin, Ihnen in dieser Rücksicht das Ansuchen der
Gemeindskammer von Oesch zu empfehlen." VRProt. p. i5, i6. - i8i, p. i. — 669, p. (i6i.) 153. 155.
3 a) 5. Februar, gg, R. Die Botschaft des VR. wird an die Finanzcommission gewiesen.
3 b) 9. Febr., ebd. Der Rapport der Commission wird für drei Tage auf den Tisch gelegt.
3 c) 14. Febr., ebd. Das Gutachten wird zum zweiten Mal verlesen, sodann berathen, angenommen und
als Decretsvorschlag ausgearbeitet. — Am 16. bestätigt und expedirt.
4) 4. März, gg, R. Nachdem der VR. (mit Botschaft v. 26. Febr.) gemeldet, dass er nichts zu bemerken
habe, wird der Vorschlag für die gewohnten drei Tage auf den Tisch gelegt. — Am 7. März erfolgt dessen
Bestätigung und Ausfertigung.
243.
Bern. 1801, 7. März.
312 (VR. Prot) p. 188, 139. - 648 (Sich. Pol.) p. (457—59.) 461, 462. - Tagbl. d. Beuchl. etc. III. 166, 167. — N. achw. Republ. IV. 1146.
Omchtliche Verfolgung des Pfarrers von Einbrach und UyiterdrUckung seines Wochenblatts.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Justizministers über die Zeitschrift betitelt Gemein-
nütjgiges Wochenblatt zur Belehrung xind UnterhaUnng, herausgegeben von Bürger Schweizer, Pfarrer von
Embrach, und besonders ttber einen Aufsatz, der im ersten Heft, (im) sechsten Bogen, eingerttckt ist, in
welchem 8. 89 der B. Schweizer behauptet dass in dem gesetzgebenden Rathe Verleumder, und Seite 91,
dass in den höhern und niedern Autoritäten geld- und blutgierige Ursächer, Treiber und Vollzieher ver-
fassungswidriger Gewaltthätigkeiten sitzen,
beschließt :
1. Der B. Schweizer soll gefänglich angehalten und durch die Beflissenheit des öffentlichen Anklägers
beioQ Bezirksgerichte Basserstorf wegen gröblich gegen die obersten Behörden und Beamten der Republik
au8gestoßene(r) Beschimpfungen und Verleumdungen gerichtlich verfolgt werden.
2. Der B. Schweizer ist bis auf weitere Verfügung in seinen Pfarrverrichtungen suspendirt.
3. Das oben genannte von ihm herausgegebene Wochenblatt ist und bleibt unter jeder andern Benennung
und vom gleichen Verfasser geschrieben unterdrückt.
4. Der Minister der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, der in die
öffentlichen Blätter und das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt werden soll.
Es werden hier einige verwandte und ergänzende Stücke zusammengestellt resp. verzeichnet:
1) 7. März, VR. Der Justizminister bespricht den Unfug, dass öffentliche Blätter Staatsgeheimnisse
melden. Es wird darüber kein Beschluss gefasst. VRProt p. isö. — 646, p. 6i, 62.
Der Minister wies besonders auf die Nachrichten über die Verhandlungen mit Frankreich hin.
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774 7. März 1801 Nr. 243
2) ?• März, VR. Der Jnstizminister verzeigt einen Artikel in Nr. 8 der Zürcher Freitagsseitnng, dd'
Bern 17. Februar, worin behauptet wird dass beabsichtigt sei, etliche Mitglieder der Räthe aoszustoßen*).
Da die Herausgeber, Bürkli und Fäsi, sich weigern, den Verfasser anzugeben, so wird der Minister beaof-
tragt, den RStatthalter in Zürich anzuweisen, ihnen einen derben Verweis über die Einrückung dieses Artikels
zu ertheilen, das Blatt unter besondere Aufsicht zu nehmen und strengere Maßregeln anzudrohen...
VBProt p. 136. 187. — 646, p. (4i9-51.) 458.
?,) 7. März. Der Vollziehungsrath an den Justizminister. „Euerm Vorschlage zur gerichtlichen Belangung
des Herausgebers vom Zürcherischen Intelligenzblatt, welcher sich (in) Nr. 16 verleumderische Aeußemngen
gegen die Unterzeichner der bekannten Adresse von den ersten Autoritäten des Gantons Waldstätten erlaubt
hat, glaubt der VR. nicht beistimmen zu sollen, sondern beschränkt sich für einmal auf folgenden Auftrag.
Ihr werdet dem Statthalter des Cantons Zürich bekannt machen, dass die Regierung mit großem Missfallen
jenen Artikel, der uneigennützige und ganz schätzbare Beamtete auf eine ehrenrühri(g)e Weise yemnglimpft,
wahrgenommen habe, und ihm befehlen, den Herausgeber des Blattes vor sich zu laden, nach einem nach-
drücklichen ernstlichen Verweise aufzufordern, den verleumderischen Artikel durch einen förmlichen Widerruf
bestimmt und vollständig zurückzunehmen, und ihm zu eröffnen dass im ersten Wiederbetretungsfalle sein
Blatt unterdrückt und über ihn die gesetzliche Strafe ohne alle Nachsicht verhängt werden wird.^
VBProt p. 140, 141. - 646, p. 468.
4) 7. März. Der Vollziehungsrath an den Justizminister. „Sehr befremdend muß es allerdings dem
VR. sein, dass bei den sträflichen und höchst anstößigen Ausschweifungen die sich der Pfarrer 8chw(ei)zer
in seinem Wochenblatte, besonders im 6. Bogen des 1. Heftes erlaubte, der Statthalter von Zürich Euch
diejenige Anzeige von de(n)selben nicht gemacht hat die er der öffentlichen Ruhe und den Pflichten seines
Amtes schuldig gewesen wäre. Daraus erhellt dass er nicht mit der gehörigen Wachsamkeit die gemein-
schädlichen Umtriebe des Argsinnes und der Leidenschaften beobachtet, die auf das Wohl des ihm anver*
trauten Cantons den nächsten Einfluss haben können. Der VR. ertheilt Euch demnach den Auftrag, dem
Statthalter von Zürich die nachdrücklichste Ermahnung zu geben, dass er in Zukunft mehr Aufmerksamkeit
auf ruhestörende Gegenstände richten und mehr Amtseifer in seinen wichtigeren Pflichten beweise.'^
VBProt p. 189, 140. - 646, p. (465—88.) 487.
5) 13. März, VR. Das Schreiben des RStatthalters von Zürich, worin er sich wegen des Zeitungsblattcs
von Pfr. Schweizer zu rechtfertigen sucht, wird dem Justizminister zur Prüfung übergeben. — (Vgl. N. 9.)
VBProt. p. 258—5». — 645, p. 288. (287-89.)
6) 14. März, VR. Pfarrer Schweizer von Embrach begehrt dass seine Haft in Hausarrest mit Bürgschaft
geändert werde, damit er seine Amtsgeschäfte fortführen könne. Dem Districtsgericht von Baaserstorf wird
gestattet, die Haft unter Bürgschaft, die es zu prüfen hat, im verlangten Sinne zu erlassen; dagegen wird
die Fortsetzung der Pfarrfunctionen nicht bewilligt. VBProt. p. 268, 264. — 64S» p. (28i-8i) 285.
7) 23. März, VR. Der Justizminister meldet, wie das Districtsgericht von Basserstorf in der Klage
gegen Pfr. Schweizer geurtheilt habe : Forderung des Widerrufs der eingeklagten Aeußerungen, Unterdrückung
des Blattes, Verpflichtung nicht mehr über politische Dinge zu schreiben, zweijährige Eingrenzung in die
Gemeinde, Zahlung der Kosten nebst 400 Frk. Buße **). Dieses ürtheil sei anerkannt und zum Theil schon
befolgt worden. Es wird darüber nichts beschlossen. VEProt. p. 40i. 402.
Das Urtheil, v. 19. März datirt, wurde bald im Republ. gedruckt (IV. 1185—86).
*) Wörtlich: „Ebenso angewiss ist, ob ein leiser Wink, einige Mitglieder ans dem Vollzlehangs- und einige aus dem
gesetzgebenden Rath zu entfernen, nicht laut wiederholt und auf Wnnscherfailang gedrungen werden dOrfte."
**) In Betreff der letztem Ist Nr. 16 zu vergleichen.
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Nr, 244 11. März 1801 776
8) 31. März, Einbrach. Oeffentlicher Widerruf von Pfr. Schweizer betreffend die gerichtlich behandelten
Aenßerungen in seinem „ Volksblatt **, gemäß dem ürtheil des Districtsgerichts . . . Repubi. I7. 1222.
9) 3. April, VR. Das Rechtfertigungsschreiben von Statthalter Ulrich, das man nicht zulänglich und
in seinem Tone ungebührlich befunden hat, wird (nach einem Entwürfe von Schmid) beantwortet und ihm
damit eine gelinde Zurechtweisung ertheilt . . . VRProt. p. 63—65.
Hiezu eine auffallend reichliche Correspondenz in Bd. 645, p. 291—99. 301—3. 307—12. 313—16.
323—26. 327—30. 331—32.
10) Zu bemerken ist endlich ein vom 5. April (15. Germinal) datirter, angeblich in Zürich geschriebener
Artikel von M. Stapfer, der für den Pariser „Publiciste" bestimmt war und vom 12. April an dort erschienen
sein soll, in der Absicht die helvetische Regierung gegen den Vorwurf despotischen Verfahrens zu vertheidigen.
244.
Bern. 1801, 11. März.
312 (VK. Prot) p. 197-202. - 761 (Mil.) p. (697—98.) 699—702. 708—«.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend die Eintheilung und Ergänzung des Personals der
Militär Spitäler.
Der Vollziehungsratb, nach angehörtem Bericht seines Kriegsministers,
beschliejSt :
1. Die in den Militärspitälern angestellten Gesundbeitsbeamten, welche bisher in drei Classen
abgetheilt waren, sollen in Zukunft nur in zw(ei) Classen abgetheilt werden.
2. Die dritte Classe soll nach und nach aufgehoben werden, sowie die Beamten welche dieselbe
ausmachen entweder durch ihre Kenntnisse Beförderung verdient haben, oder ihre Stellen durch
Entlassungsbegehren [vjerledigt sein werden.
3. Dieselbe soll durch Zöglinge, welche unter den in der gegenwärtigem Bescbluss beigefügten
Verordnung fe8tgesetzte(n) Bedingungen aufgenommen (werden), ersetzt werden.
4. Die Anzahl der aufzunehmenden Zöglinge bleibt unbestimmt. Der Inspector der Gesundheits-
dienste, dem die Prüfung der zu diesen Stellen Lusthabenden aufgetragen ist, soll aber keinen auf-
nehmen können, ohne vorher die Einwilligung des Kriegsministers eingeholt zu haben.
5. Der Kriegsminister ist beauftragt, gegenwärtigen Beschluss bekanntmachen und vollziehen
zu lassen.
Verordnung betreffend die in den Militärspitälern aufzunehmenden Zöglinge.
1. Die Lusthabenden (Aspirants) zu den Zöglingsstellen sollen bereits ihre ersten Studien gemacht haben
und wenigstens die Vorkenntnisse der Medicin, als die Anatomie, Physiologie und Chemie etc., besitzen ; sie
sollen auch die lateinische, fränkische (!) und deutsche Sprache verstehen und sich dem Examen des Inspectors
der Gesundheitsdienste unterwerfen.
2. Die unter ihnen tüchtig Gefundenen werden nicht [ehender] ihre Verrichtungen in den Spitälern an-
treten können, bevor sie sich mit den nöthigen Büchern über jeden Theil der Medicin und Chirurgie und
einem vollständigen Sackbesteck versehen haben werden.
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776 16. Mftrz 1801 Nr. 245
3. Von dem Augenblick an da sie in den Spital treten sollen sie beständig die Uniform sowohl in als
außer dem Spital tragen.
4. Sie sollen in allen Punkten die ihnen von dem Inspector der Gesundheitsdienste fiber ihre Verrich-
tungen und fernere Studien ertheiiten Instructionen befolgen.
5. Als Zöglinge sollen sie drei Jahre lang in den Spitälern bleiben; nur aus wichtigen Gründen kann
ihnen von dem Rriegsminister, auf einen Bericht des Inspectors der Gesundheitsdienste, etwas von dieser
Zeit nachgelassen werden. Aber (es) können [auch] diejenigen welche sich durch ihren Eifer und ihre Fähig-
keiten auszeichnen würden während dieser Zeit zu höheren Stellen befördert werden.
6. Diejenigen unter ihnen welche sich während diesen drei Jahren keine höhere Stellen erworben haben
werden sollen durch andere Zöglinge ersetzt werden und ihre(n) Abschied von dem Kriegsminister erhalten,
zu dessen Verfügung sie (jedoch) immer stehen sollen, im Fall (dass) ein Aufgebot an die Gesundheitsbeamten
nöthig werden sollte.
7. Diese Zöglinge beziehen keine Besoldung und werden nur auf Kosten des Staats in den Militär-
spitälern ernährt und einquartiert. Nach erhaltenem Abschied sind sie zeitlebens vom Soldatendienst aus-
genommen, weil sie als Gesundheitsbeamte zur Verfügung des Kriegsministers stehen sollen.
Im Prot, geht der französische Text voraus.
245.
Bern. 1801, i6. März.
312 (VE. Prot.) ^ 298-801. - 694 (SUatsg.) p. (195—97.) 199—202. — Tagbl. d. Beschl. etc. UI. 167—169. — Ball. d. arr. etc. IIL 155, 156.
Erlass des Vollziehungsraths betreffend die Abfertigung der Acten über Nationalgüterverkäufe
und die daher igen Enwlumente.
Der Vollziehungsrath, auf den Bericht seines Finanzministers,
beschließt:
1. Die Districts(gerichts)schreiber werden sowohl die Acten der Nationalgüterverkäufe in ihren
Districten als die verhypothekirten Obligationen welche dieselben zur Folge haben nach denjenigen
gedruckten Formularen stipuliren und ausfertigen, die ihnen zu diesem Ende um den Preis von
fünf Batzen das Stück, den Timber inbegriffen, werden geliefert werden, welche Preisauslagen ihnen
von den Käufern werden ersetzt werden.
2. Ihre Emolumente sollen bestehen: Für Verkaufsacten in einem halben vom Hundert von
Verkaufssummen von 5000 Franken und darunter, und in einem viertel vom Hundert von denjenigen
so 5000 Frk. übersteigen. Dieses Emolument soll indessen nie den Betrag von 100 Frk. für einen
einzelnen Verkaufsact übersteigen, die Kaufssumme mag sein welche sie wolle.
3. Für hypothekirte Obligationen sollen die Emolumente die Hälfte weniger als obige Taxe
betragen, nämlich ein viertel vom Hundert von Summen von 5000 Frk. und darunter, und ein achtel
vom Hundert von Summen über 5000 Frk.
4. Vermittelst dieser Emolumente sollen die Districtsgerichtsschreiber jeden Verkaufsact dreifach
ausfertigen, das eine Doppel zu Händen des Käufers, das zweite für die Archive der Verwaltungs-
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Nr. 246 18. März 1801 ?7?
kammer und das dritte für diejenigeQ des FinanzmiDisteriums. Von den hypothekirten Obligationen
nur ein Doppel, welches dem Gläubiger zugestellt werden soll.
5. Die Handänderungsgebühr von diesen Verkäufen soll directe durch die Districtseinnehmer
in Zeit (von) zehn Tagen nach der Ausfertigung des Kaufinstrumentes bezogen werden.
6. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher in das Tagblatt der
Beschlüsse eingerückt werden soll, beauftragt.
Der Protokolleintrag erwähnt Reclamationen von Einnehmern und Notaren im Canton Freiburg gegen
die ursprüngliche Verfügung des Finanzministers, dass die Ausfertigung der Verkaufsacten durch die Ober-
schreiber der Verwaltungskammem geschehen sollte, die er aber zu Qunsten der Districtseinnehmer zurück-
gezogen habe. — Der französische Text geht voraus.
246.
Bern. 1801, is. März.
80 (Gg. R. Prot.) p. 275. 284—85. 291. 301. 811. — 409 (Ges. d. Decr.) Nr. 870. — 1020 (Allgem.) p. 151—52. — T«gbl. d. Ges. n. D. V. 281, 282.
Ball. d. lois & d. V. 280, 281. — N. sckw. Repabl. IV. 1210. 1288.
Schenkung des Bürgerredits an J, O, Ebd.
Der gesetzgebende Rath, in Erwägung dass das Gesetz vom 29. Weinmonat 1798 der Gesetzgebung das
Recht vorbehalten hat. Fremden welche sich um die Republik oder die Menschheit verdient gemacht haben
durch ein Decret das helvetische Bürgerrecht zu ertheiien, ohne an den durch die Constitution bestimmten
Zeitpunkt gebunden zu sein;
In Erwägung der Verdienste des Bürgers Johann Georg*) Ebel um Helvetien,
verordnet:
Dem B. Johann Georg (!) Ebel, der Arzneikunde Doctor, von Frankfurt an der Oder, ist das helvetische
Bürgerrecht ertheilt.
1) 4. März, gg, R. Motion von Füßli. „Bürger Gesetzgeber! Unter die liberalen, von Weisheit und
aufgeklärtem Patriotism eingegebenen Artikel der neueren republikanischen Verfassungen gehört unstreitig
jener der die Stellvertreter der Nation berechtiget, Fremden welche sich um die Republik und um die Mensch-
heit verdient gemacht haben, das Bürgerrecht zu ertheilen. Auch die helvetische Gesetzgebung von 1798
nahm diesen Grundsatz an. Wenn bisdahin derselbe und so manche andere an die Stelle einer engherzigen,
weder dem Geiste der Zeiten noch den Bedürfnissen der Nation angemessenen Politik getretene Grundsätze,
den zarten Pflanzen eines fremden Himmelsstrichs gleich, blüthen- und frUchtelos unter uns stunden; wenn
seit drei Jahren Helvetiens Bürgerregister eines einzigen Namens, den Verdienst um Wissenschaft und Vater-
land in sie aufnehmen ließ (des Prof. Tralles) sich freuen können, so sind es die Unbill der Zeiten allein
und die Stürme, die noch immer auf wogendem Meere die Wiege der Republik herumschleudem, die der
Blfithen Entwicklung und der Früchte Gedeihen hinderten. Die Stürme werden vorübergehen; durch neuen
Wohlstand, durch Biederkeit und Sittlichkeit wird Helvetiens Volk das Auge des Menschenfreundes wieder
*) Falsch, statt Oottfried.
Aa«.d.H6l?.VI. 98
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778 18. März 1801 Nr. 246
an sich ziehen; mit gedoppeltem Interesse wird er das Volk beobachten, weiches eine Weile [durch] das
Opfer aller Verderbnisse des Zeitalters geworden, aber nie aufgehört hat, einer wahren, d. i. auf Gerechtigkeit
gegen Alle gegründeten Freiheit werth zu sein. Diese trostvolle Zukunft wird der Moment sein, in welchem
Ausländer von Kopf und Herz, reich an Talenten und Kenntnissen, Helvetiens Bürger zu heißen, und in
welchem Helvetiens Repräsentanten diesen sichersten aller Reichthümer ihrem Lande zu erwerben sich gleich-
mäßig zum Ruhme rechnen werden. — Diesen Zeitpunkt des Friedens und der Ruhe aber darf ich nicht
abwarten, um Ihnen . . anzutragen, einen Mann mit Helvetien auf immer zu verbinden, der während unseren
Stürmen sich nicht als müßigen Zuschauer, sondern als warmen, theilnehmenden und durch unsre Leiden tief
verwundeten Freund gezeigt hat. Johann Georg (!) Ebel, der Arzt, ist es, dessen Wunsch, in die Zahl der
helvetischen Bürger aufgenommen zu werden, ich Ihnen vortrage. Schon als Schnftsteller durch sein , Hand-
buch für Reisende durch die Schweiz* und durch seine ,Schildernng der Gebirgsvölker vom Canton Appenzell* (!),
zwei Werke von anerkanntem Werthe und die Früchte mühsamer Reisen und genauer, von der reinsten Wahr-
heitsliebe geleiteten Beobachtungen in bald allen Gegenden der Schweiz, um unser Vaterland sehr verdient,
hat der edle Mann sich die Liebe und die Verehrung jedes patriotischen Helvetiers durch seine Theilnahme
an unseren revolutionären Schicksalen erworben, welche er zwar ans dem entfernten, aber leider noch immer
so wichtigen Standpunkt der Hauptstadt Frankreichs beobachtete und seiner Beobachtungen Resultate als
Unterricht, Warnung und Leitung seinen Freunden in der Schweiz mittheilte. Es ist ein Theil dieser ver-
trauten Correspondenz aus den der Revolution unmittelbar vorhergegangenen Monaten October, November nnd
December 1797 vor einiger Zeit in einem helvetischen Tagblatte bekannt gemacht worden. Erlauben Sie
dass ich aus diesen gedruckten Fragmenten hinwieder (?) einige Fragmente hier aushebe*)... BB. QG. Jedes
Wort das ich weiter zur Empfehlung meines Freundes hinzufügen würde wäre Beleidigung für ihn, wire
Beleidigung für Sie." — Es folgt ein Decretsvorschlag. Eepnbi. iv. iiw. 120a.
2 a) 4. März, ^g, R. (geheim). Ein Mitglied reicht schriftlich den Antrag ein, dem für seine Theilnahme
an dem Schicksal der Schweiz bekannten und um sie verdienten B. Ebel von Frankfurt a. 0. außerordent
licherweise das helvetische Bürgerrecht zu ertheilen. Diese Motion wird für drei Tage auf den Tisch gelegt
und soll im Fall der Nichtannahme nicht bekannt werden.
2 b) 7. März, ebd. Der Antrag wird genehmigt und als Decretsvorschlag abgefasst. — Am 11. bestitigt
und expedirt.
3) 14. März, ^f^. R. Der Vollziehungsrath erklärt (11. d.), es freue ihn, die Verdienste Dr. Ebels um
Helvetien anerkannt und gewürdigt zu sehen, und ladet demgemäß zur Bestätigung des Beschlusses ein. Diese
Botschaft nebst dem Vorschlag soll drei Tage auf dem Tische bleiben.
VBProt. p. 229-24. — 182, p. 181. - 636, p. Ml.
4) 18. März, ebd. Neue Verlesung; Bestätigung und Ausfertigung.
5) 10. Mai, Paris. J. G. Ebel, Doctor der Medicin, an den helvet. g^, Rath. „Bürger Stellvertreter!
Der helvetische Botschafter in Paris hat mich mit dem Beschlüsse bekannt gemacht, wodurch mir der gesetz-
gebende Rath das helvetische Bürgerrecht ertheilt. Empfangen Sie meinen Dank für diese Verfügung Ihrer
Huld. Nichts konnte meiner Ehre Schmeichelhafter(e)s, nichts meinem Herzen Willkommneres begegnen, tls
Staatsgenosse eines Volkes zu werden, dessen mannhafte Sitte, dessen Wahrheit in Wort und Wandel ieh
beständig verehret habe. Die glücklichsten Jahre meines Lebens sind in der Schweiz verflossen ; ich bin mit
diesem geliebten Lande in Denk- und Empfindungsverwandtschaft getreten ; seine Schicksale konnten mir nicfat
einen Augenblick fremd bleiben. Voll des aufrichtigsten Eifers übernehme ich daher zugleich mit den Rechten
*) Zu vgl. Bd. I. Einleitung, Nr. 40, 41, 43, 45, 47—49, 51, 63.
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Nr. 247, 248 26. und 31. März 1801 779
alle Bürgerpflichten welche Ihr huldreicher Beschluss mir auferlegt. Die Vorsehung gebe Ihrem Wirken Oe-
deihn und Segen der helvetischen Republik. Empfangen Sie die Versicherung meiner innigsten Verehrung.^
211/p. 109. — 46S, Nr. 467 (Gopie). - finpub). Y. 237. - Arch. f. Litt. Qmntu UI. 184.
Am 20. Mai abschriftlich dem VoUziehungsrath mitgetheilt.
247.
Bern. 1801, 26. März.
80 (Gg. R. Prot.) p. 818. 326—27. 386. - 408 (Ges. tt. D.) Nr. 875. - Tagbl. d. Gm. u. D. V. 286. 287. — Boll. d. lois & d. V. 284, 286.
N. sohw. Bepabl. IV. 1285. 1254
Bhrmächtigxmg zum Abtausch eines dem Kloster St. TTrhan gehörigen Grundstücks in Ober-Steckholz.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsrathes vom 16. März 1801 und auf angehörten
Vortrag seiner Finanzcommission;
In Erwägung der Schicklichkeit welche in dem Antrage des Börger(s) Hans FItickiger von Obersteckholz
liegt, sein mitten in dem dortigen zum Kloster St. ürban gehörigen Lehenhof gelegenes Sttlck Land, die
Sonnenhalden genannt, der Nation gegen ein anderes, an sein Erdreich anstoßendes Stück Erdreich von
gleicher Größe abzutreten;
In Erwägung ferner, dass dadurch einem großem Verbrauch von Zäunung abgeholfen und mancherlei
der Wässerung halb sich erhebenden Anständen vorgebogen wird,
verordnet :
Der VoUziehungsrath ist bevollmächtigt, zu Händen des Klosters St. Urban mit dem BUrger Hans
Flockiger von Obersteckholz, im Canton Bern, den von demselben angetragenen gegenseitigen Tausch zweier
Stücke Landes unter den nöthig findenden Bedingnissen abzuschließen.
1) 16. März, VR. Infolge des Rapports des Finanzministers wird das Gesuch von Flückiger, das von
allen Instanzen empfohlen ist, an den g^, Rath versendet.
VEProt p. 296—97. — 182, p. 187—38. 189—40. — 887, p. (181.) 14&-46.
2 a) 18. März, gg, R. Die Botschaft geht an die Finanzcommission zur Prüfung.
2 b) 21. März, ebd. Die Oommission empfiehlt Genehmigung des gemachten Vorschlags. Beschlossen und
für den VR. ausgefertigt. — Am 26. bestätigt und expedirt.
248.
Bern. 1801, 3i. März.
312 (VR. Prot.) p. 560-562. - 640 (Haas, etc.) p. (221, 222.) 228, 224.
Erlaubnis zum Austausch von Qetreidesorten zwischen den italienischen Cantonen und Oisalpinien.
Le Conseil ex^cutif, sur la demande des chambres administratives d(es) canton(8) de Bellinzona et de
Lugano, tendant k ce qu'il soit permis d'6changer avec la r6publique cisalpine contre du froment diverses
esp6ce8 de grains abondan(s dans ces cpntr^es^ telles que le riz, le blö turc et le milliet;
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780 31. März 1801 Nr. 249
OaK le mioistre de rintörienr,
arreie :
1. L'^change avec la r^publique cisalpine des grains ci-dessus mentionn^s contre du froment est permis
soQS les conditions suivantes.
a) Celui qui vondra exporter da froment ou seigie dans la republique cisalpine devra premi^remeot
prouver d'une mani^re non 6quivoque ä la chambre administrative de son canton qoMI a fait entrer
une quantit6 6gale de riz, de bl6 ture ou de milliet.
b) 11 sera pay6 pour chaque muid de bl6 qui sortira du territoire helv^tique les mSmes droits de p^age
auxquels seront soumis les grains qui s'exporteront de TEtranger pour T^change.
c) Ceux-ci seront distribu6s entre les deux cantons Italiens en proportion de leur populatlon respective.
d) La sortie et Tentr^e des grains ä ^changer seront sp^cialement soumises k la surveillance exacte
et rigoureuse de la chambre administrative du canton de Lugano, afin qu'il ne puisse en resolter
aucun abus.
2. Le roinistre de Tlnt^rieur est charg6 de Tex^cution du pr6sent arret^..
Die Bewilligung wurde durch den Umstand erleichtert dass die Kornernte in den beiden Cantonen eine
verhältnismäßig reichliche gewesen war.
249.
Bern. 1801, 31. März.
312 (VBProt) p. 559—80. — 621 (Manicip.) p. 481.
Verfügung des Vollziehungsraths betreffend Bestellung von Municipalitäten in Oemeinden des
Cantons Lugano.
Le Couseil ex^cutif, sur le rapport du prüfet national du canton de Lugano, d'aprös lequel il conste
que les communes de Sonvico, Villa, Bridagno, Cagiallo, Lopagno, Lugaggia, Roveri, Sala, Vaglio, Bogno,
Cola, Certara, Insone, Piandera, Scareglia, Corticiasca, Stabio, Vacallo et Cannegio persistent dans le refas
qu'elles ont fait de nommer leurs municipaux, malgr6 les ordres r^Yt6r6s qui leur ont ^t6 donn^s au nom de
la loi et de la part du Gouvernement;
Gonsid6rant qu'il est temps de mettre un terme k une pareille d^soböissance,
arräte :
1. Les communes susdites et toutes les autres qui pourraient etre dans le meme cas, sont sommees
d'^lire leurs municipaux, conformöment aux instructions qu'elles ont re^ues du prüfet national, et dans Tespaee
de huit jours, k dater de la notification du präsent arret^.
2. Si cette sommation n^obtient pas le succös que le Gouvernement en esp6re, le pr6fet national est
charg6 de präsenter de suite au C. E. une liste des citoyens qu'il croira les plus propres k remplir les
fonctions de municipaux dans ces communes, en y joignant son rapport sur les indemnit^s qu^il jngera devoir
Stre allou^es k chacun d'eux de la part de la commune.
3. Le ministre de Tlnt^rieur est charg6 de Tex^cution du präsent arr$t^,
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Nr. 250 März bis Mai 1801 781
Da die befohlenen Wahlen nicht erfolgten, so ernannte der VR. am 2. Juni, nach dem Vorschlag des
Ministers, die nöthigen Beamteten (Municipalen), im Ganzen 14, mit ergänzenden Verfügungen (Bd. 521,
p. (483.) 485, 486; VRProt. p. 27—29).
250.
Bern und Paris. 1801, März ws Mai.
312—14 (VE. Prot). — 80B (Pra. Arm.). - Par. Ges. Arch., - etc.
Verhandlungen über den Unterhalt französischer Truppen.
Um den Zusammenhang mit frühem Verhandlungen anzudeuten, werden einige Actenstficke vom Januar
und Februar mit aufgenommen.
1) 17. Januar, VR. Der Minister des Innern macht bemerklich dass am 20. Febr. die Uebereinknnft
V. 3. Fructidor betreffend den Unterhalt der frz. Armee in Graubünden erlösche, dass daher für das 1. Bataillon
helvet. Linientmppen wieder anders gesorgt werden müsse, und dies bei der am nächsten Dienstag (20. d.)
abzuhaltenden Steigerung in Betracht zu ziehen wäre. Dies wird gebilligt; entsprechende Weisungen ergehen
darüber an die Minister des Innern und des Kriegswesens . . . VBProt. p. 8i9, 82o. — 772, p. 209. 211. (213—14.)
2) 6. Februar, VR. Der Minister des Innern gibt einläßlich Bericht über die Ausführung der Ueber-
einknnft vom 27. Fructidor und zeigt dass die frz. Regierung ihre Gegenleistungen großentheils nicht erfüllt
habe; er beantragt daher, den Vertrag nicht zu erneuern. Es wird beschlossen, diesen Sachverhalt in einer
Note dem frz. Gesandten vorzulegen, und der Minister beauftragt, dieselbe zu entwerfen . . .
VRProt p. 118, 114. — 806, p. 181—87.
3 a) 10. Februar, VR. „Le ministre des Relations ext^rieures, auquel avait 6t6 remis un projet de note
au cit. Reinhard pr^sent^ par le ministre de Tlntörieur, ensuite de Tordre qui leur fut donn6 le 6 F6vrier, . .
^oxft qu'il la modifiät et en changeät la forme, präsente cette note modifi^e, dont le but est de faire con-
naitre au ministre de France que les conditions de la Convention du 27 Fructidor n'ayant pas 6t6 remplies
par la France, THelvötie se voit dans Timpossibilitö de continuer le Service de Tarmöe de r^serve, k dater
du 20 F6vrier, ^poque k laquelle cette Convention cesse. Le Conseil ex6cutif approuve cette note, mais ne
jngeant pas devoir la präsenter dans le moment actuel, Charge le Ministre d'en suspendre Tenvoi et jusques
k nouvel ordre, et de se borner pour le moment k donner au cit. Stapfer k Paris connaissance et des motifs
qu'a le gouvernement helv6tique pour refnser de se charger de la continnation du Service de Tarm^e et de
la note qu'il se propose de faire remettre an cit. Reinhard." VBProt p. i69.
3 b). 12. Febr. Infolge einer Motion erhält der Minister mündlich den Auftrag, die entworfene Note an
M. Reinhard zu expediren (p. 320). — Deren Text liegt in Bd. 808, p. 179—80.
4) 13. Februar (24 Pluv. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. „Je ne vous cacherai pas, citoyen
Ministre, Textr^me 6tonnement que m'a causa la note que vous m'avez transmise aujourd'hui par ordre du
CoDseil exöcntif. Je ne discuterai point en ce moment le degrö d'exactitude avec lequel de part et d'autre
la Convention du 27 Frnct. 8 a pu etre remplie, ni Tarticle de cette Convention qui, faisant pr6voir son
renouvellement, n'autorise pas une rupture aussi brnsque des engagements contract6s, ni Töpoque dans laquelle
le C. E. s'est permis cette d6marche, 6poque oü d'un c6t6 (le) nombre des troupes fran9aises en Helv^tie
est tr^s peu consid^rable ; oü de Tautre la R^publique helv^tique est appel^e k partager avec la France Ic
fruit des victoires de plus d'un genre que celle-ci a remport^es *). Je ne dirai pas encore que dans un
*) CoDseqaente Verkennung des Antheils der belyet. Repablik.
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782 März bis Mai 1801 Nr. 250
moment oü THelv^tie euti6re, voyant d6jä la 86curit6 aus dangers, Tesp^rance aux malhears (?), toume ses yeux
vers la France, soo pouvoir ex^catif provisoire semble les en d^tourner. Ce qai Importe avant tont, c'est
que par la r^solution prise par le G. E. les troapes fran9ai8e8 actuellement en Helv^tie ne soient pas expoe^
k la d6tre88e. Comme d'ici au l*' Ventose il est impossible qae mon gouvernement soit inform6 de T^tat
oü elles vont se trouver et qu*il paisse faire des arrangements en cons^quence, il ne me reste qu'i pr6-
venir de la d6termination de votre gouvernement le g^n^ral de divlsion commandant en Helv6tie, afin qu'il
puisse Sans d61ai prendre les mesures qu'exigera cette circonstance urgente et extraordinaire.^
8372, p. 397, 896.
5) 20. Februar, Bern. Entwurf einer Antwort an M. Reinhard, zur Erwiderung seiner Note v. 24. Ploviose,
resp. der gegen die helvetische Regierung erhobenen Vorwürfe in Betreff der Erneuerung der Uebereinkonft
V. 27. Fructidor, verfasst von M. Begos . . . 357«, p. 73-75.
Der VR. fand nicht fUr gut, diese Erklärung expediren zu lassen.
6) 26. Februar (7 Vent. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Abschriftliche Mittheilung eines Schreibens
von M. Berthier an M. Talleyrand, betreffend die seitens der frz. Regierung getroffenen Anstalten zur ErfÜllaDg
des Vertrags v. 27. Fruct., mit dem Bemerken dass aus dem Datum erhelle, wie jene von sich aus bestrebt
gewesen sei, ihren Zusagen genugzuthun. 3373, p. ss.
Die mitgetheilte Abschrift (p. 57, 58) gibt kein Datum an und enthält übrigens ziemlich unbestimmte
Angaben über angeordnete Zahlungen etc.
7) 9. März, VR. 1. Mit Zuschrift v. 19. (18?) Ventose zeigt 0. Montchoisy an, dass die polnische
Legion, 3200 Mann stark, mit 800 Pferden, in drei Oolonnen durch die Schweiz nach Toscana marschiren,
und die erste in wenigen Tagen („23 cour.^) in Zürich eintreffen solle; er wünscht zu wissen, welches die
geeignetste Route wäre, und schlägt diejenige über den Gotthard und Wallis nach dem Mont Cenis vor.
2. Es wird der Minister des Innern herbeigerufen und in Betracht gezogen, dass die Truppenmärsche mber
den Gotthard immer mit besondern Beschwerden verbunden waren, die wegen der Armut der Bevölkerung
großentheils dem Staat zur Last fallen müßten, und desshalb eine längere, aber bequemere Route, die nach
Genf führt, vorgezogen. Der Minister wird beauftragt, über diese Umstände und die zu treffenden Vorkehmngeo
mit G. Montchoisy zu verhandeln, etc. 3. An den General ergeht ein bezügliches Schreiben . . .
VRProt p. 152, 153. — 80B, p. 198—94. (195—9«.)
8) 10. März, VR. Der Minister des Innern erstattet Bericht über seine Besprechung mit G. Montchoisy
und legt die vereinbarte Marschroute von Zürich nach Genf vor, wofür übrigens vier verschiedene Wege
bestimmt sind. Dieselbe wird genehmigt und der Minister beauftragt, den Verwaltungskammem die es betrifft
die erforderlichen Weisungen für den Unterhalt zu geben . . . VRProt. p. les. - aoe, p. (aos— 5. 207.) st».
9) 10. März. Der Vollziehnngsrath an den Minister des Innern. „Par votre rapport de ce jour vons
avez donn6 connaissance au Gouvernement d'un arr8t6 du g6n6ral en chef de Tarm^ fran^aise du Rhin, en
vertu duquel les fournitures k faire aux troupes fran^aises dans le(s) canton(s) de Bäle et de Schaffhausen
et le Frickthal seront k la Charge du gouvernement helv6tique. Le C. E. estimant avec vous . . qa'on ne
peut se dispenser d'acc^der k la partie de cet arret6 qui concerne les cantons de Bäle et de Schaffhausen,
vons autorise k subvenir aux fournitures k faire aux troupes fran9ai8es dans ces deux cantons par les m§me8
moyens employ6s dans les antres parties de THelv^tie, et vous invite k faire parvenir aux chambres adminis-
tratives de B. et de Seh. les Instructions n^cessaires. Quant au Frickthal, le gouvernement helv6tique ne
peut se charger d*y organiser un Service quelconque, puisqu'il n'y existe aucune autorit6 qui relöve de lui.
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Nr. 250 März bis Mai 1801 783
Vons eteß invitö . . ä le faire connattre ä qui de droit, afin que cette contr6e soit provisoirement laiss^e
B0U8 radministration fran9ai8e." VRProt. p. ifts, i69. - 80B, p. 211-12.
10) 10. März (19 Vent. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. Ankündigung eines Einmarsches fran-
zösischer Truppen, mit Ansuchen um Vorkehren ftir deren Unterhalt . . . 3373. p. 101-2.
11) 11. März. Der Voliziehungsrath an Glayre. „Tandis que nous sommes livrös k une incertitude
bien penible sur tout ce qui concerne nos destin^es fntures, il serable que Ton ait form6 le plan d'aggraver
pour notre peuple les maux de sa Situation präsente, et que Ton s'efForce, en rejetant sur le Gouvernement
tout Todieux qu'il peut encore supporter, de Tenvironner sans cesse du sentiment penible de la faibiesse et
de la d^peudance. Kous re^ümes il y a peu de jours Tavis que les trois demi-brigades helv^tiques etaient
envoyöes en Suisse pour se recruter; leur arriv^e pr6vint les d^marches que nous aurions pu faire, et il ne
fut plus question que de pourvoir k leur r^partition et k leur entretien. Ensuite nous eümes communication
indireete d'un arret^ pris par le g^n^ral Moreau qui mettait k la Charge du gouvernement lielv^tique Ten-
tretien des troupes fran^aises dans le Frickthal et les cantons de Schaffhansen et de Bäle, pays jusqu'alors
compris dans Tadroinistration de Tarm^e. Hier nous avons du consentir au passage de la l^on polonaise,
forte de 5000 (?) fantassins et 800 chevaux. Cette l^ion arrive inopin6ment k Zürich, et c'est sur sa route
ult6rieure que Ton daigne nous consulter, en nous laissant le choix du St. Ootthard, du Simplon et du Mont
C^nis. Entin, pour comble de misöre, nous sommes inform6s aujonrd'hni du retour de Tarm^e des Grisons
et de tout Tötat major de cette arm6e. Les troupes doivent Itre cantonn^es en Helv6tie et logöes chez les
habitants, jnsques k ce qu'il ait ^t^ Statut sur leur destination ult^rieure. — Vous connaissez, citoyen Coil^gue
la nullit6 de nos ressources et le d^nuement de notre peuple ; vous savez tout ce que nous avons fait jusqnes
ici de nouveaux sacnfices, et surtout des sacrifices aussi cons^quents sont devenus absolument impossibles.
Nous nous trouvons d'ailleurs tr^s doulourensement affect^s de ce que Ton dispose ainsi de notre sol et de
nos faibles moyens sans nous consuiter, nous qui avons le droit et la vocation de les d^fendre. Nous vons
laissons le choix du moment et celui des formes dans lesquelles 11 conviendra de präsenter nos griefs; nous
avons toute confiance dans votre prudence, votre tact et votre patriotisme. Mais c'est k vous que nous avons
crn devoir ^crire sur cet objet, d'abord puisque vous nous avez pr^venus sur d'autres sacrifices de m@me
nature^ ensuite puisque tous ces maux semblent §tre la suite du trait^ de paix; enün puisqu'6tant le chef
de la lögation, vous pourrez, si vous le jugez convenable, confier au ministre ordinaire le soin des d^marches
k faire k cet 6gard. Recevez'', etc. — „PS. Au moment oü cette lettre va partir, nous recevons du g6n6ral
Montchoisy celle que nous vous transmettons ci-joint. Jugez de notre position et pour Dieu travaillez k
radoucir.** vBProt p. 191—198. - aoB, p. 218— 14.
Dieses Geschäft war das erste der Sitzung. Im Eingang des Prot, ist bemerkt dass G. Montchoisy die
oben vermerkte Anzeige betreffend die Armee von GraubUnden erhalten habe; dieses Moment mag das viel-
leicht ohnehin beabsichtigte Schreiben an Gl. beschleunigt haben. Unmittelbar schließt sich die Behandlung
des Briefes von Montchoisy an.
12 a) 11. März, VR. Verlesung der Zuschrift von G. Montchoisy (v. 19. Vent.) betreffend die Grau-
bllndner Armee. Erlass einer Antwort: Vorstellung der schon gebrachten Opfer, der üblen Folgen die sich
an den Friedensschluss heften, der Verträge, die eine andere Behandlung des Landes erwarten ließen, und
Ansuchen, im Interesse der Gerechtigkeit und der Armee selbst die Schritte, die man in Paris thun wolle,
um andere Verfügungen zu erwirken, zu unterstützen. Versicherung guten Willens, das Mögliche zu leisten,
und Hinweis auf die Eröffnungen welche der Minister des Innern zu machen habe...
VRProt. p. 198-195. — 806, p. (217-19.) 221—22.
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784 März bis Mai 1801 Nr. 250
12 b) 11. März, VR. Der Brief von 0. Montcboisy wird dem Minister des Innern abschriftlich oiitgetheilt,
ebenso das an die Gesandtschaft in Paris erlassene Schreiben. Dazu kommt folgende Weisung: „Gependant..
nous ne pouvons esp^rer de(s) 8ucc6s assez prompts pour pouvoir demeurer dans Tinaction au sujet des
mesures qui nous sont demand^es. 11 s'agit d'appr^cier ce que nous pouvons faire encore pour nos alliös,
et nous vous chargeons d'un rapport et d'un preavis k cet 6gard." VRProt p. i»5, i96. — 8oe, p. 2«8*
13) 13. März, VR, Adjutant Duperreux zeigt (11. Vent.) an dass zwei Divisionen der Graubündner-
ArmeC; zusammen 4600 Mann, zum Theil bei Rheineck und St. Gallen, zum Theil im Ganton Leman ein-
quartiert werden sollen. An den Minister des Innern gewiesen zur Anordnung der nöthigen Vorsorgen.
Prot. p. 257-5»). — 806, p. (225— i7.) 229.
14 a) 14. März, VR. In außerordentlicher Audienz hält der Minister des Innern Vortrag über die Sorge
für die angekündigten Truppen ... 2. An G. Montchoisy wird desshalb ein Schreiben gerichtet. Darin wird
empfohlen, die nach Rheineck und St. Gallen bestimmte Division auf das linke Aareufer des Cantons Bern
zu verlegen, da diese Gegend seit längerer Zeit keine frz. Truppen mehr gehabt, und ein Zusammenzog dort
leicht stattfinden könnte, wenn er nöthig würde. Die der andern Division gegebene Bestimmung — zwischen
Lausanne und Genf — lasse man sich gefallen. Dagegen müsse man darauf dringen, dass der Schwärm von
Verwaltungspersonal, der die Truppen zu begleiten pflege und absolut unnütz sei, weil das Land den Unter-
halt liefere, ferngehalten werde. In Basel soll ein Durchmarsch von 30,000 Mann und 12,000 Pferden an-
gesagt sein *, eine solche Häufung der Ansprüche sei schmerzlich, zumal man nicht erfahre, wann sie ein Ende
haben. Fast unübersteigliche Hindernisse bestehen namentlich gegen eine solche Masse von Cavallerie. Min
werde sich indess über die vorhandenen Mittel anstrengen und bitte hinwider, wenn die Sache sich nicht
ändern lasse, die Stadt Basel von dem ganz nutzlosen Beamten-Personal zu befreien und für die Httlfstrappen
ein anderes Cantonnement anzuweisen. Der Minister des Innern werde sich darüber mit dem General ver-
ständigen. Man zähle darauf dass er, Montchoisy, zu solchen Erleichterungen gerne Hand biete . . . ^Noos
terminerons par une derni^re Observation, qui nous parait essentielle, afin de pr^venir de funestes m^entendus.
Les g^n^raux commandant Tarm^e des Grisons et le ministre (de la Guerre) de la Röpubliqne fran^aise
semblent fonder toutes leurs demandes sur la supposition que le gouvernement he]v6tique aurait pris Ten-
gagement d'entretenir k ses frais 8000 hommes et 1200 chevaux. Un tel engagement n'existe point. A It
v6rit6 il fut conclu le 27 Fructidor une Convention relativement k des avances que THelv^tie se chargeait
de faire aus tronpes stationn^es dans Tint^rieur. Mais cette Convention avait un terme, ce terme est expir^
et vous savez .. qu'elie stipulait des avances et non pas une prestation gratuite; que Tengagement 6tait
bilateral et non pas absolument on^reux pour nous. A la verit^ jusqu'4 präsent il Ta 6t^, et c'est ce qui
restreint si fort nos moyens dans ce que nous voudrions pouvoir faire encore" . . . VEProt p. 278—282.
14 b) 14. März. Der VR. an den Minister des Innern. Anzeige der Genehmigung seiner Vorschläge;
Ertheilung bezüglicher Weisungen und Vollmacht, für Erleichterung des Durchmarsches in Basel über 5 — 600
Säcke Getreide die sich dort befinden zu verfügen . . . Prot. p. 282. 288. — aoe, p. (281-34.)
15 a) 15. März (24 Ventose IX), Paris. M. Talleyrand an M. Stapfer. Mittheilung einer Antwort des
Kriegsministers betreffend die Verrechnung der Lieferungen für die frz. Truppen, auf Grund der üeberein-
kunft V. 27. Fructidor, mit dem Bemerken, dass der s. Z. eingesandte Entwurf theils unklar, theils nicht
genau formulirt sei, wesshalb ein neuer Aufsatz gefertigt worden sei, etc. batcIüt: Par. om. Xith.
Von der Beilage braucht hier nur der Titel gegeben zu werden; er lautet: „Reglement dress^ en ex6-
cution de Tart. 7 de la Convention du 27 Fructidor an 8, pour d6terminer le mode d'6vaIuation de l'avance
en grains que le gouvernement fran^ais doit faire au gouvernement helv6tique, lorsque le nombre des troupes
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Nr. 250 März bis Mai 1801 785
fraD^aiBCB en Helv^tie excödera les 8000 hommes et 1500 chevaux que le gouv. helv. est charg6 de nourrir
k 868 propres frais, ainsi qne le prix auquel les dits grains seroDt accept^s, et celui des autres fournitnres
qui seront faites aux troapes fran^aises.^
15 b) 15. März (24 Vent. IX), Paris. M. Talleyrand an M. Stapfer. Antwort betreffend den in Genf
liegenden Getreidevorrath für die helvetische Regierung (wo statt 6000 Ctr. nur 2066 disponibel waren).
Derselbe werde jetzt durch Nachlieferung von 2433 Ctr. Weizen und 1500 Ctr. Roggen ergänzt.
B Archiv: Pw. Ges. Arch.
16) 19. März, Bern. M. Begos an M. Reinhard. „C. M. D'aprös la conversation que vous avez eue
avec le cit. pr6sident du Conseil ex^cutif, sur ce que le premier Consui d^sire que les fournitures de Tarm^e
de r^serve soient continu^es conform6ment k la Convention du 27 Fructidor et jusques k Tex^cution du trait6
de Lun^ville, qui d^livrera prochainement THelvötie du sein de toute livraison, le C. E. me charge de vous
marquer que d^jä pr6c6demment le ministre des Relations ext^rieures de la R^publique fran9aise s'6tait ouvert
sur cet objet avec le cit. Glayre, envoyö extraordinaire, et que d'aprös les directions donn^es k celui-ci il
est k pr6voir que la n^gociation est d6jä assez avanc6e k Paris. Vous connaissez . . les dispositions constantes
du 0. £. k r^pondre aux dösirs du premier Consui, autant que le permet la faiblesse de ses moyens, et ii
en a donn6 une nouvelle preuve par les mesures provisoires qu'il vient de prendre pour Tentretien de l'arm^e
des GriSOns'' . . . BAtcIut: Pu-. Ges. Aroh.
17) 23. März, VR. (unmittelbar nach einer Mittheilnng von M. Reinhard über den Frieden). „I. Le
g6n6ral de division Montchoisy et le commissaire ordonnateur de Tarm^e des Grisons se pr^sentent k la
s6anc6 du Conseil ex^cutif et lui annoncent: 1^ Que toute Tarm^e des Grisons, compos^e de 4 divisions,
dont ils n'indiquent pas la force, se porte en Suisse et y restera jusqu'ä de nouveaux ordres du gouvernement
fran^ais ; 2^ que ce& tronpes seront absolument k la Charge du Gouvernement et de Thabitant, aucune mesure
n'ayant 6t6 prise pour assurer le Service; 3^ que le grand quartier g^n^ral sera k Beme et les quartiers
g^n^raux divisionnaires k Genöve, Frlbourg, Zürich et St. Gall. (4^) Ils engagent le C. E. k pr6parer les
moyens de subsistance n^cessaires k cette arm6e et observent en particuller, sur la lettre 6crite au g^n^ral
Montchoisy le 14, qu*il y aurait beaucoup d'inconv^nients k changer les cantonnements de Tavantgarde fix^s
k St. Gall, Rheinegg et pays environnants. Ils ajoutent avoir conf6rö sur cet objet avec le ministre de
rint^rieur, qui en fera rapport au C. E. II. Le C. E., apr^s avoir d61ib6r6 sur les mesures k prendre pour
soulager le pays des charges extraordinaires dont il est menac6, ajoume sa d^cision jusques au rapport
annonc^ du ministre de Tlnt^rieur et jusques k Tarriv^e du prochain courrier de Paris devant apporter une
r^ponse de la 16gation helv^tique sur la lettre qui lui a 6t6 adressde le 11 Mars.^ VBProt. p. 4i4, 415.
18) 24. März, VR. Der Minister des Innern bespricht die Anzeige von G. Montchoisy dass die Grau-
btindner-Armee nebst der Infanterie-Reserve in das Land verlegt werde, und G. Macdonald auf einer Ver-
theilung beharre, die den Hülfsquellen der verschiedenen Gegenden gar nicht entspricht, und fügt bei, trotz
inständigen Bitten habe Montchoisy nichts abändern wollen ; er äußert schwere Bedenken über das Verfahren
der frz. Gewalthaber und dessen Folgen ... Es wird darüber gerathschlagt und beschlossen, an G. Montchoisy
und M. Stapfer zu schreiben . . . VBProt p. 453, 459. — SOS, p. (285—37. 239—40.) — BArchiv: Par. Ges. Arch. (Copie).
19) 24. März. Der Vollziehungsrath an G. Montchoisy. Erwähnung des Berichts über die Verfügungen
von G. Macdonald . . . „N'ayant aucun moyen d'entreprendre l'alimentation des troupes dont la marche est
annonc6e, ni vivres, ni fourrages, ni argent pour en acqu6rir, le Conseil ex6cutif vient de demander au premier
Consui de lui ^pargner cette nouvelle charge, sous laquelle FHelv^tie ne manquerait pas de succomber.
Cependant, comme les troupes vont arriver et qu'il faut qu'elles vivent, le C. E. sent la n^cessit6 de se
preter k une r6partition chez Thabitant ; mais pour 6viter qu'il soit foul6 d*une maniöre excessive, il d^sirerait
Aa».d.HelT.TL 99
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786 März bis Mai 1801 Nr. 250
quo les cantonnements fassent d^termin^s d'nne mani^re plus analogue aux ressources da pays et au bien
meme du service que ne le fait TarrStö du g6n6ral en chef du 15 Ventose. Les preuves r^It^r^es que vous
avez doDD^es an gouverDement helv^tiqne, citoyen 06n^ral, de votre empressement k soulager le pays par
tous les moyens en votre pouvoir, lui sont un garant que vous voudrez bien vous y employer dans cette
oecasion. 11 vous prie k cet effet de vouloir lui faire connaitre si vous pouvez consentir k changer les
cantonnements arretes par le g6n6ral en chef, et si vous §tes dispose k vous entendre avec le Gouvernement
pour en trouver de plus convenables. Une r^ponse de votre part nous est absolument n^cessaire pour nos
d6terminations ult^rieures, ainsi qu'un 6tat de l'effectif des corps de troupes composant Tarm^e. Venillez neos
le faire parvenir.** VBProt. p. 469, 460. - aoe, p. 241—42. — BArchir: Pw. Om. Areh. (Copw).
20) 24. März. Der Vollziehungsrath an M. Stapfer. 1. „Si le Conseil ex6cutif ne vous a pas encore
t^moign^ la satisfaction qu'il ressentit k la lecture de votre d^p^che du 23 F^vrier dernier, vous devez,
citoyen Ministre, attribner ce d61ai k la multitude d'affaires penibles qui Tont occup6 dans ces derniers temps.
2. Aujourd'hui ces m§mes affaires Tengagent k s'adresser k vous, et il commence par d^clarer que vos soins,
par lesquels vous avez contribu6 k faire triompher les amis de votre patrie des intrigues form^es contr'elle
par la malveillance, la vanit6 et Tambition, lui inspirent une juste confiance dans ceux que vous vous donnerez
pour la d^livrer des maux d'un autre genre sous lesquels eile va succomber^ . . . Erwähnung des am 11.
an Glayre gerichteten Schreibens und Nachricht über die soeben gestellten neuen Forderungen für die frz.
Armee . . . „ Jusques k präsent, citoyen Ministre, lorsqu'abusant de sa sup^riorit^, la France obligeait notre
peuple k quelque sacrifice cons^quent, c'6tait toujours au moyen de stipulations qui, nous assurant quelques
droits sur eile, sauvaient du moins les apparences de la force et de la servitude; mais aujourd'hui il n'est
nullement question de trait^, de restitntion ou de payement; on jette une arm6e dans notre pauvre pays, en
se contentant de nous dire: c'est k vous k la nourrir. Jusques k pr6sent, lorsqu'on nous imposait quelque
Charge, c'^tait pour un temps limitä ou en attendant que les moyens r^guliers fussent disponibles, ou pour
faciliter le snccös d'une exp6dition militaire importante; mais aujourd'hui, sans n6cessit6, sans aucune con-
venance juste, on nous ^crase d'un Enorme fardeau et on d^clare sans honte que c'est pour aussi longtemps
qu*il plaira au gouvernement fran^ais. Nous ne connaissons point de droit en vertu duquel le gouvernement
fran9ais puisse ainsi disposer de notre sol et de nos faibles ressources. Nous n'avons jamais contractu d'obli-
gation aussi humiliante, aussi ruineuse; la force seule et tous les maux qui suivent son emploi, YOilk ce
qu'on met k la place du droit et de la justice. Nous ne voyons aucun motif d'utilit^ apparente, aucnn pre-
texte sous lequel on puisse deguiser Toppression dont on nous rend victimes. La paix est r^tablie sur le
continent; la tranquillit^ commen^ait k renaitre dans nos cantons k Taurore de la paix. Que veut-on par
ces envois de troupes? Rien que nous appauvrir, sans doute, et nous r^duire au d^sespoir. Nous pensons
que la paix de Lun^ville et le droit des gens Stabil par eile en Europe repoussent toute pens6e de prolonger
le Systeme qui d^puis trois ans a plac6 la Suisse sous le regime militaire. Nous sommes surtout doulou-
reusement affect^s en voyant notre peuple, qui durant tant d'6preuves et apr6s tant de souffrances regardait
cette paix comme T^poque de sa d^livrance, (est) r^duit d6sormais k Tenvisager plutdt comme la sanctioD
de ce Systeme odieux. Enfin, . . eussions-nous Tobligation d'ob^ir, nous n'en avons pas les ponvoirs. Notre
caisse publique est toujours dans le meme ^tat d'6puisement. Nous n'avons aucun magasin, de quelque espace
que ce seit; nous n*avons point de credit pour emprunter ce qui nous manque. 11 n'y a donc rien k faire
que de voir patiemment le soldat se loger chez l'habitant et y vivre k discr^tion. — Sans doute, . . nous
n'avons pas besoin de presser vos r^flexions sur les cons^quences d^plorables de ces mesures et sur Tim-
possibilit6 absolue qui s'oppose k leur dur^e. D'aprös ces donn^es nous vous enjoignons de faire les d^marches
les plus pressantes et les plus ^nergiques, soit dans des Conferences verbales, seit par ^crit, soit aupr^s des
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Nr. 250 März bis Mai 1801 787
ministres, soit auprös du premier Consnl, a6n d'obtenir la r^vocation ou du moins la modification des ordres
qui mettent k notre Charge rannte des Grisons. Noos vous d^clarons qae sans un soulagement prompt notre
peuple ya etre r^duit aa d^sespoir, et qae dös Ik nons sommes beaucoup moins sensibles k la crainte de
döplaire par la fr^uenoe ou la force de dos r^clamations qu'an sentiment profond des maux dont on nous
accable. — A cette iostruction gönörale uoas joignons nne plainte particuliöre bien propre k faire sentir le m^pris
qne Ton fait de notre autorit^ et de notre Intervention en fayeur de nos administr^s; les piöces suivantes voas
feront connaitre a) le plan de cantonnement arr^t^ au quartier g^n^ral de Trente le 15 Nivose dernier, et
les difficalt6s extrimes qui s'opposent k son exöcution; b) nos d^marches dans le but d'obtenir qu'il y soit
apportö des modifications nöcessit^es par les besoins locaux et les diff6rences qui se trouvent entre r^puisement
d'une contr^e et celui d'une autre; c) le refus dont on a pay6 nos dömarches k cet effet, quelque avan-
tageuses qu'elles fnssent k Tarmöe elle-meme. Nous attendons de vous . . le plus grand zöle k remplir les
ordres qne eette lettre vous transmet Recevez Tassurance de notre affection et de notre confiance.^
VEProt. p. 461—465. — 808, p. 248-46. — BArchi?: Par. Gea. Arch.
21) 27. März, VR. 1. „Der G. Montchoisy erscheint in der Sitzung und theilt einen Brief des Kriegs-
ministers von Paris (!), v. 28. Ventose (19. März), mit, worin die Rückkehr der Rheinarmee angekündigt und
der General (M.) aufgefordert wird, die nöthigen Anstalten zur Verpflegung der Truppen in Helvetien zu
treffen. 2. Zugleich zeigt derselbe an, dass er sich für die Cantonnements [von] der Bündner Armee mit
dem Minister des Innern verstehen werde, und desshalb wünsche dass diese Abrede ohne Verzug statthaben
könne. 3. Der Minister bekömmt hierauf mündlich die nöthigen Aufträge. 4. Der Vollziehungsrath ertheilt
sodann dem Minister Begos den Auftrag, dem M. Stapfer in Paris von dem Marsche der Rheinarmee und
der Vermuthung dass auch von dieser einige Divisionen durch die Schweiz ziehen werden Nachricht zu geben.
5. Zugleich wird der Minister beauftragt, den M. Stapfer einzuladen, auf (einen) Entscheid wegen Bünden
zu dringen, indem in diesem Lande der Parteigeist sich wegen der ungewissen Lage der Dinge immer mehr
erhitze und es daher dringend mache dass die helvetische Regierung Maßregeln ergreife." VEProt p. 5i5.
Die nächstfolgende Nummer des Prot, erwähnt eine Zuschrift von M. die mit § 2 übereinstimmt; der
bezügliche Auftrag wurde dann auch schriftlich gegeben; (p. 516; Bd. 808, p. 255 — 57. 259).
22) 27. März, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Nachrichten über die Annäherung frz. Truppen, die
durch die Schweiz gehen sollen . . . Auftrag zu kräftigen Vorstellungen bei der Regierung gegen das gemeldete
Vorhaben ; Hinweis auf die bezügliche Depesche des Vollziehungsraths, und Andeutung der wichtigsten Motive . . .
2. Gerächt dass im Frickthal die Staatsgüter verkauft werden sollen; Auftrag zur Verhinderung dieser Ab-
sicht. 3. Es verlaute dass Oestreich nächstens Graubünden besetzen werde ... 4. Die Oligarchen setzen jetzt
ihre Hoffnung auf den russischen Kaiser, durch dessen Einfluss sie wenigstens etwas zu erreichen glauben.
5. Durchzug der polnischen Legion. 6. Ankunft der helvetischen Hülfstruppen . . . Die Vermuthung dass sie
hier ergänzt werden sollen, dürfte sich kaum bestätigen, wenn nicht vorgängig die Capitulation in diesseits
gewünschtem Sinne geändert werde. BArcWv: Par. Ges. Arch.
Zu N. 20 resp. vorstehender gehört die von Stapfer an Talleyrand erlassene Note v. 2. April (12. Germ.),
die am 7. April nur vorläufig erwidert wurde (Bd. 3360, p. 413—15; Par. Ges. Arch.).
23) 31. März. ^Emplacement de Tarmöe des Grisons en Helv6tie" ... (Vertheilungsübersicht). aos, p. 26i.
24) 4. April, Paris. M. Stapfer an den Vollziehungsrath. 1. Antwort auf dessen Schreiben v. 24. März.
Dasjenige v. 11. erst am 1. April eingetroffen, mit dem vom 24. (!). Sofort der Versuch gemacht, mit M.
Talleyrand zu verhandeln, aber wegen zahlreicher Audienzen desselben misslungen ... 2. (In Chiffern :) „Je
profitai n^anmoins de la longue antichambre qu'on nous fit faire, pour prier M. de Ralitschew de parier en
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788 März bis Mai 1801 Nr. 250
notre faveur et de tömoigner an nom de Bon maitre que les cours du Nord s^attendaient k voir les Suisses
trait^s k Tavenir avec plus de justice et d'humanitö.^ 3. „Le lendemain je trouvai le Ministre et loi remis
la note dont j*ai Thonneur de mettre ßous vos yeux une copie (2. April). Elle devint le texte d*une conver-
sation qni fut tr^s anim^e de part et d'autre. Je tächai de mettre daus son plus grand jour tont rodieoi
des ordres donn^s par le g^u^ral Macdonald et rimpo8sibilit6 oü nous nous trouvions de supporter plus long-
temps le fardeau du passage et de Tentretien des troupes fran^aises. Je dis au Ministre: Je sais que voos
ötes accoutume aux plaintes; mais celles-ci sont d*une nature particuli^re ; TEurope s'attend k j voir faire
droit un gouvernement qui a gagnö Topinion publique en grande partie par la conviction oä on ^tait qu*il
ferait contraster sa conduite vis-ä-vis de THelvötie avec celle de la tyrannie directoriale. Je lui fis observer
que, comme rien au monde n'avait fait plus de tort k la cause fran^aise que cette conduite, rien ne ferait
au gouvernement fran^ais tant d'honneur que sa justice et sa gönörosit6 envers un peuple qui avait sauve
la France par sa neutralit^ ; qui s'^tait depouill6 pour nourrir ses arm^es pendant trois annöes consecutives,
et qui avait plus qu'aucun autre des droits aux bienfaits de la paix continentale, conquis par des triomphes
qu'il avait facultas. J'ajoutai qu'en cas que les maux qui Taccablaient dussent encore durer, je Bouhaitais
qu'il se contentät d'en appeler k la Providence rötributrice, mais que le caract6re connu de mes coDcitojens
et r^tat affrenx de p6nurie oü la guerre les avait röduits, me faisaient craindre que leur d^tresse ne les
portät k des exc^s döplorables et que les Francis ne fussent peut-^tre encore appel^s k tuer des femmes
et des enfants se battant en dösespörös aux cötös de leurs p^res et de leurs ^poux. — Le Ministre se borna,
dans ses r^ponses, k des g6n6ralit68. II m'assura qu'il n'avait eu jusqu'ä ce moment aucune connaissanee
quelconque de ce cantonnement de troupes en Suisse; (je m'en 6tais cependant d6jü plaint vis-ä-vis de loi
le 16 ou 17 du mois pr6c6dent), et ii me promit de rendre compte de ma note et de notre conf§rence au
Premier Consul." 4. Wallis etc. 5. Verfassung. 6. Gebietsfragen. 7. Graubünden. 8. ,,J*aurai soin de tenir
votre ministre des Relations ext^rieures au courant des d6marches que je ne cesserai de faire pour obtenir
la r6vocation ou la modification des ordres dösastreux du g^n^ral Macdonald, ainsi que des renseignements
que je serai k memo de recueillir sur tous les autres objets de n^gociations entam^es par la I6gation hel-
v^tique. Le cit. Talleyrand me fit entendre que le gönöral Macdonald 6tait appelö k Paris pour y chercher
ses instructions et que toutes les affaires resteraient en suspens jusqu*apr6s son retour en Helv^tie. 9. Je
crois qu*en gagnant du temps, nous gagnerons beaucoup. Outre que Texöcution du trait^ de Lun^ville ren-
contre de grands obstacles et que M. de Kalitschew n'est pas aussi chand qu'on esp6rait, les cours de Russie
et de Prusse viennent de demander tr^s pressamment que la France s'explique nettement sur la nature, le
mode et le degr6 d'influence qu'elle pr^iendait exercer tant k prösent qu'ä Tavenir en Hollande, en Suisse
et en Italie.** — (§3 gedruckt in Jahn, p. 48—49. — § 9 in der Ausfertigung chiffrirt.)
3960, p. 407—410. — BArehir: Par. Gm. Aieh.
25) 6. April, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Erinnerung an frühere Berichte und Aufträge betreffend
die Vermehrung der frz. Truppen, worauf keine Antwort erfolgt sei; Einladung zu baldigen Schritten für
Erleichterung dieser Last ... 2. Reise Van Berchems. 3. 6. Macdonald übernehme das Commando in Italien.
Diesseits erwarte man G. Dumas. BArehir: Pv. om. Areh.
26 a) 10. April (20 Germ. IX), Bern. M. Reinhard an M. Begos. pL'intention du premier Consul est,
citoyen Ministre, que la Convention du 27 Fructidor an 8, relative k Tentretien des troupes fran9ai8e8 en
Helvötie, soit litt^ralement suivie jusqu'A nouvel ordre, c'est-A-dire, jusqu'ä ce que les dispositions de la paix
soient enti^rement etfectu6es et la Suisse organis6e dans le gouvernement d6ßnitif qu'elle va se donner. Je
suis chargö de n6gocier cette Prolongation du traitö avec le Conseil ex6cutif ; veuillez mettre cet objet sous
ses yeux et le prior de le prendre en prompte consid^ration. J'ai Thonneur de vous saluer.**
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Nr. 250 März bis Mai 1801 789
26 b) 11. April, ebd. M. Begos an M. Reinhard. „C. M. Anjoard'hui mSme j'ai mis sous les yeux da
C. E. la note que voas m*avez remise hier, toachant Tintention oü est le premier Consul de voir prolonger
le traitö qui fnt concla le 27 Fractidur demier entre les gouvemements fran^ais et helv^tique sur Tobjet
des fournitnres des tronpes frangaises stationn^es en Hely6tie. Le C. E. a donnö ordre ä son ministre de
(rint^rieor de) Ini faire an rapport k cet 6gard, et je m'empresserai de vous faire part des r^saltats aaxquels
ce rapport aura donn6 Heu. J*ai Thonnear de vous salaer.^ — Vgl. N. 27. BArchiT: Par. o«. Arch. (Copp.).
Den Text der vorläufigen Antwort von M. Begos, dd. 11. April, enthält Bd. 3376, p. 55; die Zuschrift
von Reinhard Bd. 3373, p. 177.
27) 11. April, VR. 1. „Le ministre des Relations extörieures fait lecture d*une note que lui a remise
hier le ministre de la Röpublique fran9ai8e, en date du 20 Germinal, par laquelle il demande que la Con-
vention du 27 Fructidor pour Tentretien de Tarmöe des Grisons soit renouvelöe ind6finiment. Le Ministre
ajoute que le cit. Reinhard a pressö une r^ponse cat^gorique avec une instance et des expressions peu com-
patibles avec la nature d'une Convention de gr6 k gr6 et avec les droits d'un gouvemement libre. 2. Le
C. E. Charge le ministre des Relations extörieures, 1^ de s'entendre de suite avec son coll^gue de rint6rieur,
pour präsenter un rapport sur la demande du ministre de France et faire connaitre aussi en detail la mani6re
dont a ^t6 ex6cut6e de part et d'autre la dite Convention du 27 Fructidor. 2^ De röpondre au ministre
Reinhard pour lui faire connattre que le Gouvemement s'occupe de cet objet et lui donnera en son temps
communication de la döcision qu'il aura prise.** VRProt. p. 195, iw.
28) 12. April, Bern. M. Begos an M. Stopfer. 1. Befriedigung über dessen Note betreffend die Ver-
legung der Bttndner Armee ; man hätte nur gewünscht dass die gegen G. Macdonald gerichteten Aeußerungen
unterblieben wären. 2. Abschriftliche Sendung eines Briefes von M. Reinhard, nebst erfolgter Antwort, be-
treffend Erneuerung der üebereinkunft v. 27. Fructidor, mit Rüge des gebieterischen Tons der Zuschrift, etc.
3. Anweisung für Pauli. 4. (PS.) Billet von Frisching: Belege fUr Johann und Jakob Jugla von St. Felix in
Rouergue, w. als Burger von Vi vis naturalisirt. BArchiv: Par. Ges. Arch.
29) 14. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. Antwort in Betreff der frz. Truppen. Hinweis auf einen
frühem Bericht ... (N. 24). „D6s que je fns inform6 des dispositions militaires du g6n6ral Macdonald, je
r^digeai une note 6nergique, que je fus remettre au ministre Talleyrand, et qui devint le texte d*une con-
versation fort vive de part et d'autre. Je d^montrai durant cet entretien tout Todieux des ordres de ce
g^n6ral et Timpossibilit^ oü la Suisse se trouvait de supporter plus longtemps le fardeau d'un passage et
d'un entretien de troupes. Le Ministre se borna dans ses r6ponses k des considörations g6n6rales tir^es de
la nöcessit^ oü la France se trouvait d'employer notre territoire, et me renvoyant au ministre de la Guerre,
il me promit de rendre compte an premier Consul de ma note et de notre Conference. — Je vis ensuite ce
ministre et n'en obtins rien de plus satisfaisant. Tout en convenant avec moi des maux que la mesure du
g^n^ral M. allait nous causer, il me fit entendre qu'il 6tait impossible d'y rien changer, attendu qu'elle tenait
k d'imp^rieuses dispositions militaires. Tout ce qu*il me dit d'un peu consolant, fut que ce passage ne serait
pas de longue dur6e et qu'il ne resterait en Suisse de Tarmöe de r^serve qu'un trös petit corps jusqu'ä la
mise en activit6 de notre Constitution. Du reste, le ministre Talleyrand m'a 6crit au sujet de ma note la
lettre dont vous trouverez copie sous ce pli. II m'annonce qu'elle sera mise sous les yeux du premier Consul,
et je suis toujours k attendre Teffet qn'elle aura produit.^ 3380» p. 421, 422. — BArehW: Par. ow. Arch.
30) 17. April, VR. 1. Verlesung der Note M. Reinhards v. 20. Germinal ... Vor der Berathung darüber
wird angeordnet dass die UebereinkUnfte vom 3. und 27. Fructidor und die bezüglichen Berichte des Ministers
des Innern v. 6. Februar, 14. und 24. März auf das Bureau gebracht werden, damit jedes Mitglied davon
Kenntnis nehmen könne. 2. ^Ensuite la d61ib6ration s'entame sur cet objet. Tous les membres se rSunissent
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790 März bis Mai 1801 Nr. 250
pour döplorer la pennrie extreme du Gouvernement, qai ne laisse aucuns moyens k sa disposition, et la mis^re
du peuple, qui ne permet pas la pens^e de faire retomber sur lui le poids de ce fardeau. Tous conviennent
que la Convention du 27 Fructidor n'est point susceptible de Prolongation ou de renonvellement, quel qa'il
seit, et que le gouvemement helvötique ne pourrait adh^rer k quelqne engagement que sur des bases abso-
lument difförentes.^ 3. Schreiben an den Minister des Auswärtigen. Nachricht über die neue Znmuthang
des ersten Consuls; Rtickblick auf die Motive, die für den Abschluss der erwähnten Uebereinkunft eot-
schieden, und die großen Opfer welche die Vollziehung derselben erforderte, die zu einer allgemeinen Er-
schöpfung geführt und Unzufriedenheit erweckt haben . . . „Comment dans cet 6tat des choses pourrait-il
adh^rer k la note du ministre Reinhard? Elle ne d^termine aucun maximum des troupes que le gou-
vemement frauQais est intentionn6 de placer en Suisse. Elle ne s'explique point sur la dur^e de lenr s^jour
et du renouvellement de la Convention. Enfin eile ne donne au Gouvernement aucun moyen de l'exöcuter
et aucune garantic pour la restitution de ses sacrifices. Vous savez que 6 ou 8000 quintaux de b]6 sont
tout ce que la France a fait pour r6pondre aux obligations qu'elle avait contract6es le 27 Fructidor. Le
röglement sur le prix des fournitures n*a memo point 6t6 arret^. Que pourrait-on esp6rer d'une stipulation
future? — Le Conseil ex6cutif vous Charge .. de faire connaitre au Ministre de la R^publique fran^aise que
press6 par le sentinient de sa p^nurie et celui de ses devoirs envers le peuple, il s'est vu dans la penible
n6cessit6 de refuser son assentiment k la demande exprim6e dans sa note.^
VEProt p. 828—882. - 808, p. 275-76.
31) 20. April, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Ankunft der Httlfsbrigaden in Basel am 7. — 9. März,
ohne irgendwelche Anzeige an G.* Montchoisy, Canclaux oder den Obercommissär etc., in gänzlicher Ent-
blößung . . . Für die meisten Offiziere und Soldaten der Diensttermin ganz oder nahezu abgelaufen ; in der
1. Halbbrigade bereits 260 Entlassungen ertheilt; Gefahr gänzlicher Auflösung, weil der Sold ausbleibe, und
für neue Werbung keine Mittel angewiesen worden, trotz dem Beschluss der Consuln v. 7. Pluviose, diese
Corps beizabehalten; die gesandten Gelder bereits erschöpft... Auftrag zur Verwendung für regelmäßige
Soldzahlung und Beschaffung der nöthigen Kleidung etc. 2. Nachrichten über heftige Kämpfe bei Kopen-
hagen ... 3. Landung der Engländer in Egypten . . . BArchiv: Pm. gm. Awh.
32) 20. April. Der Vollziehungsrath an G. Montchoisy. „La marche des divers corps de l'arm^ de
r^serve dans les cantons oü ils vont etre provisoirement r^partis, et surtout le peu de m^nagement que les
chefs observent envers les autorit^s et Thabitant, donnent lieu k un grand nombre de röclamations qu*il est
de notre devoir de vous transmettre. En g6n6ral on se plaint de ce que les commandants r^glent les can-
tonnements d'une mani^re fort arbitraire et sans aucune considöration pour les convenances locales ainsi que
pour les motifs de justice et d'6quit6 que les chambres administratives voudraient faire valoir aupr^s d'eax.
Dans certains lieux encore le g^nöral ou commandant militaire a essay^ de faire payer, et mSme trös ch^rement,
aux municipalit^s Texemption ou la dimination qu^elles r^clamaient; ailleurs, ayant fait des demandes relatives
k son entretien personnel, il a donnö k entendre qu'un refus ou un dölai aurait pour suite imm6diate la con-
centration d'un plus grand nombre de troupes sur ce point. Ces abus, citoyen Gön^ral, sont trop contraires
aux r^gles d'une bonne discipline, pour ne pas exciter en vous le plus vif döplaisir. Nous espörons que voas
voudrez bien employer votre autorit6 pour les faire cesser. Le moyen le plus simple et le plus facile serait
un ordre k tous les g6n6raux et commandants militaires de se concerter pour la r^partition des troupes avec
nos chambres administratives et de d^f6rer k leur avis. Si vous consid6rez . . que le soldat va vi vre aux
frais de l'habitant, la n^cessit^ de choisir les cantonnements avec le plus grand 6gard pour les convenances
et les ressources locales vous frappera sans doute. Nous vous prions encore de mettre un frein aux demandes
indiscr^tes de ceux d'entre les chefs qui exigent des tables et un entretien dispendieux. En v^rit^ la plupart
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Nr. 250 März bis Mai 1801 791
de DOS commnnes soDt tellement appaQvrieB que leB obliger k de telles prestations c'est leur 5ter les meyens
de rien faire ponr le Boldat. Nous recommandoDB Tobjet de cette lettre k votre zh\e bienveillant.^
VBProt. p. 872, 878. — 823» p. 886-86.
33) 23. April, VR. Der Minister des AuBwärtigen legt einen Entwurf der beBtellten Note an M. Reinhard,
in Betreff des ünterhaltB der Granbttndner Armee, vor; derselbe wird nach langer DiscuBsion, die za etlichen
Aenderungen führte, angenommen. (Text fehlt im Prot.) VBProt p. 426.
Ausfertigung in Bd. 3377, p. 575 — 77, und im Par. Ges. Arch.
34) 23. April, VR. 6. Montchoisy antwortet, er werde den (in N. 32) gemeldeten Missbräuchen steuern.
808, p. (281—««.). — VRProt. p. 456.
35) 24. April, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Abschriftliche Sendung der an M. Reinhard gerichteten
Note (N. 33), welche die Erneuerung des Vertrags v. 27. Fruct. ablehnt ... 2. Empfehlung eines Gesuchs
von B. Tillier an Endrion, eine MilitärpenBion betreffend. BArchiv : p«r. Gm. Arch.
36) 27. April, VR. G. Pully, dem das Commando über die Graubündner Armee zusteht, erscheint im
Begleit von G. Montchoisy und mehrern andern Offizieren. „Apr^s les compliments d'usage le g^n^ral en
chef assure le Conseil ex^cutif de son empressement k soulager le peuple de THelvötie par tous les moyens
en Bon pouvoir et en particulier par les r^partitions de troupes le plus adapt^es aux localit^s. II fait pr6voir
cependant la n6ces8it6 d'6tablir un cordon, mais peu consid^rable, depuis le Splugen jusques k Rheineck;
au reste cette mesure sera concert6e avec le C. E. Le G6n6ral et sa suite se retirent.'* VEProt. p. 48o. 48i.
37) 29. April, VR. „On fait lecture d'une lettre du g6n6ral Montchoisy, en dato du 8 Floröal, dans
laquelle il annonce que le capitaine Thierry, oharg^ des d6tails de la division du g6n6ral Rey (Ney?), 6tant
pr^venu de s'^tre permis dans le canton de Luceme des demandes infiniment indiscr^tes et qui m^ritent une
punition exemplaire, va etre traduit de suite k Berne pour rendre compte de sa conduite. Ad acta.^
VBProt. p. 646. — 846, p. (67, 68. 69, 70.)
38) Ende April? „Verzeichnis derjenigen Lieferungen welche von Helvetien an die fränkische Bttndner-
Armee und an andere cantonirende oder durchziehende Corps vom 1. Fruct. 8 bis zum 30. Ventose 9 (19. Aug.
1800 bis 21. März 1801) gemacht worden sind.** — Für jeden Monat besonders nach den Kategorien In-
fanterie, Cavallerie, Militärspitäler, Fuhrwesen berechnet; Maximum (Vendem.) Fr. 1,241,950; Minimum (Pluv.
und Ventose je) 207,300. Total Fr. (frz.) 4,112,700. Bepubi. v. i».
39) 4. Mai, Bern. M. Begos an M. Stapfer. Wachsende Beschwerde des Unterhalts der Bllndner Armee . . .
Sofern einige Truppen im Lande bleiben sollten, wäre es am dritten Theil der vorhandenen genug. Etwelche
Erleichterung bringe der Abzug der Cavallerie. Empfehlung dieser Sache zu fortgesetzter Verwendung . . .
BArchir: Par. Oes. Arch.
40) 5. Mai, VR. Infolge einer Zuschrift von G. Pully wird an M. Stapfer folgendes Schreiben gerichtet:
„Votre lettre du 28 Avril dernier est parvenue aujourd'hui au Conseil exöcutif et lui fait esp^rer incessamment
UD rapport exact et complet sur T^tat des n^gociations relatives k la liquidation des cr^ances. Ce rapport
est impatiemment attendu. — C'est avec une douleur bien vive que le C. E. a öt^ inform6 du peu de succ6b
de V08 d^marches dans le but de diminuer les maux qui affligent ce pays. L'effectif de Tarmöe des Grisons
se monte d'apr^s des 6tat8 authentiques k 14 ou 15000 hommes. II y a en outre un tr^s grand nombre
d'employ6s. Vous pouvez juger combien les communes et les particuliers sont foul^s par leur pr6sence. Les
impositions cantonales destin^es k subvenir aux frais d'alimentation ne prennent point de fin; ici c'est le
deax, \k le trois pour mille des fortunes, et dans les cantons qui n'ont pas une chambre administrative k
m§me de prendre sur eile Torganisation du service, les r^quisitions immediates vont leur train, et mille
vexations particuli^res viennent aggraver encore le fardeau gönöral. Aussi n'y a-t-il qu'un cri contre le
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792 März bis Mai 1801 Nr. 250
Gouvernement, dont la condescendance (, dit-on?) a permis toas ces maux; od va jusques k soup^onner et
dire que c'est lui qui les provoque; la confiance qu*avaient en loi uoe partie deB citoyens, la patience de
tous touchent k leur terme, et nous devons pr^voir des seines de d^sespoir, si cet ordre de choses n'est
chang^. YoWk oü noas röduit la lenteor du Gouvernement fran^ais k prononcer favorablement sur nos des-
tiD^.es et ses refus constants de satisfaire k nos plus justes r^clamations. — La r^partition des tronpes,
n'ötant point consentie avec nous et nos autorit^s snbordonn^es, donne lieu k de nouvelles plaintes ; quelques
cantons et quelques districts souffrent hors de toute proportion. En vain le C. E. a-t-il demand^ aux g^n^raax
Pully et Montchoisy d'§tre consult^ k cet egard ; ils se trouvent, malgr^ la bienveillance de leurs intentions,
li^s par les ordres de leur gouvernement. Vous trouverez ici la copie d'nne lettre du premler qui en fait
foi. Le Conseil vous r^Kt^re l'ordre positif de ne point cesser de faire des d^marches afin de procorer k votre
patrie le soulagement dont eile a si grand besoin. Recevez^ etc.
VBProt. p. 41-48. - 808, p. 285-86. - BArehir: Par. Gm. AkL
Das Schreiben von (Charles) Pully, an Präs. Zimmermann adressirt, findet sich in Bd. 808, p. 283—84,
abschriftlich im Pariser Gesandtschaftsarchiv.
41) 7. Mai, VR. RStatthalter Zschokke berichtet dass Truppen von der Rheinarmee in guter Ordnung
in Basel durchgezogen seien, und dass er an G. Moiitor desswegen ein Dankschreiben gerichtet habe. —
Ad acta. VEProt.^96.
Die Acten (5. 6. Mai) liegen in Bd. 813, p. 693—96.
42) 8. Mai, VR. 1. „Le cit. Duperreux, adjudant commandant, chef de T^tat gön^ral de Tarm^ des
Grisons, fait connaitre que sur les plaintes du commissaire ordonnateur Zimmerlin et de (?) ses directions U
14* demi-brigade de ligne va quitter le canton de Luceme, pour etre r^partie dans TEmmenthaly en sorte
qu'il ne restera plus dans le canton de Luceme que la 15* demi-brigade I6g6re. Ad acta. 2. Le mSme fiit
connattre que sur la plainte port6e par le g^neral Rey un chasseur de la 15* ]6göre, pr^venu d'assassiott
envers un habitant des environs de Lucerne, va etre traduit devant un conseil de guerre pour etre jug^ et
puni d'apr^s la rigueur des lois. Ad acta.** VEProt. p. 97. — 823, p. 841—42. — 8I6, p. (TS.)
43) 8. Mai, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. (Verfassungsfrage.) 2. (Oeffentliche Audienz v. 7. d.) „Je
lui (seil. Bonaparte) peignis ensuite dans les termes les plus ^nergiques Tötat de souffrance et de d^tresse
inexprimable dans lequel nous plongeait la pr6sence et le passage de trop de troupes fran^aises, et je le
conjurai au nom de Thumanit^ et de Tint^rdt bien entendu du gouvernement fran9ai8, de mettre fin k cette
d^plorable Situation d'un malheureux pays accabl6 de tous les genres de maux. Ces plaintes et cette demaode
parurent d^plaire au premier Consul. Le ton amical et m§me affectueux sur lequel il avait commenc6 k me
parier se changea tout-ä-coup, et il me d^clara avec humeur que nous nous plaignions outre mesnre; que
nous devions apprendre k supporter comme les autres les maux in^vitables de la guerre; que les armees
fran^aises nous avaient garantis de Tenvahissement total des troupes autrichiennes, qui nous aoraient bien
autrement fait souffrir; que je devais demander aux envoy^s de Hollande et dltalie, ici pr^sents, si leurs
pays n'avaient pas souffert beaucoup davantage. Je r^pliquai qu'aucun peuple n^avait fait, depuis plus de
trois ans, plus de sacrifices en tous genres pour la France, et que le premier Consul devait se rappeler
Sans cesse que nous ^tions la nation la plus pauvre de TEurope. Aussi, dit-il, vous m^nage-t-on, autant qu'il
est possible; mais il est impossible que les troupes fran^aises ne passent pas en Suisse, pour revenir chei
elles; je ne puis pas les faire passer par les nues ou dans des ballons. — En g^nöral Taudience fut irhs
eourte; eile ne dura pas un qnart d'heure.^ 3. Vergeblicher Versuch Luechesini's, eine Unterhaltung mit
Bonaparte anzuknüpfen... 4. Besorgnis wegen Bildung einer neuen nordischen Coalition. 5. Einladung von
Talleyrand. — (§4 chiflfrirt.) — § 2 in Jahn p. 54, 55. 3380, p. 4«9-47i. — batcWt: Pw, om. Aich.
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Nr. 250 März bis Mai 1801 793
44) 9. Mai (19 Flor. IX), Paris. M. Stapfer an M. Talieyrand. Antwort auf dessen Zuschrift v. 24. Ven-
tose... ^Mon gouvernement me Charge de faire des repr^sentations sur ia nouvelle rödaction proposöe par
(1e) ministre (de la Qucrre). Elle ne se borae pas ä poser d'une mani^re plus claire et plus pr6cise des
articles qui avaient paru obscnrs, mais eile en change essentiellement le dispositif et pr^te ä la Convention
du 27 Frnctidor nn sens tout-ä-fait contraire k celui dans leqnel eile a M conclue. D'abord, le titre de ce
r^glement, tel que votre coUögue le propose, ferait croire que le gouvernement helv^tique par quelque trait6
ant^rieur aurait contractu Tobligation et la Charge d'entretenir k ses propres frais et sans ancun recours en
indemnitö, un nombre de 8000 hommes et de 1500 chevaux; mais, pour ötre convaincu que bien loin d'avoir
consent! k cette Charge, il a entendu Stre pay6 de ces foumitures, 11 n'y a qn*ä jeter un coup d'oßil sur la
Convention du 27 Fruct. et celle pröliminaire du 3 du mSme mois: ,Le gonv. helv. .. se charge et s'engage
k foumir contre des pUces comptables les subsistances etc.* (Art. !•*■ d. la conv. pr61.). Cette Convention
pr61iminaire est ratifi^e dans son entier par celle du 27. Or, il est olair que les fournitures faites jusques
k la concurrence des besoins de 8000 hommes et de 1500 chevaux doivent ^tre liquides par le gouvernement
frangais de la m^me maniöre que le seront celles faites pr6c^demment aux armöes. II faut donc cbanger le
titre du röglement et le r^diger de maniöre k ce qu*il ne semble pas annnler an dispositif essentiel de la
Convention du 27 Fructidor. — Passant ensuite aux articles du r^glement, le ministre de la Guerre diminue
des prix d6jä discut^s sur les lieux avec connaissance de cause et consentis par le commissaire fran^ais.
J*ai ordre de demander qu'ils soient raaintenus tels que le porte la premi^re rödaction. Ce ministre sentira
la justice de cette demande, s'il veut bien observer que le r^glement, fait il y a six mois, devait Stre
incessamment ex6cut6, et qu'au lieu de cela il se trouve qu'aujourd'hui il n'est pas encore sanctionn^. Le
gonv. helv. comptait sur le prompt payement des fournitures faites aux troupes exc^dant le nombre des
8000 (hommes) et de 1500 chevaux. Ce n'est qu'A cette seule condition et dans Tattente qu'elle serait fidöle-
ment remplie, qu'il put consentir k faire un Service qui allait bien au-delü des ressources du pays et 6puisait
les caisses publiques et particuli^res. On comptait n'^tre en avances que pour un mois tout au plus; on
Test d6jä depuis six, et avec quelque promptitude que la liquidation se fasse dorenavant, il n*en est pas
moios vrai que la restitution aura 6t6 infiniment tardive. Si donc an moment oü on traita le prix auquel on
^valua les diff6rents objets de fourniture, taxö sur les mercuriales du pays, il fut reconnu juste et de rigneur,
il semble quMl serait injuste maintenant de vouloir retrancher sur uue somme qui s'est fait attendre aussi
longtemps. En cons^quence, j'ai l'honneur, citoyen Ministre, de vous präsenter ci-joint un nouveau projet de
r^glement, que je vous prie de faire passer au ministre de la Guerre, Tappuyant de tous vos bous offioes
et rinvitant k prondre sur son objet une döcision prochaine. Le travail de la liquidation est d6jä pr6par^
et n'attend que le r^glement pour la üxation des prix. Agr6ez," etc. — (1 Beilage.) BArdüT: pm. oes. Aroh.
45) 12. Mai, VR. Verlesung einer Zuschrift von G. Duperreux, welche anzeigt dass Hauptmann Thery
und Commissär Viany, die sich im Canton Lucern Erpressungen erlaubt haben, suspendirt seien und sich vor
dem Kriegsminister zu verantworten haben. Ad acta. VRProt. p. 152. — 846, p. (76. 77. 79.)
46) 14. Mai, Paris. M. Stapfer an M. Begos. 1. „Je ne cesse de frapper k toutes les portes et de
parier k tous les hommes qui peuvent avoir quelque influence, pour obtenir une diminution des troupes fran^aises.
Les gön^raux Macdonald et Mathieu-Dumas sont parfaitement dispos^s pour nous. Le premier est venu me
dire, il y a quelques jours, qu'il avait fortement r^clamö eu notre faveur aupr^s du premier Consul et Tavoir
a8sar6 que THelv^tie 6tait dans un tel ^tat de d6tresse qu'il lui devenait impossible de supporter plus long-
temps la Charge qu'on lui imposait. Mais je crains beaucoup que toutes ces remontrances demeurent infruc-
tuenses ; car il paratt, et le gouvernement s'est assez clairement expliqu6 U-dessus, qu'on veut occuper notre
pays jusqu'A ce que notre Organisation definitive soit mise en activit^. La prompte acceptation de la cons-
A8.».d.HelY.VI. 100
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794 März bis Mai 1801 Nr. 250
titution envoy^e par ie cit. Glayre an Conseil ex6catif est le seal moyen qai nous reste pour pr^voir an
terme prochain ä notre Situation d^pendante.^ 2. Abreise Glayre's morgen frtth; aber wegen Kränklichkeit
die Anknnft in Bern nicht vor 25. oder 26. d. zu erwarten. 3. Dank fUr gesandte Zeitungen. 4. (P8.) „Je
crois, en relatant ma conversation avec le premier Consul, k la derniöre audience (N. 43), avoir oublid de
yous dire qu'il insista beaucoup sur Topinion d'une grande (?) partie de la Suisse, qui, m'assurait-il, le prie
de laisser des troupes en Helv^tie. C*est ainsi . . . que des trattres diminnent ou dötrnisent par leur corres-
pondance particuli^re Teffet de mes plaintes et de mes d^marches officielles. Je crois nöanmoins que ces
plaintes 6nergiques et non interrompnes auront, sinon all6gö le fardeau, au moins empech6 que le mal ne
devint encore plus grand qu'il n'est d6jä actuellement.^ — (§ 4 in Jahn, p. 55 — 56.)
3360, p. 473, 474. — BArehiv: Par. Ges. Arch.
47) 15. Mai. Der Vollziehungsrath an 6. Pully. „Le C. E. regelt des avis alarmants sur la disette de
grains qui se fait sentir dans ie canton du L^man; le Service des troupes fran^aises a ä^)k manqu6 dans
quelques endroits, parce que les entrepreneurs n'ont pu trouver du bl6 k acheter. Dans un besoin si pressant
on ne ponrrait attendre sans danger le succ^ des d^marches que vous avez bien voulu faire aupr^s de votre
gouvernement pour Fexportation d'une quantitö de 10,000 sacs de blö et 6000 d'avoine. Le C. E., afin de
dötoumer les maux qui rösulteraient et pour le Soldat et pour Thabitant de la raret6 de cette denr^,
s'adresse k vous, citoyen General, dans Tesp^rance que vous voudrez bien accorder provisoirement une permission
de sortie pour 500 quintaux de h\L Par \k Tentretien de la troupe serait assur6 pour quelque temps, et
vous dissiperiez les craintes qui commencent k se r6pandre parmi Ie peuple. Salut et consid^ration.^
YEProt. p. 244, 245. — 830, p. (86»— 7a) 871.
Am 18. wurde die Anzeige von Pully, dass er die Bewilligung für 500 Ctr. auf sich nehme, ad acta
gewiesen (p. 270).
48) 19. Mai, YR. Laut Anzeige des Generalstabschefs der GraubUndner Armee (Duperreux) sollen 4
Halbbrigaden nach Prankreich abziehen und nur 3 — die 73., 87. und 104. — in Helvetien bleiben, und
zwar im Solde der frz. Republik, im Uebrigen aber auf Kosten des Landes. Ad acta.
VBProt. p. 291. — 808, p. (287.)
49) 20. Mai, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 3 :) Vorstellung bei dem Rriegsminister ttber
die Last des Truppenunterhalts. Derselbe meine, es seien nicht Über 6000 Mann in der Schweiz, und be-
haupte, aus allen Landestheilen komme der Wunsch, dass sie da bleiben, um die Ordnung aufrechtzuhalten.
Darauf erwidert, dass es etwa 15000 M. seien, die das Volk nur mit Widerwillen unterhalte, und eben diese
Belastung schreibe es der Regierung zu; übrigens gebe es im Lande keinen andern Anlasszn Unzufriedenheit...
Dabei betont dass wenigstens die Vertheilung der Regierung hätte Oberlassen werden sollen, da sie am besten
wisse, welche Gegenden noch etwas zu ertragen vermögen . . . Der Minister lasse hoffen, dass diesem Wunsche
entsprochen werde. Aber im Ganzen scheine die Absicht obzuwalten, die Truppen nicht zurückzuziehen,
bevor die neue Verfassung eingeführt sei. „Quelques Suisses malveillants *) ont r^pandu ici par leurs cor-
respondances Topinion que nous ne pouvons ^tre maintenus tranquilles jusqu'ä cette 6poque que par la terreur
qu'inspire la prösence des soldats fran9ais, et cette opinion est tellement accr6dit6e qu'il est diflScile de la
dÖtruire." BArehiv: Pwr. Qm. Arefc.
50) 22. Mai, VR. 1. G. Pully erscheint persönlich, kündigt seine baldige Abreise an und versichert
die Behörde seiner Theilnahme fUr Helvetien. Diese sowie die bewiesene Rücksicht wird ihm vom Präsidenten
mündlich verdankt. 2. Nach seinem Abgang wird beschlossen, folgendes Schreiben an ihn zu richten : „Citoyen
Gön^ral ! Permettez au Conseil exöcutif de mSIer k ses adieux un t^moignage de Testime qu*il a congue pour
*) Von beiden Parteien?
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Nr. 250 März bis Mai 1801 795
votre perBODne et de sa seDsibilit^ poar les soins que vous avez donn^s aa soulagement de ]'Helv6tie. Voub
avez Q86 envers ce pays intöressant poar vons soas le doable rapport de ses malheurs et de ralliance qai
TaDit ä la R^pablique fraD9ai8e; de tous les m^nagements compatibles avec vos devoirs comme g6n6ral de
Tarm^e. Vous avez eo poar son goaveroement des atteotions et des ögards qai ie portent k s'affliger (de
ce?) que ses relations avec vous n'aient pas 6t6 d'uoe plus longue dur^e. Vous emportez l'affection, les
regrets du peuple et de ses magistrats. Ce t^moignage est glorieux, sans doute, puisque dans votre position
il 6tait difficile de Tobtenir. Le C. E. vous prie . . d'agr^er Tassurauce de la considöration distinguöe et de
Tattachement que tous ses membres vous ont vou6." VRProt. p. 864—366. - soe, p. 289. (297.)
Am 25. erwähnt das Prot, ein Dankschreiben von P. (p. 384).
51) 23. Mai, VR. Der Kriegsminister gibt Bericht über die mit C. Zimmerlin verabredete Vertheilung
der zurückbleibenden frz. Truppen. Die drei Halbbrigaden werden in Bern, Freiburg und ZUrich, die 3.
Httlfsbrigade im Wallis und Leman vertheilt, die zweite nach Bünden verlegt, damit der Rest des 1. helvet.
Linienbataillons in den Canton Sentis geschickt und dort das Corps vereinigt werden könne. — Von den 6
in Lucern stehenden Compagnien gehen vier nach Basel, die Übrigen nach Baden ; die drei in den italienischen
Cantonen stationirten Compagnien sind ebenfalls nach Basel bestimmt. Diese Anordnungen resp. Vorschläge
werden genehmigt. vRProt p. 878, 379. — 771, p. (203—4.) 206.
52) 24. Mai, Paris. M. Stapfer an den Vollziehungsrath. 1. (Verfassung..) 2. „Je lui (au premier
Consul) parlai ensuite de ce que le s6jour et le passage des troupes nous faisait souffrir. II m'assura que
d'apr^s les plaintes que j'avais port6es il avait donn6 Tordre de les diminuer jusqu'ä 3000 hommes et qu'il
^tait instruit que dans ce moment elles n'exc6daient pas ce nombre en Suisse. Je le remerciai de ces ordres ;
mais je lui dis qu*ils 6taient bien 61oign6s d'etre remplis, puisque d'apr^s les lettres de mon gouvernement,
s'appuyant sur des ^tats authentiques, il n'y avait pas chez nous actuellement moins de 15 4 18000 hommes.
Le premier Consul r^p^ta fortement que cela 6tait impossible, qn'il n'y avait aujonrd'hui certainement pas
plus que 3000 hommes, et que, si mon gouvernement le d^sirait, il retirerait toutes les troupes sans exception.
Je Tassurai que cette promesse ferait grand plaisir au Conseil ex^cutif et que je la lui transmettrais imm6-
diatement. Je crois en cons6quence, citoyens Magistrats, qu'il faudrait prendre de deux partis Tun: ou me
donner Tordre de demander, en conformit6 k cette promesse du premier Consul, T^vacnation compl^te de la
Suisse par les troupes fran^aises, ou, si vous trouviez pour le moment des inconv^nients k ce qu'elles nous
quittassent toutes, de pr6ciser dans une note officielie le nombre que vous jugez encore n^cessaire au maintien
de la tranquillit^ du pays. Apr^s cette d6marche nos plaintes futures ne porteraient plus sur le vague, et
on pourrait d6signer nomm^ment les corps qui d'apr^s les Conventions devraient s'^Ioigner de notre territoire.
3. (Chiffrirt:) „Je suis pr^venu d'une mani^re tr^s authentique que le ministre de la Guerre a fait, il y a
trois jours, un rapport en notre faveur pour le payement d'un ä-compte sur nos cr^ances, qui a 6t6 rejet6
par le premier Consul par la raison qu'on avait d^jk assez fait pour les Suisses, et qu'il n'6tait pas dispos^
ä leor accorder rien, jusqu'A ce qu'ils eussent enfin c^dö la partie du Valais qu'ils avaient refus^e avec tant
de mauvaise grace.** 4. Lucchesini von Bonaparte neuerdings ignorirt. 5. Russische Politik noch unsicher...
BArchiv: Par. Ges. Areh. - 793, p. 371—873; 872a.
53) 26. Mai, VR. Der RStatthaHer von Bern theilt ein an G. Montchoisy gerichtetes Schreiben mit,
welches über Ausschweifungen klagt, welche die 15. Halbbrigade bei ihrem Abzug begangen hat, und begehrt
in dem Ansuchen unterstützt zu werden, dass künftig die Offiziere im Quartier zurückbleiben, um solchem
Unfug wehren (oder bezügliche Klagen annehmen?) zu können. — Ad acta gewiesen.
VRProt. p. 415. - 816. p. (768. 755-56.)
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796 1. April 1801 Nr. 351
251.
Bern. 1801, i. Aprii.
80 (Gg. R. Prot.) p. 184—85. 217-19. 820. 368—71. — 81 (dgl.) p. 1. - 410 (Ges. q. Decr.) Nr. 388. - 411 (dgl.) Nr. 483; - 412 (dgl.) Nr. 5W.
Tagbl. cL Ges. o. D. Y. 294—96. (454-56. 585-87.) — Ball. d. lols ä d. V. 293—296. (4^1-52. 581—34.)
N. Bchw. Republ. IV. 1185—86. 1145—47. V. 17, 18
Ermächtigung zum Verkauf einer Anzahl st, gallischer Klostergüter*), (Vgl. Nr. 262.)
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehuogsraths vom 19. März letzthin und
nach angehörtem Bericht seiner Finanzcommission;
In Erwägung der Noth wendigkeit, verschiedene dringende Schulden des Klosters St. Gallen
abzubezahlen,
verordnet:
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, nachfolgende dem ehemaligen Stift St. Gallen zugehörigen
Güter nach Vorschrift des Gesetzes vom 3. Jenner 1800 zum Verkauf auszusetzen, um aus ihrem
Erlös einige dringende Schulden dieses Klosters abtragen zu können.
(1.) Im District St. Oallen:
Die Hofkanzlerei in St. Fiden: Haus, Scheune, Garten und P/2 Jucharten Wiesen,
In St. Fiden Doctorshaus : ein Wohnhaus samt Garten,
Der große Garten in St. Fiden: ein altes Haus, Schopf und ungefähr P/4 Juch. Garten.
(2.) Im District Rorschach:
Wyler im Rorschacherberg ; eine Trotte und 2 Juch. Reben; — 2618 Frk. is Rp. (6. vii.)
Die Ebnetweid im Rorschacherberg, V2 Zehent-Städeli, 1 Juch. Weide und V2 Juch. Wald; -
829 Frk. 9 Rp. (6. VII.)
Wulpulierhaus in Rorschach; ein Wohnhaus; — 3732 Frk. 36 Rp. (6. vii.)
Das Humpissische Haus ; ein Wohnhaus und Nebengebäude ; — 5440 Frk. (9. ix.)
Die obere Färb; ein Haus, Stadel, Farbhaus und zwei Mangen;
Die untere Färb; ein Haus, Farbhaus, zwei Mangen, Stadel und Vk Juch. Wiesen ;\
Des Hafners Haus in Rorschach; Wohnhaus und Garten; /
Des Wendeis Haus; ein Wohnhaus;
Des Sattlers Haus ; ein Wohnhaus und Garten ; — 1090 t^k. 91 Rp. (9. ix.)
Der Bömlistorgel ; ein Haus mit Bäckerei und Schenkgerechtigkeit;
Die Säge in Rorschach; Haus, Stadel, Garten, 2 Juch. Reben und 1 Juch. Weide;
Reben im Steinbruch; V2 Juch. Wiesen und 3 Juch. Reben;
Lohstampfe und Walche allda ; ein Gebäude ; (mit etwas Garten) ; — 58i Frk. 82 Rp. (9. ix.)
Der Eselstall in Rorschach ; ein Wohnhaus — eio Frk. 91 Rp. (6. vii.)
*) Analog den Beschlüssen v. 22. Oct. f. werden hier spätere Beschlüsse, die etliche Verkäufe bestätigten, in des
wesentlichen Daten mitverarbeitet.
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Nr. 2öl 1. April 1801 797
(3.) Im District Ooßau:
Lankenbub in der Gemeinde Leimerscbweil (Lömiswyl !) ; ein altes Städeli und 1 Juch. Reben ; -
436 B>k. 36 Rp. (9. IX.)
(4.) Im District Wyl:
Die Adlerschütte in Wyl;
Das Bindhaus allda;
Das Fischergut allda; ein Haus, Hanfbeund (!) und 2 Juch. Acker; — 1696 Frk. (6. vii.)
Die Mühle zu Bru(pp)ach; Ober- und Unter-Mühle, Bleuel, Säge, Stadel und Haberdörre, 3^2 Juch.
Wiese, 5 Juch. Acker und 3'/« Juch. Wald; — 7804 Frk. 72 Rp. (9. ix.)
Das alte Zollhaus Schwarzenbach ; Haus, Scheune, Garten, Va Juch. Wiesen und */2 Juch. Acker; —
1021 Frk. 9 Rp. (6. VII.)
Zum Hof Niederglatt gehörig: 3 Juch. Weide und IV* Juch. Gestand;
Erster Theil der Mühle-Schuppis in (Nieder-)Helfert8chweil : 4V2 Juch. Wiesen und 15 Juch.
Acker — 2909 Frk. 9 Rp. (6. VH.)
(5.) Im District Flawyl:
Kühni Egger (al. Kuhniegger?) Schuppis in Jonschwyl; 2V2 Juch. Wiesen und 12 Juch. Acker; —
1076 Frk. 36 Rp. (9. IX.)
Storchenegger Schuppis allda; P/4 Juch. Wiesen und 14 Juch. Acker; — 69« Frk. is Rp. (9. ix.)
Gennann(-)Schuppis allda; 2V« Juch. Wiesen und 6^/4 Juch. Acker; — 872 Frk. 73 Rp. (9. ix.)
Spitzli(-)Schuppis allda; 1 Juch. Wiesen und 9 Juch. Acker; — 923 Frk. 64 Rp. (9. ix.)
(Drei Juch. Weide, IV« Jnch. Holz und Bodeu, zum Hof Niederglatt gehörig; 378 Frk. 18 Rp. — 9. IX.)
Das hier behandelte Geschäft bietet den einzigen schicklichen Anlass, ein sachverwaodtes zu berühren,
das seit 1798 öfter, jedoch erfolglos, in Berathung gekommen war: Die Anerkennung einer beträchtlichen
Zahl von Gttterverkäafen welche die st. gallische Stiftsverwaltung im Frühjahr 1798 nnter auffälligen Be-
dingnissen getroffen hatte; die letzten Erörterungen daiüber werden hier, in einer besondern Abtheilung,
angeschlossen. — Aehnlich verhält es sich mit einer dritten Angelegenheit der alten Stiftsherrschaft, die wegen
ihrer Verflechtung mit Interessen zweier Cantone hier anhangsweise berücksichtigt werden soll.
A.
1) 9. Februar, VR. Der Finanzminister, resp. die Verwaltungskammer von Sentis, empfiehlt den Verkauf
etlicher Güter und Gebäude des Stifts St. Gallen, deren Unterhalt kostspielig ist, und Verwendung des
Erlöses, der auf circa 53000 Frk. geschätzt ist, zur Deckung einiger Schuldposten der Abtei. Der Antrag
wird genehmigt und an den g^. Rath befördert. vaProt p. let-es. — I8I, p. 49, 50. 53. — 697, p. (295-98.) 303-4.
2 a) 13. Februar, gg. R. 1. Eingang der Botschaft. Sie wird an die Finanzcommission gewiesen. 2. An-
läßlich wird der VR. eingeladen, den längst begehrten Bericht über die Gültigkeit der im Frühjahr 1798
geschehenen Verkäufe soweit möglich zu beschleunigen.
2 b) 21. Februar, ebd. Die Commission (Ref. Escher) trägt verschiedene Bedenken vor, die sie dem VR.
mitzntheilen empfiehlt. Beschlossen. 181, p. 51, 52.
2 c) 21. Februar. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. 1. Antwort auf dessen Vorschläge zu Ver-
käufen von Stift st. gallischen Gütern zur Deckung einiger Schulden. In der mitgetheilten Schatzungstabelle
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798 1. April 1801 Nr. 251
finden sich so auffallend niedrige Angaben, dass besondere Gründe oder Absichten vermuthet werden müssen;
man weise sie daher zurück, damit der VR. eine Untersuchung anstelle, wobei man wünsche dass überhaupt
in solchen Geschäften mehr Ordnung beobachtet werde ... 2. „Zugleich liefert [auch] diese Tabelle auf-
fallende Beweise von der noch fortdauernden, theils unzweckmäßigen, theils höchst geringen Benutzung einer
großen Anzahl der der Nation zuständigen Güter, die leicht auf einen solchen Abtrag erhoben werden könnten,
der für die Nation von einer wesentlichen Erleichterung in ihren so manigfaltigen Lasten werden könnte.
