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Full text of "Actensammlung aus der Zeit der Helvetischen Republik"

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AMTLICHE  SAMMLUNG 


DER 


ACTEN 


AUS  DER  ZEIT  DER 


HELVETISCHEN  REPUBLIK 

(1798—1803) 


IM  ANSCHLUSS  AN  DIE 


SAMMLUNG  DER  ALTERN  EIDG.  ABSCHIEDE 


HERAUSGEGEBEN  AUF  ANORDNUNG  DER  BUNDESBEHÖRDEN 


BERN 

BlICIlUaUCKERBI    StÄMI'FU    &    ClE. 

1897 


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ACTENSAMMLÜM 


AUS  DER  ZEIT  DER 


HELVETISCHEN  REPUBLIK 


(1798— 1803) 


BEARBEITET 

VON 

JOHANNES  STRICKLEß 


VI.  BAND: 

9.    AUGUST    1800    BIS    MAI    1801 


BERN 

BUCUDRUCKEREI    StÄMPFLI    &    ClE. 

1897 


lö^ 


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MAY  2  5  1925^ 


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1. 

Bern,    loöö,  9,  August  bis  Auf.  September. 

306  (YBProt).  —  488  (OaMixg.).  «te. 

Verhandlungen  des  Vollziehungsraths  über  »eine  Gomtüuirung  und  Organisation. 

1)  9.  August  (Morgens),  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung.)  1.  Verlesung  des  Decrets  des  ^^.  Raths,  das 
die  Mitglieder  des  Vollziehungsraths  bezeichnet . . .  Die  vier  anwesenden  —  Frisching,  Dolder,  Zimmermann, 
Savary  —  constituiren  sich  nun  als  Vollzieh  nngsrath.  2.  Man  schreitet  zur  Wahl  des  Vorsitzers.  Frisching,  als 
das  älteste  Mitglied,  wird  ersucht,  einstweilen  das  Präsidium  zu  übernehmen,  bis  die  Übrigen  Mitglieder  ein- 
getreten sein  werden  und  fttr  die  Behörde  ein  Organisationsreglement  festgesetzt  ist.  3.  Als  Generalsecre- 
täre  wird  Mousson  berufen ;  er  nimmt  die  Stelle  an  und  verspricht  treue  Dienste.  4.  An  den  gesetzgebenden 
Rath  wird  eine  Botschaft  erlassen,  welche  die  Installation  des  VR.  in  dem  Amtslocal  des  ehemaligen  Voll- 
ziehungs-Ausschusses anzeigt.  5.  Ebenso  erhält  der  französische  Oesandte  Kenntnis  von  der  Constituirung 
der  Behörde  ...  6.  An  den  Obergerichtshof  wird  eine  entsprechende  Botschaft  gerichtet  (in  beiden  Sprachen), 
den  Ministem  die  Bestätigung  in  ihren  Stellen  angezeigt . . .  und  endlich  eine  Kundmachung  an  das  Volk 
beschlossen  (Nr.  2).  7.  Den  RStatthaltem  wird  dieses  Proclam  nebst  der  Botschaft  v.  7.  d.  und  den  darauf 
erfolgten  Beschlttssen  in  Eile  mitgetheilt,  von  einem  Kreisschreiben  begleitet  (N.  2  e).  8.  Den  noch  abwesenden 
Mitgliedern  des  neuen  ^^,  (al.  Vollziehungs-)  Rathes  wird  Namens  des  Vollziehungsausschusses  ihre  Wahl  in 
die  neue  Behörde  angezeigt  mit  der  Einladung,  baldigst  auf  den  angewiesenen  Posten  zu  erscheinen  ...  9.  Ver- 
lesung des  Gesetzes  v.  8.  d.,  das  die  Veränderung  der  gesetzgebenden  und  vollziehenden  Behörden  verfttgt. 
Es  wird  demselben  das  Exequatur  durch  den  Vollziehungs- Ausschuss  beigefttgt.  10.  Eingang  der  Gonstituirungs- 
anzeige  des  gg.  Raths.    Ad  acta.  —  Vgl.  N.  2.  VRProt  p.  is-n.  24,  25.  26. 

Zu '  bemerken  ist  hier  noch  dass  das  Protokoll  auch  femer  französisch  geftihrt  wurde,  (mit  spärlichen 
Ausnahmen). 

2  a)  9.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  den  %g.  Rath.  Anzeige  dass  die  Mehrzahl  der  Mitglieder  sich 
im  Sitzungssaal  des  ehemaligen  Vollziehungs-Ausschusses  vereinigt  und  unter  dem  provisorischen  Vorsitz  von 
B.  Frisching  (als  VR.)  constituirt  („installirt^)  haben.  176»  p.  7.  9.  -  488.  p.  229.  28i. 

2  b)  9.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Reinhard.  Anzeige  dass  vier  Mitglieder  der  neubestellten 
Vollziehungsbehörde  —  die  BB.  Frisching,  Dolder,  Savary,  Zimmermann  —  heute  ihre  Functionen  angetreten 
haben,  und  die  drei  übrigen  —  Glayre,  Schmid,  Rttttimann  —  eingeladen  seien  sich  sofort  anher  zu  ver- 
fügen. „Le  Conseil  s'estimera  heureux,  citoyen  Ministre,  s'il  vous  trouve  disposö  ä  entrer  avec  lui  dans  les 
relatious  de  confiance  et  d'amiti6  que  de  son  cot6  il  s'efforcera  toujours  de  soutenir  et  que  röclame  le  bien 
des  deux  Röpubliques.  Recevez^  etc.  488^  p.  288,  284. 

2  c)  9.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Obergerichtshof.  „Citoyens  Juges!  Le  Conseil  ex6cutif 
de  THelv^tie  compte  au  nombre  de  ses  premiers  devoirs  d'entrer  avec  vous   dans  ces  relations  de  bienveil- 

AS.  ft.  d.  HelT.  YI.  l 


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2  9.  August  bis  Auf.  September  ISOO  Nr.  1 

lance  r^ciproque  qae  le  salut  de  la  patrie  demande  des  diverses  autorit^s  appel^es  4  la  r6gir.  II  vous  fait 
connaitre  qn'en  vertu  de  la  loi  da  8  Aoüt  1800  il  s'est  constituö  comme  Conseil  ex^cutif  de  la  R^publiqae, 
en  remplacement  de  Tancieune  Commission  ex^cutive.  En  vertu  de  la  meme  loi  les  ci-devant  Orand  Conseil 
et  Söuat  ont  ^t6  remplac6s  par  un  seul  CouBell  l^gislatif  de  quarante-trois  membres  (?),  qui  a  commenc6  ses 
fonctions  dans  la  maison  commune  (!)  de  Beme.  Le  C.  E.  compte,  Citoyens,  que  vous  lui  accorderez  votre 
confiance,  et  lui-mSme  vous  assure  de  son  empressement  ä  seconder  vos  travaux  pour  le  maintien  de  la  justice 
et  de  Tordre.  Salut  et  estime."  —  (Concept  von  Mousson.)  488,  p.  2S5.  287,  288. 

2d)  9.  August.  Der  Vollziebungsrath  an  die  Minister.  Anzeige  der  Constituiruug,  unter  Hinweis  auf 
Art.  8  des  Gesetzes  v.  8.  Aug.  d.  J.  und  Titel  VI  der  Verfassung,  und  Einladung  zur  Fortsetzung  der  bis- 
herigen Functionen,  etc.  488,  p.  289.  -  981,  p.  i28. 

2e)  9.  August.  Der  Vollziebungsrath  an  die  RStatthalter.  Uebersendung  einiger  Actenstttcke  betreffend 
die  Aenderung  der  Oberbehörden  (sechs  Nummern)  . . .  „Es  ist  nicht  zu  zweifeln  dass  ein  Ereignis  welches 
schon  lange  von  dem  guten  Theile  Helvetiens  gewttnscht  und  von  vielen  laut  gefordert  worden  ist,  mit  Bei- 
fall aufgenommen  und  mit  Zutrauen  beurtheilt  werde.  Ihr  selbst,  BUrger  Statthalter,  werdet  bei  Bekannt- 
machung dieser  Actenstttcke,  mit  Ausnahme  der  Botschaft,  die  Euch  blos  im  Vertrauen  mitgetheilt  wird,  die 
Bewohner  Eures  Cantons  in  den  richtigen  Gesichtspunkt  dieses  Ereignisses  zu  stellen  trachten  und  dahin 
wirken,  dass  sie  [sich]  zwar  den  Hoffnungen,  zu  denen  sie  eine  so  sehr  gewünschte  Veränderung  berechtigt, 
Raum  geben,  dass  sie  aber  auch  nicht  durch  überspannte  Erwartungen  einer  Regierung  voreilen,  die  der- 
malen noch  mehr  Willen  als  Kraft  hat,  dem  Land  das  ihrer  Leitung  anvertraut  ist  eine  glücklichere  Zu- 
kunft vorzubereiten.  Ihr  werdet  nicht  säumen,  .  .  den  Beilagen  ungesäumt  alle  mögliche  Publicität  zu 
geben.  Der  VR.  empfiehlt  Euch  femer  die  angestrengteste  Sorge  für  die  Ruhe  und  Ordnung  in  Euerm  Can- 
ton  und  erwartet  von  Euch  die  Fortsetzung  derjenigen  ersprießlichen  Dienste  die  Euch  schon  lange  den 
Dank  und  das  Vertrauen  des  vorigen  VA.  erworben  haben.  Die  Grundsätze  welche  unsere  unmittelbaren 
Vorgänger  in  ihrem  Circularschreiben  vom  21.  Jenner  aufgestellt  haben,  und  die  daraus  hergeleiteten  Instruc- 
tionen sind  ganz  mit  den  unsrigen  übereinstimmend.  Wir  laden  Euch  ein,  .  .  in  dem  gleichen  Geiste  fortzu- 
arbeiten und  gemeinschaftlich  mit  uns  das  Vaterland  einer  bessern  Verfassung  entgegenzuftthren.^ 

VRProt  p.  21-24.  —  488,  p.  251-265.  -  N.  «hw.  Eepubl.  II.  380. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.    Dieser  ist  von  Mousson  entworfen. 

2  f)  9.  Aug.  Der  VR.  an  die  drei  noch  abwesenden  Mitglieder  des  VR.  Anzeige  ihrer  Ernennung  und 
Einladung  zu  möglichst  baldigem  Antritt  ihrer  Stelle.  488,  p.  257.  250. 

3)  9.  August,  VR.  (am  Schluss  der  Sitzung.)  An  den  Kriegsminister  geht  der  Befehl,  den  Chefs  der 
Militärcorps  *)  direct  das  Gesetz  v.  8.  d.  mitzutheilen,  das  die  zwei  ersten  Gewalten  der  Republik  verändert  hat. 

VRProt  p.  28.  -  488^  p.  265. 

4a)  10.  August,  Romainmotier.  M.  Glayre  an  den  Vollziebungsrath:  „Citoyens,  J'ai  re^u  la  d^peche 
que  vous  m'avez  fait  Thonneur  de  m'adresser,  et  j'ai  reconnu  avec  une  profonde  sensibilit^  dans  votre  atten- 
tion reffet  de  cette  bienveillance  dont  j'ai  constamment  re^u  au  milieu  de  vous  les  t6moignages  les  plus 
flatteurs.  Une  mesure  quelconque  6tait  sans  doute  n^cessaire  pour  placer  le  gouvernement  helv^tique  dans 
une  attitude  et  dans  des  rapports  tels  que  les  circonstances  oü  nous  touchons  paraissent  les  Commander. 
Votre  sagesse  m'est  une  garantie  süffisante  que  celle  que  vous  avez  prise  6tait  la  bonne,  et  j'en  esp^re 
d'heureux  r^sultats.  —  Je  suis  ä  peine  convalescent  d'un  acc^s  de  goutte ;  n^anraoins  j'esp^re  arriver  ä  Beme 

*)  Der  helvetischen  und  der  französischen? 


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Nr.  l  9.  August  bis  Anf.  September  1800  3 

Mercredi  soir.    Recevez,  Gitoyens,  l'bommage  de  tna   haute   estime  et  de  mon  d^vonement  respeetneux.'^  — 
(Adresse :  Enveloppe  beseitigt).  498,  p.  ses,  aee. 

Am  13.  im  VR.  ad  acta  gewiesen^ 

4  b)  11.  August,  Romainmotier.  Maurice  Glayre  an  die  Gesetzgeber.  „C.  LL.  Deux  fois  vos  bont^s 
m'avaient  appeI6  aux  fonctions  du  pouvoir  ex^cutif,  et  deux  fois  ma  santö  d6truite  m'en  a  äloign6.  Une  troi- 
si^me  experience  sera  peut-etre  t^m^raire;  cependant  je  sens  qne  je  la  dois  k  ma  patrie;  je  la  tenterai;  mais 
si  eile  devait  etre  aussi  malheureuse  que  les  pr^c^dentes,  vous  daignerez  vous  rappeier  que  je  m'y  präsente 
avec  la  persnasion  intime  quiB  mes  forces  seront  souvent  au-dessous  de  mes  devoirs  et  que,  si  j'ob^is  main- 
teoant  avec  un  entier  d^vouemeot  ä  vos  ordres,  e*est  sous  Texpresse  r^serve  que  vous  accueillerez  en  tout 
temps  avec  iudulgence  la  demande  de  ma  retraite  demi^re  et  finale.  Recevez,  citoyens  L6gi8lateurs,  Thom- 
mage  de  ma  profonde  recounaissance  et  de  mon  respect.^  2ii,p.  8.  4. 

5)  11.  August,  Basel.  RStatthalter  Schmid  an  den  Voll  zieh  ungsrath.  „Nur  erst  diesen  Morgen  kam 
mir  meine  Ernennung  zu  einem  Mitglied  des  VR.  zu,  die  mir  zwar  seit  gestern  durch  das  allgemeine  Gerücht 
angekilndet  war.  Bestürmt  von  den  Eindrücken,  (die)  die  neuesten  Ereignisse  sowohl  als  die  unverdienten 
Beweise  des  Zutrauens  derjenigen  Männer,  welche  dem  Vaterlande  eine  bessere  Zukunft  vorbereiten  sollen, 
auf  mich  machen,  und  bei  dem  Kampfe  der  in  mir  zwischen  den  allgemeinen  Pflichten  des  Bürgers  und  dem 
Gefühl  meines  Unvermögens  erregt  worden,  vermag  ich  in  diesem  ersten  Augenblick  nicht  zu  entscheiden, 
ob  ich  dem  allgemeinen  Besten  nicht  gewisser  diene,  wenn  ich  mich  einer  Stelle  entziehe,  die  mit  meinen 
geringen  Kräften  in  ganz  keinem  Verhältnisse  steht.  —  In  wenigen  Tagen  bin  ich  in  Ihrer  Mitte,  entweder 
um  Sie  zu  überzeugen  dass  das  Heil  des  Vaterlandes  selbst  Ihnen  gebietet,  sich  einen  tüchtigem  Gehilfen 
zu  geben,  oder  mich  in  Ihre  Arme  zu  werfen  und  mit  Ihnen  vereint  eine  Laufbahn  zu  betreten,  auf  der  mich 
nur  Ihre  brüderliche  Nachsicht  aufrechterhalten  kann.^  488,  p.  8i5,  sie. 

6)  12.  August,  Bern.  V.  Rüttimann,  w.  RStatthalter  in  Lucern,  an  die  Gesetzgeber.  ,yBB.  GG.  Das 
biedere  Schweizervolk  scheut  keine  Aufopferang,  wenn  es  um  das  heiligste  Erbe  seiner  Väter,  die  Freiheit, 
zu  thun  ist;  im  Laufe  der  zwei  letzten  Jahre  hat  es  dieses  zur  Genüge  bewiesen,  und  immer  dem  edlen 
Ziele  entgegensehend,  ertrug  es  geduldig  vorübergehende  üebel;  allein  mit  Wehmuth  und  banger  Ahnung 
sah  es  von  Tag  zu  Tag  dieses  Ziel  sich  entfernen,  als  auf  einmal  die  Nachricht  erscholl,  dass  ihr  nicht  an 
dem  Heil  des  Vaterlandes  verzweifelt  und  die  schwere,  aber  ehrenvolle  Bürde  auf  euch  genommen  habt, 
dasselbe  vom  (!)  Untergang  zu  retten.  Ihr  (er)nennt  mich  in  den  Voll  zieh  ungsrath  zu  euerem  Mitarbeiter; 
ich  eil(t)e  hieher,  euch  Glück  zu  wünschen,  und  fühle  nun  erst  dass  ich  selbst  zu  diesem  Werke  berufen 
bin,  und  dass  euer  Zutrauen  für  mich  meine  Kräfte  überwiegt.  Sowie  ich  aber  die  Worte  Vaterland,  Freiheit, 
ünabbängigkeit  von  euch  aus  der  Seele  sprechen  höre,  und  nicht  nur  aus  dem  Munde,  als  Nachhall  erbitterter 
Gemüther  und  eigennütziger  Leidenschaften,  so  fasse  ich  neuen  Muth.  Ein  fester  Wille,  Einigkeit  und  Aus- 
harrnng  bürgen  mir  für  den  Erfolg  unserer  Arbeiten.    Republikanischer  Gruß  und  Hochachtung."     211,  p.  7. 

Am  13.  im  gg.  Rath  verlesen  (Prot.  p.  31;  Text  im  Republ.  II.  389—90). 

7  a)  13.  August,  VR.  Infolge  der  Nachricht  (Motion),  dass  der  gg.  Rath  seine  Mittheilungen  an  den 
VR.  in  deutscher  Sprache  zu  machen  gedenke,  wird  beschlossen:  „1.  Les  messages  qui  seront  envoy^s  au 
Corps  l^gislatif  seront  exp6di6s  dans  la  langue  allemande  seulement.  2.  Les  projets  de  loi  qui  seront  transmis 
seront  r^dig^s  dans  les  deux  langnes.  3.  Le  präsent  arret6  sera  communiqu6  aux  six  ministres  pour  qu'ils 
s'y  conforment  dans  les  cas  oü  ils  seraient  charg^s  de  r^diger  des  projets  de  message  ou  des  projets  de  loi.'^ 

VEProl.  p.  118,  119.  -  901,  p    181. 

7  b)  An  die  Minister  und  den  Generalsecretär  ergeht  außerdem  die  Weisung,  in  Entwürfen  zu  Hauden 
der  Gesetzgeber  die  größte  Sorgfalt  für  die  Ausarbeitung  zu  verwenden.  Prot.  p.  119.  -  sei,  p.  127. 


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4  9.  August  bis  Auf.  September  1800  Nr.  1 

8)  14.  Angast,  VB.  Bei  Beginn  der  Sitznng  haben  sich  Oiayre  und  Rtittimann  eingestellt.  —  (Am  16. 
folgte  Schmid,  wodurch  die  Behörde  vollzählig  wurde.) 

9)  14.  August,  VR.  Ein  Mitglied  schlägt  vor,  fttr  den  Geschäftsgang  der  Behörde  ein  Reglement  auf- 
zustellen. Es  wird  hieftlr  eine  Commission  bestellt,  die  in  sechs  Tagen  einen  Entwurf  einbringen  soll.  Dieses 
Geschäft  ttbemehmen  Zimmermann  und  Dolder  in  Verbindung  mit  dem  Generalsecretär.  VRProt.  p.  lei. 

10)  16.  August,  VR.  Auf  die  Botschaft  des  g^.  Raths...wird  der  Generalsecretär  angewiesen,  ein 
Verzeichnis  der  noch  nicht  erledigten  Botschaften  der  Vollziehungsbehörden  auszufertigen  und  dasselbe  vor- 
zulegen, damit  die  dringlichsten  Gegenstände  hervorgehoben  werden  können.  An  die  Minister  geht  ein  ent- 
sprechender Auftrag  mit  dem  Zusatz,  dass  den  Gommissionen  des  gg.  Raths  die  nöthigen  Aufschlüsse  (je weilen) 
gegeben  werden  sollen.  VBProt.  p.  2io-ai2. 

11)  18.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  die  Minister.  „Der  VR.  ladet  Euch  ein,  ihm  innerhalb  zehn 
Tagen  einen  Bericht  ttber  die  in  Euer  Departement  einschlagenden  Gesetze  vorzulegen,  von  welchen  Ihr  glaubt 
dass  sie  entweder  zurückgenommen  oder  doch  in  wesentlichen  Stücken  verändert  werden  sollen.  Diesem 
Berichte  werdet  Ihr  Eure  bestimmte  Meinung  mit  ihren  Gründen  beifügen  und  umständlich  zeigen,  welche 
nachtheilige  Folgen  für  die  bürgerliche  Ordnung  und  die  öffentliche  Sache  jene  Gesetze,  deren  Rücknahme 
oder  Modification  zu  wünschen  sei,  nothwendig  nach  sich  gezogen  oder  noch  erwarten  lassen,  wenn  sie  länger 
bestehen  und  in  fernere  Ausübung  gebracht  werden  sollten.^  vEProt  p.  220. 

Infolge  einer  Motion,  unmittelbar  vorher  ist  eine  Anregung  von  A.  Curton  betreffend  die  Militärgesetze 
verzeichnet.  —  Der  Kriegsminister  lieferte  seinen  Beitrag  schon  am  23.;  derselbe  wurde  jedoch  nicht  in 
Berathung  genommen.     Vgl.  N.  12. 

12)  26.  August,  VR.  „Le  ministre  de  la  Guerre,  en  pr6sentant  au  Conseil  Tindication  des  lois  relatives 
k  son  döpartement  dont  il  d^sirerait  la  modification  ou  le  rapport,  y  Joint  son  pröavis  pour  qu'on  attende 
avec  ces  mesures  jusques  k  T^tablissement  d'une  nouvelle  Constitution.    Ad  acta.^  VBProt  p.  412. 

13)  27.  August,  VR.  Vorlage  des  Finanzministers:  Verzeichnis  von  Botschaften  an  die  frühere  Gesetz- 
gebung, worüber  eine  baldige  Entscheidung  zu  wünschen  wäre.  —  (Es  wird  darauf  noch  nicht  eingetreten.)  — 

Vgl.   Nr.    4,    N.    37.  Prot.  p.  467. 

14)  27.  August,  VR.  I.  1.  „Le  citoyen  Reinhard,  ministre  pl6nipotentiaire  de  la  R^publique  fran^aise 
en  Helvötie,  vient  accompagnö  du  secr6taire  de  16gation  *),  annoncer  au  Conseil  ex^cutif  qae  le  premier  Consnl . . . 
a  appris  avec  une  vive  satisfaction  les  6v6nement8  du  7  Aoüt  que  le  Ministre  s'6tait  empressö  de  lui  annoncer, 
et  Ta  charg6  d'assurer  le  gouvemement  provisoire  de  la  continuation  de  sa  bienveillance,  ainsi  que  de  l'attente 
qu'il  fonde  snr  sa  justice  et  sa  mod^ration  pour  le  maintien  de  la  tranquillitö  publique.  2.  Le  Ministre 
annonce  que  le  premier  Consul,  en  lui  donnant  cet  ordre,  7  a  ajout6  celui  d'inviter  le  gouvemement  de 
THelv^tie  k  ne  pas  choisir  le  moment  actuel  pour  prendre  des  mesures  d'organisation  definitive,  surlout  dans 
les  points  pour  lesquels  le  consentement  des  puissances  pacificatrices  serait  nöcessaire.  II.  Le  pr^sident  r^pond 
au  cit.  Reinhard  par  Tassurance  du  d^sir  qu'^prouve  le  gouvemement  provisoire  de  röpondre  aux  vnes  du 
premier  Consul  et  de  resserrer  les  liens  qui  unissent  les  deux  nations.^  VRProt  p.  440, 441. 

Eine  Reihe  sachverwandter  Acten  wird  beiseitgelegt. 

15)  30.  Augast,  VR.  Schmid  kündigt  für  die  nächste  Sitzung  einen  Vorschlag  zur  Geschäftsordnung 
an,  der  beabsichtigt,  die  Beschlüsse  durch  Gommissionen  vorbereiten  zu  lassen,  und  ladet  die  übrigen  Mit- 
glieder zu  (vorläufiger)  üeberlegung  dieses  Antrags  ein.  —  Vgl.  N.  17.  vBProt  p.  540. 


•)  If^tte  (oder  G.  Kerner?). 


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Nr.  2  9.  August  1800  5 

16)  1.  September,  VR.    SchnUd  und  Rüttimann  werden  zu  Protokoll- Aufsehern  ernannt.    Prot.  p.  643. 

Näheres  fehlt;  es  handelte  sich  wohl  theils  um  Ausschließung  einzelner  Geschäfte,  die  als  geheime 
behandelt  wurden,  (indem  die  Reinschrift  von  Kanzlisten  besorgt  wurde),  theils  um  rechtzeitige  Fertigung  etc. 

17)  4.  September,  VE.  Der  am  30.  August  angekündigte  Vorschlag  von  Schmidt  wird  geprüft  und 
grundsätzlich  genehmigt,  der  Verfasser  aber  eingeladen,  denselben  in  die  Form  eines  Beschlusses  zu  kleiden ...  — 

Vgl.    „6.  Sept.**  YBProt.  p.  67. 

2. 

Bern.  1800,  9.  August. 

306  (VBProt)  p.  17-21.  -  486  (Allf»».)  p.  241-845.  247—250.  —  T«gbl.  d-  BeachL  a.  Procl.  III.  8-5.  -  Ball.  d.  arr.  *  procl.  III.  8—5. 
N.  lohwx.  Bepabl.  II.  879-80.  -  BnU.  helv.  XIV.  (818-14.)  814,  815. 

Proclamation  des  Vollziehungsraths  an  das  Volk  betreffend  die  vollzogene  Aenderung  der  obersten 

Behörden. 

Der  VoUziehungsrath  an  die  helvetische  Nation. 

Bürger  Helvetiens! 

Die  Lage  unsers  Vaterlandes  hat  eine  Abänderung  in  den  obersten  Gewalten  desselben  nothwendig 
gemacht. 

Schon  längst  ist  in  den  gesetzgebenden  Käthen  das  Bedürfnis  gefühlt  worden,  die  Anzahl  ihrer  Mitglieder 
zu  vermindern.  Bei  den  wiederholten  Anträgen,  die  zu  dem  Ende  in  ihrer  Mitte  geschahen,  waren  die  Mei- 
nungen mehr  ttber  die  Art  der  Ausführung  als  über  die  Zweckmäßigkeit  der  Maßregel  selbst  getheilt.  Endlich 
haben  die  gesetzgebenden  Räthe  auf  die  Einladung  des  Vollziehungs- Ausschusses  am  7.  und  8.  August  ihre 
eigene  Vertagung  beschlossen,  und  bei  der  Unmöglichkeit,  in  einem  so  entscheidenden  Zeitpunkt  ganz  ab- 
zutreten, ihre  Verrichtungen  einem  einzigen,  weniger  zahlreichen  Oesetzgebungs-Rathe  übertragen,  bei  dessen 
erster  Zusammenkunft  eine  neue  vollziehende  Gewalt  bestellt  werden  sollte. 

Dieses  Gesetz  ist  bereits  in  Ausübung  gebracht;  der  gesetzgebende  sowohl  als  der  Vollziehungs-Rath, 
deren  Zusammensetzung  euch  die  folgenden  Beschlüsse  bekanntmachen  werden,  befindet  sich  in  Wirklicher 
Thätigkeit,  und  wenn  durch  die  vorgegangene  Veränderung  achtungswUrdige  Männer  von  ihren  Stellen  ab- 
getreten sind,  so  werden  sie  in  dem  Kreise  ihrer  bürgerlichen  Wirksamkeit  das  Wohl  des  Vaterlandes  nicht 
minder  zu  befördern  suchen,  wie  sie  es  als  öffentliche  Beamte  gethan  haben. 

Bürger  Helvetiens!  keine  andern  Absichten  als  die  der  öffentlichen  Wohlfahrt  haben  diese  Maßregeln 
bewirkt;  erwartet  ruhig  die  Folgen  derselben.  Von  den  Hindernissen  welche  in  dem  bisherigen  Geschäfts- 
gang lagen  befreit,  werden  sich  die  Vorsteher  der  Nation  nur  mit  den  Mitteln  beschäftigen,  wodurch  das 
gegenwärtige  üebel  gemildert  und  eine  glücklichere  Zukunft  vorbereitet  werden  kann.  Ihr  alle  fühlt  das 
Bedürfnis  einer  unserm  Vaterlande  angemessnern  Staatsverfassung;  sie  werden  dieselbe  als  die  wichtigste  eurer 
Angelegenheiten  beratlien  und  eine  zweijährige  Erfahrung  nicht  unbenutzt  lassen.  Der  Zwist  der  Unordnung 
und  Gesetzlosigkeit  hatte  sich  mit  jedem  Tage  weiter  unter  uns  verbreitet  und  die  festesten*)  Bande  des 
gesellschaftlichen  Zustandes  aufzulösen  gedroht ;  der  neue  Vollziehungs-Rath,  indem  er  das  Ruder  des  Staats 
ergreift,  nimmt  vor  allem  aus  die  Verpflichtung  auf  sich,  ohne  Rücksicht  der  Personen  dem  Gesetze  Ansehen 


*)  Tagblatt  fe$Un,   Vgl.  deo  französischen  Text. 


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6  9.  August  1800  Nr.  2 

und  Folgeleistung  zu  verschaffen.  Keine  Klage  wird  angehört,  kein  Begehren  wird  ununtersncht  bleiben ; 
aber  wo  das  Gesetz  spricht,  muß  sein  Wille  erfüllt  werden ;  es  ist  nicht  für  Einzelne,  es  ist  für  Alle  gegeben. 

Allein  die  Quelle  unsrer  (Jebel  ist  zu  tief  gegraben,  als  dass  sie  mit  einemmal  zugestopft  werden  könnte. 
Nur  unter  Begünstigung  der  äußern  Umstände  wird  eure  Regierung  vermögend  sein,  euch  schnelle  und  dauer- 
hafte Erleichterung  zu  verschaffen.  Nur  mit  der  Wiederkehr  des  Friedens  kann  völlige  Ruhe  und  Wohlstand 
in  eure  Wohnungen  zurückkehren.  Zwar  dürfen  wir  hoffen,  dass  dieser  glückliche  Zeitpunkt  nicht  mehr  weit 
entfernt  sei,  und  ebenso  günstige  Aussichten  bieten  uns  die  Gesinnungen  dar,  welche  die  gegenwärtige  Re- 
gierung der  fränkischen  Nation  gegen  unser  Vaterland  und  unsere  dermalige  Regierung  äußert. 

Sollten  aber,  um  zu  dem  gewünschten  Ziele  zu  gelangen,  noch  Aufopferungen  von  eurer  Seite  vonnöthen 
sein,  so  bedenket  dass* ihre  Dauer  vorübergehend,  der  Werth  hingegen,  der  durch  sie  errungen  werden  soll, 
bleibend  und  beständig  sein  wird. 

Bern,  den  9.  August  1800.  Der  Präsident  des  VoUziehungs-Raths, 

C  Frisching, 
Im  Namen  des  Vollz.  Raths  der  General -Secretär, 

Mousson, 
Ciloyens  de  fHelvetie! 

La  Situation  de  notre  patrie  a  rendu  n6cessaire  un  changement  dans  les  premi^res  autoritös.  —  Depuis 
longtemps  d^jk  les  Gonseils  l^gislatifs  avaient  senti  le  besoin  et  manifeste  le  voeu  d'une  r6duction  du  nombre 
de  leurs  membres,  et  lorsque  la  proposition  en  fut  faite  dans  leur  sein,  les  opinions  se  partag^rent  bien 
moins  sur  la  mesure  meme  et  ses  avantages,  que  sur  le  mode  d'ex^cution.  Enfin  les  7  et  8  Aoüt  les  Gonseils 
lögislatifs  ont,  sur  la  proposition  de  la  Gommission  ex^cutive,  r^solu  leur  propre  ajournement,  et  vu  l'im- 
possibilit^  de  se  retirer  tout-A-fait  dans  un  moment  aussi  d^cisif,  ils  ont  remis  leurs  fonctions  k  un  seul  Conseil 
l^islatif  moins  nombreux,  charg6  dans  sa  nouvelle  assembl6e  de  proceder  k  la  nomination  d'un  nouveau 
pouvoir  ex6cutif. 

La  loi  qu'ils  ont  rendue  k  cct  effet  a  d^jä  ou  son  ex^cution.  Le  Gonseil  l^gislatif  et  le  Gonseil  ex^cutif, 
dont  vous  connaitrez  la  composition,  se  trouvent  d^jk  en  activitö  reelle,  et  si  par  le  changement  qui  vient 
de  s'effectuer,  des  hommes  de  m^rite  se  sont  61oign6s  de  leurs  places,  on  doit  attendre  d'eux  que,  simples 
citoyens,  ils  ne  chercheront  pas  moins  k  procurer  le  bien  de  la  patrie,  qu'ils  ne  Tont  fait  comme  fonction- 
naires  publics. 

Gitoyens  de  Tllelv^tie!  Aucune  autre  vue  que  celle  du  bien  public  n'a  pr^sid^  k  cette  mesure.  — 
Attendez  avec  tranqnillit^  et  confiance  ses  effets.  —  DöHvrös  des  obstacles  qu'opposait  sans  cesse  Tancienne 
marche  des  affaires,  les  premiers  fonctionnaircs  de  la  R^publique  vont  d^sormais  Stre  uniquement  occnp^s 
des  moyens  de  soulager  vos  maux  et  de  vous  pr^parer  un  avenir  plus  heureux.  Vous  sentiez  tous  le  besoin 
d'une  Constitution  adapt^e  au  caractöre  de  notre  peuple.  Eh  bien!  Ils  vont  la  m^diter  comme  le  plus  im- 
portant  de  leurs  travaux,  et  l'exp^rience  de  deux  ann^es  ne  sera  pas  perdue. 

L'esprit  de  dissension  et  la  licence  faisaient  chaque  jour  de  nouveaux  progr^s  au  milieu  de  nous  et 
menayaient  de  dissoudre  entierement  les  liens  les  plus  solides  de  Torganisation  sociale.  —  Le  nouveau  Pouvoir 
exöcutif,  au  moment  oü  il  saisit  le  timon  des  affaires,  contracte  Tobligation  solenneile  d'assurer  k  la  loi, 
Sans  aucune  considöration  personnelle,  le  respect  et  Tob^issance  qui  lui  sont  dus.  Aucune  plainte  ne  sera 
repouss^e,  aucune  demande  ne  sera  laisa^e  sans  examen.  Mais  lorsque  la  loi  aura  parl6,  tous  devront  se 
soumettre.    Gar  ce  n'est  pas  pour  quelques  individus,  mais  pour  le  peuple  entier  qu'elle  est  rendue. 

Gependant,  il  faut  avoir  le  courage  de  le  dire  d'avance,  nos  plaies  sont  trop  profondes  pour  qu'on  puisse 
esp^rer  de  les  voir  se  fermer  en  un  jour.     Sans  le  concours  des  circonstances  externes,   aucun  soulagement 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  7 

essentiel  ne  peut  Stre  attenda,  et  la  paix  seale  peut  ramener  pour  toujours  la  tranqaillit^  et  Taisance  dans 
vos  demenres. 

II  noiis  est  permis  de  croire  qoe  ce  moment  si  d^sirable  n'est  pas  6Ioign6.  II  nous  est  permis  encore 
de  fonder  de  grandes  esp^rances  aar  les  intentiODS  qne  le  gonvernement  actuel  de  la  France  manifeste  envers 
notre  patrie  et  cenx  qui  sont  appel^s  k  la  r6gir.  Mais,  Citoyens  de  THelv^tie,  si,  pour  parvenir  au  but^  de 
nouveaax  sacrifices  de  votre  part  6taient  n^cessaires,  n'onbliez  pas  qu'ils  seront  de  courte  dur^e  et  que  le 
prix  qui  doit  les  soivre,  sera  le  partage  de  toates  les  g^n^rations. 

Das  Concept  ist  von  Monsson  verfasst;  der  deutsche  Text  wurde  aber  von  Rengger  besorgt. 

3. 

Bern.    1800,   9.  August  bis   10.  September. 

496  (Oeeetxg.  etc.),  eic. 

Zuschriften  an  die  neuen  Oberbehörden  betreffend  die  Staatsveränderung  vorn  7,  und  8.  August. 

Die  meisten  dieser  Schriftstücke  sind  amtlicher,  z.  Th.  blos  geschäftsmäßiger  Natur;  doch  lassen  sie 
eine  in  allen  Landestheilen  obwaltende  Stimmung  erkennen,  und  desswegen  ist  eine  Zusammenstellung  der- 
selben von  einigem  Werth.  Die  Übrigen  bilden,  gerade  durch  die  Verschiedenheit  ihres  Inhaltes,  erwttnschte 
Ergänzungen.   —   Die  vorausgestellten  Stücke  (N.  1 — 4)  sind  absichtlich   hier,   statt  im  5.  Band,    eingereiht. 

la)  7.  August  (Abends?),  Solothurn.  RStatthalter  Glutz  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Antwort  auf 
die  durch  Eilboten  eingetroffene  Anzeige  (v.  7.  d.) :  Zusicherung  strenger  Wachsamkeit  und  Glückwunsch  zu 
dem  gemeldeten  Vorhaben  ...  488»  p-  27i. 

1  b)    8.  August,  Lausanne.   RStatthalter  Polier  an  den  VA.   In  kurzer  Fassung  das  Gleiche,     n».  p.  275. 

2)  8.  August,  Lucem,  Dfirler  an  den  VA.  Verdankung  der  geschehenen  Anzeige,  nebst  Glttckwttnschen . . . 
(Französisch.)  488,  p.  279. 

3)  8.  August,  Freiburg.  Statthalter  d'Eglise  an  den  „Vollziehungsrath^.  „La  lettre  qu'un  courrier 
extraordinaire  m'apporta  hier  de  votre  part  m'annonce  la  d^marche  d^cisive  que  vous  allez  tenter  pour 
operer  rajouiiiement  des  Conseils  l^gislatifs.  Depuis  longtemps  les  voeux  de  la  plus  saine  partie  des  16gis- 
lateurs  se  r^unissent  k  ceux  de  la  grande  majorit^  du  peuple  helv6tique  pour  solliciter  cette  mesure,  comme 
la  seule  propre  k  enlever  ce  germe  fatal  de  discussions  intestines  qui  a  sa  source  dans  le  sein  mSme  de  la 
l^gislation  (?)  et  est  de  tous  les  maux  qui  ont  accable  notre  pauvre  patrie  le  plus  cruel  et  le  plus  destruc^ 
teur.  La  responsabilit6  sous  laquelle  je  dois  maintenir  Vordre  public  dans  ce  moment  d^cisif  n*est  uulleraent 
inqui^tante  pour  moi.  Le  calme  qui  r^gne  dans  ce  canton  et  qui  a  caract^ris^  ses  paisibles  habitants  dans 
toutes  les  6poques  de  la  r6voIution,  ne  sera  pas  troublö  par  un  6v6nement  qui,  amen6  par  la  sagesse,  dirigö 
par  la  prudence,  fait  nattre  dans  tous  les  coeurs  honn^tes  Tespoir  d'un  meilleur  avenir.'^         468,  p.  267,  2«8. 

4)  8.  August,  Sitten.  Statthalter  DeRivaz  an  den  Vollziehungsausschuss.  Dessen  Anzeige  sei  heute 
4  Uhr  Nachm.  eingetroffen;  er  habe  sie  mit  C.  Wild  besprochen  und  gefunden  dass  diesseits  keine  Unruhe 
zu  erwarten  sei.  Den  Unterstatthaltern  habe  er  unbestimmt  angekündigt,  dass  die  Regierung  sich  mit  einer 
nfitzlicben  Aenderung  beschäftige,  und  ihnen  besondere  Wachsamkeit  gegen  etwaige  Unruhestifter  befohlen; 
er  zweifle  nicht  dass  sie  vertrauensvoll  den  Ausgang  der  Sache  erwarten,  etc.  498,  p.  295«  296. 

5)  9.  August,  Zürich.  RStatthalter  Ulrich  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  „Die  Bemerkungen  womit 
Ihre  Aufforderung  v.  7.  d.  anhebt  lagen  schon  lange  tief  in  der  Ueberzeugung  jedes  sein  Vaterland  liebenden 


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8  9.  August  bis  10.  September  18Ö0  Nr.  3 

Helvetiers.  Es  war  wohl  angenscheinlicb  dass  die  gg.  Räthe  nach  ihrer  jetzigen  Zasammensetzong  and  nach 
der  bei  einem  großen  Theil  ihrer  Mitglieder  durch  Parteigeist  und  Persönlichkeiten  täglich  höher  steigenden 
Stimmung  wenig  Gutes,  aber  desto  mehr  Nachtheiliges  für  das  allgemeine  Beste  würkten,  und  dass  leider 
selbst  die  Aussicht  zu  einer  Verbesserung  in  der  Zukunft  sich  täglich  mehr  verdunkelte.  Wenn  Sie  daher, 
Bürger  Vollziehungsräthe,  es  ttber  sich  genommen  haben,  die  gg.  Räthe  durch  Entwicklung  aller  dieser  Grttnde 
zum  Entschluss  der  eigenen  Dissolution  zu  vermögen,  so  können  Sie  sich  mit  Zuverläßigkeit  als  das  Organ 
der  unermesslichen  Mehrzahl  der  Nation  ansehen.  Möge  die  wichtige  Operation  an  einem  fürs  Vaterland 
glücklichen  Tage  vor  sich  gegangen  sein  !^  Für  die  Handhabung  der  Ruhe  . . .  werde  er  alle  Eräftie  ein- 
setzen, etc.  498,  p.  aw. 

6)  9.  August,  Baden.  RStatthalter  Scheuchzer  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Antwort  auf  die  Nach- 
richt V.  7.  d.  Er  könne  versichern  dass  diesseits  keine  geftlhrliche  Unruhe  zu  besorgen  sei;  Bewegungen  aus 
localen  oder  persönlichen  Gründen  kommen  mehr  oder  weniger  überall  vor ...  488,  p.  29i,  292. 

7)  9.  August,  Aarau.  RStatthalter  Feer  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Von  dem  gestern  erhaltenen  Circular 
über  die  beabsichtigte  Aenderung  habe  er  sofort  durch  Expressen  den  Unterstatthaltern  Kenntnis  gegeben. 
^So  viel  kann  ich  Ihnen  bereits  sagen,  dass  diese  Begebenheit  beinahe  ebenso  allgemein  erwartet  als  ihre 
Nothwendigkeit  gefühlt  wurde.^    Daher  glaube  er  für  die  Erhaltung  der  Ruhe  bürgen  zu  können.    488,  p.  2«9. 

8)  9.  August,  Basel.  RStatthalter  Schmid  an  den  VoUziehungs-Ausschoss.  Von  der  Vertagung  der 
Räthe  habe  man  seit  einiger  Zeit  überall  gesprochen,  wozu  sie  selbst  am  meisten  Anlass  geboten  haben. 
Wer  den  Uebeln  nachdenke,  unter  welchen  das  Vaterland  seufze,  sehe  sich  gern  durch  die  öffentliche  Mei- 
nung unterstützt,  obwohl  er  sich  durch  dieselbe  nicht  leiten  lasse.  Dies  treffe  bei  demjenigen  zu  der  die 
Auflösung  der  Räthe  gewünscht  habe,  weil  sie  sich  unfähig  erzeigt  haben,  noch  etwas  Gutes  zu  schaffen. 
Nie  aber  sei  diese  Auflösung  nöthiger  gewesen  als  jetzt,  d.  h.  vor  den  Wahlversammlungen,  da  zu  befürchten 
gestanden  dass  viele  Beamte,  besonders  Richter,  abdanken  würden,  wodurch  eine  Anarchie  herbeigeführt 
worden  wäre.  Nicht  persönliches  Verdienst  sei  es,  wenn  er  versichern  könne,  dass  diesseits  die  Ruhe  nicht 
gestört  werde,  indem  die  einsichtigem  Bürger  sich  von  einer  provisorischen  Einrichtung,  wobei  die  Vorar- 
beiten für  eine  neue  Verfassung  besorgt  würden,  viel  Gutes  versprechen  und  dem  VA.  für  seinen  Schritt,  den 
die  Lage  des  Vaterlandes  längst  gefordert,  Dank  wissen,  etc.  488,  p.  287-289. 

9)  9.  August,  Schaffhausen.  RStatthalter  Stierlin  an  den  Vollziehungs-Ausschnss.  Die  Nachricht  v.  7.  d. 
sei  ihm  ganz  unerwartet,  aber  willkommen  gewesen;  ohne  in  die  .Gründe  des  unternommenen  Schrittes  ein- 
dringen zu  wollen,  könne  er  versichern  dass  derselbe  von  der  Mehrheit  in  seinem  Canton  gebilligt  werde. 
Die  wohlthätigen  Verfügungen  des  VA.  haben  bereits  zur  Beruhigung  beigetragen,  und  an  sein  Wirken  werde 
sich  jeder  redliche  Vaterlandsfreund  mit  Dank  erinnern.  Hier  sei  nicht  die  geringste  Unruhe  zu  erwarten; 
vielmehr  werde  man  die  getroffene  Aenderung  mit  Vergnügen  als  zweckmäßig  anerkennen.  Sofern  jedoch 
einzelne  Uebelgesinnte  oder  zurückgekehrte  Mitglieder  der  Gesetzgeber  falsche  Gerüchte  zu  verbreiten  suchten, 
werde  er  alle  Kräfte  aufbieten,  um  ihre  Umtriebe  unschädlich  zu  machen,  etc.  488,  p.  aos-aos. 

10)  9.  August,  St.  Gallen.  RStatthalter  Bolt  an  den  VA.  Antwort:  Er  könne  versichern  dass  seiner- 
seits alles  geschehen  werde,  was  von  ihm  abhänge,  um  hier  die  Ordnung  zu  erhalten . . .  „Anbei  wünsche 
ich  nichts  so  sehnlich,  als  dass  diese  Begebenheit  mit  dem  glücklichsten  Erfolg  für  die  Freiheit  unsers  Vater- 
lands, für  seine  Unabhängigkeit  bekrönt  und  aller  Parteigeist,  alle  Privatleidenschaften  damit  einmal  zerstört 
(werden),  und  endlich  alle  Helvetier  sich,  wie  neu  belebt,  um  ihre  neue  Regierung  besammeln  und  mit  ihr 
zu  einem  Zweck,  der  Helvetiens  Glück  zur  Basis  hat,  hinwirken  mögen. ^  488,  p.  so?. 

11)  10.  August,  Glarus.  RStatthalter  Heer  an  den  VoUziehungs-Ausschuss.  Eingang  der  Zuschrift  v. 
7.  d.  gestern  Abends.    Ausdruck   der  Hoffnung  dass  der  Antrag  zur  Auflösung   keinen   Widerstand  finden 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  9 

werde.  Im  Canton  Linth  sei  dieses  Schrittes  wegen  jedenfalls  keine  Rohestörang  zu  befürchten . . .  ^Schon 
lange  zeigte  unser  Volk  die  größte  Gleichgültigkeit  gegen  alle  Verrichtungen  der  gesetzgebenden  Räthe; 
schon  lange  betrachtete  der  bessere  Bttrger  selbe  mit  Wehmnth;  das  Volk  wird  die  Auflösung  mit  Freuden 
yemehmen.  Helvetien  ist  zu  Boden  gedrückt;  aber  noch  bleiben  ihm  Kräfte  zum  Emporkommen  genug;  es 
wird  dies  unter  einer  festen,  weisen,  gerechten  Regierung,  es  wird  dies  unter  einer  nach  seinen  Bedürfnissen 
berechneten  Verfassung  (gelingen?);  es  konnte  dies  niemalen,  so  lange  eine  Oesetzgebung  (bestand),  die  sich 
durch  nichts  als  ungerechte,  schwankende,  ohnanwendbare  und  ohnausfUhrbare  Gesetze  und  ärgerliche  Debatten 
auszeichnete,  den  Zustand  Helvetiens  täglich  verschlimmerte  und  uns  der  vollsten  Anarchie  nahe  fühiiie.^  Den 
Unterstatthaltem  sei  Nachricht  gegeben;  Weiteres  gewärtige  er  mit  Sehnsucht...  4«b,  p.  821-823. 

12)  10.  August,  Locamo.  RStatthalter  Franzoni  an  den  VoUziehungs-Ausachuss.  Antwort  auf  die 
Zuschrift  V.  7.  d.  „Je  suis  encore  k  Locamo,  parce  que  la  r^organisation  de  ce  canton  n'ayant  M  fix6e  que 
(pour?)  le  18  du  courant  et  le  gouvemement  provisoire  restant  jusqu'alors  en  activitä,  votre  commissaire 
n'a  pas  trouv6  n6cessaire  que  je  me  portasse  aussitdt  aprös  ma  nomination  dans  le  cheMien.  Je  pars  pour 
aller  me  consulter  k  Bellinzona  avec  le  m@me  (I),  et  pour  me  rendre  tout  de  suite  k  Lugano,  oü  j'ignore 
s'il  y  a  un  nombre  süffisant  de  troupes  pour  maintenir  le  bon  ordre  et  la  tranquillit6  publique  en  cas  de 
besoin,  et  je  tftcherai  d'en  obtenir  des  autorit6s  militaires  fran^aises  plus  proches,  si  cela  me  semblera  indis- 
pensable.^ Weiterer  Instruction  gewärtig,  werde  er  nöthigenfalls  durch  Expresse  Bericht  erstatten,  hoffe  aber 
dass  keine  Bewegung  im  Volke  stattfinde.  «8,  p.  409. 

13)  10.  August,  Bern.  „Joh.  Rudolf  Meyer  von  Arau,  Mitglied  des  vom  Volk  erwählten  helvetischen 
Senats^,  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  „Bürger  Directoren!  (!)  Ich  will  nicht  in  Weitläufi(g)keiten  eintreten 
und  mich  vor  Ihnen  rechtfertigen  oder  mein  Betragen  als  Senator  gegen  das  Ihrige  als  Directoren  vergleichen 
und  messen.  Nein,  wenn  es  nöthig  ist,  so  werde  ich  solches  öffentlich  vor  der  ganzen  Welt  thun.  Ich  will 
dermalen  nur  von  den[en]  Folgen  reden,  welche  das  Message  an  die  gesetzgebenden  Räthe  v.  7.  Aug.  nach 
sich  ziehen  wird.  Zufolg  diesem  ehrverletzlichen  Message  bestehet  kein  schandbares  Laster,  welches  die 
Gesetzgeber  nicht  ausgeübt  haben.  Hiermit  sind  dadurch  (!)  alle  diese  Glieder  vor  der  ganzen  Welt  als  infam 
erklärt.  Wahrhaftig,  Bürger  Directoren,  so  lasst  es  sich  nicht  thun,  so  leicht  lasse  ich  mir  meine  Ehre  und 
guten  Name(!),  den  ich  mir  in  62  Jahren  unbefleckt  aufgebaut  habe,  nicht  rauben,  und  so  denkt  der  größte 
Theil  der  gg.  Räthe,  und  es  wird  ein  jeder  an  seinem  Ort  sich  zu  rechtfertigen  wissen.  —  Indessen  reist 
jeder  ab;  allein,  können  Sie  sich  einbilden,  dass  ein  einziger,  dessen  Ehr  durch  dieses  Message  vor  aller 
Welt  zerstöret  ist,  gegen  die  Urheber  dieser  Schrift  einen  Tropfen  Liebe  und  Achtung  in  seiner  Seele  nach 
Hause  tragen  kann  ?  Wahrhaftig,  BB.  DD.,  dies  ist  vor  (!)  Sie  kein  kleiner  Verlurst,  und  dieser  Verlurst  kann 
sich  noch  sehr  vergrößern,  wenn  das  unbefangene  Publikum  die  Gesetze  und  deren  Vollziehung  gegen  ein- 
ander haltet;  wenn  die  helvetischen  Bürger  wissen  dass  sie  die  rechtschaffensten  aus  ihnen  zu  ihren  Stell- 
vertretern erwählt  haben,  wie  tief  müssen  sie  sich  herabgewürdigt  sehen,  wenn  sie  die  redlichsten  aus  ihnen 
gewaltsam  als  die  größten  Verbrecher  verabscheidet  sehen.  Welche  Früchte  werden  Sie  also  ..  von  der 
Aussaat  v.  7.  Aug.  einernten.  Es  betrübet  mich  in  meiner  Seele,  wenn  ich  daraus  sehen  muß,  dass  Liebe 
und  Achtung  gegen  Sie  so  abnehmen  und  verschwinden  wird,  dass  Sie  künftighin  nur  mit  dem  eisernen 
Zepter  regieren  können.  Dieses  ist  eine  traurige  Lage  und  dero  persönlicher  Denkart  gar  nicht  angemessen, 
und  da  ich  mich  versichere  dass  es  nicht  in  dero  Wille  gewesen,  die  Räthe  so  zu  beschimpfen  und  ihre 
Ehre  und  gute(n)  Name(n)  zu  schmälern,  sondern  nur,  ihnen  die  traurige  Lage  unsers  Vaterlandes  vor  Augen 
zu  stellen,  so  glaube  ich  dass  sowohl  dero  eigene  Ehre  als  die  der  gg,  Räthe  erforderen  dass  Sie  ohne 
Verzug  durch  eine  Proclamation  der  gekränkten  Ehre  Genugthuung  verschaffen,  welches  nach  meinem  Er- 
achten auf  nachfolgende  Weise  geschehen  kann:   Dass,  da  Sie  mit  Schmerz  vernommen,  dass  die  gg.  Räthe 

AS.  a.  d.  HdT.  VI.  2 


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10  9.  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

dieses  Message  so  ansehen,  als  wären  die  darin  vernamseten  Uebel,  welche  unser  Vateriand  drticken,  als  eine 
Folge  ihrer  unredlichen  Handlungen  anzusehen,  da  sie  doch  ganz  als  eine  mit  allen  Revolutionen  unzertrenn- 
bare Sache  anzusehen  seien,  und  sonderheitlich  denen  (!)  Wttrkungen  einer  Constitution,  die  Helvetien  gar 
nicht  angemessen  seien,  indeme  sie  das  Alte  ganz  zerstöret  und  zudeme  noch  einem  neuen  Aufbau  alle  Hinder- 
nisse in  den  Weg  gelegt  habe,  etc.  etc.  Sollte  je  nichts  Genugthuendes  von  Seiten  des  Vollziehungs-Ausschusses 
geschehen,  so  kann  ich  nicht  änderst  als  daraus  schließen,  es  seie  der  vorsätzliche  Wille  der  Vollziehung 
gewesen,  die  Glieder  der  gg.  Räthe  bei  ihrer  gewaltsamen  Auflösung  noch  zu  brandmarken.  Gruß  und  Er- 
gebenheit."   —    (Vgl.  N.   53.)  488,  p.  488.  484. 

14)  11.  August,  Zürich.  Adresse  von  25  Stadtbürgern  an  den  gg.  Rath.  „Bürger!  Endlich  ist  das 
Ereignis  erfolgt,  auf  welches  jeder  Freund  der  Ordnung  und  Ruhe  mit  banger  Sehnsucht  harrte.  Die  Gesetz- 
gebung ist  aufgehoben,  welche  durch  leidenschaftliche  Ausbrüche  des  Parteigeistes,  durch  Mangel  an  Kenntnis 
und  Einsicht,  durch  demagogische  Begriffe  von  Freiheit  den  Staat  der  Anarchie  preisgab,  die  bestehenden 
Anstalten  in  ihren  Grundfesten  erschütterte  und  jede  kräftige  Maßregel  der  Regierung  lähmte.  Klugheit  und 
Kraft  werden  erfordert,  um  dem  eingerissenen  Verderben  einen  Damm  entgegenzusetzen  und  allmählich  ein 
haltbares  Gebäude  aufzuführen.  Zu  Ihnen  haben  wir  das  feste  Zutrauen,  Sie  werden,  bekannt  mit  der  Lage 
unsers  Vaterlandes,  die  schnellsten  und  sichersten  Mittel  wählen,  dem  Unheile  zu  steuren.  Schon  lange  haben 
Sie  mit  Geist  und  Muth  auf  der  Bahn  des  Hechtes  gewandelt,  währenddem  die  Uebergewalt  Sie  zu  ermüden 
und  auf  die  Bahn  der  Ungerechtigkeit  hinzureißen  suchte.  Nur  Gerechtigkeit  ist  es  welche  Achtung  erwirbt 
und  welche  am  Ende  den  Sieg  davonträgt.  Ein  Haar  breit  von  der  Gerechtigkeit  sich  entfernen  heißt  sich 
dem  schlüpfrigen  Pfade  der  Regellosigkeit  überlassen.  Sie  werden  gerecht  sein,  aber  mit  besserm  Erfolge, 
als  Sie  es  bisdahin  waren.  Sie  werden  gerecht  bleiben,  und  wenn  auch  Tausende,  aus  ihrer  Zügellosigkeit 
aufgeschreckt,  ein  ohnmächtiges  Geschrei  erheben.  Dieses  Geschrei  ist  der  letzte  Laut  der  sterbenden  Un- 
gerechtigkeit. Sie  werden  ihm  mit  der  Stärke  des  Rechtes  Stillschweigen  gebieten,  und  es  wird  sich  legen. 
Sie  werden,  wie  es  die  Gerechtigkeit  erfordert,  die  heiligen  Anstalten  der  Kirchen,  der  Schulen,  der  Armen, 
welche  am  Rande  des  Unterganges  schweben,  schleunig  auf  dem  einzigen  Wege  retten,  auf  dem  sie  noch  zu 
retten  sind.  Sie  werden  nicht  nur  gute  Gesetze  geben,  sondern  (sie)  auch  handhaben  und  den  ersten  Ueber- 
treter  derselben  zum  warnenden  Beispiele  der  andern  den  Gerichten  ausliefern.  Sie  und  die  Vollziehung 
werden  jeden  Beamten  der  nicht  nach  diesen  Grundsätzen  handelt  seiner  Stelle  entsetzen  und  sie  in  die 
Hände  Weiser  und  Rechtschaffener  legen.  Dann  werden  sich  die  kraftvollen  Männer  Helvetiens,  jeder  nach 
seinem  Stand  und  Berufe,  mit  Ihnen  vereinigen,  um  die  blutigen  Wunden  zu  heilen  von  denen  unser  Vater- 
land zerrissen  ist;  dann  werden  Sie  noch  in  den  Segnungen  der  Nachwelt  den  Lohn  finden,  der  Ihren  An- 
strengungen und  Aufopferungen  gebührt.  Seien  Sie  unsrer  Anhänglichkeit  und  Treue  versichert.  Republi- 
canischer  Gruß  und  Hochachtung.**  289,  p.  ii5,  iie. 

Voran  die  Unterschrift  des  Verfassers,  J.  H.  Bremi,  Professor.  Es  folgen*):  H.Conrad  Escher,  Heinrich 
Kilchsperger,  ITs.  Conrad  Lochmann,  Job.  Conrad  Escher,  Antistes  Hess,  Felix  Herder^  Diethelm  Lavater, 
Heidegger,  Joh.  Georg  SchuUhess,  Dr.  David  Rahn,  Job.  Christoph  Tobler,  Job.  Christoph  Nüscheler,  Gg. 
Gessner,  J.  Martin  Usteri,  Hs.  Conrad  Meiß  ä.,  Präs.  Pestalutz,  Hs.  Conrad  Wyß,  Salomon  Wyß,  Hs.  Jacob 
Lavater,  Hans  Jacob  Däniker,  Caspar  Orett,  Hs.  Rudolf  Ott,  J.  J.  Hirzel,  J.  Jacob  Kramer. 

15)  11.  August,  Bellinzona.  RStatthalter  Rusconi  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  1.  Die  Mittheilung 
V.  7.  d.  habe  er  gestern  um  Mittag  erhalten.  Er  werde  sich  darnach  richten  und  mit  dem  Commissär  Zschokke 
sich  darüber  verständigen.  2.  Die  Verwaltungskammer  und  die  Gerichte  sollen  heute,  nach  der  Verfügung 
des  RCommissärs,  ihre  Geschäfte  wieder  beginnen.    Jetzt  sei  alles  ruhig.  —  (Französisch.)  «8,  p.  4i8. 


♦)  Die  Geistlichen  nnd  Professoren  werden  hier  ausgezeichnet. 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  11 

16)  11.  August,  Bern.  RStattbalter  Bay  an  den  VoU^riehungsrath.  Empfangsanzeige  für.  die  Nachrichten 
betreffend  den  7.  n.  8.  Aug.,  die  er  sofort  zur  Publication  versendet  habe.  „Mitgen  diese  Ereignisse,  die 
in  der  That  schon  lange  von  dem  guten  Theii  Helvetiens  gewünscht  wurden,  der  allgemeinen  Erwartung 
entsprechen;  möchte  der  Anarchie  Einhalt  gethan,  mö(cht)en  überspannte  Begriffe  in  ihre  vernunftmäßigen 
Schranken  zarückgeleitet  und  manches  Unrecht  gutgemacht  werden.  Möge  es  Ihnen  . .  und  dem  gg,  Rathe 
gelingen,  das  Ende  der  Revolution,  soweit  dieses  von  Helvetien  selbst  abhängt,  glücklich  herbeizuführen  und 
einzuleiten,  so  hätten  Sie  alles  geleistet,  auch  die  gespanntesten  Erwartungen  befriedigt,  Ihnen  den  Dank  der 
Zeitgenossen  und  den  Segen  der  Nachwelt  erworben.  Gott  segne  alle  Ihre  dahin  zielende  Arbeit.  Mögen  meine 
Bemühungen  in  einigem  Verhältnis  mit  meinem  guten  Willen  stehen,  zu  Beförderung  dieser  Absicht  möglichst 
mitzuwürken."  488,  p.  825,  826. 

17)  11.  August,  Zug.  RStattbalter  Truttmann  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Antwort  auf  die  Anzeige 
V.  7.  d.  Damit  seien  die  Wttnsche  Waldstättens  erfüllt...  „Die  Erwartungen  sind  groß;  man  verspricht  sich 
eine  Auswahl  von  Keramännern,  welche  alle  nöthigen  Kenntnisse  besitzen,  Moralität  und  Religion  haben,  vom 
Geist  der  reinsten  Vaterlandsliebe  beseelt  sind,  das  Wohl  aller  Theile  desselben  ohne  Unterschied  aufrichtig 
wollen  und  allein  auf  diesen  großen  Zweck  hinarbeiten  werden.  Ist  das  Schicksal  des  Vaterlands  solchen 
Männern  anvertraut,  so  erwartet  man  aus  ihren  Händen  die  Wiederherstellung  der  zu  Grunde  gerichteten 
Finanzen,  die  baldige  Erscheinung  einer  verbesserten  und  einfachen  Verfassung,  die  Liebe,  Anhänglichkeit, 
Dauer  und  Vereinigung  alle(r)  helvetischen  Bürger  gewähret,  und  endlich  das  Ende  des  unruhvollen  proviso- 
rischen Zustands.  Waldstätten  findet  dass  nur  die  Realisirung  dieser  frohen  Aussichten  Ihnen  diesen  Schritt 
abdringen  konnte ;  es  freut  sich  darüber,  zollt  Ihnen  seinen  wärmsten  Dank,  und  ich  . .  werde  meine  ganze 
Aufmerksamkeit  der  Ruhe  Waldstättens  widmen  (und)  es  vor  aller  Verführung  sorgfältig  bewahren,  damit 
Sie  vereint  mit  unsern  neuen  Stellvertretern  das  angefangene  große  Werk  ungestört  zur  erwünschten  Vollen- 
dung bringen  können."  488,  p.  861-868. 

18)  11.  August,  Zug.  Die  Verwaltungskammer  von  Waldstätten  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Be- 
zeugung freudiger  Theilnahme  an  den  Hoffnungen,  welche  der  7.  Aug.  erwecke...  „Sie  erkennt  in  Ihnen  das 
Organ  der  Vorsehung,  um  das  durch  eine  Reihe  der  traurigsten  Begebenheiten  von  innen  zerrissene  Helvetien 
zu  retten,  es  von  dem  nahen  Rande  eines  fremden  Despotismus,  wohin  es  durch  den  Geist  der  Leidenschaft 
und  durch  innere  Schwäche  geführt  ward,  in  dem  entscheidendsten  Momente  zurückzubringen  und  für  das- 
selbe eine  seinen  Bedürfnissen  entsprechende  Verfassung,  die  zugleich  auf  seinen  Geist  und  auf  seine  politische 
und  ökonomische  Lage  berechnet  sei,  vorzubereiten  und  zu  vollführen.  Wenn  alle  Beamte  der  Republik  mit 
ebenso  vieler  Wärme  und  eben  dem  Eifer,  wie  die  Verwaltungskammer  zu  beweisen  entschlossen  ist,  mit 
Ihnen  für  das  Heil  des  Vaterlandes  und  für  das  Wohl  seiner  einzelnen  Bürger  (ein)stehen,  so  glauben  wir 
Sie  versichern  zu  dürfen  dass  Sie  die  Frucht  Ihrer  Arbeit  mit  jedem  Tage  reifer  sehen  und  den  reichsten 
Segen  des  biedern  Volks  als  Ihre  Belohnung  ernten  werden.'^  488,  p.  357,  sss. 

19)  11.  August,  Frauenfeld.  RStattbalter  Sauter  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Erst  heute  vernehme 
er  aus  der  Zuschrift  v.  7.  d.  die  vorgegangene  Regierungsänderung.  Hier  werde  sie  Freude  erwecken,  da 
sie  den  in  einer  Adresse  kundgegebenen  Wunsch  erfülle.  Von  den  zurückkehrenden  Repräsentanten  erwarte 
er  keine  nachtheiligen  Einwirkungen;  die  Ruhe  werde  er  übrigens  mit  allen  Kräften  zu  erhalten' suchen. 
„Möchte  doch  bald  eine  zweckmäßige  Verfassung  unser  Vaterland  beglücken  und  lindernd  Gel  auf  die  tausend- 
fachen Wunden  gießen  an  denen  es  blutet  !^  488,  p.  898. 

20)  11.  August,  Basel.  RStattbalter  Schmid  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  Die  Auflösung  der  gg.  Räthe 
sei  ihm  als  Staatsbürger  und  Beamteten  nur  willkommen  gewesen . . .  Von  den  neuerdings  zur  Gesetzgebung 
berufenen  Männern  erwarte   nun  Helvetien   eine   auf  Freiheit  und  Gleichheit  gegründete   und   seinen  Bedürf- 


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12  9.  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

nissen  angemessene  Verfassung  und  die  Erftillang  bisher  getäuschter  Hoffnungen.  Ein  Ruf  der  Art  sei  ehrenvoll, 
aber  niederschlagend  für  den,  der  den  Mangel  an  den  erforderlichen  Kräften  fühle.  Wttsste  er  nicht  bereits 
dass  er  nie  (?)  Mitarbeiter  der  neuen  Gesetzgebung  sein  werde,  so  würde  er  sich  nicht  auf  den  Wunsch 
beschränken,  dass  sich  deren  Mitglieder  durch  ihr  Wirken  ein  Denkmal  stiften  möchten.  48B,  p.  sii,  sii. 

21)  12.  August,  Bern.  Der  oberste  Gerichtshof  an  den  Vollziehungsrath.  „Bürger  Vollziehungsräthe ! 
Der  Oberste  Gerichtshof  ergreift  mit  Vergnügen  die  Gelegenheit  die  ihm  euere  Zuschrift  v.  9.  Aug.  letzthin 
darbietet,  euch  . .  seiner  ganz  besondern  Achtung  zu  versichern  und  euch  zugleich  bekannt  zu  machen,  dass 
er  seine  Hoffnungen  und  Erwartungen  eines  heilsamen  Einflusses  Ihrer  (!)  Verwaltung  auf  die  Moralität  unserer 
Nation  und  auf  die  gute  Ordnung  im  Staat  mit  den  Hoffnungen  und  Erwartungen  aller  Rechtschaffenen  ver- 
einige. Er  beglückwünscht  daher  sowohl  das  helvetische  Volk,  das  in  eueren  Personen  sich  eine  Regierung 
zu  geben  gewusst  hat,  die  dem  wichtigen  Auftrag  der  Vollziehung  der  Gesetze  durchaus  gewachsen  ist,  als 
auch  euch, . .  die  das  allgemeine  Zutrauen  auf  eine  so  schmeichelhafte  Weise  durch  die  Uebertragung  so 
wichtiger  Pflichten  ausgezeichnet  hat.  Es  muß  dem  OGH.  allerdings  eine  angenehme  Pflicht  sein,  in  Vereini- 
gung mit  euch  .  .  das  Wohl  unsers  gemeinen  Vaterlandes  befördern  zu  helfen  und  an  euerer  Seite  Recht  und 
Gerechtigkeit  zu  handhaben.  Der  OGH.  wird  sich  daher  auch,  soviel  an  ihm  ist,  bestreben,  mit  euch  . . 
und  mit  dem  gesetzgebenden  Körper  dem  helvetischen  Volke  diejenige  allgemeine  und  besondere  Sicherheit 
verschaffen  zu  helfen,  die  jedes  gesittete  Volk  von  einer  rechtschaffenen  Obrigkeit  erwarten  kann.  Möge  der 
Allerhöchste  unsern  gemeinschaftlichen  Bemühungen  einen  erwünschten  Erfolg  zusichern.  Gruß  und  Achtung!^  — ■ 
(Gez.  Ringier,  V.Präs. ;  Sprüngli.)  498.  p.  40i. 

22  a)  12.  August,  Zürich.  Die  Gemeindskammer  an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  „Die  warme  Theil- 
nähme  die  wir  immer  an  dem  Wohl  unsers  Vaterlandes  nehmen  verpflichtet  uns,  unsre  Freude  über  die 
letzter  Tagen  vorgefallnen  wichtigen  Ereignisse  in  Ihre  Hand  zu  legen  (!).  Die  Ueberzeugung,  die  Leitung 
unsers  Vaterlandes  nunmehr  in  Händen  von  Männern  zu  sehen,  die  sich  sowohl  durch  ihre  ausgebreiteten 
Kenntnisse  und  Einsichten  als  durch  ihren  standhaften  Eifer  für  das  Gute  als  weise  VolksfUhrer  auszeichnen, 
lässt  uns  die  angenehmsten  Erwartungen  für  das  wieder  aufkeimende  Glück  unsers  Vaterlandes  schöpfen. 
Wir  sehen  Sie  für  Werkzeuge  in  der  Hand  der  Vorsehung  an,  bestimmt,  so  viele  Wunden  des  leidenden 
Vaterlandes  nach  und  nach  wieder  zu  heilen.  Empfangen  Sie  zu  Ihren  und  des  gesetzgebenden  Rathes 
Händen  unsern  innigsten  Dank  für  das  rühmliche  Opfer  welches  Sie  dem  Vaterland  dadurch  bringen,  dass 
Sie  in  diesen  stürmischen  Zeiten  ihm  Ihre  Dienste  zu  seiner  Rettung  nicht  versagen.  —  Auch  uns  besonders, 
als  Verwaltern  des  Eigenthums  einer  Gemeinde  die  durch  mancherlei  Unfälle  der  Zeit  so  schrecklich  gelitten 
hat,  und  als  Besorgern  so  vieler  wichtigen  Armeninstitute,  deren  allmäligen  Ruin  heranrücken  zu  sehen  unser 
Herz  so  sehr  beklemmt,  ist  die  vorgefallene  Veränderung  neue  Aufmunterung,  mit  Muth  und  unverdrossenem 
Eifer  in  unserm  Amte  fortzuarbeiten,  da  wir  mit  Zuversicht  hoffen  dürfen,  dass  Sie  nur  solche  Gesetze  ver- 
fassen und  vollziehen  werden,  die  auf  die  Grundsätze  der  Gerechtigkeit,  als  das  einzige  dauerhafte  Fun- 
dament eines  Staates,  gegründet  sind,  und  dass  Sie  sich 's  eine  Ihrer  ersten  väterlichen  Sorgen  werden  sein 
lassen,  der  durch  Aufhebung  der  Zehnten  und  Grundzinse  entstandenen  Unordnung  in  der  öffentlichen  Admi- 
nistration und  dem  Verfall  alles  Gemeinnützigen  Schranken  zu  setzen  und  zur  Unterstützung  der  Armut  wieder 
diejenige  Quelle  zu  öffnen,  die  vormals  so  segenreich  floss.  Erlauben  Sie  uns  dass  wir  Ihnen  bei  diesem 
Anlaß  jene  geziemende(n)  Bitten  die  wir  unlängst  in  Bezug  auf  diesen  Gegenstand  an  den  Vollziehungs-Aus- 
schuss haben  gelangen  lassen  in  Erinnerung  bringen.  Der  Segen  des  Himmels  begleite  Ihre  wichtige(n)  Ver- 
richtungen, und  der  Dank  des  redlichen  Vaterlandsfreundes  lohne  Ihnen  Ihre  Bemühungen.  Republikanischer 
Gruß  und  hochachtungsvolle  Ergebenheit."   —  (Gez.  Escher;  Paur.)  498,  p.  4i7,  4i8. 

22  b)    13.  August,  Zürich.    Die  Municipalität  an  den  vollziehenden  und  den  gesetzgebenden  Rath.   Weit- 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  13 

iXofiger  Ausdruck  der  Befriedigung  Über  das  ^große  Ereignis^  der  letzten  Tage,  mit  Segenswünschen  zu  den 
Rathschlägen  und  Bemühungen  der  neuen  Behörden...  p.  425-427. 

23)  (12.  August?),  Zürich.  RStatthalter  Ulrich  an  den  Vollzlehangsrath.  1.  Anzeige  dass  er  die  Auf- 
träge V.  9.  d.  unverweilt  vollzogen  habe  ...  2.  ,,Im  Ganzen  kann  ich  Sie,  BUrger  Vollziehungsräthe,  zuver- 
läßig  dahin  versichern  dass  ich  ungeachtet  aller  angestrengten  Aufmerksamkeit  seit  dieser  denkwürdigen 
Epoche  keine  bedeutenden  Bewegungen  wahrgenommen,  die  gegen  dieselbe  gerichtet  wären.  Gewiss  lag  diese 
außerordentliche  Maßregel  in  den  Wünschen  der  großen  Majorität  des  Schweizervolkes,  und  diejenigen  denen 
nun  die  weitere  Leitung  seines  Schicksals  anvertraut  ist  dürfen  sicher  auf  das  gänzliche  Zutrauen  des  bessern 
Theiles  zählen.  Freilich  gibt  es,  besonders  in  meinem  Canton,  der  üebelgesinnten  genug,  welche  durch  ihre 
Thätigkeit  und  finstere  Manövres  die  Krisis  der  Revolution  zu  verlängern  suchen.  Allein  . .  die  Weisheit 
einer  gerechten  Regierung  wird,  mit  Energie  gepaart,  dem  Volke  bald  Zutrauen  und  Ehrfurcht  einflößen 
und  alle  Pläne  der  Bosheit  vereiteln.  Wenn  ich  in  dieser  großen  Hinsicht,  unter  Ihrer  Leitung,  etwas  bei- 
tragen kann,  das  Vaterland  einer  beglückenden  Zukunft  näher  zu  bringen,  so  werd'  ich  mir  es,  Ihrer  eignen 
Aufforderung  gemäß,  zur  heiligen  Pflicht  machen,  auf  dem  Pfade  fortzuwandeln  welchen  mir  der  gewesene 
Vollziehungs-Ausschnss  mit  Würde  und  ebenso  viel  Weisheit  als  Humanität  vorgezeichnet  hat.  Ich  freue 
mich,  Sie,  wie  es  aber  auch  nicht  anders  zu  erwarten  war,  von  den  nämlichen  Gesinnungen  beseelt  zu  sehen, 
und  ersuche  Sie  nur  um  Nachsicht,  wenn  mein  Wille  dem  Vaterland  zu  nützen  mit  meinen  Kräften  in  keinem 
Verhältnis  steht.  Die  Ungleichheit  der  politischen  Denkungsart  und  die  leidenschaftliche  Spannung  die  hie- 
sigen Ortes  herrscht,  die  Volksmenge,  alles . .  macht  meinen  Canton  Ihrer  Aufmerksamkeit  besonders  würdig 
und  seine  Leitung  schwer^,  wesshalb  er  auf  den  weisen  und  schnellen  Rath  der  Oberbehörde  zähle. 

488,  p.  881-384. 

Eigenhändig.    Datum  fehlt.  -  Da  dieser  Brief  im  VR.  am  14.  vorlag,  so  mag  er  am  12.  abgegangen  sein. 

Eine  ebenfalls  undatirte  Kundgebung  Ulrichs,  ein  bezügliches  Kreisschreiben  an  die  Unterstatthalter, 
liegt  ebd.  p.  385—86. 

24)  12.  August,  Schaff  hausen.  RStatthalter  Stierlin  an  den  provisor.  Vollzieh  ungsrath.  1.  Den  Ereig- 
nissen V.  7.  n.  8.  d.  zolle  jeder  aufgeklärte  und  patriotisch  denkende  Mann  seinen  Beifall  und  den  Behörden 
die  solche  herbeigeführt  haben  den  wärmsten  Dank.  Nicht  nur  sei  diesseits  keine  Unruhe  zu  besorgen^ 
sondern  es  erwarte  jedermann  wohlthätige  Wirkungen,  die  Hebung  der  Uebel,  die  den  Wohlstand  Helvetiens 
untergraben  haben ;  im  Vertrauen  auf  die  weise  Leitung  der  Regierung  werde  das  Volk  sich  gerne  gedulden 
und  die  Früchte  ihrer  Thätigkeit  erwarten.  2.  Ausdruck  lebhaften  Dankes  für  das  bezeigte  Vertrauen,  etc. 
Die  Pnblication  der  mitgetheilten  Acten  werde  unverzüglich  besorgt  werden  ...  466»?.  377,  878. 

25)  12.  August,  St.  Gallen.  Statthalter  Bolt  an  den  provisor.  Vollzieh  ungsrath.  1.  Den  Nachrichten  v. 
9.  d.  werde  alle  nur  mögliche  Publicität  verschafft  werden  . . .  Die  gemeldeten  Ereignisse  werden  hier  auch 
den  besten  Eindruck  machen,  zumal  sie  längst  gewünscht  worden  seien,  und  man  hoffen  dürfe  dass  sie  den 
Factionsgeist  dämpfen  werden.  2.  „Ab  den  höchsten  der  Freiheit  seit  Jahrhunderten  geheiligten  Gebirgen 
sowie  aus  den  Thälem  unsers  Vaterlandes,  die  mit  dem  gleichen  Freiheitsgeftthl  belebt  sind,  gehe  Ihnen  nur 
die  Stimme  entgegen,  die  Sie  sich  zum  unwandelbaren  Grundgesetz  gemacht  zu  haben  scheinen:  dass  für 
unser  Vaterland  eine  Verfassung  eingeführt  werde,  die  dem  Charakter  der  Bewohner,  den  Bedürfnissen  und 
Wünschen  derselben  angemessen  sein  möchte,  durch  deren  Erzweckung  Sie  nicht  nur  die  Erwartungen  des 
Ihrer  Sorge  anvertrauten  Volkes  erfüllen,  sondern  auch  in  Ihrer  eigenen  Zufriedenheit  und  im  Dank  der 
spätesten  Nachwelt  die  schönste  Belohnung  finden  müssen.^  3.  Erklärung  des  Vorsatzes,  im  Geiste  der 
erhaltenen  Weisungen  mitzuwirken,  etc.  etc.  468,  p.  889,  89o. 


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14  9.  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

26)  12.  August,  Lucern.  RStattbalter  Keller  an  den  Vollziehungsrath.  Empfangsanzeige  für  die  Nach- 
richt ▼.  9.  d.    Dieselbe  sei  bestmöglich  bekannt  gemacht  worden.  486»  p.  sss. 

27)  12.  August,  Freiburg.  RStattbalter  d'Eglise  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Mitthei- 
lungen V.  9.  d.,  die  er  bestmöglich  verbreite ...  ,,Si  dans  tous  les  temps  un  fonctionnaire  doit  remplir  avec 
zöle  les  devoirs  de  sa  place,  quelque  penibles  qu'ils  puissent  etre,  quel  ne  doit  pas  etre  son  coarage,  son 
d^vouement  k  la  chuse  publique,  qnand  il  a  i^  ex6cuter  les  ordres  d'un  gouvernement  sage,  juste  et  r6unissant 
la  v^n^ration  et  la  confiance  de  tout  un  peuple?  —  Une  retraite  tranquille  6tait  sans  doute  depuis  long- 
temps  Tobjet  de  tous  mes  voeux ;  mais  vos  bont^s,  citoyens  depositaires  du  pouvoir  ex^cutif,  votre  exemple 
me  d^termineront  k  servir  encore  roa  patrie  sous  vos  auspices  jusqu'ä  l'^poque  o&  des  jours  plus  paisiblcs 
commenceront  k  luire  sur  elle.^  466,  p.  829,  83o. 

28)  12.  August,  Lausanne.  RStattbalter  Polier  an  den  „provisorischen"  Vollziehungsrath.  Antwort  auf 
dessen  Nachrichten  v.  9.  d.,  die  er  neu  habe  drucken  und  verbreiten  lassen  in  der  Voraussetzung  dass  alle 
guten  BUrger  die  neuen  Behörden  und  ihre  Organe  gern  unterstützen  werden  . . .  Seinerseits  wolle  er  nichts 
versäumen,  um  das  Vertrauen  der  Regierung  ferner  zu  verdienen,  im  Sinne  des  Kroisschreibens  v.  21.  Januar... 
Beilegung  seines  Begleitworts  zu  den  Acten  der  Vollziehungsbehörde;  den  Unterstatthaltern  werden  noch 
besondere  Weisungen  ertheilt,  sodass  er  erwarten  dürfe,  dass  die  geschehene  Aenderung  im  Canton  Leman 
keine  Unruhe  erregen  werde,  etc.  466,  p.  847—849. 

Eine  Druckbeilage  —  Plakat  —  enthält  die  Beschlüsse  v.  7.  bis  9.  August  betreffend  die  Neubildung 
der  gg,  und  vollz.  Behörden  (p.  351);  handschriftlich  sind  die  Instructionen  für  die  Unterstatthalter  beige- 
geben ;  (p.  353,  354). 

29)  12.  August,  Sitten.  Statthalter  DeRivaz  an  den  Vollziehungsrath.  Die  Mittheilungen  v.  9.  d.  sollen 
die  Publicität  erhalten,  die  sie  ihrer  Bedeutung  gemäß  verdienen  ...  Er  zweifle  auch  nicht  dass  die  öffent- 
liche Meinung  hier  wie  in  andern  Theilen  der  Republik  eine  Veränderung  billige,  welche  hoffen  lasse  dass 
das  Land  eine  seinen  Bedürfnissen  besser  zusagende  Einrichtung  erhalten  werde.  Seinerseits  werde  er  es  an 
Eifer  nicht  fehlen  lassen,  um  die  Arbeit  der  Regierung  soweit  möglich  zu  erleichtern,  etc.      486,  p.  405,  406. 

30)  12.  August,  Orbe.  Adresse  von  83  Bürgern  an  den  Vollziehungsrath.  Dankbezeugung  für  die  her- 
beigeführte, in  einer  frühem  Adresse  gewünschte  Regierungsänderung,  die  nun  glücklich  vollzogen  sei . . . 
„Mais,  Citoyens,  le  plus  difhcile  reste  encore  k  faire.  Que  de  maux  k  r6parer,  que  de  dangers  k  ^viter,  que 
d'abus  k  r^former,  que  de  bonnes  lois,  que  de  sages  institutions  k  preparer.  Nouveaux  cröateurs,  c'est  main- 
tcnant  k  vous  k  faire  sortir  les  ^l^ments  du  cahos,  k  s^parer  les  ten^bres  de  la  lumi^re  et  k  la  faire  luire 
sur  rhorizon  de  THelv^tie.  Nous  ne  doutons  point . .  que  vous  n*ayez  les  talents,  le  courage  et  la  fermet6 
n6cessaires  pour  op^rer  ce  bien  taut  d^sir^;  nous  mettons  cn  vous  toute  notre  confiance,  nous  adh^rons 
d'avance  anx  sages  mesures  que  vous  prendrez;  nous  venons  vous  promettre  de  les  soutenir  de  tout  notre 
pouvoir  et  vous  assurer  qu'anim^s  du  plus  pur  et  du  plus  vrai  patriotisme,  aucun  sacriflce  ne  nous  coütera, 
pour  rendre  k  cette  patrie  que  nous  ch6rissons  le  bonheur  dont  eile  (est)  digne  et  qui  a  fui  bien  loin  de  nos 
contr^es  autrefois  si  paisibles.  Comme  c'est  en  vain  que  Thomme  travaille,  si  le  souverain  Maitre  du  monde 
n'y  met  la  main,  nous  le  prions  ardemment  de  pr^sider  k  vos  entreprises,  de  bönir  vos  travaux  et  de  vous 
donner  la  force  et  la  santö  dont  vous  avez  besoin  dans  votre  penible  carri^re,  afin  que  vous  puissiez  preparer 
k  la  Suisse  un  gouvernement  adapt6  k  ses  localit^s,  aux  moeurs  de  ses  habitants,  k  leur  religion,  k  leurs 
usages,  k  leur  langage  divers,  k  leurs  besoins  et  meme  quelquefois  k  leurs  Souvenirs^  ...      486,  p.  84i,  842,  845. 

Am  12.  von  UStatth.  Thomasset,  nebst  einer  Adresse  aus  Valeyres,  eingesandt  mit  dem  Ausdruck 
voller  Zustimmung  (p.  337).  —  Die  beigelegte  Erklärung  von  27  Bürgern  von  V.  (p.  343)  nimmt  bestätigend 
Bezug  auf  die  Glückwünsche  des  Cercle  d'Orbe. 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  15 

31)  13.  Angnst,  Schaffbausen.  Die  Verwaltungskammer  an  den  Vollzieh ungsrath.  Erwähnung  der  in 
den  Oberbehörden  vorgefallenen  Veränderung  . . .  ^Wir  können  uns . .  nicht  enthalten,  auch  von  unserer  Seite 
die  lebhafteste  Freude  darüber  samt  den  aufrichtigsten  Wtlnschen,  dass  Ihre  und  der  Gesetzgeber  Arbeiten 
mit  dem  schönsten  Erfolge  bekrönt  sein  möchten,  Ihnen . .  feierlich  zu  bezeugen  und  uns  samt  unserm  ganzen 
Canton,  der  sich  gegenwärtig,  mehr  als  vielleicht  irgend  ein  anderer,  in  einer  höchst  bedrängten  Lage  be- 
findet, aufs  angelegentlichste  zu  empfehlen.^  Aeußernng  des  besondern  Wunsches  dass  der  VK.  das  Zutrauen 
der  Regierung  erhalten  bleibe,  etc.  ^Möge  sich  mit  dem  7.  August  die  glückliche  Epoque  beginnen,  wo  unser 
niedergedrücktes  Vaterland  sich  wieder  zu  erheben  anfangen  wird;  wo  gegenseitiges  Zutrauen,  Folgsamkeit 
gegen  die  Gesetze,  uneigennütziger  Eifer  dem  Vaterland  zu  dienen,  zurückkehren,  und  Religion,  Sittlichkeit, 
ächte  Freiheit  und  Wohlstand  wiederum  wie  neugeboren  sein  werden.^  498,  p.  453,  454. 

32)  13.  August,  Aarau.  RStatthalter  Feer  an  den  VoUziehungsrath.  1.  Bericht  über  seine  Anstalten 
zur  Kundmachung  der  Anzeige  v.  9.  d.  „Nach  . .  (den)  bisherigen  Beobachtungen  kann  ich  Sie . .  bereits  ver- 
sichern dass  die  Nachrichten  dieser  Ereignisse  an  mehreren  Orten  mit  wirklicher  Freude,  von  dem  großen 
Haufen  des  Volks  mit  gelassener  Zufriedenheit,  von  den  Angesehenen  aber  unter  den  LandbUrgern  mit  einer 
stillen  Betroffenheit  angehört  worden,  dass  aber  die  Ernennung  und  gegenwärtige  Zusammensetzung  des  neuen 
Vollziehungsraths  ebenso  allgemeines  Zutrauen  als  Beifall  hat.  Mit  ungeduldiger  Erwartung  sieht  man  nun 
der  neuen  verbesserten  Constitution  entgegen,  und  erscheint  sie  vom  nahen  Frieden  begleitet,  so  ist  kein 
Zweifel  dass  nicht  der  7.  August  als  ein  Heil  bringender  Tag  vom  ganzen  Volk  ohne  Ausnahme,  sowie  jetzt 
von  allen  aufgeklärten  Freunden  des  Vaterlandes,  werde  angesehen  werden.  So  viel  glaube  ich,  Bürger  Voll- 
ziehungsräthe,  Sie  nach  inniger  Ueberzeugung  versichern  zu  können,  dass  von  dem  Canton  Aargau  aus  gar 
keine  Unruhen  zu  besorgen  sind,  als  insoferne  dieselben  etwann  durch  Impulsionen  und  Mittheilung  aus  be- 
nachbarten Cantonen  angezettlet  und  ausgebreitet  würden.  Wenn  unter  den  zurückkehrenden  Repräsentanten 
allenfalls  Missvergnügen  sein  sollte,  so  haben  dieselben  nicht  den  geringsten  persönlichen  Einfluss.^  2.  Er- 
innerung an  das  Circular  v.  21.  Januar  und  Zusicherung,  in  dessen  Sinn  und  Geist  das  Amt  fortzuführen... 

498,  p.  373,  874. 

33)  13.  August,  Solothurn.  RStatthalter  Glutz  an  den  VoUziehungsrath.  Den  Nachrichten  über  die 
vollzogene  Staatsänderung  habe  er  die  erforderliche  Publicität  gegeben;  dieselbe  werde  sicher  von  allen  gut- 
denkenden Bürgern  gebilligt,  da  sie  die  längst  gewünschte  Eintracht  der  höchsten  Gewalten  und  eine  Er- 
sparnis mit  sich  bringe.  Schon  der  7.  Jan.  habe  herrliche  Früchte  getragen:  die  Sicherheit  des  Eigenthums 
und  der  Personen ;  der  7.  Aug.  werde  in  seinen  Folgen  noch  tröstlicher  sein . . .  Was  ihn  (Glutz)  betreffe,  so 
werde  er  trachten,  nach  dem  Beispiel  der  Vorgesetzten  soweit  möglich  Milde  zu  üben  und  dem  Volk  be- 
greiflich machen  dass  tiefe  Wunden  nur  langsam  geheilt  werden  können,  etc.  498,  p.  397-399. 

34)  13.  August,  Thun.  RStatthalter  Fischer  an  den  VoUziehungsrath.  1.  Den  Nachrichten  v.  9.  d.  habe 
er  sogleich  alle  mögliche  Publicität  gegeben.  „Von  allen  Seiten  dieses  Cantons  empfange  ich  die  Versicherung 
dass  die  Veränderung  v.  7.  d.  wahre  Freude  und  Zufriedenheit  erweckt  habe ;  gänzlich  kann  man  der  Ruhe 
dieses  Cantons  versichert  sein.  2.  Noch  etwas  wünscht  das  Volk  sehnlich :  dieser  Wunsch  ist,  die  Gerechtig- 
keitspflege zu  verbessern;  in  diesem  Fach  sind  wir  seit  der  Revolution  so  zurückgesetzt  worden,  und  alle 
Tage  verschlimmert  es  (sich)  so,  dass  wenn  nicht  Einhalt  gethan  wird,  heftige  Auftritte  zu  besorgen  sind. 
Der  Hauptgrund  liegt  in  der  schlechten  Zusammensetzung  der  Gerichte ;  Unwissenheit,  Parteilichkeit  in  allen 
möglichen  Umständen,  Particularhass  und  sehr  selten  wahre  Gerechtigkeit  bestimmen  das  Verfahren  der  Richter 
an  vielen  Orten;  auch  ist  gar  kein  Zutrauen  mehr  in  die  Districtsgerichte ;  insonders  die  Bestrafung  der 
Polizei  vergehen  findet  die  größten  Schwierigkeiten,  weil  alsogleich  ein  Process  aus  der  deutlichsten  Klage 
entsteht'^ ...  3.  Dankerstattung  für  das  erwiesene  Zutrauen ;  Versicherung  treuen  Eifers,  nach  Kräften  seine 
Pflicht  zu  erfüllen,  und  Glückwünsche  für  die  Thätigkeit  der  Regierung ...  498,  p.  869-871. 


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16  9.  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

35)  13.  August  (Abends),  Glarus.  RStatthalter  Heer  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Eingang  der  Nachricht 
V.  9.  d.  heute  Nachm!  4  ühr...  Sofortige  Versendung  der  zugehörigen  Acten.  Er  begleite  sie  mit  einer 
eigenen  Kundmachung,  worin  er  dem  Volk  sage,  was  ihm  die  Freade  über  die  vollzogene  Aenderung  eingebe... 
2.  .Er  könne  wiederholen  dass  dieses  Ereignis  dankbar  aufgenommen  werde ;  schon  der  Vollziehungs-Ausschuss 
habe  dem  Volk  Vertrauen  eingeflößt ;  von  der  neuen  Behörde  erwarte  es  nicht  weniger  Weisheit  und  Gerechtig- 
keit. Unruhen  seien  desshalb  nicht  zu  befürchten.  3.  Erfreut  über  die  Zufriedenheit  des  VA.  mit  seiner  bis- 
herigen Amtsführung,  werde  er  mit  redlichem  Eifer  fortfahren,  seine  Pflicht  zu  erfüllen,  etc.        498,  p.  437 -44a 

36)  13.  August,  Vevey.  Die  Municipalität  und  die  Gemeindskammer  an  den  Vollziehungsrath.  „Citoyens! 
La  proclamation  que  vous  venez  d'adresser  au  peuple  helvötique  nous  apprend  officiellement  rajournement 
du  Corps  16gislatif.  Nous  sentions  depuis  longtemps  la  n6cessit6  de  cette  mesure,  et  nous  la  regardons 
comme  tendant  efücacement  k  comprimer  les  passions,  ä  adoucir  nos  malheureuses  circonstances,  k  ramener 
au  milieu  de  nous  le  calme  et  la  prosp6rit6.  Puissiez-vous,  Citoyens,  donner  pleine  force  k  la  I01 ;  puisse  la 
Constitution  que  vous  pr^parez  faire  le  bonheur  de  la  patrie,  cicatriser  nos  plaies  et  assurer  k  nos  neveux 
cette  libert6  pr^cieuse  qui  est  Tobjet  des  voeux  ardents  de  Thomme  sage,  mais  qu'il  est  cependant  si  difficile 
d*obtenir.    Salut  et  Respect.**  498,  p.  421. 

Dem  Aufsatz  für  die  Municipalität  —  gez.  Couvreu ;  Dupraz  —  schloss  sich  DeMellet  als  Präs.  der  Regie  an. 

37)  13.  August.  Die  Municipalität  von  Wangen,  Ct.  Bern,  an  den  Gesetzgebungsrath.  „So  oft  haben 
Petitionen,  von  Leidenschaft  oder  lnt(e)res8e  geleitet,  die  Verhandlungen  der  gg.  Räthe  unterbrochen,  dass 
nur  schüchtern  die  Municipalität  der  Gemeinde  zu  W.  Ihnen  . .  ihre  wahren  Empfindungen  und  ihre  aufrichtigen 
Versicherungen  vorzulegen  wagt.  Die  Gemeinde  zu  W.  hat  mit  dem  lebhaften  Antheil,  den  der  vaterländische 
Bürger  an  den  wichtigsten  Ereignissen  des  Staats  nimmt,  die  Nachricht  (von)  de(n)  bei  den  obersten  Gewalten 
der  Republik  vorgegangenen  großen  und  heilsamen  Veränderungen  empfangen.  Eine  Veränderung  die  die 
Rosten  einer  zu  zahlreichen  Regierung  auf  einmal  beträchtlich  vermindert;  die  durch  Vermeidung  weitläufiger 
Berathungen  die  Erfüllung  der  Bedürfnisse  des  Vaterlandes  beschleunigen  wird ;  die  die  bisher  nur  zu  bekannte 
Uneinigkeit  zwischen  den  obersten  Gewalten  auslöscht,  und  die  Männern  das  Ruder  des  Staats  anvertraut, 
welche  das  volle  Zutrauen  des  Volkes  genießen;  eine  solche  Veränderung  kann  nur  von  den  heilsamsten 
Folgen  für  das  Ganze  sein  und  dem  Bürger  die  schönsten  Erwartungen  für  die  Zukunft  öffnen.  —  Die  Un- 
abhängigkeit des  Vaterlandes  und  Vorbereitung  einer  für  dasselbe  passenden  Verfassung;  eine  bessere  Ein- 
richtung für  innere  Ordnung;  ein  Civilgesetzbuch,  das  die  Rechte  des  Eigenthums  sichert  und  zugleich  den 
unglücklichen  Schwierigkeiten  eines  langwierigen  kostbaren  Processgangs  vorbeugt;  ein  einfacheres,  zweck- 
mäßigeres Finanzsystem;  Verminderung  der  öfl^entlichen  Ausgaben;  Erleichterung  in  den  Auflagen.  Das  sind 
die  dringendsten  Wünsche  des  helvetischen  Volks,  deren  Erfüllung  der  Gegenstand  Ihrer  ersten  vaterländischen 
Sorge  sein  wird.  —  Bürger  Gesetzgeber,  das  Zutrauen  und  die  Bereitwilligkeit  der  redlich(en)  stillen  Bürger 
wird  Ihre  Arbeit  erleichtern,  und  ihr  wärmster  Dank  wird  Sie  belohnen.  —  Die  Gemeinde  zu  W.  war  ihrer 
alten  Obrigkeit  getreu;  sie  hat  in  den  sturmvollsten  Zeiten  sich  immer  ruhig  verhalten;  desto  größer  muß 
nun  ihre  Ergebenheit  und  ihr  Gehorsam  für  eine  Regierung  sein,  deren  Grundsätze  Gerechtigkeit,  bürgerliche 
Freiheit  und  Gleichheit  der  Rechte  sind,  und  die  durch  Weisheit  und  Mäßigung  geleitet  wird.  Mögen  Sie 
daher . .  die  Versicherung  unserer  unveränderlichen  Treue  und  unsrer  vollen  Bereitwilligkeit,  alle  Forderungen 
des  Vaterlandes  zu  erfüllen,  sowie  unsre  Wünsche  für  das  allgemeine  und  Ihr  besondres  Wohl  gütigst  auf- 
nehmen.   Gruß  und  Ehrerbietung.**  —  (Drei  Unterschriften.    Text  von  bestellter  Hand.)  228,  p.  1-8. 

Einigen  Antheil  an  dieser  Adresse  möchte  auch  der  Unterstatthalter  Rikli  gehabt  haben,  der  die  Unter- 
schriften beglaubigte. 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  17 

38)  14.  Augast,  Zag.  RStatthalter  Trnttmann  in  den  Vollziehangsrath.  Empfapgeanzeige  für  die  3ea- 
doDg  y.  9.  d.  ^Erprobte  Einsichten,  Harmonie  der  Kräfte  nnd  fester  Sinn  können  unsere  Erwartung  nie  zu 
hoch  spannen;  die  Vereinigung  derselben  in  den  obersten  Gewalten  unsers  Vaterlandes  (ist)  der  Preis  dieses 
Tages  und  unser  Stolz.  Indem  ich  nun  Ihnen  und  Helvetien  Glück  wünsche,  darf  ich  mich  ruhig  dem  Ein- 
druck des  7.  Aug.  überlassen.  Meine  lieben  Waldstätter  Bürger  denken  und  fühlen  hierin  wie  ich.  Der 
Publication  dieser  Actenstücke  ist  der  Ruf  dieser  Ereignisse  vorangegangen,  un(ter)  allgemeine(m)  Beifall.  Die 
Mine  des  kleinherzigen  Parteigeists  und  des  beleidigten  Egoismus  wird  vergebens  in  unsere  Thäler  und  in 
unsere  Gebirge  dringen;  man  wird  so  beschämt  hinaus  als  hinein  zu  kriechen  haben.  Indessen  seien  Sie, 
was  immer  gewagt  werden  wird,  meiner  ganzen  vollen  herzlichen  Ergebenheit  versichert^  ...     486,  p.  483—485. 

39)  14.  Augast,  Baden.  RStatthalter  Scheuchzer  an  den  provisor.  VoUziehungsrath.  Antwort  auf  dessen 
Zuschrift  v.  9.  d.  Die  Publication  theils  gestern  angeordnet,  theils  heute  zu  vollenden.  Den  Weisungen  v. 
21.  Jan.  werde  er  femer  zu  genügen  trachten,  etc.  etc.  486,  p.  441,  442. 

40)  16.  August,  St.  Gallen.  RStatthalter  Bolt  an  den  VoUziehungsrath.  Die  Verbindlichkeit  welche  die 
Zuschrift  v.  9.  d.  ihm  auferlege,  für  Beibehaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  zu  sorgen,  gebe  ihm  Anlass,  mit 
größtem  Vergnügen  zu  melden  dass  diesseits  die  Ruhe  nicht  im  geringsten  gestört  worden,  wie  denn  aus 
allen  Districten  die  günstigsten  Berichte  einlaufen.  Wohl  gebe  es  Leute  welche  meinen,  nun  seien  die  Gesetze 
und  Verordnungen  der  bisherigen  Regierung  abgethan,  was  bei  dem  Bezug  der  Abgaben  schädlich  wirken 
dürfte.  Er  stelle  daher  der  Behörde  aiiheim,  ob  sie  solchen  Begriffen  durch  eine  Kundmachung  entgegen- 
treten  wolle.  486p  p.  449,  450. 

41)  17.  August,  Bellinzona.  RStatthalter  Rusconi  an  den  provis.  Vollziehungs-Ausschuss  (!).  Empfangs- 
anzeige für  die  Sendung  v.  9.  d.  Die  Publication  werde  durch  die  Vorschrift  verzögert  dass  der  Druck  in 
Lngano  stattfinden  solle;  einstweilen  habe  er  im  Hauptort  durch  einen  handschriftlichen  Anschlag  das  Ereignis 
V.  8.  verkündigt.    Für  die  Erhaltung  der  Ruhe  werde  er  bestmöglich  besorgt  sein  . . .  (Französisch.) 

486,  p.  461. 

42)  17.  August,  Lugano.  Die  Offiziere  der  vier  ersten  Corapagnien  des  I.Bataillons  leichter  Infanterie 
an  den  VoUziehungsrath.  Das  Vaterland  sei  dem  Untergang  nahe  gewesen;  nun  zeige  der  Kriegsminister 
an,  welche  glückliche  Veränderung  in  der  Regierung  eingetreten  sei,  sodass  es  als  gerettet  erscheine.  Für 
dessen  Wohl  zu  dienen,  zu  siegen  oder  zu  sterben,  seien  nun  alle  (desto  lieber)  bereit .  . . 

486,  p.  469.  —  Kepnbl.  II.  447. 

Sieben  Unterschriften.  —  Dem  Schlusssatz  ist  ein  Lebehoch  für  die  (neuen)  Gesetzgeber  beigefügt.  — 
(Vgl.  N.  50.) 

43)  17.  August,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  provisor.  VoUziehungsrath.  1.  Zeugnis  der 
Theilnahme  an  der  lebhaften  Freude  der  guten  Bürger  über  die  eben  geschehene  Aenderung  in  den  höchsten 
Gewalten,  mit  Glückwünschen  zu  den  erfolgten  Wahlen.  Das  Volk  des  Cantons  L.  sehe  durch  dieses  Ereignis 
Wünsche  befriedigt  die  es  seit  der  Regeneration  gehegt  habe;  eine  Besserung  der  Finanzen,  größere  Har- 
monie im  Innern,  höheres  Ansehen  im  Ausland  und  mehr  Glück  im  Allgemeinen.  Zu  sehr  empfinde  man  die 
üebel,  welche  eine  zu  große  Zahl  von  Repräsentanten  gebracht  habe,  um  nicht  die  Beseitigung  unnützer 
Leute  gerne  zu  sehen...  Von  sich  aus  werde  er  sich  nach  Kräften  bemühen,  Wunden  zu  heilen;  seine 
Denkart  werde  die  morgen  erscheinende  Proclamation  offenbaren  . . .  Durch  das  Kreisschreiben  v.  21.  Jan. 
fühle  er  sich  darin  bestärkt ...  2.  Empfangsanzeige  für  bezügliche  Acten,  die  er  übersetzen  und  drucken 
lasse  ...  —  (Französisch.)  •488,  p.  457-459. 

44)  17.  August  (f.),  Payerne.  Der  Cercle  de  P.  an  den  VoUziehungsrath.  „Enfin  le  jour  tant  dösirö 
est  arriv^.  Le  7  Aoüt  r6duisant  consid6rablement  le  nombre  des  l^gislateurs,  nous  promet  un  avenir  plus 
heureux,   seit  en  donnant  plus  de  force  au  gouvernement,   seit  par  T^conomie  qui  en  r^sultera,   soit  encore 

AS. ».  cL  HelT.  VL  3 


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18  9,  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

par  le  choix  qu'on  a  pu  faire  des  membres  restants.  Nou8  ne  pr^tendons  point  ici  insnlter  aax  exclns ;  mais 
s'il  nous  fat  permis  il  y  a  trois  mois  d'^mettre  notre  voeu  pour  rajournement  des  Conseils  l^gislatifs  *),  il 
est  simple  qu'aujourd'bai  nous  nous  f^licitions  de  le  voir  accompli,  et  que  nous  en  t^moignions  notre  gra- 
titude  au  Conseil  ex^catif,  qui  poss^de  toujours  notre  confianoe.  Sans  doute,  Citoyens,  cet  6v^nement  se  repro- 
dnira  par  beaucoup  d'actes  de  justice,  et  ses  heareux  resnltats  se  feront  ressentir  dans  toute  THelv^tie.  Votre 
sagesse  saura  mettre  un  terrae  aux  dissensions  civiles,  parce  qu'elle  les  interdira  pour  iamais  entre  les  pre- 
miöres  autorit^s;  les  divers  partis  n'en  formeront  plus  qu'un  seul,  sous  les  auspices  du  vrai  patriotisme  et 
de  la  mod^ration  dont  vous  leur  donnerez  Texemple,  et  tous  vous  b^niront.  Recevez,  Citoyens,  Thommage 
de  notre  reconnaissance  et  de  notre  d6vouement.  Rendez-vous  4  la  priöre  que  nous  vous  faisons  de  ne 
quitter  le  gouvemail  de  la  R^publique  que  lorsqne  sa  tranquillitö  et  son  ind6pendance  seront  assnröes.  Salut 
et  Respect.^  68i,  p.  909,  sio. 

Von  dem  RStatthalter  am  22.  eingesandt.  —  Sechs  Unterschriften,  im  Namen  von  70  Mitgliedern.  Ver- 
muthlich  wurde  in  der  Versammlung  v.  17.  Aug.  nur  beschlossen,  eine  solche  Erklärung  abzugeben;  der 
Vorstand  erhielt  dabei  die  Vollmacht,  dieselbe  zu  unterzeichnen;  sie  dürfte  also  seit  dem  17.  (etwa  bis  20.) 
verfasst  worden  sein;  der  Secretär  J.  Tavel,  von  dessen  Hand  sie  geschrieben  ist,  fügte  (hier  benutzte) 
Notizen  zur  Beglaubigung  bei. 

45)  18.  August,  Lausanne.  Adresse  von  89  Bürgern  an  den  Vollziehungsrath.  „Citoyens!  La  Consti- 
tution de  1798  ne  pouvait  pas  faire  le  bonheur  de  la  Suisse;  l'expörience  ne  Fa  que  tropprouvö;  il  fallait 
de  grands  changements  pour  amener  un  ordre  de  choses  plus  heureux;  rajournement  des  Conseils  en  est  le 
Premier  pas,  et  les  6v6nements  du  7  Aoüt  nous  fönt  esperer  la  prochaine  am^lioration  du  sort  politique  de 
notre  infortun^e  patrie.  Le  choix  des  membres  qui  sont  k  la  tete  du  Gouvernement  augmente  encore  nos 
justes  espörances;  car  ils  ont  toute  notre  confiance,  et  nous  leur  oifrons  tous  nos  vcbux.  —  Rendre  ä  l'Hel- 
v6tie  son  entiöre  ind6pendance,  c'est-ä-dire,  sa  libertö,  lui  assurer  cet  inappr^ciable  bien  par  reffet  d*une 
Constitution  qui  lui  garantisse  ses  moeurs,  son  caractöre  national  et  sa  sainte  religion,  voilä,  Citoyens,  la 
belle  täche  que  vous  vous  etes  impos^e;  voilä  ce  que  vous  avez  promis  au  peuple  helv6tique;  voilä  ce  qu'il 
ose  attendre  de  vos  eiforts,  de  votre  patriotisme  et  de  vos  talents!  —  Les  soussign6s,  inviolablement  atta- 
ch^s  k  leur  patrie,  bien  persuad^s  que  rien  ne  pourra  porter  atteinte  k  son  int^grit^,  se  livrent  avec  d'autaut 
plus  d'abandon  k  Tespoir  de  cet  heureux  avenir,  qu'4  la  m§me  6poqne  oü  le  sort  de  la  Suisse  sera  irr6- 
vocablement  fix6  par  une  sage  Constitution,  des  liens  indissolubles  les  attacheront  plus  fortement  que  jamais 
k  cette  patrie  qui  leur  est  si  ch6re,  pour  le  bonheur  de  laquelle  ils  seront  toujours  pr^ts  de  faire  les  plus 
grands  sacrifices.  Tels  sont  nos  sentiments,  Citoyens;  agr6ez  en  Texpression  sincöre  et  franche  avec  Tassu- 
rance  de  notre  d6vouement  au  Gouvernement,  k  la  tete  duquel  nous  sommes  heureux  de  vous  voir  plac^. 
Salut  et  Respect.**  —  (Beträchtliche  Zahl  schöner  Unterschriften.)  sas,  p.  887-889. 

46)  19.  August,  Rheinau.  Verwalter  Christen  an  den  Vollziehungsrath.  Glückwünsche  zu  der  voll- 
zogenen Regierungsänderung;  Empfehlung  des  ihm  anvertrauten  Klosters,  etc.  689,  p.  865-66. 

47)  19.  August,  Frauenfeld.  RStatthalter  Sauter  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Die  Nachrichten  v.  9.  d. 
erst  am  16.  d.  eingetroffen,  aber  sofort  bestmöglich  publicirt.  Von  Unruhe  bisher  keine  Spur  wahrge- 
nommen ...  2.  Die  so  nöthigen  Abänderungen  haben  süße  Hoffnungen  erweckt.  ^0  möchten  wir  doch  dieses- 
mal  nicht  getäuscht  werden !  Ach,  wir  wurden's  schon  so  oft.  Möchte  doch  bald  eine  zweckmäi^ige  und  dauer- 
hafte Verfassung  uns  beglücken !  Armes  liebes  Vaterland,  möchte  dir  nach  der  langen  dunkeln  Nacht  doch  endlich 
ein  lieblicher  Tag  aufgehen,  nach  so  vielen  Leiden  Freude  wieder  in  deine  Thäler  und  auf  deine  Berge  zurück- 


•)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  401,  N.  46?  oder  verloren? 


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Nr.  3  9.  August  bis  10.  September  1800  19 

kehren,  und  Rahe  and  Wohlstand  and  Segen  nach  so  großer  Verwüstung,  nach  so  vielem  Elend.  Bürger 
Yollziehangsräthe,  der  Allmächtige  stärke  euch  and  alle,  deren  Händen  das  Wohl  unsers  Vaterlands  nan 
anvertraut  ist ;  der  Allmächtige  stärke  euch  und  rüste  euch  aus  mit  Kraft,  damit  ihr  alles  mit  Muth  beginnet 
and  vollendet  was  das  Vaterland  vom  Verderben  erretten  und  ans  eine  bessere  Zukunft  herbeiführen  kann! 
0  vergesset  es  nie,  dass  viele  tausend  und  taasend  ihr  Olück  und  ruhigere  Tage  sehnsuchtsvoll  von  euch 
erwarten.  Euer  Wollen  seie  gut  und  fest,  so  wird  gewiss  das  Vollbringen  glücklich  sein!  Seht  das  vor- 
gesteckte schöne  Ziel;  wenn  ihr  es  erreicht,  so  ist  süße  köstliche  Ruhe  und  bis  auf  die  späteste  Nachkommen- 
schaft sich  erstreckender  Dank  des  Vaterlands  euer  Theil!"  . . .  PS.  Eben  verlaute  von  Schwaben  her,  dass 
die.  Friedenspräliminarien  unterzeichnet  seien,  was  die  Hoffnungen  fUr  eine  bessere  Zukunft  vermehre. 

466,  p.  465-467. 

48)  20.  August.  Adresse  von  61  Bürgern  (aus  verschiedenen  Gemeinden)  des  Districts  Aubonne  an 
den  VoUziehungsrath  und  den  gesetzgebenden  Rath.  „Citoyens!  Les  soussign^ . . . .  attendaient  avec  im- 
patience  le  changement  qui  vient  de  s'op^rer  dans  le  gouvernement  de  l'Helv^tie.  Profond^ment  p6netr68  de 
r^tendae  de  ses  maux,  il  leur  tardait  d'y  voir  apporter  un  remMe,  et  depais  longtemps  üb  se  flattaient  que 
la  voix  de  la  raison  et  du  vrai  patriotisme,  ^touffant  celle  des  passions  et  des  vnes  personnelles  de  quel- 
ques factieux,  la  Suisse  recouvrerait  enfin  le  calme  qui  seul  peut  lui  convenir.  Nous  aimons  k  esp6rer  qu'enfin 
nous  touchons  au  terme  de  nos  maux.  Et  en  attendant  que  la  paix  g^n^rale  assure  la  tranquillitö  Interieure 
et  ext^rieure  de  notre  patrie,  son  gouvernement  plus  concentr6  pourra  d^sormais  s'occuper  efficacement  des 
moyens  d'am^liorer  son  sort.  —  Citoyens,  votre  täche  est  sans  doate  grande  et  difficile;  mais,  anim6s  du 
d^sir  de  sauver  la  patrie,  vous  surmonterez  tous  les  obstacles,  et  vous  remplirez  notre  attente.  Vous  r6pri- 
merez  avec  vigneur  tous  les  perturbateurs  da  repos  public.  Vous  veillerez  au  maintien  des  bonnes  moeurs, 
qui  seules  peuvent  rendre  notre  pays  digne  de  la  libert6  et  du  bonheur ;  vous  ferez  respecter  notre  sainte 
religion,  et  vous  la  döfendrez  contre  ses  d^tracteurs.  Vous  garantirez  de  toute  atteinte  Thonneur  et  la  pro- 
pri6t6  des  citoyens.  Vous  ne  rev^tirez  des  emplois  que  des  hommes  probes  et  ^clair6s,  et  dont  la  moralit^ 
nous  garantisse  le  patriotisme.  Vous  nous  donnerez  un  Systeme  d'impositions  plus  juste  et  plus  egal  que 
celui  qu'on  avait  stabil  parmi  nous.  Enfin,  appel^s  k  donner  k  l'Helv^tie  une  Constitution  bas^e  sur  les 
legons  de  Texp^rience,  bien  plus  que  sur  des  th^ories  tonjours  dangereuses,  vous  fonderez  le  bonheur  de 
la  pati-ie  sur  des  principes  dont  la  puret6  nous  garantira  la  dur^e.  Mais  surtout,  vous  mettrez  tout  en  oeuvre 
pour  assurer  k  la  Suisse  son  ind^pendance,  sa  neutralüe  et  VitUegrite  de  son  territoire.  Vous  vous  sou- 
viendrez  que  le  vrai  Suisse  ne  peut  cesser  de  T^tre  et  qu'il  pr6f^re  la  mort  au  malheur  de  devoir  renoncer 
k  ce  nom  glorieux  qu'il  h^rita  de  ses  ancetres.  P^n6tr6s  de  ce  sentiment  nous  vous  d^clarons . .  qu'il  durera 
autant  que  nous.  Souvent  on  a  cherch^  k  nous  alarmer  k  cet  6gard;  souvent  on  veut  nous  faire  entrevoir 
comme  possible  la  röunion  de  la  contr^e  que  nous  habitons  au  territoire  d'une  nation  6trang^re.  C'est  k 
vous,  Citoyens,  k  faire  cesser  ces  bruits  inqui^tants.  C'est  k  vous  k  imposer  silence  k  des  hommes  qui, 
sentant  qu'ils  ont  perdu  par  leur  conduite  tous  leurs  droits  au  nom  de  Suisses,  voudraient  qu'au  prix  de 
son  bonheur  notre  nation  enti^re  y  renon9ät  avec  eux.  C'est  k  vous,  en  un  mot,  k  dissiper  nos  craintes 
et  k  nous  rendre  la  tranquillit^.  Oui,  Citoyens,  nous  Tespörons  fermement.  Sous  votre  influence  le  calme, 
Tunion,  la  confiance  et  la  vraie  libertö  vont  renaitre  parmi  nous.  Vous  ne  nögligerez  rien  pour  parvenir  k 
un  aussi  beau  but.  Et  lorsque  nous  verrons  la  Suisse  heureuse,  nous  vous  b^nirons  comme  les  auteurs  de  notre 
ffelicit6.   Salut  et  Respect."  —  (Als  Verfasser  nennt  sich  H.  G.  de  Mestral.)  836,  p.  898-895. 

49)  25.  August,  Staus.  Der  DistrictB-Statthalter  und  die  „Central-Municipalität^  an  die  Gesetzgeber. 
„Die  Vorsteher  eines  durch  seine  unglücklichen  Schicksale  in  der  helvetischen  Revolutionsgeschichte  so  bekannt- 
gewordenen Volks  können  nicht  umhin,  Ihnen . .  laut  und  offen  vor  ganz  Helvetien  zu  sagen,  dass  sie  ihre 
Gefühle  über  das  jüngste  Ereignis  unserer  Tage  mit  jedem  biedern  Vaterlands-Freund  theilen  und  von  dieser 


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2Ö  9.  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

80  wichtig(en)  als  folgenreichen  Epoche  die  Rettung  ihres  Vaterlands  und  die  Aussicht  in  eine  bessere  Zukunft 
hoffen.  Da  es  das  erstemal  ist,  dass  Sie  aus  unserm  Mund  die  allgemeine  Volksstimmung  über  eine  poli- 
tische Begebenheit  vernehmen,  so  d(U)rfen  wir  auch  [nur]  um  so  zuversichtlicher  hoffen,  dass  Sie  diese  einstim- 
mige Aeußerung  nur  um  so  reiner  und  aufrichtiger  finden  und  um  so  weniger  als  ein  erbettletes  Compliment 
oder  eine  erschmeichelte  Gewohnbeits-Sprache  ansehen  werden.  —  Bürger  Gesetzgeber,  es  ist  vielleicht  keine 
Gegend  in  Helvetien,  welche  die  traurigen  Folgen  der  Revolution  härter  empfunden  hat,  und  der  tiefere 
Wunden  durch  unsere  unglücklichen  Zeitumstände  geschlagen  worden,  als  dem  armen  District  Staus.  Noch 
ist  das  jammervollste  Bild  der  Verwüstung,  der  Noth  und  des  Elends  aller  Orten  unter  uns  an  der  Tages- 
ordnung, und  verkünden  traurige  Ueberbleibsel  unsers  ehemaligen  Wohlstandeis  auf  allen  Seiten,  was  und 
wer  wir  ehemals  waren,  und  was  und  wer  wir  heute  sind.  Aber  bitterer  als  dies  ganze  schauervolle  Gemälde 
unsrer  heutigen  Existenz,  empfindlicher  als  aller  Verlust  unsrcr  häuslichen  Ruhe  und  Glückseligkeit  fiel  schon 
lange  jedem  Redlichen  im  Volk  das  peinliche  Gefühl  unsrer  moralischen  Entartung  und  Erniedrigung,  die 
durch  eine  ganze  Revolntions-Geschichte  so  unselig  bestätigte  Erfahrung,  dass  wir  alles  andere  eher  als 
keine  Schweizer  mehr  (!)  wären ;  der  niederschlagende  Gedanke,  was  wir  mit  dem  Geist  und  Herzen  unserer 
Väter  in  diesen  Tagen  hätten  sein  und  werden  können,  aber  leider  nicht  geworden  sind,  und  das  ganze 
traurige  Bild  der  Spaltung,  der  Uneinigkeit,  des  Missverständnusses,  das  immer  unter  den  ersten  Gewalten 
Helvetiens  herrschte,  Schweizer  von  Schweizern,  das  Volk  von  seinen  Stellvertretern  trennte,  dem  unglück- 
lichen Vaterland  seine  letzte  Kraft  raubte  und  nichts  denn  eine  unselige,  betrttbte,  verachtungsvolle  Zukunft 
uns  in  der  Ferne  ahn[d]en  und  vorsehen  ließe.  —  Doch  weg  mit  diesen  schmerzlichen,  jedes  biedre  Schweizer- 
herz tief  kränkenden  Erinnerungen !  Kein  düsterer  Gedanke  trübe  unsre  durch  das  jüngste  Ereignus  wieder 
aufbelebten  Hoffnungen  und  störe  das  süße  Gefühl  der  Freude  und  des  Zutrauens,  das  schon  so  lange  unsem 
Hütten  und  Thälern  fremde  war.  Die  Stimme  des  Rechts  und  der  Wahrheit  hat  endlich  in  Ihrer  Mitte  über 
das  Geschrei  der  Willkür  und  Leidenschaft  gesieget  und  den  ersten  Schritt  zu  einer  bessern  Ordnung  der 
Dinge  auf  vaterländischem  Boden  vorbereitet.  Der  7.  August  wird  jedem  das  Wohl  seines  Vaterlands  lieben- 
den Schweizer  ein  Tag  der  Freude  und  der  frohen  Hoffnung  sein,  ein  Tag  von  dem  er,  wenn  nicht  das  Ende 
aller  Uebel,  die  ihn  drücken,  doch  wenigstens  derjenigen,  die  ihn  am  meisten  quälen,  mit  allem  Recht  er- 
warten darf;  ein  Tag  der  ihn  mit  mancher  bittern  Rückerinnerung  wieder  aussöhnen  und  mit  dem  schönen 
Gedanken  erfüllen  muß,  was  einst  unsre  Väter  waren,  und  was  auch  wir,  ihre  Enkel,  wieder  unter  der  Leitung 
rechtschaffner  einsichtsvoller  Staatsmänner  werden  können  und  werden  müssen:  ein  selbständiges  glückliches 
Volk.  —  Indem  wir  euch  also . .  beim  Anlass  eines  für  Helvetien  so  äußerst  wichtigen  Ereignusses  als  die 
Stifter  einer  bessern  Zukunft  beglückwünschen,  [soj  glauben  wir  mit  Ungeduld  und  Zuversicht  erwarten  zu 
dürfen,  dass  ihr  durch  euern  Muth,  eure  Einsichten  und  euren  guteu  Willen  air  die  großen  Hoffnungen  recht- 
fertigen werdet,  die  jeder  gute  Bürger  in  diesem  Augenblick  seines  Wiederauflebens  auf  euch  zu  setzen  be- 
rechtiget ist.  Bedenket  daher,  dass  von  nun  an  ganz  Helvetien  seine  Augen  auf  euch  richten  werde,  und 
dass  im  Fall  seiner  getäuschten  Hoffnung  nichts  denn  Schande  und  Verachtung  der  Mit-  und  Nachwelt  euch 
treffen  müßte.  —  Zeit  ist  es,  Bürger  Gesetzgeber,  dass  eine  Revolution  endlich  beendiget  werde,  die  so 
manche  tiefe,  unheilbare  Wunde  dem  Vaterland  geschlagen  hat.  Zeit  ist  es,  dass  endlich  einmal  die  Stimme 
des  Rechts  und  der  Wahrheit  wieder  aufwache,  und  eine  gesetzliche  Ordnung  der  Dinge  an  die  Stelle  leiden- 
schaftlicher Willkür  und  eines  unerträglichen  Despotismus  trete!  Zeit  ist  es,  dass  endlich  einmal  jeder  gute 
Bürger  wisse,  woran  er  ist,  und  ganz  Helvetien  sehe,  welches  Schicksal  ihm  in  der  Zukunft  bevorstehen 
werde;  dass  nun  mit  einer  neubeginnenden  Epoche  all'  die  bisherigen  traurigen  Ursachen  der  täglich  zu- 
nehmenden Unzufriedenheit  des  Volkes,  der  immer  höher  steigenden  Erbitterung  der  Gemüther  und  des  nahen 
unausbleiblichen  Sturzes  der  Republik  ihr  glückliches  Ende  erreicht  haben  mögen ;  dass  nun . .  jene  elenden 
Zänkereien,  Spaltungen  und  kleinlichen  Vorurtheile  aufhören  werden,  die  euch  bisdahin  so  oft  in  eurer  Mitten 


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Nr.  S  9.  August  bis  10.  September  1800  2t 

zerrissen  und  in  den  Augen  des  unparteiischen  Publikums  so  tief  herabge würdiget  haben;  dass  ihr  nun  als 
die  auserwählten  Stellvertreter  eines  edlen  und  biedern  Volkes  alle  eure  Rräfte[n]  und  Anstrengungen  nur 
dazu  anwenden  möget,  um  es  von  dem  Rand  seines  nahen  Verfals  zu  retten  und  durch  eine  seinem  Geist 
und  seinen  Sitten  (sich)  anpassende,  auf  die  Grundlagen  der  Einheit  und  Freiheit  gestützte  Landesverfassung 
recht  bald  zu  beglücken;  —  das,  das,  Bürger  Gesetzgeber,  wünscht,  hoflft  und  fordert  von  eurer  Einsicht 
und  Tugend  jeder  biedergesinnte  Helvetier,  und  mit  ihm  das  gesamte  thenre,  lange  genug  herabgewürdigte, 
namenlos  unglückliche  Vaterland.  Schon  zum  öftem  habt  ihr  Helvetien  durch  euer  bisheriges  Betragen  den 
schönen  Beweis  gegeben,  dass  ihr  air  diesen  Hoffnungen  und  Wünschen  zu  entsprechen  Vermögen  und  Willen, 
Kraft  und  Muth  habet.  Fasset  nun  air  eure  Geistes-  und  Manneskräfte  von  neuem  zusammen,  da  jetzt 
hoffentlich  keine  oder  doch  wenigere  Hindernusse  euren  vaterländischen  Bemühungen  mehr  im  Weg  stehen, 
und  zeiget  durch  einen  gerechten,  festen  und  unerschütterlichen  Gang  der  Dinge,  dass  wir  wieder  freie 
Schweizer  werden  und  eine  auf  Recht  und  Tugend  gegründete  eine  und  untheilbare  Republik  haben  wollen. 
Lasset  das  schöne  Band  der  Vereinigung,  das  Helvetiens  kleine  Völkerschaften  zu  einer  Nation  umschuf,  und 
das  uns  schon  so  manches  schwere  Opfer  kostete,  nie  wieder  zernssen  werden.  Sorget  dass  Religion  und 
Tugend,  als  das  schönste  Erbtheil  unserer  Väter,  wieder  in  ihrer  alten  Reinheit  und  Größe  unter  uns  auf- 
blühen, und  jeder  biedere  Schweizer  einer  neuen  und  bessern  Ordnung  der  Dinge  endlich  einmal  mit  Freude 
und  Zutrauen  entgegensehen  dürfe.  —  Sonderlich  bitten  und  beschwören  wir  euch  im  Namen  der  Religion 
und  des  Vaterlandes,  ein  übereiltes,  durch  kleinliche  Nebenabsichten  erzwungenes,  dem  Staat  seine  letzte 
Kraft  raubendes  Gesetz,  wie  das  der  Zehntaufhebung  ist,  wieder  zurückzunehmen,  einen  biilig(en)  und  natür- 
lichen Loskauf  desselben  festzusetzen  und  der  aller  Orten  schreienden  Stimme  des  Rechts  und  der  Wahrheit 
in  diesem  Stück  endlich  einmal  kaltes  unleidenschaftliches  Gehör  zu  geben.  Wir  sind  zwar  weit  entfernt, 
eurer  Einsicht  und  Gerechtigkeitsliebe  hierin  vorgreifen  und  uns  in  Weitläufigkeiten  über  eine  Sache  einlassen 
zu  wollen,  von  der  vielleicht  nur  zu  vieles  schon  ist  geredt  und  geschrieben  worden ;  aber  das  wünschen  wir 
mit  jedem  vorurtheil(8)losen  Helvetier,  dass  jeder  bei  seinem  Recht  und  Eigenthum  geschützt  bleibe,  dass 
keinem  genommen  und  dem  andern  gegeben,  und  keiner  unter  der  Last  der  Abgaben  erdrückt  und  der  andere 
mit  fremdem  Gut  gemästet  werde;  mit  einem  Wort,  dass  jedem  das  Seinige  bleibe,  dem  Vaterlande  was  des 
Vaterlandes  ist,  und  Gott  was  Gott  gehört,  und  hoffentlich  werdet  ihr  diesen  gerechten  und  wohlmeinenden 
Wunsch  dem  armen  verunglückten  Stans  nicht  übelnehmen  ?  —  Noch  werdet  ihr . .  manches  schwere  Hindernus 
zu  übersteigen  und  manche  sorgenvolle  Stunde  in  rastloser  Thätigkeit  durchzuarbeiten  haben,  bis  alle  diese  unsere 
Wünsche  erzweckt  (!),  alle  und  jede  uns  so  schwer  drückenden  üebel  gehoben  und  Helvetien  wieder  auf  eine 
Stufe  von  moralisch(er)  und  politischer  Glückseligkeit  wird  erhoben  sein.  Aber  die  Bahn  ist  nun  einmal 
gebrochen,  und  der  allgemeine  Ruf  eurer  Tugenden,  eurer  Talente  und  Kenntnusse  und  eurer  Vaterlandsliebe 
lasset  uns  mit  Zuversicht  erwarten,  dass  wir  diesen  unsern  süßen  Hoffnungen  und  Wünschen  mit  der  Aussicht 
eines  glücklichen  Erfolgs  uns  nicht  täuschen  werden !  —  Mögen  Sie  doch,  Bürger  Gesetzgeber,  diese  redlichen 
AenßeroDgen  der  Dolmetschen  eines  unglücklichen,  aber  biedern  Volkes  als  das  aufnehmen,  was  sie  einzig 
und  allein  sein  sollen:  ein  heiliges  Denkmal  unsrer  laute(r)sten  Zufriedenheit  über  das  jüngste  Ereignus  unserer 
Tage  und  einen  redenden  Beweis  unsrer  Anhänglichkeit  an  jede  gute,  dem  Vaterland  Heil  bringende  Sache. 
Möge  Sie  diese  allgemeine  Volksstimme  zu  neuem  Muth  und  frischer  Anstrengung  beleben  und  zum  un- 
ermüdenden Ausharren  auf  dem  Pfad  Ihres  erhabenen  Berufes  ermuntern,  so  wird  die  Rechtfertigung  des 
allgemelDen  Zutrauens,  der  Beifal  Ihrer  Mitbürger,  die  ungetheilte  Liebe  des  Volkes  und  der  Segen  der  Mit- 
und  Nachwelt  der  gewisse,  unausbleibliche  Lohn  Ihrer  redlichen  Bemühungen  werden,  und  Helvetiens  Jahr- 
bücher einst  Ihre  Namen  als  Retter  (!)  des  Vaterlands  und  Stifter  (!)  einer  glücklichen  Zukunft  mit  Dank 
und  Erkanntlichkeit  ihren  spätesten  Enklen  hinterlassen!  —  Republikanischer  Gruß,  Hochachtung  und  Zu- 
trauen!^ —  ünterschr.  DSt.  Wammischer;  C.  M.  Franz  Maria  Jann ;  Christen,  Secr.    265,  p.  8  -lo.  -  Bepnbi.  n.  452-54. 


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22  9.  August  bis  10.  September  1800  Nr.  3 

50)  26.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  die  Offiziere  und  Soldaten  der  helvet.  Infanterie  in  Lugano. 
^Bürger!  Euere  Zuschrift  v.  17.  d.,  worin  ihr  eure  Freude  Über  die  Veränderungen  des  7.  Augusts,  eure 
treue  Anhänglichkeit  an  die  gesetzgebende  und  vollziehende  Gewalt  und  euren  patriotischen  Eifer  fUr  die 
gemeinsame  Sache  des  Vaterlandes  an  den  Tag  leget,  hat  der  Vß.  mit  jenem  Vergnttgen  gelesen,  das  die 
Regierung  eines  freien  Volkes  empfinden  muß,  wenn  gute  BUrger  besonders  von  eurem  Stande  solche  Gesin- 
nungen offenbaren,  die  mit  ihren  Bemühungen  um's  öffentliche  Wohl  und  ihren  vaterländischen  Absichten 
zusammenstimmen.  Diese  zu  erreichen  und  dadurch  den  vernünftigen  Wünschen  braver  Schweizer  nach 
Kräften  zu  entsprechen,  wird  das  unabläßige  Streben  der  Regierung  sein.  Euch,  Bürger,  versichert  sie  ihres 
ganzen  Vertrauens  und  ihrer  besonderen  Sorge  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  des  Staates  gegen  euch.^ 

VBProt.  p.  401-2.  -  486»  p.  478. 

51)  26.  August,  VR.  Bewilligung  von  Fr.  141.  22V2  Rp.  für  verschiedene  Lieferungen  an  die  Berner 
Bürgerwache  am  7.  und  8.  Aug.  (wegen  anbefohlener  Permanenz  des  Wachdienstes),  mit  Dringlichkeit. 

Prot.  p.  405-6.  —  498,  p.  479.  481.  —  722,  p.  405. 

52)  29.  August.  Die  Municipalität  und  die  Oemeindskammer  von  Ams(o)Idingen  an  den  Vollziehungs- 
rath. Erklärung  über  das  Ereignis  v.  7.  Aug.  „Wenn  wir  nun  die  Sprache  des  Herzens  reden  dörfen  und 
sollen,  so  müssen  wir  gestehen  dass  bei  diesen  wichtigen  Vorfällen  traurige  und  freudige  Empfindungen  bei 
uns  abwechseln!  Schmerzhaft  mußte  uns  jene  Begebenheit  an  den  Verfall  unsers  Vaterlandes,  an  so  viele 
kostbare  Aufopferungen,  an  so  wenige  Fortschritte  zur  Heilung  unserer  tiefgeschlagenen  Wunden,  an  so 
schlechtes  Fortrücken  in  dem  Fach  unserer  Gesetzgebung  uud  religiöser  Einrichtungen  und  an  so  geringen  (I) 
altschweizerischen  Patriotismus  erinnern.  Aber  Gottlob,  neubelebte  Hoffnung  träte  an  jenem  wichtigen  Tag 
an  die  Stelle  unserer  Muthlosigkeit,  da  wenigere,  aber  desto  erfahrnere  Männer  den  der  Sache  Unkundigen 
das  Steuerruder  entwanden  und  Sturm  und  Gefahr  trotzend  es  ergriffen,  um  das  bedrängte  Vaterland  der 
nahen  Gefahr  wo  möglich  zu  entreißen  und  vom  gänzlichen  Ruin  zu  erretten.  Dank  sei  dem  allgütigen  Gott, 
der  noch  mit  Vaterhuld  ob  uns  wachet  und  es  geschehen  ließe !  Dank  seie  den  theuern  Männern,  die  aus 
reiner  Vaterlandsliebe  jenen  merkwürdigen  Tag  herbeiführten,  der  wilPs  Gott  die  Grundlage  von  Helvetiens 
künftigem  Glück  ist;  des  Glücks  wo  die  wahren  Quellen  der  Staatseinkünfte  wieder  eröffnet,  die  öffentlichen 
Gelder  mit  gewissenhafter  Treue  verwaltet,  eine  unserer  Lage  und  Bedürfnissen  angemessene  Regierungsform 
hergestellt,  die  alles  mit  sich  fortreißende  Flut  der  Processe  besser  eingedämmt,  den  Gesetzen  mehrere 
Achtung  verschaffet  und  der  Religion  und  ihrer  treuen  Gefährtin,  der  Moralität,  die  mit  jener  immer  tiefer 
sinkt,  größerer  Wirkungskreis  gegeben  wird.  —  Fahren  Sie  fort,  verehrungswürdige  Männer,  in  Ihrer  ange- 
fangenen wichtigen  Laufbahn !  und  auch  große  Schwierigkeiten,  die  wir  mit  Ihnen  voraussehen,  müssen  Ihren 
edlen  Eifer  nie  ermüden !  Das  Bewusstsein,  Menschen  zu  beglücken  und  den  Dank  aller  Gutgesinnten  des 
Landes  zu  verdienen,  müsse  Ihren  oft  sinken  wollenden  Muth  aufs  neue  beleben^...  488,  p.  501,  502. 

Verfasser  und  Ausfertiger  scheint  der  Präsident  der  Municipalität,  B.  R.  S.  (v.)  Lutemau,  zu  sein. 

53)  30.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  Rud.  Meyer,  Vater,  in  Aarau.  „Wenn  die  Antwort  des  VR, 
auf  Eure  zwei  Schreiben  v.  10.  u.  12.  d.  bis  auf  den  heutigen  Tag  zurückgeblieben  ist,  so  geschah  es  einzig 
aus  dem  Grunde,  weil  den  ganzen  Monat  hindurch  die  Kanzleien  mit  außerordentlichen  Arbeiten  überladen 
worden  sind.  Der  VR.  bedauert  es  herzlich,  wenn  aus  dieser  Verspätung  bei  Euch  der  Verdacht  entstanden 
ist,  als  ob  seine  Gesinnungen  gegen  Euch  zweifelhaft  und  die  besondere  Achtung  die  ein  jedes  seiner  Glieder 
für  Eure  bekannte  Vaterlands-  und  Wohlthätigkeitsliebe  allezeit  empfunden  hat,  weniger  gründlich  gewesen 
wären.  —  Das  von  dem  VR.  unter  dem  9.  d.  an  das  helvetische  Volk  gerichtete  Proclama  wird  Eurem 
Wunsche  rücksichtlich  auf  die  gegen  die  ehmaligen  Volksrepräsentanten  zu  beobachtende  Schonung  ent- 
sprochen haben.  Es  war  auch  immer  die  Absicht  der  neuen  Regierung,  durch  Beweise  ihrer  Achtung  und 
ihres  Zutrauens  diejenigen  unter  ihnen  auszuzeichnen,  denen  die  Ereignisse  vom  7.  und  8.  August  unverdient 


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Nr.  4  9.  August  1800  bis  Januar  1801  23 

hart  hätten  scheinen  können*  Schon  sind  einigen  wichtige  Interessen  anvertraut  worden,  und  Euch,  Bürger, 
der  mitteist  Eores  Vermögens  sowie  Euerer  Neigung  zufolge  künftighin  in  den  Kreis  häuslicher  Verhältnisse 
und  Beschäftigungen  zurückzukehren  gesonnen  seid,  gibt  hiemit  der  VR.  das  ehrenvolle  Zeugnis  dass  Ihr 
(der)  Bepublik  allezeit  mit  Eifer  und  vorzüglicher  UneigennUtzigkeit  gedient  und  Euch  dadurch  ein  besonderes 
Recht  zu  der  Liebe  und  Erkenntlichkeit  Euerer  Mitbürger  erworben  habe(t).  Der  VR.  rechnet  auf  Euere 
fernere  Mitwirkung  zur  Beförderung  der  guten  Sache  und  (zur)  Befestigung  der  neuen  Ordnung  der  Dinge." 
—  (Deutsches  Concept  von  Mousson.)  vRProt.  p.  541,  542.  —  488,  p.  48«,  4«o. 

54)  c.  10.  September.  Adresse  von  120  Bürgern  von  Chenit  an  den  Vollziehungs-  und  den  Gesetz- 
gebungsrath.  „Les  soussignös  . . . .  ont  vu  avec  une  pleine  satisfaction  le  changement  qui  8*est  op6r6  dans  le 
gouvemement  le  7  Aoüt,  ce  qui  leur  pr^sage  le  r^tablissement  du  calme  et  de  Tunion,  sans  lesquels  la 
R^publique  ne  peut  subsister.  Nous  öprouvons  1a  plus  vive  joie  en  consid^rant  que  vous  allez  vous  occuper 
efficacement  de  mettre  un  terme  aux  malheurs  de  notre  patrie  et  d'am61iorer  son  6tat,  en  lui  donnant  une 
Constitution  faite  pour  eile  et  adapt^e  k  ses  besoins,  bas6e  sur  les  le^ons  de  Texp^rience  bien  plus  que  sur 
des  th^ories  dangereuses,  et  fond^e  sur  des  prineipes  dont  la  puret6  nous  garantisse  la  dur^e.  Vous  allez, 
Citoyens,  faire  respecter  notre  sainte  religion  et  veiller  an  maintien  des  bonnes  mcBurs;  votre  guide  sera  la 
justice,  et  vous  garantirez  de  toute  atteinte  Thonneur  et  la  propri6t6  des  citoyens.  Nous  sommes  persuad^s 
que  vous  mettrez  surtout  tout  en  oeuvre  pour  assurer  k  la  Suisse  son  ind^pendance,  sa  neutralit6  et  rint6- 
gritö  de  son  territoire;  nos  coeurs  sont  et  seront  toujours  vivement  attach^s  k  la  Suisse,  et  nous  pr6f6rerions 
plutdt  Tan^antissement  que  de  renoncer  k  ce  nom  glorieux.  Nous  sommes  conduits  k  vous  faire  cette  Obser- 
vation, mSme  avec  instance,  par  la  crainte  qu'il  n'existe  encore  dans  la  R^publique  des  hommes  d'un  Systeme 
diff6rent  qui  par  des  vues  quelconques  ou  d'injustes  ressentiments  ne  cherchassent  k  röaliser  de  coupables 
voeux,  dont  la  possibilit6  seule  peut  nous  alarmer.  Mais  vous  ferez  cesser  nos  alarmes  k  cet  ^gard.  Vous 
employerez  tous  vos  moyens,  et  de  notre  c5t6  nous  y  concourrons  de  tous  les  nötres,  en  vous  secondant 
par  notre  d^vouement  entier  au  bonheur  commun.  Oui,  Citoyens,  nous  Tespörons  fermement,  sous  votre  in- 
flaence  le  calme,  l'union,  la  confiance  et  la  vraie  libertö  vont  renaitre  parmi  nous;  vous  ne  n6gligerez  rien 
pour  parvenir  k  un  si  beau  but.  Votre  täche  est  sans  doute  grande  et  difficile;  mais  animös  du  dösir  de 
sauver  la  patrie,  vous  surmonterez  tous  les  obstacles  et  vous  remplirez  notre  attente,  et  lorsque  nous  verrons 
la  Suisse  heureuse,  nous  vous  b6nirons  comme  les  auteurs  de  notre  f^licitö.   Salut  et  respect.''       491,  p.  288  a-d. 

Am  16.  im  VR.  verlesen  und  mit  Ehrenmeldung  bedacht  (Prot.  p.  278). 

4. 

Bern.    1800,  9.  August  Ws  1801,  Januar. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  9,  10.  11.  12.  14.  16.  16.  18.  81,  82.  «8.  89.  60.  62.  72.  78—80.  97.  124.  170.  180.  289.  263-64.  259-60.  800-1.  821.  335.  349.  37«. 

890-91.  898-99.  417.  419.  450.  488—89.  498.  500—1.  608.  668.  688.  691.  695—96.  727-29.  772.  —  80  (dgl.)  p.  12—15.  41.  48.  78.  85,  86.  97. 110—11. 
H.  Bchw.  Bepnbl.  ♦)  U.  881-84.  887-89.  401-4.  405—6.  410.  413.  420.  469.  600.  685.  699.  621.  687.  657.  III.  676.  686.  692.  706.  899.  917.  991-92. 1082. 

Verhandlungen  über  die  Organisation  des  gesetzgebenden  Raths, 

Diese  Verhandlungen  bilden  einerseits  eine  Parallele  zu  denjenigen  von  Nr.  1  und  erklären  anderseits 
das  mehrfach  von  dem  bisherigen  abweichende  Bild,  das  sich  aus  dem  streng  geordneten,  die  Oeffentlichkeit 
ausschließenden  Geschäftsgang  ergibt.  Mit  den  Notizen,  die  gewissermaßen  das  neue  Reglement  vertreten, 
sind  jedoch  einige  andere  verbunden,  die  hier  die  geeignetste  Stelle  zu  finden  schienen. 


*)  Die  römioche  Ziffer  bezeichnet  das  „Quartal'' ;  die  Pagrinatur  Uef  aber  doroh  vier  Quartalbände  hindnrch. 


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24  9.  August  1800  bis  Januar  1801  Nr.  4 

1ä)  9.  August,  gg.  R.  (Anfang).  1.  Constituirung  der  Behörde;  Anzeige  an  den  Vollziehungsrath.  (Vgl. 
N.  2a.)  2.  Wahl  des  Präsidenten,  durch  geheimes  und  absolutes  Mehr:  Lüthy.  3.  Durch  relatives  Mehr  zu 
Secretären  ernannt  Wyitenhach  und  Escher. 

1  b)  Auftrag  an  Lüthardt,  Bay  und  Huber,  im  Gemeindehaus  ein  Local  für  die  Sitzungen  des  gg.  Raths 
zu  bestimmen  und  anzuordnen.    (Man  will  sich  dort  am  Montag  11.  d.  versammeln.) 

Ic)  Zur  Entwerfung  eines  Vorschlags  für  ein  neues  Reglement  und  für  die  Ehitheilung  der  Arbeit  des 
gg.  Rathes  wird  eine  Commission  bestellt  aus  Usteri,  Escher,  Finsler,  Mittelholzer  und  VonderflUe;  ihr  Out- 
achten erwartet  man  auf  Montag. 

Id)  An  den  Vollziehungsrath  ergeht  der  Auftrag,  Rechnungen  und  Papiere  der  ehemaligen  gg,  Räthe 
herbeizuschaffen.    (Vgl.  N.  2  b.) 

1  e)   Die  Commissäre  der  Nationalbibliothek  werden  eingeladen,  ihre  Functionen  einstweilen  fortzusetzen. 

Dies  der  wesentliche  Inhalt  des  Protokolls,  das  von  Escher  und  Wyttenbach  unterschrieben  ist.  Der 
Republ.  (II.  378)  erwähnt  noch  andere  Geschäfte,  die  hier  kurz  notirt  werden;  (vermuthlich  waren  sie  die 
ersten  und  wurden  officiell  als  bloße  Formalien  betrachtet). 

If)  1.  Zuschrift  von  M.  Reinhard,  die  geschehene  Mittheilung  verdankend;  (bisher  nicht  aufgefunden). 
2.  Uebergabe  der  Siegel  des  w.  großen  Raths.  3.  Rücknahme  der  Entlassungsgesuche  von  Gmür  und  Blatt- 
mann. 4.  Erklärung  von  Carrard,  seine  Ernennung  nicht  annehmen  zu  können  *).  5.  Wahlen  für  den  Voll- 
ziehungsrath (?) ;  Austritt  der  anwesenden  Mitglieder  desselben**);  (hierauf  Constituirung  des  gg.  Raths,  etc.). 

2  a)  9.  August.  Der  „gesetzgebende  Rath"  an  den  „Vollziehungs-Rath**.  —  „Bürger  Vollziehungs-Räthe  I 
Der  gesetzgebende  Rath  zeigt  euch  an,  dass  er  sich  als  gesetzgebender  Rath  der  helvetischen  einen  und 
unthellbaren  Republik  heute  constituirt  hat  und  künftighin  seine  Sitzungen  in  dem  Gemeindehaus  von  Bern 
halten  wird."  —  Gez.  Lüthy;  Escher;  Wyttenbach.  —  (Text  von  Escher's  Hand.)  486,  Nr.  w?. 

2  b)  9.  Aug.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Der  gesetzgebende  Rath  beauftragt  euch,  theils 
von  den  ehevorigen  Saalinspectoren  der  gg.  Räthe  die  Rechnungen  der  Kanzleien  der  Räthe,  theils  von  den 
ehevorigen  Vorstehern  der  Commissionen  des  großen  Raths  die  noch  bei  Händen  habenden  Papiere  der  Gesetz- 
gebung abfordern  zu  lassen  und  dem  gg.  Rath  mitzutheilen."  —  (Unterschriften  wie  oben,  etc.)    ib.  Nr.  iss. 

(Am  11.  wurde  dieser  Auftrag  zurückgenommen:  Nr.  142.  —  Vgl.  N.  3.) 

Von  hier  an  scheinen  die  „Zuschriften^  (an  die  Vollziehungsbehörde)  nur  noch  deutsch  expedirt  worden 
zu  sein. 

3)  9.  August.  Der  VR.  an  den  gg.  Rath.  Antwort  auf  dessen  Botschaft  betreffend  die  Rechnungen  der 
Saalinspectoren  etc.  Diesem  Auftrag  könne  man  jetzt  keine  Folge  leisten,  weil  man  die  Namen  der  anzu- 
sprechenden Personen  nicht  kenne;  sobald  diese  mitgetheilt  seien,  werde  man  sich  mit  der  Sache  befassen. 
Hiebei  übergebe  man  die  Schlüssel  zum  Archiv  des  großen  Raths,  die  seit  dem  7.  Aug.  bei  dem  Präsidenten 
des  VA.  hinterlegt  worden  seien.  VBProt.  p.  26,  27.  —  468,  p.  26i,  262.  263. 

Erst  am  10.  ausgefertigt,  laut  Bd.  175,  p.  11,  12.  15. 

*)  Laut  Republ.  II.  381  erschien  C.  doch  in  der  nächsten  Sitzoog  und  —  harrte  aus. 

**)  Von  d«n  7  Mitgliedern  des  VA.  gingen  4  —  Dolder,  Frisching,  Glayre,  Savary  —  in  den  VR.  über;  2  andere  — 
Finsler,  Oschwend  —  gehörten  dann  zeitweise  dem  gg.  Rathe  an;  1  (Darier)  blieb  im  Urlaub  zurück;  der  gg.  R.  erreichte 
also  die  Zahl  von  43  Mitgliedern  nie  und  wurde  durch  die  nothwendig  zu  ertheilenden  Urlaube  noch  mehr  redneirt,  sodass 
er  im  Durchschnitt  nur  30—82  M.  zählte. 


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Nr.  4  9.  August  1800  bis  Januar  1801  25 

4)  11.  Augnst,  gg.  R.  Ein  Beschluss  des  großen  Raths,  der  vom  Senat  noch  nicht  bestätigt  worden, 
regelmäßige  Aoszablung  der  obersten  Behörden  betreffend,  wird  beiseitgelegt.  —  (Vgl.  N.  24.) 

5)  11.  August^  ^g.  R.  Die  am  9.  d.  bestellte  Oommission  für  ein  Reglement  etc.  legt  zwei  Gutachten 
vor.  1)  Von  dem  einen  wird  der  die  Kanzlei  betreffende  Abschnitt  mit  Zusätzen  angenommen*).  2)  Das 
andere  verlangt  dass  eine  Uebersicht  der  Aufgaben  des  Raths  entworfen  werde;  die  Commission  soll  —  in 
drei  Tagen?  —  ein  solches  Tableau  selbst  anfertigen.  3)  Ferner  soll  sie  Vorschläge  machen,  wie  die  Mitglieder 
nach  ihren  Fähigkeiten  in  die  nöthig  erachteten  Oommissionen  vertheilt,  und  wie  deren  Arbeiten  gefördert 
werden  könnten.  iss,  p.  1-12. 

Das  Protokoll  ist  durchgängig  knapp  gehalten;  bisweilen  gibt  das  Referat  des  Republ.  Details  welche 
Beachtung  verdienen ;  hinwider  berUhrt  auch  diese  Quelle  nicht  immer  alle  Geschäfte,  sodass  bisweilen  beide 
Berichte  combinirt  werden  müssen.  Es  geschieht  dies  in  möglichst  kurzer  Fassung.  —  Notizen,  mehr  oder 
weniger  einläßlich,  enthalten  auch  die  letzten  Bände  des  Bull,  helvötique  (XIV — XVI.),  öfter  mit  entstellten 
Namen  von  Personen  und  Orten. 

6  a)  11.  August,  gg.  R.  1)  Eine  Commission  —  Finsler,  Koch,  Wyttenbach,  Anderwert,  Garrard  —  wird 
beauftragt,  die  von  der  früheren  Gesetzgebung  begonnenen  Arbeiten  zu  untersuchen  und  sich  dafür  ein  Ver- 
zeichnis der  unbeantwortet  gebliebenen  Botschaften  der  Vollziehung  geben  zu  lassen.  2)  Dabei  wird  sie 
eingeladen,  eine  systematische  Uebersicht  der  bisher  beschlossenen  Gesetze  anzulegen  und  Vorschläge  zur 
Abänderung  oder  Rücknahme  der  fehlerhaften  zu  machen. 

6  b)  Laut  Bull.  hely.  (XIV.  323.  325—27)  wurde  discutirt  über  das  Rathsreglement,  die  Gesetzes- 
sprachen (wobei  Muret,  Deloös,  Garrard  und  Carmintran  auch  gültige  französische  und  italienische  Texte 
verlangten,)  und  die  Revision  von  Gesetzen  (wo  16  gegen  16  Stimmen  standen,  und  der  Präsident  für  die 
Motion  entschied). 

7)  11.  August,  gg.  R.  Eine  Oommission  wird  bestellt  für  die  Prüfung  der  eingehenden  Bittschriften,  in 
dem  Sinne  dass  dieselbe  über  jede  bestimmte  Anträge  zu  stellen  habe.  Ernannt  Muret,  Bay,  Lüthardt,  Badoux, 
Marcacci. 

8)  11.  August,  gg.  R.  1.  Mit  Botschaft  v.  (10.)  d.  begehrt  der  Vollziehungsrath  die  Namen  der  Saal- 
inspectoren  und  der  Commissionspräsidenten  der  abgetretenen  Räthe  zu  erfahren.  Es  wird  nun  beschlossen, 
den  am  9.  d.  ertheilten  Auftrag  zurückzunehmen  und  die  begehrten  Papiere  durch  die  ehemaligen  Kanzleien 
einzufordern.  2.  Die  vormaligen  Saalinspectoren  sollen  aufgefordert  werden,  binnen  drei  Tagen  ihre  Rechnungen 
vorzulegen. 

9)  11.  August,  Bern.  (Joseph  Anton)  Balthasar,  Oberschreiber  des  w.  großen  Raths,  an  die  Gesetzgeber. 
1.  Erklärung  des  Abstands  von  einer  Bewerbung  um  die  entsprechende  Stelle  bei  der  neuen  Behörde,  mit 
Rücksicht  auf  das  eben  beschlossene  Reglement,  das  Leistungen  erfordere,  die  er  bei  geschwächter  Gesundheit 
nicht  übernehmen  könnte.  2.  Ausdruck  größten  Vertrauens  zu  der  Wirksamkeit  der  neuen  Gesetzgebung . . . 
3.  Bitte  um  ein  Zeugnis  über  seine  bisherige  Amtsführung...  2ii,p.-5,  6. 

10)  12.  August,  gg.  R.  Die  gestern  bestellte  Commission  für  Bittschriften  wird  angewiesen,  über  die- 
selben ein  Verzeichnis  zu  führen  und  davon  dem  Präsidenten  (von  Zeit  zu  Zeit)  eine  Abschrift  zu  geben. 

11)  12.  August.  Wahlgeschäfte  für  die  Bestellung  des  Bureau.  1.  Verlesung  einer  Zuschrift  von  B. 
Balthasar  (N.  9).  Dem  Gesuch  um  ein  Zeugnis  wird  entsprochen  und  die  Erklärung  abgegeben,  dass  er  sich 
durch  Erfüllung  seiner  Pflichten  die  Zufriedenheit  des  gi*oßen  Rathes  erworben  habe.     2.  Als  Oberschreiber 


*)  Dieses  Reglement  findet  sich  abschriftlich  (deutsch)  in  Bd.  265,  p.  562—71,  (mit  dem  Datom  1.  Sept.!). 
AS.m.d.Helv.VI.  4 


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26  9.  August  1800  bis  Januar  1801  Nr.  4 

wird  mit  absoluter  Mehrheit  gewählt  Karl  Wüdf  bisher  Archivar  im  Bureau  des  gr.  Raths;  als  Unterschreiber 
Kaspar  Weiß,  bisheriger  beim  gr.  Rath,  und  Sigmund  Schönsiegel,  Oberschreiber  beim  Senat.  3.  Als  Staats- 
bote Rudolf  Bychner,  bisheriger  beim  gr.  Rath ;  als  Abwärter  Samuel  Duhlreinf  Weibel  des  gr.  Raths,  und 
Andreas  Kieser,  Weibel  des  Senats.  4.  Von  der  Ernennung  des  Oberschreibers  und  des  Staatsboten  wird  dem 
Yollziehungsrath  Kenntnis  gegeben. 

12)  12.  August,  gg.  R.  Fortsetzung  der  Berathung  über  das  Reglement.  §§  1 — 37  *),  mit  Inbegriff  der 
gestern  genehmigten,  werden  mit  Verbesserungen  angenommen,  zugleich  aber  bestimmt  dass  in  drei  Wochen 
eine  neue  Berathung  darüber  stattfinden  solle. 

Am  18.  wurde,  anläßlich  der  Berathung  Über  Nr.  24,  eine  Aenderung  in  §  71  des  Regl.  nöthig  befunden, 
welche  das  Secretariat  besorgen  sollte  (auch  in  der  Druckausgabe?). 

13  a)  13.  August,  gg,  R.  Schluss  der  Verhandlung  über  den  Reglementsentwnrf.  Die  Vorlage  wird  theil- 
weise  abgeändert,  sodann  das  Ganze  angenommen  und  dessen  Druck  beschlossen. 

Im  Prot,  folgt  dessen  ganzer  Text  (p.  19 — 30);  in  drei  Stücke  zerlegt  steht  derselbe  auch  im  Republ. 
Die  officielle  Druckansgabe  bildet  eine  Broschüre  in-8®  (15  S.).  —  Spätere  Aenderungen  (N.  29.  39.  45.  50. 
52.  54.)  enthält  eine  Ausfertigung  in  Bd.  265,  p.  463 — 531  (deutsch;  doppelt). 

13b)  Aus  dem  Inhalt  werden  hier  nur  einige  Notizen  beigefügt:  Abschnitt  I,  §  1 — 13,  Präsident  (monat- 
lich wechselnd;  event.  Vertretung  durch  den  letzten  anwesenden  Vorgänger;  etc.).  II,  §  14 — 27,  Kanzlei 
(Prot,  nur  deutsch,  Gesetze  etc.  auch  französisch  und  italienisch,  in  besondern  Bänden;  2  Secretäre  aus  d. 
Versammlung,  monatlich  zu  wechseln ;  Aufsicht  und  Unterschrift ;  Oberschreiber,  2  ünterschreiber  etc.  Staats- 
bote). III,  §  28—37,  Sitzungen  (Nachmittags  nur  außerordentlich;  Urlaubsgesuche  zu  Ende  e.  Sitzung  zu 
stellen,  üntersagung  privater  Mitteilungen  über  geheime  Geschäfte).  IV,  §  38—45,  Tagesordnung  u.  Berathungs- 
form  (Tagesordnung  in  beiden  Sprachen  zu  führen;  dringliche  Geschäfte  gesondert  zu  halten.  Motionen). 
V,  §  46 — 57,  Abmehrung.  VI,  §58—68,  Commissionen  (Zahl  der  Mitglieder  3,  5  oder  mehr;  Erlaubnis  zur 
Beiziehung  von  Nichtmitgliedern ;  schriftliche  Arbeiten  solcher  event.  zu  bezahlen).  VII,  §  69 — 78,  Gesetzes- 
vorschläge u.  Gesetze.  VIII,  §  79 — 85,  Polizei  (3  Saalinspectoren,  monatlich  1  zu  ersetzen.  Befehl  über  die 
Wache  des  Raths.    Strafmittel). 

14)  13.  August,  gg.  R.  Der  Commission  für  Entwerfung  eines  Arbeitsplans  wird  bis  15.  d.  Frist  gegeben. 
(Am  14.  keine  Sitzung.) 

15)  13.  August,  gg.  Rath.  Die  neuen  Saalaufseher  sollen  ein  neues  Siegel  nach  dem  gesetzlich  vor- 
geschriebenen Modell  verfertigen  und  dem  Präsidenten  zukommen  lassen. 

16  a)  15.  August,  gg.  R.  Von  Usteri  wird  folgender  Bericht  erstattet.  I.  „BB.GG.  Die  Commission 
welche  ihr  beauftragtet,  euch  eine  Uebersicht  der  Arbeiten  die  euch  obliegen  zu  geben  und  euch  vorzu- 
schlagen, welche  Fächer  oder  Abtheilungen  dieser  Arbeiten  bestehenden  und  bleibenden  Commissionen  zu 
übergeben  sein  möchten,  ist  durch  ihr  Dasein  und  durch  ihren  Auftrag  schon  ein  Beweis,  wie  sehr  ihr  das 
Bedürfnis  fühlt,  euren  Arbeiten  gleich  von  Anfang  an  das  Gepräge  der  Einheit,  der  Uebereinstimraung  und 
des  Zusammenhanges  zu  geben.  Dadurch  allein  wird  es  in  der  That  möglich  werden,  dass  ihr  den  Erwar- 
tungen und  Hoffnungen  der  Nation  entsprechet  und  der  Republik  eine  bessere  Zukunft  vorbereitet.  —  Euere 
Aufträge  zerfallen  ihrer  Natur  nach  in  zwei  Haupttheile.  Als  provisorische  Gesetzgebung,  die  so  lange  in 
Verrichtung  bleiben  soll,  bis  eine  neue  Landesverfassung  entworfen,  von  der  helvetischen  Nation  angenommen 
und  in  Ausübung  gebracht  sein  wird,   liegt  euch  einerseits  ob,  diese  neue  Landesverfassung  und   die  damit 

*)  §  36  verfügt  dass  die  Sitzungen  nicht  öffentlich  seien;  das  Bull,  helvet.  (XIV.  341)  verzeichnet  eine  bezügliche  Debatte. 


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Nr.  4  9.  August  1800  bis  Januar  1801  27 

in  Zusammenhang  stehenden  organischen  Gesetze  und  allgemeinen  Oesetzbücber  zu  entwerfen ;  anderseits  habt 
ihr  während  des  provisorischen  Znstandes  der  Republik  diejenigen  gesetzgeberischen  Verfügungen  zu  treffen, 
welche  die  Umstände  nothwendig  machen.  —  Von  den  bleibenden  Arbeiten,  die  den  ersten  Theil  euers  Auf- 
trages ausmachen,  wird  das  künftige  Schicksal  des  Vaterlandes  größtentheils  abhangen;  ihr  Umfang  und 
ihre  Wichtigkeit  müssen  uns  Antrieb  sein,  ihnen  alle  nnsere  Kräfte,  alle  nnsere  Zeit  zu  widmen,  und  bei  der 
Unzulänglichkeit  beider  auch  kein  Mittel  zu  versäumen,  das  wir  außer  nns  finden  können  und  das  diese 
Arbeiten  zu  befördern  und  zu  vervollkommnen  im  Stande  ist.  Die  Dauer  unsers  gegenwärtigen  provisorischen 
Znstandes  hängt  freilich  zunächst  von  äußeren  Verhältnissen  ab,  auf  die  wir  keinen  Einfluss  haben.  Wenn 
aber  diese  eine  solche  Wendung  werden  genommen  haben,  dass  sie  eine  neue  und  feste  Ordnung  der  Dinge 
unter  uns  möglich  machen,  und  eine  so  erwünschte  Wendung  kann  vielleicht  sehr  nahe  sein,  —  alsdann 
hängt  es  von  dem  Vorrücken  eurer  Arbeiten,  von  eurer  von  Anfang  an  zweckmäßig  geleiteten  und  ange- 
wandten Thätigkeit  allein  ab,  den  lauten  Wunsch  der  Nation  zu  erfüllen,  die,  des  unstäten,  schwankenden 
und  ungewissen  Zustandes,  durch  den  alle  Bande  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse  mit  jedem  Tage  lockerer 
werden,  müde,  sich  nach  besser  berechneten  und  festeren  politischen  Einrichtungen  sehnt.  Die  Beschleuni- 
gung unserer  Arbeiten,  vor  allem  jener  der  künftigen  Landesverfassung,  ist  daher  von  äußerster  Dringlich- 
keit. Jede  Zögerung  wäre  hier  mit  Gefahr  verbunden  und  würde  das  Schiff  des  Staats,  das  auf  offener  See 
hernmirrt  und  das  ihr  in  sicheren  Hafen  zu  bringen  übernommen  habt,  neuen  Stürmen  preisgeben.  Ihr  sollt 
darum  haushälterisch  mit  eurer  Zeit  sein  und  sie,  die  für  so  große  Dinge  bestimmt  ist,  euch  nicht  durch 
Kleinigkeiten  und  Detailgeschäfte  rauben  lassen.  Ihr  sollt  überhaupt  es  euch  zum  Grundsatz  machen,  wäh- 
rend der  Dauer  unsers  provisorischen  Zustandes  in  demselben  nur  was  durch  dringende  Nothwendigkeit  geboten 
oder  von  großem  und  unmittelbar  wohlthätigem  Einflüsse  sein  wird  abzuändern  und  zu  verfügen,  alles  Uebrige 
aber,  wie  mangelhaft  und  unvollkommen  es  auch  sein  mag,  so  lange  zu  erhalten,  bis  es  nicht  einem  aber- 
maligen provisorischen,  sondern  einem  dauernden  Zustand  wird  Platz  machen  können.  —  II.  Die  Gesetzgebung 
jedes  Staats  beschäftigt  sich  theils  mit  seinen  Innern,  theils  mit  seinen  äußern  Verhältnissen;  sie  setzt  die 
Landesverfassung  voraus,  der  sie  untergeordnet  und  angepasst  sein  soll,  und  die  hinwider  besonderer  Gesetze 
für  die  Oi^anisation  der  Staatsbedienung  bedarf.  Die  innem  Verhältnisse,  welche  Gegenstand  der  Gesetz- 
gebung ausmachen,  beziehen  sich  auf  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthums,  auf  Gultur  und  auf  öffent- 
liche Oekonomie.  Die  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthums  wird  gehandhabt  durch  Civil-  sowohl 
als  Criminal-Justizpflege  und  durch  Polizei.  Die  Cultur  wird  erzweckt  durch  öffentlichen  Unterricht,  der  alles 
umfasst  was  auf  die  moralische  sowohl  als  intellectuelle  Ausbildung  eines  Volkes  abzielt.  Die  öffentliche 
Oekonomie  soi^t  durch  das  zweckmäßigste  Finanzsystem  und  durch  Beförderung  des  Landbaus,  der  Gewerbe, 
des  Handels  u.  s.  w.  für  die  Vermehrung  des  physischen  Wohlstands  der  Nation.  Die  äußeren  Verhält- 
nisse des  Staats,  welche  Gegenstände  der  Gesetzgebung  sein  können,  sind  einerseits  die  Verbindungen  mit 
dem  Ausland  durch  Allianzen  und  Verträge  aller  Art,  anderseits  die  Sicherstellung  gegen  das  Ausland  durch 
militärische  Macht.  —  In  diese  allgemeinen  Fächer  zerfallen  die  Arbeiten  eurer  sowie  jeder  Gesetzgebung. 
Eure  momentanen  oder  provisorischen  gesetzgeberischen  Verfügungen  werden  manigfaltig  sein,  und  sie  werden 
ohne  Zweifel  in  alle  eben  aufgezählten  Fächer  einschlagen.  Eure  bleibenden  Arbeiten  werden  nicht  viel 
beschränkter  sein.  Die  Entwerfung  der  Verfassungsacte  selbst,  jene  des  Civil-  und  (des)  Criminalgesetzbuchs 
and  der  Processformen  für  beide  nehmen  den  ersten  Rang  ein  und  verdienen  eure  ungetheilteste  Aufmerk- 
samkeit. Alsdann  folgen  die  allgemeine  Landespolizei,  der  öffentliche  Unterricht,  die  öffentliche  Oekonomie 
und  das  Militärwesen,  als  ebenso  viele  Gegenstände  die  im  zweiten  Range  Anspruch  auf  eure  Thätigkeit 
machen,  und  deren  künftige  Einrichtung  von  euch  soviel  möglich  sein  wird  entworfen,  geprüft  und  vorbereitet 
werden  soll.  —  HL  Eure  Commission  glaubt  euch  die  Niedersetzung  bleibender  Commissionen  für  jedes  der 
aufgezählten  Hauptfächer  anrathen  zu  müssen.    Sie  wird  dazu  vorzüglich  auch  durch  die  Betrachtung  bewogen. 


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28  9.  August  1800  bis  Jaauar  1801  Nr.  4 

dass  wenn  jedes  eurer  Geschäftsfächer  seine  bestehende  Gommission  hat,  ihr  alsdann  unbedenklich  jedes 
laufende  Geschäft  das  näherer  Untersuchung  bedarf  der  Commission  in  deren  Fach  es  einschlägt  Überweisen 
und  dadurch  fttr  die  Schnelligkeit  sowohl  als  für  die  Uebereinstimmung  und  Harmonie  eurer  Arbeiten  unge- 
mein viel  gewinnen  werdet.  Wir  schlagen  euch  also  die  Ernennung  folgender  Oommissionen  vor:  1)  Eine 
Consiitutionscommission,  die  ans  7  Gliedern  bestehen  könnte;  —  2)  eine  Gommission  für  die  Civitgesetg- 
gehuiigj  die  aus  5  Gliedern  bestehen  und  ihren  Auftrag  so  unter  sich  theilen  würde,  dass  eines  ihrer  Glieder 
den  Civil-Processgang,  die  ttbrigen  das  Civilgesetzbuch  selbst  zu  bearbeiten  ttbernähmen.  —  3)  Eine  Commission 
für  die  Criminalgesetagebung,  deren  gleich  zahlreiche  Mitglieder  die  Arbeit  ebenso  unter  sich  theilen  wfirden, 
wie  bei  der  vorigen  Gommission  angegeben  ist.  Möge  dasjenige  unserer  Mitglieder,  dessen  Grundlagen  der 
Criminalprocessform  die  schönste  und  wichtigste  Arbeit  sind,  die  den  ehemaligen  gg.  Käthen  vorgelegt  ward 
und  durch  deren  Annahme  sie  sich  selbst  ehrten,  unserm  einmUthigen  Rufe  und  dem  Rufe  des  Vaterlandes» 
das  auf  ausgezeichnete  Talente  und  Kenntnisse  seiner  Bürger  Rechte  und  Ansprüche  hat,  sich  nicht  länger 
entziehen  und  ein  unter  ungünstigen  Verhältnissen  angefangenes  Werk  unter  günstiger  gewordnen  zu  voll- 
enden sich  nicht  weigern.  —  4)  Eine  Gommission  für  allgemeine  Landespolt/seiy  von  5  Gliedern.  Der  besondern 
Aufmerksamkeit  dieser  Gommission  wird  das  Medicinalwesen  zu  empfehlen  sein,  das  sich  in  unsrer  Republik 
in  einem  traurigen  Zustande  von  Anarchie  befindet ;  die  bereits  weit  vorgerückten  Arbeiten  eines  unsrer  vor- 
trefflichsten Aerzte,  des  B.  Rahn,  über  die  Einrichtung  einer  medicinischen  Polizei  für  Helvetien,  die  dieser 
verdienstvolle  Mann  auf  die  Einladung  der  Gommission  hin  mit  Vergnügen  fortsetzen  und  beendigen  wird, 
werden  dabei  von  dem  wesentlichsten  Nutzen  sein  können.  —  5)  Eine  Gommission  für  Staatsökonomie  und 
Finanzwesen,  die  sich  theils  im  Allgemeinen  mit  Untersuchung  der  Grundsätze,  auf  welche  das  ^künftige 
zweckmäßigste  Finanzsystem  gebaut  werden  sollte,  theils  mit  Prüfung  der  einsweiligen  vom  VR.  uns  vorzu- 
legenden Finanzgegenstände  zu  beschäftigen  hätte;  sie  könnte  ebenfalls  aus  5  Gliedern  bestehen.  —  6)  Eine 
Gommission  fttr  öffentUchen  UnterrieM,  die  Kirchen-  und  Schulgegenstände  und  was  immer  zu  Versittlichung 
und  Veredlung  der  Nation  abzwecken  kann,  zu  berathen  hätte;  sie  bestünde  aus  5  Gliedern.  —  7)  Endlich 
eine  MilUär commission,  die  sich  die  künftige  bessere  Organisation  unserer  Miliz  zum  ersten  Gegenstande 
ihrer  Berathungen  vorsetzen  wird;  auch  sie  könnte  aus  5  Gliedern  bestehen.  —  IV.  Wenn  ihr  . .  die  Ernennung 
dieser  sieben  stehenden  Gommissionen  gutheißen  und  beschließen  werdet,  so  fragt  es  sich  alsdann,  wie  solche 
am  zweckmäßigsten  besetzt  werden  können.  Eure  Gommission  hat  sich  lange  über  diese  Frage  von  äußerster 
Wichtigkeit  berathen.  Wolltet  ihr  ohne  weitere  Vorbereitung  zur  Wahl  der  7  Gommissionen  durch  geheimes 
und  absolutes  Stimmenmehr  schreiten,  so  würdet  ihr  ohne  anders  dem  Zufalle  sehr  gefährlichen  Spielraum 
dabei  einräumen ;  einzelne  Glieder  würden  entweder  in  allzu  viele  Gommissionen  genannt  werden,  oder  wenn 
ihr,  um  diesem  vorzubiegen,  beschließen  wolltet  dass  kein  Glied  in  mehr  als  eine  oder  zwei  Gommissionen 
genannt  werden  solle,  so  würden  die  zuerst  zu  ernennenden  Gommissionen  vermuthlich  den  spätem  die  wich- 
tigsten Glieder  entziehen ;  eine  Vorbereitung  aber  die  sich  auf  Selbsteinschreibung  der  Glieder  für  die  Fächer 
in  denen  sie  zu  arbeiten  wünschen  gründet(e),  schien  uns  große  Einwürfe,  die  sich  auf  Erfahrungen  in  ähn- 
lichen Versammlungen  gründen,  gegen  sich  zu  haben.  Am  Ende  entschlossen  wir  uns,  auch  auf  die  Gefahr 
den  Vorwurf  der  Unbescheidenheit  auf  uns  zu  laden,  einen  unmaßgeblichen  Vorschlag  zu  Ernennung  der 
7  Gommissionen  zu  entwerfen ;  es  hängt  von  euch  ab, . .  ob  ihr  ihn  sehen  wollt  und  ob  ihr  ihm  auf  diesen 
Fall  hin  einige  Folge  geben  und,  insofern  ihr  die  Wahl  durch  absolutes  und  geheimes  Stimmenmehr  beschließt, 
einigen  Einfluss  einräumen  wollt«  —  Die  Glieder  jeder  Gommission  werden  es  sich  besonders  angelegen  sein 
lassen,  für  ihre  speciellen  Arbeiten  und  für  einzelne  Theile  ihres  Auftrags  die  Kenntnisse  ihrer  Gollegen 
außer  der  Gommission  zu  Hülfe  zu  rufen  und  zu  Rathe  zu  ziehen,  und  diese  werden  hinwider  jeder  Einla- 
dung solcher  Art  zu  entsprechen  stets  bereit  sein.  —  Wir  schlagen  euch  vor,  den  Gommissionen  unbedingte 
Vollmacht  zu  geben,   außer  dem  Rathe  Männer  zu  Rathe   und   zur  Mithilfe   an   ihren  Arbeiten  zuzuziehen; 


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Nr.  4  9.  August  1800  bis  Jaouar  1801  29 

es  ist  wahrlich  hierbei  kein  Missbrauch  und  viel  eher  zu  befUrchten  dass  zu  wenig  als  dass  zu  viel  Gebrauch 
von  jenem  Rechte  gemacht  werde.  Wenn  wir  unsere  Kräfte  mit  dem  Umfang  unsers  Auftrags  vergleichen, 
so  ist  allein  die  Hoffnung  dass  die  besten  und  einsichtsvollsten  unserer  Mitbürger  sich  an  uns  anschließen 
and  gemeinschaftlich  mit  uns  an  dem  großen  Werke  arbeiten  werden,  im  Stand  unsern  Muth  zu  erhalten  und 
zu  beleben.  Die  Anträge  der  Commissionen  zu(r)  Belohnung  fremder  Arbeiten  könnt  ihr  euch  hernach  zur 
Genehmigung  vorlegen  lassen.  Ebenso  könnten  unter  Vorbehalt  eurer  Genehmigung  die  Commissionen  zu(r) 
Ausschreibung  von  Preisfragen  Über  einzelne  im  Umfange  ihres  Auftrags  liegende  Gegenstände  bevollmächtigt 
und  überhaupt  eingeladen  werden,  euch  selbst  jedes  Mittel  vorzuschlagen,  von  dem  sie  für  Vervollkommnung 
und  Beschleunigung  ihrer  Arbeiten  sich  Vortheile  versprechen  werden."  198,  p.  18-22. 

16  b)  Die  Bestellung  der  vorgeschlageinen  Ausschüsse  wird  genehmigt  und  dafür  wie  für  Ergänzungs- 
wahlen das  geheime  und  absolute  Mehr  vorgeschrieben. 

16c)    Die  Commissionen  werden  gebildet  wie  folgt: 

1)  Constitution:  Kuhn,  Lüthy,  Füßli,  Usteri,  Carrard,  Koch,  Lüthardt. 

2)  Bürg.  Gesetehuch:  Anderwert,  Koch,  Lüthy,  Huber,  Muret. 

3)  Pdnl,  Gesetzbuch:  Bay,  Carrard,  Badoux,  Gschwend,  Kuhn. 

4)  Polizeigesetae:  Mittelholzer,  Wyttenbach,  Huber,  Lüthardt,  Cartier.    (Vgl.  N.  22.) 

5)  Finanzwesen:  Escher,  Wyttenbach,  Herrenschwand,  Finsler,  Füßli. 

6)  Oeff.  Unterricht:  Carmintran,  Usteri,  Escher,  Marcacci,  Pfyffer. 

7)  Kriegswesen:  Vonderflüe,  Koch,  Graf,  Finsler,  Escher.  —  (Verwendet  24  Mitglieder.) 

17  a)  16.  August,  gg.  R.  Finsler  legt  folgenden  Bericht  als  ersten  vor.  „Eure  Commission  hat  sich 
gleich  anfänglich  über  die  Art  wie  sie  Ihre  (!)  Aufträge  am  besten  erfüllen  könne,  berathen.  Sie  ist  zwar 
ob  dem  Umfang,  der  Schwierigkeit  und  der  Dringlichkeit  ihrer  gedoppelten  Aufträge  erstaunt,  aber  nicht 
zurückgeschreckt  worden.  Sie  wird  ihre  Thätigkeit  verdoppeln,  um  euch,  Bürger  Gesetzgeber,  bald  in  den 
Stand  zu  setzen,  nach  Wegräumung  aller  hängenden  Geschäfte  sich  hauptsächlich  den  wichtigem  Entwürfen 
zn  künftiger  Organisation  widmen  zu  können.  Eure  Commission  hat  ihre  erste  Aufmerksamkeit  auf  den  Theil 
ihrer  angewiesenen  Arbeiten,  der  die  unvollendeten  Geschäfte  der  vorigen  Gesetzgebung  betrifft,  geworfen  und 
wird  euch  dermalen  nur  von  diesem  Gegenstand  unterhalten  und  dem  zweiten  Theil  ihrer  Aufträge  einen 
andern  Bericht  widmen.  Sie  hat  gefunden  dass  dieselben  in  Hinsicht  auf  ihre  Form  und  Dringlichkeit  in 
drei  Hauptklassen  zerfallen:  1)  In  Beschlüsse  des  großen  Kaths,  welche  wirklich  schon  an  den  Senat  zur 
Annahme  oder  Verwerfung  abgesandt  worden;  2)  in  Gegenstände  welche  durch  Botschaften  der  vollziehenden 
Gewalt  an  den  großen  Rath  gelangt  sind;  3)  in  Gegenstände  deren  Berathung  durch  directe  Zuschriften  an 
den  großen  Rath  oder  durch  Anzeige  (Anträge  ?)  von  Mitgliedern  desselben  veranlasst  worden  ist.  Gerne  hätte 
eure  Commission  die  verschiedenen  in  diese  drei  Klassen  einschlagenden  Geschäfte  ihrem  Inhalt,  anstatt  ihrer 
Form  nach,  in  systematische  Abtheilungen  gereihet;  allein  sie  sah  zum  voraus  dass  eine  solche  Methode  ihre 
Berichte  an  euch  . .  allzu  weit  zurückschieben  würde.  Es  wird  Mühe  kosten,  bis  alle  Schriften  aus  den  Händen 
der  verschiedenen  Depositärs  gesammelt  sind;  es  würde  ebenso  viel  Mühe  kosten,  bis  eine  Menge  von  ver- 
wickelten Gegenständen  planmäßig  und  richtig  in  die  gehörigen  Rubriken  gestellt  werden.  Eure  Commission 
hätte  eine  solche  Arbeit,  die  ihr  hingegen  in  andern  Fällen  (Beziehungen  ?)  sehr  vortheilhaft  scheint,  dermalen 
höchst  zweckwidrig  und  schädlich  gefunden;  sie  hätte  sich  besonders  gerechte  Vorwürfe  zu  machen,  wenn 
sie  mehrere  individuelle  Ansuchen,  von  deren  Genehmigung  oder  Verwerfung  das  künftige  Glück  einzelner 
Personen  oder  Familien  abhangen  kann,  nicht  ungesäumt  eurem  Entscheid  empfehlen  würde.  Eure  Commission 
hat  sich  dessnahen  entschlossen,  die  unvollendeten  Geschäfte,  sowie  ihr  nach  (und  nach)  alle  dahin  ein- 
schlagenden Actenstücke  zu  Händen  kommen,  ohne  Aufschub  zu  untersuchen  und  euch  . .  jedesmal  das  Resultat 


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30  9.  August  1800  bis  Januar  1801  Nr.  4 

ihrer  üntersachong  ungesäumt  vor(zu)Iegen.  Wenn  die  Commission  dadurch  ihre  Pfliclit  erfüllt,  so  glaubt  sie 
auch  zu  gleicher  Zeit  dem  gg.  Rath  ein  Mittel  an  die  Hand  zu  geben,  um  die  helvetische  Nation  von  seinem 
Bestreben  nach  nützlicher  Thätigkeit  überzeugen  zu  können.  Ungeachtet  nun  eure  Commission  diesen  Weg 
zn(r)  Behandlung  des  ersten  Theils  ihrer  Aufträge  eingeschlagen  hat,  so  wird  sie  dennoch,  und  zwar  durch 
die  gleichen  Beweggründe  getrieben,  kein  Mittel  unversucht  lassen,  um  die  Sammlung  aller  nie  entschiedenen 
Acten  in  ihren  Händen  je  eher  je  lieber  zu  vervollständigen.  Sie  hat  dazu  bereits  alles  was  von  ihr  selbst 
aus  gethan  werden  kann,  veranschlagt  und  schlägt  nun  Ihnen  . .  vor,  nachstehende  Botschaft  an  die  Voll- 
ziehung abgehen  zu  lassen^  (b).  —  Diese  wird  adoptirt  und  ausgefertigt.  I98,  p.  28-25. 

17b)  16.  August.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Der  gg,  Rath  hat  eine  eigne  Commission 
aus  seiner  Mitte  ern(a)nnt,  um  alle  von  der  vorigen  Gesetzgebung  unvollendet  gelassenen  Arbeiten  zu  unter- 
suchen und  dem  dermaligen  Rathe  zum  Entscheid  vorzulegen.  Damit  die  Nachforschungen  dieser  Commission 
bestmöglich  erleichtert  werden,  laden  wir  Sie,  Bürger  Vollziehungsräthe,  freundlichst  ein,  uns  ein  Verzeichnis 
derjenigen  Botschaften  der  vollziehenden  Gewalt  beförderlich  mitzutheilen,  die  an  die  Gesetzgebung  abgegangen 
und  von  derselben  bis  jetzt  nicht  beantwortet  worden  sind.  Es  würde  unserm  gemeinschaftlichen  Geschäfts- 
gang sehr  vortheilhaft  sein,  wenn  Sie  . .  zugleich  belieben  würden,  uns  diejenigen  Botschaften  besonders  zu 
bezeichnen,  deren  Beantwortung  Ihnen  vorzüglich  dringend  und  wichtig  vorkommt.  Wir  ersuchen  Sie  zugleich, 
Ihren  Ministern  den  Auftrag  zu  geben,  dass  sie  unsern  nunmehr  permanent  niedergesetzten  Commissionen 
über  die  jede  aus  ihnen  allfällig  betreffenden  Gegenstände  alle  Erläuterungen  ertheilen  welche  (deren!)  die- 
selben benöthigt  sein  könnten."  —  (Vgl.  N.  33.)  Prot  p.  45, 46.  -  466,  Nr.  148.  -  Repuw.  11,  406. 

18)  16.  August,  gg,  R.  Namens  der  Saalinspectoren  legt  Koch  den  Entwurf  eines  Reglements  über  ihre 
Pflichten  und  Befugnisse  vor.  Derselbe  wird  in  dem  Sinne  genehmigt,  dass  er  nach  drei  Wochen  mit  dem 
Reglement  für  den  gg.  Rath  nochmals  eingebracht  werden  soll. 

Im  Prot.  (p.  50—53)  schließt  sich  der  Text  des  erwähnten  Reglements  an. 

19)  18.  August,  gg.  R.  Dem  Antrag  der  Saalinspectoren  gemäß  werden  die  Rechnungen  der  Saalanfseher 
der  ehemaligen  Räthe  auf  den  Kanzleitisch  gelegt  und  für  deren  Untersuchung  eine  Commission  bestellt: 
Blattmann,  Schlumpf,  Stokar. 

20)  18.  August,  gg,  R.  Die  Polizei-Commission  wünscht  dass  der  Vollziehungsrath  ersucht  werde,  dem 
gg,  Rathe  alle  vorhandenen  Gesetze  und  Verordnungen  der  alten  Regierungen  zu  verschaffen.    Beschlossen . . . 

21)  18.  August.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Man  bedürfe  für  die  Arbeit  der  Gesetzgebung 
aller  möglichen  Aufklärung,  namentlich  der  Kenntnis  der  alten  Gesetze  und  Gebräuche,  um  das  darin  befind- 
liche Gute  benutzen  zu  können,  und  lade  daher  den  VR.  ein,  von  allen  gedruckten  Gesetzen  und  allgemeinen 
Verordnungen  der  ehemaligen  Eidgenossenschaft  ein  Exemplar  beibringen  und  an  die  Bibliothek  der  Gesetz- 
gebung abliefern  zu  lassen.  Prot  p.  63,  m.  -  456.  Nr.  145. 

22)  19.  August,  gg.  R.  Die  Polizei-Commission  begründet  den  Wunsch,  um  zwei  Mitglieder  verstärkt 
zu  werden.    Es  wird  demselben  entsprochen.    Als  weitere  Beisitzer  sind  gewählt  Gmür  und  Egg  von  Ryken. 

23)  19.  August,  gg.  R.  (bei  Schluss  der  Sitzung).  Verlesung  der  „gestern"  angenommenen  Gesetze, 
Decrete  und  Gesetzvorschläge  und  wiederholte  Annahme,  nach  etwelchen  („kleinen")  Verbesserungen,  dem 
Reglement  gemäß. 

Der  Republ.  führt  blos  die  Decrete  betreffend  die  NGüter  im  D.  Dornach  an,  was  schwerlich  richtig  ist. 

24)  20.  August,  gg.  R.  1.  Auf  die  Anzeige  der  Saalaufseher,  dass  die  Repräsentanten,  als  Mitglieder  der 
ehemaligen  gg.  Räthe,  ihr  Gehalt  für  zwei  Monate,  z.Th.  baar,  z.  Th.  in  Anweisungen  auf  Cantonscassen,  beziehen 


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Nr.  4  9.  August  1800  bis  Januar  1801  31 

können,    erklären    die   (anwesenden  Mitglieder),   dass  sie   auf  diese  Anweisungen  verzichten  und  sich  mit  je 

300  Frk.  baar  für  einmal  begnügen  wollen.     2.   Die  Saalaufßeher  werden   eingeladen,    auf  Mittel  zu  denken 

und  mit  dem  Schatzamte  zu  verabreden,  wie  künftig  die  Gehalte  dort  auf  eine  an8tHndige(re?)  Art  ausbezahlt 
werden  könnten;  man  erwartet  darüber  Berieht. 

25)  23.  August,  gg,  R.  1.  Die  Revisionscoramission  hat  heute  eine  große  Zahl  (44)  rückständiger 
Geschäfte  vorgelegt,  die  theils  an  Commissionen  gewiesen,  theils  ad  acta  gelegt  worden  sind.  2.  „Für  die 
Zukunft  wird  (dieselbe)  begwältiget,  alle  dergleichen  Geschäfte,  die  offenbar  keiner  weitern  Verfügung 
bedürfen,  unmittelbar  der  Kanzlei  zu  Händen  des  Archivs  zu  übergeben;  jedoch  soll  die  Commission  (das) 
Verzeichnis  solcher  Schriften  zur  Einsicht  des  Raths  auf  den  Tisch  niederlegen." 

Am  19.  waren  34  Bittschriften  (älteren  Datums)  durch  Verweisung  an  zuständige  Commissionen  erledigt 
worden.  —  Die  bezüglichen  Berichte,  wie  eine  Reihe  späterer,  bewahrt  Bd.  196. 

26  a)  25.  August,  VR.  Infolge  einer  Motion  wird  der  gg.  Rath  durch  eine  Botschaft  eingeladen,  Entwürfe 
von  Gesetzen,  die  er  zur  Begutachtung  einsenden  will,  nicht  blos  deutsch  zu  liefern,  sondern  auch  in  fran- 
zösischer üebersetzung,  damit  die  Prüfung  desto  vielseitiger  und  rascher  geschehen,  und  unnütze  Arbeit 
erspart  werden  könne.  vProt  p.  804,  895.  -  I76,  p.  isi.  i82. 

26  b)  27.  Aug.,  gg.  R.  Dem  Wunsche  des  VR.  wird  entsprochen  und  der  Ranzlei  entsprechender  Auftrag 
ertheilt  (Prot.  p.  109—10;  Republ.  11.  443.) 

27)  28.  August.  Der  gg,  Rath  an  den  Voliziehungsrath.  Anzeige  dass  das  neue  Siegel  der  gg.  Behörde 
vollendet  sei,  und  Einladung,  die  bisher  übersandten  Gesetze  und  Decrete  (Nr.  1  —  10)  behufs  Besiegelung 
zurückzustellen.  466,  Nr.  i58. 

Die  V^orlage  des  Siegels  hatte  am  27.,  nach  Erledigung  der  Tagesgeschäfte,  stattgefunden;  die  Anzeige 
an  den  VR.  wurde  sofort  formulirt  und  beschlossen  (Prot.  p.  114 — 15). 

28)  30.  August,  gg.  R.  j,Xu(  die  Anzeige  eines  Mitglieds  dass  dem  Reglement  zuwider  in  der  Gazette 
de  France,  Nr.  984,  die  individuellen  Meinungen  einiger  Rathsglieder  mit  Beisetzung  ihres  Namens  enthalten 
seien,  wird  zwar  bemerkt  dass  solches  eine  vor  dem  Reglement  gehaltene  Sitzung  betreffe;  der  einschlagende 
§  37  des  Reglements  wird  aber  aus  diesem  Anlasse  dahin  erläutert,  dass  unter  dem  Verbot,  individuelle 
Meinungen  namentlich  bekannt  zu  machen,  auch  die  Namen  der  Berichterstatter  von  Gutachten  begriffen  sein, 
und  also  dieselben  in  öffentlichen  Blättern  nicht  genannt  werden  sollen." 

Diese  Vorschrift  wurde  auch  vom  Republ.  schon  in  dem  Referat  über  die  Sitzung  v.  30.  Aug.  befolgt. 

29)  8.  September,  gg.  R.  Zur  Revision  der  früher  beschlossenen  Reglemente  des  Raths  und  der  Saal- 
aufseher wird  eine  besondere  Commission  bestellt:  Füßli,  Herrenschwand,  Graf,  Usteri,  Lüthardt. 

30)  11.  September,  gg.  R.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  wird  beschlossen,  die  einlangenden  Botschaften 
des  Vollziehungsraths  jeweilen  mündlich  Übersetzen  zu  lassen. 

31)  19.  September,  gg.  R.  Die  Saalaufseher  legen  ihr  Gutachten  über  Maßregeln  gegen  unbefugte 
Abwesenheiten  der  Gesetzgeber  vor.  Dasselbe  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen  und  dabei 
beschlossen,  es  solle  von  diesem  Gegenstand  in  öffentlichen  Blättern  nichts  erwähnt  werden. 

32)  20.  September,  gg.  R.  Die  Saalaufseher  zeigen  an  dass  verschiedene  Mitglieder  den  Wunsch  nach 
Erstellung  von  Soupiraux  (Luftzügen)  geäußert  haben,  und  fragen  an,  ob  sie  die  erforderlichen  Kosten  — 
50  bis  60  Frk.  —  aussetzen  dürfen.    Sie  werden  dazu  ermächtigt. 

33)  20.  September,  gg.  R.    Anläßlich  der  Bereinigung  rückständiger  Geschäfte  wird  an  den  Vollziehungs- 


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32  9.  August  1800  bis  Januar  1801  Nr.  4 

rath  eine  Botschaft  erlassen,   die  ihn  an  diejenige  v.  16.  Aug.  betreffend   unbeantwortete  Einfragen  erinnert 
und  den  Wunsch  ausspricht,  dass  das  verlangte  Verzeichnis  so  bald  möglich  mitgetheilt  werde. 

Prot.  p.  252-58.  —  487,  Nr.  179. 

34)  22.  September,  ^g.  R.  Anläßlich  einer  Botschaft  an  den  VR.  wegen  einer  verspäteten  Antwort  wird 
beschlossen,  „dass  künftig  die  von  dem  VR.  abgeforderten  Bemerkungen  nach  Auslauf  des  reglement(s)mäßigen 
Termins  auf  der  Tagesordnung  angezeigt  werden  sollen". 

35)  1.  October,  gg.  R.  Auf  den  Antrag  eines  Mitglieds  wird  der  Vollzieh ungsrath  durch  eine  Botschaft 
ersucht,  das  Tagblatt  der  Gesetze  und  Decrete,  das  seit  8.  Aug.  eingestellt  worden,  im  gleichen  Format 
fortsetzen  zu  lassen,  so  zwar  dass  die  seitherigen  Gesetze  etc.  ein  neues  Heft  bilden  sollen. 

Da  die  Angaben  des  Republ.  unrichtig  sind,  so  wird  hier  bemerkt,  dass  mit  dem  8.  August  das  fünfte 
„Heft"  begann,  das  dann  zu  einem  Band  von  579  Seiten  anwuchs.  —  Eine  chronologische  Uebersicht  der 
Gesetze  und  Decrete  v.  8.  Aug.  an  theilte  übrigens  der  Republ.  in  monatlichen  Abschnitten  mit;  der  erste 
(II.  59 7 --98)  enthält  aber  Aug.  u.  Sept.  zusammen. 

36)  2.  October,  gg.  R.  Nach  der  zweiten  Verlesung  des  Gutachtens  wird  dasselbe  in  dem  Sinne  genehmigt, 
dass  einstweilen  ein  solches  Reglement  nicht  nöthig  sei.    (Zu  N.  31.) 

37)  4.  October,  gg.  R.  Eingang  des  Verzeichnisses  der  unerledigten  Botschaften  der  Vollziehungsbehörden. 
Es  wird  an  die  Revisionscommission  gewiesen,  die  ermitteln  soll,  welche  dieser  Gegenstände  noch  einer  Ver- 
fügung bedürfen  möchten. 

Diese  Uebersicht,  vom  3.  Mai  1798  bis  28.  Juli  1800  reichend,  findet  sich  in  Bd.  177,  p.  5—10. 

38)  7.  October,  gg.  R.  Es  wird  ein  Antrag  verlesen,  die  Pressfreiheit  hinsichtlich  der  Verhandlungen 
des  gg.  Raths  in  der  Welse  einzuschränken,  dass  die  Vorschläge  zu  Gesetzen  nicht  mehr  bekannt  werden 
sollen.  Darüber  soll  die  Gommission,  die  mit  der  Revision  des  Reglements  beauftragt  ist,  in  acht  Tagen 
Bericht  erstatten. 

39  a)  13.  October,  gg,  R.  Die  Commission  beantragt  etliche  Aenderungen  im  Reglement,  im  Uebrigen 
Bestätigung.    Ihr  Vorschlag  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt.         ise,  p.  197-202.  208-5.  207-10.  213-20. 

39  b)   20.  Oct,  ebd.    Beginn  der  Berathung  (§  1— 7);  §§  5  u.  7  werden  vereinigt. 

39c)  21.  Oct.,  ebd.  Fortsetzung;  §§  7 — 37,  mit  Erläuterungen  und  Zusätzen  angenommen;  §  34  ge- 
strichen. —  Die  Anträge  der  Gommission,  die  zumeist  genehmigt  wurden,  enthält  der  Republ.  lU.  681  („673^). 

39  d)  23.  Oct.,  ebd.  Fortsetzung  und  Schluss :  §§  38  (jetzt  36.)  —86  (j.  83)  werden  erledigt  und  das 
Ganze  angenommen. 

Im  Prot.  (p.  433—46)  folgt  der  neue  Text. 

40)  15.  October,  gg.  R.  Ein  Mitglied  bemerkt  dass  die  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Antworten  des 
VoUziehnngsraths  über  die  Staatsrechnung  und  das  Ooncursrecht  der  Fremden  noch  nicht  eingetroffen  seien. 
Es  wird  deshalb  an  den  VR.  eine  Botschaft  gerichtet,  die  ihn  ersucht,  sich  so  genau  (wie  möglich)  an  die 
Vorschrift  des  Gesetzes  v.  8.  August  zu  halten  • . . 

41)  16.  October,  gg.  R.  1.  Die  Saalaufseher  stellen  die  Frage,  ob  die  Gehalte  der  *Eanzle]ange8tellten 
der  Gesetzgebung  nicht  neu  bestimmt  werden  sollten.  Sie  werden  beauftragt,  dies  näher  zu  untersuchen  und 
ihr  Gutachten  darüber  vorzulegen.  2.  Dieselben  wünschen  dass  der  bisher  beobachtete  unterschied  in  der 
Zahlungsweise  dieser  Angestellten  beseitigt  und  alle  aus  der  Casse  der  Saalaufseher  bezahlt  werden.  Dies 
wird  gebilligt  und  ein  bezüglicher  Decretsvorschlag  bestellt. 


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Nr.  4  9.  August  1800  bis  Januar  1801  33 

42  a)  23.  October,  gg.  R.  Dag  Gutachten  der  Saalinspectoren  über  die  Oehalte  der  KanzleiangeBtellten 
wird  fttr  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

42b)   27.  Oct.,  ebd.    Zweite  Verlesung;  Discussioo;  Beschlussfassung. 

Gehalte  des  Eanzleipersonals.  I.  Secretärs  und  Schreiber,  1.  Der  Oberschreiber  2000  Frk.  jährlich, 
wogegen  die  Wohnung  abgeht.  2.  Die  beiden  ünterschreiber  je  1600  Frk.  Besondere  Zulage  für  den  einen, 
der  die  üebersetzungen  besorgt,  400  Frk.  3.  Der  Registrator  1440  Frk.  4.  Jeder  Kanzlei-  oder  Commissions- 
Bchreiber  1280  Frk.  5.  Die  Protokollisten  und  Copisten  je  nach  ihrer  Arbeit,  event.  auch  ein  Wartgeld  oder 
eine  Zulage.  II.  Abwartende  Personen,  Der  Staatsbote  jÄhrlich  1200  Frk.  Jeder  der  beiden  Weibel  800  Frk. 
und  für  die  Wohnung,  (die  er)  in  der  Nähe  des  Rathhauses  (haben  muß),  128  Frk.  (III.)  Den  Saalaufsehem 
werden  diese  Bestimmungen  zugefertigt  mit  der  Weisung  vorzusorgen,  dass  künftig  diese  Gehalte  aus  ihrer 
Gasse,  in  den  bisherigen  Terminen,  ausbezahlt  werden,  und  zwar  jedem  von  der  Ernennung  an ;  fttr  die  früher 
Angestellten,  deren  Gehalt  hiednrch  vermindert  ist,  gelten  diese  Ansätze  vom  1.  Sept.  an. 

43)  29.  October,  gg.  R.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  erhalten  die  Secretäre  die  Weisung,  Vorschläge 
einzubringen,  wie  aus  der  Kanzlei  bessere  französische  üebersetzungen  zu  bekommen  wären. 

44)  31.  Oetober,  gg.  R.  Den  Saalaufsehern  wird,  zum  Theil  behufs  Deckung  von  Schulden  der  frtthern 
gg.  Säthe,  em  Credit  von  Frk.  4000  bewilligt. 

Am  3.  Nov.  bestätigt  und  am  8.  definitiv  gefertigt. 

45)  22.  November,  gg.  R.  Auf  den  Wunsch  eines  Mitglieds  wird  die  Commission  die  sich  mit  dem 
Rathsreglement  zu  beschäftigen  hatte  an  den  Auftrag  erinnert,  Vorschläge  zu  bringen,  wie  sich  die  Mitglieder 
hinsichtlich  besonderer  Meinungen  durch  ailfällige  Einprotokoliirung  oder  auf  andere  Weise  verwahren  könnten; 
man  erwartet  ihr  Gutachten  mit  dem  revidirten  Reglement  für  die  Saalaufseher  bäldestens. 

46  a)  1.  December,  gg.  R.  Die  Commission  eröffnet  ihren  Befund  Über  (sieben)  Rechnungen  der  letzten 
Saalinspectoren  der  frühem  gg.  Räthe.  Der  Bericht  soll  drei  Tage  in  der  Kanzlei  liegen  und  nichts  daraus 
bekanntgemacht  werden. 

46  b)  10.  Dec,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Da  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  nicht  etliche  Rechnungen 
schon  passirt  seien,  und  der  Bericht  unbestimmt  lautet,  so  wird  der  Commission  aufgegeben,  zu  jeder  Rechnung 
einen  besondern  Antrag  auf  Gutheißung  oder  Rttckweisung  zu  stellen. 

47  a)  8.  December,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  rapportirt  Über  die  Rechnungen  der  Saalaufseher  fttr 
die  Monate  August  bis  October  und  der  Bibliothek-Commissäre ;  beide  sind  in  Ordnung  befunden.  Für  drei 
Tage  auf  den  Tisch  zu  legen. 

47  b)  11.  Dec,  ebd.  Zweite  Verlesung  des  Berichts  Über  die  Rechnung  der  Saalaufseher.  Dieselbe  wird 
förmlich  abgenommen  und  die  Passation  ins  Protokoll  eingetragen.  Der  Saldo  ist  in  diejenige  für  die  zwei 
letzten  Monate  des  Jahres  aufzunehmen. 

48)  11.  December,  gg.  R.  Die  von  Huber  und  Lüthy  abgelegte  Rechnung  des  Archiv-  und  Bibliothek- 
Commissariats,  die  vom  8.  Dec.  1798  bis  20.  Sept.  1800  reicht,  wird  als  richtig  und  getreu  abgenommen; 
der  Activsaldo  von  Frk.  448.  52  Rp.  ist  in  die  nächste  Rechnung  als  Einnaitme  Überzutragen .  Die  Passation 
ist  auf  beiden  Doppeln  zu  vermerken,  von  denen  eines  für  das  Archiv  bestimmt  wird. 

49)  15.  December,  gg,  R.  1.  Vorlage  des  Berichts  der  Secretäre  ttber  die  Kanzlei.  Fttr  drei  Tage  auf 
4erk  Tisch  verwiesen.  2,  Erneuerung  des  Auftrags,  Vorschläge  zur  Erzielung  besserer  frz.  Üebersetzungen 
einzureichen. 

A&a.i.H«iT.VL  ^ 


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34  11.  August  1800  Nr.  5 

50)  15.  December,  gg.  R.  Anläßlich  des  Gesetzes  (v.  17.  d.)  wird  die  Commission  für  das  Raths- 
reglement  beauftragt,  zu  untersuchen,  ob  die  Artikel  75  und  76  d.  R.  betreffend  Rückweisung  von  Oesetzes- 
vorschlägen  an  Commissionen  in  der  gleichen  Zeit,  wo  dieselben  in  der  Kanzlei  liegen,  nicht  einiger  Erläuterung 
bedürften.  Man  erwartet  zugleich  ein  Outachten  Über  die  Eintragung  besonderer  Meinungen  und  setzt  die 
Frist  dafür  auf  Anf.  Januar  fest. 

51)  29.  December,  gg,  R.  Mündlich  wird  der  Antrag  gestellt,  über  die  größeren  Urlaube  und  die  (unbefugte) 
Abwesenheit  von  Mitgliedern  einige  Vorschriften  zu  geben.  Darüber  soll  die  Reglementscommission  Berieht 
erstatten. 

52  a)  1801,  5.  Januar,  gg.  R.  Die  Commission  für  das  Rathsreglement  legt  ihre  Ergänzungs-  und  Ab- 
änderungsanträge  vor.  1.  Man  tritt  sofort  darauf  ein,  versetzt  einen  Art.  (29)  des  Regl.  an  den  Schluss, 
fügt  vier  neue  Artikel  bei  (betreffend  Zahl  und  Dauer  der  Urlaube  und  Oehaltsberechnung)  und  revidirt  die 
Bestimmungen  über  die  zweite  Berathung  und  den  Namensaufruf ...  2.  Das  Reglement  für  die  Saalaufseher 
wird  unverändert  bestätigt. 

52  b)  8.  Januar,  gg.  R.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  wird  die  Kanzlei  angewiesen,  allen  abwesenden 
Mitgliedern  die  am  5.  d.  beschlossenen  neuen  Artikel  des  Reglements  betreffend  Urlaube  und  Abwesenheiten 
mitzutheilen. 

53)  10.  Januar,  gg.  R.  Der  Bericht  der  abgetretenen  Secretäre  führt  zu  dem  Auftrag  an  die  dermaligen 
und  den  Oberschreiber,  ,gemand  ausfindig  zu  machen,  der  im  Stande  sei,  die  französischen  Uebersetzungen 
durchzusehen  und  für  ihre  Genauigkeit  gutznstehen^. 

54  a)  14.  Januar,  gg.  R.  (geheim).  Ein  Mitglied  rügt  dass  im  Journal  helvet.  Nr.  24  die  (tadelnde) 
Aenßerung  eines  Mitglieds  über  die  am  7.  d.  gehaltene  Eröffnungsrede  des  Präsidenten  aufgenommen  worden, 
und  verlangt  dass  der  Vollziehungsrath  eingeladen  werde,  über  den  Urheber  dieser  reglementswidrigen  Mit- 
theilung Auskunft  beizubringen.  Diese  Motion  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt  und  soll  inzwischen 
Obersetzt  werden. 

54b)  17.  Jan.,  ebd.  (geheim).  Zweite  Verlesung  des  Antrags.  Da  sich  ein  Mitglied  sofort  zu  der  frag- 
lichen Einsendung  bekennt,  so  fällt  der  gewünschte  Auftrag  an  den  VR.  dahin,  und  es  wird  beschlossen, 
durch  die  Commission  für  das  Reglement  prüfen  zu  lassen,  ob  jene  Mittheilung  nicht  reglementswidrig  sei. 
Auf  die  Anfrage  des  beschuldigten  Mitglieds,  ob  nun  auch  diese  Verhandlung  dem  Verbot  des  Reglements 
unterliege,  und  dessen  Begehren,  dass  dieses  erläutert  werde,  ergeht  der  Beschluss,  es  solle  nichts  bekannt- 
gemacht werden;  die  Untersuchung  dieser  Anträge  wii*d  jedoch  der  (Tommission  aufgegeben. 

54  c)  28.  Januar,  gg.  R.  (geheim).  In  Genehmigung  der  (am  24.  d.)  eingelegten  Outachten  findet  man 
dass  die  erwähnte  Mittheilung  dem  Reglement  allerdings  zuwiderlaufe;  eine  Erläuterung  des  Art.  37  hält 
man  nicht  für  nöthig,  sondern  erwartet  dessen  künftige  Befolgung  von  der  Klugheit  und  dem  Wohldenken 
jedes  Mitglieds.    Die  ganze  Verhandlung  über  diesen  Gegenstand  soll  geheim  bleiben. 

6. 

Bern.  1800,  ii.  August. 

306  (VBProt.)  p.  41-44.  -  687  (AafJ.)  p.  (97.  98.)  99.  101.  102.  -  N.  schwx.  Bepabl.  II.  891.  896. 

Beschlüsse  über  die  Steuerverweigerurig  des  Districtes  Teufen. 

I.  Der  Vollziehungs-Ausschnss  (!),  nach  Ablesung  der  Petition  des  Districts  Teufen^  worin  er  um  Be- 
freiung des  (!)  größten  Theils  der  öffentlichen  Abgaben  ansucht ; 


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Nr.  5  11.  August  IdOO  35 

lü  Erwägwdg  dasB  das  Begehren  des  Districts  auf  keinem  andern  Grande  als  auf  dem  des  Eigennutzes 
berahe,  indem  die  Bewohner  desselben  als  die  wohlhabendsten  BQrger  (des)  Cantons  Sentis  bekannt  sind; 

In  Erwägung  dass  die  Petenten  meistens  öffentliche  Beamte  sind,  die  durch  den  dem  Gesetze  zu  leistenden 
Gehorsam  ihren  Mitbürgern  mit  gutem  Beispiele  vorgehen  8oll(t)eny  statt  sich  den  gesetzlichen  Vorschriften 
zu  widersetzen; 

In  ErwSgung  endlich,  dass  die  Verbindlichkeit  die  Staatsabgaben  zu  entrichten  allgemein  und  in  andern 
Cantonen  bereits  in  Erfttllnng  gegangen  ist; 

Nach  angehörtem  Berichte  seines  Finanzministers^ 

beschließt: 

1.  üeber  die  Petition  des  Districts  Teufen  zur  Tagesordnung  zu  gehen. 

2.  Die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  sei  dem  Finanzminister  übertragen. 

II.  Der  Vollziehungs-Rath,  auf  die  bestimmte  Anzeige  dass  der  District  Teufen,  Cantons  Sentis,  ungeachtet 
der  wiederholten  gütlichen  Aufforderungen,  die  rückständigen  Staatsauflagen  zu  entrichten,  immer  fortfährt 
dieselben  zu  verweigern,  und  dass  hauptsächlich  die  öffentlichen  Beamten  es  sind,  die  das  gemeinschädliche 
Beispiel  von  Widersetzlichkeit  geben,  das  von  andern  Bttrgern  nacligeahmt  und  zum  Verwände  benutzt  wird ; 

In  Erwägung  dass  nicht  nur  das  besondere  und  eigene  Wohl  des  Districtes  und  der  benachbarten 
Districte,  auf  die  das  Beispiel  von  jenem  den  schädlichsten  Einfluss  hat,  sondern  auch  und  hauptsächlich  das 
allgemeine  Beste  erfordern,  die  nöthige  Achtung  gegen  das  Gesetz  und  die  Regierung  zu  handhaben  und 
einer  Widersetzlichkeit  zu  begegnen,  welche  die  öffentliche  Ruhe  stören,  zur  Auflösung  der  öffentlichen  Ordnung 
und  zur  Anarchie  führen  könnte; 

In  Erwägung  dass  die  gegenwärtigen  Finanzumstände  des  Staates  erheischen,  allen  gesetzlichen  Mitteln 
aufzubieten,  um  die  zur  Bestreitung  der  so  wichtigen  als  dringenden  StaatsbedUrfnisse  nöthigen  Gelder  herbei- 
zuschaffen ; 

In  Erwägung  dass  selbst  die  eigenen  Bedürfnisse  des  Districts  solche  Herbeischaffung  durch  die  Steuer- 
pflichtigen um  so  dringender  fordern,  da  ohne  sie  dieselben  nicht  befriedigt  und  die  öffentlichen  Angelegen- 
heiten nicht  besorgt  werden  können; 

In  Erwägung  endlich,  dass  es  Pflicht  der  Regierung  ist,  zu  gedachten  Zwecken  die  Mittel  der  Strenge 
zu  ergreifen,  wenn  alle  andern  fruchtlos  geblieben  sind; 

Nach  angehörtem  Berichte  seines  Finanzministers, 

bescfMeßt : 

1.  Dem  District  Teufen  sei  hiemit  der  letzte  Termin  von  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  öffentlichen 
Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  an  gerechnet,  zur  Bezahlung  der  rückständigen  Staatsabgaben  ein(g)eräumt. 

2.  Nach  Verlauf  dieses  Termins  und  bei  nicht  geleisteter  Zahlung  soll  eine  hinlängliche  Anzahl  militärischer 
Execntionstrnppen  auf  eigene  Kosten  des  Districtes  dahingesandt  und  nicht  eher  zurückgezogen  werden,  (als) 
bis  alle  Rückstände  bezahlt  sind. 

3.  Der  Finanzminister  sei  beauftragt,  gegenwärtigen  Beschluss  gehörigen  Oxts  bekannt  zu  machen. 

Nur  deutsch  ausgefertigt. 

Man  schließt  hier  etliche  verwandte  ActenstUcke  an: 

la)  3.  September,  VR.  Beschluss:  „Der  VoUziehungsrath,  mit  gerechtem  Unwillen  erfüllt  über  das  straf- 
bare Zögern  der  Gemeinde  Herisau,  dem  Staat  seine  (ihre  ?)  Abgaben  zu  entrichten,  und  über  das  Benehmen 


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se  U.  August  1800  Nr.  6 

des  dortigen  Unterstatthalters  und  der  Municipalität,  die,  statt  das  gute  Beispiel  zu  geben,  die  mit  dem 
Steuerbezug  beschäftigten  Beamten  entweder  nicht  unterstützen  oder  gar  unbestraft  (haben)  beleidigen  lassen ; 
nach  angehörtem  Bericht  seines  Finanzministers,  beschließt:  1.  Die  bereits  in  Herisau  liegenden  Truppen 
bleiben  so  lange  daselbst  auf  Execution,  bis  der  ganze  Steuerbezug  beendigt  und  in  Ordnung  gebracht  sein 
wird.  2.  Sie  fallen  für  den  Sold  und  den  Unterhalt  gedachter  Gemeinde  zur  Last  und  sollen  vermehrt  werden, 
wenn  in  Zeit  von  vier  Tagen  die  Perception  nicht  complet  berichtigt  ist.  3.  Die  Municipalität  und  die 
Gemeinde  haften  mit  ihren  Personen  und  ihrem  Vermögen  für  die  Beibehaltung  der  guten  Ordnung  und  die 
Sicherheit  der  Steuereinzieher.  4.  Der  Justizminister  wird  das  Betragen  des  UStatthalters  und  der  Municipalität 
auf  das  strengste  untersuchen  und  nach  den  bestehenden  Gesetzen  beurtheilen  lassen.^  5.  Auftrag  an  die 
Minister  der  Justiz  und  der  Finanzen.  VBProt  p.  le-ia 

1  b)  An  den  Finanzminister  ging  noch  die  besondere  Weisung,  dem  RStatthalter  von  Sentis  mitzutbeilen, 
die  Regierung  denke,   der  UStatthalter  Merz  könne  in  seiner  Stelle  nicht  bleiben. 

667,  p.  (108-4.)  105-6.  107.  -  B«pabl.  U.  470. 

Ic)  17.  December,  VR.  Der  Justizminister  wird  beauftragt.  Über  die  Vollziehung  des  Beschlusses  v. 
3.  Sept.  Bericht  zu  erstatten.  VBProt.  p  860— 51.  -  667.  p.  115. 

2)  1801,  3.  Januar.  Beschluss:  „Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Justizministers 
über  die  Verzögerung  der  Vollziehung  des  §  4  des  Beschlusses  v.  3.  Sept.  1800  über  die  tumultuarischen 
Auftritte  und  die  gegen  öffentliche  Beamte  ausgestoßenen  Bedrohungen  welche  den  29.  Aug.  in  Herisau 
ergingen;  in  Erwägung  dass  die  öffentliche  Sicherheit  und  die  Unverletzbarkeit  der  öff'entlichen  Beamten  die 
Bestrafung  einer  solchen  Handlung  erfordert;  nach  neuerdings  eingesehenen  Acten  und  de8(!)  obigen  §4  des 
Beschlusses  v.  3.  Sept.,  beschließt:  1.  Das  Bezirksgericht  Herisau  wird  mit  der  größten  Beförderung  die  den 
29.  Aug.  in  Herisau  vorgefallenen  Handlungen  welche  gegen  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Sicherheit  der 
Beamten  vorgefallen  sind  gerichtlich  untersuchen  und  die  Haupt anführer  derselben  durch  Beflissenheit  des 
öffentlichen  Anklägers  verfolgen  und  zur  gesetzlichen  Strafe  ziehen.  2.  Wenn  es  sich  aus  dem  Erfolg  der 
Untersuchung  ergeben  sollte,  dass  Beamte  diesen  Aufstand  entweder  begünstigten  oder  zur  Herstellung  der 
öffentlichen  Ruhe  die  Ergreifung  jener  Maßnahmen  vemachläßigten,  die  in  ihrer  Gewalt  sowie  in  ihrer  Ver- 
pflichtung standen,  so  soll  ebenfalls  nach  Vorschrift  der  Gesetze  gerichtlich  gegen  sie  verfahren  werden. 
3.  Alle  bei  diesem  Vorfall  aufgenommenen  Verbalprocesse  und  Anzeigen  sollen  zu  diesem  Ende  dem  öffent- 
lichen Ankläger  beim  Bezirksgericht  Herisau  zugestellt  werden.^    4.  Auftrag  an  den  Minister. 

VRProt  p.  54,  65.  —  667,  p.  (117-21.)  168-24. 

Der  Minister  hatte  den  Verdacht  geäußert  dass  ein  alter  Parteihass  im  Spiele  gewesen,  und  selbst  der 
Unterstatthalter  sich  vergangen  haben  könnte. 

Chur.  1800,  11.  August. 

661  (AllfMi.)  p.  147. 

Verfügung  des  Pritfecturraths  betreffend  Sperrung  der  Korn-  und  Salzauifuhr  nach  den  von 
bstreichischen  Truppen  besetzten  Landestheilen. 

Der  provisorische  Präfectur-Rath  in  Graubünden, 

Auf  erfolgte  Aufforderung  des  fränkischen  Platzcommandanten  in  Chur,  die  zweckmäßigsten  Vorkehrungen 
zu  treffen,  damit  kein  Korn  oder  andere  Lebensmittel  nach  demjenigen  Theil  des  Landes  verfuhrt  werden, 
d(er)  noch  von  östreichischen  Truppen  besetzt  ist. 


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Nr.t  12.  August  18ÖÖ  37 

beschließt : 

1.  Es  sollen  an  der  Lanquarter  SchlossbrUcke  and  bei  dem  obern  Schlossthor  auf  dem  Hof,  wie  auch 
beim  obern  Thor  der  Stadt  Chor  schleunigst  Wach[t]en  aufgestellt  werden,  die  kein  Korn  und  Salz  passiren 
lassen,  es  seie  denn  dass  er  (der  Fuhrmann  ?)  mit  einem  Ausfuhrscliein,  von  dem  in  Malans,  Zizers  und  Chur 
anfgeatellten  Korn-Commissär  unterschrieben,  versehen  sei,  worin  das  ausznftihren  gestattete  Quantum  bemerkt 
sein  soll. 

2.  Der  Korn-Commissär  soll,  unter  schwerer  Verantwortung,  keinen  Ausfuhrschein  geben,  es  werde  ihm 
d(e)nn  ein  von  der  Mnnicipalität  des  Ausführenden  ausgestelltes  Attestat,  das  vom  Districtspräfect  visirt  sein 
soll,  zu  Händen  gestellt. 

3.  Die  Ortsmunicipalitäten  werden  ihren  Mitbürgern  die  um  Kornzeugnisse  anhalten  solche  nur  in  dem 
Fall  ausstellen,  w(e)nn  der  Begehrende  eidlich  an(ge)lobt,  dass  das  begehrte  Korn  oder  Salz  zum  Gebrauch 
in  der  Gemeind  dienen  soll,  und  er  äußert  dem  Municipalitätsbezirk  keines  davon  verkaufen  werde. 

4.  Die  Präfecten  der  Districte  Plessur,  untere  und  obere  Lanquart  und  Albula  sollen  keine  Zeugnisse 
visiren,  die  nicht  von  den  Municipalitäten  obstehender  Vorschrift  gemäß  abgefasst  sind. 

5.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  schleunigst  durch  Expressen  in  Abschrift  allen  Municipalitäten  an  den 
Landstraßen  mitgetheilt  werden,  welche  ihn  den[en]  von  der  Landstraße  abliegenden  Ortschaften  zu  Verhütung 
aller  Missverständnisse  bekanntmachen  werden. 

7. 

Bern.  1800,  12.  August. 

306  (VBProt.)  p.  105,  106.  -    Tagbl.  d.  Beschl.  «te.  UI.  6,  7.  —  801  (Jastits.)  p.  118-14. 

Entsetzung  des  Districtsgerichts  von  Obersefiigen.    ( Vgl.  Nr.  30.) 

Der  VoUziehuDgsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Justizministers  über  die  Nachforschungen 
welche  der  Bürger  Hartmann,  öfiPentlicher  Ankläger  des  Cantonsgerichtes  von  Bern,  auf  besondern 
Befehl  der  Regierung  über  die  Verfahrungsart  des  Districtsgerichtes  von  Obersefdgen  in  der  Procedur 
angestellt  hat,  welche  gegen  die  Bürger  Christian  Blauner,  des  Chorrichters  Sohn  in  der  Stockhaltern, 
Christen  Hänny  von  Wohlen  und  die  Urheber  der  in  den  Waldungen  von  Langenbühl  und  Frohnholz 
begangenen  Holzfrevel  angehoben  worden; 

In  Betrachtung  dass  dieses  Gericht  schon  zu  mehrern  Malen  wegen  willkürlichen  und  gesetz- 
widrigen  Acten  zurechtgewiesen  worden; 

In  Betrachtung  dass  dasselbe  in  dem  Geschäfte  de(r)  Hänny  und  Blauner  sich  sowohl  einer 
ahndungswürdigen  Gleichgültigkeit  als  auch  eines  offenbaren  Ungehorsams  gegen  die  Gesetze  schuldig 
machte,  indem  es  sich  in  dem  Urtheilsspruche  gar  nicht  an  dieselben  hielt; 

In  Betrachtung  dass  dasselbe  ohngeachtet  der  bestimmten  und  oft  wiederholten  Anzeigen  welche 
ihm  von  den  in  den  Wäldern  von  Langenbühl  und  Frohnholz  begangenen  Freveln  gemacht  worden, 
dennoch  immerfort  in  einer  strafbaren  Unthätigkeit  geblieben  ist, 

beschliejSt: 

l.  Das  Districtsgericht  Oberseftigen  ist  hiermit  abgesetzt. 


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38  12.  August  1800  Nr.  8 

2.  Das  Gericht  welches  an  dessen  Stelle  ern(a)nnt  werden  wird  soll  allsogleich  und  mit  Genauig- 
keit die  gerichtlichen  Verfolgungen  gegen  die  Urheber  der  in  bemeldten  Waldungen  begangenen 
Frevel  anheben. 

3.  Der  Justizminister  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt,  welcher 
in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Laut  Prot,  war  dieser  Beechluss  mehrere  Tage  früher  vorgelegt  (,  aber  verschoben)  worden  und  wurde 
am  12.  ein  bestimmter  Vorschlag  für  die  Wiederbesetzung  eingebracht,  den  der  VR.  mit  dem  erstem 
genehmigte. 

Zu  den  Motiven  gehört  folgender  Act: 

12.  August,  VR.  Anläßlich  der  Beschlüsse  über  das  Districtsgericht  von  Ober-Seftigen  erhält  der  Justiz- 
minister folgende  Aufträge.  1)  Dem  neu  eingesetzten  Gericht  anzubefehlen,  „die  genauesten  und  strengsten 
Untersuchungen  über  die  Urheber  der  so  häufig  begangenen  Holzfrevel  in  den  Waldungen  Längenbtthl  und 
Frohnholz  fortzusetzen ;  2)  das  über  die  BB.  Hänni  und  Blauner  wegen  Diebstahlsvergehen  von  dem  DGericht 
ausgesprochene  Urtheil  vollziehen  zu  lassen,  und  3)  dem  B.  Hartmann,  öffentlichem  Ankläger,  die  Weisung 
zu  geben,  die  durch  seine  Mission  entstandenen  Unkosten  auf  folgende  Art  zu  vertheilen:  a)  Diejenigen 
Unkosten  welche  von  der  Untersuchung  des  Betragens  des  DGerichts  0.  S.  in  der  Sache  de(r)  Hänni  und 
Blauner  herrühren  seien  von  der  Verwaltungskammer  zu  erlegen ;  b)  jene  aber  welche  die  begangenen  Holz- 
frevel und  die  zu  gleicher  Zeit  unternommene  Untersuchung  wegen  einigen  Falschmünzern  (betreffen)  seien 
auf  diejenigen  zu  vertheilen,  die  (aDs)  dieser  Verbrechen  schuldig  anerkannt  worden  sind.^  (3)  Dem  B.  Hart- 
mann können  als  Gratifikation  für  sein  so  festes  wie  kluges  Benehmen  15  Louisd'or  angewiesen  und  die 
gehabten  Auslagen  mit  Frk.  969  vergütet  werden.  —  An  das  NSohatzamt  ergingen  für  diese  beiden  Posten 
die  nöthigen  Weisungen.  vRProt.  p.  107-10«.  —  eoi,  p.  (iii— 12;  128).  117— is. 

8. 

Bern.  1800,  12.  August. 

306  (VB.  Prot.)  p.  89,  90.-688  (Eniehgnr.)  p.  (55,  56.)  57,  58. 

Vergünstigung  für  eine  Erziehungsanstalt  in  Bern. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  über 
die  Petition  der  Bürger  Zeender  (?),  Professor  am  Collegium,  Friedrich  Emannel  Niebans  und  Friedrich  Trechsel, 
Lehrers  am  Waisenhause  allhier  zu  Bern,  als  Unternehmer  einer  neuen  wissenschaftlichen  Lehranstalt  für 
25  Jünglinge,  zur  Ausfüllung  der  Zwischenzeit  zwischen  dem  Anstritt  aus  den  niederen  *)  Schulen  und  dem 
Eintritt  in  die  höheren  mit  nützlichen  Studien:  1)  dass  ihnen  für  ihr  Erziehungshaus  Freiheit  von  Einquar- 
tierung gestattet,  und  2)  dass  keiner  der  darin  arbeitenden  Lehrer  als  unversorgt  angesehen  und  genöthigt 
werde,  auf  Pfründen  als  Vicar  oder  Helfer  zu  dienen; 

Erwägend  dass  der  besseren  Erziehung  der  Jugend  aller  mögliche  Vorschub  gethan  werden  soll; 

Erwägend  dass  der  Umgang  und  das  Betragen  einiger  Einquartierter  der  Jugend  eines  Erziehungshauses 
sehr  leicht  nachtheilig  werden  könnte,  und  dass  die  Bewahrung  derselben  vor  Aergernis  und  Verführung  eine 
der  ersten  Pflichten  republikanischer  Beamteter  ist; 


*)  Im  Prot  anderen! 


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Nr.  9,  10  13.  August  1800  39 

Erwägend  dass  ein  mit  einer  Lehrstelle  an  einem  solchen  Institut  bekleideter  Candidat  nicht  mehr  als 
ein  in  keinem  Amte  stehender  Beneficiarins  angesehen  werden  kann^  und  der  Fortgang  der  Lehranstalt  selbst 
von  seiner  dauernden  Beibehaltung  großentbeils  abhängt, 

hescJUießt : 

1.  Das  Erziebungshaus  der  obigen  Unternehmer  oder  wenigstens  ein  ganzes  Stockwerk  eines  hiesigen 
größeren  Hauses  soll  mit  Einquartierung  verschont  werden. 

2.  Die  drei  Oberlehrer  an  diesem  Institute  sollen,  auch  wenn  sie  die  jUngsten  Candidaten  des  Predig(t)- 
amtes  wären,  nicht  zur  Aushülfe  in  der  Seelsorge  als  Vicar  oder  Helfer  angehalten  werden. 

3.  Daftir  sind  sie  gehalten,  von  Zeit  zu  Zeit  dem  Minister  der  Wissenschaften  zu  Händen  der  Regierung 
einen  Bericht  über  den  Zustand  ihrer  Erziehungsanstalt  zu  erstatten. 

4.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 

Am  24.  Nov.  wurde  das  Gesuch  um  Verabfolgung  einiger  Klafter  Holz  der  Consequenzen  wegen  ab- 
geschlagen, am  14.  Jan.  1801  dagegen  auch  der  vierte  Lehrer  von  dem  Kirchendienst  befreit;  (Bd.  583, 
p.  61—63.  65—70). 

9. 

Bern.  1800,  13.  August. 

306  (YB.  Prot.)  p.  125,  126.  —  087  (Po«i)  p.  (805—8.)  509. 

Ahlehmmg  eines  Gesuchs  um  Portofreiheit  für  WohltMtiglceitsvereine, 

Le  Conseil  exöcutif,  ayant  entendu  le  rapport  de  son  ministre  des  Finances  relativement  k  la 
francbise  de  port  que  la  soeiätö  centrale  de  bienfaisance  demande  pour  les  soci^t^s  de  bienfaisance 
de  d^partement  (!)  et  de  district ; 

Considerant  que  de  pareilles  concessions  sont  infiniment  dangereuses  dans  leurs  cons^quences 
et  par  les  abus  qui  n'en  sont  que  trop  souvent  la  suite; 

Considerant  qu'il  en  r^sulte  dans  les  bureaux  de  poste  beaucoup  de  confusion  et  un  dommage 
coDS^quent  pour  la  r^gie, 

arrHe: 

1.  La  demande  ci-dessus  de  la  societ6  centrale  de  bienfaisance  ne  peut  ^tre  accordöe. 

2.  Le  ministre  des  Finances  est  chargä  de  la  notification  du  präsent  arrdtä. 

10. 

Bern.    1800,    13.  August. 

306  (VB.  Prot.)  p.  126-128.  -  075  (SUatag.)  p.  (91.)  95.  97.  98.  99.  -  N.  ichw.  Bepubl.  II.  »99. 

Bücknahme  des  Beschlusses  vom  8.  August  betreffend  die  Ausscheidung  der  Nationalgüter  und 
Bestellung  einer  neuen  Commission  *). 

L  Der  VoUziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  kraft  eines  Beschlusses  vom  2.  August  zur  Com- 
mission für  die  Sönderungsgescbäfte  der  Nationalgüter  ernannten  Bürger  zu  anderen  dem  Vaterlande 
wichtigen  Arbeiten  berufen  worden  sind, 


*)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  649. 


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40  13.  August  1800  Nr.  10 

heschließt: 

1.  Der  Beschluss  vom  2.  August,  kraft  dessen  die  Ernennung  zur  gedachten  Comraission  geschah, 
sei  hiemit  zurückgenommen. 

2.  Gegenwärtiger  Beschluss  werde  dem  Finanzminister  mitgetheilt. 

II.  Der  Vollzieh ungsrath,  auf  den  Bericht  seines  Finanzministers  über  die  dringende  Noth- 
wendigkeit,  sich  mit  allem  Ernste  mit  der  Gütersönderung  in  den  ehemals  regierenden  Städten  zu 
beschäftigen,  damit  erkannt  und  bestimmt  werde,  welche  Güter  dem  Staate  und  welche  den  Gemeinden 
rechtlich  zukommen; 

In  Erwägung  der  großen  Vortheile  die  zu  erwarten  sind,  wenn  dies  wichtige  Geschäft  einer 
eigenen  Untersuchungscommission  übertragen  würde,  die  mit  Einsicht,  Genauigkeit  und  strenger 
Unparteilichkeit  arbeiten  und  diese  Angelegenheit  eher  beseitigen  könnte,  als  es  das  mit  so  vielen 
andern  Geschäften  beladeue  Finanzministerium  zu  thun  im  Stande  ist; 

In  Erwägung  dass  eine  solche  Commission  aus  Männern  bestehen  müsse,  die  sowohl  durch  ihre 
Talente  und  Kenntnisse  als  durch  ihre  Redlichkeit  und  Gerechtigkeitsliebe  ein  hohes  Zutrauen  ein- 
zuflößen wüssten, 

beschließt: 

1.  Das  Geschäft  der  Gütersönderung  in  den  ehemals  regierenden  Städten  werde  einer  besondern 
Commission  übertragen,  zu  welcher  hiemit  ernannt  seien 

die  Bürger  Von  flu  e,  gewesenes  Mitglied  des  Senates, 

Ger  mann,  gewesenes  Mitglied  des  großen  Raths, 
Schnell,  Districtsstatthalter  von  Burgdorf. 

2.  Diese  Commission  sei  beauftragt,  etc.  (gleich  Art.  2  des  Beschlusses  vom  2.  Aug.). 

Die  Vorschläge  des  Ministers  waren  völlig  adoptirt  worden.  Er  erhielt  nan  die  Weisung  dahin  zu 
wirken,  dass  die  Ernannten  unverzüglich  die  Arbeit  beginnen,  und  zwar  wo  möglich  mit  ZUrich;  falls  aber 
die  bezüglichen  Vorarbeiten  noch  nicht  weit  genug  gediehen  wären,  könnten  Freiburg  oder  Lucern  zuerst  in 
Frage  kommen,    lieber  den  Gang  und  die  Ergebnisse  des  Geschäftes  sollte  von  Zeit  zu  Zeit  rapportirt  werden. 

Im  Repnbl.  irrig  vom  11.  datirt. 

1)  22.  August,  VR.  Der  Finanzminister  meldet,  dass  die  Commiseion  für  Sönderung  der  Staats-  und 
Gemeindguter  am  20.  d.  ihre  erste  Sitzung  gehalten  und  zunächst  grundsätzlich  beschlossen  habe,  auf  Theilung 
dieses  oder  jenes  Fonds  nicht  einzutreten,  sondern  generell  über  die  Ansprüche  der  in  Betracht  kommenden 
Gemeinden  zu  entscheiden.  Dies  wird  gebilligt,  was  der  Commission  eröffnet  werden  soll.  Die  Deputirten  von 
Zürich  sind  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  insgesamt  einzureichen.  vBProt.  p.  885.  -  e74,  p.  (101-2.  los— «.)  10». 

2)  23.  August,  Beschluss.  „Der  Vollziehungsrath,  erwägend  die  Nothwendigkeit  und  Dringlichkeit  der 
Sönderung  der  Staatsgüter,  und  dass  die  anscheinenden  Schwierigkeiten  durch  gemäßigte  Anwendung  und 
kluge  Vereinbarung  der  Gesetzesartikel  gehoben  werden  können,  und  dass  bei  unauflöslichen  Zweifeln  die 
Billigkeit  den  Entscheid  geben  kann,  beschließt:  1.  Die  zu  dieser  Sönderung  bestimmte  Commission  wird 
eingeladen,  das  übernommene  Geschäft  mit  Muth  fortzusetzen  und  sich  mit  dem  Zutrauen  zu  stärken,  das  die 
Regierung  auf  dieselbe  setzt.  2.  Sie  wird  in  dem  Beschlüsse,  durch  welchen  sie  aufgestellt  ist,  die  Erleichterung 
ihrer  Arbeit  finden  und  mag  sich  in  zweifelhaften  Fällen  mit  dem  Finanzministerio  berathen  oder  die  Grund- 


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Nr.  11  16.  August  1800  41 

8fitze   auf  welchen   schwierige  Entscheide  beruhen   müßten  vermittelst   desselben  durch  den  VR.  prüfen  und 
genehmigen  lassen.^  vBProt.  p.  ses,  869.  -  676,  p.  (iii-is.  115-10.)  m.  is?. 

Die  Commission  hatte  vorstellen  lassen,  dass  sie  sich  unzulänglich  ftthle,  keine  Richtschnur  für  ihre 
Untersuchungen  habe,  zumal  die  Gesetze  Widersprüche  enthalten,  und  dass  auch  der  provisorische  Charakter 
der  Regierung  endgültige  Entscheide  erschwere. 

3)  11.  September,  VR.  Der  Finanzminister  erinnert  an  eine  vor  etlichen  Monaten  der  Oemeindskammer 
von  Zürich  gegebene  Zusicherung,  die  Effecten  ihres  Seckelamtes  soweit  möglich  unberührt  zu  lassen,  wenn 
ihrerseits  kein  Vorschub  in  das  Sönderungsgeschäft  gebracht  werde,  und  findet  es  unbedenklich,  deren  De- 
patirten   diese   Erklärung   zu   bestätigen.     Es  wird   diesem  Antrage   entsprochen  . . . 

VRProt.  p.  102.  —  679,  p.  (287.)  28«. 
11. 


Bern.  1800,  le.  August. 


33  (O.  K.  Proi)  p.  404-5.  409.-79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  4«-48.  —  403  (Ges.  n.  D.),  Nr.  912.  818.  -  Tagbl.  d.  üw.  n,  D.  V.  6-8. 
BulL  d.  lois  ft  d.  V.  6-9.  -  N.  «clurz.  lUpabl.  I.  856.  874.  U.  408. 

Decrete  über  den  Verkauf  einiger  Nationalgüter  im  District  Dornach  *). 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  verschiedenen  Botschaften  der  vollziehenden  Gewalt,  wodurch 
dieselbe  die  Bestätigang  des  Verkaufs  mehrerer  Nationalgüter  in  dem  District  Dornach  vorschlägt; 

In  Erwägung  dass  die  Beibehaltung  nachstehender  Nationalgüter  dem  Staat  keinem  Nutzen  brächte ; 

In  Erwägung  dass  der  Verkaufispreis  dieser  Güter  mit  dem  daraus  gewonnenen  Pachtzins  in 
nahem  Verhältnis  steht; 

In  Erwägung  dass  die  Käufer  sich  schon  über  ein  Jahr  lang  im  Besitz  dieser  Güter  befinden 
und  einen  beträchtlichen  Theil  der  Kaufsumme  entrichtet  haben,  hat 

beschlossen: 

Den  Verkauf  nachstehender  Nationalgüter  im  District  Dornach,  Ganton  Solothurn,  zu  bestätigen : 

1)  Das  Wirthshaus  zu  Dornachbruck,  samt  den  dazu  gehörigen  Grundstücken,  um  den  Preis  von 
6666  Frk.  7  Btz. 

2)  Die  beiden  sogenannten  Zehndtrotten  zu  Dornach,  um  die  Summe  von  1600  Frk. 

3)  Die  Dornacher  Schlossgüter,  das  Tiefenthal-Gut,  das  Schlösslein-Gut,  samt  dem  Meyerhof  zu 
Büren  und  einer  zu  Seeben  liegenden  Matte,  um  den  Preis  von  25,110  Frk.  5  Btz. 

4)  Die  Kanzleigüter  zu  Dornach,  für  die  Summe  von  9777  Frk.  7  Btz.  5  Rp. 

5)  Das  Kanzleigebäude  daselbst,  um  2800  Frk. 

Ein  lange  herumgeschlepptes  Geschäft  —  vgl.  Bd.  V.  Nr.  198.  260  —  erreichte  hier  wenigstens  theil- 
weise  seinen  Abschluss.    Es  werden  nur  die  letzten  bezüglichen  Verhandlungen  noch  eingeschaltet : 


*)  Es  werden  hier  iwei  in  den  Erwägungen  vGlUg  gleichlautende  Beschlttsse  zasammengezogen.    Z.  t— 3  gehören  zum 
ersten,  4  und  5  zum  zweiten.  —  Die  Trennung  der  einheitlichen  Vorlage  (N.  1)  wurde  erst  am  16.  Aug.  verfügt. 

A8.ft.d.Helr.VL  6 


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42 


16.  August  1800  bis  15.  Mai  1801 


Nr.  12 


1)  28.  Jaliy  G.  R.  Das  Outachten  der  Commission  wird  angenommen  und  als  dringlicher  Besohluss  dem 
Senat  Übermacht.  Derselbe  lautet  folgendermaßen:  „Auf  die  verschiedenen  Botschaften  der  vollziehenden 
Gewalt,  wodurch  dieselbe  die  Bestätigung  des  Verkaufs  mehrerer  Nationalguter  in  dem  District  Domach 
vorschlägt;  in  Erwägung  dass  die  Beibehaltung  nachstehender  Nationalgttter  dem  Staat  keinen  Nutzen,  sondern 
Schaden  brächte;  in  Erwägung  dass  der  Verkaufspreis  dieser  Guter  mit  dem  daraus  gewonnenen  Pachtzins 
in  nahem  Verhältnis  steht;  in  Erwägung  dass  die  Räufer  sich  schon  Über  ein  Jahr  lang  im  Besitz  dieser 
Guter  befinden  und  einen  beträchtlichen  Theil  der  Kaufsumme  entrichtet  haben,  hat  der  große  Rath  . . . 
beschlossen:  Der  Verkauf  nachstehender  Nationalguter  im  District  Dornach,  Ct.  Solothurn,  Ist  bestätiget: 
1)  Das  Wirthshaus  zu  Dornachbruck  samt  den  dazu  gehörigen  Grundstücken,  um  den  Preis  von  6666  Frk. 
7  Btz.  2)  Die  beiden  sogenannten  Zehnttrotten  zu  Domach,  um  die  Summe  von  1600  Frk.  3)  Die  Kanzelley- 
guter  zu  Domach  fUr  die  Summe  von  9777  Frk.  7  Btz.  5  Rp.  4)  Das  Kanzel leygebäude  daselbst,  um 
L^800  Frk.  5)  Die  Domacher  SchlossgUter,  das  Tiefenthalgut,  das  Schlössleingut  samt  dem  Meyerhof  zu 
Bttren  und  einer  zu  Seewen  liegenden  Matte,  um  den  Preis  von  25,110  Frk.  5  Btz. 

2)  Am  29.  wurde  nach  dem  Vorschlag  der  Commission  der  Verkauf  des  sog.  Trogberg-Guts  verworfen. 

3  a)  4.  August  (!),  Senat.  Erste  Verlesung ;  Verweisung  an  eine  Commission ;  Frist  drei  Tage ;  ernannt 
Brunner,  Knbli,  Meyer  von  Aarau.  Ben.  Prot.  p.  546.  647. 

3  b)  Am  7.  erfolgte,  mitten  in  der  Beratbung  Über  die  Auflösung,  Verwerfung,  dem  Antrag  der  Com- 
mission gemäß  (Sen.  Prot.  p.  557 ;  N.  schwz.  Rep.  I.  374). 

4)  16.  August,  gg.  R.  Die  Commission  fttr  Prüfung  der  unerledigten  Geschäfte  empfiehlt  Bestätigung  des 
Großrathsbeschlusses  Über  den  Verkauf  etlicher  NationalgUter  im  District  Dornach.  Genehmigt,  jedoch  mit 
der  Weisung  an  die  Kanzlei,  denselben  in  zwei  Beschlüsse  zu  zerlegen. 


12. 

Bern.    1800,    le.  August,  Ws  ISOl,  IS.  Mai. 

403-410  {Qn.  n.  DMr.).  -  T>gbl.  i.  6«t.  «.  D.  T.  6u.  —  BuU.  d.  lob  t  d.  V.  6». 

Oeldbewilligungen  (Credite)  für  verschiedene  Behörden.  (Forts,  von  Bd.  V.  Nr.  265.) 


1800,  Augost 


16:  Frk. 
20:     , 


22: 
30: 
30: 
30: 
October  25 : 
November  8: 

8: 

.         17: 

.        18: 

December  8: 

20: 


20,000  fttr  das  Departement  der  öffentlichen  Gebäude 
6,000  fttr  das  Ministerium  der  KUnste  und  Wissenschaften 
300,000  fttr  das  Ministerium  des  Innern 
2,000  fttr  die  Kanzlei  der  Gesetzgebung 
2,000  fttr  die  Kanzlei  des  obersten  Gerichtshofs 
2,000  fttr  die  Kanzlei  des  Vollziehungsraths 
60,000  für  das  Ministerium  der  Justiz  und  Polizei 
4,000  fttr  die  Saalinspectoren  des  gg.  Raths 
300,000  fttr  das  Ministerium  des  Innern 
500,000  fttr  das  Kriegsministerium 
16,000  fUr  das  Finanzministerium 

20,000  für  das  Ministerium  der  Kttnste  und  Wissenschaften 
800  für  die  Commissarien  der  Gesetzgebungsbibliothek 


üebertrag    Frk.  1,232,800 


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Nr.  13  18.  Augost  1800                                                                  43 

üebertrag  Frk.  1,232,800 

1800,  December29:  „  4,000  für  die  Saalaufseher  des  gg.  Raths 

„             „        29:  yy  2,000  für  die  Kanzlei  des  obersten  Gerichtshofs 

1801,  Januar      17:  „  12,000  für  die  Kanzlei  des  Vollziehungsraths 

„           „           ^8:  „  50,000  für  das  Ministerium  der  Justiz  und  Polizei 

„       März           2:  ^  50,000  für  das  Finanzministerinm 

„          „              7:  ^  300,000  für  das  Ministerium  des  Innern 

„          „            11-  7)  500,000  für  das  Kriegsministerium 

„          „            lÖ:  7»  4,000  für  die  Kanzlei  des  gg.  Raths 

„       April           7:  „  6,000  für  das  Ministerium  der  Künste  und  Wissenschaften 


28:  „  100,000  für  das  Ministerium  der  Justiz  und  Polizei 

Mai             2:  „  4,000  für  die  Kanzlei  des  Obergerichtshofs 

4:  „  30,000  für  das  Ministerium  der  Künste  und  Wissenschaften 

15:  „  10,000  für  das  Ministerium  des  Auswärtigen. 


„       Mai  *.     „ 

7t 


Frk.  2,304,800. 

13. 

Bern.  1800,  is.  August. 

79  (Og.  B.  Prot)  p.  40-44.  —  122  (Plak.)  Nr.  289.  -  Tagbl.  d.  Om.  n.  D.  Y.  10-18.  —  BnU.  d.  lob  ft  d.  V.  10-18.  -  BnU.  helr.  XI7.  378—875. 

N.  soliwx.  lUpubl.  U.  407—8. 

Proclamation  des  gesetzgebenden  Roths. 

An  das  helvetische  Volk  —  der  gesetzgebende  Rath. 

I. 

Hei  vetier ! 

Der  VoIlziehnngS'Rath  hat  euch  das  Gesetz  vom  8.  August  verkündet.  Diese  Veränderung,  welche  kraft 
dieses  Gesetzes  in  der  Regierung  vorgegangen  und  allein  darum  vorgenommen  worden,  damit  die  Nation 
desto  geschwinder  und  sicherer  die  versprochene  neue  Verfassung  mit  den  nothwendigen  Gesetzen  zu  ihrer 
Einführung  erhalte,  muß  nothwendig  die  Verschiebung  der  Urversammliingen,  welche  an  der  Herbst -Tag- und 
Nachtgleiche  hätten  vor  sich  gehen  sollen,  zur  Folge  haben. 

Desswegen  erließ  der  gesetzgebende  Rath  das  Gesetz  vom  18.  August,  dessen  Ursachen  in  den  Brwägungs- 
gründen  deutlich  ausgedrückt  sind  *). 

Wenn  also  die  Urversammlnngen  einige  Monate  später  statthaben  werden,  so  ist  diese  Verfügung  nur 
getroffen,  damit  sie  nicht  vergeblich  und  zwecklos  gehalten  werden.  Nicht  um  diese  Ausübung  der  unmittel- 
baren Volksrechte  einzustellen,  nur  um  sie  zu  der  Zeit  anzuordnen,  wo  sie  für  die  Nation  zweckmäßig  und 
dem  Wunsch  derselben  gemäß  ausgeübt  werden  können,  trafen  wir  diese  Verordnung. 

Der  gesetzgebende  Rath  beeilt  sich,  diesen  Anlass  zu  benutzen,  um  die  ehrenvolle  und  angenehme  Pflicht 
zu  erfüllen,  euch  nicht  nur  seine  Einsetzung,  sondern  auch  seine  Gesinnungen  mitzntheilen. 


•)  Vgl.  Nr.  14. 


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44  18.  August  1800  Nr.  13 

Die  Wunden  zu  heilen,  welche  Krieg  und  Revolution  dem  Vaterlande  geschlagen,  dem  Staat  eine  neue 
Verfassung  zu  geben,  mit  den  Gesetzen  begleitet  die  zu  ihrer  Einführung  nothwendig  sind:  das  sind  die 
Pflichten  welche  die  Mitglieder  des  gesetzgebenden  Raths,  so  viel  ihnen  möglich  sein  wird,  zu  erfüllen  auf 
sich  genommen  haben. 

Wir  fühlen,  wie  heilig  sie  sind;  wir  fühlen  aber  auch,  wie  schwer  sie  sind!  Desswegen  wenden  wir 
uns  an  alle  unsere  vaterländisch  gesinnten  Mitbürger  und  fordern  alle  biedern  Schweizer  zur  Mitwirkung  auf; 
das  Vaterland  bedarf  ihres  Beistandes. 

Von  euch,  ihr  Diener  unserer  heiligsten  Religion,  erwarten  wir  zum  voraus  das  Beispiel  zur  Erfüllung 
jeder  Pflicht. 

Ihr  werdet  euerem  erhabenen  Beruf  gemäß  als  Lehrer  des  Volks  Aussöhnung  und  Vereinigung  aller  auch 
noch  so  sehr  getrennten  Gemüther  befördern;  ihr  werdet  das  Band  zwischen  den  Bürgern  und  ihren  Vor- 
gesetzten auf  das  engste  zu  knüpfen  suchen  und  überall  Friede,  Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Treue  und 
Liebe  für  das  Vaterland  einzuflößen  bemüht  sein. 

Ihr  treuen  und  wackeren  Beamteten  des  Staats,  ihr  werdet  alle  gerne  dem  Vaterlande  das  Opfer  mit 
uns  bringen  und  ausharren  an  eueren  Stellen,  bis  durchgängige  Ordnung  und  neuer  Wohlstand  mit  dem 
Frieden  und  der  bevorstehenden  Verfassung  das  Land  wieder  beglücken.  Ihr  werdet  diesen  erwünschten 
Zeitpunkt  dadurch  beschleunigen,  dass  ihr  euch  anschließt  an  die  Regierung  und  mit  ihr  vereinigt  zur  Arbeit 
fürs  Wohl  unserer  so  sehr  bedrängten  Mitbrüder,  ihnen  selbst  euere  wichtigsten  und  angenehmsten  Augen- 
blicke aufopfert  und  nichts  vernachläßigt,  was  unsere  traurige  Lage  nur  immer  mildern  oder  verbessern  und 
die  künftige  Glückseligkeit  unsern  Kindern  sichern  kann. 

An  euch  alle,  theure  und  wertheste  Mitbürger,  wenden  wir  uns  endlich  und  ersuchen  euch :  vergesst  das 
Vergangene,  auch  wenn  ihr  gekränkt  oder  beschädigt  wäret ;  verbannt  alle  Namen  und  Titel  der  Parteisucht 
und  macht  euch  alle  des  einen  schönen  würdig,  gute  Schweizerbürger  zu  heißen,  weil  ihr  es  seid. 
Vereiniget  euere  Herzen  inniger  und  lieber,  als  euere  Grenzen  vereiniget  worden,  und  bleibt  von  nun  an  Brüder 
eines  Stammes. 

Oeffnet  euere  Seelen  dem  Zutrauen,  verschließt  euer  Ohr  den  Ausstreuungen  der  Zwietracht  und  Bosheit ; 
weiset  die  Missvergnügten  mit  Geduld  zurecht. 

Verbannt  nicht  alle  Hoffnung  aus  euerem  Gemüth,  weil  ihr  schon  in  mancher  getäuscht  wurdet. 

Wir  verheißen  euch  bald  eine  Verfassung,  die  freier  Männer  würdig  und  dem  allgemeinen  Bedürfnis 
besser  angemessen  sein  soll  als  die  bisherige. 

Getreu  dem  Grundsatze  der  Einheit  werden  wir  alle  Theile  des  Staats  so  innig  zu  ver(ein)igen  suchen, 
als  es  ihre  Verhältnisse  erlauben. 

Die  Gewissensfreiheit  soll  nicht  nur  ungekränkt  bleiben,  sondern  die  Religion  und  die  Gottesdienste 
unserer  Väter  geschützt  und  geehrt  werden. 

Die  Freiheit  des  Bürgers  soll  gehandhabt  und  die  Gleichheit  der  Rechte  gesichert  werden. 

Wir  werden  es  uns  angelegen  sein  lassen,  die  besten  Mittel  zu  ergreifen,  dass  die  Verwaltung  des  Frei- 
staats dem  Verdienste  und  der  Rechtschaffenheit  anvertraut  und  das  unveräußerliche  Recht  der  Souveränität 
des  Volkes  unverletzt  bleibe. 

Bei  Ausübung  der  Gesetzgebung  selbst  werden  wir  uns  an  die  strengen  Grundsätze  des  Rechts  halten 
und  allen  Bürgern  das  ihrige  ohne  andere  Rücksicht  zu  ertheilen  suchen. 


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Nr.  13  18.  August  1800  45 

Wir  werden  unsere  dringliche  Aufmerksamkeit  der  ehrwUrdigen  Classe  der  Eeligions-  und  Schullehrer 
widmen  und  uns  bemühen,  fUr  ihre  billige  Entschädigung  und  ihr  redliches  Auskommen  zu  sorgen. 

Das  sind  unsere  wahren  und  aufrichtigen  Gesinnungen,  nach  welchen  wir  im  Angesichte  Dessen,  der 
allein  in  die  Herzen  sieht,  unsem  Auftrag  zu  erfüllen  entschlossen  sind,  und  nach  welchen  ihr  uns  beurtheilen 
werdet. 

Wir  bitten  Oott  um  seinen  Segen  und  euch,  liebe  Mitbürger,  alle  um  euere  Mitwirkung. 

Bern,  den  18.  August  1800. 

Der  Präsident  des  gesetzgebenden  Raths,  Lüthy. 

Wyttenhach,  Secretär.  —   Escher,  Secretär. 

II. 

Au  Peuple  helvötique  —  Le  Conseil  legislatif. 

H  el  V  6ti  e  n  s! 

Le  Conseil  ex6cntif  vous  a  fait  connaitre  les  changements  qui  ont  eu  lieu  dans  le  gouverneroent  en 
vertu  de  la  loi  du  8  Aoüt.  Ces  changements,  qui  n'ont  ät6  op6r6s  qu'afin  qne  la  nation  lielv6tique  obtienne 
plus  certainement  et  plus  promptement  la  nouvelle  Constitution  qui  Ini  fut  promise,  et  les  lois  qui  en  doivent 
assurer  la  mise  en  ex6cution,  rendent  absolnment  n6cessaire  le  renvoi  des  assembl^es  primaires. 

G'est  en  cons^quence  que  le  Conseil  legislatif  a  port6  la  loi  du  18  Aoüt,  dont  les  motifs  sont  clairement 
enonc^s  dans  les  consid^rants.  Si  donc  la  tenue  des  assembl^es  primaires  est  difför^e  pendant  quelque  temps, 
ce  n'est  point  dans  Tintention  de  priver  le  peuple  de  cet  exercice  imm^diat  de  ses  droits,  mais  afin  qn*elles 
puissent  ^tre  convoqu^es  k  l'^poque  oü  leur  räunion  sera  utile  k  la  nation  et  conforme  k  la  Constitution  qu'elle 
anra  accept^e. 

Le  Conseil  16gislatif  saisit  avec  empressement  cette  occasion  ponr  remplir  le  devoir  aussi  doux  qu'honorable, 
de  vous  faire  connattre  son  Installation,  ainsi  que  les  sentiments  qui  I'animent. 

Gu6rir  les  plaies  qne  la  guerre  et  la  r^volution  ont  faites  k  la  patrie;  donner  k  la  R6publique  une 
nouvelle  Constitution  accompagn^e  des  lois  organiques  n^cessaires  k  sa  mise  en  ex^cution :  tels  sont  les 
devoirs  que  les  membres  du  Conseil  legislatif  se  sont  impos^s  et  qu'ils  rempliront  autant  que  leurs  forces 
et  la  n^cessite  des  circonstances  le  leur  permettront. 

Nons  sentons  combien  les  devoirs  sont  sacr^s,  mais  nous  sentons  aussi  combien  ils  sont  difficiles;  c'est 
pourqnoi  nous  conjurons  tous  nos  concitoyens  qui  aiment  leur  pays  de  coop^rer  avec  nous  au  bonheur  de 
la  patrie  commune;  eile  a  besoin  de  leur  secours. 

Nous  attendons  de  vous,  serviteurs  de  notre  tr^s-sainte  religion,  que  vous  donnerez  Texemple  de  Tac- 
complissement  de  tous  les  devoirs. 

Conform^ment  k  votre  sublime  vocation,  et  comme  instituteurs  du  peuple,  vous  vous  efforcerez  de  r6concilier 
et  r^unir  les  esprits,  quelque  divis^s  qn'ils  puissent  @tre.  Vous  chercherez  k  resserrer  plus  6troitement  le  lien 
entre  les  citoyens  et  les  magistrats.  Vous  vous  appliquerez  k  inspirer  k  tous  la  paix,  la  bonne  harmonie, 
Tobeissance  aux  lois,  la  fideiite  et  Tamour  de  la  patrie. 

Yens,  fideies  fonctionnaires  publics !  vous  ferez  tous  volontairement  avec  nous  k  la  patrie  le  sacrifice  de 
rester  fermes  k  vos  postes,  jusques  k  ce  qu'un  ordre  stable  et  constitutionnel  ait  rendu  k  notre  pays  la  paix 
et  le  bonheur.  Vous  acc6ierez  cette  6poque  tant  d^siröe  en  vous  serrant  autour  de  votre  gouvernement,  en 
travafllant  röunis  avec  lui  pour  le  bien  de  nos  malheureux  concitoyens,  en  sacrifiant  k  cet  effet  le  terops  le 


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46  18.  August  1800  Nr.  13 

plus  pr^cienx  de  votre  vie,   et  en  ne  n^gligeant  ancun  moyen  d'all^ger  notre  triste  Situation  et  d'assurer  le 
bonheur  de  nos  enfants. 

Nous  nous  adressons  enfin  k  vous,  k  vous  tous,  tr^s  chers  concitoyens.  Nous  vous  conjurons  d*oublier 
le  pa8s6  lors  meme  que  vous  seriez  du  nombre  de  ceux  qui  ont  le  plus  souffert.  Bannissez  toutes  les 
qualifications  de  partis.  Rendez-vous  dignes  du  seul  beau  titre,  celui  de  citoyen  suisse.  R^unissez  vos 
ccBurs  aussi  6troitement  que  vos  int^rets  politiques  doivent  ^tre  r^nnis.  Soyez  enfin  dös  k  präsent  fröres  d'une 
meme  famille. 

Ouvrez  vos  coeurs  k  la  eonfiance,  fermez  vos  oreilles  k  la  voix  de  ceux  qui  söment  la  discorde.  Ramenez 
les  möcontents  par  la  douceur. 

Ne  bannissez  pas  toute  esp^rance,  quoique  vos  vobux  aient  6t6  quelquefois  tromp^s. 

Nous  vous  promettons  une  Constitution,  qui  sera  digne  d'^tre  prösentöe  k  des  hommes  libres,  et  qui  sera 
mieux  adapt^e  que  la  pr£c6dente  aux  besoins  de  notre  patrie. 

Fidöles  au  principe  de  l'unitö  de  la  Röpublique,  nous  nous  efforcerons  de  resserrer  toutes  les  parties 
de  r£tat  aussi  ^troitement  que  leurs  relations  pourront  le  permettre. 

Non  seulement  la  liberi;^  de  conscience  ne  recevra  aucune  entrave,  mais  encore  la  religion  de  nos  pöres 
sera  honor^e  et  prot6g6e. 

La  libert6  du  citoyen  sera  maintenue  et  Tögalit^  des  droits  assur^. 

Nous  aurons  k  coeur  que  Tadministration  de  TEtat  soit  confi^e  k  des  hommes  probes  et  recommandables 
par  leurs  lumiöres. 

Les  droits  inaliönables  du  peuple  souverain  demeureront  intacts. 

Dans  Texercice  du  pouvoir  l^gislatif  notre  guide  sera  la  justice,  et  nous  nous  efforcerons  de  conserver 
k  chacun  sa  propriöt6  sans  aucune  acception  de  personnes. 

Les  ministres  du  culte  et  les  instituteurs  de  la  jeunesse  seront  Tobjet  de  notre  attention.  Nous  nous 
occuperons  de  leurs  indemnitös  et  des  moyens  d'assurer  leur  entretien. 

Tels  sont  nos  vrais  sentiments,  d'aprös  lesquels  nous  prenons  en  prösence  de  Celui  qui  seul  approfondit 
les  sentiments  de  Thomme  la  forme  rösolution  d'accomplir  notre  täche,  et  d'aprös  lesquels  vous  nous 
jugerez. 

Nous  prions  Dieu  de  nous  accorder  son  assistance,  et  vous,  trös-chers  concitoyens,  de  coopörer  avec  nous. 

Es  liegt  auch  ein  italienisches  Plakat  vor. 

1)  15.  August,  gg.  R.  Der  Antrag,  eine  Proclamation  an  das  Volk  zu  richten,  wird  genehmigt  und  mit 
deren  Abfassung  eine  Commission  beauftragt  (Huber,  Herrenschwand,  Anderwert).  —  Republ.  st.  Anderwert 

Escher.  Prot  p.  86.  —  Repnbl.  H.  401. 

2)  16.  August,  gg.  R.  Die  Commission  legt  einen  (deutschen)  Entwurf  vor.  Dieser  wird  mit  einigen 
Aenderungen  angenommen  und  zur  Uebersetzung  ius  Französische  in  die  Ranzlei  geschickt. 

Am  18.  wird  blos  die  letzte  Verlesung  stattgefunden  haben;  das  Protokoll  schweigt  davon. 


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Nr.  U  18.  August  1800  47 

14. 

Bern.  1800,  is.  August. 

79  (Qg.  E.  Prot)  p.  16.  84— »6.  61.  88,  84.  -  403  (Ge«.  n.  Decr.)  Nr.  214.  -  122  (PUk.)  Nr.  240.  -  981  (\Ug.)  p.  173-79;  181;  183. 
Tagbl.  d.  Gm.  a.  D.  Y.  14,  15.  —  Bnll.  d.  lois  ft  d.  Y.  14,  15.  -  N.  schwz.  RepubL  II.  884  -85.  400—1.  412. 

Rücknahme  der  Decrete  vom  29.  und  31,  Juli  d,  J,  betreffend  Ersatzwahlen  für  ausgehoste  Mit- 
glieder verschiedener  Beh'&rden*), 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VollziehuDgs-Raths  vom  11.  Augstmonat  1800; 

In  Erwägung  dass,  da  zufolg  des  Gesetzes  vom  8.  Augstmonat  die  gesetzgebenden  Räthe  ihre 
Gewalt  einem  gesetzgebenden  Rath  übertragen  haben,  um  dieselbe  bis  zur  Einftlhrung  und  zu  der 
vom  Volk  geschehenen  Annahme  einer  neuen  Verfassung  auszuüben,  die  Verfügungen  des  Gesetzes 
vom  31.  Heumonat  1800  in  Betreff  der  neu  zu  wählenden  Mitglieder  des  gesetzgebenden  Corps  nicht 
Platz  (!)  finden  können ; 

In  Erwägung  dass  durch  eine  neue  Constitution  den  Ortsbehörden  wesentliche  Abänderungen 
bevorstehen,  und  dass  eine  bis  dorthin  dauernde  Wiederbesetzung  dieser  Stellen  Männer  von  ihren 
gewöhnlichen  Arbeiten  abhalten  und  sie  für  eine  kurze  Zeit  zu  Aemtern  berufen  würde,  welche  ihnen 
eben  dess wegen  beschwerlich  werden  mQßten; 

In  Erwägung  dass  eine  einsweilige  Wiederbesetzung  der  durch  den  letzthin  erfolgten  Austritt 
einiger  Mitglieder  des  obersten  Gerichtshofes  erledigten  Stellen  die  nämlichen  Schwierigkeiten  mit 
sich  bringt; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  Zeit  wo  die  Urversammlungen  hätten  gehalten  werden  sollen 

nahe  ist,  hat 

verordnet: 

1.  Das  Gesetz  vom  31.  Heumonat  fBOO  betreffend  die  Abhaltung  der  Ur-  und  Wahlversammlungen 
für  die  Wiederbesetzung  der  Behörden  ist  zurückgenommen. 

2.  Das  Gesetz  vom  29.  Heumonat  1800  in  Betreff  des  Austrittes  eines  Theils  der  Mitglieder  des 
obersten  Gerichtshofes  und  aller  andern  (!)  Ortsbehörden  ist  ebenfalls  zurückgenommen. 

3.  Die  bisherigen  Mitglieder  der  Ortsbehörden  behalten  ihre  Stellen  bis  zur  Zeit  wo  eine  neue 
Verfassung  von  der  Nation  angenommen  und  in  Ausübung  gebracht  worden. 

4.  Die  durch  das  Loos  zum  Austritte  bestimmten  Mitglieder  des  obersten  Gerichtshofes  bleiben 
bis  zur  nämlichen  Zeit  an  ihrer  Stelle. 

5.  Dieses  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  wo  vonnöthen  angeschlagen  werden. 
**)  Der  Vollziehungs-Rath   beschließt:   Dass   obstehendes  Gesetz   mit  dem  Siegel  der  Republik 


*)  VgL  Bd.  V,  Nr.  640  und  642. 
**)  Dieaen  Anhang,  der  sich  bei  den  Originalausfertigungen  und  in  den  Plakatausgaben  findet,  und  den  das  Tagbl. 
resp.  Bull.  d.  Ges.  etc.  mit  einer  Abkürzung  wiederholt,  geben  wir  hier  für  ein-  und  aUemal;  dass  die  Verweisung  an 
bestimmte  Minister  je  nach  dem  Inhalt  wechselte,  wird  hiebei  leicht  angedeutet 


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48  18.  August  1800  Nr.  14 

verwahrt,   iu  der  gewöhnlichen  Form  gedruckt,  publicirt  und  den  Ministern  . . .  (der  Justiz  und  des  Innern) 
zur  Vollziehung  seinem  Inhalt  nach  mitgetheilt  werden  soll. 

Gegeben  in  Bern  am  20.  August  1800. 

Der  Präsident  des  Vollziehungs-Raths, 

Frisching. 

Im  Namen  des  Vollziehungs-Raths,  der  General-Secretär 

Mousson. 

Die  Entstehung  dieses  Decrets  zeigen  folgende  Acten : 

1)  11.  August,  VR.  Gemäß  einem  Vorschlag  des  Ministers  des  Innern  wird  an  den  gg.  Rath  folgende 
Botschaft  gerichtet:  „Bürger  Gesetzgeber!  Durch  das  Gesetz  v.  8.  August  ist  Helvetien  unter  eine  provi- 
sorische, minder  zahlreiche  Kegierang  gekommen,  deren  Dauer  bis  zur  Errichtung  einer  neuen  Verfassung 
begrenzt  ist.  Das  Volk  erwartet  v^n  seinen  Repräsentanten,  dass  sie  sich  einzig  mit  seinem  Interesse  be- 
schäftigen und  sich  beeilen  werden,  das  wichtige  Geschäft  welches  ihnen  aufgetragen  ist  vorzunehmen,  fort- 
zusetzen und  auszufuhren.  Indessen  scheint  es  nicht  wohl  rathsam  zu  sein,  dass  jetzt  zu  einer  Erneuerung 
der  Cantonsautoritäten  geschritten  werde,  deren  Dasein  nun  ebenso  provisorisch  ist  und  in  dem  nämlichen 
Zeitpunkte  aufhören  wird.  In  dieser  Hinsicht  schlägt  der  VR.  Ihnen  ..  vor,  die  Gesetze  vom  29.  und  31.  Juli, 
welche  die  Erneuerung  der  verschiedenen  Autoritäten  und  die  Zusammenberufung  der  ür-  und  Wahlversamm- 
lungen verordneten,  zurtickzunehmen  und  die  Loosziehung  welche  den  Austritt  eines  Theils  der  Glieder  des 
obersten  Gerichtshofes  bereits  veranlasste,  als  ungültig  zu  erklären." 

VBProt.  p.  59— H.  -  178,  p.  28,  24.  25.  -  487,  p.  6».  71. 

2)  12.  August,  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  Diese  wird  an  eine  Commission  gewiesen,  die 
in  zwei  Tagen  Bericht  erstatten  soll.    Ernannt  Muret,  Anderwert,  Gmür. 

3)  15.  August,  gg.  R.  Die  Commission  (Ref.  Muret)  billigt  den  Vorschlag  des  Vollziehungsraths,  hält 
aber  dafUr  dass  die  Souveränitätsrechte  des  Volkes  ungeschmälert  bleiben  sollen,  und  wünscht  dass  dasselbe 
durch  eine  gleichzeitig  zu  erlassende  Proclamation  darüber  beruhigt  werde.  Der  Gesetzesvorschlag  wird  mit 
etlichen  Veränderungen  angenommen  (und  dem  VR.  zur  Einsicht  tibersandt). 

4)  16.  August,  VR.  Dem  gg.  Rath  wird  auf  die  Mittheilung  seines  Beschlusses  über  die  Botschaft  v. 
11.  d.  erklärt,  man  habe  demselben  nichts  beizusetzen  und  lade  die  Gesetzgeber  ein,  ihren  Vorschlag  zum 
wirklichen  Gesetz  zu  erheben.  VRProt.  p.  212,  218.  -  176,  p.  109, 110.  -  4m,  p.  65. 

5)  18.  August,  gg.  R.  Da  der  VR.  gegen  den  Vorschlag  v.  15.  d.  nichts  einwendet,  so  wird  dieser 
nochmals  verlesen,  unverändert  angenommen  und  dadurch  zum  Gesetz  erhoben.  Dasselbe  soll  dem  VR. 
zugefertigt  und  überdies  in  das  neue  Gesetz-  und  Decretenbuch  eingetragen  werden. 

Das  erwähnte  Buch  wurde  in  den  drei  Sprachen  gesondert  ausgearbeitet  (Bd.  83 — 88). 

6)  22.  August,  gg.  R.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  wird  der  Vollziehungsrath  eingeladen,  das  Gesetz  v. 
18.  d.  betreffend  Verschiebung  der  Ur Versammlungen  etc.  beförderlichst  drucken  und  verbreiten  zu  lassen, 
nebst  der  Proclamation  „vom  gleichen  Tag**. 


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Kr.  15  Id.  Augast  1800  4d 

15. 

Bern.    1800,   18.  August. 

79  (Og.  B.  Prot.)  p.  84.  68.  64.  —  4(tt  (Gm.  q.  D«cr.)  Nr.  215.  —  TftgbL  d.  G«e.  v.  D.  Y.  9.  -  Ball.  d.  loif  ft  d.  V.  9. 

N.  Nhwz.  Bepabl.  II.  40a  412-18. 

Strafmilderung  für  Johann  Lmtenherger  von  Dqppleschwand. 

Der  gesetzgebende  Rath,  aaf  den  Antrag  des  Vollziehungsrathes  vom  12.  Angust  1800  and  in  Anerkennung 
der  belegten  Richtigkeit  and  Hinlftnglichkeit  der  darin  enthaltenen  EmpfehlungsgrUnde,  hat 

beschlossen  ; 

Den  Ueberrest  der  darch  ein  Urtheil  des  Districtsgerichtes  Sempach  vom  18.  Brachmonat  letzthin  dem 
Johann  Lastenberger  von  Dopplischwand,  Canton  Lacem,  auferlegten  einjährigen  Schellen  werkstrafe  in  eine 
Eingrenzung  in  seine  (Gemeinde,  unter  der  Aufsicht  der  dortigen  Ortsautoritäten,  zu  verwandeln. 

Da  solche  Beschlüsse  wenig  Interesse  beanspruchen  können  und  doch  ziemlich  zahlreich  vorkommen  — 
obwohl  viele  Begnadigungsgesuche  als  verfrüht  oder  unbegründet  abgewiesen  wurden  —  so  wird  von  den 
weitem  in  die  Periode  dieses  Bandes  fallenden  Acten  der  Art  hienach  blos  eine  Uebersicht  gegeben. 

1800,  Aug.    19:  Ant.  Chermond  von  Vaulruz,  Ct.  Preiburg. 

403,  Nr.  816.  -  Tagbl.  d.  Om.  n.  D.  V.  16,  17.  —  Bull.  d.  lois  ft  d.  V.  16. 

^      Oct.       1:  Jean  Gaillard,  vom  D.  la  Roche,  Ct.  Freiburg. 

406,  Nr.  246.  —  Tagbl.  d.  O0S.  n.  D.  Y.  53.  54.  —  Ball.  d.  lois  £  d.  Y.  58,  54. 

„        „        18:  Thadd.  Schärer  von  Kriens,  Ct.  Lucern. 

406,  Nr.  261.  -  Tagbl.  d.  Om.  o.  D.  Y.  74,  75.  -  Ball.  d.  lois  &  d.  Y.  75. 

„        „        27:  Anna  Maria  Mayor  von  Echallens,  Ct.  Leman. 

406,  Nr.  871.  —  Tagbl.  d.  Oen.  a.  D.  Y.  87,  88.  -  Ball.  d.  loia  £  d.  Y.  88,  89. 

^      Nov.    26:  Job.  Caspar  Beugger  von  Interlaken,  Ct.  Oberland. 

406,  Nr.  290.  -  TagbL  d.  Oes.  n.  D.  Y.  154-57.  -  Ball.  d.  lois  &  d.  Y.  158—54. 