Da die ganze Summe der NationalgUter überhaupt in der Republik nicht unbeträchtlich, der Abtrag derselben
ziemlich allgemein schwach, bei vielen aber außer allem Verhältnis gering ist, so glaubt der gg, Rath Sie.,
bei diesem Anlass auf diesen Gegenstand aufmerksam machen und Sie einladen zu müssen, diesem wichtigen
Zweig des Nationalreichthums Ihre besondere Sorge zu schenken und ihren Abtrag so sehr (zu) erhöhen zu
suchen, als es ohne Gefahr, den Werth des Capitals selbst zu verringern, geschehen kann.^
462, Nr. 842. — 681, p 155-57.
Am 23. dem Finanzminister zur Prüfung etc. überwiesen (Prot. p. 504 — 5).
3) 19. März. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „BB. GG. 1. Wir übersenden Ihnen .. abermal(8)
eine Tabelle jener Güter welche zur Berichtigung mehrerer Drangschulden des Klosters St. Gallen am zwccIl-
mäßigsten veräußert werden können, und wir legen die Ihren Absichten gemäß neu aufgenommenen Origintl-
schatzungen bei. Der Unterschied der gegenwärtigen und (der) vorigen Würdigung ist minder auffallend, als
wahrscheinlich erwartet wurde, obschon wir uns begründet unterrichtet glauben, dass besonders die im Distriet
St. Gallen liegenden Gegenstände (in) einem Werthe (an)ge8chlagen worden, welcher nur dann erreichbar sein
wird, wenn sich eine außerordentliche Concurrenz von besondern Liebhabern erzeigte, welche wir zwar in
jener Lage (?) nicht für unmöglich halten. — Die Verwaltungskammer von Sentis hatte zu(r) Vermeidung
beträchtlicher Unkosten und in der Beglaubigung dass die Schätzung den Gantpreis doch nicht bestimmen
und ihre Vorstellungen (?) zur Ertheilung oder Verweigerung der Ratification nicht hemmen würde, es bei der
im J. 1799 — freilich in einem sehr ungünstigen Zeitpunkt — von der vorigen Administration vorgenommenen
Schätzung bewenden lassen, doch aber die Bemerkung beigefügt dass bei einer öffentlichen Versteigerung
eine merkliche Ueberlosung vermuthet werden dürfe. Mit weit mehrerer Sorgfalt hat sie sich aber in der
Auswahl des Vorgeschlagenen um den Vortheil des Staats beworben. Die VK , indem sie uns diesen ent-
schuldigenden Bericht ertheilt, hat uns zugleich erbeten, denselben zu Ihrer Kenntnis gelangen zu lassen,.,
und Ihnen ihren Schmerz über die in Ihrer Botschaft liegende Vermuthung von NacMäßigkeit oder gar
benondern Absichten auszudrücken. Sie stellt es an Ihr Gerechtigkeitsgefühl, dasjenige zu thun was die
Wichtigkeit der Beschuldigung und die nothwendige Ehre einer Behörde erfordern. 2. Sie haben in der
gleichen Botschaft zugleich Anlass zu einer Einladung genommen, dass der noch fortdauernden, theils un-
zweckmäßigen, theils höchst geringen Benutzung der Staatsgüter gesteuert werden möchte. Wir könnten Ihnen
bemerken, . . dass in Zeiten von Revolution, Misstrauen, Kriegsbedrückungen und zum Theil wirklichen Ver-
wüstungen kein hoher Abtrag von Nationalgütern erwartet werden konnte, und dass ohne Verletzung der in
frühern Zeiten errichteten Lehenverträge und ohne Abweichung von den Wegen des Rechts und der Billigkeit
alle jene Abänderungen der Benutzung welche in unsern Wünschen lagen weder möglich noch rathsam waren.
Wir wollen Sie aber lieber versichern dass wir Ihre diesfallsigen Wünsche nicht nur mit Wärme theilen,
sondern mit rastlosem Eifer verfolgten; dass uns das Finanzministerium nicht nur auf die von Ihnen an-
geführten, sondern noch weit erheblichere Gebrechen in der Domänenverwaltung aufmerksam gemacht hat;
dass wir die Wurzel selbst in der Organisation derselben wahrgenommen haben ; dass unerachtet der dieses
Fach besonders drückenden Ueberhäufung schon seit längerer Zeit ausführliche und ausgearbeitete Entwürfe
zur Aufnahme dieses Zweiges des Nationalreichthums vorräthig sind, dass wir aber in den Zeitumständen
noch überwiegende Bedenklichkeiten fanden, solche ins Große gehende Vorschläge anzuwenden, and es bis-
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Nr. 251 1. April 1801 799
dahin vorztiglich (nöthig?) erachten maßten, dem Uebel im Detail ohne Unterlass entgegenzuarbeiten. — Ihre
Botschaft veranlasst nns übrigens, .. Ihre Aufmerksamkeit auf den öffentlichen Druck solcher Botschaften
hinzuziehen, welche, ohne von einem allgemeinen Interesse zu sein, sehr oft wahre oder anscheinende Be-
schuldigungen höherer oder niederer Behörden enthalten können. Wir stellen Ihrer Klugheit anheim, die
Folgen davon zu erwägen, welche sich theils in dem so wesentlichen Credit des Staats, in Hemmung der
zutraulichen Sprache zwischen den obersten Stellen, theils in der öffentlichen Meinung über Ministerien, Ver-
waltungsbehörden und die Staatsverwaltung selbst äußern mUssen, indem das Publicum über die Erklärungen
der in ein zweideutiges Licht gestellten Behörden nur später oder gar nicht unterrichtet und also zu den
Missurteilen, zu welchen es ohnehin geneigt genug ist, sozusagen hingezogen und berechtiget wird.''
VRProt p. 867-370. — 182, p. 265-263. - 697, p. 33^-43.
Hiezu mehrere Beilagen, aus denen ein Total der Schätzungen von Frk. 66,324 bemerkt sein soll;
(Bd. 182, p. 269. 271—73. 275—97).
4 a) 21. März, gg. R. Die Botschaft des VR. wird an die Finanzcommission gewiesen.
4 b) 28. März, ebd. Der Commissionsbericht wird dringlich erklärt, berathen und angenommen.
4 c) 1. April, ebd. Bestätigung und Ausfertigung.
Eine andere Seite der Sache zeigt folgender Act:
5) 20. Mai, Regensbnrg. Müller, hochf. st. gallischer Hofrath, an den Präsidenten der Verwaltungs-
kammer von Sentis. „Btirger Präsident! Nachdem Sie schon bei mehrern Anlässen das fürstliche Stift
St. Gallen in seinen Gerechtsamen gekränkt, beschädigt und misshandelt haben und so weit geschritten sind,
dasB Sie sogar die Baarschaften, GUtergefälle und Besitzungen die das Stift St. Gallen im Reiche und in
den östreichischen Vorlanden besitzt, demselben zu entreißen alle Mühe sich gegeben und nur durch die
billige Denkungsart und Gerechtigkeitsliebe der französischen Generalität von weitern Eingriffen abgehalten
worden sind, so erscheint noch darüberhin eine gedruckte, mit Ihrem Namen unterzeichnete Publication, dd.
St. Gallen den 30. April 1801, wodurch eine öffentliche, auf den 26. Mai 1. J. und folgende Tage abzu-
haltende Licitation mehrerer eigenthümlichen Gebäude und liegenden Güter des obbemeldten Stiftes angekündigt
wird. Obschon dem Vernehmen nach, um diese Publication nicht anhören zu müssen, zu Rorschach das Volk
aus der Kirche gelaufen, so möchten doch Rauflustige sich einfinden, die mit fremdem Gut sich zu bereichern
kein Bedenken tragen. — Um sowohl derlei Käufer als auch Sie, Bürger Präsident, und jedes Mitglied der
Verwaltungskammer insbesonders vor solchen Ungerechtigkeiten und künftigem Schaden zu warnen, so haben
S« Hochfttrstliche Gnaden von St. Gallen, mein gnädigster Herr, mir aufgetragen, in Höchstdero Namen
wider allen Verkauf der dem fürstlichen Stifte St. Gallen zugehörigen Besitzungen förmlich und feierlichst
hiemit zu protestiren und zu erklären, dass sowohl die Käufer als alle diejenigen die dazu mitwirken
dafür zu seiner Zeit haften müßten. — Schon haben S« Hochfürstl. Gnaden selbst wider derlei Benehmen
durch ein Publicat dd. Wien den 9. Brachmonat 1798 eine Protestation in den Stiftslanden öffentlich ver-
künden lassen, welche auch nach ihrem ganzen Inhalt hiermit erneuert und bestätiget wird. (Der) Bürger
Präsident wird zugleich aufgefordert, diese gegenwärtige Protestation bekannt zu machen und sie auch dem
gesetzgebenden Rath zu Bern mitzutheilen. Um aber die schlimmen Folgen etwaiger Unterschlagung zu ver-
meiden, habe ich ebenfalls den gnädigsten Auftrag, gegenwärtige Protestation durch die Zeitungen bekannt
zu machen. — Uebrigens mögen Sie sich, Bürger Präsident, erinnern dass das fürstliche Stift St. Gallen
durch Lehenspfliehten mU dem deutschen Reiche in Verband stehet; dass S« Hochfürstl. Gnaden nie ihre
Gerechtsame aufgegeben, dass sie an dem Kriege keinen Antheil genommen, mithin der Verlust ihrer Be-
sitzungen und Rechte keine Folge des Kriegs sein kann ; dass das Fürstentbum St. Gallen seit mehrern Jahr-
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800 1. April 1801 Nr. 251
Hunderten ein zwar mit vier Cantonen der Schweiz verbündeter, aber gleichwohl selbständiger, von der
Schweiz unabhängiger Staat war, und der Pttrstabt seine Regalien wie auch die Grafschaft Toggenbnrg vom
deutschen Reiche zu Lehen empfing; dass die Verfassung der Schweiz noch nicht festgesetzt, ihre Grenzen
noch nicht bestimmt sind ; dass mein gnädigster Herr mit bestem Grunde alle Gerechtsamen und Besitzungen
ihres Stiftes noch immer reclamiren, und billig zu erwarten ist dass die jetzige weise und gerechte Regierong
Frankreichs sowohl als die nächstkommende Regierung Helvetiens die gerechten Ansprüche zur Wiedererhält ang
ihrer Rechte nicht misskennen werden, und dass endlich das Stift, in Anbetracht seiner milden, beinahe ohne
Kosten und Beiträge geführten und gegen seine Untergebenen, besonders in Nothfällen, wohlthätigen Regierung
ein solches Verfahren nicht verdient. ** Eepubi. v. 2m— 6a
Im Republ. folgen zwei Actenstücke von 1796, worin Abt Pankraz für seine Besitzungen in Deutsch-
land die Neutralität beansprucht, da die Stift ein Mitglied der helvet. Eidgenossenschaft sei, und die eidg.
Repräsentanten in Basel mit Nachdruck erklären, dass jene Güter etc. als ein wahres Schweiz, Eigenihum
gelten dürfen.
6) 1800, 30. April, VA. Der Finanzminister beantragt, einen Entscheid über die stift- st. gallischen
GUterverkäufe zu verlangen. Es wird hierüber eine Botschaft an die Räthe gerichtet.
VRProt. p. 486—87. — 171, p. 677. 587-88. — SH, p. (127.) 181. 188.
7) 23. August, gg. R. Es werden zwei (ältere) Gutachten über die Gültigkeit der Gutsverkäufe im
Kloster St. Gallen vorgelegt (als Geschäftsrückstände). Sie gehen an die Finanzcommission.
Prot. p. 92. — Bepnbl. II. 484.
8 a) 16. October, gg. R. Die Finanzcommission (Ref. FUßli) erstattet einen Bericht über die St. Galler
Kloötergutsverkäufe. (Geheim behandelt?). Es wird darüber eine Botschaft an den Vollziehungsrath erlassen.
Prot. p. 898-94. — Bepnbl. IL 657; 659—61.
Das Gutachten, v. 10. Oct. datirt, liegt in Bd. 171, p. 579 — 85; dasselbe stellt den Gang der Verhand-
lungen seit Nov. 1798 dar und entwickelt die Motive der erfolgten Botschaft.
8 b) 16. October. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. „Eine Botschaft des ehemaligen Vollziehangs-
Ansschusses, v. 23. (!) April letzthin, ließ an die damaligen gg. Räthe die Einladung gelangen, den endlichen
Entscheid derselben über die Gültigkeit oder Ungültigkeit derjenigen Güterveräußerungen welche die ehe-
malige fürstliche Regierung des Stifts St. Gallen zwischen dem Zeitpunkte der Abtretung ihrer weltlichen
Oberherrschaft und demjenigen der Annahme der helvetischen Constitution in dortigen Landen contrahirt
haben soll, möglichst zu beschleunigen, da ein solcher Entscheid zur S5nderung der vormaligen Besitzungeo
des ermeldten Stiftes in Güter des Souveräns und des Klosters, womit man sich eben zu beschäftigen iai
Begriff stehe, unumgänglich vonnöthen sei. Unter dem zahllosen Haufen unerörterter Geschäfte wurde ans
auch die ermeldte Botschaft mit einer Menge in denselben Gegenstand einschlagender Actenstücke vorgel^
und hierauf, zu vorläufiger Erdaurung ihres Inhalts, an unsere Finanzcommission gewiesen, welche uns heute
darüber beiliegenden ausführlichen Rapport hinterbrachte. Demselben zufolge halten wir es zwar für schwierig,
aber desswegen nicht minder nöthig, einmal über die Gültigkeit oder Ungültigkeit jener vom Februar bis
Mai 1798 vorgegangenen GUterveräußerung(en) endlich zu entscheiden. Allein um solches gründlich zu tfaan,
ist uns eine bisher jederzeit ermangelte genaue Kunde aller dieser Veräußerungshandlungen einerseits, nnd
anderseits die Einsicht in den eigentlichen Buchstaben des im Februar 1798 bei der Niederlegung der Abt
St. Gallischen weltlichen Oberherrschaft gemachten und nachwärts von dem St. Gallischen Volke selbst
bekräftigten Vorbehalts durchaus erforderlich. Wir laden Sie daher ein, sowohl eine beglaubigte Abschrift
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Nr. 251 1. April 1801 801
der Urkunde welche einen solchen Vorbehalt enthalten soll, als die speciellen Titel jener Verkaufs- und
Sohenkungshandlungen, nebst den dahin einschlagenden Revisionsacten der Verwaltungskammern (von) dentis
und Linth, sowie diejenigen einer allfälligen richterlichen AnnuUation einiger dieser Veräußerungen, uns mit
ml5glichBter Beschleunigung zugehen zu lassen. Und endlich scheint es uns zu richtiger Erörterung der vor-
liegenden Frage nichts minder als gleichgültig zu sein, genau zu wissen, welche Formalitäten unter der ehe-
maligen Herrschaft des Abts und Convents von St. Gallen durchaus erforderlich gewesen seien, um dergleichen
Veräußerungen der Gotteshausgttter gültig zu machen." Prot. p. 894-96. - 468, Nr. 221b. - Rcpubi. 11. eei-e«.
9) 17. October, VR. Eingang der Botschaft des gg, Raths. Si? wird an den Finanzminister zur Prüfung
und Begutachtung gewiesen. VRProt. p. 289-90. - es?, p. 289. (291.)
10) 1801, 14. Februar, VR. Der gesetzgebende Rath wünscht Antwort über die fraglichen Verkäufe zu
erhalten. An den Finanzminister zur Berichtgabe verwiesen. VEProt p. 861-62.
11) 24. Februar, VR. Der Bericht des Ministers hat unter den Mitgliedern circulirt und wird jetzt an
den gg, Rath versandt, (mit 13 Beilagen, die seitdem zerstreut worden sind).
VRProt. p. 628—24. - 181, p. 863—64. — 8B7, p. (805.) 807.
Am 26. wies der gg. Rath diese Acten wieder an die Finanzcommission (Prot. p. 247; Republ. IV. 1164).
12) 28. März. Der gg. Rath an den VoIIziehungsrath. Erinnerung an eine mit Botschaft v. 16. Oct. 1800
gestellte Frage, ... die von dem RStatthalter und der Verwaltungskammer von Sentis nicht erledigt worden
sei. Dadurch werde man zu folgenden Fragen veranlasst: „1) Ob nicht unter der ehemaligen äbtischen
Regierung zur Gültigkeit einer Veräußerung von Gotteshausgütern die Beistimmung des Abtes und Convents
durchaus erforderlich gewesen sei. 2) Wann eigentlich die fürstliche Stiftscommission sei errichtet worden ;
ob seit ihrer Errichtung der Consens derselben, und zwar noch während der Anwesenheit des Fürstabt(es)
Pankraz, zu(r) Veräußerung von Gotteshausgütern hingereicht habe. 3) Ob diese Stiftscommission nach der
Entfernung des Fürstabts noch fortbestanden, und wie lange. 4) Ob, im Fall sie fortbestanden, die fürstlichen
Statthalter ohne den Consens dieser Commission irgend eine Güterveräußerung gültig contrahiren konnten.
5) Ob diese letzteren schon vor Errichtung der Stiftscommission und nachwärts, seit Errichtung derselben,
aber vor der Entfernung des Fürstabts, dergleichen Güteryeräußerungen jemals contrahirt haben. ^
Prot p. 866-68. — 483, Nr. 895. — Republ. V. 16; 17.
13) 30. März, VR. Die neue Botschaft des gg. Raths geht an den Minister mit dem Auftrag, die
gewünschten Angaben herbeizuschaffen. VRProt p. 554—55. — es?, p. 821.
Im gg. Rath war am 10. April von der Sache beiläufig die Rede, im Zusammenhang mit dem in C
erscheinenden Geschäft.
14) 2. Mai, VR. Vorlage neuer Berichte des Ministers. Sie werden lediglich dem gg. Rath zugefertigt.
Prot. p. 81. - 184, p. 89. — 697, p. (817—20. 875.) 877.
15 a) 3. Mai, gg. R. Die eingelangten Acten werden an die Commission gewiesen, die in drei Tagen
rapportiren soll. 184, p. 41. 48.
Hiebei finden sich Berichte von Carrard und Schlumpf, v. 6. u. 9. Mai 1799: ebd. p. 47 — 55; 61 — 65;
71—76; 79—88.
15b) 16. Mai, ebd. Es werden zwei Gutachten, von der Mehrheit und der Minderheit, vorgelegt. (Debatte?)
Der Gegenstand wird einer neuen Commission übertragen. 184, p. 45.
16) 4. Juli. Der gg. Rath an den VoIIziehungsrath. Die Botschaften v. 24. Febr. und 2. Mai und die
beigelegten Amtsberichte über die st. gallischen Güterveräußerungen geben zwar einiges Licht über dieses
dunkle Geschäft, aber noch nicht durchweg hinlängliche Auskunft. Um diese zu bekommen, finde man er-
AS. a. d. H«lT. VI. 101
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802 1. April 1801 Nr. 251
forderlich, „dass von erfahrnen und vertrauten Personen neue eidliche Schätzungen aller und jeder dieser
Veräußerungen vorgenommen^ sodann bei einem jeden Kaufe die darauf haftenden Beschwerden von Stflck
zu Stück zu Capital gewerthet und bei der Schätzung auf eine deutliche Weise in Anschlag gebracht werden,
wobei die Verwaltuugskammer von Sentis noch einzuladen wäre, ihre diesföllige schöne tabellarische Arbeit
(welche zu dem Ende ... an Sie zurückgeht) sowohl durch specificirte Angabe aller verkauften Grundstücke,
da wo solche Specification noch mangelt, als auch durch genaue Anzeige des Datums eines jeden dieser
Verkäufe noch zu vervollkommnen. Und endlich werden Sie . . auch eingeladen, an die VK. von Linth in
Betreff der in diesem Canton gescheheneu ähnlichen Veräußerungen die nämlichen Anfragen ergehen zu lassen/
welche theils unsern beiden Botschaften vom 16. Weinmonat 1800 und 28. März letzthin gemäß an die
Kammer von Sentis bereits ergangen sind, theils an dieselbe nunmehr neuerdings sollen erlassen werden.
Der gegenwärtiger Botschaft beigelegte Rapport der Finanzcommission wird Ihnen ohne weiteres Erinnern
zeigen, wie nothwendig diese HUlfsmittel dem gg. Rath noch sind, wenn er über einen Gegenstand von solcher
Wichtigkeit nicht aufs bloße Gerathewohl einen endlichen Schluss fassen soll. Gruß und Achtung!''
467, Nr. 51«.
Es liegt ein Bericht von Füßli zu Grunde, der vom 29. Juni datirt ist (Bd. 185, p. 123—48). — Am
10. Juli verwies der VR. die Sache neuerdings an den Minister (Prot. p. 206).
17) 16. Juli. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf Euem Bericht über die vom Abt von
St. Gallen vor dem Entstehen der helvetischen Republik abgeschlossenen Güterverkäufe, wovon der gg. Rath
eine neue Abschätzung verlangt, ertheilt Euch der VR. den Auftrag, die Verwaltnngskammer vom Canton
Sentis bei Zusendung des Inhalts der betreffenden Botschaft vom gg. Rath zu bevollmächtigen, vorläufig die
Käufer jener Güter, wo es der Fall sein wird, zu Anerbietnng angemessener Preise zu bereden und Nach-
gebote anzunehmen. Erst dann wenn der Erfolg hievon durch die Berichte der VK. bekannt ist, wird die
Regierung das Weitere in dieser Angelegenheit beschließen." VBProt p. aos— 9.
Der Minister hatte vorgestellt, dass eine neue Schätzung der fraglichen Güter viele Kosten erfordern
und die Käufer zur Anhebung von Processen bewegen könnte, und einen Ausweg gezeigt, den der VR. annahm«
In den Protokollen erscheint nun der Gegenstand nicht mehr.
o.
18) 1800, 7. October, VR. 1. Verlesung von Acten über den sog. Brugger Fond *) und die bezüglichen
Ansprüche zahlreicher Gemeinden der Cantone Sentis und Thurgau... 2. Weisung an den Finanzminister:
„Auf Euem umständlichen Bericht über die von verschiedenen Gemeinden der ehmaligen st. gallischen Land-
schaft, jetzt in den Cantonen Sentis und Thurgau, vorgelegten Ansprüche auf den auf dem Armenhaus zu
Bruggen haftenden Armenfond ertheilt Euch der Vollziehungsrath die Vollmacht, mit den Deputirten jener
Gemeinden in eine gütliche Convention einzutreten, hiebe! das Armengut um (?) das Capital als Creditor des
Stifts St. Gallen anzuerkennen und bei diesem Anlasse zu bestimmen, dass die Verwaltung des Armengates
und die dem Fond unbeschadete Austheilung seiner Zinse dem Stiftungsbriefe gemäß ferner bei den 35 theil-
habenden Gemeinden, aber unter Aufsicht des Staates bestehen solle, welcher die jährlichen Rechnungen ein-
zusehen, zu sindiciren und zu rati6ciren habe." VRProt. p. 68, 69.-677, p. (189-95. m-os. 201-8. 206-6. 209. 213. 215.) 217.
19) 1801, 4. April. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Der VR. hat Euern Bericht und
Vorschlag in Betreff der abzutragenden Summen, welche von den 35 an dem Armengute zu Bruggen theil-
*) Vgl. Fupikofer, Gesch. d. Thurgaus, (2. Bearbeitg.) IL 868—70, (für das Frühere).
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Nr. 251 1. April 1801 803
habenden Gemeinden (in) den Cantonen Sentis und Thurgaa an dem liegenden Gute des Klosters St. Gallen
gefordert werden, mit der ganzen Anfmerksamkeit geprüft, die ein so wichtiger Gegenstand verdient, und
hauptsächlicb gefunden dass die Güter welche zur Abtragung dieser Schuld den Gemeinden überlassen werden
sollen sehr niedrig abgeschätzt worden sind. Schon aus diesem Grunde glaubt der VR. Euerm Antrage, die-
selben durch einen Regiernngsbeschluss abzutreten, nicht beistimmen zu können, und hält den Weg der öffent-
lichen Versteigerung, der zugleich der gesetzliche ist, fUr den zuträglichsten. Der VR. sendet Euch demnach
die diesörtigen Papiere zurück und ertheilt Euch den Auftrag, ihm einen Entwurf zu einer Botschaft an den
gg, Rath mit aller Beschleunigung vorzulegen, worin (auf) die Bevollmächtigung angetragen würde, die
benannten Güter zur Tilgung der oberwähnten Schuld öffentlich zu versteigern.^
VRProt p. 69-71. — 887, p. (849—52.) 853-64.
Es handelte sich um Vergütung von Frk. 87,961. 4 Btz.
20) 8. April. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „BB. GG. Die Regierung ist verbunden, an 35 an
dem Armengute zu Bruggen theilhabende Gemeinden (in) den Cantonen Sentis und Thurgau 87,961 Frk. 4 Btz.
von dem liegenden Gut des Klosters St. Gallen bezahlen zu lassen. Diese Schuld gründet sich auf die
Ergänzung des Armenguts und Rückstellung der davon distrahirten Gelder, über welche die Negotiation mit
dem Abt durch die Revolution unterbrochen ward. Das nämliche Armengut hat von dem gleichen Kloster
noch eine andere liquide Summe von 23,662 Frk. IIV2 kr. zu fordern, welche von Capitalbriefen des Armen-
guts herrührt, die der Abt (Beda) für das Kloster verwendet und versetzt hatte. Wir haben uns bemüht, zu(r)
Tilgung dieser Summen eine sorgfältige Auswahl solcher Güter treffen zu lassen, welche dem Staat in der
That beschwerlich sind, und durch deren Veräußerung keine namhafte, einstmal vortheilhaft zu verkaufende
Domänen angegriffen werden, und wir haben sie einer neuen eidlichen Schätzung unterwerfen lassen. Wir
übersenden Ihnen den Etat dieser Güter samt ihren detaillirten Schätzungen. Er begreift fünf Mühlen, welche
aber beträchtliche Reparationsvorschüsse bedürfen und, da ihre Lage nicht vortheilhaft ist, dem Staat beinahe
mehr Ausgaben als reellen Nutzen verschaffen. Die übrigen Güter sind auch durchgängig von nachtheiliger
Beschaffenheit und so geringem Ertrage, dass sich auch in guten Zeiten nicht leicht die halbe Verzinsung
des Capitals von denselben verhoffen ließe; die darauf stehenden Gebäude sind in den letzten Regierungs-
zeiten der Abtei St. Gallen vernachläßigt worden und in baufälligem Zustande. — Wir ersuchen Sie in diesen
Hinsichten um die Bevollmächtigung, . . entweder die in diesem Tableau benamsten Güter zu(r) Tilgung der
oberwähnten Schuld (insoweit sie hinreichen werden) öffentlich versteigen) zu lassen und zu gestatten, dass
wir den vierten Theil der Zahlung auf einen Monat nach der Ratification bedingen, die verkauften Güter
aber um den üeberrest dem Armengut pfandbar machen und dasselbe begwältigen, nach Jahresfrist mit den
Schuldnern um die weitere Zahlung einig zu werden oder dannzumal die Schuld nach Landesübung aufzukünden
oder diese Güter an die 35 Gemeinden durch eine gütliche Uebereinkunft gegen völlige Ausgleichung und
Tilgung der beiden obgedachten Schulden überlassen zu dörfen, welches nach den eingeholten Berichten noch
vortheilhafter als die Versteigerung sein könnte. — Endlich müssen wir Ihnen noch bemerken dass die Ver-
waltungskammer diese Güter ohne Beschwerden in Schätzung nehmen ließ, und dass also die Werthung der
darauf haftenden Zehnten und Grundzinse im Fall der Versteigerung noch von der Schätzung abzurechnen
sein wird. Wir wünschten aber . . dass Sie sich durch diesen Umstand von der zu ertheilenden Bevollmächtigung
nicht abhalten ließen, indem diese Beschwerden auf dem Tableau ausgeworfen sind, indem wir die Abschätzung
derselben bei Verlangung (der) Ratification nachtragen werden, und (weil) es eine beträchtliche Ersparnis
wäre, wenn wir diese Güter mit jenen welche für andere st. gallische Schulden zum Verkauf decretirt sind,
zugleich in Steigerung setzen könnten. Im Fall aber die Güter den Gemeinden an Zahlungsstatt überlassen
würden, ist Vorsehung gethan, dass sie mit den Gütern zugleich alle darauf haftende(n) Feodalbeschwerden
nach Bestimmung der gegenwärtigen und künftigen Gesetze übernehmen würden. Das Resultat des letzten
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804 1. April 1801 Nr. 251
Vorschlags wäre also, wenn wir die 12732 Frk., um welche die Schätzung die größere Schaldfordenmg
übersteigt, gegen die unabgeschätzten Beschwerden beilKufig aufrechnen können, noch eine liquide Ueberlosang
von L. 23,662, welche die Summe der kleine(r)n Schuld ausmachen.^
VEProt. p. 152—154. — 183, p. 115-118. — 712, p. (M.) 95-96. — B«p«bL V. 75.
21a) 9. April, gg. R. Nach Verlesung der Botschaft des VR. wird dieselbe an die Finanzcommisaion
gewiesen. Prot. p. 47. 48.
2lb) 10. April, ebd. Das Gutachten der Commission wird für drei Tage auf den Tisch gelegt.
Prot p. 58. — R«pobl. V. 9a
22 a) 14. April, gg, R. Die Mehrheit der Commission empfiehlt, eine Anzahl von Rlostergtltern zu
veräußern und im Fall unzulänglichen Erlöses den Rest der Schuld unterpfändlich zu versichern . . . Die
Minderheit erinnert an die Bedenken, die der Vollziehungsrath früher gegen eine so große gleichzeitige
Verkaufsoperation ausgesprochen, und will daher einstweilen blos durch Verschreibung von Unterpfändern die
verlangte Sicherung gewähren ; sie legt den Entwurf einer bezüglichen Botschaft vor. — Diese wird genehmigt
Prot. p. 72. — EepubL V. 107—9.
22 b) 14. April. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Resum^ der Verhandlungen über das Armengut
in Bruggen . . . „Gegenwärtig [aber] scheint der Fall jenes dringenden Bedürfnisses zu(r) Abbezahinng der
Schulden . . . keineswegs vorhanden zu sein, indem dieses Armengut die Herausbezahlung seiner Capital-
anspräche keineswegs bedarf, sondern nur eine bestimmtere Sicherung desselben und pünktliche Entrichtung
der Zinse zu erfordern scheint. Daher auch dürfte wohl noch der Nachtheil auszuweichen sein, auf einmal
und besonders in dem gegenwärtigen Zeitpunkt in einigen kleinen Bezirken eine zu große Masse von OHtem
feilzubieten. Der gg. Rath ladet Sie . . desswegen ein, insofern nicht bestimmte, schon eingegangene Verträge
die helvetische Regierung verpflichten, sogleich jene Schuldforderungen des Armenguts zu Bruggen zu
berichtigen, demselben statt der angetragenen Abtretung von Elostergütern oder statt einer neuen Feilbietung
von einer so beträchtlichen Gütermasse hinlängliche Specialhypotheken auf die st. gallischen RIostergttter
zuzustellen und ihm den unfehlbaren Eingang der schuldigen Jahrzinse zuzusichern, bis die Nation im Stande
sein wird, auf eine ihr weniger nachtheilige Art diese Schuld gänzlich zu tilgen.^
Prot. p. 72, 78. — 464, Nr. 417. — Bepiibl. V. 10^-10.
23 a) 15. April, VR. Die Botschaft des gg. Raths wird zu schleuniger Begutachtung an den Finanz-
minister gewiesen. Prot. p. 272-73. — 697, p. sss.
23 b) 16. April. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. Antwort auf dessen Botschaft v. 14. d. „Wir
erkennen (in Ihrem Vorschlag) Ihre Sorgfalt, welche das größere Gute für den Staat beabsichtigt; wir mUsseii
aber aus den wichtigsten Beweggründen beförchten, dass sie dermalen ihr Ziel nicht erreichen werde, und
wir beeilen uns, diese Beweggründe (vor) Ihren Einsichten zu entfalten. Das (fragliche) Armengut kann zwar
durch hinlängliche Verpfändung beruhigt (!) werden, wenn zugleich durch bestimmte Anweisung einer er-
kleckenden Anzahl von Revenuen die Verzinsung gesichert wird. Diese Besorgnis ist verzeihlich, wenn einer-
seits überlegt wird dass diese Zinse unter 35 Gemeinden als die fast einzige Ressource für ihre Armut ver-
theilt werden müssen, und andererseits dass sich der Fall in dem noch unbeendigten Drang der öffentlichen
Angelegenheiten öfters ergeben habe, die für Zinse bestimmten Gelder durch unvermuthete und gebieterische
Bedürfnisse weggerafft zu sehen. — Die wichtigen Ueberlegungen wider die Verpfändung und für die Ver-
äußerung zeigen sich aber von Seite des Staats. Zur Verpfändung muß das doppelte Equivalent der be-
stimmten Besitzungen um so mehr ausgesetzt werden, als sie größtentheils in ziemlich werthlosen Gebäuden
bestehen; eine so beträchtliche Hypothek ist bei dem großen Schuldenstand des Klosters St Gallen schwer
zu finden, und später wird sie alle Veräußerungsentwürfe erschweren. Für die Verzinsung müßten ebenfklU
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Nr. 251 1. April 1801 806
die Revenuen von einer den doppelten Wertb ereteigenden GUtermasse assignirt werden, weil viele unter den
zum Verkauf gewählten Gegenständen nicht rentiren, und die Regierung überhaupt nicht verhoffeu kann, den
halben Zins des Capitalwerthes oder die Hälfte dessen was sie an das Armengut zu [ver]zinsen hätte daraus
zu ziehen. Dieser Grund spricht stark für die Veräußerung; die Auswahl ist nicht auf nützliche Domänen-
gOter gefallen, sondern auf Gegenstände vom undankbansten Ertrage, auf Gegenstände welche größtentheils
um ihrer abgelegenen Lage willen außer diesem Anlasse schwer mit Vortheil zu veräußern sein würden;
auf Gegenstände für welche, um ihrer entschiedenen Hinfälligkeit zu steuern, diesen Augenblick ein beträcht-
liches Capital verwendet werden müßte. Die Verpfändung bietet also in dem gegenwärtigen Falle große
Schwierigkeiten, und die Veräußerung große Vortheile dar. Hierzu kommt noch dass es an Ihrer Auswahl
steht, Bürger Gesetzgeber, die gesetzliche Steigerung zu verordnen oder uns zu einer Ueberlassung zu be-
gwältigen, bei welcher wir lästige, abgelegene und un(ein)trägliche Gegenstände um 23000 Frk. über den
Betrag einer neu angestellten eidlichen Schätzung abzuladen und die Staatseinkünfte wesentlich zu vermehren
versichert sind. — In diesen Hinsichten glauben wir Ihnen den alternativen Antrag unserer letzten Botschaft
nochmal(s) empfehlen zu sollen. Wir haben Ihnen aber noch eine Sorge zu benehmen, welche Sie glaublichen
von der Genehmigung dieses Antrags abgehalten hat: die Sorge, durch zu viele Verkäufe dem Erfolg der-
selben hinderlich zu sein. Der Verkauf ist im Canton Sentis und zum Theil im Ct. Thurgau vorzunehmen.
In beiden sind die Verkäufe für Besoldungsrückstände schon lange vorüber; sie waren äußerst unbeträchtlich,
und es können in beiden Cantonen lange keine solche mehr vorgenommen werden. Im Ct. Sentis bleiben als
verwendbares unmittelbares Staatsgut nur noch gewisse rheinthalische Lehen, bei welchen ein bestimmter
Heimfall abgewartet werden muß; fast alles Uebrige ist st. gallisches Gut und darf den Creditoren vor
Bereinigung des Schuldenstands nicht entzogen werden. Im Ct. Thurgau siud die meisten Güter Kloster-
besitzungen ; die unmittelbaren Staatsgüter haben aber die Kriegsereignisse in einen solchen Zustand versetzt
dasa wir ihre Veräußerung ftlr dermalen als nnthunlich und nachtheilig ansehen und von den Verkaufsabsichten
auf selbe abstehen mußten. Hiedurch fällt (die) Besorgnis dass in diesen beiden Cantonen die Verkäufe ein
solches Maß ersteigen könnten, welches einen Güterfall (Preisfall?) oder große Verkaufsschwierigkeiten ver-
ursachen möchte. Die Sorge die wir Ihnen hierüber in unserer ersten Botschaft äußerten, richtete sich auf
das gählinge Aufstehen aller st. gallischen Creditoren, von welchen schon auf 254000 Frk. geschrieen ward,
und dabei war unser Augenmerk schon auf die Verpflichtung gerichtet, in welche sich das Kloster St Gallen
durch Verträge gesetzt hat, den Fond des Armenguts an die 35 Gemeinden zu extradiren. Wir haben aus
Ersparungsrücksichten den für die st. gallischen Currentschulden decretirten Verkauf bis auf Ihren Entscheid
über den gegenwärtigen Gegenstand vertaget, weil wir im Falle wo Sie die Steigerung verordnen würden
beide Steigerungen unter die gleichen Unkosten bringen möchten. Wir ersuchen Sie dessnahen, .. Dringlich-
keit in Ihre (diesfälligen) Berathschlagungen zu setzen.''
VRProt p. 880->S84. — 183, p. 221—225. — 687, p. (368.) 865—70. — Repobl. V. 41—12.
24 a) 18. April, gg, II. Die neue Botschaft des VR. wird wieder an die Commission gewiesen (n. b.
geheim behandelt). Prot. p. 113—14.
Das erfolgte Gutachten, von Herrenschwand gefertigt, liegt in Bd. 183, p. 127—28, (mit Beilagen in
p. 121—25).
24 b) 25. April. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Ungeachtet der Aufschlüsse über den Brugger-
Fond habe man den Beschluss v. 14. d. nicht abändern können, sich aber von der Nothwendigkeit überzeugt,
sich eine vollständige Kenntnis des Vermögensstandes des Klosters St. Gallen zu verschaffen. Daher werde
der VR. ersucht, einen vollständigen Etat aller st. gallischen Klostergüter, ihres wirklichen jährlichen Abtrags
und aller seiner verschriebenen und unverschriebenen Schulden mit Bemerkung der verfallenen Zinse, mit Be-
förderung aufnehmen zu lassen und dem gg. Rathe einzusenden.^ Prot. p. 142—48. — 464, Nr. 435. — Ropnbi. v. I68; i65— oe.
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806 3. April 1801 Nr. 252
25) 25. April, VR. Die Sendung des gg. Raths geht an den Minister mit dem Auftrag, die geforderten
Aufschlüsse beizubringen. Prot p. 475—76.
Eine bezügliche Ausfertigung, die sich zugleich auf die Inventarisirung der st. gallischen ElostergQter
bezieht, ist vom 27. April datirt. en, p. mt.
Weiteres liegt nicht vor.
252.
Bern. 1801, 3. Aprii.
80 (Gg. B. Prot) p. 229. 250. 268-71. 276. 319. 348. — 81 (dgl.) p. 4—7. 8. — 410 (Ges. a. D.) Nr. 889. - T«gb1. d. Ges. a. D. V. 806—90».
Bull. d. lois & d. V. 805—308. — N. schw. Repnbl. IV. 1153. 1168—69. 1187. 1248. V. 22—25.
Ermäclitigung der Vollziehungshehörde zur Einrichtung und Entwerfung eines umJcLSsendeti Zell-
Systems,
Der gesetzgebende Ratb, auf verschiedene Einladungen des Vollziehungsraths ;
In Betrachtung dass die noch vorhandenen Zölle der ehevorigen einzelnen eidgenössischen Stände
sowohl dem Grundsatze der Einheit der Republik zuwider als auch dem für das Interesse des Staats
so wichtigen Innern Handel und Wandel nachtheilig und hinderlich sind;
In Betrachtung ferner, dass das Handlungsinteresse des Staats erfordert dass ein auf die inDere(Q)
und üußere(n) Handlungsverhältnisse der Republik berechnetes Zollsystem eingeführt und nach be-
stimmten Verordnungen gehandhabt werde;
In Betrachtung endlich, dass sowohl die endlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Zölle
selbst als auch über die Beziehungsart derselben nur nach sorgfältiger Prüfung der Erfahrung und
in ruhigen Zeiten festgesetzt werden können, und also die einstweiligen Bestimmungen über diesen
wichtigen Gegenstand am schicklichsten der Vollziehung aufgetragen werden können,
verordnet :
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, provisorisch über folgende Artikel, unter den beigesetzten
Bedingungen, Verfügungen zu treffen und zu bestimmen:
1. Die Mauthen und Zollgebühren in der ganzen Republik nach einem gleichförmigen System
festzusetzen und diejenigen Ausnahmen von diesem allgemeinen System zu bestimmen, die einzelne
Localitäten erheischen.
2. Auf die Einfuhr und Ausfuhr der Waaren überhaupt einen angemessenen Zoll zu bestimmen,
der jedoch [die] sechs vom Hundert des Werths de(r)selben nicht übersteigen darf. Sollte aber der
Vollziehungsrath für einzelne Waaren diesen Zoll erhöhen zu müssen glauben, so soll derselbe hierüber
vom gg. Rath einen besondern bestimmten Beschluss begehren.
3. Die Transitgebühren auf alle durch das Gebiet der Republik gehenden Waaren zu bestimoieD
und dieselben auf eine Art festzusetzen, dass sie sowohl mit der Länge des Wegs, den sie durch
die Republik zu machen haben, als auch mit den Handlungsverbindungen mit den benachbarten
Ländern im Verhältnisse stehen.
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Nr. 262 3. April 1801 807
4. Die ZoUstÄtten (Bureaux) zu bestimmen, durch welche die Ein- und Ausfuhr der Waaren
überhaupt zur Handhabung der Zollverordnung geschehen soll.
5. Die Straßen- und Landungsgebühren auf alle im Innern der Republik zu Wasser oder zu
Lande geführten Waaren zu bestimmen.
6. Die Formen bei Entrichtung der Gebühren und Führung der Controlen, die Polizei in Absicht
der Fuhrleute und Schiflfleute, die Strafe der Widerhandelnden gegen die bestimmten Zölle und
Verbote, die zu beobachtenden Rechtsformen in Beschlagsfällen (Arrestationen), in Processen und
richterlichen Sprüchen und die Vertheilungen der Confiscationen und Bußen die von Widerhandlung
herrühren zu bestimmen.
7. Die alten Zoll- und Mauthgebüliren, die mit dem neuen Zollsystem im Widerspruche sind
oder neben demselben nicht mehr bestehen können, aufzuheben.
8. Wenn der Vollziehungsrath die Einfuhr oder Ausfuhr von einzelnen Waaren gänzlich unter-
sagen oder für einige Zeit einstellen will, so soll derselbe hierüber von der Gesetzgebung besondere
bestimmte Beschlüsse begehren.
9. Die Lebensmittel von erstem Bedürfnis sowohl als die zur Fabrication dienenden Urstoffe
sollen bei ihrer Einfuhr und die durch die inländischen Manufacturen und Fabriken gelieferten
Handlungsartikel bei ihrer Ausfuhr mit keinem Zoll belegt werden. Jedoch ist die Vollziehung be-
vollmächtigt, diese Gegenstände einer Controlegebühr zu unterwerfen, welche ein viertel vom Hundert
des Werths derselben nicht übersteigen darf.
10. Die Vollmacht die durch gegenwärtiges Gesetz der Vollziehung übertragen wird soll nicht
länger als zwei Jahre dauern und innert dieser Zeit der Gesetzgebung ein auf die gemachte Erfahrung
gegründeter Organisationsplan zur Genehmigung vorgelegt werden.
Früheres geben Bd. III Nr. 351 und Bd. V. Nr. 143 und 191. Ein Theil der seit December 1799
gepflogenen Verhandlungen konnte nicht aufgenommen werden; doch erforderten wenigstens die Ausläufer der-
selben noch Berücksichtigung.
1) 1800; 18. Juni. Botschaft des VoIlztehangs-AasschuBses an die gg. Käthe. „Bürger Repräsentanten!
Zufolge Ihrer Einladung unter dem 14. Dec. 1799 übersendet Ihnen der VA. beifolgend einen Entwurf zu
einem Zoll- und Mauth-Tarif und zu einem Gesetzbuch über diese Gegenstände, welche (Beilagen) B. Roguin-
Labarpe, Chef der 6. Division des Finanzbureau, verfertiget hat. Die eine wie die andere dieser Arbeiten,
deren Verfasser ein in diesem Fache sehr erfahrner Mann ist, haben den vollkommenen Beifall des VA., der,
indem er Ihnen dieselben zur Untersuchung übergibt, sich damit begnügt, Ihnen nur folgende Bemerkungen
über die Dringlichkeit und Nothwendigkeit einer neuen Organisation dieses Zweiges der öffentlichen Einkünfte
zu machen. — 1) In mehrern Cantonen erhebt eine ansehnliche Anzahl von Einwohnern und vorzüglich von
Handelsleuten ihre Stimme gegen die Menge von Auflagen und Abgaben so von einem Canton gegen das (!)
andere, ja von einer Gemeinde gegen die andere, laut (!) dem föderalistischen System und den verschiedenen
Souveränitätsrechten, herrschten, die aber als unverträglich mit der Einheit der Republik alsobald und un-
umgänglich sollten aufgehoben werden. — 2) Wenn man bisdahin einen Theil der Zölle zufolge de(n) alten
und örtlichen Tarifen noch hat beziehen können, so hat man dasselbe nur dem inständigen Anhalten der
vollziehenden Gewalt zu verdanken, welcher alles daran gelegen war, in diesen dringenden Zeiten dem Staate
so viel als möglich einen Zweig seiner öffentlichen Einkünfte zu erhalten, um den Bedürfnissen des Staates
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808 3. April 1801 Nr. 252
zu begegnen. Sollte eine neue Organisation dieses Faches nur um zwei Monate verschoben werden, so würde
die Unzufriedenheit allgemein werden, und Abschlag der Zahlung oder eine Menge Einwendungen gegen
Abgaben, die so ganz den jetzigen Grundsätzen widerstreiten, würden die Folgen sein. — 3) In den mehrsten
Cantonen war gar kein Zollsystem vorhanden; daher kam es dass die Verwaltungskammern derselben diesem
Fache die gehörige Aufsicht nicht widmen konnten oder nicht im Stande waren, den verschiedenen Anfragen
des Ministers, die er zur Leitung und Beleuchtung seiner Arbeiten an sie that, Genugthuung zu leisten. —
4) Durch eine schleunige Organisation eines Zoll- und Mauth-Systems würde man den sehr wesentlichen Vor-
theil erwerben, dass wir eine genauere und durch [ge]dachtere Kenntnis unseres Interesse in Beziehung auf
diese Quelle des allgemeinen Staatsvermögens erhielten, um nach derselben die Grundlage eines künftigen
Handelstractats festzusetzen. — 5) Und endlich kann die Bemerkung angeführt werden, dass, um den Geist
der Nation zur Einheit, dieser Grundlage der Republik, zu bilden, es schicklich wäre, jede Spur einer Grenz-
scheide von einer Gemeinde zur andern zu tilgen. — Vermög diesen Gründen steht der VA. nicht einen
Augenblick an, Sie . . einzuladen, diesen hier beigefügten Entwui*f eines Gesetzbuches über das Zoll- ond
Mauthwesen mit Dringlichkeit zu bestätigen und die Grundsätze auf welchen der Zolltarif beruhet anzunehmen.
Auf diese Weise hätte die Gesetzgebung die gehörige Muße, den Zolltarif in seinen einzelnen Theilen zu
untersuchen, alldieweil der Finanzminister sich mit der allgemeinen Organisation dieser Verwaltung beschäftigen
würde, welche Organisation durch die vermuthlichen Veränderungen in dem Zolltarif nicht aufgehalten würde." —
(Auch französisch eingetragen.) VRProt. p. 164-I68. - 173, p. 828-325. 827-830. - 683, p. 288-240.
Alle Motive dieser Botschaft entwickelt ein von RothpleUf und Kupfer unterzeichnetes Schreiben r.
18. Juni, (in französischer Sprache); Bd. 663, p. 229—231.
2 a) 27. Juni, G. R. (geheim). Mit Botschaft v. 18. d. sendet der VoUziehungs-Ausschuss Entwürfe
eines Tarifs und eines Gesetzbuchs über Mauth- und Zollgebühren. An die Zollcommission zur Begutachtung
in acht Tagen. «, p. i8i-
2 b) 28. Juni, ebd. Auf gestellten Antrag wird beschlossen, die drei bestehenden Zollcommissionen auf-
zulösen und durch eine neue zu ersetzen. Diese wird bestellt aus Escher, Huber, Detrey, Stokar, Legier,
Marcacci, Lacoste. p* iS2.
3) 13. August, VR. Nach Vorschlag des Finanzministers geht an den gg. Rath folgende Botschaft.
„Bürger Gesetzgeber! Jeder Tag liefert neue Beweise dass man in den Cantonen des alten Zollsystems immer
müder werde; dies kömmt von dem auffallenden Unterschiede der diesfälligen Zollrechte zum Vortheile einiger
Cantone und zum Nachtheile anderer, von den Schwierigkeiten welche jeden Augenblick bei Handhabung der
verschiedenen Tarif(e) und Uebungen vorkommen, die das System enthält, von den Widersprüchen zwischen
Föderativsystemen, welche sich gegen die Untheilbarkeit der Republik verstoßen, indem sie die Zollrecbte
eines Cantons gegen den andern bestehen lassen, und von der Parteilichkeit welche für die Freiheit and
Hemmung (?) des Commerces daraus entsteht; eine natürliche Folge der alten Ordnung der Dinge, Folge
welche nicht länger dauren kann. Zu diesen UnfÜglichkeiten kommt noch eine nicht minder wichtige, dass
nämlich das Volk in der buntscheckigten Manigfaltigkeit der Systeme alltäglich Mittel findet, sich der Ent-
richtung rechtmäßiger Gebühren zu entziehen, welche, wenn sie unter einer allgemeinen und regelmäßigen
Form gehandhabt würden, eine ergiebige Nahrungsquelle für den öffentlichen Schatz abgeben und besonders
die Kosten zum Unterhalte eines Theils der Straßen liefern würden. Bei so mächtigen Gründen kann der
VR. in den jetzigen Umständen unserer Republik kein Hindernis finden, die allgemeine Organisation der
Zölle vorzunehmen ; im Gegentheile, wenn diese Organisation den Augenblick beschleunigen könnte, wo unsere
Grenzen bestimmt würden ; wenn sich das Volk durch die vor der Thüre jeder Grenzzollstätte angeschlagene
Tafel Helvetische ZolUtätte überzeugen könnte, dass dieser oder jener Theil des Gebiets nicht von demselben
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Kr. 252 ä. April I80I 809
getrennt werden würde ; wenn man endlich auch ans den im Innern der Republik angeschlagenen Aufschriften
Einnehmer der Straßengelder die üeberzengung erhielte dass alle Ein> and Ansfahr-Qebtthren von einem
Canton in den andern verschwunden seien, so müßte dieser Zweig der Finanzverwaltung mehr als irgend
einer dazu beitragen, die öffentliche Meinung für die Republik einzunehmen. Der VR. hält es demnach für
seine Pflicht, das Ansuchen das der VA. schon an die ehemaligen gg. Räthe gelangen ließ, dass die Unter-
suchung des Entwurfs eines Zollgesetzbuches und des dahin einschlagenden Tarifs beschleunigt würde, die
er denselben zur Genehmigung vorgelegt hatte, bei Ihnen zu wiederholen.^ — (Auch französisch vorhanden.)
VEProt p. 182, 18S. - 175, p. 88—85. - 683, p. (251—63.) 268—57.
4) 15. August, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. An die Finanzcommission verwiesen.
Prot. p. 86. — Repnbl. II. 404—5.
5) 20. August, gg. R. Die Beschwerde der Municipalität Moudon gegen das Verbot, französische Weine
einzuführen, wird auf Antrag der Revisionscommission an die Finanzcommission gewiesen, die sich schleunig
damit beschäftigen soll. Prot. p. 77. — Bepaw, iL 422.
6 a) 25. August, gg, R. Es wird eine Anzahl von Schriften betreffend die Einfuhr fremder Weine etc.
vorgelegt (die bei dem großen Rath gelegen). Sie gehen jetzt an die Finanzcommission.
6 b) 25. Aug., ebd. Eine Reclamation mehrerer Bürger gegen die bei den Stadtthoren von Freiburg
erhobenen Zölle wird an dieselbe Commission gewiesen.
6 c) 25. Aug., ebd. Aargauische Eaufleute beschweren sich über Bezug eines Tabakzolls. An dieselbe
Commission. Prot p. 102. — Kepnbl. II. 487. 488.
7) 25. August, gg. R. An die Finanzcommission wird ein Vorschlag des Vollziehungs- Ausschusses, der
vom großen Rath am 27. u. 28. Juni behandelt wurde, verwiesen. Prot. p. 102. — Bepabi. n. 438.
8 a) 7. November, Bern. Joh. Rud. Meyer, Vater, von Aarau, an „die provisorisch gesetzgebenden Räthe^.
„BB. GO. Das helvetische Volk hat mir sein Zutrauen bewiesen; ich bin also pflichtig, alles dasjenige zu
bemerken was ich zu seinem Glück und Wohl thunlich glaube. Diesem nach habe ich die Ehre, Ihnen
beiliegend verschiedene meiner Bemerkungen bekannt zu machen. Euerer Weisheit und Vaterlandsliebe ist es
flberlassen, die gutündende Anwendung davon zu machen. Gruß und Ehrerbietung.^
217, p. 98. — Repnbl. III. 788.
8 b) 7. Nov. „Pro Memoria. 1. Anstatt einem vollständigen Zolltarif Jahre lang entgegenzusehen und
80 lange nichts wollen, oder man könne alles, alles bekommen, finde ich bei unserer Armut nicht klug
gehandelt. Ich würde anrathen, ohne einichen Verzug provisorisch einen Eingangszoll auf Tabak, Caffee, Thee
Qnd Zucker zu legen, mit scharfer Straf für die üebertreter. Man hat mir schon vor Jahren dagegen ein-
gewendet, dazu müsse man Grenzbureau(x) errichten, deren Kosten das Einkommen verschlingen würde(n).
Ich frage (aber): kann nicht der nämliche Zollner, der jetzt vom Gentner einiche Kreuzer einzieht, auch
ebenso gut einiche Franken einziehen, so lange bis etwas Besseres veranstaltet wird? 2. Wenn der Tabak
mit einem beträchtlichen Eingangszoll belegt wird, so muß der Tabakpflanzer im Land auch eine Abgabe
von dieser Pflanze entrichten, damit wir nicht zuletzt anstatt Brot nur Tabak haben. 3. Man soll nicht nur
an die Auflagen denken, sondern auch an die Ersparnisse. Zu diesem Ende soll sogleich ein Ersparungs-
comite errichtet werden, welches seine Augen nicht nur auf den Sitz der Regierung, sondern in alle Ecken
der Republik richtet und zu diesem Ende durch die öfifentlichen Blätter ausschreiben lasset, dass jeder
Helvetier der ein(en) Vorschlag zur Ersparung zu machen habe, solche(n) dieser CommHision anzeigen solle.
4. Es soll sogleich ein Maximum bestimmt werden für die Bezahlung der Geistlichen; so lange dieses nicht
geschiehet, so haben sie das Recht, ihre volle Entschädigung zu fordern, und wer sollte sie dann ent-
A&a.d.H«lv.YI. 102
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810 3. April 1801 Nr. 252
schädigen? Etwan der Nationalscbatz ? Das kann nicht sein; denn auf diese Weise müßten die Gemeinden
die bisher ihre Pfarrer Selbsten besoldet und erbalten haben, auch die fetten Pfrundbesitzer, deren jährlich
Einkommen 6, S, LG und mehr Tausende beträgt, entschädigen helfen. 5. Ein jedes Fach der Staatsbediirfnisse
soll seine besondern Zufltisse haben. Zu diesem Ende sollen alle Auflagen ihre besonderen Gassen haben and
nicht alles in den gleichen Topf geworfen werden. 6. Das Einkommen der Geistlichen muß von a]l(em)
Übrigen ganz abgesondert werden, sodass der Staat sich nicht mehr damit abzugeben hat, anders als die
Oberaufsicht zu tragen, und dieses wäre dermalen, da die Geroeindgüter noch nicht vertheilt und die National-
guter noch nicht verkauft sind, gar wohl möglich, wenn ein Canton nach dem andern genommen wird."
217, p. 87, 88.
9) 8. November, gg. R. Verlesung der Zuschriften von B. Meyer von Aarau. Sie werden der Finanz-
commission übergeben, die nun so bald möglich ihr Gutachten über das neue Zollsystem vorlegen soll.
Prot. p. 580. — Bepobl. lO. 73S.
10) 19. November. Gutachten der Commission. „BB. GG. Sie haben gleich bei Niedersetzung Ihrer
staatswirthschaftlichen Commission derselben alle diejenigen noch unberichtigten Gegenstände die das allge-
meine Zollsystem berühren, und die die ehevorige Gesetzgebung zurückgelassen hat, zur Untersuchung über-
geben mit dem Auftrag, darüber so bald als möglich Bericht zu erstatten. Unter diesen Gegenständen be-
findet sich ein sehr ausführlicher Entwurf eines Tarifs über die Ein- und Austritt(s)-, Transit-, Straßen-,
Landungs- und Wasserzölle und Mauthgebühren, begleitet von einem Entwurf eines Gesetzbuchs über diesen
Gegenstand, durch B. Roguin-Laharpe, Chef der 6. Division des Finanzministeriums, verfertigt. Diese weit-
läufige und von gründlicher Sachkenntnis zeugende Arbeit ward dem ehevorigen großen Rath durch eine
Botschaft vom 18. Juni 1800 durch den damaligen Vollziehungs-Ausschuss mit dringender Anempfehlung
zugewiesen, und der Vollziehungsrath hat gleich nach seiner Einsetzung, schon den 12. August, jene Arbeit
Ihnen . . zur möglichst schleunigen Beurtheilung und Verfügung darüber, als für die Einheit der Republik und
für den Finanzzustand derselben gleich wichtig, anempfohlen. — Wenn Ihre Staats wirthschaftliche Commission
sich allenfalls den Verdacht von Vernachläßigung dieses wichtigen Gegenstandes zugezogen hat, so gesteht
sie Ihnen . . freimüthig dass die Verspätung ihres Berichts darüber ebenso sehr von Zweifein herrührt, die
sie über die Ausführbarkeit dieses Zoll- und Mauthsystems in den gegenwärtigen drückenden Zeitumständen
Helvetiens hegte, als aber von dem Glauben einer relativ weit wichtigern Dringlichkeit von andern Gegen-
ständen, die sie bisher zu bearbeiten im Fall war. Da nun aber unsere Arbeiten womit wir bisher beladen
waren so ziemlich vorgerückt sind, so beeilen wir uns, Ihnen nun auch über diesen Gegenstand unsere auf
sorgfältige Ueberlegung gegründete gutachtliche Meinung ehrerbietig vorzutragen. — Ans der alten schwei-
zerischen Eidgenossenschaft sind alle jene manigfaltigen und verschiedenartigen Zölle, die zwischen den ver-
schiedenen Staaten jenes ehemaligen Staatenvereins statthatten, in die helvetische Republik übergegangen, and
da diese Republik theils durch äußerliche brüderliche Verwendungen (I), theils durch innere patriotische An-
strengungen sich bald nach ihrer Entstehung aller Hilfsmittel beraubt fand, durch welche die ehevorige Eid-
genossenschaft sich blühend zu erhalten gewusst hatte, so fand man sich bald in der Nothwendigkeit, die-
jenigen wenigen Hilfsquellen die noch übrig geblieben waren beizubehalten, und wenn sie auch schon dem
Einheitssystem eigentlich am nachtheiligsten waren. Aus diesem Grund sehen wir noch gegenwärtig das ver-
wickelte Zollsystem des ehemaligen Föderalismus immer noch in der einen und untheilbaren Republik fort-
bestehen und, soviel es die Kräfte der Regierung vermögen, auch gegenwärtig noch beinahe vollständig in
Ausübung setzen. Es ist leicht zu begreifen dass ein auf den gegenwärtigen Zustand der Republik dorchaos
nicht berechnetes und also ganz unpassendes Zollsystem in seiner Ausübung äußerst schwierig und dem innem
Handel und Wandel höchst nachtheilig sei, sodass jeder Tag der Fortdauer desselben Missbelligkeiten and
Unmuth verursachen und in dieser Rücksicht freilich der Einheit der Republik sehr nachtheilig sein mafi.
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Nr. 252 3. April 1801 811
Hierüber ist Ihre staatswirthsohaftliche Commifision so sehr mit der Vollziehung einverstanden, dass sie gerne
gleich den ersten Tag, als ihr die Sache zur Untersuchung tibergeben ward, zur Aufhebung des alten Zoll-
systems [anjgerathen hätte, wenn damit allein der Republik gedient gewesen wMre. : — Das dringendste Be-
dürfnis in Rücksicht dieses Gegenstandes ist, dass der Staat bei Umschaffung seines Zollsystems nicht nur
keinen Augenblick der bis jetzt daraus gezogenen Hilfsquelle beraubt, sondern dass dieselbe vielmehr dadurch
verstärkt werde; zu diesem Ende hin muß im gleichen Augenblick wo das innere Zollsystem aufgehoben
wird ein GrenzzoUsystem aufgestellt und in Ausübung gesetzt werden. Diesen Zweck nun soll der vorliegende
Entwurf erfüllen, und es entsteht also die Frage: Ist dieser Entwurf zweckmäßig, und ist er ausführbar?
£in Haupterfordernis eines Zollsystems besteht darin dass es neben der Sicherung einer wichtigen Quelle
von Staatshilfsmitteln den Zustand der Handlung im Staat nicht verschlimmere, sondern begünstige, und dass
nicht etwa ganze Handelszweige oder gar ganze handlungtreibende Reviere des Staats, der Einförmigkeit
im Zollsystem zu liebe, aufgeopfert werden. Aus diesem Grund erfordert also die Festsetzung eines Zoll-
systems die allertiefste und vollständigste Kenntnis des Handels des ganzen Staats ; diese Kenntnis ist wegen
der großen Manigfaltigkeit und wegen Mangel richtiger statistischer Subsidien in Helvetien weit schwieriger
(zu erlangen) als in andern Staaten. — Da aber nicht blos die Verfertigung, sondern auch die Beurtheilung
eines Zollsystems diese Kenntnisse erheischt, so gesteht Ihnen die staatswirthsohaftliche Commisslon freimüthig,
dass sie kein bestimmtes und vollständiges Urtheil über den vorliegenden Entwurf zu fällen wagt, sondern
sich damit begnügen muß, Ihnen anzuzeigen dass, so sehr auch dieser Entwurf von gründlicher Kenntnis des
Zoilwesens, an sich selbst betrachtet, zeugt, demselben anderseits die vollständige Anwendbarkeit auf alle
Theile unserer Republik fehlt. Dieser Mangel aber rührt mehr von dem verschiedenartigen Handlungsinteresse
der verschiedenen G^enden Helvetiens als von Unkunde der allgemeinen Handlungsverhältnisse her; denn
es ist auffallend, dass das Handlungsinteresse des Leman nicht blos nicht gleichartig mit dem von Basel,
sondern in mehrern Rücksichten demselben entgegengesetzt ist ; ebenso ist das Handlungsinteresse der an das
uns etwas stiefmütterlich verschlossene Frankreich stoßenden Cantone von dem der an das immer noch uns
offen stehende Reich stoßenden Gegenden wesentlich verschieden. — Wirklich gab uns auch der Verfasser
des vorliegenden Entwurfs bei Aufstellung dieser drückenden Bedenklichkeiten zu, dass an mehrern Punkten
unserer Grenze Ausnahmen und Modificationen verschiedener §§ dieses Systems unentbehrlich nothwendig
werden. Mit der Anerkennung des Bedürfnisses, diesen weitläufigen Zollcodex nach den verschiedenen Gegen-
den auch verschiedenen Ausnahmen zu unterwerfen, entsteht aber auch eine solche Schwierigkeit, dieses aus
mehrern tausend (?) §§ bestehende Zollsystem gegenwärtig schon als Gesetz mit den erforderlichen Ausnahmen
aufzustellen, dass wir keine Möglichkeit voraussehen, dass je eine solche Versammlung wie die gegenwärtige,
in der sehr wenige Kanfleute *) sitzen, einen solchen Entwurf nicht etwa blos mit Sachkenntnis sanctioniren,
sondern, was nach dem eignen Geständnis des Verfassers desselben unentbehrlich ist, mit gehöriger Sach-
und Localkenntnis modificiren könne; wenigstens muß Ihnen Ihre staatswirthsohaftliche Oommission erklären
dass sie sich ganz außer Stande fühlt, Ihnen hierüber Vorschläge einzureichen, ohne besorgen zu müssen,
bei Vorschlagung von Verbesserungen das ganze System auseinanderzureißen und so wieder an zehn Punkten
nnsrer Grenze zu schaden, während sie vielleicht nur an einem nützen würde. Wir ftthlen uns also ver-
pflichtet, Ihnen . . anzuzeigen dass das vorliegende Zollsystem wesentlicher Modificationen und Localausnahmen
bedarf, dass aber unsrer Ueberzeugung zufolge der gg, Rath nicht im Fall ist, diese Modificationen selbst
vorzunehmen. — Was nun die Ausführbarkeit dieses Zollsystems in dem gegenwärtigen Zustand Helvetiens
betrifft, so kann zwar Ihre staatswirthsohaftliche Oommission Ihnen nicht bergen, dass es etwas gewagt ist,
für ein so kleines Land wie Helvetien, dessen Handel Transit- und Fabrikationshandel ist, in einem Zeitpunkt
*) und wohl auch nicht die best-orientirten ?
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812 3. April 1801 Nr. 262
wo sowohl die Grenzen als die äußern Staaten die dasselbe amsingeln sollen noch unbestimmt sind, ein neues
Zollsystem aufstellen und behaupten zu wollen ; allein anderseits ist ebenfalls nicht zu läugnen dass die Fort-
dauer des jetzigen Zollsystems höchst bedenklich und nachtheilig ist ; dass femer der Finanz- und Handels-
zustand Helvetiens ein zweckmäßiges, mit den Loealbedlirfnissen nicht im Widerspruch stehendes Zollsystem
dringendst bedarf, und dass es endlich höchst wichtig ist, über diesen Gegenstand sich Angaben und Er^
fahrungen zu sammeln, um dadurch desto eher im Stande zu sein, im Fall des Friedens theils ein dauer-
haftes und gutes Zollsystem aufstellen und in allfälligen Handlungstractaten mit gründlicher Sachkenntnis das
wahre Interesse des Staats besorgen und sichern zu können. Da nun der VR. wahrsdieinlich dieser eben
berührten Rücksichten wegen so sehr auf schleunige Festsetzung eines allgemeinen GrenzBollsysteois dringt,
so will die staatswirthschaftliche Commission gerne ihre Zweifel über diesen Gegenstand bei Seite legen and
also zu einem Versuche hierüber [anjrathen ; nur aber muß sie ihrer Ueberzeugung gemäß darauf antragen
dass sich der gg. Rath nicht selbst mit der Bestimmung der für den vorliegenden Entwurf unentbehrlichen
Modificationen befasse und überhaupt nicht in den manigfaltigen Detail dieses großen Gegenstandes eintretei
sondern diese beiden Arbeiten der Vollziehung überlasse.^ — Folgt Andeutung des Ganges den die Sache
nehmen sollte... (Die wesentlichen Motive sind auch in dem Botschaftsentwurf enthalten; vgl. N. 11.)
Republ. m. 7S&--87.
11) 19. November. Der gg. Rath an den VoUziehungsrath. Die Entwürfe von B. Roguin-Laharpe ...
habe man in reife Erwägung gezogen. „Der gg. Rath lässt der gründlichen Kenntnis des Zollwesens and
zum Theil der allgemeinen Handlungsverhältnisse Helvetiens, die in dem vorliegenden Entwurf enthalten ist,
volle Gerechtigkeit widerfahren ; allein anderseits kann derselbe Ihnen, Bürger Vollziehungsräthe, doch nicht
verhehlen, dass die Ausführbarkeit dieses Entwurfs sowohl als die schuldige Sorge für die Sicherung aller
vorhandenen, dem Staat im Ganzen betrachtet nicht nachtheiligen Handlungsverhältnisse verschiedener Theile
der Republik gegen die angrenzenden Staaten beträchtliche Modificationen und Localausnalimen in diesem
Zollsystem unentbehrlich nothwendig machen, und dass ebenso die Erfahrung welche die Aufstellung dieses
Zollsystems an die Hand geben wird, bald schleunige Verbesserungen einzelner Verfügungen desselben als
unausweichlich zeigen dürfte. Da nun aber der gg. Rath überzeugt ist, dass jene erforderlichen Modificationea
und Localausnahmen, die auf die genauste Kenntnis der Handelsverhältnisse der verschiedenen Theile Hel-
vetiens gegründet sein sollen, nicht leicht von ihm selbst ausgehen können, und anderseits glaubt dass die-
jenigen Verbesserungen welche erst Folge der Erfahrung sein werden, jedesmal schleunig bewerkstelligt werden
müssen und also nicht wohl der langsameren Berathung der Gesetzgebung unterworfen werden dürfen, bis
Helvetien im Fall ist, ein bleibendes, seinen äußern und Innern Verhältnissen durchaus anpassendes Zollsystem
durch das Gesetz aufgestellt zu sehen, so sendet der gg, Rath Ihnen • . den bemeldten Entwurf, mit den
hierauf Bezug habenden Bittschriften die dem gg. Rath eingekommen sind, zur Bewirkung der erforderlichen
Modificationen zurück und Uberlässt es Ihrer Klugheit, ob Sie nicht eher in den gegenwärtigen Umständen
der Gesetzgebung nur allgemeine Grundsätze über das Zollwesen zur Sanction vorzulegen gutfinden, um dann
die weitläufigen Detailverordnungen, die so leicht schleuniger Verbesserungen bedürfen möchten, noch so lange
von der Vollziehung aus zu bestimmen, bis Sie die Erfahrung und die Umstände in Stand setzen werden,
der Gesetzgebung ein bleibendes und nur noch in außerordentlichen Fällen zu modificirendes Zollsystem sv
Prüfung und Ratification vorzulegen.^ Prot p. 568<-65. - 460, Nr. 286. - b«p«u. ul m-».
12) 20. November, VR. Die Botschaft des gg. Raths wird dem Finanzminister zu baldiger Begutachtung
zugestellt. VBProt ^ iif-is.
13) 26. November. (Neue) Vorlage des Finanzministers resp. Roguin-Laharpe's. (Von der Einleitnog ist
abgesehen.) „Le Pouvoir exöcutif est autorisö : 1^ A d^terminer provisoirement et sur un systöme unifoime
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Nr. 252 3. April 1801 813
dans toute la R^pabliqne des droits de doaanes et p^ages, savoir, (a) des droits (Ventree ei de sorUe k la
fronti^re, sous la restriction qu'4 Ja r^serve des marchandises mentionnöes k l'article suivant, le maximum
de ces dipoits ne poarra exender le six ponr cent de la valeur des marchandises, et qa'ils ne p^eront pas,
ni eur les denröes de premidre nöcessit^, ni sar les matteres premt^res k i'asage des fabnques du pays.
(b) Des droits de transit, sous la restriction qu'ils seront proportionnös k la distance que les marchandises
de transit auront k parcourir sor le territoire heiv^tique et aux relations de commerce avec les pays voisins.
(c) Des droits de roide et de derivage sur les marchandises qui seront voitur^s par terre ou par eau
dans i'int6rieur de la BöpubliquC; sous la restriction que ces droits devront Stre proportiounös aux distances
des voitures de ces marchandises. — 2<> A imposer k tarif fixe et lors meme que par une diminution de
▼alenr des marchandises ci-apr^s la taxe excMerait le six ponr cent, savoir: A Ventree la bi^re, le caf6,
les chandelleS; les liqueurS| Ja poudre k poudrer, le sucre, le tabac, et les vins autres que communs. A la
sortie le chanvre, la laine et le lin; bien entendn que ces objets ne pourront pas §tre impos6s au-del& du
douze pour cent de leur valeur. — 3^ A prohiber snivant les circonstances Tentr^e et la sortie des marchan*
dises dont Timportation ou Texportation pourrait nuire aux int^rSts de THelv^tie, tels que par exemple k
prohiber k VetUree les marchandises suspect^es de contagion, les cartes k jouer, la poudre k canon, le
sei etc., et k la sprtie le beurre, les fourrages, les grains fruits et l^gumes, le salp^tre, le tartre k vin, etc.
II pourra döterminer de mdme les bureaux par oü l'entr^e ou la sortie des denröes pourra avoir Heu pour
le meilleur controle et Tayantage du pays. — 4<' A supprimer les anciens droits de douanes et de p^ages
et tous autres quelconques qui pourraient se trouver en Opposition avec le nouveau Systeme des p6age8. —
5^ A d^terminer eniin les formalit^s nöcessaires k Tacquittement des droits et au contrdle des marchandises,
ainsi qu'ä la police concernant les voituriers et bateliers, les peines que devront encourir les contrevenants
ans droits et lois de douanes, la r6gie et la comptabilit^ de cette partie de radministration, les formalit6s
des saisies, des proc6dures et des jugements et le partage des confiscations et amendes <iui r^sulteront des
contraventions. — 6® Les pouvoirs qui lui sont d616gu68 par la präsente loi aeront expir6s dans le terme
de trois ans, aprös quelle ^poque il soumettra k la sanction du Corps l^islatif un mode döfinitif d'organi-
sation k cet 6gard, et suivant que Texp^rience en anra d^montrö la n^cessit^.^ — (Auch deutsch ausgefertigt.)
663, p. (261-68.) 265—67.
Hiezu ein Botechaftsentwurf, der die Motive entwickelt; p. 269 — 71 (frz.); 283—85 (dts.).
14 a) 4. December, VR. Ein Bericht des Finanzministers, nebst Botschaftsentwurf, betreffend ein Zoll-
system, wird, nachdem er aus der Circulation zurückgekehrt ist, in Berathung gezogen. Ein Mitglied findet
darin wesentliche Mängel und liefert eine andere Vorlage, die genehmigt wird.
14 b) Botschaft an den ^g. Rath. Antwort auf dessen Zuschrift v. 19. Nov. Erklärung grundsätzlicher
Zustimmung und Versicherung dass er von der zu ertheilenden Vollmacht keinen andern Oebrauch machen wolle
als solchen, der der Qerechtigkeit und dem Vortheii des Staates zuträglich sei. — Vorschlag. „Der ^^, Rath hat
in Betrachtung gezogen dass es gerecht und billig und dem Vortheile des Staates angemessen sei, wenn eine
Gleichförmigkeit sowohl in Beziehung der Zölle als in der Polizei dieses Verwaltungszweiges eingeführt werde,
dass aber eine endliche und allgemeine gesetzliche Bestimmung über diesen Gegenstand nur in ruhigem Zeiten
und auf die reifsten Prüfungen und Erfahrungen gegründet geschehen könne, und, um diesen Endzweck zu
erreichen, verordnet: Die vollziehende Gewalt ist bevollmächtigt, provisorisch über alle nachfolgenden Artikel
Verfügungen zu treffen [und zu bestimmen]: 1. Die Mauthen und Zollgebühren in der ganzen Republik nach
einem gleichförmigen System festzusetzen. 2. Die Einfahr aller Waaren so der Industrie unsrer Republik
oder der Gesundheit nachtheilig sind gänzlich zu verbieten. 3. Auf die Einfuhr aller Consum[a]tionswaaren
einen angemessenen Zoll zu bestimmen, wobei jedoch der der Luxuswaaren [die] 12 ^/o und der der gewöhn-
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814 3. April 1801 Nr. 252
liehen ConsumtioDBwaaren [die] 6®/o nieht Übersteigen soll. 4. Die Lebensmittel vom ersten BedOrfnis sowohl
als die zur Fabrication dienenden Urstofife sollen bei ihrer Einfuhr mit keinem Zoll belegt werden. 5. Die
Ausfuhr aller Waaren zu verbieten, wodurch für unser Land Nachtheil und Schaden entstehen könnte. 6. Die
Transitgebiihren auf alle durch unser Land gehenden Waaren zu bestimmen und selbe auf eine Art fest-
zusetzen dass sie sowohl mit der Länge des Wegs den sie durch unser Land zu machen haben als auch
nnsem Handlungsverbindungen mit den benachbarten Ländern im Verhältnis stehen. 7. Die Bestimmung der
Bnreaux durch welche die £in- und Ausfuhr der Lebensmittel zu(r) Beobachtung (Handhabung?) ein%r richtigen
Controle und zum Besten des Landes geschehen kann. 8. Die Straßen- und Landungsgebfihren auf alle im
Innern der Republik zu Wasser oder zu Land (zu) führenden Waaren zu bestimmen. 9< Die Formen bei
Entrichtung der Geböhren und Führung der Controlen, die Polizei in Absicht der Fuhrleute und Schiffleate,
die Strafe der Widerhandelnden gegen die bestimmten Zölle und Verbote, die zu beobachtenden Rechtsformeii
in Be8chlag(nahm8)- oder ArrestationsfäUen, in Processen und richterlichen Sprüchen, die Vertheilung der
Confiscationen und Bußen die von Widerhandlungen herrllhren, und endlich, 10. die alten Zoll- und liaath-
gebtthren so mit dem neuen Zollsystem in Widerspruch stehen aufzuheben. 11. Die Vollmacht die durch
gegenwärtiges Gesetz der vollziehenden Gewalt übertragen ist soll zwei Jahre in Kraft bleiben ; nach diesem
Zeitpunkt soll dann dem gg. Rathe ein auf Erfahrung gegründeter endlicher Organisationsplan zur Sanction
vorgelegt werden." VRProt. p. w— »*. - an» p. (2w.)
Botschaft an den gg. Rath: Bd. 182, p. 191, 192; 197—199.
15) 8. December, gg, R. Eingang der neuen Botschaft. Verweisung an die Finanzcommission.
ProL p. 686. — BepobL HI. 000.
16) 1801, 21. Februar, VR. Ein Mitglied erinnert an die Botschaft v. 4. Dec. betreffend Errichtung
eines Zollsystems, die noch keine Folge gehabt hat, während die Umstände dringend ein solches Gesetz
erfordern. Es wird desshalb eine neue Botschaft an die Gesetzgebung gerichtet . . .
VRProt. p. 473, 474. — 182, p. 189. 190. — 883. p. 287.
17 a) 24. Februar, gg. R. Der Vollziehungsrath wiederholt die Vorstellung dass in Bälde ein provisorischea
Zollsystem errichtet werden sollte. An die Finanzcommission.
17 b) 28. Februar, ebd. Die Finanzcommission trägt ihr Gutachten über ein provisorisches Zollsystem
vor. Dasselbe wird fllr drei Tage auf den Kanzleitisch gelegt. ««Jt p. «»-4.
17c) 4. März, ebd. Zweite Verlesung; Detailberathung und Annahme. — Am 5. bestätigt und expedirt.
Am 6. vom Vollziehungsrath dem Finanzminister zur Begutachtung zugestellt (Prot. p. 128 — 29).
18) 18. März. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „Der VR. hat die Ehre, Ihnen, Bürger Gesetz-
geber, sein Befinden über den Gesetzesvorschlag das Zollwesen betreffend mitzutheilen. Er sieht mit Ver-
gnügen dass die ihm gegebene Vollmacht im Wesentlichen ganz auf die nämlichen Grundsätze gebaut ist,
welche er Ihnen selbst vorgelegt hat. Mit Ihnen also ganz über die Hauptsache einverstanden, beschränkt
er seine Bemerkungen auf Folgendes. 1) Ersucht Sie .. der VR., die durch den Art. 2 der Vollziehung auf
die Einfuhr ertheilte Begwältigung auch auf die Ausfuhr auszudehnen. Diejenigen Gegenstände deren Aus-
führung (mit Zöllen) zu belegen ist können zwar nicht vielfältig sein, ebenso wenig als die Abgabe selbst
drückend sein darf; dennoch aber gibt es Artikel, deren Exportation zu gewissen Zelten wenigstens dem
Lande schädlich sein kann und daher erschwert oder ganz verhindert werden sollte. Der VR. wird dareh
die Autorisation die er von Ihnen verlangt sich in den Stand gesetzt sehen anzuordnen, was des Landes
Nutzen und die Vervollkommnung der innern Industrie erheischen mag. 2) Hat der VR. bemerkt dass Sie • .
dem 3. Art. seines Antrags nur zum Theil beigepflichtet haben und dagegen in Ihrem Vorschlag Art. 2 Ter-
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Nr. 252 3. April 1801 815
ordnen dass im Fall der VR. den Zoll für einzelne Waaren Über 6 % erhöben wolle, er hierüber von dem
gg. Rath einen boBondern bestimmten Beschluss verlangen solle. Nun aber bittet Sie der VR. in Erwägung
zu ziehen, dass einentheils seine Absicht hauptsächlich dahin ging, nur fremde Con8nm[a]tionsartikel, deren
Verbrauch unmäßig ist, und für welche jährlich große Summen aus dem Lande gehen, höher zu belegen,
eine indirecte, um so zweckmäßigere Auflage, als sie nur auf den Wohlstand fällt und von jedem der sie
nicht gerne tragen will ausgewichen werden kann; anderseits dann ist das begehrte Maximum der Abgabe
von 12^/o auf Luxuswaaren schon an sich so mäßig bestimmt dass allfällige Besorgnisse verschwinden müssen.
Der VR. ist daher so frei, Ihnen bemeldten Art. 3 seines Antrags, den er an seiner Stelle glaubt, zu wieder-
holen, und hofft dass Sie seine Bemerkungen richtig genug finden werden, um den § 2 in diesem Sinne abzuändern.
3) In Erwägung dass bei dem Zollwesen die Controlirung der ein- und ausgehenden Waaren ein Haupt-
(er)fordemi8 ist, und diese nur durch die Consignation erlangt werden kann, schlägt der VR. Ihnen nach
genauer Prüfung vor, zu dem § 9 hinzuzusetzen : „Jedoch ist der VR. begwältigt, die Lebensmittel von erstem
„Bedürfnis sowie die zur Fabrication dienenden Urstoffe einer Oontrolgebühr zu unterwerfen, deren Maximum
^aber für die ersteren V4®/o des Werthes und für die zweiten 1 % nicht übersteigen darf."
VBrrot. p. 856—858. - 182, p. 18^-186. — 663, p. (289—90.) 291-98. - Bepnbl. IV. 1248—49.
Laut Prot, hatte Dolder mit dem Finanzminister diese Vorlage bearbeitet.
19) 21. März, gg. R. Eingang der jüngsten Botschaft. Sie wird der Finanzcommission überwiesen.
20 a) 26. März, gg. R. Das erstattete Gutachten (von Escher) wird für drei Tage auf den Tisch gelegt.
182, p. 187—88. 198—95.
20 b) (26. März). Outachten über die letzte Botschaft des VR. und dessen Aenderungs vorschlage . . .
„Durch den 2. § erhält der VR. die Vollmacht, die Einfuhr der Waaren mit einem angemessenen Zoll zu
belegen. Nun wünscht derselbe diese Berechtigung auch auf die Ausfuhr ausgedehnt zu sehen. Die Ausfuhr
aus Helvetien besteht vorzüglich in mehr und minder verarbeiteten Waaren, aus wenigen rohen Stoffen und
aas Lebensmitteln. Nun wäre ein Ausfuhrzoll auf erstere Qegenstände im Ganzen genommen höchst unzweck-
mäßig ; hingegen kann ein solcher bei den beiden letztern Gegenständen in gewissen Fällen sehr zweckmäßig
sein^ wenn er mit tiefer Kenntnis aller mercantilischen Verhältnisse aufgelegt wird. Im entgegengesetzten
Fall aber könnten solche Ausfuhrzölle den Handel großer Theile unserer Republik auf einmal zu Grunde
richten. Da nun aber in dem Gesetzvorschlag schon mehrere §§ enthalten sind, die dem VR. eine Vollmacht
in die Hände legen welche, unklug angewandt, dem Staat unersetzlichen Schaden zuziehen würde, und es
also Pflicht der Vollziehung ist, hierin mit ausgezeichneter Sorgfalt zu Werke zu gehen und diesen Zweig
der Staatsökonomie nur den erfahrensten und reinsten Händen zur Besorgung zu übergeben, und da die Ver-
vollständigung der Vollmacht zu Entwerfung eines Zollsystems dieses wichtigen Zusatzes noch nothwendig
bedarf, so glaubt Ihre staatswirthschaftliche Commission, aller vermehrten Gefahr im Fall von Missleitung
ungeachtet müsse auch diese Vollmacht noch dem VR. ertheilt und also seinem Begehren hierüber entsprochen
werden. — Ferner wünscht der VR. dass ihm laut seinem frühern Ansuchen die Vollmacht ertheilt werde,
die Einfuhr der Luxuswaaren nöthig findenden Falls ohne besondere Decrete der Gesetzgebung bis auf 12
vom 100 des Werths derselben belegen zu können .... Allein was sind Luxuswaaren ? Dieser Ausdruck ist
so unbestimmt dass besonders in Helvetien auch nicht ein Gegenstand aufzufinden ist, der nicht wenigstens
in einem Theil desselben nur Luxuswaare sei, und ebenso möchte für viele Gegenden ein' Handlungsartikel
der dem Anschein nach blos Luxusgegenstand ist wirkliches Bedürfnis sein. Die Vollmacht also welche der
YK. hier begehrt würde ihrer Unbestimmtheit wegen die Gefahr eines bloßen Missgriffs, die freilich jetzt
schon statthat, sp sehr vermehren, dass Ihre . . Commission Ihnen anrathen muß, die zu ertheilende Vollmacht
nicht auf solche Art auszudehnen, sondern bei der schon bestimmten Beschränkung stehen zu bleiben, welehe
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816 ä. April 1801 Kr. 252
um 80 weniger bedenklich ifit, da sich gewiss der gg. Rath immer geneigt finden wird, Vorschläge zn
stärkerer Belegung der Einfuhr wirklicher Luiuswaaren ohne Anstand gutzuheißen. — Endlich fordert noch
der VR. die Begwältigung, die Lebensmittel vom ersten Bedürfnis sowie die zur Fabrication dienenden XJr-
stoffe einer Controlgebtihr zu unterwerfen, deren Maximum für die erstem ^k^lo des Werths und ftir die
zweiten 1 ^/o nicht übersteigen darf. Ihre staatswirthschaftliche Commission anerkennt den Vortheil richtiger
Controle der Einfuhr aller Waaren und fühlt die Nothwendigkeit, um diese(lbe) fUhren zu können, sie mit
einer Gebühr zn belegen; allein anderseits ist der Fabrications- und Speculationshandel von Helyetieo in so
delicaten Verhältnissen in Rücksicht der Concurrenz mit unsern Nachbaren, dass die Behauptung wohl un-
schwer zu beweisen wäre, dass die Belegung irgend eines der Innern Fabrication dienenden Urstoffs mit 1 %
Controlgebühr von nachtheiligeren Folgen für den Staat wäre als die Unterlassung einer solchen Gebühr,
und hingegen könnte unkluge Auflegung derselben unter gewissen Umständen leicht ganze Handlungazweige
zu Grunde richten. Um also einerseits den VH. in den Stand zu setzen, seinen Endzweck, eine richtige
Controle aller Einfuhr zu erhalten, zu erreichen, und um anderseits unsern inländischen Handel nicht einer
zu großen Gefahr auszusetzen, schlägt Ihnen . . Ihre Commission vor, den VR. zu bevollmächtigen, auf die
Lebensbedürfnisse vom ersten Bedürfnis sowohl als auch auf die zur Fabrication dienenden Urstoffe eine
Controlgebühr aufzulegen, welche ^4 ^/o des Werths derselben nicht übersteigen darf. — Mit diesen beiden
Zusätzen schlägt Ihnen . . Ihre staatswirthschaftliche Commission vor, Ihren Gesetzvorscfalag zum Gesetz
zu erheben. Zwar gesteht sie Ihnen freimüthig, dass sie dieses nicht ohne bange Sorge thut; denn ftir den
ökonomischen Zustand Helvetiens ist noch kein so wichtiges Gesetz erlassen worden als dieses, und die
Handlungsverhältnisse Helvetiens sind so manigfaltig, so verwickelt und zugleich so delicat, dass Ihre Com-
mission besorgt ist, der VR. möchte Mühe haben, Männer aufzufinden welchen er ruhig diesen Gegenstand
zur Bearbeitung auftragen darf, ohne Gefahr zu laufen, durch einige Missgriffe, Nachläßigkeiten u. dgl.
wichtige Handelsverhältnisse zu verletzen und vielleicht auf immer auszulöschen. Nur das Gefühl des Be-
dürfnisses der Bearbeitung eines allgemeinen Zollsystems, das Bewusstsein dass der VR. bei kluger Behand*
lung des Gegenstandes allein im Stande ist, dieses schwierige Werk zu Stande (!) zu bringen, und endlich
die Thatsache dass die helvetische Regierung schon seit zwei Jahren zur Einführung eines solchen Zollsystems
von der ersten Gesetzgebung berechtigt, und dass es hier nur um Bedingung der schon vorhandenen Voll-
macht zu thun ist ; nur diese Umstände, in ihrer Verbindung mit einander, können Ihre staatswirthschaftliche
Commission bewegen, Ihnen . . anzurathen, anf angezeigte Weise den vorliegenden Gesetz verschlag mit den
schon berührten Beisätzen zum Gesetz zu erheben, und zwar immer noch mit der Ueberzeugung dass die
Gesetzgebung immerfbrt berechtigt bleibe, allfällig nöthig findende Erläuterungen über die Anwendung des-
selben (dem VR.) abzufordern und vielleicht noch erforderliche Modificationen demselben beizufUgen.^
B«ribL T. », 2a.
21) I.April, gg. R. Zweite Verlesung. Der Gesetzesvorschlag wird nochmals berathen und mit einigen
Verbesserungen angenommen. — Am 3. Bestätigung und Ausfertigung.
Es wird hier noch ein sachverwandter Act angeschlossen, dessen Folgen aber nicht bekannt sind :
22 a) 3. April, Bern. Denkschrift von M. A. Pellis. „Les bleds ont M dans tous les temps et daiis
tons les Etats un objet d'administration speciale. Les approvisionnements, Timportation, Teiportation de cet
article sont calcul6s sur la vari6tö des r6coltes, sur les besoins et d'aprös les ^v^nements. On ne peat faire
dans aucun cas un röglement fixe, ni gön6ral, sur cette production, qui est distincte de tontes les aatrea,
de premi^re n^cessitö. Les premiers soins k donner k cette importante denr^e, dont le prix dopend de tant
de circonstances, appartiennent par la force de la n6cessit6 au gouvemement. Le gouvernement doit se faire
rendre un compte exact et r^ulier des effets produits par la multitude des canses qui agitent cette deiir^
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Nr. 252 3. April 1801 817
sott gön^ralement, seit dans une ou dans plusienrs fractions du territoire de l'Etat. La Suisse, comme tous
ies autres Etats, est divis^e en diverses parties dont les besoins varient comme la terre et les travanx de
leors habitants. La Saisse occidentale est peupl6e de cultiyatenrs. La Saisse Orientale poss^de des manu-
factures et des pacages. Ces denx sections ne peuvent ^tre assujetties, snr ce point, ä des röglements g6n6raux.
II fant donc dans ce pays, comme partout, one administration speciale ä ce sujet. La facilit^ des r^glements
sp^ciaux s'^tablit tr6s naturellement en Suisse par la nature de ses fronti^res. Les r^glements de permission,
de Prohibition, ou d'impdt (?) poar la Saisse occidentale, c'est-4-dire depuis Ooppet jusques k Bäle (dont ce
canton pent faire le sujet d'une sons-exception), doivent ^tre calculös, 1^ sur le prix du bl6 dans cette partie,
de mani^re que le cultivateur et le eonsommateur ne soient pas 16s6s ; 2<> sur le prix comparatif du bl6 arec
celui des provinces ^trang^res limitrophes; 3^ enfin sur les variations des prix en Suisse sur tonte la longueur
de cette fronti^re. Dans la Suisse septentrionale les m^mes calculs peuvent Stre faits, mais avec plus d'exceptions,
en raison de la vari6t6 du territoire. Dans la Suisse Orientale, qui ne produit point (?) de blös, ii ne peut exister
aucun r^glement autre que la plus enti^re libert^. Le gouvernement doit aviser k tous les moyens les plus
propres k faire entrer dans ce pays-lii la plus gi*ande quantit6 de bl6s qu'il sera possible, par des trait6s de
commerce avec la Röpublique cisalpine et avec TAllemagne en concurrence, soit m^me, s'il le faut, par des primes
d'importation, quand cela sera possible. — Le contrdle 6tant le senl moyen propre k faire connaitre au gouverne-
ment la quotit^ des importations, sera sur les bl6s le plus bas possible. Tous les röglements du gouvernement
au sujet des bl68 seront ex6cut6s provisoirement ; mais le Corps 16gislatif doit 6tre informö dans trois jours
des causes de la vicissitude qui les a produits, comme aussi des motifs de toute nouvelle d6termination k ce
sujet. Dans aucun cas le gouvernement ne peut faire par des employ6s, commissaires ou agents un commerce de
bl6 pour compte de TEtat; ce commerce doit Itre libre. — II est urgent et indispensable que le gouverne-
ment adresse le plus tot possible un message au Conseil 16gislatif, dans lequel il lui dira, 1^ que les bl6s
ne peuvent §tre assujettis k aucun r^glement g^n^ral ; 2« qu'ils ne peuvent ^tre soumis k aucune loi, ni pour
deux ans, ni pour un an, ni pour aucun terme fixe ; 3^ que le gouvernement demande d'8tre investi du pou-
voir d'accorder des permissions ou d'entrer des grains, ou de faire des prohibitions d'entrer des bl^s, ou des
r^lements d'exportation, ou d'ötablir des droits d'entr6e sur cet article, dont la quotit6 döpendra des cir-
constances et pourra varier avec elles, et cela dans toute la Suisse occidentale, depuis Coppet jusques k
Bdle. 4^ D'^tre investi du pouvoir de faire en mSme temps des r^lements de localit6 entiörement diff^rents
de ceux de la Suisse occidentale, et cela dans tout le Nord de la Suisse, depuis Bäle jusques k Tentröe du
Rbin dans le lac de Constance, ou mSme jusques k Ro(r)schach compris, en sorte que le droit d'entr6e se
rMulsft pour les grains k un löger droit de contrdle. 5^ De laisser jouir toute la Suisse Orientale, sans
exception, d^un libre commerce de blös, sans aucune imposition et en se bornant k un batz par quintal pour
frais de contrdle. Ce contrdle n'a d'autre but que celui de faire connaitre la quotitö de Timportation.
Observation. Les m^mes pröcautions peuvent dtre admises pour les droits sur les vins ötrangers; ceux
d'AIsace, ou du Marquisat, entrant par Bäle et le Nord de la Suisse, ne peuvent pas 8tre imposös comme
ceux du Rhdne et de Bourgogne Importes par le L6man; mais tous peuvent dtre imposös; car le vin n'est
pas pour la Suisse un objet de premiöre nöcessitö, vu la quantitö de ses vignobles. On peut faire un rögle-
ment particulier pour Tentröe et la sortie des vins ötrangers dans les cantons orientaux, oü ils peuvent dtre
assimilös par Thabitude et le besoin aux denröes de premiöre nöcessitö.^ — (Original. Unterschrift fehlt.)
538, p. 181—134.
22 b) 4. April, VR. Eine Denkschrift von B. Pellis tlber die Versorgung mit Getreide wird verlesen und
dann den Ministem des Innern und der Finanzen zur Einsicht überwiesen. VBProt p. 92, m. — sao, p. 186.
A8.ft.d.HelT.VI. X08
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818 4. April 1801 Nr. 253
253.
Bern. 1801, 4. Aprii.
313 (VR. Prot.) p. 89—91. - 683 (Eniehgnrj p. (287—88; 348.) 245, 246. - Tagbl. d. Besehl. etc. UI. 169, 170.
Ahndung einer Druckschrift betreffend die Freiheiten der Universität Basel.
Der Vollziehungsratb, nach angehörtem Berichte seines Justizministers Über eine Druckschrift welche
unter dem Titel Urkunden betreffend die Stiftung und die Freiheiten der Universität eu Basel, 1801 in 4®,
ohne Anzeige des Druckortes und Verfassers erschienen ist, und in welcher sich Bemerkungen be6nden, die
sowohl das Ansehen der Regierung als auch die ihr gebührende Achtung verletzen;
In Erwägung dass durch eingezogene Berichte erhellet dass dieses Libell von einem Comit^ der Regenz
der Baslerischen Universität abgefasst und zum Druck gegeben sowie die Verbreitung des Gedruckten dann
selbst durch die Majora der Regenz befohlen worden sei;
Nach angehörter Rechtfertigung des Rectors der Universität in Basel;
beschließt:
1. Der Regierungsstatthalter des Cantons Basel wird obige Regenz in eine außerordentliche Sitzung
zusammenberufen, in welcher er derselben das höchste Missfallen der Regierung über obiges Libell bezeugen
und sie ernstlich an ihre Pflichten erinnern soll.
2. Er wird diesen Beschluss in das Protokoll der Regenz einschreiben machen sowie die Namen der-
jenigen Mitglieder welche dieses Libell abfassten und zu dessen Publication stimmten, da (während?) dieser
Beschluss auf die Minorität derselben, die sich gegen diese Publication erklärte, nicht angewendet werden soll.
3. Der Minister der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, der in die öffentlichen
Blätter und das Tagblatt der Beschlüsse eingerückt wird.
Ein Exemplar des beurtheilten Druckwerks liegt in Bd. 583, p. 244 a etc.
Es liegen nur wenig bezügliche Acten vor. Das Geschäft fand eine kurze historische Darstellung von
JR. Luginbühl im „Basler Jahrbuch**, 1888, p. 116—61.
la) 13. März. Der Vollziehungsrath an den Minister der Künste und Wissenschaften. „Der VR. über-
sendet Euch die mit beiliegendem Schreiben des Cantonsstatthalters von Basel begleitete Schrift: Urkunden
betreffend die Stiftung und die Freiheit der Universität zu Basel, 1801, und ladet Euch ein, dieselbe mit
aller Aufmerksamkeit zu prüfen und über sie einen Bericht zu erstatten.**
1 b) Derselbe an Statth. Zschokke. Antwort : Billigung seines Verfahrens, mit Ankündigung bezUglieher
SchluSSnahmen . . . VBProt p. 259, 26O. - 683, p. (228-24; 2S9.) 22s. 227.
Ic) 17. März. Derselbe an den Justizminister. Mittheilung der eingelangten Papiere zur Prüfung und
Berichterstattung. VBProt p. 828-29. — 683, p. (288. 889-42.) 285.
2) 4. April, VR. Anläßlich des eben gefassten Beschlusses wird dem Minister der Künste und Wissen-
schaften aufgegeben ermitteln zu lassen, was für und wie viele Vorlesungen an dieser hohen Schule gehalten
werden, um dann über die Anstalt Beschluss fassen zu können. — (Weiteres fehlt.)
VBProt p. 91, 92. - 881, p. 247.
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Nr. 264 4. April 1801 819
254.
Bern. 1801, 4. Aprii.
662 (Aufl.) p. 8«tt— 871. - 10» (AUgtin.) p. 157--M. (161. 168.)
Reglement der Schatzcoinmissäre für den Bezug van Stempelgehühren.
Les commissaires de la Tr^sorerie nationale de la R^publique helv^tique une et indivisible;
Pour faciliter aux autorit^s supremes Tobservation de (la) II« section de la loi du 15 D6cembre 1800
et de FarrSt^ da Conseil ex^cutif du 10 F^vrier 1801, concernaot le timbre, et apr^s s'Stre concert^s avec
le miniBtre des Finances et radministration centrale des Postes,
ont dStermmS le mode stuvani:
§ 1. Les aatorit6s supremes anront an eompte oavert k la Tr^sorerie nationale, et il lear sera foarni,
sar lear demande par 6crit, les quantit^ et qualit^ de papier timbr6 qui lear seront nöcessaires, comme
aassi la Tr^sorerie lear fera timbrer les tStes de lettres, d'arrSt^s, brevets et aatres objets imprim^s qa'elles
loi feront remettre.
2. Les bareaax des aatorit^s sapr^mes qai sont en eompte oavert avec les aatoritös oa fonctionnaires
de canton, par le canal desqaels elles fönt parvenir ces pi6ces timbr^es, poarront, s'ils le jagent k propos,
s'entendre avec ces demiers, poar lear procarer la rentr^e da prix du timbre, et verseront k la Tr68orerie
le demier jour de chaque mois le montant qui lear sera rentr^ ; lear eompte en sera cr6dit^.
3. Les autorit^s qui n'ont pas de comptables dans les cantons ou districts qui puissent, sans leur
occasionner trop d'^critures, leur procarer cette rentr6e, pourront procöder comme suit :
(a) L'un de leors chefs de bureau, dont elles feront connattre officiellement le nom et la signature k
radministration centrale des Postes, apposera sur Tadresse des lettres qui contiennent un objet timbr6 an
eontreseing exprimant la valeur da timbre dans la forme d6crite ci-bas.
(b) Les autorit^ auront poar ces lettres charg^es an livre de contr5le k part, sar lequel le chef du
bareau de contrdle des döpdches officielles leur inscrlra le r^c^piss^ des lettres et le montant des rembours.
(c) L'administration centrale des Postes remboursera k la fin de chaque mois aux diverses autorit^s le
montant des d^pSches chargöes qui lui auront 6t6 consign6es de cette fagon, et ces autorit^s le feront verser
k la Tr^sorerie nationale au crMit de leur eompte.
4. Les pr^fets ou antres autorit^s de canton sons couvert desquelles les autorit^s suprSmes fönt parvenir
aux citoyens des piöces timbr6es, pourront prendre avec les bureaux de poste du lieu de leur rösidence ou
avec les reoevears tels arrangements qu'elles jngeront convenables pour faire suivre ou se procurer le rem-
bonrs des plis charg6s qui leur parviendront ainsi par la poste.
5. II est entendu que eonformöment aux exceptions prononcöes par Fart. 9 de la loi du 15 D6cembre
(1800), toutes les fois qu'un arrSt6, brevet ou autre pi6ce semblable assujettie au timbre est exp6di6e par une
antoritö suprSme k an prüfet ou autre autoritö de canton pour §tre transmise par copie au citoyen qui en
est Tobjet, Texp^dition originale d'une autorit^ k Tautre peut Stre faite sur papier libre, et c'est seulement la
piöoe ou la copie qui est remise au citoyen qui (doit) Stre revStue du timbre. — (Unterzeichnet : J. G. Schwaller.
L. Oex-Obonssier.)
Die in 3 a erwähnte Beilage fehlt. — Eine deoitsebe Ausfertigung liegt in Bd. 1020.
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820 7. April 1801 Nr. 265, 266
Hiezu zwei analoge Erlasse:
1) 23. März. Weisung der Commissarien der National-Schatzkammer betreffend den Vollzag von Art. 10
des neuen Auflagengesetzes. (Einläßliche Vorsehriften ttber das Verfahren bei Stempelung der Karten, etc. etc.)
B«piibL IT. 18M-«.
2) 23. März. Kundmachung derselben Commissäre betreffend den Stempel auf Zeitschriften, Tages- nnd
Wochenblätter, Ankündigungen, Anscblagzeddel etc. ib. p. i2w»-9e.
255.
Bern. 1801, 7. Apru.
80 (Og. R. Prot.) p. 819—20. 368. — 81 (dgl.) p. 12. 19. — 410 (Gm. n. D.) Nr. 891. - Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 810. - Ball. d. loia ü d. T. 809.
N. Bcbw. Bepubl. IT. 1249. Y. 15, 16. 41.
Schenkung eines Nationalgebäudes in Schtvyz ßir Errichtung einer Schule.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 18. März 1801 und nach an-
gehMem Bericht seiner Commlssion des öffentlichen Unterrichts,
verordnet:
Das Nationalgebäude in der Gemeinde Schwyz, Cauton Waldstätten, das Zeughäuslein genannt, ist dieser
Gemeinde zu(r) Errichtung eines neuen Schulgebäudes überlassen.
1) 18. März, VR. Der Minister der Künste und Wissenschaften bespricht die Schnllocalitäten in Sehwjz
und empfiehlt, das dortige Zeughäuschen zu einem Schulhaus zu verwenden. Man erlässt eine bezügliche
Botschaft an den gg. Rath. VRProt. p. 847-48. ~ 182, p. 207-«. (2I8— 14.) — 878, p. (961—68.) 265-66.
2 a) 21. März, gg. R. Vorlage der Botschaft. Dieselbe geht an die Unterrichtscommission.
2 b) 28. März, ebd. Die Commission (Ref. Usteri) erstattet einen Bericht, der für drei Tage auf den
Kanzleitisch gelegt wird. laz, p. 909-11.
2c) 3. April, ebd. Zweite Verlesung; Discussion und Annahme. — Am 7. bestätigt und expedirt.
256.
Bern. 1801, 7. Aprii.
313 (YB. Prot) p. 115—117. — 640 (Haua. etc.) p. 67—59.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend die für das Hamirgewerhe gestatteten Ausnahmen,
(Vgl. Nr. 257.)
Der VoUziehungsrath, auf den Bericht des Ministers der innem Angelegenheiten über die Nothwendigkdt
einer nähern Bestimmung des 1. Art. des Gesetzes vom 11. Julius 1800 über das Hausiren;
In Erwägung dass bisher nicht nur diejenigen welche ihre Waaren herumtragen als Hausirer angesehen
wurden, sondern auch jene die einen Beruf haben, den sie nicht an bestimmten Orten, sondern im Lande
herumziehend treiben können, die folglich nach dem Geiste des erwähnten Gesetzes unmöglich mit dem Ver-
bote des Hausirens zu belegen sind,
besMießi:
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Nr. 256 7. April 1801 821
1. Die Verwaltnogskammern seien hiemit bevoUmSchtigt, in ihren Gantonen fttr nachfolgende Erwerbs-
arten, nach den Umständen und für die Localbedttrfnisse berechnet, Hansirerpatente zu ertheilen:
(a.) In (Uten CcmUmen:
Korbmachern and -Verkänfem, Rechen- and Gabelmachem and -Verkäafem, Kesselflickern (die blecherne,
metallene and aach irdene Oefässe flicken); Schleifern, Sägenfeilem, Sieb- and Wannenmachern, und Ver-
käufern; Glasern und Olashändlem, Kaminfegern, Zinngießem; Verkäufern von Gartensamen, von irdenem
Geschirr, von Sicheln, Sensen und Wetzsteinen; Barometer- und Brillenkrämern ; Regenschirmflickern und
-Verkäufern, Kalbermägen-Verkäufem, Schaubhtttlern (Strohhutverkäufern), Verkäufern von Riebein zur Reinigung
des Milchgeschirrs, Sesselflickem, Uhrenflickem, Lumpenhändlern (-Sammlern), Rosshaarhändlern, Citronen- und
Pomeranzenhändlem, Hechlem, Schwefelholz- und Zunderverkäufern.
(b,) Im Canton Äargau:
(1.) Für alle Holzwaaren, als Zuber, Brenten, Segessen w9rb, Kellen, Salzfässer, Weinhähnen, Küche-
und Milchgeschirre etc. (2.) Besen.
(c.) Im Canton Basel:
Für Hechlen, Kochlöff'el, Drucken (Läden ?) ; Kefichte (I) und Mausfallen ; BodenwiBcbe(r) und Besen ;
eiserne Nägel aller Art; Leitern und Gartensteckl(e)in.
(d,) Im Canton Freiburg:
Für Faden, Nadeln und andere dergleichen Kleinigkeiten (Porteballes); Obst und GemUse; Rauchtabak.
(e,) Im Canton Leman:
Für Riebelhändler (vendeurs de torchons de risette); Magnins.
(f,) Im Canton Lugano:
(Für) soffietti (Blasbälge); reffe (Nähfaden); filosello (Bindfaden); aghi e spille (Steck: und Nähnadeln);
calzi (Strümpfe) ; fazzoletti (Schnupftücher), u. dgl.
(g.) Im Canton Oberland:
Für Pulver von Wurzeln und Kräuter(n) zur Gesundheit des Viehs ; Drucken, Bürsten, Weinhähnen.
ß.) Im Canton SenUs:
Für Seile und Stricke aller Art; Bütten, Gelten, Kübel, Hahnen, Zapfen, hölzerne Schaufeln; grünes
Obst; Kräuter und Erdfrüchte; Strümpfe und Kappen.
(i.) Im Canton Waldstätten:
Für Leinwand; Mousseline, Bänder, Halstücher; Räderflicker (?).
2. Dem Minister des Innern ist die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Zu allfällig gesuchter Ergänzung ist der Bericht des Ministers beizuziehen, der eine Uebersicht der von
den Verwaltungskammem bestimmten (resp. vorgeschlagenen) Ausnahmen gibt; Bd. 540, p. 53 — 56.
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822 7. Aprü 1801 Nr. 257
257.
Bern. 1801, 7. Apni.
313 (YB. Prot) p. 117—184. — 640 (Hau. «tc) p. 61-66. 67-69. — Tagbl. d. B«80hl. etc. ÜL 171—174. ~ Ball. d. an. «tc IIL 15^-160.
N. schw. Bepobl. Y. 89, 40.
Verordnung des Vollziehungsraths über die Erfheilung von Hattsirerpatenten.
Der VollziehuDgsratb, kraft der ihm durch den 6. Artikel des Gesetzes vom 11. Heumonat 1800
Aber das Hausiren ertheilten Vollmacht, AusoabmeD von dem 2. Artikel dieses Gesetzes zu gestatten ;
Nach angehörtem Rapport seines Ministers des Innern und nach Einsiebt der von den Cantons-
verwaltungen darüber eingezogenen Berichte,
beschliejSt :
1. Die Verwaltungskammern sind bevollmächtigt, jede für den Umfang ihres Cantons, oder auch
nach den Umständen nur für einzelne Districte desselben, Patente zu Treibung derjenigen Hausir-
gewerbe zu ertheilen, die von dem VoUziehungsrath laut seinem Beschluss vom heutigen Tage als
nothwendig anerkannt worden sind.
2. Jeder helvetische Bürger oder in Helvetien angesessene Fremde, der sich zur Erhaltung eines
Hausirpatents bei der Verwaltungskammer bewirbt, soll derselben ein von der Municipalität seines
Wohnortes ausgefertigtes und vom Districtsstatthalter visirtes Zeugnis seiner Herkunft und seines
moralischen Betragens vorweisen.
3. Die nicht angesessenen Fremden, welche sich um solche Patente bewerben, sollen gebalten
sein, authentische Pässe über ihre Herkunft vorzuweisen.
4. Die denselben zu ertheilenden Patente können nicht für länger als auf sechs Monate gestellt
sein. Nach Verfluss derselben müssen sie solche von der Verwaltungskammer, welche das Begehren
frischerdings untersuchen wird, erneuern lassen.
5. Wenn ein solcher Fremder ein Patent für eine längere Zeitdauer verlangt, so soll er an-
gehalten werden, sich nach Inhalt des Gesetzes vom 24. Wintermonat 1800 ein Niederlassungsrecht
zu verschaffen.
6. Kein Hausirpatent für helvetische Bürger oder im Land angesessene Fremde soll auf längere
Zeit als ein Jahr gültig sein; nach Verfluss desselben müssen solche von den Verwaltungskammem
nach vorgenommener Untersuchuug erneuert werden.
7. Das Patent soll jeweilen durch den Unterstatthalter des Districts, in welchem der Hausirer
sein Gewerbe treiben will, visirt werden; im Widerhandlungsfall sollen dieselben von den Polizei-
beamten angehalten und vor den Unterstatthalter geführt werden, welcher bevollmächtigt ist, bei
wiederholter Vernachläßigung das Patent des Hausirers zurückzuziehen.
8. Neben dem Patent soll jeder Hausirer mit einem Pass versehen sein, den er in jeder Ge-
meinde wo er sich aufzuhalten gedenkt dem Agenten oder Polizeibeamten vorzuweisen hat.
9. Für die Ertheilung der Patente wird eine Gebühr von zwei bis zehn Franken bezahlt, welche
die Verwaltungskammern, je nach dem Werth der Waaren oder dem Ertrag des Gewerbs, festsetzen
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Nr. 258 8. April 1801 823
werden. Der Betrag dieser Gebühren soll nach Abzug der über die Ertheilung der Patente ergangenen
Unkosten dem Staat verrechnet werden.
10. Für die jeweilige Erneuerung des Patents soll die Hälfte dieser Gebühr bezahlt werden.
11. Jeder Hausirer der mit andern Waaren handelt oder ein andres Gewerbe treibt, als in
seinem Patente angegeben ist; wenn er bettelt, oder wenn er sein Patent nicht innert Monatsfrist
nach Ablauf des darin bestimmten Termins erneuern lässt, soll von den Polizeibeamten angehalten,
wenn er ein helvetischer Bürger oder angesessener Fremder ist, ihm das Patent zurückgezogen, er
in seinen Wohnort, ein Landsfremder aber auf dem kürzesten Weg über die Grenze der Republik
gewiesen werden.
12. Die Artikel 6 und 7 des Beschlusses vom 28. Jenner 1799 in Rücksicht der fremden Krämer,
welche die Jahr- und Wochenmärkte besuchen, werden hier frischerdings bestätigt.
13. Demzufolge ist jeder fremde Krämer der die helvetischen Märkte besuchen will gehalten,
sich vor der Municipalität des Orts, wo der Markt gehalten wird, zu stellen und nebst Vorweisung
seines Passeports sich durch das Zeugnis zweier durch ihre Rechtschaffenheit und Bürgersinn vor-
theilhaft bekannter helvetischer Bürger bekannt zu machen.
14. Auf dieses hin kann ihm die Municipalität eine Erlaubnis zu Errichtung eines Kramladens
ertbeilen, welche nur für den Markt des Orts gültig sein soll. In dieser Erlaubnis soll der Name
des Fremden, sein Geburtsort, die Gattung von Waaren die er verkauft, und die Namen der Bürger
die sich zu(r) Ausstellung eines Zeugnisses zu seinen Gunsten gestellt haben, angezeigt werden.
15. Wenn er die im § 13 vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, so soll derselbe angehalten
und vor das Districtsgericht geführt werden, welches die durch die alten Gesetze auf den verbotenen
Handel gesetzte Strafe gegen ihn verhängen wird.
16. Alle übrigen in dem Beschluss vom 28. Jenner 1799 enthaltenen und dem gegenwärtigen
zuwiderlaufenden Verfügungen sind hiemit aufgehoben.
17. Gegenwärtiger Beschluss soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und den Ministern der
Justiz und Polizei, der Finanzen und des Innern, soweit er jeden betreffen mag, zur Vollziehung
übergeben werden.
Im Prot, geht der französische Text voraus.
258.
Bern. 1801, 8. Aprii.
80 (Gg. B. Prot.) p. 898. 305—6. 887. — 81 (dgl.) p. 8. 21, 22. 86. — 410 (Gm. a. Deer.) Nr. 894. — Tafbl. d. Gee. a. D. Y. 812. 818.
Ball. d. lois ä d. Y. 812. — N. schw. BepnbL lY. 1209. 1276. Y. 84.
Bedingte Bestätigung des Verkaufs der Ziegelhütte in Schwyz.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des VoUziehungsraths Yom 9. März und nach angehörtem Bericht
seiner staatswirthschaftlichen Commission,
verordnet:
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824 11. April 1801 Nr. 259
Der Verkauf der National-Ziegelhtttte zu Schwyz im Ganton Waldstätten fHr die Samme von eintaaseiid
zweihundert und dreißig Schweizerfranken, auf nächsten Martini in Baarschaft zahlbar, ist unter der Bedingung
gutgeheißen, dass dem Staat in Zukunft für alle seine jetzige(n) oder ktinftige(n) Gebäude die benöthigten
Ziegel und Kalk in den nämlichen Preisen abgeliefert werden wie den Gemeindsbürgern von Schwyz.
1) Am 9. März beantragte der VR. den Verkauf der Ziegelhütte resp. deren Ueberlassung an die Ge-
meinde Schwyz für Frk. 12.30. Diese Botschaft wies der gg. Rath am 11. an seine Finanzcommission, die
am 14. rapportirte; auf ihren Antrag wurde erklärt, man sei geneigt, den fraglichen Verkauf zu bestätigen,
bedürfe aber vorerst eines formellen Vorschlags zur Veräußerung ; nach dessen Genehmigung werde man sich
weiter entschließen. Das Geschäft ging nun an den Finanzminister zurück, der am 23. neuerdings den Verkanf
empfahl; es wurde eine entsprechende Botschaft an den gg, Rath erlassen, der die Sache neuerdings der
Commission überwies.
VBProt p. 154—55. 822. 404-6. — 182, p. 48—45. 47. 861-68. — 463, Nr. 878. — 689, p. (248.) 245-47. 249. (259.) 861-61.
2 a) 3. April, gg. R. Vorlage des Gutachtens. Für drei Tage auf den Kanzleitisch verwiesen.
2b) 7. April, ebd. Zweite Verlesung; Annahme. — Am 8. bestätigt etc.
259.
Bern. 1801, ii. Aprii.
313 (VB. Prot.) p. 198—203. — 660 (SiMt^f.) p. 205-8. 209. 211. 218. — N. schw. Bepvbl. V. 45, 46.
Beschlüsse des Vollziehungsraths über die Organisation einer OentraUFarstverwaÜung für cUe
Staatswaldungm. (Vgl Bd. 111. Nr. 339.)
Der Vollziehungsrath, in Firwägung dass der Verfall des Forstwesens in Helvetien und der
allgemeio einreißende Holzmangel zweckmäßige Verfügungen bedörfen (erfordern?), durch welche dem
drohenden Ruin der Waldungen vorgebogen und ihre Wiederaufnahme zum Vortheil des allgemeinen
Besten befördert werde;
In Erwägung dass hauptsächlich von der systematischen Behandlung der Staatsforsten die vor-
theilhafteste Benutzung dieses wichtigen Zweiges der Staatswirthschaft abhängt, und dass durch den
Erfolg einer besseren Verwaltung der Nationalwaldungen auch Gemeinden und Particularen Auf-
munterung und (die) nöthige Anleitung zu zuträglicherer Besorgung ihrer eigenthümlichen Waldungen
erhalten werden;
Nach Anhörung seines Finanzministers,
beschließt ;
Art. 1. Das Gebiet der helvetischen Republik wird nach Maßgabe der Größe, der Entfernung
und der Lage der Forsten folgendermaßen eingetheilt:
a) In Oberförstereien, deren fünf sein sollen.
b) In Förstereien, deren nicht mehr als fünf zu einer Oberförsterei gehören dürfen.
c) In Waldbezirke ; die Anzahl derselben für eine Försterei richtet sich nach der Größe und der
Lage der Waldungen.
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Nr. 259 11. April 1801 825
Art. 2. Die Leitung und Verwaltung des Forstwesens der Republik ist einer dem Finanz-
ministerio untergeordneten Central-Forstvorwaltung, welche ihren Sitz im Hauptort der Republik
hat, aufgetragen. Ein nachheriger Beschluss der Vollziehung wird bestimmen, aus wie viel Mitgliedern
diese Centralverwaltung bestehen solle. Sie wird von der Vollziehung aus der Zahl theoretisch und
praktisch erfahrner Forstu)änner erwählt, und die nachherigen Ergänzungen geschehen von dieser
letztern auf Vorschlag der Centralverwaltung. Die Centralverwaltung bestimmt die Anzahl der Wald-
bezirke, welche nach Größe und Lage der Waldungen in eine Försterei kommen sollen. Jede Ver-
ringerung oder Vermehrung der durch gegenwärtigen Beschluss festgesetzten Oberförstereien oder
Förstereien kann durch die Vollziehung auf einen Vorschlag der Centralverwaltung vorgenommen
werden. Der Centralverwaltung ist die Einrichtung und Bestellung ihrer Kanzlei nach den im Art. 7
gt^enwärtigen Beschlusses enthaltenen Anleitungen überlassen, ihr sind untergeordnet:
a) Die Oberförster, Ftlr jede Oberförsterei wird auf den Vorschlag der Centralverwaltung ein
Oberförster ernannt, welchem die nähere Besorgung und Verwaltung der Geschäfte zukömmt Li
jenen Oberförstereien wo diese wichtige Stelle dermalen mit keinem Forstmann bestellt werden kann,
welcher die nöthigen Kenntnisse im erforderlichen Grade besitzt, wird dasjenige Mitglied der Central-
verwaltung welchem die Oberaufsicht derselben übertragen ist, die Verrichtungen des Oberförsters
übernehmen.
h) Die Förster. Die zu jeder Oberförsterei gehörigen Förster werden von der Centralverwaltung
auf den Vorschlag des Oberförsters gewählt. Ihnen liegt die besondere Aufsicht der Förstereien ob.
c) Die Bannwarte. Jedem Förster sind nach der im Art. 1 enthaltenen Eintheilung eine gewisse
Anzahl von Bannwarten untergeordnet. Sie werden auf einen Vorschlag der (des ?) Oberförster von
der Centralverwaltung ernannt und auf die ihnen zu ertheilenden Pflichtordnungen in Pflicht genommen.
Es ist der Centralverwaltung überlassen, die bestellten Bannwarte nach den Umständen und ihren
Fähigkeiten zu entlassen, zu verändern oder mehrere Bannwartenstellen einer Person zu übertragen.
Art. 3. Die Centralverwaltung wird Sorge tragen, alle Titel, Grundrisse und dergleichen, welche
die Nationalwaldungen betreffen, in ihr Archiv zu sammeln, um sich dadurch in den Stand zu setzen,
die Rechte des Staats schützen zu können.
Art. 4. Die dermalen bestehenden Waldnutzungen wird die Verwaltung untersuchen und nur von
den ganz unbestreitbaren Rechten fernerhin Gebrauch machen lassen. Die Verwendung des Ertrags
der Waldungen ist ihr ebenfalls überlassen, jedoch nur unter ihrer Verantwortlichkeit und gegen
darüber zu führende Rechnung und Ausweis.
Art. 5. Alle Einnahmen welche von dem Ertrag der Nationalwaldungen herrühren müssen in
die Cassa der Verwaltung aufgenommen und dem Finanzminister jährlich verrechnet werden. Unter
ihrer Verantwortlichkeit ist die Centralverwaltung befugt, diese Einnahmen vorzüglich zur Belebung
und Verbesserung des Forstwesens zu verwenden. Der Ueberschuss muß dem Nationalschatzamt
übergeben werden.
Art. 6. Alle Nationalwaldungen deren Eigenthumsrecht dem Staat gehört, wenn auch schon
mehr oder minder beträchtliche Nutzungsrechte darauf haften würden, sind der Centralverwaltung
zur forstwirthschaftlichen Behandlung übergeben. Sie wird die wesentlichen Grundsätze derselben in
AS.a.d. HelT.Vl. 104
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826 11. April 1801 Nr. 259
dem Entwurf einer Forstordnung aufstellen, darin sowohl die Verfahrungsweise und (die) Verhältnisse (?)
dieser Verwaltung als auch die Verhältnisse und Verbindungen mit andern Verwaltungen bestimmen
und diesen Entwurf durch den Finanzminister als Beschlussesvorschlag der Vollziehung vorlegen.
Art. 7. Die Central Verwaltung wird ferner folgende Vorschläge bearbeiten und der Vollziehung
vor(legen) :
a) Entwurf eines Beschlusses über ihre Geschäftsvertheilung und Einrichtung überhaupt, insoweit
selbe durch die allgemeine Forstordnung nicht bestimmt werden.
b) Gesetzesvorschlag über Bestrafung der Frevler und über die Glaubwürdigkeit der von (bei?)
der Verwaltung hierüber zu machenden Anzeigen.
c) Entwurf eines Beschlusses über die dem gesamten Forstverwaltungspersonale zu bestimmenden
Besoldungen.
(Art. 8.) Der Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt
B.
1. Die Central-Forstadministration soll einstweilen aus drei Gliedern bestehen.
2. Gegenwärtiger ßeschluss werde dem Finanzminister mitgetheilt.
o.
1. Zu Mitglied(ern) der Central-Forstverwaltung sei(en) hiemit ernannt:
(Die) Bürger Escher, Mitglied des gesetzgebenden Rathes ;
> Wagnon von Tlsle, Cantonsinspector (von Leman);
> Chrvher von Bern, Forstinspector.
2. Gegenwärtiger Beschluss werde dem Finanzminister zur Bekanntmachung und Vollziehung
aufgetragen.
Im Prot, folgt ein französisch redigirter Beschluss betreffend die Ernennung von Wagnon. — Der ganic
Eintrag verräth eine wenig geschulte Hand.
Mit obigen BeBchltissen erledigten sich Vorlagen vom 17. und 27. Febr. und v. 11. April: Etat dee
höheren Forstpersonals, mit Bemerkungen zu den beabsichtigten Wahlen, und Entwurf der Organisation;
letzterer lag einige Zeit in Circulation und mußte dann redactionell verbessert werden, was aber nicht
sonderlich sorgfältig geschah; (Bd. 690, p. 195. 197—99. 201). In p. 215 (Tabelle) sind die Staate- und
Rlosterwaldungen der Cantone zusammengestellt; Total 169,486 Jucharten (NB. ganz ungefähr; die Gemeinde-
Waldungen nicht in Betracht gezogen).
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Nr. 260, 261 11. und 14. April 1801 827
260.
Bern. 1801, ii. Aprii.
81 ((ig. K. Prot.) p. 3. 80. 51, 52. 60. — 410 (6ee. a. Deer.), Nr. 402. - Tagbl. d. Ges. a. D. V. 321. — Ball. d. lois A d. V. 820. 821.
N. Mhw. Bepobl. V. 26, 27. 50. 77, 78.
Genehmigung des Verkaufs eines Orundstücks bei Büren, Ct. Bern.
Der gesetzgebende Ratb, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 30. MHrz 1801 und nach an-
gehörtem Bericht seiner Finanzcommission,
verordnet :
Der Verkauf eines der Nation zuständigen, nahe bei BUren im Canton Bern gelegenen, etwa dreiviertel
Jucharten haltenden Sttlck Landes, der Sandwurf genannt, ist für die Steigerungssumme (von) zweihundert
fünfzehn Franken gutgeheißen.
Die Botschaft des VR. wurde am 1. April an die Finanzcommission des ^^. Raths gewiesen, die am
7. ihr Gutachten einlegte; dasselbe wurde am 10. genehmigt und am 11. der Beschluss bestätigt.
VBPwt p. 544—45. - 182, p. 523-24. (525—29.) — 895, p. (678—74.) 675—76.
261.
Bern. 1801, i4. Aprii.
81 (Gg. B. Prot.) p. 68. 64. 70. — 188 (Sotsch.) p. 250. - 410 (Ges. n. Decr.) Nr. 408. — 411 (dgl.) Nr. 507. — 412 (dgl.) Nr. 509. 520.
Tagbl. d. 0«8. n. D. Y. 321, 822. (495—96. 499, 500. 519.) — Bull. d. loU A d. Y. 821, 822. (490-92. 511—12.) — N. schw. Bepobl. V. 98, 94.
Beioüligung zum Verkai^f etlicher Einsiedler Klostergüter *).
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 2. April und nach Anhörung
des Berichts der staatswirtschaftlichen Commission;
In Erwägung dass zur Berichtigung einiger dringender Schulden des Klosters Einsiedlen der
Verkauf einiger einsiedlischen Güter unentbehrlich ist,
leschließt:
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, folgende Güter nach Vorschrift des Gesetzes vom
3. Jenner 1800 zu verkaufen, unter der Ausnahme jedoch, dass er sich mit den Käufern über die
Zahlungsart und Termine derselben in andere Bedingungen einlassen kann, als obbemeldtes Gesetz
bestimmt.
(1.) Im Canton Thurgau:
Die Mühle zu Eschenz**).
Das Wirthshaus zu Eschenz **).
*; Vgl. die Note zu Nr. 251.
**) Am 31. Juli der Verkauf bestätigt in folgender 8peciflcation :
1) Der Mühle zu EAchenz, von zwei MahUiäufen, samt Rolle, Beimiihle, Reibe, auch doppelter Bewohnung (!), Scheune
und Stall ung, nebst Waschhaus und einem Gemüsgartcn ; ferner der Schmiede daselbst samt einem Wohnhäuschen, Scheune
und Stallung, an dem Mühlengebäudo angehängt, um die Summe (von) 12,305 Frk. 4 Btz. 57ii Rp<
2) Des Wirthtihausea zu Eschenz, bestehend in einem steinernen Gebäude, Scheune, Stallung und Krantgarten, samt
drei und drei Vierttheil Mad Wieswaebs und einigen Fahrnissen, um die Summe (von) 90S2 Frk. 1 Btz. ^jn Rp.
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828 U. April 1801 Nr. 262
Von de(r) Domäne Gachnang 41 Jucharten Acker und SVa Juch. Reben*).
(2.) Im Canton Linth:
Die Insel Ufenau im Zürichsee**) — 15000 Frk. (2i. viii.)
262.
Bern. 1801, 14. Aprii.
81 {Q%. R. Prot.) p. 63. 65, 66. 70. — 410 (Ges. a. D.) Nr. 404. — Tagbl. d. Gm. q. D. V. 828, 824. — Bull. d. lois St d. Y. 822, 823.
N. sohw. Repnbl. V. 91. 95, 96.
Ergänzung von Nr. 251 betreffend Bestimmung der Zahlungstermine.
Der gesetzgebende Ratb, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 9. April und nach an-
gehörtem Berichte der Finanzcommission;
In Erwägung dass das Oecret vom 1. April den Vollziehungsrath bevollmächtigt, einige dem
ehemaligen Stift zu St. Gallen zugehörige Güter nach Vorschrift des Gesetzes dem Verkauf auszusetzen,
um aus ihrem Erlös die dringendsten Schulden dieses Klosters abtragen zu können, dass es aber
zu besserer Erreichung dieses Zweckes nothwendig sei, bei der bevorstehenden Versteigerung von
dem 15. Artikel des Gesetzes vom 3. Jenner 1800 in Absicht auf die Zahlungstermine eine Ausnahme
zu machen,
verordnet:
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, bei der am 1. April bewilligten Versteigerung einiger
st. gallischer Klostergüter die Zahlungstermine auf diejenige Weise zu bestimmen, wie er solche dem
Bedürfnis angemessen erachten wird, welches diesen Verkauf nothwendig macht
la) 9. April, VR. Der Finanzminister macht bemerklich dass für die Zahlungen an die Verkiufe
st. gallischer Klostergfiter zur Tilgung laufender Schulden ein Termin bestimmt werden sollte. Es wird
desshalb eine Botschaft an den gg. Rath erlassen, welche auf baldige Entscheidung dringt.
YBProt. p. 168. — 183, p. 161.
1 b) 9. April, VR. Der Finanzminister äußert die Zuversicht dass der gg. Rath die schon früher begehrte
Vollmacht zum Verkauf einer Anzahl st. gallischer Klostergttter nicht verweigern werde, und legt Bestim-
mungen betreffend die Zahlungsweise vor. Diese werden mit dem Vorbehalt genehmigt, dass die Vollmacht
ertheilt werde. Es sind folgende: „1. Die Zahlung eines Drittheils hat einen Monat nach erfolgter Ratification
statt, und um die übrigen zwei Drittel bleibt das Gut pfandbar. Aus jenem Drittel sipd (zu)vorder8t die
Zinse unter L. 400 zu tilgen; der Rest der Baarschaft wird zwischen den Übrigen Creditoren nach der
Dringlichkeit vertheilt, welche die Verwaltungskammer zu ihrer Bezahlung finden wird. 2. Bei Verfall des
ersten Zahlungstermins fertigt die Rammer zugleich die Anweisungen auf die verkauften Grundstücke an die
Creditoren aus. Wenn sich die Schuldner in den hierauf folgenden zwei Monaten mit den (auf sie) angewiesenen
*) DaTon am 4. Augost bestätigt :
„In der MelchrUti, fttnf Jueharten Acker, um die Summe von 480 Frauken."
**) Speciflcation : Wohnhaus und Stall, 9000 Klafter Wiesen, 8890 Kl. Ried, alte Kirche, altes Schlosa.
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Nr. 263 15. April 1801 829
Creditoren um die Zahlung nicht gütlich einverstehen, so haben sie ihnen nach Verlauf dieser zwei Monate
das zweite Drittel zu bezahlen, und um das dritte ist der Greditor von diesem zweiten Termin an zu einer
dreimonatlichen Aufkündigung (er)mächtigt." VBProt p. les, m. - 712, p. (99, 100. 101.) los.
2 a) 11. April, gg. R. Die Einfrage des VR. wird der Finanzcommission überwiesen.
2 b) 13. April, ebd. Dem Gutachten der Commission (von PUßli) gemäß wird ein Beschluss gefasst, der
dem VR. die gewünschte Vollmacht ertheilt. — Am 14. bestätigt etc.
263.
Bern. 1801, 15. Aprii.
313 (VR. Prot) p. 254-258. - 743 (Mil.) p. (285—93. 295—98.) 821—24.
Beschluss des Vollziehungsraths über Erstellung einer neuen Straße zwischen Bremgarten und
Zürich,
Der VoUziehungsrath, nach Anhörung des Kriegsministers über die Erbauung einer neuen Straße von
Bremgarten nach Zürich, nach einem eigenen desfalts aufgenommenen Plane;
In Erwägung dass die Erbauung dieser Straße für den Handel welcher mit Italien über den St. Gotthard
geführt wird besonders vortheilhaft und der alten Straße weit vorzuziehen sei;
In Erwägung dass, wenn einerseits die Verpflichtung des Staates erheischt, die Rosten einer Anstalt zu
bestreiten, welche das allgemeine Wohl der Republik zum Zwecke hat, andererseits die Gerechtigkeit fordert,
dass die Gemeinden welche aus derselben unmittelbar ihren Privatnutzen ziehen, zur Bestreitung jener Kosten
das ihrige beitragen,
beschließt :
1. Die neue Straße von Bremgarten nach Zürich soll nach dem bereits entworfenen und vom Departement
des Straßen- und Brückenbaues genehmigten Plane erbaut werden.
2. Die Gemeinde Bremgarten sei gehalten, den in ihren Gemeindsbezirk fallenden Theil der neu zu
errichtenden Straße ohne Beihilfe anderer Gemeinden zu besorgen und zu bewerkstelligen.
3. Nebst diesem wird die Gemeinde Bremgarten zur Erbauung der Straße die Summe von 20,000 Frk.
beitragen, zu deren Rückerstattung aber die Regierung sich auf keine Weise, weder durch die Bewillignng
eines Brücken- noch eines andern Zolls zu ihren Gunsten, verpflichten kann.
4. Die Gemeinden Berken, Zufikon, Ruderstetten, Friedlisberg und Dietikon sollen gehalten sein, ihren
Beitrag in Fuhren zu leisten, und andere angrenzende Gemeinden sollen ebenfalls zu verhältnismäßigen Diensten
und Beiträgen eingeladen werden.
5. Der Kriegsminister soll einen erfahrnen und tbätigen Ingenieur mit der Aufsicht und Direction dieses
Straßenbaues beauftragen und der Regierung von Zeit zu Zeit über den Fortgang desselben Bericht ertheilen.
6. Dem Kriegsminister sei die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Hiezu eine Weisung an den Minister, die den Beschluss großentheils wörtlich wiedergibt. Speciellere
Vorlagen über dieses Geschäft waren dabei in Aussicht genommen. (Pläne, die schon im Juni 1800 vollendet
waren, liegen bei den Acten.)
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830 16. April 1801 Nr. 264, 265
264.
Bern. 1801, le. Aprii.
81 (Gg. E. Prot.) p. 35. 46. 86, 87. H. - 410 (Oes. u. D.) Nr. 405. - Tafbl. d. Ge«. u. P. V. 324. 325. — Bull. d. lois « d. V. »5.
N. 5chw. Bepabl. Y. 58. 74. 110.
Oenehmigung einer Mönchsaussteuer (Milani).
Der gesetzgebende Ratb, auf die Botschaft des Vollziehungsratbs vom 1. April 1801 , wodurch derselbe
dem Gesetze vom 4. Mai 1799 zufolge eine mit dem Bürger Anton Milani von Corgeno in Cisalpinien, der
sich in dem Augustinerkloster zu Bellenz befindet und dieses Kloster verlassen will, geschlossene Uebereinkonfl
zur Sanction vorlegt, und nach angehörtem Bericht seiner Commission des öffentlichen Unterrichts;
In Erwägung dass dieser cisalpinische Bürger, als er im Jahr 1796 in das Kloster trat, demselben eine
Aussteuer von 2000 Lire und 1206 Lire zur Stiftung einer jährlichen Leibrente einbrachte,
verordnet :
Die üebereinkunft, kraft welcher der Augustinermönch Anton Milani zu Bellenz, gebürtig von Corgeno
im Cisalpinisclien, eine Aussteuer von fUnfhundertsechszig Franken samt der Bestätigung einer ihm jährlich
aus den Klostereinkünften abzureichenden Leibrente von zweiundsiebzig Mailänder Lire erhalten soll, ist
bestätigt.
1) Das Gesuch von M. wurde mit zahlreichen Beilagen begleitet, die eine Bestellung von Aufschlüssen
entbehrlich machten. Das Wichtigste liegt in Bd. 183, p. 13, 14. 17—28; 31. 33. 37—60; Bd. 686,
p. 287—90. 291—92.
2 a) Im gg, Rath wurde die Botschaft erst am 7. behandelt. Die Unterrichtscommission gab ihren Bericht
schon am 9. ab; aus den üblichen drei Tagen Frist wurden dann aber sechs.
2 b) 15. April, gg. R. Zweite Verlesung und Annahme. — Bestätigung am 16.
265.
Bern. 1801, le. Aprii.
81 (Gg. R. Prot.) p. 85. 47. 57, 58. 60. 98 -100. - 410 (Ges. u. D.) Nr. 40«. - 122 (Plak.) Nr. 264. — 1020 (AUgem.) p. 173-78.
Tagbl. d. Ge». n. D. V. 825, 826. - Ball. d. lois k d. V. 828. 324. — N. schw. Eepubl. V. 74, 75. 90. 91
Aufschub der Versammlungen zur Wahl der Oemeindsbehörden,
Der gesetzgebende llath, auf die Botschaft des Vollziehungsratbs vom 3. April 1801, in welcher
derselbe auf eine Verfügung wegen der diesjährigen Generalversammlungen zur Wahl der Municipal-
beamten und Gemeindsverwalter anträgt, und nach Anhörung der zu(r) Revision des Municipalitäts-
gesetzes niedergesetzten Commission;
In Erwägung dass der gg. Rath über die Revision des Municipalitätsgesetzes vom 15. Hornuog
1799 bereits in Berathung getreten ist, und dass daher, wenn Abänderungen in demselben getroffen
werden sollten, die Wahlverhandlungen der Generalversammlungen der Activ- und Gemeindsbürger,
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Nr. 265 16. April 1801 831
die Dach dem Gesetz auf 1. und 15. Mai Platz (!) haben sollen, unnütz werden und also zur bloßen
Beschwerde vieler Bürger gereichen könnten,
verordnet:
1. Die nach den Artikeln 16 und 108 des Gesetzes vom 15. Hornung 1799 zur Wahl der Municipal-
beamten und Gemeindsverwalter abzuhaltenden Generalversammlungen der Activ- und Gemeinds-
bürger sind bis zu der kurz bevorstehenden Erscheinung eines neuen Gesetzes über die Organisation
der Municipalitäten eingestellt.
2. Gegenwärtiges Gesetz (!) soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an (den) gewohnten
Orten angeschlagen werden.
1) 31. März, VR. Von verachiedenen Statthaltern langen Fragen ein betreffend die Abhaltung von
Oemeindsversammlungen zur Ergänzung der Municipalitäten etc. Der Minister des Innern wird beauftragt,
hierüber eine Botschaft an den gg. Rath zu entwerfen, die den Antrag zn begründen hätte, die gegenwärtigen
Municipalitäten bis zur Einführung der neuen Verfassung bleiben zu lassen.
Prot. p. 567—68. — 621, p. (869-70.) 871—75. - 1020, p. 155.
2) 3. April. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath. „BB. GG. Da zufolge des Gesetzes v. 15. Hornung
1799 je weilen auf den 1. Mai die Municipalitäten und Gemeind(s)kammern erneuert werden sollen, und dieser
Zeitpunkt heranrückt, auf der andern Seite aber wegen der gegenwärtig[en] provisorischen und der bevor-
stehenden Einführung einer neuen Verfassung die Erneuerung aller übrigen Behörden eingestellt und nur ein
einstweiliger Modus für die Ergänzung derselben eingeführt worden ist, so sieht sich der VR. im Fall, von
Ihnen .. eine Entscheidung zu begehren, ob die Generalversammlungen der Activbürger zur Erneuerung der
Gemeindsbehörden abgehalten werden sollen, oder ob dieselben nicht bis auf einen schicklichem Zeitpunkt
aufgeschoben werden könnten. Viele Municipalbeamten haben ihre besonders wegen der Requisitions- und
Einquartierungsgeschäfte so unangenehmen Stellen nur in der Hoffnung bis jetzt versehen, dass sie derselben
bei den bevorstehenden neuen Wahlen würden entladen werden. An andern Orten sind die Municipalitäten
und Gemeindsverwaltungen so zusammengesetzt dass eine Erneuerung derselben höchst nothwendig ist. Hin-
gegen ist zu besorgen dass die allgemeine Zusammenberufnng der . . Activbürger in der gegenwärtigen Lage
der Republik zu manigfaltigen Unordnungen Anlass geben könnte. In vielen Gemeinden würden sowohl die
Municipalbeamten als die Gemeindsverwalter abtreten, ohne dass sich andere Bürger bereitfinden würden,
diese Stellen anzunehmen, und auf diese Weise könnte ein Zustand von Anarchie entstehen, der in gegen-
wärtigem Zeitpunkt um so viel nachtheiligere Folgen hätte, weil die Vollziehung des neuen Auflagengesetzes
vorzüglich auf den Municipalitäten beruhet. Der VR. ladet Sie ein, . . diese Gründe in reifliche Erwägung
zu ziehen und darüber mit möglichster Beförderung einen Entscheid zu geben."
VRProt. p. 51—58. — 183, p. 107—109. — lUpubl. V. 58, 59.
3 a) 7. April, gg. R. Verlesung der Botschaft. Deren Prüfung wird der Municipalitäts-Commission
übertragen.
3 b) 9. April; ebd. Erste Verlesung des Gutachtens. Die Berathung wird auf die nächste Sitzung
vertagt.
3 c) 10. April, ebd. Zweite Verlesung. Es wird auf den gestellten Antrag nur in Betreff der Municipalitäten
eingetreten und folgender Beschluss gefasst: „1. Die nach dem Art. 16 des Gesetzes vom 15. Hornung 1799
zur Wahl der Municipalbeamten abzuhaltenden Generalversammlungen der Activbürger sind bis zu der kurz
bevorstehenden Erscheinung eines neuen Gesetzes über die Organisation der Municipalitäten eingestellt.''
2. Druck etc. laa, p. in.
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832 16. April 1801 Nr. 266
3d) 11. April, ebd. Infolge neuer Berathung werden in den gestern gefassten Beschluss auch die Ge*
meindskammern aufgenommen und derselbe unter heutigem Datum an den Vollziehungsrath expedirt.
4) 15. April, VR. Der Entwurf wird dem gg. R. zurückgesandt mit dem Bemerken, dass man nichts
dagegen einzuwenden oder beizufügen habe, etc. VRProi p. 262—63. — 183» p. iis. — 62i, p. 87«.
5) 16. April, gg. R. Rttckkehr des Vorschlags. Der Gegenstand wird sofort aufs neue berathen, die
Vorlage theils ergänzt, theils vereinfacht, als endgültig bestätigt und ausgefertigt. — (Im Repnbl. fehlt diese
letzte Verhandlung.)
Zu bemerken ist noch Folgendes, was mit Nr. 271 im Zusammenhang steht:
6 a) 5. Mai,VR. Joh. Abbühl, Mitglied der Municipalität von Därstetten, Ct. Oberland, begehrt entlassen
zu werden, weil er sich unfähig fühle, den Bezug der Auflagen zu besorgen. Die Entlassung wird nicht
bewilligt, sondern blos die Beiziehung tauglicher Gehülfen. VBProt p. 44, 45. - 622, p. (801-2.) aos. — 1020, p. las.
6 b) 5. Mai. Der VR. an den Finanzminister. Anzeige dass beschlossen worden, keine Entlassungsgesucbe
von Municipalbeamten mehr anzunehmen. §64, p. so».
7) 19. Mai. Der Vollziehungsrath an den Minister des Innern. „Auf Euern Bericht über die Petition
der Municipalität und (der) Gemeindskammer von Schwyz, worin sie eine Ausnahme vom Gesetze v. 16. April
und um die Erlaubnis ansuchen dass beide Behörden entlassen und von der Gemeinde neu gewählt werden
mögen, zufolge einer mit der Gemeinde geschlossenen Uebereinkunft, kraft deren sie nicht genöthigt sein
sollen, länger als ein Jahr an ihren Stellen zu bleiben, hat der VR. in Erwägung dass dieser Vertrag von
der Regierung nicht gutgeheißen werden konnte, da er dem Gesetze v. 15. Hornung 1799 entgegen ist, das
Ansuchen der Municipalität und Gemeindskammer von Schwyz, für welche keine Ausnahme vom Gesetz statt-
haben kann, abzuweisen. Zugleich aber ertheilt Euch der VR. den Auftrag, diesen Behörden anzuzeigen dass,
wenn einzelne Glieder derselben wegen dringender Privatangelegenheiten ihren Amtsgeschäften nicht obliegen
könnten, sie von der Municipalität oder Gemeindskammer einen Urlaub begehren und sich während desselben
durch einen Suppleanten ersetzen lassen mögen. ^ VRProt. p. 295, 206. — 022, p. (4i3« 414.) 41s.
266.
Bern. 1801, le. Aprii.
313 (VB. Prot.) p. 287, 288. — Tagbl. d. Beschl. etc. DI. 176. — Bull. d. arr. etc. III. 161.
Ernennung von Obereinnehmern für die Cantone Wallis und Zürich.
I. Le Conseil ex^cutif, sur la Präsentation de son ministre des Finances, arrdte:
1. Le citoyen Tousard Dolbec, secr^taire de la chambre administrative du Valais, est nomm6 recevear
en chef des revenus de la R^publique dans le canton du Valais.
2. Le ministre des Finances est charg^ de la notification du präsent arrSt6, qui sera ins^r^ au Bulletin
des arrSt^s.
IL Der Vollziehungsrath beschließt:
1. Der Bürger Vogel, Mitglied des Cantonsgerichts von Zürich, sei hiemit zum Obereinnehmer dieses
Cantons ernannt.
2. Dem Finanzminister ist die Bekanntmachung dieses Beschlusses aufgetragen.
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Nr. 267, 268 16. April 1801 838
In den Originalieu getrennt. — Betreffend Ztlrich ist zu bemerken dass seit dem Abgang Usteri's ein
rascher Wechsel in dessen Amte stattgefunden hatte, und die jttngste Ernennung (30. März), die auf J. J. Hirzel,
w. Rathssubstitut, gefallen, abgelehnt worden war.
267.
Bern. 1801, le. Apni.
813 (VB. Proi.) p. 292—294. - 796 (PreuBseo etc.)» p. (219, 2aa) 221—228. 225. 226. — Tagbl. d. BascW. etc. III. 176—177. — Bull. d. arr. etc. DI. 161, 162.
Wiederherstellung des gleichen Concursrechts zwischen Helvetien und der Grafschaft Neuenburg.
Der VoIIziehungsrath, in Erwägung dass die alten in Kraft verbleibenden Uebungen zwischen
der Grafschaft Neuenburg und dem ehemaligen Ganton Bern in Hinsicht auf das Concursrecht in
Fallimentssachen sich auf den Grundsatz einer gegenseitigen und genauen Collocation der Schweizer-
und Neuenburger-Gläubiger stützen;
In Erwägung noch, dass man von diesen den beiden Völkern gleich vortheilhaften Uebungen
durch Arrestbewilligungen auf solche Gegenstände abwich, die zu den in dem einen oder andern
dieser Länder eröffneten Geltstagsmassen geschlagen werden sollten;
In Erwägung endlich, dass es dringend ist, diese unbegrenzten Arrestbewilligungen aufzuheben,
gegen welche die Regierung von Neuenburg sich oft beschwert hat, um sowohl ein vernünftiges und
den Einwohnern beider Staaten vortheilhaftes Gegenrecht wieder herzustellen, als auch die Bande
der Freundschaft und guten Nachbarschaft zwischen Neuenburg und Helvetien enger zu knüpfen;
Nach angehörtem Berichte seines Ministers der auswärtigen Angelegenheiten,
beschließt:
1. Die Güter und die Effecten welche zu Fallimentsmassen im Neuenburgischen gehören und
auf das Ansuchen helvetischer Bürger provisorisch in Beschlag genommen worden sind, sollen zu
(den) genannten Massen geschlagen werden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt jedoch dass die
helvetischen Gläubiger in diesen Gel(t8)tagen nach ihrem Rang, den Datis ihrer Titel und mit gleichen
Rechten wie die Einwohner von Neuenburg coUocirt werden sollen.
2, Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Minister der Justiz und Polizei sind
mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Prot, auch französisch eingetragen.
268.
Bern. 1801, le. Aprii.
313 (VB. Proi) p. 288—91. — 613 (Justits.) p. 128—125. 127, 128. — N. schw. Bepubl. V. 5.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend die Visirung gefährdeter Werthtitd.
Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass, obgleich das Gesetz vom 15. Christmonat 1800 alle Schuld-
verschreibungen ohne Specialhypotheky welche vor Bekanntmachung des Gesetzes oder vor der Eröffnung der
A&a.d.H«lT.VL 105
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834 18. April 1801 Nr. 269
zum Verkauf des Wertbstempelpapiers zn errichtenden Bureaux ausgefertigt worden, dem Visa unterwirft,
der Oesetzgeber doch nicht den Zweck gehabt hat, solche Titel zu besteuern, deren Werth durch einen
Geltstag, Bankerott etc. und dergleichen Unfälle des Schuldners zweifelhaft geworden ist oder in Gefahr des
Verlustes schwebt;
In Erwägung dass nur allein dem Gläubiger das Recht zusteht, den Werth seines Titels gegen einen
Schuldner dessen Vermögensumstände zerrüttet sind zu bestimmen, und dass femers solche Titel keine
Zinsen abtragen,
beschließt :
1. Jeder Titel gegen einen Vergeltstagten oder Bankrott! rer, für welchen dem Gläubiger ein Insolvabilitäts-
schein ausgestellt, oder der (?) zur Geduld gewiesen worden wäre, ist dem Visa nicht unterworfen und behält
die gleiche Gültigkeit, als wenn er visirt wäre.
2. Sollte jedoch der Besitzer eines solchen Titels in der Folge von seinem Schuldner ganz oder zum
Theil für seine Anforderung bezahlt werden, so ist er gehalten, seinen Titel für den Capitalwerth der ihm
erstattet wird visiren zu lassen.
3. In diesem Fall soll er dem Districtsstatthalter und dem Gerichtsschreiber den InsoWabilitäts- oder
Geduldschein den er für seine Anforderung erhalten hat vorweisen, und dieser Umstand sowie das Datuin
des Titels und der Name des Schuldners sollen in dem Visascheine sowohl als in dem Visa selbst angezeigt
werden.
4. Jeder Gläubiger der die obigen Formalitäten nicht beobachten würde ist der im § 6 des Art. 2 des
Gesetzes v. 5. Jenner 1801 vorgeschriebenen Strafe unterworfen, und der Schuldner der seinen Gläubiger
abbezahlen würde, ohne diese Formalität zu erfüllen, soll die durch den Art. 36 des Beschlusses v. 10. Homung
bestimmte Strafe des zehnfachen Betrags des Visa, als Mittheilnehmer an der Uebertretung, entrichten.
5. Dem Finanzminister ist die Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Im Prot, auch französisch eingetragen. Der Entwurf war von dem Finanzminister geliefert worden.
Hiezu eine Ergänzung:
14. Mai. Beschluss: „Der VoUziehungsrath, auf den Bericht des Finanzministers über die zwischen den
ersten Autoritäten des Cantons Aargau streitige Frage, ob die Obligationen mit Schadlos dem Visa unterworfen
seien ; in Erwägung dass das Gesetz alle Titel von demselben ausnimmt, in denen ein Unterpfand verschrieben
ist, ohne einen Unterschied zwischen der Verscbreibung des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers oder (des)
Bürgen zu machen, beschließt: 1. Alle Obligationen mit Schadlos, in welchen der Schuldner seinem Gläubiger
kein Unterpfand, wohl aber seinem Bürgen eines in der nämlichen Schrift versehreibt, seien dem Visa nicht
unterworfen.^ 2. Auftrag an den Minister. VBProt p. i90, i9i. >- 662, p. (900— lo.) sii.
269.
Bern. 1801, is. Aprii.
80 (Gg. R. Prot.) p. 118-19. 185—86. 829. 818. - 81 (dgl.) p. 84. 70—72. 77. 112—18. - 410 (Gm. n. D.) Nr. 407. — Tafbl. d. Gm. n. D. V. 827, m.
Bill. d. lois * d. V. 826, 827. — N. seliw. Bepabl. IV. 1065. 1186. 1158. V. 57. 181.
Aufhebung eines Beschlusses des Vollziehungsrathes beireffend Verweigerung eines Mühlenhaus.
Der gesetzgebende Rath, nach Untersuchung der Bittschriften der Oemeinden Oberdorf, Bellach, Lomiswyl
und Rtitenen, vom 25. Jenner, und des Peter Adam's von Oberdorf, vom 27. Jenner letzthin, welche sidi
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Nr, 269 18. April 1801 835
dnroh einen BesoUuafl des VolIzMmngsrathd vom 15. Jeoner von der Woblthat der Oesetze verdrängt glauben
nnd daher die Anfhebung dieses Besohlusses sowie hingegen die BestXtigung des Beschlusses der Verwaltungs-
kammer von Solothurn, vom 23. Weinmonat 1800, welcher dem Peter Adam von Oberdorf auf seinem Gut
am Wildenbach eine Mühle zn bauen bewilligte, verlangen;
Nach eingezogenem Berichte vom Vollziehnngsrathe und nach Anhörung der Polizeicommission;
In Erwägung dass sich aus den Acten ergeben hat, dass die Bewilligung der Verwaltungskammer von
Solothum vom 23. Weinmonat 1800, welche dem Peter Adam zu Oberdorf gestattet, eine MUhle auf seinem
Gut am Wildenbach zu erbauen, den damals bestehenden Gesetzen und Beschlüssen gemäß war, und hingegen
der Bescbluss des VR. vom 15. Jenner 1801, der jenen Beschluss der VK. aufhebt, denselben nicht entspreche,
verordnet:
Der Beschluss des Vollziehnngsraths vom 15. Jeuner 1801, welcher den Beschluss der Verwaltungskammer
von Solothurn zurttcknahm, der dem Bürger Peter Adam von Oberdorf eine Mühle auf seinem Gut am Wilden-
bach zu erbauen gestattete, ist hiemit aufgehoben.
Es ist von einigem Interesse, den Gang dieses Geschäfts, wenigstens im letzten Stadium, vollständig
darzulegen.
1) Am 31. October 1800 rapportirte der Minister des Innern über das Gesuch von Adam, das die
Verwaltungskammer in aller Ordnung bewilligt hatte; der VR. verlangte dennoch eine neue Untersuchung,
wobei die Absicht durchblickte, die Genehmigung zu versagen. Am 15. Jan. 1801 wurde, entgegen des
Ministers Antrag und dem Gutachten verschiedener Experten, die Bestätigung verweigert. Als Hauptopponent
erscheint Dolder, dessen Aufsatz vorliegt. b48, p. 477. 479. (491.)
2) Der Petent wendete sich nun an den gg. Rath, der die Bache am 29. Jan. der Polizeicommission
überwies. Auf deren Antrag verlangte der Rath am 13. Februar von dem VR. Mittheilung der Gründe für
seinen Abschlag. Abermals hatte der Minister einläßlichen Bericht zu erstatten, der am 17. in Circulation
gesetzt wurde. Das nächste Ergebnis liegt in dem Versuch, eine neue Schranke aufzustellen (N. 3).
3) 24. Februar, gg. R. Der Vollziehungsrath wünscht dass eine gesetzliche Vorschrift über die Errichtung
neuer Mühlwerke so bald möglich erlassen werde. Die bezügliche Botschaft wird an die Polizeicommission
gewiesen.
4) 17. März, VR. Ein Mitglied (Dolder) legt eine von ihm entworfene Botschaft an den gg, Rath vor,
welche Abweisung des Gesuchs von Adam empfiehlt. Dieselbe wird angenommen.
VRProt p. 816-20(1). — 182, p. 159— «4(I^ 167—77. 179-81. — 648, p. 501—8.
5 a) 18. März, gg. R. Verlesung der Botschaft. An die Polizeicommission gewiesen.
5b) 7. April, ebd. Das eingebrachte Gutachten wird auf den Kanzleitisch gelegt; (dasselbe enthält die
ganze „Geschiclite^ des Geschäfts). 253, p. loi— lo.
5c) Gutachten: 1. Bericht über die bisherigen Verhandlungen bis zu der (letzten) bezüglichen Botschaft
des VR. 2. „(Die) gewissenhaftesten Berathschlagungen, auf die sorgfältigsten Prüfungen gegründet, ergeben :
1) Dass P. A. von Oberdorf bei Ansuchung um die Baubewilligung in Frage sich nach allen Vorschriften
des Gesetzes und (den) Verfügungen der vollziehenden Gewalt benommen habe. Denn er hat sein Begehren
nicht nur bei der Municipalität angezeigt, sondern sich dazu auf ihre Einladung und auf die Aufforderung
mehrerer benachbarter Gemeinden entschlossen. Dieses beweist die Bittschrift der Gemeinden Oberdorf, Bellach,
Lomiswyl und Rtttenen. Er hat dieses Begehren bei der Verwaltungskammer von Solothum angebracht und
nicht eher mit dem Bau angefangen, als ihn die VK. bewilligt hatte. Er hat, als seine Gegner dagegen beim
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836 18. April 1801 Nr. 269
VR. eingesprochen hatten, den Bau auf den Befehl desselben eingestellt und sich, wie recht, einem neneo
Angenschein unterworfen und ist, nachdem auch dieser Augenschein den ersten bestätigte, nach seiner üeber-
Zeugung dass ihm die VR. ganz den damals bestehenden Gesetzen und Beschlüssen der Vollziehnngsgewalt
gemäß willfahrt habe, geziemend bittschriftlich bei der Gesetzgebung eingekommen, weil er sich in seinem
Gewissen durch den Abweisungsbeschluss des VR. von der Wohlthat der Gesetze verdrängt zu sein erachtete.
2) Dass die VK. dem P. A. die BewAligung zu dem erwähnten Bau ebenfalls ganz den damals bestehenden
Gesetzen und Beschlüssen der Vollziehungsgewalt gemäß ertheilt habe. Denn ihr war das Ansuchen des P. A.
nach dem Beschluss des VDirectoriums v. 3. Christm. 1798 zugekommen; sie hat dasselbe dem auf das
Gesetz vom 19. Weinm. (98) gegründeten Beschlüsse, den ausdrücklichen 4., 5., 6. und 7. Art. gemäß beortheilt,
nachdem sie dem Beschlüsse des VAusschusses v. 28. April 1800 gemäß das Ansuchen bekanntgemacht,
die Einwendungen der Gegner angehört und den vorgeschriebenen Augenschein veranstaltet hatte. Ihr Beschluss
ist auf die Vorschriften der Beschlüsse gegründet, sowie auf das Resultat des Augenscheins, und erfüllt die
von dem 7. Art. des Beschlusses v. 28. April 1800 erforderten Bedingungen. — Ihre Commission findet es
überflüssig, Ihnen den Bericht des VR. v. 17. März d. J. zu zergliedern; die Urkunden selbst und die darin
enthaltenen Thatsachen antworten darauf, hauptsächlich aber die beiden Augenscheine und besonders der
Bericht der VK. v. S. vom 23. Oct. 1800 an den Minister des Innern, den Ihr Berichterstatter., eingesehen,
welcher sich auf den Augenschein, die OppositionsgrUnde und die Beantwortung derselben durch P. A. sowie
auf die Erwägungsgründe und den Beschluss selbst der VK. bezieht und hinzusetzt: ,Die Bürger Pisoni und
Zeltner, Sachkundige die mehr denn 20 Jahre (lang) zu dergleichen Geschäften gebraucht worden, beharren
darauf, es werde das Wasser nach der von P. A. vorhabenden Einrichtung eher vermehrt als vermindert
werden ; zudem sei es der ganzen Gemeinde Oberdorf einhelliger Wunsch dass auch in ihrem großen Geroeinds-
bann eine Mühle errichtet werde, sodass sie sich äußerte, sie wolle auf Gemeindskosten eine errichten, falls
kein Particular Lust dazu habe.' Diesen Beschluss der VK. v. S. hob der VR. in seinem Beschluss v. 15. Jenner
auf, ,weil die beträchtliche Anzahl der in dortiger Gegend [sich] befindlichen Mühlen die Errichtung einer
neuen nicht erheische*. Wenn die Anzahl der Bengen(?)dorfer Mühlen keine neue in der Gegend erheischen
würde, welches aber die Gemeinden Oberdorf, Bellach, Lomiswyl und Rütenen widersprechen, so verhindern
und verbieten sie dieselben doch nicht, und die VK. v. 8. durfte laut dem Gesetz der Gewerbsfreiheit und
laut dem 6. Art. des Beschlusses vom VD. v. 3. Dec. 1798 keine Rücksicht darauf nehmen. Er hob iho
auf, ,weil die Eigenthümer (der) untenher am Wildenbach gelegenen Wasserwerke und Matten an ihrem
Nutzungsrecht gefährdet werden, (und) weil Streit und Process(e) entstehen kl5nnten^ Wegen welchem Nutzungs-
recht durfte die VK. die Bewilligung verweigern ? Nach dem Gesetz und nach den mehrerwähnten Beschlüssen
wegen keinem andern als wegen Verminderung des Wassers und Schwächung seiner Kraft. Aber die Augen-
scheine beweisen dass das nicht der Fall war. Auf supponirte Möglichkeit von Zwistigkeiten hätte die VR.
noch weniger Rücksicht nehmen dürfen. — Endlich hob er ihn auf, ,weil die VK. bei Ertheilnng ihrer
Erlaubnis keine Rücksicht auf den Beschluss v. 28. April genommen habe^ BB. GG. Alle Ihnen eben dar-
gestellten und durch die betreffenden Beilagen erwiesenen Thatsachen beweisen dass diese Ursache (Angabe !)
ungegründet sei. Ihre Commission kann aus allen vorliegenden Thatsachen und Urkunden keinen andern Schloss
ziehen, als den, dass der Beschluss der VK. v. S. vom 23. Oct. 1800 den dazumal bestehenden Gesetzen
und Beschlüssen der vollziehenden Gewalt Genüge geleistet (habe), und hingegen der Beschluss des VR.
V. 15. Jenner 1801 denselben nicht gemäß sei.'' — Falls nun der gg. Rath auf die Bittschrift von A. und
den erwähnten Gemeinden eintreten wolle, könne die Commission nur Gewährung empfehlen . . . (Ihr Antrag
adoptirt.) R«piiM. v. lOft-?.
5 d) 14. April, gg. R. Zweite Verlesung. Infolge Berathung wird der Decretsvorschlag angenommen.
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Nr. 270 18. April 1801 837
5e) 15. April, ebd. Bestätigung, mit Beifügung der Dringlichkeitserklärung.
6) 15. April, VR. Der eingelangte Vorschlag wird an den ^g. R. zurückgesandt mit dem Bemerken,
man habe nichts beizufügen, (d. h. könne den Beschluss nicht hindern !) und Hinweisung auf die Botschaft
V. 17. März. VRProt p. 274. - 183, p. 19». — 648, p. 505.
7) 18. April, gg. R. Eingang der letzten Botschaft des VR. Der Beschluss wird neuerdings verlesen,
bestätigt und als Decret ausgefertigt.
270.
Bern. 1801, is. Apni.
313 (TR. Prot) p. MO, 861. - 686 (Jostim.) p. (859—60.) 861. 863. - Tagbl. d. Beschl. «tc. III. 177, 178. — Ball. d. &rr. ete. in. 168. 164.
Aufhebung der bisher bezogenen Siegeltaxen für Kauf- und Schuldbriefe, mit Ersetzung durch
eine neue Oebühr.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Berichte seines Justizministers über die verschiedenen
Siegeltaxen *), die in Helvetien für die Besieglung von Kauf- und Tauschbriefen, Gültverschreibungen
und ander(n) unterpfändlichen Obligationen bezogen werden;
In Erwägung dass das Gesetz vom 25. August 1798, §§ 10 und 11, diese Siegelgelder zu bezahlen
verordnet, bis ein allgemeines Auflagensystera festgesetzt sein wird;
In Erwägung dass die Gesetze eine Abgabe auf die Käufe und Täusche sowie auf die Errichtung
der Gültbriefe und unterpfändlicher Obligationen setzen,
beschließt:
1. Die für die Besieglung der Kauf- und Tauschbriefe, Gültverschreibungen und andere(r) unter-
pfändliche(n) Obligationen ehemals festgesetzte(n) Taxen sind aufgehoben.
2. Der Präsident des Bezirksgerichts, oder der Präsident der Municipalität, da wo diesem die
Besieglung obiger Instrumente zukommt, bezieht für diese Besieglung zu seinen Händen zwei Batzen
als Entschädigung seiner Mühwalt.
3. Der Minister der Finanzen und der Minister der Justiz sind, insofern er jeden derselben
betriflFl, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, der gedruckt und öffentlich
bekanntgeinacht werden soll.
Diese Verfügung war durch einen Streit zwischen dem Obereinnehmer des Cantons Basel und dem
Präsidenten des Districtsgerichts Basel veranlasst; letzterer nahm die herkömmlichen Taxen in Anspruch,
während ersterer dieselben als durch das neue Auflagengesetz abgethan betrachtete. Die bezüglichen ver-
mittelnden Anträge des Ministers wurden adoptirt. — Der Beschluss liegt nur in deutschem Text vor.
*) Im Plakat /Sitempe/taxen I
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838 18. April 1801 Nr. 271
271.
Bern. 1801, is. Aprii.
313 (VE. Prot) p. 88», 840. — 654 (Aufl.) p. 845—46. — N. icliw. Republ. V. 5, 6.
Verfügung des VoUziehungsraths betreffend den Widerstand etlicher Municipalitäten gegen die
Vollziehung des neuen Äußagengesetzes.
Der Vollziehungsrath, auf die Anzeige dass die Municipalität(en) von Basel, {Bern und Burgdarf) sich
weiger(n), die amtlichen Verrichtungen zu übernehmen, die ih(neu) sowohl die Gesetze vom 15. Dec. 1800
und vom 5. Jenner 1801 als auch der Beschluss vom 10. Februar letzthin in Absicht auf die Vollziehung
des neuen Finanzgesetzes zur Pflicht gemacht haben;
In Erwägung dass die dringenden Staatsbedttrfnise keinen Aufschub in Beziehung der Auflagen gestatten;
dass folglich dem Gesetze welches sie zu entrichten verordnet Gehorsam verschafift und den untergeordneten
Autoritäten bewiesen werden muß, dass ihre Widersetzlichkeit gegen diejenigen Maßregeln welche zur Erhaltung
der Republik bis zu ihrer künftigen bestimmten und bleibenden Organisation für nöthig erachtet worden, in
die Verfügungen und den Gang der Regierung keinen störenden Einfluss haben könne,
erklärt und beschließt:
1. Sowohl die Gesetze über das Auflagensystem für das Jalir 1800, als auch die RegierungsbeschlUsse,
welche zur Vollziehung derselben ge(faBst) worden sind, sollen ohne Aufschub vollzogen werden.
2. Der Regierungsstatthalter von Basel (resp. Bern; der ünterstatthalter von Burgdorf) sei beauftragt,
sogleich nach Ansicht dieses Beschlusses die Municipalität von Basel (resp. Bern; Burgdorf) anfzufordem,
sich innerhalb zweimal 24 Stunden zu erklären, ob sie sich den Amtspflichten in Absicht auf die Vollziehung
der gegebenen (Gesetze) und erwähnten Verordnungen unterziehen wollen oder nicht. Hiebei wird er zugleich
den Municipalgliedern mit gehörigem Nachdrucke vorstellen, wie verdrUsslich sowohl für sie als ihre Mitbürger
die Folgen ihrer fernem Widersetzlichkeit sein würden.
3. Im Falle die Municipalität auf ihrer Dienstweigerung bestehen würde, soll der Statthalter dem FintDz-
minister sogleich Nachricht davon ertheilen und ihm zugleich, vereint mit der Verwaltungskammer und dem
Obereinnehmer, diejenigen Verfügungen und Maßregeln vorschlagen, wodurch auf einem außerordentlichen
Wege die Beziehung der Auflagen in der Gemeinde erzweckt werden kann.
4. Der Regierung sei es vorbehalten, über das Betragen der Municipalbeamten, welche noch länger sich
zu widersetzen fortfahren (wagen?) würden, das Weitere zu beschließen.
5. Der Finanzminister sei beauftragt, gegenwärtigen Beschluss ungesäumt bekannt zu machen und sn
vollziehen.
Obiges ist durch etliche Acten zu ergänzen:
1) Voraus fällt hieher der erste Theil von Nr. 236, N. 12. — Als Symptom der unbotmäßigen Stimmung,
die diese Kundgebung veranlasst hatte, ist die Verbreitung derselben durch die Presse zu bezeichnen. Hiefllr
mag eine eigenthümliche Notiz am Orte sein. Der Buchbinder (und Verleger von Flugschriften) Job. Heinrich
Waser an der Marktgasse in Zürich beschwerte sich am 24. April bei dem RStatthalter über sein Verbot,
die Adresse der Gemeindsbehörden von Schwyz, dieses „Meisterstück von Freimüthigkeit und Wahrheif*,
drucken zu lassen (resp. auszugeben?); ein Auszug sei ja im Republ. erschienen, vielleicht auch In andern
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Nr. 271 18. April 1801 839
Zeitungen; um so weniger bestehe ein Grund zu solchem Verbot; auch sei kein Gesetz im Wege; am Ende
müßte er an die höchste Behörde recurriren, etc. — (Der Erfolg ist unbekannt; immerhin ist eine Druck-
ansgabe erschienen.)
2) 15. April, Basel. RStatthalter Zschokke an den VoUziehungsrath. Einsendung des Gesuchs der hiesigen
Municipalität, von dem Geschäft des Abgabenbezugs befreit zu werden ... „Ich ließ, um mich von den
Ursachen der Renitenz bestimmter zu überzeugen, diesen Morgen die Municipalität versammeln, hörte ihre
verschiedenen Gründe und suchte diese zu heben. Mehrere (Mitglieder) fühlten zwar das Gewicht meiner
Vorstellungen lebhaft; ja es ward endlich sogar vorgeschlagen, dass man darum anhalten sollte, den Bezug
der Abgaben durch ein von der Municipalität surveillirtes Comit^ betreiben lassen zu dürfen, da doch un-
mittelbar es zu thun den Municipalgliedern bei ihren gegenwärtigen überhäuften, häuslichen und öffentlichen
Geschäften [es] unmöglich wäre. Allein die Majorität beharrte zuletzt auf ihrem gefassten Entschluss. Ich
bemerkte aus den verschieden(en) fallenden Meinungen, dass man zu glauben schien, dass auch von andern
Städten ähnliche Sc?mite gethan werden würden; dass man die Responsabilität scheut und beim besten
Willen, wegen der complicirten Anordnung, in dieselbe zu fallen fürchtet. Der größte Theil der Glieder der
Municipalität sind Raufleute, die nur mühsam ihren eignen Geschäften die den öffentlichen gewidmeten
Augenblicke nehmen können. Auch Ist es gewiss, dass wenn in der Municipalität ein enthusiastischer W-ille
die Regierung zu unterstützen herrschte, dennoch alle Glieder für die Uebernahme dieser durch das Abgaben-
gesetz ihnen verordneten Geschäfte zittern würden, welche sie mit außerordentlichen Arbeiten, schwerer
Responsabilität gegen die Regierung, Unvermeidlichkeit zu fehlen und tausend Verdrießlichkeiten von Seiten
der unwissenden egoistischen Volksmenge überladen muß. — Ich kann nicht unterlassen, Bürger Vollziehungs-
räthe, Ihnen in dieser Hinsicht ferner zu bemerken, dass bei der Beschaffenheit unserer sämtlichen Municipali-
täten, bei der Unwissenheit ihrer Glieder, von denen oft selten einer gut lesen und das Gelesene verstehen,
noch weniger schreiben und hinreichend rechnen kann ; dass bei der allgemeinen durch den Krieg entstandenen
Verschlimmerung der ökonomischen Lage eines jeden Individuums, wo nun jedes doppelt arbeitsam für sein
Haus sein muß, um sich ehrliches Auskommen zu verschaffen, mir — soweit ich das Volk der Schweiz
kenne — die Vollziehung des Anflagensystems, besonders insofern es durch Municipalitäten geschehen soll,
und bei der gegenwärtigen äußerst complicirten Anordnung (als) absolut unausführbar erscheint. So weit
gebietet mir die Pflicht, .. Ihnen meine Gedanken ehrfurchtsvoll vorzutragen. Ihrer Weisheit ist's überlassen,
das Wohl des Allgemeinen herzustellen und die zweckmäßigsten Verfügungen zu treffen. Meine Pflicht ist's
EU gehorchen.^ Daher werde er seinerseits das Mögliche thun, um im Ct. Basel das Gesetz zur Vollziehung
zu bringen, etc. 666, p. 298—95.
Am 16. dem Finanzminister zur Begutachtung überwiesen.
3 a) 18. April, VR. Der Finanzminister rapportirt über Zuschriften der Municipalitäten von Bern und
Basel, welche erklären dass sie sich der Geschäftslast und Verantwortlichkeit, welche die Durchführung des
neuen Auflagensystems mit sich bringe, nicht unterziehen wollen; in dem Basler Schreiben rügt er zugleich
den unziemlichen Ton. Er legt außerdem ein Entlassungsgesuch der Municipalität von Burgdorf vor, das sich
auf das Auflagengesetz beruft. Er bemerkt, solchen Widerstand habe er befürchtet ; er vermuthet, es bestehe
ein Complott, mit dem Zwecke, die Republik unhaltbar zu machen, und vermuthet dass eine Menge solcher
Erklärungen einlaufen werde, und dringt auf rasche und kräftige Maßregeln, damit die Regierung nicht
genöthigt werde, alle Municipalitäten neu zu besetzen oder auf die letzten Uülfsquellen zu verzichten. — ^
(Folgt BeSChlUSS etc.) Prot. p. SaS, 889. — 684, p. 889—48.
3 b) Antwort an den Minister. Erklärung des Einverständnisses ; Anzeige der gefassten Beschlüsse etc.,
die in mehrem Abschriften mitgetheilt werden, damit jede der drei Municipalitäten (sofort) eine erhalten
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840 18. April 1801 Nr- 271
könne, und Auftrag zur Beifügung der specielleren Weisungen an die RStatthalter, sowie zur BerichteraUttiuig
Über den Vollzug ... Piot. p. s«, 84«. - esi, p. 857-58.
4) 18. April. Der Vollziehungsrath an die Mnnicipalitäten Yon Basel, Bern und Burgdorf. ^Euere
Zuschrift, worin ihr erklärt dass ihr euch den Amtsverrichtungen nicht unterziehen kön]i(e)t, die euch das
Gesetz und die Beschlüsse der Regierung in Absicht auf die Beziehung der Staatsauflagen zur Pflicht gemacht,
war dem VR. in eben dem Grade empfindlich als sie ihn befremden mußte. Einerseits schmerzt es Ihn, wahr-
nehmen zu müssen dass eine Autorität deren Hauptsorge sein sollte, ihn in seinen Wünschen und Absichten
für das Wohl des Staates und in seinen Bemühungen, die öffentliche Ordnung bis zur bestimmten Organisation
der Republik zu erhalten, kräftigst zu unterstützen, statt dessen durch ihre gesetzwidrige Dienstverweigerung
die vielen und schweren Uebel herbeizuführen suche, denen man mit allem Ernst begegnen wollte. Was soll,
was kann der Zweck davon sein ? Ohne Zweifel besitzt ihr, Bürger Municipalen, zu viel Einsicht und Klug-
heit, um glauben zu können, euer Widerstand werde die Regierung erschüttern und zu der Schwachheit ver-
leiten, jene Maßregeln zurückzunehmen welche die Uebel der Zeit, die Bedürfnisse des Tages geboten, die
nach dem strengsten Rechte auf dieselben berechnet und von einer Gewalt angeordnet sind, der allein es
zukömmt sie zu nehmen und anzuordnen. Und diese Gewalt erklärt euch dass das Gesetz vollzogen werden
solle. Und wenn durch die Maßregeln auf welche die Regierung rechnete der vorgesteckte Zweck nicht
erreicht werden sollte, so wird diese, gewiss wider ihren Willen, sich genöthigt sehen, zu außerordentlichen
Hilfsmitteln und Vorkehrungen zu schreiten, welche bei den besten Absichten von den schlimmsten Folgen
für jene sein würden, die sie nothwendig gemacht haben. — Und was ist es, Bürger, das euch leiten könnte,
Schritte von solchen Folgen zu veranlassen ? Kann es die Furcht vor der Arbeit sein, die euch aufgetragen
wurde ? Die Regierung glaubte mit allem Vertrauen auf eure Vaterlandsliebe, dass ihr einige Anstrengungen
nicht achten würdet, wenn es dem allgemeinen Besten gelten soll, und sie glaubt mit dem nämlichen Ver-
trauen, dass ihr aus Liebe zu (den) eurer unmittelbaren Sorge anvei*trauten Mitbürgern euch eher den schwersten
Arbeiten unterziehen, als dieselbe(n) der Gefahr aussetzen werdet, die unangenehm[st]en Folgen eures Wider-
standes mit euch theilen zu müssen. — Uebrigens sind die Schwierigkeiten bei Erhebung der Auflagen bei
weitem nicht so groß, als sie der erste Anblick darstellt. Der männliche Ernst, der anhaltende treue Amts-
eifer, verbunden mit der aufrichtigen Liebe zur guten Sache, werden alle Hindernisse beseitigen. Und wttrdea
auch, wider alle Erwartung, einige wirklich un(über)steiglich sein, so sollen sie darum von Unternehmungen
nicht abhalten, wodurch die Regierung zu Erfahrungen gelangen kann, aus de(nen) die gemeinnützigsten
Lehren und Anweisungen fürs Bessere zu schöpfen wären. Zudem bietet das (neue) Auflagensystem des
Gemeinden sehr wesentliche Vortheile dar, welche die Mnnicipalitäten zu schätzen wissen sollen. Es verschafft
ihnen die Mittel, einen beträchtlichen Theil ihrer örtlichen Auslagen zu bestreiten, und der Fall der on-
angenehmsten Nothwendigkeit, (dafür) besondere Steuern zu erheben, muß darum weit seltener eintreten.
Durch den Widerstand der Municipalitäten aber verschwinden nicht allein diese Vortheile, sondern es werden
noch die Lasten vermehrt, unter denen ihre Gemeindsbürger seufzen ; denn die Mittel die zu ihrer Erleichterung
bestimmt sind würden nicht mehr hiezu, sondern zur Bestreitung der Kosten von außerordentlichen Maßregeln
verwendet werden, welche, wenn dieselben nicht hinreichten, noch besondere Ausgaben aus der Cassa der
Gemeinden nothwendig machten, die (den) Bürgern um so drückender wären, da sie von denen verursaeht
würden welchen sie die Sorge für ihre Wohlfahrt anvertrauten. — Es sollte demnach sowohl das besondere
Interesse der Gemeindsbürger als auch das allgemeine Wohl des Staates euch bestimmen, von eurer Dienst-
weigerung abzustehen, und darum glaubte der VR. diese Vorstellungen und Ermahnungen, deren väterliche
Absichten ihr nicht verkennen werdet, an euch erlassen zu müssen. Er hofft mit Zuversicht dass dieselben
nicht fruchtlos sein werden, und dass ihr mit ihm von den Wahrheiten durchdrungen seid, 1) dass der Staat
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Nr. 272 20. April 1801 841
nnter vielen und dringenden Bedürfnissen leidet, deren Befriedigung keinen Aufschub gestattet; 2) dass, um
diesen Bedürfnissen zu steuern, die Regierung jene Wege einschlagen und jene Mittel ergreifen müsse, die
ihr das Gesetz anweist, und dass sie hiebei, bei allem Widerstände den man ihr entgegensetzen wollte, von
ihrer Festigkeit nicht abweichen dürfe; 3) dass in den kritischen Umständen worin sich das Vaterland befindet
die Uebel und Verheerungen der Anarchie nicht anders abgehalten werden können, als wenn alle (5ffentliche(n)
Beamtete(n), beseelt von gleichem Geiste, sich mit allen ihren Kräften und mit der ganzen Stärke ihres
Ansehens und Einflusses zu einem Zwecke vereinigen, zum großen Zwecke die Stürme abzutreiben, die dem
Schiffe des Staates in dem Augenblicke seinen Untergang drohen wo es in den sichern Hafen einlaufen soll. —
Genau kennt die Regierung die mancherlei Beschwerden die das Volk drücken; niemand kann mehr als sie
dabei leiden. Ihnen abzuhelfen stand bis jetzt bei aller Anstrengung nicht in ihren Kräften; sie wurden
größtentheils durch äußere Umstände und durch die großen Begebenheiten der Zeit verursacht. Davon ist
jeder von euch durch die traurigsten Erfahrungen überzeugt. Wie aber soll durch eure Widersetzlichkeit die
Daner dieses drückenden Zustandes verlängert werden? Wollt ihr durch dieselbe den Aufenthalt von
fremden Truppen auf unserm Boden noch länger nothwendig machen ? Nein ! ihr fühlt i(m) Augenblicke dass
dies eure Verantwortung allzu sehr erschweren würde. Unterwerfung dem Gesetze, Treue euern Pflichten,
Unterstützung der Regierung sind es die ihr euch selbst, die ihr dem gemeinen Wesen schuldig seid. Dadurch
wird Ruhe und Ordnung in Helvetien erhalten und befestigt und die Regierung in den Stand gesetzt, den
auswärtigen Mächten in dem ruhigen Zustande der Schweiz den stärksten Beweis zu liefern dass für sie kein
System des Druckes passe. ^ VBProt. p. 841-845. ~ 664, p. 847, 849, 851. 858—55. — Repabl. V. 6, 7.
5) 20. April, gg, R. „Zufolge de(m) vorläufigen Gutachten der Bittschriften -Commission wird eine
Zuschrift der Municipalität und (der) Gemeindekammer von Schwyz, .. enthaltend Beschwerden über das
neue Auflagensystem und Wünsche und Vorschläge über die Verbesserung der Staatsverfassung, an den
Vollziehungsrath gewiesen." — (Im Republ. ein Extract der Adresse.) 167, p. 365— ee. — Prot p. iis. — Eepuw. v. i50.
272.
Bern. 1801, 20. Apni.
81 (Og. B. Prot.) p. 62. 90. 104—5. 115. — 410 (Gee. a. Decr.) Nr. 409. — Ttffbl. d. Ges. a. D. V. 380—81. — Ball. d. lois ft d. V. 880.
N. 8chw. Bepnbl. V. 91. 122. 188—84.
Bestätigung des Verkaufs eines Wirthshai^es in Neu St Johann. ( Vgl. Nr. 195.)
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 9. dieses Monats, - wodurch derselbe
anträgt, den laut Decret vom 14. Jenner letzthin vorgenommenen Verkauf des dem Kloster Neu St. Johann
zugehörigen Wirthshauses zum Schäfli genannt zu bestätigen, und nach angehörtem Bericht der Finanz-
commission,
verordnet:
Der Verkauf des Wirthshauses zum Schäfli genannt, zu Neu St. Johann im Ct. Linth, für die Summe
YOD 6254 Frk. 5 Btz. 5 Rp. ist bestätigt.
1) Am 9^ April genehmigte der VR. ohne Weiteres den Vorschlag des Finanzministers und begleitete
die Acten mit einer Botschaft an den gg. Rath. VBProt p. i67. ~ 183, p. i48. (i47-^i. i57-*58.)
2 a) 11. April, gg* R. Verlesung und Verweisung an die Finanzcommission. ^— Deren Bericht (Ref.
Legier) wurde am 15. vorgelegt; (Bd. 183, p. 145).
AS. a. d. H«lv. VI. 106
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842 20. April 1801 Nr. 273
2 b) 18. April) ebd. Zweite Verlesnng des Outaohtens; Berathnng und Annahme. — Am 20. bestXtigt
«nd expedirt.
273.
Bern. 1801, 20. Aprii.
81 (Of. R. Prot.) p. 2. 61. 102-4. 115. — 410 (Qes. n. D.) Nr. 408. — Tagbl. d. Oes. o. D. Y. 828— 880. - Ball. d. loit * d. V. 828, S29.
N. sehw. Bepnbl. Y. 80. 91. 181—88.
Begnadigung einiger Bürger.
Der gesetflgebende Rath, auf den Antrag des Vollziebungsratbs vom 28. März und nacb Anhömog des
Beriebts der hierzu besonders beauftragten Commission;
In Erwägung dass der 4. Artikel des Amn(e)8tiegesetze8 der vollziehenden Gewalt das Recht gibt, der
Gesetzgebung besondere Vorschläge zu(r) Begnadigung solcher Bürger zu machen, die sich nicht unter den
Bedingungen der Amnestie befinden;
In Erwägung dass gute Zeugnisse über das Betragen derjenigen Bürger vorhanden sind, deren Begnadigung
der Vollziehungsrath vorschlägt,
beschließt :
Folgende Bürger sind unter den durch das Amnestiegesetz vom 28. Hornung 1800 vorgeschriebenen
Bedingungen der Wohlthat der Amnestie theilhaftig erklärt, nämlich:
(1) Bürger Carl Anton Olutz von Solothurn, gewesener Offizier unter Roverea.
Im CanUm lAnth:
(2) Bürger Heinrich Hefti, von Schwanden, Offizier im Landpiquet,
(3) „ Heinrich Luchsinger von da, desgleichen im Landpiquet,
(4) p Alois Reimann von St. Oallen-Kappel, desgleichen unter Bachmann.
tm Canton Waldstäüen:
(5) Bürger Thomas Horat von Schwyz, (Offizier) im Landstuim und unter Managhetta,
(6) „ Balthasar Mettler von Brunnen, desgleichen n n n n n
(7) „ Joseph Büeler von Steinen, n n n n v n
(8) „ Joseph Johann Martin von Bürglen, n n n n n ^®" Kaiserlichen,
(9) „ Dominicus Marchin ab dem Sattel, n v n n ^^ englischem Sold,
(10) „ Georg Anton Schnüriger von da, „„„„„„ „
(11) „ Caspar Leonhard Anna von Steinen, n n n n ^^^^^ Managhetta,
(12) „ Martin Ryhner von Schwyz, „ „ „ „in englischem Sold,
(13) „ Franz Xaver Fälklein (Felchlin?) von da, „ „ „ „ „ „ „
(14) „ Caspar Rothenflüe von Stans, Feldchirurgus unter den Emigranten.
1) 28. März, VR» Ea werden Gesuche voti 14 Offizieren emigrirter Schweizer, die als Oifiziere in eng-
lischem Sold gedient haben, um Bewilligung der Wohlthat der Amnestie vorgelegt und mit Empfehlung an
den gg. Rath befördert. vaproi ^ 680-88. - ist» p, 447-49. - 882, ^ mi-ii
Die Petita liegen in Bd. 182, p. 453—501.
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Nr. 274, 275 20. und 21. April 1801 843
2 a) I.April, gg. R. Eingang der Botschaft. Sie wird an eine besondere OommiBsion gewiesen, die der
Präsident bestellt; ernannt Escher, Carrard, Oraffenried.
2 b) 11. April, ebd. Das Qutachten (Ref. Esoher) wird verlesen and fUr die übliche Frist auf den
Kanzleitisch gelegt. laa, p. 45i-6i.
2c) 18. April, ebd. Zweite Verlesung; Berathung und Annahme. — Am 20. bestätigt und expedirt.
274.
Bern. 1801, 20. Aprii.
313 (YR. Prot.) p. S66-36a - 660 (Aafl.) p. (88.) 35—28. - Tagbl. d. BoMhl. etc. III. 178, 179. - Bull. d. arr. etc. III. 164, 165.
Verlängerung des Termins Jür den Bezug der durch das Auf lagengesetz georderten Patente,
Der Vollziehungsratb, in Erwägung dass die verschiedenen vorbereitenden Maßregeln welche zur
Vollziehung des neuen Finanzsystems nothwendig waren die Bekanntmachung und folglich die VoU-
fübrung desselben verspätet haben;
In Erwägung dass zur Erhaltung der Patente der durch den Artikel 54 des Beschlusses vom
10. Hornung auf den ersten künftigen Mai bestimmte Termin zu kurz ist, und dass die Unmöglichkeit,
bis zu diesem Termin die Patente zu ertheileu, schlimme Folgen nach sich ziehen würde, wenn
derselbe nicht verlängert würde,
beschließt :
1. Der durch den Beschluss vom 10. Hornung zur Erhaltung der Patente auf den ersten Mai
bestimmte Termin ist bis auf den 15. Brachmonat nächstkünftig verlängert und dies für alle Cantone,
Bellinzona und Lugano ausgenommen.
2. Für die Cantone Bellinzona und Lugano ist dieser Termin bis auf den 15. Heumonat verlängert.
3. Vom 15. Heumonat 1801 an hat der 54. Artikel des Beschlusses vom 10. Hornung für die
Cantone Bellinzona und Lugano, und vom 15. Brachmonat an gerechnet für die übrigen Cantone der
Republik volle Kraft.
4. Der gegenwärtige Beschluss soll gedruckt, in der ganzen Republik bekanntgemacht und
angeschlagen werden, und der Finanzminister mit dessen Vollziehung beauftragt sein.
Im Prot, auch französisch eingetragen.
275.
Bern. 1801, 21. Apru.
313 (VR. Prot) p. 894~4ia — BH (Steateg.) p. 1681—82.) 685-596. (5»7— 601. 608—6.) 611-12. 681-41. — 2436 (Söndrg.) f. 248—48.
Abschluss der Ausscheidung der Staats- und Oemeindegüter in Solothurn. (Vgl. Nr. 25.)
„Convention zu Sönderung des Staats- und öemeindeguts der Stadtgemeinde Solothurn.**
Wir die von der vollziehenden Gewalt dazu eigens eni(a)nnte Commission, bestehend aus dem Bürger
Von Fltie, Mitglied des ehemaligen Senats; B. Pankraz Germann, Mitglied des ehemaligen großen Raths, nnd
dem B. Jobann Schnell, Districtsstatthalter in Bargdorf, Urkunden,
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844 21. April 1801 Nr. 275
Und wir die zur Unterzeichnung dieser Convention bevollmächtigten Depntirten der Gemeinde Soiothurn :
Joseph Lüthi, Mitglied des gesetzgebenden Raths, und Hieronymus Vogelsang, Oantonsrichter, bekennen liiermit
öffentlich, dass wir, nach gründlicher Eröffnung und Untersuchung der Besitzungen der Stadt Soiothurn und
nach berechneter Anwendung des Gesetzes vom 3. April 1799 über Sönderung der Staats- und Gemeinde-
guter, uns unter göttlichem Beistand auf Annahme (seitens) der Gemeindekammer von Soiothurn und auf
erfolgende Ratification des Vollziehungsrathes über nachstehende Artikel gtttlich einverstanden, welche dann
in ewiger Kraft verbleiben, und wodurch alle vorige(n) hier nicht bekräftigte(n) Verkommnisse und üeber-
lassungen aufgehoben und die von einstweiligen Benutzungen oder verwendeten Unkosten herrUhrende{n) und
sonst alle anderweitige(n) Forderungen und Gegenforderungen auf immer beseitiget sein sollen.
§ 1. Nebst den durch den Regierungswechsel an die helvetische Republik allgemein Ubergehende(n)
Souveränitätsrechten, Regalien, Zöllen und andern hoheitlichen Gefällen und Einkünften sind ferner noch als
unwidersprechliches Nationalgut zu betrachten alle Liegenschaften, Gebäude, Abgaben, Einkünfte, Gefälle und
Fonds welche in dieser Convention nicht ausdrücklich als der Gemeinde überlassenes Communalgut verzeichnet
sind. Der Gemeinde Soiothurn verbleiben in Zukunft eigenthümlich, theils infolge des Gesetzes, theils vermöge
verschiedener für beidseitige Convenienz getroffenen Uebereinkommnisse, die nachfolgenden Cassen, Anstalten,
Güter und Gebäude samt allen zugehör(en)den Gefällen, Rechten und Beschwerden, wodurch aber alle
Drittmanns-Rechte unpräjudicirt verbleiben sollen und der Staat mit keinen dabei* rührenden Ansprachen
befasst werden mag.
§ 2. Gebäude, a) Das Gemeinde- oder ehemalige Rathhaus, mit der Wohnung des Rathhaus- Ammanns,
und die an dasselbe gebaute Stadtschreiberei. Doch bleibt der Regierung die in demselben angebrachte
Münzstätte und Zubehörde, sowie die Archivgewölbe des ehemaligen Cantons in der Kanzlei als Eigenthum
vorbehalten, und die Gemeinde verbindet sich, der Verwaltungskammer ein genügliches und ziemliches Locale
für ihre Versammlungen samt ihren Bureaux und Archiven in diesen Gebäuden anzuweisen. Sie übernimmt
ebenfalls, den Cantonsgerichtsschreiber samt dessen Bureau und Archiv in solchen unterzubringen. Die Ein-
logirung des Districtsgerichts und Zugehörde wird die Gemeinde sonst schicklich besorgen. NB. Abänderungen
des Namens oder der Competenzen der obbenamseten constituirten Behörden heben die Pflichten der Gemeinde-
kammer nicht auf.
b) Das Kernhaus samt dem darauf befindlichen Magazin; — c) das Kaufhaus samt Halle und Zu-
gehörden ; — d) die Schifflände samt dem dazu gehörigen Magazin und Weinbehälter ; — e) das Magazin
im Kloster und das alte Salz- und Ankenhans ; — f ) das Stadtbad samt dem dazu eingeräumten Wirzischen
Hause; — g) das Attisholzbad samt Zugehörde; in Rücksicht der Ansprüche welche der Staat wegen
de(r) von der vorigen Regierung hierauf verwendeten Summen zu machen berechtigt ist entsagt sie ihrer
Ansprache auf die Wirthschaft zu Dorneckbrugg ; — h) die Buchdruckerei; — i) die alte Bierbrauerei; —
k) die Wachsbleiche samt Garten; — 1) die vier kleinen an den Stadtporten befindlichen Thorschließer-
und Zollnerhäuschen. Diese vier Gegenstände samt dem für den Staat vorbehaltenen Antheil des Lee-
waldes und der unten vorkommenden Verwilligung über Benutzung der Stadtgräben und Glacis sind als
Compensationsgegenstände für das Arbeitshaus und (den) zubehörigen Garten angesetzt worden, welches die
Gemeinde dem Staat, welcher ohnehin durch den kürzlich dort vorgenommenen Bau der alten Regierung nicht
ohne Ansprache auf dieses Gebäude war, samt den für Züchtlinge und Gefangene gebrauchten Geräthschaften,
abtritt. — m) Das Haus des Hirschenwärters im Stadtgraben ; — n) die Waschhäuser und die Ktthschal ; —
o) die drei Zeitglockenthürme welche nicht an der Ringmauer stehen, und die Rudera der alten Litzibruck. -
p) Das Schützengut in und außer der Stadt wird vom Staat ebenfalls nicht angesprochen.
§ 3. Bauamt Das Stadtbauamt mit den dazu gehörigen Plätzen, Gebäuden, auf dem Gemein(ds)boden
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Nr. 275 21. April 1801 845
gelegenen Steinbrüchen, Ziegelhtltten, dem DUnchel- und Werkhof, Schleife, Stampfe und allen dazu gehörigen
Maschinen und Werkstätten, ist zwar der Administration der Gemeinde überlassen, aber für die Baulichkeiten
des Staats und der Gemeinde gleich(z)eitig gewidmet, und der Staat soll in Benützung desselben mit der
Gemeinde in vollkommen gleichen Rechten stehen und alle Gattungen von Ziegeln, Kalk, Steinen und Sand
in gleichen Preisen erhalten als die Gemeinde und ihre Bürger. Im Fall (dass) die Gemeinde an diesen zu
ihrem Banamt gehörigen Gebäuden durch Brand verunglückt (!) würde, wird sie der Staat in Betracht seiner
unentgeltlichen Mit(be)nutzung zu unterstützen bedacht sein.
§ 4. Liegende Gründe, a) Waldungen: 1) Der Hunnenberg; dazu gehört der eigentliche Hunnenberg,
Egienmoos, Scheppach, Einschlag, Buchenrain, der obere und untere Stadtwald, meistens im Burgerziel am
rechten Ufer der Aare gelegen; — 2) das Fögitz, worunter das Nierenhölziein, der Kreuzwald, der Kalch-
graben oder Glatterboden, die Martinsfiuh, der alte und neue Einschlag und das Fallern-Hölzlein gelegen
sind; — 3) die unter der allgemeinen Benennung Attisholzwald bekannten Wälder, Weierrain, Spießacker,
der obere Attisholzwald, unter dem Namen Bauherren-Hölzlein, und Vögelisholz der alten Straße nach, dann
das Prestenberg- Wäldlein und der untere Attisholzwald ; — 4) das Hochgebirg von der großen Risi im Loch,
hinter Rütinen, als an der Abendseite der Risi nach hinauf bis an die Schneeschmelze, der Schneeschmelze
und den Stadtbergen nach bis an die Balmfluh, soweit sich der junge Bann erstreckt, der Knchigraben, der
Kruromrain und Vorberg inbegriffen; — 5) der Hersiwald unter seinen Abtheilungen, als das hintere Holz,
der äußere Wald oder die große Aegerten, Bugmatt samt dem Herrenhölzli ; — 6) die Teufelsburg, bei Rütti
gelegen; — 7) zwei Drittheile des Leewalds, von welchem dem Staat, nebst dem ft'eien Gebrauch der Risi
am Kuch(i)graben, der dritte, gegen andere Staats Waldungen gelegene Theil zugemarchet werden soll. Die
Verwaltungskammer und die Gemeindekammer werden sich bestreben, die Ausmarchnng der sämtlichen
Waldungen ohne Aufschub zu berichtigen.
b) Die Stadtberge samt den darauf befindlichen Waldungen, als der vordere und hintere Weißenstein,
der Nesselboden, Ryschgraben und die Schafmatt, worunter aber andere, in den Stadtseckel zinspflichtige Berge
nicht begriffen sind ; — c) drei Stück Brüelmatten samt dem Burgweg allda, sowie die Hirschenmatt zu Güns-
perg; — d) die Stadt- Almend samt dem Weidrecht im Brüel; — e) jene Stadtweier welche auf dem Boden
oder in den Waldungen der Gemeinde liegen ; — f) das alte Wasser zu Stad, ein Gut der Zünfte. — g) Auf
dem Glacis und in den Stadtgräben will die Regierung zum Vortheil der Burgerschaft und vorzüglich der
Armen die Abnutzung auf eine den Fortiflcationswerken unschädliche Art anordnen ; der Staat macht keine
Ansprachen auf die öden Plätze im alten Burgernziel. Die Gemeinde trägt ferner die Beschwerden des Pflasters,
der Aarbrücken in der Stadt sowie auch der Straßen, Brücken und alle Realbeschwerden welche sie vor der
Revolution als Gemeinde oder (von) Besitzungs wegen getragen hat.
§ 5. Bürgerliche Fonds. Die Regierung tritt der Gemeinde Solothurn als Antheil an dem Seckelamt
and alle(n) übrigen in dieser Convention derselben nicht ausdrücklich überlassenen Fonds, dann in Hinsicht
auf die Vortheile welche die Republik von ihrer guten Oekonomie gezogen, und auf ihre nicht unbeträcht-
lichen Mnnicipalausgaben, die Summe von viermal hunderttausend Franken (das provisorisch Verwilligte oder
bereits auf Abschlag Empfangene einbegriffen) an Capitalbriefen ab, so wie selbe noch bei der Verwaltungs-
kammer vorhanden sind, und bei welchen die allfällig beistehenden Zinse nicht in Abrechnung zu nehmen
sind, benebst (!) dem sie die von der alten Regierung dem Waisenhaus vorgeschossene(n) 13000 Pfund oder
Franken in keine Rücksprache (!) zu nehmen gesinnet ist. Hingegen soll die Gemeinde gehalten sein, die dem
Stift St. ürsulus (!) schuldigen 20,000 Pfd. oder Frk. zu entrichten, sowie auch die dem Spital angelehnte
Summe von 20,000 Pfd. oder Frk. von obigen 400,000 Frk. abzuziehen ist.
§ 6. Armenanstalten. Die Armen- und Schulanstalten in der Gemeinde Solothurn stehen (so oft keine
besondere Verfügung in dieser Convention ausgedrückt ist) unter der Aufsicht welche die Regierung über
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846 21. April 1801 Nr. 275
dieselben allgemein in Helvetien auszuüben berechtigt sein wird, a) Der BOrgerspital samt allen Zugehörden,
in ROcksicht auf welchen die Regierung allfällige, für ähnliche Anstalten allgemeine Verordnungen in Helvetien
vorbehaltet, so wie sie indessen ihrer Stiftung und (bisher) geübten Verwendung gemäß besorgt werden sollen.
Ueber die diesem Spital von der Regierung gemachten Vorschüsse in Geld und Getreide wird derselben die
Berichtigung (!) auf schickliche Zeit vorbehalten. — b) Das Thüringer Haus; — c) das Sondersieehen- od»
St. Katharinen-Haus ; — d) das groß(e) bürgerliche Almosen; — e) das Waisenhaus; — f) der Fonds and
die Geräthschaften des Arbeitshauses, insoweit sie nicht zum Gebrauch von Züchtungen und Arrestanten
dienten.
§ 7. Schul' und wissenschaftUche AnstaUen, a) Die BUrgerbibliothek ; — b) die kleinen Primaracbulen
beiderlei Geschlechts; — c) die Rusingerische Stiftung mag zum Capital des Collegii gezogen werden; —
d) der Fonds des JesuitencoUegiums nebst dem Gebäude und Zubehörden und dem Gebäude des GyronasiumB;
dieses Collegium wird bei seiner für alle Staatsbürger gemeinnützigen Bestimmung für die Erziehung and
die Wissenschaften gelassen und unterhalten und auch in Zukunft der Gemeinde Solothurn nicht entzogen
werden. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Gemeindekammer, doch dergestalten unter der Aufsicht
der Regierung übertragen, dass sie derselben nicht nur jährliche Rechnung tragen, sondern auch ohne ihre
Genehmigung weder Veräußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben soll. Die höheren Dis-
positionen im wissenschaftlichen Fach (!), die Schulpolizei und die Bestimmung, wie und von wem die Lehr-
stühle besetzt werden sollen, werden gänzlich der Regierung anheimgestellt. Gegen diese Erklärung der
Regierung verpflichtet sich aber die Gemeinde Solothurn, dass sie zum ausschließlichen Behuf der Schnl-
verbesserung ohne Verweilung den Schulfond mit noch hunderttausend Frk. vermehren und ausstenren wolle.
§ 8. Gefälle. 1) Zölle, bei Abtretung der eigentlichen Zölla oder droits de douane an den Staat, werden
angegen der Gemeinde als Municipalgegenstände vorbehalten: a) Die Lagergelder im Kauf- und Landangs-
haus samt den Spanner- (und) Auf- und Ablader-Löhnen; — b) die Waggelder, welche, weil sie mit dem
Transitzoll vermischt waren, auf 2 (kr.?) vom Centner ausgeschieden sind; — c) die kleinern Gefälle, als
die Standgelder, die Gebühren auf dem Viehmarkt und die üblichen Waglöhne von Anken, Werch, Garn,
Federn und die dahin einschlagenden Hauslöhne. Künftige, für die ganze Republik zu errichtende Gesetze
oder Verordnungen über solche Abgaben werden dem Staat vorbehalten. — d) Der Pfundzoll und die Thor-
zölle, welche andern Waarenzöllen gleich geachtet werden, von der Stadt Solothurn aber schon im Municipal-
Stande besessen waren, bleiben gleichwohl der Gemeinde S. so lange überlassen, als sie auch anderer Orten,
sowohl In ehemals regierenden als Municipalstädten, den Gemeinden unbenommen bleiben.
2) Der Brücksommer wird von dem Staat in keinen Anspruch genommen und über diesen und folgende
Gegenstände den gesetzlichen Verfügungen nicht vorgegriffen. — 3) Ebenso verhält es sich mit den Acheroms-
rechten und der Eichelmast von abgetretenen Stadtwaldungen in den ehemaligen Herrschaften Kriegstetten
und Buche(gg)berg. — 4) Der Holzhaber wird aber allerorten dem Staat vorbehalten. — 5) Unter dem Namen
Stadtlehen werden der Gemeinde jene Zinse des Bürgermeister-Rodels überlassen, welche im alten Bargerziel
eingehen und von verlehnten Grundstücken herrühren. — 6) Ueber Burgerrechte und Hintersäßgelder, welche
keine Staatsansprachen sind, wird es an das Gesetz gestellt (!).
§ 9. Kirchen- und Pfrundwesen, Die Collaturen werden bis auf eine allgemeine und definitive Maß-
nahme in der ganzen Republik in ihrem jetzigen Bestände und Administration ungeändert verbleiben. Bis
auf eine solche verwaltet die Gemeinde auch die Kirchen und Capellen in der Stadt, samt ihren Fonds and
Gütern. Das Collegiatstift zu St. Ursen ist weder Communal- noch erklärtes Nationalgnt und bleibt also in
dieser Convention gänzlich unberührt. Die sog. Jahrzeiten oder Anniversaria sollen nach allfälliger Aufhebung
der Klöster fortfahren, ihrer bisherigen Bestimmung nach verwendet zu werden und in allweg der Gemeinde
versichert verbleiben.
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Nr. 276 21. April 1801 847
§ 10. Archive. Die Archive sind ein Eigenthum der Regierung ; der Gemeinde werden aber, dem Inhalt
des Beschlusses vom 9. Hornung 1801 gemäß, jene Urkunden zugestellt werden, welche die ihr abgetretenen
Besitzungen betreffen.
Mit Annahme der Gemeindekammer von Solothum und Ratification des Vollziehungsrathes dieser gütlichen
Convention ist dann das Sönderungsgeschäft der Stadt Solothum als gänzlich beendigt anzusehen.
Wir die Eingangs Benannten haben daher drei von Wort zu Wort gleichlautende Instrumente : eines für
den Yollziehnngsrath, eines für das Archiv des Finanzministeriums und eines für die Gemeinde Solothurn,
darüber errichtet und mit unsern allseitigen Unterschriften versehen.
Bern, den 18. April 1801. — Folgen die Unterschriften; für Schnell zeichnete Secr. F.F. Vögtlin.
Hierauf, vom 20. datirt, die Annahmserklärung der Gemeindskammer, unterzeichnet von Bartmann
Vater und Secr. Krutter; sodann der Ratificationsbeschluss des Vollziehungsraths.
B.
Infolge eines Vortrags des Ministers über mündlich geäußerte Wünsche der Solothurner Deputirten wurde
nachstehende „Erläuterung^ bewilligt:
Der Vollziehungsrath, auf die Besorgnisse welche die Deputirten der Gemeinde Solothurn über die
künftige Auslegung der Sönderungsconvention bei Unterzeichnung derselben geäußert haben, und auf den
Bericht seines Ministers der Finanzen,
beschließt :
1. Die dem Staat vorbehaltene Mitbenutzung des Bauamtes erstreckt sich nur auf den Gebrauch, welchen
derselbe für sein Bauwesen davon zu machen hat, und die kleinen Emolumente welche die Gemeinde von
Verlehnung der Maschinen, Schleifen, Plätze und anderer ihr eigenthümlichen Dinge beziehen kann stehen
in keinem Ansprüche.
2. Bei Bezahlung der L. 400,000 hat die Gemeinde die von dem ehemaligen Stadtseckel (her) vor-
bandene(n) Capitalien zwar ohne Rücksicht auf ihre mehr- oder mindere Güte anzunehmen; offenbar und
erweislich werthlose Schulden sollen derselben aber nicht aufgebürdet werden.
3. Wenn einstmalen von Seite der Regierung auf Berechnung und Ausgleichung der dem Spitale ge-
machten Vorschüsse gedrungen würde, steht der Gemeinde ebenfalls frei, Berechnung und Ausgleichung der
Materialien, Waaren, Werkzeuge und Gülten zu fordern, welche sie dem ihr zurückgestellten Fonds der
Arbeitsanstalt für entzogen haltet.
4. Der Staat nimmt über sich die Gefälle von Zehnten und Bodenzinsen, welche unter der ehemaligen
Regierung in das Schulwesen flössen, fUrderhin entrichten zu lassen oder dasselbe für diesen Verlust zu
efitsohädigen.
5. Der Finanzminister ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
In Bd. 2435 findet sich neben den vorbereitenden Acten auch eine authentische Ausfertigung.
Uiezu nur folgende Notizen:
1) 1800, 30. Juli, VA. Ueber die Ausscheidung der Staats- und Gemeindgüter in Solothurn wird ein
provisorischer Beschluss gefasst, der über den Detail nicht entscheidet . . .
VBProt p. 54fi— 4«. — «77, p. (898—94.) 897—98. - ReptU)!. I. 844.
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848 25. April 1801 Nr. 276
2) 1801, 9. März, VR. Vorlage einer Zuschrift der Gemeindskammer von Solothnrn, die auf Beschleanigung
des Geschäftes dringt . . . VRProt. p. W2~68. - en, p. (477-79.)
3) 4. April, VR. Eine Vorlage des Finanzministers betreffend die Sönderung der Staats- und Gemeinde-
guter in Solothurn, die circnlirt hat, wird mit folgenden Bedingungen genehmigt. 1. Der Gemeinde kann
die jährliche Entrichtung der 288 Mütt Dinkel zum Behuf der Schulanstalten nicht aufgebürdet werden, indem
man ihr den Betrag des ehemaligen Ertrags der Zehnten und Bodenzinse nicht überlassen (beschaffen ?) kann,
wodurch sie zu jener Entrichtung verpflichtet werden sollte, von welcher demnach in der abzuschließenden
Convention nicht die Rede sein kann. 2. Der Convention muß beigefügt werden, dass unter der Summe ?on
400,000 Frk., die der Gemeinde überlassen werden sollen, die (bei) dem Spital angelegte Summe von 20,000 Frk.
als Capital einbegriffen und mitgerechnet sei. 3. Die Gemeinde S. soll gehalten sein, die dem Stifte St. Urs
schuldigen 20,000 Frk. zu entrichten. — Der Minister soll hienach den Entwurf abändern, sich über die
Redaction mit den Abgeordneten der Gemeinde verständigen und die vorhandenen Schreibfehler tilgen lassen.
VRProt. p. 80, 81. — 877, p. (481—84. 485—95. 499—540. 545. 547—61. 562 a etc. 565—76.) 579-8a
4) 27. April. Die Gemeindskammer von Solothurn bezeugt dem Vollziehungsrath ihre Befriedigung über
den Vergleich vom 21. d. und sichert treue Verwaltung des ihr üeberlassenen zu *). «78, p. m9.
Am 30. im VR. ad acta gewiesen.
5) 27. Juli, VR. Beschluss: Der Vollziehungsrath, auf das Begehren der Gemeindskammer von Solothurn,
dass die ihr unter verschiedenen Malen von eingelaufenen Zinsen zugekommene Baarschaft von 19,351 Frk.
nicht von den ihr durch den Sönderungsvertrag an Capitalbriefen abgetretenen 400,000 Frk. abgerechnet
werden möchten; in Erwägung dass laut § 5 der Sönderungsconvention das provisorisch Bewilligte oder
bereits auf Abschlag Empfangene in dieser Summe einbegriffen sein soll; in Erwägung dass laut dem näm-
lichen Artikel der Convention nur die diesen Capitalien beistehendein) Zinsen nicht in Abrechnung zu nehmen
sind; nach angehörtem Bericht seines Finanzministers, beschließt: 1. Die der Gemeindskammer von Solotham
zu verschiedenen Malen zugekommene Baarschaft von 19351 Frk. soll von den ihr durch den Sönderungs-
vertrag abgetretenen Capitalbriefen von 400,000 Frk. abgerechnet und als ein von der Regierung bereits
erhaltenes ä-eompte an dieselben angesehen werden. 2. Dem Finanzminister ist die Vollziehung dieses
Beschlusses aufgetragen.^ VBProt. p. 496-97.
276.
Bern. 1801, 25. Aprii.
81 (Gg. R. Prot.) p. 35. 46. 74, 75. 77. 113. 183-34. - 410 (Oes. o. D.) Nr. 417. — Tiigbl. d. Ges. n. D. V. 343, 844. — Ball. d. loU A d. V. 342, 341
N. schw. Repabl. V. 57. 73, 74. 110. 181. 158.
Bedingte Zusicherung des helvetischen Bürgerrechts für J. Chr. Wild,
Der gesetzgebende Rath, auf die Bittschrift des zu Yverdon im Canton Leman angesessenen BQrgers
Johann Christian Wild von Erlangen, worin er um die Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts ansucht, nod
nach Anhörung seiner Constitutionscommission ;
*) Aus einem späteren Actenstück (Sept.) ergibt sich dass die Bargergemeinde die Auffassang der Gemeindskammer
nicht theilte, von einer politischen Wendung etwas Besseres erhoffte und desshalb das Uebereinkommea nicht bestätigte.
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Nr. 277 25. April 1801 849
In Erwägung dass der Bittsteller schon vor dem Decrete vom 8. Jenner 1801 alle Bedinge welche die
Constitution zu(r) Erlangung des helvetischen Bürgerrechts fordert erfüllt hatte;
In Erwägung der für den Charakter und für die Kenntnisse des Bittstellers gleich gilnstigen von ihm
vorgewiesenen Zeugnisse,
verordnet :
1. Dem B. Johann Christian Wild von Erlangen, Apotheker, ist eine Jahresfrist zugegeben, um sich
irgend ein helvetisches Ortsbllrgerrecht zu erwerben.
2. Kann er inner dieser Zeit dem VoUziehungsrath den Besitz eines solchen Ortsbürgerreehts beweisen,
so soll ihm alsdann das helvetische Bürgerrecht ertheilt sein und von dem VoUziehungsrath ein Naturalisations-
brief ausgefertigt werden.
1) Das Gesuch von Wild, dd. 4. April, liegt in Bd. 242, p. 153—54.
2 a) 7. April, gg. R. Auf Antrag der Bittschriften-Commission wird das Petitum an die Constitutions-
Commission gewiesen.
2 b) 9. April, ebd. Das Gutachten (Ref. Usteri) wird für drei Tage auf den Tisch verwiesen.
242. p. 149—52.
2c) 14. April, ebd. Zweite Verlesung; Bewilligung des Verlangten. Am 15. Bestätigung des Decrets-
vorschlags.
3) Noch am 15. befand der VR., es sei keine Einwendung zu machen, und ließ den Vorschlag
zurückgehen. VBProt. p. 27i. — 183, p. 201. — sae, p. ses.
4) Am 18. wies der gg. Rath die Acten wieder auf den Tisch. Unter dem 22. traf er noch eine kleine
Abänderung betreffend die Erwerbung eines Ortsbürgerreehts und erklärte die Annahme, die am 25.
bestätigt wurde.
277.
Bern. 1801, 25. Aprii.
313 (VR. Prot.) p. 470. — 696 (Jnstizt.) p. 397.
Festsetzung eines Tarifs der Oerichtssportdn für die italienischen Cantone.
La Conseil executif, aprfes avoir entendu le rapport de son ministre de la Justice sur le tarif
provisoire des 6moluments qui servira de regle aux tribunaux des cantons de Lugano et Bellinzona,
arrite :
1. Le tarif d'6moluments prescrit par Tarröte du 5 Juillet 1800 aux cantons de Baden, Linth,
Lucerne, Schaffbausen, Sentis, Thurgovie, Waldstsetten et Zürich *), servira provisoirement de rfegle
aux tribunaux des cantons de Lugano et Bellinzona, ä dater du 10 Mai 1801.
2. Le ministre de la Justice est charg6 de Tex^cution du präsent arr6t6.
1) 15. April. Der Justizminister an den VoUziehungsrath. „Citoyens! Je me suis occup6, seien vos
ordres, du sein de procurer aux cantons Italiens un tarif d'6moluments pour les tribunaux. J'ai demand6,
•) Bd. V. Nr. 497.
AS.a.d.HelT.VI. ^^^
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850 25. April 1801 Nr. 277
eomme ponr les tarifis donn^s aux autres cantons^ des projets aux divers tribanaux par Torgane des prefets.
Celai de Lugano sealement m'a procar^ le projet ci-joint. II m'a para insuffisant, 1^ parce que d'aprös la
remarque du prüfet national ii est trop bas, si les juges n'ont k esp^rer d'autres indemnit^s qae Celles des
ömolaments projetös, et trop haut, si FEtat continue k leur accorder des indemnit^s. II präsente des in^galit^
choquantes et fait tomber des 6moluments sur des objets que la loi exempte des ^pices de cour, ou qui ne
peuvent pas dtre consid^r^s eomme objets de judicature. J'ai donc vu que ce projet est susceptible de grands
cbangements. Je me suis efforcö k me procurer des lumiöres, seit sur les ömoluments mSmes, soit encore sur
quelques points de la procödure extraordinaire de ces cantons. J'y ai attach^ une attention d'autant plus
grande que rezpörience me prouve que la critique ne laisse pas d'Stre irhs active \k oA chacun devxait
sentir que la diflßcultö d'un travail de cette espöce est propre k lui assurer des m^nagements. C'est en vain
que j'ai cherchä des lumiöres. Je n'ai rencontr^ partout que d^faut de connaissances ou d^faut de volonte.
II n'y a que le cit. Caglioni, membre du Oonseil lögislatif, qui m'ait honor^ de quelques notes. Mais li
diminution qu'elles portent sur le projet d^jä reconnu trop faible pour i'indemnitö des juges, les prive de
Tusage que j'aurais pu en faire. — Vous devez . . apercevoir mon grand embarras sur la proposition que
j'ai k Yous faire. II est, d'un cd^ö, n6cessaire de mettre k ex6cution dans les cantons d'Italie (!) la loi qui
döcharge l'Etat dn payement des juges; mais d'un autre cot6 vous dösirez une r6forme g^nörale dans les
tarifs qui ont ötö publiös. Je risque encore une fois de präsenter un travail fautif. Mais faute ponr faute,
je ne sais si Celles d6jä commises ne valent pas mieux que de nouvelles, et cette considöration m'a fait
jeter les yeux sur le tarif d*^moluments que la Commission ex^cutive a adopt6 pour les cantons orientaux
de la Suisse. Ce tarif, au moins; ne renferme ni des inconstitutionnalit^s ni des choses qui sont contraires
aux lois stabiles. II embrasse les objets principaux de la judicature, moyennant lesquels les tribunaux peuvent
faire Tapplication aux cas spöciaifx. II est bas6 sur la proc6dure sommaire qui est aussi introduite dans les
cantons d'Italie, et oü quelques singularit^s et usages particuliers peuvent Stre rang^s facilement sous une
forme gönörale. II assure enfin aux juges un b^nöfice qui peut les pr6server de la corruption, et ce point
m'a toujours paru plus important que les plaintes des justiciables sur une justice trop onörense. Je vous
döclare au surplus . . que dans Tordre actuel de choses il m'est impossible de faire un tarif d'^moluments
qui övite les inconv6nients dont on a ä se plaindre k justes titres. II ne me reste donc qu'ä vous proposer
de donner pour rögle aux tribunaux des cantons d'Italie le tarif d'^moluments prescrit aux cantons orientaux
de la R^publique helv^tique.*^ 886, p. sss, 8«6.