„         „26:  Johann  Nidegger  von  Nottwyl,  Ct.  Lucern. 

408,  Nr.  291.  -  Tagbl.  d.  Gm.  11.  D.  Y.  158-54.  —  Ball.  d.  lois  Ä  d.  Y.  152. 

1801,  Jan.    17:  Ulrich  Schuf g  von  Sumiswald,  Ct.  Bern. 

408,  Nr.  819.  —  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  Y.  218-14.  ~  Ball.  d.  lois  &  d.  Y.  212. 

„      Febr.    2:  Andr.  Trüssel  von  Sumiswald. 

409,  Nr.  829.  -  Tsgbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  229—80.  —  Ball.  d.  lois  ft  d.  Y.  888—29. 

„      Mai       2:  Jean  Abr.  Dalphin  von  Prangins,  Ct.  Leman. 

410,  Nr.  428.  —  Tsgbl.  d.  Ges.  a.  D.  Y.  859-60.  -  Bali.  d.  lois  &  d.  Y.  856—57. 

„        „       11:  Jakob  Schweizer,  Pfr.  in  Embrach,  Ct.  Zürich ;  (Nachlass  einer  gerichtlichen  Buße). 

410,  Nr.  486.  —  Tsgbl.  d.  Ges.  a.  D.  Y.  869.  —  Ball.  d.  lois  3k  d.  Y.  866. 

„        „       28:  Barbara  Stauf acher  von  Matt,  Ct.  Linth. 

410,  Nr.  447.  —  Tegbl.  d.  Ges.  u.  D.  Y.  400—1.  —  BalL  d.  lois  &  d.  Y.  895—96. 


AS.  &.  d.  HelT.  VI. 


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6Ö  18.  August  18Ö0  Nr.  16 

16. 
Bern.    1800,    18.  August. 

306  (YRProt)  p.  228-826.  —  Tagbl.  d.  BmcM.  etc.  DI.  9-11.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  HI.  6-8.  —  666  (Mftnzr.)  p.  (607-9.)  611-18.  615-17. 

N.  schws.  Bepobl.  U.  415. 

Beschluss  des  Vollziehimgsy'aths  betreffend  Einführung  des  helvetischen  Münrfiißes  in  den  Cantonen 
Freiburg  und  Wallis. 

Der  Vollziehungs-Rath,  nach  Anhörung  des  gemeinschaftlichen  Berichts  des  Finanzministers  und 
des  Oberwardeins  der  helvetischen  Münzstätte  über  den  in  den  Cantonen  Freiburg  und  Wallis  mit 
den  übrigen  Gantonen  Helvetiens  noch  bestehenden  und  üblichen  ungleichen  Münzfuß; 

Erwägend  dass  dieser  ungleiche  Münzfuß  mit  der  Einheit  der  helvetischen  Republik  im  Wider- 
spruche ist; 

Erwägend  dass  daraus  für  den  Staat  wesentliche  Unbequemlichkeiten  und  Nachtheile  entstehen ; 

Erwägend  dass  es  nothwendig  ist,  in  ganz  Helvetien  einen  gleichförmigen  Münzfuß  einzuführen ; 

Nach  Einsicht  des  §  7  des  Gesetzes  vom  19.  März  1799, 

beschließt  : 

1.  Von  dem  Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  (an)  sollen  in  den  Cantonen  Freiburg 
und  Wallis  in  allen  Transactionen  die  Geldsummen  in  Schweizerfranken,  der  Neuthaler  zu  vier 
Franken  gerechnet,  bestimmt  werden. 

2.  Diejenigen  Schulden  welche  vor  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  in  den  Cantonen  Freiburg 
und  Wallis  zu  dem  in  denselben  bisdahin  üblich  gewesenen  Münzfuße  gemacht  worden,  sollen  auf 
dem  nämlichen  Fuße  abbezahlt  werden. 

3.  Als  Folge  des  ersten  Artikels  solle  von  nun  an  in  den  Cantonen  Freiburg  und  Wallis  jeder- 
mann gehalten  sein,  für  einen  Neu[en]thaler  vierzig  Schweizerbatzen  anzunehmen,  und  der  Curs  von 
folgenden  Gold-  und  Silbersorten  ist  bestimmt  als: 

Batzen  Rappen. 

Ein  schweizer  oder  französischer  Louisd'or  zu 160  — 

Eine  piemontesische  Pistole 188  — 

Eine  halbe  dito 94  — 

Ein  piemontesischer  Thaler 46  — 

Ein  halber  dito       23  — 

Ein  viertel  dito 11  5 

Ein  spanischer  Säulenthaler 36  5 

Ein  dito  mit  dem  Brustbild 35  5 

4.  Der  Curs  der  Piecettes  von  Freiburg,  insoweit  deren  Gepräge  nicht  ausgeschliflfen,  wird  wie 
folget  bestimmt: 


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Nr.  16  18.  August  1800  51 

Frk.       Btz.     Rpp. 

Einzelne  Piecettes  zu —  1  5 

Drei  dito —  5  — 

Sechs  dito 1  —  5 

Eine  doppelte  dito ...—  3  — 

Eine  vierfache  dito --  6  5 

Eine  sechsfache  dito 1  —  — 

Eine  achtfache  dito 1  3  — 

5.  Der  gegenwärtige  Beschluss,  mit  dessen  Vollziehung  der  Finanzminister  beauftragt  ist,  soll 
gedruckt,  publicirt  und  an  den  öffentlichen  Orten  angeschlagen  werden. 

Zar  Ergänzung  dienen  folgende  Acten: 

1)  25.  Angnst,  VR.  Der  R8tmtthalter  von  Freiburg  meldet  dass  der  Beschluss  über  die  Freiburger  und 
Walliser  Mttnzen  etc.  Unruhe  erregen  könnte.  Der  Gegenstand  wird  dem  Finanzminister  zur  Begutachtung 
überwiesen.  VBProt.  p.  895,  896.  —  ees,  p.  (619-20.  620  »-a.)  621. 

2)  8.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  ^Les  observations  du  pr6fet  national  de 
Pribourg  sur  Tarrötö  du  18  Aoüt, . . .  dont  vouö  avez  rendu  compte  k  votre  audience  de  ce  jour,  ont  excitö 
Fattention  du  Gouvernement.  II  vous  transmet  ici  les  r^flexions  auxquelles  votre  rapport  a  donn^  Heu.  11 
serait  inntile  de  rappeler  ici  les  motifs  de  cette  mesure,  dont  le  besoin  se  falsait  sentir  depuis  longtemps; 
ils  sont  d^velopp^s  suffisamment  dans  Tarret^  m§me.  Sa  r^vocation  aurait  le  double  inconv^nient  de  faire 
renattre  un  obstacle  k  Tnnit^  du  Systeme  mon6taire  et  d'exposer  le  Gouvernement  au  80up9on  que  ses  travaux 
sont  soumis  k  un  esprit  d'incertitude  et  d'incons^quence.  11  en  est  de  m§me  k  Tögard  de  la  Suspension  de 
la  publication  que  propose  le  prüfet.  Elle  pourrait  meme  devenir  trös  nuisible  en  ce  qu'en  autorisant  jusques 
k  une  öpoque  ind6termin^e  des  payements  en  esp^ces  ^valu6es  d'apr6s  Tancien  taux,  eile  ouvrirait  la  porte 
anx  calculs  de  la  cupidit6  et  de  Tagiotage  et  entrainerait  dans  des  pertes  consid^rables  celui  qui,  n'ayant 
pu  refuser  de  tels  payements,  se  trouverait  nanti  de  cette  monnaie  k  la  Promulgation  de  TarrStä.  II  ne  peut 
donc  etre  question,  ni  de  rapporter  cet  slyv^U,  ni  d'en  renvoyer  la  publication  k  d'autres  temps.  Elle  doit 
au  contraire  avoir  Heu  de  suite  et  n'aurait  pas  meme  du  etre  diff6r6e  jusques  k  ce  jour.  Vous  §tes  charg^ . . 
de  faire  connaitre  cette  d^cision  au  prüfet  de  Fribourg.  Quant  k  son  Observation  relative  k  la  r^duction  de 
la  pistole  de  Pi^mont,  et  afin  d'6tablir  une  proportion  exacte  dans  le  cours  des  esp^ces  tel  qu'il  6tait  avant 
l'arretö  du  18  Aoüt,  et  celui  qu'elles  ont  re9u  d6s  lors  pour  le  payement  des  dettes  contract^es  avant  cette 
^poque,  le  C.  E.  vous  charge  dlnviter  le  prüfet  k  faire  accompagner  la  Promulgation  de  cet  arr6t6  d'une 
explication  portant  en  substance :  „Que  le  pied  de  monnaie  de  Fribourg  ayant  diff6r6  de  celui  des  autres 
„cantons  de  5  *^/o,  les  dettes  contractöes  avant  la  pubHcation  de  Tarröt^  du  C.  E.  du  18  Aoftt  1800  et 
^^nonc^es  en  argent  de  Fribourg,  se  rembourseront  en  esp^ces  au  cours  de  ce  jour,  mais  de  mani^re  que 
„105  francs  de  Fribourg  se  payeront  avec  100  francs  de  Suisse  et  qu'il  en  sera  de  meme  pour  les  int6rets, 
„qui   devront    s'acquitter   sur   le   m^me   pied   que   la   dette  principale.^ 

VRProt.  p.  121— 12a  -  eee,  p.  (628-28.)  629-82. 


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52  18.  August  1800  Nr.  17,  18 

17. 

Bern.  1800,  is.  August. 

306  (TB.  Prot)  p.  228,  229.  -  668  (Aofl.)  p.  (888.)  885,  886.  —  N.  bcKw.  Bepabl.  H.  415—16. 

Vollziehungsverordnung  zu  den  Beschlüssen  vom  18.  Juli  und  6.  August  betreffend  Altorf  *). 

Der  Vollziehungsratb,  nach  Einsicht  der  beiden  Decrete  vom  18.  Juli  und  6.  August  1800,  welche 
die  während  12  Jahren  in  dem  Municipalitätsbezirk  Altorf  geschehenden  ersten  Handänderungen  von 
Stellen  zu(r)  Erbauung  neuer  Häuser  von  der  Einregistrirungsgebühr  ausn(ehmen),  und  nach  an- 
gehörtem Berichte  seines  Finanzministers  über  die  Vollziehung  dieser  beiden  Decrete, 

heschlieJSt: 

1.  Jeder  Bürger  welcher  an  obigen  wohlthätigen  Decreten  theilnehmen  wollte  soll  bei  Ankauf 
einer  Stelle  zu  Erbauung  eines  Hauses  statt  des  abgebrannten  einen  durch  den  Agenten  und  den 
Districtsstatthalter  visirten  Schein  der  Verwaltungskammer  des  Gantons  vorlegen  und  derselben 
dadurch  bezeugen: 

a)  Dass  die  anzukaufende  Stelle  zur  Erbauung  eines  neuen  Hauses  bestimmt  sei; 

l)  Dass  der  Ankauf  in  dem  Municipalitätsbezirk  Altorf  geschehe; 

c)  Dass  die  Handänderung  der  Stelle  die  erste  seit  Bekanntmachung  des  Gesetzes  seie. 

2.  Ohne  Beobachtung  dieser  Formalitäten  sollen  die  Verfügungen  der  Gesetze  vom  18.  Juli  und 
6.  August  unwirksam  bleiben. 

3.  Die  Verwaltungskammer  wird  ein  genaues  Verzeichnis  dieser  Handänderungen  von  Stellen 
zu(r)  Erbauung  neuer  Häuser  führen  und  die  besagten  Scheine  demselben  beifügen  sowie  auch  den 
Obereinnehmer  von  jeder  Handänderung  dieser  Art  zu  seinem  Verhalt  benachrichtigen. 

4.  Dem  Finanzminister  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

18. 

Bern.  1800,  is.  August. 

306  (YB.  Prot)  p.  280,  281.  —  676  (StuOflg.)  ^  (218-15.)  217—219. 

Beschltiss  über  Wahrung  des  Staatseigenthums  an  Waldungen  im  ehemaligen  Amt  Aarburg. 

Der  Vollziehungsratb,  in  Erwägung  dass  sich  die  Gemeinden  des  ehemaligen  Amtes  Aarburg 
willkürlich  und  unbefugt  in  den  Possess  mehrerer  Waldungen  gesetzt  haben,  deren  Eigenthum  der 
ehemaligen  Regierung,  mithin  als  Staatsgut  der  Nation  gebührt; 

In  Erwägung  dass  dieselben  ebenso  willkürlich  und  unbefugt  die  Forstbeamteten  der  Regierung 
entsetzt  als  eigenmächtigerweise  neue  an  ihre  Stellen  erwählt  haben; 

In  Erwägung  dass  die  Nutzungsrechte,  welche  die  Gemeinden  in  diesen  Staatswaldungen  haben 


*)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  521.  561. 


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Nr.  19  18.  August  1800  53 

mögen,  ihnen  kein  Recht  auf  das  Eigenthum  g(eben),  noch  das  Eigenthum  ihnen  etwas  an  ihren 

Holzrechten  benimmt; 

Nach  Anhörung  seines  Finanzministers, 

heschliejlt: 

1.  Die  Nation  tritt  in  Hinsicht  auf  das  Eigenthum  der  Waldungen  in  dem  ehemaligen  Amt 
Aarburg  an  die  Stelle  der  alten  Regierung,  und  die  Verwaltungskammer  besorgt  die  Administration 
derselben,  wie  sie  ehemals  vom  Vogt  zu  Aarburg  besorgt  worden  ist. 

2.  Die  von  den  Gemeinden  eigenmächtig  abgesetzten  Forstbeamteten  sollen  wieder  eingesetzt 
sein,  und  den  Gemeinden  ist  überlassen,  falls  sie  gegen  dieselben  gegründete  Klagen  führen  zu 
können  glauben,  dieselben  gehörig  an  die  Verwaltungskammer  zu  bringen. 

3.  Alle  vor  der  Revolution  bestandenen  Forstverordnungen  und  Gebräuche  sollen  einstweilen 
und  bis  sie  durch  neuere  Verordnungen  abgeändert  werden,  in  Kraft  verbleiben. 

4.  Jedem  der  aus  diesen  Waldungen  irgend  eine  rechtmäßige  (N)utzung  bezogen,  soll  dieselbe 
auf  dem  nämlichen  Fuß  wie  bisanhin  auch  für  die  Zukunft  zugesichert  bleiben. 

5.  Falls  irgend  eine  Gemeinde  an  das  Eigenthum  einer  Waldung  welche  der  vorigen  Regierung 
zustand  (eine)  gegründete  und  durch  Rechtstitel  unterstützte  Ansprache  machen  will,  mag  sie  solche 
bei  der  Regierung  eingeben. 

6.  Der  Finanzminister  wird  gegenwärtigen  Beschluss  sowohl  an  die  Verwaltungskammern  der 
Cantone  Aargau  und  Bern  als  an  die  betreifenden  Regierungsstatthalter  notificiren,  damit  ihm  durch 
die  erforderliche(n)  Executionsmittel  Befolgung  verschafft  werde. 

19. 

Bern.    1800,   1 8.  August. 

306  (VB.  Prot)  p.  288-240.  -  817  (Frs.  Arm.)  p.  689—91.  593. 

Ermächtigung  der  Verwaltungskammer  von  Freiburg  zum  Bezug  einer  direden  Auflage  für 
Deckung  der  Bequisitionskosten, 

Le  Conseil  exöcutif,  sur  la  demande  de  la  chambre  administrative  de  Fribourg,  d'ötre  autoris6e 
ä  lever  dans  son  canton  une  contribution  extraordinaire  pour  subvenir  aux  frais  de  röquisition  qui 
sont  ä  sa  Charge; 

Considörant  que  quand  m6me  les  objets  requis  seraient  livrös  en  nature  par  chaque  commune 
en  particulier,  il  faudrait  toujours  en  derniöre  analyse  avoir  recours,  pour  y  satisfaire,  ä  une  contri- 
bution impos^e  sur  la  commune; 

Considörant  que  d^aprfes  une  exp^rience  r^itäröe  et  les  calculs  les  plus  justes  les  fournitures 
sont  beaucoup  plus  coüteuses  et  penibles  pour  les  communes,  si  elies  les  livront  en  nature,  que  si 
elles  en  payent  leur  quote-part  en  argent  et  laissent  ä  la  chambre  administrative  le  sein  d*ex6cuter 
la  räquisition; 

Considerant  en  outre,  que  par  cette  disposition  seule  les  charges  de  la  guerre  peuvent  6tre 
riparties  d'une  mani^re  öquitable; 


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54  19.  August  1800  Nr.  20 

En  vertu  de  rautorisation  qui  lui  est  donnöe  par  la  loi  du  !•'  Avril  1800,  et  oul  le  ministre 
de  rintörieur, 

arr^te  : 

1.  La  chambre  administrative  de  Fribourg  est  autoris6e  k  lever  une  contribution  d'un  pour  mille 
sur  toutes  les  propriöt^s  imposables  de  son  cauton,  comme  deniers  additionnels  aux  impöts  directs 
de  TEtat. 

2.  Le  produit  de  cette  contribution  sera  exclusivement  employö  pour  subvenir  aux  frais  de 
räquisition  ä  la  Charge  des  communes. 

3.  La  chambre  administrative  rendra  dans  son  temps  un  compte  public  de  son  emploi. 

4.  Les  contribuables  qui  n^gligeraient  de  s'acquitter  de  leur  quote-part  y  seront  contraints  par 
la  voie  prescrite  dans  Part.  4  de  la  loi  du  !•'  Avril  1800. 

5.  Le  ministre  de  Tlntörieur  est  chargö  de  veiller  ä  Texöcution  du  prcisent  arröte. 

Im  Prot,  auch  deutsch  eingetragen. 

Man  schließt  hier  eine  verwandte  Verfügung  an: 

1801,  13.  Februar,  VR.  1.  Auf  die  Vorstellung  der  Verwaltungskammer  von  Freiburg,  dass  die  Auflage 
von  1  ^00  für  die  Kosten  der  Requisitionen  nicht  ausgereicht  haben,  und  eine  doppelte  Auflage  nöthig  ge- 
worden, wird  sie  durch  einen  Beschluss  ermächtigt,  dieselbe  zu  erheben  ....  (Französisch  und  deutsch.) 
2.  Ihr  Gesuch  um  einstweilige  Ueberlassung  von  Schuldbriefen  oder  um  Vorschüsse  zur  Sicherung  der 
Lieferanten  wird  dem  Finanzminister  Überwiesen,  der  sich  mit  der  VK.  verständigen  mag... 

YEProt.  p.  336—840.  —  817,  p.  (609-10.)  611—14.  615—16. 

20. 

Bern.  1800,  19.  August. 

306  (VE.  Prot)  p.  (106,  107.)  267.  -  Tagbl.  d.  BoachL  etc.  III.  7,  8.  -  617  (Gerichte)  p.  188.  -  601  (Juaüts.)  p.  115.  -  N.  schw.  Eepabl.  HL  893. 

Neubesetzung  des  Districtsgerichts  von  Oberseftigen  durch  Beschluss  des  Vollziehungsraths. 

Der  Voliziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Justizministers  tlber  die  Wiederbesetzung 
des  Districtsgerichtes  Oberseftigen,  welches  durch  den  Beschluss  vom  12.  August  1800  abgesetzt 
worden, 

beschliejSt: 

1.  Zu  neuen  Mitgliedern  des  Districtsgerichtes  Oberseftigen  sind  ern(a)nnt: 
Bürger  Brügger,  gewesener  Freiweibel  zu  Kirchdorf; 

>  Christian  Dähler  (Bühler!),  alt-Ammann  von  Seftigen; 
»       Christian  Rufener  in  Bühl,  von  Biumenstein; 

>  Christian  Schwendimann,  alt-Statthalter  von  Bohlern,  Kirchhöre  Thierachern; 

>  Berchtold  Bütschi,  alt-Kirchmeyer  von  Reuti; 

»  Peter  InderMühle,  Districtsrichter,  von  Amsoldingen; 

>  Ulrich  Wanger,  Municipal  von  Thierachern; 
»  Christen  InderMühle,  Agent  zu  Uetendorf; 

>  Christian  Krebs  von  Kirchdorf,  Agent  daselbst. 


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Nr.  21  5J0.  August  1800  55 

2.  Der  Minister  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt, 
der  in  das  Tageblatt  der  Beschlüsse  zur  Bekanntmachung  eingetragen  werden  soll. 

In  dem  schon  am  12.  bestätigten  Vorschlag  steht  statt  Dähler  Bühler,  was  das  Richtige  za  sein  scheint; 
statt  B.  Batschy  ist  Mettler  von  Stocken,  Districtsrichter,  genannt.  —  Am  19.  schlug  der  Minister  nur  die 
Ersetzung  Mettlers  vor. 

21. 

Bern.  1800,  20.  August. 

305  (VB.  Prot)  p.  288-291.  —  686  (Mflnzr.)  p.  441-44.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  lU.  11,  12.  -  Ball.  d.  irr.  etc.  III.  8,  9. 
N.  schwz.  Repnbl.  II.  419-20.  —  Bull.  helv.  XIV.  406—7. 

Verbot  des  Umlaufs  der  Neuenburger  Batzen  und  Kreuzer  durch  BescJiluss  des  Vollziehungsraths. 

Der  VoUziehungsrath,  nach  Anhörung  des  gemeinschaftlichen  Berichtes  seines  Finanzministers 
und  des  Oberwardeins  der  helvetischen  Münzstätte  über  die  in  der  Republik  im  Umlaufe  sich  be- 
findenden Neiienburger  Batzen,  halben  Batzen  und  Kreuzer; 

Erwägend  dass  durch  das  Gesetz  vom  23.  Heumonat  1799  der  Umlauf  aller  fremden  Münze 
unter  zwei  Batzen  und  fünf  Rappen  gänzlich  verboten  (worden); 

Erwägend  dass  der  Umlauf  der  Neuenburger  Batzen,  halben  Batzen  und  Kreuzer  in  der  hel- 
vetischen Republik  sowohl  dem  Staate  als  den  Particularen  wegen  ihrem  schlechten  Gehalt  nach- 
theilig ist, 

beschließt : 

1.  Der  Umlauf  der  Neuenburger  Batzen,  halben  Batzen  und  Kreuzer  ist  vom  künftigen  1.  No- 
vember an  gänzlich  verboten. 

2.  Wenn  ein  Einnehmer  von  Staatseinkünften  an  eine  öffentliche  Casse  eine  Zahlung  entrichtet 
und  unter  dem  Gelde  Neuenburger  Münze  sich  befindet,  so  ist  der  Empfänger  bei  seiner  Pflicht 
verbunden,  diese  verbotene  Münze  dem  Agent  der  Gemeinde  einzuhändigen  und  demselben  anzuzeigen, 
von  wem  solche  eingegangen. 

3.  Der  Agent  welchem  von  dieser  verbotenen  Münze  eingehändiget  wird  ist  verpflichtet,  solche 
dem  Regierungsstatthalter  des  Cantons  zukommen  zu  lassen  und  demselben  den  Namen  desjenigen, 
welcher  gegenwärtiges  Verbot  übertreten,  bekannt  zu  machen. 

4.  Die  Regierungsstatthalter  welchen  von  dieser  verbotenen  Münze  sollte  eingesandt  werden, 
werdeo  solche  dem  Oberwardein  der  helvetischen  Münzstätte  zusenden,  den  Uebertreter  dann  dieses 
Verbotes  für  das  erstemal  mit  einem  Verweise  zur  Erfüllung  seiner  Pflicht  ermahnen,  bei  wieder- 
holter Uebertretung  aber  von  dem  Uebertreter  eine  Buße  von  fünf  Franken  beziehen. 

5.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  gedruckt  und  zu  jedermanns  Verhalt  öffentlich  bekanntgemacht 
werden. 

Im  Prot,  in  beiden  Sprachen  eingetragen. 


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56  21.  August  1800  Nr.  22 

22. 

Bern.  1800,  21.  August. 

306  (YBProi.).  ~  607,  800  (Fn.  Ann.).  -  Par.  Oes.  Areh.,  -  ete. 

Vereinbarung  über  den  Unterhalt  einer  französischen  Reservearmee. 

Die  einleitenden  Verhandlungen  gibt  Bd.  V  in  Nr.  399,  N.  30 — 35;  damit  ist  ebd.  zu  vergleichen  Nr.  555, 
N.  13,  §  III.  3,  4;  IV.  Eine  Fortsetzung  wird  hienach  unter  dem  Datum  14.  September  geliefert.  —  Des 
sachlichen  Zusammenhangs  wegen  sind  auch  etliche  Stttcke  beigezogen,  welche  Bd.  V.  Nr.  400  ergänzen. 

^ConvenUon  preliminaire  pour  r^gulariser  la  fourniture  des  subsistances  k  faire  par  le  Gouvernement 
helv^tique  k  la  division  d'avantgarde  de  Tarm^e  de  r^serve,  occupant  jusqu'ä  nouvei  ordre  la  partie  de  la 
ligne  de  d^marcation  fix^e  par  Tarmistice  couclu  entre  les  g6n6raux  Moreau  et  Kray  sur  la  fronti^re  des 
Grisons  et  du  Vorarlberg,  entre  les  postes  de  la  gauche  de  Tarm^e  d'Italie  et  les  derniers  postes  de  la  droite 
de  rarm6e  du  Rhin. 

Art.  i.  Le  gouvemement  helvötique  se  Charge  et  s'engage  k  fournir  contre  des  pi6ces  comptabies  sur 
les  points  qui  seront  d^sign^s  dans  Tenceinte  de  THelv^tie  actuellement  ressortissants  de  son  gouvernement, 
les  subsistances  de  tout  genre  ordonn^es  et  d^termin^es  par  les  r^giements  fran^ais,  jusqu'ä  la  concurrence 
de  8000  hommes  d'infanterie  et  de  1500  hommes  de  cavalerie  de  toute  arme,  et  k  leurs  chevaux,  ainsi 
qu'aux  chevaux  des  divers  ^tats  majors,  k  ceux  du  train  d'artillerie,  des  6quipages  et  convois  miiitaires,  des 
ambulances  et  des  employ^s  k  la  suito  du  susdit  corps  d'arm6e.  —  Art,  2,  Les  subsistances  et  fournitures 
ordinaires  comprendront  le  pain,  la  viande,  le  riz  ou  i^gumes  secs,  Ic  sei,  le  fourrage,  les  bois  et  lumi^res 
et  ustensiles  de  corps  de  garde,  la  paiile  de  couchage.  Les  subsistances  extraordinaires  comprendront  Tean- 
de-vie,  le  vinaigre.  —  Art.  3.  A  dater  du  8  Fructidor  an  8  tous  les  magazins  existant  dans  i'arrondisse- 
ment  occup^  par  le  corps  d'arm^e,  relatifs  aux  Services  des  subsistances  et  fournitures  snsdites,  ainsi  que  les 
mati^res,  denr^es,  effets  et  ustensiles,  seront  remis  sur-le-champ  par  Tadministration  fran^aise  aux  agents 
d6sign6s  par  la  R6publique  helv^tique.  Cette  remise  sera  faite  sur  proc6s  verbaux  portant  inventaire  et 
expertise.  —  Art.  4.  Les  subsistances  et  fournitures  tant  ordinaires  qu'extraordinaires  seront  faites  et  fournies 
dans  la  proportion  fix^e  par  le  röglement  du  23  Germinal  an  6.  Les  fournitures  ordinaires  seront  distribu^es 
joumellement.  Quant  aux  fournitures  et  subsistances  extraordinaires,  leur  distribution  n'aura  lieu  qu'en  vertu 
des  ordres  du  g6n6ral  en  chef  ou  des  g^n^raux  de  division  et  pour  le  nombre  de  jours  qu'ils  d^termineront. 
Les  rations  seront  compos6es  ainsi  qu'il  suit:  Ration  de  pain  de  24  onces,  poids  de  marc,  provenant  de 
farines  ^k  fromeot  et  ^Ia  seigle,  blut^es  ä  15  iivres  d'extraction  de  son  par  quintal  de  grain.  Ration  de 
riz  1  once  poids  de  marc,  idem  de  l^gumes  secs  2  onces  p.  d.  m. ;  idem  de  sei,  ^'so  de  livre  p.  d.  m. ;  id. 
de  viande  fraiche,  8  onces  p.  d.  m.;  id.  d'eau-de-vie,  '/le  de  pinte;  id.  de  vinaigre,  V20  de  pinte;  id.  de 
paiile,  foin  et  avoine,  pour  les  chevaux  des  carabiniers,  de  la  cavalerie,  des  canonniers  k  cheval,  des  dragons, 
gendarmerie,  guides  des  arm^es;  pour  ceux  des  ofüciers  g^n^raux  et  d'6tat  major,  chefs  de  brigade  et  de 
bataillon,  adjudant-majors  et  quartier-mattres  des  demi-brigades  et  des  officiers  d'artiilerie  et  du  g^nie, 
commandants  d'armes,  commissaires  des  gnerres  et  officiers  de  sant^ :  Foin  15  ß^,  paiile  10  6^,  avoine  ^/s  de 
boisseau.  Pour  les  chevaux  des  hussards  et  chasseurs :  Foin  10  Sj  paiile  10  &f  avoine  Vs  boisseau.  Pour 
les  chevaux  de  transports  et  ^quipages:  Foin  18  &,  avoine  ^U  boisseau.  Paiile  de  couchage  k  fournir  dans 
les  camps  k  raison  de  10  ^  par  homme  tous  les  quinze  jours.  —  Art.  5.  Les  fournitures  faites  aux  troupes 
fran^aises  par  la  R6publique  helv^tique  seront  constatöes  chaque  mois  par  les  bordereanx  gön^raux  arrSt^s 
par  Tordonnateur  en  chef,  appuy^s  des  bordereaux  particuliers  de  place  ou  d'arrondissement,  vis^s  et  arrdt^ 


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Nr.  22  21.  August  1800  57 

par  le8  commisBaireB  des  guerres.  Ces  derniers  seront  jnstifiös  par  des  bons  de  distribntion  dans  les  formes 
prescrites  par  les  r^glements  militaires.  —  Art  6.  Le  goavernement  helv^tique  prendra  sur-ie-champ  les 
dispositioDS  les  plus  convenables  ponr  qa'il  seit  form6  des  magazins  de  subsistances  de  tout  genre,  et  fera 
tous  ses  effbrts  afin  de  les  approvisionner  pour  ud  mois.  —  Art.  7.  Le  gouvernement  helv6tique  ^tant 
saffisamment  mstrnit  de  la  position  da  corps  de  troupes,  le  sera  des  mouvements  qui  pourront  avoir  Heu,  et 
(ce)  assez  k  temps  pour  en  assurer  le  Service.  —  Art,  8  et  deraier.  La  präsente  Convention  pr^Iiminaire  au 
trait^  d^finitif  k  conclare  entre  les  denx  gouvernements  relativement  k  la  subsistance  des  troapes  fran^aises 
an  Helv^tie  aura  lieu  jasqu*ä  la  conclaslon  da  dit  trait^. 

Fait  et  convena  k  Berne  le  21  Acut  Tan  1800;  le  3  Fructidor  Tan  8  de  la  R^publique  fran^aise.  — 
Sigg.  Rengger;  M.  Dumas;  Mörian.  sob,  p.  8-5.  -  3376,  p.  ei-es.  -  3377,  p.  559-668. 

Beglaubigte  Copie  v.  23.  Oct.,  unterfertigt  von  Briatte. 

1)  7.  August  (19  Therm.  VIII),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  Vollziehnngs-Ausschuss.  Anzeige  dass  er 
beauftragt  sei,  einen  Vertrag  ttber  die  Unterhaltung  französischer  Trappen  abzaschließen,  etc.     3371,  p.  857. 

2  a)  11.  August,  VR.  I.  Rapport  des  Ministers  des  Innern  ttber  eine  Conferenz  mit  M.  Reinhard  und 
G.  Dumas,  wegen  des  Unterhalts  einer  frz.  Armee,  mit  Betonung  der  erhobenen  Einwürfe  ...  II.  Antwort : 
„Le  rapport  que  vous  avez  fait  an  C.  £.  sur  le  r6su]tat  d'une  Conference  . . .  relativement  k  Tentretien  des 
tronpes  dont  le  passage  ou  le  s6jour  sont  annonc^s  en  Helvötie,  a  donn^  lieu  k  une  m^ditation  attentive  de 
la  Position  dans  laquelle  le  Gouvernement  se  trouve  plac^  vis-ä-vis  de  celui  de  la  France,  en  ce  qui  concerne 
cet  objet.  Et  d'abord,  citoyen  Ministre,  le  C.  E.  s'est  fait  präsenter  de  nouveau  la  note  que  le  cit.  lenner  k 
Paris  a  eu  ordre  de  remettre  au  ministre  des  Relations  ext^rieures.  Par  cette  note  le  pl6nipotentiaire  hei- 
Y^tique  rappeile  un  article  de  Talliance  dont  parait  s'^loigner  Tordre  donn^  par  le  premier  Consul  pour  le 
sejonr  permanent  en  Suisse  d'un  corps  de  8000  hommes.  II  expose  rinsuffisance  des  moyens  k  sa  disposition 
pour  Bupporter  une  teile  d^pense  et  präsente  les  consid^rations  qui  lui  feraient  craindre  d'en  voir  charger 
les  habitants.  Enfin  il  demande  des  modifications  aussi  n^cessaires  qu'importantes  dans  la  mesure  propos^e.  — 
Le  C.  E.  avant  de  prendre  une  d^cision  positive  sur  la  proposition  de  nourrir  un  corps  de  troupes  aussi 
consid^rable,  croit  devoir  attendre  la  rSponse  du  ministre  des  Relations  ext^rieures  k  cette  note  et  se  fiatte 
toujours  que  ce  ministre  ainsi  que  Ja  l^gation  fran^aise  en  Helv^tie,  instruits  des  clauses  du  trait^  d'alliance, 
dont  trois  articles  repoussent  la  demande  faite  par  le  premier  Consul,  comprendront  que  le  Pouvoir  ex^cutif 
se  trouve  dans  rimpuissance  morale  de  donner  les  mains  k  un  changement  aussi  essentiel  des  relations  stipul^es 
entre  les  deux  peuples  au  pr^judice  de  celui  dont  les  int^rSts  lai  sont  confi^s.  Le  C.  E.  espöre  encore  que 
la  16gation  frangaise,  instruite  da  d^labrement  dans  lequel  il  a  trouv6  les  finances  publiques,  voudra  bien 
exposer  au  premier  Consul  comment  k  l'impuissance  morale  . . .  se  Joint  encore  rimpossibilit^  physique  de 
tenir  un  tel  engagement  s'il  eüt  6t6  pris.  —  Quant  aux  troupes  de  passage,  le  C.  E.,  qui  sent  la  n^cessitö 
de  concourir,  autant  qu'il  est  en  lui,  au  succ6s  des  mesures  militaires  dont  se  composent  les  vastes  plans 
du  premier  Consul,  ne  n^gligera  rien  pour  assurer  la  subsistance  des  cinq  mille  hommes  traversant  actuellement 
l'Helvötie,  aussi  longtemps  qu'ils  devront  @tre  sur  son  sol.  Cette  foumiture  aura  Heu  sur  le  pied  usit6  jusques 
k  präsent  en  cas  de  cessation  du  service  militaire;  mais  jamais  eile  ne  pourra  @tre  continu^e  lorsque  ces 
troupes  seront  arriv6es  sur  la  ligne  de  d6marcation.  —  Teiles  sont . .  les  intentions  du  C.  E.  Vous  etes  charg6 
de  voas  entendre  avec  votre  collögue  le  cit.  Bögos,  pour  les  präsenter  dans  une  note  au  ministre  de  la 
R^publique  fran9aise.^  III.  Bezügliches  Schreiben  an  den  Minister  des  Auswärtigen,  mit  entsprechendem 
Aafh'ag  . . .  (Darin  ist  zu  bemerken,  dass  der  VR.  von  einer  Zusage  der  helvetischen  Regierung,  die  ihr 
zugedachte  Last  zu  übernehmen,  nichts  zu  wissen  erklärt.)   VBProt  p.  63-66.  —  807,  p.  888-24.  885.  -  3377,  p.  525—527. 

AS.a.d.HelT.VI.  8 


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58  21.  August  1800  Nr.  22 

(Am  15.  legte  Begos  den  Entwurf  der  Note  an  M.  Reinhard  vor.  Sie  wurde  genehmigt  und  ins  Protokoll 
eingetragen.) 

2  b)  15.  August.  Der  Minister  des  Auswärtigen  an  M.  Reinhard.  Antwort  auf  dessen  Note  y.  19.  Ther- 
midor.     Erörterung   etlicher  Vorfragen   und   Darlegung  der   Schwierigkeiten   der  Uebemahme   einer  solchen 

Last  . . .     (Vgl.   N.  9.)  VBProt.  p.  leS-OS.  -  807,  p.  887-8». 

3)  15.  August  (27  Therm.  VIII),  Dijon.  G.  Brune  an  die  helvetische  Regierung.  „Votre  ministre  de  la 
Guerre  a  6crit  au  g^n^ral  Matthieu  Dumas  pour  lui  demander  le  licenciement  de(s)  deux  bataillons  helv6tiques 
charg^s  de  la  garde  des  routes  du  St.  Bemard  et  du  St.  Gothard.  Je  me  suis  empressö  de  transmettre  oette 
demande  au  premier  Cousul  de  la  R^publique  fran^aise,  qui  m'a  chargö  de  vous  faire  connaitre  que  le  service 
de  oes  deux  bataillons  est  encore  utile,  et  d'apr^s  cette  affirmation  il  pense  que  vous  ne  ferez  aucune  diffi- 
cult^  de  les  solder.^  eoa,  p.  55. 

4)  18.  August,  VR.  1.  Der  Minister  des  Innern  verliest  eine  Zuschrift  von  Lambert,  ObercommissXr  der 
Reservearmee,  dd.  Dijon  25.  Thermidor  (13.  Aug.),  worin  auf  Grund  einer  Uebereinkunft  zwischen  der  fran- 
zösischen und  der  helvetischen  Regierung  sofortiger  Beginn  der  erforderlichen  Lieferungen  verlangt  wird,  etc. 
2.  An  den  Minister  ergehen  hierüber  folgende  Aufträge:  „1)  D'6crire  de  suite  au  cit.  Lambert,  pour  lui  faire 
connattre  qu'aucune  Convention  n'a  6t^  conclue  entre  le  gouv.  fran^ais  et  le  gouv.  helv^tique,  qui  Charge  le 
demier  de  Tentretien  des  corps  formant  l'arm^e  de  r^serve,  soit  que  le  premier  Consul  les  destine  k  s^journer 
en  Suisse,  soit  k  la  traverser  seulement.  2)  Vous  lui  ferez  connaitre  que  la  r^daction  d'un  semblable  trait6 
faite  dans  les  bureaux  du  ministre  de  la  Guerre  de  la  R6publique  fran^aise  est  demeur^e  un  simple  projet, 
contre  lequel  les  clauses  du  trait^  d'alliance  s'616vent  avec  trop  de  force  pour  que  le  Conseil  ex^cutif  de 
THelvötie  ait  cru  pouvoir  j  donner  son  assentiment,  et  que  repoussent  ^galement  les  rösultats  certains  de 
la  Situation  actuelle  du  gouvemement  helv6tique  et  de  THelv^tie  m§me.  3)  En  cons^quence,  tout  en  t^moignant 
k  Tordonnateur  en  chef  la  sensibilitö  du  gouv.  helv6tique  pour  les  soins  qu'il  avait  pris  aiin  d'^viter  k  un 
pays  pauvre  les  surcharges  r^sultant  de  faux  emplois  et  de  rirr6gularit6  des  r^partitions,  vous  ne  lui  laisserez 
ignorer  que  la  Suisse  ne  peut  absolument  foumir  k  Tentretien  d'aucun  corps  permanent,  et  que  quant  k  ceux 
dont  la  destination  est  au-delä  de  ses  fronti^res,  les  municipalit^s  s'efforceront  de  suppiger  aux  irr^gularitds 
du  Service  par  des  fournitures  qui  devront  etre  reconnues  par  des  bons  dans  les  formes  ordinaires.^ 

VEProt  p.  285-287.  -  807,  p.  848-44. 

5)  18.  August,  VR.  Man  verliest  ein  Schreiben  von  C.  Barnevilie,  dd.  Genf  27.  Thermidor,  des  Inhalts, 
dass  ein  Corps  von  5—6000  Mann,  für  dessen  Unterhalt  die  helvetische  Regierung  laut  einer  Vereinbarung 
zu  sorgen  habe,  den  Marsch  antrete.  Dasselbe  wird  dem  Minister  des  Innern  überwiesen  mit  dem  Auftrag, 
in  dem  gleichen  Sinne  wie  an  C.  Lambert  zu  antworten.  VRProt.  p.  287.  —  807,  p.  845* 

6)  19.  August  (1  Fruct.  VIII),  Paris.  M.  Jenner  an  M.  Talieyrand.  Erwähnung  einer  Note  vom  16.  Therm, 
betreffend  den  Unterhalt  frz.  Truppen.  Bericht  Über  seitdem  geschehene  Zumuthungen,  welche  die  Kräfte  des 
Landes  übersteigen  und  dem  Allianzvertrag  nicht  entsprechen;  Ansuchen  um  Abstand  davon  und  Erstattung 
eines  günstigen  Berichts  an  die  Consuln,  etc.  BAreiuv:  p»r.  gm.  Areh.  (Concept). 

7)  19.  August,  VR.  (am  Ende  der  Sitzung).  I.  Dolder  zeigt  an  dass  M.  Reinhard  heute  früh  bei  ihm 
wegen  der  Note  betreffend  den  Unterhalt  eines  frz.  Reservecorps  reclamirt  habe  . . .  „Le  Ministre  a  observ6 
que  cette  note  ne  röpondait  point  au  trait^  prösentö  k  la  ci-devant  Commission  ex6cutive  par  le  gto6ral 
Mathieu  Dumas,  et  a  paru  d^sirer  que  le  gouvemement  helv^tique,  cessant  de  s'opposer  k  une  mesure  n6- 
cessit6e  (?)  par  les  circonstances  et  autoris^e  (?)  par  les  relations  des  deux  peuples,  se  monträt  disposö  aux 
sacrifices  que  le  premier  Consul  attend  de  lui.  Le  cit.  Dolder  demande  que  la  note  prtoent6e  par  le  ministre 
des  Relations  ext^rieures  le  15  soit  döpos6e  sur  le  bureau  et  qu'il  en  soit  fait  leoture.    Cette  lecture  faite, 


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Nr.  22  21.  August  1800  69 

il  ^met  Bon  voen  ponr  qne  cette  note  seit  retir6e  et  que  le  Gouveinement  acquieace  aox  demandes  du 
ministre  de  Franee,  apr^  qu'elles  aoront  ^tö  r^daites  aux  termes  les  moiDS  dösavantageux  pogsibles.  IL  Les 
membres  dn  C.  E.  d^lib^rant  sur  la  motion  da  cit.  Dolder,  ne  tronvent  pas  que  sur  une  demande  aussi 
Fagne  que  celle  du  M.  Reinhard  il  y  ait  Heu  k  retirer  une  note  dont  l'objet  clair  et  pröcis  se  rapporte  k 
une  lettre  du  miniatre  des  Relations  ext^rieures  de  France.  Ils  n'estiment  pas  non  plus  qu'il  y  ait  lieu  k 
revenir  en  arriöre  aussi  longtemps  que  les  prötentions  du  ministre  de  France  seront  Celles  exprim^es  dans 
le  projet  de  trait6  remis  par  le  g6n6ral  M.  Dumas.  Mais  ils  se  r^unissent  k  arrSter  que  le  ministre  de 
rint^rieur  recevra  Tordre  de  se  rendre  dans  Tapr^s-midi  chez  le  ministre  pl6nipotentiaire  de  la  R^publique 
fran^aise,  pour  entendre  ses  propositions  et  savoir  de  lui  si  c'est  d'une  n6gociation  qu'il  s'agit,  et  s'il  a  leg 
pouvoirs  n^cessaires  pour  la  conduire,  ou  bien  s'il  est  charg6  d'insister  purement  et  simplement  sur  le  projet 
de  Convention  et  d'en  demander  la  Signatare.  Le  pr6sident  est  charg6  de  donner  an  ministre  de  rint^rieur 
les  ordres  n6ces8aire8  d'apr^s  la  r^solution  ci-dessus.^  VBProt.  p.  274,  275. 

8  a)  20.  Angosty  Paris.  M.  Jenner  an  M.  Begos.  1.  Einsendang  der  an  M.  Talleyrand  gerichteten  Note 
betreffend  die  Staatsveränderung  v.  7.  u.  8.  d.  M.  2.  Nachricht  über  die  Vollziehung  eines  Auftrages  von 
dem  Minister  des  Innern  betreffend  die  Unterhaltung  von  8000  Mann . . .  Wo  möglich,  werde  er  sich  hente, 
bei  der  öffentlichen  Audienz,   an  den  (1.)  Consul  persönlich  wenden,   am  eine  Erleichterung  zu  erwirken  ... 

BÄrchiy:  Par.  Oea.  Arch. 

8b)  22.  Aug.  Derselbe  an  Denselben.  1.  Antwort:  Die  an  M.  Reinhard  gerichtete  Note  stimme  ganz 
mit  derjenigen  zusammen,  die  er  vor  einigen  Tagen  an  M.  Talleyrand  gerichtet  habe;  so  lasse  sich  denn 
einige  gute  Wirkung  erwarten;  eine  Antwort  stehe  freilich  noch  aus.  2.  Ein  frz.  Künstler,,  B.  Paroisse,  habe 
eine  Entdeckung  Über  die  Holzkohlen  gemacht  und  eine  bezügliche  Denkschrift  für  die  helvet.  Regierung 
übergeben,  deren  Entschließung  er  nun  gewärtige.  3.  Gestern  früh  G.  Duroc  zurückgekommen ;  das  Schweigen 
über  den  Erfolg  seiner  Sendung  lasse  vermuthen,  dass  derselbe  den  Erwartungen  nicht  entspreche,     ib.  ib. 

8  c)  24.  August.  Derselbe  an  Denselben.  1.  Abschriftliche  Sendung  der  Antwort  von  Talleyrand  auf  die 
Note  V.  17.  d.  2.  üeber  die  Reclamationen  wegen  des  Truppenunterhalts  sei  noch  nichts  eingelangt.  3.  Man 
hoffe  immer  noch  auf  den  Frieden  und  verspreche  sich  dafür  viel  von  der  Sendung  Joseph  Bonaparte's  nach 
Wien.  ib.  ib. 

9)  20.  August,  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  I.  M.  Rengger  gibt  Bericht  über  die  Verhandlung  mit 
M.  Reinhard  ...  ^11  a  appris  de  ce  ministre,  a)  que  le  gouvemement  fran^ais  n'a  jamais  pr^tendu  6ter  an 
gouvernement  helv^tlque  le  droit  de  faire  des  röclamations  contre  le  projet  de  trait6  propos6  et  de  demander 
qu'il  y  füt  apport6  des  modifications ;  b)  qu'il  s'agit  d'une  n^gociation,  qui  aura  lieu  k  Beme  entre  le  ministre 
pl^nipotentiaire  de  la  R^publique  fran^aise  et  la  personne  que  le  gouvernement  helv6tique  d^signera  k  cet 
effet;  c)  que  lui,  M.  Reinhard,  a  les  Instructions  n^cessaires  pour  n6gocier  k  cet  effet,  et  qu'au  cas  oü  il  ne 
les  jugeät  pas  süffisantes,  il  se  les  procurerait  de  son  gouvernement ;  d)  que  la  note  pr^sent^e  par  le  ministre 
des  Relations  ext^rieares,  en  date  du  15  Aoüt,  ne  röpond  pas  du  tout  au  projet  de  trait6,  puisque  d'un  cdt6, 
1<^  il  n'est  plus  question  de  placer  effectivement  en  Helv^tie  un  corps  de  troupes  permanent,  ce  qui  cependant 
est  Tobjet  unique  de  la  note;  2^  il  s'agit  au  contraire  de  Tentretien  de  toutes  les  troupes  fran^aises  en 
Helv^tie,  dont  le  ministre  des  Relations  extörieures  n'a  point  parl^.  Sur  ces  fondements  le  ministre  de  la 
R^publique  fran^aise  a  demande  que  cette  note  fdt  retiröe.  II.  1.  Le  Gonseil  ex^cutif,  dölib6rant  sur  ce 
rapport,  se  d^termine  k  entrer  en  n^gociation  avec  le  ministre  de  la  R6publique  fran^aise  pour  ce  qui  regarde 
l'entretien  des  troupes  fran^aises  en  Helv6tie,  et  ce  principe  arrSt^,  il  autorise  le  ministre  de  ITnt^rieur  k 
^crire  au  M.  Reinhard  pour  retirer  la  note  pr6sent6e  le  15  Aoüt  par  le  d^partement  des  Relations  extörieures. 
2.  Le  C.  £.  arr^e  ensnite  qne  le  cit.  Rengger  . . .  sera  chargö  de  nögocier  avec  la  l^gation  fran^aise  (sur)  ce  qui 


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60  21.  August  1800  Nr.  22 

coDcerne  ia  subsistance  des  troupes  fran^aises  en  Helv6tie  ä  teneur  d'instractions  qui  leur(?)  seront  donn^es; 
(et)  que  le  ministre  de  France  sera  pr6venu  de  cette  disposition  par  une  note.^  3.  Anzeige  an  Reinhard... 
4.  Auftrag  an  Rengger  . . .  VRProt.  p.  277-28O.  —  807,  p.  847.  849. 

10)  21.  August,  VR.  Der  Minister  des  Innern  schlägt,  nachdem  er  sich  mit  B.  Glayre  berathen,  eine 
Instruction  ftir  die  Unterhandlung  mit  M.  Reinhard  vor.    Dieselbe  wird  in  folgender  Redaction  genehmigt: 

...  „1.  Le  cit.  Rengger  d^clarera  au  ministre  de  France  que  (le  gouvernement  helv^tique),  loin  de  chercher 
k  se  placer  hors  de  la  ligne  des  devoirs  et  des  charges  de  Talliance,  son  voeu  est  au  contraire  de  les  sup- 
porter  dans  la  mesure  de  ses  facultas  et  de  ses  moyens.  2.  II  övitera  soigneusement  de  consentir  k  une 
clause  qui  ^tablirait  une  garnison  fran9aise  en  Helv^tie,  ainsi  qu'^  celle  qui  l'obligerait  k  nourrir  gratis  une 
portion  quelconque  de  Tarm^e  de  r^serve.  3.  II  proposera  une  stipulation  qui  portera  pour  titre  Convention 
faxte  pour  regulariser  les  requisitions  du  gouvernement  frangais  en  Helvetie,  Cette  Convention  r^glera : 
A.  Le  nombre  des  troupes  auxquelles  le  gouvernement  helv^tique  consent  k  fournir  les  subsistances  contre 
des  pi^ces  comptables  et  k  titre  d'avance  k  la  R6publique  frangaise.  B.  Le  mode  de  payement  en  argent 
comptant  dans  le  cas  oü  les  distribntions  faites  et  devenant  contest6es  viendraient  k  exender  cette  proportion. 
C.  La  nature  et  ia  quantit^  des  foumitures  pour  chaque  arme.  D.  La  ligne  en  de^a  de  laquelle  ces  foumi- 
tures  seront  faites,  c'est-ä-dire  dans  Tenceinte  des  fronti^res  de  rHelv6tie  actueliement  ressortissantes  . .  de 
son  gouvernement.  £.  L'^poque  k  laquelle  olles  devront  cesser,  c'est-ä-dire  15  jonrs  apr6s  la  signature  des 
pr^liminaires.  F.  Elle  stipulera  toutes  et  telles  pr6cautions  k  prendre  pour  assurer  les  distributions  et  prövenir 
les  abus.  G.  Elle  assurera  la  libre  entr^e  des  grains  de  France  en  Helv6tie  et  de  la  Cisalpine  dans  les 
cantons  italiens.  H.  Elle  engagera  le  gouvernement  frangais  k  activer  le  payement  des  trois  millions  de  bons 
liquides  et  promis  k  l'Helv^ti^,  comme  moyen  n^cessaire  au  Gouvernement  pour  les  avances  des  foumitures. 
I.  Elle  r^servera  en  faveur  de  Tadministration  helv6tique  Tusage  de  tons  les  magasins,  emplacements  etc., 
comme  Tart.  III  du  projet.  Toutes  ces  valeurs  seront  portöes  en  d^duction  des  bons  liquides  dus  k  THelvötie. 
E.  Elle  stipulera  le  licenciement  d^finitif  des  1200  hommes,  tant  du  Valais  que  du  L6man,  dont  Tentretien 
p^se  inutilement  sur  THelv^tie.  L.  Elle  donnera  au  gouvernement  helvötique  la  libre  disposition  de  ses  troupes 
plac^es  maintenant  sur  les  fronti^res  et  qui  lui  sont  indispensables  pour  faire  respecter  le  Service  des  sub- 
sistances. 4.  Le  charg^  des  pouvoirs  du  Gouvernement  ne  n^gligera  rien  pour  faire  adopter  les  articles  ci- 
dessus.  N6anmoins,  si  le  ministre  fran^ais  exigeait  impörieusement  qu'on  stipulät  l'entretien  gratis  d'une  cer- 
taine  portion  de  Tarm^e  de  r^serve,  il  tächera  d'en  röduire  le  nombre  de  moiti^  et  ensuite  de  faire  adopter 
par  6gard  pour  la  position  du  Gouvernement  la  modification  suivante.  II  y  aura  un  article  suppl^mentaire 
secret  de  la  präsente  Convention,  dans  lequel  il  sera  dit  ,qne,  quoique  Tarticle . .  de  la  dite  Convention  porte 
que  la  totalit6  des  foumitures  faites  k  Tarm^e  fran^aise  en  Helvetie  est  k  titre  d'avance  contre  des  bons  et 
remboursable  apr^s  liquidation,  cependant  k  Föpoque  de  cette  liquidation  il  sera  annul6  une  quantit^  de  ces 
bons  6gale  k  la  valeur  des  foumitures  pr6sum6eB  faites  k  une  troupe  de ..  mille  hommes^;  laquelle  stipulation 
demeurera  secr^te  jusques  k  la  liquidation  g6n6rale."  VBProt  p.  aos-su.  —  807,  p.  ssi-m.  855-57. 

11)  22.  August,  VR.  I.  1.  Der  Minister  des  Innern  erstattet  Bericht  ttber  seine  Verhandlung  mit  M.  Rein- 
hard, G.  Dumas  und  G.  Rey  ...  Da  die  Gegenpartei  sich  nicht  bevollmächtigt  erklärt,  die  gestellten  Be- 
dingungen anzunehmen,  so  wurde  nur  noch  über  ein  provisorisches  Abkommen  gesprochen  und  ein  solches 
fermulirt.  2.  Dasselbe  wird  gebilligt*),  eine  förmliche  Ratification  aber  unterlassen,  um  die  Ansprüche  der 
frz.  Regierung  abzuwarten.  Die  Bedingnisse  dieser  Uebereinkunft  fände  man  vortheilhaft  (resp.  erträglich), 
wenn  1)  ein  günstiger  Termin  bestimmt  würde,  2)  die  Einfuhr  von  französischem  und  lombardischem  Getreide 


*)  Dem  Minister  wurde  aosdrttckUch  die  Befriedigong  des  VR.  über  die  Fühnmg  der  Sache  bezeugt 


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Nr.  22  21.  August  1800  61 

bewUligt,  3)  die  1200  Mann,  die  auf  Befehl  des  ersten  Consuls  aufgeboten  worden,  entlassen  und  4)  die 
Übrigen  helvetischen  Truppen,  die  noch  unter  frz.  Befehlen  stehen,  frei  verwendet  werden  könnten.  II.  An 
den  Minister  geht  nun  eine  bezügliche  Weisnng,  worin  voraus  die  gute  Leitung  dieses  Geschäftes  belobt  wird. 
Der  Minister  soll  vorerst  in  Erfahrung  bringen,  ob  die  geäußerten  Wünsche  Gehör  finden  könnten ;  bejahenden- 
falls wären  sie  in  einer  Note  vorzutragen.  VRProt.  p.  840-848.  -  807,  p.  85»-60. 

12  a)  22.  August,  VR.  Anlässlich  der  Berathung  Über  einen  Vertrag  mit  G.  Dumas  wird  von  dem  Minister 
des  Innern  empfohlen,  bei  dem  General  einen  RCommissär  zu  unterhalten,  um  die  Beobachtung  des  Vertrags 
soweit  möglich  zu  reguliren,  etc.  Beschlossen,  einen  solchen  Commissär  zu  bestellen.  Ernannt  GrafTenried, 
w.  Mitglied  des  großen  Raths.  Berufungsschreiben  an  ihn;  Nachricht  an  den  Minister;  desgleichen,  nebst 
Beglaubigung  und  Empfehlung,  an  G.  Dumas  . . .  varrot  p.  848-846.  -  807,  p.  86i.  sea.  -  808,  p.  7. 

12b)  22.  Aug.,  ebd.  Als  Obercommissär  wird  ernannt  Zimmerli,  derzeit  Chef  des  Liquidationsbureau  ... 
(Prot.  p.  346,  Bd.  808,  p.  9). 

12  c)  22.  Aug.,  ebd.  Um  den  gestellten  Anforderungen  genttgen  zu  können,  beantragt  der  Minister  endlich, 
ihm  sofort  40,000  Frk.  behufs  Anschaffung  von  Vorräthen  anzuweisen.  Bewilligt.  Der  Finanzminister  erhält 
den  Auftrag,  diese  Summe  alsbald  baar  zu  liefern  und  sich  mit  dem  Minister  des  Innern  über  den  Detail  zu 
verständigen.  Prot  p.  847. 848.  -  8oe»  p.  ii.  i8. 

13)  23.  August,  VR.  1.  Der  Kriegsminister  zeigt  an,  dass  alle  Bemühungen,  den  Sold  der  infolge  Befehls 
des  ersten  Consuls  aufgebotenen  Mannschaft  (1200  M.)  zu  erhalten,  vergeblich  gewesen,  und  kaum  der  sechste 
Theil  des  zu  fordernden  Betrags  entrichtet  worden ;  er  empfiehlt,  entweder  aus  der  Nationalcasse  den  dring- 
lichsten Bedarf  zu  schöpfen  oder  die  Truppe  zu  entlassen.  2.  Die  von  ihm  verlangten  4000  Frk.  werden 
bewilligt,  und  zwar  mit  Erklärung  der  Dringlichkeit.  VBProt.  ^  868.  854.  -  773,  p.  (4i7-i9.)  421.  428. 

14)  3.  September,  gg.  R.  Verlesung  einer  Beschwerde  von  25  Bttrgem  von  Lausanne,  die  zur  Reserve 
gehören,  über  die  Einstellung  in  die  600  Mann  die  der  Canton  Leman  für  die  Sicherung  der  Transporte  der 
französischen  Armee  stellen  mußte.    Die  Reclamation  wird  dem  VoUziehungsrath  Überwiesen. 

Prot.  p.  158.  -  B«piibL  IL  487-88. 

15)  10.  September,  VR.  Verlesung  einer  Zuschrift  von  G.  Brune,  dd.  Dijon  27  Thermidor  (N.  3?),  die 
den  Wunsch  des  ersten  Consuls  eröffnet  dass  die  zwei  für  Sicherung  der  Pässe  über  den  St.  Bernhard  und 
St.  Gotthard  aufgebotenen  Bataillons  im  Dienste  bleiben  und  die  helvetische  Republik  deren  Sold  tibernehme. 
Entscheid  verschoben,  bis  über  den  Wiederbeginn  oder  die  Einstellung  der  Feindseligkeiten  in  Deutschland 
und  Italien  Nachricht  vorliegt.  VRProt.  p.  isi. 

16)  17.  September.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Eriegsminister.  1.  „Le  C.  E.  a  entendu  la  lecture  de 
votre  rapport  du  16  courant  sur  ce  qui  s'est  passö  k  Tögard  des  milices  mis  en  activitö  de  Service  dans  le 
Libman  et  dans  le  Valais  pour  escorter  les  prisonniers  de  guerre  et  les  convois  de  munitions  depuis  le 
St.  Bernard  jusqu'en  France.  Cette  troupe,  röduite  k  sept  compagnies,  dont  six  du  Löman,  ötant  enti6rement 
k  la  Charge  de  la  R^publique,  malgrö  Tassurance  positive  donn^e  par  le  premier  Consul  de  pourvoir  k  son 
entretien,  il  fallait  aviser  aux  moyens  de  d^livrer  TEtat  d'un  fardeau  aussi  on6reux.  Vous  avez  fait  dans 
ce  but  des  propositions  qui  ont  obtenu  Tassentiment  du  C.  E.  En  cons^quence  il  vous  donne  Tordre  suivant. 
1.  Toutes  les  milices  actuellement  en  activit^  dans  les  cantons  du  L6man  et  du  Valais  seront  licenci6es  de 
satte.  2.  EUes  seront  remplac6es  par  les  compagnies  de  troupes  de  ligne  stationn^es  actuellement  dans  le 
Valais;  des  cinq  compagnies  du  bataillon  Clavel  trois  resteront  deputs  le  St.  Bemard  jusques  au  canton 
Libman;   deux  se  rendront  dans  le  L6man,  ainsi  qu'une  compagnie  du  bataillon  Muller  actuellement  dans  la 


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62  22.  August  1800  Nr.  23 

vall^e  da  Simplon;  enfin  une  compagnie  de  ce  m@me  bataillon  fera  le  service  de  cette  Tall6e.^    2.   Auftrag 
an  Denselben,  dem  G.  Montcboisy  von  dieser  Verfttgang  Kenntnis  zu  geben. 

VEProt.  p.  298-800.  -  773,  p.  <481-88.)  435-87. 

Noch  am  23.  war  von  dieser  Verfttgang  in  einem  Schreiben  an  G.  Montchoisy  die  Rede. 

Bern.  1800,  22.  August. 

306  (YR.  Prot.)  p.  887-38».  —  661  {SUatag.)  p.  119.  120.  —  N.  achw.  EepuW.  II.  481. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  eine  Reform  in  der  Verwaltung  der  Staatsgüter, 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  der  dringenden  Nothwendigkeit,  die  genauesten  Erkundigungen 
sowohl  in  Rücksicht  der  unmittelbaren  Staatsdomänen,  Stift(s)-  und  Klostergüter  und  anderer  von 
diesen  abhängender  Besitzungen  als  ihrer  Administrationen  ohne  Aufschub  einzuziehen  und  die 
nöthigen  und  zweckmäßigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  damit  bei  künftig  ledig  werdenden  Verwaltungs- 
stellen solche  Bürger  gewählt  und  aufgestellt  werden  können,  die  sich  durch  Sachkenntnis,  Thätigkeit 
und  Rechtschaffenheit  empfehlungswürdig  und  brauchbar  gezeigt  haben;  nach  hierüber  angehörtem 

Berichte  seines  Finanzministers, 

beschliejit: 

1.  Das  Finanzministerium  soll  sich  im  Laufe  kommenden  Monats  Verzeichnisse  verschaffen  von 
allen  besondem  Verwaltungen  auf  allen  selbst  administrirten,  a)  unmittelbaren  Domänen,  l)  Stiftern 
und  Klöstern  und  c)  von  Klöstern  abhängenden,  aber  getrennten  Besitzungen,  nebst  dem  Namen, 
Sold  und  allfällig(en)  weiteren  Emolumenten  des  Verwalters  und  mit  Bemerkungen  über  den  mehr 
oder  minder  wichtigen  Belang  des  Guts,  und  ob  eine  Oekonomie  auf  Unkosten  des  Staats  unter- 
halten werde. 

2.  Gleiche  Verzeichnisse  der  verpachteten  Güter  in  obiger  Anordnung,  wobei  zugleich  der  Ertrag 
des  Pachtzinses,  und  unter  was  für  einer  Aufsicht  jene  Pachtgüter  stehen,  zu  bemerken  ist. 

3.  Verzeichnisse  der  sogeheißenen  National-Schaffner,  mit  Beifügung  ihrer  Namen,  Verrichtungen 
und  Besoldung. 

4.  Bei  sich  ergebenden  Vacaturen  solcher  Verwaltungen  oder  Schaffnereien  solle  die  Verwaltungs- 
kammer die  Anzeige  davon  und  (die)  Beschaffenheit  der  erledigten  Stelle,  mit  einem  mit  Bemerkungen 
unterstützten  Verzeichnis  derjenigen,  so  sich  darum  bewerben,  und  anderer  dahin  empfehlbarer 
Subjecte,  an  das  Ministerium  begleiten  (!),  welches,  nachdem  es  die  Kenntnisse  der  Kammer  benutzt, 
in  oder  außer  der  Zahl  der  Verzeichneten  einen  Verwalter  bestimmen  und  bestellen  wird. 

5.  Dieser  Anzeige  soll  die  Kammer  sogleich  einen  Bestellungs-  oder  Instructionsentwurf  für  den 
zu  ernennenden  Verwalter  oder  Schaffner  beifügen. 

6.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  durch  den  Finanzminister  gehörigen  Orts  bekanntgemacht  und 
vollzogen  werden. 

Der  Minister  hatte  tiber  allerlei  Mängel  des  bisherigen  Systems  geklagt,  wodurch  die  ökonomischen 
Interessen  des  Staats  geschädigt  wtirden,  nnd  einen  Beschluss  vorgeschlagen,  der  zur  Abhülfe  führen  könnte ; 
derselbe  wurde  genehmigt.  —  (Im  Republ.  irrig  18.  Aug.) 


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Nr.  23  22.  August  1800  63 

Das  Nähere  folgt  hier: 

1)  11.  August,  VR.  Anläßlich  eines  Dienstanerbietens  für  die  Verwaltung  des  Klosters  Fischingen  wird 
die  Frage  aufgeworfen,  ob  nicht  alle  Verwalter  von  Nationalglltem  direct  von  dem  Finanzminister  bestellt 
werden  sollten.    Dieselbe  wird  dem  Minister  zur  Prüfung  und  baldiger  Berichtgabe  überwiesen.  VBProt  p.  so,  si. 

2)  14.  August.  Der  Finanzminister  resp.  Domänenverwalter  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  die 
Frage,  ob  es  zweckmäßig  wäre,  die  Verwaltung  der  Staatsgüter  direct  vom  Ministerium  aus  zu  ordnen . . . 
„Die  Personen  der  angestellten  Kloster-  und  Domänen-Verwalter  sind  keine  glückliche  Zeugnisse  für  die  Unter- 
scheidungskraft und  die  Unparteilichkeit  der  Wählenden,  und  sie  sind  nicht  selten  die  Quelle  des  Verfalls 
der  Güter.  Dem  größeren  Theil  derselben  würde  ich  kaum  ein  kleines  Gütchen  anvertrauen.  Ihre  Rechnungen 
sind  von  so  unrichtigem  Schlage,  dass  ohnmöglich  eine  gleichförmige  Comptabilität  daraus  erfolgen  kann,  und 
die  Modele(s),  wovon  man  im  Canton  Baden  eine  Probe  machen  ließ,  sind  über  die  Begriffe  der  meisten.  — 
Ich  hatte,  um  tüchtige  Männer  anzulocken,  die  Kenner  und  Freunde  des  Landbaues  durch  die  öffentliche(n) 
Blätter  zu  Meldungen  bei  den  Verwaltungskammern  aufgemuntert,  welche  mit  einem  Gutachten  der  Kammer 
begleitet  und  in(8)geheim  durch  den  RStatthalter  und  den  Obereinnehmer  controlirt  an  das  Ministerium  ge- 
sendet werden  sollten;  allein  die  wenigsten  wollen  sich  an  dieser  Quelle  melden,  und  andere  die  sich  so 
meldeten  hat  selbst  die  Empfehlung  des  Ministerii  nicht  angebracht.  Noch  viel  weniger  wird  es  der  Regierung 
in  dieser  Weise  je  gelingen,  verdienten  und  zugleich  für  dieses  Fach  fähigen  Männern  eine  Belohnung  oder 
Aufmunterung  mittheilen  zu  kennen.  Ich  schweige  von  der  Hoffnung  dass  sich  jemand  besonders  der  Cameral- 
wissenschaft  und  dem  theoretischen  Studio  der  Agricultur  widmen  würde,  weil  er  für  angewendetes  Geld  und 
Jahre  (der  Arbeit)  ohne  Aussicht  bliebe,  und  so  wird  die  nützlichste  und  erste  Wissenschaft  in  unserm  Vater- 
lande noch  lange  nicht  heimisch  werden,  sondern  Empirikern  preisgegeben  bleiben.  —  Die  Besoldungen  und 
die  Abtheilung  der  Verwaltungen  selbst  sind  größtentheils  ebenso  unzweckmäßig  und  außer  allem  Verhält- 
Disse.  Hie  und  da  zehren  ganze  Haushaltungen;  oft  haben  kleine  Güter  eigene  Verwalter,  welche  besser 
verpachtet  und  nur  unter  Aufsicht  genommen  würden ;  anderwärts  aber  sind  große  und  entlegene  verpachtete 
Herrschaften  ohne  andere  Aufsicht  als  jene  der  Verwaltungskammer  selbst,  welche  sich  selten  mit  Gegen- 
ständen abgibt,  die  ihr  nicht  geradezu  durch  den  Lauf  der  Geschäfte  ins  Gedächtnis  kommen.  Von  diesen 
Pacbtgütem  könnten  oft  zerschiedene  bequem  und  unkostspielig  in  eine  einzige  Verwaltung  gezogen  werden. 
In  etwelchen  Cantonen  befinden  sich  nebst  den  Verwaltern  eine  Menge  Nationalschaffner  (ich  höre  von  28 
gutbesoldeten  im  Ct.  Bern),  welche  bei  besserer  Einrichtung  zu  entbehren  oder  doch  zu  vermindern  wären. 
Ich  breche  noch  von  vielen  misslichen  Gesichtspunkten  ab,  die  sich  in  meiner  Erinnerung  zusammendrängen, 
und  stelle  Ihnen  beiliegenden  Beschlussesentwurf  anheim.  Wenn  Sie  aber,  Bürger  Vollziehungsräthe,  durch 
Ihre  Aufforderung  v.  11.  d.  nicht  nur  eine  solche  Verbesserung  in  Anordnung  und  Bestellung  der  Verwal- 
tungen, sondern  eine  umfassendere  Um(ge)staltung  des  wichtigen  Domänenfachs  beabsichtigen,  so  gesteht  Ihnen 
das  Finanzministerium  dass  es  mit  dieser  weisen  Absicht  ganz  einverstanden  ist,  dass  es  nur  Erfahrungen 
gesammelt  und  Muße  und  eine  zum  Wirken  taugliche  Zeit  abgewartet  hat,  um  der  Regierung  Vorschläge 
(zu)  einer  Radicalbesserung  der  Domänen-Administration  zu  machen.  Es  gesteht  Ihnen  dass  es  da  in  einem 
weiten,  fruchtbarer  Keime  empfänglichen,  aber  sehr  verwüsteten  Felde  gleichsam  mit  verbundenen  Augen 
wandelt,  dass  es  nur  gegen  Destruction  kämpfen  muß,  dass  in  der  jetzigen  Einrichtung  nicht  nur  keine  Comp- 
tabilität liege,  nicht  nur  keine  erwirkt  werden  könne,  sondern  sogar  die  allgemeine  Staatscomptabilität  dadurch 
fehlerhaft  werde,  und  es  ist  bereit,  sich  einer  Arbeit  hierüber  zu  unterziehen,  sobald  es  den  Wink  erhaltet 
dass  sie  nicht  eitel  und  fruchtlos  sein  werde.^  Aber  auch  in  diesem  Falle  könne  die  Beilage  zur  Vorbereitung 
der  Reform  dienen  ...  sei,  p.  109  12. 


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64  23.  August  1800  Nr.  24 

24. 

Bern.  1800,  23.  August. 

79  (Og.  K.  Prot.)  p.  80,  31.  67-60.  87.  80.  -  403  (Ges.  u.  Decr.),  Nr.  219.  —  Tagbl.  d.  Get.  u.  D.  Y.  18—21.  -  Boll.  d.  lois  A  d.  V.  18-21. 

N.  mW.  Bepobl.  II.  411—12.  480. 

Bestimmung  der  Formen  für  die  Ausfertigung  der  künftig  zu  erlassenden  Gesetze  etc. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  der  9.  Artikel  des  Gesetzes  vom  8.  Augstmonat  1800, 
welcher  verordnet  dass  der  gesetzgebende  Rath,  sobald  ein  Gesetzesvorschlag  von  der  Mehrheit 
seiner  Mitglieder  angenommen  sein  wird,  denselben  sogleich  dem  Vollziehungsrath  mittheilen  soll, 
damit  er  seine  Meinung  über  diesen  Vorschlag  eröffne,  einige  Fragen  unentschieden  lässt,  die  noth- 
wendig  zum  voraus  aufgelöst  werden  müssen; 

In  Erwägung  dass,  wenn  ein  Gesetzesvorschlag  dem  Vollziehungsrath  mitgetheilt  worden,  und 
dieser  seinen  Bericht  über  denselben  erstattet  hat,  der  gg.  Rath  nachher  alle  oder  einen  Theil  der 
vorgeschlagenen  Verbesserungen  annimmt,  der  Zweck  des  9.  Art.  des  Gesetzes  vom  8.  August  gänzlich 
erfüllt  zu  sein  scheint; 

In  Erwägung  auch,  dass  es  nothwendig  ist  dass  ein  Gesetz  die  Formen  mit  denen  die  an- 
genommenen Gesetze  künftig  versehen  sein  sollen,  bestimme, 

verordnet  : 

1.  Wenn  der  Vollziehungsrath  dem  gg.  Rath  einen  Gesetzesentwurf  vorschlägt,  und  dieser  ihu 
ohne  einige  Abänderung  annimmt,  so  hat  keine  eigentliche  Mittheiiung  an  den  Vollziehungsrath  statt. 

2.  Wenn  der  Vollziehungsrath  einige  Verbesserungen  eines  von  dem  gg.  Rath  ihm  mitgetheilten 
Gesetzvorschlages  vorlegt,  und  dieser  in  zweiter  Berathung  dieselben  ohne  Ausnahme  annimmt,  so 
hat  keine  zweite  Mittheilung  an  den  Vollziehungsrath  statt. 

3.  Wenn  der  gg.  Rath  einige  der  von  dem  Vollziehungsrath  vorgeschlagenen  Verbesserungen 
annimmt  und  die  andern  verwirft,  so  hat  keine  zweite  Mittheilung  statt 

4.  Wenn  in  seiner  zweiten  Berathung  über  einen  Gesetzesvorschlag  der  gg.  Rath  einige  Ver- 
änderungen annimmt,  die  vom  Vollziehungsrath  nicht  vorgeschlagen  worden  sind,  so  wird  der  also 
verbesserte  Gesetzesvorschlag  dem  Vollziehungsrath  aufs  neue  mitgetheilt,  um  einen  zweiten  Bericht 
über  seinen  Inhalt  zu  erstatten. 

5.  Jedem  Gesetzesvorschlag  geht  folgende  Form  voran: 

Freiheit  Grleiohlieit 

Helvetische  ein-  und  untheilbare  Republik. 

Der  gesetzgebende  Rath  —  an  —  den  Vollziehangsrath. 

Gesetaesvorschlag  oder  Decretsvorschlag 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  den  Erwägungsgrttnden,  beschließt  ( ) 

6.  Jeder  Gesetzesvorschlag,  welcher  zum  zweiten  Mal  die  Mehrheit  der  Stimmen  erhalten  hat, 
und  dessen  Abfassung  dem  Rath  vorgelegt  und  von  demselben  angenommen  worden  ist,  hat  Gesetzes- 
kraft. 


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Nr,  24  23.  August  1800  65 

7.  Dem  Gesetz  geht  folgende  Form  vor(an): 

Freiheit  Gleichheit 

Helvetische  ein-  und  untheilbare  Republik 

Geseia  oder  Beeret 

Der  gesetzgebende  Rath^  nach  den  Erwttgungsgrttnden^  verordnet  ( ) 

8.  Jedes  Gesetz  enthält  das  Datum  der  Sitzung,  in  welcher  dasselbe  zum  Gesetz  erhoben 
worden  ist. 

9.  Jedes  Gesetz  soll  mit  den  Unterschriften  des  Präsidenten  und  der  Secretärs  versehen  und 
überdies  mit  dem  Siegel  des  Raths  besiegelt  sein ;  auch  soll  es  auf  besonderes  zu  diesem  Gebrauche 
bestimmtes  Papier  geschrieben  werden,  auf  dem  die  Anfangsformeln  gedruckt  sind. 

10.  Die  mit  den  vorgeschriebenen  Formen  versehenen  Gesetze  sollen  durch  den  Präsidenten 
dem  Staatsboten  sogleich  übergeben  werden,  wenn  die  Dringlichkeit  bei  dem  Gesetzes  verschlag  erklärt 
worden  war;  wenn  aber  die  Dringlichkeit  nicht  ausgedrückt  worden  ist,  innert  24  Stunden.  Der 
Staatsbote  stellt  sie  sogleich  dem  Präsidenten  des  Vollziehungsraths  gegen  einen  Schein  zu. 

1)  13.  August,  gg.  R.  Anläßlich  der  Reglementsberatbung  wird  eine  Commission  beauftragt,  Vorschriften 
über  die  Ausfertigung  der  Gesetze  zu  entwerfen ;  ernannt  Carrard,  Badoux,  Herrenschwand.  —  Laut  Repabl. 
(n.  389)  sollte  auch  das  Gesetz  v.  8.  Aag.  in  den  bezüglichen  Bestimmungen  geprüft  und  eine  allfällig 
nöthige  Erläuterung  vorgeschlagen  werden. 

2)  18.  August,  gg.  R.  Carrard  eröffnet  ein  Gutachten  über  §  9  des  Gesetzes  v.  8.  Aug.  und  die  Formen 
der  neuen  Gesetze.  Der  bezügliche  Gesetzesvorschlag  wird  angenommen,  dringlich  erklärt  und  dem  VR. 
fibersandt. 

Die  Vorlage  stinmit  in  allem  Wesentlichen  mit  dem  definitiven  Text  Uberein ;  in  §  1  fällt  die  abweichende 
Formalirung  des  Hauptsatzes  auf:  ,so  hat  die  Mittheilnng  an  den  VR.  und  die  zweite  Behandlung  darttber 
nicht  statt'.   —  In  §  5  resp.  7  steht  als  Titel  nur  Gesetzvor sehlag. 

3)  20.  August,  VR.  Der  Gesetzesvorschlag  Über  den  Verkehr  zwischen  dem  VR.  und  dem  gg.  Rath 
hinsichtlich  neuer  Gesetze  wird  dem  Minister  des  Innern  überwiesen  mit  dem  Auftrag,  mit  dem  Beirath  des 
Justizministers  ein  Gutachten  darüber  zu  erstatten,  und  zwar  der  Dringlichkeit  wegen  in  Tagesfrist. 

VRProt.  p.  282.  -  898,  p.  169.  -  991,  p.  171. 

4)  21.  August,  VR.  Der  Vorschlag,  den  der  Minister  des  Innern  über  den  Entwurf  einreicht,  wird 
genehmigt  und  an  den  gg.  Rath  folgende  Botschaft  erlassen:  ...  (1.)  „Die  Verfügung  des  Gesetzes  (v.  8.  d.) 
die  hier  erläutert  wird  sollte  einen  doppelten  Zweck  erreichen,  einerseits  durch  die  wiederholte  Berathschlagung 
und  Abstimmung  zur  nämlichen  Reife  der  Resultate  führen,  welche  unsre  Verfassung  bei  der  getheilten  Aus- 
übung der  gg.  Gewalt  zur  Absiebt  hatte,  und  anderseits  der  vollziehenden  Gewalt  bei  der  Abfassung  der 
Gesetze  diejenige  Mitwirkung  einräumen,  zu  welcher  sie  durch  ihre  Erfahrung  über  die  Volksbedürfhisse 
sowohl  als  die  Anwendbarkeit  der  Mittel  wodurch  dieselben  befriedigt  werden  sollen  berufen  scheint.  In 
beiden  Rücksichten  lässt  der  Gesetzesvorschlag  nichts  vermissen,  außer  dass  statt  der  einfachen  Behandlung, 
die  laut  dem  1.  Art.  in  denjenigen  Fällen  genügen  soll,  wo  ein  von  dem  VR.  vorgelegter  Gesetzesentwurf 
unverändert  angenommen  würde,  die  wiederholte  Abstimmung  dem  erstem  der  oben  angeführten  Zwecke 
vielleicht  eher  entsprechen  dürfte.  (2.)  Der  VR.  ergreift  diese  Gelegenheit,  um  gegen  euch,  Bürger  Gesetz- 
geber, den  Wunsch  zu  äußern  dass  bei  der  kurzen  Zeitfrist  die  ihm  zur  Einsendung  seines  Befindens  über 
einen  mit  Dringlichkeit  begleiteten  Gesetzesvorschlag  vergönnt  ist,  diese  Formel  nie  ohne  wirklich  dringende 

AS.  a.  d.  HelT.  VI.  *  9 


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66  23.  August  1800  Nr.  25 

Gründe  gebraucht  werden  möchte.  Auch  ohne  dieselbe  wird  er  sich  immer  bemtthen,  durch  unverzögerte 
Mittheilung  den  Gang  euerer  Arbeiten  zu  beschleunigen.  Hingegen  ist  zu  besorgen  dass  durch  öfter  wieder- 
kehrende Dringlichkeitserklärungen  die  ihm  obliegende  Untersuchung  Übereilt  oder  er  bei  dem  Umfange  seiner 
täglichen  Geschäfte  in  die  Unmöglichkeit  versetzt  würde,  dem  Gesetze  ein  Genüge  zu  leisten.^ 

VBProt.  p.  811-818.  —  178,  p.  161-163.  -  683,  p.  171-73.  —  Bepubl.  U.  429. 

Zu  bemerken  ist  dass  zwei  dringlich  erklärte  Vorlagen  auf  einmal  zu  erledigen  waren. 

5  a)  22.  August,  gg.  R.  Eingang  des  Gutachtens  des  VR.  Der  1.  Art.  des  Entwurfes  wird  nun  durch 
einen  Zusatz  abgeändert  und  das  Ganze  neuerdings  angenommen.  —  Anläßlich  soll  auch  im  Reglement  eine 
entsprechende  Ergänzung  angebracht  werden. 

5b)   23.  Aug.,  ebd.    Letzte  Verlesung;  Ausfertigung  an  den  VR. 

6)  Betreffend  die  Vollziehung  obiger  Vorschriften  ist  zu  bemerken,  dass  in  den  ersten  Ausfertigungen 
der  neuen  Gesetzgeber  noch  ältere  Briefköpfe  benutzt  und  die  nicht  mehr  passenden  Worte  radirt  wurden; 
für  den  italienischen  Text  gab  es  noch  keinen  Vordruck ;  solcher  wurde  erst  jetzt  veranstaltet.  Bei  jeder 
Ausfertigung  finden  sich  die  Unterschriften  des  Präsidenten  und  zweier  Secretäre,  die  hier,  wie  schon  im 
Tagblatt  resp.  Bulletin  d.  Gesetze,  weggelassen  werden. 


26. 

Bern.  1800,  23.  August. 

306  (VB.  Prot.)  p.  865—868.  -  677  (Staats^.)  p.  (489-48.)  447-50.  451-58. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ausscheidung  der  Gemeindsgüter  in  Solothiirn. 

Der  VoUziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  Abgeordneten  der  Gemeinde  Solothum  in  ihrem  Memoire 
V.  16.  d.  beinahe  alle  Gegenstände  anverlangten  welche  sie  bereits  in  jenem  vom  25.  Heumonat  gefordert 
haben,  ohne  Gründe  von  mehrerem  Gewicht  anzubringen; 

In  Erwägung  dass  die  Gemeindekammer  auch  dem  Untersuchungscommissär  Bürger  Fischer  keine  voll- 
ständige und  legal  eingerichtete  Denkschrift  über  die  endliche  Gesamtheit  ihrer  Ansprachen  Übergeben  hat; 

In  Erwägung  dass  das  Sönderungsgeschäft  daselbst  durch  die  vorgegangene  Untersuchung  noch  nicht 
in  helles  Licht  gesetzt  ist,  provisorische  Ueberlassungen  aber  immer  auf  einigen  überzeugenden  Gründen 
beruhen  müssen; 

In  Erwägung  dass  die  helvetische  Regierung  gleichwohi[en]  dem  Zerfall  der  unentschiedenen  Gegenstände 

vorzubeugen  und  die  Gemeinde  Solothum,  soviel  vor  einer  definitiven  Sönderung  zuläßig  ist,  zu  begünstigen 

wünscht, 

beschUe/St: 

1.  Die  Gemeinde  Solothum  ist  neuerdings  einzuladen,  ihre  Gemeindguts* Ansprachen  in  einer  vollständigen, 
begründeten  und  präclndirenden  Denkschrift  zu  überreichen. 

2.  Dem  Beschluss  des  Vollziehungs- Ausschusses  vom  30.  Juli  dieses  Jahrs  ist  in  allen  seinen  Artikeln 
Folge  zu  leisten. 

3.  Der  Gemeindskammer  sind  von  den  Ueberresten  des  Seckelamtes  provisorisch  150,000  S  aus  dem 
Kentenbuch  zuzustellen. 


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Nr.  26  24.  August  1800  67 

4.  Von  den  Stadtzöllen^  welche  aber  die  Verwaltungskaminer  zu  beziehen  fortführt,  wird  ihr  von  nun 
an  bis  zur  gänzlichen  Sönderung,  doch  unnacbtheilig,  die  Hälfte  des  reinen  Ertrags  zu  den  OemeindebedUrf- 
nissen  behändigt  werden. 

5.  Der  VE.  wird  aufgetragen,  in  Zeit  von  vierzehn  Tagen  an  das  Ministerium  zu  berichten,  welche 
kleine  Gebäude  und  Vorrathshäuser  in  einem  für  ihre  Nothdnrffc  kleckenden  Maße  der  Oemeindskammer  ohne 
Nachtheil  des  Staats  einstweilig  überlassen  werden  könnten. 

6.  Das  Badhaus  in  Attisholz  wird  der  Oemeindskammer  provisorisch  Überlassen. 

7.  Der  Regierungs-Statthalter  wird  mit  zugezogenen  Commissarien  der  Verwaltungs-  und  der  Gemeinde- 
kammer eine  thätige  und  strenge  Forstpolizei  in  den  angesprochenen  Waldungen  anordnen. 

8.  Das  Bttrgerspital  wird  ebenfalls  provisorisch  der  Gemeindskammer  überantwortet,  doch  unter  Pflicht  (!), 
auch  helvetische  Bürger  welche  keine  Solothumer  sind  in  demselben  aufzunehmen.  Die  Gemeindekammer  ist 
aber  gehalten/^eine  specifi(cirte)  Rechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  etabliren,  welche  vom  Tage  der 
Uebergabe  an  datir(t). 

9.  Der  YR.  geht  über  die  übrigen  Ansuchen  der  Gemeinde  Solothum  zur  Tagesordnung,  bis  sie 
dem  ersten  Artikel  dieses  Beschlusses  entsprochen  haben  wird,  und  die  endliche  Sönderung  vorgenommen 
werden  kann. 

Die  folgenden  Beilagen  erinnern  an  alte  Geschäfte: 

1)  20.  August,  gg,  R.  Die  Reclamation  der  Gemeindskammer  und  der  Municipalität  von  Solothurn 
betreffend  den  sog.  Stadtseckel  wird  an  den  VoUziehungsrath  gewiesen.  —  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  150. 

Prot  p.  7».  —  Bepnbl.  II.  422. 

2)  23.  Angust,  gg.  R.  Für  die  Constitutionscommission  referirt  Lüthy  über  das  Gesuch  der  Gemeinde 
Solothurn  um  Wiederherstellung  ihres  alten  Banngebiets;  die  Ansprüche  der  Gemeindskammer  sind  von  der 
Gommission  zu  prüfen,  welche  die  Güterausscheidung  vorbereiten  soll;  die  Gründe  der  Municipalität  aber 
sollten  vorerst  von   den  Gegenparteien   beantwortet  werden.     In  diesem  Sinne  ergeht  eine  Botschaft  an  den 

VoUziehungsrath  . . .  Prot.  p.  89,  90.  -  Bepnbl.  IL  482. 

26. 

Lugano.    1800,   24.  August. 

908  (Verfltfs.)  p.  262  a.  -  N.  sehw.  Bepnbl.  II.  484-85. 

Proclamation  des  ECommissärs  für  die  italienischen  Cantone,  betreffend  Vorsorgen  für  die  Er- 
haltung von  Buhe  und  Ordnung. 

In  Dome  della  Re^ubblica  elvetica  una  e  indivisibile. 
II  commissario  del  Governo  elvetico  appresso  11  due  cantoni  italiani  agP  abitanti  delli  medesimi. 

Concittadini. 

Due  grandi  cambiamenti  ci  stan  dMnnanzi:  cambiamenti  le  di  cui  benefiche  conseguenze  cadere  non 
possono  sotto  Tacume  deir  occhio  nostro:  Questi  sono:  La  fine  deUa  guerra  ed  una  nuova  costituzione, 
pid  consentanea  agrinteressi  della  misera  nostra  patria  che  Tanteriore.  Tra  le  nostre  capanne  ritomeremo 
ben  tostOy  quali  Svizzeri  avventurati  a  vivere  insieme  i  giomi,  si  porra  tregua  alli  crucciosi  guai,  ed  in  seno 
ad  imperturbabil  calma  tergeremo  al  fine  gramari  pianti.    Le  nostre  autoritä;  le  nostre  leggi  saranno  in 


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68  24.  August  1800  Nr.  26 

awenire  alle  nostre  proprieUi,  alle  persone  nostre  egida  possente ;  ma  chi  del  Governo  alla  protezione  agogna, 
sappia  del  pari  rispettare  le  leggi. 

N6  gii  credete  che  il  Governo  ignori  le  orribili  persecuzioni,  i  tamulti,  le  delinquenze  che  in  varie 
comuni  d'ambo  i  cantoni  di  Lngano  e  Bellinzona  s' avvicendarono.  II  Governo  le  conosce,  le  detesta,  le 
abborre;  pure  1' amor  paterno  Timpeto  soffocö  d'una  giusta  colera.  II  perdono  si  concesse  ai  traviati.  Ma  a 
doppia  lena  il  rigore  della  legge  incalzerä  colui  che  vuole  rinnovar  le  sciagure,  suscitare  il  disordine  e 
contro  la  patria  ordire  misfatti. 

A  qnesto  fine  io  trovo  necessario  il  rendere  notorj  gli  ordini  seguenti,  che  per  il  pubblico  bene  devono 
essere  fedelmente  osservati  e  pienamente  eseguiti. 

1.  Senza  un  permesso  espresso  per  iscritto  del  vice-prefetto  d'ora  innanzi  non  potri  aver  luogo  in 
qualsisia  comune  veruna  adunanea  comunale,  sotto  qualunque  pretesto  convocare  si  voglia. 

2.  II  vice-prefetto  deve  personalmente  intervenire  ad  ogni  adunanza  comunale  da  lui  permessa,  od  in 
sua  vece  deve  a  ci6  delegare  per  iscritto  nn  altro  cittadino. 

3.  II  vice-prefetto  deve  tosto  fare  rapporto  al  prefetto  nazionale  d'ogni  adunanza  comunale  tenuta  nel 
suo  distretto. 

4.  Ogni  comune  che  terri  un  adunanza  comunale  senza  preavviso  e  permesso  del  vice-prefetto,  verrä 
riguardata  come  sospetta,  et  que'  che  convocati  avranno  nna  si  fatta  illecita  adunanza,  saranno  personalmente 
risponsabili  e  severamente  puniti. 

5.  Una  comune  che  pe'suoi  disordini  ed  inquietudini  s'attireri  in  seno  delle  truppe,  dovri  da  se  sola 
soccombere  alle  spese  che  per  il  sostentamento  delle  truppe  occorrere  potranno. 

6.  Ogni  cittadino  svizzero  che  neirintemo  della  Svizzera  o  nelfestero  vorri  viaggiare,  deve  munirsi 
d'un  passaporto  sottoscritto  dal  vice-prefetto  del  proprio  distretto. 

7.  Nessnn  forastiere,  ad  eccezione  de'  militari,  poträ  scorrere  queste  contrade  senza  passaporto.  II  passa- 
porto de' forastieri  deve  essere  visato  dal  vice-prefetto  del  distretto. 

8.  Tntti  gli  albergatori  sono  tenuti  da  richiedere  dalli  forastieri  che  pernottano  appresso  di  se  il  passa- 
porto e  farlo  sottoscrivere  dal  vice-prefetto. 

9.  Qualunque  forastiere  senza  passaporto  deve  riguardarsi  quäle  persona  sospetta,  deve  essere  arrestato 
e  dal  vice-prefetto  assunto  alla  disamina. 

10.  Le  municipalit^  o  gragenti  od  i  consoli  devono  trasmettere  al  vice-prefetto  del  proprio  distretto 
la  nota  de'  forastieri  soggiomanti  nelle  loro  comuni  (i  quali  non  siano  cittadini  svizzeri),  indicaudo  e  il  luogo 
della  loro  nascita,  la  loro  condizione,  il  loro  impiego,  come  pure  i  di  loro  costumi  e  civile  condotta. 

11.  Li  vice-prefetti  dovranno  inoltrare  questa  nota  specifica  al  prefetto  nazionale. 

12.  Tutti  li  forastieri  abitanti  devono  per  la  meta  del  mese  di  Settembre  prossimo  futuro  inviare  al 
vice-prefetto  del  distretto  in  cui  sono  domiciliati,  attestati  della  loro  buona  condotta,  affinch^  ottenghino  dal 
prefetto  nazionale  una  licenza  per  iscritto  di  piü  a  lungo  soggiornare. 

13.  Li  prefetti  e  li  vice-prefetti  de'  cantoni  di  Lugano  e  Bellinzona  sono  invitati  di  far  pubblicare 
ovunque  fa  d'uopo  gl' ordini  presenti  e  di  farli  mandare  a  piena  esecuzione. 

Unterzeichnet  (in  Druck:)  Enrico  Zschokke. 


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Nr.  27,  28  26.  August  1800  69 

27. 

Bern.    1800,   26.  August. 

a06  (VR.  Prot.)  p.  404,  406.  -  736  (MiL)  p.  608.  605-6. 

Beschlivss  über  Sicherung  der  nöthigen  Zahl  Tambouren  für  die  Miliz. 

Der  Vollziehungsrath,  unterrichtet  dass  viele  Tambours  der  Miliz,  nachdem  sie  der  Regierung 
oder  ihren  respectiven  Gemeinden  Kosten  für  ihren  Unterricht  verursacht  haben,  in  die  besoldeten 
Truppen  treten  oder  die  Trommel  gegen  das  Gewehr  zu  vertauschen  begehren,  wodurch  die  Aus- 
gaben ftir  den  Unterricht  neuer  Tambours  vermehrt  (werden)  und  die  unangenehme  Folge  entsteht, 
dass  man  deren  niemals  genug  hat; 

Nach  angehörtem  Bericht  seines  Kriegsministers, 

beschließt: 

1.  Alle  in  der  Miliz  der  Republik  eingeschriebenen  Tambours  sind  gehalten,  die  ganze  Zeit  über 
als  das  Gesetz  sie  zum  Militärdienst  anhaltet,  bei  der  Trommel  zu  bleiben  oder  aber,  wenn  sie  sich 
in  die  besoldeten  Truppen  anwerben  lassen  oder  das  Gewehr  nehmen  wollen,  die  Unterrichtskosten, 
so  sie  der  Regierung  oder  ihren  respectiven  Gemeinden  verursacht  haben,  zu  ersetzen. 

2.  Der  Kriegsminister  wird  den  Milizinspectoren  die  Befehle  ertheilen,  damit  auf  die  Vollziehung 
gegenwärtigen  Beschlusses  durch  die  Quartiercommandanten  sorgsam  gehalten  werde. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen.  —  Der  Minister  hatte  bemerkt,  die  Entschädigung  fUr  die 
Tamboaren-Instruction  sei  zu  gering;  darauf  trat  indess  die  Behörde  nicht  ein. 

28. 
Bern.    1800,  26.  August. 

906  (VE.  Prot.)  p.  408—412.  —  777  (Mil.)  p.  (605—6.)  607—10.  668  b.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  13-16.  —  N.  «chw.  Eepnbl.  D.  461-52. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  über  Durchführung  des  Gesetzes  vom  17,  Sept  1799  in  den 
Cantonen  Baden,  Schaffhausen,  Thurgau,  Sentis  und  Linth, 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass  die  Umstände  nicht  mehr  vorhanden  sind,  welche  die 
Nichtvollziehung  des  Gesetzes  vom  17.  September  1799  in  den  nachstehend  angegebenen  Cantonen 
veranlasst  hatten; 

Erwägend  ferner,  dass  die  zur  Vollziehung  sowohl  gedachten  Gesetzes,  als  eines  darauf  erfolgten 
Beschlusses,  betreffend  die  Kleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Recruten,  zuerst  ergriffenen 
Maßregeln  ihren  Zweck  nicht  erreicht  (haben); 

Nach  angehörtem  Bericht  seines  Kriegsministers, 

beschließt: 

1.  Das  Gesetz  vom  17.  Sept.  1799  über  die  Aushebung  eines  Soldaten  auf  hundert  Activbürger 
soll  ohne  fernem  Aufschub  und  (in)  nachfolgende(m)  Modus  in  den  Gantonen  Baden,  Sentis,  Schaff- 
hausen, Thurgau  und  Linth  in  Vollziehung  gebracht  werden. 


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70  26.  August  1800  Nr.  28 

2.  Die  Regierung6stattbalter  dieser  Cantone  werden  die  Anzahl  der  von  jeder  Gemeinde  nach 
dem  1.  Artikel  oberwähnten  Gesetzes  zu  stellenden  Mannschaft  bestimmen,  die  Zahl  der  bei  den 
letzten  Wahlversammlungen  ernannt  gewesenen  Wahlmftnner  als  Basis  hiezu  annehmen  und  ein 
Doppel  davon  dem  Kriegsminister  und  der  Verwaltungskammer  einsenden. 

3.  Diese  Aushebung  soll  nach  dem  Inhalt  gedachten  Gesetzes  vom  17.  und  des  Beschlusses  vom 
23.  September  1799  vorgenommen  werden,  jedoch  unter  folgenden  Einschränkungen. 

4.  Denjenigen  Gemeinden,  welche  den  Wunsch  äußern  würden,  von  der  Stellung  der  Mannschaft 
und  der  damit  verbundenen  Verantwortlichkeit  befreit  zu  werden,  kann  vermittelst  einer  an  den 
Staat  zu  bezahlenden  Summe  von  168  Franken  für  jeden  nach  dem  ersten  Artikel  zu  stellenden 
Mann  entsprochen  werden.  Für  diese  Summe  macht  sich  die  Nation  anheischig,  die  Anwerbungs-, 
Bewaifnungs-,  Kleidungs-  und  Ausrüstungs-Kosten  der  Recruten  zu  übernehmen. 

5.  Diejenigen  Gemeinden  hingegen,  welche  vorziehen,  die  Anwerbung  der  Recruten  selbst  zu 
übernehmen,  sollen  nach  dem  8.  Artikel  des  Beschlusses  vom  23.  September  der  Verwaltungskammer 
ihres  Cantons  zur  Bestreitung  der  Bewaffhungs-,  Kleidungs-  und  Ausrüstungskosten  die  Summe  von 
104  Franken  9  Batzen  5  Rappen  entrichten. 

6.  Jede  Gemeinde  ist  gehalten,  ihre  Wahl  zwischen  den  durch  d(en)  4.  und  5.  Artikel  vor- 
geschriebenen^Verfahrungsarten  spätestens  in  zwölf  Tagen  nach  Bekanntmachung  gegenwärtigen  Be- 
schlusses zu  treffen  und  nach  Verlauf  dieser  Zeit  der  Verwaltungskammer  von  derselben  Kenntnis 
zu  geben. 

7.  Die  nach  dem  4.  und  5.  Artikel  gegenwärtigen  Beschlusses  von  den  Gemeinden  zu  bezahlenden 
Summen  sollen  von  denselben  bis  zum  1.  October  nächstkünftig  den  Verwaltungskammern  entrichtet 
werden.  Die  Gemeinden  welche  vorziehen,  ihre  Recruten  selbst  zu  stellen,  sollen  dieselben  bis  zum 
1.  December  angeworben  haben,  damit  sie  zu  dieser  Zeit  nach  dem  Hauptorte  des  Gantons  abgehen 
können,  allwo  über  sie  Musterung  gehalten,  und  von  wo  aus,  im  Fall  sie  angenommen  werden,  sie 
zu  den  Corps,  in  welche  sie  einverleibt  worden,  abzuschicken  sind.  Die  Gemeinden,  welche  nach 
Verlauf  obiger  Termine  ihre  Beiträge  an  Mann(schaft)  oder  Geld  nicht  geliefert  (hätten),  sollen  nach 
Vorschrift  des  12.  Artikels  des  Gesetzes  vom  17.  September  für  jeden  Tag  der  Verspätung  per  Mann 
eine  Geldbuße  von  10  Franken  bezahlen. 

8.  Die  Musterung  und  Annahme  der  von  den  Gemeinden  angeworbenen  Recruten  soll  von  dem 
Milizinspector  und  einem  beeideten  Wundarzt  nach  dem  Beschluss  des  Vollziehungs-Directoriums 
vom  23.  September  geschehen. 

9.  Die  Inspectoren  welche  untüchtige  Recruten  annehmen  würden  sollen  dafür  verantwortlich 
sein;  demzufolge  wird  der  Verwaltungsrath  des  Corps,  welches  die  Recruten  erhalten  (hat),  vereint 
mit  dem  Bataillons-Wundarzt  und  im  Beisein  des  Kriegscommissärs  vierundzwanzig  Stunden  nach 
ihrer  Ankunft  zu  ihrer  Musterung  schreiten  und  diejenigen  ausschießen,  welche  von  dem  Miliz- 
inspector wider  den  11.  Art.  des  Beschlusses  vom  23.  Sept.  angenommen  worden  sein  möchten,  um 
auf  seine  Kosten  ersetzt  zu  werden. 

10.  Die  von  den  Gemeinden  angeworbenen  Recruten  welche  ausreißen  würden  sollen  durch  sie 
wieder  ersetzt  und  die  Summe  von  104  Fr.  9  Btz.  5  Rp.  für  Bewaffnung,  Kleidung  und  Equipirung 
aufs  neue  erlegt  werden. 


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Nr.  29  27.  August  1800  71 

11.  Die  von  den  Verwaltungskammern  infolge  der  Artikel  4,  5  und  7  empfangenen  Summen 
sollen  dem  Kriegsminister  zur  Verfügung  überlassen  werden,  welcher  auf  der  Stelle  die  nötbigen 
Maßregeln  für  die  Anwerbung,  Kleidung,  Ausrüstung  und  BewaflFhung  der  Recruten  treffen  wird.  Er 
wird  über  diese  Gelder  eine  von  der  übrigen  Rechnungsführung  abgesonderte  Rechnung  halten. 

12.  Die  Regierungsstatthalter,  Verwaltungskammern  und  Milizinspectoren  werden  von  Zeit  zu 
Zeit  dem  Kriegsminister  über  die  Vollziehung  gegenwärtigen  Beschlusses  Bericht  erstatten.  Dieser 
Beschluss  soll  nebst  dem  Gesetz  vom  17.  September  und  dem  Beschluss  vom  23.  September  1799 
gedruckt  und  bekanntgemacht  werden. 

In  der  Piakatansgabe  sind  Art.  7,  8  und  11  des  DBeschlusses  v.  23.  Sept.  1799  beigefügt,  mit  einer 
vom  29.  Aug.  datirten  Bemerkung  des  Kriegsministers  dass  der  Abdruck  des  ganzen  Beschlusses  nnnlitz 
wäre.  —  Vgl.  Bd.  IV.  Nr.  472  u.  490. 

29. 

Bern.  1800, 27.  August. 

79  (Og.  B.  Prot.)  p.  18.  17,  18.  82.  lOO-L  100.  -  408  (Oes.  a.  Deer.)  Nr.  210.  -  Tagbl.  d.  Om.  n.  D.  V.  21,  22.  -  Ball.  d.  loiii  &  d.  V.  22,  28. 

N.  lehw.  BepobL  U.  888.  887.  427.  4S6. 

Festsetzung  der  Ausnahmen  von  der  Mnregistrirungsgebühr. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  ehevorigen  Vollziehungs-Ausschusses  vom  6.  Augst- 
monat  1800,  welche  Erläuterung  des  Decrets  vom  2.  Christmonat  1799  fordert,  wodurch  die  Armen 
von  der  Einregistrirungsgebtthr  der  an  sie  gemachten  Schenkungen  oder  Vermächtnisse  befreit  werden ; 

In  Rücksicht  der  Unbestimmtheit  des  Begriffs  der  Armut  und  in  Rücksicht  der  Erleichterung 
die  der  arme  Bürger  durch  Schenkungen  oder  Vermächtnisse  erhält,  als  Erläuterung  des  Gesetzes 
vom  2.  Christmonat  1799  über  die  Befreiungen  (von)  der  Einregistrirungsgebühr, 

verordnet: 

Von  der  EinregistrirungsgebQhr  sind  nur  solche  Schenkungen  oder  Vermächtnisse  ausgenommen, 
welche  zu  Gunsten  von  öffentlichen,  der  Unterstützung  und  dem  Unterhalt  der  Armen  gewidmeten 
Anstalten  gemacht  werden. 

In  allen  drei  Sprachen  ausgefertigt.    Noch  am  27.  vom  Vollziehungsrath  besiegelt  etc. 
1)  Das   Geschäft  ftthrt  auf  Bd.  V,  Nr.  138,  N.  4  u.  5,   zurttck.     Am  6.  August  1800   wurde  dasselbe 
durch  eine  Botschaft  des  VollziehuDgs-Ausschusses  neu  angeregt. 

VBProt  p.  649—51.  -  17B,  p.  1.  8,  4.  S.  -  668,  p.  (158.)  166.  167. 

2  a)  11.  August,  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft  betreffend  das  Gesetz  v.  2.  Dec.  1799;  es  wird  den 
darin  gestellten  Anträgen  beigestimmt  und  die  Kanzlei  nebst  B.  Anderwert  beauftragt,  einen  bezüglichen 
Beschloss  zn  formuliren. 

2  b)  18.  August^  gg<^'  lieber  den  Nacblass  der  Einregistnrungsgebtlhren  für  Schenkungen  an  Arme 
wird  ein  Beschluss  gefasst  und  dem  Vollziehungsrath  zur  Prüfung  zugefertigt  . . . 

3)   20.  August.    Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.    Erklärung  seiner  Zustimmung,  etc. 

Prot.  p.  284   —  176,  p.  141. 


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72  27.  August  1800  Nr.  30,  31 

4  a)  22.  August,  gg.  R.  Rttckkehr  des  Oesetzesvorschlags.  Dem  Reglement  gemäß  wird  die  zweite  Lesung 
um  drei  Tage  verschoben;  unterdessen  soll  die  Botschaft  auf  dem  Ranzleitisch  liegen. 

4  b)  25.  August,  gg*  R-  Zweite  Lesung  des  Gesetzesentwurfs  v.  13.  d.  und  endgültige  Annahme  des- 
selben; (Ausfertigung  angeordnet). 

4  c)  27.  Aug.    Letzte  Verlesung  etc. 

30. 

Bern.  1800,  27.  August. 

306  (VB.  Prot.)  p.  439,  440.  -  641  (Omdg.  eto.)  p.  (471,  472.)  478,  474.  —  N.  schw.  Repobl.  II.  447. 

Beschluss  des  VollziehungsrcUhs  über  Ansprüche  des  Cantons  Waldstätten  für  Deckung  von  Locol' 
bedürjnissen. 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass  alle  helvetische(Q)  Cantons  nach  dem  gleichen  Gesetze  ihre 
Fonds,  Einkünfte  und  Besitzungen  an  die  Republik  abgetreten  haben,  (und)  dass  die  infolge  dieses 
Gesetzes  von  dem  Canton  Waldstätten  beschebene(n)  Ueberlassungen  unter  die  unwichtigsten  gehören, 
obschon  (!)  er  am  vorzüglichsten  von  dem  Staat  zu  unterstützen  war  *) ; 

Erwägend  dass  die  ehemaligen  Obrigkeiten  der  demokratischen  Gantone  bei  Auflegung  der  Steuren 
zugleich  auf  jene  Localausgaben  Rücksicht  nahmen  welche  sie  bestreiten  wollten ; 

Erwägend  dass  in  Helvetien  keine  Begünstigungen  und  Ausnahmen  gegen  die  Verfassung  in  die 
allgemeine  Ordnung  grundsätzlich  a(uf)genommen  werden  dürfen, 

beschließt: 

1.  Der  Canton  Waldstätten  kann  in  Rücksicht  auf  Localausgaben  nach  keinem  andren  Maßstabe 
behandelt  werden  als  die  Allgemeinheit  der  Canton(e). 

2.  So  oft  es  aber  um  eine  Beschwerde  zu  thun  ist,  welche  auf  einer  dem  Staat  abgetretenen 
Besitzung  namentlich  und  rechtlich  haftete,  wird  die  Verwaltungskammer  die  Anzeige  hievon  an  das 
Finanzministerium  machen. 

Bezügliche  Acten  sind  nicht  zur  Hand. 

31. 

Bern.  1800,  27.  August. 

306  (VR.  Prot.)  p.  451-52.  —  991  (Allgem.)  p.  197—98. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  i'tber  die  Beiher\folge  der  Audienzen  für  die  Minister. 
Le  Conseil  exäcutif  arrdte  comme  suit : 

Art  1.    Le  lundi  de  chaque  semaine  le  ministre  des  Finances  sera  entendu  ä  10  heures, 
le  mardi  le  ministre  de  Tlntärieur  ä  10  heures, 


*)  Ließ  sich  nicht  eher  betonen,  dass  er  aas  mehreren  ehemals  souveränen  Cantooen  bestand? 


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Nr.  32  28.  August  1800  78 

le  mercredi  le  ministre  de  la  Guerre  ä  9  hdures, 

et  le  ministre  de  Tlnstruction  publique  ä  11  heures, 
le  jeudi  le  ministre  des  Finances  ä  10  heures, 
le  vendredi  le  ministre  de  Tlntörieur  h  10  heures, 
le  samedi  le  ministre  de  la  Justice  ä  10  heures""). 
Art  2.    Outre  ces  jours  d'audience  ordinaire  chaque   ministre,   lorsqu'il  aura  quelque  aifaire 
urgente  et  teile  qu'elle  exige  la  d^cision  immödiate  du  Gouvernement,  pourra  s'annoncer  au  prösident 
et  lui  demander  une  audience  extraordinaire. 

Art  3.  Le  präsent  arrdt4  sera  communiquö  ä  chaque  ministre  en  forme  d'extrait  du  proc^s 
verbal. 

Zar  Einführung  dient  folgende  Notiz: 

(27.  August.)  ^Un  membre  appelle  Tattention  du  Gonseil  ex^utif  sur  la  n^cessitö  de  s'occuper  d'une 
Organisation  qui  donne  au  travail  du  Qouvernement  plus  de  consistance,  plus  de  dignitö  et  en  61oignant  cette 
foule  de  d^tails  dont  on  s'est  oceup^  jusques  k  präsent,  laisse  plus  de  temps  pour  la  d^lib^ration  des  affaires 
importantes  et  g^n^rales.  II  demande  qu'une  commission  soit  cbarg^e  de  präsenter  le  projet  d'un  arr§t6 
r^Iementaire  k  ce  sujet,  et  que  dans  la  s^ance  d'aujourd'bui  on  s'occupe,  comme  premi^re  mesure,  d'une 
meilleure  distribution  des  audiences  des  ministres.  —  Le  C.  E.  adopte  en  principe  la  premiöre  proposition^ 
en  renvoie  les  d^tails  k  une  autre  s^ance  et  s'occup(e)  seulement  dans  celle-ci  de  ce  qui  concerne  la  fixation 
des  audiences  des  ministres.^ 

32. 

Bern.    1800,  28.  August. ' 

79  (Og.  R.  Prot.)  p.  63.  91.  111-18.  116.  —  403  (Ges.  n.  Decr.)  Nr.  220.  —  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  82,  88.  -  Ball.  d.  lols  ä  d.  V.  28. 

N.  8chw.  Repabl.  II.  418.  482.  444. 

Bewilligung  des  Verkaufs  einer  Besitzung  des  Klosters  Frauenthdl. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungs- Ausschusses  vom  11.  April  1800, 
wodurch  derselbe  von  der  ehevorigen  Gesetzgebung  die  Bevollmächtigung  zum  Verkauf  eines  dem 
Kloster  BYauenthal  **)  zuständigen,  zu  Maschwanden  im  Canton  Zürich  liegenden  Meyerhofs  begehrt; 

In  Erwägung  dass  der  Verkauf  dieses  Guts,  besonders  wegen  der  erforderlichen  Erbauung  einer 
Scheune,  dem  Staat  zuträglicher  ist  als  dessen  Beibehaltung,  hat 

beschlossen : 

Den  Vollziehungsrath  zu  bevollmächtigen,  obgedachten  Meyerhof  nach  Vorschrift  des  Gesetzes 
vom  3.  Jenner  1800  versteigern  zu  lassen. 

Von  den  zugehörigen  Acten  werden  nur  folgende  mitgetheilt: 

1)  18.  August,  gg,  R.  Das  noch  unerledigte  Geschäft  des  Verkaufs  eines  dem  Kloster  Frauenthal  ge- 
hörenden Hofs  zu  Maschwanden  wird  der  Finanzcommission  überwiesen,  die  in  drei  Tagen  rapportiren  soll. 


*)  Es  fehlt  ein  Ansatz  für  den  Minister  des  Auswärtigen,    Sollte  für  diesen  die  Verfügong  in  Art.  2  genügend  befanden 
worden  sein?  —  (Vgl.  Bd.  II.  Nr.  101.) 

**)  Das  TagbL  d.  Ges.  hat  in  Text  and  Ueberschrift  Feuerthal/ 


AS.  a.  d.  HelY.  VI. 


10 


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74  28.  August  1800  Nr.  33 

Der  große  Rath  hatte  am  31.  Juli  einen  Beschlags  gefasst  und  an  den  Senat  expedirt,  bei  dem  aber 
derselbe  hängen  blieb;  (Bd.  171,  p.  107.  109). 

2  a)  23.  August,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  (Ref.  Escher)  empfiehlt,  den  Verkauf  des  Frauenthaler 
Klosterguts  in  Maschwanden  zu  bewilligen.    Ihr  Antrag  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt. 

2  b)  27.  August,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Annahme  und  Ausfertigung  an  den  Vollziehungsrath.  —  (Ex- 
pedition am  28.) 

33. 

Bern.    1800,  28.  August. 

306  (YR.  Prot.)  p.  465-471-476.  —  606  (Ctsbeh.)  p.  127—181.  188—140.  —  BnlL  helvtfi  XV.  35,  86.  —  N.  schw.  Repnbl.  11.  465—56. 

Kreisschreiben  des  Vollziehungsraths  an  die  Regierungsstatthalter,    (Vgl.  Bd.  V.  Nr.  348.) 

Anim^  par  Tamour  le  plus  pur  de  la  patrie  et  de  la  libertö,  le  Conseil  ex6cutif  donne  la  mesure  de 
son  ddvouement  en  prenant  en  main  le  timon  de  TEtat  dans  un  moment  oü  les  Mens  de  Torganisation  sociale 
paraissent  tendre  k  nne  dissolution  prochaine. 

Partout  oü  il  porte  ses  regards,  il  ne  d^couvre  que  d^sordre,  d^goüts,  les  exc6s  des  factions  ou  Tin- 
diif^rence  et  Timpassibilit^  de  TögoYsme.  II  est  temps,  si  nous  ne  voulons  pas  tomber  victimes  des  passions, 
de  rineptie  et  de  Tintörgt  particulier;  si  nous  ne  voulons  pas  voir  s*^vanouir  le  demier  espoir  de  bonheur 
et  d'ind^pendance ;  il  est  temps  d'employer  toutes  les  ressources  d'un  patriotisme  actif,  pour  röunir,  organiser, 
vivifier  les  parties  qui  composent  le  gouvernement,  pour  saisir  les  principes  simples  (et)  vrais  d'un  ordre  de 
choses  r^publicain  avec  tous  les  m^nagements  de  la  sagesse  et  de  la  justice,  mais  aussi  avec  cette  force  de 
volonte  qui  peut  seule  les  consolider  et  assurer  leur  triomphe. 

Si  le  Conseil  ex6cutif,  connaissant  Titendue  de  ses  devoirs  et  dans  le  sentiment  de  la  responsabilit6 
immense  dont  il  se  Charge  envers  ses  contemporains,  qui  le  jugent,  et  la  patrie,  qui  attend  de  lui  son  salut, 
n'a  pas  h6sit^  cependant  k  lui  consacrer  toute  son  existence,  c'est  qu'il  a  comptö  sur  un  d^vouement  semblable 
de  votre  part,  citoyen  Prüfet,  et  qu'il  s'attend  de  tronver  en  vous  Torgane  fid61e  de  sa  volonte  dans  les 
cantons,  en  m8me  temps  que  des  fonctionnaires  d^8int6ress6s,  actifs,  sages,  justes  et  r^publicains. 

Dans  une  parfaite  harmonie  avec  la  L^gislature,  le  Conseil  ex6cutif  a  pour  but  de  preparer  Vitahlisse' 
ment  d*une  Constitution  nouveUe,  sur  les  bases  d*vne  unite  republicaine,  raisonnable  et  d'un  Systeme 
representatif  sagement  calcule. 

S^dnit  par  Tinterpr^tation  exag6r6e  et  fausse  des  principes  les  plus  simples  et  les  plus  vrais;  accoutume, 
pour  ainsi  dire,  k  les  violer  sans  cesse  en  voulant  les  appliquer,  Ton  a  donn6  cours  k  plnsieurs  id^es  fnnestes 
contre  lesquelles  il  faudra  maintenant  s'^lever  avec  constance  et  Energie. 

Aucun  canton  et  aucun  district  d'un  canton  ne  devra  plus  voir  dans  sa  volonte  la  volonte  de  tous  et  dans 
lui-mlme  la  masse  entiöre  de  la  nation.  Aucune  commune  ne  devra  plus  penser  que  le  Systeme  repr^entatif 
consiste  en  ce  qu'elle  compte  nöcessairement  un  de  ses  citoyens  au  nombre  des  premiers  fonctionnaires  de 
la  R^publique.  Aucune  commune,  aucun  particulier  ne  devra  plus  se  persuader  d^sormais  que  la  libert^  et 
r^galit^  emportent  avec  elles  Texemption  de  payer  ses  dettes,  on  permettent  de  s'enrichir  au  d^pens  de  son 
voisin,  ou  dispensent  de  contribuer  aux  besoins  de  TEtat. 

Mais  en  mSme  temps  qu'il  est  n^cessaire  de  s'opposer  de  ce  cdt^  au  progr^s  du  mal,  il  ne  le  sera  pas 
moins  de  travailler  de  Tautre  k  d^truire  toutes  ces  esp^rances  illusoires  d*un  retour  k  Tancien  ordre,  ou  au 


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Wr.  33  Ö6.  August  t8Ö()  U 

moiDB  k  an  ordre  semblable  i  l'ancien,  qui  se  sont  emp«r6e8  de  bien  des  tStes  et  dont  la  source  n^est  pas 
plus  pure  qne  celle  des  rSves  d^magogiques.  II  ne  sera  pas  moins  nöcessaire,  disons-noas,  de  s'opposer  avec 
foree  i  l'effet  pemicienx  de  ces  illasions  mises  en  cireulation  par  Unt^rSt  personnel  ou  Torgueil  humili^,  et 
propres  seulement  ä  semer  la  d6fiance,  les  inqaiötndes,  en  mSme  temps  qu'iis  suscitent  la  r^sistance  k  Taction 
du  Goavemement. 

Tont  esprit  de  parti  doit  disparattre  et  disparattra  en  effet,  si  on  ne  souffre  ni  associations  ni  pers6- 
cotions  politiqaes ;  si  tous  les  fonctionnaires  de  la  R6publique  se  r^unissent  ponr  1e  combattre.  Les  fonction- 
naires  sont  Täme  du  corps  social,  et  sur  eux  repose  Tesp^rance  de  tous  les  bons  eitoyens. 

Jusques  k  präsent  ils  ont  ^^  priv^s,  les  fonctionnaires,  de  toute  consid^ration  publique,  et  la  loi  est 
demeur^e  sans  force  comme  eux. 

Ils  devront  d^rmais  se  proenrer  cette  consid^ration  qni  leur  a  manquö,  par  une  grande  d^oence  dans 
leur  condnite,  par  la  dignit^  et  la  justice  de  leurs  aetions.  Qne  ceux  pour  lesquels  ces  conditions  seraient 
trop  difficiles  renoncent  k  leurs  places.  Mais  aussi  que  celui  qui  d^sormais  se  permettrait  d'insulter  publique- 
ment  aux  employ^s  de  la  R^publique  re^oive  la  peine  qu'il  a  m6rit^.  La  loi  doit  Stre  observ^e  par  tous, 
sans  aucnne  consid^ration  personnelle. 

Plusienrs  des  lois  actuellement  existantes  sont  si  döfectueuses  et  si  mal  calcul6es  que  le  Conseil  lögis- 
latif  dans  ses  premiöres  s^ances  a  senti  le  besoin  d'en  entreprendre  la  revision. 

Ce  soin  de  la  L^islature  imposera  aux  fonctionnaires  du  Gouveinement  le  devoir  de  faire  observer  les 
lois  plus  sages  que  nous  attendons  avec  une  fermet^  et  une  exactitude  d'antant  plus  grandes. 

Une  des  premiöres  causes  de  Tötat  d^piorable  oü  nous  voyons  la  R6publique  se  trouve  dans  les  vices 
de  notre  Systeme  d'impositions,  dans  les  difficult^s  de  celui  de  la  perception  et  dans  la  loi  sur  les  dimes  et 
censes,  loi  absolument  inex^cutable  et  dont  les  effets  ont  ^t6  funestes. 

Tout  cela  sera  soumis  k  de  grands  changements.  On  les  attend  presque  partout,  et  lA  oö  on  ne  les 
attendrait  pas  il  est  n^cessaire  d'en  präsenter  avec  force  la  n^cessit^. 

11  sera  important  k  bien  des  ^gards  de  donner  une  attention  particuliöre  aux  institutions  militaires,  et 
c*est  avec  une  vive  donleur  que  le  C.  E.  les  voit  absolument  n^glig^es  dans  plusieurs  cantons.  La  pönurie 
des  finances,  k  la  v^rit^,  ne  permet  pas  au  Gouvernement  de  consacrer  dans  le  moment  actuel  de  nouvelies 
ressources  k  cette  partie  interessante  de  Tadministration ;  mais  il  cherchera  cependant  k  y  apporter  des 
am^liorations  essentielles  et  s'efforcera  sans  cesse  de  ranimer  Tesprit  belliqueux  de  la  Nation. 

D'une  ^gale  importance  pour  le  repos  et  Tordre  publics,  pour  la  süret^  des  personnes  et  des  propri^t^s 
sont  les  r^lements  de  police. 

A  cet  6gard  aussi  r^gne  dans  plusieurs  cantons  le  plus  grand  d^sordre  et  dans  quelques  contr^es  en 
particulier  la  n^gligence  la  plus  coupable.  II  est  temps  de  donner  k  la  gu^rison  de  ce  mal  Tattention  la 
plus  s^riense  et  la  plus  soutenue. 

Les  ministres  de  la  Religion  se  trouvent  partout  dans  la  Situation  la  plus  penible. 

Sans  doute,  le  Conseil  l^gislatif  comptera  au  nombre  de  ses  premiers  soins  de  mettre  le  Gouvernement 
k  m§me  d'assurer  d^sormais  leur  existence  et  de  r^parer  les  maux  qu'ils  ont  soufferts. 

Rien  de  plus  respectable  que  Teccl^siastique  qui  prSche  la  concorde,  la  patience,  les  bonnes  moeurs, 
Tordre  et  le  respect  pour  les  lois ;  mais  autant  celui-lä  m^rite  Testime  publique,  la  confiance  et  tous  les  soins 
du  Gouvernement,   autant,   d'un  autre  c5t6,   le  C.  E.  est-il  fermement  r^solu  de  contenir  dans  les  bornes  de 


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76  28.  August  1800  Nr.  33 

lear  vocation  ceux  qne  rambition  et  Tamoar  da  pouvoir  porteraient  k  des  pr6tentiODS  incompatibles  avec  la 
Doble  simplicit^  de  leor  doctrine  et  de  lear  6tat. 

Aatant  le  trouvera-t-on  inflexible  envers  ceax  qui  perdent  de  vae  le  respect  qu'ils  doivent  aa  Goaverne- 
ment  et  proaveot  par  leurs  discoars  pablics  en  matiöres  politiques  et  par  rinfluence  seeröte  qa'animös  d'an 
esprit  de  pers6cation  et  de  haine,  ils  cherchent  bien  moios  k  contribuer  k  la  paix  Interieure  qa'4  semer  le 
dösordre,  k  provoquer  les  rösistances  et  la  r6bellion.  Pins  cette  classe  a  gönöralement  d'importance,  plus 
aussi  devient-il  n6eessaire  d'exercer  snr  eile  une  surveillance,  exacte  k  la  y^ritö,  mais  jamais  ombrageuse. 

Tel  est,  citoyen  Prüfet,  Tesprit  dans  lequel  le  C.  E.  se  propose  de  gouvemer.  Tels  sont  anssi  les  points 
principaux  sur  lesquels  11  a  cru  devoir  appeler  votre  attention.  II  vons  invite  k  les  saisir  avec  justesse  et 
k  agir  dans  le  sens  de  leur  exacte  Observation. 

Le  C.  E.  s'attend  que  vous  saurez  inspirer  k  vos  subordonnös  plus  de  force  et  une  activitö  plus  grande ; 
que  s'il  s*en  trouvait  parmi  eax  dont  le  caractöre  politique  ou  moral  ou  les  facaltös  fussent  au-dessous  de 
leurs  fonctions,  vous  vous  occnperez  de  suite  de  leur  remplacement.  Pensez  que  le  maintien  de  la  tranquillitö 
publique  et  de  Tordre,  Tobservation  des  lois  dans  votre  canton  sont  mis  en  d6pdt  en  vos  mains,  et  que 
le  Oouvemement,  dont  toute  Tactivitö  tendra  k  vous  environner  des  moyens  nöcessaires,  attend  k  son  tour 
de  votre  part  que  toiyours  sages  et  justes  dans  leur  application,  vous  Taiderez  par  Tobservation  constante 
de  tous  vos  devoirs  k  atteindre  le  but  qu'il  se  propose  et  qu'il  vous  propose  k  vous-meme. 

Vous  aurez  sein  de  präsenter  de  temps  en  temps  au  Gouvernement  un  tableau  de  Tesprit  qui  anime  les 
citoyens  de  votre  canton  et  des  besoins  principaux  qu^ls  6prouvent. 

Servez  la  Röpublique  avec  zöle  et  fidölitö ;  c'est  le  vrai,  le  seul  moyen  de  bien  m6riter  de  la  patrie. 

Im  Prot,  geht  der  Aranzösiscbe  Text  (als  Original)  voraus.  Das  Concept  ist  von  Mousson  verfasst,  — 
Republ.  hat  irrig  29.  Aug. 

Die  erfolgten  Antworten,  die  theilweise  Nr.  3  ergänzen,  werden  hier  angeschlossen : 

1)  I.September,  St.  Gallen.  Gonzenbach,  provisor.  Unterstatthalter  ^),  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort 
auf  dessen  Circular  v.  28.  Aug.  Dasselbe  finde  er  sehr  geeignet,  das  durch  Parteisucht  und  Nichtbefolgung 
gehäufter  Gesetze  dem  Zustand  der  Anarchie  nahe  gebrachte  Vaterland  zu  retten  und  glücklich  zu  machen. 
Bereits  habe  der  VR.  das  Zutrauen  der  besten  und  meisten  Bttrger  des  Cantons  erworben.  Auf  eine  nähere 
Beantwortung  trete  er  nicht  ein ;  es  stehe  dem  RStatthalter  zu,  die  darin  gegebenen  Winke  zu  benutzen,  die 
Behörde  von  den  Bedürfnissen  des  Cantons  zu  benachrichtigen  und  die  etwa  nöthigen  Abänderungen  von 
Beamten  zu  treffen,  etc.  sie,  p.  5i7,  6i8. 

2)  2.  September,  Baden.  RStatthalter  Scheuchzer  an  den  VoUziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Zuschrift 
V.  28.  Aug.  „Ihre  Forderung  an  Ihre  Beamteten  ist  groß,  aber  gerecht ;  ein  jeder  soll  sich  eifrigst  bestreben, 
nach  allen  Kräften  seine  Handlungen  darnach  einzurichten  und  für  das  allgemeine  und  öffentliche  Wohl 
soviel  er  immer  kann  zu  sorgen  und  zu  wachen.  Ich  werde  mich  befleißen,  unausgesetzt  und  unverdrossen 
meine  Pflichten  weiters  getreu  zu  erfüllen  und  Ihren  Vorschriften  genau  nachzukommen.^  Den  Unterstatthaltern 
habe  er  heute  die  erforderlichen  Weisungen  ertheilt,  namentlich  fleißige  Berichterstattung  verlangt.  Vorläufig 
könne  er  nur  melden,  dass  diesseits  die  Stimmung  des  Volkes  gut  sei  . . .  808,  p.  88&,  sse. 

3)  3.  September,  Bern.  RStatthalter  Bay  an  den  VoUziehungsrath.  Lebhafter  Dank  für  das  letzte  Kreis- 
schreiben  . . .    „Ich  werde  fortfahren  . .  in  dem  Amte  das  mir  anvertraut  ist,  als  Mann  zu  handeln  der  seine 


*)  RStatthalter  Bolt  war,  vieUeicht  noch  wegen  eines  Todesfalls,  abwesend. 


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Nr.  33  28.  August  1800  77 

Pflichten  kennt  und  dessen  redlichstes  Bestreben  es  ist  selbige  zu  erfüllen.  Anf  diesem  Wege  bin  ich  sicher 
dem  Zutrauen  zu  entsprechen  das  mich  an  diesen  Platz  gestellt  hat,  und  meinen  Mitbürgern  und  dem  Vaterland 
insoweit  nützlich  zu  werden,  als  meine  beschränkten  Einsichten  mich  dazu  in  Stand  setzen.^        soe,  p.  885. 

4)  3.  September,  Solothurn.  RStatthalter  Qlutz  an  den  Vollzieh ungsrath.  Dessen  Schreiben  V.  28.  Aug. 
habe  ihm  „wahren  Trost  in  (die)  Seele  gegossen".  Er  werde  sich  rastlos  bemühen,  die  weisen  Maßnahmen 
der  Oberbehörde  in  Vollziehung  zu  setzen,  und  sei  überzeugt  dass  die  Mitbürger  sehnsüchtig  den  Anstalten 
entgegensehen,  wodurch  Helvetiens  Wohlstand  wieder  hergestellt,  Sittlichkeit  und  Religion  gehoben,  der  Recht- 
schaffenheit und  den  Kenntnissen  ihr  Wirkungskreis  angewiesen  werde.  So  lasse  sich  hoffen,  dass  das  früher 
genossene  Glück  wiederkehre,  etc.  sn,  p.  9i,  92. 

5)  3.  September,  Freiburg.  RStatthalter  d'Eglise  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Schreiben 
T.  28.  Aug.  Zu  fortgesetzter  Pflichterfüllung  ermuntere  das  gute  Beispiel  der  Regierung,  die  kürzlich  einen 
großen  Schaden  des  Landes  beseitigt  habe;  doch  bleiben  Spuren  desselben  zurück  ...  „Le  d^couragement, 
Tindifförence,  Tapathie  caract^risent  Tesprit  public  dans  ce  canton.  En  vain  chercherai-je  ä  ouviir  les  äraes 
de  mes  concitoyens  aux  esp^rances  d'un  meilleur  avenir,  s'ils  n'6prouvent  bientot  par  des  faits  les  effets 
bienfaisants  du  changement  op6r^;  si  le  Gouvernement,  par  une  marche  forme,  constante  et  inebraniable  ne 
renverse  de  suite  les  lois  destructives  port^es  dans  Torage  des  passions;  s'il  ne  s^empresse  k  remplir  envers 
les  gouvem^s  les  premiöres  conditions  du  pacte  social,  la  garantie  de  la  süret^  personnelle  et  des  propri6t^s. 
Entre  les  nombreux  besoins  qui  pressent  uu  peuple  fouI6  de  taut  de  mani^res,  il  n*en  est  pas  de  plus  senti, 
de  plus  urgent  que  la  süret6  publique.  Trois  causes  principales  Tont  fait  disparaitre  entlörement  depuis  la 
r^volution :  Le  manque  total  de  mesures  de  police  süffisantes,  les  progrös  effrayants  de  Timmoralit^,  Tintro- 
duction  du  code  p6nal  le  plus  d^sastrenx.  Encourag6  par  Timpunit^  que  lui  assurent  de  mauvaises  lois 
appliqu^es  par  de  plus  mauvais  juges  encore,  le  crime  s'est  d6pouill6  de  toute  contrainte.  Les  vols  les  plus 
hardis  se  commettent  chaque  jour,  sans  que  les  auteurs  memo  connus  soient  dönonc^s  ä  la  police.  Victime 
d'un  pareil  attentat,  le  paisible  habitant  pr^f^re  de  souffrir  on  silence  son  d^pouillement  piutöt  que  de  s'ex- 
poser  k  la  vengeance  d'un  sc^I^rat  qui,  rendu  k  la  Iibert6  par  les  tribunaux  ou  par  son  adresse  k  s'6vader 
du  Heu  de  dötention  auquel  il  a  ^t6  condamn^,  ne  tarde  pas  k  connaitre  son  d^nonciateur.  La  d^moralisation 
g^n^rale  merite  encore  toute  votre  attention,  citoycns  d^positaires  du  pouvoir  exöcutif;  eile  ne  saurait  Stre 
r^prim^e  que  par  la  prompte  destruction  des  lois  qui  Tont  favoris6e  et  par  Torganisation  de  mesures  les 
plus  s6vferes.  Sans  moralit6  point  de  f61icit6  publique.  Elle  sera  sans  doute  Tobjet  de  tous  vos  soins,  et  il 
vous  est  r6serv6  de  sonder  toute  la  profondeur  des  plaies  d'une  patrie  dechir6e,  d*y  porter  un  bäume  consolateur. 
La  confiance  de  tout  un  peuple  vous  entoure ;  vos  lumiöres,  votre  sagesse  lui  sont  de  sürs  garants  que  vous 
la  justiüerez.^  sos,  p.  453.  454. 

6)  3.  September,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  Ausdruck  voller  Befriedigung 
über  dessen  Circular  (v.  28.  Aug.),  das  neue  Hoffnungen  erwecke,  etc.  Er  habe  dasselbe  dem  Nouv.  vaud.  zum 
Druck  Oberlassen  und  abschriftlich  den  Unterstatthaltern  mitgetheilt . . .  Mit  Rücksicht  auf  die  zahlreichen  Geschäfte 
und  Sorgen  der  Regierung  fasse  er  seine  bezüglichen  Bemerkungen  kurz.  „Nulle  part  en  Helv^tie  les  oppo- 
sitions,  non  seulement  au  payement  des  arr6rages  des  censes,  mais  au  rachat  quelconque  des  droitures 
f^odales,  ne  sont  plus  fortement  prononcöes.  Si  la  loi  continue  k  exiger  ce  rachat,  eile  ne  l'obtiendra  que 
par  une  force  arm^e  consid^rable  et  6trang6re  au  canton.  Cet  6tat  douloureux  de  Topinion  publique  est 
extraordinairement  fortifi^  par  le  Bulletin  helv^tique,  surtout  lorsque  ses  articles  portent  le  nom  d'un  re- 
Präsentant  du  peuple.  —  On  n'apprend  point  actuellement  que  les  nouveaux  cercles  donnent  Heu  k  des 
rassemblements,  et  qu'il  y  ait  des  rixes  k  cette  occasion ;  Teffet  de  la  loi  attendue  pr^cMe  sa  Promulgation.  — 
Les  eccl^siastiques  du  L6man  continuent  k  se  distinguer  par  leur  patriotisme,  leur  patience  dans  leur  d6nue- 


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78  28.  August  180Ö  Nr.  33 

ment  et  leurs  exhortations  k  l'ob^issance  aux  lois,  dont  ils  donnent  Fexemple.  —  Les  institutions  militaires 
Bont  organis^es  et  se  perfectionneront  de  jour  en  jonr,  si  lea  choix  des  officiers  tombent  8ur  les  citoyens  les 
plns  capables  et  dignes  de  Commander  par  leur  exp6rience  daDS  le  mutier  des  armes  et  leur  ^ducation.  — 
La  police  g^o^rale  et  locale  a  de  grands  progrös  k  faire;  cependant  elles  ne  sont  pas  n^glig^es  dans  ce 
canton,  et  plusiears  parties  de  cette  grande  Organisation  m^ritent  des  ^loges.  —  Concourir  sans  rel&che  et 
dans  toute  Tötend ue  de  mes  facultas  an  bonheur  du  penple  commis  k  vos  soins,  est  et  sera  toujours  le  vodu 
le  plus  ober  k  mon  coeur."  soe,  p.  6»i-6»8. 

7)  3.  September,  Aarau.  RStatthalter  Feer  an  den  Vollziehungsratb.  Antwort  auf  dessen  Rreisschreiben 
V.  28.  Aug.  Ausdruck  völliger  Zustimmung,  etc.  „Auch  zweifle  ich  nicht  daran,  BUrger  Vollziehungsräthe, 
dass  [diese]  Ihre  Aeußerungen  allenthalben  den  besten  Eindruck  machen  mUssen;  von  den  öffentlichen 
Beamteton  in  meinem  Canton  darf  ich  es  schon  mit  Zuverläßigkeit  versichern.  Die  Hauptsache(n),  EinheU 
der  Republik  und  ein  weises  repräsentatives  System,  sind  nun  einmal  der  Wunsch  und  die  Hoffnung  nicht 
etwan  nur  der  sogenannten  patriotischen  Partei,  sondern  der  weit  größeren  Mehrzahl  derjenigen  BUrger  die 
Über  solche  Gegenstände  zu  denken  und  Stimme  zu  geben  föhig  sind,  und  Ihre  unverhohlene  Aeußerung 
hierüber  mach(t)  es  ihnen  allen  um  so  viel  leichter,  sich  mit  vollem  Zutrauen  an  Sie  anzuschließen,  da 
(während !)  sonst  wohl  mancher  hie  und  da,  der  mit  den  Personen  und  Umständen  weniger  bekannt  ist,  sein 
Urtheil  über  den  7.  August  in  suspenso  behielt,  (in)dem  es  vor  diesem  Zeitpunkt  nicht  an  Insinuationen 
gefehlt  hat,  dass  man  durch  ein  FederatifSystem  allmählich  zur  alten  Ordnung  zurückzukehren  gedenke. 
Auch  jetzt  noch  ist  das  Urtheil  des  Volks  und  seine  Stimmung  nach  allen  Erkundigungen  die  ich  habe  ein- 
ziehen können  unentschlossen;  in  Erwartung  mancher  Veränderung  beobachtet  es  mit  Aufmerksamkeit  die 
ersten  Schritte  der  Regierung.  Das  Gleiche  kann  ich  auch  von  der  Geistlichkeit  sagen,  und  bei  dieser  schien 
mir  der  7.  Jenner  größere  Freude  erregt  zu  haben  als  der  7.  August.  Indessen  sollte  es  mir  ein  Leichtes 
sein,  mehrere  Beifalls-  und  Glückwunsch-Adressen  zu  veranlassen,  wenn  ich  das  nicht  (für)  ein  ebenso  arm- 
seliges als  unkluges  Mittel  ansehen  würde,  das  zu  nichts  dienen  kann  als  nur  einerseits  eine  schwache  Re- 
gierung zu  täuschen  und  anderseits  ruhende  Leidenschaften  und  Parteigeist  aufzuwecken.  Und  vielleicht  hat 
sich  der  Canton  Argau  nicht  am  unrühmlichsten  (dadurch)  ausgezeichnet  dass  er  zu  keiner  Zeit  mit  Adressen 
erschienen  ist.  —  Ist  es  möglich,  in  kurzem  ein  besseres  StaatsabgabenSystem  einzuleiten  und  das  Ungerechte 
der  Zehnt-  und  Grundzinsgesetze  in  Ansehen  des  Preises  und  das  Unausführbare  in  Ansehen  der  Art  des 
Loskaufes  zu  verbessern,  so  werden  diese  Handlungen  am  besten  zum  Ruhm  der  verbesserten  Ordnung 
sprechen.  Die  Aenderungen  die  in  Ansehen  des  Bodenzins-Loskaufs  vorgenommen  werden  sollen,  dürften  den 
wenigsten  Aufschub  gestatten.  Da  wenigstens  im  hiesigen  Canton  mehrere  ganze  Gemeinden,  als  Entfelden, 
Muhen,  Kulm,  Gontenschwyl,  auch  viele  Particularen  den  actum  diligentia^  machen  dass  sie  erklären,  die 
Loskaufsumme  oder  deren  Wert  in  Schuldtitlen  nach  dem  vorhandenen  Gesetz  entrichten  zu  wollen,  und  da 
nun  einmal  diese  Impulsion  gegeben  ist,  so  vermuthe  ich  dass  ungesäumt  der  größere  Theil  der  übrigen 
Gemeinden  nachfolgen  werde.  Wenn  nun  das  zu  erwartende  Gesetz  schwerere  Bedinge  auflegt,  und  ihm  keine 
rückwirkende  Kraft  darf  gegeben  werden,  so  muß  allerdings,  wenn  man  nicht  größere  Verwirrung  veranlassen 
will,  damit  geeilt  werden.  —  Die  Verbesserung  des  Militärwesens  scheint  bei  der  gegenwärtigen  Lage  und 
Hülfsmittlen  nur  sehr  langsame  Fortschritte  gewinnen  zu  können.  —  Die  Polizei  hat  sich  seit  einem  halbeD 
Jahr  in  hiesigem  Canton  merklich  verbessert;  aber  die  nöthigen  Auslagen  dafür,  besonders  die  Besoldungen 
der  Marechaussee,  die  jetzt  vom  Kriegsministerium  bestritten  werden,  dörfen  durchaus  nicht  im  Rückstand 
bleiben.  —  Die  endliche  und  gesetzliche  Bestimmung  sowohl  der  Erwählungsart  als  der  Besoldung  der  Geist- 
lichen kann  und  wird  diesen  so  wichtigen  Stand  ganz  für  die  Regierung  gewinnen,  wenn  das  Maximum  und 
Minimum  der  Besoldung  nach  Billichkeit  bestimmt  und  der  Regierung  nicht  nur  ein  bedeutender  Einfluss  in 
den  Wahlen,   sondern   auch   die  Befugnis    einiger  Gratificationen  (für)  verdiente  oder  hülfsbedürftige  Männer 


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Nr.  33  28.  August  1800  79 

Torbehftlten  wird**  ...  —  Wünschbar  sei  ferner  die  EinschrSnkung  der  neuen  Schenkhauser,  eine  bessere 
Processform  und  Gerichtsorganisation,  behufs  Verminderung  und  Abkürzung  der  Processe  . . .  wesentliches 
Bedürfnis  ein  fähigeres  Richterpersonal  ...  —  Wegen  Trockenheit  ein  Misswachs  und  folglich  Mangel  zu 
beftlrchten,  was  die  Regierung  zu  Vorsorgen  veranlassen  möge,  üebrigens  werde  der  Friede,  wie  man  hoffe, 
bessere  Zeiten  bringen,  etc.  aoe»  p.  28i— sss. 

8)  4.  September,  Zürich.  RStatthalter  Ulrich  an  den  Vollziehungarath.  Die  Grundsätze  des  Kreisschreibens 
y.  28.  Aug.  und  namentlich  der  Satz  betreffend  eine  neue  Verfassung  seien  so  vortrefflich  und  entsprechen  so 
sehr  den  Wttnschen  jedes  einsichtigen  Schweizers,  dass  der  VR.  dafür  auf  den  Beifall  des  bessern  und  tiber- 
wiegenden Theils  der  Nation  zählen  könne.  In  solchem  Sinne  habe  er  von  anfang  zu  wirken  gesucht  und 
sehe  sich  nun  dadurch  belohnt,  dass  die  Männer,  die  das  Schicksal  zur  Leitung  der  öffentlichen  Geschäfte 
berufen,  diese  Grundsätze  anerkennen  und  proclamiren.  Um  so  mehr  dürfe  die  Behörde  versichert  sein  dass 
er  ihren  Vorschriften  und  Rathschlägen  Folge  leisten  werde  ...  sio,  p.  639. 

9)  5.  September,  Lucern.  RStatthalter  Keller  an  den  Vollziehungsrath.  Dessen  Kreisschreiben  v.  28.  Aug. 
habe  er  so  gut  möglich  kund  werden  lassen,  damit  alle  BUrger  von  den  wahren  Gesinnungen  der  Regierung 
und  der  wirklichen  Lage  der  Republik  sich  überzeugen  können.  Ihr  Entschluss  sichere  ihr  das  Zutrauen  aller 
rechtschaffenen  BUrger  und  auf  jeden  Fall  deren  kräftige  Mitwirkung.  6io,  p.  245. 

10)  6.  September,  Schaffhausen.  RStatthalter  Stierlin  an  den  Vollziehungsrath.  Lebhafte  Verdankung  des 
Kreisschreibens  v.  28.  August...  „Glücklich  kann  und  wird  sich  der  gefühlvolle  redliche  Bürger  schätzen, 
wenn  er  vernimmt,  in  was  für  würdige  wohlthätige  Hände  die  Leitung  des  Staats  und  das  Glück  jedes 
Individuums,  als  Staatsbürger  betrachtet,  gefallen  ist.  Dankbar  wird  der  Rechtschaffene  die  von  gerechtem 
Unwillen  bisweilen  unterdrückte  Stimme  wieder  erheben  und  trachten,  den  beinahe  ganz  erloschenen  Gemein- 
geist, die  Seele  einer  republikanischen  Verbindung,  wieder  herzustellen  und  so  seinen  verdienstvollen  Vor- 
gesetzten ihre  ohne  die  Herstellung  jenes  Gefühls  äußerst  schwierigen  Arbeiten  zu  erleichtern  trachten  (!). 
Bereitwillig  wird  sich  jeder  (wenigstens  glaube  ich  dieses  mit  wenigen  Ausnahmen  von  den  Einwohnern  meines 
Cantons  versichern  zu  dörfen)  den  Verordnungen  unterziehen  die  Sie,  BUrger  Vollziehungsräthe,  im  Ein- 
verständnis mit  dem  gg,  Rath,  sowohl  zu(r)  Wiederherstellung  der  öffentlichen  Ruhe,  des  allgemeinen  Wohl- 
standes und  der  Selbständigkeit  unsers  Vaterlandes,  als  auch  . .  zu(r)  Zerstörung  des  unglücklichen  Partei- 
geistes  vorzukehren  für  nothwendig  erachten  werden.  Grundsätze  von  der  Art,  wie  Sie  sie  . .  in  Ihrem 
Sehreiben  aufstellen,  dörfen  billig  den  helvetischen  Bürger  zu  einer  beruhigenden  Erwartung  in  Hinsicht  auf 
eine  künftige  Verfassung  berechtigen.  Alle  überspannten  Ideen,  die  eine  Wirkung  des  ersten  Enthusiasmus 
waren,  werden  nach  und  nach  von  selbst  erschlaffen  und  gemäßigten  Gesinnungen  Platz  machen ;  die  Hoffnung, 
von  Ihnen . .  und  von  der  Gesetzgebung  weise,  wohlthätige,  auf  die  Localität  unsers  Vaterlands  und  auf  den 
Geist  seiner  Einwohner  passende  Gesetze  zu  erhalten,  wird  das  was  an  einer  guten  Stimmung  eines  Theils 
der  Einwohner  noch  mangelt  vollends  ersetzen.  —  Die  Absicht  der  Regierung,  das  fehlerhafte  Auflagensystem 
zu  verbessern  und  in  Ansehung  der  Zehenden  und  Grundzinse  die  so  sehr  und  so  allgemein  gewün8chte(n) 
Abänderungen  zu  treffen,  wird  gewiss  ebenfalls  nicht  wenig  dazu  beitragen,  die  Gesinnungen  des  größeren 
Theils  der  Einwohner  Helvetiens  den  Unternehmungen  derselben  günstig  zu  machen.  —  Auch  den  so  noth- 
wendigen  Militäranstalten,  die  nie  einen  anderen  Zweck  haben  werden,  als  die  Ruhe,  Sicherheit  und  Selb- 
ständigkeit des  gemeinsamen  Vaterlandes  zu  unterstützen,  wird  sich  jeder  willig  fügen.  In  meinem  Canton 
ist  jedoch  . .  dieser  Gegenstand  wahrscheinlich  schwieriger  als  in  allen  andern ;  nicht  zwar  dass  es  meine 
Mitbürger  an  Befolgung  der  Befehle  und  Verordnungen  der  Regierung  manglen  lassen  werden,  nein,  einzig 
ans  dem  wesentlichen  Grund  weil  dieselben  bei  der  von  den  k.  k.  Militärbehörden  vorgenommenen  Entwaffnung 
aller  ihrer  Waffen  beraubt   und  dadurch  bis  auf  den  gegenwärtigen  Augenblick  außer  Stand  gesetzt  worden 


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80  28.  August  1800  Nr.  33 

Bind,  ihren  militärischen  Pflichten  ein  Genüge  zu  thun.  Es  ist  allerdings  zu  beförchten  dass,  insofeme  nicht 
bald  durch  zweckmäßige  Verordnungen  diesem  Mangel  abgeholfen  wird,  dieser  wichtige  Zweig  gänzlich  ver- 
nachläßiget  und  der  militärische  Geist  meiner  Mitbürger  vollends  erstickt  werden  werde.  —  Die  Vervollkommnung 
der  Polizeianstalten  in  meinem  Canton  werde  ich  mir  gewiss  jederzeit  bestens  angelegen  sein  lassen  und  die 
von  Ihnen  ..  dieses  Gegenstandes  halber  bereits  gemachten  und  noch  zu  treffenden  Verfügungen  mit  pflicht- 
schuldiger Pünktlichkeit  vollziehen.  ~  Die  Geistlichen  meines  Cantons,  deren  bisheriges  Benehmen  mir  keine 
Ursache  zum  Missvergntigen  gegeben  hat,  ohnerachtet  sie  sich  gleich  so  viele(n)  ihrer  Mitbrüder  über  ihren 
gewiss  bedaurenswürdigen  Zustand  mit  Recht  zu  beklagen  haben,  werde  ich  nie  aus  dem  Gesicht  verlieren, 
ihnen  da  wo  es  nöthig  ist  die  ihrem  Stand  und  Beruf  angemessene  Achtung  verschaffen  und  sie  dann  auch 
wieder,  im  Fall  sie  sich  beigehen  lassen  sollten,  gegen  die  Grundsätze  der  Religion  und  des  Gesetzes  zu 
predigen,  in  die  Schranken  der  Ordnung  zurückweisen."  üeberhaupt  gedenke  er  im  Sinne  der  ertheilten 
Vorschriften  sein  Amt  zu  führen....  Mit  Ausnahme  der  Unzufriedenheit  über  die  Auflagen  sei  übrigens  die 
Stimmung  des  Volkes  günstig  ...  5i0r  p.  427-480. 

11)  6.  September,  Sitten.  RStatthalter  DeRivaz  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Schreiben 
V.  28.  Aug.  Die  Hoffnungen  die  der  7.  August  erweckt  habe  seien  durch  dasselbe  bestätigt.  Seinerseits 
werde  er  alles  thun,  um  das  bedrängte  Vaterland  wieder  glücklich  zu  machen,  die  Zwietracht  zu  dämpfen, 
den  Widerstand  gegen  die  bestehende  Ordnung  zu  beseitigen,  und  dieses  Ziel  sei  wohl  zu  erreichen,  wenn 
das  Volk  einmal  die  Früchte  der  neuen  Verwaltung  genießen  könne . . .  „Vous  m'annoncez  en  mSme  temps 
des  r^formes  prochaines  dans  la  loi  sur  le  Systeme  d'impositions  ainsi  que  dans  celle  sur  les  dimes  et  les 
censes.  D'apr6s  les  notions  que  j'ai  sur  Tesprit  qui  rögne  dans  chaque  commune  de  ce  canton,  je  crois 
pouvoir  assurer  que  les  trois  quarts  des  citoyens  sentiront,  seit  la  justice,  soit  Tavantage  de  rapporter  une 
loi  qui  a  paralys6  tant  d'utiles  institutions  et  priv6  FEtat  de  tant  de  ressources,  en  m^me  temps  qu'elle 
ätait  vicieuse  dans  son  principe.  Je  me  persuade  donc  que  je  n'aurai  pas  de  diflicult^s  k  craindre  dans  ce 
canton,  lorsqull  s*agira  d'y  annoncer  un  changement  k  cet  6gard,  et  que  la  masse  des  citoyens  raisonnables 
pr6viendra  sans  peine  les  mouvements  des  ^golfstes  corrompus  qui  auraient  pensö  que  tont  ce  qui  6tait  utile 
k  leurs  int^r^ts  6tait  honnete.  Quant  au  Systeme  d'impositions,  il  n'est  pas  moins  essentiel  de  le  changer. 
II  a  d6plu  au  penple  par  la  forme  et  par  le  fond,  et  si  le  r6tabli88ement  des  anciens  revenus  que  les  divers 
Etats  de  la  Suisse  trouvaient  dans  la  perception  des  dimes  et  censes  pouvait  permettre  de  supprimer  en 
entier  la  perception  de  l'impöt  sur  les  terres,  cettc  mesure  serait  accueillie  avec  un  enthousiasme  qui 
rattacherait  tous  les  coeurs  au  gouvernement  qui  aurait  rendu  au  peuple  cette  premiöre  source  de  son  ancienne 
fölicitö.  O'est  surtout  dans  la  partie  allemande  de  ce  canton,  et  si  j*en  juge  d*apr6s  celle-ci,  dans  toute  la 
partie  Orientale  de  la  Suisse,  que  cette  mesure  serait  utile  pour  faire  cesser  Topposition  des  esprits  et  y 
faire  naitre  la  confiance.  Tous  les  citoyens  6clair6s  8*accordent  k  sentir  les  difficult^s  qu'öprouvera  dans 
cette  partie  r^tablißsement  de  TimpOt  foncier,  et  d6sirent  pour  notre  tranquillitö  Interieure  ainsi  que  pour  la 
satisfaction  de  tous,  que  THelv^tie  puisse  comrae  autrefois  fourair  k  ses  d^penses  par  le  seul  moyen  de  ses 
revenus  et  de  ses  impositions  indirectes" 61 1,  p.  489-491. 

12)  6.  September,  Zug.  RStatthalter  Truttmann  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Antwort  auf  dessen  Kreis- 
schreiben  v.  28.  Aug.  „Indem  ich  dieses  als  Denkmal  der  Weisheit  und  der  republikanischen  Tugend  und 
als  Leitfaden  für  mich  und  meine  Subalternen  mit  einer  Art  von  Stolz  bescheine  (?),  erlauben  Sie  mir,  bei 
diesem  Anlasse  die  frohen  Gefühle  auszudrücken,  die  aus  der  Ansicht  der  reinsten  und  fruchtbarsten  Grund- 
sätze der  Regierung  und  aus  der  Aussicht  auf  die  geseg(net)sten  und  wohlberechneten  Folgen  fließen;  schon 
diese  sind  vermögend,  jeden  Mann  von  Ehre  und  Liebe  fürs  Vaterland  in  treuem  Diensteifer  auf  einem  so 
zuverläßigen   Pfade   der   Geschäfte   zu   erhalten   oder   zu   ermuntern.     Die  Verzweiflung  in  den  herbstlichen 


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Nr.  33  28.  August  1800  81 

Tagen  revolutioDärer  Zeiten  mttsse  (!)  in  HoflFhnngen  des  FrUhlings  übergehen  and  die  für  verloren  gegebnen 
Klüfte  ftirs  wieder  gefundene  Vaterland  neu  geweckt  nnd  wieder  belebt  werden  . . .  Waldstätten  gibt  dem 
Ereignisse  v.  7.  Aug.  vollen  Beifall;  die  (neue?)  Regierung  und  die  Gesetzgebung  sind  allgemein  geschätst 
und  geliebt;  man  verspricht  sich  von  ihr  die  Rettung  des  Vaterlands.  Eine  Adresse  an  dieselben,  von  allen 
Autoritäten  Waldstättens,  die  zur  Unterschrift  circulirt,  wird  den  Beweis  davon  bald  bringen  *).^  2.  Besorg- 
nisse wegen  der  Armut  und  Mangel  an  Polizeianstalten :  starke  Zunahme  von  Diebereien  . . .  Desshalb  dringend 
einige  Mittel  ftir  die  Verwaltungskammer  zu  wünschen  ...  sas,  p.  898-05. 

13)  c.  8.  September,  Glarus.  RStatthalter  Heer  an  den  Vollziehungsrath.  Allgemeine  Bemerkungen  über 
den  Zweck  des  Kreisschreibens  v.  28.  August  ....  „Ihr  erster,  edler  großer  Grundsatz  ist,  vereint  mit  der 
Gesetzgebung  unserm  Vaterland  eine  auf  die  Grandsätze  einer  vernünftigen  Einheit  und  eines  weisen 
Repräsentativ-Systems  aufgeführte  Verfassung  zu  geben.  Jeder  den  nicht  leidenschaftlicher  Hang  für  beide 
gleich  gefährliche  politische  Extreme  gewaltsam  von  dem  Pfad  der  Wahrheit  und  des  Rechts  wegreißt,  muß 
diesen  als  den  einzigen  Weg  erkennen,  auf  dem  Helvetien  von  den  Wunden  die  ihm  eine  gewaltsame  Revolution 
schlug  geheilt  werden  kann,  wie  unserm  Vaterland  Selbständigkeit  und  so  unsern  Kindern  bessere  Tage, 
Ruhe  und  Wohlstand  vorbereitet  werden  k(önnen).  Leider  fühlt  der  größere  Theil  unsers  Volks  diese  Wahr- 
heit nicht ;  entweder  von  erlittenem  Ungemach  stumpf  oder  nur  von  engem  Localitätsgeist  geleitet,  nimmt  es 
zu  wenig  Interesse  an  dem  Wohl  des  Allgemeinen ;  seine  ehemalige  Landschaft,  sein  jetzige(r)  Bezirk,  öfters 
noch  seine  Gemeinde,  sein  Haus,  dies  ist  ihm  Vaterland.  Aber  sollte  dies  uns  wohl  abschrecken,  auf  den 
großen  Zweck  mit  voller  Hingebung  hinzuarbeiten  ?  Sollten  wir  durch  die  Revolution  niedergedrückt  werden, 
ohne  auch  nnr  einiges  Gutes  für  uns  oder  wenigstens  für  unsere  Nachkommen  erwarten  zu  dürfen?  Nein, 
das  darf,  kann  und  wird  nicht  sein  I  —  Auch  unser  Canton  bietet  eine  Vereinigung  der  heterogensten  Theile 
dar;  hier  träumerische  Hoffnungen  der  Wiederkehr  eines  alten,  dort  die  sonderbarsten  und  gefährlichsten 
Begriffe  eines  neuen  Systems;  das  Mittel  die  Würkungen  beider  zu  lähmen  liegt  aber  auch  zugleich  in  dem 
Benehmen  der  Regierung;  wenn  das  Volk  unerschütterliche  Festigkeit  und  Gerechtigkeit  bei  derselben  findet, 
wenn  es  weise,  gerechte  und  deutliche  Gesetze  erhält,  so  wird  es  sich  auch  zuversichtlich  an  dieselbe 
anschließen  und  so  sich  allmälig  für  eine  Verfassung  bilden  ftir  die  ein  großer  Theil  gegenwärtig  noch  nicht 
empftlnglich  scheint.  —  Alle  Parteisucht  muß  aufhören,  sobald  die  Regierung  keine  Part(ei)  kennt,  keine 
duldet,  das  Volk  vom  Mittelpunkt  aus  keinen  Brennstoff  erhält;  (wenn  sie)  jede  Verfolgung,  von  welcher 
Art  selbe  sein  mag,  streng  ahndet,  keine  politischen  Vereinigungen  duldet  und  nur  den  als  Schweizer 
anerkennt  der  Vaterlandstreue  und  Redlichkeit  nicht  zum  Wortspiel  braucht,  sondern  durch  seine  Handlungen 
beweist  dass  selbes  (!)  Eigenthümlichkeiten  seines  Herzens  sind.  —  Ich  komme  zu  einem  wesentlichen  Theil 
Ihres  Schreibens.  Sie  bemerken,  wie  die  öffentlichen  Beamten  sich  durch  sittliches  Betragen,  durch  Anstand, 
Würde  und  Gerechtigkeit  in  ihren  Handlungen  Achtung  erwerben...  sollen...  Gleichwie  das  Benehmen  des 
Beamten  von  dem  entschiedensten  Einfluss  auf  das  Volk  Selbsten  ist,  so  mußte  es  den  Vaterlandsfreund 
desto  mehr  kränken,  wenn  er  sah  welche  (was  für?)  Beamte  im  Gefolge  der  Revolution  auftraten;  es  war 
eine  der  ersten  Ursachen  der  gänzlichen  Abneigung  des  Volks  gegen  die  Sache  selbst.  Wahr  ist  es  dass 
nicht  jeder  Theil  Helvetiens  für  jede  Stelle  der  Männer  genug  hat ;  aber  wenn  der  Redliche,  vo(r)  den  Stößen 
der  Revolution  gesichert,  sich  wiederum  ohne  Gefahr  seinem  Vaterland  widmen  kann,  so  wird  jeder  Theil 
wenigstens  einige  der  Redlichen  haben,  die  für  jede  Stelle  würdig  sind.  Ob  ich  aber  selbst  diese  soeben 
anfgestellten  Bedinge  zu  erfüllen  weiß?  Die  Regierung  entscheide  nach  meinem  bisherigen  Benehmen  und 
meiner  Lage !  —  Im  allgemeinen  darf  ich  die  Bemerkung  machen  dass  während  meiner  Amtsverwaltung  keine 


*)  Ea  seheint  hiemit  eine  vom  1.  Sept  datirte,  vom  VR.  aber  erst  am  9.  behandelte  Adresse  bezeichnet  za  sein,  die 
rieh  fUr  Aenderong  der  Gesetze  über  die  Zehnten  verwendete. 

▲&».d.H«lT.VL  11 


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82  28.  August  1860  Nr.  33 

öffeDtliche  Beleidigungen  gegen  Beamte  stattgehabt  haben,  versichere  Sie  aber  auch  dass,  wenu  dies  je 
begegnen  sollte,  ich  zuerst  das  Betragen  des  Beamten  untersuchen  and  dann  nach  dem  sich  Ergebenden 
unerbittlich  nach  dem  Gesetze  handien  werde.  —  Die  Menge  der  schwankenden,  ttbelberechneten,  mangel- 
haften, entlehnten,  für  uns  keineswegs  anwendbaren,  unausführbaren  Gesetze  war  ohnstreitig  eine  der  ersten 
Ursachen  des  Verfalls  aller  Innern  Angelegenheiten,  welcher  uns  einer  gänzlichen  Auflösung  des  gesellschaft- 
lichen Vereins  nahe  brachte;  möge  uns  der  Gesetzgebungsrath  bald  dieses  Schwalls  entledigen,  die  Erfah- 
rungen der  Vergangenheit  treu  und  reiflich  überlegend  benutzen,  und  seine  Gesetze  werden  auf  das  strengste 
vollzogen  werden.  —  Einen  nicht  weniger  äußerst  widrigen  Einfluss  mußte  bei  einem  großen  Theil  des  Volks 
die  so  äußerst  nachtheilige  und  ungerechte  Loskaufungsart  der  Zehnten  und  die  Aufstellung  eines  so  ver- 
wickelten Finanzgesetzes  machen.  Der  BUrger  betrachtet  die  Zehnten  als  eine  wahre  Schuld,  die  beinahe  auf 
nichts  herabkommende  Loskaufungsart  (als)  ungerecht  gegen  den  Besitzer,  dessen  Eigenthum  er  durch  Kauf 
oder  Erbe  war;  ungerecht  gegen  die  Gesamtheit  der  nicht  Zehntpflichtigen,  indem  bei  diesen  noch  der  all- 
gemeine Begriff  herrscht,  durch  das  neue  Auflagensystem  seie  ein  großer  Theil  desjenigen  auf  sie  hinüber 
getragen  worden,  was  ehemals  jene  schuldig  waren.  Das  Gehässigste  der  Auflagen  sind  dem  Volk  durchaus 
die  Handänderungssteuem ;  gegen  die  weite  Ausdehnung  der  Handlungsabgaben,  so  auch  die  Getränks-  und 
Patentensteuern,  wird  ebenfalls  stark  geschrieen,  doch  bei  den  letzte(r)n  sonderheitlich  von  den  Steuerbaren.  — 
Allerdings  ist  es  äußerst  wichtig  dass  die  Regierung  auch  wieder  den  kriegerischen  Geist  nnsers  Volks  auf- 
mahne und  erwecke.  Im  Canton  Linth  zeichneten  darin  sich  sonderheitlich  die  Bewohner  des  alten  Canton(8) 
Glarus  aus ;  es  herrschte  seit  ohngef^hr  zehn  Jahren  ein  außerordentlicher  Hang  für  das  Exercitium ;  man  war 
stolz  auf  das  Erlernte,  man  glaubte  sich  im  wahren  Sinn  Soldaten;  aber  die  Jahre  1798  und  1799  haben  dem 
Volk  so  sehr  das  Gegentheil  bewiesen  dass  es  Mühe  kosten  wird,  jenen  edlen  Eifer  wieder  aufzuwecken.  Was 
die  andern  Theile  unsers  Cantons,  mit  Ausnahme  des  Districts  Neu  St.  Johann,  betrifft,  so  war  hierinfalls  beinahe 
nichts  gethan.  Nicht  unbemerkt  darf  ich  Ihnen  auch  lassen  dass  unser  Canton  ohne  den  District  Neu  St.  Johann 
zum  zweitenmal  gänzlich  entwaffnet  worden.  —  Die  Polizeianstalten  sind,  es  ist  nur  zu  wahr,  nicht  so  beschaffen 
wie  sie  sein  sollten,  um  die  öffentliche  Ruhe,  die  Person  und  das  Eigenthum  des  Bürgers  zu  sichern;  an 
mehrern  Orten  waren  solche  Anstalten  ganz  fremd ;  an  den  andern  Orten  sind  der  Staat  oder  die  Gemeinden 
dermalen  nicht  vermögend,  die  erforderlichen  Ausgaben  zu  bestreiten ;  ich  habe  aber  dennoch  diesem  Gegen- 
stand fortdauernd  alle  mögliche  Sorge  gewidmet  und  hoffe  selbe  (!)  wirklich  auf  einen  ziemlich  guten  Stand 
gebracht  zu  haben.  —  Es  soll  eine  der  ersten  Sorgen  der  Regierung  sein,  den  Unterhalt  der  Religionsdiener 
zu  sichern,  denselben  alle  mögliche  Achtung  zu  geben  und  zu  verschaffen,  wenn  sie  ihren  erhabenen  Beruf 
dazu  widmen,  Sittlichkeit,  Ordnung  und  Achtung  dem  Gesetz  zu  lehren,  aber  auch  ernsthaft  anderseits  den- 
jenigen zu  ahnden,  der,  seine  Pflichten  verkennend,  seinen  Stand  durch  Volksverführung,  auf  welche  Art  es 
sein  mag,  entehrt,  erniedrigt  und  entheiligt.  Ich  schätze  mich  glücklich,  von  den  Geistlichen  dieses  Cantons 
sagen  zu  können  dass  sie  im  allgemeinen  vollkommen  in  dem  Geiste  dieser  Ihrer  Forderung  arbeiten  und 
ihr  Mögliches  thun,  Achtung  gegen  die  Regierung  und  Duldsamkeit  zu  lehren.  —  Was  (so)d(a}nn  meine 
Unterbeamten  betrifft,  so  kann  ich  mich  im  allgemeinen  keineswegs  beklagen,  sondern  die  Ehre  haben,  Sie . . . 
zu  versichern  dass  sonderheitlich  meine  Unterstatthalter  mit  Thätigkeit,  Eifer  und  voller  Hingebung  [immerhin] 
in  dem  nämlichen  Geist  fortarbeiten  der  auch  mich  von  Anfang  geleitet  hat;  bei  den  Agenten  und  Munici- 
palitäten  hingegen  vermisse  (ich)  nur  zu  oft  jene  erforderliche  Thätigkeit;  ich  werde  mich  aber  auch  hierin- 
falls streng  an  Ihre  Befehle  halten^  ...    Entschuldigung  der  Länge  dieses  Briefs,  etc.  —  (Vgl.  N.  15.) 

610,  p.  187—198. 

14)  18.  September,  Frauenfeld.  RStatthalter  Sauter  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Erinnerung  an  das 
Schreiben  v.  19.  Aug.  Das  Circular  v.  28.  müsse  nun  jedem  ächten  Vaterlandsfreund  willkommen  sein  . . . 
In   entsprechendem  Sinne   habe   er   an   die  Unterstatthalter  geschrieben.     2.  Obschon  der  Ct.  Thurgau  noch 


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Nr.  33  28.  August  1800  83 

immer  fast  über  Vermögen  durch  den  Krieg  belastet  sei,  halte  sich  das  Volk  mhig,  ind^m  es  die  Regierungs« 
Andemng  lange  schon  gewünscht  habe;  vermöchte  die  Behörde  bald  darch  eine  frappante  gemeinnützige 
Verordnung  ihre  Absichten  zu  bekunden,  so  würde  das  Vertrauen  zu  ihr  unerschütterlich*  Jeder  rechtliche 
Bürger  fühle  die  Nothwendigkeit  einer  Abänderung  der  Gesetze  über  Grundzinse  und  Zehnten,  und  man 
erwarte  sie;  der  eben  erschienene  Vorschlag,  der  den  25-fachen  Loskaufspreis  fordere,  werde  indess  zu  hart 
befunden;  eine  Erleichterung  auf  deii  20-fachen  Ertrag  würde  das  Gesetz  eher  annehmbar  machen. 

811»  P.  211.212. 

15)  18.  September,  Glarus.  RStatthalter  Heer  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Kreisschreiben 
T.  28.  Aug.  ^So  verschieden  die  Stimmung  der  Bewohner  dieses  Cantons  seit  (dem)  Anfange  unserer  Revolution 
war,  so  verschieden  solche  sogar  nach  seinem  Charakter,  nach  seinen  Local-  und  politischen  Verhältnissen 
sein  mußte,  so  vereinigen  sich  doch  gegenwärtig  alle  in  dem  Wunsche  nach  Ruhe  und  Frieden.  An  diesem 
Ziele  aller  Wünsche  glauben  auch  alle  ihren  gehofftep  Zweck  zu  finden.  Vor  einem  Jahre  noch  war  die 
Stimmung  ganz  änderst;  einerseits  die  zahlreiche  Menge  derer  die  sehnsuchtsvoll  der  Wiederkehr  verlorner, 
wahrer  oder  eingebildeter,  Vorrechte  und  Freiheiten  harreten,  anderseits  die  treuen  Anhänger  der  Republik, 
die  wehmuthsvoU  den  Zustand  unserer  infiern  Verhältnisse  und  das  Benehmen  der  Regierung  [ge]  wahrnahmen, 
traten  mit  beiderseitig[er]  genährter  und  unterhaltener  Erbitterung  auf ;  aber  ausgestandenes  Unglück,  die 
Siege  der  fränkischen  Waffen  und  die  erfolgten  Abänderungen  in  unserer  Regierung  haben  gleich  viel  bei- 
(ge)tragen,  diese  Stimmung  ganz  umzuschaffen.  Die  Anhänger  an  al(t)e  Vorrechte,  und  auch  ebenso  oft  an 
alte  Vorurtheile,  haben  ihre  Hoffnungen  und  Wünsche  zwar  nicht  aufgegeben,  aber  doch  vertaget;  bei  einem 
allgemeinen  Frieden  hoffen  sie  denn  auch  wiederum  so  sachte  zu  den!  Alten  zdrttckkehren  zu  können.  Die 
Anbänger  an  die  Einheit  der  Republik  sind  auf  dem  gleichen  Weg ;  sie  hoffen  mit  dem  Friede(n)  Befestigung 
unserer  Innern  Lage  und  unabläßliche  Sicherstellung  einer  wahren  republikanischen  Verfassung.  Vor  einem 
Jahr  war  es  das  stürmische  Auflehnen  einer  Volksmasse,  (die)  beeinträchtigt  und  beleidigt  war ;  heute  ist  es 
das  Benehmen  eines  Volkes,  das  ferne  von  allem  was  an  Gewaltsamkeit  grenzt,  zwar  noch  hofft  und  wünscht, 
aber  niedergedrückt  sich  auch  einzig  auf  dieses  Hoffen  und  Wünschen  begrenzt.  Jeder  Theil  hat  freilich 
seine  Extravaganten;  aber  ihr  Geschrei  verhallt  in  der  allgemeinen  Stimmung;  sie  finden  keine  Nahrung,  es 
wird  nur  wenig  auf  sie  gehört,  und  so  verstummen  auch  diese.  Es  war  eine  fürchterliche  Misögebürt  des 
Revolutionismus,  dass  man  bei  uns  Schweizern  in  den  damaligen  Verhältnisseh  einen  sogenannten  Gemeingeist 
gebieten,  befehlen  wollte ;  es  mußte  gerade  das  Gegentheil  bewirken.  Desto  ruhigere  Aussichten  gewährt  uns 
hingegen  unsere  gegenwärtige  Lage  und  unsere  Aussichten;  das  Volk  ftigt  sich  in  die  neuen  Formen;  es 
gewöhnt  sich  gleichsam  unwillkürlich  an  dieselben,  und  ist  die  Regierung  in  den  Händen  fester,  weiser  und 
gerechter  Männer,  die  das  Volk  kennen  und  seine  Stimmung  zu  benutzen  wissen,  so  ist  ein  großer  Schritt 
für  die  Zukunft  gethan,  dessen  äußerst  wohlthätige  Folgen  auch  nur  die  Zukunft  berechnen  kann.  —  Dies 
ist  die  allgemeine  Stimmung  des  Cantons  den  Sie...  meiner  Obsorge  anvertraut  haben>  Frdlich  steigt  oder 
fällt  diese  Stimmung  abwechselnd,  nachdem  von  dem  Volk  dies  oder  jenes  gefordert  wird  dae^  es  besonders 
berührt.  Gleich  nach  dem  8.  August  und  bis  jetzt  trafen  Umstände  zusammen,  die  hie  und  da  einiges  Reden 
und  Gemurmel  gaben  (!).  Der  Bezug  der  indirecten  Abgaben,  die  wirklich  vor(zu)nehmende  Güterschätzung, 
die  Forderung  aller  Eiuregistrirungsgebühren  und  nun  noch  die  Stellung  der  Mannschaft  für  die  Truppen  sind 
alles  Sachen  so  das  eigene  Vermögen  der  Bürger  angreifen.  Die  leidige  Erfahrung  und  sonderheitlich  die 
Geschichte  der  verlebten  zwei  Jahre  zeigt,  wie  tief  wir  auch  da  gesunken  sind,  wie  der  größere  Haufe  seifteni 
eigenen  Vortheil  alles,  selbst  sein  Vaterland,  aufzuopfern  im  Stande  ist.  Allerdings  sind  z.B.  die  Handänderun^en  (!) 
sehr  verhasst;  ich  bin  aber  auch  vollkommen  versichert  dass  die  gegenwärtige  Gesetzgebung  die  allgemeine 
Stimme  des  Volks  darüber  nicht  unerhört  lassen  werde.  Aber  ebenso  oft  ist  es  blos  unbe^enztef  Eigennutz, 
der  sich  hinter  das  allgemeine  Elend  verbirgt  und  so,   mit  den  andern,  begründeten  Klagen  vereint,  einiges 


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6i  29.  August  1800  Nr.  34 

Oerede  verursaebt.  Ich  wende  zwar  alles  an,  dem  Volk  begreiflich  zu  machen,  dass  der  Staat  ohne  Abgaben 
nicht  bestehen  könne,  dass  die  andern  Theile  von  Helyetien  das  Nämliche  thnn  mttssen.  Jeder  Einzelne 
begreift  zwar  alles  dies,  aber  bezahlt  doch  nngem.  Uebrigens  habe  ich  allen  öffentlichen  Beamten  die  mit 
dem  Einzag  der  Abgaben  beauftragt  sind  wiederholt  gesagt,  dass  die  Regierung  den  wahrhaft  Unglücklichen 
gewiss  nicht  plagen  wolle,  hingegen  aber  streng  die  schuldigen  Abgaben  von  demjenigen  fordere  der  zu 
bezahlen  im  Stande  ist.  Uebrigens  wird  sich  alles  so  sachte  fUgen,  ohne  dass  die  Regierang  weder  zu  andern 
Maßnahmen  gezwungen  noch  wegen  dergleichen  Oerede  in  Rücksicht  auf  die  allgemeine  Rahe  im  geringsten 
beunruhigt  sein  muß"  ....  638,  p.  84»— m. 

Die  Erklärungen  der  Statthalter  Rusconi  und  Franzoni  erscheinen  in  einer  andern  Actenreihe.  BcLsel 
hatte  zeitweise  keinen  Oberstatthalter;  die  Antwort  von  Oberland  scheint  sich  yerloren  zu  haben. 

34. 

Bern.  1800,  29.  August. 

806  (YB.  Prot)  p.  000-607.  506-616.  -  602  (Ita.)  p.  488-440.  441—468. 

Oeschäßsordnung  für  den  Vollziehungsraih.   (Vgl.  Nr.  46.) 

«Reglement  fQr  das  Innere  seiner  Sitzungen». 
(L)  Ueber  daa  Amt  tind  die  Verriohtangen  des  Präsidenten. 

Art.  1.  Von  dem  1.  Herbstmonat  1800  an  gerechnet  soll  das  Präsidium  des  VoUziehungsraths  alle 
Monate  abwechseln. 

2.  Diese  Abwechselung  soll  aaf  folgende  Art  statthaben :  Dasjenige  Mitglied  welches  von  dem  gesetz- 
gebenden Rath  zuerst  erwählt  wurde,  soll  die  Präsidentenstelle  zuerst  (bekleiden),  und  dann  der  folgende, 
und  in  dieser  Reihe  soll  alle  Monate  fortgefahren  werden. 

3.  Der  Präsident  wacht  Über  die  Erhaltung  der  Ordnang  in  der  Versammlung,  and  ihm  ist  die  Pflicht 
besonders  aufgetragen,  in  derselben  die  Beobachtung  des  Reglements  za  handhaben. 

4.  Er  eröffnet  alle  an  den  Rath  gerichteten  Schriften  und  Briefe. 

5.  Er  ertheilt  denjenigen  Audienz,  die  Oeschäfte  vor  den  VR.  zu  bringen  wünschten. 

6.  Er  ist  strenge  verpflichtet,  ohne  Aasnahme  alles  was  von  irgend  einer  Behörde  oder  von  irgend  einem 
Bürger  an  den  VR.  mttndlich  oder  schriftlich  gelanget,  seie  es  unter  der  Adresse  an  denselben  oder  blos 
unter  seiner  eigenen  als  Präsident  in  dringenden  Fällen  ohne  Aafschub,  in  gewöhnlichen  mit  möglichster  Be- 
förderung in  ordentlicher  Sitzung  vorzatragen. 

7.  Er  fahrt  das  Wort  im  Namen  der  Versammlang. 

8.  Er  hält  Über  jedes  vorkommende  Oeschäft  die  Umfrage  und  eröffnet  dem  Rath  das  Resultat  der 
Abstimmung. 

9.  Er  unterschreibt  alle  Acten,  Beschlüsse,  Botschaften,  Briefe  etc.,  die  im  Namen  des  VR.  ausgefertigt 
werden. 

10.  Er  besiegelt  diese  Acten  mit  dem  Siegel  der  Republik,  dessen  Bewahrung  ihm  während  seinem 
Präsidium  obliegt. 

11.  Der  Präsident  wird  auch  einen  der  beiden  Schlüssel  des  geheimen  Archivs  in  Verwahrung  haben 
und  ist  nebst  dem  Oeneralsecretär  mit  deren  Besorgang  beaaftragt. 


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Nr.  34  29.  August  1800  85 

12.  Er  hat  das  Recht,  wenn  viele  Geschäfte  za  behandeln  sind,  den  VR.  früher,  und  bei  dringenden 
(Geschäften  ihn  außer  den  gewöhnlichen  Sitzungen  zusammenzuberufen,  sowie  er  auch  die  Sitzung  absagen 
kann,  wenn  keine  Geschäfte  zu  behandeln  wären. 

13.  Er  ist  bei  seiner  Pflicht  angehalten,  bei  jeder  außerordentlichen  Sitzung  alle  (im  Hauptort?)  an- 
wesenden Glieder  dazu  einladen  zu  lassen. 

14.  Er  soll  daftir  soigen  dass  man  immer  wisse  wo  er  zu  finden  seie,  und  soll  sich  nicht  aus  der  Stadt 
entfernen,  ohne  denjenigen  seiner  CoUegen  davon  zu  benachrichtigen,  der  in  seiner  Abwesenheit  seine  Stelle 
vertritt. 

15.  Der  Generalsecretär,  das  Bureau,  die  Staatsboten  und  Weibel  stehen  unter  seinem  besonderen  Befehl. 

16.  In  der  Abwesenheit  des  Präsidenten  vertritt  der  zuletzt  abgegangene  Präsident  der  gegenwärtig  ist 
seine  Stelle. 

(n.)  Von  den  Versamminngen. 

17.  AUe  Tage,  die  Sonntage  ausgenommen,  soll  sich  der  VR.  um  9  Uhr  des  Morgens  ordentlich  ver- 
sammeln. 

18.  Die  Sitzungen  mttssen  immer  in  dem  gewöhnlichen  Versammlungssaal  des  VR.  gehalten  werden. 

19.  Der  VR.  kann  nicht  berathschlagen,  wenn  nicht  wenigstens  vier  seiner  Mitglieder  versammelt  und 
entweder  von  dem  Präsidenten  oder  dem  Stellvertreter  desselben  präsidirt  wird. 

20.  Wenn  die  Versammlung  aus  vier  oder  sechs  Mitgliedern  besteht,  so  hat  der  Präsident  dabei  nur 
eine  berathende,  aber  keine  entscheidende  Stimme. 

21.  Vor  Er5ffiDung  jeder  Sitzung  muß  das  Protokoll  der  vorigen  von  dem  Generalsecretär  im  Beisein 
von  zwei  Mitgliedern  des  Raths,  welche  alle  Monate  abwechseln,  verlesen  und  von  diesen  der  Rapport  dem 
versammelten  Rath  gemacht  werden. 

22.  Das  PrptokoH  soll  immer  den  Namen  des  Präsidenten  und  die  Anzahl  und  Namen  der  Mitglieder 
des  VR.  oben  enthalten,  welche  der  Versammlung  beigewohnt  hatten. 

23.  Wenn  keine  Bemerkungen  Über  das  Protokoll  gemacht  werden,  oder  die  gemachten  berichtigt  sind, 
80  wird  dasselbe  gutgeheißen. 

24.  Der  Präsident  ist  verpflichtet,  gleich  nach  der  Gutheißung  des  Protokolls  das  Verzeichnis  der  seit 
der  letzten  Sitzung  eingegangenen  Petitionen  oder  anderer  Schriften  dem  VR.  vorzulegen. 

25.  Aus  den  eingegangenen  Petitionen  und  anderen  Zuschriften,  die  gewöhnlich  irgend  einem  Ministerium 
zugewiesen  worden,  wird  der  Präsident  den  Inhalt  nur  mit  kurzen  Worten  anzeigen. 

26.  Es  bleibt  jedem  Mitglied  das  Recht  unbenommen,  gleich  nach  dem  Bericht  und  Gutheißung  des 
Protokolls  wie  im  Verlauf  der  Sitzung  die  Priorität  fllr  irgend  ein  Geschäft  zu  verlangen.  Der  VR.  beschließt 
sodann,  ob  er  sie  gestatten  wolle. 

27.  Der  Präsident  hat  das  Recht,  vorzüglich  wichtigen  Gegenständen  immer  den  Vorzug  zu  geben  und 
in  solchen  Fällen  nach  Gutflnden  die  Eintheilung  der  Geschäfte  vorzunehmen. 

28.  Während  der  Behandlung  irgend  eines  Geschäftes  soll  dieselbe  durch  keine  diesem  Geschäft  fremde 
Anträge  unterbrochen  werden  können. 

29.  Nach  der  Behandlung  der  dringendsten  Geschäfte  steht  es  jedem  Mitgliede  des  VR.  frei,  von  dem 
Präsidenten  das  Wort  zu  begehren,  um  irgend  einen  Antrag  zu  machen. 

30.  Der  Präsident  setzt  dann  vor  allem  aus  die  Dringlichkeit  ttber  einen  solchen  Antrag  ins  Mehr. 


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86  29.  August  1800  Nr.  84 

31.  Wird  die  Dringlichkeit  nicht  darch  die  Mehrheit  der  Stimmen  erkennt,  so  soll  der  Gegenstand  auf 
eine  oder  zwo  (!)  Sitzungen  vertagt  und  sodann  gleich  nach  der  Gntheißung  des  Protokolls  behandelt  werden. 

32.  Bei  jedem  vorkommenden  Geschäfte  ist  der  Präsident  gehalten,  jedes  Mitglied  des  VR.  nanäentlich 
um  seine  Meinung  zu  fragen. 

33.  Bei  jedem  wichtigen  Geschäfte  soll  zuerst  eine  berathende  (allgemeine  ?)  Umfrage  gehalten  werden. 

34.  Es  steht  jedem  Mitgliede  frei,  eine  solche  berathende  Umfrage  von  Rechtswegen  zu  begehren,  wenn 
der  Präsident  sie  auch  schon  unnQthig  fände. 

35.  Nach  einer  solchen  berathenden  Umfrage  steht  es  jedem  Mitgliede  frei,  ehe  Über  das  Geschäft 
abgeschlossen  wird,  noch  ferner  darüber  zu  reden ;  nur  soll  es  gehalten  sein,  von  dem  Präsidenten  das  Wort 
zu  fordern. 

36.  Erst  wenn  kein  Mitglied  mehr  über  ein  vorliegendes  Geschäft  reden  will,  kann  der  Präsident  ttber 
dasselbe  entscheidend  abstimmen  lassen. 

37.  Jedes  Mitglied  hat  das  Recht,  zu  begehren  dass  genommene  Beschlüsse,  Botschaften,  Befehle, 
Briefe  etc.  vor  ihrer  Ausfertigung  dem  VR.  zur  Einsicht  vorgelegt  werden. 

38.  Jedes  Mitglied  ist  berechtigt,  seine  Protestation  gegen  einen  von  der  Mehrheit  genommenen  Beschluss 
in  das  Protokoll  eintragen  zu  lassen. 

39.  Eine  solche  Protestation  kann  aber  nicht  eingetragen  werden,  wenn  sie  gegen  irgend  eines  oder 
mehrere  der  andern  Mitglieder  Anzüglichkeiten  enthielte,  oder  wenn  sie  nicht  vorerst  der  Versammlung  vor- 
gelegt worden  ist. 

40.  Der  Generalsecretär  wohnt  den  Versammlungen  des  VR.  bei  und  führt  in  denselben  das  Protokoll, 
für  welches  er  verantwortlich  ist. 

41.  Wenn  der  Generalsekretär  entweder  durch  Krankheit  oder  durch  Erlaubnis,  die  er  von  dem  VR; 
erhalten  muß,  abwesend  ist,  so  erwählt  für  diese  Zwischenzeit  der  VR,  einen  Stellvertreter  desselben.  . 

(in.)  Von  der  Art  der  Behandlung  auswärtiger  Angelegenheiten. 

42.  Alle  mündlichen  oder  schriftlichen  wichtigen  Verabredungen  und  Verträge  mit  auswärtigen  Mächten 
oder  ihren  Ministern,  Agenten,  Civil-  und  Militärbehörden  sollen  von  der  Versammlung  des  VR.  einzig  geleitet 
und  nur  von  dem-  oder  denjenigen  Ministern  oder  Agenten  geführt  werden,  welche  durch  einen  bestimmten 
Beschluss  des  VR.  dazu  bezeichnet  und  durch  behörige  Bevollmächtigung  und  Instruction  dazu  beauftragt  sind. 

43.  Wenn  irgend  ein  einzelnes  oder  mehrere  Mitglieder  des  VR.  die  Führung  eines  solchen  Geschäfts 
übernehmen,  so  darf  dieses  nicht  anders  geschehen  als  durch  besonderen  Auftrag  und  bestimmte  Instruction 
(von  Seiten)  der  gesamten  Versammlung. 

44.  Es  ist  jedem  Mitgliede  des  VR.  bei  seinem  Eide  untersagt,  ohne  ausdrücklichen  Auftrag  und  be- 
stimmte Instruction  sowohl  in  Correspondenzen  als  in  mündlichen  Mittheilungen  Civil-  oder  Militärbeamteten 
eines  fremden  Staats  im  Namen  des  VR.  Eröffnungen  oder  Anträge,  von  welcher  Art  sie  sein  mögen,  zu  thnn. 

45.  Es  ist  ferner  jedem  Mitgliede  des  VR.  bei  seinem  Eide  untersagt,  ohne  ausdrückliche  Erlaubnis 
desselben  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  mit  den  Beamteten  oder  Agenten  eines  fremden  Staats  über 
politische  Angelegenheiten  der  Republik  in  Correspondenz  oder  in  irgend  ein  mündliches  (!)  oder  geheimes 
Verkehr  zu  treten,  sowie  es  ebenfalls  jedem  Mitgliede  untersagt  ist,  mit  unsern  eigenen  Ministern  oder  Agenten 
bei  fremden  Mächten  ohne  bestimmten  Auftrag  des  VR.  solche  Privatcorrespondenzen  über  politische  Angelegen- 
heiten der  Republik  zu  führen. 


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Nr.  35  30.  August  1800  87 

(IV.)  Ueber  daa  Geheimnis  in  den  Verhandlungen. 

(46.)  Die  Mitglieder  des  VR.  und  der  Generalsecretär  sind  bei  ihren  Eiden  verpflichtet,  die  größte  Ver- 
sehwiegenbeit  zu  beobachten:  1)  Ueber  alle  Verhandlungen  welche  Verschwiegenheit  erfordern;  2)  ober  alle 
Verbandlungen  mit  fremden  Mächten ;  3)  ohne  Ausnahme  Über  alle  in  dem  VK.  einzeln  geäußerten  Meinungen 
und  Anträge  ihrer  CoUegen. 

(47.)  um  die  Fälle  zu  bestimmen,  wann  Über  die  beiden  ersten  Punkte  die  Pflicht  der  Verschwiegenheit 
stattfindet,  wird  der  VR.  jedesmal  bei  einem  solchen  Geschäft  entweder  auf  den  Antrag  des  Präsidenten  oder 
eines  Mitgliedes  darüber  urtheilen  und  beschließen. 

Das  deutsche  Ooncept  ist  von  Zimmermann  gefertigt,  mit  etlichen  Aenderungen  von  fremder  Hand ;  die 
frz.  Uebersetzung  von  Briatte  gefertigt,  aber  von  Monsson  corrigirt.  —  Im  Prot,  geht  der  französische  Text 
voraus.    Es  ist  dabei  bemerkt,  dass  die  Vorlage  artikeiweise  behandelt  worden  sei. 

35. 

Bern.  1800,  so.  August. 

306  (YB.  Prot.)  p.  523-526.  527—530.  -  BK  (Jastizs.)  p.  281.  288.  247-50.  251—54.  -  T««rbl.  d.  BescbL  ctc  IIL  17—21. 
Bnll.  d.  arr.  «tc.  III.  10—18.  —  N.  schw.  B«piibl.  IL  495-06. 

Beschluss  des  Vollziehitngsraths  betreffend  Eintreibufig  und  Verrechnung  der  Oerichtskosten  zu  Lasten 
der  Verurtheilten  oder  des  Staates. 

Der  VoUziehungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Justizministers  tlber  die  Beschösse  vom 
29.  Heumonat  und  16.  August  1799*)  in  Betreff  der  Bezahlung  der  Judieialkosten  die  der  Nation 
zur  Last  fallen,  als  auch  der  Eintreibung  der  Judieialkosten,  in  welche  Individuen  verurtheilt  worden; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  9.  April  1800  und  die  erfolgte  Bezahlung  der  (ierichte  durch 
die  Parteien  Abänderungen  in  obigen  Beschlüssen  veranlassen; 

In  Erwägung  auch,  dass  die  Vollziehung  der  Urtheilsprüche  und  die  Einziehung  der  Judieial- 
kosten gesichert;  dass  eine  genaue  Comptabilität  in  diese  Staatsausgaben  gebracht  und  dass  endlieh 
ein  einfacher  und  geschwinder  Gang  in  die  Betreibung  derselben  gesetzt  werden  soll, 

beschliejSt  : 

1.  An  das  Ende  eines  jeden  Criminal-  oder  correctionellen  Urtheils  soll  das  Verzeichnis  der 
durch  die  daherigen  Proceduren  veranlassten  Unkosten  beigesetzt  werden. 

2.  Dieses  Verzeichnis  soll  enthalten: 

1)  Die  Gebtlhren  fQr  die  Gerichte,  Geriehtssehreiber,  Verhörcommissionen  u.  s.  w.,  nach  Anweisung 
der  Emolumenten-Tarife  vom  (7.  Mai,  6.  Juni  und  5.  Juli  1800).  **) 

2)  Die  Taggelder  für  die  Zeugen  und  andere  Personen  die  zur  Beleuchtung  des  Proeesses  vor- 
geladen wurden. 

*)  Vgl.  Bd.  IV.  Nr.  376  und  407. 
**)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  412.  459.  497. 


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88  30.  August  1800  Nr.  35 

3)  Die  Unkosten  wegen  der  Verbaftnehmung,  Bewahrung,  Gefangenschaft,  Nahrung,  Abwart  und 
Transpörtirung. 

3.  Der  Oerichtsschreiber  des  Gerichts  welches  das  Urtheil  aussprach  wird  alle  die  daherigen 
Kostenangaben  sammeln  und  aus  denselben  obiges  Verzeichnis  entwerfen. 

4.  Wenn  ein  Criminal-  oder  correctionelles  Urtheil  vor  einen  höheren  Richter  gezogen  wird,  so 
setzt  der  Gerichtsschreiber  dieses  Gerichts  dem  Urtheil  ebenfalls  die  Kosten  bei,  die  vor  demselben 
aufgelaufen  sind. 

5.  Der  Gerichtsschreiber  des  Gerichts,  von  welchem  ein  Criminal-  oder  correctionelles  Urtheil 
an  den  obersten  Gerichtshof  Cassations-  oder  appellationsweise  gebracht  wird,  schreibt  am  Fuße  des 
Urtheils  gleichfalls  die  Kosten  an,  die  dieser  Recurs  veranlasste. 

6.  Der  Gerichtsschreiber  eines  Gerichts,  welches  endlich  in  einer  Criminal-  oder  correctionellen 
Sache  gesprochen  hat,  wird  eine  Abschrift  des  Urtheils  samt  dem  Kostenverzeichnis  der  Municipalitftt 
des  Orts  übersenden,  wo  der  Verurtheilte  sesshafl  ist,  welche  dann  durch  ihren  Procurator  die 
Bezahlung  derselben  aus  seinen  Mitteln  eintreiben  soll. 

7.  Die  Municipalität  überliefert  die  bezogenen  Unkosten  dem  Gericht,  vor  welchem  der  Process 
ist  beurtheilt  worden.    Aus  diesem  tilgt  dann  der  Gerichtsschreiber  die  daherigen  Ansprachen. 

8.  Im  Fall  der  Mittellosigkeit  des  Verurtheilten  stellt  die  Municipalität  darüber  ein  förmliches 
Zeugnis  nebst  Anzeige  der  Schritte  aus,  die  vom  Municipalprocurator  zu  £(r)hebung  der  Kosten 
gemacht  wurden.  Dieses  Zeugnis  wird  dem  betrefifenden  Gericht  übersendet. 

9.  Die  Municipalität  kann  die  Eintreibungskosten  im  Fall  der  Insolvabilität  des  Verurtheilten 
aus  der  Cassa  der  Strafgelder  entheben  (!),  die  zufolge  des  Gesetzes  vom  9.  Wintermonat  hinter  ihr 
liegt.  Wenn  sich  aber  darin  nicht  die  hinlänglichen  Fonds  befinden  würden,  so  rechnet  sie  diese 
Kosten  dem  Gericht  an,  um  mit  den  übrigen  getilgt  zu  werden. 

10.  Die  in  den  §§  6  und  7  dieses  Beschlusses  vorgeschriebenen  Verfügungen  werden  bei  Urtheils- 
sprüchen,  die  vom  obersten  Gerichtshofe  in  Criminalsachen  ausgesprochen  werden,  von  jenem  Gericht 
und  Gerichtsschreiber  besorgt,  von  welchem  die  Sache  appellando  an  den  obersten  Gerichtshof 
gelangte. 

11.  Der  Gerichtsschreiber  und  die  Municipalität  sind  für  Vernachläßigungen  die  ihnen  in  Be- 
treibung dieser  Judicialkosten  und  allfälligen  Strafgelder  können  beigemessen  werden,  gegen  die 
Anforderer  derselben  persönlich  verantwortlich. 

12.  Die  Verwaltungskammern  können  auf  Ansuchen  der  Gerichte  und  in  Fällen,  wo  dringliche 
Judicial-Ausgaben  vor  Beurtheilung  der  Procedur  müssen  gemacht  werden,  denselben  auf  Rechnung 
Vorschüsse  zukommen  lassen. 

13.  Die  Verwaltungskammern  stellen  den  Gerichten  dann  die  Summe  der  Judicialkosten  zu,  die 
auf  den  Staat  fallen. 

14.  Alle  Kostenlisten,  zu  deren  Bezahlung  in  Criminal-  oder  correctionellen  Fällen  entweder  der 
Staat  verurtheilt  wird,  oder  die  ihm  wegen  Insolvabilität  des  Verurtheilten  zur  Last  fallen,  müssen 
zuerst  vor  dem  betreffenden  Gericht  geprüft  und  ermäßigt  (moderirt)  werden.  Ebenfalls  können  die 
Verwaltungskammern  keine  Kostenverzeichnisse,   zu  denen  Individuen  verurtheilt  wurden,  weder 


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Nr.  36  August  und  September  1800  89 

anoehmen  noch  bezahlen,  bis  durch  das  Gericht  wird  bezeugt  sein,  dass  die  erforderlichen  Schritte 
zirr  Enthebung  (!)  dieser  Kosten  au(s)  den  Mitteln  des  Verurtheilten  gemacht  wurden,  und  wegen 
Mittellosigkeit  auf  ihn  nicht  haben  können  enthoben  werden.  Diese  Zeugnisscheine  sollen  die  Ver- 
waltungskammern ihren  Rechnungen  beilegen. 

15.  Die  Beschlüsse  des  ehemaligen  Directoriums  vom  29.  Heumonat  und  16.  August  1799,  sowie 
jede  andere  Verordnung  der  vollziehenden  Gewalt,  die  dem  gegenwärtigen  Beschluss  entgegengesetzt 
ist,  sind  zurückgenommen. 

16.  Der  Minister  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses,  der  gedruckt 
und  öffentlich  bekanntgemacht  werden  soll,  beauftragt. 

Im  Protokoll  in  beiden  Sprachen  eingetragen. 

1)  12.  August,  VR.  Der  Justizminister  weist  die  Unzulänglichkeit  der  Beschlüsse  vom  29.  Juli  und 
16.  August  1799,  betreffend  die  Zahlung  und  Eintreibung  von  Gerichtskosten,  nach  und  legt  einen  Beschluss 
vor,  der  den  bestehenden  Mängeln  abhelfen  soll.   In  Circulation  gesetzt.         VRProt  p.  lOi,  i05.  -  aee,  p.  248—44. 

2)  30.  Aug.,  ebd.    Nach  Beendigung  des  Umlaufs  wird  der  Dringlichkeit  wegen  die  Vorlage  angenommen. 

Prot  p.  628. 

36. 

Bern.    1800,  August  und  September. 

306,  306  (VBProt.).  ~  3382  (Gorresp.),  etc. 

Verhandlungen  über  den  beabsichtigten  Bezug  stift  -  st  gallischer  Gefälle  in  Schwaben. 

Es  kam  hier  nicht  blos  der  Werth  der  beanspruchten  Rechte,  sondern  wohl  auch  der  Grundsatz  der 
Gegenseitigkeit  in  Frage,  der  zeitweise  beiderseits  verletzt  worden  war;  ob  weitergehende  Absichten  rait- 
spielten,  bedarf  hier  keiner  Er(5rterung.  —  Behufs  Feststellung  des  diesseits  beliebten  Standpunktes  werden 
etliche  blos  verwandte  Notizen  beigefügt. 

1)  28.  Juli  (9  Therm.  VIII),  Bern.  Reinhard,  „le  ministre  pl^nipotentiaire  de  la  R^publique  frangaise  en 
Helvetie,  invite,  au  nom  des  trait^s  qui  unissent  les  deux  Röpubliques,  les  g^n^raux,  commandants  et  autres 
autorit^s  militaires  de  la  R^publique  fran^aise  et  particuliörement  Celles  de  Bregenz  et  de  Feldkirch,  k  pro- 
t^ger  de  tout  leur  pouvoir  et  k  faciliter  les  Operations  du  citoyen....,  d^l^gue  par  la  chambre  administrative 
da  canton  de  Sentis,  pour  la  perception  de  divers  revenus  en  vins  et  en  bl^s  que  poss^dait  Tabbaye  de 
St.  Call  sur  la  rive  droite  du  Rhin,  revenus  qui  sont  aujourd'hui  la  legitime  propri^tö  de  la  R6publique 
helv^tique^  notre  alli6;  priant  les  susdites  autorit^s  militaires  d*interposer  leurs  bons  offices  en  faveur  du 
commissaire  helv6tien  dans  le  cas  oü  il  ^prouverait  des  difficult^s  de  la  part  des  r^gisseurs  allemands.^  — 
Siegel  und  Unterschrift  erwähnt.  3382,  p.  407  (Cop.). 

2)  7.  August  (19  Therm.  VIII),  Kempten.  G.  Lecourbe  an  M.  Reinhard.  „Je  viens,  citoyen  Ministre, 
de  donner  les  ordres  pour  que  le  commissaire  charg6  de  la  part  du  gouvernement  helv6tique  de  percevoir  sur 
la  rive  droite  du  Rhin  les  revenus  appartenant  k  Tabbaye  de  St.  Gall,  trouve  de  la  part  des  commandants  franyais 
BÜrete  et  protection,  et  qu'il  seit  appuyö  dans  le  cas  de  difücult^s  de  la  part  des  r^gisseurs  allemands.  Je 
serai  toujours  pret  k  faire  tout  ce  qui  sera  utile  k  THelvötie.    Salut  et  consid^ration."        3372,  p.  17  (Copie). 

Am  1.  Fruct.  von  Reinhard  mitgetheilt. 

A8.a.d.HelT.VL  12 


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90  August  und  September  1800  Nr.  36 

3)  21.  Aognst,  Augsburg.  C.  Herzog  v.  E.  an  den  Vollziehungs-Ausschuss  (!).  Abschriftliche  Einsendang 
eines  Schreibens  von  G.  Dessoles,  laut  welchem  das  Comite  des  schwäbischen  Bundes  sich  über  die  Verfügung 
der  helvetischen  Regierung  betreffend  die  im  Schwäbischen  und  Vorarlbergischen  liegenden  Gefälle  des  Abtes 
von  St.  Gallen  beklagt  hat;  Mittheilung  der  vorläufig  darauf  ertheilten  Antwort  und  Ansuchen  um  diesfäliige 
Weisungen.  3382,  p.  421  (Copie). 

In  p.  417 — 420  liegen  die  erwähnten  Schreiben  abschriftlich  vor. 

4)  27.  August.  „Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  helvetische  Regierung  die  dermalige(n) 
gUnstige(n)  Umstände  nicht  unbenutzt  lassen  dörfe,  die  der  Republik  im  Auslande  zustehende(n)  rechtmäßige(n) 
Ansprachen  und  Besitzungen  anerkennen  zu  lassen  und  die  reelle  Erlangung  derselben  auf  den  (zu)  verhoffenden 
Frieden  wenigstens  vorzubereiten;  dass  die  die8fäl]ige(n)  Schritte  aber  mit  der  Bescheidenheit  und  der  Mäßigung 
begleitet  sein  müssen,  welche  ihr  auch  für  die  Zukunft  die  Achtung  und  die  freundschaftlichen  Gesinnungen 
ihrer  Nachbarn  [verjsichern  können,  beschließt:  Der  RCommissär  bei  der  Rhein-Armee  ist  einzuladen,  dass 
er  sich  sowohl  bei  dem  französischen  Obergeneral  als  bei  den  betreffenden  deutschen  Stellen  mit  gleichem 
Nachdruck  und  Behutsamkeit  (dafür)  verwende,  1)  dass  die  helvetische  Republik  in  alle  Besitzungen  und 
Gefälle  eingesetzt  werde,  welche  derselben  unmittelbar  oder  ihren  Stiftern  und  Klöstern  auf  dem  rechten 
Rheinufer  zuständig  sind,  und  dass  er  ihre  Agenten,  so  oft  sie  sich  an  ihn  wenden,  mit  Wärme  unterstütze ; 
2)  dass  diese  Besitzungen  der  helvetischen  Nation  in  den  dem  schwäbischen  Kreis  auferlegten  Oontributionen 
nicht  zur  Mitleidenschaft  gezogen  werden  mögen ;  3)  dass  die  helvetische  Republik  für  die  bei  (v)erschiedenen 
Reichsständen  angelegte(n)  Oapitalien  von  dem  Schuldigen  als  Creditor  anerk(a)nnt  und  der  von  dem  Wienerhof 
allfällig  darauf  gelegte  Sequester  gehoben  werde;  4)  dass  die  Zinse  von  diesen  Oapitalien  oder  verfallene 
Oapitalien  oder  Ansprachen  welche  nie  als  Oapitalien  angelegt  worden,  eingetrieben  werden,  wenn  es  ohne 
Anwendung  so  strenger  Mittel  geschehen  kann,  die  sich  eine  großmUthige  Nation  in  einem  solchen  Zeitpunkt 
nicht  erlauben  würde.  5)  Wird  der  B.  ROommissär  be(voll)mächtigt,  für  diese  Ansprachen  oder  auf  Rechnung 
derselben  Zahlungen  an  Früchten  oder  Salz  in  angemessenen  Preisen  zu  negociron.  6)  Der  Finanzminister 
wird  dem  B.  ROommissär  die  diesem  Beschluss  angemessenen  Weisungen  ertheilen.^ 

VBProt.  p.  486—438.  —  710,  p.  (441-48.)  445-47. 

5)  28.  August,  VR.  Der  Bericht  von  0.  Herzog  (N.  3) . . .  wird  dem  Finanzminister  zur  Prüfung  über- 
wiesen. VRProt.  p.  463—64.  —  788,  p.  877.  (879-82.)  883. 

6  a)  !•  September.  Der  Finanzminister  an  den  Vollziehungsrath.  Erinnerung  an  die  Anträge  betreffend 
die  im  schwäbischen  Kreis  belegenen  Güter  und  Gefälle  schweizenscher  Klöster  etc.,  in  deren  Besitz  man 
sich  vor  dem  Abschluss  des  Friedens  setzen  sollte ;  Erwähnung  des  bezüglichen  Patentbriefs  v.  9.  Thermidor, 
den  der  frz.  Gesandte  ausgestellt,  und  dessen  Befolgung  G.  Lecourbe  begünstigen  möchte  . . .  „Mais  il  parait 
que  le  gön^ral  Dessole  (!),  chef  de  Tetat  major  g^nöral  de  Tarmöe  du  Rhin,  a  6t6  amen6  k  regarder  la  con- 
duite  du  gouvernement  helv^tique  comme  contraire  k  Tarticle  de  Tarmistice  qui  stipule  le  maintien  du  respect 
des  propri^t^s  en  Allemagne.  II  a  sans  doute  envisag6  le  prince  de  St.  Gall  comme  Etat  de  TEmpire.  — 
11  fant  enfin  g^n^raliser  la  question  et  d^sabuser  ceux  qui  seraient  tent^s  de  regarder  les  titres  de  prince 
et  pr6lat  d'Empire,  dont  les  chefs  de  la  plupart  de  nos  abbayes  ^taient  d^corös  pour  quelque  chose  de  plus 
que  purement  honorifiques.  II  faut  leur  faire  comprendre  que  quelques  petits  fiefs  isol^s,  situ^s  en  grande 
partie  en  Suisse,  constituent  tout  leur  nexe  avec  TEmpire ;  que  la  c^r^monie  de  Tinvestiture  que  taut  d'^trangers 
regoivent  de  la  cour  imperiale  pour  des  terres  individuelles,  que  ces  liens  purement  f^odaux  n'ont  jamais  donn^ 
rindig6nat  de  TAllemagne;  qu'ensuite  d'un  raisonnement  aussi  freie  plusieurs  ^trangers  nos  vassanx,  que  la 
maison  d'Autriche  elle-mSme,  qui  en  retour  tenait  des  fiefs  de  Tabbaye  de  St.  Gall,  pourraient  s'arroger  la 
qualit^  de  Suisses,   et  que   les  Italiens   par  ce   bouleversement  d'id6es   seraient  Allemands,   les   Napolitains 


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Nr.  36  August  und  September  1800  91 

Romains,  les  Espagnols  Fran^ais;  que  nos  abb^s,  loin  de  se  qoalifier  membres  effectifs  de  rEmpire,  se  sont 
toajours  pr6valus  de  leur  bourgeoisie  helv^tiqae  et  n'ont  jamais  cessö  de  regarder  la  Suisse  comme  leur 
onique  patrie;  que  J'abbaye  de  8t.  Gall,  au  Heu  d'avoir  voiz  et  s6ance  aux  diätes  de  TEmpire  ou  da  Cercle; 
en  a  constamment  joui  en  Snisse  et  a  toajours  figur6  parmi  les  Etats  souverains  composant  le  Corps  hel- 
y^tique.  Ces  faits  ,.  sont  de  notori6t6  publique  et  on  n*a  jamais  rev6  la  possibiiitö  d'un  doute.  —  Cette 
illusiony  au  reste,  est  trop  grossi^re,  trop  contraire  k  Tint^ret  des  Etats  d'Allemagne  memo,  pour  devoir  etre 
plus  fortement  combattue,  et  il  m'est  permis  de  fixer  le  principe.  —  La  loi  a  d^clar6  les  biens  des  coavents 
helv^tiques  biens  nationaux.  Des  ^trangers  n'ont  certainement  pas  le  droit  de  nous  disputer  la  comp6tence 
de  faire  pareilles  lois,  qui  m@me  tronvent  des  modales  au  sein  de  TEmpire  et  de  TAutriche;  mais  abstraction 
faite  de  la  loi,  qui  contestera  k  un  Etat  ind^pendant  le  droit  de  reprösenter  partout  ses  ressortissants?  En 
contrevenant  k  cette  maxime  g^nöralement  reconnue  des  nations  de  FEurope,  on  s'exposerait  au  moins  k  essuyer 
des  repr^sailles  d'autant  plas  jnstes  qu'on  les  aurait  provoqu^es.  Des  princes  et  des  corporations  consid^rables 
da  cercle  de  Sonabe  poss^dent  de  grandes  propri6t6s  en  Helv6tie,  et  elles  sont  religieusement  respectöes. 
Le  comit6  special  du  cercle  de  Soaabe  pense-t-il  s^rieusement  k  nous  donner  un  exemple  dangereux  sur  des 
raisonnements  futils,  que  les  6v6nement8  seuls  suffisent  ä  refuter?  Peut-il  regarder  ce  moment  comme  propice 
ponr  attaquer  les  droits  sacr^s  des  nations?  Peut-il  vouloir  contraster  ainsi  la  conduite  loyale  du  gouvernement 
helv6tique  k  son  6gard  et  le  porter  k  s'en  repentir?  —  Voici  (!)  les  bases  sur  lesquelles  je  vous  propose..: 
V  De  solliciter  de  nouveau  le  ministre  plönipotentiaire,  afin  qu'il  veuille  retracer  cet  6tat  de  choses  au  gön^ral 
eo  cbef  de  Tarm^e  du  Rhin  et  Tengager  fortement  k  ne  point  permettre  que  la  R6publique  helvMique  rcQoive 
des  empecbements  dans  sa  mise  en  possession  dans  la  libre  jouissance  de  tous  les  domaines  et  revenus  qui 
loi  appartiennent  imm^diatement  ou  k  ses  couvents  et  corporations  sur  la  rive  droite  du  Rhin,  quoique  quelques 
membres  6migr^s  se  permettent  induement  d'y  former  des  pr6tentions.  2^  De  cbarger  YOtre  commissaire  k 
la  dite  arm^e,  a)  de  faire  les  meme  r^quisitions  et  de  les  appuyer  sur  les  raisons  ^nonc^es  ci-dessus  pr^s 
da  g^n^ral  en  cbef  et  du  g^n^ral  Dessoles;  b)  de  rappeler  dans  une  Conference  amicale  le  comitö  special 
du  cercle  de  Souabe  k  ces  principes  et  de  lui  faire  entrevoir  combien  il  exposerait  les  propri^tös  de  ses 
v^ritables  concitoyens  en  entravant  un  Etat  voisin  dans  ses  possessions  legales  en  8ouabe,  et  combien,  en 
86  laissant  entrainer  k  prendre  cause  pour  des  bommes  qui  lui  sont  6trangers,  il  blesserait  et  la  justice  et 
Tamiti^  du  voisinage  et  ses  propres  int^r^ts.  Je  continue  k  vous  prior  de  traiter  avec  urgence  cet  intörSt 
majeur  de  la  patrie.**  —  (Mitunterzeicbnet  von  MUller-Priedberg.)  788,  p.  isi    im.  -  3382,  p.  413-416  (Copie). 

6  b)  1.  September,  VR.  1.  Der  Finanzminister  beleucbtet  die  Einwendungen  des  Specialcomite  des 
Kreises  Scbwaben  und  zeigt  dass  die  belvetiscbe  Regierung  zu  ibren  Maßregeln  bezUglicb  der  Besitzungen 
des  Stifts  St.  Gallen  befugt  sei.  2.  Die  Acten  werden  dem  Minister  des  Auswärtigen  mitgetbeilt  mit  der 
Erklärung  dass  man  die  Auffassung  des  Finanzministers  gänzlicb  billige,  und  dem  Auftrag,  den  Sacbverhalt 
dem  frz.  Gesandten  zu  eröffnen  und  ibn  um  kräftige  Verwendung  bei  dem  Obergeneral  anzusprecben,  damit 
die  Rechte  der  belvetischen  Republik,  direct  oder  indirect,  behauptet  werdeu  könnten.  3.  Dem  Finanzminister 
wird  Befriedigung  Über  seinen  Bericht  bezeugt  und  in  der  Sache  auch  an  C.  Herzog  geschrieben  . . . 

VßProi  p.  556—558.  —  788,  p.  155—158. 

In  Bd.  3382,  p.  425 — 432,  finden  sich  drei  bezügliche  Schreiben  des  Min.  d.  Ausw.  an  M.  Reinhard, 
dd.  1.,  5.  und  13.  Sept.,  die  den  Gegenstand  einläßlich  erörtern. 

7)  7.  September.  Der  Finanzminister  an  den  Vollzieh ungsrath.  1.  Bericht  Über  Anstände  welche  der 
helvetische  Commissär  theils  bei  G.  Molitor,  theils  bei  dem  österreichischen  Amtmann  in  Wasserburg  finde; 
da  gegen  den  Bezug  von  Zehnten  protestirt  worden,  so  habe  der  Commissär  die  Anlegung  eines  Sequesters 
begehrt;   die  in  Feldkirch  gelegenen  Weine  seien  verkauft  und  der  Erlös  bereits   in   den  Händen  der  Ver- 


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92  August  und  September  1800  Nr.  36 

waltnngskammor.  2.  Molitor  wende  ein,  die  frz.  Republik  beziehe  von  den  rechts  dem  Rhein  belegenen 
Gefällen  auch  nichts;  das  beruhe  aber  auf  andern  Verhältnissen;  C.  Herzog  sei  von  dem  Sachverhalt  schon 
benachrichtigt.  Es  falle  in  Betracht  dass  der  Bischof  von  Straßburg  und  andere  Prälaten  wirkliche  Reichs- 
stände gewesen,  was  bei  den  schweizerischen  nicht  zutreffe;  das  Recht  Frankreichs,  jene  zu  repräsentiren 
sei  daher  viel  weniger  begründet  als  das  diesseits  beanspruchte;  die  in  deutschem  Gebiete  bestehenden  Cor- 
porationen  genießen  auf  dem  linken  Rheinufer  ihre  froheren  Rechte  nicht  mehr,  während  dieselben  in  der 
Schweiz  nicht  angetastet  worden.  Also  könne  Frankreich  nicht  (die  von  ihm  geübte)  Reciprocität  fordern. 
Es  scheine  desshalb  rätlilich,  diesfällige  Aufklärungen  dem  frz.  Gesandten  zu  geben,  damit  er  solchen  Ein- 
würfen begegnen  könnte.  0.  Herzog  sei  auch  auf  die  im  Allianzvertrag  verheißene  Verwendung  für  dies- 
seitige Rechte  hingewiesen.  —  (Mitunterzeichnet  von  MUller-Friedberg )      tob,  p.  (lei.)  les,  i64.  -  3382,  p.  483.  434. 

Hiezu  eine  Beilage,  dd.  Wasserburg  26.  Aug.  (p.  435). 

8)  11.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  „Le  C.  E.  vous  transmet 
sous  ce  pH  un  rapport  du  ministre  des  Finances  d'oü  il  r^sulte  que  le  g^n^ral  MoHtor  a  refusö  de  mettre 
le  söquestre  sur  les  biens  du  couvent  de  St.  Gall  situ^s  en  Souabe,  all6guant  pour  motif  de  ce  refus  que  la 
R^publique  fran9aise  ne  tire  pas  les  revenus  des  biens  de  tant  d'^vech^s  et  couvents  qui  lui  appartiennent  sur 
la  rive  droite,  et  qu'il  ne  lui  paratt  pas  que  THelv^tie  seit  dans  le  cas  de  s'attribuer  des  pr6rogatives  plus 
grandes.  En  vous  communiquant  ce  rapport,  le  C.  E.  a  pour  but . .  que  vous  pr6sentiez  une  note  au  Ministre 
de  France,  dans  laquelle  vous  refuterez  Tobjection  du  g^n^ral  M.  par  Texposition  toute  simple  de(s)  deux 
faits  indiqu6s  dans  ce  rapport,  et  qui  sont  les  suivants:  1)  Les  ^v^ch^s  dont  le  g^n^ral  fait  mention  dans 
sa  lettre  sont  membres  effectifs  de  TEmpire,  tandis  que  nos  abbayes  ne  sont  que  titr^es ;  2)  les  corporations 
allemandes  ne  jouissent  point  sur  la  rive  gauche  du  Rhin,  domin^e  par  les  Fran^ais,  de  leurs  possessions, 
comme  elles  en  ont  continuellement  joui  en  Helv^tie.  Ainsi  il  ne  peut,  dans  le  cas  präsent,  y  avoir  de  com- 
paraison  ou  de  rapprochement  entre  la  position  des  deux  R6publiques  k  cet  egard,  et  le  gouvemement  hel- 
vötique  parait  etre  en  droit  de  röclamer  la  mise  sous  s^questre  des  biens  de  Tabbaye  de  St.  Gall  situ^s  en 
Souabe,  en  attendant  que  la  question  de  son  droit  k  la  saisie  des  revenus  de  ces  biens  seit  d^cid^s.^ 

VBProt  p.  195,  196.  -  788,  p.  1«5,  16ö. 

9)  16.  October,  VR.  Der  am  4.  d.  eingelegte  Bericht  des  Finanzministers  über  die  Anstände  mit  dem 
Comitö  für  den  schwäbischen  Kreis  hat  den  Kreislauf  beendigt;  da  er  nicht  genügt,  so  wird  er  zurück- 
gewiesen mit  dem  Auftrag,  bestimmte  Vorschläge  für  die  zu  ergreifenden  Maßregeln  aufzustellen. 

VBProt,  p.  265,  266.  -  788,  p.  385,  386. 

Weiteres  fehlt. 

10)  21.  October,  VR.  Der  Minister  des  Innern  zeigt  an  dass  die  Gemeinden  Kaiserstuhl  und  Weißenbach, 
die  für  ihre  jenseit  Rheins  belegenen  Güter  um  Stenerbeiträge  für  den  schwäbischen  Kreis  belangt  werden, 
die  Verwendung  der  Regierung  nachsuchen.  Da  bisher  die  von  C.  Herzog  gethanen  Schritte  fruchtlos  ge- 
blieben sind,  und  die  diesseits  liegenden  Güter  auswärtiger  Besitzer  ebenfalls  besteuert  werden,  so  glaubt  der 
Minister  der  Verwaltungskammer  von  Baden  antworten  zu  sollen,  die  genannten  Gemeinden  werden  sich  der 
streitigen  Auflage  kaum  entziehen  können.  Mit  Rücksicht  auf  den  Bescheid,  der  dem  RStatthalter  von  Thurgau 
gegeben  worden,  wird  hierüber  kein  Beschluss  gefasst.  VBProt.  p.  400. 

Ob  mit  der  Weisung  an  den  Statth.  von  Thurgau  die  in  Nr.  78,  N.  14  und  17,  enthaltenen  Erörterungen 
gemeint  sind,  ist  einstweilen  ungewiss. 

11)  1.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euern  Bericht  über  die  Einwen- 
dungen der  Regierung  von  Mörsburg  gegen  den  Sequester,  der  auf  die  aus  dem  Canton  Thurgau  nach  Constanz 
und  Mörsburg  gehörenden  Grund-  und  Bodenzinse  gelegt  wurde,  beschließt  der  VR.  dass  der  Constanziscben 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  1)3 

Regierung,  den  angenommenen  Grundsätzen  gemäß,  der  Bezug  der  Grundzinse  im  Ct.  Tburgau  durch  die 
dazu  bestellten  Verwalter  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verfügungen  zugestanden  werden  soll,  wogegen 
aber  sie  die  darauf  haftenden  Verpflichtungen,  z.  B.  die  Besoldungen  an  Geistliche,  Messmer  u.  s.  w.,  ver- 
hältnismäßig abzutragen  habe.  Die  Erhebung  der  Zehnten  hingegen  soll  so  lange  unterbleiben,  bis  ein  künftiges 
Gesetz  Über  dieselbe  im  Allgemeinen  entschieden  haben  wUrde.^     Auftrag  zur  Anzeige  etc. 

VBProt  p.  8,  9.  —  788,  p.  (589-591.)  599.  -  3382,  p.  471,  472. 

Hiezu  eine  Weisung  des  Ministers  an  die  Verwaltungskammer  von  Thurgau,  dd.  11.  Dec.  (Bd.  3382, 
p.  473,  474). 

12)  1801,  5.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Ganz  gerecht  findet  der  VR.  das 
durch  Euch  vorgetragene  Ansuchen  der  Stadt  Laufenburg,  dass  die  einigen  Pfarreien  daselbst  für  die  Jahre 
1798,  1799  und  1800  schuldigen,  in  der  Gemeinde  Hottwyl,  Canton  Aargau,  zu  beziehenden  Bodenzinse 
entrichtet  werden,  und  er  hält  die  Verbindlichkeit  dieser  Entrichtung  um  so  mehr  (für)  begründet,  da  die 
dem  Kloster  Königsfelden  zuständigen  Getreid-  und  Weinzehnten  von  Zeyen  (Zeihen?)  im  Prickthal  seit  der 
Revolution  richtig,  und  sogar  einige  Grundzinse  auf  Abrechnung  eingeliefert  worden  sind.  Da  aber  die 
Gemeinde  H.  durch  die  Verwüstungen  des  Krieges  am  meisten  gelitten  (hat)  und  nicht  im  Stande  sein  wird, 
ihre  gegenseitigen  (diesfälligen  ?)  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen,  so  ist  die  Regierung  geneigt,  ihr  jenen  Hilfs- 
vorschub zu  leisten,  den  sie  zur  Abtragung  ihrer  Schuldigkeiten  gegen  die  Stadt  Laufenburg  nöthig  haben 
mag.  Der  VR.  ertbeilt  Euch  demnach  den  Auftrag,  diese  Gemeinde  wissen  zu  lassen,  dass  sie  sich  um  die 
für  diesen  Fall  nöthige  Unterstützung  an  die  Regierung  zu  wenden  habe." 

VEProt.  p.  74,  75.  -  706,  p.  (705-7.  709-12.)  713—14. 

13)  5.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Der  VR.  hat  Euern  Bericht  über  die 
Weigerung  der  vorderöstreichischen  Regierung,  die  verschiedenen  an  Helvetien  gehörigen  Nationalgefälle  ver- 
abfolgen zu  lassen,  mit  der  ganzen  Aufmerksamkeit  geprüft  und  erwogen,  die  ein  so  wichtiger  Gegenstand 
(er)fordert.  Er  glaubt  aber  dass  der  gegenwärtige  Zeitpunkt  nicht  günstig  sei,  um  irgend  einen  unmittelbaren 
Schritt  mit  erwünschtem  Erfolge  machen  zu  können,  und  hält  es  den  Zeitumständen  angemessen,  sich  auf 
folgende  Weisung  zu  beschränken.  Ihr  werdet  der  Verwaltungskammer  von  Basel  eröffnen,  dass  (es)  die 
Regierung  nicht  ungern  sehe,  wenn  sie  die  gedachten  Zehntgefälle  unter  der  Hand  versilbern  und  auf  irgend 
eine  Weise  an  sich  zu  ziehen  trachten  wolle."  VRProt.  p.  78, 7*.  —  706,  p.  (699-701.)  708. 

Mit  Rücksicht  auf  das  diesseits  erlassene  neue  Gesetz  über  die  Grundzinse  hatte  die  v.  ö.  Regierung 
die  Ablieferung  der  in  ihrem  Gebiete  fälligen  zugestanden,  aber  in  Betreff  der  Zehnten  den  Sequester  fest- 
zuhalten erklärt. 


37. 

Bern.     1800,   August  Ws  December. 

306-309  (VBProt.).  —  639  (Verprovtg.).  —  906  (Yfg.),  etc. 

Angelegenheiten  der  italienischen  Cantone;  Verhandlungen  mit  den  cisalpinischen  und  französischen 
Behörden  in  Mailand, 

Die  hier  folgenden  Acten  setzen  in  jeder  Hinsicht  die  in  Bd.  V  dargestellten  Verhandlungen  fort,  wenige 
Details  ausgenommen;  zu  vergleichen  ist  dort  neben  Nr.  539  und  543  namentlich  Nr.  492.  Einzelnes  dient 
zu  retrospectiven  Ergänzungen. 


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94  August  bis  December  1800  Nr.  37 

1)  11.  August,  VR.  Vorlage  einer  Zuschrift  von  C.  Zschokke  (v.  3.  d.),  betreffend  das  Bedürfnis,  Getreide 
aus  Mailand  herbeizuschaffen  und  dafür  einen  Agenten  (Taglioretti)  zu  bestellen.  An  den  Minister  des  Innern 
zur  Prüfung  verwiesen.  VRProt.  p.  4o.  -  538,  p.  867-68.  869. 

2)  12.  August,  VR.  Der  Kriegsminister  rapportirt  über  ein  Entschädignngsgesuch  des  Lieferanten  Hahn 
wegen  Verlusten  die  er  bei  den  4  in  Lugano  und  Bellinzona  stehenden  Compagnien  erlitten,  theils  infolge  der 
Sperre,  theils  wegen  der  theuren  Transporte,  und  empfiehlt,  sich  bei  dem  Obergeneral  in  der  Lombardei 
neuerdings  für  Gestattung  der  nöthigen  Zufuhr  zu  verwenden  und  dem  Petenten  entgegenzukommen.  Da  die 
in  Mailand  geschehenen  Schritte  bereits  ihre  Wirkung  gethan  haben,  und  über  den  erlittenen  Veriust  keine 
bestimmte  Angaben  vorliegen,  so  wird  geantwortet,  man  wolle  erst  nähere  Aufschlüsse  gewärtigen. 

VBProt.  p.  87,  88.  —  771,  p.  (101-8.)  -  772,  p.  109-10. 

3)  13.  August,  VR.  Zschokke's  Bericht  v.  5.  d.  wird,  nachdem  er  circulirt  hat,  behandelt;  ein  Extract 
fällt  ins  Protokoll.  Den  Ministern  werden  die  sie  betreffenden  Auszüge  zugefertigt  mit  dem  Auftrag,  geeignete 
Maßregeln  vorzuschlagen.  vBProt.  p.  152-150.  -  906,  p.  219.  221.  223. 225. 

4)  15.  August,  VR.  Vortrag  einer  Note  des  cisalpinischen  Gesandten,  welche  Abschlag  der  begehrten 
Getreideausfuhr  meldet.  VEProt.  p.  los. 

5  a)  15.  August,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  begutachtet  den  Bericht  von  C.  Zschokke  über  die 
in  Mailand  geschehene  Misshandlung  von  a.  Statth.  Buonvicini  *j ;  er  hält  dafür,  es  müsse  darüber  bei  der 
frz.  Generalität  geklagt  und  der  Vorfall  der  cisalpinischen  Gesandtschaft  angezeigt  werden,  jedoch  ohne 
Beschwerde.    Für  die  bezüglichen  Noten  erhält  er  einige  mündliche  Winke.        VRProt.  p.  168.  -  906,  p.  (191-92.) 

5  b)  16.  August,  VR.  Chorherr  Lepori,  Peter  Rossl  und  Buonvicini  von  Lugano  beschweren  sich  darüber, 
dass  der  Untersuch  über  die  von  M.  Reinhard  gegen  sie  erhobenen  Beschuldigungen  noch  nicht  in  Gang 
gebracht  worden.  Diese  Beschwerde  wird  mit  den  zugehörigen  Papieren  dem  Justizminister  behufs  Bericht- 
erstattung überwiesen.  VRProt.  p.  218,  214.  -  906,  p.  195.  (197  -98.) 

6)  18.  August,  VR.  1.  Der  Minister  des  Innern  empfiehlt,  nach  dem  Vorschlag  von  0.  Zschokke,  den 
bereits  in  Mailand  wohnenden  B.  Pietro  Taglioretti  als  Agenten  bei  der  cisalpinischen  Regierung  zu  beglaubigen. 
Genehmigt ...  2.  An  den  Minister  des  Auswärtigen  ergeht  hierüber  folgende  Weisung.  „L'agent  diplomatique 
de  la  R6publique  cisalpine  ayant  re9U  de  son  gouvernement  des  Instructions  negatives  relativement  k  Tez- 
portation  des  grains  de  cette  R^publique  dans  les  cantons  de  Lugano  et  Bellinzona,  le  C.  E.  a  jug6  convenable 
d'avoir  k  Milan  un  agent  charg^  de  soigner  sous  ce  rapport  les  int^rets  de  FHelv^tie.  II  a  fait  choix  k  cet 
effet  du  cit.  P.  T.  de  Lugano,  . . .  homme  jouissant  du  credit  et  des  connaissances  n^cessaires  pour  remplir 
avec  8ucc6s  une  mission  de  cette  nature.  Le  C.  E.  vous  Charge  de  lui  faire  connaitre  cette  nomination,  en 
lui  transmettant  des  lettres  de  creance  et  les  pouvoirs  n^cessaires  pour  n6gocier  au  nom  de  THelv^tie  la 
permission  d'extraire  de  la  R^publique  cisalpine  une  quantit6  süffisante  de  grains.  Vous  Tinviterez  en  m§roe 
temps  k  se  conformer  aux  Instructions  qui  lui  seront  transmises  par  le  cit.  Zschokke^  ... 

VBProt.  p.  244»  245.  -  638,  p.  371-72.  873. 

Folgt  ein  ergänzender  Auftrag  an  den  Minister  des  Innern,  hinsichtlich  der  erforderlichen  Instructionen. 

7  a)  18.  August,  VR.  Der  RStatthalter  von  Bellinzona  sendet  eine  Entschädigungsforderung  von  Sergent 
Combe  und  andern  frz.  Militärs,  die  im  Frühjahr  1799  bei  dem  Aufruhr  in  der  Leventina  zu  Schaden  ge- 
kommen.   An  den  Justizminister  zur  Prüfung.  VRProt.  p.  248.  -  814,  p.  (225.)  229. 

7  b)   23.  Aug.,  ebd.    Es  wird  die  Klage  von  Combe  behandelt.    Die  Beklagten  sollen  durch  den  RStatt- 


*)  ZanächBt  Verhaftung  am  2.  d.  durch  den  Cisalpiner  Barca  in  frz.  Dienst,  mit  Beiziehung  von  16  Mann,  etc. 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  95 

halter  eingeladen  werden,   sich  wo  möglich  mit  dem  Kittger  abzufinden  und,  wofern  dies  nicht  m(5glich,   die 
Sache  vor  den  Richter  zn  bringen.  Prot  p.  862. 

8)  18.  Augast,  Lugano.  C.  Zschokke  an  den  Vollziehnngsrath.  1.  Neue  Vorstellung  der  Nothwendigkeit, 
für  genügende  Zufuhr  von  Getreide  zu  sorgen  ...  2.  Dem  diesseitigen  Abgeordneten  sei  von  Mitgliedern  der 
cisalpinischen  Behörde  vertraulich  der  Wunsch  geäußert  worden,  dass  ein  förmlicher  Handelsvertrag  geschlossen 
würde ...  3.  Da  nun  die  italienischen  Cantone  wieder  organisirt  seien,  und  an  deren  Spitze  treffliche  RStatt- 
halter  stehen,  so  werde  längerer  Aufenthalt  des  RCommissärs  Uberfltissig,  und  erneuere  er  darum  sein  Ent- 
lasBungsgesuch.  sos,  p.  227-28. 

9)  20.  August,  Lugano.  RCommissär  Zschokke  an  den  Minister  des  Innern.  „Beih'egend  empfangen  Sie 
einen  Vorschlag  zur  Vergrößerung  der  Municipalitätskreise  in  den  italienischen  Cantonen.  Ich  hörte  darüber 
die  provisorischen  Regierungen  selbst  und  andere  mit  dem  Locale  bekannte  Personen  an.  Inzwischen  zweifle 
ich  nicht  dass  auch  dieser  Vorschlag  in  der  Ausführung  mancherlei  Schwierigkeiten  leiden  dörfte.  Die  armen 
Gemeinden,  bisher  mit  ihren  Dorfvögten  zufrieden,  welche  die  Functionen  der  Municipalitäten  und  Agenten 
hatten,  möchten  lieber  in  diesem  Sparsamkeitssystem  fortfahren.  Außerdem  herrscht  in  verschiedenen  Gegenden 
zwischen  den  Gemeinden  selbst  eine  unglaubliche  gegenseitige  Eifersucht  und  eingerosteter  Groll.  Es  würde 
also  wohlgethan  sein,  wenn  Sie  diesen  Vorschlag  genehmigen  sollten,  dass  er  durch  die  beiden  RStatthalter 
von  Lugano  und  Bellinzona  provisorisch  ausgeführt  würde,  um  in  der  Ausführung  die  allfälligen  Schwierig- 
keiten zn  entdecken  und  abzuändern.^  loo*,  p.  i»i-92. 

Es  folgt  der  erwähnte  Vorschlag  (p.  193 — 95).  Statt  einer  speciellen  Aufzählung  dürften  folgende  Angaben 
genügen:  I.  Ct  ßellinaona:  Distr.  Faido  5  Kreise,  D.  Riviera  2  Kreise,  1).  Blenio  wie  bisher;  allfälliger 
Versammlungsort  der  Oonsoli  Lottinga;  D.  Bellinzona  6  Kreise.  II.  Ct.  Lugano:  D.  Lugano  5  Kreise, 
D.  Mendrisio  2  Kreise,  D.  Locarno  6  Kreise,  D.  Vallemaggia  3  Kreise. 

Hiezu  2  Gutachten  von  Statthalter  Franzoni.  das  eine  v.  7.  Juli,  das  andere  undatirt,  beide  französisch ; 
p.  197 — 202.  -  -  (Eine  Fortsetzung  dieses  Geschäfts  ist  unbekannt.) 

10)  20.  August,  VR.  Auf  eine  neue  Zuschrift  von  C.  Zschokke  wird  geantwortet:  1)  Ein  Agent  in  Mailand 
sei  bereits  bestellt;  2)  die  Entlassung  werde  bewilligt  mit  dem  Wunsche  dass  der  Commissär  immerhin  noch 
einige  Zeit  in  der  Gegend  bleibe,  da  dessen  Räthe  und  Weisungen  den  Beamten  nützlich  sein  werden.  Für 
die  dem  Vaterland  geleisteten  Dienste  werde  ihm  der  gebührende  Dank  entrichtet,  etc.  etc. 

VEProt.  p.  298-800.  -  906,  p.  (227-28.)  231-82. 

11)  23.  August,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Minister  des  Innern.  Bericht  (frz.)  über  die  am 
18.  d.  festlich  begangene  Wiedereinsetzung  der  constitutione! len  Behörden  ...  (Vormittags  11  Uhr  Messe  etc.; 
Nachm.  v.  5  Uhr  an  Errichtung  eines  Freiheitsbaums;  Versammlung,  Ansprachen,  Bankett,  Tanz  etc.). 

1004,  p.  209-10. 

Die  von  Cdt.  Aufdermaur  und  Statth.  Franzoni  gehaltenen  (kurzen)  Reden  liegen  in  italienischem  Texte 
bei  (p.  211.  213). 

12)  23.  August,  Lugano.  C.  Zschokke  an  den  Minister  des  Innern.  1.  Die  Lage  der  italienischen 
Cantone  habe  sich  noch  nicht  wesentlich  gebessert,  obwohl  sie  mit  Truppen  nicht  erheblich  belastet  seien; 
es  fehle  den  Verwaltungskammem  an  Geld,  und  die  Gemeinden  seien  erschöpft  oder  verschuldet,  und  einer 
Vermögenssteuer  widersetzen  sich  auch  diejenigen  die  am  wenigsten  gelitten  haben.  G.  Massena  halte  seine 
dperrbefehle  aufrecht  und  mnthe  den  helvetischen  Truppen  sogar  zu,  eine  Einfuhr  verhindern  zu  helfen,  während 
sie  doch  selbst  des  Unterhalts  bedürfen.  Dieses  feindselige  Verhalten  bewirke  dass  das  Volk  die  Franzosen 
bitter  hasse  und  einer  Regierung  abgeneigt  werde,  die  es  gegen  solche  Bundesgenossen  nicht  schützen  könne. 
2.   Dringlich  sei  es  nun,  den  beiden  Verwaltungskammern,  vornehmlich  der  von  Bellinzona,  einige  Mittel  zur 


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96  August  bis  December  1800  Nr.  37 

Bestreitung  der  nothwendigen  Ausgaben  zu  verschaffen,  sodann  die  kräftigsten  Schritte  zu  thun,  um  etwelche 
Eornausfuhr  von  Cisalpinien  her  zu  erwirken.  3.  Wie  er  schon  einmal  geschrieben,  mtisse  er  glauben,  es  sei 
mit  diesen  Sperrmaßregeln  beabsichtigt,  die  beiden  Cantone  für  die  Vereinigung  mit  Cisalpinien  geneigt  zu 
machen,  und  bereits  soll  in  Locarno  dafUr  eine  Petition  abgefasst  sein,  nach  der  er  sich  erkundigen  werde. 

1004^  p.  208-5. 

13  a)  23.  August,  VR.  Der  Process  über  die  Klage  von  Lepori,  Rossi  und  Buonvicini  wegen  Beschul- 
digungen seitens  G.  Mainonis  kann  nicht  angehoben  werden,  weil  M.  seine  Klage  nicht  formulirt  und  seither 
keine  weiteren  Anzeigen  eingereicht  hat. 

13  b)  26.  Aug.,  ebd.  Obiger  Beschluss  wird  zurückgenommen ;  die  Sache  soll  also  gerichtlich  untersucht 
werden,  und  zwar  mit  aller  möglichen  Unparteilichkeit.  vRProt.  p.  361-62.  425-20.  —  908,  p.  (283-85.)  237.  249. 

14  a)  24.  August,  Lugano.  RCommissKr  Zschokke  an  den  Minister  des  Innern.  1.  Antwort  auf  dessen 
Bescheid  v.  16.  d.  betreffend  die  Reduction  der  diesseitigen  Gerichtsbehörden;  diejenige  der  Districtsrichter 
sei  schon  bekannt  und  helfe  nichts,  und  die  Rücknahme  der  Beschlüsse  v.  29.  u.  31.  Juli  erwecke  neue 
Bedenken.  2.  Nur  mit  Schmeicheleien,  Aufforderungen  oder  Drohungen  habe  er  erreicht,  dass  die  frühern 
Beamten  an  ihre  Stellen  zurückkehren;  viele  haben  ihm  seitdem  erklärt,  dass  sie  darin  unmöglich  bleiben 
können;  allen  Behörden  sei  vorerst  eine  Monatsrate  aus  andern  Cantonscassen  verheißen;  da  schon  vierzehn 
Tage  darüber  vergangen,  so  werde  er  stürmisch  darum  gemahnt;  zwei  Monate  seien  ferner  versprochen  aus 
den  eigenen  Gassen;  jetzt  verlaute  dass  die  Zollgelder  für  Straßenarbeiten  dienen  sollen.  Wenn  die  Zah- 
lungen ausbleiben,  so  trete  unfehlbar  wieder  Anarchie  ein ;  denn  es  sei  armen  Hausvätern  nicht  zuzumuthen, 
ihre  Familien  zu  verlassen,  um  an  einem  fremden  Orte  Schulden  zu  machen,  bei  dem  Gefühl,  wegen  geringer 
Fähigkeiten  dem  Lande  doch  nichts  nützen  zu  können.  Die  Rücknahme  jener  Decrete  werde  den  Missmuth 
mehren  . . .  1004,  p.  281-83. 

14  b)  24.  Aug.  Derselbe  an  denselben.  Eben  vernehme  er  von  dem  Obereinnehmer  in  Lucem,  dass  er 
die  1600  Frk.  für  die  Bureaux  der  beiden  RStatthalter  nicht  vor  5 — 6  Monaten  erledigen  könne;  er  müsse 
daher  um  Verfügungen  ersuchen,  wodurch  eine  baldigere  Zahlung  ermöglicht  werde.  p.  285. 

15)  24.  August,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Minister  des  Innern.  1.  „L'autorit6  municipale, 
qui  k  r^poque  de  Tarriv^e  des  Autrichiens  n'^tait  pas  encore  organis^e;  les  obstacles  insurmontables  qui 
s'opposent  k  la  cr^ation  d'une  mnnicipalit^  particuli6ro  dans  les  petites  communes;  la  r^forme  que  le  Gou- 
vernement semble  §tre  pr8t  k  faire  pour  rendre  Texöcution  de  cette  loi  plus  facile,  m'avaient  engag^  k  inviter 
le  district  de  Locarno,  sur  Tavis  du  cit.  commissaire  Zschokke,  de  former  provisoirement  une  mnnicipalit^ 
districtuelle,  compos6e  d'un  deput6  de  chaque  commune,  pour  ^viter  les  embarras  des  municipalitäs  particu- 
li^res,  qui  d'ailleurs  n*6taient  pas  g6n6ralement  possibles,  en  attendant  les  dispositions  sup6rieures.  Ce  projet 
^tait  d'autant  plus  convenable  qu'il  6t^it  conforme  k  Tancien  regime,  et  que,  pour  ^viter  la  convocation  de 
tant  de  d^put^s,  j'avais  conseillö  de  nommer  une  espöce  de  commission  charg6e  des  affaires  ordinaires  et 
urgentes,  et  que  chaque  d^put^  füt  charg^  de  la  surveillance  dans  sa  propre  commune.  2.  J'avais  aussl 
insinu^  de  laisser  exister  la  r^gence  g6n6rale  par  rapport  aux  r^quisitions  et  frais  militaires  (laquelle  jusques 
alors  avait  eu  teile  inspection),  afin  que  les  troupes  fussent  plus  facilement  approvisionn^es  en  cas  de  besoin, 
et  qu'aucune  commune  ne  füt  trop  partiellement  surcharg^e,  et  cela  seulement  jusqu'4  ce  qu'on  efit  rcQU  des 
ordre»  et  des  instructions  sup^rieures.  —  J'apprends  par  le  sous-pr6fet  que  non  seulement  raes  sentiments 
ont  6t6  rejetös,  motiv^  1°  sur  ce  que  la  loi  des  municipalitös  existe  et  qu'on  veut  s'y  en  tenir;  2«  que  Ton 
regarde  les  affaires  des  r^quisitions  et  frais  militaires  comme  tout-äfait  d'inspection  (!)  de  la  chambre  d'ad- 
ministration,  mais  encore  que  personne  n'a  voulu  se  pr^ter  {k)  fournir  les  vivres  au  d^tachement  suisse  qui 
y  arriva,  et  que  lui-mSme,  apr^s  avoir  longtemps  dispute  avec  l'officier  (qui  n'avait  aucun  ordre  k  faire  voir), 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  97 


^r» 


il  lui  fit  donner  les  rations  pour  un  jour,  en  lai  disant  de  s'adresser  anssitdt  k  son  commandant  et  au  four- 
niBseur  de  sod  corps.  Cependant,  en  cas  d'arriv^e  de  quelques  tronpes  qui  feraient  des  r^quisitions,  il  faudrait 
bien  qu1l  y  eüt  qnelqne  r^glement,  pour  ^viter  les  d^sordres  qui  pourraient  naitre,  et  surtout  dans  les  com- 
munes  oü  les  soldats  sont  ordinairement  stationn^s,  ou  Celles  expos6es  au  passage,  qui  sont  absolument  ^puisees. 
La  chambre  d'administration,  k  la  quelle  od  s'est  adresse  pour  faire  nommer  des  commissaires  de  guerro 
pour  le  district  de  Locarno,  se  trouve  aussi  fort  embarrassöe,  parce  qu'elle  n'a  pas  d'instructions  et  que  Ton 
est  priv6  de  tontes  les  lois  et  arret^s  qui  peuvent  [y]  avoir  (Heu)  sur  cet  objet."  Bitte  um  Weisungen  sowohl 
über  die  Municipalitäten  als  über  die  Besorgung  der  Lieferungen  fUr  das  Militär,  mit  der  Erinnerung  dass 
in  den  Gemeinden  sich  fast  keine  Mittel  mehr  finden.  1004,  p.  233-34. 

16)  25.  August,  f;g,  R.  Die  Bittschriften-Commission  (Ref.  Marcacci)  begutachtet  die  Beschwerde  einiger 
Gemeinden  des  Cantons  Lugano  Über  den  von  RCommissär  Zschokke  erlassenen  Befehl  zur  Entrichtung  der 
Zehnten;  sie  betont  dass  die  Vollziehung  bevollmächtigt  worden,  nach  ihrem  Ermessen  die  zu  beziehenden 
Auflagen  zu  bestimmen,  und  dass  es  ihr  zukomme,  das  Verfahren  ihrer  Commissäre  zu  prüfen,  und  räth  daher 
zur  Abweisung  dieser  Reclamation.    Beschlossen.  Prot.  p.  105.  —  Bepubi.  ir.  440. 

17)  25.  August,  Lugano.  C.  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Motive  för  den  Erlass  v.  24.  d. 
(Nr.  26),  mit  Betonung  der  Stelle  betreffend  die  vom  Parteihass  verübten  Gräuel...  2.  „Wirklich  haben  die 
sogenannten  cisalpinischen  Patrioten  und  ihre  Freunde  im  Canton  Lugano,  besonders  in  den  Districten  L.  und 
Mendrisio,  unaussprechlich  durch  die  Volkswuth  gelitten,  welche  auch  späterhin  noch,  mehr  oder  weniger, 
den  Geist  der  provisorischen  Regierungen  leitete.  Mein  letzter  Rapport  an  den  B.  Justizminister  Meyer  gibt 
darüber  einige  bestimmtere  Auskunft.  Ich  sah  ein,  dass  wenn  diese  Mordthaten,  diese  Plünderungen  von  der 
Regierung  gänzlich  ignorirt  und  ganz  ohne  Ahndung  gelassen  würden,  das  anarchische  Volk  zu  einer  andern 
Zeit,  gleichsam  als  wäre  alles  Vergangne  gutgeheißen,  sich  gleichen  Ausschweifungen  überlassen  werde,  und 
von  der  andern  Seite  die  Patrioten  und  ihre  Freunde  berechtigt  wären  zu  glauben,  die  Regierung  gebe  sie 
den  Volkslüsten  preis  und  (lasse  sie)  ohne  Schirm.  3.  Sowie  ich  einst  in  Schwyz,  zur  Warnung  des  Volks, 
einen  Theilnehmer  am  Morde  der  Franken  vom  (2)8.  April  einfangen  und  dem  Cantonsgericht  wegen  be- 
gangnen Meuchelmords  an  einem  fränkischen  Offizier  überantworten  ließ,  und  dazu  einen  schon  allzu  übel- 
berüchtigten Bösewicht  auswählte,  so  ließ  ich  auch  in  Lugano,  um  ein  Warnexempel  zu  statuiren,  denjenigen 
von  allen  Meuchelmördern  die  sich  in  der  hiesigen  Insurrection  ausgezeichnet  hatten,  arretiren,  der,  im  ganzen 
Lande  als  ein  Erzbösewicht  und  Dieb  bekannt,  schon  mehrmals  wegen  seiner  Schandthaten  bannisirt  war 
und  in  der  Insurrection  einen  Sohn  der  Familie  Papa  mit  einer  Axt  todtgeschlagen  hatte.  Der  Mörder  heißt 
Giuseppe  Curty.  Aber  ich  wünschte,  Bürger  Vollziehungsräthe,  dass  dieser  Bösewicht  auch  nur  allein,  das 
einzige  Sühnopfer  der  Parteien  und  der  öffentlichen  Gerechtigkeit  werde,  und  wo  möglich  allen  übrigen  An- 
klagen wegen  begangner  Mordthaten  (nicht  officiel,  von  der  Regierung,  sondern  durch  die  Klugheit  der  Cantons- 
obrigkeiten)  ausgewichen  werde.  Ich  habe  dazu  dem  (hiesigen)  RStatthalter  schon  die  nöthige  Weisung  ge 
geben  und  freue  mich,  (auch  ?)  diesesmal  in  der  Auswahl  des  Sühnopfers  so  glücklich  gewesen  zu  sein,  dass 
ohne  Aufnahme  jedermann,  selbst  die  Familie  des  Verhafteten,  mit  der  Gefangennehmung  desselben  Zufrieden- 
heit bezeugt.  4.  Es  werden  sich  noch  mancherlei  Klagen  gegen  die  ehemaligen  provisorischen  Regierungen 
und  ihren  (nicht  zu  läugnenden)  Despotismus  erheben.  Ich  habe  den  beiden  RStatthaltern  in  der  Hinsicht  die 
Weisung  gegeben,  dass  wenn  die  Particularen  gegen  die  ehmaligen  Regierungen  klagen  wollen  und  nicht  be- 
weisen können,  dass  die  provis.  Regierungen  durch  einen  förmlichen  Act  dessen  der  sie  einsetzte  für 
ihre  Amtsführung  responsahel  gegen  die  helvetische  Regierung  erklärt  wurden,  ganz  natürlich  auch  keine 
Anklagen  stattfinden  können,  weil  keine  Responsabilität  stattfindet.  Durch  diesen  so  einfachen  als  meiner 
üeberzeugung  nach  richtigen  Grundsatz  wird  abermals  eine  Quelle  unzähliger  Processe  und  Feindseligkeiten 

Aa«.4.HelT.VL  13 


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98  August  bis  Deceraber  1800  Nr.  37 

verstopft.  Da  ich  nicht  zweifle  dass  über  diesen  Gegenstand  auch  Anfragen  beim  Justizroinisterium  gethan 
werden  könnten,  so  ersuche  ich  Sie,  . .  wenn  obiger  Grundsatz  Ihre  Einstimmung  verdient,  denselben  dem 
B.  Minister  der  Justiz  zur  Abthunng  aller  jener  Händel  baldigst  anzuempfehlen.  5.  Indem  ich  auf  diese 
Weise  den  beiden  Parteien  Schutz  und  Genugthuung,  soviel  die  Politik  gestattet,  gab,  nahm  ich  auf  gleiche 
Weise  die  vom  Parteigeist  im  Mailandischen  und  Pieraontesischen  Verfolgten  in  Schutz.  Wirklich  sind  auf 
meine  Vorstellungen  hin  gegenwärtig  die  Conseils  militaires  zu  Mailand  und  Novarra  beschäftigt,  die  wegen 
Attentats  gegen  SchweizerbUrger  angeklagten  Militärpersonen  (aufgewiegelt  wahrscheinlich  von  Patrioten)  zu 
richten.  6.  Die  Ruhe  herrscht  überall  in  den  italienischen  Cantonen.  Sie  wird  fortdauern,  wenn  die  Cantons- 
obrigkeiten  meinen  Maximen  folgen,  unparteilich,  ernst,  unwankelhaft  und  weder  durch  Schmeicheleien,  Ge- 
schenke und  Insinuationen,  noch  durch  Drohungen  erschüttert,  Gerechtigkeit  und  Ausübung  der  Gesetze  zu 
handhaben  suchen.  Kleine  Ausbrüche  des  alten  Anarchiegeistes  müssen  beizeiten  mit  Strenge  gerügt  werden. 
Dazu  aber  ist  es  durchaus  nothwendig,  dass  die  italienischen  Cantone  immer  eine  kleine  Garnison  (etwa)  von 
vier  Comp.  Schweizer  behalten.  Werden  diese  zu  früh  hinweggezogen,  so  ist  die  alte  Insubordination  wieder 
da;  die  öffentlichen  Autoritäten  sind  ohne  Achtung  und  Mittel.  7.  Darum.,  wiederhol'  ich  die  schon  mehr- 
mals geäußerte  Bitte,  bei  den  fränkischen  Autoritäten  zu  bewirken,  dass  dieselben  nie  jene  in  den  ital.  Cantonen 
befindlichen  vier  Schweizercompagnien  anderswohin  senden.  Die  nachtheiligen  Folgen  davon  wären  unüber- 
sehbar.'^ 908,  p.  269-02. 

18  a)  25.  August,  VR.  Es  langt  ein  Hülfsgesuch  der  Verwaltungskammer  von  Lugano  ein,  besonders  für 
Beschaffung  von  Getreide  und  Salz.    Es  wird  an  den  Minister  des  Innern  zur  Berichterstattung  verwiesen. 

VBProt  p.  395.  -  630,  p.  S75. 

18  b)  26.  Aug.,  ebd.  Die  VK.  von  Bellinzona  schildert  die  Armut  ihres  Cantons  und  die  Entblößung 
der  Beamten  etc.  und  bittet  dringend  um  Hülfe.    An  denselben  Minister.  Prot.  p.  420.  -  906,  p.  247. 

19)  26.  August,  VR.  Der  Kriegsminister  legt  einen  Brief  von  Gebr.  Andreossi  in  Lugano  vor,  die  für 
die  4  ersten  Compagnien  des  1.  Bat.  leichter  Infanterie  den  Unterhalt  zu  beschaffen  haben;  sie  stellen  die 
Schwierigkeiten  ihrer  Aufgabe  vor,  die  durch  das  cisalpinische  Ausfuhrverbot  entstehen,  und  bitten  um  Ver- 
wendung bei  der  frz.  Gesandtschaft,  damit  eine  (wöchentliche?)  Ausfuhr  von  200  Säcken  gestattet  würde. 
Ein  bezüglicher  Auftrag  ergeht  an  den  Minister  des  Auswärtigen  . . .  VBProt.  p.  402,  408.  -  639,  p.  377,  378. 

20)  26.  August,  Lugano.  C.  Zschokke  an  den  Vollziehungsratb.  „Mit  wahrhaft  gerührtem  Herzen  dank* 
ich  Ihnen  für  die  mir  gewährte  Demission,  die  ich  als  einen  Beweis  Ihrer  Güte  für  mich  ansehe.  Was  ich 
bisher  für  mein  Vaterland  gethan,  war  ich  wohl  schuldig  zu  thun.  Leider  dass  überall  der  Erfolg  zeigte, 
dass  meine  Kraft  zu  eingeschränkt  sei,  um  nur  den  hundertsten  Theil  meiner  Wünsche  zu  realisiren.  Gott 
erhalte  die  Freiheit  unsers  geliebten  Vaterlandes  und  segne  die  welche  jetzt  mit  so  viel  Heidenmnth  als 
Kraft  seine  Rettung  unternehmen.  —  Noch  einige  Wochen  bleib  ich  hier,  um  den  guten  Gang  der  Dinge  zu 
bewachen;  dann  werd'  ich,  zufolge  Ihrer  Erlaubnis,  diese  Gegenden  verlassen.     Gruß  und  Ehrfurcht." 

Am  1.  Sept.  ad  acta  gewiesen.  '  ^' 

21)  27.  August,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Vollziehungsratb.  Hinweis  auf  den  Bericht  v. 
24.  d.*)  Heute  habe  er  Finanzfragen  zu  besprechen...  (1.)  „II  est  certain  que  les  deniers  publics  ne  sont 
pas  suffisants  ici  pour  foumir  aux  frais  actuels,  et  qu'au  lieu  de  conconrir  k  Tentretien  de  TEtat,  ce  pays 
lui  est  k  Charge.  Non  seulement  il  y  a  une  quantit6  d'appointements  arriör^s  (plus  de  32,000  Liv.  suisses), 
dont  on  r^clame  de  tous  cötes  le  payement,  mais  encore  la  dette  publique  s'augmente  en  proportion  bien 
sup^rieure  aux  ressources  envers  tous  les  fonctionnaires,  et  les  tribunalistes  m8mes  prötendent  leurs  indemnit^s 

*)   Noch  nicht  gefunden;  er  soU  sich  «luf  die  Beschaffung  von  Zufuhr  bezogen  haben. 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  99 

futares  da  trösor  national,  jusqu'ä  ce  que  le  tarif  jndiciaire  ait  6t6  6tabli.  (2.)  II  semble  donc  expMient  de 
baasser  provisoirement  le  droit  des  douanes,  qui  sur  bien  d(es)  articles  est  fort  modiqae,  et  dont  une  aug- 
mentation  discröte  serait  pen  sensible.  Surtout  k  präsent,  qae  les  Grisons  sont  r^unis  ä  THelv^tie,  il  n'y  a 
plns  k  craindre  qn'un  aceroissement  puisse  dötoumer  le  cours  des  marchandises  qui  passent ;  car  on  pourrait 
prendre  les  mSmes  r^les  du  c6t^  des  Grisons,  et  d'ailleurs  on  pourrait  ^pargner  (mönager?)  les  objets 
d'entr^e  et  toucher  ceux  de  sortie,  et  ce  serait  k  la  cliambre  administrative  de  regier  ces  modifications  avec 
tonte  la  prudence  et  les  ^gards  n6cessaires  et  convenables.  (3.)  Si  une  diminution  provisoire  des  membres 
des  tribunaux  constitutionnels,  que  le  peuple  r^clame  depnis  si  longtemps,  pouvait  avoir  Heu,  eile  obtiendrait 
Tapprobation  publique  et  servirait,  non  seulement  k  soulager  actuellement  TEtat,  mais  encore,  quand  le  tarif 
sera  fix^,  les  parties  qui  ont  des  proeös;  car  si  le  memo  nombre  de  juges  existait,  il  serait  impossible  qu'ä 
moins  de  surcbarger  les  plaideurs  les  revenus  judiciaires  pussent  suffire  pour  leurs  indemnit^s.  (4.)  Ces 
projets  semblent  d'autant  plus  utiles  que  les  malheureuses  circonstances  actuelles  rendent  toute  esp6ce  de 
coDtribution  presque  vaine  et  que  Ton  ne  peut  tirer  aucun  avantage  du  sei,  jusqu'4  ce  que  la  Cisalpine 
accorde  celui  qu'elle  fournissait  aux  bailliages  Italiens,  et  dont  la  prestation  ne  peut  pas  avoir  lieu,  k  cause 
que  Ton  ne  peut  pas  faire  venir  par  le  Po  la  matiöre  saline,  ce  qui  fait  que  le  prix  du  sei  est  triple  de 
Tordinaire,  et  qn'on  est  hors  d'^tat  d'en  faire  actuellement  un  objet  de  finance,  qui  avec  le  temps  sera 
avantageux  au  tr^sor  national.^  Die  näheren  Bestimmungen  für  die  empfohlenen  Maßregeln  werde  die  Re- 
gierung zu  treffen  wissen.  —  PS.  üeber  andere  Gegenstände  schreibe  er  an  die  Minister  . . . 

906,  p.  267—268.  -  1004,  p.  255—57  (Copie). 

Am  1.  Sept.  verlesen  und  zur  Begutachtung  an  die  Minister  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz 
verwiesen  (Prot.  p.  574—75;  Bd.  906,  p.  271). 

22)  30.  August,  Lugano.  0.  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath  *).  „Indem  ich  durch  Grundsätze,  die 
ich  den  verschiedenen  Autoritäten  dieser  Gegenden  einflößte,  und  durch  Beharrlichkeit  in  dem  von  mir 
adoptirten  politischen  System  es  den  Factionen  unmöglich  machte,  in  den  italienischen  Cantonen  ihr  Spiel  zu 
treiben  und  Fehden  zu  fuhren,  wählen  sie  jetzt  ihren  Kampfplatz  in  einer  Gegend,  wohin  zu  wirken  ich 
zu  schwach  bin.  Dies  ist  auf  cisalpinischem  Boden.  Schon  in  einem  frUhern  Rapport  machte  ich  Sie  darauf 
aufmerksam ;  schon  damals  bat  ich  Sie,  sich  bei  den  cisalpinischen  und  fränkischen  Behörden  kräftigst  dahin 
zu  verwenden  dass  die  l^hweizerhiirger  öffeniUche  Sicherheit  genießen  in  Cisalpi^iien  und  Schutz  gegen 
die  Denunciationen  und  Attentate  von  Seiten  einiger  Factiösen.  Seitdem  haben  sich  mehrere  Vorfälle  in 
Oisalpinien  ereignet,  die  mich  zwingen,  meine  Bitte  zu  erneuern.  1)  Der  Angriff  auf  den  B.  Exstatthalter 
Buonvicini  in  Mailand  am  2.  August,  gemacht  durch  den  B.  Barca  von  Lugano  mit  Hülfe  des  B.  Adjutant- 
Commandant  Hulin,  ist  Ihnen  aus  meinem  Bericht  v.  5.  Aug.  bekannt.  Barca  ist  auf  meine  Anklage  noch 
immer  vor  dem  Conseil  de  guerre.  Ich  kenne  des  Processes  Ausgang  nicht.  2)  Am  15.  Aug.  wurde  der 
B.  Parigi  von  Lugano  auf  Befehl  des  B.  Quadri  (ehemals  Secretär  beim  Director  Ochs,  jetzt  beim  G,  Bethen- 
court,  als  Bataillonschef  titulirt,  angestellt)  zu  Intra  arretirt  unter  dem  Vorwand  dass  er  keinen  Passport 
habe,  wurde  nachher  unter  dem  Vorwand  dass  er  einer  von  den  Aufrührern  vom  April  vor.  Jahrs  in  Lugano 
gewesen  sei,  in  die  Gefängnisse  von  Palanza  geschleppt,  von  fränkischen  Offizieren  mehrere  Tage  darin 
gehalten,  bedroht  nach  Novarra  geführt  und  dort  fusillirt  zu  werden,  und  konnte  sich  nur,  ungeachtet  ihm 
ein  Passport,  von  mir  visirt,  zugeschickt  wurde,  durch  Erlegung  einer  Summe  von  15  Louisd'or  befreien. 
Am  20.  Aug.  meldete  ich  diesen  Vorfall,  durch  Absendung  eines  Expressen,  dem  G.  Bethencourt  in  Novarra, 
forderte  Genugthuung    und   reclamirte    das   Geld.     Bis   jetzt    hab*   ich   noch    keine    genugthuende   Antwort. 


*)  Am  Kopfe  steht:   „Bitte   um  Behandlung  dieses  Rapports  in  geheimer  Sitzung."  —  Derselbe  wurde   circulariter 
gelesen  und  am  22.  Sept.  ad  acta  gelegt. 


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100  August  bis  December  1800  Nr.  37 

3)  Unterin  9.  Fructidor  (27.  Aug.)  meldete  mir  der  comitato  di  polizia  generale  von  Mailand,  dass  man  zu 
Como  (wahrscheinlich  auf  Anstiften  des  Luganesen  Mellini)  den  B.  Luigi  Salomone  von  Lugano  unterm  Vor- 
wand wegen  Mangel  des  Passports  arretirt  habe,  und  dass  der  Comitato  ihn  in  den  Gefängnissen  lasse,  weil 
der  Verhaftete  ein  Theilnehmer  an  den  oben  erwähnten  Luganeser  Unruhen  gewesen  sei.  Man  verlangte  meinen 
Willen.  Ich  forderte  die  Freilassung  des  Verhafteten  und  entwickelte  dem  Comitato  meine  Grlinde.  4)  Am 
29.  Aug.  empfing  ich  ein  Schreiben  des  unglücklichen  Parigi  aus  den  Kerkern  von  Mailand ;  (derselbe)  . . . 
wurde  auf  Antrieb  von  Luganesen  in  Mailand  verhaftet,  da  er  sich  in  seinen  Handelsgeschäften  nach  Bergamo 
begeben  wollte.  Ich  schickte  sogleich  einen  Expressen  nach  Mailand  und  reclamirte  vom  Polizeicomit^  dessen 
Freilassung.  —  Alle  diese  auf  einander  folgenden  widerrechtlichen  Angriffe  gegen  die  Schweizer  auf  cis- 
alpinischem  Gebiet  verursachen  im  Volke  nothwendig  eine  heftige  Erbitterung  gegen  die  cisalpinische  Partei ; 
man  darf  sich  nicht  mehr  wundern,  wenn  die(se)8  Volk  im  Augenblick  der  Anarchie  so  zügellose  Aus- 
schweifungen, so  viel  Grausamkeiten  gegen  eine  Faction  und  deren  Freunde  beging,  die  zu  Anfang  der 
Revolution  bewaffnet  ins  Land  drangen,  Verwüstung  brachten,  bald  darauf  der  Amnestie  genossen  und  jetzt 
abermals  ihre  Feindseligkeiten  erneuem.  B.  VRR.  Es  ist  Zeit  dass  Sie  die  ernsthaftesten  Maßregeln  ergreifen, 
um  jenen  Unfugen  Einhalt  zu  thun,  die  auf  nichts  anderes  abzuzwecken  scheinen,  als  neue  Gährungen  im 
Volke  zu  erregen,  und  keinen  andern  Ursprung  als  Privatrache  haben.  Ich  selbst  stehe  sowohl  mit  den 
Patrioten,  den  Stiftern  dieser  Uebel,  als  auch  mit  dem  Comitato  della  polizia  im  Briefwechsel.  Die  Politik 
gebietet  mir  dies,  um  in  meinen  Maßnahmen  desto  sicherer  zu  sein.  Ich  kenne  das  ganze  Complot  und 
enthüir  es  Ihnen  jetzt.  —  Der  Comitato  della  polizia  ist  entweder  aus  sehr  seh  wach  müthigen  Personen  oder, 
was  ich  eher  glaube,  aus  unbesonnenen,  übereilt  handelnden,  von  Leidenschaften  geleiteten  Terroristen  zu- 
sammengesetzt. Die  BB.  Greppi  und  Elli  stehn  an  seiner  Spitze.  Mit  diesem  Comitato  ist  besonders  in 
genauer  Verbindung  der  B.  Joh.  Bapt.  Agnelli  von  Lugano  (wie  er  mir  selbst  geschrieben).  Dieser  Agnelli, 
mit  seinen  Freunden  Stefano  Rivay  Joh.  Bapt.  Buonvicini,  Meilini,  dem  oben  erwähnten  Quadri,  Barca  u.  a. 
Luganeser  Emigranten  mehr,  arbeiten  unaufhörlich  bei  cisalpinischen  und  fränkischen  Behörden,  sich  gegen 
ihre  Gegner  in  Lugano  zu  rächen.  Ich  weiß  jetzt  mit  Gewissheit  dass,  um  etwas  Verdächtiges  aufzufinden, 
selbst  Briefe  im  Cisalpinischen  erbrochen  und  zurückgehalten  werden!**  —  Anträge:  1)  Bei  den  cisalpinischen 
und  frz.  Behörden  auf  Sicherheit  der  Schweizerbürger  zu  dringen;  2)  Forderung  der  Ausweisung  der  eben 
genannten  Personen.  —  In  Bälde  werde  er  hier  abreisen;  die  Ruhe  werde  ungestört  bleiben,  wenn  die 
RStatthalter  nach  seinen  Instructionen  verfahren,  und  die  Oberbehörde  seine  Vorschläge  genehmige  . . . 

908,  p.  815-18. 

23)  1.  September,  VR.  1.  Verlesung  (und  Würdigung)  eines  Berichts  von  C.  Zschokke,  v.  25.  Aug.  nebst 
Beilagen.  2.  Antwort  an  Zschokke:  „Mit  besonderem  Vergnügen  las  der  Vollziehungsrath  die  Proclamation 
die  Ihr  letzthin  in  den  italienischen  Cantonen  erlassen  habt.  Die  Grundsätze  die  Ihr  darin  aufgestellt,  die 
freimüthige  Sprache  womit  Ihr  den  verschiedenen  Parteien,  deren  Gährung  zur  Leidenschaft  gestiegen  (ist), 
die  Wahrheit  verkündet  und  womit  Ihr  gegen  die  vom  Volk  begangenen  Insurrectionsgräuel  geeifert  habt, 
haben  ganz  den  Beifall  der  Regierung,  die  in  der  Hoffnung  dass  diese  Proclamation  sowie  auch  ihre  (Euere?) 
sonstigen  zur  Wiederherstellung  der  Eintracht  und  der  gesellschaftlichen  Ordnung  abzweckenden  Verfügungen 
nicht  ohne  gute  Wirkungen  sein  werden.  Euch  dafür  den  gebührenden  Dank  entrichtet.**  3.  Mittheilung  des 
Berichts  an  den  Justizminister,  behufs  Benutzung  bei  vorkommenden  Streitfällen  . . . 

VBProt  p.  572-574.  —  906,  p.  263.  266. 

24)  2.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Vous  avez  fait  connaitre  au  C.  E. 
que  le  prüfet  national  de  Bellinzona  a  suspendu  la  municipalit6  du  chef-lieu  et  convoqu6  Tassembl^e  com- 
munale  k  Teffet  de  pourvoir  k  sa  recomposition.  Cette  mesure  de  rigueur  6tant  devenue  n^cessaire  par  Tacte 
de  d^Bob^issance  commis  par  cette  autorit^  k  T^gard  de  la  chambre  administrative,  en  se  refusant  formelle- 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  101 

ment  k  une  r^quisition  que  cette  derniöre  avait  ordonn^e,  et  par  son  opiniätret6  ä  ne  pas  vouloir  profiter 
du  moyen  que  lui  offrait  le  prüfet  national  de  r6parer  ses  torts  par  une  d^marche  conciliatrice,  le  C.  E.  lui 
donne  son  approbation  et  estime  d'ailleurs  que,  la  municipalitö  de  B.  n*6tant  que  provieoire,  le  prüfet  6tait 
pleinement  autorisö  h  proc6der  contr'elle  ainsi  qu*il  Ta  fait.**  VRProt.  p.  607,  eos.  -  Mi,  p.  478,  474. 

25)  3.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  ,,Le  C.  E.  partage  votre  opinion  et  celle 
du  commissaire . .  Zscbokke  snr  la  n^cessit^  de  laisser  pendant  un  certain  temps  dans  les  cantons  de  Lugano 
et  de  Bellinzona  quelques  troupes  nationales,  pour  prövenir  le  retour  de  l'anarcbie,  et  arr^te  que  les  com- 
pagnies  du  1"  bataillon  d'infanterie  I6gfere  qui  se  trouvent  dans  ces  contröes  y  deraeureront  stationn^es 
josqu'A  ce  qu'il  en  ait  6t6  autrement  ordonne.  Quant  au  moyens  que  le  cit.  Zsch.  propose  pour  vaincre 
insensiblement  Tantipatbie  qu'ont  les  babitants  de  ce  pays  pour  le  Service  militaire,  le  C.  E.,  consid^rant  les 
frais  que  ces  essais  ne  manqueraient  pas  d'entratner  dans  un  moment  aussi  diflicile,  juge  convenable  de  les 
ajourner  jusques  au  moment  oü  une  nouvelle  Constitution  aura  d6finitivement  d^termin6  les  limites  des  cantons 
ou  des  arrondissements  et  pos6  les  bases  d'une  Organisation  militaire  meilleure."  —  (Dem  Befinden  des 
Ministers  entsprechend.)  vRProt.  p.  12, 18.  -  771,  p.  (105-7.)  109. 