Die erwähnte Vorlage des Cantonsgerichts und des Districtsgerichts von Lugano findet sich p. 3G9— 77;
385—86.
2 a) 18. April, VR. Der Justizminister schlägt fUr die italienischen Cantone einen Tarif der Oerichts-
gebtthren vor, der sich demjenigen für die östlichen Cantone anschließt. Die Prüfung und Begutachtung
desselben übernimmt Schmid. VBPiot. p. 84«.
2 b) 25. April, VR. Der vom Justizmifaister vorgelegte Tarif der Qerichtsgebühren für die italienischen
Cantönej' der eigentlich eine Wiederholung des für acht Cantone der östlichen Schweiz angenommenen ist, kehrt
aus der Circulation zurück und wird als pk'ovisorisch gültig erklärt . . . VRProt. p. 470.
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Nr. 278 25. April 1801 851
278.
Bern. 1801, 25. Aprü.
80 (Gf. B. Prot) p. 67. 259. 276-77. 281. 2M. 882. 888. 858. - 81 (dgl.) p. 42-44. 46. 114. 120. 145—46. — 410 (Oes. n. D.) Nr. 419.
122 (Plftk.) Nr. 266. — Tagbl. d. Gm. n. D. Y. 847-849. - Bull. d. loia k d. Y. 845—348.
N. sehw. Bepnbl. lY. 1028. 1176. 1191—94; 1195—97. 1204. 1264-65; 1267. 1276. Y. 10. 65« 66. 158. 166.
Befugnis der Richter zur Belastung freigesprochener aber verdächtiger Inquisiten mit den Hc^s-
und Processkosten.
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des obersten Gerichtshofs Yom 19. Christmonat 1800
an den Vollziehungsrath und die beistimmende Botschaft desselben Yom 10. Jenner 1801 an die
Gesetzgebung, und nach Anhörung der Criminalgesetz-Commission ;
In Erwägung dass sich öfters der Fall ereignet, wo am Ende einer gerichtlichen Untersuchung
der rQcksichtlich eines angeschuldeten Vergehens loszusprechende Inquisit dennoch offenbar durch
zweideutige und allem äußern Schein nach schuldbare Handlungen sich selbst den Verdacht, das
Vergehen begangen zu haben, zugezogen und dadurch seine Verhaftung und Procedur selbst veranlasst
oder verlängert hat;
In Erwägung dass auch zuweilen der höchste Grad des Verdachts, das Verbrechen begangen zu
haben, fortdauernd auf demjenigen ruhet, der aus Mangel eines vollständigen rechtlichen Beweises
von der auf das Vergehen gesetzten Strafe losgesprochen werden mußte;
In Erwägung dass in diesen beiden Fällen die Kosten der Verhaftung und der Procedur nicht
dem Staate, der seiner Pflicht ein Genüge leistete, sondern demjenigen auffallen sollen, der durch
seine gefährdevollen oder höchst verdächtigen Handlungen den Staat zu diesem Schritte nötbigte ;
In Erwägung endlich, dass bis zur Einführung einer vollständigen Organisation des peinlichen
Rechtsgangs, selbst zu Verhütung eines willkürlichen Verfahrens, eine einstweilige Vorschrift erforder-
lich ist,
verordnet:
1. Wenn ein Angeklagter von dem ihm angeschuldeten Verbrechen durch den Richter losgesprochen
wird, und es sich aber aus der mit ihm verführten Procedur ergibt, dass entweder der Angeklagte
durch gefährdevolle Handlungen gegründeten Anlass zu seiner Verhaftung und Anklage gegeben hat,
oder dass solche Indicien auf ihm liegen bleiben, die ihn des begangenen Verbrechens fortdauernd
in einem hohen Grade verdächtig machen, so kann der Richter demselben sowohl die Gefangen-
schafts- als Procedurkosten zu bezahlen auflegen.
2. Zur Gültigkeit eines solchen außerordentlichen Kostenspruchs ist stets die Mehrheit von
zwei Drittheil Stimmen der anwesenden Richter des erstinstanzlichen Tribunals, vor welchem die
Procedur verführt wurde, erforderlich.
3. Ein solcher Kostenspruch soll von dem erstinstanzlichen Tribunal stets motivirt, das heißt,
die Handlungen oder Indicien, auf welche er sich gründet, bestimmt darin angezeigt werden.
4. Ebendieser vor die obere Instanz inner dem behörigen Termin appelTirte Kostenspruch muß
zu seiner Gültigkeit auch daselbst mit zwei Drittheil Stimmen der sitzenden Richter bestätigt werden.
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852 25. April 1801 Nr. 278
5. Sobald das erstinstanzliche Tribunal den Angeklagten von der Strafe, die auf dem ihm zur
Last gelegten Vergehen haftet, losgesprochen, und der öffentliche Ankläger dieses Urtheil nicht
appellirt hat, so soll der Losgesprochene sofort in Freiheit gesetzt werden, obgleich er zur Bezahlung
der Verhaftungs- und Procedurkosten verfällt worden wäre.
6. Die Bezahlung der Verhafts- und Procedurkosten, nachdem sie von dem erstinstanzlichen
Richter festgesetzt worden sind, soll[en] wie übrige richterliche Kostensprüche nach der Rechtsübung
jede(8) Orts eingetrieben werden.
7. Dieses Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den gewohnten Orten an-
geschlagen werden.
Das deutsche Plakat hat irrigerweise das Datum 27. April.
Eingangsweise ist zu bemerken, dass die neuen Behörden von Anfang vielfach mit Fragen des Strafrechts
und des Processes beschäftigt waren, namentlich mit der Behandlung hartnäckiger oder böswilliger Inquisiten,
der Ahndung von Zweikämpfen, der Bestrafung gewisser Diebstähle, der Abkürzung des Verfahrens, der
Oompetenz der Districtsgericlite und Verbesserung der Polizeianstalten ; nur eine dieser Fragen gelangte noch
zur Erledigung (1801, 11. Juni).
1) 1800, 19. December. Der oberste Gerichtshof an den Vollziehungsrath. Erinnerung an die Botschaft
vom 24. Mai d. J. betreffend die Mängel der Strafrechtspflege, und Wiederholung der damals geän(3erten
Wünsche . . . (Vgl. N. 2.) 180, p. 157— eO (Copie). — BepubU IV. 1028-2«; 1081.
2) 1801, 10. Januar. Botschaft des Vollziehungsraths an den gg. Rath, (nach Entwurf des Justiz-
ministers). „Bürger Gesetzgeber! Der Voliziehungs-Ausschuss hat im Laufe vorigen Jahrs eine Botschaft an
die gg. Räthe überschickt, in welcher er eine Vordtellung des obersten Gerichtshofs über einen Mangel der
gegenwärtigen peinlichen Justizpflege unterstützte ; der große Rath wies diese Sache mit einer Tagesordnungs-
erklärung ab. Der OGH. erneuert nunmehr beim VR. seine damalige Vorstellung über den nämlichen Gegen-
stand, welchen der VR. seiner sorgfältigen Prüfung unterwarf. Die Gründe die den G. R. zur Abweisung
dieses Gegenstandes bewogen sind in allgemeiner Rücksicht richtig. Ein Gerichtshof soll über einen An-
geklagten entscheiden, ob er des beschuldigten (!) Verbrechens schuldig sei oder nicht. Eine Mittelentscheidnng
ist nicht zuläßig da wo die Verführung einer peinlichen Procedur nach bestimmten Gesetzen geschieht. Der
ehemalige Criminalprocessgang hat aber in Melvetien durch neuere Gesetze wesentliche Abänderungen erlitten,
ohne dass diesen zufolge ein neuer Processgang aufgestellt wurde. Daher entstehen auch sehr viele Collisions-
fälle, zu deren Hebung eine einstweilige Verfügung nöthig wird. Der ehemalige Processgang beruhte auf dem
Grundsatz dass der Beklagte nur dann bestraft werden könne, wenn er die That bekennt und dieselbe
begangen zu haben überwiesen ward. Das Selbstbekenntnis wird nun nicht mehr als eine wesentliche Bedingnis
des Urtheils gefordert, also dass der vollgültige Beweis desto strenger geführt werden muß. Dieses erschwert
um so mehr die Ausübung des Richteramts, da die Gerichte (selbst) auf einen höchstmöglichen Grad moralischer
Ueberzeugung keine Rücksicht nehmen dürfen, die doch bei den ehemaligen Gerichten zu außerordentlichen
Strafen Anlass g(ab). Der OGH. hat mehrere Fälle angezeigt und die Gründe auseinandergesetzt, die eine
gesetzliche Verfügung zu erfordern scheinen, wodurch die Gerichte begwältigt würden, einen Beschuldigten
(zu den) Gefangenschafts- und Processkosten zu verfallen, wenn aus (bei?) Abgang juridischer Beweise ein
solcher moralischer Beweis der Schuldigkeit auf ihm haften würde, der ein solches Urtheil rechtfertigen
könnte. Da der VR. Ihnen . . das Schreiben des OGH. übersendet, ladet er Sie ein, diesen Gegenstand Ihrer
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Nr. 278 25. April 1801 853
reifen Prfifang zu aoterwerfen und bis zur Einführung eines bestimmten peinlieben Processgangs eine Ver-
fügung zu treffen die die gegenwärtige Criminalordnung nothwendig macht."
VEProt p. 8l<^212. — ISO, p. 151-68. - 616, p. 231-82. - Republ. IV. 1028.
3) 14. Januar, gg. R. Eingang der Botschaft. Sie wird an die Criroinalgesetzcommission gewiesen.
4 a) 2. März, gg, R. Die Commission legt zwei Outachten über die Frage des Obergerichtshofs vor.
Sie werden für die übliche Frist auf den Ranzleitisch verwiesen.
4b) 5. März, ebd. Zweite Verlesung. Discussion über die Vorlage der Minderheit; Fortsetzung auf
morgen vertagt.
4 c) 7. März, ebd. Fortsetzung der Debatte.
4d) 11. März, ebd. Die fortgesetzte Debatte führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschläge der Minderheit
angenommen werden, wonach „denjenigen Angeklagten, die wegen der Unvollständigkeit des Beweises von
der eigentlichen Strafe losgesprochen werden müssen, dennoch die Kosten auferlegt werden können.^ Die
Acten gehen an die Commission zurück mit dem Auftrag, diese Orundsätze in einem Decrets verschlag zu
entwickeln.
5 a) 21. März, gg, R. Verlesung des neuen Outachtens. Es wird für drei Tage auf den Kanzleitisch
gelegt.
5 b) 26. März, ebd. Zweite Verlesung. Beginn der Berathung. Art. 1 im Orundsatz angenommen, dann
aber der Vorschlag zu deutlicherer Abfassung zurückgewiesen.
6 a) 28. März, gg. R. Die Commission legt ein abgeändertes Outachten vor. Es wird für drei Tage
auf den Tisch verwiesen.
6 b) 8. April, ebd. Fortsetzung ; die übrigen Artikel werden mit etlichen Zusätzen angenommen. — Am
9. als Oesetzesvorschlag bestätigt und für den VR. ausgefertigt.
7 a) 9. April, VR. Der gg. Rath übersendet einen Oesetzesentwurf betreffend Belastung von Angeklagten,
die nicht genügend überwiesen werden können, mit Processkosten. Die Vorlage wird dem Justizminister zur
Begutachtung überwiesen. VRProt. p. isi. - 6i6, p. 241.
7 b) 16. April. Der Vollziehungsrath an den gg, Rath. Outachten über den Vorschlag v. 9. d. „Der
vollkommene (?) peinliche Processgang und mehrere Fälle die die Oerechtigkeit zu höhnen schienen machten
diese gesetzliche Verfügung nothwendig, bis endlich eine Totalabänderung der peinlichen Procedur die daherigen
Mängel auf eine befriedigende Art wird verschwinden machen. Der VR. stimmt diesem Oesetzesvorschlag
bis auf den § 6 bei, über welchen er Ihnen . . bemerkt dass ein Beschluss v. 30. Aug. 1800 die Weise und
Art bestimmt, wie die Procedur- und Oefangenschaftskosten bezogen werden sollen. Da der gg. Rath (dar)Uber
nicht ... in eine besondere Berathschlagung eingetreten ist, so steht der VR. in der Beglaubigung, dass Sie . .
(dessen) Anordnung nicht abzuändern gesinnet waren. Er glaubt daher dass dieser § 6 unbeschadet der
übrigen Verfügungen und Ihrer Absichten ausgelassen (gestrichen) werden könnte. Der VR. ladet Sie daher . .
ein, diesen Oegenstand Ihrer weisen Prüfung zu unterwerfen." vBProt. p. 298, 299. - isa, p. 227, 228. - Repubi. v. ui.
8 a) 18. April, gg. R. Die Antwort des VR. wird an die Commission verwiesen.
8 b) 22. April, ebd. Die Commission legt ihren Bericht über diese Botschaft ein. Er soll drei Tage
auf dem Kanzleitisch liegen.
8 c) 25. April, ebd. Neue Verlesung des Oesetzesvorschlags. Infolge der Bemerkungen des VR. wird
in Art. 6 ein Satz gestrichen, das üebrige aber unverändert angenommen und definitiv ausgefertigt.
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854 25. April 1801 Nr. 279
279.
Bern. 1801, 25. Aprii.
81 (Gg. E. Prot.) p. 30. 52—54. 60. 119. 145. - 410 (Ges. u. D.) Nr. 418. - 122 (PUk.) Nr. 266. - Tagbl. d. Gm. a. D. V. 844— S4«.
Ball. d. bis 6 d. V. 348—845. — N. scliw. B«pabl. Y. 40. 146. 166.
Allgemeine Vorschriften für die Oeivährung von Erfindungspatenten etc. (Vgl. Nr. 297.)
Der gesetzgebende Rath, auf den Antrag des Vollziehungsraths vom 24. März letzthin und nach
Anhörung des Berichts seiner staatswirtschaftlichen Commission;
In Erwägung dass die Auffindung neuer wichtiger Industriezweige und wesentlicher Verbesse-
rungen schon vorhandener Gewerbsarten dem Erfinder oder Einführer derselben ein Eigentbumsrecht
auf dieselben verschafft, welches aber zur Bewirkung der möglich größten Gemeinnützigkeit gehörig
bedingt werden muß;
In Erwägung dass theils zur Sicherung des Eigenthumsrechts auf neue Industriezweige, theils
zur Erweckung einer thätigen Betriebsamkeit die Ertheilung von Industriepatenten auf eine bestimmte
Zeit als das bewährteste Mittel gefunden worden ist;
In Erwägung endlich, dass die größte Sorgfalt bei Ertheilung von Industriepatenten angewandt
werden muß, um der freien Concurrenz keinen unnöthigen Eintrag zu thun,
verordnet:
1. Jedermann der einen neuen wichtigen Industriezweig oder eine wesentliche Verbesserung
einer schon vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Auslande in die helvetische
Republik bringt und da in Betrieb setzt, hat Anspruch auf ein Industriepatent, durch das ihm der
ausschließende Gebrauch seiner neuen Industrie während ^ines Zeitraums von nicht mehr als sieben
und nicht weniger als ein(em) Jahr zugesichert wird.
2. In jedem Industriepatent muß derjenige der sich dasselbe verschafft verpflichtet werden, eine
bestimmte Zahl von Zöglingen für seinen neuen Industriezweig zu bilden, die nach Erlöschung des
Patents fähig seien, diesen Industriezweig für sich innert den Grenzen der Republik zu treiben.
3. Ist das Product welches dieser neue Industriezweig liefert für den Staat von wichtigem
Bedürfnis, so soll das Patent zugleich Bestimmungen enthalten, wie während der Dauer des Patents
dieses Product dem Publicum geliefert und feilgeboten werden soll.
4. Jede wesentliche Verbesserung der schon patentirten Industriezweige berechtigt, der vor-
handenen Patente ungeachtet, zur Ansprache eines besondern Patents.
5. In jedem Patent soll die Buße bestimmt werden welche auf die Widerhandlung derselben (!)
gesetzt ist. Von dieser Buße gehört ein Drittheil dem Staat, ein Drittheil dem Patentbesitzer und
ein Drittheil dem Anzeiger der Widerhandlung.
6. Neben der Strafe des Widerhandelnden kann derselbe von dem Patentirten für den voll-
ständigsten Schadenersatz richterlich nach den gewöhnlichen Formen belangt werden. Die Richter
aber sollen über die Thatsachen selbst sachkundige unparteiische Personen zu Rath ziehen.
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Nr. 279 25. AprilllSOl 855
7. Zur Gültigkeit der Patente wird erfordert dass dieselben vom Vollziehungsrath bewilligt, in
vollständiger Abfassung dem gesetzgebenden Rath vorgelegt und von demselben ratificirt seien.
8. Diese Patente können geerbt und veräußert werden, insofern alle Bedingungen derselben
von ihrem (neuen?) Besitzer erfüllt werden.
9. Gegenwärtiges Gesetz soll gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an (den) gewohnten Orten
angeschlagen werden.
Die zu Grunde Hegenden Acten folgen hier:
1) 1800, 25. August, VR. 1. Der Minister des Auswärtigen trägt zwei Gesuche von Consul Pellis vor,
der sich jetzt in Bern befindet: 1) Um Verlängerung des Credits von 10,000 Frk. für sechs Monate, 2) um
Ueberlassung von zwei Säälen im Kloster St. Gallen ... auf sieben Jahre, behufs Einrichtung der Maschinen-
spinnerei ... 2. Bewilligung der Fortdauer des Credits bis 24. Febr. 1801. 3. Dem Finanzminister wird dieser
Beschluss angezeigt nebst der Verfügung dass die verlangten Locaiitäten unentgeltlich für das bewusste Unter-
nehmen eingeräumt werden, und weiterhin ein Nationalgebäude für diesen Zweck abgetreten werden soll.
Um dem Entscheid über das Kloster St. Gallen nicht vorzugreifen, soll die Verwaltungskammer von Sentis
veranlasst werden, Über die Klostergebäude genaue Angaben einzuliefern. Den Unternehmern ist zuzumuthen,
die Locaiitäten jederzeit in dem früheren Zustand zurückzuerstatten. VRProt. p. 373—376.
Das Petitum von M. A. Pellis, dd. 24. Augast, findet sich in Bd. 550, p. 263—65, der Bewilligungs-
beschluss ebd. p. 267, die übrigen Acten in p. 269 — 72. (Die Sache wurde als sehr pressant behandelt).
2) 25, August, VR. 1. Ein Bericht von M. Begos, dd. St. Gallen 4. August, und ein Aufsatz von
B. Pellis, betreffend Bildung einer Unternehmergesellschaft für 40 Spinnstühle, werden dem Minister des
Innern überwiesen mit der Einladung, nach Gutfinden darüber einen Bericht zu ei^statten. Da sich nun der
Plan geändert hat, so findet man, die Regierung könne sich nicht mehr wohl betheiligen, sondern sollte die
Sache der kaufmännischen Specnlation überlassen ; man wünscht daher, dass die Subscription für 5 Maschinen
ersetzt werden könne, und erklärt sich zu bezüglichen Verhandlungen geneigt. vRProt p. 89«, 397.
3) 1801, 12, März, VR. 1. Mehrere Denkschriften von M. A. Pellis, w. Consul in Bordeaux, betreffend
Errichtung von Spinnmaschinen in St. Gallen, kehren aus der Circulation zurück. Man sieht ein dass die
Unternehmung ohne wesentliche Gunstbeweise der Staatsbehörden nicht ausgeführt werden kann, und überweist
die Acten den Ministem des Innern, der Finanzen und des Auswärtigen zu gemeinsamer Prüfung zunächst
hinsichtlich der Begünstigungen, welche die Regierung von sich aus gewähren kann. 2. Sodann werden sie
beauftragt, wegen des verlangten Privilegs resp. Patents und der Steuerfreiheit eine Botschaft an den gg, Rath
zu entwerfen, welche die bisherigen Schritte und die patriotischen Absichten des Leiters darstellen soll ...
„Et afin qne vous connaissiez mieux Tesprit dans lequel le Conseil ex^cutif d^sire que ce message soit rMig6,
il youB d^clare quMl a con^u les plus hautes esp^rances des suites bienfaisantes de T^tablissement fond6 par
le cit. Pellis et qu'il a la plus grande opinion de la sagesse et de la profondeur des vues de ce citoyen.
Vöus mettrez le plus grand sein et la plus grande c6l6rit6 dans la r^daction de ce message."
VEProt p. 236—237.
4) 20. März, VR. Der Minister des Innern begutachtet die von B. Pellis gestellten Gesuche um üeber-
lassnng eines Flügels des Rlostergebäudes in St. Gallen, um Steuerfreiheit der erforderlichen Capitalien und
ein Privileg für die beabsichtigte Production. Dem ersten und dritten glaubt er ganz entsprechen zu können,
dem zweiten dagegen nur theilweise, und zwar müßte dies von Seiten der Gesetzgeber geschehen, an die
eine bezügliche Botschaft zu richten wäre. Zur Entwerfung einer solchen wird er beauftragt.
VRProt. p. 884, 385.
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856 25. April 1801 Nr. 279
5) 24. März. Botschaft des Vollziehnngsraths an den gg, Rath *). „I. Chaque nation a dans son trarail
nn fonds qui est la soarce de sa prosp^rit^ et de son bien-Stre. Angmenter ce fonds, en oovrant k rindnstrie
nationale nn nouveau genre de travail et en donnant un degrö d'activit6 supörieur k celui qai existe, est
certainement le but auqael doit tendre tont bon gonvernement dans les relations actueiles des Etats entr'eox.
C'est sous ce point de vne, citoyens L^gislateurs, que le Conseil ex^cutif vient vous donner connaissance
de la compagnie qni s'est stabile k St. Oall pour les filatures de coton dites anglaises, sons les auspices et
la direction da citoyen Marc Antoine Pellis du Löman. — Voas nMgnorez sans douto pas les tentatives
inutiles qni ont 6tö faites jusqnUci ponr constrnire des macbines propres k filer le coton qu'on emploie k la
fabrication des monsselines, bazins etc. Le fil en sortait toujonrs trop grossier, et Ton n'avait point encore
obtenu an succ^s süffisant. Deux artistes anglais, amenös par le cit. Pellis, ont constrnit des macbines qni
atteignent la perfection de Celles dont l'Angleterre se sert avec un si grand avantage, et dont les premiers
essais k St. Gall promettent une enti^re röassite. II ne s'agit maintenant que de prot^er et aider la com-
pagnie existante, ainsi que les artistes qui en sont, pour ainsi dire, Tarne et les premiers mobiles. — II est
essentiel de reroarquer ici que cette compagnie, d'apr^s les bases de son Institution, n'est pas ane soci^t^
privöe et excinsive, mais eile est ouverte par des actions k tous ceux qui veulent s'y int^resser. — Pour
sentir toute Tutilit^ de cette nouvelle entreprise, il ne faut que r^il^chir un instant sur T^tat du commerce
de THelv^tie dans cette partie. La fabrication des tolles de coton, mousselines etc. est la principale ressoaree
d'oü les cantons de Sentis, Thurgovie et mSme de Zürich tirent leurs subsistances. II en sort chaque ann^
des millions payös aux Anglais ponr Tachat des filatures, dont leurs fabriques ne penvent se passer. Empecher
Texportation de ce num^raire, en donnant k Tindustrie nationale un d^veloppement nouveau, en employant
plus de bras pour la confection des mati^res premi^res, est une mesure de sagesse qui doit 8tre prise ao
moment oü Toccasion favorable s'en präsente. C'est sous ce point de vue que le C. E. a Thonneur de voos
präsenter des demandes que le cit. Pellis, agissant au nom de la compagnie et des deux artistes anglais, loi
a adress^es dans le but d'obtenir quelques faveurs qui doivent assurer le succös de l'entreprise; vous observant
que de son cöt^ le Gouvernement est dans l'intention de la favoriser autant que possible, en accordant la
jouissance gratuite pour sept ans du local n^cessaire k ses travaux. — II. 1) La premiöre demande de la
compagnie de filature consiste dans Texemption de toute esp^ce d'impdts pendant ie terme de sept ans,
non seulement pour T^tablissement, mais aussi pour le prodnit direct des m6caniqnes. Qnoique le 0. E. seit
particuli^rement dispos^ k favoriser cette Institution, sur le succ^s de laquelle on peut fonder de grandes
espörances, il croit cependant quil est une mesure de faveur qu'on ne saurait döpasser sans blosser la pro-
dence, qui recommande de n'en accorder que le degr6 nöcessaire pour activer Fentreprise et en assurer la
röussite. C'est ce qui engage le C. E. k vous proposer de bomer Texemption demand^e au payement du droit
de patente pour les capitaux employ^s k cet Etablissement, soit k toute autre imposition directe de cette
nature qui pourrait dans la suite remplacer celle Etablie sur les patentes, de mani^re que cette exemption
ne s'Etendrait qu'aux droits de pEage et autres. II observe d'ailleurs qu'on pourrait d^autant moins rester en
arri^re de cette limite qu!k la construction des macbines on r^unit un but accessoire, celui de la formation
d*une 6co1e d'instruction pratique, d'oü sortiront des ^l^ves en 6tat de constrnire des m^caniques de ce genre,
Institution qui d'apr^s Tesprit et le texte de la loi du 15 Döcembre 1800 est exempte du payement du droit
de patente. 2) Seconde demande : Un privilöge exciusif pour la fabrication des macbines k filatures et
d'autres macbines inconnues dans ce pays pendant un certain nombre d'ann^es. L'exp^rience a prouvö d'one
mani^re incontestable combien la m6thode des privilöges en faveur des artistes qui inventent on qui fixent
*) Ausnahmsweise aach französisch eingetragen. Die beiden Texte sind im Prot, dorcbeinandergerathen (yerschossen),
infolge eines Versehens des Copisten oder des Bochbinders.
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Nr. 279 25. April 1801 857
dans un pays quelque branche nouvelle d'induBtrie 6tait avantageuse. On peut mdme assnrer que o'est k
oette exceiiente m^thode qne rAngleterre doit en grande partie le haut degr6 de perfection oA les arts
m^caniques y ont 6tö port^s. II serait dono n^cessaire que le Ooavernement, qui est mieux k m@ine de faire
appr^cier les meyens d'un artiste et la confiance quHl peut m6riter, füt antorisö par une loi g6n^rale k
accarder des patentes de privil^e et des brevets d'invention toates les fois qa41 le jugerait convenable pour
la prosp6rit6 future de quelque genre d'industrie d'une utilitö commune. G'est une teile loi . . que le Conseii
ex^cutify saisissant Toccasion qui se präsente aujourd'hui, vient vous inviter k porter. En laissant au Gou-
vernement dans son dispositif la latitude que n^cessite absolument la nature mSme de la chose, vous pouvez
dtre convaincus que, lorsqu'il sera appel6 k en faire usage, il prendra de son cdt6 toutes les mesures
n^cessaires pour que le bien public n'en souffro pas, mais qn'au contraire il soit assur6 par des r^sultats
non douteux. — Teiles sont . . les deux demandes de la compagnie des filatures sur lesquelles le Gouverne-
ment a cru devoir appeler votre attention. Vous observerez ici qu'il n'est pas k craindre qu'en favorisant
cet Etablissement, on porte quelque pr6judice aux habitants de diverses contrEes de l'HelvEtie qui s'occnpent
de la filature ordinaire, puisqne les m^caniques dont il s'agit ne sont destin^es qu'k filer le coton fin que
rHelv6tie, an grand d^triment de son commerce, tire de TAngleterre, en payant, pour ainsi dire, au gönie
de cette demiöre un tribut annuel de plusieurs millions. On comprend d'ailleurs que cette branche d'industrie
ötendra ses ramifications, demandera plus de bras et imprimera une nouvelle activitö aux manufactures de
toiles de coton, mousselines etc. encore languissantes et toutes novices (?) dans ce pays. Le C. E. se promet
donc les r^ultats les plus heureux des vues profondes, de la sagesse et du patriotisme du cit. Pellis. II
ne doute pas . . que vos lumi6res n'appr^cient tout le m6rite de son entreprise et qne vous ne soyez disposEs
k la favoriser en accordant au plus tdt la double demande qu'il a Thonneur de vous soumettre.^
VBProt. p. 482—444. ~ 182, p. 875— SSO (dts.). 899—408 (ftrt.). — BBC, p. 277-280. 281—87 (dU.). — lUpabL IV. 1297—98; V. 4; 9.
Am 19. März hatte Merian in frz. Sprache einen umständlichen Bericht erstattet, der am 20. behandelt
wurde; der Verfasser erhielt dann mündlich den Auftrag, eine entsprechende Botschaft zu entwerfen, die
schon am 21. vorgelegt worden sein mag; (Bd. 550, p. 273 — 76).
6) 26. März, gg. R. Die Botschaft des Vollziehungsraths wird an die Finanzcommission gewiesen.
Prot. p. 887.
7 a) 7. April, ^g. R. Vorlage des Gommissionsberichts. Derselbe wird ftir drei Tage auf den Tisch
gelegt.
7 b) Gutachten der Commission (Ref. Escher). Resum6 der Botschaft v. 24. März .. . „Ihre staatswirth-
Bchaftliche Commission .... glaubte, ehe sie oder der gg. Rath in die Beurtheilung des in dieser Botschaft
enthaltenen speciellen Falles eintreten könne, dass der Grundsatz der Patentertheilung für neue Industrie-
zweige vor allem aus untersucht und festgesetzt werden mttsse ; denn würde dieser Grundsatz den Grundsätzen
der Staatsverfassung oder der nur durch Polizei und staatswirthschaftliche Rücksichten einzuschränkenden
Gewerbsfreiheit zuwiderlaufend erfunden, so bedarf es keiner weitern Untersuchung des vom VR. speciell
aufgestellten Falls, und umgekehrt, sind von der Gesetzgebung die allgemeinen Grundsätze eines Patent[en]-
Systems festgesetzt worden, so wird es um so viel leichter, den gegenwärtigen oder jeden künftigen Fall
gehörig nach diesen aufgestellten Grundsätzen zu würdigen und darüber systematisch zu verfügen. — Diesem
zufolge untersuchte Ihre staatswirthschaftliche Commission vor allem aus den allgemeinen Grundsatz des
Industriepatenten-Systems, und da der Gegenstand von der ersten Wichtigkeit und doch in unserm Vaterland
noch ziemlich unbekannt ist, so glaubt sie sich verpflichtet, Ihnen . . umständlich von dem Gang ihrer Unter-
suchungen Rechenschaft geben zu müssen, um dann das Resultat derselben schon gerechtfertigt aufstellen
und den Gegenstand in seinem ganzen Umfang Ihnen zur Prüfung und zum Entscheid darüber vorlegen zu
▲B.«.d.H«lT.VL 108
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858 25. April 1801 Nr. 279
können. — Eigenthum ist das große und allgemeinste Fundament, auf welchem der gegenwärtige Grad der
Cultur des Menschengeschlechts beruhet ; Begierde nach Eigenthum ist die größte Triebfeder der menschliohen
Betriebsamkeit und die wichtigste Stufenfolge auf der die Civilisirung des Menschen fortschreitet; Schatz des
Eigenthums ist der erste Zweck des Staats, und also auch die Staatseinrichtung die zweckmäßigste, in der
jede Art des Eigenthums am besten gesichert ist. Schon im rohesten Zustand der Menschheit, wenn nicht
ewiger Krieg zwischen jedem Menschen sein soll, muß das Eigenthum des Jägers auf das erlegte Wild und
das des Fischers auf seine gefangene Beute anerkannt werden. Kein Fortschritt zur ersten Stufe der Aus-
bildung ist möglich, wenn nicht unter den Menschen der Begriff des Eigenthumsrechts erweitert, auf Vieh-
heerden und Weiden ausgedehnt wird, und dadurch der Mensch sich zum Hirt erheben kann. Nur durch
einen neuen, den wesentlichsten Begriff des Eigenthumsrechts, seine Anwendung auf die Oberfläche der Erde,
kann der unstäte, mit seinem Vieh auf Einöden herumirrende Nomade zum landbauenden, angesiedelten
Menschen umgeschaffen und dadurch die Erde in Stand gesetzt werden, tausendmal mehr Menschen zu er-
nähren, als wenn sie von bloßen Nomaden bewohnt wird. Mit dem aber dass der Mensch durch Anwendung
des Eigenthumsbegriffs auf die Oberfläche der Erde zum Ackerbauer wird, entstehen so mancherlei Bedürfnisse
fUr ihn, die er sich nicht mehr selbst verschaffen kann, dass allmäiig die Handwerkerciasse entstehen und dadurch
der Begriff des Eigenthumsrechts auf die Production der Industrieproducte jeder Art ausgedehnt werden muß
und hiermit auch in Tausch und Handel tibergeht. Diese wichtigen Fortschritte des Eigenthumsbegriffs aber,
welche allein die Fortschritte der Cultur des Menschen möglich machten, entwickelten sich nur mühsam, und
erst nachdem alle Nachtheile ihrer Misskennung tief gefühlt und die bürgerlichen Gesellschaften gleichsam
mit Gewalt gezwungen wurden dieselben anzuerkennen, und daher auch rühren die verschiedenen Stufen, auf
denen die Eigenthumsbegriffe unter den verschiedenen Nationen der Erde und selbst unter Europens Völkern
stehen, und wohl dürfte die Behauptung nicht zu gewagt sein, dass die mehrere oder mindere Entwicklung
des Eigenthumsbegriffs bei einer Nation den Zustand der Cultur derselben sehr richtig bezeichne. Sehen wir
doch noch in dem civilisirten Europa Nationen, unter denen dem Gelehrten noch nicht die unmittelbarsten
Früchte seiner gemeinnützigen Anstrengungen und dem Dichter der schuldige Lohn für seinen Geist und Herz
erheiternden Gesang zugesichert ist, während [dass] andere Nationen schon den Künstlern die ihnen schuldige
Sicherung des Products ihrer Talente angedeihen lassen, und auch Helvetien selbst hat noch kein Gesetz
wider Nachdruck und Nachstich. — Noch zeigt uns die betriebsamste Nation auf der Erde, diejenige) deren
Industrie alle übrigen Nationen einen ungeheuren Tribut bezahlen, England, eine Art von Eigenthnmsrecht,
welches bis jetzt nur [noch] von einer Nation, der größten Feindin Englands, von der französischen Republik
auch in ihre Eigenthumsbegriffe gesetzlich aufgenommen wurde, nämlich die Sicherung des unmittelbarsten
Products neuer Erfindungen in allen Zweigen der Industrie durch Patente. Diesem Eigenthumsbegriff und der
ungestörten Anwendung desselben während anderthalb Jahrhunderten hat England die unbestreitbare Vor-
züglichkeit seiner meisten Fabriken und Manufacturen, und die Wissenschaften überhaupt einige der wesent-
lichsten Mittel ihres bisherigen und künftigen Fortschritts zu danken. — Von dem Zeitpunkt an, als sich der
Eigenthumsbegriff auf Industrieproducte und auf Handel ausdehnte, legten sich große Abtheilungen von Nationen
auf die Verarbeitung der manigfaltigen zur Nothwendigkeit gewordenen Industrieproducte und lieferten diese
den weniger betriebsamen Nationen gegen Gegenstände von wesentlicherm Werth ; so sog allmäiig die betrieb-
same Nation ihren unbetriebsamen Nachbaren das Mark aus und schwächte diese oft bis zum unheilbar
kränkelnden Zustand herab. Lange ward dieses Wesen fortgetrieben, ehe die geschwächten Nationen den
Grund ihrer Schwäche und die Ursache des Flors ihrer betriebsamem Nacbbaren einsahen; sobald aber
dieser Grund entdeckt war, entstand Nacheifernng; es entwickelten sich die wichtigen Begriffe über Handlungs-
Verhältnisse, und es bildete sich endlich aus allen hierauf mehr und minder Bezug habenden Verhältnissen
und ihrer genauen Kenntnis eine eigene Wissenschaft, die Staatswirthschaft (I) im engsten Sinne des Wortes
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Nr. 279 25. April 1801 859
betrachtet. Allein aller dieser gegenseitigen Anstrengungen ungeachtet stellte sich das Oleichgewicht noch
nicht her. Unter Ludwig XIV. blühten in Frankreich durch außerordentliche Unterstützungen wichtige Manu-
facturen empor, die demselben wesentliche Vortheile verschafften; der blinde Religionseifer dieses Königs
aber zerstörte größtentheils wieder sein eigenes großes Werk und lieferte unserm Vaterland verschiedene
Industriezweige, mit denen seine ärmern und rohem Gegenden emporblühten; mit diesem bildete sich in
Helvetien eine Masse von Fabrikarbeitern, deren Thätigkeit und Genügsamkeit sie vor allen andern aus-
zeichnet ; aber die Classe der Kauf leute und Fabrikanten machte durch sich selbst wenig Fortschritte in der
Entdeckung wesentlicher Verbesserungsmittel der inländischen Industrie ; doch wusste sie geschickt von ver-
schiedenen Fehlern unserer Nachbaren Nutzen zu ziehen und so bis auf wenige (?) Zeit immer einige der
gangbarsten Handlungsartikel ins Land zu ziehen und zu betreiben. — Mittlerweile aber erhob sich England
durch die tägliche Vervollkommnung seiner manigfaltigen Industriezweige immer mehr über alle andern
Nationen empor, und das in diesem Land aufgestellte Eigenthumsrecht neuer oder der Verbesserung der schon
vorhandenen Industriezweige während einem gewissen Zeitraum brachte eine solche Betriebsamkeit unter alle
Glassen seiner Künstler und solche Vervollkommnung seiner Fabriken hervor, dass sie die mit ihnen con-
currirenden Fabriken, in welchem Fall die meisten unsrer Innern Industriezweige sich befinden, endlich ganz
zu erdrücken drohen, wenn nicht wirksame Gegenmittel angewandt werden. Dieses Eigenthumsrecht neuer
Industriezweige, welches England so wirksam zu Beförderung seiner Industrie aufstellte, beruhet darauf dass,
wenn irgend jemand einen neuen Industriezweig entdeckt oder einen vorhandenen vervollkommnet, ihm eine
Patente (I) ertheilt wird, vermittelst der(en) er in Stand gesetzt ist, während einem Zeitraum, der nach Um-
ständen auf 1 bis 7 Jahre bestimmt wird, seine Entdeckung ausschließend zu benutzen, unter der Bedingung
dass er während diesem Zeitpunkt eine bestimmte Zahl von Arbeitern in seiner Entdeckung (aus)bilde, welche
dieselbe dann, am Ende der Patentzeit, allgemein verbreiten und gemeinnützig machen. Wird aber während
der Patentzeit der Industriezweig, für den die Patente ertheilt wurde, noch mit einer wesentlichen Verbesserung
bereichert, so erhält der Verbesserer für diesen seinen Zusatz wieder eine Patente, wodurch freilich oft die
erste[re] Patente ziemlich unbrauchbar wird, dagegen aber auch jede Gefahr des ausschließenden Betriebs-
rechts gehoben und der Erfindungsgeist in eine Betriebsamkeit gesetzt wird, wie ihn bis jetzt noch keine
Nation zu beleben vermocht hat. — Die Aufstellung dieses Grundsatzes, also diese Erweiterung der Eigenthums-
recbte in Helvetien Ist es, welche der Vollziehnngsrath, freilich etwas unbestimmt, in seiner oben berührten
Botschaft fordert, und dessen Anwendung auf einen schon gegebenen Fall er zu machen wünscht. Auf die
obige Darstellung und Entwicklung der hierauf Bezug habenden allgemeinern Rücksichten hin wird es nun
Ihrer staatswirthschaftlichen Commission leicht, den Grundsatz der Industriepatente nach den Grundsätzen
unserer Staatsverfassung und nach den Maximen unsrer Staatswirthschaft zu würdigen und darüber die
erforderlichen Vorschläge zu machen. — Sowie die Producte des Feldbaus wahres Eigenthum des Feld-
bebaners, die Producte der Arbeit des Handwerkers wahres Eigenthum des Handwerkers und das Buch
welches der Gelehrte der Lesewelt darreicht wahres Eigenthum dieses Gelehrten ist, so ist gewiss auch die
Erfindung des Künstlers wahres Eigenthum dieses Künstlers, und der Staat, wenn er seine Pflicht gegen
diesen thun will, muß ihm sein Eigenthum ebenso gut sichern als dem Ackerbauer seine Ernte. Weit entfernt
also dass die Sicherung des Eigenthums des erfinderischen Künstlers den Grundsätzen unsrer Verfassung
zuwider sei, ist sie vielmehr in denselben ganz unmittelbar gegründet, und es kann nur noch die Frage
entstehen, wie dieses Eigenthumsrecht gesichert werden könne und dürfe. Der Begrifi^ von Eigenthum schließt
den eines ausschließenden Rechts auf den Gebrauch einer eigenthUmlichen Sache, also den eines Privilegiums,
in sich; der ausschließende Gebrauch oder das Privilegium welches die Industriepatente mit sich bringen ist
also durchaus gleichartig mit der Sicherung des Schriftstellers wider den Nachdruck und ganz analog dem
Recht welches der Schuster auf seinen verfertigten Schuh hat; folglich auch muß der erfinderische Künstler
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860 25. April 1801 Nr. 279
sein Eigenthamsrecht darch ein aasschließendes Oebrauchsrecht gesichert erhalten. Da aber einerBeits alle
Eigenthumsrechte nur auf gegenseitigen Vertrag gegründet und also nur Resultate des gesellschaftlicbeo
Zustandes sind, und da anderseits jede industriose Erfindung nur durch den gesellschaftlichen Zustand ihren
eigentlichen Werth für den Erfinder selbst erreicht, so entsteht dadurch für die Oesellschaft ein Bedingung«-
recht jener ausschließenden Gebrauchsrechte neuer Entdeckungen, bei denen das Interesse der Oesellschaft
mit dem Interesse des Erfinders in ein billiges Verhältnis gesetzt werden muß. Hier also öflfhet sich das
Gebiet der Staatswirthschafk zur Benrtheilung dieses gegenseitigen Interesses. Aber diese darf auch noch
unter einem andern Gesichtspunkte auftreten, um zu untersuchen, ob die Einschränkung welche die Gewerbs-
freiheit durch die Aufstellung der Industriepatente leidet, in staatswirthschaftlicher Rücksicht zu rechtfertigen
sei. Zu dieser Untersuchung darf die Erfahrung zu Rathe gezogen werden, und zu diesem Ende hin betrachte
man die Wirkung welche die Industriepatente in England hatten, und werfe einen flüchtigen Blick auf unsere
inländische Industrie. Der ausgedehnteste Zweig der helvetischen Fabriken ist die manigfaltige Verarbeitung
der Baumwolle; allein schon seit einiger Zeit kann ein beträchtlicher Theil dieser Fabrication nur noch mit
englischem Baumwollengam getrieben werden, und da sich die Schweizer Fabricanten dieses Garn nur mit
üeberlassung eines übertriebenen Profits an die Engländer verschaffen können, so steht dieser Fabrication
der Zeitpunkt nahe, in welchem sie, außer alle Ooncurrenz mit den englischen Fabriken gesetzt, zu Grunde
gehen muß; es ist also das größte Interesse unsrer Staatswirthschaft, unserm Vaterland das einzige Mittel,
diese Fabrication zu erhalten, durch Aufstellung der Spinnmaschine zu verschaffen. — Eine ähnliche Beschaffen-
heit hat es mit dem zweiten Zweig der inländischen Industrie, mit der Leinwandfabrication ; auch diese ist
in England vermittelst verschiedener Maschinen auf einen solchen Grad von Vollkommenheit gestiegen, dass
jetzt schon mehrere inländische Fabriken dadurch in Stocken gerathen, und ist einst mit Wiederherstellung
des Friedens die allgemeine Ooncurrenz eröffnet, so werden die englischen Leinwandartikel ebenso gut die
feinere helvetische Leinwand im Handel verdrängen, als die feine Mousseline, wenn sie nicht aus englischem
Garn fabricirt ist, in dem europäischen Handel soviel als gänzlich verschwunden ist. Was kann also unter
solchen umständen für Helvetiens Fabricationswesen wichtiger sein, als sich überhaupt die Verbesserungs-
mittel der Fabrication eigen zu machen, um mit England auch im bevorstehenden Frieden Ooncurrenz halten
zu können ? — Da nun durch die Erfahrung aller Zeiten und aller Völker, besonders aber durch das große
Beispiel welches uns England hierüber aufstellt, bewiesen ist dass zur Erweckung neuer Industriezweige die
Erweiterung der Eigenthumsrechte nach den verschiedenen Modificationen die die Beschaffenheit der Industrie-
zweige erheischt, das zweckmäßigste Mittel ist, so ist es auch Pflicht einer guten Staatswirthschaft in unserm
Vaterland, durch Aufstellung jenes oben berührten Eigenthumsgrundsatzes dasselbe in den Stand zu setzen,
seine innere Industrie zu vervollkommnen, um sie nicht ganz zu verlieren, und es bleibt also nichts mehr fibrig,
als die Bedingungen dieses neuen Eigenthumsgrundsatzes, der nun als gerecht und zweckmäßig erwieaen ist,
ausfindig zu machen. — Um eine neue Entdeckung oder einen neuen, im Lande bis jetzt noch unbekannt
gewesenen Industriezweig mit der Anerkennung des Eigenthumsrechts auf denselben so gemeinnützig als
möglich zu machen, ist wohl keine vortheilhaftere Bedingung aufzufinden als die Auflegung der Verpflichtung,
während der Zeit des Eigenthumsrechts eine bestimmte, dem Bedüfnis des Landes und der Sache selbst
angemessene Zahl von Arbeitern zu bilden, die am Ende jenes Zeitpunktes diesen Industriezweig gehörig
vervielfältigen. Durch diese Bedingung, mit Klugheit auf jeden einzelnen Fall angewandt, wird nicht nur
der Nachtheil den die Industriepatente in Rücksicht einer etwelchen Hemmung der freien Ooncurrenz haben
mögen gehoben, sondern es entsteht der auf keinem andern Weg zu erzielende Vortheil dass jede neue
Entdeckung in der kürzesten Zeit popularisirt und dem ganzen Publikum freigegeben werden kann^ da hin-
gegen ohne dieses Mittel die Geheimhaltung einer Entdeckung meist ein längeres und weit drückenderes
ausschließliches Recht bewirkt, als das Patentsystem gesetzlich aufstellt. — Noch ist eine andere Sorgfalt
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Nn 279 26. April 1801 &61
iD der Bedingang der Patentrechte wichtig. Leicht kann die Entdeckung welcher ein Patent ertheilt wird
TOB 80 allgemeinem Interesse, und daher ihre Prodacte von so allgemeinem Bedürfnis sein, dass das Publikum
in Rttcksioht einer hinlänglichen Lieferung desselben gesichert werden nruß; also soll jede Patente hierüber
die der Sache angemessnen Bedingungen enthalten, um neben dem Eigenthumsrecht die größtmögliche Gomein-
ntltzigkeit zu bewirken. — Weitere allgemeine Bedingungen kann der Grundsatz der Industriepatente nicht
aufstellen ; aber wohl können die einzelnen Patentertheilungen nach Beschaffenheit der Umstände Bedingungen
enthalten, die nur für den gegebenen Fall selbst passend sind. Daher auch erfordert die Anwendung der
Industriepatente in jedem einzelnen Fall eine sorgfältige Untersuchung und genaue Beobachtung aller staats-
wirthschaftlichen Verhältnisse, um nicht durch Einseitigkeit auf der einen Seite zu schaden, was man auf
der andern gewinnen wollte. Ihre staatswirthschaftliche Commission glaubt daher, so sehr sie Ihnen . . auch
die Aufstellung des Grundsatzes der Industriepatentertheilung anrathen zu müssen glaubt, dass doch diese
Ertheilung nicht unbedingt der vollziehenden Gewalt aufgetragen werden dürfe. Die Localverhältnisse Hel-
vetiens sind noch zu verschieden, und der unruhige Zustand unserer dreijährigen Republik war noch zu
wenig geeignet, weder im Vollziehungsrath oder im Finanzministerium, noch in den einzelnen Verwaltungs-
kammern diejenige Masse staatswirthschaftlicher Kenntnisse zu bilden, die zur unbedingten Anwendung so
wichtiger Grundsätze erforderlich sind, daher die staatswirthschaftliche Commission Ihnen . . anrathen zu müssen
glaubt, mit der Aufstellung des Grundsatzes der Industriepatentertheilung dem gg. Rath die Ratification jeder
einzelnen Patentertheilung vorbehalten zu müssen (!) ; denn in Ihrer Mitte befinden sich einerseits die all-
gemeinsten Localkenntnisse, und in Ihrer Mitte wird das ailfällige einzelne Localinteresse am kräftigsten durch
das Interesse der Mehrheit im Gleichgewicht erhalten. — Was endlich noch die Handhabung der ertheilten
Patentrechte betrifft, so ist es wegen der Verschiedenheit der Industriezweige unzweckmäßig, für jede Wider-
handlung die gleiche Buße zu bestimmen, sondern jede Patente welche jedesmal (!) bekanntgemacht wird,
muß die zu ihrer Handhabung erforderliche Buße gegen ihre Verletzung enthalten, und die Verfolgung um
Schadenersatz von Seite des Patentirten gegen den Widerhandelnden muß auf (dem) gewohnt(en) richterlichen
Wege geschehen, mit der einzigen Bestimmung dass die Richter über Festsetzung der Thatsache selbst sach-
kundige unparteiische Männer zu Rathe ziehen. — Auf diese Entwicklung des wichtigen Gegenstandes hin
glaubt die staatswirthschaftliche Commission Ihnen nun bestimmt antragen zu müssen, in den speciellen Fall
der Botschaft des VR. noch nicht einzutreten und dagegen durch beiliegenden Decretsentwurf den Grundsatz
der Industriepatentertheilung aufzustellen, durch nachfolgende Botschaft den VR. mit Ihrem allgemeinen Gesichts-
punkt bekannt zu machen und dann zu erwarten, ob der VR. nach Anerkennung dieser Grundsätze Ihnen
einen neuen, bestimmten und umständlichen Vorschlag zur Patentirung der englischen Künstler die zu dieser
Berathung Anlass gaben zur Ratification vorlegen wolle.^ Ausdruck des Wunsches dass auf diesem Wege
eine Quelle des Wohlstandes erschlossen werden könne, etc.
182, p. 888—88. 891—94. — Republ. V. p. 78; 81— 82; 85—87; (89—90).
7 c) 10. April, gg. R. Das Gutachten wird zum zweiten Mal verlesen, zuerst im Allgemeinen und dann
artikelweise berathen, mit einigen Abänderungen angenommen und mit einer Botschaft an den VR. begleitet. —
Am 11. bestätigt und expedirt.
8) 11. April. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Botschaft v. 24. März...
Der Gegenstand sei wegen seiner Wichtigkeit sofort in Betracht gezogen und darüber ein Gesetzesvorschlag
entworfen worden, der hier beiliege. Obwohl derselbe keine förmliche Vollmacht für den VR. enthalte, sei
man doch überzeugt, dass er mit Benutzung der Localkenntnisse und Beobachtung des wünschbaren Gleich-
gewichts die Ausfertigung von Industriepatenten besorgen und deren Bestätigung gerne der Gesetzgebung
überlassen werde. Auf den vorliegenden Fall habe man noch nicht eintreten wollen, bevor der Grundsatz
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862 27. April 1801 Nr. 280
aafgestellt sei ; man erwarte daher, dass der VR., sobald das Gesetz bestehe, jedes einzelne Oesnch sorgfältig
prüfe, bestimmte Anträge zur Patentertheilnng entwerfe und sie zur Genehmigung vorlege. Das Gesuch um
Befreiung von Auflagen habe man nicht in Erwägung gezogen, um erst bezügliche Vorschläge abzuwarten
und dann den Gegenstand in seinem ganzen Umfang beurtheilen zu können. „Möge die Hoffnung zur Sicherung
und Erweiterung der inländischen Industriezweige, die Ihre Botschaft äußert, zur etwelchen Erleichterung jener
bedrängten Gegenden in baldige Erfüllung kommen und dadurch der kluge Eifer belohnt werden, mit dem
Sie . . die zu diesem großen Endzweck führenden Mittel aufnahmen, begünstigten und betrieben.^
Prot. p. 64—56. 00. — 464, Nr. 416. — RtpvbL ▼. 90.
9) 11. April, VR. Der Gesetzesentwurf über Erfindungspatente wird dem Minister des Innern, die Bot-
schaft über Begünstigung der Untemehmergesellschaft in St. Gallen dem Finanzminister zur Begutachtung
überwiesen. YRProt p. 218— lo. - bbo^ p. 2s«. 291.
10) 17. April, VR. Infolge Berichts des Ministers des Innern wird der Gesetzesentwurf gebilligt und an
den gg, Rath zurückgesandt mit der Einladung, denselben zum Gesetze zu erheben.
VBProt. p. 818-14. - 182, p. 895. — B48, p. (2Sl~23.) 228.
IIa) 20. April, gg, R. Rückkehr des Entwurfes. Derselbe wird nochmals für drei Tage auf den Tisch
gelegt.
Hb) 25. April, ebd. Neue Verlesung; nochmalige Berathung; Annahme und Ausfertigung.
280.
Bern. 1801, 27. Apni.
313 (YB. Prot) p. 482—484. - 662 (Aafl.) p. (878-77.) 879—88. — Tagbl. d. BMehl. etc. in. 180. 181. — BaU. d. arr. eie. UL 168, 187.
Bewilligung unentgeltlicher Pässe für dürftige Bürger, nebst Entschädigungen für den Bezug
geurisser Stempelgehühren.
Der Vollziebungsrath, in Erwägung der neuen Geschäfte, welche einige Artikel der Stempelabgabe
den Districtsstatthaltern auferlegen, und des Verlustes der nothwendig fQr sie daraus entsteht, dass
mehrere gestempelte Papiere umsonst ausgefertigt werden oder sich [sonst] in den Bureaux ver-
lieren können;
Nach angehörtem Berichte der Commissarien des Schatzamtes und seines (!) Finanzministers,
beschliejSt:
1. Die Aufseber des Nationalschatzamtes seien hiemit bevollmächtigt, Pässe drucken zu lassen,
welche den dürftigen Bürgern auf Unkosten der Regierung unentgeltlich verabfolgt werden und
zugleich dazu dienen sollen, alle Landstreicher und Müßiggänger die in Helvetien angetroffen werden
zu vertreiben.
2. Allen Behörden und öffentlichen Beamten wird gestattet, zehn Procent zu beziehen, und zwar
nicht von dem gestempelten weißen Papier, sondern von allen gedruckten Sachen die den Stempel
erfordern, als da sind: Pässe, Unterschriften oder Aufschriften, Gesundheits-Certificate und andere
ähnliche Acten, die außer dem Stempel keine andere Abgabe nach dem neuen Auflagensystem zu
entrichten haben.
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Nr. 281 28. April 1801 863
3. Dem Finanzminister sei die Vollziehung dieses Beschlusses, welcher in das Tagblatt der
Beschlüsse eingerückt werden soll, übertragen.
Im Prot, auch französisch eingetragen. — Beschwerden über Milhwalt und Verantwortlichkeit waren von
Unterstatthaltem des Cantons Leman eingegangen, aber auch aus andern Cantonen gemeldet worden ; es galt
nun, zwischen zweierlei Interessen zu vermitteln. Es wurde der Vorschlag der Schatzcommissäre adoptirt.
281.
Bern. 1801, 28. Aprii.
313 (YB. Prot) p. 495—503. — 648 (Landw. etc.) p. (267—68.) 269—76.
Oenehmigung einer SenscUen-Ordnung für Basel durch den Vollziehungsrath.
Der Vollziehungsrath, nach Ansicht der von der MunicipalitSt der Oemeinde Basel auf den Vortrag des
dasigen Handelscomitö entworfenen Verordnung für die Sensalen oder Mäkler;
In Betrachtung wie dringend es seie, den diesorts eingerissenen Missbräachen zu steuern und durch
Aufstellung einer bestimmten Verordnung die Kaufmannschaft dagegen sicherzustellen;
In Betrachtung dass es Pflicht der Regierung ist, alle zu(r) Beförderung des Handels und der Industrie
abzweckenden Mittel und Vorschläge in Anwendung zu bringen;
Nach Anhörung seines Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt:
1. Die von der Municipalität der Oemeinde Basel am 23. März 1801 entworfene Sensalenordnung wird
anmit bestätigt, sowie solche folgendermaßen lautet.
Art. 1. FUr die Zukunft soll die Zahl der Courtiers auf zwölfe festgesetzt sein, nämlich vier flir Waaren-
und acht für Wechselgeschäfte, welche sich einzig demjenigen Fache widmen sollen, für welches sie angenommen
worden sind, doch mit folgender Ausnahme in Rücksicht der bereits erwählten Sensalen.
a) Die bereits angenommenen Waaren-Courtiers welche sich laut der alten Ordnung und ihrer Annahme
zufolge der Wechsel-Sensarie widmen konnten und sich hauptsächlich auch derselben widmeten, können in
diesem Fache ungehindert fortfahren.
b) Die für die Zukunft anzunehmenden Courtiers sollen sich ausschließlich demjenigen Fach widmen,
fttr welches dieselben angenommen werden, es seie in Waaren* oder Wechselgeschäften.
c) Bis die Zahl der Wechsel-Courtiers auf achte reducirt, jene der Waaren-Courtiers aber auf viere
angewachsen ist, sollen nur Waaren-Courtiers angenommen werden.
2. (Es) können nur diejenigen zu dem Platz als Courtiers zugelassen werden, welche die nöthigen
Kenntnisse besitzen, sich eines untadelhaften Wandels und des Zutrauens der Kaufmannschaft rühmen und
desshalb die erforderlichen Zeugnisse für sich aufweisen können. Die Petenten zu den zu vergebenden Sensalen-
stellen sollen sich bei dem Handlung8comit6 einschreiben lassen, welches nach beendigter Auskttndungszeit
der Municipalität einen Vorschlag von sechsen eingeben, und (!) aus diesen einer gewählt werden wird.
3. Soll jeder angenommene Courtier fttr die Summe von tausend neuen Thalern oder viertausend
Schweizerfranken zween annehmliche Bürgen stellen.
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864 28. April 1801 Nr- 281
4. SoDeb alle Oourtiers gl^balten sein, sich ganz dem Dienst der Kaufmannschaft nach allen Kräften tu
weihen and sich so oft bei jedem Kaufmann einzufinden, als er ihres Dienstes begehrt. Sie sollen nach der
Folge wie sie die Aufträge erhalten dieselben zu erfüllen trachten und also denjenigen der ihnen zuerst einen
Auftrag gibt soviel möglich zuerst bedienen, und alsdann den zweiten, und so weiter.
5. Was durch einen Sensal tractirt, abgehandelt und geschlossen wird soll derselbe alsobald mit allen
nöthigeh Umständen aufzeichnen, nämlich den Tag, den Namen des (. .?) Gewerbs und Nehmers, den Platz,
die Summe, die Verfallzeit des Wechsels und den Preis, auch noch den gleichen Tag an dem der Schlnss
gemacht worden, denselben unparteiisch, förmlich und mit Ordnung in sein hiezu besonders zu haltendes
Journal einschreiben, damit im Falle wo Streitigkeiten oder Missverständnisse zwischen den handelnden
Theilen entstehen sollten, jeder sein Buch aufschlagen kann, um die streitenden Parteien zu belehren und
Über den Schluss Zeugnisse geben zu können. Auch sollen in seinem Journal zwischen den eingeschriebenen
Posten keine Zwischenräume statthaben, um Nachträge einflicken zu können. Auch soll im Fall (dass) ein
Kaufmann einigen Anstand haben könnte und wissen wollte, wie ein bei ihm gemachter Schluss von dem
Sensalen ins Journal getragen worden, der Sensal gehalten sein, demselben den begehrten Posten mit Ver-
deckung und Geheimhaltung aller andern sogleich vorzuweisen.
6. Sollen die Courtiers überhaupt über die ihnen anvertrauten Geschäfte das vollkommenste Stillschweigen
beobachten und den ihnen von den Kaufleuten gegebenen Aufträgen getreulich nachkommen.
7. Sollen alle Courtiers in Waaren gehalten sein, die mit Fremden gemachten Schlüsse den betreffenden
Behörden anzuzeigen, damit die gehörigen Abgaben davon entrichtet werden.
8. Soll es allen Courtiers, sowohl in Waaren als in Wechseln, gänzlich untersagt sein, weder directe
noch indirecte Geschäfte für ihre eigne Rechnung zu machen, noch Aufträge von abwesenden Fremden
anzunehmen. Diesem zufolge soll es ihnen gänzlich verboten sein, Wechselbriefe en blanc indossirt anzunehmen,
um solche weiter begeben zu können.
9. Ist es allen Courtiers bei Strafe der Cassation verboten, Verständnisse weder unter sich zu bilden
noch zu begünstigen, welche auf das Steigen oder Fallen der Waaren oder Wechsel oder anf die Handlung
überhaupt einen Einfluss haben könnten.
10. Sollen alle Sensalen gehalten sein, alle in ihr Amt einschlagenden Geschäfte in eigner Person u
verrichten.
11. Sollen die Sensalen für ihre Verrichtung, für alle Schlüsse in Waaren ein ^/o und in Wechseln 2^,«
erhalten, nämlich von den Käufern und Verkäufern zur Hälfte oder von jedem Vs^/o in Waaren und l^;o tn
Wechseln, und sich mit diesem Gehalt ohne fernere Begünstigung begnügen. Wenn auch *} Waaren oder
Wechsel (oder) Verkäufe von Häusern und liegenden Gütern (den) Sensalen aufgetragen werden, ohne besonders
mit ihnen über das Courtage übereinzukommen, so soll es nach geschlossenem Kauf ebenso wie von Waaren
zu berechnen sein.
12. Im Fall von Feuersgefahr oder jedem andern Auflauf sind alle Courtiers gehalten, sich zum Dienst
der Handlung für alle Vorfälle im Kaufhaus einzufinden.
13. Soll künftig kein Sensal das Recht haben, seine Verrichtungen einem andern zu übertragen. Im
Fall er nicht mehr im Stand sein sollte, seine Pflichten selbst 2;u erfüllen, [so] soll er der Municipalität davon
die Anzeige machen, welche ihm auf Vorschlag des Handlungscomit6, gleichwie bei Erwählung eines wirk-
lichen Sensalen, einen Vicarium ernennen wird. Die Attribution welche dieser (?) demselben geben soll,
*) Die benutzte Vorlage ist mangelhaft ausgearbeitet.
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Kr. ^i 29. April 1801 d65
mögen sie zwischen ihnen (anter sich ?) freundschaftlich bestimmen ; im Fall aber (ciass) sie nnter sich nicht
einig werden könnten, [so] soll solche durch zwei von ihnen selbst erwählte Schiedsrichter festgesetzt werden.
14. Sollen alle diejenigen welche nicht als wirkliche Sensalen an- and in Eid und Pflicht genommen
worden sind, sich aller in dieses Fach einschlagenden Geschäfte gänzlich enthalten, und alle Schlüsse welche
durch dergleichen unbefugte Personen gemacht werden null und nichtig und ftlr die handelnden Theile ohne
alle Verbindlichkeit sein, und ihre Zeugnisse in gerichtlichen Sachen nicht angenommen werden können.
15. (Jeher alle vorstehenden Artikel soll jeder Sensal in Eid und Pflicht genommen und bei Verletzung
derselben (vor) das Handlungscomit^ beschieden, je nach den Umständen von demselben zurechtgewiesen, bei
wichtigen oder Wiederholungsfällen aber der Munioipalität zur Cassation verlaidet werden.
IL Die Verwaltungskammer vom Canton ist beauftragt, diese Verordnung, welche in allen ihren Theilen
pünktlich beobachtet werden soll, durch Veranstaltung der Munioipalität drucken sowie öfl^entlich und wie es
sonst nöthig sein wird bekanntmachen zu lassen.
III. Die Municipalität und durch dieselbe das Handlungscomit^ werden auf (über!) genaue Befolgung
der gegenwärtigen Verordnung wachen.
IV. Der Minister der Innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
In Bd. VII folgt unter dem Datum 6. Juli eine ähnliche Verordnung fUr Zürich.
282.
Bern. 1801, 29. Aprii.
81 (Og. B. Prot.) p. 2. 40. S4— 86. 94. 153. 169. - 410 (Gee. a. D.) Nr. 411. - 122 (Plak.) Nr. 967. — Tagbl. d. (h*. n. D. ?. S60-S53.
N. Bcliw. Eepubl. Y. 27. 63. 118. 170. 176.
Berichtigung des deutschen Textes von Art. S04 und 205 des Peinlichen Gesetzbuchs,
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 28. März letzthin und
nach Anhörung der Criminalgesetz-Commission ;
In Erwägung dass in dem Artikel 204 des Peinlichen Gesetzbuchs zwischen der deutschen und
(der) französischen Abfassung ein wesentlicher Unterschied sich vorfindet, welcher Unterschied in
einem fQr ganz Helvetien angenommenen [peinlichen] Gesetzbuche nicht in dem Sinne des Gesetzes
liegen kann, sondern sich blos aus Irrthum eingeschlichen haben muß,
verordnet:
1. Der Artikel 204 und auch der Art. 205 des Peinlichen Gesetzbuchs, wie sie in der deutschen
Abfassung lauten, sind zurückgenommen *).
*) Vgl. Bd. IV. Nr. 122, p. 413. — Im Tagbl. d. Gesetze u. Decr. (II. 619) lautet der Text folgendermaßen :
204. Wer immer fiberwiesen wird, in bfirgerUchen Bechtssachen falsches ZengaU gegeben ni haben, wird mit sechs-
jähriger Kettenstrafe belegt
205. Wer immer überwiesen wird, in Criminalsacben ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben, wird mit zwanzigjähriger
Kettenstrafe, und wenn der Angeklagte, in dessen Prooess er als falscher Zeuge auftrat, zum Tode Terurtheilt wurde, mit
dem Tode bestraft.
Aaft.d.HelT.VL 109
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866: 29. April. 1801. Nr. 283
:^2, Ab deren" Stelle sind d!e zwei folgenden Artikel gesetzt:
* Art. 204. Wer in bürgerlichen Rechtssachen des Verbrechens, ein falsches Zeugnis abgelegt zu
haben, überwiesen wird, der soll mit sechsjähriger Stockhausstrafe belegt werden.
!^ Art. 205. Wer in Criminalsachen des Verbrechens, falsches Zeugnis abgelegt zu haben, über-
wiesen wird, der soll rait zwanzigjähriger Kettenstrafe belegt, und wenn der Angeklagte, in dessea
Process das falsche Zeugnis abgelegt wird (!)» ,zum Tode verurtheilt worden wäre, so soll der Aus-
steller des falschen Zeugnisses mit dem Tode bestraft werden.
3. Dieses Gesetz soll in deutscher Sprache gedruckt, öffentlich bekanntgemacht und an den
gewohnten Orten angeschlagen werden.
Dem § 3 entsprechend wurde eine französische und italienische Originalausfertigung noterlassen.
1) 1. April, gg^ R. Mit Botschaft v. 28. vor. M. verzeigt der Vollziehungsrath einen unterschied in
§ 204 des deutschen und französischen Textes des Peinl. Gesetzbuchs. Dieselbe geht an die Criminalgesetz-
Commission zqr Untersuchung. , . «2, p, «9. - 627, p. mi.
2 a) 8. April, g^. R. Die Commission (Ref. Bay) erstattet ihr Gutachten. Für drei Tage auf den Tisch
gelegt. 182,^441-44.
2 b) 15. April, ebd. Das vorgeschlagene Decret wird angenommen. — Am 16. bestätigt und dem Voll-
ziehungsrath zugesandt.
3) 16. April, VR. Die Sendung des gg. Raths wird dem Justizminister tiberwiesen. — Am 23. wurde
geantwortet, es seien keine Einwendungen zu macheu, etc. VBProt. p. sos. 427-28. — 183, p. 271. — sie, p. 247.
4) ^m 2&. wies der gg. Rath die Vorlage auf den Kanzleitisch; am 29. erfolgte die letzte Verlesung
und die Ausfertigung.
283.
Bern. 1801, 29. Aprii.
. 313 (YR-Prot) p. 55«HW0* - 664 (Aufl.) p. 877-80, 88i-88..- T»gbl. d. BMchl. etc. ^L 181-184. ~ Ball. d. trr. etc. ÜI. 1Ä7-1W.
. K. lehw. Bepabl. V. 83.
Maßnahmen gegen Dienstweigerung von Municipdlitäten in Sachen des Außagevbezugs. (Vgl.
Nr. 284.) .- .
. Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass einige Municipalitäten, den in den Gesetzen vom
17. October 1798, 31. Jenner und 15. Hornung 1799, 15. December 1800 und 5. Jenner 1801 ent-
haltenen Verfügungen zuwider, sich unterfangen haben, die Verrichtungen welche ihnen durch das
neue Finanzsystem in Betreif des Bezuges der Abgaben auferlegt worden, von sich abzulehnen;
Erwägend wie «ehr einerseits die Bedürfnisse der Republik dringend (sind), und welche Ver-
antwortlichkeit anderseits diejenigen Beamten auf sich laden, welche den Staat in dem gegenwärtigen
ZeitpunHte der Gefahr der Anarchie biossteilen, indem sie, es sei aus bösem Willen oder aus Nach-
läßigkeit, der Organisation der Finanzen Hindernisse in (den) Weg legen ;
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Nr. 283 29. April 1801 867
Erwägend däsa eine solche Widersetslicbkeit gegen die Gesetze, wenn ^ie geduldet würde, die
gänzliche Auflösung der Staatsverwaltung zur notbwendigen Folge haben mttßte,
leschlieJSt:
1. Der Regierungsstatthalter für das Hauptort des Cantons und der Districtsstatthalter für die
Gemeinden des Districts wird, nach Empfang des gegenwärtigen Beschlusses, diejenige Municipalität
welche sich den Gesetzen, Beschlüssen und Anleitungen die das Auflagensystem für 1800 ausmachen,
nicht unterwerfen würde, außerordentlich zusammenberufen; er wird sie auffordern sich auf der
Stelle zu erklären, ob sie ohne Verzug zu der durch jene Gesetze und Beschlüsse verordneten
Organisation und Beziehung der Abgaben vorsch reiten oder aber andere Bürger, welche unter ihrer
Aufsicht und Verantwortlichkeit ihre daherigen Pflichten erfüllen werden, ernennen wollen.
2. Im Fall der Weigerung oder einer ausweichenden Antwort wird der Regierungsstatthalter
die Verwaltungskammer und den Obereinnehmer sogleich versammeln und innert 24 Stunden dem
Finanzminister eine erforderliche Anzahl Bürger, entweder aus der Gemeinde selbst oder aus andern
Gemeinden, vorschlagen, um durch selbige die Municipalität in Betreff der Organisation und Beziehung
der Abgaben zu ersetzen. Sollten aber auch diese vorgeschlagenen Bürger sich diesem Auftrage nicht
unterziehen wollen, so ist der Finanzminister bevollmächtigt, zur Organisation einer solchen Com-
mission zu schreiten.
3. Diese ernannten Bürger sowie diejenigen Glieder der Municipalität oder die durch sie An*
gestellten, welche sich der Erfüllung der Gesetze und Beschlüsse über die Abgaben unterziehen,
sollen aus dem Product der den Municipalitäten durch die Artikel 109, 110, 111, 124 des Beschlusses
vom 10. Hornung zuerkannten Procenten und Bußen besoldet und ihre Bezahlung, auf den vorläufigen
Bericht der Einnehmer, durch den Finanzminister auf eine(m) für sie befriedigenden Fuß bestimmt
und der Ueberschuss zu Gunsten der Gemeinde verwendet werden.
4. Diejenigen Municipalitäten welche nach der Aufforderung des Regierungsstatthalters oder
Unterstatthalters in ihrem Ungehorsam und auf ihrer Verweigerung beharren, sollen als Uebertreter
der Gesetze gerichtlich belangt werden.
5. Gegenwärtiger Beschluss soll gedruckt und sogleich in der ganzen Republik öffentlich bekannt-
gemacht und angeschlagen werden.
(6.) Der Finanzminister ist mit dessen Vollziehung beauftragt.
1) 20. April, VR. Auch die Municipalität von Lucern verlangt der Arbeit für die Handhabung des neuen
Finanzsystems enthoben zu werden. Dem Finanzminister wird eine vierte Abschrift des Beschlusses v. 18. d.
und des zugehörigen Mahnschreibens zugestellt, um sie in gleicher Weise wie bei den andern Gemeinden zu
verwenden, etc. VRProt. p. sm. - 654, p. 859.
2) 20. April. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Leman. j,Le numöro 60 du Nonvelliste
vaudois contient snr le nouveau Systeme d'impositions un article övidemment 6crit dans un mauvais sens, es
ce qu'il fait regarder comme odieuse la loi qui Fordonne. Le C. E. a öt6 surpris de ce que les öditeurs de
cette feuille fissent un si mauvais usage de lenr plume. Vena etes chargö . . de leur tömoigner le möcqntente-
ment du Gouvernement et de les inviter k Stre plus circonspects k Tavenir.^ VBProt. p. 87i. — 646, p. 399.
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868 29. April 1801 Nr. 283
Der Finanzminister hatte den fraglichen Artikel als eine Einsendung betrachtet, deren Verfoaaer er
zwangsweise ermitteln and dann gerichtlich verfolgen wollte; er glaubte (eventaell?) das Blatt unterdrtteken
zu können; (Bd. 646, p. 397—98).
3) 22. April, Lausanne. H. Gilli^ron, Redactor des Nouv. vaudois, an den RStatthalter. Antwort auf
den ihm ertheilten Verweis .. . (Erklärung ttber den angefochtenen Artikel :) „II est un fait certain, me suis-
je dit, o'est que le nouveau systöme d'impositions prodnit partout les sentiments les plus d6sagr6ablet.
Chacnn le voit asses; sani que je Tapprenne. Je puls donc annoncer la chose, sans exciter personne, sans
d^courager personne, puisqu'il n'est personne qui ne supporte avec peine des impdts inconnus avant la Hyo-
lution. Comme ami de la Suisse, oomme ami de Tordre public, je dois präsenter des motifs de consolation
et j'en trouve deux bien puissants : 1^ Tox^a Ua pays voisins eiani en proie aux memes maux, on ne
pourrait s'y sonstraire, mSme par la fuite. 2® On a Vespoir prochain d'un meilleur ordre de choses. Sans
doute que les arm^es ^trangöres ne feront plus de la Suisse une caserne, apr&s en avoir fait un champ de
bataille. Sans doute aussi qu'nne Constitution forte et bien garantie assurera notre enti^re ind^pendance an
dehors et notre tranquillitö intörieure** .... 648, p. 40«a, b.
4) 23. April, VR. Die Municipalität von Schaffhausen äußert Bedenken fiber das Auflagensystem und
begehrt der bezüglichen Aufgabe entledigt zu werden. Man lässt ihr ein Schreiben zugehen, wie das an
Basel etc. gerichtete lautet. vaprot p. «7.
5) 23. April. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter in Solothurn. „Dem VR. ist die Anzeige gemacht
worden, dass die Municipalität von Solothurn mit der von Bern Briefe gewechselt habe, worin bestimmte
Aeußernngen gegen die den Municipalitäten obliegende Vollziehung des Auflagengesetzes enthalten sein sollen.
Der VR. ertheilt Euch den Auftrag, Euch sogleich in das Haus der Municipalität zu verfügen und von deo
sämtlichen Briefen welche in den letzten Wochen an die Municipalität von Bern mögen geschrieben worden
sein Abschriften nehmen zu lassen, die Ihr unverweilt der Regierung übersenden werdet.^ — (Infolge einer
Motion.) VBProt p. 456, 456. — 667, p. 257.
6) 25. April, VR. Der RStatthalter von Bern zeigt schriftlich an, dass die Municipalität von Bern, der
er am 22. d. den Beschluss v. 18. d. behändigt, einen längern Termin für die Berathung verlangt, und er
denselben bewilligt habe. Es wird ihm geantwortet, man finde es sehr auffallend, dass er von sich ans eine
solche Bewilligung ertheilt habe, und könne durchaus nicht gestatten, dass in einer so dringlichen Angelegen-
heit längere Aufschübe eintreten ; der Municipalität sei daher zu eröfiVien dass sie sich ungesäumt zu erklären
habe ; diese Weisung soll ihr jedenfalls vor morgen Abend zukommen. vaProt p. 457, 456. - 666, p. 095. (709.)
7) 25. April, VR. Der RStatthalter von Solothurn sendet eine Abschrift des am 18. d. von der Munici-
palität von S. an die von Bern gerichteten Schreibens. Es wird ihm darüber folgende Weisung gegeben:
„Vollkommen zufrieden mit dem Eifer und der Genauigkeit womit Ihr die Befehle der Regierung v. 23. d.
vollzogen habt, ertheilt fkich der Vollziehungsrath ferners den Auftrag, der Municipalität von S. mit Nachdruck
vorzustellen, wie fehlerhaft und ordnungswidrig ihr Verfahren sei, indem sie mit der von Bern in einen
Briefwechsel sich eingelassen, der auf Widerstand gegen bestehende Gesetze und Verordnungen abzuzielen
scheint; dass dies Verfahren um so mehr eine strenge Ahndung verdiene, je weniger es den Pflichten eioer
untergeordneten Behörde gemäß ist; dass aber die Regierung jede weitere Maßregel verschiebe, bis die
Erklärung der MunicipalitSt, ob sie sich den Verpflichtungen in Absicht auf die Beziehung der Staatsauflageo
unterwerfen oder sich denselben entziehen wolle, bekannt sein wird. Im ersten Falle wird sich der VR.
geneigt finden, den von ihr begangenen Fehler zu vergessen ; im zweiten aber wird er das Weitere beschließen,
was das Ansehen der Regierung und das öffentliche Wohl erheischen mag."
VRProt. p. 458. 459. - 667, p. (tt». 601-62.) 86S.
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J
Nr. 283 29. April 1801 869
8 a) 29. April, VR. Die Municipalität von Lncern erklärt mit Zaechrift v. 25. d., in Betreff des Auflagen-
gesetces so gnt möglich ihre Pflicht erfüllen zu wollen. Ad acta. VEPwt. p. 54«. - 666, p. (788-86.)
8 b) 29. April, VR. In gleichem Sinne erklärt sich die Municipalität von Burgdorf. An den Finanz-
minister zur Nachricht. Prot. p. 540-47. - 666, p. (711.) 718.
9) 29. April, VR. Der gg. Rath theilt eine Beschwerde der Gemeinde Muri bei Bern über das Auflagen -
gesetz mit. Dieselbe wird an den Finanzminister zur Prüfung gewiesen.
. Gg. B. Prot. p. 158. - VRProt. p. 547—48. — R«pnbl. V. 175.
10) 29. April, VR. Der Beschluss v. 18. d. und das zugehörige Schreiben ist von den Municipalitäten
von Bern und Basel mit neuem Abschlag erwidert worden.... Der Antwort von Basel hat die Verwaltungs-
kammer einen Vorschlag beigefügt, wie der Steuerbezug auf anderem Wege eingerichtet werden könnte ; man
findet ihn aber unzulänglich. Die Angelegenheit wurde nun der Finanzcommission des VR., dem Finanzrath
und dem Minister zur Prüfung überwiesen, die sich desswegen zweimal versammelten, um allgemeine Maß-
regeln festzusetzen. Der Minister legt das erstattete Gutachten vor, widerlegt die Einwürfe der Municipalitäten
und empfiehlt entschiedene, aber wohl überlegte Verfügungen. Infolge der darüber gepflogenen Discussion
wird nun ein entsprechender Beschluss gefasst. VEProt. p. 555. 550. - 664, p. 86I— 74.
Zum Abschluss dieser Angelegenheit werden hier die späteren Verhandlungen beigefügt:
11) 6. Mai, VR. Der RStattbalter von Oberland sendet eine Erklärung der Municipalität von Oberhofen,
worin diese sich weigert, das Auflagengesetz anzuwenden, und meldet dabei dass die übrigen sich unter-
sielien. An den Finanzminister zur Erledigung. vEProt. p. 79— so. — 666, p. (715.) 717.
12 a) 7. Mai. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Auf Euern Bericht über die standhafte
Weigerung der Municipalität von Bern, sich den Verordnungen in Absicht auf die Beziehung der Staats-
abgaben zu unterziehen, hat der VR. dem Justizminister bereits den Auftrag ertheilt, das Benehmen dieser
Municipalität genauer zu untersuchen und die gegen dieselbe zu ergreifenden Maßregeln vorzuschlagen. Damit
aber indessen in den Bezug der Abgaben die nöthige Thätigkeit gebracht werde, so ladet Euch der VR.
ein, ohne Aufschub die nöthigen Vorkehrungen zu treffen und hiebei nach den Verordnungen des Beschlusses
V. 29. April letzthin zu verfahren." VBProt p. 98. - 666, p. <7i9— 22.) 725.
12 b) Der Justizminister, dem die Correspondenz über diesen Gegenstand behändigt wurde, erhielt den
Auftrag, einen Vorschlag einzureichen, wie nach den bestehenden Gesetzen gegen die so widerspenstige
Behörde einzuschreiten sei (Prot. p. 92 ; 93, 94 ; Bd. 655, p. 727).
13) 14. Mai. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Der neue Vorbehalt der Municipalität von
Bern, den sie zur Bedingung ihres Entschlusses, sich dem Gesetze in Betreff des Abgabenbezugs zu unter-
ziehen, gemacht hat, beweist allerdings wie sehr es ihr an Bereitwilligkeit fehlt, der Regierung Gehorsam
und Unterwürfigkeit an den Tag zu legen, und wie wenig ihr Versprechen, die Beziehung der Abgaben zu
unternehmen, Zutrauen verdient. Dieses und die gegründete Vermuthnng dass die Municipalität durch ihre
Anträge eine noch längere Verzögerung des Abgabenbezugs erzwecken wolle, rechtfertigt Euer Verfahren
gegen dieselbe vollkommen, und es hat Eure Verfügung zur Ernennung einer eignen Commission, der die
Beziehung der Abgaben in der Gemeinde Bern aufgetragen werden soll, um so mehr die Beistimmung der
Regierung, da sie dem 2. Art. des Beschlusses v. 29, April ganz angemessen ist.^
VBProi p. 191, 192. — 666, p. (787-89.) 741.
14) 19. Mai. Der Vollziehungsrath an die RStattbalter; („Circularschreiben^). „Unter den Scheingründen
womit einige Municipalitäten ihren Widerstand gegen die Verordnungen der Regierung in Absicht auf die
Vollziehung des Auflagengesetzes zu rechtfertigen suchen, braucht man am häufigsten einen, der, scheinbarer
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870 29. April 1801 Nr. 283
als die andern, die unbesonnenen und schwachen Köpfe leichter blenden könnte, nämlich das sich verbreitende
Gerücht (von) einer nahen Veränderung in den Formen und dem Personale der hohem Gewalten der Republik.
Diese Municipalitäten fürchten oder geben vor zu fürchten, dass die an die Stelle der provisorischen Regierung
tretenden Autoritäten die Bedürfnisse und Hülfsquellen des Staats anders ansehen und folglich auch nach
andern Grundsätzen regieren werden, sodass die vor diesem Zeitpunkt unternommene Arbeit unzeitig und
unnütz werden könnte. Ja sie nehmen sogar den Fall als möglich an, dass die neue Constitution dem auf
(die) Einheit der Republik und auf ein gleiches und gerechtes Verhältnis der verschiedenen Bürger berechneten
Auflagensystem ein unUbersteigliches Hindernis in den Weg legen könne. Unter solchen Umständen eilen
scheint ihnen gegen das Interesse ihrer Mitbürger gehandelt zu sein, und Zeit gewonnen ist in ihren Augen
alles gewonnen. — Dieser Irrthum, Bürger Statthalter, wäre in seinen Folgen zu traurig, als dass der VR.
Euch nicht dringend einschärfen sollte, ihn zu zerstreuen, und ist zu auffallend unsinnig, als dass Euch seine
Zerstreuung schwer fallen könnte. Alle Theile des öffentlichen Dienstes leiden, die Beamteten fordern ihren
Gehalt, die zur Aufrechthaltung der Ordnung nothwendigen Truppen können nicht besoldet werden; die
Bedürfnisse sind um so dringender, je mehr sie nach der genauesten Oekonomie berechnet sind; es kann
daher keinen Vorwand geben, die Leistungen zu verweigern oder zu verzögern, wodurch allein die Regierung
in den Stand gesetzt wird, diesen Forderungen entsprechen zu können. — Aber diese angenommene Voraus-
setzung ist selbst die stärkste Widerlegung des daraus gezognen Schlusses. Vornehmlich in dem Zeitpunkt
wo eine Regierung ihre Gewalt niederlegt muß sie im Stande sein, das Deficit der Rückstände zu tilgen,
und es ist unumgänglich nothwendig für eine neue, sich constituirende Gewalt, Mittel in der Hand zu haben,
die ihr die ersten Schritte ihrer Verwaltung erleichtern. Kurz, Gegenwart und Zukunft fordern vereint von
den gegenwärtigen Autoritäten, mit der größten Thätigkeit und Ausdauer alle Mittel and Hülfsquellen des
Jahrs 1800 anzuwenden. Der VR. wird dieser Pflicht Genüge leisten, ohne zu besorgen dass die definitive
Regierung der Republik solche Maßregeln zurücknehmen werde die unumgänglich nothwendig sind. — Ihr
seid demnach beauftragt, .. diese feste und standhafte Erklärung den Municipalitäten und dem Volk Euers
Cantons bekannt zu machen und soviel an Euch ist allen Gerüchten zuvorzukommen, wodurch man dasselbe
irrezuleiten suchen könnte.^ VBProt. p. soa— soe. — 664, p. 897—98. 899—901. — BapiM. v. 112.
Im Prot, geht der französische Text voraus. (Das Concept ist von Mousson verfasst.) — Zu bemerken
ist dass die Gemeinde Zimmerwald sich um Auskunft über die umlaufenden Gerüchte an den RStatthalter
gewendet hatte; dies gab den Anstoß zu obigem Erlass. — Dem Finanzminister wurde von der erwähnten
Einfrage wie von der bezüglichen Kundgebung Nachricht ertheilt. Prot p. so?. - ess, p. 74s.
Vom 22. Mai an folgen nun Antworten der RStatthalter, die den Erlass mehr oder weniger deutlich
billigen, ihre Sorgfalt für richtige Vollziehung versprechen etc. Etliche dieser Zuschriften werden hier zur
Orientirung mitgetheilt.
15) 25. Mai, St. Gallen. RStatthalter Bolt an den Vollziehungsrath. „Die in Ihrem Ereisschreiben v.
19. d. bemerkten Einwendungen welche gegen das Finanzgesetz gemacht werden stimmen auch mit den
Gesinnungen der hiesigen Gantonsbewohner, sonderheitlich aber mit dem Benehmen der meisten MonicipalitSten
ziemlich zusammen. Das gehässige Licht in dem das Finanzgesetz durch Uebelgesinnte geschildert wurde,
und die Hoffnung dass in der kommenden Verfassung weniger Abgaben bezahlt oder auf eine(m) andern Fuß
enthoben (!) werden möchten, erschweren die Ausführung davon ungemein. Ich gebe mir zwar alle Mühe, die
Ueberzeugung dem Volke beizubringen dass einerseits keine Regierung ohne Abgaben bestehen könne, und
die kommende ebenso gut als die jetzige zu diesem Mittel schreiten müsse, um den einzeln(en) StaatsmitbUrgem
Sicherheit und Schutz gewähren und das Ganze aufrecht erhalten zu können, anderseits die Gesetze nic^t
aufgehört haben verbindend zu sein, und es keinen Zeitpunkt gebe wo die Wirksamkeit der Gewalten gehemmt
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Nr. 283 29. April 1801 871
deie, sondern vielmehr nur eine Gewalt die andere ablöse, mitbin zu allen Zeiten Unterwerfung dem Gesetz
gefordert werde. In hiesigem Canton sind zwar soviel möglich die zum Bezug vorbereitenden Arbeiten theils
gemacht, theils wird immerhin thätig daran gearbeitet; indessen sind die Hindernisse groß. Während dem die
meisten Municipalitäten [gegen] die ihnen in gedachtem Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen zögern, lehnt
sich ein großer Theil des hiesigen Cantons, das ganze ehemalige Appenzellerland, dagegen auf und fordert
die alte Verfassung, um nichts mehr bezahlen zu müssen.^ Seinerseits werde er nichts unterlassen was von
ihm abhänge, zähle aber auch auf Unterstützung seitens der Oberbehörde. 687, p. i4i~42.
16 a) 26. Mai, VR. Infolge einer Vorstellung des Finanzministers über die schlimmen Wirkungen des
Beispiels von Widersetzlichkeit, welches einige Municipalitäten gegeben haben, wird an den gg. Rath eine
Botschaft gerichtet, lautend wie folgt: „Mit jedem Tage zeigen sich in allen Theilen der Republik neue
Schwierigkeiten, das Gesetz v. 15. Dec. 1800 zu handhaben, seine Vollziehung zu bewirken und dadurch dem
Staate jene Mittel zu verschaffen, die er so dringend bedarf. Hauptsächlich sind es einige Municipalitäten,
die den Verordnungen welche ihnen die Beziehung der indirecten (?) Abgaben auflegten, den Gehorsam ver-
weigern und durch ihr Beispiel anfeine große Anzahl anderer Municipalitäten wirken, deren Thätigkeit lähmen
und bald eine allgemeine Stockung in das so wichtige Geschäft des Abgabenbezugs bringen werden. Um
dieses zu verhindern, hat der VoUziehungsrath Maßregeln ergriffen, von deren Wirksamkeit er sich den besten
Erfolg versprechen sollte. Allein seine Erwartungen blieben unerfüllt sowie seine Verordnungen unbefolgt. —
Bürger Gesetzgeber, so sehr Sie mit dem VR. von der Noth wendigkeit überzeugt sind, dass alle Hindernisse
die sich der Beziehung der Staatsabgaben entgegensetzen bezwungen und beseitigt werden müssen, so sehr
werden Sie mit ihm von der Wahrheit durchdrungen sein, dass es der vollziehenden Gewalt unmöglich sei,
jene Schwierigkeiten ohne besondere, hauptsächlich auf die dienstverweigernden Municipalitäten wirkende
Strafmittel zu besiegen. Das wirksamste von allen scheint dem VR. die Vollmacht zu sein, jene Municipal-
behörden die sich dem öffentlichen Dienste in Absicht auf die Staatsabgaben entziehen von ihrem Amte zu
entlassen und sie durch andere Bürger zu ersetzen. Der VR. ladet Sie ein, .. diesen Gegenstand ohne Zögerung
Ihrer Berathung zu unterwerfen und, so Sie mit ihm von gleichen Gesinnungen sind, ihm die gedachte Voll-
macht zu ertheilen.** VRProt. p. 387. 888, SS». - 184, p. 261. 262. - 664, p, (908-7.) 911-12.
16 b) 26. Mai. Der VR. an den Finanzminister. Ermächtigung zur Verlegung von Truppen in die Ge*
meinden deren Municipalität den geforderten Dienst verweigere, im Einverständnis mit dem Eriegsminister . . •
(Französisch und deutsch!) — Entsprechende Weisung an den Kriegsminister.
Prot p. 889—391. - 664, p. 918. 91S. 917.
16 c) Die Weisung an den Minister, vereinigt mit einem bezüglichen Schreiben des letztern an den
RStatthalter von Lugano, dd. 28. Mai, dem Decret v. 26. d. und einer Ansprache des Statthalters an das
Volk, wurde dort am 20. Juni (!) in einem Plakat publicirt (Bd. 963, p. 71).
17) 26. Mai, Sitten. RStatthalter DeRivaz an den VoUziehungsrath. Eine Proclamation habe er unter-
lassen, zumal der Bezug der Grandsteuer suspendirt sei. Bei den Gemeindsbehörden finde sich mehr Unfähig-
keit als übler Wille für die nöthigen Functionen; darum sei einige Geduld noth wendig, etc. e67i p. (777>79.)
18) 27. Mai, Bellinzona. RStatthalter Rusconi an den VoUziehungsrath. Antwort auf dessen Kreis-
schreiben v. 19. d. „Je dois vous informer que la loi du 15 D6cembre 1800 vient de sortir de la. presse
depuis peu k Lugano, et par cons^quent d'Stre distribu^e dans ces cantons. Eile n'a donc pu jusqu'ä präsent
que dötruire les fausses id6es que Ton en avait, mais non trouver des obstacles, puisqu'elle n*est point mise en
activit6. Plusieurs causes doivent retarder indispensablement leis Operations des municipalit^s et principalement
Celles de la mesure et (de) Testimation des biens-fonds etc., qni doivent former la base pour la contribution
directe, qui, bien loin d'Stre foripöes, ne sont pas (mSme) commenc6es, par le döfaut des principaux colla-
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872 29. April 180t Nr. 28ä
borateurs et par les empSchements naturels de la rude Saison dans des pays de montagnes. Le cootrölear
gto^ral Bessler ayant naguöre commeDc6 ses Operations dans le canton de Lugano, celles de BelliDEOna
seront retard^es. Poar ce qni concerne les impdts indirects, la chambre administrative et le receveur g^nöral
s'y (!) occupent; mais la marche ne peut ^tre que trös lente dans un pays qui n'avait aucun principe d'aa
tel systöme et manqaant de personnes babiles k le seconder. En ontre, citoyens Conseillers, ce pays est si
d^ponrva non senlement de nnmöraire, mais des articles de premi^re n^cessit^, au point que des centaines
de familles se tronvent r6duites k se nourrir d'herbes sauvages ou tout au plus des rebuts de jardins potagers,
et [une] quantitö d'individns vont de porte en porte demander de quoi sontenir leur vie, portant empreinte
la faim sur leur visage. Vous ne sauriez croire Teztreme d^tresse de la plus grande partie de ce cantou.
Les marchands sont dans Timpossibilit^ de fonrnir des avances k une si exoessive quantitö de familles
(pauvres). Les rentiers se trouvent eux-memes d^pourvus, par les minces r^coltes et par le non^payemeut
des revenus. L'agriculteur consomma pendant Tbiver le reste des fruits qu'il avait dans son grenier, et ainsi
le reste des babitants. — Le temps toujours plnvieux depuis presque trois mois met le comble k la conster-
nation, puisqu'il menace (de) dötruire les espörances de Tann^e pr6sente.^ Diese Schilderung sei gegeben,
um dem Verdacht üblen Willens der Beamten zu begegnen, etc. 666, p. sss-s?.
Am 30. Mai dem Finanzminister zugewiesen.
19) 28. Mai, Zug. RStatthalter Truttmann an den Vollziehnngsrath. Antwort auf dessen Rreisschreiben
V. 19. d. Er habe eine bezügliche Proclamation erlassen und billige die erklärten Grundsätze, finde aber
die Umstände denselben nicht günstig. Ein fremder Minister (Reinhard?) soll sich über das Finanzsystem
lustig gemacht und viel daran getadelt haben. Das Project einer neuen Verfassung wirke ebenfalls schädlicb,
indem es Localgeist und Egoismus zu stärken scheine...« Behaupte ein fremder Einfluss oder Innere Herrsch-
sucht die Macht, so wolle er seine Ehre dafür nicht opfern und zur Annahme einer solchen Verfassung keine
Hand bieten ... 867, p. 588-m.
Im VR. am 1. Juni behandelt und ad acta gelegt.
20) 31. Mai, Lugano. RStatthalter Franzoni an den Vollziehnngsrath. „II n'est que trop vrai que la
perspective d'nne nouvelle forme de gonvernement servira de pr6texte pour retarder Tex^cution du Systeme
d'impositions. D'apr^s les ordres de votre lettre du 19 du courant je m'ötais adressö an prüfet de Bellinzona,
pour savoir si je devais aussi faire imprimer pour son canton quelqu'adresse au peuple, pour le dösabuser
sur Terreur susdite. Celui-lä m'a r6pondu que cet acte public eüt peut-Stre ezcit^ plus de doutes qnll n'en
eziste actuellement. Quant k moi, d'apr^s les rapports des sous-pr^fets, qui roe pr^viennent que le bruit court
que l'exöcution du systöme d'impositions a ^U suspendue, outre la confutation que je leur donne de cette
fansse supposition, craignant que celle-ci devienne plus g^n^rale, je tächerai de la d^truire par un manifeste
pour ce canton, oü d*ailleurs il y a des r^clamations contre le dit syst6me que je pr^vois qui (!) seront
adressöes aux autoritös sup6rieures, et celles-ci pourront juger des ^gards qu'elles möritent^ ... 666^ p. Mi.
21) 1. Juni, VR. Der RStatthalter von Schaffhausen zeigt an, die Municipalität der Stadt habe sich
endlich entschlossen, ihre gesetzlichen Obliegenheiten in Betreff des Auflagenbezugs zu erfüllen, und rühmt
übrigens den Eifer, den die Beamten seines Cantons in dieser Sache beweisen. VBProt p. 14.
22) 1. Juni, gg. R. Nachdem über die Botschaft des VR. (N. 16 a) ein Gutachten der FInanzeommission
erstattet und am 30. Mai darüber ernstlich debattirt worden, kommt man auf den Gegenstand zurück und
tritt in eine neue Discussion ein, die das Ergebnis hat, dass man den erstmals gefassten Beschlnss zarüek-
nimmt; die vom VR. verlangte Vollmacht wird demgemäß nicht bewilligt und die gestellte Frage an die
Polizeicommission gewiesen, die neue Vorschläge bringen soll, wie die allfällig auf ihrer Weigerung beharrenden
Munielpalitäten zur Gebühr verhalten werden könnten. la«, p. ses-es. — Prot. ^ sm. S4&
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Nr. 284 30. April 1801 873
284.
Bern. 1801, 3o. Aprii.
313 (VB. Prot.) p. 661-564. - 654 (Aufl.) p. (885—86.) 889-91. 898—94.
Verordnung des Vollziehungsraths betreffend die Entschädigung von Municipalitätsmitgliedern für
die Besorgung des Auflagenbezugs.
Der Vollziehungsrathy in Erwägung dass, wenn das Oesetz vom 15. Christmonat 1800 und die dessen
Vollziehung betreffenden Beschlüsse den Municipalitäten einen Theil des Ertrages der durch das besagte
Gesetz verordneten Abgaben verwilliget haben, dieses nicht nur deshalb geschehen ist, um die Municipalitäten
in Stand zu setzen, die Unkosten und Auslagen bestreiten zu können, welche diese Beziehung verursachen
würde, sondern auch besonders um ihnen zugleich die Mittel zu verschaffen, diejenigen ihrer Mitglieder welche
diese Verrichtung übernehmen würden gehörig zu entschädigen;
In Erwägung dass es Pflicht der Regierung ist, diesen Beamten diese verhältnismäßige Entschädigung
zum voraus zu versichern und über die Missbräucbe zu wachen welche eine zu hohe oder zu niedrige Fest-
setzung dieser Entschädigung zur Folge haben könnte,
beschließt :
1. Es soll den Mitgliedern der Municipalitäten die speciell mit der Besorgung der verschiedenen Theile
des Auflagengesetzes v. 15. Christm. 1800, dessen Vollziehung den besagten Municipalitäten anvertraut ist,
beauftragt sein werden, eine Entschädigung verwilligt sein.
2. Diese Entschädigung, welche zum voraus auf demjenigen Theil des Ertrags der Auflagen, der durch
das Oesetz zur Bestreitung der Beziehungs- und Qemeindekosten angewiesen ist, erhoben werden soll, werden
die Municipalitäten auf dem Fuße und auf die Art bestimmen weiche sie für die schicklichste und im genausten
Verhältnisse mit der Mühe der Beamten stehend(e) erachten werden. Diese Entschädigung soll unabhängig
von der Besoldung sein, welche den mit der Errichtung eines Grundsteuer-Katasters beauftragten Municipal-
gliedern schon zugestanden ist, sowie auch von derjenigen welche die Gemeinden den Municipalitäten für
ihre früheren, in Gemäßheit des Gesetzes v. 15. Homung 1799 übernommenen Amtsvenrichtungen angewiesen
haben. Die Municipalitäten werden den Entwurf der festzusetzenden Entschädnisse der Verwaltungskammer
durch den Districtseinnehmer zur Genehmigung zustellen.
3. Die Verwaltungskammem werden dann gemeinschaftlich mit dem Obereinnehmer diese Bestimmung
der Entschädnisse, wenn sie dieselben im richtigen Verhältnisse finden, bestätigen ; sollten sie ihnen aber zu
hoch oder zu niedrig angenommen scheinen, so werden sie bei den Municipalitäten und Districtseinnehmern
Erkundigungen einholen und sie daraufhin nöthigenfalls berichtigen.
4. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung und Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Prot, auch französisch eingetragen. — Die Vorlage rührte vom Minister her, der damit verschiedene
Einfragen zu erledigen hoffte. Sie konnte übrigens blos provisorisch dem Bedürfnis entsprechen.
AS.i.d-HelT.VL HO
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874 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. 285, 286
286.
Bern. 1801, so. Aprü.
313 (YB. Prot) p. 561, 665.-678 (Staatog.) p. (685.) 689-90.
Erledigung der Sönderungsfrage betreffend Staats- und Gemeindsgüter in Oersau.
Der Vollziehangsrath, auf das Begehren der Gemeinde Gersau, Cantons Waldstätten, dass ihr das gleich
nach der Revolution mit dem Sequester belegte Vermögen als Gemeindegut abgetreten werde;
In Erwägung dass, obgleich der Staat in Betracht der von der ehemaligen Obrigkeit von Gersau aU
Laudeshoheit bezogenen Strafgelder und des aus dem Salzhandel ihr zugeflossenen Gewinnstes auf einige als
Gemeindsgut angesprochene Fonds Anspruch zu machen hätte, dennoch auf die unvermögliche Lage (!) dieser
Gemeinde und die ungeachtet ihres ruhigen Betragens während dem Krieg erlittenen Beschwerden und Auf-
opferungen milde Rtlcksicht zu nehmen ist;
Nach angehörtem Bericht seines Finanzministers und gelesenem Gutachten der Sönderungscommission,
beschließt:
1. Der Gemeinde Gersau soll ihr ganzes sequestrirtes Vermögen als Gemeindseigenthum überlasseD
werden.
2. Die in tausend Franken bestehende Baarschaft des Schatzamtes, über welche die Verwaltungskammer
des Cantons Waldstätten bereits zu Gunsten des Staats verfügt hat, soll der Gemeinde zurückerstattet werden.
3. Dem Finanzminister sei die Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses aufgetragen.
1) 26. März^ VR. Der Finanzminister legt ein Gutachten der Sönderungscommission fllr ein Abkommen
mit der ehemaligen Republik Geraau vor, das er zur Bestätigung empfiehlt. Es wird in Circulation gesetzt
VBProt p. 488.
2) 7. April. Der Vollziehungsrath an den Finanzminister. „Der VR. nimmt das von Euch vorgelegte
Gutachten der Sönderungscommission über die Ausscheidung des Staats- und Gemeindguts der ehemaligen
kleinen Republik Gersau mit dem Zusatz an, dass auch die von dieser der Verwaltungskammer des Cantons
Waldstätten überlieferten L. 1000 der Gemeinde G. zuriickerstattet werden sollen, und ladet Euch ein, ihm
einen nach diesen Grundsätzen abgefassten Bescblussesentwurf zur endlichen Separation vorzulegen.^
VBProt p. 188. — e», p. (671. 675—80.) 688.
286.
Paris. 1801, Ende April und Anfang Mai.
801 (Geh. Vhandlgn.). — Par. (}m. ArchW. — Papp. GUyre.
Abschluss der Verfassungsarbeitßir die helvetische Republik, resp, der „ Verfassung von Malmaison'*.
Es wird hier an Nr. 934 angeknüpft ; die Ergäniung durch die unter den helvetischen Behörden gepflogenen
Verhandlungen gibt hauptsichHeh Nr. 293. Da sieh diesseits die Gedanken nur langsam fixirten, so werden
noch etliche spätere Acten beigegeben.
1) 24. April, Paris. M. Stapfer an M. Begos. „Aprös avoir 6tö quelques jours dans une grande
anxiöt6 sur le sort d^finitif de THelv^tie^ nous commen9ons k avoir, depuis avant-hier, meilleure esp^rance.
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Nr. 266 Ende April und Anfang Mai IdOl 875
(* Je crois avoir trouv^ le moyen de faire adopter le projet de oonstitation tel qn'il a ^^ pr^ent^. II serait
anssi inutile qae daogereax de vooa d^tailler oee moyeoa, et je vons prie d'attendre tranquillement les
r^sultats*). — 11 y a quatre jours**) qa'Hauterive vint me trouver par ordre du cit. Talleyrand, pour
entendre mes observatioDS Bur on projet de constitation qu'ii disait avoir, de toas ceux qai ont 6tö pr^sent^s,
^minemment plu an premier ConBol. C'est le föd^ralisme tont pnr avec nn masqne anitaire. AuBsi mes coll^gaeB
en fnrent tellement effray^s qu'ils consentirent k ce qne je fisse une tentative du seul genre qui peut r^ussir
pour ^Carter ce fl6au de notre patrie. Je ne puls pas vous en dire davantage^ ... — (Abdruck tn Jahn,
p. 53 — 54.) SaaO, p. 447. -> BAr«hW: Par. Ges. Arch.
2) (c. 24. April, Paris). Projet de ConetRuthNi.
Titre !•'. Division des pouvoirs.
Art 1*'. La r^publique helv^tiqne est une.
Art. S. Son territoire est divis^ en cantons form^s des anciens, du pays de Vaud, des Grisons et des
bailliages qui ne seront pas incorpor^s auz anciens cantons. — La d^nomination, le nombre et la cir-
conscriptlon des cautons de THelv^tie sont reglos ainsi qu'il suit:
Art 3, La Röpubliqne a une Organisation g6n6rale, et chaque canton a une Organisation particuliöre
relative k sa localitö et k ses moenrs.
Art, 4, L'organisatioD g^o^rale comprend la defense ext^ieure de la R6publique, ses rapports politiques
avec les Etats 6trangers, une administration uniforme de la justice civile et criminelle, la d^termination du
montant et des diverses natures d'impositions g^nörales et leur r^partition proportionnelle sur chacun des
cantons, les lois et les röglements relatifs au commerce national, les Etablissements g^n^rauz de Tinstruction
publique.
{Art 5***). L'organisation particuliöre de chaque canton comprend Tassiette et le mode de röpartition
des contributions gön^rales et la nature et Tassiette des contributions locales, la police correctionnelle, Tad-
ministration des biens-fonds appartenant aux cantons, les Etablissements particuliers de Tinstruction publique
(et) le culte.
Titre IL Subordination des pouvoirs.
Art P*. L'organisation gEnErale de THelvEtie se compose d'une DiEte, d'un Sönat et d'un Petit Conseil.
Art. 2. La DiEte est formte par la rEnnion de cent deux membres, qui sont nommEs par les Cantons
dans un rapport composE de leur population et de la part qu'ils supportent dans les contributions gEnErales.
Ce rapport est döterminö comme il suit :
Le mode de la nomination de ces dEputEs sera dEterminE dans chaque Canton.
Art. 3. Les attributions de la Di6te sont la nomination des membres du SEnat et celle des membres
d'un tribunal de Cassation. De plus eile vote les projets de lois qui doivent Stre discutEs par le SEnat et
proposEs (al. prEsentEs) ensuite k Tacceptation des Cantons. L'acceptation de douze Cantons sur dix-sept est
nEcessaire pour Tadoption des lois. Quand il y a moins de douze Cantons adhErants, le SEnat retire le(8)
projet(s) de loi propo66(s), ou il convoque la DlEte.
(*— •) chiffrirt.
**) Vgl. Nr. «14, N. 39 b,
***) In den Originalieo fehlt eine durchgeführte Nnmerirong.
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876 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. ä86
Art. 4. La DiMe eBt anssi convoqu^e dans les cas suivants :
1^ Pour la nomination des membres du S^nat et quand il faut ponrvoir k lear remplacement.
2^ Qand la majoritö des Cantons, s'adressant pour cet effet an S^nat, demande la convocation de
la Diae.
3^ Lorsqu'un Cantoo, croyant avoir des raisons de se plaindre du S^nat, le d^nooee k la Diöte^ et qne
sa d^DODciation est appuyöe par quatre autres Cantons.
(Art. 4 a.) La dur^e des fonetions des membres de la Di^te est de cinq ans.
Art. 5. Le S6nat est composö de denx landammans, huit (...*) ou lientenants, et qninze conseillen.
Les landammans pr^sident alteri\ativement le Sönat, chaeun une ann6e.
Art 6. La dur6e des fonetions des landammans est de dix ans, eelle des lientenants de quatre, celle
des conseillers de trois.
Art 7. Le Sönat est charg6 de discuter les projets de lois propos6s par la Di6te, d'arrSter les mesures
et röglements d'administration g6n6rale propos6s par le Petit Conseil, et de convoquer la Diöte dans les cas
qui sont ci-dessns indiqnös; de d^noncer k la Di6te les autorit6s cantonales pour les atteintes qu'elles
pourraient porter k la Constitution g6n6rale ; de jnger les difT^.rends survenus entre les divers Cantbns. Enfin
le Sönat d^clare la paix et la guerre, forme les alliances et les trait^s et les ratifie.
Art 8. Le landamman nomme les membres du Petit Conseil : ils doivent @tre pris dans le S^nat
(Art. 8 a.) II nomme 6galement des pr^fets nationaux qui sont ^tablis dans chaque Canton, et qai ont
la Charge de veiller k Tex^cution des lois g^n^rales.
Art 9. Le S6nat s'ajourne quand il le juge convenable; mais la duröe de son ajournement ne pent
6tre de plus de slx mois.
Art iO, Le Petit Conseil est composö d'un landamman, de deux lientenants (et) de trois conseillers.
(10 a.) Le landamman qui pr6side le S6nat est tonjours membre et prösident du Petit Conseil.
(10 b.) Les deux lientenants signent avec le landamman tous les actes du gouvernement.
(10 c.) La dnr^e de leur service dans le Petit Conseil est de deux ans.
10 d.) Les trois conseillers remplissent les ministöres de la justice, des finances, de la guerre. La durte
de leur service dans le Petit Conseil est k la volonte du S^nat.
(10 e.) Un secr^taire d'Etat, pris hors du S^nat et nomm6 par le landamman, est tonjours charg^, sous
la direction de celui-ci, de la correspondance politique. 11 ne prend les ordres que du landamman, qui
soumet au Sönat, quand il y a lieu, les projets de guerre ou de traitös de paix, d'alliance et de commerce.
Art H. Le Petit Conseil est charg6 de proposer les projets de röglements d'administration an S^nat,
d'envoyer aux Cantons les projets de loi que le S6nat a arrSt^s, de faire ex6cuter les röglements et les lois
g6n6rales.
(IIa.) Tous les agents de Tadministration lui sont subordonn6s, et tous, k Texception des pr^fets,
sont k sa nomination,
Art i%. Le traitement du landamman est de cinquante mille francs.
*) Lücke, anscheinend wegen sprachUcber Verlegenheit, da statthalUrs gemehit, aber der Bedactor darüber im-
sicher war.
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 877
(12 a,) Geloi des trois conseillere-ministreB et da secrötaire d'Etat est de dix mille francs.
(12 b.) Les antres conseillere ont une indemnit^ qni ne peut pas exender cinq mille francs.
(12 c.) Les membres da 8^nat et cenx de la Diöte n'ont point de traitement.
Art, iS. Les Cantons qui ne versent pas la quote-part d'impositions directes k laquelle ils sont tax^s,
sont d^nonc^s par le Petit Conseil au S^nat, qni leur impose une augmentation de contribution par forme
d'amende.
Titre III. Organisation des pouvoirs.
Art i^, La nomination des membres de la Di^te sera faite avant le l*"^ Vendömiaire prochain.
(1 a.) Imm^diatement aprös sa nomination eile est convoqu^e de droit. Elle proc6de de suite k la
nomination du S6nat, qni doit se röunir aussitdt, pour nommer le Petit Conseil.
Art, 2, Aussitöt aprfes Tadoption de la präsente Constitution le Petit Conseil en exp^diera une copie
authentique an cheMieu de cbacun des Cantons.
(2 a.) Les administrations actuelles s'occnperont imm6diatement de la convocation des Notables ou
Electenrs. Ceux-ci nommeront les d^put^s charg6s de former dans chaque Canton sa Constitution particuliöre.
(2 b.) Ces d^put^s nommeront les membres de la premiöre Dihte et les membres des diverses autorit^s
qni seront Institutes par la Constitution de chaque Canton.
Art. 3, Nul ne pourra @tre admis k nommer (ni) Stre nomm6 aux fonctions nationales ou cantonales,
b'iI n'est habitant de l'Helv^tie depuis .. ans; s'il n'a une propri^t^ ou une profession ind^pendante^ et sll
ne paye une contribution.
(3 a.) La part de contribution qu*il faut payer pour Stre ölecteur ou (al. et) öligible dans les divers
Gantons est r6gl6e comme suit : 184, p. i78— ne. — Papp. oiayre.
Das helvetische Archiv besitzt zwei Abschriften, die eine einzeln, die andere in der Sammlung der
^Botschaften^ ; sie lauten im Wesentlichen völlig gleich.
Zu bemerken ist dass das Exemplar in den Papieren von Glayre am Schluss den Ansatz für eine
Tabelle hat; mit folgender Legende:
Cant. de Beme
Canton de
Canton de
Prix des journ^es de travail requis pour 6tre
61ecteur
61igible
3) 25. April. Der Vollziehungsrath an Glayre. ^C. Coli. Dans notre derni^re lettre nous avons fait
mention d'un message que devait nous adresser le Corps I6gislatif k Teffet de connattre les obstacles qui
s'opposent k la reconnaissance de notre acte constitutionnel de la part de la France, et de nous engager k
ne rien nögliger pour que le regime provisoire seit incessamment remplac6 par Tordre d^finitif. Ce message
nous parvient en effet dans notre s6ance d'aujourd'hui. Nous vous en transmettons une copie, dont votre
secr^taire prendra sur lui la traduction. Nous ne tarderons pas k envoyer notre r6ponse, qui vous sera
communiquAe sans dölai. Recevez** etc. — (Concept, von Mousson, und Abschrift.) eoi, p. 557. 559.
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878 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. 28«
4) 26. April, Paris. Glayre an Talleyrand. ^Citoyen, vous avez chargö le cit. Haaterive de me lire
un projet de Constitution. II a ei^cut^ vos ordres; mais comme je ne suis point autorisö k entrer en dis-
cussion sur des bases diff^rentes de Celles du plan que j'ai en l'honnenr de präsenter au premier Consul, je
dois me bomer k vous demander la communication officielle du projet dont j'ai personnellement connaissance,
afin que je puisse Tenvoyer au gouvernement dont je suis Tagent. — En attendant je dois vous soamettre
quelques doutes. Dans le möcanisme des diverses autorit^s les efforts que Ton fait pour mettre en aecord
des mots anciens avec des choses nouvelles, ne seront-ils point un principe de confnsion qui en rendront le
jeu extr@mement embarrass^ ? La question, consid^r^e dans ses rapports avec Tint^rSt de THelvötie, se r^duit
k trouver un Systeme tei que Tunit^ n'y soit pas simplement le masque du föd^ralisme, ou, en d'aatres termes,
il s'agit de tracer la ligne entre les attributions de Tautorit^ centrale et Celles des autoritös cantonales, de
mani^re que les unes ne nuisent pas essentiellement k Taction des autres. — Le nouveau plan, en donnant
aux autoritös centrales la pr6paration des lois, et aux cantonales leur sanction par une majoritö des deux
tiers des votes, ne nous destine-t-il point k n*avoir jamais de lois? — En laissant k chaque canton le droit
de se donner une Constitution teile qu'il la jugera convenable, le nouveau plan flattera sans doute Tambition
de cbacune de ces fractions Isoldes; car la masse des bommes instruits est partout en minorit6. Mais cette
libert^ sera-t-elle un bienfait, si eile a pour r^sultat n^cessaire une lutte interminable entre les opinions et
les partis? — En exprimant ces doutes, je ne pense nuUement combattre le projet; je sortirais de la ligne
de mes pouvoirs. Je dois me borner k invoquer de la mani^re la plus instante et au nom d'un Etat dont
des delais prolong^s am^neraient la dissolution, l'agr^ment du premier Consul aux bases du projet de Cons-
titution qui lui a ^t^ soumis par le gouvernement belv6tique, en d^clarant de sa part qu'ayant le sentiment
intime que tout plan portant sur d'autres bases ferait le malbeur de la Suisse, il ne pourrait lui donner son
suffrage, ni concourir k le faire accepter. — Si le premier Consul dösirait voir dans les autorit^s cantonales
une plus grande latitude administrative et de police locale, nous serions heureux de tenir de lui le Supplement
aux lumi^res qui ont pu nous manquer sous ce dernier rapport ; mais ce serait avec la plus profonde douleor
que nous apprendrions qu'il incline vers la pens^e de diviser la sonverainet6 elle-mSme. Recevez'^ etc. —
(Copie von Briatte.) p»pp. oiajr«.
5) 26. April, Paris. Glayre an den VoUziehungsrath. „Citoyens Collögues! I. J'eus avant-hier un entretien
avec le ministre des Kelations ext^rieures. 11 me dit : ,Entre les projets de Constitution qui ont et6 mis sous
les yeux du Premier Consul, voici celui qui lui parait le plus convenable, celui dont nous appuyerions
volontiers Vetablissement. Je desire que vous en preniez lecture, et entendre votre opinion sur ce projet/
Je passai dans Tappartement du cit. Hauterive, et il me lut un öcrit dont voici les dispositions principales.
La R6publique helv^tique est une. Elle est divis^e en cantons. Ces cantons sont: 1^ Les anciens;
2^ le pays de Vaud ; 3^ les Grisons ; 4<> les cantons form^s par les bailliages qui ne seront point incorpor^s
avec quelqu'autre. Ils sont an nombre de — — . II y a une Organisation g^n^rale pour la R^publique
et une Organisation particuli^re pour les cantons. L'organisation g6n6rale, ou pouvoir central, est charg^e
de la defense ext^rienre, des relations diplomatiques, des impositions, du commerce, de Tinstruction publique.
L'organisation particuli^re, ou les autorit^s cantonales sont charg^es de Tassiette et de la r^partition de
i'impdt, de la police du culte et correctionnelle, de Tadministration des biens nationaux. — Le pouvoir central
est compos6 d'une Di^te, d'un S6nat et d'un petit Conseil. La Di6te est composöe de 102 (?202) membres;
cbaque canton nomme ces membres dans la proportion de sa population et des contributions qu'il paye. La
Di^te nomme le S6nat et les membres du tribunal de Cassation. Elle vote les projets de loi. Le Sönat les
discute, et les cantons les sanctionnent. Elles doivent §tre approuv^es par douze cantons sur dix-sept. Les
membres de la Dibte sont cinq ans en Charge. Elle n'est assemblöe que pendant deux mois. Ses membres
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 879
ne re^oivent point d'indemnit^s. — Le S^nat est compos^ de deuz landammans, huit lieutenants et quirize
tönatenrs. II ne regoit point d'indemnitös. — Les Landammaos sont dix ans en place et pr^sident alterna-
tivement le S6nat pendant un an. Les lieutenants sont quatre ans en place; les s^nateurs trois. — Le S^nat
discute les projets de loi propos^s par la Diöte. II arr^te les mesures et r^glements d'administration g6n6rale
propos^s par le petit Conseil. II convoque les Diötes^ d6nonce les aatorit^s cantonales qui s'^cartent des
fonnes constitutionnelles, juge les diff^rends entre les cantons, d6clare la paix et la guerre, n6gocie et ratifie
les trait^s. Le Landamman nomme les membres du petit Conseil, qui doivent etre pris dans le S^nat. II
nomme les pr^fets de canton. — Le 86nat peut s'ajourner pour six mois et non au-delä. — Le petit Conseil
est compos^ d'un landamman, de deux lieutenants et de trois conseillers. Ce corps est dans le pouvoir ex6-
cutif ce qu'est la Di^te dans le pouvoir 16gislatif. II pr^pare les projets d'arr6t6s de gouvernement ; le Senat
les sanctionne. Et (quoique cela ne seit pas exprim6) je suppose qu'il en surveille encore Fex^cution. Les
denx lieutenants signent avec le landamman. Les Conseillers sont ministres et ont sous eux un d^partement. Ils
sont deux ans en place. — II y a un Secrötaire d'Etat charg6 des affaires ext6rieures. La Di6te sera assembl6e
au l*' Vend^miaire.
IL Voilji tout ce que ma memoire a pu retenir dans une lecture rapide. J'ai d^clar^ que mes Instructions
ne me chargeaient point de n^gocier ici un plan de Constitution, mais de faire agr6er celui de la Commission
legislative, et que je ne me permettrais aucune discussion sur ce projet, me r^servant de donner par 6cnt
une röponse officielle k cette communication. Vous verrez dans cette r^ponse, ci-annex^e sub A, que je
demande que le projet m@me me seit remis, afin que je puisse vous le faire parvenir. Je dis quelques mots
comme doutes et observations g^n^rales, et je conclus par demander Tapprobation du prcmier Consul au
projet que je lui ai pr6sent6 de votre part. III. (Chiffrirt:) YoWk oü en sont les choses. Nous avons pris
quelques mesures de Tesp^ce de Celles qui reussissent quelquefois, pour öcarter un projet aussi imparfait et
anssi funeste. Nous vous rendrons compte de leur r^sultat. IV. Le Ministre me dit que quand on serait
convenu du plan, on proc^derait de snite k la cession du Valais et au trait6 d'alliance. V. (Chiffrirt :) II est
de mon devoir de vous dire que la proposition de ce plan, que je ne qualifierai point comme il devrait Tetre,
me paratt un nouveau prötexte d'ajoumement. On veut nous maintenir encore quatre ou cinq mois dans la
döpendance militaire, et on veut la motiver sur rimpossibilitö de nous mettre d'accord, sur les divisions qui
existent au sujet de la Constitution ; on veut peut-etre les aigrir encore par Tincertitude et les d^lais. Si les
moyens nouveaux que nous avons tent^s ne reussissent pas dans un temps assez court, je dois vous r^p^ter
que je regarde mon s6jour ici comme absolument inntile, et qu'avant r^poque que j'ai indiqu6e rien ne pourra
Stre termine. Mon cocur est d6vorö d'angoisses; ma sant^ s'alt^re de jour en jour. Et du moment qu'il me
sera d^montr^ que je ne puls rien pour ma malheureuse patrie, je profiterai d'autant plus volontiers de la
pennission que vous m'avez donn^e de fixer ma retraite au moment oü je ne croirais plus ma pr6sence
nöcessaire, que le cit. Stapfer a tous les moyens requis pour ex^cuter tous les ordres que vous pourrez lui
donner ... VI. (PS.) Je viens de lire dans le Publiciste cet article : Les n^gociations entre la France et
l'Helvötie qui ont eu Heu k Paris vont §tre continu6es k Berne." 3380, p. 459—402. — Papp. aiayre.
Am 4. Mai im VR. verlesen. Den Inhalt skizzirte Mousson in einem Protokollaufsatz (Bd. 801, p. 561).
6) (c. 27. April), Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Auskunft über angekündigte Beilagen ... 2. Dank
für die Aufschlüsse über einen gewissen Artikel im Publiciste. 3. Hoffnung auf baldige Entscheidung der
Verfassungsfrage . . . „L'impatience de tous les amis de la patrie est extreme ; tous soupirent apr^s une
Organisation constitutionnelle qui 6tablisse un gouvernement forme et assez fort pour se faire respecter, com-
primer tous les partis et donner k FEelv^tie une administration dont eile ^prouve sous tant de rapports le
beSOin le plus Eminent. ^ BArcbiv: Par. Ges. Arch.
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880 Ende April und Anfang Mai 1801 * Nr. 286
7) 28. April (8 Flor. IX), Paris. Talleyrand an Glayre. Anzeige dass CJonsul Bonaparte ihn morgen,
pnnkt 12 Uhr, in Malmaison empfangen wolle; Einladung bis 11 Uhr nach Antenil zu kommen, um dano
gemeinsam dahin zn fahren *), p«pp* ^Ujm,
8) 29. April („ce 9"), Paris. (R. E.) Haller an Stapfer. 1. Antwort auf eine Einladung zur Theilnahme
an einer Conferenz in Malmaison. Zusage des Erscheinens. 2. Beiläufig beantragt: Billigung des Vorschlags
von Glayre, aber mit Kürzungen und Anordnungen für die (erstmalige) Wahl der obersten Behörden in Paris;
dazu ein Allianzveitrag ohne Offensivclausel, ein Handelsvertrag und Bestimmungen tiber Oebietsaustansch :
Wallis gegen Biel (etc.) und Frickthal ; endlich eine üebereinkunft für (einstweilige) üebemahme von 6000 M.
frz. Truppen, da die helvetischen jetzt noch nicht tauglich wären. P»pp. oiaji«.
9a) In den Papp. Glayre befindet sich ein Heft mit dem Doppeltitel: Changements faits an projet de
Malmaison, und Nouveaux changements faits ä la Malmaison. Jedem Titel entspricht eine Columne; diejenige
rechts enthält, im Ganzen genommen, den schließlich adoptirten Text, mit wenigen Ausnahmen ; diese Stellen
sind mit Klammern bezeichnet, und nebenan steht efface. Aus diesen Varianten wird hier das Wesentliche
mitgetheilt.
Tit. I. 18. Ursprünglich: La portion du Valais qui n'aura pas ^t^ c^d^e k la France. — Neu: La
portion du Valais qui n'aura pas ^tö c6d6e k la France sera r^unie k un canton voisin. — (Auch dieser
Satz wurde aber noch geopfert. Infolge dessen fiel in Tit. III die Repräsentation mit 2 weg und reducirte
sich die Zahl der 79 auf 77.)
Tit. II. Organis, partic. des Cantons : Erster Satz : L'assiette et le mode de r6partition des contributioos
fonciöres, compris les dimes et les censes. — Gestrichen.
Tit. III. Nach dem vierten Satz folgte: Elle s'assemble de droit chaque annöe au l*' Janvier et se
s^pare au 1^' F^vrier. Elle sanctionne les lois g6n6raies, nomme aux places vacantes dans le S^nat, consent
les impots — Durch den Satz ersetzt, der nur letzteres enthält.
Weiterhin : Elle peut ^tre convoqu^e extraordinairement par le S^nat dans des cas d'urgence. Elle doit
rStre encore k la demande de la majoritö des cantons ou k la demande d'un seul canton, dans le cas ok
il aurait k se plaindre des actes du S6nat; mais il doit @tre appuy6 par quatre Cantons. — Ersetzt und
durch die weiteren Sätze ergänzt.
Dem Landammann sind noch 50,000 Fr. Gehalt zugedacht.
Tit. IV. hatte ursprünglich nur die zwei ersten Sätze.
Tit. V. (1): Dispositions pour rorganisation generale et pour V Organisation cantonale wurde preis-
gegeben **)y der vierte Absatz voraus gestrichen : Les repr^sentants des districts se röuniront k la chambre
administrative et sous la pr^sidence du prüfet (et) rempliront le vqbu de leur mission.
V. (2) : Dispositions pour la mise en activite de la Constitution, fiel ebenfalls weg. Unterdrückt wurde
*) Für die Datirang des Hauptmoments der nächsten Vorgänge wird man sieb an dieaet Stück halten müssen; die
hier nachfolgenden Berichte von Glayre und Stapfer geben nämlich — aus begreiflichem Versehen — irrige Daten; der
eine deutet aof den 28., der andere auf den 30. April (und letztere Angabe ist in die Litterator Übergegangen); gegen des
30. spricht einerseits der Umstand dass dies ein Decadi war, wo man officielle Verhandlungen nnterließ, anderseits das
Billet von Glayre an Haller, dessen Datirung als vorzüglich sicher zu betrachten ist ; sodann kommt das Biilet von Haller
an Stapfer in Betracht, das sich füglich auf den Morgen des 29. fixiren lässt.
**) Vielleicht doch erst nachträglich, infolge der in Bern gefassten Beschlüsse.
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 881
folgender (letzter) Satz: Elle se rassemblera, snivant la loi, au !•' Janvier 1802. Ses membres anront 6t6
öIuB dans les formes prescrites par chaque Organisation cantonale.
Es folgen noch die Condiiions d'eligibäit^.
9 b) Erst nachdem die obstehende Uebersicht abgeschlossen worden, hat sich in Glayre's Papieren ein
Ck)ncept von seiner Hand gefunden, das die neue, zwischen dem Entwurf von Malmaison und den helvetischen
Vorlagen vermittelnde Verfassung vollständig enthält; in drei Stellen ist noch die Mitarbeit Stapfers ersichtlich.
Auch die nachträglichen Aenderungen (al. nouveaux changements) sind bemerkbar. Es ist hiemit festgestellt,
dass vorzüglich Glayre und Stapfer (mit Beirath von R. E. Haller) als die Redactoren resp. Verfasser des sog.
Projectes von Malmaison, (nämlich des diesseits adoptirten), zu betrachten sind. Viel zugehöriger Detail,
namentlich über die Theilnahme französischer Interessenten, bleibt übrigens unbekannt.
10 a) Neuer Verfassungsentwurf *). „Titre V. Disposüions pour Vorganisation generale ei pour Vor-
ganisaiion cantonale."^
11 sera proc^d^ k Torganisation cantonale de la mani^re suivante.
En cons6quenc6 d'une proclamation du gouvemement actuei les chambres administratives de chaque
canton inviteront les municipalit^s ä envoyer k jour fixe un de leurs membres dans le chef-lieu de leur district.
Ces d6put68 r^unis formeront une chambre charg^e de nommer k la majorit6 relative un repr^sentant
du district; ce repr^sentant se rendra dans le chef-lieu du canton avec pouvoir de discuter et consentir un
plan d'organisation pour Tadministration du canton.
(*^ Les reprösentants des districts se r^uniront k la chambre administrative et sous la pr^sidence du
prüfet (et) rempliront le voeu de leur mission**).
La di^te cantonale ainsi compos6e arr§tera un regime d'administration pour le canton, fixera la nature
des autorit^s, leurs attributions, leurs rapports entr'elles, le nombre et les indemnit^s des fonctionnaires, enfin
le mode d'^lection des repr^sentants du canton k la di^te helv6tique.
La diöte cantonale est encore charg^e de la nomination des repr^sentants du canton k la premiöre diöte
g^n^rale. Leur nombre sera ögal k celui indiqu6 dans le tableau ci-dessus; de quoi la proclamation du
gouvemement fera mention.
Elle proc6dera ensuite aux choix des membres des autorit^s qu'elle aura crö6es. Mais ces autorit^s
n'entreront en activit6 qu'apr^s que le plan de l'organisation cantonale aura 6t6 pr6sent6 et enregiströ dans
les aetes de la di6te helvetique.
En attendant les autorit^s actuelies continueront leurs fonctions jusques k ce que le dit enregistrement
leur aura M l^galement signifi^.
D6s ce moment le plan de Torganisation cantonale est sous la garantie de la R^publiqne, et nul change-
ment ne pourra y 8tre fait sans son consentement.
Le travail de la di^te cantonale devra §tre termind au 1®' Septembre prochain.
10 b) Disposiäons pour la mise en acUvite de la consiü/uUon,
Au 22 Septembre prochain les repr^sentants de tous les cantons, ^lus de la mani^re et au nombre ci-
dessus, seront rendus k Berne, et la Di^te ouvrira ses s^ances.
*) Es muß hier ein- für allemal «bemerkt werden, dass nahezu alle Entwürfe weiche von der Botschaft in Paris nach
Bern gesandt resp. gebracht wurden, dem Archiv abhandengekommen sind. Desto wichtiger sind die Papiere von Glayre
geworden. Die hier folgenden Abschnitte fielen übrigens, wie die Folge zeigt, aus dem Verfassnngstexte weg.
**) Von Glayre selbst gestrichen.
Aa».d.Hrty.VL Hl
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882 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. 286
Aprös les formes d'usage la constitntion loi sera pr^sent^e, et eile la saDctionnera.
ImmödiatemeDt aprös, eile proc^dera k la nomination des membres dn S^nat.
Les membres du S^nat se r^aniront dans le d6]ai de dix jours et proc6deront de suite k la nominatioD
des deux laudammaos et des quatre membres du petit Gonseil.
D^s que ces aatorit^s coDstitutionnelles seront stabiles, elles en donneront avis k la Di6te, qui sera
imm^diatement dissoute.
Elles observeront la mSme forma]it6 aupr^s du gouvernement provisoire, et ses pouvoirs cesserout aussi
imm^diatement.
Jusqu'ä cette 6poque ces pouvoirs (?) continueront lenrs fonctions respectives. Ils sont encore sp^iale-
ment charg^s de faire toutes les lois organiques n^cessaires pour la mise en activitö de la präsente Consti-
tution, ainsi qne de toutes les mesures poar 6carter les obstacles qu'elle pourrait rencontrer.
Cette premiöre diöte ne pourra s'occaper d'aucun autre objet que ceux ci-dessus dösignös. Elle se
rassemblera snivant la loi au 1*' Jan vier 1802. Ses membres auront ^t^ 6iu8 dans les formes prescrites par
chaque Organisation cantonale. Papp, oiajr«.
Folgt: CondUions d'ÜigihüiU,
11) 1. Mai (11 Flor. IX), Paris. Giayre an Haller. „Monsieur, Je n'ai pas pu vous envoyer hier la
copie du projet de la Malmaison, parce que nous en avons 6t^ occup^ tonte la journöe. Je vous le remets
aujourd'hui, en Faccompagnant des modifications dont nous Pavons jug^ snsceptible, pour le mettre d'accord
avec lui-mlme et le rendre pbysiquement ex^catable. Cet 6crit vous est confiö sous la r^serve expresse qne
vous voudrez bien consentir k vous eA d^clarer Tauteur et k le präsenter en votre nom. On a fait usage
de vos sages observations ; vous les y reconnaltrez. — Mon rdle est extr^mement delicat et embarrassant *).
Si j'avais des id^es difförentes de celles du gouvernement que je repräsente, je serais coupabie de les ^mettre.
J'ai du garder le silence, lorsqne son projet a etä repoussä d'une mani^re aussi d^cisive et d*un ton qai
n'admettait pas la r^plique. Je dois le garder encore sur un projet qui en difföre aussi essentiellement. C'est
seulement dans la vue d'acquitter une sorte d'engagement pris k Malmaison, que nous avons cru pouvoir
6carter nos scrupules, pour nous occuper d'un travaii non officiel. Nous laissons le tout k votre prudence,
et nous nous livrons k votre discr^tion et k votre amitiö. Si vous d6siriez un entretien avant de vuir le
ministre des Relations ext^rieures, nous vous prions de nous donner votre henre. Agr6ez^ etc.
Papp. Glayr«.
12) 1. Mai, Paris. Giayre an den Vollziehnngsrath. 1. Erwähnung der Zuschriften v. 23. n. 25. April;
Zweifel an der Absicht der französischen Regierung, den diesseits gewünschten Entscheid zu fassen. 2. „J'ai
rhonnenr de vous envoyer le plan de Constitution qui nous a 6t6 remis par le Premier Consul dans Taudience
du 28 (?) Avril. Le cit. Stapfer s'est chargä de vous rendre un compte dötaillä de Tentretien. Ce plan ne
satisfera ni les unitaires ni les f^döralistes. L'article surtout qui donne k chaque Oanton le droit de se
choisir une Organisation particuliöre me semble entiörement opposä aux int^r^ts des Cantons jadis aristo-
cratiques ; c'est \k surtout que la haine des campagnes contre les villes se fera sentir avec un tel ascendant
que je crains que les ci-devant pnvil^gi^s n'en soient la victime. La mani^re dont le Premier Consul nous
a parlä n'a pas admis la r6plique. Nous tacherons cependant de lui faire agr^er quelques modifications essen-
*) Beiläufig mag auch eine von Giayre in Paris verfasste Broschüre über die Verfassungafrage erwähnt sein, die um
Mittel April anonym erschien: Lettrea sur THelvötie. 35 pp. in-8°. Eine deutsche Uebersetznng theilte der Schweiz. RepobU-
Itaner (Nr. 313—14; 325—26) um Ende April mit.
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 883
tielles, Sans cependant vons engager k rien. On compte beauooup sur le partage d'opinions qui nons divisent.
Si la certitude des dangers commans aaxqaels ce partage dous expose pouvait servir k des rapproohements
de partis, ce serait un grand bien. Alors on pourrait accepter Toffre du Premier Consul de retirer ses tronpes
et de ne pas se mller de notre Constitution. — Je persiste dans le sentiment que le moment prösent est le
plas d^favorable de tons pour nons constitner d'ane mani^re liberale, k consid6rer la cbose dans nos rapports
avec l'Etranger. Le cit. Rengger^ qui partira sous quelques jours, pourra vous dünner lä-dessus des renseigne-
ments qui ne penvent ^tre Berits. O'est k votre sagesse k voir si les circonstances int^rieures vons permettent
d'attendre *). 3. Si le Premier Consul s'obstine dans le principe de laisser les Gantons disposer d'eux-m^mes,
la cession da Valais ne me paraft plus d^pendre du gonvemement belv^tiqae. Mais il nous a d^clar^ qu'il
le prendraity si nous ne voulions pas le donner. II faudra voir ce que la prudence et le moment me pres-
criront k cet 6gard. II y a quelques lueurs d'esp^rance que Bienne et TErguel poarrai(en)t Stre unis au
Fricktal pour la compensation ; cependant je ne puis trop m'y livrer. Du moment que votre plan est rejetö
et que la cession du Valais ne peut plus @tre le prix de son acceptation, vos instructions terminent ma
mission; mon s^jour ne peut Stre prolongö sur la seule et vaine espörance d'un traitö que Thumeur, suite
de cet ötat de choses^ ajoumera sans cesse. 4. (Ohiffrirt:) Je dois ajonter que la formet^ de ma conduite
et peut-Stre Tid^e que j'ai trop su appr^cier les dispositions d'un gouvernement qui n'aime pas k ^tre
p6n6tr6**), sont un obstacle k des succös ult^rieurs. Si rien ne change dans l'espace de quinze jours, il
faudra n^cessairement me retirer. Ce sera avec le sentiment que j'ai ^t6 fid^le k mes d^voirs envers vous
et envers ma patrie. 5. Le message du Conseil l^gislatif ***) semble exiger une communication imm^diate
du projet qui nous a ^t^ remis par le Premier Consul; cependant il est possible qu'il y soit fait quelques
modifications d'apr^s nos remarques. C'est alors seulement que vous pourrez Tenvisager comme un Ulti-
matum. — Recevez" etc. p»pp- öi»yre.
13) 2. Mai, Paris. P. A. Stapfer an den Vollzieh ungsrath. I. „Citoyens Magistrats! II est douloureux
pour moi d*ltre oblig6 de vous a£9iger en vous communiquant les dötails d*une conf6rence que le citoyen
Glayre et moi nous avons eue avant-hier (?) k Malmaison avec le Premier Consul, accompagnös des citoyens
Talleyrand et Haller, qui avai(en)t 6t6 invit6(s) d*y assister. — Nous trouvämes le Premier Consul ayant sur
sa table deux projets de Constitution, Tun prösent^ par le cit. Glayre et l'autre r6dig6 par un inconnu et
communiquö au cit. Glayre et k moi quelques jours auparavant par le cit. Hauterive, chef de la deuxiöme
division au d^partement des Relations ext^rieures. J'ai Thonneur de vous en transmettre une copie sous ce
pli (N. 2). II donne k chaque Canton la facult6 de s'organiser comme il voudra, et en outre le droit de
sanctionner ou de rejeter tous les projets de loi vot^s par les autorit^s centrales. Je retracerai aussi fid^le-
ment que ma memoire me servira les expressions m§mes que le P. C. a employ6es. Je suis d'autant plus
sür de ne pas me tromper en les relatant, qu'elles ^taient pour la plupart aussi saillantes que fortes et
qu'elles touchaient de trös prös les int6r8ts les plus chers de FHelv^tie.
IL Je vous ai pn6(s), dit-il, de venir k Malmaison, pour vous faire connaitre ma fa^on de penser par
rapport k votre Organisation definitive. II est temps que les affaires de la Suisse finissent, et je vous d^clare
que j'ai trop d'affaires sur les bras, pour m'en occuper davantage : ainsi je souhaite qu'elles se terminent,
et trös promptement. — J'ai lu avec attention le projet de Constitution de votre gouvernement. C'est un des
•) Randbemerkangf von Glayre : Je suis port6 k croire que le plan qui nous a 6t6 remis est an oavrage helvetiqae,
aaquel on a retranchö et i^oatö dans la vae de concilier les partis. — (Stapfer schrieb später wiederholt, als Verfasser
sei Bonaparte selbst zu betrachten.)
**) Eine beztigliche, noch nicht gedmekte Stelle enthält Glayre^s Brief v. 9. April.
***) Es ist diejenige vom 26. April gemeint, die in einer späteren Nummer (293) mitgetheilt wird.
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884 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. 286
malheurs de ma position d'8tre oblig^ d'en faire ou d'en juger. Gar je vous avoue franchement qae je ne
crois pas beaueoap k lear utilit6. Qnant k la vötre, ce que je vais vous en dire, je vous le dis comme
individu et par Tint^rSt de position que je prends k votre sort, et nuilement en ma qualitö de CodbqI.
Comme Consul de la R^publique frangaise, je n'ai point de conseil k vous donner. Vous Stes indöpendaDta;
vous pouvez vous constituer comme vous jugez k propos. Si votre gouvernement se eroit assez fort pov
mettre en activit6 ce projet de Constitution, je n'ai rien k dire; il en est le mattre; je retire incessamment
mes troupes. Mais s'ii a besoin de mon appui pour Texöcuter, alors je me dois k moi-mSme de d^ciarer
que jamais je ne pourrai approuver et encore moins appuyer un si mauvais ouvrage. II est essentiellement
mauvais. Jamais je ne vondrais me d^shonorer au point d'y attacher mon nom. — J'ai devant les yeox
l'Europe et la post^ritö. Celle-14 dirait que j'ai donn^ Tesclavage k la Suisse, en en faisant une provioce
Aran^aise, et celle-ci me reprocherait avec raison d'avoir dötruit )a libert^ dans la patrie de Guillaume Teil. —
Quel rapport y a-t-il entre ce projet de Constitution et la Suisse ? II quadrerait (!) anssi bien k la Chine oa
k la France, ou k tel autre pays que vous voudrez. C'est une miserable singerie de notre Constitution. A quoi
bon un Sönat conservateur et un Conseil d'Etat? Nous avons un Conseil d'Etat compos6 d'une trentaine de
membres pour trente millions d'hommes. Le projet vous en donne un d'une vingtaine pour k peu pr^
deux millions. Quelle disproportion ! Votre Conseil de r^gence, avec les ministres, suffit parfaitement auz
besoins de la Suisse. — Une Constitution ne peut pas ^tre plus mauvaise que quand eile ne porte aucone
empreinte du pays auqnel eile est destin6e. Se douterait-on, quand on lit votre projet, qn'ii est fait pour
un pays de montagnes? C'est principalement la partie montagneuse de la Suisse qui m'intöresse. Xabhorre
ridöe de les rendre esclaves d'une Constitution qui serait trop forte pour la France. — Ce sont vos petiU
Cantons seuls que j'estime. II n'y a qu'eux seuls qui m'emp^chent, ainsi que les autres puissances de TEurope,
de vous prendre. Lausanne, Berne et Zürich sont des villes plus corrompues que la France, et que je ue
consid6re point comme la v^ritable Suisse. Les petits Cantons seuls vous rendent int6ressants aux yeux de
TEurope. C'est sous leur protection que la ligue helv6tiqne s'est formte. Je sais bien que des Cantons
post^rieurs, qui doivent k Thörolsme d'Uri, Schwytz et ünterwalden leur existence politique, ayant acquis
des richesses et s'6tant agrandis consid^rablement, ont jou6 les maitres et domin6 en Helv^tie. Mais ce ne
sont pas eux qu'on considöre en Europe. Ce ne sont pas quelques bourgeois de Berne, plus corrompus qae
nous, qui ont U8urp6 un grand pouvoir sur leurs concitoyens et une influence injuste sur les autres cantons,
qui ont rendu les Suisses respectabies et leur pays interessant k TEurope. Non, je le röp^te, c'est aux
petits Cantons seuls que vous devez cet int^r^t. Mais je les vois sacrifi^s k un projet de Constitution qui
leur 5te toute libert6 d'61ection et qui leur donne une administration coüteuse et inutile k des paysans de
montagne. — Les r^dacteurs de ce projet de Constitution sont aussi inconsöquents que tous nos m^taphysiciens
modernes. Ils veulent et ne veulent pas. D'un cdt6 ils pr^tendent r6tablir le peuple dans ses droits de
souverainet6 et lui assurer le choix de ses mandataires, et de Tautre, sentant les inconv6nients des choix
faits par le peuple, ils modifient ces choix de fa^on k ne lui en iaisser que l'ombre. — Je puls, en cons^-
quence, pas plus donner mon approbation k cette Constitution que je ne souffrirais le retour de vos anciens
aristocrates. — Au reste, je vous le r^pfete, si votre gouvernement se croit assez fort pour Tex^cuter lai-
m^me, qu'il le tente, et d^s ce moment je retire toutes les troupes. — Mais afin que vous n'alliez pas, dans
ce refus d'appuyer cette Constitution, chercher je ne sais quels projets d'assujetissement ou de partage, voili
cet autre projet, qui me paratt ce qui vous convient. Je n'h^siterai point de lui attacher mon nom. De
tous ceux que j'ai vus, c'est le meilleur.
III. 1. Lä-dessus, le cit. Glayre lui ayant observ^ qu'il lui 6tait impossible de discuter un projet difT^rent
de celui qu'il avait lui-m^me präsente, sans devenir infidöle k ses commettants, nous d6fendimes Tun et
Tautre le projet du gouvernement des inculpations du Premier Consul, et nous eümes beaucoup de peine i
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 885
obtenir qaelques moments ponr faire valoir nos droits. II d^clara net qu'il n'approuverait qu'une cooBtitution
faite sur les bases du projet dont le cit. Talleyrand noas avait donn6 lecture. 2. Noas profitämes de Tavan-
tage de pouvoir parier an P. C. ponr loi recommander nos autres int6rSts et pour r^clamer FErguel, le
payement de nos cröances et la prompte confection d'uD nouvean trait^. Ses r^ponses ne furent pas trop
rassnrantes. II r^p6ta qae Bienne ötait r^ani par une loi. Le cit. Talleyrand observa que ce n'^tait qu'ad-
miDistrativement et que rien n'empechait de nous le rendre. — Quant au trait6, il coupa court et ne dit pas
un mot qui püt nous donner du jour sur ses intentions. — Enfin, Tarticle du payement de nos cr^ances et
DOS plaintes sur le söjour d'un trop grand nombre de troupes en Helv6tie ne firent que nous attirer une
sortie trös violente contre Tancien gonvernement de Beme et toute la nation helv6tique, les petits Cantons
except^s, dont il a toujours parl6 honorablement. II nous d^clara que nous avions ^t^ conquis, (quoi?) que
nous dinons que la guerre qu'on nous fit ^tait injuste; mais qu1l y avait une justice de la guerre (ce sont
ses propres expressions). II ajouta : Le S^nat de Beme s'6tait conduit d'une maniöre perfide ; il avait tol^r^
et prot6g6 les intrigues de notre plus cruel ennemi, les Anglais, dans la partie de nos fronti^res qui 6tait
la plus accessible k leurs trames. Le S^nat de Beme nous avait insult6(8) k diff6rentes reprises et accorde
un asyle ä de m^chants folliculaires. (11 entendait sans doute Mallet du Pan; d'autres renseignements me
prouvent que le P. G. a 6t6 singuli^rement offens^ des lettres que Mallet a Pontes de Beme en ^t6 1797).
Les peuples payent les sottises des gouvemements. Au reste vous n'avez pas souffert autant que les Hollandais
et les Italiens, et le sejour des troupes ne sera que passager chez vous. — Le cit. Haller ne put pas nous
seconder aussi bien qu'il avait Tintention de le faire, la vivacit^ du P. 0. ne lui permcttant pas plus qw^k
nous de dövelopper avec quelque suite ses id^es et ses objections.
IV. Le cit. Glayre ayant demand^ si le P. C. n'approuverait le projet que Iitt6ralement, tel qu'il se
tronvait r^digö dans Texemplaire que nous avait communiqu6 le cit. Talleyrand, Bonaparte r6pondit qu'il
n'avait parl6 que des bases et qu'il prendrait volontiere connaissance des observations que nous croirions
nöcessaire de präsenter sur les dispositions de ce projet, mais qu'il pr6tendait terminer tout en cinq ou
six jours, pour ne plus s'occuper des affaires de la Suisse. Nous fdmes Obligos de lui promettre ces obser-
vations, et ainsi se termina une conf6rence dont nous nous promettions de plus lieureux r^sultats pour notre
patrie. Recevez**, etc. — (Nur die Unterschrift ist von Stapfer's Hand.) BircbiT: Par. om. Arch.
Laut Mittheilung von Eug. Mottaz befindet sich ein ganz von Stapfer geschriebenes Exemplar in den
Papieren von Glayre.
Mit obigem Bericht und dem Bnef v. 10. Mai sind zu vergleichen die „Quellen zur Schweizergeschichte^,
Bd. XI. (Briefwechsel v. Stapfer u. A.), p. 59 — 61 ; 63, und die Publication von (A. Jahn), Bonaparte, Talleyrand
et Stapfer, p. 54 ; 56, 57.
14) 4. Mai. Der VoUziehungsrath an Glayre. „C. Coli. Nous nous empressons de r^pondre k votre
d^p§che du 26 Avril, qui nous est parvenue hier. Aprös tant de sacrifices, de patience d'un c6t6, tant de
promesses et de döclarations solemnelles de Tautre, on devait s'attendre sans doute k un r^sultat diff6rent
de celui dont cette dep8che nous fait part. Au reste le Conseil ex6cutif partage votre opinion sur le but
que le gouvemement fran9ais peut avoir eu en vue en mettant en avant un projet si contraire k nos demandes,
k nos intör^ts les plus chers aux siens (?). Quoi qu'il en seit, .. nous ne pouvons que r6p6ter d'aprfes vous :
C'est au projet prösentö de notre part que nos pouvoirs se bornent et que notre volonte la plus irr6vocable
se lie. Nous persistons k solliciter la d^cision du premier Consul sur les bases qu'il renferme; d'autres bases
et surtout d'aussi monstrueuses que Celles pour lesquelles on incline, ne pourront jamais nous occuper un
instant. — La mani^re dont vous vous Stes prononc^ dans cette circonstance, . . la note que vous avez
remise, nous ont extrSmement satisfait(s), et au milieu de tant de d^goüts c'est un devoir agr^able pour nous
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886 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. 286
de vouB en t^moigner notre reconnaissance particuliöre. Peat-etre la per86v6rance et la fennet^ jiüntes au
moyens que vous nous faites presseutir, parviendront-elles k ramener Topinion du gouvemement fran^ais rar
la senle forme de Constitution qui convienne k THelvötie. Tout ce que vous aurez fait dans ce bot obtiendn
notre approbation, et tant qu'il restera quelqu'espoir de succös, nous vous engageons fortement k faire k la
patrie le sacrifice des consid^rations qui sollicitent votre retour. Mais si ce demier espoir venait k s'^vanomr
et que la malheureuse Eelvötie ne püt 6viter ou la Prolongation indöfinie du regime provisoire soos leqid
eile languit, on r^tablissement d'un nouveau regime qui rendrait certaines sa dissolution et sa ruine, alorg,
citoyen Coll^gue, de ce moment vous Stes libre. Vous pourrez annoncer votre retour au gouvemement fran^aiB
de la maniöre que vous jugerez convenable. Quant aux lettres de r^or^ance, nous attendrons encore ponr les
envoyer. II sera peut-^tre n^cessaire d'accompagner cette d^marche de quelques formalit^ ou de la faire
concourir avec quelques mesures sur lesquelles nous serions bien aise de d^lib^rer avec vous. Reoevez** etc. —
(Concept, von Mousson^ und Copie.) aoi, p. 5«s— m«.
15) 6. Mai, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. Auf dessen Bericht v. 28. April (?) antworte der Voll-
ziebungsrath selbst ... 2. „Le Gouvernement m'a ^galement fait part de la lettre du cit. Glayre et (das
Folgende z. Tb. cbiffrirt :) la Constitution fedärcUive qui y etait annexee. Je me röserve de vous präsenter
dans un autre temps mes observations sur ce projet gothique et ridicule. En attendant je dois vous pr6-
venir qn'il conrt les rues de Berne, que chacun le commente k sa maniöre et que c'est k qui le trouvera
le plus absurde. Le cit. Galvani, que je rencontrai hier, est un de ceux qui l'a le plus lib^ralement röpandu;
il paratt qu'il en connaissait les d6tails k fond, et il disait qu'il les avait re^us de Paris. Vous comprenex
bien que je n'ai pas pris le cbange sur la v^ritable source de ses Instructions. II est trop Evident qa^an
6tranger en Helvötie ne rcQoit pas imm^diatement des Communications de cette nature. Quoi qu'il en seit,
cette informe production est une preuve irr6cusable de Timpöritie des anciens gouveraanta de la Suisse, de
leurs miserables intrigailleries, et leur pr6tendu d^sintöressement, grossi^rement astucieux, ne sera un learre
pour personne. On sait assez combien autrefois ces messieurs faisaient payer ch^rement de fort mamvais
Services ; personne n'ignore qu'un seul baillif de Lentzbourg, de Lausanne, de Romainmotier etc. etc. cofittit
autant k TEtat que Ini coütent actuellement les sept membres du Oonseil ex^cutif et les six ministres. Oette
pi^ce grotesque n'est pas m§me propre k exciter l'indignation ; eile m^rite tout au plus le eourire de la
pitie, et les journalistes ne manqueront pas de s'en ^gayer. Ces bruits sont tr^s insignifiants, sans doute;
mais ce qui afflige tout bon Helv^tien, c'est que ceux qui les dissöminent disent que cette Constitution est
le v(BU du gouvemement fran9ais et se rendent ainsi coupables d'un v6ritable blasphöme contre ses principes,
sa loyautÖ et sa justice.^ BArchir: Par. Oes. Aick.
16) 8. Mai, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 1 :) „A l'audience d'hier, oA je me rendls seul,
le cit. Glayre 6tant incommod^, Bonaparte me t^moigna un grand d^sir que l'affaire de la Constitution fdt
pr^mptement termin^e, et m'invita k voir pour cela le cit. Talleyrand de suite, jusqu'ä ce qu'elle fdt arrangöe.
Je lui r^pondis que le projet de mon gouvemement lui ayant d^plu, li nous 6tait impossible de faire autre
chose, jusqu'ä la r^ception de nouvelies instructions, que de communiquer nos objections et nos observations
sur les articles de celui qu'il pr^f&rait, et que nous espörions convenir enfin d'un plan conforme k la fois k
nos besoins, ainsi qu'au voeu des vrais patriotes et aux id^es du premier Consul. II me r^Xtera qu'il soohaitait
ardemment voir cette partie de nos nögociations tr6s incessamment termin^e, en röp^tant qu'il ne prenait k
notre Constitution future que l'int^ret r^sultant de sa position, sans vouloir rien nous prescrire. — Au
dtner du premier Consul, le ministre Talleyrand m'invita k me rendre aujourd'hui chez lui dans la matin^.
Je vous rendrai compte de cette conf6rence, qui promet d'Stre interessante.** batcWt: p«. g«. Anh.
17) 9. Mai (19 Floreal IX), Paris. M. Talleyrand an M. Stapfer. 1. „Citoyen, j'ai l'honneur de vous
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 887
tranBmettre le projet de Constitution ci-joint. Da nombre de ceux dont le gouvernement de la R6piiblique
(fran^aise a eu connaissance ?), il est celui qui a paru le plus propre k r^unir les esprits divisös en HeW^tie
sur ee point et k garantir aux nations voisines, toutes int^ress^es k la tranqullüt6 et k la prosp6ritö de
Totre r^publique, que les obstacles et les dangers ne viendront pas des nonvelles institutions qu'elle est
appelöe k se donner. Le premier Consul, j'aime k vous le r^p^ter, ne veut en aucnne mani^re exercer sur
cet acte essentiellement national une influence capable de porter la moindre atteinte au libre arbitre d'une
nation dont 11 a fait garantir Tind^pendance politique par un trait6 soiemnel ; mais, puisque par la d^marche
que Totre gouvernement a faite anprös de Ini en loi adressant le projet de Constitution pr^par6 par une
commission legislative, il lui a montr^ qu'il d6sirait de connaitre son opinion sur le Systeme politique qui
coBvenait le mieux k la Suisse, le premier Gonsul me cbarge de vous dire que le projet que j'ai Thonneur
de vous communiquer lui parait remplir plus complötement qu'aucun autre les objets que le gouvernement
et la nation belv6tique(8) doivent avoir en vue, et qu'il lui semble tout k la fois plus conforme k vos int^r^ts,
k vos besoinS) k vos dangers, tant sons le rapport de leur Situation int^rieure que sous celui de votre
Situation relative k I'^ard des puissances ^trangöres. 2. Le premier Consul me cbarge en mSme temps de
terminer toutes les discussions relatives k T^cbange du Valais et du Frickthal et au trait6 d'alliance de
Tan 6. Oes mesures se lient naturellement. L'incorporation du Fricktbal et des villes forestiöres k la gauche
du Rbin au territoire de THelv^ti« lui assure une excellente fronti^re, et Tincorporation de la partie du Valais
par une ligne tir^e de Brigg sur le döpartement du L6man la dögage de toute participation aux projets
d'attaque et de d^ense que la France peut §tre 6ventuellement oblig^e d'effectuer en Italic; aiors la France
peut Sans danger faire le sacrifice des clauses du traitö d'alliance qui sont relatives k la jouissance des
routes militaires sur le territoire suisse, et THelv^tie peut jouir sans inconv^nient pour eile et pour son alli^
des avantages de la neutralit^. Get arrangement peut Stre exprimö en trois articles dairs et pr^cis. La
discHssion sur cet objet est ^puisöe; il ne me reste qu'ä faire part au premier Gonsul de votre derniöre
d^termination k ce sujet. — Recevez, etc. 3. PS. Le gouvernement de la Röpublique a eu plusieurs fois
occasion de remarquer avec un juste d6plaisir que les objets de nos Communications politiques devenaient
des Sujets de discussion dans les journaux de THelv^tie. Gette publicit^ dans des affaires non termin^es
6tant une espöce d'appel k Topinion des partis, a du lui parattre n^cessairement inconvenante. Le premier
Consul me cbarge expressöment d'inviter votre gouvernement k prendre des mesures pour que la discr^tion
nöcessaire k la discussion de toutes les affaires diplomatiques soit mieux observ^e en Helv6tie. Je ne doute
pas que d'aprös cette invitation que je vous engage k lui faire, la connaissance de Tobjet actuel de la
d^peche que j'ai Thonneur de vous ^crire ne soit soigneusement soustraite k quiconque pourrait en abuser
pour en occuper la curiosit^ du public." — (Original, mit zweifacher Unterschrift von T.) BArchiv, (miis. oiayre).
18) 10. Mai, Paris. Glayre an den Vollziehungsrath. „1. J'ai Thonneur de vous envoyer le projet de
Constitution qui vous est recommand6 par le Premier Gonsul, avec la lettre du cit. Talleyrand qui Taccom-
pagnait. Le tout a 6t6 adressö au cit. Stapf er, sans doute comme piöces ^trang^res k ma mission. Le cit.
Reinhard recevra un double de ce projet; j'ignore s'il est charg6 de vous le remettre officiellement. Je vous
n'en envoie qu'une copie authentique, parce que j'irai moi-mime vous präsenter les originaux. 2. Je pars de
Paris du 15 au 16, et si ma sant^, qui est tr^s mauvaise, me le permet, j'esp^re ^tre rendu k Berne le 24
ou 25. Vous voudrez peut-8tre attendre le rapport que j'aurai Thonneur de vous faire, pour vous d^cider
sur ce projet, et je pense en effet qu'il ne vous sera pas inutile de m'avoir entendu. Recevez" etc. —
(Letzter Bericht.) Papp. ouyre.
19) 10. Mai, Paris. M. Stapfer an den Vollziehungsrath. 1. Erwähnung einer Abschrift des von
M. Talleyrand übersandten definitiven Verfassungsplans und eines bezüglichen Schreibens (N. 17) ... 2. „Depuis
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888 Ende April und Anfang Mai 1801 Nr. 286
Taudience du 17 Flor^al ^), j'ai eu deux Conferences avec le cit. Talleyrand, snr son invitation expresse.
Dans la premiöre il me montra le projet ci-lnclas et me d^clara que c'^taient les derniöres id^ea du premier
Consui. Je le Ins avec Ini, et je lai fis toutes les observations qne les int^rSts de ma patrie me snggöraient
II en adopta quelques- iines et des changements furent en Gons6quence ordonn^s. D*autres qne nons avions
persist^ ä demander instamment furent p^remptoirement refus^es. — O'est rnltimatum du gouvemement
fran^ais sur notre Constitution. 8i cet Ultimatum präsente une unit^ politique plus concentr6e et un goaverne-
ment moins entrav6 par les volont^s partielles des Cantons; s'il ne r^tablit pas lenr ancienne souverainet^
dans une beaucoup plus grande latitude, c'est, j'ose le dire, k la constante persöv^rance de nos efforts et
particuli^rement k ceux du digne cit. Glayre qne THelv^tie le doit. — J'ai fait encore hier un demier effort
pour obtenir que la sanction des lois ne resttt pas aux Cantons, en d6clarant que cette disposition me
paraissait etre Vanarchie constituHonnelle ; mais le Ministre ne voulut pas se preter k un nouvean rapport
pour obtenir cette am^lioration du premier Consui et m'assura que Bonaparte tenait fortement k cette sanction,
et que la modification apport^e k ce droit par le projet de Constitution ^tait si forte qu'il n'avait jamais cm
que le P. C. y acc^derait, puisqu'elle annulait presque ce droit par ses effets. — Le ministre T. me r^it^rt
qne le P. C. ne donnerait jamais son approbation k un plan tel que celui qui avait 6t6 prösent^ par le
gouvemement helv6tique, plan qui lui paraissait etre la tyrannie constitutionnelle et plus convenable k tout
autre pays qu'k la Suisse. 2. Quant au reste du contenu de la lettre du Ministre, je n*ai rien ä ajonter
pour son ^claircissement. 3. Toute esp^rance relativement k la restitution de Bienne et de TErgnel n'est pas
perdue. Les observations que nous ftmes au P. C. k Malmaison parurent produire quelque effet, et le cit
Talleyrand nous appuya en remarquant que ce pays n'avait 6t6 r6uni qu'administrativement. 4. Comme la
santö du cit. Olayre est fort alt^r^e, {** et qu'il convient d'ailleurs fort peu qu*un membre du gouvemement
reste ici comme simple exöcuteur des ordres du Premier Consui **), il est d^termin^ k partir et m'a charg6
de l'annoncer au cit. Talleyrand, ce que j'ai ä^jk fait le 8® du courant. Recevez, etc. 5. (PS. von BriaUe:)
Les piöces annonc^es ci-dessus se trouvant jointes k la d^p@che de ce jour du cit. Glayre, il a paru inntile
de les comprendre dans celle-ci." BArchiv: p»r. om. Anh.
20) 12. Mai (22 Flor. IX), Paris. H. Monod an Glayre. „A mon retour chez moi j*ai trouv^ une per-
sonne qui venait me demander k dtner, et qui est restöe; je n'ai donc pn que parcourir fort k la häte le
projet que vous avez eu la bontä de me laisser. Si le Systeme g6n6ral m'a paru tr6s bien vu, cette lecture
rapide m'a cependant fait faire quelques observations que le peu de temps qui me reste m'empSche de
d^velopper. II en est une entr'autres relative aux copropri^taires, tous admis au rang des citoyens, et dans
nos villes une moiti^ des copropri6taires est k la Charge de la bourse publique et ce qu'il y a de plus
corrompu dans notre population. Si le cit. ministre Stapfer gardait une copie de ce projet, et qu'il voulüt
me la confier ces jours-ci, je pourrais avec plus de loisir lui remettre ce que vous d^iries, qu'il m'est
impossible de mflrir dans ce moment. Veuillez agr^er.. mes voeux pour votre heureux retour", etc.
Papp, aiajrt.
21) 16. Mai, Paris. M. Stapfer an M. Begos. (Extract, § 1:) „Le projet de Constitution, tel qu'il
m'avait 6t6 communiqu6 d'abord par Hauterive, 6tait sans doute d'une exöcution bien dangerense et ne pro-
mettait pas d'assurer la tranquilllt^ de la Suisse, ni de satisfaire k ses besoins; mais il nous venait d'une
source trop puissante pour que nous pussions le rejeter haut k la main. Aprös que nos efforts pour l'^carter
et obtenir Tapprobation de celui du Gouvemement eurent ^chou6 contre la volonte in^branlable du premier
Consui, nous les bomämes k y faire apporter les changements que nous crdmes (aptes ?) k concentrer davan-
*) Hierüber vgl. „Bonaparte, Talleyrand et Stapfer**, p. 54, 55.
**) Die folgende Stelle ist im Original in Ziffern geschrieben, aber von Mouason zwitfchen den Zeilen i'ibersetst.
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Nr. 286 Ende April und Anfang Mai 1801 889
tage le pouvoir et k dous rapprocher du Systeme de Tuoit^. II est rösult^ de cette discuBsion un secoud
projet essentiellement am^lior^, que le premier Consul nou3 präsente comme 6tant le seul qui puiBse nous
convenir. Son vceii k cet 6gard est fortement prononc^; il a d6clar6 qu'il n'en favoriserait pas d*autre, et
il tient d'autant plus k celui-ci qu'il en est lui-m^me Tauteur. — Ce projet est sans doute bien diff^rent de
celni de notre commission legislative; mais on ne pent pas dire qu'il s'61oigne enti^rement des bases que
nous avons d^sir^es. L'unit^ que nous demandions se trouve, k la v^rit^, modifi6e par une grande latitude
donn^e aux administrations cantonales ; mais cette latitude elle-mime est renferm^e dans des bornes pr6cises.
Les attributions de rautorit^ centrale sont parfaitement distinctes de Celles des autorit^s cantonales. La
premi^re fait la loi; les autres d6terminent le mode de son ex^cution. Elle a en mains assez de pouvoirs
pour faire mouvoir k son gr^ toutes les parties de TEtat, et la pbysionomie föderative qu'a peut-^tre en ce
moment la Constitution disparaitra entiörement, si les lois organiques sont con^ues dans le but de rapprocher
de Tnnite. — Je dois vous dire au reste . . que le cit. Talleyrand m'a positivement assur^ qu'il n'entrait
pas dans Tintention du premier Consul de nous empecher de rien ajouter au projet de Constitution, mais
qu'au contraire il verrait avec plaisir des d6veloppements, surtout ceux qui auraient pour but de renforcer
les conditions d'61igibilite, de mani^re k eioigner des places tous ceux dont le manque de lumi^res les rendrait
incapables k les bien remplir, et par \k nuisibles k la chose publique. — II est bon que vous sachiez que
le cit. Reinhard a re^u pour instruction de se concerter avec le gouvernement helv6tique, pour rendre la
Difete aussi illusoire que possible." — (Abdruck in Jahn, p. 56—57.) BArchW: Par. Ges. Arch.
22) 22. Mai, Bern. M. Begos an M. Stapfer. 1. ,,Le cit. Roch, membre du Conseil l^gislatif, vient de
m*informer qu'il ne tardera pas de vous envoyer nn memoire sur les inconv^nients qui r^snlteraient de la
r^union de TOberland au canton de Berne, ainsi que le projet de Constitution le stipule. J'ai d6jä eu occasion
moi-meme de präsenter quelques röflexions sur la n^cessit^ d'une Separation des deux cantons et les motifs
qui se pressent en faveur de ce Systeme semblent le Commander puissamment. L'Oberland, peupie d'hommes
robustes, guerriers et pauvres, en partie servilement d^vou^s k Tancienne Oligarchie, qui sut toujours les
m^nager, parce qu'elle s'en servait comme d'un 6pouvantail au milieu de ses sujets, pourrait devenir sous
la d^pendance de Berne un foyer toujours ardent de r^bellion, sans cesse redoutable aux autres cantons et
k la r^publique entifere. Au commencement de notre r^volution, Ton se rappeile que les g6n6raux fran^ais,
qui etaient k mSme d'appr^cier ce pays sous le rapport miiitaire et celui des ressources qu'il offrait aux
ennemis de la R^publique, en leur assurant un asyle imp^netrable, jugörent sa Separation indispensable du
canton de Berne. L'on sait aussi que c'est \k oü les oligarques avaient envoyö des canons, munitions et des
tr^sors pour en faire usage dans le temps qui leur paraitrait favorable k leurs projets. Et comment arrive-t-il
qu'au moment oü THelvetie doit etre organisee dans un etat definitif et paisible, Ton revienne sur une mesure
condamn^e (?) precedemment par la France, et qui, si eile etait adopt^e, ferait pericliter notre tranquillite
Interieure? Enfin pourquoi donner dans cet instant decisif au canton de Berne une preponderance marquee
pour retendue et la population par-dessus tous les autres, tandis que Topinion qui y regne ne laisse aucun
doute qu'il n'abuse de son influence, au Heu de la faire toumer k Tavantage de la chose publique." 2. Von
Pellis empfohlen, fttr seinen Nachfolger (Gallay) so bald möglich das Exequatur auszuwirken.
BArehiv: Par. Gee. Arch.
23) 24. Mai, Paris. M. Stapfer an den VoUziehungsrath. (Extract, §1:) „A Taudience du 22 Mai,
le premier Consul me dit avoir re9U des lettres du cit. Reinhard qui lui faisaient esperer que la Constitution
k laquelle il avait donne son approbation rallierait tous les hommes sages et moderes en Helvetie. Sur l'ob-
servation que je lui fis que je n'avais encore point de nouvelles qui m'instruisissent ofiiciellement de la maniere
dont eile avait ete regue, mais que je presumais qu'on la trouverait chez nous susceptible d'ameiioration(s),
AS. a. d. HelT. VI. 112
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890 5. Mai 1801 Nr. 287
il röpondit qa'il n'iDsistait point sar les d^tails; que c'6tait ä nous 4 les arranger, en conservant les btses
qoi loi paraissaient §tre les seules adapt^es aux besoine de THelvötie." batcWt: Par. gm. An*.
287.
Bern. 1801, 5. Mai.
80 (Gg. E. Prot.) p. 248. 250—51. - 81 (dgl.) p. 10. 91. 107-8. 115. 179. 188—89. — 410 (Ges. n. D.) Nr. «2. - Ttgbl. d. Ges. u. D. V. 363, »4
BnlL d. lois A d. V. 860, 861. - N. schw. Bepabl. IV. 1165. 1172. Y. 43. 128. 138—89. 178. 190.
Bewilligung einer Älmendvertheilung iyi Büßegg.
Der gesetzgebende Ratb, auf die Bittschnft der Rechtsamenbesitzer zu Reußegg, District Muri, Canton
Baden, dass ibnen verwilliget werden möchte, ihre gemeinsam besitzende, etwa zwanzig Jucharten haltende
Almend, die Kretzelen gen(a)nnt, unter sich vertheilen zu dürfen, sowie auf darüber angehörten Vortrag seiner
Finanzcommission ;
In Erwägung dass das Gesetz vom 15. Christmonat 1800 unter gewissen Vorbehältnissen (!) eine solche
Theilung zulässt,
beschließt :
1. Den Rechtsamenbesitzern von Reußegg ist bewilliget, ihre Kretzelen-Atmend unter sich zu vertheilen.
2. Diese Bewilligung soll dem genehmigten Theilungsreglement selbst beigerückt werden.
Bei der Originalausfertigung liegt eine authentische Abschrift des (summarischen) Theilungsplans nebst
obigem Beschlüsse; desgleichen im Prot, des g^. R. (p. 106 — 7).
1 a) Zum erstenmal wurde das Gesuch im gg. Rath am 26. Februar behandelt. Infolge des Gutachtens
der Finanzcommission erging am 28. an den VoUziehungsrath die Einladung, nähere Angaben über das
Theilungsproject beizubringen. I87, p. 218. - 462, Nr. 359.
Ib) Am 2. März beauftragte der VR. den Minister des Innern, die erforderlichen Acten beizobringra.
Diese wurden am 31. vorgelegt und sofort an den gg. Rath versendet.
VBProt. p. 18, 14. 664—65. — B43, p. 297. — 182, p. 569. 671—78. »75-8a
2 a) Nachdem diese Schriften (am 3. April) dem gg. Rath zugekommen, wies dieser die Sache nochmals
an die erwähnte Commission, die am 15. ihren Bericht einlegte. Dieser wurde für drei Tage auf den Tisch
verwiesen.
2 b) 18. April, gg. R. Neue Berathung; Bewilligung. — Am 20. bestätigt und dem VoUziehungsrath
zugefertigt.
3) Der VR. empfing den Vorschlag am 21. und antwortete am 28., auf den Bericht des Ministers des
Innern, es sei dagegen nichts einzuwenden, u. s. w. VEProt. p. 891-92. 488. - 183, p. 84i. — 643, p. soi.
4) Der gg. R. trat am 2. Mai nur formell auf die Sache ein, bestätigte aber den Beschluss am 5.
endgültig.
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Nr. 288 5. Mai 1801 891
288.
Bern. 1801, 5. Mai.
80 (Qg. B. Proi) p. 98». - 81 (dgl.) p. 34. 88, 84. 94. 179. 18& - 410 (Gea. «. D.) Nr. 48t. — Tagbl. d. Gas. a. D. Y. 8«4, 865.
Bnll. d. lois * d. V. 861, 862. — N. aehw. Bepubl. IV. 1151. V. 57. 116; 117—18. 178. 190.
Verweigerung der Auflösung der St. Crispins- und Orispiniana-Fonds in Bremga/rten.
Der gesetzgebende Ratb, auf die Bittschriften der Mehrheit der St. Crispins- und St. Crispinians-
Gesellschaft zu Bremgarten, Canton Baden, um Vertheilung des Bruderschaftsfonds, und auf die
Bittschrift der Minderheit dieser Gesellschaft gegen diese Vertheilung; nach den von dem Vollziehungs-
rath eingezogenen Berichten und nach Anhörung der Polizeicommission;
In Erwägung dass jede Regierung- berechtigt ist, öffentliche und gesellschaftliche, zu gemein-
nützigen Zwecken errichtete Anstalten unter ihre Aufsicht zu nehmen und darauf zu wachen dass
dieselben nach dem Sinne der Stifter und auf eine zweckmäßige Art verwaltet werden,
beschließt:
1. Der Fonds der St. Crispins- und Crispinians-Bruderschaft zu Bremgarten soll nicht unter
die lebenden Mitglieder vertheilt und in Privateigenthum verwandelt werden dürfen.
2. Die frommen Stiftungen der Bruderschaft werden beibehalten und die jährlichen Gedächtnis-
tage wie bisanhin gefeiert werden.
3. Der übrige Theil der Einnahmen soll nach dem Sinne der Stifter hauptsächlich zu gemein-
nützigen Anstalten in der Gemeinde Bremgarten verwendet werden.
4. Der Gesellschaft der Bruderschaft bleibt fernerhin die Verwaltung übertragen ; doch soll sie
der Verwaltungskammer des Cantons jährlich darüber Rechnung ablegen.
5. Diejenigen Mitglieder die aus der Gesellschaft austreten wollen können nur ihr beim Eintritt
in die Bruderschaft eingelegtes Geld zurückfordern.
Der Schwierigkeit des Streitfalls wegen wird das Wichtigste der anter der frtlhem Gesetzgebung ge-
pflogenen Verhandlungen nachgeholt, auf den Detail des Thatsächlichen aber nicht eingetreten, sondern
lediglich auf die verzeichneten Actenbände verwiesen.
la) 1800, 30. Januar, G.R. Die Abgeordneten der Bruderschaft Crispins und Crispinians in Bremgarten,
Ct. Baden, begehren neuerdings ihr Gemeingut vertheilen zu dürfen. Beut 1er glaubt, es könnte ihnen ent-
sprochen werden, will aber die Sache noch der Commission überweisen, die in vier Tagen Bericht erstatten
sollte. So beschlossen. OBProt. p. 96. — N. rep. Bl. I. 254.
1 b) 5. Februar, 6. R. Die Commission (Ref. Cartier) beantragt, die VoUziehungsbehörde um nähere
Aufschlüsse anzugehen, namentlich über die Gründe der zwölf Mitglieder, die sich der Vertheilung widersetzen.
Beschlossen. 172, p. 37, 88. — ORProt p. IIS. - N. rep. Bl. I. 296.
2) 18. März, G. R. Drei Körperschaften in der Stadt Bremgarten, nämlich die Gerber, Schuhmacher und
Sattler, begehren ein ihnen gehörendes Capital vertheilen zu dürfen. An die Commission, mit dem Auftrag
zu baldiger Berichtgabe. 172, p. 8I-85. — öRProt. p. 288.
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892 5. Mai 1801 Nr. 288
3) 2. Mai, VA. An die g^. Räthe wird eine BotBcIiaft gerichtet, die verschiedene AufBchlÜBse Ober die
fraglichen Fonds enthält . . . VRProt. p. so-se. - m, p. i-a. 5-8. - 543, p. 281-86. 287-9«.
Am 5. wies der große Rath diese Mittheilung an die Commission.
4 a) 23. Mai, G. R. Die Commission legt ein Outachten vor. Fttr sechs Tage auf den Kanzleitisch
gelegt. GEProi. p. 208. — N. scbw». Bep. L Hr. 20.
4 b) 31. Mai, O. R. Das Gutachten beantragt, jedem Theilhaber das Eingelegte zu überlassen und den
Rest fttr Unterrichtsanstalten zu bestimmen. Beut 1er bekämpft diesen Vorschlag; das vorhandene Vermögen
sei als Corporation sgut anerkannt; daher dürfe der Staat es nicht für öffentliche Anstalten beanspruchen; der
Rriegsnot wegen möchte er die Vertheilung gestatten. Es eher findet diesen Antrag so unrichtig wie das
Gutachten; es soll nicht' über einen einzelnen Fall vcrfUgt werden; er weist daher die Vorlage zorück.
Cartier erinnert an die vor zwei Jahren eingesetzte Zunftcommission, die aber nie ein Gutachten einbrachte;
will man das Gutachten zurückweisen, so soll es an eine allgemeine Commission gehen, die dann aber id
vierzehn Tagen rapportiren sollte. Die fragliche Stiftung war eine fromme Anstalt; da nun die damit ver-
bundene Körperschaft aufgelöst ist, so kann nichts Besseres verfügt werden als die Verwendung fttr Lehr-
anstalten. Carrard ennnert Eschern an die Zunftgttter in Zttrich, die während der Anwesenheit der Oest-
reicher gänzlich verteilt worden sein sollen ; dies hätte Eschern nicht hindern dttrfen, ein allgemeines Gutachten
zu entwerfen, was freilich mit großen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Das Crispiniangut war ttbrigens
nicht sowohl ein Körperschaftseigenthum als eine fromme Stiftung, deren jetzige Mitglieder so wenig Eigen-
thttmer sein können als die Rlostergeistlicben. Er stimmt fttr Verweisung an eine allgemeine CommissioD.
Preux folgt Eschem in dem Sinne, dass man ttber religiöse Stiftungen nicht zu verfügen habe. Anderwert
will den Gegenstand vertagen, bis ein Gesetz ttber Corporationsgttter vorhanden ist. Custor wünscht eio
baldiges Gutachten. Beutler beharrt. — Verweisung an die Commission über Zünfte und Innungen; Frist
zehn Tage. — E scher verlangt Entlassung, wegen seiner Betheiligung an Zunftgütern. Nach kurzer Di8-
cussion bewilligt. Er und Ackermann werden ersetzt (durch Cartier und Legier).
172, p. 2«. - OBProt p. 225. - N. Bchwt R«pmbl. L VI.
5) 1801, 21. Februar, gg. R. Lüthardt erstattet vorläufigen Bericht ttber eine Beschwerde der Land-
meisterschaft von Bremgarten resp. deren Gesuch um Theilung der Bruderschaftsfonds mit den Stadtmeistem.
Der Gegenstand geht an die Polizeicommission. 172, p. 9. 11—19. - 197, p. 20s.
6 a) 7. April, gg. R. Das eingelangte Gutachten wird auf den Tisch gelegt.
6 b) 15. April, ebd. Zum zweiten Mal wird das Gutachten verlesen, das die bezttglichen Verhandlungen
aufzählt und einen Beschluss vorschlägt. Dieser wird angenommen. — Am 16. bestätigt und dem Voll-
ziehungsrath zur Einsicht ttbersandt. 183, p. 828—24. (328. 829.) 831-84.
7 a) 16. April, VR. Der Decretsvorschlag wird dem Minister der Wissenschaften zur Begutachtung über-
wiesen, (der schon am 22. seinen Bericht abgab; Bd. 183, p. 325 — 26).
7 b) 28. April, VR. Der Minister findet in dem Beschlussesvorschlag ttber die Fonds der Crispins- und
Crispinians-Bruderschaft verschiedene Fehler. Man hält ihn jedoch fttr annehmbar, und sendet ihn dem gg.
Rath zurttck mit der Einladung, definitiv Beschluss zu fassen. VEProt. p. 497-S8. - i83, p. 321. - 543, p. 29».
8) 2. Mai, gg. R. Eingang der Botschaft des VR. — Am 5. wird der Beschluss nochmals verlesen,
sodann bestätigt und ausgefertigt.
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Nr. 289 7. Mai 1801 893
289.
Bern. 1801, 7. Mai.
80 (6g. E. Prot.) p. 884. >- 81 (dgl.) p. 120. 146—48. 154. 186. 192. — 410 (Ges. a. D.) Nr. 484. — Tagbl. d. Ges. a. D. Y. 866, 867.
Bull. d. loifl A d. y. 868, 864. — N. schw. Bepnbl. lY. 1261-62. Y. 161. 166. 186. 191.
Aufhebung des Zugrechts der Gemeinde Farnern av^f Weidrechtsamen gegen ÄeuJIere,
Der gesetzgebende Rath, auf die Einfrage der Gemeinde Farnern, District Wangen, Canton Bern,
ob das laut Vergleich vom 27. Christmonat 1777 ihr oder jedem einzelnen Bürger derselben ein-
geräumte Zugrecht auf die ohne (andere?) liegende Güter veräußerten Weidrechtsame(n) gegen Aeußere
ferners zustehe oder aber durch das Gesetz vom 31. August 1798 aufgehoben sei, und ob im letztern
Fall nicht auch zugleich das laut obigem Vergleich den Aeußern eingeräumte Beholzungsrecht auf-
hören müsse;
In Erwägung dass der erste Artikel des Gesetzes vom 31. August 1798 ausdrücklich das Zug-
recht zwischen Gemeindsbürgern und äußern Bürgern aufhebt und nicht unterscheidet, ob dasselbe
durch Privatverträge oder durch allgemeine Uebung festgesetzt sei;
In Erwägung dass durch Privatverträge in keinem Fall ganzen Bürgerschaften Zugrechte auf
liegende Grundstücke gegen Aeußere eingeräumt werden dürften, weil dadurch den Aeußern die
Erwerbung liegender Grundstücke erschwert, wo nicht ganz unmöglich gemacht werden und auf diese
Weise leicht die ganz ausschließlichen Bürgerschaften wieder eingeführt werden könnten;
In Erwägung endlich, dass die zweite Frage, ob also auch das den Aeußern in jenem Vergleich
eingeräumte Beholzungsrecht aufhöre, richterlich entschieden werden müsse, wenn darüber Streit
entstehen sollte, weil es darauf vorzüglich ankommt, inwiefern die wirklich angesessenen Aeußern
ein Recht auf diese Beheizung schon erworben haben, und ob die sich in Zukunft Niederlassenden
einige Ansprüche darauf machen können,
beschließt :
1. Das der Gemeinde Farnern gegen Aeußere durch den Vergleich vom 27. Christraonat 1777
zugestandene Zugrecht auf die Weidrechtsamen ist bereits durch das Gesetz vom 31. August 1798
aufgehoben.
2. Wenn zwischen dieser Gemeinde und den Aeußern in Betreff des Beholzungsrechtes Zweifel
obwalten, so ist darüber von den richterlichen Behörden zu entscheiden.
1) Mit dem Gesuche der Gemeinde F. beschäftigte sich zunächst die Bittschriften-Commission des ^g,
Raths, der am 21. März die Sache an die Civilgesetz-Commission verwies; einen bezüglichen Bericht erstattete
Bay (Bd. 197, p. 2515--76; Petit, in Bd. 184, p, 5-11; 17—19; 21—23; 25—27; 29—36).
2 a) 22. April, gg. R. Das Gutachten der Commission (Ref. Ander wert) wird für drei Tage auf den
Tisch gelegt. 184, p. 8. 4.
2 b) 25. April, ebd. Zweite Verlesung. Infolge der Berathung wird der gestellte Antrag als Decrets-
vorschlag genehmigt. — Am 27. bestätigt und an den VR. versandt.
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894 10. bis 23. Mai 1801 Nr. 290
3 a) 4. Mai^ gg, R. Der VoUziehangBrath hat seine Zustimmang erklärt. Die Acten werden nenerdings
auf den Tisch verwiesen.
3b) 7. Afai, ebd. Letzte Verlesung; Berathnng und Bestätigung.
290.
Bern und St. Gallen. 1801, lo. ws 23. Mai.
314 (YB. Prot.). - 638 (Sicherh.), eto.
Verhandlungen über Unruhen in Appenzell,
Die Bewegung hatte nach langer Vorbereitung, die durch Flugschriften von Pfr. Enus in Trogen über
die Verfassungsfrage, resp. die Auslegung des Luneviller Friedens, unzweifelhaft gefördert worden war, einen
Umfang erreicht, der ernstliche Maßregeln erforderte, wurde aber verhältnismäßig leicht bewältigt. Die Auf-
nahme bezüglicher Acten rechtfertigt sich theil weise durch spätere Verhandlungen über die Vertheilung der
entstandenen Kosten.
1) 10. Mai, St. Gallen. RStatthalter Bolt an den VoUziehungsrath. Hinweis auf Berichte an die Minister
über die Bewegungen im Appenzellerland. Gestern Abend 4 Comp, von dem Bat. Debons unter Hauptmann
Grimm in die Gemeinden Wald, Trogen und Teufen eingerückt. Schon um 10 Uhr eine Zuschrift der Munictpalität
Trogen eingelangt, die er sofort beantwortet habe ; sodann, um Mittemacht, von Cdt. Grimm Bericht gesandt,
wie die Truppen bescbolten und bedroht und ein Gerücht über Auflösung der Regierung geflissentlich aus-
gestreut worden. Er habe demselben die Weisung ertheilt, sich soweit möglich defensiv zu verhalten, bis
er sich stark genug fühle, inzwischen aber die Municipalitäten persönlich haftbar zu machen, dass Feindselig-
keiten gegen das Militär unterbleiben. Ein neuer Bericht zeige dass die Gefahr wachse, zumal die 4 Com-
pagnien nur 200 Mann zählen, so dass es das Beste scheine, sie in Teufen zusammenzuziehen and da zu
belassen, bis man eine andere Maßregel treffen könne ; es sei daher dringend, einige Bataillone zur Verstärkung
zu senden, da sonst ein förmlicher Aufruhr zu besorgen stünde. Um etwas rascher einige Verstärkung za
erhalten« wende er sich durch Expressen schriftlich an Debons in Chur, in der Zuversicht dass der VR. diesen
Schritt nicht missbilligen, sondern noch weitere Unterstützung beschaffen werde. Soeben, 1^/4 Uhr, empfange
er ein neues Schreiben von Grimm; einen Marsch nach Trogen finde er (Bolt) jetzt nicht räthlicb, da der
Truppen zu wenige seien, um dort mit Erfolg zu handeln. — (Sendung durch Extracourier.) 639, p- 281— m.
Es sind Beilagen A bis E erwähnt, die aber nicht beiliegen.
2) 11. Mai, St. Gallen. RStatthalter Bolt an den VoUziehungsrath. Nachtrag zum gestrigen Bericht.
1. Obschon die Municipalität von Teufen sich ziemlich gut benommen und die Truppen einquartiert habe,
seien diese doch von dem zusammengelaufenen Volk verspottet und bedroht worden, so dass sie nicht lange
solcher Entehrung hätten widerstehen können. Wiewohl nicht bewaffnet, habe diese Masse offenbar Händel
gesucht, um Gelegenheit zu finden, über das Militär herzufallen. Mit Rücksicht auf diese Lage und die
schwache Munition habe er angenommen, die Regierung werde ein nutzloses Blutbad vermeiden und nicht
einige Tapfere dem rasenden Pöbel preisgeben wollen, und im Einverständnis mit Cdt. Grimm die Truppen
hieher zurückbeordert, um Succurs abzuwarten. 2. Heute Vormittag haben Abgeordnete der Municipalitäten
von Teufen und Trogen das Vorgefallene zu entschuldigen versucht; er habe sie jedoch mit dem verdienten
Verweis heimgeschickt. 3. Weiteres werde er den zuständigen Ministern melden. «s, p. «as. «m.
Am 14. dem Justizminister überwiesen.
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Nr. 290 10. bis 23. Mai 1801 895
3) 12. Mai. Der Vollziehungsrath an den RStatthalter von Sentis. Antwort auf dessen Bericht v. 10. d.
über die Unrnhen im Appenzellerland ... 1) Anzeige dass am 14. d: 1500 Mann frz. Truppen in jener Gegend
eintreffen werden; diese sollen nach Bedürfnis vertheilt und namentlich bei denjenigen Bürgern einquartiert
werden, die als Urheber oder Theilnehmer der Unruhe bekannt geworden. 2) Wenn die Ruhe wieder her-
gestellt sei, so sollen unverzüglich die Hauptaufwiegler verhaftet und nach St. Gallen gebracht werden.
3) Sofern wider Erwarten die erwähnte Mannschaft nicht genügte, würde man die frz. Behörden um Ver-
stärkung ansprechen. 4) Den Rest des Bataillons Debons aus Graubünden abzurufen sei nicht räthlich, da
derselbe dort nothwendig sei ; wäre jedoch ein Theil schon dem Rufe des Statthalters gefolgt, so möge der-
selbe bis auf weitern Befehl ihm zur Verfügung stehen. Er möge Vorsicht und Klugheit mit der gehörigen
Entschiedenheit verbinden. In kurzer Zeit werde übrigens die Regierung eine Proclamation an das helvetische
Volk erlassen, wodurch dasselbe beruhigt und dergleichen Umtrieben der Leidenschaft Einhalt gethan werden
sollte. VBProt p. U9-152. - 639, p. 225—26. 227. 229.
Es folgen bezügliche Nachrichten und Weisungen an den Kriegs- und den Justizminister . . .
4) 14. Mai, St. Gallen. Proclam: „Der Regierungsstatthalter vom Kanton Säntis an die Bewohner der
Distrikte Teufen, Wald, Herisau und Appenzell ^). — Bürger ! Zur Beibehaltung der gesetzlichen Ordnung sowie
zur Verhinderung aller der politischen Zusammenkünfte, welche diese Zeit Ober so häutig hie und da gehalten
wurden, und zur Handhabung der allgemeinen Sicherheit rücken Truppen in euere Gemeinden ein. Die Muni-
cipalitäten sind daher bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit aufgefordert, dieselben nach Vorschrift ein-
zuquartieren und mit dem nöthigen Unterhalt zu versehen; diejenigen Bürger in den Gemeinden welche an
den gesetzwidrigen Schritten keinen Antheil genommen, bestmöglichst zu verschonen, jede in ihrem Wirkungs-
kreise dafür zu sorgen, dass sie wohl empfangen werden, und zu verhüten dass keine widrigen Auftritte,
seien es Thätlichkeiten oder Neckereien, sich ereignen, welches unausweichliches Unglück über euere Gemeinden
ziehen würde, indem jeder einzelne dabei Ergriffene nach aller Strenge der Gesetze abgestraft werden wird. —
Seid daher alle insgesamt und ein jeder insbesondere klug und vernünftig und stürzet euch nicht selbst durch
übereilte Handlungen, die nach der That zu spät bereut werden, in Unglück. — Gegenwärtige Proclamation
soll auf der Stelle in den betreffenden Gemeinden bekanntgemacht und öffentlich angeschlagen werden.^
432, Nr. 210.
5) 15. Mai, St. Gallen. RStatthalter Bolt an den Vollziehungsrath. „Die mit Ihrem schätzbaren Schreiben
V. 12. d. angezeigten fränkischen Truppen sind wirklich gestern in Wyl eingetroffen und werden heute in
hier ankommen; ich glaube dass sie stark genug seien, die gestörte öffentliche Ruhe in dem Appenzellerlande
wieder herzustellen, die zwar immer mehr, besonders gestern, als an dem Tag wo die bekannte Kreuzfahrt
des Landes Appenzell I. R. auf den Stoß und nach Marbach statthatte, bedroht wurde. Ich werde diese
Truppen, Ihren Gesinnungen gemäß, in die unruhigsten Gemeinden verlegen und soviel möglich dahin zu
wirken suchen, dass die dem Gesetz gehorsamen Bürger mit Einquartierung verschont bleiben, sowie, wenn
die gewünschte Ruhe wieder hergestellt sein wird, unverzüglich die Hauptaufwiegler gefänglich einzuziehen
suchen.^ Debons sei inzwischen mit 4 Comp, nach Altstätten gelangt, da der Gegenbefehl ihn nicht erreicht
habe, und werde heute hier eintreffen, um mit den Franzosen vorzurücken. Bezügliche Berichte werden an
den Kriegsminister abgehen. So schmerzhaft es sei, dürfe er doch nicht verhehlen, dass es sehr gefährlich
gewesen wäre, blos mit Schweizertruppen, wenn solche nicht in überlegener Zahl gewesen, zu operiren, da
sie das Volk mehr erbittern als einschüchtern. Uebrigens werde er Vorsicht und Ernst bestmöglich vereinigen,
da er wisse dass man mit einem Volk, wie es dasjenige seines Cantons sei, kaum vorsichtig genug zu Werk
*) Diese Knodmachnng war anfäng^lich blos für die drei erstgenannten Districte bestimmt; handschiiftUch wurde
Appenzell beigefügt.
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896 11. Mai 1801 Nr. 291
gehen könne. Von der angekündigten Proclamation erwarte er wohl einigen Erfolg; die beste Berahigung
würde aber eine aaf Einheit gegründete Verfassung bewirken können. 638, p. 251, ssi
Am 18. dem Justizminister zugefertigt (Bd. 639, p. 253).
6) 20. Mai. Der Kriegsminister an den Yollziehungsrath. „Le prüfet national du canton de Sentis
m'informe que le 16 au matin les troupes fran^aises et helv^tiques ont ^t^ assemblees ä St. Gall et dirig^es
en deux colonnes, Tune sur Trogen et Teufen, et Tautre sur Appenzell. Par une lettre po8t6rieure j'apprends
que les dites troupes sont entr6es et ont 6t6 re^ues, suivant son attente, dans les diverses communes s&ns
^prouver la moindre r^sistance. 11 joignit en meme temps k sa lettre un 6tat de r6partition des cantonnements. —
J*ai cru devoir donner connaissance de cette disposition au g^nöral Montchoisy, duquel j'ai appris que li
17* demi-brigade l^göre, qui se trouve dans ce moment dans le dit canton, est une de Celles qui viennent
de recevoir Tordre de rentrer en France, et que cet ordre avait d6j& 6t6 exp6di6. Les repr^sentations qae
je fis au O^n^ral sur la n6ces8it6 de remplacer ce corps par quelques autres troupes (fran^aises). Tont
engag6 k diriger k St. Gall un bataillon de la 104* demi-brigade, qui se trouve k Zürich, et de le mettre
k la disposition du prüfet national du Sentis.^ Dieser werde davon benachrichtigt... — (Ad acta.)
638, p. 256-56.
7) 23. Mai. Der Yollziehungsrath an den Justizminister. ^ Auf Euern Bericht über die weiteren Volks-
bewegungen in dem Appenzellerlande, aus welchem erhellt dass, seitdem die Truppen in dasselbe eingezogen
sind, dem äußeren (Anschein) nach das Volk sich still und ruhig verhält, und über die nun von dem Statt-
halter des Cantons Sentis getroffenen Verfügungen^ um die Urheber der vorgefallenen Unruhen zur gebührenden
Strafe zu ziehen, eröffnet Euch der VR. dass er die gedachten Verfügungen, zufolge welche(n) eine (Dommission
von drei Mitgliedern des Cantons(gericht8) ernannt und an Ort und Stelle gesandt wurden, um in den un-
ruhigen Gegenden die nöthigen Untersuchungen über diejenigen Individuen anzustellen, die mehr oder weniger
Antheil an den Unruhen genommen, vollkommen gutgeheißen habe. Ihr seid demnach eingeladen, dieses den
Statthalter mit der Aufforderung bekannt zu machen, nach der vorgenommenen Weise die Untersuchung mit
Beförderung betreiben zu lassen und besonders (dafür) zu sorgen dass ruhige und den Gesetzen ergebene
Bürger auf keine Art durch die nöthig gewordene Maßnahme der Truppeneinrückung leiden.^
VBProt. p. 876. 377. — 630, p. (267-58.) 25»-«0.
Die beauftragten Cantonsrichter waren Kunkler, Müller und Steger.
291.
Bern. 1801, ii. Mai.
80 (Gg. B. Prot.) p. 810. 812 — 81 (dgJ.) p. 197—98. 199. 214—15. - 410 (Ges. n. D.) Nr. 487. — 1020 (Allgem.) p. 197.— T»gbl. d. Ges. u. D. V.S7a
Ball. d. loifl & d. V. 867. — N. scliw. Bepnbl. V. 198. 218.
Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts an Chr. M, Wieland,
Der gesetzgebende Rath, auf den in seiner Mitte geschehenen Antrag,
beschließt :
Dem Hofrath Christoph Martin Wieland in Weimar ist das helvetische Bürgerrecht ertheilt.
1 a) 14. März, Bern. Motion von Jos. Lüthy. „B. G. Auch ich, Bürger Gesetzgeber, möchte die wenigen
Augenblicke unserer Einsweiligkeit benutzen, um meiner und Ihrer Humanität ein ewiges Denkmal zu stiften. —
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Nr. 291 11. Mai 1801 897
Kennen 6ie nicht einen Greisen, der in Bodmers patriarchalischer HUtte, an den üfem der Limmat, die
Morgenröthe TÖn Deutschlands schöner Literatur aufgehen sah? der in Helvetiens Oefllden die Klassiker
von Rom und Griechenland verstehen lernte und sich würdig machte selbst ein Klassiker zu werden ? Kennen
Sie nicht einen Greisen, dessen unwiderstehlicher Zauber Sie so oft in die Zeiten der Ritter und in die
unendlich schönem, ewig jungen Zeiten der Griechen versetzte? Kennen Sie nicht einen Greisen, den die
Grazien zu ihrem Oberpriester und die Philosophie des Lebens zu ihrem Apostel erwählt haben? Kennen
Sie nicht einen Greisen, der ein zweiter Proteus, jetzo als Plato, jetzt als Aristipp, bald als Ariosto, bald
als Lucian, hier als Cervantes, dort als Fielding, immer original und immer neu und unnachahmlich, Sie
Tugend und Freude lehrte? — Der Greis, der Ruhm des abgeschiedenen Jahrhunderts, auf Deutschlands
Parnass der Triumvirn einer, schon lange die Geißel der Archonten und Zunftmeister und des luftigen
Gesindels kleiner Duodezkantönchen und nasenlanger Hauptstädtchen und alle der Treibereien, Klatschereien,
Herz- und Geistlosigkeiten abderitischen Angedenkens, und eben dadurch lange schon der überzeugendste
Prediger helvetischer National- und Regierungseinheit; dieser Greis, der Erzieher eines der aufgeklärtesten
Fürsten Deutschlands, hoch bei ihm in Ehren und Mitglied seines Hofrathes, dem das hochlöbliche Vorort
Zürich einen monatlichen Aufenthalt verweigert hätte, wäre nicht unser College Füßli uralt wohlhergekommener-
maßen Bürge für ihn geworden, dass er während dessen Dauer einem wohl verordneten Spend- und Spital-
amte nicht anheimfallen werde ; dieser Mann ist nicht nur Dichter, Welt- und Menschenkenner, Philolog und
Philosoph. Seitdem der göttliche Funke in ihm erwachet ist, war er stäts, und ist es noch jetzt, in der
großen heiligen Bedeutung des Wortes und in dem Sinne den Phocion und Epaminondas und Leonldas und
Brutus ihm gaben, ein wahrer ächter Republikaner, unerschütterlich die Rechte seines Volkes und die Rechte
der Vernunft und des Menschen gegen jedermann mannhaft und nachdrucksamst zu vertheidigen. Er ist und war
von jeher das Muster eines zärtlichen Gatten, der beste Vater und Freund seiner Kinder, der gewissenhafteste
Bürger, der liebevollste Nachbar. Dieser Mann ist und war von jeher der zärtlichste Liebhaber unsers Vater-
landes ; die innigste Sympathie machte ohn' Unterlass zur Wonne seiner Seele, zum Schmerzen seines Herzens
alle das Gute und alle das Unglück das unserm Vaterland widerfuhr, und die feurigste Liebe scheint ihn
bei Helvetiens Wiedergeburt gleichsam wieder neu geboren zu haben. An den würdigen Sohn seines Freundes,
der den ersten Schiffer und den ersten Menschen besang, der seinen Staub der Erde wiedergab, vermählte
er das köstlichste Kleinod seines Herzens, die geliebteste seiner Töchter. In unsern freundschaftliehen Zirkeln
lernten wir eine geraume Zeit einen seiner ho flfhungs vollsten Söhne kennen, achten und lieben, als einen
Jüngling der mit ächten Republikanern ginge bis in den Tod. — BB. GG. Ich schweige! Einmüthig, wie
am 18. Februar 1801, als ihr, dahingerissen von höherer Begeisterung, das Organ unserer Nation wäret und
eins und untrennbar mit einander zu leben und zu sterben beschlösset, einmüthig wie damals klopfen unsere
Herzen alle, und wir denken: das ist Wieland l — Hier ist das Denkmal das ich unserer Einsweiligkeit
für die späteste Nachkommenschaft zu setzen wünschte: Der gg, Rath verordnet: Dem Dichter Wieland in
Weimar soll das helvetische Bürgerrecht ertheilt sein.^
197, p. 245—247. 249—51 (frz.). ~ Arch. f. Litt Oefleh. III. p. 184—87.
1 b) 14. März, gg. Rath. „Endlich (bei Schluss der Sitzung) wird von einem Mitgliede der schriftliche
Antrag verlesen und reglementmäßig auf den Kanzleitisch gelegt, dass dem als Schweizerfreund, Dichter und
Philosoph bekannten Christian (!) Martin Wieland zu Weimar das helvetische Bürgerrecht ertheilt werden
möchte.^ — (Es fällt auf dass hier Schweigen nicht geboten wurde.)
Den Text der Motion enthält der Republ. (IV. 1232— 33) in extenso.
Ic) 18. März, ebd. Zweite Verlesung. Beschluss vertagt; inzwischen soll davon nichts bekanntgemacht
werden.
A& a. d. HelY. YL 113
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898 11. Mai 1801 Nr. 292
2 a) 7. Mai; gg. R. Auf den Antrag eines Mitglieds wird der Gegenstand wieder in Berathung genommen
und die Aufnahme bewilligt. — Am 9. bestätigt und als Decretsvorschlag dem VR. mitgetheilt. — Dieser
erklärte noch gleichen Tags seine Zustimmung (Prot. p. 124; Bd. 184, p. 143; Bd. 536, p. 365).
2b) 11. Mai, gg, R. Eingang der Botschaft. Zweite Verlesung des Vorschlags; neue Bestätigung und
förmliche Ausfertigung.
3) Im Archiv f. Litteraturgeschichte, Bd. III. 137—44 (Beitrag von Dr. Ludwig Hirzel) ist nachgewiesen,
wie die Mittheilung des Decrets an W. unterblieb und auch eine im Febr. 1803 angeordnete Versendung
desselben nicht stattfand. — In Bd. VI dess. Archivs, p. 92—95, ist ein v. 20. April datirter Brief Wielandi
an seinen Schwiegersohn, Nationalbuchdr. H. Gessner, mitgetheilt von L. Hirzel, abgedruckt, mit einer kurzen
Biographie Jos. LOthy's ; W. äußert sich über den Antrag und dessen Schicksal recht unbefangen.
292.
Bern. 1801, ii. Mai.
314 (VB. Prot) p. 142—144. - 682 (AuH.) p. (893-94.) 895—898. — N. ackw. Repvbl. V. 87.
Ergänzung von Nr. 224 betreffend die Werthung von Rententiteln ohne Capitalangabe.
Der Vollziehungsrath, in Erwägung dass das Oesetz vom 15. Christmonat jede Art von Schnldtiteln,
Obligationen oder Acten, welche die Anerkennung einer zinstragenden Schuld enthalten, dem Visa oder stufen-
weisen Stempel unterworfen hat, und dass folglich auch diejenigen Contracte oder Obligationen in welchen
eine lebenslängliche Rente ausbedungen ist diese Gebühr bezahlen müssen;
In Erwägung dass die genaue Angabe des gegen Ausbedingnng einer lebenslänglichen Rente ausgeliehenen
oder abgetretenen Capitalwerthes nicht immer bekannt noch zu bestimmen ist oder nur durch mehr oder
minder schwierige Untersuchungen bestimmt werden könnte, und um den EigenthUmern besagter Contracte
oder Titel auf lebenslängliche Renten, in denen dieser Capitalweiih nicht angegeben wäre, die Befolgung der
Art. 44 und 45 des Beschlusses vom 10. Hornung zur Vollziehung des obigen Gesetzes zu erleichtern,
beschließt :
1. Die Eigenthttmer von lebenslänglichen Renten deren Titel oder Acten den geliehenen oder abgetretenen
Capitalwerth, um welchen die Rente stipulirt worden, nicht anzeigen würden, und die nicht im Stande wären,
sich ohne Schwierigkeit die genaue Kenntnis dieser Summe zu verschaffen, um sie bei der Bezahlung der
Visagebühr anzuzeigen, können dem obigen Gesetze und Beschluss in Hinsicht auf diese Angabe dadurch
Genüge leisten dass sie den Betrag der besagten lebenslänglichen Renten auf dem Fuße von 100 Frk. für
8 Frk. Rente capitalisiren.
2. Das nämliche Verhältnis gilt auch zur Bestimmung der Gattung des stufenweisen Stempelpapiers,
welches in Zukunft für die (zu) stipnlirenden lebenslänglichen Renten gebraucht werden soll, wenn nlmlieh
der abgetretene Capitalwerth nicht genau bestimmt und derselbe in dem Contract nicht in Zahlen aasgesetzt
werden könnte.
3. Der Finanzminister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
Im Prot, auch französisch eingetragen.
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Nr. 293 12. bis 29. Mai 1801 899
293.
Bern. 1801, 12. ws 29. Mai.
81 (Qg. B. Prot.) — 814 (YR. Prot), ete.
Schlass der Verfassungsarbeit in den helvetischen Behörden.
Da die betheiligten AnsschtiBse kein Protokoll geführt und überhaupt keine Documente hinterlassen haben,
so redneirt sich der hier mitzatheilende Stoff fast gXnzlich anf kurze Notizen und auf Correspondenzen zwischen
den zuständigen Ratbscollegien ; um so mehr sind einige individuelle Beiträge erwünscht.
1) (16. April). Motion von Alphons Pfyffer. ^Bürger Gesetzgeber ! Wenn ich erwäge dass einer jeden
Nation das unbezweifelte Recht zusteht, sich selbst diejenige Verfassung zu geben, die, auf Grundsätze des
Rechtes gebanet, und dem Zustande und den Bedürfnissen der Nation angemessen, den Staatszweck möglichst
zu erreichen strebt; wenn ich erwäge dass ebendieses Recht in Beziehung auf die helvetische Republik
insbesondere durch den bereits proclamirten Friedensschluss zwischen Frankreich und Oesterreich öffentlich
anerkannt und garantirt wird; wenn ich ferner erwäge dass, so lange unsere Republik keine Verfassung,
keine vollendete Organisation hat und in einem blos provisorischen Zustande schwebt, ebenso lange dem
Parteigeist Spielraum gegeben wird, im Ausland zu intrigiren und sowohl die Unabhängigkeit als die Freiheit
der Nation in Gefahr zu setzen, im Inneren des Landes aber die öffentliche Meinung misszuleiten und zu
Gunsten ihrer Privatzwecke zu stimmen und so einen Bürgerkrieg allmälig zu organisiren; wenn ich endlich
erwäge dass ohne Constitution, ohne vollendete Organisation es nicht möglich ist, Ordnung in die Finanzen
zu bringen und daher den Gesetzen und der Regierung die Wirksamkeit und Achtung zu verschaffen, die
uner(läßlich) sind, um Sicherheit, Ruhe und Ordnung in der Republik zu handhaben ; wenn ihr . . alles dies
mit mir erwäget, so kann es euerer Klugheit und Vaterlandsliebe nicht entgehen, dass nichts so dringend
sei, als die künftige Verfassung Helvetiens nun einmal in Berathung zu ziehen und keinem ferneren Vorschub
mehr Raum zu lassen. Alles fordert uns dazu auf, der gegenwärtige Zeitpunkt unserer proclamirten Unab-
hängigkeit, die wirkliche Lage des Vaterlandes, die Gefahr in der bei längerer Zögerung seine Unabhängigkeit,
Freiheit, äußere und innere Sicherheit schweben würden; euere Pflicht als Gesetzgeber, diese wichtigsten
Gegenstände des Nationalinteresse nicht länger gefährden zu lassen ; endlich die Öffentliche Meinung, die von
allen Seiten sich laut erklärt und euch der Zögerung und Unthätigkeit anklagt. Keinen Gewaltsstreich dürft
ihr von Seite der benachbarten Mächte besorgen; denn eine solche Besorgnis hieße in die Redlichkeit der
im Angesicht Europas gethanen Erklärungen der paciscirenden Mächte Zweifel setzen ; sie kennen unsere und
ihre Rechte; nur insoweit kann ihre eigene Sicherheit bei der Beschaffenheit unserer Verfassung interessirt
sein, als diese Verfassung den Keim der Anarchie, d. h. aller Arten politischer Exaltationen, in sich trage,
(wie) dergleichen eine tumultuarische Landsgemeinden-Regierung darbieten und so die Ruhe und Sicherheit
benachbarter Mächte gefährden würde. Aber ganz Helvetien und das Ausland weiß es, dass euere Grundsätze
ebenso weit von Aufstellung einer solchen Regierung als von Wiedererrichtung einer Erbaristokratie entfernt
sind. Mein Antrag geht also dahin, dass der Constitutionscommission der Auftrag ertheilt werde, in kürzest
möglicher Zeitfrist das Resultat ihrer Arbeit zur Berathung uns vorzulegen. Ihr werdet., um so weniger
Anstand nehmen, meinen Antrag ohne blöde, euer(s) und des schweizerischen Nationalcharakters unwürdige
Rücksichten zu beherzigen, da ihr gewiss so fest als einmüthig entschlossen seid, mit Helvetiens Unabhängig-
keit und Freiheit entweder zu stehen oder zu fallen. Welchen Erfolg aber dieser Antrag haben mag, so
hab' ich mich bei innigster Ueberzeugung meiner Pflicht entledigt.^ — (Stellenweise schwer zu lesendes
Concept.) iWr p. 857-359.
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900 12. bis 29. Mai 1801 Nr. 293
2 a) 16. April, gg, R. Ein Mitglied stellt den Antrag; un verweilt die Arbeit der Constitation8-Ck>mmi88ion
vorlegen zu lassen nnd in Berathung zu nehmen. Dem Reglement gemäß in die Kanzlei gelegt, und zwar
als geheim. Prot. p. loo.
2 b) 20. April, ebd. Zweite Verlesung. Infolge der Berathung wird beschlossen, „bei dem Vollziehungs-
rath über die Lage der Republik in Absicht auf die weitern Constitutionsarbeiten eine Binfrage zu thun^, und
die Commission beauftragt, hiefür einen Entwurf vorzulegen. Die Verhandlung soll geheim bleiben, pr ii&.
2 c) 25. April, «bd. Die Vorlage wird als dringliche behandelt, berathen, angenommen und an den VR.
abgefertigt, soll aber ebenfalls geheim bleiben. — (Sie fehlt in den besiegelten Ausfertigungen. Vgl. N. 3.)
f. ise.
Im Republ. (V. 145 — 46: 5. Juni) abgedruckt, jedoch unter dem irrigen Datum 20. April.
3) 25. April. Der gesetzgebende Rath an den Vollziehungsrath. (Geheim.) „Bürger Vollziehungsräthe!
Der gg. Rath findet sich gedrungen, den Ausdruck seiner bangen Besorgnisse über die Verlängerung der
provisorischen Verhältnisse in welchen sich die Republik befindet an Sie gelangen zu lassen. Der fortgehenden
Dauer dieses provisorischen Zustandes knüpfen sich alle verbrecherischen Hoffnungen und alle verrätherischen
Entwürfe gegen das Vaterland an ; sie ist die Klippe an welcher jede Aufopferung und jede Bemühung für
dasselbe scheitern muß. In der Schwäche welche der Erbtheil jeder provisorischen Regierung ist, besteht
die Stärke ihrer Feinde. Mit der Dauer einer provisorischen Regierung nimmt in fortschreitendem Verhält-
nisse ihre Schwäche und die Kraft ihrer Feinde zu. Die Masse des Volks wendet sich von der Schwäche
ab und neigt sich zu der Stärke hin. Die guten Bürger sehen das Unvermögen der Regierung ; an die Stelle
der Achtung und der Liebe die sie ihr schenken (möchten?), treten Misstrauen und Unzufriedenheit; die
schwachen Gemüther werden ein Spielball der Verführung und der Lüge ; die Ruhestörer werden frecher, die
Verräther zählen auf Ungestraftheit und auf das Gelingen ihrer Anschläge, und die Anarchie ist vorhanden.
Der provisorische Zustand Helvetiens ist die Verzweiflung der Freunde und der Triumph der Feinde dieses
Landes. — Es wird darum heilige Pflicht für den gg. Rath, im Vereine mit Ihnen . . jeder Kraft aufzubieten,
um das Ende dieses Zustandes zu beschleunigen und ihn durch eine statt- und dauerhafte Ordnung zu er-
setzen, durch eine Ordnung welche fähig sei die große Mehrzahl guter Bürger um sich zu sammeln und den
Anschlägen der Factionen ein Ziel zu setzen. — Der gg. Rath hat vor einigen Monaten^) seinen stillschwei-
genden Beifall dem Schritte gegeben, durch welchen der VR. den Verfassungsentwurf des ConstitatioDS-
Ausschusses der fränkischen Regierung überreichen ließ, um einerseits derselben den Beweis zu geben^ dass
Helvetiens künftige Staatsverfassung keine Grundsätze aufstellen werde, durch die die Ruhe und das Interesse
seiner mächtigen Nachbarn gefährdet sein könnte, und um anderseits durch eine unzweideutige Erklärung
der fränkischen Regierung allen jenen Umtrieben ein Ende zu machen, die, indem sie die Absichten dieser
Macht gegen Helvetien verdächtigen, die Befestigung der Rechte des Landes zu hindern bemüht sind. Der
gg. Rath glaubte damals, der Achtung gegen unsern großen Verbündeten schuldig zu sein, in der Verfaesungs-
arbeit so lange nicht fortzuschreiten, bis er von Ihnen . . die nie bezweifelte entsprechende Erklärung der
fränkischen Regierung erhalten hätte. — Allein selbst Frankreichs Interesse scheint gegenwärtig so gebietend
wie unser eigenes zu erheischen, dass Helvetiens constitutionelle Organisation nicht länger verzögert werde.
Die Weisheit der fränkischen Regierung kann unmöglich die Auflösung einer Nation wollen, die als friedlicher
Nachbar und als treuer Bundesgenosse ihr von wesentlichem Nutze(n) ist, die aber als ein durch Intrig(tt)e
bearbeitetes, durch Druck gelähmtes und durch hoffnungslose Aussicht zur Verzweiflung gebrachtes Volk ihr
unausbleiblich früher oder später zur rächenden Gei(ß)el werden müßte. -- Der gg. Rath ladet Sie ein, ihm
•) Vgl. Nr. 226.
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Nr. 293 12. bis 29. Mai 1801 901
aber die Lage und die Verbältnisse der Republik diejenigen Aufschlüsse zu geben, die ihn bei Fortsetzung
seiner Arbeiten für die möglichst zu beschleunigende Organisation der Republik werden leiten können. Oruß
und Achtung.** Prot. p. m-89.