26)  5.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  zeigt  an  dass  Magbetti,  Präsident  der  Verwaltungs- 
kammer von  Lugano,  wegen  seiner  Privatgeschäfte  auf  dem  Entlassungsgesuche  beharre,  empfiehlt  aber,  ihn 
zum  Bleiben  aufzufordern,  und  will  einem  weiteren  Gesuche  nicht  entsprechen,  bevor  ein  Gesetz  bestimmt 
habe,  in  welcher  Weise  die  vom  Volk  gewählten  Beamten  entlassen  und  ersetzt  werden  sollen.  —  So  be- 
schlossen .  . .  VEProt.  p.  82,  88.  —  B13,  p.  283,  284. 

27)  5.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  empfiehlt,  nach  dem  Vorschlag  von  C.  Zscbokke  den 
District  Riviera  aufzuheben.  Man  zieht  in  Betracht  dass  in  den  italienischen  Cantonen  noch  weiter  greifende 
Aendernngen  stattfinden  dürften,  und  will  speciellere  Aufschlüsse  gewärtigen,  welche  der  Commissär 
bringen  wird.  v»Prot  p.  86,  87. 

28)  6.  September,  VR.  Ein  Bericht  des  Ministers  des  Auswärtigen  über  den  Process  gegen  Buonvicini 
u.  Cons.  wird  dem  Justizminister  zur  Begutachtung  übergeben.  VRProt.  p.  97,  os.  -  906,  p.  273 -76. 

29)  6.  September,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Sendung  von  Beilagen 
(fehlend);  Hinweis  auf  den  Bericht  v.  24.  Aug.  Neue  Vorstellung  des  herrschenden  Mangels,  besonders  in 
den  Districten  Locamo  und  Vallemaggia ;  Besorgnisse  wegen  der  Abreise  Zschokke's,  z.  Tb.  zu  heben  durch 
Proclamationen  . . .  Die  Lage  sehr  schwierig;  das  beste  Mittel  zur  Beschwichtigung  des  Volks  liege  in  der 
Beschaffung  von  Getreide;  Ruhe  ließe  sich  allenfalls  erzwingen  durch  Truppen;  allein  für  diese  wäre  eben 
auch  nichts  vorhanden,  ihre  Anwesenheit  würde  erbittern,  und  nach  ihrem  Abzug  ein  desto  heftigerer  Aus- 
brach erfolgen.  Der  Bericht  des  UStatthalters  von  Lugano  (A)  sei  übertrieben;  das  erwähnte  Gerücht  habe 
sich  nicht  bestätigt;  allerdings  gebe  es  Unzufriedene,  und  die  Franzosen  hasse  man  wegen  ihres  Despotismus 
in  Sachen  der  Sperre;  eine  allgemeine  Erhebung  gegen  sie  sei  jedoch  nur  im  Fall  einer  Niederlage  der  Armee 
zu  erwarten,  und  um  auf  diesen  Fall  das  Aergste  zu  verhüten,  bedürfe  es  großer  Vorsorge.  2.  Er  erwarte 
(über  alldies)  Befehle  der  Regierung.  Ohne  Zweifel  gebe  es  Aufwiegler;  ohne  legale  Beweise  könne  er  aber 
nichts  gegen  sie  thun;  es  sei  wohl  zu  vermuthen,  dass  die  französische  und  die  cisalpinische  Regierung  ein- 
verstanden seien,  die  zwei  Cantone  von  der  Schweiz  loszureißen,  und  das  möchten  sie  durch  die  Noth  am 
Ende  erreichen;  bestehe  aber  eine  solche  Absicht,  so  sollte  die  Sache  „ministeriell"  behandelt  und  das  Elend, 
das  mit  der  Sperre  verbunden  sei,  erspart  werden.  3.  Eine  neue  Zuschrift  des  UStatthalters  in  Locamo 
spreche  von  Truppen,  die  verlangt  worden ;  ob  der  General  solche  sende,  wisse  er  nicht.  4.  Auf  das  Schreiben 
V.  28.  Aug.  könne  er  jetzt  nur  mit  einem  Worte  eintreten;  er  habe  angefangen,  die  Verhältnisse  seines  Cantons 


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102  August  bis  December  1800  Nr.  37 

zu  Bebildern^  aber  den  Math  verloreu,  die  Arbeit  zu  Yollendeu ;  um  dies  zu  können,  müsse  er  vollen  Vertrauens 
sicher  sein  ;  in  diesem  Falle  werde  er  alle  politischen  Wunden  aufdecken,  damit  sie  geheilt  werden  könnten . . . 
(Französisch.)  —  Ad  acta,  11.  Sept.  eoe,  p.  291-94. 

30)  7.  September,  Bellinzona.  RStatthalter  Rusconi  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Rund- 
schreiben V.  28.  August ....  „Exöcuteur  de  vos  ordres,  je  mettrai  de  ma  part  tout  le  patriotisme  et  z^le 
dont  je  suis  capable  k  seconder  vos  efforts ;  mais  h^las !  que  pourront  mes  faibles  connaissances,  que  pourra 
mon  autorit6  pr6caire  dans  ce  moment  et  dans  les  circonstances  calamiteuses  oü  se  trouve  le  canton  de 
Bellinzona !  La  mis6re  gön^rale,  cau86e  par  les  cons6quences  d'une  guerre  d6vastatrice,  par  les  minces  r^coltes 
des  derni^res  ann6es,  par  les  entraves  oppos^es  k  notre  approvisionnement  dans  la  Lombardie  et  (le)  Pi6mont ; 
par  les  factions  qu(i)  eurent  lieu  Tannöe  pass^e  dans  quelques  parties  de  ce  canton,  le  döcouragement  total 
des  fonctionnaires  mis  en  oubli  de  la  part  du  gouvernement  (ce  qui  est  sans  exemple  dans  toute  THelv^tie), 
Tavilissement  des  autorit6s  du  canton,  qui  furent  outrag^es  et  vex6es  au  temps  de  Tinsurrection  en  1799, 
dont  les  coupables  factieux  sont  encore  impunis  (exemple  qui  enhardit  d'autres  k  les  imiter  k  la  premiöre 
occasion),  et  finalement  un  pouvoir  ex^cutif  sans  moyens  pour  se  faire  ob6ir,  manquant  absolument  d'ex^cuteurs 
des  ordres  et  de  moyens  pour  s*en  procurer;  une  chambre  d'administration  mal  organisöe,  comme  je  Tai 
r^p6t6  dans  plusieurs  rapports  faits  au  Gouvernement,  sans  ressources,  sans  cr6dit  et  ayant  au  dos  plusieurs 
cr6diteurs  qui  r^clament  leurs  avances ;  Tesprit  public  gät6  par  la  presque  anarchie  oü  nous  avons  ^t6  pendant 
un  an  et  par  les  doutes  de  Tissue  de  la  guerre  präsente;  voilä,  Citoyens,  le  tableau  de  T^tat  oü  nous  nous 
trouvons  et  dont  je  ne  vous  fais  que  T^bauche,  vu  que  le  commissaire  Zschokke,  s'6tant  port6  aupr^s  de  vous, 
se  fera  an  devoir  de  vous  en  informer  plus  circonstanciellement,  comme  nous  en  sommes  convenus.  —  Vous 
sentirez  sans  doute  . .  la  n^cessitö  d'appliquer  un  prompt  rem^de  secourant  aux  maux  qui  nous  conduisent 
k  Tan^antissement  politique,  et  que  le  temps  seul  peut  gu6rir  radicalement.  Quant  k  moi,  fid^le  k  la  patrie 
et  aux  devoirs  de  ma  Charge,  je  r^pondrai  k  la  confiance  que  vous  d6posez  (!)  en  moi,  autant  que  mes  forces 
le  permettront,  attendant  avec  anxi6t6  le  moment  oü  vous  aurez  la  bont6  de  me  nommer  un  successeur  qui 
soit  plus  k  port6e  que  moi  de  remplir  les  fonctions  importantes  de  prüfet,  et  me  permette  de  jouir  d'une  vie 
priv6e  au  sein  de  ma  famille,  comme  je  Tai  demand6  avec  instance  k  la  Commission  ex6cutive  en  date  du 
27  Juillet,  en  acceptant  Thonneur  qu'elle  daigna  me  compartir.    Recevez^  etc.  906,  p.  251-52. 

31)  8.  September,  VR.  1.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  Briefe  von  Taglioretti  und  dem  diplo- 
matischen Comite  in  Mailand  vor,  die  hinsichtlich  der  Ausfuhr  von  Getreide  wenig  Hoffnung  geben.  2.  Es 
wird  beschlossen,  desswegen  an  G.  Brune  zu  schreiben,  T.  bei  demselben  zu  beglaubigen  und  demselben 
neue  Instructionen  zu  senden.    Diese  Schreiben  soll  der  Minister  aufsetzen.  VRProt.  p.  117,  na. 

32)  8.  September  (21  Fruct.  VIII),  Mailand.  Erklärung  der  provisorischen  Regierungscommission,  dass 
sie  für   einmal    die  Ausfuhr  von  1000  moggia  Getreide  für  die  baUaggi  UaUani  bewillige.  —  (Vgl.  N.  40.) 

630,  p.  887  (Copie). 

33  a)  9.  September,  VR.  Bewilligung  von  Frk.  2000  für  die  nächsten  Bedürfnisse  der  Verwaltungskammer 
von  Lugano,  mit  Dringlichkeit.  VEProt  p.  147.  -  717,  p.  119.  -  722,  p.  291. 

33  b)  9.  Sept.,  ebd.  Dem  RStatthalter  von  Lugano  wird  vorerst  bewilligt  für  die  von  ihm  abhängenden 
Beamten  ein  Monatsgehalt  aus  einer  andern  Cantonscasse ;  sodann  der  Betrag  für  zwei  Monate  aus  den  ersten 
Steuereingängen  des  Cantons.  Prot.  p.  152-53.  —  627,  p.  351.  858. 

34)  10.  September,  VR.  1.  Mündlicher  Vortrag  von  C.  Zschokke  über  den  Zustand  der  italienischen 
Cantone,  die  schnöden  Absichten  der  frz.  Generale  hinsichtlich  der  Ausfuhrverbote,  die  Verhältnisse  zur  cis- 
alpinischen  Regierung,  den  Geist  des  Volkes,  den  Process  gegen  Buonvicini  u.  Cons.,  etc.  Er  wünscht  einst- 
weilen  der  Geschäfte   entledigt  zu  sein,   erbietet  sich  aber  für  den  Nothfall  zu  weiteren  Diensten.     2.  Sein 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  103 

Bericht  wird  verdankt;   das  Wesentliche   soll   der  Commissär  selbst  den  Ministern  mittheilen;   in  der  Folge 
soll  dann  (über  ihre  Anträge)  Beschluss  gefasst  werden  . . .  vRProt.  p.  i67-i7o. 

(Am  12.  warde  Zschokke  znro  RStatthalter  von  Basel  ernannt,  welche  Berufung  er  annahm.) 

35  a)  11.  September,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  den  Entwurf  eines  Schreibens  an  G.  Brune 
vor,  wodurch  derselbe  ersucht  wird,  die  für  die  Cantone  Lugano  und  Bellinzona  nöthige  Ausfahr  von  Getreide 
zu  gestatten.    Die  Vorlage  wird  genehmigt  . . .  VBProt.  p.  203,  204. 

35  b)  11.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  OGeneral  Brune.  „Le  Conseil  exöcutif  de  la  R6publique 
helv^tique  a  appris  avec  le  plus  vif  int^ret  la  nouvelle  de  votre  nomination  au  commandement  en  chef  de 
Tarmee  dltalie.  Sans  doute  le  choix  du  premier  Consul  ne  pouvait  longtemps  balancer,  et  en  le  fixant  sur 
le  vainqueur  des  Anglais,  sur  le  pacificateur  des  d^partements  de  TOuest,  il  a  voulu  assurer  k  Tarm^e  d'Italie 
de  Douveaux  succ6s,  s'ils  deviennent  nöcessaires,  pour  obtenir  enfin  une  paix  devenue  Tobjet  g6n^ral  de  tous 
les  voeux.  Le  C.  E.  saisit  cette  occasion  pour  appeler  votre  sollicitude  sur  quelque  partie  de  THelvötie  *). 
P^niblement  affect^  de  la  position  oü  se  trouvent  les  cantons  de  Lugano  et  de  Bellinzona  par  Teffet  de  la 
defense  d'exportation  de  grains  hors  de  la  R^pnblique  cisalpine,  il  a  cru  devoir  s'adresser  directement  k 
Yous,  dans  le  but  d'obtenir  en  faveur  de  ces  cantons  la  lev6e  des  inhibitions  qui  s'opposent  k  leur  approvi- 
sioDuement.  —  11  est  dans  votre  caractöre,  citoyen  G6n6ral  en  chef;  il  est  encore  dans  vos  principes,  de 
venir  au  secours  d'un  pays  que  la  guerre  a  priv6  des  faibles  ressources  qui  lui  restaient,  et  il  suffit  de  vous 
rendre  attentif  k  sa  Situation  malheureuse,  pour  ^tre  as8ur6  de  la  voir  bientdt  am6lior6e.  Le  C.  E.  a  recours 
(k)  vous  eo  toute  confiance,  et  il  se  persuade  que  vous  ferez  cesser  les  alarmes  que  röpand  dans  les  cantons 
ultramontains  le  d^nuement  total  d'une  denr^e  de  premiöre  n^cessit^,  et  que  vous  voudrez  bien  permettre 
Texportation  d'une  certaine  quantite  de  grains,  sufßsante  pour  alimenter  les  dits  cantons.  Le  cit.  Pietro 
Taglioretti  de  Lugano,  chargö  par  le  C.  E.  de  soigner  sous  ce  rapport  les  int^röts  de  THelvetie,  a  6t6  d616gu6 
aupr^s  du  gouvernement  cisalpin ;  si  vous  Thonorez  de  votre  bienveillance,  . .  le  succ^s  de  sa  mission  est 
as8ar6.  Veuillez  avoir  pour  agr^able  notre  recommandation  en  sa  faveur.  Le  C.  E.  vous  präsente  . . .  l'assurance 
de  sa  parfaite  consid^ration.^  S39,  p.  879,  880. 

36a)  12.  September,  VR.  1.  Verlesung  einer  Zuschrift  des  RStatthalters  von  Lugano  (v.  6.  d.) ...  2.  Be- 
rufung des  Ministers  des  Auswärtigen;  Auftrag  zur  Mittheilung  der  eingelaufenen  Klagen  an  den  frz.  Gesandten 
und  G.  Dumas,  mit  dem  Ansuchen  dass  sie  sich  bei  G.  Brune  und  der  frz.  Regierung  für  Bewilligung  der 
nothwendigen  Ausfuhr  verwenden.  Auch  soll  der  Gesandte  in  Paris  beauftragt  werden,  eine  diesfällige  Note 
zu  erlassen.  VRProt.  p.  207,  sos. 

36  b)  12.  September,  Bern.  H.  Zschokke  an  M.  Reinhard.  Schilderung  der  drückenden  Lage  der  italienischen 
Cantone  und  Gesuch  um  Verwendung  für  Abhülfe  ...   (Französisch.)  zschokke,  DeokwBrdigk.  in.  342-46. 

36  c)  12.  September,  VR.  Infolge  Berathung  eines  Theils  der  Anträge  von  C.  Zschokke  wird  an  die 
Regierungscommission  der  cisalpinischen  Republik  geschrieben  wie  folgt:  „La  persuasion  oü  nous  sommes 
qae  les  intörets  de  THelvötie  ne  peuvent  ^tre  indiff^rents  au  Gouvernement  cisalpin,  et  les  assurances  que 
vous  nous  avez  donn^es  de  votre  disposition  k  rapprocher  par  les  proc6des  de  Tamiti^  et  du  hon  voisinage 
deax  nations  que  r6gissent  les  memes  principes,  nous  engagent  k  recourir  k  vous  dans  une  circonstance  im- 
portante.  —  Les  habitants  des  cantons  italiens  de  Lugano  et  Bellinzona  sont  dans  ce  moment  travaill6s  par 
deux  maux  qui  nous  inspirent  k  juste  titre  les  plus  vives  alarmes:  la  disette  et  les  passions  politiques.  La 
disette  est  une  suite  des  mesures   rigoureuses  qui  ont  ^t6  prises  pour  la  prohibition  de  la  sortie  des  grains 

*)  Der  arsprUngliche  Entwarf  begann  erst  mit  dem  hier  folgenden  Satz ;  das  Vorstehende  wurde  dann  auf  der  Rück- 
seite beigefügt,  und  zwar  von  andern  Händen,  z.  Th.  von  dem  Minister  des  Aeußern. 


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104  August  bis  Deceraber  1800  Nr.  37 

du  territoire  cisalpin.  Vous  nMgnorez  pas,  Citoyens,  que  dans  tous  les  temps  les  bailliages  suisses  dltalie, 
ne  trouvant  point  dans  leur  propre  sol  en  quantite  süffisante  les  ressources  nöcessaires  k  rallmentation  de 
leurs  habitants,  etaient  approvisionn^s  du  superflu  de  la  Lorabardie.  Maintenant,  que  les  armees  dans  leurs 
frequents  passages  et  leurs  söjours  ont  d^vor^  la  modique  substance  de  ces  contr^es  peu  fertiles,  on  leur 
interdit  tont  secours  de  TEtranger.  On  pousse  meme  la  rigueur  jusques  k  confisquer  sur  les  march^s  publica 
le  peu  de  grains  que  Tagriculteur  y  apporte.  Par  lä,  Citoyena,  le  penple  se  voit  menac<^  d'une  prochaine 
famine,  et  d6j4  plusieurs  symptomes  insurrectionnels  fönt  craindre  que  pour  T^viter  il  ne  se  üvre  k  tous  les 
exc^s.  Notre  premifere  demande  tend  donc  k  ce  que,  de  concert  avec  la  g6neralit6  fran^aise,  vous  consentiez 
k  permettre  coname  ci-devant  la  sortie  des  grains  en  faveur  de  nos  cantons  ultramontains.  —  Les  passions 
politiques  sont  extremes  dans  ces  cantons,  soit  qu'elles  tendent  k  la  d^magogie,  soit  par  Texc^s  oppos^. 
Nous  nous  effor^ons  d'en  paralyser  les  effets  par  les  voies  de  la  conciliation  et  de  la  prudence.  Mais  la 
distinction  trop  fortement  prononc^e  des  partis  et  la  chaleur  qu'ils  mettent  r^ciproquement  k  se  poursuivre, 
ont  jusques  k  präsent  rendu  nos  efforts  inutiles.  En  particulier  nous  avons  k  nous  plaindre  de  ce  que  plusieurs 
citoyens  du  canton  de  Lugano,  domicili6s  k  Milan  et  autres  lieux  de  la  R6publique  cisalpine,  ne  cessent  de 
susciter  dans  leur  patrie  des  söditions  et  des  vengeances.  Nous  vous  prions,  Citoyens,  par  les  relations 
d'amiti^  et  de  bon  voisinage  qui  nous  unissent,  d'appeler  sur  ces  individus  Tattention  la  plus  s6v6re  de  la 
police  et  d'employer  votre  autorit6  k  les  convaincre  que  tout  gouvernement  doit  repousser  leurs  projets  des- 
organisateurs.  —  Nous  vous  adressons  ces  demandes  avec  la  confiance  qu^elles  seront  6cout6es,  et  avec  le 
d6sir  d'avoir  bientot  k  notre  tour  Foccasion  de  vous  prouver  notre  empressement  k  concourir  k  vos  vues 
dans  tout  ce  qui  peut  intöresser  vos  administr^s.    Recevez'^  etc.  VRProt  p.  208-210.  —  639,  p.  «si-ss«. 

37)  15.  September,  VR.  1.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  einen  Bericht  von  P.  Taglioretti  vor, 
der  anzeigt  dass  er  von  der  cisalpinischen  Regierung  freundschaftlich  aufgenommen  worden,  aber  eine  Zusage 
wegen  der  Ausfuhrbewilligung  noch  nicht  erreicht  habe.  2.  Derselbe  meldet  zugleich,  dass  die  Verwaltungs- 
kammer von  Lugano  ihn  um  Schritte  zur  Beschaffung  von  Salz  angesprochen,  in  welcher  Sache  er  aber  wegen 
Mangel  an  Instruction  nichts  thun  könne.  Der  Minister  wird  nun  beauftragt,  ihm  die  erforderlichen  Weisungen 
zu  geben.  VRProt.  p.  251,  252.  —  838,  p.  sss. 

38  a)  15.  September  (28.  Fruct.  VIII),  Formigara.  Mangin,  Brigadechef  und  Präsident  des  Kriegsgerichts, 
an  den  helvet.  Vollziehungsrath.  Anzeige  dass  das  Kriegsgericht  am  19.  Fruct.  die  Klage  von  Buonvicini 
gegen  Barca,  betreffend  Erpressung  einer  Schuldverschreibung,  beurtheilt  und  Barca  freigesprochen,  den  Gegner 
als  falschen  Ankläger  erklärt  und  in  die  Strafe  verfällt  habe,  die  der  Verzeigte,  wenn  schuldig  erfunden, 
zu  tragen  hätte.  In  Befolgung  der  diesseits  geltenden  Formen  habe  man  über  die  Gültigkeit  des  fraglichen 
Schuldscheins  nicht  entscheiden  und  dem  B.  Barca  keine  Mittel  zur  Betreibung  der  Familie  Buonvicini  ver- 
schaffen wollen;  dies  stehe  blos  den  helvetischen  Behörden  zu.  In  Bälde  werde  das  Urtheil  (dessen  Aus- 
fertigung) nachgesandt  werden.  Inzwischen  ersuche  man  den  VR.,  dem  B.  Buonvicini  vollen  Schutz  zu  ge- 
währen, (zumal)  aus  allem  Vorgefallenen  zu  erhellen  scheine,  dass  bei  Barca  politischer  Parteihass  im  Spiele 
sei.    Der  VR.  möge  Vorkehr  treffen,   um  Unglück  zu  verhüten,  etc.  906,  p.  8i9. 

38  b)  24.  Sept.  Der  VR.  an  den  Kriegsminister.  Mittheilung  obiger  Zuschrift  behufs  geeigneter  Beant- 
wortung ...  (p.  323). 

38  c)  24.  Sept.  Derselbe  an  den  Justizminister.  Auftrag  zur  Einreichung  von  Vorschlägen  für  Maßregeln, 
die  den  von  Mangin  geäußerten  Wünschen  entsprechen  könnten.  908,  p.  325.  —  vBProt.  p.  47« -so. 

39)  17.  September.  Der  Justizminister  an  den  Vollziehungsrath.  Bericht  über  auffällige  Vorgänge  in 
Lugano...  „Le  cit.  Ruttimann,  commandant  les  troupes  helvetiques  dans  le  canton  de  Lugano  et  nomm^  par 
le   g^n^ral   fran^ais   commandant   de   la   place   de   cette  ville,   a   re9U   un   ordre   du  g^n^ral  en  chef  Brune, 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  105 

d'&rreter  le  directear  de  la  poste  Rossi.  Celuici  a  6t6  absent.  Le  cit.  Ruttimann  a  fait  mettre  sous  scellea 
868  papiers  et  en  a  renda  compte  au  g^n^ral  en  chef.  —  Je  ne  m'appesantirai  pas  k  vous  faire  des  ob- 
servations  sur  cet  ordre  meme,  qui  ne  porte  qn*en  apostille  les  faits  pour  lesquels  Rossi  aurait  dü  ^tre 
arrÖt^,  et  sur  la  date  du  quartier  g^n^ral  de  Lugano,  oü  le  g6n6ral  Brune  n*a  jamais  ^tabli  un  quartier 
g^neral.  Mais  je  m'appesantirai  davantage  sur  cet  acte  de  violence  que  le  g^nöral  Brune  a  exerc6  contre 
les  droits  de  votre  pays.  Je  sais,  Citoyens,  que  la  süretö  d'une  arm6e  exige  qu'elle  puisse  exercer  contre 
les  habitants  d*un  pays  cette  police  qui  est  n^cessaire  k  sa  conservation.  Mais  lorsque  le  ci-devant  Directoire 
a  accord^  aux  autorit^s  fran9ai8es  le  droit  d'appröhension,  il  ne  s'^tendait  que  sur  ces  contrees  qui  se  trouvent 
dans  la  ligne  de  Tarm^.  Lugano,  an  contraire,  est  bien  ^loign^  de  cette  ligne,  et  la  preuve  en  est,  qu'il 
n*y  a  pas  mSme  des  troupes  fran9aise8.  Le  g6n6ral  frangais  pouvait  d^autant  moins  exercer  contre  Rossi  un 
droit  d'appr^hension  quMl  se  trouve  d6ji  entre  les  mains  de  la  justice  helv^tique,  de  laquelle  il  ne  peut  plus 
Itre  arrach^.  II  s'y  trouve  m§me  sur  la  plainte  du  gen^ral  Mainoni  et  de  Barca  et  d'apr^s  la  demande 
formelle  de  Tadjudant  g^n^ral  Hullin  pour  les  mSmes  faits  pour  lesquels  le  g^n^ral  Brune  a  ordonn^  son 
arrestation.  Ces  motifs  me  paraissent  sufßsants  pour  faire  les  reroontrances  les  plus  fortes  contre  cet  acte 
arbitraire  aupr^s  du  gen^ral  Brune  et  aupr^s  du  ministre  pl6nipotentiaire  Reinhard.  —  Le  second  fait  est 
relatif  au  cit.  Buonvicini.  Vous  n'ignorez  pas  . .  les  vexations  que  lui  a  fait  6prouver  un  certain  Barca,  qui 
a  provoqu^  son  arrestation  k  Milan  anpr^s  des  autorit6s  fran^aises  . . .  Barca,  abusant  du  pouvoir  qui  lui  a 
6t^  remis,  ne  Ta  employ^  que  pour  extorquer  k  Tami  de  Buonvicini  un  billet  de  150  louisd'or  payable  par 
ce  demier.  Barca  a  6t^  d^nonce  pour  ce  fait  et  fut  traduit  devant  un  tribunal  militaire  fran^ais,  qui  vlent 
de  Tacquitter  par  sentence  du  19  Fructidor,  ensuite  de  laquelle  il  est  enjoint  au  commissaire  du  gouverne- 
ment  pres  du  conseil  militaire  de  poursuivre,  d'apr^s  Tart.  17  de  la  section  4«  du  titre  !•'  du  code  des 
delits  et  des  peines,  le  nomm^  Jacques  Buonvicini,  portant  en  substance  que  tout  d^nonciateur  qui  sera 
convaincu  d'avoir  fait  poursuivre  sans  preuves  süffisantes  un  pr6venn,  sera  lui-meme  pour  ce  fait  poursuivi 
par  Taccusateur  militaire  et  puni  par  la  peine  du  talion.  Cette  sentence  et  la  crainte  de  violences  qui 
pourraient  6tre  exercöes  contre  lui,  ont  engag6  Buonvicini  k  prendre  la  fuite,  en  laissant  une  protestation 
entre  les  mains  du  prefet  national  du  canton  de  Lugano  contre  tont  acte  ou  violence  qui  pourrait  etre  tent6 
k  son  pr^judice  en  vertu  de  cette  sentence,  en  d6clarant  il  ne  peut  etre  soumis  qu'ä  des  tribunaux  hel- 
vetiques.  —  Je  ne  crois  pas  ..  que  je  doive  vous  |J  Mir  le  moment  qnelqu'autre  mesure  k  ce  sujet, 

sinon  de  charger  le  prüfet  national  du  canton  de  L\i  ^s'opposer  k  toute  violence  qui  pourrait  etre  exerc^e 
contre  la  personne  ou  la  propriöt^  du  cit.  Buonvicini,^^  contravention  au  trait6  d'alliance  existant  entre  la 
R6publique  fran^aise  et  la  Röpublique  helvetique,  ainsi  que  de  ne  donner  aucune  suite  aux  r^quisitions  qui 
Ini  8er(aie)nt  adress^es  k  ce  sujet,  sans  avoir  pris  les  ordres  de  son  gouvernement.  Mais  . .  je  ne  crois  pas 
devoir  borner  \k  mes  propositions.  Toutes  ces  mesures  sont  insuffisantes.  Elles  ne  vous  donnent  que  l'attitude 
du  gladiateur  qui  ne  porte  la  main  que  \k  oü  il  a  re^u  le  coup.  C'est  avec  une  profonde  douleur  que  je 
remarque  les  injustices  les  plus  criantes  que  Ton  commet  journellement  envers  notre  peuple  et  Tetat  d'avi- 
lissement  dans  lequel  on  nous  plonge,  oü  mßme  le  gouvernement  cisalpin  essaie  de  nous  vilipender.  J*ai  de 
la  peine  k  retenir  mon  sentiment  d'indignation  en  voyant  ces  mauvais  traitements  qu'on  fait  essuyer  k  nos 
concitoyens  dans  la  Cisalpine,  oü  on  foule  aux  pieds  les  droits  les  plus  sacres  des  gens,  d'hospitalit^  et  de 
bon  voisinage;  oü  on  accueille  quelques  sc^l^rats,  au  gr6  desquels  des  vengeances  et  des  persöcutions  hai- 
oeuses  sont  exerc6es  de  la  mani^re  la  plus  violente.  Je  ne  crois  pas  . .  que  notre  nation  soit  tomb^e  aussi 
bas  qu'elle  doive  souflfrir  patiemment  tous  les  outrages  dont  on  Taccable.  Je  crois  que  le  gouvernement  hel- 
vetique est  solidaire  de  la  conservation  de  la  renommee  de  nos  ancetres,  des  droits  de  la  gön^ration  präsente 
et  de  Texistence  de  la  g6n6ration  future.  Vous  n'avez  qu'ä  vous  prononcer,  et  la  nation  suisse  vous  appuyera, 
surtout  lorsqu'elle  a  vu   que  dans  diff^rentes  occasions  les  repr^sentations    de  son  gouvernement  faites  avec 

A8.a.d.He]v.VI.  14 


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106  August  biß  December  1800  Nr.  37 

Energie  n'ont  pas  6t^  saos  succ^s.  —  II  y  a  encore  des  motifs  particuliers  qui  me  paraissent  devoir  voas 
engager  k  prendre  nne  attitude  ferme,  c'est-ä-dire,  ceux  de  la  conservation  des  cantons  d'Italie  (!)  et  da 
maintien  de  la  süret^  et  de  Tordre  pablic.  Je  vons  propose  donc  de  charger  \rotre  ministre  des  Relations 
ext^rienres  d'exprimer  au  ministre  pl^nipotentiaire  de  la  R6publique  frangaise  et  an  g6n^ral  en  chef  Brune 
les  sentiments  qne  vous  ont  fait  ^prouver  des  proced6s  si  contraires  au  droit  des  gens  et  ä  ralliance  existant 
entre  les  deux  R^pnbliques,  et  dinsister  k  ce  que  Tordre  donn6  contre  le  cit.  Rossi  soit  r6voqu6,  et  que 
les  habitants  suisses  puissent  voyager  iibrement  dans  la  Cisalpine^  sans  etre  exposös  k  des  d^sagr^meuts, 
except6  lorsqu'ils  y  manqueraient  contre  les  lois  et  l'ordre  public  du  pays.  U  faudra  les  prövenir  contre  ces 
individus  qui,  anim^s  de  passions  et  de  vengeance,  ne  cherchent  qu'ä  troubler  ces  contr^es  et  contrarier  la 
sollicitude  du  gouvernement  helv6tique,  dont  les  efforts  tendent  sans  cesse  k  maintenir  la  tranquillit6  dans 
rint^rienr  et  prövenir  que  la  marche  victorieuse  des  Fran^ais  ne  soit  pas  arret^e  par  des  6y6nements  qui 
appelleraient  leurs  soins  pour  assurer  les  derriöres  de  Tarm^e.  Je  crois  que  votre  ministre  des  Relations 
ext^rieures  devrait  donner  connaissance  de  cette  correspondance  au  ministre  helv6tique  k  Paris,  en  le  chargeant 
d'en  appuyer  les  conclusions  aupres  du  gouvernement  fran^ais,  en  memo  temps  qn'il  lui  exposerait  la  Situation 
politique  des  cantons  d'Italie,  l'esprit  de  parti  qui  les  d^chire,  les  r^actions  qne  les  soi-disant  patriotes  refugi^s 
dans  la  Cisalpine  cherchent  k  op6rer,  et  la  n^cessit6  de  paralyser  les  efforts  de  ces  hommes  qui  dans 
Taveuglement  de  leurs  passions  exposent  la  tranquillit^  de  ces  contr^es  et  les  Operations  de  Tarm^e  fran^aise.  — 
II  me  paratt  en  outre  que  le  gouvernement  helv^tique  doit  sans  d6lai  envoyer  un  agent  diplomatique  aupres 
le  gouvernement  cisalpin,  soit  pour  l'^clairer  sur  ces  malheureux  Luganais  qui  s'y  sont  refugi^s,  soit  pour 
tächer  d'obtenir  leur  61oignement  de  nos  frontiöres,  soit  pour  prot6ger  les  habitants  de  notre  pays  qui  voyagent 
dans  la  Cisalpine  pour  leurs  affaires,  soit  enfin  pour  surveiller  tout  ce  qui  se  trouverait  ou  se  ferait  au 
d^triment  de  nos  int^r^ts  et  de  nos  droits.''  —  Folgt  Resum^  der  gestellten  Anträge  (3)  ...  908,  p.  807-10. 
Am  20.  dem  Minister  des  Auswärtigen  zur  Begutachtung  überwiesen  (Bd.  906,  p.  311). 

40  a)  18.  September,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  ein  Schreiben  der  cisalpinischen  Gesandt- 
schaft vor,  laut  welchem  seine  Regierung  auf  das  Ansuchen  von  Taglioretti  (vorläufig?)  die  Ausfuhr  von 
1000  Moggia  Getreide  bewilligt  hat.  VBProt.  p.  sie. 

40  b)  20.  September,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  verliest  einen  Brief  von  Taglioretti,  der  meldet 
dass  die  cisalpinische  Regierung  die  Ausfuhr  von  1000  MUtt  Getreide  bewilligt  habe,  aber  die  Zustimmung 
des  frz.  Generals  noch  ausstehe.  Zugleich  fragt  T.  an,  ob  er  sich  auch  um  Salzlieferungen  bemühen  dürfe. 
Der  Minister  wird  mündlich  beauftragt,  die  erhaltene  Nachricht  kundmachen  zu  lassen  als  Beweis  dass  die 
Regierung  sich  der  Sache  angenommen  habe.  VEProt.  p.  3*8. 

41)  22.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  meldet  dass  der  RStatthalter  die  befürchtete  Unruhe 
in  Locarno  habe  stillen  können,  was  großentheils  der  Mitwirkung  der  Geistlichen  zu  verdanken  sei. 

VBProt.  p.  387. 

42)  23.  September,  VR.  G.  Montchoisy  berichtet,  in  Locarno  habe  ein  Aufruhr  stattgefunden,  bei  welchem 
helvetische  Truppen  entwaffnet  und  ein  Franzose  getödtet  worden,  und  wünscht  eine  Berathung  über  die  zu 
ergreifenden  Maßregeln.    Entscheid  verschoben,  bis  ein  oificieller  Bericht  vorliegt.  VEProt  p.  407. 

Die  Zuschrift  von  M.  (1.  Vendem.  IX)  liegt  in  Bd.  3378,  p.  107—8.  Eine  Beilage  (p.  111—12)  ist 
vom  18.  Sept.  datirt. 

43)  23.  September,  VR.  Von  B.  Meyer  („Mayr**),  Hauptmann  einer  der  vier  helvetischen  Compagnien 
in  den  italienischen  Cantonen,  geht  die  Nachricht  ein  dass  die  gehässigen  Maßregeln  zur  Handhabung  der 
Getreidesperre  einen  heftigen  Aufruhr  veranlasst  haben,  worin  das  helvetische  Contingent  entwaffnet  und  ein 
Franzose  erschossen  worden.    Beschlossen,  ein  Mitglied  soll  sich  hierüber  mit  den  Ministem  des  Kriegs  und 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  107 

des  Auswärtigen   berathen,   ein  Entscheid   aber  vertagt  werden,   bis  ein  offioielier  Beriebt  des  RStatthaiters 

vorliegt.  VEProt  p.  489,  440. 

44)  24.  September,  VR.  Von  Hauptmann  Rttttimann  geht  die  Nachricht  über  Stillang  der  Unruhe  in  Locarno 
ein.    An  den  Minister  des  Auswärtigen.  Prot.  p.  476-76. 

45)  26.  September.  Der  Justizminister  an  den  Vollziehungsrath.  Analyse  der  Zuschrift  von  B.  Mangin 
(N.  38  a),  mit  Anerkennung  sowohl  des  gefällten  Urtheils  als  des  billigen  Sinnes  der  Vorlage  . . .  Diesseits 
bleibe  nun  nichts  anderes  zu  thun,  als  dem  RStatthalter  von  Lugano  die  Weisung  zu  geben,  den  B.  Buon- 
vicini  vor  jedem  Angriff  zu  schlitzen  ...  908,  p.  827. 

46)  Ende  September?  ^Rapport  politique  sur  le  canton  de  Lugano**,  von  RStatthalter  Franzoni.  Motive 
der  Zögerung,  etc. 

(1.)  Esprit  public*).  Pour  juger  avec  fondement  de  Tesprit  public,  il  faut  avoir  les  connaissances  pr6- 
liminaires  suivantes.  Les  anciennes  constitntions  des  ci-devant  bailliages  italiens  ^taient  originairement  assez 
douces  et  presque  semblables  entr'elles ;  Tadministration  politique  6tait  tout-ä-fait  comp6tente  (!)  au  pays,  et 
senlement  Tintrigue  et  la  v^nalit^  en  avaient  döfigur^  les  principes ;  eile  6tait  basöe  sur  une  dömocratie  qui 
agissait  par  les  d6put6s  dans  les  affaires  g^n^rales.  11  existait  des  justices  införieures  dans  quelques  endroits ; 
plusieurs  droits  de  p^che,  poids,  mesures  etc.,  ^taient  possöd^es  partiellement  par  des  communes  ou  des 
corporations.  Les  impositions  annuelles  qu'on  payait  k  la  souverainet^  des  douze  Cantons  6taient  insensibles. 
L'administration  de  la  justice  civile  et  criminelle  appartenait  aux  baillifs,  avec  quelques  modifications  dans 
los  divers  bailliages;  au  Syndicat  et  aux  Cantons  en  demier  ressort;  eile  6tait  fort  vicieuse.  L'esprit  du 
proc^  causait  une  esp^ce  d'öpid^mie,  qui  dominait  surtout  dans  les  communes  dont  les  d^putes  tSchaient 
de  s'enrichir  en  traitant  les  affaires  de  leurs  commettants.  D'ailleurs  on  ne  ressentait  d'autre  poids  d*£tre 
Sujets  qae  la  privation  des  droits  dont  les  Suisses  jouissaient  dans  leurs  cantons  respectifs,  et  dans  le  Service 
militaire.  Dans  tous  les  districts  il  y  avait  des  meneurs,  qui  avaient  une  infiaence  plus  ou  moins  marqu6e 
dans  les  affaires  politiques  ou  aupr^s  des  baillifs  et  des  Syndicats,  et  qui  exer^aient  une  espöce  de  despotisme 
plus  ou  moins  sensible.  —  D'apr^s  ce  detail  abr^g^  il  est  ais^  de  comprendre  qu*une  nouvelle  Constitution 
bas6e  sur  T^galit^  et  la  libertö  sociale,  ne  pouvait  pas  ^tre  agr^able  aux  chefs  du  peuple,  et  Tignorance  de 
celui-ei  ne  lui  permettait  pas  d'en  pr^voir  les  bonnes  cons^quences  k  sa  faveur,  accoutumö  k  une  routine  qui 
faisait  toute  la  science  (mSme?)  des  plus  ^clair^s;  ce  qui  6tait  hors  de  cette  sphöre  leur  semblait  vicieux. 
De  ]k  vint  d'abord  Tantipathie  k  l'acceptation  de  la  libert^ ;  T^tat  de  licence  qui  en  suivit,  la  proclamation  (. .  ?), 
Tautoritö  plus  ou  moins  absolue  que  le  peuple  souverain  s'arrogea,  (et)  qu'il  exerga  ou  confia,  suivant  les 
diff6rents  districts,  r6veill6rent  en  lui  les  germes  de  l'ind^pendance.  Une  partie  du  peuple,  soit  par  m^prise, 
soit  par  malice,  donna  une  latitude  immorale  aux  noms  de  libertö  et  d'ögalit^,  au  point  de  ne  plus  se  croire 
soumis  k  la  loi,  et  dans  quelques  chefs  des  gouvernements  provisoires  prirent  pied  des  vues  d'ambition.  — 
Ces  diff^rents  sentiments  furent  les  vrais  obstacles  qui  s'opposörent  k  Tacceptation  de  la  Constitution  hei- 
T^tique;  car  il  y  avait  Tid^e  de  former  plutdt  de  chaque  bailliage  un  petit  Etat  ind^pendant,  et  au  moins 
on  souhaitait  le  föd^ralisme  plutdt  que  runit6  de  la  R6publique.  Du  reste  m@me  les  meilleurs  amis  du 
Bystöme  röpublicain  reconnaissaient  de  grands  d6fauts  dans  une  teile  Constitution,  dont  ils  esp^raient  cependant 
nne  prompte  r^forme.  Le  plan  de  la  r^union  k  la  Cisalpine  fut  g^n^ralement  rejet^,  soit  parce  que  le  peuple 
mSme  n'estimait  pas  tel  gouvemement,  soit  parce  qu'il  n'6tait  pas  favorable  aux  int6rets  du  commerce  de 
ces  pays.  —  Ici  je  ne  peux  pas  omettre  de  parier  de  la  grande  difficult6  que  fit  aussi  naitre  la  religion  au 


*)  Mancherlei  Fehler  der  Vorlage,  die  zum  Theil  vom  Qebraach  eines  fremden  Idioms  herrühren,  werden  im  Stillen 
berichtigt 


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108  August  bis  Deceraber  1800  Nr.  37 

sujet  de  Tacceptation  de  la  constitutioD ;  l'article  6*  en  paraissait  incompatible  avec  la  (doctrine)  catholique. 
On  craignait  que  la  politiqae  n'influen^ät  trop  la  croyance  religieuse.  Les  pretres,  alarm^s  par  cette  libert^ 
de  culte  qui  dans  la  France  etait  d^g^n^r^e  en  ath^isme,  et  dans  la  Gisalpine  en  libertiuage,  appr^hendaient 
les  memes  funestes  consequences,  soit  pat  vrai  esprit  de  religion,  soit  par  des  vues  particuliöres.  Ce  doate 
s'empara  du  peuple  au  point  que  le  d6cret  sur  les  processions  *)  fut  le  Signal  de  reffervescence  populaire, 
qui  6clata  k  la  fin  d'Avril  1799  plus  ou  moins  sensiblement  dans  les  difförents  districts  des  cantons  Italiens.  — 
Ces  notices  pr^liminaires  ne  laissent  pas  douter  avec  (quelle)  froideur  la  Constitution  ^tait  (mise  ?)  en  activit^ ; 
les  meneurs  du  peuple  d^jou^s,  les  chefs  du  parti  cisalpin  m^contents,  les  pretres  inquiets  sur  leur  sort  et 
leurs  ressources,  et  le  peuple,  apr^s  avoir  go(it6  le  poison  de  la  licence,  soumis  naalgr^  lui  k  Tobservance 
des  lois,  la  paralys^rcnt  toujours  sous  main.  De  \k  les  obstacles  plus  ou  moins  marqu^s  k  T^poque  du 
serment  civique,  de  \k  les  murmures  par  rapport  k  la  contribution  (rimposition  ?),  de  1^  rantipathie  k  la 
conscription,  de  \k  une  m^fiance  d^cid6e  contre  les  Operations  du  Gouvernement.  On  pesait  tout  avec  Tancien 
regime ;  on  ne  donnait  aucun  poids  aux  dispositions  constitutionnelles  qui  ötaient  favorables  (. .  ?),  et  les 
autres  vis-i-vis  des  anciennes  semblaient  trop  on^reuses;  par  cons6quent  c'^tait  avec  peine  que  les  fonction- 
naires  publics  faisaient  leurs  devoirs.  Dans  cet  ötat  de  choses  arrivörent  les  Autriclüens ;  ceux  (ci),  soit  par 
politique,  soit  par  inadvertance,  laiss^rent  de  nouveau  jouir  au  peuple  de  la  d6magogie  et  des  difförentes 
esp^ces  de  gouvernement  k  son  gr6,  qu'il  avait  r^tablies  dans  cbaque  distrlct,  apr6s  la  susdite  effervescence. 
Cette  ind^pendance,  d*uu  c6t6,  flatta  le  peuple  tellement  qu*il  6tait  presqu'insensible  au  poids  excessif  des 
d^penses  militaires  et  du  bäton  autrichien,  et  de  Tautre  ranima  Tambition  des  chefs  de  gouvernement,  au 
point  que  Fun  et  les  autres  fondferent  de  nouveaux  espoirs  de  dömagogie  absolue,  ou  d'aristocratie.  La 
faiblesse  des  lois  sous  de  tels  gouvernements  precaires  et  la  licence  furent  aussi  un  mauvais  effet  d*un  tel 
etat  politique,  de  sorte  qu'apr^s  la  retraite  des  Autrichiens  la  r^union  k  rHelv6tie  et  le  r6tablissement  du 
Systeme  constitutionnel  en  sembierent  plus  durs  et  insupportables,  surtout  vu  les  circonstances  des  nouveaux 
frais  militaires  et  de  la  disette  extreme,  suites  d'une  guerre  enrag^e,  qu'on  regarde  comme  Tefifet  de  la 
rövolution,  et  fort  sensible  pour  un  pays  qui  depuis  quelques  siöcles  n*y  avait  pas  et6  expose.  —  D'apr^s 
cette  esquisse  on  peut  juger  sainement  du  vrai  esprit  public  que  le  masque  du  patnotisme  et  de  Tattachement 
k  la  Suisse  pourrait  deguiser.  Les  etincelles  de  tous  les  partis :  demagogue,  aristocrate,  fed6raliste  et  cis- 
alpin, existent  encore  sous  la  cendre  par-ci  par-lä.  —  Du  reste,  je  parle  en  göneral.  Dans  la  totalite  il  y 
a  beaucoup  d'honnetes  citoyens  qui  pensent  raisonnablement,  amis  du  bon  ordre  et  de  la  Republique.  Mais 
j'observe  que  le  peuple  ici  est,  comme  par  tout  le  monde,  influence  par  des  causes  accidentelles,  par  les 
prejug^s  et  par  les  intrigants,  et  que  dans  les  circonstances  contrarevolutionnaires  un  brigand  compte  plus 
que  dix  bons.  Enfin  je  ne  fais  point  (cas?)  des  crimes  du  passe,  je  ne  personnalise  point,  n'ayant  d*autre 
vue  que  de  donner  une  vraie  idee  du  present,  sans  offenser  qui  que  ce  soit.  —  Voici  quelle  est  la  Situation 
actuelle  des  autres  objets  politiques  les  plus  importants. 

(2.)  Justice  et  Tolice,  II  y  a  peu.de  disposition  de  se  preter  k  Tobeissance  des  (!)  lois;  on  cherche 
autant  de  subterfnges  que  Ton  peut,  et  comme  plusienrs  de  Celles  de  police  ne  fixent  aucune  punition  aux 
desobeissants,  pour  en  esperer  l'execution,  il  faudrait  presupposer  des  sentiments  de  loyalite  et  de  civisme 
qui  n'cxistent  qu'anpres  de  peu  de  citoyens.  Plusieurs  lois  n'ont  jamais  ete  en  activite,  k  cause  de  la  Sepa- 
ration d'avec  le  corps  de  la  Republique,  comme  par  exemple  presque  toutes  Celles  relatives  au  Systeme 
d'impositions,  k  la  milice,  etc.  —  On  reclame  contre  le  grand  nombre  de  juges  dans  les  tribunaux  de  district 
et  de  canton,  comme  supei-flus.  Dans  le  district  de  Locarno  les  pays  qui  avaient  des  juges  civils  particuliers 
les  regrettent  et  les  souhaitent.    Un  juge  de  paix  dans  chaque  arrondissement  municipal  serait  fort  agreable 

*)   Bd.  IV.  Nr.  15. 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  109 

(agr^ö?)  et  utile;  mais  il  ne  faudrait  pas  leur  accorder  la  justice  correctionnelle ;  car  eile  serait  fort  pai*ti(a)le, 
et  telles  foDctions  devraient  etre  simples  (?),  4  la  port^e  des  individus  qui  devraient  les  exercer.  —  II  n'y 
a  peut-Stre  Jamals  eu  tant  de  vols,  (ce)  qn*on  peut  attribuer  k  la  misöre  extreme  et  peut-etre  k  la  froideur 
des  tribuDauZy  qui  agissent  avec  une  esp^ce  de  crainte,  ainsi  que  les  pr6c6dents,  populaires,  agissaient  avec 
des  ögards. 

(3.)  Instruction  publique,  Ce  pr^cieux  foudement  de  la  moralit6  et  de  la  prosp6rit6  d'un  Etat  a  tou- 
jours  6t^  n6glig6  et  a  besoin  d'nne  grande  attentioD.  II  ne  s'agit  pas  d'^tablii*  des  acad^mies;  il  faudrait 
senlement  que  les  cur^s  et  les  chapelaios  dans  les  villages  donnassent  les  premiers  616ments  de  rinstruction, 
Hon  comme  de  simples  mercenaires,  mais  comme  des  instituteurs  qui,  quoique  d'ailleurs  peu  savants,  fussent 
persuad^s  de  Tinfluence  döcid^e  que  les  premi^res  instructions  d'une  sage  morale  op^rent  sur  Tesprit  humain 
pour  toute  la  vie,  et  de  Timportance  de  leurs  devoirs  k  (!)  ne  point  laisser  nattre  ni  former  des  pr^jug6s 
dans  Tenfance.  —  L*exp6rience  certifie  (prouve?)  qu'il  faut  assurer  et  faire  respecter  la  religion;  c'est  la 
plas  ferme  base  de  la  moralit6  dans  le  peuple,  de  cette  moralit6  que  les  personnes  les  plus  ^clair6es  et  les 
plus  instruites  n'atteignent  qu'imparfaitement  sans  son  secours.  Le  gouvernement  helvötique  a  bien  senti  cette 
v^ritö  la  plus  importante  pour  les  hommes  et  la  plus  juste  envers  l'fitre  suprerae.  Quoique  malheureusement 
la  religion  catholique  soit  observ6e  plus  dans  sa  mat6rialit6  que  dans  sa  doctrine,  toutefois  il  faut  revetir 
ce  squelette  de  sa  chair,  de  sa  peau  et  de  ses  couleurs;  il  faut  le  ranimer  sans  le  d^coraposer.  L'id6e  de 
la  r^duction  de  toutes  les  sectes  de  la  religion  chr^tienne  au  möme  point  6pouvante  les  catholiques,  puisqu'un 
tel  projet  n'est  pas  compatible  avec  leurs  dogmes,  et  quoique  les  simples  maximes  cbr^tiennes  soient  süffisantes 
pour  le  soutien  d'une  r^publique  sage,  on  ne  peut  pas  nier  que  la  parfaite  observance  des  catboliques  n'est 
pas  pr^judiciable,  et  son  exercice,  qui  est  r6gl6  par  une  discipline  et  des  lois  particuliöres,  ne  peut  pas  ßtre 
gen6  par  des  lois  civiles,  k  moins  qu'elles  ne  soient  rev^tues  de  l'autoritö  comp6tente.  Plus  on  tächera  de 
circonscrire  le  culte  catholique,  plus  on  ampliera  (!)  le  fanatisme.  L'expression  de  l'arretö  du  (22)  Janvier*), 
art.  !•':  ...  „sont  maintenus  dans  tout  ce  qui  n'a  pas  6t6  ou  ne  sera  pas  röformö  par  une  loi  expresse  et 
qui  ne  r6pugne  pas  au  Systeme  Constitution nel",  inqui^te  et  n'est  pas  satisfaisante,  ni  pour  les  ministres,  ni 
pour  les  catholiques.  Le  dommage  que  ceux-lä  ont  souffert  par  la  suppression  des  dimes  ne  les  Interesse 
certainement  pas  (en)  faveur  de  la  R^publique.  Si  on  tranquillisait  Tesprit  des  pretres,  on  gagnerait  beaucoup ; 
c'est  peut-etre  ce  que  la  prudence  conseillera  de  ne  pas  perdre  de  viie  dans  la  nouvelle  Constitution. 

(4.)  Affaires  interieures,  Une  Organisation  prompte  du  pouvoir  municipal  et  l'installation  des  agents 
sont  indispensables;  la  loi  de  Tinstitution  des  chambres  de  r^gie  dans  les  petits  villages  est  impossible, 
on^reuse  et  inutile.  II  existe  la  plus  grande  confusion  dans  les  affaires  comunitatives  (!)  de  differents  districts. 
J'appelle  affaires  coynmunitatives  celles  qui  regardent  collectivement  les  communes  de  tout  un  district  ou 
d'une  grande  portion  r^unies  ensemble  qui  formaient  chacune  une  communautö  s^par^e.  J'ignore  sur  quels 
fondements  la  chambre  d'administration  a  pris  tous  les  renseignements  des  biens,  des  dettes  de  telles  com- 
munaut^s  et  en  a  fait  forraer  les  inventaires.  Comme  Tötat  passif  excöde  de  beaucoup  l'actif,  on  s'est  per- 
8uad6  ais^ment,  et  mal  k  propos,  que  la  R^publique  se  chargeait  de  tout;  par  cons^quent  les  affaires  qui 
les  regardent  sont  absolument  n^gligöes;  les  cr6anciers  ne  re^oivent  point  l'intöret  de  leurs  cr6ances,  les 
communes  cooblig^es  ne  songent  point  aux  moyens  d'acquitter  ces  dettes,  ni  d'en  payer  les  intör^ts,  et 
pnisqne  de  telles  corporations  g^n^rales  ne  subsistent  plus,  il  est  indispensable  de  regier,  de  döterminer  et 
de  röpartir  suivant  les  bases  que  ces  dettes  ont  etö  faites,  les  obligations  de  les  acqnitter  respectivement. 
II  est  certain  que  ce  ne  sont  ni  des  dettes,  ni  des  biens  nationaux;  pourquoi  paralyser  inutilement  des 
Operations  ^trang^res  au  gouvernement? 


»)   Bd.  V.  Nr.  261. 


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HO  August  bis  December  1800  Nr.  37 

(5.)  Finances.  Qnoique  ces  pays  soient  pea  fertiles  et  miserables  et  qu'ils  ne  paissoDt  pas  Stre  par 
cux-memes  d'une  grande  ressource  k  la  R^publique,  cependant  lenr  localit^  fournirait  d'assez  consid^rables 
revenueSy  moyennant  les  doaanes,  si  elles  ^taient  organis^es  et  port^es  au  point  d'one  taxe  raisooDable; 
tandis  que  Tou  attend  an  plan  g6n6ral,  on  perd  le  fruit  que  du  moins  provisoirement  on  anrait  pu  retirer 
de  cette  importante  brauche  des  finances.  Un  Etat  ne  peut  point  subsister  sans  les  revenus  proportionn^s  k 
ses  d^penses;  de  quelqne  fa9on  qu'on  s'y  prenne,  ce  sont  les  membres  de  TEtat  qui  doivent  les  fournir;  les 
poids  (cbarges?)  des  douanes  tombent,  sans  s'en  apercevoir  sensiblement  (I),  sur  tous  les  individus.  Cinq  sols 
qu*on  paie  par  1a  voie  d'une  imposition  (directe)  semblent  bien  plus  on^renz  que  ce  qu'on  devrait  payer  sur 
qnelque  objet  sujet  k  la  douane.  L'id^e  de  toute  espöce  d'imposition  semble  actuellement  insupportable  au 
peuple.  II  n'y  a  que  le  papier  timbrö  et  le  droit  de  registre  qui  sont  en  activitö,  et  on  se  plaint  mSme  de 
ces  petits  objets.  —  Si  on  pouvait  obtenir  le  libre  transit  du  sei  par  les  Etats  voisins,  et  en  6tablir  an 
magasin  public  pour  les  deux  cantons  Italiens,  9a  rapporterait  k  la  R6publique  environ  80,000  Liv.  suisses 
annuellement,  en  fixant  m@me  un  prix  raisonnable  k  cette  denr^e;  mais  un  tel  projet  n'est  ex6cutable 
qn'k  la  paix. 

(6.)  Relations  exterieures,  La  n6cessit6  d'un  trait6  de  commerce  avec  la  Oisalpine  est  incont(e)stable, 
surtout  pour  obtenir  Textraction  des  grains  et  le  libre  transit  du  sei,  au  d6faut  de  celni  que  la  finance  de 
Milan  ^tait  Obligo  de  fournir  k  ces  pays  sous  les  conditions  d6termin^es.  Les  diff^rents  produits  de  ces  pays 
qui  entrent  dans  TEtat  de  Milan  rendent  ce  trait^  6quitable. 

(7.)  Esprit  miUtaire.  II  n'y  a  aucun  penchant  pour  les  armes;  T^tablissement  de  la  milice  est  pres- 
qu'imposßible  dans  les  villages,  et  eile  rencontre  des  difficult^s  dans  les  bourgs,  parce  que  les  ouvriers  ne 
veulent  pas  perdre  leur  temps.  Toutefois,  s'il  y  avait  une  garde  nationale  exerc^e  aux  jours  de  f@te,  et  qui 
püt  Ure  mise  sur  pied  suivant  les  besoins  int^rieurs  de  la  R^publique,  eile  pourrait  §tre  de  quelque  utilit^. 
Cependant  Tantipathie  k  se  preter  k  teile  disposition  du  gouvernement  est  plus  grande,  parce  que,  la  guerre 
n*6tant  pas  finie,  on  craint  de  devoir  marcber.  La  paix  falte,  cette  Operation  sera  plus  facile.  —  Les  grands 
chemins,  entr'autres  celui  du  Mont  Cenere  du  cot6  vers  Locarno,  ont  besoin  de  r^parations. 

(8.)  Je  n'ai  pas  eu  le  temps,  citoyens  Conseillers,  d'entrer  dans  des  d^tails  sur  plusieurs  objets  diff6rents, 
dont  je  parlerai  isol^ment  suivant  les  circonstances.  J'ai  fait  un  pas  en  exposant  franchement  mes  faibles 
id6e8,  qui  inqui6tera  pent-^tre  le  Gouvernement;  mais  des  deux  maux  c*est  le  moindre.  J'aurais  plus  k  me 
reprocher  un  silence  indolent  qu'une  confiance  sans  röserve.  Je  le  r6p6te,  c*est  k  votre  prudence,  k  votre 
sagacitö,  aux  autres  connaissances  que  vous  avez  de  T^tat  politique  g6n6ral  de  la  R6publique,  et  an  prix  que 
vous  mettez  k  ces  pays,  k  d^terminer  les  mesures  n^cessaires  pour  6tablir  le  bon  ordre,  la  tranquillit6  et 
le  bien  de  ce  peuple,  en  se  servant  de  ces  connaissances  pour  rem^dier  doucement  k  (s)es  maux  politiques 
qui  malheureusement  ne  gu^rissent  pas.  Les  districts  de  Vallemaggia  et  Mendrisio  seraient  les  plus  dociles ; 
mais  la  mis^re  dans  le  premier  et  Topiniätret^  k  ne  vouloir  payer  les  dtmes  dans  Tautre,  a  aussi  un  peu 
6chauff6  les  esprits.  —  Des  mesures  violentes,  tandis  que  les  6v6nements  de  la  guerre  sont  encore  incertains, 
pourraient  avoir  des  cons^quences  bien  funestes,  et  je  me  r6ffere  k  ma  lettre  du  6  Septembre. 

(9.)  Citoyens,  vous  serez  peut-etre  surpris  qu'inform^  k  peu  prös  de  telles  circonstances  avant  que 
d'etre  prüfet,  j'ai  accept^  un  eniploi  que  je  devais  pr^voir  si  difficile.  Mais  permettez-moi  de  vous  le  dire 
nalvement,  ce  n'ont  6t6  ni  Tavarice  ni  Tambition  qui  m'ont  d6termin6;  9'ont  6t6  les  mSmes  motifs  exprim^s 
au  commencement  de  votre  circulaire  du  28  Aoüt;  g'a  6t^  mon  vrai  attachement  au  gouvernement  que  j'avais 
servi  en  qualit^  de  sous-pr^fet ;  9'a  6te  mon  estime  sincöre  envers  la  Commission  (Le  Conseil  ex.  ?) ;  9'a  6t6 
Tint^ret  loyal  que  j'ai  toujours  eu  et  que  j'ai  pour  le  bonheur  de  mon  pays,  pour  r^tablissement  du  bon 
ordre  et  pour  Tan^antissement  de  Tanarchie.  Sup^rieur  k  tous  les  obstacles  et  justifi^  par  la  droiture  de  mes 


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Nr.  87  August  bis  December  1800  111 

iotentioDS,  je  d^plore  plotot  TayenglemeDt  de  mes  concitoyens  que  ma  Bitnation.    Mes  talents  sont  limit^,  mais 
ma  fid^lit^  k  ces  prineipes  eat  sans  bornes.^  867,  p.  309.  311-22. 

47)  1.  October,  VR.  I.  Der  Justizminister  rapportirt  (28.  Sept.)  einläßlich  Über  den  Verlauf  des  Auf- 
ruhrs in  Locamo,  den  18.  Sept  IL  Der  Bericht  wird  in  Circulation  gesetzt  und  der  Minister  eingeladen, 
sich  mit  dem  Kriegsminister  zu  berathen,  wie  diejenigen  Soldaten  die  sich  gut  gehalten  belohnt,  die  andern 
dagegen  bestraft  werden  könnten.  III.  Sodann  wird  folgender  Beschluss  gefasst:  „1.  Les  ordres  donn^s 
par  le  prüfet  national  du  canton  de  Lugano  sont  confirm^s  et  mis  en  ex^cution.  2.  II  est  autoris^  k  lever 
le  s^questre  mis  sur  les  biens  des  habitants  de  1a  commune  de  TAurezzio,  d^s  qu'il  aura  reconnu  qu'ils 
n'ont  eu  ancnne  part  k  l'ömeute  qui  a  eu  lieu  dans  la  joum^e  du  18  Septembre.  3.  Le  s^questre  continaera 
k  etre  mis  sur  les  biens  des  auteurs  et  complices  de  cet  attentat  contre  la  süret^  publique  et  priv6e.  4.  Les 
Signalements  de  ceux-ci  seront  publi^s  dans  les  cantons  de  Lugano  et  Bellinzona,  et  il  est  ordonn^  k  tous 
les  fonctionnaires  publics  de  les  saisir  partout  oü  ils  seront  d^couverts,  et  de  prendre  k  cet  effet  toutes  les 
mesures  qui  sont  en  leur  pouvoir.  5.  Le  tribunal  de  canton  de  Lugano  continuera  d'instraire  avec  la  plus 
grande  c616rit6  la  procödure  contre  les  coupables  et  prononcera  contre  eux  en  contomace,  d'apr^s  le  code 
p^nal,  s'ils  ne  peuvent  etre  saisis  et  traduits  devant  le  tribunal.  6.  Le  ministre  de  la  Jastice,  charg6  de 
l'ex^cution  du  pr6sent  arr@t6,  Test  6galement  de  t^moigner  an  prüfet  national  du  canton  de  Lugano  et  au 
sonS'pr^fet   de  Locamo   sa  satisfaction   sur  la  sagesse   et  la  fermet6  qu'ils   ont   d6ploy6(es)    dans   cette  cir- 

COnstance.^  SOe,  p.  829-88.  885.  st?.  -  YRProt  p.  605,  006.  -  906,  p.  818    14. 

48)  8.  October,  VR.  Der  Kriegsminister  gibt  Bericht  Über  das  Verhalten  der  helvetischen  Truppen  bei 
dem  Aufruhr  in  Locarno ;  während  Lieut.  Rellstab  sich  noch  zu  rechtfertigen  hat,  wird  beantragt,  dem  Haupt- 
mann Rüttimann  und  seiner  Truppe  die  Zufriedenheit  der  Regierung  zu  bezeugen ;  der  dafür  vorgelegte  Ent- 
wurf wird  gebilligt,  soll  aber  durch  den  Minister  ausgefertigt  werden  . . .  VBProt.  p.  so.  -  906,  p.  (848.)  845-47.  849. 

49)  11.  October,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Justizminister.  1.  Antwort  auf  dessen  Schreiben 
V.  2.  d.  betreffend  Oberrichter  Bustelli.  Von  einer  Deputation  nach  Mailand,  um  für  die  Vereinigung  mit 
Oisalpinien  zu  arbeiten,  wisse  er  nichts,  glaube  auch  nicht  an  einen  solchen  Schritt,  obwohl  es  gewiss  sei, 
dass  dort  in  diesem  Sinne  gewirkt  werde.  B.  sei  mit  Advokat  Pancaldi  von  Ascona,  w.  Justizminister  jener 
Republik,  eng  verbunden ;  ein  Bruder  des  letztem  Pfarrer  in  Ascona,  und  zwei  Söhne  desselben  haben  an  dem 
Einfall  (Febr.  1798)  theilgenommen . . .  Wie  s.  Z.  auch  in  Locarno  die  Vereinigung  betrieben  worden,  wisse 
er  genau,  da  man  ihn  selbst  zum  Beitritt  eingeladen  (7.  März),  und  er  kenne  eine  Anzahl  von  Parteigängern 
bestimmt....  Allein  es  falle  schwer,  Belege  für  derartige  Umtriebe  Bustellis  zu  erhalten,  da  er  zu  vorsichtig 
sei,  um  sich  bloßzustellen...  2.  Viel  gefährlicher  sei  dessen  Vater,  der  zwar  die  Meinung  des  Sohnes 
betreffs  Oisalpinien  nicht  theile,  aber  seine  ehemalige  Stellung  in  der  Landvogtei  Locarno  nicht  vergessen 
k^ne  und  darum  die  neue  Ordnung  bitter  hasse,  zumal  sie  seiner  Habgier,  seiner  Bestechlichkeit,  seinem 
Ehrgeiz  einen  Zaum  anlege;  sein  Ansehen  in  der  Gemeinde  Locamo,  das  noch  alles  überwiege,  bestärke 
seinen  Eigensinn  und  seine  Kühnheit...  3.  In  Locamo  bestehen  Oesell Schäften,  von  denen  die  der  Burger 
und  der  Adligen  die  wichtigsten  seien ;  erstere  habe  gewisse  Rechte  ausgeübt,  z.  B.  der  Fischerei,  die  Auf- 
sicht über  Maße  und  Gewichte,  und  den  Ertrag  alljährlich  unter  die  Genossen  vertheilt;  weil  die  Verwaltungs- 
kammer diese  Dinge  an  sich  gezogen,  so  seien  die  Theilhaber  unzufrieden  und  klagen,  sie  würden  ruinirt; 
ferner  entgehen  ihnen  allerlei  Aemter,  die  früher  haben  erkauft  und  verkauft  werden  können;  dämm  schelten 
diese  Leute  die  jetzige  Verfassung,  die  sie  nicht  einmal  kennen,  und  werden  in  ihrer  Stimmung  durch  den- 
jenigen bestärkt,  der  am  meisten  verloren  habe ;  in  Verzasca  übe  derselbe  den  gleichen  Einfiuss,  weil  er  dort 
viele  Schuldner  habe.  Dank  seiner  Macht  sei  er  zum  Präsidenten  der  Municipalität  des  Fleckens  L.  gewählt 
worden^  obwohl  er  nicht  mehr  lesen  und  schreiben  könne;  es  wolle  nun  niemand  neben  ihm  amten,  so  dass 


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112  August  bis  December  1800  Nr.  37 

die  Behörde  blos  drei  Mitglieder  zähle Die  Adligen  fürchten  noch  mehr  als  bisher  zu  verlieren  und  seien 

desshalb  ebenfalls  verstimmt ...  4.  Bnstelli  (OR.)  betreffend  sei  gewiss^  dass  niemand  sich  zu  Anzeigen  gegen 
ihn  hergebe,  theils  aus  Furcht,  theils  aus  Sympathie  für  dessen  Sache.  Uebrigens  scheine  er  der  Post  in 
Locarno  nicht  zu  trauen,  indem  er  seine  Briefschaften  über  Bellinzona  gehen  lasse.  Am  sichersten  könnten 
zuverläßige  Angaben  in  Mailand  gefunden  werden,  wenn  die  cisalpinischen  und  französischen  Behörden  Hand 
bieten  wollten,  da  sie  die  Fürsprecher  der  Vereinigung  kennen  müssen  5  indessen  dürfe  man  jetzt  auf  diese 
Hülfe  nicht  zählen.  Ein  neuer  Beweis  für  dergleichen  Beziehungen  liege  in  einem  eben  zufällig  gefundenen 
Artikel  über  den  Auflauf  in  Locarno,  in  einem  Mailander- Blatt;  da  werde  die  Schuld  gerade  der  Gegenpartei 
zugemessen  und  manches  andere  völlig  entstellt.    Er  füge  eine  Abschrift  dieses  Machwerks  bei.    (Französisch.) 

867,  p.  885  -41. 

In  p.  345 — 46  folgt  der  erwähnte  Artikel,  dd.  Lugano  21.  Sept.,  aus  der  Gaz.  nat.  cisalpine,  Nr.  11 
V.  25.  Sept.  (französisch). 

50)  13.  October,  VR.  Rapport  des  Finanzministers  resp.  der  Central -Postverwaltung  Über  die  provi- 
sorische Ersetzung  von  Posthalter  Rossi  in  Lugano.  Beschlossen,  die  Stelle  sei  demselben  auf  die  Rückkehr 
hin  offen  zu  halten,  (d.  h.  nur  ad  Interim  zu  besetzen).  VRProt.  p.  170-71.  -  869,  p.  (895.  897-98.)  890. 

51)  15.  October,  Bellinzona.  RStatthalter  Rusconi  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  die  Zuschrift 
V.  6.  d.  (betreffend  den  Aufruhr  im  Ct.  Basel).  Die  (allfällig)  auftauchenden  falschen  Gerüchte  werde  er 
widerlegen.  Diesseits  zeige  sich  keine  Unruhe;  jedoch  sei  es  dringend  nöthig,  die  Rechnungen  über  Requi- 
sitionen etc.  baldigst  zu  bereinigen;  unaufhörlich  erinnere  er  die  Verwaltungskammer  daran;  allein  es  be- 
stehen auch  große  Hindernisse,  und  daher  rühren  vielfache  Klagen.  Er  könne  nicht  verbergen  dass  ver- 
ständige Leute  sich  über  die  Straflosigkeit  des  Aufruhrs  in  Locarno  ärgern,  indem  dadurch  Unruhestifter  nur 
ermuthigt  werden.  867,  p.  883—34. 

52)  16.  October,  VR.  Der  Situationsbericht  des  RStatthalters  von  Lugano  (N.  46)  kehrt  an  das  Bureau 
zurück.  Er  wird  dem  Verfasser  angelegentlich  verdankt  und  zur  Circulation  unter  den  Ministern  der  Finanzen, 
der  Justiz,  des  Unterrichts  und  des  Innern  verwiesen  . . .  VRProt.  p.  252,  258.  —  867,  p.  825.  827. 

53)  16.  October,  VR.  „Le  ministre  des  Relations  ext^rieures  fait  lecture  d'une  lettre  du  cit.  Taglioretti, 
annon^ant  que  le  gouvernement  cisalpin  est  fort  offens6  de  ce  que  en  Helv6tie  on  attribue  les  troubles  ^clat^s 
dans  le  canton  de  Lugano  aux  manoeuvres  des  Cisalpins  et  que  m^me  on  fait  retomber  le  soup9on  de  ces 
manceuvres  sur  le  gouvernement  cisalpin  lui-meme.  Le  Conseil  ex^cutif,  consid6rant  que  jamais  il  n'a  manifeste 
un  soup9on  semblable,  se  borne  k  charger  le  Ministre . .  d*6crire  au  cit.  T.  que  les  renseignements  que  le 
gouvernement  cisalpin  peut  avoir  re9us  k  ce  sujet  sont  faux,  s'ils  imputent  au  gouvernement  helvötique  UDe 
opinion  semblable.**  VBProt.  p.  249. 

54)  18.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  „Le  C.  E.  vous  envoie  copie 
d'un  rapport  du  ministre  de  la  Justice  sur  les  r6clamations  du  cit.  Rossi,  directenr  des  postes  k  Lugano,  qui 
se  plaint  d'un  mandat  d'arret  lanc6  contre  lui  par  les  ordres  du  g^nöral  Brune.  II  vous  Charge . .  de  rMiger 
Selon  ce  rapport  un  projet  de  lettre  au  gön^ral  Brune,  pour  requ^rir  de  lui  la  r^vocation  de  cet  ordre.  Vous 
appuyerez  vos  r^clamations  sur  l'incompötence  d'une  autoritö  militaire  ötrangöre  k  d^cerner  un  mandat  d'arret 
contre  un  citoyen  helv^tique  et  lui  insinuerez  que  si  on  a  obtenu  par  surprise  de  son  autorit^  de  pareilles 
mesures,  le  Gouvernement  attend  de  sa  justice  qu*il  les  rövoquera,  Le  C.  E.  vous  invite  en  outre  k  lui 
präsenter  cette  lettre,  avant  d'en  ordonner  Texpödition."  VRProt.  p.  345.  —  860,  p.  (406-6.>  407. 

Am  23.  wurde  der  bestellte  Entwurf  genehmigt  (p.  451,  452). 

55)  23.  October,  VR.  Der  cisalpinische  Geschäftsträger,  Galvani,  beklagt  sich  über  helvetische  Zei- 
tungen, welche  Verleumdungen  gegen  Cisalpinien  aufgenommen  haben,  und  begehrt  strenge  Maßregeln  dagegen. 


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Nr.  37  August  bis  December  1800  113 

Der  Minister  des  Auswärtigen  wird  mündlich  beauftragt,  in  einem  Artikel  die  falschen  Angaben  zu  widerlegen 
und  dem  M.  Galvani  davon  Kenntnis  zu  geben.  VEProt.  p.  451. 

56)  24.  October,  VR.  Ein  Bericht  des  RStatthalters  von  Lugano,  über  fortgesetzte  Umtriebe  für 
Vereinigung  der  italienischen  Cantone  mit  Cisalpinien,  der  am  18.  in  Circulation  gesetzt  wurde,  wird  jetzt 
ins  Archiv  gelegt.  VEProt.  p.  483. 

57)  25.  October,  VR.  1.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  einen  Artikel  der  Mailänder  Zeitung  vor, 
der  dem  ehemaligen  Commissär  Zschokke  schwere  Vorwürfe  macht,  und  fragt  an,  ob  er  ungeachtet  solcher 
Aeußerungen  dem  cisalpinischen  Gesandten  schreiben  solle.  2.  „Le  C.  E.,  apr^s  d61ib6ration,  Charge  son 
ministre  de  faire  entrer  dans  la  lettre  qu'il  doit  ^crire  au  cit.  Galvani . . .  des  repr^sentations  au  sujet  de 
cet  article  de  la  Gazette  de  Milan  et  de  lui  insinuer  combien  peu  il  convient  de  se  plaindre  de  diatribes 
ins^r^es  dans  les  gazettes  helv6tiques  contre  quelques  citoyens  de  la  Cisalpiue,^  tandisque  les  papiers  cis- 
alpins  en  contiennent  de  plus  sanglantes  encore  contre  les  autorit^s  helv6tiques.^  VRProt.  p.  488. 

58)  28.  October,  VR.  Auf  die  Anfrage  des  RStatthalters  von  Lugano,  ob  ein  illegitimes  Kind,  für 
welches  diesseits  kein  Unterhalt  zu  beschaffen  wäre,  in  ein  cisalpinisches  Findelhaus  geschickt  werden  dürfe, 
wird  dies  bewilligt  mit  dem  Beding  dass  für  dessen  wirkliche  Aufnahme  gesorgt  werde.      VRProt.  p.  524-25. 

59  a)  29.  October,  VR.  Infolge  der  Anzeige  des  Rriegsministers,  dass  wegen  der  cisalpinischen  Sperre 
die  helvetischen  Truppen  in  den  italienischen  Oantonen  nicht  mehr  versorgt  werden  können,  wird  der  Minister 
des  Auswärtigen  angewiesen,  Taglioretti  mit  Schritten  bei  G.  Brune  und  der  cisalpinischen  Regierung  zu 
beauftragen,  damit  wenigstens  die  nöthige  Ausfuhr  von  Getreide  für  die  Verpflegung  jener  Mannschaft  be- 
willigt  werde.  VRProt.  p.  2,  s.  -  772,  p.  131.  (133-34.) 

59  b)  3.  November,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  zeigt  an,  er  sei  unausgesetzt  bemüht,  mit 
Taglioretti  die  cisalpinischen  Ausfuhrverbote  zu  bekämpfen,  und  hoffe  bald  etwas  zu  erreichen. 

VBProt.  p.  101.  -  639,  p.  (395.) 

60  a)  4.  November,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  verliest  einen  Brief  des  cisalpinischen  Gesandten, 
der  den  in  der  Mailänder  Zeitung  enthaltenen  Artikel  über  (gegen)  RCommissär  Zschokke  (zu)  rechtfertigen 
(versucht).    Nichts  beschlossen.  VEProt  p.  104. 

60  b)  4.  November,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  einen  Brief  von  Taglioretti  vor,  der  anzeigt 
dass  in  Betreff  der  Ausfuhr  noch  nichts  erreicht  sei,  und  ein  Hauptgrund  (Vorwand?)  die  Verbreitung  ver- 
leumderischer Angaben  über  die  cisalpinische  Regierung  sei.  Da  der  Minister  bereits  beauftragt  worden,  den 
B.  Galvani  liiertiber  zu  (belehren),  so  wird  jetzt  nichts  weiter  verfUgt.  VEProt.  p.  lOs,  104. 

61)  6.  November,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  verliest  einen  Brief  von  Taglioretti,  der  über 
Nichterfolg  seiner  Bemühungen  klagt,  welchen  er  (zum  Theil?)  der  Unsicherheit  seiner  Stellung  zuschreibt. 
Der  Minister  wird  eingeladen,  ihn  über  die  nöthig  befundene  Aenderung  derselben  auszuforschen. 

VRProt.  p.  168. 

62  a)  13.  November,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  zeigt  an,  dass  laut  Brief  von  Taglioretti  die 
Ausfuhr  von  300  Ctr.  Reis  und  300  Ctr.  Korn  bewilligt  worden.  VRProt.  p.  sos.  —  787,  p.  i87. 

62  b)  14.  November,  VR.  Anzeige  des  Ministers  des  Auswärtigen,  dass  die  cisalpinische  Regierung  die 
Ausfuhr  von  600  Mütt  Getreide  bewilligt  habe.  Auf  die  Bemerkung  eines  Mitglieds  dass  die  ärmere  Bevölkerung 
von  Hirse  und  Mais  lebe,  soll  Taglioretti  angewiesen  werden,  sich  auch  für  die  Ausfuhr  dieser  Artikel  zu 
verwenden.  VRProt  p.  321. 

63)  19.  November  (28  Brum.  IX),  Mailand.  Brune,  Conseiller  d'Etat,  G6n6ral  en  chef,  an  M.  B6gos. 
Antwort  auf  dessen  Schreiben  v.  28.  Oct.   betreffend  P.  Rossi  ...    „Les  inculpations  qu'on  dirige  contre  lui 

AS. ».  d.  Helv.  VL  15 


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114  August  bis  December  1800  Nr.  37 

sont  trop  graves  ponr  ne  pas  attirer  toute  Tattention  de  yotre  gonveniement  aussi  bien  que  la  mienne.  II 
^tait  directeur  de  la  poste  ä  pied;  c'est  sur  des  notions  positives  qu'en  Tan  6  je  fis  enlever  une  correspon- 
dance  anglaise  prös  de  Lugano.  Rossi  est  aecus^  d'etre  espion  des  Anglais  et  des  Autrichiens,  d'avoir  ^t6 
embaucheur  dans  son  pays  ponr  le  conopte  de  TAngleterre,  d'avoir  engag6  la  commune  de  Lugano  et  les 
circonvoisines  k  prendre  les  armes  contre  les  Fran^ais,  en  assurant,  en  sa  qualit6  de  vice-commandant  de 
place,  les  habitants  de  ces  contr^es  de  la  protection  de  Tarm^e  imperiale.  Deux  proclamations  existent, 
sign^es  par  Rossi  les  19  et  20  Aoüt  1799.  EUes  ont  6t6  distribu^es  avec  profusion;  on  y  a  remarqu6  qu'on 
ne  peut  faire  avec  plus  de  dext6rit6  Tapologie  de  la  nation  anglaise  (qu*)en  prechant  Tassassinat  des  Fran9ais.  — 
Vous  voyez,  citoyen  Ministre,  le  danger  qu*il  y  aurait  eu  de  ne  pas  arreter  k  teraps  les  suites  ftcheuses  que 
pouvait  occasionner  la  conduite  de  Rossi;  la  8Üret6  de  Tarm^e  que  je  commmande  et  la  tranquillit6  des 
citoyens  exigeaient  les  pr6cautions  que  je  prenais  a  ce  sujet.  Les  dötails  que  je  viens  de  vous  transmettre 
et  qu'il  parait  qu'on  avait  eu  sein  de  vous  cacber,  fixeront  votre  opinion  sur  le  compte  de  Rossi,  qui  d'ail- 
leurs  s'est  soustrait  k  Tarrestation  par  la  fuite.  Vous  päserez  dans  votre  sagesse  les  mesures  k  prendre  k 
ce  sujet.  —  Rossi  est  en  outre  accus6  par  la  police  g6n6rale  cisalpinc,  et  son  nom  est  un  ralliement,  dont 
on  m'avertit  qu'on  veut  se  servir  meme  en  ce  moment.  Le  salut  de  Tarm^e  exige  de  d^truire  toutes  les 
trames  ourdies  par  nos  ennemis,  et  je  ne  doute  pas  ..  que  vous  ne  parveniez  k  les  döcouvrir  et  k  les  punir; 
de  mon  c6t6  je  ferai  ce  quo  je  pourrai  pour  seconder  votre  zöle.    Salut  et  considßration."     3378,  p.  iw-ee. 

64)  20.  November,  VR.  ,,Lc  ministre  (des  Relations  ext^rieurcs)  fait  lecture  d'une  lettre  du  prüfet  national 
de  Lugano,  qui  se  plaint  des  nombreuses  entraves  mises  par  les  autorit^s  militaires  fran^aises  k  Tcxportation 
des  grains  de  la  Cisalpine,  et  appuye  ses  plaintes  de  plusieurs  exemples  frappants.  Le  Conseil  ex6cntif 
Charge  le  Ministre  de  communiquer  cette  lettre  au  pl6nipotentiaire  fran9ais  et  an  ministre  helv^tique  k  Paris, 
en  Taccompagnant  de  fortes  r^clamations  contre  une  conduite  aussi  vexatoire."  VRProt  p.  899. 

65)  23.  November  (2  Frim.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Antwort  auf  dessen  Beschwerden 
Über  Maßregeln  von  G.  Brune  gegen  etliche  BUrger  der  italienischen  Cantone.  Er  habe  bei  dem  frz.  Gesandten 
in  Mailand,  Petiet,  auf  Abstellung  solcher  Schritte  gedrungen.  3372,  ^  249. 

Q6)  24.  November,  VR.  Durch  den  RStatthalter  von  Bellinzona  geht  die  Nachricht  ein,  dass  in  Mailand 
immer   (noch)  Gerüchte   umlaufen   Über  baldige  Vereinigung   der  italienischen  Cantone  mit  der  cisalpinischen 

Republik.  VßProL  p.  478. 

67)  28.  November,  VR.  Der  cisalpinische  Geschäftstriiger  verlangt  eine  Ausnahme  von  dem  Hausirgesetz 
für  einige  Cisalpinier,  für  deren  Redlichkeit  er  einstehen  will;  er  bemerkt  dass  kaum  30 — 40  Cisalpiner  in 
der  Schweiz  dieses  Gewerbe  treiben,  während  3  —  4000  Schweizer  in  der  cisalpinischen  Republik  hausiren. 
Der  Minister  des  Auswärtigen  wird  beauftragt,  sich  mit  dem  des  Innern  zu  berathen  und  dann  ein  Gutachten 
zu  erstatten.  VBfrot.  p.  527, 528. 

68)  29.  November  (8  Prim.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Anzeige  dass  kttnftig  Transporte  von 
Lebensmitteln  aus  Cisalpinieu  nach  den  italienischen  Cantonen  bei  Besitz  von  richtigen  Pässen  nicht  mehr 
gehemmt  werden  sollen  . . .  8872,  p.  sei. 

69)  2.  December.  Der  Voilziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  Bescheid  Über  das  Ansuchen 
des  cisalpinischen  Geschäftsträgers,  cisalpinische  Hausirer  zuzulassen.  Nach  Einvernahme  des  Ministers  des 
Innern  befinde  man,  es  könne  Fremden  kein  Recht  eingeräumt  werden,  das  laut  Gesetz  nicht  einmal  die 
Einheimischen  haben,  was  dem  genannten  Agenten  zu  eröffnen  sei.  VRProi  p.  82.  —  B40,  p.  ni.  in. 

70)  3.  December,  VR.  Der  Kriegsminister,  einig  mit  dem  Finanzminister,  empfiehlt  Bewilligung  des 
Verkaufs   von  7000  («?)  Pulver   an    die   cisalpinische  Regierung.    Beschlossen.    Nachricht   an   den  Finans- 


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Nr.  38  1.  September  1800  115 

nunister  und  Auftrag  an  den  Minister  des  AaswXrtigen,  mit  M.  Galvani  über  den  Lieferungs-  und  Zahlungs- 
modus zu  verhandeln  und  diese  Gelegenheit  zu  benutzen^  um  die  Getreidesperre  soweit  thunlich  zu  erleichtern. 

YRProi.  p.  58,  54.  —  740,  p.  (421-82.)  423.  427.  429. 

Aus  etlichen  späteren  Acten  sei  nur  noch  Folgendes  beigefügt: 

71)  27.  December,  VR.  Lepori,  Buonvicini  und  Rossi  begehren  Schutz  gegen  thätliche  Angriffe,  die  sie 
von  Cisalpinien  her  befürchten,  und  wünschen  insbesondere  dass  die  helvetische  Regierung  sich  über  ihre 
Freisprechung  erkläre,  in  dem  Sinne  nämlich  dass  sie  sich  genugsam  gerechtfertigt  haben.  Man  findet,  Vor- 
kehren gegen  Thätlichkeiten  könne  man  nicht  wohl  treffen  und  über  ihre  Unschuld  sich  auch  nicht  erklären; 
dem  RStatthalter  sei  aber  hierüber  folgendermaßen  zu  schreiben:  „1.  Qae  tout  citoyen  suisse  est  mis  sous 
la  protection  du  gouvemement  helv^tique  et  sous  celle  du  droit  des  gens,  et  que  le  Gouvernement  fera  contre 
tonte  l^sion  de  ses  (?)  droits  teile  dömarche  que  le  cas  pourrait  exiger.  2.  Que  d'apr6s  les  principes  de  la 
justice  criminelle  aucun  citoyen  ne  peut  Stre  repris  en  justice  une  seconde  fois  sur  le  mSme  fait.  3.  Qu'un 
jogement  rendu  par  les  tribunaux  rend  superflue  toute  autre  d6claration,  qui  d'ailleurs  ne  pourrait  @tre  faite 
par  le  gouvemement  sur  des  objets  judiciaires,  mais  qu'il  ex6catera  et  maintiendra  en  force  les  sentences 
rendues  par  les  tribunaux.^  VBProt.  p.  522-524.  -  m,  p.  (898.  897-400.)  401. 415-15.  410-85.  497. 429.  ai.  488;  486. 

Es  liegen  zwei  Bescheide  vor. 

38. 

Bern.    1800,    l.  September. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  98.  113-14.  181-82    -  404  (Ges.  a.  Deor.)«  Nr.  225.  -  Tagbl.  d.  Q«8.  n.  D.  V.  27.  -  Ball.  d.  lois  A  d.  Y.  27. 

N.  schw.  Repabl.  II.  488.  446.  458. 

Beimlligung  einer  Amnestie  für  Salomon  Müller  von  Wülflingen, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungs- Ausschusses  vom  31.  Heumonat 
1800,  wodurch  derselbe  vorschlagt,  den  Bürger  Salomon  Müller  von  Wölflingen,  District  Winterthur, 
Canton  Zürich,  der  unter  dem  Regiment  Bachmann  die  Stelle  eines  Quartiermeisters  versehen  (hat), 
die  Woblthat  des  Amnestie-Gesetzes  vom  28.  Hornung  letztbin  genießen  zu  lassen ; 

In  Erwägung  dass  der  B.  Müller  das  Emigrantencorps,  unter  welchem  er  gedient  hat,  innert 
dem  von  dem  Gesetz  vorgeschriebenen  Termin  verlassen  hat; 

In  Erwägung  dass  ihm  von  dem  Districtsstatthalter  über  sein  Betragen  und  seine  Amtsverrich- 
tungen als  gewesener  Agent  ein  gutes  Zeugnis  ertheilt  wird, 

beschließt: 

Der  B.  Salomon  Müller  von  Wölflingen  ist  von  der  Verfügung  des  3.  Artikels  des  Gesetzes  vom 
28.  Hornung  1800  losgesprochen  und  wieder  in  die  Rechte  eines  Activbürgers  eingesetzt. 

1)  2.  August,  6.  R.  Eine  Petition  von  Sal.  Müller,  von  Wtilflingen,  der  die  Wohlthat  des  Amnestie- 
gesetzes beansprucht,  wird  an  eine  Commission  gewiesen  (Graf,  Perrig,  Pellegriui).  —  Hiezu  eine  Botschaft 
des  Vollziehungs- Ausschusses,  zu  welcher  mehrere  Acten  gehören.  ORProt  p.  442,  448. 

2)  Im  f^^.  Rath  wurde  das  Geschäft  erst  am  23.  August  vorgelegt,  aber  der  dafür  bestellten  Com- 
mission —  Schuler,  Vonderflüe,  Kesselring  —  eine  Frist  von  blos  drei  Tagen  zur  Berichterstattung  gegeben. 
Der  am  27.  eingelegte  Bericht  hatte  dann  drei  Tage  auf  dem  Kanzleitisch  zu  liegen. 


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116  1.  September  1800  Nr.  39 

3)  30.  Augast,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens  und  Annahme  des  Decrets.  Ausfertigung  an 
den  Vollziehungsrath.  —  (Bestätigt  am  1.  Sept.) 

39. 

Bern.    1800,   l.  September. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  93,  94.  IH.  188-84.  (185.)  —  404  (Ges.  n.  Decr.)  Nr.  224.  -  122  (Pl»k.)  Nr.  242.  —  863  (Verfwa.)  p.  160*»  b. 
Tagbl.  d.  Goß.  n.  D.  Y.  25«  26.  -  Ball.  d.  lois  *  d.  V.  26.  —  N.  8chw.  Bepabl.  II.  433-84.  446.  462—63. 

Verlängerung  der  Begnadigungsfrist  des  Ämnestiegesetzes  für  Unteroffiziere  und  Soldaten  heU 
vetischer  Emigrantenco^-ps  in  fremdem  Solde. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  vom  24.  Heumonat  1800; 

In  Erwägung  dass  ein  Theil  der  ausgewanderten  Helvetier,  welche  fremde  Dienste  genommen 
haben,  keine  Kenntnis  von  dem  Amnestie-Gesetz  vom  28.  Hornung  1800  haben  konnte  oder  aber 
verhindert  wurde,  diese  Wohlthat  zu  benutzen, 

vorordnet: 

1.  Den  UnteroflSziers  und  Soldaten  der  helvetischen  Emigranten-Corps  in  fremdem  Sold  ist  der 
obgemeldte  dreimonatliche  Begnadigungstermin  bis  auf  den  1.  kommenden  Weinmonats  zu  ihrer 
Rückkehr  verlängert. 

2.  Sie  sind  jedoch  gehalten,  sich  der  Vorschrift  de(r)  §§  11,  12,  13  und  14  des  Gesetzes  vom 
28.  Hornung  1800  über  die  Amnestie  zu  unterziehen. 

3.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewöhnlichen  Orten 
angeschlagen  werden. 

1)  24.  Juli,  VA.  An  die  gg.  Rätbe  wird  eine  Botschaft  betreffend  Verlängerung  der  Frist  für  Emigrirte, 
die  Wohlthat  der  Amnestie  anzusprechen,  erlassen  . . . 

VBProt.  p.  400-2.  —  174,  p.  109-10.  117-18.  -  863,  p.  (189-40).  141—43.  145-46. 

2a)  29.  Juli,  G.  R.  Verlesung  der  Botschaft;  Verweisung  an  eine  Commission  (Cartier,  DeloSs,  Schlumpf, 
Vetsch,  Styger).  GBProt.  p.  410.  -  174,  p.  111-12. 121-22. 

2  b)  6.  August,  ebd.  Das  eingelegte  Gutachten  wird  für  zwei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen ; 
(Prot.  p.  450). 

3)  23.  August,  gg,  R.  Verlesung  der  Botschaft  des  VA.  nebst  dem  bezüglichen  Gutachten  für  den  ehe- 
maligen großen  Ratli,  das  zu  einer  Aenderung  des  Gesetzes  räth.  Der  Gegenstand  wird  an  eine  besondere 
Commission  verwiesen  (Schuler,  Vonderfltie,  Kesselring).  —  Dieselbe  rapportirt  am  27.  Ihr  Vortrag  soll  drei 
Tage  auf  dem  Kanzleitisch  liegen. 

4  a)  30.  August,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  (Discussion ;)  Verwerfung  desselben  und  An- 
nahme des  Vorschlags  des  VoUziehungsraths.  174,  p.  115. 

4b)   I.September.    Verlesung,  Bestätigung,  Ausfertigung. 


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Nr.  40,  41  1.  und  2.  September  1800  1 17 

40. 
Bern.    1800,  l.  September. 

30B  (TB.  Prot.)  p.  558—565.  —  678  (Statttg.)  p.  (551—55.)  559—60. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  Abtretung  des  Angstergeidfonds  an  die  Oeineinden  des  alten 
CarUons  Schivyz  als  Armengut. 

Der  Vollziehungsratb,  in  Erwägung  dass  das  Ohmgeld  des  alten  Cantons  Schwyz  und  die  daraus  er- 
wachsenen Fonds  unter  den  Land(es)seckel-Capitalien  an  die  Republik  abgegeben  worden^  das  Angstergeid 
aber  eine  ganz  besondere  Steuer  ist,  welche  die  Gemeinden  jenes  Cantons,  die  schon  ehehln  ein  gemein- 
scbafUiches  Spital,  aber  niemal  keine  (!)  besondern  Gemeindscassen  und  Güter  besaßen,  zu(r)  Unterstützung 
der  Armut  freiwillig  angenommen  und  auf  eine  von  der  Verwaltung  der  Staatsgelder  ganz  verschiedene  Weise 
abgesondert  und  zum  Theil  durch  ausgeschossene  Landleute  besorgt  haben; 

In  Erwägung  dass  die  Widmung  dieses  Angstergeides  durch  die  vorzligliche  Verwendung  desselben  an 
Dürftige  erbellet; 

In  Erwägung  dass  die  unglückliche  Lage  der  Einwohner  von  Schwyz  den  Billigkeitsgründen  eine  drin- 
gendere Kraft  mittheilt,  und  dass  auch  die  Landschaft  March  in  Hinsicht  eines  ähnlichen  Angstergeides  schon 
ehehin  günstig  behandelt  worden, 

beschließt: 

1.  Die  Angstergeld-Capitalien,  welche  laut  dem  im  Archiv  des  Finanzministeriums  vorfindlichen  Ver- 
zeichnisse mit  Einbegriff  der  Zinse  sich  auf  45,600  Mttnzgulden  17  ß  4  d.  belaufen,  sollen  den  Gemeinden 
des  alten  Standes  Schwyz  als  Armengut  zurückerstattet  werden,  wenn  sie  eine  Erklärung  von  sich  stellen, 
dass  sie  alles  übrige  so  die  Regierung  von  ihnen  bezogen  ohne  weitere  Ansprache  als  Staatsgut  anerkennen. 

2.  Die  in  obiger  Summe  mitverhafteten  11,600  Münzgulden  welche  auf  dem  Schloss  zu  Grynau,  und  die 
764  Mtinzgulden  10  ß  welche  auf  dem  Herrengtitlein  bei  der  Ziegelbrttcke  haften,  mögen  aus  dem  Ertrage 
dieser  Güter,  auf  deren  Eigenthum  die  Gemeinden  von  Schwyz  nie  eine  Ansprache  zu  machen  haben,  als  ein 
von  Seite  der  Gemeinden  unaufkündbares  Capital  verzinset  werden,  so  lange  diese  Güter  vom  Staat  nicht 
veräußert  werden. 

3.  Das  baar  ausgegebene  Geld  (von)  1341  Mzgl.  wird  den  Gemeinden  ebenfalls  auf  schickliche  Weise 
vergütet,  wenn  sie  den  Beweis  aufstellen  dass  dieses  Geld  wirklich  von  dem  Staat  empfangen  worden. 

4.  Der  Finanzminister  ist  mit  (der)  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beaufti^agt,  den  er  den  Verwaltungs- 
kammem  von  Linth  und  Waldstätten  mittheilen  wird. 

41. 

Bern.    1800,   2.  September. 

79  {Qg,  E.  Prot)  p.  184.  186—87.  140.  -  404  (Ges.  a.  Decr.)  Nr.  226.  -  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  28,  29.  -  Bull.  d.  lois  &  d.  V.  28,  29. 

N.  schw.  BepnbL  IL  462.  464. 

Oewährung  einer  Ausnahme  von  dem  Ausfuhrverbot  gegen  Neuenburg, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  27.  Augstmonat  letzthin; 

In  Erwägung  das.s  die  Grenzbewohner  der  Grafschaft  Neuenburg  von  jeher  gewohnt  waren,  einen 

Theil  ihres  Getreide(bedarf)s  auf  den  benachbarten  schweizerischen  Märkten  anzukaufen  und  dass 

sie  selbst  zu  Zeiten  allgemeiner  Sperre  darin  begünstiget  worden  sind ; 


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118  3.  September  1800  Nr.  42 

lu  Erwägung  dass  sowohl  die  neuenburgische  Regierung  als  aber  (auch !)  die  dortigen  Angehörigen 
mit  den  hierseitigen  Behörden  und  Bürgern  ununterbrochen  in  dem  besten  Einverständnisse  gestanden 
und  in  verschiedenen  Gelegenheiten  thätige  Beweise  ihrer  fürdauernden  freundnachbarlichen  Ge- 
sinnungen gegen  das  benachbarte  Helvetien  an  den  Tag  gelegt  haben; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  Ernte  in  dem  angrenzenden  Districte  Seeland  gut  ausgefallen  ist, 

verordnet: 

1.  Es  soll  zu  Gunsten  der  Grenzbewohner  der  Grafschaft  Neuenburg  die  nachstehende  Aus- 
nahme von  dem  Ausfuhrverbot  vom  1 3.  Herbstmonat  1799*)  gemacht  werden  dürfen. 

2.  Das  ihnen  aus  dem  District  Seeland  auszuführen  bewilligte  Quantum  Getreide  wird  auf 
achthundert  Centner  bestimmt. 

3.  Der  Vollziehungsrath  wird  die  desshalb  erforderlichen  Anstalten  treffen  und  insbesondere 
dafür  sorgen,  dass  dieses  Quantum  nicht  überschritten,  sondern  noch  ferner  auf  die  Contrebande 
im  Getreidehandel  geachtet  werde. 

1)  27.  August,  VR.  Der  Unterstatthalter  von  Seeland  wünschte  dass  die  Ausfuhr  von  Getreide  nach 
Neuenburg  wieder  gestattet  würde;  darüber  rapportirt  nun  der  Minister  des  Innern  in  dem  Sinne  dass  die 
Bewilligung  zu  beschränken  wäre.    Es  geht  eine  entsprechende  Botschaft  an  den  gg.  Rath. 

VBProt.  p.  445-46.  -  176,  p.  859-60.  -  640,  p.  («75.  277.)  27». 

2  a)  30.  August,  gg.  R.  Mit  Botschaft  v.  27.  d.  empfiehlt  der  Vollziehungsrath,  den  Grenzbewohnern 
von  Neuenburg  zu  gestatten,  auf  den  nächsten  drei  oder  vier  Wochenmärkten  zu  Erlach  das  nöthige  Saatkorn 
(bis  auf  800  Ctr.)  zu  kaufen  und  wegzuführen.  An  die  Finanzcommission,  die  übermorgen  ihr  Gutachten 
abgeben  soll. 

2  b)   1.  September,  ebd.    Die  Commission  legt  einen  Beschlussesentwurf  vor,  der  sofort  angenommen  wird. 

2  c)   2.  Sept.,  ebd.    Bereinigung  und  Ausfertigung  an  den  VR. 

3)  14.  October,  VR.  Auf  Antrag  des  Ministers  des  Innern  wird  die  Ausfuhr  von  300  Maß  Gerstengrütze 
für   das  Sparsuppen-Comite   in   Neuenburg   bewilligt,   immerhin   auf  Rechnung   der  Ausfuhrbewilligung   von 

800   Ctr.  VRProt.  p.  208,  209.  -  640,  p.  281. 

Die  Ausfuhr  hatte  über  Cudrefin  zu  geschehen ;  es  wurde  betont  dass  dieser  Artikel  nur  in  der  Schweiz 
zu  finden  sei,  aber  nur  200  Maß  verlangt. 

42. 

Bern.    1800,  3,  September. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  92.  128.  141—42.  145.  -  404  (Ges.  u.  D«cr.),  Nr.  228.  —  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  61,  52.  -  Bull.  d.  lois  A  d.  Y.  29.  80. 

N.  schw.  Bepnbl.  n.  488.  449—50.  488. 

Avfschuh  der  völligen  Durchführung  der  Postregie, 

Der  gesetzgebende  llath,  nach  angehörter  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  vom  18.  Juni 
(1800),  in  welcher  derselbe  aus  verschiedenen  Gründen  anträgt,  die  völlige  Execution  des  Gesetzes 


*)  Bd.  IV.  Nr.  465. 


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Nr.  42  3,  September  1800  119 

über  die  Verwaltung  der  helvetischen  Posten  vom  15.  Wintermonat  1798  bis  zum  Frieden  zu  ver- 
schieben, hat 

beschlossen : 

1.  Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  die  durch  das  Gesetz  vom  15.  Wintermonat  1798 
verordnete  gänzliche  Einschmelzung  der  helvetischen  Posten  in  ein  einziges  Verwaltungssystem,  nebst 
Einfahrung  eines  allgemeinen  Tarifs,  bis  zum  Frieden  aufzuschieben. 

2.  Zugleich  aber  ist  er  eingeladen,  indessen  die  strengste  Aufsicht  über  die  verpachteten  sowohl 
als  über  die  (direct)  verwalteten  Postämter  fortzusetzen. 

1)  13.  August.  Der  Finanzminister  an  den  Vollziehungsrath.  Vorlage  von  Rechnungen  der  Postver- 
waltung vom  I.Juli  1799  bis  30.  Juni  1800,  nebst  einem  zugehörigen  Bericht  des  Centralbureaus ;  Belobung 
der  sorgfältigen  Amtsführung  der  bestellten  Verwalter,  die  schon  einige  Reformen  eingeführt  und  der  Staats- 
casse  beträchtliche  Einkünfte  abgeliefert  haben,  trotz  der  Hemmung  des  Handelsverkehrs  und  der  Jugend  des 

Instituts,   etc.  887,  p.  325-26. 

In  Abschrift  liegt  der  Bericht  der  Centralverwaltung  bei  (p.  327—29).  Sodann  folgen  die  Halbjahrs- 
rechnungen  v.  1.  Juli  1799  an:  p.  836—43;  352—61.  Laut  der  ersten  waren  an  das  Schatzamt  abgeliefert 
Frk.  52,589,  und  in  der  Casse  geblieben  16,591;  die  zweite  verzeigt  eine  Ablieferung  von  Frk.  58,571^8; 
Cassasaldo  12,874^2. 

Im  VR.  am  13.  Aug.  zur  Circnlation,  am  29.  Sept.  ad  acta  verwiesen. 

2)  23.  August,  gQ.  R.  Die  Revisionscommission  bespricht  eine  Botschaft  des  VA.  betreffend  die  Post- 
regie.   (Vgl.  Bd.  V.  Nr.  457,  N.  2.)    Diese  Botschaft  geht  an  die  Finanzcommission. 

3)  '28.  August,  gg,  R.  Für  die  Finanzcommission  referirt  Finsler  über  die  Botschaft  des  VA.  vom 
18.  Juni...  Es  wird  bemerkt  dass  der  Staat  wenigstens  1,200,000  Frk.  bedurfte,  um  alles  für  den  Betrieb 
Nothige  zu  beschaffen  und  denselben  gehörig  einzurichten,  und  dass  es,  auch  wenn  er  diese  Mittel  bei  Händen 
hätte,  doch  sehr  unklug  wäre,  in  einem  Zeitpunkt  wo  der  Ertrag  der  Post  durch  verschiedene  Umstände  sehr 
herabgedrückt  sei,  eine  solche  Operation  zu  unternehmen,  zumal  dann  leicht  ein  erheblicher  Theil  dieses 
Verwaltungszweiges  an  Fremde  übergehen  könnte.  Daher  wird  ein  Beschluss  vorgelegt,  der  den  Vollzug  der 
Uebernahme  bis  nach  dem  Continentalfrieden  verschieben  will . . .  Der  Bericht  wird  für  drei  Tage  auf  den 
Tisch  gelegt.  173,  p.  347-43. 

4)  2.  September,  gg.  R.  Neue  Verlesung  des  Gutachtens.  Dasselbe  wird  angenommen  und  ein  ent- 
sprechender Beschluss  gefasst.  —  Am  3.  erfolgte  die  formelle  Erledigung.  173,  p.  849. 

5)  3.  September,  VR.  Der  eingelangte  Beschluss  soll  von  dem  Pinanzminister  in  der  Richtung  geprüft 
werden,  ob  die  Suspension  nicht  der  Tarifarbeit  nachtheilig  werden  könnte.  —  (Weiteres  fehlt.) 

VBProt.  p.  89. 


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120  3.  September  1800  Nr.  43 

43. 

Bern.    1800,   3.  September. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  102.  116.  142-46.  -  404  (Ges.  u.  D.)  Nr.  227.  -  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  52,  53.  —  Bull.  d.  lois  £  d.  V.  80,  81. 

N.  Bchw.  Republ.  IL  487.  448.  468-69. 

Einstellung  des  Vollzugs  det'  Gesetze  vom  10.  und  18.  Juli  d.  J.  betreffend  Eingangsgebühren  im 
Canton  Lucern  *).  —  (Vgl.  Nr.  66.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehungs- Ausschusses  vom  30.  Heumonat  1800, 
wodurch  derselbe  anträgt,  die  Vollziehung  der  Gesetze  vom  10.  und  18.  des  gleichen  Monats,  tlber 
die  Eintrittsgebühren  auf  den  Wein  und  Brannt[en]wein  in  den  Canton  Lucern  einsweilen  ein- 
zustellen ; 

In  Erwägung  dass  ähnliche  Gebühren  auch  in  andern  Cantonen  bezahlt  werden  und  überall 
noch  fortbezahlt  werden  müssen,  bis  ein  allgemeines  Zollsystem  eingeführt  ist,  wenn  man  nicht  den 
Staat  einer  seiner  gerechtesten  und  ergiebigsten  Hülfsquellen  berauben  will, 

verordnet: 

Die  Vollziehung  der  Gesetze  vom  10.  und  18.  Heumonat  letzthin  über  die  Eintrittsgebühren 
auf  den  Wein  und  Branntenwein  in  den  Canton  Lucern  ist  eingestellt. 

1)  20.  Augnst,  VR.  Der  Finanzminister  beantragt,  die  Botschaft  v.  30.  Juli  an  die  Gesetzgeber,  betreffend 
die  Zölle  etc.  im  Ct.  Lucern,  zu  erneuem.  Man  stimmt  nicht  bei,  sondern  beschließt,  das  Gesetz  über  die 
Einfuhrzölle  auf  Wein  etc.  sei  zu  vollziehen,  dasjenige  über  das  Sustgeld  aber  zu  snspendiren. 

YBProt  p.  287.  -  666,  p.  295.  805. 

2)  25.  August,  gg.  R.  Die  Revisionscommission  legt  die  Botschaft  (des  VA.)  und  Aufträge  (des  Gr.  R.) 
V.  10.  Juni  und  2.  August  1800  vor,  betreffend  die  Aufhebung  verschiedener  Zölle  im  Ct.  Lucern.  Diese 
Acten  gehen  an  die  Finanzcoromission,  die  in  drei  Tagen  darüber  Bericht  erstatten  soll. 

3  a)  28.  August,  g^.  R.  Die  Finanzcommission  (Ref.  Finsler)  beleuchtet  die  Decrete  vom  10.  und  18.  Juli, 
betreffend  Zölle  etc.  im  Ct.  Lucem  und  die  bezügliche  Botschaft  des  VA.  Auch  sie  beantragt  Rücknahme 
jener  Beschlüsse.  —  Für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch.  174,  p.  277-78.  279. 

3  b)  2.  September,  ^^.  R.  Die  Finanzcommission  begutachtet  die  Botschaft  des  VA.  v.  30.  Juli,  betreffend 
die  Zollgebuhren  im  Ct.  Lucern  ...  Resume  ...  Man  habe  mehr  auf  den  Inhalt  als  auf  die  Form  der  an- 
gefochtenen Gesetze  geachtet  und  finde  die  Behauptung  der  Vollziehnngsbehörde  allerdings  begründet.  Die 
Commission  „bedauert  dass  die  vorige  Gesetzgebung  noch  vor  so  kurzer  Zeit  wieder  einen  Beitrag  zu  jenem 
Zerstörungssystem  geliefert  hat,  nach  welchem  so  oft  auf  das  Geschrei  Einzelner  hin  wichtige  Theile  der 
bestehenden  Staatseinkünfte  weggerissen  und  ohne  einigen  Ersatz  veraichtet  worden.  Noch  waren  die  Zölle 
fast  der  einzige  übriggebliebene  Zweig  von  Staatseinnahmen;  sollten  auch  diese  noch  stufenweise  vernichtet 
werden,  so  würde  der  Staat  seine  ganze  Erhaltung  durch  neue,  ungewohnte  und  darum  auch  desto  härter 
gefühlte  Mittel  suchen  müssen.  Wir  können  daher  die  zwei  Gesetze  v.  10.  und  18.  Juli  nicht  anders  als  in 
die  Classe  jener  Verfügungen  setzen,  die  durch  ungestümes  Zudringen  der  vorigen  Gesetzgebung  abgezwungen 
worden.    Wir   dürfen   sie  um  so  eher  in  diese  Classe  reihen,   weil  der  starke  Widerstand  den  sie  in  beiden 

*)   Vgl.  Bd.  V.  Nr.  505.  619. 


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Nr.  44  4.  September  1800  121 

Käthen  erfahren  haben  hinreichend  beweiset  dass  die  Wichtigkeit  der  Gründe  welche  die  Vollziehnng  in  ihrer 
Botschaft  anfatellt  damals  schon  geftlhlt  nnd  mehrmals  mit  Erfolg  (dar)geBtellt  worden  (ist).  Die  Einwohner 
des  Cantons  Lncern^  vielleicht  jetzt  nicht  mehr  doreh  irrige  Vorspieglungen  missleitet,  werden  selbst  die 
Stärke  dieser  Gründe  fühlen  nnd  die  ZarUcknahme  zweier  Gesetze,  wodurch  sie  gegen  ihre  helvetischen  Mit- 
bürger anderer  Cantone  in  eine  za  vortheilhafte  und  gegen  alle  andern  ungerechte  Stellung  gebracht  worden 
wären,  gewiss  nicht  bedauren.  Eure  Staatsökonomie-Commission  trügt  euch  also  an,  ..  die  mehrerwühnten 
zwei  (besetze  . . .  nach  dem  Antrag  der  Vollziehung  zurückzunehmen,  und  legt  Ihnen  (!)  zu  dem  Ende  hin 
einen  Entwurf  vor,  den  sie  nur  darum  in  eine  Botschaft  verwandelt  hat,  weil  jene  Gesetze  noch  nicht  publicirt, 
fd^lich  nicht  officieü  bekannt  sind,  der  sich  aber  leicht  in  einen  Beschluss  umwandeln  ließe,  wenn  ihr  (!) 
die  letztere  Form  schicklicher  finden  solltet.^  —  Folgt  Text  der  Botschaft:  Die  Nichtvollziehung  motivirend  ... 

4  a)  2.  September,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  Es  wird  darüber  ein  Beschluss  abgefasst, 
zugleich  aber  eine  Botschaft  an  den  Vollziehungsrath  gerichtet,  die  bemerklich  macht  dass  die  angefochtenen 
Zölle  als  auffallend  hoch  erscheinen,  wesshalb  zu  untersuchen  sei,  ob  nicht  einige  Ermäßigung  derselben 
stattfinden  könnte;  in  diesem  Falle  erwarte  die  Gesetzgebung  Vorschläge  des  VR. 

4  b)   3.  Sept.,  ebd.    Bestätigung  und  Expedition. 

44. 
Bern.    1800,  4.  September. 

a06  (VE.  Prot)  p.  64.  55.  -  712  (Bchaldi.)  p.  151,  162. 

Auseinandersetzung  der  Schulden  der  Landschaft  St.  Oallen. 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass  mit  Uebernahme  des  Staatsvermögens  der  ehemaligen  Landschaft 
St.  Gallen  auch  die  von  derselben  auf  eine  legale  Weise  contrahirten  Schulden  dem  Staate  anheimfallen,  und 
nach  angehörtem  Bericht  seines  Finanzministers, 

beschließt  : 

1.  Der  Staat  anerkennt  als  Staatsschuld  die  von  der  ehemaligen  Landschaft  St.  Gallen  contrahirte  Schuld, 
auf  fl.  48,856  ansteigend. 

2.  Von  der  in  vorstehendem  Artikel  anerkannten  Schuld  sollen  abgezogen  werden: 
a)  fl.  20,000  für  Rückstände  von  der  Fall-  und  Fasnachthuhn- Auslösung ; 

h)  fl.  3536  für  berechnete  Unkosten  wegen  den  Wahlmännern  ^ 

c)  diejenige  Summe   so   Bürger  Künzle  als   gewesener  Präsident  der  Verwaltungskammer  des  Cantons 
Sentis  auf  Abschlag  der  Schuldforderung  bereits  bezogen  haben  mag. 

3.  Dem  Staat  soll  verrechnet  werden,  was  seit  Eingabe  der  Schuldforderung  an  Zoll  in  Goßau  eingegangen 
and  an  der  Schuldforderung  von  fl.  3350  für  Anlegung  der  Straße  von  Goßau  nach  Herisau  abzuziehen 
sein  mag. 

4.  Der  Finanzminister  wird  für  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  sorgen,  die  Abrechnung  vor- 
nehmen und  denselben  vollziehen  lassen. 

Hiezu  einige  Acten: 

1)  25.  August,  VR.  1.  Vortrag  des  Finanzministers  über  die  Ansprüche  der  „Landschaft  St.  Gallen^ 
betreffend  Kosten  ihrer  provisorischen  Regierung;  er  rügt  den  Mangel  an  erforderlichen  Belegen  und  andere 

A&«.d.HelY.VL  16 


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122  6.  September  1800  Nr.  45 

zweifelhafte  Punkte  and  will  blos  ans  Billigkeitsiücksichten  einen  Theil  der  Forderung  anerkennen  ....  2.  Man 
findet  geboten,  von  dem  strengen  Recht  abzusehen,  sieht  auch  die  Vorschläge  des  Ministers  blos  als  einen 
Machtspruch  an  und  beauftragt  ihn,  gütlich  auf  die  Vorsteher  der  interessirten  Landschaft  einzuwirken,  damit 
sie  Rücksichten  gegen  ehemalige  Regenten  einerseits  und  das  Wohl  des  Staates  anderseits  walten  lassen  ... 

VRProi  p.  897-8M.  -  712,  p.  (18S— 38;  148-44.  189-41.)  145-46. 

2)  27.  August,  VR.  Repräs.  Schlumpf  empfiehlt  baldige  Erledigung  des  Anliegens  der  alten  Landschaft 
St.  6.  und  bemerkt  dass  Künzle  bisdahin  in  Bern  bleibe.  Der  Minister  des  Innern  wird  nun  beauftragt,  das 
Geschäft  zu  beschleunigen.  VBProt.  p.  485.  —  712,  p.  147. 

3)  1.  September,  VR.  Der  Finanzminister  gibt  Bericht  über  seine  Verhandlungen  mit  Schlumpf  and 
Künzli.  Sein  Vorschlag,  der  den  Staat  mit  einer  Zahlung  von  16300  Frk.  belastet,  wird  genehmigt  und  dazu 
die  Vollmacht  ertheilt,  die  Angelegenheit  zu  erledigen.  VBProt.  p.  562,  563.  -  712,  p.  149. 

4)  1801,  5.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euern  Bericht  über  das  Zios- 
begehren  des  Bürgers  Schlumpf  für  die  alt  -  st.  gallische  Landschaft  eröffnet  Euch  der  VR.  dass  er  geneigt 
sei,  von  dem  Zeitpunkt  an  wo  die  Forderung  ..  (dieser)  Landschaft  als  Staatsschuld  anerkannt  worden,  also  vom 
4.  Sept.  1800  (an),  die  Zinse  abzutragen.  Da  aber  nach  Euern  Bemerkungen  ein  großer  Theil  des  Schuldenetat 
der  a.  stg.  Landschaft  in  laufenden  Schulden,  Conti,  Besoldungen  u.  s.  w.  besteht,  wovon  niemals  Zinse  zu 
entrichten  sind,  so  ladet  Euch  der  VR.  ein,  die  Verwaltungskammer  von  St.  Gallen  (!)  zu  beauftragen,  ein 
genaues  Verzeichnis  von  den  eben  erwähnten  laufenden  Schulden  zu  besorgen  und  einzusenden,  damit  man 
bestimmen  könne,  welcher  Theil  der  gedachten  Forderung  eigentlich  und  mit  Recht  zu  verzinsen  sei.^ 

VRProt.  p.  95.  96.  —  712,  ^  (158-56.)  157-58. 

Als  Agent  der  Landschaft  hatte  Schlumpf,  w.  Repräsentant,  für  26  Monate  die  Verzinsung  der  Summe 
von  44,856  fl.  begehrt;  der  Minister  wollte  höchstens  vom  4.  Sept.  an  einen  Zins  zugestehen,  und  zwar  nur 
von  einer  viel  kleinem  Summe. 

46. 

Bern.    1800,   6.  September. 

306  (VB.  Prot.)  p.  109-111-114.  -  602  (Inn.)  p.  459-468.  465-467.  -  901  (Allgem.)  p.  208-5.  -  N.  schw.  Bepobl.  IL  509. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  die  Leitung  der  Arbeit  der  Ministerien. 

Der  Vollziehungsrath  *\  auf  den  Antrag  eines  seiner  Mitglieder ; 

In  Erwägung  dass  es  von  der  größten  Wichtigkeit  sei,  eine  genaue  Kenntnis  von  den  verschiedenen 
Verwaltungsdepartementefrjn  der  Republik  zu  besitzen; 

In  Erwägung  dass  diese  genaue  Kenntnis  nur  die  Frucht  von  besondern  Nachforschungen  und  ihrer 
zweckmäßigen  Anwendung,  und  nicht  das  Resultat  der  gewöhnlichen  Arbeit[en]  in  den  Sitzungen  des  Voü- 
ziehungsrathes  sein  könne; 

In  Erwägung  dass  der  gesetzgebende  Rath  sowohl  als  das  helvetische  Volk  erwarte[n]  dass  der  Voll- 
ziehungsrath in  seinen  Botschaften  das  Verzeichnis  derjenigen  Gesetze  vorlege,  die  entweder  verbessert  oder 
neu  eingeführt  werden  sollen,  dessen  Verfertigung  erheischt  dass  die  verschiedenen  Minister  die  gehörige 
Unterstützung  und  Weisung  erhalten; 

In  Erwägung  endlich,  dass  kraft  des  9.  Artikels  des  Gesetzes  vom  8.  August  (d.  J.)  der  Vollziehungsrath 
den  Auftrag  erhalten   (hat),  die  ihm  von  dem  gesetzgebenden  Rathe  vorgelegten  Gesetzentwürfe  zu  prüfeoi 


*)  Im  Orig.  yo\\z\ehnn^B-Atu$ehu89! 


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Nr.  46  6.  September  lÖOÖ  üä 

und  dass  in  mehreren  Fällen  eine   solche  Prüfung  das  reifliche  Nachdenken  mehrerer  Personen  (er)forderty 
welche  einem  solchen  Gegenstände  gewachsen  sind^ 

beschließt : 

1.  Die  Mitglieder  des  Vollziehnngsrathes  seien  mit  der  Oberaufsicht  über  die  verschiedenen  Ministerien 
beauftrajgt^  ni^d  dieses  in  folgender  Abtheilung: 

a)  Das  Departement  der  äußeren  Angelegenheiten  sei  den  Bttrgern  Glayre  und  Zimmermann  übertragen ; 

b)  das  des  Kriegswesens  den  Bttrgern  Dolder,  Schmidt  und  Rüttimann; 

c)  das  der  Finanzen  den  BB.  Dolder ,  Zimmermann  und  Savary; 

d)  das  der  Kttnste  und  Wissenschaften  den  BB.  Frisching,  Zimmermann  und  Ritttimann; 

e)  das  des  Jostizwesens  den  BB.  Savary  und  Schmid; 

f)  das  der  innern  Angelegenheiten  den  BB.  Frisching,  Glayre  und  Schmid. 

2.  Diese  Oberaufsicht  hat  den  Zweck,  dem  VR.  allgemeine  Berichte  Über  die  Departemente[r]  der  öffent- 
lichea  Verwaltung  und  Vorschläge  zu  den  fttr  jedes  Departement  nothwendigen  Maßregeln  zu  verschaffen. 

3.  Die  Mitglieder  aus  welchen  eine  jeweilige  Commission  besteht  treten  mit  den  respectiven  Ministern 
in  Berathungy  sobald  es  um  die  Aufstellung  eines  Berichtes  über  einen  wichtigen  Gegenstand  oder  um  einen 
Entwurf  einer  Botschaft  an  den  gg.  Rath  zu  thnn  sein  wird. 

4.  Der  Präsident  wird  den  Mitgliedern  welche  mit  einem  besondern  Departement  beauftragt  sind  alle 
diejenigen  an  den  VR.  gerichteten  Bittschriften  zustellen,  die  dieses  Departement  betreffen,  und  diese  sind 
gehalten,  in  der  folgenden  Sitzung  ihr  Gutachten  vorzulegen,  ob  nämlich  das  Geschäft  durch  eine  einfache 
Zuweisung  an  die  competenten  Minister,  mit  dem  Befehl  ttber  dasselbe  zu  verfügen,  zu  übertragen  sei,  oder 
ob  es  den  Gegenstand  eines  Berichts  an  den  VR.  ausmachen  soll. 

5.  Die  von  dem  gg.  Rathe  eingehenden  Gesetzvorschläge  werden  jederzeit  einigen  Mitgliedern  des  VR. 
übergeben,  welchen  dieser  seine  diesfallsigen  Gesinnungen  bekannt  machen  wird.  Diese  Mitglieder  werden 
davon  den  competenten  Minister  unterrichten,  und  dieser  wird  die  Botschaft  nur  nach  denjenigen  Grundlagen 
entwerfen  und  ausarbeiten  welche  von  den  Mitgliedern  des  VR.  sind  festgesetzt  worden. 

6.  Dieser  Beschluss  soll  den  sechs  Ministem  mitgetheilt,  in  beiden  Sprachen  ausgefertigt  und  auf  dem 
lisch  im  Sitzungssaale  des  VR.  niedergelegt  werden. 

Das  Concept  (französisch)  ist  von  Schmid  geschrieben,  die  Uebersetzung  von  Höpfner  und  Hofmann 
gefertigt.  —  Der  Republ.  hat  nur  §  1  (ohne  Datum);  alles  üebrige  fehlt. 

46. 

Bern.    1800,   8.  September. 

79  (Og.  B.  Prot.)  p.  159-60.  162.  -  404  (Oes.  n.  D.)  Nr.  220.  —  Tagbl.  d.  Gee.  a.  D.  V.  29«  80.  —  Ball.  d.  lois  A  d.  V.  31,  .32. 

N.  scliw.  Republ.  II.  489.  498. 

Erlass  der  Handänderungsgebühr  für  die  brandbeschädigte  Gemeinde  Oesch*)- 

Le  Conseil  lögislatif,  sur  le  message  du  Conseil  exöcutif  du  2  de  ce  raois,  par  lequel  11  propose 
une  exception  du  droit  d'enregistrement  an  faveur  des  malheureux  habitaats  de  la  commune  du 
Chäteau  d'Oex,  au  canton  L6man,  qui  a  6t6  consumöe  derniörement  par  les  flammes; 


•)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  621.  551. 


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124  9.  September  1800  Nr.  47 

Considerant  ia  triste  Situation  daas  laquelle  se  trouvent  les  habitants  de  cette  commune  par 

cet  incendie, 

dkrUe : 

1.  II  est  fait  remise  du  droit  d'enregistrement  ä  tous  les  citoyens  qui  achöteraient  ou  behänge- 
raient  des  places  pour  bätir  de  nouvelles  maisons  dans  Tarrondissement  de  la  municipalit^  de 
Chäteau  d'Oex. 

2.  La  duröe  de  cette  faveur  est  fixöe  ä  douze  ans. 

1)  12.  August,  VR.  Der  Minister  der  RUnste  und  Wissenschaften  beantragt,  einen  Gommissttr  abzuordnen, 
um  den  Wiederaufbau  des  in  der  Nacht  vom  27./ 28.  Juli  abgebrannten  Dorfes  Chateau  d'Oex  zweckmäßig 
zu  leiten.  Die  Vorlage  wird  dem  Minister  des  Innern  zngefertigt  mit  der  Weisung,  einen  neuen  Brandausbruch 
wo  möglich  zu  verhüten  und  fUr  richtigen  Neubau  zu  sorgen.  vaProt  p.  «o,  oi.  —  086,  p.  (sss-s^.  S27. 

Notizen  Über  das  erwähnte  Brandunglttck  enthält  das  Bull,  helv^t.  XIV.  339—40;  342. 

2a)  2.  September,  VR.  1.  Auf  Ansuchen  der  Verwaltungskammer  von  Leman  wird  beschlossen: ...  „1.  Es 
soll  auf  den  14.  (d.  M.)  für  die  Brandbeschädigten  von  Chateau  d'Oex  eine  freiwillige  Steuer  in  den  Gantonen 
Freiburg  und  Oberland  nach  gewohnter  Weise  erhoben  werden.  2.  Die  Verwaltungskammem  dieser  beiden 
Cantone  werden  . .  den  Ertrag  der  eingesammelten  Steuer  beziehen  und  unmittelbar  an  die  VK.  des  Cantons 
Leman  gelangen  lassen.  3.  Die  Vertheilnng  des  Steuerertrags  wird  zu  seiner  Zeit  unter  Aufisicbt  der  VK. 
vom  Leman  nach  Verhältnis  des  Verlusts  und  der  Httlfebedürftigkeit . .  geschehen.^  4.  Auftrag  an  den  Minister 
des  Innern.  —  (Auch  französisch  eingetragen.)  2.  An  die  Gesetzgeber  gelangt  der  Antrag,  den  Brand- 
beschädigten  auch  die  Befreiung  von  Handändernngsgebtthren  zu  gewähren.    VRProt.  p.  6io-6i4.  -  soa,  p.  887— m. 

Der  Schaden  war  auf  Frk.  161,082  geschätzt.    Im  Ct.  Leman  fand  eine  Collecte  früher  statt. 

2  b)   2.  September.    Botschaft  des  VR.  an  die  ^g,  Räthe  ...  176,  p.  88.  -  ess,  p.  i89. 

3)  5.  September,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Dem  Gesuche  wird  sofort  entsprochen.  — 
Bereinigung  am  8. 

47. 

Bern.    1800,  9.  September. 

79  (Gg.  B.  Proi)  p.  75,  7«.  110.  18a  166-67.  171.  -  40«  (Qe^.  o.  D.)  Nr.  231.  -  Tagbl.  d.  Oet.  u.  D.  V.  82,  88.  —  BuU.  d.  lois  «  d.  Y.  34,  85. 

N.  sehw.  Bepobl.  II.  481.  444.  464.  499,  500. 

Bedingte  Beunlligung  einer  Oemeindgutsvertheilung  in  Heiden. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  das  Begehren  der  Municipalität  (von)  Heiden,  Distriet  Wald,  Canton 
Sentis,  worin  die  dortigen  Antheilhaber  des  gemeinsamen  Guts  sich  (um  die  Erlaubnis)  bewerben, 
denjenigen  Tbeil  ihres  Grundeigenthums  noch  weiter  vertheilen  zu  dürfen,  welcher  ihnen  in  einer 
Haupttbeilung  vom  Jahr  1772  zugefallen,  dann  aber  den  Capital werth  davon  zusammenlegen,  als 
Gemeindsfond  beibehalten  und  nur  den  jährlichen  Zins  unter  die  Antheilhaber  vertheilen  wollen ; 

In  Erwägung  dass  dieses  Begehren  einzig  dahin   abzweckt,  den  noch  nicht  urbaren  Boden  zu 

verbessern  und  den   bereits  urbar  gemachten  noch  besser  benutzen  zu  können,  welches  der  Staat 

immer  soviel  möglich  befördern  soll,  hat 

beschlossen: 


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Nr.  47  9.  September  1800  125 

1.  Den  ADtheilhabern  des  Gemeindguts  zu  Heiden  ist  bewilliget,  ihr  Grundeigentbum  nach  dem 
entworfonen  Plan  zu  verkaufen. 

2.  Allfällig  darauf  haftende  Beschwerden,  als  Stege,  Wege  u.  s.  w.,  sind  vorbehalten,  sowie  auch 
andere  bisher  darauf  gelegene  Gemeindsausgaben  ferner  daraus  bestritten  werden  sollen. 

3.  Der  Werth  dieser  Grundstücke  soll  als  Gemeindsgut  an  Capital  gelegt  und  nur  der  Zins 
davon  zum  Besten  der  Antheilhaber  verwendet  werden. 

1  a)  30.  Juni,  G.  R.  Die  Gemeinde  Heiden,  Ct.  Seotis,  bittet  um  Erlanbnis  zur  Vertheilnng  ihrer  Gtfter, 
deren  Plan  von  den  Berechtigten  bereits  vereinbart  worden.    An  eine  Oommission  (Graf,  Carrard,  Schlumpf, 

Erlaeber,    Wetter).  ITB,  f.  tlO-ll.  210.  t21.  t2t-M.  -  ORProt  p.  <25-S«.  -  N.  seliwz.  Bep.  U.  425  (irrig). 

Das  Gesoch  war  durch  den  VoIIziehnngs  Ansscliass  an  den  großen  Rath  gelangt. 

1  b)  30.  Juli,  ebd.  Es  wird  ein  Gutachten  vorgelegt,  das  noch  ins  Französische  Übersetzt  werden  soll.  — 
Am  4.  August  wurden  die  Acten  fttr  zwei  Tage  auf  den  Ranzleitisch  verwiesen.  Prot  p.  4is.  445  •  4«. 

Ic)  6.  August,  ebd.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  Discussioa;  Annahme  mit  Verfoessening.  Dis- 
positiv: „Die  Gemeinde  Heiden  mag  ihr(en)  Gemeindeboden  als  Eigenthum  vertheilen  und  verkaufen  (und) 
den  Werth  nach  der  Schätzung  (von)  A.  1772  (in)  Capital  omschaffen,  mit  dem  Vorbehalt  dass  Beschwerden, 
die  allfiUIig  in  Steg,  Weg,  Brücken  etc.  anf  selbem  haften,  den  Käufern  Übertragen  werden  müssen.^ 

ORProt.  p.  450-51. 

2)  20.  August,  gg.  R.  Die  Revisionscommisston  bespricht  das  Gesuch  der  Gemeinde  Heiden,  worüber 
dem  großen  Rath  am  30.  Jnli  ein  Gntachten  erstattet  worden;  sie  empfiehlt  Bewilligung.  Die  Sache  wird 
dringlich  erklärt  und  ein  bezüglicher  Decretsvorschlag  an  den  Voliziehungsrath  versandt ...  itb,  p.  «07-8. 

Die  Redaction  des  Entwurfs  weicht  von  der  definitiven  erheblich  ab,  namentlich  im  Dispositiv.  —  Die 
Ausfertigung  wurde  erst  am  22.  gutgeheißen. 

3)  25.  August,  VR.  Der  Minister  des  Innern  begutachtet  den  Beschluss  des  gg.  Raths  betreffend  Ge- 
meindgfiter  in  Heiden.  Sein  Vortrag  wird  genehmigt  und  dem  Rath  in  einer  Botschaft  mitgetheilt . . .  „Da 
das  Gesetz  vom  15.  Homung  1709  die  Gemeinden  zur  Veräußerung  ihrer  Liegenschaften  bevollmächtigt,  ohne 
sie  dabei  irgend  einer  Aufsicht  zu  unterwerfen,  so  hat  bereits  im  verflossenen  Jahre  das  VD.  Über  die  Folgen 
einer  auch  unter  der  ehemaligen  Ordnung  nicht  gestatteten  Freiheit  seine  Besorgnisse  gegen  die  Gesetzgebung 
geäußert  und  darauf  angetragen  dass  ftir  die  Gültigkeit  solcher  Verhandlungen  wenigstens  die  Genehmigung 
der  Verwaltungskammer  erfordert  werde.  Allein  dieser  Vorschlag  blieb  ohne  Wirkung.  Durch  Verwerfung 
desselben  ward  die  den  Gemeinden  ertheilte  Befugnis  bestätigt  und  dauert  hiemit  so  lange  fort,  als  das  Gesetz 
Hoverändert  beibehalten  wird.  Die  Gemeinde  H.  bedarf  also  keiner  betondem  Bewilligung,  um  ein  eigen- 
thflmliches  Grundstück  verkaufsweise  zu  veräußern,  und  wttrde  auch  vom  VR.  diese  Weisung  erhalten,  wenn 
ibr..anf  diese  Erläuterung  hin  beschließen  solltet,  statt  des  vorgeschlagenen  Decrets  ihm  das  Begehren 
lediglich  zur  gesetzmäßigen  Verfügung  zu  ttbermachen.*^  vRPiot  p.  882,  sss.  -  itb,  p.  205, 206.  -  644,  p.  597-98. 

4)  27.  August,  gg.  R.  Die  Bemerkungen  des  VR.  werden  an  eine  besondere  Oommission  gewiesen,  die 
aus  Escher,  Anderwert  und  Schlumpf  besteht.  f75,  p.  ti7. 

5)  1.  September,  gg.  R.  Vorlage  der  Berichte  der  Mehrheit  und  Minderheit  der  Oommission.  Fttr  drei 
Tage  auf  den  Tisch  verwiesen. 

6a)  8.  September,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  begutachtet  das  Gesuch  der  Gemeinde  Heiden;  sie 
bemerkt  dass  es  sich  nur  um  Theilung  des  Bodens,  behufs  besserer  Benutzung,  nicht  um  Vertheilung  des 
Capitalwerthes  handle;   dass  zwei  benachbarte  Gemeinden  (Wolfhalden^  Lntzenberg)  die  gleiche  Operation 


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126  Ö.  September  18Ö0  Nr.  48 

schon  vor  der  Revolution  durchgeführt  haben  und  dabei  ihren  Vortheil  finden,  die  Genossen  einstimmig  seien 
and  das  Gesetz  v.  15.  Febr.  die  VeräoOerung  von  GemeindegOtem  gestatte;  immerhin  glanbt  die  Mehrheit, 
die  Sache  bedürfe  einer  gesetzlichen  Bewilligung.    Ihr  Vorschlag  wird  angenommen  .. \ 

6  b)  9.  Sept.,  ebd.  Der  vorgelegte  Beschlass  wird  (in  der  Redaction?)  verbessert,,  angenommen  und 
definitiv  ausgefertigt. 

48. 

Bern.    1800,   9.  September. 

79  (Gg.  R.  Prot)  p.  84.  58-55.  63.  65.  »1.  109.  112-18.  129—81.  159.  J62-68.  171.  —  ¥H  (0«i.  a.  D.)  Nr.  280.  -  T»fW.  d.  Ow.  ■.  D.  V.  80—88. 
Ball.  d.  loii  A  d.  V.  82—84.  -  N.  ichw.  Bepnbl.  II.  410.  483.  448..445->46.  458.  488—90. 

Vorschriften  für  die  Wiederhesetzung  erledigter  Stellen  in  den  neuen  Räthen.    (Vgl.  Nr.  64.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  der  5.  Art.  des  Gesetzes  vom  8.  Augstmonat  letzthin 
verordnet,  es  sollen  die  in  dem  gg.  Rath  allfällig  durch  Demission  ledig  werdenden  Stellen  von  dem 
Rathe  selbst  wieder  besetzt  werden;  . 

In  Erwägung  dass  der  7.  Art.  ebendieses  Gesetzes  dem  gg.  Rathe  die  Rechte  und  Pflichten  der 
ehemaligen  gg.  Räthe  und  somit  auch  die  Ernennung  zu  ledig  gewordenen  Stellen  in  der  vollziehenden 
Gewalt  überträgt;  . 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  die  Formen  zu  bestimmen  hat,  nach  welchen  die  Ernennungen 

geschehen  sollen, 

verordnet: 

1.  W(e)nn  in  dem  gesetzgebenden  Rathe  oder  in  dem  Vollzieh ungsrathe  durch  genommene  Ent- 
lassung oder. auf  apdere  Weise  eine  Stelle  ledig  geworden  ist,  so  wird  der  gg.  Rath  für  die  Stellen 
im  Yollziehungsratfae  sogleich  am  ersten  Tage  nach  demjenigen  an  welchem  ei*  die  Anzeige  erhalten 
hat,  zur  Wiederbesetzung  ßchreiteü;  die  Stellen  des  gg.  Raths  hingegen  werden  am  zehnten  Tage 
nach  erhaltener  Anzeige  ergänzt. 

2.  Die  Wiederbesetzung  für  beide  Räthe  geschieht  durch  freie  Wahl  aus  allen  helvetischen 
Bürgern. 

3.  Jedes  Mitglied  des  gg.  Rathes  kann  sogleich  nach  der  Erledigung  diejenigen  Bürger  die  es 
für  die  zu  besetzende  Stelle  vorschlagen  will  beim  Secretariat  einschreiben  lassen;  bei  zu  besetzenden 
Stellen  in  dem  gg.  Rath  wird  davon  dem  Vollziehungsrath  Anzeige  gethan,  und  jedes  seiner  Mit- 
glieder ist  berechtigt,  ähnliche  Vorschläge  einzusenden. 

4.  Dieses  Vorschlagsverzeichnis  wird  unmittelbar  vor  der  Wahl  verlesen  und  sodann  durch 
geheimes  und  absolutes  Stimmenmehr  die  Wahl  selbst  vorgenommen. 

Des  engen  Zusammenhangs  wegen,  in  dem  der  Gegenstand  dieses  Gesetzes  mit  den  Vorgängen  vom 
7.  ond  8.  August  steht,  wird  ein  bezügliches  ActenstUck,  das  im  V.  Band  keine  Stelle  finden  konnte,  hier 
vorangestellt. 

1)  (c.  8.  Angusty  Bern).  ^Jules  Muret  k  ses  commettants.  —  J'ai  acceptö  ane  place  dans  le  Gonseil 
l^gislatif  provisoire;  je  dois  rendre  compte  k  mes  commettants  des  motifs  qni  m*ont  d^termin^.  Une  r^vo- 
lution  s'est  faite  dans  mon  pays  poar  substituer  aux  gouvernements  oligarchiques  les  principes  de  la  libertö 
et  de  r^galit^  des  droits.    Je  Tembrassai  avec  empressement ;  ces  principes  6taient  les  miens;   ils  le  forent 


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Nr.. 48  9.  September  1800  127 

toajours,  ils  ne  cesBeront  jamais  de  TStre.  —  Nomm6  saccessivement  membre  de  rassemblöe  provisoire  du 
Pays  de  Vand,  de  Tassembl^e  61ectorale  et  du  S6nat  helv6tique,  je  maoifestai  dans  toutes  las  circonstances 
moD  horreur  pour  La  tyrannie,  mon  amour  pour  la  libert^.  Exclu  par  le  sort  du  S^nat,  en  Septembre  1799, 
je  fas  r661u  k  la  presqu^unanimitö  des  snffrages.  Je  fns  sensible  ä  cette  marque  de  Tapprobation  g6n^rale. 
Les  dangers  de  Text^rieur,  las  germes  d'nne  division  iot^rieure,  tout  annon9ait  des  orages  pour  les  repr^sentants 
du  peuple;  tout  enfin,  si  je  n'eusse  consult^  que  mes  convenances  personnelles,  m'^loignait  de  cette  place. 
J'acceptai.  Je  repris  mes  fonctions  au  Söuat,  et  j'y  apportai  les  mSmes  intentions,  le  meme  amour  pour 
la  libert^.  Les  divisions  augmentörent ;  le  Corps  16gislatif  6tait  paralysö  dans  ses  travaux.  Le  corps  politique 
mSme  ^tait  menace  d'une  procliaine  dissolution.  Un  changement  ^tait  devenu  n^cessaire.  La  journ^e  du 
7  Aoüt  eut  lieu.  Je  voudrais,  au  prix  de  mes  int6rSts  les  plus  chers,  effacer  des  fastqs  de  Tliistoire  hei- 
v^tique  les  öv^nements  de  cette  journöe.  Les  repr^sentants  du  peuple  ravaient  tous  senti:  il  falLait  un  chan- 
gement;  mais  fallait-il  douc  qu'il  se  fit  ainsi  qu*il  s'est  fait?  Je  d^fendis  jusques  ax\  bout  les  droits  de  la 
repr^sentation  nationale.  J'avais  d6jä  re^u  le  brevet*)  de  ma  nomination  au  nouveau  Conseil  l^islatif,  quand 
je  fis  au  nom  de  la  commission  du  Sönat  le  rapport  qui  proposait  le  rejet  de  la  resolution  du  7  Aoüt.  Le 
chaogement  dans  les  autorit^s  supr6mes  fut  op6r^.  Une  plus  longue  r6sistance  eüt  6t6  inutile;  eile  n'eüi  fait 
que  le  malheur  du  peuple.  —  Une  nouvelle  carriöre  politique  s*ouvre,  et  avec  eile  de  nouveaux  devoirs ;  j'^tais 
iiomm6  au  Conseil  I6gislatif;  devais-je  refuser?  Le  coenr  d6chir6  par  les  6v6nements  du  7  Aödt,  j'6prouvais 
la  plus  forte  r^pugnance  ä  accepter.  Serait-ce  peut-etre  Tint^r^t,  Tambition  qui  auraient  d6termin6  ma  reso- 
lution? L*int6ret  ne  m'aurait-il  pas  sollicit6  k  reprendre  une  vocation  que  j'exer^ais  avec  quelqu'avantage  ? 
L'ambition  en  est-il  donc  de  plus  flatteuse  que  de  retourner  chez  soi,  avec  le  sentiment  d'avoir  rempli  ses 
devoirs?  Ai-je,  dans  les  ^lections  dont  je  fus  Tobjet,  8ollicit6,  non  pas  d'une  maniöre  directe,  mais  de  la 
maniöre  mSme  la  plus  indirecte,  quelque  suffrage?  Que  cehii  k  qui  j'ai  demandö  aon  suffrage  dans  les 
eiections  s'ölöve  et  qu'il  me  d^clare  ambitieux.  Je  n'ai  pas  recherch^  les  places  qui  ont  d^pendu  des  suffrages 
da  peuple;  aurais-je  donc  sollicit6  Celles  auxquelles  la  Commission  etöcutive  a  nomm6?  —  J'envisage 
Texistenoe  du  Conseil  l^gislatif  actuel  comme  le  passage  entre  Tordre  de  choses  dont  nous  venons  de  sortir 
et  UD  nouvel  ordre  de  choses  consüitUionnely  dans  lequel  noiis  allons  entrer.  Les  esp^rances  d'une  paix 
prochaine  donnent  le  droit  de  croire  que  cet  6tat  de  choses  sera  d'une  courte  dur6e.  Mais  cet  intervalle  sera 
rempli  par  les  travaux  les  plus  importants  pour  la  nation  en  gönöral  et  pour  chacune  de  ses  parties  en 
particulier.  Appel6  k  y  participer  et  fort  de  mes  bonnes  intentions,  n'ai-je  pas  du  croire  que  le  vceu  de  mes 
commettants  6tait  que  je  ne  cessasse  pas  mes  efforts  au  moment  oü  ils  peuvent  §tre  de  qnelqu'ntilite?  Si 
je  suis  dans  Terreur,  ah !  j'en  serai  assez  puni  par  moi-m@me ;  si  je  puls  faire  quelque  bien,  ma  röcompense 
sera  de  Tavoir  fait."  Bali.  h«iv.  xiv.  810-21. 

Zu  vergleichen  ist  eine  Erklärung  von  L.  Pettolafs,  dd.  Bern  8.  (recte  10.)  August,  die  den  Annahms- 
entschluss  von  Muret  ähnlich  motivirt  (ib.  p.  318—19);  Bd.  XV.  18 — 20.  —  Nachträglich  mag  auf  den  von 
Muret  verfassten  Commissionsbericht  für  die  letzte  Sitzung  des  Senats  verwiesen  werden  (zu  Bd.  V.  Nr.  556, 
N.  6,  IL  1),  den  das  Bull.  helv.  in  Bd.  XIV.  389—91  verspätet  mittheilte. 

2)  9.  August,  Freiburg.  Herrenschwand  an  die  Gesetzgeber.  Ausdruck  der  Rührung  über  die  ihn  be- 
treffende Wahl,  sowie  des  Bedauerns  über  mangelnde  Fähigkeiten,  etc.  „Mais  espörant  röparer  ce  manque 
par  mon  d6sir  sinc^re  de  coop6rer  au  bien  de  notre  patrie,  je  redoubler(ai)  mes  forces  et  mon  travail  pour 
partager  avec  vou8..1es  occupations  penibles  auxquels  je  viens  d'etre  appelö.    Agr6ez"  etc.  211,  p.  1. 

Am  11.  im  %^.  Rath  verlesen  (Prot.  p.  11;  Republ.  p.  382). 


*)  Dies  ist  kauni  wörtlieh  zu  nebmen. 


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128  9.  September  1800  Nr.  48 

3)  11.  Angast,  Schwyz.  M.  Schaler,  a.  Landammann,  an  den  Vollziehungs-AusBcbasB  (!).  Erklärang  der 
Annahme  des  Rufes  in  die  Qesetzgebnngi  mit  Anzeige  dasa  er  erst  in  ungeflthr  zehn  Tagen  werde  eintreffen 
können.  ITS,  p.  77. 

Am  13.  vom  VoIIziehnngsrath  dem  gg.  Katb  mitgetheilt  (ebd.  p.  75;  Bd.  498,  p.  319).  —  Am  15.  im 
gg.  Rath  behandelt. 

4)  14.  August,  Bern.  Louis  DeloSs  an  die  Gesetzgeber.  Erinnerung  an  die  in  der  ersten  Sitzung  vor- 
getragenen Gründe  für  seinen  Rücktritt  und  Erklärung  des  definitiven  Entschlusses;  Erstattung  herzlichen 
Dankes  flir  das  bewiesene  Wohlwollen  und  Versicherung  seines  Vertrauens  in  die  neuen  Behörden,  etc. 

211,  p.  19,  fO. 

5)  16.  August,  gg.  R.  1.  Verlesung  des  Entlassungsgesuchs  von  Dehäs,  (Bewilligt.)  2.  Die  Com- 
mission  für  Bestimmung  der  Form  der  neuen  Gesetze  erhält  den  Auftrag,  bis  18.  d.  ein  Gutachten  tiber  das 
Verfahren  bei  Ersatzwahlen  Hir  abgehende  Mitglieder  vorzulegen. 

Am  18.  wurde  Herrenschwand,  der  am  16.  für  zehn  Tage  Urlaub  erhalten  hatte,  durch  Legier  ersetzt 
und  die  Commission  beauftragt,  morgen  Bericht  zu  erstatten. 

6)  16.  August^  gg.  R.  (Nach  Schluss  der  wesentlichen  Geschäfte)  wird  beschlossen,  an  B.  Kuhn^  der 
sich  zu  Interlaken  aufhält,  folgendes  Schreiben  zu  richten:  „Der  gg.  Rath  bedarf  zu(r)  Beförderung  seiner 
Arbeiten  der  Beibttlfe  aller  seiner  Mitglieder.  Er  bedarf  des  Zusammentritts  aller,  um  das  Zutrauen  der 
Kation  zu  gewinnen  und  seine  vaterländischen  Absichten  erreichen  zu  können.  Ganz  besonders  aber  wünscht 
er  die  Mitwirkung  Ihrer  aasgezeichneten  Einsichten  und  Fähigkeiten,  von  denen  Sie  bereits  so  viele  Proben 
abgelegt  haben.  Sie  sind  gestern  zum  Präsident  der  Commission  über  die  Staatsverfassung  und  auch  in  die 
Commission  über  die  peinlichen  Gesetze  em(a)nnt  worden  und  werden  andurch  eingeladen  und  bei  Ihrer  Vater- 
landsliebe aufgefordert,  sich  je  eher  je  besser  in  unserer  Mitte  einzufinden.^ 

7)  16.  Augvst,  Zärieh.  Heinrich  Ftt&fi  an  die  Gesetzgeber.  „Bürger  Repräsentanten!  Ihren  Rnf,  eiiM 
Stelle  i»  dem  gg.  Rath  der  helvetischen  Republik  zu  bekleiden,  nehme  ich  mit  Ehrerbietung^  aber  niebt  ohne 
Schttcbtemheit  an«  Alternde  Kräfte  werden  kaum  hinreidien,  einem  soteben  Zniraneo  zu  enisprechen.  Der 
reine  Wille,  mein  Möglichste»  zo  thav,  soll  desto  unverkennbarer  sein.  Möge  es,  BB.  GG.,  Ihrer  Ti^pettd 
and  Weisheit  gelinge»,  ein  Werk  zu  vollenden  das  Sie  mit  so  viel  Math  begonnen  haben,  am  ein  von  so 
zahllosen  Sttirtien  geschlagenes  Schiff,  dieweil  es  noch  Zeit  ist,  in  (den)  siehem  Hafen  zn  leiten.  RepabH- 
kanischer  Gra6  and  Hochachtung.^  211,  f.  17. 

Am  18.  im  gg.  Rath  verlesen. 

8)  19.  August,  gg.  R.  Die  Commission  weist  auf  §§  4  und  5  des  Gesetzes  v.  8.  August  hin;  dem- 
gemiö  wird  erkannt,  die  Ergänzung  des  Rathes  stehe  ihm  selbst  zu.  Eine  Wahl  zum  Ersatz  fttr  Delo^  wird 
aber  verscheben,  bis  eine  Antwort  von  Kuhn  vorliegt.  istpF-t«. 

9)  23.  August,  gg.  R.  Ein  Mitglied  stellt  mttndlich  den  Antrag,  durch  eine  Commission  untersuchen  zo 
lassen,  in  welcher  Weise  bei  Ergänzung  des  gg.  Rathes  zu  verfahren  wäre.  Angenommen ;  die  Constitutions- 
commission  soll  darttber  schriftlich  Bericht  erstatten. 

10)  27.  Aogust,  gg.  R.  1.  Eingang  der  Ablehnang  von  Sacehi  (wegen  Kränklichkeit).  2.  Nachriebt  Ober 
die  Annahmserklärung  von  Casimir  Lang.  i76,  p.  177. 179— so.  8S9.  841—42.  ~  4se,  p.  475.  477. 

11)  27.  August,  gg.  R.  Die  Constitutions-Commission  bringt  Über  Ergänzungswahlen  folgendes  Gutachten 
ein  (verf.  v.  Usteri):...  „Die  natürliche  Veranlassung  zu  (dem  ertheiHen)  Auftrage  fand  sich  in  dem  Ent- 
lassungsbegehren eines  unserer  CoUegen,  welches  die  Ersetzung  (!)  seiner  Stelle  nothwendig  macht.  Eine 
Verftigung  die  das  Verfahren  für  diesen  wie  fttr  allfällige  künftige  Fälle  solcher  Art  gleiehmäfiig  beeümme, 


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Nr.  48  9.  September  1800  129 

schien  eurer  Commission  wie  euch  selbst  erforderlich  zu  sein;  dagegen  glaubt  eure  Commission,  es  kl5nne 
diese  Verfügung  sich  auf  sehr  wenige  und  einfache  Bestimmungen  beschränken,  da  während  unsers,  wie  wir 
alle  wünschen,  nur  kurzen  provisorischen  Daseins  die  kleine  Zahl  der  Fälle  auf  die  das  Gesetz  anwendbar 
sein  wird  besondere  Vorsorgen  desselben  gegen  Einschleichung  aristokratischer  Missbräuche  einerseits  über- 
flüssig  machen  wird,  und  anderseits,  wenn  Gefahr  solcher  Missbräuche  wirklich  vorhanden  wäre,  dasselbe 
als  ein  von  euch  selbst  für  euch  selbst  gegebenes  Gesetz,  das  ihr  nach  Belieben  zurttcknehmen  könnt,  ein 
unhinreichender  (!)  Damm  gegen  solche  sein  würde.  Eure  Commission  räth  euch  daher,  keinerlei  Wahlfähig- 
keitsbedinge  gesetzlich  aufzustellen,  sondern  bei  vorkommenden  neuen  Fällen  euch  durch  diejenigen  Grund- 
sätze leiten  zu  lassen,  die  eure  ersten  Wahlen  leiteten.  —  Eure  Commission  ist  über  den  Inhalt  des  nach- 
folgenden Vorschlags  ganz  einstimmig;  dagegen  ist  sie  getheilt  ttber  die  Form  unter  der  ihr  ihn  annehmen 
sollet.  Die  eine  Hälfte  der  Commission  (BB.  LUthy,  Carrard,  LUthardt)  trägt  euch  denselben  als  bloße  regle- 
mentarische  Verfügung  an ;  die  andere  Hälfte  (aus  den  BB.  Füßli,  Koch  und  mir  bestehend)  glaubt,  die  vor- 
(ge)schlagenen  Artikel,  die  als  Erläuterung  und  nähere  Bestimmung  des  Gesetzes  v.  8.  Aug.  anzusehen  sind, 
sollen  unter  (der)  Form  eines  Gesetzes  von  euch  angenommen  werden." 

Erwägungen  ...  (wie  im  Text).  Art.  1.  Erster  Satz  allgemein  gefasst;  zweiter  fehlt.  —  Art.  2  sachlich  gleich 
dem  defin.  Text.  —  Art.  3.  Unmittelbar  vor  der  Wahl  kann  jedes  Mitglied  des  gg.  Raths  diejenigen  Bürger 
die  es  für  die  zu  besetzende  Stelle  vorschlägt  beim  Secretariat  einschreiben  lassen.  —  Art.  4.  Im  Wesentlichen 
gleich  dem  Text. 

Der  Bericht  wird  für  drei  Tage  auf  den  Eanzleitisch  verwiesen. 

12)  28.  August,  Bern.  Bernhard  Friedrich  Kuhn,  Advocat,  an  den  gg,  Rath.  „BB.  GG.  Die  von  mir 
unterm  8.  Augstm.  1800  eingereichte  Demission  war  nicht  blos  das  Product  der  damaligen  Umstände,  sondern 
zugleich  einer  seit  langer  Zeit  bei  mir  zur  Reife  gediehenen  Ueberzeugung  von  meinem  Unvermögen,  auf  der 
mir  anvertraut  gewesenen  Stelle  das  (gewünschte?)  Gute  wirken  zu  können.  Ich  hielt  mich  verbunden,  von 
einer  Laufbahn  abzutreten,  auf  der  die  Resultate  meiner  Anstrengung  allemal  weit  hinter  meinen  Wünschen 
und  hinter  den  Forderungen  meiner  Pflicht  zurückblieben.  So  schmeichelhaft  mir  daher  auch  der  unterm 
16.  Augstm.  1800  an  mich  ergangene  Ruf  der  Gesetzgebung  ist;  so  tief  ich  von  dem  Gefühl  der  Größe 
Ihres  mir  geschenkten  Zutrauens  durchdrungen  und  Ihnen,  Bürger  Gesetzgeber,  für  dasselbe  dankbar  bin, 
so  kann  ich  dennoch  von  meinem  genommenen  Entschlüsse  nicht  zurückgeben.  Ich  werde  als  Privatmann 
meine  Pflichten  gegen  das  Vaterland  durch  Gehorsam  gegen  das  Gesetz  und  durch  unerschütterliche  Anhäng- 
lichkeit an  jene  Grundsätze  des  Rechts  erfüllen,  deren  Befestigung  alle  guten  Bürger  von  Ihren  jetzigen 
Arbeiten  erwarten.    Ehrerbietiger  Gruß  und  Hochachtung.^  211,  p.  as,  84. 

13)  29.  August,  Lucem.  Dürler  an  den  gg.  Rath.  Gesuch  um  Verlängerung  seines  Urlaubs  um  einen 
Monat,  weil  das  Uebel,  dessen  Heilung  er  erhofft  habe,  noch  nicht  gehoben  sei,  etc.  —  (Text  von  fremder  Hand.) 

211,  p.  41,  42.  (49-51.) 

Am  1.  Sept.  bewilligt.  —  Am  15.  Oct.  neues  Gesuch,  etc.    (Die  Genesung  erfolgte  nicht). 

14  a)  30.  August,  gg.  R.  1.  Verlesung  des  wiederholten  Entlassungsgesuchs  von  B.  Kuhn.  2.  Infolge 
dessen  wird  das  bezügliche  Gutachten  der  Constitutions-Commission  in  Berathnng  genommen,  theilweise  ab- 
geändert und  dringlich  erklärt.  176,  p.  41-44. 

14b)    1.  September,  ebd.    Verlesung  und  Bestätigung  der  Vorlage;  (Expedition  an  den  Vollziehungsrath). 

15  a)  1.  September,  VR.  Eingang  des  Gesetzesvorschlags.  Derselbe  wird  zur  Prüfung  an  Dolder  ge- 
wiesen, der  ihn  iporgen  begutachten  soll.  VBProt.  p.  568. 

15  b)  2.  September,  VR.  Dolder  begutachtet  den  Gesetzesentwurf  über  Ersatzwahlen  und  stellt  drei 
Postulate  zur  Ergänzung  auf,  die  discutirt  und  genehmigt  werden.  Der  Generalsecretär  soll  nun  auf  morgen 
eine  entsprechende  Botschaft  entwerfen.  VRProt.  p.  eis,  619. 

AS.».d.H6lv.VI.  17 


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130  9.  September  1800  Nr.  48 

16  a)  3.  September,  VR.  Der  Generalsecretär  legt  einen  Entwurf  der  bei  ihm  bestellten  Botschaft  vor. 
Derselbe  wird  mit  Ausnahme  des  letzten  §  gebilligt,  der  zwar  dem  Auftrage  entspricht,  aber  ungünstige 
Eindrücke  machen   könnte,   als   ob   die   Mitglieder   des  VR.   an   ihrer  Stelle  hingen,   und   daher   gestrichen 

wird  *).  VBProt  p.  45-48. 

Der  Originaltext  (französisch)  liegt  im  Protokoll;  es  wurde  aber  nur  eine  deutsche  Ausfertigung  an  den 
Rath  gesandt. 

16  b)  3.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  Andeutung  des  Wunsches  nach  größerer 
Frist  fllr  die  Prüfung  des  Entwurfs  v.  1.  d.  „In  Ihrem  Vorschlage,  Bürger  Gesetzgeber,  soll  dasjenige  er- 
klärt, näher  bestimmt  und  ganz  berichtigt  werden,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  zweifelhaft  ließ  und  nicht 
genau  bestimmte ;  er  soll  dasjenige  hinzuthun  was  in  demselben  ausgelassen  worden  ist,  kurz,  ein  organisches 
Reglement  unserer  provisorischen  Constitutionsurkunde  soll  dadurch  festgesetzt  werden.  Der  VR.  glaubt  dass 
sowohl  die  Pflicht  der  Gesetzgeber  als  hauptsächlich  das  höchste  Interesse  für  die  öffentliche  Sache  noth- 
wendig  erheischen,  dass  jene  organischen  Artikel  auf  den  Geist  und  die  Verordnung  (wörtliche  Vorschrift?) 
des  Gesetzes  vom  8.  August  gegründet  würden  (?),  das  unter  den  Trümmern  des  Schiffbruches  das  einzige 
Rettungsmittel  ist,  welches  uns  übrig  blieb,  und  an  das  wir  uns  mit  allen  Kräften  halten  müssen.  —  Der 
zweite  Artikel  des  Vorschlages  will  dass  die  Wiederbesetzung  für  beide  Räthe  durch  freie  Wahl  aus  allen 
helvetischen  Bürgern  geschehe,  und  der  1.  Art.  des  Gesetzes  vom  8.  Aug.  verordnet  dass  die  abgehenden 
Glieder  des  VR.  aus  der  Mitte  der  Gesetzgebung  ersetzt  werden  sollen.  Diese  (letztere?)  Anordnung.. sollte, 
als  ganz  zuträglich  und  heilsam  betrachtet,  nothwendig  beibehalten  werden.  Durch  dieselbe  würden  Sie  den 
Anschein  von  Neuerungen  vermeiden ;  durch  sie  würden  Sie  den  Grundsatz  vorläufig  aufstellen  dass  man  nur 
stufenweis  zu  den  öffentlichen  Stellen  gelangen  könne,  und  dass  für  die  schwierigsten  unter  ihnen  ein  gewisser 
Grad  von  Erfahrungen  und  sichere  Beweise  von  hohem  Fähigkeiten  erfordert  werden.  Jener  Grundsatz  würde 
die  Zuversicht  gewähren  dass  nur  solche  Männer  zum  (in  den !)  VR.  berufen  würden,  die  schon  gänzlich  mit 
den  Geschäften  vertraut  wären  und  eingedrungen  in  den  Geist  der  Gesetzgebung,  diesen  nämlichen  Geist  zur 
Regierung  brächten.  —  Der  VR.  glaubt  dass  dem  1.  und  2.  Art.  des  Gesetzesvorschlags,  wenn  er  blos  die 
Ernennung  für  die  erledigten  Stellen  im  gg.  Corps  bestimmt,  nichts  beizusetzen  sei,  als  dass  etwa  (!)  die 
Ernennung  durch  geheimes  Stimmenmehr  und  durch  absolute  Mehrheit  geschehen  sollte.  Allein  in  Ansehung 
der  Zeit  innerhalb  welcher  jede  Ernennung  vorzunehmen  sei,  scheint  ihm  nothwendig  beizufügen,  dass  im 
Falle  (wo)  Erledigungen  im  Gesetzgebungs-  und  Vollziehungsrath  zugleich  eintreten,  man  vor  allem  zur  Er- 
gänzung des  erstem  schreiten  müsse.  Dadurch  würde  die  Zahl  der  43  Mitglieder,  aus  welchen  . . .  der  Gesetz- 
gebungsrath  bestehen  soll,  am  sichersten  stets  vollständig  erhalten  werden.  —  Betreffs  des  3.  Art.  bemerkt 
Ihnen  der  VR.  dass  es  vielleicht  zur  Erhaltung  der  größten  Gewährleistung  für  die  Güte  der  Wahlen  in  das 
gg.  Corps  wesentlich  und  rathsam  sei,  wenn  bei  jeder  Erledigung  in  diesem  Corps  auch  der  VR.  eingeladen 
würde,  Ihnen  eine  Liste  von  Männern  zu  übersenden,  die  er  Ihres  Zutrauens  besonders  würdig  glaubte,  ohne 
dass  er  jedoch  sonst  einigen  Antheil  an  der  Ernennung  selbst  behaupten  (beanspruchen  ?)  sollte.^ 

VBProt  p.  48-50.  -  178,  p.  85-87.  -  488,  p.  491-4ft5. 

17)  5.  September,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Zu  genauer  Prüfung  an  die  Constitutione* 
Coramission  verwiesen. 

18  a)    8.  September,  gg.  R.    üeber  die  Botschaft  des  VR.  legt  die  Commission  folgendes  Gutachten  vor. 

„Eure  CCommission  hat   das  ihr  zugewiesene  Befinden  des  VR untersucht, . .  aber  nicht  gefunden,   dass 

ihr  durch  (dasselbe)  zu  wesentlichen  Abänderungen . .  bewogen  werden  dürfet.    Ihr  wolltet  durchaus  nicht  ein 


*)  Es  handelte  8ich  um  eine  Pforte  fUr  den  Uebergang  von  Mitgliedern  des  VR.  in  den  gg.  Rath.  Dolder  und  Savary 
hielten  an  Art.  89  der  Verfassung  fest ;  da  die  Mehrheit  gegen  sie  entschied,  ließen  sie  ihre  Meinung  im  ProtoIcoU  notiren. 


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Nr.  49  11.  September  1800  131 

organisches  Wahlgesetz  für  die  Ernennang  zu  den  ersten  Regierungsstellen  entwerfen,  das  auf  eine  Menge 
möglicher  Verhältnisse  und  Fälle  und  gegen  allerlei  mögliche  Missbräuche,  die  im  Laufe  vieler  Jahre  er- 
folgen könnten,  berechnet  wäre;  eingedenk  vielmehr  euers  provisorischen  Daseins,  das  durch  eure  Arbeiten 
abzukürzen  und  nicht  zu  verlängern  euch  obliegt,  wolltet  ihr  eine  einfache  Norm  für  die  Wiederbesetzung 
einiger  schon  vorhandenen  und  ähnlicher  vacanter  Stellen  die  sich  in  der  Folge  ergeben  können  aufstellen 
und  einige  Bestimmungen  treffen,  die  das  Gesetz  v.  8.  Aug.  zu  erfordern  schien.  Aus  diesem  Gesichtspunkt 
betrachtet,  findet  (die)  Commission  eueren  Gesetzesvorschlag  keineswegs  unvollständig,  sondern  gerade  so  viel 
enthaltend  als  er  enthalten  soll.  Es  ist  nicht  der  Fall,  dass  durch  das  Gesetz  v.  8.  Aug.  vorgeschrieben 
würde,  dass  ledig  gewordene  Vollziehungs-Stellen  aus  dem  gg,  Rathe  allein  (be)8etzt  werden  dürfen;  eure 
entgegengesetzte  Entscheidung  ließe  sich  viel  eher  aus  jenem  Gesetze  deduciren ;  ihr  habt  durch  dasselbe  die 
Rechte  der  ehemaligen  gg.  Räthe  und  somit  auch  jenes,  die  Mitglieder  in  die  Vollziehungsgewalt  außer  euerm 
Mittel  (!)  oder  inner(t)  demselben  zu  wählen,  erhalten.  —  Es  ist  in  eurer  letzten  Sitzung  die  Bemerkung 
gemacht  worden,  es  dürfte  durch  üebertragung  der  constitutionellen  Rechte  des  Directoriums  an  den  VR. 
auch  entschieden  sein,  dass  austretende  Vollziehungsräthe  von  Rechts  wegen  in  den  gg,  Rath  eintreten ;  allein 
diese  Bemerkung  beruht  auf  durchaus  irriger  Auslegung;  wenn  die  Constitution  austretende  Directoren  in  den 
Senat  von  Rechts  wegen  treten  ließ,  so  wollte  sie  offenbar  nur  von  solchen  sprechen  die  nach  vollendeter 
Amtszeit  infolge  constitutioneller  Vorschriften  selbst  austreten ;  solche  Vollziehungsräthe  aber  können  wir  keine 
haben.  —  Eine  letzte  Einwendung  des  VR.  betrifft  die  von  euch  beschlossene  Vorschlagsliste ;  der  VR.  wünscht 
auch  selbst  Antheil  an  diesen  Vorschlägen,  insofern  sie  Stellen  in  dem  gg,  Rath  betreffen,  nehmen  zu  können. 
Eure  Commission  findet  kein  Bedenken  dieses  zuzugeben;  es  ist  in  der  That  der  Fall  dass  die  Glieder  des 
VR.  durch  ihre  Amtsverhältnisse  besser  als  jene  der  Gesetzgebung  zur  Kenntnis  vorzüglicher  Männer  in  ganz 
Helvetien  gelangen  können."  —  Folgt  Vorschlag  zu  einer  Ergänzung  im  3.  Art.  —  Dieser  wird  gutgeheißen, 
das  Ganze  genehmigt  und  dem  VR.  zugefertigt,  mit  einer  Botschaft  welche  denselben  einladet,  binnen  zehn 
Tagen  Vorschläge  für  die  Besetzung  von  drei  Stellen  im  gg.  Rathe  mitzutheilen, 

18  b)    9.  Sept.,  ebd.    Letzte  Verlesung. 

49. 

Bern.    1800,   ll.  September. 

79  (Gg.  B,  Prot.)  p.  82.  152.  174.  178.  —  404  (Gw.  u.  D.)  Nr.  282.  -  Tagbl.  d.  Qea.  n.  D.  V.  83,  84.  -  Bull.  d.  lois  A  d.  V.  85»  86. 

N.  achw.  Bepnbl.  U.  427.  479.  507. 

Bestätigung  des  Verkaufs  von  Klostergebätiden  in  Solothurn. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  20.  Augstmonat  letzthin, 
welche  Bestätigung  der  Versteigerung  zweier  zum  Kloster  St.  Joseph  in  Solothurn  gehöriger  Häuser 
fordert,  und  in  Erwägung  dass  dem  Staat  die  Beibehaltung  von  Häusern  welche  keine  Grundstücke 
haben  nicht  vortheilhaft  ist,  besonders  wenn  solche  Gebäude,  wie  es  hier  der  Fall  ist,  baufällig  sind 
und  dadurch  beträchtliche  Auslagen  veranlassen  könnten, 

beschließt : 

Die  Versteigerung  der  zwei  zum  St.  Josephs-Kloster  in  Solothurn  gehörigen  Häuser  Nr.  149,  150 
und  151  für  die  Summe  von  viertausend  Schweizerfranken  ist  hiemit  gutgeheißen  und  ratificirt. 

1)  11.  August,  VR.  Der  Finanzminister  rapportirt  über  den  Verkauf  des  Franciscaner-Klosters  in  Solo- 
tbom,  der  wegen  Einsprachen  der  Mönche  sistirt  worden;  er  betont   dass  diese  Gebäude  alt  seien  und  ihre 


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132  12.  September  1800  Nr.  50 

Herstellung  viel  kosten  würde;  den  Erlös  will  er  für  die  Lehrer  am  Gymnasinm  verwenden  lassen,  wie  es 
der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  gewünscht  hat.  Der  Verkauf  wird  neuerdings  beschlossen ;  über 
die  Verwendung  des  Ertrags  jedoch  nichts  verfügt,  um  eine  allgemeine  Maßregel  für  die  Besorgung  der 
Schulanstalten  abzuwarten.  VBProt.  p.  47,  48.  -  m,  p.  (627-29.)  esi. 

2)  20.  August,  ebd.  Infolge  Berichts  des  Finanzministers  wird  an  die  Gesetzgebung  der  Antrag  auf 
Genehmigung  der  Verkäufe  gestellt.  vBPwt.  p.  284-85.  -  itb,  p.  128-24.  -  m,  p.  (648-44.)  647. 

3)  22.  August,  gg.  R.  Der  Vorschlag  des  Vollziehungsraths  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen.  — 
(Diese  wendete  sich  am  27.  an  den  VR.  um  weitere  Auskunft,  wofür  der  Finanzminister  beauftragt  wurde.) 

4)  3.  September,  gg.  R.  Der  Vollziehungsrath  gibt  (1.  d.)  Auskunft  über  die  zwei  Häuser  des  St.  Joseph- 
Klosters  in  Solothum.    An  die  Finanzcommission  zur  Benutzung  für  ihr  Gutachten. 

176,  p.  125.  127.  185.  187.  189.  —  607,  p.  (655-657.)  659. 

5)  Der  Beschluss  wurde  am  9.  Sept.  gefasst.    Bestätigung  am  11. 

50. 
Bern.   1800,    12.  September. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  104.  190-92.  194.  —  404  (Ges.  n.  D.)  Nr.  233.  —  Tagbl.  d.  Gea.  n.  D.  Y.  34,  35.  —  Ball.  d.  lois  &  d.  V.  36,  37. 

N.  schw.  Bepnbl.  II.  489.  516-17. 

Gewährung  der  Amnestie  für  Xaver  Müller  von  Baden. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  vom  29.  Mai  letzthin, 
durch  welche  er  in  Kraft  des  4.  Artikels  des  Gesetzes  vom  28.  Hornung  1800  vorschlägt,  den  Bürger 
Müller  von  Baden,  welcher  Dienst  bei  dem  Regiment  Bachmann  genommen  hatte,  von  der  Verfügung 
des  §  3  des  nämlichen  Gesetzes  freizusprechen; 

In  Erwägung  dass  dieser  Bürger  freiwillig  bei  der  helvetischen  Republik  Dienst  genommen,  dass 
er  niemals  daraus  desertirt  und  dass  er  erst  nachdem  er  gefangen  genommen  und  von  seinem  Corps 
abgeschnitten  worden,  aus  Noth  Dienst  bei  dem  Regiment  Bachmann  genommen  hat; 

In  Erwägung  dass  er  nach  Verlauf  von  drei  Monaten  seinen  Abschied  verlangt  und  erhalten, 
und  dass  nur  die  Unmöglichkeit  wieder  nach  Hause  zu  kehren  ihn  nachher  gezwungen  hat,  unter 
der  Leibwache  des  Prinzen  von  Würtemberg  Dienst  zu  nehmen; 

In  Erwägung  endlich,  dass,  sobald  er  Kenntnis  von  dem  Amnestiegesetz  erhielt,  er  dieses  Corps 
verließ  und  wieder  in  sein  Vaterland  zurückgekehrt  ist, 

ieschließt : 

Der  B.  Xaver  Müller  von  Baden  ist  von  der  Verfügung  des  §  3  des  Amnestiegesetzes  vom 
28.  Hornung  1800  befreit  und  wieder  in  die  Rechte  eines  Activbürgers  eingesetzt. 

1)  Die  Botschaft  und  die  Acten  finden  sich  theils  im  VRProt.  (p.  212—16),  theils  in  Bd.  172,  p.  299—301 ; 
303—5;  307—8;  311—13;  317;  auch  Bd.  852,  p.  437— 39;  441—43;  461.  —  Der  große  Rath  hatte  am 
31.  Mai  dafUr  eine  Commission  bestellt,  das  Geschäft  aber  nnerledigt  gelassen. 

2  a)   Erste  Behandlang  des  Geschäfts  im  gg.  Rath  am  25.  Angnst;  Verweisung  an  die  Amnestie-Commission. 

2  b)  11.  September,  gg.  R.  Auf  Antrag  der  Commission  wird  dem  Gesuche  mit  Dringlichkeit  entsprochen.  — 
Erledigung  am  12.  (bei  der  Verlesung  des  Protokolls).  172,  p.  so«. 


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Nr.  51 


12.  September  1800 


133 


51. 


Bern.    1800,  12.  September. 


79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  33.  84  -87.  89.  152.  165.  185-87.  194.  —  404  (Ges.  n.  D.)  Nr.  234.  -  122  (PJak.)  Nr.  248.     -  642  (Sich.  Pol.)  p.  277.  270. 
TagbL  (L  Ges.  n.  D.  V.  86>38.  —  Ball.  d.  lois  Ss  d.  Y.  38—40.  -  N.  sohw.  Kepabl.  It.  399.  400.  418.  429.  470.  498.  517. 


Verbot  politischer  Vereine. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des 
Vollziehungsraths  vom  13.  Augstmonat  1800,  und 
nach  angehörtem  Bericht  der  zur  Untersuchung 
derselben  niedergesetzten  Commission; 

In  Erwägung  dass  die  Ausübung  des  Rechtes, 
seine  Meinung  über  politische  Angelegenheiten 
zu  äußern,  wenn  es  in  Gesellschaften,  die  zur 
Berathung  organisirt  sind,  und  in  der  Absicht 
ausgeübt  wird,  [um]  einen  gemeinschaftlichen  Be- 
schluss  der  Gesellschaft  zu  bewirken,  ohne  Rück- 
sicht auf  die  gutgemeinten  Absichten  der  Glieder 
solcher  Gesellschaften,  der  Zwietracht  und  dem 
Parteigeiste  Nahrung  gibt  und  dadurch  die  Ruhe 
und  Ordnung  im  Staat  untergräbt, 

verordnet: 

1.  Das  Zusammentreten  mehrerer  Personen, 
um  sich  in  berathende  Gesellschaften  zu  bilden, 
die  über  politische  Angelegenheiten  Beschlüsse 
fassen,  ist  verboten. 

2.  Den  bereits  bestehenden  oder  künftig  zu- 
sammentretenden Gesellschaften,  welche  besondere, 
durch  die  Gesetze  nicht  missbilligte  Zwecke  haben, 
ist  es  gleichfalls  verboten,  über  politische  An- 
gelegenheiten zu  berathen  und  Beschlüsse  zu 
fassen. 

3.  Die  von  der  vollziehenden  Gewalt  zu(r) 
Handhabung  der  Innern  Ruhe  bestellten  Beamten 
sind  beauftragt,  diejenigen  Versammlungen,  die 
kraft  des  §  1  und  §  2  unerlaubter  Weise  zu- 
sammentreten oder  unerlaubte  Berathungen  vor- 


Le  Conseil  legislatif,  sur  le  message  du  Conseil 
exöcutif  du  13  Aoüt  dernier,  et  oul  le  rapport  de 
la  Commission  nomm^e  h  ce  sujet; 

Gonsidärant  que  le  droit  d'ämettre  son  opinion 
sur  les  affaires  politiques  ötant  exerc6  dans  des 
soci6t6s  organisöes  pour  la  döliberation  *)  et  dans 
rintention  d'op^rer  un  resultat  commun  de  la 
soci^tä,  nourrit,  quelque  bonnes  que  soient  les 
intentions  des  membres  qui  l(es)  composent,  la 
discorde  et  Tesprit  de  parti  et  d^truit  par-lä  la 
tranquillitö  et  l'ordre  dans  TEtat, 


ordonne : 

1.  La  röunion  de  plusieurs  personnes  pour  se 
former  en  soci6tes  delibörantes  et  prendre  des 
resolutions  sur  des  objets  politiques,  est  döfendue. 

2.  II  est  ögalement  döfendu  aux  socieStös  d^jä 
existantes,  ou  qui  se  formeraient  ä  Tavenir,  et 
dont  Tinstitution  a  un  but  qui  n'est  pas  prohibe 
par  les  lois,  de  discuter  sur  des  affaires  politiques 
et  de  prendre  des  rösolutions  sur  ces  objets. 

3.  Les  agents  du  Pouvoir  exöcutif  chargös  de 
maintenir  la  tranquillitö  Interieure  sont  tenus  de 
Sommer  de  telles  soci(5t6s  qui,  en  contravention 
des  §§  1  et  2,  se  rassembleraient  d'uue  maniere 
illicite,  ou  qui  s'occuperaient  de  discussions  d6- 


•)  Der  Plakatdruck  und  das  Bull.  d.  lois  weichen  von  dem  Text  der  handschriftlichen  Ausfertigung  theilwelse  ab: 
(organis^es),  d61ib6rantes  et  dans  rintention  de  prendre  des  resolutions  obllgatoires  pour  ces  80ci6t6s,  tend  nöcessairement, 
quelque  bonnes  que  soient  les  intentiims  . . .,  ä  nourrir  le  d^sordre  et  Tesprit  de  parti  et  ä  detruire  par-lä . . . 


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134 


12.  September  1800 


Nr.  51 


nehmen,  zum  Auseinandergehen  aufzufordern  und 
im  Weigerungsfalle  sie  mit  Gewalt  auseinander 
zu  treiben,  anbei  die  allfällig  vorhandenen  Pro- 
tokolle und  Schriften  zur  Hand  zu  nehmen  und 
nebst  der  Anzeige  des  Vorfalls  der  ordentlichen 
richterlichen  Behörde  zu  übergeben. 

4.  Der  Anstifter  einer  durch  den  §  1  ver- 
botenen Versammlung,  ferner  derjenige  der  wissent- 
lich den  Platz  dazu  gibt,  sowie  auch  diejenigen, 
die  bei  einer  solchen  unerlaubten  Versammlung 
oder  Berathung  die  Verrichtungen  des  Vorstehers 
und  Secretärs  übernehmen,  sollen  durch  Urtheil 
der  correctionellen  Polizei  entweder  mit  einer 
Gefängnisstrafe  von  wenigstens  zwei  und  höchstens 
acht  Tagen  oder  mit  einer  Geldbuße  von  wenigstens 
fünfundzwanzig  und  höchstens  einhundert  Franken 
belegt  werden.  Ebenmäßig  sollen  alle  übrigen 
Theilnehmer  an  diesen  verbotenen  Versammlungen 
und  Berathungen  entweder  einer  Gefängnisstrafe 
von  wenigstens  einem  und  höchstens  drei  Tagen 
oder  einer  Geldbuße  von  wenigstens  zehn  und 
höchsteüs  vierzig  Franken  unterworfen  sein.  Diese 
Strafen  werden  verdoppelt,  wenn  die  Versamm- 
lungen bei  nächtlicher  Weile  gehalten  werden. 
Ebenso  auch  bei  jedem  Wiederholungsfalle. 

5.  Wenn  bei  diesen  verbotenen  Versammlungen 
und  Berathuügen  Vergehen  verübt  werden,  auf 
welche  in  den  bereits  bestehenden  Gesetzen  eine 
höhere  Strafe  gelegt  ist,  so  wird  der  Richter  den 
Fehlbaren  die  Strafe  nach  diesen  Gesetzen  auf- 
legen. 

6.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffent- 
lich bekanntgeroacht  und  au  den  gewöhnlichen 
Orten  angeschlagen  werden. 


fendues,  de  se  dissoudre,  et  en  cas  de  refus,  de 
les  y  contraindre  par  la  force;  ils  saisiront  en 
möme  temps  les  proces  verbaux  et  autres  ecrits 
qui  pourraient  s'y  trouver,  et  les  remettront  au 
juge  compötent,  en  lui  d^nongant  le  fait. 

4.  Le  provocateur  d'une  soci6t6  prohiböe  par 
le  §  1,  de  plus  celui  qui  sciemment  aurait  fourni 
le  local,  de  meme  que  ceux  qui  dans  une  teile 
sociötä  ou  döliböration  illicite  ont  rempli  les 
fonctions  de  pr6sident  et  de  secr^taires,  seront 
condamnes  par  jugement  de  la  police  correction- 
nelle,  ou  ä  un  emprisonnement  qui  ne  pourra 
6tre  moindre  de  deux  jours,  ni  plus  long  de  huit, 
ou  ä  une  amende  de  vingt-cinq  francs  au  moins 
et  de  Cent  francs  au  plus.  Tous  ceux  qui  auront 
pris  part  ä  de  telles  80ci6t6s  et  deliberations 
illicites,  seront  de  mftme  condamnös  ä  un  em- 
prisonnement de  vingt-quatre  heures  au  moins, 
et  de  trois  jours  au  plus,  ou  ä  une  amende  qui 
ne  pourra  etre  moindre  de  dix  francs,  ni  exc6der 
quarante  francs.  Les  peines  seront  doublees,  si 
la  soci^tö  a  eu  lieu  de  nuit.  II  en  sera  de  m^me 
pour  chaque  röcidive. 

5.  Si  dans  ces  soci6t6s  ou  deliberations  illi- 
cites il  se  commet  des  crimes  contre  lesquels  les 
lois  dejä  existantes  prononcent  une  peine  plus 
grave,  le  juge  punira  les  coupables  ä  teneur  de 
ces  lois. 

6.  La  präsente  loi  sera  imprim^e,  publice  et 
affichäe  aux  lieux  accoutumes. 


Zum  Eingang  ist  nicht  blos  auf  Nr.  496  des  V.  Bandes  zurttckzuweisen,  sondern  verschiedener  Anzeichen 
von  Gäbrung  und  Parteiung,  und  zwar  nicht  im  Canton  Leman  allein,  zu  gedenken^  die  hier  nicht  weiter 
berücksichtigt  werden  können.    Zu  vergleichen  sind  Nr.  62  und  104. 

1)  26.  Juli,  VA.  Der  Präsident  legt  einen  Brief  von  G.  Montchoisy  vor,  der  ein  Schreiben  des  Platz* 
coromandanten  in  Yverdon  mittheilt,  wonach  dort  auf  nächsten  Sonntag  zwei  einander  entgegengesetzte  Ver- 
saromlungen stattfinden  sollen,  aber  seitens  der  Behörden  Anstalten  zur  Sicherung  der  Ruhe  getroffen  werden. 


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Nr.  51  12.  September  1800  135 

Dieser  Brief  wird   dem  EriegsmiDister  ttberwiesen,   der  ihn  dem  6.  Montchoisy  wieder  zustellen,   sowie  den 
Polizei  minister  nnd  den  RStatthalter  benachrichtigen  soll  . . .  VRProt.  p.  455,  456. 

2)  29.  Jali.  Der  VoIIziehungs-Aussehuss  an  den  Justizminister.  ^La  C.  E.  vous  transmet  sous  ce  pli  le 
n^  24  du  Bulletin  helv6tique,  dans  lequel,  pages  191  et  192,  un  citoyen  nomm6  Theodore  Am6d6e  Golay 
du  Ohenit . . .  d6nonce  une  assemblöe  irr4>guli^re  qui  aurait  eu  lieu  k  Orbe,  Dimanche  20  du  courant,  et  affirme 
avoir  entendu  de  quelques  individus  membres  de  cette  assembl^e  des  propos  attestant  Texistence  de  projets 
contrer^volutionnaires.  Elle  vous  Charge  de  faire  des  recherches  promptes  et  exactes  et  sur  les  faits  d6nonc^ 
et  snr  le  d^nonciateur,  et  lorsqu'elles  vous  auront  amen6  k  quelque  r^sultat,  de  lui  präsenter  un  rapport  sur 
les  mesures  k  prendre."  vRProt.  p.  ssi.  532.  —  638,  p.  297. 

3)  30.  Juli,  VA.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  Der  Präsident  eröffnet,  er  habe  infolge  einer  Anzeige  von 
G.  Montchoisy,  dass  die  zwei  politischen  Clubs  in  Yverdon,  die  der  Freiheitsfreunde  und  der  Ordnungs- 
freunde,  bereits  thätlich  gegen  einander  vorgegangen,  den  Kriegsminister  beauftragt,  das  dortige  Artillerie- 
material  nach  Bern  zu  liefern.    Das  wird  gutgeheißen.  VBProt  p.  5S7. 

Am  26.  hatte  der  Kriegsminister  die  Weisung  erhalten,  dem  Polizeiminister  eine  Nachricht  von  Montchoisy 
mitzatheilen,  die  von  auffälligen  Ansammlungen  bei  Y.  sprach,  und  den  RStatthalter  davon  zu  avisiren 
(Bd.  638,  p.  295). 

4)  30.  Juli.  Der  Vollziehnngs-Ausschuss  an  den  Polizeiminister.  Erinnerung  an  den  gestrigen  Auftrag 
betreffend  eine  Versammlung  in  Orbe  . . .  „ Aujourd*hui  (la  C.  E.)  s'est  convaincue  que  la  g6n6ralit6  du  mal 
n^essite  aussi  la  g6n6ralite  du  rem^e.  Dans  presque  toutes  les  villes  du  L6man  il  s'est  form6  des  asso- 
eiations  de  soi-disant  amis  de  la  libert^,  qui  trop  souvent  se  sont  montr^s  amis  de  la  licence  et  ennemis  du 
Gouvernement.  D'autres  soci^tes  leur  ont  6t6  oppos6es  sous  le  nom  d'amis  de  la  Constitution  et  de  Tordre; 
mais  souvent  aussi  elles  ont  re^u  des  hommes  dont  Tattachement  k  l'ancien  regime  et  le  d^sir  de  voir  le 
nouveau  s'en  rapprocher  essentiellement  ont  6t6  trop  prononc6s  pour  laisser  voir  dans  cette  seconde  association 
autre  chose  qu'un  parti  oppos6  k  un  parti.  La  C.  E.  croit  que  les  rassemblements,  quels  qu'ils  soient,  oü  il 
est  question  de  mati^res  politiques,  sont  dangereux  k  la  tranquillit6  de  TEtat  et  doivent  etre  ou  supprim^s 
tont'äfait  ou  du  moins  contenues  dans  des  bornes  ^troites.  D6jä  k  Morges  et  k  Yverdon  on  est  venu  k  des 
voies  de  fait,  et  le  Gouvernement  s'est  vu  dans  le  cas  d'ordonner  T^vacuation  sur  Berne  des  effets  d'artillerie 
qui  se  trouvaient  dans  cette  derni^re  ville.  La  C.  E.  vous  invite . .  k  rechercher  ce  qui  vous  aurait  6t6  envoy^ 
par  le  prüfet  du  L6man  relativement  k  ces  soci6t6s  politiques  et  k  lui  präsenter  au  premier  jour  le  projet 
d'ane  mesure  g6n6rale  k  leur  6gard."  —  (Infolge  einer  Motion.)  VRProt.  p.  587.  sss.  -  642,  p.  413.  414. 

5)  2.  August.  Der  Vollziehungs-Ausschuss  an  den  Justizminister.  „La  0.  E.  a  entendu  avec  int^ret  le 
rapport  que  vous  lui  avez  pr^sent^  dans  sa  s^ance  de  ce  jour  sur  les  soci6t6s  politiques  qui  se  sont  formees 
dans  le  canton  Leman,  et  dont  Finfluence  croissante  pourrait  devenir  dangereuse  k  la  tranquillit^  publique. 
Elle  aurait  adopt6  Tarret^  dont  vous  lui  avez  soumis  le  projet,  si  le  premier  fonctionnaire  de  ce  canton  ne 
lui  avait  pas  paru  devoir  Stre  consult6  au  pr^lable  dans  une  mesure  dont  Tex^cution  pourrait  6prouver  des 
difficult^  graves  et  dont  les  suites  ne  pourraient  Stre  calcul^es  avec  trop  de  maturit^.  Elle  vous  charge  en 
cons^uence  d'6crire  au  prüfet  national  du  canton  L6man,  (1)  pour  avoir  son  opinion  sur  la  nature  de  ces 
soci^t^s  politiques,  quelles  qu'elles  soient,  leur  Organisation,  le  nombre  de  leurs  membres,  leur  but  et  leur 
influence  sur  Tesprit  public;  (2)  pour  savoir  ce  qu'il  jugerait  pr6f6rable,  ou  de  les  supprimer  tout-A-fait  ou 
de  leur  mettre  des  bornes  qui  pr^vinssent  leur  abus  et  limitassent  leurs  pr^tentions;  (3)  pour  savoir  quels 
seraient  selon  lui  ces  moyens  de  r^pression,  et  au  cas  que  le  Gouvernement  jugeät  plus  convenable  de  pro- 
noncer  une  prohibition  complöte  de  tonte  soci6t6  politique,  il  aurait  les  moyens  de  faire  ex^nter  son  arr^t^ 


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136  12.  September  1800  Nr.  51 

avec  la  plus  grande  vigueur,  d*empecher  tonte  tentative  par  laqaelle  on  voudrait  Tenfreindre  ou  T^Iuder ;  en 
un  mot,  de  montrer  envers  tout  parti  politique  la  plus  grande  force  et  la  plus  grande  impartUlit^.  Vous 
ferez  connaitre  k  la  C.  E.  le  r^sultat  de  ces  informations  et  lui  pr^senterez  k  cette  occasion  une  seconde 
fois  votre  pröavis."  VBProt.  p.  598-600.  -  642,  p.  (403—405.  415, 416.)  417, 418. 

6  a)  9.  August,  VR.  Infolge  einer  Motion  wird  an  den  Justizminister  geschrieben :  „Le  Conseil  ex6cutif 
est  intentionn6  de  pr6senter  au  Conseil  I^gislatif  pour  la  s6ance  de  deniain  un  message  tendant  k  provoquer 
une  loi  qui  supprime  les  associations  politiques  qui  se  sont  form^es  en  divers  sens  dans  quelques  contr^s 
de  la  R6publique.  II  croit  devoir  accompagner  ce  message  d'un  projet  de  d^cret  et  vous  Charge  en  cons^quence 
de  le  r6diger  le  plus  promptement  possible  et  de  le  lui  envoyer."  vRProt  p.  28. 

6  b)  12.  Aug.  Der  Minister  legt  den  Entwurf  einer  Botschaft  und  eines  Qesetzes  vor.  In  Circulation 
gesetzt.  p.  102. 

7)  13.  August,  VR.  1.  Die  Prüfung  der  Vorlage  des  Justizministers  betreffend  politische  Gesellschaften 
hatte  Zimmermann  übernommen ;  er  findet  nun  dass  dieselbe  zu  weitläufig  und  theilweise  auch  zu  unbestimmt 
sei,  und  meldet  dass  im  Archiv  des  großen  Raths  ein  Entwurf  liege,  der  sich  gut  eignen  würde.  Er  schlägt 
daher  auch  eine  andere  Botschaft  vor,  die  sofort  genehmigt  wird.  2.  Botschaft:  „Bürger  Gesetzgeber!  Sie 
fühlen  gewiss  mit  uns  die  dringende  Nothwendigkeit,  alle  Vorkehrungen  zu  treffen,  um  besonders  während 
einem  Zeitraum  die  innere  Ruhe  der  Republik  zu  erhalten,  der  der  Annahme  einer  neuen  Verfassung  voran- 
gehen soll  und  während  dem  das  künftige  Schicksal  unsers  Vaterlandes  bestimmt  werden  muß.  Offenbar 
kann  diese  Ruhe  durch  politische  Gesellschaften,  die  zu  diesem  Ende  nach  berathsch lagenden  Formen  ein- 
gerichtet sind,  gefährdet  werden.  In  verschiedenen  Gegenden  haben  sich  neulich  mehrere  solcher  Gesellschafiten 
in  dem  Geiste  des  einen  politischen  Extrems  gebildet,  um  dem  andern  entgegenzuarbeiten.  BB.  GG.  Der 
VR.  wünschte  allen  Uebeln  die  aus  solchen  Gesellschaften  entstehen  könnten  durch  das  kräftigste  Mittel 
vorzubeugen,  durch  das  Gesetz,  und  er  würde  Ihnen  zu  diesem  Ende  einen  zweckmäßigen  Gesetz(es)vor8chlag 
gemacht  haben,  wenn  er  nicht  benachrichtigt  wäre,  dass  ein  solcher  schon  in  Aarau  den  gg.  Räthen  von 
einer  eigenen  Commission  vorgelegt  worden  sei,  der  sich  noch  in  Ihren  Archiven  vorfinden  und  jetzt  zn 
benutzen  sein  wird.  Er  ladet  Sie  daher  ein,  diesen  Gegenstand  in  schleunige  Berathung  zu  ziehen,  und  ist 
überzeugt  dass  Sie  den  Anlass  nicht  verlieren  werden,  durch  Ihre  er8te(n)  öffentliche(n)  Acte  Ihren  festen 
Willen  gegen  den  Parteigeist  beider  politischen  Extreme  zu  beweisen.**    (Nur  deutsch  eingetragen.) 

VRProt  p.  117.  118.  —  176,  p.  6»,  60. 

In  Bd.  642,  p.  263,  findet  sich  die  Vorlage  von  Zimmermann,  die  aber  mehrere  Aenderungen  erlitt. 

8)  15.  August,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Sie  wird  an  die  (nachher  ernannte)  Polizei- 
Commission  gewiesen. 

9  a)  19.  August,  gg.  R.  Die  Polizei-Commission  (Ref.  Lüthardt)  legt  einen  Bericht  über  politische 
Gesellschaften  vor.    Er  soll  dem  Reglement  gemäß  drei  Tage  auf  dem  Kanzleitisch  liegen. 

9  b)  Gutachten  der  Commission.  „Der  Mensch  hat  unbezweifelt  das  unveräußerliche  Recht,  jeden  Gegen- 
stand den  sein  Verstand  fassen  mag,  mithin  auch  die  Verhältnisse  so  aus  der  Staatseinrichtung  entspringen 
seinem  Nachdenken  zu  unterwerfen,  Erfahrungen  darüber  zu  sammeln,  sie  zusammenzustellen,  zu  vergleichen, 
Schlüsse  daraus  zu  ziehen  und  Entschlüsse  darauf  zu  bauen  und  alle  diese  Operationen  seines  Verstandes 
durch  Sprache,  Schrift  und  Druck  seinen  Mitmenschen  bekannt  zu  machen.  Allein  der  ünveräußerlichkeit 
und  Unverletzlichkeit  dieses  Menschenrechts  an  sich  unbeschadet  können  die  Modificationen  (..?)  durch  die 
Form  der  Ausübung  desselben  in  bestimmten  Fällen,  sowie  die  eines  jeden  andern  Menschenrechts,  unter 
(durch?)  allgemeinere  Zwecke  bedingt  und  sofort  eingeschränkt  werden.    So  z.  B.  ist  der  Mensch,   wenn  er 


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Nr.  51  12.  September  1800  137 

von  einem  andern  beleidigt  worden,  kraft  Menschenrechts  zur  Selbstrache  befugt ;  die  Ausübung  dieses  Hechts 
JBt  aber  weitaus  in  den  meisten  Fällen  mit  dem  Staatszweck  unverträglich ;  sofort  (?)  sind  die  Modificationen 
dieses  Menschenrechts  unter  den  Staatszweck  bedingt  und  also  rechtmäßig  einer  Einschränkung  empfänglich.  — 
Das  Verhältnis  der  verschiedenen  Modificationen  eines  Menschenrechts  zu  einem  gegebenen  allgemeinen,  an 
sich  rechtmäßigen  Zweck  bestimmt  also  die  Rechtmäßigkeit  (seiner)  Einschränkung,  und  da  für  den  Gesetz- 
geber der  Staatszweck  der  allgemeinste  Probirstein  ist,  an  welchem  die  Frage  über  Einschränkungen  in 
Aasttbung  von  Menschenrechten  erprobt  werden  kann,  so  wird  das  Pensum  eurer  Commission  darin  bestehen, 
zu  untersuchen  inwieweit  die  Ausübung  des  Rechts,  seine  Meinungen  über  öffentliche  Angelegenheiten  zu 
äußern,  wenn  es  in  Versammlungen  ausgeübt  wird,  die  zu(r)  Fassung  collectiver  Willensäußerungen  organisirt 
sind,  und  mithin  in  der  Absicht  ausgeübt  wird,  [um]  die  collective  Willensäußerung  einer  solchen  Versamm- 
lung hervorzubringen;  inwieweit,  sagen  wir,  die  Ausübung  dieses  Menschenrechts  unter  diesem*  Form  mit 
dem  Staatszweck  verträglich  sei.  —  Unter  den  mancherlei  Gesichtspunkten,  die  alle  zu  negativer  Entscheidung 
der  aufgeworfenen  Frage  führen,  hebt  der  Berichterstatter  einen  einzigen  aus.  Die  Gewalt  des  Staates  zu 
Handhabung  des  Gesetzes  soll  nicht  blos  überhaupt  im  Staatsgebiet,  sondern  allenthalben  im  Land  die  höchste 
sein.  Verhält  es  sich  anders,  existirt  eine  Gewalt  im  Staat,  die  in  einzelnen  Gegenden  oder  überhaupt  im 
Staatsgebiet  die  Gewalt  des  Staats  aufwiegt,  so  ist  der  Staat,  wenn  vielleicht  schon  noch  nicht  de  facto, 
doch  de  jure  allbereits  in  einem  Zustand  von  Empörung  und  Anarchie.  In  diesen  den  Staatszweck  zerstören- 
den Zustand  wird  der  Staat  durch  die  Ausübung  jenes  Menschenrechts  unter  der  angegebenen  Form  oder, 
mit  andern  Worten,  durch  politische  Gesellschaften  gebracht.  Durch  die  collective  Zahl  ihrer  Glieder  bilden 
sie  eine  Masse  von  physischer  Kraft,  die  bei  ihrer  möglichen  und  nicht  zu  hindernden  Vermehrung  bald  der 
organisirten  physischen  Macht  des  Staates  Trotz  bieten  kann.  Nach  der  Tendenz  der  menschlichen  Natur 
im  Einzelnen  suchen  diese  Gesellschaften,  deren  Geist  von  ihrer  ersten  Entstehung  (an)  eine  bestimmte  Rich- 
tung hat,  sich  Wirksamkeit  zu  verschaffen  und  ihren  einmal  erlangten  Wirkungskreis  je  länger  je  weiter 
auszudehnen;  sofort  streben  sie  die  öffentliche  Meinung  zu  unterjochen  (?),  und  in  gleichem  Maß  wie  die 
ihrige  sich  mehrt,  untergraben  sie  die  moralische  Macht  des  Staats.  Diese  Resultate,  die  in  der  Natur  solcher 
Gesellschaften  liegen,  sind  durch  traurige  Erfahrungen  bewährt,  und  selbst  dannzumal  wenn  die  politischen 
Gesellschaften  im  Geist  und  im  System  der  Regierung  berathen  und  handeln,  kann  die  Klugheit  nicht  zu 
ihrer  Duldung  rathen.  Allervorderst,  wenn  der  Grundsatz  anerkannt  wird,  so  muß  er  für  jede  Gesellschaft 
anerkannt  werden,  die  sich  nicht  in  ihren  Berathungen  und  Beschlüssen  gegen  bestehende  Gesetze  verstoßt, 
und  so  bleibt  einer  jeden  solchen  Gesellschaft  auf  dem  Gebiet  das  zwischen  den  gesetzwidrigen  und  den- 
jenigen Verhandlungen  liegt  die  im  Geist  der  Regierung  sind  ein  weites  Feld  offen,  auf  dem  die  öffentliche 
Meinung  bearbeitet  und  die  moralische  Macht  des  Staats  untergraben  werden  kann.  Ferner  ist  nirgends 
einige  Garantie  vorhanden  dass  Gesellschaften,  wenn  sie  auch  anfänglich  im  Sinn  der  Regierung  und  im  Geist 
der  Gerechtigkeits-  und  Ordnungsliebe  handeln,  nicht  bald  in  Secten  von  verschiedenem  politischem  Glauben 
und  endlich  in  wirkliche,  von  politischem  Fanatismus  getriebene  und  [sich]  einander  verfolgende  Factionen 
zerfallen,  die,  sowie  sie  über  einander  im  Kampfe  sich  erheben,  endlich  die  Regierung  selbst  zu  einer  elenden 
Faction  machen.  —  Als  Freund  wie  als  Feind  sind  also  die  politischen  Gesellschaften  dem  Staate  gleich 
gefährlich,  und  Sie,  Bürger  Gesetzgeber,  werden  dieses  zweischneidige  Schwert  am  allerwenigsten  in  einem 
Zeitpunkt  aus  der  Scheide  ziehen  wollen,  wo,  wir  können  es  uns  nicht  bergen,  das  Schicksal  unsers  Vater- 
hindes  in  Absicht  auf  das  System  seiner  politischen  Organisation  noch  nicht  ganz  unsem  Händen  anvertraut 
ist  und  wo  also,  wenn  wir  unser  Vaterland  lieben,  wir  weniger  auf  die  Propagation  irgend  eines  politischen 
Systems  als  auf  Beibehaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  im  Innern  zu  denken  und  zu  wirken  haben.  —  Ein- 
stimmig räth  Ihnen,  zufolge  diese(n)  Betrachtungen,  eure  Commission  an,  den  Grundsatz  festzusetzen,  dass 
keine  politischen  Gesellschaften   einzelner  Bürger,   die   sich    mit  Berathttng   und  Abfassung   von  Beschlüssen 

AS.  a.  d.  HeW.  VI.  18 


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138  12.  September  1800  Nr.  51 

über  politische  Angelegenheiten  beschäftigen,  geduldet  werden  sollen.  Dieser  Grundsatz  angenommen,  wird 
es  nöthig  sein,  denselben  auf  die  Berathungen  von  Privatgesellschaften  die  in  andern  Hinsichten  legaliter 
existiren  anwendbar  zu  machen,  alsdann  die  Rechte  der  Polizei  in  Betreff  solcher  illegaler  Versammlungen 
und  endlich,  zur  Sanction  der  Verordnung,  nach  dem  Grad  der  verschiedenen  Strafbarkeit  der  Widerhan- 
delnden, die  Strafe  derselben  zu  bestimmen.  Diesen  Ideen  zufolge  legt  Ihnen  eure  (!)  Commission  folgenden 
Gesetzesvorschlag  unter  Augen."  176,  p.  71-74.  -  Bepubi.  11.  427-28. 

9  c)  22.  August,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  Dessen  Anträge  werden  artikelweise  be- 
sprochen und  das  Ergebnis  dem  VR.  zugestellt.  Die  hier  bereinigte  Fassung  hat  zum  Eingang  die  Erwägung, 
„dass  sowie  jedes  Menschenrecht  überhaupt,  (so)  auch  das  Recht  des  Einzelnen,  seine  Meinung  ttber  öffent- 
liche Angelegenheiten  zu  äußern,  in  der  Ausübung  dem  Staatszweck  untergeordnet  sein  muß" ;  —  (der  zweite 
Satz  im  Wesentlichen  gleich  dem  spätem  Text.  §  1  etwas  anders :  Das  Zusammentreten  einzelner  Bürger ^ 
um  [sich  in]  Versammlungen  zu  bilden,  die  über  politische  Angelegenheiten  berathen  und  Beschlüsse  fassen, 
ist  verboten.  —  In  Art.  4  fehlt  der  Satz  betreffend  nächtliche  Versammlungen.  —  In  Art.  5  statt  Vergehen 
verübt:  Umstände  vorfallen,  etc.  176,  p.  25-27. 

9d)  23.  August,  gg,  R.  Verlesung  des  Gesetzesvorschlags  über  politische  Gesellschaften;  Versendung 
an  den  VR. 

10  a)  25.  August,  VR.  Der  Gesetzesentwurf  geht  an  den  Justizminister  zu  prompter  Begutachtung. 
Derselbe  soll  inzwischen  unter  den  Mitgliedern  circuliren  und  ins  Französische  übersetzt  werden. 

VRProt.  p.  380.  -  642,  p.  265.  267-6».  271-72. 

10b)  30.  August,  VR.  Der  Justizminister  findet  in  den  Motiven  des  Beschlusses  sowie  im  Dispositiv 
Unklarheiten  und  Mangel  an  Genauigkeit  und  schlägt  eine  andere  Abfassung  vor.  Diese  wird  zur  Circulation 
verwiesen.  VRProt  p.  518. 

11)  1.  September,  VR.  Nach  Genehmigung  der  Bemerkungen  des  Justizministers  wird  die  Botschaft 
abgeändert  und  in  folgender  Fassung  expedirt:  „Bürger  Gesetzgeber!  Der  Vollziehungsrath  hat  euern  Gesetzes- 
vorschlag V.  22.  Aug.  über  die  politischen  Gesellschaften  untersucht.  Er  ist  mit  euch  . .  über  den  Haupt- 
gegenstand einverstanden.  In  Hinsicht  der  Form  aber  und  einiger  Lücken  die  er  zu  bemerken  glaubte  theilt 
er  euch  seine  Bemerkungen  mit.  Die  erste  derselben  fällt  auf  die  Erwägungsgründe.  Bei  einer  nähern  Prüfung 
werdet  ihr  vielleicht  . .  mit  ihm  einsehen  dass  die  Grundsätze  aus  welchen  die  Rechtlichkeit  und  Nothwendig- 
keit  des  Gesetzes  abgeleitet  wird,  zu  wenig  bestimmt  und  dem  vorliegenden  Gegenstande  weniger  angemessen 
zu  sein  scheinen  dürften,  als  wenn  sie  in  dem  repräsentativen  System  selbst  aufgesucht  würden.  Hier  übt 
das  Volk  nicht  selbst  seine  Souveränitätsrechte  aus,  sondern  überträgt  sie  eigens  dazu  eingesetzten  Behörden 
und  Beamten.  Kein  Theil  des  Volks  kann  sich  mithin  die  Ausübung  eines  Rechts  anmaßen,  auf  welches  das 
gesamte  Volk  Verzicht  that.  In  einer  repräsentativen  Verfassung  sind  also  politische  Gesellschaften  nicht 
nur  widerrechtlich,  sondern  selbst  eine  Usurpation  der  öffentlichen  Gewalt.  Die  Noth wendigkeit  einer  gesetz- 
lichen Maßnahme  erhellt  (so)dann  nicht  weniger  aus  den  schädlichen  Wirkungen  dieser  Gesellschaften  auf  die 
öffentliche  Ordnung,  die  in  der  Natur  der  Sache  selbst  liegen.  Der  VR.  glaubt  daher  dass  diese  Erwägungs- 
gründe der  Rechtlichkeit  und  Nothwendigkeit  nicht  nur  die  Maßnahme  rechtfertigen,  sondern  selbst  die  größte 
Ueberzeugung  hervorbringen  würden.  —  Er  wünschte  dann  dass  durch  eine  etwas  genauere  Bestimmung  der 
Charakter  dieser  Gesellschaften  bezeichnet  würde,  damit  deutliche  Merkmale  den  Bürger  über  seine  Ver- 
pflichtung aufmerksam  machen,  das  gesellschaftliche  Leben  nicht  willkürlichen  Einschränkungen  aussetzen, 
den  Richter  in  der  Anwendung  des  Gesetzes  leiten  und  hindern  würden,  dass  Schuldige  den  Absichten  des- 
selben nicht  ungestraft  ausweichen  können.  Da  der  VR.  euch  zu  diesem  hin  eine  neue  Abfassung  des  §  1 
vorschlägt,  so  wünscht  er  besonders  dadurch  euer  Nachdenken  nochmals  auf  diesen  Gegenstand  zu  lenken.  — 


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Nr.  51  12.  September  1800  139 

Der  §  2  des  Gesetzesvorachla^  scheint  ihm  dann  in  dem  §  1  enthalten  zu  sein,  so  dass  er  als  überflüssig 
wegfallen  würde.  Anstatt  dessen  aber  glaubt  er  nöthig  zu  sein  (!),  dass  das  Gesetz  die  Weise  bestimme  nach 
velcber  diese  Gesellschaften  beobachtet  werden  sollen.  Da  oft  die  Besorgnisse,  die  Schranken  der  Gewalt  (!) 
zn  überschreiten  die  Thätigkeit  der  öffentlichen  Beamten  lähmt,  und  da  die  Privatsicherheit  erfordert  dass 
die  Fälle  genau  bezeichnet  werden,  in  welchen  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  eine  Beeinträchtigung 
in  dieselbe  (!)  nöthig  macht,  so  glaubt  der  VR.  dass  ihr  . .  nicht  überflüssig  finden  werdet,  dass  in  dieser 
Hinsicht  die  Gewalt  der  öffentlichen  Beamten  bestimmt  werde.  Die  Klarheit  und  Bestimmtheit  eines  Gesetzes 
scheinen  dem  VR.  von  einer  solchen  Wichtigkeit  zu  sein,  dass  er  auch  einige  Redactionsverbesserungen  in 
den  §§  3  und  5  euerer  Aufmerksamkeit  vorlegt.  Er  bemerkt  endlich,  dass  beim  §  2  auf  einen  wesentlichen 
Umstand  nicht  Rücksicht  genommen  wurde,  nämlich  auf  nächtliche  Zusammenkünfte  dieser  Gesellschaften. 
Der  VR.  schlägt  euch  ..  vor,  dass  die  Strafen  gegen  dieselben  verdoppelt  werden."  —  Verweisung  auf  den 
beigefügten  Entwurf,  der  in  beiden  Sprachen  eingetragen  ist. 

VEProt.  p.  577- -679 -681 -584.  —  178,  p.  9—11.  —  M2,  p.  273-75.  —  Eopnbl.  IL  470;  475-76. 

12)    3.  September,  gg,  R.    Die  neue  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Polizeicommission  gesandt. 

13  a)    8.  September,  gg,  R.    Vorlage  eines  neuen  Gutachtens.    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch  verwiesen. 

13  b)  Zweites  Gutachten  der  Commission.  Eingang  . . .  „Die  erste  Kritik  des  VR.  trifi%  die  Erwägungsgründe 
des  Gesetzes.  Ungeachtet  eure  Commission  sich  neuerdings  von  der  Richtigkeit  der  darin  aufgestellten  Grund- 
sätze, an  sich  sowohl  als  in  ihrer  Verbindung  mit  den  Dispositiven  des  Gesetzes  selbst,  überzeugt  hat,  so 
findet  sie  dennoch  die  Bemerkung  nicht  unbegründet,  dass  dieselben  in  einer  allzu  abstracten  Form  aufgestellt 
sind,  um  von  jedermann  richtig  und  ohne  Missdeutung  aufgefasst  zu  werden,  und  (daher)  räth  sie  Ihnen  aller- 
dings an,  dieser  Bemerkung  des  VR.  Rechnung  zu  tragen;  allein  sie  könnte  Ihnen  ..  nicht  anrathen,  diejenigen 
Erwägungsgründe  anzunehmen,  die  Ihnen  der  VR.  vorschlägt ;  denn  erstlich  ist  der  Grundsatz  unrichtig,  dass 
jede  über  öffentliche  Angelegenheiten  deliberirende  [politische]  Gesellschaft  sich  nothwendig  durch  den  Act 
der  Berathschlagung  selbst  willkürlich  an  die  Stelle  gesetzlicher  Behörden  setze ;  zweitens  würde  der  Grund- 
satz der  Vollziehung  ebenso  gut  auf  das  Recht  des  Einzelnen  zu  Petitionen  und  Adressen  über  öffentliche 
Angelegenheiten  sich  beziehen,  und  drittens,  wenn  auch  die  in  dem  vorgeschlagenen  Erwägungsgrund  ent- 
haltenen Grundsätze  wahr  und  weder  zu  eingeschränkt  noch  zu  ausgedehnt  wären,  so  würde  derselbe  aus 
Gründen  die  sich  jedem  aus  Ihnen . .  von  selbst  aufdringen  werden,  die  aber  zu  nicht  geringer  Verwunderung 
eurer  (!)  Commission  dem  VR.  entgangen  zu  sein  scheinen,  dennoch  höchst  unschicklich  sein.  Eure  Commission 
glaubt,  man  könnte  füglich  den  Erwägungsgrund  des  Gesetzes  lediglich  auf  den  Erfahrnngssatz  der  Nach- 
theile der  politischen  Gesellschaften  (für)  die  innere  Ruhe  stützen.  —  Eine  zweite  Bemerkung  der  Vollziehung 
fällt  auf  die  Unbestimmtheit  des  Begriffs  von  politischen  Gesellschaften,  die  das  Gesetz  verbieten  will.  Die 
Oommission  ist  mit  der  Vollziehung  über  die  Nothwendigkeit  der  möglichsten  Bestimmtheit  der  Gesetze  ein- 
verstanden; allein  es  scheint  ihr,  der  Gesetzesvorschlag  enthalte  in  seinem  1.  und  2.  §  diejenige  Bestimmt- 
heit die  die  Natur  des  Gegenstandes  möglich  machte.  In  der  That  will  das  Gesetz  nicht  die  Aeußerung  und 
Mittheilung  seiner  Meinung  über  politische  Angelegenheiten  in  jeder  Gesellschaft,  mithin  auch  nicht  das  Zu- 
sammentreten jeder  Gesellschaft  verbieten.  Gesellschaft  bedeutet  einestheils  blos  das  Beisammensein  mehrerer 
Menschen  in  einem  gegebenen  Räume,  anderstheils  aber  den  Inbegriff  mehrerer  Personen  die  sich  zu  einem 
gewissen  Zwecke  verbunden  und  ebendaher  einen  gewissen  Modum  unter  sich  festgesetzt  haben,  um  eine 
collective  Willensäußerung  hervorzubringen.  Die  Gesellschaft  im  erstem  Sinn  und  die  Mittheilung  seiner 
Meinung  über  politische  Angelegenheiten  in  einer  solchen  Gesellschaft  will  das  Gesetz  nicht  verbieten,  wohl 
aber  die  Gesellschaften  im  letztern  Sinn,  wenn  a)  der  Zweck,  um  dessen  willen  sich  ihre  Mitglieder  zu(r) 
Hervorbringung  eines   collectiven  Willens  verbinden   überhaupt   politische  Angelegenheiten   sind,   oder  wenn 


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140  12.  September  1800  Nr.  51 

h)  die  um  anderer,  erlaubte(r)  Zwecke  willen  zu  Hervorbringung  eines  collectiven  Willens  organisirten  Gesell- 
schaften über  ihre(m)  Zweck  fremde,  (nämlich)  politische  Angelegenheiten  einen  collectiven  Willen  fassen.    Im 
erstem  Fall  ist  allbereits  der  Actus,  ohne  den  sich  der  Begriff  von  Gesellschaft  überhaupt  nicht  denken  lässt, 
nämlich  das  Zusammentreten    der  Einzelnen,    nach  dem  Gesetz  verboten,  im  letztern  hingegen  nicht  das  Zu- 
sammentreten, sondern  lediglich  die  Berathung,  d.  h.  sowohl  die  Meinungsäußerungen  der  Einzelnen,  um  einen 
collectiven  Willen  hervorzubringen,  als  der  Actus,  wodurch  er  hervorgebracht  wird,   er  mag  nun  in  der  Ab- 
mehrung  bestehen  oder  unter  einer  andern,  gleichgeltenden  Form  vorgenommen  werden.  —  Diese  Distinctionen, 
die  ihr.,  in  eurem  Gesetz  ausdrücken  wolltet,  scheinen  eurer  Commission  unzweifelhaft  deutlich  in  dem  1.  und 
2.  §  enthalten.    Hingegen  glaubt  sie  solche  in  dem  Vorschlag  des  VR.  zu  vermissen;  denn  nach  dem  ersten 
Theil   des  1.  §  würden  Privat-Armengesellsehaften,   ökonomische  Gesellschaften,   Schützengesellschaften  etc., 
die  sich  alle  näher  oder  entfernter   unter  einer  berathschlagenden  Form   mit  politischen  Angelegenheiten  be- 
schäftigen, verboten  sein,    was  zuverläßig  nicht  in  eurer  Absicht  liegt.    Nach  der  detaillirten  Erklärung  des 
zweiten  Theils   des  §  hingegen   würde   es   dem  erfinderischen  Genie   unruhiger  Köpfe   leicht   werden,   durch 
Aenderung  der  Namen  und  einige  Raffinements  in  der  Form  den  collectiven  Willen  der  Gesellschaft  heraus- 
zubringen, das  Gesetz  selbst  zu  eludiren.    Die  Commission  räth  Ihnen  (!)  daher  die  Beibehaltung  des  1.  und 
2.  §  des  von  euch  angenommenen  Gesetzesvorschlags  mit  einigen  wenigen  Abänderungen  und  Zusätzen  an.  — 
Der  VR.  glaubt  drittens   einen  Mangel   darin   zu   bemerken,   dass   die  Polizeimaßregeln   so   die  Beamten  zu 
Entdeckung  der  Versammlungen  solcher  Gesellschaften  zu  nehmen  haben  nicht  genau  angegeben  sind,  welches 
(aber)  desshalb  nöthig  sei,    damit   die  Beamten  nicht  aus  allzu   großem  Eifer  zu  viel  oder  aus  allzu  großer 
Bedenklichkeit  zu  wenig  thun  möchten,  und  schlägt  zu  dem  Ende  vor  . . .  (Art.  2).    Eure  Commission  ist  der 
Meinung  dass,  wenn  das  Gesetz  sich  ausdrückt  wie  der  §  3  es  thut,  es  allbereits  aus  diesem  Artikel  sowie 
auch  aus  der  Natur  des  Amts  der  Beamten  der  Vollziehung   deutlich  sich  ergebe,    dass  dieselben  sowie  bei 
jedem  andern  Vergehen,    im  Fall   sie  glaubwürdige  Anzeigen   von  unerlaubten  Versammlungen  erhalten,    des 
Rechts  genießen,  über  die  Wahrheit  dieser  Anzeigen  persönliche  Erkundigungen  einzuziehen.    Ihnen  im  gegen- 
wärtigen Fall  dieses  Recht  annoch  zusichern  würde  daher  nicht  nur  den  Anschein  haben,  als  wenn  man  dem- 
selben eine  der   bürgerlichen  Freiheit   gefährliche  Ausdehnung   geben  wollte,   sondern   könnte   auch  wirklich 
den  Anlass  dazu  geben,  und  es  in  Ausdrücken  thun,  wie  die  Vollziehung  es  euch  vorschlägt,  hieße  nach  den 
Empfindungen   eurer  Commission  jedermann   mit   den  Besorgnissen  (vor?)  einer  gehässigen  Inquisition  beun- 
ruhigen.   Eure  Commission   kann    euch  ..  nicht   anrathen   diesen   Znsatzartikel   zu  genehmigen.  —  Der  VR. 
bemerkt   viertens,   dass  auf  den  Aggravationsurostand,    wenn  das  Vergehen   gegen   dieses  Gesetz  bei  Nacht 
begangen  würde,   keine  Rücksicht  genommen  worden  sei.    Hierin   stimmt   eure  Commission   der  Vollziehung 
gänzlich  bei  und  schlägt  euch  . .  einen  Beisatz  zu  dem  4.  Art.  vor.  —  Endlich  glaubt  der  VR.  in  dem  6.  Art. 
eine  deutlichere  Redaction  möglich,  und  auch  hierin  pflichtet  ihm  die  Commission  bei.    Diesen  Bemerkungen 
zufolge  legt  Ihnen  (!)  eure  Commission  folgenden  Gesetzesentwurf  unter  die  Augen." 

176,  p.  13-19.  (21-23.  29-31.)  -  RepubL  II.  517-18;  519;  528-24. 

14)  11.  September,  gg,  R.  Behandlung  des  neuen  Gutachtens;  Annahme  des  verbesserten  Vorschlags.  — 
(Am  12.  früh  bereinigt  und  ausgefertigt).  Unter  dem  11.  berührt  das  Prot,  auffälligerweise  dieses  Geschäft 
nicht;  unter  dem  12.  erwähnt  es  jedoch  die  Vorlage. 


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Nr.  52,  53  13.  September  1800  141 

52. 

Bern.    1800,   13.  September. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  68.  94,  95.  180  -85.  194.  199.  —  404  (Ges.  n.  D.)  Nr.  286.  287.  288.  289.  -  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  40-  48. 
Bnll.  d.  lois  &  d.  V.  42  -45.  —  N.  schw.  Bepnbl.  II.  508.  525. 

Heiratsbe^mlligtingen  *). 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Verlesung  der  Bittschrift  des  Bürgers  Christen  Bühler  von 
Schwanden,  Municipalität  Sigriswyl,  Bezirk  Thun,  vom  28.  Heumonat  1800,  welcher  die  Erlaubnis 
begehrt,  seiner  verstorbenen  Frauen  Schwester  Tochter,  Magdalene  Müller  von  Schwanden,  heiraten 
zu  dürfen,  und  nach  Anhörung  der  Comraission  über  die  bürgerlichen  Rechte; 

In  Erwägung  dass  bisdahin  hin  und  wieder  in  der  Schweiz  dergleichen  Ehen  obrigkeitlich  be- 
willigt worden, 

leschließt : 

(I.)  Dem  B,  Christen  Bühier  von  Schwanden  ist  erlaubt,  seiner  verstorbenen  Frauen  Schwester 
Tochter  zu  heiraten. 

IL  Dem  B.  Heinrich  Sandmann  aus  dem  Schön(en)berg,  (Canton  Zürich),  ist  erlaubt,  seiner 
verstorbenen  Frauen  Schwester  Tochter,  (Anna  Barbara  Kleiner),  zu  heiraten. 

III.  Dem  B.  Benedict  Weingartner  von  Radelfingen,  (District  Zollikofen,  Ct.  Bern),  ist  erlaubt, 
seiner  verstorbenen  Frauen  Bruders  Tochter**),  (Anna  Balmer  von  Laupen),  zu  heiraten. 

IV.  Dem  B.  Peter  Clerc  von  Praz,  (en  Vully,  District  Murtea),  ist  erlaubt  seiner  verstorbenen 
Frauen  Schwester  Tochter,  (Maria  Pantillon  von  Praz),  zu  heiraten. 

I  und  III  wurden  zuerst  am  19.  behandelt,  II  schon  von  den  früheren  Käthen  erörtert  und  im  Senat 
abschlägig  entschieden;  dann  am  23.  August  im  ^^.  Rath  wieder  vorgelegt;  alle  vier  Gesuche  sodann  am 
11.  Sept.  bewilligt;  am  12.  erfolgte. blos  die  Bestätigung  der  ausgefertigten  Beschlüsse.  Nachdem  der  VR. 
die  Erklärung  abgegeben,  dass  er  nichts  einzuwenden  habe,  wurden  die  Beschlüsse  definitiv  expedirt. 

53. 

Bern.    1800,    13.  September. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  168.  172—78.  178.  199.  -  404  (Gee.  a.  D.)  Nr.  235.-122  (Plak.)  Nr  2-14.  —  661  (Landw.  etc.)  p.  109.  111. 
Tagbl.  d.  Geg.  n.  D.  V.  38,  89.  —  Bull.  d.  lois  k  d.  V.  40»  41.  —  N.  schw.  Kepubl.  II.  497-98.  507.  525. 

Einstellung  der  Bewilligung  von  Patenten  für  Weinschenken. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  5.  Herbstmonat  1800, 
und  nach  angehörtem  Bericht  seiner  Polizeicommission; 

In  Erwägung  dass  die  infolge  des  Gesetzes  vom  24.  Herbstmonat  1799  denjenigen  so  sich  mit 
dem  Detail  des  Weingewerbes  abgeben  wollen  zu  ertheilende(n)  Patente[n]  nur  bis  auf  den  31.  Christ- 
monat  gültig  sein  sollen; 


*)  Es  werden  vier  im  Grnndtext  gleichlautende  Beschlüsse  zusammengezogen. 
**)  Diese  ist  als  unehelich  bezeichnet. 


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142  13.  September  1800  Nr.  53 

In  Erwägung  dass  die  Unzulänglichkeit  der  vorhandenen  Gesetze,  um  den  nachtheiligen  Folgen 
dieses  Gewerbs  auf  die  Sittlichkeit  und  den  Wohlstand  der  Bürger  vorzubiegen,  auf  jenen  Zeitpunkt 
die  Aufstellung  von  andern  Grundlagen  nothwendig  macht,  und  dass  der  gg.  Rath  sich  i(m)  gegen- 
wärtigen Augenblick  mit  diesem  Gegenstand  beschäftigt; 

In  Erwägung  dass  sowohl  die  fernere  Gestattung  der  Vermehrung  der  Wirthshäuser  und  Pinten- 
schenken  die  nachtheiligen  Folgen  derselben  vervielfältigen  müßte,  als  aber  dass  einzelne  Bürger 
die  noch  dermal  um  Patente[n]  sich  melden,  in  Hoffnung  dieselben  würden  mit  dem  1.  Jenner  1801 
erneuert  werden,  in  Schaden  gesetzt  werden  könnten, 

verordnet: 

1.  Von  nun  an  bis  zur  kurz  (!)  bevorstehenden  Bekanntmachung  eines  allgemeinen  Gesetzes 
über  diesen  Gegenstand  soll  kein  neues  Wirthshaus  oder  Pintenschenke  errichtet,  und  demzufolge 
von  den  Verwaltungskammern  kein  Patent  mehr  ertheilt  werden. 

2.  Dieses  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewöhnlichen  Orten 
angeschlagen  werden. 

Obiges  Decret  bildet  einen  Vorläufer  des  Gesetzes  vom  20.  November,  das  durch  die  hier  folgenden 
Acten  mitbegrUndet  ist: 

1)  16.  Augast,  Bern.  Bericht  der  Comraission  für  die  Revision  von  Gesetzen,  betreffend  die  Freiheit 
zur  Errichtung  von  Wirthschaften  ...  (erstattet  von  Carrard).  162,  p.  117-119. 

2)  2.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  berichtet,  dass  die  Verwaltungkamraer  von  Aargau  über 
Häufung  der  Gesuche  um  Weinschenkpatente  klage  und  ermächtigt  zu  werden  wUnsche,  alle  abzuschlagen, 
bis  ein  neues  Gesetz  hierüber  bestehe;  er  hält  es  für  dringend,  den  Folgen  der  Vermehrung  der  Schenk- 
hänser  zuvoi^zukommen,  und  empfiehlt,  den  Gesetzgebern  die  Suspension  des  Gesetzes  vom  4.  April  d.  J.  zu 
beantragen.    Dies  wird  gutgeheißen  und  der  Minister  beauftragt,  hiefür  eine  Botschaft  zu  entwerfen. 

VBProt.  p.  (504.  ->  661,  p.  113. 

Bezügliche  Verhandlungen  hatten  im  VR.  schon  am  28.  August  stattgefunden  (Prot.  p.  478 — 80).  Die 
Zuschrift  der  VK.  liegt  in  Bd.  551,  p.  199,  200. 

3)  5.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  ^g,  Rath.  „Obgleich  das  Gesetz  v.  4.  April  1800  der 
Uberhandgenommenen  Vervielfältigung  von  Weinschenken  wirklich  einige  Grenzen  setzt,  so  sind  doch  diese 
so  weit  und  selbst  unter  so  einseitigen  Gesichtspunkten  bestimmt,  dass  die  Nothwendigkeit  einer  größern 
Einschränkung  bereits  von  euch  gefühlt  und  ohne  Zweifel  in  dieser  Absicht  die  Revision  des  Gesetzes  ver- 
anstaltet worden  ist.  Indessen  bringt  die  Erwartung  einer  solchen  Abänderung  für  den  gegenwärtigen  Augen- 
blick gerade  die  entgegengesetzte  Wirkung  hervor,  indem  die  Patentbegehren  in  eben  dem  Maße  häufiger 
werden,  als  man  späterhin  nicht  mehr  zu  seinem  Zwecke  zu  gelangen  besorgt.  So  lange  aber  die  Verwaltungs- 
kamraern  an  die  Vorschrift  jenes  Gesetzes  gebunden  sind,  kann  die  Errichtung  neuer  Weinschenken  nur  in 
den  seltenen  Fällen  die  der  erste  und  dritte  Artikel  desselben  bezeichnen,  gehindert  und  muß  in  allen  übrigen 
ohne  anders  von  ihnen  gestattet  werden.  Der  VR,  glaubt  daher  sogleich,  als  auf  eine  vorläufige  Maßregel, 
bei  euch  (be)antragen  zu  müssen,  dass  die  Bewilligung  neuer  Wirthshäuser  und  Weinschenken  ohne  irgend 
eine  Ausnahme  eingestellt  werde,  so  lange  bis  die  Bedingnisse  unter  denen  sie  statthaben  kann  auf  eine  der 
allgemeinen  Sittlichkeit  und  dem  Volkswohlstände  angemessnere  Weise  bestimmt  sein  werden.  Er  sieht  sich 
um  so  viel  mehr  zu  diesem  Vorschlage  aufgefordert,  da  die  Errichtung  von  Gewerben  dieser  Art,  deren 
Fortsetzung  in  der  Folge  nicht  zugegeben  werden  könnte,  bei  der  kurzen  Dauer  ihren  Besitzern  selbst  zum 


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Nr.  53  13.  September  1800  143 

Nachtheile  gereichen  müßte.  —  Es  ist  unnöthig,  Bürger  Gesetzgeber,  euch  die  verderblichen  Folgen  dieser 
Gewerbe,  wenn  ihre  Anzahl  so  sehr  das  wirkliche  Bedürfnis  übersteigt,  auseinanderzusetzen.  Hingegen  be- 
nntzt  der  VR.  diese  Gelegenheit,  um  euch  noch  vor  Abfassung  des  Gesetzes  seine  allgemeine  Ansicht  des 
Gegenstandes  mitzutheilen,  indem  er  eine  ausführliche  Erörterung  desselben  für  sein  Befinden  über  den  von 
euch  zu  erwartenden  Gesetzesvorschlag  aufbehält.  —  Einer  der  scheinbarsten  Gründe,  der  für  die  Vermehrung 
der  Weinschenken  angeführt  wird,  ist  der  Missbrauch  den  sich  die  Besitzer  von  ausschließlichen  Gewerben, 
sobald  sie  nicht  vermittelst  Taxen  beschränkt  sind,  durch  übermäßige  Erhöhung  der  Preise  nur  gar  zu  leicht 
erlauben,  ein  Missbrauch  der  in  den  letzten  dritthalb  Jahren  um  so  viel  drückender  war,  da  selbst  der  Un- 
vermögende sich  öfters  im  Falle  befand,  für  das  bei  ihm  einquartierte  Militär  Wein  anzukaufen.  Auch  ist 
nicht  zu  zweifeln  dass  neben  andern,  weniger  zu  rechtfertigenden  Veranlassungen  die  Errichtung  mancher 
Weinschenken  aus  dieser  Ursache  entstanden  ist.  Allein  weit  besser  und  ohne  mit  der  Verhütung  eines  kleinern 
Uebels  ein  ungleich  größeres  zu  erzeugen,  könnte  der  willkürlichen  Preiserhöhung  vorgebogen  und  die  Con- 
currenz  zwischen  den  Verkäufern  erzweckt  werden,  wenn  der  Detailverkauf  des  Weins  auf  die  nämliche  Weise, 
wie  bei  andern  Lebensbedürfnissen  geschieht,  zum  bloßen  Hausgebrauche  eingeführt  und  unabhängig  vom 
eigentlichen  Ausschenken  gestattet  würde.  Nicht  der  Detail  verkauf,  sondern  der  Genuss  am  Verkaufsorte 
selbst  und  in  verführender  Gesellschaft  ist  es,  was  die  Vervielfältigung  der  Weinschenken  so  verderblich 
macht,  und  vergebens  würde  sich  der  Gesetzgeber  bemühen,  seine  Wirksamkeit  auch  in  das  Innere  der  Woh- 
nungen erstrecken  und  die  Unmäßigkeit,  deren  Verhinderung  in  das  Gebiet  der  Sittlichkeit  gehört,  durch 
positive  Verfügungen  einschränken  zu  wollen.  Wenn  hingegen  der  Weinverkauf  im  Detail  unter  den  gehörigen 
Polizeivorschriften  freigegeben  wäre,  so  dürfte  die  Errichtung  eigentlicher  Schenkhäuser  um  so  viel  mehr 
erschwert  und  beinahe  auf  den  einzigen  Fall  des  erwiesenen  Bedürfnisses  für  Reisende  zurückgebracht  werden. 
Auch  scheint  nicht  zu  besorgen  dass  der  bloße  Detailverkauf  etwa  leicht  in  wirkliches  Ausschenken  ausarten 
könnte,  da  der  Verkäufer  gegen  die  Ertheilung  seiner  Patente  (sing. !)  sich  immer  der  Polizeiaufsicht  und  den 
dazu  erforderlichen  Hausbesuchungen  zu  unterziehen  hätte.  —  Schwieriger  als  die  Anerkennung  und  Anwen- 
dung des  berührten  Grundsatzes  möchte  aber  die  Festsetzung  einer  solchen  Bewilligungsart  für  Wirthshäuser 
und  Weinschenken  sein,  wodurch  Willkürlichkeit  und  persönliche  Begünstigung  verhütet  und  eine  blos  auf 
Rücksichten  des  allgemeinen  Nutzens  gegründete  Entscheidung  jedesmal  erzielt  würde.  Die  Ortsobrigkeiten 
sind  zu  nahe;  die  Personen  aus  denen  sie  bestehen  werden  zu  oft  durch  verwandtschaftliche  und  freundschaft- 
liche Verhältnisse  in  ihren  Urtheilen  geleitet,  als  dass  ihnen  ein  entscheidender  Einfluss  dabei  eingeräumt 
werden  könnte.  Die  Regierung  hingegen,  wenn  ihr  Ausspruch  über  jeden  einzelnen  Fall  nothwendig  sein 
sollte,  könnte  denselben  doch  nie  mit  anschaulicher  Sachkenntnis,  sondern  nur  im  Vertrauen  auf  die  richtige 
und  unbefangene  Darstellung  der  Cantonsbeamten  thun.  Es  bleibt  daher  kaum  ein  andrer  Weg  übrig,  als  nach 
Bestimmung  der  Grundsätze  die  bei  dergleichen  Gewerbsbewilligungen  zur  Richtschnur  dienen  sollen,  und  der 
Formen  die  ihre  Ausübung  sichern  können,  die  Ertheilung  selbst  den  Cantonsverwaltungen,  jedoch  immer  unter 
der  allgemeinen  Aufsicht  der  Regierung,  anzuvertrauen."  VRProt  p.  si-w.  -  itö,  p.  45-48.  -  sei,  p.  115-120. 

4  a)    8.  September,  gg,  R.    Verweisung  der  Botschaft  an  die  Polizeicommission,  die  so  bald  möglich  ein 
Gutachten  darüber  einbringen  soll. 

4  b)    9.  September,  gg.  R.    Auf  Antrag  der  Polizeicommission  wird  ein  Vorschlag  zur  Einstellung  fernerer 
Paten terth eil ung  für  Weinschenken  etc.  angenommen,  und  zwar  mit  Dringlichkeit.  —  (Bereinigung  am  11.) 

Laut  Prot,  wurde  die  Dringlichkeit  auf  die  letzte  Erwägung  gestützt,  die  übrigens  nur  den  zweiten  Theil 
des  dritten  Absatzes  enthielt. 

5  a)    11.  September,  VR.    Da    der   eben    eingelangte  Gesetzesvorschlag   der   Botschaft  v.  5.  (d.)    völlig 


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144  13.  September  1800  Nr.  54,  55 

entspricht,  so  wird  derselbe  sofort  an  den  gg.  Rath  zurückgesandt  mit  der  Einladung,  denselben  beförderlich 
zum  Gesetz  zu  erheben.  VRProt  p.  i98, 109.  —  itb,  p.  97.  —  66I,  p.  128. 

5  b)   Infolge  der  Zustimmungserklärung  des  VR.  am  13.  besiegelt. 

6)  Zu  bemerken  ist  hier  noch  ein  Artikel  des  Bulletin  helv^tique, .  XV.  266—68:  „R6flexions  d'nn 
hydropote",  der  willkürliche  Beschränkung  der  Zahl  bedenklich  findet,  wo  eine  Finte  schon  bestehe. 

54. 

Bern.    1800,   13.  September. 

306  (YR.  Prot)  p.  219.  220.  —  586  (Jnstizs.)  p.  (257.)  259.  -  Tigbl.  d.  Beschl.  otc  III.  21,  22.  —  N.  schw.  Repnbl.  II.  535. 

Abschaffung  des  im  District  Frauenfeld  bezogenen  <Oantschillingsy. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Justizministers  über  den  Gantschilling 
welchen  der  Gerichtsschreiber  des  Districtsgerichtes  von  Frauenfeld  zu  3  Kreuzer  vom  Gulden  für 
den  Einzug  der  Gantgelder  bezogen  hat  und  noch  weiters  zu  beziehen  gedenkt; 

In  Erwägung  dass  sich  diese  gerichtliche  Sportel  auf  kein  Gesetz  gründet  und  als  ein  drückender 
Missbrauch  nicht  länger  geduldet  werden  kann; 

In  Erwägung  des  Gesetzes  vom  9.  April  1800,  über  die  Bezahlung  der  richterlichen  Behörden, 

beschließt : 

1.  Obige  Sportel,  die  unter  dem  Titel  Gantschilling  zu  3  Krz.  vom  Gulden  für  den  Einzug  der 
Gantgelder  im  Bezirk  Frauenfeld  von  dasigera  Gerichtsschreiber  bezogen  wurde,  ist  aufgehoben  und 
kann  weder  in  diesem  Bezirke  noch  in  andern  des  Cantons  Thurgau,  wo  sie  allenfalls  hätte  üblich 
sein  mögen,  gefordert  werden. 

2.  Der  Justizminister  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt,  der 
für  den  Canton  Thurgau  gedruckt  und  öflFentlich  bekanntgemacht  werden  soll. 

55. 

Bern.    1800,    13.  September. 

306  (VB.  Prot)  p.  226,  227.-906  (Verftfa.)  p.  287—88.  289—90. 

Beschluss  des  VoUziehungsraths  betreffend  Verkündigung  und  Handhabung  des  Amnestiegesetzes 
in  den  italienischen  Cantonen. 

Le  Conseil  exöcutif,  ayant  entendu  le  rapport  de  son  ministre  de  la  Justice  et  de  la  Police  sur 
le  retard  apporte  dans  la  publication  de  la  loi  d'amnistie  dans  les  cantons  de  Lugano  et  Bellinzona 
et  sur  la  n^cessite  de  s'occuper  de  mesures  propres  ä  ramener  dans  ces  cantons  Tordre,  la  tran- 
quillitä  et  la  paix; 

Considärant  que  si  la  loi  d'amnistie  avait  pour  but  immädiat  de  couvrir  d'un  pardon  gön6reux 
les  dälits  commis  contre  la  süretä  de  la  Republique,  de  rappeler  dans  le  sein  de  leur  patrie  ceux 
que  Terreur  en  avait  äloignes,  eile  doit  aussi  s'^tendre  sur  les  moyens  de  calmer  les  passions  poli- 


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Nr.  55  13.  September  1800  145 

tiques  entre  les  citoyens,  prövenir  leg  röactions  et  consolider  la  paix  publique  en  pr^venant  les 
ressentiments  particuliers ; 

CoDSidärant  que  le  Gouveroement,  chargä  du  maintien  de  la  tranquillit^  publique,  compte  au 
nombre  de  ses  devoirs  le  sein  de  prövenir  que  sous  le  pretexte  de  recherches  individuelles  on  ne 
cherche  k  perp^tuer  les  dissensions,  et  est  autorise  des-lä  mßme  k  exercer  une  surveillance  provisoire 
sur  les  causes  judicielles  qui  pourraient  amener  ces  tristes  effets, 

arrUe  ce  qui  suit: 

1.  La  loi  d'amnistie  du  28  Fövrier  dernier  sera  publice  dans  les  cantons  italiens  de  Lugano  et 
Bellinzona. 

2.  Les  gouvernements  provisoires  ötablis  dans  ces  cantons  lors  de  leur  occupation  par  les 
troupes  autrichiennes,  ni  aucun  de  leurs  raembres,  ne  peuvent  6tre  recherchös  ou  poursuivis,  seit 
CD  Corps,  soit  individuelleinent,  pour  des  actions  qu'ils  ont  commises  ou  des  ordres  qu'ils  ont  dounäs 
dans  l'exercice  des  fonctions  publiques  dont  ils  ont  öt^  chargtis,  ä  moins  que  cette  action  ou  cet 
ordre  ne  porte  le  caractöre  d'un  crime  privi. 

3.  Les  pröfets  nationaux  des  dits  cantons  sont  chargös  d'empecher  par  Tinfluence  de  leur  charge 
et  tous  les  moyens  de  la  conciliation  les  recherches  particuliferes  pour  faits  passös  dans  le  meme 
temps  qui  seraient  de  nature  k  r^veiller  les  anciennes  querelles  politiques  et  ä  perpetuer  les 
dissensions. 

4.  Le  prösent  arretö  sera  imprimö,  publik  et  affichö  oü  besoin  sera. 

1)  6.  September,  VR.  Der  Justizminister  meldet  dass  C.  Zscbokke  wegen  §§  19  u.  20  des  Amnestie- 
gesetzes Bedenken  trage,  das  Gesetz  bekannt  zu  machen,  und  empfiehlt,  bei  den  Gesetzgebern  eine  Ab- 
änderung jener  Vorschriften  zu  beantragen.  Man  verschiebt  eine  Verfügung,  um  erst  von  Zscbokke  mündlich 
genanem  Bericht  über  die  Stimmung  des  Volks  (resp.  der  Parteien)  und  die  Möglichkeit  des  Missbrauchs  des 
Gesetzes  zu  vernehmen.  vBProt.  p.  loe.  107.  -  853,  p.  (151-52.) 

2)  Hiezu  die  Weisung  an  den  Justizminister  (mit  Rücksicht  auf  dessen  Gutachten  v.  9.  d.  in  Bd.  906, 
p.  283-85): 

„Le  C.  E.  a  entendu  votre  rapport  du  9  cour.,  1°  sur  la  proc6dure  instruite  contre  les  citoyens  Rossi, 
Lepori  et  Buonviciui,  du  canton  de  Lugano,  accus^s  par  le  g6n6ral  Mainoni  d'avoir  pris  part  ä  Tinsurrection 
qui  6clata  dans  ce  canton  au  mois  de  Mai  (?)  1799;  2*^  sur  la  demande  particuli^re  du  cit.  Rossi,  tendant 
k  jouir  du  b^n6fice  de  la  loi  d'amnistie  relativement  k  Taccusation  dirig^e  contre  lui  d'avoir  enrol^  pour  le 
Service  de  TAngleterre.  II  n'a  point  adopt6  votre  projet  d'arretö  sur  les  gouvernements  provisoires,  mais  il 
lui  a  Substitut  Tarret^  que  vous  trouverez  sous  ce  pli.  Quant  k  votre  autre  proposition,  relative  k  la  proc6- 
dure  instruite  contre  les  susdits  citoyens,  il  Fa  adopt^e  et  vous  charge  en  cons^quence  de  renvoyer  cette 
procedure  au  tribunal  de  canton  de  Lugano,  en  le  chargeant  de  prononcer  sur  icelle  des  qu'il  la  trouvera 
complöte  k  T^gard  de  Faccusation  port^e  contre  la  conduite  de  ces  citoyens  k  T^poque  de  Tinsurrection  du 
mois  de  Mai  1799  et  de  Tenlevement  des  effets  appartenant,  soit  k  la  44«  demi-brigade,  soit  au  g6n6ral 
Mainoni.^  Prot.  p.  227. 

Der  Minister  hatte  auf  förmliche  Annahme  des  von  Zscbokke  aufgestellten  Grundsatzes  angetragen,  dass 
die  provisorischen  Regierungen  für  ihre  amtlichen  Handlungen  nicht  verantwortlich  seien,  jedoch  die  specielle 
Klage  gegen  Rossi  dem  Cantonsgericht  überweisen  wollen  (p.  225). 

AS.  a.  d.  HelT.  VI.  19 


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146  14.  September  1800  Nr.  56 

56. 

Bern.    1800,    U.  September. 

aOB  (VB.  Prot.)  p.  235—242.  (278,  279.)  —  808  (Prx.  Arm.)  p.  25-27.  -  3377  (Frx.  Arm.)  p.  567-570. 

Weitere  Verhandlungen  betreffend  den  Unterhalt  französischer  Truppen, 
j^Seance  extraordinaire  du  Co7\seil  executif;^  (Morgens). 

1.  1.  Le  ministre  de  l'Int6rieur  fait  rapport  sur  un  objet  trait6  d^jä  conBuUativement  dans  denx  s^ances, 
et  dont  voiei  le  narr6  succinct.  Le  Ministre  de  la  R6pubHque  fran^aise  et  le  citoyen  Macdonald,  g6n^ral  en 
chef  de  Tarm^e  de  röserve,  ayant  demand^  ane  conf&rence  avec  le  ministre  de  Tlntöriear  poar  regier  d^fini- 
tivement  ce  qui  regarde  Tentretien  des  troupes  de  cette  arm^e,  pr^sentferent  le  projet  de  Convention  dont  la 
teneur  suit*).  —  Le  ministre  de  Tlnt^rieur  trouvant  ces  conditions  inex^cutables,  crut  etre  autoris^,  en  vertu 
des  ponvoirs  qni  Ini  furent  donn^s  le  (21  Aoüt  ?)**),  k  chercher  k  obtcnir  quelques  modiiications  et  am^liorations 
et  demanda,  comme  imp^rieusement  exig6s  par  la  Situation  de  1' Hei v^tie,  les  articles  snivants  ^*^).  Le  ministre 
de  rint^rieur  rapporte  verbalement  que  le  cit.  Reinhard  et  le  g6n6ral  en  chef  ont  refus^  iraccepter  les  modi- 
fications  ci-dessus,  all6guant  qu*ils  6taient  sans  pouvoirs  pour  y  souscrire;  sealement  ils  ont  t^moign^  etre 
dispos^s  k  admettre  quelques  changcments,  tels  que  les  r^dactions  suivantes  pour  Tart.  4,  qui  remplacerait 
les  articles  4  et  5;  celle  pour  Tart.  6,  qui  remplacerait  Tart.  7,  et  celle  de  Tart.  8,  qui  devrait  suppiger  k 
toutes  les  autres  demandes.  —  (Texte  fehlen.) 

2.  Le  ministre  de  Tlnt^rieur  rapporte  qu'en  vain  il  a  repr^sent^  au  Ministre  fran^ais  et  au  G6n^ral  en 
chef  quel  soup^on  une  r^daction  teile  que  celle  de  Tarticle  8  laissait  tomber  sur  la  loyaut6  du  gouvemement 
frangais,  puisqne  cet  article  se  r^f^re  k  des  conditions  qui  ne  sont  point  exprim6es;  en  vain  il  a  insist^  pour 
que  ces  conditions  fussent  ins^r6es  mot  pour  mot ;  en  vain  il  a  d6clar6  que  le  gouvemement  helv^tique  6tait 
absolument  sans  moyens  pour  se  charger  de  Tentretien  de  cette  arm6e,  et  qu'il  ne  pourrait  ex^outer  aucane 
des  conditions  demand^es,  si  des  avances  en  grains  ne  lui  6taient  pas  faites.  Le  Ministre  et  le  G^n6ral  en 
chef  sont  demeur^s  in^branlables  et  ont  demand6  une  r^ponse  definitive  jusques  k  aujourd'hui  k  dix  heures. 

II.  La  d^lib^ration  s'^tablit  sur  Tobjet  präsente  par  le  ministre  de  Tlnt^neur.  Tous  les  raembres  f ) 
se  r^unissent  dans  leur  opinion  pour  d^clarer  que  le  gouvemement  helv^tique  est  absolument  sans  moyens 
pour  tenir  les  engagements  auxquels  on  pr^tend  Tengager.  Tous  les  membres  se  r^unissent  pour  trouver 
le  projet  de  Convention  präsente  par  Reinhard  incompatible  avec  Thonneur  du  Gouvernement  et  ses  devoira 
et  votent  pour  que  le  Ministre  de  France,  iuvit6  k  la  s6ance  du  Conseil  executif,  entende  la  d^claration  de 
la  r^pugnance  du  gouvemement  helv^tique  k  conclure  une  Convention  pour  Tentretien  de  Tarmöe  de  r^serve, 
de  son  impuissance  absolue  k  Teffectuer  par  ses  moyens  propres,  de  sa  persistance  k  demander,  si  une 
Convention  doit  §tre  conclue,  que  les  articles  propos^s  par  le  ministre  de  Tlnt^rieur  soient  adopt^s. 

III.  1.  Le  Ministre  de  la  R6publique  frauQaise,  invit6  k  se  präsenter  k  la  s^ance  du  C.  E.,  s*y  rend  en 
effet  et  fait  connaitre  ,que,  convaincu  par  la  marche  pr^cipit^e  de  Tarm^e  de  r^serve,  de  la  n^cessit^  d'assorer 
,promptement   Tapprovisionnement   de  cette  arm^e,   il  avait  insist^  aupr^s  du  ministre  de  Tlnt^rieur  pour  la 


*)  Text  fehlt  im  Protokoll;   in   einer  Lücke  steht  der  Vermerk:    NB.   Ce  projet  de  Convention  n*a  point  pam  aa 
protocole  ordinaire. 

••)   Im  Original  ist  eingeflickt:  13  cour.  N""  20,  was  gar  nicht  passt  —  Vgl.  Nr.  22,  N.  10. 
•••)  Prot.:  NB.  Cea  articles  »ont  demeur^s  secrets. 
t)  Rüttimann  war  seit  7.  Sept.  im  Urlaub. 


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Nr.  56  14.  September  1800  147 

,eoDc]u8ioD  d'iine  Convention  definitive,  et  qu'enfiuite  des  observations  faites  par  ce  miniBtre,  fondöes  sur  le 
,d^Doement  de  moyenB  auquel  l'Helv^tie  se  tronve  livr^e,  il  avait  pris  aar  lui  de  modiiier  1a  Convention  de 
,mani6re  qae  ponr  la  fourniture  du  premier  moid  le  gouvernement  helv6tique  Be  trouverait  d4Jü  k  couvert 
,par  la  cession  de  la  moiti6  des  magasins  d6pendant  de  Tarm^e  de  reserve  et  situ^s  sur  territoire  fran^ais, 
,et  qae,  qnant  an  moig  saivant,  il  le  Berait  par  Tarticle  qui  r^Berve  Taccession  du  gouvernement  franQais  aux 
jdemandes  du  gouvernement  helv^tique  r^put^es  indiBpensables  pour  Tox^cution  du  trait6  et  par  la  clauBe 
yComprise  tacitement  dans  cet  article  qu'en  caB  de  refus  du  gouvernement  fran^ais  celui  de  rHelv6tie  se 
,troaverait  d^charg^  de  bob  obligations^ 

2.  Le  President  du  C.  E.,  apr^B  avoir  fait  quelques  obBcrvations  au  Ministre  de  la  R6publique  fran^aise 
sur  les  diflicuit^s  que  rencontrerait  Texöcution  du  trait6  et  la  responsabilit^  dont  se  chargerait  le  Gouvernement 
en  y  adh6rant,  demande  la  lecture  du  projet  de  trait^  modifi6  d'aprÖB  les  observations  du  Ministre  de  France.  — 
Cette  lecture  ^tant  faite,  quelques  membres  du  C.  £.  prennent  la  paroIe  et  repr^sentent  au  Ministre  frangaiB 
cofflment  la  Situation  de  THelv^tie  et  celle  du  Gouvernement  repoussent  absolument  toute  id^e  d'une  Convention 
par  laquelle  celui-ci  se  chargerait  de  nourrir  d'abord  huit  mille  hommes  provisoirement  en  vertu  d'une  premiöre 
Convention,  et  ensuite  un  surplus  ind^fini  par  une  Convention  definitive.  IIb  fönt  sentir  comment  un  tel 
eogagement  devait  necessairement  s'arreter  aux  bornes  du  possible.  IIb  d^clarent  au  nom  du  C.  E.  que  les 
caisses  pnbliques  sont  vides  et  chargees  d'un  arri^re  efi^rayant;  que  les  magasins  sont  nuls;  qu'aucune 
ressource  financi^re  n'^tait  pr^par^e  et  qu'aucun  moyen  n'est  k  la  disposition  du  Gouvernement  pour  en 
oovrir.  D'autres  membres  repr^sentent  les  inconv6nients  que  pourrait  avoir  la  pr6cipitation  dans  une  affaire 
de  cette  importance,  et  la  necessite  de  connaitre  avant  tont  ce  qui  peut  se  trouver  dans  les  magasins  dont 
OD  offre  de  c6der  la  moiti6. 

3.  Le  Ministre  de  France  döclare  qu1l  est  absolument  necessaire  que  rannte  de  r^serve  seit  mise  k 
meme  de  suivre  aux  Operations  con^ues  par  le  premier  Consul  et  que,  vu  le  defaut  complet  de  Tadministration, 
il  s'en  Buivra  que  si  le  gouvernement  helvötique  n'accede  pas  k  quelques  mesures,  les  troupes  devront  dans 
leurs  stations  et  leur  passage  vivre  aux  däpens  de  Thabitant.  II  insiste  surtout  pour  qu(e  pour)  un  mois  le 
Gouvernement  se  Charge  de  pourvoir  aux  premiers  besoins,  offrant  d'entrer  pour  la  suite  dans  les  conditions 
presentees  par  le  ministre  de  Tlnterieur. 

IV.  Apr^s  de  longues  discussions,  le  Conseil  executif  est  convenu  avec  le  Ministre  de  France  des 
articles  suivants: 

1.  Le  gouvernement  heWetique  se  Charge  de  Tentretien  pour  un  mois  des  troupes  exc^dant  les  huit  mille 
hommes  mentionn^s  dans  la  premi^re  Convention,  moyennant  la  cession  des  magasins  de  Tarmee  de  r6serve 
sar  le  territoire  fran^ais. 

2.  II  se  Charge  de  la  fourniture  pour  les  mois  subsequents,  moyennant  Tavance  en  grains  au  commence- 
ment  de  chaque  mois  de  la  moiti6  du  montant  des  fournitures  et  le  payement  k  la  fin  du  m^me  mois  de 
Taatre  moitie.  Sans  cette  avance  et  sans  ce  payement  le  gouvernement  helvetique  ne  s'engage  k  rien  on 
declare  ne  pouvoir  tenir  aucun  engagement. 

3.  La  duree  de  la  fourniture  pour  les  troupes  de  Tarmee  de  reserve  aux  conditions  ci-dessus  est  de 
qoatre  mois,  k  dater  du  1«'  Vendemiaire  prochain. 

4.  Le  ministre  de  Tlnterieur  est  Charge  de  s'entendre  avec  le  Ministre  de  la  Republique  fran9aise  pour 
la  redaction  definitive  d'une  Convention  sur  ces  bases. 


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148  14.  September  1800  Nr.  56 

V.  *)  Convention  pour  les  fournitureB  de  sabsistances  k  faire  par  la  K^pabliqae  helv6tiqae  aux  troapes 
frangaises  stationn^es  dans  T^tendue  de  son  territoire. 

Art.  1.  La  Convention  pr^liminaire  sign6e  1e  3  Fructidor  an  8  par  le  g6n6ral  Dumas,  chef  de  T^tat 
major  g6n6ral  de  Tarmöe  de  r^serve,  et  par  le  cit,  Rengger,  ministre  de  Tlntörieur  de  la  R^publiqae  hel- 
y^tiqne,  est  confirm^e  dans  son  entier. 

2.  II  y  aura  une  comptabilit6  s^par^e  poar  Tentretien  de  8000  hommes  et  de  1500  chevaux,  auquels 
le  gouvernement  helv6tique  s'est  engagö  de  fournir  les  sabsistances  conform^ment  k  Tart.  i^'  de  la  Convention 
pr61]minaire. 

3.  Dans  le  cas  oü  le  nombre  des  troupes  fran9aises  stationn6es  en  Helv^tie  et  sur  les  frontiöres  excd- 
derait  le  nombre  de  8000  hommes  et  1500  chevaax,  le  gouvernement  helv6tique,  pour  öviter  les  frais  d'une 
double  administration,  fran^aise  et  helv6tique,  s'engage  6galement  k  les  nourrir. 

4.  Toutes  les  fois  que  l'Helv^tie  devra  entretenir  un  nombre  de  troapes  excedant  celui  de  8000  hommes 
et  de  1500  chevaux,  le  gouvernement  fran^ais  s'engage  k  faire  au  gouvernement  helv^tique  une  avance  en 
grains  tires  de  France  äquivalente  k  la  moiti6  des  frais  d'entretien  de  cet  exc6dent  de  troupes,  en  calculant 
ces  frais  pour  Tespace  d'un  mois. 

5.  Cette  avance  sera  renouvel6e  au  commencement  de  chaque  mois,  proportionellement  au  nombre  de 
troupes  excedant  celui  de  8000  hommes  et  1500  chevaux  qui  se  trouvera  stationn6  en  Helv6tie. 

6.  L'autre  moiti6  des  frais  d'entretien  sera  rembours^e  par  le  gouvernement  frauQais  dans  la  quinzaine 
qui  suivra  la  remise  des  bordereaux  g6n6raux,  lesquels  seront  pr^sent^s  k  la  fin  de  chaque  mois. 

7.  Le  mode  d'^valuer  Tavance  susmentionnöe,  ainsi  que  le  prix  auquel  les  grains  seront  accept^s  et 
celui  des  fouruitures  k  faire  aux  troupes  fran9aiBe8,  seront  dötermin^s  par  un  röglement  particulier  qui  suivra 
imm6diatement  la  conclusion  da  präsent  trait6. 

8.  La  valear  des  denr6es  et  matiöres  qui  appartiennent  au  gouvernement  fran^ais  sita6es  en  Helv6tie, 
et  dont  la  remise  k  celui  de  THelv^tie  sera  16galement  constat^e,  sera  d^duite  du  premier  remboursement 
k  faire  par  le  payenr  g^n^ral  de  Tarmöe;  les  effets,  sacs  et  ustensiles  qui  se  trouvent  dans  les  magasins 
fran^ais,  k  Texception  de  ceux  qui  peuvent  appartenir  k  THelv^tie,  seront  restitn^s  k  Tadministration  frangaise 
k  r^poque  oü  le  Service  6tabli  par  le  gouvernement  helv6tique  cessera. 

9.  Le  g^nöral  en  chef  (de)  Tarm^e  de  r^serve  s'engage  k  faire  remise  au  gouvernement  helvetique  de 
la  moitiö  des  grains  contenus  dans  les  magasins  d^pendant  de  Tarmöe  de  r^serve  situ^s  sur  le  territoire  de 
la  R^publiqae  fran^aise;  moyennant  cette  cession  et  en  attendant  la  ratification  du  gouvernement  fran^ais, 
le  gouvernement  helvetique  s'engage  k  pourvoir  k  Tentretien  de  Tarm^e  de  r^serve  pendant  un  mois,  k  dater 
de  la  signature  de  la  präsente  Convention. 

10.  Pour  la  sürete  de  rentiere  et  pleine  ex^cution  de  la  präsente  Convention  et  pour  que  le  service  ne 
puisse  point  §tre  compromis  ni  aucune  Operation  militaire  retardee,  le  gouvernement  helvetique  fera  donner 
par  ses  commissaires  communication  de  l'^tat  de  Situation  des  magasins  destin^s  aux  subsistances  de  Tarmee 
fran^aise,  ainsi  que  des  moyens  employös  pour  y  pourvoir  de  teile  raaniere  que  le  g^neral  en  chef  puisse 
avoir  Tassurance  et  la  preuve  que  ces  subsistances  sont  rassembl^es  sur  tel  et  tel  point,  pour  an  mois 
d'avance.  Le  commissaire  ordonnateur  en  chef  de  Tarmöe  fran^aise  sera  charg6  de  recueillir  ces  informations 
et  pourra  y  commettre  un  commissaire  ordonnateur. 


*)  Der  folgende  Text  wurde  erst  zwischen  dem  14.  und  16.  Sept.  vereinbart  und  am  16.  zur  Ratification  vorgelegt. 
Der  VR.  wollte  nun  zunächst  den  Entscheid  der  französischen  Regierung  abwarten. 


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Nr.  56  14.  September  1800  149 

11.  La  präsente  Convention  demearera  en  force  pendant  six  mois,  ä  dater  du  1*'  Frnctidor  an  8.  A 
l'expiration  de  ce  terme  eile  sera  renouvel^e^  s'il  y  a  Heu. 

Convenu  k  Berne  le  27  Fructidor  an  8:  14  Septembre  1800.  —  Sigg.  Rengger.    Reinhard. 

Eine  von  Mousson  beglaubigte  Abschrift  enthält  Bd.  3376,  p.  65—67,  eine  andere  ebd.  p.  69—72; 
eine  weitere  Bd.  808. 

Mit  den  hieber  gehörigen  Acten  werden  auch  Nachträge  über  ein  verwandtes  Geschäft  verbunden: 
la)    25.  August,  gg.  R.    Die  Revisions-Commission  legt  die  Directorialbotschaft  v.  9.  Oct.  1799*)  be- 
treffend Lieferungs-Accorde   für  die   französische  Armee   zur  Erörterung  vor.    Dieselbe  wird   an  die  Finanz- 
commission zu  beförderlicher  Begutachtung  verwiesen.  Prot.  p.  102.  -  uepnbi.  11.  437. 

Ib)  28.  August,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  bespricht  die  erwähnte  Botschaft  über  Heulieferungen 
an  die  frz.  Armee,  worüber  die  frühere  Gesetzgebung  sich  einen  Entscheid  vorbehalten  habe,  der  aber  nicht 
erfolgte;  es  erscheint  nun  wünschenswerth,  von  dem  Vollziehungsrath  zu  vernehmen,  ob  der  Vertrag  und  die 
daher  rührenden  Verpflichtungen  erledigt  seien,  oder  ob  irgend  eine  gesetzliche  Bestimmung  darüber  noch  noth- 
wendig  oder  nützlich  sein  könnte.  An  den  VR.  ergeht  eine  bezügliche  Botschaft  mit  der  Einladung,  so  bald 
möglich  die  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  geben  . . .  Prot  p.  122—28.  -  466,  Nr.  157.  —  Eepubi.  11.  449. 

2)  9.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Vous  avez  inform^  le  Conseil 
ex^cutif  k  votre  audience  de  ce  jour  que  le  göneral  Mathieu  Dumas,  chef  de  l'ötat  major  de  Tarm^e  de 
r^rve,  envisageant  le  pays  des  Grisons  comme  faisant  partie  de  THelv^tie,  demaude  que  le  gouvemement 
helvötique  se  Charge  du  service  pour  les  troupes  qui  y  sont  stationn6es,  et  les  d^marches  faites  par  le  cit. 
Zimmerli,  commissaire  des  guerres,  pour  obtenir  la  r6vocation  de  cette  röquisition,  ayant  6t6  infructuenses, 
le  C.  E.  ne  croit  pas  pouvoir  s'y  refuser  et  vous  donne  en  cons6quence  toute  autorisation  n^cessaire  pour 
soigner  le  service  des  troupes  fran^aises  dans  les  Grisons,  comme  cela  a  lieu  en  Helv6tie,  seit  en  y  envoyant 
des  subsistances,  soit  en  y  levant  des  röquisitions  par  le  moyen  du  Conseil  de  pr6fecture  ou  de  teile  autre 
antoritö  locale  que  vous  jugerez  k  propos  d*empIoyer  k  cet  effet.**  VEProt  p.  leo,  wi.  -  8O8,  p.  2a,  24. 

Der  Anfang  war  in  Bünden,  nach  einigem  Widerstand,   bereits  gemacht. 

3  a)  9.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg,  Rath.  „BB.  GG.  Auf  Ihre  Anfrage,  ob  in  An- 
sehung des  Vertrages  welcher  für  eine  im  J.  1799  an  die  fränkische  Armee  gemachte  Heulieferung  von 
70,000  Ctr.  zwischen  dem  Commissär  Robert  und  dem  fränkischen  Ordonnatenr  en  chef  geschlossen  (und) 
von  der  Regierung  ratificirt  wurde,  noch  eine  besondere  Verfügung  nothwendig  sei,  eröffnet  Ihnen  der  VR. 
dass  im  Grunde  jene  Uebereinkunft  nur  desswegen  getroffen  worden  sei,  um  eine  Requisition  von  Seite  der 
Franken  so  viel  als  möglich  nach  regulären  Formen  zu  berichtigen  (!),  eine  Requisition  zu  deren  Bewilligung 
damals  die  Regierung  nicht  weniger  genöthigt  war  als  zu  vielen  andern  dieser  Art.  üebrigens  ist  die(8e) 
Lieferung  nicht  anders  geschehen  als  gegen  gültige  Schuldscheine  und  unter  dem  Titel  eines  Vorschusses, 
and  aus  diesem  Grunde  glaubt  der  VR.  dass  Sie . .  nur  dann  mit  dem  Gegenstand  sich  zu  beschäftigen  für 
Döthig  finden  werden,  wenn  die  Untersuchung  jener  Rechnung  an  die  Tagesordnung  kommen  wird,  worin  die 
zu  der  gedachten  Lieferung   verwendeten   Summen    erscheinen."  —  (Dem  Antrag   des  Ministers   des  Innern 

gemäß.)  VRProt.  p.  157-159.  -  178,  p.  91,  92.  —  808,  p.  21.  —  Eepubi.  IL  508. 

3  b)  11.  September,  gg,  R,  Die  Botschaft  des  VR.  betreffend  vollzogene  Heulieferungen  an  die  frz. 
Armee  wird  lediglich  ins  Archiv  verwiesen.  Prot.  p.  192. 

4)    11.  September,  VR.    „Le  citoyen  Macdonald,   g6n6ral   en  chef  de  l'arm^e   de  r^serve,    accompagn^ 

•)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  24,  N.  1  b. 


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150  14.  September  1800  Nr.  56 

du  g^n^ral  de  diTisiou  Montchoisy,  du  g^n^ral  Mathien  Dumas,  chef  de  Bon  6tat  major  g^n^ral,  et  de  plu- 
sieurs  officiers,  se  presentc  k  la  s^ance  du  C.  £.,  afin  de  1e  remercier  des  soins  quH  a  pris  ponr  Tappro- 
visionnement  des  troupes  sous  ses  ordres  et  l'assurer  qu^ils)  y  r6pondront  par  de  bons  proc^d^s  envers  les 
babitants  et  ime  exacte  discipline ;  il  invite  en  meme  temps  le  Gouvernement  k  mettre  dans  les  relations  qui 
vont  8*6tablir  entr'eux  toute  la  bienveillance  k  iaquelle  il  est  lui-m6me  dispos^.  Le  pr^sident  r^pond  par 
les  compliments  d'usage,  et  le  g6n6ral  se  retire.'^  vaprot  p.  197,  los. 

Das  Bull.  helv6t.  (XV.  56)  erwähnt  Macdonalds  Durchreise  in  Lausanne  am  8.  früh  und  gibt  Nach- 
richten über  bevorstehende  starke  Durchmärsche  der  Reservearmee  (30—40,000  Mann!). 

5)  22.  September,  (bei  Beginn  der  Sitzung,)  VR.  1.  „Le  pr^sident  (Frisching)  fait  lecture  d'une  lettre 
du  g6n6ral  Montchoisy  qu'il  a  re9ue  dans  la  journ6e  d^hier.  Elle  porte,  l^  que  le  preraier  Consul,  n*ayaut 
donn^  aucune  suite  aux  derniöres  propositions  de  TEmpereur,  les  hostilit^s  ont  du  recommencer  sur  le  Rhin ; 
2°  que  le  premier  Consul  compte  sur  la  Cooperation  de  THelvötie  en  cette  occasion  et  d^sire  que  les  deux 
bataillons  lev6s  sur  sa  demande  dans  les  cantons  du  L6man  et  du  Valais  soient  fondus  en  un  seul  et  envoy^s 
k  St.  Gall  pour  servir  k  la  garde  des  derriöres  de  Tarmöe ;  ce  corps  serait  solde  et  entretenu  par  la  France ; 
11  recevrait  les  vivres  de  campagne  sur  le  m8me  pied  que  les  troupes  de  cette  nation;  3^  que  le  premier 
Consul  demande  en  second  Heu  la  prompte  lev^e  par  engagement  volontaire  de  trois  compagnies  de  carabiniers, 
^galement  k  la  solde  de  la  France.  Le  pr6sident  annonce  qu'il  a  remis  de  suite  cette  lettre  au  ministre  de 
la  Guerre,  en  le  chargeant  de  präsenter  son  rapport  k  ce  sujet  k  la  s^ance  d'aujourd'hui.**  II.  Rapport  des 
Ministers.  „II  ne  croit  pas  qu'on  puisse  eviter  de  mettre  quelque  troupe  sur  pied,  mais  il  expose  Timpossibilit^ 
de  le  faire  de  la  mani^re  demand^e  par  le  premier  Consul.  II  propose  de  lever  deux  bataillons  de  cinq 
compagnies  chacun.  Tun  dans  le  canton  de  Zürich,  Tautre  dans  ceux  de  Thurgovie  et  Sentis,  et  de  les  mettre 
k  la  disposition  des  g6n6raux  fran^ais.  Quant  aux  trois  compagnies  de  carabiniers,  il  estime  que  le  Gouverne- 
ment peut  en  autoriser  la  lev^e,  et  möme  la  favoriser,  sans  cependant  prendre  aucun  engagement."  III.  Be- 
rathung;  Weisung  an  den  Minister:  ....  „!<>  Au  Heu  des  deux  bataillons  qui  6taient  en  activit6  dans  le  L^man 
et  le  Valais  et  qui  viennent  d'etre  Hcenciös,  il  en  sera  lev6  deux  autres  de  cinq  cents  hommes  chacun,  qui 
seront  k  la  solde  de  la  France,  seront  entretenus  par  eile  et  recevrout  de  ses  administrations  les  vivres  de 
campagne  sur  le  meme  pied  que  les  troupes  frangaises.  2^  Ces  deux  bataillons  seront  form^,  Tun  en  entier 
dans  le  canton  de  Zürich,  Tautre  dans  ceux  de  Sentis  et  Thurgovie,  en  prenant  trois  cents  hommes  ou  trois 
compagnies  dans  ce  premier  canton  et  deux  cents  dans  le  second.  S^  Ils  seront  compos^  des  soldats  de 
rollte  qui  sont  en  tour  pour  marcher.  4«  Les  soldats  pourront  se  faire  remplacer ;  on  observera  k  cet  6gard 
les  pr^cautions  d'usage.  5^  L'engagement  sera  pour  le  terme  de  trois  mois.  6®  II  sera  d6clar6  k  ces  corps 
que  le  but  de  leur  mise  en  activit^  est  d'assurer  les  derriöres  de  Tarm^e  fran9ai8e  et  de  couvrir  les  frontiöres 
sous  les  ordres  des  g^n^raux  fran^ais.  Vous  etes  chargö . .  de  r^diger  sur  ces  bases  le  projet  d'une  circulaire 
aux  pr^fets  nationaux  de  Zürich,  Sentis  et  Thurgovie  et  d'une  r^ponse  au  g^n^ral  Montchoisy;  vous  prösen* 
terez  ce  projet  le  plus  promptement  possible  an  C.  E.  —  Quant  k  la  lev6e  de  trois  compagnies  de  carabiniers, 
le  C.  E.  l'autorise,  sans  cependant  prendre  aucun  engagement  k  cet  6gard,  et  vous  en  abandonne  tous  les 
d^tails.**  IV.  Besondere  Erklärung  von  Seh mid:  „Meine  Meinung ... .  geht  dahin,  1)  dass  keine  Frage  davon 
sein  kann,  die  im  Ct.  WalHs  und  Leman  aufgestellten  Milizen  nach  dem  (Ct.)  Sentis  zu  beordern ;  2)  folglich, 
dass  man  in  den  Cantonen  Sentis,  Thurgau  und  Zürich  nach  Verhältnis  ihres  activen  Militärzustandes 
1000  Mann  Eliten  aufbieten  solle;  3)  da  diese  Truppen  aus  der  Nationalmiliz  sollen  gezogen  werden,  so 
glaube  ich  dass  es  wird  nöthig  sein,  dass  die  Regierung  sich  zuerst  über  folgende  Punkte  erkläre,  a)  dass 
diese  Miliz  nie  Über  die  helvetischen  Grenzen  (hinaus)  zu  marschiren  habe;  b)  dass  sie  unter  den  directen 
Befehlen  der  helvetischen  Regierung  stehen,  und  dass  ihr  Chef  einzig  und  allein  die  Directions  und  Instructions 


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Nr.  56  14.  September  1800  151 

des  fräDkischen  Obergenerals  zn  empfangen  habe;  c)  dass  die  helv.  Regierang  die  Pflicht  ttbernehme,  diese 
Trappen  zn  ernähren  und  zn  bezahlen,  auf  dem  gesetzlieh  bestimmten  Fuß;  d)  dass  diese  Truppen  für  die 
Dienstzeit  von  drei  Monaten  sollen  aufgeboten  und  den  commandirten  Soldaten  und  Unteroffiziers  die  Freiheit 
(gewährt  werden),  sich  durch  einen  dienstfähigen  und  recht  ausgerttsteten  Mann  ersetzen  zu  lassen.  4)  Diese 
Erklärungen  sollten  im  Namen  der  Regierung  auf  eine  feierliche  Art  von  sich  gestellt  (!)  und  die  Bewohner 
jener  Grenzeantone  aufmerksam  gemacht  werden,  dass  die  Regierung  hier  blos  eine  Maßregel  ausführe,  welche 
in  andern  Cantonen  bereits  stattgehabt,  und  die  eigentlich  zum  Besten  der  agirenden  fränkischen  Armee 
und  vorzüglich  zur  Sicherheit  der  Cantone  selbst  gerichtet  sei."  VBProt  p.  371—375. 