4) 12. Mai. Der Vollziehungsrath an den gesetzgebenden Rath. (I.) ^BB. GG. Sie haben in Ihrer
Botschaft T. 25. April letzthin dem VR. die wichtigsten Gründe vorgelegt, die in Ihnen den allgemeinen
Wnnsch, bald eine constitutionelle Ordnung an der Stelle der provisorischen Einrichtung zu sehen, zur höchsten
und dringendsten Angelegenheit erhoben, und haben den VR. eingeladen sich bestimmt zu erklären, sowohl
über die Schicklichkeit des zu wählenden Zeitpunktes in welchem, als über die Natur der Mittel durch welche
man nach dreijährigen revolutionären Erschütterungen zur letzten, beglückenden Revolution sicher gelangen
könnte. — Die üngewissheit in welcher der VR. beim Empfange Ihrer Botschaft sich (noch) befand, und die
Erwartung der wichtigen und nahen Resultate die ihm versprochen wurden, gestatteten ihm nicht, seine
Erklärungen früher zu geben. Glücklich würde sich der VR. schätzen, wenn er nach einer so langen
Üngewissheit und einer so sehr gespannten Erwartung Sie heute . . mit tröstlichen Hoffnungen erfreuen und
Ihnen in dem glücklichen Erfolge seiner Bemühungen die Aussicht in eine nahe Organisation eröffnen könnte,
welcher alle gute(n) Bürger mit Freuden beitreten und alle Parteisttchtigen, überwunden durch die Macht der
Wahrheit und Gerechtigkeit, Unterwerfung geloben müßten. Aber dieses Glück sollte ihm nicht zu Theil
werden. — Der VR. war von dem Augenblicke seiner Einsetzung zufolge des Gesetzes v. 8. Aug. 1800 von
der Noth wendigkeit überzeugt, ohne Aufschub das große Werk zu unternehmen, dem helvetischen Volke das
wahre und bleibende Wohl zu verschaffen, durch dessen Hoffnung es sich bei jedem Wechsel der Magistrats-
personen einwiegen ließ, welches aber unmöglich anders erzweckt werden konnte als durch eine gänzliche
Umschaffung der Dinge und der bestehenden Formen. Er mußte sich ferner durch die Betrachtung der noch
zerstreuten Elemente des politischen Systems von Europa und bei näherer Untersuchung der Kraft und
Zartheit der Bande die sie bald vereinigen sollten, von einer zweiten Wahrheit überzeugen, nämlich dass das
Schweizervolk, so groß auch sein Elend und so unbedeutend sein politischer Einfluss sei, sich doch nie von
den allgemeinen Verhältnissen und den Interessen seiner mächtigen Nachbarn unabhängig machen könnte. —
In dieser Epoche wüthete der Krieg auf dem festen Lande, und, obgleich das Glück die fränkischen Waffen
zu begünstigen schien, so war es doch nicht so entscheidend (!), dass man den Ausgang hätte vorhersehen
können. Damals war keine Möglichkeit, Mächte für Helvetien zu interessiren, deren ganze Aufmerksamkeit
und Kraftanstrengung ihrer eignen Erhaltung und der Vertheidigung ihrer Systeme gewidmet war. Erst beim
Schlass des zweiten Waffenstillstandes sah sich die Regierung im Stande, etwas zu unternehmen. Frankreich
hatte damals eine entschiedene Ueberlegenheit erhalten; auf seinem Boden sollte der angekündigte Congress
gehalten werden, und besonders unter seinem Schutze konnte Helvetien hoffen, als unabhängige freie Macht
aufzutreten. An Frankreich glaubte daher der VR. sich zuerst wenden zu müssen. Eines seiner Mitglieder
begab sich als außerordentlicher Gesandter nach Paris, dessen offene Instructionen zum Zwecke hatten, durch
Frankreich die Anerkennung der Souveränität der helvetischen Nation und ihrer alten Neutralität — der
Quelle ihres ehemaligen Glücks — sowie eine Reform der Allianzartikel zu Stande zu bringen, welche sie
bald nach ihrem Fall (!) zu schließen sich gezwungen sah. Zufolge der geheimen Aufträge sollte derselbe
den Chef der frz. Regierung über die Grundlage der endlichen Organisation von Helvetien zu erforschen und
ihn für diejenige zu gewinnen suchen für welche das helvetische gg, Corps sich durch das Gesetz v. 10. Aug.
entschieden erklärt hatte, nämlich fllr die Republik und die Einheit. Diese Sendung begann auf solche Weise,
dass sich der VR. über dieselbe Glück wünschen sollte. Zu verschiedenen Malen wurde die Versicherung der
Unabhängigkeit der Schweiz gegeben, sowie die der Anerkennung ihrer Neutralität durch alle Staaten mit
denen Frankreich eben aufgehört hatte Krieg zu führen, und die Zulassung ihres Gesandten beim nahen
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902 12. bis 29. Mai 1801 Nr. 293
FriedeDSCongresse sollte keinen Anstand haben. In Ansehung der Constitution erklärte der erste Gonsnl, dass
er als Freund der Schweiz ihr Glück wolle und durch seinen Binfluss dazu beizutragen wttnsche; als Chef
der Regierung aber könne er sich nicht in die Angelegenheiten einer freien Nation mischen noch es auf sich
nehmen, den Gang einer auswärtigen Regierung zu lenken. Indess erlaubte er doch dem außerordentlichen
Gesandten, ihm von Seite seiner Regierung einen Constitutionsentwurf vorzulegen, worüber er seine Gedanken
und seinen Rath nicht vorenthalten wolle, jedoch unbeschadet der Rechte der helvetischen Gewalten und der
Souveränität des Volkes. (II.) Auf diese Einladung .. legte der VR. gemeinschaftlich mit einem Aasschuss
aus Ihrer Mitte Hand ans Werk und arbeitete mit unabläOigem Eifer an einem Constitutionsentwurf. Wenn
damals der gg. Rath nicht eingeladen wurde, unmittelbar und in Gesamtheit an dieser Arbeit Antheil za
nehmen, so geschah es aus Gründen deren Wichtigkeit er selbst mehrmalen anerkannt hat, die also der VR.
hier nicht entwickeln zu müssen glaubt. — Was den Entwurf selbst betrifft der das Resultat davon war,
so kommt es dem VR. nicht zu, ihn weder zu loben noch zu tadeln ; er ist zum Theil sein Werk. Die Absichten
der Urheber waren rein und uneigennützig; sie hielten sich fest an die durch mehrere vorhergegangene
Erklärungen der höchsten Gewalten geheiligten Grundlagen der politischen Einheit, der Gleichheit der Rechte,
verbunden mit den Maßregeln die dem Volk die Wahl tüchtiger Beamteten zusichern sollten, und der Theilung
der Gewalten, ohne jedoch die stärkere Macht der Regierung zu lähmen. — Der Entwurf ward dem außer-
ordentlichen Minister in Paris zugesandt. Er überreichte ihn der frz. Regierung nebst einer Erläuterungsschrift,
worin er die Vortheile jeder Hauptverfügung einleuchtend darstellte, unter Anfügung seiner individuellen
Meinung über einige nicht ganz bestimmte Punkte, sowie es die damals angenommenen Ideen zu erfordern
schienen. Aber in dieser Zeit fand der Gesandte Hindernisse zu bekämpfen, welche ihn die vorhergegangenen
Erklärungen der frz. Regierung nicht ahn[d]en ließen. Zuerst machte man den Einwurf dass in dieser Mit-
theilung die diplomatische Form wäre verletzt worden, und dass sie vielmehr durch das Organ des frz.
Ministers in der Schweiz hätte geschehen sollen. Nachdem diese Schwierigkeit gehoben war, stellte man
andere Verhandlungspunkte auf, unter welchen wichtige Aufopferungen von Seiten Helvetiens begriffen waren.
Der VR. suchte anfangs sich ihnen zu entziehen, dann ihre Größe zu vermindern und am Ende der Nation
eine äquivalente Entschädigung zu verschaffen, besonders aber diese Aufopferungen nicht von der Haupt-
verhandlung zu trennen. Seine dcsshalb gethanen Schritte hatten aber für den Augenblick keinen andern
Erfolg als einen Stillstand aller Unterhandlung. Während diesem schien die geneigte Stimmung der frz.
Regierung immer Ungewisser zu werden und das Ziel unserer Wünsche sich jeden Tag mehr zu entfernen.
Der helvetische Gesandte, da er insbesondere darauf bestehen zu müssen glaubte dass der Artikel des Lnne-
viller Friedens unser Volk betreffend erklärt und bestätigt würde, erhielt (endlich?) die Versicherung dass
sich unsere Angelegenheiten einer Entscheidung nähern, über welche sich alle gute Bürger beglückwünschen
würden. (III.) Wenige Tage nachher wurde dem Gesandten, auf Befehl des Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten, aber auf eine nicht ofiicielle Weise, ein von dem unsrigen schlechterdings verschiedener
Constitutionsentwurf mitgetheilt, mit dem Bedeuten dass der unsrige die Zustimmung des ersten Consuls nicht
erhalten habe, dieser aber als der beste von allen bisher entworfenen angesehen werde. Die Grundlagen
dieses Entwurfs waren den Instructionen und der eigenen Ueberzeugung unsers Ministers zu sehr entgegen,
als dass er sich mit einer so ungewissen Darstellung der Gesinnungen und Absichten der fi*z. Regierung hätte
begnügen können. Er suchte um eine Audienz beim ersten Consul an, und sie ward ihm auf den 1. d. M. (!)
bewilligt. Diese Audienz war lang, und eine große Menge von Gegenständen kamen in derselben zur Sprache.
Der VR. glaubt Ihnen . . den Detail davon nicht mittheilen zu sollen und beschränkt sich nur auf folgende
Hauptresultate. 1) Ward darin erklärt dass der von der helvetischen Regierung eingesandte Constitations-
entwurf, als sei er nicht auf die Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der Schweiz berechnet, die Beistimmnng
des ersten Consuls nicht erhalten habe, und dass folglich derselbe (dieser?) niemaU seinen Namen und seine
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Nr. 293 12. bis 29. Mai 1801 903
Gatheißung beisetzen wolle. 2) Ward erklärt dass der andere, unserm außerordentlichen Gesandten dnrch
den Minister der aosw. Angelegenheiten mitgetheilte Entwarf, da er das Gepräge der Nation fUr die er
gemacht wäre an sich trOge, diesem (!) weit vorzuziehen zu sein schiene, and dass dessen Einftthrang in
Heivetien der erste Consul gern begünstigen würde. 3) Ward erklärt dass übrigens der erste Consnl der
helvetischen Nation keine Gesetze vorschreiben wolle, and dass, wenn die Autoritäten sich allein stark genug
fühlten, dem Volk nach ihrem Entwurf eine Verfassung zu geben, sie von außen her keinen Widerstand zu
fürchten hätten. 4) Ward erklärt dass in diesem Falle alle frz. Truppen die Schweiz räumen würden.
5) Ward endlich noch erklärt dass die frz. Regierung, so wenig sie auch ihre Meinung über die Grundlagen
der beiden Entwürfe verändern könne, sich nicht weigern würde, Bemerkungen über den Detail und die
weitere Entwicklang derselben anzuhören. (IV.) Dies . . sind die Mittheilungen die Ihnen der VR. schuldig
za sein glaubte. Indem er den darch seine Gesandten erhaltenen Constitutionsentwurf hier beifügt, enthält
er sich, durch ein vorgreifendes Urtheil über dieses Werk zu schmerzlichen Bemerkungen Anlass zu geben.
Es sei ihm nur noch erlaubt, sich das Zeugnis zu geben dass er die ihm durch seine Pflichten gegen das
Vaterland und gegen Sie auferlegten Obliegenheiten erfüllt und nichts versäumt habe, um das Ausland für
die Ruhe und das Glück Helvetiens zu gewinnen, und dass er sechs Monate lang mit Nachdruck alle Gründe
der Gerechtigkeit und des wahren Interesse der Nationen mit der nöthigen Rücksicht auf unsere Bedürfnisse
und unser Elend dargestellt und behauptet habe. — Nun aber ist es um einen Entschluss zu thun. Der
VR. würde glauben die Grenzen seiner Gewalt zu überschreiten, wenn er ohne Ihre Mitwirkung sich mit
demselben befasst hätte. Sobald Sie die Art und Weise der (gegenseitigen) Mittheilungen über diesen Gegen-
stand festgesetzt haben werden, so wird er Ihnen seine Ansichten über den Zustand unserer Angelegenheiten
und seine Gedanken über die noch übrig bleibenden Mittel, dieselben zu einem glücklichen Entscheide zu
bringen, darlegen. Aber selbst die Klugheit räth zur Eile, und Heivetien, verworren (d^sorganis^e) durch den
Krieg, zerrissen durch Parteien, niedergedrückt unter der Last einer Armee, deren Unterhalt ihm ungeachtet
der stärksten Vorstellungen wieder gänzlich zufällt; überdrüssig des Gegenwärtigen und voll Angst über die
Zukunft; Heivetien, seinem Untergange nahe, fordert zu stark eine gänzliche Umschaffung, als dass die obern
Autoritäten seinen Todeskampf durch unnützen Aufschub verlängern sollten. Der VR. erklärt Ihnen dass er
bei dieser sowie bei jeder andern Gelegenheit sich beeifem werde, Ihre Absichten zu unterstützen und sich
Ihren höheren Entscheidungen zu unterwerfen. Gruß und Achtung.^ — Gezeichnet: Zimmermann; Mousson.
184, p. 157~1M.
Auch französisch ausgefertigt (p. 169—172; 177—179). Dabei das frz. Constitutionsproject (Nr. 286, N. 2),
das am 8. oder 9. Mai in Bern angelangt sein mochte.
5) 13. Mai, gg, R. (geheim). Die Constitutions-Commission erstattet mündlich Bericht über ihre Arbeit
und legt auch einen bezüglichen Entwurf^) vor, der ihr zurückgegeben wird mit dem Auftrag, denselben zu
untersuchen und ihr Befinden darüber vorzutragen, ihn aber einstweilen nicht öffentlich bekannt werden zu
lassen. — (Außer der Protokollbereinigung mit Zubehör das einzige Geschäft dieser Sitzung.) Prot. p. 220.
6) 15. Mai, gg. R. „Es wird in geheimer Sitzung eine Botschaft des Vollziehungsraths v. 12. d. ver-
lesen, worin über die Lage der Republik gegen das Ausland in Absicht auf die Bearbeitung einer neuen
Verfassung Bericht ertheilt wird. Nach dieser Verlesung erstattet auch die Constitutions-Commission mündlich
das in letzter Sitzung verlangte Gutachten, worauf beides berathen und jene Botschaft an die Constitutions-
*) Da derselbe verloren ist, so kann nichts Näheres beigebracht werden; der übrige Text kOnnte indess vermathen
lassen, dass eigentlich der erste Entwurf von Malmaison in Frage stehe.
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904 12. bis 29. Mai 1801 Nr. 293
Commtäsion gewiesen wird, um (* dem gg. Rath ihr wiedermaliges Befinden und einen Entwurf zu einer
Gegenbotscliaft an den VR. *) vorzulegen." Prot. p. 222. - 184, p. 181.
7) 16. Mai, g^, R. (zu Beginn der Sitzung). Auf Antrag eines Mitglieds wird der gestern gefasste
Beschluss in folgender Botschaft dem Vollziehungsrath mitgetheilt. ,, Bürger Vollziehnngsräthe! In der gestrigen
geheimen Sitzung des gg. Raths ist Ihre Botschaft v. 12. d., worin Sie .. über die Lage der Republik gegen
das Ausland, besonders in Absicht auf die Bearbeitung einer neuen Verfassung, Bericht ertheilen, verlesen
worden. Nachdem zugleich auch von der Constitutions-Commission mlindlich ein Gutachten hierüber erstattet
und beides berathen worden, so beschloss der gg, Rath, Ihre Botschaft un diese Commission zurückzuweisen
mit dem Auftrag, sich ferner mit Ihnen .. zu berathen, was hiebei gethan werden könne, und dann seinerzeit
ihr wiedermaliges Befinden vorzulegen. Hievon glaubt der gg. Rath Ihnen . . Nachricht geben zu sollen mit
der Einladung, Ihre Bemühungen und die einlangenden Nachrichten über diesen Gegenstand der Constitutions-
Commission jeweilen zutrauensvoll mitzutheilen. Gruß und Achtung." Prot p. 224—25.
8) 18. Mai, gg. R. In geschlossener Sitzung fällt der Antrag, eine besondere Commission aus fünf Mit-
gliedern zu beauftragen, bis 1. Brachmonat einen Bericht zu erstatten, „welche dringende Gegenstände noch
vorzüglich und in welcher Ordnung sie nebst den außerordentlichen zu behandeln wären". Derselbe wird
dringlich erklärt und angenommen; der Präsident ernennt für diese Arbeit die BB. Huber, Marcacci, PfyiTer,
Muret, Gmür. Prot. p. 241.
9) 18. Mai. Der Vollziehungsrath an den gg. Rath, in geheimer Siteung. „BB. GG. Da Ihnen der
VR. am 12. d. M. einen Constitutions-Entwurf zugewiesen, der unsern Gesandten zu Paris im Vertrauen
mitgetheilt worden war, so konnte er wohl nicht voraussehen, dass er bald in den Fall kommen würde,
Ihnen einen zweiten, von dem ersten in mehrern wesentlichen Punkten verschiedenen Entwurf zustellen zu
müssen, welcher ihm von der französischen Regierung vorgelegt und als solcher empfohlen worden, der unsem
Interessen, Bedürfnissen und gefährlichen Umständen sowohl in Hinsicht auf unsere innere Lage als auf unser
Verhältnis zu den auswärtigen Mächten der angemessenste sein soll. Dies, Bürger Gesetzgeber, hat aber
stattgefunden. Den 16. d. theilte der Minister der frz. Republik in Helvetien dem VR. diesen zweiten Ent-
wurf mit, welchen der Minister der auswärtigen Angelegenheiten den helvetischen Gesandten zu Paris am
19. Floreal zugestellt hatte**). — Ueberzeugt dass die verschiedenen vortheilhaften Veränderungen die er
enthält Ihnen nicht entgehen werden, eilen wir Ihnen denselben bekannt zu machen, und laden Sie ein,.,
diesen Entwurf an Ihre Constitutions-Commission zu verweisen, welche beauftragt ist sich gemeinschaftlich
mit uns über die Maßregeln zu berathen welche wegen dieses wichtigen Gegenstandes Ihrer Sanction vorgelegt
werden sollen. Nur ersuchen wir Sie noch, nicht zu gestatten dass die Verhandlungen über diesen Entwurf,
oder was sonst darauf Bezug haben könnte, eine unzeitige Publicität crhalte(n), welche die frz. Regierung
beleidigen würde, und deren sorgfältige Vermeidung sie uns selbst dringend empfohlen hat. Gruß und
Achtung!" — (Auch französisch ausgefertigt.) iw, ^ 281— 284.
Der fragliche Entwurf liegt nicht bei.
10) 19. Mai. (In die Reihe der hieher gehörigen Acten fällt auch die Proclamation des VR., die aber
in einer besondern Nummer gegeben wird.)
(* — *) Im Prot, anders: sich femer mit dem VR. za berathen, was hiebei gethan werden könne, and sodann den
gg. Rath ihr wiedermaliges Befinden . . .
.**) Nach aller WahrscheinÜchkeit kam die MittheiloDg durch M. Reinhard der Sendung von Glayre, und zwar mit
Absieht, zuTor. Für R. lag darin etwelche Genagthaiing. — Anläßlich ist als Ergänzung zn Nr. 226 beiznfBgen, daas (nach
Papieren von „Diesbach-Caronge**, welche Prof. 6. Tobler za Händen gebracht) R. am 15. Febr. von einer Ansahl Mit-
glieder des gg. Raths ein geheimes Gutachten in föderalistischem Sinne empfing, das er provocirt haben dGrfte.
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Nr. 293 12. bis 29. Mai 1801 905
11) 19. Mai. Der Vollziehangsrath an den RStatthalter in Schaffhaasen. Antwort auf dessen Zuschrift
y. 16. d. 1. ^Keine Betrachtung, und wenn sie auch dem Anscheine nach gegründet wäre, kann und wird
die Regierung vermögen, von ihren Beschlüssen und Verordnungen in Rücksicht des Abgabenbezuges fttr
einzelne Behörden welchen derselbe obliegt abzuweichen . . . (Hinweis auf das eben erlassene Kreisschreiben.)
Ihr habt demnach in dieser Angelegenheit jene feste Standhaftigkeit gegen die Mnnicipalität von Schafifhausen
zu zeigen, die von Euerm Amte unzertrennlich ist, um die Absichten des Gesetzes zu erreichen und den
Willen der Regierung geltend zu machen. Wenn also diese Behörde noch länger fortfahren sollte, den
schuldigen Gehorsam zu verweigern, so werdet Ihr ohne weiteren Anstand nach den bestehenden Beschlüssen
der Regierung verfahren. 2. Was die Besorgnisse über das politische Loos des Cantons Seh. betrifft, welche
zum Verwände dienen sollen, die Dienstverweigerung der Municipalität zu rechtfertigen, so sieht sich der
VR. in der angenehmen Lage, Euch die befriedigendsten Versicherungen geben zu können. Schaffhausen
wird immer ein wesenilicher Theil der Schweiz bleiben, und bei der neuen Eintheilung von Helvetien
wird ein Canion dieses Namens und die Stadt Seh. der Hauptort dieses Cantons sein. Durch diese Ver-
sicherung werdet Ihr., nicht nur selbst beruhigt sein, sondern auch Eure Mitbürger zu beruhigen trachten
und Euch bemühen dass jene Ordnung und Gesetzlichkeit in Euerm Canton erhalten werde, die ihn stets so
rühmlich auszeichneten.^ VRProt. p. 807-8O».
Die Zuschrift des Statthalters und die erfolgte Antwort wurden dem Finanzminister mitgetheilt.
12) 20. Mai, ^^. R. (geheim). Mit Botschaft v. 18. d. theilt der VR. neue Berichte und Entwürfe
betreffend die Verfassung mit; dieselben werden berathen, sodann der Constitutions-Commission überwiesen
mit dem Auftrag, darüber mit dem VR. gemeinschaftlich die Berathung fortzusetzen und das Ergebnis
vorzulegen. Prot p. 242—48.
13) 25. Mai, Lausanne. RStatthalter Polier an den Vollziehungsrath. Einsendung eines Proclams, das
er gemäß der Kundmachung des VR. v. 19. d. erlassen habe, mit dem Ausdruck vollkommener Beistimmung
zu deren Grundsätzen, etc. 4e6, p. 99.
Ein Exemplar des Erlasses v. 23. Mai liegt in p. 101 vor.
14) 26. Mai. Der Vollziehungsrath an den ^g. Rath. „Bürger Gesetzgeber! Nach reiferen üeberlegungen
und mehreren Berathschlagungen mit den Gliedern Ihrer Commission hat der VR. sich mit denselben über
den Vorschlag vereinigt, der Ihnen in Ansehung des Verfassungsentwurfes, welcher von der fränkischen
Regierung den helvetischen Ministern zugestellt und empfohlen wurde, vorgelegt werden sollte. Der VR.
ladet Sie dringend ein, . . sich jenen Vorschlag über diesen Gegenstand ohne Zögerung von Ihrer (Kommission
vorlegen zu lassen und in Betracht unserer Innern Lage und unserer Verhältnisse mit dem Auslande mit
möglichster Beschleunigung ein endliches Resultat aufzustellen, wodurch das Schicksal unsers Vaterlandes
bestimmt werde. Mit vollem Zutrauen auf Ihre Weisheit und auf die Reinheit Ihrer Wünsche und Absichten
erwartet der VR. die Entscheidung welche Sie nehmen werden. Gruß und Achtung!" — Auch französisch
ausgefertigt. w. p. 269-272.
Hier ist der Ort, des letzten Antheils von Glayre wenigstens beiläufig zu gedenken. Nach einer Notiz
voo L. Meister kam Gl. am 24. in Bern an; spätestens am 25. wird er daher dem VR. (mündlich) Bericht
erstattet und sein Gutachten über die Verfassung (im Sinne der Annahme) abgegeben haben; ob er hiebei auch
mit der Constitutions-Commission in Berührung kam, Ist nicht ersichtlich. Ueber sein Votum ist N. 16 zu
vergleichen. In Bern blieb er übrigens nicht länger als 2 — 3 Tage und kehrte in seine Heimat zurück.
15 a) 26. Mai, ^g. R. (geheim). Motion von Bay. „BB. GG. Ich bleibe auf meiner Ihnen bereits mit-
getheilten Ueberzeugung, dass ich die provisorische Regierung, als das Residuum mehrerer revolutionärer
AS.s.d.H«]T.VI. 114
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906 12. bis 29. Mai 1801 Nr. 293
Ereignisse, nicht fUr competent ansehe, um eine neue Constitution abimschließen und solche mit ihrem Beifall
der künftigen Volksrepräsentation zur Annahme fUr ganz Helvetien vorzulegen; ich glaube sogar dass wir
durch die anmaßliche Aufnahme derselben die neue Constitution discreditiren und also die wohlwollenden
Absichten ihres Urhebers vereiteln wilrden. Nur ein Mittel fällt mir bei, wie wir, in Vermeidung von misa-
fUlliger Verzögerung und stürmischen Volksversammlungen, den uns von mächtiger Freundeshand zugekommenen
Constitutionsentwurf mit dem Willen der helvetischen Nation identificiren können. Es bestehet darin, dass
der provisorische Rath einen feierlichen Eid zur gewissenhaftesten Ernennung der ihme bekannten würdigsten
Männer zu Stadt und Land ablege ; dass auf dieses hin die im provisorischen Rath sitzenden Repräsentanten
jedes Cantons einen doppelten Vorschlag der ihnen bekannten würdigsten Gehülfen bis morgen vorlegen, und
dass alsdann aus dieser Vorschlagsliste nach dem für jeden Canton im Jahr 1799 angenommenen Maßstabe*)
der provisorische Rath übermorgen seine Zahl von 43 auf 86 verdopple, die neuen Glieder auf der Stelle
zu sich berufe, um mit den Besten Helvetiens vereint einen endlichen Entschluss über das Heil des Vater-
lands zu nehmen. Hierauf . . trage ich ohne Abrede, blos auf meine Ansicht hin, an und verlange über diesen
Antrag die Eröffnung der Discussion und namentliche Abstimmung.^ — (Unterschrift fehlt.) oe, p. ios-4.
15 b) 26. Mai, gg, R. (geheim). Von einem Mitglied wird schriftlich der Antrag gestellt, dass der ^g,
Rath, besonders wegen Berathung der neuen Constitutionsarbeiten, verdoppelt werde. Geht an die Constitutions-
commission zur Untersuchung. Prot p. 287—88.
16) 27. Mai, Bern. Der Vollzlehungsrath an M. Stapfer. „C. M. II est n^cessaire que vous soyez
informö de ce qui se passe ici au sujet du plan de Constitution remis et recommand6 par le premier Consul
de la R^pnblique fran^aise. Le Conseil executif avait cru devoir communiquer au Corps l^gislatif le premier
plan que vous lui aviez transmis, avec un rapport g^n^ral sur la n^gociation du cit. Glayre. Le C. L. nomma
une commission pour d^lib^rer pr^alablement sur cet objet avec le C. E. et pr^parer nn preavis. Quelques
Conferences avaient d6jä eu lieu lorsque le secoud projet arriva. Le C. L. en eut 6galement connaissance.
II chargea sa commission et le Pouvoir ex^cutif de continuer leurs d^lib^rations pr^alables et de hfiter le
rapport. Ce projet renferme plusieurs dispositions auxquelles tous les membres r^unis du C. E. et de la
L^gislature s'empressörent de donner leur assentiment, (et) quelques autres que Ton eüt d^sir^ pouvoir
changer. Mais sur ces derniers il ne se formait pas d'opinion g^n^rale, et la difficult^ d'un r^sultat unanime
faisait d^jü d^sirer k un petit nombre que les autorit^s provisoires votassent Tacceptation pure et simple,
ou plutot se d^terminassent ä r^digcr les lois organiques d'apr^s les bases Stabiles dans le projet et i
pr6parer tout le travail n^cessaire pour sa mise en activit^, laissant k la premi^re Di6te, charg^e de Taccepter
d^finitivement, le soin de faire ce qu*elle jugerait convenir aux besoins et aux intör^ts de la patrie. Le cit.
Glayre arriva sur ces entrefaites, et ses avis n*ont pas peu contribu^ k relever cette opinion. Enfin hier le
C. E. et la Commission r^unis se sont d^cid^s k Tadopter, et demain ils proposeront au C. L. de se prononcer
dans le m^me sens. Si la d^cision de ce corps est conforme aux voeux du C. E., vous recevrez l'ordre
d'annoncer ofüciellement au premier Consul la d^f^rence que les autoritös provisoires de THelv^tie ont eu(e)
pour ses conseils. Vous recevrez ^galement sous peu des Instructions et des pouvoirs suffisants pour terminer
toute la nögociation au sujet du Valais. Salut röpublicain.** BArtWT: Pw. Om. ArA.
17) 27. Mai, gg. Rath, (geheim). Verlesung der letzten Botschaft des VR. betreffend die Verfassung.
Man beschließt, die bezüglichen Berichte der Commission seien morgen vorzulegen. Prot. p. 325. — lai, p. 278.
*) Bd. IV. Nr. 417.
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Nr. !293 12. bis 29. Mai 1801 907
18) 28. Mai, gg. R. Rapport der Constitntions-CommisBion *). ^Seit dem ersten Tage eaers Zusammen-
tritts am 8. Angnst sehntet ihr euch, Bürger Gesetzgeber, nach dem Ende des provisorischen Zustandes der
Republik... Ihr maßtet eoch aber bald überzeugen dass, bis der Krieg zwischen Frankreich und Oesterreich
sein £nde würde erreicht haben, die Wiedererlangung der Neutralität für die Schweiz und eben darum auch
die Aufstellung und die Einführung einer neuen Verfassung unmöglich wären . . . Das Waffenglück entschied
für Prankreich, und der Friede erfolgte ; der Sieger bewies sich großmüthig ; aber das Uebergewicht und die
Vortbeile die er in der That besaß ließ er nicht aus den Händen, und es blieb also auch Helvetien von
französischen Truppen besetzt und in unverändertem Verhältnisse zu Frankreich ... Dies allein schon mußte
für die provisorische Regierung hinlänglicher Bestimmungsgrund sein, nicht ohne Vorwissen und ohne Zustim-
mung Frankreichs das Verfassungsgeschäft zu behandeln... Zwar ruft jetzt die Menge der Tadler: ,Warum
habt ihr gefragt ? Euer Fragen ist*s, was uns die gegenwärtige Verlegenheit zuzog.' Die welche diese Vorwürfe
machen wären die ersten gewesen die, wenn wir nicht gefragt und — was doch so überall wahrscheinlich
ist — in ähnliche Verlegenheit gerathen wären, es uns zum Vorwurf gemacht hätten dass wir nicht gefragt ...
Aber was das Fragen vollends unvermeidlich gemacht hatte, war jenes innere Zerwürfnis, jene unvereinbaren
Meinungen und das arge Spiel der Parteien. Die Erklärung irgend eines Mächtigen nur konnte diesem ein Ende
machen, der Intrigue Stillschweigen gebieten und die sich widersprechenden Hoffnungen zernichten. Dieser
Mächtige fand sich aber nicht unter uns . . . Wo er sich fand, das fühlten alle Parteien, und alle wandten
sich dorthin... Jene Unheilbaren voraus, die nicht aufhören konnten, als privilegirte Kaste sich anzusehen.
Umsonst mochtet ihr, BB. GG., eure Achtung für die Rechtschaffenheit, für die Tugend, für die Kenntnisse
und für die Erfahrung so mancher Individuen aus den ehemaligen Regierungen bei jeder Gelegenheit auf das
unzweideutigste an den Tag legen; in den Augen der zahlreichen Unheilbaren jener Ehemaligen blieb es
eure Todsünde und euer großes Verbrechen, dass ihr die Kaste nicht anerkennen wolltet . . . Tugend und
Talent wolltet ihr ehren; sie aber wollten ihre Vorrechte anerkannt und geehrt wissen, ... und um dazu zu
gelangen, gab es kein Mittel das sie verschmäht hätten ... Sie täuschten mehr als einmal unter allerlei
Ma8ke(n) die Republikaner, und heute noch wird das Bedauern um verlorne Provinzen in die Archive der
einen helvetischen Republik eingezeichnet! (Ein Mitglied des Vollziehungsraths ließ sein Bedauern üher die
dem Canton Bern geraubten Provinzen, das Waatland und Aargau, dem Protokolle einrücken.) Unter solchen
äußeren und inneren Verhältnissen wäre es ein tolles Wagestück gewesen, ohne die zustimmende Erklärung
Frankreichs eine bleibende Verfassung in Helvetien aufstellen zu wollen... Manches vereinigte sich, das
eine günstige Erklärung (von jener Seite) hoffen ließ. An ihrer Stelle erscheint eine (ganze) Verfassung die
man nnsem Bedürfnissen angemessen erklärt, die einzige deren Einführung man gutheißen will. Diese Ver-
fassung habt ihr der Prüfung euers Ausschusses überwiesen, nicht so fast um von ihm zu hören, ob sie gut
oder schlecht, sondern was damit anzufangen sei. Der Entwurf enthält Gutes und Schlechtes; beides ist
darin sehr genau, und häufig genug bis zum Zweideutigen und Unverständlichen, einigemal bis zum Wider-
sprechenden, verbunden . . . Die Berathungen über Modificationen und Aenderungen welche in den Entwurf
zu bringen wären haben uns lange beschäftigt; wir sind davon zurückgekommen, durch die Ueberzeugung
geleitet dass wesentliche Aenderungen jetzt nicht erhältlich seien, weniger wesentliche aber viel besser durch
organische Gesetze können aufgestellt werden. Wir mußten die Aenderungen über wichtigere Dinge vollends
aufgeben, als wir über dieselben unter uns selbst die Meinungen sich theilen sahen ; denn wir dürfen es euch
nicht verhehlen: seit man in dem neuen Verfassungsentwurf den Grundsatz des Föderalismus und jenen der
*) Die handschriftliche Unterlage fehlt. Was hier folgt, war zuerst in der Allgem. Zeitg. erschienen. Die im Text
bezeichneten Lücken hat auch der Abdmck im Repabl. (dessen Redactor wohl aach der Einsender fUr die genannte
Zeitung war}.
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908 12. biß 29. Mai 1801 Nr; 293
Einheit neben einander auf einer Reihe (!) hingestellt sieht, hat sich auch in nnsrer Mitte und in der Mitte
des Vollziehnngsraths der Cantonsgeist berechtigt geglaubt, jenem Geiste der Einheit, der euch am 21. (18.)
Februar (in der Antwort an den franz. Gesandten) so einmUthig und so unzweideutig beseelte, an die Smte
zu treten, und es sind aus dem sonderbaren Bunde schon sehr seltsame Erscheinungen hervorgegangen. —
Eure Constitutions-Commission, vereint mit dem Vollziehungsrath, macht euch den Antrag, keineswegs die
Constitution anzunehmen, — dazu seid ihr weder berufen noch beauftragt — aber zuzugeben und zu erkllren,
es soll dieselbe einer aus Stellvertretern aller Oantone zusammenzurufenden allgemeinen helvetischen Tag-
satzung zur Annahme vorgelegt werden. Dieses Zugeben gebietet euch eure Pflicht, es mu6 dies der Wille
der Nation sein ; denn die Nation will aus dem provisorischen Zustand heraustreten, und ihr könnt sie unter
den gegenwärtigen Verbältnissen auf keinem andern als dem bezeichneten Wege herausfuhren . . . Aendert
nichts in dem Vorschlage; denn Wesentliches könnt ihr nichts ändern, ohne Gefahr zu laufen, auch das
Gute was noch da ist zu verlieren und euch den Weg abzuschneiden, durch gute organische Gesetze seihet
diese Verfassung zur vielleicht letzten und einzigen Freistätte republikanischer Grundsätze zu erbeben ...
Nehmt also auch den Auftrag an, diese Gesetze zu entwerfen; hebet zu dem Ende aus dem Entwurf das-
jenige ans was über die Einftthrungsart der Verfassung gesagt ist, und was durchaus nicht einen Theil der
Verfassung selbst ausmacht, und weist dieses als Anleitung an eine Commission, die ihr mit Entwerfung der
organischen Gesetze beauftragt.^ Repnbi. n. si7-i8.
(Diese Mittheilung an das Publikum erschien erst am 18. Juli.)
19 a) 28. Mai, gg. R. (geheim). I. Vortrag der Commission. II. Verlesung der Verfassungsentwürfe in
beiden Sprachen ; Berathung mit Dringlichkeit und Annahme des zugehörigen Decrets nebst den Constitutlons-
projecten.
19 b) 28. Mai, gg. R. „Das hiezu gehörige zweite Decret ttber die Niedersetzung einer besondem Com-
mission, mit beigefügter Instruction für dieselbe, wird auf morgen zu berathen verschoben und bis darüber
beschlossen sein wird, für diese Verhandlung die Geheimhaltung verordnet.^ Prot.p.ss7.
20 a) 29. Mai, gg. R. (bei Beginn der Sitzung). „Das Protokoll von gestern nebst dem Decret über die
Vorlegung eines neuen Verfassung8-Entwurf(8) wird verlesen, genehmiget und dieses Decret mit heutigem
Datum dem Vollziehungsrath zugefertigt. ^ Prot p. sss.
20 b) „Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaften des Vollziehnngsraths vom 12., 18. und 26. Mai 1801,
und nach angehörtem Bericht seiner Constitutions-Commission, verordnet: Der nachfolgende Verfassungs-
entwurf soll einer auf den nächstkommenden Herbstmonat zusammenzurufenden allgemeinen helvetischen Tag-
satzung zur Annahme vorgelegt werden.^
Der Text des genehmigten Entwurfes wird in Nr. 304 mitgetheilt.
21) 29. Mai, Bern. Der Vollziehungsrath an M. Stapfer. „C. M. Vous §tes charg6 d'annoncer au gon-
vernement fran^ais que les autorit6s provisoires de THelv^tie, d6f6rant aux avis du premier Consul et sen-
sibles k rint6r8t quMl a bien voulu prendre au sort de THelvötie, ont arr^tö d'adopter, autant qu'il est en
elles, et de präsenter k la prochaine Di^te, qui doit @tre convoqu6e en Septembre prochain, ou plus tot
s'il est possible, le projet de Constitution qui 6tait Joint k la note du ministre des Relations eztdrieures de
la R6publ]que fran^aise en date du 19 Flor^al an 9. Vous recevez ci-joint une copie authentique du premier
d6cret rendu k ce snjet et une communication inofficielle du second. Salut r6publicain.''
BArohiv: Par. Oei. Ardi. — 3383, p. IIQ, 17».
Beigelegt ist nur eine Abschrift des Decrets v. (29.) Mai (N. 20 b).
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Nr. 294 13. Mai 1801 909
294.
Bern. 1801, 13. Mai.
314 (YB. Prot.) p. 175-177. — 876 (Bniahgnr.) p. (588-85.) 587—589.
Ertveiterung des Erziehungsrathes für den Ganton Waldstätten und AtJifstellung von Schul-
commissionen für die einzelnen Distride.
Der Vollziehnngsratb, nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste und Wissenschaften über
die Bethätigang der Aufsicht ttber das Erziehungswesen im Canton Waldstätten ;
Erwägend dass eine Anzahl geschickter Männer in jedem Districte durch ihre vereinten Kräfte zur Ver-
besserung des öffentlichen Unterrichts offenbar mehr wirken können, als die Thätigkeit eines einzelnen isolirten
Schnlinspectors auch bei dem besten Willen vermag;
Erwägend dass jeder Erziehungsrath als eine Commission der Cantonsverwaltung im Erziehungsfache
anzusehen ist, hiemit am Aufenthaltsorte der Verwaltungskammer seine eigentlichen Versammlungen halten soll,
bescMießt:
1. Die Sitzungen des Erziehungsraths werden künftig am Aufenthaltsorte der Cantonsautoritäten gehalten.
2. In jedem Districte wird eine Schulcommission ans verdienstvollen Männern errichtet, welche unter
der unmittelbaren Aufsicht des Erziehungsraths stehen.
3. Die bereits ernannten Mitglieder des Erziehungsraths bleiben sämtlich auch forthin Mitglieder desselben.
4. Der Erziehungsrath wird mit folgenden neuen Mitgliedern vermehrt:
(District) Zug: Bürger Malier, (alt-) Ammann ; Schell, Sechser und Professor; Bossart, Decan;
Stocker, Pfarrer in Steinhausen; Xaver ßrandenberg, Professor; Joseph
Anton Hediger.
„ Stanz: B. Pfarrer Businger.
„ Sarnen: Präsident Wirz, alt Zengherr.
„ Art: B. Doctor Zay, Cantonsrichter.
„ Andermatt: B. Unterstatthalter Meyer.
„ Einsiedeln: B. Pfarrer Ochsner.
„ Schwyg : Die Erziehungsräthe welche daselbst wohnen fahren fort, das Erziehungswesen
ihres Districtes auch als besondere Schulcommission wie bisher zu
besorgen.
„ Altorf: B. Zweyer, Caplan zu Altorf.
5. Jedes dieser Mitglieder des Emehnngsrathes aus andern Districten als Zug und Schwyz ist zugleich
Präsident der Schulcommission seines Districts, deren Mitglieder der Minister der Wissenschaften nach dem
der Regierung vorgelegten Verzeichnisse sogleich ernennen und mit den gehörigen Instructionen bekannt
machen wird.
6. Die laufenden Geschäfte des Erziehungsraths besorgen die anwesenden Mitglieder am Cantonshauptorte,
wohin sich (übrigens?) jedes (andere?) Mitglied nach Gefallen und so wie es die Wichtigkeit der Geschäfte
erfordert zu den Sitzungen verfügen kann.
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910 15. Mai 1801 Nr. 295
7. Dem Minister der Künste und Wissenschaften ist die Vollziehung dieses Beschlusses aufgetragen.
Der Minister hatte zu rügen gehabt, dass der bisherige Erziehungsrath zu wenig thätig und blos fQr
den District 8chwyz besorgt gewesen sei.
296.
Bern. 1801, i5. Mai.
314 (VB. Prot) p. 285—289.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Ueherlassung von Oebäuden etc. an die Baumwoll-
spinnerei-Oesellschaft in 8t. Gallen. (Vgl Nr. 297.)
Der Vollziehungsrath, auf das Ansuchen des BUrger(s) Mark Anton Pellis, im Namen der Gesellschaft
der englischen Baumwollenspinnerei, genannt Mule-Twist, [umj ein Nationalgebäude zu erhalten, in welchem
sie während sieben Jahren unentgeltlich jene Maschinen aufstellen könnte, welche nach den Modellen ver-
fertigt werden sollen, die in (dem) derselben ertheilten Patente specificirt sind;
In Betrachtung des durch dieses Unternehmen zu erhaltenden Nutzens, der Schwierigkeiten in Auffindung
eines zweckmäßigen Platzes in Particularhäusern und der Unkosten welche für die Gesellschaft aus der
Errichtung des erforderlichen Gebäudes erwachsen würden, die gewiss die Kräfte einer kaum entstandenen
Gesellschaft weit übersteigen mUßte(n);
Nach Anhörung des Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt :
(I.) Der Gesellschaft der englischen Baumwollenspinnerei ist zu unentgeltlicher Benutzung während
sieben Jahren überlassen:
1) Der ganze Flügel des Klosters zu St. Gallen, genannt der Flügel des Museums.
2) Der Flügel welcher an jenen anstößt, gegen Norden von (der) Kirche begrenzt wird, und in welchem
der innere Brunnen zur Rechten beim Eingang durch den zweiten Hof befindlich ist.
3) Der ganze übrige Theil des Flügels der Bibliothek, insoweit der Staat sich ihn zu eigner Verfügung
vorbehält, sodass kein Fremder ihn bewohnen soll.
4) Die Benutzung des kleinen Gartens welcher von den drei Flügeln und der Kirche eingeschlossen ist.
5) Die Gesellschaft ist verbunden, in ihren Kosten den ihr überlassenen Theil des Klosters zu unter-
halten und nach Verlauf der benannten sieben Jahre in dem gleichen Stande wieder zu übergeben, in welchem
derselbe ihr überlassen worden ist.
(H.) Der Minister des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Prot, auch französisch enthalten.
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Nr. 296, 297 15. und 23. Mai 1801 911
296.
Bern. 1801, i5. Mai.
314 (VB. Prot.) p. 234—286.
Beschluss des Vollziehungsraths betreffe^id einstiveilige Steuerfreiheit der Baumwollspinnerep-
Oesellschqft in St Gallen. (Vgl. Nr. 297.)
Der Vollziehungsrath, auf das Begehren des BUrger(8) Marcus Anton Pellis, Namens der Gesellschaft der
Baumwollspinnerei, genannt Mule-Twist, [um] eine Befreiung von jeder Art von Auflage während der Dauer
des der Gesellschaft ertheilten Patentes zu erhalten;
In Betrachtung dass die Vortheile welche die künftige Verbreitung dieses Industriezweiges verspricht
den einstweiligen Verlust welchen der Staat durch Gewährung der verlangten Befreiung (er)leidet anderseits
leicht wieder schadlos halten;
In Betrachtung dass dieses Unternehmen sehr starke Vorschüsse erfordert, ehe von demselben einige
Vortheile gezogen werden können;
Nach angehörtem Vortrag des Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt :
(I.) Die von der Gesellschaft verlangte Befreiung von Auflagen ist von (bei?) folgenden Gegenständen
gestattet:
1) Von denjenigen Capitalien welche den Hauptfond der GeselUchaft ausmachen, und zwar sowohl von
den bereits durch Snbscription zusammengebrachten als von demjenigen (Theil) der noch vermittelst der
Actien eingehen sollte.
2) Von dem Ertrag des öffentlich verkauften gesponnenen Garns, genannt Mnle-Twist, welches mit den
in de(m) Patent specificirten Maschinen verfertigt wird.
3) Von den den Actionärs zukommenden Dividenden.
4) Von der Theilung der Capitalien welche bei Verfluss (!) der Patente statthaben wird. Falls diese
Tfaeilnng zu dieser Zeit gar nicht oder doch nur zum Theil statthaben sollte, so wird alsdann die Gesellschaft
jeder andern Handlungsgeselischaft gleichgeachtet.
(II.) Der Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Prot, auch französisch eingetragen.
297.
Bern. 1801, is. und 23. Mai.
m (Of. R. Prot.) p. 241. 245. 25& 256—76. S47. - 314 (VB. Prot.) p. 206—288. 461—496. - 122 (Plak.) Nr. 268; 268 a. - 420 (PUk.) Nr. 268.
Tagbl. d. Ges. a. D. V. 878—898. — BalL d. Ioib ä d. V. 875-^98. — N. sehw. lUpnbl. V. 282. 23l. Tl. Ö25.
Industrie-Patente der Baumwollenspinnereigesellschaft in St. Odilen und der Mechaniker Hey-
wood und Longworth. — (Vgl. Nr. 295. 296.)
I. Der Vollziehungsrath, nach Einsicht des Gesetzes vom 25. April 1801 und auf das an ihn gerichtete
Begehren des Bttrger(s) Pellis, Mitglied des gesetzgebenden Raths, ertheilt hiemit der ftlr die Einführung der
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912 15. und 23. Mai 1801 Nr. 297
englischen Baumwollen-Spinnerei, genannt Mule Twist, zusammengetretenen Gesellschaft, deren Werkstätte im
Benedictiner-Rloster zu St. Gallen errichtet ist, zufolge der an dieselbe von den Herren John Heywood und
James Longworth gemachten Abtretung und infolge und nach Inhalt des oben angezogenen Gesetzes vom
25. April 1801, eine ausschließliche Patente, um während der Zeit von sieben Jahren verfertigen and ge-
brauchen zu können:
1. Die Maschine, genannt Mules, zu zwei hundert und vier Spindeln mit Spillen (Pignons), einem RXder-
werk von Kupfer nach Art der Uhrwerke, und mit eisernen cannelirten Cylindern.
Alle diese StUcke sollen nach dem in dem Saale, genannt Museum, des Klosters St. Gallen deponirten
Modell der Mule verfertigt werden, welches dort aufgestellt (ist) und während der sieben bestimmten Jahre
sowohl den Kunstkennern als den im Fall der Uebertretung des Gesetzes über die erwähnten Patente
berufenen Bichtern zur Vergleichung dienen soll.
2. Die Maschinen, genannt Tirage, mit cannelirten eisernen Cylindern, Spillen (Pignons) und mit kupfernem
Räderwerke, nach dem Modelle, welches in dem gleichen Saale zu(r) Einsicht fUr die Kunstverständigen und
allfälligen Richter im Fall der Uebertretung der in der Patente erwähnten Verfügungen aufgestellt ist.
3. Die Maschinen, genannt große Spinnerei (grosse Filature), mit Spillen (Pignons), eisernen cannelirten
Cylindern, mit kupfernem Räderwerk und Kästen von Weißblech, die sich auf ihrer eigenen Axe drehen,
und zwar ebenfalls nach dem Modell, welches im besagten Saale und zu gleichem Zwecke wie die ttbrigeo
Modelle sieben Jahre deponirt bleibt.
4. Die Maschine die zum Kämmen der Baumwolle dient, aus zwei Cylindern besteht, die mit feinen
Wollkämmen besetzt sind, mit einer Decke (Toit), ebenfalls mit Wollkämmen besetzt, einem hölzernen Cylinder
zu Einhüllung der Wouatte(!), und zwei andern Cylindern von Holz, um sie in Bewegung zu setzen; diese soll
gleichfalls nach dem Modell gemacht werden, welches in dem angefahrten Saale und zu gleichem Zwecke,
wie die oben benannten Maschinen, auf sieben Jahre aufgestellt und deponirt wird.
In Kraft dieser Patente sollen die obengenannte Gesellschaft oder ihre Gewalthaber, von dem Tag der
Ausfertigung gegenwärtiger Bewilligung an, alle Privilegien und Rechte genießen, welche besagtes Gesetz
vom 25. April 1801 jedem ertheilt, welcher einen neuen wichtigen Industriezweig oder eine wesentliche Ver.
besserung einer schon vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Ausland in die hel-
vetische Republik bringt und da in Betrieb setzt, ohne dass jedoch diese Bewilligung auf irgend eine Weise
die Rechte anderer Künstler oder EigenthUmer, welche bereits ähnliche Maschinen errichtet und gebraucht
haben mögen, schmälern kann. Zu dem Ende sollen dieselben gehalten sein, ihre Vorstellungen und Beweise
innert einer Frist von dreißig Tagen, vom Tage der Publication des gegenwärtigen Patents an zu rechnen,
der Regierung einzugeben.
Jedermann der gegenwärtiger Vorschrift zuwiderhandelt, das heißt derjenige, welcher einen Arbeiter von
besagter Gesellschaft verfuhrt oder eine solche Maschine, wie oben beschiieben worden, und in dem Benedictiner-
Kloster zu St. Gallen als Modelle aufgestellt sind, errichtet und gebraucht, bezahlt eine Geldstrafe von
dreitausend Franken, nach Vorschrift des Gesetzes vom 25. April 1801, und der Arbeiter, welcher sich
abdingen lässt, soll mit einer Gefängnisstrafe belegt werden, welche nicht weniger als zwei Jahre und nicht
höher als sechs Jahre dauern kann.
Dagegen verbindet sich benannte Gesellschaft oder ihre Gewalthaber, welche die durch gegenwärtige
Patente erhaltenen Rechte und Privilegien genießen wollen, ihrerseits und versprechen:
1. Keinem der vermittelst einer Action an diesem Unternehmen theilnehmen will, die Aufnahme in ihre
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Nr. 297 15. und 23. Mai 1801 913
Gesellschaft zu Terweigern, insoweit der Platz In den ihr angewiesenen oder noch anzuweisenden Gebäuden
die Vermehrung der Maschinen gestattet.
2. Die verarbeitete Baumwolle, genannt Mule Twist, nicht anders als öffentlich und an den Meistbietenden
in Abtheilungen, die nicht über zwanzig Oentner sein können, zu verkaufen ; dieser Verkauf soll einen Monat
vorher durch die öffentlichen Blätter bekanntgemuacht und dadurch der dritte Artikel des Gesetzes vom
25. April 1801 vollkommen befolgt werden.
3. Eine Anzahl von helvetischen Lehrlingen in diesem Mechanismus zu bilden.
4. Demnach kann die Gesellschaft, welche die obbenannten Privilegien der Patente genießt, dem Inhaber
oder Inhabern von vier Actien das Recht nicht versagen, einen helvetischen Lehrling zu ernennen, um solchen
in dem Spinnen unterrichten zu lassen, welcher aber den Verordnungen der Gesellschaft und den gesetzlichen
Vorschriften, die in der Patente enthalten sind, unterworfen ist.
5. Ebenso wenig darf die Gesellschaft dem Inhaber oder den Inhabern von den zu einem vollständigen
Assortiment erforderlichen Actien, welches aus fünf Mules, zwei Kämmen (Cardes), einer Strecke (Tirage)
und einer groben Spinnerei (grosse Filature) besteht, das Recht versagen, zwei helvetische Künstler zu
ernennen, um solche in dem ganzen Umfange dieses Mechanismus unterrichten zu lassen, die aber auch den
Verordnungen und den Vorschriften der Patente und den Verftlgungen der Gesellschaft während den sieben
Jahren unterworfen sind.
6. Gleichfalls wird hier vorbehalten und als eine mit dem Genuss dieser Patente verbundene ausdrück-
liche Bedingung vorausgesetzt, dass alle Actionnaires dieser Gesellschaft gleiche Rechte zu genießen haben,
mit der einzigen Ausnahme dass die Eigenthttmer der ftinfzig ersten Actien, von einhundert Dublonen die
Actie, ftlr ihre Sorgen und Bemühungen in Leitung der Anstalt, zehn vom Hundert des reinen Gewinns zum
voraus beziehen dörfen.
7. Die Gesellschaft, die Mitglieder derselben und alle von ihr angestellten Personen sind ferner gehalten
und versprechen, während der Dauer dieser Patente keine der in derselben beschriebenen Maschinen aus der
Republik zu bringen, bei Strafe von fttnfzigtausend Franken, welche diejenigen zu zahlen haben, welche
mittelbar oder unmittelbar an einer solchen Widerhandlung Antheil hätten, und welche in Rücksicht dieser
Buße einer für alle und alle ftlr einen stehen sollen.
8. Diese Patente ist als erloschen anzusehen, wenn innert einem Jahr, von ihrer Ausfertigung an gerechnet,
kein Anfang mit der Benutzung derselben gemacht worden ist.
Der VoUziehungsrath, auf angehörten Bericht des Finanzministers, schlägt dem gesetzgebenden Rathe
die Bestätigung dieses Patents vor.
Bern, den 15. Mai 1801. Der Präsident des VoUziehungsraths,
(L. S.) Zimmermann.
Im Namen des VoUziehungsraths, der Gen.-Secr.,
Mousson.
Der gesetzgebende Rath, auf den Bericht seiner Finanzcommission, hat das vorstehende Patent genehmigt *)
Bern, den 23. Mai 1801. Der Präsident des gesetzgebenden Raths,
(L. S.) Wyttenbach.
Mittelholzer, Secr.
Grafenried, Secr.
*) Diese Bestätignngsformel wird hier bei den folg^enden Nammem weggrelassen.
AS. a. d. H»lv. VI. ^^^
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914 15. und 23. Mai 1801 Nr. 297
IL Der Vollziehuogsrath, nach Einsicht des Gesetzes vom 25. April 1801 und auf das an ihn gelangte
Begehren des Bürgers Pellis, Mitglied des gesetzgehenden Raths, ertheilt biemit den Herren John Heywood
und James Longworth, englische RQnstler, nach Inhalt und in Kraft gemeldten Gesetzes, eine ausschließliche
Patente, um während der Zeit von drei Jahren Webstühle mit Schnellschießen oder fliegenden Schifflein zu
errichten.
Diese Webstühle sollen nach dem Modelle verfertigt werden, welches bei demjenigen Bürger aufbewahrt
werden soll, welcher von der unten angeführten Gesellschaft von Subscribenten dazu ern(a)nnt werden, und
bei welchem es während der bestimmten drei Jahre liegen wird, um den Künstlern und den Richtern, welche
im Falle der Uebertretung des Gesetzes über die erwähnten Patente das ürtheil zu fällen haben, zur Einsicht
zu dienen.
In Kraft dieser Patente sollen die obgenannten Künstler, oder ihre Gewalthaber, von dem Tage der
Ausfertigung gegenwärtiger Bewilligung an aller Privilegien und Rechte genießen, welche besagtes Gesetz
vom 25. April 1801 jedem ertheilt, der einen neuen wichtigen Industriezweig oder eine wesentliche Ver-
besserung einer schon vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Auslande in die hel-
vetische Republik biingt und da in Betrieb setzt, ohne dass jedoch diese Bewilligung auf irgend eine Weise
die Rechte anderer Künstler oder Elgenthümer, welche bereits ähnliche Maschinen errichtet und gebraucht
haben mögen, schmälern kann.
Zu dem Ende sollen dieselben gehalten sein, ihre Vorstellungen und Beweise innert einer Frist von
dreißig Tagen, vom Tage der Publication des gegenwärtigen Patents an zu rechnen, der Regierung einzugeben.
Jedermann der gegenwärtiger Vorschrift zuwiderhandelt, das heißt derjenige, welcher einen Arbeiter
dieser Künstler oder ihrer Gewalthaber verführt oder eine solche Maschine, wie oben beschrieben worden und
während der Dauer dieser Patente als Modell aufgestellt worden sind, errichtet, bezahlt zufolge dem Gesetze
vom 25. April 1801 eine Geldbuße von tausend Franken, und der Arbeiter welcher sich abdingen lässt, soll
mit einer Gefängnisstrafe belegt werden, welche nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als zwei
Jahre dauren soll.
Dagegen verbinden sich die genannten Künstler Heywood und Longworth von nun an, die obbemeldten
Webstühle, und zwar vermittelst einer zu eröffnenden Subscription, die als vollständig angesehen werden soll,
wenn zweihundert Unterschriften vorhanden sind, und nach Inhalt des Prospectus, den sie in den öffentlichen
Blättern bekanntmachen werden, gemeinnützig zu machen, wobei sie sich verpflichten, den Subscribenten,
welche alle Schweizer sein müssen, den Genuss und das Eigenthum der gegenwärtigen Patente für drei Jahre
abzutreten und gänzlich für sich darauf Verzicht zu leisten, sobald die Subscription vollständig sein wird.
Diese Patente sind als erloschen anzusehen, wenn innert einem Jahre, von ihrer Ausfertigung an gerechnet,
kein Anfang mit der Benutzung derselben gemacht worden ist.
Der Vollziehungsrath, auf angehörten Bericht des Finanzministers, schlägt dem gesetzgebenden Rathe
die Bestätigung dieses Patents vor.
III. Der Vollziehungsrath, nach eingesehenem Gesetze vom 25. April 1801 und auf das an ihn gelangte
Begehren des Bürger(s) Pellis, Mitglied des gesetzgebenden Raths, ertheilt hiemit den Herren John Heywood
und James Longworth, englische Künstler, nach Inhalt und in Kraft gemeldten Gesetzes, eine ausschließliche
Patente, um während der Zeit von sieben Jahren die nöthigen Gebäude, Oefen und übrigen Maschinen errichten
und verfertigen zu können, welche die Wollenfasern von allen fabricirten BaumwoUentOchern wegbrennen.
Diese Maschinen sollen nach dem Modell aufgeführt (!) werden, welches bei demjenigen Bürger aufbewahrt
werden soll, welcher von der unten angeführten Gesellschaft von Subscribenten dazu ernannt werden, und
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Nr. 297 15. und 23. Mai 1801 915
bei welchem es während der bestimmten sieben Jahre liegen wird, um den Kttnatlern und Richtern, welche
im Falle der Uebertretung des Gesetzes über die erwähnten Patente das Urtheil zu fällen haben, zur Einsicht
zu dienen.
In Kraft dieser Patente sollen die obgenannten Künstler oder ihre Gewalthaber, von dem Tage der
Ausfertigung gegenwärtiger Bewilligung an, aller Privilegien und Rechte genießen, welche besagtes Gesetz
vom 25. April 1801 jedem ertheilt, der einen Industriezweig oder eine wesentliche Verbesserung einer schon
vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Auslande in die helvetische Republik bringt
und da in Betrieb setzt, ohne dass jedoch diesA Bewilligung auf irgend eine Weise die Rechte andrer Künstler
oder Eigenthttmer, welche bereits ähnliche Maschinen errichtet und gebraucht haben mögen, schmälern kann.
Zu dem Ende sollen dieselben gehalten sein, ihre Vorstellungen und Beweise innert einer Frist von
dreißig Tagen, vom Tage der Publication des gegenwärtigen Patents an zu rechnen, der Regierung ein-
zugeben.
Jedermann der gegenwärtiger Vorschrift zuwiderhandelt, das heißt derjenige, welcher einen Arbeiter
dieser Künstler oder ihrer Gewalthaber verführt, oder eine solche oder ähnliche Maschine, wie oben beschrieben
worden und während der Dauer dieser Patente als Modelle aufgestellt sind, errichtet, bezahlt zufolge dem
Gesetze vom 25. April 1801 eine Geldbuße von eintausend Franken, und der Arbeiter welcher sich abdingen
lässt soll mit einer Gefängnisstrafe belegt werden, welche nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr
als zwei Jahre dauern soll.
Dagegen verbinden sich die genannten Künstler Heywood und Longworth, von nun an die obgenannten
Gebäude, Oefen und übrigen Maschinen, und zwar vermittelst einer zu eröffnenden Subscription, und nach
Inhalt des Prospectus, den sie in den öffentlichen Blättern bekanntmachen werden, gemeinnützig zu machen,
wobei sie sich verpflichten, den Subscribirten, welche alle Schweizer sein müssen, den Genuss und das Eigen -
thum der gegenwärtigen Patente für sieben Jahre abzutreten, und gänzlich für sich darauf Verzicht zu thun,
sobald die Subscription vollständig sein wird.
Die erwähnten Künstler machen sich verbindlich, vier helvetische Arbeiter oder Künstler zu bilden
welche ihnen von den Subscribenten vorgestellt werden, und diese letztern sollen gehalten sein, die Stoffe
zu verarbeiten, die ihnen zu dem Ende vom Publicum nach stipulirter gegenseitiger Uebereinkunft über-
geben werden.
Diese Patente ist als erloschen anzusehen, wenn innert einem Jahre, von ihrer Ausfertigung an gerechnet,
kein Anfang mit der Benutzung derselben gemacht worden ist.
Der Vollziehungsrath, auf angehörten Bericht des Pinanzministers, schlägt dem gesetzgebenden Rathe
die Bestätigung dieses Patents vor.
IV. Der Vollziehungsrath, nach Ansicht des Gesetzes vom 25. April 1801 und auf das an ihn gelangte
Begehren des Bürgers Pellis, Mitglied des gesetzgebenden Raths, ertheilt hiemit den Herren John Heywood
und James Longworth, englische Künstler, nach Inhalt und in Kraft gemeldten Gesetzes eine ausschließliche
Patente, um während der Zeit von drei Jahren folgende Maschinen zu verfertigen und zu errichten.
Die gesamten Maschinen, Myles genannt, deren jede von folgenden besondern zusammengesetzt sind:
1. Eine Myle, bestehend aus cannelirten eisernen Cylindern, einem Räderwerke nach Art der Uhrwerke
und einer Maschine, durch welche sie vermittelst des Fallwassers getrieben werden kann.
2. Eine Maschine zum Ausspannen, genannt Tirage, von eisernen Cylindern, welche cannelirt (sind\ mit
Räderwerk von Eisen und Kupfer, und vom Wasser getrieben werden.
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916 15. und 23. Mai 1801 Nr. 297
3. Eine Maschine, genannt grobe Spinnerei (grosse Filatnre), von eisernen cannelirten Cylindern out
eisernen gegossenen Rädern, auch vom Wasser getrieben.
4. Eine vom Wasser getriebene cylinderförmige Kämmaschine. Diese vollständige Myle verfertigt eine
Spinnerei, genannt Watertwist, welche den Zettel eines neaen BaumwollenstofiB von Monsselinette, Bazin and
so weiter bilden, mit Ausnahme der Mousseline selbst.
Alle diese mechanischen Stücke sollen nach dem Modell verfertigt werden, welches bei demjenigen
Bürger aufbewahrt werden soll, welcher von der unten angeführten Gesellschaft von Subscribenten dazu
ernannt werden, und bei welchem es während der bestimmten drei Jahre liegen wird, um den Künstlern und
den Richtern, welche im Fall der üebertretung des Gesetzes über die erwähnten Patente das ürtheil zu
föllen haben, zur Einsicht zu dienen.
In Kraft dieser Patente sollen die obgenannten Künstler oder ihre Gewalthaber von dem Tag der Aus-
ertigung gegenwärtiger Bewilligung an aller Privilegien und Rechte genießen, welche besagtes Gesetz vom
25. April 1801 jedem ertheilt, der einen neuen wichtigen Industriezweig oder eine wesentliche Verbesserung
einer schon vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Ausland in die helvetische Republik
bringt und da in Betrieb setzt, ohne dass jedoch diese Bewilligung auf irgend eine Weise die Rechte andrer
Künstler oder Eigenthümer, welche bereits ähnliche Maschinen errichtet und gebraucht haben mögen,
schmälern kann.
Zu dem Ende sollen dieselben gehalten sein, ihre Vorstellungen und Beweise innert einer Frist von
dreißig Tagen, vom Tage der Publieation des gegenwärtigen Patents an zu rechnen, der Regierung einzugeben.
Jedermann der gegenwärtiger Vorschrift zuwiderhandelt, das heißt derjenige, welcher einen Arbeiter
dieser Künstler oder ihrer Gewalthaber verführt oder eine solche Maschine, wie oben beschrieben worden
und während der Dauer dieser Patente als Modelle aufgestellt sind, errichtet, bezahlt zufolge dem Gesetz
vom 25. April 1801 eine Geldbuße von eintausend Franken, und der Arbeiter welcher sich abdingen lässt
soll mit einer Gefängnisstrafe belegt werden, welche nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als
zwei Jahre dauern soll.
Dagegen verbinden sich die genannten Künstler Heywood und Longworth von nun an, die Maschine,
genannt Myle, und zwar vermittelst einer zu eröffnenden Subscription und nach Inhalt des Prospectus, den
sie in den öffentlichen Blättern bekanntmachen werden, gemeinnützig zu machen, wobei sie sich verpflichten,
den Subscribenten, welche alle Schweizer sein müssen, den Genuss und das Eigenthum der gegenwärtigen
Patente für drei Jahre abzutreten und gänzlich für sich darauf Verzicht zu leisten, sobald die Subscription
vollständig sein wird.
Die Künstler verpflichten sich ferners, schweizerische Lehrlinge, welche ihnen von den Subscribenten
vorgestellt werden, zu bilden.
Diese Patente ist als erloschen anzusehen, wenn innert einem Jahr, von ihrer Ausfertigung an gerechnet,
kein Anfang mit der Benutzung derselben gemacht worden ist.
Der Vollziehungsrath, auf angehörten Bericht des Finanzministers, schlägt dem gesetzgebenden Rathe
die Bestätigung dieses Patents vor.
V. Der Vollziehungsrath, infolge des Gesetzes vom 25. April 1801, und auf das an ihn gelangte Begehren
des Bürgers Pellis, Mitglied des gesetzgebenden Raths, ertheilt den Herren John Heywood und James Long-
worth, englische Künstler, nach Inhalt und in Kraft gemeldten Gesetzes, eine ausschließliche Patente, um
während der Zeit von sieben Jahren die Gebäude, Werkstätten und Maschinen, welche zu dem Drucken der
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Nr. 2Ö7 15. und 23. Mai 1801 917
BaumwoUentttcher in einer oder mehrem Farben zugleich, vermittelst der geschnitzten Oylinder, gef3(rbter
Kupfer (Baeqnets); geschliffenen Schneiden (Lames aiguis^es), erforderlich sind, errichten und verfertigen zu
können.
Diese Maschinen sollen nach dem Modell verfertigt werden, welches bei demjenigen Bttrger aufbewahrt
werden soll, welcher von der unten angeführten Gesellschaft von Subscnbenten dazu ernannt werden, und
bei welchem es während der bestimmten sieben Jahre liegen wird, um den Künstlern und Richtern, welche
im Fall der Uebertretung des Gesetzes über die erwähnten Patente das Urtheil zu fällen haben, zur Einsicht
zu dienen.
In Kraft dieser Patente sollen obgenannte Ktlnstler oder ihre Gewalthaber, von dem Tag der Aus-
fertigung gegenwärtiger Bewilligung an, aller Privilegien und Rechte genießen, welche besagtes Gesetz vom
25. April 1801 jedem ertheilt, der einen neuen wichtigen Industriezweig oder eine wesentliche Verbesserung
einer schon vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Ausland in die helvetische
Republik bringt und da in Betrieb setzt, ohne dass jedoch diese Bewilligung auf irgend eine Weise die
Rechte andrer Künstler oder EigenthUmer, welche bereits ähnliche Maschinen errichtet und gebraucht haben
mögen, schmälern kann.
Zu dem Ende sollen dieselben gehalten sein, ihre Vorstellungen und Beweise innert einer Frist von
dreißig Tagen, vom Tage der Publication des gegenwärtigen Patents an zu rechnen, der Regierung einzugeben.
Jedermann der gegenwärtiger Vorschrift zuwider handelt, das heißt derjenige, welcher einen Arbeiter
dieser Künstler oder ihrer Gewalthaber verführt oder eine solche und ähnliche Maschinen, wie oben beschrieben
worden, und während der Dauer dieser Patente als Modelle aufgestellt sind, errichtet, bezahlt zufolge dem
Gesetz vom 25. April 1801 eine Geldbuße von eintausend Franken, und der Arbeiter, welcher sich abdingen
lässt, soll mit einer Gefängnisstrafe belegt werden, welche nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr
als zwei Jahre dauern kann.
Dagegen verbinden sich die genannten Künstler Heywood und Longworth von nun an, die obgenannten
Gebäude, Werkstätte und Maschinen, und zwar vermittelst einer zu eröffnenden Subscription und nach Inhalt
des Prospects, den sie in den öffentlichen Blättern bekanntmachen werden, gemeinnützig zu machen, wobei
sie sich verpflichten, den Subscribenten, welche alle Schweizer sein müssen, den Genuss und das Eigenthum
der gegenwärtigen Patente für sieben Jahre abzutreten und gänzlich für sich darauf Verzicht zu leisten,
sobald die Subscription vollständig sein wird.
Die genannten Künstler verbinden sich auch, vier Lehrlinge, welche Schweizer sein müssen, in den
Arbeiten und Maschinen zu unterrichten, die ihnen von den Subscribenten vorgestellt werden.
Diese Patente ist als erloschen anzusehen, wenn innert einem Jahr, von ihrer Ausfertigung an gerechnet,
kein Anfang mit der Benutzung derselben gemacht worden ist.
Der Vollziehungsrath, auf angehörten Bericht des Finanzministers, schlägt dem gesetzgebenden Rathe
die Bestätigung dieses Patents vor.
VI« Der Vollziehungsrath, nach Einsicht des Gesetzes vom 25. April 1801 und auf das an ihn gelangte
Begehren des Bürgers Pellis, Mitglied des gesetzgebenden Raths, ertheilt hiemit den Herren John Heywood
und James Longworth, englische Künstler, nach Inhalt und in Kraft gemeldten Gesetzes eine ausschließliche
Patente, um während der Zeit von drei Jahren die Maschine, genannt Jenny, welche den Faden zu dem
Eintrag jeder Art von Baumwolientuch, den (!) Musselin ausgenommen, verfertigt, und welcher ganz dem
englischen Eintrag ähnlich sein maß, zu errichten.
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918 15. und 23. Mai 1801 Nr. 297
Diese Maschine soll nach dem Modell errichtet werden, welches bei demjenigen Btlrger aufbewahrt werden
soll, welcher von der unten angeführten Gesellschaft von Subscribenten dazu ernannt werden, und bei welchem
es während der bestimmten drei Jahre liegen wird, um den Künstlern und den Richtern, welche im Fall der
Uebertretung des Gesetzes über die erwähnten Patente das Urtheil zu fällen haben, zur Einsicht zu dienen.
In Kraft dieser Patente sollen die obgenannten Künstler oder (ihre) Gewalthaber, von dem Tag der
Ausfertigung gegenwärtiger Bewilligung an, aller Privilegien und Rechte genießen, welche besagtes Gesetz
vom 25. April 1801 jedem ertheilt, der einen neuen wichtigen Industriezweig oder eine wesentliche Ver-
besserung einer schon vorhandenen Gewerbsart entweder selbst erfindet oder aus dem Ausland in die hel-
vetische Republik bringt und da in Betrieb setzt, ohne dass jedoch diese Bewilligung auf irgend eine Weise
die Rechte anderer Künstler oder EigenthUmer, welche bereits ähnliche oder andre zum gleichen Zweck
dienende Maschinen errichtet und gebraucht haben mögen, schmälern kann.
Zu dem Ende sollen dieselben gehalten sein, ihre Vorstellungen und Beweise innert einer Frist von
dreißig Tagen, vom Tage der Publication des gegenwärtigen Patents an zu rechnen, der Regierung einzugeben.
Jedermann der gegenwärtiger Vorschrift zuwiderhandelt, das heißt derjenige welcher einen Arbeiter dieser
Künstler oder ihrer Gewalthaber verführt, oder eine solche und ähnliche Maschine, wie oben beschrieben
worden und während der Dauer dieser Patente als Modelle aufgestellt sind, errichtet, bezahlt zufolge dem
Gesetz vom 25. April 1801 eine Geldbuße von eintausend Franken, und der Arbeiter, welcher sich abdingen
lässt, soll mit einer Gefängnisstrafe belegt werden, welche nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr
als zwei Jahre dauern soll.
Dagegen verbinden sich die genannten Künstler Heywood und Longworth von nun an, die Maschine,
genannt Jenny, und zwar vermittelst einer zu eröffnenden Subscription, und nach Inhalt des Prospectns, den
sie in öffentlichen Blättern bekanntmachen werden, wobei sie sich verpflichten, den Subscribenten, welche
alle Schweizer sein müssen, den Genuss und das Eigenthum der gegenwärtigen Patente für drei Jahre ab-
zutreten und gänzlich für sich darauf Verzicht zu leisten, sobald die Subscription vollständig sein wird.
Diese Patente ist als erloschen anzusehen, wenn innert einem Jahr, von ihrer Ausfertigung an gerechnet,
kein Anfang mit der Benutzung derselben gemacht worden ist.
Der VoUziehungsrath, auf angehörten Bericht des Finanzministers, schlägt dem gesetzgebenden Rathe
die Bestätigung dieses Patents vor.
Es empfiehlt sich, hier etliche spätere Verfügungen anzuschließen:
YII. Anhang zu den der Baumwollenspinnerei-Oesellschaft in 8t. Oallen nnd den Mechanikern
Ueywood nnd Longworth ertheilten ansschließlichen Patenten.
a) Der VoUziehungsrath, in Betrachtung dass die geschehene Ertheilung von ausschließlichen Patenten
für die Baumwollenspinnerei-Gesellschaft in St. Gallen und die Mechaniker Heywood und Longworth eine
Maßregel nothwendig macht, wodurch die Identität nnd Unveränderlichkeit der in denselben bezeichneten
Maschinen gesichert und im Fall entstandener Streitigkeit außer Zweifel gesetzt werden;
Nach Anhörung des Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt :
1. Die Gesellschaft der Baumwollenspinnerei in St. Gallen und die Bürger John Heywood und Jaraes
Longworth sind angehalten, deutliche und ausführliche Beschreibungen der verschiedenen Maschinen, für
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Nr. 297 15. und 23. Mai 1801 919
welche ihnen unterm 15. Mai 1801 auBschließliche Patente ertheilt worden sind, abzufassen und dieselben
versiegelt bei der Verwaltungskammer des Cantons Sentis zu hinterlegen.
2. Die Verwaltungskammer wird diese Beschreibungen uneröffnet aufbewahren, um im Fall entstehender
Streitigkeiten den zur Entscheidung berufenen Gerichten zur Vergleichung mit den Mustermaschinen zu dienen
und auf diese Weise die Identität der letztern zu bewähren.
3. Der Minister der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher den
oberwähnten Patenten beigerUckt werden soll, beauftragt.
b) Der Vollziehungsrath, auf das Begehren der St. Gallischen Gesellschaft der Baumwollenspinnerei,
genannt Mules Twist;
In Betrachtung dass folgende Erläuterungen von der zu Händen der Gesellschaft unterm 15. Mai 1801
ertheilten ausschließlichen Patente keineswegs abweichen, sondern vielmehr eine unmittelbare Folge derselben
ausmachen ;
Nach Anhörung des Ministers der innern Angelegenheiten,
beschließt :
1. Erläuterung. Die Besitzer der Patente fflr die Maschine, genannt Mule, können nicht angehalten
werden, diejenigen mechanischen Stücke, welche auf den Fall einer statthabenden Untersuchung oder (eines)
durch Nachmachung derselben veranlassten Rechtsstreits als Modelle aufgestellt sind, jemand anders als den
hiezu ernannten Kunstverständigen und den Richtern oder denjenigen Actionärs, welche durch die Verord-
nungen der Gesellschaft dazu berechtigt sind, vorzuweisen.
2. Erläuterung. Die als Modelle aufgestellten Maschinen können in Thätigkeit gesetzt und zum
Spinnen gebraucht werden.
3. Erläuterung. Alle und jede Maschinen, genannt Mules, die nach dem nämlichen Mechanismus
mit eisernen cannelirten Cylindern verfertiget und dem aufgestellten Modelle, sowie der in den Händen der
Verwaltungskammer beßndlicheu Beschreibung gleichförmig sind, welches auch die Anzahl der Spindeln sein
mag, werden hiemit als nachgemacht erklärt.
Der gegenwärtige Beschluss soll dem Druck Übergeben werden, um als Nachtrag und Erläuterung der
obangeführten Patente vom 15. Mai letzthin zur Richtschnur zu dienen.
a) und b) sind abgedruckt im Tagbl. d. Beschl. etc. III. 210—213 und Bull. d. arr. etc. III. 188—190.
c) Der Vollziehungsrath, auf die Vorstellung der Baumwollenspinnerei-Gesellschaft in St. Gallen ;
In Betrachtung dass bei der ihr auferlegten Verpflichtung, jedermann der es verlangt, in die Gesellschaft
aufzunehmen, die Billigkeit erfordert, zwischen den ersten Zeiten des Unternehmens, die mit beträchtlichen
Auslagen verbunden sind, und den spätem, die bei geringerer Gefahr größern Gewinn versprechen, zu
unterscheiden ;
In Betrachtung dass die der Gesellschaft ebenfalls auferlegte Verpflichtung, während der ganzen Dauer
ihres ausschließlichen Rechts je auf so viel Actien, als zu einem vollständigen Assortiment von Maschinen
erforderlich sind, zwei Lehrlinge zum Unterrichte in dem Mechanismus, wenn es verlangt wird, aufzunehmen,
einerseits der Anstalt zum Nachtheil gereichen könnte, wenn die dirigirenden Künstler durch eine zu große
Anzahl von Lehrlingen den Hauptarbeiten sollten entzogen werden, und anderseits in dieser Ausdehnung
unnöthig ist, indem die Bedürfnisse der helvetischen Industrie nur eine beschränkte Anzahl von Mechanikern
für die englische Baumwollenspinnerei erfordern;
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920 15. und 23. Mai 1801 Nr. 297
Ferner in Betrachtang, dass die den fQnfzig ersten Actien beigelegte Verwaltung der Spinnanstalt leicht
vernachläßlgt werden dürfte, wenn diese Actien in eine zu große Entfernung oder gar ins Ausland verSnßert
werden sollten;
Nach Anhörung seines Ministers der Innern Angelegenheiten,
beschließt :
Folgende Abänderungen der flir die Baumwollenspinnerei-Gesellschaft in St. Gallen unterm 15. Mai 1801
von dem Vollziehungsrath ertheilten und unterm 23. Mai 1801 vom gesetzgebenden Rath bestätigten aus-
schließlichen Patente:
1. Die Gesellschaft ist während der Dauer eines Jahrs, von der Bekanntmachung ihres Prospectus an,
gehalten, jeden helvetischen Bürger, der vermittelst einer oder mehrerer Actien Theil an der Anstalt nehmen
will, in ihre Verbindung treten zu lassen; nach Verfluss dieses Zeitraums aber steht ihr frei, die Aufnahme
zn gestatten oder zu verweigern.
2. Die Gesellschaft ist ferners gehalten, nach Verfluss des fünften Jahres ihres ausschließlichen Rechtes
von jedem Inhaber oder den Inhabern so vieler Actien als zu einem vollständigen, aus fünf Mules, zwei
Kämmen (Cardes), einer Strecke (Tirage), aus einer groben Spinnerei (grosse Filature) bestehenden Assortiment
von Maschinen erforderlich sind, auf Verlangen zwei Kunstlehrlinge anzunehmen, um dieselben auf Unkosten
der Actionärs, die es begehren, in dem Mechanismus ihrer Baumwollenspinnerei nach seinem ganzen Umfange
unterrichten zu lassen, jedoch so, dass diese Lehrlinge den Vorschriften der Patente sowie den Verfügungen
der Gesellschaft, so lange wie das ausschließliche Recht der letztern fortdauert, unterworfen sein sollen.
3. Die ersten fünfzig*) Actien, deren gegenwärtigen Eigenthümern die Leitung und Verwaltung der
Spinnanstalt übertragen ist, werden hiomit für unveräußerlich erklärt.
4. Dieser Beschluss soll durch den Druck bekanntgemacht und den obangefUhrten Patenten beigefUgt
werden.
Der gesetzgebende Rath, auf den Bericht seiner Finanzcommission, hat das vorstehende Patent genehmigt.
(31. Juli 1801.)
c) ist in das Tagbl. d. Gesetze u. Decr. aufgenommen (V. 496—498; Bull. d. lois & d. V. 512—15).
Französisch und deutsch finden sich alle drei Beschlüsse eingetragen im VRProt. p. 349 — 62. Hiesu
eine Botschaft an den g^. Rath, p. 362—63.
Die hier mitzutheilenden Verhandlungen knüpfen sich unmittelbar an diejenigen von Nr. 279 an:
1) 11. Mai. Der Minister des Innern an den Vollziehungsrath. Vorlage von Entwürfen zu Patenten für
die Spinnerei-Unternehmer in St. Gallen. „Ils ne sont encore rMigös qu'en frangais, seit parce que je n'ai
pas pu me procurer jusqu'ä ce moment les noms techniques des machines en langue allemande, soit parce
que j'ai suppose que le Conseil ex^cutif les ferait circuler parmi ses membres et que les observations qui
r^sulteront de leur examen pourront y n6cessiter des changements ou des corrections. — Je vous observerai
k r^gard du projet n® 2, relatif ä Fexemption d'impositions demand^e par la Oompagnie, que le Conseil
l^gislatif, dans le message qu1l vous a adress^ le 11 Avril dernier, paratt s'^tre röserv^ le droit de prendre
en consid6ration cette mati^re, lorsque vous lui pr^senterez les patentes, k forme de Tart. 7 de la loi da
27 (!) Avril dernier. Mais comme cet objet m'a paru etre ^galement de votre comp6tence, j*ai cm devoir y
*) Im OriginalUruck fünf!
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Nr. 297 15. und 23. Mai 1801 921
joindre le projet d'arrötö qui y a rapport, 8ur lequel au reste vous pourrez coneulter le ministre des
Finances." — ünterz. Merian; Boisot. bbo. p. 2»3.
Die Entwürfe, vom 8. Mai datirt, liegen io Bd. 550, p. 297 — 363, deutsch und französisch.
2) 15. Mai, VR. Der Minister des Innern legt den Entwurf einer Botschaft an die Gesetzgeber nebst
PatententwUrfen ... vor, die der Gesetzgebung zur Prüfung unterbreitet werden sollten. Diese Vorlagen werden
angenommen und ausgefertigt . . . VBProt. p. 208, 204. — 184, p. 215— 16. — 66O, p. 295—96.
Die Botschaft enthält nichts Neues von Belang und wird daher nicht beigefügt. (Abdruck im Republ. V. 232.)
3) 18. Mai, gg, R. Eingang der Botschaft des VR. Sie wird an die Finanzcommission verwiesen.
4 a) 20. Mai, gg. R. Die Commission (Ref. Escher) erstattet ihren Bericht. Für drei Tage auf den Tisch
gelegt.
4b) Gutachten: Inhalt der letzten Botschaft ... „Alle diese 6 Patente haben auf die Baumwollenfabrication
Bezug und betreffen die Verfertigung der verschiedenen Maschinen durch welche England seine Baumwollen-
fabrication so sehr emporhob, dass gegenwärtig schon keine andere feine Mousseline im Handel erscheinen
kann, als solche, die mit englischem Baumwoilengarn verfertigt ist, und dass auch die übrigen Zweige dieser
Fabrication in allen andern Ländern erdrückt zu werden Gefahr laufen, wenn nicht die englischen Ver-
vollkommnungsmittel derselben nachgeahmt und dadurch die Concurrenz mit England wieder hergestellt wird. —
Da im östlichen Helvetien sich gegen 200,000 Menschen mit der Baumwollenfabrication ernähren, so ist ihre
Sicherung für unser Vaterland von der größten Wichtigkeit, imd mit banger Sorge sahen viele unserer auf-
geklärtem Bürger die englischen Verbesserungsmittel dieser Fabrication allmälig dieselbe bei uns unter-
drücken, und dadurch Helvetien der Gefahr ausgesetzt, einen seiner wichtigsten Industriezweige zu verlieren.
Während der Zeit da wohl alle hellersehenden Kaufleute der Schweiz diese bange Sorge gemeinschaftlich
nährten, aber keine Mittel aufzufinden wussten, mit Wirksamkeit dem drohenden Uebel entgegenzuarbeiten,
war außer Helvetien ein in Frankreich angesiedelter schweizerischer Kaufmann für di« Sicherung des Unter-
halts und des Wohlstands so vieler Tausende seiner Mitbürger thätig besorgt. B. Pellis aus dem Leman^
unser Mitglied, dem die bedenkliche mercantilische Lage unsers Vaterlandes bekannt war, benutzte nicht
ohne mancherlei Aufopferungen und Gefahren eine günstige Gelegenheit; nicht um sich selbst eines der
schönsten Etablissements zu verschaffen, sondern um seinem Vaterland die Mittel zur Sicherung seiner ihm
zur Ernährung seiner Bevölkerung unentbehrlichen Industriezweige zu schenken. Zwei Engländer denen die
Maschinen zur Verbesserung der Baumwollenfabrication vollständig bekannt sind führte B. Pellis zu diesem
Ende hin auf St. Gallen und setzte da, nicht ohne große Schwierigkeiten, eine der wichtigsten jener Maschinen
in Betrieb. Um theils diesem Werk die gehörige Sicherung zu verschaffen, theils aber auch jene englischen
Künstler zu vermögen, ihre übrigen Kenntnisse für Helvetien in Wirksamkeit zu setzen, forderte B. Pellis
bei der Vollziehung Patentirung dieser neuen Industriezweige, wozu die Vollziehung bei Ihnen ... die erforder-
liche Vollmacht begehrte. Sie aber betrachteten den Grundsatz der Patentirung neuer Industriezweige in einem
allgemeinern Gesichtspunkt, welchem Helvetien das gewiss wichtige Gesetz vom 25. April zu danken hat." —
Es folgen Angaben über die sechs verschiedenen Patente und Motive für deren ungleiche Dauer, etc. Empfehlung
der Bestätigung der Vorlagen, mit etlichen Verbesserungen ... iw, p. 217—19. — Eepuw. v. 257-5».
4 c) 23. Mai. Der gg, Rath an den Vollziehungsrath. Von der Zweckmäßigkeit der sechs Industrie-
patente zu Gunsten der neuen Baumwollspinnerei in St. Gallen überzeugt, ertheile man ihnen mit Vergnügen
seine Zustimmung und sende sie mit wenigen Verbesserungen, die man für nöthig erachtet habe, zur Aus-
fertigung zurück. 486, Nr. 4«8. — 860, p. 867—91. 401—5. 409—17.
AS.».d.HelT.VI. 116
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922 15. und 23. Mai 1801 Nr. 297
5) 26. Mai, VR. Die Vorlagen werden dem Minister des Inuern zu schleunigem Bericht überwiesen, ob
diese „Verbesserungen" der Patentertheilung nicht im Wege stehen; (VRProt. p. 418).
6) 29. Mai, VR. Der Minister des Innern eröffnet die Ansicht, dass die vom g^. Rathe vorgeschlagenen
Aenderungen vortheilhaft und nicht verfänglich seien, und empfiehlt deren Annahme. Es wird beschlossen,
diese Patente zu besiegeln, durch Präsident und Generalsecretär zu unterzeichnen und dem gg. Rath mit
einer Botschaft zurückzusenden, worin er eingeladen wird, sie durch Beisetzung der erforderlichen Unter-
schriften zu bestätigen. Sodann wird die Eintragung ins Protokoll verfügt.
VRProt. p. 460-61. — 184, p. 279. - 680, p. 41».
7) 30. Mai, gg, R. Infolge obiger Zuschrift werden die Patente unterzeichnet und besiegelt und dem
VR. zugefertigt.
8) 1. Juni, VR. Eingang der vom gg, Rath bestätigten und besiegelten Patente für die englische Gesell-
schaft in St. Gallen. Der Minister des Innern wird beauftragt, dieselben dem B. Pellis zu behändigen.
VßProt. p. 1. — 660, p. 8«I.
9a) 5. Juni, St. Gallen. Die Unternehmer der Spinnmaschinen-Gesellschaft (und?) die Vorsteher der
Kaufmannschaft an den Vollziehungsrath. Empfangsanzeige für die Beschlüsse betreffend Steuerfreiheit und
üeberlassung von Localitäten ... und Erstattung lebhaften Dankes für diese Begünstigungen, die auch baldigen
Eingang der Patente hoffen lassen ... ^Wir finden aber auch zugleich in diesen Ihren wohlthätigen Aeuße-
rungen die stärksten Ermunterungen und den mächtigsten Antrieb, diesem nützlichen Institut, das, weit ent-
fernt in seinem Entstehen Privatvortheile zu versprechen, nur erst in der Folge nach dem von uns einzig auf-
gestellten Zwecke der Gemeinnützigkeit seine heilsamen WUrkungen erzeigen kann, alle unsere Kräfte und
Sorgfalt zu widmen, um es allmälig und soweit es die Umstände erlauben zu demjenigen Grad der Voll-
kommenheit bringen zu können, der in dieser Hinsicht nichts mehr zum allgemeinen Besten wird übrig lassen
mögen !^ . . . 660, p. ses, see.
Es unterzeichnen: Gonzenbach-Huber, Caspar Bernet jr., Girtanner u. Wegelin, J. J. Scherer, Job.
Jacob Kelly.
9 b) 8. Juni, VR. Eingang eines Dankschreibens der englischen Spinnmaschinen-Gesellschaft in St. Gallen
für die Bewilligung der Auflagenfreiheit für 7 Jahre und Üeberlassung von Nationalgebäuden. Ad acta.
VRProt. p. 128.
10) Juni, St. Gallen. „Prospect über die in St. Gallen aufgestellte Baumwollen-Spinnmaschinen-Handlung,
unter der Ragion ,Gesellschaft der mechanischen Baumwollen-Spinnerei', und über den für dieses Etablissement
errichteten Actien-Societäts-Contract.^ — (Einläßliche Mittheilungen über den Zweck, die Entstehung, die
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und Einladung zum Beitritt.) Repubi. v. 251-52.
11) Mitte Juli, (St. Gallen). Publication der BB. Heywood und Longworth betreffend Verkauf einiger
Arten der von ihnen verfertigten Maschinen (Water-Maschine; Jenny; Navette volante; M^canique k imprimer)...
(In französischem Text.) Bepibi. v. 312.
12) Infolge eines Vorschlags von Pellis und der Rapporte des zuständigen Ministers (7. und 17. Juli)
fasste der VR. am 18. Juli ergänzende Beschlüsse, die er sofort dem gg, Rath zur Bestätigung mittheilte;
diese erfolgte am 31. Die Acten liegen in Bd. 186, p. 315—19; 329—31; Bd. 550, p. 421— 24; 427;
429—30; 431—34; 439-40; 441-45; 447—48.
13) 20. Juli. Bericht des Ministers an den VR. über die Leitung der St. Galler Spinnerei-Gesellschaft
durch die 50 ersten Actionäre ... 66O, p. 435-37.
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Nr. 298 18. Mai 1801 923
14) 11. August. Der VoUziehungsrath an den Justizminister. ^Le C. E. estimant avec vous.. qu'il est
süffisant que les d^crets et arr^t^s relatifs ä la filature de St. Gall, qui ne sont pas encore publi^s, soient
ins^rös seulement dans le Bulletin des lois, vous donne Tautorisation de ne pas les faire imprimer et publier
en la forme ordinaire, ainsi que vous en aviez re9U l'ordre, k moins que les int6res86s ne voulnssent une
publicatlon particuli^re et n'en payassent les frais. ** VBProfc. p. 221. — 66O, p. (451—52.) 458.
15) 18. August, VR. Gegen die am 11. d. getroffene Verfügung dass die Beschlüsse betreffend die
Spinnerei-Unternehmung nur im Tagblatt der Gesetze gedruckt werden sollen, reclamirt der Minister des
Innern, indem er einwendet, das Tagblatt sei um mehrere Monate im Rückstand ; die an der Sache interessirten
Personen könnten daher nicht rechtzeitig die erforderliche Kenntnis erlangen. Jene Weisung wird nun zurück-
genommen . . . VEProt. p. 819—20. — 660, p. 455.
298.
Bern. 1801, is. Mai.
314 (VB. Prot.) p. 282, 288. 288—290. — 669 (Unterst.) p. 88, 34. 47, 48. - Tagbl. d. Beschl. etc. III. 185, 186. - Ball. d. arr. A prod. III. 177—78.
N. 8chw. Bepnbl. V. 96.
Anordnung einer allgemeinen freiwilligen Steuer für verunglückte Einwohner.
Der Vollziehungsrath, nach angehörtem Vortrag seines Ministers der innern Angelegenheiten
über die Unterstützung der durch Brand und andere Unfälle verunglückten Einwohner sämtlicher
Cantone,
beschließt:
1. Es solle zu Händen solcher verunglückten Einwohner von ganz Helvetien eine freiwillige
Steuer in allen Cantonen aufgenommen werden.
2. Dieselbe soll von der Verwaltungskammer jedes Cantons, nach Vorschrift des Beschlusses
vom 31. October 1798, in einem von ihr zu bestimmenden schicklichen Zeitpunkt, jedoch innert
vierzehn Wochen, aufgenommen, der Ertrag von derselben bezogen und unverzüglich dem Minister
der innern Angelegenheiten bekanntgemacht werden.
3. Der Minister der innern Angelegenheiten wird den ganzen Ertrag der gesammelten Steuer
unter die sämtlichen Beschädigten der verschiedenen Cantone nach dem Verhältnis ihres Verlustes,
ihrer Hülfsbedürftigkeit und der bereits erhaltenen Unterstützung gleichmäßig vertheilen.
4. Die Verwaltungskammer jedes Cantons wird daraufhin die Vertheilung unter die einzelnen
Beschädigten nach ebendiesem Maßstab vornehmen.
5. Dieser Beschluss soll dem Druck übergeben und bei Einsammlung der Steuer öflFentlich ver-
lesen werden.
6. Der Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Prot, auch französisch eingetragen.
Es liegen hauptsächlich folgende Acten zu Grunde :
1) 8. Mai, VR. Der Minister des Innern erstattet einen Bericht über Unglücksfälle aller Art, die seit
der Revolution eingetreten ; die Zahl der eingeäscherten Gebäude beträgt beinahe 2500, der daherige Schaden,
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924 19. Mai 1801 Nr. 299
nebst demjenigen von Hagelschlägen, Ueberschwemmungen, Viehseuchen etc., Frk. 5,890,990, ungerechnet
3,000,000 für den Brand in Altorf; derjenige durch Pltinderungen, Erpressungen etc. Frk. 5,356,600; im
Ganzen Frk. 14,257,990. Die Collecten, Steuern etc. haben nirgends über 5^/o des Schadens eingebracht,
in manchen Cantonen bedeutend weniger. Der Ertrag der Auflage von 1 ^/oo ist nicht überall richtig ver-
wendet worden; der Finanzminister hat (eine beträchtliche Summe) fUr andere Bedürfnisse angewiesen*);
die Collecten sind auch beeinträchtigt worden durch besondere Sammlungen welche die Minister des Kriegs-
wesens und der Künste und Wissenschaften veranstaltet haben. Es wird nun beantragt: 1) Rückerstattung
der entfremdeten Gelder; 2) Verhütung besonderer Collecten ohne Kenntnis des Ministers des Innern; 3) Er-
hebung einer neuen Auflage von 1 ^/oo für die s. Z. verheerten Landestheile. Die ersten beiden Punkte
werden angenommen, der letzte vertagt. VRProt p. 99, 100.
Der bezügliche Bericht, vom 6. Mai datirt und mit drei Tabellen begleitet, liegt in Bd. 559, p. 69 — 72;
73, 75, 77, vor. Vgl. Republ. V. 83.
2 a) 8. Mai. Der VoUziehungsrath an den Finanzminister. „Der VR. ertheilt Euch hiemit den Auftrag,
ihm so bald als möglich bekannt zu machen, 1) wie viel der eingegangene Ertrag der Unterstützungsauflage
des 1 vom Tausend überhaupt und in jedem einzelnen Canton ausmache; 2) wie viel von demselben nach
seiner eigentlichen Bestimmung, und wie viel davon zu andern Zwecken verwendet worden; 3) wie und
wodurch dasjenige was zu einem andern Gebrauche bestimmt wurde, mit aller Beförderung wieder ersetzt
werden kann, um über dasselbe nach dem Willen des Gesetzes verfügen zu können.^
VEProt. p. 101. - 6S7, p. 305.
2 b) Derselbe an den Kriegsminister und den Minister der Künste und Wissenschaften. Motivirte Wei-
sung, einstweilen keine partielle Collecten anzuordnen, um allgemeine Maßregeln die getroffen werden sollen
nicht zu beeinträchtigen . . . Prot p. loi. — beb, p. 79.
3) 18. Mai, VR. 1. Der Finanzminister berichtet über Ertrag und Verwendung der UnterstUtzungsanflage ;
eingegangen sind Frk. 315,190. 37; von dem Minister des Innern angewiesen 132,039. 65; von der Regierung
zu andern Zwecken gebraucht, daher zu ersetzen 98,457. 68. 2. Infolge dieser Mittheilung wird der Vor-
schlag zur Erhebung einer Collecte wieder in Berathung gezogen und darüber Beschluss gefasst . . .
VBProt p. 281, 282. — 657, p. (807. 309.)
299.
Bern. 1801, i9. Mai.
314 (VR. Prot) p. 812-814-S17. - 431 (Plak.) Nr. 184. — 484 (Allg.) p. 495, 497, 499. 501—504. - Tagbl. d. Beschl. etc. III. 187—190.
BaU. d. arr. etc. HI. 170—178. — N. schw. Eepubl. V. 111—12.
Proclamation des Vollziehungsraths an das helvetische Volk, mit Ankündigung einer neae^i Ver-
fassung,
I.
Der VoUziehungsrath an die Bürger Helvetiens.
Bürger Helvetiens!
Ermüdet durch die revolutionären Bewegungen im Staate und unter dem Volke, durch die politischen
Leidenschaften, deren schneller Wechsel euch oft erschüttert hat, und durch die kleinlichen Intriguen, wodurch
*) Namentlich zar BesahluDg von Militärkosten (Lieft. Hahn, etc.).
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Nr. 299 19. Mai 1801 925
man euch jetzt noch zu täuschen, zu betriegen, zu verfuhren sucht, verlangt ihr mit allem Rechte, dass eine
definitive Verfassung, geprüft mit kalter Vernunft, bewährt durch sichere Erfahrungen und sowohl nach euren
Sitten und Bedürfnissen als auf die Verhältnisse des Auslandes berechnet, euch die Achtung von diesem,
den so lange ersehnten Frieden und die alte Neutralität eurer Vorfahren wiedergeben werde; eine Verfassung,
die euch alle Vortheile der wahren Freiheit und einer vernttnftigen Gleichheit gewähren und sichern soll;
eine Verfassung, der alle guten Bürger (Helvetiens) freudig huldigen können und alle unruhigen Köpfe sich
schlechterdings unterwerfen müssen.
Die provisorische Regierung ist diesem allgemeinen Wunsche zuvorgekommen; sie hat sich seit dem
ersten Tage ihrer Einsetzung mit den Mitteln beschäftigt, ihn zu befriedigen. Unzählige Hindernisse, deren
Beseitigung nicht in ihrer Macht stand, haben sie aufgehalten, aber nicht abgeschreckt, dem großen Ziele
entgegenzuarbeiten (!), und jetzt, dem Zeitpunkt nahe wo dieses Ziel erreicht werden wird, beeilt sie sich,
dies dem Volke zu verkünden.
Eine Constitution ist im Werke, bei deren Abfassung eure provisorischen Magistrate nur das Vaterland
im Auge haben. Glücklich das Volk, das ein Vaterland hat; Heil ihm, wenn es durch eine weise und gerechte
Verfassung gegen die Willkür der Gewalt und [die] Missbräuche der Freiheit geschützt werden kann!
Mit Zuversicht darf euch der Vollziehungsrath erklären, dass in der künftigen Verfassung Helvetiens
die Grundsätze der Vernunft mit den Resultaten der Erfahrung glücklich vereint sein werden; die Einheit,
auf der sie ruhet, soll nicht mit der Wohlfahrt der einzelnen Cantone streiten; unter ihr wird das Wohl-
wollen des Auslandes bald seinen günstigen Einfiuss zeigen, ohne jedoch die Unabhängigkeit des Staats und
das Ansehen der helvetischen Gewalten zu beeinträchtigen.
Bürger Helvetiens ! Die Erfüllung eurer theuersten Wünsche, das Ende eurer Leiden und der Lohn eurer
Aufopferungen ist nahe; Hoffnung und Vertrauen werden sich wieder in eurer Mitte einstellen. Hiezu euch
aufzumuntern, hält der Vollziehungsrath nicht weniger für Pflicht, als euch vor den Irrthümern zu warnen,
die Parteigeist, Eigennutz und Selbstsucht verbreiten.
Glaubt nicht, Bürger! dass eine bleibende Ordnung aus einzelnen, schnellen und stürmischen Volks-
bewegungen in den Cantonen, die immer von Ausschweifungen begleitet sind, hervorgehen könne. Sie kann
nur die Folge einer Rraftäußerung sein, die, aus dem Mittelpunkte wirkend, regelmäßig geleitet und nach
festgesetzter Zeit und Weise allen Theilen der Republik wohlthätig mitgetheilt wird.
Wähnet aber auch nicht, Bürger! dass Lauheit, Ungehorsam und Verweigerung der nothwendigen Auf-
opferungen durch die gegenwärtigen Umstände zu entschuldigen seien. Nein! das Vaterland hat dringende
Bedürfhisse, und nichts kann euch von der Verpflichtung, sie zu befriedigen, freisprechen. Die bestehenden
Gesetze haben nicht aufgehört, verbindend zu sein, und der Vollziehungsrath wird ihnen Kraft zu geben, sie
in Kraft zu erhalten wissen. Es gibt keinen Augenblick, in dem der Gehorsam aufhören darf, indem es
keinen Stillstand in der Wirksamkeit der Gewalten gibt, die ihn fordern. So lange als die gegenwärtigen
Autoritäten nicht darch andere ersetzt sind, ist man ihnen Ehrfurcht und Folgleistung schuldig.
Möge der Geist des Wohlwollens gegen alle eure Mitbürger, möge ein eifriges Bestreben, die Arbeiten
der Regierung zu unterstützen und das Werk der euch angekündigten Veränderungen zu erleichtern, möge
Unterwerfung dem Gesetze, Liebe zur Ordnung und ächter Patriotismus bei euch bis ans Ende dauern!
Durch diese Stimmung, durch diesen Gemeingeist allein kann eure Unabhängigkeit gesichert und euer Glück
gegründet werden; ohne sie seid ihr in Gefahr, beides auf immer zu verlieren.
Ihr aber. Beamtete des Staates, deren Hingebung fürs Vaterland zu sehr erprobt ist, um auf euern Eifer
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926 19. Mai 1801 Nr. 299
und eure Anstrengung aller Kräfte nicht mit voller Zuversicht rechnen zu können: bedenkt dasB der Tag
nicht mehr fern ist, wo ihr die Früchte eurer Arbeit ernten werdet!
Der Vollziehungsrath beschließt: Dass gegenwärtige Proclamation gedruckt, in allen Gemeinden publicirt
und an den gewöhnlichen Orten angeschlagen werden soll.
II.
Le Conseil exöcutif aux Citoyens de l'Helvetie.
Ci t 0 y e n s!
Vous etes las des mouvements r^volutionnaires dans le Peuple et dans TEtat; des passions politiques,
qui tour ä tour vous ont agit^s; des intrigues par lesquelles on cherche ä vous s^duire encore.
Vous demandez qu'une Constitution definitive, forte de raison, munie du sceau de Texp^rience, calcul^
sur vos besoins, vos moeurs et les convenances du dehors, vous rende Testime de TEurope, la paix et la
neutralite dont jouirent vos ancetres, tous les avantages de la vraie libert6 et d'une sage 6galitö : Vous la
voulez teile que les bons citoyens s'empressent de Tadopter, et que les factieux soient Obligos de s'y
soumettre.
Le Gouvernement provisoire a pr6venu ce vceu g6n6ral, et d^s le moment de son Institution il s'est
occup6 des moyens de le satisfaire. Mille obstacles qu'il n'dtait pas en son pouvoir d*6carter, Tont retenu
Sans le rebuter; aujourd'hui, qu'il les voit pr6s d'etre leves, il s'empresse de Tannoncer au Peuple.
üne Constitution se pr^pare pour vous, et dans ce travail vos magistrats provisoires n'ont eu en vue
que la Patrie! Heureux le Peuple qui a une Patrie! heureux lorsqu*une Constitution sage et juste le sauve
du pouvoir arbitraire et de Tabus de la libert^!
Le Conseil executif ne craint pas de dire que les principes s*y trouveront r^unis avec les r^sultats de
Texp^rience; que l'unitö de la R^publique n'y sera point un obstacle au bonheur des Cantons; que sous
eile la bienveillance de TEtranger se fera sentir au Peuple sans pr^judice ä Tind^pendance de TEtat et k
Tautorite de la Magistrature.
Citoyens de THelv^tie! Taccomplissement de vos voeux, le terme de vos maux, la r^compense de vos
sacrifices approchent. La confiance et Tespoir doivent renaitre au milieu de vous. Mais en vous y invitant,
le Conseil ex6cutif doit aussi vous mettre en garde contre de funestes erreurs que Tesprit de parti et la
cupidit6 cherchent k r6pandre.
Sacliez que l'ordre d^finitif ne naitra point pour vous de mouvements populaires, d'elans isol^s et
tumultueux dans chaque canton, toujours accompagn^s d'excös et de d^sordres. 11 sera le r^sultat d'une
impulsion g^ndrale et reguliere, qui, provenant du centre, se communiquera dans un temps et d'apr^s un
mode determin^s, sur tous les points de la R6publique.
Gardez- vous de penser encore, que dans les circonstances actuelles Tinsubordination , la ti6deur, le
refus des sacrifices exig6s par les circonstances puissent devenir excusables. Non, citoyens de THelv^tie!
La Patrie a des besoins urgents, et rien ne vous dispensera d'y satisfaire. Les lois existent, et le Conseil
executif saura les maintenir en force. II ne peut y avoir dintervalle dans l'oböissance, parce qu*il n'y en
aura point dans le Pouvoir, et jusques ä leur remplacement les autorit^s actuelles seront respect^es et ob^ies.
Qu'un esprit de bienveillance envers tous vos concitoyens ; qu'un z^le ardent k seconder les travaux du
Gouvernement et k faciliter les grands changements qu'il vous annonce; que la soumission; que Tamour de
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Nr. 300 26. Mai 1801 927
i'ordre; que le vrai patriotlBme enfin, se soutienoent chez voub jusqu'au bout. Sans ccs dispositioDS votre
inddpendance redevient an probi^me, et votre bonbear s'an^antit ä jamais.
Fonctionnaires publica! le Gouvernement a asaez 6prouv6 votre dövouement envers la Patrie, pour
pouvoir compter ßur tout votre z61e et tous vob efforts; — songez que le jour approche oü vous en
recueillerez le fruit.
Le Conseil ex6cutif arrete que la proclamation ci-desBUS sera imprim^e, publice dans toutes les com-
munes et affich^e aux lieux accoutum6s.
Im Protokoll geht der französiBche Text voraus.
III.
(21. Mai.) Der Vollziehungsrath an den Justizminister. 1. „Le C. E. vous retourne ci-joint la lettre du
prüfet national du canton de Wald8tätte(n) dont vous lui avez donne connaissance. Les observations de ce
fonctionnaire public sont d'un grand poids, et le C. E. vous approuve de les avoir provoquöes, ainsi qu'en g6n6ral
d'avoir donne confidentiellement et avec circonspection aux pr^fets nationaux quelques uotions g6n6rales sur
r^tat actuel de nos affaires. II estime qu'aujourd'hui il n'y a nul inconv^nient de rendre ces notions plus
exaetes qu'elles n'ont pu l'ßtre dans vos premiöres lettres. 2. Vous recevez ci-joint 18 copies du projet de
Constitution dont le Gouvernement a 6td invit^ par le premier Consul de la R^publique frangaise ä adopter
les bases. Vous etcs charge d'en transmettre une k chaque prüfet pour son usage particulier et comme une
preuve de la confiance que le C. E. a dans ses principes et dans sa prudence. Vous leur ferez connaitre . .
que les autorit^s supremes s'occupent ä murir une d^cision sur cet objet essentiel, et que sous peu de temps
cette d^cision leur sera 6galement communiqu6e. Enfin vous les inviterez par les consid^rations les plus fortes
k donner tous leurs soins au maintien de la tranquillit6 publique dans leurs cantons^ afin de prövenir les
mouvements populaires et les d^Bordres que les passions politiques et les ambitions priv6es chercheront k
exciter dans cette 6poque critique." VRProt p. aae— 838. — 494, p. (sos.) 507.
300.
Bern. 1801, 26. Mai.
81 (Gg. R. Prot.) p. 249. 251 -52. 278. — 410 (Ges. u. D.) Nr. 445. — 122 (Flak.) Nr. 269. — Tagbl. d. Gas. u. D. V. 8W. 899.
Bull. d. lois & d. V. 893. 394. — N. schw. Eepubl. V. 251. 256.
Erklärung über die Gültigkeitsdauer des Auflagengesetzes und des Finanzsystenis.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths vom 18. Mai 1801 ;
In Erwägung dass zu Vorbeugung von Missdeutungen über die Zeit der Fortdauer des neuen
Auflagensystems vom 15. Christmonat 1800 es nöthig sei, den eigentlichen Sinn der im Eingang
dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmung darüber näher zu erläutern,
verordnet:
Die im Auflagengesetz vom 15. Christmonat 1800 bestimmte Zeit für die Dauer desselben,
nämlich für das laufende Jahr vom 1. Brachmonat 1800 bis 31. Mai 1801, bezieht sich lediglich auf
die StaatsbedOrfnisse während dieses Zeitraums und keineswegs auf die Dauer des Finanzsystems
selbst^ Die in demselben verordneten Abgaben sollen daher so lange bezogen werden, bis die durch
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928 26. und 28. Mai 1801 Nr. 301
den Vollzieh ungsrath dem gesetzgebenden Rath angezeigten und nothwendig befundenen Suramen der
fortlaufenden Staatsbedürfnisse werden erhoben oder durch andere Abgaben auf dem gesetzlichen
Wege ersetzt sein.
1) 18. Mai, VR. Der Pinanzminister empfiehlt, die Gesetzgebung durch eine Botschaft zu einer Erklä-
rung über die Dauer der Gültigkeit des neuen Auflagengesetzes zu veranlassen, da namentlich in Betreff der
indirecten Abgaben Missdeutungen bemerkbar seien. Beschlossen ...
VRProt. p. 274—76. - 184, p. 243—44. - 661, p. 699-701.
2 a) 21. Mai, gg. R. Verlesung der Botschaft. Verweisung derselben an die Finanzoommission.
2 b) 23. Mai, ebd. Der Rapport der Commission (Ref. Herrenschwand) wird gutgeheißen. — BestStigang
am 26. 184, p. 245.
301.
Bern. 1801, 26. und 28. Mai.
314 (VK. Prot) p. 898—94.
Beschlüsse des Vollziehungsraths über Ausscheidung des Staatsguts in Olarus gegenüber den
evangelischen Oemeinden.