Das  Original  von  SchmifTs  Votum  liegt  in  Bd.  773,  p.  445 — 46;  der  Rapport  des  Ministers  ebd.  p.  447  —  53 ; 
6.  Montchoisy's  Zuschrift  p.  457 — 59;  die  Weisung  an  den  Minister  p.  461 — 62. 

6)  23.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  6.  Montchoisy.  Antwort  auf  dessen  Eröffnungen  v.  20.  d. 
(3®  jour  compl.)  . . .  „Le  ministre  de  la  Guerre  vous  a  inform6,  citoyen  G^nöral,  des  motifs  qui  ont  engag^ 
]e  G.  £.  k  ordonner  le  licenciement  de(s  deux)  bataillons,  lesquels,  vn  leur  composition,  n'auraient  jamais  pu 
Stre  6loign^s  k  une  distance  aassi  consid^rable  de  leurs  foyers,  puisqu'ils  ^taient  tir^s  de  la  garde  nationale 
s^dentaire  et  presqu*entiferement  compos^s  de  peres  de  famille.  Mais  pour  prouver  k  la  R^publique  fran^aise 
combien  le  gonvemement  helv6tique  a  k  coeur  de  seeonder  les  Operations  de  Tarm^e  fran^aise  par  tous  les 
moyens  que  la  possibilit^  met  en  son  pouvoir,  il  ordonnera  la  prompte  lev^e  de  1000  hommes  en  deux 
bataillons,  chacun  de  500;  Tun  sera  tir6  du  canton  de  Zürich,  et  Tautre  de  ceux  de  Tburgovie  et  de  Sentis, 
la  surveillance  que  la  milice  exige  lui  ayant  fait  adopter  le  principe  de  ne  lever  que  de  petits  corps,  afin 
d'Stre  assur^e  qu'ils  s(er)ont  bien  conduits.  Cette  troupe  prise  dans  la  partie  Orientale  de  THelv^tie  sera 
plus  k  m§me  de  faire  le  Service  demand^  et  peut  etre  rassembl6e  plus  tot  que  les  bataillons  du  Valais  et 
da  L^man  n'auraient  pu  y  Stre  dirigös.  Le  C.  E.  ne  doute  nullement  que  la  sollicitude  du  g^n^ral  en  chef 
pour  son  arm^e  s'6tendra  sur  ces  deux  bataillons  et  qu'il  aura  pris  les  mesures  n6cessaires  pour  assurer 
leur  solde;  car  il  est  k  craindre  que  Fepoque  oQ  eile  cesserait  de  leur  etre  pay6e  exactement  soit  aussi  celle 
de  leur  dissolution.  —  Quant  k  la  lev^e  de  trois  compagnies  de  chasseurs  carabiniers,  le  ministre  de  la 
Guerre  est  chargö  de  se  concerter  avee  vous  . .  sur  les  bases  de  leur  capitulation ;  les  capitaines  recevront 
k  cet  effet  Tautorisation  formelle  de  lever  leurs  compagnies  au  moyen  d'engagements  volontaires,  et  le  Gou- 
vernement leur  donnera  toutes  les  facilit^s  qui  d^pendent  de  lui.**  VEProt.  p.  435-437.  —  773,  p.  468—64. 

7)  23.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  C.  Herzog.  „In  Beantwortung  Euerer  Zuschrift  v.  16.  d.  in 
Betreff  der  Zurückerstattnng  des  an  die  fränkische  Rheinarmee  vorgeschossenen  Getreides  bemerkt  Euch  der 
VR.  dass  er  es  den  gegenwärtigen  Zeitumständen  nicht  angemessen  finde,  jetzt  einen  directen  und  sehr 
dringenden  Sehritt  in  dieser  Angelegenheit  zu  machen.  Nur  gelegentlich  und  bei  einem  günstigen  Augenblicke 
könnte  für  dieselbe  gesprochen  und  gehandelt  werden.  Diese(n)  zu  wählen  und  so  gut  als  möglich  zu  benutzen 
sei  Eurer  Klugheit  und  Euerm  Eifer  überlassen.**  VRProt.  p.  48*.  -  aoe,  p.  (45 -47.)  58. 

8)  23.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RCommissär  Herzog.  „Auf  Eure  Zuschnft  v.  16.  d., 
worin  Ihr  anzeigt  dass  der  Obergeneral  Moreau  beim  Wiederausbruche  des  Krieges  wahrscheinlich  einen  Theil 
der  helvetischen  regulirten  Truppen  zur  Bedeckung  des  Hinterhalts  der  Armee  begehren  werde,  eröffnet  Euch 
der  VR.:  Gegenwärtig  befindet  sich  in  Helvetien  die  zweite  Reservearmee,  deren  Obergeneral  schon  ein 
ähnliches  Begehren  an  die  helvetische  Regierung  gerichtet  hat,  die  (auch)  alles  that  was  immer  in  ihren 
Kräften  stand,  um  demselben  zn  entsprechen.  Die  helv.  Regierung  wünscht  zwar  mit  allem  Ernste,  auch  den 
Erwartungen  des  Obergenerals  Moreau  mit  der  Geneigtheit  ein  Genüge  zu  leisten,  die  ihren  thätigen  Willen 
außer  allen  Zweifel  setzen  würde;  allein  die  Umstände  in  welchen  sich  Helvetien  dermalen  befindet  gestatten 
jetzt  keine  Anstrengungen,  die  auf  Mittel  berechnet  werden  müßten,  deren  Wirkung  nicht  gesichert  sein  kann. 


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152  14.  September  1800  Nr.  56 

Der  VR.  ladet  Euch  demnach  ein,  der  fränkischen  Generalität  bei  eintretendem  Falle  die  nöthigen  Vor- 
stellungen zu  machen,  damit  sie  einsehe  und  überzeugt  werde  dass  die  zur  Bedeckung  etwa  nöthigen  Trappen 
nicht  von  Helvetien  gestellt  werden  können.  In  dieser  so  wichtigen  Angelegenheit  wird  es  nöthig  sein,  Euern 
Eifer  zu  verdoppeln,  um  Euch  des  guten  Erfolges  zu  versichern,  wodurch  dem  Vaterland  ein  wesentlicher 
Dienst  geleistet  würde."  VRProt.  p.  482.  438.  -  77i,  p.  (ii8.)  iis-ie. 

9  a)  24.  September,  VR.  1.  Verlesung  einer  Zuschrift  von  G.  Macdonald,  die  anzeigt  dass  der  Waffen- 
stillstand um  45  Tage  verlängert  worden,  aber  die  Verabredungen  über  den  Unterhalt  der  Reservearmee 
festzuhalten  erklärt,  etc.  2.  Der  Minister  des  Innern  und  C.  Zimmerlin  treten  ein,  und  letzterer  berichtet 
mündlich,  dass  die  Reserve,  jetzt  15 — 18000  Mann  stark,  von  Lucern  und  Zürich  hinweg  bis  an  die  östlichen 
Grenzen  vertheilt  sei,  wodurch  wieder  die  früher  am  meisten  belasteten  Gemeinden  betroffen  werden;  nur 
etliche  tausend  stehen  in  Vorarlberg  und  in  Bünden ;  für  die  dorthin  verlegten  Truppen  fordern  die  Generale 
Mehl  und  Fleisch  von  Helvetien  aus.  3.  Lange  Berathung;  Beschluss:  „II  sera  satisfait  k  la  demande  du 
g6n6ral  en  chef  de  Tarm^e  de  r^serve  relativement  k  la  fourniture  ä  faire  aux  tronpes  stationn^es  dans  le 
Vorarlberg  aux  conditions  suivantes :  a)  Que  les  cantonnements  pour  une  partie  des  troupes  de  Tarm^e  de 
r^serve,  en  particulier  pour  la  cavalerie,  seront  transport^s  dans  des  cantons  en  arriöre  de  la  ligne  fix^e  par 
le  g^n^ral  en  chef,  transport  qui  devra  souffrir  moins  de  diüicult^s  depuis  la  conclusion  du  nouvel  armistice. 
b)  Que  le  g6neral  en  chef  s'engagera  de  nouveau  k  procurer  les  avances  dont  on  est  convenu  et  les  paye- 
ments  qui  doivent  avoir  lieu  chaque  mois."  VBProt.  p.  400— 452.  —  aoe,  p.  (67,  58.) 

9b)  24.  Sept.  Der  VR.  an  G.  Macdonald.  Antwort:  Die  Anstände  gegen  die  Versorgung  der  Truppen 
in  Vorarlberg  seien  die  Folge  der  geschlossenen  üebereinkunft,  die  sich  nur  auf  das  helvetische  Gebiet 
erstrecke;  zudem  bringe  die  Fortdauer  des  Waffenstillstandes  mit  sich,  dass  Helvetien  desto  länger  durch 
die  Reservearmee  belastet  bleibe,  während  die  Hülfe,  die  von  der  frz.  Republik  zu  leisten  wäre,  noch  in 
weiter  Feme  stehe;  dem  Volk  müsse  es  hart  erscheinen,  dass  es  flir  eine  bisher  vom  Krieg  verschonte 
Gegend,  aus  der  es  sich  bisher  habe  versehen  können,  einstehen  müsse.  Der  erklärten  Noth wendigkeit  füge 
man  sich  indess  mit  dem  Vorbehalt  dass  die  verheißenen  Vorräthe  etc.  geliefert  werden.  Leider  lauten  aber 
die  Nachrichten  über  die  Magazine  in  Pontarlier,  Genf  und  Besannen  nicht  günstig,  sodass  von  da  her  wenig 
zu  hoffen  sei ;  so  drohe  denn  die  Gefahr  dass  man  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllen  könne,  wenn 
nicht  in  Bälde  Ersatz  beschafft  werde;  um  so  mehr  müsse  man  daher  auf  die  Zusage  des  Kriegsministers 
zählen,  durch  den  Obercommissär  das  Fehlende  vergüten  zu  lassen.  Der  diesseitige  Commissär  werde  desshalb 
beauftragt,  sich  mit  dem  französischen  über  den  Bedarf  für  einen  Monat  zu  verständigen.  Man  bitte  den 
Obergeneral  um  die  Fürsorge  dass  man  baldigst  die  Hälfte  dieses  Betrags  erhalte,  was  für  die  Unterhaltung 
der  Truppen  absolut  nothwendig  sei.  Da  die  östlichen  Cantone  schon  so  viel  durch  den  Krieg  gelitten,  so 
müsse  man  wünschen  dass  sie  soweit  möglich  erleichtert  werden,  was  namentlich  durch  die  Verlegung  der 
Cavallerie  geschehen  könnte.  —  PS.  Eben  erfahre  man  dass  die  5.  Division  Befehl  erhalten  habe,  den  andern 
nachzurücken ;  dies  würde  die  Verlegenheit  vergrößern,  wenn  man  nicht  hoffte,  dass  der  Obergeneral  infolge 
der  Verlängerung  der  Waffenruhe  den  gegebenen  Befehl  widerrufen  werde  . . . 

VRProt.  p.  452-454.  -  808»  p.  68—60.  -  3377.  p.  535-538. 

10)  30.  September,  VR.  „Le  g6n6ral  en  chef  de  Tarmöe  de  röserve,  dans  une  lettre  en  date  du  5  Ven- 
d^raiaire,  fait  connaitre  au  Gouvernement,  1°  qu*il  6crit  au  ministre  de  la  Guerre,  afin  de  lui  demander  un 
contr'ordre  pour  la  marche  de  la  5«  division  de  son  armee;  2®  qu'il  s'est  arrangö  avec  le  commissaire 
Zimmerlin  pour  les  cantonnements  de  la  cavalerie,  3°  qu*il  ne  n^gligera  rien  de  ce  qui  sera  propre  k  sou- 
lager  l'Helvötie  des  charges  qui  Töcrasent."    Abschriftliche  Mittheilung  an  den  Minister  des  Innern. 

VRProt.  p.  559.  -   808,  p.  (69—71.)  73. 

11)  30.  September,  VR.    1.  Der  Minister  des  Innern  trägt  vor,  die  Magazine  der  Reservearmee  werden 


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Nr.  57  15.  September  1800  153 

nur  8— 900  Ctr. *)  Getreide  liefern;  zudem  stehe  ein  Durchmarech  von  5—6000  Mann  in  Aussicht,  und 
yerlante  dass  G.  Macdonald  keine  Mittel  besitze,  um  den  Unterhalt  seines  Corps  zu  regeln;  darüber  habe 
er,  der  Minister,  dem  frz.  Gesandten  schriftlich  Vorstellungen  gemacht  und  dessen  kräftige  Verwendung 
begehrt,  da  sonst  die  helvetische  Regierung  der  Uebereinkunft  v.  14.  d.  keine  Folge  geben  könnte.  2.  Diese 
Eröffnung  nebst  zugehörigen  Acten  wird  dem  Minister  des  Auswärtigen  Übermacht  zu  Händen  der  Gesandt- 
schaft in  Paris,  die  bei  der  frz.  Regierung  dringend  dafür  eintreten  soll,  dass  keine  neue  Truppen  hieher 
gesandt  und  die  Bedingnisse  der  erwähnten  Vereinbarung  prompt  erfüllt  werden,  wobei  die  Erklärung  statt- 
finden soll,  dass  man  ohne  die  verheißenen  Vorschüsse  nicht  im  Stande  wäre,  das  Verlangte  zu  leisten  . . . 
3.  Abschriftlich  folgt  das  von  M.  Rengger  an  M.  Reinhard  gerichtete  Schreiben  .... 

VRProt  p.  56»— 574.  —  ZST!,  p.  529—532.  —  808,  p.  75,  76. 

12)  1.  October,  VR.  Von  C.  Graffenried  geht  die  Anzeige  ein,  dass  der  Obergeneral  nicht  mehr  sofortiges 
Aufgebot  von  zwei  Bataillonen,  sondern  blos  deren  Bereitschaft  auf  den  Nothfall  verlange. 

VRProt.  p.  584.  -  773,  p.  471—72. 

Weiteres  findet  sich  unter  dem  „17.  October^. 

57. 

Bern.    1800,   IS.  September. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  188.  168.  160-61.  176—76.  178.  194—98.  901.  966.  289.  -  40«  (Oes.  n.  D«cr.)  Nr.  240.  —  122  (Plak.)  Nr.  945. 
700  (Fandftlr.)  p.  599.  601.  608.  —   Taffbi.  d.  G«8.  n.  D.  Y.  44,  46.  —  Ball.  d.  iois  *  d.  Y.  46,  47.  —  N.  sohw.  B«pnbl.  U.  464.  487.  489.  494.  524—25. 578. 

Einstellung  des  Vollzugs  der  Gesetze  und  Verordnungen  über  den  Loskauf  der  Feudallasten,  mit 
Ausnahme  der  Gesetze  vom  13.  und  80.  Dec.  1799. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  die  pflichtmäßige  Achtung  für  die  Rechte  des  Eigen- 
thums  und  die  Befolgung  der  Grundsätze  des  Rechts,  wozu  sich  der  gg.  Rath  gegen  die  Nation 
verpflichtet  hat,  denselben  bewogen,  die  Loskäuflichkeit  der  Zehnten,  Bodenzinse  und  anderer  ding- 
liche(r)  Beschwerden  die  auf  dem  Lande  haften,  nach  anderen  Grundsätzen  zu  bearbeiten  und  zu 
bestimmen,  als  diejenigen  sind  welche  das  Gesetz  vom  10.  Wintermonat  1798  hierüber  aufstellt,  und 
dass  also  jede  weitere  Vollziehung  jenes  Gesetzes  und  übriger  Gesetze,  Beschlüsse  und  Verordnungen, 
die  als  Folge  davon  anzusehen  sind,  den  Grundsätzen  zuwider  wäre,  welche  ein  künftiges  baldiges 
Gesetz  der  Gerechtigkeit  und  unserer  Verfassung  gemäß  aufstellen  wird, 

verordnet : 

1.  Die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  10.  Wintermonat  1798  über  Abschafl'ung  der  sogenannten 
Feudallasten,  sowie  auch  aller  spätem  Gesetze,  Beschlüsse,  Verordnungen  und  Verfügungen,  die  auf 
diesen  Gegenstand  Bezug  haben,  ist  von  nun  an  eingestellt. 

2.  Von  dieser  Einstellung  der  auf  diesen  Gegenstand  Bezug  habenden  Gesetze  sind  allein  aus- 
genommen das  Gesetz  vom  13.  Ghristmonat  1799,  über  die  Erhebung  der  beiden  auf  den  1.  Jenner 
1799  und  1800  verfallenen  Zinse  der  Loskaufscapitalien  von  Grundzinsen,  und  das  Gesetz  vom 
20.  Christmonat  1799  über  fernere  Entrichtung  der  Erstlinge  an  die  Religionsdiener. 

3.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öflFentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 


*)  Laut  den  in  Benggers  Schreiben  an  M.  Reinhard  gegebenen  Zahlen  waren  an  Korn  und  Mehl  nicht  völlig  1003  Ctr. 
Torhanden;  (Bd.  808,  p.  77—80). 

AS. ».  d.  HriT.  TL  SO 


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154  15.  September  1800  Nr.  57 

Schon  Bd.  V  enthält  eine  Anzahl  gesetzlicher  VerfUgangen,  die  ans  einer  rUckläafigen  Strömung  ent- 
sprangen; dieselben  waren  jedoch  nur  auf  die  allerdringendsten  Bedürfnisse  berechnet  und  konnten  den 
Ansprüchen  der  durch  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1798  Geschädigten  nicht  genügen;  die  Bewegung  pflanzte 
sich  fort,  gab  sich  immer  lauter  kund  und  beschäftigte  die  Räthe  fast  unausgesetzt.  Es  fragte  sich,  ob  die 
bezüglichen  Verhandlungen  im  5.  Bd.  vollständig  mitgetheilt  werden  sollten ;  da  sie  aber  zu  keinem  Abschluss 
führten  —  weil  die  gg,  Räthe,  wie  sie  bis  zum  7.  August  bestanden,  für  eine  förmliche  Preisgebung  ihres 
Werkes  nicht  zu  gewinnen  waren  —  so  entschloss  man  sich,  das  bezügliche  Material  in  den  6.  Bd.  hinüber- 
zunehmen,  wo  es  nun  in  annähernder  Vollständigkeit  erscheint.  Es  wurden  aber  nicht  blos  die  Petitionen 
von  interessirten  Behörden  und  Genossenschaften,  sondern  auch  Aeußerungen  von  Unbetheiligten  aufgenommen, 
weil  die  Sache  von  allgemeinem  Interesse  war  und  ist;  dem  Eifer  von  Geistlichen  und  Laien,  die  in  theolo- 
gischen, flscalischen  und  socialen  Vorurtheilen  befangen  waren,  traten  freilich  nur  wenige  mit  haltbaren 
Gründen  entgegen;  als  klassischer  Ausdruck  solcher  Motive  ist  Pestalozzi's  „zweites  Zehntenbiatt^  zu  bezeichnen, 
das  erst  kürzlich  (1895)  von  Dr.  H.  Morf  ans  Licht  befördert  wurde,  hier  aber  nur  erwähnt  werden  kann. 

Einen  Mittelweg  zu  finden  war  übrigens  auch  den  neuen  Behörden  schwer;  die  Verständigung  rückte 
nur  langsam  vor,  zumal  nicht  blos  im  gg.  Rath,  sondern  auch  zwischen  diesem  und  dem  Vollziehungsrath 
und  im  Schöße  des  letztem  selbst  die  Meinungen  stark  getheilt  waren,  was  freilich  soweit  thunlich  verhüllt 
wurde.  Der  Stoff  wird  demgemäß  nach  den  einzelnen  Abschlüssen  vertheilt.  liier,  bei  den  Einleitungsacten, 
hat  man  absichtlich  die  Denkschriften  und  Gesuche  von  den  Verhandlungen  der  Behörden  nicht  getrennt, 
sondern  alles  chronologisch  eingereiht,  dagegen  in  zwei  Abtheilungen  zerlegt. 

A.  Yerhandlangen  Yon  Januar  bis  Juli  1800. 

1)  22.  Januar  Nachm.,  G.  R.  Die  Pfarrer  Heinrich  Escher  in  Pfäffikon  und  Jakob  (?)  Nägeli  in  Wetzikon 
stellen  die  traurige  Lage  der  Geistlichen  und  Schullehrer  dar  und  bitten  um  Vorkehren  zur  Bezahlung  ihrer 
Gehalte.    An  den  Vollziehungs-Ausschuss  verwiesen.  ORProt  p.  66.  —  n.  rep.  bi.  i.  197. 

2)  29.  Januar,  Senat.  Gart  eröffnet  folgenden  Antrag:  „Man  fordert  gegenwärtig  von  den  Grundbesitzern 
vier  vom  Tausend  des  Werthes  ihres  Eigenthums,  nämlich  2 ^00  als  Grundabgabe,  1  ^/oo  für  die  Bedürfnisse 
der  fränkischen  Armee  *)  und  1  ^/oo  für  die  durch  den  Krieg  verwüsteten  Cantone,  und  überdies  noch  die 
zwei  seit  der  Revolution  verfallenen  Bodenzinse,  auf  drei  Vierttheile  ihres  Betrags  für  jedes  Jahr  reducirt. 
Auch  die  Primizen  sind  wieder  hergestellt  worden.  Die  Truppendurchmärsche  liegen  schwer  auf  den  Bürgern. 
An  andern  Orten  übersteigen  fremde  Contributionen  (?)  alle  Hülfsquellen.  Dies  Gemälde  ist  schrecklich,  die 
Folgen  die  es  erwarten  lässt  sind  beunruhigend;  ich  sehe  das  Volk  gereizt  und  erbittert,  bereit  sich  der 
Verzweiflung  zu  überlassen.  Seine  Stellvertreter  sehen  es  mit  Betrübnis  an;  alles  fordert  sie  auf,  etwelche 
Heilmittel  für  seine  Uebel  zu  suchen.  —  Die  Lehengefälle  in  Helvetien  können  in  zwei  Olassen  getheilt 
werden,  diejenigen  die  Staatseigenthum  geblieben  und  diejenigen  die  Particulareigenthum  geworden  sind.  Die 
Handänderung  der  letztern  konnte  die  Verhältnisse  der  Zinspflichtigen  nicht  ändern.  Der  durch  ihre  Veräußerung 
dem  Staate  zugefügte  Schaden  konnte  nur  durch  diejenigen  die  ihn  verübt  oder  daran  theilgenommen  hatten 
ersetzt  werden ;  die  Folge  der  Zeiten  hat  es  aber  schwer  oder  vielmehr  unmöglich  gemacht,  gegen  die  einen 
oder  andern  Rückgriffe  zu  nehmen.  Der  Staat,  der  für  die  Handlungen  seiner  Beamten  verantwortlich  ist, 
muß  allein  die  Folgen  tragen.  Darum  müssen  auch  die  Zehent-  und  Bodenzinspflichtigen,  seien  sie  Schuldner 
des  Staats  oder  von  Particularen,  aus  dem  gleichen  Gesichtspunkt  angesehen  werden.  Die  Bedingungen 
unter  denen   sie  alle  ohne  Unterschied  ihre  Güter  besitzen  sind:   Die  Lehengefälle  und  Zehnten  waren  die 


*)  Dies  geschah  vorläufig  blos  im  Canton  Leman. 


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Nr.  5f  IS.  September  1800  155 

einzige  Art  von  Abgaben,  die  die  Gutsbesitzer  gesetzlich  dem  Staate  schuldig  waren.  Nun  ist  es  eine  wahre 
Tyrannei  zu  verlangen,  sie  sollen  das  Capital  der  alten  Abgaben  von  ihren  OUtern  loskaufen  und  zu  gleicher 
Zeit  eine  neue  Abgabe  von  ihren  OUtem  zahlen.  —  Ich  schlage  demzufolge  vor :  1)  Die  Verwaltungskammer 
jedes  Cantons  soll  durch  ein  Gesetz  beauftragt  sein,  mit  jedem  Besitzer  von  Zehnten  und  Bodenzinsen  ihres 
Cantons  Rechnung  zu  eröffnen,  indem  sie  den  Werth  seiner  Zehnten  und  Bodenzinse  nach  Vorschrift  des 
Gesetzes  vom  10.  Nov.  1798  bestimmen  wird.  2)  Jedem  dieser  Eigenthttmer  soll  für  den  Betrag  der  Ent- 
schädigung die  er  zu  fordern  hat  ein  Credit  eröffnet  werden.  3)  Sie  sollen  befugt  sein,  diesen  Credit  entweder 
ganz  oder  theilweise  zu  veräußern.  4)  Die  ganze  Summe  dieser  Credite  sowohl  als  einzelne  Theile  derselben 
sollen  als  Bezahlung  fttr  Nationalgüter  angenommen  werden,  die  in  den  Cantonen  wo  der  Loskauf  statthat 
nnverztiglich  verkäuflich  zu  machen  sind.  5)  Vermittelst  dieser  Einrichtung  sollen  die  gewesenen  Zehnten-  und 
Bodenzinspflichtigen  ganz  und  für  immer  von  allem  Loskauf  befreit  sein,  unter  dem  Vorbehalt  dass  sie  die 
neue  Grundabgabe  zahlen.  —  Es  ist  dies  das  einzige  Mittel,  um  gegen  diese  sowohl  als  gegen  die  ehemaligen 
Lehenherren  gerecht  zu  sein.  Hinsichtlich  der  letztem  wird,  ich  gestehe  es,  die  Gerechtigkeit  nur  unvollkommen 
sein;  allein  ich  sehe  die  Möglichkeit  nicht,  sie  vollständig  zu  machen,  und  wenigstens  wird  ihr  Schicksal 
erleichtert  sein.  Es  ist  keiner  unter  ihnen,  denke  ich,  der  nicht  Gewissbeit  dem  Zustande  von  Ungewissheit 
worin  sie  sich  befinden,  sichern  Lebensunterhalt  eitlen  Hoffnungen,  ein  Eigenthum  streitigen  Ansprüchen  vor- 
ziehen wird.  Ich  verlange  dass  mein  Antrag  der  Zehner-Commission  überwiesen  werde  mit  der  Einladung, 
beiden  Käthen  mit  Beschleunigung  einen  Bericht  über  diesen  Gegenstand  vorzulegen.^ 

Die  bezügliche  Debatte  wird  hier  überschlagen.  ^  ^'^*-  ^'  **'  "■  ^-  "'''**^^  ^^'  ^'  ^" 

3)  3.  Februar,  Senat.  Vonflüe  reicht  eine  Motion  ein,  die  auf  Wiederherstellung  der  Feudalgefälle 
zielt,  und  wünscht  dass  sein  Antrag  der  Zehner-Commission  überwiesen  werde.  Nach  dem  Vortrag  ergehen 
Rafe  zur  Ordnung.  Der  Präsident  erklärt,  dieser  Vorschlag  sei  keine  Ordnnngsmotion ;  er  werde  daher  zur 
Tagesordnung  schreiten,  wenn  die  Versammlung  nicht  anders  verfüge.  Cart  bemerkt,  Vonflüe  könne  nicht 
sagen,  dass  er  seinem  Beispiel  gefolgt  sei;  er,  Cart,  habe  keine  Tagesordnung  unterbrochen,  sondern  das 
Ende  einer  Sitzung  abgewartet.  Wie  ist  es  möglich,  dass  ein  Abkömmling  eines  Freiheitshelden  heute,  in 
dem  wichtigen  Moment  wo  wir  die  Discussion  über  die  Verfassung  eröffnen,  einen  solchen  zur  Sklaverei 
zurückführenden  Antrag  stellt?    Ich  begehre  darüber  Tagesordnung.    Beschlossen.    (Im  Prot,  nicht  erwähnt!) 

N.  rep.  Bl.  L  267. 

Eine  bezügliche  Denkschrift  reichte  der  Motionär  Ende  Februar  dem  Vollziehungs-Ausschuss  ein  (Bd.  700, 
p.  421—26). 

4)  17.  März  (u.  sp.).  „Vorstellungen  an  die  gesetzgebenden  Käthe  der  helvetischen  Republik,  über  die 
Religion,  die  Geistlichen  und  die  Armen  des  Cantons  Luzern.  Luzern,  gedruckt  und  zu  haben  bey  Meyer 
und  Compagnie.  1800."  —  59  S.  8«. 

Die  Schrift  ging  vom  CoUegiatstift  Beromünster  aus,  für  welches  Göldlin  als  Secretär  unterzeichnete; 
es  schlössen  sich  dann  Propst  und  Capitel  St.  Leodegarii  und  die  Vorstände  der  Landcapitel  von  Willisau, 
Snrsee,  Hochdorf  und  „vier  Waldstätten**  an. 

5  a)  27.  April,  Zürich.  Die  Vorsteher  der  Kirchen,  Schul-  und  Armenanstalten  und  etliche  Particularen 
an  den  Vollziehungs-Ausschuss.  „Bürger  Präsident,  Bürger  VoUziehungs-Räthel  Andere  die  sich  an  euch 
wenden  mögen  damit  anfangen  dass  sie  ihr  Reden  oder  Schreiben  mit  den  gefälligsten  Gründen  entschuldigen; 
wir  sind  vielmehr  im  Falle,  unser  langes  Stillschweigen  zu  rechtfertigen.  Es  sind  nämlich  . .  die  durch  das 
Beeret  v.  10.  Wintermonats  1798  in  den  größten  Verlust  gesetzten,  zum  Theile  schon  zu  Grunde  gerichteten 
rechtmäßigen  Eigenthümer  von  Zehnten  und  Boden/ginsen,  welche  mit  diesem  Blatte  zu  euch  sprechen.  Es  sind 
Particularen,  welche  auf  den  Schutz  des  Grundgesetzes  aller  Staaten,  unter  dem  das  Vermögen  eines  Jeden  sicher 


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166  15.  September  1800  Nr.  57 

Bein  soll,  die  nämlichen  Ansprüche  zu  machen  haben,  die  jeder  Bürger  hat;  es  sind  Anstalten  zur  Gottes- 
verehrangy  Volksanterweisnng,  Jugendbildnng,  Armenverpflegung,  Krankenbesorgnng,  die  durch  den  Mund 
ihrer  Verwalter  und  Beamten  mit  euch  reden.  Und  es  soll  keine  Abhandlung  gegen  die  Abschaffung  der 
Zehnten  und  Grundzinse  werden,  die  sie  euch  vorlegen.  Der  Gegenstand  ist  schon  in  mehreren  bekannten 
Schriften  von  allen  Seiten  beleuchtet  und  so  gründlich  ausgeftihrt,  dass  niemand  dem  es  um  Wahrheit  und 
Recht  zu  thun  ist,  nur  das  mindeste  vermissen  kann  was  zur  völligen  üeberzeugung  dient.  Ebenso  wenig 
werden  wir  uns  in  bittere  Klagen  über  das  manigfaltige  Unheil,  das  aus  jenem  Decrete  herfloss,  verbreiten, 
zumal  dasselbe  über  alle  Darstellung  helle  vor  Jedermanns  Augen  liegt  und  wer  sehen  will,  sieht  dass  die 
verderblichen  Folgen  des  widerrechtlichen  Machtspruches  weit  unaufhaltsamer  und  zerstörender  hereinbrechen, 
als  kaum  der  Aeugstlichste  sie  ahnen  und  die  lebhafteste  Imagination  kaum  weissagen  konnte,  hingegen  die 
schönen  Worte  womit  man  die  gerechtesten  Besorgnisse  übertünchen  wollte,  leere  Worte  geblieben  sind! 
Am  allerwenigsten  sind  wir  gesinnet, . .  durch  rührende  Schilderungen  euere  Herzen  zu  erweichen  und  unsere 
Angelegenheiten  euerer  Gnade  zu  empfehlen.  Was  uns  jener  unglückliche  Beschluss  nun  schon  in  das  dritte 
Jahr  für  Verlegenheiten,  Noth,  Kummer  und  Verfall  gebracht  hat,  sei  dem  Allwissenden  geklagt!  Von  euch 
wollen  und  verlangen  wir  nichts  als  die  Gerechiigkeity  die  ihr  uns  zu  erweisen  Macht  und  Pflicht  habet. 
Und  fürwahr,  auch  das  Opfer  der  Geduld,  das  wir  während  einer  für  uns  so  drückenden  Zeit  gebracht  haben, 
berechtigt  uns,  nicht  blos  Erfüllung,  sondern  schnelle  Erfüllung  unsers  Begehrens  zu  erwarten.  Wir  können 
euch  . .  unser  Erstaunen  darüber  nicht  beschreiben,  dass  gleich  in  den  frühesten  Anfängen  der  neuhelvetischen 
Republik  eine  Abschaffung  der  Zehnten  und  Grundzinse  vor  den  Gesetzgebern  zur  Sprache  kam,  und  ein 
namhafter  Theil  der  Gesetzgeber  selbst  diese  Abschaffung  als  eine  Erstlingsfrucht  der  neuen  Constitution^ 
welche  Sicherheit  —  gewiss  auch  des  Eigenthums?  —  zur  Grundlage  des  öffentlichen  Wohls  macht,  mit 
Ungestüm  forderten.  Indessen  erhoben  sich  gegen  jenes  rechtlose  Gesuch  so  starke  Vemunftstimmen,  dass 
wir  uns  mit  der  Hoffnung  trösteten,  die  Wahrheit  welche  solche  Vertheidiger  habe  könne  nicht  unterliegen. 
Niederschlagenderes  hätte  unserer  Hoffnung  freilich  nichts  begegnen  können,  als  dass  schon  mitten  im  Streite 
ein  unsrer  guten  Sache  so  nachtheiliger  Thatschritt  geschah  und  der  laufende  achtundneunziger  Zehnten 
suspendirt  wurde.  Gleichwohl  verzagten  wir  auch  da  noch  nicht,  sondern  erwarteten  geduldig  den  Ausgang. 
Wirklich  schien  jetzt  die  Angelegenheit  eine  bessere  Wendung  zu  bekommen  und  auf  die  Loskäuflichkeit 
unserer  Ansprüche  an  zehnten-  und  grundzinspflichtige  Grundstücke  hingeleitet  zu  werden.  Die  ist  es  auch 
einzig,  welche  in  den  Hauptgrundsätzen  der  Constitution,  und  zwar  §  13,  eine  Stütze  hat.  Wie  aufgedrungen 
immer  jene  Staatsverfassung  war,  so  respectirten  wir  doch  mit  Ordnungs-  und  Friedensliebe  ihre  Grundsätze 
und  waren  bereit,  jeder  richtig  daraus  hergeleiteten  Folgerung  uns  zu  unterziehen.  Allein  mit  stürmenderer 
Hitze  als  noch  nie  wurde  nun  der  Handel  betrieben.  Man  intonirte  mit  der  Stimmung  des  Volkes,  man 
machte  Heere  von  Unterschriften  heranziehen,  die  den  edeln  Freiheitssinn  fürs  Nichtbezahlen  der  Zehnten- 
und  Grundzinsschulden  —  die  man  wohlweislich  in  Feodallasten  umgetauft  hatte  —  mit  patriotischem 
Nachdrucke  bezeugten ;  kurz,  man  eroberte  das  Novemberdecrei,  wodurch  die  einten  Zehnten  ganz  willkürlich 
abgeschafft  und  für  die  andern,  sowie  für  die  Bodenzinse,  eine  bald  Entschädigungs-,  bald  Loskaufssumme 
genannte  Taxe  gesetzt  wurde,  mit  der  sich  nichts  vergleichen  lässt,  was  jemals,  so  lange  Kauf  und  Verkauf 
in  der  Welt  ist,  ein  Spottpreis  heißen  konnte.  So  sahen  wir  Eigenihv^mer  der  Zehnten  und  Grundzinse  unsere 
gerechtesten  Erwartungen  zerschlagen  und  unser  Capitalvermögen  von  einer  Gesetzgebung  zerstört,  welche  sich 
so  vielfältig  und  so  laut  zu  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  bekannt  hatte!  Gebeugt  unter  dem  harten 
Ueberdrange,  mußten  wir  Anfangs  das  erlittene  Unrecht  nur  rathlos  und  ohnmächtig  beseufzen  I  Zwar  gab  es 
Tröster,  die  uns  versicherten,  der  Staat  werde  die  für  seine  ehemaligen  Zehnten-  und  Grundzinsgefälle  ein- 
gehenden Loshau fgelder,  worauf  er  für  sich  Verzicht  thue,  in  eine  Entschädigungscasse  sammeln  und  aus 
dieser  unsern  großen  Verlust  merklich   erleichtern,   wo  nicht  ganz  vergüten.    Von  diesem  Tröste  sahen  wir 


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Nr.  b1  15.  September  1800  157 

aber  in  dem  Decrete  selbst  nicht  eine  Spur  und  warteten  umsonst,  ob  die  Regierung  mit  einer  so  mildernden 
Zusage  nachkommen  werde.  Von  Zeit  zu  Zeit  wurden  uns  auch  Hoffnungen  erregt^  dass  der  Staat,  von  der 
Verderblichkeit  jenes  Beschlusses  durch  die  übermächtige  Erfahrung  schon  belehrt,  nichts  Dringlicheres 
finden  werde^  als  unsere  Sache  wieder  auf  die  Basis  der  Gerechtigkeit  herzustellen.  Auch  in  dieser  Hoffnung 
sahen  wir  uns  getäuscht.  Kaum  zeigte  sich  etwa  eine  solche  etwas  tröstliche  Spur,  so  wurde  sie  von  den 
Männern,  die  ihr  und  ihrer  Partei  Interesse,  Volksinteresse  genannt,  so  rastlos  betrieben,  schnell  verwischt, 
nnd  statt  der  erwünschten  Herstellung  verlautete  es  neuerdings  von  der  Beförderung  des  decretmäßigen 
LiquidationS' Geschäftes,  Wir  gestehen,.,  dass  dies  Liquidationsgeschäft,  weit  entfernt  uns  willkommen  zu 
sein,  uns  gerade  am  wenigsten  beruhiget.  Da  sollten  wir  unsere  Ansprüche  vollends  begraben  und  Andre 
in  den  ruhigen  Besitz  unsers  Eigenthums  treten  lassen!  —  Nein,  Bürger  Volhieliungs-Räthe,  dazu  können^ 
dazu  dürfen,  dazu  werden  u)ir  uns  nicht  entschließen!  —  Noch  ist  nicht  liquidirt;  das  Achtundneunziger 
November-Decret,  wenn  es  auch  in  sich  selbst  nicht  so  grundlos  wäre,  ist  schon  dadurch  entkräftet,  dass 
zuwider  seinem  §  17:  , Diese  Entschädigung  wird  der  Staat  in  Jahresfrist  nach  Bekanntmachung  des  Gesetzes 
mit  dem  Zins  von  4  vom  Hundert  bezahlen^,  keinem  von  uns  EigenthQmem  bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht 
ein  Kreuzer  von  dieser  so  geheißenen  Entschädigung  (auch)  nur  angeboten  wurde.  Gesetzt,  wir  hätten  in 
diesen  Beschluss  als  in  einen  Vertrag  des  Staats  mit  uns  Ansprechern  der  Zehnten  und  Bodenzinse  ein- 
gewUUgt  (was  wir  nie  thaten  und  auch  nicht  thun  konnten,  bei  der  unerhörten  Einseitigkeit,  womit  der 
Beschluss  gemacht  wurde,  der  doch  wesentlich  nichts  anderes  als  ein  Vertrag  sein  sollte),  so  wäre  dieser 
Vertrag  vom  Staate  selbst  dadurch  gebrochen,  dass  er  seine  ausdrückliche  Zusage,  die  derselbe  enthält, 
unerfüJU  ließ,  und  wir  träten  wieder  in  unsre  vollen  Besitzrechte  zurück;  wie  viel  mehr  treten  wir  nun 
wieder  darein,  indem  es  immer  noch  bei  uns  stand,  den  uns  zuerkannten  Loskaufungspreis  entweder  anzu- 
nehmen oder  zu  verwerfen.  —  Um  aber  allen  fernem,  eitelen  Liquidationsbemiihungen  zuvorzukommen, 
säumen  wir,  Bürger  Vollzieher  (!),  nicht  länger,  folgende  bestimmte  Erklärung  von  uns  zu  geben :  A.  Dass 
ansere  Rechtstitd  auf  die  bisher  besessenen  Zehnten  und  Grundzinse  so  kräftig  und  vollgültig  sind  wie 
irgend  ein  Eigenthum  in  der  Welt  sie  haben  kann.  Wir  besitzen  sie  durch  Vertrag,  Tausch,  Kauf,  Erbe 
und  durch  ursprüngliche  Schenkungen  der  Religiosität,  der  Barmherzigkeit  und  der  Liebe  zu  Künsten  und 
Wissenschaften.  Der  Landeigenthümer  ist  durch  Leistung  derselben  an  seinem  Eigenthume  ebenso  wenig 
verkürzt  oder  gekränkt  als  der  Kaufmann,  in  dessen  Handlung  ein  fremdes  Capital  arbeitet,  durch  Abführung 
der  schuldigen  Procente,  B.  Das  Decret  v.  10.  Nov.  1798  ist  in  jeder  Betrachtung  widerrechtlich.  Es 
gründet  sich  keineswegs  auf  die  neuhelvetische  Staatsverfassung,  die,  wenn  sie  auf  solche  Weise  die  Sicherheit 
des  Eigenthums  untergraben  würde,  mit  sich  selbst  im  unversöhnlichsten  Widerspruche  läge  und  jeden  andern 
Kamen  als  den  einer  Staatsverfassung  verdiente.  Besonder  ist  der  §  13  in  seinem  Geist  und  Buchstaben 
sehneidend  verletzt.  G.  Folglich  hat  die  Majorität  welche  jenen  Beschluss  erzwang  die  Märchen  der  ihr 
durch  das  Gesetz  zugemessenen  Befugnis  offenbar  durchbrochen,  und  ihr  Decret  kann  zwar  gewaUthäUg 
aufgedrungen  werden,  aber  nie  [keine]  den  freien  Bürger  verpflichtende  Kraft  bekommen.  D.  Die  Majorität 
selbst  war  so  beschaffen,  dass  wir  gegen  ihre  Gültigkeit  die  stärksten  Einwendungen  zu  machen  haben, 
zumal  von  dem  abstimmenden  Votiren  auch  diejenigen  nicht  ausgeschlossen  wurden,  welche  als  selbst  Zehnt- 
pflichtige und  Grundzinsschuldige  ihr  Privatinteresse  parteiisch  machte,  ja  sogar  diejenigen  nicht,  die  es 
unverhohlen  ließen,  diesen  Vortheil  ihrem  Volke  zu  einer  Zeit  da  ein  dergleichen  Versprechen  nichts  anderes 
als  Bestechung  war,  verheißen  zu  haben.  E.  Bei  dem  allem  (wiewohl  die  Achtundneunziger  Constitution 
gegenwärtig  bekanntlich  in  einer  so  schwebenden  Lage  ist)  lassen  wir  die  Loskäuflichkeit  voraus  der  Boden- 
mse  anangetastet,  gleich  als  sähen  wir  dieselbe  schon  wieder  in  einer  neuen  Staatsverfassung  unter  den 
Qrundaätzen  aufgestellt.  Nur  jprotestiren  wir  förmlich  und  feierlich  gegen  jede  Loskaufung  wo  der  Preis 
für  unser  losMukaufendes  Eigenthum  mit  dem  Werthe  desselben  in  keinem  billigen  Verhältnisse  steht. 


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158  15.  September  1800  Nr.  57 

Die  Schätzung   dieses  Verhältnisses  ist  so  leicht,  dass  jeder  Unparteiische  sie  machen  kann,  oder  vielmehr, 
sie  darf  nicht  erst  gemacht  werden f  sie  hat  sich  schon  seihst  gemacht.    Man  braucht  nur  den  einleuchtenden 
Satz   im  Auge   zu   halten,   dass    Capital  Capital   ist,   und  2Hnse  Zinse  sind.     F.  Wir  sind  also  bereit,  das 
wahre  Capital  unsrer  Ansprüche   auf  die  Grundstücke,    oder  der  Bodenzinse  und  (wenn  diese  nicht,  wofür 
sich  viel  Erwägenswerthes  sagen  lässt,  eine  Ausnahme  machen  sollen)  auch  der  Zehnten,  nach  vorhergegangener, 
gesetzlich  zu  bestimmender  Aufkündigung  uns  abbezahlen  zu  lassen.     Bis  aber  die  Loskaufungen  auf  diese 
Weise  wirklich  geschehen  sind,  fordern  wir  \mgeschwächt  und  unverkUmmert  den  Portgenuss  unserer  Zehnten 
und  Grundzinse  in  Natura.     G.  Wir   fordern    namentlich  und  allernächst  die  Zehnten  und  Grundzinse  dieses 
laufenden  Jahrs  achteehnhundert  ohne  allen  Abbruch,   und  wenn  wir   uns  in  jeder  Lage  zur  Enthebung  (!) 
des  ünsem    den   nöthigen  Schutz   einer   gerechten  Regierung   zu  versprechen   hatten,    so   haben   wir  es  vor- 
nehmlich   in    der   gegenwärtigen,   unter  Schwierigkeiten   die  keineswegs  unsre  Schuld,  sondern  Folgen  eines 
solchen   Staatsfehlers   sind.     H.    Betreffend    den   Verlust,   worein   uns   das   berühmte   Decret   in   den   beiden 
abgewichenen  Jahren  1798  und  99  versetzt  hat,    sind  wir  bereit,  Entschädigungsvorschläge  anzunehmen  und 
durch  unsere  Billigkeit   zu   beweisen,   dass  wir  wahrere  Patrioten   sind  als  die  welche  unter  dem  Schilde 
dieses  Namens  gegen  das  HeiligÜium  der  Besitzrechte  losstürmen.  —  Ihr  könnet  euch  . .  uns  diese  Sprache 
führen  zu  hören  nicht  wundern,  weil  ihr  es  wohl  bemerket,  dass  wir  nicht  Supplicanten,  noch  Bettler,  sondern 
Forderer  dessen  sind  was  uns  von  Rechts  wegen  zusteht  und  was  nur  die  gesetzloseste  Willkür  uns  ent- 
reißen kann.  Wir  legen  euch  also  diese  unsre  Erklärung  in  der  festen  Zuversicht  vor,   dass  sie  hinreichend 
sein  werde,   nnsern  Ansprüchen,   welche  ihre  innere  Sanction  nie  verloren,  auch  die  äußere  Sanction  der 
regierenden  Gewalt  wieder  zu  verschaffen,   zumal   schon   die  zweijährige   Erfahrung   dargethan   hat,  welche 
Rache   das  verletzte  Recht   am  Staate  selbst  nimmt.     Sollte  sich  aber  neuer  Widerstand  erheben,  so  rufen 
wir  mit  eben  dieser  Erklärung  den  höchsten  Richter  über  das  MEIN  und  DEIN  in  unsrer  Republik  an  und 
erbieten   uns,   unsre   Sache  vor   demselben   mit   den  Gründen   die   das   entscheidendste   Gewicht  vor  jedem 
Tribunale  haben  sollen  zu  verfechten.    Würde   dies  Recht  uns  abgeschlagen  oder  auf  Gefahr  hin  verzögert, 
oder  würden  Gesetz   und  Wahrheit   abermal   durch  List  und  Zwang  verdrängt,   so  sei  ebendiese  Erklärung, 
der  wir  die  möglichste  Publicität  verschaff'en  werden,  der  redende  Zeuge,   jdass  wir  von  unsern  gerechten 
Ansprüchen  nie  abgestanden  sind  noch  jemals  abstehen  werden^,  dass  wir  aber  unter  dem  Hute  der  nen- 
helvetischen   Freiheit   ein   Schicksal   erfahren   mußten,   vor  welchem   sonst  in   unserm  Vaterlande,   seit   den 
Zeiten    der   Gessler   und    Landenberge,   ehrliche  Besitzer   sicher  waren!     So   sei  ebendiese  Erklärung  nnaere 
Schutsfschrift  gegen  die  Anklagen  der  Nachkommenschaft  und  rette  unser  Andenken  von  dem  Vorwurfe  dass 
wir  durch  schlaffe  Feigheit  das  Erbe  unsrer  Väter  der  Habgier  preisgegeben  und  die  schönsten  Monumente 
und  FortpflanBungsinstUute  vorelterlicher  Frömmigkeit  und  Humanität  haben  zertrümmern  lassen!    So  rette 
ebendiese  Erklärung   unsre  Namen  von   der  Schande,   zu   der  Zerstörung   unsers  häuslichen  Wohlstands  und 
zu  der  Ausplünderung  unserer  Kirchen,  Hospitäler,  Gymnasien  und  Schulen,  bei  aller  Ansicht  und  Empfindung 
des  moralischen  Verderbens  und  physischen  Elendes,  das  daraus  unaufhaltsam  erfolgen  mußte,  niederträchtig 
stillegeschwiegen  zu  haben !  —  Doch  lasst  uns,  Bürger  Vollziehungsräthe,  nicht  mit  Unglücksahnung,  sondern  mit 
der  Hoffnung  enden,  dass  unsre  Erklärung  ihres  ersten  Zweckes  nicht  verfehlen  könne,  und  euere  unverweilten 
Maßregeln    die   wirksamsten    sein   werden,    den   fruchtbarsten   Reim   namenlosen   Unheiles,   wir   meinen   das 
ungerechte  Beeret  vom  zehnten  Novembers  1798,  zu  zernichten!   Dafür  wird  jeder  Ehrer  des  Rechtes  euch 
ehren  und  das  Vaterland  in  vielen  tausend  sprechenden  und  noch  ungleich  mehr  schweigenden  Bürgern  euch 
segnen!    Gruß,  Zutrauen  und  Hochachtung!'' 

Im  Namen  der  Rirchenanstalten  und  Kirchengüter  der  Stadt  und  des  Cantons  Zürich :  Pfarrer  und  Antistes 
Hess.  —  Als  Beigeordnete  zu  den  ökonomischen  Angelegenheiten  der  Stift  zum  großen  Münster:  Hans  Caspar 
Hireel,  Gemeinds Verwalter.    Hans  Reinhard,  Gemeindsverwalter.  —  Im  Namen  des  Zürcherschen  Gymnasiums: 


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Nr.  57  15.  September  1800  159 

Joh,  Christoph  Tohler,  Professor  der  Theologie  und  Rector  des  Gymnasiums.  Stifts  Verwalter  NuscheUr, 
Mit  vieler  Hoffnung  und  Zuversiebt  Johann  Kaspar  Lavater,  Pfarrer  am  Sanct  Peter.  Felix  Herder ,  Pfarrer 
zu  Predigern.  Georg  Gessnery  Pfarrer  am  FraumUnster  und  Professor  der  Pastoraltheologie.  Johann  Georg 
SchuHhess,  Diacon  und  Leutpriester  am  großen  Münster,  Namens  aller  Stadt-Diaconen  *).  —  Im  Namen  des 
ZUrcberschen  Almosenamts,  des  Z.  Waisenhauses,  des  Hauses  zu  St.  Jacob,  des  Hauses  an  der  Spannweid : 
diethelm  Lavater,  M.  Doctor,  als  erster  Vorsteher  dieser  Armen-Anstalten,  und  Geraeindsverwalter.  —  Im 
Namen  des  Ziircherschen  Spitals:  Hans  Conrad  Hirzel,  vorderster  Pfleger.  Obmann  Füßli,  ViceprKs.  des 
Erziehungsraths,  Namens  der  Schulen  des  Cantons.  J.  H,  Bremi,  Actuar  des  Erziehungsraths.  H.  Conrad 
Escher.  Joh.  Heinrich  Grebel.  Joh.  Conrad  Lochmann.  Hs.  Caspar  Frieß.  Joh.  Heinrich  LandolL  Joh.  Caspar 
WerdmüUer.  Hans  Jacob  Escher,  Hs.  Conrad  Meiß.  Hs.  Georg  Escher  im  Rennweg.  Lavater,  M.  Dr.  Hs. 
Conrad  Vogel,  Sigmund  Spöndli.  Joh.  Conrad  Escher.  Joh.  Jacob  Escher.  Joh.  Fries,  Landschreiber.  Hs. 
Georg  Grebel.  Hs.  Casp.  Hess,  alt  Hauptmann.  —  Zusatz  von  Johann  Konrad  Ulrich,  Regierungsstatthalter, 
29.  April:  „Unterschriften  verstärken  die  Gründe  nicht;  allein  es  ist  Pflicht  für  den  öffentlichen  Beamten  wie 
für  den  Privatmann,   zu   allem   zu   stehen,    was   Recht   ist   und  was   er   fttr  sein  Vaterland  nothwendig  und 

ntltzlich   glaubt.''  173,  p.  398-898. 

5  b)  Hiezu  ein  Begleitschreiben  der  Gemeindskammer,  dd.  29.  April,  dem  wir  nur  den  letzten  Abschnitt 
entheben:  „Augenzeugen  von  dem  täglich  zunehmenden  Verfall  der  unserer  Aufsicht  anvertrauten,  durch  den 
frommen  Eifer  unserer  seligen  Voreltern  gestifteten  und  geäufneten  wohlthätigen  und  (1)  Verpflegungsanstalten, 
die  ach!  vor  kurzem  noch  so  blühend  waren,  und  deren  heilige  Endzwecke  sie  gegen  jeden  Eingriff  zu 
sichern  schienen;  voraussehend,  und  zwar  in  schrecklicher  Nähe,  den  Augenblick  wo  eine  eiserne  Noth- 
wendigkeit  das  Herz  unserer  Administrationen  vor  dem  Flehen  der  HUlflosen  verschließen,  wo  der  unver- 
schuldete Arme  dem  Bettel,  der  Kranke  der  Verzweiflung  und  die  unmündige  Waise  dem  blinden  Ungefähr 
wird  preisgegeben  werden ;  Augenzeugen  endlich  von  dem  allmäligen  ökonomischen  Ruin  ganzer  BUrgerclassen, 
die  mit  dem  Zehnten  und  den  Grundzinsen  ihr  allzu  (!)  verdientes  Einkommen  oder  das  Hanptfundament  ihres 
Wohlstandes  verloren  haben,  macht  es  uns  unsere  öffentliche  Stellung  zur  Pflicht  und  unseres  Herzens  üeber- 
zeugung  zur  Freude,  den  Inhalt  mitkommenden  Memoire's  auf  das  lebhafteste  zu  unterstutzen  und  Sie,  Bürger 
Vollziehungsräthe,  dringendst  zu  bitten,  dass  Sie  diesen  Reclamationen  diejenige  thätige  Aufmerksamkeit 
schenken,  die  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  erfordert.  Je  größer  das  Zutrauen  ist,  das  wir  in  Sie  setzen, 
desto  größer  ist  auch  die  Erwartung  entscheidender  diesfälliger  Maßnahmen!**  p.  39i. 

Der  Haupttext  dieser  Kundgebung  wurde  gedruckt  unter  dem  Titel :  Erklärung  der  rechtmäßigen  Eigen- 
thümmer  (!)  von  Zehnten  und  Bodenzinsen  über  ihre  Ansprüche,  dem  helvetischen  Vollziehungs- Ausschusse  vor- 
gelegt, im  April  1800.  Zürich,  bey  Ziegler  und  Ulrich.  1800.  —  8  S.  m-iP.  —  (Diese  Publication  ermunterte 
danD  in  weiteren  Kreisen  zu  ähnlichen  Gesuchen.) 

6)  30.  April,  St.  Gallen.  Gottfried  Steinmann,  Bäcker,  an  den  großen  Rath.  Ausdruck  der  Missbilligung 
der  Abschaffung  von  Zehnten  und  Grundzinsen,  wegen  Schädigung  der  Armenanstalten  u.  s.  w.,  und  zwar 
auch  indirect,  indem  deren  Grundbesitz  in  andern  Gemeinden  besteuert  werde.  Desshalb  der  Antrag  auf 
Bestellung  einer  Commission  eröffnet,  welche  Abhülfe  beschaffen  sollte.  2bi,  p.  107—8. 

7)  10.  Mai.  „Zustimmung  zu  der  zürcherschen  Erklärung  über  Zehnten  und  Bodenzinse,  de  27.  April 
1800,...  von  den  Zehnt-Eigenthümern  zu  Griesenberg,  Sonderschweilen,  Helsighausen  und  Lampersch weilen" 
(Ct.  Thurgau).  —  Hiezu  Text  (Motive  etc.)  und  eilf  Unterschriften.  iA  p-  ssi-sss.  ssi. 

8)  19.  Mai,  Frauenfeld.    „Der  gedruckten  Erklärung  der  rechtmäßigen  Eigenthümerfen]  von  Zehnden  und 


*)  Von  diesem  scheint  der  Text  geschrieben  zu  sem. 


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160  15.  September  1800  Nr.  57 

Bodenzinsen,  de  dato  Zürich  d.  27.  April  1800,  Btimmen  bei,  mit  dem  Ansuchen,  uns  bei  dieser  bedrückt 
traurigen  Lage  zu  unserem  Eigcntlium  behtilflich  zu  sein" :  Im  Namen  der  Ev.  Kirchen-,  Schul-  und  Armen- 
anstalten  daselbst  das  Secretariat  der  Ev.  Commun.  Im  Namen  der  cathol.  Kirchen-,  PfrUnden-,  8chul-  und 
Armen-Anstalten  und  Stiftungen  daselbst  das  Secretariat  der  cathol.  Commun.  —  Femer  drei  Verwalter  von 
Gemeinds-  oder  Stift  ungsgiitern  und  12  Besitzer  von  Zehnten  oder  Grundzinsen ;  (Namen...).    173,  p.  87».  »so. 

9)  20.  Mai,  G.  R.  Cartier  beantragt,  dass  die  Commission  ftlr  Loskanf  der  Bodenzinse  ^)  in  ftinfzehn 
Tagen  ein  entsprechendes  Gutachten  über  die  Zehnten  vorlegen  solle.    Beschlossen. 

GBProt  p.  196.  —  N.  sehws.  BepabL  I.  Nr.  20. 

10)  21.  Mai,  Zürich.  Die  Vorsteher  der  Kirchen,  Schul-  und  Armenanstalten  und  einige  Private  an  den 
Vollziehungs-Ausschuss.  Verdankung  der  auf  die  Denkschrift  vom  27.  April  ertheilten  Antwort,  etc.  Bedenken 
wegen  der  Gefahr  dass  der  Verlust  sich  wiederhole  . . .  „Alle  umstände,  die  dem  schönsten  Gedeihen  der 
Erdfrüchte  günstig  sind,  wetteifern  gleichsam,  frühe  und  reiche  Ernten  und  Herbste  herbeizuführen,  und 
gerade  dies,  was  uns  ehedem,  als  wir  noch  unter  dem  Schutze  der  Gerechtigkeit  lebten,  mit  Freude  erftlUte, 
die  Nähe  des  Ein$ammeln8,  macht  uns  zittern,  wenn  wir  uns  vorstellen,  dass  die  Tyrannei  des  ungerechten 
Beschlusses  (v.  10.  Nov.  1798)  nur  (!)  noch  einige  Wochen  fortdauern  und  uns  auch  dies  Jahr  unsem  recht- 
mäßigen Antheil  an  Ernte  und  Herbst  rauben  dürft;e;  wenn  wir  uns  vorstellen  dass  die  Usurpatoren  unsers 
Eigenthums  zum  dritten  Male  eine  solche  Beute  von  uns  machen  sollten  und  dadurch  so  viel  gieriger  werden 
müßten,  sie  auch  für  die  Zukunft  festzuhalten."  Recapitulation  der  Anfechtungsgründe  gegen  das  erwähnte 
„Gesetz",  das  nun  auch  durch  den  eignen  Widerspruch  ungültig  geworden,  indem  eine  wesentliche  Bedingung 
(§  17)  nicht  erfüllt  sei,  etc.  etc.—  (Unterschriften  wie  früher,  z.  Th.  in  anderer  Ordnung.)    173,  p.  401-404. 

Dazu  ein  kurzes  Begleitschreiben  der  Gemeindskammer,  dd.  21.  Mai;  (p.  405). 

11)  22.  Mai,  Gachnang.  Die  reformirten  Pfarrer  des  Capitels  Frauenfeld  an  den  Vollziehungs-Ausschuss. 
Beurtheilung  des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798  im  Sinne  der  Erklärung,  welche  im  April  von  Zürich  aus- 
gegangen, ...  und  Vorschläge  zur  Wahrung  ihrer  Rechte  für  das  laufende  Jahr:  Entweder  förmlicher  Bezug 
der  Zehnten  und  einstweilige  Deposition  derselben  an  unparteiischem  Orte  oder  wenigstens  Schätzung  durch 
beeidigte  Personen.  Auseinandersetzung  der  Gründe  für  das  Gesuch  um  Beförderung  eines  Entscheids  in 
dieser  Sache . . .  (Für  sieben  geistliche  Zehntbesitzer  zeichnet  Ilartmann  Heinrich  Kramer,  der  auch  als  Ver- 
fasser zu  betrachten  ist.)  173,  p.  359-862. 

12)  23.  Mai,  Winterthur.  Die  Gemeindskammer  und  die  Particular-Zehnten-  und  Grundzinsbesitzer  an  den 
Vollziehungs-Ausschuss.  Wiederholung  ihrer  Vorstellungen  v.  5.  d.  gegen  das  Gesetz  (al.  Decret)  v.  10.  Nov. 
1798,  „das  wahrlich  nicht  ein  Gesetz  genannt  zu  werden  verdient^,  und  Gesuch  um  möglichst  baldige  Vor- 
kehren zur  Abwehr  des  ferner  drohenden  Schadens,  etc.  etc.  173,  p.  sst-ss«. 

13)  7.  Juni,  Lucern.  Die  „Verwaltung  der  Stadtgemeinde  Lucern^  an  den  Vollziehungs  Ausschuss.  Be- 
trachtungen über  die  verderblichen  Folgen  des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798,  namentlich  für  die  Unterhaltaiig 
der  Spitäler,  mit  Erwähnung  einer  Bilanz  . . .  „Wir  überheben  euch,  Bürger  Vollziehungsräthe,  der  fernem 
Gründe  die  anzuführen  wären  und  euerer  Weisheit  nicht  unbekannt  sind.  Die  Pflicht,  die  im  Stillen  zu  euerem 
Herzen  spricht,  ist  ftir  erhabene  Stellvertreter  des  gemeinen  Besten  und  der  Gerechtigkeit  eine  stärkere 
Triebfeder  als  tausend  Vorstelluirgen  der  traurigen  Folgen,  die  der  unglückliche  Machtspruch  allerorten 
verhängt  hat,  und  nimmer  können  wir  glauben,  dass  man  derlei  gerechte  Forderungen  unter  dem  kahlen 
Vorwand,  die  Zehnten  und  Bodenzinse  seien  dem  Willen  des  Volkes  zufolge  abgescliafft  worden,  fernerhin 
zur  Vereitlung   derselben  gebrauchen  werde  (!),   weil  man  zuversichtlich  weiß,   dass  das  bessere  Volk  selbst 


*)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  298. 


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Nr.  57  15.  September  1800  161 

die  Zehnten  als  eine  schuldige  Abgabe  anerkennt  und  williger  als  andere  Lasten  zu  fragen  geneigt  ist.  Denn 
wenn  Unsicherheit  des  Eigenthums  und  die  Zerstörung  verschriebener  oder  gelcanfter  Schuldpfiichten  der  Wille 
eines  Volkes  sein  könnte,  wäre  das  ein  sicheres  Zeichen  dass  dieses  Volk  von  der  Moralität,  der  Gewissen- 
haftigkeit und  dem  rechtlichen  Zustande  aufgelöst  (!),  sich  in  den  gesetzlosen  Zustand  der  ungerechten  Hab- 
sucht zurückgesetzt  habe."    Bitte  um  Ftirsorge  zur  Linderung  der  bestehenden  Noth,  etc.         173,  p.  407-410. 

14)  13.  Juni.  Heinrich  Escher,  Decan  und  Pfarrer  zu  Pfäffikon,  im  Namen  der  Zürcher  Landgeistlichkeit, 
und  Jacob  Nägeli,  Decan  und  Ffr.  zu  Wetzikon,  fUr  die  Geistlichen,  die  Landschulmeister  und  c.  40,000  Arme, 
an  die  Gesetzgeber.  Erinnerung  an  die  Petition  v.  23.  Dec.  1799.  Da  seitdem  keine  Hülfe  erfolgt,  die  Noth 
aber  bis  zum  Unerhörten  gestiegen  sei,  so  müsse  man  einen  neuen  Schritt  thun...  „Soll  es,  Bürger  Gesetz- 
geber, bei  euerm  Zehnten-Decret  vom  10.  Nov.  1798  sein  Verbleiben  haben,  so  bekommen  wir  den  rück- 
ständigen Sold  nicht,  so  haben  wir  keine  Sicherheit  für  die  Zukonft,  ja  so  sind  unsere  Kirchen-,  Schul-  und 
Ärmengüter  in  wenig  Jahren  zertrümmert.  Die  Schuld  aber  dessen  zu  tragen  werdet  ihr  . .  ja  nicht  über- 
nehmen wollen!  Allein  wem  könnte  sie  sonst  beigemessen  werden?  Wir  bitten  und  beschwören  euch  demnach 
bei  allem  was  gerecht  und  heilig  ist,  die  in  hinreichender  Menge  an  euch  hierbei  mitkommende  Druckschrift, 
als  an  die  Gesetzgebung  fUrnehmlich  und  insbesonder(e)  bestimmt,  zu  beherzigen  und  in  möglichster  Eile  zu 
berathen.  Wir  versichern  euch,  es  ist  nicht  Abneigung  gegen  die  Constitution,  nicht  Absicht  gegen  die  Ruhe 
und  das  Glück  der  Republik,  sondern  Sorge  für  die  Erhaltung  derselben,  wenn  wir  dringend  bitten  und  auf- 
fordern, dass  die  Gesetzgebung  den  wenigstens  heurigen  Zehnten  und  Bodenzins  provisorisch  zu  stellen  und 
ZQ  liefern  befehle,  in  Erwägung  des  traurigen  Zustandes  der  Finanzen,  der  dringenden  Noth  wendigkeit, 
Kirchen-  und  Schullehrer  zu  besolden,  der  sich  kläglich  mehrenden  Armut  beizuspringen,  wie  auch  der  ent- 
setzlichen Verlegenheit,  in  welche  selbst  der  Staat  durch  Ermanglung  der  Zehnten  und  Grundzinsen  seit 
zwei  Jahren  gesetzt  worden.  —  Glaubet  auch  . .  uns,  die  wir  vor  Gott  die  Wahrheit  bezeugen  und  unser 
Volk  kennen:  Es  hat  den  größten  Widerwillen  gegen  die  neuen  Abgaben  und  bezahlt  lieber  die  alten 
Schulden,  Erlaubet,  euch  die  Prüfungsfrage  vorzulegen:  Dachtet  ihr  wohl  vor  lV'2  Jahren  bei  damaligem 
Zehntendecret,  dasselbe  würde  so  lange  nicht  vollzogen  werden,  so  viel  Misstrauen  erwecken,  so  viel  Ab- 
neigung finden  ?  Wer  ist  euch  und  uns  Bürge,  dass  es  nicht  wieder  so  lang  oder  noch  länger  währe,  bis  es 
zur  Berichtigung  gedeihen  würde?  Wolltet  ihr  dann  es  mit  allem  bis  aufs  AeuOerste,  auf  die  Neige,  zur 
Verzweiflung  kommen  lassen?  —  Dass  wir  mit  dieser  unserer  Vorstellung  an  euch  wieder  bis  nahe  an  die 
Ernte  gewartet  haben,  muß  zum  Beweise  dienen  dass  wir  nicht  ungestüm  sind,  und  die  Vorstellung  selbst 
beweiset  dass  wir  nur  Gerechtigkeit  fordern.  Friede  sei  mit  euch!  Gruß  und  Hochachtung!**  —  (Text  von 
Nägeli  geschrieben.)  288,  p.  85. 

Eine  französische  üebertragung,  Kanzleiarbeit,  folgt  in  p.  87,  88. 

Die  erwähnte  Flugschnft  liegt  nicht  bei;  es  ist  vielleicht  die  folgende  gemeint:  „Nachricht  und  Aufruf 
an  die  Zehnten-  und  Grundzinspflichtigen  Bürger  allernächst  des  Cantons  Zürich,  und  dann  auch  anderer 
Cantone.  Zürich,  bey  Ziegler  und  Ulrich.  1800.  —  (Unterzeichnet  von  Joh.  Georg  Schulthess  ...,  9.  Brachm.)  — 
13  S.  8^.  —  Es  existirt  indess  noch  eine  Brosch.  von  4  Seiten,  die  von  Escher  und  Nägeli  selbst  ausging. 

15)  18.  Juni,  G.  R.  Verlesung  der  Petition  der  Pfarrer  Escher  und  Nägeli...  Secretan  fordert  geheime 
Berathung  und  wird  von  vier  andern  Mitgliedern  unterstützt.    Infolge  dessen  wird  Schließung  verfügt. 

OBProt.  p.  290.  —  N.  schwi.  Bep.  L  317—18. 

16)  (c.  20.  Juni.)  „Nothwendige  Vorstellung  an  Helvetiens  gesezgebende  Räthe,  Vollziehungs-Ausschuss, 
Minister  der  Wissenschaften  und  sämtliches  souveraines  Volk,  betreffend  die  Kirchen-,  Schul-  und  Armen- 
gQter  und  die  Erhaltung  und  Anwendung  derselben.  Von  den  Religionslehrern  der  Landschaft  Zürich.  Im 
Brachmonat  1800.  —  Samt  einer  Beylage,   nämlich:    Anmerkungen   oder  Einwürfe,   Berichtigungen  und  Be- 

AS.  a.  d.  HtlT.  VL  21 


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162  15.  September  1800  Nr.  57 

denklichkeiten  über  Bürger  Ministers  der  Wissenschaften  Entwurf  einer  Botschaft  an  die  gesezgebenden  Räthc 
über  die  Verhältnisse  der  Kirche  zum  Staat  und  die  Entschädigung  der  Religionsdiener;  Bern^  1800.  Zürich, 
bey  Ziegler  und  Ulrich.  1800."  —  16  8.  8o.  173.  p.  378*  eu. 

Ebendort  (p.  378  aa  etc.)  die  Broschüre:  lieber  die  Besoldungen  der  Kirchen-Diener.  (Von  Min.  Stapfer,) 
Bern,  gedruckt  in  der  National-Buch-Druckerey.    1800.   27  S.  8o. 

Von  der  „Nothw.  Vorstellung"  wurde  in  der  Großraths-Kanzlei  eine  französische  Uebersetzung  gefertigt, 
die  in  p.  363—378  vorliegt. 

17)  20.  Juni,  Bern.  Der  Kirchenrath  des  Cantons  Bern  an  die  Gesetzgeber.  Summarische  Kritik  des 
Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798,  unter  Hinweis  auf  die  zahlreichen  bezüglichen  Zuschriften  von  verschiedenen 
Seiten  ...  (Verletzung  der  Eigenthumsrechte,  CompetenzUberschreitung,  Benachtheiligung  der  Geistlichen  und 
wohlthätiger  Anstalten,  Nichterfüllung  der  Loskaufsbedingnisse,  etc.).  „Wir  vermessen  uns  nicht,  uns  zu 
Richtern  über  die  Absichten  dieses  Verfahrens  aufzuwerfen.  Aber  das  können  wir  euch  nicht  verhehlen,  wie 
verheerend  die  Folgen  dieses  Decretes  bis  jetzt  gewesen,  und  wie  unabsehbar  verderblich  sie  auf  die  Zukunft 
werden  müssen.  Indem  ihr  damit  freilich  einen  Theil  des  Volks  um  so  viel  bereichert  habt,  habt  ihr  einen 
andern,  ohne  dass  er  es  verschuldet,  durch  einen  unerhörten  Machtspruch  um  ebenso  viel  ärmer  gemacht : 
ihr  habt  die  Last  des  dem  erstem  Theile  Nachgelassenen  auf  das  ganze  Volk  und  die  ihres  Eigenthums 
Beraubten  hinübergewälzt.  Indem  ihr  so  vielen  eine  unbestreitbare,  auf  heilige  Verträge  sich  gründende 
Schuld  nachgelassen,  habt  ihr  bei  so  vielen  den  Gedanken,  sich  von  allen  Schuldigkeiten  loszusagen^ 
veranlasset  und  zur  Reife  gebracht.  Indem  ihr  das  Volk  von  denjenigen  Gefällen  entludet,  die  es  dem  Staate 
zu  bezahlen  gewohnt  war  und  unverweigerlich  bezahlte,  habt  ihr  es  gelehrt,  dem  Staat  das  ihm  Gebührende 
zu  unterschlagen  und  ihn  darben  zu  lassen.  Und  wie  gelehrig  sich  dieses  Volk  hiebei  bezeigt  habe,  dafür 
sei  die  Geschichte  der  Beziehung  der  von  euch  auferlegten  Abgaben  Zeuge.  Indem  ihr  das  Eigenthum  der 
Kirchen,  der  Schulen,  der  Armenanstalten,  aller  religiös-sittlich  und  politisch  nützliehen  Institute  wegschenktet, 
habt  ihr  diejenigen  denen  diese  Beute  zu  Theil  wurde  gewöhnt,  alles  was  die  Humanität,  die  Frömmigkeit 
und  der  Gemeingeist  ihrer  und  unserer  Väter  gestiftet  hat,  ruhig  zertrümmern  zu  sehen,  wenn  nur  sie  diese 
Trümmer  an  sich  reißen  können.  Ihr  habt  sie  gelehrt,  fremdes  Eigenthum  ohne  Gewissensvorwurf  zu  besitzen 
und  jede  Rüge  mit  dem  Zauberworte  Feodallast  abzuweisen.  Das  Volk  hat  dabei  seine  Sittlichkeit  eingebüßt ; 
der  Gemeingeist,  die  Religiosität,  das  Erbarmen  sind  zernichtet  und  eine  Volksstimmung  veranlasst  worden,  die 
in  ihrer  fortschreitenden  Stärke  die  gesellschaftlichen  Bande  einem  Krebse  ähnlich  zernagt  und  dem  Staate 
den  Untergang  drohet.  Sagen  wir  zu  viel,  Bürger  Gesetzgeber,  wenn  wir  behaupten  dass  die  entschlossensten 
Feinde  der  gegenwärtigen  Ordnung  nicht  planmäßiger  an  der  Zerstörung  derselben  hätten  arbeiten  können, 
als  indem  sie  alle  ihre  Grundstützen  so  untergruben,  alle  ihre  Hülfsquellen  so  vertrocknen  ließen,  alle  Bande 
der  Eigenthumssicherheit  und  des  gegenseitigen  Zutrauens  so  auflösten,  allen  Belehrungs-  und  Versittlichungs- 
anstalten,  allen  Erquickungen  des  Alters,  der  Krankheit  und  der  Armut  so  ihre  HUlfsmittel  benahmen,  wie 
es  durch  obiges  Decret  geschehen  ist?  Habt  ihr  nicht  damit  an  der  Zerstörung  eueres  eigenen  Werks 
gearbeitet  und  eine  Mine  unter  eueren  Füßen  angelegt,  die  euch  über  kurz  oder  lange  mit  eueren  edelsten 
Absichten  und  eueren  zweckmäßigsten  Bemühungen  zu  begraben  drohet?  —  Bürger  Gesetzgeber,  auch  die 
Lehrer  der  Kirchen  und  Schulen  in  ganz  Helvetien  sind  die  Opfer  dieser  Verfügung.  Sie  seufzen  seit  2  Jahren 
unter  einer  unverschuldeten  Dürftigkeit.  Wir  die  Geistlichen  des  Cantons  Bern  haben  noch  vom  Jahr  171)8 
her  einen  beträchtlichen  Rückstand.  Wir  sind  für  das  Jahr  1799  nicht  zur  Hälfte  bezahlt,  und  für  das  halb 
zu  Ende  gelaufene  1800ste  Jahr  haben  wir  noch  nichts  bezogen.  Zwar  sind  ausdrückliche,  von  (den)  Kanzeln 
verlesene,  also  mit  euerer  Garantie  versehene  Gesetze  vorhanden,  die  uns  eine  ungeschmälerte  Besoldung 
zusichern.    Aber  bei  diesen  Zusicherungen  leiden  die  mchresten  unter  uns  mit  ihren  Familien  den  äußersten 


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Nr.  57  15.  September  180Ö  163 

Mangel.  Noch  bis  jetzt  haben  wir  an  unseren  Stellen  ansgehalten  und  unsere  Pflichten  erfüllt.  Wir  dürfen 
selbst  die  Feinde  unseres  Standes  —  denn  er  hat  seine  Feinde,  so  gewiss  (als)  auch  die  Religion  die  ihrigen 
hat,  Feinde  weiche  die  Lehrer  der  Religion  Prediger  des  Unsinns  heißen  dürfen  —  ...  auffordern,  ob  nicht 
die  während  der  Revolution  und  seit  derselben  erhaltene  Ordnung  und  Ruhe  in  (zu?)  einem  großen  Theile 
nnser  Werk  und  Verdienst  sei.  Allein  es  gibt  auch  für  die  Beharrlichkeit  eine  äußerste  Grenze,  und  diese 
sind  Noth  und  Hunger.  Wenn  die  Quellen  unsers  Unterhalts  verstopft  bleiben;  wenn  das  Volk  im  Besitz 
nnsers  Eigenthums  uns  ruhig  darben  sieht;  wenn  zu  den  gegenwärtigen  Entbehrungen  aller  Arten  sich  eine 
dUstere  hoffnungslose  Aussicht  gesellet;  wenn  wir  die  allerletzte  Htilfsquelle  des  Staates,  die  Nationalgüter, 
für  die  Gesetzgeber  verkaufen  sehen  müssen,  ohne  dass  dabei  unserer,  sich  noch  weit  mehr  im  Rückstände 
befindende(n)  Besoldung  nur  mit  einer  Sylbe  gedacht  wäre,  so  werden  die  jüngeren  und  vermöglicheren  unter 
uns  sich  nach  anderen  Versorgungen  umsehen,  die  Betagten  und  Armen  werden  als  vom  Staate  Beraubte  und 
Verlassene,  als  sprechende  Denkmäler  der  ungerechtesten  Willkür  sich  dem  Erbarmen,  wo  es  sich  noch 
findet,  in  die  Arme  werfen;  die  Pflanzschulen  für  Lehrer  der  Jugend  und  der  Erwachsenen,  deren  Zöglinge 
auf  unserer  Akademie  sich  seit  der  Revolution  schon  um  die  Hälfte  vermindert  haben,  werden  verlassen 
werden;  man  wird  die  Kirchen  verschließen  müssen,  und  wenn  die  Zwecke  einer  bekannten  wider  Religion 
und  Sitten  und  bürgerliche  Gesellschaft  verschwornen  Rotte  erreicht  sind,  werden  die  Guten  über  den  Verfall 
der  Religion  und  der  Sitten,  über  die  Trostlosigkeit  des  Alters,  der  Krankheit,  der  Bekümmerten  und  Traurigen 
zu  seufzen  genöthiget  sein.  —  Bürger  Gesetzgeber,  wollet  ihr  diesen  Zustand  der  Dinge  erwarten?  Er  ist 
nahe.  Wollet  ihr  es  nicht :  wohlan,  so  ist  kein  anderes  Mittel  als :  „eilet,  das  übereilte  Decret,  durch  welches 
ihr  die  Zehnten  und  Grundzinse  abschafftet,  zurückzunehmen''.  Oeffnet  die  wohlthätigen  Quellen  wieder,  aus 
welchen  dem  Staate  seine  Hülfsmittel,  den  Kirchen,  Schulen  und  Armenanstalten  ihr  Unterhalt  zufloss.  Fürchtet 
nicht,  vor  dem  Volke  und  der  Welt  zu  gestehen  dass  ihr  euch  geirret  habt.  Entreißet  der  Habsucht  ihre 
Beute.  Zerstöret  durch  eine  Handlung  der  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  die  Anschläge  der  ungerechten  Schalk- 
heit,  die  unter  betrUglichen  Namen  und  nichtigen  Vorwänden  an  fremdes  Eigenthum  griff.  Entwöhnet  euer 
Volk  von  unerlaubtem,  mit  dem  Gewissen  streitendem  Besitze.  Lehret  es  heilige  Schuldigkeiten  ehren  und 
damit  auch  euch  geben,  was  des  Vaterlandes  Nothdurft  fordert,  und  bauet  damit  einem  Sturze  vor,  der  ohne 
dies  unfehlbar  erfolgen  und  euch  unter  seinen  Trümmern  begraben  wird.  Wir  kennen  freilich  die  mit  einem 
solchen  Schritte  verbundenen  Schwierigkeiten.  Aber  noch  können  sie  überwunden  werden.  Noch  sind  sie  für 
wahren  Muth  und  wahre  Vaterlandsliebe  nicht  zu  groß.  Aber  sie  mehren  sich  mit  jedem  Tage  des  Aufschubs. 
Wartet  ihr  nur  bis  nach  der  Ernte,  so  ist  wieder  ein  volles  Jahr  verloren,  und  die  Schwierigkeit  um  so  viel 
unüberwindlicher  gemacht.  Hingegen  steht  euch  der  Weg  offen,  die  Entrichtung  der  Zehnten  und  Grundzinse 
för  das  Gegenwärtige  und  Zukünftige  wieder  zu  gebieten  und  den  Staat  mit  der  Entschädigung  ihrer  Besitzer 
för  das  ihnen  im  Vergangenen  Zurückgebliebene  zu  beladen.  Die  Zeit  wird  kommen,  und  sie  ist  nahe,  wo 
auch  dieses  Rettungsmittel  nicht  mehr  hinreichen  wird,  wo  die  durch  jenes  ungerechte  Decret  angehäufte 
Schuld  nnerschwinglich,  unbezahlbar,  wo  die  dadurch  verursachten  Uebel  un wiederherstellbar  (!)  sein  werden.  — 
Bß.  GG.  Wir  haben  mit  dieser  Vorstellung  unser  Gewissen  entladen.  Wir,  die  Kirchenräthe,  sind  im  Namen 
der  gesamten  Cantonsgeistlichkeit  von  Bern  vor  euch  aufgetreten,  und  wir  nehmen  die  Mitwelt  und  Nachwelt 
gegen  euch  zum  Zeuge(n) ;  wir  rufen  die  Religion,  die  Humanität  und  den  Allwissenden  gegen  euch  an,  dass 
irir  das  Erbe  unserer  Väter  der  Habgier  nicht  preisgegeben  und  zu  der  Zertrümmerung  aller  religiösen  und 
sittlichen  Anstalten  nicht  stillegeschwiegen  haben,  und  wir  protestiren  feierlich  gegen  alles  was  noch  künftighin 
gegen  unser  Eigenthum  verfügt  werden  kann.  Wir  fordern  euch  dringend  auf,  euch  über  unsere  Bitte,  die 
wir  nicht  flehend,  nicht  Gnade,  sondern  Gerechtigkeit  anrufend,  vor  euch  bringen,  zu  erklären.  Solltet  ihr 
zur  Tagesordnung  übergehen  oder  unser  Begehren  an  eine  niemals  antwortende  Commission  weisen,  oder  uns 
den  Gegenstand  desselben  verweigern,   so  möge  die  Welt,   so  möge  das  helvetische  Volk  denn  wissen,   dass 


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i64  16.  September  18Ö0  Nr.  57 

ihr  ttber  Religion  und  Gottesdienst,  über  Schulen  und  Armenanstalten  und  das  Eigenthum  selbst  den  Stab 
gebrochen  habt.  —  Doch  nein,  wir  erwarten  das  Bessere;  wir  erwarten  von  dem  Schutzgott  unsers  Vater- 
landes und  der  Menschheit,  dass  Er  in  der  wichtigen  Stunde,  wo  ihr  euch  über  den  Gegenstand  dieser  Zu- 
schrift berathet,  euere  Rathschläge  leiten  und  euch  solche  Maßregeln  ergreifen  lassen  werde,  die  den  Keim 
des  endlosen,  durch  einen  so  übereilten  Beschluss  verursachten  Uebels  zernichten.  Dafür  wird  die  Mitwelt 
und  Nachwelt  euch  segnen.  —  Gruß  und  Hochachtung."  —  (Unterzeichnet:  Ith;  Stephani.)    227,  p.  483— 48». 

18  a)  21.  Juni,  VA.  1.  „Le  cit.  Koller,  ci-devant  accusateur  public  prös  le  Tribunal  supreme,  en  qualitö 
de  charg6  de  ponvoirs  des  signataires  d'une  adresse  qui  fut  envoy^e  au  mois  d'Avril  dernier  k  la  Commission 
ex6cutive  sous  le  titre  de  Erklärung  der  rechtmäßigen  Eigenthümer  von  Zehnten  und  Bodenzinsen^ 
demande  que  dans  ce  moment,  oü  tout  le  clerg^  du  canton  de  Zürich  vient  de  s'adresser  au  Corps  l^gis- 
latif  pour  obtenir  le  r6tablissement  provisoire  des  dtmes  et  censes,  cette  adresse  lui  soit  aussi  communiqu6e." 
2.   Beschlossen,   diese   und   ähnliche  Eingaben  den  Käthen  zu  Ubermachen  . . . 

VRProt.  p.  281,  282.   —  700,  p.  (497,  498.) 

18  b)  21.  Juni.  Botschaft  des  VA.  an  die  ^^.  Käthe.  „BB.  Repräsentanten !  Der  VA.  hat  in  Erfahining 
gebracht  dass  die  gesamte  Geistlichkeit  des  Cantons  Zürich  dem  ^^.  Corps  eine  gedruckte  Adresse  zugesandt, 
worin  sie  verlangt  dass  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  betreffs  des  Loskaufs  der  Zehnten  und  Bodenzinse 
zurückgenommen  und  ein  neuer  Beschluss  über  diesen  wichtigen  Gegenstand  genommen  werde.  Sowie  der 
VA.  vernimmt,  wird  der  große  Kath  diese  Adresse  am  nächsten  Montag,  den  23.  d.,  seinen  Berathungen 
unterwerfen.  Der  VA.  empfing  seinerseits  einige  Zuschriften  über  den  nämlichen  Gegenstand;  die  erste  war 
ein  Memorial  der  Geistlichen  und  Vorgesetzten  der  Armenanstalten  und  der  Institute  des  öffentlichen  Unter- 
richts in  der  Stadt  Zürich.  Sie  verlangen  dass  entweder  die  Zehnten  und  Grundzinse  wieder  hergestellt  oder 
eine  Grundlage  für  deren  Loskauf  angenommen  werde,  die  von  der  bestehenden  gänzlich  verschieden  sei. 
Die  Regierung  hielt  es  den  Umständen  angemessen,  diese  Zuschrift  in  ihre  Archive  niederzulegen,  ohne  eine 
Mittheilung  davon  oder  irgend  einen  Schritt  ihretwegen  zu  machen.  Von  ebendaher  erhielt  der  VA.  ein  zweites 
Memoire,  mit  den  nämlichen  Unterschriften  versehen,  und  einige  andere  noch,  die  in  der  Sache  und  der 
Absicht  übereinstimmen.  Unterdessen  erfuhren  die  Geistlichen  und  (die)  Vorgesetzten  der  Armen-  und  Er- 
ziehungsanstalten von  Zürich,  dass  die  Geistlichkeit  vom  Lande  ihre  Angelegenheit  vor  das  ^^,  Corps  gebracht 
habe,  und  fordern  deswegen  heute  die  Regierung  auf,  ihre  an  diese  erlassenen  Vorstellungen  ebenfalls  dem- 
selben zukommen  zu  lassen.  Der  VA.  kann  nicht  umhin,  dieser  Aufforderung  Genüge  zu  leisten,  und  glaubt, 
indem  er  Ihnen  auch  die  andern  Adressen  übersendet,  den  Wünschen  der  Bittsteller  kraft  einer  natürlichen 
Auslegung  zu  entsprechen.  Dieser  Zusendung  fügt  er  die  Abschrift  eines  Briefes  von  der  bischöflichen 
Regierung  von  Constanz  bei,  der  ihm  in  seiner  Sitzung  von  gestern  zugekommen  und  dessen  Beantwortung, 
die  auf  dem  Entscheide  beruht,  (den)  Sie  zu  nehmen  im  Begriffe  sind,  nicht  lange  verschoben  werden  sollte.  — 
Da  der  VA.  nicht  weiß,  aus  welchem  Gesichtspunkte  Sie  den  Ihrer  Berathung  vorgelegten  Gegenstand 
betrachten  werden,  (so)  enthält  er  sich,  Ihnen  die  Art  und  Weise  vorzulegen,  wie  er  denselben  betrachtet. 
Sollten  Sie  aber,  Bürger  Gesetzgeber,  seine  Meinung  kennen  zu  lernen  verlangen,  so  wird  er  sich  beeilen, 
sie  Ihnen  in  einer  zweiten  Botschaft  umständlich  und  ausführlich  mitzutheilen.**  —  (Auch  französisch  ein- 
getragen.) VRProt  p.  282—285.  -  173,  p.  851-353.  355-857.  —  700,  p.  499—501;  508.  504. 

19)  23.  Juni,  G.  R.  Verlesung  der  Zuschrift  des  Berner  Kirchenraths.  Schlumpf  will  sie  mit  derjenigen 
der  Zürcher  Geistlichkeit  übersetzen  lassen  und  dann  zugleich  behandeln.  Pozzi  erklärt,  dem  Staat,  der 
Geistlichkeit  und  dem  Eigenthum  sei  durch  die  Aufhebung  der  Zehnten  und  Grundzinse  ein  unberechenbarer 
Schaden  zugefügt  worden,  und  fordert,  da  der  Loskauf  doch  nie  entrichtet  würde,  Wiederherstellung,  bis  der 
Loskauf  (neu)  bestimmt  und  geleistet  worden.    Billiter  fordert  Tagesordnung ;  er  sieht  in  solchen  Schritten 


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Nr.  57  15.  September  18ÖÖ  166 

der  GeiBtlichen  eine  VerBchwörang  gegen  die  Gesetzgeber.    Carrard  empfiehlt  hier,  wie  es  bei  der  Zürcher 
PedtioD  geschehen,  geheime  Berathang.  ORProt.  p.  so?.  —  n.  »chw».  Bep.  l  34«,  847. 

20)  23.  Juni,  6.  R.  (geheim).  Der  Vollzielinngs-Ausschuss  theilt  sieben  Zuschriften  mit,  welche  die 
Wiedereinftthrang  der  Zehnten  und  Bodenzinse  empfehlen,  und  anerbietet,  seine  eigene  Meinung  ttber  diesen 
Gegenstand  zu  eröffnen.  Er  wird  eingeladen,  seine  Bemerkungen  in  drei  Tagen  mitzutheilen,  und  eine 
Beratbung  demgemäß  verschoben.  «,  p.  121. 

Am  30.  wird  beschlossen,  die  Beratbung  den  nächsten  Mittwoch  vorzunehmen  (p.  137). 

21)  24.  Juni,  VA.  Eingang  der  Botschaft  des  großen  Raths  betreffend  die  Feudalrechte.  Die  Minister 
der  Finanzen   und   des  Innern  werden  beauftragt,   ein  sorgfältiges  und  umfassendes  Gutachten  zu  entwerfen. 

VEProt.  p.  366  -ftö.  —  700,  p.  505—6. 

22)  30.  Juni,  VA.  An  die  gg.  Räthe  wird  eine  Botschaft  erlassen  betreffend  fernem  Bezug  der  Zehnten 
in  den  italienischen  Cantonen  . . .  vRProt  p.  467—69.  —  173,  p.  499.  500.  (soi— 4.)  507.  509—10.  —  906,  p.  119. 121—22. 

Durch  Nr.  502  und  504  in  Bd.  V  erledigt. 

23  a)  2.  Juli,  VA.  Der  Finanzminister  legt  das  bestellte  Gutachten  für  eine  Botschaft  an  die  Räthe  vor. 
Die  Erledigung  wird  vertagt.  VRProt.  p.  588. 

23  b)  4.  Juli,  VA.  Es  wird  der  am  2.  Juli  von  dem  Finanzminister  vorgelegte  Entwurf  einer  Botschaft 
fiber  die  Zehnten  und  Grundzinse  einläßlich  besprochen,  derselbe  verworfen  und  derjenige  angenommen,  den 
ein  Mitglied  geliefert  hat.    Ausfertigung  für  die  Räthe. 

23c)  Botschaft:  „Bürger  Repräsentanten!  Nebst  Uebermachung  mehrerer  Bittschriften,  welche  sämtlich 
die  Wiedereinsetzung  der  Zehnten  und  Bodenzinse  oder  eine  verhältnismäßige  Entschädigung  verlangten,  anerbot 
sich  der  VA.  durch  seine  Botschaft  (v.  21.  Juni)  an  euch  auf  Verlangen  hin  seine  Gedanken  über  diesen 
Gegenstand  mitzutheilen.  Durch  eure  einfache  Einladung  v.  23.  Juni  äußert  ihr  den  Wunsch,  diese  Gedanken 
zn  vernehmen;  dieser  Einladung  zu  entsprechen  ist  der  Endzweck  gegenwärtiger  Botschaft.  Wir  ersuchen 
eoch, . .  unsere  freimttthige  Erklärung  diesfalls  mit  einer  dem  Gegenstand  angemessenen  Aufmerksamkeit  an- 
zuhören. —  Bei  der  Gründung  oder  Umschaffung  eines  Staates  soll  allemal  der  erste  und  größte  Endzweck 
der  Machthaber  sein,  alle  (alte  ?)  Staatseinkünfte  beizubehalten,  (wenn  nöthig,)  neue  einzuführen,  die  Ausgaben 
soviel  möglich  einzuschränken,  bis  durch  Zeit  und  Erfahrung  ein  allgemeines  angemessenes  Finanzsystem 
eiogeftihrt  werden  kann.  Bei  uns  geschähe  das  Gegentheil;  die  ersten  Beschäftigungen  zielten  dahin,  alle 
Staatseinkünfte  zu  vermindern  oder  ganz  zu  vernichten,  und  hingegen  wurde  eine  unermessliche  Menge  Aus- 
gaben erschaffen  und  dem  Staat  auferlegt.  Bei  diesem  Gange  der  Dinge  mußte  noth wendig  erfolgen,  was 
seit  zwei  Jahren  das  HauptUbel  und  das  Peinliche  unsereh  Regierung  ausmacht,  nämlich  der  Mangel  eines 
festen  und  sichern  Finanzsystems;  daher  die  Verwirrung  in  den  Finanzen,  daher  der  immerwährende  Geld- 
mangel, daher  das  Nichtbezahltsein  der  Beamten  und  die  Nachläßigkeit  und  Lauigkeit  in  Erfüllung  ihrer 
Pflichten,  und  daher  die  Lähmung  der  Regierung.  —  Der  VA.  ist  überzeugt  dass  der  Zeitpunkt  wo  die  gesetz- 
gebenden Räthe  sich  mit  dem  Gegenstand  der  Abschaffung  der  Zehnten  und  Bodenzinsen  beschäftig(t)en,  nicht 
günstig  dazu  war.  Ihr  werdet  euch  erinnern, . .  dass  darüber  mit  vieler  Lebhaftigkeit,  sogar  mit  Leidenschaft 
debattirt  ward;  eine  Folge  davon  war  das  Decret  vom  6.  Juni  1798,  welches,  ohne  einigen  Hauptgrundsatz 
festzusetzen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  oder  Unmöglichkeit  der  Entbehrung  eines  damals  wirklich 
verfallenen  Einkommens,  über  die  Hauptsache  selbst  präjugirte  und  dahin  erkannt  ward  (!),  dass  für  dies  Jahr 
der  Zehnten  nicht  solle  gestellt  werden,  sondern  von  jedem  Zehntpflichtigen  eingesammelt  werden  könne, 
bis  das  Gesetz  darüber  entschieden  habe.  —  Es  sei  uns  erlaubt,  hier  zu  erklären,  dass  nach  unserm  Ermessen 
über  diesen  Gegenstand   bedächtlicher  und   planmäßiger  hätte  gehandelt  werden   und  niemalen  ein  endlicher 


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166  15.  September  1800  Nr.  57 

Entscheid  erfolgen  sollen,  bis  man  über  den  Hauptgrundsatz  entschieden  (gehabt)  hätte,  ob  die  Zehnten  und 
Bodenzinse  als  Staatsabgaben  oder  als  eine  rechtmäßige  Schuld  zu  betrachten  seien.  Im  ersten  Falle  wäre  es 
eine  Finanzsache  gewesen,  deren  erster  Vortrag  nothwendig  und  constitutionsmäßig  dem  Directorio  zugekommen 
wäre;  im  zweiten  Falle  hätten  vor  jedem  Entscheid  alle  [die]  dabei  interessirten  Theile  angehört  und  dann 
durch  eine  völlig  unparteiische  richterliche  Behörde  darüber  entschieden  werden  sollen.  —  Das  Gesetz  v. 
10.  Nov.  1798  enthält  zwei  Entscheidungen:  1)  die  Abschaffung  der  Zehnten  und  der  Bodenzinse;  2)  die 
darüber  festgesetzten  Loskaufungspreise.  Die  Folgen  davon  sind  auch  (von)  zweierlei  Art,  als  a)  in  Rücksicht  auf 
den  Staat  selbst,  h)  in  Rücksicht  der  Particularen,  Gemeinden,  Corporationen,  Spitäler,  Armenanstalten,  Schulen 
und  Geistlichen-Besoldungen ;  alles  Besitzer  von  Zehnten  und  Bodenzinsen.  Wir  enthalten  uns  hier,  von  diesen 
letztern  zu  reden,  und  weisen  euch  . .  diesfalls  gänzlich  an  die  euch  übermachten  Bittschriften,  welche  euch  die 
Schilderung  ihres  Elends,  ihre  Klagen  und  ihre  Begehren  in  aller  Ausgedehntheit  vorstellen ;  wir  sind  überzeugt 
dass  Ihr  das  Gründliche  (!)  und  Billige  davon  in  reife  Berathung  nehmen  werdet.  Nur  müssen  wir  hier  als  Bericht 
für  euch  und  als  Beleg  der  angebrachten  Beschwerden,  dass  der  Loskaufspreis  nicht  verhältnismäßig  seie,  be- 
merken, dass  dieser  Loskaufspreis  die  Eigenthümer  der  Zehnten  und  Bodenzinse  um  die  Hälfte  ihres  Capital- 
Werts  beschädigt  oder  vielmehr,  dass  nach  ziemlich  genauen  Berechnungen  die  decretirte  Entschädigung  zu 
dem  Werthe  der  ehemals  bezogenen  Zehnten  im  Verhältnis  steht  wie  11  zu  20,  oder,  wer  ehemals  200  be- 
zogen hatte,  ist  auf  1 10  reducirt.  Es  war  nie  euer  Willen,  nie  in  euem  Grundsätzen, . .  den  Particular-Zehnt- 
besitzer  um  die  Hälfte  seiner  rechtmäßig  erworbenen  Zehntgerechtigkeit  zu  bringen.  Die  heiligste  Pflicht  des 
Herrschers  ist,  jeden  bei  seinem  rechtmäßigen  Eigenthum  zu  schützen,  und  wir  sind  versichert  dass  ihr 
diesem  gemäß  handeln  werdet.  —  In  dem  bemeldten  Decret  ist  der  billige  Grundsatz  förmlich  aufgestellt, 
dass  die  Zehntbesitzer  sollen  entschädigt  werden,  dass  die  Zehntpflichtigen  diese  Entschädnis  leisten  sollen, 
und  dennoch  ist  das  Resultat  dem  Buchstaben  des  Gesetzes  ganz  entgegen.  Denn  ohnerachtet  (dass)  der 
Staat  alle  seine  besessenen,  theils  erkauften,  theils  ererbten,  theils  eroberten  und  durch  Tractate  garantirten 
und  abgetretenen  (?)  Zehnten  dabei  ohne  Entgelt  verliert;  ohnerachtet  (dass)  die  Particularen  von  ihrer  ganzen 
Anforderung  ungefähr  die  Hälfte  einbüßen,  so  ist  doch  die  (überhaupt)  zu  beziehende  mit  der  zu  bezahlenden 
Loskaufssumme  so  wenig  im  Verhältnis  dass  der  Staat  aus  seinem  Vermögen  noch  die  Summe  von  15  Millionen 
bezahlen  sollte,  nur  um  die  Entschädigungsansprachen  nach  dem  Gesetze  zu  befriedigen.  Kann  das  euer  Wille 
gewesen  sein,  Bürger  Repräsentanten?  oder  kann  das  der  Wunsch  der  Nation  sein?  Ist  die  Nation  in  (der) 
Lage,  ein  solches  Opfer  zu  bringen,  nachdem  sie  Selbsten  schon  ihre  eigenen  Ansprüche  eingebüßt  hat,  oder 
ist  dieses  euem  eigenen  und  den  ewigen  Grundsätzen  der  Billigkeit  gemäß?  Oder  endlich,  ist  dieses  der 
Willen  der  Constitution  ?  Wir  glauben  auf  jede  dieser  Fragen  mit  N^n  antworten  zu  können.  Es  war  weder 
euern  Wünschen,  noch  euem  Aufträgen  noch  euem  Pflichten  gemäß,  das  Staatsvermögen  auf  eine  so  beträcht- 
liche und  unerträgliche  Art  zu  schmälern.  Der  Wunsch  der  Nation  kann  es  auch  nicht  gewesen  sein;  denn 
das  heutige  Schweizervolk  denkt  wie  seine  Väter,  deren  Wahlspruch  war:  Einem  jeden  das  Seine,  Dass  die 
Nation  nicht  in  einer  Lage  sei,  ein  solches  Opfer  zu  bringen,  liegt  klar  am  Tag;  eine  Schilderung  hievon 
wäre  so  leicht  zu  machen,  (dass)  selbige  nur  dazu  dienen  könnte,  in  euch  schmerzhafte  Gefühle  zu  erregen. 
Nur  sei  uns  erlaubt,  euch  auf  die,  obgleich  sehr  verminderten,  dennoch  noch  allzu  großen  Staatsausgaben 
aufmerksam  zu  machen,  (. .  ?),  wo  der  öffentliche  Beamte  nicht  mehr  aus  Ehrgefühl  oder  aus  V^aterlandsliebe, 
sondern  nur  für  gute  Bezahlung  dem  Staate  dienen  will,  wo  die  neuen  Staatsabgaben  schlecht  und  auch  mit 
Unwillen  bezahlt  werden,  wo  alle  Vorrathshäuser  ganz  leer  dastehen,  wo  Spitäler  und  andere  Armenanstalten 
erschöpft  sind  und  nicht  wissen  wo  ihre  Existenz(roittel)  hernehmen,  und  wo  endlich  noch  . .  jene  unglück- 
lichen Gegenden  unsers  Vaterlandes,  die  der  Schauplatz  des  Krieges  und  der  Verheerung  waren,  im  äußersten 
Elend  schmachten.  Womit  soll  man  diese  unterstützen  und  womit  dem  fortdauernden  Mangel  entreißen,  wenn 
dem  Staate  die  ergiebigsten  Quellen  entzogen  sind  ?    Und  was  gebot  endlich  die  Constitution  über  einen  solchen 


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Nr.  57  15.  September  1800  167 

Gegenstand?  Der  9.  Art.  derselben  allein  beantwortet  die  Frage  genugsam.  Dieser  Artikel  ist  zwar  in  dem 
Herzen  jedes  ehrlichen  Mannes  tief  eingegraben.  Bürger  Repräsentanten,  ihr  habt  uns  unsere  Gedanken  über 
die  Abschaffung  der  Zehnten  und  Bodenzinsen  abgefordert ;  aus  dem  bisher  Gesagten  lassen  sich  selbige  leicht 
entwickeln.  Allein  wir  wollen  uns  noch  deutlicher  erklKren;  wir  werden  mit  euch  sowie  mit  der  ganzen 
Nation  nur  die  offene  gerade  Sprache  reden;  wir  wollen  nicht  aus  politischen  Gründen  oder  um  der  sonst 
so  sehr  gebuhlten  (!)  Yolksgunst  willen  unsere  Pflichten  und  unser  Gewissen  verletzen  oder  das  Heil  des 
Vaterlandes  auf  das  Spiel  setzen.  Mögen  dann  jene,  so  gewohnt  sind  alle  unsere  Gedanken  und  Handlungen 
EU  verdrehen  und  uns  böse  Absichten  beizumessen,  auch  hier  wieder  gegen  uns  auftreten  und  den  Beifall  des 
Volkes  auf  Unkosten  der  Wahrheit  und  uns  (!)  suchen;  unser  Gewissen  bleibt  dabei  ruhig.  Wir  erklären 
demnach,  (1)  dass  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1798  zu  voreilig  und  mit  keinen  seiner  Folgen  berechnet  war; 
(2)  dass  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  mit  sich  selbst  im  Widerspruch  stehe,  indem  es  einerseits  den  billigen 
Grandsatz  von  Entschädigung  ann(immt)  und  anderseits  in  seiner  Entscheidung  nur  die  Hälfte  davon  zusiclier(t) ; 
dass  es  auf  unvollständigen  Voraussetzungen  beruhe  und  das  Staatsvermögen  in  seinen  Grundfesten  erschüttere, 
indem  es  ihm  eine  Entschädigung  von  15  Mill.  auflade(t),  anstatt  ihm  selber  eine  Entschädigung  für  das  so 
ibm  entzogen  wird  zuzusprechen ;  (3)  dass  die  Liquidation,  wie  selbige  durch  das  Decret  bestimmt  ist,  nicht 
nur  äußerst  schwer,  vielleicht  unmöglich,  sondern  (auch)  mit  sehr  großen  Kosten  für  die  Nation  begleitet  ist.  — 
Wir  legen  dieser  voreiligen  Abschaffung  die  beständig  bedrängte  Lage  unsers  Finanzwesens  und  sogar  das 
in  seinen  Bestimmungen  und  in  seinen  Resultaten  so  unpassende  und  unzureichende  Finanzsystem  zur  Last. 
Wir  tibergehen  hier,  was  der  Staatscassa  fUr  ein  Nachtheil  daraus  entstanden  ist;  aber  wir  sagen  freimüthig 
dass  die  Entblößung  (!)  aller  Hilfsquellen  der  Spitäler,  Armen-  und  Schulanstalten  und  die  Nichtbesoldung 
der  Geistlichen  eine  Folge  davon  war,  und  für  diese  Gegenstände  ist  das  Uebel  noch  nicht  so  hoch  gestiegen, 
als  es  von  nun  an  kommen  muß;  denn  es  fanden  sich  noch  hin  und  wieder  einige  nicht  unbeträchtliche 
Vorräthe  in  den  Nationalgebäuden,  welche  für  diese  die  Menschheit  interessirenden  Anstalten  und  Classen 
angewendet  wurden ;  aber  nunmehr  sind  selbige  ganz  erschöpft,  und  nirgends  sehen  wir  schleunig  genug  Hilfe 
(kommen) ;  mit  Schaudern  denken  wir  daran  dass  die  Armen  und  Kranken  ohne  Hilfe,  die  Religion  und  der 
Unterricht  ohne  Unterstützung  sein  und  diese  wohlthätigen  Anstalten  zu  Grunde  gehen  sollten.  Wir  wollen 
endüch  nur  mit  einem  Worte  die  verderblichen,  tief  in  den  Charakter  des  Volkes  eingreifenden  Folgen  er- 
wähnen, die  nothwendig  entstehen  müßten,  wenn  es  durch  Gesetze  gewöhnt  würde,  sich  fremdes  Eigenthum 
unentgeltlich  zuzueignen.  —  Wir  erklären  hier  feierlich  dass  wir  weit  von  dem  Grundsatz  entfernt  sind,  dass 
die  Zehnten  und  Bodenzinse  hätten  als  unloskäuflich  sollen  beibehalten  werden;  wir  hätten  dieses  selber  für 
constitotionswidrig  und  für  ganz  unbillig  gehalten;  allein  wir  glauben,  es  sei  ebenso  billig  dass  die  Los- 
kaufuDgspreise  dem  Capital werth  angemessen  sein  sollen.  —  Hier  habt  ihr ..  unsere  Gedanken;  mehr  habt 
ihr  nicht  verlangt.  Wir  enthalten  uns  also  gänzlich,  euch  (auch)  nur  den  geringsten  Vorschlag  zu  machen. 
Ibr  werdet  in  euerer  Weisheit  berathen  und  in  euerer  Gerechtigkeitsliebe  entscheiden,  was  recht  und  billig 
sei.  Wir  sind  aber  nicht  der  Meinung  dass  ihr  einen  plötzlichen  oder  übereilten  Entchluss  nehmen  sollet, 
weil  unserm  Bedünken  nach  selbiger  in  keinem  Falle  auf  die  gegenwärtige  Ernte  Einfluss  haben  kann.^  — 
(Auch  französisch  eingetragen.) 

VRProt  p.  606-612-619.  -  174,  p.  1-10.  13—24.  —  700,  p.  609-615  (fri.).  617-627  (dU).  —  N.  ichw«.  Repnbl.  I.  287—289. 

24)  5.  Juli,  Bern.  Aufsatz  von  Repräs.  Custor  über  die  Bedingnisse  des  Zehntenloskaufs,  mit  Rücksicht 
auf  die  eingelangten  gegensätzlichen  Adressen.  Er  empfiehlt  Suspension  des  bezüglichen  Gesetzes  v.  10.  Nov. 
1798,  nebst  Auftragertheilung  zur  Entwerfung  eines  billigern  Loskaufsmodus,  und  betont  das  Bedürfnis,  zu 
§  67  der  Constitution  eine  gesetzliche  Erläuterung  zu  geben,  wie  in  dem  Fall  dass  ein  Theil  des  Volks 
durch  ein  Gesetz  unrecht  zu  erleiden  glaubte,  ein  unparteiischer  Richter  darüber  entscheiden  könnte. 

211.  p.  29—31. 


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168  15.  September  1800  Nr.  57 

25}  5.  Juli,  G.  R.  Zweite  Verlesung  der  PetitioDen  der  Zürcher  und  Berner  Oeistlichen.  RelUtab 
fordert  Tagesordnung,  weil  die  meisten  bis  auf  100  Dubl.  (?)  bezahlt  worden.  —  Rufe  zum  Abstimmen, 
dagegen  mehrfaches  Wortbegehren.  Graf  will  discutiren.  Erlacher  dringt  auf  sofortige  Abstimmung.  Lärm; 
41  gegen  39  für  (reglementarisches  Verfahren);  sodann  Entscheid  für  Tagesordnung. 

OBProt.  p.  840.  —  N.  sehwz.  B«p.  U.  501  bis. 

26)  5.  Juli,  Bern.  (C.  A.)  Frisching,  Mitglied  des  Vollziehungs-Ausschusses,  an  M.  Jenner.  (Verschiedene 
Nachrichten)  . . .  Aeußerung  des  Wunsches  dass  die  französische  Regierung  bewogen  werden  könnte,  die 
Publication  von  G.  Brune  betreffend  unentgeltliche  Abschaffung  der  Zehnten  etc.,  worauf  sich  die  Gegner 
dieser  Gefälle  immer  stützen,  zu  desavouiren  ...  a.  f.  MutacM  rwoi.  o«feh.  a  s67--«a 

27)  (c.  7.  Juli.)  Aufsatz  von  Dav.  Vogel,  Architekt,  über  das  Gesetz  für  Aufhebung  der  Zehnten  und 
Grundzinse  in  der  helvetischen  Republik;  mit  vermittelnden  Vorschlägen.    (Vgl.  N.  51.) 

N.  schw.  Repnbl.  I.  242>44;  a4((~48. 

28)  9.  Juli,  G.  R.  (geheim).  Verlesung  der  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  über  die  Wieder- 
herstellung der  Zehnten.    Tagesordnung.  «.  p.  i46.  -  buii.  heiT^t.  xiv.  128—26. 

29)  17.  Juli,  G.  R.  Das  Gutachten  über  die  Petition  der  Höfe  die  zur  Herrschaft  St.  Mailin  gehörten 
wird  angenommen.  An  den  Senat  geht  folgender  Beschluss :  „Auf  die  Bittschrift  der  Höfe  Chavannes,  Chene 
und  Paquier,  Roveray  und  Arissoule,  welche  ehedem  die  Herrschaft  St.  Martin  bildeten,  wodurch  dieselben 
begehren,  1)  dass  die  Lehengefälle  welche  sie  unter  dem  Namen  Avoyerie,  Avoinerie,  Chaponnerie,  Messellerie, 
Gerberie,  Fanneterie,  Charrois,  Terrage,  Droit  de  chevauch^e  und  andern  persönlichen  Feudallasten  bezahlen, 
ohne  Loskauf  von  ihren  Grund-  und  Bodenzinsen  abgezogen  werden ;  2)  dass  der  Preis  des  Roms,  Roggens 
und  Habers  welcher  durch  die  Erneuerung  von  1754  festgesetzt  wurde  als  Grundlage  für  den  Loskauf  ihrer 
Grundzinse  (an)genommen  werde;  in  Erwägung  dass  die  persönlichen  Feudallasten  durch  die  Gesetze  ab- 
geschafft (sind);  in  Erwägung  dass  selbst  seit  der  Erneuerung  von  1754  die  persönlichen  Abgaben  niemals 
aufhörten,  von  den  Grund-  und  Bodenzinsen  unterschieden  zu  sein;  in  Erwägung  dass  aus  einer  Folge  der 
Anmaßungen  ihrer  Gerichtsherren  die  Angehörigen  der  Herrschaft  St.  Martin  in  den  betrübtesten  Zustand 
versetzt  wurden,  da  diese  Usurpationen  durch  das  Verbal  vom  31.  Mai  1759  hinlänglich  bewiesen  sind;  in 
Erwägung  anderseits  dass  die  Loskaufungsart  der  Grund-  und  Bodenzinse  durch  das  Gesetz  vom  10.  Winter- 
monat 1798  festgesetzt  ist,  hat  der  große  Rath,  nach  erklärter  Dringlichkeit,  beschlossen:  1.  Die  persön- 
lichen Fendallasten,  als  die  sog.  Avoyerie,  etc.  etc.  (s.  o.),  sollen  nicht  in  den  von  den  Höfen  Chavannes 
etc.  etc.  schuldigen  Loskaüf  von  den  Grund-  und  Bodenzinsen  mitgerechnet  werden.  2.  Der  zweite  Theil 
der  Bittschrift  der  obgenannten  Höfe  ....  wird  in  keine  Betrachtung  gezogen."  GBProt.  p.  372—374. 

30  a)  18.  Juli,  Senat.  Verlesung.  Dringlichkeit  bestätigt.  Verweisung  an  eine  Commission  (Gart,  Bay, 
üsteri). 

30  b)  23.  Juli,  ebd.  Die  Mehrheit  der  Commission  (Ref.  Bay)  beantragt  Verwerfung,  die  Minderheit  (Gart) 
Annahme.  Drei  Tage  Bedenkzeit;  inzwischen  sollen  die  Rapporte  übersetzt  werden.  —  Am  26.  wurde,  weil 
die  bestellte  Arbeit  nicht  vollendet  war,  Verschiebung  bis  Dienstag  beschlossen. 

30c)  30.  Juli,  ebd.  Neue  Verlesung  der  Gutachten.  Discussion:  Gart  (viermal,  z.  Th.  mit  leidenschaft- 
lichen Ausfällen),  Muret,  Pettolaz  und  Kubli  für  Annahme,  Usteri,  Bay,  Lttthardt,  VonflUe, 
Mittelholzer,  Augustini,  Badoux,  Meyer(?)  und  Barras  für  Verwerfung.    Für  letztere  entscheiden 

27    Stimmen.  Sen.  Prot.  p.  505—7.  517,  5I8.  527.  539.  —  N.  schwi.  Rep.  I.  30».  814.  351—53.  —  BuU.  helv.  XIV.  287—38;  246—4». 

30  d)   31.  Juli,  G.  R.    RUckweisung  an  die  Commission.  —  (S.  u.) 

31  a)  c.  20.  Juli.    „Von  den  Ansprüchen  der  Pfarrer  auf  den  Zehnten.   Von  Thaddäus  Müller,  Bischöf- 


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Nr.  57  15.  September  1800  169 

lichem  Kommissär  und  Stadtpfarrer  zu  Luzern.  Luzern,  gedruckt  bey  Meyer  und  Compagnie.  1800.  — 
44  S.  8«."  —  (Der  Schlussabsatz  wünscht  dass  die  jetzige  Gesetzgebung  das  Geschäft  nochmals  in  Berathung 
ziehe,  oder  eine  „künftige  gesetzmäßige  Schweizer-Regierung"  es  unter  ihre  ersten  Arbeiten  aufnehme. 

31b)  26.  Juli,  Senat,  üsteri  tibergibt  für  Pfr.  Thadd.  Müller  dessen  Schrift  über  die  Ansprüche  der 
Pfarrer  auf  den  Zehnten  und  beantragt  Ehrenmeldung  dafür.    Beschlossen.  Prot  p.  525.  -  Kepabi.  i.  «24. 

31  c)  26.  Juli.  Der  Vollziehungs-Ausschuss  an  Pfr.  Thadd.  Müller,  bisch.  Commissär.  „Dem  VA.  ist 
Eure  Schrift  über  die  Ansprüche  der  Geistlichen  auf  den  Zehnten,  die  mit  so  vieler  Gründlichkeit  geschrieben 
ist,  vorgelegt  worden.  Derselbe  freut  sich,  diesen  wichtigen  Gegenstand  von  Euch  bearbeitet  und  als  eine 
der  dringendsten  Staat8angelegenheit(en)  aufgestellt  zu  sehen.  Er  versichert  Euch  desswegen  seines  auf- 
richtigen  Dankes. **  VRProt.  p.  402.  463.  -  669,  p.  4SI. 

Die  Zuschrift  des  Verfassers,  dd.  23.  Juli,  liegt  in  Bd.  569,  p.  423.  Es  ist  aber  kein  Exemplar  der 
Broschüre  dabei. 

32)  28.  Juli.  Die  Gemeindskammern  von  St.  Gallen,  Bischofzeil  und  Wyl  an  den  Vollziehungs-Ausschuss. 
Vorstellung  der  Nothwendigkeit  baldiger  Wiederherstellung  der  Zehnten  und  Grundzinse,  resp.  Aufhebung 
des  „Decrets"  v.  10.  Nov.  1798,  zur  Sicherung  des  wahren  Eigenthums,  etc.  etc.  —  (Auffällig  erscheint, 
dass  dreifach  das  Datum  28.  Juli  beigesetzt  ist.    Der  Text  in  St.  Gallen  verfasst  und  ausgefertigt.) 

700,  p.  606-8. 

Am  6.  August  ad  acta  gewiesen  und  im  Protokoll  nicht  erwähnt. 

B.  Verhandlungen  Tom  August  und  September. 

33)  13.  August.  Die  Municipalität  von  Vevey  an  den  gg,  Rath.  Klage  über  die  abgetretenen  Räthe, 
die  durch  ihre  Decrete  die  Gemeinde  schwer  geschädigt  haben,  zunächst  durch  die  Gesetze  über  den  Loskauf 
von  Zehnten  und  Grundzinsen,  durch  Abschaffung  des  Ehrschatzes  und  anderer  Feudalrechte .. .  Angabe  von 
sieben  Gefällen,  die  der  Gemeinde  vor  der  Revolution  zugestanden,  und  Aufzählung  ihrer  manigfaltigen  Aus- 
gaben . . .  Man  hoffe  dass  die  neue  Gesetzgebung,  wenn  sie  die  geschehenen  Aenderungen  bestätige,  gerechte 
Entschädigung  beschaffe  ...  »1,  p-  241-248. 

34)  15.  August,  Zünch.  Die  Vorsteher  der  Kirchen-,  Schul-  und  Armenanstalten  und  eine  Anzahl  Private 
an  den  gg.  Rath.  Erwähnung  der  DenkschrifL  v.  27.  April  d.  J.  betreffend  die  Rechte  auf  Zehnten  und 
Grundzinse;  Ausdruck  des  Befremdens  über  deren  Beiseitsetzung ;  Belobung  der  neuen  Behörden  und  Vorlage, 
nicht  einer  Bittschrift,  sondern  einer  Erklärung  von  Ansprüchen;  Betonung  dass  auch  die  schon  ein- 
gesammelten Früchte  noch  geschätzt  werden  könnten,  und  für  Erhebung  des  nassen  Zehntens  noch  Zeit  sei ; 
Wiederholung  des  Begehrens  dass  der  Loskauf  dem  wahren  Werthe  gemäß  stattfinde,  etc.  etc.  —  Von  dem 
RStatthalter  „abermals  aus  wahrer  Ueberzeugung  unterstützt".  269,  p.  167-171. 

35)  18.  August.  Der  Verwaltungs-Ausschuss  der  Gemeinde  Solothurn  an  den  gg.  Rath.  Vortrag  von 
Gründen  für  die  Wiederherstellung  der  Zehnten  als  Quelle  für  die  Erhaltung  der  Armen  etc.  (mit  einer 
Tabelle  über  die  erlittenen  Verluste).  253,  p.  79.  so.  si. 

36)  20.  August,  VR.  Verlesung  einer  Reclamation  der  Gemeindskammer  von  Zug  wegen  Abschaffung  der 
Zehnten  und  Grundzinse,  mit  dem  Ausdruck  der  Zuversicht  dass  die  neuen  Behörden  sie  wieder  herstellen. 
Ins  Archiv  verwiesen.  VRProt.  p.  802— 3.  —  700,  p.  (591—96.) 

37)  20.  August,  gg.  R.  Hans  und  Christen  Isenschmid  von  Bümpliz  wünschen  ihre  Zehnten  beziehen  zu 
dürfen  (oder  aber  von  dem  darauf  gelegten  Grundzins  befreit  zu  werden  ?).   Der  Finanzcommission  zugewiesen. 

Prot.  p.  77.  —  Eepubl.  II.  422. 
AS.a.a.Helv.VL  22 


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170  15.  September  1800  Nr.  57 

38)  20.  Angust,  gg.  R.  Das  im  JuK  von  beiden  ehemaligen  gg,  Räthen  behandelte  Gesuch  der  Gemeinden 
der  Herrschaft  St.  Martin  wird  behufs  Entwerfung  eines  neuen  Beschlusses  an  die  staatswirthschaftliche  Com- 
mission  gewiesen.  Prot.  p.  77.  —  Eepobu  ii.  422. 

39  a)  21.  August,  VR.  Die  Zürcher  Hülfsgesellschaft  dringt  auf  Wiederherstellung  der  Zehnten  etc.  und 
verlangt  dass  ihre  Bittschrift  auch  dem  gg.  Rath  zukomme.    Diesem  Begehren  wird  sofort  entsprochen. 

VBProt.  p.  320-21.  -  176,  p.  166.  -  700^  p.  6»7. 

Das  Petitum,  v.  19.  Aug.  datirt,  trägt  30  Unterschriften  (Bd.  175,  p.  167—70;  175—76). 

39  b)  22.  August,  gg.  R.  Die  Hülfsgesellschaft  von  Zürich  wünscht  in  einer  Zuschrift,  dass  durch  ein 
neues  Gesetz  der  Loskauf  der  Zehnten  und  Grundzinse  billiger  bestimmt  werde,  als  es  (durch  das  Gesetz 
V.  10.  Nov.  1798)  geschehen.  Dieses  Schreiben  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen  mit  dem  Auftrag, 
die  bezüglichen  Gesetze   in  Revision  zu  nehmen   und  ein  Gutachten  darüber  vorzulegen. 

Prot.  p.  88.  —  Bepobl.  II.  430. 

40  a)  23.  August.  Motion  von  Genhart  betreffend  den  Zehntloskauf.  Erörterung  der  Frage,  ob  die 
Zehnten,  wenigstens  theilweise  resp.  da  und  dort,  wirkliche  Staatsauflagen  gewesen,  und  der  Folgen  eines 
Entscheids  darüber  . . .  Um  darüber  wo  möglich  ins  Reine  zu  kommen,  wünscht  er  dass  die  Gesetzgebung 
die  bezüglichen  Documente  zur  Prüfung  einfordere  und  dann  je  nach  Befund  über  Loskauf  resp.  Entschädigung 
oder  Abschaffung  entscheide.  273,  p.  211—214.  (215.) 

40  b)  23.  Aug.,  gg.  R.  Die  Motion  wird  an  die  Finauzcommission  gewiesen.  (Prot.  u.  Republ.  geben 
den  Namen  des  Urhebers  nicht  an.)  Prot  p.  91.  -  KepubL  11. 43s. 

41)  23.  August,  gg.  R.  Die  Finanzcommis^on  legt  ein  Gutachten  über  den  Loskauf  von  Feudalrechten 
in  der  ehemaligen  Herrschaft  St.  Martin  vor.    Für  drei  Tage  auf  den  Ranzleitisch  gelegt.    (Vgl.  N.  38 ;  46.) 

Prot  p.  91.  -  Eepobl.  IL  482. 

42)  23.  August,  gg.  R.  Die  Mushafen-Verwaltung  in  Bern  stellt  das  Gesuch,  die  Zehnten  beziehen  zu 
dürfen.    Ad  acta.  Prot.  p.  97.  -  Ropabi  u.  4»4. 

43)  25.  August,  gg.  R.  Die  Bittschriften-Commission  (Ref.  Bay)  legt  zwei  Gesuche  aus  Zürich  und 
Solothurn  (v.  15.  u.  18.  Aug.)  vor,  welche  die  hülflose  Lage  der  Geistlichen  (infolge  der)  Abschaffung  der 
Zehnten  vorstellen.    Deren  nähere  Prüfung  wird  der  Finanzcommission  aufgegeben.    Prot.  p.  105.  —  BepuM.  11.  439. 

44)  25.  August,  gg.  R.  Ein  Auftrag  des  ehemaligen  großen  Raths  an  eine  Commission,  über  den  Zehnt- 
ioskauf  ein  (neues)  Gutachten  einzubringen,  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen.    (Vgl.  N.  9.) 

Prot  ^  101.  —  Kepnbl.  11.  487. 

45)  25.  August,  gg.  R.  Es  werden  (alte)  Petitionen  und  Adressen  aus  dem  District  Nyon  vorgelegt, 
welche  gänzliche  Abschaffung  der  Feudalrechte  und  Vernichtung  der  bezüglichen  Titel  verlangen.  Verweisung 
an  dieselbe  Commission.  Prot.  p.  102.  —  Repnbi.  iL  437. 

46  a)  Gutachten  der  Finanzcommission  (von  Escher).  „Die  vier  Gemeinden  Chavannes,  Chene  und  Paqaier, 
Rovray  und  Arissoules,  welche  die  ehevorige  Herrschaft  St.  Martin  im  (Ct.)  Leman  ausmachten,  langten  schon 
im  Mai  d.  J.  mit  einer  Bittschrift  bei  der  Gesetzgebung  ein  und  fordern  l)  dass  diejenigen  Grundzinse  welche 
im  J.  1759  bei  einer  Revision  und  Renovation  ihrer  manigfaltigen  Lehensgefälle  (Avoyerie,  Avoinerie,  Cha- 
ponnerie,  Messellerie,  Gerberie,  Panneterie,  Charrois,  Terrage,  Droits  de  chevauch6e,  Foumage  u.  s.  w.)  statt 
dieser  Gefälle  durch  einen  Vertrag  bestimmt  wurden,  infolge  des  Gesetzes  welches  nur  Grundzinse  und 
Zehnten  abkäuflich  erklärt  und  alle  andern  Lehensgef^lle  ohne  Entschädigung  aufhebt  ihnen  gänzlich  ab- 
genommen werden;  2)  dass  sie  ihre  eigentlichen  Grundzinse  nach  einer  Taxe  in  der  sie  dieselben  der  alten 
Regierung  entrichteten  abkaufen  können.  Diese  Bittschrift  wurde  von  der  ehe  vorigen  Gesetzgebung  weitläufig 
untersucht  und  vom  großen  Rath    das  erstere  Begehren  bewilligt,    das  zweite  aber  abgeschlagen.     Im  Senat 


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Nr.  57  15.  September  1800  171 

ward  aber  auch  der  Beschluss  welcher  dem  ersten  Begehren  entsprach  verworfen,  und  so  das  ganze  Geschäft 
zn  neuer  Untersuchung  einer  Commission  Übergeben,  von  welcher  dasselbe  nun  an  Ihre  staatswirthschaftliche 
Commission  übertragen  wurde,  welche  Ihnen  hierüber  folgenden  Bericht  abzustatten  sich  verpflichtet  fühlt.  — 
Mit  der  ehevorigen  Commission  des  gr.  Raths . . .  fühlen  wir  das  Missgeschick  dieser  Gemeinden,  (dass)  ver- 
schiedene Lehensgefälle,  die  in  dem  revolutionären  Eifer  der  vorigen  Gesetzgebung  als  persönliche  Feudal- 
rechte unentgeltlich  aufgehoben  wurden,  in  Grundzinse  verwandelt  (worden),  gegen  deren  Eigenthum  etwas 
mehr  Achtung  übrig  geblieben  war,  und  die  nur  gegen  einen  Loskauf  aufgehoben  sein  sollen.  Unstreitig 
wären  ohne  jene  Umschaffung  der  verschiedenen  Lehensgefälle  in  Grundzinse  durch  den  gleichen  Schwert- 
streich der  alle  LehensgeHlIle  zu  Boden  stürzte  auch  diese  Gemeinden  nun  von  denjenigen  Lasten  befreit, 
über  die  sie  sich  (be)klagen,  und  sie  hätten  also  die  beträchtliche  Schuld  weniger  an  ihren  Gläubiger,  den 
Staat,  zu  entrichten.  Allein  dieses  Missgeschickes  wegen,  welches  in  der  ganzen  Welt  so  gebieterisch  regiert 
and  überall  so  willkürlich  und  so  ungleichmäßig  Armut  und  Reich thum  verbreitet,  glaubt  sich  Ihre  jetzige 
Commission  nicht  befugt,  Ihnen  vorzuschlagen,  das  Eigenthum  des  Staats  zu  Gunsten  dieser  durch  die  Um- 
stände weniger  begünstigten  Gemeinden  hinzugeben.  Wir  kennen  nur  zwei  Gesichtspunkte  zur  Beurtheilung 
der  Bittschrift  von  St.  Martin :  das  reine  Recht  und  die  bestehenden  Gesetze.  Das  reine  Recht  gebietet  jedem 
Temünftigen  Wesen,  und  also  auch  gewiss  vor  allem  aus  einer  Gesetzgebung,  so  zu  handeln  dass  die  Maxime 
nach  der  man  handelt  als  allgemeines  Gesetz  aufgestellt  werden  dürfte.  Nun  fragen  wir,  wohin  uns  die 
Allgemeinmachung  des  Grundsatzes  führen  würde,  welchem  zufolge  der  große  Rath  dieser  Bittschrift  ent- 
sprechen wollte.  Man  denke  hiebei  nur  an  die  manigfaltigen  Loskaufungen  von  Beschwerden  und  Lasten  die 
durch  die  Revolution  aufgehoben  wurden,  und  welche  in  irgend  einem  gegebenen  Zeitpunkt  —  und  wer  will 
diesen  rechtlich  beschränken?  —  vor  unserer  Staatsumwälzung  statthatten,  und  niemandem  wird  es  in  den 
Sinn  kommen  können,  diese  Loskaufssummen  zurückerstatten  zu  lassen.  Warum  aber  sollte  St.  Martin  vor 
allen  andern  Gemeinden  aus  eine  Schenkung  erhalten?  Man  denke  an  die  Menge  anderer  Gemeinden,  die 
beinahe  gänzlich  zu  Grunde  gerichtet  sind  und  welche  weit  eher  eine  Begünstigung  bedürfen;  zugleich  aber 
auch  vergesse  man  nicht  dass  niemand  berechtigt  ist  Schenkungen  zu  machen  so  lange  er  seine  Schulden 
nicht  bezahlt  hat.  Also  erlaubt  uns  wohl  dieser  Gesichtspunkt  nicht,  dieser  Bittschrift  zu  entsprechen.  — 
Noch  haben  wir  dieselbe  aber  auch  mit  den  bestehenden  Gesetzen  zu  vergleichen  und  nach  diesen  zu  prüfen. 
Den  4.  Mai  1798  wurden  in  einer  warmen  Nachmittagssitzung  in  Aarau,  ohne  [eine]  etwelche  Berathung, 
alle  sog.  persönlichen  Feudalrechte  aufgehoben  und  den  2.  Juni,  als  die  Majorität  der  Räthe  noch  in  vollem 
Eifer  des  Niederreißens  der  Staatshilfsmittel  begriffen  war,  wagte  sie  doch  nicht  weiter  zu  gehen,  als  der 
Buchstabe  des  Gesetzes  v.  4.  Mai  auswies,  und  beschloss  daher  dass  die  persönlichen  Feudalrechte  die  durch 
dingliche  ersetzt  worden  sind  auf  gleiche  Weise  angesehen  sein  sollen,  wie  das  Gesetz  über  die  letztem 
verfügen  werde.  Also  ist  ein  bestimmtes  Gesetz  vorhanden,  welches  uns  nicht  erlaubt  der  vorliegenden  Bitt- 
schrift von  St.  Martin  zu  entsprechen.  Wenn  wir  also,  von  denen  ganz  Helvetien  und  selbst  Europa  erwartet, 
dass  wir  die  Verhältnisse  unsers  Vaterlandes,  sowohl  innere  als  äußere,  wieder  in  die  Schranken  der  Gerechtig- 
keit zurücksetzen  werden ;  wenn  wir  uns  nicht  eines  noch  stärkern  Zerstörungseifers  schuldig  machen  wollen 
als  die  ehevorige  Gesetzgebung  in  dem  unglücklichen  Zeitpunkt,  als  sie  unserm  Vaterland  das  Mark  seines 
Wohlstandes  (?)  abschnitt;  wenn  wir  dasjenige  Vertrauen  auf  unsre  GerechtigkeitsKebe  und  Klugheit,  welches 
wir  bedürfen,  um  unserm  großen  Zweck  das  Vaterland  zu  retten  zu  entsprechen,  nicht  muth willig  dahingehen 
wollen,  so  dürfen  wir  diejenigen  das  Eigenthum  und  die  Selbständigkeit  unserer  Staatseinkünfte  zerstörenden 
Gesetze  welche  in  dem  ersten  Revolutionssturm  bekanntgemacht  wurden  nicht  noch  auf  40  und  mehr  Jahre 
zurückwirkend  erklären  und  sind  also  aller  Rücksichten  wegen  die  eine  weise  Gesetzgebung  zu  nehmen  hat 
verpflichtet,  den  ersten  Theil  der  vorliegenden  Bittschrift  abzuweisen.  —  Was  die  zweite  Bitte  betrifft,  so 
fand  die  vorige  Gesetzgebung  schon  dieselbe  ganz  unzuläßlich;   so  lange  Gesetze  in  Wirkung  sind,    die  die 


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172  15.  September  1800  Nr.  57 

auf  gegenseitigem  Vertrag  beruhenden  Schulden  nach  einer  willkürlich  festgesetzten  niedern  Taxe  ablöslich 
erklären,  kann  natürlich  keine  Rede  mehr  sein  von  einzelnen  Zahlungsbegünstigungen  welche  vor  diesen 
Gesetzen  statthaben  mochten;  erst  dann  wenn  die  Rechte  des  Eigenthums  wieder  hergestellt  werden,  und 
dem  einen  Bürger  nicht  mehr  zugesprochen  wird,  was  einem  andern  gehört,  dann  erst  ist  auch  der  Zeitpunkt 
vorhanden,  wo  solche  Begünstigungen  in  der  Entrichtung  der  Schuld  wieder  hergestellt  werden  können,  wie 
diejenige  ist  welche  die  Bürger  von  St.  Martin  begehren.  —  Ihre  staatswirthschaftlichc  Commission  fühlt  sich 
also  verpflichtet  darauf  anzutragen,  die  ganze  Bittschrift  der  (4)  Gemeinden...  in  Erwägung  der  allgemeinen 
Grundsätze  des  Rechts,  besonders  aber  auch  in  Erwägung  des  Gesetzes  v.  2.  Juni  1798  ...  gänzlich 
abzuweisen." 

46  b)  27.  August,  g^.  R.  Zweite  Verlesung  des  Rapports.  Nach  „reifer  Berathung"  wird  der  Entscheid 
darüber  vertagt,  bis  der  allgemeine  Bericht  der  Commission  über  die  erlassenen  Fe(u)dalge8etze  (!)  wird 
vorgelegt  sein.  »i,  p  h  2.  -  Prot.  p.  112.  —  Bapubi.  n.  444-45. 

47)  28.  August,  gg.  R.  Die  Gemeindskammer  von  Vivis  klagt  über  Schädigung  an  ihren  Eigenthums- 
rechten  durch  die  abgetretene  Gesetzgebung,  besonders  mit  Abschaffung  der  Zehnten  etc.,  und  begehrt  dafür 
Schadioshaltung.    An  die  Finanzcommission.  Prot  p.  120.  -  Repnbi.  11.  448. 

48)  28.  August,  gg,  R.  Giambatt.  Ferrario,  Coadjutor  in  Biasca,  stellt  die  Nachtheile  der  Zehntabschaffung 
vor  und  bittet  um  Unterstützung.    An  die  Vollziehung.  Prot  p.  120-21.  -  Repubu  11  44». 

49)  28.  August,  VR.  Mit  Zuschrift  v.  26.  d.  zeigt  die  Verwaltungskammer  von  Aargau  an,  es  habe  sich 
seit  7.  d.  das  Gerücht  verbreitet,  das  Loskaufsgesetz  für  Feudalrechte  werde  bald  widerrufen  oder  durch 
ein  für  die  Pflichtigen  weniger  vortheilhaftes  ersetzt  werden;  desshalb  haben  sich  mehrere  angemeldet,  uro 
den  Loskanf  nach  dem  bestehenden  Gesetze  zu  vollziehen ;  sie  fragt  nun,  ob  sie  solchen  Gesuchen  entsprechen 
dürfe.    Diese  Frage  soll  der  Finanzminister  in  einem  Gutachten  erörtern.  —  (Vgl.  N.  57.  65.) 

VBProt.  p.  477,  478. 

.50)  30.  August,  St.  Gallen.  Die  Verwaltungskammer  von  Sentis  an  den  gg,  Rath.  Erklärung  ihres 
Beifalls  zu  der  Aendernng  v.  7.  d.  und  der  Hoffnung  dass  dieselbe  zu  einer  Besserung  der  Verhältnisse 
führen  werde.  Eine  Revision  erfordere  namentlich  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1798,  unter  dessen  Folgen  viele 
Bürger,  besonders  Geistliche  leiden,  was  die  diesfalls  bestellte  Commission  schon  am  14.  Mai  d.  J.  einläßlich 
dargestellt  habe;  jetzt  erneuere  dieselbe  ihren  Wunsch,  dass  die  Zehnten  und  Grundzinse  wieder  bezogen 
werden,  bis  gerechte  Loskaufsbedingnisse  festgesetzt  worden.  Man  unterstütze  diesen  Antrag,  da  auch  der 
Finanzhaushalt  des  Cantons  ohne  diese  Quelle  kaum  in  Ordnung  gebracht  werden  könne  ...  25i,  p.  ss-ss. 

Die  erwähnten  Zuschriften  der  „Commission  zur  Entschädignng  der  Geistlichen^,  v.  14.  Mai  und 
27.  August,  liegen  bei  (p.  87 — 94),  letztere  im  Original. 

51)  31.  August,  Bern.  David  Vogel,  Architekt,  an  den  Vollziehungsrath.  „Es  ist  Zeitbedürfnis  und 
Bürgerpflicht,  die  Regierung  auf  eine  dringliche  politisch-ökonomische  Angelegenheit  des  Vaterlands,  auf  die 
Noth wendigkeit  der  Rücknahme  und  einer  weisen  Abänderung  des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798,  in  Betreff  der 
Aufhebung  der  Feodallasten  und  der  Abschaffung  der  Zehnten  und  Grundzinse,  aufmerksam  zu  machen.^  Es 
folgt  eine  einläßliche  Auseinandersetzung  der  früher  bestandenen  Verhältnisse  und  der  bezüglichen  Rechts- 
fragen, nebst  Andeutungen  für  billige  Grundlagen  eines  neuen  Gesetzes...   (Vgl.  N.  72.)         700,  p.  esi-es. 

52)  (Ende  August.)  Einsendung  im  Bull,  helvet.  XIV.  448,  unterzeichnet  J.  M.:  Ausdruck  der  Freude 
über  die  Nachricht  dass  nun  die  Natur  der  Feudalrechte  amtlich  geprüft  werden  solle,  und  der  Hoffnung 
dass  sie  infolge  dessen  einfach  abgethan  werden. 

Diese  Kundgebung  bildet  einen  Vorläufer  einer  Reihe  bezüglicher  Aufsätze  in  demselben  Blatt. 


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Nr.  57  15.  September  1800  173 

53)  A.  September,  (Bern).  „Quelques  reflexions  sur  les  dimes  et  les  censes,  par  le  cit.  Mutet ,  menibre 
du  Corps  legialatif."     (Gegen  den  Loskauf,   event.  für  einen  sehr  erleichterten,  etc.) 

\U\\\.  helv*t  XV.  1    5;  9     11;  73-7C. 

54)  September?  Burnier,  Vicepräsident  des  Cantonsgerichts  (von  Leman),  an  die  Gesetzgeber.  1.  Eröffnung 
einiger  Gedanken  über  die  brennende  Frage  der  Liquidation  der  FeudalgonHle.  Betrachtungen  über  dcMcn 
Bedeutung,  die  Nothwendigkeit,  sie  zu  beseitigen  und  dadurch  Frieden  zu  stiften  ...  a)  „Dans  ce  but,  citoyons 
L^gislateurs,  d6cr6tez  par  confirmation  et  explication  aux  lois  analogues  que  les  censes  seront  rachetables, 
en  les  d^siguant  par  leurs  esp^'ces,  comrae  le  vin,  les  graines  et  legumes,  foin,  paille  et  directes,  mais  que 
toutes  Celles  dont  la  d6noraination  präsente  de  la  bizarrerie,  savoir  les  poulets,  chapons,  cire,  huile  et  autres 
de  ce  genre,  restassent  dors  et  d^jä  ensevelies  dans  Toubli ;  que,  pour  prevenir  longueiirs,  des  frais  enormes, 
des  details  inextricables  et  parfois  des  d^clarations  erronees,  vous  fixiez  immediatement  le  prix  du  rachat 
de  chaque  objet.  Pour  exemple :  Le  vin  k  2  baches  le  pot,  le  froment  20  batz  le  quarteron,  et  les  autres 
articies  en  proportion  gard^e.  Que  toutes  les  directes  qui  auraient  pour  objet  des  fractions  en  sols  et  deniers 
fussent  mises  hors  de  calcul  et  abandonn^es  pour  toujours.  Que  la  valeur  de  la  cense  ainsi  appr^ciee  fftt 
cnmul6e  15  fois,  et  que  le  maximum  fit  le  capital  du  rachat;  quil  y  eüt  un  terme  fatal  ponr  confectionner 
cette  Operation,  avec  une  peine  comminatoire  contre  le  censitaire  en  defaut;  que  vous  d^terminassiez  la 
somme  pour  laquelle  ce  dernier  aurait  la  facult6  d*en  passer  une  reconnaissance  selon  le  mode  que  vous 
prescririez;  que  pour  ne  rien  laisser  k  Tarbitraire,  ni  de  contentieux,  vous  d^cretassiez  en  principe  que  pour 
les  censes  en  fourrages  rendables  par  Temphyteote  celui-ci  payät  20  batz  par  heure  d'^loignement  en  sus  du 
prix  fix6  pour  Celles  qui  seraient  chargeables  sur  les  lieux.  Que  sll  s'(^levait  quelque  contestation  sur  la 
flaute  et  quotit^  de  la  cense,  eile  füt,  sur  le  vu  des  titres,  jugee  par  trois  comraissaires  experts  sommaire- 
ment  et  sans  appel,  aux  depens  du  tort  ayant.  —  b)  L'appr^ciation  de  la  dime  presentant  mille  difficultes 
interminables  et  sans  cesse  renaissantes,  pour  obvier  k  cet  inconv^nient  et  lever  tout  obstacle,  qu1l  soit  par 
Tons  Statut  (1)  que  tous  les  objets  qui  rentrent  dans  la  classe  de  la  grande  dirae,  soient  per<;us  et  leves 
durant  dix  ans  eons^cutifs  sur  le  pied  qu'ils  l'^taient  jadis,  et  que  tous  ceux  qui  composent  la  petite  dime 
demeurent  d^sormais  et  k  perp6tuit6  ^teints;  la  nomenclature  de  ceux-ci  serait  indispensable  pour  eviter 
contestes.  (2)  Que  ces  fonds  d^cimables  durant  ce  temps  seulement  fussent  exerapts  d'ulterieurs  imputs  pour 
les  besoins  internes  de  TEtat.  (3)  Qu*ä  chaque  r^colte  le  gouvernement  par  une  proclamation  exhorte  le 
dkimable  k  etre  juste,  et  le  d^cimateur  (k)  manifeste(r)  de  la  confiance  dans  l'execution  de  ses  mesures,  et 
que  la  fraude  füt  pnnie;  que  cette  proclamation  rappelä(t)  surtout  et  sans  Interruption  Tannee  qui  mettrait 
fin  k  cette  perception,  savoir  Tan  1810.  (4)  Que  la  loi  quMl  vous  plairait  de  promulguer  k  cet  6gard  donna(t) 
l'assurance  formelle  que  le  nouveau  pacte  social  porterait  en  toutes  lettres  que  la  dime  generale  serait 
absolument  et  sans  retour  steinte  k  cette  epoque.  (5)  Que  tel  qui  osörait  en  proposer,  soit  la  cessation  avant, 
on  Prolongation  apr^s  les  dix  ans  revolus  serait  envisage  comme  un  perturbateur  du  repos  public.  (6)  Que 
le  rachat  des  censes  6tant  une  fois  perfectionnö  (!),  ce  qui  devrait  etre  opere  dans  le  plus  court  delai  possible, 
il  füt  irrövocableraent  prononc^  qu'aussitot  que  les  decimables  d'une  terre  ci-devant  vassale  ou  de  la  Re- 
publique  auraient  formellement  ratifi6  l'obligation  d'acquitter  la  dime  durant  le  dit  temps.  (7)  Les  docu- 
ments :  grosses,  reconnaissances  et  autres  titres,  sans  en  conserver  vestiges,  seraient  mis  au  neant."  Be- 
merkungen über  die  finanziellen  Folgen  dieses  Verfahrens;  weitere  Ilülfsquellen  des  Staates,  etc.  2.  (Friedens- 
richter .  .  .).  273,  p.  205-207. 

Das  Original  ist  völlig  datumlos;  es  trägt  auch  keinen  Vermerk  über  Vorlage  im  g^,  Rath,  vielleicht 
wegen  Mangel  des  Stempels! 

55)  1.  September,  Zug.  „Alle  Autoritäten  des  Cantons  Wald8Ultte(n)  an  den  gesetzg.  Rath.  „Bürger 
Gesetzgeber!    Zum  erstenmal    erscheinen  wir   mit  vereinigten  Empfindungen   vor   den  Schranken  der  Gesetz- 


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174  15.  September  1800  Nr.  57 

gebung.  Es  geschieht  im  Zusammenfluss  unserer  Freude  über  die  frohen  Erwartungen  von  dem  Ereignisse 
des  7.  Augusts,  welches  den  Beifall  aller  gutdenkenden  Bürger  in  der  Rücksicht  verdient,  weil  nur  dadurch 
das  Vaterland  gerettet  werden  konnte,  und  weil  dem  allgemeinen  Ruf  und  der  üeberzeugung  entgegen  alle 
gütliche(n)  Versuche  für  die  Erz  weckung  dieser  nöthigen  und  heilsamen  Maßregel  leichtsinnig  abgewiesen 
worden  sind.  —  Als  freigeborne  Waldstätter  haben  wir  uns  an  keine  Complimente  gewöhnt,  und  als  unglück- 
liche Opfer  der  Meinungen  und  der  Parteien  in  den  Tagen  der  Revolution  keinen  Beruf  hierzu  gefühlt.  Schmähen 
wollten  wir  auch  nicht.  Wohin  würde  es  uns  geführt  haben,  und  wozu  hätte  es  uns  gefrommt?  Wir  harrten 
im  Stillen  auf  bessere  Tage,  und  der  7.  August  ist  eingetreten.  Wir  nehmen  ihn  für  die  Morgenröthe  der 
künftigen  Ruhetage  an.  Um  so  inniger  und  aufrichtiger  sind  nun  die  Ausdrücke  unserer  frommen  Gefühle 
und  unserer  gerührten  Herzen.  —  Unsere  Erwartungen  sind  groß,  wie  unsere  Bedürfnisse,  ohne  eben  über- 
spannt zu  sein.  Der  würdige  Präsident  Finsler  hat  die  Linien  derselben  in  seiner  ersten  Anrede  scharf  be- 
zeichnet, und  euer  Decret,  das  die  Arbeiten  euers  hohen  Berufs  organisirte,  hat  in  unsere  Aussichten  Licht 
und  Leben  gebracht  und  wird  unsere  Erwartungen  von  dem  Kern  der  Repräsentation,  wo  sich  Einsicht  und 
Harmonie  der  Kräfte  mit  reiner  ungetheilter  Vaterlandsliebe  paart,  rechtfertigen.  —  Eine  Verfassung  und  die 
Herstellung  der  zu  Grunde  gerichteten  Finanzen  sind  nun  hauptsächlich  und  vor  allem  anderen  unsere  großen 
allgemeinen  Losungsworte.  Die  Idee  der  Einheit  ist  in  Waldstätten  auf  den  Ruinen  der  Unabhängigkeit,  auf 
den  Grabhügeln  der  Erschlagenen,  auf  den  Brandstätten  ganzer  Dörfer,  auf  den  bleichen  Wangen  verwaister 
Mütter  und  Töchter  und  auf  der  ernsten  Stirne  ausgeraubter  Väter  tief  und  unauslöschlich  eingegraben.  Wozu 
diese  Leichen  und  diese  Hügel,  und  diese  Asche  und  dieses  Elend  und  dieses  Zerwürfnis,  wenn  die  Einheit 
nicht  zum  Grundgesetz  unserer  Verfassung  werden  sollte ! !  Die  Vortheile  der  Einheit  bei  ruhigen  gesicherten 
Zeiten  wollen  wir  früheren  Forschern  nicht  nachrechnen  und  nichts  von  dem  Elend  und  dem  Ausschlag  unserer 
letzten  unglücklichen  Kriege  erwähnen,  welche  dem  Mangel  an  Einheit  zugeschrieben  werden  können.  Hieran, 
bitten  wir,  dass  Sie  sich,  Bürger  Räthe,  beim  Entwurf  einer  Verfassung  erinnern,  an  eine  Regierungsnorm, 
welche  auf  fruchtbare  Resultate  der  Erfahrung  gegründet  und  auf  unser  Gut  und  Blut,  auf  unsere  gemein- 
samen Bedürfnisse  berechnet  wird  und  das  Urtheil  der  Nachwelt  und  unserer  Kinder  und  Kindskinder  aus- 
halten kann.  —  Bei  Herstellung  der  Finanzen  (g)edenken  Sie  vorläufig  der  dermaligen  dringenden  Bedürf- 
nisse des  Staats,  der  Quellen  die  gedankenlos  durch  den  heillosen  Streich  einer  falschen  Speculation  gestopft 
wurden,  die  doch  ebenso  gerecht  als  billig  als  in  Vergleicbung  mit  unserem  dermaligen  Finanzsystem  leicht 
und  erträglich  sind.  Wir  meinen  das  Nämliche  was  ein  einsichtsvoller  Redner  bei  Eröffnung  Ihrer  ersten 
Sitzung  vermuthlich  sagen  wollte.  Es  steht  in  Ihrer  Gewalt,  die  dem  EigetUhumsrecht  so  nachtheilig e/nj 
Gesetze  wieder  in  die  Bahn  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  eurückeuleiten ;  die  verderblichen,  tief  in 
das  Innere  jeder  Gemeinde  und  jeder  Haushaltung  eingreifenden  gesetzlichen  Einrichtungen  eu  ver- 
nichten und  die  bürgerliche  Freiheit  jedes  Einzelnen  auf  sichere  Grundfesten  zu  stützen,  —  Es  ist  Ihnen 
beschieden,  das  gut  zu  machen  was  Ihre  Vorgänger  gegen  alle  Idee  von  Gerechtigkeit  und  gesunder  Ver- 
nunft verstießen.  Es  ist  Ihnen  aufbehalten,  dem  Staat,  den  humanen  Einrichtungen  unserer  frommen  Väter, 
den  schönen  Anstalten  für  Cultur  des  menschlichen  Herzens  und  Geistes,  der  Geistlichkeit  und  den  Parti- 
cularen  ihre  durch  den  ältesten  Genuss  gerechtfertigten,  in  Erbe,  Käufe  und  Verkäufe  einberechnete(n),  durch 
die  Gesetze,  die  Sitten  und  selbst  durch  die  religiöse  Idee  aller  Zeiten  anerkannt(en)  eigenthümliche(n)  Fonds 
zurückzustellen.  Die  Wuth,  die  sich  an  diese  Quelle  wagte,  lieferte  einen  auffallenden  Pendant  zu  (der) 
renommirten  Geschichte  der  Landsgemeinden  dieses  Jahrhunderts.  Als  der  Vortheil  des  Güterbesitzers  zum 
Nachtheil  des  Capitalisten  ausschließlich  ins  Auge  genommen  wurde,  ward  in  einem  Canton  der  für  das 
Schoßkind  der  ursprünglichen  Freiheit  sich  hielt,  der  Capitalwerth  eines  Pfunds  von  fünf  auf  drei  herab- 
gemehrt. Unsere  Väter  ehrten  diese  heiligen  Schulden  gegen  verschiedene  Klöster,  gegen  Engelberg  und 
Murbach  und  gegen  die  Zehntherren  dieser  Zeit  auf  ihren  Gütern.    Sie  sind  zum  Theil  durch  Loskauf  getilgt, 


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Nr.  57  15.  September  1800  175 

zum  Theil  stehen  sie  noch  und  wurden  bis  zur  Zeit  der  Revolution  gewissenhaft  bezahlt.  Als  Folge  der 
Loskaufung  berechnen  wir  noch  eine  Menge  von  lebenden  GUlten,  die  in  die  ehemaligen  Kanzleien  der  alten 
Regierungen  flössen  und  versilbert  oder  verwandelt  wurden.  —  Ihnen  ist  es  aufbehalten,  unsere  rechtlichen 
Forderungen  aller  Art  unter  den  verschiedensten  Beziehungen  und  VerhUltnissen  wieder  geltend  zu  machen 
und  die  Nacbtheile  zu  vergüten  die  wir  als  Theile  des  Staats  und  als  Particularen  unter  dem  Vandalismus 
der  frühem  Repräsentation  zu  (er)leiden  hatten.  Ihnen  ist  es  aufbehalten,  nachdem  Sic  dem  System  der 
Gerechtigkeit  und  des  Eigenthums  wieder  Werth  und  Leben  gegeben  haben,  den  Vorschlag  eines  gemäßigten, 
aber  doch  proportionirten  Maßstabs  der  Loskaufung  zu  sanctioniren.  —  Bürger  Räthe!  Wir  mögen  diese 
dringende  Angelegenheit  unter  dem  Gesichtspunkt  eines  Finanzsystems  oder  der  Idee  des  Rechts  betrachten, 
80  fühlen  wir  nur  zu  sehr  dass  der  Staat  erst  Pflichten  uns  auflegen  kann,  wenn  er  unsere  Rechte  sichert. 
Indem  wir  im  Vertrauen  auf  Sie,  neben  unseren  frohen  Empfindungen,  unsere  Bedürfnisse  und  unsere  Erwar- 
tungen ihnen  aufdecken,  dürfen  Sie  auf  unsere  Opfer,  so  theuer  sie  sind,  zäiilen,  wenn  wir,  durch  Sie  . .  auf- 
gefordert, sie  aufs  (!)  Altar  des .  Vaterlands  legen  können.    Gruß  und  Ehrfurcht.^ 

273,  p.  147-158.  -  Eepabl.  II.  520-30. 

Es  unterzeichneten  der  RStatthalter,  die  Verwaltungskammer,  das  Cantonsgericht  und  für  jeden  District 
der  Unterstatthalter,  das  Bezirksgericht  und  die  „Centralmunicipalität''.  Die  Adresse  scheint  zu  diesem  Zwecke 
circulirt  zu  haben,  was  etwa  vierzehn  Tage  erforderte. 

Am  17.  Sept.  verlesen  und  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen. 

56  a)  1.  September,  gg.  R.  „Die  Fmanzcommission  erstattet  einen  umständlichen  Bericht  über  die  Revision 
und  Aufhebung  verschiedener  Artikel  in  den  Gesetzen  über  die  Abschaffung  und  Loskau fungsart  der  Zehnten 
und  Bodenzinse.**    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt.  273,  p.  1-7.  (9-15.)  -  Boii.  heiv.  iv.  25-29. 

56b)  Bericht  der  Finanzcommission  (FOßli).  Auftrag  v.  22.  August...  (Denselben)  „in  möglichst 
schleunige  Erfüllung  zu  setzen,  hat  eure  Commission  einem  Gegenstande  von  (so)  ungemeiner  Wichtigkeit  im 
Lauf  der  vergangenen  Woche  mehrere  Sitzungen  gewidmet  und  legt  euch  heute  das  Resultat  ihrer  bisherigen 
BeratbuDg  mit  derjenigen  Kürze  vor,  welche  euer  eigenes  schon  längst  hierüber  geübtes  Denken  ihr  erlaubt 
und  die  höchste  Dringlichkeit  der  Sache  ihr  vollends  zur  Pflicht  macht.  —  Als  am  4.  Mai  1798  der  große 
Rath  unter  dem  allgemeinen  Freudenruf,  es  lebe  die  helvetische  Republik,  alle  persönlichen  Feodalrechte  im 
buchstäblichen  Sinn  mit  einem  Federzug  aufhob,  ohne  weder  vor-  noch  seither  jemals  zu  bestimmen,  was 
von  so  vielen  uralten  Staats-  und  Privatgefällen  denn  eigentlich  unter  jener  allgemeinen  Benennung  verstanden 
oder  begriffen  sein  sollte,  und  der  Senat  diesen  Beschluss  noch  an  demselben  Tage  bestätigte,  überließ  sich 
Yon  da  an  alles  unbefangene  In-  und  Ausland  den  gerechtesten  Besorgnissen  über  die  unabsehbaren  traurigen 
Polgen  einer  so  wenig  gemessenen  Eile.  Noch  schöpfte  man  indessen  einige  Hoffnung  zur  Rückkehr,  als 
wenige  Wochen  nachher,  auf  eine  Botschaft  der  vollziehenden  Gewalt  hin,  beschlossen  ward,  dass  solche 
persönliche  Feodalrechte  welche  in  spätem  Tagen  durch  dingliche  ersetzt  worden  auf  gleiche  Weise  angesehen 
»ein  sollten,  wie  das  Gesetz  seinerzeit  über  die  letztern  verfügen  würde,  und  dieser  Beschluss  zumal  auf  den 
48.  §  der  neuen  helvetischen  Staatsverfassung  gebaut  wurde,  welcher  heiter  sagt,  dass  die  neuern  Gesetze 
in  keinem  Fall  eine  rückwirkende  Kraft  auf  frühere  Verträge  haben  sollten.  Allein  jene  Hoffnung  war  von 
kurzer  Dauer  und  verschwand  von  da  an  auf  immer,  als  unterm  6.*)  Juni  (sowie  es  kurz  vorher  in  Absicht 
auf  den  Heuzehnten  geschah,)  nun  vollends  in  Ansehung  der  Zehnten  überiiaupt  ein  Decret  erging,  kraft 
dessen  alle  diejenigen  welche  bisdahin  dergleichen  Gefälle  zu  stellen  gehabt  ihre  sämtlichen  Früchte  ganz 
einsammeln  und  das  Gesetz  erwarten  sollten,  das  über  die  Zehnten  baldmöglichst  abzufassen  sein  würde.  — 
Wie  sehr  übrigens  eine  solche  provisorische  Einstellung  der  Zehnten-Entrichtung  für  das  Jahr  1798  als  der 

*)  Datum  des  öro/?ra/A*- BeschlusBes ;  da»  richtige  ist  8.  Juni.    (Bd.  U.  Nr.  22.) 


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176  15.  September  1800  Nr.  57 

erste  Todesstreich  eines  so  bedeutenden  Zweigs  des  Staats-  und  Privat  Vermögens  von  der  damaligen  Gesetz- 
gebung selbst  angesehen  wurde,  beweist  wohl  am  besten  ein  bald  nachher  emanirtes  Gesetz  v.  22.  August, 
welches  in  seinen  ErwägungsgrUnden  unverhohlen  eingesteht,  dass  vornehmlich  auch  infolge  jenes  Gesetzes 
V.  (8  )  Juni  die  Quellen  der  Einkünfte  der  Religionsdiener  in  Helvetien  wo  nicht  gänzlich  verschwunden  seien, 
doch  beträchtlich  vermindert  worden,  und  daher  feierlich  den  Grundsatz  annimmt,  dass  dieselben  nicht 
hierunter  leiden  sollten.  ~  Bürger  Gesetzgeber!  Welchem  von  so  viel  redlichen  Männern  unter  denjenigen 
selbst  die  damals  ein  solches  Versprechen  gethan,  muß  nicht  auf  die  heutige  Stunde  ein  edles  Erröthen 
darüber  zur  größten  Ehre  gereichen?  Ach,  aber  in  jenen  Tagen,  auf  deren  manigfaltiges  Unglück  und  Miss- 
geschick auch  der  entschlossenste  Anhänger  der  guten  Sache  der  Freiheit  nicht  ohne  innige  Betrübnis  zurück- 
blickt, war  es  an  alldiesem  noch  bei  weitem  nicht  genug,  und  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  mußte  ein  Werk 
vollenden,  das  seine  Vorläufer  so  unselig  begonnen  hatten.  BB.  GG.  Es  wäre  wohl  unnöthig,  Ihnen  (nach 
allem  was  hierüber  theils  schon  in  den  Versammlungen  unserer  Vorgänger,  theils  in  unsem  eignen,  theils 
früher  und  später  außer  unserer  Mitte  von  den  rechtschaffensten  und  einsichtigsten  Beurtheilern  gesprochen 
und  geschrieben  worden)  die  in  jeder  Rücksicht  so  höchst  verwerflichen  Dispositive  dieses  eigentlich  revo- 
lutionären Machwerks  ohne  seinesgleichen  hier  weitläufig  zu  zergliedern.  Noch  werden  wir  unten  in  den 
Erwägungsgründen,  aus  denen  wir  uns  für  verpfiichtet  halten,  Ihnen  vor  allem  aus  seine  gänzliche  Rücknahme 
anzutragen  ^!),  dasselbe  mit  wenigen  allgemeinen  Zügen,  ohne  üebertreibung,  aber  doch  mit  den  wahren 
Farben  seiner  Natur  zu  schildern  trachten.  Hier  begnügen  wir  uns  zu  bemerken,  wie  (alles  schreienden 
Unrechts  nur  nicht  zu  gedenken,  das  dadurch  unmittelbar  den  bisherigen  Eigenthümern  der  Zehnt-  und 
Grundzinsgefälle,  mittelbar  aber  so  vielen  tausend  unserer  Mitbürger  zugefügt  wurde,)  schon  von  dem  ersten 
Tag  an  und  von  da  bis  auf  heute  —  bald  möchten  wir  sagen:  glücklicherweise  —  sich  eine  Schwierigkeit 
nach  der  andern  zeigte,  dasselbe  jemals  in  Erfüllung  zu  setzen,  was  doch  —  wir  wollen  es  gerne  glauben  — 
selbst  seine  entschiedenen  Beförderer  nimmermehr  beabsichtigen  mochten.  Zwar  dauerte  es  über  ein  volles 
Jahr,  als  (bis?)  unterm  10.  December  1799,  erstlich  in  Absicht  der  Zehnten,  das  öffentliche  Geständnis 
dessen  herauskam,  wovon  freilich  unleidenschaftliche  Gemüther  sich  von  dem  ersten  Tag  an  für  überzeugt 
hielten,  ,da6s  es  unmöglich  sei,  diejenigen  Verbindlichkeiten  von  Seite  des  Staats  zu  erfüllen,  welche  dem- 
selben gegen  die  Particulareigenthümer  jener  Gefälle  bei  der  Loskaufungsorklärung  aufgelegt  worden,  wenn 
nicht  auf  der  andern  Seite  die  den  Zehntpflichtigen  aufgelegten  Schuldigkeiten  vollzogen  würden*.  Und  ebenso 
rührte  sich  die  Stimme  des  Gewissens  durch  die  gleich  folgende  Erwägung,  ,da8s  aber  ohne  diese  letztere 
Pliichterfüllung  die  Armenstiftungen  des  größten  Theils  ihres  nothwendigen  Unterhalts  beraubt  würden,  die 
Schulanstalten  zurückbleiben  (müßten)  oder  doch  nicht  in  demjenigen  (!)  Grade  befördert  werden  könnten,  und 
endlich  die  Religionsdiener  in  ilelvetien,  jener  feierlichen  Zusage  vom  22.  Aug.  1798  schnurstracks  zuwider, 
der  Gefahr  ausgesetzt  wären,  die  nothwendigsten  Bedürfnisse  entbehren  und  ihren  Gemeinden  zur  Last  fallen 
zu  müssend  Allein,  was  uns  minder  rühmlich  als  jenes  offene  Geständnis  scheinen  muß,  ist  wohl  dieses,  dass 
bei  der  nämlichen  Gelegenheit  die  Schuld  alles  dessen  noch  bei  weitem  nicht  auf  die  wahre  Quelle  des  schon 
damaligen  und  alle(8)  folgenden  Unglücks,  wir  meinen :  auf  Rechnung  des  Gesetzes  selber,  sondern  einzig 
auf  den  Verschub  seiner  wimöglichen  Vollziehung  gesetzt,  das  damalige  Directorium  indirect  für  jede  weitere 
Verzögerung  verantwortlich  gemacht  und  dasselbe  kurzweg  aufgefordert  wurde,  die  Verfügungen  vom  10.  Nov.  98 
in  Betreff  des  Zehntloskaufs  in  schleunige  Vollstreckung  zu  setzen.  —  Ebenso  in  Ansehung  der  Grundzinse 
sahen  die  g^.  Räthe  in  den  nämlichen  Tagen  (13.  Dec.  1799)  sich  genöthigt,  eines  der  Hauptdispositive  des 
Gesetzes  von  1798  (welches  dem  Staat  die  Verpflichtung  aufbürdet,  die  Loskaufssumme  dieser  Art  Gefälle 
von  dem  Schuldner  zu  beziehen  und  an  dessen  Statt  den  Gläubiger  zu  entschädigen,)  gänzlich  zurückzunehmen 
und  jene  Verpflichtung  unmittelbar  zurück  auf  die  Debitoren  zu  legen  *).    Besser  ward  an  ebendiesem  Tage 

*)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  168.  170.  171. 


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Nr.  57  15.  September  1800  177 

für  Staat  and  Particularen  dadarch  gesorgt,  dass  wenigstens  die  angesäumteste  Beitreibung  der  beiden  mit 
1.  Jan.  (99)  and  1800  verfallenen  Jahreszinse  von  den  sog.  Grundzins-Loskaufscapitalien  der  ausübenden 
Gewalt  aufgetragen,  und  dieser  Bezug  seither  auch  wirklieh  in  Vollziehung  gesetzt  wurde;  mit  welchem 
dürftigen  Erfolg  aber  (des  dabei  angenommenen,  noch  unter  die  Hälfte  des  damaligen  Werths  der  FrUchte 
gestellten  Geldkanons  ungeachtet),  ist  einem  jeden  bekannt.  Allein  an  irgend  eine  Rücknahme  der  auch  in 
Absicht  auf  diese  Gefälle  so  höchst  fehlerhaften  Gesetzesdispositive  dachte  wohl  mancher  Redliche  und  Ver- 
ständige unter  allem  Volk  überhaupt  und  in  den  gg.  Räthen  insbesondere;  aber  auf  dieselbe  wirklich  an- 
zutragen wagte  es  nnter  diesen  letztem,  bei  der  damaligen  Stimmung  der  Gemüther,  noch  niemand.  Erst  als 
knrz  hernach  das  VDirectorium  zu  zweien  Malen  —  unterm  17.  Dec.  99*)  und  (3.)  Jenner  1800**)  —  die 
wesentliche  Ausführung  des  Hauptgesetzes  v.  10.  Nov.  98  sowohl  als  einiger  neuen  Bestimmungen  desselben  v. 
13.  Dec.  99  für  so  gut  als  unmöglich  erklärte,  gingen  manchem  bisher  noch  so  leidenschaftlich  dafür  Eingenom- 
menen die  Augen,  aber  —  lasst  es  uns  unverhohlen  gestehen  —  noch  bei  weitem  nicht  die  Herzen  auf.  Was 
dann  endlich  in  noch  neuern  Tagen  und  bis  allemächst  an  die  heutigen  bei  einer  solchen,  zwischen  ftlrdaurenden 
Verblendungen  von  Wenigen  and  der  vollzähligen  (!)  Erkennung  des  verübten  Unrechts  von  Seite  weit  Mehrerer 
immer  hin-  und  herschwankenden  Lage  der  Gemüther,  in  diesen  Dingen  geschehen  und  nicht  geschehen, 
versucht  und  zurückgewiesen  worden,  ist  bei  Ihnen  (!) . .  in  allzu  lebhaftem  Angedenken,  als  dass  wir  durch 
hier  ganz  überflüssige  Herzählung  desselben  von  Ihrer,  nicht  der  Rüge  früherer  Missgriife,  wohl  aber  einer 
entschlossenen  Zurücknahme  und  gewissenhaften  Vergütung  derselben  gewidmeten  Zeit  auch  nur  einen  un- 
nöthigen  Augenblick  rauben  sollten.  In  diesen  Gesinnungen  tragen  wir  Ihnen  heute  einige  Hauptgrundsätze 
an,  von  deren  Annahme,  Beschränkung  oder  Verwerfung  es  lediglich  abhangen  wird,  ob  und  in  welchem 
Geiste  es  uns  vergönnt  sein  soll,  unsre  Rathschläge  über  den  von  Ihnen  erhaltenen  wichtigen  Auftrag  unver- 
weilt  fortzusetzen.  Diese  Grundsätze  müßten,  nach  unserm  ganz  unmaßgeblichen  Befinden,  unverzüglich  als 
Gesetz  erscheinen  und  nebst  ihren  erforderlichen  Erwägnngsgrttnden  also  lauten:  Der  gesetzgebende  Rath, 
in  Erwägung  dass  durch  eine  Reihe  von  Gesetzen,  Decreten  und  Beschlüssen,  welche  wegen  Abschaffung  und 
Loskauf  der  sog.  Feudallasten,  Zehnten  und  Gmndzinse  in  den  Jahren  1798,  99  und  1800  ergangen,  die 
gemeinsten  Begriffe  von  Recht  und  Pflicht  unter-über-sich  gekehrt  worden,  deren  getreue  Befolgung  das 
helvetische  Volk  sich  jederzeit  zur  Ehre  zählte;  —  in  Erwägung  dass  durch  ebendiese  Gesetze,  besonders 
aber  durch  dasjenige  v.  10.  Nov.  1798,  welches  namentlich  alle  Zehnten  und  Grundzinse  theils  gegen  eine 
Uirem  wahren  Werth  ganz  unangemessene  Entschädigung,  theils  vollends  unentgeltlich  für  aufgehoben  erklärt, 
dem  Staat  die  sicherste  und  ergiebigste  Quelle  seiner  Einnahme  entzogen,  ebenso  eine  große  Anzahl  seiner 
Bürger  an  ihrem  Eigenthum  höchst  empfindlich  gekränkt,  hauptsächlich  aber  alle  der  Religion,  der  Erziehung 
der  Jugend,  der  Unterstützung  und  dem  Trost  der  leidenden  Menschheit  gewidmeten  Anstalten  (welche  seit 
Jahrhunderten  die  vorsichtigen  und  menschenfreundlichen  Zwecke  ihrer  Stifter  erflillt  und  als  die  edelsten 
Denkmäler  der  National wohlthätigkeit  bisher  immer  unversehrt  geblieben,)  dadurch  ihrer  gänzlichen  Auflösung 
nahe  geführt  und  dergestalt  dem  einzigen  (?)  Helvetien  die  Schande,  ein  solches  Zerstörungssystem  ohne 
seinesgleichen  erzeugt  zu  haben,  und  das  schreckliche  Unglück,  demselben  unterzuliegen  (!),  zubereitet 
worden;  —  in  Erwägung  hienächst,  dass  ein  großer  Theil  der  obgenannten  gesetzlichen  Verfligungen  sogar 
auf  einer  wesentlichen  Verletzung  und  willkürlichen  Ausdehnung  des  dürren  Bnchstabs  und  heitern  Sinns 
derjenigen  Staatsverfassung  beruhen,  unter  deren  Herrschaft  sie  erschienen  sind,  da  nämlich  der  13.  Art. 
derselben,  weit  entfernt  unstreitige  Schulden  ftir  Feodallasten  und  Abgaben  zu  erklären  und  ebenso  wenig 
dieselben  für  einen  Todtenpfenning  (?)  dahinzugehen,  lediglich  den  reinen  Rechtsgrundsatz  enthält,  ,da8S  des 


*)  Bd.  V.  Nr.  163,  N.  9. 
♦*)  Ebd.  Nr.  298,  N.  1. 

AS. ».  d.  H«1t.  VL 


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178  15.  September  1800  Nr.  57 

freien  Helvetiens  Grund  und  Boden  mit  keiner  Last,  Zin8(-)  und  Dienstbarkeit  beschwert  werden  8oil(e), 
wovon  man  sich  nicht  loskaufen  könne';  der  9.  Art.  aber  vollends,  in  Absicht  auf  das  Privateigenthum 
überhaupt  und  also  auch  solcher  Gefälle  insbesondere  sich  äußert,  ,das8  der  Staat  darauf  keinerlei  Recht 
habe,  ausgenommen  in  dringenden  Fällen,  wenn  dasselbe  zu  allgemeinem  Gebrauch  unentbehrlich  sei,  und 
auch  alsdann  nur  gegen  gerechte  Entschädigung' ;  —  in  Erwägung  ferner,  dass  die  oben  angeführten  Gesetze 
und  namentlich  dasjenige  v.  10.  Nov.  1798  den  Charakter  von  ..  einer  gänzlichen  Nichtigkeit  schon  desswegen 
an  sich  tragen,  dass  von  allen  ihren  die  Loskaufnngsweise  von  Zehnten  und  Grundzinsen  betreffenden  Vor- 
schriften bis  auf  diesen  Tag  keine  einzige  in  wirkliche  Vollziehung  gerathen,  alle  darin  von  Seite  des  Staats 
den  EigenthUmern  gethanen  Zusagen  gänzlich  unerfüllt  geblieben,  eine  derselben  bereits  unterm  13.  Dec.  99 
zurückgenommen,  seither  aber  bald  auf  ungesäumte  Ausführung  eines  Theils  jener  Beschlüsse  auf  Unkosten 
der  übrigen  gedrungen,  bald  die  ausübende  Gewalt  zu  Vorschlägen  zu  ergreifender  Maßregeln  eingeladen 
und  mit  allediesem  selbst  der  schwankende  Wille  und  das  unsichere  Thun  des  Gesetzgebers  über  einen  so 
wichtigen  Gegenstand  heiter  an  (den)  Tag  gelegt  wurde ;  —  in  Erwägung  endlich,  dass  die  feierliche  Erklärung 
der  gegenwärtigen  Gesetzgeber,  auf  den  Pfaden  der  Vernunft  und  der  Gerechtigkeit  zu  wandeln,  ihnen  strenge 
gebiete,  Maßregeln  zurückzunehmen  die  so  ganz  zerstörend  und  den  Grundsätzen  so  höchst  zuwiderlaufend 
sind,  zu  welchen  (sie)  sich  vor  dem  Angesicht  von  Helvetien  und  vor  den  Augen  von  ganz  Europa  bek(a)nnt 
ha(ben),  —  beschließt: 

1.  Das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798,  über  Abschaffung  aller  Feodallasten  und  Loskauf  der  Zehnten  und 
Grundzinse,  sowie  alle  andere(n)  vor(-)  und  seither  über  den  nämlichen  Gegenstand  ergangenen  Gesetze, 
Decrete  und  Beschlüsse  sind  durch  gegenwärtiges  Gesetz  zurückgenommen.  2.  Von  dieser  allgemeinen  Ver- 
fügung sind  einzig  ausgenommen  das  Gesetz  v.  13.  Dec.  1799,  inwiefern  solches  die  Entrichtungsart  der 
beiden  mit  1.  Jenner  1799  und  1800  verfallenen  Zinse  der  Loskauf(s)capitalien  von  Grundzinsen  betrifft, 
und  ebenso  dasjenige  v.  20.  Dec.  1799  über  weitere  Bezahlung  der  Primizen.  3.  Alle  diejenigen  Feodal- 
rechte  welche  ihrer  Natur  und  Wesen  nach  unter  die  Classe  der  Personallasten  gehören  sind  und  bleiben 
unentgeltlich  abgeschafft.  4.  Diejenigen  Feodalrechte  welche  nicht  in  die  Classe  der  in  dem  vorhergehenden 
Artikel  benannten  gehören,  und  ebenso  alle  andern  Realgefälle,  namentlich  aber  dem  Staat  sowohl  als  Com- 
munen,  Körperschaften,  Stiftungen  und  einzelnen  Personen  zuständige(n)  Zehnten  und  Grundzinse,  sind  und 
bleiben  loskäuflich  erklärt.  5.  Die  genaue  Benennung  aller  dieser  hiemit  loskäuflich  erklärten  Rechte  und 
Gefälle,  sowie  derselben  Ablösungsart  und  Taxe,  wird  das  Gesetz  in  der  kUrzestmöglichen  Frist  bestimmen, 
und  6.  ebenso  dasjenige  was  in  Absicht  auf  die  Zehnt-  und  Grundzinsgefälle  für  das  laufende  Jahr  1800 
nach  Recht  und  Billigkeit  zu  verfügen  sein  mag.^  Bepobi.u.  459-62  (s.  s«pti). 

57)  2.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „La  chambre  administrative  d'Argovie, 
par  la  lettre  ci-jointe  en  date  du  29  Aoüt,  sollicite  une  d^cision  sur  la  question  qu'elle  a  pr6sent6e  dans  sa 
lettre  du  26,  qui  vous  a  ^t6  communiqu6e,  k  TefTet  de  savoir  si  le  rachat  des  dimes  et  censes  peut  etre 
accord6  aux  citoyeus  qui  demandent  k  teneur  de  la  loi  du  10  Novembre  1798  de  Teffectuer.  En  vous  ren- 
voyant  cette  lettre,  le  C.  E.  vous  invite  . .  k  acc^l^rer  le  rapport  qui  vous  a  6t6  demand6  sur  cet  objet  le 
28  courant"  (!).  VBProt  p.  «n,  «is. 

58)  2.  September,  gg.  R.  Eingang  einer  Zuschrift  der  Verwaltungskanmier  von  Senüs  (30.  Aug.),  die 
ihre  Freude  über  die  Aenderung  der  obersten  Behörden  bezeugt  und  zugleich  die  unglücklichen  Folgen  vor- 
stellt, welche  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  über  die  Zehntabschaffung  gehabt  habe.  Sie  wird  für  drei  Tage 
auf  den  Eanzleitisch  gelegt.  Prot  p.  144.  —  BepnbL  n.  46«. 

59)  2.  September,  Winterthur.    Die  Gemeindskammer  und  etliche  Private  an  den  gg.  Rath.    Beschwerde 


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Nr.  57  15.  September  1800  179 

Aber  den  Misserfolg  der  früher  eingereichten  Petitionen  betreffend  Zehnten  und  Grundzinse  und  Erneuerung 
ihres  Gesuchs  ...  »9,  p.  107— w. 

Am  8.  Sept.  vorgelegt  und  an  die  Commission  verwiesen. 

60)  4.  September,  VR.  Die  Verwaltungskammer  von  Sentis  übermittelt  ein  Gutachten  ihrer  Commission 
für  Untersuchung  der  Pfruodgehalte  (dd.  27.  Aug.),  wonach  die  Wiederherstellung  der  Zehnten  und  Grund- 
zinse das  einzige  wirksame  Mittel  zur  Besserung  sein  soll.    Ad  acta.  VRProt  p.  64.  —  673,  p.  585 -se.  587— 92. 

61  a)  4.  September,  gg.  Rath.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  „Lange  Berathung" ;  Fortsetzung  auf 
morgen  vertagt. 

61  b)  5.  Sept.,  ebd.  Schluss  der  Discussion.  Die  Hauptanträge  der  Commission  werden  „mit  einer  großen 
Mehrheit^  angenommen.  Die  Commission  erhält  nun  die  Weisung,  ihre  Arbeit  fortzusetzen  und  mit  möglichster 
Beschleunigung  die  nähern  Bestimmungen  vorzulegen. 

62)  4. — (c.  15.)  September.  Die  Vorsteher  von  Kirchen-,  Schul-  und  Armenanstalten  und  etliche  Private 
im  Canton  Aargau  an  den  gg.  Rath.  Rückblick  auf  die  abgegangenen  Räthe,  etc.  „Ja,  mit  Dank  gegen 
Gott  sehen  wir  den  Vorfall  des  7.  Augusts  als  einen  Strahl  von  Hoffnung  an,  den  seine  Erbarmung  für  eine 
bessere  Zukonft  uns  leuchten  lässt.  Denn  von  euch,  Bürger  Repräsentanten,  erwarten  wir,  wenn  auch  nicht 
schnelle  Heilung,  doch  treue  und  gewissenhafte  Besorgung  der  Wunden,  die  Unwissenheit,  Eigennutz,  Ehrgeiz, 
Räch-  und  Parteisucht  unserm  Vaterland  so  schrecklich  geschlagen  haben.  Ihr  werdet  die  gereizten  Leiden- 
schaften wieder  zu  besänftigen,  der  Willkürlichkeit  und  der  Zerstörungssucht  Grenzen  zu  setzen,  Sicherheit, 
Ordnung  und  Gesetzlichkeit  unter  uns  wieder  einzuführen  wissen.  Ihr  werdet  die  Religion  ehren ;  ihr  werdet 
ihr  Ansehen  durch  Beispiel  und  Anordnungen  wieder  herstellen ;  ihr  werdet  den  Anstalten  die  der  Unsittlich- 
keit  entgegenwirkten  wieder  Thätigkeit  und  Kraft  verschaffen.  Ihr  werdet  nicht  länger  zugeben,  dass  die 
Emrichtungen  der  Gottesverehrung,  der  Volksunterweisung,  der  Jugendbildung,  der  Armen-  und  Kranken- 
Verpflegung  sich  täglich  mehr  ihrer  gänzlichen  Auflösung  nähern  müssen.  Ihr  werdet,  wie  in  dieser  besonders, 
so  auch  in  allen  andern  Rücksichten  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  in  euren  Versammlungen  und  durch  euch 
wieder  im  Land  herrschen  lassen.  —  BB.  RR.  Darum  weil  wir  diese  schönen  Hoffnungen  und  Erwartungen 
von  euch  haben ;  darum  weil  wir  glauben,  ihr  werdet  durch  entschiedene  und  feste  Schritte  die  ihr  auf  diesem 
Wege  thut  euch  des  Zutrauens  und  der  Achtung  jedes  Verständigen  und  Wohldenkenden  im  Volk  gleich  im 
Anfang  eurer  Regierung  versichern  wollen,  darum  halten  wir  es  gerade  jetzt  für  den  schicklichsten  Zeitpunkt, 
auch  noch  über  einen  andern  Gegenstand  uns  an  euch  zu  wenden,  der  schon  von  vielen  andei*n,  aber  von 
ans  noch  nie  vor  die  Ohren  der  Gesetzgebung  gebracht  worden;  wir  meinen  den  Zehnten  und  Bodenzins. 
Schon  als  wir  im  verwichenen  Frühjahr  die  Erklärungen  über  den  Zehnten  und  Bodenzins  zu  Gesicht  be- 
k(am)en,  die  im  Namen  der  Kirchen-,  Schul-,  Armen-  und  Kranken- Anstalten  und  im  Namen  verschiedener 
Particular-Eigenthümer  von  Zehnten  und  Bodenzinsen  im  Canton  Zürich  unterm  27.  April  dem  Vollziehungs- 
Aosschuss  zugestellt  wurden,  schon  damals  gingen  wir  da(mit)  um,  jene  Erklärung  mit  möglichstem  Nach- 
druck zu  unterstützen.  Verschiedene  Umstände  verzögerten  die  gemeinsame  Ausführung  unsers  Vorhabens. 
Mittlerweile  sahen  wir  mit  Bestürzung,  was  der  Inhalt  gedachter  Erklärung  und  mehrerer  anderer,  im  näm- 
lichen Sinn  geschriebener,  bei  der  Gesetzgebung  für  ein  Schicksal  fand.  Das  benahm  uns,  wir  gestehen  es 
aufrichtig,  allen  Muth,  auch  von  unsrer  Seite  her  etwas  weiter  zu  unternehmen.  Wir  dachten  mit  Betrübnis, 
bei  einer  Regierung  wo  die  Stimme  der  Wahrheit  und  Gerechtigkeit,  auch  wenn  sie  von  einem  Einzigen  vor- 
getragen würde,  nicht  um  desswillen  Gehör  finde,  weil  sie  Stimme  der  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  ist,  würde 
sie  wohl  kaum  eher  es  finden,  wenn  auch  schon  mehrere  gemeinschaftlich  sie  unterstützten.  Wir  blieben  dess- 
wegen  stille  und  bauten  unsre  einzige  Hoffnung  noch  auf  eine  schon  lange  gewünschte  Veränderung  in  der 
Regierung.    Nun  geschah  diese  wirklich,   und  die  Gesinnungen  gegen  euch,   die  wir  euch  oben  an  den  Ta^ 


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180  15.  September  1800  Nr.  57 

legten,  munterten  uns  auf.  Wir  waren  schon  im  Begriff,  auch  dieses  Gegenstands  halb  an  euch  uns  zu 
wenden,  als  wir  von  einem  neuen  Memorial  hörten,  das  die  Signatars  der  obengedachten  Erklärungen  an  euch 
eingegeben  hätten.  Wir  suchten  uns  dasselbe  zu  verschaffen,  und  wir  gaben  ihm  ebenso  ungetheilt  unsem 
Beifall,  als  wir  ihn  schon  jenen  frühem  Erklärungen  gegeben  hatten.  Wir  dachten  dessnaheu  zu  Ersparung 
eurer  Zeit  kein  eigenes  über  diesen  Gegenstand  von  uns  aufgesetztes  Memorial  vorzulegen,  sondern  nur  euch 
zu  bitten,  die  gedachte  Zürchersche  Erklärung  vom  27.  April  und  die  zweite,  mit  den  nämlichen  Unter- 
schriften, vom  15.  August  1800,  ganz  so  anzusehen,  als  ob  auch  unsere  hier  stehenden  Unterschriften  den 
gedachten  beiden  Memorialen  eigenhändig  beigesetzt  wären.  Wir  entbieten  euch  mit  Hochachtung  republi- 
kanischen  Gruß."  273,  p.  108-16». 

Es  unterzeichneten:  Pfr.  J.  H.  Frey  in  Entfelden,  Pfr.  Job.  Bertschinger  in  Lenzburg;  Gottlieb  Hliner- 
wadel  Vater,  für  die  Gemeindskammer  von  Lenzburg;  Joh.  Rohr;  J.  Rud.  Bertschinger,  für  den  Spital  (?); 
Phil.  Jakob  Glutz,  Propst  in  Schönenwerth,  z.  Th.  als  bischöflicher  Commissär  im  Ct.  Solothum ;  Sam.  Com. 
Suter,  für  die  Gemeindskammer  von  Zofingen;  L.  May  von  Schöftland,  für  sich  und  Verwandte ;  C.  F.  R.  May 
von  Rued,  für  sich  und  eine  Verwandte ;  8.  B.  W.  EflBnger,  von  Wildegg ;  Franz  Ludwig  Bprünglin,  für  ein 
Armengut. 

63  a)  8.  September.  Gesetzesentwurf,  Namens  der  Finanzcommission  aufgesetzt  von  Finsler,  betreffend 
neue  Bestimmung  der  Loskaufsbedingnisse  für  Zehnten  und  Grundzinse ;  (20  §§)...     273,  p.  isi-w.  127-32  (fn.). 

63  b)  (9.  September).  Gutachten  von  Ftißli,  Namens  derselben  Commission,  über  Einforderung  der  Zehnten 
und  Grundzinse  für  das  Jahr  1800;  (15  §§)...  273,  p.  le-is. 

Vgl.  Bull,  helva.  XV.  65,  66.  81—85. 

64)  9.  September,  gg.  R.  I.  Die  Finanzcommission  legt  drei  Entwürfe  zur  Abänderung  der  Gesetze 
über  Feudalrechte  vor:  1)  Betreffend  die  Publication  der  Rücknahme  dieser  Gesetze,  2)  über  Bezug  dieser 
Gefälle  für  das  laufende  Jahr,  3)  über  neue  Loskaufsbedingnisse.  Alle  sollen  übersetzt  werden  und  drei  Tage 
zur  Einsicht  offen  liegen.  11.  Es  fällt  der  Antrag,  diesen  Gegenstand  geheim  zu  behandeln  und  dafür  Still- 
schweigen zu  gebieten.  Dies  wird  abgelehnt,  aber  wegen  des  Aufschubs,  den  die  Berathung  erleiden  dürfte, 
ein  vierter  Vorschlag  der  Commission  genehmigt,  der  die  Einstellung  des  Vollzugs  der  bisherigen  Loskaufs- 
gesetze verfügt,  und  zwar  mit  Dringlichkeit.  —  (Die  formelle  Bereinigung  erfolgte  am  11.) 

65)  11.  September,  VR.  Der  Finanzminister  empfiehlt,  auf  die  wiederholten  Einfragen  der  Verwaltungs- 
kammer von  Aargau  betreffend  Loskaufsbedingnisse  einen  Bescheid  zu  ertheilen.  Man  verschiebt  dies  aber, 
bis  von  dem  gg.  Rath  neue  Gesetzesvorschläge  eingehen.  VBProt.  p.  195. 

66)  11.  September,  Aarburg.  Pfr.  Sam.  Steck  an  die  Finanzcommission  der  Gesetzgebung.  Erwähnung 
des  kundgemachten  Vorschlags  betreffend  die  Grundzinse  etc.  In  Bälde  werde  er  also  ein  neues  Gesetz  ver- 
künden müssen,  wodurch  dasjenige  v.  10.  Nov.  1798  zurückgenommen  werde;  das  dürfte  der  neuen  Regie- 
rung wenig  Vertrauen  erwecken,  zumal  hier  die  Aenderung  v.  7.  August  officiell  noch  nicht  bekanntgemacht 
worden ;  es  machte  sich  daher  empfehlen,  in  einer  vorläufigen  Proclamation  das  Volk  auf  die  beabsichtigte 
Maßregel  hinzuweisen.  Binnen  vier  Monaten  sollten  nun  drei  Bodenzinse  und  ein  Zehnten  entrichtet  werden, 
was  für  manchen  Pflichtigen  unstreitig  zu  viel  sei;  den  Zehnten  für  1799  sollte  man,  wo  irgend  möglieh, 
erlassen  oder  nur  von  denen  fordern,  die  den  Zehnten  und  Bodenzins  für  1800  nicht  gehörig  entrichten.  Da 
werde  mancher  sonst  brave  Mann  versucht  sein,  Betrug  zu  üben ;  andere  werden  sich  sträuben  und  nur  dem 
Zwang  gehorchen,  manche  gar  nicht  zahlungsfähig  sein.  Endlich  wäre  es  gut,  wenn  den  Geistlichen  nicht 
zugemuthet  würde,  die  neuen  Gesetze  zu  empfehlen,  da  sie  als  dabei  interessirt  gelten;  dadurch  werde  die 
Religion  nur  gehässig;  es  sollten  daher  auch  nicht  die  Bedürfnisse  der  Geistlichkeit  in  den  Vordergrund 
gestellt  werden  ...  273,  p.  20»,  210. 


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Nr.  57  15.  September  1800  181 

67)  12.  September.  Die  Verwaltungskammer  von  Lucern  au  die  Finanzcommission  des  gg.  Ratha.  Be- 
merkungen über  die  §§  1  and  10  des  Gesetzesvorschlags  v.  9.  d.  },Wir  förchten  nämlicb  dass  dieser  so 
gerechte  als  gemäßigte  Vorschlag  von  dem  Eigennutz  und  der  Uebelgesinntheit  unfehlbar  würde  missbraucht 
werden,  wenn  die  Entrichtung  an  Geld  nach  dem  Mittelschlag  des  Fruchtpreises  (so  wie  derselbe  an  dem 
ersten  Markttage  im  November  auf  dem  Markttage  (?)  des  Cantons  sich  ergibt)  muß  bestimmt  werden.  Denn 
wir  müssen  euch  die  Thatsache  bekanntmachen  dass  auf  hiesigem  Fruchtmarkte  gar  kein  großer  Concurs 
von  Verkäufern  statthat,  dass  sich  da  auch  immer  die  nämlichen  Käufer  mit  wenig  abwechselnden  Bedürf- 
nissen zeigen,  und  dass  dazu  fast  alles  was  auf  denselben  gebracht  wird,  durch  die  Hände  von  einem  Halb- 
dutzend  Komjuden  geht,  indem  selten  ein  Bauer  seine  Frucht  selbst  zu  Markte  biingt.  Es  würde  demnach 
eigentlich  in  der  Willkür  dieser  Leute  stehen,  den  Mittelschlag  zu  bestimmen;  solcher  Leute  die  selbst  Be- 
sitzer von  zehnt-  und  grundzinspflichtigen  Gütern  oder  Freunde  und  Verwandte  von  dergleichen  Besitzern, 
überhaupt  aber  heimliche  oder  offene  Anhänger  des  so  ungerechten  als  gemeinschädlichen  Gesetzes  v.  (10.)  Nov. 
1798  sind.  Diese  also  würden  es  gewiss  ihrem  Interesse  angemessen  finden,  auf  den  künftigen  4.  Nov.,  ganz 
wider  ihre  bisherige  Gewohnheit,  durch  außerordentliche  Aufhäufung  der  Frucht  in  dem  Kornhause  (die)selbe 
60  wohlfeil  zu  machen,  wie  sie  vorher  nie  war  und  künftig  das  ganze  Jahr  hindurch  nie  mehr  werden  wird. 
Leicht  würde  es  daher  dem  Speculationsgeiste  sein,  an  diesem  Tage  den  Fruchtkäufern  einen  Vortheil  in  die 
Hände  zu  spielen,  um  sich  dafür  an  den  Zehend-  und  Bodenzins-Ansprechern  doppelt  und  dreifach  zu  erholen. 
Zur  Erreichung  ihrer  Absicht  würden  sie  gewiss  von  andern  unterstützt  werden,  die  sich  bisdahin  noch  nie 
gezeigt  haben."  Etwelche  Abhülfe  möchte  in  der  Vorschrift  geboten  sein,  dass  die  zwei  letzten  Markttage 
im  October  und  die  zwei  ersten  im  November  maßgebend  sein  sollten;  immerhin  bringe  die  Publicität  der- 
selben die  Gefahr  des  Missbrauchs  mit  sich  ...  273,  p.  203, 204. 

68  a)  12.  September,  gg,  R.  Zur  Behandlung  stehen  die  Gutachten  betreffend  die  Feudalgefälle.  Für 
die  Berathung  erhält  dasjenige,  welches  die  Bekanntmachung  der  Rücknahme  der  bisherigen  Gesetze  empfiehlt, 
den  Vorzug;  es  wird  artikelweise  discutirt  und  mit  einem  Zusatz  angenommen.  BuU.  heiv.  xv.  89-90.  97, 98. 

68  b)  Beschluss :  „Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  diejenigen  Gesetze  welche  in  den  Jahren 
1708  und  1799  über  die  Abschaffung  der  Feodallasten  und  über  den  Loskauf  der  Zehnten  und  Bodenzinse 
ergangen  sind,  und  vorzüglich  das  Gesetz  v.  10.  Winterm.  1798  von  Grundsätzen  und  Erwägungsgründen 
ausgehen,  die  mit  den  allgemeinen  Begriffen  von  Recht,  in  deren  Befolgung  das  helvetische  Volk  jederzeit 
seine  Ehre  setzte,  nicht  bestehen  können;  —  in  Erwägung  dass  durch  dieselben  sowohl  der  Staat  als  auch 
eine  Menge  Gemeinden,  Corporationen,  Stiftungen  und  einzelne  Bürger  in  ihrem  wohlerworbenen  Eigenthum 
geschmälert  und  beeinträchtigt  werden ;  dass  dem  Staate  dadurch  die  bisherigen  wichtigsten  und  sichersten, 
aus  seinem  wahren  Vermögen  herfließenden  Einkünfte  entrissen  worden  sind;  dass  die  Nichtbezahlung  der 
Kirchen-  und  Schullehrer,  die  Stockung  fast  aller  öffentlichen  Anstalten  zur  Unterstützung,  Pflegung  und 
Unterhalt  der  Armen  und  Nothleidenden,  zur  Heilung  der  Kranken,  zum  Unterrichte  der  Jugend  und  zur 
Beförderung  der  Künste,  Gewerbe  und  des  Ackerbaus  unausweichliche  und  traurige  Folgen  jener  Gesetze 
waren;  —  in  Erwägung  dass  der  Staat  genöthiget  war,  neue,  vorher  nicht  bekannte  und  dennoch  unzuläng- 
liche Abgaben  und  Steuern  zu  verordnen  und  einziehen  zu  lassen,  um  diese  durch  Hingebung  seines  Eigen- 
thums  entstandene  Lücke  wieder  auszufüllen;  —  in  Erwägung  endlich,  dass  die  feierliche  Erklärung  der 
gegenwärtigen  Gesetzgeber,  auf  den  Pfaden  der  Vernunft  und  Gerechtigkeit  zu  wandeln,  ihnen  streng  gebiete 
Maßregeln  zurückzunehmen,  die  den  Grundsätzen  so  zuwiderlaufend  sind,  zu  welchen  sie  sich  vor  dem  An- 
gesichte der  helvetischen  Nation  bekannt  haben,  hat  beschlossen:  1.  Das  Gesetz  v.  10.  Winterm.  1798  über 
die  Abschaffung  der  sog.  Feudallasten  und  über  die  Loskaufungsart  der  Zehnten,  Grund-  und  Bodenzinse, 
desgleichen  alle  nach  dem  ermeldten  Gesetz  über  ebendiese  Gegenstände  ergangenen  Gesetze,  Decrete,  Be- 
schlüsse und  Verfügungen  sind  hiermit  zurückgenommen.    2.  Von  dieser  Zurücknahme  sind  ausgenommen  das 


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182  15.  September  1800  Nr.  57 

Gesetz  v.  13.  Christm.  1799,  welches  die  Art  und  Weise  bestimmt,  wie  die  Zinse  des  GrandzinsloskauflB  fUr 
die  Jahre  1798  und  1709  entrichtet  werden  sollen,  und  das  Gesetz  v.  20.  Christm.  1799  über  die  Bezahlung 
der  Prämizen  (!).  3.  Das  Gesetz  v.  4.  Mai  1798,  dass  alle  persönlichen  Feodalrechte  unentgeltlich  abgeschafft 
sein  sollen,  und  das  v.  2.  Brachm.  1798,  dass  die  persönlichen  Feodalrechte  die  durch  dingliche  ersetzt 
worden  sind  wie  diese  letztem  anzusehen  seien,  sollen  in  Kraft  verbleiben.  4.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll 
gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten  angeschlagen  werden.^ 

Am  13.  bestätigt  und  als  Gesetzesvorschlag  dem  VR.  zugefertigt;  (Bd.  273,  p.  23—25;  26—27,  frz.). 

69)  12.  September,  Morges.  Rechnungsaufsatz  von  F.  L.  Bourgeois  Über  den  Zehnten-Loskaufspreis  nach 
dem  Vorschlag  der  Finanzcommission  (25-facher  Reinertrag),  zum  Nachweis  dass  solche  Loskaufsbedingnisse 
lästiger  sein  worden  als  die  reale  Zehntenleistung...  (Fortsetzung  zum  Beweis  dass  die  Kosten  und  Steuer- 
beschwerden der  Gegenwart  den  Reinertrag  der  bäuerlichen  Wirthschaft  übersteigen.  —  Von  N.  N.  unterstützt.) 

Ball,  helv^t  XV.  122-28;  162-M.  180. 

70)  (13.  September.)  Vorschlag  von  Finsler  betreffend  Erleichterung  des  für  das  laufende  Jahr  beabsich- 
tigten Bezugs  von  Zehnten  und  Grundzinsen  für  die  durch  Unfälle  irgendwelcher  Art  geschädigten  Grund- 
besitzer (durch  Nachlässe  etc.)  ...  273,  p.  19,  20.  (21,  22  tn,) 

71a)  13.  September,  VR.  Verlesung  des  Gesetzesentwurfs  betreffend  Suspension  der  Gesetze  über  den 
Loskauf  der  Feudalrechte  und  einer  bezüglichen  Botschaft,  welche  die  Finanzcommission,  unter  dem  Vorsitz 
von  Zimmermann,  entworfen  hat,  um  für  ein  neues  Gesetz  etliche  leitende  Gedanken  anzugeben.  Die  Vorlage 
wird  genehmigt  und  eine  Uebersetzung  angeordnet.  VRProt  p.  215. 

71  b)  13.  September.  Der  VoUziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „BB.  GG.  Unter  allen  Gesetzen  die  seit 
der  Entstehung  der  helvetischen  Republik  verfasst  wurden  ist  wohl  keines,  dessen  Folgen  so  nachtheilig  und 
zerstörend  für  dieselbe  waren,  als  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  über  die  Feudallasten.  Es  ist  auch  keines, 
dessen  Rücknahme  so  oft  gefordert  und  dessen  UnausfUhrbarkeit  so  allgemein  anerkannt  wurde.  Der  VA. 
hat  am  4.  Juli  eine  Botschaft  den  gg.  Räthen  ttbersandt,  die  die  schädlichen  Grundsätze  dieses  Gesetzes, 
die  mangelhafte  und  sich  widersprechende  Entwicklung  derselben  (darlegt)  und  eine  getreue  Aufzählung  der 
vielen  und  großen  Nachtheile  enthält,  die  dieses  Gesetz  veranlasste.  Auf  diese  Botschaft  bezieht  sich  der 
VR.  Er  kann  also  nicht  anders  als  sich  freuen,  dass  Sie  ein  Denkmal  vernichten  wollen,  das  nur  zu  lange 
eine  bedeutende  Stelle  in  dem  Gesetzbuch  einnahm,  und  billigt  Ihren  Beschluss  in  seinem  ganzen  Umfange. 
Sowie  Sie  nun  aber  die  Bahn  mit  Recht  gereinigt  haben,  worauf  Sie  ein  neues  Gebäude  aufzuftihren  gedenken, 
so  übernehmen  Sie  auch  die  Pflicht  damit,  an  die  Stelle  des  alten  etwas  aufzurichten,  das  das  Gepräge  der 
Dauer  und  der  Vollendung  trage.  Es  ist  ganz  unnöthig,  Ihnen  an  das  Herz  zu  legen,  wie  schwierig,  wie 
weit  umfassend,  wie  wichtig  und  wie  tief  eingreifend  die  Arbeit  ist,  womit  Sie  sich  nun  beschäftigen  werden ; 
aber  verzeihen  Sie  es  der  reinen  Liebe  des  (!)  Vaterlandes  und  der  warmen  Besorgnis  für  das  Glück  seiner 
Bürger,  wenn  Sie  der  VR.  bittet,  diese  Arbeit  mit  dem  ganzen  Aufwand  Ihrer  tiefen  Einsichten  und  manig* 
faltigen  Kenntnisse  zu  behandeln;  wenn  er  Sie  bittet  zu  bedenken,  dass  das  eigentliche  Zweckmäßige,  das 
wahre  Gute  um  so  eher  mit  großer  Mühe  gesucht  werden  muß,  je  vielseitiger  der  Gegenstand  ist,  aus  dem 
es  als  Resultat  herausgebracht  werden  soll,  und  je  manigfaltiger  die  Rücksichten  sind,  die  man  dabei  zu 
beherzigen  hat.  Die  Auflösung  bei  den  schwierigsten  Aufgaben  des  Rechts,  hi  der  engsten  Bedeutung  des 
Worts,  findet  sich  oft  bei  Gegenständen  die  keine  einzige  sichere  und  feste  Grundlage  darbieten,  und  bei 
denen  das  Nachdenken  so  viele  wichtige  und  zum  Theil  so  widersprechende  Seiten  entdeckt,  nur  in  der 
gerühmten  Mittelstraße.  Was  dem  einen  zugesprochen  wird,  wird  ihm  nicht  aus  reinem  Recht  zugesprochen, 
wenn  es  den  andern  mit  irgend  einem  Unrecht  belastet**  *). 

„ VRProt.  p.  216-218.  -  273,  p.  84-8«.  87—8»  {tn,),  -  Bepubl.  U.  527—28. 

*)  Hier  ist  der  französische  Text  der  Commentar !  —  «La  Justice  . .  ne  peut  Stre  satisfaite,  si  ce  qui  est  accord^  i 
Tun,  m^me  daos  des  vues  de  droit,  impose  ä  l'autre  une  Charge  dont  le  droit  eüt  da  Texempter.** 


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Nr.  57  15.  September  1800  183 

Das  Concept  (deatscb),  vod  Zimmermann  verfasst,  liegt  in  Bd.  700,  p.  629—30;  die  frz.  üebersetzung, 
von  Monsson  entworfen,  ebd.  p.  631 — 32. 

72)  14.  September,  Bern.  David  Vogel,  Architekt,  an  die  Gesetzgeber.  Mittheilung  seiner  Ansicht  über 
die  Erledigung  der  Zehntenfrage.  Die  rechtliche  Gültigkeit  der  Zehnten  voraussetzend,  aber  die  Härte  und 
UnzweckmSßigkeit  dieser  Auflage  für  die  Schweiz  betonend,  begründet  V.  den  Vorschlag,  den  Theil  derselben, 
den  der  Staat  für  seine  besondem  Bedürfnisse  verwenden  konnte,  zu  erlassen,  den  für  Kirchen,  Schulen, 
Armenanstalten  etc.  erforderlichen  Theil  aber  als  Schuld  der  Pflichtigen  zu  betrachten,  diese  Schuld  rechnungs- 
mäßig zu  bestimmen  und  durch  weitere  Entrichtung  der  Zehnten  abtragen  zu  lassen,  wofür  eine  Frist  von 
20—25  Jahren  veranschlagt  wird.     Die   kleinen   Zehnten   sollen    von   den   Schuldnern   auch   entrichtet   oder 

abgelöst  werden  ...  273,  p.  171-178.  -  Republ.  n.  51»-22;  537-88. 

73)  15.  September,  ^g.  R.  Infolge  der  Botschaft  des  VR.  wird  der  Entwarf  nochmals  verlesen,  bestätigt 
und  mit  einem  Zusatzartikel  (3.)  ergänzt. 

Das  Bull.  helv6t.  XV.  113— U;  121—22;  129—30;  177,  verzeichnet  für  den  15.  bis  17.  und  25.  Sept. 
Debatten,  die  sich  auf  spätere  Vorlagen  beziehen. 

74)  15.  September  f.  Die  Municipalität  von  Bertschikon  und  die  Unterstatthalter  und  Gerichtspräsidenten 
der  Districte  Elgg,  Fehraltorf,  Basserstorf,  üster  und  Grüningen  an  die  Gesetzgeber.  Ausdruck  der  Ungewiss- 
heit  über  die  leitenden  Grundsätze  der  neuen  Behörden,  doch  auch  der  Hoffnung  dass  die  so  theuer  erworbene 
Freiheit  nicht  in  Gefahr  stehe...  Eröffnung  einiger  Wünsche:  1)  Dass  die  neue  Verfassung  die  Grundsätze 
der  Einheit  und  des  Repräsentativsystems  festhalte ;  . . .  2)  dass  der  Finanzplan  wesentlich  verändert  werde, 
durch  Einführung  einer  bloßen  Grundsteuer,  (mit  Details);  durch  Erleichterung  oder  Abschaffung  der  Hand- 
änderungstaxe; 3)  durch  einen  billigen  Loskauf  der  Zehnten,  da  bereits  gewisse  Leute  triumphiren,  dass 
Zehnten  und  Grundzinse  bald  wieder  in  Natura  entrichtet  werden  müssen  ...  „Umsonst  ist  die  Mühe,  uns 
jene  unehrwürdigen  levitischen  Grundsätze  einzuprägen,  als  ob  der  Zehnten  von  Gott  eingesetzt  seie,  folglich 
nicht  abgeschafft  werden  dörfe.  Diesen  Glauben  tiberlassen  wir  Heuchlern  und  Bösewichtern,  die  gerne  das 
gute  Volk  in  Dummheit  und  Aberglauben  zurückzuführen  sich  keine  Mühe  reuen  lassen  . . .  Jeder  gemein- 
nützige vaterländische  Mann,  jeder  der  es  redlich  mit  seinen  Mitbürgern  meint,  wird  ohne  anders  freimüthig 
gestehen,  dass  Grundzins  und  Zehnten  ein  schädliches  Hindernis  der  Landescultur  seie(n) ;  warum  sollte  nicht  ein 
solches  allgemeines  Gefühl  auch  euch  beleben,  besonders  wenn  hierin  der  noch  schwache  Rest  unserer  Constitution 
euer  Leitfaden  sein  sollte.  Wenn  ihr  die  ursprüngliche  Entstehung  des  Zehnten(s)  ins  Auge  fasset ;  wenn  ihr 
den  (!)  Gewalt  und  List,  wie  derselbe  eingeführt  worden ;  wenn  ihr  vorzüglich  betrachtet,  dass  der  Zehnt- 
vertrag im  allgemeinen  nicht  nur  dem  Naturrechte  ganz  zuwider  ist,  indem  er  über  den  Fleiß  und  die  Arbeit 
des  Menschen  in  alle  Generationen  und  in  alle  Ewigkeit  gebietet  und  fortwürket,  sondern  selbst  dem  Zehnt- 
herren durch  die  bisdahin  verbesserte  Landescultur  weit  mehr  einträgt,  als  ihme  nach  der  Gerechtigkeit  des 
Gnindvertrags  gehört ;  wenn  ihr  also  einsehet  dass  der  Zehntherr  von  Jahr  zu  Jahr  durch  den  usurpirten  (!) 
Fleiß  des  Landmanns  seine  Einkünfte  vermehret  und  er  also  gewissermaßen  nicht  blos  den  jährlichen  Zins, 
sondern  vielleicht  sein  ausgelegtes  Capital  von  den  täglich  verbesserten  Gütern  schon  mehrere  mal  bezogen 
hat,  80  werdet  ihr  in  Rücksicht  der  neu  zu  bestimmenden  Loskaufungssumme  über  den  Zehnten  keinen  andern 
Weg  als  denjenigen  der  Billichkeit  einschlagen.^  —  Die  Particularen,  Kirchen,  Schul-  und  Armenanstalten 
sollen  nichts  verlieren ;  wenn  der  für  ihre  Entschädigung  festgesetzte  Loskaufspreis  nicht  ausreiche,  so  mögen 
andere  Bedingnisse  aufgestellt  werden;  aber  man  hoffe  doch  dass  dem  armen  Landmann  nicht  mehr  als 
nSthig  abgepresst  werde.  Der  gegenwärtige  Ertrag  der  Güter  dürfe  nicht  als  Maßstab  gelten;  denn  er  sei 
die  Frucht  von  vieljähriger  Arbeit  und  großen  Capitaleinsätzen  der  Bebauer ;  die  Zehntherren  könnten  sonst, 
wenn  die  einst   öde  Hälfte  eines  erworbenen  Gutes  urbar  gemacht  worden,   ganz  ungerechterweise  ihr  Ein- 


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184  15.  September  1800  Nr.  57 

kommen  verdoppeln  . . .  ^ Wir  wundem  uns  indessen  gar  nicht,  wenn  Gegenvorstellungen  bei  euch  schon  ein- 
getroffen wären;  wir  wundem  uns  nicht,  wenn  eine  gewtisse  Classe  von  Menschen  hinter  dem  Deckmantel 
der  Religion  oder  Sicherste! Inng  der  Staatseinkünfte,  wie  sie  vorgeben,  diese  traurige  Last  dem  Landmann 
neuerdings  direct  oder  indirecte  auf  seinen  Nacken  werfen  will.  Es  ist  eine  gedoppelte  wahre  Speculation 
für  sie,  inderae  entweder  sie  selbst  oder  ihre  Verwandten  solche  Zehuten  besitzen  mögen.  Sie  befinden  sich 
nicht  Übel  dabei ;  auf  der  einen  Seite  wächst  ihr  Zehntrecht  im  Werth  durch  die  täglich  steigende  Cultnr  des 
Lands,  und  auf  der  andem  Seite  genießen  sie  die  frohe  Aussicht,  beinahe  keine  Abgaben  dem  Staate  zu 
bezahlen,  weil  durch  die  Beibehaltung  oder  auch  durch  eine  vollständige  Auslösung  des  Zehntens  derselbe 
in  seinen  Einkünften  wie  vorher  zum  Theil  gesichert  wäre.  Aber  was  wird  die  natürliche  Folge  einer  solchen 
scheinheiligen  und  eigennützigen  Calculation  sein?  Reine  andere  als  diese,  dass  der  Landmann,  der  doch 
unverkennbar  die  erste  und  vorzüglichste  Stütze  des  Staats  ist,  und  dessen  ökonomische  Lage  jeder  Regierung 
am  Herzen  liegen  sollte,  der  aber  bisdahin  in  dieser  Absicht  (!)  äußerst  schwer  gedrückt  war,  es  in  der 
Folge  je  länger  je  mehr  sein  würde;  immer  würde  diese  Last  für  den  Fleißigen  drückender;  die  gestürzte 
Hoffnung,  seinen  Rindern  ein  Erbtheil  zurückzulassen,  wo  ihre  Arbeiten  und  ihr  Fleiß  nicht  mehr  so  schändlich 
gebüßt  werden  könne,  wird  ihren  Arm  lähmen  und  sie  tiefer  ins  Netz  der  Abhängigkeit  und  Sklaverei  ver- 
wicklen.**  Ermahnung  zum  Schutz  der  Freiheit...  „Ja  schützt  sie!  und  wir  wollen  es  auch  thun.  Wir  werden 
bei  jenen  Alpen,  jenen  unvergänglichen  Altären  der  Freiheit,  die  Gottes  allmächtige  Hand  in  unserm  Vaterland 
erbauet  hat,  schwören,  der  Freiheit  und  unserm  theuren  Vaterland  bis  in  den  Tod  getreu  zu  sein.** 

273,  p.  217—825. 

Fast  alle  Unterschriften  sind  mit  einer  Bitte  um  Beherzigung  des  Vorgetragenen  begleitet.  Das  Petitum 
war  dem  RStatthalter  nicht  vorgelegt  worden;  vermuthlich  war  dessen  Parteinahme  für  die  Zehntenfreunde 
bekannt  geworden. 

75)  18.  September.  Die  Gemeindskammer  von  Vevey  an  den  gg.  Rath.  Da  die  öffentlichen  Blätter  von 
einer  Berathung  über  die  Laudemien  noch  nichts  gemeldet  haben,  so  erneuere  man  die  bezügliche  Vorstellung. 
Zunächst  verweise  man  auf  Tit.  XH  des  Coutumier  der  Waat,  dessen  Satzungen  deutlich  zeigen  dass  es  sich 
um  etwas  anderes  handle,  als  der  in  der  deutschen  Schweiz  bekannte  Ehrschatz  sei.  „La  commune  de  Vevey 
poss^de  des  fiefs  par  des  abergements,  des  acquisitions  et  des  inf^odations.  Celles-ci  sont  souvent  sollicit^es 
et  recherch^es  de  la  part  des  individus  possödant  des  immeubles  francs  k  laud  (?),  pour  se  procurer  par  ce 
moyen  une  somme  necessaire  ä  leurs  besoins,  sans  en  venir  k  des  ali^nations,  k  des  ventes ;  ces  assujettisse- 
ments  k  fief  n'ont  jamais  et^  la  suite  d'aucune  contrainte ;  ils  ^taient  de  vraies  transactions  faites  de  gre  k 
gr^  et  autoris^es  par  les  lois  d^aprfes  certains  röglements  sur  cette  matiöre.  —  Les  fiefs  possödös  par  la 
commune  et  Thopital  ri^re  Vevey,  la  Tour,  Chatelard,  Blonay,  St.  Legier  et  la  paroisse  de  Corsier  ont  produit 
pendant  vingt  ans,  k  compter  d^s  le  1"  Janvier  1778  au  31  D^cembre  1797,  la  somme  de  75,424  francs 
10  sols,  compris  la  provision  des  receveurs,  ce  qui  donne  une  ann^e  commune  de  3771  fr.  4  s.  6  d."  — 
Es  gebe  freilich  Fälle  von  gezwungener  Veräußerung ;  allein  dieses  Gefall  sei  eines  der  leichtesten ;  es  werde 
freiwillig  bezahlt,  und  in  guten  Zeiten  trage  es  des  häufigen  Verkehrs  wegen  beträchtliche  Summen  ein.  Die 
Gesetzgeber  werden  diese  Art  von  Eigenthum  schützen  wollen  wie  andere,  da  sie  auf  Gesetzen  oder  freiwillig 
eingegangenen  Verträgen  beruhe  und  nichts  persönlich  Entehrendes,  nichts  Gewaltsames  an  sich  habe.  Man 
sehe  daher  mit  vollem  Vertrauen  einem  bezüglichen  Decret  entgegen  ...  wi»  p.  279 -28i. 

76  a)  22.  September,  VR.  Der  Finanzminister  legt  den  Entwurf  einer  Botschaft  betreffend  die  Rücknahme 
des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798  vor.    Derselbe  wird  in  Circulation  gesetzt.  vrptol  p.  178. 

76  b)  23.  Sept.,  ebd.  Verlesung  des  Gesetzesentwurfs  v.  13.  d.  Lange  Berathung,  behufs  Feststellung 
der  bezüglichen  Botschaft,  die  in  beiden  Sprachen  expedirt  werden  soll.  VRProt.  p.  407.  40a 


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Nr.  57  15.  September  1800  185 

76c)  23.  September.  Botschaft  des  Volhiebungsraths  an  den  gesetzgebenden  Rath.  ^Durch  Ihren  Gesetz- 
vorschlag V.  13.  Sept.  soll  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  über  die  Abschaffung  der  Feudalrechte  schlechthin 
und  anbedingt  zurückgenommen  werden.  Unmöglich  aber  konnten  dem  VR.  die  Schwierigkeiten  entgehen, 
die  sich  nothwendig  zeigten,  wenn  von  einer  so  wichtigen  Verordnung  jene  Modificationen  getrennt  würden, 
die  Ihre  Weisheit  bestimmen  soll,  um  die  Folgen  derselben  annehmlich  zu  machen.  Auf  diese  hat  der  VR. 
die  Ehre,  Ihre  Aufmerksamkeit  zu  richten.  Die  erste  dieser  Schwierigkeiten  betrifft  den  VR.  selbst.  Ver- 
pflichtet sein  Gutachten  Über  das  aufzustellende  Gesetz  zu  geben,  kann  er  unmöglich  eine  Meinung  und  ein 
Urtheil  über  Grundsätze  fassen,  die  ganz  isolirt  von  ihren  Folgen  und  den  verschiedenen  Modificationen  ge- 
sondert sind  (!),  wodurch  doch  einzig  und  allein  ihre  Anwendung  möglich  wird.  Nur  dann  kann  der  bleibende 
Werth  eines  Gesetzes  beurtheilt  werden,  wenn  sich  die  GUte  desselben  in  seinen  letzten  Resultaten  zeigt. 
Der  VR.  hätte  demnach  gewünscht,  dass  ihm  der  Vorschlag  zur  Rücknahme  des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798 
nicht  wäre  vorgelegt  worden,  ohne  selbst  das  Gesetz  beizufügen  das  an  seine  Stelle  treten  soll.  (Um)  dem 
Vorschlage  beizustimmen,  muß  man  die  Gründe  kennen,  die  dem  neuen  Gesetze  das  Recht  des  Vorzugs  vor 
dem  alten  einräumen  sollen.  Ein  noch  größerer  Nachtheil,  der  aus  der  Söndemng  der  Rücknahme  des  alten 
von  dem  neuen  Gesetze  entsteht,  betrifft  die  ganze  Volksmasse.  Durch  die  [Wirkung  dieser]  Rücknahme  wird 
sich  das  Volk  in  die  nämliche  Lage  versetzt  sehen,  in  der  es  vor  der  Revolution  war,  und  in  der  ganzen 
Zwischenzeit  welche  von  der  Bekanntmachung  der  Rücknahme  bis  zur  Aufstellung  des  neuen  Gesetzes,  das 
ihm  die  durch  das  System  der  Freiheit  und  Gleichheit  gewonnenen  Vortheile  darstellen  und  sichern  soll, 
wird  es  immer  von  ängstlicher  Unruhe  umhergetrieben  werden.  Es  wird  sich  in  seinen  theuersten  Hoff- 
nungen betrogen  glauben,  und  alle  Feinde  der  neuen  Ordnung,  sie  mögen  von  i(rgend)  einer  Partei  sein, 
werden  diese  gefährliche  Lage  des  Volkes  benutzen,  um  es  in  dem  Geiste  zu  bearbeiten,  welcher  der  öffent- 
lichen Ordnung  am  meisten  zuwider  sein  wird.  —  Diese  Betrachtungen  erregten  in  dem  VR.  den  Wunsch, 
dass  Sie,  Bürger  Gesetzgeber,  von  dem  Plane  abweichen,  nach  welchem  Sie  sich  mit  dem  so  'wichtigen  Gegen- 
stande nur  theilweise  beschäftigen;  dass  Sie  (also)  die  sämtlichen  Verordnungen  in  ein  Ganzes  zusammen- 
fassen, welche  in  das  neue  gesetzgebende  (!)  System  über  die  Feudalrechte  einfließen  sollen,  und  dass  Sie 
sich  bis  zur  vollbrachten  und  aufgestellten  Arbeit  dieses  Systems  auf  das  Gesetz  beschränken  mögen,  welches 
die  Vollziehung  desjenigen  v.  10.  Nov.  1798  suspendirt.  Keine  von  den  Absichten  der  Gesetzgebung,  deren 
Hauptzweck  ist,  Recht  an  die  Stelle  des  Unrechts  zu  (setzen),  kann  unter  diesem  Aufschübe  leiden.  Der  VR., 
wenn  er  die  Grundsätze  mit  den  Folgen  und  ihre  Anwendung  mit  dem  Resultate  vereinigt  sieht,  wird  mehr 
im  Stande  sein,  Ihrer  Weisheit  beizupflichten,  und  das  Volk  wird  von  seiner  Seite  bei  der  Berechnung  dessen 
was  es  verliert  und  dessen  was  es  gewinnt,  die  Forderungen  des  Gesetzes  mit  den  Vortheilen  die  es  gewährt 
vergleichen   und  sich  über  jene  in  der  Hoffnung  des  Genusses  von  diesen  trösten."  —  (Der  frz.  Text  geht 

voraus.)   VRProt  p.  40S— 412.  —  178,  p.  181—188.  —  2W,  p.  41-48.  —  700,  p.  643—45  (dt«.).  -  BepuW.  IL  572—78.  -  BaH.  Iielv.  XV.  181—62. 

Das  Concept  (französisch),  von  Glayre  verfasst,  liegt  in  Bd.  700,  p.  647^-49. 

77  a)  24.  September,  gg.  R.  Verlesung  der  letzten  Botschaft  des  VR.  Für  drei  Tage  auf  den  Kanzlei- 
tisch verwiesen. 

77  b)  27.  Sept.,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Debatte.  Ein  Beschluss  wird  aber  vertagt,  „bis  zugleich  das 
erste  positive  Gesetz  über  diesen  Gegenstand  wird  beschlossen  sein^. 

Hiezu  gehört  eine  kurze  Darstellung  der  bisherigen  Arbeit  der  Finanzcommission  und  des  gg.  Raths  in 
Sachen  der  Feudalgefälle:  Bull.  helv6t.  XV.  186. 


AS.  a.  d.  H«lT.  VL  24 


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186  16.  und  17.  September  1800  Nr.  58,  59 

58. 

Bern.    1800,   le.  September. 

306  (y&  Prot.)  p.  288-285.  -  816  (Fn.  Arm.)  p.  701-2.  -  N.  tchw.  Repobl.  U.  685. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Erhebung  einer  Auflage  im  Canton  Bern  filr  Bestreitung 
der  Requisitionskosten. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  das  Ansuchen  der  Verwaltungskammer  von  Bern,  dass  sie  bevollmächtiget 
werden  möchte,  für  die  Bestreitung  der  ihrem  Canton  obliegenden  Requisitionsunkosten  eine  auOerordentliclie 
Steuer  in  demselben  zu  erheben; 

In  Betrachtung  dass  diese  Unkosten,  wenn  die  requirirten  Gegenstände  von  jeder  einzelnen  Gemeinde 
in  Natur(a)  geliefert  würden,  am  Ende  immer  durch  Gemeindsteuem  bestritten  werden  müßten; 

In  Betrachtung  dass  die  Lieferungen  in  Natur  nach  einer  vielfachen  Erfahrung  und  den  sichersten  Be- 
rechnungen zufolge  für  die  Gemeinden  ungleich  kostbarer  und  beschwerlicher  ausfallen,  als  wenn  sie  ihren 
verhältnismäßigen  Antheil  in  Geld  dazu  beitragen  und  der  Verwaltungskammer  die  Ausführung  der  Requisition 
überlassen ; 

Femer  in  Betrachtung  dass  nur  allein  durch  eine  solche  Anordnung  die  auffallenden  Rriegsbeschwerden 
nach  einem  billigen  Maßstabe  vertheilt  werden  können; 

Zufolge  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1800  erhaltenen  Vollmacht  und  nach  Anhörung  des  Ministers 
der  innem  Angelegenheiten, 

beschließt  : 

1.  Die  Verwaltungskammer  von  Bern  wird  bevollmächtigt,  eins  vom  tausend  alles  steuerbaren  Vermögens 
in  ihrem  Canton  als  Zusatzpfennige  zu  den  directen  Staatsabgaben  zu  erheben. 

2.  Der  Ertrag  dieser  Steuer  soll  ausschließend  zur  Bestreitung  der  den  Gemeinden  obli^enden  Requisitions- 
Unkosten  bestimmt  sein. 

3.  Die  Verwaltungskammer  wird  über  die  Verwendung  desselben  zu  seiner  Zeit  öffentlich  Rechnung 
ablegen. 

4.  Die  Steuerpflichtigen  welche  in  der  Entrichtung  der  (diesfälligen)  Beiträge  saumselig  sein  würden, 
sollen  zufolge  dem  4.  Art.  des  Gesetzes  v.  1.  April  1800  dazu  angehalten  werden. 

5.  Der  Minister  der  innem  Angelegenheiten  ist  beauftragt,  über  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses 
zu  wachen. 

59. 

Bern.    1800,   n.  September. 

306  (VB.  Prot.)  p.  296-296.  -  733  b  (Milii)  p.  (175-176.)  179.  181—82.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  «ic.  III.  28,  23.  —  Ball.  cL  arr.  etc.  ItL  14,  15. 

N.  schw.  R«pabL  II.  551.  -  BalL  heW.  XV.  155—56. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Gesuche  um  Versetzung  in  die  Reserve. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Kriegsministers  über  die  Frage, ...  ob 
diejenigen  Elitesoldaten  welche,  wenn  sie  sich  verheiraten,  befugt  sind  in  die  Reserve  zurückzutreten, 


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IfL  «0  17.  September  1800  187 

^okbes  in  dem  nämlichen  Augenblicke  thun  können,  wo  sie  dieses  Beding  des  Gesetzes '^)  erfüllt 
haben ; 

Erwägend  dass  eine  solche  Befugnis  zu  zahlreichen  Schwierigkeiten  Anlass  geben  würde,  indem 
dieselbe  ein  besonderes  Verfahren  zu(r)  Ersetzung  jedes  einzelnen  Eliten  erforderte ; 

Erwägend  übrigens  dass,  da  obgedachtes  Gesetz  hierüber  nichts  statuirt  hat,  es  nöthig  ist,  einen 
allgemeinen  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  (i)n  welchem  dergleichen  Ersetzungen  statthaben  sollen, 

beschließt: 

1.  Von  dem  Datum  dieses  Beschlusses  an  sollen  alle  Begehren  um  Ersetzung  in  dem  Elitecorps 
bis  zur  jeweiligen  Früblings-Organisationsmusterung  zurückgewiesen  werden,  wo  dannzumal  allein 
denselben  nach  dem  Gesetz  vom  13.  Christmonat  1798  Recht  gehalten  werden  wird. 

2.  Diejenigen  Begehren  welche  vor  diesem  Beschlüsse  überreicht  worden  sind  keineswegs  in 
diesem  Dispositiv  begriffen,  sondern  es  soll  denselben  sogleich  Recht  gehalten  werden. 

3.  Inzwischen  und  bis  zur  allgemeinen  Ersetzungszeit  werden  diejenigen  Eliten  welche  nach  dem 
Gesetz  in  die  Reserve  zu  treten  befugt  sind  fortfahren,  den  Elitendienst  zu  versehen. 

4.  Der  Kriegsminister  ist  beauftragt,  diesen  Beschluss  zu  vollziehen,  welcher  dem  Bulletin  der 
Beschlüsse  einverleibt  werden  soll. 

Im  Prot,  in  beiden. Sprachen  vorliegend.  —  Die  erledigte  Einfrage  war  von  dem  Inspector  des  Cantons 
Thurgan  gestellt  worden. 

60. 

Bern.    1800,   n.  September. 

806  (VB.  Prot.)  p.  t07,  808.-646  (Sich.  PoL)  p.  (201-8.)  218.  —  N.  schw.  Rapnbl.  IL  686. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Zurechtweisung  eines  unbotmäßigen  Oeistlichen  (Federer). 

Der  Vollziehongsratb,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  EOnste  und  Wissenschaften  über 
eine  Schrift,  welche  Bürger  Federer,  Pfarrer  zn  Tttbach,  Canton  Sentis,  dem  Erziehungsrathe  desselben  Cantons 
eingereicht  hat; 

Erwägend  dass  unwürdiger  Spott  über  verdiente  Männer,  noch  mehr  aber  Herabsetzung  einer  obrigkeitlich 
bestellten  Behörde  eine  empfindliche  Strafe  verdient; 

Erwägend  dass  B.  Federer  dem  Erziehungsrathe  allen  Oehorsam  versagt,  obschon  derselbe  von  recht- 
mäßiger Obrigkeit  eingesetzt  ist; 

Erwägend  dass  ein  Bürger  der  die  Pflichten  gegen  seine  Obrigkeit  so  wenig  kennt,  das  Lehramt  aus- 
zuüben nicht  würdig  ist; 

Geneigt  jedoch,  einen  Fehlenden  zum  erstenmal  mit  Oelindigkeit  zu  behandeln, 

beschließt : 

1.  Der  Regierungs-Statthalter  des  Cantons  Sentis  sei  beauftragt,  dem  B.  Federer  vor  dem  versammelten 
Erziehungsrathe  sein  Verfahren  aufs  ernstlichste  zu  verweisen,  ihn  aufzufordern,  Gehorsam  gegen  seine  Obern 
ZQ  versprechen  und  ihm  anzuzeigen  dass  die  Regierung  im  Wiederbetretnngsfalle  schärfere  Maßregeln  gegen 
ihn  nehmen  wird. 


♦)  Vom  13.  Dec.  1798,  Art.  14.  17  (Bd.  III.  Nr.  146). 


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188  17.  und  18.  September  1800  Nr.  61,  62 

2.   Dem  Minister  der  KfloBte  nnd  WiBsenschaften  sei  die  VoUziehnng  dieses  Beschlnsses  aufgetragen. 

Das  Corpus  delieti,  ein  weitläufiger  Brief  v.  21.  Aug.,  liegt  abschriftlich  vor  in  Bd.  645,  p.  205 — 211.  — 
Der  Minister  beantragte  Suspension  des  Beklagten  ftir  sechs  Monate,  auf  dessen  Kosten,  etc. 

61. 

Bern.    1800,   n.  September. 

a06  (YB.  Prot.)  p.  810»  811.  -  B67  (Kirehenw.)  p.  (517—19.)  521— i2.  —  N.  sehw.  Bepobl.  U.  589. 

Entscheid  des  VollziehungsrcUhs  über  die  Ausübung  der  Collaturrechte  an  refortnirten  Predigefi'- 
stellen  in  St.  Odilen. 

Der  Vollziehnngsrath  ^),  nach  angehörtem  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  Ober 
die  Petition  der  Oemeindskammer  von  St.  Gallen,  Canton  Sentis,  worin  sie  um  eine  Erklärung  ansucht,  wer 
eigentlich  in  ihrer  Gemeinde  die  Collaturrechte  bei  Vergebung  reformirter  geistlicher  Stellen  auszuüben  habe ; 

Erwägend  dass  in  die  Stelle  des  ehemaligen  Stadtmagistrats,  dem  diese  Collaturen  zustanden,  nicht  die 
Gemeindskammer,  als  ein  bloßes  ökonomisches  Corps,  sondern  die  Municipalität  samt  der  Gemeindskammer 
eingetreten  ist; 

Erwägend  dass  es  allen  Gemeindsblirgem  von  St.  Gallen,  nicht  nur  den  Antheilhabern  am  Gemein(d)gnt, 
daran  liegen  muß,  dass  von  ihren  Vorstehern  gute  Seelsorger  gewählt  werden; 

Erwägend  dass  die  Collaturen  und  Pfarrhäuser  einstweilen  der  Gemeinde  St.  Gallen  überlassen  wurden, 

beschließt: 

1.  Die  Municipalität  von  St.  Gallen  wird  so  viele  von  ihren  Mitgliedern,  als  Glieder  der  Gemeindskammer 
sind,  durch  das  Loos  ausschießen;  dieselben  in  Verbindung  mit  der  Gemeindskammer  sollen  die  Collaturrechte 
welche  dem  ehemaligen  Stadtmagistrate  gebührten  über  die  reformirten  geistlichen  Pfründen  ausüben. 

2.  Das  GoUaturrecht  der  französischen  Predig(er)stelle  bleibt  der  Handlungskammer  von  St.  Gallen. 

3.  Die  Ausübung  des  Collaturrechtes  kann  nur  unter  den  Bedingungen  statthaben,  welche  der  Beschlass 
vom  22.  Jenner  (1800)  allen  Collatoren  vorschreibt. 

4.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften   ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 

62. 

Bern.    1800,   IS.  September. 

aOB  (?B.  Prot.)  p.  S27-830.  —  886  (BiiUchr.)  p.  58.  55.  57,  58.  59-62.  —  Tagbl.  d.  Beaehl.  etc.  HL  24,  25.  -  Ball.  d.  arr.  etc.  UI.  20,  21. 

N.  achw.  Bapabl.  U.  547.  —  Ball.  helv.  XV.  155. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Einsendung  von  Bittschriften. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  der  vielen  Missbräuche  die  sich  nach  und  nach  in  die  Art, 
wie  Bittschriften  und  andere  Begehren  an  die  Regierung  gelangen,  eingeschlichen  haben; 

In  Erwägung  dass  durch  die  Reisen  nach  Bern,  welche  die  Bittsteller  bald  allgemein  unter- 
nehmen, ein  beträchtlicher  Kosten-  und  Zeitaufwand  für  die  Bürger  entsteht; 

♦)   Im  Orlg.  VAwtchuttl 


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Nr.  63  18.  September  1800  189 

In  Erwägung  dass  diese  Reisen  um  so  überflüssiger  sind,  als  doch  gemeiniglich  erst  das  Befinden 
der  Cantons-Autoritäten  über  einen  vorgetragenen  Gegenstand  muß  eingeholt  werden; 

In  Erwägung  endlich,  dass  es  Fälle  gibt,  wo  die  Regierungsstatthalter  von  dem  Vorhaben  und 
der  Ausführung  eines  Ansuchens  an  die  Regierung  sollen  unterrichtet  werden, 

beschließt : 

1.  Von  dem  1.  Weinmonat  1800  an  sollen  diejenigen  Bittschriften,  welche  nach  dem  (96.)  §  der 
Goastitution  und  dem  6.  §  der  unterm  9.  Mai  1798  erlassenen  Instruction  durch  die  Regieruugs- 
Statthalter  an  die  betreffende  obere  Behörde  eingesandt  werden,  in  der  Behandlung  den  Vorzug  vor 
allen  denen  haben,  welche  nicht  auf  diesem  Wege  eingekommen  sind. 

2.  Von  dieser  Verfügung  sind  allein  diejenigen  Bittschriften  ausgenommen,  welche  entweder  an 
den  gesetzgebenden  Rath  oder  etwa[n]  wider  einen  Regierungsstatthalter  selbst  gerichtet  sind. 

3.  Sobald  eine  Bittschrift  oder  Vorstellung  an  die  Regierung  im  Namen  einer  ganzen  oder 
mehrerer  Gemeinden  abgefasst  ist,  [so]  soll  dieselbe  ohne  anders  entweder  durch  den  Regierungs- 
statthalter eingesandt  oder  wenigstens  unterzeichnet  werden,  widrigenfalls  dieselbe  nicht  würde  in 
Beratbung  kommen. 

4.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  gedruckt,  publicirt  und  an  den  gewöhnlichen  Orten  angeschlagen 
werden. 

1)  Im  Prot,  in  beiden  Sprachen  eingetragen.  —  Der  Beschloss  wurde  von  einem  Mitglied  beantragt 
und  wohl  auch  in  einem  Entwürfe  vorgelegt ;  (dieser^  von  Schmid  deutsch  verfasst,  liegt  in  Bd.  535  vor). 

2  a)  Zu  erwähnen  ist  hiebei  ein  Artikel  von  Dr.  Ohollet,  dd.  30.  Sept.,  der  die  reactionäre  Tendenz  der 
neuen  Verordnung  ins  Licht  stellen  will.  Derselbe  veranlasste  den  RStattbalter  von  Leman  zu  einer  öffent- 
lichen Erklärung  dass  die  Sache  einseitig,  z.  Tb.  auch  unrichtig  aufgefasst  worden  sei;  dazu  sprach  dann 
anch  ,,Tobie  Shandy"  ein  Wort.  buu.  iieiTöt.  xv.  20i~8;  210-12.  225.  227. 

2  b)  3.  October.  Der  Vollziehnngsrath  an  den  Polizeiminister.  ,,Vons  recevez  ci-joint  le  n®  26  du 
Bulletin  helvötique,  dans  leqnel  se  tronve  un  artide  injurieux  pour  le  Gouvernement  k  Toccasion  de  Tarrlt^ 
du  18  Septembre  demier  sur  les  p^titions.  Le  C.  E.  vous  invite  . .  k  examiner  cet  objet  et  k  [lui]  en  faire 
le  ßujet  d'un  prompt  rapport."  VBProt.  p.  682.  -  646,  p.  885. 

Der  verzeigte  Artikel  (in  Nr.  26  u.  27)  hat  die  Ueberschrift:  Röüexions  offertes  k  mes  concitoyens  sur 
TarrSt^  du  18  Sept.  demier. 

2  c)  Am  8.  beantragte  der  Minister,  über  diese  Auslassung  zur  Tagesordnung  zugehen.  So  beschlossen ; 
(Prot.  p.  89;  Bd.  646,  p.  371—72). 

63. 


Bern.    1800,   IS.  September. 


306  (VR.  Prot)  p.  831—385-389.  -  681  (Stamteg.)  p.  (181—22.)  128—28.  181—86.  —  Tagbl.  d.  BescW.  etr.  IIL  25—80.  —  BnU.  d.  arr.  etc.  lU.  15—20. 

N.  schw.  Bepubl.  IL  548—44. 

Beschluss  des  Vollziehtmgsraths  über  die  Grundsätze  für  Verpachtung  von  Nationalgütern. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  Verbesserung  der  Nationaldomänen  und  das  Staats- 
interesse die  größte  Gleichförmigkeit  in  den  Verpachtungsgrundsätzen  erfordern, 


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190  18.  September  1800  Nr.  63 

beschließt : 

1.  Der  Finanzminister  sei  beauftragt,  den  Verwaltungskammern  und  allen  denjenigen  welchen 
die  Verpachtung  der  Nationaldomänen  übertragen  wird,  einzuschärfen,  sich  nach  den  allgemeinen 
Verpachtungsgrundsätzen  zu  richten,  welche  diesem  Beschlüsse  beigefügt  sind,  und  jederzeit  von 
diesem  Ministerium  die  nähere  Weisung  einzuholen,  wenn  örtliche  oder  andere  Umstände  eine 
Abweichung  von  diesen  Grundsätzen  zu  erfordern  scheinen. 

2.  Dem  Finanzminister  sei  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Allgemeine  Q-mndsfttze  welche  bei  Verpachtung  der  Nationalgüter  zn  beobachten  sind. 

1.  Wenn  eine  Verpachtung  vorgenommen  werden  soll,  (so)  wird  vorläufig  ein  Anschlag  über  alle  mög- 
liche Nutzung  und  den  reinen  Ertrag  des  Gutes,  nach  dem  Localwerthe  berechnet,  abgefasst  und  vor  dem 
Steigerungstage  an  den  Obern  gesendet,  dem  nacbhin  die  Gutheißung  des  Pachtaccords  zukommt. 

2.  Eine  Pacht  darf  nicht  anders  als  durch  öffentliche  Steigerung  mit  den  gewöhnlichen  AuskUndigungen 
und  Formalitäten,  bei  wichtigen  Gütern  selbst  mit  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blättern,  vor  sich 
gehen.  Nur  bei  wichtigen  Gründen  darf  durch  das  Ministerium  (eine)  Ausnahme  bei  dem  Vollziehungsrath 
nachgesucht  werden. 

3.  Jede  Pacht  muß  sowohl  im  Ganzen  als,  wenn  es  zweckmäßig  sein  kann,  stückweise  in  wohlgewählten 
Abtheilungen  und  Verhältnissen  versucht  und  das  vortheilhaftere  Resultat  angenommen  werden. 

4.  Der  Staat  wird  zum  Grundsätze  machen,  die  Pächter  durch  lange  Pachttermine  für  die  Aufnahme 
der  Pachtgüter  zu  interessiren.  Bis  nach  erfolgtem  Frieden  sollen  aber  die  Pachttermine  nur  in  dem  Falle, 
wo  (es)  von  offenbarem  und  dauerhaftem  Vortheile  wäre,  über  zwei  bis  drei  Jahre  ausgedehnt  werden;  für 
nützliche  Pächter  wird  aber  die  Verlängerung  angemessener  Pachten  ohne  Steigerung  (nach)ge8ucht  werden  mögen. 

5.  Die  Grondstttcke  und  Gebäude  welche  in  Pacht  gegeben  werden  müssen  in  dem  Paehtcontract 
namentlich  angezeigt  und,  wenn  Fahrnisse  mitbegriffen  sind,  ein  richtiges  Verzeichnis  derselben,  welches 
zugleich  ihren  Zustand  ausdrückt,  vom  Beständer  unterzeichnet  werden.  Diejenigen  Gebäude  welche  dem 
Gewerbe  des  Beständers  entbehrlich,  hingegen  dem  Staat  zu  Magazinen  oder  anderm  dienlich  sein  können^ 
sollen  zu  diesem  Endzwecke  vorbehalten,  (und)  besonders  muß  in  jedem  Canton  auf  die  nothwendigen  Kom-^ 
Wein-  und  Salzlager  Rücksicht  genommen  werden. 

6.  Der  Staat  übernimmt  einzig  und  allein  die  Hauptbauten,  wie  sie  jeder  Hanseigenthflmer  der  allge- 
meinen Uebung  nach  in  einem  in  Miethe  gegebenen  Hause  zu  machen  schuldig  ist  und  insofern  sie  nicht 
durch  Schuld  oder  Nachläßigkeit  des  Pächters  veranlasst  worden,  lieber  die  den  Kräften  des  Pächters 
angemessene  unentgeltliche  Zufuhr  der  Materialien  ist  ihm  das  Nöthige  (ein)zubedingen.  Alle  andere(D) 
Reparationen  und  Unterhaltskosten  fallen  hingegen  dem  Pächter  zur  Last;  doch  soll  ihm  das  dazu  erforder- 
liche Holz  stehend  in  den  nächstgelegenen  Nationalwaldungen  angewiesen  werden. 

7.  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  die  Güter  in  unklagbarem  Stande  zu  erhalten,  Zäune,  Gräben,  Wasser- 
gänge und  die  schuldigen  Straßen  zu  unterhalten,  abgehende  Bäume  zu  ersetzen,  die  Märchen  zu  beobachten, 
keine  Dienstbarkeiten  einreißen  zu  lassen  und  in  beständigen  Wiesen  ohne  Anfrage  keine  neuen  Aufbrüche 
zu  machen ;  in  Weinbergen  muß  dem  Pächter  das  fleißige  und  nach  gewissen  Jahrgängen  abgetheilte  Gruben 
oder  Einsenken,  Ablegen  der  Reben,  zur  Pflicht  gemacht  werden. 

8.  Von  Fütterung  (!),  Streuung  (!)  und  Dünger  darf  bei  Strafe  des  Pachtverlustes  nichts  vom  Gate 
abgeführt  werden. 


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Nr.  64  19.  September  1800  191 

9.  Die  Zeit  des  Pachtabtrittes  (!)  wird  allgemein  auf  Winter-Johanni  gestellt  *), 

10.  Das  Lehen  muß  in  Hinsicht  anf  die  empfangenen  VorrXthe,  Saaten  und  Dünger  im  Antritts(zu)Btande 
zurückgelassen  werden. 

11.  Die  Aufhebung  der  Pacht  findet  statt  bei  dem  allftlligen  Tode  des  Pächters  oder  bei  dem  Verkaufe 
der  Güter,  gegen  billiges  Abkommnis  wegen  Anbau,  Vorräthen  und  Nutzung ;  bei  Vernachläßigung  der  Güter 
oder  Nichterftillung  der  Pachtgedinge  kann  er,  nebst  Aufhebung  der  Pacht,  auch  zu  einem  verhältnismäßigen 
Schadenersatz  angehalten  werden. 

12.  Es  darf  einzig  auf  den  Fall  beträchtlichen  Wetterschadens  Entschädigung  verheißen  werden.  Andere 
Beschwerden  trägt  der  Pächter  in  dem  Maße  wie  es  überhaupt  für  die  Domänengüter  festgesetzt  ist. 

13.  Er  hat  keine  Ansprüche  auf  Brennholz;  wo  es  aber  nützlich  wäre,  ihm  ein  angemessenes  Quantum 
zuzuBichem,  muß  es  im  Pachtbriefe  benannt,  ihm  stehend  angewiesen  und  beim  vorläufigen  Pachtanschlage 
mitberechnet  werden. 

14.  Der  eröfterte  (häufige!)  Missbrauch  der  Unterpachtungen  macht  bei  (der)  Steigerung  die  Anzeige 
nötbig,  dass  solche  nur  mit  Bewilligung  (welche  bei  Wahrnehmung  der  geringsten  Zusammenspielung  ab- 
zuschlagen ist)  zuläßlich  sind,  und  dass  der  Oberpächter,  an  welchen  sich  der  Staat  einzig  hält,  für  seine 
Unterpächter  in  allem  gutstehen  müsse. 

15.  Die  Zahlungen  des  Pachtzinses  sollen  wo  möglich  auf  zwei  Termine  gesetzt  werden. 

16.  Der  Pächter  ist  gehalten,  die  Erfüllung  der  Pachtbedingnisse  durch  hinlängliche  Bürgen,  welche  sich 
im  Pachtcontract  unterzeichnen  müssen,  zu  versichern,  und  es  ist  beinebens  die  mögliche  Rücksicht  zu  nehmen, 
dass  er  in  Kräften  sei,  etwas  auf  seine  Wirthschaft  zu  verwenden. 

17.  Der  Pachtvertrag  soll  in  Duplo  ausgefertigt  werden  und  nur  durch  die  Ratification  des  Finanz- 
ministeriums in  Kraft  erwachsen. 

18.  Der  Finanzminister  soll  sich  insoweit  nach  obstehenden  allgemeinen  Grundsätzen  richten,  als  sie 
sowohl  mit  den  bestehenden  Nationalgebräuchen  und  Convenienzen  als  auch  mit  dem  Interesse  des  öffent- 
lichen Schatzes  übereinstimmen. 

Im  Prot,  in  beiden  Sprachen.  —  Der  Entwurf  des  Ministers  hatte  einige  Zeit  im  VR.  circulirt. 

64. 

Bern.    1800,   19.  September. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  239-41.  —  404  (Ges.  u.  D.)  Nr.  242.  -  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  46,  46.  -  Bull.  d.  lois  &  d.  V.  47,  48. 

N.  Kliw.  Bepabl.  ü.  549—50. 

Ernennung  von  (drei)  Mitgliedern  des  gesetzgebenden  Raths. 

Der  gesetsgebende  Bath  an  den  VoUziehmigsrath. 

Infolge  des  Gesetzes  vom  9.  dieses  Monats  ist  heute  der  gg.  Rath  zu  der  Wiederbesetzung  der 
durch  die  Nichtannahme  der  Bürger  Kuhn  und  Sacchi  und  die  genommene  Entlassung  des  B.  Deloes 
in  seiner  Mitte  erledigten  Stellen  geschritten  und  hat  durch  das  absolute  Stimmenmehr  zu  seinen 
Beisitzern  erwählt 


*)  Vgl.  Nr.  71. 


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192 


19.  September  1800 


Nr.  64 


die  Bürger  Abraham  Jenner  von  Bern,  gewesener  Landvogt  zu  Sumiswald, 
Johann  Baptist  Bonzanigo,  Districtsrichter  von  Beilenz,  und 
Clavel,  Statthalter  des  Districts  Aelen. 
Der  gg.  Rath  fordert  Sie,  Bürger  Vollziehungsräthe,  auf,  diesen  Bürgern  ihre  Ernennung  also- 
gleieh  kundzumachen  und  dieselben  einzuladen,  sich  so  bald  möglich  an  ihre  Stellen  zu  begeben. 

Es  scheint  nur  eine  deutsche  Ausfertigang  dieses  Actes  angeordnet  worden  zu  sein. 

1)  Dieser  erste  Wahlact  war  mit  Umständen  verbunden,  die  sich  nicht  immer  wiederholten.  Der  Voll- 
ziehungsrath  empfahl  Jenner  von  Sumiswald  und  Secretan,  w.  Controleur  in  Genf;  später  unterließ  er  Vor- 
schläge zu  machen.  Ueber  die  Nominationen  aus  dem  ^^,  Rathe  selbst  ist  zu  vergleichen  Bull.  helv6t.  XV.  138 
und  Bd.  196,  p.  123—25.    (Vgl.  N.  2.) 

2)  19.  September,  gg.  R.  1.  (Nach  Erledigung  der  übrigen  Tagesgeschäfte?)  schreitet  man  zur  Besetzung 
der  drei  erledigten  Stellen  im  ^^,  Rath.  Es  sind  34  Mitglieder  anwesend;  die  absolute  Mehrheit  besteht 
daher  aus  18  Stimmen.  2.  Es  werden  die  gemachten  Vorschläge  verlesen.  (Von  23  Mitgliedern  sind  im 
Ganzen  55  Namen  vorgeschlagen,  zumeist  Mitglieder  der  frUhern  Gesetzgebung ;  mehrere  doppelt  oder  mehr- 
fach. Der  Vollziehungsrath  hatte  2  empfohlen:  A.  Jenner  „von  Sumiswald",  N.  Secretan  von  Lausanne.) 
3.  Durch  absolutes  Mehr  werden  in  geheimer  Abstimmung,  die  eine  Reihe  von  Wahlgängen  erforderte,  ernannt : 
Franz  Abraham  Jenner,  w.  Landvogt  in  Sumiswald,  Job.  Bapt.  Bonzanigo,  Districtsrichter  von  Bellinzona, 
und  Districtsstatthalter  Clavel  zu  Aelen.  4.  Dieses  Wahlergebnis  wird  dem  VR.  mitgetheilt  und  dieser  ersucht, 
die  Ernannten  sogleich  zu  benachrichtigen  und  zu  baldigem  Erscheinen  einzuladen. 

3)  19.  September.  Schreiben  des  VR.  an  Jenner,  Bonzanigo  und  Clavel,  im  Sinne  des  bezüglichen  Auftrags  . . . 

VBProt  p.  844-45.  —  488.  p.  497.  49». 

Da  der  Wortlaut  obigen  Beschlusses  in  allen  weiteren  Fällen  wiederholt  wurde,  und  die  bezüglichen 
Verhandlungen  wenig  Momente  von  Belang  enthalten,  so  wird  hier  eine  tabellarische  üebersicht  der  Wahl- 
geschäfte, mit  Inbegriff  der  bereits  Genannten  und  der  zwei  noch  im  Sommer  1801  erfolgten  Wahlen,  die 
in  den  Bereich  des  7.  Bandes  fallen,  beigefügt. 

Die  rechtsseitige  Columne  mag  die  Bemerkung  erfordern,  dass  die  Gewählten  die  die  Ernennung  ausschlugen 
in  0  gesetzt,  die  Annehmenden  dagegen  und  die  respectiven  Daten  durch  Cursivschrift  ausgezeichnet  sind. 


Aastritt  resp*  Entiassnng: 

1800,  (Sept.  9  ?)    B.  F.  Kuhn,  von  Bern 

„     „        N.  Sacchi,  von  Bellinzona 


Sept. 
Dec. 


30. 
29. 


Louis  Deloes,  von  Leman 

Tob.  Carmintran,  von  Freiburg 
Meinr.  Schuler,  von  Schwyz 


1801,  Jan.  31.     Kd.  Finsler,  von  Zürich 


April  26.   Niki.  Dttrler,  von  Lucern,  f 
Juli  25.      J.  Herrenschwand,  von  Murten 
Juli  28.     P.  üsteri,  von  Zürich 


Ersatzwahl: 

Abraham  Jenner,  von  Bern, 

(Job.  Bapt.  Bonzanigo,  von  Bellinzona) 
Andr.  Caglioni,  von  Lugano, 

(N.  Clavel,  von  Leman) 
Victor  de  Saussure,  von  Lausanne, 
Philipp  Bämyy  von  Freiburg, 

(Aloys  Beding,  von  Schwyz) 

(M.  Suter,  von  Schwyz) 
J.  R.  Graffenriedf  von  Bern, 

(Kasp.  Hirzel,  von  Zürich) 

(ülr.  Hegner,  von  Winterthur) 
Marc  Ant.  Pellis,  von  Lausanne, 
Kasimir  Krus,  von  Lucem, 
Louis  Devevey,  von  Stäffis, 
Gand.  Salis-Seewis,  von  Graubttnden, 


1800 

,  Sept.  10. 

n 

Sept  19. 

n 

Oct.  13. 

7) 

Sept.  19. 

f) 

Oct.  7. 

7) 

Od.  10. 

1801 

,  Jan.  8. 

n 

Febr.  5. 

7) 

März  7. 

n 

Febr.  12. 

t) 

März  4. 

J7 

Märt  28. 

7t 

Mai  9. 

7) 

Äug.  4. 

77 

Aug.  7. 

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Nr.  65  20.  September  1800  193 

65. 

Bern.    1800,   20.  September. 

aOS  (VB.  Prot.)  p.  «61—68.  -  872  (Salxr.)  p.  278— 76~2«1. 

Oenehmigung  neuer  Verträge  mit  der  französischen  Salzregie, 

I.  Vente  des  Sels  en  Snisse. 

Eotre  les  admiDiBtrateurs  de  la  r^ie  des  SaliDCS  de  la  R^pnbliqne  fran9ai8e;  charg^s  par  rarret6  des 
Oonsols  du  13  Prairial  de  la  vente  des  sels  k  l'Helv^tie,  d'une  part,  et  le  citoyen  Am6däe  lenner^  ministre 
pl^nipotentiaire  de  la  R^pnbliqoe  helv6tique,  revetu  de  pouvoirs  sp^ciaux  de  son  gouvernement,  d'autre  part, 
il  a  ^\A  convenu   pour  rex^entioo   des  articles  7   et  8   du   trait^   d'alliaDce   fait   entre   les  deux   Etats  le 

2  Fructidor  an  6  (19  Aoüt  1798): 

Art  i*'.  Les  r^gisseurs  des  Salines  s'engagent  k  fonrnir  k  THelvätie  pendant  trois  ann^es,  qui  com- 
menceront  au  1®'  Vend^miaire  prochain  (21  Sept.  1800)  la  quantit^  de  deux  cent  cinquante  mille  quintaux 
de  sei  annuellement.  La  dur^e  du  präsent  trait6  pourra  etre  port^e  k  six  ou  neuf  ann^es,  en  se  pr6venant 
r^ciproquement  six  mois  4'A^^^ee. 

Art.  2.  Comme  le  gouvernement  helv6tiqne  n'a  encore  re9n  aucuns  sels  pour  Tan  8,  il  est  convenu  que 
les  r^sseurs  lui  livreront  en  outre  de  ce  qui  est  stipul^  (k  r)art.  1"'  une  quantit^  de  deux  cent  cinquante 
mille  quintaux  de  sels.  Cette  livraison  aura  lieu  tant  dans  la  präsente  ann^e  que  dans  le  cours  des  prochaines, 
mais  Sans  pr6judicier  k  Celles  pour  les  dites  ann^es. 

Art,  3,  Les  sels  promis  par  Tart.  l*'  et  2*  seront  livrös,  savoir :  Dans  les  salines  du  d^partement  de 
la  Meurthe  deux  cent  mille  quintaux;  dans  Celles  du  Doubs  et  du  Jura  trente-cinq  mille  quintaux;  dans 
Celles  du  Montblanc  quinze  mille  quintaux. 

Art.  4.  Les  sels  qui  seront  livr^s  k  THelv^tie  seront  en  menus  grains,  bien  cuits,  loyaux  et  marchands, 
ayant  au  moins  trois  mois  d'emmagazinement. 

Art,  5.  Les  r^gisseurs  foumiront  tous  les  tonneaux  et  les  sacs  n^cessaires  pour  le  transport  des  sels. 
Les  tonneaux  seront  en  bois  de  chSne,  hetre  et  sapin;  les  sacs  seront  de  bonne  et  forte  toilc  d'^toupes. 

Art.  6.  Le  prix  des  sels  est  r^l6  par  quintal  poids  de  marc,  bonifie  de  2®/o  en  faveur  du  gouverne- 
ment helv6tiqne,  savoir :  Pour  les  salines  de  la  Meurthe  et  du  Montblanc  k  cinq  francs  cinquante  Centimes, 
et  pour  le  Doubs  et  le  Jura  k  7  fr.  50  cent. 

Art.  7.   Si  les  rögisseurs  des  Salines  peuvent  foumir  dans  le  Doubs  et  le  Jura  une  plus  grande  quantit^ 

de  sels  que  les  35000  quintaux  stipul6s  {k  r)art.  3,   tout   ce  quMls  livreront  audeU  sera  imputable  sur  les 

fournitures   des  salines  des  autres  d^partements  et  sera  gratiße  d'une  prime  de  50  Centimes  par  quintal  en 

sas  du  prix  de  7  fr.  50  cent.  stipul^  ci-dessus  art.  6  pour  les  sels  du  Jura  et  du  Doubs. 

Art.  8.    Les   tonneaux   contenant   7  quintaux   seront   pay^s  3  francs  50  Centimes,   ceux  de  6  quintaux 

3  francs.   Les  sacs  se  payeront  un  franc  cinquante  Centimes  ceux  d'un  quintal  et  demi,  et  deux  francs  ceux 
qui  tiendront  deux  quintaux. 

Art.  9.  Le  gouvernement  helv^tique  ne  payera  le  prix  des  sels,  des  tonneaux  et  des  sacs  qu'k  mesure 
qn'il  les  aura  re^us.  Les  payements  se  feront  dans  Celles  des  villes  de  rilelvötie  qui  seront  r^ciproquement 
eoDvennes. 

AS.».d.HelT.VI.  25 


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i94  20.  September  tSOÖ  Nr.  65 

Art.  iO.  Les  sels  vendos  par  le  präsent  trait^,  ainsi  qne  les  futailles  qui  les  contiendront,  seront  exeinpts 
de  tous  impots  ^tablis  et  ä  ^tablir  en  France,  confonn^ment  k  Tart.  7  du  trait^  d'alliance. 

Art.  ii.  Les  regisseurs  recevront  pour  le  compte  du  gouvernement  (fran9ai8)  dans  les  payements  stipules 
(aux)  articles  6,  7,  8  et  9  pour  prix  des  sels,  tonneaux  et  sacs  qu'ils  fourniront  k  THelv^tie,  ud  tiers  seule- 
ment  en  6ca8  et  deux  tiers  en  bons  de  fournitures  livr^es  par  rilelv6tie  k  Tarm^e  franyaise. 

Art.  i2.  A  la  r^volution  de  chaque  annöe  il  sera  fait  entre  le  gouvernement  helv^tique  et  la  r^gie  des 
Salines  le  d^compte  et  le  r^glement  de  la  Situation  respective;  le  resultat  en  sera  sold6  lors  des  premiers 
payements  de  Tann^e  suivante. 

Art.  iS.  Le  präsent  trait6  est  fait  sous  Tapprobation  du  ministre  des  Finances  de  la  R^publique  fran^aise 
et  du  gouvernement  helv6tique,  qui  sera  donnä  dans  le  d61ai  d'un  mois. 

Fait  et  arret6  {k)  double  k  Paris  le  9  Messidor,  an  8,  vingt-huit  Juin  dix-huit  cent.  —  Sign6 ;  Duquesnoy . 
Ilasalles.    Catoire. 

Bios  in  Copie  v.  29.  Oet.  vorliegend. 

n.  Transport  des  sels  en  Suisse. 

Entre  les  fond^s  de  pouvoirs  de  la  maison  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp.,  n6gociants  demeurant  place 
du  Corps  legislatif  k  Paris,  d'une  pari,  et  le  cit.  Amäd6e  lenner,  ministre  pl^nipotentiaire  du  gouvernement 
belv6tique  prös  la  Republique  fran^aise,  en  vertu  de  pouvoirs  particuliers,  d'autre  part,  il  a  6t6  convena 
ce  qui  suit: 

Art.  i«'.  Les  citoyens  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp,  s'obligent  k  transporter  tous  les  sels  que  THelv^tie 
tirera  des  salines  de  France,  en  cons^quence  du  trait6  d'alliance  et  de  toutes  autres  stipulations  qui  ponrraient 
se  faire  k  cet  ägard.   Ils  ne  l^veront  jamais  anx  salines  les  sels  qu'ils  n*alent  au  moins  trois  mois  de  d^pot. 

Art.  5.  Les  transports  auxquels  les  citoyens  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp,  s'obligent  par  Tart.  !•' 
s'efTectueront,  savoir:  Des  saUnes  de  la  Meurthe,  1®  k  Bäle  pour  cent  trente  mille  qnintaux;  k  Nidan  pour 
dix  mille  quintaux ;  2^  k  Porentruy  soixante  mille  quintaux.  Des  salines  du  Doubs  et  du  Jura :  A  Yverdun 
ou  Lignerolles  et  Romainmotier,  ainsi  qu'il  sera  r6gl6  entre  les  parties,  trente-cinq  mille  quintaux.  Des 
salines  du  Moni  Blanc :  A  Morges  ou  Ouchy  quinze  mille  quintaux.  Les  cit.  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp, 
ne  pourront  vendre  ni  faire  vendre  en  route  aucuns  des  sels  qui  leur  seront  livr6s  pour  la  R^publiqne 
belvetique. 

Art.  3.  II  sera  voitur^,  si  le  gouvernement  belvetique  le  demande  ainsi,  jusqu^Ä  concurrence  de  cinq 
mille  tonneaux  de  sels  de  ceux  destinös  k  Bäle,  seit  k  Dornach,  soit  k  Zwingen  ou  Bri8(l)acb. 

Art.  4.  Le  prix  du  quintal,  poids  de  marc,  de  sels  leves  aux  salines  et  livr6s  devant  les  magasins  ei- 
dessus  indiqu^s  art.  3,  sera,  savoir :  Pour  Bäle,  Nidau  et  Porentruy  de  cinq  francs,  pour  Dornaeh  de 
cinq  francs  vingt-cinq  Centimes,  pour  Zwingue  ou  Bris(l)ach  de  cinq  francs  soixante  et  quinze  Centimes,  pour 
Yverdun,  Lignerolles  et  Romainmotier  de  trois  francs,  pour  Morges  ou  Ouchy  de  quatre  francs  cinquante  Centimes. 

Art.  5.  Dans  le  cas  oü  le  gouvernement  belvetique  voudrait  charger  la  maison  Catoire,  Duquesnoy 
et  Comp,  de  transporter  les  sels  de  Porentruy  k  Nidau,  celle-ci  sera  tenue  de  le  faire  au  moyen  de  ce  qu'il 
lui  sera  pay^  un  franc  soixante  et  quinze  Centimes  par  quintal  en  sus  des  cinq  francs  qui  lui  auront  ete 
acquitt^s  pour  ceux  rendus  k  Porentruy. 

Art.  6.  Les  transports  seront  pay^s  aussitot  la  repr^sentation  des  rec^pisses  que  les  agents  de  THelvetie 
donneront  k  ceux  des  citoyens  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp.,  k  mesure  des  arriv^es  des  sels  dans  les 
magasins  mentionn^s  (k)  Tart.  4. 


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Nr.  65  20.  September  1800  195 

Art  7.  Les  payements  convenns  par  l'art.  6  seront  eifectu^s  sans  retard  et  en  eeus  par  ies  caisses  dn 
gouvernemeDt  helv6tique  entre  les  mains  des  foudes  de  pouvoirs  des  citoyens  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp. 
k  Bäle,  Yverdun  et  Lausanne. 

Art  8.  Les  citoyens  Catolre,  Duquesnoy  et  Comp,  rendront  les  sels  aux  destinations  indiqu6es  par  les 
articles  3  et  4  sans  avarie.  II  est  arbitr^  un  dachet  de  2  ^/o  pour  ceux  naturels  et  de  route  sur  les  sels 
livres  aux  salines ;  s'il  s'en  trouve  de  plus  consid^rables  dans  les  pes^es  qui  seront  faites  au  Heu  des  livraisons, 
ils  seront  k  la  Charge  des  citoyens  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp. 

Art  9.  Les  tares  des  futailles,  soit  tonneaux  seit  sacs,  faites  aux  salines  seront  suivies  pour  les 
d^comptes. 

Art  iO.  II  sera  fait  k  la  fin  de  chaque  ann6e  un  d6compte  g^n^ral  des  sels  transport^s  et  livres  par 
la  maison  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp,  aux  agents  helv^tiques,  pour  regier  les  d^chets  et  balancer  la 
situatioD  respective  des  parties ;  le  solde  sera  k  valoir  sur  1e  premier  payement  k  faire  pour  Tann^e  suivante. 

Art,  ii,  Si  les  citoyens  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp,  avaient  moyen  de  transporter  dans  le  cours  d*une 
aooee  une  quantit6  de  sels  plus  consid^rable  que  celie  qui  est  port^e  au  präsent  traitä,  le  gouvernement 
helvetique  leur  payerait  dans  le  courant  de  Tann^e  suivante  le  montant  de  cet  exc^dent,  qui  ne  pourra  dans 
toas  les  cas  exc6der  le  tiers  de  la  livraison  annuelle. 

Art  iS.  S'il  arrivait  que  par  Teifet  de  quelque  äpizootie  16galement  constat6e  ou  par  force  majeure 
Evidente  ils  fussent  dans  Timpossibilitä  absolue  de  transporter  la  quantitä  enti^re  qu'ils  s'engagent  k  rendre 
aux  diff^rentes  destinations,  ils  y  suppl^eront  l'ann^e  suivante,  k  moins  que  le  gouvernement  helvetique  n'ait 
pr^f^rö  pourvoir  lui-m8me  aux  transports  ainsi  arriör^s,  ce  qu'il  sera  toujours  libre  de  faire  en  pareille 
circoostance. 

Art  iS.  Les  agents  que  le  gouvernement  helvetique  anra  prös  de  ces  divers  magasins  pour  recevoir 
les  sels  et  donner  r6c6pisses  aux  agents  de  la  maison  Catoire,  Duquesnoy  et  Comp.,  seront  tenus  de  faire 
d^charger,  peser,  gerber  et  emmagasiner  les  sacs  et  tonneaux,  sans  que  les  voituriers  aient  rien  k  payer  ni 
ne  souffrent  aucuns  retards. 

Art  ii.  L'entr6e  des  sels  en  Suisse  sera  exempte  de  tous  les  droits  6tablis  et  k  6tablir  par  le  gou- 
vernement helvetique  aux  fronti^res  et  sur  son  territoire. 

Art.  i5,   Le  präsent  traite  sera  approuve  par  le  gouvernement  helvetique  dans  le  deiai  d'un  mois. 

Fait  et  arrßte  double  k  Paris  le  9  de  Messidor  an  8 :  28  Juin  1800.  —  Signe :  Catoire,  Duquesnoy 
et  Comp.  —  A.  lenner. 

(Copie  vom  28.  Sept.) 

Den  zugehörigen  Acten  ist  ein  Stück  beigefügt,  das  nur  in  weiterem  Sinne  eine  Ergänzung  bildet  und 
einstweilen  nirgends  sonst  eine  passende  Stelle  finden  könnte: 

1)  15.  Juni,  Paris.  M.  Jenner  an  M.  Begos.  1.  Eine  Zuschrift  des  frz.  Finanzministers  zeige  soeben 
die  Rundung  des  Pachtvertrages  für  die  Salinen  des  Ostens  an.  In  dem  letzten  Briefe  sei  der  Gegenstand 
einläßlich  erörtert  worden;  man  erwarte  nun  Bescheid,  ob  ein  neuer  Vertrag  hier  oder  in  Bern  zu  vereinbaren 
sei,  und  in  ersterm  Falle  baldige  Instruction.  2.  Da  der  Vollzieh ungs-Ausschuss  wünsche  dass  er  unausgesetzt 
^r  Beschaffung  von  Geldmitteln  arbeite,  so  gedenke  er  die  kürzlich  beschriebene  Operation  einzuleiten ;  dazu 
bedürfe  er  aber  Material  an  bereinigten  Bordereaux;  die  eingelieferten  machen  nur  Fr.  167,485.  79  aus, 
womit  es  sich  kaum  verlohne,  das  Geschäft  anzufangen;  desshalb  schreibe  er  auch  an  den  Minister  des  Innern . . . 
3.  Die  Capitulation  von  Genua  habe  hier  schlechten  Eindruck  gemacht ;  . . .  Massena  sei  dazu  durch  die  Er- 


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196  20.  September  1800  Nr.  65 

Schöpfung   der  Lebensmittel   genöthigt  worden;   aber  Bonaparte's  Genie   werde   diesen  Unfall   in  Bälde  gut- 
machen . . .  BArchiv:  Par.  Ges.  Archiv. 

Das  an  M.  Rengger  unter  gleichem  Datum  gerichtete  Schreiben  liegt  in  Concept  und  Reinschrift  vor. 