Der Vollziehungsrath, um das in dem ehemaligen Canton Glarus oder den nunmehrigen Districten Glaras
und Schwanden angefangene Sönderungsgeschäft mit dem evangelischen Landestheil zu (be)endigen;
Nach angehörtem Bericht seines Finanzministers,
beschließt ;
1. Die evangelischen Gemeinden der Districte Glarus und Schwanden leisten Verzicht auf das sämtliche
Vermögen des ehemaligen allgemeinen Cantons Glarus, wogegen ihnen aber auch die rechtmäßigen Ausgaben
desselben nicht aufgebürdet werden sollen.
2. Sie leisten ebenfalls Verzicht auf das evangelische Zeughaus samt seinem Fonds, die Salz- und die
Eom-Casse und alle übrige Gapitalien, Baarschaft und Vermögen des evangelischen Landesantheils, insoweit
sie ihnen durch diesen Beschluss nicht ausdrücklich abgetreten sind.
3. Die helvetische Regierung tritt[et] angegen den ev. Gemeinden die Alp Richisau und die auf den
Gemeinden selbst haftenden Capitalien im Belange von 74,168 Frk. 9 Btz. 5 Rp. ab.
4. Die ev. Municipalitäten beider Districte sollen in Monatsfrist die Annahme dieses Beschlusses an
das Finanzministerium einberichten.
5. Dem Finanzminister ist die Bekanntmachung dieses Beschlusses aufgetragen.
1 a) 26. Mai, VR. Der Finanzminister legt einen ausführlichen Bericht über die Sönderung der Staats-
und Gemeindsgüter im ehemaligen Canton Glarus vor, nebst dem Entwurf eines Beschlusses.... Dieser wird
angenommen und der Minister beauftragt, den evangelischen Gemeinden der Districte Glarus und Schwanden
davon Kenntnis zu geben und sie zur Annahme einzuladen. Sofern aber dieselben weitergehende Ansprüche
machten, sollen andere Vorschläge entworfen werden. VRProt. p. 891-92. — 678, p. (349—52. 358—57.) 887—88. 89i. 39«.
Ueber die Unterlagen ist folgende Aufzeichnung zu vergleichen:
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Nr. 302 27. Mai 1801 929
Ib) (26. Mai:) 1. Das eigentliche Staatsvermögen, welches dem gemeinen Lande zngehörte und unter
der Disposition des Landraths zu Glarus stand, wird der helvetischen Regierung überlassen. Dasselbe bestand
in verschiedenen Gebäuden, Domänen und Otttem im Districte Werdenberg, welche sämtlich den Werth von
100,000 61. ttbersteigen. 2. Der evangelische Zeughausfund(us), die Salz- und Eom-Casse, welche 35,537 Frk.
2 Btz. 2 Rp. an Capital betragen, sollen als wahres StaatsvermOgen angesehen werden. 3. Der sog. evan-
gelische Vorrath, der A^ 1675 fOr den Fall außerordentlicher Nöthe des evang. Landestheils angelegt und,
nur unter obrigkeitliche Verwahrung gebracht, meistens von Hab-, Gut- und Kopfsteuern unterhalten und
vermehrt wurde, soll den Gemeinden verbleiben. 4. An diesen evang. Vorrath ist der allgemeine Landes-
seckel, welcher dem Staate zufällt, noch beträchtliche Capitalien schuldig. 5. Diesemnach würden den Ge-
meinden die noch in ihren Händen liegenden Capitalien der 74,168 Frk. 9 Btz. 5 Rp. und die auf 16000 Frk.
geschätzte Alp Richisau als Gemeindegut verbleiben; dem Staate aber fiele die bezogene Baarschaft (von)
45,707 Frk. 6 Btz. 5 Rp., die Capitalien (von) 4129 Frk. 2 Btz. 7 Rp. und die vermflnzten Kostbarkeiten
per 4800 Frk. zu. VBProt. p. set— 98.
2) 28. Mai, VR. Der Finanzminister meldet dass Deputirte der evangelischen Gemeinden der Districte
Glarus und Schwanden noch einige Capitalien für sich beanspruchen, und legt einen entsprechenden Entwurf
vor. Es wird darüber beschlossen, „das Finanzministerium sei (er)mächtigt, gedachten evangelischen Gemeinden
auch die vom Schatz herrührenden Capitalien von Frk. 4800 und die Korncassa, welche Frk. 1224. 5 Btz. 8 Rp.
beträgt, als Gemeindegut zu überlassen.^ Auftrag etc. VBProt p. 447, 448. — ew, p. aeu.
Mit dem katholischen Landestheil erfolgte eine Auseinandersetzung am 29. Juni; dieselbe erscheint in
Bd. vn.
302.
Bern. 1801, 27. Mai.
81 (Og. B. Prot.) p. 248. 278—79. 289. — 410 (Ges. n. D.) Nr. 446. — Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 899, 400. — BalL d. lois & d. V. 894, 895.
N. schw. Bepnbl. Y. 251; 255. 261.
Bewilligung des V&rkavfs eines Orundstücks des Klosters Fahr,
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaft des Vollziehungsraths Yom 18. Mai 1801, worin derselbe
Bevollmächtigung verlangt^ eine zum Kloster Fahr gehörige Wiese versteigern zu dürfen;
In Erwägung dass zu(r) Bezahlung aufgelaufener Schulden sowie zu(r) Aufrechthaltung der Kloster-
Oekonomie die Veräußerung [von] einer Liegenschaft erforderlich ist,
verordnet :
Der Vollziehungsrath ist bevollmächtigt, eine dem Kloster Fahr im Canton Baden zuständige, zu Weiningen
im Canton Zürich gelegene, bei drei große Jucharten haltende Wiese nach Vorschrift; des Gesetzes vom
3. Jenner 1800 verkaufen zu lassen.
Die Botschaft des VR. wurde im gg. R. am 21. verlesen und an die zuständige Commission gewiesen,
am 26. deren Gutachten angenommen und am 27. der Beschlnss bestätigt; (VRProt. p. 272 — 74; Bd. 184,
p. 239—41 ; Bd. 695, p. 193. 195—96).
AS. a. d. HalY. VI. H7
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930
30. Mai 1801
Nr. 303
303.
Bern. 1801, so. Mai.
81 (Gg. B. Prot.) p. 388—40. 340-42. — BArchiv: Par. Gea. Arch. — N. schw. Repnbl. VI. 821. - Hil^f, BuadesYerf. p. 852, 353.
Beschluss über die Vorarbeiten zur Einführung der neuen Verfassung.
Der gesetzgebende Rath, auf die Botschaften
des Vollziehungsrathes vom 12., 18. und 26. Mai 1801
und nach angehörtem Berichte seiaer Constitutions-
Commission,
verordnet :
1. Die Entwerf ung derjenigen organischen Ge-
setze welche für die nach Inhalt des Decrets vom
gestrigen Tag zusammenzurufende allgemeine hel-
vetische Tagsatzung sowohl als für die Aufstellung
der Cantonalorganisation(en) und für die übrigen
Theile des der helvetischen Tagsatzung vorzu-
legenden Constitutions-Entwurfs erforderlich sind,
ist einer aus den Bürgern Lüthi, Füßli, Usteri,
Carrard, Koch, Lüthardt und Vonderflüe be-
stehenden Commission übertragen.
2. Diese Commission wird die ihr übertragene
Arbeit mit der möglichsten Bef(ö)rderung vollenden
und dem gesetzgebenden Rathe vorlegen.
3. Sie wird dieser Arbeit die nachfolgende
Anleitung zu Grunde legen.
Le Conseil l^gislatif, sur les messages du Con-
seil ex^cutif du 12, 18 et 26 Mai 1801 et ayant
entendu le rapport de son comitö de constitutioo,
ordonne :
1. Une commission, composäe des citoyens
Luthy, Fussli, Usteri, Carrard, Koch, Lüthardt et
Vonderflüe, est charg^e de la proposition des lois
organiques n^cessaires aussi bien pour la coq-
vocation de la Diete generale helvötique qui doit
Stre rassembl^e d*apr^s le d^cret d'hier, que pour
Torganisation cantonale et pour la mise en acti-
y'M des autres parties de la Constitution qui doit
6tre presentöe k la sanction de la Diöte hel-
vätique.
2. Cette commission acc^lärera autant que
possible son travail et le soumettra k la sanction
du Conseil l^gislatif.
3. Elle prendra pour base de son travail
rinstruction suivante.
Anleitung. (Instruction.)
Die Cantonal- Organisation wird (in) nachfolgender Weise vor sich gehen *).
(1.) Infolge einer Proclamation der gegenwärtigen Regierung werden die Verwaltungskammern jedes
Cantons die Municipalitäten einladen, auf einen bestimmten Tag eines ihrer Mitglieder in den Districtsbaaptort
zu senden.
(2.) Die vereinten Deputirten bilden eine Kammer, die durch relatives Stimmenmehr einen Districts-
Repräsentant wählt. Diese Repräsentanten werden sich ins Hauptort des Cantons begeben, mit Vollmacht
einen Organisationsplan für die innere Verwaltung des Cantons zu berathen und anzunehmen.
(3.) Die auf diese Art zusammengesetzte Cantonstagsatzung wird Verwaltungsvorschriften für den Canton
entwerfen; sie wird die Natur, (die) Befugnisse und gegenseitigen Verhältnisse der Behörden, die Zahl und
*) Die Numerirang der Absätze fehlt im Protokoll und ist Zatbat der Redaction d. W. — Der franzbnscht Text, im
Wesentlichen yoUkommen gleichlautend, findet sich schon in Nr. 286, N. 10. (Der Entwarf von Qlayre etc. war somit
wörtlich adoptirt.)
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Nr. 303 30. Mai 1801 931
EntschädDisse der Beamten, endlich die Wahlmethode der Cantonsrepräsentanten zur helvetieehen Tagsatzung
bestimmen.
(4.) Die Cantons-TagBatzung ist ferner mit Ernennung der Cantonsrepräsentanten zur ersten allgemeinen
Tagsatzung beauftragt; die Zahl derselben wird derjenigen in dem bereits aufgestellten Verzeichnisse gleich
sein, und die Proclamation der Regierung wird derselben Erwähnung thun.
(5.) Hernach wird die Cantons-Tagsatzung zur [Wahl und] Be8(e)tzung der Aemter, welche sie aufgestellt
hat, schreiten. Diese Behörden werden aber nicht [eher] in Thätigkeit treten, bis der Entwurf der Cantonal-
Organisation wird (...?) vorgelegt und in den Acten der helvetischen Tagsatzung einregistrirt sein.
(6.) Inzwischen werden die gegenwärtigen Behörden ihre Verrichtungen so lange fortsetzen, bis die
erwähnte Einregistrirung ihnen gesetzlich ist angezeigt worden. Von diesem Augenblick an steht die Cantonal-
Organisation unter der Garantie der Republik, und es kann ohne ihr Gutheißen keine Veränderung damit
vorgenommen werden.
(7.) Die Arbeit der Cantonstagsatzung soll bis zum kommenden 1. Herbstmonat vollendet sein.
(8.) Am 22. kommenden Herbstmonats werden die in oben bestimmter Zahl und auf angegebne Weise
ernannten Repräsentanten aller Oantone in Bern eintreffen, und die Tagsatzung wird ihre Sitzungen eröffnen.
(9.) Nach vorhergegangenen gewohnten Förmlichkeiten wird die Constitution ihr zur Annahme und
Gntheißung vorgelegt werden.
(10.) Unmittelbar darauf wird sie zu(r) Ernennung der Mitglieder des Senats schreiten.
(11.) Die Mitglieder des Senats werden sich binnen zehn Tagen versammeln und sogleich zur Ernennung
der beiden Landammänner und der vier Glieder des kleinen Raths schreiten.
(12.) Sobald diese constitutionellen Autoritäten in Thätigkeit sind, werden sie der Tagsatzung davon
Anzeige geben, die unmittelbar darauf auseinandergeht.
(13.) Die gleiche Förmlichkeit werden sie gegen die provisorische Regierung beobachten, deren Gewalten
gleichfalls unmittelbar aufhören. Bis zu dieser Zeit werden diese Gewalten ihre betreffenden Verrichtungen
fortsetzen ; sie sind insbesonders beauftragt, alle organischen Gesetze zu entwerfen, die erforderlich sind, um
die gegenwärtige (!) Verfassung in Ausübung zu bringen, sowie auch alle Maßregeln zu ergreifen, die die
Hindemisse welche sie antreffen möchte beseitigen können.
(14.) Diese erste Tagsatzung soll sich mit keinen andern als den eben angegebenen Verrichtungen
befassen können.
(15.) Sie wird sich am 1. Jenner 1802 wieder besammeln.
(16.) Ihre Glieder werden nach den durch jede Cantons- Organisation festgesetzten Formen gewählt sein.
An ergänzenden Notizen ist nur Folgendes beizubringen:
1) 29. Mai, gg. Rath. 1. „Die Berathung über das von der Constitutions-Commission gestern vorgelegte
zweite Decret, über die Constitutions-Arbeiten, wird fortgesetzt und nach wiedermaliger Verlesung dieses
Decrets-Entwurf(s) in deutscher und französischer Sprache und Berathung desselben solches als wirkliches
Decret in (hienach) folgender Abfassung angenommen. 2. In die zufolge desselben niederzusetzende Commission
wurden durchs einfache Handmehr ern(a)nnt: Die Bürger Lüthy, Füßli, Usteri, Carrard, Koch, Ltithardt und
Vonderilüe, und sodann das bisherige Stillschweigen über diese Verhandlungen aufgehoben.^
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932 30. Mai 1801 Nr. 304
2) 30. Mai, gg. R. (Beginn der Sitzung). „Das Decret über die Niedersetzang and Anleitung einer
CommisBion für die fernem Vorarbeiten als Folge des neuen Verfassungsentwurfs wird verlesen, genehmigt
und mit heutigem Tage dem Vollziehnngsrath zugefertigt.^ Prot p. m5.
304.
Bern. 1801, so. Mai*).
81 (Gg. B. Prot) p. 827-28-87. — 84 (Ges. n. D.) p. 172—80. — 88 (Lois A d^.) p. 184>41. — 88 (Leggi e deer.) p. 182--87.
Tagbl. d. Ges. n. D. Y. 401-9. — Ball. d. lois ic d. Y. 806—103. - Tagbl. d. Besohl, eto. DI. 190—192. — BnU. d. arr. ete. HI. 178—175.
122 (Plak.) Nr. 270. — 420 (Plab) Nr. 870. — N. schw. Bepnbl. Y. 125—28. 146-47. YI. 317. — Hilty. BYerfkss. p. 848—52.
Proclam des Vollziehungsraths zu der Publication des Verfassungsentwurfs,
T.
Der VoUziehungsrath an das helvetische Volk.
Bürger Helvetiens!
Die Regierung hat euch in ihrer Proclamation vom 19. Mai letzthin den Entwurf einer Verfassung
angekündigt, welche nach den Bedürfnissen, Sitten und Kräften Helvetiens berechnet und den Wünschen der
Mehrheit der Bürger angemessen sein soll.
Um diesem Versprechen Genüge zu leisten, macht euch der Vollziehnngsrath das Gesetz vom 29. Mai 1801
hiemit öffentlich bekannt. Die darin enthaltenen Verfügungen sind wesentlich und wahrhaft gut, und wenn
grober Eigennutz, der alles nur auf sich bezieht, und blinde Leidenschaften nicht auch an ihnen das Bessere
vereiteln und zerstören, so ist endlich das lange ersehnte Ziel der heißesten Wünsche aller guten Bürger erreicht.
Mit dieser Ueberzengung haben die provisorischen Gewalten diesen Entwurf, soweit es ihnen zukam,
angenommen, um ihn der ersten helvetischen Tagsatzung zur Sanction vorzulegen.
Die Aufstellung der organischen Gesetze, welche nothwendig sind, um die Constitution in Ausübung zu
bringen, wird jetzt mit möglichster Eile vorgenommen werden. Vertrauensvoll könnt ihr solche Verfügungen
erwarten, für deren Gerechtigkeit und Weisheit die Vaterlandsliebe und die Einsichten des gesetzgebenden
Raths euch Bürge sind. Gehorcht bis dahin den Gesetzen und den Gewalten, die berufen sind, dieselben
unter euch noch einige Zeit mit Ernst und Nachdruck zu handhaben.
Nie waren Ruhe und Ordnung nöthiger, nie waren Parteigeist und Intriguensucht gefährlicher und ver-
derblicher als eben jetzt.
II.
Der Vollziehnngsrath beschließt, dass gegenwärtige Proclamation durch den Druck öffentlich bekannt-
gemacht werden soll, und benachrichtigt dass mehrere unrichtige Abschriften des Constitutions-Entwarfes unter
dem Volke in Umlauf gebracht wurden, eilt er, den schädlichen Folgen zuvorzukommen, welche der geringste
Irrthum hierin nach sich ziehen könnte, und erklärt:
1) Dass der hiemit bekanntgemachte Entwurf der einzige wahre und ächte sei.
2) Dass jede von dieser abweichende, handschriftliche oder gedruckte Abfassung desselben keinen Glauben
verdiene.
Auffälligerweise im VRProtokoll nicht eingetragen 5 auch fehlt jede sonstige Notiz.
*) Im Repabl. irrig 31. Mai.
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Nr. 304
30. Mai 1801
U33
Terfassangsentwuif *).
Erster Abschnitt.
(1.) Die helvetiBcbe Republik bildet Einen Staat.
Bern ist die Hauptstadt Helvetiens.
(2.) Sein Gebiet ist in Cantone eingetheilt. Diese
Cantone sind:
1) Bern, in seinen alten Grenzen, mit Ausnahme
des Waatlands und des Aargäus,
2) Zürich, in seinen alten Grenzen,
3) Lucern, ebenso,
4) Uri, ebenso,
5) Schwyz, ebenso,
6) Unterwaiden, ebenso,
7) Zug, ebenso,
8) Glarus, vergrößert durch die Vogteien von Sar-
gans, Werdenberg, Gaster, Utznach und Rapperswyl,
9) Appenzell, vergrößert durch das Toggenburg,
St. Gallen und Rheinthal,
10) Solothurn, in seinen alten Grenzen,
11) Freiburg, vergrößert durch die ehemals ge-
meinsamen Vogteien von Murten und Schwarzen-
bürg,
12) Basel, vergrößert durch den untern Theil des
FricMhales bis Säckingen,
13) Schaffhausen, vereinigt mit Thurgau,
14) Aargäu, mit Baden und dem obern FricMhcU,
15) Das Waatland, in seinen alten Grenzen,
16) Graubttnden,
17) Die italienischen Vogteien (! Ct. Tessin).
(3.) Derjenige Theil des Wallis, welcher nicht
an Frankreich wird abgetreten sein, soll einem be-
nachbarten Canton einverleibt werden.
Zweiter Abschnitt.
(4.) Es soll eine gemeinsame Organisation der
Republik für die Ausübung der National -Souveränität
und eine Gantonal-Organisation sein.
i Projet de Constitntion.
Titre I.
1. La R^publique helvötique est une. Berne est
la capitale de THelv^tie.
2. Son territoire est divis6 en Cantons. Oes Oan-
tons sont:
1) Berne, dans ses anciennes limites, moins le Pays
de Vaud et TArgovie.
2) Zürich, dans ses anciennes limites.
3) Luceme idem.
4) üri idem.
5) Schwytz idem.
6) Vnterwalden idem.
7) Zug idem.
8) Glaris, agrandi par les bailliages de Sargans,
Werdenberg, Gaster, ütznach et Rapperswyl.
9) Appenzell, agrandi par le Toggenbourg, St. Gall,
le Rheinthal.
10) SoleurCy dans ses anciennes limites.
11) Fribourg, agrandi par les bailliages jadis com-
muns de Morat et de Schwarzenboarg.
12) Bdle, agrandie par la partie inftrieure du Frick-
thal, jusques ä Seckingen.
13) Schaff house, r^unie ä la Thurgovie.
14) Argovie, r6unie k Baden et k la partie sup6rieure
du Frickthal.
15) Le PayS'de-Vaudf dans ses anciennes limites.
16) Les Grisons.
17) Les bailliages Ualiens.
3. La portion du Valais qui n'aura pas dtd c6d6e
k la France sera r^unie k un Canton voisin.
Titre IL
4. II y a une Organisation centrale pour Texercice
de la souverainet^ nationale, et une Organisation
cantonale.
*) Die Originalien and die bisherigen Drackaosgaben enthalten keine dnrcbgefUhrte NameriruDg.
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934
30. Mai 1801
Nr. 304
(5.) Die gemeinsame OrganiscUion umfasst:
a) Das allgemeine höhere Polizeiwesen;
b) Die bewaffnete Macht für die innere und äußere
Sicherheit der Republik;
c) Die politischen und diplomatischen Verhältnisse
mit dem Auslande;
d) Die gleichförmige Verwaltung der bürgerlichen
und der peinlichen Rechtspflege;
e) Die Bestimmung desjenigen Antheils an die Staats-
abgaben, welchen jeder Canton zu liefern hat ;
f) Die Nationalverwaltung(en) : Salz, Posten, Berg-
werke, Raufhäuser und Zölle;
g) Die Verfertigung und Polizei der Mttnzen;
Ä) Die Ordnung und Polizei für den Handel;
i) Die allgemeinen öffentlichen Unterrichtsanstalten.
(6.) Die besondere Organisation jedes Cantons
begreift :
ä) Die Erhebung und Vertheiluiig der Grundabgaben;
h) Die Festsetzung der Bedürfnisse des Cantons und
der Mittel, dieselben durch Ortsanlagen zu be-
friedigen ;
c) Die Zuchtpolizei;
d) Die Verwaltung der Nationalgüter und Domänen,
mit Inbegriff der Zehnten und Bodenzinse;
e) De(n) Gottesdienst, die Entschädnisse der Geist-
lichen, die besondern Erziehungs- und Unterrichts-
anstalten.
f) Zu(r) Bestreitung der Ausgaben für diese Gegen-
stände soll der Ertrag der Domänen sowie jener
der Cantonal-Zehnten und Bodenzinse insbesondere
angewiesen sein.
Dritter Abschnitt.
(7) Die gemeinsame Organisation der Republik ist
aus einer Tagsatzung und einem Senat zusammen-
gesetzt.
Tagsatjsung.
(8.) Die Tagsatzung besteht aus den vereinigten
Stellvertretern aller Cantone, in nachstehendem Ver-
hältnis:
5. L'organisation centrale comprend :
La haute police g6n6rale.
La force arm6e pour la protection intörieure et
ext^rieure de la R^publique.
Les rapports politiques et diplomatiques avec
TEtranger.
L'administration uniforme de la justice civile et
criminelle.
La d^termination du contingent que chaque Canton
doit payer au Tresor public.
Les R6gies nationales : Sei, Postes, Mines, Douanes
et Pöages.
La confection et la police des Monnaies.
Reglements et police du commerce.
Les Etablissements g^n^raux dinstruction publique.
6. L'organisation particuliere de chaque Canton
comprend :
L'assiette et le mode de röpartition des contri-
butions fonci^res.
La d^termination des besoins du Canton et le
moyen d'y pourvoir par des cotisations locales.
La police correctionnelle.
L'administration des biens et domaines nationaux,
(y) compris les dimes et les censes.
Le culte, les indemnit^s de ses ministres, les
Etablissements particuliers d'Education et Instruction
publique, auxquelles dEpenses seront spEcialement
affectEs les revenus provenant des domaines, dimes
et cens(es) cantonaux.
Titre m.
7. L'organisation gEnErale de la REpublique se
Gompose d'une DiEte et d*un SEnat.
Diele.
8. La DiEte est formte par la rEunion des re-
presentants de chaque Canton, dans la proportion
suivante :
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Nr. 304
30. Mai 1801
935
Bern
9
Ital. Vogteien
5
Zürich
8
Freiburg
4
Waatland
7
Basel
3
Aargäu
6
Solothum
3
Schaffhausen
6
Uri
1
Graubtinden
6
Schwyz
1
Appenzell
6
Zug
1
Lucern
5
Unterwaiden
1
Glarus
5
zusammen siebenzig und sieben. (77.)
(9.) Die Mitglieder der Tagsatzung können durch
ihre Cantone entschädigt werden.
(10.) Sie bleiben fünf Jahre im Amt.
(11.) Die Tagsatzung ist beauftragt, die im Senat
erledigten Stellen wieder zu besetzen.
Sie nimmt die Rechnungen des National-Schatz-
amtes ab.
Sie entscheidet über die Klagen der Gantone gegen
die Verfügungen des Senats.
(12.) Der Senat ruft die Tagsatzung zusammen,
80 oft die Mehrheit der Cantone solches verlangt.
(13.) Er ist gleichfalls verpflichtet, dieselbe zu-
sammenzurufen, wenn von einem Canton Klage gegen
ihn geführt und diese Klage durch vier andere Cantone
unterstutzt wird.
(14.) Der Tagsatzung kömmt die Berathung und
Annahme der Gesetze zu, in den Fällen wo einem
vom Senat den Cantonen vorgetragenen Gesetzvor-
schlage nicht 12 Cantone beigestimmt haben, der
Senat aber auf seinem Vorschlag besteht.
(15.) Beim Anfang jedes Zusammentritts der Tag-
satzung wird der Senat die Dauer derselben bestimmen.
Senat.
(16.) Der Senat besteht aus 2 Landammännern
und 23 Käthen. Es können darin nicht mehr als
3 Glieder aus einem Canton sitzen.
(17.) Der Senat entwirft die Gesetz vorschlage und
legt sie den Cantonen zur Annahme vor.
(18.) Er beschließt alle Maßregeln und Verord-
nangen, welche die Verwaltung und die allgemeine
Polizei betreffen.
(Baill.) Italiens
5
Fribourg
4
Bäle
3
Soleure
3
Uri
1
Schwytz
1
Zug
1
ünterwalden
1
Berne 9 I
Zürich 8
Pays de Vaud 7
Argovie 6
Schaffouse 6
Grisons 6
Appenzell 6
Lucerne 5
Glaris 5
Total 77.
9. Les membres de la Di^te pourront etre in-
demnis6s par leurs Cantons.
10. Ils sont cinq ans en fonctions.
11. La Di^te est charg^e de proc6der k la no-
mination des places vacantes dans le S6nat.
Elle approuve les comptes de la Tr^sorerie, fait
droit aus plaintes des Cantons contre les actes du
S6nat.
12. Le S6nat convoque la Di^te sur la demande
de la majori t6 des Cantons.
13. II est ^galement Obligo de la convoquer lors-
qu'un Canton porte plainte contre lui et que sa piainte
est appuyöe par quatre autres Cantons.
14. On y discute et adopte la loi, lorsqu*un projet
de loi pr^sentö par le S6nat aux Cantons n*a pas
obtenu Tapprobation de douze Cantons, et que le
S6nat persiste dans ce projet.
15. Au commencement de chaque Session le S6nat
en sp^cifie la dur6e.
S^nat.
16. Le S6nat est composö de deux Landammans
(et) de vingt-trois Conseillers. II ne peut y avoir plus
de trois membres pris dans le m^me Canton.
17. Le S6nat pr^pare les projets de lois et les
propose k Tacceptation des Cantons.
18. II arr@te les mesures et r^glements d'ad*
ministration et de police g^n^rale.
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936
äO. Mai 1801
Nr. 304
(19.) Er erklärt Erleg, schließt Frieden und Bünd-
nisse nnd bestätigt Verträge.
(20.) Er entscheidet in Streitsachen zwischen den
Cantonen.
(21.) Er zeigt der Tagsatzung die Cantonalbehl5rden
an, welche sich Eingriffe in die gemeinsame Verfassung
zu Schulden kommen lassen.
(22.) Er wählt ans seiner Mitte die beiden Land-
ammänner. Diese bleiben zehn Jahre im Amt; die
einfachen Senatoren ftlnf Jahre.
(23.) Die Landammänner fuhren wechselsweise den
Vorsitz im Senat, jeder ein Jahr lang.
(24.) Der Landammann der nicht den Vorsitz führt
ist der Stellvertreter des andern in Fällen von Krank-
heit oder Abwesenheit.
(25.) Der Senat ernennt aus seiner Mitte einen
Kleinen Rath.
(26.) Derselbe besteht aus vier Gliedern ; der erste
Landammann Ist ihr Vorsitzer.
(27.) Dieser Rath ist mit der Vollziehung der
Gesetze beauftragt.
(28.) Er entwirft die Verwaltungsbeschlttsse und
Verordnungen, welche hernach durch den gesamten
Senat angenommen werden.
(29.) Er wacht über Ihre Vollziehung.
(30.) Jedes der vier Glieder dieses Raths Ist mit
einem der nachfolgenden Regierungsfächer beauftragt :
Innere Angelegenheiten, Rechtspflege, Finanzen und
Krieg.
(31.) Alle Beamten der allgemeinen Verwaltung
sind ihm untergeordnet und werden mit Ausnahme
der Statthalter von ihm ernannt.
(32.) Der Landammann welcher im Amt ist bezieht
einen Gehalt von 30,000 Franken.
(33.) Der zweite Landammann und die vier Glie-
der des Kleinen Raths beziehen einen Gehalt von
6000 Franken.
(34.) Der Landammann der im Amt Ist ernennt
die Statthalter der Cantone ; der Kleine Rath ruft sie
von ihren Stellen ab.
19. II d^clare la guerre, conclut la paix, forme
des alllances et ratifie les trait6s.
20. II juge les dlff6rends entre les Cantone.
21. II ddnonce k la Di^te les autoritös cantonales
pour les atteintes port6es par elles k la constitatioQ
g6n6rale.
22. II choisit parmi ses membres les dem Land-
ammans. Geux-ci sont dix ans en place, les simples
S6nateur8 cinq ans.
23. Les Landammans prösident ie S6nat alternative-
ment chacun une ann^e.
24. Celui qui n*est pas en actlvit^ est le lieutenant
de Tautre, en cas de maladle ou d'absence.
25. Le S6nat compose de membres pris dans son
sein un Petit Conseil.
26. Ils sont au nombre de quatre et pr^.sid^ par
le Premier Landamman.
27. Ge Conseil est charg^ de Tex^cution des loie.
28. II pr6pare les projets d'arrStds ou de rfegie-
ments administratifs, qui sont ensnite sanctionn^ ptr
le S6nat en corps.
29. Le Conseil pourvoit k leur ex6cntion.
30. Chacun des quatre membres de ce Conseil est
charg6 d'nn d6partement: Interieur, Justice, FInances
et la Guerre.
31. Tous les agents de Tadministration g^n^rale
lui sont subordonn^s et sont k sa nomination, excepti
les pr^fets.
32. Le Landamman en exercice reQOit une In-
demnit^ de trente* mille francs de Sulsse.
33. Le second Landamman et les quatre Conselllers
ministres en rcQoivent une de six mille.
34. Le Landamman en exercice nomme les prüfet«
de canton. Le Petit Conseil les r6voque.
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Nr. 304
30. Mai I8O1
937
(35.) Dero Landammann kömmt die Leitung der
aaswärtigen ÄDgelegenheiten zu.
Er hat anter sich einen Staatssecretär, der mit
diesem Regiernngsfache und mit der (bezüglichen?)
Correspondenz beauftragt ist.
(36.) Er ernennt denselben und wählt ihn außer
dem Senat.
(37.) Er ernennt die diplomatischen Agenten.
(38.) Der Senat kann sich vertagen, doch nicht
für länger als sechs Monate.
(39.) Während dieser Vertagung liegt die voll-
ziehende Gewalt in den Händen des Kleinen Raths,
der sie, mit Ausnahme der Oe8etz(es)vorschläge, in
ihrem ganzen Umfange ausübt.
(40.) Diese Vertagung darf nicht statthaben während
der sechs Wochen, welche dem Zusammentiitt der
Tagsatzung zunächst vor- oder nachgehen.
(41.) Der Senat kann sich vom Kleinen Rath
Rechenschaft (von) seiner Geschäftsführung während
der Vertagung geben lassen. Er kann ihm Verhaltungs-
befehle ertheilen.
(42.) Die einfachen Mitglieder des Senats beziehen
Entschädigungen aus dem öffentlichen Schatze; (diese)
dürfen die Summe von 4000 Franken nicht über-
schreiten.
Vierter Abschnitt: Cantonal-Organisation.
(43.) In jedem Canton ist ein Statthalter, der vom
Landammann gewählt wird, und der mit der Voll-
ziehung der allgemeinen Gesetze der Republik im
Canton und mit der höhern Polizei beauftragt ist.
(44.) Jeder Canton hat seine besondere Verwaltungs-
Organisation mit den oben bestimmten Befugnissen. Die-
selbe wird den örtlichen Erfordernissen angepasst sein.
(45.) Die Verwaltungsbehörde jedes Cantons berath-
schlagt über die Gesetz(es)vorschläge die ihr vom
Senat vorgelegt werden ; sie nimmt dieselben an oder
verwirft sie, und sie sendet ihr Befinden an den Senat.
Fflnfter Abschnitt: Wählbarkeits-Bedinge.
(46.) Niemand darf zu den National- oder Cantonal-
Aemtern wählen oder gewählt werden, wenn er nicht
AS. a. d. HelT. VI.
35. Le Landamman a la direction des affaires
extörieures.
II a sous lui un Secr^taire d'Etat charg6 du d6-
partement et de la correspondance.
36. II le nomme et le choisit hors du S6nat.
37. II nomme les agents diplomatiques.
38. Le S^nat peut s'ajourner pour un espace de
temps qui ne peut dtre plus long de six mois.
39. Pendant rajournement le Petit Conseil est
d^positaire du pouvoir ex^cutif et Fexerce dans sa
pl^nitude, sauf les projets de lois.
40. Cet ajournement ne peut avoir lieu que six
semaines avant ou six semaines apr^s Tassembl^e de
la Di^te.
41. Le S6nat peut demander compte au Petit
Conseil de sa gestion pendant son ajournement; il
peut lui donner des Instructions.
42. Les simples membres du S6nat re9oivent des
indemnit^s du tr6sor public ; elles ne peuvent @tre au-
dessus de quatre mille francs de Suisse.
Titre IV : Organisation cantonale.
43. II y a dans chaque Canton un prüfet nomm^
par le Landamman et charg6 de Tex^cution g6n6rale
des lois de la R^publique dans le Canton et de la
haute police.
44. Chaque Canton a son Organisation administra-
tive particuli^re, avec les attributions ci-dessus d^ter-
min6es. Elle sera adaptöe aux convenances locales.
45. L'administration de chaque Canton discute les
projets de lois qui lui sont pr6sent6s par le S^nat,
les accepte ou les rejette et envoie son vote au
S6nat.
Titre V: Conditions d'61igibilit6.
46. Nul ne peut 6tre admis ä nommer ou ^tre
nomm6 aux fonctions nationales et cantonales,
118
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938 Ende Mai 1801 Nr. 305
1) helvetischer Bürger ist;
2) ein Eigenthum in Helvetien besitzt oder einen
unabhängigen Beruf hat;
3) eine Abgabe bezahlt, deren Betrag von jedem
Canton wird bestimmt werden.
(47.) Diese Abgabe soll fUr Gantonal-Aemter das
Doppelte derjenigen sein, die fUr Districtsstellen er-
fordert wird, und fttr Nationalstellen das Dreifache
derjenigen, so die Cantonalämter erheischen.
1® s*il n*est citoyen helvetique;
2^ s'il n*est propri6taire en Helvetie ou exoer^ant
une profession ind^pendante ;
S^ s'il ne paye une contribution. Chaque Canton
r^glera la quote de cette contribution.
47. Elle doit Stre pour les autont^s de Canton
double de celle de district, et pour les autorit^s
nationales tnple de celle des autorit6s cantonales.
305.
Bern. 1801, Ende Mai.
41, 42 (GR. Prot). — 7^-81 (Gg. E. Prot.). - VR. Prot. — N. schwz. Repnbl. I-VI, etc.
Abschhiss von Verhandlungen zur Umarbeitung der Gesetze über das Oemeindeivesen,
Abschliiss kann hier freilich nur als Stillstand der bezüglichen Arbeit bezeichnet werden, indem nur
eine Abtheilung des geplanten Systems im ^^, Rath bereinigt wurde, der ganze Rest, sieben besondere Titel
umfassend, in der Schwebe blieb, und gar nichts zur endgültigen Annahme und Promulgation gedieh. Dennoch
wurde es als unumgänglich erachtet, auch diese, nicht völlig ausgereiften Ergebnisse der gemachten Erfahrungen
und rückwärts strebender Wünsche in diesem Werke mitzutheilen, zumal diese Revisionsarbeit sehr wenig
bekannt ist. — Von den Verhandlungen über die zahlreichen Beschwerden etc. wird die Vorlage der Com-
mission resp. des ^q. Raths abgesondert.
1) 1799, 4. December. DBotschaft an die ^q. Räthe; (von dem Minister des Innern entworfen). ^Bürger
Repräsentanten! Obgleich die Gemeindgüter als Parti cular-Eigenthum anerkannt sind, so gibt es doch mehr
als eine Beziehung, unter welcher die Verwaltung derselben für das allgemeine Interesse nicht gleichgültig
sein kann. Noch ist beinahe nirgends derjenige Theil des Gemeindevermögens, der zu den örtlichen Polizei-
ausgaben oder überhaupt für die öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinde bestimmt ist, von den zur individuellen
Nutznießung der Gemein-Eigenthümer angewiesenen Gütern scharf genug gesondert, dass nicht zuweilen mit
der Veräußerung der letztern auch eine Schmälerung des ersteren zu besorgen sein sollte. Ganz besonders
gilt dies von den Armengütern, die zwar an den mehrsten Orten eigne und mit andern unvermischte Fonds
ausmachen, aber selten zu(r) Verpflegung der Dürftigen hinreichen, in welchem Falle denn von den übrigen
Gemeindeeinkünften das Mangelnde hinzugesetzt wird. Ueberdies ist alles Gemeineigenthum nicht allein für
die lebende, sondern gleichfalls für die kommenden Generationen zusammengelegt ; unter dieser Voraussetzung
ward dasselbe gestiftet und durch eine haushälterische Administration allmälig vermehrt; allein auch dieser
Zweck kann ohne eine Garantie von Seite der öffentlichen Gewalt nicht erreicht werden. Solches waren ohne
Zweifel die Gründe, aus denen die Verwaltung der Gemeindgüter von jeher der Oberaufsicht der Regierung
unterworfen und zwar in der ehemaligen Ordnung der Dinge unter einer so strengen Vormundschaft gehalten
ward, dass in dem größten Theile der Republik keine wichtige Veränderung, vorzüglich aber keine Art von
Veräußerung ohne Einwilligung des Landesherrn oder seiner Bevollmächtigten mit derselben vorgenommen
werden durfte. — Auch ihr, Bürger Gesetzgeber, habt diesen Grundsatz angenommen, als ihr die Verwaltung
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Nr. 305 Ende Mai 1801 939
des Gemeineigenthums durch eine gesetzliche Vorschrift bestimmtet, eine Vorschrift die ihr für ein unbedingtes
Particulareigenthum zu geben weder befugt noch begründet gewesen sein würdet. Allein das nämliche Gesetz,
welches sogar die Wahlformen für die Bestellung der Verwalter und die Geschäftsabtheilung unter denselben
vorschreibt, hat einen wesentlichen Theil der Administrationsaufsicht zu bestimmen unterlassen, indem es
durch seinen 118. Artikel die Generalversammlung der GemeineigenthUmer zur Veräußerung von Liegen-
schaften auf eine indirecte Weise zu bevollmächtigen scheint, ohne dass hiezu die Genehmigung einer obern
Behörde vonnöthen sein sollte. Noch nie aber war diese von solcher Wichtigkeit wie in den gegenwärtigen
Zeitumständen, wo manche Gemeinde, von ungewöhnlichen Bedürfnissen gedrängt, sich zu unbedachtsamen
und nachtheiligen Veräußerungen ihrer liegenden Gründe verleiten lässt, und wo das Privatinteresse der
Lebenden gar zu leicht in die Versuchung kömmt, sich selbst und ihrer Nachkommenschaft die Mittel zu
mehr als einer gemeinnützigen Anstalt zu entziehen. — Indem euch . . das VD. auf eine Lücke des Gesetzes
V. 15. Hornung aufmerksam macht, ladet euch dasselbe ein, alle Beschlüsse der GemeineigenthUmer welche
sich auf die Erwerbung, Veräußerung oder den Umtausch von Liegenschaften beziehen, der Bestätigung der
Verwaltungskammern zu unterwerfen und diese als ein nothwendiges Beding ihrer Gültigkeit festzusetzen.
Sollte dieselbe verweigert werden, und die GemeineigenthUmer durch die Weigerungsgründe unbefriedigt
bleiben, so würde das VD. zwischen ihnen und der VK. entscheiden. — Da sowohl der Gegenstand im
Allgemeinen als der besondere Fall, der diesen Vorschlag veranlasst, von dringender Art ist, so hofft das
VD. dass ihr denselben in schleunige Berathung ziehen werdet." — (Auch französisch eingetragen.)
DProt. p. 418—415; 415—418. — 168, p. 89—41; 45—47. — 5«, p. 197-199. 201—204.
Am 6. Dec. im großen Rath behandelt und durch Tagesordnung beseitigt (GRProt. p. 278).
2) 1800, 23. Januar, VA. Der Justizminister begutachtet eine Beschwerde des Districtsgerichts Höch-
stetten über die Municipalitäten von H. und Worb, betreffend Anwendung von Art. 57 des Municipalitäts-
gesetzes, worüber schon am 7. Aug. 1799 eine Botschaft an die Räthe gerichtet wurde ... Es wird jetzt
eine neue an dieselben erlassen . . . (Vgl. N. 4.) VEProt. p. 410-12. - 168, p. 519-20. 528. — 271, p. 101—2. - 623, p. 91-94.
Die wichtigsten Acten liegen in Bd. 523, p. 89 -90. 103—5. 109—11. 113—22. 125—26. 129—31.
3) 25. Januar, G. R. Acht (Einwohner) von Belp beklagen sich darüber, dass die Gemeindskammer ihnen
Steuern für die Armenpflege abfordere. Custor will, auf die Gesetze gegründet, zur Tagesordnung gehen.
F i e r z fordert eine Untersuchung, weil die Petenten, ehemalige Ausburger, Steuern nur mit dem Beding zahlen
wollen, dass sie im Fall der Verarmung auch unterhalten werden. Secretan will die Sache an die Vollziehung
weisen. Bestellung einer Commission : Graffenried, Oesch, Legier. oRProt. p. so. — n. repubi. bi. i. 222, 228.
4) 27. Januar, G. R. Eingang einer Botschaft über einen Meinungsstreit zwischen dem Districtsgericht
von Höchstetten und etlichen Municipalitäten über die von letzteren beanspruchten Befugnisse, etc. An die
Commission über die Municipalitäten gewiesen. OBProt p. 88, 84. - n. repnbi. bi. i. 226. 227.
5) 30. Mai, VA. Der Minister des Innern bespricht ein Zerwürfnis in der Gemeinde BUmpliz resp. der
dortigen Municipalität und stellt einen Antrag zur Erledigung desselben. Man tritt auf diesen Einzelfall nicht
ein, sondern richtet an die gg, Räthe eine Botschaft, die neuerdings das Bedürfnis vorstellt, die Municipali-
täten beaufsichtigen und gegen untaugliche oder unbotmäßige Elemente mit gesetzlichen Zwangsmitteln ein-
schreiten zu können . . . VRProt. p. 254—50.
6) 6. Juni, G. R. Verlesung der Botschaft v. 30. Mai. Secretan bemerkt, das wahre Bedürfnis sei
die Abfassung eines Polizeigesetzbuchs, wofür er eine Commission von sieben Mitgliedern verlangt. Gapany
schließt sich an. Deloös glaubt, eine solche Commission bestehe schon. Escher erinnert an die Ver-
handlung vom 3. Juli 1799, wo gegen Secretan's Meinung eine Polizeicommission eingesetzt worden; jetzt
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940 Ende Mai 1801 Nr. 305
handle es sich aber um Verbesserung des Gesetzes v. 15. Febr. 1799; die Botschaft sei also der Monicipalitäts-
Commission zu überweisen, deren Organ Secretan sei. Secretan bestreitet dies und wundert sich über
Eschers gutes Gedächtnis, das ihm ermögliche, schöne Sachen in den Republ. zu setzen. Deloes folgt
Eschern. An die Commission über Municipalitäten, die baldigst Bericht erstatten soll.
GRProt p. 258. — N. Kchwz. Bepnbl. I. W.
7) 25. Juni, G. R. Die Municipalitäten des Districts Langenthai begehren notarialische Acten ausfertigen
zu dürfen, wie es vor achtzig Jahren gebräuchlich gewesen, resp. Abschaffung der Notarien. Ackermann
empfiehlt Gewährung und wünscht hiefttr eine Commission. Es eher möchte den Petenten wohl entsprechen,
doch nur für ihre Personen, damit sie recht bald von der Thorheit ihres Begehrens überzeugt würden. Den
ohnehin so sehr gesunkenen Credit will er aber nicht völlig zu Grunde richten und fordert Tagesordnung,
weil viele Municipalitäten zu solchen Verrichtungen unfähig seien. Ki Ich mann folgt Ackermann; für die
Schreiber sollen die Municipalitäten, und für diese die Gemeinden gutstehen, die mehr Credit verdienen als
die Notare. Ackermann beharrt. C u s t o r stimmt bei. Koch unterstützt Eschern, weil aus mangelhaften
Ausfertigungen von Municipalitäten bereits viele Processe entstanden sind. Indess fordert er Verweisung an
die Civilgesetzgebungs-Commission. So beschlossen. ORProt. p. sie. - n. ichwx. Bepnbi. i. 3«2.
8) 19. August, gg. R. Die Gemeindskammer von Gsteig, Ct. Oberland, wünscht eine gesetzliche Vor-
schrift über die Anlage von Armensteuern, nämlich 1) ob auf alle Activbürger oder blos die Gemeinds-
genossen, 2) ob auf alle Grundstücke oder blos auf diejenigen der Gemeindsgenossen. An die Polizei-
commission. Prot p. 67. — B«pnbl. IL 414.
9) 19. August, gg. R. Die Gemeinde resp. Municipalität Lutzenberg, Ct. Sentis, meldet den Beschluss,
ihre Ortsbürger ohne Rücksicht auf den Wohnsitz mit der Armensteuer zu belegen, die nicht verbürgerten
Einwohner dagegen frei zu lassen, während die Gemeinde Wolfhalden alle Einwohner in Anspruch nehme,
wodurch für die Ortsbürger von L. eine Unbilligkeit entstehe; darum verlangt sie eine Erläuterung von § 7
des Gesetzes v. 13. Febr. 1799. An die Polizeicommission. Prot p. «7. - B«pnbi. il 4i4.
10 a) 19. August, gg. R. Die Municipalität Rossiniere bittet um eine Erläuterung des Gesetzes v. 15. Febr.
1799 in dem Sinne dass die Vormünder von den Municipalitäten ernannt und beeidigt werden sollten. An
die Civilgesetz-Commission. Prot p. eo. — Repabi. il 417.
10 b) 20. Aug. An dieselbe Commission geht die Einfrage der Municipalität von Vaulion, wer die Vor-
münder zu beeidigen habe. Prot p. 78. — Bepnbu iL 422.
11) 28. August, gg. R. Namens der Bittschriften-Commission legt Muret eine Vorstellung der Municipalität
und der Gemeindskammer von Vivis vor, die über die Nachtheile der Trennung in zwei Behörden klagt.
Dieselbe wird an die Polizeicommission gewiesen. Prot p. 119. — RepüW. u. 448.
12) 29. August, VR. Der Minister des Innern erhält den Auftrag, eine Botschaft an den gg. Rath zu
entwerfen, welche Erläuterungen über einige unklare Vorschriften des Municipalitätsgesetzes vorschlagen soll.
VBProt p. 4M.
13) 3. September, gg. R. Nach dem Antrag der Revisions-Commission wird eine besondere Commission
bestellt für Prüfung von zahlreich vorliegenden Schriften: Botschaften der Vollziehungsbehörden, Petitionen etc.,
welche Mängel des Municipalgesetzes nachweisen und Verbesserungen begehren. Ernannt sind Lüthardt, Koch,
Anderwert, üsteri, Wyttenbach. Prot p. 157. — Repabi. n. 48l
Die Commission betonte die Dringlichkeit der Sache und wünschte, dass in drei Wochen Bericht erstattet
würde; das Prot, erwähnt jedoch keine Fristbestimmung.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 941
14) 4. September, VR. Dem Justizminister wird zu ernster Prüfung eine Zuschrift des RStatthalters von
Bern überwiesen, die den üebelstand 'schildert, der sich aus § 57 des MunicipalitUtsgesetzes ergibt, dass
jeder geschwome Schreiber und jeder Municipalitätssecretär sich befugt glaube, Acten über Käufe, Täusche etc.
auszufertigen. VBProi p. 58, 54. - 528, p. lOl.
Die Zuschrift von Statth. Bay, dd. 3. Sept., erwähnt ein bezügliches Kreisschreiben des Jnstizministers,
dd. 9. Aug. 1799, das der eingerissenen Unordnung steuern sollte, aber wenig Beachtung fand, und führte u. a.
aus, dass nur durch eine Aenderung des Gesetzes zu helfen sein werde (Bd. 523, p. 99, 100).
15) 8. September, gg. R. Auf den Antrag der Polizeicommission werden ihr die Vorstellungen von Vivis
und Iferten, nebst Gegenvorstellung des B. Simond gegen letztere, vom 27. u. 28. Augstmonat, als Municipalitäts-
Angelegenheiten, wieder abgenommen und an die Municipalitäts-Commission (v. 3. d.) zur Untersuchung
gewiesen. ^^ot p. 168-64. lOO. - fiepnbl. II. 494. 497. 500.
16) 9. September, VR. Der Minister des Innern stellt Anträge für eine Abänderung im Municipalitäts*
gesetz in Betreff der Bürgerwachen. Sie gehen an B. Schmid zur Begutachtung. VBProt. p. i60.
17 a) 9. September, gg. R. Der Polizeicommission werden, auf ihren Antrag, folgende Geschäfte ab-
genommen und als erledigt erklärt: 1) Ein Beschluss des großen Raths über die Entlassung von Municipal-
beamten, 2) die Entlassungsbegehren von Rud. Brosi von „Nimliswyl^ und B. Brügger von AarmUhle, Ct.
Oberland, und zwar auf Grund des Beschlusses v. 14. April 1800, § 11. Prot. p. i7i. — E«pubi. n. 500-1.
17 b) 9. September, gg. R. An die Municipalitäts-Commission gehen vier Geschäfte, die zuerst der Polizei-
commission überwiesen worden waren: 1) Die Einfrage der Municipalität Köniz, ob die außer der Gemeinde
wohnhaften Bürger auch zu den Gemeindsauflagen beitragen müssen; 2) das Begehren der Einwohner von
Champvent, von der Einsäßengebühr befreit und den Ortsbürgern gleich gehalten zu werden ; 3) die Zuschrift
des Districtsgerichts Lenzburg, die Bestimmung der Competenz der Municipalitäten in Polizeisachen begehrt;
4) die Vorstellung der Municipalität von Motier, Ct. Freiburg, betreffend Geburts-, Ehe- und BUrgerregister.
Prot p. 171—72. — RepubL IL 501.
18) 10. September. Repräs. Lüthardt an den Minister des Innern. Der Commission für Revision des
Municipalitätsgesetzes seien zwar etliche Botschaften und Bittschriften behändigt worden, welche Mängel des
Gesetzes nachweisen ; man vermuthe aber, dass im Ministerium des Innern sich noch weitere Vorschläge zur
Verbesserung gebildet haben, und wünsche daher dass der Minister sowohl diesfälliges Material mittheile als
weitere Belehrung verschaffe und zu dem Ende der (nächsten) Sitzung der Commission, die Samstags 13. d.
Nachm. 4 Uhr stattfinde, beiwohne. sei, p. 313.
19) 17. September, gg, R. Die Gemeinde St. Cergue — die Municipalität und die Gemeindskammer —
sendet Bemerkungen über die Trennung der Verwaltung ein. Dieselben gehen an die Commission. — (Näheres
fehlt.) Prot. p. 281—82. - Republ. U. 565.
20) 19. September, gg. R. Die Civilgesetz-Commission schlägt, mit Bezug auf die Einfragen aus Vaulion
und Rossinifere, über die Beeidigung der Vormünder, ein besonderes Gesetz vor. Ihr Antrag geht für drei
Tage auf den Kanzleitisch. Prot p. 238. — B«pnbi. ii. 550.
21) 20. September, gg. R. Die Polizeicommission bespricht die Einfragen der Gemeindskammern von
Gsteigy Ct. Oberland, und Lutzenberg, Ct. Sentis, betreffend die Armensteuerpflichtigkeit ; sie weist nach dass
dieselben durch das Gesetz v. 13. Febr. 1799 (§§ 3. 7) schon hinreichend beantwortet seien, und empfiehlt
daher, nicht weiter einzutreten, hingegen die Frage im Allgemeinen an die Municipalitäts-Commission zu
weisen. Beides wird beschlossen. Prot. p. 248. — Repnbi. 11. 559— 60.
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942 Ende Mai 1801 Nr. 305
22) 23. September, gg, R. Das Gutachten der Civilgeaetz-Commission über das Gesuch der Municipalitlten
von Vaulion und Rossiniere wird wegen des Zusammenhangs der Sache mit andern Fragen der Municipalitlts-
Commission überwiesen. Prot p. 26i. — EepabL u. 567— <&
23) 23. September. Der VoUziehungsrath an den Minister des Innern. ,,Le prüfet national du L6man
vous ayant adress6 plusieurs questions relatives ä la competence des municipalit^s dans Torganisation des
gardes bourgeoises, k Toccasion du droit que s'est arrog^ celle de Morges, de destituer le commandant poar
le remplacer par un de Bes membres, vous avez propos^ de renvoyer cette d^cision partielle jusques 4 la
loi que le 0. £. sera dans le cas de provoquer au sujet des gardes bourgeoises, de leur identit6 avec la
milice nationale et leur soumission aux memes r^glements. Le C. E. ayant adopt6 cette proposition vous invite
ä donner les directions en consöquence." VKProt. p. 412, 41». — esa p. 219.
24) 25. September, gg. R. Etliche Bürger von Lausanne beschweren sich über unregelmäßige Aus-
schreibung von Abgaben für die Gemeinde. Ihr Petitum wird der MunicipalitHts-Commission überwiesen.
Prot. p. 278. — BepabL IL 577.
Mit dieser Klage hatte sich zeitweise auch der VoUziehungsrath zu befassen.
25) 2. October, gg. R. Anläßlich etlicher Geschäfte betreffend streitige Nutzungen aus Gemeindgütero
wird der Municipalitäts-Oommission aufgegeben, den Unterschied zwischen ausschließlichen Gemeindgütero und
solchen, die zur Bestreitung der örtlichen Ausgaben dienen sollen, zu bestimmen. Prot. p. aio— ii. — K«pnbi. ii. 58&
26) 6. October, gg. R. Bittschriften der Municipalitäten von Höngg, Regenstorf und Wipkingen sowie
der Gemeinden des Districts Langenthai, betreffend die Befugnis zur Ausfertigung öffentlicher Acten, werden
an die Municipaiitäts-Commission gewiesen. Prot. p. 837. - Bepnbi. iL «oo.
27 a) 18. October. Botschaft des VoUziehungsraths an den gg. Rath, (nach dem Entwürfe des Justiz-
ministers). ^Der VR. sieht sich im Falle, Sie, Bürger Gesetzgeber, auf eine Frage aufmerksam zu machen,
die durch die neueren Gesetze in Verbindung mit den altern veranlasst wird. Ehemals war fast überall in
der Schweiz angenommen, dass jede Gemeinde ihre Armen verpflegen mußte. Dadurch wurde die Annahme
eines nicht Gemeindsangehörigen äußerst erschwert, und jede Gemeinde war so zu sagen ein eigener Staat,
gegen welchen jede andere Gemeinde fremd war. Das Gesetz v. 13. Hornung 1799 hob eine solche aus-
schließliche und mit der Einheit der Republik unverträgliche Verfügung (!) auf, und gestattet jedem helveüschen
Bürger das Recht, sich überall in Helvetien ohne Hindernis anzusetzen (!) und seinen Gewerb zu treiben.
Dieses Gesetz aber verordnet zugleich auch, dass er in dieser Gemeinde das Recht nicht hat, auf die Armen-
anstalten derselben einen Anspruch zu machen, wenn er sich nicht dieses Recht erkauft hat. Aus dieser
Verfügung aber folgt dann auch, dass die ursprüngliche Gemeinde eines Bürgers, ungeachtet er sich daraus
entfernt hat, in der Verpflichtung steht, für ihn im Fall der Armut zu sorgen. Nun aber entsteht die Frage:
welche Municipalität hat die Befugnis, Vögte oder Curatoren zu ernarosen, jene wo der zu Bevogtende
angesessen ist, oder jene, von welcher er ursprünglich herkommt? Weder das Gesetz v. 13. Hornung noch
der § 58 des Gesetzes v. 15. Hornung 1799 geben einen befriedigenden Aufschluss über diese Frage. —
Unterdessen hat die ursprüngliche Gemeinde einer solchen Person ein unbezweifeltes Interesse zu sorgen dass
sie ihr nicht zur Last falle. Die alten Gesetze verschiedener Gegenden Helvetiens geben dieser Gemeinde
das Recht der Ernamsung der Vögte oder Curatoren, und der (erwähnte) § 58 . . . bestätigt diese Gesetze.
Hingegen scheint es den Grundsätzen zu widersprechen, dass ein Vogt oder Curator, dessen Verrichtungen
in der Aufsicht und Leitung der betreffenden Person bestehen, außer de(m) Ort gegeben werden könne, wo
sie sich aufhält. Dieser Widerspruch kann nur auf zwei Wegen gehoben werden, entweder durch ein all-
gemeines Gesetz, welches die Verpflichtung der (zur) Versorgung der Armen bestimmt und die Weise festsetzt,
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Nr. 305 Ende Mai 1801 943
nach welcher diescB geschehen solle, oder dann durch eine Verfügung welche verordnen würde dass auf einen
dreifachen Vorschlag der Municipalität der Gemeinde, wo ein Minderjähriger, eine Weibsperson oder ein
Majorenner, der im Bevogtungsfall sich befindet, angesessen ist, die Municipalität der ursprünglichen Gemeinde
der betreffenden Person den Vogt oder Curatoren ernamsen und begwältigen solle, vor welcher dann auch
die daherigen Rechnungen abzulegen sind, es wäre denn dass ein Individuum durch eine förmliche vor der
Bevogtung gethane Entsagung auf alle Ansprüche die es auf seine ursprüngliche Gemeinde hätte, Verzicht
gethan hatte oder durch einen Einkauf in das Armenrecht der Gemeinde in welcher es sich (an)8etzte, seine
allfällige Unterstützung in derselben als ein eigentlicher Ortsbürger finden würde. — Der VR. glaubt (!) diese
Frage um so wichtiger, da die öffentliche Ruhe und Sicherheit sowie die Grundsätze der Menschlichkeit
besonders erfordern, dass die Verpflegung der Armen sichergestellt und jedes Individuum dahin angewiesen
werden kann, wo ihm die nöthige Unterstützung ertheilt werden muß. Eine dahin sich beziehende Neben-
frage (?) wird Ihnen daher . . nicht weniger wichtig scheinen. Der VR. ladet Sie mithin ein, dieselbe unter
ihrer (!) vielseitigen Beziehung zu betrachten und durch ein Gesetz jene Zweifel zu heben, die über diesen
Gegenstand entstanden sind und kostspielige Rechtshändel zu veranlassen drohen.^
VRProt. p. 864— S66. — 606», p. 7—9. — Republ. III. p. 678.
27 b) 20. October, gg. R. Die Botschaft des VR. geht an die Municipalitäts-Coramission zur Begut-
achtung, ^oi. p. 418.
28) 6. November, gg. R. Die Gemeinde Bursins, Ct. Leman, bittet um Wiederherstellung der alten
Bürgerrechte. An die Municipalitäts-Commission. i*rot- p- 524. — EopnW. m. 722.
29) 30. December, gg. R. Eine Beschwerde von etwa vierzig Notaren des Cantons Bern über Anmaßungen
der Municipalitäten auf Grund des § 57 des Gesetzes v. 15. Febr. 1799 wird ebenfalls an die Commission
verwiesen. Prot. p. 780. — BepaW. IIL 988.
30) 1801, 24. Januar, gg. R. Die Municipalität Freiburg beschwert sich über Cassation eines Beschlusses
in Vormnndschaftssachen durch das Districtsgericht. Diese Vorstellung wird an die Municipalitäts-Commission
gewiesen. Prot. p. 97. — Repabl. IV. 1067.
31) 26. Januar, gg. R. Die Hintersäßen in Signau begehren eine Erläuterung des Gesetzes über die
Bürgerrechte. An die Commission. Prot p. 107. — EopubL iv. i078.
32) 30. Januar, VR. Es wird folgende Botschaft an die Gesetzgeber genehmigt. „Der Vollziehungsrath
hat wiederholte Gelegenheit gehabt zu bemerken dass das Gesetz v. 15. Febr. 1799, indem es die Controle
der Rechnungen der Gemeindskammer den Gemeind(s)-Antheiihabern und die der Rechnungen der Municipalitäten
der Versammlung aller Activbürger unterwirft, keine hinreichende Gewährleistung für die zweckmäßige Ver-
wendung der Gemeindgüter [zujsichert, weil die Agenten, welchen die Aufsicht bei den Verfügungen der
Municipalitäten anvertraut ist, zugleich Mitglieder und Mitantheilhaber und folglich blos dem Namen nach
Aufseher sind. Hieraus ist abzunehmen, wie schlecht es um die Verwaltung der öffentlichen und Gemeind-
güter an mehreren Orten stehen muß, und dass solche theils zu Veräußerungen, theils zu übler Verwendung,
wo nicht gar zu Schritten, die dem öffentlichen Wohl entgegen sind, den Weg offen lassen. — In diesem
Falle befinden sich im Canton Leman mehrere Municipalitäten und Gemeindskammern, die durch Uebereinkunft
denjenigen welche wegen ihrer Unterschriften (zu) aufrührischen Bittschriften die Last der Militärexecution
tragen sollten, Unterstützungen in Geld zukommen ließen. Es fällt diesen Administrationen sehr leicht, bei
einer Rechnungsablage jeder Verantwortlichkeit zu entgehen, da jene nur oberflächlich geschieht und vor
einer Versammlung die selbst bei' dieser sträflichen Verwaltung ihren einstweiligen Vortheil gefunden, und
der übrigens die nöthige Einsicht fehlt, die gute Ordnung und das Wohl dem augenblicklichen Vortheil vor-
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944 Ende Mai 1801 Nr. 305
znziehen. Ganz besonders bestätigt sich diese Erfahrung in den kleinem Gemeinden, wo die Anfsicht geringer
und die Unwissenheit desto größer ist. — Wenn es nun darum zu thun ist, diesen Missbräuchen zuvor-
zukommen ; wenn die Gesetzgebung die Güter der Gemeinden der künftigen Generation erhalten will, die ihr
bald von der gegenwärtigen entzogen würden, so wird es dringend dass dieselbe sich mit der Einffthroog
einer genügenden Controle und überhaupt einer bessern Ordnung in der Verwaltung der Gemeindgüter be-
schäftige, es sei nun dass die Verwaltungskammer sieh im Namen der Regierung die Rechnungen ablegen
lasse, oder dass die Gemeinden auf eine andere Art zur Verantwortung gezogen werden können. Der VR.
glaubt, indem er Sie auf diese Lage der Sache aufmerksam macht, hinreichende Gründe zu geben, die Sie.,
bewegen werden, dieselben bei Ihren vorhabenden Arbeiten zu einer Einrichtung fUr die bessere Verwaltung
der Gemeindsgüter in nähere Betrachtung zu ziehen."
VEProt. p. 548—550. — 848, p. 289—241 (241—44; tn.), — Eepabl. IV. 1104.
33) 5. Februar, gg. R. Verlesung der jüngsten Botschaft. Diese wird zur Prüfung an die Municipalitäts-
Commission gewiesen. Prot p. 147.
Im Republ. (IV. 1104) irrig zum 4. Febr. gezogen.
34) 30. März. Rapport des Ministers des Innern über Anstände bei Bildung von Municipalitäten und
Gemeindskammern in den italienischen Cantonen . . . (wo viele Gemeinden zu den alten einfachen Formen
zurückkehren wollten). 62i, p. 470-80.
Wie die Sache für einmal erledigt wurde, zeigt Nr. 249 d. Bandes.
35) 13. April, gg. R. Vorlage eines Gutachtens und eines neuen Gesetzesvorschlags über die Einrichtung
und die Befugnisse der Municipalitäten und Gemeindskammern. Derselbe wird theils zur Einsicht, theils zor
Uebersetzung in der Kanzlei hinterlegt. Prot. p. o«. - RepnbL v. S2.
Der erste und umfänglichste Theil der fraglichen Arbeit wurde abgedruckt im Republ. V. 275, 277—79,
282—84, 285—88, 289—92, 293—96, 297—300, 301—3; 305—8, 309—11. Der Text folgt unten.
36 a) 21. Mai, gg, R. Zweite Verlesung des Gutachtens. I. Es werden vorerst folgende Grundlagen der
neuen Einrichtung angenommen: „1. Die Ortspolizei wird nach Ortsgemeind-Bezirken ausgeübt, welche nach
Festsetzung einer gewissen kleinsten Volksmenge und mit Zulassung der Vereinigung mehrerer Bezirke sich
nach den bisherigen Heimat8-Bürger(?) oder, wo diese mangeln, nach EirchgemeindsBezirken richten. 2. Die
Ortspolizeigewalt geht von der Ortsgemeinde aus, welche aus den Heimatsgenossen des Bezirks und alle(n)
mit Grundeigenthum ange8essene(n) helvetischen Bürgern besteht. 3. Der Generalversammlung der Ortsbürger
stehen sowohl die Wahlen des Gemeindraths als auch gewisse Aufsichtsrechte über solchen zu. 4. Dem
Gemeindrath liegt die Besorgung der Ortspolizei und die Verwaltung der allfälligen besondern OrtsgUter nach
bestimmter Vorschrift ob. 5. Die Quellen für seine Verwaltungskosten sind, nebst denjenigen die aus all-
gemeinen Gesetzen fließen, der Ertrag der Ortsgüter, die durch höhere Behörden bestimmten unveränderlichen
Beiträge der Einsaßen und die allein auf den Ortsbürgern zu erhebenden Steuern." II. Hierauf folgt die
Detailberathung des Gesetzvorschlags, von welchem Art. 1 — 5 angenommen werden. Fortsetzung verschoben.
Prot p. 240—47. - HepnbL V. S51. «50.
36 b) 23. Mai, ebd. Fortsetzung. Erledigung des 1. Abschnitts; sodann des 2. (mit etlichen Aendemngen).
Abbruch der Berathung. Prot. p. 276.
36 o) 27. Mai, ebd. Fortsetzung: Abschn. III und IV. werden mit etlichen Aenderungen angenommen
und die bisher erledigten Theile als Gesetzesvorschlag ausgefertigt. — Am 28. bestätigt und für den VR.
ausgefertigt. Prot p. 289. 390— S28. 827. * lOU^ p. 291-328.
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Nr. 306 finde Mai 1801 945
Die vier Abschnitte betreffen: 1) Erriclitung, Zusammensetzung und Bildung der Gemeinderäthe (§§ 1 — 18);
2) Generalversammlung; Wahl des Gemeinderaths ; (zwei Unterabschnitte; §§ 19 — 30; 31 — 56); 3) Ver-
richtungen der Gemeinderäthe (drei Unterabschnitte; §§ 57 — 59); 4) Nähere Bestimmung der Einrichtung,
Rechte und Pflichten der Gemeinderäthe (vier Unterabschnitte; §§ 60—87).
37 a) 29. Mai, gg. R. Die Commission legt ein Gutachten über die Art vor, wie die OrtsbUrger besteuert
werden sollen ; (als Portsetzung). Für drei Tage auf den Tisch verwiesen. Prot p. 843-44. — Kepnw. vi. 319-20.
37 b) 30. Mai, ebd. Es werden weitere Gutachten erstattet über die Beiträge der Einsaßen zu den Aus-
gaben für Ortspolizei und über die Sönderung der Ortsgemeindegüter. Für drei Tage auf den Tisch gelegt.
Prot. p. 346. — Bepubl. VI. 891- 825.
38) 9. Juni. Der Vollziehungsrath an den Gesetzgebungsrath. Antwort zu dem Gesetzes verschlag über
die Gemeindräthe . . . „So dringend auch immer das Bedürfnis sein mag, die Localadministration auf einem
zweckmäßigen Fuße einzurichten und vorzüglich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre zu benutzen, so ist
dennoch nicht einzusehen, wie eine solche Maßregel unter den gegenwärtigen Zeitumständen und überhaupt
von der jetzigen Regierung getroffen werden könnte. Die Organisation der Municipalbehörden macht einen
wesentlichen Theil der Cantonsverwaltnngen aus, die nach dem neuen, vorläufig von Ihnen angenommenen
Verfassungsplane durch die Cantone selbst bestimmt werden sollen. Bei der großen Wichtigkeit des Gegen*
Standes aber ist zu wünschen dass diejenigen denen diese Bestimmung obliegen wird, ein nachahmungswürdiges
Vorbild vor Augen haben möchten, und da der vorliegende Entwurf die zu dem Ende erforderlichen Eigen-
schaften größtentheils in sich zu vereinigen sclieint, so trägt der VR. darauf an dass Sie . . zwar alle fernem
Berathschlagungen über den Gesetzesvorschlag einstellen, hingegen die Bekanntmachung desselben . . . gestatten
oder auf indirecte Weise veranstalten mögen.^ VRProt p. 129-80. - 186, p. ss, 86. — 621, p. 383—84.
Die Vorlage des Ministers war völlig genehmigt worden.
39 a) 6. Juli, gg. Rath. Rapport von Lüthardt über die Botschaft des VR. — (Adoptirt.) I8B, p. 87-90.
39b) 6. Juli. Der gg. Rath an den Vollziehungsrath. Antwort auf dessen Botschaft v. 9. Juni... „Der
gg. Rath .... ist mit Ihnen . . einverstanden, sowohl dass es unter gegenwärtigen Umständen unzweckmäßig
wäre, diesen Gesetzvorschlag zum wirklichen Gesetze zu erheben, als aber dass die Bekanntmachung des-
selben zu Bewürkung einer auf richtigen Grundlagen beruhenden gleichförmigen Ortspolizei-Verwaltung vielleicht
von Nutzen sein könnte. Der gg. Rath ladet Sie . . demnach ein, diese Bekanntmachung unter derjenigen
Form die Ihnen dazu die schicklichste scheinen wird durch den Druck und durch Mittheilung einer hinläng-
lichen Anzahl Exemplarien an die Mitglieder der Canton8(tag)satzungen und an die Beamten und Behörden
zu veranstalten. Mit diesem Vorschlag sind aber mehrere andere Gesetz vorschlage in der engsten Verbindung,
und er macht damit ein zusammenhängendes Ganzes aus. Nun ist bisher von diesen Vorschlägen ein einziger,
der die Bestenrung der Ortsbürger betrifft, von dem gg. Rath angenommen; alle übrigen, als da sind: Vor-
schlag über die Beiträge der Einsaßen zu den OrtspoHzei-Bedürfnissen, über die Sönderung der Ortsgüter,
über die Unterscheidung der verschiedenen Einwohnerclassen, über Verpflegung der Armen, über Verwaltung
der Gemeindgüter und über die Aufnahme in die Bürger- oder Heimatsrechte, sind hingegen blos als Gut-
achten der Municipalitäts-Commission vorhanden. Unterdessen (!) trägt der gg. Rath kein Bedenken, dass
nicht auch diese Vorschläge, die Ihnen hiemit nebst den beiden andern übersandt werden, als Gutachten der
Commission dem Haupt verschlag beigedruckt werden, daher er Sie . . auch dazu eingeladen haben will. —
Schließlich macht Sie der gg. Ratli aufmerksam, ob nicht in denjenigen Gegenden der Republik wo es erst
in gegenwärtigem Augenblick um die Organisation der Ortspolizei-Behörden zu thun ist, dieser Gesetzvorschlag
allfUllig zu befolgen sein möchte. Gruß und Achtung!^ 4e7, Nr. 517. — 1020, p. 289-90.
AS. a. d. HelT. VI. 1 19
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UCi Ende Mai 1801 Nr. 305
40) 14. Juli, VR. 1. Der Minister des Innern empfiehlt, dem Vorschlag des gg. Raths betreffend Publication
der Entwürfe für neue Gemeindegesetze Folge zu geben. So beschlossen. Die bezüglichen Acten sollen dem
Justizminister behändigt weiden. 2. An diesen ergeht folgende Weisung: „Vous recevrez du ministre de
rintdrieur divers projets de loi et des pröavis d'une commission du Conseil 16gislatif sur l'organisation et lea
attributions des conseils de commune, sur le mode de perception des contributions destinees k fournir aux
besoins locaux, sur Tadministration des biens communaux, sur les soins et Tentretien des pauvres, sur la
distinction des divers habitants d'un arrondissement communal, sur la Separation des biens communaux des
biens affect^s aux d^penses locales, sur la contribution que devraient payer les habitants pour la police
locale. Le Conseil ex^cutif, estimant avec le Conseil 16gislatif que ces projets de loi et ces rapports peuvent
Stre tr6s propres k donner aux diätes cantonales des id6es et k diriger leurs d61ib6rations sur ces points
importants, vous Charge . . de les faire imprimer et distribuer aux diätes cantonales selon le voeu de It
Lögislature.'^ VRProt ^ 249—50. - 6*3, p. 215
B.
Gesetz(es) -Vorschläge über die Gemeinde-Verwaltung,
dem gesetzgebenden Rathe von seiner für diesen Gegenstand niedergesetzten Commission
vorgelegt und von ihm zu drucken verordnet.
I. Uemeinderäthe. (Oesetzvorschlag.)
Der gesetzgebende Rath, aus Anlass einer großen Anzahl Bittschriften aus allen Gegenden von Helvetien,
welche über einen oder mehrere Artikel der Gesetze vom 13. Hornung 1799, über die Bürgerrechte, und vom
15. Hornung 1799, betreffend die Municipalitäten, Erläuterung begehren oder gegen dieselben mit Vorstellungen
eingelangt sind, und auf den Bericht seiner eigens dazu niedergesetzten Commission;
In Erwägung der mangelhaft erfundenen Grundlage, besonders des erwähnten Gesetzes vom 15. Hornung
1799, und der zahllosen Schwierigkeiten, die sich in seiner Anwendung in mehrern Hinsichten darbieten,
beschließt :
Das Gesetz vom 15. Hornung 1799, ferner die Gesetze vom 13. Wintermonat 1798, vom 11. Weinmonat 1799
und 8. April 1800 sind zurückgenommen.
An Platz dieser Gesetze wird verordnet wie folgt:
I. Abschnitt: Errichtung, ZusammensetzTing und Bildung der Gemeinderäthe.
1. In jeder im folgenden Artikel bestimmten Abtheilung des helvetischen Gebiets soll zu Besorgung der
Sachpolizei des Orts, zu Verwaltung der OrtsgemeindgUter und zu Beziehung und Verwendung der Orts-
gemeind-EinkUnfte ein Gemeinderath sein.
2. Jeder Bttrgergemeindsbezirk, und in denjenigen Gegenden wo das Bttrgergemeind Verhältnis nicht bekannt
ist, jeder Kirchgemeinds- oder Ortschaftsbezirk, in dessen Umfang wenigstens vierhundert Seelen wohnen,
kann einen Gemeindsbezirk ^) ausmachen.
*) Im Druck 6emeindra^A«-Bezirk. Vgl. die nächstfolgenden Absätze
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Nr. 305 Ende Mai 1801 947
Diejenigen der obgenannten Bezirke, in deren Umfang eine geringere Anzahl Einwohner sich befindet,
sollen zu Bildung eines Oemeinderathsbezirks mit einem der näehstgelegenen Bezirke, weichen die Verwaltungs-
kammer des Cantons bestimmen wird, vereinigt werden ; jedoch können diejenigen der genannten Bezirke, die
zugleich eine eigene Kirchgemeinde bilden, wenn schon nicht vierhundert Seelen in ihrem Umfange wohnhaft
sind, einen absonderlichen Gemeinderathsbezirk ausmachen.
Gleichermaßen können mehrere Bezirke, deren jedem nach dem ersten Abschnitt dieses Artikels vergönnt
ist, einen eigenen Gemeinderathsbezirk auszumachen, sich zu Bildung eines gemeinschaftlichen Gemeinderaths-
bezirks mit einander vereinigen, insofern jedoch als sie in dem nämlichen Gerichtsbezirk sich befinden.
3. Kein Gemeinderath darf aus weniger als fünf Gliedern bestehen, und ebenso wenig kann die Anzahl
seiner Glieder in Gemeinden von weniger als zweitausend Seelen die Zahl von neun, und in keinem Falle
die von fünfzehn übersteigen.
4. Die Glieder des Gemeinderathes werden jeweilen von der im Maimonat abzuhaltenden ordentlichen
Generalversammlung der Ortsbtirger gewählt, die auch ihre Zahl festsetzt und nach Vorschrift des Artikels 27
abändert.
5. Um in den Gemeinderath wählbar zu sein, muß man zu der Generalversammlung der Ortsbürger
Zutritt und das fUnfundzwanzigste Jahr des Alters erreicht haben, mit keinem der bereits gewählten Mitglieder
im ersten Grade des Geblüts verwandt sein, und weder zum geistlichen Stande gehören noch eine gerichtliche
Stelle (die des Friedensrichters ausgenommen), noch die Stelle eines Cantons- oder Districtsstatthalters oder
eines Mitgliedes der Verwaltungskammer oder andere(r) obern Behörden bekleiden.
Jede gegen diese Bedingnisse der Wahlfähigkeit vorgenommene Wahl ist ungültig.
6. Der Vorsitzer des Gemeinderaths ist zugleich der Agent der vollziehenden Gewalt in dem Gemeinde-
rathsbezirk. Er heißt Gemeindammann und wird auf den Vorschlag des Districtsstatthalters von dem Statt-
halter des Cantons aus der Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths gewählt und von demselben zurückberufen.
Der Gemeindammann hat einen Statthalter, den der Gemeinderath selbst aus seinen Mitgliedern ernennt.
7. Jeder Gemeinderath hat einen Secretär und einen oder mehrere Weibel zur Abwart, die er selbst
ernennt und zurückberuft.
8. Jeder Gemeinderath wird jährlich zum vierten Theil erneuert. Der Austritt seiner Glieder geschieht
in den drei ersten Jahren in der umgekehrten Ordnung, wie sie erwählt worden; nach Verfluss derselben
tritt jedes Mitglied nach vollendeter vierjähriger Amtszeit aus. Wenn die Anzahl der Glieder des Gemeinde-
rathes nicht durch die Zahl vier sich theilen lässt, so wird die dem vierten Theil am nächsten kommende
Zahl bestimmen, wie viel Glieder jeweilen in den drei ersten Jahren austreten sollen.
9. Die austretenden Mitglieder sind allsogleich wieder wählbar.
10. Der an Platz eines Mitgliedes des Gemeinderaths, das seine Amtszeit nicht vollendet hat, ernannte
Bürger tritt in Betreff der Dauer seiner Amtszeit an die Stelle desjenigen den er ersetzt.
11. Wenn ein Mitglied des Gemeinderaths durch anhaltende Krankheit, Abwesenheit oder aus andern
Gründen an der Erfüllung seiner Amtspflichten gehindert wird, sowie auch wenn ein solches durch Tod,
Beförderung, Entlassung oder sonst gänzlich von seiner Stelle abtreten sollte, so kann der Gemeinderath im
ersten Fall bis zur Hebung der eingetretenen Hindernisse, im letztem aber bis zur Abhaltung der ordentlichen
Generalversammlung im Maimonat, desselben Stelle ersetzen (!).
12. Dem Gemeinderath können in Betreff der Verwaltung und Verwendung der gemeinsamen Güter der
Ortsgemeinde Gemeindsverordnete beigeordnet werden.
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948 Ende Mai 1801 Nr. 305
13. Ihre Anzahl soll die doppelte AoEahl der Mitglieder des Gemeinderaths aiebt übersteigen.
14. Sie werden gleichfalls in der Generalversammlung der Ortsbttrger im Maimonat gewählt.
15. Um zu der Stelle eines Gemeindsverordneten wählbar zu sein, müssen die in dem Artikel 5 ans-
gedrückten ßedingnisse der Wahlfähigkeit eintreten.
16. Die Gemeindsverordneten werden alle Jahre neu gewählt; die Abtretenden sind allsogleich wieder
wählbar.
17. Sie haben in den Versamminngen des Gemeinderaths, (zu) denen sie nach mehrern Artikeln des
IV. Abschnitts vorzüglich beigezogen werden sollen, gleich seinen Mitgliedern Stimmrecht.
18. Wenn sich die Gemeindsverordneten in den Fällen des Artikels 59 im III. Abschnitt zu einem
abgesonderten Collegium bilden, so führt der erstgewählte den Vorsitz, und der Gemeinderaths-Secretär ist zu
Führung des Protokolls und der allfälligen Ausfertigungen gehalten.
n. Absohnitt: Generalyersammliing und Wahl des Gemeinderaths.
a) Von der Generalversammlun^g der Ortsbürger eines Gemezfiderathsbezirks,
19. Jeder Gemeinderathsbezirk hat eine Generalversammlung aller Ortsbürger.
20. Um zu der Generalversammlung der Ortsbürger eines Gemeinderathsbezirks Zutritt zu haben, muß
man helvetischer Bürger sein, das zwanzigste Jahr des Alters zurückgelegt haben und entweder Gemeinds-
genoss oder (da wo dieses Verhältnis unbekannt ist) Land mann derjenigen Bezirke sein, aus denen der
Gemeinderathsbezirk zusammengesetzt ist, oder derjenigen Landschaft, in welcher derselbe liegt, oder in
Ermanglung dieser Eigenschaft ein Grundeigenthum von wenigstens zweitausend Franken an Werth eigenthUmlich
in demselben besitzen, und wenigstens seit zwei Jahren sich darin haushäblich niedergelassen haben. Er muß
weder Fallit (vergantet, vergeltstaget) noch gerichtlich bevogtet sein, noch unter einem Criminalstrafurtheil
liegen. Hingegen schließt der geistliche Stand von der Generalversammlung der Ortsbttrger nicht aus.
21. Die Generalversammlung der Ortsbürger versammelt sich ordentlicher Weise in der ersten Woche
Maimonats jeden Jahrs, an einem von dem Gemeinderath zu bestimmenden Tage, und außerordentlicher Weise
jedesmal wenn sie durch den Gemeinderath zusammenberufen wird.
22. Die Zusammenberufung der Generalversammlung der Ortsbürger mag nach eines jeden Orts Ge-
bräuchen und Uebung geschehen; doch soll dabei die Bekanntmachung des Versammlungstages von den
Kanzeln derjenigen Kirchen, wohin die Bewohner des Gemeinderathsbezirks pfarrgenössig sind, niemals
unterlassen werden.
23. Von jeder Zusammenberufung der Generalversammlung der Ortsbürger soll dem Districtsstatthalter
Nachricht ertheilt werden, der derselben persönlich oder durch einen Stellvertreter als obere Polizeiaufsicht
beiwohnen kann, jedoch nur dannzumal auch Stimmrecht hat, wenn es ihm als Ortsbürger zukömmt.
24. Der Gemeindeammann oder sein Statthalter führt bei der Generalversammlung der Ortsbttrger den
Vorsitz, und der Secretär des Gemeinderaths ist Schreiber derselben.
25. Vier Bürger, welche der Vorsitzer jedesmal aus der Zahl der allfälligen Gemeindsverordneten ernennt,
übernehmen die Verrichtung der Stimmenzähler.
26. Das Zusammentreten der Generalversammlung der Ortsbürger, das nicht nach Maßgabe obiger Vor-
schriften statthat, sowie auch die Behandlung anderer Gegenstände, als ihr durch den folgenden Artikel
angewiesen sind, ist verboten, und sollen die so daran Antheil nehmen nach Vorschrift der Gesetze über die
unbefugten Zusammenkünfte bestraft werden.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 949
27. Die GeneralversamiDlung der OrtsbUrger beschäftigt sich:
1) Mit dem Entscheid ober die Frage, ob ein auf dem OrtsbUrgerregister stehender Bürger, über dessen
Zutrittsfilhigkeit zu der Generalversammlung bei Ablesung des Registers Zweifel erhoben werden, der Ver-
sammlung beiwohnen dürfe oder nicht?
2) Mit Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Oemeinderaths, nach Anleitung der im 3. Art. ent-
haltenen Vorschrift, oder mit Abänderung derselben, vorzüglich wenn solche von den Gemeindsverordneten
vorgeschlagen würde.
3) Mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths und der Gemeindsverordneten nach Vorschrift der
betreffenden Artikel dieses Gesetzes.
4) Mit Bestimmung und Abänderung der Gehalte der Mitglieder des Gemeinderaths.
5) Mit Genehmigung oder Verwerfung der ihr von dem Gemeinderath vorgeschlagenen Erwerbung,
Veräußerung oder Vertauschung von Liegenschaften.
6) Mit der Genehmigung oder Verwerfung der ihr von dem Gemeinderath vorgeschlagenen Geldanleihen,
für welche entweder OrtsgemeindgUter oder die Gesamtheit der OrtsbUrger haften sollen.
7) Mit Bestimmung der Summe, über welche der Gemeindrath zu Bestreitung der Kosten für neue
Anlagen, wie Gebäude, Straßen, Brunnen u. dgl., ohne Zuzug der allfälligen Gemeindsverordneten soll ver-
fügen können.
8) Mit Bewilligung der Angreifung des Capitalfonds der Ortsgemeindgüter, wobei jedoch die Genehmigung
der Verwaltungskammer des Cantons vorbehalten bleibt.
9) Mit Bewilligung der Verwendung des Ertrags eines Stiftungsguts zu einem andern Zweck als dem
der Stiftung, wobei ebenfalls die Genehmigung der Verwaltungskammer des Cantons vorbehalten bleibt.
10) Mit Bewilligung der Steuersumme, welche zu Bestreitung der Ortsausgaben erforderlich sein mag.
11) Mit der Abnahme und Genehmigung der von dem Gemeinderath jährlich abzulegenden Rechnungen
über die Verwaltung der Ortsgemeindgüter und über die Beziehung und Verwendung der zu Bestreitung der
Ortsbedürfnisse angewiesenen Einkünfte.
12) Endlich mit jedem andern Gegenstande, welchen der Gemeindrath der Generalversammlung vor-
zutragen nöthig erachten wird.
Bei allen diesen und vorgemeldten Vorschlägen können die allfälligen Gemeindsverordneten ihr Befinden
zur Annahme oder Verwerfung der Versammlung vorlegen.
28. Die Generalversammlung der Ortsbürger kann (den Fall des 27. Art. No. 1 ausgenommen) nur über
Vorschläge, die ihr von dem Gemeinderath oder den Gemeindsverordneten gethan werden, Beschlüsse fassen.
Sie ist befugt, über jeden dieser Vorschläge eine Berathung zu eröffnen; allein dieselben können nicht
abgeändert (modificirt), sondern müssen so wie sie sind entweder angenommen oder verworfen werden.
Geschieht das letztere, so können der Gemeinderath, oder da wo es die Gemeindsverordneten betrifft,
diese letztern den nämlichen Gegenstand in einem neuen, nach den von der Generalversammlung geäußerten
Wünschen oder sonst abgeänderten Vorschlag der Versammlung jederzeit wieder vorlegen.
Nebstdem ist jedes Mitglied der Versammlung befugt, über Gegenstände die ihr vorbehalten sind Anträge
zu thun; es kann aber über solche nicht allsogleich berathen und abgestimmt werden, sondern sie sollen dem
Gemeinderath zur Untersuchung und Berichterstattung auf die nächste Versammlung überwiesen werden.
29. Die Generalversammlung der Ortsbürger hält ein Protokoll ihrer Verhandlungen, welches jeweilen
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950 Ende Mai 1801 Nr. 305
von dem Vorsitzer^ dem Secretär und den Stimmenzähleru unterzeichnet und in dem Secretariat des Gemeinde-
raths aufbewahrt wird. Auf Verlangen der Gemeindsverordneten boH das Protokoll in zwei Doppeln aus-
gefertigt werden, in welchem Fall dann das zweite Doppel je weilen von dem erstgewählten Gemeinds-
verordneten aufbewahrt werden soll.
30. Wenn über die Gesetzförmigkeit der Verhandlung einer Generalversammlung Streitigkeiten entstehen
sollten, so wird die Verwaltungskammer des Cantons, unter Vorbehalt der Weitersziebung an den Vollziehungs-
rath, darüber entscheiden. Dieselbe ist befugt, widergesetzliche Beschlüsse der Generalversammlungen aufzuheben.
h) Wahl der Mitr/Ueder des Gemeinderaihs und der Gemeindsverorckieten.
31. Die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderaths und der Gemeindsverordneten geschehen durch die
absolute Mehrheit der anwesenden Glieder der Generalversammlung, mittelst offenem oder geheimem Abmehren,
so wie es jedesmal von der Mehrheit der Versammlung durch ein offenes Mehr entschieden werden wird.
32. Jedem der zu einer von der Generalversammlung zu vergebenden Stelle befördert wird, soll sogleich
nach geschehener Wahl ein mit den Unterschriften des Vorsitzers, des Secretärs und der Stimmenzähler
versehener Auszug aus dem Protokoll ausgefertigt und zugesandt werden.
33. Es ist demselben eine Zeitfrist von vierundzwanzig Stunden, nachdem ihm seine Wahl wird bekannt-
gemacht worden sein, gestattet, um dieselbe auszuschlagen, nicht geschehenden Falls es anzusehen ist, als
wenn er die Stelle angenommen hätte.
34. Diese von der Generalversammlung der Ortsbürger vorgenommenen Wahlen sollen auch durch einen
nach Vorschrift des Art. 32 eingerichteten Auszug aus dem Protokoll dem Districtsstatthalter und von diesem
dem Regierungsstatthalter des Cantons zugesandt werden.
(1.) ^ahl der Mitglieder des Gemeinderaths.
35. Für jede zu besetzende Stelle eines Mitglieds des Gemeinderaths macht der Gemelnderath selbst
der Generalversammlung einen dreifachen Vorschlag, welcher auf eine von dem Vorsitzer an die Versammlung
zu richtende allgemeine Anfrage, ob jemand denselben vermehren wolle, von jedem der anwesenden Mitglieder
der Versammlung mit einem Candidaten, dessen Namen er dem Secretarius angibt, vermehrt werden kann.
36. Ist dies geschehen, so wird das Namensverzeichnis sämtlicher Vorgeschlagenen (Candidaten) von
dem Secretarius abgelesen.
(2.) Forschrift beim geheimen Abmehren.
37. Soll nun die Wahl durch geheimes Mehr vor sich gehen, so wird jedes Mitglied der Versammlung
den Namen desjenigen Candidaten, den es vor allen übrigen aus zu der ledigen Stelle zu befördern wünschte,
auf einen Zedel entweder selbst schreiben oder schreiben lassen, worauf von dem Vorsitzer das Register der
Ortsbürger abgelesen wird, da dann jedes anwesende Mitglied der Generalversammlung bei dem Ablesen
seines Namens seinen Stimmzedel einem der Stimmzähler übergibt, von welchem er in eine dazu bestimmte
Schachtel gelegt wird.
38. Wenn das Ablesen des Ortsbürgerregisters vollendet ist, so erklärt der Vorsitzer die Wahl für
geschlossen, da dann keine Stimmzedel mehr angenommen werden dürfen.
39. Die Stimmenzähler zählen die ganze Anzahl der Zedel, und der Secretär schreibt dieselben in das
Protokoll, worauf der Vorsitzer, nachdem er die Anzahl der Stimmenden der Versammlung bekanntgemacht
und zugleich erklärt hat, wie viel Stimmen die absolute Mehrheit ausmachen, mit dem Secretär und den
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Nr. 305 Ende Mai 1801 951
Stimmenzählern öffentlich zu Erlesung der Stimmzedel schreitet und, wenn solches geschehen ist, der Ver-
sammlung anzeigt, wie viel Stimmen jeder der Vorgeschlagenen erhalten habe.
40. Wenn keiner der Vorgeschlagenen bei dieser ersten Wahl die absolute Mehrheit erhält, so fällt
derjenige, oder wenn mehrere gleich wenig Stimmen hatten, diejenigen die die wenigsten Stimmen hatten,
aus der Liste der Vorgeschlagenen weg, und kann für solche nicht weiter gültig gestimmt werden.
41. In Betreff der in der Wahl verbliebenen Candidaten, deren Namensverzeichnis von neuem abgelesen
werden soll, wird auf die in den vorstehenden vier Artikeln beschriebene Weise zu einer zweiten und fernem
Wahlverhandlung geschritten, bis einer der jeweilen in der Wahl verbliebenen Candidaten das absolute Mehr
der Stimmen erlangt hat.
42. Wenn ein Stimmzedel unleserlich ist oder den Namen eines Bürgers enthalt, der nicht auf der
Oandidatenliste steht, oder endlich etwas Unanständiges enthält, so ist er nichtig; sind mehrere Namen darauf,
so gilt nur der erste.
(8.) Torschrift bei dem offenen Mehr.
43. Wenn die Wahlen durch das offene Mehr (es sei durch das Handmehr, oder mittelst Aufstehen und
Sitzenbleiben, oder durch Hintiberzählen) geschehen sollen, so wird der Name eines jeden Candidaten von
dem Secretär aufgeschrieben; der Versammlung wird sodann bemerkt, dass jedes Mitglied während der
nämlichen Wahlverhandlung nur für einen der Candidaten stimmen könne, und nunmehr über jeden der Vor-
geschlagenen in derjenigen Folgeordnung abgemehrt, in welcher er auf dem Verzeichnis pteht.
44. Wenn bei dieser ersten Wahl keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erhalten hat, so
fällt der so die wenigsten Stimmen hatte aus der Liste der Vorgeschlagenen weg, und kann über denselben
nicht weiters gemehrt werden.
45. In Betreff der übrigen in der Wahl verbliebenen Candidaten, deren Namensverzeichnis von neuem
abgelesen werden soll, wird auf die in beiden vorhergehenden Artikeln beschriebene Weise zu einer zweiten
und femern Wahl geschritten, bis einer der jeweilen in der Wahl verbliebenen Candidaten die absolute
Mehrheit erlangt hat.
(4«) Vorschriften, die sich anf beide Arten des Abmehrens beziehen«
46. Wenn mit Ausnahme eines einzigen Candidaten, der eine größere Anzahl Stimmen erhielt, alle übrigen
unter sich gleich viel Stimmen hätten, so wird nur einer der letztern, und zwar derjenige den das Loos
bezeichnen wird, aus der Wahl treten.
47. Wenn nur noch zwei Candidaten in der Wahl sich befinden, und jeder derselben eine gleiche Stimmen-
zahl erhält, so steht dem Vorsitzer das Entscheidungsrecht zu.
48. Sobald einer die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat, wird er von dem Vorsitzer als Mit-
glied des Gemeinderaths ausgerufen.
(5.) Wahl der Gemelndsverordneten dnrch offenes Mehr«
49. Der Vorsitzer, nachdem er der Versammlung die Anzahl* der zu besetzenden Gemelndsverordneten
wird angezeigt haben, richtet an dieselbe die allgemeine Anfrage: Wer von den Anwesenden jemand zu
diesen Stellen vorschlagen wolle? Auf welche Anfrage hin jedes anwesende Mitglied der Versammlung befugt
ist, dem Secretär so viele Namen als Stellen zu vergeben sind anzugeben.
50. Wenn dies geschehen, so wird das Verzeichnis der Vorgeschlagenen abgelesen und alsdann in Betreff
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962 Ende Mai 1801 Nr. 3Ö5
der Wahl zu jeder Stelle genau so verfahren, wie es in Betreff der Wahl der GemeioderXthe in den Artikeln 43
bis 48 vorgeschrieben ist.
51. Für die zweite und jede fernere Stelle wird kein neuer Vorschlag gemacht, sondern es bleibt der
nämliche Vorschlag, mit Ausnahme der jeweilen durch die Beförderung zu den früheren Stellen aus-
geschlossenen Bürger.
(6.) Dorch geheimes Mehr.
52. Geschieht die Wahl der Gemeindsverordneten durch das geheime Mehr, so wird jedes Mitglied der
Versammlung so viele Namen auf seinen Stimmzedel schreiben, als die Zahl der zu besetzenden Gemeinds-
verordneten beträgt.
Alsdann wird auf die nämliche Weise verfahren, wie solches in Betreff der Wahl der Mitglieder des
Gemeinderaths Art. 37 bis 39 vorgeschrieben ist.
53. Wenn keiner der auf diese Weise vorgeschlagenen Bürger bei dieser ersten Verhandlung die absolute
Mehrheit erhält, so fallen diejenigen vier Bürger, die unter den Vorgeschlagenen die wenigsten Stimmen
hatten, oder wenn mehrere gleich wenig Stimmen haben, diejenigen die das Loos bezeichnen wird aus der
Wahl weg, und in Betreff der übrigbleibenden wird zu einer neuen Wahl geschritten, da denn jedes Mitglied
der Versammlung neuerdings einen Stimmzedel mit gleich viel Namen aus der Zahl der im Vorschlag ge-
bliebenen Bürger, als Stellen zu vergeben sind, dem Secretär bei dem Ablesen seines Namens eingibt. Wenn
auch diese Wahlverhandlung für keinen der in der Wahl verbliebenen Candidaten die Stimmenmehrheit
bewürkt, so fallen Neuerdings diejenigen viere, welche die mindesten Stimmen haben, oder die unter Gleich-
stimmigen durchs Loos bezeichnet werden, aus der Wahl, und es wird zu einer neuen Wahl geschritten.
Auf diese Weise wird fortgefahren, bis ein oder mehrere Vorgeschlagene die Stimmenmehrheit erlangt haben.
54. Wenn hingegen allbereits bei der ersten Wahlverhandlung ein oder mehrere Bürger die absolute
Mehrheit erlangt haben sollten, so werden dieselben als Gemeindsverordnete ausgerufen, und in Betreff der
noch übrigen Stellen zu einer zweiten Wahl dahin (!) geschritten, dass jedes Mitglied der Versammlung aus
der Zahl der noch übrigbleibenden Candidaten so viele Namen auf seinen Stimmzedel schreibt, als noch
Stellen zu vergeben sind.
55. Erlangt keiner der Candidaten die absolute Mehrheit, so wird nach Maßgabe des Art. 53 verfahren;
wenn aber einer oder mehrere derselben die Stimmenmehrheit für sich haben, so wird nach Anleitung des
Art. 54 zu einer fernem Wahlverhandlung geschritten, in welcher die Glieder der Versammlung jeweilen nur
so viel Namen auf ihre Stimmzedel schreiben, als noch Stellen zu vergeben übrigbleiben.
56. Wenn ein Stimmzedel unleserlich ist oder etwas Unanständiges enthält, so ist er nichtig. Sind nach
der ersten Wahlverhandlung Namen von andern als den Vorgeschlagenen und in der Wahl verbliebenen
Bürgern auf dem Stimmzedel, so werden sie in keine Betrachtung gezogen. Befinden sich mehr[ere] Namen
darauf als Stellen zu vergeben, so gelten nur die ersten.
m. Abschnitt: Verrichtungen der Gemeinderäthe.
1) Als OrtspoUseihehörde.
57. Als Ortspolizeibehörde liegt den Gemeinderäthen ob:
1) Die Sorge für die Reinlichkeit und Erleuchtung der Straßen und öffentlichen Plätze, sowie auch ftlr
derselben Sicherheit, insoweit solche von ihrer Beschaffenheit abhängt; demzufolge werden sie das Verderben
der Straßen und öffentlichen Wege verhüten, über ihre Vergrädung und Erweiterung wachen, den Gefahren
die von baufälligen Häusern entstehen könnten vorbiegen, und dergleichen.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 953
2) Die AufstellaDg der Polisei-Bürgerwaehe und Bestellang der Nacbtwäcliter.
3) Die Poliseianfsicht über die Schauspiele and <5ffeDtl]che(D) Feste.
4) Ueber die Ofite der Lebensmittel and ihren Verkauf.
5) üeber Handwerke und Gewerbe.
6) üeber Oa8thl5fe und Schenkhäuser.
7) Ueber Jahr- und WocheniQärkte.
8) Ueber die Gewichte und Maße.
9) Die Polizeimaßregeln gegen die Feuersbrttnste.
10) Gegen ansteckende Krankheiten (Epidemien) und Viehseuchen.
11) Gegen die tollen oder sonst gefährlichen und schädlichen Thiere.
12) Die Ernennung der Feldhüter, Bannwarte oder FlursohOtzen.
13) Die Verfügungen ttber die Einquartierung des Militärs.
14) Die Führung der Activ- und Ortsbürgerregister.
15) Die Aufsicht über die Fremden.
16) Die Polizei gegen die Bettler.
17) Die Aufbewahrung der Geburts-, Sterbe- und Eherödel, von denen ein Doppel hinter dem Gemeinde-
rath liegen und alljährlich von den Pfarrern ergänzt werden soll.
18) Die Ertheilung von Lebens- und Todtenscheinen (!), Zeugnissen der Wahrheit und dergleichen.
19) Die vormundschaftliche Polizei itnter Aufsicht der Districtsgerichte.
20) Das Kirchen- und Schulwesen unter Aufsicht und Leitung des Kirchen- und Erziehungsraths.
21) Das Armenwesen.
22) Die Aufsicht und die Pflicht der Anzeige über die Strafpolizeigesetzen zuwiderlaufenden Handlungen
der Bürger.
23) Die Veranstaltung der in ihre Amtsverrichtungen einschlagenden neuen Bauten, Ausbesserungen und
Einrichtungen.
24) Endlich sind die Gemeinderäthe zur Uebemahme derjenigen besondern Aufträge gehalten, die ihnen
außer den Verfügungen des gegenwärtigen oder anderer allgemeinen Gesetze von den Verwaltungskammem
über Gegenstände ertheilt werden, die in dem Bezirk ihrer Gemeinde zu vollziehen oder zu beaufsichtigen
sein könnten. Die daherigen Auslagen sollen ihnen aber von der Verwaltungskammer längstens drei Monat
nach Abschließung der daherigen Rechnung vergütet werden, falls nicht zum voraus das nöthige Geld hiefür
angewiesen wäre.
2) AU VerwaUungsbeJiörde.
58. Der Gemeinderath besorgt die Verwaltung der Ortsgemeindegttter, die Beziehung der ihm angewiesenen
Einkünfte und ihre Verwendung zu den Ortspolizeiausgaben.
Die dem Gemeinderath zu Befriedigung dieser Bedürfnisse angewiesenen Einkünfte bestehen:
1) In denjenigen Gefällen, welche durch allgemeine oder besondere Gesetze denselben zu diesem Behufs
zu beziehen überlassen werden.
2) In den Beiträgen, welche die Nichtortsbürger alljährlich zu entrichten haben werden, und über die
ein besonderes Gesetz die nähere Bestimmung enthalten wird.
A8.a.d.H«lT.VI. 120
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954 Ende Mai 1801 Nr. 305
3) In dem Ertrage der Ortsgemeiodgüter. Ein besonderes Gesetz wird das Nähere bestimmen, was zn
den OrtsgeroeindgUtern gehöre, und wie solche da, wo sie mit den GemeindgUtern der Bürger oder (al. und)
anderer Mitgenossen vermischt sind, zu sondern seien.
4) Endlich, wenn alle diese Httlfsquellen nicht hinreichen, in der Besteuerung des Ertrags der im
Gemeindebezirk liegenden Grundstücke und Häuser und der übrigen Einkünfte der Ortsbürger, die nicht von
dem Ertrage der unbeweglichen Güter herrühren.
Ein besonderes Gesetz wird die nähern Bestimmungen dieser Besteuerungsart festsetzen.
3) Verrichtungen der all fälligen Gemeindsverordneten.
59. Die Gemeindsverordneten versammeln sich als ein abgesondertes Collegium.
1) Zur Berathung und beliebiger Abfassung eines Vorschlags über die allfällig nöthige Verminderung
oder Vermehrung der Anzahl der Glieder des Gemeinderaths.
2) Zu Berathung und beliebiger Vorschlagsabfassung über die Vermehrung oder Verminderung der
Gehalte der Mitglieder des Gemeinderaths.
Zu Vorberathung und Abfassung eines Gutachtens zur Annahme oder Verwerfung über alle diejenigen
Vorschläge, welche der Gemeinderath der Generalversammlung kraft Art. 27 vorzutragen hat.
IV. Abschnitt: Nähere Bestimmung der Einrichtung, Rechte und Pflichten der Gtomeinderäthe.
A, Im Allgemeinen,
60. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses bedarf es einestheils der Anwesenheit von einem über die
Hälfte der Glieder des Gemeinderaths, oder da wo die Verordneten beigezogen werden sollen, der Glieder
des Gemeinderaths und der Verordneten zusammengenommen, anderstheils der absoluten Mehrheit der an-
wesenden Glieder. Des Vorsitzers Stimme wird nur bei innestehenden Stimmen gezählt.
61. Der Districtsstatthalter beeidigt alljährlich, nach der Formel einer jeden Confession, die Mitglieder
des Gemeinderaths und die Gemeindsverordneten dahin, dass jeder die Pflichten des Amts das ihm aufgetragen
ist nach bestem Gewissen in wahren Treuen, nach allen seinen Kräften, als ein guter Bürger erfüllen wolle.
B, Imbesonders,
1) Ab Ortspolizeibehörde überhaupt.
62. Die Gemeinderäthe können Gemeindeordnungen über Gegenstände abfassen, die unter sie gehören.
Denselben soll Folge geleistet werden, so lange sie nicht von der Verwaltungskamroer des Cantons oder dem
Vollziehungsrathe eingestellt oder aufgehoben werden.
63. Die Gemeinderäthe stehen unter der Oberaufsicht der Verwaltungskammer des Cantons, welche
berechtigt ist, sowohl ihre Beschlüsse aufzuheben oder abzuändern, als aber die Gemeinderäthe selbst zurecht-
zuweisen und bei wirklichen Vergehen oder fortdauernder Nachläßigkeit von ihren Verrichtungen zu suspendiren
und den gerichtlichen Behörden zu übergeben, sowie auch sie einstweilen aus der Zahl der Gemeindsverordneten
oder, wenn diese auch mitbeschuldigt sind, aus (andern) Ortsbürgern zu ersetzen.
64. Die Gemeinderäthe können sich in so viel Ausschüsse (Sectionen, Kammern) theilen, als es die
Verschiedenheit ihrer Arbeiten erfordern mag.
Zu Bildung dieser Ausschüsse können den Mitgliedern des Gemeinderaths auch andere Bürger beigeordnet
und denselben mäßige Gehalte bestimmt werden. Der Pfarrgeistliche des Orts ist nothwendiges Mitglied der
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Nr. 305 Ende Mai 1801 Ö55
Commissionen die sich mit dem Armen-, Kirchen- und Schulwesen beschäftigen. Im Fall der Gemeinderath
selbst diese Geschäfte übernimmt, soll der Pfarrgeistliche des Orts (zu) der Berathung ober diese Gegenstände
beigezogen werden.
Die Ausschüsse dürfen sich lediglich mit Vollziehungssachen und mit allfälliger Vorberathung der in ihr
Fach einschlagenden allgemeinen Maßnahmen beschäftigen und sind dem Gemeinderath untergeordnet.
2) Als Tormundschafts- und Armenpollzeibeli<$rde«
65. Zu Besorgung des Voimundschafts- und Armeuwesens sind die Gemeinderäthe gehalten, einen Waisen-
und Armenpfleger und eine eigene Waisen- und Armencommission, von welcher derselbe nothwendiges Mitglied
ist, niederzusetzen.
Diese Commission kann allein aus Genossen derjenigen Biirgergemeinden oder da, wo es keine Bürger-
gemeinden gibt, aus Angehörigen derjenigen Land- oder Ortschaften bestehen, aus welchen der Gemeinderaths-
bezirk zusammengesetzt ist.
Sie hat die Verwaltung der Armengüter; sie bestimmt die Unterstützungen und besorgt die Waisen und
unehelichen Kinder, welche die Gemeinde unterhalten muß. Der Armenpfleger führt die Armencasse ; er hat
die Aufsicht über die dürftigen Gemeindsgenossen und besorgt die Austheilung der Unterstützungen oder
Almosen zufolge den Beschlüssen des Gemeinderaths oder der Commission. An denjenigen Orten wo nicht
die ganze Gemeinde, sondern besondere Verbindungen in derselben ihre Waisen und Armen verpflegen,
bestehen die Pflichten der Waisen- und Armencommission und des Gemeinderaths lediglich in der Oberaufsicht
über dieselben.
8) Als Aufi»eher über Kirchen nnd Schulen.
66. Die Kirchen- und Schulgüter sollen unter ihren besondern Verwaltungen bleiben, und da wo unter
Bürgern von verschiedener Religion abgesonderte Ortsgemeindgüter vorhanden sind, dieselben auch fernerhin
absonderlich verwaltet werden.
4) Als Aufseher über die Strafpolizeivergehen.
67. Jedes Mitglied des Gemeinderaths hat die besondere Pflicht auf sich, die Polizeivergehen, bei denen
es entweder selbst Zeuge gewesen oder die ihm sonst glaubwürdig angezeigt worden, dem Gemeinderath
einzuberichten.
Der Gemeinderath soll die ihm gemachten Anzeigen mittelst Untersuchung der Sache durch Verhör des
Beklagten und allfölliger Zeugen erwahren, eine Urkunde darüber ausfertigen, durch welche die Thatsache
festgesetzt wird, und alsdann dieselbe samt den vorläufigen Acten an den Polizeirichter senden, der sofort
gehalten ist, von Amts wegen gegen den Beklagten zu verfahren und die Strafe des Gesetzes gegen ihn
auszusprechen.
Jedes Mitglied des Gemeinderaths hat in Betreßt von Polizei vergehen bei denen es Zeuge gewesen voll-
ständige Glaubwürdigkeit.
5) Als Verwaltungsbehörde. *
68. Jeder Gemeinderath ernennt auf vier Jahre aus seiner Mitte einen Seckelmeister und nach Belieben
außer demselben einen Bauinspector ; femer in denjenigen Gemeinden welche Waldungen oder andere Liegen-
schaften besitzen, die Ortsgemeindgüter sind, einen Forstaufseher.