2)  23.  Juli,  Paris.  M.  Jenner  an  M.  Begos.  1.  Antwort  in  Betreff  der  Salzverträge.  Er  sei  gewisser- 
maßen gezwungen  gewesen,  dieselben  zu  unterzeichnen,  zumal  ihm  die  verheißenen  Instructionen  gefehlt  haben. 
Uebrigens  sei  schon  gemeldet  worden,  dass  die  Consuln  diese  Verträge  zurtlck weisen .. .  2.  Erörterung  des 
Gesuches  für  die  Brüder  Courten  und  der  neuerdings  eingetretenen  Hindernisse,  infolge  Missbrauchs  bewilligter 
Streichungen, . . .  worunter  nun  auch  Unschuldige  leiden ...  Es  werde  fernerhin  das  Mögliche  gethan  werden. 
3.  Ankunft  des  österreichischen  Generals  St.  Julien  für  den  Abschluss  eines  allgemeinen  WaffenstillstandeB. 
Die  Friedensbedingungen  werden  im  Stillen  behandelt;  der  Erste  Consul  arbeite  darüber  mit  St.  Julien  allein. 

BArchiv:  Par.  Oei.  Archiv. 

3)  11.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Le  Conseil  ex6cutif  a  entendu  votre 
rapport  du  8  cour.  sur  le  memoire  du  cit.  Clais,  dans  lequel  il  propose,  au  nom  de  sa  maison,  de  conclure 
avec  le  gouvernement  helv6tique  un  trait6  pour  la  fonrniture  annuelle  de  24  mille  quintaux  de  sels  de  Bavi6re. 
Quoique  ce  ne  seit  pas  le  moment  de  conclure  de  nouveaux  trait6s  pour  la  fourniture  de  cette  denr6e,  le 
C.  E.,  satisfait  des  proc6d6s  observ^s  jusqu'ä,  ce  jour  par  la  maison  Clais  k  Tegard  de  THelvötie,  et  ne 
voulant  pas  la  rebuter  par  un  refus,  vous  charge,  conformement  k  votre  proposition,  de  lui  donner  Tassurance 
quo  le  Gouvernement  continuera  k  se  pourvoir  aupr6s  d'elle,  k  des  prix  satisfaisants,  des  sels  dont  il  pourrait 
avoir  besoin  pour  Tapprovisionnement  des  cantons  orientaux.'*  VBProt.  p.  46.  47.  —  m,  p.  (511-12.)  sis. 

4)  23.  August,  VR.  Aus  der  Circulation  kehrt  ein  Bericht  des  Finanzministers  v.  28.  Juli,  über  einen 
neuen  Salzlieferungsvertrag  mit  Frankreich,  zurück.  Man  überweist  denselben  dem  Minister  mit  dem  Bemerken, 
dass  Dolder  beauftragt  sei,  den  Gegenstand  im  Auge  zu  behalten,  an  dieses  Mitglied  also  weitere  Berichte 
zu  erstatten  und  bei  ihm  Directionen  zu  holen  seien.  VRProt.  p.  852.  —  672,  p.  249. 

5)  17.  September,  VR.  ^^  Rapport.  Auf  den  Antrag  eines  Mitglieds  ward  der  Finanzminister  bevoll- 
mächtigt, die  Rechnung  mit  dem  Haus  Catoire,  Duquesnoy  u.  Cie.  wie  hienach  folgt  zu  regliren.  Laut  einer 
Privatconvention  vom  2.  Thermidor  7  war  mit  Catoire  übereingekommen,  ihme  L.  1,100,000  in  Bons  zu  be- 
zahlen; diese  Bezahlungsart  (wurde  aber)  nie  ganz  erfüllt,  weilen  wegen  nicht  genügsamer  Salzlieferung  man 
mit  der  Bezahlung  zurückhalten  wollte.  Seitdem  die  fränkische  Regierung  die  Verpachtung  der  Salzwerke 
in  eine  Regie  verwandelt,  hat  das  Haus  Catoire  beträchtliche  Lieferungen  gemacht  und  findet  sich  dass 
ihnen  circa  600,000  Livres  zu  gut  kommen.  Der  Finanzminister  glaubte  darunter  die  noch  nicht  bezahlten 
c.  440,000  L.  in  Bons  begreifen  zu  können ;  Catoire  hingegen  behauptet  dass,  da  ihnen  diese  Bons  nicht  in 
der  behörigen  Zeit  übergeben  worden,  da  die  neuen  Lieferungen  die  fränkische  Regierung  directe  und  nicht 
mehr  die  Fermiers  angehen,  und  da  er  uns  endlich  den  neuen  Preis  von  L.  11  für  die  letzten  Lieferungen 
anstatt  der  bestimmten  L.  13  zu(gestanden),  so  solle  man  ihne  in  baai*(em)  Geld  zahlen.  Nach  vielen  Debatten 
zwischen  dem  Finanzmiuister  (nebst  einem)  ihm  beigeordneten  Glied  des  VR.  einerseits  und  dem  B.  Catoire 
anderseits  kamen  sie  Übereins  (!) :  Der  B.  Catoire  nimmt  an  Bezahlung  der  ihme  zu  gut  kommenden  Summen 
an  jene  L.  200,000  protestirte  Wechsel  welche  von  G.  Massena  vorigen  Jahrs  der  helvetischen  Regierung 
gegeben,  aber  nie  bezahlt  wurden ;  de(n)  Saldo  der  (dem)  B.  Catoire  laut  Rechnung  zu  gut  kommenden  Summe 
wird  ihme  B.  Finanzminister  in  Geld  und  Anweisungen  auszahlen.  Da  der  Finanzminister  die  Gründlichkeit  (!) 
der  von  B.  Catoire  angeführten  Gründe  eingesteht,  und  der  VR.  selbe  anerkannt,  so  ward  auch  obige  Ab- 
rechnungsart  approbirt  oder  genehmigt."  VBProt.  p.  sis,  314.  -  672,  p.  258  »,  b  (Aufo.  ▼.  Dolder). 

6  a)  20.  September,  VR.  Der  Finanzminister  beleuchtet  die  drei  Verträge,  welche  M.  Jenner  mit  Catoire, 
Duquesnoy  u.  Comp,  geschlossen,  zeigt  die  Vortheile  welche  zwei  derselben  bieten  und  empfiehlt  deren   Be- 


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Nr.  65  20.  September  1800  197 

stätigODg,   will  dagegen   den  dritten  verwerfen    und   darch   die  (kürzlich)   getroffene  Uebereinkunft   ersetzen. 
Genehmigt.  872,  p.  (261-55.  »59-62.)  269. 

6  b)  20.  September,  VR.  Ratification  des  in  Paris  am  28.  Juni  d.  J.  zwischen  den  Salzregieverwaltern 
der  französischen  Republik  und  Minister  Jenner  für  die  helvetische  Republik  vereinbarten  Liefernngsvertrags . . . 

6  c)  20.  Sept.,  ebd.  Ratification  der  zugehörigen  Uebereinkunft  betreffend  die  Transporte,  die  jedoch 
erst  nach  Genehmigung  des  Hauptvertrags  durch  die  frz.  Regierung  in  Vollzug  gesetzt  werden  soll. 

6d)  20.  Sept.,  ebd.  Genehmigung  des  Vergleichs  über  die  Liquidation  des  mit  den  Salzpächtern  Catoire, 
Dttquesnoy  u.  Cie.  geschlossenen  Vertrags ...  872,  p.  268.  266—66.  267. 

7a)  4.  October  (12  Vendem.  IX),  Paris.  Die  Verwalter  der  Salzregie  an  den  Finanzminister.  Erinnerung 
an  einen  Bericht  v.  19.  Messidor  Über  einen  Lieferungsvertrag  mit  der  helvetischen  Regierung,  und  Dar- 
legung der  Gründe  für  die  Annahme  des  Art.  11,  der  freilich  ohne  die  Einwilligung  und  Mitwirkung  der 
Regierung  nicht  vollziehbar  sei ;  Motive :  Schmälerung  des  Absatzes,  Last  eines  bestehenden  Vorraths ;  starke 
CoDcnrrenz  von  Oestreich  und  Bayern;  Verlust  des  Absatzes  nach  Deutschland;  Unzulänglichkeit  der  Mittel 
zu  voller  Baarzahlung  seitens  der  Abnehmer,  etc.     Ansuchen  um  einen  Entscheid.  672,  p.  298-96  (Copie). 

7  b)  14.  October  (22  Vendem.),  ebd.  Der  Finanzminister  an  den  Kriegsminister.  Mittheilung  des  Ent- 
scheids der  Consuln  über  Art.  11  des  Salzvertrags  mit  der  Schweiz,  wodurch  die  Annahme  von  Bons  auf 
It  reducirt  werde,  und  zwar  blos  vom  1.  Vendem.  an.  Eröffnung  eines  Vorschlags  für  die  Vollziehungs- 
weise ...  P.  297-98  (Cop.). 

7c)  14.  Oct.  (dgl.).  Derselbe  an  den  Director  des  Schatzamtes.  Entsprechende  Weisung,  für  den  ver- 
mntheten  Betrag  von  c.  700,000  Fr.  p.  299  (Cop.). 

8)  25.  October,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  verliest  einen  Bericht  der  helvetischen  Gesandt- 
schaft in  Paris,  welcher  meldet  mit  was  für  Clausein  der  neue  Salzvertrag  von  der  frz.  Regierung  genehmigt 
worden.  Da  diese  Abänderungen  mit  den  Verträgen  über  die  Versorgung  der  Armee  und  die  Salzlieferungen 
nicht  übereinstimmen,  so  soll  die  Gesandtschaft  von  diesen  Verträgen  Kenntnis  erhalten  mit  dem  Auftrag, 
gegen  den  getroffenen  Entscheid  zu  reclamiren.  VBProt.  p.  488. 

9)  3.  November,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Die  Aenderung  im  Salzvertrag  rühre  zum  Theil 
davon  her,  dass  dem  B.  Catoire  in  Bern  gewissermaßen  Vollmacht  ertheilt  worden  für  den  Abschluss,  der 
dann  ohne  Mitwirkung  der  schweizerischen  Agenten  geschehen  sei ;  der  Regieverwalter  habe  freilich  kein 
Interesse  gehabt,  Effecten  anzunehmen  die  30 — 60  ^/o  Verlust  bringen  können.  Der  „1.  Vendem.'*  beziehe 
sich  auf  das  Jahr  VIII;  absichtlich  sei  aber  der  Ausdruck  zweideutig,  nach  hiesiger  Uebung.  2.  Morgen 
verreise  Cobenzl  nach  Luneville,  wo  er  aber  kaum  lange  bleiben  werde.  Die  Dinge  verwickeln  sich.  Bona- 
parte sei,  wie  scharfsichtige  Leute  es  vorausgesagt,  gänzlich  getäuscht  worden ;  die  nordischen  Cabinette  ver- 
bmden  sich  gegen  die  Vergrößerung  Frankreichs  und  Oestreichs.  Lucchesini  habe  sein  Creditiv  nicht  ab- 
geben können  . . .  BArchlv:  Par.  Ges.  kieh. 

In  der  Ausfertigung  (Bd.  3360,  p.  157,  158)  ist  §  2  in  Chiffern  vorausgestellt. 

10  a)  5.  November,  VR.  (geheim).  „Le  Conseil  ex6cutif  de  la  R6p.  helv.  propose  au  cit.  Catoire  de  lui 
transporter  toutes  ses  cr^ances  liquidöes  et  ä  liquider  pour  les  fournitures  de  toute  esp^ce  qui  ont  et6  faites 
par  THelvetie  aux  arm6es  franyaises,  d'apr^s  les  diverses  r6quisitions  et  demandes  des  g^n^raux  et  com- 
missaires  pr^s  des  mSmes  arm6es.  Les  cr6ances  dont  il  s'agit,  6valu6es  ä  environ  vingt  millions,  seront 
c^d^es  an  cit.  Catoire  aux  conditions  suivantes.  1^  II  lui  sera  fait  une  remise  de  vingt-cinq  pour  cent. 
2°  Comme  cette  Operation  est  d'un  objet  tr^s  majeur,  le  C.  E.  d^sirerait  avoir  quelque  süret6,  soit  cautionne- 


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198  22.  September  1800  Nr.  66 

ment.  3^  A  mesure  que  les  ministres  de  Tlnt^riear  et  des  Finances  helv^tiques  remettront  au  cit.  Catoire 
les  piöces  et  les  bordereaux  de  fourDitures  ordonnancdes,  il  leur  en  fera  en  behänge  le  payement,  döduction 
faite  de  la  remise  stipul6e  ä  Tart.  l^',  de  la  mani^re  suivante.  4^  (Un)  quart  da  montant  comptant,  (un) 
quart  dans  trois  mois,  '/«  dans  six  mois,  V«  dans  neuf  mois,  en  ses  propres  lettres  de  cbange  sar  sa  maison 
ä  Paris  et  accept^es  par  cette  derni^re.  5^  II  ne  pourra  faire  des  payements  qu'en  6cus,  et  sous  auenn 
pr^texte  il  ne  pourra  les  retarder.  6^  Le  C.  E.  donnera  au  cit.  Catoire  tous  les  pouvoirs  n6cessaires  pour 
poursuivre  pr6s  du  gouvernement  fran9a]8  le  payement  de  ses  cr^ances  sur  lui,  ainsi  que  pour  en  donner 
quittance  en  son  nom  et  agir  k  cet  6gard  comme  s'il  suivait  les  intörets  de  THelvötie.  7®  Quels  que  soient 
les  ^y^nements  qu'öprouvcrait  le  cit.  Catoire  pour  le  payement  des  cr^ances  qui  lui  seront  c6d^es  par  le 
C.  E.,  ils  tomberont  ä  ses  risques  et  sans  aucun  recours  sur  la  R6p.  helv.  8^  Ces  propositions  pr^liminaires, 
apr6s  avoir  6t6  consenties  par  le  cit.  Catoire  et  appuy^es  par  des  preuves  pour  les  mesures  d'ex6cntion, 
seront  stipul^es  et  r6dig6es  par  un  trait6  formel."  aoi,  p.  212a,  b.  —  3380,  p.  568,  564  (Copie). 

10  b)  5.  November.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  Mittheilung  der  zwischen  Oolder  und 
Catoire  vereinbarten  Grundlagen  eines  Vertrags,  behufs  Ausfertigung  und  Unterzeichnung  und  Zustellung  an 
Catoire  ...  am,  p.  211.  (212  a.  b). 

Das  Geschäft  war  ganz  geheim  behandelt  worden;  es  scheint  eine  Reihe  von  Conferenzen  stattgefunden 
zu  haben.    Die  Beilage  ist  von  Dolder  geschrieben. 

11)  16.  December,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  zeigt  nach  einem  Briefe  von  M.  Stapfer  an,  dass 
der  frz.  Finanzminister  von  der  Aenderung  des  11.  Art.  des  Salzvertrags  nicht  abstehen  will.  Er  soll  dies 
dem  Finanzminister  zu  wissen  thun.  VBProi  p.  324,  335. 

66. 

Bern.    1800,   22.  September. 

79  (Og.  E.  Prot.)  p.  208—0.  244—46.  256.  —  404  (öw.  u.  D.)  Kr.  241.  -  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  46,  47.  -  Ball.  d.  loiB  &  d.  V.  48,  49. 

N.  schw.  Kepabl.  II.  540.  559. 

Büchiahme  des  Decrets  vom  3.  Sept.  d.  J.  (Nr.  43), 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  15.  dies  und  in  Er- 
wägung dass  die  Einstellung  des  Gesetzes  vom  10.  Heumonat  1800,  in  Betreff  des  Weia-  und 
Brannt[en]wein-Zolls  im  Canton  Lucern,  von  dem  gesetzgebenden  Rath  infolge  einer  Botschaft  der 
Vollziehung  verordnet  worden,  in  welcher  die  Rücknahme  jenes  Gesetzes  vorgeschlagen  wurde,  mit 
der  deutlichen  Erklärung  dass  dasselbe  noch  nicht  proclamirt  und  vollzogen  sei; 

In  Erwägung  aber,  dass  der  Vollziehungsrath  dieses  Gesetz  in  der  irrigen  Voraussetzung  dass 
der  große  Rath  über  die  früher  diesen  Gegenstand  betreffende  Botschaft  vom  30.  Heumonat  zur 
Tagesordnung  gegangen  sei,  wirklich  publiciren  und  vollziehen  ließ,  während  [dass]  der  gg.  Rath 
über  diese  Einstellung  sich  berathschlagte ; 

In  Erwägung  dass  der  gg.  Rath  nicht  gesinnet  ist,  die  Einwohner  des  Cantons  Lucern  einer 
Erleichterung  wieder  zu  berauben,  welche  sie  bereits  zu  genießen  angefangen  haben, 

verordnet : 

Die  unterm  3.  Herbstmonat  1800  beschlossene  Einstellung  des  Gesetzes  vom  10.  Heuroonat, 


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Kr.  ß6  22.  September  1800  199 

betreffend  den  Wein-  und  Branntweinzoll  im  Canton  Lucern,  ist  hiemit  zurückgenommen  und  diesem 
Gesetz  seine  Kraft  wieder  gegeben. 

1)  3.  September,  gg,  R.  AnsschUsse  des  Oantons  Lucern  beschweren  sich  über  die  noch  bestehendeD 
Weinzölle.    An  den  Vollziehangsrath  verwiesen.  Prot.  p.  152—53. 

2)  3.  September,  VK.  1.  Eingang  des  Decrets  v.  3.  d.  Da  Bedenken  über  die  Folgen  der  Publication 
desselben  walten,  so  wird  der  Finanzminister  beauftragt,  die  Sachlage  zu  begutachten.  2.  Auch  den  Antrag 
auf  Ermäßigung  der  angefochtenen  Zölle  soll  er  beleuchten.  VEProt  p.  88-4L  —  eee,  p.  so?.  809. 

3)  11.  September,  Bern.  Die  Ausgeschossenen  von  fünf  Districten  des  Oantons  Lucern  an  den  Voll- 
ziebuDgsrath.  Beschwerde  über  den  Nichtvollzug  der  Beschlüsse  vom  10.  und  18.  Juli,  etc.  —  (In  Bern 
geschrieben.)  eee,  p.  sii— is. 

Noch  gleichen  Tags  ad  acta  verwiesen. 

4)  15.  September.  Gemäß  einer  Vorlage  des  Finanzministers  wird  an  den  gg,  Rath  folgende  Botschaft 
erlassen:  Hinweis  auf  die  Gesetze  v.  10.  und  18.  Juli  betreffend  Einfuhr-  und  Sustgebtthren  im  Canton  Lucern ... 
„Von  den  schlimmen  Folgen  auf  andere  Cantone  Überzeugt,  die  diese  beiden  Gesetze  nach  sich  ziehen  werden 
sowohl,  als  von  der  Wahrheit  tief  durchdrungen,  dass  keine  LUcke  in  die  Staatsabgaben  gebracht  werden 
darf,  es  seie  denn  zum  voraus  für  eine  neue,  nicht  weniger  ergiebige  Quelle  gesorgt;  (und  weil)  der  Voll- 
ziehung (8o)dann  in  Finanzangelegenheiten  die  Initiative  zukomme,  stellte  der  VA.  in  einer  Botschaft  der 
Gesetzgebung  die  Bedenklichkeiten  (...?)  und  die  Nothwendigkeit  der  Zurücknahme  beider  Gesetze  vor;  seine 
Vorstellung  hatte  aber  nicht  die  gehoffte  Wirkung;  der  große  Rath  beharrte  auf  seinem  Entschlüsse,  indem 
er  (über)  die  Botschaft  der  Vollziehung  zur  Tagesordnung  ging.  Der  gg.  Rath  indessen  würdigte  die  Sache 
nnter  ihrem  wahren  Gesichtspunkt,  und  so  entstand  das  Decret  v.  3.  Sept.,  wodurch  bemeldte  Gesetze  vom 
10.  und  18.  Juli  rapportirt  werden.  Mittlerweile  ward  das  Gesetz  v.  10.  Juli  in  dem  Canton  Lucern  publicirt 
und  vor  allen  Zollstätten  angeschlagen,  dessen  Execution  (desshalb?)  von  dem  VR.  selbst  verordnet  wurde, 
und  nun  entsteht  die  Frage,  welches  (!)  von  den  beiden  Nachtheilen  das  größere  sei,  ob  eine  Lücke  in  den 
Finanzen  von  einer  jährlichen  Einnahme  von  ohngefähr  L.  9000  entstehen  (zu)  lassen  oder  nach  dem  was 
vorgefallen  inconsequent  (zu)  erscheinen  und  in  dieser  wichtigen  Epoche  die  Achtung  des  Volks  im  Canton 
Lucem  verlieren  (zu)  wollen.  Der  VR.  sieht  in  dieser  zweiten  Betrachtung  die  noch  größere  Bedenklichkeit, 
und  da  (er)  ihrem  (!?)  geäußerten  Wunsche,  keinen  (einen?)  Vorschlag  zur  Verringerung  der  Zollgebühren 
in  jenem  Canton  auf  Wein  und  Branntwein,  der  auf  ein  durchgängig  einzuführendes  Zollsystem  berechnet 
wäre,  (zu  machen,  keine  andere  Folge  ?)  geben  kann,  als  jener  (!)  der  in  dem  neuen  Tarif  bereits  enthalten 
ist,  so  ladet  er  Sie,  durch  seine  (!)  Gründe  bewogen,  zwar  ein,  es  nun  einmal  bei  dem  Gesetz  vom  10.  Juli 
bewenden  zu  lassen,  zugleich  aber  das  Ihnen  vorgelegte  Zollsystem  als  e]ne(n)  der  allerwichtigsten  Gegen- 
stände in  ungesäumte  Berathung  zu  ziehen.  —  Was  jenes  zweite  Gesetz,  v.  18.  Juli,  betrifft,  dessen  Nach- 
theile bereits  in  der  frühern  Botschaft  entwickelt  worden,  und  dessen  Vollziehung  überdies  noch  nicht  statt- 
gehabt hat,  so  glaubt  der  VR.  Ihnen  desselben  Zurücknahme  anrathen  zu  können,  da  er  die  Hindernisse  nicht 
wahrnimmt,  die  sich  dem  Rapport  des  Gesetzes  v.  10.  Juli  entgegenstellen,  die  öffentliche  Meinung  (8o)d(a)nn 
auch  weit  weniger  an  demselben  hängt,  (die)  ganz  laut  und  schon  lange  hingegen  für  die  Abschaffung  des 
starken  Zolls  auf  Wein  und  Brannten  wein  im  Ct.  Lucern  gesprochen  hat.''  —  (Mit  schmählicher  Nachläßig- 
keit  redigirt;  es  findet  sich  kein  fehlerfreier  Text.) 

VRProt  p.  259-261.  —  176,  p.  115-117.  —  666,  p.  (815.)  317-19.  —  RepnbL  H  586—37;  540. 

5  a)  17.  September,  gg.  R.  Die  Botschaft  des  VR.  wird  der  Finanzcommission  übergeben,  die  ihr 
Befinden  darttber  vortragen  soll. 


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200  24.  September  180Ö  Nr.  67 

5  b)  20.  September,  gg,  R.  Die  Finanzcommission  empfiehlt,  den  am  3.  gefassten  Beschluss  zurück- 
zunehmen. Angenommen,  und  zwar  mit  Dringlichkeit.  An  den  VoUziehungsrath  wird  eine  Botschaft  gerichtet, 
die  bemerkt  dass  nach  dessen  Wunsch  die  Suspension  des  Decrets  betreffend  die  Sustgebühren  in  Lucem 
fortdauern  solle.  —  Bestätigung  etc.  am  22. 

6)    Am  23.  Sept.  dem  Finanzminister  zur  Vollziehung  überwiesen  (Bd.  665,  p.  321). 

67. 

Bern.    1800,  24.  September. 

306  (VE.  Prot)  p.  468—470.  -  578  (Erxiehgew.)  p.  (331—34.)  385—86. 

Verfügung  des  Vollziehoigsraths  betreffend  Zehnter satzleistmigen  an  die  Schullehrer  im  Canton 
Zürich. 

Der  VoUziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  über 
die  HUlfsbedlirftigkeit  derjenigen  Schullehrer  im  Canton  Zürich;  welche  ihre  Besoldung  ehemals  ganz  oder 
zum  Theii  aus  dem  Ertrage  von  Zehnten  erhielten, 

beschließt : 

1.  Die  Municipalität  einer  jeden  Gemeinde,  deren  Schulmeister  ehemals  ganz  oder  zum  Theil  ans  dem 
Ertrag  von  Zehnten  besoldet  wurden,  soll  denselben  so  lange,  bis  durch  ein  herauszugebendes  Gesetz  über 
die  Zehnten  ihre  Besoldung  wieder  sichergestellt  ist,  in  Getreide  oder  Geld  dasjenige  ersetzen,  was  ihnen 
an  der  Besoldung  abgeht. 

2.  Diese  Verfügung  soll  nicht  nur  für  das  laufende  Jahr,  sondern  auch  für  die  Jahre  1798  und  1799 
statthaben,  im  Fall  den  Schulmeistern  der  durch  die  Aufhebung  der  Zehnten  erlittene  Verlust  nicht  schon 
auf  eine  andere  Weise  vergütet  worden  ist. 

3.  Die  Municipali täten  sind  bevollmächtiget,  jedem  Bürger  seinen  zu  gebenden  Beitrag  zu  bestimmen, 
und  sind  verpflichtet,  diese  Beiträge  einzutreiben. 

4.  lieber  diese  Beiträge  soll  eine  Rechnung  gehalten  werden,  damit  sie  je  nach  der  bevorstehenden 
gesetzlichen  Verfügung  über  die  Zehnten  wieder  vergütet  werden  können. 

5.  Wenn  über  das  einem  Schulmeister  zu  entrichtende  Quantum  von  Besoldung  oder  über  die  von  den 
einzelnen  Bürgern  zu  gebenden  Beiträge  Streitigkeiten  entstehen  sollten,  so  wird  die  Verwaltungskammer 
darüber  entscheiden. 

6.  Die  VK.  wird  auch  den  saumseligen  Gemeinden  einen  Termin  zur  Bezahlung  der  Schulmeister  be- 
stimmen und  nach  Ablauf  desselben  die  Municipalität  dafür  belangen. 

7.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftrag. 


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Nr.  68  24.  September  1800  201 

68. 

Bern.    1800,    24.  September. 

aOS  (VB.  Prot.)  p.  465.  -  663  (Kirchenw.)  p.  069,  «60.  -  N.  §chw.  En^ubl.  II.  608-4. 

Unterdrückung  des  fürstäbfischen  Ordinariats  in  den  st.  gallischen  Lafiden, 

Der  Vollziehangsrath;  nach  angehörten]  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  über 
die  Ordinariatsgewalt  deren  sich  der  ehemaHge  Fttrstabt  von  St.  Gallen  durch  Aufstellung  eines  Fiscals  in 
der  Person  des  Bttrger(8)  Germann  unbefugt  anmaßt; 

Erwägend  dass  die  Abtei  Bt.  Gallen  mit  allen  ihren  Gütern  und  Rechten  Staatseigenthum  geworden  ist, 
und  dass  seitdem  fUr  Helvetien  kein  Fürstabt,  also  auch  kein  Ordinarius  von  St.  Gallen  mehr  existirt; 

Erwägend  dass  die  zwischen  dem  Bisthum  Constanz  und  der  Abtei  mit  päpstlicher  Bestätigung  ge- 
schlossenen Concordate  durch  die  gänzliche  Auflösung  des  Stiftes  von  selbst  ihre  Endschaft  erreicht  haben, 
ond  dass  bei  Aufhebung  aller  Bedingungen,  unter  denen  der  ehemalige  Fürstabt  einige  Ordinationsrechte 
ausübte,  diese  Rechte  an  ihren  alten  Inhaber,  den  Bischof  von  Constanz,  zurückkehren, 

beschließt : 

1.  Dem  Fiscal  Germann  wird  von  nun  an  alle  Ausübung  einer  Ordinariatsgewalt  im  Namen  des  ge- 
wesenen FOrstabtes  von  St.  Gallen  in  Helvetien  gemessenst  untersagt. 

2.  Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Eine  Abschrift  sollte  dem  Bischof  zugestellt  werden,  an  den  überdies  ein  bezügliches  Schreiben  erging 
(Bd.  563,  p.  657—659). 

Zur  Abrnndung  werden  einige  Acten  von  allgemeinerem  Inhalt  beigefügt: 

1)  18.  August,  VR.  Der  Fürstbischof  von  Constanz  beantwortet  ein  Schreiben  des  Ministers  der  Künste 
and  Wissenschaften  in  dem  Sinne,  dass  er  sich  über  die  kirchlichen  Verhältnisse  in  den  st.  gallischen  Landen 
informiren  und  dann  eine  Entscheidung  treffen  werde.  Diese  Anzeige  wird  dem  Minister  mitgetheilt  mit  der 
Weisung,  dass  künftig  Schreiben  an  den  Bischof  der  Regierung  vorgelegt  und  von  dieser  direct  versandt 
werden  sollen.  VBProt.  p.  221,  222.  -  687,  p.  46ft. 

2  a)  22.  September,  Erfurt.  Erklärung  des  Fürstbischofs  von  Constanz,  „dass  er  die  provisorische  geist- 
liche Besorgung  der  katholischen  Einwohner  der  st.  gallischen  Lande  samt  der  Leitung  und  Aufsicht  über 
dortige  Geistlichkeit  von  bischöflichen  Ordinariats  wegen  übernehmen  wolle  und  desswegen  seiner  bischöflichen 
Curia  in  Constanz  bereits  die  erforderlichen  Aufträge  gegeben  habe." 

VRProt.  p.  619,  620.  -  563,  p.  661-68.  ~  Extr.  ia  N.  schwi.  Eepabl.  IL  608.  (Auafllhrliclier  8.  644). 

Am  2.  Oct.  im  VR.  behandelt  und  dem  zuständigen  Minister  überwiesen  (Prot.  p.  620;  Bd.  563,  p.  667). 

2  b)  Am  5.  October  durch  den  Minister  dem  RStatthalter  von  Sentis  zur  Kundmachung  zugesandt,  am 
13.  Oct.  von  demselben  publicirt.    Drei  bezügliche  Erlasse  finden  sich  im  Republ.  II.  p.  643,  644. 

3)  24.  September,  VR.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  gibt  Bericht  über  den  verwirrten 
kirchlichen  Zustand  in  dem  Gebiet  des  ehemaligen  Fürstenthums  St.  Gallen  und  macht  bezügliche  Vorschläge. 
Dieselben  werden  genehmigt  und  ein  Schreiben  an  den  Bischof  von  Constanz  erlassen,  das  denselben  ersucht, 
die  dem  Ordinariat  zustehende  geistliche  Gewalt  in  diesen  Landen  förmlich  zu  übernehmen,  etc. 

VRProt.  p.  462-464.  —  663,  p.  (653-65.) 
AS.  a.  d.  Helv.  VI.  26 


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202  25.  September  1800  Nr.  69 

4)  8.  October,  VR.  Nach  dem  Entwurf,  den  der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  vorgelegt  hat, 
wird  dem  Fürstbischof  von  Constanz  geschrieben  wie  folgt:  „Mit  Vergnügen  und  DankgefUhl  haben  wir 
Hochdero  verehrliches  Schreiben  v.  22.  Sept.  wegen  unmittelbarer  Uebernahme  der  Besorgung  der  katholischen 
Einwohner  in  den  ehemals  st.  gallischen  Landen  samt  der  Leitung  und  Aufsicht  von  bischöflichen  Ordinariats 
wegen  über  die  dortige  Geistlichkeit  empfangen  und  sogleich  durch  unsern  Minister  der  Künste  und  Wissen- 
schaften die  Döthigen  Befehle  an  die  betreffenden  Cantonsobrigkeiten  erlassen,  dass  alle  von  den  geeigneten 
Patronatsbehörden  prä8entirte(n)  Oeistliche(n)  wegen  der  seelsorglichen  Jurisdiction  auf  die  erlangten  Beneficien 
sich  bei  Hochdero  bischöflichen  Curia  in  Constanz  melden  sollen.  Da  jedoch  bei  der  ersten  Uebernahme  im 
Jahr  1799  die  Erfahrung  bewies,  dass  theils  das  unkundige  Volk,  theils  unzufriedene  Geistliche  den  Wahn 
hegten,  als  stünden  sie  nach  Aufhebung  des  st.  gallischen  Ordinariats  unter  keiner  oberhirtlichen  Aufsicht 
mehr,  und  daraus  wirklich  bedeutende  Unruhe  und  Verwirrung  entstand,  so  würden  Euer  fürstbischöfliche 
Hochwürden  einen  unserer  angelegentlichsten  Wünsche  erfüllen,  wenn  Sie  dero  Curia  zu  Constanz  die  Weisung 
ertheilten,  dass  sie  diese  Uebernahme  der  Geistlichkeit  und  dem  Volk  der  ehemals  st.  gallischen  Lande  von 
Ordinariats  wegen  bekannt  machen  sollte.  Die  helvetische  Regierung  wird  sich  jedes  Anlasses  freuen,  der  ihr 
das  Vergnügen  verschaflt,  Euer  fürstbischöflichen  Hoch  würden  in  irgend  einer  Angelegenheit  Dero  geneigte 
Willfährigkeit  zu  erwidern."  VRProt  p.  ss.  84.  -  663,  p.  (eeo.)  671-72. 

Adresse:  Dem  hochwürdigsten  Fürsten  und  Herrn  Herrn  Karl  Theodor,  Bischof  zu  Constanz,  Herrn  der 
Reichenau  und  Oeningen,  des  churfürstlichen  Erzstifts  zu  Mainz  und  des  fürstlichen  Hochstiftes  zu  Worms 
Coadjutor,  in  Mörsburg. 

69. 

Bern.    1800,  25.  September. 

79  (Gg.  R.  Proi)  p.  266.  267.  «71.  -  404  (Ges.  n.  D.)  Nr.  948.  -  Tagbl.  d.  Gm.  u.  D.  V.  48.  -    Bull.  d.  lois  A  d.  V.  50,  51. 

N.  8chw.  Repabl.  IL  573-74. 

Bewilligung  des  Verkaufs  der  Domäne  Sonnenherg,  Ct.  Thurgau. 

Der  gesetzgebende  Rath»  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  22.  dieses  Monats,  wodurch 
er  den  Verkauf  des  Dominialguts  Sonnenberg  im  Canton  Thurgau  vorschlägt; 

In  Erwägung  dass  es  für  die  Nation  wegen  der  örtlichen  Lage  dieses  Guts  vortheilhafter  ist, 
dasselbe  zu  verkaufen; 

In  Erwägung  dass,  da  der  Vollziehungsrath  aus  dem  Ertrag  dieses  Verkaufs  verschiedene  Schulden 
des  ehemaligen  Klosters  Einsiedlen  tilgen  will,  es  nöthig  ist,  demselben  zu  diesem  Verkauf  alle 
mögliche  Erleichterung  su  geben, 

beschließt : 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  d(ie)  Nationaldomäne  Sonnenberg  im  Canton  Thurgau 
nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  3.  Jenner  1800  zu  verkaufen,  unter  der  Ausnahme  jedoch  dass 
er  sich  mit  dem  Käufer  je  nach  den  Umständen  über  die  Bezahlungsart  verstehen  und  auch  kürzere 
Termine  festsetzen  könne,  als  sie  das  obgemeldte  Gesetz  bestimmt. 

1)   22.  September,  VR.    Vorlage  eines  Botschaftsentwurfs  an  den  gg.  Rath...    Derselbe  wird  genehmigt 

und    expedirt.  VRProt.  p.  376—78.  —  ITB,  p.  187—89.  —  099,  p.  (25.)  27—31. 


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Nr.  70  25.  September  1800  203 

2)  24.  September^  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  Es  wird  derselben  sofort  entsprochen.  — 
Am  25.  bestätigt  und  aasgefertigt. 

Zu  bemerken  ist  noch  eine  bezügliche  Pnblication  der  Verwaltungskammer  von  Thurgau  v.  22.  October, 
im  Bull,  hely^t.  XVI.  47^  48.  —  Die  Veräußerung  erfuhr  Übrigens  außerordentliche  Schwierigkeiten  und 
gedieh  nicht  zum  Abschluss. 

70. 
Bern.   1800,   25.  September. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  49.  55,  5«.  87.  101.  125.  149—51.  158.  178—79.  259.  264.  271.  -  404  (Gea.  a.  Decr.)  Nr.  244.  —  122  (Plak.)  Nr.  247. 

646  (Landw.  ek.)  p.  181.  133.  —  Ttfbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  49-51.  —  BalL  d.  lois  A  d.  V.  51—58. 

N.  sehw.  B«piibl.  II.  409.  411.  480.  486—87.  457.  470.  508.  568. 

Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Loskänflichkeit  der  Weidrechte.   (Vgl.  Bd.  V.  Nr.  356.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  4.  April  1800,  über  die  Abkäuflich- 
keit  der  Weidrechte,  anstatt  auf  die  so  manigfaltigen  örtlichen  Umstflnde  der  verschiedenen  Gegenden 
Helvetiens  hinlänglich  Rücksicht  zu  nehmen,  der  Natur  der  Sache  zuwider,  eine  allgemeine  Vor- 
schrift enthält,  die,  ungeachtet  ihrer  Wohlthätigkeit  in  einigen  Theilen  der  Republik,  in  vielen  andern 
von  nachtheiligen  Folgen  ist,  indem  besonders  der  ärmere  Tbeil  der  Bürger  durch  diese  unbedingte 
Aufhebungsart  der  Weidrechte  außer  Stand  gesetzt  wird,  sein  Vieh  weiterfort  zu  erhalten; 

In  Erwägung  dass  diese  nöthigen  Rücksichten  auf  die  so  manigfaltigen  Oertlichkeiten  am  besten 
durch  Zuratheziehung  der  Ortsautoritäten  geprüft  und  gewürdigt  werden  können, 

verordnet  : 

1.  Da,  wo  vermöge  der  örtlichen  Beschaffenheit  einer  Gegend  oder  des  Zustands  der  Landwirtb- 
schaft in  derselben  die  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1800  vorgeschriebene  Loskaufungsart  des 
Weidrechtes  von  allgemeinem  Nachtheil  ist,  oder  dadurch  die  häuslichen  Umstände  der  bisherigen 
Weidrechtsbesitzer  zerrüttet  werden,  können  Ausnahmen  von  diesem  Gesetz  statthaben« 

2.  Wer  sich  in  diesem  Falle  zu  befinden  glaubt,  wendet  sich  schriftlich  an  die  Verwaltungs- 
kanimer  seines  Cantons.  Diese  fordert  von  der  Gegenpartei  ihr  Begehren  mit  ihren  Gründen  eben- 
falls schriftlich  ab  und  sucht  einen  gütlichen  oder  schiedsrichterlichen  Vergleich  zu  bewirken. 

3.  Wenn  keine  Art  von  Vergleich  zu  erhalten  ist,  so  sendet  die  Verwaltungskammer  alle  auf 
die  Sache  sich  beziehenden  Schriften  mit  ihrem  eigenen  Gutachten  darüber  innert  Monatsfrist  an 
den  VoUziehungsrath  ein. 

4.  Der  VoUziehungsrath  ist  berechtigt,  da  wo  nichts  Erhebliches  gegen  die  Loskäuflichkeit  selbst 
eingewendet  wird,  die  Loskaufssumme  in  liegenden  Gütern  (sei(en)  es  Privat-  oder  Gemeindgüter) 
zu  bestimmen,  [da]  wo  die  Weidrechtsbenutzer  wegen  Mangels  an  Land  außer  Stand  wären,  ihren 
bisherigen  Viehstand  beim  Verlust  jenes  Weidrechts  beizubehalten. 

5.  Sollte  der  VoUziehungsrath  aber  finden,  dass  irgendwo  das  Weidrecht  selbst  die  zweckmäßigste 
Benutzung  des  Landes  sei,  und  dass  es  daher  bis  zum  Eintreten  anderer  Umstände  nicht  solle 
abgekauft  werden  können,  so  behält  sich  der  gesetzgebende  Rath  in  diesem  Falle  das  Recht  vor, 
die  nöthige  Ausnahme  vom  Gesetz  vom  4.  April  1800  zu  machen. 


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204  25.  September  1800  Nr.  70 

6.  Diejenigen  Verträge  welche  als  Folge  des  Gesetzes  vom  4.  April  letzthin  über  die  Loskäuflich- 
keit des  Weidrechts  wirklich  zu  Stande  gekommen  sind,  sollen  unabänderlich  ihr  Verbleiben  und 
Gültigkeit  haben. 

7.  Dieses  Gesetz  soll  durch  den  Druck  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten  an- 
geschlagen werden. 

Die  französische  Originalausfertignng  ist  auf  26.  Sept.  datirt. 

1)  Raum  erlassen,  wurde  das  Gesetz  vom  4.  April  1800  von  verschiedenen  Seiten  angefochten;  schon 
im  April  liefen  Beschwerden  ein,  zum  Theil  von  entgegengesetzter  Richtung,  und  bis  in  den  September  hatten 
die  Behörden  mit  solchen  Gesuchen  zu  thun.  Statt  dies  in  den  einzelnen  Notizen  darzustellen,  gibt  man  hier 
eine  Aufzählung  der  reclamirenden  Gemeinden  resp.  Parteien,  in  chronologischer  Folge:  Wietlisbach  und 
Attiswyl  (gegen  einander),  Oberdorf  und  Bennwyl,  Trecovagnes,  Grabs,  Wynau  (G Uterbesitzer  und  „Tauner" 
gegen  einander),  Einfischthal,  Chardonne,  Zug,  Villarepos,  Gland,  Faoug  und  Donatire,  Mett  und  Madretsch; 
Port,  Belmunt  und  Ipsach. 

2)  16.  August,  gg.  R.  Für  die  GesetzprUfungs-Commission  hält  Änderwert  folgenden  Vortrag.  „BB. 
GG.  Unter  denjenigen  Gesetzen  welche  einer  Abänderung  bedürfen  verdient  das  über  die  Abkäuilichkeit  des 
Weidrechts,  v.  (4.)  April  1800,  Ihre  besondere  Aufmerksamkeit.  Durch  den  1.  und  2.  §  wird  alles  auf  einem 
zum  Ackerbau  oder  Wieswachs  angepflanzten  Boden  gehaftete  Weidrecht  dem  Loskauf  unterworfen.  Schon 
beim  Entwurf  dieses  Gesetzes  wurden  mehrere  Schwierigkeiten  gezeigt,  die  mit  der  Ausführung  desselben 
verbunden  zu  sein  scheinen,  wenn  diese  letztere  je  geschehen  sollte.  Man  kann  die  Vortheile  die  mit  (der) 
Aufhebung  des  Weidrechtes  durch  praktische  Versuche  bewiesen  sind,  nicht  läugnen;  aber  auch  die  beste 
Sache  misslingt,  wenn  sie  nicht  zu  rechter  Zeit  unternommen  wird.  Dieses  dürfte  der  Fall  bei  dem  vor- 
liegenden Gesetze  sein;  mancher  dürfte  durch  Aufhebung  des  Weidganges  den  größten  Theil  seines  Unter- 
haltes verlieren,  ohne  auf  der  andern  Seite  diejenigen  Erwerbsmittel  finden  zu  können,  die  ihm  diese  ver- 
stopfte Quelle  ersetzen  würden.  In  einem  günstigeren  Zeitpunkt,  wo  Handel  und  Gewerb  wieder  ihren  Fort- 
gang gewinnen,  wo  mehr  Geld  in  Umlauf  kömmt,  wo  innere  und  äußere  Verhältnisse  Verfassung  (?)  und 
Eigenthum  sichern,  wird  ein  solches  Gesetz  seinen  eigentlichen  Endzweck  erreichen  und  gemeinnützlich  werden. 
Es  wird  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  in  der  gegenwärtigen  Lage  um  so  bedenklicher,  weil  dadurch  ganze 
Gemeinden  und  Classen  von  Bürgern  zu  einer  Zeit  sehr  leicht  entzweit  werden  könnten,  wo  die  engste  Ver- 
einigung nothwendiger  als  noch  nie  geworden  ist.  Man  wird  diese  Bemerkung  richtig  finden,  wenn  man 
bedenkt  dass  die  meisten  Weidrechte  von  mehreren  gemeinschaftlich  besessen  werden,  wofür  überdies  mehrere 
eingereichte  Bittschriften  einen  unläugbaren  Beweis  liefern.  Die  Oommission  glaubt  daher,  (1)  es  sei  nicht 
der  schicklichste  Zeitpunkt  zur  Ausführung  (Aufstellung?)  dieses  Gesetzes  gewählt  worden.  2)  Das  Gesetz 
scheint  auch  zu  allgemein.  Eine  bloße  Herbstweide  bringt  weder  dem  Ackerbau  noch  dem  Wieswachs  den- 
jenigen Nachtheil  den  ein  andauernder  Weidgang  verursacht.  Soll  etwa  durch  den  2.  §  der  Weidgang  in 
den  Alpen  auch  verstanden  werden?  Wie  würde  es  da  mit  der  Viehzucht  stehen?  Der  Weidgapg  in  Wal- 
dungen ist  dem  Besitzer  des  Weidrechts  selbst  ehender  schädlich  als  nützlich  und  auf  der  andern  Seite  den 
Waldungen  äußerst  gefährlich,  besonders  in  jenen  Gegenden  wo  er  gestattet  werden  muß,  ehe  ein  junger 
[eingeschlagener]  Hau  zu  derjenigen  Größe  angewachsen  ist,  dass  die  jungen  Sprossen  vom  Vieh  nimmer 
abgezer(r)t  werden  können.  Die  Oommission  glaubt  dass  bei  einem  solchen  Gesetzesvorschlag  die  verschiedenen 
Gattungen  der  Weidrechte  sowohl  als  die  verschiedenen  Localitäten  in  Betrachtung  gezogen  werden  müssen. 
3)  Ueber  die  Form  der  Loskaufung  bemerken  wir  dass  einige  bestimmtere  Regeln  für  diejenigen  Fälle  auf- 
gestellt sein  sollten,   wo  mehrere  gemeinschaftlich  das  Weidrecht   besitzen  oder  (es)  gestatten  müssen,   oder 


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Nr.  70  25.  September  1800  205 

wo  beides  den  nämlichen  Perßonen  zukömmt.  4)  Die  Erwählungsart  der  Schätzer  scheint  zu  weitläufig  und 
zu  kostspielig.  Wenn  man  einmal  die  (I)  gerichtlichen  Formen  und  Behörden  bei  der  Schätzung  solcher 
Weidrechte  ausweichen  will,  so  wäre  es  dann  gewiss  einfacher,  wenn  jede  Partei  sich  selbst  zwei  Männer 
und  diese  dann  den  fünften  als  Obmann  wählen  würden.  Es  würde  in  diesem  Fall  nicht  mehr  als  nur  eine 
Schätzung  vonnöthen  sein.  5)  Die  Schätzungsart  sowohl  als  die  Bestimmung  der  Loskaufssumme  scheint  nach 
der  vorgeschlagenen  Art  (!)  jenen  Endzweck  durchaus  nicht  zu  erreichen,  den  man  sich  vielleicht  dabei  dachte, 
weil  der  vorgesetzte  Maßstab  und  die  Art  nach  welchem  (!)  er  gefunden  werden  soll,  nicht  so  genau  bestimmt 
ist,  dass  nicht  darüber  viele  Zwischenfragen  entstehen  und  eine  Menge  Processe  daraus  erwachsen  könnten. 
Wir  wollen  hier  nicht  in  die  weitere  Untersuchung  eintreten,  inwieweit  der  Staat  das  Recht  habe,  das  Eigen- 
thum  eines  Dritten  zu  taxiren,  ohne  dass  wirkliche  Nothfälle  ihn  dazu  auffordern.  Wir  rathen  an,  (für)  Unter- 
suchung dieses  Gesetzes  eine  Conunission  zu  ernennen.''  —  Der  Gegenstand  wird  an  die  Finanzcommission 
gewiesen,  die  beförderlich  ihren  Bericht  erstatten  soll. 

Den  Originalaufsatz,  der  von  Anderwert  geschrieben  ist,  hatte  Finsler  unterzeichnet  (Bd.  17i>,  p.  153  —  56). 

3)  18.  August,  g^.  R.  Die  Commission  „über  staatswirthschaftliche  Gegenstände'^  (Ref.  Escher)  bringt 
folgenden  Gesetzesvorschlag  betreffend  die  Weidrechte  ein.  „In  Erwägung  dass  das  Gesetz  v.  4.  April  1800. . . 
zwar  auf  richtigen  Grundsätzen  der  Landwirthschaft  beruht,  aber  dagegen  in  seiner  Ausführung  nicht  gehörige 
Rücksichten  auf  die  so  manigfaltigen  [und  verschiedenen]  örtlichen  Umstände  der  verschiedenen  Gegenden 
Helvetiens  nimmt  und  daher  in  mancher  Gegend  besonders  der  ärmern  Classe  der  Bürger,  die  durch  die  Auf- 
hebung dieser  Weidrechte  außer  Stand  gesetzt  werden,  ihr  Vieh  weiter  fortzuerhalten,  von  wesentlichem 
Schaden  ist,  hat  der  gg,  Rath  beschlossen:  1.  Die  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  4.  April  1800  bleibt  so  lange 
eingestellt,  bis  ein  künftiges  Gesetz  die  Art  der  Abkäuflichkeit  aufs  neue  und  mit  besserer  Rücksicht  auf  die 
verschiedenen  Oertlichkeiten  die  in  Helvetien  statthaben  bestimmt  haben  wird.  2.  Jedoch  bleibt  es  den 
Eigenthümern  der  mit  Weidrechten  belasteten  Grundstücke  und  den  Besitzern  der  Weidgangsgerechtigkeiten 
freigestellt,  durch  gütliche  Vergleiche  das  Weidrecht   auch  vor  Erscheinung  des  neuen  Gesetzes  aufzuheben. 

3.  Diejenigen  Verträge  welche  als  Folge  des  Gesetzes  v.  4.  April  über  den  Auskauf  des  Weidrechts  wirklich 
zu  Stande  gekommen  sind  sollen  unabänderlich  ihr  Verbleiben  und  Gültigkeit  haben.  4.  Dieses  Gesetz  soll 
durch  den  Druck  bekannt  gemacht  und  wo  es  nöthig  ist  angeschlagen  werden."  —  Die  Vorlage  wird  mit 
einem  erläuternden  Zusätze  angenommen.  —  Mittheilung  an  den  Vollziehungsrath  (zur  Prüfung).  „In  Erwägung 
der  Streitigkeiten  welche  durch  jeden  Aufschub  dieses  Gesetzes  weiters  entstehen  oder  fortdauren  können, 
wird  hierüber  die  Dringlichkeit  beschlossen.**  176,  p.  151-52. 

4  a)  20.  August,  VR.  Eingang  eines  Gesetzesentwurfs,  betreffend  Einstellung  des  Vollzugs  des  Gesetzes 
über  Loskauf  von  Weidrechten.  Da  derselbe  als  dringlich  erklärt  ist,  so  soll  der  Minister  des  Innern  in 
24  Stunden  sein  Gutachten  darüber  vorlegen . . .  vRProt.  p.  281. 

4b)  21.  August.  Der  Bericht  des  Ministers  des  Innern  führt  zu  folgender  Botschaft  an  den  gg.  Rath.... 
„Unstreitig  würde  die  Aufhebung  des  Weidgangs  überall  wo  der  Boden  einer  bessern  Benutzung  fähig  ist 
ftir  die  Vermehrung  seiner  Erzeugnisse  von  den  wohlthätigsten  Folgen  sein.  Um  dieselbe  schrittweise  vor- 
zunehmen und  keine  allgemeine  Maßregel  von  so  ausgebreiteter  Wirkung  ohne  hinlängliche  Kenntnis  der 
Verhältnisse  die  sie  berührt  zu  ergreifen,  habt  ihr  die  Erklärung  der  Loskäuflichkeit  anfänglich  [nur]  auf  das 
angebaute  Land  beschränkt,  ohne  Zweifel  in  der  üeberzeugung  dass  hier  die  Ansprüche  des  Eigenthümers 
auf  die  Befreiung  desselben  ebenso  gerecht  seien,  als  die  Entziehung  des  Weidgangs  für  die  andere  Partei 
wenig  empfindlich  sein    würde.     Nichts  desto   weniger   haben    sich   seit   der  Erscheinung  des  Gesetzes  vom 

4.  April  von  Seite  der  Weidrechtsbesitzer  nicht  minder  Einwendungen  dagegen  erhoben,  als  vorher  die  Grund- 
eigenthümer  dasselbe  lebhaft  verlangten.   Die  ärmere  Classe,  heißt  es,  würde  dadurch  in  die  Nothwendigkeit 


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206  25.  September  1800  Nr.  70 

gesetzt,  ihren  Viehstand  völlig  abzuschaffen,  und  fände  bei  der  häufig  eintretenden  Unmöglichkeit  anderes 
Land  aneukaufen  in  der  Loskanfnngssnmme  einen  nur  unvollkommenen  Ersatz.  Dieser  Schwierigkeit  könnte 
vielleicht  am  zweckmäßigsten  vorgebogen  werden,  wenn  der  Grundeigenthttmer  verpflichtet  würde,  auf  Ver- 
langen des  Weidrechtsbesitzers  den  Loskaufspreis  durch  Ueberlassnng  einer  verhältnismäßigen  Strecke  Landes 
zu  entrichten,  eine  Bezahlungsart  die  nach  der  gegenwärtigen  Vorschrift  des  Gesetzes  nur  facultativ  ist.  In- 
dessen steht  zu  besorgen  dass  dieses  Mittel  nur  in  den  wenigsten  Fällen  anwendbar  sein  dürfte,  und  dann 
muß  der  VR.  gestehen  dass  er  den  allgemeinen  Nutzen  des  Gesetzes  gegen  die  einzelnen  eintretenden  Nach- 
theile überwiegend  genug  findet,  um  die  Beibehaltung  desselben  zu  wünschen,  und  zwar  um  so  viel  mehr,  da 
er  sich  schwerlich  überzeugen  kann,  dass  die  bloße  Entziehung  des  Weidgangs  auf  angebautem  Lande  den 
Besitzer  dieses  Rechtes  nöthigen  sollte,  seinen  Viehstand  abzuschaffen.  —  Indessen . .  ist  hier  nicht  der  Ort, 
über  den  Grund  des  Gesetzes  selbt  einzutreten.  Ihr  habt  die  Revision  desselben  beschlossen,  und  bei  der 
Wahrscheinlichkeit  einer  Abänderung  erfordert  allerdings  die  Gerechtigkeit  gegen  die  Weidrechtsbesitzer,  die 
unterdessen  wider  ihren  Willen  zum  Loskaufe  (!)  angehalten  werden  könnten,  dass  die  Vollziehung  desselben 
bis  zur  endlichen  Entscheidung  eingestellt  werde." 

VEProt.  p.  313-815.  -  175,  p.  143—146.  -  648,  p.  108-105.  -  Republ.  II.  430. 

5  a)  22.  August,  ^^,  R.  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  Dieselbe  wird  der  Finanzcommission  über- 
wiesen, die  in  der  zweitnächsten  Sitzung  rapportireu  soll. 

5  b)  25.  August,  ^;^,  R.  Für  die  staatswirthschaftliche  Commission  legt  Escher  folgenden  Bericht  vor: 
„Die  Staats w.  Commission  hat  mit  Zuzug  einiger  der  Landwirthschaft  kundiger  Mitglieder  dieser  Versammlung 
(Wuhrmann,  Gmür)  die  Botschaft  des  VR  über  den  Gesetzesvorschlag  zur  Einstellung  der  Vollziehung  des 
Weidrechts-Aufhebungsgesetzes  in  reife  Erwägung  gezogen  und  anerkennt  die  Schwierigkeiten  die  damit  ver- 
bunden sind,  ein  im  Ganzen  betrachtet  wohlthätiges  Gesetz,  welches  in  voller  Anwendung  ist,  auf  einmal  ein- 
zustellen und  dadurch  viele  wünschenswerthe  Folgen  desselben  zu  hemmen  und  eine  nicht  zu  verkennende 
Verwirrung  in  diesen  ganzen  Gegenstand  hineinzubringen.  Allein  diese  Bedenklichkeiten  können  bei  eurer 
Commission  das  Gefühl  nicht  hemmen,  dass  der  Gesetzgeber  bei  solchen  Verordnungen,  die  die  zweckmäßigste 
Benutzung  des  Eigenthums  betreffen,  nie  dazu  berechtigt  sei,  Gesetze  aufzustellen,  die  zwar  der  beträcht- 
lichen Mehrheit  der  Staatsbürger  von  dem  unverkennbarsten  Vortheil  sind,  die  aber  dennoch  ebenso  unver- 
kennbar einer  nicht  unbeträchtlichen  Classe  von  Bürgern  einen  nicht  zu  vergütenden  Schaden  verui-sachen ; 
denn  wozu  würde  die  Freiheit  und  Sicherheit  des  Menschen  im  Staat  herabsinken,  wenn  immer  die  Minder- 
heit der  Mehrheit  in  Rücksicht  der  Benutzungsart  des  Eigenthums  aufgeopfert  werden  müßte?  Ein  solcher 
Grundsatz  würde  aber  besonders  in  einem  solchen  Staat  drückend,  der  wie  Helvetien  in  so  manigfaltige 
Oertlichkeiten  abgetheilt  ist,  deren  jede  das  Interesse  aller  übrigen  wider  sich  hat,  wo  also  z.  B.  das  Interesse 
des  Weinbauers  dem  Interesse  der  Fabrikanten,  der  Hirten  und  der  Ackerbauer  weichen  müßte,  während 
wieder  umgekehrt  der  Hirt  diesen  drei  übrigen  Classen  aufgeopfert  würde,  u.  s.  w.  In  keinem  Staat  also 
so  sehr  wie  in  Helvetien  bedarf  es  der  angestrengtesten  Sorgfalt  des  Gesetzgebers  in  denjenigen  Gesetzen 
die  er  dem  ganzen  Staat  aufzustellen  wagt,  und  die,  wie  das  Weidrechtsgesetz,  eigentlich  nur  Polizeigesetze 
über  einen  der  vorhandenen  Industriezweige  sind,  das  Interesse  aller  im  Auge  zu  haben,  um  nie  den  Rechten 
der  Staatsgesellschaft  zuwider  den  einen  Bürger  zu  Gunsten  der  andern  aufzuopfern.  Diese  Sorgfalt  finden 
wir  aber  in  dem  Gesetz  v.  4.  April . . .  nicht  beobachtet  und  würden  also,  da  uns  dasselbe  zur  Untersuchung 
übergeben  ward,  auf  der  einstweiligen  Einstellung  desselben  beharren,  wenn  wir  nicht  einerseits  befürchten 
müßten,  den  Anzeigen  der  Botschaft  des  VR.  zufolge  die  Gesetzgebung  zu  dem  entgegengesetzten  Fehler  zu 
verleiten,  de(m)  wir  durch  die  Einstellung  des  Gesetzes  auszuweichen  wünschen,  und  wider  das  Interesse 
mancher  Bürger,  welches  durch  die  fünf  Monate  lange  Dauer  und  Vollziehung  des  Gesetzes  wenigstens  in 
concreto  rechtlich  geworden  ist,   zu  Gunsten   anderer  Bürger,   die   freilich  das  Recht  in  abstracto   für  sieh 


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Nr.  70  25.  September  1800  207 

haben,  anfzuopfeni,  und  wenn  wir  nicht  noch  anderseits  einige  Hoffnnng  hUtten,  durch  Zulassung  der  Ein- 
wirkung einiger  Oertlichkeiten  vielleicht  noch  solche  Modificationen  ehestens  vorschlagen  zu  können,  die  — 
wir  gestehen  es  Ihnen  frei  —  das  bemeldte  Gesetz  nie  ganz  zweckmäßig  und  gerecht,  aber  doch  hoffentlich 
etwas  billiger  und  klüger  machen  könnten,  als  es  gegenwärtig  ist.  Aus  diesen  beiden  Rücksichten  tragen 
wir  darauf  an,  einstweilen  dem  Gesetzesvorschlag  vom  (18.)  August...  keine  weitere  Folge  zu  geben,  sondern 
das  Gesetz  selbst  uns  zur  schleunigen  nähern  Untersuchung  anzuvertrauen."  —  Dieser  Antrag  wird  genehmigt 
resp.  die  Umarbeitung  des  Gesetzes  der  Commission  überlassen.  196,  p.  7i. 

6  a)  30.  August,  gg.  R.  Die  Pinanzcommission  legt  ein  neues  Gutachten  über  die  Weidrechte  vor. 
Dasselbe  soll  drei  Tage  auf  dem  Kanzleitisch  bleiben  und  inzwischen  übersetzt  werden.  itb,  p.  157. 

6  b)  3.  September,  gg.  R.  Zweite  Verlesung.  Mit  „einigen  Veränderungen"  wird  das  Gutachten  als 
Gesetzes  verschlag  angenommen. 

6  c)  4.  Sept.,  ebd.  Nochmals  wird  die  Vorlage  „verbessert"  und  dann  ausgefertigt.  —  Den  festgestellten 
Text  gibt  der  Republ.  erst  bei  der  Sitzung  v.  5.  (II.  488);  vgl.  Bull.  helv6t.  XV.  49,  50. 

7)  5.  September,  VR.  Der  neue  Gesetzesentwurf  wird  an  den  Minister  des  Innern  zur  Prüfung  ver- 
wiesen. VBProt.  p.  90,  91.  -  646,  p.  118. 

8)  9.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „Bürger  Gesetzgeber !  Die  Riagen  und  Vor- 
stellungen welche  von  verschiedenen  Seiten  aus  vielen  Cantonen  in  Ansehung  des  Loskanfs  vom  Weidgangs- 
rechte einlaufen,  häufen  sich  mit  jedem  Tage  und  werden  sowohl  von  denen  die  im  Besitze  jenes  Rechtes 
sind  und  im  Genüsse  (desselben)  bleiben  wollen,  als  von  den  Grundeigenthümem  die  sich  von  demselben 
loszukaufen  wünschen,  mit  gegenseitiger  Erbitterung  gemacht,  sodass  Ausbrüche  von  Innern  Spaltungen  zu 
fürchten  sind,  welche  die  bürgerliche  Ordnung  und  öffentliche  Ruhe  leicht  in  Gefahr  setzen  könnten.  Dies 
bewog  den  VR.,  in  seiner  vor  wenigen  Tagen  an  Sie  . .  gerichteten  Botschaft  . . .  auf  die  bestimmte  und 
geschwinde  Suspension  des  (Gesetzes)  vom  4.  April  anzutragen,  und  heute  noch,  da  aus  der  Schwierigkeit 
der  Sache  selbst  vorzusehen  ist,  dass  eine  andre  gesetzliche  Entscheidung  nicht  so  bald  erfolgen  könne,  als 
es  die  Umstände  erfordern  mögen :  da  zu  besorgen  ist,  dass  die  gährenden  Leidenschaften,  die  von  wirklichen 
oder  scheinbaren  Kränkungen  des  Rechts  genährt  werden,  leicht  zu  einer  gefährlichen  Spannung  gebracht 
werden  können,  glaubt  sich  der  VR.  verbunden,  Sie  . .  einzuladen,  einstweilen  und  bis  die  neuem  Gesetze 
Ober  das  Weidgangsrecht  entschieden  haben  werden,  die  Vollziehung  desjenigen  v.  4.  April  1800  zu  suspen- 
diren.  So  gegründet  die  Besorgnisse  des  VR.  über  die  Stimmung  der  in  diesem  Falle  interessirten  Theile 
sind,  so  gerecht  scheint  ihm  seine  Erwartung  dass  Sie  . .  über  diesen  seinen  Antrag  in  schleunige  Berathung 
treten  werden."  VRProt.  p.  i56. 157.  —  itb,  p.  87.  08.  —  648,  p.  115,  ue.  —  Repnw.  11.  607-8. 

9)  11.  September,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  (Discussion?)  Es  wird  demselben  geantwortet, 
man  habe  nur  infolge  der  Botschaft  v.  21.  Aug.  die  Einstellung  des  Gesetzes  aufgegeben  und  daftir  einige 
Abänderungen  beschlossen  und  wünsche  nun,  dass  der  VR.  mit  Beschleunigung  sein  Befinden  über  diese 
Modificationen  mittheile  und  sich  bestimmt  erkläre,  ob  in  der  gegenwärtigen  Lage  dieses  Geschäfts  die  gänz- 
liche Einstellung   des  Vollzugs   oder   aber   die  vorgeschlagenen  Verbesserungen  zweckmäßiger  sein  möchten. 

467,  Nr.  168. 

10)  11.  September,  VR.  Die  Botschaft  des  gg.  Raths  wird  an  den  Minister  des  Innern  verwiesen  behufs 
Entwerfung  einer  neuen  Botschaft.  VRProt  p.  199,  200.  —  646,  p.  117. 

11)  22.  September,  gg.  R.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  wird  an  den  Vollziehungsrath  eine  Botschaft 
erlassen,  die  ihn  an  den  Gesetzesvorschlag  über  die  Weidrechte  erinnert  und  die  Nothwendigkeit  eines  baldigen 
Entscheids  betont,  den  man  sehr  ungern  ohne  das  Gutachten  des  VR.  fassen  würde  ...  467,  Nr.  i78. 


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208  25.  September  1800  Nr.  70 

Mit  Rücksicht  anf  N.  12  ging  diese  Zuschrift  im  VR.  einfach  ad  acta. 

12)  22.  September.  Botschaft  des  VR.  an  den  gg.  Rath.  ^Bürger  Gesetzgeber !  Die  in  der  AasfHhrung 
des  Gesetzes  vom  4.  April  1800  angetroffenen  Schwierigkeiten  haben  euch  bewogen,  durch  den  Gesetzes- 
vorschlag vom  4.  Herbstmonat  die  Loskäuflichkeit  der  Weidrechte  so  zu  bestimmen,  dass  die  von  Seite  der 
Besitzer  dagegen  entstehenden  Einwendungen,  wenn  sie  nicht  vergleichsweise  beseitigt  werden  können,  Jedes- 
mal der  vollziehenden  Gewalt  vorgetragen  werden  sollen,  und  diese  je  nach  den  Umständen  befugt  sei,  den 
Loskanfspreis  in  liegenden  Gütern  festzusetzen ;  dass  hingegen  eine  gänzliche  Ausnahme  von  der  Loskaufung 
nur  allein  durch  die  gesetzgebende  Gewalt,  jedoch  auf  den  nothwendigen  Vorschlag  der  Vollziehung,  bewilligt 
werden  könne.  Obgleich  es  . .  nur  in  euerer  Absicht  gelegen  hat,  das  Gesetz  v.  4.  April  auf  eine  die  ver- 
schiedenen Interessen  des  Ackerbaus  und  der  Viehzucht  soviel  möglich  vereinigende  Weise  zu  modificiren, 
so  wird  dasselbe  durch  diese  Abänderung  dennoch  so  gut  wie  aufgehoben.  In  denjenigen  Fällen  wo  die 
Weidrechtsbesitzer  sich  freiwillig  zur  Loskaufung  verstehen,  bedarf  es  keines  Zwang(s)ge3etzes ;  sobald  [wie] 
sie  aber  ihren  Vortheil  in  derselben  nicht  erkennen,  wird  ein  jeder  die  Ausnahme  des  4.  oder  gar  des 
5.  Artikels  von  euerm  Gesetzesvorschlage  ansprechen  zu  können  glauben,  und  dann  sieht  sich  der  VR. 
berufen,  über  jeden  einzelnen  Fall  zu  entscheiden,  hiemit  eine  wirklich  richterliche  Function  und  zwar  bei 
einer  Art  von  Streitfrage,  die  sich  nur  an  Ort  und  Stelle  gründlich  untersuchen  lässt,  auszuüben.  Ueberdies 
möchte  der  5.  Artikel  nur  selten  oder  niemals  seine  Anwendung  finden,  indem  sich  das  ganze  Gesetz  allein 
auf  das  wirklich  angebaute  Land  beschränkt,  und  es  schwerlich  gedenkbar  ist,  dass  der  gemeinschaftliche 
Weidgang  je  die  zweckmäßigste  Benutzungsart  eines  zum  Anbau  fähigen  Bodens  sein  könne.  —  Der  VR. 
hat  sich  bereits  in  einer  frühem  Botschaft  über  die  unverkennbaren  Vortheile  geäußert,  die  von  der  Auf- 
hebung des  Weidganges  im  allgemeinen  erwartet  werden  dürfen.  Hier  muß  alle  Verbesserung  der  Landes- 
cultur  ihren  Anfang  nehmen,  und  es  lässt  sich  ohne  Uebertreibung  behaupten  dass  durch  die  vollständige 
Benutzung  dieser  Hülfsquelle,  durch  die  Urbarmachung  so  großer  Strecken  jetzt  unbebaut  liegenden  Landes 
die  Erzeugung  der  nothwendigsten  Lebensbedürfnisse  auf  dem  helvetischen  Boden  mit  dem  Verbrauche  seiner 
Einwohner,  wenn  nicht  ganz,  doch  nahezu  ins  Gleichgewicht  gebracht  und  hiedurch  unser  Vaterland  einer  in 
unsem  Tagen  so  drückend  gewordenen  Abhängigkeit  vom  Auslande  größtentheils  entrissen  werden  könnte. 
Allein  verjährte  Vorurtheile  und  Gewohnheiten  sträuben  sich,  noch  weit  mehr  als  die  wirkliche  Aufopferung 
eines  mit  dem  allgemeinen  Nutzen  etwa  in  Collision  kommenden  Privatinteresses,  gegen  die  Ausführung  so 
heilsamer  Maßregeln.  Indessen  war  es  dieser  von  jeher  bestandenen  Hindernisse  ungeachtet  der  ehevorigen 
Bemerschen  Regierung  dennoch  gelungen,  den  Weidgang  in  einem  beträchtlichen  Theile  des  damaligen  Cantons, 
zum  auffallenden  und  nun  auch  überall  erkannten  Vortheile  des  Landes,  abzuschaffen,  obgleich  nur  die  Hälfte 
der  Loskaufnngssumme  den  bisherigen  Nutznießern  der  Weidrechte  unmittelbar  zu  gut  kam,  und  die  übrige 
Hälfte,  sogar  auch  zuweilen  das  ganze,  in  die  Armencassen  der  Gemeinden  gelegt  ward.  Diese  und  andere 
glückliche  Erfahrungen,  welche  die  oben  angeführten  Gründe  bewähren,  lassen  den  VR.  wünschen  dass  die 
wohlthätigen  Absichten  des  Gesetzes  v.  4.  April  nicht  etwa  durch  zu  weit  getriebene  Beschränkungen  möchten 
vereitelt  noch  die  Rechte  der  Grundeigenthümer  neben  denen  der  Weidgangbesitzer  außer  Acht  gelassen 
werden.  —  Unstreitig  sind  auch  die  erstem  gegen  die  letztern  überwiegend.  Wenn  gleich  der  Besitzer  des 
Weidrechtes  als  wahrer  Miteigenthümer  des  weidpflichtigen  Bodens  angesehen  werden  kann,  so  ist  er  es  doch 
immer  nur  dem  geringsten  Theile  nach.  Die  Dienstbarkeit  ist  keine  von  den  Lasten  die  ihrer  Natur  nach 
unablöslich  sein  müssen,  wie  dies  mit  Straßen,  Wasserleitungen  u.  a.  der  Fall  ist.  Hingegen  beschränkt  sie 
den  Grundeigenthümer  in  der  ganzen  Benutzungsart  seines  Bodens  und  dehnt  theils  hiedurch,  theils  durch 
den  vom  Weidgange  zurückgelassenen  Schaden  ihre  Wirkung  weit  über  den  Zeitraum  hinaus,  während  dem 
derselbe  sollte  ausgeübt  werden.  Der  Grundeigenthümer  ist  also  berechtigt,  gegen  einen  verhältnismäßigen 
Ersatz  die  Befreiung  von  einer  Beschwerde  zu  verlangen,    wodurch  ihm  ein  ungleich   größerer  Ertrag  seines 


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Nr.  70  25.  September  1800  209 

Landes,  als  aaf  welchen  der  Besitz  des  Weidganges  Ansprüche  gibt,  entzogen  wird.  Dieses  Recht  wird  auch 
noch  durch  den  neuen  Gesetzesvorschlag  anerkannt,  indem  dieser  nur  die  Ausnahmen  bestimmen  soll,  und 
ohne  eine  solche  allgemeine  Anerkennung  auch  nicht  ein  einziger  Weidgangbesitzer  zur  Abtretung  seiner 
Ansprüche  gezwungen  werden  könnte.  —  Indessen  habt  ihr, . .  wie  es  die  Gerechtigkeit  erforderte,  auch  diese 
letztem  mit  in  die  Wagschale  gelegt.  Ihr  habt  den  Fall  vorausgesetzt,  wo  durch  Aufhebung  des  Weidganges 
dem  Besitzer  ein  noth wendiges  und  durch  keine  Loskaufungssumme  zu  ersetzendes  Unterhaltungsmittel  für 
seinen  Viehstand  entrissen  würde,  und  d(a)nnzumal  den  Loskaufspreis  in  liegenden  Gütern  angewiesen  oder 
gelbst  eine  völlige  Ausnahme  vom  Gesetze  gemacht  wissen  wollen.  Allein  wenn  dieser  Fall  auch  zuweilen 
eintreten  mag,  so  darf  man  sich  doch  durch  die  hin  und  wieder  gethanen  Aeußerungen,  als  wenn  vorzüglich 
die  ärmere  Classe  hierunter  leide,  nicht  irremachen  lassen.  Gerade  diese  Classe  war  es  die  im  verflossenen 
Jahre  die  Vertbeilung  der  Gemeingüter  zum  Anbaue  so  dringend  verlangte,  weil  die  Benutzung  derselben 
vermittelst  des  Weidganges  nur  den  vermögenden  Viehbesitzern  zu  gut  komme  und  der  Arme,  wenn  ihm  sein 
Antheil  nicht  zur  Anpflanzung  überlassen  werde,  vom  wirklichen  Genüsse  völlig  ausgeschlossen  bleibe.  Da 
dies  im  allgemeinen  die  richtigere  Darstellung  der  Sache  ist,  so  wird  auch  für  den  unvermögendem  Theil 
der  Besitzer  von  Weidrechten  besser  gesorgt  sein,  wenn  ihnen  statt  der  letztern  eine  gewisse  Strecke  Landes 
von  dem  Grundeigenthümer,  so  oft  wie  es  die  Umstände  gestatten,  zum  ungetheilten  Besitze  überlassen  wird.  — 
Die  erste  Frage  die  bei  einem  Loskaufungsfalle  entschieden  werden  muß,  wird  demnach  folgende  sein:  ob 
die  Ausdehnung  und  Beschafi^enheit  des  weidpflichtigen  Bodens  sowie  die  Art  des  Grundbesitzes  erlaube,  den 
Loskaufspreis  durch  gänzliche  Abtretung  eines  Theils  desselben  oder  sonst  in  liegenden  Gütern  zu  entrichten, 
da  denn  eine  solche  Entschädigungsart  den  Weidrechtbesitzern  nicht  verweigert  werden  kann.  Die  Entscheidung 
dieser  Frage  scheint  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Schätzern,  die  ohnehin  zu  dieser  Verrichtung  mit  den 
erforderlichen  Localkenntnissen  versehen  sein  müssen  und  für  deren  Unparteilichkeit  ihre  Ernennung  durch 
(das)  Gericht  und  die  Verwerfung  von  Seite  der  Parteien  bürgen  soll,  am  schicklichsten  übertragen  werden 
zu  können.  Wenn  diese  durch  ihren  schiedsrichterlichen  Ausspruch  die  Entschädigung  in  Grundstücken  für 
möglich  und  ausführbar  erklären,  so  werden  sie  zugleich  die  zu  überlassende  Strecke  Landes  bestimmen, 
widrigenfalls  aber  den  Loskauf ungspreis  in  Geld  festsetzen.  Es  mag  jedoch  dieses  auf  die  eine  oder  andere 
Weise  geschehen,  so  scheint  die  im  Gesetze  vorgeschriebene  Berechnungsart  des  Loskaufspreises  den  Weid- 
rechtbesitzern in  etwas  uachtheilig  zu  sein  und  auch  wegen  der  Schwierigkeit,  den  mittlem  Jahresertrag  des 
Weidganges  ausfindig  zu  machen,  einer  nicht  geringen  Willkürlichkeit  Raum  zu  lassen.  Statt  diesen  Ertrag 
zo  capitalisiren,  dörfte  es  vielleicht  angemessen  sein,  den  Werth  des  Grundstückes  zum  Maßstabe  der  Los- 
kaafung  anzunehmen  und  demnach  den  Preis  derselben  im  Verhältnisse  der  Zeit  während  welcher  der  Weid- 
gang ausgeübt  wird  zu  bestimmen.  Wenn  dann  durch  eine  allgemeine  Vorschrift  ausgemacht  ist,  für  welchen 
Theil  des  Grundwerthes  das  Weidrecht  angeschlagen  werden  soll,  so  bleibt  den  Schätzern  nichts  weiter  übrig, 
als  den  erstem  anzugeben  oder,  im  Fall  der  Loskauf  durch  Ueberlassung  von  Land  geschieht,  bei  ungleicher 
Beschaffenheit  des  Bodens  die  nöthige  Ausgleichung  zu  trefi'en.  Ueberhaupt  aber  kann  als  Grundsatz  an- 
genommen werden,  dass  der  Gutsbesitzer,  auch  wenn  der  Loskaufungspreis  den  Ertrag  des  Weidrechtes  um 
ein  Beträchtliches  übersteigen  sollte,  immer  noch  dabei  zu  gewinnen  hat,  zum  Beweise  dass  durch  die  Aus- 
übung des  Weidganges  ein  Werth  verloren  geht,  welchen  herzustellen  die  hauptsächlichste  Absicht  des  Ge- 
setzes sein  muß.  —  Neben  diesen  Abänderungen  im  Gesetz  v.  4.  April  schlägt  euch . .  der  VR.  noch  folgende 
Zusätze  und  Modificationen,  deren  dasselbe  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  zu  bedürfen  scheint,  vor.  Da 
auch  d(a)nn  noch,  wenn  die  Loskaufsbedinge  für  den  Weidrechtsbesitzer  vortheilhafter  wie  bisher  bestimmt 
sein  werden,  der  Fall  eintreten  kann  dass  derselbe  die  Loskaufung  nicht  gestatten  will,  diese  aber  nichts 
desto  weniger  ihren  Fortgang  haben  muß,  so  fragt  es  sich,  wer  d(a)nnzumal  an  dessen  Stelle  die  Verwerfung 
von  drei  Schätzern  vorzunehmen  habe,  oder  wie  dieselben  auf  die  festgesetzte  Anzahl  zurückgebracht  werden 

AS. ».  d.  Helv.  VI.  27 


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210  25.  September  1800  Nr.  70 

sollen.  Das  Angemessenste  dürfte  wohl  sein,  sie  darch  den  Districtsstatthalter  verwerfen  oder  vielmehr  die 
drei  eigentlichen  Schätzer  aus  den  nach  der  Verwerfung  von  Seite  der  andern  Partei  noch  Übrig  bleibenden 
Sechsen  durch  ihn  ernennen  zu  lassen.  —  Das  Gesetz  schreibt  eine  zweite  und  sogar  dritte  Schätzung  vor, 
wenn  die  eine  oder  andre  Partei  die  erstere  nicht  annehmen  will.  Um  den  Gang  dieser  Verhandlungen  nicht 
unnöthig  zu  verlängern  noch  allzu  kostbar  zu  machen,  scheint  im  Nichtannehmungsfall  der  ersten  Schätzung 
eine  zweite  hinreichend  zu  sein.  Es  bestimmt  nichts  über  die  bei  der  Schätzung  ergehenden  Unkosten.  Damit 
keine  willkürliche  Forderungen  stattfinden  könnten,  sollten  die  Taggelder  der  Schätzer  festgesetzt  und  zugleich 
ausdrücklich  gesagt  werden,  dass  die  Gebühren  von  jeder  Partei  zur  Hälfte  entrichtet  werden  sollen.  Wenn 
die  Schätzer  von  der  Vorschrift  des  Gesetzes  abweichen,  so  entsteht  die  Frage,  von  wem  sie  zurechtgewiesen 
und  in  ihren  Verhandlungen  geleitet  werden  sollen,  ob  von  dem  Districtsgerichte,  und  zwar  ohne  erst  die 
Klage  der  einen  oder  andern  Partei  zu  erwarten,  und  wie  in  diesem  Falle  die  Einleitung  eines  wirklichen 
Rechtshandels,  dergleichen  über  die  bloße  Loskaufung  nicht  soll  entstehen  können,  zu  verhindern  sei.  — 
Wenn  der  Loskanfspreis  durch  Ueberlassung  eines  Theils  des  weidpilichtigen  Bodens  entrichtet  und  dieser 
ferner  zum  Weidgange  benutzt  wird,  so  ist  zu  bestimmen,  auf  wessen  Unkosten  die  Einzäunung  vor  sich 
gehen  soll;  ohne  Zweifel  auf  desjenigen),  der  sein  Gut  vor  den  Beschädigungen  des  (!)  Weidtriebes  bewahren 
will.  Der  täglich  allgemeiner  werdende  Mangel  von  Brennmaterialien  macht  wünschen  dass  die  so  kostbaren 
Einfristungen  (!)  von  todtem  Holze  immer  mehr  gegen  die  sog.  Lebhäge  vertauscht  werden  möchten.  In  Erwar- 
tung anderer  und  noch  weiter  greifender  Maßregeln  sollte  wenigstens  diese  Gelegenheit  zur  Erreichung  eines 
so  nützlichen  Zweckes  nicht  unbenutzt  gelassen  und  verordnet  werden,  dass  alles  von  der  Weiddienstbarkeit 
befreite  Land  nicht  anders  als  durch  Gräben  oder  lebendige  Hecken  eingefristet  werden  könne.  —  Wenn 
diese  verschiedenen  Vorschläge  eueren  Beifall  haben  sollten,  so  würden  sie  . .  eine  völlige  Umarbeitung  des 
Gesetzes  v.  4.  April,  hiemit  die  Zurücknahme  desselben  und  an  seiner  Statt  die  Abfassung  eines  ganz  neuen 
Gesetzes  erforderlich  machen.^  —  (Entwurf  von  Rengger.) 

VRProt.  p.  879—385.  —  178,  p.  155—161.  —  646,  p.  119—180.  -  Repabl.  II.  568—70;  578. 

13)  23.  September,  ^g,  R.  Verlesung  der  neuen  Botschaft  des  VR.  Sie  wird  der  Finanzcommission  zur 
Berichterstattung  überwiesen. 

14)  25.  September.  Gutachten  der  Commission  (Ref.  Escher).  „BB.  GG.  Die  Staats wirthschaftliche 
Commission  ....  hat  (den)  Gegenstand  neuerdings  in  seinem  ganzen  Umfang  in  Erwägung  gezogen  und  an- 
erkennt immer  noch  dass  der  Grundsatz  der  Abkäuiiichkeit  der  Weidrechte  größtentheils  sehr  vortheilhaft 
und  das  auf  denselben  gegründete  Gesetz  v.  4.  April  in  einem  großen  Theil  der  Republik  besonders  wohl- 
thätig  sei.  Aber  ebenso  fest  ist  eure  Commission  überzeugt  dass  theils  einzelne  Oertlichkeiten,  theils  ganze 
Gegenden  in  Helvetien  vorhanden  sind,  in  denen  die  unbedingte  Anwendung  jenes  Gesetzes  nicht  blos  den 
unvermeidlichen  Schaden  vieler  Hausväter,  sondern  den  Ruin  der  Hauptnahrungsquelle  derselben,  nämlich  der 
Viehzucht,  verursachen  würde.  Da  wo  die  Alpenwirthschaft  statthat,  wird  das  Alpvieh  nur  nach  und  nach 
vom  Frühjahr  an  aus  den  Thälern  von  den  niedem  Weiden  bis  auf  die  höchsten  Alpen  getrieben,  und  die 
Rückkehr  ins  Thal  geschieht  ebenfalls  nur  stufenweise;  also  sind  bei  dieser  Alpenwirthschaft  in  den  tiefem 
Abhängen  der  Gebirge  Frühjahr-  und  Spätjahr- Weiden  unentbehrlich  nothwendig;  dieser  Weidgang  aber  hat 
in  vielen  unserer  Berggegenden  nur  auf  Wiesen  statt  die  eigenthümliches  Gut  sind,  auf  denen  aber  der  Eigen- 
thüroer  nur  das  Recht  hat  jährlich  eine  Heuernte  zu  machen;  diesem  zufolg  aber  kann  er  sich  vermöge  des 
Gesetzes  v.  4.  April  von  der  Weidrechtsbescbwerde  loskaufen;  thut  er  dies,  wo  soll  dann  das  zahlreiehe 
Alpvieh  in  der  Zeit  da  der  Thalgrund  dasselbe  nicht  mehr  zu  ernähren  im  Stand  ist  und  während  die  höhern 
Alpen  noch  unter  der  blendend  weißen  Kruste  verborgen  liegen,  oder  wenn  das  Vieh  durch  das  Schnee- 
gestöber der  finstem  neblichten  Herbsttage  von  denselben  verdrängt  wird,  wo  soll  dann  dieses  Vieh  in  dieser 
Zeit  Nahrung  finden?    In  diesen  Gegenden  zerrüttet  das  Gesetz  v.  4.  April  die  ganze  bisherige  Wirtbschaft, 


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Nr.  70  25.  September  1800  211 

die  ihnen  doch  die  Natur  bo  unverkennbar  als  ganz  eigentbümlich  zu(er)kennt.  Diese  nnd  andere,  z.  Tb. 
schon  bei  der  frühem  Behandlung  dieses  Gegenstandes  berttbrte(n)  Oertlicbkeiten  unsers  Vaterlandes  machen 
eine  Modilication  des  Gesetzes  v.  4.  April  unentbehrlich  nothwendig ;  der  gg.  Rath  glaubte  diese  Modification 
am  besten  durch  Zulassung  von  Ausnahmen,  unter  den  Bedingungen  des  Gesetzesvorschlags  v.  4.  Sept.,  be> 
stimmen  su  können,  und  die  staatswirthschaftliche  Commission  glaubt  jenen  Beschluss  am  zweckmäßigsten 
durch  Beantwortung  der  HaupteinwUrfe  der  Botschaft  der  Vollziehung  rechtfertigen  zu  können.  —  Die  Voll- 
ziehung glaubt,  der  Fall  werde  kaum  eintreten  können,  wo  die  Benutzung  des  Weidgangs  einer  andern 
Benutzungsart  vorzuziehen  sei ;  wir  berufen  uns  hierttber  zur  Rechtfertigung  des  5.  §  des  Gesetzesvorschlags 
auf  die  wenigen  ZUge  die  wir  soeben  von  der  Alpenwirthschaft  einiger  unserer  Berggegenden  aufstellten. 
Aber,  sagt  die  Vollziehung  in  ihrer  Botschaft,  durch  die  Entscheidung  der  Anforderungen  der  Ausnahmen 
vom  Gesetz  werden  uns  richterliche  Functionen  aufgetragen;  bei  dieser  Behauptung  scheint  die  Vollziehung 
den  Unterschied  zwischen  Civilgesetzen  und  landwirthschaftlichen  Polizeigesetzen  zu  misskennen  und  zu  ver- 
gessen dass  die  Administrationskammem  und  besondem  Centraladministrationen  nach  ihrer  Auslegung  wirk- 
liche eonstitutioncUe  richterliche  Behörden  sind,  weil  sie  über  alle  Administrationsgegenstände,  wozu  doch 
die  landwirthschaftliche  Polizei  wahrlich  auch  gehört,  abzusprechen  haben.  —  Durch  die  Aufhebung  des  Weid- 
rechts,  glaubt  die  Vollziehung,  könnte  in  Helvetien  die  Erzeugung  der  Lebensbedürfnisse  mit  dem  Verbrauch 
seiner  Einwohner  ins  Gleichgewicht  kommen;  bei  dieser  Behauptung  scheint  man  zu  vergessen  dass  die  un- 
geheure Strecke  der  Alpenketten  in  Helvetien  größtentheils  nur  durch  Viehzucht  zu  benutzen  ist,  und  dass 
zum  Unterhalt  von  dieser  weder  die  tiefern  Gebirgsabhänge  dem  Weidgang  noch  die  ThalgrUnde  dem  Grasbau 
entzogen  werden  dürfen,  und  die  Alpenwirthschaft  zu  Gunsten  des  Ackerbaus  zu  beschränken  könnte  leicht 
eine  ebenso  unwirthschaftliche  Speculation  fUr  Helvetien  sein,  als  es  nur  die  Folge  von  ungerechten  Ver- 
fügungen sein  dürfte.  —  Aber,  sagt  man  uns  femer:  es  ist  der  ehevorigen  bernerschen  Regierung  gelungen, 
in  einem  beträchtlichen  Theil  ihres  Landes  den  Weidgang  abzuschaffen.  Ganz  richtig;  aber  jene  Regierung 
wollte  ihre  Weidgangsaufhebung  nie  auf  Berggegenden  wie  im  flachen  Lande  ausführen  und  wusste  durch  sehr 
häufige  Ausnahmen  von  ihrem  Gesetz  auch  die  Schädlichkeit  einer  unbedingten  Anwendung  desselben  selbst 
in  den  ebnen  Fluren  ihres  damaligen  Landes  zu  heben,  und  der  Gesetzes  Vorschlag  den  wir  zum  Gesetz  zu 
erheben  wünschen  soll  unsere  Vollziehung  in  den  Fall  setzen,  bei  Bestimmung  der  Ausnahmen  von  dem  all- 
gemeinen Gesetz  die  gleiche  Weisheit  auszuüben  die  die  uns  von  ihr  zum  Muster  aufgestellte  Regierung  hier- 
über (!)  so  unverkennbar  an  den  Tag  legte.  —  Ferner  behauptet  die  Vollziehung,  man  müsse  sich  durch  die 
hin  und  wieder  gethanen  Aeußerungen  der  ärmeren  Classe  der  Landwirthe  wider  die  Aufliebung  des  Weid- 
rechts nicht  irremachen  lassen,  weil  gerade  diese  Classe  es  war,  die  im  verflossnen  Jahre  die  Vertheilung  der 
Gemeindgüter  zum  Anbaue  so  dringend  verlangte,  weil  die  Benutzung  derselben  vermittelst  des  Weidrechts 
nur  dem  vermögenden  Viehbesitzer  zu  gut  komme,  und  der  arme  größtentheils  davon  ausgeschlossen  sei. 
Wir  begreifen  nicht,  wie  die  Vollziehung  die  Uebereinstimmung  dieser  sich  widersprechend  scheinenden  For- 
derungen der  armen  Landwirthe  misskennen  kann.  Als  von  dem  Weidgang  auf  den  GemeindgUtern  die  Rede 
war,  behaupteten  diese  mit  Recht,  die  reichen  Viehbesitzer  ziehen  im  Vergleich  mit  ihnen,  die  kaum  ein 
Stück  Vieh  auf  die  Almend  treiben  können,  einen  unverhältnismäßigen  Nutzen  aus  dem  gemeinsamen  Gut, 
und  begehrten  also  eine  billigere  Benutzungsart;  jetzt  aber  ist  vom  Weidrecht  auf  dem  urbaren  Land  die 
Rede,  welches  natürlicherweise  fast  ausschließend  in  den  Händen  der  reichen  Landwirthe  ist.  Wird  nun  das 
wenige  Vieh  des  Armen  ohne  Zusicherung  anderer  Nahrungsquellen  von  den  fetten  Fluren  des  reichen  Bauern 
verdrängt,  so  klagt  der  Arme  wohl  mit  ebenso  viel  Conseqnenz  als  er  vor  einem  Jahr  über  die  fast  aus- 
schließende Almendbenutzung  von  Seite  der  Reichern  klagte,  und  die  Inconsequenz  die  die  Vollziehung  hierin 
zu  sehen  glaubte  ist  offenbar  nur  scheinbar.  —  Auf  diese  berührten  Einwendungen  hin,  welche  die  Voll- 
ziehung in   ihrer  Botschaft  wider   unsern  Gesetzesvorschlag   aufgestellt   hat,   macht  dieselbe   nun  selbst  auf 


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212  25.  September  1800  Nr.  71 

verschiedene  Nachtheile  des  Gesetzes  v.  4.  April  aufmerksam  und  scheint  eine  vollständige  Umschaffung  and 
daher  auch  Einstellung  desselben  zu  wünschen.  Allein  da  nun  dieses  Gesetz  schon  seit  einem  halben  Jahr 
in  voller  Anwendung  ist*)  und  nur  da  Schwierigkeiten  veranlasste,  wo  die  örtliche  Beschaffenheit  des  Landes 
dessen  Vollziehung  zu  nachtheilig  machte,  so  scheint  eine  Einstellung  des  Gesetzes  und  gänzliche  Umschaffung 
desselben  allerdings  überflüssig  zu  sein,  und  zwar  um  so  viel  mehr  da  doch  nie  kein  allgemein  brauchbares 
Gesetz  für  ganz  Ilelvetien  über  diesen  Gegenstand  aufgestellt  werden  könnte,  ohne  gerade  die  gleichen  Aus- 
nahmen zu  bedürfen,  welche  unser  Gesetzesvorschlag  v.  4.  Sept.  enthält,  und  daher  räth  die  staatswirth- 
schaftliche  Gommission  zur  Bestätigung  dieses  GV.  an.  —  Die  Vollziehung  äußert  den  Wunsch  dass  die 
Schätzer  des  Weidrechts  auch  zugleich  über  die  Frage  entscheiden,  ob  die  Loskaufssumme  besser  in  Geld 
oder  in  Land  bestimmt  werden  könne.  Der  Erfüllung  dieses  Wunsches  ist  nichts  entgegen;  denn  die  For- 
derung der  Weidrechtsbenutzer,  in  Land  entschädigt  zu  werden,  wird  nun  der  Schätzung  vor(aus)gehen,  und 
also  kann  die  Vollziehung  hierüber  alle  erforderlich  findenden  Instructionen  geben  und  Verfügungen  treffen.  — 
Was  dann  die  übrigen  Wünsche  der  Vollziehung  betrifft,  die  Zahl  der  Schätzungen  zu  vermindern,  etc.,  so 
glaubt  die  Gommission  einerseits  nicht  hinlänglichen  Grund  zur  weitem  Abänderung  des  Gesetzes  v.  4.  April 
zu  sehen,  und  anderseits  sieht  sie  gerne,  dass  wegen  einige(r)  mangelnden  Detailbestimmungen  der  Vollziehung 
freiere  Hand  gelassen  ist,  in  der  Anwendung  des  Gesetzes  die  Klugheit  ihrer  eignen  Maßregeln  wirksam  zu 
machen.  In  Rücksicht  . .  der  Lebhecken  aber  findet  die  Gommission  höchst  überflüssig,  gegenwärtig  in  die 
Entwicklung  solcher  noch  höchst  problematischer  Fragen  einzutreten,  und  begnügt  sich  also  damit,  euch  . . 
anzurathen,  euern  Gesetzesbeschluss  v.  4.  Sept.  wirklich  zum  Gesetz  zu  erheben." 

176,  p.  89-90.  -  R4»i»bl.  II.  574-77. 

15)  25.  September,  gg.  R.  Nach  Antrag  der  Gommission  wird  der  Gesetzesvorschlag  v.  4.  d.  nochmals 
verlesen,  berathen  und  als  Gesetz  ausgefertigt.  Im  Prot,  ist  auf  den  früher  geschehenen  Eintrag  verwiesen, 
da  keine  Aenderung  vorgenommen  wurde. 

71. 

Bern.    1800,   25.  September. 

306  (VU.  Prot.)  p.  488,  489.  —  681  (Staatsg.)  p.  (187—38.)  149.  151.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  30,  31.  —  Ball.  d.  arr.  etc.  Hl.  22. 

N.  schw.  Repabl.  II.  595. 

Abänderung  von  Art  9  des  Beschlusses  vom  18.  September  d.  J.  (Nr.  68,) 

Der  VoUziehungsrath,  nachdem  er  sich  den  Beschluss  vom  18.  Ilerbstmonat  1800  hat  vorlegen 
lassen,  welcher  die  Hauptgrundsätze  enthält  die  bei  Verpachtung  von  Nationalgütern  beobachtet 
werden  sollen,  und  von  welchen  der  9.  Artikel  die  Zeit  der  Pachtveränderungen  auf  Winter-Johanni 
festsetzt ; 

Erwägend  dass  hiezu  dieser  Zeitpunkt  sehr  ungünstig  ist,  indem  er  nicht  erlaubt,  den  zu  er- 
wartenden Jahresertrag  zu  berechnen,  und  Hebendem  noch  mehrere  andere  Schwierigkeiten  darbietet; 

Nach  Anhörung  seines  Finanzministers, 

beschliejt : 

1.   Der  Art.  9  des  oberwähnten  Beschlusses  vom  18.  Herbstmonat  ist  hiemit  zurückgenommen. 


*)  Bezügliche  Daten  fehlen  in  den  Acten.    Vermothlich  finden  sieb  aber  solche  in  den  Cantonsarcbiven. 


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Nr.  72  25.  September  1800  213 

2.  Die  Zeit  der  Pachtveränderungen  ist  auf  Sommer-Johanni  oder  jeden  andern  schickliclien 
Zeitpunkt  festgesetzt. 

3.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  welcher  (im)  Bulletin 
der  Gesetze  (!)  eingerückt  werden  soll. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  vorans. 

72. 

Bern.    1800,  25.  September. 

306  (VBProt)  p.  497,  498.  -  679  (Eriiehgsw.)  p.  227«  228.  —  N.  Mhw.  Republ.  11,  571. 

Errichtung  eines  Iwtpertarats  für  öffentliche  Bibliotheken  und  andm'e  Sammlungen. 

Der  VoUziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften 
aber  die  Nationalbibliotheken  und  hauptsächlich  über  das  was  zu  ihrer  Erhaltung  geschah  und 
künftighin  geschehen  sollte; 

Id  Erwägung  dass  eine  umständliche  und  genaue  Kenntnis  der  sämtlichen  Bibliotheken  und 
anderer  zum  öflFentlichen  Unterrichte  dienlichen  Effecten,  (wie)  Naturalien,  Münzen  u.  s.  w.,  sie  mögen 
schon  wirklich  als  National-Eigenthum  erklärt  sein  oder  als  solches  noch  erklärt  werden,  höchst 
nothwendig,  und  ihre  Besorgung  ein  wesentlicher  Zweig  der  öffentlichen  Verwaltung  ist, 

beschUejSt : 

1.  Es  sei  ein  General-Inspector  der  Nationalbibliotheken  ernannt,  dem  die  Aufsicht,  Sorge 
and  Anordnung  der  zum  öffentlichen  Unterrichte  dienenden  und  dem  Staate  zugehörenden  Effecten 
und  Büchersammlungen  nach  den  Instructionen  übertragen  werden  soll,  die  er  zu  diesem  Ende 
empfangen  wird. 

2.  Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  sei  aufgetragen,  ein  bestimmtes  und  umständ- 
liches Gutachten  sowohl  über  (das)  Verhältnis,  in  welchem  dieser  Inspector  mit  dem  Ministerium 
der  Wissenschaften  stehen  soll,  als  auch  über  die  Arbeiten,  Verpflichtungen  und  Gehalte  desselben 
aufzustellen  und  einzureichen. 

1)  12.  August.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Miuister  der  Künste  und  Wissenschaften.  ^Le  Conseil  exö- 
cutif  d^eirant  prendre  des  mesures  pour  conserver  les  bibliothfeques  nationales,  trop  neglig^es  depuis  la 
r^volntion,  vous  charge  de  lai  präsenter  un  rapport  sur  le  nombre,  le  rn^rite  et  T^tat  de  ces  bibliothfeques, 
coname  aussi  de  lui  faire  connaitre  ce  qui  a  6t6  fait  jusques  k  präsent  pour  les  conserver  et  les  entretenir. 
Vons  donnerez  dans  le  m^me  rapport  un  pröavis  sur  les  mesures  qui  devraient  et  ponrraient  encore  etre 
prises  dans  ce  but."  —  (Infolge  einer  Motion.)  VRProt.  p.  102.  —  679,  p.  ns. 

2)  26.  Ang.,  VR.  Der  provisor.  Minister  (F.  May)  erstattet  —  auf  Grund  der  von  Stapfer  gethanen 
Vorarbeit  —  einen  umfänglichen  Bericht  über  den  Bestand  an  Bibliotheken  und  legt  einen  Beschlnssesentwurf 
über  die  Ordnung  der  bezüglichen  Rechtsverhältnisse  vor;  (Bd.  579,  p.  175—223).  Auf  die  gestellten  Anträge 
tritt  aber  die  Behörde  nicht  ein.  VRProt  p.  412. 


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214  29.  September  1800  Nr.  73 

3)  Noch  am  25.  Sept.  wurde  Balthasar,  w«  Oberschreiber  des  helvet.  großen  Raths,  zum  Inspector 
ernannt  (Bd.  579,  p.  229). 

Weiteres  gibt  ein  Act  unter  „14.  October". 

73. 

Bern.    1800,  29.  September. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  68.  269.  288-85.  286-89.  —  40«  (Ges.  n.  Decr.),  Nr.  245.  -  N.  schw.  Bepabl.  11.  413.  574.  579.  —  BnU.  hel?4t.  XV.  187 

Oenehmigung  der  Staatsrechnungen  bis  Ende  Juni  1799. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  voui  28.  Junius  1800 
und  auf  den  Vortrag  seiner  Finanzcommission ; 

In  Erwägung  dass  die  bereits  am  28.  April  letzthin  der  Vollziehung  abgeforderte  Staatsrechnung 
vom  1.  Julius  bis  31.  December  1799  noch  nicht  eingekommen,  es  dennoch  aber  dringend  ist,  die  in 
Erwartung  dieser  Rechnung  vertagete  Passation  der  vorhergehenden  Staatsrechnungen  ohne  fernem 
Aufschub  vor  die  Hand  zu  nehmen; 

In  Erwägung  dass  sowohl  aus  dem  Rapport  einer  von  dem  vormaligen  großen  Ratb  nieder- 
gesetzten Commission  als  [aber]  aus  dem  Rapport  der  jetzt  bestehenden  Finanzcommission  erhellet, 
dass  die  vorgelegten  Rechnungen  nach  vorgegangener  genauer  Untersuchung  und  Entgegenhaltung 
mit  ihren  Beilagen  vollkommen  richtig  erfunden  worden  seien, 

beschließt: 

1.  Die  Generalrechnung  des  Vollziehungs-Directoriums  der  helvetischen  Republik  über  die  Ver- 
wendung aller  von  den  gesetzgebenden  Räthen  zu(r)  Bestreitung  der  öffentlichen  Bedürfnisse  be- 
willigten Geldsummen:  Nr.  1,  vom  Anfang  der  Republik  bis  zum  31.  December  1798,  nach  welcher 
das  Nationalschatzamt  auf  neue  Rechnung  schuldig  verbleibt  die  Summe  (von)  neunhundert  zwei- 
undsechszig  tausend  und  achtzig  Franken  zwei'Sols  und  fünf  Deniers,  ist  unter  Vorbehalt  (von)  Miss- 
rechnung gutgeheißen.  —  (962,080  Frk.  2  s.  5  d.) 

2.  Die  Generalrechnung  des  Vollziehungs-Directoriums  der  helvetischen  Republik,  Nr.  2,  vom 
1.  Januar  bis  30.  Junius  1799,  nach  welche(r)  das  Nationalschatzamt  auf  neue  Rechnung  schuldig 
verbleibt  die  Summe  (von)  dreihundert  fünf  tausend  vierhundert  fünf  und  fünfzig  Franken  neun  Sols 
sechs  Deniers,  ist  ebenfalls  unter  dem  gewohnten  Vorbehalt  der  Missrechnung  gutgeheißen.  — 
(305,455  Frk.  9  s.  6  d.) 

1)  18.  August,  f;^,  R.  Die  vom  Vollzieliungs-Ausschuss  Über  das  Decret  vom  (28.)  April,  betreffend  die 
Staatsrechnung,  gemachten  Bemerkungen  *)  gehen  nach  Antrag  der  Revisionscommission  an  die  Finanz- 
commission. 

2  a)  24.  September,  ^g,  R.  Vorlage  eines  Berichts  der  Finanzcommission  über  die  Staatsreclinungen.  Für 
drei  Tage  auf  den  Ranzleitisch  gewiesen. 

*)   Bd.  V.  Nr.  389,  N.  8. 


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Nr.  73 


29.  September  1800 


215 


2  b)  Bericht  der  Finanzcommission  über  die  Staatsreclinangen.  A.  1.  Resum^  des  Gutachtens  v.  April 
d.  J.  (Bd.  V.  Nr.  389,  N.  3  b),  betreffend  Httifsmittel,  Täuschungen  etc.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Aus- 
gaben des  Schatzamtes  v.  12.  April  1798  bis  Ende  Juni  1799  ...    2.   Detail,  nach  Rubriken  zusammengestellt: 


L  Emnahmen. 

1)  Ablieferungen  von  den  Verwaltungskammern,   meistens  von   den  provisorischen  Re-  L- 
gierungen 1,010,656. 

2)  Verkauftes  Staatseigenthum 47,997. 

3)  Von  Administrationen: 

a)  Klosteradministration 

b)  Postadministration 

c)  Dominialverwaltungen 

d)  Verkauftes  Getreide  (Zürich) 

e)  Münzwesen 


4)  Von  Auflagen: 

a)  Das  2  vom  1000,  ftlr  1798 1,408,798. 

b)  Kriegssteuer 

c)  EinregistrirungsgebUhr 

d)  Stempelabgabe 

c)  Getränkabgabe 

f)  Gerichtsgebohren  und  Siegelgelder 

g)  Luxusabgaben  (fast  einzig  v.  Basel) 

/))  Handelsabgaben  (dgl.) 

i)  Zoll-  und  Brückengelder,  (meist  von  ZUrich)      .     .     . 

5)  Von  öffentlichen  Anleihen: 

a)  Freiwilliges  Nationalanleihen 

6)  Gezwungenes  Anlehen  auf  Geracindgliter  *)  .... 


128,411. 

11. 

3 

89,836. 

8. 

— 

3,765. 

— . 

4 

42,678. 

5. 

8 

82,191. 

4. 

1 

1,408,798. 

2. 

11 

405,678. 

8. 

4 

62,003. 

4. 

9 

36,865. 

1. 

10 

59,857. 

13. 

5 

35,109. 

— . 

1 

4,703. 

6. 

— 

19,956. 

7. 

9 

28,915. 

12. 

7 

403,346.  13. 
184.     2. 


6)  Patriotische  Geschenke 

Summe  Einnehmen» 

n.  Ausgaben. 
1)  Ad  die  Minister: 

a)  Auswärt.  Angelegenheiten 

b)  Finanzen 

c)  Innere  Angelegenheiten 

d)  Kriegswesen 1,523,838.  10. 

e)  Künste  und  Wissenschaften 43,606.  16 

f)  Justiz  und  Polizei 87,504.  — 


403,530.  15. 
3,162.  18. 


L. 


30,000.  - 

32,600.  - 

505,983.  10 


10 


8 


d. 
8 
2 


~        346,882.     9.     4 


2,061,886.  17.     8 


3,874,116.  12.   11 


d. 


2,223,532.  18.  **) 

__  üebertrag     2,223,532.  18.  — 

*)  Der  winzige  Betrag  der  hier  steht  erklärt  sich  daraus  das»  fUr  die  empfangenen  Zahlungen  Schnldschriften  ab- 
getreten worden,  die  den  Gemeinden  blieben.  St. 
**)  Hier  ein  Reehnungs-  oder  Schreibfehler. 


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216 


29.  September  1800 


Nr.  73 


2)  Bureaux  der  obersten  Gewalten  u.  dgl.: 

a)  Nationalschatzamt 

b)  Vollz.  Directorium 

c)  Saalinspect.  d.  Senats  .     .     .     .     . 

d)  Saalinspect.  d.  gr.  Ratlis  .... 

e)  Oberster  Gerichtshof 

f)  Bau  des  Ursul.  Klosters  in  Lucern 
ij)  Nationalbibliothek 


üebertrag     2,223,532.  18. 


3)  Besoldungen  der  obersten  Gewalten: 

a)  Mitglieder  des  Senats 

b)  Mitglieder  d.  gr.  Raths 

c)  Mitglieder  des  VDirect 

d)  Mitglieder  d.  Obersten  Gerichtshofs     . 

e)  Minister 

f)  Commissarien  d.  Schatzamts 

g)  Generalsecretär  u.  erste  SecretMrs  der  Räthe     .... 

763,763. 

4)  Zuschüsse  an  verschied.  Verwaltungskammern 410,765. 

5)  Erhebungskosten  der  Auflagen: 

a)  der  Steuern  und  Auflagen  überhaupt 16,520.  13.     7 

b)  Stempelauflage  m.  Papierankanf 23,033.     5.  — 


7,450. 

8. 

6 

42,129. 

12 

— 

16,600. 

— 

— 

35,452. 

1. 

1 

11,680. 

— 

— 

8,000. 

— 

— 

4,000. 

— 

.  -— 

201,296. 

14. 

9 

415,142. 

14 

9 

42,621. 

6. 

4 

75,481. 

16 

11 

17,261. 

8 

8 

4,690. 

2 

— 

7,269. 

5 

1 

125,312.      1.     7 


6)  Geheime  Ausgaben  der  Vollziehung 


39,553. 
5,733. 


8. 
3. 


18. 
13. 


Summe  d,  Ausgaben     3,568,661.     3.     5 

B.  „Was  nun  die  Calculation  dieser  Rechnungen  und  die  Art  wie  sie  gestellt  worden  betrifft,  so  ist 
darüber  gar  nichts  zu  bemerken.  Auch  die  Beilagen  sind  alle  bei  der  Stelle  und  in  gehöriger  Ordnung.  Kurz, 
in  diesen  verschiedenen  Rücksichten  sind  die  vorgelegten  zwei  Rechnungen  in  der  vollkommensten  Richtigkeit. 
Schon  die  vorherige  üntersuchungscommission  fällte  dieses  Urtheil,  und  Ihre  Finanzcommission  kann  nicht 
anders  als  es  bestätigen.  Als  Hauptmangel  hingegen  kann  diesen  Rechnungen  vorgeworfen  werden,  dass  sie 
keine  Vollständigkeit  gewähren,  keine  alles  umfassende  Uebersicht  des  ganzen  StaatsEinnehmens  und  Aus- 
gebens  darbieten.  Es  ist  zwar  dies  eine  Folge  der  im  §  80  der  Constitution  enthaltenen  Vorschrift,  nach 
welcher  das  Directorium  nur  über  den  Verwand  (!)  der  einem  jeden  Departement  angewiesenen  Gelder 
Rechnung  abzulegen  hat.  Die  vorgelegten  Staatsrechnungen  sind  also  im  Grund  blos  eine  Rechnung  über 
diejenigen  Gelder  welche  von  dem  Schatzamte  eingenommen  und  wieder  ausgegeben  wurden.  Da  indessen 
doch  die  nähere  und  detaillirte  Verwendung  in  den  als  Beilagen  vorhandenen  und  von  der  Vollziehung 
passirten  Specialrechnungen  der  Minister  und  anderer  Rechnungsgeber  vorhanden  ist,  so  sind  sie  dennoch 
mehr  als  eine  bloße  Cassenrechnung  und  können  insoweit  den  Forderungen  der  Gesetzgebung  Genüge  leisten. 
Allein  von  allen  den  namhaften  Summen  welche,  ohne  durch  das  Schatzamt  zu  gehen,  von  allen  Verwaltungs- 
kammern eingenommen  und  hinwider  ausgegeben  wurden,  kommt  hier  gar  nichts  zum  Vorschein.  Auch  sind 
noch  einige  Administrationen,  wovon  ebenfalls  keine  Meldung  geschieht,  wie  z.  B.  vom  Salzhandel,  vom 
Pulverhandel.  Beide  diese  Mängel  können  bei  nachfolgenden  Rechnungen  nachgeholt  werden.  Jetzt  bei  dieser 
gegenwärtigen   es  zu  verlangen  würde  fast  das  Unmögliche  gefordert  sein  und  die  Passation  derselben  noch 


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Nr.fä  29.  September  1800  i\1 

auf  viele  Monate  verschieben.  Nichts  desto  weniger  aber  wird  man  auch  von  diesem  Zeitpunkt  einen 
sammarischen,  das  Ganze  umfassenden  Oeneraletat  vorlegen  können.  —  Außer  dieser  wesentlichen  Unvoll- 
ständigkeit,  die  das  ganze  Rechnungswesen  betrifft,  glaubt  man  in  dem  Einnehmen  der  vorliegenden  Rech- 
Dangen  noch  eine  besondere  zu  bemerken,  indem  verschiedene  Arten  von  Einnahmen,  besonders  von  den 
Anflagen,  bei  einigen  Cantonen  entweder  ganz  mangeln  oder  doch  ganz  unverhältnismäßig  wenig  ausgeworfen 
haben.  Der  Grund  liegt  aber  blos  darin  dass  auf  den  30.  Juni  (1799),  als  dem  Tage  des  Abschlusses  der 
zweiten  Rechnung,  der  Einzug  dieser  Gelder  noch  nicht  aller  Orten  beendigt  war,  wessen  sich  auch,  da  erst 
zufolge  des  Gesetzes  v.  8.  April  (Bd.  IV.  Nr.  29)  eine  gute  Organisation  in  der  Erhebung  eingeführt  werden 
konnte,  keineswegs  zu  verwundem  ist.  Die  daherigen  Rückstände  werden  aber  in  der  nächst  vorzulegenden 
Rechnung  nachgetragen  werden.  Es  ist  also  hier  kein  eigentlicher  Fehler  begangen  worden,  im  Gegentheil, 
es  wäre  vielmehr  einer,  wenn  Gelder  die  erst  nach  dem  30.  Juni  eingegangen  und  von  den  Unterbeamten 
verrechnet  worden  sind,  in  eine  sich  früher  schließende  Rechnung  wären  aufgenommen  worden.  Allein  den 
Nachtheil  erzeugt  es  doch,  dass  man  eben  desswegen  keine  Uebersicht  von  dem  Ertrage  der  Auflagen  sowie 
TOD  ihrem  Verhältnisse  gegen  einander  hat.  —  Ein  ähnlicher  Vollständigkeitsmangel  erzeigt  sich  auch  bei 
den  Ausgaben.  Man  ersieht  zwar  aus  der  Rechnung,  wie  große  Summen  und  an  wen  dieselben  bezahlt  worden 
seien.  Allein  die  ausstehenden  Rückstände,  die  contrahir(t)en  Schulden,  die  sind  nirgends  ersichtlich.  Ihre 
Größe  lässt  sich  also  nicht  angeben ;  dass  sie  aber  nicht  sehr  beträchtlich  sein  sollten,  das  wird  sich  niemand 
verhehlen  können.  —  So  lange  man  aber  weder  die  auf  einen  gewissen  Zeitpunkt  verfallenen  Einnahmen  noch 
die  auf  denselben  ausstehenden  Schulden  kennt;  so  lange  das  Soll  und  Haben  unbekannt  ist  —  vom  Capital- 
vermögen  wollen  wir  nur  nicht  reden  —  so  lange  irrt  man  ordentlich  im  Finstern  herum.  Und  dies  ist  nun 
gerade  unser  Fall.  Aber  auch  hier  ist,  für  einmal  wenigstens,  unmöglich  zu  helfen.  Immerhin  aber  bleibt 
es  eine  Unvollständigkeit  unserer  Staatsrechnungen,  die  vorzüglich  dem  Drang  der  Umstände  und  der  Un- 
bestimmtheit und  Ungewissheit  in  allen  Dingen  zugeschrieben  werden  muß.^ 

0.  Erinnerung  an  die  Anträge  der  frühem  Commission,  die  zu  sechs  Decreten  geführt  haben  ....  (Bd.  V. 
Nr.  390 — 395)  und  die  Motive  der  damals  beschlossenen  Vertagung ;  Resum6  der  bezüglichen  Botschaft  des 
VA.  (18.  Juni)  und  einer  Erklärung  des  Eriegsministers  (v.  27.  Aug.),  dass  er  die  s.  Z.  vermissten  Belege 
bei  der  nächsten  Rechnung  vorlegen  werde ;  Aufzählung  der  Gründe  für  definitive  Abnahme  der  vorliegenden 
Rechnung  und  einiger  Botschaften  resp.  Aufträge  an  den  VoUziehungsrath  etc. 

173,  p.  271—85.  287-S8.  —  Repnbl.  II.  555-68. 

Die  zugehörigen  Beschlussesentwürfe  folgen  im  Republ.  p.  561 — 62. 

Beilagen  (Details  enthaltend)  gibt  der  Republ.  lU.  p.  730;  735—37;  757-58;  765—66;  780—82; 
789—90.    (Zu  vgl.  Bull.  helv6t.  XV.  235—36.) 

3)  27.  September,  gg.  R.  1.  Nachdem  die  bisher  vorgelegten  Staatsrechnnngen  förmlich  genehmigt  worden, 
wird  im  Interesse  der  Gleichförmigkeit  der  VoUziehungsrath  eingeladen,  auch  für  das  zweite  Halbjahr  1799, 
und  zwar  so  bald  möglich,  eine  besondere  Rechnung  zu  erstellen,  um  künftig  die  Rechnung  mit  dem  Jahres* 
lauf  beginnen  und  schließen  zu  lassen.  2.  Sodann  wird  der  VR.  an  das  Decret  v.  28.  April  erinnert,  welches 
Verminderung  des  Bureaupersonals  und  der  Kanzleikosten  verlangte.  3.  Ferner  wird  bei  demselben  auf 
baldige  Vorlage  eines  allgemeinen  Rechnungsplans  gedrungen.  4.  Endlich  ergeht  an  denselben  die  Einladung, 
den  Entwurf  eines  für  das  Publikum  bestimmten  Rechnungsauszugs  mitzutheilen.  5.  Die  Commissarien  der 
Nationalbibliothek  werden  beauftragt,  über  die  Verwendung  der  4000  Frk.,  die  s.  Z.  bezogen  worden,  in 
Monatsfrist  Rechenschaft  zu  geben. 

Bestätigung  und  Ausfertigung  aller  dieser  Beschlüsse  und  Schreiben  erfolgte  am  29.  (Vgl.  Bd.  457, 
Nr.  182—84.) 

A&  a.  d.  HelT.  VI.  28 


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016  Anfangs  Öctober  18ÖÖ  Nr.  74 

4)  Noch  am  29.  Sept.  wies  der  VR.  diese  Acten  dem  Finanzminister  zur  Begatachtung  zu  (Prot, 
p.  546—48;  Bd.  715,  p.  259.  261.  263). 

74. 

Zürich?     1800,   A.  October? 

Erlasse  französischer  Befehlshaher  betreffend  die  Verpflegung  ihrer  Truppencorpfi. 

Obwohl  keine  Anhaltspunkte  fUr  genauere  Datirung  der  folgenden  Acten  sich  gefunden  haben,  werden 
diese,  zur  Ergänzung  anderer  Nummern,  hier  aufgenommen.  Von  dem  ersten  StUck  liegt  nur  ein  Plakat  in 
beiden  Sprachen,  von  dem  andern  eine  Abschrift  vor. 

1)  (Befehl  von  M.  Dumas.)  „Le  6^n6ral  en  chef  de  Farm^e  de  reserve  aux  autorit^s  militaires  de 
i'armite  (et)  aux  administrateurs  civils  des  communes  occup^es  par  Tarm^e.  —  Le  GönSral  en  chef,  vonlant 
all^ger  antant  que  le  bien  du  service  le  permet,  les  habitants  de  rHelvötie  du  fardeau  penible  des  r^quisitions 
de  che^aux  et  voitures,  faites  sans  m^nagement  pour  les  habitants,  ordonne  ce  qui  suit :  Art.  1.  Les  com- 
munes qni  auront  des  troupes  de  cantonnement  seront  tenues  de  leur  fournir  des  voitures  attelöes,  pour  aller 
chercher  dans  les  magasitrs  les  subsistances  et  fourrages.  2.  Les  communes  sur  les  routes  de  passage  et  o& 
sont  stabiles  les  stations  ne  fourniront  des  voitures  aux  troupes  de  passage  et  aux  militaires  isol6s  que  sur 
la  r^quisition  d*un  Gommissaire  des  guerres,  lequel,  snr  sa  responsabilit^  personnelle,  n'en  d^livrera  qu'ä  la 
demi^re  extrömit^,  et  nul  ne  pourra,  sous  aucun  pretexte,  obliger  un  voitnrier  k  d^passer  la  Station  prochaine. 
3.  Hors  les  cas  ci-dessus  ^nonc^s,  nul  ne  pourra  se  faire  fournir  ni  chevaux  ni  voitures  sans  ^tre  muni 
d'nn  ordre  de  service  militaire,  sign6  du  G6nöral  en  chef  ou  du  chef  de  TEtat-major  g^nöral,  du  Gommissaire 
orddrinateur  en  chef,  ou  des  g6n^raux  commandants  des  diff^rents  corps  de  Tarm^e,  et  dans  ce  cas  les 
ohevaux  devront  $tre  pay^s  comptant,  k  raison  de,  30  sola  par  poste  et  par  cheval,  suivant  ia  taxe  ordinaire.  — 
Le  O^n^ral,  chef  de  TEtat-major  g^n6ral,  Matthieu  Dumas.^ 

2)  ^Proclamation  du  g^n^ral  Macdonald.  Le  G^n^ral  en  chef  de  Tarm^e  des  Grisons  est  instruit  que 
des  gens  mal  intentionn^s  cherchent  k  ^chauffer  et  k  corrompre  les  habitants  de  plusieurs  communes,  pour 
les  exciter  k  Tinsurrection  et  k  la  rövolte.  Comme  Tintention  du  G^n^ral  est  de  pr^venir  et  de  faire  d^jouer 
les  manoBUvres  et  les  mauvaises  intentions  de  ces  gens-lä,  il  les  pr^vient  que  s'il  est  Obligo  d'user  de 
86v6rit^  envers  eux,  [qu'Jil  les  fera  punir  avec  la  derni^re  rigueur,  et  que  dans  ce  cas  ils  n'auront  qu'ä  s'en 
prendre  k  eux-m§mes  de  tous  les  malheurs  qui  pourraient  en  r6sulter.  (1.)  En  cons^quence,  et  pour  la  süret^ 
publique  et  g^u^rale,  le  G^n^ral  en  chef  a  donn^  les  ordres  les  plus  s^v^res  pour  que  la  discipline  la  plus 
exapte  soit  observ^e  parmi  les  troupes,  et  que  la  propri6t6  de$  particuliers  soit  prot^6e  et  respect6e,  sous 
peines  et  punltions  exemplaires  contre  tout  militaire  qui  se  permettrait  envers  les  habitants  la  moindre 
violence  quelconque.  (2.)  .11  est  de  memo  ordonn^  aux  habitants  des  dites  communes  de  fournir  sans  d^lai 
aux  militaires  cantonn6s  chez  eux  les  vivres  et  fourrages  que  la  loi  leur  accorde.  (3.)  Les  habitants  de  ces 
contr^es  aont  en  meme  temps  pr^venus  que  ies  troupes  resteront  en  ex^cution  et  en  cantonnement  chez  eux 
jusqu'i  ce  qu'ils  aient  enti^rement  acqnitt^  les  röquisitions  prescrites  et  demand6es;  bien  entendu  que  ceax 
des  habitants  des  dites  communes  qui  se  refuseraient  k  payer  les  snsdites  charges  et  r^quisitions  seront 
regard^  et  trait^s  comme  peuple  conquis  et  en  cas  dlnsurrection  punis  militairement  comme  tels.  (4.)  Tout 
rassemblement  quelconque  et  sous  quel  prätexte  que  ce  soit,  est  expressement  et  söv^rement  d^fendu  et  sera 
chass6  et  dispersa  par  la  force  arm^e.^  3377,  p.  533,  534  (Oop). 


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Nr.  75  2.  bis  15.  Octabcr  1800  219 

Ein  entsprechender  deutscher  Text,  der  im  Eingang  WaUis  erwähnt,  scheint  für  diesen  Canton  bestimmt 
gewesen  zu  sein;  (Bd.  846,  p.  351^52), 

76. 

Bern  und  Basel.  1800,  2.  ws  15.  October. 

306,  307  (VRProt.).  ~  703  (Fendalr),  etc.  —  Bull.  h«Wöt  XV.  298—300,  827-28.  829-30. 

Verkandlnngen  über  den  Aufruhr  in  der  Landschaft  Basel. 

Da  diese  Bewegung  der  Aasbruch  weit  verbreiteter  Meinungen  und  Stimmungen  war,  die  durch  die 
Vorarbeiten  zu  Nr.  57  und  78  belebt  und  gereizt  wurden,  und  desshalb  eine  gefährliche  Ausdehnung  erhalten 
konnte,  so  ist  es  von  Interesse  zu  zeigen,  wie  die  zuständigen  Behörden  entschlossen  und  umsichtig  die 
erforderlichen  Maßnahmen  zur  Dämpfung  der  Unruhe  trafen  und  verhältnismäßig  bald  ihren  Zweck  erreichten. 

1  a)  9.  September,  VR.  Der  Unterstatthalter  in  Basel  berichtet  über  eine  im  District  Gelterkinden  um' 
laufende  Petition,  welche  gegen  den  Bezug  der  Grundzinse  für  1798  und  1799  protestirt.  Der  Finanzminister 
wird  beauftragt,  über  das  Verfahren  bei  der  Sammlung  von  Unterschriften  Bericht  beizubringen. 

VBProt  p.  141.  -  703,  p.  (361—62.)  366. 

1  b)  11.  Sept.,  ebd.  Derselbe  Statthalter  meldet  dass  auch  die  Gemeinde  Sissach  sich  der  Einforderung 
der  Grundzinse  widersetzen  wolle.    Der  Minister  soll  die  Weisung  zum  Bezug  erneuem,  etc. 

Prot  p.  201-2.  —  708,  p.  (875-76.)  879. 

2)  11.  September,  VR.  Der  Finanzminister  beleuchtet  das  Begehren  der  Gemeinden  des  Districts  Gelter^ 
kinden,  dass  ihnen  die  Grundzinszahlung  ftir  1798  und  1799  erlassen  werde;  er  bemerkt,  dasselbe  beruhe 
auf  falschen  Begriffen  von  Freiheit  und  Gleichheit  und  laufe  allen  Gesetzen  zuwider.  Es  wird  in  motivirtem 
Beechlusse  abgewiesen.  VBProt.  p.  i90,  i9i.  -  703,  p.  (867—68.)  373.  -^  B«pnbi.  n.  5i6. 

3)  30.  September,  VR.  1.  Der  RStatthalter  von  Basel  meldet  dass  in  seinem  Canton  die  Aufforderung 
zur  Zahlung  der  Bodenzins-Interessen  für  1798  und  1799  sowie  die  Verhandlungen  des  gg.  Raths  über  die 
Zehnten  und  Grundzinse  allgemeine  Besorgnis  erregen,  bereits  revolutionäre  Stimmung  erwecken,  Versamm- 
lungen veranlassen,  und  die  Absicht  verlaute,  Verbindungen  mit  andern  Cantonen  anzuknüpfen;  er  spricht 
von  einer  Versammlung  der  Central- Municipalität  im  District  Gelterkinden,  der  er  beigewohnt  und  versprochen 
habe,  sich  bei  der  Regierung  für  eine  Erleichterung  zu  verwenden.  2.  Es  wird  ihm  geantwortet,  die  erwarteten 
Gesetze  seien  noch  nicht  erschienen ;  die  Regierung  werde  in  dieser  so  wichtigen  Angelegenheit  die  Gerechtig- 
keit mit  der  Wohlfahrt  des  Volkes  zu  vereinigen  trachten.  Der  Statthalter  m5ge  auch  ferner  die  GemUther 
zu  beruhigen  suchen,  der  Leidenschaft  aber  ernstlich  entgegentreten  und  Ungehorsam  mit  nachdrücklicher 
Strafe  bedrohen.  Ein  Nachlass  an  den  verfallenen  Zinsen  könne  nicht  stattfinden,  weil  das  Gesetz  keine 
Ausnahme  kenne ;  auch  sei  dasselbe  in  andern  Cantonen  schon  großentheils  durchgeführt.  Weitere  Weisungen 
mögen  nach  dem  Bericht  des  Finanzministers  folgen.  3.  An  diesen  geht  der  Brief  des  Statthalters  mit  der 
Weisung,  über  den  Stand  der  Sache  im  Ct.  Basel  einen  Bericht  nebst  Gutachten  vorzulegen. 

VRProt.  p.  578-581.  -  703,  p.  (881-84.)  S86-S6.  387. 

4  a)  2.  October,  VR.  1.  Verlesung  von  zwei  Belichten  des  RStatthalters  von  Basel,  mit  zugehörigen 
Schriften,  welche  schildern  wie  die  Aufregung  wegen  der  Feudalabgaben  sich  steigere,  Versammlungen  statt- 
finden, Flugschriften  zum  Trotz  auffordern  etc.,  und  namentlich  der  District  Gelterkinden  eine  gefährliche 
Haltung  annehme;  es  wird  daher  ein  Bataillon  zur  Besetzung  desselben  verlangt.  2.  Zu  strengen  Maßregeln 
entschlossen,  beruft  man  den  Kriegsminister  in  die  Sitzung.  VRProt  p.  6ii,  6i2.  -  708,  p.  (889-91.  898-9i.)  «»7. 


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220  2.  bis  15.  October  1800  Nr.  75 

4  b)  Der  Minister  zeigt  an,  er  könne  über  1  Comp,  berittene  Jäger  und  3  Comp.  Infanterie  verAgen, 
die  sich  in  Basel,  Solothurn  und  Bern  befinden.  Beschlossen,  es  sollen  vorerst  70  Jäger  und  die  Gompagnie 
Inf.,  die  sich  in  Bern  befindet,  abmarschiren,  von  Solothurn  weg  mit  der  dort  liegenden  Comp,  nach  Wallen- 
barg rücken  und  dort  die  Befehle  des  RStatthalters  in  Basel  gewärtigen;  diesem  soll  auch  die  Comp,  in 
Basel  zur  Verfügung  sein.  Die  Führung  wird  dem  Cdt.  Dolder  übertragen.  An  den  Minister  und  den  Statt- 
halter werden  die  bezüglichen  Weisungen  erlassen  ...  Prot.  p.  eu— eic.  -  703,  p.  40i.  408-4. 

5)  4.  October,  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  Infolge  einer  Anzeige  des  Präsidenten  (Dolder)  wird  an 
den  RStatthalter  von  Aargau  geschrieben:  „Dem  VR.  ist  die  Nachricht  zugekommen,  dass  am  1.  Oct.  zu 
Schafisheim . .  eine  Versammlung  von  Gemeindsdeputirten  gehalten  worden,  welche  sich  über  den  Gegenstand 
der  Zehnten  und  Bodenzinse  berathschlagt  und  gegenseitig  verbunden  haben  sollen,  den  Gesetzen  die  in 
Ansehung  derselben  gegeben  würden,  allen  Gehorsam  zu  verweigern.  Eine  gleiche  Versammlung  zu  gleichen 
Absichten  soll  auch  früher  zu  Kulm  in  dem  Hause  Tschann  stattgehabt  haben.  Der  VR.  ertheilt  Euch  demnach 
den  Auftrag,  die  genauesten  Erkundigungen  über  diese  Angelegenheit  einzuziehen  und  ungesäumt  darüber 
zu  berichten.  Zugleich  fordert  Euch  die  Regierung  auf,  im  nöthigen  Falle  alle  Maßregeln  gegen  solche 
Zusammenkünfte  und  ihre  Folgen,  die  nicht  anders  als  gefährlich  für  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  sein 
können,  zu  ergreifen  und  alles  was  die  Verpflichtung  Eures  Amtes  fordert  und  das  Gesetz  gebietet  zur 
Erhaltung  jener  Ruhe  und  Ordnung  mit  allem  Ernste,  aber  auch  mit  aller  Vorsicht  anzuwenden.^ 

VRProt  p.  687.  688.  -  621,  p.  507. 

6)  4.  October,  Aarau.  RStatthalter  Feer  an  den  Vollziehungsrath.  „Letzten  Donnerstag  den  2.  d.  ver- 
nahm ich  dass  Tags  zuvor  in  dem  Wirthshaus  zu  Schafisheim  eine  zahlreiche  Zusammenkunft  von  Landbttrgem 
aus  den  Bezirken  Kulm,  Lenzburg  und  Arau  Platz  (!)  gehabt,  um  wegen  einer  Petition  gegen  den  Gesetzes- 
vorschlag  über  Zehnten  und  Bodenzinsen  Verabredungen  zu  treffen.  Ich  ließ  sogleich  die  nöthigen  Nach- 
forschungen anstellen,  daraus  (!)  es  sich  ergibt  dass  auf  Mittwochen  den  1.  d.  bei  50  Personen,  meist  [alles] 
Vorgesetzte  und  bemittelte  Bürger,  als  Bezirksrichter,  Municipalen  und  Agenten,  im  Wirthshaus  zu  Seh.  sich 
einfanden,  da  zusammen  aßen  und  tranken,  über  gedachtes  Gesetz  hin-  und  herschwatzten,  aber  ohne  eine 
deliberirende  Form,  und  in  den  Gesinnungen  auseinandergingen,  eine  Petition  gegen  diesen  Gesetzesvorschlag 
beim  Gerichtsvogt  Lüscher  verfertigen  und  auf  gesetzlichem  Weg  eingeben  zu  lassen.  Auf  den  heutigen  Tag 
sollen  einige  von  ihnen,  ob  viel  oder  wenige  weiß  ich  nicht,  zu  näherer  Abrede  wegen  dieser  Petition  in 
Sur  zusammenkommen.  Soviel  ich  habe  entdecken  können,  sind  die  Haupttriebräder  zu  diesem  Geschäft 
Ludwig  Christine  (?)  zu  Seon,  Berner  (?)  Tschann  von  Kulm,  Gerichtsvogt  Lüscher  in  Entfelden ;  auch  heißt 
es,  die  Exrepräsentanten  Ackermann  und  Lauper.  Allein  durch  Hin-  und  Herberichten  unter  der  Hand  und 
das  Einverständnis  aller  Vorgesetzten  auf  dem  Land,  die  in  diesem  Stück  gleich  gesinnet,  sind  solche 
Zusammenkünfte  schwer  zu  hintertreiben,  und  da  sie  wohl  fühlen  dass  sie  nicht  unbeobachtet  sind,  so  werden 
sie  sich  auch  wohl  hüten,  wider  den  Buchstaben  des  Gesetzes  zu  verstoßen.  —  Ich  vermuthe,  im  Lauf 
künftiger  Woche  werden  mir  diese  Petition  oder  Petitionen  zukommen;  allein  über  den  Inhalt  scheint  man 
noch  nicht  einig  zu  sein,  daher  noch  der  heutige  Zusammentritt.  Ich  vermuthe  aber  sehr,  die  vornehmsten 
Triebräder,  welches  Leute  sind  die  viel  im  Land  hin  und  her  reisen,  haben  darüber  mit  Gleichgesinnten  aus 
andern  Cantonen,  vornehmlich  aus  dem  Ct.  Bern,  Abrede  getroffen,  sodass  sie  nur  das  Echo  davon  ausmachen.^ 
Den  Unterstatthaltem  sei  die  schärfste  Wachsamkeit  anbefohlen ;  trotz  der  Unzufriedenheit  über  den  erwähnten 
Gesetzesvorschlag  besorge  er  keine  ernstliche  Unruhe  ...  703,  p.  261-62. 

7)  5.  October,  Aarau.  RStatthalter  Feer  an  den  Vollziehungsrath.  „In  dieser  letzten  Nacht,  vom  4.  auf 
den  5.  dies,  sind  Morgens  um  2  Uhr  zwei  Baselbieter  in  das  Dorf  reformirt  Aerlisbach  gekommen  und  haben 
sich  da  beim  Präsident  angemeldet,  um  die  Einwohner  um  Hülfe  anzusprechen,   und  dass  sie  auch  hin  und 


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Nr.  75  2.  bis  15.  October  1800  221 

wider  an  die  GemeiDden  auBSchicken  sollen,  um  ihnen  mit  Hülfe  beizuspringen,  weil  sie  Executionstruppen 
wegen  verweigertem  Bodenzins  bekommen  haben,  in  dieser  Nacht  aber  den  Landsturm  ergehen  lassen  wollen, 
nm  dieselben  zu  umringen.  Sobald  mir  diese  Nachricht  zugekommen,  habe  ich  in  die  Gemeinden  jenseits 
der  Aare  ausgeschickt,  um  die  Leute  zu  warnen,  dass  sie  sich  auf  keine  Weise  dieser  Unruhen  theilhaftig 
machen  und,  wenn  mehr  solcher  Boten  kämen,  dieselben  sogleich  arretiren.  Das  erstere  wird  auch  wohl 
befolget  werden;  hingegen  habe  ich  Ursache,  an  dem  letzteren  zu  zweiflen;  denn  ich  merke  dass  allerdings 
Verabredungen  unter  den  Bauren  statthaben ;  sie  halten  (dies)  aber  so  geheim  und  sind  so  misstreu  (!)  gegen 
jeden  Städter,  dass  von  den  Agenten  und  Municipalitäten  kein  Bericht  zu  erhalten  ist.  Nach  den  weiteren 
Erkundigungen  die  ich  bisher  habe  einziehen  können,  heißt  es,  die  Baselbieter  haben  Boten  in  (den)  Canton 
Zürich  und  Leman  geschickt;  die  Boten  seien  von  Gelterkinden  ausgesandt;  im  Dorf  Kienberg,  im  Solothurner 
Gebiet,  haben  sie  sich  auch  angemeldet.  Von  anderen  Orten  habe  ich  nichts  entdecken  können.  Dass  die 
Aargauer  vorerst  keinen  thätigen  Antheil  daran  nehmen,  glaube  ich  ziemlich  zuverläßig  hoffen  zu  dUrfen, 
zamal  Ihre  Botschaft  v.  30.  Sept.  (?)  an  den  Qg.  Rath  die  Gemüther  der  LandbUrger  plötzlich  beruhigen 
wird;  aber  zu  dem  Ende  sollte  sie  schnell  und  in  großer  Menge  gedruckt  und  bekanntgemacht  werden; 
denn  von  dem  Republikaner,  der  sie  enthält,  gelangen  gar  zu  wenig  Exemplar(e)  in  Circulation,  als  dass  sie 
dadurch  unter  dem  Landvolk  bekannt  werden  sollte.  —  Die  Sage  geht,  es  sei  bereits  Blut  geflossen  und 
eines  Agenten  Tochter  erschossen  worden ;  ob  das  wahr  ist,  weiß  ich  nicht ;  aber  es  soll  des  Agenten  Tochter 
von  Sissach  sein,  den  man  gefänglich  abholen  wollte ;  ein  Mann  habe  sieben  Stich(e)  erhalten.  Die  Insurrection 
sei  im  ganzen  Baselbiet  allgemein,  und  in  den  meisten  Dörfern  sei  gestürmt  worden.^  In  seinem  Canton 
boffe  er  die  Ruhe  zu  behaupten ;  einstweilen  werde  blos  an  Petitionen  gearbeitet  . . .  703,  p.  251—52. 

8)  5.  October,  Morgens  5  Uhr,  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  „Soeben  komme 
leb  von  Liestal  zurück.  Die  Unruhen  im  District  Gelterkinden  sind  zur  förmlichen  Insurrection  ausgeartet. 
Vergebens  hofft'  ich,  durch  Ueberzeugung  und  freundliches  Zureden  den  Sturm  zu  beschwören  und  durch  die 
Trappen  so  Sie  mir  zukommen  ließen  allenfalls  mein  Wort  unterstützt  zu  sehen.  Ich  legte  zwei  Compagnien 
nach  Liestal  und  eine  Compagnie  nach  Sissach,  begab  mich  selbst  zu  einer  Unterredung  mit  den  Districts- 
statthaltern  dahin  und  hoffte  Frieden  zu  gewinnen  durch  Mittel  der  Güte.  Es  war  zu  spät ;  alle  Vorbereitungen 
zum  bewaffneten  Widerstand  hatten  sich  gemacht.  Gegen  Abend  entstand  Zwist  in  Sissach  zwischen  den 
Bauern  und  (den)  Soldaten;  es  ward  geschossen.  Unglücklicherweise  kam[en]  eine  Tochter  mit  ihrem  Vater 
dabei  zu  Schaden;  das  Volk  erhitzte  sich!  Die  Compagnie  zog  gegen  Liestal  zurück.  Es  ward  Sturm  ge- 
läutet. Die  Bauern,  etwa  2000  an  der  Zahl,  strömten  nach  und  nach  gegen  LiestaL  Ich  versuchte  alle 
Mittel  der  Güte,  sie  zum  Rückzug  und  zur  Ordnung  zu  bewegen.  Ich  nahm  ihre  Deputationen  an.  Sie 
wollten  durchaus,  die  Regierung  solle  Bodenzins  und  Zehnten  ganz  abschaffen.  Ich  hatte  vergebens  predigen. 
Um  endlich  das  Aeußerste  zu  versuchen,  begab  ich  mich  selbst  Nachts  um  1  Uhr  in  ihre  Mitte  auf  freiem 
Felde.  Die  Bewaffneten,  hunderte,  umringten  mich,  lockten  mich,  versicherten  mich  ihres  Zutrauens,  schworen 
aber  laut,  lieber  sterben  als  Bodenzins  und  Zehnt  (entrichten)!  Nicht  das  Alte  und  Neue  beisammen.  Das 
Volk  wurde  wilder  und  verlangte,  ich  solle  die  Schweizertruppen  entwaffnen  lassen.  Ich  widerstand.  Es 
fielen  Schüsse.  Die  Chasseurs  flüchteten.  Das  Feuer  ward  von  den  Bauern  allgemein  auf  uns  (gerichtet?). 
Ich  entkam  einem  Kugelregen.  So  verrätherisch  ward  mein  Zutrauen  vergolten,  mit  welchem  ich  mich  ihnen 
hingab.  —  Die  Insurrection  wird  fortdauern.  Ich  gab  Befehl  dass  sich  unsre  Truppen  langsam  gegen  Basel 
zurückzögen.  Basel  ist  (nämlich)  ganz  ohne  Truppen,  nur  von  den  Bürgern  bewacht.  General  Amey  hat 
nichts  zu  seiner  Disposition.  Ich  ersuche  Sie  (durch  diesen  Eilboten),  auf  das  allerschleunigste  die  fränkischen 
Obergenerale  um  wenigstens  4000  Mann  anzugehen,  die  in  forcirten  Märschen  ohne  Säumen  nach  Basel  ziehen 
sollen.  Es  ist  Gefahr  hier  im  Verzuge.  Einen  getreuem  oder  vielmehr  umständlichem  Rapport  erhalten  Sie 
in  weniger  Zeit.   Noch  einmal,  lassen  Sie  hinlängliche  Truppen  in  Eilmärschen  herbeiziehen ;  das  Uebel  gi*eifl; 


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222  2.  bis  15.  October  1800  Nr.  75 

außerdem  (sonst?)  um  sich,   da  ich  eben  erfahre  dass  von  Gelterkinden  Boten  nach  Leman  und  ins  ZUrich- 
land  (!)  als  Aufwiegler  schon  vor  einigen  Woclien  gegangen  sein  sollen.**  W8,  p.  405-7. 

9)  5.  October,  Solothurn.  RStatthalter  Glutz  an  den  Vollziehungsrath.  Eben  erhalte  er  möndliche  An- 
zeige durch  einen  Freiburger  Soldaten,  dass  in  letzter  Nacht  das  Landvolk  im  Canton  Basel  sich  gegen  die 
Regierung  aufgelehnt,  die  helvetischen  Truppen  angegriflfen,  etliche  Mann  verwundet,  andere  gefangen  ge- 
nommen habe;  weiteres  werde  derselbe  dem  VR.  angeben.  Sofort  habe  er  in  die  Bezirke  Ölten,  Baistall  und 
Dorneck  einen  Aufruf  gesandt,  um  das  Volk  vor  jeder  Theilnahme  an  solcher  Empörung  nachdrücklich  zu 
warnen;  (einen  Abdruck?)  werde  er  morgen  einsenden  ...  Inzwischen  bitte  er  um  Verhalt ungsbefehle. 

Ad  acta  verwiesen.  ^ös,  p  469. 

10)  6.  October,  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  1.  Ein  durch  Eilboten  gebrachter  Brief  des  RSUtthalters 
von  Basel  meldet  dass  im  District  Gelterkinden  ein  förmlicher  Aufruhr  ausgebrochen  und  ein  Theil  der  hel- 
vetischen Truppen  von  den  Bauern  gefangen  sei,  wesshalb  er  die  übrigen  in  die  Stadt  zurückgezogen  habe. 
Der  Expresse  fügt  mündlich  bei,  die  bewaffneten  Bauern,  einige  tausend  an  der  Zahl,  haben  die  Truppen 
angegriffen  und  ungefähr  eine  halbe  Compagnie  gefangen ;  überall  werde  Sturm  geläutet,  der  Verkehr  gesperrt 
und  alles  zu  einem  hartnäckigen  Widerstand  vorbereitet.  2.  Der  inzwischen  herbeschiedene  Kriegsminister  er- 
hält den  Auftrag;  sich  sofort  zu  G.  Montchoisy  zu  verfügen,  um  zu  vernehmen,  was  für  Maßregeln  er  ergreifen 
könne  und  wolle.  Schriftlicher  Auftrag  . . .  Schreiben  an  Montchoisy  ...  3.  Der  Minister  bringt  die  Nachricht 
dass  der  General  sich  selbst  nach  Basel  begeben  wolle  mit  zwei  Bataillonen  Infanterie,  die  heute  und  morgen 
in  Bern  anlangen  sollen,  und  zwei  Schwadronen  Cavallerie;  für  einen  Theil  der  Infanterie  wünsche  er  aber 
Schuhe  zu  erhalten.  4.  Es  wird  sofort  beschlossen,  die  nöthige  Zahl  Schuhe  auf  Kosten  der  Regierung  an- 
zuschaffen. Weisung  an  den  Minister  und  das  Schatzamt.  5.  Von  den  gefassten  Beschlüssen  wird  Statth. 
Zschokke  benachrichtigt.  Dabei  wird  er  beauftragt,  die  Führung  der  helvetischen  Maimschaft  dem  Bat.-Chef 
Uebelin,  unter  dem  Befehl  von  GAdj.  Burckhardt,  zu  übergeben,  und  sich  mit  G.  Montchoisy  über  folgende 
Punkte  zu  verständigen :  Entwaffnung  der  Gemeinden,  völlige  Unterwerfung,  gänzliche  Bezahlung  der  Grund- 
zinse, Tragung  der  Kosten  des  Feldzugs,  Verhaftung  und  gerichtliche  Verfolgung  der  Häupter  etc.  Da  der 
nächste  Weg  für  den  Boten  gesperrt  ist,  so  soll  er  durch  das  Frickthal  zurückkehren;  der  Minister  und  der 
RStatthalter  von  Aargau  werden  angewiesen,  für  Pferde  zu  sorgen ...  6.  Nachricht  von  dem  Geschehenen 
wird  ertheilt  an  den  gg.  Rath  und  den  Minister  des  Auswärtigen,  zu  Händen  des  frz.  Gesandten,  und  an 
sämtliche  RStatthalter,  mit  entsprechenden  Aufträgen ...  VRProt.  p.  i-ii.  -  703,  p.  409.  411-12.  413.  415.  417-18.  410. 

IIa)  6.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  Auftrag  zur  Mittheilung  von 
Nachrichten  über  den  Aufruhr  im  District  Gelterkinden  an  die  französische  Gesandtschaft.        703,  p.  425-2«. 

IIb)  6.  Oct.  Der  VR.  an  den  gg.  Rath.  Mittheilung  eines  Berichts  ans  Basel  (N.  8)  über  die  Be- 
wegung im  District  Gelterkinden,  mit  der  Einladung,  darüber  Schweigen  zu  bewahren,  und  der  Anzeige  dass 
geeignete  Maßregeln  schon  getroffen  seien»  177,  p.  137. 139—10. 141-4».  -  708,  p.  428. 

12)  6.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Le  Conseil  ex6cutif  vous  Charge  ..  de 
donner  les  ordres  n^cessaires  pour  que  le  courrier  exp6die  hier  au  Gouvernement  par  le  prüfet  national  du 
canton  de  Bäle  obtienne  tant  ici  (que)  sur  sa  route  par  TArgovie  les  chevaux  dont  il  pourrait  avoir  besoin 
pour  son  prompt  retour."  —  Entsprechend  an  den  RStatthalter  von  Aargau ...  703,  p.  41».  421. 

13)  6.  October.  Kreisschreiben  des  Vollziehungsraths  an  alle  RStatthalter  (außer  Basel).  „Der  VR. 
macht  Euch  bekannt  dass  die  Gemeinden  des  Districts  Gelterkinden  im  Canton  Basel  sich  der  Bezahlung  der 
Grundzinsinteressen,  die  durch  das  Gesetz  v.  13.  Dec.  1799  verordnet  wurde,  förmlich  widersetzt  haben. 
Dies  nöthigte  die  Regierung,  militärische  Maßregeln  zu  ergreifen,  um  den  Aufruhr  in  seiner  Geburt  zu  ersticken. 


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Nr.  76  2.  bis  16.  October  180Ö  223 

Drei  Compagnien  helvetischer  Truppen  wurden  zu  diesem  Ende  abgesandt;  allein  sie  waren  nicht  mächtig 
genag,  um  die  aufrührischen  Bauern  zur  Ordnung  zu  bringen.  In  diesem  Augenblick  marschiren  dess wegen 
zwei  Halbbrigaden  französischer  Truppen  unter  dem  Commando  des  G.  Montchoisy,  um  diesen  Aufruhr  so 
gesehwind  als  möglich  zu  beendigen.  Der  VR.  glaubte  Euch . .  von  dieser  Begebenheit  und  von  den  genom- 
menen Maßregeln  Nachricht  geben  zu  müssen,  um  den  übertriebenen  Gerüchten  (zu)vorzukommen,  welche  man 
auszustreuen  nicht  ermangeln  wird,  und  um  Euch  bei  dieser  Gelegenheit  auf  das  bestimmteste  Folgendes 
einzuschärfen.  1)  Mit  einer  besondern  und  angelegentlichen  Thätigkeit  auf  die  Stimmung  Euers  Cantons  ein 
wachsames  Aug  zu  haben  und  alle  Mittel  welche  in  Euerer  Gewalt  liegen  anzuwenden  dass  die  öffentliche 
Ruhe  nicht  gestört  werde.  2)  Besonders  nichts  zu  verabsäumen,  dass  die  Emissarien  welche  in  Euern  Canton 
möchten  abgeschickt  worden  sein,  um  Unruhen  anzuzetteln  oder  geheime  Verbindungen  zu  errichten,  alsobald 
angehalten  und  bis  auf  Euere  Befehle  in  sichere  Verwahrung  gebracht  werden.  3)  Euern  Untergeordneten 
ebenfalls  die  gemessensten  Befehle  zu  ertheilen,  diejenigen  anzuhalten  welche  sich  aus  dem  Canton  Basel 
möchten  geflüchtet  haben,  und  darüber  dem  VR.  alsobald  einen  Bericht  einzusenden.  Der  VR.  zählt . .  auf 
Euere  Wachsamkeit,  Euern  Patriotismus  und  auf  das  Zutrauen  so  Ihr  in  Euerm  Canton  genießet,  und  ladet 
£Qch  ein,  ihm  öftere  Nachricht  über  die  politische  Lage  desselben  einzusenden.^ 

703,  p.  427-29.  -  Boll.  helv.  XV.  235. 

Das  Concept  ist  von  Mousson  (französisch)  verfasst;  am  Kopfe  steht,  von  seiner  Hand:  Doit  etre  prompte- 
ment  et  bien  traduite;  (p.  431 — 32). 

Die  von  den  verschiedenen  Statthaltern  eingelangten  Antworten,  die  zum  Theil  Stimmungsbilder  aus  ihren 
Cantonen  geben,  werden  hier  nicht  aufgenommen. 

14  a)  6.  October,  VR.  Ein  Bericht  des  RStatthalters  von  Aargau  meldet,  1)  dass  Basler  Boten  in  den 
Canton  A.  gekommen,  um  Hülfe  zu  verlangen,  solche  aber  nicht  erhalten  haben ;  2)  dass  er  Befehle  erlassen, 
am  jede  Verbindung  mit  den  Rebellen  zu  verhindern;  3)  dass  er  hoffe,  das  Volk  werde  ruhig  bleiben,  so 
groß  auch  die  Unzufriedenheit  Ober  die  zu  erwartenden  Gesetze  betreffend  Zehnten  und  Grundzinse  sei; 
4)  dass  die  bezügliche  Botschaft  des  VR.  an  die  Gesetzgeber,  wenn  sie  allgemein  bekanntgemacht  würde, 
die  Gemüther  schon  hinlänglich  beruhigen  dürfte.  Es  wird  ihm  auf  die  Briefe  v.  1.  (4.?)  und  5.  d.  geant- 
wortet, man  verdanke  die  getroffenen  Anstalten  aufrichtig;  gegen  die  Aufrührer  im  Ct.  Basel  seien  bereits 
die  ernstesten  Maßregeln  getroffen ;  um  den  Ct.  Aargau  vor  dem  Ausbruch  eines  Aufruhrs  zu  schützen,  möge 
er  fortfahren,  alle  Mittel  die  in  seiner  Hand  liegen  anzuwenden,  eine  genaue  Verbindung  mit  dem  Statthalter 
in  Basel  unterhalten  und  namentlich  trachten,  gefährliche  Verbindungen  abzuschneiden  und  über  alle  Vor- 
gänge die  genausten  Erkundigungen  einzuziehen.  VRProt.  p.  ii,  12.  -  703,  p.  253-54. 

14  b)  6.  Oct.,  ebd.  Derselbe  Statthalter  berichtet  über  Zusammenkünfte  in  Schafisheim  und  Kulm  und 
obflchwebende  Absichten,  Vorstellungen  gegen  die  projectirten  Gesetze  zu  erheben.    Ad  acta.  p.  12,  is. 

16)  (6.  October?)  RStatthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  Da  er  nicht  wisse,  ob  in  den  Nach- 
barcantonen  nicht  (ebenfalls)  Unruhen  ausgebrochen,  so  habe  er  seine  Berichte  durch  Eilboten,  und  nicht  auf 
dem  gewohnten  Wege  gesandt;  dazu  veranlasse  ihn  die  eben  eintreffende  Nachricht  dass  in  Gelterkinden 
500  Solothurner  angelangt  seien,  und  auf  der  Schafmatt  8000  Berner  mit  9  Pulverwagen  stehen  sollen,  was 
er  zwar  zum  mindesten  als  Uebertreibung  betrachte.  703,  p.  437. 

16)  6.  October,  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  „Die  öffentliche  Ordnung  ist 
im  Allgemeinen  so  weit  wieder  hergestellt,  als  sie  vor  zwei  Tagen  war,  das  heißt,  der  gesetzliche  Gang  gilt 
wieder,  die  Sicherheit  herrscht;  aber  das  Volk,  oder  die  Mehrheit  der  Gemeinden  vom  District  Gelterkinden, 
will  durchaus  die  Bodenzinse  nicht  abzahlen,  will  und  wird  es  auf  das  Aeußerste  kommen  lassen,  was  ich 
doch,  um  ujisers  armen  Vaterlandes  willen,  nicht  wünsche.    Hier  folgt  der  bestimmte  Bericht  von  den  letzten 


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224  2.  bis  15.  October  18Ö0  iJr.  75 

Ereignissen.  —  Durch  den  B.  Vollziehnngsrath  Schmid  erfuhr  ich  zuerst,  dass  es  im  District  Gelterkinden 
sehr  bedenklich  und  gefahrvoll  fUr  die  öffentliche  Ruhe  sei.  Ich  kam  (dort)  an  und  fand  dass  Anarchie  schon 
Wurzel  gefasst  hatte,  dass  man  illegale  Cen\ralmunicipalitäten  und  Gemeindsversamminngen  hielt,  dass  der 
Districtsstatthalter  ohne  Kraft  sei,  dass  einige  Volkslärmer  herrschten.  Am  27.  Sept.  hielt  ich  persönlich  in 
Gelterkinden  eine  Oentralmunicipalität  wegen  Entrichtung  der  Bodenzinse.  Als  ich  sah,  wie  vergeblich  mein 
Zureden  war,  benutzte  ich  das  Zutrauen  so  ich  zu  genießen  anfing,  die  Gemeinden,  und  in  den  Gemeinden 
wieder  die  Einwohner  über  die  Entrichtung  des  Bodenzinses  zu  trennen.  Ich  sandte  dem  VR.  die  Original- 
briefe der  Gemeinden  und  empfing  ganze  Listen  von  Bürgern  in  den  widerspenstigen  Gemeinden,  die  sich 
zur  Zahlung  anheischig  machten.  Da  ich  sah  dass  der  Bodenzins  unausbleiblich  gezahlt  werden  mußte, 
forderte  ich  zwei  Bataillons  Truppen,  (um)  die  Ausbrüche  einer  Insurrection  durch  allmälige  Entwaffnung  zu 
verhüten.  Ich  empfing  statt  dessen  nur  drei  Compagnien ;  dies  machte  meinen  Plan  verändern.  Ich  verwandelte 
die  Executionstruppen  nur  in  Polizeitruppen  und  ertheilte  dem  B.  Chef  Dolder  beiliegende  Instruction.  Noch 
hofft*  ich  durch  Arretirung  einiger  untreuen  Agenten  und  andrer  Lärmer,  sowie  durch  Entwaffnung  der  Haupt- 
gemeinde Gelterkinden  den  Sturm  zu  beschwören.  Am  3.  August  ( !  Oct.)  waren  die  drei  Compagnien  in 
Sissach  und  Liestal  angekommen.  Am  4.  begab  ich  mich  nach  Liestal,  um  mit  dem  Districtsstatthalter  von 
Gelterkinden  eine  Conferenz  zu  halten  über  die  zweckmäßigsten  Maßregeln,  infolge  des(8en)  ich  dann  obige 
Instruction  dem  B.  Dolder  ertheilte.  —  Gegen  Abend  desselben  Tags  erfuhr  ich  dass  die  Compagnie  in  Sissach 
Gefahr  fürchte,  dass  der  dasige  Comm(a)ndant  Patrouillen  schicke,  (um)  den  Zusammenlauf  des  Volks  zu 
hindern.  Eine  Patrouille  von  vier  Mann  wurde  vom  zusammengelaufenen  Volk  misshandelt;  eine  andre  erschien, 
sie  aus  den  Händen  des  Volks  zu  retten.  Dabei  geschah  ein  Schuss;  ein  Mädchen  ward  davon  tödtlich  ver- 
wundet, durch  Bajonetstiche  ebenso  dessen  Vater.  Der  Vater  lebt  noch,  das  Mädchen  starb,  nach  den  mW 
eingesandten  chirurgischen  Rapporten  von  Sissach.  Jetzt  brach  der  Aufruhr  aus.  Schon  längst  waren  Boten 
in  alle  Gemeinden  gesandt,  den  Aufstand  zu  organisiren.  Die  Compagnie  zog  sich  gegen  Liestal  zurück.  Im 
ganzen  Lande  tönten  die  Sturmglocken.  —  Mein  Entschluss  war  gefasst.  Ich  wollte  keinen  Krieg,  kein  Blat- 
vergießen.  Schon  vorher  hatt'  ich  den  Hauptmann  und  Commandant  von  Sissach  sowie  dessen  unvorsichtige 
Patrouille  arretiren  lassen.  Ich  ließ  die  Truppen  sich  in  Liestal  zurückziehen  und  nur  starke  Posten  vor  der 
Stadt  an  der  Frenkenbrücke.  Durch  den  braven  Platzcommandant  von  Basel,  B.  Frey,  ließ  ich  dem  be- 
waffnet (her)anziehenden  Volk  bedeuten,  sich  zurückzuziehen,  um  Unglück  zu  vermeiden.  Die  Sturmglocken 
tönten  indess  immerfort.  Gegen  2000  Bewaffnete  zogen  herbei.  Ich  gab  überall  diejenigen  Ordres  welche 
die  zweckmäßigsten  waren,  Feindseligkeiten  zu  verhindern.  Nachts  um  ein  Uhr  empfing  ich  eine  Deputation 
des  Volks,  und  diese  ging  getröstet  und  mit  dem  Entschluss  von  mir,  dass  sie  das  Volk  zurückführen  wolle. 
Ich  erfuhr,  es  sei  auch  dies  vergebens.  Da  begab  ich  mich  selbst  zu  den  Insurgenten,  nachdem  ich  [vorher] 
den  Truppen  scharfen  Befehl  ertheilt  hatte  nicht  vorzurücken,  nicht  zu  schießen  und  alle  Händel  zu  ver- 
meiden. Ich  war  über  mein  Vermuthen  so  glücklich,  den  Sturm  zu  beschwören.  Ich  hielt  durch  meine  per- 
sönliche Ankunft  das  Volk  im  Vordringen  auf.  Man  erwies  mir  allgemeine  Achtung,  man  erklärte  mir  laut 
alles  Vertrauen  des  Volks  auf  mich.  Demungeachtet  hoffte  man  mich  durch  Drohungen  zu  günstigem  Ge- 
sinnungen zu  bewegen  für  den  Zweck  der  Insurrection.  Man  wollte,  ich  sollte  das  gefreite  (?)  Volk  von 
Bodenzins  und  Zehnten  los  erklären,  sollte  die  Municipalität  von  Sissach  und  den  Statthalter  vom  District 
Gelterkinden  absetzen,  sollte  meine  Truppen  das  Gewehr  strecken  lassen.  Ich  erklärte  mit  Festigkeit  dass 
ich  sterben,  aber  meiner  Pflicht  nicht  untreu  sein  könnte,  und  brachte  es  dahin  dass  das  Volk  sich  zurück- 
zuziehen geneigt  erklärte.  Inzwischen  hatten  sich  auf  beiden  Seiten  der  Straße  mehrere  hundert  Bewaffnete 
hingezogen,  wahrscheinlich  in  der  Absicht  mich  gefangen  zu  nehmen.  Ich  bemerkte  es  nicht.  B.  Chef  Dolder 
wollte  dies  Manccuvre  der  Insurgenten  verhindern  und  zog  sich  zurück.  Die  ihn  begleitenden  20  Chasseurs 
fürchteten  Gefahr  und  flüchteten.    Da  gaben  die  Insurgenten  Feuer  auf  sie.    Ich  rief  dem  Volke  zu,  nicht  zu 


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Nr.  75  2.  bis  15.  October  1800  225 

schießen.  Das  um  mich  zunächst  stehende  Volk  rief  meinem  Befehl  nach.  Es  war  umsonst.  Das  Getümmel 
und  Feuer  ward  allgemein.  Ich  war  allein,  gab  dem  Pferde  die  Sporen  und  sprengte  den  Meinigen  nach 
durch  den  Haufen  der  Insurgenten.  Mehr  als  zwanzig  SchUssAJ  fielen  auf  mich  gerichtet  aus  dem  Haufen. 
Niemand  war  verwundet,  niemand  getödtet.  Ich  ließ  unsere  Truppen  zusammenziehen  und  gab  Befehl,  sich 
langsam  und  in  bester  Ordnung  nach  Basel  zurückzuziehen,  welches  B.  Dolder  nach  (zu  ?)  meiner  Zufrieden- 
heit vollstreckte.  —  So  war  es  mir  geglückt,  indem  ich  mich  eine  Zeit  lang  dem  Sturm  entgegenwarf  und 
persönlich  von  Seiten  unserer  Truppen  Feindseligkeiten  verhütete,  dass  kein  Tropfen  Bürgerbluts  vergossen 
ward,  dass  unsägliches  Elend  vermieden  ward,  dass  das  zu  sich  selbst  kommende  Volk  jetzt  anfängt,  vor 
den  Folgen  seines  unbesonnenen  Schrittes  zu  zittern ;  dass  ich  das  öffentliche  Vertrauen  vom  Landvolk,  wo 
nicht  vermehrt,  doch  gewiss  erhalten  habe;  dass  eine  Deputation  von  Liestal  und  Gelterkinden  gestern  noch 
mich  des  vollen  Gehorsams  in  allem  (ausgenommen  Bodenzins  und  Zehnten)  versicherte ;  dass  die  allgemeine 
Sicherheit  wieder  herrscht,  nach  einem  Sturm  von  12  Stunden,  und  die  constitutionelle  Ordnung  nur  eine 
Nacht  lang  unterbrochen  ward.  Dass  ich  bei  dieser  Gelegenheit  selbst  die  Truppen  anführte  oder  die  Ordres 
persönlich  ertheilte,  obgleich  die  Constitution  es  verbeut,  wird  mir  der  VR.  so  wenig  verargen,  als  dass  ich 
mein  Leben  und  die  Freiheit  meiner  Person  der  offnen  Gefahr  einige  Stunden  lang  preisgab.  Dass  ich  vieler 
Menschen  Leben  und  die  öffentliche  Ruhe  rettete,  ist^s  was  mir  jene  Nacht  vom  4.  zum  5.  Oct.  zur  schönsten 
meines  Lebens  macht.  —  Ich  requirirte  in  meinem  gestrigen  Schreiben  4  Bataillons,  da  ich  noch  nicht  wusste, 
ob  meine  Befehle  überall  befolgt  sein  und  den  von  mir  beabsichteten  glücklichen  Ausgang  gehabt  haben 
würden.  Dies  ist  jetzt  geschehen.  Wenn  der  VR.  noch  gegenwärtig  auf  strenge  Vollziehung  des  Gesetzes 
wegen  Bodenzins  (!)  dringt,  so  ist  die  Ankunft  von  4  Bataillonen  nothwendig.  Aber  wenn  die  Regierung  den 
sich  bis  jetzt  in  Wohlstand  befindenden  Canton  Basel  retten  und  nicht  verheeren  lassen  will,  so  bitte  ich 
Sic, . .  mir  unbedingt  das  ganze  Geschäft  der  Ausführung  zu  überlassen.  Zu  dem  Ende,  wenn  der  VR.  nicht 
das  Gesetz  wegen  Bodenzins  nach  der  von  einer  nach  Bern  abgegangenen  Deputation  der  insurgirten  Ge- 
meinden des  Cahtons  Basel  vorgeschlagenen  Art  modificiren  will,  so  schlage  ich  vor:  1)  dass  4  Bataillons 
sich  an  die  Grenzen  des  Cantons,  und  besonders  im  Frickthal  und  im  Ct.  Solothurn,  zusammenziehen ;  2)  dass 
dieselben  nur  meinen  Weisungen  folgen  sollen;  3)  dass  die  Verwaltungskammer  bestimmte  Anweisung  erhalte, 
damit  nicht  verarmte  Familien  durch  Entrichtung  des  Bodenzinses  total  zu  Grunde  gerichtet  werden ;  4)  dann 
will  ich  das  Volk  ohne  Gewalt,  nur  durch  Furcht,  zum  strengen  Gehorsam  zurückführen,  5)  die  Gemeinden 
durch  schonende  Mittel  zu  desarmiren  suchen,  6)  und  die  Hauptlärmer  dem  Gericht  überliefern.  —  Wegen 
der  Attentate  auf  mein  Leben  bedarf  das  Volk  Veraeihung,  indem  ich  weiß  dass  nur  solche  auf  mich  schössen, 
die  mich  in  Nacht  und  Mond[enJ8chein  für  einen  fränkischen  General  ansahen  und  bestürzt  waren,  als  sie 
erfuhren,  ich  sei  der  RStatthalter  gewesen.  Ich  bitte  Sie,  mir  nun  desswegen  Ihre  Verhaltungsbefehle  zu- 
kommen zu  lassen  und  überzeugt  zu  sein,  dass  ich  es  an  Vorsicht  und  Eifer  nicht  fehlen  lassen  werde.  Nur 
das  eine  fleh'  ich,  zum  Besten  des  Cantons  Basel:  lassen  Sie  keine  Executionstruppen  ins  Land  selbst  ein- 
ziehen ohne  meine  Vorschrift  und  Ersuchen  an  die  Befehlshaber.    Gruß  und  Ehrfurcht.**  703,  p.  441-47. 

In  Abschrift  folgt  (p.  449 — 51)  die  Instruction  an  Cdt.  Dolder,  dd.  Liestal  4.  Oct. 

17  a)    6.  October,  g^.  R.  (geheim).    Der  VR.  gibt  Nachricht  über  die  Unruhen  im  District  Gelterkinden, 
die  geheim  bleiben  soll.    Es  wird  daher  nicht  näher  darauf  eingetreten.  Prot.  p.  345. 

17  b)    8.  October,  gg,  R.    An    den  Vollziehungsrath   ergeht  eine  Botschaft,    welche   denselben  um  amt- 
lichen Bericht  ersucht,  inwieweit  die  Ruhe  im  Canton  Basel  wieder  hergestellt  sei.  Prot.  p.  sei. 

18)   7.  October,  VR.    (zu  Beginn    der  Sitzung).    Der  Präsident   eröffnet  dass   zwei  Bürger   von  Läufel- 
fingen ihm  die  Vorfälle  im  District  Gelterkinden  ganz  anders  dargestellt  haben  als  der  RStatthalter,  nämlich 

AS.  a.  a.  Uelv.  VI.  29 


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226  2.  bis  15.  Oc tober  1800  Nr.  75 

folgendermaßen:  ^1)  Que  ce  sont  les  hussards  helv^tiques  qui  k  Toccasion  d'une  rixe  ont  commenc^  k  tirer 
et  tu6  brutalement  une  fille,  puls  ensuite  bless^  mortellement  son  p^re;  2)  que  cet  aceident  a  donn6  lieu  au 
tocsin,  au  tunnulte  et  k  la  fuite  des  liussards;  3)  que  le  prüfet  national  s'est  laisse  effrayer  par  deux  ou 
trois  coups  de  fusil  tir^B  en  Tair  et  a  galop6,  sans  s'arreter  k  Liestal  et  k  tous  les  viliages  fort  tranquilles 
sur  la  routCy  jusques  k  Bäle;  4)  que  les  paysans  ont  beaucoup  ri  de  cotte  fougue  et  du  resto  sont  tous 
sans  armes  et  fort  tranquilles.^    Man  will  hierüber  ofliciellen  Bericht  erwarten,  der  morgen  eintreffen  soll. 

VEProt.  p.  29. 

19)  7.  October  (15  Vendem.  IX),  (Vormittags,)  Bern.  G.  Montchoisy  an  den  Vollzieh ungsrath.  An  der 
prompten  Absendung  von  Truppen  sei  zu  erkennen  dass  er  nach  Kräften  die  Herstellung  der  Ordnung  wolle 
fördern  helfen.  Er  werde  mit  der  Mannschaft  persünlich  in  Liestal  eintreffen,  hoffe  übrigens  dort  nicht  lange 
verweilen  zu  müssen,  und  gedenke  in  vollem  Einverständnis  mit  dem  RStatthalter  zu  operiren...  PS.  Er 
gedenke  um  Mittag  zu  verreisen  und  erbitte  sich  Mittheilung  der  allfällig  von  dort  her  eingehenden  Nach- 
richten. 703,  p.  438-34. 

20)  8.  October,  Aarau.  RStatthalter  Feer  an  den  Vollziehungsrath.  1.  „Aus  dem  Canton  Basel  habe  ich 
seit  Sonntag  d.  5.  keine  besondern  Nachrichten  vernommen.  Montag  d.  6.  schienen  nach  den  Aussagen  derer 
die  von  dorther  kamen  die  Insurgenten  noch  im  Taumel  ihrer  Freude  zu  glauben,  dass  sie  jetzt  alles  ge- 
wonnen haben,  und  dass  sich  die  Franken  gar  nicht  in  diese  Sache  mengen  werden.  Gestern,  als  d.  7., 
kam  wieder  ein  Emissar,  nach  aller  Wahrscheinlichkeit  von  Oltigen,  in  die  Gemeinde  Aerlisbach;  er  hatte 
ein  Einladungsschreiben  von  seiner  Municipalität  mit  einem  Siegel,  und  da  der  Präsident  von  Ae.  sowie  die 
meisten  anderen  Vorgesetzten  wegen  der  Weinlese  in  den  Reben  war,  so  begab  er  sich  zum  Alt-Präsident, 
mit  dem  Ansuchen,  die  hiesigen  Landleute  sollen,  und  wenn  es  auch  nur  mit  20  Mann  wäre,  zu  ihnen  stoßen; 
sie  seien  vollkommen  Meister,  und  in  wenig  Tagen  kämen  noch  4000  Zürichbieter,  und  die  Schwarzbuben 
(Einwohner  des  Bezirks  Dornach)  seien  bereits  zu  ihnen  gestoßen.  Allein  er  wurde  höhnisch  empfangen; 
der  Weg  über  die  Staffelegg  seie  gar  zu  böse;  sie  haben  jetzt  Weinlese,  und  endlich,  wenn  die  Zürcher 
kommen,  wollen  sie  sieh  hinten  anschließen.  Da  er  inzwischen  merkte,  dass  die  Rede  davon  sei  ^),  (so)  machte 
er  sich  eilends  aus  dem  Staub.  Es  ist  aber  im  hiesigen  Canton  schon  bekannt  dass  die  Franken  in  den 
Ct.  Basel  eingerückt  seien  oder  einrückten,  und  daher  ist  auch  um  so  viel  weniger  etwas  zu  besorgen.  In- 
zwischen habe  ich  geschärftere  Befehle  ertheilt,  wenn  wieder  solche  Boten  aus  dem  Ct.  Basel  oder  solche 
Flüchtlinge  kommen,  die  der  Untersuchung  der  Justiz  zu  entgehen  trachten,  dieselben  zu  arretiren  und  mir 
zuzuführen.^  2.  Gestern  vier  angesehene  Bürger  nach  Bern  verreist,  um  sich  bei  der  Regierung  über  das 
neue  Gesetz  zu  erkundigen  oder  sich  zu  (orientiren):  neben  L.  Christin  (?)  Bezirksrichter  Speck,  Tschano, 
vielleicht  auch  Spillmann  von  Vilnachern  und  Lüscher;  sie  haben  ihn,  den  Statthalter,  sprechen  wollen,  aber 
nicht  bei  Hause  treffen  können.  Ihre  Denkart  und  ihr  Ansehen  bieten  der  Regierung  einige  Mittel,  andere 
in  den  Schranken  der  Gesetzlichkeit  zu  erhalten  ...  703,  p.  263-64. 

21a)  8.  October,  VR.  I.  Verlesung  eines  Berichts  des  RStatthalters  von  Basel,  dd.  6.  Oct.,  über  die 
Unruhen  in  Gelterkinden . . .  Es  wird  ihm  hierauf  geantwortet:  1,  2:  Anführung  der  Berichte  v.  4.  u.  5.  d., 
die  einander  theilweise  widersprechen  ...  „3.  Die  Regierung,  fest  entschlossen,  ihre  bereits  gegebenen  Ver- 
ordnungen zu  handhaben,  bestätigt  hiemit  die  in  ihrem  Schreiben  v.  6.  d.  Euch  ertheilten  Befehle,  haupt- 
sächlich was  die  völlige  Unterwerfung  der  Gemeinden  und  ihren  Gehorsam  gegen  das  Gesetz  und  die 
Bezahlung  der  Bodenzinse  betrifft;  diese  nach  dem  Ausspruch  des  Gesetzes  zu  entrichten,  muß  das  Erste 
sein,  wozu  sich  die  Gemeinden  zu  verpflichten  haben.  Sollte  sicli's  alsdann  aus  sichern  und  umständlichen 
Berichten  zeigen,  dass  eine  oder  die  andere  Gemeinde,   der  oder  jener  Bürger  wirklich  außer  Stand  gesetzt 


*)  Dass  sein  Auftrag  in  der  Gegend  bekannt  geworden? 


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Nr.  75  2.  bis  15.  October  1800  227 

sei,  die  Bodenzinse  gleich  zu  bezahlen,  so  wird  die  Regierung  wo  möglich  einen  Aufschub  bewilligen,  den 
die  besondem  Umstände  in  einzelnen  Fällen  fordern  und  rechtfertigen  mögen.  4.  In  Ansehung  der  mili- 
tärischen Einquartierungen  und  der  anbefohlenen  Entwaffnung  werdet  Ihr  Euch  bei  dem  G.  Montchoisy  ver- 
wenden, damit  die  nöthige  Rücksicht  und  Schonung  gegen  diejenigen  Gemeinden  und  Particularen  beobachtet 
werde,  die  keinen  Antheil  an  der  Widersetzlichkeit  und  dem  Aufruhr  hatten  und  folglich  von  aller  Strafe 
und  allem  Laste  (!)  zu  befreien  sind.  5.  lieber  die  Ereignisse  der  Nacht  v.  4.  u.  5.  und  besonders  über  die 
Ursachen  des  begangenen  Todschlages  werdet  Ihr  einen  genauen  und  umständlichen  Bericht  einsenden. 
6.  Hauptsächlich  werdet  Ihr  berichten,  wie  sich  das  helvetische  Militär  bei  dieser  Gelegenheit  betragen  hat, 
und  den  Gommandanten  B.  Dolder  einladen,  in  dieser  Hinsicht  dem  Rriegsminister  die  nöthigen  Rapporte 
einzusenden.  7.  In  allem  was  einigen  militärischen  Bezug  hat  und  auf  die  Herstellung  der  bürgerlichen 
Ordnung  abzweckt,  werdet  Ihr  . .  mit  dem  G.  Montchoisy  . .  gemeinschaftlich  zu  Werke  gehen.  8.  Endlich 
macht  Euch  der  VR.  bekannt  dass  die  Gerächte  von  einer  Insurrection  in  den  Oantonen  Aargau,  Solothurn 
und  Bern  gänzlich  ungegrUndet  seien."  VEProt  p.  69—71.  —  703,  p.  468-64. 

21  b)  8.  Oct.  Der  VR.  an  G.  Montchoisy,  (in  Waidenburg ;  pressant).  Nachricht  dass  der  gemeldete 
Aufruhr  sich  gelegt  habe,  und  Empfehlung,  die  unbetheiligten  Gemeinden  mit  Strafmaßregeln  zu  ver- 
schonen, etc.  Prot.  p.  71,  72.  —  703,  p.  457—58. 

22a)  8.  October  (Morgens?),  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  VoUziehungsrath.  „Die  öffentliche 
Ruhe  ist  seit  der  Nacht  vom  4.  z,  5.  Oct.  ungestört  geblieben.  Die  Insurgenten-Gemeinden  haben  gegen- 
wärtig einen  Centralausschuss  ernannt,  welcher  in  Sissach  seine  Sitzungen  hält  und  von  da  aus  seine  Boten 
and  Aufwiegler  durch  den  Canton  sowie  auch  in  die  Nachbarcantone  versendet.  Inzwischen  betragen  sich 
die  Uhrigen  Districte  ...  mit  vieler  Behutsamkeit ;  obwohl  die  Stimmung  gegen  den  Bodenzins  und  für  die 
Sache  der  Gelterkinder  allgemein  ist,  fürchten  doch  die  meisten  Gemeinden  einen  liblen  Ausgang  der  Dinge. 
Seihst  die  Gemeinde  Liestal,  so  sehr  sie  auch  im  Ganzen  nur  allzu  geneigt  ist,  den  Gelterkindern  Beistand 
zu  leisten,  hat  sich  so  gut  als  möglich  von  den  insurrectionellen  Volksausschilssen  loszuwickeln  gewusst. 
Verschiedene  Gemeinden  des  (!)  Districts  Liestal  und  Wallenburg,  aus  Furcht  vor  der  Wuth  der  Gelterkinder, 
liefer(te?)n  ihre  Gontingente  zu  dem  Insurgentencorps.  Indessen  hab'  ich  von  den  Districtsstatthaltern  von 
Liestal  und  Wallenburg  ziemlich  beruhigende  Berichte.  Die  Erscheinung  Montchoi«y*s  wird  die  Zweifeluden 
und  Wankenden  bald  für  die  bessere  Sache  bestimmen.  —  Die  Mitglieder  des  insurrrectionellen  Volks- 
aasschusses sind  mir  noch  nicht  bestimmt  bekannt.  Ein  gewisser  Häfeli  soll  der  Generalinspector  ihrer 
Truppen  und  Landstttrme(r)  sein.  Heut  schon  erlass'  ich  eine  Proclamation  an  die  Insurgenten-Gemeinden. 
Noch  immer  schmeichl'  ich  mich,  ohne  Blutvergießen  dieses  traurige  Ereignis  geendet  zu  sehen.  —  Ihre  mir 
durch  den  Eilboten  zugekommene  Instruction  v.  6.  Oct.  werd'  ich  pünktlich  vollziehn.  Allein  auf  die  Eliten 
von  Basel  ist  durchaus  nicht  zu  rechnen.  Die  Stadt  scheint  großentheils  nicht  ganz  ohne  Missfallen  (?)  jene 
Unordnungen  zu  bemerken.  Aus  ebendieser  Ursach  möcht'  ich  am  wenigsten  auf  den  Beistand  Ubelgestimmter 
BUrger  rechnen.  Statt  dessen  werd*  ich  dem  B.  Burkhard,  Inspector  der  Milizen,  die  Anführung  der  helvetischen 
Truppen  so  hier  befindlich  sind,  mit  Beifügung  der  Artillerie  unter  dem  Befehl  des  B.  Haas,  übergeben  und 
ihn  in  Verbindung  mit  dem  G.  Montchoisy  setzen,  sobald  dieser  ankommen  wird.'^  703,  p.  459-«i. 

22b)  8.  October,  Nacbm.  2^2  Uhr,  Basel.  Derselbe  an  Denselben.  „Mit  freudiger  Rührung  meld'  ich 
Ihnen,  dass  der  von  einigen  Schwindelköpfen  und  unverständigen  Lärmern  aufgewiegelte  District  Gelterkinden 
die  Waffen  gestreckt  und  durch  eine  Deputation  bei  mir  um  Verzeihung  für  jene  großen  Vergehungen 
angehalten  hat.  Noch  sind  meines  Wissens  keine  Franken  in  den  Canton  Basel  eingerückt.  So  ist  denn  mein 
lebhaftester  Wunsch  erfüllt  und  dieser  Aufstand  getilgt,  ohne  dass  ein  Tropfen  Bürgerblutes  floss.^    703,  p.  463. 

23)  8.  October,  Basel.     RStatthalter  Zschokke   an    die    aufständischen  Gemeinden   des  Districts  Gelter- 


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228  2.  bis  15.  October  1800  Nr.  75 

kinden  und  deren  Parteigänger  im  Dietrict  Liestal.  „Bürger!  Ihr  versclimähtet  meinen  Rath,  —  ihr  habt 
meine  Warnung  verachtet ,  —  ihr  habt  meine  Bitten  nicht  angehört!  Gelinde  Mittel,  so  die  Regierung 
anwandte,  euch  zum  Gehorsam  gegen  die  Gesetze  zurUckzuftihren,  blieben  vergeblich.  Lärmer  und  Schreier 
wurden  von  euch  höher  geschätzt  als  der  Rath  der  Frommen  und  Einsichtsvollen.  Ihr  habt  eure  Obrigkeiten 
beschimpft,  —  ihr  habt  eure  Gesetze  gebrochen,  —  habt  eure  Geistlichen  hie  und  da  entwürdigt.  —  Der 
Rebell  ist  von  Gott  und  Menschen  verlassen:  aber  ich  kann  euch  noch  nicht  verlassen;  mein  Herz  blutet 
bei  eurem  Unglück :  Ich  will  es  vermindern,  so  lange  es  in  meiner  Gewalt  steht.  Darum  höret  meinen  letzten 
Rath  und  führet  ihn  sogleich  aus.  —  1)  Sobald  die  fränkischen  Truppen  erscheinen,  waget  es  nicht,  den 
geringsten  Widerstand  zu  thun.  Ein  Schuss  von  eurer  Seite  gegen  die  Franken  ist  das  Losungszeichen  zu 
einem  Blutbad  und  zur  Verwüstung  unter  euch.  —  2)  Bewachet  eure  Anführer,  eure  Hauptlärmer,  eure  Rath- 
geber  und  die  in  den  Ausschüssen  sitzen.  Denn  wenn  die  Noth  angeht,  werden  sie  euch  verlassen,  und  ihr 
Unschuldige  müsset  büßen,  was  sie  verschuldet  und  angestiftet  haben.  —  3)  Jede  Gemeinde  lege  sogleich 
ihre  Waffen  zusammen  in  die  Hände  der  Municipalität  nieder,  wohl  gezählt  und  aufgeschrieben,  als  Zeichen 
ihrer  Gesinnungen.  Die  Municipalität  soll  mir  ohne  allen  Verzug  sogleich  davon  Nachricht  geben,  schriftlich 
(und)  durch  Eilboten.  Spätestens  bis  zum  10.  Oct.  des  Morgens  muß  ich  von  den  Gesinnungen  jeder  Gemeinde 
unterrichtet  sein.  —  4)  Jede  Gemeinde  in  welcher  man  seit  dem  4.  Oct.  Sturm  geläutet  oder  Mannschaft 
bewaffnet  aufgestellt  hat,  ist  unter  (den)  aufrUhrischen  Gemeinden  begriffen.  —  5)  Diese  Proclamation  soll 
in  allen  Gemeinden  bekanntgemacht  werden.  Diejenigen  Municipalitäten,  Ausschüsse  oder  andere  Behörden 
und  Personen  welche  dieses  Blatt  zurückhalten  oder  verhindern  bekannt  zu  werden,  sind  mit  ihrer  Person 
und  ihrem  Vermögen  dafür  verantwortlich.  —  0  meine  Mitbürger,  folget  der  Stimme  eures  Freundes.  Eure 
Anführer  und  Aufwiegler  haben  euch  betrogen  und  ins  Elend  geführt!  Sie  haben  euch  Hülfe  verheißen  von 
allen  Gegenden  her;  aber  glaubet  nicht  dass  das  brave  Schweizervolk  solcher  Thorcn  Aufruf  gehorcht. 
Kehret  ohne  Zeitverlust  zur  Ordnung  und  Treue  gegen  unsere  vaterländischen  Gesetze  zurück.  Dies  ist  das 
einzige  und  letzte  Mittel  zur  Rettung  eurer  Gemeinden!"  —  Vgl.  N.  27.  Repnbi.  n.  629— so. 

24)  9.  October,  VR.  Die  Einfrage  des  gg.  Raths,  wie  weit  die  öffentliche  Ruhe  im  Canton  Basel  wieder 
hergestellt  sei,  wird  durch  Mittheilung  des  letzten  Berichts  des  RStatthalters  beantwortet. 

VBProt  p.  98.  —  177,  p.  259.  261.  -  708,  p.  467. 

Am  10.  wurde  im  gg.  Rath  über  den  Gang  der  Sache  Befriedigung  geäußert  (Prot.  p.  370). 

25)  9.  October,  VR.  1 .  Eingang  von  zwei  Berichten  des  RStatthalters  in  Basel,  die  ad  acta  gewiesen 
werden.  2.  Ein  weiterer  Bericht  des  RStatthalters  von  Aargau  über  Versuche  von  Basler  Emissären,  Aargauer 
Gemeinden  zum  Anschluss  zu  bewegen,  enthält  zugleich  die  Ankündigung  von  4  Deputirten,  welche  Vor- 
stellungen wegen  des  Bezugs  von  Zehnten  und  Grundzinsen  machen  sollen.    Nichts  verfügt.       vRProt.  p.  07.  99. 

26)  10.  October  (18  Vendem.  IX),  Liestal.  G.  Montchoisy  an  Präs.  Dolder.  „Je  vous  annonce  avec 
satisfaction  que  le  calme  est  r^tabli  dans  les  communes  insurgees,  et  que  j'ai  röinstall^  vos  troupes  dans 
les  diff^rents  postes  qu'elles  doivent  occuper  et  qu*elles  avaient  6t6  oblig^es  d'abandonner.  J'ai  pris  de^ 
mesures  pour  qu'elles  y  soient  respectöes,  et  je  laisse  quelques  compagnies  d'iufanterie  fran^aise  dans  les 
villages  que  le  prüfet  m'a  d6signe(8)  pour  avoir  6t6  le  foyer  de  Tiusurrection.  II  vous  en  d^noncera  les 
chefs,  et  sans  doute  vous  prendrez  des  mesures  pour  leur  Oter  la  facult^  de  troubler  k  l'avenir  la  tranquillit^ 
publique.  Votre  prüfet  vous  rendra  sans  doute  compte  de  la  promptitude  avec  laquelle  tous  ces  hommes 
^gar^s  sont  rentr^s  dans  le  devoir,  et  je  me  borne  ä  vous  dire  pour  Tinstant  que  trois  canons  et  1227  fusils 
ont  6t6  renvoy^s  (envoyös?)  hier  k  Bäle  par  les  communes  qui  ont  reconnu  leur  erreur,  et  qu'elles  m'ont 
fait  assurer  de  leur  soumission  k  venir  aux  lois  de  leur  pays  et  aux  ordres  de  leur  Gouvernement.  Salut 
et  consideration.^  703,  p.  493-95. 


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Nr.  75  2.  bis  15.  October  1800  229 

27)  10.  October,  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  VoUziehongsrath.  Seit  5.  Oct.  die  Rahe  nicht  mehr 
erheblich  gestört.  Bios  Umtriebe  des  Empörungs- Ausschusses ;  Versendung  von  Aufwieglern,  doch  ohne 
Erfolg...  Die  an  verschiedene  Municipalitäten  erlassenen  Befehle  des  RStatthalters  vollzogen,  die  Straßen 
über  Erwarten  sicher.  DStattbalter  Qerster,  der  Agent  und  etliche  andere  Bürger  von  Sissach  indessen 
geflüchtet.  Schon  am  5.  der  Eindruck  gewonnen,  dass  das  üebel  nicht  weiter  greifen  werde;  in  diesem 
Sinne  privatim  an  einen  Freund  in  Bern  geschrieben;  dass  dieser  Brief  dem  gg,  Rath  vorgelegt  worden, 
missbillige  er.  Nach  Empfang  der  Weisungen  v.  6.  d.  ein  Aufruf  an  das  Volk  verfasst,  aber  zurückgezogen, 
als  eine  Deputation  von  Gelterkinden  erklärt  habe,  dass  der  ganze  Bezirk  zum  Gehorsam  zurückkehre  und 
am  die  Gnade  der  Regierung  bitte.  Zum  Beweis  der  Unterwürfigkeit  Ablieferung  der  Waffen  binnen  24  Stunden 
verlangt,  mit  Ausnahme  von  drei  Gemeinden  . . .  Dies  alsbald  geschehen.  Am  9.  Abends  die  Ankunft  von 
G.  Montchoisy  mit  c.  1500  Mann  in  Liestal  erfahren;  (Reise  dahin;)  am  10.  früh  mit  ihm  über  die  mili- 
tärischen Maßregeln  gesprochen,  schon  am  9.  aber  schriftlich  der  Wunsch  eröffnet,  mit  Schonung  vorzugehen. 
Von  der  Absicht,  alle  frz.  Truppen  sofort  zurückzuziehen,  sei  Montchoisy  soweit  abgebracht  worden,  dass 
er  drei  Comp,  im  D.  Gelterkinden  lasse;  doch  auch  diese  blos  für  kurze  Zeit.  Der  VR.  möge  sich  dafür 
verwenden,  dass  dieselben  bis  nach  Austrag  der  Sache  bleiben  können.  Bereits  Verhaftung  von  sieben  Theil- 
nehmem  des  Aufruhrs  vollzogen  und  das  Cantonsgericht  um  schleunige  Behandlung  angesprochen ;  einige  der 
Schuldigsten,  z.  B.  Agent  Aenishänsli,  sollen  flüchtig  sein;  Frage  ob  nicht  deren  Vermögen  zu  seqnestriren  wUre. 
„Wegen  Beziehung  der  Bodenzinse,  Unterhaltung  der  Truppen,  Entschädigung  unschuldiger  Gemeinden  und 
Particularen  werd*  ich  noch  heuf  eine  Proclamation  ausfertigen,  sowie  auch,  um  den  schnellen  Rückzug  der 
Franken  außer  Verdacht  zu  bringen."    Weitere  Verhaltungsbefehle  mit  Ungeduld  erwartet.         703,  p.  485-88. 

28)  11.  October,  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  die  Weisung  v. 
8.  d.  betreffend  den  in  Sissach  geschehenen  Unfall.  Sofort  nach  Ankunft  der  Comp.  Schär  in  Liestal  habe 
er  dem  Hauptmann  und  den  betheiligten  Patrouillen  Arrest  auferlegt,  sodann  der  Municipalität  einen  Bericht 
abgefordert,  desgleichen  dem  Hauptmann,  dem  Unterstatthalter,  dem  Cdt.  Dolder  sowie  dem  Flatzcoramandant 
Frey;  zwei  Rapporte  liegen  bereits  vor;  weitere  Befehle  erwarte  er  vom  Kriegsminister.  Er  könne  vorläufig 
nicht  verbergen  dass  es  den  Milizoffizieren  vielfach  an  Kenntnissen  wie  an  Tact  fehle,  und  eine  Besseiiing 
sei  ohne  eine  einsichtige  Reform  nicht  zu  hoffen.    Weitere  Auskunft  werde  er  ungesäumt  einsenden. 

Die  Beilagen  sind  nicht  mehr  vorhanden.  '  ^'      ~ 

29)  13.  October,  VR.  Ein  Bericht  des  RStatthalters  von  Basel  über  die  Unruhen  im  District  Gelter- 
kinden wird  zunächst  mit  dem  Ausdruck  des  Vertrauens  beantwortet  dass  der  „Geist  der  Gesetzlichkeit" 
bald  wieder  allgemein  werde.  Dies  werde  hauptsächlich  an  genauer  Befolgung  des  Gesetzes  über  die  Boden- 
zinse zu  erkennen  sein;  um  hierin  mit  voller  Sachkenntnis  urtheilen  zu  können,  werde  der  Statthatter  beauf- 
tragt, mit  Beihülfe  der  Verwaltungskamraer  so  schleunig  als  möglich  einen  Bericht  über  dasjenige  was  dies- 
falls bereits  geschehen  und  was  noch  zu  thun  sei,  zu  erstatten ;  er  möge  darin  die  Standhaftigkeit  beweisen, 
die  das  Ansehen  der  Regierung  erheische.  Die  Papiere  der  geflüchteten  Aufrührer,  namentlich  des  Agenten 
Aenishänsli,  könne  er  versiegeln  lassen  und  ihr  Vermögen  sequestriren  ...         VRi'rot.  p  i87— 189.   -  703,  p  489-oo. 

An  den  Finanzminister  ging  die  Weisung,  dem  Statthalter  für  den  Bezug  der  Abgaben  die  bestimmtesten 
Aufträge  zu  geben,  damit  hierin  nichts  versäumt  werde  (Prot.  p.  189).  703,  p.  491. 

30)  13.  October,  VR.  An  G.  Montchoisy  wird  geschrieben :  „Le  Conseil  executif  a  appris  avec  une 
vive  satisfaction  par  votre  lettre  du  18  Vendömiaire  et  par  le  rapport  que  vous  avez  bien  voulu  faire  ver- 
baleraent  k  notre  prösident,  que  le  calme  est  r6tabli  dans  les  communes  insurg^es  du  canton  de  Bäle  et 
qu'elles  vous  ont  fait  assurer  de  leur  disposition  ;\  se  soumettre  aux  lois  de  lenr  pays  et  aux  ordres  de  leur 
gonvemement.    C*est  k  la  promptitude   et  ä  la  sagesse   des  mesures  que  vous  avez  prises,  citoyen  Gön^ral, 


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230  1  bis  15.  October  18ÖÖ  Nr.  75 

qu'est  du  cet  beureux  r^sultat.  Le  gouveniement  helv^tiqae  n'oubliera  pas  ce  service  et  il  se  platt  k  Ven- 
visager  comme  une  preuve  de  votre  constante  bienveillance  pour  an  pays  k  la  reconnaissance  duqnel  vons 
avez  acqnis  tant  de  droits.    Agr^ez,**  etc.  VRProt.  p.  iw.  —  708,  p.  497-9a 

31)  13.  October,  Basel.  Proclamation  des  RStattbalters  ^an  die  Bürger  der  irregeführten  Gemeinden 
des  Districts  Gelterkinden^.  (I.)  Bürger!  Ener  schneller  Entschluss,  die  Waffen  niederzulegen  und  euch  den 
vaterländischen  Gesetzen  zu  unterwerfen,  hat  von  euren  Hütten  das  größte  Unglück  abgewehrt.  —  Ihr  wäret 
von  unwissenden  Menschen  schlecht  berathen,  von  eigennützigen  Lärmern  und  Schreiern  verführt.  —  Ihr 
hörtet  (auO  meine  Woiie  nicht ;  ihr  verschmähtet  meinen  wohlgemeinten  Rath.  —  In  der  Versammlung  der 
Präsidenten  zu  Gelterkinden  hab'  ich  gerufen:  „Wenn  durch  eure  Halsstarrigkeit  einst  unschuldiges  Blut  ver- 
gossen werden  sollte,  so  komme  es  über  euch  und  euere  Verführer!^  Hättet  ihr  meinen  Ermahnungen  ge- 
folgt, nie  wäre  das  Unglück  von  Sissach  geschehen;  nie  wären  einheimische  und  fremde  Truppen  in  euer 
Land  eingezogen ;  nie  wären  eure  Gemeinden  mit  neuen  Unkosten  beladen  worden ;  nie  wäret  ihr  entwaffnet 
worden;  nie  wäre  der  Name  eures  Districts  schimpflich  im  Vaterlande  bekannt  (ge)worden.  —  Sobald  ich 
den  Beweis  eures  neuen  Gehorsams  sah,  erfüllte  ich  mein  Versprechen.  Ich  eilte  dem  General  Montchoisi  (!) 
entgegen  nach  Liestall.  Schriftlich  schon  am  Tage  vorher  hatte  ich  ihn  ersucht,  seine  Truppen  zurückzuziehn; 
er  antwortete  mir  schriftlich,  und  ich  theile  hier  folgenden  Auszug  seines  Briefes  mit^):  (II.)  —  „Sobald  ich 
nach  Liestall  kam,  vernahm  ich  mit  Zufriedenheit,  dass  jene  verirrten  Menschen  zu  ihrer  Pflicht  zurückkehrten, 
sah  die  Unterwerfung  unter  Ihre  Befehle,  indem  sie  selbst  ganze  Wagen  voller  Gewehre  nach  Basel  schickten. 
Nachsicht  also  für  die  Verführten  —  Strafe  für  die  Anstifter  des  Uebels.  Ich  will  demzufolge  also  meine 
Truppen  wieder  zurückgehen  lassen,  mit  Ausnahme  einiger  Compagnien  Infanterie,  unter  den  Befehlen  des 
Platzcommandanten  von  Liestall.  —  Zeigen  Sie  dabei  sogleich  den  Gemeinden  an,  dass  ich  den  helvetischen 
Truppen  strengsten  Befehl  ertheilt  habe,  sich  respectabel  zu  machen;  zeigen  Sie  allen  an,  dass  lo^iin  man 
die  helvetischen  Soldaten  beleidigen  soUte,  ich  es  ansehen  werde,  als  seien  fränkische  Soldaten  angegriffen, 
und  dass  ich  auf  der  Stelle  neuerdings  gegen  die  Ortschaften  marschiren  werde,  welche  pflichtvergessen 
(auch)  nur  den  geringsten  Anlass  zu  Unruhen  geben  würden.  Ich  freue  mich  dass  ich  nicht  gezwungen  ge- 
wesen bin,  Strenge  gegen  die  Menschen  zu  gebrauchen,  die  heut  (schon)  ihre  Pflichtvergessenheit  bereuen. 
Gruß  und  Hochachtung.  Montchoisi.^  —  So  spricht  der  ebenso  menschenfreundliche  als  tapfere  Franken- 
General.  —  (III.)  Unsre  Regierung,  der  die  Rettung  unsers  bedrängten  Vaterlandes  so  sehr  am  Herzen  liegt, 
erwartet  nun,  dass  für  die  Jahre  1798  und  1799  unverzüglich  ein  und  ein  halber  Bodenzins  abgeführt 
werde.  —  Alle  Bürger  des  Cantons  sind  also  aufgefo(r)dert,  den  Trägern  oder  Einziehern  diese  verfallenen 
anderthalb  Zinse  entweder  in  Natura  oder  nach  der  unterm  7.  Jänner  1800  publicirten  Tabelle  des  Mittel- 
preises in  Geld  zu  entrichten.  —  Die  Träger  und  Einzinser  werden  alsdann  über  die  betreffenden  Beraine 
denjenigen  Schaffnern  und  Verwaltern  Rechnung  geben,  welche  unterm  12.  August  dieses  Jahrs  durch  das 
Cantonsblatt  angezeigt  worden,  und  nach  welcher  Publication  sich  sowohl  in  Beziehung  als  Bezahlung  der 
Zinsen  zu  richten.  Auch  wegen  der  Armen  und  Dürftigen  soll  auf  den  2.  Theil  des  4.  Abschnitts  des  Be- 
schlusses vom  19.  März  1800  Rücksicht  genommen  sein,  wo  nach  Einsicht  der  gegründeten  Vorstellungen 
die  Verwaltungskammer  den  nöthigen  Aufschub  bewilligen  wird.  —  Die  Districts-Einnehmer  und  Verwalter 
sind  aufgefo(r)dert,  dem  Liquidations-Bureau  zu  Basel  alle  sechs  Tage  nach  Bekanntmachung  dieser  meiner 
Publication  über  den  Erfolg  des  Bezugs  genauen  Bericht  abzustatten.  Das  Liquidations-Bureau  wird  mir 
sogleich  diese  Berichte  summarisch  mittheilen,  damit  ich  erfahre,  welche  Gemeinden  am  bereitwilligsten  sind, 
ihre  Pflicht  zu  vollstrecken.**  —  (Plakat  in  Folio.    „Gedruckt  bey  Samuel  Flick.")  703,  p.öos.- Repnw.  ir.  ess. 

32)  15.  October,  Basel.    RStatthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.    Dessen  Befehle  seien  nun  alle 


*)  Datum  (10.  Oct.)  und  Adresse  rallen  hier  weg. 


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Nr.  75  2.  bis  15.  October  1800  231 

vollzogen;  die  am  Aufruhr  betheiligten  Gemeinden  der  Districte  Gelterkinden  und  Wallenburg,  im  Ganzen  30, 
haben  sich  selbst  entwaffnet;  1589  Gewehre  befinden  sich  im  hiesigen  Zeughaus;  nur  Aristorf  stehe  noch  aus. 
Das  Cantonsgericht  beschäftige  sich  bereits  mit  der  Untersuchung;  einige  Districtsrichter  und  einen  Agenten, 
die  als  betheiligt  erscheinen,  habe  er  suspendirt;  der  da  und  dort  angerichtete  Schaden  werde  unparteiisch 
geschätzt.  Zur  Entrichtung  der  Grundzinse  fordere  nun  im  Canton  und  im  District  Gelterkinden  besonders 
eine  Proclamation  auf,  die  er  beilege;  doch  seien  unzählige  Schwierigkeiten  vorauszusehen,  da  nur  der  Reiche 
seine  diesfällige  Pflicht  thnn  könne,  der  Mittelmann  durch  die  Zahlung  ruinirt  werde,  und  der  Arme  gar  nichts 
leisten  könne.  Sonst  sei  diesseits  Martini  der  übliche  Termin  gewesen,  aber  auch  oft  überwartet  worden. 
Jetzt  fehle  wegen  der  Einquartierungen,  Requisitionen  etc.  fast  überall  das  Geld,  und  Getreide  sei  noch  nicht 
ausgedroschen.  Aber  nicht  das  Quantum,  sondern  die  Art  der  Abgabe  missfalle  dem  Volk.  Den  Vorfall  in 
Sissach  aufzuhellen  werde  immer  schwerer . . .  Neben  Leuten,  die  er  der  Bestrafung  preisgebe,  habe  er  auch 
einige  Personen  zu  bezeichnen,  die  sich  durch  Standhafkigkeit  und  Treue  hervorgethan  haben:  Den  UStatt- 
halter  Gerster  im  D.  Gelterkinden,  Agent  Tenger  in  Sissach,  Cdt.  Frey ...  Toa,  p.  4M-5oa. 

33)  15.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Le  C.  E.  ayant  eu  lieu  de  se  con- 
vainere  par  les  mouvements  qui  ont  derni^rement  agitö  le  canton  de  Bäle,  du  danger  qu'il  y  a  de  laisser 
di86^min^(e)8  dans  des  communes  des  pi^ces  d'artillerie,  vous  Charge . .  d'effectuer  sans  d6Iai  la  concentration 
ordonn^e  par  Tarret^  du  20  F6vrier  1799  des  bouches  k  feu  ^parses  dans  les  diverses  places  de  la  R6pu- 
bliqae.^  —  (Auf  Antrag  des  Ministers!)  VBProt  p.  m.  -  757.  p.  (819-20.)  223. 

34)  16.  October,  VR.  Verlesung  eines  Berichts  des  RStatthalters  von  Basel  über  die  Unruhen  im  District 
Gelterkinden.  An  drei  von  ihm  bezeichnete  Beamtete  —  Platzcommandant  Frey,  DStatthalter  Gerster,  Agent 
Tenger  in  Sissach  —  wird  in  folgendem  Wortlaut  geschrieben:  „Mit  besonderm  Vergnügen  vernahm  der 
Vollziehungsrath,  dass  Ihr  Euch  bei  den  widerwärtigen  Vorfällen  im  D.  Gelterkinden  als  Bürger  gezeigt  habt, 
dem  die  Achtung  gegen  das  Gesetz,  außer  welchem  keine  Wohlfahrt  und  keine  Freiheit  denkbar  ist,  so  sehr 
als  seine  Amtspflicht  am  Herzen  liegt.  Diese  habt  Ihr  mit  Treue  und  Standhaftigkeit  erfüllt  und  Euch  da- 
darch  nicht  nur  ein  walires  Verdienst  um  die  öffentliche  Sache  und  die  Ruhe  Euerer  Mitbürger,  sondern  auch 
ein  Recht  zu  dem  Danke  der  Regierung  erworben,    wovon  Euch  hiemit  der  VR.  die  ernstliche  Versicherung 

ertheilt.^  VßProt.  p.  266,  267.  -  708,  p.  607. 

35)  18.  October,  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Der  Bezug  der  Grundzinse 
sei  nun  an  Hand  genommen,  wofür  er  sich  mit  der  Verwaltungskammer  vereinige.  2.  lieber  den  Tod  des 
Mädchens  in  Sissach  lauten  die  Verhöre  so  widersprechend,  dass  man  noch  nicht  sagen  könne,  ob  der  Schuss 
von  den  Soldaten  oder  von  den  Bauern  ausgegangen ;  die  Acten  seien  jetzt  dem  Kriegsminister  zugestellt. 

703,  p.  618. 

36  a)  18.  October,  Solothurn.  RStatthalter  Glutz  an  den  Vollziehungsrath.  Abschriftliche  Mittheilung 
von  Berichten  zweier  Unterstatthalter  über  die  Unruhen  im  Canton  Basel  . . .  Anzeige  dass  er  denselben  er- 
laubt habe,  für  weitere  Erkundigungen  etwas  Geld  zu  verwenden,  worüber  er  noch  bestimmtem  Bescheid 
erwarte.  703,  p.  521. 

Es  folgen  drei  Stücke,  vom  15.  u.  16.  Oct.,  zwei  von  UStatth.  Tschann,  eines  von  UStatth.  Frei  5  (p.  523—25). 

36  b)  20.  October,  VR.  Der  RStatthalter  von  Solothurn  hat  Berichte  der  Unterstatthalter  von  Dornach 
und  Ölten  über  die  Ereignisse  im  District  Gelterkinden  eingesandt.  Der  Justizminister  soll  die  bewiesene 
Sorgfalt  verdanken,  dabei  aber  bemerken  dass  weiterer  Geldaufwand  in  der  Sache  unterbleiben  könne. 

VRProt  p.  881.  882.  -  703,  p.  529. 

37)  21.  October,  VR.  Statthalter  Zschokke  wünscht,  dass  drei  Compagnien  französischer  Truppen  noch 
vier  Wochen  lang  im  District  Gelterkinden  belassen  würden.    Wird  nicht  bewilligt.    VBProt  p.  406.  —  7(B,  p.  527. 


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232  4.  und  6.  October  1800  Nr.  76,  77 

76. 

Bern.  1800,  4.  october. 

306  (VK.  Prot.)  p.  651,  652.  —  710  (Schuldi.)  p.  97,  98.  —  N.  schw.  Kepubl.  II.  619. 

Einsetzung  eines  Commissariats  für  die  Bereini{ning  der  Vermögetisvcrhältnisse  des  Klosters 
Einsiedeln, 

Der  Vollziehuiigsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Finanzministers  über  das  Liquidatiunsgeschäft 
des  Klosters  Einsiedeln  im  Canton  Waldstätten; 

In  Erwägung  dass  es  höchst  nothwendig  ist,  niclit  nur  den  ganzen  Statum  des  Klosters  Einsiedlen  und 
die  Ressourcen  von  dieser  so  wichtigen  Besitzung  genau  zu  kennen,  sondern  auch  die  längst  gewünschte 
Ordnung  in  die  Administration  derselben  zu  bringen; 

In  Erwägung  dass  zu  diesem  Ende  das  Liquidationsgeschäft  vom  Kloster  E.  einem  eigenen  hiezu  auf- 
zustellenden Commissär  zu  übertragen  sei,  auf  dessen  Einsichten,  Localkenntnisse  und  Hechtschaffenheit  die 
Regierung  das  nötbigo  Vortrauen  haben  kann, 

beschließt : 

1.  Das  Liquidationsgeschäft  vom  Kloster  Einsiedeln  werde  einem  besondern  Commissär  übergeben,  und 
hiezu  sei  der  Bürger  Leonhard  Abegg  von  Steinen,  gewesener  Landschreiber  von  Beilenz,  ernannt. 

2.  Dieser  Commissär  soll  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  B.  Suter,  Districtsstatthalter  von  Schwyz, 
und  nach  den  nähern  Weisungen  arbeiten,  die  ihm  das  Finanzministerium  ertheilen  wird,  dem  auch  die 
Resultate  seiner  Untersuchungen  und  Arbeiten  zugesandt  werden  sollen,  um  sie  der  Regierung  vorzulegen. 

3.  Der  Finanzminister  soll  jenen  Beamteten,  in  deren  Fach  und  Geschäftskreis  die  Liquidation  ein- 
schlägig ist,  die  Befehle  ertheilen,  der  Commission  (!)  alles  Sachdienliche  an  IIand[en]  zu  geben. 

4.  Dem  Finanzminister  sei  die  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 
Der  Rapport  des  Ministers  datirt  sich  vom  4.  Sept.  (Bd.  710,  p.  99—101). 

77. 

Bern.  1800,  6.  Octobei. 

79  ((5g.  R.  Prot)  p.  68.  126.  146—18.  158.  266.  290.  881-82.  886.  -  406  (Ges.  a.  D.)  Nr.  247.  -  122  (PUk.)  Nr.  249.  -  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  54—56 
Bnn.  d.  1010  k  d.  V.  54-56.  -  N.  schw.  Bepubl.  II.  417.  457.  469-70.  573.  579.  699. 

Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1799  in  Betreff  der  Rechte  der  Äntheilhaber  an  Ge- 
meindgufern. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Einfrage  mehrerer  Bürger  aus  dem  Canton  Leman,  ob  die 
Mitantbeilbaber  von  Goineindgütern,  wenn  sie  schon  außer  ihrer  Gemeiode  wohnen,  dennoch  den 
Generalversammlungen  der  Äntheilhaber  an  den  Geineindgüteru  beiwohnen  können,  und  ob  denselben 
ein  wirklicher  Mitgenuss  an  diesen  Gütern  zustehen  solle; 

In  Erwägung  dass  den  Antheilhabern  eines  gemeinen  Guts  sowohl  kraft  der  Grundsätze  des 
Miteigenthumsrechts  als  infolge  des  Gesetzes  vom  15.  Hornung  1799,  das  alle  Äntheilhaber  eines 


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Nr.  77  6.  October  1800  233 

gemeinen  Guts  zu  diesen  Versaroinlungen   ruft,  die  Mitdisposition  über  dasselbe  nicht  abgesprochen 

werden  kann ;  dass  hingegen  der  wirkliche  Genuss  desselben  sehr  oft  von  dessen  Wohnsitze  abhängen 

müsse,  und   es  schwer  wäre,   darüber  jetzt  noch  ein  allgemeines,  überall  anwendbares  Gesetz  zu 

machen, 

verordnet: 

1.  Den  Generalversammlungen  der  Antheilhaber  an  den  Gemeindsgütern  können  auch  diejenigen 
stimmfähigen  Mitantheilhaber  beiwohnen,  welche  außer  der  Gemeinde  ansäßig  sind,  ohne  dass  ihnen 
dessbalb  zu  diesen  Versammlungen  absonderlich  geboten  werden  muß,  wenn  nicht  in  einer  Gemeinde 
besondere  Reglemente  etwas  anderes  darüber  verordnen. 

2.  Betreffend  den  Antheil  den  ein  außer  seiner  Gemeinde  ansäßiger  Bürger  (!)  auf  den  wirklichen 
Genuss  der  Gemeindgüter  und  den  damit  verbundenen  Vortheilen  haben  möchte,  [so]  soll  es  diesorts 
bei  den  jeden  Ortes  (bestehenden)  bisherigen  Gesetzen,  Uebungen  und  den  etwa  vorhandenen  Regle- 
menten  sein  ferneres  Verbleiben  haben,  bis  und  so  lange  diese  Reglemente  auf  gesetzliche  Weise  werden 
abgeändert  werden,  oder  aber  ein  allgemeines  Gesetz  etwas  anderes  darüber  verordnen  wird. 

3.  Dieses  Gesetz,  welches  als  eine  Erläuterung  des  Municipalitätsgesetzes  vom  15.  Hornung  1799 
anzusehen  ist,  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewöhnlichen  Orten  angeschlagen 
werden. 

1)  28.  Jnli,  Anbonne.  Einige  Miteigenthtimer  an  verschiedenen  Oemeindgtitern  ersuchen  die  Gesetzgeber 
um  eine  entscheidende  Auslegung  der  Gesetze  v.  13.  und  15.  Februar  1799  betreffend  die  Rechte  von  aus- 
wärts wohnenden  Genossen,  resp.  über  die  Gültigkeit  älterer  Reglemente  welche  Abwesende  von  Stimm- 
recht Qud  Nutzungen  ausschließen^  mit  Hervorhebung  der  Folge  dass  unzählige  Processe  erspart  werden 
könnten,  etc.  etc.  2*1,  p.  229— 28i.  (233,  284). 

2)  19.  August,  gg.  R.  Mehrere  Gemeindgutsgenossen  von  Lausanne,  Moudon  etc.  stellen  die  Frage,  ob 
die  außer  der  Gemeinde  wohnenden  Theilhaber  kraft  des  Gesetzes  v.  15.  Febr.  1799  von  dem  Genuss  der 
Güter  ausgeschlossen  seien  oder  nicht  und  zu  den  Gemeindsversammlungen  berufen  werden  sollen.  Der  Polizei- 
commission tiberwiesen. 

3)  19.  August,  gg.  R.  Pierre  Chuard,  Bürger  von  Avenches,  klagt  tiber  Ausschluss  von  der  Gemeind- 
gntsnutzung,  weil  er  nicht  sein  eigenes  Haus  bewohne.    An  die  Polizeicommission. 

4  a)  30.  August,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  erstattet  einen  Bericht  tiber  die  Rechte  der  außerhalb 
ihrer  Gemeinde  wohnenden  Genossen.     Ftir  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen. 

4b)    3.  September,  gg.  R.    Zweite  Verlesung;  Berathung;  (provisorische)  Annahme  der  Vorlage. 

Im  Prot,  auf  4.  datirt,  (wegen  der  erst  in  der  folgenden  Sitzung  geschehenen  Bereinigung).  —  In  §  1 
der  Dispositive  steht  vor  geboten:  absonderlich. 

4  c)  4.  September,  VR.  Der  Gesetzesentwurf  tiber  die  Rechte  der  außerhalb  wohnenden  Gemeindsgenossen 
wird  verlesen  und  annehmbar  befunden,  jedoch  zu  genauerer  Prtifung  dem  Minister  des  Innern  zugestellt. 

VBProt  p.  64,  65.  —  643,  p.  289.  —  981,  p.  201. 

5)  22.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  findet,  dass  in  dem  Gesetzesentwurf  nichts  zu  Xndeiii 
sei.  In  diesem  Sinne  wird  eine  Botschaft  an  den  gg.  Rath  erlassen...     VRProt  p.  408.  — its,  p.  i80».-643,  p.  231. 

6)  24.  September,  gg.  R.  Die  Anzeige  des  VR.  dass  er  gegen  den  Gesetzesvorschlag  nichts  einzuwenden 
babe,  soll  drei  Tage  auf  dem  Tische  liegen  bleiben. 

A8.».d.HelT.VL  "^^ 


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234 


6.  October  1800 


Nr.  78 


7)  27.  September,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Entwurfs.  Wegen  eines  neuen,  noch  zu  erwartenden 
Gutachtens  der  Polizeicommission  wird  die  Schlussfassung  vertagt. 

Es  handelte  sich  um  eine  Einfrage  von  Gerichtssch reiber  Menthonnez  in  Aubonne,  die  am  25.  der  Com- 
mission  überwiesen  worden  war.    Deren  Gutachten  kam  am  4.  Oct.  ein;  vgl.  N.  8. 

8)  4.  October,  gg.  R.  1.  Dem  Antrag  der  Polizeicommission  gemäß  wird  auf  die  Vorstellung  von  B. 
Menthonnex  (?)  in  Aubonne  . . .  nicht  mehr  eingetreten,  da  ihr  nun  durch  ein  Gesetz  entsprochen  ist,  und  es 
nicht  der  Gesetzgebung  obliegt,  die  Anwendung  der  Gesetze  auf  vorliegende  Fälle  zu  bestimmen.  2.  Bei 
diesem  Anlass  erhält  jedoch  die  Munieipalitätscommission  den  Auftrag,  zu  überlegen  ob  nicht  die  Rechnungen 
der  Gemeindskammern  einer  höhern  Stelle  zur  Passation  unterworfen  werden  sollten. 

9)  4.  October,  gg,  R.  Auf  Antrag  der  Commission  wird  in  Art.  2  statt  Uebungen  gesagt:  Gesetze  und 
Uebungen,  und  dann  die  Ausfertigung  angeordnet.  —  Am  6.  bestätigt  etc. 


78. 


Bern.  1800,  6.  October. 


79  (Og.  R.  Prot.)  p.  197-98.  201-3.  204.  205-8.  293.  328-29.  332-35.  836.  —  406  (Ges.  n.  D.)  Nr.  248.  -  122  (Plak.)  Nr.  248. 

273  (Peudalr.)  p.  119.  —  703  (Feudalr.)  p.  75-77.  —  Tagbl.  d.  öe«.  n.  D.  V.  56—58.  —  Ball.  d.  lois  &  d.  V.  66—68. 

N.  Bdiw.  Eepobl.  II.  525.  528—29.  586.  580.  597.  599.  604. 

Gesetz  über  den  Bezug  der  Grundzinse  für  das  Jahr  1800.   (Vgl.  Nr.  120.) 


Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass 
durch  die  bisherigen  Gesetze  über  Grund-  und 
Bodenzinse  die  Rechte  des  Eigenthums  nicht  hin- 
länglich geschützt  worden  sind; 

In  Erwägung  dass  eine  gesetzliche  Verfügung 
über  den  Bezug  dieser  Gefälle  für  das  Jahr  1800 
dringend  nothwendig  ist; 

In  Erwägung  der  Pflicht  der  Gesetzgeber,  bei 
einer  solchen  Verfügung  der  gegenwärtigen  drücken- 
den Zeit  in  Absicht  auf  Gläubiger  und  Zins- 
pflichtige gleich  gewissenhafte  Rechnung  zu  tragen, 

verordnet: 

1.  Die  Frucht-  und  Weingrundzinse  für  das 
Jahr  1800  sollen  dem  Staat,  den  Gemeinden, 
Corporationen,  Stiften  und  Privatpersonen  ent- 
weder in  Natur  oder  in  Geld,  und  zwar  letztern 
Falls  nach  dem  Mittelpreise  der  Früchte  und 
Weine,  so  wie  solchen  der  §  4  des  Gesetzes  vom 
13.  Christmonat  1799  über  die  Erhebung  der  aus- 
stehenden Grundzinse  bestimmt,  jedoch  nach  ihrem 
vollen  Gehalt,  entrichtet  werden. 


Le  Conseil  l^gislatif,  considörant  que  le  droit 
de  propri6te  n'est  pas  suflisamment  garanti  par 
les  lois  existantes  sur  les  censes; 

Consid6rant  qu'il  est  urgent  d'(imaner  une 
disposition  l^.gale  sur  la  perception  de  ces  rede- 
vances  pour  Tan  1800; 

Consid6rant  qu'il  est  du  devoir  du  Lägislateur 
de  prendre  en  considäration,  ä  Poccasion  d'un 
tel  dispositif,  les  circonstances  penibles  actuelles, 
tant  ä  r^gard  des  cröanciers  que  des  redevables, 

ordonne : 

1.  Les  censes  en  vins  et  en  grains  pour  l'annöe 
1800  seront  acquittöes,  tant  h  PEtat  qu'aux  com- 
munes,  corporations,  fondations  et  particuliers 
dans  leur  entier,  seit  en  nature,  seit  en  argent, 
et  dans  ce  dernier  cas  d'apres  le  prix  moyen  des 
grains  et  du  vin,  tel  qu'il  a  6te  döterminö  par.  le 
§  4  de  la  lol  du  13  D6cembre  1799. 


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Nr.  78 


6.  October  1800 


235 


2.  Wo  aber  dergleichen  Grundzinse  bisher  um 
einen  noch  niedrigem  als  den  eben  erwähnten 
Schlag  an  Geld  entrichtet  worden,  soll  es  auch 
dieses  Jahr  geschehen. 

3.  Die  immer[hin]  in  fixen  Geldpreisen  ent- 
richteten Grund-  und  Bodenzinse  werden  auf  dies 
Jahr  bezahlt  wie  bisher. 

4.  Ebendieses  geschiehet  bei  den  bisher  um 
fixe  Geldpreise  angesetzten  Grundzinsposten  an 
kleinern  Naturalien ;  wo  aber  dergleichen  bisdahin 
in  Natur  entrichtet  wurden,  mag  solches  hingegen 
dies  Jahr,  nach  der  Wahl  des  Zinsmanns,  entweder 
ebenfalls  in  Natur  oder  um  obgedachten,  für  andere 
dergleichen  Posten  gesetzten  Geldpreis  geschehen. 

5.  Diese  in  Artikel  1  bis  4  gemeldten  Grund- 
zinsposten werden  bis  zum  10.  Jenner  1801  ent- 
richtet, mit  Ausnahme  solcher,  für  die  eine  spätere 
Entrichtungszeit  bereits  in  Uebung  wäre. 

6.  Nicht  bezahlt  werden  sollen  dergleichen 
Grund-  und  Bodenzinse,  die  erweislich  für  Con- 
cessionen  von  Privilegien  und  Rechten,  welche 
vermöge  der  Constitution  und  Gesetze  aufgehoben 
sind  oder  willkürlich  auf  neu  urbar  gemachte 
Grundstücke  gelegt  worden,  die  sich  noch  in  der 
Hand  des  ersten  Urbarmachers  befinden,  oder 
welche  endlich  auf  Gütern  haften,  die  durch 
Naturwirkungen  zu  weiterer  Bepflanzung  untaug- 
lich sind. 

7.  Die  den  Grund-  und  Bodenzins  betreffenden 
Artikel  des  Gesetzes  vom  10.  Winter monat  1798 
und  seitherigen  einschlagenden  Verfügungen  sind 
zurückgenommen,  insoweit  solche  gegenwärtigem 
Gesetze  zuwiderlaufen. 

8.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffent- 
lich bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 


2.  Dans  les  endroits  oü  de  telles  censes  ont 
6t6  payöes  jusques  ä  prösent  ä  un  taux  plus  bas 
que  la  taxe  susmentionn^e,  elles  seront  acquittöes 
cette  annöe  comme  elles  l'ötaient  pr6c6demment. 

3.  Les  censes  qui  jusqu'ici  ont  6t6  acquittöes 
en  argent  ä  un  prix  fixe  seront  pay^es  cette  ann^e 
comme  pröcödemment. 

4.  II  en  sera  de  mdme  ä  Tögard  des  censes 
en  petites  denröes,  qui  ont  6t6  acquitt^es  jusques 
ä  prösent  en  argent  ä  un  prix  fixe;  mais  lä  oü 
elles  se  payaient  en  nature,  il  est  laissä  au  choix 
du  censitaire  de  les  acquitter  pour  cette  annöe, 
seit  en  nature,  seit  en  argent,  au  taux  mentionne 
plus  haut  pour  le  payement  des  censes. 

5.  Les  censes  mentionnäes  dans  les  §§  1  ä  4 
devront  etre  payöes  entre-ci  et  le  10  Janvier  1801, 
ä  l'exception  de  Celles  dont  Pöchöance  6tait  fix6e 
ä  un  terme  plus  reculö. 

6.  Les  censes  qui  auront  6t&  ätablies  pour 
concessions  de  privilfeges  et  droits  abolis  par  la 
Constitution  et  les  lois,  le  fait  etant  prouvö,  de 
meme  que  Celles  qui  ont  6t6  constituöes  arbi- 
trairement  sur  un  terrain  nouvellement  d6frich6 
qui  se  trouverait  encore  dans  les  mains  du  pre- 
mier  cultivateur;  enfin  Celles  qui  sont  attach^es 
ä  des  biens-fonds  dont  la  culture  a  6tä  impossible 
par  quelque  effet  de  la  nature,  ue  seront  nulle- 
ment  payees. 

7.  Les  articles  de  la  loi  du  10  Novembre  1798, 
concernant  les  censes,  ainsi  que  toutes  (les)  dis- 
positions  posterieures  sur  les  censes,  sont  abrogäs 
par  la  präsente,  en  tant  qu'elles  sont  contraires 
ä  la  präsente  loi. 

8.  La  prösente  loi  sera  imprimäe,  publice  et 
affichäe  aux  lieux  accoutumäs. 


angeschlagen  werden. 

Der  vorstehende  Erlass  bildet  eine  Fortsetzung  von  Nr.  57,  steht  aber  auch  in  Zusammenhang  mit 
Nr.  170  von  Band  V.  Dessf^egen  wird  hier  eine  Auswahl  von  Acten  eingelegt,  welche  den  Vollzug  jenes 
Gesetzes  beleuchten;  dieselben  bilden  die  erste  Gruppe;  die  zweite,  die  beiläufig  auch  die  Zehnten  berührt, 
findet  eine  Ergänzung  in  Nr.  120. 


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236  6.  October  1800  Nr.  78 

A.  Verhandlungen  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  13.  Deo.  1799. 

1)  11.  August.  Der  Vollzieh ungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euern  Bericht  über  den  Aufschub, 
den  Ihr  verschiedenen  Gemeinden  des  Districts  Dorneck  zur  Bezahlung  der  Bodenzinse  gestattet  habt,  und 
worüber  sich  die  Verwaltungskammer  von  Solothurn  unter  der  Erklärung  beschwert,  dass  sie  sich  von  aller 
Verantwortlichkeit  bei  der  ihr  ferners  obliegenden  Einziehung  der  Bodenzinse  loszähle,  eröffnet  Euch  der 
VR. :  1.  Vollkommen  genehmigt  und  bestätigt  er  den  jenen  Gemeinden  bewilligten  Aufschub  zur  Bezahlung 
ihrer  schuldigen  Bodenzinse,  der  aber  auf  keine  andere  Gemeinde  als  welche  Ihr  benamset  habt  ausgedehnt 
werden  soll.  2.  Diese  Gemeinden  seien  gehalten,  nach  Verlauf  des  ihnen  festgesetzten  Termins,  nämlich  nach 
dem  10.  Octobris,  sogleich  und  ohne  alle  weitere  Zögerung  das  Ihrige  zu  entrichten,  ohne  dass  sodann  die 
mindeste  Nachsicht  gegen  sie  statthaben  würde.  3.  Die  VK.  von  8.  kann  unter  keinem  Verwände  ihrer  Ver- 
bindlichkeit, die  Einziehung  der  Bodenzinse  zu  befördern,  enthoben  (werden) ;  vielmehr  soll  sie  für  die  mög- 
lichste Betreibung  derselben  um  so  strenger  verantwortlich  sein,  da  ihr  die  Mittel  dazu  an  die  Hand  gegeben 
worden  sind  und  sich  wenige  Hindernisse  in  diesem  Geschäfte  entgegensetzen.  Ihr  seid  eingeladen,  nach 
diesen  Weisungen  das  Weitere  zu  verfügen."  VEProt.  p.  49—51.  —  706,  p.  (298-w.)  297-98. 

2  a)  14.  August,  VR.  Eine  Zuschrift  des  RStatthaltera  von  Bern,  d.  d.  12.  August,  betreffend  den  Bezug 
der  Loskaufstaxen  für  Grundzinse,  wird  dem  Finanzminister  zu  baldigem  Rapport  überwiesen. 

VaProt.  p.  161—62.  —  70t,  ^  S4S. 

2  b)  15.  August,  VR.  Der  Finanzminister  begutachtet  die  gestern  verlesene  Zuschrift  des  RStatthalters 
von  Bern  über  den  Bezug  der  rückständigen  Grundzinse  in  diesem  Canton  in  dem  Sinne,  dass  mit  diesem 
Geschäft  nicht  länger  zu  zögern  sei,  weil  diese  Zinse  in  etlichen  Cantonen  schon  bezogen  worden,  und  andere 
auf  den  Canton  Bern  warten,  von  dem  Bedürfnis  des  Staates  zu  schweigen.  Er  wird  beauftragt,  die  Arbeit 
sofort  zu  unternehmen.  Dafür  wird  er  bevollmächtigt,  über  die  gegenwärtig  im  Ct.  Solothurn  befindliche 
Compagnie  zu  verfügen,  sobald  dort  der  Bezug  vollendet  ist;  sie  soll  zuerst  in  den  District  verlegt  werden, 
wo  der  Bezug  beginnt,  und  dann  in  die  übrigen  allmälig  einrücken.  Davon  soll  der  RStatthalter  sowie  die 
Einnehmer  benachrichtigt  werden.  VRProt  p.  no,  171.  —  toi,  p.  (846-48.)  849—50. 

Der  Minister  hatte  zunächst  den  District  Langenthai  ins  Auge  gefasst,  weil  dort  die  Abneigung  sich  am 
stärksten  äußerte.    (Vgl.  N.  7.) 

3)  1.  September,  VR.  Der  Finanzminister  beschwert  sich  über  verspätete  Antwort  und  eigenmächtige 
Verschiebung  des  Termins  für  den  Bezug  der  Grnndzinsloskaufszinse  seitens  des  RStatthalters  von  Bern  und 
stellt  die  Frage,  ob  dieser  neue  Termin,  15.  October,  oder  der  von  der  Oberbehörde  gesetzte  gelten  solle. 
Darüber  wird  an  den  Statthalter  ein  ernstes  Schreiben  gerichtet,  das  ihn  auffordert,  den  Bezug  der  Auflage 
ohne  Anstand  zu  betreiben  und  den  bezüglichen  Weisungen  des  Ministers  Folge  zu  leisten.  An  den  Minister 
selbst  ergeht  der  bestimmte  Auftrag,  nöthigenfalls  die  strengsten  Mittel  anzuwenden,  die  das  Gesetz  den 
Behörden  an  die  Hand  gebe.  VBProt  p.  550-553.  —  701,  p.  (353—57.)  859— 60.  3«i. 

Der  Minister  hatte  seine  bezügliche  Correspondenz  mit  dem  Statthalter  vorgelegt. 

4  a)  4.  September,  Bern.  Der  RStatthalter  (Bay)  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Schreiben 
V.  1.  d.:    Rechtfertigung  seines  Standpunktes...  70t,  p.  867— 71. 

4  b)  5.  Sept.,  ebd.  Die  Verwaltungskammer  an  Denselben.  Beantwortung  der  Vorwürfe,  die  in  dem 
Schreiben  an  den  RStatthalter   auf  sie  gefallen ;   Auseinandersetzung  des  Sachverhalts  resp.  des  Verlaufs . . . 

O  p.  37S-76. 

4  c)    10.  Sept.,  VR.    Die  beiden  Zuschriften  werden  an  den  Finanzminister  gewiesen.  —  (Vgl.  N.  6.) 

VRProt.  p.  17a  —  701,  p.  377. 


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Nr.  78  6.  October  1800  237 

5)  15.  September.  Der  Vollziehangsrath  an  den  Finanzminister.  „Le  C.  E.,  d^sirant  connaitre  l'ötat 
de  la  pereeption  des  int^rSts  des  censes  ordonn^e  par  la  loi  pour  les  ann^es  de  1798  et  1799,  vous  Charge 
de  YOQS  procnrer  r^guli^rement  aupr^s  des  chambres  administratives  des  diffärents  cantons  des  tableaux  de 
cette  pereeption,  dout  vous  lui  prösenterez  tous  les  quinze  jours  un  r6sum6  g6n6ral.  L'importance  de  Tobjet 
et  snrtout  des  r^sultats  que  cette  connaissance  doit  amener  sont  des  motifs  trop  puissants  ponr  que  vous  ne 
mettiez  pas  dans  Texöcution  de  cet  ordre  toute  la  c616rit6  possible."  —  (Infolge  einer  Motion,  anlHßlicb  einer 
Verhandlung  ober  Bern.)  —  Vgl.  N.  8.  VRProt.  p.  257.  -  703,  p.  23. 

6)  15.  September,  VR.  1.  Der  Finanzminister  bespricbt  die  Zuschriften  des  RStatthalters  und  der  Ver- 
waltungskammer von  Bern  betreffend  den  Auflagenbezug  und  weist  in  derjenigen  der  VK.  verschiedene  Irr- 
thümer  nach.  2.  An  den  Statthalter  wird  nun  folgendes  Schreiben  erlassen:  „Der  VR.  hat  Euere  letzte[re] 
Zuschrift  über  den  Bezug  der  Bodenzinse  mit  der  Aufmerksamkeit  gelesen,  die  ein  Gegenstand  dieser  Art 
verdient,  und  sie  dann  der  nöthigeu  Prüfung  unterworfen.  Hiebei  ist  man  auf  Thatsachen  gestoßen,  die  hin- 
länglich beweisen  dass  bis  jetzt  wirklich  die  Entrichtung  der  Bodenzinse  nicht  mit  dem  Eifer  betrieben 
worden  seie,  wie  es  die  Umstände  des  Vaterlandes  und  die  Bedürfnisse  der  Regierung  erheischt  hätten.  Der 
VR.  glaubt  sich  demnach  verbunden,  durch  Euch . .  die  Verwaltungskammer  wiederholt  auffordern  zu  lassen, 
den  Eingang  der  rückständigen  Bodenzinse  Euers  Cantons  mit  allem  Nachdrucke  zu  befördern  und  zu  diesem 
Ende  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  die  den  erwünschten  Erfolg  nicht  bezweifeln  lassen.  Um  dessen 
desto  gewisser  zu  sein,  werdet  Ihr,  wie  (es)  in  andern  Cantonen  geschehen,  der  VK.  die  Weisung  geben, 
dass  sie  die  verschiedenen  Schaffner  beauftrage,  den  Einziehern  die  Tage  der  Abnahme  bekannt  zu  machen, 
unter  Anfügung  der  ernstlichen  Bedrohung  dass  in  nicht  entsprechendem  Falle  gegen  die  Renitenten  execu- 
torisch  wird  verfahren  werden.  Der  VR.  erwartet  von  der  Thätigkeit  der  VK.  dass  die  Beziehung  der  ge- 
dachten Abgaben  bis  am  15.  Octobris  im  ganzen  Canton  vollbracht  und  ihm  dadurch  der  angenehme  Beweis 
gegeben  sein  werde,  dass  der  Canton  Bern  in  Erfüllung  allgemeiner  Verordnungen  sich  nie  anders  als  durch 
Ergebenheit  und  gesetzlichen  Gehorsam  auszeichnet.^  VBProt.  p.  205, 256.  -  701,  p.  (879-82.)  383-84. 

7)  25.  September,  VR.  Beschluss.  „Der  VoUziehungsrath,  auf  das  Ansuchen  der  Gemeinden  Aarwangen, 
Langenthai,  Wynau  und  mehrerer  andern  aus  dem  District  Langenthai,  dass  sie  von  den  Zehnt-  und  Grund- 
zinsbesch werden,  welche  sie  an  das  Kloster  St.  Urban,  die  Stadt  Burgdorf  und  das  Kornhaus  zu  Aarwangen 
zu  entrichten  hatten,  befreit  werden  möchten,  welche  Gemeinden  jedoch  erklärten  dass  sie  bereit  seien,  ihre 
rückständigen  und  künftigen  Grundzinse  nach  den  darüber  (be)8tehenden  Gesetzen  abzuführen  und  loszukaufen, 
wenn  ihnen  der  rechtsgenügliche  Beweis  durch  Vorlegung  der  Titel  geleistet  w(erde) ;  in  Erwägung  dass  (es) 
nicht  nm  die  Loskaufung  der  Grundzinse  nach  de(ra)  Gesetze  v.  10.  Nov.  1798,  sondern  um  die  Erhebung 
der  für  die  Jahre  1798  und  1799  verfallenen  Grundzins  interessen  nach  dem  Gesetze  v.  13.  Dec.  1799  zu 
thun  ist ;  in  Erwägung  dass  ein  künftiges  Gesetz  die  Ali;  und  Weise  der  Grundzinsloskaufung  (neu)  bestimmen 
und  den  Grundzinsbesitzern  sowohl  als  den  Zinspflichtigen  alle  auf  Verfassung  und  Billigkeit  gegründete 
Rechte  zusichern  werde;  nach  hierüber  angehörtem  Berichte  seines  Finanzministers,  beschließt:  1.  Das  An- 
suchen der  gedachten  Gemeinden  abzuweisen.  2.  De(m)  Finanzminister  sei  die  Bekanntmachung  des  gegen- 
wärtigen Beschlusses   überti*agen."  yßProt.  p.  491-493.  -  701,  p.  (380-91.)  393-94. 

8)  30.  September,  VR.  Infolge  einer  Motion  wird  dem  Finanzminister  aufgegeben  zu  berichten:  „1)  Ueber 
die  Grundzinsinteressen,  in  welchen  Cantonen  ihre  Beziehung  unternommen,  wie  weit  in  einem  jeden  dieselbe 
vor  sich  gegangen,  und  welche  Maßregeln  zu  ergreifen  seien,  um  sie  so  viel  als  möglich  allenthalben  zu 
beschleunigen.  2)  Ueber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Zinse :  wozu  sie  in  jedem  Canton  bestimmt  und 
gebraucht  worden  sind.  Bei  dieser  Berichterstattung  werdet  Ihr  Euch  eine  besondere  Genauigkeit  zur  Pflicht 
machen  und  in  dem  Vorschlage  auf  diejenigen  Maßregeln  hauptsächlich  Rücksicht  nehmen,  die  als  die  zweck- 


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238  6.  October  1800  Nr.  78 

mäßigsten    den  Absichten   der  Regierung   und   den   öffentlichen   dringenden  Bedürfnissen   am   sichersten  ent- 
sprechen werden."  VEProt.  p.  560.  -  7W»  p.  25. 

9)  6.  October.  Der  Finanzrainister  an  den  Vollzichungsratli.  I.  Beantwortung  des  Auftrags  v.  30.  Sept. 
betreffend  eine  Zuschrift  des  RStatthalters  von  Basel  ...  1.  Der  Canton  Basel  hat  im  Laufe  dieses  un- 
glücklichen Kriegs  allerdings  sehr  viel  gelitten;  doch  wurde  derselbe  im  allgemeinen  nicht  so  empfindlich 
mitgenommen  und  fUhlte  das  Uebel  nicht  in  einem  so  hohen  Grade  wie  mancher  andere  Canton.  In  dieser 
Hinsicht  wurde  demselben  zu(r)  Bezahlung  der  zwei  rückständigen  Grundzinse  in  dem  Beschluss  v.  19.  März 
keine  Ausnahme  zugestanden.  Es  würde  daher  in  diesem  Zeitpunkt  nicht  ganz  billig  und  vielleicht  unpolitisch 
sein,  zu  seinen  Gunsten  eine  allgemeine  Ausnahme  in  Betreff  dieser  rückständigen  Grundzins-Interessen  zu 
machen;  die  Regierung  würde  sich  bloßstellen  und  Gefahr  laufen,  ihrer  Autorität  zu  schaden.  Meines  Er- 
achtens  aber  könnte  nach  dem  §  8  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  den  Dürftigen,  welche  sich  außer  Stand 
befinden  diese  Interessen  zu  bezahlen,  auf  die  in  dem  §  4  des  Beschlusses  v.  19.  März  vorgeschriebene  Be- 
weisleistung des  Unvermögens  ein  Aufschub  auf  günstigere  Zeiten  gestattet  werden ;  dem  RStatthalter  gemein- 
samlich  mit  der  Verwaltungskammer  würde  dann  die  behutsame  Anwendung  dieser  Begünstigung  aufgetragen; 
diejenigen  aber  welche  aus  bloßer  Widerspenstigkeit  sich  der  Bezahlung  dieser  Schuldigkeit  weigern  würden 
müßten  mit  militärischer  Execution  dazu  angehalten  werden.  2.  Die  Einstellung  des  Gesetzes  v.  10.  Nov. 
98  . . .  erregte  schon  Unzufriedenheit  und  Misstrauen ;  dies  beweisen  die  zu  derselben  Zeit  häufig  eingelangten 
Petitionen  für  die  Loskaufung  der  Grundzinse  nach  der  Grundlage  jenes  Gesetzes  hinlänglich.  Als  nun  der 
Gesetzesvorschlag  über  die  Entrichtung  des  heurigen  Zehnten(8)  und  Grundzinses  öffentlich  bekannt  wurde, 
so  sähe  man  dies  durchgehends  als  Vorbote(n)  der  gänzlichen  Wiedereinführung  von  Zehnten  und  Grund- 
zinsen an;  ein  zweiter  Gesetzesvorschlag  über  die  würkliche  Loskaufung  dieser  Beschwerden  bestärkte  das 
Volk  in  seinem  Wahne,  und  das  Murren  der  Zehnt-  und  Zinspflichtigen,  die  unstreitig  die  weit  größere  Zahl 
der  Einwohner  Helvetiens  ausmachen,  wurde  allgemein.  Was  daher  B.  Zschokke  von  der  Stimmung  seiner 
Cantonsangehörigen  gegen  die  Entrichtung  des  heurigen  Zehntens  sagt,  lässt  sich  beinahe  auf  die  ganze 
Republik  anwenden.  Nach  allem  dem  was  seit  einiger  Zeit  vorgegangen  ist,  können  Sie,  Bürger  Vollziehungs- 
räthe,  unmöglich  an  dieser  Wahrheit  zweifeln;  es  wäre  aber  zu  wünschen  dass  auch  die  Gesetzgebung  sich 
davon  tiberzeugen  möchte.  3.  Der  Vorschlag  des  B.  Statthalters  des  Cantons  Basel,  den  diesjährigen  Zehnten 
in  eine  Erhöhung  der  Grundsteuer  zu  verwandeln  oder  eine  Auflage  für  die  Zehntpflichtigen  unter  einem 
andern  Namen  zu  errichten,  scheint  mir  unausführbar.  Eine  allgemeine  Erhöhung  der  Grundsteuer  für  den 
Zehnten  wäre  höchst  unbillig,  weil  alsdaun  die  nicht  Zehntpflichtigen  mit  den  Pflichtigen  diese  Abgabe  zu- 
gleich tragen  müßten  und  sich  daher  offenbar  darüber  beschweren  würden.  Sollte  aber  der  Zehntertrag  blos 
von  den  Zehntpflichtigen  in  Erhöhung  der  Grundsteuer  oder  unter  irgend  einem  andern  Namen  von  Abgabe 
gefordert  werden,  so  würden  sich  dem  Bezug  desselben  beinahe  unüberwindliche  dindernisse  in  den  Weg 
stellen.  Um  die  Eintheilung  gehörig  zu  machen,  müßte  vor  allem  aus  eine  Zehntschätzung  gemacht  werden; 
da  nun  diese  in  dem  gegenwärtigen  Augenblick  niemals  (!)  anders  als  nach  der  gewissenhaften  Angabe  des 
Schuldners  gemacht  werden  kann,  die  Erfahrung  es  aber  hinlänglich  bestätigt  hat,  inwiefern  auf  diese  ge- 
wissenhaften Angaben  zu  gehen  ist,  überdem  eine  solche  Zehntschätzung  noch  (einen)  beträch tli(^(en)  Zeit- 
und  Kostenaufwand  erfordern  würde,  so  würde  man  am  Ende  den  vorgehabten  Endzweck  auf  diese  Art 
dennoch  nicht  en'eichen, 

II.  1.  Die  ßod^nzms- Erhebung  im  Canton  Basel,  sowie  beinahe  in  der  ganzen  Republik,  ist  in  einem 
schlechten  Zustand  und  geht  so  langsam  von  statten,  dass  wenn  man  nicht  dabei  behutsam  und  zugleich  mit 
Nachdruck  zu  Werke  geht,  dieselbe  niemals  zu  Stande  kommen  wird.  Auf  wiederholte  Aufforderung  an  die 
VK.  des  Cantons  B.,   die  Grundzinsbeziehung  zu  beschleunigen,   berichtete  mir  dieselbe   unterm  29.  August^ 


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Nr.  78  6.  October  1800  239 

daBS  sie  iiochmalen  eine  angemessene  Pablication . . .  habe  ergeben  lassen  mit  der  Eröffnung  des  bestimmten 
Willens  der  Regierung,  dass  nämlich  gegen  die  Widerspenstigen  mit  aller  Strenge  werde  verfahren  werden; 
dass  aber  auf  diese  ernstlichen  Aufforderungen  und  Ermahnungen  hin  die  Aussichten  fllr  diesen  Bezug  nicht 
günstig  wären,  und  wünschte  dass  die  Regierung  ihren  ausdrücklichen  Willen  dadurch  an  den  Tag  gebe,  den 
angeordneten  Grundzinsbezug  nach  dem  Gesetz  v.  13.  Dec.  noch  einmal  zu  bestätigen.  Darauf  hin  erließ  ich 
unterm  6.  vor.  Monats  ein  Schreiben  an  den  RStatthalter  des  Cantons,  mit  der  Einladung,  die  Publication 
der  VK.  wiederholt  zu  bestätigen;  im  Nichtbefolgungsfall  dann  die  Widerspenstigen  mit  Execution  zur  Be- 
zahlung angehalten  werden  sollten.  Der  RStatthalter  berichtete  mir  dass  er  zufolge  des  erhaltenen  Auftrags 
alle  Zinspflichtigen  zu(r)  Entrichtung  ihrer  Schuldigkeit  ermahnt  und  das  Ende  des  abgewichenen  Monats  als 
den  letzten  Termin  zur  Bezahlung,  unter  Androhung  von  Ezecutionstruppen,  festgesetzt  habe.  Inzwischen 
kam  die  Petition  vom  District  Gelterkinden,  welcher  in  seinem  Begehren  abgewiesen  wurde,  und  darauf  das 
Schreiben  des  RStatthalters  vom  29.  vor.  Monats,  nach  welchem  sich  der  größte  Theil  des  Cantons  weigerte, 
diese  Grundzinsinteressen  zu  bezahlen.  2.  Was  die  Grundzinsbeziehung  in  den  andern  Cantonen  für  Fortgang 
gehabt,  wie  viel  an  Grundzinsgeldern  nach  den  eingekommenen  Berichten  der  Verwaltungskammern  einge- 
gangen, und  wie  dieselben  verwendet  wurden,  werden  Sie  ..  aus  beiliegendem  Verzeichnis  (er)8ehen;  doch 
finde  ich  nöthig,  noch  nachstehende  Bemerkungen  zu  machen.  Die  VK.  des  Cantons  Äargau  gibt  in  einem 
frtihern  Schreiben  die  angrenzenden  Gemeinden  des  Districts  Langenthai  als  Ursache  der  Nichtbezahlung 
dieser  Grundzinse  an,  weil  die  Bewohner  der  anstoßenden  Gemeinden  des  Cantons  A.  . .  nicht  eher  bezahlen 
wollen,  (als)  bis  jene  ebenfalls  zur  Bezahlung  aufgefordert  und  angehalten  würden.  —  Die  VK.  des  Cantons 
Baden  berichtet  unterm  26.  vor.  Monats,  dass  ^/s  [Theile]  der  Einwohner  durch  den  Beschluss  v.  19.  März 
mit  einem  Aufschub  begünstigt  worden,  und  nur  in  dem  übrigen  Theil  des  Cantons  das  Beziehungsgeschäfte 
einigen  Fortgang  gehabt  hätte;  die  Kammer  werde  ihren  Bericht  über  die  eingegangenen  Grundzinsgelder 
nächstens  einsenden.  —  Vom  Canton  Bern  sind,  der  wiederholten  Aufforderung  ungeacht(et),  noch  keine  Be- 
richte eingelangt,  und  da  das  Beziehungsgeschäfle  im  Ct.  Aargau  und  Lucern  von  der  Beziehung  der  Grund- 
zinsen im  District  Langenthai  abhängt,  so  habe  ich  den  Cantonsautoritäten  aufgetragen,  den  Anfang  mit  der 
Erhebung  in  diesem  Districte  zu  machen ;  sie  fanden  aber  für  gut,  ohne  darüber  höhern  Orts  anzufragen,  den 
Termin  erst  auf  den  15.  d.  festzusetzen.  —  Die  VK.  des  Cantons  Freiburg  zeigte  schon  unterm  25.  Juli 
die  eingegangenen  L.  500  an;  die  fernere  Beziehung  wurde  von  dieser  Zeit  an  auf  die  Vorstellungen  des 
Obereinnehmers  bis  nach  der  Ernte  verschoben,  weil  alsdann  die  Einwohner  in  den  Stand  gesetzt  würden, 
ihre  Zinse  abzutragen.  Auf  eine  Aufforderung  v.  19.  vor.  Monats  berichtet  mir  (nun)  die  Kammer  dass  seit 
jener  Zeit  von  diesem  Gegenstand  niemals  mehr  die  Rede  gewesen,  und  wenn  das  Beziehungsgeschäft  wieder 
in  Gang  gesetzt  werden  sollte,  so  könne  es  gefährliche  Auftritte  veranlassen ;  überhaupt  würde  die  Erhebung 
der  Grundzinse  nie  anders  als  durch  Zwangsmittel  zu  Wege  gebracht  werden  können.  —  Die  VK.  des  Cantons 
Leman  meldete  in  einem  weitläufigen  Bericht  dass  die  Beziehung  der  rückständigen  Grundzinse  beinahe  un- 
tibersteiglichen  Hindernissen  ausgesetzt  seie,  und  dass  Zwangsmittel  gefährliche  Folgen  nach  sich  ziehen 
könnten.  —  Nach  Berichten  der  VK.  des  Cantons  Lucem  ist  die  Grundzinsbeziehung  besonders  in  den  an- 
grenzenden Gemeinden  von  dem  District  Langenthai  ebenfalls  in(s)  Stocken  gerathen.  Die  letzthin  geforderten 
Berichte  über  den  Fortgang  des  Geschäfts  und  die  bisher  [noch]  eingegangenen  Grundzinsgelder  sind  noch 
nicht  eingelangt.  —  Die  VK.  des  Cantons  Oberland  sagt  in  ihrem  Bericht  v.  23.  vor,  Monats,  dass  die  nach 
Thun  Zinspflichtigen  ans  dem  Ct.  Bern,  ohngeacht  die  Schuldner  durch  den  RStatthalter  von  Bern  von  Amts 
wegen  zn(r)  Bezahlung  aufgefordert  worden,  noch  sehr  wenig  abgerichtet  haben.  —  Die  VK.  des  Cantons 
Seniis  zeigt  unterm  30.  Sept.  an,  dass  ohngefähr  ^/s  der  rückständigen  Grundzinsen  in  ihrem  Canton  ein- 
gegangen, welche  sich  auf  die  Summe  von  L.  5393  belaufen.  —  Die  VK.  des  Cantons  Solothurn  berichtet 
unterm  22.  vor.  Monats  dass   sich   die  Summe  der  eingegangenen  Grundzinsgelder  auf  L.  8223  belaufe  und 


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240  6.  October  1800  Nr.  78 

die  noch  rllckstehenden  Zinse,  wovon  nächstens  ein  Theil  erwartet  werde,  ohngeftlhr  L.  29,000  betragen 
möchten.  —  Die  VK.  des  Cantons  Thurgau  sagt  in  ihrem  Bericht  v,  24.  vor.  Monats  dass  unerachtet  ihrer 
wiederholten  dringenden  Aufforderungen  ...  die  Beziehung  der  (Grundzinsinteressen)  von  schlechtem  Erfolg 
gewesen  seie,  woran  theils  das  Unvermögen  der  Einwohner,  und  Theils  die  fehlenden  (!)  Titel  für  diese  Grund- 
zinse, welche  außer  Lands  geflüchtet  worden,  Ursache  seien;  auch  wären  einige  beglaubt,  wegen  starker 
Einquartierung  und  Requisitionslasten  Aufschub  fordern  zu  können;  bei  andern  hingegen  sei  es  blos  böser 
Wille  und  (oder?)  der  Wahn,  dass  diese  Feodalbeschwerden  gänzlich  und  unentgeltlich  abgeschafft  werden 
sollten;  die  Kammer  glaubt,  ohne  strengere  Maßregeln  werde  nicht  viel  ausgerichtet  werden.  —  Die  VK.  des 
Cantons  Waldstäiten  berichtet  dass  der  Staat  im  Ct.  W.  keine  Bodenzinse  besitze,  als  was  ihm  vom  Kloster 
Einsiedeln  im  District  Zug  und  der  Gemeinde  E.  zugefallen  seie;  mit  den  Grundzinspflichtigen  im  District 
Zug  habe  es  die  Bewandtnis  dass  immer  nur  der  diittletzte  Bodenzins  bezogen  werde,  folglich  dies  Jahr  erst 
die  Gebuhr  von  1797,  und  hiemit  die  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  dermal  noch  nicht  statt- 
finden könne.  —  Die  VK.  des  Cantons  Zürich  zeigte  schon  unterm  18.  Juli  an,  dass  die  Summe  der  ein- 
gegangenen Grundzinsinteressen  L.  1 8,034 Va  betrage,  und  meldet  in  einem  Bericht  v.  24.  vor.  Monats,  dass 
sie  zu(r)  Beziehung  des  noch  rückständigen  halben  Zinses  eine  Publication  erlassen  und  den  endlichen  Termin 
auf  den  20.  d.  M.  festgesetzt  habe;  dies  ist  der  [einzige]  Canton,  der  doch  unstreitig  sehr  viel  durch  den 
Krieg  gelitten  hat,  wo  die  Bezahlung  der  beiden  rückständigen  Grundzinsinteressen  am  meisten  vorgerückt 
ist"  . ..     (Unterzeichnet  Spengler,)  703,  p.  48— W;  55. 

Eine  Tabelle  der  Eingänge  etc.  ist  beigeheftet;  vgl.  N.  10a. 

10  a)  (c.  10.  Oct.)  „Extract  aus  einem  Rapport  des  Finanzministeriums  an  den  Vollziehungsrath,  v.  6.  Oct. 
1800,  über  den  Bezug  von  Grundzinsen,  resp.  Loskaufstaxen."  177,  p.  337— S4i. 

Iliezu  eine  Uebersicht  der  eingegangenen  Beträge  und  der  bereits  an  die  Geistlichen  verabfolgten  Summen. 
Total  der  Einnahme  Frk.  57,796.  7.  2;  davon  verwendet  35,279.  9.  9^/2;  (p.  343,  344).  —  Cantone  Aargau, 
(Basel),  Freiburg,  Leman,  Lucern,  (Oberland),  Sentis,  Solothurn,  Zürich;  von  andern  fehlten  nähere  Angaben, 
oder  es  war  dort  noch  nichts  für  den  Bezug  geschehen. 

10b)  (c.  10.  Oct.)  „Verzeichnis  der  Petitionen  welche  um  Nachlass  und  (oder?)  Aufschub  zu(r)  Bezahlung 
der  Grundzinse  für  die  Jahre  1798  und  1799  an  das  Finanzministerium  gelangt  sind."  177,  p.  821— sai. 

Nach  Cantonen  und  chronologisch  geordnet;  für  10  Cantone  sind  103  Petita  zu  zählen,  von  welchen 
manche  für  mehrere  Gemeinden  zugleich  erlassen  waren ;  einem  Theil  derselben  war  bereits  entsprochen.  — 
Dabei  ist  zu  bemerken  dass  solche  auch  fernerhin  eingingen. 

11)  14.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Auf  die  Anfrage  des  RStatthalters 
vom  Canton  Bern,  welches  die  Zwangsmittel  seien,  deren  sich  die  Verwalter  der  Armenanstalten  und  die 
Particularen  welche  im  Besitz  von  Grundzinsgerechtigkeiten  sind,  bedienen  können,  um  die  von  1798  und 
1799  rückständigen  Zinsen  einzutreiben,  eröffnet  Euch  der  VR.  dass,  da  dergleichen  Ansprüche  des  Staates 
auf  keine  andere  Titel  begründet  sind  als  die  der  Particularen;  da  zufolg  des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798 
die  Liquidation  der  diesen  letzteren  zugehörenden  Zinsen  im  Namen  der  Nation  geschehen  sollte,  und  sie 
durch  die  in  das  Liquidationsgeschäft  gebrachten  Zögerungen  ihrer  Einkünfte  von  zwei  Jahren  beraubt 
wurden,  und  da  übrigens  der  13.  Art.  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  dieselben  bevollmächtigt,  die  Zinse 
auf  die  nämliche  Art  zu  erheben,  wie  sie  vom  Staate  eingezogen  werden;  dass  folglich  allen  Besitzern  und 
Verwaltern  von  Grundzinsen  die  nämlichen  Zwangsmittel  rechtlich  erlaubt  seien,  deren  sich  die  Regierung 
zur  Eintreibung  der  dem  Staate  zugehörenden  bedient.  Diese  Weisung  werdet  Ihr  dem  Statthalter  von  Bern 
und  einem  jeden  ertheilen  der  sie  nöthig  haben  mag."  VRProt.  p.  ao9— 10.  —  701,  p.  415. 


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Nr.  78  6.  October  1800  241 

12)  16.  October,  VR.  Gemäß  dem  Gutachten  des  Finanzministers  über  Petitionen  aus  dem  Canton  Bern 
in  Betreff  der  Bodenzinse  für  die  Jahre  1798—99  wird  beschlossen:  ...  „1.  Sämtliche  Gemeinden  des  Cantons 
Bern,  welche  um  Aufschub  oder  Kachlass  ihrer  dem  Staate  schuldigen  Grund-  und  Bodenzinse  bei  der 
Re^erung  angesucht  haben,  sind  in  ihrem  Begehren  abgewiesen.  2.  Gegenwärtiger  Beschluss  dient  zur  Ant- 
wort auf  alle  aus  dem  Canton  Bern  sowohl  als  aus  allen  andern  durch  den  Beschluss  v.  19.  März  1800 
nicht  ausgenommenen  Cantonen  oder  Districten  desswegen  eingegangenen  Petitionen,  mit  Ausnahme  jedoch 
derjenigen  welche  um  Nachlass  oder  Aufschub  von  dergleichen  Grund-  und  Bodenzinsen  einlangen,  die  erweislich 
für  Concessionen  von  Privilegien  und  Rechten  entrichtet  wurden,  welche  vermöge  der  Constitution  und  Gesetze 
aufgehoben  sind,  oder  die  willkürlich  auf  neu  urbar  gemachte  Grundstücke  gelegt  worden,  welche  sich  noch 
in  der  Hand  des  Urbarmachers  befinden,  oder  die  endlich  auf  Gütern  haften,  welche  durch  Naturwirkungen 
zu  weiterer  Anpflanzung  untauglich  sind,  und  worüber  die  Zinspflichtigen  die  erforderlichen  BeweisthUmer  zu 
leisten  im  Stande  sein  werden.  3.  Dem  Finanzminister  ist  die  Bekanntmachung  desselben  sowie  die  ungesäumte 
Einziehung  der  Bodenzinse  aufgetragen.'-'  VRProt.  p.  25«,  257.  -  701,  p.  419-20.  (439.)  -  e^qW.  ii.  esi. 

13  a)  16.  October.  Der  Finanzminister  an  den  Vollziehungsrath.  Vorlage  des  am  13.  d.  bestellten  Bot- 
schaftsentwurfs betreffend  den  Bezug  von  Grundzinsen  für  1798 — 99,  nebst  einer  üebersicht  der  Eingänge 
und  der  Verwendung  derselben,  sowie  einem  Verzeichnis  von  Petitionen  um  Nachlass  oder  Fristverlängerung... 

(Vgl.   N.  10.)  703,  p.  51»  52.  5»,  60. 

13  b)  16.  October,  VR.  Infolge  der  Berathung  über  den  Stand  des  Bezugs  der  Grundzinse  für  (1798  —  ) 
1799  ergeht  an  den  Finanzminister  nachstehende  Weisung.  „Mit  vielem  Befremden  (er)sah  die  Regierung 
aus  Eurem  Berichte  über  den  gegenwärtigen  Zustand  der  Bodenzinserhebung,  dass  der  Ertrag  hievon  so  ganz 
gegen  alle  Erwartung  gering  ist.  Sie  hofft  indessen  dass,  da  die  Erhebung  in  einigen  Gegenden  erst  ihren 
Anfang  genommen,  bald  günstigere  und  befriedigende  Berichte  über  den  Fortgang  dieses  Geschäftes  einlaufen 
werden.  Betreffs  jener  Gegenden  von  welchen  offenbar  ist,  dass  sie  wirklich  außer  Stand  gesetzt  sind,  den 
Forderungen  des  Gesetzes  Genüge  zu  leisten,  ertheilt  Euch  der  VR.  den  Auftrag,  ihm  Euer  Gutachten  über 
die  Mittel  vorzulegen,  wodurch  der  8.  Art.  des  Gesetzes  vom  13.  Christm.  1799....  auf  jene  Gegenden 
angewendet  werden  könnte."  VRProt.  p.  251.  -  703,  p.  57. 

14)  16.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Aus  beifolgendem  Schreiben  des  RStatt- 
halters  des  Cantons  Thurgau  ersehet  Ihr  dass  die  Stimmung  der  Einwohner  desselben  in  Rücksicht  der 
Bezahlung  der  Grundzinse  nicht  ungünstig  ist,  dass  aber  der  verschiedene  und  (zwar)  höhere  Fruchtpreis 
welchen  die  Particularen  in  Taxation  und  Beziehung  derselben  ansetzen,  ...  hin  und  wieder  Missvergnügen 
verursacht  und  dass  durch  eine  einzuführende  Gleichförmigkeit  in  der  Taxation  die  vortheilhafte  Wirkung 
einer  größern  Zufriedenheit  bezweckt  werden  könnte.**  VRProt  p.  268. 264.  —  70B,  p.  (86i~62.)  391. 

15)  20.  October,  VR.  Der  Finanzminister  erstattet  Bericht  über  die  Mittel  zur  Erleichterung  armer 
Gemeinden  in  Betreff  der  Grnndzinszahlung.    In  Circulation  gesetzt.  VBProt  p.  874. 

16)  25.  October.  Der  gg,  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Bericht  v.  16.  d.  betreffend 
den  bisherigen  Erfolg  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799.  Ausdruck  der  üeberzeugung  dass  hier  nicht  blos 
verkehrte  Freiheitsbegriffe,  sondern  namentlich  Eigennutz  im  Spiele  sei,  und  dass,  um  Widerspenstige  zur 
Erfüllung  ihrer  Pflicht  anzuhalten.  Strenge  nöthig  sein  werde.  Auch  die  Absicht,  den  Ertrag  der  zu  beziehenden 
Zinse  flir  die  Geistlichen  zu  verwenden,  sei  nicht  erfüllt,  indem  mehrere  Verwaltungskammern  die  eingegangenen 
Gelder  anders  verwendet  haben  ....  Dem  VR.  müsse  bekannt  sein  dass  in  etlichen  Cantonen,  wo  die  größten 
Beträge  zu  erwarten  stehen,  die  Geistlichen  auch  am  besten  bedacht  worden,  während  deren  Rückstände  in 

AS.  a.  d.  HelT.  VL  31 


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242  6.  October  1800  Nr.  78 

andern,   wo  wenig  zu  beziehen,   am   stärksten  seien;  er  möge  daher  Vorkehr  treffen,   damit  dem  Sinne  des 
Gesetzes  entsprochen  werde.  Prot.  p.  452—55.  -  468»  Nr.  216.  ~  Eepubi.  iii.  es«;  «es. 

Noch  gleichen  Tags  dem  Finanzminister  zugewiesen. 

17)  27.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euern  Bericht  über  die  willkürliche 
Beziehung  der  Partien largrundzinsen  im  Canton  Thurgau  ertheilt  Euch  der  VR.  den  Auftrag,  dem  (R)Statt- 
halter  dieses  Cantons  die  Weisung  zu  geben,  dass  zufolge  des  §  13  des  Gesetzes  über  die  rückständigen 
Grundzinsinteressen,  worin  es  ausdrücklich  heißt:  „auf  gleiche  Weise  wie  der  Staat  sind  auch  die  Partieularen 
berechtigt,  diese  beiden  Zinse  zu  ihren  Händen  einzufordern",  die  Grundzinsbesitzer  keine  höhern  Preise  als 
(die)  von  den  Verwaltungskammern  gesetzlich  bestimmten  Mittelpreise  für  den  Bezug  ihrer  Zinse  anzunehmen 
berechtigt  seien,  unter  Anfügung  dass  jede  willkürliche  Abweichung  von  dieser  gesetzlichen  Weisung  aufs 
strengste  geahndet  werden  soll."  vsProt.  p.  509,  sio.  ~  tob,  p.  (säs-m.)  scs. 

18)  5.  November.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  Auftrag  zur  Einforderung  von  Angaben 
über  den  Bezug  resp.  Eingang  der  Grundzinse  bei  den  Verwaltungskammern  und  zur  Vorlage  einer  Tabelle 
darüber.  TW,  p.  es. 

B.  Verhandlungen  tlber  den  Bezug  von  Grundzinsen  für  das  Jahr  1800. 

19  a)  12.  September,  gg,  R.  Das  zweite  Gutachten  über  Feudalrechte,  die  für  dies  Jahr  zu  entrichtenden 
Grundzinse  betreffend,  wird  in  Discussion  gezogen  und  der  erste  Artikel  nach  „reifer  Berathnng"  festgestellt, 
die  Fortsetzung  aber  auf  morgen  verschoben. 

19  b)  13.  September,  gg.  R.  Fortsetzung  der  Discussion.  Mehrere  Artikel  werden  mit  Verbesserung 
angenommen,  einer  gestrichen,  und  dem  Vollziehungsrath  die  Vollmacht  zu  Fristverlängerung  oder  gänzlichem 
Nachlass  ertheilt.    Es  soll  nun  ein  Decretsvorschlag  ausgearbeitet  werden. 

20)  15.  September,  gg.  R.  Fortsetzung  der  Discussion.  Ueber  die  Frage,  ob  die  Wein-  und  trockenen 
Großzehnten  für  das  laufende  Jahr  an  den  Staat  entrichtet  werden  sollen,  wird  mit  Namensaufruf  abgestimmt : 
mit  Ja  von  Attenhofer,  Bay,  Badoux,  Finsler,  Fischer,  FUßli,  Gschwend,  Herrenschwand,  Indermatten,  Legier, 
Lüthardt,  Lüthy,  Marcacci,  Mittelholzer,  Pfyffer,  Schlumpf,  Schuler,  Stokar,  Usteri,  VonderÜüe,  Wyttenbach; 
(21);  mit  Nein  von  Anderwert,  Blattmann,  Carrard,  Cartier,  Egg,  Genhard,  Gmür,  Graf,  Huber,  Kesselring, 
Koch,  LUscher,  Muret,  Oesch,  Wuhrmann;  (15).  —  Der  Gegenstand  wird  an  die  Commission  zurückgewiesen, 
um  auf  morgen  eine  näher  bestimmte  Vorlage  zu  erhalten. 

21)  16.  September,  gg,  R.  Die  Finanzcoromission  legt  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Erleichterung 
der  verlangten  Grundzinszahlung  vor.  Derselbe  soll  auf  dem  Kanzleitisch  liegen  bleiben,  bis  die  Berathung 
des  (ganzen)  Gesetzes  vollendet  ist. 

22)  16.  September,  gg.  R.  Die  Berathung  des  „zweiten  Gutachtens"  wird  fortgesetzt,  die  letzten  Artikel 
gestrichen  und  der  Entwurf  zur  Bereinigung  an  die  Commission  zurückgewiesen.  Zugleich  soll  sie  eine 
Bestimmung  vorlegen,  wie  die  ausländischen  Zehntbesitzer  gehalten  oder  mit  ihnen  unterhandelt  werden  solle. 

273,  p.  40. 

23)  17.  September,  gg.  R.  Die  Vorlage  der  Commission  wird  mit  nochmaliger  Verbesserung  als  Gesetzes- 
vorschlag angenommen. 

Die  Erwägungen  weichen  von  dem  letzten  Text  ab.  —  In  Art.  1  ist  nur  der  Staat  erwähnt.  (Vgl.  10.)  — 
Art.  2 — 6  stimmen  überein.  —  Statt  7  u.  8  erscheinen  folgende  Artikel:  7.  Die  gesamten  Zehnten  für  die 
Jahre  1798  und  1799  bleiben  dem  Staat  unbezahlt.  8.  Dagegen  werden  die  sämtlichen  Großzehnten  für  das 
Jahr  1800  sowohl  nach  eigener  gewissenhafter  Angabe  der  Zehntpflichtigen  als  nach  dem  Urtheile  verständiger 


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JJr.tS  6.  October  18ÖÖ  243 

Qnd  unparteiischer  Schätzer  nach  dem  reinen  Ertrag  dee  Zehntbesitzers  nachgescbätzt  und  bis  zum  1.  Christ- 
^onat  dieses  Jahrs  entweder  in  Natur  oder  nach  dem  in  §  1  bestimmten  Schlag  an  Geld  bezahlt  9.  Die 
^"thebuDgsart  dieser  Gefälle  nach  örtlichen  Verschiedenheiten  näher  zu  bestimmen  wird  dem  Vollziehungsrath 
""^  unter  dessen  Leitung  den  betreffenden  Gantonsbehörden  aufgetragen.  10.  Und  wie  hiemit  einheimischen 
^^^  fremden  Gemeinden^  Oorporationen,  Stiftungen  und  Privatpersonen  allerdings  das  Recht  zukömmt,  auch 
Jfl'e  Grundzins-  und  Zehntgefälle  auf  vorgemeldte  Weise  zu  beziehen,  so  werden  sie  dagegen  aufgefordert, 
den  in  obigen  Artikeln  von  dem  Staat  genehmigten  Milderungen  und  Nachlass  auch  ihrerseits  sich  willig  zu 
fügen.*'    11.  Druck  etc.  273,  p.  as-so.  si-s«. 

24  a)  18.  September,  VR.  Eingang  eines  Gesetzesentwurfs  betreffend  Bezug  der  Grundzinse  und  Zehnten  etc. 
Beschlossen:  „1.  Le  bureau  sera  charg6  d*exp6dier  7  copies  du  projet  de  loi  ci-dessus  et  d'en  remettre  une 
ä  chacun  des  membres  du  Conseil  ex^cutif.  2.  La  commission  des  Finances  du  0.  E.  sera  cliarg6e  de  pr6parer 
an  rapport  sur  ce  projet  de  loi  et  de  travailler  de  concert  avec  le  Ministre  au  pröavis  qui  sera  pr^sentä  au 
Conseil  16gislatif.  3.  Le  ministre  des  Finances  recevra  communication  du  meme  projet  avec  invitation  de  se 
mettre  k  meme  de  travailler  d'apr^s  les  directions  qu'il  recevra  de  la  commission  des  Finances.^  4.  Schreiben 
an  den  Minister  . . .  vRProt.  p.  sao,  ssi. 

24  b)  18.  September.  Der  Vollziehungsrat  an  den  Finanzminister.  Abschriftliche  Mittheilung  eines  Gesetzes- 
vorschlags über  Zehnten-  und  Grundzinszahlung...  „Le  Conseil  ex6cutif  vous  charge  de  prendre  des  membres 
de  son  sein  qui  s'occupent  plus  particuli6reraent  de  votre  d^partement,  des  directions  pour  pr^parer  un 
rapport  sur  ce  projet  de  loi  et  travailler  au  pr^avis  qui  k  teneur  de  Tart.  9  de  la  loi  du  8  Aoüt  1800  doit 
etre  pr^sent6  au  Conseil  16gislatif.^  700,  p.  633. 