Alle diese Beamten bleiben aber dem Gemeinderath untergeordnet; die Austretenden von ihnen sind
allsogleich wieder wahlfähig.
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956 Ende Mai 1801 Nr. 306
In weniger volkreichen und ausgedehnten Öemeinderathsbezirken können zwei dieser Fancüoiieo der
nämlichen Person übertragen werden.
69. Der Seckelmeister ist mit der Einnahme und Ausgabe der Einkünfte, nach Maßgabe der Betohlttsse
des Oemeinderaths, beschäftigt.
70. Der Bauinspector besorgt die Erbauung und Unterhaltung sowohl der Gebäude, welche der Orts-
gemeinde gehören, als aber der Straßen, des Oassenpflasters, der Brunnen und aller Bauarbeiten welche
unternommen werden.
71. Der Forstaufseher wacht über die Erhaltung und Ergänzung der Waldungen und den Holzschlag,
sowie auch für die Unterhaltung der Liegenschaften.
72. In größern Gemeinden kann der Gemeinderath zu Besorgung der Verwaltungsgeschäfte neben obigen
Beamten bis auf drei Commissionen niedersetzen, deren Mitglieder von ihm auf vier Jahre in oder außer
seiner Mitte ernannt werden und allsogleich wieder wahlfähig sind.
Diese Commissionen sind mit der Vollziehung der Beschlüsse beladen, die auf die Verwaltung Bezog
haben, und anbei dem Gemeinderath ebenfalls untergeordnet.
73. Die erste Commission ist mit Einnahme aller dem Gemeinderath angewiesenen Einkünfte sowie mit
der Verwendung derselben beschäftiget. Sie führt die nöthigen Rechnungen. Der Seckelmeister ist noth-
wendiges Mitglied davon. Sie legt dem Gemeinderath die Rechnungen einen Monat früher ab, als dieselben
der Generalversammlung vorgelegt werden sollen.
74. Die zweite Commission besorgt die Erbauung und Ausbesserung der Gebäude, Brücken, Dämme,
Spaziergänge, Gassenpflaster, Brunnen, Straßen und dergleichen, so dem Gemeinderath obliegen. Der Bau-
inspector ist allemal Mitglied dieser Commission.
75. Die dritte besorgt die Liegenschaften und Waldungen der Gemeinde, welche nicht Armen- oder
Stiftungsgüter sind. Der Forstaufseher ist nothwendiges Mitglied derselben.
76. Jede Commission kann sich einen Secretär und Unterbeamte halten, wenn es die Noth erfordert,
deren Ernennung und Gehaltsbestimmung aber dem Gemeinderath überlassen ist.
77. Der Gemeinderath ist gehalten, die Gemeindsverordneten beizuziehen:
1) Wenn die Kosten einer neuen Anlage diejenige Summe übersteigen würden, welche die General-
versammlung der Ortsbürger als seine Competenz bestimmt haben wird.
2) Bei Rechtshändeln, welche angehoben oder ausgehalten werden müssen.
3) Bei Ausleihung von Capitalien.
Außer diesen angezeigten Fällen kann der Gemeinderath auch in andern Angelegenheiten die Gemeinds-
verordneten beiziehen.
78. Wenn ein Antrag des Gemeinderaths, welcher mit Beizng der Gemeindsverordneten behandelt wurde,
(von diesen) verworfen wird, so kann derselbe von dem Gemeinderath der Generalversammlung vorgetragen
werden.
79. Ohne Bewilligung der Generalversammlung der Ortsbürger kann der Gemeinderath keine Schuld-
verpflichtungen eingehen, für welche das Vermögen der Ortsbürger oder die Ortsgemeindgüter haften sollen.
80. Ebenso wenig kann derselbe ohne Bewilligung der Generalversammlung Steuern auf die Ortsbürger
ausschreiben.
81. In Absicht auf die Verwaltung der Ortsgemeindgüter ist dem Gemeinderath untersagt, unter welchem
Vorwand es sei, ohne Bewilligung der Generalversammlung der Ortsbürger und ohne Oenehmigong der Ver-
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Nr. 305 Ende Mai 1801 957
waltungskammer des Cantons den Capitalfond der Ortagemeindgttter anzngreifen und zu Bestreitung der
laufenden Bedürfnisse zu verwenden.
82. Wenn unter den OrtsgemeindgUtem einer Gemeinde Stiftungen, das heißt solche Otiter oder Fonds
sich vorfinden sollten, die vermöge des Willens ihrer Stifter zu bestimmten öffentlichen Zwecken und Bedürf-
nissen verwendet werden, so sollen diese Güter oder Fonds absonderlich verwaltet werden, und dem Gemeinde-
rath untersagt sein, ohne Bewilligung der Generalversammlung der Ortsbürger und ohne Genehmigung der
VerwaltuQgskammer des Cantons den Ertrag dieser Güter zu anderm Gebrauehe zu verwenden.
83. Der Gemeinderath legt alljährlich der Generalversammlung der Ortsbürger über seine Einnahmen
und Ausgaben Rechnung ab.
Diese Rechnungen werden vor ihrer Abnahme von den Gemeindsverordneten absonderlich untersucht, die
dann der Generalversammlung einen Bericht darüber erstatten.
Wenigstens vierzeben Tage vor der Generalversammlung sollen die Rechnungen in dem Secretariat des
Gemeinderaths jedem Ortsbürger zur Einsicht offen stehen.
84. Es soll jedesmal eine Abschrift von der der Generalversammlung abgelegten Rechnung des Gemeinde-
raths der Verwaltungskammer des Cantons übersendet werden, welche dieselbe von Amts wegen, jedoch
lediglich dahin untersuchen wird, ob sie den vorstehenden Artikeln 81 und 82 entgegen sei, in welchem Fall
sie allsogleich das Nöthige verfügen wird.
85. In denjenigen Fällen, die der Gemeinderath oder die Gemeindsverordneten kraft des gegenwärtigen
Gesetzes der Generalversammlung der Ortsbürger vortragen müssen, oder welche ihr vorzutragen sonst nöthig
erachtet wird, soll jeweilen ein bestimmter Vorschlag abgefasst werden, der entweder unabgeändert angenommen
oder verworfen werden muß.
Der Gemeinderath sowie die Beigeordneten können einen verworfenen Vorschlag jederzeit von neuem
mit beliebigen Abänderungen der Generalversammlung vortragen.
86. Der Gemeinderath ist gehalten, jeden Vorschlag den er der Generalversammlung zu machen hat zu
einer vorläufigen Untersuchung den Gemeindsverordneten oder andern Commissarien zu übermachen. — *)
IL Erhebung der Gemeindesteuern.
Gesetz-Vorschlag **).
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner zur Revision des Municipalitätsgesetzes niedergesetzten
Commission ;
In Erwägung dass nach dem Gesetz vom . . dies über die neue Einrichtung der Gemeindsbehörden,
Artikel (27, 10; 58,4; 80) in soweit als die daselbst angezeigten Hülfsquellen zu Bestreitung der Kosten
der Ortspolizeiadministration nicht hinreichen, das Mangelnde durch Steuern, die von den Ortsbürgem erhoben
werden sollen, zu ersetzen ist;
In Erwägung dass die Art und Weise, wie diese Steuern zu erheben sind, nicht der Willkür der Ge-
*) Im Protokoll des gg. Raths folgt als Art 87 die übliche Vorschrift betreffend Druck etc. — In der Druckausgabe
ist gemäß der Aasfertigang das Datum (28. Mai) beigesetzt, das Siegel vermerkt und die Beglaubigung durch Präsident und
Seeretäre angefügt.
**) Im Protokoll nicht mehr eingetragen. — Für die Folge hier weggelassen.
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958 Ende Mai 1801 Nr. 305
meinderäthe noch aach der Generalversammlungen der Ortsbürger überlassen werden darf, sondern gesetzlich
bestimmt werden muß,
beschließt :
1. Die nach Maßgab des Artikels., des Gesetzes vom., dies von der Generalversammlnng der Orts-
bfirger zu beziehen erkannte Steuersnmme für die Bedürfnisse des Jahrs, unter dem im folgenden 9. Art.
ausgedrückten Vorbehalt, (soll) vor allem aus von allen im Gemeinderathsbezirk liegenden unbeweglichen
Gütern erhoben werden, und zwar so dass der jedem beziehende Beitrag auf dem Lande für die Grundstücke
nach Maßgabe ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit, in den Städten und für die Anstalten, wo der Ertrag
von dem Gebäude herrührt, nach Maßgabe des Capitalwerths der Häuser festgesetzt werden soll.
2. Zu Bestimmung dieses Maßstabs wird jeder Gemeinderath ein genaues Verzeichnis und Beschreibung
(Cadaster) aller in dem Gemeinderathsbezirk liegenden unbeweglichen Güter verfertigen lassen, wozu ihm
jedoch der infolge des Auflagengesetzes vom 15. Christmonat 180(0) zu Beziehung der Staatsauflagen zu
verfertigende Cadaster dienen kann.
3. In diesem Cadaster soll jedes Grundstück nach seinem Halt (!), der wo möglich durch Vermessung,
sonst aber nach vorhandenen Titeln oder nach ungefährer Schätzung bestimmt werden soll, verzeichnet und
seine Beschaffenheit, das heißt ob es Mattland, Ackerland, Weidland, Wald- oder Rebland seie, angemerkt
werden.
4. Der Steuerbeitrag soll auf das jeden Orts übliche Landmaß (in Jucharten, Ruhsömmerung oder Win-
terung u. s. w.) berechnet werden.
5. Der Ertrag einer Juchart (oder welches andere Maß üblich ist) des mittlem Landes einer jeden der
angezeigten fünf Classen soll zum Maßstabe des Steuerfußes für alles Land der nämlichen Classe dienen;
die Bestimmung dieses mittlem Ertrags geschieht durch den Gemeinderath. Wenn jedoch in einem Gemeinde-
rathsbezirk der Unterschied des Ertrags des besten und schlechtesten Landes der nämlichen Classe allzu
beträchtlich sein sollte, so soll dieselbe in untergeordnete Classen von gutem, mittelmäßigem und schlechtem
Lande getheilt, und von jeder dieser Unterclassen ein besonderer mittlerer Ertrag bestimmt werden.
6. Die Bestimmung des Capitalwerths der steuerpflichtigen Gebäude soll durch drei von dem Gemeinde-
rath verordnete und beeidigte Sachkundige geschehen.
7. Von dieser Ortssteuer sind ausgenommen die von dem Staat besitzenden (!) Gebäude und Liegen-
schaften, welche von Staats wegen und nicht nach den Privatrechten von ihm besessen werden, wie z. B.
Gefängnisse, Zuchthäuser, Casemen, Magazine u. dergl.
8. Das Eins vom Hundert des Ertrags der unbeweglichen Güter macht für die Besitzer derselben die
einfache Ortssteuer aus.
9. Wenn das Eins vom Hundert dieses Ertrags nicht hinreicht, um die erkannte Steuersumme heraus-
zubringen, so sollen alle im Gemeinderathsbezirk wohnenden Ortsbürger nach Maßgabe ihres Gewerbs und
ihrer Einkünfte, die nicht von dem Ertrag von Liegenschaften herrühren, in einem billigen Verhältnisse
mitbelegt werden.
10. Zu diesem Ende wird der Gemeinderath die verschiedenen Erwerbsquellen in Classen ordnen und
die einfache Ortssteuer, die eine jede Classe zu leisten haben soll, nach Billigkeit bestimmen.
11. Wenn es zu Vollzähligmachung der Steuersumme nicht der ganzen einfachen, auf die Gewerbe und
übrigen Einkünfte gelegten einfachen Ortssteuer bedarf, so wird jede Classe nur den ihr beziehenden Antbeil
an derselben (die Hälfte, den Drittheil, Vierttheil u. s. w.) ertragen.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 959
12. Wenn eine einfache Ortsetener auf die im Gemeinderathsbezirk liegenden unbeweglichen Güter und
die übrigen Erwerbsquellen der Ortsbttrger zu Vollzähligmachung der Steuersumme nicht hinreicht, so kann
eine doppelte oder so vielfache Ortssteuer erhoben werden, als erforderlich ist.
13. Der von dem Gemeinderath nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 9 verfasste Besteurungsentwurf soll
der Verwaltungskammer des Cantons zur Genehmigung vorgelegt werden, vorher aber wenigstens vierzehn
Tage lang in dem Secretariat des Gemeinderaths den OrtsbUrgern zur Einsicht offenstehen. Jeder derselben
ist befugt, allfällige Bemerkungen dagegen einzugeben, welche, nebst einem gutfindenden (!) Bericht des
Gemeinderaths, zugleich mit dem Entwurf der Verwaltungskammer eingereicht werden sollen.
14. Dieser Besteuerungsentwurf soll alle fünf Jahre revidirt und je nach den Umständen abgeändert
werden; es soll aber (weder) dasjenige Land, das jeweilen durch veränderten oder bessern Anbau sich zu
einer höher angelegten Classe eignet, noch die neu ausgebesserten oder neu aufgeführten Gebäude, die dadurch
einen höhern Capitalwerth erlangt haben, die nächsten fünf Jahre mit [k]einer erhöhten Steuer belegt werden.
15. Der Gemeinderath wird jedem Grundstücke sowie auch jedem Steuerpflichtigen überhaupt die Classe,
in welcher sie beitragen sollen, anweisen, und (es) sollen die Steuerpflichtigen insgesamt gehalten sein, die
ihnen obliegende Steuer ohne weiters nach dieser Verfügung zu bezahlen, wobei ihnen jedoch nachwärts
unbenommen bleibt, über die ihnen angewiesene Classe bei dem Gemeinderath und, falls sie bei demselben
kein günstiges Gehör finden sollten, bei der Verwaltungskammer sich zu beschweren, da ihnen dann, falls
ihre Beschwerden gegründet befunden würden, das zu viel Bezahlte wieder vergütet werden soll.
16. Gegen diejenigen so sich in Bezahlung ihrer Ortssteuer saumselig erzeigen soll so verfahren werden,
wie das Gesetz vom 1. Heumonat 1799, die Beziehung der Auflagen betreffend, vorschreibt.
III. Beitrag der Einsaßen zn den Ortspolizei- Ansgaben.
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner zur Revision des Municipalitäts-Gesetzes niedergesetzten
Commission ;
In Erwägung dass es der Gerechtigkeit und Billigkeit angemessen ist, dass sowohl die Bewohner eines
Gemeinderathshezirkes, die nicht OrtsbUrger sind, als aber die so ohne in dem Gemeinderathsbezirk zu
wohnen, in demselben ordentlicher Weise einen Gewerb treiben, für den Genuss der Sicherheits- und
Bequemlichkeitsanstalten, deren Unkosten nach dem Gesetz vom... allein der Ortsgemeinde auffallen, einen
mit den genießenden (!) Vortheilen in billigem Verhältnisse stehenden Beitrag in die Casse der Ortsgemeinde
abzuliefern verpflichtet werden;
In fernerer Erwägung, dass die Art und Weise, wie dieser Beitrag festgesetzt werden soll, nicht der
Willkür des Gemeinderaths oder der Generalversammlung der OrtsbUrger überlassen werden darf, sondern
durch das Gesetz 'ihre Bestimmung erhalten muß,
beschließi :
1. Alle und jede Personen die in einem Gemeinderathsbezirk wohnen, ohne in demselben heimatrechtig (!)
oder nach dem Art. (20 ?) des Gesetzes vom . . . mit einem Grundeigenthum angesessen zu sein ; welche eine
eigene Haushaltung führen oder einen Gewerb auf (ihre) Rechnung treiben, sind unter dem Namen von
Einsaßengebühr zu einem jährlichen Beitrag an die Ortsgemeindcasse verpflichtet.
2. Von dieser Beitragspflicht sind ausgenommen die geistlichen und weltlichen Beamten, welche kraft
ihres Amts in dem Gemeinderathsbezirk wohnen müssen, während der Dauer ihrer Amtszeit, ferner die
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960 Ende Mai 1801 Nr. 305
Reisenden, endlich diejenigen welche der Oemeinderath aus besondern Gründen von derselben loszusprechen
gutfinden wird.
3. Die Verwaltungskammer des Cantons wird auf den Vorschlag und Bericht der Gemeinderäthe den
Betrag der Einsaßengebfibr bestimmen.
4. Diese Bestimmung wird einestheils nach Maßgabe der Vortheile geschehen, die der Anfenthalt in dem
Gemeinderathsbezirk in Rücksicht auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Erwerbs überhaupt,
und in Rücksicht auf einen bestimmten Gewerb oder anderweitigen Vortheil insbesondere gewährt; andemtheils
dann nach Maßgabe der Beiträge die die Ortsgemeinde, es sei mittelst des Ertrags der Ortsgemeindgüter
oder durch wirkliche Steuern, zu Bestreitung der Bedürfnisse der Ortspolizei leistet. Zu dem Ende soUea
die Einsaßen classirt, und für jede Classe ein nach diesen Rücksichten bestimmter Beitrag festgesetzt werden ;
jedoch kann der Beitrag der höchsten Classe die Summe von dreißig Franken nicht übersteigen, noch soll
der der niedersten Classe weniger als drei Franken sein.
5. Alle fünf Jahre soll die Festsetzung der Einsaßengebübr revidirt und nach Maßgabe der veränderten
Umstände abgeändert werden.
6. Der Gemeinderath wird jedem beitragspflichtigen Einsaßen nach Maßgabe der Art seines Erwerbs
die Classe anweisen, in welcher er seine Gebühr abrichten soll, und sollen dieselben gehalten sein, ohne
weiters die ihnen nach dieser Anweisung auffallende Gebühr zu bezahlen, wobei ihnen jedoch nachwärts
unbenommen bleibt, über die angewiesene Classe bei dem Gemeinderath, und falls derselbe ihren Vorstellungen
kein günstiges Gehör geben wollte, bei der Verwaltungskammer sich zu beschweren, da ihnen dann, wenn
sie gegründet befunden würden, das zuviel Bezahlte vergütet werden soll.
7. Die Einsaßengebübr soll halbjährlich zum voraus bezahlt werden und ist jeweilen auf 1. Jenner and
1. Heumonat, und in der Zwischenzeit vom Augenblick an wo jemand sich in dem Gemeinderathsbezirk
niederlässt, fällig. Die Gemeinderäthe werden zu ihrer Beziehung einen oder mehrere Tage festsetzen und
solche bekanntmachen lassen.
8. Welcher Beitragspflichtige zur bestimmten Zeit seine Gebühr nicht bezahlt, soll vor allem aus gewarnt
werden, und falls diese Warnung fruchtlos wäre, und er innert 14 Tagen nicht bezahlen würde, mag der
Gemeinderath entweder nach dem Gesetz vom 1. Heumonat 1799, die Beziehung der Abgaben betreffend,
gegen ihn verfahren oder aber denselben zu uneingestellter Fortweisung aus dem Gemeinderathsbezirk dem
Gemeindeammann verlaiden.
9. Mittelst dieser Gebühr sollen die Einsaßen von jedem fernem Beitrag an die Kosten der Ortspolizei,
mit Ausnahme jedoch der persönlichen Dienstleistungen, die sie gleich den Ortsbürgern zu tragen haben,
enthoben sein.
10. Zu einem jährlichen Beitrag in die Ortsgemeindecasse sollen ferner gehalten sein alle diejenigen
Personen, die weder in dem Gemeinderathsbezirk heimatrechtig sind noch darin wohnen, allein nichtsdesto-
weniger in demselben an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Gewerb treiben (Magazin, Stand, Werk-
stätte halten).
11. Sind in den Gemeinden, wo Jahrmärkte gehalten werden, von dieser Beitragspflicht aosgenommeo
die Krämer und Handwerksleute, welche dieselben besuchen, während der Dauer des Jahrmarkts.
12. Diese Beiträge werden auf den Bericht des Gemeinderaths durch die Verwaltungskammer des Gantons
auf die im Art. 4 vorgeschriebene Weise bestimmt ; jedoch kann der Beitrag der höchsten Classe die Summe
(von) fünfzehn Franken nicht übersteigen.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 " 961
13. Diese festgesetzte Bestimmung ist gleichfalls alle fünf Jahre einer Revision unterworfen.
14. Der Gemeinderath wird jeden im Fall des 10» Artikels sich befindenden BUrger in eine der be-
stimmten Stenerclassen ordnen, da dann derselbe ohne weiters die dieser Olasse auferlegte Steuer bezahlen
soll, wobei ihm jedoch nachwSrts unbenommen bleibt, über die ihm angewiesene Classe bei dem Gemeinderath,
und falls derselbe nicht eintreten wtirde, bei der Verwaltungskammer VorstelluDgen einzureichen, da ihm
denn, falls seine Beschwerden gegründet befunden würden, das zuviel Bezahlte vergütet werden soll.
15. Diese Gebühr soll halbjährlich vorausbezahlt werden und ist jeweilen auf den 1. Jenner und 1. Heu-
monat und in der Zwischenzeit von dem Zeitpunkt an, wo jemand in einem Gemeinderathsbezirk, in welchem
er nicht wohnt, einen besteuerten Gewerb zu treiben anfängt, fällig.
Sie wird auf diejenige Zeit erlegt, welche der Gemeinderath jeweilen festsetzen wird.
16. Wer im Fall ist, die Gewerbsgebtthr zu bezahlen, und solche nicht zur bestimmten Zeit entrichtet,
verfällt in eine Buße von einem Franken und in eine Geldbuße die den vierfachen Werth der Gewerbsgebühr
nicht übersteigen darf, und mit Verschließung des Magazins, Stand oder Werkstätte etc. begleitet sein kann.
Die Gewerbsgebtthr sowohl als die allfällig ausgesprochenen Bußen sollen nach dem Gesetz vom 1. Heu-
monat 1799, die Beziehung der Abgaben betreffend, eingetrieben werden.
17. Jedem der die Gewerbsgebühr bezahlt hat soll ein mit dem Siegel des Gemeinderaths oder des
Gemeindeammanns versehener Empfangschein zugestellt werden, welcher den Polizeibeamten jedesmal, wenn
es begehrt wird, vorgewiesen werden soll.
18. Der 8. Art. des Gesetzes über die Bürgerrechte vom 13. Hornung 1799 ist hiemit zurückgenommen.
IV. Sönderung der Ortsgemeindg&ter.
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner zur Revision des Municipalitätsgesetzes niedergesetzten
Commission ;
In Erwägung dass durch die Vorschrift des Artikels (1 ; 58) des Gesetzes vom . . ., welcher will, dass
die Ortsgemeindgüter inskünftig der Verwaltung des Gemeinderaths unterworfen sein sollen, die gesetzliche
Bestimmung, was Ortsgemeindgüter seien, nothwendig wird;
In Erwägung ferner, dass da wo die Ortsgemeindgüter mit Gütern die noch Miteigenthümer haben ver-
mischt sich befinden, die Sönderung derselben veranstaltet werden muß;
In Erwägung endlich, dass zu Bewerkstelligung dieser Sönderung es der gesetzlichen Aufstellung von
Grundsätzen bedarf, nach welchen dabei verfahren werden soll,
beschließt :
1. (Es) sind Ortsgemeindgüter alle diejenigen unbeweglichen Güter, Fonds, Gerechtsamen und Schuld-
schriften, welche entweder erweislich zur Bestreitung eines bestimmten oder unbestimmten Bedürfnisses der
Ortspolizei, sei es vom Staate, von Gemeinden oder Particularen gestiftet oder, wenn derselben Ursprung und
anfängliche Bestimmung unbekannt ist, deren Ertrag in (den) letzten dreißig Jahren vor der Revolution ge-
wöhnlich zur Bestreitung irgend eines Bedürfnisses der Ortspolizei verwendet worden.
(Es) sind Bedürfnisse der Ortspolizei alle diejenigen welche aus denjenigen Attributionen fließen, welche
der Artikel (57 ?) des (Gesetzes vom . . .) den Gemeinderäthen ertheilt.
2. Wenn der Ertrag eines unbeweglichen Gutes, eines Fonds oder von Gerechtsamen und Schuldschrifteu,
deren ursprüngliche Bestimmung nicht erweislichermaßen ein bestimmter Theil des Ertrags eines gegebenen
AS. a. d. Helv. VI. 121
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W2 Ende Mai 1801 Nr. 305
Hauptgutes, zum Theil zu bestimmten oder unbestimmten Bedürfnissen der Ortspolizei verwendet worden, so
soll, falls die Natur des Gegenstandes es zulässt, der Ortsgemeinde ein mit dem genossenen Antbeil am
Ertrag in Verhältnis stehender Theil des Hauptgutes zugetheilt werden.
3. Wenn im Fall des vorigen Artikels die körperliche Theilung des Gegenstandes anmöglich ist, so
verbleibt derselbe derjenigen Antbeil habenden Partei, deren genossener An theil am Ertrag der größere war,
wogegen aber dieselbe gehalten ist, eine mit dem Genasse der andern im Verhältnis stehende Capitalsumme
herauszugeben. Wenn jedoch der Gegenstand von einer Art ist, dass die Capital liefer ung des Ertrags ftir
diejenige Partei, die denselben genossen, kein Aequivalent für den verlornen Genuss sein würde, so soll der
gehabte Genuss derselben noch fernerhin zugesichert bleiben, die Verwaltung des Guts aber der Partei die
den größten Antbeil hat überlassen sein.
4. Die im 2. und 3. Artikel enthaltenen Vorschriften setzen voraus, dass die Antbeil habenden Parteien
sich nicht auf eine andere Weise in Freundlichkeit vergleichen können, als welches ihnen durchaus frei-
stehen soll.
5. Die durch das Gesetz vom ... aufgestellten Gemeinderäthe sollen die Sönderung der OrtsgemeindgUter
mit den übrigen Antbeil habenden Parteien veranstalten, unter Vorbehalt jedoch der hienach (in) folgenden
Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Genehmigung und Bekräftigung.
6. Alle von den Gemeinderäthen infolge des *) gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossenen Sönderangs-
entwtirfe sollen der Generalversammlung der OrtsbUrger zur Genehmigung, und wenn diese erhalten sein wird,
der Verwaltungskammer des Cantons zu endlicher Bekräftigung vorgelegt werden.
7. Die Verwaltungskammer des Cantons entscheidet Ober alle Streitigkeiten, die sich wegen der Sönderung
der Ortsgemeindgüter zwischen der Ortsgemeinde und den übrigen Antbeilhabern eines Guts, sowie auch über
allfällige Einwendungen einzelner Interessenten ereignen können.
8. Von dem Entscheid der Verwaltungskammer, sowie auch, wenn sie die Bekräftigung eines ab-
geschlossenen Sönderungsentwurfs verweigern sollte, kann von der sich beschwerenden Partei vor den Voll-
ziehungsrath recurrirt werden.
y. Unterscheidung der verschiedenen Einwohnerclassen eines Gemeinderathsbezirks.
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner zur Revision des Municipalitätsgesetzes niedergesetzten
Commission ;
In Erwägung dass die genaue Kenntnis der Bewohner jeder Abtheilung des Landes in Absicht aaf
Geschlecht, Alter, Stand und Begangenschaft eine der Hauptgrundlagen einer guten Polizei ausmacht;
In besonderer Erwägung, dass die Gesetze zwischen den Bewohnern eines Gemeinderathsbezirks in ge-
wissen Beziehungen einen Unterschied festsetzen, und daher Vorschriften nothwendig werden, welche die
Unterscheidung dieser Einwohnerclassen möglich machen,
beschließt :
1. Jeder Gemeinderath soll ein allgemeines Verzeichnis oder Register aller in seinem Bezirke wohnenden
Personen führen, welches den Namen und Zunamen einer jeden, ihr Geschlecht, Geburtsjahr, Stand, Beruf
und Heimatsort enthalten soll.
*) In der Vorlage, die sehr nachläßig besorgt ist, corrupt.
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Nr. 305 Knde Mai 1801 963
2. Dieses Oeneralregister soll alljährlich längstens im Laufe des Monats Hornung revidirt, ergänzt, und
nach dem Formular, das den Gemeinderäthen zugestellt werden wird, ein Auszug aus solchem an die Ver-
waltungskammer des Cantons übersandt werden.
3. Jeder Gemeinderath wird ferners folgende besondere Verzeichnisse führen:
1) Das Register der stimmfähigen Ortsbürger, bestehend
a) Aus dem Verzeichnisse derjenigen Bürger, welche in dem Gemeinderathsbezirk heimatrechtig sind
und die im Artikel (20?) des Gesetzes vom(. ..) bestimmten Eigenschaften an sich tragen.
b) Aus dem Verzeichnisse derjenigen, welche zwar nicht in dem Gemeinderathsbezirk heimatrechtig,
allein in solchem nach Maßgab des Art. (20?) erwähnten Gesetzes mit einem Grundeigenthum angesessen
sind, und sonst die in gedachtem § ausgedrückten Eigenschaften besitzen.
2) Das Register der Einsaßen welche helvetische Bürger sind.
3) Das Register der Einsaßen welche Fremde sind.
4) Zu Erleichterung der Führung dieser Register im allgemeinen soll jeweilen ein Doppel der in den
Pfarreien des Gemeinderathsbezirks von den Pfarrern geführten Tauf-, Ehe- und Todtenrödel in dem Secretariat
des Gemeinderaths liegen, und sollen diese Rodel alljährlich in den ersten Tagen des neuen Jahrs nach den
in Händen der Pfarrer liegenden Originalien durch den Secretär des Gemeinderaths oder gegen Erlag einer
Gebühr von . . . durch den PfaiTcr selbst ergänzt und die Richtigkeit und Treue dieser Ergänzung sowohl
durch den Pfarrer als den Secretär des Gemeinderaths mit ihrer Unterschrift bekräftiget werden.
4. Jeder Gemeinderath ist gehalten, allsogleich nach dieser Ergänzung von denjenigen Tauf-, Ehe- und
Todtenfällen (!), welche Personen betreffen, die in einem andern Gemeinderathsbezirk heimatrechtig sind, dem
Gemeinderath dieses Bezirks mittelst eines bescheinigten Auszugs aus den ergänzten Schlafrödeln Kenntnis
zu geben.
5. In Absicht auf die Führung der Register der heimatrechtigen Ortsbürger eines Gemeinderathsbezirks
sollen die Gemeindskammern eines jeden Heimatorts gehalten sein, dem Gemeinderath ihres Bezirks ein Ver-
zeichnis aller ihrer Heimatsgenossen beiderlei Geschlechts, sie mögen im Gemeinderathsbezirk oder außer dem-
selben wohnen, mit Angabe ihres Alters, einzureichen und solche alljährlich im Laufe des Monats Jenner zu
ergänzen und zu berichtigen ; zu welchem End sowohl die ergänzten Schlafrödel der Pfarreien des Gemeinde-
rathsbezirks als die von andern Gemeinderäthen übersandten Auszüge zur Einsicht und Abschriftserhebung
jeder Gemeindskammer (G. Kanzlei?) offen stehen sollen.
Wenn sich eine Gemeindskammer in Erfüllung der ihr durch diesen Artikel auferlegten Pflicht saumselig
erzeigen würde, soll sie in eine Geldbuße verfallen sein, die jedoch die Summe von 200 L. nicht über-
steigen darf.
6. Damit das Register derjenigen Ortsbürger welche nicht in dem Gemeinderathsbezirk heimatrechtig
sind geführt werden könne, sind diejenigen, die ein Grundeigenthum von 2000 Fr(k). im Gemeinderaths-
bezirk besitzen und seit zwei Jahren daselbst ansäßig sind, gehalten, die Bescheinigung dieses besitzenden
Grundeigenthums und ihrer zweijährigen Ansäßigkeit, sowie auch ihres helvetischen Bürgerrechts bei dem
Gemeinderath zu leisten, unterlassenden Falls sie, so lange diese Bescheinigung nicht geleistet sein wird,
nicht auf das Register der Ortsbürger gesetzt und derselben Rechte nicht genoss sein sollen.
7. Wer in einem Gemeinderathsbezirk wohnt oder sich niederlässt, in welchem er nicht heimatrechtig
ist, ist für seine Person sowie auch, wenn er verheiratet ist, für seine Frau und Kinder gehalten, sein ander-
wärts besitzendes Heimat(recht) mittelst Einlag eines rechtskräftigen Heimatscheins bei dem Gemeinderath
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964 Ende Miii 1801 Nr. 305
zu beglaubigen. Gleicher Gestalt soll auch fUr Rinder die außer ihrer Heimat verkostgeldet werden ein
Heimatscbein eingelegt werden.
8. Diese Heimatscheine sollen unter der Signatur des Präsidenten und Secretärs der Gemeindskammer
desjenigen Orts, wo derjenige dem er ertheilt wird heimatrechtig ist, und unter dem Siegel des Gemeinderaths,
wodurch die Unterschi-iften beglaubigt werden, auf gedruckten Formularen, die in Hilnden der Districtsstatt-
halter liegen, ausgefertiget werden.
9. FUr die Ausfertigung eines solchen Heimatscheins wird bezahlt:
Für das Formular
FUr die SchreibgebUhr und Unterschrift des Secretärs der Gemeindskammer
FUr die Unterschrift des Präsidenten
Für das Siegel des Gemeinderaths
10. Die Heimatscheine derjenigen BUrger, welche der durch das Gesetz vom ... errichteten Landes-
einsaßen-Corporation einverleibt sind, sollen von dem mit der Aufsicht über die Incorporirten beladenen
Ausschuss des Gemeinderaths des Wohnorts desjenigen, dem er ertheilt werden soll, und unter dem Siegel
des Ministers des Innern ausgefertiget werden.
11. Die nach bisherigen Gesetzen und Uebungen ausgefertigten Heimatscheine sollen binnen zwei Jahren
gegen solche, die nach der Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes ausgefertigt sind, ausgewechselt und nach
dieser Frist nicht weiter als gültig angesehen werden.
12. Alle 10 Jahr, vom Tag ihrer Ausfertigung an zu rechnen, sollen die eingelegten Heimatscheine
erneuert werden.
13. Demjenigen der bei einem Gemeinderath einen Heimatschein eingelegt hat soll ein unter dem Siegel
des Gemeinderaths ausgefertigter fimpfangschein zugestellt werden; dieser Empfangschein soll jedes Mal,
wann es vom Polizeibeamten begehrt wird, vorgewiesen werden. Derselbe und die Eintragung dessen den
es betrifft auf das Einsaßenregister ist zu bezahlen ...
14. Die einem Gemeinderath eingelegten Heimatscheine sollen in dem Secretariat desselben sorgfältig
aufbewahrt und ihren EigenthUmern gegen Rückstellung des Empfangscheins wieder zugestellt werden.
15. Wer in einem Gemeinderathsbezirk sich haushäblich niederlässt, in welchem er nicht heimatrechtig
ist, und verabsäumt, binnen vier Wochen seinen Heimatschein bei dem Gemeinderath einzulegen, verfällt in
eine Buße von 10 L., es sei denn Sach, dass er wegen obwaltenden Umständen von dem Gemeinderath eine
Verlängerung des Termins erhalten hätte.
Wenn nach Verfluss dieser Zeit und auf vorhergehende Warnung die Einlag des Heimatscheins nicht
innert 14 Tagen erfolgte, so soll der Gemeinderath die Saumseligen dem Districtsstatthalter verlaiden, der
sie sofort ohne weiters aus dem District weisen soll.
16. Von der Obliegenheit, einen Heimatschein einzulegen, sind befreit die geistlichen und weltlichen
Beamten, die kraft ihres tragenden Amts in einem Gemeinderathsbezirk wohnen mUssen, während ihrer Amts-
dauer. Die Gemeinderäthe sollen aber von den betreffenden Behörden von der Wahl eines nicht heimat-
rechtigen Bttrgers zu einem Amt, das den Wohnsitz desjenigen der es bekleidet in dem Gemeinderathsbezirk
nothwendig macht, berichtet werden.
17. Unter den Vorschriften des Artikels 7 und 8 sind nicht begriffen die Fremden, die sich in einem
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Nr. 305 Ende Mai 1801 965
Gemeioderathsbozirk niederlassen, als wegen welcher es bei dem Gesetz vom 22. November 1800 sein
Bewenden haben soll.
yi, Terpilegung der Armen.
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner zur Revision des Municipalitätsgesetzes verordneten
Commission ;
In Erwägung dass es dem Staat obliegt, solche Anstalten zu treffen, dass diejenigen wahrhaft Bedürftigen,
welche durch Alter, Krankheit und Unvermögen außer Stand sind, sich ihren Unterhalt zu verschaffen, nach
Nothdurft verpflegt werden;
In Erwägung dass ihm ferner obliegt, zu leichterer Verpflegung armer Kranken allgemeine Spitalanstalten
zu errichten;
In Erwägung dass er auch daför zu sorgen hat, dass den Arbeitsfähigen, die durch unvorhergesehene
Umstände ohne Arbeit und so fort (!) ohne Verdienst sich befinden, Arbeit und nothdUrftige(r) Verdienst
verschafft werde,
beschließt :
1. Jede Gemeinde welche nach den bisherigen Gesetzen schuldig war, ihre verarmte(n) Heimat- oder
Gemeindsgenossen zu verpflegen, ist noch fernerhin zu dieser Verpflegung gehalten.
2. Gleicher Gestalt soll in allen übrigen Gegenden Helvetiens die Pflicht der Unterstützung der armen
Gemeinds- oder Fleimatsgenossen gleichfalls ihren Gemeinden auferlegt sein.
3. (Es) sind als Gemeinds- oder Heimatsgenossen einer Gemeinde anzusehen diejenigen, so noch dermal
in solcher das Heimatsrecht besitzen oder von Gemeinds- oder Heimatsgenossen abstammen, Sach sei denn,
dass sie oder die von denen sie abstammen mit dem Heimatsrecht ihrer Gemeinde auch das vormalige Land-
recht (in) der Landherrschaft, unter der sie stunden, mitverloren haben. In Zukunft wird das Heimatrecht
erworben durch Abstammung von Heimatsgenossen, durch gesetzliche Annahme und endlich durch zehnjährigen
Aufenthalt, wenn nämlich jemand während dieser Zeit ohne Einlag eines Heimatscheines in jener Gemeinde
geduldet worden.
4 (a). Wenn über die Frage ob jemandem ein Heimatrecht zustehe oder nicht. Streit entsteht, so wird
dieselbe durch die ordentlichen Rechtstribunalien entschieden.
4(b). Mehreren Gemeinden, die jede ein besonderes Heimatreclit haben, ist gestattet sich zu Bildung
eines einzigen Heimatrechts zu vereinigen, insofern jedoch als sie in dem nämlichen Ortsgemeind- oder
Gemeinderathsbezirk sich befinden.
5. Die Pflicht der Unterstützung, die den Gemeinden auferlegt ist, erstreckt sich blos auf diejenigen
hülfsbedürftigen Gemeindsgenossen, welche wegen Alter oder körperlichem Unvermögen sich und ihre Familien
zu ernähren außer Stand sind.
6. Die Besorgung und Verpflegung der armen Gemeindsgenosseu geschieht nach Maßgab des Gesetzes
vom ..., AHikel (65?), unter der Aufsicht des Gemeinderaths des Bezirks, in welchem die Gemeinde sich
befindet.
7. Wenn die Armengttter einer Gemeinde und die allfälligen freiwilligen Steuern nicht hinreichen, die
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, so soll das Mangelnde durch eine von den OrtsbUrgern zu erhebende Armen-
steuer herbeigeschafft werden.
8. Diese Armensteuer soll in den betreffenden Gemeinden in alle Wege nach der Vorschrift des
Artikels (1. 9?) des Gesetzes über die Ortssteuer, vom..., bezogen werden, mit der Ausnahme jedoch.
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966 Ende Mai 1801 Nr. 305
einerseits dass diejeDigen OrtsbUrger, die uicht Heimatsgenossen sind, nur die dem Grand usd Boden auf-
gelegten Steuern, keineswegs aber diejenige, die auf andere Erwerbsquellen gelegt ist, zu bezahlen haben,
anderseits dass der Steuerbetrag auch in Getreide bestimmt werden und dem Steuerpflichtigen überlassen
bleiben soll, denselben in Getreide oder andern im Lande allgemeinen Naturalproducten oder in Geld zu
entrichten.
9. Alle außer dem Genieinderathsbezirk, in welchem ihre Gemeinde liegt, wohnenden Gemeindsgenossen,
die das 20. Jahr Alters haben, sollen zur Unterhaltung ihres Heimatrechts einen jährlichen fixen Beitrag an
das Armengut ihrer Gemeinde zu entrichten haben. Dieser Beitrag soll auf den Vorschlag der Gemeinde-
kammern durch die Verwaltungskammer des Cantons, jedoch in keinem Fall höher als auf drei Franken
drei Batzen bis drei Franken (??) nach Verhältnis des Beitrags (?) festgesetzt werden. Wer in Bezahlung
dieses Beitrags saumselig ist, soll den doppelten Betrag der jeweiligen Rückstände an das Armengut zu
bezahlen haben. Wer in dem Gebiet der Republik wohnt und während zehn Jahren die Bezahlung dieses
Beitrags nnterlässt, verliert sein Heimatrecht und mit solchem auch, falls er nicht noch ein anderes Heimatrecht
in dem Gebiet der Republik besitzen sollte, das helvetische Bürgerrecht.
10. Wenn zu Bestreitung der ordentlichen Armenverpflegung in einer Gemeinde mehr als eine doppelte
Steuer erhoben werden muß, so kann die Armencommission sich bei der Verwaltungskammer des Cantons
um einen Beitrag anmelden, zu welchem Ende sie derselben ihre Armenlisten mit Vorschlägen über die
zweckmäßigste Art der Unterstützung einsenden soll.
11. Jeder Gemeinderath wird, sei es für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinderäthen, trachten
denjenigen Bedürftigen die arbeitsfähig, aber ohne ihr Verschulden arbeitslos sind, irgend eine von ihm ab-
hängende gemeine Beschäftigung, die ihnen einen einstweiligen nothdUrftigen Verdienst gewährt, zu verschaffen.
12. Es sollen in verschiedenen Gegenden Helvetiens allgemeine Krankenanstalten sowie auch allgemeine
Arbeitsanstalten errichtet und denselben aus dem Nationaleigenthum eine den Bedürfnissen ihres Zwecks
angemessene ökonomische Existenz zugesichert werden.
Der Vollziehungsrath ist eingeladen, dem gesetzgebenden Rath Bericht zu ertheilen, in welchen Gegenden
die Errichtung dieser Anstalten am zweckmäßigsten Platz haben, was für Nationalgebäude dazu gewählt,
und was für Fonds aus dem Privateigenthum der Nation zu diesem Behuf verwendet werden könnten.
13. Ein besonderes Gesetz wird bestimmen, wie es in Betreff der Verpflegung derjenigen Armen gehalten
sein soll welche, ohne ein besonderes Heimatrecht zu haben, helvetische Bürger sind.
14. Die Gemeinderäthe sind berechtiget und verpflichtet, auf Personen die im Müßiggang leben, ver-
schwenderisch, liederlich oder processsüchtig sind, zu achten, solche vor sich zu bescheiden, sie zu warneu
und bei nicht erfolgender Besserung dieselben zur gerichtlichen Bevogtung bei dem Districtsgericht zu
verlaiden.
15. Die Gemeinderäthe sind gleichergestalt berechtiget und verpflichtet, auf junge Leute, die leicht-
sinniger Weise und ohne im Stande zu sein eine Familie zu ernähren, sich verheiraten wollen, zu achten,
solche vor sich zu bescheiden und ihnen über die Folgen ihres unüberlegten leichtsinnigen Vorhabens Vor-
stellungen zu machen. Wenn diese Warnungen fruchtlos sind, und alsdann solche Leute mit ihren Familien
ihren Gemeinden zur Last fallen sollten, so soll die Armencommission dieser Gemeinde berechtigt sein,
dieselben in einem Arbeitshause oder sonst zu öffentlichen Arbeiten anhalten zu lassen und das, was sie
über ihren nothdUrftigen Unterhalt (hin)aus verdienen mögen, zu Händen zu nehmen und an die Unterstützung
der Ihrigen zu verwenden.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 907
TU, Verwaltung der Oemeindgttter.
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung seiner zur Revision des Municipalitätsgesetzes verordneten
Commission ;
In Erwägung dass durch die Aenderung der Grundlage, auf welcher das Municipalitätsgesetz vom
15. Hornung 1799 beruhte, die Rücknahme aller Theile dieses Gesetzes noth wendig wurde;
In Erwägung dass dadurch in Betreff der Verwaltung derjenigen Güter, die das ausschließliche Eigenthum
einer Heimats- oder Bürgergemeindsgenossenschaft ausmachen, eine Lücke entstanden, welche durch ein
besonderes Gesetz ergänzt werden muß;
In Erwägung endlich sowohl der durch das Gesetz vom . . . veränderten Verhältnisse dieser Gemeinds-
genossenschaften zu der Ortspolizeibehörde, als aber mehrerer durch die Erfahrung an (den) Tag gekommener
Mängel in den Bestimmungen des zweiten Theils des aufgehobenen Municipalitätsgesetzes vom 15. Hornung 1799,
beschließt :
I. Abschnitt: Zusammensetzung und Bildung der Gemeindskammem.
1. Jede Heimats- oder Gemeindsgenossenschaft hat zur Besorgung der im Art. . . . ausgedrückten
Angelegenheiten eine Gemeindskammer.
2. Sie soll wenigstens aus 3 und höchstens aus 15 Mitgliedern bestehen. Ihre Anzahl wird von der
ordentlichen Generalversammlung der Gemeinds- oder Heimatsgenossen im Maimonat festgesetzt und abgeändert.
3. Um in die Gemeindskammer wählbar zu sein, muß jemand zu der Generalversammlung der OrtsbUrger
Zutritt und das 25. Jahr erreicht haben, auch mit keinem der bereits gewählten Mitglieder im ersten Grade
des Geblüts verwandt sein.
Jede gegen diese Bedingnisse der Wahlfähigkeit vorgenommene Wahl ist ungültig.
4. Der Vorsitzer der Gemeindskammer wird von der Gemeindskammer selbst aus der Zahl ihrer Glieder
alle Jahr neu erwählt. Der Austretende ist allsogleich wieder wahlfähig.
5. Jede Gemeindskammer hat einen Secretär, der von ihr gewählt wird; auch mag ein Mitglied der
Gemeindskammer desselben Stelle versehen; ferner einen oder mehrere Weibel zur Abwart.
6. Die Gemeindskammern werden jährlich zum dritten Theil erneuert; die Austretenden sind allsogleich
wieder wahlfähig.
7. Der an Platz eines Mitglieds der Gemeindskammer das seine Zeit nicht vollendet hat erwählte
Bürger tritt in Betreff der Dauer seiner Stelle an den Platz desjenigen den er ersetzt.
8. Wenn ein Mitglied der Gemeindskammer durch anhaltende Krankheit, Abwesenheit oder aus andern
Gründen an der Erfüllung seiner Amtspflichten gehindert wird, sowie auch wenn solches durch Tod, Entlassung
oder sonst gänzlich von seiner Stelle abtreten würde, so kann die Gemeindskammer in ersterm Fall bis zu
Hebung der eingetretenen Hindernisse, im letztern aber bis zur Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung
der Gemeindsgenossen im Maimonat, desselben Stelle (be)setzen.
9. In Gemeinden deren stimmfähige Genossen die Zahl von 50 tibersteigen, sind der Gemeindskammer
in Betreff der Verwaltung der Gemeindegüter Gemeindscommissarien beigeordnet.
Ihre Anzahl ist der doppelten Anzahl der Mitglieder der Gemeindskammer gleich.
Sie werden ebenfalls in der Generalversammlung der Gemeindsgenossen, im Maimonat, und zwar alle
Jahr neu gewählt und (es) haben die im Artikel 3 vorgeschriebenen Bedingnisse der Wahlfähigkeit auch
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968 Ende Mai 1801 Nr. 305
rücksichtlich auf sie Platz. Die Abtretenden sind allsogleich wieder wählbar. In den Versammlangen der
Gemeindskammer, (zu) denen sie nach Artikel (. . .) beigezogen werden müssen, haben sie mit den Mitgliedern
derselben gleiches Stimmrecht.
n. Abschnitt:
(1,) Von der Goieralversammlvmg der Gemeinds- oder Heimalsgenossen.
10. Jede Heimats- oder Gemeindsgenossenschaft hat eine Generalversammlung der Gemeinds- oder
Hei matsgenossen.
11. Um zu der Generalversammlung der Gemeinds- oder Heimatsgenossen Zutritt zu haben, muß jemand
entweder von einem- Heimatsgenossen abstammen, oder einer Heimatsgenossin richterlich zugesprochen oder
endlich auf gesetzliche Weise in das Heimatrecht aufgenommen worden sein, anbei das 20. Jahr Alters zurück-
gelegt haben und weder fallit (vergeltstaget, vergantet) sein noch unter der Strafe eines Criminalurtheils liegen.
In denjenigen Gemeinden wo das Recht der Benutzung der Gemeindegüter nicht ausschließlich auf die
Qualität eines Heimatsgenossen eingeschränkt, sondern zum Theil ohne Rücksicht auf die Person an den
Besitz von Grundstücken geknüpft oder als ein bewegliches Eigenthum behandelt wird, sollen, so lang keine
Sönderung des Gemeinguts zwischen den Heimatsgenossen und den übrigen Antheilhabern vor sich gegangen
ist, bei denjenigen Verhandlungen so ihr Interesse betreflfen auch diese, wenn sie schon nicht Gemeindsgenossen
sind, zu der Generalversammlung der Heimatsgenossen beigezogen werden.
12. Der Präsident der Gemeindskammer hat bei der Versammlung der Gemeindsgenossen den Vorsitz,
Der Secretär der Gemeindskammer führt das Protokoll, und 4 Bürger, die der Präsident jedesmal ernennen
wird, übernehmen die Verrichtungen der Stimmenzähler.
13. Die Generalversammlung der Gemeindsgenossen versammelt sich ordentlicher Weise im... jeden
Jahrs, an einem von der Gemeindskammer zu bestimmenden Tag, und außerordentlicher Weise jedesmal wenn
die Gemeindskammer die Zusammenberufung derselben nothwendig finden wird.
14. Die Zusammen beruf nng der Generalversammlung der Gemeindsgenossen mag nach eines jeden Orts
Gebräuchen und üebungen geschehen; doch soll dabei die Bekanntmachung des Vorsammlungstages von den
Kanzeln derjenigen Kirche, wohin die Gemeinde kirchspännig ist, niemals unterlassen werden.
15. Von jeder Zusammenberufung der Generalversammlung der Gemeindsgenossen soll dem Gemeinde-
ammann des Gemeinderathsbezirks Nachricht ertheilt werden, der de(r)8elben beiwohnen kann, ohne jedoch
ein Stimmrecht zu haben, es sei denn [die] Sache dass er selbst ein stimmfähiger Gemeindsgenosse sei. Er
wacht für die Sicherheit der Versammlung, sowie auch über die Beobachtung der Ruhe und Ordnung in der-
selben, und hat das Recht, Vorstellungen zu machen, wenn die Generalversammlung etwas das den Gesetzen
zuwider sein sollte vornehmen würde. Im Fall seine Vorstellungen kein Gehör fänden, wird er den Vorfall
dem Districtsstatthalter einberichten.
16. Das Zusammentreten der Generalversammlung der Gemeindsgenossen, das nicht nach Maßgabe obiger
Vorschriften statthat, sowie auch die Behandlung anderer Gegenstände, als ihr durch den folgenden Artikel
angewiesen sind, ist verboten, und sollen die so daran Antheil nehmen nach Maßgab des Gesetzes vom ...
bestraft werden.
17. Die Generalversammlung der Gemeindsgenossen beschäftigt sich in allen Gemeinden ohne unterschied:
1) Mit dem Entscheid über die Frage, ob ein auf dem Register der stimmfähigen Gemeindsgenossen
stehender anwesender Bürger, über dessen Zutrittsfähigkeit zu der Generalversammlung bei Ablesung des
Registers Zweifel erhoben werden, der Versammlung beiwohnen dürfe.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 969
2) Mit FeBtsetznng der Anzahl Mitglieder der Gemeindskammer^ sowie auch mit der Abänderung
derselben.
3) Mit der Wahl der Mitglieder der Gemeindskammer.
4) Mit Bestimmung und Abänderung der Gehalte der Mitglieder der Gemeindskammer.
5) Mit Bewilligung der Angreifung des Capitalfonds der Gemeindsgilter, wobei jedoch die Genehmigung
der Verwaltungskammer des Cantons vorbehalten bleibt.
6 (a). Mit Bewilligung der anderwärtigen Bestimmung eines gemeinen Stiftungsguts, unter obigem
Vorbehalt.
6 (b). Mit der allfälligen Sönderung solcher Gemeindsgttter, die noch andere rechtmäßige Antheilhaber
als die Gemeindsgenossen haben.
7) Mit der Abnahme der Rechnung des Gemeinderaths (?) über die Verwaltung der Gemeindgttter.
8) Mit der Festsetzung der Bedingnisse zur Aufnahme in das Heimatrecht ihrer Gemeinde, in den Fällen
wo den Gemeinden solches freigelassen wird.
9 (a). Mit der Annahme neuer Heimats- oder Gemeindsgenossen.
9 (b). Mit der Passation der Gemeinds- oder Heimatsgenossen-Register.
10) Mit der Bestimmung der Verwendung des Ertrags der Gemeindgüter, die nicht Stiftungsgüter sind,
Überhaupt.
11) Mit Bestimmung einer Summe, über welche die Gemeindskammer von (sich) aus verfügen kann.
12) Mit jedem andern Gegenstand, den die Gemeindskammer ihr vorzulegen gutfinden wird.
18. In den Gemeinden deren stimmfähige Genossen die Zahl der 50 übersteigen, beschäftigt sich die
Generalversammluug ferner mit der Wahl der Gemeinds-Commissarien.
19. In den Gemeinden endlich, deren stimmfähige Genossenzahl unter 50 fällt, endlich
1) Mit der Autorisation der Gemeindskammer zu Ankaufung oder Austauschung von Liegenschaften.
2) Zu Geldanleihen, für welche die Gesamtheit der Gemeindsgenossen oder die Gemeindgüter haften sollen.
3) Zu Gelddarlehen.
4) Zu Anhebung oder Aushaltung von Recbtshändeln.
20. Die Generalversammlung kann allein über die Vorschläge, die ihr von der Gemeindskammer gemacht
worden, den Fall des § 17, Abschnitt 1 ausgenommen, Beschlüsse fassen, und muß solche unbedingt annehmen
oder verwerfen. Die Gemeindskammer ist aber befugt, den verworfenen Gegenstand in einem neuen, nach
den in der Berathung der Generalversammlung geäußerten Wünschen oder sonst abgeänderten Vorschlag der
Versammlung jederzeit wieder vorzulegen.
Anbei bleibt jedem Mitglied unbenommen, über Gegenstände die in den Verrichtungen der General-
versammlung liegen Anträge zu thun; es soll aber über solche in der nämlichen Sitzung keine Berathung
eröffnet und kein Beschluss gefasst, sondern dieselben sollen der Gemeindskammer zur Untersuchung übersandt
und von ihr bei der nächsten Versammlung ein Vorschlag zur Annahme oder Verwerfung des Antrags
vorgelegt werden.
21 (a). Die Generalversammlung der Gemeindsgenossen hält ein Protokoll ihrer Verhandlungen, welches
jeweilen von dem Vorsitzer, dem Secretär und (den) Stimmenzählern unterzeichnet und in dem Secretariat der
Gemeindskammer aufbewahrt werden soll.
AS.o.d. HeJr.VI. 122
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970 Ende Mai 1801 Nr. 305
21 (b). Wenn über die Gesetzförmigkeit der VerhandluDgen einer Oeneralversammlang der Gemeinds-
genossen Streitigkeiten entstehen sollten, so wird die Verwaltongskammer des Cantons, unter Vorbehalt der
Weiterziehung an den VoUziebungsrath, darüber entscheiden.
(2.) Wahl der Mitglieder der Genieindskammer.
22. Bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindskammer soll in alle Wege so verfahren werden, wie das
Gesetz (vom ...) solches in Betreff der Wahl der Gemeinderäthe in Artikel (31) bis (48?) vorschreibt, mit
dem Unterscheid, dass alle die in gedachtem Gesetz der Generalversammlung der OrtsbUrger dem Gemeinde-
rath, seinem Präsidenten und Secretär aufgetragenen Verrichtungen von der Generalversammlung der Gemeinds-
genossen, der Gemeindskammer, ihrem Präsidenten und ihrem Secretär zu verstehen sind.
23. Auf die gleiche Weise gelten auch alle die in erwähntem Gesetz in Betreff der Wahl der Orts-
gemeindcommissarien (in) Artikel (49 — 56) enthaltenen Vorschriften in denjenigen Ortsgemeinden, wo nach
gegenwärtigem Gesetz Verwaltungscommissarien ernannt werden sollen, für die Wahl dieser Commission.
24. Die jeweilen von der Generalversammlung der Gemeindsgenossen vorgenommenen Wahlen sollen
durch einen von dem Präsident, dem Secretär und den Stimmenzählern beglaubigten Auszug aus dem Protokoll
dem Gemeinderath des Bezirks zugesandt werden.
in. Abschnitt: Verrichtungen, Organisation und Bestimmung der Rechte und Pflichten
der Gemeindskammer.
25. Die Gemeindskammern beschäftigen sich einestheils mit der Besorgung und Verwaltung der den
Gemeinds- oder Heimatsgenossen zustehenden Gemeindeguter die nicht Armengüter sind und der Beziehung
und Verwendung ihrer Einkünfte, anderstheils mit der Führung der Register ihrer Gemeinds- oder Heimats-
genossen.
26. Zu Abfassung eines gültigen Beschlusses bedarf es einestheils der Anwesenheit von einem mehr als
die Hälfte der Glieder der Gemeindskammem, oder in den Fällen, wo in denjenigen Gemeinden, in welchen
Gemeindscommissarien aufgestellt sind, die Gemeindscommissarien beigezogen werden müssen, der Glieder der
Gemeindskammer und der Commissarien zusammengenommen, anderstheils der absoluten Mehrheit der an-
wesenden Glieder. Des Präsidenten Stimme wird nur bei innestehenden Stimmen mitgezählt.
27. Der Gemeiivdammann kann den Sitzungen der Gemeindskammer beiwohnen; er hat dabei kein
Stimmrecht, sondern wacht blos, dass nicht den Gesetzen entgegengehandelt werde.
28. Der Gemeindammann beeidigt alljährlich, nach der Formel einer jeden Confession, die Mitglieder
der Gemeindskammer und die Gemeindscommissarien dahin, dass sie die Pflichten ihrer Stelle nach bestem
Gewissen in wahrer Treue erfüllen wollen.
29. Die Gemeindskammern stehen in Betreff ihrer Verhandlungen unter der Oberaufsicht der Verwaltungs-
kammer des Cantons, von welcher sie auf Verlaidung der Generalversammlung oder andere mittelbare oder
unmittelbare Anzeigen hin, nach Untersuchung der Sache zurechtgewiesen, eingestellt, entsetzt und den
Gerichten übergeben werden können, unter Vorbehalt jedoch des Recurses vor den Vollziehungsrath.
Im Fall der Suspension oder Entsetzung soll die Generalversammlung der Gemeindsgenossen allsogleich
zu einer neuen Wahl zusammenberufen werden.
30. Die Gemeindskammern können sich in so viele Ausschüsse theilen und so viele einzelne Verwaltungs-
beamte aufstellen, als es die Menge und die Verschiedenheit ihrer Arbeiten erfordert.
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Nr. 305 Ende Mai 1801 971
Zu Bildung dieser Ausschüsse (Commissionen) können den Mitgliedern der Gemeindskammer auch andere
Bfirger beigeordnet und denselben mäßige Gehalte bestimmt werden.
Die Ausschüsse dttrfen sich nur mit allfäiliger Vollflihrnng der Beschlüsse der Gemeindskammer und
mit allfUIHger Vorberatbung der in ihr Fach einschlagenden Maßnahmen beschäftigen und sind der Gemeinds-
kammer untergeordnet.
31. In denjenigen Gemeinden, in denen Gemeinds-Commissarien aufgestellt sind, ist die Gemeindskammer
schuldig, dieselben beizuziehen und kann ohne dieselben nichts Gültiges verfügen:
1) Wenn es um den Ankauf oder Austausch von Liegenschaften zu thnn ist;
2) Bei Geldanleihen, für welche die Gesamtheit der Gemeindsgenossen oder die Gemeindgüter haften sollen;
3) Bei Ausleihung von Capitalien, die die Gemeindskammer allfällig zu machen hat;
4) Bei Rechtshändeln, welche angehoben oder ausgehalten werden sollen;
5) Bei solchen Ausgaben, welche die von der Generalversammlung festgesetzte Competenz der Gemeinds-
kammer übersteigen.
32 (a). Wenn ein Antrag der Gemeindskammer über einen Gegenstand, über den nur mit Beizug der
Commissarien verfügt werden kann, von der mit Beizug der Commissarien versammelten Gemeindskammer
verworfen wird, so kann derselbe von der Gemeindskammer der Generalversammlung vorgetragen werden.
32 (b). In denjenigen Gemeinden, in welchen der Gemeindskammer keine Commissarien beigeordnet sind,
kann die Gemeindskammer über keinen Gegenstand gültig verfügen, der nach dem 17. und 19. Artikel der
Generalversammlung vorbehalten ist, und (ist die) Gemeindskammer schuldig, in diesen Fällen die Bewilligung
der Generalversammlung zu erhalten.
33. Der Gemeindskammer ist untersagt, ohne Bewilligung der Generalversammlung der Gemeindsgenossen
und ohne Genehmigung der Verwaltungskammer des Cantons, unter welchem Vorwand es sei, den Capitalfond
der Gemeindsgenossengtiter anzugreifen.
34. Gleicher Gestalt ist ih(r) untersagt, den Ertrag von Stiftungsgütern, die der Gemeindsgenossenschaft
gehören, ohne obgedachte Bewilligung und Genehmigung zu andern Zwecken und Bedürfnissen als dem der
Stiftung zu verwenden. Es sollen auch alle dergleichen Güter nicht mit andern vermischt, sondern absonderlich
verwaltet werden.
35. Die Schulden welche nach Maßgabe des Artikels (31, 2) gemacht worden, sollen nicht durch
Veräußerung irgend eines Theils des Capitalfonds der Gemeindgüter getilget, sondern es soll zu derselben
Tilgung von dem Ertrag derselben alljährlich eine gewisse Summe beiseitgelegt werden.
86. Die Gemeindskammer legt alljährlich der Generalversammlung der Gemeindsgenossen im ... über
ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung ab, welche wenigstens 14 Tage vorher, nebst ihren Beilagen, im
Secretariat der Gemeindskammer jedem stimmfähigen Gemeindsgenossen zur Einsicht offenstehen soll.
37. Es soll jedesmal eine Abschrift der von der Generalversammlung genehmigten Rechnung der Ge-
meindskammer, nebst einem Verzeichnis des Vermögens und der Schulden der Gemeindsgenossenschaft, der
Verwaltungskammer des Cantons Ubersandt werden, welche von Amts wegen dieselbe, jedoch lediglich dahin
untersuchen wird, ob sie dem Artikel 33, 34 und 35 entgegen sei, in welchem Fall sie allsogleich das
Nöthige verfügen wird.
38. In denjenigen Fällen welche die Gemeindskammer der Generalversammlung der Gemeindsgenossen
vorzutragen hat, wird sie derselben einen bestimmten Vorschlag zur Annahme oder Verwerfung vorlegen.
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972 Ende Mai 1801 Nr. 305
Sie kann einen verworfenen Vorschlag jederzeit von neaem mit beliebigen AbUndemngen der General-
yersammlung vortragen.
39. Zu Führung der Register der Heimats- oder Gemeindsgenossen steht den Gemeindskammem die
Einsicht der Tauf-, Ehe- und Todtenrödel und derjenigen AuszUge ans solchen^ welche kraft Gesetzes vom ...
hinter dem Gemeinderath des Bezirks liegen sollen, offen.
40. Die Gemeindskammem werden dem Gemeinderath ihres Bezirks ein Verzeichnis aller ihrer Heimats-
genossen beiderlei Geschlechts, nebst Anmerkung ihres Geburtsjahres, zustellen und solches alljährlich im
Monat . . . revidiren und ergänzen.
41. Die Gemeindskammem sind gehalten, den Gemeinde- oder Heimatsgenossen ihrer Gemeinde auf
Begehren Heimatscheine nach dem durch das Gesetz vom . . . vorgeschriebenen Formular zu ertheilen.
VIII. Aaftaahme in die Bürger- oder Heimatsrechte.
Der gesetzgebende Rath, nach Anhörung der zur Revision des Municipalgesetzes verordneten Commission ;
In Erwägung dass die durch die Gesetze vom 13. Hornung 1799 beibehaltenen Heimats- oder Bürger-
rechte, wenn die Zahl ihrer Genossen in einem mit der Ausdehnung und den Httlfsquellen des Gemeinde-
bezirks unverhältnismäßigen Grade zunimmt, ihres Zwecks rücksichtlich auf die Verpflegung ihrer Armen zum
Nachtheil des Staats verfehlen;
In Erwägung dass dieselben da, wo der Genuss beträchtlicher Gemeindsgüter mit ihrem Besitz ver-
bunden ist, wenn die Zahl ihrer Genossen allzu tief sinkt, sowohl durch Anhäufung allzu vieler Nahrongs-
quellen in die Hände von wenigen als durch Ertödtung aller Betriebsamkeit dem allgemeinen Wohl nach-
theilig werden können,
beschließt :
1. In jeder Gemeinde, deren Genossen in ein Heimats- oder Bürgerrecht vereiniget sind, soll eine Zahl
als Maximum bestimmt werden, über die hinaus die Anzahl der Gemeindsgenossen durch keine neue Aufnahme
vermehrt werden darf.
2. Gleicher Gestalt soll eine Zahl als M(in)imum festgesetzt werden, unter die hinab die Anzahl der
Genossen eines Heimats- oder Bürgerrechts niemals fallen soll.
3. Die Bestimmung beider dieser Zahlen soll nach dem Verhältnis der Hülfsquellen die jeder Gemeinds-
bezirk seinen Bewohnern darbietet, besonders nach der Beträchtlich keit und dem Werth der den Heimats-
oder Bürgerrechtsgenossen zustehenden Gemeindsgüter geschehen, sodass einestheils die mögliche Anzahl
der Armen ohne Beschwernisse für den Staat und ohne allzugroße Last für die Gemeindsgenossen verpflegt
werden können, und anderstheils der Genuss der Gemeindsgüter für den einzelnen Genossen nicht allzu
beträchtlich werde.
4. Die Verwaltungskammer des Cantons, nachdem sie sich vorhin von jeder Gemeindskammer einen
Bericht und allfälligen Vorschlag wird haben vorlegen lassen, wird dieses Maximum und Minimum für jede
Gemeinde festsetzen und öffentlich bekanntmachen lassen.
5. Wenn eine Gemeinde, deren Genossenzahl allbereits das festgesetzte Maximum erreicht, zur Annahme
eines neuen Genossen schreitet, so ist diese Annahme ungültig, und die Gemeinde verfallt in eine Geldbuße,
die bis auf 100 Fr(k). steigen kann.
6. Jede Gemeinde, deren Anzahl Genossen unter das festgesetzte Minimum fällt, ist sofort zur Annahme
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Nr. 306 Februar bis October 1801 973
oener OemeindsgeDOSsen gehalteD, nnterlaBsenden Falls die Verwaitungskammer die Fehlenden aus der Zahl
der incorporirten LandseinsaBen ergänzen wird.
7. So lange die Zahl der Oemeindsgenossen zwischen das festgesetzte Maximum und Minimum fällt, ist
jeder Oemeinde freigestellt, ob und unter welchen Bedingungen sie jemand in ihr BUrger- oder Heimatrecht
aufnehmen wolle.
8. Keine Oemeinde darf einen Fremden in ihr Heimat- oder Bürgerrecht aufnehmen, er habe denn die
Bewilligung ein solches zu erwerben von der höchsten Yollziehungsbehörde erhalten.
Die auf diese Bewilligung beschehene Annahme erhält aber nur dannznmal gesetzliche Kraft, wenn die
Naturalisation des Fremden von der höchsten Vollziehungsbehörde wirklich ertheilt und die betreffende
Oemeinde dessen berichtet wird, in welchem Fall erst sie den Bürgerbrief ausfertigen und an die vollziehende
Oewalt gelangen lassen soll.
Jede dieser Vorschrift zuwiderlaufende Aufnahme in ein Heimatsrecht und Herausgabe eines Bürger-
briefs ist ungültig, und kann die fehlbare Oemeinde mit einer Buße, die bis auf 100 F(rk). steigen kann,
belegt werden.
9. Die von den Gemeinden ertheilten Bürgerbriefe sollen alle nach dem diesem Gesetz beigeordneten
Formular ausgefertigt werden.
10. Die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 des Börgerrechtsgesetzes vom 13. Hornung 1799,
femer das Gesetz vom ..., so die Artikel ... des oberwähnten Gesetzes lediglich suspendirt, sind zurück-
genommen.
306.
1801, Februar bis October.
Uebersicht der Erlöse von verkauften Nationalgütern zur Declcung von Oehaltsrückständen.
Infolge einer bezüglichen Erörterung wird hier — anhangsweise — eine Zusammenstellung der Verkaufs-
ergebnisse mitgetheilt, die ad hoc unternommen wurde, weil sich an dieses Geschäft frühzeitig verschiedene
Fragen und Oegenstrebnngen knüpften. Für die Einleitung desselben ist zuerst auf Bd. V zurückzuweisen;
in dem Zeitabschnitt des VI. Bandes kommt noch Nr. 79 in Betracht; das Material sodann liegt hier von
Nr. 114 an in Auswahl vor. Es erhellt daraus dass zwei Cantone — Bellinzona und Lugano — gar nicht
betheiligt waren, und in zwei andern — Basel und Thurgau — keine gültigen Veräußerungen zu Stande
kamen. Es möchte wohl von einigem Interesse sein, auch ein Total der amtlichen Schätzungen zu ermitteln ;
dies würde aber eine höchst weitschichtige Arbeit erfordert haben, die man glaubte unterlassen zu dürfen,
weil doch nur ausnahmsweise Verkäufe welche unter der Schätzung geblieben genehmigt wurden; vielorts
ging der Erlös sogar beträchtlich über dieselbe hinaus. Ein ähnliches Bedenken stand der Sammlung von
Angaben über die Zahlungsgedinge und die nächstfälligen Beträge entgegen, sodass hier nicht ersichtlich
gemacht werden kann, wie viel Baarmittei der Verkauf von Gütern bis Ende October der Staatscasse zu-
brachte; von anderer Seite ist aber bezeugt, dass die davon erhoffte Erleichterung ausblieb.
Die den Cantonsnamen beigefügten Daten bezeichnen die Zeit in welcher die verrechneten Gantergebnisse
von der Gesetzgebung berathen und bestätigt wurden.
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974 Februar bis October 1801 Nr. 306
Canton Aargau (24. II. bis 28. III.) Frk. 83,198. —
Baden (14. bis 26. II.) „ 24,468. 80
Bern (25. IV. bis 27. X.) „ 241,160. 75
Freiburg (4. III. bis 5. VI.) „ 191,481. 50
Leman (5. II. bis 20. V.) „ 340,536. —
n
„ Linth (30. IV. bis 31. VIII.) „ 26,868. 13
„ Lucern (26. III. bis 20. V.) „ 38,655. —
Oberland (26. III. bis 26. VI.) „ 36,519. —
Schaffhausen (8. IV.) „ 19,175. 91
Sentis (4. III.) „ 27,788. 99
Solothum (18. II. bis 30. IV.) „ 135,056. —
Waldstätten (26. III.) „ 17,728. —
Wallis (13. V. bis 21. VIII.) „ 43,427. 50
Zürich (1. IV. bis 13. V.) „ 91,812. 40
Frk. 1,317,875. 98
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InhaltsYerzeichnis des sechsten Bandes.
8«ite
Nr. 1. 1800, 9. August bis Anf. Sept.: Verhandlungen des Yollziehungsraths über seine Constituirung und Or-
ganisation 1
„ 2, „ 9. August: Proclamation des Voliziehungsraths an das Volk betreffend die vollzogene Aenderung der
obersten Behörden 5
„ 3. „ 9. August bis 10. Sept. : Zuschriften an die neuen Oberbehörden betreffend die StaatsTeränderung vom
7. und 8. August 7
„ 4. „ 9. August bis 1801, Januar: Verhandlungen über die Organisation des gesetzgebenden Raths ... 23
„ 5. „ 11. August: Beschlüsse über die Steuerverweigerung des Districtes Teufen 34
„ 6. „ 11. August: Verfügung des (bündn.) Präfecturraths betreffend Sperrung der Korn- und Salzausfuhr
nach den von östreichischen Truppen besetzten Landestheilen 36
„ 7. „ 12. August : Entsetzung des Districtsgerichts von Oberseftigen 37
„ 8. „ 12. August : Vergünstigung für eine Erziehungsanstalt in Bern 38
„ 9. ,, 13. August : Ablehnung eines Gesuchs um Portofreiheit für Wohlthätigkeitsvereine 39
„10. „ 13. August: Rücknahme des Beschlusses vom 2. August betreffend die Ausscheidung der Nationalgüter
und Bestellung einer neuen Commission 89
,,11. „ 16. August: Decrete über den Verkauf einiger Nationalgüter im District Dornach 41
„12. „ 16. August bis 1801, 15. Mai: Geldbewilligungen (Credite) für verschiedene Behörden 42
„13. „ 18. August: Proclamation des gesetzgebenden Raths 43
„14. „ 18. August: Rücknahme der Decrete vom 29. und 31. Juli d. J. betreffend Ersatzwahlen für ausgelooste
Mitglieder verschiedener Behörden 47
„15. „ 18. August: Strafmilderung für Johann Lustenberger von Doppleschwand (und etliche andere) ... 49
„16. n 18. August: Beschluss des Voliziehungsraths betreffend Einführung des helvetischen Münzfußes in den
Cantonen Freiburg und Wallis 50
„17. „ 18. August: Vollziehungsverordnung zu den Beschlüssen vom 18. Juli und 6. August betreffend Altorf 52
„18. „ 18. August: Beschluss über Wahrung des Staatseigen thums an Waldungen im ehemaligen Amt Aarburg 52
„19. „ 18. August: Ermächtigung der Verwaltungskammer von Freiburg zum Bezug einer directen Auflage
für Deckung der Requisitionskosten 53
„ 20. „ 19. August: Neubesetzung des Districtsgerichts von Oberseftigen durch Beschluss des Voliziehungsraths 54
„21. „ 20. August: Verbot des Umlaufs der Neuenburger Batzen und Kreuzer durch Beschluss des Voli-
ziehungsraths 55
„22. „ 21. August: Vereinbarung über den Unterhalt einer französischen Reservearmee 56
„ 23. „ 22. August: Beschluss des Voliziehungsraths über eine Reform in der Verwaltung der Staatsgüter . 62
„ 24. „ 23. August: Bestimmung der Formen für die Ausfertigung der künftig zu erlassenden Gesetze etc. . 64
„ 25. „ 23. August: Beschluss des Voliziehungsraths betreffend Ausscheidung der Gemeindsgüter in Solothurn 66
„ 26. „ 24. August : Proclamation des RCommissärs für die italienischen Cantone betreffend Vorsorgen für die
Erhaltung von Ruhe und Ordnung 67
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S«üe
27. 1800, 26. August: Beschluas über Sicherung der nöthigen Zahl Tambouren fftr die Miliz 69
28. „ 26. August: Verordnung des Vollziehungsraths über Durchführung des Gesetzes vom 17. Sept. 1799
in den Cantonen Baden, Schafihausen, Thurgau, Seutis und Linth 69
29. „ 27. August : Festsetzung der Ausnahmen yon der Einregistrirungsgebühr 71
30. „ 27. August: Beschluss des Vollziehungsraths über Ansprüche des Cantons Waldstätten far Deckung
von Localbedürfhissen 72
31. „ 27. August: Beschluss des Vollziehungsraths über die Reihenfolge der Audienzen für die Minister 72
32. „ 28. August : Bewilligung des Verkaufs einer Besitzung des Klosters Frauenthal ........ 73
33. „ 28. August: Kreisschreiben des Vollziehungsraths an die Regierungsstatthalter 74
34. „ 29. August : Geschäftsordnung für den Vollziehungsrath 84
35. „ 30. August: Beschluss des Vollziehungsraths betreflfend Eintreibung und Verrechnung der Gerichts-
kosten zu Lasten der Verurtheilten oder des Staates 87
36. „ August und September: Verhandlungen über den beabsichtigten Bezug stift- st. gallischer Gefälle in
Schwaben 89
37. yf Augast bis December : Angelegenheiten der italienischen Cantone; Verhandinngen mit den cisalpinischen
und französischen Behörden in Mailand 93
38. „ 1. September: Bewilligung einer Amnestie für Salomon Müller von Wülflingen 115
39. „ 1. September: Verlängerung der Begnadigungsfrist des Amnestiegesetzes für Unteroffiziere und Soldaten
helvetiseher Emigrantencorps in fremdem Solde 116
40. „ 1. September : Beschluss des Vollziehungsraths über Abtretung des Angstergeidfonds an die (remeinden
des alten Cantons Schwyz als Armengnt 117
41. „ 2. September: Gewährung einer Ausnahme von dem Ausfuhrverbot gegen Neuenburg 117
42. jy 3. September: Aufschub der völligen Durchführung der Postregie 118
43. „ 3. September: Einstellung des Vollzugs der Gesetze vom 10. und 18. Juli d. J. betreffend EÜngangs-
gebühren im Canton Lucern 120
44. „ 4. September: Auseinandersetzung der Schulden der Landschaft St. Gallen 121
45. y, 6. September: Beschluss des Vollziehungsraths über die Leitung der Arbeit der Ministerien ... 122
46. „ 8. September: Erlass der Handänderuugsgebühr für die brandbeschädigte Gemeinde Oescb .... 123
47. „ 9. September: Bedingte Bewilligung einer Gemeindgutsvertheilung in Heiden 124
48. „ 9. September: Vorschriften für die Wiederbesetzung erledigter Stellen in den neuen Käthen ... 126
49. „ 11. September: Bestätigung des Verkaufs von Klostergebäuden in Solothurn 131
50. „ 12. September: Gewährung der Amnestie für Xaver Müller von Baden 132
51. „ 12. September: Verbot politischer Vereine 133
52. „ 13. September: Heiratsbewilligungen 141
53. „ 13. September: Einstellung der Bewilligung von Patenten für Weinschenken 141
54. „ 13. September: Abschaffung des im District Frauenfeld bezogenen „Gantschillings" 144
55. „ 13. September: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Verkündigung und Handhabung des Amnestie-
gesetzes in den italienischen Cantonen 144
56. „ 14. September: Weitere Verhandlungen betreffend den Unterhalt französischer Truppen 146
57. „ 15. September: Einstellung des Vollzugs der Gesetze und Verordnungen über den Loskauf der Feudal-
lasten, mit Ausnahme der Gesetze vom 13. und 20. December 1799 153
58. „ 16. September : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Erhebung einer Auflage im Ganton Bern
für Bestreitung der Requisitionskosten 186
59. „ 17. September: Verordnung des Vollziehungsraths betreffend Gesuche um Versetzung in die Re-
serve 186
60. „ 17. September: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Zurechtweisung eines unbotmäßigen Geist-
lichen (Federer) 187
61. „ 17. September: Entscheid des Vollziehungsraths über die Ausübung der CoUaturrechte an reformirtea
Predigerstellen in St. Gallen 188
62. „ 18. September: Verordnung des Vollziehungsraths betreffend die Einsendung von Bittschriften . . . 188
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63. 1800, 18. September: Beschluss des Vollziehungeraths über die Grundsätze für Verpachtung von National-
gutem . . 189
64. „ 19. September: Ernennung von Mitgliedern des gesetzgebenden Raths 191
65. „ 20. September: Genehmigimg neuer Verträge mit der französischen Salzregie 193
66. „ 22. September: Rücknahme des Decrets vom 3. Sept. d.J. (Nr. 43) 198
67. „ 24. September: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend Zehntersatzleistungen an die Schullehrer
im Canton Zürich 200
68. n 24. September: Unterdrückung des fürstäbtischen Ordinariats in den st gallischen Landen .... 201
69. „ 26. September: Bewilligung des Verkaufs der Domäne Sonnenberg, Ct. Thurgau 202
70. „ 26. September: Abänderungen des Gesetzes über die Loskäuflichkeit der Weidrechte 203
71. n 25. September: Abänderung von Art. 9 des Beschlusses vom 18. Sept. d. J. (Nr. 68) 212
72. n 26. September: Errichtung eines Inspectorats für öffentliche Bibliotheken und andere Sammlungen 213
73. „ 29. September: Genehmigung der Staatgrechnungen bis Ende Juni 1799 214
74. „ A. October? Erlasse französischer Befehlshaber betreffend die Verpflegung ihrer Truppencorps . . 218
75. „ 2. bis 16. October: Verhandlungen über den Aufnihr in der Landschaft Basel 219
76. „ 4. October: Einsetzung eines Commissariats für die Bereinigung der Vermögensverhältnisse des Klosters
Einsiedeln 232
77. „ 6. October: Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1799 in Betreff der Rechte der Antheilhaber
an Gemeindgütern 232
78. „ 6. October: Gesetz über den Bezug der Grundzinse für das Jahr 1800 234
79. j, 1, October : Rücknahme einer Vorschrift betreffend die Förmlichkeiten des Verkaufs von National-
gütern ftlr Abtragung von Gehaltsrückständen 246
80. „ 7. October: Festsetzung des Bureaupersonals für die Regierungsstatthalter 248
81. „ 7. October: Bestimmung der Contingente der Cantone für den Unterhalt der französischen Truppen 250
82. „ 7. October: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend Erhebung von Requisitionsauflagen m den
Cantonen (infolge von Nr. 81) 261
83. „ 7. October : Verhandlungen über die Abordnung einer Botschaft nach Paris behufs Theilnahme an dem
Friedenscongress in Luneville 252
84. „ 8. October : Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung für Pestalozzis Lehranstalt in Burgdorf 268
85. „ 9. October: Rücknahme etlicher Artikel des Gesetzes vom 13. Februar 1799 über den Einkauf in
Gemeindgüter und des Gesetzes vom 8. Februar 1800 betreffend die Rechte der
Kinder eingekaufter Väter 269
86. ^ 9. October: Einstellung von Concessionen .für Errichtung neuer Mühlwerke 274
87. „ 9. October: Aufhebung des Abzugsrechts auf Gegenseitigkeit hin 275
88. „ 9. October: Abschluss einer Uebereinkunft zwischen dem Staat und den Gemeinden des alten Cantons
Uri über dessen Pensionenfond 277
89. „ 9. October: Beschluss betreffend Bereinigung der Ansprüche auf Besoldungsrückstände 278
90. „ 10. October: Genehmigung einer Uebereinkunft betreffend Ausscheidung der Staats- und Gemeindgüter
in Freiburg 278
91. „ 10. October: Bestellung eines Interims-Generalsecretärs (Briatte) 282
92. „ 11. October: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Eintreibung der Kosten der militärischen Exe-
cutlon in Aurezzlo 282
93. „ 11. October: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend vierteljährliche Gehaltszahlungen für die
Angestellten der RStatthalter und Verwaltungskammern 283
94. ^ 13. October: Ausdehnung der Postfreiheit auf das Bureau für diplomatische Arbeiten 284
95. „ 14. October : Erlass eines Reglements für die Beaufsichtigung der öffentlichen Bibliotheken und Samm-
lungen 284
96. ^ 14. October: Bestinmiung des Bureaupersonals für die Verwaltungskammern 286
97. „ 15. October: Befreiung der Kirchgemeinden Vitznau und Greppen von ferneren Leistungen für ihre
Mutterkirche 287
A8. &. d. HelT. YL
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8eiU
Nr. 98. 1800, 15. October: Freisprechung der Gemeinde Waltenschwyl von Leistungen für die Mutterkirche . . 288
„ 99. „ 15. October: Beschlüsse des Vollzieh ungsraths betreffend Reformen in dem Gymnasium von Freiburg 289
„ 100. n 15. October: Beschluss über die Verwaltung der Fonds für Schulen im „Landfrieden'* und in der
Zürcher Landschaft 290
„101. „ 16. October: Bestätigung des Verkaufs eines Rebgutes bei dem Schloss in Thun 291
n 102. „ 17. October f.: Verhandlungen über die Verpflegung französischer Truppen 292
„ 103. „ 18. October: Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts an J. G. Tralles 296
„104. „ 18. October: Ergänzung des Strafgesetzes vom 12. Sept. betreffend unerlaubte Versammlungen oder
Berathungen von Gemeinden 298
„105. „ 18. October: Festsetzung der Grundlagen eines neuen Auflagensystems,- als Antrag des Vollziehungs-
raths 301
„106. „ 20. October: Bestätigung des Verkaufs eines Stücks Nationalgut in Font 312
y, 107. „ 21. October: Ergänzung der am 2. Juni abgeschlossenen Uebereinkunft mit der Gemeinde St. Gallen 312
„108. „ 22. October: Straf bestimmungen gegen Verweigerung von Vicariatsdiensten geistlicher Candidaten 313
„ 109. „ 22. October: Verordnung des Vollziehungsraths betreffend Einzug der Schullehrerbesoldungen . . . 314
„ 110. „ 22. October: Beschluss des Vollziehungsraths über eine vorläufige Organisation des Straßenunterhalts 314
„ 111. ^ 22. October : Neues Reglement für die Beförderungen in den stehenden Truppen, mit Rücknahme
desjenigen vom 10. October 1799 316
„112. „ 22. October: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Schulbehörden (chambres coll^giales) von
Gemeinden im Canton Leman 317
„113. „ 23. October: Bedingte Gewährung gleicher Rechte in Concursflillen für Ausländer und helvetische
Bürger 318
„ 114. „ 23. October: Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütem im Canton Aargau 321
„ 115. ., 23. October: Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütem im Canton Baden 323
„ 116. « 25. October: Bewilligung des Verkaufs einiger Nationalgüter im Canton Bern 324
., 117. „ 25. October: Bewilligung des Verkaufs von Nationalgütem im Canton Freiburg 326
„118. „ 26. October: Bewilligung des Verkaufs einiger Nationalgüter im Canton Solothum 327
„ 119. „ 28. October: Erlass des Vollziehungsraths betreffend die Befugnisse der Gemeinds Versammlungen . 328
„120. „ 29. October: Ermächtigung des VoUziehungsrathes zur Bewilligung von Nachlässen oder längeren
Fristen für die Entrichtung von Grundzinsen 329
„ 121. „ 31. October: Bestätigung des Verkaufs der Gebäude des Franciscaner-Klosters in Solothurn . . . 334
„122. „ October bis März 1801: Vorarbeiten für die Verhandlungen über Festsetzung neuer Landesgrenzen 335
„123. „ October bis Mai 1801: Verhandlungen über die« Ansprüche der französischen Regierang (tue den Bau
der Simplonstraße 351
„124. „ 4. November: Definitive Festsetzung der von den Cantonen zu liefernden Beiträge für den Unterhalt
der französischen Truppen 356
„125. „ 4. November: Bestätigung einer Uebereinkunft betreffend Ausscheidung der Staats- und Gemeiuds-
güter in Lucera 367
„126. „ 5. November: Begnadigung Heinrich Clavels 362
„ 1 27. „ 5. November : Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütem im Canton Zürich 363
„128. „ 5. November: Errichtung einer neuen Militärschule für Infanterie und Artillerie 366
„129. „ 5. November: Belobung des Cantons Baden für schleunige Beschaffung der Mittel zur Stellung von
Recmten 367
n 130. „ 5. November: Gewähmng eines Staatsbeitrags für ein Piaristen-CoUegium in Wallis 368
n 131. „ 6. November : Bewilligung von Nachlässen auf den rückständigen Grundzinsen, anläßlich eines Gesuchs
der Gemeinde Affoltern bei Höngg 369
„132. „ S.November: Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütern im Canton Leman 369
„133. „ 10. November: Bewilligung des Verkaufs von Nationalgütem im Canton Basel 375
n 134. „ 11. November: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Anordnungen zum Bezug der Grandzinse
für das Jahr 1800 376
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Nr. 135. 1800, 12. November: Bewilligung zum Verkauf etlicher Nationalgüter im Canton Sentis 377
n 136. ^ 12. November: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend die Ausrüstung der von den Gemeinden
gestellten Recruten 378
n 137. „ 17. November: Anordnung des Bezugs der Zehnten in den italienischen Cantonen behufs Besoldung
der Greistlichen 379
n 138. n 17. bis 22. November: Verhandlungen des Vollziehungsraths über Klagen und Anmaßungen von
G. Macdonald etc 380
„139. „ 20. November: Gesetz über die Bedingnisse des Gastwirths- und Weinschenkgewerbs 382
„ ■140. „ 20. November: Beschluss über Rückzug der 42-Kreuzer-Stücke von Sarine et Broye 389
n 141. „ 21. November: Beschluss des Vollziehungsraths über die ökonomische Auseinandersetzung mit der
Interimsregierung von Glarus und den Districten Glarus und Schwanden .... 389
„142. „ 21. November: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend eine provisorische Ersatzleistung für die
Zehnten an die Geistlichen des Cantons Luceru 391
„143. „ 22. November: Gesetz über Wirthshauspolizei 393
„ 144. „ 24. November: Gesetz über die Niederlassung von Fremden 396
„145. „24. November: Gesetz über Militärgerichte bei den helvetischen Truppen 405
„146. „ 24. November: Genehmigung des Verkaufs eines Stücks Klostergüter (Frauenthal) 417
„ 147. „ 24. November: Ehebewilligung für Job. Affolter 417
„148. „ 24. November: Verordnung betreffend die Sicherung des Güterverkehrs in dem Kaufhause zu Basel 418
„149. ^ 24. November: Befehl zu gerichtliciier Verfolgung der Urheber einer aufrührischen Adresse . . . 419
„ 1 50. r 26. November : Errichtung von Grenadier-Compagnien in der leichten Infanterie, behufs Auszeichnung
tüchtiger Soldaten 424
„151. „ 26. November: Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütern im Canton Oberland 425
„ 152. ,, 29. November: Bewilligung zum Verkauf von Nationalgütem im Canton Lucem 427
„153. r November und December: Verhandlungen der Oberbehörden über Adressen aus dem Canton Leman
zur Bezeugung der Anhänglichkeit an die helvetische Republik 428
„154. „ November und December: Letzte Verhandlungen über Einsetzung von Sittengerichten 432
„155. „3. December: Einstellung der Berufung von Gerichtssuppleanten 442
„ 156. „ 4. December: Beschluss des Vollziehungsrathes betreffend Errichtung von Elementarschulen . . . 443
„157. „ 6. December: Gesetz über provisorische Organisation der Rechtspflege in den fünf obersten Districten
von Wallis 444
„ 158. - 6. December: Verbot vorzeitiger Anzeige von Todesurtheilen an die davon Betroffenen 447
^ 159. „ 6. December: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend eine Reform des medicinischen Unterrichts
an der Hochschule Basel 448
„160. „ 6. December: Beschluss des Vollziehungsraths über die Competenz der Districtsgerichte in Streit-
sachen betreffend Besoldungen der Schullehrer 449
„ 161. ^ 6. December: Erlass des Vollziehungsraths betreffend Ahndung nachläßigen Schulbesuchs .... 450
„ 162. „ 9. December: Unterdrückung des „Bulletin helv^tique" 451
„163. „ 12. December: Ernennung eines provisorischen Ministers der Künste und Wissenschaften (J. M. Mohr) 453
, 164. „ 13. December: Aussetzung eines Preises für Entdeckung der Urheber eines Verbrechens .... 453
„165. „ 15. December: Bedingnisse der Zulassung von Gemeinguts- Vertheilungen 454
„ 166. „ 15. December: Annahme eines neuen Auflagensystems 458
„167. „ 17. December: Gesetz über Entlassung und Ersetzung von Mitgliedern der Verwaltungskamm em,
Cantons- und Districtsgerichte 468
„168. „ 17. December bis 17. Januar 1801: Entsetzung und Neubestellung des Cantonsgerichts von Leman . 477
„169. „ 18. December: Beschluss des Vollziehungsraths über Einforderung der herkömmlichen Grundzinse für
hoheitlich bewilligte Nutzungen in Wald und Feld 481
„170. „ 18. December: Proclam des Generals Quetard betreffend die ausgebrochenen Unruhen (im Ct. Leman) 481
„171. „ 23. December: Bewilligung zum Verkauf etlicher Nationalgüter im Canton Thurgau 500
„172. „ 23. December: Jagdverbot für die Brutzeit des G^wiids 501
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SeiU
Nr. 173. 1800j 24. December: Beschlüsse des Vollziehungsraths betreffend Errichtung eines einheitlichen Militär-
spitals und Einsetzung eines Sanitäts-Inspectors der Armee 502
„174. „ 27. December: Zeitweilige Einstellung der seit der Revolution errichteten Wirthachaften .... 503
,y 175. „ 27. December bis 80. Januar 1801: Erneuerung der Yerwaltungskammer von Leman 504
„176. „ 29. December: Bestätigung der alten üebereinkanfte betreffend gottesdienstliche Verrichtungen in
Rapperswyl, Canton Thurgau 505
„177. „ 30. December: Zulassung von Titeln für Gehaltsrückstände bei Zahlungen für versteigerte National-
güter 507
„ 1 78. „ 31. December : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Ersatzleistungen der Gemeinden für desertirte
Recruten 509
„ 179. „ Ende December bis März 1801: Erste Verhandlungen mit der französischen Botschaft über eine
Gebietsabtretung im Dappenthal 510
„ 180. 1801, 2. Januar: Verordnung betreffend die Controle über die Niederlassung von Fremden 517
„ 181. „ 3. Januar: Bedingte Autliebung des droit d'aubaine 519
„ 182. „ 3. Januar: Ermächtigung des Vollziehungsraths zur Verwendung von Schuldbriefen für Zahlung von
Gehaltsrückständen 520
„183. „ 5. Januar: Bestimmung des Maximums der auf Steuerbetrug und Nachläßigkeit der Beamten zu
setzenden Strafen 521
„ 1 84. „ 6. Januar : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Aufhebung einer Lehrstelle an der Akademie
in Lausanne und Erweiterung des Unterrichtsplans der Anstalt 524
„185. „ 8. Januar: Einstellung der Gewährung von Bürgerbriefen für Fremde 525
„186. „ 8. Januar: Bestellung eines Interimsvorstehers des Ministeriums des Innern 526
„187. „ 8. Januar: Abschluss der neuen Verfassungsarbeit und bezügliche Sendung nach Paris 526
„ 1 88. „ 10. Januar : Bewilligung zum Verkauf einiger Nationalgüter im Canton Schaffhausen 543
„189. „ 10. Januar: Bezeichnung verkäuflicher Nationalgüter im Canton Waldstätten 544
„ 190. „ 10. Januar: Beschluss betreffend Beseitigung überflüssiger resp. schadhafter Freiheitsbäume . . . 545
„191. „ 10. Januar : Festsetzung der Gemeingüter des Districts Sarnen und deren künftiger Verwaltung . . 546
„192. „ 12. Januar: Entsetzung und Neubestellung des Districtsgerichts von Morges 547
„193. „ 13. Januar: Neubesetzung der Verwaltungskammer von Zürich 548
„194. „ 14. Januar: Gesetz über das Rechnungswesen des Staatshaushalts 549
„195. „ 14. Januar: Ermächtigung zum Verkauf etlicher Klostergüter in Neu St. Johann 553
„196. „ 14. Januar: Vereinigung der Höfe Hergis und Schwiebogen mit der Pfarrgemeinde Seelisberg . . 553
„197. „ 14. Januar: Neue Bestimmung der Uniform der Sanitätsoffiziere 654
„198. „ 14. Januar: Verordnung betreffend die zu Gefängnis verurtheilten Soldaten 555
„ 199. „ 15. Januar: Gesetz über Bittschriften und Adressen 556
„ 200. „ 15. Januar: Ablösung zweier Höfe von der Pfan-e Boswyl und Vereinigung derselben mit der Ge-
meinde Waltenschwyl 560
„201. „ 15. bis 31. Januar: Verhandlungen über eine Spannung mit der französischen Botschaft in Betreff
des Verfassungsentwurfes 561
„ 202. „ c. 16. Januar ff. : Acten zur Uebergabe eines Verfassungsentwurfs an die französische Regierung . . 566
„ 203. „ 17. Januar: Ermächtigimg zum Verkauf des Wettinger Amthauses in Ztlrich 582
„ 204. „ 19. Januar: Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Aufschub des Verkaufs einiger von der Ge-
meindskammer Bern beanspruchten Güter 583
„ 205. „ 20. Januar : Verordnung des Vollziehungsraths betreffend die Fortführung der Civilstandsregister durch
die Geistlichen 587
„ 206. „ 21. Januar: Ergänzung von Nr. 167 betreffend Ersatzwahlen für Cantons- und Bezirksgerichte . . 589
„ 207. „ 24. bis 28. Januar: Verhandlungen über eine Adresse von Franz Rudolf Weiss an den ersten Consul
über die helvetische Verfassung 591
„ 208. „ 26. Januar: Strafmilderung von J. Karli von Solothuru 595
„ 209. „ 28. Januar: Strafmilderung für Kath. Michel von Zürich 596
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Nr. 210. 1801, 28. Januar: Yerordnimg betreffend Sicherheitswachen in Gemeinden 597
„ 211. y, 28. Januar: Bestimmung der dem Staat zustehenden Grundzinsgelder zur Entschädigung der Geist-
lichkeit 599
„212. „ 30. Januar: Unterdrückung des „Helvetischen Zuschauers^ 600
„213. „ 30. Januar: Verhandlung des Yollziehungsraths über die vom ersten Consul verlangte Truppensendung
nach Piemont 601
„214. „ 31. Januar: Neues Gesetz über den Loskauf von Grundzinsen 603
„215. „ 31. Januar: Beschluss des Yollziehungsraths betreffend die Oberpolizei im Regierungssitze .... 610
„216. „ 2. Februar: Bewilligung zum Yerkauf von Nationalgütern im Canton Linth 611
„217. „ 2. Februar: Bewilligung zum Yerkauf von Nationalgütem im Canton Wallis 612
„ 218. „ 2. Februar: Yerbot der Glücks- oder Hasardspiele 613
„219. „ 4. Februar: Genehmigung der Aussteuer für einen Capuciner (Bianchi) 614
„ 220. „ 7. Februar: Erlass des Yollziehungsraths gegen Begünstigung der Desertion in der französischen
Armee 614
„ 221. „ 7. Februar: Erledigung von Denkschriften des Bischofs von Lausanne über das Verhältnis von Staat
und Kirche 615
„ 222. „ 9. Februar: Abschluss des Friedens zwischen Frankreich und dem deutschen Reiche 619
„ 223. „ 10. Februar: Anweisung der vierteljährlichen Gehalte für die Bureaux der RStatthalter und der
Yerwaltungskammem 627
„ 224. „ 10. Februar: Yollziehungsverordnung zu den Auflagengesetzen vom 15. Dec. 1800 und 5. Jan. 1801 630
„ 225. „ 10. bis 16. Februar: Yerhandlungen der helvetischen Räthe mit der französischen Botschaft über
deren Anfragen betreffend den in Paris übergebenen Yerfassungsentwurf .... 651
„ 226. „ 16. Februar : Gesetz über Strafschärfung ftlr entwichene Sträflinge und Milderung für nicht entweichende 664
„ 227. „ 19. Februar: Beschluss betreffend Ergänzung und Yerrechnung der für 1798 und 1799 bezahlten
Auflagen 668
„ 228. „ 21. Februar: Befreiung der Pfarrgeistlichen von dem Dienst m der Bürgerwache 672
„ 229. „ 21. Februar: Yerfügung des Yollziehungsraths über Einordnung des Postamtes Schaffhausen in die
helvetische Yerwaltung 673
„ 230. „ 24. Februar: Rücknahme der Decrete vom 29. März und 13. Juli 1799 betreffend Einverleibung etlicher
Höfe in die Gemeinde Rothenburg 674
„231. „ 25. Februar bis Ende Mai: Yerhandlungen über die von Frankreich begehrte Abtretung des südlichen
Rhoneufers in Wallis 675
„ 232. „ 27. Februar: Yerordnung des Yollziehungsraths betreffend Versteuerung der Grundzinscapitalien bei
Gemeindeauflagen im Canton Thui-gau 702
„ 233. „ Ende Februar bis April : Yerhandlungen über die diesseits gewünschten Gebietserwerbungen, in Yer-
bindung mit dem Walliser Geschäft ..." 703
„ 234. „ Februar bis April: Yerhandlungen über die Grundlagen einer neuen helvetischen Verfassung . . . 716
„ 235. „ Februar und März: Adressen von Behörden, Gemeinden etc. über die Grundsätze einer neuen Ver-
fassung, (zu Gunsten der Einheit) 737
„ 236. „ März und April: Vermischte Yerhandlungen über Yerfassungsfragen 752
„ 237. „ 2. März : Bedingte Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts (an Cusani) 763
„ 238. „ 3. März: Beschluss des Yollziehungsraths über die Ordnung der Schiffahrt auf dem Zürichsee . . 764
„ 239. „ 4. März : Festsetzung der Instruction des Sanitäts-Inspectors für das helvetische Militär .... 765
„ 240. „ 4. März: Yerordnung des Yollziehungsraths betreffend den Loskauf und den Bezug der Bodenzinse 767
„241. „ 4. März: Provisorische Verfügung zur Sönderung der Staats- und Gemeindgüter in Basel .... 771
„ 242. „ 7. März: Nachlass der Handänderungsgebühr wegen einer Schenkung an die Armen von Chateau d'Oex 772
„ 243. „ 7. März : Gerichtliche Verfolgung des Pfarrers von Embrach und Unterdrückung seines Wochen-
blatts 773
„ 244. „ 11. März: Beschluss des Yollziehungsraths betreffend die Eintheilung und Ergänzung des Personals
der MilitärspitÄler 775
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Nr. 245. 1801, 16. März: Erlass des Vollzlehungsraths betreffend die Ausfertigung der Acten über Nationalgüter-
verkäufe und die daherigen £molumente 776
„ 246. „ 18. März: Schenkung des BOrgerrechts an J. G. Ebel 777
j, 247. ri 26- März : Ermächtigung zum Abtausch eines dem Kloster St. Urban gehörigen Grundstücks in Ober-
Steckholz 779
„ 248. „ 81. März: Erlaubnis zum Austausch von Getreidesorten zwischen den italienischen Cantonen und
Cisalpinien 779
^ 249. „ 31. März: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend Bestellung von Municipalitäten in Gemeinden
des Cantons Lugano 78(J
„ 250. „ März bis Mai: Verhandlungen über den Unterhalt französischer Truppen 781
„251. „ I.April: Ermächtigung zum Verkauf einer Anzahl st. gallischer Klostergüter 796
„ 252. y, 3. April : Ermächtigung der Vollziehungsbehörde zur Einrichtung und Entwerf nng eines umfassenden
Zollsystems • 806
„ 253. „ 4. April : Ahodung einer Druckschrift betreffend die Freiheiten der Universität Basel 818
„ 254. „ 4. April : Reglement der Schatzcommissäre für den Bezug von Stempelgebühren 819
„ 255. „ 7. April : Schenkung eines Nationalgebäudes in Schwyz für Errichtung einer Schule 820
„ 256. „ 7. April : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend die für das Hausirgewerbe gestatteten Aus-
nahmen 820
„ 257. „ 7. April : Verordnung des Vollziehungsraths über die Ertheilung von Hausirerpatenten 822
„ 258. „ 8. April : Bedingte Bestätigung des Verkaufs der Zi^lhütte in Schwyz . 823
„ 259. ^ 11. April: Beschlüsse des Vollziehungsraths über die Organisation einer Central-Forstverwaltung für
die Staatswaldungen 824
„ 260. „ 11. April: Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks bei Büren, Ct. Bern 827
„261. „ 14. April: Bewilliguug zum Verkauf etlicher Einsiedler Klostergüter 827
„ 262. „ 14. April : Ergänzung von Nr. 251 betreffend Bestimmung der Zahlungstermine 828
,, 263. „ 15. April : Beschluss des Vollziehungsraths über Erstellung einer neuen Straße zwiischen Bremgarten
und Zürich 829
„ 264. „ 16. April : Genehmigung einer Mönchsaussteuer (Milani) 830
„ 265. „ 16. April: Aufschub der Versammlungen zur Wahl der Gemeindsbehörden 830
„ 266. „ 16. April: Ernennung von Obereinnehmem für die Cantone Wallis und Zürich 832
„ 267. „ 16. April: Wiederherstellung des gleichen Concursrechts zwischen Helvetien und der Grafschaft
Neuenburg 833
„ 268. „ 16. April : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend die Visirung gefährdeter Werthtitel .... 833
„ 269. „ 18. April : Aufhebung eines Beschlusses des Vollziehungsrathes betreffend Verweigerung eines Mühlenbaus 834
„ 270. „ 18. April : Aufhebung der bisher bezogenen Siegeltaxen für Kauf- und Schuldbriefe, mit Ersetzung
durch eine neue Gebühr 837
„271. „ 18. April: Verfügung des Vollziehungsraths betreffend den Widerstand etlicher Municipalitäten gegen
die Vollziehung des neuen Auflagengesetzes 838
„ 272. „ 20. April : Bestätigung des Verkaufs eines Wirthshauses in Neu St. Johann 841
„ 273. „ 20. April : Begnadigung einiger Bürger 842
„ 274. „ 20. April : Verlängerung des Termins für den Bezug der durch das Auflagengesetz geforderten Patente 843
„ 275. „ 21. April: Abschiuss der Ausscheidung der Staats- und Gemeindegüter in Solothum 843
„ 276. „ 25. April: Bedingte Zusicherung des helvetischen Bürgerrechts für J. Chr. Wild 848
„ 277. „ 25. April : Festsetzung eines Tarifs der Gerichtssporteln für die italienischen Cantone 849
„ 278. „ 25. April : Befugnis der Richter zur Belastung freigesprochener aber verdächtiger Inqnisiten mit den
Hafts- und Processkosten 851
„ 279. „ 25. April : Allgemeine Vorschriften für die Gewährung von Ei-findungspatenten etc 854
„ 280. „ 27. April : Bewilligung unentgeltlicher Pässe für dürftige Bürger, nebst Entschädigungen für den Bezug
gewisser Stempelgebühren 862
„281. „ 28. April: Genehmigung einer Sensalen-Ordnung für Basel durch den Vollziehungsrath 868
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8«ite
Nr. 282. 1801, 29. April : Berichtigung des deutschen Textes von Art. 204 und 205 des Peinlichen Gesetzbuchs 86ö
„ 283. „ 29. April : Maßnahmen gegen Dienstweigerung von Municipalitäten in Sachen des Auflagenbezugs . 866
„ 284. „ 30. April : Verordnung des Vollziehungsraths betreffend die Entschädigung von Municipalitätsmitgliedern
für die Besorgung des Auflagenbezugs 873
„ 285. „ 30. April : Erledigung der Sönderungsfrage betreffend Staats- und Gemeindsgrtter in Gersau . . . 874
„ 286. „ Ende April und Anfang Mai : Abschluss der Verfassungsarbeit für die helvetische Republik, resp. der
„Verfassung von Malmaison^ 874
„ 287. „ 5. Mai: Bewilligung einer Almendvertheilung in Rllßegg 890
„ 288. „ 5. Mai : Verweigerung der Auflösung der St. Crispins- und Crispinians-E'onds in Bremgarten . . . 891
„ 289. „ 7. Mai : Aufhebung des Zugrechts der Gemeinde Faniern auf Weidrechtsamen gegen Aeußere . . 893
„ 290. „ 10. bis 23. Mai: Verhandlungen über Unruhen in Appenzell 8^4
„291. „ 11. Mai: Ertheilung des helvetischen Bürgerrechts an Chr. M. Wieland 896
„ 292. „ 11. Mai : Ergänzung von Nr. 224 "betreffend die Werthung von Rententiteln ohne Capitalangabe . . 898
„ 293. „ 12. bis 29. Mai: Schluss der Verfassungsarbeit in den helvetischen Behörden 899
„ 294. „ 13. Mai : Erweiterung des Erziehungsrathes für den Canton Waldstätten und Aufstellung von Schul-
commissionen für die einzelnen Districte 909
„ 295. „ 15. Mai : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend Ueberlassung von Gebäuden etc. an die Baumwoll-
Splnnereigesell Schaft in St. Gallen 910
„ 296. „ 15. Mai : Beschluss des Vollziehungsraths betreffend einstweilige Steuerfreiheit der Baumwollspinnerei-
Gesellschaft in St. Gallen 911
„ 297. „ 15. und 23. Mai: Industrie-Patente der Baumwollenspinuerei-Gesellschaft in St. Gallen und der
Mechaniker Heywood und Lougworth 911
„ 298. „ 18. Mai: Anordnung einer allgemeinen freiwilligen Steuer für verunglückte Einwohner 923
„ 299. „ 19. Mai : Proclamation des Vollziehungsraths an das helvetische Volk, mit Ankündigung einer neuen
Verfassung 924
„ 300. „ 26. Mai: Erklärung über die Gültigkeitsdauer des Auflageng^seis^s und des Finanzsystems . . . 927
„301. „ 26. und 28. Mai: Beschlüsse des Vollziehungsraths über Au^^ '***«} düng des Staatsguts in Glainis
gegenüber den evangelischen Gemeinden . '^ 928
„ 302. „ 27. Mai : Bewilligung des Verkaufs eines Grundstücks des Klost^J Fahr 929
„ 303. „ 30. Mai : Beschluss über die Vorarbeiten zur Einführung der neuen Verfassung 930
„ 304. „ 30. Mai: Proclam des Vollziehungsraths zu der Publication des Verfassungsentwurfs 932
„ 305. „ Ende Mai: Abschluss von Verhandlungen zur Umarbeitung der Gesetze über das Gemeindeweseu 938
„ 306. „ Februar bis October : Uebersicht der Erlöse von verkauften Nationalgütern zur Deckung von Gehalts-
rückständen 973
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