25)  27.  September  *).  Die  Majorität  des  Vollziehungsraths  **)  —  Dolder,  Glayre,  Zimmermann,  Savary, 
Schmid  —  genehmigt  folgende  Botschaft  an  den  gg.  Rath.  „Bürger  Gesetzgeber!  Der  Gesetz(e8) Vorschlag 
vom  18.  Sept.,  den  Sie  uns  zugeschickt  haben,  gründet  sich  schon  durch  seinen  ersten  Erwägungsgruud  auf 
jenen  Gesetz  Vorschlag  vom  13.  Sept.  und  baut  auf  denselben  als  bestehendes  Gesetz,  obschon  der  VR.  sich 
genöthigt  sah,  Ihnen  seine  Einwendungen  dagegen  darzulegen.  Die  Verlegenheit  in  die  er  durch  diesen  Gang 
in  Ihren  Verhandlungen  gestürzt  wird  ist  nicht  gering  und  beschränkt  die  Vortheile  sehr,  die  das  Gesetz  v. 
(8.)  August  durch  die  in  demselben  festgesetzte  Art  der  gegenseitigen  Berathung  hoffen  ließ.  Der  VR.  muß 
auf  diese  Weise  Ihnen  seine  Bemerkungen  über  Gesetzvorschläge  zusenden,  die  theils  als  bloße  Folge  aus 
frühem  Gesetzvorschlägen,  gegen  welche  er  Ihnen  schon  seine  Einwendungen  dargelegt  hat,  entspringen,  theils 
abgerissene  Verfügungen  eines  Ganzen  (!)  enthalten,  das  man  vollständig  und  in  seinem  Umfang  vor  den 
Augen  haben  muß,  um  es  mit  alle  der  Aufmerksamkeit  und  Anstrengung  die  es  verdient  in  seinem  Zusammen- 
hange sowohl  als  in  seinen  Theilen  zu  erwägen  und  zu  beurtheilen.  DerVR.  würde  sich  daher...  auf  seine 
vorige  Botschaft  v.  13.  Sept.  bei  diesem  Gesetzvorschlag  beziehen,  wenn  er  es  nicht  seiner  Pflicht  angemessen 
hielte,  bei  derselben  in  nähere  Bemerkungen  einzutreten,  um  Sie  auf  die  äußerst  nachtheiligen  Folgen  auf- 
merksam zu  machen,  die  sein  Inhalt  nothwendig  hervorbringen  müßte,  wenn  er  gesetzliche  Kraft  erlangen 
sollte.  —  Der  VR.  glaubt,  es  müsse  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  den  Bestimmungen  über  die 
Grundzinse  und  (den)jen(ig)en  über  die  Zehnten  gemacht  werden.  Die  Grundzinse  sind  ihrer  Natur  nach 
wesentlich  von  den  Zehnten  unterschieden;  auch  wurden  sie  sowohl  in  dem  eingestellten  Gesetz  v.  10.  Nov. 
1798  als  in  dem  noch  bestehenden  v.  13.  Dec.  1799  von  der  vorigen  Gesetzgebung  verschieden  behandelt. 
Der  Bezug  derselben,  der  nach  diesem  letztern  Gesetz  vorgenommen  wurde,  ging  zwar  äußerst  langsam  (vor 


*)  Ansfertigang  erst  am  29.    Das  deutsche  Concept  rührt  von  Zimmermann  her. 

**)  Am  Schluss  des  Eintrags  steht  die  Bemerkung:  Les  citoyens  Frisching  et  Ruttimann  au  contraire  ont  d6clar6  ue 
pouvoir  adh^rer  aux  principes  6tab1is  dans  ce  message  et  h  la  demande  qu'il  contient. 


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244  6.  Öctober  1800  Kr.  78 

sich),  und  die  manigfaltigen  Schwierigkeiten  die  demselben  im  Wege  lagen  verursachten  ein  ganz  anderes 
Resultat  als  man  erwartet  hatte.  Allein  es  sind  keine  Gründe  vorhanden,  auf  dem  gebahnten  Wege  nicht 
fortzufahren;  die  fernere  Bezahlung  dieser  Grundzinse  und  die  Bestimmung  einer  sowohl  in  Rücksicht  des 
Besitzers  als  des  Schuldners  gerechten  Loskaufssnmme  wird  um  so  weniger  großen  Schwierigkeiten  ausgesetzt 
sein,  als  man  bei  der  Behandlung  dieses  Gegenstandes  diejenige  F^infachheit  nicht  ans  den  Augen  verliert, 
die  zu  einer  gehörigen  Ausführung  so  noth wendig  ist.  —  Obschon  zwar  das  Gesetz  v.  13.  Dec.  1799  erfordert 
dass  alle  diejenigen  welche  diese  Schuld  nicht  nach  der  Vorschrift  loskaufen  gehalten  sein  sollen,  sie  ferner 
alljährlich  wie  ehemals  zu  entrichten,  so  wäre  vielleicht  für  dieses  Jahr  noch  ein  gleicher  Bezug  derselben 
wie  für  1798  und  1799  eine  Wohlthat  gewesen,  die  man  der  bedrängten  Lage  vieler  Gegenden  und  den 
Schwierigkeiten  die  von  Seite  der  Regierung  her  den  Loskauf  unmöglich  machten,  zum  Opfer  gebracht  hätte ; 
indessen  könnte  der  VR.  diesem  Thcil  des  Gesetzesvorschlags  ohne  große  Hindernisse  beistimmen.  —  In  dem 
10.  Art.  des  Gesetzesvorschlags  findet  sich,  wie  es  dem  VR.  scheint,  eine  mit  dem  Begriff  eines  Gesetzes 
unvereinbare  Form  der  Sprache  [des  Gesetzgebers].  Dieser  10.  Art.  enthält  die  Bestimmung  eines  Rechts; 
aber  zugleich  fordert  er  auf,  von  diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  zu  machen.  Das  Gesetz,  das  immer  den 
deutlichen  klaren  Willen  des  Gesetzgebers  enthalten  und  denselben  in  unzweideutigen  gebietenden  Sätzen  an 
den  Tag  legen  soll,  kann  sich  schlechterdings  mit  keiner  solchen  Aufforderung  vertragen,  die  jeden  Bürger 
auf  den  es  Bezug  hat  im  Zweifel  lassen  muß,  sowie  es  jeden  Richter  in  Verlegenheit  setzen  würde,  der 
irgend  eine  Anwendung  davon  machen  sollte.  —  Einer  der  ersten  Grundsätze,  ohne  den  wohl  schwerlich  in 
einem  Staate  Ordnung,  Sicherheit  und  Zutrauen  stattfinden  kann,  ist  wohl  jener :  Dass  kein  Gesetz  eine  rück- 
wirkende Kraft  haben  soll.  Sie  sind  zu  einsichtsvoll,  ..  als  dass  sich  der  VR.  erlauben  könnte,  in  die  nähere 
Entwicklung  dieses  allgemein  angenommenen  und  von  der  gesunden  Vernunft  geheiligten  Grundsatzes  weder 
näher  einzutreten  noch  Sie  auf  die  unbedingte  Anwendung  desselben  aufmerksam  zu  machen.  Wenn  der  VR. 
so  glücklich  ist,  dass  Sie  bei  der  nähern  Untersuchung  Ihres  Gesetzvorschlags  diese  Anwendung  besonders 
in  Rücksicht  auf  den  Zehnten  wie  er  vermissen,  so  wird  dieser  einzige  Grund  genügen,  um  diesen  Gesetz- 
vorschlag nicht  zum  Gesetz  umznschaffen.  Bis  nach  der  wirklichen  Verfallzeit  des  weitaus  beträchtlichem 
Theils  des  Zehntens,  nämlich  des  ganzen  Frucht-  und  Ileuzehntens,  war  noch  das  Gesetz  der  ehemaligen 
Räthe  in  Kraft;  unwidersprechlich  bestund  also  nach  vorhandenen  Gesetzen  derjenigen  Autorität  welche 
Befugnis  hatte  Gesetze  zu  geben,  das  unbestreitbare  Recht  der  Zehntpflichtigen,  den  Zehnten  von  1800  in 
ihre  Scheunen  als  ihr  Eigenthum  einzusammeln;  der  Gesetzvorschlag  v.  18.  Sept.  schlägt  nun  aber  vor,  diesen 
gleichen  Zehnten,  der  größtentbeils  verfallen  und  nach  dem  bestandenen  Gesetz  als  Eigenthum  in  Besitz  ge- 
nommen wurde,  durch  ein  neues  Gesetz  als  Schuld  wieder  herzugeben  (!).  —  Nicht  nur  auf  die  Gerechtig- 
keit verschiedener  Dispositive  dieses  Gesetzvorschlags  wünscht  Sie  der  VR.  aufmerksam  zu  machen,  sondern 
er  nimmt  auch  die  Freiheit,  Ihnen  . .  die  (Frage  der)  Zweckmäßigkeit  desselben  an  das  Herz  zu  legen.  Gewiss 
ehrt  der  VR.  die  Beweg[ungs]gr1]nde  welche  Sie  zu  diesem  Vorschlag  bewogen  haben,  und  theilt  mit  Ihnen 
die  Besorgnisse  über  die  äußerst  traurige  und  schmerzliche  Lage  so  vieler  bedauernswürdiger  Opfer  des  zer- 
störenden Gesetzes  v.  10.  Nov.  1798.  Auch  ist  wohl  niemand  wie  er  im  Stande,  das  wahrhaft  niederdrückende 
Missverhältnis  aller  Hülfsmittel  des  Staats  gegen  seine  Bedürfnisse  alltäglich  zu  empfinden ;  allein  so  wie  er 
überzeugt  ist  dass  ein  ohne  alle  Uebereilung  verfasstes  weises,  in  allen  seinen  Theilen  wohlberechnetes  Gesetz 
über  die  Grundzinse  und  Zehnten  nebst  einem  angemessenen  Auflagensjstem  in  Zukunft  diesen  Uebeln  steuern 
kann,  so  sicher  sieht  er  auch  (voraus)  dass  durch  die  allzu  lebhafte  Begierde  augenblicklich  zu  helfen,  durch 
partielle  Verfügungen  und  durch  irgend  eine  einseitige  Behandlung,  ohne  Rücksicht  auf  allen  Widerstand  und 
auf  alle  Mittel  der  Ausführung,  nicht  nur  für  den  Augenblick  nicht  geholfen  werden  kann,  sondern  auch  für 
die  Zukunft  diese  wichtigen  Hülfsmittel  verloren  gehen  werden.  Sie  fühlen  unstreitig  . .  wie  enge  diese  wichtigen 
Gegenstände  der  Zehnten  und  Grundzinse  mit  dem  AuQagensjstem  der  Republik  in  Verbindung  stehen,  und  wie 


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Kr.  70  6.  Öctober  1800  245 

leieht  schon  im  voraus  irgend  eine  Übereilte  oder  partielle  Verfügung  Über  das  letzte(re)  den  Stab  bricht.  Es 
dürfte  aber  wohl  die  Sorgfalt,  die  die  Gesetzgebung  und  die  Vollziehung  der  Wohlfahrt  und  der  Erhaltung  des 
Staats  schuldig  ist,  gebietend  verlangen,  die  genauen  Resultate  des  Ertrags  und  die  verschiedenen  Theile  desselben 
wenigstens  vollständig  zu  kennen,  ehe  Sie  den  bedenklichen  Schritt  wagen,  von  dem  einen  Auflagensystem  in  ein 
ganz  anderes  überzugehen,  das  wohl  ehemals  genUgend  war,  von  dem  es  aber  zweifelhaft  ist,  ob  es  das  auch 
gegenwärtig  noch  sein  wUrde,  und  welches  dann  jedes  andere  nothwendig  ausschließt.  Der  VR.  hat  wirklich 
den  Befehl  ertheilt,  aus  allen  Cantonen  genaue  Verzeichnisse  der  Zehnten  und  Grundzinse  zur  Hand  zu  bringen, 
um  Ihnen  dieselben  znsenden  zu  können,  und  er  hat  die  sichere  Iloffnung,  wenn  Sie  anders  diesen  Gesetz- 
Vorschlag  in  Ihrer  zweiten  Berathung  zu  verwerfen  belieben,  dass  Sie  dann  in  der  Folge,  wenn  Ihnen  diese 
Verzeichnisse  vor  Augen  liegen,  das  einzige  Mittel  in  Ihrer  Weisheit  ausfindig  machen  werden,  das,  indem 
es  den  gerechten  Erwartungen  aller  Zehnten-  und  Bodenzins-Besitzer  entspricht  und  dadurch  den  Staat  wesentlich 
erleichtert,  auch  zugleich  diesen  Gegenstand  mit  einem  guten  Auflagensystem  vereinigen  wird,  ohne  die  Zehnt- 
pflichtigen mit  allzu  großen  Lasten  zu  belegen.  —  Derjenige  Gesichtspunkt  der  dem  VR.  Einwendungen  gegen 
diesen  Gesetzesvorschlag  um  so  dringender  nothwendig  macht,  je  mehr  er  die  besondere  Pflicht  betrifft,  die 
ihm  obliegt,  ist  der  Gesichtspunkt  der  Ausführbarkeit.  Bürger  Gesetzgeber,  hier  sieht  sich  der  VR.  genöthigt, 
Ihnen  mit  jener  Offenherzigkeit  die  Sie  von  ihm  zu  fordern  berechtigt  sind  zu  gestehen,  dass  er  ihn  schlechter- 
dings für  unausführbar  haltet.  Wir  haben  leider  in  unserer  Republik  die  traurige  Erfahrung  zur  Genüge 
gemacht,  wie  schwierig  und  nachtheilig  es  seie,  gerade  in  demjenigen  Augenblick  die  Einrichtung  des  Bezugs 
einer  Auflage  vornehmen  zu  lassen,  in  welchem  man  entblößt  von  allen  anderen  HUlfsmitteln  der  Existenz 
ist,  und  in  dem  man  auf  diese  sich  nun  einzig  und  ausschließlich  verlassen  muß.  Kein  Staat  darf  sich  solchen 
Gefahren  bloßstellen,  aus  denen  er  nie  ohne  die  größten  Nachtheile  sich  herauswinden  kann,  wenn  ihm  irgend 
noch  andere  HUlfsmittel  übrig  bleiben.  Hätten  die  ehemaligen  Räthe  noch  die  damals  vorhandenen  Abgaben 
bezieben  lassen,  bis  der  Bezug  der  neuen  gehörig  wäre  eingerichtet  gewesen,  so  würden  wir  weniger  große 
Verlegenheiten  und  wahren  Mangel  gelitten  haben.  —  BB.  GG.  Der  VR.  bittet  Sie  dringend,  nicht  auf  dieser 
Seite  in  den  gleichen  Fehler  zu  fallen,  in  welchen  die  vorigen  Räthe  auf  der  andern  fielen,  und  es  lebhaft 
zu  beherzigen,  dass  die  Einrichtung  des  Bezugs  der  Zehnten  weder  so  leicht  noch  so  schnell  gemacht  werden 
kann,  als  man  im  ersten  Augenblick  glauben  sollte,  wenn  man  nur  bedenkt  dass  diese  Einrichtung  vor  ein 
paar  Jahren  noch  bestund,  ohne  zu  erwägen  dass  viele  Hülfsmittel  des  Bezugs  seit  der  Revolution  verschwunden 
sind,  viele  andere  nicht  (mehr)  gebraucht  werden  können,  und  überhaupt  das  Ganze  eine  veränderte  Gestalt 
und  Einrichtung  gewinnen  mußte.  Es  ist  überdies  keinem  Zweifel  ausgesetzt,  dass  die  Einrichtung  des  Bezugs 
der  neuen  Auflagen  bei  der  dermaligen  Abschaffung  des  Zehntens  weder  so  schnell  und  übereilt  geschehen 
mußte,  noch  derselben  so  viele  Hindernisse  und  Widerstand  in  den  Weg  gelegt  wurden,  als  zuverläßig  bei 
der  gegenwärtigen  Wiedereinführung  stattfinden  würden.  Jetzt,  da  die  Bedürfnisse  der  Republik  sich  mit 
jedem  Tag  noch  mehren;  jetzt,  da  alle  (so)  schwachen  Hülfsquellen  der  letzten  Auflagen  schon  lange  ver- 
siegt sind ;  —  im  Anfang  des  Weinmonats  sollte  auf  einmal  eine  neue  Einrichtung  des  Bezugs  zu  einer  neuen 
Auflage  getroffen  werden,  die  für  1800  dienen  sollte,  deren  Product  durch  schwierige  und  weitläufige  Be> 
rechnungen  hervorgebracht  werden  soll,  und  die  auf  zwo  ganz  verschiedene  Arten  bezogen  werden  muß? 
Weit  entfernt,  hierin  auch  nur  die  Möglichkeit  eines  befriedigenden  Erfolges  zu  hoffen;  weit  entfernt,  hierin 
eine  reiche  Hülfsquelle  für  die  laufenden  dringenden  Bedürfnisse  zu  entdecken,  würde  der  VR.  vielmehr  über- 
zeugt sein,  dass  dadurch  das  drückende  Missverhältnis  zwischen  Einnahme  und  Ausgabe  einen  neuen  fürchter- 
lichen Zuwachs  erhalten  und  auf  seinen  höchsten  Gipfel  gebracht  werden  müßte.  Was  aber  mehr  als  alles 
das  die  ernstlichste  Erwägung  verdient,  was  den  Erfolg  des  Bezugs  beinahe  noch  schwieriger  macht  als  die 
Unmöglichkeit  der  schnellen  Einrichtung  desselben,  ist  der  schier  allgemeine  Widerwille  gegen  die  Entrichtung 
des  Zehntens,  der  wahrscheinlich  offenbare  Widerstand  und  die  gewisse  Nothwendigkeit  der  Anwendung  ge- 


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246  7.  October  1800  Nr.  79 

waltsamer  Mittel.  Zwar  erklärt  Ihnen  der  VR.  aufrichtig,  dass  er  nie  einen  Augenblick  anstehen  wird, 
Rebellen  gegen  irgend  ein  Gesetz  mit  Gewalt,  wenn  sie  noth wendig  ist,  zu  der  Leistung  ihrer  Pflichten  zurück- 
zubringen, und  dass  dieses  ihn  nie  abhalten  wird,  die  Vollziehung  desselben  zu  vernachläßigen ;  aber  um 
desto  eher  liegt  ihm  am  Herzen,  der  Entstehung  eines  solchen  Gesetzes  durch  offenherzige  Anzeige  seiner 
Besorgnisse,  die  sich  auf  Thatsachen  gründen,  vorzubeugen.  —  Dieses  thut  er  nun  bei  dem  gegenwärtigen 
Gesetzvorschlag  und  bittet  Sie,  alle  Nachtheile  wohl  zu  bedenken,  die  daraus  in  diesen  Augenblicken  ent- 
springen müßten.  BB.  GG.  Der  VR.  hofft,  Sie  werden  nach  allen  diesen  angeführten  Gründen  mit  ihm  von 
der  unnachläßlichen  Noth  wendigkeit  der  Zurücknahme  dieses  Gesetzvorschlags  überzeugt  sein.  Er  bittet  Sie 
darum  und  wünscht  dass  dieses  recht  bald  geschehen  m()ge,  um  die  Lähmimg  in  dem  Gang  der  Geschäfte 
und  die  Besorgnisse  verschwinden  zu  machen,  die  sich  daher  in  verschiedenen  Zweigen  der  Verwaltung  nnd 
in  verschiedenen  Theilen  der  Republik  zeigen." 

VRProt.  p.  519-^27.  -  273,  p.  45—53.  55—63  (frz.)-  -  700,  p.  685—12.  —  Repnbl.  II.  580—83.  -  BuH.  hoW.  XV.  241—43. 

26  a)  30.  September,  gg,  R.  Verlesung  der  Botschaft  v.  29.  d.  Sie  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch 
gelegt  und  soll  unterdessen  übersetzt  werden. 

26  b)  3.  October,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Vorfrage,  ob  der  Gegenstand  zu  neuer  Bearbeitung  an  die 
Commission  zurückgewiesen,  oder  mit  der  Berathung  fortgefahren  werden  solle.  Entscheid  für  letzteres ;  über 
Grundzinse  und  Zehnten  soll  daher,  immerhin  gesondert,  bis  zum  Abschluss  die  Verhandlung  fortgesetzt 
werden.  Bdu.  heir.  xv.  209.  210. 

26c)  4.  October,  ebd.  Fortsetzung:  Es  werden  die  sechs  ersten  Artikel  des  Gesetzesvorschlags  v.  18.  Sept. 
neuerdings  in  Berathung  gezogen,  theil weise  verbessert  und  als  besonderes  Gesetz  ausgefertigt.  —  Am  6. 
bestätigt  nnd  expedirt. 

26  d)  7.  October,  VR.  Das  neue  Gesetz  wird  zur  Vorbereitung  eines  Vollziehungsbeschlusses  an  den 
Finanzminister  gewiesen  (Prot.  p.  61).         Vgl.  Nr.  120. 

79. 
Bern.  1800, 7.  October. 

79  (Gg.  K.  Prot.)  p.  llö.  291.  29^    95.  337-39.  340.        406  (Ges.  u.  D.)  Nr.  (24Ca.)  250.  -  Tagbl.  d.  (J©^.  n.  D.  V.  59,  GO.        Bull.  «1.  lois  &  d.  V.  59,  60. 

N.  schw.  Uepnbl.  II.  448.  583.  GOO.  G08. 

Rücknahme  einer  Vorschrift  betreffend  die  Förmlichkeiten  des  Verliaufs  von  Natiomdgüiern  für 
Ahtraf/ung  von  Oehaltsriickständen, 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  der  Gesetzgebung  die  Sorge  für  die  Erhaltung  des 
Staatseigenthums  ganz  unmittelbar  obliegt, 

verordnet : 

1.  Der  10.  §  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1800  über  die  Förmlichkeiten  des  Verkaufs  von  National- 
gütern zu(r)  Tilgung  der  rückständigen  Gohalte  *)  ist  hiermit  zurückgenommen. 

2.  Die  Verkäufe  derjenigen  Nationalgüter  die  zur  Tilgung  der  rückständigen  Gehalte  bestimmt 
sind  werden  vom  Vollziehungsrath   innert  drei  Wochen   nach   der  letzten  Versteigerung  derselben, 

*)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  424. 


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Nr.  79  7.  October  1800  247 

mit  dessen  Gutachten  darüber,  dem  gg.  Rath  zur  Gutheißung  oder  Verwerfung  vorgelegt,   und  der 
Käufer  ist  während  sechs  Wochen,  vom  Tag  der  Steigerung  an,  an  den  Ersteigerungspreis  gebunden. 

3.  Gegenwärtiges  Decret  soll  wie  die  frühern  auf  diesen  Gegenstand  Bezug  habenden  Gesetze 
bei  jeder  Steigerung  abgelesen  werden. 

Die  Veräußerongen  selbst  erscheinen  späterhin  in  einer  Reihe  von  Beschlüssen.  Hier  handelt  es  sich 
wesentlich  am  eine  Vorfrage  zur  Regelung  des  Geschäftsgangs. 

1)  26.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „Der  VR.  übersendet  Ihnen  hiebei  die  Verzeich- 
nisse der  Nationalguter  in  den  Cantonen  Aargau,  Baden,  Basel,  Bern,  Freiburg,  Leman,  Oberland,  Schaff- 
hausen, Solothum,  Waldstätten,  Wallis  und  Zürich,  welche  zufolge  des  Gesetzes  vom  10.  April  verkauft 
werden  sollen,  um  die  den  öffentlichen  Beamten  schuldigen  Rückstände  zu  tilgen,  und  ladet  Sie  ein,  den 
wirklichen  Verkauf  derselben  zu  bewilligen.^   —  (Infolge  einer  Motion.) 

VRProt.  p.  420,  421.  —    176,  p.  231.  -  894,  p    164. 

Die  üebersicht  der  zum  Verkauf  empfohlenen  Güter  etc.  enthält  Bd.  175,  p.  239  ss.,  in  schön  aus- 
gefertigten Tabellen,  die  zum  Theil  mit  Acten  begleitet  sind. 

2)  28.  August,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  betreffend  verkäufliche  Nationalgüter.  Dieselbe 
wird  mit  den  zugehörigen  Verzeichnissen  der  Finanzcommission  übergeben,  die  in  längstens  vier  Wochen 
darüber  rapportiren  soll, 

3  a)  29.  September,  gg.  R.  Erste  Verlesung  des  Gutachtens  (von  Escher).  Vorerst  wird  dessen  Ueber- 
setzung  angeordnet.  196,  p.  i5i. 

3  b)  Gutachten  der  Finanzcommission.  „BB.  GG.  Die  staatswirthschaftliche  Oommission  ist  bei  Unter- 
suchung der  Tabellen  über  die  für  die  rückständigen  Besoldungen  der  öffentlichen  Beamten  zu  verkaufenden 
Nationalgüter  auf  eine  große  Schwierigkeit  gestoßen,  welche  den  10.  §  des  Gesetzes  v.  13.  Mai  1800,  über 
die  Verkaufsart  dieser  Güter,  ihr  verursachte.  Diesem  §  zufolge  wird  der  Vollziehung  ausschließlich  die 
Ratification  der  wirklichen  Verkäufe  aufgetragen,  und  der  Gesetzgebung  würde  also  einzig  das  Recht  zustehen, 
die  Veräußerung  der  benannten  Nationalgüter  um  einen  Preis,  der  nicht  geringer  sein  darf  als  die  Schätzung 
derselben,  zu  gestatten.  Sollten  die  Rechte  der  Gesetzgebung  auf  diese  einzige  Erlaubnis,  nicht  unter  dem 
Schatzungspreis  ein  gegebenes  Nationalgut  zu  verkaufen,  eingeschränkt  bleiben,  so  wird  es  von  der  größten 
Wichtigkeit,  das  wahre  Verhältnis  der  Schatzungssumme  (zu)  dem  Innern  Werth  des  Guts  genau  zu  kennen, 
nnd  die  Aufsuchung  der  erforderlichen  Angaben  hierüber  würde  das  ganze  Geschäft  der  Untersuchung  jener 
Tabellen  außerordentlich  erschweren  und  also  auch  verlängern.  Wenn  aber  der  Gesetzgebung  das  letzte 
Ratificationsrecht  der  Verkäufe  selbst  aufgetragen  (wird),  so  ändert  sich  der  Gesichtspunkt  gänzlich;  denn 
in  diesem  Fall  ist  nun  nicht  eigentlich  die  Aechtheit  der  Schatzungssumme  ins  Auge  zu  fassen,  sondern  nur 
die  Verhältnisse  des  Nationalguts  in  Rücksicht  auf  seine  der  Nation  mehr  oder  minder  vortheilhafte  Be- 
werbungsart, und  folglich  würde  in  diesem  Fall  die  erste  Untersuchung  die  uns  obliegt  wesentlich  erleichtert.  — 
Mehr  noch:  diese  bisher  vorgenommene  Untersuchung  der  Tabellen  ...  zeigt  dass  im  Ganzen  genommen  die 
Schätzungen  höchst  geringe  sind,  sodass  die  staatswirthschaftliche  Oommission  nur  zur  Veräußerung  von  sehr 
wenigen  dieser  Güter  auf  diese  Schätzungen  hin  [an]rathen  könnte.  Würde  aber  die  endliche  Ratification  der 
Verkäufe  der  Gesetzgebung  selbst  aufgetragen,  so  wird  die  Commission  kein  Bedenken  tragen,  auch  den 
Verkauf  von  solchen  Gütern  anzurathen,  (deren)  Schätzung  so  unverhältnismäßig  gering  ist,  dass  sie  Hoffnung 
hat,  das  Resultat  der  Versteigerung  derselben  werde  die  Schatzungssumme  wenigstens  verdoppeln;  wie  aber 
sollte  der  Verkauf  solcher  Güter  auf  solche  niedrige  Schätzungen  hin  freigegeben  werden  dürfen,  wenn  man 
nicht  die  Versicherung  hat,  die  Versteigerung  derselben  vernichten  zu  dürfen,   insofern  sie  nicht  den  wahren 


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248  7.  October  1800  Nr.  80 

Werth  dieser  Güter  auswirft?  Ueberdem  endlich  liegt.,  dieser  Versammlung  die  unmittelbare  Sorge  fUr  die 
Erhaltung  des  Staatsvermögens  ob,  und  also  kann  sie  unmöglich  die  Ratification  der  Staat sgUterverkäufe 
andern  Händen  anvertrauen,  sondern  dieses  soll  von  der  Gesetzgebung  ganz  unmittelbar  ausgehen.**  —  Dem- 
zufolge der  Vorschlag,  den  §  10  des  erwähnten  Gesetzes  zurückzunehmen,  etc.  Repubi.  ii.  579-80. 

3  c)  30.  Sept.,  ebd.  Die  Vorlage  wird  in  §  1  abgeändert,  im  üebrigen  angenommen,  ergänzt  und  als 
dringlicher  Deere tsvorsch lag  ausgefertigt.  —  Am  1.  Oct.  bestätigt  und  expedirt. 

4  a)  1.  October,  VR.  Eingang  des  Decretsentwurfs.  Dieser  wird  dem  Finanzminister  zur  Begutachtung 
auf  morgen  überwiesen.  vßProt.  p.  eos.  —  694,  p.  i7i. 

4  b)  2.  October,  VR.  Die  Vorlage  des  FMinisters  wird  genehmigt  und  demgemäß  an  den  g^,  Rath 
folgende  Botschaft  erlassen:  „Bei  Zurücknahme  des  10.  §  des  Gesetzes  v.  13.  Mai  1800  schienen  Sie  in  der 
Meinung  zu  stehen,  dass  die  Gutheißung  der  Verkäufe  welche  zu(r)  Tilgung  der  Besoldungsrückstände  vor 
schweben,  gänzlich  der  vollziehenden  Gewalt  überlassen  seie.  Das  Gesetz  beruht  aber  auf  ganz  andern  Be- 
stimmungen. Nachdem  die  Gesetzgebung  die  Schätzung  und  Verkaufsaussetzung  der  Güter  genehmigt  hat, 
soll  jedes  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  verkaufte  Gut  dem  höchsten  und  letzten  Steigerer  zugesprochen 
werden,  und  die  Gutheißung  (seitens)  der  Vollziehung  ist  nur  eine  Erklärung  ihres  Be6ndens,  dass  die  Formen 
des  Gesetzes  bei  dem  Verkauf  wirklich  beobachtet  worden.  Der  Beweggrund  dieser  Verfügung  war,  die 
Käufe  zu  beschleunigen  und  die  Käufer  durch  eine  vorläufige  Versicherung  des  Ersteigerten  aufzumuntern, 
indem  das  Publicum  durch  die  Langsamkeit  und  Ungewissheit  der  Ratificationen  nur  zu  sehr  vom  Ankaufe 
der  Nationalgüter  abgeschreckt  war.  Wir  suchen  auch  in  diesem  vereinzelten  Falle  nicht  unsere  Befugsamc 
auszudehnen;  aber  wir  achten  es  dringend  dass  die  Erwartungen  der  anfordernden  Beamteten  nicht  in  einem 
Augenblicke  verspätet  werden,  wo  sich  allbereits  durch  den  Drang  der  Umstände  ein  neuer  Rückstand  zu 
bilden  anfängt,  und  wo,  wenn  ihnen  der  Muth  vollends  sinken  sollte,  die  Verwirrung  in  unscrm  ohnehin 
zerrütteten  Vaterland  den  äußersten  Grad  erreichen  müßte.  Wir  ersuchen  Sie  daher,  Bürger  Gesetzgeber,  zu 
überlegen  ob  es  nicht  weit  besser  und  zweckmäßiger  wäre,  den  10.  Art.  des  Gesetzes  v.  13.  Mai  1800  in 
Kraft  zu  lassen  und  folglich  Ihren  Gesetz  verschlag  zurückzunehmen.^ 

VRProt.  p.  616,  617.  -  177,  p.  18,  14.  —  694,  p.  (178.)  175—78. 

5)  6.  October,  gg.  R.  Nach  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  wird  der  Entwurf  mit  einigen  Verbesserungen 
angenommen  und  ausgefertigt.  —  Am  7.  erfolgt  Bestätigung  etc. 

80. 

Bern.  1800,  7.  October. 

307  (VR.  Prot.)  p,  88—41—44.  -  608  (Clsbeh.)  p.  141—148.  145-147.  —  981  (Allgem.)  p.  245-47.  249—52.  -  N.  whw.  R«pobl.  II.  615. 

Festsetzung  des  Bureaupersonals  für  die  Regierungsstatthalter.   (^9^-  Nr.  96.) 

Der  Vollziehungsrath,  auf  d(ie)  von  de(n)  Regierung88tatthalter(n)  de(r)  Canton(e)  Aargau  etc.  zufolge 
dem  3.  Artikel  des  Beschlusses  des  Vollziehungs-Ausschusses  vom  30.  Brachmonat*)  gemachten  Voi*8chläge 
über  die  Zahlbestimmung  ihrer  Kanzleiangestellten; 

Nach  Anhörung  seines  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt : 

*)   Vgl.  Bd.  V.  Nr.  489. 


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Nr.  80  1.  October  180Ö  249 

1.  Die  Kanzlei  des  RStatthalters  vom  Canton  Aargau  soll  besteben  aus  einem  Obersebreiber  (und) 
einem  Copisten,  so  oft  es  die  Menge  der  Geschäfte  erfordert. 

Baden :  Zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

Basel:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  ein  Copist,  ein  Weibel. 

Bern:  Ein  Oberschreiber,  ein  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  vier  Copisten,  zwei  Weibel. 

Freiburg:  Ein  Oberschreiber,  ein  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  zwei  Weibel. 

Leman:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  zwei  Weibel. 

Linth*):  Ein  Obersebreiber,  ein  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  ein  Copist,  zwei  Weibel. 

Lucem*):  Ein  Oberschreiber,  ein  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  zwei  Weibel. 

Oberland:  Ein  Oberschreiber,  drei  Copisten,  ein  Weibel. 

Schaff  hausen :  Ein  Oberschreiber,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

Sentis:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  ein  Copist,  ein  Weibel. 

Solothum:  Ein  Oberschreiber,  ein  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

Thurgau:  Ein  Oberschreiber,  ein  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  ein  Copist,  ein  Weibel. 

Waldstätten:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

Wallis:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

Zürich:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  ein  Weibel. 

2.  Der  RStatthalter  wird  die  Oehalte  seiner  Angestellten  so  bestimmen,  dass  das  im  Beschluss  vom 
30.  Brachmonat  für  jede  Classe  festgesetzte  Maximum  nicht  Überschritten  werde. 

3.  Der  Minister  der  innem  Angelegenheiten  ist  beauftragt,  Über  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses 
za  wachen. 

Die  Cantone  Bellinzona  und  Lugano  waren  nicht  in  Betracht  gezogen  (vgl.  N.  1.  3).  —  Die  muthmaß- 
liehe  Summe  der  Gehalte  war  auf  Frk.  54,356  berechnet.  —  Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus. 

1)  Am  9.  December  wurde  für  den  Statthalter  von  Lugano  folgende  Bestimmung  getroffen:  1  Ober- 
secretär,  1  Secretär  vom  zweiten  Rang,  1  Weibel ;  mit  der  Befugnis,  im  Fall  (vorübergehenden)  Bedürfnisses 
I  Copisten  beizuziehen;  (VRProt.  p.  183,  184). 

2)  Am  23.  Dec.  erlaubte  der  VR.  dem  RStatthalter  von  Sentis,  ftir  Nachtragung  rückständiger  Geschäfte 
(Register  etc.)  noch  zeitweise  einen  Copisten  anzustellen,  dem  kein  fixes  Gehalt  bestimmt  werden  sollte; 
(VRProt.  p.  453,  454). 

3)  Unter  dem  13.  Jan.  1801  wurde  fUr  das  Bureau  des  Statthalters  von  Bellinzona  die  gleiche  Bestim- 
mung getroffen  wie  für  Lugano,  mit  den  Besoldungssätzen  von  1000 :  750 :  350  Frk. 


*)  Hier  war  eine  Verbindang  der  Bnreanx  des  RStatthalters  und  des  tlnterstatthalterB  im  Hauptort  berücksichtigt 


AS.  a.  d.  HelT.  VI.  32 


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250  1.  Öctober  1800  Nr.  81 

81. 

Bern.  1800,  7.  october. 

307  (VB.  Prot.)  p.  47.  48-50—52.  —  TagW.  d.  Beschl.  «tc  III.  46—49.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  Hl.  86—39.  —  808  (Fr».  Arm.)  p.  85—87.  89-91 

N.  8chw.  Repabl.  II.  Gll— 12. 

Bestimmung  der  Conthigente  der  Cantone  für  den  Unterhalt  der  französischen  Truppen.  (Vgl. 
Nr,  124,) 

Der  Vollziehungsrath,  in  Betrachtung  dass  der  Aufenthalt  der  zweiten  Reservearmee  in  Helvetien 
eine  allgemeine  Maßregel  zu(r)  Vertheilung  der  Unkosten  welche  durch  die  daherigen  Lieferungen, 
wenn  auch  nur  vorschussweise,  veranlasst  werden,  durchaus  nothwendig  macht; 

In  Betrachtung  dass  diese  Vertheilung  nur  d(a)nnzumal  auf  eine  billige  und  den  Vermögens- 
umständen angemessene  Weise  sich  vornehmen  lässt,  wenn  die  Contingente  sowohl  der  einzelnen 
Gemeinden  als  der  gesamten  Cantone,  statt  in  Naturalien,  vielmehr  in  Geld  abgefordert  werden; 

Ferner  in  Betrachtung  dass  alle  Naturalienlieferungen  die  nicht  am  Orte  des  Verbrauchs  selbst 
gemacht  werden,  für  die  Gemeinden  ohne  Vergleichung  theurer  zu  stehen  kommen,  als  wenn  sie 
den  Werth  derselben  durch  Geldbeiträge  ersetzen; 

Zufolge  der  durch   das  Gesetz  vom  1.  April  1800  erhaltenen  Vollmacht,  und   nach   Anhörung 

des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt: 

\.  Das  Verhältnis  in  dem  die  verschiedenen  Gantone  zu  den  für  die  fränkischen  Truppen 
ergehenden  Requisitionsunkosten  beizutragen  haben  ist  folgendermaßen  festgesetzt: 

Der  Canton  Aargau  trägt  bei    ...    .  3^/8  Theile 

Baden 2V2 

Basel 6Ve 

Bern 17  Va 

Freiburg 6Ve 

Leman I4V4 

Linth 3V2 

Lucern 6V« 

Oberland 3V2 

Schaff  hausen 2V2 

Sentis 9  Vi  2 

Solothurn 3 

Thurgau VI12 

Waldstätten 3V2 

Zürich 14V12 

100. 
2.  Jede  Verwaltungskammer  wird  bis  auf  weitere  Verfügung  für  die  in  ihrem  Canton  befindlichen 
Truppen  den  Dienst  entweder  durch  eigene  Angestellte  oder  durch  die  Municipalitäten  der  Gemeinden 
wo  dieselben  stationirt  sind  besorgen  lassen. 


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Nr.  82  7.  October  1800  251 

3.  Zur  Bestreitung  der  daherigen  Unkosten  wird  sie  eine  verhältnismäßige  Vermögenssteuer  auf 
den  Einwohnern  ihres  Cantons  erheben. 

4.  Sie  wird  regelmäßig  alle  vierzehn  Tage  die  Bons  für  die  während  diesem  Zeitraum  in  ihrem 
Canton  gemachten  Lieferungen  einsammeln,  darüber  nach  Vorschrift  ein  Bordereau  abfassen  und 
dasselbe  nebst  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  den  helvetischen  Ordonnateur  bei  der  Reservearmee 
gelangen  lassen. 

5.  In  dem  ersten  Bordereau  werden  alle  seit  dem  Eintritte  der  zweiten  Reservearmee,  auch 
vor  der  Erscheinung  dieses  Beschlusses,  auf  Unkosten  der  Gemeinden  gemachten  Lieferungen  ein- 
begriffen sein. 

6.  Die  Lieferungspreise  werden  nach  dem  Mittelschlage  jedes  Cantons  auf  den  Vorschlag  der 
Verwaltungskammer  von  dem  helvetischen  Ordonnateur  festgesetzt  und  dem  Minister  der  innern 
Angelegenheiten  zur  Genehmigung  mitgetheilt  werden. 

7.  Wenn  die  Bordereaux  von  dem  Ordonnateur  untersucht  und  richtig  gefunden  worden  sind, 
so  wird  derselbe  diejenigen  Cantone  die  mehr  als  ihr  Contingent  geliefert  haben  vermittelst  der 
Geldbeiträge  der  übrigen  Cantone,  die  weniger  geliefert  haben,  für  ihre  Vorschüsse  entschädigen. 

8.  Diejenigen  Summen  welche  die  Regierung  zur  Erleichterung  des  Dienstes  in  den  benöthigtsten 
Gegenden  unmittelbar  wird  hergeben  können  sollen  von  dem  Betrage  der  zu  vertheilenden  Lieferungs- 
kosten abgezogen  werden. 

9.  Sowie  die  Bezahlung  der  Lieferungen  auf  die  eine  oder  andere  Weise  von  Seite  der  frän- 
kischen Regierung  erfolgt,  soll  der  Betrag  in  dem  nämlichen  Verhältnisse  das  für  die  Lieferungen 
selbst  festgesetzt  worden  unter  die  verschiedenen  Cantone  vertheilt  werden. 

10.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  ist  beauftragt,  über  die  Vollziehung  dieses  Be- 
schlusses zu  wachen. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.  —  Wallis,  Bellinzona  und  Lugano  kamen  ihrer  besondern 
Verhältnisse  wegen  nicht  in  Betracht. 

82. 

Bern.  1800,  7.  October. 

307  (VR.  Prot.)  p.  47.  58,  64.  -    808  (Fra.  Arm.)  p.  97.  98. 

Verfugmu)  des  Vollzieliungsraths  betreffend  Erhebung  von  Requisiüons- Auflagen  in  den  Cantonen 
(infolge  von  Nr.  81). 

Der  Vollziehungsrath  der  einen  und  untheilbaren  helvetischen  Republik, 

In  Erwägung  dass  zur  Bestreitung  der  den  verschiedenen  Cantonen  obliegenden  Requisitions- 
Unkosten  eine  außerordentliche  Steuer  nothwendig  sei; 

In  Erwägung  dass  diese  Unkosten,  wenn  die  requirirten  Gegenstände  von  jeder  einzelnen  Ge- 
meinde in  Natura  geliefert  wurden,  am  Ende  immer  durch  Gemeindssteuren  bestritten  werden  mußten; 


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252  7.  October  1800  Nr.  83 

In  Erwägung  dass  die  Lieferungen  in  Natura  nach  einer  vielfachen  Erfahrung  und  den  sichersten 
Berechnungen  zufolge  für  die  Gemeinden  ungleich  kostbarer  und  beschwerlicher  ausfallen,  als  wenn 
sie  ihren  verhältnismäßigen  Antheil  in  Geld  dazu  beitragen  und  der  Verwaltungskammer  die  Aus- 
führung der  Requisition  überlassen; 

In  Erwägung  endlich,  dass  nur  allein  durch  eine  solche  Anordnung  die  auffallenden  Kriegs- 
beschwerden nach  einem  billigen  Maßstabe  vertheilt  werden  können;  zufolge  der  durch  das  Gesetz 
vom  1.  April  1800  erhaltenen  Vollmacht  und  nach  Anhörung  seines  Ministers  der  innern  Angelegen- 
heiten, 

heschließt  : 

1.  Die  Verwaltungskammern  von  Baden,  Basel,  Linth,  Lucern,  Oberland,  Schaflfhausen,  Sentis, 
Solothurn,  Thurgau,  Waldstätten  und  Zürich  werden  hiemit  bevollmächtigt,  eins  vom  Tausend  alles 
steuerbaren  Vermögens  in  ihrem  Ganton  als  Zusatzpfennige  zu  den  directen  Staatsabgaben  zu  er- 
heben, wenn  sie  nicht  lieber  von  jeder  Gemeinde  ihren  zu  der  Requisitionsmasse  schuldigen  Antbeil, 
und  zwar  in  dem  nämlichen  Verhältnisse,  in  dem  sie  die  Gegenstände  in  Natur  requirirte,  beziehen 
wollen. 

2.  Im  Falle  (dass)  die  gedachten  Steuern  erhoben  werden,  sollen  sie  ausschließlich  zur  Bestrei- 
tung der  den  Gemeinden  obliegenden  Requisitions-Unkosten  bestimmt  sein. 

3.  Die  Verwaltungskammern  werden  über  die  Verwendung  der  Steuer  zu  seiner  Zeit  öffentlich 
Rechnung  ablegen. 

4.  Die  Steuerpflichtigen  welche  in  der  Entrichtung  der  Beiträge  saumselig  sein  würden  sollen 
zufolge  des  4.  Artikels  des  Gesetzes  vom  L  April  1800  dazu  angehalten  werden. 

5.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  ist  beauftragt,  über  die  Vollziehung  dieses  Be- 
schlusses zu  wachen. 

Das  fUr  Zürich  erlassene  Plakat  weicht  im  Text  mehrfach  ab.  —  Für  Leman  und  Freiburg  bestanden 
bereits  ähnliche  Erlasse;  Wallis,  Bellinzona  und  Lugano  fielen  aus  andern  Gründen  weg. 

83. 

Bern.  1800, 7.  October. 

801  (Geh.  Verhandl.)  p.  205. 

Verhandlungen  über  die  Abordnung  einer  Botschaft  ruich  Paris  behufs  Theilnahme  an  dem 
Friedenscongress  in  Luneville. 

Le  Conseil  exöcutif  de  la  Röpublique  helvätique,  consid^rant  les  circonstances  generales  de 
r£urope  et  Celles  de  THelvetie  en  particulier, 

arrite  ce  qiU  smt: 

Art.  1.  Le  citoyen  Maurice  Glayro  est  nommö  ministre  plönipotentiaire  et  envoyö  extraordinaire 
de  la  R^publique  helv^tique  pres  la  Räpublique  fran^aise,  avec  Charge  et  pouvoir  de  traiter  des 
interöts  de  THelv^tie,  en  se  conformant  aux  instructions  qui  lui  seront  doun^es  par  le  C.  £. 


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Nr.  83  7.  October  1800  253 

Art.  2.  II  est  däsignä  en  cette  mdme  qualitö  pour  assister  au  congres  de  Luneville,  y  representer 
la  Republique  helvötique  et  D^gocier  au  nom  de  son  gouvernement  ä  teneur  des  iustructioos  qui  lui 
seroDt  ultärieuremeDt  dounäes. 

Art.  3.  Le  präsent  arrfite  sera  muni  du  sceau  du  C.  E.  pres  la  sigoature  du  President  et  celle 
du  Secrötaire  g6n6ral. 

Der  ursprüngliche  Entwurf  —  von  Mousson  —  enthielt  nur  Art.  1  und  3;  der  zweite  ist  Nachtrag, 
vielleicht  infolge  der  Berathung.    Das  Datum  lautete  zuerst  9.  Oct.,  ist  aber  von  Mousson  selbst  in  7.  corrigirt. 

Wie  früh  eine  solche  Sendung  in  Aussicht  genommen  war,  zeigt  Bd.  V  in  Nr.  210,  N.  5  §  3  und  N.  16  a, 
und  einer  Reihe  späterer  Acten.  Hier  werden  die  zur  Einleitung  gehörigen  Verhandlungen  mitgetheilt,  die 
»lies  Wesentliche  vorausnehmen. 

1)  30.  Juni.  Der  Vollziehungs-Ausschuss  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  1.  Abschriftliche  Mittheilung 
der  für  B.  Schmid  entworfenen  Instruction  *),  mit  Begründung  des  ümstandes,  dass  dieselbe  von  dem  VA. 
direet  gefertigt  worden...  (Dringlichkeit  etc.).  2.  „Mais  la  Commission  ex^cutive  vous  demande  aujourd'hul 
an  travail  important  que  vous  devrez  m^diter  ä  loisir,  rediger  avec  sein  et  couvrir  du  sceau  du  secret  jusques 
au  moment  oü  il  pourra  paraitre.  C'est  un  memoire  dans  lequel  vous  pr^senteriez  les  avantages  que  THelv^tie 
peut  esp^rer  et  qu'elle  doit  demander  aux  puissances  pacificatrices  par  Torgane  du  Ministre  qu'elle  enverra 
prendre  part  k  leurs  n^gociations.  Ce  memoire  doit  öpuiser  la  mati^re,  c'estä-dire,  ne  präsenter  aucune 
Omission  dans  son  ensemble  et  ne  laisser  rien  h  d^sirer  quant  aux  d^tails.  Vous  etes  invitä  h  vous  en 
occuper  de  suite,  pour  le  präsenter  au  gouvernement  aussitöt  que  la  chose  sera  possible.  —  La  C.  E.  vous 
demande  encore  de  reprodnire  le  travail  que  vous  avez  fait  Tannäe  demiäre  sur  la  dätermination  des  fron- 
ti^res  (?)  k  donner  k  THelvätie,  et  autres  objets  rentrant  peutStre  dans  ceux  du  nouveau  memoire  que  vous 
allez  rädiger.    II  sera  mis  en  circulation  aupräs  des  membres  de  la  C.  £.^ 

VBProt.  p.  496.  498-500.  —  793,  p.  298,  294. 

2)  25.  September.  Der  Vollziehnngsrath  an  Consul  Bonaparte.  „Gitoyen  premier  Consul !  Au  moment  oü 
vous  allez  üxer  pour  Jamals  les  hautes  destinäes  de  la  France ;  au  moment  od  la  Convention  de  Hohenlinden 
garantit  le  repos  prochain  de  l'Europe,  permettez-nous  de  vous  ofifrir  Thommage  de  nos  fälicitations  et  d'unir 
notre  voix  k  Celles  qui  vous  proclament  le  pacificateur  et  le  bienfaiteur  des  peuples.  Permettez  aussi  qu'obäis- 
sant  k  nos  devoirs,  nous  vous  entretenions  avec  confiance  de  la  part  que  THelvätie  peut  se  promettre  de 
ces  grands  räsultats.  —  Les  traitäs  ont  stipulä  des  obligations  mutuelles  entre  la  France  et  nous.  Vous 
savez,  0.  P.  C,  dans  quelle  mesure  et  k  quel  prix  Celles  de  THelvätie  ont  ätä  remplies.  Nous  touchons  au 
moment  od  votre  justice  pourra  acquitter  Celles  de  la  France.  L'articie  2  du  traitä  d'alliance  s'exprime 
ainsi :  ,En  cas  de  räquisition  aucune  des  deui  Räpubliques  ne  pourra  conclure  säparäment  aucun  traitä  d'ar- 
mistice  ou  de  paix^  Le  cas  de  räquisition  a  existe;  la  Convention  du  30  Novembre  1798  a  räglä  la  nature 
et  la  quotitä  du  secours;  nos  engagements  ont  ätä  remplis  et  au  loin  däpasses;  nous  demandons  en  retour 
d'etrc  compris  dans  les  armlstices  et  qu'aux  traitäs  däfinitifs  nous  soyons  admis  k  y  stipuler,  sous  vos  auspices, 
ponr  nos  propres  intärSts.  —  Dans  l'art.  3  du  m^me  traite  le  gouvernement  fran^ais  promet  en  outre  ,ses 
bons  Offices  k  la  Räpublique  helvätique,  pour  la  faire  jouir  de  tous  ses  droits  par  rapport  aux  autres  puis- 
sances*. Nos  droits  sont:  Tintägritä  de  notre  territoire,  notre  ancienne  et  bienfaisante  neutralitä,  notre  indä- 
pendance,  la  reconnaissance  solenneile  de  la  Räpublique  helvätique  une  et  indivisible,  ainsi  que  de  la  Consti- 
tution qu'elle  se  sera  donnäe  et  le  payement  des  capitaux  dont  l'Angleterre,  Tempereur  d'Allemagne,  les 
princes  d'Empire  et  le  Dannemark  sont  däbiteurs  seit  au  Gouvernement,  seit  aux  particuliers  helvätiques.    Au 


*)   Vgl.  Bd.  V.  Nr.  432. 


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254  7.  October  1800  Nr.  83 

nom  des  trait6s  nous  demandoiis  k  la  France  qirelle  fasse  de  ces  justes  prStentions  Tobjet  de  ses  soins  et 
qne  soiis  sa  bienfaisante  et  victorieuse  influence  THelv^tie  puisse  entrer  dans  la  jouissance  de  ces  droits.  — 
L'art.  1*'  des  stipulations  secrötes  porte  que  ,1a  Republique  frangaiso  cmployera  ses  bons  ofüces  pour  operer 
la  r^nnion  du  Frickthal  k  la  R^publiqae  helvetique,  et  qu'elle  contribuera  ^galement  volontiers  k  ce  que  les 
limites  de  THelvötie  k  TEst  soient  arrondies  k  Tavantage  de  celle-ci  par  la  rdunion  des  Ligues  grises  et 
(par)  la  possession  du  Vorarlberg^  A  cet  6gard  nous  nous  bornons  k  rappeler  la  promesse,  pleins  d'esp6rance 
que  nous  ne  serons  point  ^trangers  aux  compensations  de  la  guerre,  ne  Tayant  point  et6  k  ses  charges.  — 
Veuillez,  citoyen  premier  Consul,  accueillir  avec  bont6  notre  d^marche  confiante ;  nous  döposons  cn  vos  mains 
les  interets  les  plus  chers  et  les  destin6es  de  THelvetie.  Nous  nous  estimerons  lieureux  si  son  bonheur  est 
votre  ouvrage,  et  si  nous  sommes  appel^s  k  concentrer  en  vous  seul  toute  notre  reconnaissance.  Rccevez, 
C.  P.  C,  riiommage  de  notre  confiance  et  de  notre  respect."  —  Sigg.  Friscliing;  Mousson. 

801,  p.  607—600.  -  3379,  p.  199«  200. 

Bd.  801  enthält  die  von  Glayre  selbst  ins  Reine  gebrachte  Vorlage,  deren  letzter  Theil,  der  sich  wesentlich 
auf  das  Bedürfnis  nach  einer  Verfassung  bezieht,  gestrichen  und  durch  die  von  Gl.  geschriebenen  Schlusssätze, 
auf  einem  beigeklebten  Quartblatt,  ersetzt  ist.    (Text :  Veuillez  . . .) 

Im  GesandtschaftsArchiv  von  Paris  liegt  eine  flüchtig  geschriebene  Copie  von  Mousson,  von  ihm  selbst 
am  W.  Sepi,  beglaubigt. 

3  a)  25.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Begos.  Abschriftliche  Mittheilung  des  an  Consul 
Bonaparte  gerichteten  Briefes,  mit  dem  Winke  dass  derselbe  geheim  bleiben,  aber  vertraulich  dem  frz.  Ge- 
sandten mitgetheilt  werden  solle.  aoi,  p.  605.  —  3379,  p.  197. 

3  b)  25.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Stapfer.  „C.  M.  Vous  trouverez  sous  ce  pli  une 
lettre  que  le  Conseil  exöcutif  adresse  au  premier  Consul  de  la  Republique  frangaise.  II  conviendra  peut-etre, 
pour  plus  de  solennit6,  que  vous  remettiez  vous-meme  cette  lettre  au  Premier  Consul ;  mais  dans  ce  cas  vous 
ne  manquerez  pas  d'en  communiquer  une  copie  au  cit.  Ministre  des  Affaires  ^trang^res,  en  le  priant  de  vouloir 
bien  Tappuyer  de  toute  son  Intervention  aupr^s  du  Gouvernement.  Le  C.  E.  s'attend  . .  que  vous  lui  com- 
muniquerez  sans  d^lai  la  r^ponse  que  vous  aurez  obtenue  k  cette  lettre,  comme  aussi  tout  ce  que  vous  aurez 
pu  apprendre  relativement  aux  dispositions  du  premier  Consul  sur  les  points  qu'elle  renferme.  Salut  röpubli- 
cain."  —  (Wohl  erst  am  26.  expedirt;  vgl.  N.  2).  801,  p.  603.  -  BArcbiv:  Par.  Ges.  ArcUiT. 

4)  2.  October,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract:)  „J'ai  re^u  hier  soir  la  lettre  du  Conseil 
ex^cutif  qui  renfermait  celle  que  je  dois  remettre  au  Premier  Consul  de  la  Republique  franyaise.  Malbeu- 
reusement  c'est  aujourd'hui  d6cadi,  jour  oü  le  premier  Consul  ni  les  Ministres  ne  re^oivent  personne  en  affaires. 
Je  vais  n^anmoins  k  Auteuil  trouver,  si  je  puis,  le  cit.  Talleyrand  et  pousserai  jusqu'ä  la  Malmaison,  s'il 
croit  que  je  puisse  parier  et  convenablement  präsenter  aujourd'hui  cette  lettre  au  premier  Consul.  En  tout 
cas  je  la  lui  remettrai  primidi  (le  3  Oct.)  et  ferai  mos  efforts  pour  obtenir  une  audience.  Je  m'empresserai 
k  transmettre  au  C.  E.  la  r^ponse  du  premier  Consul  aussitOt  qu'elle  m'aura  ^tS  donn^e  par  lui-meme  ou 
qu'elle  me  sera  parvenue  par  le  canal  du  ministre  des  Relations  extörieures."  BArchiv:  rar.  gm.  Arch. 

5)  3.  October  (11  Vendem.  IX),  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Talleyrand.  „J'ai  Thonneur  de  vous  trans- 
mettre sous  ce  pli  une  lettre  que  mon  gouvernement  adresse  au  premier  Consul  de  la  Republique  fran^aise 
et  que  je  suis  charg6  de  lui  remettre.  L'interet  que  vous  prenez  au  sort  de  THelvetie,  la  peine  que  vous 
ont  cauB^e  les  maux  nombreux  qu'elle  a  soufferts  et  votre  d^sir,  si  souvent  manifeste,  d'y  mettre  un  torme 
et  de  les  r^parer,  en  servant  ögalement  et  la  France  et  la  Suisse,  sont  trop  connus  pour  quMl  seit  n^cessaire 
de  vous  prior  de  vouloir  bien  appuyer  le  contenu  de  cette  lettre  de  toute  votre  interveiition  aupr^s  du  chef 
de  votre  gouvernement^  ...  (Resume  des  erwähnten  Schreibens)...  „U  est  constant  aujourd'hui  qne  la  maniere 


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Ür.  83  7.  Öctober  1800  255 

doDt  le  Directoire  fran^ais  a  trait^  la  Suisse,  en  r^voltant  toates  les  ämes  lionnetes  et  en  faisant  rougir  tous 
les  amis  de  rhumanit^  de  rattachement  qu'lls  avaient  montrö  dans  tous  les  pays  pour  la  cause  fran9ai8e,  a 
principalement  contribuö  k  renouer  et  k  populariser  la  coalition,  k  mettre  la  R^publique  k  deax  doigts  de  sa 
perte  et  k  lui  ali^ner  Topinion  publique.  II  n'est  pas  moins  hors  de  doute  que  le  gouvernement  fran9ai8  ne 
peut  achever  de  se  la  concilier  pour  jamais,  apr^s  Tavoir  reconquise  par  Tascendant  du  g6nie  et  des  vertus 
de  Bon  chef  immortel,  d'une  mani^re  et  plus  süre  et  plus  digne  de  lui,  qu'en  faisant  contraster  autant  que 
posaible  sa  conduite  envers  la  Suisse  avec  les  proc6d68  de  Tancien  Directoire  et  en  tachant  de  fermer  les 
plaies  d^nn  pays  aussi  interessant  pour  TEurope  entiöre  par  le  caractöre  de  ses  habitants  et  leur  droit  d'atnesse 
entre  les  peuples  libres  que  eher  au  peuple  fran9ai8  par  les  utiles  et  nombreux  liens  qui  les  ont  depuis  des 
si^cles  intim^ment  unis  k  la  France.  C'est  donc,  citoyen  Ministre,  avec  la  certitude  d'obtenir  une  r^ponse 
favorable  k  nos  demandes  que  je  r^clame  pour  mon  gouvernement  la  facult6  d'envoyer  k  Lun^ville  un  pl6ni- 
potentiaire  qui,  sous  la  protection  du  gouvernement  frangais,  puisse  faire  valoir  au  congrös  les  droits  de  la 
Repabliqne  helv6tiqne.  —  Des  erreurs  assez  graves  sont  r^pandnes  g^n^ralement  sur  notre  Situation,  sur  nos 
besoins  et  leurs  rappoHs  avec  les  kit^rSts  des  puissances  qui  nous  environnent.  II  sera  certaineraent  aussi 
avantageux  pour  la  France  que  n6c6ssaire  pour  nous-memes  qu'un  n^gociateur  parfaitement  6c]air6  sur  tous 
ces  points  et  an  fait  de  toutes  les  connaissances  locales  qui  doivent  influer  sur  les  r^sultats,  assiste  aux 
d^lib^rations  du  congr^s  relatives  aux  int^rets  de  rilelv^tie,  pour  y  mettre  au  grand  jour  les  cons^quences 
bienfaisantes  que  le  retour  de  la  Suisse  k  son  ancienne  et  sage  neutralit6  et  Tötablissement  d'un  gouvernement 
fort  k  la  fois  et  organise  sur  les  bases  du  Systeme  repr^sentatif  entrafneront  n^cessairement  et  pour  le  repos 
de  l'Europe  et  surtout  pour  la  R^publiqne  frangaise.  Veuillez,  C.  M.,  m'honorer  bientOt  d'une  r^ponse,  que 
mes  commettants  soubaitent  etre  aussi  prompte  que  possible.    Agr6ez^  etc. 

3380,  p.  135,  186.  -  BArchiv:  Par.  Ges.  Archiv. 

Ungefähr  zur  Hälfte  abgedruckt  in  Jahn,  p.  21. 

6)  3.  October,  VR.  (geheime  Berathung ;  anwesend  Dolder,  Frisching,  Glayre,  Zimmermann,  Savary, 
Sclimid,  RUttimann).  „I.  Le  cit.  Glayre  appelle  Tattention  du  Conseil  ex6cutif  sur  les  d6marches  auxquelles 
la  signature  d'un  nouvel  armistice,  Tannonce  d'un  congres  k  Lun^ville  et  tous  les  symptomes  assez  manifestes 
d'ane  paix  prochaine  doivent  donner  lien  de  la  part  du  gouvernement  helv6tique,  afin  de  procurer  k  la  nation 
eonfi^e  k  ses  soins  une  reconnaissance  publique  et  solennelle  de  la  part  des  autres  nations  de  l'Europe,  le 
bienfait  de  la  nentralit6  et  de  Tind^pendance,  et  quant  k  ses  alliances,  ses  limites  et  aux  restitutions  qu'elle 
peut  pr6tendre,  tous  les  avantages  auxquels  ses  anciennes  relations  politiques,  ses  sacriüces  depuis  la  r^vo- 
lation  et  ses  malheurs  lui  donnent  de  si  justes  droits.  U  observe  encore  que  le  moment  parait  venu  oö  les 
membres  du  C.  E.  doivent  avec  une  loyaut6  röciproque  s'expliquer  sur  les  principes  fondamentaux  d*une  Con- 
stitution k  donner  k  Tllelv^tie  et  en  arreter  les  points  les  plus  essentiels,  pour  pouvoir  les  präsenter  et  les 
faire  adopter  ensuite  en  temps  et  lieu  convenable.  II  rappelle  au  C.  E.  la  promesse  donnöe  k  diverses 
occasions  par  le  gouvernement  fran^ais,  et  en  particulier  k  lui-meme  par  le  consul  Bonaparte  lors  de  Ten- 
trevae  qu'il  eut  k  Lausanne  avec  lui  au  mois  de  Mai  dernler,  que  sous  Tinfluence  de  la  R^pubüque  fran^aise 
la  Republique  belv^tique  serait  admise  k  d^puter  un  ambassadeur  aux  n^gociations  pour  la  paix  et  qu'ä  la 
meme  6poque  les  bases  d'une  nouvelle  alliance,  cellies  d'un  traitö  de  commerce  röparateur,  Celles  enfin 
d'oD  ordre  d^finitif  pour  la  Republique  seraient  consenties  par  les  puissances  pacificatrices.  Aprös  ce 
pr6ambule  le  cit.  Olayre  propose:  1^  Que  le  0.  E.  arrete  en  principe  Tenvoi  d'une  d^putation  au 
congr^  de  paix  dont  la  tenue  est  annonc^e  k  Luneville;  qu'il  d^termine  la  composition  et  le  personnel 
de  cette  d^putation;  —  2^  que  le  C.  E.  arrete  que,  soit  cette  l^gation  enti^re,  seit  partie  d'icelle,  sera 
charg^e  de  se  rendre  incessamment  k  Paris,  pour  n^gocier  auprös  du  gouvernement  frangais  son  admission 
an  congrfes  de  Luneville  et  tous  les  points  qui  devront  etie  fix^s  döfinitivement  dans  ce  congrfes;  —  3**  que 


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Ö5ß  7.  October  1800  Nr.  83 

le  C.  £.  s'üccupe  des  Instructions  k  donner  ä  cet  employö  et  Charge  les  divers  bureaux  du  gouvernement  des 
travanx  pr^paratoires  ou  secondaires  que  sa  mission  exige. 

(II.)  „Les  membres  du  C.  E.  disentent  consultativement  les  propositions  faites  par  le  cit  Glayre  et 
paraissent  s'en  rapprocher ;  deux  d'entr'eux,  les  eitoyens  Frisching  et  Ruttimann,  6mettent  leur  voßu  pour  que 
ces  mesures,  en  particulier  ce  qui  pourrait  avoir  trait  au  regime  constitutionnel  dötinitif  de  THelvötie,  soient 
concert^es  avec  le  Corps  l^gislatif  ou  du  moins  avec  une  coramission  tir^e  de  son  sein.  —  La  d^cision  est 
ajourn^e  k  terrae  court,  et  jusques  \k  le  cit.  Glayre  est  invit6,  a)  k  r^diger  lui-meme  les  diverses  pieces 
qui  seraient  n^cessaires  pour  baser  la  marche  et  les  travaux  de  la  döputalion;  b)  k  dresser  Tötat  de  ce  quI 
devrait  etre  fait  par  les  divers  ministferes  pour  6clairer  cettc  16gation.  Le  cit.  Zimmermann  est  invitö  k  m^diter 
les  principaux  points  sur  lesquels  les  membres  du  Conseil  pourraient  se  r^unir  pour  la  Constitution  future 
de  THelvötie."  wi,  p.  225.  226. 

Flüchtiges  Concept  von  Mousson. 

7)  4.  October,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (§  1.)  „Je  n'ai  pu,  jusqu'ä  ce  moment,  voir  le  premier 
Oonsul  pour  lui  remettre  la  lettre  que  le  C.  E.  m'a  cliarg6  de  lui  präsenter  moi-merae.  II  ötait  hier  k  la 
chasse,  et  aujourd'hui  11  est  all6  de  la  Malroaison  k  Morfontaine  chez  son  fr^re  Joseph,  qui  y  donne  one 
grande  fete  aux  ministres  am^ricains ;  comme  le  premier  Consul  doit  passer  trois  k  quatre  jours  k  Morfontaine, 
je  ne  crois  pas  devoir  attendre  plus  longtemps  k  lui  envoyer  la  lettre  du  C.  E.  et  je  vais  aujourd'hui  la  lui 
faire  passer  directement.  En  attendant  j'en  ai  communiqu^  copie  au  cit.  Talleyrand,  en  Taccompagnant  de 
la  note  ci-jointe  qui,  j'espöre,  aura  Tapprobation  de  notre  gouvemement.  Au  demeurant  je  ne  cesserai  de 
frapper  k  toutes  les  poi*tes,  jusques  k  ce  que  je  pnisse  obtenir  une  r^ponse  teile  que  nons  avons  droit  de 
l'attendre  et  quelques  öclaircissements  positifs  sur  les  intentions  du  premier  Consul  relatives  aux  diff^rents 
objets  de  la  lettre  du  C.  E.  Elle  est  si  Eloquente  et  si  concise  en  meme  temps,  si  simple  et  si  riebe  de 
choses ;  eile  est  6crite  avec  tant  de  force  et  de  m^nagements  k  la  fois  que,  si  une  belle  defense  d'une  bonne 
cause  peut  assurer  k  celleci  la  victoire,  je  ne  doute  nullement  qu*elle  ne  produise  tout  Tefifet  que  nos  com- 

mettantS    d^Sirent."  BArchiT:  Par.  Qm.  Arch. 

8)  4.  October,  VR.  (Geheimprot.  —  Glayre  abwesend).  Zimmermann  verlangt  ermächtigt  zu  werden, 
sich  mit  einigen  Männern  die  sein  Vertrauen  genießen  über  die  Grundlagen  der  künftigen  Verfassung  zu  be- 
rathen;  er  nennt  Rengger,  Koch  und  Kuhn.    Bewilligt.  —  (Concept  von  Mousson.)  aoi,  p.  227. 

Am  11.  wurde  dann  eine  bezügliche  Vorlage,  die  aber  keinen  Detail  formulirte,  genehmigt. 

9)  Unter  dem  Datum  4.  Oct.  gab  das  Bull,  helv^t.  (XV.  227—28)  Nachricht  über  die  beabsichtigte 
Sendung  von  Glayre  und  Frisching  (!)  nach  Luneville,  wobei  ein  Zeitungsartikel  über  Vergrößerung  der 
Schweiz  bis  zur  Donau  erwähnt  wurde ;  ersteres  als  zweifelhaft,  letzteres  als  nicht  wünschenswerth  bezeichnet. 
UngefUhr  gleichzeitig  lieferte  auch  der  Nouvelliste  vaud.  bezügliche  Notizen,  worüber  am  6,  Oct.  eine  Unter- 
suchung bestellt  wurde,  die  man  aber  bald  fallen  ließ.  Am  10.  kündigte  das  Bull.  helv.  (p.  2G6)  die  be- 
vorstehende Abreise  Glayre's  an. 

10)  6.  October,  VR.  (geheim).  I.  Le  cit.  Glayre  präsente  au  Conseil  ex6cutif  cinq  projets  d'arrSt^ 
contenant  Tönum^ration  compl^te  de  tous  les  travaux  pr^paratoires  ou  secondaires  et  toutes  les  pieces  dont 
la  16gation  extraordinaire  k  Paris  et  k  Luneville  devrait  6tre  munie,  avec  Tordre  aux  ministres  des  Relations 
extörieures,  des  Finances  et  de  rint^rieur,  an  Secr6taire  g^n^ral  du  C.  E.  et  au  cit.  MnUer-Fnedberg,  cbef 
d'une  division  au  minist^re  des  Finances,  de  s'en  occuper  sans  d^lai.  Ces  arret6s  sont  adopt^s  par  le  C.  E« 
et  exp^di^s  en  la  forme  suivante.    (Vgl.  N.  11 — 14.) 


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Nr.  83  7.  October  1800  257 

IL  Le  cit.  Glayre  rappelle  ensnite  au  C.  E.  ses  diverses  propositions  du  3  Oetobre  et  l'invite  k  ne  pas 
tarder  k  se  prononcer  pour  leur  acceptation  ouleur  rejet.  —  Le  C.  £.  entre  en  d^Iiböration  sur  cet  objet, 
et  apr^s  plusieurs  tours  d'opinion  tous  les  membres  se  rönnissent  pour  arreter :  1^  11  sera  nommö  une 
ambassade  extraordinaire,  qui  anz  n^gociations  pour  la  paiz  devra  se  rendre  au  congr6s  et  travailler  sous 
Tinfluence  du  gouvernement  (fran^ais)  k  la  reconnaissance  de  la  R6publiqne  helv^tique  par  les  puissances 
ärang^res,  k  la  dxation  de  ses  rapports  diplomatiques  avec  Celles  de  ces  puissances  qui  l'avoisinent  et  dont 
rinflnence  sur  ses  destin^es  parait  devoir  §tre  la  plus  prononc6e;  k  l'adoption  des  bases  du  systöme  consti- 
tationnel  que  THelv^tie  se  sera  donn6.  2^  Cette  ambassade,  en  tout  ou  en  partie,  se  rendra  d'abord  k  Paris, 
a)  pour  pressentir  le  gouvernement  fran9ais  sur  ces  divers  points;  b)  obtenir  son  aveu  et  la  promesse  de 
8on  inflnence  pour  procurer  k  THelvötie  les  avantages  dont  eile  s'attend  devoir  jouir  dös  cette  öpoque  inte- 
ressante de  la  paix;  c)  projeter  les  changements  k  apporter  au  traitö  d'alliance  de  1798,  sur  les  bases  de 
la  neutralitö  de  THelvötie,  de  son  indöpendance,  de  rintögritö  de  son  sol,  combinöes  avec  les  avantages  aux- 
quels  le  trait^  de  98  lui-meme  et  surtout  les  mallienrs  de  THelvötie  et  sa  ßdölitö  k  la  cause  de  la  France 
lui  donnent  taut  de  droits.  3^  La  composition  de  cette  ambassade  et  la  fixation  de  Töpoque  de  son  döpart 
soDt  renvoy^es  k  la  seance  de  demain.^  —  (Concept  von  Mousson.)  80i,  p.  229»  28O. 

11)  6.  October.  „Le  Conseil  exöcutif  arrete:  Le  ministre  des  Rotations  extörieures  est  charg6  du  travail 
cidessous.  1.  Memoire  sur  les  prötentions  politiques  de  THelvetie  k  la  Charge  des  souverains  tant  de  Tltalie 
qae  de  TAllemagne.  2.  Memoire  sur  la  question  :  ,Quelles  sont  les  obligations  de  TUelvötie  k  Tögard  de  la 
France,  rösultantfesj  des  traitös  et  Conventions?'  3.  Tableau  de  ce  que  THelvötie  a  fait  et  supportö  par 
delä  ses  obligations  de  rigueur  envers  la  France?  4.  Notice  des  faits  par  lesquels  la  France  a  bless6  ses 
obligations  positives  envers  THelvötie.  5.  R6ponse  aux  questions  suivantes :  a)  Quels  sont  les  rapports 
politiques  de  la  maison  d'Autriche  avec  rUelvötie?  b)  Quels  sont  les  rapports  politiques  de  TEmpire  avec 
THelv^tie,  rösultant  des  trait6s  et  nomm^ment  de  celui  de  Westphalie  ?  c)  Quels  sont  nos  rapports  politiques 
avec  le  roi  de  Prusse  dans  sa  qualitö  de  comte  de  Neufcbatel?  d)  Quelles  pourraient  Stre  les  relations 
nonvelles  k  ^tablir  avec  ce  prince  sous  ce  meme  rapport  ?  e)  Quels  ont  ötö  les  rapports  politiques  du  canton 
de  Berne  avec  la  Hollande?  6.  Notice  sur  les  pensions  (pour?)  militaires  et  invalides  etc.  —  (Von  Glayre 
geschrieben.)  aoi,  p.  asi,  aaa. 

12)  6.  October.  „Le  Conseil  ex6cutif  arrete :  Le  citoyen  Muller  de  Friedberg,  chef  de  division  au 
d^partement  des  Finances,  est  chargS  de  faire  un  travail  sur  les  questions  suivantes:  1.  Quels  sont  les 
rapports  de  THelv^tie  avec  le  prince  6veque  de  Constance  sous  la  double  relation  du  temporel  et  du  spirituel? 
2.  Quels  sont  les  rapports  de  l'Helv^tie  avec  Tabb^  de  St.  Oall  sous  la  double  relation  du  temporel  et  du 
spirituel,  tant  au  pass^  qu'au  präsent?  3.  Notices  sur  Tabb^  d'Einsidlen.  4.  Notices  sur  nos  relations  avec 
le  comtö  de  Neufchatel."  —  (Von  Glayre's  Hand.)  801,  p.  288. 

13a)  6.  October.  „Le  C.  E.  arrete:  Le  ministre  des  Finances  est  charg6  de  faire  un  rapport  sur  les 
pr^tentions  financi^res  de  THelv^tie  k  la  Charge  des  puissances  ötrang^res,  la  France  exceptio.  De  plus, 
sur  les  diverses  propriötös  de  l'Helv^tie  provenant  des  fondations  religieuses  ou  autres  en  Allemagne?''  — 
(Von  Glayre.)  801,  p  285. 

13  b)  6.  October.  „Le  C.  E.  arrSte :  Le  ministre  de  Tlnt^rieur  est  charg6  de  faire  un  tableau  approxi- 
matif  des  pr^tentions  financi^res  de  l'Helvötie  k  la  charge  de  la  nation  fran^aise,  et  distinguant  le  liquide 
da  non  liquide,  la  dette  en  faveur  dn  gouvernement  et  celle  en  faveur  des  particuliers  et  commnnes.^  — 
(Von  Glayre.)  801,  p.  287. 

14)  6.  October.  „Le  C.  E.  arr§te:  Le  Secr6taire  g^n^ral  est  cbarg^  de  faire  faire  et  l^galiser  des  copies 
des  pi^ces  diplomatiques  dont  Tönumöration  suit :  (1)  Traitö  de  1777  avec  la  France.    (2)  Trait6  de  1798, 

la  •.  4.  HtlT.  VL  88 


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258  7.  October  1800  Nr.  83 

enseinble  les  articles  secrets,  avec  les  lettres  (?).  (3)  Projet  du  trait6  de  commerce  non  accepi6  par  les  Conseils 
lögiBlatifs  fran^ais.  (4)  Convention  an  sujet  des  18000  hommes.  (5)  Convention  propos^e  et  non  encore 
acceptöe  sur  les  auxiliaires.  (6)  Conventions  au  eujet  des  Suisses  au  Service  du  roi  de  Sardaigne.  (7)  Con- 
vention au  snjet  de  Tarm^e  de  röserve.  (8)  Convention  sur  le  sei.  (9)  Capitulations  avec  TEspagne,  TEmpereur, 
ie  Piömont,  Naples,  Hollande,  Rome,  Lucques.  (10)  M^moires  et  rapports  du  cit.  Stocka{r),  commissaire  k 
Rastatt.    (11)  Lettres  du  Dlrectoire  frauQais;  lettres  des  g6n6raux  fran9ais.*'   —  (Concept  von  Glayre.) 

801,  p.  283. 

Im  Original  fehlen  die  Nummern. 

15  a)  7.  October,  Bern.  MUller-Friedberg  an  den  Vollziehungsrath.  Begründung  des  Wunsches  dass 
unverweilt  die  RStatthalter  von  Zürich,  Lucern,  Bern,  Basel,  Schaffliausen  und  Sentis  aufgefordert  würden, 
in  den  dortigen  Archiven  die  Documente  betrefifend  die  Beziehungen  zu  Deutschland  ausheben  zu  lassen,  dass 
auch  in  Wettingen  nachgeforscht  würde,  der  Minister  der  Wissenschaften  einige  BeihUlfe  in  Sachen  der 
bischöflichen  Rechte  leistete,  und  als  Hülfsarbeiter  der  Unterschreiber  der  Verwaltungskammer  von  Sentis, 
HungerbUbler,  der  in  diesen  Dingen  vorzügliche  Kenntnisse  besitze,  beigezogen  werden  könnte,  etc.  (Fran- 
zösisch.) 801,  p.  248,  244. 

15  b)  7.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  Müller- Friedberg.  „Le  Conseil  ex^cutif  a  pris  les  deux  arrSt^s 
ci-joints,  qui  r6pondront  aux  voeux  gen^raux  lui  exprim^s  dans  votre  lettre  de  ce  jour.  C'est  k  vous  k 
organiser  les  mesures  ult^rieures,  k  choisir  les  aides  dont  vous  avez  besoin  et  k  fixer  leur  travail.  Le  C.  E. 
attend  de  vos  efforts  un  r^sultat  infiniment  utile;  il  d6sire  quo  vous  racc616riez  autant  que  T^tendue  des 
recherches  k  faire  et  Timportance  du  sujet  le  permettent.  Les  explications  qui  vous  ont  6t6  donnöes  par  le 
cit.  Zimmermann,  membre  du  C.  E.,  auront  fix6  plus  particuliörement  vos  id^es  sur  Tesquisse  qui  vous  a  6t^ 
demand^e   pour  le   moment  actuel.   Veuillez  vous  en  occuper  sans  dölai.    S.  R.^  —  (Concept  von  Moasson.) 

801,  p.  208. 

16a)  7.  Octobre.  „Le  Conseil  ex^cutif,  vu  TarrStö  du  6«  cour.  qui  Charge  le  cit.  Mnller-Friedberg  ... 
de  divers  travaux  relatifs  k  la  diplomatie  de  Tancienne  Conf6d6ration  helv6tique  avec  TEmpereur  et  divers 
princes  d'Empire,  et  consid^rant  la  nöcessitö  de  procurer  k  ce  citoyen  les  facultas  et  les  seeours  qui  lui  sont 
nöcessaires  pour  une  entreprise  de  cette  importance,  arrete  ce  qui  suit :  1.  Les  pr^fets  nationaux  de  Zurieb, 
Lucerne,  Berne,  Bäle,  Schaffhonse,  Sentis,  Baden  et  Thurgovie  sont  charg6s  d'obtemp6rer  aux  demandes  qui 
leur  seront  adressöes  par  le  cit.  Muller  Friedberg,  relativement  aux  travaux  dont  il  est  charg6,  et  devront 
sans  d^lai  ordonner  les  recherches  qu'il  leur  indiqnera,  et  dont  les  frais  seront  pay^s  de  suite  par  le  Gou- 
vernement. Tis  mettront  k  la  disposition  du  cit.  Muller  et  de  ses  snbd^l6gu6s  les  archives  nationales  dans 
r^tendue  de  leurs  cantons  respectifs  sous  les  formes  usit^es  pour  des  recherches  de  ce  genre.  2.  Le  cit. 
Muller  est  autorisö  k  se  procurer  les  collaborateurs  qui  lui  seraient  nöcessaires,  et  le  Gouvernement  avisera 
aux  moyens  d'acquitter  de  suite  les  frais  de  leur  travail.  3.  Le  cit.  Muller-Friedberg  communiquera  le 
präsent  arrgtä  aux  pr^fets  nationaux  d^sign^s  ci-dessus,  aßn  de  legitimer  les  r^quisitions  qu'il  sera  dans  le 
cas  de  leur  adresser."  —  (Concept  von  Mousson.)  80i,  p.  247. 248. 

16b)  7.  October.  „Le  Conseil  ex6cutif  arrete  ce  qui  suit:  1.  Le  ministöre  des  Sciences  est  chargö  de 
communiquer  au  cit.  Muller-Friedberg  . . .  ensuite  de  sa  demande  les  renseignements  qu'il  poss^de  sur  les 
relations  de  THelv^tie  avec  des  princes  eccl^siastiques  ätrangers.  2.  Le  präsent  arrStä  sera  communiquä  en 
original  au  dit  ministäre  et  par  copie  au  cit.  Muiler-Friedberg."  —  (Concept  von  Mousson.)        801,  p.  248. 

17)  7.  October,  VR.  I.  „Le  cit.  Glayre  präsente  au  Conseil  exäcutif :  l^  Le  projet  d'une  Instruction 
secräte  k  donner  k  TeuToyä  extraordinaire  dont  la  mission  a  ätä  räsolue  dans  la  säance  d'hier;  ^  le  projet 
d'un  nouveau  traitä  d'alliance  avec  la  France  sur  les  bases  de  la  nentralitä,  de  Tindäpendance,  de  runitä  et 


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Nr.  83  7.  Octoher  1800  259 

de  I'int^grit^  du  territoire.    Ce  travail  est  priB  en  circulation  et  la  discussion  ajourn^e  k  deux  ou  trois  jours.^ 

(Vgl.  N.  20,  21.) 

II.  „Ensnite  le  C.  E.  dölib^rant  ult^rieurement  sur  cette  mission,  et  voulant  rapprocher  autant  que  posaible 
nne  mesnre  aussi  iroportante  pour  le  salut  de  la  R6pnb)iqne,  arrete :  Que  tous  les  travaux  pr^paratoires 
relatifs  ä  cette  mission  devront  etre  ackev^s  le  15  de  ce  mois  et  qne  lo  mSme  jour  les  personnes  composant 
la  I6gation  devront  se  mettre  en  route  pour  Paris. 

III.  „Le  Conseil  d^üb^re  ensnite  sur  le  choix  de  Tenvoy^  extraordinaire  et  prend  k  cet  effet  Tarret^ 
soivant    (S.  Text.) 

IV.  „Le  GoDseil  ex.  renvoie  k  d'autres  temps  de  d^cider  si,  les  n^gociations  pour  la  paix  ayant  lieu, 
il  ne  conviendra  pas,  soit  d'adjoindre  au  cit.  Glayre  un  coUögne  qui  serait  pris  dans  la  partie  allemande 
de  la  R^pablique,  soit  de  lui  subordonner  un  conseiller  d'ambassade.^  —  (Concepte  von  Mousson.) 

801,  p.  241,  242. 

18)  8.  October,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  2:)  I.  „Je  ne  suis  pas  encore  k  m^me  de 
donner  des  ^claircissements  officiels  sur  les  intentions  du  premier  Consnl  par  rapport  aux  demandes  consign6es 
dans  la  lettre  que  lui  a  adress^e  le  Conseil  ex^eutif ...  (Schwierigkeiten  besonders  fUr  bloße  Geschäftsträger, 
Audienzen  zu  erhalten,  etc.)  Toutefois  j'ai  obtenu  pour  aujourd'hui  k  roidi  un  entretien  avec  Bonaparte,  et 
j'esp^re  le  mettre  k  profit,  pour  tirer  de  lui  les  ^claircissements  que  le  0.  E.  m'a  chargö  de  lui  transmettre. 
II.  Ceux  que  j'ai  demandes  an  roinistre  des  Relations  ext^rieures  n'ont  pas  6t^  fort  lumineux.  De  quelque 
maniöre  que  j'aie  tourn6  mes  qnestions  sur  Tadmission  d'un  plönipotentiaire  helv6tiqne  k  Luneville,  sa  röponse 
a  tonjours  6t6  ^vasive.  II  m'a  d6clar6  que  les  memes  demandes  avaient  öt^  form^es  par  toutes  les  autres 
repnbliqaes  alliöes  et  que  le  Gouvernement  n'avait  point  encore  d6cid6  s'il  adhörerait  k  leur  vobu.  Sur  mon 
Observation  qne  les  Consuls  ne  ponvaient  du  moins  trouver  d'inconv^nient  k  ce  qu'nn  agent  helvötique  se 
rendtt  au  eongr^s  pour  Stre  k  port^e  de  donner  les  notices,  de  rectifier  les  erreurs  et  de  d^fendre  les  int^rets 
qai  touchaient  de  pr6s  la  R6pnblique  helv6tiqne,  il  m'assura  que  rien  de  ce  qui  ponrrait  dtre  vraiment  utile 
i  la  Suisse  ne  serait  refusä  par  le  gouvemement  fran^ais,  et  ajouta,  apr^s  m'avoir  adress6  des  choses  sin- 
goli^rement  obligeantes :  Vous  devriez  aller  ä  Lxmevilley  je  vous  y  engage  fortemenL  Ayant  r6pliqu6  qu'en 
se  mettant  k  notre  place,  il  sentirait  parfaitement  que  le  gouvemement  helv6tiqae  ne  pourrait  jamais  se 
contenter  de  la  facult^  d'y  envoyer  nn  agent  sans  caract^re  diplomatique  et  quil  ötait  de  toute  justice  que 
THelvetie,  ayant  eu  grande  part  k  la  guerre  actuelle,  püt  faire  valoir  ses  droits  et  stipuler  pour  eile  m^me 
an  eongr^s  des  pnissances  bellig6rantes,  il  me  r^p^ta  qu*il  n'^tait  pas  autorisö  encore  k  r^pondre  affirmative- 
ment  k  ces  demandes.  —  Peut-Stre  qn*il  faudra  se  restreindre  k  demander  Tadmission  d'un  pl6nipotentiaire 
helvötique  au  congr^s  dans  le  cas  seulement  oä  d'autres  puissances  que  TAutriche  et  la  France  y  d6pntassent 
des  ministres.  II  m'a  paru  par  ce  qui  a  6chapp6  k  quelques  hommes  instruits  qu'on  redoute  la  venue  d'antres 
pl^nipotenUaires  hormis  ceux  des  deux  grands  empires  belligörants,  comme  pouvant  entratner  des  ienteurs 
et  gSner  les  d^Iib^rations  de  ces  demiers.  II  est  k  pr^sumer  que,  8uppos6  mSme  que  nons  fussions  admis  k 
envoyer  un  pl^nipotentiaire,  il  serait  exclu  de  toutes  les  conförences  qui  auront  pour  objet  le  sort  de  TEmpire, 
de  ritalie  et  de  la  Suisse,  de  fa^on  que,  ne  pouvant  prendre  une  part  active  aux  negociations  et  ötant  oblig^ 
de  mendier  le  droit  d'assister  k  une  Conference  de  temps  en  temps  comme  une  gräce,  il  se  trouverait  souvent 
compromis  et  dans  nne  position  peu  convenable  k  son  caract^re.  Je  n'ai  pas  besoin  de  vous  dire,  mon  eher 
Ministre,  que  nonobstant  ces  consid6rations,  que  je  vous  communique  k  mesure  qu'elles  me  viennent,  et  qui 
ne  sont  rien  moins  que  müries  par  la  r6flexion,  je  poursuis  Fobjet  de  la  oommission  dont  je  suis  charg^,  . . . 
avec  z^le  et  persöv^rance.  III.  En  attendant,  je  sais  positivement  par  le  canal  d'un  de  mes  amis  qui  a 
8<md6  le   premier  Consul,   que   nous   serons  tonjours  libres  de  d6puter  k  Luneville  nn  agent  inUructeur  et 


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260  7.  October  1800  Nr.  88 

quo  plus  tard  nous  obtiendrons  probablement  ö!j  envoyer  un  pl^nipotentiaire ;  que  le  goovernement  fraD^ais 
coDseot  ä  nous  rendre  notre  nentralit^,  sauf  le  passage  par  le  Valais,  et  qu'il  dösire  que  le  gouvernement 
belv^tique  fasse  präsenter  k  Luneville  le  plan  de  Constitution  qu'il  croira  adaptS  anx  besoins  de  THelv^tle. 
Sur  Tobservation  qu'une  neutralit^  avec  la  facult6  de  passer  sur  le  corps  des  gens  quand  bon  il  semblerait 
k  la  France,  n'^tait  rien  moins  qu'une  neutralitä,  et  qu'il  vaudrait  mieux  dötacher  pour  ce  but  de  THelv^tie 
la  rive  ganche  du  Rhone,  il  (Bonap.)  convint  de  la  justesse  de  la  remarqne,  d^clara  que  si  une  partie  du 
Milanais  pouvait  convenir  aux  Suisses,  il  serait  assez  dispos^  k  la  leur  procurer,  et  ajonta,  avec  Tair 
d'un  homme  qui  aime  k  persuader,  que  la  possessioii  de  quelques  districts  fertiles  de  la  Lombardie,  comme 
tous  les  environs  des  lacs  Majeurs,  de  Come  et  de  Lugano,  devrait  ^tre  inüniment  utile  k  des  montagnards 
expos^s  k  manquer  de  pain.  —  Je  crains  bien  que  cet  acc6s  de  g6n6rosit6  ne  tienne  au  plan  de  placer  les 
passages  et  les  d6fil6s  d'Italie  les  plus  importants  enti^rement  sur  le  territoire  d'un  alli6  chez  lequel  on  est 
r^solu  d'entrer  librement,  et  sur  les  bonnes  dispositions  duquel  on  compte  en  cas  de  guerre.  Timeo  Danaos 
et  dona  ferentes,  Mon  ami  s'^tant  6cri6 :  Malheureuse  Italic,  tu  ne  respireras  donc  Jamals !  le  premier  Consul 
dit  avec  vivacitö  et  d*un  ton  p6nötr6:  Ah,  je  voudrais  bien  la  rendre  k  eile  m^me  et  au  libre  d6veloppement 
de  ses  propres  forces;  mais  TAutriche  ne  cessant  de  convoiter  ritalie  et  la  consid^rant  comme  son  grenier, 
sa  place  d'armes  et  son  champ  de  bataille,  il  faut  bien  que  je  conserve  aussi  nn  pied  dans  Titrier.  Je  tiens 
cette  conversation  de  celui-mSme  qui  Ta  eue  avec  Bonaparte,  et  je  vous  en  commnnlqne  les  principaux  traits 
qui  regardent  notre  malheureux  pays,  avec  priöre  de  ne  faire  de  cette  communication  qu'un  usage  extreme- 
ment  prudent  et  circonspect.  Vous  concevez  aisöment . . .  que  je  serais  priv6,  par  les  cons^quences  d'une 
indiscr^tion,  de  confidences  qui  pourraient  dans  la  suite  nous  apprendre  des  choses  utiles.  Je  vous  conjure 
donc  de  faire  en  sorte  qu'aucune  de  ces  anecdotes  ne  soit  exposöe  k  etre  mise  en  circulation  et  k  retourner 
comme  bruit  public  dans  ce  pays  ci.  IV.  Quant  k  la  Constitution,  Bonaparte  parait  vouloir  laisser  libert^ 
entiöre  k  THelvötie  de  (s')organiser  comme  eile  voudra;  il  parait  toutefois  changer  d'idöes  k  ce  sujet,  suivant 
les  personnes  qu'il  a  vues  pour  la  derniöre  fois,  et  c'est  un  point  k  T^gard  duquel  Topinion  publique  en 
Suisse,  quand  eile  sera  bien  prononc6e  et  bien  connue,  pourra  @tre  d'un  grand  eifet  sur  son  esprit.  II  a 
röcemment  manifeste  Topinion  qu'il  conviendrait  k  la  Suisse  de  se  constituer  en  quelques  Etats  considörables 
et  li6s  par  un  lien  tel  que  celui  du  Congrös  et  du  S6nat  am^ricain.  Dans  le  moment  ot  il  änon^a  cette 
id^e,  il  avait  certainement  en  vue  le  malheureux  projet  de  nous  adosser  une  partie  du  Milanais,  qa'il  croit 
ne  pouvoir  unir  k  la  Suisse  que  par  un  lien  f6d6ral.^  BArebW:  pm.  om.  Areh. 

III  und  IV  großentheils  abgedruckt  in  Jahn,  p.  15,  16. 

19)  9.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  Consul  Bonaparte.  „Citoyen  Premier  Consul !  Le  moment  neos 
parait  prochain  oü  de  grandes  combinaisons  politiques  touchent  k  leurs  derniers  r^sultats.  Vous  avez  daignö 
nous  faire  connaitre  que  vous  n'attendiez  que  ce  moment  pour  appliquer  au  sort  de  THelvötie  les  principes 
g^n^reux  et  röparateurs  de  votre  influence  toute-puissante.  Dans  cette  circonstance  d^cisive  nous  avons 
pens^  qu'il  convenait  d'approcher  de  vous  un  homme  investi  de  notre  contiance  et  de  celle  de  la  Nation. 
Cet  homme  est  le  cit.  Glayre.  II  n'a  point  h^site  k  abandonner  la  place  qu*il  occupait  dans  la  premiöre  de 
nos  antoritös  pour  aller  aupr^s  de  vous,  citoyen  premier  Consul,  avec  le  titre  d'envoy^  extraordinaire  et  de 
ministre  pI6nipotentiaire,  et  c'est  en  cette  qualit6  que  nous  vous  prions  de  Taccueillir.  II  est  aussi  destin^ 
k  se  rendre,  sous  vos  auspices,  au  oongr^s  de  paix,  si,  comrae  vous  le  iui  avez  fait  esperer,  la  R^publique 
helv6tique  6tait  admise  k  s'y  faire  repr^senter.  Daignez  honorer  ce  ministre  d'une  bienveillance  particuliöre 
et  voir  en  Iui  l'organe  de  nos  sentiments  et  de  nos  vceux.  —  Nos  plus  chöres  espörances  reposent  sur  voua, 
citoyen  Premier  Consul;  le  bonheur  d'nne  nation  k  qui  vous  avez  promis  quelque  int^r§t  d6pendra  des  volont^s 
que  vous  allez  manifester,  et  la  oonsid^ration  dont  eile  jouira  dösormais,  du  degr6  d'estime  que  vous  voadrei 


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Nr.  83  7.  October|1800  261 

bien  lul  «ccorder.  Kons  osons  esp^rer  qae  vous  aimeree  k  associer  votre  nom,  si  jastement  c616bre,  aux 
prosp^rit^  fntarefl  de  THelvötie  et  k  toos  les  r^sultats  heureuz  qai  peuvent  naitre  pour  eile  des  circonstanceB 
pr^ntes.    Agr^z,  C.  P.  C,  rhommage  de  notre  reapect."  —  (Reinschrift.)  80i,  p.  207-209. 

Die  Qenebmigang  des  Entwurfs  bezeugt  eine  Notiz  von  B.  Monsson  in  p.  249. 

20)  10.  Oetober,  VR.  (Glayre  abwesend.)  I.  „Le  Conseil  ex6eatif  s'occupe  des  pouvoirs  k  donner  au 
cit.  Glayre  pour  la  nögoeiation  d'un  nouveau  trait6  d'alliance  avec  la  R6publique  fran^aise  et  celle  d'un 
trait^  de  commeree.    II  prend  k  cet  effet  les  deuz  arrSt^  suivants.    (N.  21a,  b.) 

II.  „Le  0.  E.  proc^ant  ensuite  au  choix  d'un  secr^taire  de  l^ation,  se  rend  k  la  demande  qui  avait 
^t^  faite  la  veille  par  le  cit.  Glayre  et  k  la  pri6re  adressöe  k  chaeun  de  ses  membres  par  le  <;it.  Mousson, 
secr^taire  g6n6ral.    II  prend  Tarret^  suivant.    (N.  21  e.) 

III.  Le  0.  E.  arr^te  que  le  cit.  Briatte,  secrötaire  r^dacteur  dans  son  bureau,  remplacera  le  secr^taire 
g^n^ral  en  son  absence  et  jouira  aussi  longtemps  des  pr^rogatives  attach^es  k  cette  place. 

IV.  On  fait  ensuite  lectnre,  1*»  d'un  projet  d'instruction  secr^te,  r6dig6  par  le  cit.  Glayre  et  pr^sentö 
(dans  la)  s6ance  du  7;  2^  d'un  projet  de  trait^  d'alliance  r6dig6  par  le  meme;  8®  d'une  note  r^digöe  par 
le  cit.  Zimmermann,  en  Supplement  k  Tinstruction  secr^te,  et  contenant  l'ezpression  du  vosu  du  C.  E.  sur  les 
bases  d'une  Constitution  k  donner  k  l'Helv^tie.  La  discussion  sur  les  deux  derniers  objets  est  renvoy^e  k  la 
s^nce  de  demain;  roais  le  Conseil  adopte  les  Instructions  secr^tes  et  ordonne  qu'ellcs  scront  exp^di^es  de 
suite  en  la  forme  suivante."  (N.  22.)  —  (Concept  von  Mousson.)  aoi,  p.  251.  262. 

21a)  10.  Oetober.  Beschluss  des  Vollziehungsraths.  „1.  Le  cit.  Maurice  Glayre,  envoy6  extraordinaire 
et  ministre  pl6nipotentiaire  de  la  R^publique  helv^tique,  est  charg6  de  n^gocier,  conclure  et  signer  un  nouveau 
traite  d'alliance  avec  la  R6publique  fran^aise,  en  se  conformant  aux  Instructions  qu'il  a  re^ues  en  date  de 
ce  jonr.  2.  Le  präsent  arr§t6  sera  muni  du  sceau  du  Conseil  ex6cutif  prös  la  signature  du  pr6sident  et  celle 
d'un  membre  du  C.  E.  rempla9ant  le  secr^taire  g6n6ral.**  —  (Concept  von  Mousson.)  801,  p.  259. 

21b)  10.  Oetober,  VR.  Beschluss:  „1.  Le  cit.  Maurice  Glayre,  envoy6  extraordinaire  etc.,  est  cbarg6 
de  n^gocier,  conclure  et  signer  un  trait^  de  commerce  avec  la  R6publique  fran^aise,  en  se  conformant  aux 
Instructions  qu'il  a  reines  en  date  de  ce  jour."    2.   Entsprechend  §  2  in  a.  —  (Concept  von  Mousson.) 

801,  p.  261. 

21c)  10.  Oetober,  VR.  Beschluss:  „1.  Le  cit.  Mousson,  secr^taire  g6n6ral  du  Conseil  ex6cutif,  obtient 
un  cong6  pour  accompagner  en  qualit^  de  secr^taire  de  l^gation  le  cit.  Glayre  dans  la  mission  qui  lui  a 
M  confi6e  par  arr8t6  du  7  AoQt  (Octobre!)  et  autres  dispositions  subs^quentes.  II  travaillera  sous  les  ordres 
da  dit  cit.  Glayre  et  dans  le  sens  des  Instructions  qui  lui  ont  et6  remises  par  le  C.  E.^  2.  Entsprechend 
§  2  in  a.  —  (Concept  von  Mousson.)  sei,  p.  268. 

22)   10.  Oetober.    Instructions  secrMes  pour  la  mission  diplomatique  dont  (le  cit.  Glayre)  est  charg6  *). 

Le  cit.  (Glayre)  nomme  par  arretö  du  (Tonseil  ez6cutif  en  date  du  7  cour.  (urspr.  de  ce  jour)  envoy6 
extraordinaire  et  ministre  pl^nipotentiaire  de  la  R6publique  helv^tique  auprös  du  premier  Consul  de  la 
R^publique  fran^aise  et  d6sign6  en  cette  meme  qualitö  pour  assister  au  congrös  de  Luneville,  y  repr^senter 
la  R^publique  et  y  soigner  ses  int6r@ts,  recevra  (!)  dans  les  Instructions  ci-dessous  les  directions  d'apr^ 
lesqaelles  11  s'oblige  sous  serment  de  parier  et  d'agir  dans  tout  le  cours  de  sa  double  mission. 


*)  Es  liegt  das  von  Glayre  geschriebene  Concept  za  Grunde,  das  die  Aofschrlft  hat  Projet  dHostractioD.  Von  Mousson 
ond  Dirfder  ist  dieselbe  erweitert  —  Im  Folgenden  werden  die  aas  der  Berathong  erwachsenen  Aenderangen  kenntlich 
gemaeht. 


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262  7.  October  1800  Nr.  83 

Art.  I.  Le  dit  envoy6  extraordinaire  engagera  le  gouvernement  fran^ais  k  convenir  des  baaes  sur  les- 
quelles  le  8ort  de  THelv^tie  doit  8tre  fix^  dans  les  trait6s  qui  suivroot  les  n^gociations  de  Lanöville.  II 
r^glera  d'avance  la  marebe  et  le  but  de  ces  n^gociatione  dans  lears  rapports  avec  THelv^tie  et  d6olarera  la 
ferme  volonte  de  son  gouvernement  de  s'attacher  pour  toujours  k  la  France  par  Taccord  des  int^rSts  et  les 
liens  de  la  reconnaissance. 

Art.  II.  II  rappellera  au  premier  Consul  la  promesse  qu'il  a  faite  au  cit.  Glayre  qu*une  d^putation 
(al.  un  ministre)  helv6tique  serait  admise  au  congrös  pour  la  paix,  et  demandera  raccomplissement  de 
cette  promesse. 

Art.  III.  II  demandera  que  les  ministres  fran^ais  k  Lun6ville  aient  dans  leurs  Instructions  des  ordres 
g^n^raux  d'appnyer  la  deputation  helv6tique  dans  toutes  ses  d^marches  et  nomm6ment  dans  les  röclamations 
politiques  et  financi^res  qu^elle)  aura  k  faire  aupr^s  des  puissances  ^trang^res. 

Art.  IV.  II  fera  agr^er  au  gouvernement  fran^ais  que  le  ministre  de  la  R^publique  helv^tique  prenne 
rang  entre  les  ministres  des  r6publiques  imm^diatement  apr6s  celui  de  la  R6publiqne  batave  (urspr.  Hollande). 

Art.  V.  II  rappellera  au  gouvernement  fran^ais  les  engagements  relatifs  aux  frontiöres  helv^tiques  du 
cöte  de  la  France,  de  maniere  ä  ce  qu^elles  soient  reculees  autani  que  possihle  vers  le  ci-devant  ev4cM 
de  Bdle;  du  cöte  de  VAUemagne  par  Vahandon  du  Frickthal  ei  de  la  viüe  de  Constance  *),  Mais  il  ne 
pressera  la  r^union  des  Grisons  qu'autant  qu'elle  sera  suivie  de  celle  du  Vorarlberg,  de  la  Valteline,  de 
Bormio,  de  Cbiavenna  et  du  petit  enclavement  entre  la  VaUeline  et  nos  cantons  Ualiens,  **)  comme  des 
compensations  n^cessaires  pour  indemniser  des  cbarges  que  la  propri6t6  (?)  des  Grisons  entrainera  apr^s  eile. 
Pour  Varrondissement  des  frontieres  et  la  plus  grande  faciUte  des  Communications  il  demandera  encore 
la  cession  du  val  de  Domo  d' Ossola  ***). 

Art.  VI.  II  tächera  de  sonder  d'abord  les  opinions  du  premier  Consul  sur  les  bases  et  la  mise  en  activit^ 
de  la  Constitution  que  THelvetie  est  appelee  ä  se  donner,  en  faisant  f )  son  possible  pour  lui  faire  adopter 
Celles  pos^es  dans  l'annexe  k  la  präsente  Instruction  sous  n<>  1. 

Art.  VII.  Si  par  des  ^v6nements  imprövus  le  temps  de  se  rendre  k  Lun6ville  ätait  recul^,  il  essayera 
de  remplir  oet  Intervalle  par  une  n^gociation  tendantfe]  k  conclure  un  nouveau  trait6  d'alliance  conforme  au 
projet  annex6  k  la  präsente  Instruction  sous  n^  2. 

Art.  VIII.  II  täcbera  de  disposer  le  gouvernement  fran^ais  k  prendre  ou  confirmer  les  engagements 
relatifs  aux  pensions  des  militaires  snisses  et  aux  invalides. 

Art.  IX.  Admis  au  congr^s  de  Lun^ville,  il  fera  reconnattre  le  gouvernement  de  THelvötie  une  et  indivisible 
et  prendra  pari  aux  negociations  generales  d* apres  les  Instructions  ulterieures  qui  lui  seront  donnees  ff). 

Zwei  gestrichene  Artikel  fordern  Unterbandlungen  mit  England^  wegen  des  Sequesters  auf  Schweiz.  Gut* 
haben,  sowie  mit  dem  Fürstbischof  von  Constanz  und  den  Achten  von  St.  Gallen  und  Einsiedeln. 

801,  p.  258—257;  (4«). 

23)  10.  October,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  Bericht  über  die  angekündigte  Unterredung  mit 
Consul  Bonaparte,  am  8.  d.  Mittags,  im  Pavillon  de  TUnit^,  von  reichlich  einer  Stunde  Dauer . . . 


*)  EinBchaltang  von  Moosaon.  —  Coneept:  do  cdt6  de  rAllemagne. 
•*)  Zasatz  von  Mousson. 
•*•)  Beifügung  von  Mousson. 

t)  Coneept :  deitinie  k  THelv^tle,  et  II  fera  son  . . . 
tt)  Zasati  von  Dolder  und  Moobbod. 


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Nr.  83  7.  October  1800  26a 

1.  ^Je  commengai  par  liii  parier  de  la  lettre  du  Conseil  ex^cutif  et  par  le  prier  de  vouloir  me  com- 
muniquer  ses  intentions  8ur  i'objet  de  son  contenu;  mais  m'apercevant  qu'il  n'avait  pas  eucore  eu  le  temps 
de  la  lire,  je  tächai  d'amener  la  conversation  snr  toutes  les  demandea  qui  y  sont  form^es  consöcutivement. 
8i  je  n*ai  pas  r^ussi  ä  provoquer  des  ^claircissements  d6taill68  siir  chacun  des  points  importants  qui  sont 
trait^s  avec  tant  de  concision  et  de  clart^  dans  cette  lettre,  il  faut  l'attribuer  eu  partie  au  but  que  le  premier 
Consul  se  proposait  d'atteindre  par  cette  conversation.  II  voulait  premiörement  discuter  avec  raoi  la  question 
interessante  de  la  forme  de  gouvernement  qui  conviendrait  le  plus  et  ä  l'Helv^tie  dans  l'^tat  actuel  des 
choses  et  aux  deux  grandes  puissances  que  sa  tranquillit6  et  ses  rapports  politlques  int^ressent  plus  par- 
ticuliörement.  II  voulait  ensuite,  apr^s  m'avoir  entendu  sur  cette  matifere,  obtenir  des  renseignements  sur  nos 
ressources  et  sur  la  possibilite  qu'un  gouvernement  propre  k  maintenir  la  tranquillit^  de  l'Helv^tie,  et  k  la 
coDseiver  dans  des  rapports  politiques  rassurants  pour  ses  voisins,  püt  s'ötablir  et  s'afferrair  parmi  nous. 
Ce  ne  fut  donc  que  par  une  espfece  d'intercalation  que  je  pus,  dans  le  cours  de  notre  entretien,  obtenir 
quelques  explications  sur  les  objcts  de  la  lettre  du  O.E.;  mais  elles  furent  parfaitement  satisfaisantes,  et  le 
premier  Consul  manifesta  un  grand  dösir  de  r6parer  les  maux  que  nous  avons  soufferts. 

2.  II  me  d^clara  d'abord  qu'il  6tait  tr68  döcidö  k  nous  rendre  notre  antique  neutralitd;  mais  il  ajouta 
qn*il  lui  fallait  absolument  un  passage  en  Italic.  Lädessns  notre  conversation  prit  exactement  la  m^me 
toamure  que  celle  de  Tami  dont  je  vous  ai  parl^  dans  ma  derni^re.  Je  fis  observer  au  P.  C.  que  la  n^cessit^ 
d'accorder  k  la  France  une  route  militaire  en  Helv^tie  rendrait  la  neutralit^  dont  il  nous  destinait  le  bien- 
fait  absolument  illnsoire,  en  autorisant  TAutnche  k  une  demande  analogue,  qu'on  n'aurait  aucun  droit  de  lui 
refaser.  Je  fis  une  courte  recapitulation  de  nos  moyens  d'existence;  je  tächai  de  lui  prouver  que  la  Prolon- 
gation de  r^tat  de  guerre,  dans  lequel  nous  nous  trouvions  depuis  trois  ans,  nous  r^duirait  sous  peu  k  une 
condition  plus  miserable  que  celle  des  pauvres  Savoyards  avant  leur  röunion  avec  la  France,  puisque,  ayant 
le  m^me  sol  et  un  climat  encore  plus  ingrat,  ce  n'^tait  qn*k  la  plus  stricte  Economic  tant  priv^e  que  publique, 
k  nos  gouvernements  paternels  et  k  la  profondc  s6curit6  dont  nous  avions  joui  depuis  des  si^cles,  que  nous 
devions  Fimmense  difförence  qui  existait  entre  la  Suisse  et  la  Savoie,  et  qui  avait  rendu  la  premi^re  Tobjet 
de  rint^ret  de  Thumanitö  enti^re,  pendant  que  celle-ci  n'avait  jamais  compt6  parmi  les  Etats.  Je  m'^ffor^ai 
k  lui  roontrer,  d*accord  avec  les  principes  de  la  Philanthropie,  l'int^r^t  de  la  France  k  ce  qu'il  existät  du 
moins  un  point  de  repos  immobile  en  Europe,  un  asyle  ouvert  k  la  paix  du  monde,  une  barri^re  aux  d^va- 
stations  de  la  gnerre,  un  seul  pays  k  l'^gard  duquel  on  püt  dire  au  dömon  de  la  discorde:  Ne  plus  ultra, 
et  que  ce  pays  füt  pr6cis6ment  cette  citadelle  formidable  dont  Tinvasion  alternante  doit,  par  son  importance 
militaire,  perp^tuer  T^tat  d'hostilit^  et  bannir  la  s6curit^  des  grands  empires  limitrophes.  Je  tinis  par  le 
conjurer  que,  s*il  6tait  de  rigueur  qu'il  insistät  sur  un  passage  en  Italic  qui  fdt  dans  nos  limites,  il  dovait 
platdt,  en  nous  d^dommageant  ailleurs,  retrancher  de  notre  territoire  la  partie  qui  lui  ^tait  absolument  n^ces- 
saire  pour  ce  but  et  conserver,  par  exemple,  la  rive  gauche  du  Rhone,  en  r6unissant  cette  portion  du  Valais 
avec  le  d^partement  du  Montblanc.  II  me  röpondit  qu'il  trouvait  mes  observations  extrememeut  justes  et 
qu'il  demanderait  cette  partie  du  Valais,  et  me  r6p4ta  que  le  r^tablissement  de  notre  indöpendance  et  de 
notre  neutralit^  entrait  d6cid6ment  dans  ses  vues  et  qu'il  le  pr^senterait  aux  cabinets  de  l'Europe  comme  une 
des  bases  du  nouvean  systöme  de  la  politique  europöenne  dont  il  6tait  indispensable  de  convenir.  —  Quant 
k  r^tendue  de  notre  territoire,  je  lui  rappelai  les  promesses  du  trait6  d'alliance  et  la  double  convenance  qu'il 
7  aurait  pour  la  France  et  pour  nous,  de  nous  rendre  Bieune  et  la  portion  de  l'^v^chö  de  Bale  qui  avait 
toujours  6t6  partie  int6grante  du  Corps  helv^tiqne,  et  qu'on  n'avait  pu  s^parer  de  nous  qu'en  d^pit  de  ses 
habitants,  de  la  nature  et  des  trait^s  k  la  fois.  II  me  r6pondit :  Vous  aurez  le  Frickthal ;  quant  k  la  reddition 
de  Bienne,  eile  ne  souffrira  pas  de  difficult^. 


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264  7.  October  1800  Nr.  83 

3.  II  86  iDontra  de  mime  dispos^  k  admettre  an  ministre  helv^tique  au  congr^s  de  Luneviile;  mais  il 
me  fit  la  meme  Observation  qae  m'avait  d6jji  faite  le  miniBtre  Talleyrand,  que  la  mesure  devant  etre  g^nörale, 
ii  n'^tait  pas  encore  decid6  avec  qaelies  modifications  eile  serait  prise  et  ex6cut6e. 

4.  Toutefois  la  conversation  roula  principalement  sur  nos  ressources  et  siir  les  moyens  de  nous  constituer 
d*une  mani^re  qui    rendit   le  r^tablissement   de  notre    neutralitö   et  possible  et  bienfaisant.    N'ayant  aucune 
Instruction  snr  ces  points,  je  lui  en  dis  franchement  mon  avis,  non  comme  agent  diplomatique,  mais  comme 
citoyen  attacli^  au  bonheur  de  son  pays.    Oe  n'est  donc  pas  comme  charg6  d'affaires,  mais  pour  remplir  les 
devoirs    de  bon  citoyen,   qui  ne  me  sont   pas  moins    chers,   que  je  vais   vous  communiquer    le  r^sum^  d'un 
eutretien  qui  fournira  peut-etre  k  notre  gouvernement  la  mati^re  de  nouvelles  Instructions  pour  moi  et  Toccasion 
de  fixer  et  de  r^unir   les  opinions   sur  un  point  de  la  plus   urgente    importance.  —  Je  lui   repr^sentai  qu*il 
nous  fallait  un  gouvernement  peu  dispendieux,  paternel,  simple  comme  nos  besoins  et  nos  moeurs,  aussi  analogue 
k  nos  anciens  usages  que  les  bases  du  Systeme  repr^sentatif  et  les  besoins  n^s  de  la  r6volution  Texigeaienty 
et  surtout  ^tranger  k  tous  les  germes  de  division  de  cantons  k  cantons  ou  de  classes  k  classes,  qui  existaient 
parmi  nous,  et  que  la  r^volution  avait  singuli^rement  multipli^s  et  d6velopp6s,  mais  assez  fort  pour  assurer 
notre  tranquillit^  Interieure,    en  faisant  plier   les  int^rlts  particuliers  devant  Tint^ret  g6n6ral,   et  capable  de 
präsenter  dans  son  Organisation,    ses  principes  et  ses  moyens  une  garantie  compl^te  de  notre  neutralit6  aux 
puissances  limitrophes.  —  Apr6s  m'avoir  ^cont^  avec  beaucoup  d'attention  et  fait  plusieurs  observations  de 
doute  ou  d'assentiment  qui  6taient  dignes  de  la  sagacit^  et  du  bon  sens  qui  distinguent  cet  homme  ötonnant, 
il  m'assura  qu'il  trouvait   mes  vues   parfaitement  sages,   et  il  alla  lä-dessus  jusqu'Ji  entrer  dans  des  d^tails 
sur  Torganisation  du  gouvernement   central   et  sur  les  d^nominations   ancienues  qu'on    pourrait  rappeler,    ou 
sur  les  formes  qu'on  pourrait  adopter  avec  le  plus  d'avantage  ou  le  moins  d'inconv^nients.    Je  crois  enti^rement 
snperflu  de  vous   en  instruire,   mon  eher  Ministre,   parce  que  dans  cette  conversation,   qui  ne  portait  aucan 
caract^re   ofiiciel,  je  partis   du   principe   incontestable   et  incotUeste  que  c'^tait   aux   antoritös   suprSmes  de 
rilelv^tie  k  pr6senter  k  la  sanction  du  congr^s  de  Luneviile  la  Constitution  sur  laquelle  leurs  d^lib^rations, 
guid^es  par  le  voeu  de  la  nation   et  Topinion  des  hommes  ^clair^s,   se  seraient  arret^es  d^finitivement.    Ce- 
pendant  je  crois  n^cessaire  de  pr6venir  mon  gouvernement  que  le  premier  Oonsul  exige  en  g^u^ral  que  cette 
Constitution  soit  tranquillisante  et  pour  nousmemes  et  pour  nos  voisins,  et  d^sire  en  particulier  qu'adoptant 
du  Systeme  de  TuDit^  ce  qu'il  faut  absolument  pour  comprimer  les  factions,  les  passions,  les  germes  de  division, 
pour  donner  aux  empires  voisins  la  garantie  de  la  conduite  parfaitement  neutre  et  sage  de  toutes  les  parties 
de  THelv^tie   en  cas  de  guerre,   et  pour  former   de  nos   peuplades  une   vöritable  nation,    entendant   bien  et 
d^fendant  avec  Energie  ses  int^rets,  cette  Constitution  laisse  aux  administrations  locales  toute  la  liberte  com- 
patible  avec  les  grands  int^rlts  de  la  nation,  la  tranquillit6  Interieure,  les  rapports  externes,  Tuniformit^  des 
principes  de  lögislation  et  la  röunion  des  moyens  nationaux  pour  les  Etablissements  d'industrie,  d'instruction   et 
d'humanite  qui  doivent  refluer  sur  la  prospEiite  de  toute  la  REpublique,  et  präsente  aux  anciens  cantons  dans 
cette  latitude,   dans  cette  esp6ce   de   f6d6ration   administrative,    un  d^dommagement  pour  la  perte  d'une   in- 
d6pendance  relative  qui,  apr^s  les  changements  op^rös  dans  notre  position  et  dans  celle  de  TEurope,   apr^s 
la  destruction  de  la  triple  magie  qui  nous  prot^geait,  le  d^cbirement  du  triple  volle  qui  cachait  la  faiblesse 
de  notre  ancien  Systeme,  ne  pourrait  plus  §tre  r^tablie  sans  nous  amener  par  Tanarchie  des  parti(e?)8  k  Tasser- 
vissement  du  tout.     Je  ne   dois  pas   vous   cacher   que  je  lui  ai   remis    les    ouvrages   des  citoyens  Kvhn  et 
Monneron*)y   en  Tinvitant  k  se  faire  präsenter  un  rapport  succinct   sur  la  force  des  arguments  que  chacan 
avait  employ^s  pour  recommander  son  Systeme.    Le  P.  C.  Blattend  en  outre  k  nous  voir  organiser  une  force 


*)  Kuhn:  De    l'Unitö  et    du  F6d6rali8me,  consid^r^B  comme  bases  de  la  constitutioii  fatare  de  THelvötie.    8*.  — 
Monneron:  Essai  sur  les  nouveaux  principes  politiques.  8^ 


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Nr.  83  7.  October  180Ö  Ö65 

arm^e  süffisante  poar  1a  police  du  pays  et  pour  vaincre  tontes  les  r^sistances  qni  ponrraient  s'opposer  au 
goavernemeiit  central.  —  II  m'a  fait  plasienrs  questions  sur  la  cause  du  d^labrement  de  nos  finances  et 
approuve  le  plan  de  se  ressaisir  avec  vigneur,  en  rendant  4  la  propri^t^  des  dtroes  et  des  censes  tonte  sa 
valeur,  d'ane  ressource  qni  pent  snffire  k  un  gouvernement  ^conome  et  qui  le  dispensera  de  recourir  k  des 
impdts  directs,  toujonrs  dösastrenx  ponr  nn  peuple  panvre  et  industrienx  et  toujonrs  odieux  aux  nations  libres. 

5.  J'ai  crn  devoir  rendre  compte  an  ministre  des  Relations  ext^rieures  de  la  conversation  que  j'ai  ene 
avec  le  premier  Consul,  et  il  a  ^t^  fort  sensible  k  cette  marqne  de  confiance.  Ayant  appris  qu'elle  avait 
roul6  snr  plnsieurs  points  importants,  il  est  entr^  avec  moi  dans  un  plus  grand  detail  sur  tous  ces  objets, 
qn'il  ne  paraft,  d'aprös  ce  qni  m'est  connu  de  la  correspondance,  avoir  fait  jusqu'ici  avec  les  pr6c6dent8 
ministres.  II  m'a  annonc^  que  la  France  proposerait  4  tontes  les  autres  puissances  le  rötablissement  de  notre 
ancienne  neutralit6  et  qu'on  ne  nous  demandait  que  T^tablissement  d'un  gouvernement  iranquiUisani  et  pour 
noos-memes  et  pour  les  autres,  une  Constitution  qui  ne  soft  m^re  ni  de  Tanarchie  et  du  d^sordre  interne, 
ni  d'nne  ambition  inconsid6r6e,  qui  se  porte  au  dehors.  II  a  pret^  une  attention  particuli^re  au  d^veloppement 
des  idees  d'organisation  sociale  que  j'avais  d^j4  soumises  k  Texamen  du  premier  Consul,  et  il  a  eu  Tindul- 
gence  de  dire  qu'il  les  trouvait  parfaitement  sages.  II  m'a  exhort6  k  les  r6diger  briövement,  afin  que  le 
gouvernement  fran^ais  puisse  les  faire  valoir  k  Luneville.  Vous  sentez  bien  . .  que  ce  n'est  pas  k  moi  k  faire 
cette  besogne,  et  je  ne  fais  mention  de  ce  voeu  du  cit.  Talleyrand  que  pour  montrer  dans  un  plus  grand 
jonr  la  n^cessit^  que  notre  gouvernement  se  bäte  de  transmettre  le  sien  sur  les  bases  de  notre  Constitution 
fnture  k  celni  de  la  R^publique  fran^aise.^  . . .  BArchW:  Par.  om.  Areh. 

Großentheils  abgedruckt  bei  Jahn,  p.  16 — 20. 

24  a)  11.  October,  VR.  (Glayre  abwesend.)  „Le  cit.  Glayre  soumet  k  Tapprobation  du  Conseil  ex6cutif 
le  projet  d'un  nouveau  trait6  d'alliance  qu'il  a  6t^  chargö  de  r6diger  sur  les  bases  convenues  par  le  Conseil. 
Le  C.  E.  d^lib^re  snr  ce  projet  et  l'adopte  avec  quelques  raodifications.  II  arrSte  ensuite  que  ce  projet  sera 
remis  an  cit.  Glayre  comme  second  Supplement  aux  Instructions  qu'il  a  re^ues.**  —  (Folgt  berührter  Entwurf.) 

aOfl,  p.  265. 

24b)    11.  October.    ^^ Projet  d'un  nouvean  traite  d'aUiance  avec  la  France*). 

La  R^publique  fran^aise  et  la  R6publique  helv^tique,  consid^rant  que  les  trait^s  tant  anciens  que  nou- 
veaux  existant[s]  entre  les  deux  Nations,  ont  re^u  par  Teffet  des  circonstances  recentes  et  suffisamment  connues, 
diverses  alt^rations  et  que  les  bases  sur  lesquelles  ces  stipulations  reposaient  doivent  Stre  revues  et  rectifiees, 
ont  r^solu  de  conclure  un  nouveau  traitö  d'alliance.  En  cons^quence,  les  gonvernements  respectifs  ont  nomm6, 
savoir  . . . .,  lesquels,  apr^s  T^change  de  leurs  pleins  pouvoirs,  sont  convenus  des  articles  suivants. 

Art.  I.  II  y  aura  k  perp^tuitö  entre  la  R^publique  fran^aise  et  la  R^publique  helv6tique  paix,  amiti^ 
et  bonne  intelligence,  de  sorte  que  s'il  a  pu  exister  entr'elles  quelques  motifs  legitimes  de  plainte,  ils  sont  d^ 
ce  moment  censes  nuls  et  non  avenus,  les  deux  parties  contractantes  promettant  de  s'occnper  d^sormais 
efficacement  des  moyens  et  des  r^parations  propres  k  en  effacer  le  Souvenir. 

Art.  IL  La  präsente  alliance  est  purement  et  essentiellement  defensive.  Dans  aucun  temps  et  sous  aucun 
pr^texte  eile  ne  pourra  älterer  le  principe  de  la  pleine  et  parfaite  neutralit^  de  THelv^tie,  qui  est  ici  solen- 
nellement  reconnne.  La  nation  helv^tiqne  d^clare  qu'elle  garantira  et  prot^gera  par  le  d^ployement  de  tontes 
ses  forces,  envers  et  contre  tous,  l'inviolabilit^  de  son  territoire.  Mais  si  une  ou  plusieurs  puissances  ^tran- 
g^res  refusaient  de  reconnaitre  et  respecter  sa  neutralite,  et  que  le  gouvernement  helv6tiqne  jugeät  ses 
moyens  de  defense  insuffisants,  il  acquiert  par  le  präsent  traitö  le  droit  de  requ^rir  l'appui  de  son  alli^e. 


*)  Es  liegt  Glayre'8  eigenhändiges  Concept  vor.    Eine  Vorarbeit  in  den  Papp.  Glayre. 

Aa  a.  d.  HelT.  VI.  34 


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266  7,  October  1800  Nr.  83 

Art.  III  *).  La  R6pabiique  fran^aise  promet  ä  la  R^pablique  helv^tique  son  iDtervention  et  ses  bona 
oftices  pour  la  faire  jouir  de  tous  ses  droits  par  rapport  ans  autres  puissances. 

Art.  IV.  En  retour  des  obligations  ci-dessus  contract^es  par  la  R6publique  fran^aise**)  en  faveur  de 
la  Ri^publique  helv^tique  celle-ci  consent  qu'il  y  alt  an  corps  permanent  de  six  mille  Suisses  aa  Service  de 
la  R6pnblique  fran^aise,  avec  faculti^  de  doubler  ce  nombre  en  temps  de  guerre,  sous  condition  eependant 
que  la  lev6e  de  ces  corps  soit  faite  par  engagement  volontaire  et  en  vertu  d*une  capitnlation  nouvelle  bas^e 
Bur  les  capitulations  anciennes. 

Art^  V.  81  par  Teffet  direct  ou  indirect  de  Tune  des  clanses  du  präsent  trait6  la  nation  belv^tiqne  se 
trouvait  engagee  dans  quelque  diff^rend  ou  guerre  avec  un  ennemi  commun,  la  R^publique  fran9ai8e  s'oblige 
ä  ne  faire  aucune  Convention  d'armistice^  k  ne  n^gocier  ou  conclure  aucun  trait6  de  paix  k  Vinsu  et  sans  la 
participation  de  eon  alli^e. 

Art.  VI.  Comme  dans  le  cours  de  la  dernifere  guerre  les  arm^es  fran9ai8e8  ont  occup6  le  territoire  de 
fa  R6publique  helv^tique,  et  que,  par  l'effet  des  circonstances  et  des  besoins  elles  ont  disposß  de  la  majeure 
partie  de  ses  magasins  et  arsenaux;  comme  de  plus  elles  ont  6t6  entretenues  aux  d^pens  de  THelv^tie,  le 
gouvemement  fran^ais,  voulant  maintenir  les  articles  des  trait^s  et  Conventions  qui  ne  lui  permettaient  pas 
ces  exigences  k  titre  gratult,  s'oblige,  soit  k  la  restitution  de  ces  objets  de  propri^t^,  soit  k  leur  remplace- 
ment  ou  au  payeraent  de  leur  valeur,  et  quant  aux  avances  faites  par  THelv^tie  pour  les  besoins  des  arm^es, 
elles  seront  liquid^es  imm^diatement  apr^s  la  paix  et  loyalement  acquitt^es  aux  termes  et  de  la  roani^re 
convenue. 

Art.  VII.  Les  fronti^res  entre  la  France  et  THelv^tie  seront  fix6es  sous  le  plus  bref  d^lai  par  une 
Convention  particuli^re  qui  aura  pour  base  le  principe  que  tout  ce  qui  6tait  ci-devant  partie  (int6grante  ?) 
de  rHelv6tie  lui  sera  conserv^,  et  que  tout  ce  qui  6tait  renferm6  dans  les  limites  du  ci-devant  ^veche  de 
Bäle  et  de  la  principaut^  de  Porrentruy  d6ji  r6uni  k  la  France  par  une  loi  lui  restera  d^finitivement  ***). 
Les  enclaves  suisses  comprises  dans  les  d^partements  du  Haut-Rhin  (f  et  du  Mont  Terrible  f )  seront  c^d^es 
k  la  Franee  moyennant  une  compensation  ^quitable  par  la  cession  des  enclaves  fran^aises  engag^es  dans  le 
territoire  suisse.  Si  la  rectification  des  fronti^res  ou  la  direction  des  limites  naturelles  exigeaient  rabandon 
de  teile  ou  teile  portiön  de  territoire,  cet  abandon  sera  compens6  sur  qnelqu'autre  point  par  la  partie 
aeqn6rante  k  la  partie  perdanfe. 

Art.  VIII.  NB.  Cet  article  renfermera  de  mot  k  mot  les  articles  7  et  8  du  trait6  du  19  Aoüt  1798, 
en  retranchant  du  dernier  ces  mots  :  et  eile  s'engage  de  prendre  annuellement  aux  salines  au  moins 
250,000  quintaux. 

NB.    Les  articles  de  ce  meme  tralt6  9,  10,  11,  12,  13  seront  conserv^s. 


*)'Der  nrsprängUohe  Art.  III  ist  gänzlich  gestrichen.  Hier  dessen  Wortlaut:  „Dans  le  cas  oü  le  gouvemement 
coDstltutionnel  helv^tiqne  pourrait  se  croire  en  danger  par  Teffet  de  quelques  causes  int^rieures,  il  pourra  de  m^me  rcqaerir 
Tappui  de  son  alli6e ;  mais  dans  ce  cas  . . .  la  nature  et  la  quotite  du  secours  seront  rcglees  par  une  Convention  particuli^.re 
Äiitc  de  gr6  k  gr6;  sa  direction  et  sa  dnr6e  d6pendront  du  besoin  et  de  la  volonte  du  gouvernement  lielvfetique.  II  est 
aassi  oonvenu  que  les  conditions  de  ces  secours  ne  seront  ni  moins  bienvoillants  ni  moins  g/^n^reux  que  Celles  exprimeea 
a  l'art.  IV  du  trait6  de  1777  entre  les  rois  de  France  et  la  Confed^ration  helv^tique." 

Der  erste  8atz  ist  gestrichen;   zu  dem  ganzen  Artikel  aber,  wie  es  scheint,  von  Dolder,  am  Rande  mit  Bleistift  be- 
merlct:  Nul.    VieUeiclit  beschäftigte  sich  der  VR.  mit  diesem  wichtigen  Artil^el  mehr  als  einmal. 

**)   Durch  Streichung  des  3.  Art.  waren  sie  jedenfalls  erleichtert. 
•***)   Am  Rande,  mit  Bleistift  von  anderer  Hand  geschrieben,   aber  gestrichen:  a  Texception  de  la  ville  de  Bienne  et 
de  TErguel. 

t)   Gestrichen,  .  « 


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Nr.  83  7.  October  1800  267 

NB.  Od  retrancliera  du  14^  oes  niots :  ,Le8  deux  R^pubiiques  B'engagent  r^ciproquement  k  ne  donner 
aucun  asyle  auz  ömigr^s  ou  d^port^s  de  chaque  nation^    Le  reste  de  Farticle  est  conserv^. 

L'articie  coDcernant  le  commerce  sera  con^u  comme  dans  le  traue  de  1798  *). 

Art.  (XV?).  Le  trait6  du  19  Aoöt  1798  est  annul^  par  le  fait  de  la  presente  stipulation  dans  tous  et 
cbacun  de  ses  articles  patents ;  roais  les  articles  s^par^s  et  secrets  additionnels  au  dit  trait6  et  sous  sa  date 
sont  ici  confirm^s  et  demeurent  dans  leur  force  et  vigueur.  80i,  p.  267— 274;(4»). 

Eine  von  Monsson  gefertigte  Reinschrift  in  Papp.  Glayre. 

25)  11.  October,  VR.  (Olayre  abwesend.)  ^Le  cit.  Zimmermann  fait  lecture  du  travail  dont  il  a  et6 
charg^,  sur  les  bases  essentielles  k  d^sirer  pour  une  Constitution  future  k  donner  k  THelv^tie.  Le  Conseil 
ei^ecatif  approuve  ce  travail  et  ordonne  qu'il  sera  exp6di6  au  cit.  Glayre  en  forme  de  Supplement  n«'  1  & 
son  instmction  seeröte  ...  —  (Concept  von  Mousson.)  aoi,  p.  275. 

26)  11.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  das  Schatzamt.  Auftrag  zur  Auszahlung  von  drei  Monatsraten 
des  Gebalts  von  GSecretär  Mousson,  wegen  dessen  Reise  nach  Paris.  VKProt.  p.  162. 

27)  11.  October,  Bern.  M.  Glayre  an  den  Präsidenten  des  gg,  Raths.  „C.  Pr.  J'ai  Thonneur  de  vous 
prevenir  que  le  Conseil  ex6cntif  vient  de  mo  charger  d'une  mission  k  l'Etranger.  La  nature  de  cette  mission 
m'a  fait  un  devoir  de  Taccepter.  Je  pars  Dimanche  prochain  pour  me  rendre  k  ma  destination.  Elle  est  in- 
compatible  avec  la  place  que  j'occupe  dans  le  C.  E.  Je  ne  puis  etre  ensemble  commettant  et  mandataire ; 
d'aillenrs  la  qualite  de  membre  du  gouvemement  pourrait  Stre  compromise  dans  le  cours  d'une  n6gociation 
difficile.  Je  la  rösigne  donc  entre  vos  mains^  en  vous  priant  de  placer  ma  lettre  sous  les  yeux  du  Conseil 
l^islatif.  Je  le  prie  de  recevoir  ici  ma  promesse  qu'il  trouvera  toujours  en  moi  un  fonctionnaire  digne  de 
sa  confiance  et  fid61e  k  ses  devoirs  envers  la  R6publiqne.    Salut  et  Respect.^  177,  p.  291.  -  B«piibi.  u.  mo. 

28)  13.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Bath.  ^Der  VR.  hat  es  seinen  Pflichten  angemessen 
befunden,  in  einem  Augenblicke  wo  sich  die  kriegführenden  Mächte  in  Unterhandlungen  über  den  Frieden 
einzulassen  scheinen,  sein  Augenmerk  vorzüglich  unseren  künftigen  äußern  Verhältnissen,  von  welchen  die 
innem  zum  Theil  werden  bestimmt  werden,  zu  widmen.  Verschiedene  triftige  Gründe  überzeugten  denselben 
dass  eine  außerordentliche  Sendung  an  die  fränkische  Regierung  die  zweckmäßigste  Einleitung  für  die  endliche 
Bestimmung  des  Schicksals  von  Helvetien  sei,  und  dieses  bewog  ihn,  diese  wichtige  Sendung  dem  B.  Glayre, 
seinem  Mitgliede,  zu  übertragen.  So  wie  [aber]  der  VR.  überzeugt  sein  kann,  dass  Sie,  Bürger  Gesetzgeber, 
diese  Wahl  billigen  werden,  ebenso  wenig  werden  Sie  finden  dass  die  dem  B.  Glayre  übertragene  Mission 
mit  seiner  Stelle  eines  Mitgliedes  des  VR.  unverträglich  sei.  Nun  hat  aber  der  VR.  in  seiner  Sitzung  soeben 
die  Nachricht  erhalten  dass  der  B.  Glayre  gestern  schon  Ihrem  Präsidenten  . .  die  Erklärung  zugesandt  habe, 
dass  er  sich  durch  seine  Ernennung  zum  außerordentlichen  Gesandten  als  abtretendes  Mitglied  des  VR.  an- 
sehe und  also  förmlich  seine  Entlassung  nehme.  Der  VR.  hat  wohl  nicht  nöthig,  Ihnen  . .  hier  weitläufig  dar- 
zutbnn,  dass  es  nie  in  seinen  Absichten  liegen  konnte,  die  vollziehende  Gewalt  durch  Uebertragung  einer 
außerordentlichen  Gesandtschaft  an  den  B.  Glayre  um  eines  ihrer  vorzüglichsten  und  allgemein  geschätzten 
Mitglieder  zu  bringen,  und  beschränkt  sich  (darauf)»  Ihnen  hiemit  zu  erklären,  dass  er  blos  Ihrem  Entscheid 
entgegensieht,  ob  Sie  nicht  ebenfalls  finden  dass  B.  Glayre  ganz  füglich  eine  vorzügliche  Sendung  ins  Aus- 
land bekleiden  und  seine  Stelle  im  Rath  bei  seiner  Rückkunft  wieder  einnehmen  könne.  Diesen  Ihren  Ent- 
scheid erwartet  der  VR.,  um  alsdann  das  Weitere  in  dieser  Sache  verfügen  zu  können.^ 

^  VEProt.  p.  165-167.  —  177,  p.  289,  290.  -  a02,  p.  458,  454,  457.  -  Republ.  II.  640-41. 

*)  So  abgeändert.   Glayre  hatte  eine  besondere  Redaction  in  fünf  §§  vorgeschlagen,  die  nun  gestrieben  wurde. 


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268  8.  October  1800  Nr.  84 

Dies  war  das  ei*8te  Geschäft  der  Sitzung,  von  dem  Präsidenten  angeregt ;  es  fand  über  dessen  Vorschlag 
eine  Berathung  statt.  —  Das  Concept  rührt  von  Schmid  her. 

29  a)  13.  October,  gg,  R.  Eingang  der  Zuschriften  von  Glayre  und  dem  Vollziehungsrath.  Es  wird 
darauf  mit  folgender  Botschaft  geantwortet:  Prot  p.  879— so. 

29  b)  13.  October.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Erwähnung  einer  Zuschrift  von  GUyre  be- 
treffend seine  Reise  nach  Paris  . . .  „Allein  der  gg.  Rath  hat,  nach  Anhörung  Ihrer  Bemerkungen  . .  über  (die) 
Lage  des  B.  Glayre,  nicht  finden  können,  dass  die  ihm  aufgetragene  außerordentliche  Sendung  mit  der  Bei- 
behaltung und  wirklichen  Wiedereintretung  in  seine  Stelle  bei  seiner  RUckkehr  unvereinbar  sei ;  welches  der 
gg.  Rath  Ihnen . .  wegen  der  bekannten  Verdienste  dieses  Ihres  Mitgliedes  mit  desto  größerm  Vergnügen 
anzeigt  und  Sie  anmit  einladet,  ihn  zu(r)  Beibehaltung  seiner  Stelle  aufzufordern.^      468,  Nr.  906.  -  Bepnbi.  u.  mi. 

30)  14.  October,  VR.  Infolge  der  Schlussnahme  des  gg.  Raths  über  das  Entlassungsgesuch  von  Glayre 
wird  an  diesen  geschrieben . . .  (Mittheilung  des  gefallenen  Entscheids).  —  „Si  votre  d^licatesse  a  dict6  une 
teile  dimarche,  le  m^me  sentiment  vous  a  sans  doute  port^  k  nous  la  laisser  ignorer.  Vous  n'avez  pu  douter 
que  vos  coU^gues,  qui  connaissent  vos  m^rites,  n'eussent  combattu  votre  d^cision.  Ils  vous  ont  dono6  une 
preuve  de  leur  entiöre  confiance  en  remettant  entre  vos  mains  le  sort  de  THelvötie  et  ils  espörent  que  vous 
ne  vous  opposerez  pas  au  v<bu  de  la  L^gislature,  qui  est  aussi  celui  que  nous  vous  adressons.^ 

VBProt.  p.  199.  —  602,  p.  455. 

31)  19.  October,  Auxerre.  Mousson  an  Dolder,  Präs.  des  Vollziehungsraths.  1.  Abreise  am  15.  d.  in 
Romainmotier ;  wegen  schlechter  Straßen  langsames  Fortkommen;  gestern  durch  Achsenbruch  eine  Unter- 
brechung veranlasst;  etwelche  unangenehme  Folgen  des  Sturzes,  der  übrigens  sehr  gefährlich  hätte  werden 
können,  da  vier  geladene  Pistolen  im  Wagen  gewesen.  Morgen  hoffentlich  Paris  zu  erreichen.  2.  Das  Volk 
noch  voll  Erinnerungen  an  die  Schreckenszeit;  aligemeiner  Wunsch  nach  Frieden,  der  die  Hände  fUr  den 
Landbau  wieder  frei  machen  sollte.  Großes  Vertrauen  auf  Bonaparte.  3.  Grüße  von  Glayre;  Dank  (von  M.) 
fUr  die  Abordnung  zu  dieser  interessanten  Sendung.  781,  p.  326  b-d. 

Erst  am  31.  Oct.  verlesen? 

84. 

Bern.  1800,  8.  octoben 

307  (VRProt.)  p.  82.  -  679  (Eriiobguw.)  p.  688.  —  N.  »chw.  Eapubl.  II.  631. 

Gewährung  einer  außerordentlichen  Unterstützung  für  Pestalozzis  Lehranstalt  in  Burgdorf. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berieht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften 
über  den  Fortgang  der  Lehranstalt  des  Bürger(s)  Pestalozzi  in  Burgdorf  und  die  von  einer  Gesell- 
schaft von  Freunden  des  Erziehungswesens  angestellte[n]  Untersuchung[en]  seiner  Lehrmethode, 

beschließt: 

1.  Dem  B.  Pestalozzi  soll  für  das  bevorstehende  Winterhalbjahr,  außer  den  ihm  vermöge  der 
Beschlüsse  vom  23.  Juli  1799  und  23.  Juli  1800  zukommenden  Unterstützungen,  eine  außerordent- 
liche Zulage  von  L.  500  gegeben  werden. 

2.  Der  Minister  der  Wissenschaften  ist  beauftragt,  diese  Summe  mit  Urgenz  vom  Schatzamts 
zu  erheben  und  sich  über  die  Verwendung  derselben  Rechenschaft  geben  zu  lassen. 


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Nr.  85  9.  October  1800  269 

3.  Gegenwärtiger  Bescliluss  wird  dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  und  dem  National- 
Schatzamt  (zu)gefertigt  werden. 

Am  3.  Sept.  war  die  Zahlung  von  Frk.  350  gemäß  dem  BeschluBS  v.  23.  Juli  1799  angewiesen  worden. 

85. 

Bern.  1800,  9.  October. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  62.  114.  188.  242.  261—68.  268.  802.  86«.  -  406  (Ges.  n.  D.)  Nr.  262.  -  122  (Plak.)  Nr.  250.  -  991  (Atlgem.)  p.  260  -74. 
Tagbl.  4.  Qw.  a.  D.  Y.  68—65.  —  Ball.  d.  loia  At  d.  Y.  63,  64.  —  N.  fchw.  BepvbI.  II.  413.  416.  464.  551—52.  568.  585.  632. 

Rücknahme  eüicher  Artikel  des  Gesetzes  vom  13,  Febr.  1799  über  den  EinkaUif'  in  Gemeindyüter 
und  des  Gesetzes  vom  8.  Febr.  1800  betreffend  die  Rechte  der  Kinder  eingekaufter  Väter. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  9.  Brachmonat  und  13.  Augst- 
monat  1800,  und  nach  Anhörung  des  Vortrags  seiner  Polizeicommission; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  13.  Hornung  1799,  über  die  Gemeindsgenosson-Rechte,  auf 
der  einen  Seite  zwar  den  Antheilhabern  an  den  Gemeinds-  und  Armengütern  das  Eigenthum  der- 
selben zusichert,  auf  der  andern  Seite  aber  einem  jeden  helvetischen  Bürger  das  Recht  ertheilt, 
sich  selbst  gegen  den  Willen  dieser  Antheilhaber  in  ihr  Miteigenthum  einkaufen  zu  können; 

In  Erwägung  dass  durch  dieses  uneingeschränkte  Recht  die  Mitantheilhaber  in  ihrem  Besitz- 
stande beträchtlich  beeinträchtiget  werden  könnten ; 

In  Erwägung  aber  auch,  dass  eben  jetzt  an  einer  Revision  des  Municipalitäts-Gesetzes  gearbeitet 
wird,  wodurch  die  Natur  und  Eigenschaften  dieser  Gemeindsgüter  und  der  daherigen  Verhältnisse 
näher  werden  bestimmt  werden,  und  es  also  jetzt  nicht  wohl  an  dem  sein  kann,  über  diesen  einzelnen 
Gegenstand  ein  vorläufiges*)  endliches  Gesetz  zu  geben;  dass  es  aber  nichts  desto  weniger  dringend 
ist,  etwas  hierüber  zu  verfügen, 

verordnet: 

1.  Die  Vollziehung  der  auf  die  gezwungene  Aufnahme  und  den  Einkauf  in  das  Miteigenthum 
der  Gemeinds-  und  Armengüter  sich  beziehenden  Artikel  des  Gesetzes  über  die  Gemeindsgenossen- 
Recbte  vom  13.  Hornung  1799,  so  da  sind  der  10.,  11.,  12.,  13.,  14.,  15.,  16.  und  17.  Artikel,  so  wie 
des  3.  und  4.  Artikels  des  Gesetzes  vom  8.  Hornung  1800,  über  die  Rechte  der  Kinder  deren  Väter 
sich  eingekauft  haben,  ist  einstweilen  eingestellt,  sodass  dieselben  bis  auf  eine  weitere  Verordnung 
von  keiner  Kraft  und  Wirkung  mehr  sein  sollen. 

3.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 


I  Es  sind  hier  zunächst  einige  ältere  Acten  nachzuholen.   Von  Widerstand  gegen  das  berührte  Gesetz  ist 

'  anch  sonst   die  Rede,   und    die  Wiederherstellung   der  OrtsbUrgerrechte   in   ihrer   starren  Abgeschlossenheit 

.  wurde  in  Flugschriften  und  Zeitnngsartikeln  mehrfach  beantragt. 


*)  Torgrelfendea  ? 


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270  9.  October  1800  Nr.  85 

1  a)  1800,  28.  April,  Bern.  Die  (2)  Ausgeschossenen  der  Antheilhaber  an  den  GemeludgUtern  za  (Bero-) 
Münster  an  die  gg.  Räthe.  Joseph  Troxier  von  Rickenbach,  der  seit  vielen  Jahren  in  Mtlnster  wohne,  begehre 
sich  in  den  Mitgenuss  der  Gemeindgtiter  einzukaufen ;  diesem  Begehren  glaube  man  aber  einstweilen  nicht  ent- 
sprechen zu  müssen,  weil  verlaute  dass  eine  Commission  des  großen  Rathes  beauftragt  sei,  die  Gesetze  über 
Gemeindgttter  zu  prüfen,  um  Mängel  und  Widersprüche  zu  beseitigen.  Man  beschränke  sich  auf  die  Bemerkung, 
dass  §  1  des  Gesetzes  v.  13.  Febr.  1799,  das  die  bisherigen  Bigenthumsrechte  völlig  anerkenne,  durch  §  12 
erheblich  eingeschränkt  werde,  und  halte  dafür,  man  sei  befugt,  den  Entscheid  der  Gesetzgebung  abzuwarten  ... 

246,  p.  47,  48. 

1  b)  10.  Mai,  VA,  1.  Repräs.  Herzog  von  Münster  legt  eine  Denkschrift  seiner  Heimatgemeinde  v.  9.  März 
1799  (?)  ein  und  berichtet,  wie  die  Verhandlung  darüber  in  den  Räthen  verzögert  worden  sei;  die  Gemeinde 
reclamire  nämlich  gegen  die  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  13.  Febr.  1799,  auf  welches  sich  Joseph  Trochsler 
(Troxler)  von  Rickenbach  stütze,  der,  weil  er  seit  17  oder  18  Jahren  in  Münster  wohne,  das  Nutzungsrecht 
an  den  Gemeindgütem  beanspruche ;  es  werde  nun  gewünscht,  dass  die  Handhabung  des  Gesetzes  unterbleibe, 
bis  die  Räthe  über  die  Frage  entschieden  hätten  ...  2.  Der  Minister  des  Innern  erhält  den  Auftrag,  ent- 
sprechende Befehle  für  den  Aufschub  zu  ertheilen  . . .  VEProt  p.  252,  253.  -  644,  p.  44«,  450. 

Ic)  10.  Mai.  Der  Vollziehungs-Ausschuss  an  den  Minister  des  Innern.  „In  beiliegender  Zuschrift  bitten 
die  Ausgeschossenen  der  Gemeinde  Merenschwand,  Cantons  Lucern,  das  Gesetz  über  die  Bürgerrechte  vom 
13.  Hornung  1799,  welches  sie  auf  ihr  sogenanntes  Gemeingut,  das  sie  als  Privateigenthum  erklären,  nicht 
anwendbar  glauben,  nicht  in  Vollziehung  zu  bnngen  oder  dieselbe  zu  verschieben,  bis  die  mit  der  Revision 
der  Gesetze  über  die  Gemeingüter  beauftragte  Commission  des  großen  Rathes  ihren  Bericht  erstattet  (haben) 
und  darüber  eine  Entscheidung  erfolgt  sein  wird.  Der  VA.  entspricht  dem  Ansuchen  der  Ausgeschossenen 
und  ertheilt  Euch  den  Auftrag,  die  nöthigen  Ordres  zu  geben,  dass,  weil  bald  die  Entscheidung  über  diesen 
Gegenstand  von  den  gg.  Räthen  zu  erwarten,  die  Vollziehung  des  erwähnten  Gesetzes  in  der  Gemeinde  M. 
bis  auf  weitere  Befehle  verschoben  werde."  VBProt.  p.  254.  —  644,  p.  451.  452. 

2)  12.  Mai,  Sursee.  Die  Gemeindsverwaltung  an  die  Gesetzgeber.  Vorstellung  gegen  die  Verbindlich- 
keit, das  Nutzungsrecht  an  einen  Nichttheilhaber  zu  veräußern,  und  Ausdruck  der  Hoffnung  dass  das  bezüg- 
liche Gesetz  (wieder)  aufgehoben  werde  ...  24«,  p.  91. 

3  a)  15.  Mai,  VA.  Der  Minister  des  Innern  bespricht  die  Reclamationen  gegen  das  Gesetz  v.  13.  Febr. 
1799  —  von  Münster,  Merischwanden  etc.  —  und  trägt  auf  Rücknahme  der  (partiellen)  Suspension  oder 
Erlass  einer  allgemeinen  Verfügung  an.    Entscheid  vertagt.  VRProt.  p.  sso. 

3  b)  4.  Juni,  ebd.  Derselbe  trägt  Bedenken  über  die  der  Gemeinde  Münster  gewährte  Ausnahme  vor 
und  empfiehlt  eine  allgemeine  Suspension  des  Vollzugs  des  Gesetzes.  Wegen  Incompetenz  wird  nicht  bei- 
gestimmt, dagegen  eine  Botschaft  au  die  Räthe  bestellt,  wodurch  eine  solche  Maßregel  beantragt  würde. 

VBProt  p.  878-70.  —  643,  p.  SlSw 

4)  9.  Juni.  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  an  die  gg,  Räthe.  „Das  Gesetz  v.  13.  Hornung 
1799,  insoweit  es  die  Einkaufung  in  die  Gemeingüter  betrifft,  leidet  (!)  in  seiner  Anwendung  [solche]  Schwierig- 
keiten, die  bereits  eure  Aufmerksamkeit  auf  sich  gezogen  haben.  Ohne  des  Widerspruchs  zu  gedenken,  der 
zwischen  der  feierlichen  Anerkennung  der  Gemeineigenthumsrechte  und  der  den  Gemeinden  aufgelegten  Ver- 
bindlichkeit, auch  gegen  ihren  Willen  die  Erwerbung  derselben  zu  gestatten,  herrschet,  kann  die  letztere  in 
Rücksicht  der  Armenunterhaltung  für  die  Ortsbürger  höchst  drückend  werden.  Der  neu  Eingekaufte  tritt[et] 
in  alle  Rechte  eines  Antheilhabers  am  Gemein-  und  Armengut,  d.  h.  er  wird  nicht  allein  MiteigenthUmer  der 
gemeinsamen  Güter,  sondern  er  ladet  zugleich  der  Gemeinheit  von  welcher  er  ein  Mitglied  abgibt  (bildet),  die 
Verpflichtung  auf,  ihn  im  Zustande  der  llUlfsbedUrftigkeit  selbst  durch  Beiträge  aus  dem  Particularvermögen 


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Nr.  85  9.  October  1800  271 

zu  verpflegen,  eine  Verpflichtung  die  bei  der  Bestimmung  des  Einkaufspreises  nicht  in  Anschlag  gebracht 
wird,  obgleich  sie  in  Gemeinden  wo  der  Armenfond  unbedeutend,  das  Particularvermögen  hingegen  beträchtlich 
ist,  den  wesentlichsten  Theil  des  erworbenen  Rechtes  ausmacht.  Es  ist  daher  zn  besorgen  dass  unter  solchen 
Verhältnissen  eine  große  Anzahl  von  (sich)  Einkaufenden  sich  zudrUngen,  und  sogar  Gemeinden  die  durch  das 
Gesetz  gegebene  Freiheit  benutzen  werden,  um  sich  vermittelst  geringer  Einkanfssummen  ihrer  Armen  auf 
Andere  zu  entladen  *).  —  Diese  und  ähnliche  Gründe  haben  euch  . .  ohne  Zweifel  bewogen,  über  die  im  Gesetze 
?om  13.  Hornung  vorzunehmenden  Veränderungen  eine  Untersuchung  anzuordnen.  Sollten  aber  dieselben  je 
zu  Stande  kommen  und  die  Aufnahme  in  die  Gemeineigenthumsrechte  wieder  wie  vordem  der  freien  Willkllr 
der  Antheilhaber  überlassen  werden,  so  würden  sich  unstreitig  diejenigen  Gemeinden  zu  beklagen  haben,  die 
während  der  Verbindlichkeit  des  Gesetzes  diese  auf  keinen  Fall  zu  widerrufende  Aufnahme  gegen  ihren  Willen 
hitten  zugeben  müssen.  —  Der  VA.  ladet  euch  demnach  ein,  die  Vollstreckung  des  Gesetzes  v.  13.  Hornung, 
insofern  dasselbe  die  Erwerbung  der  Gemeindsbürgerrechte  betrifft,  so  lange  aufzuschieben,  bis  ihr  über  die 
Abänderung  oder  Beibehaltung  desselben  eine  endliche  Entscheidung  werdet  genommen  (!)  haben."  —  (Auch 
französisch  eingetragen.)  VRPrgt  p.  584-587.  -  I73,  p.  i29-i8i.  iss-is?.  -  643,  p.  217,  218.  221-228. 

5)  13.  Juni,  G.  R.    Verlesung  obiger  Botschaft.    Verweisung  an  die  Commission. 

ORProt.  p.  276.  -  N.  schwz.  Repnll.  I.  281—82. 

6)  25.  Juli,  VA.  Der  Minister  des  Innern  berichtet  über  einen  neuen  Fall,  dass  im  Canton  Lucern  der 
begehrte  Einkauf  in  ein  Gemeindgut  verweigert  wird,  und  beantragt  eine  bezügliche  Botschaft  an  die  Käthe. 
Vertagt.  VRProt.  p.  432. 

7)  13.  August.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg,  Rath.  Hinweis  auf  die  Botschaft  v.  9.  Juni,  unter 
Wiederholung  der  wesentlichen  Motive,  und  Einladung  zu  schleunigem  Entscheid  über  den  Gegenstand  . . . 

VRProt  p.  145,  14G.  -  I7B,  p.  89,  90.  -  643,  p.  227,  228. 

8)  18.  August,  gg,  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Polizeicommission  gewiesen. 

9  a)  27.  August,  gg,  R.  Die  Polizeicommission  legt  ein  Gutachten  vor.  Es  wird  für  drei  Tage  auf  den 
Eanzleitisch  gelegt. 

9b)  Gutachten  der  Commission.  (Ref.  Wyttenbach;  26.  Aug.).  „Bürger  Gesetzgeber!  Von  jeher  setzten 
die  Schweizer  einen  großen  Werth  auf  ihre  Bürgerrechte.  Einerseits  sicherten  ihnen  dieselben  mehr  oder 
minder  wichtige  politische  und  mercantilische  Vorrechte  zu,  und  anderseits  war  gewöhnlich  ein  Miteigenthums- 
recbt  an  Gemeinds-  und  Armengütern  damit  verbunden.  Das  Recht  auf  Armenunterstützung  ging  sogar  so 
weit,  dasö  in  Ermanglung  eines  hinreichenden  Armenguts  die  Bürger  einer  Gemeinde,  und  in  vielen  Gegenden 
auch  wohl  die  in  einer  Gemeinde  angesessenen  äußern  Güterbesitzer,  die  fehlenden  Summen  zuschießen  mußten. 
Durch  die  in  unserm  Vaterlande  vor  sich  gegangene  Staatsveränderung  fielen  nun  jene  erstem,  im  Grunde 
minder  wesentlichen  Vorrechte  von  selbst;  sie  waren  unverträglich  mit  der  bei  uns  eingeführten  Constitution. 
Um  diesorts  allen  Zweifel  zu  heben,  erschien  noch  nach  der  Hand  das  Gesetz  v.  (13.)  Febr.  1799,  welches 
unsere  Bürgerrechte  allein  auf  den  Mitantheil  an  den  Gemeinds-  und  Armengütern  beschränkte  und  den 
Gemeinden  die  fortgesetzte  Annenversorgung  auf(er)legt.  In  der  That  hatten  die  politischen  Vorrechte  mit 
dem  Besitze  der  Gemeindsgüter  eigentlich  keine  Gemeinschaft;  auch  gab  es  Bürgerschaften  wo  nicht  alle 
die  welche  Theil  an  den  letztem  hatten  zugleich  mit  den  ersteren  Genossen  waren.  Ganz  füglich  konnte 
man  daher  das  eine  von  dem  andern  trennen.  —  Die  jedem  Gesetzgeber  obliegende  Pflicht,  das  Eigenthum 
hinlänglich  zn  achten,  gebot  auch  unserer  Regierung,  dasselbe  in  den  Gemeinds-Armengütem  zu  respectiren. 
Wirklieb  stellte  sie  in  dem  angeführten  Gesetze  sowie  in  dem  spätem  v.  8.  Febr.  1800  den  Grundsatz  auf. 


*)  Diese  Folge  ist  nicht  gehörig  begründet 


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272  9.  October  1800  Nr.  85 

dass  80  eint'  als  anderes  ein  eigenthUmliches  Verroögen,  das  wahre  Eigentburo  der  Gemeindsbttrger  sei.  Ver- 
mittelst dessen  sollten  diese  verhoffen,  bei  dem  ausschließlichen  Besitze  ihres  Eigenthums  gelassen  zu  werden. 
Allein  eben  das  Gesetz  das  jenen  Grundsatz  anerkennt  räumt  doch  jedem  helvetischen  Staatsbürger  das  Recht 
ein,  sich  vermittelst  eines  Einkaufsgeldes  in  den  Mitbesitz  dieses  Eigenthums  zu  setzen,  und  legt  den  Mit- 
antheilhabern  die  Pflicht  auf,  ihn  auch  gegen  ihren  Willen  zum  Mitbesitzer  ihrer  Gemeinds-  und  ArmengUter 
aufzunehmen.  Es  scheint  dies  so  mit  sich  selbst  im  Widerspruch  zu  sein,  dass  man  den  Grund  einer  solchen 
Beschränkung  der  Eigenthumsrechte  wohl  nichts  ander(em)  zuschreiben  kann  als  irrigen  Begriffen  tiber  das 
jetzige  Wesen  der  Bürgerrechte  und  dessen  Verwechslung  mit  dem  was  sie  vordem  waren.  Nun  aber  sind 
ja  alle  politischen  Vorrechte  aufgehoben ;  der  Einfluss  derselben  auf  den  Staat  ist  auf  immer  dahin,  und  daher 
ist  es  ohne  einige  Gefahr,  wenn  schon  jetzt  die  Antheilhaber  der  Gemeinda-  und  Armengttter  in  dem  ans- 
schließlichen  und  nngetheilten  Genuss  derselben  verbleiben.  —  Dies  ist  auch  ganz  auf  das  strenge  Recht 
gegründet.  Wer  ein  Eigenthum  besitzt,  der  kann  doch  nicht  angehalten  werden,  vermittelst  einer,  man  kann 
fast  sagen  beliebigen,  Einkaufsumme  einen  jeden  der  gerne  MiteigenthUmer  werden  möchte  in  dessen  Mitbesitz 
aufnehmen  zu  müssen.  Wird  nicht  dadurch  eines  der  wesentlichen  Requisite  des  Eigenthums  lädirt?  Nun 
aber  sind  Gemeinds-  und  Armengüter  ein  wirkliches  wahres  Eigenthum,  selbst  durch  die  angeführten  Gesetze 
als  ein  solches  anerkannt.  Freilich  sind  sie  (nicht?)  ein  unveräußerliches  Eigenthum,  aber  ein  solches  das 
auf  Rinder  und  Kindskinder  vererbt  wird ;  vermittelst  dessen  stehen  die  Bürger  einer  Gemeinde  in  einer  Art 
von  Societätsverbindung,  von  der  ein  jeder  derselben  ein  gebornes  Mitglied  ist.  Sowie  nun  aber  ein  Bürger 
nicht  das  Recht  haben  kann,  sich  in  den  Mitbesitz  einer  Gesellschaft,  einer  nnvertheilten  Erb(8ch)aft  n.  a.  w. 
ohne  den  Willen  der  Antheilhaber  einkaufen  zu  können,  so  soll  er  es  auch  hier  nicht  haben.  —  Noch  eine 
andere  rechtliche  Betrachtung  streitet  dagegen.  An  den  meisten  Orten  ist  die  Gemeinde  zur  Erhaltung  ihrer 
Armen  verpflichtet,  auch  dann  wenn  schon  das  Arroengut  dazu  nicht  hinreicht.  Das  Privatvermögen  der  Bürger 
einer  solchen  Gemeinde  oder  die  Besitzungen  der  dortigen  Einwohner  werden  in  dem  Falle  mit  Steuern  be- 
legt, oder  die  Armen  werden  ihnen  selbst  zugetheilt.  Wenn  also  ein  Mann  sich  in  ein  Gemeindsbürgerrecht 
einkauft,  so  acquirirt  er  dadurch  nicht  nur  ein  Recht  auf  die  Gemeinds-  und  Armengüter  des  Orts,  sondern 
er  erhält  auch  noch  für  sich  und  alle  seine  männlichen  Nachkommen  ein  Recht  auf  das  Privatvermögen  aller 
übrigen  Bürger  und  Einwohner  der  Gemeinde.  Ob  es  aber  mit  den  ersten  Begriffen  von  Recht  und  Eigen- 
thum verträglich  sei,  dass  man  sich  solche  Rechte  erwerben  kann,  ohne  die  Einwilligung  derjenigen  zu  er- 
halten, die  so  offenbar  darunter  leiden  (können !),  das  bleibt  dem  Gefühle  eines  jeden  dahingestellt.  Das  aber 
kann  als  Thatsache  angenommen  werden,  dass  diese  gesetzlich  decretirte  Eigenthumsbeeinträchtigung  im  All- 
gemeinen große  Besorgnisse  und  viel  Unzufriedenheit  erweckt  hat;  davon  zeugt  insbesondere  die  Abneigung 
der  Gemeinden,  die  sich  meldenden  Personen  zu  Bürgern  anzunehmen,  und  die  Schwierigkeiten  die  ihnen  von 
daher  gemacht  werden,  welche  an  manchen  Orten  zu  ordentlichen  Streitigkeiten  erwachsen  sind  und  nacb- 
theilige  Folgen  besorgen  lassen.  —  Dann  ist  die  Ausführbarkeit  dieses  Gesetzes  annoch  großen  Schwierig- 
keiten unterworfen.  Es  gibt  mehrere  Gemeinden  die,  weil  die  Sönderung  gewisser  sehr  ins  Große  gehender 
Vermögensartikel,  die  sowohl  von  dem  Staate  als  von  der  Gemeinde  angesprochen  werden,  noch  nicht  vor 
sich  gegangen  ist,  den  Werth  ihrer  Gemeindgüter  noch  nicht  bestimmen  und  somit  auch  den  darauf  zu  grün- 
denden Einkaufspreis  noch  nicht  festsetzen  können.  Wie  soll  es  nun  bei  solchen  Gemeinden  gehalten  sein? 
Sind  sie  unterdessen  befugt,  jeden  sich  meldenden  Bürger  abzuweisen,  so  genießen  sie  vor  andern  Gemeinden 
eines  Vortheils  der  ihnen  rechtlich  nicht  zukommen  sollte.  Sind  sie  aber  gehalten,  nichts  desto  weniger 
jemanden  zum  Theilnehmer  ihrer  Gemeindsgüter  anzunehmen,  so  kann  der  Einkaufspreis  anders  nicht  ala  aufs 
Gerathewohl  und  nach  bloßer  Willkür  bestimmt  werden,  und  so  würde  entweder  der  Gemeinde  oder  dem 
sich  meldenden  Bürger  zu  nahe  geschehen.  Eben  dergleichen  Schwierigkeiten  erzeugen  sich  auch  bei  Ge- 
meinden wo   es   im  Streite    ist,   ob   gewisse  Grundstücke    oder  Rechtsamen   den  Gemeindsbürgern   oder  dem 


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Nr.  85  9.  October  ISÖÖ  273 

Oiiteibesitzer  (?)  zugeh(5ren.  —  Da  es  nan  der . . .  Polizeicommission  scheint,  das8  die  den  Gemeinden  zur 
Pfliciit  gemachte  Annahme  neuer  Mitgenossen  an  ihren  Gemeinds-  und  ArmengUtern  die  Eigenthumsrechte  der 
wirklichen  Bürger  alle«  sehr  beeinträchtige  und  auf  einer  anrichtigen  Ansicht  der  Dinge,  somit  auf  einem 
irrigen  Grundsatz  beruhe,  so  steht  sie  keineswegs  an,  euoh  . .  anzutragen,  jenes  Gesetz,  insoweit  es  auf  diesen 
Einkauf  sich  bezieht,  wieder  ztirttckzunehmen  und  aufzuheben.  Sie  hat  demzufolge  auch  die  Ehre,  euch  einen 
auf  dieses  ihr  Gutachten  sieh  grtindwidc«  0 eeetBasvorscblag  vorzulegen. 

Der  gg.  Rath,  auf  die  Botscliaft  des  Vollziehungsraths  vom  9.  Junius  und  13.  August  1800  und  nach 
Anhörung  des  Vortrags  seiner  Polizeicommission;  in  Erwägung  dass  die  politischen,  mercantilischen  und 
Indern  dergleichen  Vorrechte,  welche  vordem  mit  dem  Besitze  gewisser  Bürgerrechte  verbunden  waren,  durch 
die  allgemeine  Staatsverfassung  Helvetiens  aufgehoben  worden  sind;  in  Erwägung  dass  insbesondere  das 
Gesetz  v.  13.  Febr.  1799  das  Wesen  dieser  Bürgerrechte  sowie  die  Rechte  und  Pflichten  ihrer  Besitzer  richtig 
anseinandersetzt  und  ihnen  ihre  Grenzen  dahin  anweist,  dass  die  Theilhaber  derselben  blos  auf  den  Besitz 
und  Genuss  ihrer  Gemeinds-  und  ArmengUter  beschränkt  und,  wo  sie  diese  Obliegenheit  auf  sich  hatten,  noch 
ferner  zur  Unterhaltung  und  Unterstützung  ihrer  Armen  verpflichtet  werden;  in  Erwägung  endlich,  dass  es 
ein  wesentlicher  Eingriff  in  das  den  Bürgern  einer  Gemeinde  zugesicherte  Eigenthum  ihrer  Gemeinds-  und 
Armengüter,  ja  selbst  ihres  PrivatvermSgens  ist,  wenn  ihnen  die  Pflicht  auferlegt  wird,  einen  jeden  helvetischen 
Staatsbürger,  selbst  gegen  ihren  Willen,  zum  Tbeilnehmer  ihres  Gemeinds-  und  Armenguts  aufnehmen  und  im 
Fall  (dass)  er  oder  seine  Nachkommen  der  Unterstützung  bedürfen,  das  Armengut  aber  dazu  nicht  hinreichen 
wOrde,  durch  Zuschüsse  aus  ihrem  besondem  eignen  Vermögen   unterhalten  zu  müssen,  beschließt: 

1 .  Es  sind  die  auf  eine  unfreiwillige  Aufnahme  oder  den  gezwungenen  Einkauf  in  die  Bürgerrechte  sich 
beziehenden  Artikel  des  Gesetzes  v.  13.  Februar  1799,  so  da  sind  der  10.,  11.,  12.,  13.,  14.,  15.,  16.  und 
17.  Artikel,  sowie  der  3.  und  4,  Art.  des  Gesetzes  v.  8.  Febr.  1800,  über  die  Rechte  der  Kinder  deren 
Väter  sich  eingekauft  haben,  wieder  zurückgenommen.  —  2.  Nichtsdestoweniger  aber  bleibt  es  jeder  Gemeinde 
femer  freigestellt,  einen  jeden  helvetischen  Bürger  auf  gütliche  Uebereinkunft  hin  zum  Mitantheilhaber  ihrer 
Gemeinds-  und  Armengüter  anzunehmen.  —  3.  An  denjenigen  Orten  wo  besondere  Verkommnisse  oder  Gewohn- 
heiten einem  Bürger  einer  gewissen  Gemeinde  oder  Landschaft  den  Mitgenuss  an  ihren  Gemeinds-  und  Armen- 
gutem  zusicherten,  sobald  er  sich  in  der  Gemeinde  niederließ  und  dafür  anmeldete,  soll  es  noch  ferner  dabei 
sein  Verbleiben  haben;  es  wäre  denn  Sache  dass  die  so  mit  einander  verbundenen  Gemeinden  diese  Verhält- 
nisse lieber  gegen  einander  aufheben  wollten.  —  4.  Unter  den  Gemeindgütern  wovon  hier  gesagt  (!)  ist  sind 
solche  nicht  verstanden,  die  theilweise  und  nach  gewissen  Rechten  zu  einem  andern  Particular-Grundstück 
gelnSren,  und  welche  Rechte  mit  demselben  oder  auch  absonderlich  gekauft  und  verkauft  werden  können, 
oder  bei  denen  die  Zahl  der  Antheilsrechte  unveränderlich  bestimmt  und  festgesetzt  ist.^    5.  Druck  etc. 

176,  p.  98-08.  108—5.  107—8.  —  Republ.  IF.  562-54. 

10)  I.September,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens;  Berathung.  Infolge  verschiedener  Einwen- 
dungen wird  dasselbe  an  die  Oommission  zurückgewiesen. 

Ha)  20.  September,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  legt  ein  Gutachten  über  den  Einkauf  in  Gemeiuds- 
und  Armengüter  vor.   Es  wird  fUr  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt  und  soll  inzwischen  übersetzt  werden. 

IIb)  23.  Sept.,  ebd.  Zweite  Verlesung;  Annahme  als  Gesetzesvorschlag.  —  Am  24.  bestätigt  und 
ausgefertigt. 

12)  25.  September,  VR.  Der  eingelangte  Gesetzesvorscblag  wird  dem  Minister  des  Innern  zur  Begut- 
achtung tiberwiesen.  —  Am  30.  wird  auf  dessen  Befund  dass  keine  Aenderung  nöthig  sei  dem  gg,  Rathe 
die  Zustimmung  angezeigt.  VBProt.  p.  498—99.  575-76.  —  itb,  p.  259.  -  643,  p.  288. 

▲8.  a.  d.  HdT.  VI.  35 


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iU  9.  öctober  18Ö0  Nr.  86 

13)  1.  October,  gg.  R.  Die  Anzeige  des  VR.  dass  er  nichts  einzuwenden  habe  wird  für  drei  Tage  auf 
den  Kanzleitisch  verwiesen.  —  Bestätigung  etc.  erst  am  9. 

86. 

Bern.  1800,  9.  October. 

79  (Og.  £.  Prot.)  p.  311.  848—45.  846.  865.  —  406  (Qes.  n.  D.)  Nr.  258.  -  Tagbl.  d.  Om.  u.  D.  Y.  62,  68.  —  Ball.  d.  lois  A  d.  Y.  62,  68. 

N.  sohw.  Bepabl.  U.  688—89.  607.  608.  629. 

Einstellung  von  Goncessionen  für  Errichtung  neuer  Mühhverke. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Ablesung  einer  Bitschrift  der  Müller  von  Hutwyl,  Eriswyl  und 
andern  (Orten)  im  Canton  Bern,  und  nach  Anhörung  seiner  Polizeicommission ; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  19.  Weinmonat  1798  keine  Bestimmungen  über  die  Mühl- 
werke enthalte,  welche  (doch?)  besonderer  Einschränkungen  bedürfen; 

In  Erwägung  dass  es  dringlich  ist,  dem  daher  entstehenden  Nachtheii  zu  steuren,  bis  ein  all- 
gemeines umständliches  Gesetz  über  diesen  Gegenstand  gegeben  werden  kann, 

verordnet: 

1.  Die  Verwaltungskammern  sollen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes 
an,  keine  neue  Mühlwerke  zu  errichten  bewilligen,  bis  ein  neues  Gesetz  über  diesen  Gegenstand 
gegeben  sein  wird. 

2.  Ausgenommen  sind  die  Fälle  wo  eine  oder  mehrere  Gemeinden  erweisen  würden  dass  ein 
Mangel  an  Mühlwerken  bei  ihnen  vorhanden  wäre,  und  keine  gegründete  Einsprüche  gegen  eine 
solche  Erlaubnis  einkommen. 

3.  Die  Vollziehung  des  obgemeldten  Gesetzes  vom  19.  Weinmonat  1798,  der  Beschlüsse  der 
vollziehenden  Gewalt  vom  3.  Christmonat  1798  und  vom  28.  April  1800  und  anderer  Verordnungen, 
insoweit  sie  diesem  Gesetze  zuwiderlaufen,  (ist)  einstweilen  eingestellt. 

1)  25.  September,  Hatwyl.  Die  Besitzer  von  (9)  Mühlen  —  Blau  u.  Cons.  —  an  die  Gesetzgebung. 
Beschwerde  über  die  Bewilligung  von  (4)  neuen  Werken  in  ihrem  Kreise  und  Umtriebe  für  Gewinniing 
weiterer  Rechte ;  Gesuch  um  Abänderung  der  bezüglichen  Gesetze,  da  sie  mit  den  Grundsätzen  der  Verfassung 
im  Widerspruch  stehen,  etc.  —  6  Unterschriften.  228,  p.  85—91. 

2)  2.  October,  VR.  Eine  Eiufrage  der  Verwaltungskaramer  von  Aargau  betreffend  Gesuche  um  neue 
Mtthienrechte  wird  dem  Minister  des  Innern  zur  Berichtgabe  überwiesen.       VBProt.  p.  626.  —  648,  p.  (278-74.)  275. 

8)  2.  October,  gg.  R.  Die  Bittschriften-Commission  empfiehlt,  die  Beschwerde  einiger  grundzinspflichtiger 
Mühlen  in  Hutwyl,  Eriswyl  etc.  gegen  Errichtung  neuer  Mühlwerke  in  ihrem  Kreise  der  Polizeicommission 
zu  schleuniger  Begutachtung  zu  überweisen.    Beschlossen. 

4  a)  6.  October,  gg.  R.  Die  Minderheit  der  Polizeicommission  legt  infolge  der  Reclamation  der  alten 
Mühlenbesitzer  von  Hutwyl  etc.  einen  Antrag  vor,  der  mit  einiger  Abänderung  angenommen,  dringlich  erklärt 
und  als  Decretsvorscblag  ausgefertigt  wird.  —  Am  7.  bestätigt. 

4  b)  9.  Oct.,  ebd.  Da  der  Vollziehnngsrath  nichts  einwendet,  so  wird  der  Beschluss  unverändert  sani 
Decret  erhoben. 


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Nr.  87 


9.  October  1800 


276 


87. 


Bern.  1800,  9.  October. 


79  (Og.  B.  Prot)  p.  192.  IM.  247.  25«.  275—76.  270.  MS.  866—67.  —  406  (Gm.  o.  D.)  Nr.  251.  -  Tagbl.  d.  Gm.  b.  D.  V.  60.  61. 
BolL  d.  loii  *  d.  y.  60,  61.  —  N.  lohw.  Bapabl.  IL  516.  524.  559.  565-66.  577.  607.  632. 


Aufhebung  des  Abzugsrechts  auf  Gegenseitigkeit  hin. 


Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des 
VollziehuDgsratbes  vom  29.  Augstmonat  1800; 

In  Erwägung  dass  schon  die  vormaligen  eids- 
genössischen  Regierungen  um  des  Besten  des 
Lands  willen  mit  verschiedenen  auswärtigen  Staaten 
sich  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  der  Abzugs- 
gerechtigkeit in  Tractate[n]  eingelassen  und  eine 
gegenseitige  Freizügigkeit  eingeführt  haben ; 

In  Erwägung  dass  es  vorth eilhaft  wäre,  diese 
besondern  Tractate[n]  oder  Zusicherungen  auf 
gaDz  Helvetien  auszudehnen  und  überhaupt  dieses 
Hindernis  eines  freien  Verkehrs  zwischen  den 
Nationen  aufzuheben, 

verordnet: 

1.  Die  Abzugsgerechtigkeit  soll  gegen  alle 
Länder  aufgehoben  sein,  in  welchen  für  das  in 
Helvetien  (zu)  ziehende  Vermögen  kein  Abzug  ge- 
fordert wird. 

2.  Wenn  aber  Vermögen  in  einen  Staat  ge- 
zogen wird,  der  mit  dem  Theile  Helvetiens  von 
wo  dasselbe  herkommt  in  keinem  Abzugstractat 
stand  oder  auch  keine  Freizügigkeit  mit  der  hel- 
vetischen Republik  einführen  wollte,  so  soll  von 
einem  solchen  Vermögen  der  Abzug  zu  Händen 
des  Staates  auf  gleichem  Fuße  bezogen  werden, 
wie  er  in  dem  nicht  abzugfreien  Lande  gefordert 
wird. 


Le  Gonseil  l^gislatit,  sur  le  message  du  Conseil 
exöcutif  du  29  Aoüt  1800; 

Considörant  que  döjä  les  anciens  gouvernements 
confädöräs  sont  entr^s  en  n^gociation  avec  plusieurs 
Etats  etrangers  sur  Tabolition  röciproque  du  droit 
de  traite  foraine  et  ont  conclu  avec  eux  divers 
trait^s  au  moyen  desquels  ce  droit  a  6t6  respective- 
ment  aboli; 

Consid6rant  qu'il  serait  avantageux  de  pouvoir 
ötendre  ces  traitäs  ou  Conventions  particuliöres 
ä  toute  THelvötie  et  d'abolir  gönöralement  cette 
entrave  h  la  libert^  de  commerce, 

ordonne  : 

1.  Le  droit  de  traite  foraine  est  aboli  envers 
tous  les  pays  dans  lesquels  ce  droit  n*est  pas 
perQu  sur  les  biens  qui  entrent  en  Helvetie. 

2.  Lorsqu'au  contraire  on  transporte  des  biens 
d'une  contröe  de  THelvÄtie  dans  un  Etat  avec 
lequel  cette  contröe  d'oü  le  bien  procöde  n'avait 
aucun  traite  au  sujet  de  la  traite  foraine,  ou 
dans  un  Etat  qui  n'aurait  pas  voulu  abolir  ce 
droit  envers  la  Röpublique  helvötique,  la  traite 
foraine  sera  perQue  sur  de  tels  biens  au  profit 
de  la  Räpublique  sur  le  mSme  pied  quUl  est  exig6 
par  TEtat  dans  lequel  les  biens  sont  transportös. 


1)  2.  August.  Der  Vollziehiings-Ausschuss  an  den  Minister  des  Answärtigen.  ^La  C.  E.  est  dispos^e  k 
rarrangement  que  propose  le  gouverneur  de  Neufchätel  dans  la  lettre  dont  vons  avez  fait  lecture  dans  la 
86ance  de  ce  jour,  pour  abolir  enti^rement  le  droit  de  traite  foraine,  seit  Abzug,  entre  TEtat  de  N.  et  tonte 
l'Helv^tie.  Elle  vous  charge  ..  de  lui  präsenter  k  ce  sujet  votre  pr^avis  dans  une  de  vos  prochaines 
aadiences.^  vBProt  p.  595,  596.  -  eio,  p.  243. 


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276  9.  October  1800  Nr.  87 

In  einem  obschwebenden  Falle  (Frau  Pauli  von  Schwarzenburg)  bemerkte  die  Neuenburger  Regierung, 
dem  Ct.  Freiburg  und  den  bern-freiburgischen  Mediatlanden  gegenüber  habe  sie  immer  den  Jialben  Abzug 
erhoben;  übrigens  beantragte  sie  eine  grundBätzliche  Neuordnung. 

2)  29.  August,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  bespricht  die  von  Neuenburg  beantragte  gegenseitige 
Abschaffung  des  Abzugsrechts  und  empfiehlt,  diesem  Vorschlage  zu  entsprechen.  Genehmigt;  eine  bezügliche 
Botschaft  geht  an  den  gg.  Rath.  VRProt.  p.  489-w).  -  175,  p.  301-62.  -  eio,  p.  es.  «7.  25»-«i. 

3)  11.  September  (!),  gg,  R.  Eingang  einer  Botschaft  des  VR.,  v.  29.  August,  in  Betreff  des  Abzugsrechts. 
Sie  wird  an  die  Finanzcommission  zur  Begutachtung  gewiesen.  17B,  p.  87i. 

4  a)  12.  September,  gg.  R.  Das  Gutachten  der  Finanzcommission,  einen  Botschaftsentwurf  enthaltend, 
wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt.  itb,  p.  867-«8. 

4  b)  20.  September,  ebd.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  (Debatte  ?)  Statt  der  beantragten  Begwälti- 
gung  des  VR.  wird  der  Grundsatz  angenommen,  dass  durch  ein  Gesetz  „die  gegenseitige  Abschaffung  des 
Abzugsrechts  für  ganz  Helvetien  gegen  andere  Staaten  erklärt  werden  solle**,  und  der  Gegenstand  an  die 
Commission  zurückgewiesen,  um  ein  solches  Gesetz  zu  entwerfen.  175,  p.  8e9. 

5)  18.  September,  VR.  Auf  den  Wunsch  von  (Repräs.)  Marcacci  wird  für  einen  Verwandten  von  (Repräs.) 
Frasca,  dem  in  Cisalpinien  eine  Erbschaft  zugefallen,  das  Zeugnis  ausgefertigt,  dass  auf  Gegenseitigkeit  hin 
jeder  Fremde  in  Helvetien  (ohne  Abzug  etc.)  erben  könne.  VRProt  p.  zu— 11,  -  eio,  p.  12«. 

6  a)  22.  September,  gg.  R.  Eine  neue  Vorlage  der  Commission  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch 
verwiesen. 

6  b)  25.  September,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Der  Entwurf  wird  als  Gesetzesvorsehlag  angenommen.  — 
Am  26.  bestätigt  und  expedirt.  Bnii.  h«ir.  xv.  177. 

6  c)  25.  (26.)  September.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Der  gg.  R.  ertheilt  Ihnen,  Bürger 
Vollziehungsräthe,  in  Antwort  auf  Ihre  Botschaft  v.  29.  Aug.  nicht  nur  die  Vollmacht,  wegen  Aufhebung  der 
Abzugsgerechtigkeit  mit  andern  Staaten  in  Unterhandlung  zu  treten  und  auf  Ratification  hin  Tractaten  darüber 
zu  schließen,  sondern  er  hat  diesem  Grundsatze  gemäß  zu  Einführung  einer  allgemeinen  Freizügigkeit  den 
beigefügten  Gesetz(es)vorschlag  abgefasst,  den  er  anmit  Ihrer  Prüfung  übergibt  mit  der  Einladung,  sobald  er 
zum  Gesetz  erhoben  sein  wird,  die  Erlangung  dieser  allgemeinen  Freizügigkeit  soviel  möglich  auswirken  zu 
helfen.  Ebenso  ladet  Sie  der  gg.  Rath  ein,  in  Rücksicht  des  noch  hie  und  da  in  Ausübung  stehenden  droit 
d'aubaine  oder  Verweigerung  der  Erbschaftsverabfolgung  mit  denjenigen  Staaten,  wo  dieses  drückende  Recht 
noch  in  Kraft  ist,  in  Unterhandlung  zu  treten  und  dessen  Aufhebung  sowohl  gegen  Helvetien  als  in  Helvetien 
selbst  zu  bewirken.**  Prot.  p.  277.  -  457,  Nr.  isi. 

7  a)  26.  September,  VR.  Die  Botschaft  des  gg.  Raths  und  der  Gesetzesentwurf  werden  dem  Minister  des 
Auswärtigen  zur  Prüfung  und  Entwerfung  der  erforderlichen  Antworten  überwiesen.  VRProi.  p.  604,  605. 

7  b)  3.  October,  VR.  Die  Vorlage  des  Ministers  wird  genehmigt  und  darüber  eine  Botschaft  an  den 
gg,  Rath  erlassen,  (die  aber  erst  am  4.  abging).  VBProt.  p.  029.  —  177,  p.  in.  -  610,  p.  re9.)  71—73.  75. 

8)  6.  October,  gg,  R.  Eingang  der  Anzeige  dass  der  VR.  nichts  einwende.  Für  drei  Tage  auf  den 
Tisch  zu  legen.  —  Am  9.  erfolgte  die  Bestätigung  etc. 

Die  nun  mit  Neuenburg  angeknüpften  Unterhandlungen  zogen  sich  sehr  in  die  Länge. 


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Nr.  88  9.  October  1800  277 

88. 

Bern,  1800, 9.  October. 

a07  (YB.  Prot.)  p.  100,  101.  llS-114*).  —  078  (Stutig.)  p.  (477-78.  481-88.)  493-91.  495. 

Abschluss  einer  Uebereinkuf\ft  zwischen  dem  Staat  und  den  Oenieinden  des  alten  Cantons  Uri  über 
dessen  Pensionenfond. 

Das  Finanzministeriamy  vermöge  Auftrags  von  der  vollziehenden  Gewalt,  und  die  end8verzeichnete(n) 
bevollmächtigte(n)  Abgeordnete(n)  der  Central-Municipalität  des  Districts  Altorf  haben  sich  über  die  Aus- 
scheidung der  Staats-  and  Gemeindegelder  und  Capitalien  des  ehemaligen  Cantons  Uri  folgendermaßen  ver- 
glichen. 

1.  Die  helvetische  Regierung,  erwägend  dass,  nachdem  die  Staatsschriften  zu  Altorf  größtentheils  durch 
das  Feuer  aufgezehrt  sind,  kaum  mehr  zu  entnehmen  (ermitteln?)  sein  könne,  inwieweit  die  von  dem  ehe- 
mJt'Hgen  Canton  Uri  enthobenen  (gesammelten  ?)  Gelder  und  Capitalien  mit  Gemeindegut  vermischt  seien ;  er- 
wägend dass  die  traurigen  Unglücksfälle  und  der  Zustand  von  Entblößung  dieses  Landesstrichs  nicht  er- 
lanbe(n),  denselben  nach  der  Strenge  der  Gesetze  zu  behandeln,  erstattet  den  Gemeinden  des  ehemaligen 
Cantons  Uri  die  Summe  von  fl.  115,000,  (Louisd'or  k  fl.  13),  wo  möglich  in  den  von  ihnen  selbst  bezogenen 
Zinsschriften,  bei  welchen  die  verfallenen,  nicht  aber  die  laufende(n)  Zin8(e)  als  Capital  berechnet  werden 
8oll(en),  und  von  welcher  Summe  die  schon  erhaltenen  fl.  20,000,  der  NLd'or  k  fl.  12,  und  fl.  10,000,  der 
Ld'or  k  fl.  12  Vt,  ebenfalls  mit  dem  verfallenen,  nicht  aber  dem  laufenden  Zins,  nebst  fl.  4300,  der  Ld'or  k 
fl.  13,  tHx  angelehntes  Salz  abzuziehen  sind. 

2.  Die  Deputirten  von  Uri  leisten  im  Namen  ihrer  Constitnirten  gänzlich  Verzicht  auf  alle  weitere(n) 
Geld-  und  Capital-Anspraehen  an  die  helvetische  Republik.  —  (Folgen  die  Unterschriften.) 

Der  Vollziehungsrath  ermächtigte  am  9.  Oct.  den  Minister,   diese  Uebereinkunft   förmlich  auszufertigen. 

1)  4.  October,  VR.  Der  Finanzminister  begutachtet  eine  Denkschrift  der  Deputirten  von  Altorf  über 
den  Pensionenfond.  Die  Entscheidung  der  Eigenthumsfrage  soll  durch  die  Sönderungscommission  vorbereitet 
werden . . .  Dem  Minister  wird  die  Weisung  gegeben,  durch  die  Commission  wo  möglich  etwas  mehr  als  die 
Hälfte  („Halbscheid^)  der  229,000  fl.  für  den  Staat  herausbringen  zu  lassen. 

VEProt.  p.  650,  651.  -  678,  p.  (465  -71.)  478.  475. 

2)  6.  November,  VR.  Auf  Antrag  des  Finanzministers  wird  beschlossen:  „1.  Dem  Thal  Urseren  ist 
der  vollständige  Ersatz  der  in  Beschlag  genommenen  L.  18,342.  6  Btz.  Vk^  Rp.  nach  Abzug  der  bereits 
zurttcker(statteten)  L.  12,333.  3  Btz.  3^8  Rp.,  an  den  (noch)  vorhandenen  oder  andern  Schuldtiteln  gewährt. 
2.  Der  Finanzminister  wird  die  Ausrechnung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses  besorgen.^ 

VBProt.  p.  168,  169.  -  878,  p.  (545-47.)  549. 


*)  Doppelt  eingetragen,  (wie  alles  vom  9.  Oct!). 


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278  9.  und  10.  October  1800  Nr.  89,  90 

89. 

Bern.  1800,  9.  October. 

307  (YR.  Prot.)  p.  108-105.  -  626  (Bwahlg.)  p.  (87,  88.)  89— 9L  —  Tagbl.  d.  Besohl,  ete.  III.  81—38.  —  Ball.  4.  arr.  etc.  10.  28,  94. 

N.  8chw.  Bepabl.  IL  681. 

Beschluss  betreffend  Bereinigung  der  Ansprüche  auf  Besoldungsrückstände. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  Anhörung  seines  Ministers  der  Finanzen  über  die  Execution  des 
5.  Artikels  des  Gesetzes  vom  10.  April  1800; 

In  Erwägung  dass  die  Zeitfrist,  welche  von  der  Bekanntmachung  gesagten  Gesetzes  an  bis  heute 
verflossen,  mehr  als  hinlänglich  war,  um  der  Nationalschatzkammer  und  den  Verwaltungskammern 
alle  mögliche  Zeit  zu  lassen,  die  Conti  mit  den  öffentlichen  Beamten,  welche  in  Rückstand  erklärt 
sind,  in  Richtigkeit  zu  bringen  und  an  das  Finanzministerium  zu  senden; 

In  Erwägung  dass  es  nöthig  ist,  denjenigen  Beamten  welche  bisdahin  ihre  Anforderungen  noch 
nicht  berichtiget  haben,  einen  peremptorischen  Termin  festzusetzen,  (um)  es  zu  thun; 

In  Erwägung  dass  der  7.  Artikel  gemeldten  Gesetzes  diese  Maßnahme  anordnet, 

beschließt : 

1.  Die  öffentlichen  Beamten,  deren  Indemnitäten  bis  zum  1.  März  1800  durch  das  Gesetz  vom 
10.  April  in  Rückstand  erklärt  sind,  und  welche  bisdahin  noch  keine  richtige  Rechnung  ihrer  An- 
forderungen den  betreffenden  Gewalten  vorgelegt  (haben),  werden  eingeladen,  bis  zum  31.  gegen- 
wärtigen Weinmonats  es  zu  thun. 

2.  Nach  Verfluss  dieser  Zeitfrist  wird  keine  Rechnung  mehr  angenommen  werden,  und  die 
Beamten  welche  es  unterlassen  würden  sollen  keine  Ansprache  mehr  desshalb  machen  können. 

3.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  welcher  in  die 
öffentlichen  Blätter  eingerückt,  gedruckt,  publicirt  und  in  allen  Gemeinden  Helvetiens  angeschlagen 
werden  soll. 

Im  Prot,  in  beiden  Sprachen  vorhanden. 

90. 

Bern.  1800,  lo.  october. 

307  (VE.  Prot.)  p.  124—130.  -  878  (Stamteg.)  p.  (65.  68.  69.)  71.  78.  75—81. 

Oenehmigung  einer  üebereinku}\ft  beireffend  Ausscheidung  det*  Staats-  und  Oemeindgüter  in 
Freiburg. 

„Convention  zu(r)  Sönderung  des  Staats-  und  Gemeindeguts  der  Stadtgemeinde  Freiborg. ^ 

Im  Namen  der  helvetischen  Republik:  Wir  die  von  der  vollziehenden  Gewalt  dazu  eigens  ern(a)nnte 
Commission,  bestehend  aus  dem  Bürger  Pankraz  Germann^  Mitglied  des  ehemaligen  großen  Raths,  und  dem 
B.  Johannes  Schnell,  Districtsstattbalter  in  Burgdorf,  Urkunden,  ond  wir  die  Deputirte(n)  der  Gemeinde  Frei- 
burg: Peter  Gendre,  Advocat,  Joh.  Bapi.  Thürler^  Negot(iant),  Mitglieder  der  Municipalität,  und  Jacob  Folly, 


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Nr.  90  10.  October  1800  279 

Yicepräsident  der  Oemeindekammer,  und  Frangois  DuCy  Cassier  derselben,  bekennen  hienait  (öffentlich,  dass 
wir  nach  gründlicher  Eröffnung  (?)  ond  Untersochong  der  Besitzungen  der  Stadt  Freiburg  und  nach  berechneter  (?) 
Anwendung  des  Gesetzes  v.  3.  April  1799,  über  Sönderung  der  Staats-  und  Oemeindegttter,  uns  unter  gött- 
lichem Beistand  auf  Annahme  (seitens)  der  Gemeindskammer  von  Freiburg  und  darauf  erfolgende  Ratification 
(seitens)  des  Yollziehungsrathes  über  nachstehende  Artikel  gütlich  einverstanden,  welche  dann  in  ewiger  Kraft 
verbleiben,  und  wodurch  alle  vorige  hier  nicht  bekräftigte  Yerkommnisse  und  Ueberlassungen  aufgehoben  und 
die  von  einstweiligen  Benutzungen  oder  verwendeten  Unkosten  herrührende(n)  und  sonst  alle  anderweitige(n} 
Forderungen  und  Gegenforderungen  auf  immer  beseitigt  sein  sollen. 

§  1.  Nebst  den  durch  den  Regierungswechsel  an  die  helvetische  Republik  allgemein  übergehende(n) 
Souveränitätsrechten,  Regalien,  Zölle(n)  und  andere(n)  hoheitliche(n)  Gefällen  und  Einkünften  sind  ferner  als 
anwidersprechliches  Nationalgut  zu  betrachten  alle  Liegenschaften,  Gebäude,  Abgaben,  Einkünfte,  GefUlle 
und  Fonds  welche  in  diesem  Beschluss  nicht  ausdrücklich  als  der  Gemeinde  überlassenes  Communalgut  ver- 
zeichnet sind.  Der  Gemeinde  zu  Freiburg  verbleiben  in  Zukunft  eigenthümlich,  theils  infolge  des  Gesetzes, 
theils  vermöge  verschiedener  für  beidseitige  Convenienz  getroffener  Uebereinkommnisse,  die  nachfolgenden 
Gassen,  Anstalten,  Güter,  Gebäude,  samt  allen  Zugehörden,  Gefällen,  Rechten  und  Beschwerden,  wodurch  aber 
alle  Drittmannsrechte  unpräjudicirt  verbleiben  sollen,  und  der  Staat  mit  keinen  daher  rührenden  Ansprachen 
befasst  werden  mag. 

§  2.  Gebäude,  a)  Das  Gemeindhaus;  doch  übernimmt  die  Stadt,  als  Hauptort  des  Cantons  und  des 
Districts,  das  nöthige  Locale  für  die  Tribunalien,  ihre  Archive  und  Bureaux.  —  b)  Das  Kaufhausgebäude.  — 
e)  Die  Komhalle  (la  Grainette),  samt  dem  darauf  stehenden  Gebäude  und  der  anliegenden  alten  Fabrike.  — 
d)  Rombaus  oder  Speicher  hinter  Unser  lieben  Frauen-Kirche.  —  e)  Die  Weinhalle  unter  dem  Akademie- 
gebäude, welches  der  Regierung  zuständig  ist.  —  f)  Die  Metzgen  und  (das)  Schlachthaus.  —  g)  Die  Buden 
oder  Krämergewölbe.  —  h)  Die  Häuser  der  Zöllner  an  den  Thoren  und  (der)  Stadtbedienten;  diejenigen 
welche  der  Staat  zu  einem  wirklichen  Zollbezug  bedürfen  würde  wird  ihm  die  Gemeinde  jedesmal  einräumen. 

§  3.  BauanU,  Der  Werkhof,  samt  seinen  Zubehörden,  Schmelzöfen,  Schmitten  (!),  Sägen  und  Ziegelöfen, 
ist  für  die  Baulichkeiten  des  Staats  und  der  Gemeinde  gleichzeitig  gewidmet,  und  der  Staat  soll  in  Benutzung 
desselben  mit  der  Gemeinde  in  vollkommen  gleichen  Rechten  stehen  und  alle  Gattungen  von  Ziegeln,  Kalk, 
Sand  in  gleichen  Preisen  erhalten  als  die  Gemeinde  und  ihre  Bürger ;  'die  Abnutzung  (?)  des  Bodens  wird 
aber  der  Gemeinde  überlassen,  welche  hingegen  mit  der  Unterhaltung  des  Werkhofs  beladen  ist. 

§  4.  Liegende  Güter,  a)  Alle  Gemeindgüter  und  Liegenschaften  innert  der  vier  in  der  Urkunde  der 
Grafen  von  Thierstein  von  1442  festgesetzten  Märchen,  auf  welchen  die  Stadt  seit  undenklichen  Zeiten  das 
Weidgangsrecht  ausübt,  sie  mögen  uneingezäunt  oder  gefristet  und  angebaut  sein,  nach  Maßgabe  der  Titel 
und  Pläne  welche  ihre  Grenzen  bestimmen.  —  b)  Die  im  Umfang  der  Stadt  liegenden  Grundstücke  welche 
an  Privatbürger  verliehen  sind  und  also  nicht  schon  als  öffentliche  Plätze  für  das  Eigenthum  der  Gemeinde 
betrachtet  wurden.  —  c)  Die  an  das  Pörtneramt  oder  an  andere  der  Gemeinde  verbleibende  Güter  anhän- 
gende(n)  Grundstücke.  —  d)  Die  Wiesen  von  St.  Leonhard  und  Monteon  (?)  nebst  fünf  kleinen  Grundstücken 
vor  dem  Bemerthor.  —  e)  Die  Wiesen  von  Marliez  (?)  und  Arc-en-ciel.  —  f)  Die  Gehölze  und  Forste,  Moor- 
gründe und  zerstreute(n)  Grundstücke  in  den  oberwäbnten  vier  thiersteinischen  Marken.  —  g)  Der  Bürgerwald 
6der  Forst,  schwaraer  Forst  genannt. 

§  5.  Bürgerliche  Fonds.  Das  ehemalige  Seckelamt  ist  der  einzige  Fonds  welcher  nicht  unter  späten  (?) 
Rubriken  vorkömmt;  die  Gemeinde  Freiburg  beschäftigt  sich  mit  Aufsuchung  seiner  Rechnungen  und  (seines) 
Bestandes  und  bittet  die  Regierung,  dieselbe(n)  in  Untersuchung  nehmen  zu  lassen,  indem  sie  sich  erklärt 
dass  sie  (den)  ihr  zu  überlassenden  Antheil  gänzlich  ihrem  gerechten  Entscheid  anheimstellt. 


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280  10.  October  1800  Nr.  90 

§  6.  Armenanstalten.  Die  Armen-  und  Schalanstalten  in  der  Gemeinde  Freibnrg  stehen,  so  oft  keine 
besondere  Verftignng  in  dieser  Convention  ausgedrückt  ist,  unter  der  Aufsicht  welche  die  Regierung  über 
dieselbe(n)  allgemein  in  Helvetien  auszuüben  berechtigt  sein  wird,  a)  Das  große  Spital.  —  b)  Das  Armen- 
hans von  St.  Jacob.  —  c)  Die  große  Bruderschaft,  jene  von  St.  Martin  und  die  Almosenanstalt  oder  Ans- 
spende.  —  d)  Das  Siechenhats  von  Bourguillon.  —  e)  Die  Brtinisholzische  Vergabung. 

§  7.  SchulanstaUen.  a)  Der  Schulherren-  und  andere  für  die  Anfangsschulen  gestiftete  Fonds.  — 
b)  Der  Stadtantheil  der  Brilnisholzischen  Schul vergabungen.  —  c)  Die  Anstalt  der  ürsulinerinnen  wird  als 
eine  Töchterprimarschule  betrachtet,  und  die  Fonds  derselben  sollen  bei  allfälliger  Auslöschung  der  Ürsuline- 
rinnen der  Gemeinde  Freiburg  zu  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  verbleiben ;  der  Staat  wird,  wenn  er  den- 
selben das  Gebäude  nicht  zurückstellen  kann,  anderweitig  auf  Schadloshaltung  bedacht  sein.  —  d)  Das  ehe- 
malige Jesuiten-Collegium  wird  ebenfalls  bei  seiner  für  alle  Staatsbürger  gemeinnützigen  Bestimmung  für  die 
Erziehung  und  die  Wissenschaften  gelassen  und  erhalten  und  auch  in  Zukunft  der  Gemeinde  Freiburg  nicht 
entzogen  werden.  Die  Verwaltung  der  Oekonomie  wird  der  Gemeindskammer,  doch  dergestalten  unter  der 
Aufsicht  der  Regierung  übertragen,  dass  sie  derselben  nicht  nur  jährliche  Rechnung  erstatten,  sondern  ohne 
ihre  Genehmigung  weder  Veräußerungen  noch  Eingriffe  in  das  Hauptgut  sich  erlauben  solle.  Die  höhern 
Dispositionen  im  wissenschaftlichen  Fach,  die  Schulpolizei  und  die  Bestimmung,  wie  und  von  wem  die  Lehr- 
stühle besetzt  werden  sollen,  werden  gänzlich  der  Regierung  anheimgestellt. 

§  8.  Gefälle,  a)  Die  Lehen-  oder  Grundzinse  innert  den  vier  Marken  welche  von  abgetretenen  Gemeinds- 
gütern herrühren,  worunter  auch  ein  Haber-  und  Holzzins  der  Gemeinde  Viliars  und  die  thiersteinischen 
Grundzinse  begriffen  sind.  —  b)  Bei  Abtretung  des  eigentlichen  Zolls  oder  droits  de  douane  an  den  Staat 
werden  angegen  der  Gemeinde  als  Mnnicipalgegenstände  vorbehalten  das  Waggeld  (droit  de  poids),  Nieder- 
laggeld (hallage)  und  die  Marktgebühren  von  Korn,  Maß,  Standgeldern  (?).  Der  Grundzins,  Brücksommer 
genannt,  obschon  in  den  alten  Besitzungen  gelegen,  und  12  Jucharten  Waldungen  in  dem  Bodenhok  an  der 
Bingine,  welche  Eigenthum  der  Gemeinde  wären,  aber  dem  Staat  dienlich  sind,  sind  ans  Compensationsrück- 
sichten  dem  Staat  abgetreten  worden;  der  Staat  hat  aber  des  obigen  Grundzinses  halber  keine  Beschwerde 
auf  sich  genommen. 

§  9.  Kirchen  und  Pfründewesen.  Die  Wünsche  der  Gemeinde  Freiburg  zu  erfüllen,  wird  ausdrücklich 
bemerkt  dass  die  Parochialkirche,  ilire  Fabrike  und  die  davon  abhängenden  Wohnungen  des  Pfarrers,  seiner 
Vicarien  und  zerschiedenen  Kirchendiener  derselben  nach  der  Urkunde  von  1249  femer  eigenthttmlich  bei- 
behalten werden.  Uebrigens  werden  die  Collaturen  und  Pfarrhäuser  überhaupt  bis  auf  eine  allgemeine  und 
definitive  Maßnahme  in  der  ganzen  Republik  in  ihrem  jetzigen  Bestände  und  Administration  ungeftndert  ver- 
bleiben. Die  Collegiatstift  ist  weder  ein  Communal-  noch  ein  erklärtes  Nationaleigenthum  und  bleibt  also  in 
dieser  Convention  gänzlich  unberührt. 

§  10.  Archive.  Die  Archive  sind  ein  Eigenthum  der  Regierung;  der  Gemeinde  werden  aber  jene  Ur- 
kunden zugestellt  werden  welche  die  ihr  abgetretenen  Besitzungen  betreffen. 

Mit  Ratification  dieser  gütlichen  Convention  ist  dann  das  Sönderungsgeschäft  der  Stadt  Freiburg  ala 
gänzlich  beendiget  anzusehen. 

Wir  die  Eingangs  Benannten  haben  daher  zwei  Instrumente  darüber  errichtet  und  mit  unsern  allseitigen 
Unterschriften  versehen,  welche  von  Wort  zu  Wort  gleichlautend  sind.  —  Bern,  den  4.  Weinmonat  1800.  — 
Folgen  sieben  Unterschriften  (mit  derjenigen  von  Müller-Friedberg). 

Von  zugehörigen  Acten  sind  folgende  zu  bemerken: 

1)   18.  September.    Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.    „Die  Vorschläge  der  Gttterseparations- 


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Nr.  90  10.  October  1800  281 

CommissioD,  nach  welchen  die  8treitige(n)  ßesitzongen  der  Stadt  Freibarg  in  drei  Classen  abgethcilt  und  nach 
dieser  Abtheilnng  eine  Sönderungsconvention  mit  der  Stadt  geschlossen  werden  soll,  hat  der  VR.  mit  gleichem 
Ernste  erwogen,  mit  dem  er  Euere  darüber  mitgetheilten  Bemerkungen  prüfte.  Er  beschließt  demnach  dass, 
ehe  und  bevor  eine  Uebereinkunft  getroffen  werde,  das  Finanzministerium  mit  der  Separationseommission 
zusammentreten  und  sich  gemeinschaftlich  sowohl  über  die  Vorschlüge  von  dieser  als  Über  die  Bemerkungen 
von  jenem  berathen  soll.  Dann  erst  seie  die  Commission,  wenn  sie  mit  dem  Finanzministerium  gänzlich  ein- 
verstanden ist,  bevollmächtigt,  mit  der  Zustimmung  des(selb)en  eine  endliche  Convention  mit  der  Gemeinde 
Freiburg,  unter  Vorbehalt  der  Hatißeation  von  Seite  der  Regierung,  abzuschließen.  Der  VR.  ladet  Euch  ein, 
diese  Weisung  der  Separationseommission  bekannt  iu  machen  und  mit  ihr  nach  derselben  zu  verfahren.^ 

VBProt.  p.  840—312.  —  676,  p.  (45—19.  51-58.)  61,  62. 

2  a)  (10.  Oct.)  Vollmacht  für  den  Finanzminister,  obige  Uebereinkunft  förmlich  abzuschließen,  zu  besiegeln 
und  zu  unterzeichnen. 

2  b)  10.  October.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Les  citoyens  P.  Gendre,  Jean  Bapt. 
Thurler,  Jacques  Folly  (et)  Frangois  Duc,  döputös  de  la  commune  de  Fribourg,  pour  negocier  la  Convention 
pour  la  Separation  des  biens  nationaux  et  communaux  de  cette  ville  cidevant  souveraine,  ont  adres86  au 
Conseil  ex^cutif  une  Petition  tendant  k  ce  que  dans  le  cas  oü  les  batiments  du  Bauamtj  qui  sont  k  l'entretien 
de  la  commune,  quoique  le  Gouvernement  en  jouisse  conjointement,  seraient  consum^s  par  un  incendie,  ils 
(eile?)  puissefnt]  esp6rer  d'ßtre  secouru(e)  par  le  Gouvernement.  Le  C.  E.  trouvant  cette  demande  juste,  vous 
invite  . .  k  faire  connaitre  aux  döput^s  de  la  ville  de  Fribourg  qu'ils  ne  doivent  pas  douter  que  dans  un 
tel  cas  le  Gouvernement  ne  suive  les  principes  d'6quit6  et  de  mod^ration  qui  lui  sont  propres  et  dont  ils 
viennent  d'avoir  des  preuves."  VEProt.  p.  isi. 

3)  6.  November,  VR.  Eingang  einer  Zuschrift  der  Vei*waltung8kammer  von  Freiburg,  die  für  das  schonende 
Verfahren  der  Regierung  in  der  Ausscheidung  der  Guter  Dank  erstattet.  —  Vgl.  N.  4. 

VRProt.  p.  165.  —  676,  p.  88.  87. 

4)  29.  November.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Le  C.  E.  a  vu  avec  autant  de  sarprisc 
que  de  m^contentement  qu'une  partie  de  la  chambre  administrative  de  Fribourg,  et  principalement  le  cit.  Blanc, 
sc  soit  permis  d'improuver  dans  des  termes  peu  m6nag6s  la  Convention  pass^e  avec  la  r6gie  de  Fribourg 
pour  la  Separation.,  des  biens  d'avec  ceux  de  TEtat;  quoique  la  protestation  de  ce  citoyen  m^ritat  toute 
Tanimadversion  du  Gouvernement,  il  veut  bien  se  borner  k  une  simple  censure,  et  il  vous  charge  en  cons6- 
quence  . .  d'^crire  k  la  susdite  Chambre  adm.  que  le  C.  E.  a  Heu  d'^tre  6tonn6  de  sa  deiib^ration  du  14  No- 
vembre  et  snrtout  du  r^sultat  qu'elle  a  produit,  savoir  la  Suspension  de  rex^cution  du  contrat  pass6  entre 
TEtat  et  la  commune  de  F.;  qu'il  lui  enjoint  de  lever  de  suite  cette  Suspension  et  d'ex^cuter  la  Convention 
dans  toute  sa  teneur;  que,  quant  k  la  protestation  de  Tadministrateur  Blanc,  le  Gouvernement,  dispos6  k 
rindulgence,  oublie  tout  ce  qu'elle  renferme  de  despectueux  k  son  ^gard  et  rappelle  simplement  k  ce  citoyen 
que  si  la  voie  des  repr^sentations  est  ouverte  k  tous  les  citoyens,  le  langage  de  la  protestation  est  un  pas 
vers  la  licence,  surtout  röpr^hensible  dans  la  boncbe  d'une  autorite  ou  fraction  d'autorite  subalterne  essen- 
tiellenoent  ob^issante."  VRProt.  p.  54».  sso.  —  676,  (p.  89,  90,  »8—96.  97—107.)  109-10. 

Blanc  war  von  Chaney  unterstützt  worden;  ßerguin  und  VViky  hatten  aber  eine  Gesamtprotestation 
verhindert. 


A8.a.d.Helv.VI.  30 


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282  10.  und  11.  October  1800  Nr.  91,  92 

91. 

Bern.  1800,  lo.  October. 

307  (VB.  Prot.)  p.  HO.  -  601  (Inn.)  p.  678.  675.  -  Tagbl.  d.  Bowhl.  etc.  V.  38.  -  Bull.  d.  arr.  etc.  V.  24,  25. 

Bestdltmg  eines  Interints-Oeneralsecretärs  (Briatte), 

Der  Vollziehungsratb,  erwägend  dass  es  nothwendig  ist,  den  Bürger  Mousson,  Generalsecrelär,  welcher 
den  B.  Glayre  in  seiner  Sendung  nach  Paris  begleitet,  provisorisch  zu  ersetzen, 

beschließt : 

1.  Der  BUrger  Georg  Franz  Briatte  ist  beauftragt,  den  B.  Mousson  während  seiner  Abwesenheit  zu 
ersetzen  und  die  Acten  der  Regierung  als  Interims-Generalsecretär  zu  unterzeichnen. 

2.  Er  wird,  so  lange  er  als  Generalsecretär  functionirt,  diejenigen  Vortheile  genießen  welche  mit  dieser 
Stelle  verbunden  sind. 

3.  Dieser  Bescbluss  soll  (in)  dem  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden. 

Von  dem  Präsidenten  beantragt.  Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.  Das  Concept  (frz.)  von 
Mousson  geschrieben. 

92. 

Bern.  1800,  ii.  October. 

307  (VB.  Prot.)  p.  U7.  148.  -  906  (Verfkss.)  p.  (889-  4a)  841. 

Besdiluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Eintreibung  der  Kosten  der  militärischen  ExeciUion 
in  Aurezzio, 

Le  Conseil  ex6cntif,  ayant  entendu  le  rapport  de  son  ministre  de  la  Justice  sur  les  frais  occasionn^s 
par  rex6cution  militaire  dans  la  commune  d' Aurezzio  ensuite  des  troubles  et  crimes  commis  le  18  Septembre 
dernier  dans  la  commune  de  Locarno  *) ; 

Considörant  que  le  remboursement  de  ces  frais  ne  peut  souffrir  aucun  retard; 

Consid^rant  que  les  communes  dans  lesquelles  se  trouvent  et  s'organisent  des  attentats  contre  la  sdretö 
publique  sont  comprises,  conform6ment  aux  lois  du  28  Avril  et  16  Octobre  1799,  par  la  suite  des  excto 
commis  qu'elles  ne  se  seront  efforc^es  ni  de  prövenir,  ni  de  d^noncer  aux  autorit^s  publiques, 

arr^te : 

1.  La  commune  d'Aurezzio  sera  tenue  de  payer  provisoirement  les  frais  de  Tex^cution  militaire  qui  y 
a  en  lieu  ensuite  des  troubles  et  crimes  commis  par  les  habitants  de  cette  commune  le  18  Septembre  demier 
dans  la  commune  de  Locarno. 

2.  Le  prefet  national  fera  connaitro  k  la  municipalit^  ou  autorit6  locale  de  cette  commune  le  montant 
de  ces  frais,  laquelle  sera  tenue  de  l(es)  r^partir  sur  les  habitants  et  de  l(es)  percevoir  dans  la  quinzaine  apr^ 


*)  Vgl.  Nr.  37,  N.  41— 44. 


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Nr.  93  11.  October  1800  283 

la  r^eption   de   la   note   da   prüfet   national,   soas   peine  d'etre  poursuivie  ellememe  juridiquement  pour  la 
somme  reqoise. 

3.  Le  reconrs  est  aeeord^  k  la  commane  d'AarezKio  pour  le  rembours  de  cette  somme  sur  les  propri^t^s 
de  ceax  que  les  tribanaux  auront  jog6  coupables  des  erimes  commis. 

4.  Le  ministre  de  la  Justice  est  cbarg^  de  Texöcution  du  präsent  arret^. 

Mit  der  Frage  der  Rostenzahlung  war  diejenige  betreffend  Anwendung  des  Amnestiegesetzes  aufgeworfen 
worden,  zumal  dieses  in  den  italienischen  Cantonen  noch  nicht  promulgirt  war;  der  VR.  beauftragte  den 
Minister,  die  begangenen  Verbrechen  an  die  Gerichte  zu  weisen;  (VRProt.  p.  147.  149). 

93. 

Bern.  1800,  ii.  October. 

307  (VR.  Prot.)  p.  158—160.  -  827  (Bewihlg.)  p.  69-72.  —  991  (AUgeni.)  p.  275—78. 

Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  vierteljährliche  Oehaltszahluvgen  für  die  Angestellten 
der  RStatthalter  und  Verwaltungskammern, 

Der  Vollziehungsrath,  in  Betrachtung  dass  die  regelmäßige  Bezahlung  der  Angestellten  in  den 
Kanzleien  der  constituirten  Autoritäten  unter  die  wesentlichsten  Gegenstände  der  öffentlichen  Aus- 
gaben gehört; 

Auf  die  Berichterstattung  des  Ministers  der  innern  Angelegenheiten, 

leschließt: 

1.  Mit  Anfang  jedes  Vierteljahres  werden  den  Verwaltungskammern  die  für  diesen  Zeitraum  zur 
Besoldung  ihrer  Kanzleiangestellten  und  derjenigen  der  Regierungsstatthalter  sowie  zur  Bestreitung 
der  übrigen  Auslagen  beider  Bureaux  erforderlichen  Summen  durch  den  Minister  der  innern  An- 
gelegenheiten regelmäßig  angewiesen  werden. 

2.  Die  Anweisungen  werden  für  jeden  Canton  auf  den  Obereinnehmer  desselben  ausgestellt  sein. 

3.  Sie  werden  in  der  Bezahlung  jeder  andern,  auch  noch  so  viel  frühern  Anweisung  vorangehen. 

4.  Die  Ausstellung  dieser  Anweisungen  wird  mit  dem  laufenden  Weinmonat  ihren  Anfang  nehmen. 

5.  Die  vor  dem  1.  dieses  Monats  verfallenen  und  noch  unbezahlten  Gehalte  der  Kanzleiangestellten 
bei  den  oben  genannten  Behörden  sollen  durch  besondere  Anweisungen  abgeführt  werden. 

6.  Die  Minister  der  Finanzen  und  der  innern  Angelegenheiten  sind  mit  der  Vollziehung  dieses 
Beschlusses  beauftragt. 

Im  Prot,  geht  der  franzl^sische  Text  voraus.  —  Dolder  erklärte  eine  Meinungsverschiedenheit,  indem  er 
tadelte  dass  der  Beschluss  nicht  für  alle  cantonalen  Beamteten  gelte  und  nicht  mit  den  Ansichten  und  Mitteln 
des  Finanzministers  vereinbar  sei. 


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284  13.  und  14.  October  1800  Nr.  94,  95 

94. 

Bern.  1800,  13.  October. 

307  (VR.  Prot.)  p.  168.  —  786  (Ausw )  p.  341.  848.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  eto.  III.  84. 

Ausdehnung  der  Postfreiheit  auf  das  Bureau  für  diplomatische  Arbeiten, 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass,  um  den  Zweck  zu  erreichen  welchen  sich  die  Regierung  bei 
Anordnung  gewisser  diplomatischer  Arbeiten*)  vorgesetzt  hat,  eine  nicht  unbeträchtliche  Correspoodenz 
erforderlich  sein  werde,  welche  sich  auch  auf  subalterne  Arbeiter  und  Privatpersonen  ausdehnen  mö(cht)e, 

beschließt  : 

1.  Das  Bureau  der  diplomatischen  Arbeiten  ist  in  der  Zahl  derjenigen  öffentlichen  Beamtungen,  welchen 
der  Beschluss  vom  28.  März  1800  die  unbeschränkte  Postfreiheit  gestattet. 

2.  Dieser  Beschluss  soll  dem  Finanzminister  zur  Mittheilung  an  Behörde  zugesendet  und  dem  Tagblatt 
der  Beschlüsse  einverleibt  werden. 

Den  bezüglichen  Antrag  hatte  Müller  von  Friedberg  gestellt  und  zugleich  für  die  Einrichtungskosten 
400  Frk.  verlangt,  die  sofort  bewilligt  wurden  (Prot.  p.  168,  1G9).  —  Das  Bureau  blieb  übrigens  nur  einige 
Wochen  bestehen. 

95. 

Bern.  1800,  14.  october. 

307  (VR.  Prot.)  p.  195—198.  —  579  (Eraiehgsw.)  p.  231.  283—240. 

Erlass  eines  Reglements  filr  die  Beaufsichtigung  der  öffentlichen  Bibliotheken  und  Sammlmigen. 
„Entwurf  einer  Instruction  für  den  Oberaufseher  oder  Generalinspector  der  Nationalbibliotheken.  ^ 

1.  Der  Generalinspector  der  Nationalbibliotheken  und  anderer  zum  öffentlichen  Unterrichte  bestimmten 
Effecten,  (als)  Naturalien,  Münzen  u.  s.  w.,  steht  unter  der  Leitung  des  Ministers  der  Künste  und  Wissen- 
schaften. 

2.  Er  berathet  sich  mit  ihm  über  alle  zur  Aufsicht  und  Erhaltung  dieser  Gegenstände  nöthigen  Vor- 
kehrungen. 

3.  Der  Generalinspector  soll  alle  die  Klöster  und  übrige  Orte  besuchen,  wo  sich  sowohl  Bibliotheken 
als  physikalische  und  mathematische  Instrumente  nnd  andere  zum  öffentlichen  Unterricht  bestimmte  Effecten, 
(wie)  Naturalien,  Münzen  u.  s.  w.  befinden. 

4.  Ihm  liegt  ob  (dafür)  zu  sorgen  dass  diese  in  sicherer  Verwahrung  seien,  sodass  sie  weder  Schaden 
leiden  noch  dass  irgend  etwas  davon  entäußert  (!)  werden  kann. 

5.  Er  ist  daher  befugt,  treue  und  geschickte  Aufseher  zu  ernennen,  welchen  diese  Gegenstände  unter 
ihrer  Verantwortlichkeit  anvertraut  werden  können. 

6.  Sollte  es  sich  ergeben  dass  an  einf  oder  andern  Orten  derlei  Gegenstände  theils  vor  Schaden,  theils 
vor  Veruntreuung  nicht  hinlänglich  gesichert  wären,  so  soll  er  davon  dem  B.  Minister  der  Künste  und  Wissen - 

*)  Zur  Vorbereitung  der  Verhandlnnj^en  in  Paris  etc.    (Vgl.  Nr.  83.) 


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Nr.  95  15.  October  1800  285 

Schäften  alsbald  die  Anzeige  machen  und  einstweilen  mit  Zuzog  eines  öflTentlichcn  Beamten  diese  unter  Siegel 
legen  lassen  und  die  weiteren  Verfügungen  des  B.  Ministers  der  Künste  und  Wissenscliaftcn  vernehmen  (?). 

7.  An  jenen  Orten  wo  sowohl  Ton  den  Bibliotheken  als  andern  zum  üfTentlichen  Unterricht  bestimmten 
Effecten  gar  keine  oder  keine  vollständigen  Verzeichnisse  vorhanden  sind^  sollen  dergleichen  abgefasst  werden. 

8.  Zu  diesem  Ende  kann  er  in  jedem  Kloster  wo  ein  hiezu  fähiger  Mönch  vorhanden  ist  diesen  Mönch, 
an  litterarischen  Instituten  aber  einen  Lehrer,  jeden  gegen  ein  mäßiges  Honorar,  damit  beauftragen. 

9.  Wo  kein  geschickter  Klostergeistlicher  gefunden  wird,  besonders  fUr  Abfassung  eines  Katalogs  über 
Naturalien  und  MUnzen,  kann  auf  Vorschlag  des  Inspectors  durch  den  Minister  ein  Commissär  zur  Verfassung 
eines  genauen  Verzeichnisses  hingesandt  werden,  welcher,  nebst  einem  mäßigen  Gehalte,  während  seines 
Aufenthalts  Kost  und  Wohnung  im  Kloster  genießen  und  Vergütung  seiner  Reisekosten  erhalten  soll. 

10.  Jeder  dem  Arbeiten  in  Bibliotheken  oder  andern  Sammlungen  aufgetragen  werden  muß  bei  Ehre 
und  Gewissen  angeloben,  dass  er  nichts  veruntreuen  oder  wegbringen  lassen  wolle. 

11.  Der  Generalinspector  kann  selbst,  wenn  er  es  gutfindet,  zur  Beförderung  der  Arbeit  in  diesem  oder 
jenem  Kloster  zur  Abfassung  eines  Katalogs  mithelfen. 

12.  Der  Generalinspector  nimmt  bei  seiner  Abreise  in  Gegenwart  des  Verwalters  einen  Klostergeistlichen 
oder  Lehrer  als  Aufseher  und  Bewahrer  der  Bibliotheken  und  übrigen  zum  öffentlichen  Unterricht  gehörigen 
Effecten  in  Pflicht,  mit  dem  über  diese  Gegenstände  vom  Hauptorte  ans  correspondirt  werden  kann. 

13.  Wenn  jene  Bibliotheken  und  andere  zum  öffentlichen  Unterricht  bestimmten  Effecten,  von  denen  es 
noch  zweifelhaft  ist,  wem  sie  zuständig  sind,  unter  einer  schlechten  Aufsicht  (stünden)  oder  Veräußerungen 
zu  befürchten  wären,  so  soll  der  Inspector  den  Minister  (davon)  benachrichtigen,  damit  er  das  Nöthige  ver- 
fügen könne.  Die  Aufseher  solcher  Bibliotheken  und  Sammlungen  sind  eingeladen,  die  darüber  verfertigten 
Verzeichnisse  und  Cataloge  dem  Generalinspector  mitzutheilen  und,  wenn  keine  vorhanden  wären,  solche  in 
seinem  Beisein  zu  verfertigen.  (?) 

14.  Es  soll  ihm  eine  Abschrift  des  dreifachen  Verzeichnisses  und  die  Anmerkungen  des  Ministers  der 
Künste  und  Wissenschaften  über  den  Zustand  der  Bibliotheken  in  Helvetien  zugestellt  werden. 

15.  Ebenso  sollen  ihm  alle  bereits  vorhandenen  Kataloge  übergeben  werden. 

16.  Aus  diesen  sowohl  als  aus  den  noch  ein[zn]kommenden  verfasst  er  einen  allgemeinen  alpbabetischen 
Katalog  der  nützlichsten  und  brauchbarsten  Bücher,  so  dass  jedem  Buche  (!)  beigeschrieben  wird,  in  welcher 
Bibliothek  es  zu  finden  sei. 

17.  Wenn  dieser  allgemeine  Katalog  zu  Stande  gebracht  ist,  so  soll  sich  der  Generalinspector  wegen 
Benutzung  desselben  und  zur  Erhaltung  fernerer  Anleitung  an  den  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften 
wenden,  der  dann  darüber  dem  VoUzieliungsratli  einen  Bericht  eingeben  und  die  weiteren  Verfügungen  des- 
selben vernehmen  wird« 

18.  Der  Generalinspector  kann  auch  sowohl  von  dem  Vollziehungsrath  als  von  dem  Minister  der  Künste 
und  Wissenschaften  mit  andern  Geschäften  die  wissenschaftliche  Gegenstände  oder  den  öffentlichen  Unterricht 
betreffen  beauftragt  werden. 

19.  Das  jäh|2^iche  Gehalt  des  Generalinspectors  der  öffentlichen  Bibliotheken  ist  auf  L.  1600  festgesetzt. 

20.  Er  hat  bei  der  zu  errichtenden  National bibliothek  freie  Wohnung. 

21.  Wenn  er  in  seinen  Berufsgesebäften  auf  Reisen  geht,  so  werden  ihm  seine  Reise-,  aber  nicht  Auf- 
enthaltskosten vergütet. 


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286  14.  October  1800  Nr.  96 

22.  Er  genießt  in  den  Klöstern  freie  Wohnang  and  Nahrung. 

23.  Wird  er  von  dem  Vollziehangsrath  oder  dem  Minister  der  Künste  und  Wissenscliaften  in  andern 
Geschäften  auf  Sendung  geschickt,  so  werden  ihm  nur  seine  Auslagen  vergütet. 

Laut  Prot,  war  der  Entwurf  des  Ministers  am  8.  Oct.  in  Circulation  gesetzt  und  dann  theils  erweitert 
theils  sonst  verändert  worden;  (dabei  war  besonders  Dolder  betheiligt;  der  §  13,  der  Nachforschungen  über 
den  Ursprung  der  (streitigen)  Bibliotheken  verlangte,  wurde  gestrichen). 

96. 

Bern.  1800,  u.  October. 

307  (VRProt.)  p.  200—205.  -  612  (Ctsbeh.)  p.  29—31.  33-85.  —  991  (Allgem.)  p.  279-81.  28t— 86.  —  N.  Bchw.  Repnbl.  IL  655. 

Bestimmung  des  Bureaupersonals  für  die  Verwaltungskammern,  (Vgl,  Nr.  80,) 

Der  Vollziehungsrath,  auf  (die)  von  de(n)  yerwaltungskammer(n)  de(r)  Canton(e)  Aargau  (etc.),  zufolge  dem 
3.  Ai*tikel  des  Beschlusses  des  Vollziehungs-Ausschusses  vom  30.  Brachmonat  gemachten  VorschKäge)  über 
die  Zahlbestimmung  ihrer  Kanzleiangestellten; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  innern  Angelegenheiten, 

heschUeßt: 

1.  Die  Kanzlei  der  Verwaltungskammer  vom  Canton  Aargau  soll  bestehen  aus  einem  Ober  Schreiber, 
vier  Schreibern  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  einem  Weibel. 

Canton  Baden:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  ein  Weibel. 

„  Basel:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Bern:  Ein  Oberschreiber,  acht  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  sechs  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Freiburg:  Ein  Oberschreiber,  fUnf  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Leman:  Ein  Oberschreiber,  acht  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  vier  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Linth:  Ein  Oberschreiber,  drei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  ein  Weibel. 

„  Lucern:  Ein  Oberechreiber,  fünf  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  zwei  Weibel. 

p  Oberland:  Ein  Oberschreiber,  ein  Secretär  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

„  Schaffhausen :  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Seniisi  Ein  Oberschreiber,  fünf  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Soloihum :  Ein  Oberschreiber,  drei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  zwei  Weibel. 

„  Thurgau:  Ein  Oberschreiber,  zwei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

„  Waldstätten :  Ein  Oberschreiber,  vier  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  zwei  Copisten,  ein  Weibel. 

„  Wallis:  Ein  Oberschreiber,  drei  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  drei  Copisten,  ein  Weibel. 

„  Zürich:  Ein  Oberschreiber,  fünf  Schreiber  vom  zweiten  Rang,  sechs  Copisten,  ein  Weibel. 

2.  Die  Verwaltungskammem  w(erden)  die  Oehalte  ihrer  Angestellten  so  bestimmen,  das»  das  im  Beschluss 
vom  30.  Brachmonat  für  jede  Classe  festgesetzte  Maximum  nicht  überschritten  werde. 

3.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  ist  beauftragt,  über  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses 
zu  wachen. 


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Nr.  97  15.  October  1800  287 

Im  Prot,  auch  französisch  enthalten.  —  Eine  Sammirung  der  Ansätze  warde  bei  dieser  Vorlage  unterlassen. 
Wie  Nr.  80  wurde  auch  diese  Verordnung  durch  spätere  Entscheide  ergänzt : 

1)  Am  23.  December  wurde  der  VK.  von  Bellinzona  bewilligt:  1  Bureauchef,  1  Untersecretär,  1  Weibel; 
(VRProt.  p.  451,  452). 

2)  Der  VK.  von  Thurgau,  die  das  Bureau  für  Liquidation  der  Lieferungsgeschäfte  einziehen  wollte, 
gewährte  der  VR.  (23.  Dec.)  bis  zur  Erledigung  der  Sache  einen  zweiten  Untersecretär  und  einen  Weibel 
(Prot.  p.  452,  453). 

3)  Am  27.  Jan.  1801  wurden  für  die  VK.  von  Lugano  zugestanden:  1  Obersecretär,  2  üntersecretäre, 
4  Ctopisten,  2  Weibel;  (VRProt.  p.  479). 

97. 

Bern.  1800,  15.  October. 

79  (6g.  B.  Prot.)  p.  S81.  829—80.  851-58.  856.  865.  878.  875.  889—90.  -  405  (Ges.  a.  0.)  Nr.  258.  259.  -  Tagbl.  d.  Gm.  n.  P.  V.  68—69. 
Ball.  d.  lois  A  d.  V.  68.  69,  70.  -  N.  scliw.  Republ.  II.  578.  597.  621—22.  620.  685.  6i5. 

Befreiung  der  Kirchgemeinden  Vüznau  und  Ch'eppen  von  ferneren  Leistungen  fUr  ihre  Mutterkirche. 

(I.)  Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  24.  Herbstmonat  und  nach 
angehörtem  Bericht  seiner  Commission  des  öffentlichen  Unterrichts; 

In  Erwägung  dass  die  Gemeinde  Vitznau,  Canton  Lucern,  durch  das  Decret  vom  15.  Jenner  1799  die 
Bewilligung  erhielt,  eine  eigene  Pfarrei  auf  ihre  eigene(n)  Kosten,  jedoch  ohne  Nachtheil  ihrer  Urpfarrkirche, 
zu  errichten; 

In  Erwägung  dass,  indem  diese  Gemeinde  auf  alles  Vermögen  welches  ihrer  Mutterkirche  als  Besitzerin 
zukommt  freiwillig  Verzicht  thut,  sie  das  Beding  erfüllt  hat,  unter  welchem  sie  ihre  Bewilligung  erhielt, 

verordnet : 

Die  Gemeinde  Vüznau,  Canton  Lucern,  ist  nicht  weiter  verpflichtet,  zu  den  Kirchenausgaben  ihrer  vor- 
maligen Mutterkirche,  die  bei  unzureichendem  Kirchengut  auf  die  Kirchenangehörigen  verlegt  werden,  beizu- 
steuern. 

U.   (Gleichlautend  für  die  Gemeinde  Greppen.) 

1)  24.  September,  VR.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  rapportirt  über  ein  Zerwürfnis 
zwischen  der  Kirchgemeinde  Weggis  und  den  abgelösten  Gemeinden  Greppen  und  Vitznau,  das  bereits  zu 
einem  Process  geführt  hat  über  die  Frage,  ob  letztere  fortfahren  sollen,  fUr  die  kirchlichen  Bedürfnisse  der 
Muttergemeindesteuern  zu  leisten;  er  beantragt,  diesen  Streit  durch  einen  Regierungsbeschluss  zu  erledigen. 
Dies  wird  nicht  genehmigt,  sondern  die  Sache  dem  ^g,  Rathe  zum  Entscheid  vorgelegt  und  der  Justizminister 
angewiesen,  den  Process  einzustellen. 

VRProt  p.  466—468.  —  178,  p.  201,  202;  Beila^n  pp.  203—207.  211—218.  215—219.  -  666,  p.  (159-72.)  179—80.  181. 

2)  26.  September,  gg,  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Die  Acten  werden  an  die  ünterrichts- 
commission  verwiesen. 

3)  1.  October,  VR.  Es  läuft  eine  neue  Reclamation  der  Gemeinde  Weggis  ein.  Sie  wird  samt  den 
Beilagen  an  den  gg.  Rath  befördert.  VRProt.  p.  5v7-98.  -  179,  p.  585-86.  541-44.  545—4).  -  66B,  p.  (I88.)  i85. 

Am  7.  Oct.  hatte  der  VR,  schon  wieder  ein  Gesuch  der  G.  Weggis  zu  behandeln,  das  er  aber  sofort 
an  den  gg.  Rath  verwies  (Bd.  177,  p.  177.  179—98;  201  —  37;  Bd.  565,  p.  187.  191,  etc.). 


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288  15.  October  1800  Nr.  98 

4  a)  3.  October,  gg.  R.  Eingang  der  (neuen)  Botschaft  des  VR.  Nach  Verlesung  an  die  Unterrichts- 
commission gewiesen,  die  bereits  mit  Abfassung  eines  Gutachtens  beauftragt  ist. 

4b)  4,  Oct.,  ebd.  Das  erstattete  Gutachten  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt;  (Bd.  179, 
p.  537—39). 

5)  7.  October,  gg.  R.  Die  Unterrichtscommission  beleuchtet  die  Beschwerde  der  Gemeinde  Weggis 
gegenüber  den  abgelösten  Filialen  Oreppen  und  Vitznau  und  weist  nach  dass  ihr  Anspruch  auf  weitere  Bei- 
träge derselben  unbegründet  sei ;  um  die  Olausel  der  Ablösungsbewilligungen,  dass  die  Sönderung  ohne  Nach- 
theil der  Mutterkirche  geschehen  solle,  in  diesen  Fällen  unverfänglich  zu  machen,  empfiehlt  sie,  dieselbe  durch 
ein  besonderes  Decret  zu  erläutern,  fUr  die  Zukunft  aber  diesen  Vorbehalt  wegzulassen ...  Ihr  Gutachten 
wird  genehmigt  und  in  drei  Decreten  betreffend  Greppen,  Vitznau  und  Waltenschwyl  die  Freisprechung  ver- 
fügt...  Am  8.  bestätigt  etc. 

6)  9.  October,  gg.  R.  Eingang  einer  weiteren  Beschwerde  der  Gemeinde  Weggis.  An  die  Commission 
verwiesen. 

7)  11.  October,  gg.  R.  Anzeige  des  Vollziehungsraths,  dass  er  nichts  einzuwenden  habe.  Weitere 
Berathung  vertagt. 

8)  13.  October,  gg.  R.  Die  Unterrichtscommission  rapportirt  über  die  letzte  Petition  der  Gemeinde 
Weggis ;  dieselbe  enthalte  nichts  wesentlich  Neues,  sodass  kein  Grund  vorliege,  die  gefassten  Beschlüsse  der 
Gesetzgebung  abzuändern;  die  1640  resp.  1655  schriftlich  gegebenen  Versprechungen  der  beiden  Filialen 
können  jetzt  nicht  mehr  in  Betracht  fallen,  etc.    Das  Gutachten  wird  einstweilen  auf  den  Tisch  gelegt. 

9)  15.  Oct.,  ebd.    Endgültige  Bestätigung  etc. 

Auch  jetzt  wollte  Weggis  sich  noch  nicht  beruhigen,  fand  aber  mit  seinen  Beschwerden  kein  Gehör  mehr. 

98. 

Bern.  1800,  is.  October. 

79  (6g.  R.  Prot)  p.  298.  351.  353—54.  856.  889—90.  400.  -  40S  (Gas.  a.  Decr.)  Nr.  257.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  66,  67.  —  BaU.  d.  loU  A  d.  Y.  67. 

N.  schwi.  Repabl.  II.  584.  657. 

Freisprechung  der  Gemeinde  Waltenschwt/l  von  Leistungen  ßir  die  Mutterkirche. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Bittschrift  der  Gemeinde  Boswyl,  Canton  Baden,  und  nach  angehörtem 
Bericht  seiner  Commission  des  (!)  öffentlichen  Unterrichts; 

In  Erwägung  dass  die  Gemeinde  Waltenschwyl,  Canton  Baden,  durch  das  Decret  Yom  10.  Jenner  1799 
die  Bewilligung  erhielt,  eine  eigene  Pfarrei  auf  ihre  eigene(n)  Kosten,  jedoch  ohne  Nachtheil  ihrer  Urpfarr- 
kirche  Boswyl,  zu  errichten; 

In  Erwägung  dass,  indem  diese  Gemeinde  auf  alles  Vermögen  welches  ihrer  Mutterkirche  als  Besitzerin 
zukommt   freiwillig  Verzicht  thut,    sie   das  Beding   erfUUt  hat,   unter  welchem  sie  ihre  Bewilligung  erhielt, 

verordnet : 

Die  Gemeinde  Waltenschwyl,  Canton  Baden,  ist  nicht  weiter  Ycrpflichtet,  zu  den  Rirchenausgaben  ihrer 
Yormaligen  Mutterkirche,  die  bei  unzureichendem  Kirchengut  auf  die  Kirchenangehörigen  Yerlegt  werden, 
beizusteuern. 


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J 


Nr.  99  15.  October  1800  289 

Der  grandflätzHche  Entscheid  fiel  in  Nr.  97.  Die  Petition  von  Boswyl  lag  am  30.  Sept.  dem  Rathe  vor; 
sie  wurde  an  die  Unterrichtscommission  verwiesen,  die  dann  auch  über  diesen  Fall  rapportirte.  —  Eine  am 
16.  Oct.  eingelangte  Beschwerde  Waltenscbwyls  über  die  gemachte  Zumuthung  der  Muttergemeinde  wurde, 
weil  durch  das  Decret  v.  15.  erledigt,  ad  acta  gewiesen. 

99. 

Bern.   1800,  is.  October. 

307  (VEProt.)  p.  229—231.  —  683  (Er*iebgsw.)  p.  (483— Sa)  489,  490. 

Beschlüsse  des  Vollziehungsraths  betreffend  Reformen  in  dem  Gymnasium  von  Freiburg, 

I.  Le  Conseil  ex^cntif,  ouY  le  rapport  de  son  roinistre  des  Arts  et  Sciences  sur  T^tat  6conomique  du 
College  de  Pribourg; 

Consid^rant  que  T^tat  des  revenus  de  ce  College  n^cessite  un  changement  qui  puisse  couvrir  les  dettes 
qui  ont  6t6  contract6es  jusqulci,  r^tablir  le  niveau  entre  les  d^penses  et  la  recette  et  sauver  ainsi  de  sa 
ruine  un  Etablissement  si  n^cessaire  k  Tinstruction  publique, 

arrete : 

1.  L'autorit6  charg6e  de  l'administration  des  fonds  du  College  de  Pribourg  pr^sentera  sans  d61ai  un 
plan  qui  röunisse  TEconomie  ä  l'utilitö. 

2.  En  attendant  les  professeurs  ne  seront  plus  nourris  aux  frais  du  coll6ge,  mais  il  leur  sera  pajE  k 
chacun  une  pension  annuelle  de  40  louisd'or  qui  sera  dans  la  suite  augment6e  en  raison  du  travail  et  des 
ressonrces. 

3.  Les  professeurs  continueront  leurs  fonctions  dans  Töglise;  ils  conserveront,  s'ils  le  veulent,  leurs 
logeroents  actuels,  sans  etre  tenus  de  vivre  en  communaut6. 

4.  Le  principal  et  les  expectants  ne  recevront  aucun  appointement. 

5.  Les  abb6s  Techtermann  et  Gendre,  Tun  comme  Tautre  expectant,  seront  traitös  comme  les  professeurs 
et  rendront  an  coll^e  les  Services  qui  seront  en  leur  pouvoir. 

6.  Le  ministre  des  Arts  et  Sciences  est  chargö  de  la  prompte  exöcution  du  pr6sent  arrötE. 

II.  Le  Conseil  ex6cntif,  oul  le  rapport  de  son  ministre  des  Arts  et  Sciences  sur  TEtat  scientifique  du 
Coline  de  Pribourg; 

Consid^rant  que  si  le  temps  n'est  pas  encore  venu  oü  Ton  puisse  donner  k  ce  collöge  le  degr6  de 
perfection  dont  il  est  susceptible,  il  est  cependant  n^cessaire  de  r^former  ce  qu'il  präsente  de  plus  d^fectueux, 

arrete : 

1.  Dans  les  cinq  premi^res  classes  les  langues  allemande  et  fran^aise  iront  toujours  de  pair  avec  le 
latin,  et  il  j  aura  aussi  des  prix  pour  les  exercices  en  ces  deux  langues. 

2.  Le  changement  aura  lieu  d^s  la  rentr^e  des  6col(iers). 

3.  Le  ministre  des  Arts  et  Sciences  est  charg6  de  regier  les  changements  n^cessaires  pour  Texdcution 
du  präsent  arrete. 

ÄS.  &.  d.  HelT.  VI  37 


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290  15.  October  1800  Nr.  100 

100. 

Bern.  1800,  15.  Octobcr. 

307  (VRProt.)  p.  241—243.  —  678  (Erziehgiw.)  p.  307-312. 

Beschluss  über  die  Verwaltung  der  Fonds  für  Schulen  im  „Landfrieden*^  und  in  der  Zürcher 
LandschOfft, 

Der  Vollziehangsrathy  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  ond  Wissenschaften  über 
die  beiden  Stiftungen,  deren  eine  unter  dem  Namen  ^Vergabungen  für  evangelische  Schulmeister  und  andere 
Nothleidende  im  Landfrieden"  (d.  i.  in  den  ehemaligen  Landschaften  Thurgau,  Rheinthal  und  Grafschaft 
Baden),  die  andere  unter  dem  Namen  ,,Fond  für  Landschulmeister  des  Cantons  Zürich"  bekannt  (ist); 

Erwägend  dass  Stiftungsgelder  ihren  Bestimmungen  nicht  entzogen  werden  dUrfen,  und  dass  es  den 
Nachkommen  der  Stifter  nicht  zustehen  kann,  die  Donationen  ihrer  Vorfahren  zu  noch  jetzt  erreichbaren 
Zwecken  wieder  zurückzunehmen; 

Erwägend  dass  diese  Fonds  aus  einer  Voraussetzung,  als  wären  sie  ein  zwischen  dem  Staate  und  der 
Gemeinde  Zürich  streitiges  Eigenthum,  dieser  Gemeinde  zur  Verwaltung  überlassen  wurden,  da  es  sich  aber 
bei  der  genauesten  Untersuchung  gezeigt  hat,  beide  Fonds  seien  Bigenthum  zweier  Corporationen,  der  eine 
nämlich  der  sämtlichen  evangelischen  Schulen  und  Nothleidenden  im  Landsfrieden,  der  andere  den  sämtlichen 
Landschulen  im  ehemaligen  Canton  Zürich,  hiemit  jene  Ueberlassung  als  nicht  geschehen  anzusehen  ist; 

Erwägend  dass  die  Bestimmung  des  Landfriedensfonds  theils  kirchlicher,  theils  pädagogischer  Natur,  der 
Fond  für  Zürcher  Landschnlmeister  aber  ganz  allein  für  den  Schulunterricht  bestimmt  ist,  und  dass  das  (!) 
Examinator- Convent,  dem  die  Verwaltung  dieses  Fonds  zustand,  durch  den  Rirchenrath  in  kirchlicher  und 
durch  den  Erziebungsrath  in  pädagogischer  Rücksicht  ersetzt  ward ; 

Erwägend  dass  keiner  Unterrichtsbehörde  im  Landfrieden  vor  der  andern  die  Verwaltung  des  Land- 
friedensfonds  gebühren,  dieselbe  aber  am  zweckmäßigsten  denjenigen  Behörden  welche  an  die  Stelle  der  alten 
Administratoren  getreten  sind,  überlassen  werden  kann, 

beschließt : 

1.  Die  Gemeindskammer  von  Zürich  ist  anzuhalten,  die  beiden  obigen  Fonds  herauszugeben. 

2.  Der  Landfriedensfond  soll  gemeinschaftlich  vom  Kirchenrath  und  Erziebungsrath  des  Cantons  Zürich, 
der  Fond  für  Landscbulmeister  des  ehemaligen  Cantons  Zürich  aber  vom  Erzieh ungsrathe  des  jetzigen  ver- 
waltet werden. 

3.  Die  Interessen  beider  Fonds  sind  getreulich  nach  ihrer  Bestimmung  zu  verwenden. 

4.  Die  Erziehungs-  und  Rirchenräthe  in  den  Cantonen  Thurgau,  Sentis  und  Baden  sollen  sich  mit  ihren 
Empfehlungen  dürftiger  evangelischer  Schulmeister,  Schulen  und  Nothleidenden,  insofern  dieselben  in  den 
ehemaligen  Landschaften  Thurgau,  Rheinthal  und  Grafschaft  Baden  angesessen  sind,  an  die  Administration 
des  Landfriedensfonds  in  Zürich  wenden,  welche  letztere  nach  Prüfung  dieser  Empfehlungen  und  nach  Ergiebig- 
keit des  Fonds  die  Gaben  zu  vertheilen  hat. 

5.  Die  Verwaltung  sowohl  des  Landfriedensfonds  als  des  Fonds  für  Landschulen  im  ehemaligen  Canton 
Zürich  hat  ihre  Rechnungen  jährlich  der  Verwaltungskammer  des  Cantons  Zürich  vorzulegen,  welche  dieselben 
prüfen  und  mit  ihren  Bemerkungen  begleitet  dem  Minister  des  öffentlichen  Unterrichts  zur  Bestätigung 
zusenden  wird. 


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I 

i 


Nr.  101  16.  October  1800  291 

6.  Die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  ist  den  Ministern  der  Finanzen  und  des  öffentlichen  Unterrichts, 
jedem  insofern  es  sein  Fach  betrifft,  aufgetragen. 

Zur  Ergänzung  dient  folgender  Act: 

22.  December.  ,,Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissen- 
schaften über  die  Einwendungen  der  Gemeindskammer  von  Zürich  gegen  den  Beschluss  v.  15.  Oct.  d.  J.,  die 
Verwaltung  und  Benutzung  der  beiden  unter  den  Benennungen  Landfriedensfond  und  Zürcher  Landschul- 
meister-Fond bekannten  Stiftungen  betreffend,  die  sich  auf  einen  Beschluss  des  Directoriums  v.  14.  Aug.  1798 
stützen;  erwägend  dass  der  Cessionsbeschluss  v.  14.  Aug.  1798  (in)  §  3  ausdrücklich  die  Rechte  eines  Dritten 
vorbehält;  erwägend  dass  diese  Fonds  kein  streitiges  Eigenthum  weder  des  Staats  noch  der  Gemeinde  sind, 
also  auch  weder  bei  einer  partiellen  noch  allgemeinen  Theilnng  der  Staats-  und  GemeindsgUter  in  Betrachtung 
kommen  können,  sondern  als  Stiftungsfonds  zum  Besten  eines  Dritten  bei  ihrer  Bestimmung  erhalten  werden 
müssen,  beschließt:  (1.)  Der  Beschluss  v.  15.  Oct.  d.  J.  soll  ohne  weitern  Anstand  vollstreckt  werden.  (2.)  Die 
beiden  Minister  der  Finanzen  und  der  Wissenschaften  haben  zu  diesem  Ende,  jeder  in  seinem  Fache,  das 
Nöthige  zu  verfUgen."  VBProt  p.  4S4,  435.  —  678,  p.  (337—39.)  341-42.  378. 

Am  16.  Juni  1801  wurde  namentlich  der  Beschluss  v.  15.  Oct.  bestätigt,  aber  alsbald  von  Zürich  aus 
auch  die  jüngste  Verfügung  angefochten. 

101. 
Bern.  1800,  le.  October. 

79  (Gg.  K.  Prot.)  p.  365.  3Ö2-8S.  393.  —  406  (Ges.  o.  D.)  Nr.  256.  —  Tagbl.  d.  Gm.  a.  D.  V.  70.  —  Uall.  d.  lois  Ss  d.  V.  70. 

N.  8chw.  Bepabl.  IL  627.  641. 

Bestätigung  des  Verkaufs  eines  Rehgutes  hei  dem  ScMoss  in  Thun. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  6.  Weinraonat  1800, 

verordnet: 

Dass  der  Verkauf  von  etwa  anderthalb  Jucharten  bei  dem  Schlosse  zu  Thun  gelegener  Reben, 
welche  die  Summe  (von)  eintausend  siebenhundert  ein  und  achtzig  Franken  neun  Batzen  gegolten 
haben,  bestätiget  sein  soll. 

1)  6.  October,  VR.  Der  Finanzminister  berichtet  über  das  günstige  Ergebnis  des  Verkaufs  der  Schloss- 
reben in  Thun   und  empfiehlt  Bestätigung  desselben.    Dem  gg.  Rathe  zur  Genehmfgung  Übermacht.  —  Vgl. 

Bd.  V.   Nr.  550.  VRProt  p.  16,  le.  —  177,  p.  163.  les.  167— es.  —  697,  p.  (187.)  189. 

2  a)  9.  October,  g^.  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Finanzcommission  zur  Prüfung  gewiesen. 

2  b)  15.  Oct.,  ebd.  Die  Commission  empfiehlt  Zustimmung  und  legt  einen  entsprechenden  Entwurf  vor. 
Genehmigt.  —  Ausfertigung  am  16. 


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292  17.  Octoberf.  1800  Nr.  102 

102. 

Zürich  und  Bern.  1800,  n.  October  f. 

307  (VR.  Prot)  p.  414-17.  etc.  -  80B  (Frz.  Arm.)  p.  129  -81,  etc. 

Verhandlungen  über  die  Verpflegung  französischer  Truppen. 

Was  hier  mitgetheilt  wird,  bildet  eine  Fortsetzung  von  Nr.  56.  Als  Ilauptact  wird  das  in  Zürich  verein- 
barte ^Reglement^  behandelt  und  in  der  Folge  auch  auf  die  Erleichterungsmittel  Rücksicht  genommen,  die 
man  sich  im  Zusammenhang  mit  Nr.  65  zu  verschaffen  suchte. 

j^Reglement  dress^  en  ex6cution  de  Tarticle  7  de  la  Convention  du  27  Fructidor  an  8  par  le  cit.  Feraud 
(Ferrand),  commissaire  ordonnateur  en  clief  provisoire  de  Tarm^e  des  Grisons,  et  le  cit.  Zimmerlin,  commissaire 
ordonnateur  helvötique  prfes  la  dite  arm6e,  k  Teffet  de  d6terminer  le  mode  d'6valuer  Tavance  en  grains  k 
faire  par  le  gouvernement  frangais  au  gouvernement  helv^tique  dans  le  cas  prevu  par  Tart.  4  de  la  dite 
Convention  du  27  Fructidor,  ainsi  que  le  prix  auquel  les  dits  grains  seront  accept6s,  et  celui  des  autres 
fournitures  k  faire  aux  troupes  fran^aises. 

Art.  1.  Le  nombre  des  troupes  exc6dant  celui  de  8000  hommes  et  1500  chevaux  et  pour  la  moiti^ 
duquel  exc^dent,  en  calculant  les  frais  pour  Tespace  d'un  mois,  le  gouvernement  fran^ais  s'est  engag6  par 
Tart.  4  de  la  dite  Convention  k  faire  une  avance  en  grains  tirös  de  France,  ^quivalant  aux  frais  de  la 
moiti6  de  cet  exc6dent,  sera  d^terminö  par  T^tat  g6n6ral  de  Teffectif  des  troupes  foumi  dans  la  premi^re 
döcade  de  chaque  mois  par  le  cbef  de  T^tat  major  de  Tarmöe.  Le  commissaire  ordonnateur  helv^tique  se 
r^serve  le  droit  de  präsenter  chaque  mois  les  pi^ces  justificatives  des  fournitures  faites  par  THelv^tie  aux 
troupes  fran^aises  faisant  partie  d'autrcs  arm^es,  et  d'en  döduire  le  montant  du  nombre  de  8000  hommes 
et  1500  chevaux  qui  sont  k  la  Charge  de  son  gouvernement. 

II.  L'autre  moiti6  des  dits  frais  qui,  aux  termes  de  Tart.  6  de  la  dite  Convention,  doit  ^tre  remboura^e 
dans  la  quinzaine  qui  suivra  la  remise  des  bordereaux  gön^raux,  sera  pay^e,  savoir,  les  huit  dixi^mes  dans 
la  premi^re  quinzaine  qui  suivra  le  mois  de  la  fourniture  pour  lequel  Tavance  stipul^e  dans  le  premier  article 
aura  6t6  faite,  et  les  deux  dixiömes  -restants  dans  la  quinzaine  qui  suivra  la  remise  des  bordereaux  et  bons 
k  Tappui,  accompagn6s  des  revues  des  inspecteurs. 

III.  Le  prix  des  grains  qui  doivent  composer  Tavance  de  la  moiti6  des  frais  pendant  Tespace  d'un  mois, 
sera  r6gl6  conforme  aux  raercuriales  de  la  place  sur  laquelle  le  grain  sera  remis  au  gouvernement  helv^tique. 
Cos  places  seront  Genfeve,  Pontarlier  ou  Bäle.  Le  transport  de  ces  grains  sera  pay6  au  gouvernement  hel- 
v^tique  k  raison  de  20  Centimes  par  quintal  et  par  Heue,  depuis  ces  trois  places  jusques  sur  les  points  de 
consommation  design^s  par  le  commissaire  ordonnateur  en  chef.  11  sera  payö  au  gouvernement  helv6tique  pour 
chacune  des  rations,  dont  soixante  et  quinze  seront  compt^s  pour  un  quintal  de  grains,  6  Centimes  pour 
tous  frais  d'administration,  de  manutention,  distribution  et  transport  des  denr^es  d'un  magasin  de  döpöt  ou 
de  consommation  sur  un  autre,  sur  le  territoire  helv^tique. 

IV.  Le  prix  de  la  ration  de  viande  de  huit  onces,  poids  de  marc,  sera  fixö  k  25  Centimes. 

V.  Celui  de  la  ration  de  riz,  d'une  once,  ou  de  la  ration  de  I6gumes  secs  de  deux  onces,  k  5  Centimes. 
Celui  de  la  livre  de  sei  vingt-deux  Centimes. 

Celui  de  la  pinte  d*eaude-vie,  un  franc  quarante  Centimes. 
Celui  de  la  pinte  de  vinaigre  soixante  Centimes. 


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Nr.  102  17.  October  f.  1800  293 

Celui  de  la  corde  de  bois  vingt-un  francs. 

VI.  Le  prix  du  quintal  de  foin  sera  fix^  k  sept  francs. 
Celui  de  la  paille  k  trois  francs  cinquante  Centimes. 

Celui  du  boisseau  d'avoine^  mesure  de  Paris,  un  franc  soixante  quinze  Centimes. 

Le  prix  des  fourrages  n'est  fix6  que  pour  les  fournitures  faites  ou  k  faire  jusqu'au  30  Vend^mlaire  an  9. 
II  sera  revu  et  dötermin^  cbaqne  mois,  d'aprös  les  mercuriales  du  pays. 

II  sera  pay6  par  le  gouvemement  franQais  au  gouvernement  helv6tique  pour  frais  de  manutention  et  de 
distribution,  cinq  Centimes  par  ration  compl6te  de  fourrages  compos6e  de  trente  livres  de  foin,  soixante  livres 
de  paille  ou  */8  de  boisseau  d'avoine. 

VII.  Toute  fourniture  faite  aux  troupes  fran^aises  dont  le  prix  n'est  point  d6termin6  par  le  präsent 
r6glement  sera  6valu6  d'apr^s  les  prix  courants  du  pays,  constat^s  par  des  ceiiificats  des  autorit^s  constitu^es. 

VIII.  Le  präsent  r^glement  n'^tant  fait  qu'en  vertu  de  l'art.  7  de  la  Convention  du  27  Fructidor  pr6cit6e, 
et  cette  Convention  ne  faisant  point  mention  des  moyens  de  transport  k  fournir  k  Tartillerie  et  aux  troupes, 
il  sera  Statut  incessamment  sur  les  prix  de  ces  transports  par  un  r6glement  particulier.  Le  montant  des 
bordereaux,  appuy6  des  pi^ces  justificatives  qui  seront  dressöes  en  vertu  de  ce  röglement  sur  les  cbarrois, 
sera  aquitt6  au  gouvernement  helv^tique  dans  la  qulnzaine  apr^s  leur  Präsentation,  par  le  gouvernement 
frangais. 

Pait  et  arr§t6  le  präsent  r6glement,  qui  ne  recevra  son  ex^cution  que  lorsqu'il  aura  6t6  soumis  k  la 
sanction  des  gouvernements  fran9ais  et  helv6tique. 

An  quartier  gön^ral  de  l'annöe  des  Grisons,  le  25  Vend6miaire  an  IX,  etc.  —  Unterschriften  von  Fer(r)and 
und  Zimmerlin. 

1)  7.  October,  VR.  Der  Minister  des  Innern  zeigt  an,  dass  M.  Reinhard  ihm  die  Ratification  der  üeber- 
einkunft  vom  27.  Fructidor  schriftlich  gemeldet,  und  berichtet  was  er  infolge  dessen  bei  dem  Gesandten 
und  G.  Macdonald  für  die  Beibringung  der  von  der  frz.  Regierung  zu  lieferuden  Vorräthe  gethan.  Es  wird 
darüber  nichts  beschlossen.  VBProt.  p.  45. 

Abschriftlich,  von  M.  Reinhard  beglaubigt,  findet  sich  die  von  M.  Talieyrand  an  denselben  geschehene 
Mittheilung,  dd.  7.  Vendem.  (29.  Sept.),  in  Bd.  808,  p.  109. 

2)  7.  October,  VR.  1.  Der  Minister  des  Innern  bringt  nach  einem  Bericht  von  C.  Graffenried  vor,  die 
Unterhaltung  der  frz.  Truppen  in  Vorarlberg  mache  in  den  Grenzeantonen  einen  schlechten  Eindruck,  und 
empfiehlt,  sich  desshalb  an  G.  Macdonald  zu  wenden.  2.  An  diesen  wird  nun  geschrieben,  indem  man  ihm 
anzeigt  dass  die  frz.  Regierung  die  getroffene  Uebereinkunft  genehmigt  habe,  und  darauf  dringt  dass  auch 
ihrerseits  die  Bedingnisse  erfüllt  werden,  und  dass  sie  namentlich  auf  die  Versorgung  der  außerhalb  Helvetien 
stationirten  Truppen,  die  man  nur  für  einen  Augenblick  übernommen,  verzichte,  zumal  es  unmöglich  sei,  die- 
selbe fortzusetzen,  etc.  etc.  vßProt.  p.  46-47. 

Das  an  G.  Macdonald  erlassene  Schreiben  findet  sich  in  Bd.  808,  p.  81—83,  und  im  Par.  Gesandtsch. 
Archiv. 

3)  7.  October,  VR.  Der  Minister  des  Innern  trägt  nach  einem  Berichte  von  C.  Zimmerli  vor,  dass 
bereits  28,570  Frk.  verausgabt  worden,  blos  10,720  verfügbar  bleiben,  und  eine  Anweisung  für  20,000  Frk. 
auf  die  Salzverwaltung  nöthig  sei.  Dies  wird  bewilligt  und  der  Finanzminister  mit  den  erforderlichen  An- 
ordnungen beauftragt.  vRProt  p.  54,  65.  -  aoe,  p.  w.  101. 


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294  17.  October  f.  1800  Nr.  102 

4)  8.  October,  VR.  Der  Kriegsminister  legt  eine  Uebersicht  der  bis  1.  Juli  1800  den  frz.  Truppen 
vorscbussweise  gelieferten  Waffen,  Munitionen  und  EflFecten  vor,  die  zusammen  auf  (Frk.?)  884,509.  8.  10. 
geschätzt  sind.  Dieses  Verzeichnis  soll  zunächst  von  Schmid,  sodann  von  dem  Minister  des  Innern  geprUft 
werden,  der  zugleich  die  Weisung  erhält,  die  berechnete  Summe  in  die  Forderungen  an  Frankreich  einzu- 
reihen. VEProt.  p.  81.  82.  —  T87,  p.  (215.)  217. 

5)  10.  October  (18  Vendem.  IX),  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Talleyrand.  Abschriftlichc  Mittheilung  eines 
Schreibens  des  Vollziehungsraths  an  G.  Macdonald  und  einer  Note  an  M.  Reinhard,  betreffend  die  Zumuthung, 
auch  die  frz.  Truppen  in  Vorarlberg  zu  unterhalten,  wovon  der  Vertrag  vom  27.  Fructidor  nichts  enthalte; 
es  ergebe  sich  daraus  dass  die  Bedingnisse,  die  allein  zur  Uebernahme  der  Verpflegung  haben  bewegen 
können,  sich  nicht  erfüllen,  indem  die  fraglichen  Magazine  sehr  wenig  liefern.  Neuerdings  müsse  erinnert 
werden  an  die  beschränkten  Mittel  der  Schweiz  und  den  ungeheuren  Consum  der  frz.  Armee  seit  zwei  Jahren; 
ohne  die  einbedungenen  Zufuhren  könne  die  helvetische  Regierung  diese  Truppen  schlechterdings  nicht  unter- 
halten; es  sei  daher  dringlich  dass  der  Kriegsminister  das  Versprochene  leiste.  Außerdem  aber  sei  nöthig 
dass  die  frz.  Regierung  keine  weitere  Märsche  nach  der  Schweiz  anordne  und  ihre  Agenten  verpflichte,  die 
üebereinkunft  genau  zu  vollziehen  . . .  BArchi?:  Par.  om.  Arch. 

6)  13.  October,  VR.  Von  C.  Herzog  geht  die  Anzeige  ein,  dass  die  1500  Ctr.  Getreide  welche  die 
Verwaltungskammer  von  Basel  im  Frühjahr  vorgeschossen,  jetzt  von  der  französischen  Armeeverwaltung  ersetzt 
werden  sollen.    An  den  Minister  des  Innern  zur  Nachricht.  VEProt.  p.  i67.  —  813,  p.  esi.  («88-85.) 

7)  21.  October,  VR.  Der  Minister  des  Innern  meldet  dass  C.  Zimmerlin  für  die  Besorgung  des  Unter- 
halts der  frz.  Armee  in  Graubünden  zweier  GehUlfen  bedürfe  und  als  solche  vorschlage  Veret  von  Nyon  und 
Bluntschli  von  Zürich.  Da  die  Zeugnisse  über  beide  ganz  günstig  lauten,  so  werden  sie  ernannt  und  ihnen 
das  Gehalt  der  Commissäre  für  die  helvetischen  Truppen  bewilligt . . .  VRProt.  p.  898,  39».  —  8QB,  p.  125. 127. 

8)  21.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Sur  le  rapport  que  vous  lui  avez 
fait  au  sujet  du  r^glement  que  Tordonnateur  Zimmerlin,  en  ex^cution  de  Tart.  7  de  la  Convention  du  27  Fructidor 
a  conclu  avec  Tordonnateur  en  chef  de  Tarmöe  des  Grisons  le  17  de  ce  mois,  k  Teffet  de  (d6)terminer  le 
mode  d'6valuer  Tavance  en  grains  promise  par  le  gouvernement  frangais  au  gouvernement  helv^tique,  ainsi 
que  le  prix  des  fournitures  k  faire  aux  troupes  fran9ai8es,  le  C.  E.  vous  autorise  . .  k  ratifier  ce  r^glement 
conclu  le  17  de  ce  mois."  VRProt.  p.  899.  —  8O8,  p.  128. 

9)  21.  October,  VR.  Verlesung  einer  Zuschrift  von  G.  Macdonald  (dd.  26.  Vendem.),  die  anzeigt  dass 
12000  Ctr.  Getreide  nach  Hüningen  und  Basel  geliefert  werden,  und  das  Bedürfnis  erklärt,  beförderlich  auf 
dem  linken  Rheinufer  Magazine  anzulegen,  da  der  Waffenstillstand  bald  abgelaufen  sein  werde.  Dieses 
Schreiben  wird  dem  Minister  des  Innern  behändigt,  der  eine  Antwort  entwerfen  soll. 

VRProt.  p.  403,  404.  —  806,  p.  (188-85.) 

10  a)  24.  October  (2  Brum.  IX),  Zürich.  Tagesbefehl  von  Gen.  S.  Duperreux,  Souschef  des  Generalstabs. 
„Le  G^n^ral  en  chef  est  instruit  que  plusieurs  quartiersmaitres  ou  ofiiciers  charg^s  du  detail  refusent  de 
remettre  aux  municipalit^s  les  bons  de  subsistances  ou  de  fournitures  qu'ils  en  ont  reQu(es).  Voulant  faire 
cesser  un  abus  qui  prive  le  gouvernement  helv^tique  des  titres  qui  constatent  les  fournitures  et  sa  creance, 
le  G^n^ral  en  chef  recommande  express^ment  aux  chefs  des  corps,  quartiersmaitres  et  officiers  charg^s  du 
detail,  de  remettre  aux  municipalit^s  les  bons  des  fournitures  qu'ils  en  ont  re9u(es),  ainsi  que  ceux  des  sub- 
sistances dans  les  communes  oü  les  troupes  ont  6t6  nourries  par  Thabitant;  ii  leur  enjoint  de  se  conformer 
k  Tavenir  exactement  k  cette  formalit^.^ 

10  b)  24.  Oct.,  Zürich.  Publication  von  0.  Zimmerlin.  „En  cons^quence  de  Vordre  ci-dessus  les  muni- 
cipalit^s  retireront  les  bons  qui  leur  sont  ou  seront  dus,  tous  les  quatre  jours ;  dans  le  cas  qu'ils  leur  seraieot 


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Nr.  102  17.  October  f.  1800  295 

refasöS)  les  municipalitös   demanderont   le  refus,   dans  lequel  le  nombre  des  rationB  eera  exprimö   par  ^crit; 
b\  elles  ne  penvent  Tobtenir,  elles  en  dresseront  proc6s  verbal  et  me  le  feront  parvenir  sur-le-charap." 

Bau.  helvöt.  XY.  893. 

IIa)  30.  October,  VR.  Der  Finanzminister  berührt  den  von  der  frz.  Regierung  gemachten  Vorbehalt 
betreffend  Anrechnung  von  Lieferungen  und  wünscht  dass  in  diesen  Geschäften  die  Ministerien  einträchtig 
handeln,  da  sonst  nur  das  Haus  Catoire  begünstigt  würde;  er  empfiehlt  daher,  dass  alle  Minister  von  be- 
züglichen Beschlüssen  benachrichtigt  werden.     Dies  wird  genehmigt.  —  Vgl.  Nr.  65,  N.  7,  8. 

VRProt.  p.  38.  —  672,  p.  (285-88.) 

IIb)  30.  October,  VR.  Der  Präsident  (Dolder)  eröffnet  aus  einer  Besprechung  mit  B.  Catoire,  dass  die 
von  der  frz.  Regierung  getroffene  Aenderung  in  dem  Salzvertrag  sich  auf  die  Lieferungen  für  die  8000  Mann 
beziehe,  deren  Unterhalt  Ilelvetien  obliegt,  nicht  für  die  darüber  hinausgehende  Zahl;  infolge  dessen  habe 
er  den  Minister  des  Auswärtigen  beauftragt,  dem  M.  Stapfer  (sofort)  zu  schreiben,  er  möge  die  beabsichtigte 
Reclamation  unterlassen.    Diese  Weisung  wird  gebilligt.  VBProt  p.  34. 

12)  30.  October,  VR.  Der  Minister  des  liinern  legt  einen  Entwurf  des  beabsichtigten  Schreibens  an 
den  Obergeneral  der  frz.  Armee  in  Graubünden  vor.  Derselbe  wird  genehmigt  und  in  folgender  Fassung 
expedirt.  „Votre  lettre  du  26  Vend^miaire  est  parvenue  au  Conseil  ex6cutif.  II  a  appris  avec  plaisir  la 
noavelle  des  versements  de  grains  que  vous  lui  annoncez.  Depuis  longtemps  ces  secours  6taient  attendus, 
et  il  a  dd  compter  sur  eux  d'apres  les  engagements  contract^s  au  nom  du  gouvernement  fran^ais ;  saus  leur 
prompte  arriv^e  la  continuation  du  Service  deviendrait  impossible.  —  Vous  insistez,  citojen  66n6ral,  pour 
qu'on  procMe  de  suite  k  la  formation  des  magasins  sur  la  rive  gauche  du  Rhin,  et  vous  ajoutez  que  seuls 
ik  ont  faxt  Vobjet  du  traue  que  vovs  avez  autorise,  Le  C.  E.  estime  que  Tentretien  de  votre  arm6e  6tait 
le  but  principal  de  ce  traite.  II  y  a  pourvu  depuis  deux  mois  d'une  mani6re  tout-ä-fait  disproportionn^e  k 
ses  moyens.  II  Ta  fait,  quoiqu'aucun  des  engagements  pris  par  le  gouvernement  fran^ais  n'ait  encore  ^t6 . 
rempli,  pas  mSme  celui  de  la  remise  des  magasins  situ6s  en  Helv^tie,  qui  du  moins  n'aurait  pas  du  souffrir 
de  retard.  Vous  ne  pouvez  ignorer . .  ie  mode  d'apr^s  lequel  se  fait  le  Service  et  les  ressources  qui  Tali- 
mentent.  Les  faibles  moyens  dont  le  gouvernement  helv^tique  peut  disposer  sont  incessamment  absorb^es 
par  les  besoins  des  troupes  plac6es  sur  Textreme  fronti^re,  oü  les  ressources  locales  manquent  absolument. 
Dans  les  autres  endroits  le  Service  se  fait  par  röquisition  et  aux  frais  des  communes.  Celles  oü  les  troupes 
sont  stationn^es  auraient  6t6  hors  d'6tat  de  le  soutenir  jusqu'ä  präsent  sans  le  secours  des  autres  parties  de 
la  R6publique,  qu'on  force  d'y  contribuer.  On  ne  pouvait  se  servir  de  ces  moyens  pour  former  des  magasins, 
et  le  Gouvernement  n'en  a  pas  d'autres  k  Texception  de  ceux  qu'il  attend  de  la  France.  Mais  il  vous  donne 
Fassurance . .  que  les  premiers  fonds  qu'il  touchera  en  payement  de  ses  fournitures  seront  employ^s  k  cette 
destination.  Par  cons6quent,  les  memes  motifs  qui  vous  fönt  d^sirer  la  formation  des  magazins  doivent  (vous?) 
engager  k  acc^l^rer  ce  payement.  Le  C.  E.  vous  invite  dans  ce  but  k  faire  remettre  le  plus  promptement 
possible  k  Tordonnateur  belv6tique  les  6tats  de  revue,  afin  de  pouvoir  dresser  les  bordereaux  de  fournitures 
faites  pendant  les  mois  de  Fructidor  et  de  Vend^miaire,  en  attendant  que  les  piöces  comptables  soient  rassem- 
blöes.  Dös  que  ces  bordereaux  seront  mis  en  rögle,  il  espöre . .  que  vous  ferez  les  dispositions  nöcessaires 
pour  les  acquitter.    Agreez"  etc.  VBProt.  p.  42,  48.  -  8QB,  p.  119—21. 

13)  31.  October,  VR.  Der  Minister  des  Innern  rapportirt  über  schimpfliche  und  drohende  Aeußerungen 
frz.  Militärbeamten  gegen  die  Verwaltungskammer  von  Waldstätten  wegen  der  Uebergabe  des  Magazins  in 
Altorf.    Er  wird  beauftragt,  ein  Beschwerdeschreiben  an  G.  Macdonald  zu  entwerfen.  VBProt.  p.  45,  46. 

14)  3.  November,  VR.  Der  Finanzminister  bespricht  einläßlich  den  von  der  frz.  Regierung  erhobenen 
Anstand  in  Betreff  der  Verrechnung  von  Lieferungsscheinen  und  knüpft  daran  Vorschläge,  durch  welche  soviel 


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296  18.  October  1800  Nr.  103 

möglich  gerettet  werden  soll.  Sie  werden  theilweise  adoptirt.  Er  erhält  hierüber  die  Weisung  resp.  Voll- 
macht, dafUr  zu  sorgen,  dass  die  Salzlieferongen  nicht  unterbrochen  werden,  und  in  den  Zahlungen  ^  s  an 
Baarschaft,  ^8  in  Bons  für  Lieferungen  an  die  8000  Mann  und  1500  Pferde  zu  geben,  welche  die  helv. 
Republik  unterhalten  soll;  diesen  Ausdruck  soll  er  in  den  Rechnungen  anwenden  und  ausdrücklich  erklären 
dass  man  die  Lieferungen  für  die  Armee  in  Oraubünden  ausschließe,  da  für  diese  ein  besonderer  Vertrag 
bestehe,  der  keiner  Aenderung  unterliegen  dürfe  und  nicht  erfüllt  werden  könne,  wenn  die  französische 
Regierung  die  Stipulationen  desselben  beiseitsetze.  „Cette  autorisation  vous  est  donn^e  . .  pour  votre  respon- 
sabilit^  et  dans  Tintime  conviction  que  vous  n'en  ferez  usage  que  lorsque  toutes  vos  dömarches  pour  obtenir 
nn  mode  de  payement  plus  avantageux  auront  6t^  infructueuses.^  Er  wird  beauftragt,  von  bezüglichen  Ver- 
handlungen dem  VR.  Kenntnis  zu  geben  und  mit  dem  Minister  des  Innern  sich  zu  verständigen.  Dieser 
Bescheid  wird  dem  Minister  des  Auswärtigen  mitgetheilt,  zu  Händen  der  Gesandtschaft  in  Paris,  die  sich  in 
der  Sache  verwenden  soll;  doch  soll  die  ertheilte  Ermächtigung  geheim  gehalten  werden. 

VBProt.  p.  90-92.  -  872,  p.  (989-91.)  80L  808—5. 

15)  3.  November,  VR.  Der  Finanzminister  legt  die  Antwort  vor,  die  er  dem  B.  Catoire  wegen  Ver- 
weigerung der  Annahme  der  200,000  Fr.  in  Wechseln  von  Seitivaux  auf  das  frz.  Schatzamt  gegeben,  und 
wünscht  dass  sie  förmlich  genehmigt  werde.    Diese  Outheißung  wird  ihm  schriftlich  bezeugt. 

VRProt  p.  92,  98.  —  872,  p   307.  (817.  819 -2a) 

16)  3.  November,  VR.  Der  Finanzminister  begehrt,  dem  B.  Gatoire  500,000  Fr.  in  Wechseln  und 
Lieferungsbons  übermachen  zu  können.  Bewilligt.  Fr.  47,028.  4  in  Wechseln  der  Firma  Catoire,  Duquesnoy 
u.  Comp,  und  Fr.  452,971.  16  in  anerkannten  Bordereaux,  gegen  eine  von  dem  Hause  selbst  verbürgte 
Obligation.  VRProt.  p.  93.  —  672,  p.  soo.  (sis.) 

103. 

Bern.  1800,  is.  October. 

79  (Qg.  B.  Prot)  p.  871.  888—89.  898.  408-4.  —  408  (G««.  n.  D.)  Nr.  260.  —  981  (AUgwii.)  p.  808—4.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  78,  74. 

Bull.  d.  lots  &  d.  V.  74.  -  N.  ichw.  Bepubl.  II.  644-45.  064—65. 

Ertheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  an  J,  Q.  Trolles, 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  9.  (29.)  Weinmonat  1798  der  Gesetz- 
gebung das  Recht  vorbehalten  hat,  Fremden  welche  sich  um  die  Republik  oder  die  Menschheit  ver- 
dient gemacht  haben  durch  ein  Decret  das  helvetische  Bürgerrecht  zu  ertheilen,  ohne  an  den  durch 
die  Constitution  bestimmten  Zeitraum  gebunden  zu  sein; 

In  Erwägung  der  ausgezeichneten  wissenschaftlichen  Kenntnisse  und  bereits  für  Helvetien  ge- 
leisteten Dienste  des  Bürger(s)  Professor  Tralles, 

verordnet: 

Dem  B.  Johann  Georg  Tralles  von  Hamburg,  Professor  zu  Bern,  ist  das  helvetische  Bürgerrecht 
ertheilt. 

1  a)  10.  October,  g^.  R.  Ein  Mitglied  deponirt  den  Antrag,  dem  Professor  Tralles  seiner  außerordent- 
lichen Verdienste  wegen  das  helvetische  Bürgerrecht  zu  schenken. 

Die  Motion,  von  Huber  gestellt,  findet  sich  in  Bd.  196,  p.  191. 


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Nr.  103  18.  October  1800  297^ 

Ib)  15.  Oct.,  ebd.  Zweite  Verlesung;  Annahme  etc.  —  Ausfertigung  als  Decretsvorscblag  am  16.  — 
Noch  am  16.  vom  Vollziehungsrath  gebilligt.  177,  p.  349.  -  536,  p.  389. 

Ic)   18.  Oct.,  ebd.     Da  der  VR.  zustimmt,  so  wird  der  Beschluss  bestätigt  und  ausgefertigt. 

2)  15.  October,  gg.  R.  Anläßlich  des  Beschlusses  über  Prof.  Tralles  wird  der  Verfassungscommission 
aufgegeben,  zu  prüfen  und  einen  Gesetzesvorschlag  zu  entwerfen,  (in)  „welcher  Form  und  auf  welche  Bedinge 
künftig  die  Bfirgerrechtsertheilung  (an  Fremde)  statthaben  könne.^  —  „In  Erwartung  dieses  Outachtens  aber 
bat  der  gg.  Rath  beschlossen,  weiter  über  keine  solche  Anträge  eintreten  zu  wollen.^ 

3)  13.  November,  Bern.  J.  G.  Tralles,  Professor  der  Akademie,  an  den  gg.  Bath.  „Bürger  Gesetz- 
geber! Sowie  das  staatsbürgerliche  Verhältnis  dem  Menschen  Rechte  sichert,  so  legt  es  ihm  Pflichten  auf, 
welche  ihn  ehren,  deren  Erfüllung  ihm  Achtung  erwerben  kann.  Zwar  hat  schon  der  Weltbürger  seine 
Pflichten;  allein  ihre  Nichterfüllung  ist  keiner  (die)  Nachläßigkeit  ahn(d)enden  Beurtheilung  ausgesetzt.  Bei 
seinem  Eintritte  im  Staate  werden  jene  morali8che(n)  Verpflichtungen  auch  billige  Anforderungen  seiner  Mit- 
bürger, da  seine  Aufnahme  in  demselben  unter  der  Voraussetzung  geschieht  dass  der  unedle  Gedanke,  nur 
sich  und  seinem  Vortheile  zu  leben,  ferne  von  ihm  sei.  Der  Staat  welcher  alle  Handlungen  zu  seiner  Er- 
haltung und  zu  der  Beförderung  seiner  Zwecke  (den)  Individuen  lohnen  müßte  hätte  keine  Bürger.  Dem 
Staate  anzugehören  in  welchem  ein  Mann  lebt  ist  mithin  eine  natürliche  Stellung  desjenigen  welcher  dem- 
selben seine  Kräfte  darbringt,  den  Lohn  seiner  Arbeiten  mehr  in  dem  Zutrauen,  sie  von  sich  gefordert  zu 
sehen,  mehr  in  dem  Verdienste  sie  zu  verrichten,  als  in  ihrem  (!)  Ertrage  setzet.  —  Schon  im  frühen  jugend- 
lichen Alter  sehnte  ich  mich  oft  nach  diesem  Lande,  welches  in  der  Geschichte  der  Wissenschaften  glänzt, 
dessen  Naturgröße  und  Schönheit  damals  noch  mehr  durch  Gesang  und  Sage  als  (durch)  Beschreibung  reizte ; 
dessen  Freiheit  nach  den  Eraftäußerungen  geschätzt  wurde,  welche  sie  errungen  hatte(n) ;  nach  diesem  Lande, 
dessen  glückliche  Lage  so  vielversprechend  ist.  Im  Mittelpunkt  der  aufgeklärtesten  der  industriereichen 
Nationen,  gleich  vortheilhaft  für  Aufnahme,  Verbreitung  und  Mittheilung  der  Gaben  der  Natur,  der  Kunst 
und  des  Geistes,  welch  eine  Lage,  Bürger  Gesetzgeber!  Nach  diesem  Lande  wurde  ich  berufen,  demselben 
die  in  einer  einem  blühenden  freien  Staate  zu  verdankenden  Erziehung  erworbenen  Kenntnisse  nützlich  zu 
machen.  Wenn  ich  nun  schon  in  dem,  was  meine  geringen  Kräfte,  seit  fünfzehn  Jahren  Helvetien  gewidmet, 
geleistet  haben,  meinen  Willen  und  Wünschen  nicht  genugsam  entsprochen  sehe,  so  lassen  Sie  dennoch . .  dem 
Willen  Gerechtigkeit  widerfahren,  indem  Sie  auch  dem  wen]g(en)  Gewirkten  Ihren  Beifall  schenken,  welcher 
mir  so  unvermuthet  als  angenehm  in  dem  Decret  kund  wurde,  welches  mich  auf  eine  ehrenvolle  Weise  Hei- 
vetiens  Bürgern  zugesellt.  Möge  doch  meine  engere  Verbindung  mit  diesem  Staate  demselben  nützlich,  dem 
Erfolge  meiner  Arbeiten  günstig  werden!  Jetzt  da  die  Republik  vorzügliche  Thätigkeit  der  Bürger  fordert; 
wo  die  Bildung  solcher  Männer  so  dringend  nöthig  wird,  welche  mit  Einsicht,  Kraft  und  Willen  fortarbeiten 
können,  ihr  Haltung  und  Stärke  zu  sichern.  BB.  GG.  Ich  verkenne  den  Bürgersinn  nicht,  welcher  Sie  be- 
seelt, mich  in  der  gegenwärtigen  Lage  unserer  Republik  für  ihren  Bürger  zu  erklären,  noch  das  Zutrauen 
dessen  Sie  mich  dadurch  würdigen.  Ich  bitte  den  gg.  Rath,  meinen  Dank  anzunehmen  sowie  die  Versicherung 
dass  ich  jenes  Zutrauen  über  alles  schätze  und  demselben  stets  zu  entsprechen  meine  größte  Sorgfalt  werde 
Sern  lassen.    Gruß  und  Hochachtung. '^  228,  p.  107-169.  -  aepabi.  m.  764. 

Am  15.  im  gg.  Rath  verlesen. 


▲a  a.  d.  Hely.  VI.  39 


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298  18.  October  1800  Nr.  104 

104. 

Bern.  1800,  i8.  October. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  231.  247-48.  275.  304-8.  822.  891—92.  415.  —  406  (Ges.  u.  D.)  Nr.  263.  -  122  (PUk.)  Nr.  251. 

991  (Allgertr.)  p.  291-93.  295—97.  299-801.  —  Tagbl.  d.  Gos.  u.  D.  Y.  70—78.  —  BulJ.  d.  lois  Je  d.  Y.  71—73. 

N.  schw.  Eopnbl.  II.  559.  565.  577—78.  585—87.  645. 

Ergänzung  des  Strafgesetzes  vom  12.  Sept.  betreffend  unerlaubte  Versammlungen  oder  Berathungen 
von  Gemeinden. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  der  Vollziehung  vorn  24.  Brachmonat  und  26.  Heumonat 
1800,  und  nach  angehörtem  Bericht  seiner  Polizeicoramission ; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  15.  Hornung  1799  die  Gegenstände  bestimmt,  wegen  welcher 
die  Bürger  einer  Municipalitätsgemeinde  oder  die  Antheilhaber  eines  Gemeindguts  zu  gemeinschaft- 
lichen Berathungen  zusammentreten  dürfen; 

In  Erwägung  dass  nach  dem  gleichen  Grundsatz,  nach  welchem  über  öffentliche  Angelegenheiten 
berathende  Privatgesellschaften,  als  der  innern  Ruhe  gefährlich,  nicht  geduldet  werden  können,  es 
der  guten  Ordnung  ebenso  zuwider  ist,  wenn  die  Bürger  einer  Municipalitätsgemeinde  oder  die 
Antheilhaber  eines  Geraeindguts  zu  Behandlung  anderer  Gegenstände  sich  versammeln  oder  in  ihren 
gesetzlichen  Versammlungen  sich  mit  andern  als  den  ihnen  angewiesenen  Gegenständen  beschäftigen, 

verordnet  : 

1.  Unter  den  im  Artikel  1  und  2  des  Gesetzes  vom  12.  Herbstmonat  1800  verbotenen  Zusammen- 
künften und  Berathungen  sind  auch  begriffen  die  Versammlungen  der  Bürger  einer  Municipalitäts- 
gemeinde oder  der  Antheilhaber  eines  Gemeindguts,  wenn  sie  zu  Berathung  anderer  Gegenstände 
zusammenberufen  werden,  als  das  Gesetz  den  Generalversammlungen  überlässt,  oder  wenn  sie  in 
ihren  gesetzlich  zusammenberufenen  Versammlungen  sich  mit  andern  Gegenständen  beschäftigen. 

2.  Der  Anstifter  einer  durch  den  §  1  verbotenen  Versammlung,  ferner  diejenigen  so  bei  solchen 
Versammlungen,  sowie  auch  bei  in  den  nämlichen  Artikeln  verbotenen  Berathungen  die  Verrich- 
tungen des  Vorstehers  oder  Secretärs  übernehmen,  sollen  mit  einer  Geldbuße  von  wenigstens  fünf- 
undzwanzig und  höchstens  hundert  Franken  oder  einer  Gefängnisstrafe  von  zwei  bis  acht  Tagen 
belegt  werden. 

3.  Diejenigen  welche  fortfahren  an  einer  Berathung  theilzunehmen,  nachdem  solche  von  dem 
beiwohnenden  Beamten  der  Vollziehung  oder  in  einer  Versammlung  der  Municipalitätsgemeinde  von 
dem  Präsident  der  Municipalität,  in  einer  Versammlung  der  Antheilhaber  eines  Gemeindguts  von 
dem  Präsident  der  Gemeindskammer,  als  gesetzwidrig  erklärt  worden,  sollen  mit  einer  Geldbuße  von 
wenigstens  zehn  und  höchstens  fünfzig  Franken  oder  mit  einer  Gefängnisstrafe  von  wenigstens  ein(em) 
und  höchstens  drei  Tagen  belegt  werden. 

4.  Die  beiwohnenden  Beamten  der  Vollziehung,  ferner  in  Municipalitäts-Gemeindsversammlungen 
der  Präsident  der  Municipalität  und  in  Versammlungen  der  Antheilhaber  des  Gemeindguts  der 
Präsident  der  Gemeindskammer,  welche  in  diesen  Versammlungen  einer  gesetzwidrigen  Berathung 
nicht  Einhalt  thun  oder  selbst  daran  Antheil  nehmen,   sollen  über  diejenigen  Strafen  (hin)aus,   die 


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Nr.  104  18.  October  1800  299 

ihnen  vorstehende   Strafartikel   auflegen   mögen,  je   nach   den   Umständen   mit  Verweis,   Suspension 
oder  Entsetzung  von  ihrer  Stelle  bestraft  werden. 

5.  Wenn  bei  diesen  unerlaubten  Berathungen  oder  Versammlungen  Vergehen  verübt  werden 
sollten,  auf  welche  in  den  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  bestimmt  ist,  so  soll  die  Strafe 
nach  diesen  Gesetzen  auferlegt  werden. 

6.  Die  aus  den  obigen  Strafartikeln  §§  2  und  3  entspringenden  Strafen  werden  durch  Unheil 
der  correctionellen  Polizei  auferlegt. 

7.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewöhnlichen  Orten 
angeschlagen  werden. 

Eine  Art  Vorläufer  dieses  Gesetzes  ist  in  Bd.  V.  Nr.  496  zn  finden  nnd  übrigens  auf  Nr.  51  zu 
verweisen. 

1)  20.  Jani.  Der  Vollziehungs-Ausschuss  an  den  Minister  des  Innern.  ^Auf  Euere  Anzeige  dass  den 
2.  d.  zu  Oberbnrg,  Canton  Bern,  eine  Gemeindsversammlung  gehalten  worden  sei,  um  über  eine  Petition  die 
Zehnten  und  Primizen  betreffend  zu  berathschlagen,  welche  der  Districtsrichter  Gerig  den  gesetzgebenden 
Käthen  einzusenden  vortrug,  und  bei  welcher  man  sich  Ausfälle  auf  den  VA.  erlaubte,  und  auf  Eure  Be- 
merkung dass,  indem  nach  der  Constitution  und  nach  dem  Gesetz  v.  15.  Febr.  1799  die  Gemeindsversamm- 
langen  blos  zur  Erwählung  der  Wahlmänner  und  der  Municipalbeamten  und  zur  Festsetzung  der  Gemeinds- 
auflagen eingeschränkt  (befugt;  einzuberufen?)  sind,  die  zn  0.  gehaltene  GVersammlung  als  gesetzwidng 
anzusehen  sei,  trägt  Euch  der  VA.  auf,  den  RStatthalter  aufzufordern,  dass  er  den  Präsident  der  Municipalität, 
den  Agent  und  den  DRichter  Gerig  vor  sich  bescheide  und  ihnen  ihr  Vergehen  ernstlich  verweise,  und  zwar 
dem  ersten  dass  er  gesetzwidrig  eine  Versammlung  zusammenberufen,  dem  zweiten  dass  er  derselben  bei- 
gewohnt habe,  ohne  ihre  Berathschlagungen  zu  hintertreiben,  und  dem  B.  Gerig  als  Aufstifter  derselben.  — 
Da  die  Nothwendigkeit  erfordert  dass  die  Gemeindsversammlungen  gewissen  gesetzlichen  Formen  untergeordnet 
nnd  Strafgesetze  gegen  diejenigen  so  (dieselben)  Übertreten  würden,  bestimmt  werden  sollten,  so  ladet  Euch 
der  VA.  ein,  über  diesen  Gegenstand  einen  Botschafts  verschlag  (an)  die  g^.  Käthe  zu  entwerfen." 

VRProt.  p.  264—266.  —  623,  p.  405,  406. 

2)  24.  Juni.  Botschaft  des  VoHziehnngs-Ausschusses  an  die  gg.  Käthe.  „Bürger  Gesetzgeber!  Die 
täglich  allgemeiner  werdende  Erscheinung  von  unregelmäßigen  Gemeindeversammlungen  hat  die  Aufmerksam- 
keit des  VA.  auf  sich  gezogen  und  scheint  auch  die  eurige  zu  verdienen.  Ohne  auf  die  Vorschrift  des  Ge- 
setzes, das  die  Znsammenberufung  derselben  auf  wenige  nnd  bestimmte  Fälle  einschränkt,  zn  achten,  wird 
diese  häufig  veranstaltet,  um  über  wirkliche  (!)  Staatsangelegenheiten  zu  berathschlagen,  collective  Begehren 
ober  fremdartige  Gegenstände  abzufassen  und  nicht  selten,  um  durch  einverstandene  Widersetzlichkeit  sich 
den  allgemeinen  Lasten  zu  entziehen.  Vielleicht  mag  euer  bisheriges  Stillschweigen  über  die  Unregelmäßig- 
keit solcher  Begehren,  die  hin  und  wieder  an  euch  gelangt  sind,  und  die  derselben  ungeachtet  vorgenommene 
Behandlung  ihres  Gegenstandes  zu  deren  Vervielfältigung  beigetragen  und  aufgemuntert  haben.  Allein  auch 
ohne  dieses  Hindernis  befindet  sich  der  VA.  außer  Stand,  die  Gemeindeversammlungen  inner  den  Grenzen 
der  gesetzlichen  Ordnung  zurückzuhalten,  so  lange  keine  Strafbestimmung  gegen  die  unbefugte  Zusammen- 
berufung sowie  gegen  unzuläßige  Verhandlungen  derselben  vorhanden  ist.  Sobald  wie  die  Ausübung  der 
politischen  Rechte  in  Missbrauch  ausartet,  droht  sie  die  bürgerliche  Freiheit,  um  deren  willen  sie  da  ist  und 
von  deren  Sicherstellung  sie  ihren  ganzen  Werth  erhalten  soll,  zu  untergraben.  Unsre  Verfassung  schreibt 
den  Weg  vor,  auf  dem  der  Volkswille  bei  der  Führung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  repräsentirt  werden 
soll;  jede  andre  Aeußerung  desselben   ist   also  ein  sträflicher  Eingriff  in  die  erstere;   es  ist  die  Aeußerung 


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300  18.  October  1800  Nr.  104 

eines  onächten  Volkswillens,  wodurch  sich  eine  geringe  Anzahl  der  Bürger  an  die  Stelle  der  großen  Mehrheit 
setzen  will  und  gegen  diese  sich  gewissermaßen  im  Anfstand  erklärt.  Es  gehört  daher  in  einer  republikanischen 
Verfassung  zu  den  wesentlichen  Beding(niss)en  ihrer  Anfrechthaltung,  die  Quelle  von  Unordnung  und  allge- 
meiner Gesetzlosigkeit,  die  in  usurpirenden  (!)  Volksversammlungen  liegt,  abzugraben  und  die  letztem,  nachdem 
sie  einmal  die  Ausübung  ihrer  politischen  Rechte  an  Stellvertreter  abgegeben  haben,  auf  die  Behandlung 
ihrer  eigenthlimlichen  Angelegenheiten  zu  beschränken.  Durch  diese  Betrachtungen  bewogen,  ladet  euch  . .  der 
VA.  ein,  zu  beschließen:  1)  Dass  in  keiner  Gemeinde  die  Generalversammlung  der  Activbtirger  anders  als 
zur  Behandlung  der  durch  das  Gesetz  bestimmten  Gegenstände  zusammenberufen  werde;  2)  dass  dies  nie 
ohne  Vorwissen  und  Einwilligung  des  Districts-Statthalters  geschehe ;  3)  dass  die  Urheber  von  gesetzwidrigen 
Versammlungen  oder  Berathschlagungen  sich  einer  zu  bestimmenden  Gefängnis-  oder  Geldstrafe  schuldig 
machen ;  4)  dass  die  Beamten  die  denselben  hätten  Einhalt  thun  sollen  und  dies  versäumt  haben,  sich  einer 
ebenfalls  zu  bestimmenden  Strafe  schuldig  machen;  5)  dass  jedes  Mitglied  der  Gemeinde,  das  einer  Ver- 
sammlung auch  dann  noch  beizuwohnen  fortfährt,  nachdem  sie  von  dem  DStatthalter,  dem  Agent  oder  dem 
Präsident  der  Municipalität  für  gesetzwidrig  erklärt  worden  ist,  in  eine  zu  bestimmende  Geldstrafe  verfallen 
soll.  —  Der  VA.  zweifelt  nicht, . .  dass  die  Sorge  für  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  euch  eine  solche 
Maßregel  als  dringlich  darstellen  und  euch  zu  einer  ungesäumten  Entscheidung  Über  dieselbe  vermögen 
werde.**  —  (Auch  französisch  eingetragen.) 

VRProt.  p.  887-840.  -  173,  p.  449—452.  457—469.  —  821,  p.  887—90.  891—94.  —  N.  schwz.  Bepabl.  IL  428,  424. 

3)  25.  Juli,  Frauenfeld.  RStatthalter  Sauter  an  den  Minister  des  Innern.  „Ein  DBeschluss  v.  17.  Nov.  1798 
beschränkte  die  unordentlichen  Volksversammlungen  und  die  unregelmäßigen  Zusammenberufungen  der  Ge- 
meinden. Während  unser  Canton  mit  Truppen  angefüllt  war,  fiel  so  vieles  vor,  war  so  vieles  gemeinschaftlich 
zu  berathen,  zu  erwägen  und  festzusetzen,  dass  die  Gemeindsversammlungen  oft  nöthig  waren  und  nicht 
allemal  die  vorgezeichnete  Regelmäßigkeit  dabei  beobachtet  werden  konnte.  Nun  aber  haben  sich  jene 
dringende(n)  Vorfälle  vermindert,  und  doch  rotten  sich  hie  und  da,  oft  aus  sehr  geringfügigen  Ursachen,  die 
Bürger  in  größerer  und  kleinerer  Zahl  zusammen,  unterreden  und  berathschlagen  sich  Über  Gegenstände  die 
äußert  ihrer  Befugnis  liegen,  und  machen  nicht  selten  Beschlüsse  die,  indem  sie  die  Gesetze  verletzen,  auch 
oft  die  gute  Ordnung  und  die  Ruhe  ihrer  Mitbürger  gefährden.  Es  wäre  also  nicht  nur  gut,  sondern  sogar 
dringend  nothwendig  dass  diesem  Unwesen  gesetzlich  abgeholfen  oder  ich  wenigstens  begwältigt  würde,  den 
Inhalt  jenes  Beschlusses  v.  17.  Nov.  1798  wiederholt  bekannt  zu  machen,  damit  er  von  nun  an  genau 
befolget  werde.**  loia,  p.  «7i. 

4)  26.  Juli,  VA.  Auf  Antrag  des  Ministers  des  Innern  wird  beschlossen,  die  gg.  Räthe  an  die  Botschaft 
V.  24.  Juni  zu  erinnern  und  eine  Entscheidung  darüber  zu  verlangen. 

VRProt.  p.  4«7-«9.  -  174,  p.  13&-38.  —  821,  p.  S9i.  S97. 

5)  5.  August  (!),  G.  R.    Die  Botschaft  wird  an  die  Commission  gewiesen;  (ohne  Frist?).  GBProt.  ^  449. 

Ein  Datum  für  die  Verweisung  an  die  Polizeicommission  der  neuen  Gesetzgebung  (9.  Aug.  f.)  lässt  sich 
nicht  beibringen. 

6  a)  17.  September,  gg.  R.  Ein  Gutachten  der  Polizeicommission  über  unregelmäßige  Gemeindsversamm- 
Inngen  wird  für  drei  Tage  auf  den  Ranzleitisch  gelegt. 

6  b)  20.  September,  ebd.  Das  Gutachten  wird  zum  zweiten  Mal  verlesen  und  artikelweise  discutirt, 
aber  des  1.  Art.  wegen  an  die  Commission  zurückgewiesen. 

7)  25.  September,  gg.  R.    Ein  neues  Gutachten  wird  für  drei  Tage  auf  den  Ranzleitisch  gelegt. 

8)  27.  September,  Lausanne.  Publication  des  RStatth alters,  zur  Warnung  vor  Uebertretung  des  Gesetzes,  etc. 

BiU.  kelT.  XV.  19»-04. 


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Nr.  105  18.  October  1800  301 

9  a)  2.  October,  gg.  R.     Zweite  Verlesung   des   Gatachtens;    Annabme    als    Gesetzesvorschlag.  —   Am 
3.  bestätigt  etc. 

9  b)   3.  October,  VR.    Verweisung  des  Vorschlags  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  zu  baldiger 

Begutachtung.  VBProt.  p.  636.  —  62l,  p.  408.  -  981,  p.  243. 

9  c)   14.  Oct.,  ebd.    Infolge  der  erstatteten  Rapporte  wird  die  Billigung  der  Vorlage  ausgesprochen. 

VRProt  p.  218.  -  177.  p.  293.  —  621,  p.  405. 

10a)  15.  October,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Der  Abschiuss  des  Geschäftes  wird  um  drei 
Tage  verschoben.    Die  Acten  gehen  in  die  Eanzlei  zurück. 

10  b)   18.  Oct.,  ebd.    Zweite  Verlesung  der  Vorlage.    Diese  wird  bestätigt  und  zum  Gesetz  erhoben. 

105. 

Bern.  1800,  is.  Octobcr. 

307  (VR.  Prot)  p.  293—304.  305—28.  324-25.  -  179  (Botwh.)  p.  197-215.  221-34.  237-56.  261-78.  —  661  (Anfl.)  p.  511—23;  526-27.  534—74. 

Festsetzung  der  Gh'undlagen  eines  neuen  Auf  lagensystems,  als  Antrag  des  Vollziehungsratlis. 

Gemäß  dem  Vorschlagsrecht  des  Vollziehungsrathes  hatte  dieser  die  Aufgabe,  einen  Entwurf  zu  fertigen, 
der  hier  mitgetheilt  wird,  gerade  weil  er  wesentliche  Aenderungen  erlitt.  Ueber  den  Gang  der  Vorarbeiten 
hat  sieh  nur  wenig  Material  erhalten ;  indessen  scheint  das  Vorhandene  doch  die  wichtigsten  Momente  anzu- 
deuten.   Der  Abschiuss  erfolgte  am  15.  December  (s.  d.). 

1)  Projet  d'un  Systeme  des  finances,  bas6  sur  runit6  de  la  R^publique  helv6tique  et  les  convenances  de 
ehaque  canton,  par  Roguin-Laharpe,  membre  du  Conseil  du  minist^re  des  Finances.  Compos6  en  Septembre 
1800.**    (Begleitbrief  und  Schluss  auf  6.  Sept.  datirt.)  66i,  p.  588-644. 

Der  Verfasser  tibergab  seine  Arbeit  später  dem  Druck.  Der  größte  Theil  derselben  befasst  sich  mit 
den  Motiven  des  vorgeschlagenen  Systems,  das  u.  a.  allgemeine,  cantonale  und  communale  Einkünfte  con- 
stitniren  wollte  und  viele  gute  Gedanken  enthält. 

2)  (September?)  Studien  des  Finanzraths  für  das  neue  Auflagengesetz:  1)  Tabelle  für  Berechnung  des 
Ertrags  der  Grundsteuer;  2)  dgl.  für  die  Erbschaften  von  Seitenverwandten;  3)  für  die  Stempeltaxen;  4)  fUr 
Luzusstenem.  66«,  p.  793. 195. 797. 799. 

Es  folgen  zwei  Tabellen,  welche  die  ordentlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  Jahr  1800/1  zu- 
sammenstellen; beide  schließen  mit  der  Summe  von  Frk.  9,263,000  ab;  (p.  802 — 3). 

Hiezu  scheint  ein  vom  8.  Sept.  datirter  Bericht  an  den  Vollziehungsrath  zu  gehören,  der  von  Rothpletz 
und  Secr.  Meyer  unterzeichnet  ist,  sich  auf  drei  Beilagen  beruft  und  die  ganze  zu  lösende  Aufgabe  erörtert ; 
(p.  805—6). 

3)  8.  September,  VR.  Der  Finanzminister  und  der  Finanzrath  legen  eine  üebersicht  der  Geldbedtlrfnisse 
fttr  das  laufende  Jahr  und  ein  Gutachten  über  die  zu  erhebenden  Auflagen  vor.  Der  Gegenstand  wird  zur 
Circulation  verwiesen.    Der  Minister  soll  für  eine  deutsche  üebersetzung  sorgen.  VKProt.  p.  121. 

4)  10.  October,  VR.  1.  Der  von  dem  Finanzminister  und  dem  Finanzrath  bearbeitete  Entwurf  eines 
neuen  Anflagengesetzes  wird  einläßlich  berathen  und  theil  weise  abgeändert.  2.  Da  derselbe  nur  in  französischer 
Redaction  vorliegt,  so  wird  der  Minister  beauftragt,  zunächst  den  Entwurf  in  diesem  Texte  zu  bereinigen, 
dann  eine   sorgfältige   deutsche  Üebersetzung  zu  besorgen,   endlich  eine  Botschaft  an  den  gg.  Rath  zu  ent- 


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302  18.  October  1800  Nr,  105 

werfen,  worin  einigermaßen  die  Mängel  des  alten  Systems  erörtert  und  die  neuen  Vorschläge  begründet  worden ; 
dies  alles  sollte  wo  möglieb  für  die  Montagssitzung  bereitgestellt  werden.  VBProt.  p.  121, 122.  —  66I,  p.  507. 

5)  11.  October.  Der  Vollziebungsrath  an  B.  Br^mont,  Director  der  Glasfabrik  in  Serasales.  „Vons  avez 
aid6  de  vos  soins  et  de  vos  lumi^res  la  redaction  du  projet  d'un  Systeme  de  finances  que  le  Gouvernement 
yient  d'adopter ;  vous  avez  ainsi  donn6  une  preuve  de  votre  d^sir  d'etre  utile  ä  THelvetie  et  acquis  des  droits 
k  sa  reconnaissance.  Le  Conseil  ex^cutif  vous  doit  un  t6moignage  particulier  de  sa  satisfaction  et  s*acquitte 
de  ce  devoir  avec  d'antant  plus  de  plaisir  qu'il  compte  sur  votre  Cooperation  ult^rieure  aux  travaux  penibles 
qui  ponrraient  encore  se  präsenter."  VRProt.  p.  166.  -  66I,  p.  509. 

Dieses  Schreiben  war  von  Savary  beantragt  mit  dem  Bemerken  dass  Br.  bereits  nach  S.  zurück- 
gekehrt sei. 

6  a)  16.  October,  VR.  Der  Finanzminister  legt  den  Entwurf  der  Botschaft  vor,  die  den  neuen  Finanz- 
plan begleiten  soll.  Derselbe  soll  bis  morgen  von  Dolder  und  Savary  geprüft  und  dann  ihr  Gutachten 
darüber  eingebracht  werden.  VRProt  p.  258. 

6  b)  18.  October,  VR.  Dolder  und  Savary  legen  eine  stark  verkürzte  Botschaft  zu  dem  Finanzplan 
vor.  Dieselbe  wird  genehmigt,  und  der  Generalsecretär  beauftragt,  die  Vorlage  schleunig  übersetzen  und 
beide  Texte  ausfertigen  zu  lassen,  damit  sie  am  20.  d.  dem  gg,  Rathe  behändigt  werden  können. 

VRProt.  p.  203. 

7)  18.  October.  Botschaft  des  VR.  an  den  gg.  Rath.  ^Bürger  Gesetzgeber !  Das  im  Jahre  1798  decre- 
tirte  Auflagensystem  hat  den  Erwartungen  der  Regierung  nicht  entsprochen,  ihre  Hoffnungen  nicht  in  Erfüllung 
gebracht.  Eine  für  Helvetien  so  ganz  fremdartige  Arbeit  konnte  bei  ihrer  Entstehung  nur  nach  schwankenden 
und  ungewissen  Angaben  geleitet  werden,  die  sich  mehr  oder  weniger  unrichtig  in  ihren  Resultaten  zeigten, 
als  sie  zur  Anwendung  und  Ausführung  gebracht  werden  sollten.  Die  Erfahrung  allein  konnte  uns  von  ihrer 
Unzulänglichkeit  und  ihren  Unvollkommenheiten  überzeugen.  Die  vollziehende  Gewalt  mußte  bei  Erhebung 
der  Staatsauflagen  bald  die  schlimmen  Wirkungen  des  Systems  wahrnehmen.  Sie  that  das  Mögliche,  um 
jeden  widrigen  Einfluss  desselben  zu  schwächen,  und  um  Ihnen  einen  Finanzplan  für  das  Jahr  1799  vor- 
schlagen zu  können,  der  mit  Gewissheit  die  Hülfsmittel  gewähren  würde,  die  zur  Bestreitung  der  Staats- 
bedürfnisse nöthig  gewesen  wären.  Allein  die  außerordentlichen  Umstände,  deren  Erwähnung  hier  überflüssig 
wäre,  forderten  den  Aufschub  einer  Arbeit,  deren  Wichtigkeit  und  Dringlichkeit  allgemein  anerkannt  wurde.  — 
Diesen  Plan . .  legt  Ihnen  heute  die  Regierung  vor,  und  sie  hält  es  für  unumgänglich  nothwendig,  demselben 
eine  allgemeine  Uebersicht  über  die  Ursachen  der  Unzulänglichkeit  und  der  Unvollkommenheiten  des  im 
J.  1798  decretirten  Finanzsystems  voranzuschicken.  In  ihnen  wird  der  wahre  Patriotismus  die  nützliehen 
Lehren  für  die  Zukunft  suchen  und  kräftige  Mittel  finden,  dieselben  zum  großen  und  einzigen  Zwecke,  zum 
Wohl  des  Vaterlandes  anzuwenden.    Jene  Unzulänglichkeit  und  jene  Unvollkommenheiten  haben  ihren  Grund : 

1)  In  den  Fehlem  der  Gesetze,  die  eine  Folge  des  Mangels  an  Vereinigung  der  Kenntnisse  mit  der 
nöthigen  Erfahrung  sind,  und  in  welche  man  nothwendig  verfallen  mußte,  indem  die  Urheber  und  Theilhaber 
jener  Arbeit  größtentheils  nur  solche  Kenntnisse  und  Ideen  zusammentrugen,  die  ein  jeder  von  ihnen  in  der 
Verwaltung  seines  Cantons  und  in  seinen  besonderen  Localverhältnissen  sich  verschaffte;  Fehler,  die  auch 
den  aufgeklärtesten  Nationen,  bei  welchen  seit  langem  eine  allgemeine  Finanzadministration  eingeführt  ist, 
nicht  selten  ankleben. 

2)  In  den  Fehlem  der  Aufstellung  des  Finanzsystems  in  Rücksicht  seiner  Ausführung: 

3)  In  der  Ausführung  selbst.  —  Dies . .  sind  die  Hauptursachen  unserer  Finanzzerrüttung,  die  bei  dem 
2iUsammenflusse  unglücklicher  Umstände,   welche  immer  von  neuen  Erschöpfungen  begleitet  waren  und  nicht 


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Nr.  105  18.  October  1800  303 

gestatteten,  von  den  Mitteln  und  Hilfsquellen  der  Industrie  Nutzen  zu  ziehen,  den  uns  .unsere  öffontlicbe 
Oekonomie  und  unser  gegenwärtiger  politischer  Zustand  gewähren  könnte,  unsere  großen  Finanzverlegenheiten 
unterhielten.  Durch  eine  freimiithige  und  unbefangene  Darstellung  dieser  Fehler  glauben  wir  einen  Anspruch 
auf  Ihr  Zutrauen  zu  erhalten  und  ein  Mittel,  uns  dessen  zu  versichern,  sei,  Ihnen  die  Entwicklung  derselben 
bekannt  zu  machen.    Wir  fangen  an  mit  den 

A.  Directen  Auflagen  auf  das  Capitalvermögen.  Diese  (Auflage)  ist  ohne  Zweifel  ihrer  Wesenheit  nach 
gerecht,  und  die  gesetzgeberischen  Verordnungen  zielten  so  viel  als  möglich  dahin  ab,  die  Schwierigkeiten  die 
mit  ihrer  Einziehung  verbunden  sind  zu  mindern ;  allein  unmöglich  konnten  sie  besiegt  werden.  Die  Erfahrung 
gebietet,  auf  diese  directe  Abgabe  Verzicht  zu  thnn.  In  Ansehung  ihrer  hat  sich  die  öffentliche  Meinung 
deutlich  gezeigt.  Auf  der  einen  Seite  wird  durch  die  PublicitSt  der  Credit  und  das  Particularvermögen  sehr 
compromittirt ;  auf  der  andern  Seite  soll  bei  der  Auflage  und  bei  der  Steuerrechnung  nichts  verborgen  bleiben ; 
der  Staat  flndet  nicht  die  Garantie  der  Einziehung  der  Auflagen  die  er  nothwendig  haben  soll ;  derjenige  der 
treu  und  redlich  sein  Vermögen  angibt  und  seine  Steuer  entrichtet  kann  nicht  gleichgültig  sehen  wie  der 
treulose  Bürger  seine  Capitalien  der  Schätzung  und  Besteurung  entzieht;  er  föngt  an  zu  wanken  zwischen 
Pflicht  und  Furcht  betrogen  (verkürzt?)  zu  werden,  und  damit  er  es  nicht  werde,  endigt  er  mit  dem  Rück- 
halte der  schuldigen  Zahlung« 

B.  Bei  der  Auflage  auf  das  Grundeigenthum  wurde  die  Classiflcation  der  Grundstücke  ohne  Zweifel 
als  [die]  Mittel  angesehen,  die  genaueste  Abschätzung  des  Werthes  von  jedem  Grundstücke  zu  erhalten ;  aber 
statt  die  Gleichheit  der  Lasten  zu  bestimmen,  hat  sie  die  allzu  niedern  Abschätzungen  sehr  begünstigt,  und 
der  Steuerpflichtige  entdeckte  bald  mehr  als  eine  Gelegenheit,  seinen  Antheil  an  den  allgemeinen  Beiträgen 
dadurch  zu  mindern:  1)  dass  er  die  Anzahl  der  Jucharten  seines  Feldes,  wenn  es  nicht  abgemessen  war, 
so  sehr  als  möglich  herabsetzte ;  2)  dass  er  sich,  statt  in  die  ersten  Classen,  in  die  niedersten  Classen  setzen 
Heß;  3)  dass  er  alles  Mögliche  anwandte,  um  zu  bewirken  dass  eine  jede  Classe  der  liegenden  Güter  seiner 
Gemeinde  im  niedrigsten  Preise  angesetzt  wurde.  Die  Strafen  welche  gegen  die  allzu  niedern  Abschatzungen 
gerichtet  worden  und  die  desswegen  vorgenommenen  Revisionen  waren  ohne  Erfolg  und  bewiesen  hinlänglich 
dass  eine  andere  Classifications weise,  die  weniger  von  Willkür  abhängt,  höchst  nothwendig  ist.  Der  Abzug 
der  Schulden,  eine  Folge  der  Auflage  auf  das  Capitalvermögen,  war  ein  neues  Mittel  zum  Betrüge.  In  An- 
sehung der  Häuser  und  Gebäude  hat  die  unbestimmte  Ausnahme  des  24.  Art.  im  Gesetze  vom  17.  Oct.  1798 
ihren  Besitzern  zum  großen  Vorwande  gedient,  um  sich  der  Abgabe  zu  entziehen,  und  die  im  25.  Art.  des 
nämlichen  Gesetzes  vorgeschriebene  Taxe  hatte  einen  sehr  wenig  befriedigenden  Erfolg,  so  dass  der  Ertrag 
dieser  Auflage  unbedeutend  war.  Erfahrung  lehrte  uns  dass  die  Ausnahmen  im  allgemeinen,  und  hauptsächlich 
wenn  sie  nicht  mit  vieler  Bestimmtheit  festgesetzt  werden  können,  bei  Aufstellung  eines  neuen  Finanz-  und 
Auflagensystems  sorgfältigst  und  so  viel  als  möglich  vermieden  werden  sollen. 

C.  Bei  der  Auflage  auf  die  Getränke,  betreflf  welcher  das  Gesetz  vom  5.  Febr.  1799  einem  jeden 
Steuerpflichtigen  die  Bestimmung  dessen  was  er  zu  bezahlen  haben  soll  fast  gänzlich  überlässt,  konnte  man 
sich  durch  Thatsachen  leicht  tiberzeugen  dass  nnr  ein  sehr  kleiner  Theil  eine  redliche  Genauigkeit  bei  seinen 
Erklärungen  beobachtete;  die  Schwierigkeit  die  Untreue  zu  beweisen  machte  dass  die  gegen  sie  verordnete 
Strafe  selten  erfolgen  konnte,  (und)  das  Strafgesetz  ohne  alle  Wirkung  blieb.  Ein  Gesetz  das  im  Grunde 
gerecht  ist  kann  durch  eine  fehlerhafte  Verknüpfung  seiner  (!)  nachfolgenden  Verordnungen  ungerecht,  im- 
moralisch, zwecklos  und  endlich  verhasst  werden. 

D.  Die  Erhebung  der  Handänderungs-  und  Einregistrirungsgebüiiren,  so  leicht  und  einfach  an  sich 
selbst,  wurde  allmälig  durch  eine  Menge  unzusammenhängender  Verfügungen  sehr  erschwert  und  veranlasste 
zahllose  Missbräuche. 


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304  18.  October  1800  Nr.  105 

E.  Die  Auflage  der  Gerichtssporteln  hat  nichts  ertragen,  und  die  Entschädigungen  der  Oerichtsglieder 
kosteten  der  Republik  beträchtliche  Summen. 

P.  Das  was  wir  in  Ansehung  der  directen  Taxe  des  Capitalvermögens  behaupteten,  ist  auch  größtentheils 
anwendbar  auf  die  Taxe  der  Kaufleute.  Man  sah  bald  dass  diese  Auflage,  die  das  Verzeichnen  (!)  der  ge- 
heimen Register  nothwendig  machte,  nicht  allein  nicht  den  vierten  Theil  von  jener  Summe  abwarf,  die  man 
hätte  vernünftigerweise  erwarten  können,  wenn  sie  allenthalben  und  von  allen  redlich  und  regelmäßig  wäre 
entrichtet  worden,  sondern  auch  dass  sie  starkes  Missvergnttgen  in  allen  Gemeinden  wo  sie  vorher  nicht  be- 
kannt war,  und  einen  natürlichen  Hass  bei  allen  Kaufleuten  erwecken  mußte,  indem  diese  gehalten  sein  8oll(t)en, 
ihre  Geschäftsführung  andern  vorzulegen. 

G.  Wenige  Auflagen  haben  so  wenig  ertragen  als  die  auf  den  LuxuS.  1)  Die  Umstände  haben  den  Luxus 
sehr  gemindert.  2)  Die  Ausnahmen  in  dem  46.,  52.  und  55.  Art.  haben  denen  welche  sich  dem  Gesetze  ent- 
ziehen woll(t)en  die  Thttr  geöffnet.  3)  Um  diese  Abgabe  mit  Strenge  zu  beziehen,  hätte  man  inquisitoriach 
verfahren  müssen. 

H.  Die  StempelgebUhren,  durch  das  Gesetz  v.  17.  Oct.  1798  eingeführt,  sollten  große  Summen  abwerfen. 
Das  Resultat  war  weit  unter  der  Erwartung.  Der  Mangel  an  Bestimmtheit  und  Anwendung  des  Gesetzes  in 
Hinsicht  auf  Wechselbriefe  oder  Handelseffecten  machte  dass  die  Kaufleute  Anweisungen  oder  Zahlungsbefehle 
von  jeder  Summe  auf  Papier  von  6  Deniers  ausstellen  konnten.  Allein  diese  Ursache  des  geringen  Ertrages 
von  dieser  Auflage  ist  nicht  die  einzige.  Die  öffentlichen  Beamteten  welche  über  dieselbe  wachen  sollten 
haben  sich  hiebei  einer  Nachläßigkeit  schuldig  gemacht,  die  dem  Interesse  des  Staates  höchst  nachtheilig 
und  für  die  Sicherheit  der  Particularen  sehr  gefährlich  war,  indem  ihre  Gleichgültigkeit  machte  (!),  dass  man, 
ohne  Achtung  gegen  das  Gesetz,  sich  nicht  scheute  es  zu  übertreten.  Diese  Auflage,  so  wie  sie  das 
Gesetz  v.  17.  Oct.  einführte,  ist  selbst  dem  Vorwurfe  der  Ungleichheit  preisgegeben.  Ein  Schuldschein 
von  15 — 20,000  Frk.,  der  in  vielen  Jahren  eine  seltene  Erscheinung  ist,  kann  auf  Papier  von  4  Sols  (ein)- 
getragen  werden,  und  ein  Wechselbrief  von  1000  Frk.,  der  bei  einem  starken  Handelsverkehr  zwei-,  drei- 
und  mehrmal  des  Jahres  in  Wechsel  (Umsatz?)  kommen  kann,  kostet  jedesmal  ebenso  viel.  —  Das  Gesetz 
gibt  auch  ganz  unzureichende  Mittel  an  die  Hand,  die  Uebertretungen  in  Rücksicht  des  Stempels  der  Spiel- 
karten zu  entdecken  und  zu  beweisen. 

J.  Die  Begebenheiten  des  Krieges  haben  zum  großen  Unglücke  (..? )  der  vollziehenden  Gewalt  nicht 
gestattet,  ein  allgemeines  Zoll-  und  Mauth- System  zu  organisiren.  Die  gegenwärtigen  Umstände  scheinen 
für  diese  Operation  weniger  ungünstig  zu  sein.  Wir  erinnern  Sie  desswegen  . .  an  den  Entwurf  den  wir  Ihnen 
über  diesen  Gegenstand  vorzulegen  die  Ehre  hatten;  er  ist  zu  wichtig  als  dass  Sie  sich  nicht  ungesäumt  mit 
ihm  beschäftigen  sollten. 

Nachdem  wir  nun  die  Hauptauflagen  mit  einem  Ueberblicke  durch[ge]gangen  haben,  [so]  wollen  wir  noch 
mit  Ihnen  . .  die  Mängel  prüfen,  welche  das  Auflagensystem  besonders  in  Rücksicht  seiner  Ausführung  und 
Volljnehung  an  sich  trägt,  und  von  diesen  wollen  wir  nur  die  hauptsächlichsten  berühren.     Sie  sind: 

1)  Die  fast  gänzliche  Vergessenheit  (!)  der  Strafclauseln ; 

2)  Die  Aufstellung  der  Gemeindsagenten  zu  Einnehmern.  Gewiss  hat  man  nicht  genug  erwogen,  dass 
die  Unfähigkeit  der  Einen,  der  Mangel  an  gutem  Willen  bei  den  Andern,  bei  mehrem  die  besondem  häus- 
lichen Verhältnisse  und  Geschäfte  sie  öfters  wenig  eignen  zu  dieser  Anstellung;  dass  ihre  große  Anzahl,  wenn 
sie  besoldet  werden  müßte(n),  die  Republik  sehr  vielfes]  kosten  und  (diese),  indem  sie  keine  Besoldung  er- 
halten, sehr  schlecht  bedient  sein  würde.  Das  nachher  erfolgte  Gesetz,  kraft  dessen  die  Agenten  aus  den 
Municipalitätsgliedern  gewählt  werden  sollen,   hat  die  Schwierigkeiten  und  Nachtheile  beträchtlich  vermehrt 


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Nr.  105  18.  Octobet  1800  S05 

Viele  Agenten,  die  mehr  oder  weniger  im  PerceptionBgeschäfte  geübt  waren,  hatten  schnell  die  Gelegenheit 
erg:riffen,  um  sich  desselben  zu  entlasten,  und  öfters  solchen  ihre  Stelle  geräumt,  die  entweder  weniger  Ge- 
schicklichkeit oder  weniger  Erfahrung  besaßen. —  Verschiedene  Einrichtungen,  die  nicht  Theile  eines  Finanz- 
planes  sind,  aber  zu  seiner  Ausführung  wesentlich  mitwirken  könnten,  einhielten  zu  spät  ihr  Dasein,  z.  B.  die 
Aufstellung  der  Notarien,  u.  s.  w.  —  Was  nun  die  Ausführung  des  Auflagensystems  selbst  betrifft,  insofern  ^ 
sie  aasidem  wirklichen  Erfolge  beurtheilt  werden  soll,  so  begreifen  wir  leicht,  ...wie  äian'beitn  et^ten^ üeber- 
blickö  leicht  zu  glauben  geneigt  werden  kann,  dass  in  dieselbe  nicht  die  mögliche  ThäiigkeiC.  gebracht 
worden  sei.  Allein  ohne  alles  Bedenken  können  wir  Sie  versichern  dass-  sie  der  Gegenstand  einet  beständigen 
and  vorzüglichen  Sorge  der  vollziehenden  Gewalt  war.  Da  nun  das  Resultat  ihrer  BemUhutig^n  den  Erwar- 
toDgen  nicht  entsprochen  (hat),  so  sollte  man  es  weniger  dem  Mangel  an  Thätigkeit  als  (dem)  an.  Feätjsetzung 
der  richtigen  Verfahrnngs weise  und  der  gehörigen  Bestimmung  der  Eigenschaften  zuschreiben,  welche  die  ver- 
schiedenen Autoritäten  haben  sollten,  denen  im  Perceptionsgeschäfte.  eia  so  wesentlicher  Theil  übertragen 
wurde..  Dazu  kömmt,  dass  die  hinlänglich  fähigen  Subjecte  welche  das  Finanzministerium  in  einer  so  weit- 
schichtigen als  schweren  Organisirung  kräftig  unterstützen  sollten  nicht  zahlreich  sind,,  und  dass  die  Oantons- 
behörden  der  vollziehenden  Gewalt  nicht  immer  mit  jener  Kraft  und  jenen!  Willen  die  Hände  gereicht  haben, 
die  von  ihnen  zur  bessern  Vollziehung  zu  erwarten  gewesen  wäre. 

( II.   Nun  kommen  wir  . .  zum  Hauptzwecke  dieser  Botschaft.    Wir  legen  Ihnen  den  hie^<  angefügten  Ent- 
warf eines  Auflagensjstems  vor,  den  man  so  lange  gewünscht  hat.    Sie  finden  in  demselben: 

l.'  Das  Verzeichnis    der  jährlichen   Bedürfnisse   der  Republik,   die   nach   ihrer  ivirklichen  Organisation 
berechnet  sind.    Diese  jährlichen  ordentlichen  Bedürfnisse  fordern  die  Summe  von  .     .     .     .     L.  7,638,000 

Dazu  kömmt  der  Rückstand   der  laufenden  Ausgaben  bis  zum  1.  Junins  1800,   nämlich      '„    1,^62,000 

Diese  beiden  Gegenstände  zusammen  fordern  also  die  Summe  von „    9,500,000 

Dies  der  Umfang  unserer  Bedürfnisse  für  das  Jahr  1800. 

2.  Das  Verzeichnis  der  Auflagen  die  zu  erheben  sind,  (um)  diese  Bedürfnisse  zu  bestreiten. 

3.  Den  Gesetz(e8)vorschlag  betreff(8)  dieser  verschiedenen  Auflagien. 

Bürger  Gesetzgeber !  Der  Vollziehungsrath,  in  voller  Ueberzeugung  (!)  der  gemachten  Erfahrungen,  glaubt 
eueren  weisen  Berathungen  nur  diejenigen  Verfügungen  welche  von  der  Gesetzgebung  abhangen,  die  Lage  (?), 
Vertheilung  und  den  Ertrag  der  Auflagen  betreffen,  vorlegen  zu  müssen.  Wichtige  Beweggründe  haben  den  Vll. 
bestimmt,  von  dem  Ihrer  Sanction  vorgelegten  Plane  alle  Vollziehungsverfügungen  zu  trennen.  Jeder  dieser  Beweg- 
giünde,  begleitet  mit  den  dazu  dienlichen  Materialien,  Nachricl^ten  und  Details,  wird  derjenigen  Commission  mit- 
getheilt  werden,  welche  Sie  ohne  Zweifel  mit  der  Untersuchung  dieses  Plans  beauftragen  werden.  —  Die  „Organi- 
sation der  Beziehung  der  öffentlichen  Abgaben  verlangt  die  Entwicklung  mehrerer  als  der  (bisher?)  gcjwöhnlichen 
Hlillsmittel,  die  nicht  vorausgesehen  werden  können,  und  soU  allenthalben  durch  ihre  Einfachheit  und  durch  ihre 
Bestimmtheit  den  Hindernissen,  der  Saumseligkeit  und  den  Collisionen  vorbeugen.  Sie  kann  in  Helvetien  un- 
möglich allgemein  gleichförmig  eingeführt  werden ;  sie  muß  natürlich  den  Verschiedenheiten  des  Locals,  dem 
Gemeingeiste,  dem  Uebelwollen,  gewissen  politischen  und  moralischen  Umständen  untergeordnet  werden.  Diese 
Einschränkungen  oder  Modiflcationen  können  nicht  vorausgesehen,  sondern  nur  von  denjenigen  bemerkt  und 
gefasst  werden  welche  seit  zwei  Jahren  den  Gang  der  Auflag(en)beziehung  mit  Aufmerksamkeit  beobachtet 
haben.  —  Es  ist  einer  von  Ihren  Grundsätzen,  . .  den  Detailgegenständen  nicht  diejenige  edle  Zeit  zu  widmen, 
welche  Geschäfte  von  größerer  Wichtigkeit  von  Ihnen  verlangen.  Sie  sind  also  mit  dem  VR.  über  die  Dring- 
lichkeit einverstanden  und  von  der  äußersten  Nothwendigkeit  überzeugt,  den  Bedürfnissen  des  Staates  auch 
ein  in  baldige  Ausführung  gesetztes  Finanzsystem,  welches  von  mehrerer  Wirksamkeit  als  das  von  1798  sein 
wird,    zu  begegnen  (!),   und  Sie  wissen  es  zu  gut,   wie  sehr  jeder  Aufschub  das  öffentliche  Wohl  in  Gefahr 

AS.a.d.UelT.Vl.  39 


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306  18.  October  1800  Nr.  105 

Betst.    Seien  Sie  sicher,  . .  dass  Ihre  Besorgnis   über  diesen  Gegenstand  diejenige  des  VR.  nicht  übertreffen 
könne." 

Tabelle  K<>  1. 

Ueberslolit  der  gewöhBÜehen  Ausgaben  fOr  das  Jahr  1800,  yom  l.  Juni  1800  bis  3t.  Hai  1801. 

L. 

1.  Gesetxgebender  Rath  und  seine  Kanzlei 136,000 

2.  Voilziefanngsrath  nnd  seine  Kanzlei;  die  Minister  and  ihre  Kanzleien     .......  241,000 

3.  Oberster  Gerichtshof  nnd  seine  Kanzlei 58,000 

4.  Nationalschatzamt  nnd  Geldverkehr 35,000 

5.  Ministeriom  des  Innern 1,770,000 

6.  Gantons-  und  Districtsgeriobte 180,000 

7.  Ministerium  der  Justiz  und  Polizei 220,000 

8.  Kriegsministerium 1,224,000 

9.  Finanzministerrana 50,000 

10.  Ministerium  der  Künste  und  Wissenschaften: 

a)  Unterstützung  und  Verbesserung  der  (^entliehen  Lehranstalten  .     .      L.     300,000 

b)  Untedialtung  der  öffentlichen  Gebäude ^      100,000  1,682,000 

c)  Unkostaa  des  öffentlichen  Gottesdienstes „  1,282,000  j 

11.  Ministerium  der  äußern  Angelegenheiten       30,000 

12.  Geheime  Ausgaben  (I) 300,000 

13.  InteroM  von  den  freiwilligen  Anleihen 17,000 

14.  Perceptionskosten 800,000 

15.  Unvorhergesehene  Ausgaben 300,000 

7,638,000 

16.  Laufende  rückständige  Ausgaben 1,862,000 

9,500,000 
Tabelle  K<*  2. 

Uebersieht  der  gewöhnlielieB  EiniialiiiieB  fftr  das  Jahr  1800,  Tom  1.  Juni  1800  bis  31.  Hai  1801. 

Die  gewöhnlichen  Einnahmen  fließen  aus  dem  jährlichen  Ertrag  der  bestimmten  Abgaben.     Bis  ein  der 

Verfassung  gleichförmiges  Auflagensystem  in  Helvetien  festgesetzt  sein  wird,  glaubt  man  folgende  Resultate 

erhalten   zu  können,   zwar  mit  einem  Deficit  fUr  den  Dienst  des  Jahrs  1800,  ohne  Deficit  aber  fttr  den  des 

Jahrs  1801. 

Directe  Auflagen.  L. 

1.  Territorial-Auflage,  k  2%o 4,000,000 

2.  Auflage  auf  die  Hauser,  1  %o 300,000 

3.  Abgabe  auf  Hornvieh,  Pferde,  Maulesel,  Esel,  ä  2  Btz.  5  Rp.  p.  StUck 67,500 

Auf  der  Nachzucht  der  Über  1  Jahr  alten  Stücke,  nur  ä  1  Btz 13,000 

4,380,500 
Indirecte  Auflagen. 

4.  Getränksteuer L.     800,000 

5.  Kaufhäuser  (!),  Zoll-  und  Brückengelder „      800,000 

üebertrag     L.  1,600,000    4,380,500 


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Nr.  105  18.  October  1800  307 

üebertrag  L.  1,600,000    4,380,600 

6.  Regie  von  Palver,  Posten,  Salz,  Miins  eio.       „      760,000 

7.  Handändening(8)-  und  Einregistrimngsgebtthr „      827,500 

8.  Stempel  und  Vis» „  1,000,000 

9.  Handlungs-  nnd  G^werbspatente „      527,000 

10.  Lnxasanflage  nnd  Jagdbe willigangen „      155,000 

4,869,500 

Eigenthum, 

11.  Domänen  nnd  Nationalwaldongen 250,000 

9,500,000 
NB.  Abing  auf  den  Entschädigungen  der  öffentlichen  Beamten;  |  Rttckstandes: 

Rückstände  der  Auflagen  von  1798  und  1799,  /  ^  ^  ' 

Biehe  das  Outachten  (vgl.  N.  8,  II.  6.  7.). 

In  Bd.  654,  p.  785  a— e,  findet  sich  in  zwei  Tabellen  eine  andere  Aufstellung,  die  in  den  Bedürfnissen 
das  Total  von  Frk.  14,200,000,  in  den  Auflagen  die  Summe  von  9,900,000  verzeigt  Dieselbe  verweist  auf 
Noten  A — P  und  AA — RR,  die  aber  nicht  beiliegen. 

8)   18.  October.    Oesetzesvorschlag  *)    I.  Directe  Auflagen.    1.  Es  soll  eine  Territorial- Abgabe  (Orund- 


*)  Der  größte  Theil  des  Textes  ist  mit  Anmerkungen  begleitet,  die  Je  anf  der  linken  Hälfte  der  Seite  ttehen. 

I.  (1 — 4.)  Es  ist  unmöglich,  ohne  Feldmessung  einen  allgemeinen  Cadaater  in  einer  gewissen  VollstÜndigkeit  ein- 
nfObren,  und  da  der  größte  Theil  des  Bodens  in  Helvetien  noeh  nieht  ausgemessea  ist,  so  Icaan  das  Classifieationssjstem 
der  yerschiedenen  Erdarten  hier  von  keinem  Nutzen  zur  wshren  Schätzung  der  Qmndstficke  (sein),  indem  eine  solch« 
Classifloation  immer  voraussetzt  dsss  bestimmt  werde,  diese  Jachart  oder  dieses  Mannwerk  von  dieser  oder  jener  Classe 
gelte  in  dieser  oder  Jener  Gemeinde  diesen  oder  jenen  Preis.  Aus  Mangel  der  Hfllfsmittel  einer  solchen  Autmessnng  suehten 
wir  die  Grundlage  des  Werthes  von  Jedem  Grandstttck  in  d(en))enigen  Mittelpreisen  zu  bestimmen,  welche  seit  einer  Anzahl 
▼on  Jahren  durch  ihre  verschiedenen  Handänderongen  bekannt  (ge)worden  sind.  Wir  glaubten  dass  man  sich  von  dieser 
Theorie  des  Werthes  der  Grundstücke  nicht  entfernen  könne,  ohne  in  eine  Willkflrlichkeit  za  verfallen,  deren  Grenzen 
imsbsehbar  wären.  Wenn  die  Kanfpreise  von  einigen  Grundstfleken  heutzutage  mit  ihrem  Innern  Werthe  in  Missverhältnis 
stehen,  so  sind  sie  doch  bei  dem  weitaus  größeren  Theil  der  Handäaderungen  von  Seite  des  Käufers  das  Besaltat  einer 
seinem  Vortheil  oder  seiner  Bequemlichkeit  angemessenen  Berechnung,  und  vermittelst  der  Vertheilung  dieser  Kaafj[)reise 
kann  in  einer  jeden  Gomeinde  ein  Regulativ  für  die  Schätzung  derjenigen  Grundgfiter  die  noch  keine  Handändernag  erlitten 
hatten  eingefBhrt  werden. 

(5.)  Wir  haben  die  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  des  sämtlichen  Vlehstandes  in  Helvetien  entworfen,  um  die  Wichtig- 
keit dieses  Zweigs  des  innem  Reichthums  näher  kennen  zu  lernen  und  um  von  jedem  Stflck  eine  mäßige  Abgabe  zu  be- 
ziehen. Der  Ertrag  dieser  Abgabe  könnte  in  der  Folge  auch  fSr  Prämien  zur  Vervollkommnung  und  Vermehrung  der 
Böthigsten  Vieharten  und  zur  Errichtung  von  Vieharzneischulen,  deren  Nothwendigkeit  schon  lang«  allgemein  anerkannt 
ist,  angewendet  werden. 

n.  1.  (1—7.)  Die  Auflage  auf  Capitalien  erscheint  in  diesem  Entwürfe  nicht;  sie  wird  aber  theils  dureh  diejenige  Ab- 
rechnung ersetzt  welche  (laut  dem  8.  Art.  unter  den  directen  Abgaben)  der  Gläubiger  dem  Hjpothekarsehuldner  vergüten 
muß,  theils  durch  den  Stempel  und  das  Visum,  welchen  die  nicht  hypothekirten  Obligationen  unterworfen  sind.  —  Keine 
Ton  diesen  beiden  Maßregeln  ist  mit  einer  inquisitorischen  Form  für  den  Capitalisten  beschwert.  Indem  derselbe  im  ersten 
Falle  nur  mit  seinem  Schuldner  zu  thun  hat,  im  zweiten  ihm  freisteht,  sehnen  Titel  in  ganz  Helvetien  vlsirea  zu  lassen  wo 
er  will,  ohne  verbunden  zu  sein,  dessen  Inhalt  bekannt  zu  machen.  —  Wir  glaubten  uns  verbunden,  einen  genauen  Unter- 
schied zwischen  den  hypothekisirten  nnd  nicht  hypothekisirten  Schuldscbriften  zu  machen.  Es  scheint  uns  dass,  da  die 
Hjpothekargläubiger  an  dem  Unterpfande  eine  bestimmte  Sicherheit  besitzen  und  an  das  Schicksal  des  Grundstückes,  das 
ihnen  zur  Rückbezahlung  angewiesen  ist,  [anjgebunden  sind,  sie  mit  einem  Theil  der  Auflage  welche  diese  Liegenschaften 
tragen  müssen  belastet  werden,  indem  der  Inhaber  des  verpfändeten  Grundstücks  eigentlich  nicht  mehr  der  ftreie  Eigen- 
thfimer  desselben  ist,  sondern  gewissermaßen  mehr  den  Pächter  des  Gläubigers  vorstellt,  der  nun  durch  die  Unterpfands- 


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308  18.  October  1800  Nr.  105 

Steuer)  anf  alle  in  Helvetien  vorhandenen  Liegenschaften  (Grundstücke)  gelegt  werden.  2.  Diese  Abgabe  soll 
sich  auf  den  Capital werth  jedes  Grundstücks  [be]grttnden.  3.  Diese  Abgabe  ist  für  das  Jahr  1800  auf  1  vom 
1000  von  dem  Capitalwerthe  der  Häuser  und  anderer  Gebäude  bestimmt  und  auf  2  vom  1000  von  dem 
Werthe  aller  anderen  Liegenschaften,  ohne  Abzug  der  darauf  haftenden  Schulden,  welcher  fUr  die  hypothe- 
kirten  von  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  abgerechnet  werden  soll.  4.  Der  Werth  der  Grundstücke 
und  der  Gebäude  soll  auf  eine  Art  festgesetzt  werden,  welche  derselben  wttrkliche  Preise  mit  der  vorge- 
nommenen Schätzung  in  ein  gleichmögliches  (!)  Verhältnis  bringen,  und  die  Kaufpreise  von  einem  Zeitraum 
mehrerer  Jahre  sollen  die  Grundlagen  dieser  Schätzung  ausmachen. 

(5.)  Es  soH  in  Helvetien  von  jedem  Stück  Großvieh,  als  vom  Hornvieh,  Pferden,  Mauleseln)  und  E8e1(n) 
eine  Abgabe  von  2  V2  Btz.  bezogen  werden,  und  von  der  Nachzucht  dieses  Viebstandes  so  ttber  ein  Jahr  alt 
ist  1  Btz.  per  StUck. 

IL   Indirecte  Auflagen,    i.  Stempel  und  Visagebühren, 

1.  Es  soll  eine  Stempelgebtthr  bezogen  werden  von  jeder  Obligationsacte,  Anweisung  oder  Quittung  einer 
Zählung,  von  allen  Contracten  (Verträgen),  Verschreibungen  etc.  sowie  von  allen  sich  darauf  beziehenden 
Acten  und  Registern,  mit  Ausnahme  derjenigen  so  die  obrigkeitlichen  Behörden  unter  sich  bdc^r  für  Rechnung 
der  Regierung  zu  verkehren  haben. 

2.  Die  Vollziehung  wird  folgende  verschiedene  Stempel  einführen  und  deren  Gebrauch  bestimmen,  nämlich : 
a)  Ein(en)  Größenstempel,  NB.  dem  Format  der  zu  stempelnden  Acten  angemessen;  b)  ein(en)  den  Werth 
bezeichliende(n)  Stempel,  verhältnisweise  eingerichtet;  c)  ein(eh)  fixe(n)  oder  gemeine(n)  Stempel. 


rerflchroibnngr  ein  bestimmtefl  Recht  auf  das  Groodstflck  erhalten  hat  und  hiemit  eine  mit  diesem  Rechte  verhältnismäßigre 
Auflage  bezahlen  soll.  —  Da  die  nicht  verhypothekisirten  Capitalien  meistens  zur  BefQrdernng  und  (zum)  Katzen  der 
Fabriken,  Manufactaren,  Handel,  Gewerben  und  andern  Zweigen  der  Industrie  angewendet  werden ;  da  diese  verschiedenen 
Bemfsarten  schon  mehreren  indirecten  Abgaben  unterworfen  sind;  da  die  Gläubiger  dieser  Schnldschriften  schon  mehr 
Gefahr  laufen  als  die  durch  Unterpfänder  gesicherten ;  da  sie  ferner  durch  den  mehrem  (t-aschem  ?)  Umlauf  dieser  Schuld- 
Bchrifteta  und  durch  die  Erneuerung  ihrer  Titel  einer  öftem  Stempeitaxe  unterworfen  sind,  so  glaubten  wir  sie  keiner  andern 
Abgabe  unterwerfen  zu  mfissen. 

Die  Stempelauflage,  welche  bei  dem  ersten  Anblick  als  die  durch  das  Gesetz  v.  17.  Oct  1798  festgesetzle  Taxe 
(icheint,  ist  nur  besser  vertheHt  und  sogar  um  V^  auf  den  Handcisefl'ecten,  welche  durch  ihren  geschwinden  Umlanf  und 
öftere  Erneuerung  die  näraHche  Abgabe  im  Jahr  mehrmal(s)  bezahlen,  vermindert  worden.  Die  Handschriften  nnd  Schuld- 
scheine auf  6  Monat  Termin  und  darunter  zahlen  nur  1  Btz.  5  Rp.  auf  lOOO  Frk.  und  die  auflängere  Termine  1  Btz.  von 
100  Frk.  einmal  für  allemal,  so  lang  der  Titel  existirt;  dieses  beträgt  nicht  mehr  als  1  vom  1000,  da  hingegen  das  S^stera 
von  1798  diese  Capitalien  eiber 'Auflage  von  27o«  unterworfen  hatte.  —  Da»  Visum  auf  die  vor  dem  Gesetz  errichteten 
Schuldschriften  ist' eine  natürliche  und  gerechte  Folge  der  Aufhebung  der  Auflage  aiif  die  Capitalien;  es  ist  weit  leichter 
und  weniger  beschwerlich,  wie  schon  bemerkt  worden: 

II.  2.  (1—5.)  Wir  können  mit  Zuversicht  behaupten  dass  die  Auflage  auf  die  Patente  fast  allgemein  von  dem  Handels- 
stand als  Ersatz  der  Auflage  über  die  Verkäufe  ist  angesucht  (!)  worden.  Indem  sie  in  einem  fortgehenden  Verhältnisse 
alle  Zweite  des  Handels  und  der  Gewerbe  ümfftsst,  enthält  sie  den  klöppelten  Vorthcil  dass  sie  weitaus  einträglicher  als 
die  Abgabe  der  Handelsleute  nnd  für  diejenigen  welche  sich  es  zur  Pflicht  gemacht  hatten,  jene  mit  der  redlichsten  Ge- 
wissenhaftigkeit zu  bezahlen,  weniger  beunruhigend  und  unbeschwerlidier  sein  wird.  —  Die  Einrichtung  einer  Auflage  anf 
die  Patente  soll  nicht  allein  das  Finanzministerium,  sondern  anch  die  Öffentliche  Staatshanshaltung  interessiren.  Diese 
Auflage  wird  einen  Fingerzeig  und  ein  Merkmal  zur  Würdigung  der  Gesamtheit  der  öffentlichen  und  in  Helvetien  ver- 
theilten  Betriebsamkeit  abgeben  und  anzeigen,  welche  Hülfsmittel  und  Unterstützung  der  Staat  aus  denselben  zu  ziehen 
fähig  sein  wird;  sie  wird  ihm  auch  hinlängliche  Kenntnis  verschafl'en  und  (ihn)  in  Stand  setzen,  den  Grad  xler  Begünsti- 
gungen zu  bestimmen,  welche  er  verschiedenen  Fächern  der  Handlung  zu  ertheilen  gesonnen  ist,  und  der  Polizei  die  Mittel 
(Aufgabe?)  erleichtern,  über  die  Individuen  in  denselben  eia  wachsames  Auge  zu  haben.  Endlich  vrird  die  Mäßigkeit  der 
vorgeschlagenen  Preise  dieser  verschiedenen  Patente  den  Bfifgem  die  Einlösung-  derselben  erleichtem,  deren  Gerechtigkeit 
sie  leicht  einsehen  werden,  wenn  sie  glauben  auf  den. Schutz,  der  Regierung  berechtigt  zu  sein. 


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Nr.  105  18.  October  1800  309 

3.  Der  Preis  des  Stempels  ist  folgender:  a)  Des  Größenstempels,  von  3  Rappen  für  Octav  bis  zu 
2  Batzen  5  Rp.  in  doppelt  Folio,  b)  Des  Werth-Stempels,  als  auf  Acten  und  Contracten  über  Käufe,  Ver- 
käufe, Abtretungen,  Tausche  von  Fahrnissen,  Pachtungen,  Lehen,  Miethen,  Besoldungen  und  Dienstenlöhnen, 
von  1  Btz.  bis  zu  4  Frk.  c)  Des  Stempels  auf  SchuIdBchriften,  deren  Rttckbezahlungstermin  nicht  angezeigt 
oder  über  6  Monate  hinaus  festgesetzt  ist,  l*^/oo  oder  1  Btz.  von  100  Frk.  von  dem  Betrag,  d)  Auf  Wechsel- 
briefe oder  andere  Handelseffecten, .  Handschriften  und  Schuldscheine  unter  sechs  Monat  Termin,  zu  1  Btz. 
5  Rp.  för  jede  1000  Frk.  oder  ihre  Brüche,  e)  Der  fixe  Stempel  wird  von  1  Rp.  bis  auf  3^2  Btz.  fest- 
gesetzt. Die  Vollziehung  kann  demselben  auch  die  öffentlichen  Blätter,  Zeitungen,  Intelligenz-  und  Avis- 
Anzeigen  u.  dgl.  unterwerfen. 

4.  Es  wird  eine  Stempel-  oder  Visagebühr  bezogen  von  allen  Obligationen,  Schuld-  und  Handschriften 
oder  andern  Acten,  welche  vor  Bekanntmachung  dieses,  Gesetzes  errichtet  worden  sind,  deren  Inhalt  eine 
durch  Anleihen  getroffene  (!).  Schuld  anzeigt,  (die)  jedoch  kein  Unterpfandsrecht  besitzen. 

5.  Der  Betrag  dieser  Gebühr  ist  der  gleiche  wie  die  für  die  nämlichen  Acten  auf  die  Zukunft  bestimmte 
Stempeltaxe,  nämlich :  a)  Jeder  Titel  dessen  Vejrfallzeit  oder  Rückzahlung  keinen  bestimn(iten  Termin  hat  oder 
vom  Datum .  dieses  Gc^setzes  an  mehr  all»  6  Monate  Termin  genießt,  zahlt  für  je[de]  100  Frk.  und  ihre  Brüche 
1  Btz.  Stempeltax.  b)  Jeder  Titel  dessen  Verfa|lzeit  oder.RücHbezahlung^ijf  oder  unter  6.  Monat  Termin 
vom  Datum  dieses  Gesetzes  gesetzt  ist,  bezahlt  für  jede  100()  Frk.  und  ihre  Brüche  1  Btz.  5  Rp. 

6.  Die  Besitzer  und  Eigenthümer  der  unter  dem  4.  Art.  angezeigten  Acten. und  Titel  können  dieselben 
Wsiren  lassen  in  welchem  Canton  und  District  von  Helvetien  es  ihnen  anständig  und  bequemlich  ist.  Diese 
Verhandlung  soll  in  ihrer  Gegenwart  oder  in  der  ihres  Procurirten  vorgenommen  werden,  und  zwar  auf  eine 
Art  dass  der  zu  diesem  Geschäfte  beauftragte  Amtmann  keine  Kenntnis  vom  Inhalt  der  Schrift  nehmen  könne. 

7.  Jedes  Kartenspiel  ist  einem  Stempel  von  5  Rp.  und  das  Tarokspiel  einem  von  1  Btz.  unterworfen. 
S,    Auflage  auf  den  Handel  \md  die  Industrie. 

1.  Es  wird  eine  Patent [en] -Abgabe  erhoben  von  allen  Handels-,  Fabrik-  und  Speculations-Unternehmungen 
sowie  auch  von  allen  Zweigen  der  Gewerbe,  Künste  und  Handwerke.  2.  Der  Preis  dieser  Patente  gründet 
sich  sowohl  auf  die  Summe  der  Capitalien  welche  die  Handelsleute,  Fabrikanten  und  Kleinhändler  in  il^rem 
Gewerbe  anwenden  zu  müssen  vorausgesetzt  werden  können,  als  auf  die  Art,  die  Ausdehnung  und  die  Wichtig- 
keit des  Berufs  und  des  Kunstfleißes  des  Handwerkers  oder  des  Künstlers,  alles  nach  der  in  den  nächst- 
folgenden  Tarifen  bestimmten  Form.  3.  Diese  Patente  sind  gültig  für  ein  Jahr;  man  würde  aber  auch  halb-, 
jährige  ertheilen,  mit  einer  Preiseserhöhung  um  den  vierten  Theil.  4.  Die  Wirthe,  Pintenschenke,  Kaffee^ 
wirthe,  die  Billards,  Leiste,  Kämmerlin  (Cercles,  Clubs),  äie  Getränkdetailleurs  werden  einer  besondern  Patent- 
abgabe unterworfen,  deren  Tax  (!)  sich  auf  die  Art,  die  Ausdehnung  und  Wichtigkeit  ihres  Unternehmens  wie 
auch  auf  den  Grad  ihrer  Gemeinnützlichkeit  gründen  soH.  5.  Wenn  gleich  folgende  (Gewerbe)  von  der  ver- 
hältnismäßigen oder  fixen  PatentgebUhr  befreit  sind,  so  sind  sie  es  doch  nicht  von  der  Verbindlichkeit,  ein[e] 
Patente  nehmen  zu  müssen,  für  welche  sie  aber  mehr  nicht  als  3  Btz.  Schreibgeld  bezahlen.  Diese  Aus- 
nahmen sind  zu  Gunsten:  a)  aller  derjenigen  etc.  (gleich  §  17a  d.  Ges.);  —  b)  (der)  Unternehmer  von  Berg- 
werken, Stein-  und  Marmorbrüchen,  Schmelz-  und  Glashütten,  Hammerschmieden  und  Eisenschmieden  zum 
Behuf  des  Landhaus^  Nagelschmieden,  Kochgeschirr-,  Fayence-  und  Porzellan  Fabriken,  (sodann)....  (§  17b); 
c)  ähnlich  17  c;  d)  ähnlich  17  d;  e)  die  Ackersleute,  Feldbauer  und  Taglöhner  welche  zu  dem  Landbau 
gebrauöht  Werden,  sind  für  diesen  Beruf  von  der  Gebühr  und  der  Verbindlichkeit,  ein  Patent  zu  nehmen, 
befreit. 

Tarif  Nr.  i.  Einleitungssatz:  (Für  1(X)0  Frk.  und  darunter  1  Frk.  ^u  entrichten.)  Besondere  Ciasse  von 
6— 8000  Frk.  8.  Frk.  (8—10,000:10).    ... 


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310  18.  October  1800  Nr.  105 

Tarif  Nr.  9.   (Dem  des  Oesetzes  entsprechend.) 

Tarif  Nr.  3.  (Abweicliend :  Aerzte  and  Wundärzte  nicht  erwähnt;  Advocaten  etc.  4  Classen:  12,  16, 
24,  36  Frk.) 

Tarif  Nr.  4.  Der  Preis  der  Patente  fUr  die  Wirthe,  Pintenschenke,  KafFeewirthe,  Billards,  Leiste  und 
andere  solche  Anstalten,  wo  Wein  oder  andere  6etränkai*ten  im  Detail  verkauft  werden,  grfinde(t)  sich  auf 
die  Gattung,  die  Ausdehnung  und  Wichtigkeit  des  Gewerbs  in  einem  gleichmäßigen  Verhältnis,  nach  folgenden 
Bestimmungen:  a)  In  allen  Gemeinden  wo  sich  ein  oder  mehrere  Wirthshäuser  befinden  soll  jede  Pinten- 
schenke oder  Ausschenkanstalt  welche  von  den  eigentlichen  Wirthshäusern  abgesondert  ist,  eine  Patente  von 
25  ff  des  Jahrs  nehmen,  b)  Dieser  für  die  Pintenschenke(n)  bestimmte  Preis  ist  der  niedrigste  der  Patente 
für  die  Wirths-,  RatTee-  und  Billardhäuser.  Sie  sind  von  8  verschiedenen  Preisen,  als  von  25,  40,  60,  80, 
100,  150,  200,  300  S  auf  das  Jahr,  c)  Der  Preis  der  Patente  ftir  die  Pinten8clienke(n)  in  den  Gemeinden 
wo  keine  Wirthshäuser  sind  wird  im  Verhältnis  mit  der  Größe  des  Verbrauchs  stehen,  kann  aber  nicht  anter 
8  W  des  Jahrs  sein,  d)  Diese  Patente  werden  aber  nicht  anders  als  in  Gemäßlieit  des  Gesetzes  welches 
darüber  erscheinen  wird  ausgefertiget  und  sind  nicht  länger  als  höchstens  für  6  Monate  gültig,  können  aber 
auch  für  3  Monate  gegeben  werden,  und  der  Preis  der  einen  wie  der  andern  wird  mit  jenen  welche  oben 
für  das  ganze  Jahr  bestimmt  worden  im  Verhältnisse  stehen. 

3.  Geträiikstetier  *). 

1.  £8  wird  eine  Abgabe  von  allem  Wein,  Most,  Bier  oder  Obstwein,  welcher  im  Kleinen,  (d.  b.)  unter 
25  Maß  oder  50  Bouteillen  auf  einmal,  verkauft  wird,  bezogen  werden.  2.  Die  Taxe  dieser  Abgabe  wird 
5  vom  100  auf  dem  Verkaufsbetrag  dieser  Getränke  sein.    3.  (Entsprechend  §  22  d.  Ges.) 

4.  Auflage  auf  den  Luxus  **). 

1.  Es  soll  jährlich  eine  Abgabe  von  folgenden  Gegenständen  bezogen  werden:  a)  Für  jeden  männlichen 
Bedienten  welcher  nicht  gewöhnlich  für  den  Land  bau  oder  zu  Fabrikarbeiten  gebraucht  wird,  nämlich  für 
den  ersten  L.  2 ;  für  den  zweiten  L.  4 ;  für  jeden  folgenden  L.  8.  b)  Für  jedes  Reitpferd  L.  4.  c)  Für  jedes 
Wägelein  zum  Spazirenfahren  oder  Reisen,  oder  für  ein  Cabriolet,  das  Pferd  mit  einbegriffen,  L.  6.  d)  Für 
ein  Cabriolet  oder  Kutsche  mit  2  Pferden  L.  10.  e)  FUr  eine  Kutsche  mit  3  (oder)  4  Pferden  L.  20.  f)  Wer 
allein  und  für  sein  Vergnügen  oder  seinen  Nutzen  jagt,  löst  eine  Patente  von  L.  10.  g)  Wer  mit  seinem 
eigenen  Bedienten  oder  mit  einer  Person  die  (sonst)  in  seinem  Lohn  steht,  jagt,  bezahlt  für  die  Patente  L.  24. 
h)  Hievon  sind  die  Jagden  auf  Gem6(en)  und  reißende  Thiere  ausgenommen.  2.  Alle  Schauspiele,  welchen 
Namen  sie  haben  mögen,  sollen  eine  Bewilligungsgebühr  bezahlen,  welche  von  der  Municipalität  des  Orts 
bestimmt  werden  soll. 

5.  HandänderungS'  U7id  EinregistrirungsgehiAfir  ***). 


*)  II.  8.  Wir  schlagen  die  Beibehaltung  dieser  Abgabe  vor,  weil  sie  einen  Gegenstand  betrifft,  dessen  Gebrauch  nur  so 
sehr  überhandgenommen  hat.  In  dieaer  Rücksicht  ist  sie  eine  der  indirecten  Abgaben,  welche  ebenso  wohl  der  bOrgerlicheo 
Gesellschaft  als  den  Finanzen  Enträglich  ist.    Sie  kann  überdies  den  Hang  zom  Missbrauch  der  Getränke  vermindern  helfen. 

**)  II.  4.  Wir  haben  einige  Zweige  dieser  Abgabe  weggelassen,  die  Taxe  der  andern  vermindert  und  hingegen  gar 
keine  Aasnahmen  gestattet,  weil  wir  glauben  auf  diese  Weise  den  Schleichwegen  derjenigen  die  sich  aas  sohlechtem  Willen 
den  Abgaben  zn  entziehen  suchen  zuvorzukommen  und  diese  Auflage  dadurch  eintrüglicher  zu  machen,  ohne  dass  derselben 
vorgeworfen  werden  könne,  diejenige  Classe  von  Bürgern  zu  treffen,  deren  VermOgenszustand  würklich  imter  dem  Mittel- 
mäßigen ist. 

***)  II.  5.  Die  Einrcgistrirungsgebühr  kann  allerdings  unter  die  einträglichsten  bisher  bezogenen  Abgaben  gesetzt 
werden ;  sie  ist  unter  den  indirecten  die  ergiebigste  gewesen,  und  es  hat  uns  äußerst  wichtig  geschienen,  sie  der  Republik 
beizubehalten.    Wir  halten  sie  für  eine  den  Bürgern  am  mindest(en)  lästige  Abgabe.    Wenn  in  denjenigen  Cantonen,  ia 


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Nr.  105  18-  October  1800  311 

1.  Von  allen  Handänderungen  von  Liegenschaften,  welche  durch  Kauf,  Tausch,  Abtretung,  Schenkung 
noter  Lebenden  oder  in  Testamenten  geschehen,  sowie  von  den  Erbschaften,  in  was  immer  sie  bestehen 
mögen,  soll  eine  GebUhr  bezogen,  und  die  Handänderungsacte  sowie  die  Testamente  sollen  in  den  Districts- 
^richtsschreibereien  einregistrirt  werden.  2.  Diese  Gebühr  soll  in  folgendem  Verhältnis  bezogen  werden. 
a)  Von  den  Käufen  und  Täuschen  von  Liegenschaften  2  %.  b)  Von  Schenkungen  unter  Lebendigen  oder 
darch  Testament  und  von  den  Erbschaften  der  Seitenverwandten,  im  1.  Grad  Vs^/»;  im  IV2  Grad  1  ^/o ;  im 
2. Grad  2<^;o;  im  2Vs  Grad  3%\  im  3.  Grad  4^/o;  im  dVs  und  4.  Grad  b^k.  c)  Von  allen  anderen,  oben 
nicht  benannten  Schenkungen  oder  Erbschaften  6^/o. 

3.  Von  den  HandänderungsgebUhrcn,  aber  nicht  von  der  Einregistrirung,  sind  ausgenommen:  a)  Alle 
Schenkungen  zum  Besten  öffentlicher  Mildthätigkeits  oder  Unterrichtsanstalten,  b)  Alle  Schenkungen  von 
Meistern  an  ihre  Dienstboten,  welche  als  solche  gedungen  ein  Jahr  oder  länger  bei  demselben  in  Dienst 
gestanden  haben,  c)  Die  allenfalls  von  der  Regierung  anzukaufenden  Liegenschaften,  d)  Die  gerichtlichen 
Verkäufe  infolge  eines  Geltstags  oder  einer  gerichtlichen  Liquidation,  e)  Die  Handänderung  zwischen  Ehe- 
mann und  Ehefrau,  deren  Güter  durch  eine  Ehescheidung  nicht  getheilt  worden  wären,  f)  Die  Handänderungen 
nnd  üebereinkllnfte  zwischen  Eltern  und  ihren  Kindern,  zwischen  Geschwister [te]u  für  ihr  väterliches  oder 
mütterliches  Vermögen,  so  lang  es  noch  unzertheilt  ist,  und  vor  der  erbschaftlichen  Theilung.  g)  Die  Erb- 
schaften und  Schenkungen  in  gerader  Linie,  h)  Die  Abtretungen  eines  Theilhabers  von  einem  unzertheilten 
Gut  (indivis)  an  seine  Mitantheilhaber  an  einer  Liegenschaft  oder  einem  Theil  derselben,  die  ihnen  zufolge  einer 
Erbschaft  oder  Schenkung  in  gerader  Linie  samthaft  zugefallen,  und  deren  Sönderung  noch  nicht  geschehen 
wäre.  4.  Es  sind  gleichfalls  von  der  HandänderungsgebUhr  während  einer  bestimmten  Zeit  und  mit  den  zu(r) 
Verhütung  von  Missbräuchen  nothwendigen  Einschränkungen  ausgenommen  die  Abtretungen  eines  Theilhabers 
an  seine  Mitantheilhaber  von  einer  Liegenschaft  welche  sie  ungetheilt  erlangt  oder  erworben  haben. 

6.   Abzug  von  den  Gehalten  der  öffentlichen  Beamten*). 

1.  Es  wird  von  den  Gehalten  eines  jeden  öffentlichen  Beamten  oder  andern  im  Dienst  der  Republik 
Angestellten,  deren  Gehalt  jährlich  über  L.  500  steigt,  ein  Abzug  von  l^/o  zurückbehalten.  2.  Von  diesem 
Abzug  sind  ausgenommen  die  Gehalte  der  Religionsdiener,  Lehrer,  Professoren  und  Schullehrer  aus  (!)  allen 
Classen,  sowie  auch  die  Besoldungen  der  Activmilitärs  von  allen  Graden. 

(7.;   Rüchstände  der  Auflagen  von  i798  und  1799**). 


welchen  sie  bis  auf  10  und  12%  getrieben  worden,  die  Handänderungen  nichts  desto  weniger  (häufig)  gewesen  sind,  so 
kann  man  mit  keinem  Grunde  befürchten  dass  eine  Qebühr  von  2  ^o  die  Handwechslnng  der  Liegenschaften  hindern  werde. 
Die  stufenweisen  Gebühren  von  Erbschaften  und  Schenkungen  betreffend,  so  wird  die  Bezahlung  von  diesen  am  wenigsten 
Abneigung  finden;  daher  haben  wir  auf  6^0  äußert  der  Verwandtschaft  angelegt  Man  hat  anderswo  die  Gebühr  von  den 
Seitenerbschaften  bis  auf  30  7o  treiben  sehen. 

*)  IL  6.  Die  schwierige  Lage  unserer  Finanzen  und  die  dringendsten  Bedürfnisse  in  welchen  wir  uns  befinden,  haben 
uns  bewogen,  für  dieses  Jahr  eine  Auflage  oder  einen  Abzug  von  den  Gehalten  der  öflTentlichen  Beamten  vorzusehlagen. 
(Dessen)  Betrag  Ist  so  niedrig  dass  er  für  niemand  empfindlich  sein  kann,  und  doch  wird  die  durch  diesen  Abzug  erreichte 
Ersparnis  im  Allgemeinen  in  gegenwärtigen  Zeiten  nichts  weniger  als  gleichgültig  sein. 

**)  n.  7.  Da  die  Zusammentreffung  ^!)  von  mehreren  Umständen  die  Beziehung  der  Abgaben  in  mehreren  Districten 
7on  Helyetien  Terspätet,  ja  selbst[en]  die  Organisation  der  Beziehung  in  andern  Districten  verhindert  (hat),  so  ist  es  ebenso 
wichtig  als  gerecht^  dass  das  Rückständige  der  gesetzlich  erkannten  Abgaben  eingetrieben  werde.  Indem  wir  die  Eintreibung 
der  rückständigen  Abgaben  vorschlagen,  [so]  suchen  wir  jeden  Steuerpflichtigen  in  der  Stelle  zu  erhalten,  in  welche  er 
durch  die  Auflagsgesetze  ist  gesetzt  worden,  und  so  auch  diejenigen  bei  welchen  die  verspätete  Abzahlung  ihrer  Abgabe 
QBwillkfelioh  war,  vor  der  Unannehmlichkeit  zu  bewahren,  mehr  zu  bezahlen  als  das  was  sie  in  der  vom  Gesetz  bestimmten 
Frist  scbnldig  waren. 


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312  20.  und  21.  October  1800  Nr.  106,  107 

1.  Allee  das  was  für  die  directen  Abgaben  von  1798  und  1799,  ftlr  die  außerordentliche  Kriegssteuer 
and  für  die  Hülfssteuer  des  l^/oo  zur  UnterstUtEung  der  Verwüsteten  Cantone  bezogen  worden  ist,  muß  als 
eine  auf  Abschlag' beschehene  Bezahlung  angesehen,  mit  jedem  Steuerpflichtigen  abgerechnet  und  dann  einem 
jeden  sein  iroch  zd  bezahiende(r)  Antheii,  nach  Abzug  dessen  was  er  entrichtet  hat,  bestimmt  werden. 
2.  Diese  Abrechnung  muß  sich  in  Betreff  der  Grundsteuer  auf  die  neuen  Schätzungen  und  Taxen  der  Liegen- 
schaften gründefi.  3i- Was  die  Abgabe  von*  den  Capitalien  und  die  indirecten  Abgäben  betrifft,  so  wird  die 
Abrechnung  nach  der  Vorschrift  derjenigen  Gesetze j  zufolge  deren  sie  festgesetzt  und  geordnet  worden  sind, 
geschehen. 

(8.)  Anordnung. zur  Ausführung  dieseh  Gesetses. 

l:  (Sachlich  gleich  §  40  d.  Geö.). 

2.  Sie  (die  vollz.  Gewalt)  ist  ferners  lind  ganz  besonders  begwältigt,  in  ihrem  Vollziehungsbeschlusse 
alle  Strafen  derjenigen  zu  bestimmen  welche  irgend  eine  der  Anordnungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder 
eine  durch  sie  vorgeschriebene  Vollziehurigsmaßregel  verletzen  oder  ihr  auswei(ch)en  wUrden. 

(3:)  Gleich  §  41  d.  Ges.  ;         . 

Im  Protokoll  findet  sich  die  Botschaft  nur  deutsch,  die  zwei  dazu  gehörenden  Tabellen  aber  auch  fran- 
zösisch; sodann  der  Gesetzesentwurf  ebenfalls  in  französischem  Texte  (p.  326 — 343). 

106. 

Bern.  1800,  20.  October. 

.     .  79  (Gg.  E.  Prot)  p.  878.  414.  410.  —  406  (Gew.  u.  D.)  Nr.  262.  -  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  75,  76.  -  Bau.  d.  lois  &  d.  V  76. 

N.  schw.  Republ.  III.  637-38.  675-76.  '  ' 

Bestätigung  des  Verkaufs  eines  Stücks  Nationalgut  in  Font. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziöhiingsrathes  vom  10.  Weintnonat  1800, 

verordnet: 

Es  soll  der  Verkauf  der  der  Nation  zusteheaden  Scheiter  zu  Font»  im  District  Stäffis,  Canton 
Freiburg,  samt  zugehörigem  kleinen  Stüeklein  Lands  um  die  Summe  (von)  achthundertvierzig  Frankßp 
bestätiget  sein. 

Am  13.  wurde  die  Botschaft  an  die  Finanzcommissibn  des  gg.  Raths  verwiesen,  dei^^n  Antrag  am  18. 
genehmigt,  und  am  20.  der  Beschluss  expedirt.  177,  p.  275,  27e-8i.  283: -^  696,  p.  209— iq. 

Bern.  1800,  21.  October. 

307  (YR.  Prot)  p.  (409—10.)  413-14.  —  BH  (Staatsg.)  p.  (219-22.)  223-24. 

Ergänzung  der  am  2.  Juni  abgeschlossenen  Uebereinkunft  mit  der  Gemeinde  St.  Oallen.  (Bd.  V. 
Nr.  453.) 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  Gemeinde  zu  St.  Gallen  nicht  unbegründet  jene  Seckelamts- 
ausgaben  reclamire  welche  von  dem  1.  Jenner  1798,  als  dem  Dato  von  welchem  bei  der  Sönderungsconvention 


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Nr.  108  22.  October  1800  313 

um  mehrerer  Liquidität  willen  das  Seckelamtsvermögen  berechnet  worden,  bis  auf  den  Aprilmonat,  in  dessen 
Lauf  die  Annahme  der  helvetischen  Constitution  erfo]gt(e),  aufgel(au)fen  sind,  und  dass  sich  ihre  Deputirte(n) 
bei  Abschlnss  der  Sonder ungsconvention  auf  die  daher  entstehende  Zuvielzahlnng  rUckzugreifen  vorbehalten 
haben; 

In  Erwägung  dass  die  Gemeinde  gleichwoh1[en]  zwei  Drittel  von  diesen  ihr  zu  refundirenden  Ausgaben 
an  sich  selbst  und  nur  einen  Drittheil  an  dem  Staat  suchen  möge,  weil  die  Gemeinde  und  der  Staat  das 
Seckelamtsvermögen  in  der  Proportion  von  zwei  und  einem  Drittheil  besitzen; 

In  Erwägung  aber,  dass  die  Regierung  in  dem  frühesten  Betragen  (!)  und  den  freiwilligen  Abtretungen 
der  Stadt  St.  Gallen  Gründe  findet,  derselben  wohlwollend  zu  begegnen; 

In  Erwägung  dass  die  Anerkennung  des  Eigenthums  der  Pfarrhäuser,  welche  als  Gemeindegut  dargethan 
worden,  wegen  der  vorkommenden  (!)  Baulichkeiten  nicht  mehr  verschoben  werden  dürfe, 

beschließt : 

1.  Der  Gemeinde  St.  Gallen  wird  zur  Tilgung  ihres  von  der  Sönderungs-Convention  herrührenden  Regresses, 
insoweit  derselbe  den  Staat  betrifft,  und  in  großmüthiger  Rücksicht  auf  ihre  sonstigen  Abtretungen  das  Lein- 
wandbaus  oder  die  sogenannte  Bürgermange  in  de(n)  gleichen  Rechten,  wie  es  durch  den  ersten  Artikel  an 
den  Staat  kam,  wieder  zurückerlassen. 

2.  Die  Pfarrhäuser  in  der  Stadt  St.  Gallen  werden  derselben  als  Gemeindegnt  zuerkannt,  wodurch  aber 
dem  6.  Artikel  der  Convention  in  Hinsicht  auf  die  Collaturen  seine  Kraft  unbenommen  bleibt. 

3.  Die  Gemeindekammer  zu  St.  Gallen  wird  dagegen  reversiren,  dass  sie  diesen  Beschluss  als  eine  Fort- 
setzung der  gütlichen  Convention  und  als  ein  Merkmal  der  Wohlneigung  der  Regierung  annehme. 

108. 

Bern.  1800,  22.  october. 

307  (VR.  Prot.)  p.  440.  441.  -  668  (Kireheaw.)  p.  (120—31.)  138.  185.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  eie.  UI.  85,  86.  —  Ball.  d.  arr.  etc.  III.  25,  26. 

N.  8chw.  Repnbl.  III.  675.  690. 

Straf  bestimmungen  gegen  Verweigerung  von  Vicariatsdiensten  geistlicher  Candidaten. 

Der  VoUziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften 
über  die  Schwierigkeiten  welchen  die  alten  Pfarrer  ausgesetzt  sind,  ihre  gottesdienstlichen  Verrich- 
tungen durch  einen  Vicarius  gegen  eine  bestimmte  Entschädigung  versehen  zu  lassen; 

In  Erwägung  des  Nutzens  so  die  Candidaten  des  geistlichen  Standes  aus  dieser  Uebung  ziehen 
können,  und  der  Nothwendigkeit  dass  die  pfärrlichen  Verrichtungen  überall  gehörig  besorgt  werden, 

beschliejSt : 

1.  Jeder  Candidat  des  geistlichen  Standes  welcher  ein  Vicariat  ausschlägt,  welches  ihm  von  der 
competenten  Behörde  und  in  seinem  Range  übertragen  wird,  kann  zu  keiner  Pfarrei  gelangen. 

2.  Jeder  Candidat  der  ein  Beneficium  oder  Stipendium  genießt  ist  in  obigem  Falle  desselben 
alsobald  verlustig  erklärt. 

3.  Die  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  in  außerordentlichen  und  nöthigen  Fällen  eine 
Ausnahme  zu  machen. 

AS.  a.  i  Helv.  VI.  ^ 


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314  22.  October  1800  Nr.  109,  110 

4.  Der  Minister  der  Wissenschaften  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt, 
welcher  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Die  Veranlassung  lag  in  Schwierigkeiten  des  Pfarrers  Mestral  in  Payeme^  einen  Vicar  zu  finden.  Der 
Minister  wollte  die  Regel  aufstellen,  dass  ein  impositionnaire  keine  Pfarre  beanspruchen  könne,  wenn  er 
nicht  zwei  Jahre  als  Vicar  gedient  hätte. 

109. 

Bern.  1800,  22.  October. 

307  (VR.  Prot.)  p.  441-443.  —  STI  (Eniehgiw.)  p.  (81,  82.)  88.  35.  -  Tagbl.  d.  Beeohl.  etc.  lU.  36,  37.  —  Ball.  d.  arr.  etc.  UI.  26,  27. 

N.  ichw.  Republ.  UT.  676.  -  BuU.  helvÄt  XV.  885—86. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Einzug  der  Schullehrerhesoldungen. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften 
über  die  Anstände  welche  sich  hin  und  wieder  beim  Bezüge  der  Schulgelder  oder  Besoldungen  der 
Schullehrer  zeigen,  indem  sich  einzelne  Gemeindsbürger  einer  Schulgemeinde  unter  allerlei  Vorwand 
weigern,  den  Antheil  zu  bezahlen,  welchen  jeder  derselben  entweder  einem  förmlichen  Gemeinds- 
beschlusse  zufolge  oder  aus  hergebrachter  Verpflichtung  zum  Unterhalt  des  Schullehrers  beisteuern  soll; 

In  Erw&gung  dass  dem  Lehrer  selber  die  Beitreibung  der  Schulgelder  ohne  Nachtheil  nicht 

aufgebürdet  werden  kann, 

leschließt : 

1.  Die  Municipalitäten  sollen  diejenigen  welche  sich  weigern,  zum  Unterhalt  des  Schullebrers 
nach  Pflichten  beizutragen,  erst  gütlich  zur  Bezahlung  auffordern,  im  Falle  beharrlicher  Weigerung 
aber  dieselben  entweder  selbst  oder  durch  einen  von  ihnen  bestellten  Anwalt  darum  rechtlich  be- 
treiben lassen. 

2.  Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  auf- 
getragen, der  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Der  Minister  führte  in  seinem  Bericht  die  Gemeinde  Geristein,  Ct.  Bern,  an,  wo  sich  acht  Bürger  dem 
BesohluBs  der  Mehrheit  widersetzten. 

HO, 

Bern.  1800,  22.  October. 

307  (VE.  Prot.)  p.  420— 428— 486.  -  744  (MiL)  p.  (181-38.)  185-44.  147^50.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  lU.  87-40.  -  Bull.  d.  loU  *  d.  m.  28—81. 

N.  ichw.  Bepnbl.  m.  «87—88. 

BeschlnsB  des  Vollziehungsraths  über  eine  vorläufige  Organisation  des  Straßenunterhalts. 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass  die  Menge  der  Geschäfte  mit  welchen  die  Verwaltungs- 
kammern belastet  sind  den  meisten  derselben  nicht  hinlängliche  Zeit  lässt,  um  den  Unterhalt  der 
Brücken,  Wege,  Straßen  und  Dämme,  welche(r)  fortdauernde  Aufmerksamkeit  und  thätige  Aubicbt 
erheischt,  zu  besorgen; 


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Nr.  UO  M.  October  1800  815 

Erwägend  dass  bis  zu  einer  allgemeinen  Einrichtung  die  Unterstatthalter  und  Agenten  die 
Unteraufseher  ersetzen  und  die  Vollziehung  der  Arbeiten  so  Brücken,  Wege,  Straßen  und  Dämme 
betreffen  beaufsichtigen  können; 

Erwägend  dass  es  wesentlich  ist,  die  Zahl  der  Wegknechte  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  be- 
stimmen, damit  sowohl  der  Dienst  wohl  versehen  als  auch  ihre  Bezahlung  in  Ordnung  gebracht 
werden  könne; 

Nach  angehörtem  Bericht  seines  Kriegsministers, 

heschliejßt: 

1.  Die  Verwaltungskammern,  welche  nicht  besonders  eines  ihrer  Glieder  mit  der  Ausführung 
der  Arbeiten  (an)  Brücken,  Wegen,  Straßen  und  Dämmen  und  der  gänzlichen  Besorgung  des  Unter- 
halts beauftragen  können,  werden  dem  Kriegsminister  zwei  fähige  Subjecte  zu  Aufsehern  vorschlagen ; 
derselbe  wird  nach  eingezogenen  Berichten  einen  davon  ernennen. 

2.  Da  keine  allgemeine  Einrichtung  dermalen  statthaben  kann,  so  sind  einstweilen  die  Unter- 
statthalter in  den  betreffenden  Districten  beauftragt,  den  Uoterhalt  der  Wege  zu  besorgen  und  über 
denselben  zu  wachen.  Sie  werden  durch  die  Wegknechte  und  andere  Arbeiter  die  anbefohlene  Arbeit 
verrichten  lassen  und  alle  zwei  Monate  an  die  Verwaltungskammer  einen  ausführlichen  Bericht  über 
den  Zustand  der  Straßen  senden.  Alle  diese  Berichte  werden  sodann  dem  Aufseher  zugesandt,  welcher 
gemäß  seinen  Weisungen  die  nöthigen  Maßregeln  für  die  Ausbesserungen  nehmen  wird.  Dem  Unter- 
statthalter sind  (hiefür)  jährlich  vierzig  Franken  als  Kanzleiunkosten  zuerkannt. 

3.  In  den  großen  Districten  werden  die  Unterstatthalter  zur  Aufsicht  über  den  Straßenunterhalt 
die  Gemeindsagenten  zu  Hülfe  nehmen.  Diese  so  Angestellten  erhalten  jährlich  zehn  Frk.  Kanzleikosten. 

4.  Alle  Hauptstraßen  sollen  folgendergestalt  eingetheilt  werden:  Die  erste  Classe  begreift  die 
Straßen  so  der  Zugrundrichtung  durch  das  Passiren  großer  Lasten  und  der  Postwagen  am  meisten 
ausgesetzt  sind ;  die  zweite  die  weniger  mitgenommenen,  dem  Handel  minder  wichtigen,  aber  dennoch 
zu  den  Hauptstraßen  zu  rechnenden  Wege ;  die  dritte  die  Nebenwege  und  andere  so  zu  Verbindungen 
im  Innern  und  von  einem  Canton  in  den  andern  dienen ;  die  vierte  die  einzig  zu  den  Verbindungen 
zwischen  den  Gemeinden  dienenden  Wege. 

5.  Die  Wegknechte  sollen  bezahlt  werden  wie  folgt:  1)  Auf  den  Straßen  der  ersten  Classe  zu 
neun  Frk.  für  hundert  Klafter  in  die  Länge,  die  Klafter  zu  zehn  Zürcher  Fuß  gerechnet.  2)  Die 
auf  den  Wegen  der  zweiten  Classe  Angestellten  erhalten  sechs  Frk.  und  fünf  Btz.  für  hundert  Klafter, 
und  die  der  dritten  Classe  drei  Frk.  Sie  erhalten  alle  zwei  Monate  ihre  Bezahlung,  mittelst  welcher 
sie  sich  ihre  Werkzeuge  unterhalten  und  anschaffen.  Keinem  soll(en)  über  2000  Klafter  Weges  zu- 
getheilt  werden.  Die  vierte  Classe  hat  keine  Wegknechte,  da  sie  gänzlich  den  Gemeinden  zur  Last  liegt. 

6.  Um  eine  gleiche  Verfahrungsart  im  Dienst  und  die  Befolgung  der  nämlichen  Grundsätze 
allenthalben  zu  erzielen,  wird  der  Kriegsminister  Weisungen  für  die  Aufseher,  Unterstatthalter  und 
Wegknechte  ergehen  lassen. 

7.  In  den  Cantonen  wo  eine  Einrichtung  besteht  die  von  der  in  gegenwärtigem  Beschlüsse  vor- 
geschriebenen verschieden  wäre,  soll  selbe  ungültig  und  die  neue  spätestens  bis  zum  1.  nächst- 
künftigen Jenner(s)  eingeführt  werden. 


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316  22.  October  1800  Nr.  111 

8.  Da  die  EntschAdigungen  der  Aufseher  mit  ihren  Arbeiten  im  Verhältnis  sein  müssen,  so 
sollen  selbe  nach  ihren  Verrichtungen  bestimmt  werden  wie  folget:  Sie  erhalten  für  jede  wegen 
Brücken  und  Straßen  zu  machende  Tagreise  zehn  Frk.  und  für  jeden  Tag  den  sie  bei  Hause  in 
diesem  Dienste  zubringen  vier  Frk.  Jährlich  werden  ihnen  sechszig  Frk.  Eanzleikosten  bewilligt.  Die 
Bordereaux  dieser  Tagsölde  werden  durch  die  Verwaltungskammer  erwahret. 

9.  Der  Eriegsminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  der  in  das  Tagblatt 
der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.     Bei  den  Acten  liegt  auch  eine  italienische  Uebersetzang. 

111. 

Bern.  1800,  22.  October. 

307  (VB.  Prot.)  p.  425-428-480.  -  771  (Mil.)  p.  (317-18.)  819—21.  323-26.  —  TtgbL  d.  Betchl.  etc.  III.  40—43.  -  BaU.  d.  arr.  ete.  UI.  8X— 34. 

N.  sehw.  Repabl.  II.  671—72. 

Neues  Reglement  för  die  Beförderungen  in  den  stehenden  Truppen,  mit  Rücknahme  desjenigen 
vom  10,  Oct.  1799. 

Le  Conseil  ex^cutif,  considerant  que  Texp^rience  a  dömonträ  que  le  mode  d'avancement  aux 
grades  dans  les  troupes  ä  la  solde  de  la  R6publique,  arrÄtö  par  le  Directoire  exöcutif  le  10  Octobre 
1799*),  n'a  pas  atteint  le  but  qu'il  s'ötait  propos6; 

Considerant  quMl  importe  au  bien  du  Service  que  la  composition  de  ces  corps  seit  de  plus  en 
plus  amälioree; 

Considerant  que  le  Pouvoir  ex6cutif,  etant  revßtu  par  la  Constitution  du  droit  de  nommer, 
rävoquer  et  destituer  les  chefs  et  officiers  de  tout  grade  de  la  force  armöe,  il  a,  h,  plus  forte  raison, 
le  pouvoir  de  d^terminer  le  mode  d'aprfes  lequel  les  militaires  parviendront  aux  grades; 

Considerant  enfin,  quMl  est  de  son  devoir  de  r^primer  les  abus  partout  oü  ils  se  pr^sentent, 

arrUe : 

1.  L'arr^te  du  Directoire  exäcutif  du  10  Octobre  1799,  qui  fixe  le  mode  d'avancement  aux  grades 
dans  les  troupes  4  la  solde  de  la  Röpublique,  est  rapporte. 

2.  A  Tavenir  Tavancement  aura  provisoirement  Heu  comme  suit: 

3.  LorsquMl  vaque  une  place  de  caporal,  le  capitaine  peut  choisir  indistinctement  dans  toutes 
les  compagnies  du  corps  dont  il  fait  partie  trois  soldats  qu'il  prösente  au  chef,  et  celui-ci  en 
nomme  un. 

4.  Le  sergent  fourrier  est  au  choix  illimitä  du  capitaine. 

5.  Quand  une  place  de  sergent  est  vacante,  le  capitaine  präsente  au  chef  trois  caporaux,  qu'il 
peut  prendre  dans  toutes  les  compagnies,  n'ayant  6gard  qu'au  m^rite. 

6.  Le  capitaine  nomme  le  sergent-major  avec  Tagr^ment  du  chef. 


•)  Bd.  V.  Nr.  36. 


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Nr.  112  22.  October  1800  317 

7.  II  y  a  deux  modes  pour  parvenir  aux  emplois  de  sous-lieutenant,  de  lieutenant,  de  capitaine 
et  de  chef  de  bataillon:  1^  Les  choix  illimit^s  du  Pouvoir  exäcutif;  2^  ranciennetö. 

8.  Le  Pouvoir  exäcudf  nomme  deux  fois  de  suite  aux  places  vacantes  des  grades  ci-dessus,  et 
la  troisieme  vacance  appartient  de  droit  au  plus  aocien  du  grade  suivant;  en  consäquence  le  plus 
ancien  sous-officier  obtient  la  troisiöme  sous-lieutenance,  le  plus  ancien  sous-lieutenant  la  troisieme 
lieutenance,  le  plus  ancien  lieutenant  la  troisiöme  compagnie,  et  le  plus  ancien  capitaine  la  troisieme 
place  de  chef  de  bataillon;  les  uns  et  les  autres  dans  leurs  Corps  respectifs. 

9.  Quant  aux  deux  nominations  illimitöes  du  Pouvoir  exöcutif  par  grade,  les  choix  seront  faits 
parmi  tous  les  citoyens  helvötiques  qui  ont  döployä  le  plus  de  talents,  de  märite  et  de  zöle  pour 
la  Republique. 

10.  Tout  citoyen  ancien  militaire  qui  sera,  en  vertu  de  Tarticle  ci-dessus,  pourvu  d'un  emploi, 
prendra  la  queue  de  la  colonne  du  grade  auquel  il  sera  nommä,  sans  pouvoir  se  prövaloir  du  rang 
et  de  ses  Services  antörieurs. 

11.  Pour  qu'un  citoyen  puisse  Stre  nomme  ä  une  sous-lieutenance,  il  devra  pröalablement  avoir 
servi  ou  fait  le  service  deux  mois  en  qualitö  de  soldat,  un  en  qualitä  de  caporal  et  un  en  qualitö  de 
sous-ofScier,  et  ensuite  subir  un  examen  devant  le  Conseil  d'administration,  auquel  Tadjudant-major 
assistera.    Ce  Conseil  delivrera  un  certificat  de  capacite,  d'aprfes  lequel  le  brevet  lui  sera  exp6di6. 

12.  Lorsqu'une  place  d'adjudant-major  devient  vacante,  le  chef  präsente  deux  sujets  les  plus 
capables,  choisis  parmi  les  lieutenants  et  sous-lieutenants  de  son  corps,  dont  le  Pouvoir  exöcutif  en 
nomme  un. 

13.  Le  chef  nomme  Tadjudant  sous-officier  et  le  tambour-major,  sans  6tre  tenu  de  les  choisir 
dans  son  corps. 

14.  Le  chef  nomme  aussi  les  mattres  ouvriers  que  la  loi  accorde  k  cbaque  corps. 

15.  Le  ministre  de  la  Guerre  est  charg6  de  Texöcution  du  prösent  arrötö,  qui  devra  avoir  son 
effet  ä  dater  de  ce  jour.    II  sera  ins^rö  au  bulletin  des  lois  (arrStös?). 

Im  Protokoll  auch  deutsch  eingetragen.  —  Die  Hauptabsicht  der  Behörden  war  die  Ausmerzung  untaug- 
licher Elemente,  worüber  der  Rapport  des  Ministers  nähere  Aufschlüsse  gibt. 

Am  24.  Nov.  wurde  dieses  Reglement  etwas  abgeändert  (zumeist  in  §  1 1),  am  für  die  Hülfstruppen 
m  fransfösischem  Solde  angewendet  zu  werden  (Bd.  308,  p.  473—476;  Bd.  785  a,  p.  (221.)  223—25). 

112. 

Bern.  1800,  22.  October. 

307  (?B.  Prot.)  p.  444—446.  —  677  (Erziehgsw.)  p.  489—491.  —  Bnll.  beirrt.  XVI.  17,  18. 

Beschluss  des  Vollziehung sraths  betreffend  Schulbehörden  (chambres  collegiales)  von  Oemeinden  im 
Canton  Leman. 

Le  Conseil  exöcutif,  ouY  le  rapport  de  son  ministre  des  Arts  et  Sciences  sur  les  chambres  collegiales 
qui  existent  dans  plusieurs  communes  du  canton  da  L6man  et  qui  ont  remplacö,  sous  Tapprobation  du 
Ministre  et  du  Conseil  d'education,  les  commissions  coll6giaIe8  des  ci-devant  Conseils; 


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318 


23.  October  1800 


Nr.  113 


Gonsid^rant   la  necessitö  de  d6terminer  leur  composition,  la  mani^re  de  leur  ^lection  et  lenrs  rapports 
avec  les  inspecteorB  des  ^colee  et  le  Conseil  d'6daeation, 

arrete : 

1.  Dans  les   communes  oü  il  exlste  actuellement  des  commissions  coll^gialeS;  on  les  laissera  sabsiBter 
jusqu'ä  une  nonvelle  orgaoisation  des  ecoles. 

2.  EUes  seront  compos^es  de  cinq  membres  nomm^s  par  la  mnnicipalit^,  Tinspeetenr  de  rarroDdissementy 
les  pasteurs  du  Heu  et  la  r^gie  commnnale,  qui  se  r^uniront  k  cet  effet. 

3.  Cette  nomination   sera   transmise   de   snite   au   Conseil   d'education,   leqnel   ponrra  la  confirmer   oa 
demander  qu*une  nouvelle  nomination  soit  faite,  si  Tun  des  membres  d^sign^s  ne  jouissait  pas  de  sa  coofianee. 

4.  Lorsque  la  nomination  faite  est  approuv^e  par  le  Conseil  d'6ducation,  la  chambre  coll6giale  s'assemblera 
et  se  choisira  nn  pr^sident  d'entre  ses  membres. 

5.  Cette   chambre  coll6giale  aura  la  snrveillance  imm^diate  sur  les  Cooles  de  la  commune  et  guidera 
de  ses  conseils  les  institntenrs. 

6.  L'inspecteur   d'instruction   du   district   ne   peut  8tre  membre  de  la  chambre  coll^giale;   mais  il  a  le 
droit  d'assister  k  ses  s^ances  et  d'y  opiner  le  premier,  sans  avoir  cependant  celui  de  voter. 

7.  Linspecteur  d'instruction  pourra  visiter  les  öcoles,  lorsquH  le  jugera  convenable,  et  il  sera  l'organe 
par  lequel  les  chambres  coll^giales  feront  passer  ieurs  propositions  au  Conseil  d'6ducation. 

8.  En   cas   de   collision   entre  Tinspecteur  d'instruction  et  la  chambre  coll^giale  le  Conseil  d'6dacation 
decidera. 

9.  Le  miuistre  des  Arts  et  Sciences  est  charg6  de  Tex^cution  du  präsent  arr^t6. 


113. 

Bern.  1800,  23.  October. 

79  (Og.  R.  Prot.)  p.  76,  77.  250.  862—64.  869.  428—25.  —  406  (0«8.  u.  Decr.)  Nr.  266.  —  122  (Plak.)  Nr.  252.  —  Tafbl.  d.  Gw.  n.  D.  V.  7«,  80. 
Bon.  d.  loit  &  d.  V.  80.  81.  -  N.  seliw.  RepabL  IL  420.  568—64.  627-28.  684.  684. 

Bedingte  Getvähruvg  gleicher  Rechte  in  Concursfällen  für  Ausländer  und  helvetische  Bürger, 


Der  gesetzgebende  Rath,  aus  Veranlassung 
einer  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausscbusses  vom 
(4.)  Brachmonat  1800  und  nach  Anhörung  seiner 
Commission  über  die  bürgerlichen  Rechte; 

In  Erwägung  dass  sich  schon  mehrere  vor- 
malige eidgenössische  Regierungen  mit  verschie- 
denen auswärtigen  wegen  gleicher  Rechte  der 
Gläubiger  in  Concursfällen  verglichen  und  gegen- 
seitige Gleichheit  der  Rechte  eingeführt  haben; 

In  Erwägung  dass  eine  allgemeine  Einführung 
der  Gleichheit  dieser  Rechte  die  Betriebsamkeit 


Le  Conseil  lögislatif,  sur  le  message  du  Pouvoir 
exäcutif  du  4  Juin  1800,  et  oul  le  rapport  de  sa 
commission  sur  le  droit  civil; 

Considärant  que  plusieurs  des  gouvernements 
ci-devant  conf6der^s  ont  conclu  avec  diverses 
Puissances  des  concordats,  au  moyen  desquels  ils 
ont  etabli  entre  les  cr^anciers  indigfenes  et  etran- 
gers  une  ögalit^  de  droit  r^ciproque  dans  les 
discussions ; 

Considerant  que  Tintroduction  de  T^galitä  de 
droit  dans  les  discussions  ne  peut  manquer  d'eo- 


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Nr.  113 


23.  October  1800 


319 


und  die  Sicherheit  des  Handels  vermehren  und 
das  öffentliche  Zutrauen  befördern  wird, 

verordnet: 

1.  Alle  ausländische(n)  Gl&ubiger  sollen  in 
CoDcursfällen  (bei  Fallimenten,  Auffallen,  Gelts- 
tagen) den  helvetischen  Bürgern  gleich  gehalten 
werden,  insofern  sie  durch  rechtskräftige  Zeugnisse 
beweisen,  dass  die  helvetischen  Bürger  in  ihrem 
Lande  das  nämliche  Recht  genießen. 

2.  Die  Einwohner  derjenigen  Staaten,  woselbst 
die  helvetischen  Bürger  in  Concursfällen  noch 
dermal(en)  der  Rechtsgleichheit  mit  den  Einhei- 
mischen nicht  genießen,  sollen  erst  von  dem  Zeit- 
punkt an  mit  den  helvetischen  Bürgern  in  Concurs- 
sachen  gleichgehalten  werden,  wo  entweder  durch 
einen  Vertrag  mit  diesen  Staaten  oder  durch  ein 
allgemeines  Gesetz  derselben  den  helvetischen 
Bürgern  diese  Rechtsgleichheit  zugesichert  wird. 

3.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  durch  den  Druck 
und  Anschlag  öffentlich  bekanntgemacht  werden. 


courager  le  commerce  et  d*augmenter  la  confiance 
publique, 

ordonne  : 

1.  En  cas  de  discussion  (faillite,  concours)  les 
cröanciers  etrangers  jouiront  des  mömes  droits 
que  les  citoyens  helvätiques,  en  tant  qu'ils  pour- 
ront  prouver  par  des  certificats  authentiques  que 
les  citoyens  helvötiques  sont  traitös  dans  leur 
pays  de  la  möme  mani^re. 

2.  Les  habitants  des  Etats  dans  lesquels  les 
citoyens  helv^tiques  n'ont  pas  encore  les  memes 
droits  de  concours  que  les  indigfenes,  ne  seront 
admis  ä  jouir  des  memes  droits  que  les  citoyens 
helv6tiques  qu*ä  dater  dfes  l'^poque  ä  laquelle 
par  des  Conventions  conclues  avec  ces  Etats,  ou 
par  une  loi  g6n6rale,  ces  gouvernements  auront 
assurö  chez  eux  Togal ite  de  droit  aux  citoyens 
helvötiques. 

3.  La  präsente  loi  sera  imprim^e,  publiöe  et 
affich^e. 


Der  Gegenstand  beschäftigte  schon  die  frühere  Gesetzgebung,   wesshalb  die  bezüglichen  Verhandlungen 
hier  Dachgeholt  werden: 

1)  27.  Mai,  G.  R.  ^Vierundfünfzig  Kaufleute  aus  dem  Distriet  Herisau  begehren  durch  eine  Bittschrift 
die  gesetzliche  Erklärung  dass,  wenn  Schweizerbürger  in  Augsburg  bei  Geltstagen  wie  die  Einheimischen 
gehalten  werden,  die  Bürger  von  Augsburg  die  gleichen  Rechte  in  Helvetien  genießen  werden."  —  Seh  och 
w0D8cbt  eine  Commission.  Es  eher  bemerkt,  die  Sache  sei  nicht  ganz  leicht  und  mlisse  durch  die  Regierung 
mittelst  besonderer  Verträge  erzielt  werden;  die  Petition  sollte  also  dem  Vollziehungs-Ausschnss  überwiesen 
werden  mit  der  Einladung,  hierüber  Vorschläge  zu  machen.  Custor  fordert  Tagesordnung  wegen  der  un- 
günstigen Zeitumstände.  Secretan  stimmt  für  eine  Commission,  weil  er  glaubt,  es  bedürfe  keiner  weit- 
läufigen Unterhandlung,  sondern  blos  der  Aufstellung  des  Grundsatzes,  dass  die  Fremden  diesseits  gehalten 
werden  sollen,  wie  die  Schweizer  bei  ihnen.  Legier  folgt.  Anderwert  möchte  den  Gegenstand  der  Civil- 
gesetzcommission  überweisen.  Es  eher  beharrt,  weil  die  Erklärung  des  Grundsatzes  der  Gegenseitigkeit  wenig 
fruchten  werde,  da  er  eigentlich  schon  allgemein  angenommen  sei;  wolle  man  etwas  Bestimmtes  erzielen,  so 
mUsse  man  unterhandeln.  Secretan  beharrt  hinwider^),  da  man  sonst  mit  allen  Mächten  der  vier  Welt- 
tbeile  Verträge  schließen  und  dafür  Gesandte  schicken  müßte.  E  s  c  h  e  r :  Nach  Secretan's  Vorschlag  wird  die 
Regierung  von  Augsburg  fragen,  wie  der  letzte  Concursfall  in  Herisau  behandelt  worden;  d.  h.  die  Herisauer 
werden  zur  Ruhe  gewiesen  werden,  und  dies  wird  überall  stattfinden,  wo  keine  besondern  Tractate  bestehen ; 
zudem  sind   die  Staaten  welche  die  Handelsbilanz   mit  uns  gegen   sich    haben,   gar  nicht  so  geneigt,   in  ein 


•)  HH  einiger  Animosität  gegen  E.?    {Vgl.  Bd.  V.  Nr.  401,  N.  77.) 


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320  23.  October  1800  Nr.  113 

freies  Concarsrecht  einzutreten,  da  wir  mehr  als  sie  davon  Vortheil  ziehen.  Von  GeBandtschaften  und  Bttod- 
nissen  ist  nicht  die  Rede;  diese  Dinge  können  schriftlich  behandelt  und  geordnet  werden;  aber  allerdings 
ist  es  nöthig,  wenn  wir  in  China  freies  Conc ursrecht  genießen  wollen,  auch  dort  dafür  zu  unterhandeln. 
Secretan  beharrt  neuerdings.    Carrard  unterstützt  Escher's  Antrag.    Angenommen. 

GBProt.  p.  212.  —  N.  schwi.  RepabL  L  8«. 

2  a)  30.  Mai,  VR.  Die  eingelangte  Bittschrift  aus  Herisau  wird  den  Ministem  des  Auswärtigen  and 
der  Justiz  zu  baldiger  Begutachtung  überwiesen.  VRFrot.  p.  287—88. 

2  b)  4.  Juni.  Botschaft  des  Vollziehungs-Ausschusses  an  die  gg.  Räthe.  „Der  VA.  beeilt  sich.  Euch 
auf  Eure  Einladung  vom  27.  Mai  zu  antworten,  welche  eine  Bittschrift  von  54  Kaufleuten  von  Herisau  zum 
Gegenstand  hat,  die  um  ein  Gesetz  ansuchen,  vermög  welchem  den  Einwohnern  von  Augsburg  (Auguste!) 
Gleichheit  der  Rechte  in  Falli(men)tsfällen  in  ganz  Helvetien  zugestanden  würde.  Es  herrscht  ein  engherziger 
und  oft  ungerechter  Geist  in  den  alten  schweizerischen  Gesetzen  in  Betreff  der  Collocationsrechte.  Der  48.  § 
unserer  Constitution  beschützt  die  bürgerlichen  Gesetze  jedes  Cantons  und  die  Gebräuche  welche  auf  jene 
Bezug  haben  so  lange,  bis  die  gg.  RUthe  nach  und  nach  mehr  Gleichförmigkeit  in  die  bürgerlichen  Gesetze 
werden  eingeführt  haben.  Der  VA.  hat  schon  oft  über  seine  Lage  geseufzt,  wenn  er  gerichtliche  Acte[n] 
vollziehen  lassen  mußte,  die  mit  dem  Begriffe  von  Einheit  und  den  Grundsätzen  unserer  Verfassung  so  ganz 
im  Widerspniche  sind.  Die  Gesetzgebung  hat  mit  der  nämlichen  Aufmerksamkeit  bei  ähnlichen  Fällen  ein 
Gesetz  unter  dem  12.  April  1799  erlassen...  (Citat:  Bd.  IV.  Nr.  48).  Dieses  Gesetz  aber  bezieht  sich  nur 
auf  das  Innere  von  Helvetien;  allein  über  die  Verhältnisse  mit  dem  Ausland  ist  in  dieser  Rücksicht  noch 
nichts  verfügt  worden.  Diese  Verhältnisse  wurden  (früher)  durch  gegenseitige  rechtliche  Vergleiche  oder  durch 
Thatsachen  welche  den  Richterstühlen  zur  Wegweisung  dienten,  entschieden.  Allein  eben  diese  Verhältnisse 
waren  unter  sich  in  der  nämlichen  Maßgabe  verschieden,  als  jeder  Canton  unter  den  ehemaligen  Regierungen 
besondere  Verbindungen  und  Rechte  besaß.  Daher  kömmt  es  auch  dass  die  Einwohner  von  St  Gallen  in 
Augsburg  bei  ConcursfäUeu  zugelassen,  die  Einwohner  von  Appenzell  aber  ausgeschlossen  wurden.  Es  war 
nicht  in  der  Behörde  (!)  des  VA.,  diese  noch  bestehenden  Verhältnisse  aufzuheben;  denn  sie  gründeten  sich 
auf  jene  alten  Gesetze  und  Gebräuche,  die  durch  den  §  48  der  Constitution  in  ihrer  Kraft  bestätiget  sind, 
und  welche  der  VA.  weder  verkürzen  noch  einschränken  kann.  Den  gg.  Räthen  aber  ist  es  vorbehalten, 
einen  Gegenstand  von  einer  so  großen  Wichtigkeit  gründlich  zu  untersuchen.  Der  VA.  benutzt  daher  diese 
Gelegenheit,  um  euch  . .  einzuladen,  denselben  unter  allen  Beziehungen  in  Ueberlegung  zu  nehmen.  Vermehrung 
der  Betriebsamkeit,  Sicherheit  des  Handels,  des  öffentlichen  Credits  und  vorzüglich  die  Gerechtigkeit  sind 
euch  ohne  Zweifel  wichtige  Beweggründe  genug,  um  euch  zu  veranlassen,  über  diesen  Gegenstand  ein  freies 
und  allgemeines  System  für  ganz  Helvetien  anzunehmen.  Das  Gesetz  v.  29.  Oct.  1798,  welches  den  Fremden 
erlaubt,  sich  in  Helvetien  niederzulassen,  und  denselben  das  Recht  gibt,  Grundstücke  anzukaufen,  zerstreut 
alle  die  Beweggründe  wodurch  die  ehmaligen  Regierungen  veranlasst  wurden,  ein  so  engherziges  und  un- 
gerechtes System  gegen  Fremde  zu  befolgen.  Indessen  wird  es  . .  euerer  Aufmerksamkeit  nicht  entgehen,  dass 
bei  Ertheilung  des  Concursrechtes  an  Fremde  in  Helvetien  —  undeutlich!  —  die  Einschränkung  stattfinde, 
dass  ein  Fremder  auch  seinerseits  durch  authentische  Zeugnisse  beweisen  müsse,  dass  ein  helvetischer  Btlrger 
in  seinem  Lande  das  nämliche  Recht  genieße  oder  in  Zukunft  genießen  werde."  —  (Auch  französisch  ein- 
getragen.) VRProi  p.  859-S64.  -  173,  p.  95—97.  101—103.  —  613,  p.  157—161.  168—165.  -  N.  scbwx.  Republ.  l  100;  221. 

3)  6.  Juni,  G.  R.  Verlesung  der  Botschaft.  Verweisung  an  eine  Commission  (Escher,  Geiser,  Maulaz, 
Marcacci,  Ammann).  GRProt.  p.  262.  —  n.  fcbwi.  Bapabi.  l  221. 

4)  20.  August,  gg.  R.  Seit  20.  Dec.  1799  lag  bei  einer  Commission  des  großen  Raths  ein  Streitfall 
betreffend  Joh.  Rickli  von  Bützberg,  Ct.  Bern,   anläßlich  eines  Concurses,  wobei  es   sich  um  eine  Ueberein- 


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Nr.  114  23.  October  1800  321 

konft  mit  der  Regierung  von  Neuenburg  fUr  gegenseitig  gleiches  Verfahren  handelt.'  Die  Revisionscommission 
(Ref.  Finsler)  beantragt,  hiefttr  eine  besondere  Commission  zu  bestellen.  Beschlossen ;  der  Präsident  ernennt 
folgende  Mitglieder:  Anderwert,  Koch,  Muret,  Usteri,  Oenhard. 

5)  20.  September,  gg,  R.  An  die  Commission  über  das  Goncnrsrecht  der  Fremden  wird  eine  bezügliche 
Botschaft  des  VA.  vom  6.  (!)  Juni  gewiesen  mit  dem  Auftrag,  in  Bälde  darüber  zu  rapportiren. 

6  a)  9.  October,  gg,  R.  Das  Gutachten  der  Commission  wird  angenommen,  der  Beschluss  dringlich  er- 
klärt und  eine  Botschaft  an  den  VoUziehungsrath  bestellt,  die  ihn  beauftragt,  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes 
die  erforderlichen  Unterhandlungen  anzuknüpfen. 

Am  10.  bestätigt  und  expedirt. 

6  b)  10.  October.  Der  gg,  Rath  an  den  VoUziehungsrath.  Uebersendung  eines  Gesetzes  Vorschlags  be- 
treflfend  das  Concursrecht  der  Fremden  in  Helvetien.  Sobald  derselbe  Gesetzeskraft  erhalten  habe,  möge  der 
VR.  die  nöthigen  Unterhandlungen  anknüpfen,  damit  so  bald  möglich  eine  solche  Concursgleichheit  allgemein 
gemacht  würde.    Hiefür  lege  man  die  bezügliche  Bittschrift  aus  Herisau  bei.  468»  Nr.  210. 

7)  10.  October,  VR.  Der  Gesetzesvorschlag  wird  den  Ministern  der  Justiz  und  des  Auswärtigen  zu 
gesonderter  Berichterstattung  überwiesen.  —  Am  18.  erfolgt  die  Billigung  des  vom  Justizminister  gegebenen 
Gutachtens  und  demgemäß  der  Erlass  einer  Botschaft  an  den  gg.  Rath . . . 

VBProt.  p.  I8S-35.  (278.)  860— ftl.  -  177,  p.  409.  -  813,  p.  169.  171.  177. 

8)  21.  October,  gg.  R.  Da  der  VR.  nichts  einwendet,  so  wird  die  Vorlage  nochmals,  und  zwar  mit 
Dringlichkeit,  behandelt,  mit  einiger  Abänderung  im  Eingang  und  im  2.  Art.  bereinigt  und  zum  Gesetz 
erhoben. 

Im  Prot,  der  nächsten  Sitzung  (23.)  ist  dieser  Gegenstand  auffälligerweise  nicht  mehr  berührt. 

9)  23.  October,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  empfiehlt,  dem  Gesetzes  vor  seh  lag  v.  10.  d.  einen 
Artikel  beizufügen.    Man  unterlässt  dies,  weil  bereits  eine  Botschaft  darüber  an  den  gg.  Rath  ergangen  ist. 

VRProt.  p.  468.  -  613,  p.  (173-76.) 

114, 

Bern.  1800,  23.  October. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  896.  419—21.  42Ö.  ~  80  (dgU  p.  220-28.  228.  841—43.  852.  —  406  (Oes.  a.  D.)  Nr.  264.  -  408  (dgL)  Nr.  351.  352.  853.  376.  377. 

T»gbl.  d.  Gee.  u.  D.  V.  76,  77.  (268-266.  287-290.)  —  Bull.  d.  bis  &  d.  V.  76—78.  (261—264.  287-289.) 

N.  achw.  Bepnbl.  II.  645-46.  lU.  684.  IV.  U47— 49.  1280-81. 

Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Aargau. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollzieh ungsraths  vom  26.  Augstmonat  1800  und 
oach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  dem  Decret  vom  10.  April  1800  zufolge  für  die  Zahlung  der  den  Beamten 
der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  so  viel  möglich  eine  ver- 
hältnismäßige Anzahl  Nationalgtlter  veräußert  werden  sollen, 

beschliejSt: 

Im  Canton  Argäu  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  1800  zufolge  versteigert  werden : 

AS.ft.d.Hely.Vl.  41 


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322  23.  October  1800  Nr.  114 

(1.)  Im  District  Äarau: 
Der  Landschreibereigarten  zu  Aarau,  —  1005  Frk.  (24.  ii.) 

Der  Sennschachen  zu  Rohr,  zum  Schloss  Biberstein  gehörig  *),  —  13875  Frk.  (24.  il.) 
Die  Drittel  Reben  zu  Thalheim  **),  -  8403  Frk.  i28.  iii.) 
Das  Wirthshaus  samt  Krautgarten  und  Bunten  zu  Veitheim  —  7530  Frk.  (24.  ii.) 

(2.)  Im  District  Zofingen: 
Die  obere  (al.  große)  Reute,  zum  Stiftbof  gehörig,  —  (Uaus  etc.)  7500  Frk.  (24.  ii.) 
Der  Strengelbacher  Acker,  zum  Stifthof  gehörig,  —  1852  Frk.  5  Btz.  (24.  ii.) 

Der  gemauerte  Stock  (zu  Aarburg,  mit  Pintenschenkrecht),  samt  Garten  und  Waschhaus  unter- 
halb der  Festung  —  10515  Frk.  (24.  ii.) 

(3.)  Im  District  Lenzhurg: 
Der  sogenannte  Zürcherhof  zu  Eglischwyl  ***),  —  32287  Frk.  5  Btz.  (24.  ii.) 
Der  Schachen  zu  Rupperschwyl,  zum  Schloss  Biberstein  gehörig. 

(4.)   Im  District  Brugg: 
Die  Landschreiberei-Bünten  zu  Brugg,  —  23o  Frk.  (28.  m.) 
Der  Lindhof  zu  Köuigsfelden, 
Die  Habsburger-Güter. 

Es  werden  hier,  als  bei  dem  ersten  Act  von  dieser  Classe,  einige  Verhandlungen  und  Notizen  von  all- 
gemeinem Inhalt  beigegeben: 

1)  16.  October,  ^^,  R.  Die  Finanzcommission  legt  ihre  Anträge  Über  den  Verkauf  von  NationalgUtern 
in  den  Cantonen  Aargau,  Baden  und  Bern  vor.  Sie  bemerkt  dabei  vorgängig,  sie  trete  auf  die  Zweckmäßig- 
keit der  Maßregel  im  Allgemeinen  nicht  mehr  ein,  habe  aber  alle  Räume,  die  zur  Aufnahme  von  Natural- 
gefällen  dienen  könnten,  ausgeschlossen,  da  noch  nicht  bestimmt  sei,  ob  die  dem  Staate  zuständigen  Gefsille 
ferner  in  Natura  bezogen  werden  sollen . . .  Die  Vorlagen  werden  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  ver- 
wiesen. 

Iliezu  gehören  Notizen  von  FüßU  betreffend  Aargau  und  Baden,  in  Bd.  175,  p.  243 — 45. 

2)  21.  October,  ^^,  R.  1.  Bei  Behandlung  der  Vorschläge  zum  Verkauf  von  Nationalgiitern  behufs 
Tilgung  von  GehaltsrUckständen  wird  beschlossen,  den  Grundsatz  zu  befolgen  „dass  vorerst  noch  keine  National- 
gebäude die  bisher  als  Magazine  dienten  oder  füglich  dazu  dienen  könnten,  verkauft  werden  sollen,  weil  es 
noch  ungewiss  ist,  ob  und  wie  lauge  der  Staat  im  Fall  sein  kann,  einige  Abgaben  in  Naturalien  zu  beziehen.^ 
2.   Erledigung  der  Anträge  für  den  Oanton  Aargau . . .    Bestätigung  am  83. 

3a)  21.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  g^,  Rath.  „Bürger  Gesetzgeber!  Es  kann  weder  Ihnen 
noch  dem  VR.  gleichgültig  sein,  einen  öffentlichen  Gebrauch  seiner  an  Sie  eingesandten  Botschaften,  Gut- 
achten und  Vorschläge  wahrzunehmen,  der,  wenn  er  auch  in  andern  Rücksichten  keine  nachtheiligen  Folgen 
hätte,  doch  desswegen  zu  verhindern  wäre,  weil  durch  ihn  das  Interesse  des  Staats  nicht  wenig  compromittirt 

*)  Der  Bescbluss  v.  24.  Febr.  gibt  folgenden  Detail:  Wohnhaus  samt  Garten,  Scheane,  o.  30  Juoh.   Matte-   und 
Ackerland,  c.  86  Juch.  Schachenland. 

**)  In  dem  Bestätignngsbeschlnss  erscheinen  9  Posten,  die  sich  auf  6'/»  Juch.  Rebland  und  2  Juch.  Bfinten  summiren. 
***)   Eine  Aufzählung  der  Bestandtheile  wird  hier  weggelassen. 


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Nr.  115  23.  October  1800  323 

werden  kann.  Der  VR.  glaubt  dass  dieses  hauptsächlich  der  Fall  sei  bei  der  öffentlichen  Bekanntmachung 
der  Schatzungspreise  von  den  zum  Verkaufe  bestimmten  NationalgUtern,  und  er  mußte  daher  mit  Verwunderung 
sehen  dass  in  Nr.  149  des  Neuen  Schweiz.  Republikaners  das  Gutachten  über  die  im  Canton  Aargau  zum 
Verkaufe  vorgeschlagenen  Güter  eingerückt  ist.  Er  überlässt  es  Ihnen, . .  zu  berechnen  welche  Nachtheile  für 
das  Staatsärarium  diese  und  ähnliche  Bekanntmachungen  nothwendig  nach  sich  ziehen  müssen,  und  beschränkt 
sich  heute  (darauf),  Sie  einzuladen,  soviel  an  Ihnen  ist  zu  verfügen  dass  denselben  ein  wohlthätiges  Ziel 
gesetzt  (Ende  gemacht?)  werde."  —  (Infolge  einer  Motion.)       vBProt  p.  408.  409.  -  177,  p.  443,  444.  -  694,  p.  no-so. 

3  b)  25.  October,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  gibt  in  abweichenden  Meinungen  Bericht  über  die  Be- 
denken des  Vollziehungsraths  gegen  Bekanntmachung  der  Schätzungen  von  verkäuflichen  Nationalgtitern  durch 
die  Zeitungen.  Man  findet  aber,  besonders  wegen  der  bei  Erstattung  bezüglicher  Gutachten  beobachteten 
Vorsicht,  und  weil  mehrere  solche  bereits  abgedruckt  sind,  darin  keine  besondern  Nachtheile  und  will  es 
dabei  bewenden  lassen ;  indessen  soll  der  gegenwärtige  Beschluss  nicht  öffentlich  werden.  468,  Nr.  217. 

4)  In  der  Folge  (1801,  5.  Febr.  f.)  wurden  Beschlüsse  zur  Bestätigung  einzelner  Verkäufe  gefasst,  die 
wir,  um  Raum  zu  sparen,  nur  in  den  erzielten  Kaufsummen  und  mit  den  respectiven  Daten  je  bei  den  be- 
treffenden Posten  anführen ;  immerhin  fügen  wir  die  Fundorte  sowie  die  Druckstellen  an  *).  —  Der  stereotype 
Text  dieser  Beschlüsse  lautet  wie  folgt:  Der  gg,  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VR.  vom  —  —  und  nach 
angehörtem  Bericht  seiner  Finanzcommission,  verordnet:  In  Kraft  des  Gesetzes  vom  7.  Weinmonat  1800, 
welches  dem  gg.  Rath  die  Bestätigung  der  infolge  des  Gesetzes  v.  10.  April  1800  vorzunehmenden  Verkäufe 
vorbehält,  ist  der  Verkauf  (al.  sind  die  Verkäufe)  der  nachfolgenden  Nationalgüter  im  District  — ,  Ct.  — , 
um  den  beigesetzten  höchsten  Steigerungspreis  endlich  bestätigt,  als  —  —  — . 

U5. 

Bern.  1800,  23.  October. 

79  (Gg.  R.  Prot)  p.  421—23.  426.  —  80  (dgl.)  p.  188—91.  193.  280—31.  289.  —  406  (Ges.  n.  D.)  Nr.  265.  -  409  (dgl.)  Nr.  343.  344.  355. 

Tagbl.  d.  Ge8.  u.  D.  V.  78,  79.  (249—251.  266,  267.)  -  BulL  d.  loi«  &   d.  V.  78,  79.  (248-250.  204,  265.) 

N.  schw.  Repnbl.  U.  654;  656.  Ilf.  684.  IV.  1130.  1154—55. 

Bervilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Baden. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  20.  Augstmonat  und  nach 
angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  denn  Decret  vom  10.  April  1800  zufolge  für  die  Zahlung  der  den  Beamten 
der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich  eine  ver- 
hältnismäßige Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  sollen, 

beschließt : 

Im  Canton  Baden  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinraonat  1800  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)   Im  District  Baden: 
Die  Galgengüter  zu  Ehrendingen,  —  3216  Frk.  (u.  ii.) 
Die  Schlossgüter  zu  Baden,  mit  Ausnahme  des  Schlosses,  —  7440  Frk.  (i4.  il.) 


*)  Man  giDg  dabei  bis  zam  27.  Oct.  1801.    (Es  blieb  bis  dahin  doch  ein  beträclitlicher  Theil  der  Effecten  unverkauft.) 


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3^4  26.  Öctober  1800  Nr.  116 

Die  Kanzlei  Baden,  —  9760  Prk.  (u.  ii.) 
Die  Berner  Scheune  —  2240  Frk.  (u.  n.) 

(2.)  Im  District  Bremgartm: 
Das  Galgengut  zu  Ober-Beriken  —  1697  Frk.  6  Btz.  (u.  11.) 

(3.)  Im  District  Sarm^istorf: 
Das  Schloss  Heidegg  nebst  Gütern*), 
Das  Gelfinger  Lehen, 
Das  Sulzer  Lehen, 
Oberbühl  zu  Gelfingen, 
Unterbühl  allda, 
Ober-  und  Unter-Klotisperg. 

1)  21.  October,  gg,  R.  Zweite  Verlesung;  (erste  am  16.).  Die  gestellten  Anträge  werden  genehmigt.  — 
Am  23.  bestätigt  nnd  expedirt. 

2)  1801,  13.  u.  14.  Februar.    Verlesung  nnd  Genehmigung  von  zwei  Verkaufsdecreten. 

116. 

Bern.  1800,  25.  October. 

79  (Og.  B.  Prot)  p.  426—39.  451.  —  81  (dgl.)  p.  123  >88.  136.  234—35.  242.  —  406  (Ges.  a.  D.)  Nr.  26a  -  410  (dgl.)  Nr.  412.  413.  414.  415.  416.  444. 

411  (dgl.)  Nr.  460.  -  413  (dgl.)  Nr.  546   —  Tagbl.  d.  Qw.  u.  D.  V.  81-88.  (333—842.  877.  428-2«.  553—54.) 

Bull.  d.  loia  A  d.  Y.  82—84.  (833—841.  374—75.  421  550,  551.)  —  N.  schw.  Ropnbl.  II.  647;  651-654.  UI.  684.  V.  288-34. 

Bewilligung  des  Verkaufs  einiger  Nationalgüter  im  Canton  Bern. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsrathes  vom  26.  Augstmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  Staatswirthschafts-Commission ; 

In  Erwägung  dass  dem  Decret  vom  10.  April  1800  zufolge  für  die  Zahlung  der  den  Beamten  der 
Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Ganton  soviel  möglich  eine  verhältnis- 
mäßige Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

beschließt: 

Im  Canton  Bern  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  1800  zufolge  versteigert  werden : 

(1.)  Im  District  Büren: 
Das  **)  Schlossdomaine  Büren,  mit  Ausnahm  des  Schlosses  ***),  —  5880  Prk.  (25.  iv.) 

Das  Schloss  und   Güter  zu  Gottstatt,  —  3315  Frk.  (25.  IV.)  +  8550  Frk.  (26.  vi.)  +  1654  Frk.  25  Rp.  (27.  X.) 

Das  Rebgut  zu  Vingels,  zu  Alfermee  —  i2067  Frk.  5  Btz.  (25.  iv.) 


*)  Am  24.  resp.  26.  Febr.  1801  wnrde  der  Verkauf  von  zwei  ansgetrockneten  Weihern  genehmigt,  der  115  Prk.  2  Bit. 
abwarf.  —  Bei  mehrem  andern  Stttcken  fand  man  den  ErlOs  nngenfigend. 
**)  In  der  Folge  wird  von  dieser  fremden  Form  abgesehen. 
***)  Die  Anfzählang  der  Bestandtheile  ist  unsieher. 


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Nr.  116  26.  October  1800  32r> 

(2.)  Im  District  Burgdorf: 
(Die)  Schlossdom&ne  zu  Burgdorf,  mit  Ausnahme  des  Schlosses, 
Die  obere  Mühle  zu  Burgdorf. 

(3.)  Im  District  Nieder-Emmerdhal : 
Die  Schlossdomäne  Brandis, 

Die  Schlossdoroäne  Sumiswald,  mit  Ausnahme  des  Speichers, 
Die  Schlossdomäne  Trachselwald, 
Die  Landschreiberei  Trachselwald. 

(4.)   Im  District  Olmr-Emnienthal: 
Die  Schlossdomäne  Signau  und  die  Alp  ^)  -  525oo  Frk.  (20.  v.) 

(5.)  Im  District  LangenthcU: 
Das  Schloss  und  die  Güter  zu  Aarwangen  —  70750  Frk.  (25.  iv.) 

(6.)   Im  District  Lanpen: 
Die  Schlossdomäne  Laupen, 

Die  Landschreiberei  Laupen, 

Die  Schaffnerei  Allenlüften  ^),  —  15000  Frk.  (25.  iv.) 

Das  Pintenschenkhaus  zu  Köniz  *)  —  14132  Frk.  (26.  iv.) 

(7.)  Im  District  Schwarzenhurg : 
Die  Schlossdomäne  Schwarzenhurg, 
Die  Landschreiberei  Schwarzenhurg. 

(8.)  Im  District  Seeland*):  —  15562  Frk.  (26.  IV.) 
Die  Klosteralp  von  St.  Johannsen  im  Neuenburgischen,  —  19250  Frk.  (25.  iv.) 
Die  Landschreiberei  zu  Erlach. 

(9.)  Im  District   Wangen: 
Das  Schlossgut  Bipp, 

Die  Landschreiberei  Wangen. 

(10.)  Im  District  Zollikofen: 

(Die)  Schlossgebäude  und  Güter  zu  Aarberg, 

Die  Klosteralp  von  Frienisberg  im  Neuenburgischen  —  27600  Frk.  (25.  iv.) 

1)  16.  October,  g^,  R.     Die  Finanzcommission  gibt  ihr  Gutachten  Über  die  verkäuflichen  NationalgUter 
im  Canton  Bern.    Für  die  ttbliche  Frist  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen.  176,  p.  267. 

2)  23.  October,  ebd.    Mit  Weglassang  einiger  StUcke  wird  die  Bewilligung  ertheilt.  —  Am  25.  erledigt. 

Eine  Reihe   von  Acten    die    sich    auf  grundsätzliche   Anfechtung    solcher  Verkäufe   beziehen    erscheint 
späterhin  (1801,  „19.  Jan."). 


*>  Bei  dem  bestätigten  Verkanf  war  der  Gei6mattenwald  aasgeBohlossen. 

')  Schenkrecht,  Qebände,  6  Jach.  Land,  Holzrecht;  aasgeschlossen  Pferdestall  etc.  und  Remise  für  die  Post. 
^)  Speciflcation :  Wirthschaftslokal.  Schal-  and  Bäckerrecht,  Garten,  1  Jach.  Wiese,  7«  Juch.  Waldang  (26.  IV.). 
^)  Der  Beschloss  vom  25.  April  verzeichnet  37  in  Alfermee  gelegene  Parcellen  Reben,  (mit  besonderen  Namen),  ohne 
deren  Zngebörigkeit  anzodenten. 


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326  25.  October  1800  Nr.  117 

117. 

Bern.  1800, 25.  October. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  405.  429-81.  451.  -  80  (dgl.)  p.  262-ß4.  268.293-94.  SOO.  353-56.  -  81  (dgl.)  p.  l.  19,  20.  36.  165-66.  174.  218-19.  220. 

406  (G«8.  n.  D.)  Nr.  269.  -  408  (dgl.)  Nr.  358.  359.  867.  —  410  (dgl.)  Nr.  380.  881.  892.  426.  440.  -  411  (dgl.)  Nr.  449. 

Tagbl.  d.  Qei.  n.  D.  V.  84,  85.  (269-271.  279.  292,  293.  804,  805.  310—11.  858—59.  373—74.  409-11.) 

Bull.  d.  lois  &  d.  V.  84—86.  (267-269.  278.  291-293.  803,  304.  810.  855—56.  870—71.  404—5.) 

N.  Bchw.  Eepubl.  II.  665—67.  UI.  685.  IV.  1180-81;  1183-84.  Y.  10;  18.  14.  48.  46.  175.  217. 

Bewilligung  des  Verkaufs  von  Nationalgütern  im  Canton  Freiburg. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  28.  Augstmonat  und  nach 
angehörtem  Bericht  der  staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Döcrets  vom  10.  April  1800  zur  Bezahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  noch  schuldigen  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich 
eine  verhältnismäßige  Zahl  Nationalgüter  veräußert  werden  sollen, 

beschließt  : 

Im  Canton  Freiburg  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  1800  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)  Im  Disirid  Chatel  St,  Denis: 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Attalens,  mit  Ausnahme  der  Alp  La  Joug  *).  —  8903  Frk.  (30.  iv.) 

(2.)  Im  District  Stäßs: 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Stäffis  %  —  43323  Frk.  (5.  vi.) 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Font,  —  12010  Frk.  (5.  vi.) 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Cheire. 

(3.)  Im  District  Peterlingen  ^)  : 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Montagny  *),  —  23960  Frk.  (i.  iv.) 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Peterlingen,  mit  Ausnahme  des  Kornmagazins.  —  ^{^  ^J^'  ||*  Jy} 

(4.)  Im  District  Romont^): 
Die  Moosmatten  zu  Devin,  \ 

Die  Wiese  und  Scheune  vor  dem  Mezierthor  zu  Romont,      [   ioig9  Frk.  (4.  iii.) 

Die  Gräben  vor  den  drei  Thoren  daselbst,  ) 

Das  Schloss  und  Gut  zu  Farvagnier  —  30320  Frk.  (i3.  v.) 

(5.)  Im  District  Wißisburg: 

Das  Schlossgut  zu  Wiflisburg,  mit  Ausnahme  des  Schlosses  und  des  die  Alterthümer  enthaltenden 
Einschlags, 

')  Der  BeBtätignngsbeBChlnss  gibt  5  Parcellen  an. 
^)  Laut  BestätiKangsbeschluss  worden  zehn  einzelne  Posten  verkauft. 
3)  In  dem  Bestätignngabeschluss  ist  nur  von  Dependenzen  dos  zweiten  Postens  die  Rede. 
*)  Später  in  13  Posten  zerlegt 

^)  In  dem  Bestätignngsbeschluss  erBcbeinen  sechs  Posten,  die  nnr  theilweise  mit  den  hier  folgenden  stimmen ;  es  wird 
daher  blos  die  Snmme  der  Erlöse  beigesetzt. 


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Nr.  118  25.  October  1800  327 

Das  Schloss-  und  die  Güter  zu  St.  Aubin  0-  -  28946  Frk.  (i.  iv.)  +  20,001  Frk.  (8.  iv.) 

(6.)  Im  Dktrlct  Murten: 

Das  Schloss  und  Gut  zu  Murten  2).  —  12222  Frk.  5  Btz.  (12.  iii.) 

(7.)  Im  District  Bue: 
Das  Schloss  und  Gut  zu  Rue. 

la)  18.  October,  gg.  R.  Rapport  der  Finanzcommission  Über  verkäufliche  NatioDalgüter  im  Ct.  Freiburg. 
Für  drei  Tage  auf  den  Kanzlei  tisch  zu  legen.  175,  p.  278-46. 

1  b)   23.  Oct.,  ebd.    Der  Vorschlag  wird  genehmigt.  —  Ausfertigung  am  25. 

2)  Die  erheblichsten  Momente  der  Verkaufsbestätigungen  (v.  4.  März  hinweg)  finden  sich  in  den  zu- 
gehörigen Anmerkungen. 

118. 


Bern.  1800,  25.  October. 


79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  405.  431—82.  451.  -  80  (dgl.)  p.  201—7.  210.  282—88.  291.  295.  800.  —  81  (dgl.)  p.  166-67.  174.  —  406  (Ge».  n.  Decr.)  Nr.  270. 

408  (dgl.)  Nr.  347.  348.  849.  350.  366.  368.  -  T»gbl.  d.  Oea.  u.  D.  Y.  86—87.  (255—260.  278.  280.  357.) 

Ball.  d.  lois  St  d.  V.  86-88.  (253—259.  277.  279.  854.)  -  N.  »chw.  Bepobl.  II.  672-74.  IlL  685.  IV.  1148—44.  1197.  1204.  V.  176. 

Bewilligung  des  Verkaufs  einiger  Nationalgüter  im  Canton  Solothurn. 

Der  gesetzgebende  Ilath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  28.  Augstmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  der  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zufolge  dem  Decret  vom  10.  April  1800  zur  Bezahlung  der  den  öflFentlichen 
Beamten  der  Republik  noch  schuldigen  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich 
eine  verhältnismäßige  Zahl  NationalgQter  veräußert  werden  sollen, 

beschlieJJt: 

Im  Canton  Solothurn  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  1800  zufolge  versteigert  werden : 

(1.)  Im  District  Solothurn: 

Eine  Scheune  in  der  Vorstadt  Solothurn,  —  (MoUeodiegiscbe  Sch.)  53oo  Frk.  (is.  ii.) 

Die  Eisgrube,  —  250  Frk.  (is.  ii.) 

Das  Bierhaus  im  Kreuzacker, 

Die  Buchdruckerei, 

Die  Wachsbleiche. 

(2.)   Im  District  Biberist: 

Der  Haiten-Thurm,  —  (nebst  74  Juch.  Land,)  1020  Frk.  (I8.  11.) 

(3.)  Im  District  Ballstall: 
Das  Schloss  Bächburg, 

Wiesen  zum  Schloss  Bächburg  gehörig,  }  —  19200  Frk.  (u.  iii.) 
Die  Vogts-Schwengi, 


I)  In  dem  späteren  Beschluss  mit  9  Posten  speciflcirt,  (c.  50  poses) ;  dazu  kommt  die  Mühle  in  St.  Aubin,  mit  20'/«  Juch. 
Wiesen  (9.  IV.). 

')   Der  Beschlnss  vom  12.  März  nmfasst  vier  Stücke  von  Zubehörden,  das  Schloss  nicht. 


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328  28.  October  1800  Nr.  119 

Wiesen  in  GeweiD(d)matteQ  zu  OensingeD, 
Die  Landschreiberei  Klus,  *)  —  75oo  Frk.  (i8.  ii.) 

(5.)  Im  District  Ölten: 
Das  Amtbaus  *),  —  1021B  Frk.  (I8.  11.) 
Die  Amtsgüter  *),  —  87689  Frk.  (I8. 11.) 
Das  Schreibermättli  in  der  Hagmatt,  -  1250  Frk.  (I8. 11.) 
Das  Schreibermättli  auf  dem  Gheid,  —  6U  Frk.  (I8.  11.) 
Der  Garten  beim  Kappeli,  —  700  Frk.  (I8.  u.) 
Eine  Bunt  in  der  Ey,  —  52  Frk.  (I8. 11.) 
Das  Schloss  Gösgen,  \ 

r.-  '^4.  lu  o  ui  ...  ^.  /  —  13700  Frk.  (18.  II.) 

Die  unmittelbaren  Schlossgüter  von  Gösgen,  / 

Die  Wurstweid  in  der  Einung  Hägendorf  —  13425  Frk.  (i8.  11.) 

*)  (Der  Rosen-Byfang  zu  Ölten,  12  Maden  Wiesen)  —  9136  Frk.  (U.  iii.) 

(4.)  Im  District  Dornach: 
(Die)  unmittelbare  Schlossdomäne  Thierstein, 
Das  mittelbare  Schlossgut  Thierstein, 
Die  Gilgenberger  Schlossdomäne  —  15008  t^k.  (30.  iv.) 

Erste  Verhandlung  am  18.  October;  Erledigung  am  23.  und  25. 

119. 

Bern.    1800,  28.  October. 

307  (VRProt)  p.  529-582.  -  B2I  (Monicip.)  p.  407-411.  -  981  (Allgem.)  p.  881—84.  —  T»gbl.  d.  BeachL  etc.  III.  44,  45. 
BuU.  d.  arr.  etc.  IIL  84-36.  —  N.  eohw.  Bepnbl.  m.  696. 

Erlass  des  Vollziehmigsraths  betreffend  die  Befugnisse  der  Gemeindsversammlungen,  (Vgl.  Nr.  104.) 

Der  VoUziehungsrath,  um  sich  der  Befolgung  des  Gesetzes  vom  20.  *)  Weinmonat  1800  über 
die  Befugnis  der  Gemeindeversammlungen  zu  versichern  und  denselben  überhaupt  einen  regelmäßigen 
Gang  anzuweisen; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

heschließt: 

1.  Die  Generalversammlungen  der  Activbürger  einer  Gemeinde  können  außer  der  für  die 
Municipalwahlen  gesetzlich  bestimmten  Zeit  nicht  anders  als  durch  einen  Beschluss  der  Municipalität 
zusammenberufen  werden. 


0  Im  Bestäti^ngsbeschluss  beigefügt:  Schloss,  Scheaer,  BestaUang,  Garten,  7  Mad  Wiesen,  20  Jucharten  Weide 
und  ungefähr  24  Juch.  Holz. 

')   Speeification :  Scheune,  Schopf,  Ofenhaus,  Hausplatz,  1  '/>  Mad  Hofstatt  und  Garten.  —  (Aehnlich  bei  andern  Posten.) 

')  In  dem  Beschluss  vom  18.  Febr.  ist  dieser  Posten  ersetzt  dnrch  eine  Reihe  von  23  Stücken,  die  offenbar  xeratreai 
lagen;  die  kleinsten  erseheinen  mit  35  resp.  80  oder  150  Frk.    Eiu  Zuaammenzug  fehlt 

^)  Erst  am  14.  März  genannt 

*)  Soll  heißen  18, 


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Nr.  120  29.  October  1800  329 

2.  Der  Präsident  der  MunicipaliÜt  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  das  zunächst  auf  ihn  folgende 
Mitglied  derselben,  wird  in  der  Generalversammlung  den  Vorsitz  führen. 

3.  In  denjenigen  Gemeinden  die  in  Sectionen  abgetheilt  sind  wird  bei  jeder  Section  ein  Mit- 
glied der  Municipalität  dem  Range  nach  den  Vorsitz  führen. 

4.  Jedesmal  wenn  die  Municipalität  eine  solche  Zusammenkunft  für  nothwendig  hält,  wird  sie 
dem  Districtsstatthalter  frühzeitig  genug  davon  die  Anzeige  thun  und  ihm  den  Gegenstand  der  vor- 
zunehmenden Berathung  bekannt  machen. 

5.  Wenn  diese  Berathung  etwas  anderes  als  Gemeindesteuren  betreffen  soll,  als  wozu  allein 
neben  den  Wahlgeschäften  laut  dem  6.  Artikel  des  Gesetzes  vom  15.  Hornung  1799  die  General- 
versammlung zusammenzutreten  befugt  ist,  so  wird  der  Districtsstatthalter  ihrer  Zusummenberufung 
sogleich  Einhalt  thun. 

6.  Widrigenfalls  wird  derselbe  der  Versammlung  entweder  in  eigner  Person  beiwohnen  oder  ihr 
durch  den  Agenten  der  Gemeinde  beiwohnen  lassen. 

7.  Diese  Beamten  werden  besonders  darüber  wachen,  dass  in  solchen  Versammlungen  nichts 
Gesetzwidriges  vorgenommen  werde. 

8.  Die  Verfügungen  dieses  Beschlusses  sind  mit  den  nöthigen  Veränderungen  ebenfalls  auf  die 
Versammlung  der  Gemeindeigenthümer,  die  Geraeindskammer  und  ihren  Präsidenten  anwendbar, 
wobei  der  4.  Abschnitt  des  2.  Titels  des  Gesetzes  vom  15.  Hornung  1799  für  die  Berathungsgegen- 
stände  der  Generalversammlung  zur  Richtschnur  soll  genommen  werden. 

9.  Der  gegenwärtige  Beschluss  soll  dem  Drucke  übergeben  und  der  Minister  der  innern  An- 
gelegenheiten beauftragt  werden,  über  die  Vollziehung  desselben  zu  wachen. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus. 

120. 

Bern.  1800,  29.  October. 

79  (fig.  R.  Prot)  p.  456  -58.  487.  494-95.  -  406  (Oe«.  q.  D.)  Nr.  272.  —  122  (Plak.)  Nr.  248  a.  —  273  (Peudalr.)  p.  119. 
703  (Fandair )  p.  73,  74.  (79.  81.)  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  88,  89.  -  Boll.  d.  loi»  &  d.  V.  89.  90.  -  N.  schw.  Itepobl.  ni.  688-89.  701. 

Ermächtigung  des  VollzieJmtigsrathes  zur  Beivilligimg  von  NcKMässen  oder  längeren  Fristen  für 
die  Entrichtung  von  Orundzinsen. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  es  der  dermaligen  drückenden  Lage  einer  Menge 
helvetischer  Bürger  angemessen  sei,  denselben,  sowie  es  in  Ansehung  der  dem  Staat  schuldigen 
Grund-  und  Bodenzinse  von  den  Jahren  1798  und  1799  geschehen,  auch  die  Entrichtung  der  dies- 
jährigen soviel  möglich  zu  erleichtern  und  zu  dem  Ende  hin  die  zu  Gunsten  solcher  Bürger  dien- 
lichen Ausnahmen  gesetzlich  zu  bestimmen; 

In  Erwägung  aber,  dass  es  nicht  minder  Pflicht  sei,  den  Missbrauch  sorgfältig  zu  verhüten, 
welchen  auch  vermögende  Bürger  von  einer  solchen  Ausnahme  machen  könnten, 

verordnet  : 

AS. ».  d.  HeW.  TL  42 


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330  29.  October  1800  Nr.  120 

1.  Der  VollziehuDgsrath  ist  bevollmächtigt,  unvermögenden  Bürgern  entweder  zu(r)  Entrichtung 
obgedachter  Gefälle  für  das  Jahr  1800  eine  längere  Zeitfrist,  als  das  Gesetz  bestimmt,  zu  bewilligen 
oder  selbst,  nach  Bewandtnis  der  Umstände,  ihnen  die  diesjährigen,  dem  Staate  schuldigen  Grund- 
und  Bodenzinse  ganz  oder  zum  Theil  nachzulassen. 

2.  Es  sind  aber  alle  diejenigen  Bürger  welche  einen  solchen  Aufschub  oder  Nachlass  genießen 
wollten,  gehalten,  einzeln  und  namentlich  ihr  mehreres  oder  minderes  Unvermögen  durch  unzweifel- 
hafte Zeugnisse  zu  bescheinigen,  deren  nähere  Bestimmung  dem  Vollziehungsrathe  tiberlassen  ist. 

3.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öflfentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 

1)  11.  October,  VR.  Die  Verwaltungskammer  von  Aargau  berichtet  über  den  Bezug  der  Grundzinse 
und  meldet  dass  mehrere  Gemeinden,  namentlich  im  ehemaligen  Amt  Aarburg,  die  Bezahlung  verweigern, 
80  dass  Maßregeln  der  Strenge  nothwendig  sein  werden.    Hierüber  soll  der  Finanzminister  schleunig  Bericht 

erstatten.  VBProt,  p.  14l.  —  703,  p.  (265-67.)  2ti9. 

2)  13.  October,  VR.  Schmid  bemerkt  dass  von  allen  Seiten  Beschwerden  über  den  Bezug  der  Grund- 
zinse einlaufen,  und  wirklich  manche  Gemeinden  sie  nicht  wohl  bezahlen  können,  so  dass  eine  aligemeine 
Maßregel  für  Nachlässe  oder  Stundung  nöthig  scheine  sowie  für  regelmäßige  Betreibung  der  Auflage;  er  will 
durch  den  Finanzminister  eine  Verordnung  vorschlagen  lassen.  Da  der  Minister  am  6.  d.  beauftragt  wurde, 
einen  allgemeinen  Bericht  zu  erstatten,  so  will  man  vorerst  diesen  abwarten.  VBProi.  p.  w»,  i7o. 

3)  13.  October,  VR.  Der  Finanzminister  legt  den  Entwurf  eines  Beschlusses  über  den  Bezug  von  Korn- 
und  Wein-Grundzinsen  für  das  laufende  Jahr  vor.  Mit  Rücksicht  auf  die  bezügliche  Einfrage  des  gg.  Raths 
wird  jetzt  auf  die  Vorlage  nicht  eingetreten  und  beschlossen,  eine  weitere  Kundgebung  der  Gesetzgeber  ab- 
zuwarten. VRProt  p.  175. 

Der  Rapport  des  Ministers,  der  die  durch  das  neue  Gesetz  vermehrten  Schwierigkeiten  betont,  und  ein 
Beschlussesentwurf  in  beiden  Sprachen  finden  sich  in  Bd.  7()3,  p.  27—31;  33—37. 

4)  13.  October,  VR.  Die  vom  gg.  Rath  gestellten  Fragen  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  v.  13.  Dec. 
1799  werden  dem  Finanzminister  zugefertigt  mit  dem  Auftrag,  so  bald  möglich  eine  Antwort  zu  entwerfen, 
in  der  zugleich  erklärt  werden  soll,  dass  die  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  6.  d.  verschoben  sei,  bis  man 
wisse,  welchen  Gebrauch  die  Gesetzgeber  von  den  begehrten  Aufschlüssen  machen  wollen.  Jede  Maßregel 
zum  Vollzug  wird  demgemäß  suspendiii;  und  der  Justizminister  angewiesen,  auch  den  Druck  einzustellen. 

VRProt.  p.  175—177.  —  703,  p.  89,  40.  41. 

5)  16.  October,  VR.  Der  vom  Finanzroinister  vorgelegte  Entwurf  einer  Botschaft  betreffend  den  Vollzug 
des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  wird  genehmigt  und  schleunigst  an  den  gg,  Rath  expedirt.  Er  folgt  hier: 
„Bürger  Gesetzgeber!  Der  Vollziehungsrath  gesteht  Ihnen  bei  Ihrer  Einladung  v.  13.  d.  mit  der  Freimüthig- 
keit  die  er  Ihnen  schuldig  ist,...  dass  er  die  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  für  eine  seiner 
schwersten  Aufgaben  hält.  Mit  Ihnen  über  das  Schicksal  so  vieler  würdigen  Geistlichen  gleich  gerührt, 
müssen  die  Hindernisse  auf  welche  der  VR.  stößt  ihn  nur  um  desto  tiefer  kränken,  ohne  ihn  desswegen  in 
Ausübung  seiner  Pflicht  [um]  einen  Augenblick  wankend  zu  machen.  Wenn  diese  Schwierigkeiten  in  mehrero 
Gegenden  der  Republik  die  Folgen  eines  aus  missverstandenen  Begriffen  über  das  Wesen  des  Bodenzinses 
entstandenen  Widerwillens  gegen  das  Gesetz  sind,  so  sind  sie  hingegen  (an)  andern  Orten  durch  Umstände 
erzeugt  worden,  deren  Uebergewicht  Sie  gleich  schmerzhaft  mit  uns  fühlen,  da  es  die  Gründe  der  Armut, 
des  Elends  und  der  Unmöglichkeit  sind.     Aus  dem   zahlreichen  Verzeichnisse  von  Vorstellungen  ganzer  Ge- 


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Nr.  120  29.  October  180Ö  33l 

meinden  gegen  die  Beziehung  der  Loskaufsinteressen  fUr  die  Jahre  1798  und  1799,  welche  wir  Ihnen  vor- 
legen, und  die  durch  die  einander  entgegengesetzten  Gründe  der  erklärtesten  Abneigung  und  der  Mittellosig- 
keit veranlasst  worden  sind,  werden  Sie . .  entnehmen  dass  schon  der  Vollziehungs-Ausschuss  sich  . .  in  einer 
unangenehmen  Stellung  befunden  hat,  mit  dem  Unterschied  dass  die  allgemeine  Stimmung  gerade  in  letztern 
Zeiten,  aus  Ursachen  die  wir  nicht  in  Ihr  Gedächtnis  zurückrufen  wollen,  sich  am  lautesten  gegen  die  Ent- 
richtung der  Grundzinse  erklärt  hat.  Der  VA.  sollte  die  Widersetzlichen  zur  Ordnung  bringen  und  (zugleich) 
nach  dem  Sinne  des  Gesetzes  Rücksicht  auf  die  Bedrängten  nehmen;  so  entstund  der  Beschluss  vom  19.  März 
1800,  welcher  den  vom  Krieg  am  stärksten  mitgenommenen  Gegenden  Aufschub  gestattet,  von  welchem  sich 
die  beste  Wirkung  zu  versprechen,  dessen  Resultat  aber  so  viel  als  nichts  war,  indem  der  größere  Theil  der 
bis  auf  diese  Stunde  eingegangenen  Summen  entweder  durch  gerichtliche  Betreibung  oder  militärische  Exe 
cution  herbeigebracht  werden  mußte.  Der  VR.  legt  Ihnen  das  Verzeichnis  dieses  Eingangs  nach  den  ihm 
zugekommenen  neusten  Berichten  aus  den  Cantonen  zu  Ihrer  Einsicht  unter  Augen,  nebst  der  Anzeige  der 
Verwendung  desselben;  er  fühlt  dabei  zwar  selbst  dass  damit  Ihrer  Einladung  nur  unvollständig  entsprochen 
wird;  um  es  auf  eine  Ihnen  genügende  Weise  thun  zu  können,  sind  die  nothwendigen  Befehle  in  die  Cantone 
bereits  abgegangen.  Er  glaubte  aber  dass  Sie  in  einer  solch  wichtigen  Angelegenheit  gerne  annehmen  würden, 
was  für  einmal  Ihnen  gegeben  werden  kann.  Es  wird  Ihnen  immer  so  viel  daraus  einleuchten,  dass  die  Voll- 
ziehung sich  unabläßig  mit  diesem  Gegenstande  beschäftiget  hat  und  dass  sie  es  ferner  thun,  mit  Kraft  und 
Nachdruck  handeln  und  dem  Ertrag  der  Loskaufszinsen  keine  andere  Bestimmung  geben  wird  als  die  Unter- 
stützung der  Geistlichen,  die  Bestreitung  der  Beziehungskosten  und  die  der  Liquidation  vorgehenden  Arbeiten; 
davon  gibt  sie  Ihnen  mit  Vergnügen  ihre  beruhigende  Zusicherung.  —  Noch  hat .  •  der  VR.  in  dieser  Bot- 
schaft eine  Pflicht  zu  erfüllen;  es  ist  die,  Sie  auf  das  Gesetz  v.  6.  Oct.  aufmerksam  zu  machen,  dessen 
Wirkung  und  UnausfUhrbarkeit  in  dem  vorgeschriebenen  Termine  Ihrer  Einsicht  nicht  entgehen  kann.  Wenn 
die  Erhebung  der  bloßen  Loskaufsinteressen,  welche  durch  das  Gesetz  v.  13.  Dec.  für  zwei  Jahre  auf  andert- 
halb Bodenzinse  berechnet  sind,  schon  an  Unmöglich(keit)  grenzende  Schwierigkeiten  erzeugt  hat,  was  werden 
nicht  erst  die  Hindernisse  des  Bezugs  nach  dem  vollen  Werthe  sein  in  Zeiten  die  sich  um  nichts  gebessert 
haben?  Denn  wenn  gleich  der  Anschlag  der  Naturalien  dem  Schuldner  Vortheile  gewährt,  so  ist  bei  Ab- 
fassung des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  nicht  (w)eniger  Rücksicht  hierauf  genommen  worden.  —  Der  VR. 
bittet  Sie,  seine  Bemerkungen  zu  erwägen.  Er  hat  unterdessen,  durch  so  viele  wichtige  Gründe  bewogen, 
die  Bekanntmachung  des  Gesetzes  v.  6.  Oct.  aufgeschoben,  bis  ihm  kundgethan  sein  wird,  welchen  Gebrauch 
Sie  von  diesen  verlangten  Erläuterungen  zu  machen  guttinden  werden.  *)  Schließlich  glaubt  der  VR.  euch  . . 
bitten  zu  müssen,  Maßregeln  zu  treffen,  damit  gegenwärtige  Botschaft  nicht  durch  den  Druck  zu  einer  un- 
nützen oder  vielmehr  schädlichen  Publicität  gelange. **  VRProt  p.  258-250.  -  177,  p.  sn-sis.  -  703,  p.  ei-w. 

6)  18.  October,  gg,  R.  (geheim),  l.  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  Es  wird  darauf  geantwortet, 
man  finde  nicht  dass  die  eingesandten  Bemerkungen  einen  Aufschub  in  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes 
V.  6.  d.  nach  sich  ziehen  sollten,  und  lade  also  den  VR.  ein,  dasselbe  ohne  Zögerung  verkündigen  und  voll- 
ziehen zu  lassen.  2.  Die  Botschaft  wird  indess  der  Unterrichtscomraission  überwiesen,  um  sie  zu  prüfen  und 
den  Entwurf  einer  Botschaft  betreffend  die  Verwendung  der  eingebrachten  Zinse  vorzulegen.  3.  Endlich  wird 
Schweigen  über  diesen  Gegenstand  geboten  . . .  Prot.  p.  402-8.  -  468,  Nr.  213. 

7  a)  23.  October,  VR.  Verlesung  der  Botschaft  des  gg.  Raths,  deren  Prüfung  und  Beantwortung  Schmidt 
übernommen  hatte.    Seine  Vorlage  wird  in  der  Discussion  genehmigt  und  sofort  ausgefertigt. 

7  b)  Der  Vollzieh ungsrath  an  den  gg.  Rath,  (für  geheime  Sitzung).    „BB.  GG.  Der  VR.  sieht  sich  genöthiget, 
*)    Der  folgende  Satz  ist  von  DolUer  beigefügt;  (das  Uebrige  wörtlich  adoptirt). 


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332  29.  October  1800  Nr.  120 

Ihnen  noch  einige  Bemerkungen  über  die  von  ihm  verschobene  Bekanntmachung  des  Gesetzes  v.  6.  October .... 
zu  machen,  und  dies  vorzUglich,  weil  es  scheint,  dass  die  Ihnen  unterm  16.  d.  eingesandte  Botschaft  seine 
Gründe  und  sein  Benehmen  nicht  in  das  gehörige  Licht  gesetzt  habe.  Wenn  Sie  . .  sich  die  Erklärung  des 
VR.  Über  die  Bodenzinse  im  Allgemeinen  ins  Gedächtnis  zurückzurufen  belieben,  so  werden  Sie  hinreichend 
Oberzeugt  sein,  dass  derselbe  über  diese  Schuldigkeit  der  Besitzer  zinspflichtiger  Güter  mit  Ihnen  einstimmig 
denkt,  und  dass  derselbe  Ihrer  gesetzlichen  Verfügung  hierüber  entgegensähe.  Freilich  entsteht  bei  demselben, 
da  er  immer  am  nächsten  mit  den  Aufopferungen  aller  Art,  welche  die  fortdauernde  Lage  des  Vaterlandes 
in  vielen  Gegenden  vorzüglich  dem  Landmann  abdringt,  der  Wunsch,  es  möchte  der  im  Gesetz  v.  13.  Dec. 
1799  angenommene  Fuß  zur  Entrichtung  dieser  Schuldigkeit  bestimmt  werden,  wozu  ihn  die  gewisse  Vor- 
aussetzung dass  noch  manche  außerordentliche  Last  auf  die  bereits  sehr  hart  mitgenommenen  Gegenden 
werde  gewälzt  werden,  an  welche  die  entferntem  beizutragen  würden  müssen  angehalten  werden,  gleichsam 
berechtigte,  und  wenn  der  VR.  die  Gründe  seinem  Antrage  nicht  eigentlich  beifügte,  so  geschah  dieses  blos 
weil  sie  Ihnen  so  wenig  als  ihm  selbst  unbekannt  sein  können.  —  Hingegen  glaubte  der  VR.  dass  es  Ihnen, 
der  Grundsatz  der  Entrichtung  möchte  nun  einmal  auf  welche  Weise  nur  immer  bestimmt  werden,  nicht  ent- 
gehen würde  dass  die  Bestimmung  der  Bezugsepoche  noch  von  Umständen  und  ihrer  Entwickelung  abhänge, 
welche  es  mehr  als  rathsam  machten,  diese  dem  Gesetze  nicht  selbst  einzuverleiben,  sondern  vielmehr  die 
Festsetzung  sowie  alle  Einrichtungen  darüber  der  vollziehenden  Gewalt  zu  überlassen.  Es  lässt  sich  mit 
Grund  behaupten  dass  die  Bestimmung  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799,  welche  die  Entrichtung  eines  ganzen 
Grundzinses  schon  auf  den  15.  Jenner  18(J()  festsetzte,  eine  Verfügung  von  welcher  in  der  Folge  unumgänglich 
mußte  abgewichen  werden,  keine  der  mindern  Ursachen  ist,  warum  die  Vollziehung  jenes  Gesetzes  erst  dem 
VR.  zu  Theil  geworden,  und  wer  bürgt  uns  dafür  dass  nicht  wieder  solche  Umstände  eintreffen  können, 
welche  die  Ausführung  des  §  5  des  Gesetzes  v.  6.  Oct.  1800  ebenfalls  unmöglich  machen?  Aber  eben 
dieses  dass  sich  nun  der  VR.  mit  der  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799  beladen  sieht,  eben  die 
von  ihm  überall  in  der  Ausübung  seiner  Pflichten  in  Rücksicht  dieses  Gesetzes  angetroffenen  Schwierigkeiten, 
eben  die  Ungewissheit  in  der  sich  derselbe  befindet,  ob  nicht  die  äußersten  Zwangsmittel  noch  werden  er- 
fordert werden,  um  jenem  Gesetze  Gehorsam  zu  verschaffen,  setzen  denselben  auch  in  Stand,  über  das  Ganze 
mit  derjenigen  Sachkenntnis  zu  urtheilen,  welche  die  Wichtigkeit  dieses  Gegenstandes  erfordert.  -  Es  ist 
eine  freilich  traurige,  aber  eben  darum  nicht  minder  wichtige  Wahrheit,  welche  der  VR.  weder  (Ihnen)  vor- 
zuenthalten noch  sich  selbst  zu  gestehen  umhin  kann,  dass  die  Vollziehung  des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1799 
nicht  von  statten  gehen  würde,  wenn  die  vollziehende  Gewalt  nicht  auf  den  Beistand  und  die  Unterstützung 
fränkischer  Truppen  zählen  könnte;  allein  es  kann  Ihnen  nicht  entgehen  dass  es  von  Umständen  abhängt, 
deren  Entwicklung  vielleicht  sehr  nahe  ist,  um  gewiss  zu  sein,  ob  der  VR.  auch  alsdann  auf  eine  hinläng- 
liche Unterstützung  der  fränkischen  bewaffneten  Macht  zählen  könne  oder  nicht.  Nun  ist  es  aber  der  VR. 
der  Ruhe  und  dem  Heil  der  Republik  schuldig,  alles  anzuwenden  was  in  seiner  Befugnis  steht,  dass  die 
fränkischen  Truppen  ja  nicht  in  einem  Augenblick  im  Innern  von  Helvetien  nöthig  seien,  in  welchem  sie 
bestimmt  sein  könnten,  zur  endlichen  Erkämpfung  des  Friedens  mitzuwirken.  Allein  nicht  nur  uns  selbst, 
sondern  auch  dem  Interesse  Frankreichs  sind  wir  diese  Rücksichten  schuldig,  und  so  können  Sie  . .  so  wenig 
als  der  VR.  sich  blos  von  dem  edlen  Gefühl  des  Rechts  oder  U;irechts  leiten  lassen,  um  einen  Feuerstoff 
unter  das  Volk  zu  werfen,  der  im  bedeutendsten  Moment  in  lichte  Flammen  übergehen  könnte.  —  Der  VR. 
muß  Ihnen  aber  offenherzig  gestehen  dass  ihm  die  Publication  Ihres  Gesetzes  v.  6.  Oct.  die  gegründete 
Besorgnis  aufdringt,  es  könnte  dieselbe  im  Zusammentreffen  von  äußern  Begebenheiten  für  die  Ruhe  Ileivetiens, 
ja  für  die  Pflichten  gegen  unsere  Verbündeten  gefährlich  werden.  Wenn  es  nicht  das  Ansehen  haben  könnte, 
als  wäre  der  VR.  nicht  über  den  Grundsatz  mit  Ihnen  einig,  so  würde  derselbe  Ihnen  die  einsweilige  Rück- 
nahme dieses  Gesetzes  ohne  Bedenken  ans  Herz  legen;  allein  ohne  hierauf  schließen  zu  wollen,  begnügt  er 


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Nr.  120  29.  October  1800  33^ 

sich,  Sie  mit  seinen  Bedenklichkeiten  des  nähern  bekannt  gemacht  zu  haben,  und  ersucht  Sie,  in  Ihrer  Weis- 
heit zn  erwägen,  ob  es  nicht  besser  wäre  dass  dieses  Gesetz  unter  der  Bestimmung  des  Grundsatzes  dass 
die  Grundzinse  für  18iX)  müssen  entrichtet  werden,  den  eigentlichen  Bezahlungsfuß  sowie  vorzliglich  die  Epoche 
der  Entrichtung  noch  unbestimmt  ließe,  bis  die  vollziehende  Gewalt  Qber  den  Erfolg  der  zur  Ausführung 
des  Gesetzes  v.  13.  Dec.  1791)  angewandten  Mittel  und  über  den  Anfang  und  Fortgang  dieses  wichtigen 
Geschäftes  aus  allen  Cantonen  sichere  und  bestimmte  Nachrichten  wird  erhalten  haben. ^ 

VRProt.  p.  461-464.  —  177,  p.  459   ^3.        700,  p.  665-70. 

8)  25.  October.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Der  f;g,  Rath  hat  zwar  die  in  Ihrer  Botschaft 
V.  23.  d.  enthaltenen  neuen  Bemerkungen  über  die  Bekanntmachung  des  Gesetzes  v.  6.  d.  M.  in  Betreff  der 
Beziehung  der  diesjährigen  Bodenzinse  mit  aller  Aufmerksamkeit  geprüft  die  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes 
erfordert,  und  gefunden  dass  er  über  diesen  bereits  vorher  so  reichlich  erwogenen  Gegenstand  nicht  mehr 
eintreten  könne.  Er  ladet  Sie,  Bürger  Vollziehungsräthe,  desnahen  ein,  das  oberwähnte  Gesetz  sogleich  drucken 
und  bekannt  machen  zu  lassen  und  dem  g^.  Rath  anzuzeigen  dass  solches  geschehen  sei.  Diese  Verhandlung 
soll  laut  Beschluss  des  Raths  geheim  gehalten  werden."  Prot.  p.  455—56  -  468,  Nr.  219. 

9)  25.  October,  gg,  R.  Im  Zusammenhang  mit  N.  8  beantragt  die  Finanzcommission,  dem  Vollziehungs- 
rath besondere  Vollmachten  für  Schonung  der  Unbemittelten  zu  ertheilen.  Ihre  Vorlage  wird  mit  Aenderungen 
angenommen.  —  §  2  neu  formulirt  statt  §§  2 — 4,  (deren  Wortlaut  hier  folgt): 

§  2.  Es  sind  aber  alle  diejenigen  Bürger  welche  einen  solchen  Aufschub  oder  Nachlass  genießen  wollen 
gehalten,  ihr  mehreres  oder  minderes  Unvermögen  durch  unzweifelhafte  Zeugnisse  zu  bescheinigen.  3.  Solche 
Zeugnisse  müssen  von  den  Municipalitäten  unter  ihrem  Siegel  ertheilt  und  sowohl  von  dem  Agenten  als  dem 
Steuereinnehmer  und  dem  Unterstatthalter  des  Districts  mit  ihrem  Visa  bekräftigt  sein.  4.  Ein  jedes  solches 
Zeugnis  kann  niemals  für  ganze  Districte  oder  Gemeinden,  sondern  allein  für  den-  oder  diejenigen  als  gültig 
erachtet  werden,  welche  tuimentlich  darin  enthalten  sind,  und  zwar  jedes  mit  Anzeige  des  Grund-  oder  Boden- 
zinsbetrages, für  dessen  Entrichtung  er  Aufschub  oder  Nachlass  verlangt.  Es  soll  auch  von  keiner  Behörde 
ein  solches  Zeugnis  anders  als  in  obbestimmter  Form  angenommen  und  einzig  auf  ein  solches  hin  die  nöthige 
Milderung  gestattet  werden. '^  Repuw.  ui.  688~S9. 

Am  27.  bestätigt  und  expedirt. 

10)  27.  October,  VR.  An  den  gg.  Rath  wird  folgende  Botschaft  erlassen.  ^Bürger  Gesetzgeber!  Ihre 
Verordnung  v.  27.  d.,  kraft  welcher  der  Vollziehungsrath  bevollmächtigt  sein  soll,  unter  gewissen  Bedingungen 
die  nöthigen  Ausnahmen  vom  Gesetze  zu  machen,  das  die  Entrichtung  der  Bodenzinse  vom  Jahr  1800  be- 
fiehlt, ist  nicht  als  Gesetzes  verschlag,  sondern  als  wirkliches  Gesetz  aufgestellt,  ein  Versehen  das  wahrscheinlich 
blos  der  Abfassung  zuzuschreiben  ist.  Da  der  VR.  glaubt,  sich  gänzlich  an  die  Vorschrift  des  Gesetzes  v. 
8.  August  halten  zu  müssen,  so  hat  er  obiges  als  Gesetzesvorscblag  in  Berathung  genommen  und  ßndet  über 
den  Hauptinhalt  desselben  gar  keine  Bemerkung  zu  machen,  und  macht  er  sich's  zur  angenehmen  Pflicht, 
euch  . .  zn  erklären  dass  er  diese  Verfügung  in  allen  Rücksichten  für  sehr  zweckmäßig  hält.  |Jingegen  bemerkt 
Ihnen  (!)  der  VR.  dass  in  der  französischen  Uebersetzung  sich  ein  Fehler  eingeschlichen  habe^  . . .  (Art.  2, 
Ende:  Cons.  legisl.  statt  execuiif.)  Einladung,  die  Vorlage  nach  Berichtigung  zum  Gesetz  zu  erheben.  — 
(Zum  Theil  von  Dolder  concipirt.)  VBProt  p.  sie,  517.  —  177,  p.  499, 500.  -  703,  p.  67.  es. 

IIa)  28.  October,  VR.  Eingang  einer  Botschaft  des  gg.  Raths,  die  auf  der  Publication  des  Gesetzes 
V.  6.  d.  beharrt . . .  Mit  Rücksicht  auf  den  gestern  besprochenen  Beschluss,  der  dessen  Vollziehung  erleichtert, 
wird  nun  (von  der  Mehrheit)  beschlossen,  dem  gestellten  Verlangen  Folge  zu  geben;  demgemäß  erhalten  die 
Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz  die  sie  betreffenden  Aufträge. 

Hb)    Nicht  einverstanden  erklärt  sich  Schmid;    er  gibt  folgende  Erklärung  zn  Protokoll:    ^Schon  das 


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334  31.  October  1800  Nr.  121 

erstemal  als  im  VR.  die  Frage  entstund,  ob  das  Gesetz  v.  6.  Oct.  . . .  dem  Druck  sollte  übergeben  und  ge- 
hörig publicirt  werden,  habe  ich  meine  Bedenklichkeiten  dagegen  umständlich  geäußert,  und  der  VR.  fand 
einen  Theil  der  von  mir  damals  angebrachten  Gründe,  wenn  ich  nicht  irre  vorzüglich  diejenigen  welche  aus 
der  allgemeinen  Lage  des  Bodenzinsgeschäfts  hergenommen  waren,  seiner  nähern  Aufmerksamkeit  würdig; 
daher  entstund  die  Botschaft  v.  23.  Oct.  an  den  ^g.  Rath.  Nun  hätte  man  aber  wenigstens  erwarten  sollen, 
dass  die  Gesetzgeber  diese  Botschaft  einer  ruhigen  und  bedächtlichen  Berathung  würdigen  und  dieselbe  nicht, 
wie  es  wirklich  geschehen,  ohne  Rückweisung  an  eine  Commission  verwerfen  würden;  zwar  entstund  viel- 
leicht darauf  der  in  Form  eines  Gesetzes  eingesandte  Gesetzesvorschlag  vom  (27.),  welcher  aber  nach  meinen 
Begriffen  nicht  geeignet  ist,  die  gegen  die  augenblicklich  vorzunehmende  Bekanntmachung  des  Gesetzes  v. 
6.  bei  dem  VR.  entstandenen  Bedenklichkeiten  zu  heben.  Noch  weiß  der  VR.  nur  von  wenigen  Districten, 
wie  es  mit  der  Entrichtung  der  Bodenzinse  von  Statten  geht;  von  ganzen  Cantonen  laufen  immerfort  Nach- 
richten ein,  welche  zu  der  Besorgnis  Anlass  geben,  dass  es  mit  dem  Bezug  ohne  die  Unterstützung  einer 
ansehnlichen  Anzahl  fränkischer  Truppen  nicht  gehen  werde;  hingegen  findet  sich  der  VR.  durch  nichts  ver- 
sichert dass  er  auf  jeden  Fall  über  eine  hinlängliche  Anzahl  fränkischer  Truppen  werde  disponiren  können; 
ja  der  Obergeneral  der  Reserve-  oder  Graubündner  Armee  schien  noch  vor  wenigen  Tagen  darauf  (hin)zu- 
deuten,  dass  er  alle  Truppen  welche  im  Innern  von  Helvetien  stehen  zusammenziehen  könnte.  Welches  wären 
aber  wohl  die  Mittel  welche  der  VR.  dem  Ausbruch  einer  entschiedenen  Widersetzlichkeit  gegen  die  Ent- 
richtung der  Grundzinse  entgegenzustellen  vermöchte,  wenn  die  fränkischen  Truppen  eben  mit  dem  Feinde 
beschäftigt  wären?  Warum  soll  diese  Widersetzlichkeit  durch  die  Bekanntmachung  eines  zweiten  Gesetzes 
gereizt  werden,  während  das  erste[re],  vom  13.  Dec.  1799,  noch  nicht  hat  können  vollzogen  werden?  Nach 
meiner  Meinung  sollten  also  die  Grundzinse  für  98  und  99,  wo  nicht  gänzlich  bezogen,  doch  der  Bezng  überall 
in  Thätigkeit  gesetzt  und  (dann  da»)  Gesetz  v.  G.  Oct.  samt  jenem  vom  (27.?),  welches  wahrscheinlich  in 
ein  Gesetz  wird  verwandelt  werden,  erst  publicirt  werden."  VRProt.  p.  53tt-54S. 

11c)  28.  Oct.  Der  VR.  an  den  Finanzminister.  Motivirter  Auftrag  zu  neuer  Vorlage  des  am  13.  ein- 
gebrachten Beschlussesentwurfs  für  den  Vollzug  des  Gesetzes  v.  6.  d.  703,  p.  69. 

lld)  28.  Oct.  Derselbe  an  den  Justizminister.  Zurücknahme  der  Weisung  v.  13.  d.  betreffend  den 
Druck  des  erwähnten  Gesetzes,  resp.  Auftrag  zu  schleunigst  möglicher  Publication  desselben.  p.  7i. 

12)  29.  October,  gg,  R.  Zu  dem  am  27.  d.  aus  Versehen  als  Gesetz  ausgefertigten  Vorschlag  erklärt 
der  Vollziehungsrath  seine  volle  Beistimmung.  Derselbe  wird  nun  (dem  Reglement  gemäß)  zum  zweiten  Mal 
verlesen,  bestätigt  und  definitiv  expedirt. 

13)  Am  31.  Oct.  von  dem  VR.  dem  Finanzminister  zugefertigt  mit  dem  Auftrag,  baldigst  einen  Aus- 
führungsbeschlnss  zu  entwerfen;  dem  Justizminister  mit  der  Weisung,  das  Gesetz  v.  (>.  Oct.  und  den  Beschluss 
auf  dem  gleichen  Blatte  abdrucken  zu  lassen  (VRProt.  p.  58,  59). 

121. 

Bern.  1800,  3i.  October. 

79  (Gg.  n.  Prot.)  p.  (152.)  495-96.  499,  500.  —  406  (Ges.  n.  D.)  Nr.  278.  -  Tagbl.  d.  Goa.  a.  D.  V.  90.  -     Bull.  d.  lois  &  d.  V.  91. 

N.  8chw.  Rapubl.  II.  480.  III.  701.  705-6. 

Destätigang  des  Verkaufs  der  Oehäude  des  Franciscaner- Klosters  in  Solothnrn. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehungsrathes  vom  27.  Weinmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Vortrage  seiner  Finanzcommission, 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  336 

beschließt: 

Der  Verkauf  des  Franciscaner-Klosters  in  Solothurn  um  die  Summe  (von)  sechszehntausend- 
einhundert  Franken  ist  genehmigt. 

1)  3.  September,  gg.  R.  Die  Bittschriften-CommisBlon  legt  eine  Reclamation  der  Franciscaner  gegen  den 
Verkauf  ihres  Klosters  vor,   die  von  der  MunicipalitUt  Solothurn  unterstützt  wird.    An  den  Vollziehungsrath. 

2)  27.  October,  VR.  Der  Finanzminister  rapportirt  über  das  Ergebnis  der  Versteigerung  der  Franciscaner- 
Klostergebäude  in   Solothurn.     Nach   seinem   Antrag  wird   dem  gg.  Rath   die  Bestätigung   dieses  Verkaufes 

empfohlen.  VRProt.  p.  ÖOI-S.  -  m,  p.  501—4.  50ft-7.  -  897,  p.  (683.)  686-86. 

3  a)  29.  October,  gg,  R.  Die  bezügliche  Botschaft  wird  der  Finanzcommission  zu  beförderlichem  Rapport 
übergeben. 

3  b)   31.  Oct.,  ebd.    Nach  Antrag  der  Commission  der  Verkauf  bewilligt. 

122. 

Bern.    1800,   October,  Ws  ISOl,  März. 

307-10  (VBProt.),  etc. 

Vorarbeiten  für  die  Verhandlungen  über  Festsetzung  neuer  Landesgrenzen. 

In  Nr.  83  sind  Studien  vorgesehen,  welche  die  nöthigen  Unterlagen  beschaffen  sollten;  dass  dann  solche 
nach  Paris  abgingen,  ist  mehrfach  bezeugt;  das  an  Gla3Te  gelangte  Material  kehrte  indess  nicht  zurück. 
Desto  mehr  waren  anderweitige  Quellen  erwünscht,  die  sich  für  einige  der  wichtigsten  Stücke  wirklich  ge- 
funden haben.  Obwohl  die  hier  verzeichneten  Desiderien  unerfüllt  blieben,  ist  es  nicht  ohne  Werth,  dieselben 
in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  zu  kennen,  zumal  es  sich  dabei  nicht  blos  um  militärische  Gesichtspunkte  handelt. 

1)  2.  September,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  gibt  umständlich  Bericht  über  die  Verhältnisse  der 
Enclavc  Campione  und  die  bezüglichen  Verhandlungen  und  empfiehlt,  nöthigenfalls  Indemini  oder  eine  andere 
Ortschaft  dafür  abzutreten.  Man  billigt  dieses  Gutachten,  fasst  jedoch  keinen  Beschluss  und  legt  dasselbe 
ins  Archiv.  (Dazu  gehört  eine  ad  hoc  gefertigte  Kartenskizze.)  VRProi.  p.  591-593.  -  787,  p.  369  377.  878». 

2)  14.  October,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  einen  umfassenden  Bericht  über  die  Beziehungen 
der  alten  Eidgenossenschaft  zu  den  verschiedenen  Mächten,  mit  einer  Uebersicht  der  geschlossenen  Verträge, 
vor.    Diese  Arbeit  wird  mit  Befriedigung  aufgenommen  und  in  Circulation  gesetzt.  vuProt.  p.  193. 

Bezügliche  Aufsätze  sind  in  Bd.  3382  zerstreut.  —  Dazu  gehören  auch  Tabellen  oder  Verzeichnisse  über 
Gefälle  und  Lehen  deutscher  Reichsstände  in  der  Schweiz  (besonders  p.  109—97.  307—19.  320—43).  Laut 
p.  439  wurde  auch  in  der  Zurlaubenschen  Bibliothek  einiges  Zugehörige  gefunden. 

3  a)  15.  October,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  eine  Arbeit  über  die  politischen  Verhältnisse 
der  Republik  Biel  vor,  die  er  für  Glayre  bestimmt  hat.    Gebilligt;  Auftrag  zu  beförderlicher  Absendung. 

VllProt.  p.  219. 

3  b)  „Note  sur  Bienne  et  sur  l'Erguel";  unterzeichnet  von  Begos;  Abschrift  ohne  Datum.  (Darstellung 
der  Verhältnisse  Biels  zur  Eidgenossenschaft  und.  zum  Fürstbisthum  Basel . . .)  3378,  p.  is-iö. 

4)  16.  October,  VR.  Auf  Antrag  des  Präsidenten  wird  der  Minister  des  Innern  eingeladen,  eine  Ab- 
schrift der  dem  B.  Glayre  für  seine  Sendung  behändigten  Acten  vorzulegen.  VBProt  p.  252.  —  793,  p.  326a. 


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3-50  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

5  a)  21.  October,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  die  bestellte  Arbeit  Über  die  Propstei  Moutier- 
Grandval  vor.    Sie  soll  dem  B.  Glayre  zagefertigt  und  eine  Abschrift  ins  Archiv  gelegt  werden. 

VBProt  p.  89a. 

5  b)  „Memoire  sur  la  pr6v6t6  de  Montier -(xr an dval^  (I.)  „S'il  6tait  permis  de  döcider  par  la  position 
topographique  des  peuples  et  par  leur  inclination  k  quelle  puissance  ils'doivent  appartenir,  les  habitants  de 
la  pr^vot^  feraient  certainement  partie  de  la  domination  helv^tique;  mais  le  droit  public  examine  les  titres 
sur  lesquels  est  assise  la  souverainetö  sur  tels  ou  tels  citoyens,  et  ses  interpretes  ou  scrutateurs  ne  se 
determinent  ä,  prononcer  que  sur  la  validit^  des  titres.  —  Ceux  de  Tövlque  de  Bäle  sur  le  pays  de  Munster- 
thal sont  6vidents  quant  k  la  suzerainet6 ;  mais  ce  qu*il  est  n^cessaire  de  considörer  par  rapport  aux  habitants 
consiste  dans  les  recherches  suivantes.  1°  Moutier-Grandval  d^pend-il  de  T^veque  de  Bäle  en  sa  qualit^  de 
prince  de  TEmpire  ou  comme  une  seigneurie  helv6tique  appartenant  k  ce  prince?  2°  Ne  serait-ce  pas  un 
de  ces  pays  dont  la  Suisse  et  meme  l'Allemagne  oifrent  plus  d'un  modele  bizarre,  qui  sous  certains  rapports 
dependent  d'un  prince  dans  sa  qaalit6  d'associö  k  une  conf6d6ration  de  princes  et  sous  d'autres  rapports  de 
ce  meme  prince,  en  tant  que  libre  de  cette  conf6d6ration  ?  3°  Les  röserves  et  franchises  des  sujets  de  ce 
prince  et  les  relations  eccl^siastiques,  politiques  et  surtout  militaires  qui  les  lient  d'apr^s  des  trait^s  avec 
d'autres  puissances,  ne  d6naturent-elles  pas  jusques  k  un  certain  point  les  diverses  obligations  que  le  terme 
absolu  de  sujetion  parait  imposer?  On  se  croit  oblig6,  par  rapport  au  Munsterthal,  d'entrer  sommairement 
dans  ces  discussions. 

(IL)  Premi^rement  la  pr6v0t6  ^tait  en  1430,  k  des  titres  assez  vagues,  sous  la  loi  des  öveques  de 
Bäle.  Vex6e  alors  par  les  impots  que  mit  sur  eile  un  de  ces  pr^lats,  eile  s'en  r6dima  moyennant  une  somme 
d'argent  une  fois  pay^e;  mais  sur  la  fin  du  quinziöme  (?)  siöcle  un  eveque,  successeur  de  celui-lä,  6tant  entr6 
en  guerre  avec  le  canton  de  Berne  pour  soutenir  un  concurrent  k  la  dignitö  de  pr6v6t  de  Moutier-Grandval, 
tandis  que  le  canton  croyait  etre  en  droit  d*eu  soutenir  un  autre,  TEtat  helv6tique  triompha  et  conqnit  la 
pr6v6t6  sur  son  prince.  Par  un  trait6  de  paix  subs6quent  la  pr6v5t6  fut  rendue  k  Töveque  Gaspard,  mais 
les  habitants  ayant  6prouv6  la  douceur  du  gouvernement  bernois,  suppli^rent  le  canton  de  les  reccvoir  au 
nombre  de  ses  combourgeois,  ce  qui  leur  fut  accordöe  en  1456;  il  (!)  subsiste  encore  dans  toute  sa  vigueur, 
ayant  6t6  renouvel^  en  1496,  1613,  1655,  1671,  1689,  1704,  1706,  1743.  On  va  präsenter  en  substance 
les  clauses  principales. 

1^  Le  canton  de  Berne  s'est  constamment  oblig6  k  d^fendre  la  vall6e  de  Moutier  contre  toute  sorte  de 
force  et  de  violence.  2^  Ce  canton  les  traitera  ni  plus  ni  moins  que  ses  autres  bourgeois.  3®  II  les 
maintiendra  et  leur  tendra  la  main  pour  soutenir  toutes  leurs  franchises  et  libert^s.  4^  Les  habitants  de  la 
prevot6  seront  tenus  d'aider  de  leurs  forces  militaires  le  canton  de  Berne  sur  sa  r6quisition,  k  moins  que  la 
guerre  ne  füt  dirig^e  contre  r6veque  et  le  chapitre  de  Bäle.  5<*  Enfin,  pour  reconnaissance  du  dit  droit  de 
combourgeoisie,  acquis  k  tous  les  habitants  de  la  pr6v5t6,  que  le  canton  de  Berne  empechera  d'etre  en  rien 
molestes,  ils  payeront  annuellement  k  ce  canton  une  somme  de  cinq  florins  du  Rhin. 

(III.)  II  est  essentiel  d'observer  ici  que  sur  les  disputes  qui  s'6levörent  k  la  fin  du  16«  siöcle  entre  les 
catholiques  et  les  protestants  de  la  präv5t6,  il  avait  et6  r^gl6  que  des  arbitres  seraient  pris  des  cantons  de 
Berne  et  de  Soleure.  Le  nombre  des  ^vang6Iiques  6tant  trös  sup6rieur,  on  les  a  vu  constamment  porter 
devant  messieurs  de  Berne  toutes  leurs  discussions,  repr^sentations  sur  Tobjet  du  culte,  sur  les  droit«  de 
Icnrs  pasteurs  et  sur  Tinstruction  de  la  jeunesse.  —  Que  de  fortes  pr^somptions  ne  naissent  point  de  oe  que 
nous  venons  d^exposer!  Que  la  pr6vöt6  de  Moutier-Grandval  devait  6tre  plutOt  regard^e  comme  une  terre 
helvötique  que  comme  un  pays  d6pendant  de  l'Empire.  Les  habitants  se  sont  toujours  pr6valus,  par  dessus 
tout   autre   titre   de   leur   existence,   d'avoir  k  Foccasion   de  leurs  affaires  diverses  messieurs  de  Berne  pour 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  337 

combourgeois,  pour  protectenrs  et  poar  juges,  sp^cialement  snr  l'objet  de  ce  qa'ils  ont  k  payer  des  droits 
seigneuriaax.  Ceci  se  voit  particali^rement  dans  les  articles  qu'ils  dress^rent  en  1633,  pour  les  präsenter  au 
CantoD.  IIb  y  articulaient  aussi  leurs  plaintes  de  ce  que  leurs  soldats  ayant  et6  envoy^s  k  la  garde  des 
frontieresy  on  ne  leur  avait  pas  rendu  leurs  fusils,  et  ils  en  demandaient  la  restitntion,  pour  pouvoir  au 
hesain  s'acquitter  du  Service  du  ä  leurs  Excellences  de  Beme.  Celles-ci  les  prot6göreiit  particuli^rement  en  les 
garantissant  de  rinvasion  des  Suödois  vers  ces  contröes.  —  Secondement :  Mais  on  ne  peut  se  dissimuler  que  vers 
Fannie  1655  la  Di6te  de  TEmpire,  ayant  demande  des  contributions  au  prince-6veque  de  B^le,  celui-ci  requit  de 
son  e6t6  les  habitants  de  Montier  Grandval,  pour  qu'ils  eussent  k  fournir  leur  contingent.  Les  habitants  de  la 
pr6vdt6  opposörent  k  cette  demande  leurs  lettres  de  franebise  de  1430,  d'apr^s  lesquelles  ils  ne  doivent  payer 
d'autre  impöt  k  r^vSque  que  celui  de  vingt  sols  par  cbarrue.  Ils  implorörent  comme  bourgeois  suisses  le  trait6 
de  Westphalie  et  rintervention  de  messieurs  de  Berne,  qui  se  portörent  k  leur  appui.  Les  parties  choisi(rent) 
pour  m^iateurs  le  landam(man)  Beubach  *)  du  canton  d'Uri  et  le  bourgmaitre  Wettstein  du  canton  de  Bäle.  La 
sentence  qu'ils  rendirent  le  10  Avril  1657  a  des  clauses  si  singuli6res  et  m^me  si  contradictoires  qu'on  ne  peut 
les  expliquer  qu'en  disant  que  le  prince-ÖTSque  et  ses  sujets  de  la  pr6vdt6  y  sont  regard^s  tantdt  comme  d6pen- 
dants  de  FEmpire  k  quelques  ^gards,  et  k  d'autres  comme  en  ^tant  ind^pendants,  pent-etre  en  ce  qu'on  y  a 
distingu^  ou  vonlu  distinguer  le  r^el  du  personnel.  —  Rapportons  ces  clauses.  „Les  sujets  de  la  vall^e  de  Montier 
„ne  doivent  et  ne  veulent  plus  refuser  dorenavant  les  impdts  de  TEmpire  qui  se  feront  et  accorderont  par 
„les  Diätes  g^n^rales  des  Etats  communs  de  TEmpire,  mais  plutdt  autant  que  sera  la  part  de  T^vecb^  de 
„Bäle  ils  donneront  et  mettront  ensemble  leur  quotum,  et  nomm^ment  le  quatorziöme  denier,  ainsi  qu'il  est 
„accord^.^  Et  ensuite :  „Cet  accord  et  composition  amiable  ne  doit  point  porter  pr6judice  aux  sujets  de  la 
„vall^e  de  Munster,  quant  k  leur  dite  ancienne  lettre  de  privil^e  (celle  de  1430),  comme  aussi  aux  autres 
„trait^s  de  la  bourgeoisie  perp6tuelle  quiis  ont  avec  la  ville  de  Beme,  comme  de  meme  k  Texemption  de 
„FEmpire  obtenue  par  les  louables  Cantons  de  la  Suisse  dans  le  trait6  de  la  paix  d'Allemagne.^  —  Que 
resulta-t-il  en  1690  de  cette  sentence?  Les  Imp6riaux  et  les  Frangals  menagant  alors  6galement  de  prendre 
des  qnartiers  d'hiver  dans  le  Munsterthal,  les  habitants  eurent  recours  au  canton  de  Berne,  qui  en  cons6quence 
fit  reconnattre  les  frontiöres  de  la  pr6vot6  par  le  baillif  de  Nidau,  y  r^tablit  les  anciens  corps  de  garde  et 
fixa  le  nombre  des  soldats  qui  devaient  y  etre  plac6s.  Le  Canton  envoya  ensuite  k  Montier  Mons.  le  capitaine 
de  Graviseth,  qui  fit  enrdler  tons  cenx  de  la  pr^vot^  capables  de  porter  les  armes  et  donna  des  ordres 
militaires  k  tous  les  maires  et  au  capitaine  des  milices  de  Montier* Grand val.  Que  devient  ici  la  puissance 
souveraine  de  r^veque  de  Bftle?  Nous  avons  vu  d'ailleurs  en  1780  les  sujets  de  la  pr^vot^  r^sister  snr 
Tobjet  des  impdts  aux  rescrits  de  ce  pr61at  et  de  TEmpereur  et  s'adresser  au  canton  de  Berne  pour  implorer 
k  cet  ^ard  son  Intervention  et  sa  combonrgeoisie.  Louis  XIV  vint  6galement  k  Tappul  des  habitants  dn 
Mnnsterthal  k  Toccasion  des  d6mll68  qui  s'ölev^rent  au  sujet  de  ce  pays  en  1671  entre  le  canton  de  Berne 
et  r^veque  de  Bäle.  —  Troisi^mement.  Tont  ce  que  nous  venons  de  citer  des  Privileges  singuliers  (?)  de  la 
pr^vdt^  de  Montier  Grandval,  leurs  relations  politiques  et  conf6d^rales  avec  le  canton  de  Berne  et  le  reste 
de  la  Suisse,  le  droit  qu'a  celle-ci  de  prononcer  sur  les  litiges  des  habitants,  en  causes  matrimoniales,  de 
culte  et  d'institntion  publique,  surtout  les  devoirs  r^ciproques  militaires  entre  THelvötie  et  la  prövdt^,  d^naturent 
d'une  maniöre  si  visible  le  titre  de  sujets  que  les  ^vSqnes  de  Bäle  ont  donne  au  peuple  de  celle-ci  qu'on 
serait  tent^  de  les  regarder  plutdt  comme  de  vrais  Suisses  que  comme  soumis  aux  lois  de  Tempire  ger- 
manique.  —  Et  ne  conviendrait-il  pas  k  la  France  d'abandonner  ce  pays  k  ses  combourgeois  et  protectenrs 
naturels,  plutOt  que  d'en  faire  un  objet  perpötuel  de  litige  sur  lequel  la  justice  la  forcerait  k  regarder 
rHelv6tie  comme   arbitre   et  protectrice?    Je  pense  donc  que  dans  les  arrangements  qui  pourront  avoir  lieu 


f 

[  *)  Zwyer  von  Evebach? 

AS.  a.  d.  HelT.  VI. 


43 


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S38  October  18Ö0  bis  März  1801  Nr.  122 

entre  les  Röpubliques  fran^aise  et  helvetiqne  Montier  Grandval  pourrait  etre  c^d6  k  celle-ci  comme  une  sorte 
d'ancienne  propriet^  ou  du  moins  comme  un  objet  dindemnisation  d'nne  partie  de  ce  que  la  France  se  tronve 
aujourd'hui  lui  devoir,  en  conformit6  du  rapport  que  j'ai  eu  Thonneur  de  vous  faire  sur  les  frontiferes  de 
rilelv^tie  et  sur  les  Instructions  g^n^rales  ä  donner  aux  ministres  charg6s  de  n6gocier  pour  THely^tie.^  — 
(Copie  V.  21.  Oct.)  aoi,  p.  ui-m. 

6  a)  21.  October,  VR.  ^Le  ministre  (des  Relations  ext^rieures)  fait  lecture  d*un  rapport  sur  les  relations 
politiques  de  Constance  et  la  convenance  de  la  r6union  de  cette  ville  au  territoire  helv^tique.  Ce  rapport 
est  mis  en  circulation.^  VBProt.  p.  wo. 

6b)  jjVues  naturelles  que  VHelveüe  peut  avoir  sur  la  viüe  de  Constance."^  (Arbeit  von  M.  Begos.) 
„Dans  un  temps  oü  de  grands  arrangements  de  limites  peuvent  et  meme  doivent  avoir  lieu  entre  la  France, 
TEmpereur  et  TEmpire,  il  est  juste,  il  est  I6gitime  que  rilelvMie,  qui  vient  d'^tre  foulte  et  de  perdre  le 
fruit  de  ses  longues  6conomies  par  Teffet  d'une  gnerre  d^sastreuse  pour  eile,  allum^e  entre  ces  puissances, 
en  recberche  et  en  obtienne  quelque  d^dommagement.  —  Constance,  autrefois  li6e  par  des  alliances  avec 
Bäle,  Zuric  et  St.  Gall  et  qui  vers  Tann^e  1510  chercha  k  entrer  dans  la  conf^d^ration  helv^tique,  se  vit 
frustr^e  de  cette  esp^rance,  seit  parce  qu'elle  proposa  mal-ä-propos  aux  cantons  souverains  de  la  Thurgovie 
et  jaloux  de  leur  autorite  sur  ce  pays,  d'en  rendre  une  partie  adjacente  k  son  territoire,  soit  parce  que  le 
parti  Protestant (?),  faible  alors  et  timide  en  Suisse  et  en  Allemagne,  laissa  abattre  par  CharlesQuint  la  ligne 
de  Smalcalde  et  faciliter  k  TEmpereur  les  moyens  de  se  faire  assurer  la  propri6t6  de  cette  ville  par  la 
diete  de  TEmpire,  malgr6  des  oppositions  r^Yt^r^es  de  la  part  du  cercle  de  Souabe.  En  effet,  Constance 
etait  comme  un  bors-d'oßuvre  dans  le  Systeme  d'union  des  Etats  du  cercle,  et  eile  devenait,  si  eile  eüt  ^t^ 
fortifi^e,  un  6pouvantail  dangereux,  61ev6  par  la  maison  d'Autriche,  mena^ant  ^galement  les  droits  de  plu* 
sieurs  villes  imperiales  voisines  et  les  campagnes  d'une  des  plus  belies  parties  de  THelv^tie.  La  nature 
seroblait  au  contraire  Tavoir  placke  pour  etre  enclav^e  dans  les  limites  de  la  Suisse,  situ^e  en  de^a  du  Rhin 
relativement  k  nous,  environnöe  de  tous  les  c5t6s  de  la  souverainet6  helv6tique,  qui  s'^tend  jusques  k  quatre 
ou  cinq  toises  de  ses  murs,  lui  devant  une  grande  partie  de  ses  moyens  d'existence,  Isolde  dans  le  Systeme 
politique  de  l'Europe  et  jouet  des  arm^es  successives  qui  voudront  la  traverser  ou  la  conqu6rir,  sa  seuie 
fortune  k  venir  d6pend  de  Tavantage  d'etre  d^sormais  r^unie  k  la  R^publique  helv6tique.  Aujourd'hui,  que 
nulle  division  de  souverainet^  n'existe  entre  les  anciens  Etats  suisses,  Constance,  en  appartenant  k  Tllelv^tie 
et  n'^tant  pas  gen^e  par  les  entraves  de  la  domination  soit  monarchique,  soit  ecclesiastique,  deviendra  comme 
un  d^bonch6  g6n6ral,  un  port  ou  entrepot  libre,  qui  faciiitera  admirablement  Tactivit^  de  toutes  les  branches 
de  notre  commerce,  relatives  k  TAllemagne,  k  la  France,  k  Tltalie,  m@me  k  la  Hollande.  On  la  verra  renaitre 
du  sein  des  herbes  et  des  broussailles  oü  eile  est  comme  ensevelie,  se  reviviiier  et  nous  faire  profiter  des 
avantages  que  Constantin  I  crut  r^unir  en  eile,  lorsqu'il  se  döcida  k  la  fonder.  —  Maintenant  eile  n'est 
rien  k  TAllemagne,  ni  au  souverain  qui  la  r6git,  parce  que  celuici  pr^f^re  arrondir  ses  Etats  et  y  porter 
des  sncs  nourriciers,  k  les  ^parpiller  sur  un  petit  terrain  cern6  de  puissances  etrang^res.  Elle  n'est  rien  k 
rilelv<^tic,  qui  la  regarde  comme  un  voisin  6galement  embarrassant  et  inutile.  Celle-ci  gene  meme  la  plus 
grande  partie  de  ses  mouvements,  puisque  toute  la  partie  Orientale  et  m6ridionale  du  lac  de  Constance 
appartient  en  toute  souverainetö  aux  Suisses,  et  qu'en  cette  qualite  de  souverains,  particuli^rement  des  villes 
de  Oottlieben  et  d'Arbon,  les  Suisses  lui  feront  n^cessairement  öprouver  des  litiges  et  des  contradictions  dans 
les  prötentions  d'usufruit  et  de  propri6t6  que  ses  babitants  ^lövent  en  diverses  circonstances.  C'est  surtout 
sur  le  fait  du  commerce  que  la  ville  de  Constance,  d'ailleurs  si  heureusement  situ6e  pour  le  faire  avec 
succes,  en  est  r^duite  aux  plus  ch6tifs  616ments,  parce  qu'elle  n'a  presque  point  de  matiöres  premi^res  k 
extraire  de  son  propre  territoire,  et  qull  n'est  de  Tint^ret  d'aucun  de  ses  voisins  de  Tun  ou  de  Tautre  cdt^ 
du  lac,  de  lui  en  foumir  pour  les  ouvrir  (?).   Ajoutons  que  Constance,  accoutum6e  k  croupir  dans  une  Stagnation 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  339 

de  paresse,  serait  stimul^e  k  en  sortir  par  Tactivitö  relative  de  THelvötie,  dont  eile  serait  une  portion. 
Observons  que  d'une  autre  part,  dans  le  cas  oü  les  puissances  bellig^rantes  seraient  oblig^es  de  se  rapprocher 
d'elle  et  m^ine  de  rompre  son  pont  sur  le  Rhin,  elles  ne  lai  laisseraient  plus  la  douleur  et  meme  la  honte 
d'etre  nniverBellement  abandonn^e,  parce  qu'elle  appartiendrait  k  une  puissance  r^publicaine,  indivisible,  dont 
tot  ou  tard  TEurope  sentira  la  sagesse  de  maintenir  et  de  respecter  la  neutralit^.  —  Que  dirai-je  de  plus 
de  cette  itnmensit^  de  droits  föodaux,  de  dimes,  de  censes,  de  hautes,  moyennes  et  basses  justices,  qui  vont 
(et)  viennenty  qui  se  coupent,  qui  se  contrarient,  qui  donnent  lieu  k  des  tracasseries  interminables,  k  des 
proc^dures  fastidieuses  et  öternelles  entre  l'öveque  de  Constance  et  la  R^publique  helvötique.  II  est  k  pr6- 
sumer  que  la  ville  de  Constance,  une  fois  entr6e  dans  le  sol  des  Suisses,  k  qui  TAutriche  et  la  France 
doivent  as8ur6ment  des  d^dommagements,  il  serait  bien  plus  facile  de  couper  par  la  racine  du  moins  un 
grand  nombre  de  ces  discussions  et  de  faire  avec  cet  eveque  des  arrangements,  auxquels  Tesprit  du  si^cle, 
et  peutetre  des  r6flexions  sur  les  abus  d*une  puissance  temporelle  de  ses  prM^cesseurs,  l'engageraient  k 
acquiescer.  Quant  k  sa  puissance  eccl6siastique  sur  la  plus  grande  partie  de  THelvMie  catholique,  une  moralit^ 
bien  entendue  et  la  religion  elle-meme  exigent  qu'il  les  r^signe  k  un  pr61at  apostolique  qui  vive  au  milieu 
de  nous.  —  On  a  dit  que  monsieur  Tev^que  Dalberg  pourrait  pr6f6rer  d'etre  6v6que  r6sidant  sur  le  territoire 
helv^tique.  A  la  bonne  heure ;  mais  s'il  en  6tait  autrement,  rien  n*empeche  que  le  si6ge  6piscopal,  qui  ^Uit 
autrefois  plac6  k  Windisch,  ne  soit  transf6r6  pour  sa  partie  germanique  k  Peter(s)hausen  ou  k  M(ee)rsbourg, 

audelä    du   Rhin.**  80I,  p.  645-649.  —  BArclüv:  P»r.  Gm.  Arcb. 

6  c)  23.  Oct.,  VR.  Der  Rapport  wird,  nachdem  die  Circulation  beendet  ist,  in  das  Geheimarchiv  gelegt 
(Prot.  p.  465). 

7  a)  21.  October.  MUller-Friedberg  an  den  Vollziehungsrath.  Vorlage  eines  Berichts  über  die  Verhältnisse 
der  helvetischen  Republik  zu  dem  Fiirstenthum  Neuenburg,  mit  dem  Bemerken  dass  derselbe  wenigstens  im 
That sächlichen  zuverläßig  sei,  indem  er  auf  einer  älteren  Arbeit  beruhe,  die  mit  aller  Muße  und  Benutzung 
aller  zugehörigen  Mittel  gefertigt  worden  . . .    (Französisch.)  786,  p.  845. 

Beilage :  a)  „La  principaut6  de  Neuchätel  et  Vallengin"  ;  p.  347 — 353 ;  —  b)  Possessions  immödiates  (de 
la  R6p.  helv.)  dans  la  principaute  de  N.;  possessions  m^diates,  etc.;  p.  355 — 357. 

7  b)  22.  October,  VR.  MUller-Friedberg  legt  eine  diplomatische  Arbeit  über  Neuenburg  und  Valangin 
vor.    Dieselbe  wird  dem  Minister  des  Auswärtigen  zugestellt,  der  sie  an  Glayre  versenden  soll. 

VBProt.  p.  450.  -  786,  p.  366. 

8)  26.  October,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Im  Auftrag  von  Glayre  bescheinige  er  den  Eingang 
der  Zuschrift  betreffend  Biel  und  Erguel.  Aus  dem  (kürzlich)  erstatteten  Bericht  ergebe  sich  dass  dieser 
Punkt  keine  Schwierigkeit  finden  werde.  2.  Am  (21.  d.)  habe  er  Glayre  zu  dem  Minister  des  Aeußern 
begleitet  und  gestern  sei  derselbe  in  öffentlicher  Audienz  dem  ersten  Consnl  vorgestellt  worden;  nächster 
Tage  werde  Glayre  eine  Privataudienz  bei  Bonaparte   nachsuchen   und  darüber  Bericht  geben  . . .  (§  3  etc.) 

3360»  p.  129-131.  -  BArchW:  Par.  Oes.  Areh. 

9)  10.  November,  VR.  Drei  Denkschriften  des  Ministers  des  Auswärtigen  über  die  Beziehungen  Helvetiens 
zu  Italien,  Spanien  und  Holland,  die  seit  6.  d.  unter  den  Mitgliedern  circulirt  haben,  werden  genehmigt ;  der 
Minister  soll  sie  sofort  dem  B.  Glayre  zufertigen  und  eine  Abschrift  für  das  Bureau  der  Regierung  zurück- 
behalten. VBProt  p.  248,  244.  —  783,  p.  831. 

10)  23.  November,  Zürich.  (D.)  Vogel,  Architekt,  an  M.  Begos.  1.  Motiv  der  Flucht  von  Bern  (Process 
mit  Lucerner  Behörden) ;  Erwähnung  eines  Versprechens,  das  er  erst  jetzt  erfüllen  könne  ...  2.  Hinweis  auf 
Besitzungen  von  Thurgauer  Klöstern  in  Schwaben,  worüber  zunächst  der  Abt  von  Wettingen  Aufschlüsse 
geben  könnte;  sodann  der  Abtei  St.  Gallen  in  Ravensburg;  mit  Verdeuten  dass  diese  Objecto  zur  Ausgleichung 


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340  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

aaderseitiger  Ansprüche  dienen  sollten.  3.  Postulat  für  freie  Kheinschiffabrt  auf  allen  Strecken,  wo  der  Fluss 
die  Grenze  bilde ...  4.  ^Le  point  le  plus  difiicile  des  n^gociations  pour  la  R^publique  helv^tique  sera  pro- 
bablement  de  lui  procurer  une  fronti^re  militaire  du  cöte  de  la  France.  Pour  assurer  k  TEtat  helvötique  la 
po8sibilit6  de  se  defendre  de  ce  cote-lä  et  de  maintenir  son  ind6pendance  et  la  neutralit^,  il  est  necessaire 
d'y  r^unir  TErguel,  le  comt6  de  Neuchatel  et  meme  la  ville  de  Gen^ve.  Manquant  de  cette  frontiöre,  qae 
la  R^publique,  une  fois  organis^e,  pourra  faire  respecter  au  moins  pour  un  temps  par  ses  propres  forces 
militaires,  la  Suisse  sera  expos^e  dans  toutes  les  guerres  aux  convenances  et  meme  aux  erreurs  et  4  la 
politique  du  jour  du  gouvernement  fran9ais,  qui  ä  son  gre  occupera  la  Suisse  pour  s'emparer  de  ses  situations  (?), 
de  ses  moyens  militaires  et  de  ses  passages  en  Italie,  pour  en  faire  un  centre  de  ses  plans  et  Operations 
militaires.  De  pr6server  la  Suisse  de  cet  6tat  pr6caire  et  de  lui  faire  restituer  la  fronti^re  qui  pourra  Ten 
garantir,  c'est  un  inter^t  senti  et  connu  de  tous  les  Etats  voisins  comme  des  puissances  int6ress6es  pour  la 
conservation  de  T^quilibre  et  du  Systeme  politique  de  TEurope.  Le  gouvernement  frangais  ne  pourra  refuser 
la  restitution  de  ces  pays  conquis  sur  la  Suisse  ä  Tintervention  de  ces  puissances,  d'autant  plus  (moins?) 
que  la  France,  poss6dant  dans  la  chaine  de  montagnes  au-delä  du  Doubs  une  frontiöre  militaire  plus  que 
süffisante,  n'aura  aucun  pr^texte  valable  pour  refuser  ä  la  Suisse  la  restitution  de  celle  qui  est  absolument 
necessaire  ä  celle-ci  pour  son  existence  ind6pendante.  D'ailleurs  Texp^rience  a  dejä  prouv6  et  prouvera  encore 
plus  que  tous  ces  pays  ne  seront  jamais  d'un  grand  rapport  pour  les  finances  de  la  Röpublique  fran^aise, 
et  qu'ils  perdront  m8me  peu  k  peu  leur  prosp6rit6  actuelle  sous  sa  domination,  parce  que,  situ^s  hors  du 
cercle  d'activit6  de  son  grand  commerce,  et  loin  de  Tattention  particuli^re  du  gouvernement,  les  richesses  et 
le  g^nie  de  ces  pays  seront  empörtes  dans  des  localitös  plus  favorisöes,  et  Tindustrie  actuelle  de  ces  pays, 
priv^e  de  ces  soutiens,  d^p^rira.  Leur  r^union  k  la  Suisse,  en  conservant  aux  habitants  un  6tat  plus  analogue 
k  leurs  habitudes  et  k  leurs  opinions,  y  conservera  le  contentement,  Tindustrie  et  la  prosp^rit6,  k  Tavantage 
de  la  France  meme  et  de  son  commerce,  k  qui  Tindustrie  et  le  luxe,  c.  k  d.  la  prospörit^  de  ces  pays, 
rester(ont)  n6cessairement  tributaires.^  Hinweis  auf  Papiere  betreffend  diese  Grenzverhältnisse,  die  sich  im 
Berner  Archiv  und  in  der  Familie  (von)  Erlach  finden  müssen  ...  5.  Für  Sicherung  des  ökonomischen  Gedeihens 
der  Schweiz  sei  es  unerläßlich,  ihre  geographische  Lage  nutzbar  zu  machen,  und  zwar  durch  Errichtung  einer 
Handelsstraße  zwischen  der  Lombardei  und  Deutschland,  im  Zusammenhang  mit  der  verlangten  freien  Rhein- 
schiffahrt . . .  Eine  Verbindung  habe  seit  den  Römerzeiten  bestanden,  sei  aber  durch  den  alten  Zürichkrieg 
abgebrochen  und  nicht  mehr  hergestellt  resp.  abgelenkt  worden;  Armut  und  Eifersucht  der  demokratischen 
Cantone  haben  mitgewirkt,  um  den  Bau  der  erforderlichen  Straße  zu  verhindern ;  die  geeinigte  Schweiz  werde 
diesen  Mangel  gutmachen  und  daraus  großen  Nutzen  ziehen.  Eine  Straße  der  Art  würde  am  besten  über  den 
Bernhardin  gehen ;  die  Nähe  des  Comer-  und  des  Luganersees  und  der  lombardischen  Canäle  würden  nämlich 
große  Vortheile  bieten,  und  diesseits  wäre  es  nicht  schwer,  von  dem  Punkte  an  wo  der  Rhein  schiffbar  sei 
eine  Wasserstraße  bis  zur  Mündung  der  Aare  zu  errichten,  die  dann  mit  allen  Flüssen  des  Innern,  selbst 
mit  dem  Genfersee,  in  Verbindung  zu  bringen  wäre.  Mit  diesen  Vorschlägen  hoffe  er  wenigstens  seinen  vater- 
ländischen Eifer  bewiesen  zu  haben.  6.  (PS.)  Andeutung  dass  er  sich  gegen  die  bewussten  Nachstellungen 
einstweilen  verberge,  dass  aber  Fragen  oder  Aufträge  ihn  unter  der  Adresse  von  Cantonsrichter  Vogel 
erreichen  würden,  etc.  3876,  p.  2S-88. 

11)    Ende  December.     „Ueber  Helvetiens  Gränzen  gegen  Italien",   von  Joh.  Konr.  Escher.*)     (I.)    „In 

*)  Es  liegt  eine  eigenhändige  Reinschrift  vor  (in  lateinischer  Schrift);  der  Entwurf,  der  sich  in  den  Papieren  von 
Paul  Usteri  befindet,  konnte  dank  der  Freundlichkeit  eines  Erben,  Oberst  J.  U.  Meister,  im  Oct.  1B91  verglichen  werden.  — 
Mit  dieser  Denkschrift  ist  diejenige  von  J.  Cd.  Finsler,  d.  d.  2.  Mai  1814,  zu  vergleichen,  die  alle  Grenzlinien  umfasst  und 
in  Kürze  die  wUnschbaren  Verbcsserungen  begründet;  mehrfach  erinnern  dessen  Vorschläge  an  diejenigen  von  Escher;  im 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  341 

einem  Zeitpunkte  in  welchem  durch  allgemeine  Friedensschlüsse  die  Fortdauer  oder  der  Untergang  ganzer 
Völkerschaften  als  solche  bestimmt  und  bisher  vereinigt  gewesene  Nationen  getrennt  und  als  selbständige 
Staaten  in  dem  politischen  System  Europens  aufgestellt  werden;  in  einem  solchen  Zeitpunkt  ist  es  durch 
klage  Unterhandlungen  oft  leichti  dass  ein  Staat  der  sich  in  der  NHhe  solcher  wichtiger  Gränzbestimmungen 
be6ndet  fUr  sich  selbst  Gränzberichtigungen  bewirke  welche  in  Zeiten  der  Ruhe  entweder  unmöglich  sind  oder 
nur  mit  beträchtlichen  Aufopferungen  und  durch  die  langwierigsten  Negotiationen  erhalten  werden  können. 
Es  ist  daher  höchst  wichtig,  in  solchen  stürmischen  Zeiten,  che  die  Ruhe  sich  wieder  völlig  herstellt,  dass 
jeder  Staat  sein  eignes  Intresse  in  Rücksicht  seiner  Gränzen  sorgfältig  erwäge  und  solche  Ausgleichungen 
ftir  sich  zu  bewirken  suche,  welche  gegen  die  größern  Intressen  die  behandelt  werden  unbedeutend  und  daher 
leicht  zu  erhalten  sind,  die  aber  für  die  Folge  der  Zeiten  von  dem  ausgedehntesten  Elnfluss  auf  die  Sicher- 
heit und  den  Wohlstand  eines  solchen  Staats  sein  können.  Besonders  ein  Staat  der  sich  die  Neutralität  zu 
seinem  großen  Hauptaugenmerk  macht,  und  der  also  in  künftigen  Kriegen  auf  keine  Vergrößerungen  Anspruch 
machen  kann,  besonders  ein  solcher  Staat  versäume  die  schickliche  Gelegenheit  ja  nicht,  sich  das  zu  ver- 
schaffen was  auf  Jahrhunderte  hin  seinen  glücklichem  und  sicherem  Zustand  beendzwecken  kann.  —  Dieser 
Gesichtspunkt  verdient  gewiss  auf  die  ganze  Gränze  Helvetiens  angewandt  zu  werden;  aber  seine  Wichtig- 
keit  in  Rücksicht  auf  die  westliche  und  nördliche  Gränze  unsrer  Republik  ist  so  auffallend,  dass  man  hoffent- 
lich keine  Gefahr  läuft,  denselben  vernachläßigt  zu  sehen;  hingegen  ist  das  italienische  Helvetien  bisher 
meist  nur  als  Nebensache  behandelt  und  vielleicht  gar  als  ein  überflüssiger  Appendix  zu  der  Republik  an- 
gesehen worden,  so  dass  es  vielleicht  nicht  ganz  überflüssig  ist,  wenn  sich  eine  Stimme  erhebt,  um  einige 
Winke  zu  geben  über  das  wahre  Intresse  des  Vaterlandes  in  dieser  Hinsicht;  auch  verdient  dieser  Gegen- 
stand wahrlich  um  so  mehr  sorgfältige  Erwägung,  da  an  den  südlichen  Gränzen  Helvetiens  ein  neuer  selb- 
ständiger Staat  gebildet  werden  soll,  gegen  welchen  eine  natürliche  und  zweckmäßige  Gränzbestimmung 
weniger  schwer  zu  erhalten  sein  möchte  als  gegen  die  übrigen,  altern  Nachbaren  Helvetiens. 

(IL)  Schon  in  dem  ehevorigen  Zustande  Helvetiens  ist  die  Frage  oft  aufgeworfen  worden :  ist  es  diesem 
Staate  vortheilhaft,  an  der  Südseite  der  Alpen  noch  Land  zu  besitzen  ?  Zwar  könnte  ohne  große  Schwierig- 
keit dargethan  werden,  dass  selbst  unter  dem  föderativen  Zustand  Helvetiens  es  seinem  Interesse  höchst 
angemessen  war,  seine  Gränzen  bis  an  die  Ebene  der  Lombardei  zu  erstrecken.  Allein  wenn  man  Helvetiens 
Intresse  als  eine  Eine  Republik  betrachtet,  so  fällt  es  ordentlich  schwer  zu  begreifen,  wie  diese  Frage  nur 
aufgeworfen  und  die  Wichtigkeit  der  Beibehaltung  der  italienischen  Schweiz  bezweifelt  werden  kann.  Doch 
da  unser  Staatsintresse  hierüber  noch  vielen  Helvetiem  undeutlich  ist,  so  mögen  einige  allgemeinere  Angaben 
hierüber  nicht  ganz  außer  Platz  sein.  —  Da  für  einen  Staat  von  etwa  IV2  Millionen  eine  Verminderung  von 
(um)  150,000  Menschen,  die  in  einem  fruchtbaren  und  reichen  Erdstrich  wohnen,  höchst  empflndlich  sein 
müßte,  so  muß  hinter  dem  Zweifel  ob  diese  Verminderung  nicht  gar  vortheilhaft  sei,  irgend  etwas  verborgen 
sein,  was  demselben  Nahrung  gibt  und  ihm  seine  Existenz  sichert.  Hierbei  scheinen  zwei  Umstände  im  Spiel 
zu  liegen:  1)  Verschiedenheit  der  Sprache,  Sitten  und  Klima  der  italienischen  Schweiz  von  denen  der  deutschen, 
and    2)  Achtung  für  die  natürliche  Gränze  der  Alpenkette  in  militärischer  Hinsicht. 

Verschiedenheit  der  Sprache,  Sitten  und  des  Klima  des  ennetbürgischen  Helvetiens.  Was  die  Verschieden- 
heit der  Sprache  betrifft,  so  zeigt  die  jetzige  Regierung  Helvetiens  dass  die  Schwierigkeiten  welche  dieselbe 
an  sich  hat,  ziemlich  leicht  zu  heben  oder  doch  zu  mindern  sind,  und  im  Verfolg  der  Zeiten  werden  alle 
Geschäftsmänner  der  italienischen  Schweiz  die  deutsche  Sprache  kennen  (lernen?)  und  dadurch  jede  Schwierig- 


Eingang  ist  denn  anch,  wiewohl  allgemein,  der  Beiträge  „sachkundiger  Männer"  gedacht.  Ob  die  zwei  vorhandenen  Auf- 
sätze Eschers  dem  Verfasser  zur  Verfügung  standen,  lässt  sich  übrigens  nicht  feststellen.  Finslers  Arbeit  muß  in  der  vor- 
liegenden Fassong  immerhin  als  eine  neue  und  selbständige  betrachtet  werden.   (Text  in  Hilty's  Polit.  Jahrbuch  II.  529—543.) 


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342  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

keiten  hierüber  beinahe  ganz  gehoben  werden,  üeberdem  bringt  es  Helvetiens  geographische  Lage  mit  sich, 
in  der  Gemeinschaft  und  der  Bildung  des  Berührungspunktes  zwischen  Deutschland,  Frankreich  und  Italien 
seinen  Wohlstand  zu  finden  und  die  Möglichkeit  seiner  zahlreichen  Bevölkerung  zu  sichern.  Auch  ist  wahrlich 
für  die  Cultur  der  Nation  und  für  ihren  mercantilischen  Vortheil  der  Umstand  nicht  unwichtig,  dass  wegen 
der  Ausdehnung  von  Helvetiens  Gebiet  auf  Länder  in  denen  drei  verschiedene  Hauptsprachen  Europens  ge- 
sprochen werden,  mit  der  Zeit  jeder  gebildete  Helvetier  sich  diese  drei  Sprachen  (zu)  eigen  machen  und 
dadurch  schon  den  Grund  zu  einer  ausgedehnteren  Bildung  legen  wird,  als  es  in  einem  andern  Land  [nicht] 
geschehen  würde,  wo  nur  Eine  Sprache  einheimisch  ist.  —  Die  Verschiedenheit  der  Sitten  und  des  Klimas 
zwischen  dem  italienischen  und  dem  deutschen  Helvetien  ist  unstreitig  sehr  groß  und  auffallend ;  aber  warum 
sollte  diese  ein  Grund  zur  Trennung  der  Nation  sein?  Der  italienische  Schweizer  schätzt  und  liebt  sein 
Vaterland  so  gut  als  der  deutsche,  und  wenn  er  einst  mit  dem  deutschen  Helvetien  in  gehörige  Wechsel- 
wirkung gesetzt  wird,  wie  dies  unter  dem  Einheitssystem  der  Fall  sein  muß,  so  wird  auch  jenseits  der  Alpen 
der  Nationalcharakter  diejenige  Modification  erhalten,  die  den  italienischen  Schweizer  zum  ächten  Helvetier 
bilden  wird.  Üeberdem  ist  im  italienischen  Schweizer  der  gleiche  Geist  der  Betriebsamkeit,  der  den  deutschen 
Schweizer  belebt;  beinahe  die  Hälfte  der  dortigen  Bürger  zieht  alle  Jahre  wegen  Mangel  innerer  Nahrnngs- 
quellen  ins  Ausland,  arbeitet  dort  und  lebt  mit  der  größten  Sparsamkeit,  um,  wie  die  fleißige  Biene,  das 
Ersparte  jährlich  in  seine  Heimat  zurückzubringen  und  die  Seinigen  damit  zu  nähren  und  sein  Vaterland  zu 
bereichern.  Der  übrige  Theil  der  Bevölkerung  wartet  mit  Sorgfalt  der  manigfaltigen  Arten  des  italienischen 
Feldbaus,  dessen  Producte  selbst  für  deutsch  Helvetien  keineswegs  unbedeutend  sind.  Der  italienische  Schweizer 
ist  also  selbst  in  Rücksicht  auf  seine  Arbeitsamkeit,  Genügsamkeit  und  Sparsamkeit  noch  neben  seiner  Vater- 
landsliebe würdig,  mit  dem  deutschen  Schweizer  vereinigt  in  Einem  Staate  zu  leben.  —  Wohl  ist  aber  bisher 
der  Ilauptzweifel  wider  den  Vortheil  der  Vereinigung  der  italienischen  Schweiz  mit  dem  deutschen  Helvetien 
aus  der  natürlichen  Grenze  der  Centralkette  der  Alpen,  welche  jene  von  diesen  trennt,  hergenommen  worden. 
Immer  noch  herrschte  das  Vorurtheil,  dass  die  hohe  Gebirgskette  der  Alpen  uns  die  sicherste  militärische 
Grenze  verschaffe  die  wir  wünschen  können.  Aber  man  werfe  einen  Blick  in  die  Geschichte  der  Gebirgs- 
kriege,  besonders  der  letzten  Jahre,  und  man  wird  leicht  vom  Gegentheil  überzeugt  werden.  Die  hohen  Gebirgs- 
pässe sind  keiner  sichern  Vertheidigung  fähig ;  denn  aus  Mangel  an  Lebensmitteln  können  sie  nie  stark  genug 
besetzt  und  dagegen  immer  umgangen  werden.  Weit  sichernder  sind  die  Positionen  am  Ausgang  der  Gebirgs- 
tliäler  gegen  die  Ebenen;  hauptsächlich  da  kann  ein  vortheilhafter  Offensivkrieg  zur  bloßen  Defension  des 
Landes  geführt  werden,  und  nur  am  Eingang  der  Thäler,  nicht  auf  den  vergletscherten  Gebirgen,  können 
kleine  Heere  großen  Armeen  widerstehen.  Weit  entfernt  also  dass  die  italienische  Schweiz  die  militärische 
Grenze  Helvetiens  gegen  Süden  verschlimmere,  wird  diese  im  Gegentheil  durch  jene  Thäler  gesichert  and 
wesentlich  vortheilhafter  gemacht.  Üeberdem  aber  ist  es  wahrlich  keine  gesunde  Politik  eines  Landes,  welches 
so  viele  ausländische  Bedürfnisse  hat  wie  Helvetien,  sich  unbedingt  hinter  unwegsame  Gebirge  und  tief  ein- 
geschnittene Flüsse  zurückziehen  zu  wollen,  weil  dadurch  den  Nachbaren  die  Mittel  erleichtert  werden,  ein 
solches  Land  wie  eine  Nuss  zu  verschließen  und  ihm  jede  äußere  Nahrung  abzuschneiden.  Unser  ökonomisches 
Interesse  erheischt  vielmehr  im  Gegentheil  die  Sorge,  unsre  Berührungspunkte  mit  unsem  Nachbaren  so  sehr 
zu  vervielfältigen  als  möglich  ist,  und  das  militärische  Interesse  erfordert,  die  militärischen  Positionen  sich 
soviel  möglich  innert  die  Grenzen  zu  bringen,  statt  dieselben  seinen  Nachbarn  zu  überlassen.  Beide  Rück- 
sichten also  gebieten  offenbar  Helvetiens  Politik  gleich  laut,  allen  Kräften  aufzubieten,  seine  italienischen 
Besitzungen  beizubehalten  und  ihre  Grenzen  soviel  möglich  zu  berichtigen  und  zu  erweitern. 

(III.)  Nach  dieser  vielleicht  nicht  ganz  unzweckmäßigen  Ausschweifung  (!)  ist  es  also  darum  zu  thun, 
Helvetiens  italienische  Grenzen  selbst  etwas  näher  zu  untersuchen  und  zu  beurtheilen.  Zwar  ist  Rälien  gegen- 
wärtig noch  nicht  wirklich  mit  Helvetien  vereinigt;  aber  wahrscheinlich  wird  diese  höchst  wünschbare  Ver- 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  343 

einigang  Platz  (!)  haben,  deren  Zweckmäßigeit  zwar  auch  noch  bezweifelt  wird,  die  aber  ebenfalls  leicht  zu 
beweisen  wäre.  Mit  RUtien  war  noch  vor  wenigen  Jahren  Worms,  Veltlin  und  Cleven  vereinigt,  und  diese 
seine  ehemaligen  italienischen  Besitzungen  sind  fUr  dasselbe  in  ökonomischer  Rücksicht  von  der  größten 
Wichtigkeit.  Veltlin  and  Worms  bilden  zusammen  das  reichste  und  fruchtbarste  Thal  der  Alpen,  dessen 
Wein  und  Getreide  für  Bünden  Bedürfnis  sind.  Cleven  hat  noch  neben  seiner  Fruchtbarkeit  den  großen  Vor- 
theil  der  Verbindung  mit  dem  Comersee,  wodurch  der  Handel  und  die  Verproviantirung  von  Bünden  wesentlich 
gewinnen.  Diese  Eigenschaften,  nebst  dem  Umstand  dass  diese  ehevorigen  rätisch-italienischen  Besitzungen 
eine  Volksmenge  von  circa  100,000  Menschen  enthalten,  machen  also  die  Restitution  dieser  Gebirgsthäler 
an  Helvetien  höchst  wichtig  und  wünschbar.  Ueberdem  wird  die  Militärgrenze  Helvetiens  durch  diese  Resti- 
tution keineswegs  verschlimmert  noch  beträchtlich  ausgedehnt;  denn  der  Eingang  ins  Veltlin  und  Cleven  von 
Como  her  ist  sicherer  zu  schützen  als  die  Pässe  die  von  da  her  in  die  verschiedenen  Theile  von  Rätien 
führen,  und  die  Bergkette  die  Veltlin  von  Italien  trennt  ist  militärisch  betrachtet  nicht  gefährlicher  als  die 
höhere  Alpenkette  zwischen  Rätien  und  Veltlin.  Nur  der  Umstand  dass  das  Veltlin  einen  Weg  aus  der  Lom- 
bardei ins  Tirol  übers  Wormserjoch  enthält,  könnte  in  künftigen  Kriegen  einige  Verlegenheit  verursachen, 
die  aber  die  übrigen  Vortheile  die  diese  Thäler  für  Helvetien  haben  nicht  aufwiegen.  Sobald  also  von  In- 
tegrität der  alten  Schweiz  die  Rede  ist,  so  erfordert  unser  Interesse,  dass  ans  allen  Kräften  auf  die  Wieder- 
vereinigung von  Worms,  Veltlin  und  Cleven  gedrungen  werde*).  Hierbei  wäre  dann  eine  einzige  kleine  Be- 
richtigung der  alten  Grenze  des  Veitlins  gegen  Cisalpinien  mit  Nachdruck  zu  suchen.  Am  Ausfluss  der  Adda 
in  den  Comersee,  also  am  eigentlichen  Ausgang  des  Veltlins,  liegt  ein  kleines  regelmäßig  befestigtes  ßerg- 
schloss,  das  Fort  Fuentes,  welches  ehedem  zum  Mailändischen  gehörte  und  in  Zeiten  von  Krieg  die  Gemein- 
schaft des  Veltlins  mit  dem  Comersee  und  selbst  mit  Cleven  hindern  konnte.  Dieses  Fort  liegt  innert  der 
natürlichen  Grenze  des  Veltlins  und  ist  aus  oben  angezeigten  Gründen  für  dasselbe  höchst  wichtig,  daher 
nichts  gespart  werden  muß,  sich  dasselbe  zuzueignen  und  den  Auslauf  der  südlichen  Veltliner  Bergkette  gegen 
den  Comersee  zur  Grenze  zwischen  Helvetien  und  Cisalpinien  zu  bestimmen.  Sollte  diese  Abtretung  zu  unsern 
Gunsten  Schwierigkeiten  leiden,  so  dürfte  die  Schleifung  dieses  Forts  dagegen  versprochen  werden,  um  zu 
zeigen  dass  es  uns  nur  um  die  natürlichen  Grenzen,  nicht  um  eine  Domination  auf  dem  Comersee  zu  thun 
sei.  Da  dieses  Fort  sehr  ungesund  und  fieberhaft  ist,  so  dass  die  Garnisonen  in  demselben  nur  wenige  Tage 
aashalten  können,  so  ist  diese  Abtretung  von  Seite  Cisalpiniens  keine  große  Aufopferung  und  die  Schleifung 
des  Forts  für  Helvetien  ebenfalls  nicht  nachtheilig. 

(IV.)  Wenn  Rätien  und  Cleven  wieder  mit  Helvetien  vereinigt  sind,  so  ist  die  Grenze  der  italienischen 
Cantone  an  ihrer  östlichen  Seite  gegen  Cisalpinien  durch  jene  Vereinigung  beträchtlich  abgekürzt  und  läuft 
nun  vom  Ausfluss  des  Clevnersees  in  den  Comersee  an  diejenige  Gebirgskante  hinauf,  die  die  Gewässer  des 
Lanisersees  von  denen  des  Comersees  trennt.  Von  da  an  geht  nun  die  Grenze  mit  dieser  Gebirgskante  fort 
gegen  Süden  und  folgt  nun  derjenigen  Bergkette,  die  die  Gewässer  der  Hauptmasse  des  Lauisersees  von 
denen  des  diesem  See  östlich  liegenden  Golfo  di  Porlezza  absondert,  und  endlich  senkt  sich  die  Grenze 
Helvetiens  eine  Stunde  östlich  von  Lugano  in  diesen  See  selbst.  Hiedurch  wird  also  nicht  blos  der  ganze 
Abhang  der  Gebirge  gegen  das  rechte  Ufer  des  Comersees  zu  Cisalpinien  getheilt,  sondern  auch  noch  der 
ganze  Golf  von  Porlezza  mit  seinem  Wasserbecken  findet  sich  innert  Cisalpiniens  Grenze,  wodurch  alle  un- 
mittelbare Gemeinschaft  zwischen  den  helvetischen  Besitzungen  am  Comer-  und  denen  am  Lauisersee  gänzlich 
gehemmt  ist    Dieser  Mangel  an   leichter   und  unmittelbarer  Gemeinschaft   zwischen  dem  rätischen    und  dem 


*)  Sollte  die  Restitution  dieser  Gegenden  dnrchans  nicht  zu  erhalten  sein,  so  muß  doch  Helvetien  trachten,  wenigstens 
Cleven  wieder  zn  erbalten,  am  den  Pass  über  den  Splügen  und  die  Verbindung  mit  dem  Comersee  innezuhaben ;  das  dem 
Veltlin  nnentbehrlicbe  Burschlaferthal  (Puschlav),  welches  noch  Bünden  angehört,  könnte  nöthigenfalls  gegen  Cleven  ab- 
getreten werden.    Anm.  d.  Verf. 


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344  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

helvetischen  Italien  war  immer  schädlich  und  machte  diese  so  nahe  beisammen  liegende(n)  Gegenden  ganz 
fremd  unter  sich.  Er  würde  aber  unter  dem  System  der  Einheit  für  Helvetien  noch  nachtheiliger  und  be- 
schwerlicher sein,  weil  dadurch  zwei  die  gleiche  Sprache  gebrauchende  Theile  der  Republik  und  eine  Grenze 
die  in  militärischer  Hinsicht  durchaus  als  ein  Ganzes  behandelt  werden  muß,  gänzlich  getrennt  bleiben  und 
als  zwei  abgesonderte  Ganze  betrachtet  werden  müßten.  Wenn  also  Helvetien  die  rätisch -italienischen  Be- 
sitzungen oder  auch  nur  Cleven  wieder  erhalten  sollte,  so  müßte  dasselbe  alles  anwenden,  um  zu  Bewirknng 
einer  leichten  Gemeinschaft  zwischen  dem  Comer-  und  dem  Lauisersee,  und  also  zwischen  Cleven,  Veltlin 
und  Lauis  selbst,  das  rechte  Ufer  des  Comersees,  vom  Clevnersee  an  bis  auf  Menasio  herab,  nebst  dem 
nördlichen  Theil  des  Thals  welches  von  Menasio  auf  Porlezza  hinüberfuhrt,  und  den  Val  Solda  am  nördlichen 
Ufer  des  Golfs  di  Porlezza,  zu  erhalten  und  innert  seine  Grenzen  zu  ziehen.  —  Ungeachtet  der  Wichtigkeit 
dieser  Strecke  Landes  für  Helvetien  in  Rücksicht  seiner  Ausrundung  und  Sicherung  der  Gemeinschaft  zwischen 
dem  Comer-  und  dem  Lauisersee  wäre  diese  zu  Gunsten  desselben  von  Seite  Cisalpiniens  zu  machende  Ab- 
tretung für  dieses  letztere  von  keiner  besondern  Wichtigkeit,  weil  diese  Gegend  weder  sehr  bevölkert  noch 
reich  ist,  und  Cisalpinien  desswegen,  weil  dadurch  für  Helvetien  eine  wichtige  Verbindung  geöffnet  würde, 
dieselbe  für  sich  nicht  verliert,  sondern  sie  an  der  Südseite  des  Thals  zwischen  Porlezza  und  Menasio  gleich 
noch  beibehält.  An  der  südlichen  Seite  des  Golfo  di  Porlezza  am  Lauisersee  umzingelt  nun  die  Grenze  Hel- 
vetieus  noch  den  westlichen  Abhang  der  Gebirge  die  diesen  See  gegen  Südosten  einschließen,  nebst  dem 
District  Mendris,  und  fällt  wieder  in  den  westlichsten  Theil  des  Lauisersees,  der  nun  bis  zum  Auslauf  der 
Tresa  aus  demselben  die  Grenze  zwischen  Helvetien  und  Cisalpinien  bildet.  Wenn  sich  Helvetien  in  dem 
glücklichen  Falle  befindet,  seine  südliche  Grenze  ausrunden  zu  können,  ohne  dagegen  einen  Theil  seines 
Landes  zur  Ausrundung  seiner  Nachbaren  abtreten  zu  müssen,  so  wäre  es  für  dasselbe  höchst  erwünscht, 
wenn  es  zu  dieser  eben  bezeichneten  Strecke  Landes  an  der  Südseite  des  Lauisersees  noch  den  übrigen  Rest 
des  rechten  Ufers  des  Comersees  bis  zum  Einfluss  der  Breggia  in  denselben  oberhalb^  Como,  nebst  der  noch 
übrigen  kleinen  Gegend  zwischen  dem  Comer-  und  dem  Lauisersee,  sich  zueignen  könnte,  um  dann  das  ganze 
rechte  Ufer  des  Comersees  zu  besitzen,  welches  für  Cisalpinien  kein  wesentlicher  Verlust  wäre,  und  wodurch 
dasselbe  eine  sehr  natürliche  Grenze  gegen  Helvetien  bekäme.  Müßte  aber  Helvetien,  um  sich  die  schon 
bezeichneten  und  unten  noch  anzugebenden  Ansrundungen  zu  verschaffen,  selbst  einen  Theil  seines  Gebiets 
abtreten,  so  kann  am  leichtesten  der  District  Mendris  nebst  dem  ganzen  Bezirk  an  der  Südseite  des  Lauiser- 
sees hingegeben  werden,  wodurch  dann  der  ganze  Lauisersee,  von  Porlezza  an  bis  auf  Ponte  Tresa,  zur 
natürlichen  Grenze  Helvetiens  umgeschaffen  würde,  und  wenn  Helvetien  wieder  in  den  Besitz  des  Veltlins 
und  Clevens  eingesetzt  wird,  so  wäre  es  allerdings  immer  noch  für  unser  Vaterland  vortheilhaft,  den  obem 
Theil  des  rechten  Ufers  des  Comersees  nebst  dem  nördlichen  Ufer  des  Golfo  di  Porlezza  selbst  gegen  alles 
Land  an  der  Südseite  des  Lauisersees  einzutauschen,  welcher  Tausch  für  Cisalpinien  ebenfalls  sehr  erwünscht 
sein  müßte.  Würde  aber  Veltlin  und  Cleven  oder  wenigstens  das  letztere  nicht  wieder  mit  Helvetien  ver- 
einigt, dann  föllt  auch  jeder  Grund  weg,  die  fruchtbare  Gegend  an  der  Südseite  des  Lauisersees  gegen  die 
steilen  und  r(au)heren  Ufer  des  Comersees  und  des  Golfo  di  Porlezza  auszutauschen.  Wenn  aber  Frankreich 
die  unsäglichen  Leiden  Helvetiens  seit  seiner  Revolution  auch  nur  einigermaßen  durch  Zusicherung  günstigerer 
Verhältnisse  für  den  bevorstehenden  Frieden  entschädigen  will,  so  ist  die  Wiedervereinigung  von  Veltlin  und 
Cleven  und  die  Abtretung  des  rechten  Ufers  des  Comersees  und  des  Golfo  di  Porlezza  wahrlich  keine  über- 
triebene Anforderung  von  Seite  Helvetiens,  selbst  wenn  ähnliche  Wünsche  über  die  übrigen  Grenzen  unsera 
Vaterlandes  ausgedehnt  werden. 

(V.)  Westlich  dem  Lauisersee  bildet  nun  die  Tresa  die  natürliche  Grenze  Helvetiens;  aber  eine  kleine 
Stunde  ehe  die  Tresa  den  Langensee  erreicht  verlässt  Helvetiens  Grenze  diesen  Fluss  und  zieht  sich  nördlich 
an  den  Monte  Magno  herauf,    um  erst  jenseits   dem  Einfluss  der  Maggia   das  linke  Ufer  des  Langensees  zu 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  345 

berühren.  Durch  diesen  nachtheiligen  umstand  wird  die  Gegend  von  Lu[v]ino  nebst  dem  diesem  Städtchen 
nördlich  liegenden  linken  Ufer  des  Langensees,  welche  innert  den  natürlichen  Grenzen  Helvetiens  liegen,- 
Oisalpinien  beigeordnet.  Es  ist  also  höchst  wichtig  für  Helvetien,  diese  kleine  Strecke  Landes  zu  seiner 
Aosrandnng  und  Erlangung  einer  natürlichen  Grenze  sich  zu  verschaffen  und  also  die  Tresa  bis  zu  ihrem 
EinfluBS  in  den  Langensee  zur  Grenze  zwischen  Helvetien  und  Oisalpinien  zu  bestimmen.  Da  die  Tresa  ohne 
große  Schwierigkeiten  schiffbar  zu  machen  wäre,  welches,  wenn  sie  die  Grenze  zwischen  Helvetien  und  Ois- 
alpinien bildet,  beiden  Staaten  gleich  vortheilbaft  wäre,  so  sollte  bei  Festsetzung  dieser  Grenze  zugleich  diese 
Schiffbarmachung  auf  gemeinschaftliche  Kosten  und  zu  gemeinschaftlichem,  sorgfältig  zu  bestimmendem  Ge- 
brauch einbedungen  werden.  —  Wenn  Helvetien  zur  Erhaltung  der  ihm  erforderlichen  schon  berührten  Aus- 
rundungen die  südliche  Gegend  des  Lauisersees  abtreten  muß,  so  darf  um  so  eher  auf  Festsetzung  der  Tresa- 
Grenze  gedrungen  werden,  da  sonst  Oisalpinien  durch  jenen  Tausch  wesentlich  gewinnen  würde,  welches  doch 
wahrlich  nicht  der  Fall  sein  soll,  da  Oisalpinien  seine  ganze  Existenz  von  den  Franken  zum  Geschenk  erhält, 
während  Helvetien  nur  einige  Entschädigung  für  seine  Aufopferungen  zu  Gunsten  Frankreichs  fordert. 

(VI.)  Nun  erscheint  noch  einer  der  wesentlichsten  Wünsche,  welchen  Helvetien  zu  äußern  hat,  um  sich 
seine  südliche  Grenze  vortheilbaft  zu  bilden  und  seinen  italienischen  Besitzungen  einige  Kraft  zu  verschaffen, 
damit  sie  schon  durch  sich  selbst  sich  ihre  Ruhe  gegen  einen  ersten  Anfall  sichern  und  in  der  helvetischen 
Republik  auch  von  wesentlichem  Gewicht  und  Einfluss  sein  können.  —  Schon  eine  Stunde  unterhalb  dem 
Einfluss  der  Maggia  in  den  Langensee  zieht  sich  Helvetiens  Grenze  ohne  natürliche  Bestimmungen  vom  rechten 
Ufer  des  Langensees  an  in  das  Val  Vigesso  hinüber  und  läuft  von  da,  der  südwestlichen  Seite  des  Thals 
Oento  Yalli  nach,  gegen  die  Gebirgskette  hinauf,  die  das  Formazzerthal  gegen  Südosten  begrenzt;  dieser 
Gebirgskette  folgt  nun  gegen  Norden  hin  unsre  Grenze  bis  an  das  Gries  hinauf,  wo  Wallis  vom  Oanton  Beilenz 
und  beide  vom  Piemont  getrennt  werden.  Da  nun  aber  die  Grenze  zwischen  Wallis  und  Piemont  gegen  Süd- 
westen hin  der  Gebirgskette  folgt,  die  das  Formazzerthal  gegen  Nordwesten  begrenzt,  so  entsteht  dadurch 
der  in  militärischer  Hinsicht  für  Helvetien  besonders  nachtheilige  Umstand,  dass  sich  das  piemontesische  For- 
mazzerthal mehrere  Stunden  weit  zwischen  dem  Wallis  und  unsern  italienischen  Oantonen  hinaufzieht  und 
beide  von  einander  trennt.  Freilich  bilden  vergletscherte  Gebirge  die  Grenze  von  der  hier  die  Rede  ist; 
aber  doch  ist  nirgends  unsre  Grenze  in  militärischer  Hinsicht  nachtheiliger  als  gerade  hier,  wo  wir  durch 
die  höchste  Gebirgskette  Europens  von  unsern  Nachbaren  getrennt  sind.  Um  diese  etwas  paradox  scheinende 
Behauptung  in  ihrer  ganzen  Stärke  zu  fühlen,  denke  man  sich  nur  den  Umstand  dass  aus  dem  Formazzerthal 
sowohl  ins  Wallis  als  in  die  italienischen  Oantone  etwa  zehn  bekannte  und  gewöhnliche  (!)  Pässe  (die  den 
Jägern  und  (den)  Mineralogen  ausschließend  bekannten  nicht  mitgerechnet,)  hinüberführen.  Gesetzt  also,  Hel- 
vetien werde  an  seiner  Südseite  bedroht,  gesetzt  es  ziehe  sich  eine  feindliche  Armee  in  Domo  d'Ossola  zu- 
sammen, wie  soll  Helvetien  seine  Grenzen  gegen  dieselbe  sichern?  Um  dieses  zu  thun,  muß  Helvetien  auf 
jedem  jener  zehen  Pässe  eine  Armee  halten,  die  im  Stande  ist  jener  einzigen  feindlichen  Armee  zu  wider- 
stehen; denn  von  einem  dieser  Pässe  bis  zu  dem  andern  ist  keine  andere  Verbindung  als  durch  10 — 20 
Stunden  lange  Umwege  möglich,  und  ist  einer  dieser  Pässe  schwach  besetzt,  so  dringt  der  Feind  hier  durch, 
und  die  übrigen  neun  Grenzcorps  sind  unnütz.  Rechnet  man  nun  noch  zu  dem  Umstände,  einem  einzigen 
Feind  zehn  gleich  starke  Oorps  entgegenstellen  zu  müssen,  die  Schwierigkeit  hinzu,  vergletscherte  Pässe  sichernd 
zu  besetzen  und  sie  vor  dem  Tourniren  zu  schützen,  so  muß  es  jedermann  auffallen,  dass  gerade  die  höchsten 
Gebirgsketten  die  nachtheiligsten  Militärgrenzen  eines  Landes  bilden  können.  Auch  die  Kriegsgeschichte  zeigt 
hinlänglich  dass  diese  Behauptung  nicht  blos  aus  der  Theorie  gegriffen,  sondern  auch  aus  der  Erfahrung 
hergeholt  sei.  —  Aus  dieser  kurzen  Schilderung  der  militärisch-topographischen  Grenze  Helvetiens  gegen  das 
Formazzerthal  folgt  offenbar  die  dringende  Noth wendigkeit  dass  Helvetien  dieses  Thal,  soweit  als  es  mit 
seinen  Nebenthälem  zwischen    dem  Wallis   und   den   italienischen  Oantonen  liegt,    das  ist,   bis  auf  Vogogna 

AS.  ft.  d.  Helv.  YL  44 


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346  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

beraby  und  von  da  an,  der  unentbebrlichen  Oemeinscbaft  mit  den  italienischen  Cantonen  wegen,  bis  zu  seinem 
Aasianf  gegen  den  Langensee,  die  nördliche  Seite  desselben  innert  seine  Grenzen  zu  bringen  suchen  muß, 
wodurch  dann  das  nordwestliche  Ufer  des  Langensees  bis  zum  Einfluss  der  Toccia  in  denselben  zur  nattir- 
licben  Grenze  Helvetiens  gemacht  würde.  Von  hier  an  müßte  die  Grenze  der  Toccia  nach  hinauf  laufen  bis 
unterhalb  Vogogna,  von  wo  aus  sie  der  Gebirgskette  folgen  würde,  die  die  Südseite  des  Anzaskerthals  bildet 
und  die  sich  an  den  Monte  Rosa  anschließt.  —  Ohne  diese  in  militärischer  Hinsicht  unentbehrliche  Ausrundung 
unsrer  Grenze  sind  weder  das  Oberwallis  noch  die  italienischen  Cantone  durch  bloße  Defensivanstalten  gegen 
einen  in  der  Lombardei  liegenden  Feind  zu  schützen,  und  also  können  wir,  so  lange  wir  nicht  diese  Acqui- 
sition  machen,  nicht  auf  eine  militärische  Grenze  gegen  Italien  Anspruch  machen. 

(VlI.)  Neben  den  militärischen  Vortheilen  aber,  die  uns  das  Thal  von  Domo  d'Ossola  verschaffen  würde, 
treten  noch  die  mercantilischen  hinzu,  die  uns  bei  der  friedlichen  Stimmung  des  helvetischen  Volks  noch 
weit  wichtiger  wären  als  jene,  lieber  das  Gries  geht  hauptsächlich  der  oberländische  Käse-  und  Weinhandel ; 
aber  sobald  man  den  Griesgletscher  verlassen  hat,  findet  man  sich  auf  piemontesischem  Boden,  da  hingegen 
durch  die  begehrte  Ansrundung  der  Hauptsitz  dieses  wichtigen  Handels  an  den  Langensee  versetzt  [wUrde] 
und  die  dannzumal  helvetischen  Städte  Pallanza  und  Intra  zu  den  wichtigsten  Handelsplätzen  unsers  Vaterlandes 
um(ge)schaffen  wUrde(n).  Piemont  oder  Cisalpinien  hingegen  ziehen  aus  dem  Besitz  dieses  Thals  bei  weitem 
nicht  denjenigen  Vortheil  den  er  Helvetien  gewähren  würde,  und  da  Helvetien  sich  im  Frieden  seine  Neutralität 
aufs  neue  zusichern  lassen  wird,  und  dasselbe  überdem  schon  durch  seine  übrigen  italienischen  Besitzungen 
die  Hauptpässe  nach  der  Ebene  der  Lombardei  im  Besitz  hat,  so  wäre  selbst  der  militärische  Vortheil  welchen 
dasselbe  durch  diese  Acquisition  erhalten  würde  für  die  cisalpinischen  Staaten  keineswegs  beunruhigend. 
Ueberdem,  wenn  Helvetien  wieder  seine  Neutralität  erhält,  so  kann  es  nur  durch  den  Besitz  des  Formazzer- 
thals  im  Stande  sein,  einem  in  Italien  hineingedrungenen  Feinde  Frankreichs  ein  schnelles  Hinüberdringen 
über  die  Walliserpässe  und  einen  Einfall  in  Frankreich  selbsten  durch  das  Hauptthal  des  Wallis  und  des 
Genfersees  zu  verwehren;  denn  hauptsächlich  bei  Neutralitätscordons  treten  jene  Schwierigkeiten  ein,  eine 
solche  hohe  Gebirgskette  wie  (sie?)  die  jetzige  Grenze  des  Wallis  bildet  gegen  ein  schnelles  Eindringen  eines 
Feindes  zu  sichern.  —  Alle  Gesichtspunkte  also,  sowohl  der  für  den  Kriegszustand  als  (den)  Neutralitäts- 
zustand und  besonders  die  mercantilischen  Verhältnisse  Helvetiens,  vereinigen  sich,  um  dessen  Regierung  zur 
Pflicht  zu  machen,  allen  Kräften  aufzubieten,  um  das  Formazzerthal  und  die  Gegend  an  der  Nordwestseite 
des  Langensees  noch  innert  Helvetiens  Grenzen  zu  bringen. 

(VIII.)  Vom  Mont(e)  Rosa  an  folgt  Helvetiens  Grenze  gegen  Westen  hin  immerfort  der  obersten  Kante 
der  höchsten  Alpenkette,  die  das  Wallis  an  seiner  südlichen  und  selbst  westlichen  Seite  einschließt.  Zwar 
ist  auch  hier  aus  den  schon  berührten  Gründen  diese  hohe  Grenzscheidung  nicht  die  wünschbarste  für  Hel- 
vetien ;  allein  da  diejenigen  Thäler  die  sich  von  diesen  vergletscheren  Gebirgen  gegen  Piemont  herabsenken 
nun  neue  Wasserbecken  bilden,  nämlich  das  der  Sesiathäler  und  das  des  Val  d'Aosta,  welche  mit  den 
helvetisch-italienischen  Thälem  der  drei  Seen  in  keiner  Verbindung  stehen,  so  ist  hier  die  Ausdehnung  des 
helvetischen  Gebiets  in  die  südlichen  Alpenthäler  nicht  wUnschbar  und  könnte  nur  dann  zweckmäßig  sein, 
wenn  sie  sich  so  weit  erstrecken  würde,  um  an  sich  selbst  betrachtet  eine  wichtige  Besitzung  auszumachen. 
Ueberdem  sind  der  Pässe  über  diesen  höchsten  Theil  der  Alpenkette  zwischen  dem  Mont  Rosa  und  dem 
Montblanc  wenige  und,  den  Pass  des  Bemhardsbergs  abgerechnet,  so  beschwerliche,  dass  auch  militärisch 
betrachtet  diese  Gebirgsgrenze  nicht  die  Nachtheile  an  sich  hat,  die  die  früher  berührte  Berggrenze  zeigte. 

(IX.)  Noch  bleibt  der  westliche  Theil  der  südlichen  Grenze  zu  beurtheilen  übrig;  allein  da  dieser  Theil 
die  französischen  Grenzen  selbst  berührt,  so  ist  wahrlich  jetzt  nicht  der  Zeitpunkt  da,  hierüber  Wünsche  lo 
äußern,   und  zudem  ist  beim  ersten  Anblick  jener  Gegend  einleuchtend   dass  wenn  wir  im  Fall  wären  dort 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  lÖOl  U1 

einige  BrweiteniDg  ansers  Gebiets  zu  erhalten,  das  Wasserbecken  des  Rhodans  bis  zum  Fort  TEcluse,  vom 
ürsprang  der  Arve  an,  die  zweckmäßigste  Vergrößerung  Helvetiens  gegen  Südwesten  ausmachen  würde.  — 
Geschrieben  in  Bern,  am  Ende  Christmonats  1800,  von  J.  Conr.  Escher  von  Zürich.^  sei,  p.  687-643. 

12)  1801,  10.  Januar,  VR.  „Le  prüfet  national  de  Bäle  fait  connaitre  au  Conseil  ex6cutif  que  le  bruit 
B*6tant  r^pandu  de  la  r^nnion  da  canton  ä  la  France,  et  ce  bruit  6tant  accr6dit6  par  quelques  expressions 
lächees  par  des  g6n6raux  fran^ais,  il  a  cru  devoir  demander  au  g^n^ral  de  brigade  Amey  et  au  chef  de 
bataillon  Joly,  commandant  de  Bäle,  s'ils  avaient  quelque  connaissance  officielle  de  ce  projet  de  r^union, 
et  qu'ayant  re^n  de  leur  part  Tassurance  du  contraire,  il  a  rendu  une  proclamation  pour  d^truire  les  inquiä- 
indes  que  ce  bruit  avait  produites."  —  Ad  acta.  VRProt.  p.  218. 

Der  Bericht  von  Statth.  Zschokke,  dd.  9.  Jan.,  liegt  in  Bd.  491,  p.  395,  396;  abschriftlich  die  mit 
Amey  und  Joly  gewechselte  Correspondenz  in  p.  397 — 399 ;  die  erwähnte  Proclamation  fehlt. 

13)  25.  Januar,  Paris.  Rengger  an  Escher.  Belobung  der  Denkschrift  über  die  südlichen  Grenzen,  die 
von  Mousson  für  Glayre  übersetzt  werden  soll  und  als  Richtschnur  für  Forderungen  an  die  Mächte  dienen 
könne.    Einladung  zur  Abfassung  einer  ähnlichen  Arbeit  über  die  nördliche  und  östliche  Grenze  . . . 

Wydler,  Leben  il  Brief«,  t.  A.  Bengfer,  h  275. 

Man  vergleiche  Eschers  Antwort  v.  8.  März  (N.  14  b). 

14a)  Ende  Februar,  Bern.  Denkschrift  von  Joh.  Konr.  EscJier :  j^Bemerkungm  über  die  nördliche 
Gränze  Helvetiens.^  I.  „In  dem  gegenwärtig  bevorstehenden  Frieden  scheint  es  Staats-Maxime  zu  sein,  die 
Flüsse  soviel  möglich  als  Gränze  zwischen  den  verschiedenen  Staaten  anzunehmen,  und  die  wahrscheinliche 
Abtretung  des  Frickthals  an  Helvetien  dürfte  wohl  die  Furcht  berechtigen  dass  der  Rhein  von  Sargans  an 
bis  auf  Basel  als  Gränze  Helvetiens  bestimmt  werden  möchte.  Zwar  würde  Helvetien  die  Stadt  Constanz  und 
das  Frickthal  durch  eine  solche  Gränzbestimmung  gewinnen,  aber  dagegen  den  Bezirk  von  Stein,  den  ganzen 
Ganton  Schaffhausen,  den  Bezirk  von  Eglisau  und  vielleicht  auch  noch  Rlein-Basel  mit  seinem  Bezirk  abtreten 
müssen.  Zwar  wäre  der  Verlust  an  Flächeninhalt  und  Menschenzahl  nicht  sehr  beträchtlich,  den  Helvetien 
durch  eine  solche  Austauschnng  leiden  würde;  dagegen  aber  wäre  dieselbe  in  merkantilischer  und  selbst  (in) 
militärischer  Hinsicht  höchst  nachtheilig,  zu  geschweige  dann  (!)  dass  man  nicht  gerne  einen  alten  treuen 
biedern  Bruder  gegen  einen  landsfrömden  Menschen  austauscht,  besonders  wenn  auch  noch  der  Umstand 
eintritt[etj,  dass  der  abzutretende  Bruder  begütert  und  ganz  im  Fall  ist,  das  gemeinsame  Wesen  kräftig  zu 
unterstützen,  während  hingegen  der  einzutauschende  Frömdling  arm  ist  und  langer  Unterstützung  bedarf,  ehe 
er  auf  die  Höhe  des  Wohlstandes  der  Eingebomen  erhoben  sein  wird.  —  Helvetien  bedarf  meist  einer  regel- 
mäßigen Einfuhr  von  schwäbischem  Getraide  und  bairischem  Salze  und  einer  ungestörten  Ausfuhr  seiner 
Fabrications- Artikel.  Wenn  nun  im  Frieden  das  Br(e)isgau  einen  eignen  Herren  erhält,  so  dürfte  gegen  Helvetien 
leicht  ein  Zoll-  und  Mauthsystem  eingeführt  werden,  welches  wenigstens  in  einzelnen  Zeitumständen  jener 
erforderlichen  Ein-  und  Ausfuhr  mächtige  Schwierigkeiten  in  den  Weg  legen  könnte.  Ist  nun  der  Rhein 
unbedingte  Gränze  Helvetiens,  so  wird  eine  Spehr  (!)  gegen  dieses  weit  leichter  ausführbar,  als  wenn  die 
Gränze  bald  Wasser-  bald  Landgränze  ist,  und  dadurch  eine  vollkommene  Spehr  beinahe  unmöglich  wird. 
Dieser  merkwürdige  Gesichtspunkt  von  Helvetiens  Intresse  bedarf  gewiss  der  sorgfältigsten  Erwägung,  und 
seine  Befolgung  (!)  sollte  um  so  weniger  Schwierigkeiten  erleiden,  da  er  auch  wesentlich  in  Frankreichs 
Intresse  liegt;  denn  wohl  war  es  Frankreich  mehr  als  einmal  in  dem  Lauf  dieses  9jährigen  Krieges  sehr 
wichtig,  dass  das  neutrale  Helvetien  so  leicht  durch  Schleichhandel  Getraide  aus  Schwaben  an  sich  ziehen 
und  dadurch  einem  sehr  thätigen  Schleichhandel  von  mancherlei  Lebensmitteln  gegen  Frankreich  durch  die 
Finger  sehen  konnte.  Dieser  günstige  Umstand  sollte  leicht  von  Helvetiens  Regierung  benutzt  werden  können, 
um  sich  nicht  allein  die  außerrheinischen  Besitzungen  zu  erhalten,  sondern  auch  zweckmäßig  auszurunden.  — 


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348  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

Mit  diesem  Umstand,  der  allein  schon  Helvetien  abhalten  soll,  keine  (!)  Gränz-Ausgleichong  einzugehen,  in 
der  der  Rhein  als  unmittelbare  Oränze  angenommen  ist,  vereinigt  sich  noch  die  militärische  Beschaffenheit 
der  Rheingränze.  Von  Stein  an  bis  auf  Basel  herab  überhöhen  die  nördlichen  Rheinufer  fast  allgemein  die 
südlichen,  schweizerischen  Ufer,  und  besonders  an  den  Stellen  wo  sich  die  Rheinbrtlcken  vorfinden  trifft  dieser 
Umstand  auf  die  für  Helvetien  nachtheiligste  Art  ein,  daher  auch  die  Rheinposition,  von  Helvetien  ans 
betrachtet,  die  unsicherste  Militargränze  von  ganz  Helvetien  ausmacht,  und  im  Fall  eines  Krieges  muß  Hel- 
vetien entweder  vorwärts  oder  rllckwärts  dem  Rhein  sich  eine  Militarposition  suchen.  Wie  aber  soll  eine 
vorwärts  liegende  Position  möglich  sein,  da  die  Rheinposition  für  Deutschland  gUnstig  ist,  wenn  sich  Helvetien 
nicht  schon  vor  Ausbruch  eines  Krieges  im  Besitz  der  nördlichen  Rheingegenden  befindet?  Dass  auch  Frank- 
reichs Intresse  hierin  mit  Helvetiens  Intresse  wesentlich  zusammenhange,  ist  auffallend,  und  also  die  Benutzung 
von  Frankreichs  Einfluss  über  solche  Bestimmungen  nicht  schwer  zu  erhalten.  —  In  keinem  Fall  also  darf 
Helvetien,  wenn  es  sein  wahres  Intresse  sorgfältig  handhaben  will,  seine  außerrheinischen  Besitzungen  abtreten, 
wenn  ihm  schon  völlige  Erstattung  in  Rücksicht  der  Ausdehnung  der  Einwohner  und  selbst  des  Reichthums 
an  einer  andern  vortheilhaften  Stelle  dafür  ertheilt  würde;  eher  thue  es  auf  das  ihm  übrigens  sehr  vortheil- 
hafte  Fnckthal  Verzicht,  als  sich  in  einen  so  ungünstigen  Tausch  einzulassen.  —  Da  das  Intresse  Frank- 
reichs so  enge  mit  dem  Intresse  Helvetiens  in  Rücksicht  einer  zweckmäßigen  Bestimmung  der  nördlichen 
Gränze  Helvetiens  verbunden  ist,  so  sollten  die  für  dieses  unentbehrliche(n)  Ausrundungen  nicht  große  Schwierig- 
keiten leiden,  besonders  da  dieselben  nicht  sehr  bedeutend  in  Rücksicht  ihrer  Ausdehnung  sind.  —  Wie 
wichtig  die  Stadt  Constanz  in  Rücksicht  ihrer  vortrefflichen  merkantilischen  Lage  für  Helvetien  wäre,  bedarf 
keines  lange(n)  Beweises.  Keine  Lage  in  ganz  Helvetien  ist  für  den  Handel  so  vortheilhaft  als  diese,  und 
innert  Helvetiens  Gränzen  müßte  Constanz  bald  der  Sitz  des  Handels  zwischen  Helvetien  und  Deutschland 
und  diesem  mit  Italien  sein.  Die  helvetische  Regierung  lasse  sich  also  keine  Bemühungen,  keine  Anstrengungen 
dauren,  um  sich  diesen  köstlichen  Punkt,  der  bald  eine  Goldgrube  für  sie  würde,  zu  verschaffen. 

II.  Die  östlichste  helvetische  Besitzung  außerhalb  dem  Rhein  ist  das  Städtchen  Stein  mit  den  Dörfern 
Emmishofen,  Ramsen  und  Buch.  Könnte  Helvetien  sich  seine  nördlichen  Grenzen  nach  Wunsch  bestimmen, 
80  würde  dasselbe  sich  die  ganze  Gegend  ausbitten,  welche  zwischen  dem  Bodmersee  (I)  und  der  nördlichsten 
Ecke  des  Cantons  Schaffhausen,  innerhalb  Stockach  und  Engen  liegt.  Müßten  diese  Wünsche  gemäßigt  werden, 
so  würde  noch  die  Strecke  Landes  welche  zwischen  dem  Zellersee  und  Thayngen  innerhalb  Hohentwiel  liegt, 
in  das  helvetische  Gebiet  gezogen  werden.  Ist  aber  von  keiner  eigentlichen  Vergrößerung  von  Helvetiens 
Gebiet  in  dieser  Gegend  die  Rede,  so  bleibt  es  immer  dringend  nothwendig,  um  Stein  mit  Schaffhausen 
unmittelbar  zusammenhängen  zu  können,  wenigstens  die  beiden  Dörfer  Ga(i)lingen  und  wo  möglich  noch  Randeck 
und  Büetingen  und,  um  täglichen  Streitigkeiten  und  Unannehmlichkeiten  endlich  einmal  ein  Ende  zu  machen, 
das  zwischen  den  schweizerischen  Besitzungen  liegende  und  mit  einzelnen  Rechten  schon  zu  Schaffhausen 
gehörige  Dorf  Büesingen  mit  seinem  kleinen  Bezirk,  auch  mit  einiger  anderwärtigen  Aufopferung,  sich  zu 
verschaffen;  denn  die  jetzt  noch  vorhandene  Abwechslung  von  verschiedenen  Territorien  in  der  gleichen 
natürlich  begränzten  Gegend  ist  bei  Neutralitätsbesatzungen  und  auch  in  Friedenszeiten  für  die  öffentliche 
Sicherheit  sehr  gefährlich ;  die  Schwierigkeiten  würden  hier  durch  den  bloßen  Besitz  von  Galingen  mit  seinem 
Dorfbann,  zum  besondem  Vortheil  von  Dießenhofen,  und  durch  die  vollständige  Einverleibung  von  Büesingen 
mit  seinem  Bann,  zum  besondem  Vortheil  von  Schaffhausen,  gänzlich  gehoben.  —  Die  wichtigste  außer- 
rheinische Besitzung  Helvetiens  ist  der  Canton  Schaffhausen,  dessen  jetzige  Gränzen  keiner  Erweiterung, 
sondern  einzig  des  Zusammenhangs  mit  den  übrigen  anßerrheinischen  Besitzungen  und  der  Vervollständigung 
durch  Einverleibung  von  Büesingen  bedürfen.  Neben  der  schon  berührten  östlichen  Verbindung  mit  Stein  ist 
die  unmittelbare  Verbindung  des  Cantons  Schaffhausen  mit  dem  ebenfalls  außer  dem  Rhein  liegenden  Bezirk 
von  Eglisau  wesentlich  nothwendig.    Die  zweckmäßigste  hierzu  erforderliche  Ausrundung  besteht  darin,  dass 


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Nr.  122  October  1800  bis  März  1801  349 

sich  Helyetien  die  nicht  beträchtliche  Strecke  Landes  zn  verschaffen  suche,  welche  zwischen  dem  Rhein  und 
dem  Flüsschen  Wutten  (!)  liegt,  von  der  Stelle  an  wo  dieses  die  westlichste  Ecke  des  Cantons  Schaffhausen 
verlässt,  bis  zu  seinem  Einfluss  in  den  Rhein;  diese  Acquisition  würde  die  helvetischen  GrXnzen  außerhalb 
dem  Rhein  und  die  Rheingränze  selbst  vortheilhaft  abkürzen  und  die  nördlichste  Ecke  des  Cantons  Baden, 
besonders  aber  Zurzach,  in  eine  sehr  vortheilhafte  Annäherung  mit  dem  Canton  Scbaffhausen  bringen.  Wäre 
aber  diese  so  natürliche  und  vortheilhafte  Ausrundnng  unsers  außerrheinischen  Gebiets  nicht  vollständig  zu 
erbalten,  so  suche  man  wenigstens  so  viel  davon  fUr  unser  Vaterland  zn  gewinnen,  als  nur  immer  möglich 
ist.  Bei  einer  nothwendigen  Verringerung  dieser  Forderung  könnte  die  Gränze  von  der  Wu(o)ten  zurück  bis 
an  eine  Linie  gezogen  werden,  die  von  Wasserstelz  am  Rhein  bis  an  die  westlichste  Ecke  des  Cantons  Schaff- 
hansen,  zwischen  Gysiingen  und  Gri(e)ßen  durch  gezogen  würde.  Müßte  die  Forderung  noch  mehr  verkürzt 
werden,  so  suche  man  doch  noch  den  kleinen  Strich  Landes  zu  gewinnen,  der  sich  zwischen  dem  Bezirk 
Eglisau  und  dem  Canton  Schaffhausen  bis  an  den  Rhein  nach  Osten  hineinzieht,  und  verlängere  zu  diesem 
Ende  hin  die  westlichste  Ecke  der  Eglisauer  Gränze  bei  Wasterkingen  bis  an  Erzingen  oder  Alpfieren  (?)  an 
der  Schaffhausischen  Gränze.  Noch  eine  allfällige  Verkürzung  unsrer  Forderung  bestünde  darin,  östlich  dem 
Dorf  Bartlischwyl  die  hier  nur  eine  Viertelstunde  von  einander  entfernten  Gränzen  von  Eglisau  und  Scbaff- 
hausen an  einander  zu  hängen.  Kurz,  wenn  man  sich  mit  dieser  Forderung  auch  noch  so  nahe  an  den  Rhein 
zurückziehen  muß,  so  verschaffe  man  sich  doch  wenigstens  eine  unmittelbare,  d.  i.  außerrheinische  Verbindung 
zwischen  Eglisau  und  Schaffhausen. 

m.  Da  der  in  LUneville  abgeschlossene  Friedenstractat  Helvetien  schon  das  innert  seinen  natürlichen 
Gränzen  liegende  Frickthal  zusichert,  so  bedarf  es  hierüber  keiner  weitern  Entwicklung  der  Noth wendigkeit 
der  Einverleibung  dieser  Gegend  in  das  helvetische  Gebiet.  Ist  aber  einst  der  Rhein  zwischen  Bernau  und 
Basel-Augst  Gränze  von  Helvetien,  so  wäre  es  in  militärischer  Rücksicht  besonders  unzweckmäßig,  wenn 
Helvetien  hier  seine  Wünsche  auch  über  den  Rhein  hin  ausdehnen  wollte,  und  es  bleibt  also  nichts  mehr  als 
die  außerrheinische  Basler  Gränze  zu  betrachten  übrig.  —  Die  kleine  Strecke  Landes  die  bei  Basel  jenseits 
dem  Rhein  liegt,  ist  für  Helvetien  wegen  der  dadurch  für  Basel  selbst  bewirkten  militärischen  Sicherung  und 
wegen  den  dadurch  vermehrten  Berührungspunkten  mit  Deutschland  im  Fall  von  Spe(r)ren  wichtig;  allein 
immer  wird  in  allen  Kriegen  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  dieses  (Stück?)  Land  für  das  neutrale 
Helvetien  mit  etwas  schwierigen  Umständen  verbunden  sein.  Glücklicherweise  ist  die  östliche  Gränze  dieses 
Bezirks  bergigt  und  bildet  eine  ziemlich  natürliche  Gränze;  nur  sollte  dieselbe,  um  sie  leichter  sichern  zu 
können,  bis  zum  Grenzach erhorn  ausgedehnt  werden  und  erst  hier  in  den  Rhein  fallen.  Zur  leichtern  Sicherung 
der  unmittelbaren  Gränzen  Helvetiens,  die,  wie  der  letzte  Krieg  beweist,  in  gewissen  Fällen  sehr  wichtig 
und  daher  auch  bedenklich  werden  kann,  wäre  es  sehr  vortheilhaft,  wenn  die  kleine  Strecke  Landes  außer- 
halb der  Wiesen  mit  Klein-Hüningen  an  Deutschland  abgetreten  und  gegen  das  Grenzacherhom  eingetauscht 
werden  könnte;  vielleicht  aber  wird  diese  Abtretung  von  Seite  Frankreichs  Schwierigkeiten  leiden;  indessen 
erfordert  es  Helvetiens  Interesse  sehr,  sich  dieses  Fleckgen  (!)  Land  außerhalb  der  Wiesen,  welches  die  Ruhe 
von  ganz  Helvetien  gefährden  kann,  vom  Hals  zu  schaffen,  und  daher  versäume  man  ja  nicht,  wenn  auch 
schon  das  Privatintresse  einiger  Bürger  von  Basel,  die  in  diesem  gefährlichen  Fleckgen  Land  Privatbesitzungen 
haben  mögen,  sich  dagegen  sträuben  möchte,  alles  zu  versuchen,  um  sich  durch  diese  Abtretung,  wenn  sie 
aneh  mit  wichtigen  Aufopferungen  verbunden  sein  sollte,  einen  Stein  des  Anstoßes  aus  dem  Wege  zu  räumen, 
der  für  Helvetiens  Neutralität  so  gefährlich  ist.  —  Geschrieben  in  Bern  End  Hornungs  1801. '^  —  (Concept 
in  7  S.  Quart.  —  Aus  Paul  Usteri's  Nachlass  mitgetheilt  von  Oberst  J.  U.  Meister,  Oct.  1891). 

14  b)  8.  März,  Bern.  Repräs.  Escher  an  M.  Rengger.  Antwort  auf  dessen  Wünsche  betreffend  Vor- 
arbeiten über  die  Bestimmung  besserer  Grenzen,  für  eine  neue  Eintheilung  etc.    Hinweis  auf  bezügliche  Ent- 


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350  October  1800  bis  März  1801  Nr.  122 

würfe...  1.  ^Ueber  die  westliche  Grenze  HelvetieDS  schreibe  ich  nichts,  weil  ich  sie  nicht  hinlKnglich 
kenne  und  aus  Olayre's  Briefen  sehe,  dass  seine  Hoffnungen  ziemlich  weit  gehen  und  er  im  Fall  eines  Rück- 
zuges derselben  nur  Schritt  für  Schritt  gehen  und  auf  allen  Posten  sich  muthig  und  klug  yertheidigeo  wird. 
Wenigstens  lasst  euch  ja  nicht  aus  dem  St.  Imer-  und  Mttnsterthal  vertreiben;  sonst  mflßten  wir  uns  zur 
ersten  Coalition  gegen  Frankreich  schlagen,  um  diese  Thaler  zu  erobern.  2.  An  der  Cantonseintheilung  habe 
ich  nichts  gearbeitet;  Koch  hat  sich  des  Geschäftes  ganz  bemächtiget  und  betreibt  es  mit  seinem  Oberlands- 
geist.  3.  Wenn,  wie  ich  vermuthe,  die  Zerstückelung  des  Wallis  und  der  Verlust  des  linken  Rhodanufers 
unvermeidlich  ist,  so  würden  dann  meine  Ideen  über  die  südlichen  Grenzen  eine  wesentliche  Modification 
erleiden.  Der  Anspruch  auf  das  Thal  von  Domo  d'Ossola  würde  alsdann  ganz  wegfallen,  und  man  hätte 
nun  am  rechten  Ufer  des  Langensees  nichts  anderes  zu  fordera  als  das  oberste  Dorf  Olgia  im  Thal  Gento- 
valli,  welches  bisher  zum  piemontesischen  Vigezzerthal  gehörte,  ungeachtet  es  auf  der  Ostseite  der  Waaser- 
scheide  und  somit  inner  Helvetiens  natürlichen  Grenzen  liegt!  Dagegen  bleibt  es  gleich  wichtig,  die  Tresa- 
grenze  zwischen  dem  Luganer-  und  Langensee  zu  reclamiren.  —  Von  Bünden  hört  man  freilich  gar  nichts, 
und  vom  Veltlin,  dass  es  unwiderruflich  zu  Cisalpinien  gehöre!  Ist  dies  (richtig),  so  wollen  wir*s  einst  er- 
obern. En  attendant  aber,  insofern  wir  Bünden  erhalten,  so  beweget  Himmel  und  Hölle,  um  die  Grafschaft 
Chiavenna  und  dadurch  die  Verbindung  mit  dem  Comersee  zu  erhalten,  und  gebet  das  fürs  Veltlin  unent- 
behrliche, fttr  Rätien  minder  wichtige  Poschiavothal  dagegen  und  verschafft  uns  dann  noch  zur  Ausrundong 
das  rechte  Ufer  des  Comersees.  —  Da  wir  das  linke  Rhodanufer  und  die  an  allen  Metallen  und  Halbmetallen 
so  reichen  südlichen  Wallisthäler  verspielen  müssen,  so  heiß  ich  euch  liederliche  Gesellen,  wenn  ihr  uns  Cleven 
und  den  halben  Comersee  nebst  Luvino  nicht  zu  verschaffen  im  Stande  seid.  Mir  ist  wahrhaftig  ernst.  Wenn 
das  Wallis  effectiv  weg  ist,  so  sage  du  den  accapareurs  desselben  alsdann,  dass  im  Thale  von  St.  Braoehier 
der  beste  Kobalt  in  ganz  Europa,  heiTliches  Eisen  und  auf  dem  vermaledeiten  Simplen  viel  Gold  sei,  damit 
sie  uns  was  Vernünftiges  dafür  zurückgeben.  Meine  in  Eile  gefertigte  Note  über  die  Theilung  des  Wallis 
und  Beibehaltung  der  Höhe  der  D51e  kommt  dir  ohnehin  zu;  dagegen  liegt  mir  noch  etwas  anderes  am 
Herzen,  das  in  meiner  Note  über  die  nördliche  Grenze  vergessen  wurde.  4.  Um  Schaffhausen  mit  Eglisau 
und  Zurzach  zusammenzuhängen,  schlug  ich  ganz  bescheiden  die  Wutach  als  Grenze  vor;  nun  aber  könnte 
dieser  kleine  Fluss  von  der  Stelle  (an)  wo  er  jetzt  die  Schaffhausergrenze  an  der  Westseite  berührt,  ebenso 
gut  auf-  als  abwärts  zur  natürlichen  Grenze  dienen,  und  zu  diesem  Ende  würde  die  helvetische  Linie  die 
Wutach  hinauf  bis  Grinizhofen  (Grimmelshofen  ?),  von  da  dem  bei  Furzheim  (Fuezen?)  einfließenden  Bach 
nach  bis  Extenhofen  fortgeleitet.  Damit  würden  einige  wichtige  Stellen  des  Randenbergs  ins  helvetische 
Gebiet  hineingezogen,  welches  bei  Grenzbesetzungen  und  zur  leichtern  Komeinfuhr  sehr  vortheilhaft  wäre. 
Da  die  Franzosen  beinahe  ebenso  viel  Interesse  wie  wir  selbst  haben,  dass  unsere  Nordgrenze  in  diesen 
beiden  Hinsichten  gut  beschaffen  sei,  so  solltet  ihr  hier  am  leichtesten  reüssiren.  5.  Hoffentlich  ist  euch  von 
der  Vollziehung  speciell  aufgetragen  worden,  alle  Lehensverhältnisse  in  denen  noch  verschiedene  wichtige 
Theile  von  Helvetien  zum  deutschen  Reiche  stehen,  gänzlich  aufheben  zu  lassen,  um  vielfachen  daraus  ent- 
stehenden Chicanen  und  Erniedrigungen  zuvorzukommen.''  6.  Ausdruck  des  Wunsches  nach  Vorsorgen  dass 
die  neue  Ordnung  durch  Männer  eingeführt  würde,  welche  allgemeines  Vertrauen  genießen,  mit  dem  Winke  dass 
alle  jetzt  an  der  Spitze  stehenden  abtreten  sollten,  etc.    (Das  Uebrige  privater  Natur.)   WydUr,  ebd.  i.  270—78. 

15a)   (März?)     Skizze  (Umrisse)  des  Wallis  und  des  Frickthals,  mit  einigen  Zahlenangaben,  ans  denen 
der  große  Unterschied  im  Werthe  der  beiden  Gebiete  erhellen  soll.     (Wallis  c.  13  mal  größer.) 

3383f  p.  258a,  b. 

15  b)   (März  0.  sp.?)    Statistische  Tabellen  über  das  Frickthal 

1)   Grafschaft  Rheinfelden:  a)  Oberförsterei  MöhUnbacherthal ;  Oberfläche  in  Juch.  25272 ;  (zum  Forst 
gehürig  9848);  Seelen  6548;  Familien  1251;  Gebäude  1090. 


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Nr.  123  October  1800  bis  Mai  1801  351 

b)  Oberförst.  Fnckthal;  Oberfl.  Juch.  24453  (z.  Porst  5885) ;  Seelen  6523;  Familien  1224;  Gebäude  957. 
2)    Grafsch.  Laufenburg     a)    Oberf,  litenthal;    Oberfl.   Juch.  6223    (z.  Forst    2602);    Seelen    2017; 
Familien  409;  Gebäude  390. 

b)   Oberf.  S^ilzthal;  Oberfl.  Juch.  11798  (z.  Forst  4574);  Seelen  2672;  Familien  488;  Gebäude  402. 
Zusammenzug:  Oberfläche  Juch.  67,746,  (zum  Forst  22,910);  Seelen  17,760;  Familien  3372;  Gebäude  2839. 

801,  p.  662-656.  667,  658  (fre.)- 

Die  Aufzählung  der  Gemeinden  und  Parcellen  sowie  die  Bruchzahlen  sind  hier  weggelassen. 

123. 

Bern.    1800,  October,  bis  Mai  1801. 

307-314  (VBProi).  -  831  (Frz.  Ann.),  ete. 

Verhandlungen  über  die  Ansprüche  der  französischen  Regierung  für  den  Bau  der  Simplomtraße. 

Da  Ende  Februar  1801  die  förmliche  Abtretung  eines  Theils  des  Walliser  Gebietes  verlangt  wurde,  der 
Bau  der  Simplonstraße  aber  ein  Vorläufer  dieses  Begehrens  war,  so  wird  das  hierauf  bezügliche  Material, 
soweit  es  sich  im  helvetischen  Centralarchiv  befindet,  bei  Beginn  der  Verhandlungen  eingereiht. 

la)  21.  October.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  „Le  chef  de  l'^tat  major 
g^n^ral  de  Tarm^e  des  Grisons  annonce  au  Gouvernement  par  la  lettre  dont  vous  recevez  ci-joint  copie,  que 
le  passage  du  Simplen  sera  rendu  praticable  ä  Tartillerie  et  que  500  hommes  seront  envoyös  dans  le  Valais 
pour  effectner  cet  ouvrage  de  ce  c6t6.  Un  tel  avis  de  la  part  d'une  autorit6  militaire  a  lieu  de  surprendre 
le  C.  E.  L'^tablissement  de  cette  route,  qui  entratnera  n^cessairement  de  nouvelles  charges  pour  THelv^tie, 
eöt  du  faire  le  sujet  (a)u  moins  d'une  communication  ministerielle.  Le  C.  E.  croit  de  ne  pas  devoir  se  taire 
sur  des  proc6d6s  de  cette  nature.  II  vous  invite  ..  ä  en  donner  avis  au  cit.  Glayre, ...  en  Tautorisant,  sll  le 
trouve  convenable,  d'adresser  des  reprösentations  au  gouvernement  fran^ais  sur  l'^tablissement  de  cette  route 
et  les  nouvelles  charges  qu1l  va  occasionuer  au  pays."  VRProt.  p.  sw,  8«i.  —  831,  p.  48«. 

1  b)  Der  Brief  von  Mathieu  Dumas,  dd.  Zürich  26  Vendem.,  beruft  sich  auf  einen  Beschluss  der  Consuln 
V.  20.  Fructidor  und  bemerkt  dass  auch  in  Domo  d'Ossola  ein  Bataillon  von  500  Mann  Stationiren  sollte, 
(das  andere  in  Brieg).  33n,  p.  57 1,  572.  -  83i,  p.  487-88  (Orig.). 

1  c)  Der  VR.  an  den  Minister  des  Innern.  Nachricht  von  dem  obgemeldeten  Vorhaben,  mit  Weisung  zu 
den  nöthigen  Vorkehren  (Prot.  p.  391;  Bd.  831,  p.  491). 

1  d)  24.  October,  VR.  Bewilligung  von  3000  Frk.  für  die  Verwaltungskammer  von  Wallis  behufs  der 
ersten  Vorsorgen  für  den  Unterhalt  der  Mannschaft  welche  die  Simplonstraße  erweitern  soll,  auf  Antrag  des 
Ministers  des  Innern.  VRProt.  p.  471-72.  -  asi,  p.  493. 

2)  c.  27.  October.  Nachrichten  über  den  Plan  zur  Erstellung  einer  Simplonstraße  . . .  (Bemerkenswerth 
schon  der  Zeit  wegen^  indem  nun  die  Sache  bald  zu  allgemeiner  Kenntnis  kam.)  buu.  heiv^t  xv.  887-88. 

3  a)  25.  November  (4  Frim.  IX),  Brig.  G.  Turreau,  „chargö  de  la  surveillance  imm^diate  des  travaux 
de  la  route  du  Simplen^,  an  die  „Commission  ex^cutive  de  THelvetie.^  —  „Vous  connaissez  sans  doute, 
citoyens  Commissaires,  la  mission  dont  je  suis  charg6  par  le  gouvernement  fran^ais  sur  la  chaine  des  Alpes 
qui  s^.pare  Tltalie  de  THelvötie.  Comme  les  travaux  qui  y  vont  avoir  lieu  attireront  une  grande  quantitö  de 
personnes,  parmi  lesquelles  11  pourrait  s'en  trouver  qui  chercheraient  k  profiter  des  circonstances,  pour  exporter 
ou  importer  de  Tltalie  en  Helv^tie  ou  de  THelvetie  en  Italic  des  denröes  sujettes  k  des  droits,  mon  Intention 


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352  October  1800  bis  Mai  1801  Nr.  123 

6tant  d'^tablir  k  cet  ^gard  une  police  rigoureuse,  je  voas  prie  de  me  faire  connaitre  T^tat  des  denr^es 
sujettes  aa  droit  de  p6age,  sons  le  double  rapport  de  I'exportation  ou  de  rimportation.  Je  suis  charm^  que 
cette  circonstance  me  fournisse  Toecasion  de  vous  assurer  de  ma  haute  consid^ration.^  83i,  p.  497—98. 

Auch  der  Text  ist  von  T.  geschrieben. 

3  b)  1.  December,  VR.  Die  Zuschrift  von  G.  Turreau  wird  dem  Finanzmiuister  zur  Prüfung  überwiesen 
mit  dem  Auftrag,  bald  eine  Tarifvorlage  zu  machen.  VBProt.  p.  u»  is.  —  831»  p.  49«. 

4)  4.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  G.  Turreau.  ^Nous  vous  remercions  de  Foffre  que  vous  voulez 
bien  nous  faire  par  votre  lettre  du  4  Frimaire  dernier,  afin  d'empecher  la  contrebande  qui  pourrait  avoir 
lieu  sur  la  route  du  Simplen  par  les  ouvriers  qui  vont  j  travailler  sous  vos  ordres,  nous  demandant  par  ce 
motif  un  ^tat  des  denr^es  qui  peuvent  @tre  sujettes  ä  des  droits  d'entr6e  et  de  sortio.  Nous  vous  observerons 
que  THelvötie  n'a  point,  ainsi  que  la  R6publique  fran^aise,  de  droits  d'entr6e  et  de  sortie,  mais  seulement 
de  lägers  droits  de  p^ages,  dont  Taugmentation  progressive  a  lieu  k  mesure  que  les  marchandises  qui  entrent 
ou  sortent  de  son  territoire  s'^loignent  de  la  fronti^re,  en  sorte  que  les  droits  qui  seraient  k  payer  sur  an 
m§me  point,  savoir  au  dernier  bureau  d'entröe  ou  de  sortie,  sont  trop  peu  importants  pour  exciter  la  cupidit^ 
de  personne,  et  par  cons^quent  pour  organiser  des  moyens  de  pr^venir  les  fraudes  et  d'empecher  la  contre- 
bande. Par  ces  motifs  nous  croyons  qu*il  est  inutile  de  vous  präsenter  cet  ätat,  et  nous  devons  vous  observer 
encore  que  le  gouvernement  helv6tique  a  de  tout  temps  senti  la  näcessitä  de  favoriser  son  commerce  avec 
ritalie,  et  que  pour  cet  effet  il  n'a  existä  de  prohibition  avec  ce  pays  que  dans  les  cas  extraordinaires  oü 
les  cantons  du  Valais  et  du  Läman  se  voyaient  expos6s  k  une  disette  de  blä.    Agräez,^  etc. 

VEProt.  p.  98,  99.  —  666,  p.  611—12.  —  831,  p.  (601). 

Diese  Antwort  war  von  Roguin-Laharpe  entworfen. 

5)  8.  December,  VR.  (Bei  Beginn  der  Sitzung.)  Schmid  *)  Übermacht  einen  Brief  des  RStatthalters  von 
Leman,  der  anzeigt  dass  GAdj.  Quatremäre-Disjonval,  der  die  Straßenarbeiten  am  Simplen  zu  leiten  hat, 
2000  Schaufeln  und  Pickel  und  einen  Vorschuss  von  2700  Fr.  verlange,  und  daran  die  Frage  knüpft,  ob  er, 
Polier,  wie  es  früher  für  die  30.  Halbbrigade  geschehen,  als  Bürge  bei  einem  Bankier  für  ein  solches  Dar- 
lehen einstehen  dürfe.  Man  findet,  die  Regierung  könne  hierauf  nicht  eintreten ;  (d.  h.  die  Sache  sei  als  private 
zu  behandeln  ?).  VRProt.  p.  147. 

6)  16.  December,  VR.  „Le  ministre  de  l'Int^rieur  fait  connaitre  que  la  chambre  administrative  du  Valais 
transmet  une  proclamation  du  g6nöral  Turreau  par  laquelle  il  appelle  les  habitants  de  la  partie  sup6rieare 
de  ce  canton  k  coopörer  k  Touverture  d*une  route  au  travers  du  Simplen,  Operation  que  la  Chambre  repr^sente 
comme  inex^cutable  dans  cette  saison  et  dont  la  tentative  n'aboutirait  qu'A  accroitre  les  charges  de  cette 
contr^e.  II  propose  de  röclamer  Tintervention  du  ministre  de  France,  afin  de  ne  point  faire  entreprendre  des 
travaux  non  seulement  inutiles,  mais  encore  on6reux  pour  les  habitants  du  pays,  en  lui  donnant  toutefois 
Tassurance  que  le  Gouvernement  y  concourra  de  tous  ses  moyens  dhs  que  la  saison  n'y  mettra  plus  d'obstacle.  — 
Le  Conseil  ex^cutif  ne  juge  pas  convenable  d'adresser  cette  r^clamation  au  ministre  de  France,  mais  consid^rant 
que  la  rigueur  de  la  saison  est  un  obstacle  süffisant  k  ce  que  ces  travaux  soient  continu6s  et  que,  si  malgr^ 
cet  obstacle  les  g6n6raux  fran9ais  voulaient  en  forcer  la  continuation,  toute  r^clamation  serait  sans  effet,  ne 
prend  ancune  d6cision  k  cet  6gard."  vRProt  p.  ais,  319. 

7)  31.  December,  VR.  1.  „Le  ministre  (de  la  Guerre)  communique  un  rösumö  de  divers  entretiens  que 
le  cit.  Wild,  inspecteur  des  salines  de  Bex,  a  eus  en  Valais  avec  le  g6n6ral  Turreau  et  des  Ingenieurs  dans 
le  but  de  d6couvrir  si  le  gouvernement  fran9ai8  a  quelqu^arrifere-pens^e  au  sujet  de  la  route  qu*il  fait  ouvrir 


*)  Schmid  nahm  an  der  Sitzung^  dieses  Tages  nicht  theil;  im  Präsidium  ersetzte  ihn  Zimmermann. 


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Nr.  123  October  1800  bis  Mai  1801  353 

par  le  Simplon.  Lears  discoars  sont  si  contradictoires  qa'il  n'a  rien  pu  en  conclare  de  positif  *).  11  a  seule- 
ment  remarqn^  qu'ilB  mettent  an  grand  boId  k  faire  des  recherches  Bar  la  navigation  du  Rh$ne  et  les  moyens 
d'ötablir  des  eommunications  par  eaa  et  par  terre.  Les  connaissanceB  locales  que  possöde  le  cit.  Wild  poavant 
§tre  fort  atiles  aax  ingöniears  fran^ais  dans  les  recherches  qa'ils  fönt  et  les  travaux  qui  peuvent  en  Stre  la 
suite,  le  Ministre  pense  qu'il  pourra  @tre  invitö  k  s'occuper  de  cet  objet  pendant  le  söjour  qu'ii  fera  aaprös 
da  g6n6ral  Tarreau  et  aussi  longtemps  que  le  Gouvernement  pourrait  avoir  Tespoir  que  ses  soins  ne  seront 
pas  superflus.  2.  Le  Conseil  exöcutif  n'adopte  pas  cette  opinion,  mais,  informö  que  le  cit.  Wild  nöglige  la 
direction  des  salines  de  Bex  pour  suivre  les  gönöraux  fran^ais  dans  lenrs  conrses  et  les  entretenir  de  ses 
nombreax  projets,  Charge  le  Ministre  de  lui  röpondre  ....  qae  le  Goavernement  verrait  avec  plaisir  qu'il  füt 
k  la  t@te  de  retablissement  qui   lui   est   confiö   et  ne   le   quittät  que   dans  les  cas  de  la  n6cessit6  la  plus 

indispensable.'^  YBProi  p.  578,  579.  —  831,  p.  (508—4;  507.)  505. 

8  a)  1801,  31.  Januar,  VR.  G.  Turreau  (d.  Z.  in  Domo  d'Ossola)  begehrt  dass  die  Verwaltungskammer 
von  Lugano  die  Werkzeuge  zum  Bau  der  Simplonstraße  zollfrei  nach  Domo  d'Ossola  gehen  lasse.  An  den 
Minister  des  Innern  zum  Rapport.  VBProt.  p.  598.  —  83  f,  p.  (537—89.)  541. 

8  b)  3.  Februar,  ebd.  Der  Minister  empfiehlt,  dem  Begehren  Turreaus  zu  willfahren.  Der  Finanzminister 
soll  der  VE.  den  Befehl  ertheilen,  die  erweislich  nothwendigen  Werkzeuge  zollfrei  durchgehen  zu  lassen. 

Prot.  p.  47,  48.  —  831,  p.  (545.)  547.  549. 

9)  17.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „En  donnant  connaissance  au  C.  E. 
par  un  de  vos  rapports  de  ce  jour  de  la  lettre  adress^e  par  le  g6n6ral  Turreau  k  la  chambre  administrative 
du  canton  du  Valais  au  sujet  du  refus  de  cette  Chambre  de  faire  distribuer  (trois  fois  par  d6cade)  des  rations 
de  vin  aux  troupes  fran9aises  qui  se  trouvent  k  Brigue,  vous  avez  demand^  . .  quelle  direction  vous  deviez 
donner  k  cet  6gard  k  la  chambre  administrative.  Le  C.  E.,  satisfait  que  cette  autorit6  n'ait  pas  accord6  une 
teile  distribution,  dont  le  rembours  ne  pourrait  Stre  r6olam6,  puisquelle  n'est  autoris6e  ni  par  les  röglements 
militaires  ni  par  les  Conventions  faites  entre  les  denx  gouvernements,  vous  Charge  . .  d'approuver  la  conduite 
de  la  Chambre  adm.  et  de  Tinviter  k  persister  dans  son  refus."  vEProt.  p.  ssi,  882.  —  83i,  p.  (555.)  559. 

10  a)  20.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Le  C.  E.  a  donn6  une  attention 
s^rieuse  au  rapport  que  vous  lui  avez  pr^sent6  aujourd'hui  sur  la  Situation  de  la  chambre  administrative  et 
du  peuple  du  Valais,  fatigu^s  par  les  r^quisitions  continuelles  auxquelles  donne  Heu  la  construction  de  la 
route  par  le  Simplon.  II  s'est  convaincu  par  ce  rapport  qu'un  soulagement  proportionn^  au  mal  ne  peut 
etre  que  Teffet  des  circonstances  qui,  diminuant  les  charges  g^n^rales,  laisseront  aux  moyens  du  Gouvernement 
plus  de  d^veloppement  et  d'eflScacitö;  jusques  k  cette  6poque  cependant  son  devoir  lui  prescrit  de  pousser 
ses  faibles  efforts  aussi  loin  qu'ils  pourront  atteindre.  D'aprös  ce  principe  le  C.  E.  approuve  . .  les  ordres 
que  de  concert  avec  le  d6partement  de  la  Guerre  vous  avez  donn^s  pour  la  fourniture  des  outils  demand^s 
par  le  gön^ral  Turreau.  U  approuve  6galement  que  vous  ayez  engag^  la  Chambre  k  satisfaire  k  la  r^quisition 
de  travailleurs ;  un  refus  aurait  pu  avoir  les  inconv^nients  les  plus  graves.  D'ailleurs,  si  le  payement 
s'effectue  ainsi  que  le  C.  E.  Tespöre  et  va  le  demander,  11  pourra  malgr^  sa  modicit6  fournir  quelque  moyen 
d'existence  aux  malheureux  qui  n'en  aurai(en)t  pas  d'autre.  Quant  aux  demandes  de  la  Chambre  adm.  sur 
les  moyens  d'indemniser  les  propri6taires  dont  la  route  traverse  les  possessions,  le  C.  E.  ne  se  trouve  pas  k 
mime  d'y  r^pondre,  et  pense  d'ailleurs  que  le  moment  de  r6gler  cet  objet  n'est  pas  encore  venu.  Mais  rien 
n'emp@che  la  Chambre  adm.  de  faire  proc6der  k  T^valuation  des  terrains  c6d6s;  c'est  m8me  un  sein  que  le 


*)  Bemerkenswerth  scheineD  doch  folgende  Aeoßerangen:  1)  11  fant  une  antre  domination  dans  le  Valais;  —  2)  ein 
ander  Mal:  la  France  devrait  fahre  cadeau  de  4  ou  5  millions  qae  coütera  le  chemin  du  Simplon,  k  la  Soisse  en  dödom- 
magement  de  ce  qu'elle  a  souifert 

A8.i.d.HelT.VL  ^^ 


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354  October  1800  bis  Mai  1801  Nr.  123 

Gouvernement  lai  confie.  Enfin,  quant  k  la  crainte  qa'elle  manifeBte  an  sojet  des  r^quisitions  (dont)  eile  est 
encore  menacSe,  vous  lai  ferez  connattre  que  le  Gouvernement  vient  d'6crire  au  g6n6ral  T.  d'ane  maniöre 
trös  pressante,  afin  de  Tengager  ä  user  de  m^nagements  envers  an  pays  dont  le  malbeur  extrSme  reponsse 
jusques  k  Tid^e  des  sacrifices  que  Ton  parait  vouloir  exiger  de  lui.**  vßProt  p.  460-462. —  83i,  p.  58»— «o. 

Turreau  hatte  150  Arbeiter  mit  dem  erforderlichen  Werkzeug  verlangt,  das  in  Wallis  nicht  vollständig 
zu  beschaffen  war,  und  blos  6  Btz.  Taglohn  versprochen. 

10  b)  20.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  G.  Turreau.  Erwähnung  der  Beschwerden  der  VK.  von  Wallis  • . . 
„Vous  connaissez  trop  bien  le  Valais  pour  qu'ii  seit  n6cessaire  de  vous  retracer  ses  souffrances  pass^es  et 
de  vous  d^crire  sa  misöre  präsente.  Aucune  contr6e  en  Europe  n'a  ^tä  plus  complMement  victime  du  vertigo 
r6volutionnaire  qui  6gara  il  y  a  trois  ans  les  tetes  des  gouvernants  de  la  France.  Aucune  par  cons^qaent 
ne  semble  avoir  droit  ä  plus  de  secours  de  la  part  du  gouvemement  sage  et  juste  que  le  18  Brumaire  a 
stabil.  Votre  devoir,  citoyen  G6n6ral,  ne  peut  6tre  en  Opposition  avec  ce  principe.  Quant  k  votre  coßur,  nous 
le  connaissons  humain  et  sensible,  et  nous  sommes  pleinement  rassur6s  si  vous  6tes  libre  de  suivre  son 
impulsion.  Nous  vous  recommandons  d'une  mani6re  instante  les  int^rets  de  cette  partie  de  la  R^publique. 
Quelle  satisfaction  pour  vous  que  d'effacer  le  souvenir  des  seines  de  malheur  qui  s'y  sont  succ^d^es!  quelle 
gloire  que  de  faire  b6nir  le  nom  fran^ais  dans  ces  mSmes  lieux  oä  tant  d'excös  et  tant  de  crimes  semblaient 
s'etre   ligu6s  pour  s'opposer  k  son  influence !    Le  C.  E.  vous  prie  . .  d'agr6er  Tassurance  de  sa  consid6ration 

distingU^e.^  VBProt.  p.  462,  463.  —  831,  p.  (587—88;  M7.)  591 -W. 

11)  26.  Februar  (7  Vent.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Mittheilung  einer  Beschwerde  von  G. 
Turreau  über  Anstände  mit  der  Verwaltungskammer  von  Wallis  betreffend  Stellung  von  150  Arbeitern,  und 
Aeußerung  des  Wunsches  dass  die  helvetische  Regierung  sich  der  Sache  annehme,  etc.  3373,  p.  6i. 

12)  6.  März,  VR.  G.  Turreau  antwortet  in  einem  Schreiben  v.  10.  Ventose  (Domo  d'Ossola),  die  ge- 
machten Forderungen  seien  durchaus  unerläßlich,  und  beklagt  sich  über  den  passiven  Widerstand  der  Ver- 
waltungskammer.   Mittheilung  an  den  Minister  des  Innern.  VRProt  p.  127, 128.  -  83i,  p.  (59S— 95.) 

13)  24.  März  (3  Germ.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  „Mon  gouvemement,  citoyen  MInistre, 
m'informa,  il  y  a  d6j4  quelque  temps,  que  le  gen6ral  Turreau,  charg^  de  diriger  les  travaux  de  la  ronte  du 
Simplen,  s'^tant  adress6  k  lui  pour  savoir  si  les  Valaisans  dont  la  confection  de  cette  route  obligerait  de 
couper  les  propri^t^s  seraient  indemnis6s,  et  par  qui  ils  le  seraient,  il  avait  6t^  d^cidS  par  le  premier  Consul 
que  ce  serait  au  gouvemement  helv6tique  k  se  charger  d'indemniser  ceux  des  Valaisans  dont  la  noavelle 
route  du  Simplon  aurait  morcelö  les  propri^tös,  et  que  cette  d^pense  devait  etre  consid6r^e  comme  frais  de 
guerre.  En  effet,  la  France  ayant  consent!  k  faire  le  d6bours6  ou  Tavance  des  frais  principaux,  ü  6tait 
conforme  k  la  justice  que  les  d^penses  accessoires  tombassent  k  la  Charge  de  THelv^tie,  appel6e  par  sa 
Position  k  jouir  plus  habituellement  que  tout  autre  pays  des  avantages  de  la  nouvelle  route.  Cependant  aucooe 
r^clamation  de  ce  genre  ne  m'^tant  encore  parvenue,  je  me  bomai  k  informer  le  g^n^ral  T.  de  la  döclBloB 
que  le  premier  Consul  avait  donn6e  k  ce  sujet.  Aujourd'hui  je  re9oi8  de  ce  g^n6ral  une  lettre  dont  je  vous 
adresse  la  copie,  et  qui  prouve  qu'il  est  urgent  de  s'occuper  d*un  mode  qui  r^glera  les  indemnit^s  en  question. 
Quel  que  soit  T^tat  de  la  n^gociation  relative  k  l'^change  du  Valais,  je  ne  pense  pas  qu'elle  doive  snspendre 
les  mesures  preliminaires  k  prendre  par  le  gouvemement  helv6tique  pour  regier  ces  indemnit^s.  Je  vous  prie 
en  cons^quence  .  •  de  mettre  cet  objet  sous  les  yeux  du  Conseil  ex6cutif^  . . .  8373,  p.  hi,  142. 

Iliezu  eine  Beilage,  dd.  Domo  d*Os8olo,  26.  Ventose;  p.  145,  146  (Cop.). 

14)  31.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innem.  „En  faisant  part  au  O.E.  ...  de  l'in- 
vitation   qu'a  adress^e   le   prüfet   du   d6partement  fran^ais  du  L6man  au  pr6vdt  du  Grand  St.  Beraard  poor 


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Nr.  123  October  1800  bis  Mai  1801  355 

qa'il  concoarüt  4  r^UblissemdDt  de  l'bospice  qni  en  vertu  de  Tarret^  des  Consnls  du  2  Yentose  doit  etre 
61ey6  snr  le  Simplon,  aiosi  qae  de  la  röponse  dilatoire  qu'en  a  faite  le  pr6vot  d'apr^s  les  directions  da 
prüfet  du  Yalais,  vous  avez  anDoncö  . .  avoir  6crit  ä  ce  fonctionnaire  pour  approuver  les  directions  qu'il  a 
donnees  et  Tinviter  k  r^pondre  aax  aatorit6s  fran^aises  qu'ii  ne  pouvait  prendre  aucune  mesure  ni  acqniescer 
k  aHcune  demande  avant  d'avoir  coDSult6  le  GouvememeBt.  Le  C.  E.,  partageant  votre  opinion  k  cet  ^ard, 
estime  qa'il  convient  de  gagner  du  temps  jusqu'ä  une  d^cision  sur  le  sort  du  Valais.  II  approuve  les  directions 
qua  vous  avez  donn^s  en  cons6quence  au  prüfet  national . .  et  vous  invite  k  lui  communiqner  ce  qui  pourrait 
8c  passer  d'ult^rieur  sur  cet  objet."  vBProt.  p.  ses.  664.  -  B62,  p.  (209-60.)  sei. 

15)  7.  April,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  eine  Zuschrift  von  M.  Reinhard  vor,  wodurch  ein 
Schreiben  von  G.  Turreau  übermittelt  wird,  welcher  begehrt  dass  die  helvetische  Regierung  die  Grundbesitzer 
entschädige,  die  für  die  Simplonstraße  Land  abtreten  mtissen.  VRProt.  p.  96. 

16a)  10.  April,  VR.  1.  „Le  ministre  de  Tlnt^rieur  fait  rapport  sur  deux  lettres,  Tune  du  g6n6ral  Turreau, 
Tantre  du  ministre  de  la  R6publique  fran^aise,  annon9ant  que  le  premier  Consul  a  d6cid6  que  le  gouvernement 
helv^tiqne  serait  charg6  d'indemniser  les  propri^taires  dont  la  nouvelie  route  traverse  et  endommage  les 
possessions.  Le  Ministre  fait  sentir  combien  cette  d^cision  est  extraordinaire,  pnisque  1^  la  route  par  le 
Valais  a  6t6  entreprise  ensuite  des  ordres  du  gouvernement  fran^ais,  ex6cut6e  par  ses  agents,  sans  aucune 
participation  du  gouvernement  helv6tique,  qui  m^me  n'a  jamais  6t6  inform6  officiellement  de  ce  qui  se  faisait 
k  cet  6gard;  pnisque  2^  dans  le  moment  actuel  la  question  sur  Texistence  politique  du  Valais  se  traite  k 
Paris  et  qu'une  d^cision  partielle  relativement  au  Valais  se  trouverait  pr6matur^e.  Le  Ministre  opine  pour 
on  silence  absolu  sur  cet  objet.  2.  Le  Conseil  ex^cutif  ne  jugeant  pas  devoir  se  taire  absolument,  mais  d'un 
autre  c6t6  ne  voulant  s'engager  en  aucune  mani^re  dans  une  affaire  de  cette  nature,  prend  la  d^cision 
qu'exprlment  les  lettres  suivantes.^ 

16  b)  Der  VR.  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  Nachricht  Über  die  gemachte  Zumuthung;  Bedürfnis 
nach  Erkundigung  bei  den  Localbehörden ;  Auftrag  zur  Anzeige  dieses  Entschlusses  an  M.  Reinhard. 

16c)  Der  VR.  an  den  Minister  des  Innern.  Notiz  Über  das  vorausgehende  Schreiben;  Auftrag  zur  Ein- 
holung von  Bericht  bei  den  Cantonsbehörden  über  den  Werth  der  abgetretenen  Grundstücke  und  die  bisher 
geschehenen  Schritte,  um  Vergütung  zu  erlangen  . . .  VRProt  p.  i87-i89.  —  83i,  p.  (699— 604.)  607.  609. 

17)  1.  Mai,  VR.  Der  Minister  des  Innern  gibt  Bericht  über  die  Antwort  der  Verwaltungskammer  von 
Wallis,  die  keine  genauen  Angaben  zu  liefern  vermag,  weil  bisher  das  Trac6  der  Straße  mehrfach  verändert 
worden  und  noch  nicht  festgesetzt  sei ;  doch  nimmt  sie  an  dass  die  Entschädigungen  auf  Frk.  56500  ansteigen 
könnten.    Der  Minister  glaubt  von  einer  Schlussnahme  absehen  zu  sollen.    So  beschlossen. 

VRProt  p.  8,  4.  —  831,  p.  (617.  619-22.) 

18  a)  19.  Mai,  VR.  Der  Minister  des  Innern  begutachtet  ein  Geldbegehren  der  Verwaltnngskammer  von 
Wallis,  das  mit  der  Noth  wendigkeit  begründet  wird,  eine  Anzahl  Schubkarren  (brouettes),  die  sie  dem  G.  Turreau 
zu  liefern  gehabt,  zu  bezahlen ;  er  bemerkt,  es  seien  ihr  erst  kürzlich  4000  Frk.  auf  die  Salzcasse  in  Lausanne 
angewiesen  und  nur  die  Herstellung  von  20  Karren  auf  Staatskosten  gestattet  worden,  und  es  scheine  nicht 
räthlich,  ihr  immer  noch  auf  Kosten  anderer  Cantone  Unterstützungen  zu  gewähren.  Man  stimmt  dieser 
Ansicht  im  Ganzen  bei,  will  aber  noch  1000  Frk.  auf  die  Gasse  des  Obereinnehmers  anweisen  lassen;  falls 
diese  Summe  zur  Zahlung  der  Karren  nicht  genügte,  sollen  die  Gemeinden  für  den  Rest  aufkommen. 

VRProt.  p.  294,  295.  —  831 ,  p.  (623—24.)  625. 

18  b)  22.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Le  C.  £.  s'est  occup6  dans  sa  söance 
de  ce  jour  des  diverses  demandes  qu'a  adress^es  la  chambre  administrative  du  Valais  dans  la  lettre  du  14 
de  ce  mois.     (1)  Sur   la   premi^re,   tendant  k  ce   que   les   autres   cantons   concourent  k  une  fournitnre  de 


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356  4.  November  180Ö  Nr.  124 

800  ouvriers  qai  lai  sont  demand^s  par  le  gön^ral  Tarrean  ponr  le  travail  de  la  ronte  du  Simplon,  le  C.  E. 
Yous  Charge  . .  d'ioviter  les  chambres  administratives  des  cantons  volsins,  savoir  d'Oberland,  de  Friboarg  et 
du  Löman,  de  tAcher  d'engager  volontairement  des  ouyriers,  jasqu'au  nombre  de  300  dans  les  trois  cantons, 
pour  aller  travailler  k  cette  ronte,  en  lenr  faisant  payer  le  prix  des  joum^es  de  yoyage  jnsqu*ä  Brig^e  et 
en  lenr  promettant  ensuite  le  salaire  de  8  batz  par  jour  allou6  par  le  g^n^ral  mSme.  Ces  jonrn^es  de  voyage 
devront  8tre  acquitt^es  par  les  chambres  administratives;  vous  chercherez  cependant  k  obtenir  le  rembonrs. 

(2)  Snr  la  seconde  demande  relative  k  une  foumitare  extraordinaire  de  brouettes  exig^  par  le  mSme  g^n^ral, 
le  Gouvernement  se  r^före  k  la  d^cision  qu'il  a  prise  k  cet  6gard  le  19  cour.  et  ne  peut  rien  faire  de  plus. 

(3)  Quant  aux  foumitures  n^cessaires  k  Tentretien  des  troupes  fran^aises,  dont  eile  demande  que  son  canton 
soit  lib^rö,  telles  que  fournitures  de  draps,  couvert(ur)es,  paillasses,  d'eau  de  vie;  Celles  pour  les  amba- 
lances  etc.,  le  C.  E.,  consid6rant  que  depuis  plusieurs  mois  Tentretien  des  troupes  fran^aises  en  Valais  est 
k  la  Charge  de  TEtat  par  les  diverses  avances  qu'il  a  faites,  n'a  pas  cru  devoir  aller  au-delä  pour  le  moment 
Mais  comme  une  partie  de  Tarm^e  des  Grisons  doit  6vacuer  THelvötie,  vous  @tes  invit6  k  faire  connaitre  k 
TAdministration  du  Valais  que  le  Gouvernement  interviendra  pour  faire  diminuer  autant  que  possible  le 
nombre  des  troupes  qui  sont  stationn^es  dans  son  canton,  en  lui  donnant  d'aillenrs  Tassurance  que  le  produit 
des  impots  de  son  canton  sera  particuli^rement  affect^  k  ces  d^penses  dans  le  cas  oü  elles  devraient  continuer.^ 

VBProt  p.  846—848.  —  831,  p.  (627-29.)  685—36. 

124. 

Bern.    1800,  4.  November. 

308  (VBProt)  p.  117—119.  -  Tagbl.  d.  BesehL  etc.  UI.  49,  50.  —  BalL  d.  arr.  etc.  IIL  89—41.  —  808  (Fn.  Arm.)  p.  189-42. 

N.  schw.  Repobl.  lU.  898—94. 

Definitive  Festsetzung  der  von  den  Cantonen  zu  liefernden  Beiträge  für  den  Unterhalt  der  fran- 
zösischen Truppen. 

Der  Vollzieh ungsrath,  in  Betrachtung  dass  die  im  4.  Art.  seines  Beschlusses  vom  7.  Weinmonat 
verordnete  Einsendung  der  Bordereaux  über  die  an  die  fränkischen  Truppen  gemachten  Lieferungen 
nur  langsam  von  Statten  geht,  und  die  darauf  zu  gründende  Abrechnung  zwischen  den  verschiedenen 
Cantonen  hiedurch  verzögert  wird; 

In  Betrachtung  dass  die  gegenwärtig  vor  sich  gehende  Zusammenziehung  der  fränkischen  Armee 
auf  der  östlichen  Grenze  der  Republik  die  Unterstützung  der  dortigen  Gegenden  im  höchsten  Grade 
dringend  macht; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  innern  Angelegenheiten, 

beschliejlt: 

1.  Die  in  dem  1.  Artikel  des  Beschlusses  vom  7.  Weinmonat  genannten  Cantone  werden  für 
jedes  eins  auf  hundert  Theile,  wofür  einer  angelegt  ist,  den  Werth  von  zweitausend  Schweizerfranken 
liefern,  sodass  das  Contingent  des  Cantons,  der  2V2  Theile  beizutragen  hat  fünftausend  Frk.,  dessen 
der  drei  Theile  beizutragen  hat  sechstausend  Frk.,  u.  s.  w.,  ausmachen  soll. 

2.  Jede  Verwaltungskammer  wird  innert  zwölf  Tagen,  vom  Datum  dieses  Beschlusses  an,  das 
Contingent  ihres  Cantons  entweder  in  Bordereaux,  welche  seit  dem  1.  Fructidor  gemachte  Lieferangen 


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Nr.  125  4,  November  1800  357 

ftr  den  Werth  desselben  bescheinigen,  oder  in  baarem  Gelde  an  den  helvetischen  Ordonnateur  bei 
der  Reserve,  jetzt  Bündnerarmee,  übermachen. 

3.  Der  an  baarem  Gelde  herauskommende  Betrag  wird  sogleich  zur  Erleichterung  derjenigen 
Cantone  verwendet  werden,  die  gegenwärtig  außer  Verhältnis  mit  Truppen  beladen  sind. 

4.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 

Im  Prot,  gebt  der  französische  Text  voraus.  —  Zar  nähern  Erklärung  dient  folgende  Notiz: 

4.  November,  VR.  Der  Minister  des  Innern  meldet  nach  einem  Schreiben  von  C.  Zimmerlin,  dass  die 
Armee  von  GraubUnden  sich  an  der  östlichen  Grenze  des  helvetischen  Gebiets  zasammenziehe,  die  bisher 
angewiesenen  Mittel  für  ihren  Unterhalt  nicht  genUgen,  und  es  daher  dringlich  sei,  die  betroffenen  Gemeinden 
durch  schleunig  zu  beschaffende  Beiträge  za  unterstützen.  Er  macht  hiefttr  bestimmte  Vorschläge,  (die  genehmigt 
werden).  VRProt.  p.  in. 

125. 

Bern.    1800,  4.  November. 

Stadtarchiv  Loeen. 

Bestätigung  einer  Uebereinkut^t  betreffend  Ausscheidung  der  Staats-  und  Oemeindsgüter  in  Lucern. 
^Convention  zu(r)  Sönderung  des  Staats-  und  Gemeindeguts  der  Stadtgemeinde  Lucem.'^ 

Im  Namen  der  helvetischen  Republik. 

Ich  Johann  Heinrich  Rothpletz,  Finanz-Minister,  Urkunde,  und  wir  zur  gänzlichen  Abschließung  der  Con- 
vention bevollmächtigte  Deputirte  der  Gemeinde  Lucern,  Franz  Ludwig  Balthasar,  Kaspar  Büeler  und  Joseph 
Segesser,  bekennen  hiemit  öffentlich,  dass  wir  nach  gründlicher  Eröffnung  und  Untersuchung  der  Besitzungen 
der  Stadt  Lucern  und  nach  berechneter  Anwendung  des  Gesetzes  vom  3.  April  1799,  Über  Sönderung  der 
Staats-  und  Gemeindeguter,  uns  auf  erfolgende  Ratification  des  Vollziehungsraths  über  nachstehende  Artikel 
gtttlich  einverstanden,  welche  dann  in  ewiger  Kraft  verbleiben,  und  wodurch  alle  vorige  hier  nicht  bekräftigte 
Verkommnisse  und  Ueberlassungen  aufgehoben  und  die  von  einstweiligen  Benutzungen  oder  verwendeten  Un- 
kosten herrUhrende(n)  und  sonst  alle  anderweitigen  Forderungen  und  Gegenforderungen  auf  immer  beseitigt 
sein  sollen. 

§  i.  Nebst  den  durch  den  Regierungswechsel  an  die  helvetische  Republik  allgemein  Übergehenden  Sou- 
veränitäts-Rechten, Regalien,  Zöllen  und  andern  ho[ch]heit]ichen  Gefällen  und  Einkünften  sind  ferner  als  un- 
widersprechliches  Nationalgut  zu  betrachten  alle  Liegenschaften,  Gebäude,  Abgaben,  Einkünfte,  Gefälle  und 
Fonds,  welche  in  diesem  Beschlüsse  nicht  ausdrücklich  als  der  Gemeinde  überlassenes  Communalgut  ver- 
zeichnet sind.  Der  Gemeinde  Lucem  yerbleiben  in  Zukunft  eigenthümlich,  theils  infolge  des  Gesetzes,  theils 
vermöge  verschiedener  für  beidseitige  Convenienz  getroffener  Uebereinkommnisse,  die  nachfolgenden  Cassen, 
Anstalten,  Güter  und  Gebäude  samt  allen  Zugehörden,  Gefällen,  Rechten  und  Beschwerden,  wodurch  aber 
alle  Drittmannsrechte  unpräjudicirt  yerbleiben  sollen,  und  der  Staat  mit  keinen  daher  rührenden  Ansprachen 
befasst  werden  mag. 

§  9.  Gebäude,  a)  Das  Gemeindhaus  nebst  den  unter  demselben  angebrachten  Hallen  und  Zubehörden, 
dem  Korn-,  Anken-,  Salzhans  und  dem  dabei  stehenden  Wachtthurme  und  der  Wachtstube  gegenüber.  Doch 
übernimmt  die  Gemeinde  als  Hauptort  des  Cantons  und  (des)  Districts  das  nöthige  Locale  ftir  die  Tribunalien, 


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358  4.  November  1800  Nr.  126 

ihre  Archive  und  Bureaaz.  —  b)  Die  Sost  und  (das)  Lagerbaus  der  KaufmannsgUter.  —  c)  Der  Herreti- 
Keller  uud  die  EornschUtte  an  der  Ringmauer,  samt  jener  bei  der  SchiffhUtte.  —  d)  Die  Metzgbänke,  Frei- 
bänke, Thorwarthäuser,  Waschhäuser,  Hafner-  und  Fischerhaus  samt  Hütten,  Brennholz,  Feuerspritzen-Sch($pfe(n), 
Pferdeställe(n),  als  zur  bürgerlichen  Polizei  dienend.  —  e)  Das  Werchhaus  oder  Stadtlaube  samt  den  Buden 
der  Flachsgarn-  und  Tucbhändler.  —  f)  Die  Stadtmtihlen  samt  Wohnungen;  Stadtschleife  nebst  der  Sinne(rei?) 
der  Fässer.  —  g)  Die  vier  Wohnungen  der  Werkmeister  im  Stein-  und  Holzwerk.  —  h)  Die  alte  Stadt- 
schreiberei. —  i)  Das  SchUtzenhaus,  samt  der  Armbrust-Schützen lanbe. —  k)  Folgende  zum  Elementarunter- 
richt bestimmte  Schulgebäude:  1)  Das  Schulhaus  und  Gärtlein  im  Hof;  2)  das  Provisoreihaus  und  Garten; 
3)  der  sog.  Eselstall;  4)  das  deutsche  Schulhaus;  5)  das  Hau&  zu(r)  St.  Agatha-Pfrnnd.  —  1)  Die  Ringmanren 
und  ThUrme,  mit  Inbegriff  des  sog.  Wasserthurms,  und  der  Bürgerthurm  an  der  Ringmauer  samt  der  Stadtuhr. 

§  3,  Bauamt  Die  Ziegelhütte,  die  obere  und  untere  Säge,  samt  den  zum  Bauamt  g^liörigen  Plätzen, 
Hütten  und  Zubehörden,  sind  für  die  Baulichkeiten  des  Staats  und  der  Gemeinde  gleich(z)eitig  gewidmet,  und 
der  Staat  soll  in  Benutzung  derselben  mit  der  Gemeinde  in  vollkommen  gleichen  Rechten  stehen  und  alle 
Gattungen  von  Zieglen,  Kalk  und  Sand  in  gleichen  Preisen  erhalten  als  die  Gemeinde  und  ihre  Bürger.  Im 
Fall  so  die  Gemeinde  an  diesen  zu  ihrem  Bauamt  gehörigen  Gebäuden  durch  Brand  verunglückt  (!)  würde, 
wird  sie  der  Staat  in  Betracht  seiner  unentgeltlichen  Mitnutzung  zu  unterstützen  bedacht  sein. 

§  4.  Liegende  Gründe,  a)  Der  sog.  Kellerhof  in  der  Gemeinde  Kriens  wird,  weil  die  Lehenrechte 
gesetzlich  aufgehoben  sind,  der  Gemeinde  überlassen,  jedoch  ohne  Abbruch  des  Grundzinses  von  15  Mütt 
beeder  (Arten)  Korn  und  7  Viertel  Bohnen  an  das  Hofstift.  —  b)  Almend'  tind  Gemeindgüter:  1)  Die  sog. 
Stadt-  oder  Bürger-Almend,  samt  dem  darauf  gepfianzten  Eichwald,  den  Wohnungen  des  Almendhirten  und 
dem  dazu  gehörigen  Einschlag ;  2)  der  untere  und  obere  Grund ;  8)  der  Gütsch,  Steihibach  und  die  Neualp, 
nebst  einer  Capelle  im  Herrgottswald  und  Zngehörde;  4)  die  Stadtgräben,  der  neue  Platz  bei  den  Ziegel- 
hütten und  das  im  Stadtbezirk  liegende  Seegestad.  —  c)  Zwei  Weii^er  bei  Littau  und  Geerlischweil.  — 
d)  Steinbrüche,  insofern  kein  allgemeines  Gesetz  das  Eigenthum  solcherlei  Art  Grundstücke  bestimmen  wird : 
1)  Der  auf  der  Gütsch-Almend ;  2)  der  vor  dem  Sentithor  an  der  Baselstraße;  3)  der  im  Hasli.  —  e)  WaU 
düngen,  a)  Der  Bürgen-Wald;  b)  die  mit  den  Gemeinden  von  Kriens  und  Malters  getheilten  Waldungen  am 
Pilatusberg;  c)  die  Bastune  oder  der  Schwarz  wald  zu  Weggis;  d)  der  Burgwald  bei  Bärtisch  weil;  e)  der 
Gütsch  wald  und  die  Birregg;  f)  der  Schachenwald  in  Knens;  g,  h,  i)  der  Haiti  wald,  der  vordere  und  hintere 
Meggerwald  sind  der  Gemeinde  vorzüglich  in  Hinsicht  auf  den  ihr  obliegenden  Unterhalt  aller  gedeckten  und 
ungedeckten  Brücken  in  beiden  Städten  Lncern  überlassen.  Die  Verwaltungskammer  und  (die)  Gemeinde- 
kammer werden  sich  bestreben,  die  Ausmarchung  dieser  sämtlichen  Waldungen  ohne  Aufschub  zu  berichtigen« 

§  5.  Bürgerliche  Fonds,  Die  Regierung  tritt[et]  der  Gemeinde  Lucem  als  Antheil  an  dem  Seckelamt 
und  alle(n)  übrige(n)  in  dieser  Convention  derselben  nicht  ausdrücklich  Über]a8sene(n)  Fonds,  dann  auch  \n 
Hinsicht  auf  ihre  8chwere(n)  Municipal-Ausgaben  und  dem  Staat  zur  Zeit,  als  der  Sitz  der  Regierung  in  die- 
selbe verlegt  war,  willig  gebrachte(n)  Opfer,  die  Summe  von  533,333^/ia  Frk.  oder  400,000  Münzgulden, 
(der)  Louisd'or  4  12  fl.,  an  Capitalbriefen  ab,  bei  welchen  die  allfällig  beistehenden  (?)  Zinse  nicht  in  Ab* 
rechnung  zu  nehmen  sind. 

§  6.  Artnen- Anstalten.  Die  Armen-  und  Schulanstalten  in  der  Gemeinde  Lucem  stehen  (so  oft  keine 
besondere  Verfügung  in  dieser  Convention  ausgedrückt  ist)  unter  der  Aufsicht  welche  die  Regierung  über 
dieselbe(n)  allgemein  in  Helvetien  auszuüben  berechtigt  sein  wird.  —  a)  Der  ältere  und  größere  Stadtspital, 
welcher  doch  nach  bi8h(er)iger  üebung  auch  vorbei  wandernden  Armen  und  Kranken  offen  stehen.  aoU,  und 
in  Rücksicht  auf  welchen  die  Regierung  allßUlige  allgemeine  Verordnungen  für  ähnliche  Anstalten  vorbehaltet. 
b)  Der  Senti-Spital.  —  c)  Die  Spende.  —  d)  Der  Waisenfond.  —  e)  Die  Propst-Peyerische  Verlassenächafty 


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Nr.  125  4.  November  1800  359 

38,666  Frk.  6  Btz.  7  ßp.  oder  29,000  Münzgulden,  Ld'or  ä  12  fl.,  an  Capital  betragend.  —  f)  Die  Hofer- 
i8cbe(n)  Stipendien. 

§  7.  Schulanstalten,  a)  Die  Primarschnlen  mit  ihren  geringen  Fonds  und  Oebäuden,  welche  oben  §  2 
bemerkt  sind.  —  b)  Der  Fond  des  Jesuiten-Colleginrns,  nebst  dem  Gebäude  und  Zubehörden  und  dem  Ge- 
bäude des  Gymnasiums.  Dieses  Collegium  wird  bei  seiner  für  alle  Staatsbürger  gemeinnützigen  Bestimmung 
für  die  Erziehung  und  die  Wissenschaften  gelassen  und  unterhalten  und  auch  in  Zukunft  der  Gemeinde  Lucem 
nicht  entzogen  werden.  Die  Verwaltung  der  Oekonomie  wird  der  Gemeindekammer,  doch  dergestalten  unter 
der  Aufsicht  der  Regierung  Ubei^agen,  dass  sie  derselben  nicht  nur  jährlich  Rechnung  erstatten,  sondern 
auch  ohne  ihre  Genehmigung  weder  Veräußerungen  noch  Eingriffe  in  das  Hauptgut  sich  erlauben  soll.  Die 
höhern  Dispositionen  im  wissenschaftlichen  Fach,  d>e  Schulpolizei  und  die  Bestimmung,  wie  und  von  wem 
die  Lehrstuhle  besetzt  werden  sollen,  werden  gänzlich  der  Regierung  anheimgestellt.  Bei  diesem  Anlass  Über- 
nimmt die  Gemeinde,  die  Verwaltungskammer  fttr  sich,  ihre  Bureaux  und  Archive  auf  eine  kleckende  (!)  und 
anständige  Art  daselbst  zu  logiren  oder  durch  Uebereinkunft  mit  derselben  sonst  unterzubringen;  der  übrige 
Tbeil  des  Collegii  bleibt  ganz  zur  Disposition  der  Gemeindekammer,  doch  zum  Vortheil  der  Anstalt.  —  c)  Die 
Anstalt,  Gebäude  und  Fonds  der  ürsulinerinnen  sind  als  eine  Töchter-Primarschule  betrachtet  und  in  Rück- 
sicht auf  ihre  Stiftung  und  Bestimmung  der  Gemeinde  Lucern,  doch  unter  der  bei  dem  Collegium  bemerkten 
Staatsaufsicht,  anheimgestellt. 

§  8.  Gefälle,  a)  Die  Zehnt-Ansprachen  zu  Triengen,  zu  Sins  und  zu  Altishofen,  samt  den  Grundzinsen 
daselbst  *).  —  b)  Die  Ansprachen  von  Grund-  und  Bodenzinsen  oder  Lehengefällen,  die  von  Gebäuden  oder 
Almenden  welche  der  Gemeinde  verbleiben  bezogen  werden  können.  —  c)  Die  Fischenzrechte  in  den  Grenzen 
in  welchen  sie  die  Gemeinde  zur  (!)  See  und  in  der  Reuß  schon  als  Municipium  besessen  hat,  werden  der- 
selben, insoweit  sie  den  Gesetzen  nicht  zuwiderlaufen  werden,  von  der  Regierung  nicht  widersprochen.  — 
d)  Zölle.  Bei  Abtretung  der  eigentlichen  Zölle  oder  droits  de  donanes  an  den  Staat  werden  angegen  der 
Gemeinde  als  Municipalgegenständc  vorbehalten  in  der  Susi :  1)  Das  Lagergeld  oder  die  sog.  GentnergebUhr, 
welche  sich  auf  2^7»  Btz.  beläuft;  2)  das  Waggeld,  ebenfalls  in  der  Sust,  in  ^/9  Btz.  bestehend;  3)  die  Sust- 
oder  Eaufliaus-Rechte  von  den  Reissäcken  und  den  Ballen  (an)  Baumwollen,  Seiden,  Kameelhaaren  etc.,  sowie 
sie  von  Alters  her  fttr  ihre  Bewahrung  und  Versicherung  bezogen  worden;  4)  die  kleinem  Gefälle  in  der 
Stadt,  als  die  Standgelder,  die  Hauslöhne  im  Kornhans,  das  Waggeld  vom  Anken,  die  Hauslöhne  im  GemUs- 
bans,  die  Haus-  und  Waglöhne  im  Werch-  oder  Flachshause,  die  Gebühren  auf  dem  Viehmarkt.  Künftige 
für  die  ganze  Republik  zu  errichtende  Gesetze  oder  Verordnungen  über  solche  Abgaben  werden  dem  Staat 
vorbehalten.  Der  Pfundzoll  und  die  Thorzölle,  welche  andern  wahren  Zöllen  gleichgeachtet  werden,  von  der 
Stadt  Lucern  aber  schon  im  Muuicipalstande  besessen  waren,  bleiben  gleichwohl  der  Gemeinde  Lucern  so 
lange  überlassen,  als  sie  auch  anderen  Orten,  sowohl  in  ehmals  regierenden  als  (in)  Municipal-Städten,  den 
Gemeinden  unbenommen  bleiben. 

§  9.  Kirchen  Und  Pfrundwes^n,  a)  Die  Kirche  im  Hofstift  nebst  der  Leutpriesterei  und  den  Woh- 
nungen des  Organisten  und  Küsters.  —  b)  Die  St.  Peters-Capell  samt  ihrem  Fond,  wovon  L.  4266.  6.  7, 
oder  3200  Münzgulden,  ins  Seckelamt  gelegt  waren,  der  Caplanei  und  der  Wohnung  des  Küsters.  —  Die 
Collaturen  werden  bis  auf  eine  allgemeine  und  definitive  Maßnahme  in  der  ganzen  Republik  in  ihrem  jetzigen 
Bestände  und  Administration  ungeändert  verbleiben.  Das  CoHegiatstift  auf  dem  Hof  und  Jenes  zu  Münster 
sind  weder  Communal-  noch  erklärtes  Nationaleigenthum  und  bleiben  also  in  dieser  Convention  gänzlich  un- 
berührt. —  Die  sog.  Jahrszeiten  oder  Anniversarien  sollen  nach  allfälliger  Aufhebung  der  Klöster  fortfahren, 
ihrer  bisherigen  Bestimmung  nach  verwendet  zu  werden  und  in  allweg  der  Gemeinde  versichert  bleiben. 


*)  Hiewi  Tgl.  N.  8. 


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360  4.  November  1800  Nr.  125 

§  iO.  Archive.  Die  Archive  sind  ein  Eigenthum  der  Regierang;  der  Gemeinde  aber  werden  jene  Dr- 
kanden  zugestellt  werden,  welche  die  ihr  abgetretenen  Besitzungen  betreffen. 

Mit  Ratification  dieser  gütlichen  Convention,  indem  die  Eingangs  erwähnte(n)  Deputirte(n)  mit  unbe- 
schränkter Vollmacht  ihrer  Oemeindekammer  versehen  sind,  ist  dann  das  Sönderungsgeschäft  der  Stadt  Lucem 
als  gänzlich  beendiget  anzusehen. 

Wir  die  Eingangs  Benannte(n)  haben  daher  zwei  Instrumente  darüber  errichtet  und  mit  unsern  allseitigen 
Unterschriften  versehen,  welche  von  Wort  zu  Wort  gleichlautend  sind. 

Bern,  den  3.  November  1800.  —  Folgen  die  Original-Unterechriften. 

Folgt  BestätigungsbescKluss  des  VoUaiehungsraths,  dd.  4.  November  1800;  Unterschriften:  Zimmermann; 
Briatte.  —  Siegel  mit  blauem  Seidenband. 

Die  Ausfertigung  die  im  helvetischen  Archiv  bleiben  sollte  scheint  sich  verloren  zu  haben;  Aushülfe 
leistete  in  gefälliger  Weise  die  Stadtkanzlei  Lucem. 

Etliche  vorgängige  Acten  sowie  Ergänzungen  verschiedener  Natur  werden  hier  beigefügt: 

1)  25.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  den  unterm  18.  d.  eingeschickten 
Entwurf  zur  Sönderung  der  Staats-  und  Gemeindegüter  von  Lucem  und  auf  Euere  demselben  beigefügten 
Berichte  eröffnet  Euch  der  VR.:  Die  Resultate  der  Untersuchungen  über  jene  Güter  und  die  von  der  Sepa- 
rationscommission  aufgestellten  Grundlagen  zur  Sönderungsconventlon  haben  gänzlich  den  Beifall  der  Regierung, 
und  Ihr  seid  demnach  eingeladen  und  bevollmächtigt,  nach  diesen  Grundlagen  den  Separationsvertrag  auf 
Ratification  hin  abzuschließen.  Nur  wünscht  der  VR.  dass  die  Abfassung  des  Vertrags  mit  mehr  Sorg(falt) 
als  (im)  Entwurf  und  mit  möglichster  Bestimmtheit  geschehe.  Uebrigens  glaubt  der  VR.  dass  in  Betracht  der 
vielen  Aufopferungen  der  Gemeinde  Lucern,  besonders  als  sie  der  Sitz  der  Regierung  war,  und  in  Ansehung 
ihrer  außerordentlichen  Municipalausgaben  dem  Wunsche  der  Deputation  entsprechen  und  ihr  400,000  fl. 
Capitalien  ohne  Abrechnung  der  Zinse  überlassen  zu  können.^  VRProt.  p.  50i,  505.  -  876,  p.  488.  -  2475,  p.  175. 

2)  28.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Zufolge  Euers  Berichts  über  den  durch 
die  Deputirten  der  Stadtgemeinde  Lucem  gemachten  Nachtrag  zur  Separationshandlung  beschließt  der  VH.: 
1.  Der  sog.  Kellerhof  in  der  Gemeinde  Rriens,  der  in  den  ältesten  Zeiten  der  Stift  auf  dem  Hof  zugehörte, 
wovon  ihr  aber  nur  ein  Grundzins  von  15  Mütt  Beedenkorn  (I)  für  die  Propstei  zukam,  die  übrige  Nutzung 
als  Eigenthum  der  alten  Bürgerschaft  überlassen  wurde  und  das  bloße  Belehnungsrecht  dem  SouverSn  zu- 
stand, ist  um  so  mehr  als  reines  Gemeindseigenthum  anzusehen,  da  alle  Lehenrechte  gesetzlich  aufgehoben 
sind.  2.  Das  Eigenthumsrecht  vom  sog.  Pf[r]nndzo]l  soll  annoch  unentschieden,  dessen  Bezug  aber  der  Stadt 
so  lange  vergönnt  bleiben,  als  dieses  Municipalgeßlile  andern  Municipalstädten  zu  beziehen  gestattet  sein  wird. 
3.  Der  sog.  hintere  Meggenwald  soll  wie  von  jeher  zu  dem  so  kostbaren  Brücken-Unterhalt  in  Lucem  be- 
stimmt  bleiben.^  VBProt  p.  588,  &39.  —  678,  p.  (485-88.)  489.  -  M76,  p.  (18S— 85.)  187-88. 

3)  4.  November,  VR.  Der  Finanzminister  legt  die  mit  Abgeordneten  der  Gemeinde  Lucern  vereinbarte 
Sönderung  der  Staats-  und  Gemeindgüter  in  einem  Entwürfe  vor.  Dieser  wird  „nach  reiflicher  Untersuchung 
und  Erdaurung  dieses  Gegenstandes'^  vollständig  ratificirt  und  der  Minister  mit  der  Ausfertigung  beauftragt . . . 

VBProt.  p.  12],  128.  -  678,  p.  (491-98.  497-516.  519-21.  598.)  525.  -  2476,  p.  191. 

Im  Prot,  fehlt  der  Text  der  Uebereinkunft,  was  als  eine  Unregelmäßigkeit  bezeichnet  werden  muß. 

4)  17.  November,  VR.  (bei  Schluss  der  Sitzung).  Der  Präsident  eröfiiiet,  B.  Germann  habe  ihm  an- 
gezeigt dass  Balthasar,  der  Deputirte  der  Gemeinde  Lucern,  ihm  25  Louisd'or  als  Geschenk  angeboten  und, 
als  er  solches  ausgeschlagen,  es  auf  dem  Tische  habe  liegen  lassen.    Er  stellt  vor,  wie  gefährlich  es  wäre. 


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Nr.  125  4.  November  1800  361 

solche  Beschenkungen  zu  dulden,  und  verlangt  eine  Berathung  darüber.  Der  verzeigte  Vorfall  wird  entschieden 
missbilligt  und  der  Finanzminister  beauftragt,  sowohl  über  diesen  Fall  wie  über  Vorsorgen  zur  Verhütung  von 
Angeboten  der  Art  sein  Gutachten  zu  erstatten.  VBProt  p.  S58. 

5)  27.  November,  VR.  1.  Der  Finanzminister  gibt  einläßlich  Bericht  über  das  Geschenk,  welches  B. 
Baltbasar  von  Lucern  dem  B.  Germann  zu  machen  versuchte ;  (dies  geschah  nach  Vollendung  des  Sönderungs- 
gescb£ft8  für  Lucern) ...  2.  Die  früher  erklärte  Absicht,  dergleichen  Missbrauch  zu  verhüten,  wird  bestätigt, 
die  Summe  von  25  Louis  confiscirt  und  dem  RStatthalter  von  Lucern  zur  Verwendung  für  den  dortigen  Spital 
fibersa-ndt.  3.  An  den  Finanzminister  ergeht  außerdem  folgende  Weisung:  „1)  Dem  oben  erwähnten  B. 
Baltha-sar  bekannt  zu  machen,  dass  es  der  Regierung  äußerst  auffallend  und  sehr  unangenehm  sein  mußte, 
von  ilim  eine  Handlung  wahrzunehmen,  die  an  sich  Verdacht  erweckend  und  geeignet  ist,  schändliche  Feil- 
heit, ssnm  großen  Nachtlieil  des  Gemeinwesens  und  des  Ansehens  und  Zutrauens  der  Regierung  zu  erwecken, 
die  keine  festere  Stütze  haben  kann  als  Unbestechlichkeit;  2)  dem  B.  Germann  hingegen  zu  erölTnen,  dass 
die  Regierung  vollkommen  zufrieden  mit  seinem  in  diesem  Falle  gezeigten  Betragen  sei,  und  dass  sie  sich 
freue,  ihr  Vertrauen  auf  seine  Redlichkeit  auf  eine  so  unzweideutige  Weise  gerechtfertigt  zu  sehen. ^ 

VBProt  p.  616.  517.  —  878,  p.  527-28. 

6)  27.  December,  VR.  Nach  Antrag  des  Justizministers  wird  über  die  Forderung  der  Gemeindskammer 
von  Lucem,  ihr  gemäß  §  10  des  Sönderungsvergleichs  die  ihr  Eigenthum  beschlagenden  Urkunden  etc.  her- 
auszugeben, erläuterungsweise  beschlossen:  „1.  Der  Gemeinde  Lucern  ist  verwilligt,  vidimirte  Abschriften 
in  ihren  Kosten  von  allen  Urkunden  machen  zu  lassen,  die  sich  in  dem  Nationalarchiv  zu  Lucem  befinden 
und  welche  die  ihr  abgetretenen  Besitzungen  betreflfen.  2.  Die  Originalurkunden  bleiben  hingegen  in  dem 
Nationalarchiv  aufbewahrt.  3.  Die  Abschriften  derselben  werden  zu  Erhaltung  der  nöthigen  Rechtsbekräfti- 
gung (!)  durch  den  Präsidenten  der  Verwaltungskammer  vidimirt  und  dessen  Unterschrift  vom  RStatthalter 
legalisirt.**    4.  Auftrag  an  den  Minister.  VBProt.  p.  5i6,  517.  -  678,  p.  (52»-80.)  587—88. 

7)  1801,  9.  Februar.  Beschluss:  „Der  Vollziehungsrath,  auf  die  Vorstellungen  der  Gemeindskammer 
von  Lucern  gegen  den  RBeschluss  vom  27.  Dcc.  1800,  (§2)...;  in  Erwägung  der  großen  Schwierigkeiten 
und  Unkosten,  welche  durch  das  Abschreiben  einer  Menge  von  Urbarien  und  andern  Titeln  und  Urkunden 
verursacht  würden;  in  Erwägung  dass  die  Urkunden  über  das  Eigenthum  eines  Andern  weder  in  geschicht- 
licher noch  anderer  Hinsicht  der  Nation  besonders  wichtig  und  nicht  so  nothwendig  als  dem  EigenthUmer 
selbst  sein  können ;  nach  Anhörung  des  Berichts  seines  Finanzministers  und  der  Bemerkungen  der  Separations- 
commission,  beschließt:  1.  Der  gedachte  Beschluss  v.  27.  Dec.  1800  seie  dahin  erläutert,  dass  alle  Urkunden 
und  Scripturen,  welche  auf  die  den  Gemeinden  ganz  überlassenen  Gegenstände  ausschließenden  Bezug  haben 
denselben  übergeben  werden  sollen ;  dass  sie  hingegen  über  alles  was  vermischten  Inhalts  wäre  sich  mit  der 
Erlaubnis  Abschriften  (davon)  zu  ziehen  und  die  in  jenem  Beschlüsse  vorgeschriebene  Vidimation  derselben 
zu  erhalten,  zu  begnügen  haben.  2.  Diese  Erläuterung  seie  sowohl  für  jene  Städte,  deren  Gütersönderung 
schon  geschehen,  als  für  jene  denen  dieselbe  noch  bevorsteht  anwendbar.  3.  Gegenwärtiger  Beschluss,  der 
dem  Justizminister  mitgetheilt  werde,  soll  durch  den  Finanzminister  gehörigen  Orts  bekannt  gemacht  und 
vollzogen  werden."  VRProt.  p.  159,  leo.  —  sw,  p.  (588—35.  589-41.  548-45.)  547-43. 

8)  1802,  10.  März.  „Der  Kleine  Rath,  auf  den  Vortrag  des  Finanzdepartements,  dass  sich  die  Stadt 
Lucem  um  eine  solche  Erläuterung  des  8.  §  der  Sönderungs* Convention  bewerbe,  kraft  welcher  ihr  Eigen« 
thnmsrecht  auf  die  Grund-  und  Lehenzinse  zu  Rüßeck  und  Büren  und  alle  diejenige(n)  welche  von  Alters 
ber  wahre  Zugehörden  der  an  sie  abgetretenen  Gefälle  zu  Triengen,  Sins  und  Altishofen  waren,  auch  in 
künftigen  Zeiten  ersichtlich  und  vor  Widerspruch  gesichert  werde;  in  Erwägung  dass  es  der  heitere  Verstand 
der  Sönderungs-Convention  sei,   die  benamseten  Gefälle  mit   ihren    rechtmäßigen  Zugehörden  abzutreten,  und 

AS.a.d.  Helr.VI.  46 


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sei  5.  November  180Ö  Nr.  126 

dass  die  Gefälle  zn  RUßeck  und  Büren  in  den  gleichen  Urkunden,  Kaufbriefen,  Urbarien,  Lehenschaften  und 
Tragereien  mit  jenen  zu  Sins  und  Tri  engen  begriffen  sind,  beschließt:  1.  Unter  den  an  die  Stadtgemeinde 
Lucem  im  8.  §  der  Sönderungs-Convention  abgetretenen  Zehnten  und  Grundzinsen  zu  Triengen,  Sins  ond 
Altishofen  sind  auch  jene  von  RUßeck  und  BUron  und  alle  die  Gefälle  begriffen,  welche  als  wahre  Zugehörden 
der  obigen  Lehenschaften  erwiesen  und  in  den  alten  Urbarien  als  solche  enthalten  sind.  2.  Das  Finanz- 
departement ist  mit  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt  und  wird  zu  dem  Ende  die  betreffende(n)  Ur- 
barien und  namentlich  das  Urbarium  von  ßUron  und  Triengen  von  anno  1654  und  jenes  von  RUßeck  ond 
Sins  von  anno  1738  unter  Beidrttckung  seines  Sigills  verliiciren.^  —  Unterschriften:  Aloys  Reding;  Monsson. — 
Abschrift,  von  Müller- Friedberg  beglaubigt,  mit  Stempel  des  Fin.  Minist,    kl  r.  Prot.  p.  loe.  i07.  -  sudurebiv  Lactr«. 

126. 

Bern.    1800,   5.  November. 

79  (Qg.  K.  Prot.)  p.  496.  507—8.  510.  —  406  (Ges.  n.  Decr.)  Nr.  276.  —  Tagbl.  d.  Ges.  o.  D.  V.  90,  91.  —  Boll.  d.  lois  k  d.  V.  91.  92. 

N.  sehw.  BapnbL  lU.  701.  702—4.  711. 

Begnadigung  Heinrich  Clavels. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsrathes  und  nach  Anhörung  der  in 
seiner  Botschaft  vom  27.  Weinmonat  letzthin  entwickelten  und  mit  Beilagen  begleiteten  Grtinde, 

heschliejt: 

Seine  Einwilligung  zu  ertheilen,  dass  zu(r)  Begnadigung  des  Heinrich  Clavel,  genannt  von 
Ussiöres,  der  Vollziehungsrath  es  bei  der  vom  Cantonsgericht  Bern  unterm  6.  Weinmonat  letzthin 
gegen  besagten  Clavel  ausgefällten  Strafurtheil  könne  bewenden  und  den  beim  obersten  Gerichtshof 
darüber  eingelegten  Kecurs  möge  zurückziehen  lassen. 

Ueber  diese  Angelegenheit,  die  mit  Nr.  347  des  V.  Bandes  anhob,  werden  hier  nur  die  letzten  Acten 
mitgetheilt : 

1)  6.  October,  Bern.    Spruch  des  Cantonsgerichts  in  Sachen  Clavels...  Bepnbi.  ii.  eie-is. 

2)  7.  October,  VR.  1.  Der  Justizminister  meldet  als  mfindliche  Mittheilung  des  Präsidenten  des  Cantons- 
gerichts, dass  Clavel  von  der  gegen  ihn  erhobenen  Klage  freigesprochen  worden,  jedoch  die  erlittene  Haft 
und  die  Kosten  zu  tragen  habe;  während  er  diesen  Spruch  annehme,  gedenke  der  öffentliche  Ankläger  ihn 
weiter  zu  ziehen.  2.  Clavel  begehrt  schriftlich,  sofort  freigelassen  und  der  Kostenzahlung  entbunden  zn 
werden,  da  diese  ihm  unmöglich  sei;  zugleich  wünscht  er  dass  keine  Appellation  stattfinde.  Dieses  Gesuch 
wird  dem  Minister  behändigt,  der  sich  so  bald  möglich  das  Urtheil  verschaffen  und  sein  Outachten  ein- 
bringen soll.  VRProt.  p.  ao. 

Ein  Begnadigungsgesuch  Clavels  an  den  VR.  enthält  das  Bull,  helva.  XVI.  1.    (Vgl.  N.  6.) 

3  a)  20.  October,  VR.  ,,Le  cit.  Dolder,  pr^sident,  appelle  Tattention  du  Conseil  ez6cutif  snr  l'affaire  du 
cit.  Clavel,  sur  les  lenteurs  et  les  frais  Enormes  qu*entrainerait  n^cessairement  Tappel  au  Tribunal  supreme, 
puisqn'il  faudra(it)  convoqner  les  suppl^nts;  sur  Tinjustice  de  prolonger  les  souffrances  de  cet  individu  d^jA 
severeroent  puni  par  nne  d^tention  de  six  roois;  enfin  sur  les  consid^rations  qui  militent  d'ailleurs  en  sa 
faveur,  et  fait  la  motion  de  donner  k  Taccusateur  public  Tordre  de  retirer  son  appel.  —  Le  C.  E.  d^lib^re 
sur  cette  motion,  et  la  majorit^  se  prononce  dans  le  sens  de  la  proposition  du  cit.  Dolder.    Le  ministre   de 


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Nr.  127  5.  November  1800  363 

Ja  Justice  est  appel6  et  re9oit . . .  Tordre  de  commnniqaer  les  lettres  da  cit.  Clavel  au  pr^sident  du  Tribunal 
sopreme,  de  iui  faire  connaitre  que  le  v<bu  da  C.  E.  est  de  r^voqaer  l'appel,  et  de  se  concerter  avec  lui  aar 
la  marcbe  propre  k  atteindre  ce  bat.   Le  Ministre  rendra  compte  de  cet  entretien  au  C  £.^    vRProt.  p.  871,  872. 

3  b)  21.  Oct.  Der  Minister  berichtet,  der  Präsident  des  Obergerichtshofs  habe  ihm  eröffnet,  dass  mehrere 
Mitglieder  Bedenken  tragen,  die  erklärte  Appellation  zurückziehen  za  lassen,  und  rathen,  sich  an  die  Gesetz- 
geber zu  wenden;  der  Minister  findet  aber  auch  dieses  Mittel  nicht  räthlich  und  empfiehlt,  der  Sache  ihren 
Lauf  zu  lassen.    Nach  langer  Berathung  wird  dies  beschlossen.  p.  404. 

4  a)  25.  October,  VR.  Der  Justizminister,  dem  (seit  20.  d.)  mündlich  aufgetragen  worden  zu  überlegen, 
ob  es  nicht  thunlich  wäre,  den  Process  Clavel  zu  erledigen,  ohne  die  kostspielige  Einberufung  der  Ober- 
gerichtssuppleanten  zu  veranlassen,  legt  eine  bezügliche  Botschaft  an  die  Gesetzgeber  vor.  Da  sich  darin 
verfängliche  Stellen  gefunden  haben,  so  wird  dieselbe  zur  Umarbeitung  auf  die  nächste  Sitzung  zurück- 
gewiesen. Dabei  wird  ihm  auch  eine  Zuschrift  des  Obergerichtshofs  v.  24.  d.  übergeben,  worin  angezeigt  ist 
dass  Olavels  Freilassnngsgesuch  vor  der  Ankunft  der  Suppleanten  nicht  erledigt  werden  könnte,  die  Berufung 
derselben  aber  große  Kosten  (frais  Enormes)  nach  sich  ziehen  müßte.  vBProt.  p.  497. 

4  b)   27.  Oct.     Berathung  und  Annahme  der  abgeänderten  Vorlage.    (Darlegung  der  Verhandlungen  seit 

6.  Oct.  und  der  misslichen  Folgen  einer  Fortsetzung  des  Verfahrens;  daher  Antrag  auf  Begnadigung  des 
Beklagten  und  Beschleunigung  des  Entscheids.)  p.  517-519. 

5  a)    29.  October,  gg.  R.   Verlesung  der  Botschaft  etc.    Die  Acten  gehen  an  die  Criminalgesetz-Commission. 

5  b)  3.  November,  ebd.  Die  Ck>mmission  erstattet  ein  Gutachten,  das  dringlich  erklärt  und  angenommen 
wird.  —  Bestätigung  etc.  am  5. 

6)  Zu  bemerken  ist  noch  eine  Reihe  bezüglicher  Einsendungen  im  Bull.  helv6t.  XVI.  25 — 26;  123 — 25; 
154 — 56;  zum  Theil  gegen  Clavel  gerichtet,  weil  er  die  Mitschuld  anderer  Leute  hervorgekehrt  hatte;  der 
letzte  Artikel  gibt  sich  als  das  Urtbeil  einer  Frau  über  diese  Tendenz. 

127. 

Bern.    1800,   5.  November. 

79  {Gg.  B.  Prot.)  p.  491.  603—6.  510.  —  80  (dfl.)  p.  356—63.  —  81  (dgl.)  p.  1.  84-27.  49—51.  60.  215—16.  220.  —  408  (Ges.  u.  D.)  Nr.  274. 

410  (dfl.)  Nr.  882.  383.  884.  885.  886.  887.  897—401.  438.  —  T»gbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  91—93.  (297.  298-99.  300.  301—2.  802-4.  816-820.  870,  871.) 

ß«ll.  d.  lois  A  d.  V.  92—96.  (296.  297—98.  299.  300—1.  301—8.  815—820.  368,  369.)  —  N.  schw.  Republ.  III.  699.  708—10.  V.  14,  15.  48.  49.  77.  214—15. 

Bewilligung  zum  Verhau/  von  NaüonalgiUern  im  Canton  Zürich, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  26.  Augstmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Goramission; 

In  Erwägung  dass  dem  Decret  vom  10.  April  zufolge  für  die  Zahlung  der  den  Beamten  der 
Republik  zukommenden  rtlckständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich  eine  verhältnis- 
mäßige Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  sollen, 

heschließt: 

Im  Canton  Zürich   können  folgende  Nationalgüter  den   Decreten   vom  10.  April,   13.  Mai  und 

7.  Weinmouat  1800  zufolge  versteigert  werden  : 


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364  5.  November  1800  Nr.  127 

(1.)    Im  District  Ayidelfingen: 

Das  Ganzen-Lehen  zu  Freienstein,  —  2720  Frk.  (1.  iv.) 

Das  Schneideriscbe  Lehen  allda, 

Das  Kellerische  Lehen  zu  Unter-Buch, 

Das  Kramer-  und  Rufische  Lehen  im  Wyler  bei  Buch  ^)  —  7960  Frk.  (i.  iv.) 

(2.)  Im  District   Winterthur: 

(Die)  Schlossdomäne  zu  Hegi,  mit  Ausnahme  des  Schönwalds, 

Das  Amt  Winterthur  und  seine  unmittelbaren  Grundstücke  *),  —  20,030  lYk.  4  Btz.  (1.  iv.)  —   mit 
Ausnahme  der  beiden  Magazine. 

(3.)   Im  District  Elgg: 
Das  Weibelgut  im  Turbenthal  —  496  Frk.  (i.  iv.) 

(4.)   Ln  District  Feliraltorf: 
Die  Schlossdomäne  Kyburg. 

(5.)  Im  District  Basserstorf: 
Die  Weibelgüter  zu  Brütten. 

(6.)   Im  District  Biilach: 
Die  Weibelgüter  zu  Ober-Steinmaur  —  576  Frk.  (13.  v.) 

(7.)   Im  District  Regetistorf: 
Das  Lehen  der  Witwe  Abegg  zu  Wipkingen,  —  3040  Frk.  (13.  v.) 
Das  Lehen  des  Heinrich  Abegg  allda  ^),  —  ?  3520  Frk.  (i.  iv.) 
Die  Leh(en)wiese  zu  Buchs,   -  128O  Frk.  (i.  iv.) 
(Das)  Vogtwiesli  allda  —  56  Frk.  {8.  iv.) 

(8.)  Im  District  Meilen  *) : 
Das  Lehen  des  Bürgers  Aeberlin  und  Mithaften  zu  Erl(en)bach,  —  2880  Frk.  (13.  v.) 
Das  Lehen  des  B.  Konrad  EUiker  zu  Küsnacht. 

(9.)   Im  District  Zürich: 
Das  Schaffhauser  Haus  in  Zürich, 
Das  Kappelerhof-Amthaus  allda, 
Der  Marstall  allda. 

Die  Oetenbacher  Lehen  wiese  zu  Altstetten,     -  976  Frk.  (i.  iv.) 
Vierzig  Jucharten  Acker  zu  Wytikon, 
Das  Bleulerische  Lehen  im  Riesbach  ^)  —  8800  Frk.  (8.  iv.) 

')  Nach  einem  spätem  Bescblass  Id  8  Parcellen  bestehend. 
')  Später  in  9  Posten  aufgezählt. 

*)  Die  Zugehörigkeit  der  nebenstehenden  Zahl  ist  nicht  sicher. 

*)  Ein  Bestätigungsbeschloss    über    l'/s  Jnch.  Reben  und   7»  Juch.  Acker  gibt  deren   Lage  etc.   nicht   an.     Erlös 
2280  Frk.  (1.  IV.) 

*)  Am  8.  April  specificirt:  l*/*  Juch.  Reben,  37»  Juch.  Acker,  47«  Mannwerk  Wiesen,  2  Immi  (?)  Holz. 


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Nr.  127  5.  November  1800  365 

(10.)   Im  Di^trid  Usfer: 
Die  Schlossdomäne  Greifensee, 

Heinrich  Zanggers  Lehen  zu  Nossikon,  —  2576  Frk.  (ii.  iv.) 
Die  Vogtwiese  im  Oberried  —  974  Frk.  4  Btz.  (8.  iv.) 

(II.)  Im  Distrkt  Grüninyen: 
Das  Honeggerische  Lehen  im  Neuhaus, 
Das  Honeggerische  Lehen  zu  Matten  —  33648  Frk.  (u.  iv.) 

la)  29.  October,  gg.  R.  Erste  Verlesung  des  Gutachtens  der  Commission.  Für  drei  Tage  auf  den 
Tiach  gelegt. 

1  b)    3.  November,  ebd.    Zweite  Lesung ;  Discussion  und  Annahme.  —  Ausfertigung  am  5.  erledigt. 

Es  werden  hier  Actenstticke  beigegeben,  welche  eine  Einschränkung  des  Verkaufsprogramms  zur  Folge 
hatten : 

2)  17.  November,  ^^,  R.  Eingang  einer  Zuschrift  der  Gemeinde  Zttrich,  welche  gegen  den  Verkauf 
verschiedener  Staatsgüter  Vorstellungen  erhebt.  Dieselbe  wird,  wie  diejenige  von  Bern;  an  den  Vollziehungs- 
rath  gewiesen,  um  in  gleichem  Sinne  behandelt  zu  werden.  i*rot.  p.  557.  -  4«9,  Nr.  231.  —  EepuW.  iii.  775. 

Die  fragliche  Denkschrift,  v.  13.  datirt,  ist  im  Republ.  III.  775—76  abgedruckt. 

Vom  VR.  am  18.  dem  Finanzminister  zugewiesen. 

3)  1.  December,  VR.  Der  Finanzminister  zeigt  an,  er  habe  in  Betreff  der  Proteste  der  Gemeindskammern 
von  Zürich  und  Basel  den  gleichen  Weg  eingeschlagen  wie  bei  demjenigen  von  Bern,  nämlich  die  Gemeinds- 
kammem  durch  die  RStatthalter  auffordern  lassen,  ihre  Ansprüche  bestimmt  und  „namentlich^  einzugeben; 
inzwischen  werde  jedoch  mit  den  Versteigerungen  fortgefahren.  —  Ad  acta.  vwrot.  p.  11.  —  679,  p.(29i.) 

4)  1.  December,  Zürich.  Die  Gemeindskammer  und  die  Verwaltungscommissarien  der  Stadtgemeinde 
Zttrich  an  den  ^^,  Rath.  „BB.  GG.  Mit  lebhaftem  Dank  entnehmen  wir  aus  einer  uns  zugegangenen  Noti- 
fication  des  hiesigen  RStatthalters,  dass  sich  der  g^.  Rath  auf  unsere  Vorstellungen  hin  entschlossen  hat, 
einstweilen  den  im  Wurf  gelegenen  Verkauf  gewisser  Grundstücke  in  unserem  Canton  nicht  exequiren  zu 
lassen,  sondern  unsere  documentirte  Ansprache  vorher  zu  erwarten.  Wir  werden  uns  allerdings  zur  Pflicht 
machen,  dem  Verlangen  rUcksichtlich  auf  beförderte  Einsendung  unserer  diesfälligen  BeweisthUmer  möglichst 
ZQ  entsprechen,  und  schmeicheln  uns,  den  Absichten  der  Regierung  Folge  zu  leisten,  wenn  wir  nach  dem 
von  ihr  selbst  aufgestellten  Grundsatz  der  Unzuläßigkeit  partieller  Theilungen,  zugleich  mit  der  dermalen  in 
[der]  Frage  liegenden  Ansprache  alle  anderen  die  wir  zu  machen  gesonnen  sind,  und  mit  den(en)  diejenige 
an  die  zum  Verkauf  angebotenen  Guter  ohnehin  im  allergenauesten  Zusammenhange  stehet,  vorlegen.  Indessen 
soll  diese  Vereinigung  aller  Zweige  unseres  Ausscheidungsgeschäftes  nicht  die  mindeste  Verzögerung  in  die 
Sache  bringen,  zumalen  wir  uns  anheischig  machen,  das  präcludirende  Memorial  über  die  Totalität  unserer 
Ansprachen  unfehlbar  innert  Monatsfrist  einzugeben.  In  der  angenehmen  Voraussetzung  dass  Sie,  Bürger 
Gesetzgeber,  diese  der  Sache  gegebene  Einleitung  nicht  missbilligen  werden,  schließen  wir  mit  der  Ver- 
sicherung unserer  vollkommensten  Hochachtung."  —  Gez.  Pestalutz;  Lavater.  R«p«bi.  in.  900. 

Am  3.  Dec.  von  Römer,  Bureauchef  des  RStatthalters,  beglaubigt. 

5)  8.  December,  ^^,  R.  Verlesung  obiger  Zuschrift.  Da  man  von  dem  erwähnten  Beschlüsse  nichts 
weiß,  so  wird  dieselbe  an  den  Vollziehungsrath  gesandt  mit  der  Einladung,  über  allfällig  getroffene  bezügliche 
Verfügungen  Aufschluss  zu  geben.  Prot.  p.  686.  -  480,  Nr.  258. 


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366  5.  November  1800  Nr.  128 

6  a)  10.  December,  VR.  In  der  Mittheilung  des  gg.  Rathes  erkennt  man  einen  Irrthum,  den  der  RStatt- 
halter  in  ZUrich  begangen  haben  mag;  der  Finanzminister  soll  ihm  darüber  Auskunft  abfordern. 

VBProt  p.  280-81.  —  «7»,  p.  307. 

6  b)  15.  Dec,  ebd.  Der  Minister  gibt  Nachricht  über  das  geschehene  Missverständnis,  das  der  Gemeinds- 
kammer von  Zürich  zur  Last  Allt;  die  Angelegenheit  betrachtet  man  jetzt  als  erledigt. 

Prot.  p.  801.  -  879,  p.  (2W.  295.) 

7)  26.  December,  VR.  Infolge  eines  schriftlichen  und  durch  Abgeordnete  unterstützten  Gesuchs  der 
Gemeindskammer  von  Zürich  wird  beschlossen,  es  sollen  bis  zur  förmlichen  Ausscheidung  der  Staats-  und 
Gemeindgüter  unveräußert  bleiben :  a)  Der  Schlosshof  zu  Greifensee,  . .  enthaltend  das  Schlossgebäude,  Scheuer, 
Stallung,  Garten,  5  Mann  werk  Wiesen  und  4V2  Jucharten  Ackerland;  —  b)  der  Schlosshof  zu  Kybnrg,  .. 
enthält  das  weitläufige  Schlossgebäude  samt  Scheuer,  Stallungen  und  Garten,  an  Ackerfeld  6V2  Juch.,  darin  (?) 
2  Juch.  Wiesen,  an  Wieswachs  5Va  Mannwerk,  an  Holzboden  40  Juch.;  item  den  Berg  unten  am  Schloss, 
worin  3  Mannwerk  Wiesen,  ferner  3  Juch.  Holz  und  etwas  Eichen,  item  Stauden  und  Weiden,  ungefähr  24 
Juch.;  —  c)  der  Schlosshof  zu  Hegi,  ..  enthaltend  die  weitläufigen  Schloss-  und  Nebengebäude  samt  den 
Schänzli  um  das  Schloss,  2  Gärten,  2  Brunnen,  die  sämtlichen  Scheuren  und  Bestallung,  nebst  einer  Trotte 
beim  Schloss;  an  Wieswachs  29^/4  Mannwerk,  an  Reben  7  Juch.  V2  Vieiiing,  an  Ackerfeld  128  Juch.,  item 
die  sämtlichen  Schlosswaldungen  mit  Ausnahme  des  sog.  Schönholzes;  —  d)  das  Cappelerhof- Amtshaus  und 
Garten  in  ZUrich ;  —  e)  das  Marstallgebäude  allda  . . .  VRProt.  p.  495—497.  —  679,  p.  (297-300.  8O8.)  305. 

8)  1801,  12.  Januar,  VR.  Die  Gemeindskammer  von  Zürich  reclamirt  auch  gegen  den  Verkauf  der 
Schlossguter  in  Pfyn,  Neuforn  etc.  Gemäß  einem  abweisenden  Gutachten  des  Finanzministers  wird  dieses 
Gesuch  ad  acta  gelegt.  VRProt  p.  281-82.  —  eea,  p.  (387--8S.) 

128. 
Bern.    1800,   5.  November. 

308  (VR.  Prot)  p.  126—128.  -  T»gbl.  d.  Besclil.  etc.  III.  51.  62.  -  Bull.  d.  lois  A  d.  Ul.  41.  42.  -  733  f  (Mil  Unterr.)  p.  409—413. 

N.  Bchw.  Republ.  Ul.  80i. 

Errichtung  einer  neuen  Militärschnle  für  Infanterie  und  Artillerie. 
Der  Vollziehungsrath,  nach  Anhörung  seines  Kriegsministers, 

beschliejSt  : 

1.  Es  soll  in  Bern  eine  Unterrichtsschule  für  die  Bataillone  der  leichten  und  (der)  Linien- 
Infanterie  und  für  das  Artilleriecorps  errichtet  werden. 

2.  In  diese  Schule  sollen  der  Adjutant-Major  jedes  Bataillons,  ein  Wachtmeister  und  ein  Corporal 
von  jeder  Compagnie  berufen  werden. 

3.  Wenn  die  Wachtmeister  und  Corporate  beisammen  sein  werden,  sollen  sie  eine  Compagnie 
formiren,  in  der  Caserne  wohnen  und  sich  mittelst  ihres  Soldes  und  der  Rationen  unterhalten.  Die 
Adjutanten-Majors  werden  bei  dieser  Compagnie  zugetheilt  sein. 

4.  Diese  Compagnie  wird  gänzlich  und  unmittelbar  unter  den  Befehlen  des  Brigadechef(s)  Weber, 
Commandanten  der  Unterrichtsschule,  stehen  sowohl  fUr  das  so  den  Unterricht  als  die  Milit&rzucbt 
und  den  Dienst  anbetrifft. 


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Nr.  129  5.  November  1800  367 

5.  Die  Adjutanttnajors  werden  als  Offiziere,  die  Wachtmeister  und  Corporale  aber  ohne  Unter- 
schied entweder  als  Soldaten  oder  in  ihrer  Eigenschaft  (?)  auf  die  Wache  ziehen»  jedesmal  und  je 
nachdem  es  der  Commandant  der  Schule  für  den  Unterricht  im  Garnisonsdienst  zuträglich  finden  wird. 

6.  Der  Bürger  Commandant  Weber  wird  sechs  Instructoren  unter  den  Offizieren  oder  Kxerzir- 
raeistern  der  ehemaligen  Unterrichtsschule  erwählen,  welchen  die  Compagnie  dieser  neuen  Schule 
zu  gehorchen  hat. 

7.  Der  Kriegsminister  ist  mit  der  schleunigen  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses 
beauftragt,  welcher  in  das  Tagblatt  der  Gesetze  (!)  eingerückt  werden  soll. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.  --  Zur  Ergänzung  ist  nur  weniges  beizubringen: 

1)  3.  September,  VR.  Infolge  eines  Antrags  des  Kriegsministers  über  Entschädigungen  für  die  Offiziere 
der  Militärschule,  der  aber  den  Finanzmitteln  nicht  entsprechend  befunden  worden,  wird  beschlossen:  „1.  A 
dater  dn  25  Juin  18(K),  jonr  de  la  Suspension  de  T^cole  d'instruction,  il  est  accord6  par  mois :  a)  au  chef 
de  r^cole  dinstruction  une  indemnit^  de  L.  100;  —  b)  au  quartier-mattre,  L.  40;  —  c)  au  tambour-major, 
L.  12;  —  d)  aux  deux  capitaines  non  en  activit6,  k  chacnn  L.  50:  100;  —  e)  aux  trois  lieutenants,  ä 
ehacun  L.  32  :  96;  —  f)  aux  trois  sous-lieutenants,  k  chacun  L.  25  :  75.  Somme  L.  423.  —  2.  Les  423  francs  ... 
seront  acquitt^s  avec  urgence  des  fonds  affect^s  aux  d6penses  du  roinist^re  de  la  Onerre.^  3.  Auftrag  an  den 
Minister.  —  Entsprechende  Weisung  an  das  Schatzamt,  etc.  VRProt  p.  48—45.  -  722,  p.  4S7.  —  733  f,  p  851—52.  (365.  867.) 

2)  31.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsroinister.  „Le  C.  E.  s'est  occup^  dans  sa  s^ance  de 
ce  jour  des  rapports  que  vous  Ini  avez  faits  successivement  au  sujet  des  prötentions  que  forment  les  officiers 
de  l'ecole  dlnstruction  stabile  k  Berne  dans  le  courant  de  Tann^e  derni^re  et  maintenant  supprim^e.  II  »'est 
rendu  k  Tevidence  des  motifs  dövelopp^s  dans  cenx  des  16  Aoüt  et  30  Septcmbre  et  a,  en  cons^quence, 
arrete  en  principe  de  suspendre  coroplötement  tonte  paye  des  officiers  et  instructeurs  de  cette  6cole  jusques 
k  ce  que  des  temps  plus  heureux  permettent  son  r^tablissement.  II  vous  invite . .  A  lui  präsenter  promptement 
la  r^daction  d*un  arrSt6  bas^  sur  cette  döcision."  YEProt.  p.  69,  co.  -  733  f.  p.  (357-58.  869-72.  375.  377-79.)  885. 

3)  3.  November.  Rapport  des  Kriegsministers  Über  das  Bedürfnis,  wieder  eine  centrale  Militärschule  zu 
errichten  . . .  (mit  Hervorhebung  der  Verdienste  Webers).  733  f»  p.  399-402. 

4)  5.  November,  VR.  Rücknahme  des  Beschlusses  v.  3.  Sept.  betreffend  Zahlung  von  Entschädigungen 
an  die  abgedankten  Offiziere  der  früher  bestandenen  Militärschule  (N.  1).  VBProt.  p.  128-29. 

129. 

Bern.    1800,  5.  November. 

308  (VR.  Prot.)  p.  129,  180.  -  TagbL  d.  BMchl.  etc.  UI.  52,  58.  —  Boü.  d.  urr.  etc.  lU.  48,  48.  —  777  (Mil.)  p.  G41~48.  —  N.  schw.  Repnbl.  Ul.  727. 

BalL  helTÖt  XVL  65,  66. 

Belobung  des  Cantons  Baden  für  schleunige  Beschaffung  der  Mittel  zur  Stellung  von  Recruten. 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass,  wenn  einerseits  der  vollziehenden  Gewalt  obliegt,  die  Gesetze 
vollstrecken  zn  machen  und  alle  BUrger  zur  Unterwürfigkeit  unter  dieselben  anzuhalten,  sie  auch  anderseits 
jenen  Gerechtigkeit  widerfahren  lassen  muß,  die  aus  Hingebung  fUr  die  allgemeine  Sache  sich  beeilen,  Auf- 
opferungen zu  machen,  zn  welchen  das  Vaterland  sie  aufruft, 

beschließt: 


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3G8  5.  November  1800  Nr.  130 

1.  Der  Vollziehongsrath  trägt  dem  Kriegsminister  auf,  dem  Regierungsstatthalter,  der  Verwaltungs- 
kammer,  den  Municipalitäten  und  den  Bürgern  des  Cantons  Baden  für  die  schleunige  Ausführung,  die  Genauig- 
keit und  den  Eifer  mit  welchen  (die)  laut  dem  Gesetze  vom  17.  Herbstmonat  1799  und  dem  Beschiuss  vom 
26.  August  dieses  Jahrs  zur  Kleidung  und  Anwerbung  von  Recruten  nöthigen  Gelder  geliefert  worden  »ind, 
seine  Zufriedenheit  zu  bezeugen. 

2.  Gegenwärtiger  Beschiuss  soll  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden. 

Im  Prot,  auch  französisch  enthalten.  —  Zu  bemerken  ist  blos  nachstehende  Notiz : 

29.  Oct.,  VR.  Der  Kriegsminister  zeigt  an,  dass  vorzüglich  im  Canton  Baden  die  Aushebung  von  Recraten 
gemäß  dem  Beschiuss  v.  26.  August  rasch  vollzogen  worden  sei,  und  empfiehlt,  den  betheiligten  Behörden 
dafür  die  Zufriedenheit  der  Regierung  zu  bezeugen.  Er  wird  beauftragt,  einen  bezüglichen  Beschiuss,  der 
publicirt  werden  könnte,  zu  entwerfen.  vRProt  p.  4,  5.  —  777,  p.  (6S5— se,)  637. 

130. 

Bern.    1800,   5.  November. 

308  (VR.  Prot.)  p.  149-50.  -  680  (Erziehgsw )  p.  (308—4.)  305. 

Oewährung  eines  Staatsheitrags  für  ein  Piaristen-Collegium  in  Wallis. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  (Künste  und)  Wissenschaften  über 
das  Anerbieten  dreier  Professoren  vom  Institute  der  Väter  der  frommen  Schulen  oder  der  Piaristen  zu  Brig", 
Canton  Wallis,  dass  sie  noch  im  Laufe  dieses  Monats  einen  Schulcurs  eröffnen  und  alle  Kosten  ihres  Unter- 
halts sowohl  als  der  Heizung  und  des  Miethzinses  für  die  Classe  und  ihre  eignen  Zimmer  bestreiten  wollen, 
wenn  ihnen  insgesamt  der  Staat  L.  2000  jährliches  Einkommen  zusichere; 

Erwägend  dass  Beförderung  eines  bessern  Unterrichts  für  jene  Gegenden  die  noth wendigste,  zweck* 
mäßigste  und  wohlthätigste  Unterstützung  ist, 

beschließt : 

1.  Den  erwähnten  drei  Professoren  insgesamt  werden  zu  obigem  Zwecke  L.  2000  zur  Bestreitung  ihres 
Unterhalts  und  der  übrigen  nöthigen  Ausgaben  für  das  Jahr  v.  1.  Nov.  1800  bis  1.  Nov.  1801  zugesichert. 

2.  Der  Minister  der  Wissenschaften  ist  bevollmächtigt,  für  dieselben  mit  Dringlichkeit  L.  600  als  Vor- 
schuss  und  auf  Rechnung  des  ihm  für  dürftige  Religions-  und  andere  Lehrer  bewilligten  Credits  aus  dem 
Nationalschatzamte  zu  erheben. 

3.  Demselben  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  und  die  Besorgung  der  zweckmäßigen  Verwendung 
der  bewilligten  Summe  aufgetragen. 

4.  Gegenwärtiger  Beschiuss  soll  (auch)  den  Commissarien  des  Schatzamtes  mitgetheilt  werden. 

Am  12.  Nov.  wurde  für  die  Auszahlung  von  600  Frk.  die  Dringlichkeit  bewilligt  (Prot.  p.  282;  Bd.  580, 
p.  307.  309). 


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Nr.  131,  132  6.  und  8.  November  1800  369 

131. 

Bern.    1800,   6.  November. 

79  (Og.  B.  Prot)  p.  (109.  200.)  524—25.  —  4fl0  (Zasehr),  Nr.  226.  —  Tagbl.  d.  Beachl.  etc.  Y.  94,  95.  —  N.  schw.  Kepabl.  II.  525.  III.  722. 

Betvilligung  von  Nachlässen  auf  den  rückständigen  Grundzinsen,  anläßlich  eines  Gesuchs  der 
Gemeinde  Äffoltern  bei  Höngg. 

Der  gesetzgebende  Rath  an  den  Vollziehungsrath. 

Bürger  Vollziehungsräthe !  Bereits  durch  eine  Bittschrift  vom  11.  Herbstmonat  (letzthin)  verlangte  die 
Gemeinde  Affoltem  im  District  Regenstorf,  Canton  ZOrich,  Nachlass  der  dem  Staate  zugehörigen  Bodenzinse 
von  1798  und  1799,  ganz  oder  zum  Theil,  mit  Begründung  dieser  Bitte  auf  die  erlittene  Kriegsverheerung  und 
gänzliche  Erschöpfung.  Ueber  diese  Ihnen  . .  zugewiesene  Bitte  schr(it)ten  Sie  aber  zur  Tagesordnung,  weil  das 
Gesetz  Sie  blos  zum  Aufschub  des  Termins,  nicht  aber  zum  wirklichen  Nachlass  dieser  Bodenzinse  berechtigt. 
Jetzt  bittet  diese  Gemeinde  mit  nochmaliger  rührender  Schilderung  ihrer  traurigen  Lage  und  des  bei  dem 
Aufenthalte  fränkischer,  kaiserlicher  und  russischer  Truppen  erlittenen  Schadens«  ja  wirklicher  Beraubung 
dieser  Grundzinse,  deren  Bezahlung  eingestellt  war,  wiedermals  um  gänzlichen  Nachlass,  wie  Sie  aus  der 
Beilage  ersehen  werden.  —  Um  nun  diese  und  andere,  in  gleichem  Falle  [sich]  befindliche  Gemeinden  oder 
Gegenden  nicht  hülflos  zu  lassen,  will  der  gg.  Rath  gerne  bewilligen  dass  Sie . .  das  Gesetz  vom  29.  Wein- 
monat über  dergleichen  Nachlass  der  diesjährigen  Grundzinse  auch  auf  die  von  1798  und  1799  ausdehnen 
und  mithin  einzelne  unbemittelte  Personen,  besonders  ans  (in?)  Gegenden  welchen  bereits  ein  Aufschub  ge- 
stattet worden  wäre,  von  dieser  Bezahlung  gänzlich  entheben  können.    (Datum  etc.) 

1)  Am  13.  Sept.  verwies  der  gg.  Rath,  auf  Antrag  der  Bittschriftencommission,  das  Gesuch  der  Ge- 
meinde A.  an  den  Vollziehungsrath;  dieser  wies  aber  am  25.  dasselbe  ab,  indem  er  sich  an  den  Beschluss 
Yom  19.  März  glaubte  halten  zu  müssen.  Infolge  dessen  ging  eine  neue  Petition  ein.  (Beide  scheinen  sich 
übrigens  verstoßen  zu  haben.)     Die  übrigen  Acten  finden  sich  in  Bd.  705,  p.  625 — 26.  635. 

2)  Am  8.  Nov.  fand  der  VR.,  diese  Zuschrift  sei  als  gesetzliche  Vorschrift  anzusehen,  verfügte  daher 
deren  Besiegelung  und  die  Publication  im  Tagblatt  und  verlangte  von  dem  Finanzminister  ein  Gutachten, 
ob  wirklich  zu  Gunsten  der  Petentin  eine  Ausnahme  gemacht  werden  könne  (VRProt.  p.  224). 

132. 

Bern.    1800,  8.  November. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  512—21.  528.  -  80  (dgl.)  p.  138-41.  147.  155—167.  16».  —  81  (dgl.)  p.  21.  36. 121-22.  182—83.  188.  282-38.  242. 

408  (Ges.  u.  D.)  Nr.  276.  -  408  (dgL)  Nr.  382-342.  -  410  (dgl.)  Nr.  898.  411.  481.  442.  —  411  (dgl.)  Nr.  484. 

Tagbl.  d.  Ges.  n.  V.  V.  05-108.  (232-248.  811-12.  882-38.  862-3.  875.  456-57.)  —  Ball.  d.  lois  £  d.  V.  95-103.  (281-247.  811.  382.359,360.372^73.452-53.) 

N.  schw.  Repnbl.  III.  715-21.  IV.  1101—8.  1119—21;  1123-24.  V.  47.  152.  185.  238. 

Beivilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Leman. 

Le  Conseil  l^gislatif,  sur  les  propositions  du  Conseil  exöcutif  du  26  Aoüt  et  9  Octobre  1800,  et 
ou!  le  rapport  de  sa  commission  sur  les  finances; 

Considörant  qu'en  vertu  du  decret  du  10  Avril  1800  11  doit  6tre  vendu  autant  que  possible 
dans  chaque  canton  un  nombre  proportionne  de  biens  nationaux  destin^s  ä  racquittement  des  in- 
demnitös  arriörees  des  fonetionnaires  publics, 

AS.  ».4.  Half,  VI.  47 


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370  8.  November  1800  Nr.  132 

dearhte  : 

En  vertu  des  döcrets  des  10  Avril,  13  Mai  et  7  Octobre  1800  les  biens  iiationaux  suivaots  dans 
le  canton  Lönian  pourront  6tre  vendus  ä  TeDchere  publique : 

(1.)   Dans  le  dütrict  d'Äigle: 
Dans  la  commune  d'Aigle : 

Aux  marais  de  Carraz  7^/*  poses  de  terrain,  —  (ai.  lo  Juch.  Moosiand)  260i  b>k.  (6.  vir.) 

Eu  Neyrevaux,  (un)  päturage,  —  240  Frk.  (5.  il.) 

Au  Golliez  V2  pose  de  terrain  et  %  pose  de  vigne,  —  46i  Frk.  (6.  vii.) 

En  la  Contaz  Vs  pose  (al.  1  ouvrier)  de  vigne,  —  125  Frk.  (25.  iv.) 

Es  Üebuits  4^/8  {^k  ?)  ouvriers  de  vigne,  —  I620  Frk.  (5.  u.) 

Sous  le  bourg   V4,   Vs  et  Vie  pose  (al.  3Va  ouvriers)  de  vigne,  —  1200  J>k.  (5.  11.) 

Es  planteaux,  (une)  vigne,  (al.  2V2  poses  de  v.)  —  4135  Frk.  (6.  li.) 

Au  Closel  7^/4  poses  de  champ  —  6716  i>k.  (5.  11.) 

Es  Tormes  1 V2  poses  de  vigne  —  36io  Frk.  (5.  11.) 

Dans  la  commune  de  Chessel : 

Derrifere  les  vignes  iV*  poses  de  pr6,      ^ 

„     ,     ^.  01/      X   1,  j       •         }  2010  Frk.  (5.  II.) 

En  la  Pierraz  3V4  et  V2  poses  de  vigne  J 

Dans  la  commune  de  Noville : 

Es  Saviez  8^/4  poses  de  terrain,  et  proche  le  lac  4^/4  poses,  —  2640  Frk.  (5.  11.) 
En  la  Monniaz  l*/8  et  Ve  poses  de  terrain,  —  900  Frk.  (5.  11.) 
Au  pre  de  la  vllle  2^8  et  V4  poses  de  pre,  —  1405  Frk.  (5.  11.) 
Es  Mailles  2^/4  et  Ve  poses  de  pro,  —  756  Frk.  (6.  11.) 

Dans  la  commune  de  Villeneuve: 

En  la  Corbaudaz  IV4  et  Vs  poses  de  vigne,  —  3660  Frk.  (5.  11.) 

Sur  la  tour  6V5  ouvriers  de  vigne,  —  3323  Frk.  (6.  11.) 

En  la  Balmaz  Vs,  Vi«,  ^/4  et  Vie  poses  en  vigne  et  pre  —  765  Frk.  (5.  11.) 

(2.)  Dans  le  district  d'Aubonne: 
Dans  la  commune  d*Aubonne: 

Moulin  et  jardin ;  —  Four ;  —  (Foor)  16O6  Frk.  (6.  u.) 

En  Espends  1  Va  et  V9  poses  de  vigne,  —  4192  Frk.  (5.  11.) 

En  la  Barraz  «/4,  Ve  et  Vi«  pose  de  vigne,  —  i9oi  Frk.  (5.  11.) 

En  Clamogne  P/ie  poses  de  vigne,  —  2529  Frk.  (6.  11.) 

Au  Chaffard  3V2  poses  de  terre. 

(3.)  Dans  le  district  d'Echallens: 
Dans  la  commune  de  Gumiens : 

Au  Bruit,  5  Vi  2  poses  de  pro. 


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Nr.  132  8.  November  1800  371 

(4.)  Dans  le  distrid  de  Orandson: 
Dans  la  commune  de  Grandson : 

En  Crusille  2  poses  de  vigne,  —  (ai.  V«  et  V«  p.  d.  v.,  i  p.  d.  pr6;)  1021  -\-  501  Frk.  (5.  n.) 
A  Sainte-Croix : 

Un  four  abandoDDÖ. 
Dans  la  commune  de  Montagny : 

Es  Seytorröes  *)  5  poses  de  pro,  —  4120  Frk.  ^9.  11.) 

(5.)  Dans  le  district  de  Lausanne : 
Dans  la  commune  de  Lausanne : 

Le  petit  cbftteau  avec  l^'i«  poses  de  terraiu,  —  4240  Frk.  (9.  11.) 

En  Rougimel  8*/«  ouvriers  de  vigne,  —  (ai.  sVit,  V«)  3623  Frk.  (9.  11.) 

En  Villars  2^/4  ouvriers  de  vigne,  —  70i  Frk.  (9.  ir.) 

En  Contigny  1  Vi  poses,  12*/(i8)  ouvriers  et  *  4  et  Vie  pose  de  vigne,  ~  (ai.  10, 12V1«»  2V<)  -  9666  Frk.  (9.  u.) 

Sur  Montbenon  IVa  ouvriers  de  vigne,  —  653  Frk.  (9.  11.) 

En  Jurigoz  5,  */ia,  V2,  et  8,   *^/ia,  l«  ouvriers  do  vigne,  —  7312  t>k.  (9.  u.) 

Oerriere  Bourg  IV«,  *8  poses  de  vigne  —  (ai.  13  ouvr.)  —  10913  Frk.  (9.  11.) 

Dans  la  commune  de  Pully : 

Devant  les  moulins  V*  et  Vs  pose  de  vigne,  —  I800  Frk.  (9.  11.) 

Vers  les  moulins  ^U  pose  de  vigne  et  */*,  Is  et  *6,  —  7120  Frk.  (9.  11.) 

Aux  Vuendettes  IV*,  V24  poses  de  vigne,  —  5800  Frk.  (9.  11.) 

A  la  Croche  •/*,  '/se,  Vas  pose  de^vigne,  —  3300  Frk.  (9.  11.) 

En  Chantamerloz  Vs,  '/a  pose  de  vigne,  —  (ai.  "/<,  V»)  —  2401  Frk.  ^9.  11.) 

En  Senaleche  l'/s,  Ve,  V««  poses  de  vigne,  —  7683  i?>k.  (9.  11.) 

En  Rochettaz  dessous  1 V«  poses  de  vigne  —  360i  Frk.  (9.  11.) 

(6.)  Dans  le  district  de  La  Vuux  : 
Dans  la  commune  de  Lutry : 

En  Montaneyre  2'/4  ouvriers  de  vigne,  —  i30o  Frk.  (9.  n.) 

En  Chamaley  'M,  Vs  pose  de  vigne,  —  (ai.  3  ouvriers)  —  120?  Frk.  (9.  11.) 

A  la  Toffeyre  10,  V2,  ^la^et  5,  V4,  'V12  (?)  ouvriers  de  vigne,  —  6351  Frk.  (9.  li.) 

En  Plantaz  6,  Vs,  ^U  ouvriers  de  vigne, 

En  Crochet  9,  V12,  V2  ouvriers  de  vigne.  —  4000  Frk.  (8.  iv.) 
Dans  la  commune  de  St.  Saphorin : 

En  Praz  Riond  2  poses  de  pre, 

En  Praz  Bonnet  3  poses  de  pre. 

Es  Combes  2  poses  de  pro. 
Dans  la  commune  de  Villette : 

A  la  Barberonnaz  5  Vi  ouvriers  de  vigne,  —  2760  Frk.  (9.  iij 

Au  Craubichet  IVs,  Vs  ouvriers  de  vigne,  —  1021  Frk.  (9.  ir.) 


*)  Im  BeschloBS  y.  9.  Febr.  dem  Diatriet  Yyerdon  zagetbeilt. 


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372  8.  November  1800  Nr.  132 

En  Trezevent  iVa,  l^/s  et  l^/a  ouvriers  de  vigoe.  —  (Ai.  iVt,  V«,  U  W  —  1812  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  de  Chenaux : 

Au  Nez  ^/a  d*ouvrier  de  vigne,  —  48i  Frk.  (9.  n.) 

Daus  la  commune  de  Riez : 

En  Glos  Pudrin  3«/4  ouvriers  de  vigne,  —  1953  BVk.  (9.  11.) 

En  Barillet  4 Via  ouvriers  de  vigne,  —  3621  Frk.  (9.  11.) 

En  Feneyre  1  Va  ouvriers  de  vigne,  —  1066  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  d'Epesses: 

En  Calamin  2  ouvriers  de  vigne,  —  1203  Frk.  (9.  11.) 

En  Creyvavers  6  ouvriers  de  vigne  et  4  poses  de  terrain,  —  0801  Frk.  (9.  11.) 

(7.)  Dans  le  distrid  de  Morges : 
Dans  la  commune  d' Apples : 

En  Voilapraz  Va  pose  de  terre,  —  si  Frk.  (9. 11.) 

En  Lochy  Va  pose  de  terre,  —  4i  Frk.  (9.  11.) 

Es  pr6s  des  Marches,  V«  pose  de  pr6,  —  si  Frk.  (20.  v.) 

Sous  le  Mevret  Va  pose  de  prÄ,  -—  269  Frk.  (9.  11.) 

A  la  GoUetaz  V%  pose  de  terre. 
Dans  la  commune  de  Prävörenges : 

A  la  Mingarde  V4,  Ve  pose  de  vigne,  —  462  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  de  Launay  : 

En  Croix  soit  en  RuflFy  Va,  (al.  '/4),  Vs,  Via  pose  en  vigne  et  pre,  —  852  Frk.  (9.  11.) 

Au  Vigny  IV«,  Vs  poses  de  vigne  et  IV4  poses  de  vigne  et  pr6,  --  4186  Frk.  (9.  11.) 

En  Greveyre  2  poses  de  vigne  et  prÄ  et  V«,  Vs  pose  de  vigne,  — 

(al.  Vi,  Va  p.  d.  V.)  —  631  Frk.  (9.  II.)  +  920  I?Vk.  (20.  V.) 

En  Chavent  4  poses  de  terrain,  —  2002  Frk.  (9.  11.) 
Sous  Lonay  V4  pose  de  pre. 

(8.)  Da^8  le  district  de  Moudon: 
Dans  la  commune  de  Lucens : 

Le  chäteau  de  Lucens  et  dependances  *),  avec  1  V«  et  Va  poses  de  terre,  —  72850  Frk.  (5.  v.) 

En  Bellemaison  bätiment,  grange,  verger,  outre  une  seconde  grange  et  2  poses  de  verger. 

Au  champ  de  la  Barraz  20  poses  de  terre  et  bois, 

Au  cbamp  Margueron  4  poses  de  terre, 

Au  clos  des  Bels  5  poses  de  pre, 

Au  clos  du  Pont  Nicaty  15  poses  de  pre. 

Au  petit  clos  Nicaty  3  poses  de  pr6, 

Au  Grand  pre  soit  Praz  des  Marches  25  poses  de  pre. 

(9.)  Dans  le  district  de  Nyon : 
Dans  la  commune  de  Nyon : 

En  la  Billetaz  2V8  poses  de  pr6,  —  1001  i-Vk.  (9.  n.) 


*)  Dieselben  sIdcI  hienach  aufgezählt,  ebenso  in  dem  Bestätigangsbesehlnss,  der  aber  das  Scbloss  und  dessen  Umfang 
ausnahm. 


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Nr.  132  8.  November  1800  373 

En Montbrösil  Vi«,  Vi«  pose  de  terre  et  V«,  Vs  pose  de  vigne,  —  (al  V« p- <Lt.,  «A  p. d.  v.)  i5öo Frk.  (9.  ii.) 

La  BilletÄz,  2  poses  de  terre,  —  760  Frk,  (9.  n.) 

A  la  Croisettaz  iVa  poseg  de  vigne,  — -  leio  Frk.  (9.  ii.) 

En  Vuterez  (?)  Vi,  Ve  pose  de  vigne. 
Dans  la  commune  de  Cbavanes  de  Bougi : 

En  la  Salivaz  27^/4  poses  de  charap,  präs  et  bätiments. 
Dans  la  commune  d^Eysin  :  . 

ün  pro  de  2  Vi  poses,  —  2526  Frk.  (9.  ii.) 
Dans  la  commune  de  Gland : 

Un  domaine  de  5  poses  de  vigne,  2^/4  poses  de  terre,  bätiments,  —  ti9io  Frk.  (9.  ii.) 
Dans  la  commune  de  Chöserez: 

Le  chäteau  de  Bonmont  avec  ses  däpendances,  de  la  contenance  de  11  poses  de  terrain, 

Sous  le  chäteau  75*)  poses  de  prä  et  53  poses  de  terre, 

En  Aubeterre  70,  10,  IV«  et  60  poses  de  pre  avec  la  grange  aux  vaches. 
Dans  la  commune  de  Signy : 

A  Avenez,  seit  au  Druet,  7  poses  de  vigne,  4  poses  de  terre  avec  bätiment. 
Dans  la  commune  de  la  Rippe : 

Au  Bruet  8  poses  de  pro. 

(10.)  Dans  le  district  d'Orbe  ': 

Aux  Clees,  une  ancienne  tour,  —  400  Frk.  (9.  ii.) 

(11.)  Dam  le  district  de  Rolle: 
Dans  la  commune  de  Bursins : 

Ve  poee  de  prä, 

Le  chäteau  avec  tous  ses  bätiments, 

Au  pro  de  la  Croix  3  poses  de  prä, 

En  Corbiöre  1  pose  de  pr6, 

Au  Grand  pro  10,  ^/i.  Via  poses  de  pr6, 

A  Ciarens  13  Vi  6  poses  de  pre, 

A  la  Mossire  3V4,  Ve,  V24  poses  de  pre, 

En  Bourdouzan  V«  pose  de  pr6, 

Un  clos  de  44  poses  de  vigne. 

Dans  la  commune  de  Mont: 

En  Crochet  Vs  pose  de  vigne, 

A  Vinzel  IVa  poses  de  vigne, 

A  Tartegnin  2  poses  de  vigne. 

(12.)  Dans  le  district  de  Vevey : 
Dans  la  commune  de  Vevey : 

En  Praz,  soit  Ron venaz,  V«  pose  de  pr6  et  2  V48  poses  de  terre,  —  (ai.  20»/«  oavr.  d.  p.  et  t.)  —  i65o  Frk.  (9. 11.) 
*)  Das  BuU.  d.  lois  hat  74. 


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374  8.  November  1800  Nr.  132 

En  Cheneveyres  5Vs,  V*,  iVs,  Vi,  3^k  ouvriers  et  V4,  Vs,  V9«  pose  de  vigne,  —  «68O  Frk.  (9. 11.) 

Es  Credeyles  IVi,  V«  ouvriers  de  vigne,  —  76o  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  de  la  Tour: 

Au  clos  d'Aubonne  dessous,  (al.  en  Paradis)  3Vi2  et  *^/i2  ouvriers  de  vigne,  —  1624  Frk.  (9.  11.) 

Au  cröt  Richard  5V2  ouvriers  de  vigne,  —  216O  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  de  Blonay : 

En   Cor(ps?)  seit  Buticard  21  ^/s  ouvriers   de  vigne  et  3*/8  ouvriers  de  terre  de  diflFerente 

nature,  —  6520  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  de  Ciarens: 

Une  maison  avec  grange,  cave,  pressoir,  jardin  et  V2  pose  de  pre,  —  2260  Frk.  (9.  n.) 

En  Romanel  4V2  poses  de  vigne,  —  (ai.  36  ouyr.  d.  v.)  —  usoo  Frk.  (9.  11.) 
Dans  la  commune  de  Corsier: 

En  Plan  dessous  3V8,  ^4,  V9  ouvriers  de  vigne,  ^ 

En  Plan  dessus  4*/8,  V24  et  3®/*,  Vis  ouvriers  de  vigne,   i 

Es  Crosets  seit  es  Vaux  2V8,  V*,  V48  ouvriers  de  vigne*),  —  320  Frk.  (9.  11.) 

En  Jongny  (?)  un  four  et  2  poses  de  mauvais  terrain. 
Dans  la  commune  de  Chardonne : 

Es  Rueyres,  maison,  grange,  four  etc.  avec  16  poses  de  terre. 

(13.)  Dans  le  distrkt  d'Yverdon: 
Dans  la  commune  d'Yverdon : 

Präs  le  pont  de  la  Plaine,  un  petit  appartement, 

En  Gleyres  V«  pose  de  jardin,  —  660  Frk.  (9.  n.) 

A  Chavannes,  une  maison. 

(14.)  Dans  le  district  d'Oran: 

Le  domaine  du  chäteau  d'Oron,  avec  74  poses  de  terre  **).  —  47000  Frk.  (9.  11.) 

1  a)  6.  November,  gg.  R.  Das  Oatachten  der  Commission  wird  unverändert  und  mit  Dringlichkeit  an- 
genommen (in  erster  Lesung!). 

1  b)    8.  Nov.,  ebd.    Laut  Prot,  fand  eine  neue  Berathong  statt,  die  zur  Bestätigung  führte. 

2)  Am  28.  Januar  1801  langten  die  ersten  Verbalprocesse  Ober  Verkäufe  bei  dem  gg.  Rathe  ein,  aus 
fUnf  Districten,  am  29.  weitere  aus  sieben  Districten;  dieselben  wurden  der  Finanzcommission  zur  Prüfung 
überwiesen.  Am  31.  legte  dieselbe  bereits  einen  Befund  über  drei  Districte  vor;  am  4.  Februar  wurde  der- 
selbe genehmigt.  (Vgl.  N.  3.)  —  In  ähnlicher  Weise  gingen  die  übrigen  Verhandlungen  vor  sich;  am 
7.  Febr.  wurden  8  Decrete  der  Art  gefasst,  jedoch  erst  am  9.  gefertigt,  u.  s.  w. 

3)  4.  Februar,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens  über  Verkäufe  in  den  Districten  Aigle,  Anbonne 
und  Grandson.  Berathung  und  Gutheißung;  Ausfertigung  in  drei  Decreten,  je  für  einen  District.  Außerdem 
werden  die  Origlnalberichte  selbst  zur  Bekräftigung  unterschrieben. 

Am  5.  bestätigt  und  expedirt. 


*)  Im  BuH.  d.  lois  fehlt  diese  Zeüe. 
^)  Im  Besehlass  vom  9.  Febr.  in  fünf  Stücke  zerlegt' 


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Nr.  133  10.  November  1800  375 

4)  9.  Februar.  Der  gg.  Ratb  an  den  Vollziebungsrath.  Ans  den  Acten  Über  den  Verkauf  von  National- 
gutem  im  District  Moudon  ergebe  sich  dass  für  die  Domäne  Lucens  im  Oanzen  mehr  geboten  worden  als 
für  die  einzelnen  Stücke  zusammen,  so  dass  ein  samthafter  Verkauf  vortbeilhafter  wäre.  Da  indess  das 
Schloss  mit  den  nächsten  Zubehörden  für  verschiedene  Zwecke  dem  Staat  dienen  könnte,  so  wünsche  man 
dass  mit  den  Meistbietern  unterhandelt  würde,  um  dieses  Object  auszunehmen;  gelänge  dies  zu  annehmbaren 
Bedingnissen,  so  wäre  man  desto  eher  geneigt,  die  übrigen  Angebote  zu  genehmigen. 

Proi  p.  169-70.  -  482,  Nr.  828.  -  fUpabl.  IV.  1126;  1127. 

133. 

Bern.    1800,   lO.  November. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  530  -32.  585.  -  406  (Ges.  a.  D.)  Nr.  270.  —  T*gbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  195,  106.  —  BalL  d.  lou  6  d.  V.  105,  106. 

N.  Bchw.  BepabL  lU.  728—29. 

Bewilligung  des  Verkaufs  von  NationcUgütern  im  Canton  Basel 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  26.  Augstmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  schuldigen  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  so  viel  möglich  eine 
verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  sollen, 

beschließt: 

Im  Canton  Basel  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  (1800)  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)   Im  District  Basel: 

Das  Vogteihaus  in  Riehen,  nebst  Garten,  Trotte  und  Stallung, 

Die  Untervogts-Matte  allda, 

Die  Weibelmatte  allda. 

Der  Mäntelenhof  auf  dem  Münsterplatz  in  Basel, 

Der  Andlauerhof  allda. 

Der  Regisheimerhof  allda, 

Der  Burghof  allda. 

Der  Aeschenthurm  in  Basel. 

(2.)  Im  District  Liestal: 

Das  Stadtschreiberei  haus  zu  Liestal,  nebst  Garten  im  Gstadig, 
Das  Wirthshaus  zu  Baselaugst,  nebst  Gütern. 

(3.)  Im  District  Waidenburg: 
Das  Ramsteiner  Schlossgut  und  Waldung, 
Das  Waldenburger  Schlossgut  nebst  50  Jucharten  Waldung, 
Die  Wasserfalle  nebst  20  Jucharten  Waldung. 


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376  IL  November  1800  Nr.  134 

(4.)  Im  District  Gdterkinden  : 
Das  Farnsburger  Schlossgut  nebst  50  Jucbartea  Waldung, 
Das  untere  Homburger  Schlossgut  nebst  10  Juch.  Waldung, 
Der  Homburger  Seunhof  nebst  15  Juch.  Waldung, 
Die  Rümlinger  Matte  daselbst. 

Zu  bemerken  sind  blos  folgende  Acten: 

la)  12.  October.  Beschreibung  und  Würdigung  der  im  Canton  Basel  verkäuflichen  Nationalgttter,  (für 
den  gg.  Rath)  ...  176,  p.  255—57. 

1  b)  8.  November,  gg.  R.  Das  Outachten  über  Veräußerung  von  NationalgOtern  im  Canton  Basel  wird 
sofort  angenommen.  —  Am  10.  erfolgt  die  Bestätigung  etc. 

2)  2.  December,  VR.  Deputirte  der  Gemeindskammer  von  Basel  wiederholen  in  neuer  Eingabe  die  am 
20.  Nov.  gethane  Bitte,  den  Verkauf  gewisser  GOter  in  der  Stadt  und  Landschaft  aufzuschieben,  bis  die 
Sönderung  geschehen  sei.  Der  Finanzminister  erhält  eine  bezügliche  Weisung;  er  soll  aber  die  GK.  auffordern, 
ihre  Ansprüche  resp.  Rechtstitel  in  bestimmter  Frist  einzureichen.  VRProt  p.  4s,  44.  -  678,  p.  001.  (60s.) 

Am  7.  Dec.  von  der  GR.  verdankt. 

Wie  sich  im  Texte  zeigt,  kam  es  zu  keinen  gültigen  Kaufsabsehlüssen. 

134. 

Bern.    1800,  11.  November. 

308  (VR.  Prot.)  p.  262-264.  —  Tagbl.  d.  Beechl.  etc.  III.  53—55.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  Ul.  49—45.  -  703  (Fead«lr.)  p.  (89.)  91—94. 

N.  8chw.  Republ.  III.  759. 

Beschliiss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Anordnungen  zum  Bezug  der  Orundzinse  für  das 
Jahr  1800. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Finanzministers  über  die  Vollziehung  der 

Gesetze  vom  6.  und  29.  Weinmonat  1800,  über  die  Entrichtung  der  für  das  Jahr  1800  verfallenen 

Grund-  und  Bodenzinse, 

heschließt: 

1.  Die  Verwaltungskammern  sollen,  sobald  ihnen  der  gegenwärtige  Beschluss  wird  zugekommen 
sein,  die  Tage  bestimmen,  an  welchen  die  Zinspflichtigen  in  jedem  Cantone  die  dem  Staate  schuldigen 
Grund-  und  Bodenzinse  zu  entrichten  haben  sollen. 

2.  Die  Bestimmung  dieser  Tage  muß  zwischen  den  10.  Jenner  und  10.  Hornung  1801  fallen, 
mit  Ausnahme  derjenigen  Grundzinsposten,  deren  der  §  5  des  Gesetzes  vom  6.  October  Meldung  thut 

3.  Die  Verwaltungskammern  werden  dafür  sorgen,  dass  die  Tabellen  über  die  Frucht-  und  Wein- 
Mittelpreise  von  den  Jahren  1775  bis  1789  in  ihren  Cantonen  hinlänglich  bekanntgeinacht  werden. 

4.  Der  Finanzminister  wird  den  Verwaltungskammern  eine  besondere  von  dem  Vollziehungsrath 
genehmigte  Vorschrift  übersenden,  welche  dieselben  zu(r)  Aufstellung  der  Verzeichnisse  derjenigen 
Zinspflichtigen,  welche  nach  dem  Gesetz  vom  29.  October  um  einen  langem  Termin  oder  gar  um 
einen  Nachlass  ansuchen,  zu  befolgen  haben  werden. 


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Nr.  135  12.  November  1800 

5.  Die  VerwaltungskammerD  sollen  gebalteo  sein,  dem  Finanzminister  alle  vierzehn  Ts 
genauen  Bericht  über  die  Vollziehung  der  Gesetze  vom  6.  und  29.  Weinmonat  einzusenden, 
hiemit  für  die  ihnen  dabei  obliegenden  Pflichten  besonders  verantwortlich  erklärt. 

6.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt, 
gedruckt,  publicirt  und  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

im  Protokoll  geht  der  französische  Text  voraus. 

Hiezu  eine  Notiz  über  die  Urheberschaft: 

11.  November,  VR.  Der  am  6.  Nov.  von  dem  Finanzminister  eingereichte  Vorschlag  betreffend  de 
des  Gesetzes  v.  6.  Oct.  kehrt  aus  der  Circulation  zurUck  und  wird  abgelehnt,  dagegen  ein  Entwurf  vo 
angenommen.  VRPro 

Das  deutsche  Concept  von  Schmid  findet  sich  in  Bd.  703. 


135. 

Bern.    1800,    12.  November. 

79  (Og.  R.  Prot.)  p.  585—87.  538.-80  (dfl.)  p.  264—66.  268.  —  40B  (Ges.  n.  Decr.)  Nr.  280   ->  408  (dgl.)  Nr.  360. 
T%gh\.  d.  Ges.  n.  D.  V.  107,  108.  (271-73.)  —  ball.  d.  lois  A  d.  V.  107,  108.  (270,  271.)  —  N.  schvr.  B«publ.  IIL  755-56.  IV.  11 

Bemlligung  zum  Verkauf  etlicher  NationalgfUer  int  Canton  Sentis. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  22.  Herbstmonat  ] 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öfF 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  mög 
verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

beschliejUt  : 

Im  Canton   Sentis   können   folgende    Nationalgüter   den    Decreten  vom  10.  April,    13. 
7.  Weinmonat  zufolge  versteigert  werden : 

(1.)  Im  District  St.  Oallen: 
Das  Badhaus  zu  St.  Gallen. 

(2.)  Im  District  Unterrheinthal: 
Die  Landvogtei  zu  Rheineck,  nebst  Stadel  und  Garten,  —  9250  Prk.  9  Btz.  i  Rp.  (4.  iii.) 
Die  Landschreiberei  allda,  nebst  Stadel,  Trotte,  Garten,  1  Juchart  Acker  und  1  Juch.  Reh 
Ein  kleiner  Garten  bei  Rheineck,  —  96  Frk.  (4.  iil.)  ^^»^^^  ^^'^'  ^  ^^'  ^  ^^^ 

Zwei  Aecker  im  Bauhof,  —  ?  1265  Frk.  4  Btz.  5  Rp.  (4.  iii.) 
Ein  Acker  in  der  Egg  wies,  —  974  Frk.  5  Btz.  5  Rp.  (4.  in.) 
Zwei  Aecker  auf  der  Kruft,  samt  ^k  (Juchart?)  Wiese  jenseit  Rheins,  —  1527  Frk.  2  Btz.  TB 


*)   Im  Bestiitigun^sbcschluss  in  drei  Posten  anfjjrlöst;  —  zwei  andere  Posten  in  je  zwei. 
AS.  a.  d.  HeW.  YL 


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378  12.  November  1800  Nr.  136 

Ein  Stück  Reben  von  8  Bürden  Stickel,  —  1456  Frk.  (4.  in.) 

Ein  Stück  Reben  von  10  Bürden  Stickel  ain  Schwarzenberg,  samt  etwas  Wiesboden  auf  dem 

Ried,   —   1761  Frk.  3  Btz.  6  Rp.  (4.  lU.) 

10.  November,  gg.  R.    Die  Vorlage  der  Commission  wird  sofort  genehmigt  und  dringlich  erklärt.  —  Aus- 
fertigung am  12. 

136. 

Bern.    1800,    12.  November. 

306  (VBProt)  p.  269,  270.  —  772  (Mil.)  p.  (581-82.)  588—87;  589—90. 

Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Ausrüstung  der  von  den  Gemeinden  gestellten 
Recruten. 

Der  VoUziehungsrath,  von  dem  kläglichen  Zustande  benachrichtigt,  in  welchem  sich  die  Kleidung  eines 
Theils  der  durch  die  Gemeinden  infolge  des  Gesetzes  vom  17.  Septembris  1799  gestellten  Recruten  befindet; 

Benachrichtigt  ferner  von  den  Ursachen  welche  denselben  nach  sich  gezogen,  aus  welchen  erbellet  dass 
die  Nachläßigkeit  des  Soldaten  und  die  Strapazen  des  Dienstes  dazu  beigetragen,  dass  aber  hauptsächlich 
der  schlechte  Wille  der  Gemeinden  und  der  Verwaltungskammer(n),  welche  die  Recruten  gekleidet,  und  der 
Mangel  an  Eifer  und  Kenntnissen  der  Milizinspectoren,  welche  beauftragt  waren,  über  die  gute  Beschaffenheit 
dieser  Kleidung  zu  wachen,  jenen  Zustand  verursacht  haben; 

Erwägend  dass  die  betreffenden  Gemeinden  wegen  de(r)  von  ihnen  gelieferten,  obgleich  schlechten  Klei- 
dungsstücke nicht  mehr  belangt  werden  können,  indem  dieselben  von  den  Agenten  der  Regierung  angenommen 
worden  und  desshalb  als  ein  Eigenthum  dieser  letztern  betrachtet  werden  müssen; 

Erwägend  dass  infolge  der  obangegebenen  Gründe,  welchen  der  betrübte  Zustand  der  Kleidung  der 
Recruten  zuzuschreiben  ist,  demselben  und  den  aus  ihm  entspringenden  Kosten  am  fUglichsten  abgeholfen 
werden  kann,  wenn  der  Staat  einen  Theil  dieser  Kosten  übernimmt)  und  der  andere  Theil  auf  die  Recruten 
selbst  fäll(t),  indem  selbe  durch  ihre  Nachläßigkeit  ebenfalls  zu  diesen  frühzeitigen  Bedürfnissen  (!)  bei- 
getragen (haben); 

Nach  Anhörung  des  Kriegsministers, 

beschließt : 

1.  Die  Summe  von  L.  32,644  wird  der  Verfügung  des  Kriegsministers  überlassen,  um  damit  die  den 
von  den  Gemeinden  infolge  des  Gesetzes  v.  17.  Sept.  1799  gestellten  Recruten  fehlenden  Kleidungsstücke 
nach  dem  von  ihm  eingegebenen  Naniensverzeichnis  anzuschaffen. 

2.  Die  Lieferung  dieser  Kleidungstücke  soll  dermaßen  geschehen,  dass  derselbe  (die  Hälfte?)  von  dem 
Decompte  der  Recruten  der  verschiedenen  Corps  abgezogen  werde,  die  andere  Hälfte  aber  dem  Staat  zur 
Last  falle.  . 

3.  Der  Kriegsminister  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt,  der  auch  dem 
Finanzminister  bekannt  gemacht  werden  soll,  damit  er  die  zur  schleunigen  Bezahlung  der  oben  erwähnten 
Summen  nöthigen  Maßregeln  ergreife. 

Zu  beachten  ist  eine  vorausgegangene  Verhandlung,  die  obigen  Beschluss  veranlasste: 
31.  October.    Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.    „Le  C.  E.  a  examin6  attentivement  le  tableau 
des  recrues  fournies  par  les  communes  en  vertu  de  la  loi  du  17  Sept.  1799,  que  vous  lui  avez  pr6sent^  dans 


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Nr.  137  17.  November  180Ö  ä7Ö 

sa  g^ance  da  29  courant.  II  ne  vous  cache  pas . .  qa'il  a  vu  avec  snrprise  l*^tat  de  d^labrement  extreme  de 
l'habillement  de  ces  recroes,  et  quoiqa'il  doive  en  attribuer  la  cause  en  partie  aux  dispositions  vicieuses 
ordonn^es  par  la  loi  et  k  la  manvaise  volonte  des  commnnes,  il  est  nöanmoiDS  persuad^  qiie  ce  dölabrement 
ne  serait  point  anssi  döplorable,  si  les  autorit^s  charg^es  de  veiller  an  maintien  de  rhabillement  de  la  tronpe 
araient  mis  un  peu  plns  de  soin  ä  rempHr  ce  devoir.  II  a  remarqa6  snrtoat  le  canton  de  Zürich,  oü  presqne 
toas  les  habillements  sont  mauvais,  et  il  ne  pent  en  attribuer  la  cause  principale  q\i*k  la  n^gligence  de  la 
chambre  administrative  et  de  Tinspecteur  des  railices.  II  vons  charge  de  leur  en  t^moigner  de  la  maniöre 
la  plus  forte  la  surprise  et  le  m^contentement  du  Gouvernement.  Le  0.  E.  voulant  anssi  s'occuper  des  moyens 
de  retablir  rhabillement  de  la  troupe,  vous  invite . .  ü  lui  präsenter  dans  un  projet  d'arrSt6  les  mesures  que 
Toas  jogerez  necessaires  ä,  cet  effet.  Vous  donnerez  k  la  r^daotion  toute  la  pr^cision  et  le  d^veloppement 
qae  m^ritent  la  nature  et  Timportance  de  Tobjet.**  VBProt  p.  eo,  6i.  —  212,  p.  (556—5«.)  5ö7— 58. 


137. 

Bern.     1800,   17.  November. 

30e  (VRProt)  p.  848.  349.  —  906  (Verfbas.)  p.  (885—886.)  887.  889. 

Anordnung  des  Bezugs  der  Zehnten  in  den  italienischen  Cantonen  behufs  Besoldung  der  Geist- 
lichen, 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Wissenschaften  über  die  Noth- 
wendigkeit,  die  Religionsdiener  in  den  italienischen  Cantonen  zu  unterstützen,  und  über  die  bereits  erlassenen 
Verordnungen  wegen  Beziehung  der  Zehnten  zu  Gunsten  derselben, 

beschließt : 

1.  Der  Zehnten  in  den  italienischen  Cantonen  soll  zufolge  den  Verordnungen  des  B.  Commissär  Zschokke 
(auch)  für  das  Jahr  1800  bezahlt  werden. 

2.  Der  Zehnten  für  die  Jahre  1798  und  1799  soll  so  lange  in  den  Händen  desjenigen  der  ihn  wirklich 
hat,  sei  es  nun  der  Grundeigenthümer  oder  (der)  Zehntbesitzer,  bleiben,  bis  ein  Gesetz  über  die  rUckstän- 
digen  Besoldungen  der  Religionsdiener   und  über  die  Zehnten  für  1798  und  1799  entschieden  haben  (wird). 

3.  lieber  den  sämtlichen  Betrag  sowohl  der  schon  entrichteten  als  (der)  noch  zu  beziehenden  Zehnten 
der  Jahre  1798  und  1799  soll  ein  genaues  Verzeichnis  geführt  werden,  damit  die  Zehntpflichtigen  dieser 
Cantone  zur  Zeit  der  erwähnten  gesetzlichen  Entscheidung  einander  gleichgehalten  werden  können. 

4.  Die  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  der  dem  Minister  der  Wissenschaften  mitzutheilen  ist,  soll  dem 
Finanzminister  übertragen  werden. 

Der  Entwurf  des  Ministers  der  K.  u.  W.  war  auf  Antrag  des  Finanzministers  durch  einen  Zusatz  (§§  3,  4) 
ergänzt  worden. 


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3äÖ  17.  bis  22.  November  1800  Nr.  138 

138. 

Bern.    1800,    n.  Ws  22.  November. 

30S  (VR.  Prot.)  p.  367—58.  861 -ft5.  867—68.  879.  880—81.  411—12.  415-16.  417—18.  —  773  (Mil.)  p.  477—79.  481-84.  491.  497-501.  511. 

Verhandlungen  des  Vollziehungsraths  über  Klagen  und  Anmaßungen  von  O.  Macdonald  etc. 

1)  17.  November,  VR.  (vor  Schlass  der  Sitzung).  Der  Minister  des  Innern  legt  ein  Schreiben  von 
6.  Macdonald  an  M.  Reinhard  vor,  das  heftige  Klagen  Ober  Beamtete  in  Marthalen,  Andelfingen  etc.  enthält 
und  die  Absicht  ankündigt,  einen  Bürger  von  Oberwinterthar,  der  angeblich  auf  frz.  Soldaten  geschossen, 
zu  fUsilliren,  während  der  Verbalprocess  über  diesen  Vorfall  keinerlei  feindliehe  Absicht  constatirt.  Dabei 
wird  angezeigt,  dass  der  frz.  Gesandte  über  diese  Dinge  (directV)  mit  der  Regierung  zu  verhandeln  wünsche. 
Das  Geschäft  wird  auf  morgen  vertagt.  VRProL  p.  857,  858. 

Zu  vergleichen  ist  ein  Bericht  des  RStatthalters  von  Zürich,  sowie  der  Rapport  von  0.  Graffeuried,  in 
Bd.  846,  p.  341—44.  345-48. 

2)  18.  November,  (bei  Beginn  der  Sitzung).  I.  „Le  prüfet  national  de  Zürich  transmet  au  Oonseil  ex^- 
cutif  nn  rapport  d6taill^  sur  T^v^nement  extraordinaire  mentionn^  au  proc^s  verbal  d'hier.  II  en  r^ulte  que 
sur  une  accusation  vague  de  deux  ofiiciers  frangais  le  g6n^ral  Macdonald  a  fait  arrSter  et  condnire  116(8)  et 
garott6(s)  k  Zürich  le  sons-pr^fet  de  Marthalen,  le  cit.  Corrodi,  et  le  pr6sident  de  la  municipalit^  d'Andel- 
finguen,  parce  qu'ils  avaient  refus6  de  fournir  de  Tavoine  k  la  cavalerie  frangaise,  et  a  mis  dans  les  com- 
munes  de  Benkeii  et  Andelfinguen  deux  r^giments  de  cavalerie  en  ex6cution  militaire.  II  r^clame  solennellement 
contre  cet  attentat  k  Tind^pendance  de  THelv^tie  et  demande  que  le  0.  E.  intervienne  pour  procurer  k  Tau* 
torit6  du  Gouvernement  bless6e  la  satisfaction  qui  Ini  est  due.^ 

IL  ^Le  commissaire  du  Gouvernement  Graffeuried  transmet  aussi  un  rapport  sur  cette  memo  affaire  et 
communique  une  proclamation  du  g6n6ral  en  chef  dans  laquelle  il  menace  les  communes  qui  ne  fönt  pas 
avec  exactitude  les  fournitures  pour  Tarmöe,  de  les  traiter  comme  pays  conquis.^ 

III.  Diese  Acten  werden  dem  Minister  des  Auswärtigen  behändigt  mit  dem  Auftrag,  bis  morgen  ein 
bezügliches  Schreiben  an  M.  Stapfer  zu  entwerfen,  der  mit  Glayre  vereinigt  gegen  solches  Verfahren  des 
G.  Macdonald  reclamiren  soll ...  846,  p.  85S. 

IV.  „1.  Le  cit.  Reinhard,  ministre  pl^nipotentiaire  de  la  R^publique  fran^aise,  se  pr^ente  k  la  s^ance 
du  0.  E.  et  annonce  que  dans  le  cas  de  la  reprise  des  hostilit^s  Tarm^e  des  Grisons  se  joindra  vraisem- 
blablement  k  Tarm^e  du  Rhin  ou  k  celle  dltalie,  et  que  dans  ce  cas  THelv^tie  se  trouvera  k  d^couvert, 
except^  sur  la  lisiöre  du  Rhin.  II  fait  cette  communication  afin  que  le  Gouvernement  avise  aux  mesnres  k 
prendre  pour  la  süret^  des  frontiöres.  2.  II  donne  ensuite  connaissance  des  sujets  de  plaiute  que  le  gön^ral 
en  chef  lui  a  communiqu^s  sur  la  n6gligence  des  agents  subalternes  k  faire  les  fournitures  pour  Tarm^e 
fran^aise.  3.  Enfin  le  cit.  Reinhard  se  plaint  au  nom  du  g6n6ral  Macdonald  *  de  ce  que  rorganisation  des 
courriers  pour  Tarm^e  fran^aise  est  extremement  en  souffrance  par  la  malveillance  des  employ^s  dans  cette 
partie,  et  demande  avec  instance  que  le  gouvemement  helv6tique  donne  les  ordres  les  plus  positifs  pour  que 
cette  Organisation  seit  mieux  r^gl^e,  et  que  dans  ce  cas  le  g^n^ral  en  chef  consentirait  k  payer  des  prix 
plus  avantageux.  4.  Apr^s  Texpose  de  ces  trois  points  le  cit.  Reinhard  se  plaint  fortement  de  T^tat  d*abandon 
dans  lequel  est  laiss^e  Tarm^e  fran<;aise  et  pr^tend  que  le  gouvemement  helv^tique  est  bien  en  arriöre  des 
engagements  qu'il  a  pris  par  la  Convention  du  27  Fructidor  et  que  le  gouvemement  fran^ais  a  entiörement 
rempli  les  siens.  5.  Le  President  r^pond  au  cit.  Reinhard  que  le  0.  E.  prendra  en  d^lib^ration  les  ouver- 
tures  qu'il  vient  de  faire  et  lui  fera  connaitre  le  r^sultat  de  cette  delib^ration.^ 


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Nr.  138  17.  bis  22.  November  1800  Ä81 

V.  ^Aprös  le  döpart  du  pl^nipotentiaire  fran^aiB  le  C.  E.  d61iböre  en  pr^sence  du  ministre  de  rint^rieur 
sar  Tobjet  de  sa  conförence  en  tant  qu'elle  est  relative,  1®  ä  i'abandon  dans  leqnel  il  prötend  qu'est  laissöe 
rannte  des  Grisons  par  le  gouverBement  helv^tiqne,  et  aux  plaintes  du  g^n^ral  en  chef  de  n^gligence  de  la 
part  des  fonctionnaires  subalternes  dans  ]a  fonmiture  de  fourrages  pour  la  cavalerie  fran9ai8e ;  2^  k  Tarres- 
tatioD  ordonnöe  par  lui  du  sous-pr6fet  de  Marthalen  et  du  pr^sident  de  la  municipalit^  d'Atidelfinguen.  Le 
CoDseil  Charge  le  ministre  de  projeter  une  r^ponse  au  pl^nipotentiaire  sur  ces  deux  points,  dans  laquelle  il 
r^futerait  son  assertion  quant  au  premier  par  Texpos^  de  ce  que  THelv^tie  a  fait  en  ex^cution  du  trait6  du 
27  Frnctidor,  et  quant  au  second  ferait  de  fortes  r^clamations  au  nom  du  Gouvernement  sur  Tacte  attentatoire 
ä  rind^pendanee  de  THelv^tie  que  s'est  permis  le  g^nöral  Macdonald.  Le  Ministre  re^oit  Tordre  de  präsenter 
le  projet  de  cette  lettre  ä  la  s6ance  de  demain.^ 

VL  ^Der  RCommissär  bei  der  zweiten  Reservearmee,  B.  Graffenried,  berichtet  dass  der  Obergeneral 
Macdonald  verlange  dass,  sobald  seine  Truppen  Zürich  und  St.  Gallen  gänzlich  werden  geräumt  haben,  diese 
Städte  von  helvetischen  Linientruppen  besetzt  und  die  drei  aufgebotenen  (?)  ScharfschOtzenCompagnien  ver- 
gammelt und  nach  Zürich  gesendet  werden  mögen,  wo  sie  gemustert  werden  und  ihren  Sold  erhalten  sollen.^ 
Diese  Zuschrift  wird  dem  Kriegsminister  zugefertigt  mit  der  Weisung,  auf  morgen  ein  bestimmtes  Gutachten 
einzubringen. 

VlI.  „Le  (ministre  de  Tlnt^rieur)  fait  connattre  que,  la  chambre  administrative  de  la  Thourgovie  ayant 
donn^  connaissance  d'une  taxe  ^tablie  sur  le  pont  du  Paradis  par  ordre  du  g^n^ral  Ebli,  et  pour  le  compte 
de  l'administration  fran^aise,  il  a  r^clam^  auprös  du  g^nöral  Montchoisy  contre  cette  disposition,  seit  comme 
attentatoire  ä  Tind^pendance  de  THelv^tie,  soit  comme  injuste  en  elle-m^me,  puisque  les  bäteaux  et  autres 
mat^riaux  n^cessaires  k  la  construction  du  pont  ont  ^t^  foumis  par  röquisition.  II  vient  d*en  recevoir  la 
r^ponse  que  d'apr^  une  lettre  du  chef  de  T^tat  major  de  Tarmöe  du  ßhin  ce  pöage  est  6tabli  sur  tous  les 
points  militaires  appartenant  ä  cette  arm6e,  en  vertu  de  Tarret^  du  g^n^ral  en  chef  du  17  Prairial  dernier, 
et  que  la  demande  de  son  abolition  est  par  cons^quent  inadmissible.  II  propose  de  r^clamer  Tintervention 
da  ministre  Reinhard  pour  que  cette  mesure  soit  rövoqu^e.^  Beschlossen;  ein  bezüglicher  Auftrag  wird 
dem  Minister  des  Auswärtigen  ertheilt . . . 

3)  19.  Nov.  (bei  Anfang  der  Sitzung).  I.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  den  Entwurf  eines  Schreibens 
an  M.  Stapfer  vor.  Derselbe  wird  mit  etlichen  Aenderungen  genehmigt.  II.  1.  Der  Kriegsminister  beleuchtet 
das  Begehren  von  G.  Macdonald  betreffend  Deckung  von  Zürich  und  St.  Gallen  durch  helvetische  Truppen ; 
er  wendet  ein,  dass  das  erste  Bataillon  im  Canton  Basel,  das  zweite  im  Leman  und  Wallis  und  in  den 
italienischen  Cantonen  nöthig,  das  dritte  in  Bern  sehr  nützlich  sei,  und  die  Verfügung  über  die  Scharfschützen 
bereits  dem  G.  Montchoisy  zustehe.  Es  wird  ihm  geantwortet,  man  finde  es  unausweichlich,  dem  gestellten 
Begehren  zu  entsprechen,  der  Minister  möge  so  bald  thunlich  dafür  bestimmte  Vorschläge  machen. 

4)  20.  November.  Neue  Vorschläge  des  Kriegsministers,  die  gebilligt  werden ;  demgemäß  Auftrag,  s.  Z. 
das  im  Ct.  Basel  stehende  Bataillon  nach  Zürich  und  St.  Gallen  zu  verlegen  (4  Comp,  in  Z.,  5  Comp,  mit 
dem  Stab  in  St.  G.),  sodann  4  Comp,  von  dem  in  Bern  stehenden  Bataillon  (1.  Inf.)  in  den  Ct.  Basel  zu 
senden  und  dem  G.  Montchoisy  von  dieser  Verfügung  Kenntnis  zu  geben.  Durch  den  Minister  des  Aus- 
wärtigen soll  auch  die  frz.  Gesandtschaft  davon  benachrichtigt  werden. 

5)  21.  Nov.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  1.  G.  Montchoisy  zeigt  schriftlich  an,  dass  infolge  Ablaufs  des 
Waffenstillstandes  das  Truppencorps  in  Amiens  anrücken  und  durch  die  Schweiz  ziehen  soll;  dass  wegen 
Verstärkung  des  Feindes  in  Tirol  G.  Macdonald  ein  Bataillon  helvetischer  Linientruppen  und  die  drei  Schützen- 
compagnien  verlange,  dass  hingegen  der  Obergeneral  eingeladen  worden,  die  für  dieses  Aufgebot  bedungenen 


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382  20.  November  1800  Nr.  139 

300  LoniB  an  den  helvetischen  Kriegsminister  za  zahlen.    2.  Berathung  hierüber,  in  Gegenwart  des  Ministers, 
und  Auftrag  an  diesen,  anf  morgen  eine  der  Discussion  entsprechende  Antwort  za  entwerfen. 

6)  21.  Nov.  Der  Minister  des  Innern  legt  das  für  M.  Reinhard  bestimmte  Schreiben  vor,  das  genehmigt 
wird  und  sofort  expedirt  werden  soll.  Dasselbe  wird  dem  Minister  des  Auswärtigen  abschriftlich  zu  Händen 
von  xM.  Stapfer  mitgetheilt.  8«.  p.  8S5-58.  859 

7  a)  22.  Nov.  Der  vom  Rriegsminister  eingebrachte  Entwurf  eines  Schreibens  an  6.  Montchoisy  wird 
adoptirt.    Dasselbe  folgt  hier: 

7b)  22.  Nov.  Der  VR.  an  6.  Montchoisy.  Erwähnung  der  Zuschrift  v.  29.  Brumaire...  ^Dans  ces 
dispositions  le  Conseil  ex^cutif  reconnatt  tout  Tintöret  que  le  gouvernement  fran^ais  prend  k  la  R^pablique 
helv6tiqae,  surtout  en  vous  chargeant,  citoyen  General,  de  Commander  la  division  qui  doit  la  prot6ger.  Vons 
vous  ^tes  acquis  des  droits  k  Testime  de  tous  les  HelvötienS;  et  le  C.  E.  se  fait  an  plaisir  de  vous  rendre 
ce  t6moignage.  —  Quant  aux  bataillons  de  ligne  helv6tiques  qu'il  est  convenu  que  le  Gouvernement  lövera, 
le  0.  E.  croit . .  devoir  vous  observer  que  jusqu'ä  pr6sent  il  n'a  ötö  question  que  de  bataillons  de  roilice. 
Ces  Corps  devaient  ^tre  k  la  solde  de  la  R^publique  fran^aise  aussitot  quils  auraient  ^t^  mis  en  activit^ 
sur  les  derriöres  de  Tarm^e.  Cette  lev^e  a  ^t^  suspendue  du  consentement  du  G^n6ral  en  chef.  En  les 
rempla^ant  par  un  bataillon  de  ligne  aussi  fort  que  les  deux  de  milice  auraient  ^t^,  lequel  au  surplus  dans 
les  campagnes  pr^c^dentes  a  m^rit6  des  marqnes  de  satisfaction  de  la  part  des  g6n6raux  fran^ais  et  qui 
restera  enti^rement  k  notre  solde,  le  0.  E.  se  flatte  qu'il  donne  une  preuve  süffisante  de  son  d6sint6re8sement 
et  de  son  d^vouement  k  la  cause  commune,  et  que  ses  engagements  k  cet  6gard  sont  remplis.  11  croit  aussi 
avoir  satisfait  k  ceux  qui  concernent  les  trois  compagnies  de  carabiniers.  Vous  vous  rappelez  sans  doute . . 
que  le  g^n^ral  Dumas  a  demand6,  si  on  pourrait  former  quelques  compagnies  de  carabiniers  qui  seraient 
lev^es  par  engagement  volontaire  aux  frais  et  k  la  solde  de  la  R6publique  fran^aise;  on  lui  fit  connattre 
que  cette  lev^e  serait  possible  pourvu  que  les  fonds  pour  les  engagements  et  la  solde  fussent  assur^B^  et 
que  sans  cette  certitude  le  succ^s  en  serait  fort  douteux.  Sur  la  promesse  formelle  que  cette  condition  serait 
remplie,  le  Gouvernement  offrit  de  präsenter  trois  capitaines  qui  seraient  charg^s  de  lever  ces  compagnies, 
auxquels  il  donnerait  une  autorisation  de  recruter  dans  toute  THelvätie.  Ces  capitaines  vous  ont  M  adress^s 
il  y  a  deux  mois;  ils  sont  depuis  ce  temps  dans  cette  commune,  k  votre^  disposition.  Le  ministre  de  la 
Guerre,  pour  faciliter  la  Convention  qu'ils  devaient  passer  avec  vous,  leur  a  remis  un  projet  de  capitulation. 
Enfin  . .  le  C.  E.  sait  que  vous  avez  correspondu  avec  le  g6n6ral  en  chef  sur  cet  objet,  et  que  jusqu'ä  präsent 
ces  capitaines  sont  toujours  restes  k  vos  ordres  et  attendent  encore  que  vous  traitiez  definitivement  avec  eux. 
8i  cette  lev6e  n'a  pas  eu  lieu,  le  Gouvernement  ne  peut  pas  en  etre  responsable ;  Tautorisation  de  recruter 
est  donn^e;  les  capitaines  sont  prets  k  travailler  au  recrutement,  et  le  C.  E.  se  platt  k  croire  quil  a  satisfait 
k  tout  ce  qui  d^pendait  de  lui  dans  cette  occasion.    Recevez,''  etc.  VRProt.  p.  448-445.  —  773,  p.  493-95. 

139. 

Bern.    1800,   20.  November. 

79  (Og.  R.  Prot.)  p.  40.  187-89.  274.  318—22.  347-48.  867.  406.  485.  508—9.  560—61.  565—74.  581.  —  406  (Gm.  n.  D.)  Nr.  283.  —  122  (Plak.)  Nr.  258. 

TAfb).  d.  068.  n.  D.  V.  110—117.  —  Ball.  d.  lois  &  d.  V.  110—117. 
N.  ichw.  Bepabl.  II.  408-9.  508—9.  577.  589.  591;  596—97.  604-6.  612.  682.  665.  III.  777.  779-80.  783-84.  788.  791—93. 

Gesetz  über  die  Bedingnisse  des  Oasttvirths-  und  Weinschenkgewerbs.   (Vgl.  Nr.  143.) 
Der  gesetzgebende   Elath,   in  Erwägung  dass  die  uneingeschränkte  Freiheit  des  Weingewerbs 
sowohl  auf  (für)  die  Sittlichkeit  als  den  Wohlstand  der  Bürger  die  nachtheiligsten  Folgen  hat ; 


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Nr.  139  20.  November  1800  383 

In  Erwägung  dass  es  dem  Staat  daran  liegt,  die  Betreibung  dieses  Gewerbs  unter  solche  Polizei- 
anstalten  zu  bringen,  dass  eines  Theils  die  darauf  gelegte  Abgabe  nicht  unterschlagen  und  andern 
Theils  dasselbe  der  Aufeicht  der  Polizei  unterworfen  werden  könne; 

In  weiterer  Erwägung,  dass  der  Staat  dafür  zu  sorgen  hat,  dass  zur  Erleichterung  des  Verkehrs 
der  Fremden  mit  den  Einheimischen  und  der  Bürger  der  verschiedenen  Gegenden  unter  einander 
aller  Orten  im  Lande  gehörig  eingerichtete  Wirthschaften  anzutreffen  seien ; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  durch  die  bisherigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Anordnungen 
weder  diesen  Erfordernissen  entsprechen  noch  jenen  Nachtheilen  vorbeugen, 

verordnet  : 

1.  Vom  1.  Jenner  1801  an  ist  der  Verkauf  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  im  Detail 
jedermann  verboten,  der  nicht  nach  Ausweis  der  folgenden  Artikel  von  den  betreffenden  Behörden 
die  Bewilligung  dazu  wird  erhalten  haben.  Als  Weinverkäufer  im  Detail  ist  anzusehen  sowohl  der- 
jenige der  weniger  als  fünfundzwanzig  Maß  auf  einmal  verkauft,  als  aber  der  so  in  kleinern  oder 
größern  Quantitäten  Wein  oder  andere  geistige  Getränke  ausschenkt,  um  in  seiner  Wohnung  ver- 
trunken zu  werden. 

2.  Die  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  im  Detail  soll  von 
der  betreffenden  Verwaltungskammer  ertheilt  und  demjenigen,  dem  sie  zugestanden  wird,  ein  Be- 
willigungsschein darüber  zugefertigt  werden. 

3.  Die  Verwaltungskammern  sind  beauftragt,  die  ihnen  zukommenden  Begehren  dieser  Art  dahin 
zu  untersuchen,  ob  überhaupt  das  Bedürfnis  der  Gegend  die  Errichtung  der  verlangten  Wirthschaft 
erheische?  und  ob  das  Gebäude,  in  welchem  der  Bittsteller  die  Wirthschaft  treiben  will,  sowohl  in 
seiner  Innern  Einrichtung  dem  Zwecke  der  verlangten  Wirthschaft  entspreche,  als  aber  so  gelegen 
sei,  dass  solches  der  ordentlichen  Polizei  unterworfen  werden  könne?  Zu  diesem  Ende  werden  sie 
einerseits,  in  des  Bittstellers  Kosten,  den  erforderlichen  Augenschein  einnehmen,  anderseits  aber  zur 
Erlangung  mehrerer  Kenntnis  der  allfällig  dagegen  waltenden  Einwendungsgründe  das  Begehren  selbst 
in  den  nächstgelegenen  Gemeinden  öffentlich  bekanntmachen  lassen. 

4.  Wenn  die  Verwaltungskammer  nach  dieser  vorgenommenen  Untersuchung  die  Errichtung  der 
anbegehrten  Wirthschaft  nicht  räthlich  findet  und  den  Bittsteller  abweiset,  so  soll  es  bei  dieser 
Abweisung  sein  Verbleiben  haben,  Sach  sei  denn,  dass  es  um  die  Errichtung  einer  größern  Tavernen- 
Wirthschaftsanstalt  zu  thun  sei,  in  welchem  Fall  die  Verweigerung  vor  die  vollziehende  Gewalt 
gezogen  werden  kann. 

5.  Will  hingegen  die  Verwaltungskammer  dem  Begehren  entsprechen,  so  soll  sie  dasselbe,  nebst 
allen  Beilagen  und  ihrem  Befinden,  an  die  vollziehende  Gewalt  einsenden  und  erst  nach  erhaltener 
Genehmigung  dem  Bittsteller  den  Wirthschaft-Bewilligungsschein  zufertigen. 

6.  Von  den  im  Artikel  3,  4  und  5  enthaltenen  Vorschriften  sind  ausgenommen: 

a)  Die  Besitzer  der  Wirthschaften,  denen  bereits  vor  der  Umänderung  der  vormaligen  Ver- 
fassungen ein  Wirthschaftsrecht  beigelegt  war.  Wenn  nicbt  überwiegende  Gründe  die  Einziehung  des 
einen  oder  andern  dieser  Rechte  nothwendig  machen,  so  soll  den  Besitzern  derselben,  nach  Maßgabe 
des  ihnen  vorher  zugestandenen  Wirthschaftsrechts,  von  der  Verwaltungskammer  ohne  weiters  ein 


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384  20.  November  1800  Nr.  139 

Wirthschafts-Bewilligungsschein  zugefertigt  werden.  Im  Fall  aber  die  Verwaltungskammer  die  Ein- 
ziehung des  einen  oder  andern  dieser  ehemaligen  Rechte  nöthig  finden  sollte  und  demzufolge  die 
Ertheilung  eines  solchen  Scheins  verweigern  würde,  so  bleibt  demjenigen,  der  sich  durch  diesen 
Abschlag  benachtheiligt  glaubt,  der  Recurs  an  die  vollziehende  Gewalt  ofifen. 

b)  Die  Bewohner  der  Weingegenden,  in  Betreff  ihres  eigenen  Weingewächses.  Denselben  sollen 
die  Verwaltungskammern  ebenfalls  einen  Erlaubnisschein  ausfertigen,  um  ihr  eigen  Weingewächs  bei 
der  Pinte  ausschenken  zu  dürfen;  jedoch  soll  diese  Befugnis  blos  auf  das  Ausschenken  des  Weins 
über  die  Gasse,  und  zwar  allein  in  dem  Rebgelände,  wo  der  Wein  gewachsen  ist,  und  dessen  Umkreis 
die  Verwaltungskammer  zu  bestimmen  hat,  eingeschränkt  sein. 

c)  Die  Bewohner  der  Städte  und  derjenigen  Flecken  und  Dorfschaften,  wo  Jahr-  und  Wochen- 
märkte gehalten  werden.  Don  Verwaltungskammern  ist  überlassen,  nach  vorgelegtem  Bericht  von  den 
Municipalitäten,  denselben  nach  Bedürfnis  der  Ortschaften  und  mit  den  nöthig  findenden  Beschrän- 
kungen in  Absicht  auf  die  Zeit,  Wirthschaftspatente,  jedoch  blos  für  Pintenschenkrechte,  zu  ertheilen. 

d)  Diejenigen  welche  sogenannte  Kaffeehäuser  errichten  wollen,  und  die  sogenannten  Traiteurs. 
Diesen  können  die  Verwaltungskammern  auf  eingeholten  Bericht  der  Municipalität,  je  nach  den 
Umständen,  zu  Treibung  dieses  Gewerbes  ein  Patent  gestatten. 

7.  Es  liegt  ferner  den  Verwaltungskammern  ob,  sowohl  überhaupt  als  besonders  in  Absicht  auf 
die  im  6.  Artikel  b,  c  und  d  gestatteten  Wirthschaftsrechte  diejenigen  Anordnungen  vorzuschreiben, 
welche  zu  richtiger  Beziehung  der  Getränksteuern  und  zur  Möglichmachung  einer  genauen  Polizei- 
aufsicht nöthig  sein  mögen. 

8.  Die  Bewilligungsscheiue  zu  den  infolge  des  Artikels  3  bis  und  mit  6  a  ertheilten  Wirtbschafts- 
rechten  sollen  nicht  für  länger  als  höchstens  zehn  Jahre  gestellt  werden,  nach  deren  Verfluss  die 
Besitzer  derselben  gehalten  sind,  sich  bei  der  betreffenden  Verwaltungskammer  um  die  Erneuerung 
derselben  auf  andere  zehn  Jahre  zu  melden,  die  ihnen  dann  ohne  erhebliche  Ursachen  nicht  aus- 
geschlagen werden  soll.  Kein  solcher  Wirthschafts-Bewilligungsschein  darf  aber  für  den  Rest  seiner 
Dauer  an  einen  Andern  eigenthümlich  abgetreten  werden  ohne  Bewilligung  der  Verwaltungskanimer, 
die  jedoch  dieselbe  nicht  ohne  erhebliche  Ursachen  verweigern  darf.  Im  Fall  dann  die  Verwaltungs- 
kammer die  Erneuerung  eines  Wirthschafts-ßewilligungsscheins  oder  die  Bewilligung  zu  ihrer  Ab- 
tretung abschlagen  sollte,  kann  derjenige  der  sich  dadurch  beschwert  glaubt  vor  die  vollziehende 
Gewalt  recurriren. 

9.  Für  die  Erhaltung  eines  solchen  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahr(en)  gestellten  Wirthschafts- 
Bewilligungsscheins  wird  von  demjenigen,  welchem  er  zugestanden  wird,  je  nach  dem  mehrern  oder 
mindern  Vortheil,  den  die  Wirthschaftsanstalt  ihrem  Besitzer  verspricht,  nach  dem  Befinden  der 
Verwaltungskammer  bezahlt,  wie  folgt: 

(a)  Für  einen  Tavernenrechts-Bewilligungsschein  von  fünfzig  bis  zweihundert  Franken. 
(h)  Für  den  eines  Pinten-  oder  Weinschenkrechts  von  fünfundzwanzig  bis  hundert  Franken. 
Von  der  Bezahlung  dieser  Bewilligungsgebühr  sind   die  Besitzer  der  vormaligen  Wirthscbaften 
ausgenommen. 

(c)  Für  die  zehnjährige  Erneuerung  dieser  Scheine  wird  von  dem  Tavernen wirth  fünfundzwanzig 


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Nr.  139  20.  November  1800  385 

bis  hundert  Franken,  und  von  dem  Finten-  oder  Weinschenk  zwölf  und  ein  halber  bis  fünfzig  Franken 
bezahlt. 

10.  Die  Wirthschaftspatente,  die  kraft  des  Artikels  6,  Abschnitt  b,  c  und  d  ertheilt  werden, 
sind  nur  für  ein  Jahr  gültig. 

11.  Wer  Wein  oder  andere  geistige  Getränke  im  Detail  verkauft,  ohne  nach  der  Vorschrift 
gegenwärtigen  Gesetzes  dazu  die  Bewilligung  erhalten  zu  haben,  soll  das  erstemal  mit  einer  Geldbuße 
von  wenigstens  zwanzig  und  höchstens  fünfzig  Franken,  unvermögenden  Falls  mit  einer  Gefängnis- 
strafe von  zwei  bis  fünf  Tagen,  und  im  Wiederholungsfall  mit  der  doppelten  Strafe,  zum  drittenmal 
aber,  über  die  dreifache  Strafe  aus,  mit  einer  Gefangenschaft  von  wenigstens  sieben  und  höchstens 
achtundzwanzig  Tagen  belegt  werden. 

12.  Dem  Kaffeewirth  ist  verboten,  seinen  Gästen  gekochte  Speisen  und  inländische  Weine  vor- 
zusetzen; desgleichen  ist  dem  Finten-  oder  Weinschenken,  seine  Gäste  mit  warmen  Speisen  zu 
bewirthen,  und  endlich  ist  beiden,  sowie  auch  den  Traiteurs,  verboten,  solche  über  Nacht  zu 
beherbergen.  Wer  dawider  handelt,  soll  das  erstemal  mit  zwei  Franken,  im  ersten  Wiederholungsfall 
mit  der  doppelten  Strafe,  und  zum  dritten  mal,  nebst  Zurückziehung  seines  Fatents,  mit  der  vier- 
fachen Strafe  belegt  werden. 

13.  Jeder  dem  ein  Bewilligungsschein  zu  Errichtung  einer  Wirthschaft  ertheilt  wird  soll  sich 
angelegen  sein  lassen,  nach  der  Beschaffenheit  seines  Wirthschaftsrechts  seinen  Gästen  jederzeit  mit 
dem  Erforderlichen  in  billigen  Freisen  aufzuwarten.  Die  Municipalität  des  Orts,  welcher  die  daherige 
Aufsicht  über  die  Wirthe  übertragen  ist,  soll,  im  Fall  gegründete  Klagen  einlangen  sollten,  auf  wieder- 
holte fruchtlose  Warnung  einen  solchen  seine  Fflichten  vernachläßigenden  Wirth  bei  der  Verwaltungs- 
kammer verlaiden,  die  dann  demselben  seinen  Bewilligungsschein  zurückziehen  kann. 

14.  Diejenigen  so  Wirthschafts- Bewilligungsscheine  oder  Wirthschaftspatente  erhalten  haben, 
haften  für  die  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Handlungen  ihrer  Lehenwirthe,  insoweit  eine  Geld- 
buße oder  Zurückziehung  des  Erlaubnisscheins  darauf  gesetzt  ist;  dagegen  aber  sollen  die  Eigen- 
thümer  der  Wirthschaften  befugt  sein,  auf  das  der  Zurückziehung  des  Erlaubnisscheins  unmittelbar 
vorgehende  Vergehen  ihre  Lehenwirthe  ohne  weiters,  und  ohne  Entschädigung  bei  nicht  vollendeter 
Lehenzeit,  ab  dem  Lehen  zu  thun,  zu  welchem  Ende,  im  Fall  der  Artikel  12  und  13,  die  Districts- 
gerichte  angewiesen  sind,  den  Besitzern  derselben  von  den  Fehltritten  ihrer  Lehenwirthe  Bekannt- 
schaft (!)  zu  geben. 

15.  Die  Beurtheilung  der  gegen  die  Verordnungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  laufenden  Ver- 
gehen steht,  im  Fall  der  Artikel  11  und  12,  den  Districtsgerichten,  als  einstweiligem  Polizeirichter, 
zu.   Ein  Drittheil  der  Bußen  fällt  der  Municipalität,  und  die  beiden  andern  der  Nation  anheim. 

16.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  vom  1.  Jenner  1801  an  in  Ausübung  gebracht  werden,  und  sodann 
von  diesem  Zeitpunkt  hinweg  der  Beschluss  des  Vollziehungs-Directoriums  vom  3.  Christmonat  1798, 
insoweit  er  die  Wirthshäuser  und  Fintenschenken  betrifft,  ferner  die  Gesetze  vom  30.  Augstmonat  und 
24.  Herbstmonat  1799,  sowie  auch  die  Artikel  1,  2  und  3  des  Gesetzes  vom  4.,  und  die  Berichtigung 
desselben  vom  24.  April  1800  zurückgenommen  sein. 

17.  Dieses  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewohnten  Orten  angeschlagen 
werden. 

AS. ».  d.  HelT.  VI.  49 


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386  20.  November  1800  Nr.  139 

Es  wird  auf  Bd.  V.  Nr.  357  und  Nr.  53  hievor  verwiesen.  Beiläufig  werden  zugehörige  Nebenfragen 
berührt,  welche  die  Behörden  hSufig  beschäftigten. 

1)  16.  August,  gg.  R.  Fttr  die  Gesetzesrevisions-Commission  referirt  Carrard;  sie  bespricht  die  Mängel 
des  Gesetzes  v.  4.  April  1800  über  die  Polizei  der  Wirthshäuser  und  empfiehlt,  dasselbe  nebst  denjenigen 
vom  19.  Oct.  1798,  vom  30.  Aug.  und  24.  Sept.  1799  durch  die  Polizeicommission  untersuchen  zu  lassen. 
So  beschlossen;  sie  soll  so  bald  möglich  einen  Bericht  erstatten. 

2)  9.  September.  Gutachten  (von  Lttthardt)  tlber  das  Weinschenkgewerbe,  (die  Polizei  mitumfassend), 
mit  zugehörigen  Gesetzesentwürfen  . . .  176,  p.  67-S9;  ss,  s«. 

3)  11.  September,  gg.  R.  Auf  Antrag  der  Revisionscommission  werden  eilf(17?)  Beschwerden  betreffend 
Ehehaften,  Schenkrechte  etc.  an  die  Polizeicommission  gewiesen  . . . 

4)  25.  September,  gg.  R.  Vorlage  des  Gutachtens  über  die  Einschränkung  des  Wirthschaftsgewerbs.  Fttr 
drei  Tage  auf  den  Tisch  verwiesen. 

5)  2.  October,  gg.  R.  Verschiedene  Artikel,  die  an  die  Commission  zurückgewiesen  worden,  legt  dieselbe 
in  anderer  Fassung  vor.  Sie  werden  gebilligt  und  das  Ganze  als  Gesetzesvorschlag  angenommen.  —  Am 
3.  bestätigt  etc. 

6)  7.  October,  gg.  R.  Drei  Gesetzesentwürfe  von  Pfr.  Wyß  in  MUnchenbuchsee,  betreffend  Wirthshaus- 
und  Brotverkaufspolizei,  Bezug  von  HintersäßgebOhren  und  Einlage  von  Heimatscheinen,  mit  Begründung 
begleitet,  werden  an  die  Polizeicommission  gewiesen. 

7)  9.  October,  gg.  R.  Die  Besitzer  alter  Wirthshäuser  in  Willisau  bitten  um  Erlass  der  Patentlösung, 
wobei  sie  die  sonstigen  Abgaben  vorbehalten.    An  die  Polizeicommission  zum  Rapport. 

8)  10.  October,  VR,  Eingang  eines  Gesetzesvorschlags  über  Wirthschaftspatente.  Derselbe  wird  an  die 
Minister  der  Finanzen  zu  baldigem  Rapport  gewiesen.  vBProt  p.  182.  —  661,  p.  126. 

9)  18.  October,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  begutachtet  das  Gesuch  der  Ehehaften-Wirthe  in  Willisau. 
Es  wird  Abweisung  desselben  beschlossen,  „in  Erwägung  dass  die  Wirthschaftsrechte  von  der  Staatspolizei 
ausgehen  und  daher  nicht  als  unbedingtes  Privateigenthum  der  Bürger  angesehen  werden  können ;  in  Erwägung 
dass  ihre  Ertheilung  durch  Zeit  und  Umstände  veränderlich  und  mit  gewissen  Pflichten  verbunden,  endlich 
auch  zu  Handhabung  dieser  Grundsätze  und  der  Polizeiaufsicht  selbst  die  Auslösung  von  Patenten  für  dieses 
Gewerb  unumgänglich  nöthig  ist^. 

10)  24.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  Beleuchtung  des  Gesetzesvorschlags  v.  3.  d. 
(der  erst  am  10.  eingegangen)...  „Vor  allem  aus  scheint  zwischen  der  Bewilligung  eines  solchen  Gewerbs 
und  der  Patentertheilung,  was  nach  dem  Vorschlage  das  Nämliche  sein  würde,  unterschieden  werden  zu  mUssen. 
Jene  ist  die  Erlaubnis  zur  ersten  Errichtung,  wird  gewöhnlich  ein-  für  alle  Male  ertheilt  und  soll  ganz  allein 
nach  Grundsätzen  der  Polizei  bestimmt  werden.  Unter  dieser  hingegen  verstand  man  bisdahin  eine  Finanz- 
operation, die  einen  Theil  des  öffentlichen  Auflagensystems  ausmacht  und  auch  von  Jahr  zu  Jahr  abgeändert 
werden  kann.  Um  daher  alle  Verwirrung  zu  verhüten,  möchte  es  angemessener  sein,  die  Bewilligungsurkunde 
nicht  Patente  zu  heißen,  sondern  durch  den  letztern  Ausdruck  die  Bescheinigung  einer  Gebührentrichtung  zn 
bezeichnen  und  diese  beiden  Gegenstände  unabhängig  von  einander,  jeden  an  seinem  Orte,  zu  behandeln.  — 
Durch  den  3.  Art.  werden  die  Gesichtspunkte  aufgestellt,  unter  denen  die  ZuläOigkeit  neuer  Wirthshäuser 
und  Schenken  untersucht  und  beurtheilt  werden  soll.  Immer  wird  es  zwar  schwer  halten,  über  die  BewiUi- 
gungsart  eine  solche  Vorschrift  zu  ertheilen,  wodurch  dieselbe  sowohl  dem  Einflüsse  der  persönlichen  Be- 
günstigung entzogen  als  überhaupt  ein  gleichförmiges  und  von  dem  Wechsel  der  Beamten  unabhängiges  Ver- 


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Nr.  139  20.  November  1800  387 

fahren  erzweckt  würde.  Indessen  ist  eines  der  Hauptbedinge^  woraaf  es  hiebei  ankömmt,  das  Bedürfnis  der 
Gegend,  einer  so  Tielfachen  Ansicht  fähig,  dass  wenigstens  dafür  eine  nähere  Bestimmung  höchst  wfinschens- 
werth  scheint.  Aas  dieser  wird  es  sich  dann  ergeben,  inwieweit  nicht  blos  auf  das  eigentliche  Bedürfnis  der 
Reisenden  und  des  Verkehrs  unter  den  Einwohnern  selbst,  sondern  a«eh  a«f  das  des  Weinverkaufs  im  Detail, 
zam  Haasgebrauche,  sowie  auf  die  Verhütung  des  Druckes,  der  von  Monopolien  dieser  Art  besorgt  wird,  soll 
Rücksicht  genommen  werden.  Der  nämliche  Artikel  fordert  eine  Ortsbesichtigung,  so  oft  es  um  die  Errich- 
tnog  einer  neuen  Wirthschaft  zn  thun  ist;  auch  würde  ohne  diese  nur  selten  eine  reife  und  unbefangene 
Entscheidung  zu  Stande  kommen  können.  Dabei  aber  scheint  es  ebenso  billig,  die  von  daher  entstehenden 
Unkosten,  und  zwar  anf  jeden  Fall,  von  dem  Bewerber  tragen  zu  lassen,  als  zweckmäßig,  dies  im  Gesetze 
selbst  auszudrücken.  —  Nach  dem  4.  und  5.  Art.  ist  eine  Verwaltungskammer  befugt,  die  Bewilligung  definitiv 
und  ohne  Weitersziehung,  außer  bei  großem  Tavemenwirthschaften,  zu  verweigern,  während  . .  die  Ertheilung 
derselben  von  der  vollziehenden  Gewalt  genehmigt  werden  muß.  Zwar  fällt  es  in  etwas  auf,  die  Competenz 
einer  Behörde  nicht,  wie  sonst  gewöhnlich  geschieht,  nach  dem  Gegenstande  der  Verhandlung  und  dem  Grade 
seiner  Wichtigkeit,  sondern  vielmehr  nach  dem  Resultate  ihrer  Entscheidung  bestimmt  zu  sehen ;  auch  könnte 
sich  der  Zurückgewiesene  nicht  ohne  Grund  über  eine  ungünstigere  Behandlung,  als  im  entgegengesetzten 
Falle  seiner  Gegenpartei  widerfahren  würde,  beklagen.  Indessen  ist  der  VR.  so  weit  davon  entfernt,  die  den 
Verwaltungskammern  zugestandene  Vollmacht  allzu  ausgedehnt  zu  finden,  dass  er  ihnen  vielmehr  auch  das 
Recht  zur  definitiven  Bewilligung  von  Wirthschaften  einzuräumen  wünschte,  ohne  dieselbe  noch  einer  Ge- 
nehmigung zn  unterwerfen.  Indem  er  euch  ..  hiezu  den  förmlichen  Antrag  thut,  bezieht  er  sich  auf  die  in 
seiner  frühem  Botschaft  über  diesen  Gegenstand  enthaltenen  Gründe  und  setzt  denselben  nur  noch  die  einzige 
Bemerkung  hinzu  dass,  so  lange  die  vollziehende  Gewalt  mit  allen  Administrationsdetails  überhäuft  bleiben 
wird,  die  zn  den  eigentlichen  Regierungsgeschäften  erforderliche  Zeit  ihr  nothwendig  geraubt  und  jede  ins 
Allgemeine  gehende  Wirksamkeit  beinahe  unmöglich  gemacht  werden  muß.  Wenn  übngens  von  der  für  die 
Oantonsverwaltnngen  hier  verlangten  Vollmacht  je  ein  Missbrauch  zu  besorgen  stünde,  so  lässt  sich  derselbe 
durch  eine  wohl  noch  zweckmäßigere  Aufsicht  verhüten,  als  welche  durch  die  Revision  jedes  einzelnen  Falles 
ausgeübt  würde.  —  Zufolge  dem  zweiten  Abschnitte  des  6.  Art.  soll  den  Bewohnern  der  Weingegenden  die 
Bewilligung  zum  Ausschenken  ihres  eignen  Weingewächses  nicht  verweigert  werden  können.  So  berechtigt 
dieselben  auch  sein  mögen,  für  den  Absatz  ihrer  Producte  die  nämliche  Freiheit  zu  fordern,  welche  jeder 
andere  Grundeigenthümer  für  die  seinigen  genießt,  so  werden  doch  hiedurch  die  Weinschenken  in  einem 
Grade  vervielfältigt,  der  in  Rücksicht  ihres  Einflusses  auf  die  öffentliche  Ordnung  und  Sittlichkeit  nicht  un- 
besorgt lässt  nnd  gegen  die  anderwärtige  Beschränkung  dieser  Gewerbe  auffallend  absticht.  Diesem  Wider- 
spruche hätte  hingegen  völlig  ausgewichen  werden  können,  wenn  die  euch  vorgeschlagene  Unterscheidung 
zwischen  dem  Weinverkauf  im  Detail  und  dem  eigentlichen  Ausschenken  würde  stattgefunden  haben,  eine 
Unterscheidung  die  zugleich  erlaubt  hätte,  die  Getränkabgabe  auf  eine  Weise  abzustufen,  dass  sie  nicht  wie 
gegenwärtig  beinahe  ausschließend  auf  die  ärmste  Volksklasse  drückte.  —  Noch  hat  der  VR.  bei  diesem 
Abschnitte  zn  bemerken,  dass  der  darin  enthaltene  Ausdruck  „nach  alter  Uebung^  leicht  zu  dem  Missver- 
stSodnisse  Gelegenheit  geben  könnte,  als  wenn  die  Ausnahme  nur  denjenigen  Weingegenden  gestattet  wäre, 
deren  Bewohner  unter  der  ehemaligen  Ordnung  der  Dinge  im  Besitze  des  Schenkrechts  waren,  währenddem 
ihr  . .  dieselbe  ohne  Zweifel  auf  alle  Weinbauer  ohne  Unterschied  wolltet  ausgedehnt  wissen.  —  Nach  dem 
dritten  Abschnitte  des  6.  Art.  kann  den  Bewohnern  derjenigen  Ortschaften  deren  Bürger  vormals  berechtigt 
waren  zu  den  Marktzeiten  zu  wirthen  diese  Bewilligung  ebenfalls  nicht  verweigeii;  werden.  Der  VR.  muß 
gestehen  dass  er  nicht  einsieht,  wie  Geburtsrechte,  die  mit  den  ersten  Grundlagen  unsrer  gegenwärtigen  und 
hoffentlich  auch  der  künftigen  Verfassung  durchaus  unverträglich  sind,  obgleich  hier  durch  ihre  Ausdehnung 
auf  alle  Ortseinwohner  gemildert,  bei  einer  allgemeinen  Polizeivorschrift  in  Anschlag  gebracht  werden  können, 


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388  20.  November  1800  Nr.  139 

Doch  wie  sich  überhaupt  diese  Ausnahme  mit  den  Grundsätzen  auf  denen  die  übrige  Abfassung  des  Oesetzes- 
Vorschlages  beruht,  vereinbaren  lassen.  Wenn  das  Bedürfnis  dieser  Ortschaften  erheischt,  dass  denjenigen 
Bewohnern  derselben  die  darum  ansuchen  Wirthschaftsbewilligungen  ertheilt  werden,  so  wird  dies  zufolge 
dem  4.  Abschnitte  für  eine  längere  oder  kürzere  Zeit  der  Ausübung  geschehen,  und  wo  kein  wirkliches 
Bedürfnis  vorhanden  ist,  würde  eine  so  ungleiche  Behandlung  einer  Gemeinde  gegen  die  andere  sowie  die 
daraus  entstehende  unnöthige  Vervielföltigung  der  Weinschenken  schwerlich  durch  alte  Uebnngen  gerecht- 
fertigt werden  können.  Der  VR.  wünscht  daher  dass  der  dritte  Abschnitt  des  6.  Art.  völlig  wegbleiben  und 
hingegen  der  vierte  Abschnitt,  insofern  den  Verwaltungskammern  die  Befugnis  zur  definitiven  Bewilligaog 
von  Wirthsrechten  ertheilt  wird,  unter  der  allgemeinen  Vorschrift  und  nicht  unter  den  Ausnahmen  begriffen 
werden  möchte.  —  Nach  dem  8.  Art.  sollen  die  Bewilligungen  neuer  Wirthsrechte  höchstens  fttr  zehn  Jahre 
ertheilt  und  die  Bewilligungsacten  sogar  alljährlich  von  den  Verwaltungskammern  visirt  werden.  Da  das 
erstere  ohne  Zweifel  zur  Absicht  hat,  der  Regierung  unter  veränderten  Umständen  das  Recht  zur  Einschrän- 
kung dieser  Gewerbe  vorzubehalten,  so  durfte  man  erwarten,  dass  die  Besitzer  von  altern  Wirthschaflen  der 
dannzumal  vorzunehmenden  Revision  nicht  weniger  unterworfen  sein  würden,  zumal  da  die  mehrsten  der- 
selben ihre  Rechte  nur  unter  einer  solchen  Bedingung  empfangen  haben.  Ueber  die  jährliche  Visirung  der 
Bewilligungsacten,  welche  ohne  Zweifel  die  Entrichtung  von  PatentgebUhren  zum  Zwecke  hat,  wird  nach  dem 
oben  Angeführten  keine  weitere  Bemerkung  vonnöthen.  —  Die  Gerichtsbarkeit  welche  der  14.  Art.  den  Muni- 
cipalitäten  über  die  gegen  dieses  Gesetz  vorfallenden  Vergehen  einräumt,  scheint  bei  der  gegenwärtigen  Zu- 
sammensetzung [von]  einer  großen  Anzahl  dieser  Behörden,  und  um  die  sonst  unvermeidliche  Competenz- 
Verwirrung  zu  verhüten,  den  eigentlich  coiTCctionellen  Tribunalien,  d.  h.  den  Districtsgerichten,  schicklicher 
übertragen  zu  werden.  —  Endlich  ladet  euch  ...  der  VR.  noch  zur  Untersuchung  der  Frage  ein,  ob  fttr  die 
Bewilligung  neuer  Wirthsrechte  nicht,  wie  sonst  mehrentheils  geschehen  ist,  eine  verhältnismäßige  Gebühr 
zu  beziehen,  und  wie  diese  zu  bestimmen  sei.^  —  (Von  dem  Minister  des  Innern  entworfen.) 

VRProU  p.  474-480.  —  177,  p.  466-471.  -  661,  p.  188—141.  -  Repnbl.  III.  «89-91. 

11)  25.  October,  gg.  R.  Die  Botschaft  des  VR.  wird,  da  sie  verschiedene  Bemerkungen  enthält,  an  die 
Polizeicommission  gewiesen. 

12)  3.  November,  gg.  R.  Die  Commission  erstattet  ihr  Gutachten  und  legt  einen  veränderten  Entwurf 
vor,  der  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt  wird.  —  (Im  Prot,  ist  der  Gegenstand  nicht  richtig 
bezeichnet.) 

13  a)  18.  November,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens;  besondere  Berathung  über  die  Bemerkungen 
des  Vollziehungsraths.  In  der  Frage,  ob  zwischen  dem  Detailverkauf  und  den  eigentlichen  Wirthsrechten  ein 
gesetzlicher  Unterschied  zu  machen  sei,  dringt  die  Meinung  der  Commissionsminderheit  durch,  dass  dies  nicht 
geschehen  solle.  Betreffs  der  Befugnisse  der  Verwaltungskammern,  Gesuche  abzuweisen,  wird  der  erste  Vor- 
schlag bestätigt.  Ferner  wird  verfügt,  dass  Ortsbesichtigungen  auf  Kosten  des  Petenten  stattfinden.  Endlich 
werden  Ausnahmen  zu  Gunsten  von  Weingegenden  nach  dem  Gutachten  der  Mehrheit  bewilligt  resp.  bei- 
behalten. 

13b)  19.  Nov.,  ebd.  Fortsetzung:  Bei  Art.  14  wird  bestimmt,  dass  die  Municipalitäten  nicht  mit  Fer- 
tigungen beladen,  sondern  Streitigkeiten  an  die  ordentlichen  Gerichte  gebracht  werden  sollen.  Endlich  die 
Gebühren  für  die  Bewilligungen  nach  dem  Vorschlag  der  Commission  festgesetzt.  Ausarbeitung  der  Schlnss* 
redaction. 

13  c)    20.  Nov.,  ebd.    Bestätigung  und  förmliche  Ausfertigung. 


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Nr.  140,  141  20.  und  21.  November  1800  389 

140. 

Bern.    1800,  20.  November. 

308  (VRProt.)  p.  401—403.  -  666  (MÄnxr.)  p.  (601.)  603— «05.  —  T«gbl.  d.  Benchl.  rtr.  III.  55,  56.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  III.  45.  46. 

N.  8cbw.  Republ.  III.  894. 

Beschluss  über  Rückzug  der  48- Kreuzer- Stiiclce  von  Sarine  et  Broye. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  den  Rapport  seines  Finanzministers,  dass  im  Jaiire  1798  zu  Freiburg 
eine  Quantität  Silberstücke  unter  der  Benennung  Sarine  et  Broye,  zu  zweiundvierzig  Kreuzer  das 
Stück,  ausgemünzt  worden  seie,  und  dass  dies6  Geldstücke  weit  unter  (!)  ihrem  innern  Werth  und  allzu 
unverhältnismäßig  mit  dem  bestehenden  Münzfuß  seien; 

Erwägend  die  Nachtheile  welche  für  die  täglichen  Transactionen  entstehen  müssen,  ^venn  eine 
Silbermünze  von  geringerm  Werth,  als  ihr  angegebener  Gehalt  beträgt,  circulirt,  und  die  daherige 
Nothwendigkeit,  solche  der  Circulation  zu  entziehen, 

heschließt: 

1.  Die  besagten  Geldstücke  von  Sarine  et  Broye,  welche  um  den  Werth  von  zweiundvierzig 
Kreuzer  Freiburger  Valor  in  Circulation  gesetzt  wurden,  werden  von  den  öffentlichen  Cassen  bis  zum 
I.  Jenner  1801  zu  zehn  Batzen  das  Stück  angenommen  werden. 

2.  Vom  1.  Jenner  1801  an  werden  dieselben  keinen  Curs  mehr  haben. 

3.  Die  Geldstücke  von  Sarine  et  Broye,  welche  in  den  öffentlichen  Cassen  eingehen,  sollen  dem 
National-Schatzamt  zufließen,  um  nachher  umgeschmolzen  und  in  neue  Stücke,  mit  dem  Stempel  der 
Republik  versehen,  unter  der  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen  Benennung  ausgemünzt  zu  werden. 

4.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  welcher  gedruckt, 
publicirt  und  dem  Bulletin  der  Gesetze  einverleibt  werden  soll. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen.  —  Der  Minister  hatte  den  Auftrag  zur  Entwerfung  eines  Beschlusses 
mündlich  erhalten,  wofUr  das  Datum  fehlt. 

141. 

Bern.     1800,   21.  November. 

306  (VR.  Prot.)  p.  432.  483-435.  -  906  (Verfaas.)  p.  (273-76.)  289-94. 

Beschluss  des  VollziehungsratJis  über  die  ökonomische  Auseinandersetzung  mit  der  Interimsregierung 
von  Olarus  und  den  Districten  Olarus  und  Schwanden, 

Der  Vollziehungsrath,  nach  Anhörung  seines  Ministers  der  Finanzen,  auf  die  Bitten  zweier  Glieder  der 
gewesenen  Interims-Regierung  (von)  Glarus,  betreffend  den  Nachlass  von  805  V4  Säcken  Frucht,  200  Louisd'or 
baaren  Geldes,  verschiedener  Kriegsmunition  und  einigen  Vorraths  von  Salz,  welche  die  helvetische  Republik 
an  die  gewesene  Interimsregierang  und  zumal  an  die  Districte  Glarus  und  Schwanden  zu  machen  hat;^ 

In  Erwägung  dass  die  Interimsregierung  von  Glarus  und  die  Districte  Glarus  und  Schwanden  sich  durch 
Parteisoeht  verleiten   ließen,   alle  ihre  Pflichten   gegen  die  helvetische  Regierung  aus  den  Augen  zu  setzen 


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390  21.  November  1800  Nr.  141 

und  eine  ungewöhnliche  Menge  Soldaten   ins  Feld   stellten,   am  gegen   ihr  gemeinsehafWebes  Vaterland  tu 
kämpfen ; 

In  Erwägung  daas,  wenn  einerseits  die  Districte  Glarus  und  Schwanden  durch  die  KriegsvOrflUle  hart 
gelitten  (haben)  und  in  dieser  Rücksicht  Sehonusg  verdienen,  anderseits  der  Staat  über  die  Veräußerung 
wichtiger  Gegenstände  von  Staatsvermögen  nicht  gleichgültig  sein  kann,  zumalen  deren  Verwendung  meist 
gegen  die  Republik  stattgehabt  hat; 

In  Erwägung  endlich,  dass  durch  die  Nichterstattung  jener  Gegenstände  die  Republik  und  diejenigen 
Theile  derselben  welche  gleich  den  Districten  Glarus  und  Schwanden  durch  die  KriegsvorfKlle  gelitten, 
benachlheiliget  würden, 

beschließt : 

1.  Die  Districte  Glarus  und  Schwanden  ..  sollen  alle  während  der  gewesenen  Interimsregierung  vom 
Heumonat  bis  September  1799  aufgelaufene(n)  Schulden  bezahlen. 

2.  Als  solche  sind  anzuerkennen  die  von  der  Landescommission  angenommenen  und  inventarisirten 
Schulden,  mit  Ausnahme  a)  der  annoch  unbezahlten,  auf  Fl.  4937.  27  ansteigenden  Besoldungen  der  während 
der  Interimsregierung  aufgestellten  Mannschaft,  welche  unzuläßig  erklärt  (ist);  b)  (der)  nothwendigen  Moderationen 
die  mit  den  in  die  Inventur  gebrachten  Rechnungen  vorgenommen  und  mit  Gutheißung  des  Regierungs- Statt- 
halters gemacht  werden  sollen. 

3.  Binnen  Monatsfrist  solle  die  gewesene  Interimsregierung  von  Glarus  der  Verwaltungskammer  des 
Cantons  Linth  zu  Händen  des  Staats  die  Summe  von  fünftausend  Franken  entrichten  und  dadurch  alle 
Ansprache  an  selbige  von  Seite  der  Regierung  getilgt  sein.  Jedoch  ist  dem  RStatthalter  überlassen,  die  Summe 
der  L.  5000  nach  den  Umständen  auf  L.  3000  herabzusetzen. 

4.  Zu  Tilgung  der  sämtlichen  Passiva  sol]e(n)  verwendet  werden:  a)  Alles  Guthaben  der  gewesenen 
Interimsregierung,  es  sei  bei  den  Gemeinden  und  Pfistern  für  bezogenes  Getreide  und  Brot  oder  bei  den 
Particularen ;  b)  diejenige  Summe  so  der  gewesene  Interims-Landammann  Zwicky  von  Glarus  von  dem  englischen 
Geld  in  Händen  hat  oder  befugte  Ausbezahlung  derselbe(n  ?)  nicht  erweisen  und  bescheinen  kann ;  c)  dasjenige 
so  das  Land  Glarus  auf  der  zuletzt  durch  die  gewesene  Interimsregierung  angelegten  '/4  Hab'  und  Gut-  und 
Kopfsteuer  bei  einigen  Gemeinden  annoch  ausstehend  hat ;  d)  der  Ertrag  einer  auf  die  Bewohner  der  Districte 
Glarus  und  Schwanden  aufzulegenden  Auflage  von  einhalb  vom  Tausend. 

5.  Im  Fall  bei  der  vorzunehmenden  Liquidation  ein  Vorschuss  sich  zeigen  sollte,  so  soll[te]  derselbe  zu 
Gunsten  der  im  Krieg  verwundeten  und  armen  Einwohner  der  Districte  Glarus  und  Schwanden  verwendet 
werden. 

6.  Die  Liquidation  solle  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des  RStatthalters  geschehen,  einer  durch  ihn 
gewählten  Commission  von  drei  Mitgliedern  der  gewesenen  Interimsregierung  übertragen  und  bis  Ende  des 
laufenden  Jahrs  beendigt  werden. 

7.  Der  RStatthalter  des  Cantons  Linth  wird  dem  Finanzminister  und  dieser  dem  Vollziehungsrath  vom 
Erfolg  Bericht  erstatten. 

8.  Dem  Finanzminister  ist  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

lieber  dieses  Geschäft  sind  folgende  Acten  zu  vergleichen: 

1)  8.  September,  VR.  Der  Finanzminister  beleuchtet  die  Rechnung  der  Glamer  Interimsregierung . . .  and 
empBehH  eine  billige  Auseinandersetzung  in  Betreff  der  Schulden.  Man  will  nach  der  ersten  Verlesung  dieses 
Berichts  noch  nicht  entscheiden  und  verweist  sämtliche  Vorlage«  zur  Circnlation.  VBPrH.  p.  im,  iis. 


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Nr.  142  21.  November  1800  391 

Der  Bericht  dea  Minitters»  v.  8.  datirt,  liegt  in  Bd.  905,  p.  241-52;  253—57.  (271— 72,  Cop.) 

2)  1.  October,  VR.  Der  Bericht  des  Finanzministers  über  die  Rechnung  der  Olarner  Interimsregierung, 
der  seit  8.  Sept.  circulirt  hat,  wird  von  Zimmermann  in  dem  Sinne  beleuchtet  dass  es  bedenklich  scheine, 
ihr  8000  Frk.  Ersatz  abzufordern.  Sämtliche  Papiere  gehen  nun  an  den  Minister  zurtick,  mit  dem  Auftrag, 
sich  bei  dem  RStatthalter  von  Linth  zu  erkundigen,  ob  die  Mitglieder  dieser  Regierung,  um  die  8000  Frk. 
zu  entrichten,  eine  Auflage  erheben  müßten  oder  sonst  Mittel  dafür  finden  können  . . .         VBProt  p.  607,  oos. 

Das  Gutachten  Zimmermanns  liegt  in  Bd.  905,  p.  261—62;  die  Weisung  des  VR.,  in  Concept  von 
MoQSBon,  p.  263 — 64. 

3)  Ein  bezügliches  Gutachten  des  RStatthalters  Heer,  dd.  29.  October,  liegt  in  Bd.  905,  p.  279—87. 

4)  26.  December,  VR.  Die  Verwaltungskammer  von  Linth  reclamirt  gegen  den  Beschluss,  dass  die 
Interimsregierung  5000  Frk.  bezahlen  solle.    An  den  Finanzminister  zur  Begutachtung. 

VBProt  p.  497.  —  906,  p.  (297—98.)  299. 

5)  1801,  9.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euern  Bericht  über  die  Forderung 
(Schuld !)  der  gewesenen  Interimsregierung  von  Glarus  und  die  von  der  Verwaltungskammer  des  Cantons  Linth 
veriangte  Weisung  wegen  der  streitigen  Auslegung  des  Beschlusses  v.  21.  Nov.  1800,  wodurch  die  gewesene 
Interimsregierung  von  Glarus  zu(r)  Bezahlung  von  L.  5000  an  den  Staat  wegen  Veräußerung  von  Staats- 
vermögen  (an)gehalten  wird,  hat  der  VR.  beschlossen  dass  die  fi.  527.  24  kr.,  welche  von  der  gewesenen 
IB.  der  VK. . .  eingehändigt  wurden,  nicht  von  den  zu  bezahlenden  L.  5000  abgerechnet  werden  sollen,  weil 
der  zu  leistende  Ersatz  ohnehin  schon  beträchtlich  herabgesetzt  worden,  und  weiter  nun  von  keiner  Ab-  und 
Gegenrechnung  die  Rede  sein  könne*^  . . .  vBProt.  p.  174, 175.  —  sos,  p.  (327-29.)  ssi. 

142. 

Bern.    1800,  21.  November. 

aoe  (VR.  Prot)  p.  487--i89.  -  S73  (Kirohenw.)  p.  127—130.  (135—189.  145—52.) 

Verßlgung  des  Volhiehungsraths  betreffend  eine  provisorische  Ersatzleistung  für  die  Zehnten  an 
die  Geistlichen  des  Cantons  Lucern. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  Anhörung  eines  Berichtes  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften 
über  den  Rückstand  von  Besoldungen,  der  den  Religionslehrem  im  Canton  Lucern  vom  Jahr  1798  her  gebührt; 

Erwägend  dass  die  Religionslehrer  dieses  Cantons  unmöglich  länger  ohne  kräftige  Unterstützung  bleiben 
können ; 

Erwägend  dass  die  meisten  derselben  ehemals  den  größten  Theil  ihrer  Einkünfte  aus  Zehnten  bezogen; 

Erwägend  dass  im  Canton  Lucern  nur  sehr  unbeträchtliche  Grundzinsgelder  eingehen,  welche  zu  einst- 
weiliger Unterstützung  der  Religionslehrer  verwendet  werden  können; 

Erwägend  endlich  dass  es  sowohl  Pflicht  der  Regierung  als  auch  der  Gemeinden  ist,  ihren  Religions- 
lehrem durch  Unterstützung  zu  Hilfe  zu  kommen  und  sie  nicht  der  größten  Dürftigkeit  bloßzustellen, 

beschließt : 

1.  Jeder  Pfarrer  im  Canton  Lucern  soll  die  Hälfte  desjenigen  was  ihm  fttr  die  Jahre  1798,  1799  und 
1800  an  ausgebliebenen  Zehnten  gebührt,   innert  drei  Wochen  von  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen 


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392  21.  November  1800  Nr.  142 

Beschlusses  an  von  seiner  Kirchgemeinde  oder  denjenigen  beziehen  die  ehemals  den  Zehnten  bezahlten,    der 
ein(en)  Theil  des  Pfarreinkommens  ausmachte. 

2.  Die  Verwaltnngskammer  wird  jeder  Kirciigemeinde  oder  jedem  Zehentbezirk  bestimmen,  wie  viel  dem 
Pfarrer  zu  bezahlen  sei. 

3.  Die  Mnnicipalitäten,  mit  Zuzug  des  Unterstatthalters  des  Districts,  kommen  unter  sich  Qberein,  wie 
viel  jeder  in  einem  Kirchspiel  oder  Zehentbezirk  liegende  Municipalbezirk  zu  diesem  Quantum  beizutragen 
habe,  und  machen  die  Vertheilnng  auf  die  Bürger  der  Gemeinde. 

4.  Wenn  Streitigkeiten  über  die  Beiträge  zwischen  den  verschiedenen  Gemeinden  oder  zwischen  den 
Particularen  entstehen  sollten,  so  wird  die  Verwaltungskammer  darüber  summarisch  absprechen. 

5.  In  diesem  Fall  soll  aber  demungeacht  (!)  dem  Pfarrer  sogleich  wenigstens  die  Hälfte  des  ihm  zu- 
kommenden Quantums,  das  Uebrige  dann  nach  Beendigung  der  Streitigkeit  entrichtet  werden. 

6.  Jede  Municipalität  wird  sogleich  zwei  Ausgeschossene  ernennen,  welche  die  Beiträge  von  den  Oemeinds- 
bürgern  einsammeln  und  dem  Pfarrer  gegen  einen  Empfangschein  übergeben. 

7.  Diese  Empfangscheine  sollen  hernach  für  jede  Gemeinde  in  einen  allgemeinen  Empfangschein  zusammen- 
gezogen, von  einer  dazu  von  der  Verwaltungskammer  ernannten  Commission  visirt  und  bei  der  Municipalität 
niedergelegt  werden. 

8.  Das  in  diesem  allgemeinen  Empfangschein  angegebene  Quantum  wird  jeder  Gemeinde  seinerzeit  von 
demjenigen  abgezogen  werden,  was  sie  entweder  als  Entschädigung  für  den  Zehnten  der  Jahre  1798,  1799 
und  1800  oder  als  Loskaufssnmme  zu  bezahlen  haben  wird. 

9.  Die  Mitglieder  der  Municipalitäten  sind  gegen  die  Verwaltungskammer  und  jeder  Gemeindsbttrger 
gegen  die  Municipalität  mit  ihrem  Vermögen  für  die  zu  leistenden  Beiträge  verantwortlich.  Im  Fall  der  Ver- 
weigerung, das  geforderte  Quantum  zu  bezahlen,  soll  nach  nochmaliger  Warnung  sogleich  zum  Pfandaustragen 
geschritten  werden.  Dagegen  kann  jeder  der  glaubt,  er  werde  bevortheilt,  sich  seine  Rechte  vorbehalten  und 
nähere  Untersuchung  verlangen,  wenn  er  auch  bezahlt  hat. 

10.  Alle  Zwangsmittel  die  angewendet  werden  müßten  geschehen  auf  Unkosten  der  Ungehorsamen. 

11.  Der  genannte  Zehntertrag  soll  entweder  in  Naturalien  oder  in  Geld,  nach  dem  gegenwärtigen  im 
Canton  Lucern  laufenden  und  von  der  Verwaltungskammer  zu  bestimmenden  Mittelpreis,  entrichtet  werden. 

12.  Dem  Minister  der  Finanzen  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  der  dem  Minister  der  KUnste 
und  Wissenschaften  mitgetheilt  werden  soll,  aufgetragen. 

1)  Die  Vorlage  des  Ministers  erhielt  Zusätze  von  Dolder  und  Rüttimann. 

2)  Am  27.  Nov.  wies  der  VR.  einen  Antrag  des  Finanzministers,  für  die  (nächsten)  Zahlungen  an  die 
Geistlichen  des  Cantons  L.  ein  Maximum  und  ein  Minimum  zu  bestimmen,  ad  acta. 

YBProi.  p.  517.  —  S73,  p.  (ISt.) 

3)  Am  5.  Februar  1801  wurde  gemäß  einem  Bericht  der  beauftragten  Minister  ein  detaillirter  Aus- 
fUhrungsbeschluss  (18  §§)  gefasst,  der  im  Protokoll  des  VR.  liegt  (p.  106-109).  —  Dieser  Beschluss  wurde 
aber  mehrfach  angefochten,  und  die  Durchführung  unterblieb! 


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Nr.  143  22.  November  1800  393 

143. 

Bern.    1800,   22.  November. 

79  (Qg.  E,  Prot.)  p.  172.  284—35.  28«.  252.  25«-57.  322-28.  380.  448-49.  682—87.  589.  -  406  (Oae.  n.  D.)  Nr.  284.  -  122  (PUk.)  Nr.  254. 
Tagbl.  d.  088.  n.  D.  V.  118-122.  —  Ball.  d.  loi«  d.  *  V.  118—122  —  N.  ichw.  Eepnbl.  11.  501.  549.  550.  564.  566.  597.  682-84.  III.  796-«O0.  819-20. 

Gesetz  über  Wirthshauspolizei. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  durch  das  Gesetz  vom  20.  dies,  betreffend  die 
Errichtung  von  Wirthschaften  und  den  Verkauf  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  im  Detail, 
bereits  die  drei  ersten  Artikel  des  Gesetzes  vom  4.  April  1800  aufgehoben  worden  sind; 

In  fernerer  Erwägung,  dass  verschiedene  Artikel  des  nämlichen  Gesetzes  einiger  Abänderungen 
und  Zusätze  bedürfen,  hat,  in  Aufhebung  desselben,  in  Betreff  der  Polizei  der  Wirthe  und  Weinhändler, 

verordnet: 

1.  Jeder  Wirth  oder  Weinhändler,  der  durch  Zubereitungen,  die  der  Gesundheit  und  dem  Leben 
der  Menschen  gefährlich  sind,  Getränke  verfälscht  oder  wissentlich  verfälschte  Getränke  verkauft, 
soll  in  geringern  Fällen  zu  einer  Geldbuße  verurtheilt  werden,  die  nicht  unter  fünfzig  Franken  und 
nicht  über  zweihundert  Frk.,  und  zu  einer  Gefängnisstrafe,  die  nicht  unter  sechs  Monate  und  nicht 
über  zwei  Jahre  sein  kann.  In  schweren  Fällen  aber  soll  er  nach  dem  Art.  140  des  peinlichen 
Gesetzbuchs  behandelt  werden. 

2.  Jeder  Wirth  oder  Weinverkäufer  ist  gehalten,  seine  Maß  von  der  Municipalität,  dem  in  jedem 
Ort  üblichen  Gebrauch  gemäß,  sinnen  oder  prüfen  zu  lassen. 

3.  Jeder  Wirth,  der  falsches  Maß  braucht,  soll  das  erste  Mal  mit  einer  Geldbuße  von  sechs- 
zehn Frk.,  das  zweite  Mal  mit  der  doppelten  Buße  und  beim  dritten  Mal  nach  Inhalt  des  Artikels  203 
des  peinlichen  Gesetzbuchs  bestraft  werden. 

4.  Auf  Begehren  des  Districtsstatthalters  oder  der  Municipalität  des  Orts  soll  jeder  Tavernen- 
wirth,  sei  es  in  Städten  oder  auf  dem  Lande,  gehalten  sein,  entweder  fortdauernd  oder  nur  zu  den- 
jenigen Zeiten  wo  ihm  solches  befohlen  wird,  ein  Buch  zu  führen,  worin  er  alle  Tage  diejenigen 
aufzeichnet,  welche  bei  ihm  übernachten;  diese  Anzeige  soll  den  Namen,  Vornamen,  den  Stand  und 
den  gewöhnlichen  Wohnort  dieser  Person  enthalten ;  auch  soll  darin  der  Tag  ihrer  Ankunft  im  Wirths- 
hause  und  ihrer  Abreise  bemerkt  werden.  Er  ist  ferner  gehalten,  auf  Begehren  des  Statthalters  oder 
der  Municipalität,  jedes  Mal  wenn  es  verlangt  wird,  einen  aus  diesem  Buch  gezogenen  Schein  denselben 
zuzuschicken.    Jeder  Ungehorsam  wird  mit  zwei  Frk.  bestraft. 

5.  Jeder  Tavernen-  und  Pintenschenk-Wirth  ist  gehalten,  ein  bemerkbares  Zeichen,  dem  Gebrauche 
jedes  Orts  gemäß,  an  seinem  Hause  zu  haben.  So  oft  er  gegen  die(se)  Vorschrift  fehlt,  soll  er  mit 
einer  Buße  von  vier  Frk.  belegt  werden. 

6.  Es  ist  jedem  Tavernenwirth  und  Pintenschenk  besonders  verboten,  in  seinem  Hause  vom 
21.  März  bis  21.  Herbstmonat  nach  zehn  Uhr,  und  von  letzterer  Zeit  bis  wieder  zur  erstem  nach 
neun  Uhr  Abends  zu  trinken  zu  geben,  ausgenommen  den  Reisenden,  an  den  Markttagen,  bei  Hoch- 
zeiten und  andern  Festen.   In  den  Gegenden,  wo  die  Ortsbedürfhisse  etwas  anderes  erheischen  sollten, 

AS.a.d.Helv.VL  50 


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394  22.  November  1800  Nr.  143 

kann  die  Municipalität  die  Zeit  anders  bestimmen.  Um  die  durchs  Gesetz  oder  von  der  Municipalität 
bestimmte  Zeit  soll  der  Wirth  die  Gäste  erinnern,  sich  zu  entfernen;  unterlassenden  Falls  soll  er 
das  erste  Mal  mit  4  Frk.  Buße  und  bei  jeder  Wiederholung  mit  der  doppelten  Strafe  belegt  werden. 
Wenn  der  Gast  auf  die  Warnung  des  Wirths  sich  nicht  entfernt,  so  soll  er  sechs  Frk.  Buße  bezahlen. 

7*  Alle  Wirths-  und  Weinschenkhäuser  sollen  an  Sonn-  und  Feiertagen  während  des  Gottesdiensts 
beschlossen  (!)  sein,  ausgenommen  für  die  Reisenden;  welcher  Wirth  dieser  Vorschrift  entgegen- 
handelt, soll  jedes  Mal  eine  Buße  von  zwei  Frk.  bezahlen. 

8.  Wenn  ein  Wirth  in  seinem  Hause  wissentlich  unzüchtige  Handlungen  duldet,  so  soll  er  das 
erste  Mal  mit  einem  Verweis  vor  der  Municipalität,  das  zweite  Mal  mit  einer  Buße  von  fünfzig  Frk., 
und  zum  dritten  Male  mit  der  doppelten  Buße  und  einer  Gefängnisstrafe  von  wenigstens  vierzehn 
Tagen  und  höchstens  sechs  Wochen  belegt  werden.  Würde  er  gar  zu  solchen  zucht-  und  ordnungs- 
widrigen Handlungen  Gelegenheit  geben,  so  soll  er  über  diejenigen  Strafen  aus,  die  die  bestehenden 
Gesetze  ihm  als  allfälligem  Mitschuldigen  eines  begangenen  Vergehens  auflegen  mögen,  das  erste  Mal 
mit  einer  Geldbuße  von  hundert  und  fünfzig  Frk.  oder  einer  Gefängnisstrafe  von  vierzehn  Tagen, 
und  in  jedem  Wiederholungsfall  mit  der  doppelten  Strafe  belegt  werden. 

9.  Die  Municipalitäten  werden  alljährlich  im  Allgemeinen  die  Anlässe  bestimmen,  bei  welchen 
die  Wirthe  ihres  Bezirks  in  ihrem  Wirthshause  tanzeü  lassen  dürfen.  Außer  dieser  allgemeinen 
Erlaubnis  soll  kein  Wirth  in  seinem  Tavernen -Wirthshaus  oder  Pintenschenke  ohne  besondere  Be- 
willigung der  Municipalität  tanzen  lassen.  Wer  dawider  handelt,  verfällt  in  eine  Geldbuße  von  zehn  Frk., 
die  in  jedem  Wiederholungsfall  verdoppelt  wird. 

10.  Der  Wirth,  der  in  sein  Haus  eine  Person  aufnimmt,  welcher  die  Besuchung  der  Wirths- 
häuser  durch  einen  am  Ort  öfifentlich  bekanntgemachten  oder  dem  Wirth  angezeigten  Urtheilsspruch 
verboten  ist,  soll  fürs  erste  Mal  mit  sechszehn  Frk.  und  das  zweite  Mal  mit  zwanzig  Frk.  Buße 
belegt  werden. 

11.  Wenn  in  einem  Wirthshause  Wortwechsel  oder  Streit  entstehen  sollte,  so  soll  der  Wirth 
gehalten  sein,  die  in  Wortwechsel  oder  in  Thätlichkeiten  begriffenen  Personen  zur  Ruhe  zu  ver- 
mahnen. Im  Fall  die  Vermahnung  fruchtlos  wäre,  soll  er  alsobald  den  nächstwohnenden  Municipal- 
oder  andern  Beamten  der  vollziehenden  Gewalt  dessen  benachrichtigen.  Welcher  Wirth  das  eine 
oder  andere  zu  thun  unterlässt,  soll  mit  einer  Geldbuße  von  wenigstens  vier  und  höchstens  sechs- 
zehn Frk.  belegt  werden.  Der  Gast,  der  auf  die  Vermahnung  des  Wirths  oder  der  Seinigen  sich 
nicht  alsogleich  ruhig  verhält,  soll  über  die  Strafe  aus,  die  auf  das  allfällig  von  ihm  begangene  Ver- 
gehen gesetzt  ist,  annoch  mit  zwei  bis  acht  Frk.  bestraft  werden. 

12.  Keiner  der  ein  Patent  zum  Detail  verkauf  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  hat, 
soll  an  einem  andern  Ort  als  in  demjenigen  Hause^  zu  welchem  ihm  das  Patent  ertheilt  worden  ist, 
ausschenken.  Wer  dawider  handelt,  wird  das  erste  Mal  mit  zwei  Frk.  und  im  Wiederholungsfall  mit 
der  doppelten  Buße  und  Confiscation  des  vorhandenen  Vorraths  von  Getränken  bestraft. 

13.  Die  Beurtheilung  der  gegen  die  Verordnungen  dieses  Gesetzes  laufenden  Vergehen  steht  den 
ordentlichen  Gerichten  zu.  Ein  Drittheil  der  Buße  fällt  der  Municipalitäts-Casse  und  die  beiden 
andern  Drittheile  der  Nation  anheim. 


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Nr.  HS  22.  November  1800  395 

U.  Alle  andern  Polizei- Vorschriften  Ober  die  Wirthshäuser,  welche  in  diesem  oder  jenem  Orte 
der  Republik  in  Kraft  sein  mögen,  und  die  mit  vorstehender  Verordnung  nicht  im  Widerspruch 
stehen,  sind  einstweilen  beibehalten. 

15.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 

Deo  Zusammenhang  dieses  Erlasses  mit  frühem  Verhandlungen  zeigen  Nr.  53  und  Nr.  139. 

1)  9.  September,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  legt  ihr  Gutachten  betreffend  die  Polizei  der  Wirths- 
häuser  and  Schenken  vor.    Für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gewiesen. 

2  a)  18.  September,  gg.  R.  Beginn  der  Detailberathung  des  Gutachtens  über  die  Polizei  der  Wirths- 
hSoser;  mit  Verbesserungen  werden  §§  1 — 7  angenommen,  das  üebrige  vertagt. 

2b)  19.  Sept.,  ebd.  Fortsetzung;  Annahme  von  4  andern  Artikeln;  ROckweisung  der  Vorlage  zu  neuer 
Abfassung. 

3)  20.  September,  gg,  R.  Einige  Bemerkungen  des  Vollziehungs-Ausschusses  werden  auf  den  Kanzlei- 
tisch gelegt.    (Vgl.  Nr.  53,  N.  3). 

4  a)  22.  September,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  bringt  ein  neues  Gutachten  ein.  Es  erfolgt  Detail- 
berathung; mehrere  Artikel  werden  angenommen,  der  9.— 12.  aber  zur  Ergänzung  zurückgewiesen. 

4  b)    25.  Sept.,  ebd.    Vorlage  verbesserter  Artikel.    Verweisung  auf  den  Tisch. 

5  a)  3.  October,  gg,  R.  Die  an  die  Commission  zurtlckgewiesenen  Artikel  werden  in  anderer  Abfassung 
vorgelegt  und  genehmigt  und  das  Ganze  als  Gesetzesvorschlag  angenommen. 

5  b)  4.  Oct.,  ebd.  Auf  eine  gefallene  Bemerkung  wird  die  Expedition  der  Vorlage  verschoben.  (Für 
die  Fertigung  an  den  Vollziehungsrath  fehlt  ein  authentisches  Datum!) 

6)  10.  October,  VR.  Der  eingelangte  Gesetzesvorschlag  wird  den  Ministern  der  Justiz  und  des  Innern 
zur  Begutachtung  tiberwiesen.  VRProt  p.  182-88.  —  66i,  p.  127. 

7)  21.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  Gutachten  über  den  Gesetzesvorschlag  v.  4.d. 
„Im  Allgemeinen  scheint  es  ihm  dass  dieser  Gesetzesvorschlag  die  Fehler  des  zurückgenommenen  Gesetzes 
beibehalten  habe,  da  e(r)  hie  und  da  in  ein  Detail  eintritt,  welches  vielmehr  der  Verfügung  der  vollziehenden 
Gewalt,  entweder  als  Vollziehungsmaßnahme  (in  Betreff)  vorhergegangener  Gesetze  oder  als  Bestimmungen 
die  sich  auf  Oertlichkeiten  beziehen,  hätte  sollen  überlassen  werden.  Dahin  gehören  die  §§  4  und  6,  wobei 
noch  zu  bemerken  ist,  dass  der  §  4  in  der  Vollziehung  aus  Abgang  einer  Pönalsanction  unwirksam  ist.  Es 
scheint  dem  VR.  nicht  weniger  wesentlich,  dass  bei  allen  Polizeiveränderungen  mit  Sorgfalt  die  Sicherheits- 
polizei von  der  Sachpolizei  unterschieden  werden  sollte.  Jene  bezieht  sich  auf  Personen,  diese  aber  lediger- 
dingen auf  Sachen.  Bei  einer  genauem  Beobachtung  dieser  Unterscheidung  würde  die  Verwirrung  die  aus 
der  willkürlichen  Uebertragung  der  Entscheidung  oder  Aufsicht  bald  an  diese  Behörde,  bald  an  jenen  Beamten 
entstehen  muß,  vermieden,  und  die  Handhabung  der  daherigen  Gesetze  und  Verfügungen  bestätiget  werden.  — 
Da  der  §  96  der  Verfassung  den  RStatthakem  die  Aufsicht  auf  die  innere  Sicherheit  überträgt^  so  dürften 
Sie  vielleicht  . .  finden,  dass  demselben  gemäß  den  Beamten  der  vollziehenden  Gewalt  alle  jene  Entscheidungen 
sollten  übertragen  werden,  die  auf  die  Sicherheitspolizei  Bezug  haben.  In  diesem  Fall  dann  könnten  die 
Bestimmungen  des  §  7  und  die  Verwilligungen  des  §  10  den  Agenten  zukommen,  und  falls  für  letztere  ein 
gesetzliches  Emolnment  zuerkennt  würde,  so  dürften  Sie  nicht  nur  in  diesen,  sondern  auch  in  ähnlichen  Fällen 
ein  Mittel  finden,  den  Agenten  eine  Besoldung  in  (!)  ihren  Verrichtungen  aufzufinden  (!),  die  weder  für  den 
Staat  noch  für  die  Individuen  drückend  wäre.  —  Die  in  dem  §  1  vorkommende  GefUngiusstrafe  von  wenig- 


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396  24.  November  1800  Nr.  144 

stens  zwei  und  höchstens  acht  Jahren  veranlasst  den  VR.,  Sie . .  neuerdings  auf  die  Unzweckmäßigkeit  dieser 
Strafart,  die  höchstens  auf  einige  Monate  eingeschränkt  werden  kann,  aufmerksam  zu  machen.  Der  Voll- 
ziehung dieser  Strafe  setzten  sich  in  Helvetien  sowohl  der  Mangel  an  dergleichen  Gefängnissen  als  (im) 
Mittel(n),  die  darin  Aufbewahrten  zu  ernähren  oder  nOtzlich  zu  beschäftigen,  entgegen.  —  Der  VR.  glaubt 
auch  die  Verfügung  des  §  14  Ihrer  neuen  Untersuchung  empfehlen  zu  müssen;  nicht  nur  ist  derselbe  der 
constitutionellen  Trennung  der  Gewalten  entgegengesetzt,  sondern  veranlasst  in  der  Ausübung  eine  Menge 
Competenzstreitigkeiten,  deren  Entscheidung  um  so  auffallender  sein  dürfte,  da  zufolge  dieses  Artikels  nur 
die  in  diesem  Gesetz  bestimmten  Fälle  vor  die  Municipalitäten  zur  Beurtheilung  gebracht  werden  klSnoeDy 
wohingegen,  da  der  §  15  dieses  Gesetzes  noch  andere  ehevorige  Polizeiverordnungen  über  die  Wirthsbäuser 
bestätigt,  sich  sehr  leicht  ereignen  kann,  dass  weit  geringere  Fälle,  die  nicht  in  dem  Gesetz  begriffen  sind^ 
vor  die  Bezirksgerichte  gebracht  werden  müssen.  Der  VR.  glaubt  dass  die  richterliche  Beurtheilung  aller 
daherigen  Fälle  provisorisch,  bis  zur  Einführung  der  Friedensrichter,  den  Bezirksgerichten  übertragen  bleiben 
sollte.  —  Einige  Unrichtigkeiten  und  Auslassungen  in  der  französischen  Uebersetzung  bedörfen  endlich  nur 
dieser  Anzeige,  um  die  Verbesserung  derselben  zu  veranlassen**  ... 

VBProt  p.  410—412.  —  177,  p.  445-447.  —  661,  p.  129-181.  -  Eepubl.  IIL  685. 

8)  23.  October,  gg.  R.  Die  Bemerkungen  des  VR.  werden  an  die  Polizeicommission  zur  Prüfung  ge- 
wiesen. 

Die  Commission  scheint  bereits  am  25.  Oct.  und  3.  November  ihren  Bericht  (verfasst  von  LUthardt) 
abgeschlossen  zu  haben;  (Bd.  177,  p.  453—57.  473—77.  479—83). 

9  a)  20.  November,  gg.  R.  Die  Commission  erstattet  ein  neues  Gutachten  mit  Bezug  auf  die  Aenßernngen 
des  Vollziehnngsraths.  Es  werden  nun  etliche  Artikel  abgeändert  und  einer  gestrichen,  und  hierauf  das 
Ganze  angenommen. 

9  b)    22.  Nov.,  ebd.    Das  Gesetz  wird  (in  der  vorliegenden  Ausfertigung)  bestätigt  und  expedirt. 

10)  22.  November,  gg.  R.  Infolge  der  Erledigung  dieses  Geschäfts  (mit  Inbegriff  von  Nr.  139)  werden 
sechszehn  Bittschriften  über  Wirths-  und  Schenkrechte  u.  dgl.  ins  Archiv  verwiesen. 

11)  22.  November,  gg.  R.  Die  Commission  bespricht  endlich  auch  die  Eingabe  von  Pfr.  Wyß;  sie 
bemerkt,  dass  deren  Wünsche  durch  die  nun  angenommenen  Gesetze  größtentheils  erfüllt  seien,  etliche  andere 
aber  kaum  berücksichtigt  werden  konnten.  Weil  der  Verfasser  auch  Vorschläge  für  den  Brotverkauf  gemacht 
hat,  so  behält  sie  seine  Denkschrift  zurück. 

144. 

Bern.    1800,  24.  November. 

79  (üg.  B.  Prot.)  p.  151.  348.  878.  379.  888.  406-12.  416.  528.  544.  595—602.  604.-406  (Ges.  n.  D.)  Nr.  286.  —  122  (Plak.)  Nr.  255. 

991  (Allgem.)  p.  365—71.  381—86.  887-94.  —  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  Y.  123—180.  -  Ball.  d.  lois  &  d.  Y.  124—180. 

N.  Bchw.  Repnbl.  IL  470.  604.  635.  640.  644.  III.  679-80.  757.  818;  815-17;  819.  —  BaU.  heWöt.  XYI.  2S8-85;  242—44. 

Gesetz  über  die  Niederlassung  von  Fremden. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  nach  Verlesung  der  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  1.  Herbst- 
monat letzthin  über  einige  zu  treffende  Abänderungen  in  dem  Gesetz  vom  29.  Weinmonat  1798,  wegen 
Niederlassung  der  Fremden  in  Helvetien,  und  nach  Anhörung  seiner  Polizeicommission; 

In  Erwägung  dass  jenes  Gesetz  seinen  Endzweck  nur  sehr  unvollkommen  erreichte; 


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Nr.  144  24.  November  1800  397 

In  Erwägung  dass  zu  Verhütung  des  Schadens,  den  die  Ansiedlung  einer  großen  Anzahl  Fremder, 
welche  keine  ökonomische  Selbständigkeit  haben,  dem  Lande  verursachen  würde,  bestimmtere  Ein- 
schränkungen vorgeschrieben  werden  müssen, 

verordnet : 

1.  Das  Gesetz  vom  29.  Weinmonat  1798  über  die  Niederlassung  der  Fremden  ist  hiemit  zurück- 
genommen. 

2.  Jeder  Fremde  der  sich  in  Helvetien  haushäblich  niederlassen  oder  auch  ohnedies  ein  Gewerbe 
auf  eigene  Rechnung  treiben  will,  ist  gehalten,  sich  zu  dem  Ende  mit  einem  Erlaubnisscheine  zu 
versehen. 

3.  Wenn  ein  nicht  angesessener  Fremder  sich  in  Helvetien  verheiraten  und  seinen  Aufenthalt 
im  Lande  fortsetzen  will,  so  soll  er  sich  mit  einem  Niederlassungs-Erlaubnisschein  verseben,  und 
es  soll  keine  Ehe  eines  nicht  angesessenen  Fremden,  der  seinen  Aufenthalt  im  Lande  fortsetzen  will, 
ohne  die  Vorweisung  eines  solchen  Niederlassungsscheins  oder,  wenn  er  weiter  zu  ziehen  gedenkt, 
ohne  die  Vorweisung  eines  Heimatscheins  eingesegnet  werden. 

4.  Um  diese  Erlaubnis  zur  Niederlassung  zu  erlangen,  wird  die  Vorweisung  eines  glaubwürdigen 
Zeugnisses  der  guten  Aufführung  sowie  die  Hinterlegung  eines  Heimatscheins  erfordert. 

5.  Unter  Heimatschein  wird  ein  von  der  eigenen  Ortsobrigkeit  des  Fremden  ausgestellter  und 
behörig  legalisirter  öffentlicher  Act  verstanden,  wodurch  derselbe,  gleichwie  allfällig  dessen  Familie,  als 
Angehörige  seines  Heimatsorts  erklärt  werden,  und  ihnen  die  Aufnahme  daselbst  zu  jeder  Zeit 
förmlich  zugesichert  wird. 

6.  In  Ermanglung  eines  Heimatscheins  kann  eine  Geldhinterlage  oder  Bürgschaft  die  Stelle 
desselben  ersetzen. 

7.  Diese  Geldhinterlage  ist  für  einen  Unverheirateten  von  zwölfhundert  Schweizerfranken,  für 
einen  Verheirateten  von  sechszehnhundert  Schweizerfranken  und  dient  zur  Sicherheit,  dass  der 
Fremde  der  sich  in  Helvetien  niederlässt  dem  Staate  und  der  betreffenden  Gemeinde  nicht  zur  Last 
fallen  werde. 

8.  Wenn  der  Fremde  Bürgschaft  zu  stellen  vorzieht,  so  soll  sie  von  zwei  in  dieser  Eigenschaft 
annehmlichen  Bürgern  ausgestellt  werden,  welche  für  die  im  7.  Artikel  bestimmte  Summe  mit  ihrem 
Vermögen  haften. 

9.  Die  Ertheilung  der  Niederlassungsscheine  kömmt  den  Verwaltungskammeru,  jeder  innert  dem 
Umfange  ihres  Cantons,  zu. 

10.  Bei  der  Verabfolgung  der  Niederlassungsscheine  werden  die  Verwaltungskammern  die  Heimat- 
scheine, das  Zeugnis  guter  Aufführung,  Geldhinterlage  oder  Bürgschaftszedel  zu  Händen  nehmen  und 
so  lange  hinter  sich  behalten,  als  die  dagegen  ausgefertigten  Niederlassungsscheine  in  Kraft  sind 
und  ihnen  nicht  wieder  zugestellt  werden. 

11.  Der  Niederlassungsschein  soll  die  förmliche  Bescheinigung  enthalten,  dass  der  Heimatschein, 
das  Zeugnis  guter  Aufführung  und  die  Geldhinterlage  oder  Bürgschaftszedel  wirklich  hinter  der  Ver- 
waltungskammer liegen.  Es  soll  auch  darin  die  Gemeinde,  in  der  sich  der  Fremde  niederlassen  will, 
namentlich  ausgesetzt  und  so  oft  der  Niederlassungsort  von  ihm  verändert  wird,  zu  dem  Ende  eine 
neue  Erlaubnis  ausgewirkt  werden. 


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398  24.  November  1800  Nr.  144 

12.  Die  angesessenen  Fremden  sollen  diese  Niederlassungsscheine  alljährlich  bei  den  Verwaltungs- 
kammern erneuern  und  bei  den  Municipalitäten  ihres  Wohnorts  visiren  lassen;  auch  sollen  die 
angesessenen  Fremden,  welche  auf  ihre  Heimatscheine  eine  Niederlassungsbewilligung  erhalten  haben, 
gehalten  sein,  von  zehn  zu  zehn  Jahren  diese  Heimatscheine  in  ihrer  Heimat  erneuern  zu  lassen. 

13.  Wenn  eine  Verwaltungskaramer  ohne  vorhergegangene  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Be- 
dingungen Erlaubnisscheine  zur  Niederlassung  ausstellen  würde,  so  sind  die  Mitglieder  derselben 
samt  und  sonders  für  jede  dem  Lande  von  daher  zufallende  Last  verantwortlich. 

14.  Wenn  ein  Fremder  durch  wiederholtes  Ruhe  und  Ordnung  störendes  Betragen  in  der  Ge- 
meinde, in  welcher  er  angesessen  ist,  sich  der  erhaltenen  Erlaubnis  unwürdig  macht,  so  sollen  die 
Verwaltungskammern,  wenn  die  betreffenden  Municipalitäten  sich  bei  ihnen  beklagen,  diese  Klagen 
untersuchen,  und  wenn  sie  dieselben  gegründet  finden,  einem  solchen  die  Erlaubnis  zurückziehen 
und  ihn  aus  der  Gemeinde  und  aus  dem  Lande  weisen.  Auch  kann  keine  Verwaltungskammer  einem 
Fremden,  dem  auf  Begehren  irgend  einer  Gemeinde  im  Lande  wegen  obgemeldten  Ursachen  der 
Niederlassungsschein  zurückgezogen  worden  wäre,  femers  eine  Niederlassungserlaubnis  bewilligen. 

15.  Für  die  Ertheilung  jedes  ersten  Niederlassungsscheins  wird  eine  Gebühr  entrichtet,  die  nicht 
unter  sechszehn  und  nicht  über  achtundvierzig  Schweizerfranken  gesetzt  werden  darf.  Diese  Gebühr 
soll  von  den  Verwaltungskammern,  je  nach  den  Vermögensumständen  des  Fremden  und  der  Ein- 
träglichkeit seines  Gewerbs,  bestimmt  werden. 

16.  Für  die  Erneuerung  eines  solchen  Erlaubnisscheins,  welche  die  Abänderung  des  Nieder- 
lassungsortes, sei  es  in  dem  nämlichen  Canton  oder  aus  einem  Canton  in  den  andern,  nothwendig 
macht,  wird  ohne  Unterschied  des  Vermögens  eine  Gebühr  von  vier  Schweizerfranken  bezahlt. 

17.  Für  die  jährliche  im  eilften  Artikel  verordnete  Erneuerung  dieser  Scheine  soll  jedes  Jahr 
die  Gebühr  von  zwei  Schweizerfranken  entrichtet  werden. 

18.  Die  eine  Hälfte  der  Erlaubnisgebühr  soll  jedesmal  zu  Händen  der  Nation  bezogen,  die 
andere  Hälfte  aber  in  die  Municipalcasse  des  Ortes,  wo  sich  der  Fremde  niederlassen  will,  ab- 
gegeben werden. 

19.  Die  Verwaltungskammern  sollen  alljährlich  der  vollziehenden  Gewalt  ein  Verzeichnis  der 
im  Canton  angesessenen  Fremden  überhaupt,  besonders  aber  derjenigen  einsenden,  welchen  sie  erste 
Niederlassungsbewilligungen  ertheilt  haben,  und  in  diesen  Verzeichnissen  den  Stand,  das  Gewerb 
und  Kenntnisse  derselben  anzeigen. 

20.  Die  Niederlassungserlaubnis  gibt  dem  Fremden  das  Recht,  sich  in  der  zu  dem  Ende  be- 
stimmten Gemeinde  mit  Feuer  und  Licht  anzusiedeln,  wie  die  helvetischen  Bürger  nach  den  be- 
stehenden Gesetzen  Gewerbe  zu  treiben  und  liegende  Güter  anzukaufen. 

21.  Der  angesessene  Fremde  ist  allen  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben,  sie  mögen  zu  Händen 
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  aufgelegt  werden,  sowie  überhaupt  den  Gesetzen  des  Landes,  gleich 
dem  helvetischen  Bürger,  unterworfen. 

22.  Wenn  eine  Municipalität  die  Niederlassung  eines  Fremden  in  ihrem  Gemeindsbezirke  ge- 
stattet, ohne  dass  derselbe  mit  einem  vorschriftmäßigen  Erlaubnisscheine  versehen  wäre,  so  sind 


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Nr.  144  24.  November  1800  399 

die  Mitglieder  dieser  Behörde  samt  und  sonders  für   allen   Schaden   verantwortlich,  welcher  der 
Gemeinde  oder  dem  Staate  von  daher  zuwachsen  kann. 

23.  Die  Vorschrift  dieses  Gesetzes  soll  ebensowohl  in  Rücksicht  der  wirklich  angesessenen  als 
der  in  Zukunft  sich  ansiedelnden  Fremden  in  Ausübung  gebracht  und  in  Zeit  von  vier  Monaten, 
vom  Tag  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes  an  gerechnet,  vollzogen  worden. 

24.  Die  nicht  angesessenen  Fremden,  welche  für  eine  kurze  Zeit  auf  eigene  Rechnung  ein 
Gewerb  oder  eine  Kunst  auszuüben  verlangen,  müssen  dazu  eine  ausdrückliche  Erlaubnis  von  der 
Verwaltungskammer  des  Gantons,  in  dem  sie  solche  treiben  wollen,  erhalten,  welche  dieselbe  nicht 
für  länger  als  zwei  Monate  zu  bewilligen  befugt  ist  und  vor  ihrer  Ertheilung  die  Berichte  der 
betreffenden  Municipalitäten  in  Betrachtung  ziehen  soll.  Dabei  sind  jedoch  die  Rechte  fremder 
Kaufleute,  welche  die  Messen  und  Jahrmärkte  in  Helvetien  besuchen,  nach  dem  3.  Artikel  des  Gesetzes 
vom  11.  Heumonat  1800,  über  die  Hausirer,  vorbehalten,  und  gegenwärtiger  Artikel  für  die  Mess- 
und  Marktzeiten  nicht  auf  sie  anzuwenden. 

25.  Dem  nicht  angesessenen  Fremden  ist  die  Erwerbung  eines  Grundeigenthums  oder  Ver- 
sicherungen auf  Grundstücke  in  Helvetien  nur  dannzumal  gestattet,  wenn  er  der  Verwaltungskammer 
des  Cantons,  in  dem  dasselbe  liegt,  gehörig  erwiesen  haben  wird,  dass  helvetische  Bürger  in  seinem 
Lande  das  ^nämliche  Recht  besitzen,  da  ihm  d(a)nn  von  derselben  eine  Bewilligung  zu  seinem  Vor- 
haben ausgestellt  werden  soll. 

26.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  uud  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 

1  a)  25.  Juli,  VA.  Der  Minister  des  Innern  beantragt,  darch  eine  Botschaft  den  gg.  Käthen  den  Erlass 
eines  nenen  Gesetzes  über  die  Aufnahme  von  Fremden  zu  empfehlen.    Die  Vorlage  wird  in  Circulation  gesetzt. 

VBProi.  p.  436. 

1  b)    26.  Juli,  VA.    Der  Botschaftsentwarf  des  Ministers  des  Innern,  der  circulirt  hat,  wird  genehmigt. 

VBProt.  p.  468. 

Der  Text  wurde  nicht  eingetragen,  weil  die  Versendung  doch  unterblieb.  Lant  Prot.  v.  1.  Sept.  hatte 
der  Polizeiminister  die  Verbindung  von  zwei  Materien  angefochten;  daher  blieb  der  Gegenstand  eine  Weile 
liegen.  (Vgl.  N.  2.)  —  Am  19.  August  wurde  ein  Vorschlag  desselben  Ministers  betreffend  Bedingnisse  der 
Duldung  von  Fremden  zur  Circulation  verwiesen  (Prot.  p.  272). 

2)  1.  September,  VR.  Der  Jnstizminister  begutachtet  einen  Botschaftsentwurf  des  Ministers  des  Innern, 
betreffend  die  Verhältnisse  der  Fremden,  der  am  26.  Juli  vom  VA.  gebilligt  worden,  und  zeigt  dass  die 
Polizei  über  Durchreisende  nicht  mit  diesem  Gegenstand  vermengt  werden  könne  und  mehr  in  die  Befugnisse 
der  Regierung  einschlage.  Man  schließt  sich  dieser  Auffassung  an  und  verschiebt  den  zweiten  Entwurf,  lässt 
dagegen  den  ersten  sofort  an  den  gg.  Rath  abgehen.  vBProt.  p.  564,  565. 

3)  1.  September.  Botschaft  des  VR.  an  den  gg.  Rath.  „Bürger  Gesetzgeber!  Wenn  das  Gesetz  vom 
29.  Weinmonat  1798,  das  die  Bedinge  der  Niederlassung  von  Fremden  in  Helvetien  bestimmt,  dem  liberalen 
Geiste  seiner  Urheber  Ehre  macht,  so  enthält  es  auf  der  andern  Seite  wieder  so  wesentliche  Mängel,  dass 
der  VR,  durch  die  bereits  eingetretenen  Folgen  derselben  aufmerksam  gemacht,  euch  nothwendig  mit  ihrer 
Darstellung  beschäftigen  muss.  Die  Leichtigkeit  die  dem  ausländischen  Talente  und  Runstfleiße  zur  An- 
baunng  und  Ausübung  in  der  Republik  gestattet  wird,  sollte  ohne  Zweifel  die  Vervollkommnung  der  Künste 
und  Gewerbe  und  die  Erregung  des  Wetteifers,  der  die  Seele  aller  Industrie  ist,   zur  Absicht  (!)  haben  und 


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400  24.  November  1800  Nr.  144 

verdient  auch  allerdings,  insoweit  die  letztere  dadurch  erreicht  wird,  beibehalten  zu  werden.  Allein  wenn 
die  Ansiedlung  des  erfindsamen  und  thätigen  Fremdlings,  der  in  seinen  Erwerbungsmitteln  eine  sichere  Unter- 
haltungsquelle für  sich  und  seine  Familie  findet,  ein  wirklicher  Gewinn  für  das  Land  ist,  in  dem  er  sich 
niederlässt,  so  muß  diesem  hingegen  durch  die  große  Anzahl  derer  die  nie  zu  einer  ökonomischen  Selbständig- 
keit gelangen  können,  früher  oder  später  eine  Last  auffallen,  die  sich  nur  [allein]  durch  die  Bestimmung 
gewisser  Niederlassungserfordernisse  verhüten  lässt.  Das  Gesetz  schränkt  diese  auf  die  Vorweisung  eines 
AuffUhrungszeugnisses  und  eines  Heimatscheins  ein.  In  Rücksicht  des  erstem  weiß  man  (nun),  wie  leicht 
solche  Zeugnisse,  die  blos  von  negativer  Art  sind,  besonders  für  Wegziehende  ausgestellt  werden,  und  über- 
dies gibt  eine  klaglose  Aufführung  noch  keine  Sicherheit  über  die  Erwerbungs-  oder  Unterhaltungsmittel  des 
Ansiedlers.  Diesen  Zweck  hingegen-  würde  die  Hinterlegung  eines  Heimatscheins  gewissermaßen  erreichen, 
wenn  das  Gesetz  den  Sinn  dieses  Ausdrucks  nicht  unbestimmt  gelassen  und  der  französische  Text  nicht  die 
Erklärung  an  die  Hand  gegeben  hätte,  dass  jedes  glaubwürdige  Herkunftszeugnis  als  ein  solcher  anzusehen 
sei.  Nach  diesem  Grundsatze  hat  das  VDirectorium  auf  die  bloße  Vorweisung  von  Taufscheinen,  Lehrbriefen 
und  ähnlichen  Attestaten  Niederlassungserlaubnisse  in  Menge  ertheilt  und  dadurch  den  VAusschuss  wie  auch 
den  VR.  in  die  Nothwendigkeit  gesetzt,  auf  dem  nämlichen  Wege  fortzufahren.  Wenn  dies  aber  mehr  als 
eine  leere  Formalität  sein  soll,  so  kann  unter  Heimatschein  nichts  anderes  als  ein  eigentlicher  Bürgerbrief 
verstanden  werden,  wodurch  die  Herkunft  des  Fremden  von  seiner  Ortsobrigkeit  bezeugt  und  ihm  sowohl 
als  seiner  Familie  der  fortwährende  Besitz  des  Heimatsrechts,  hieroit  die  Aufnahme  und  Versorgung  im  Zu- 
stande (Falle  ?)  der  Hülfsbedürftigkeit  zugesichert  wird.  Indessen  gibt  es  mehrere,  besonders  teutsche  Staaten, 
wo  dergleichen  Heimatscheine  niemals  ertheilt  werden.  Das  Gesetz  kann  also  die  Vorweisung  und  Hinter- 
legung derselben  nicht  zum  unerläßlichen  Bedinge  der  Niederlassung  machen,  wenn  anders  nicht  eine  große 
Classe  nützlicher  Fremden  völlig  davon  soll  ausgeschlossen  werden.  In  Ermanglung  dieses  Erfordernisses 
aber  scheint  eine  Bürgschaftsleistung  oder  eine  Geldhinterlage  die  angemessenste  Garantie  zu  sein,  die  von 
dem  Ansiedler  verlangt  werden  kann,  und  wer  dieselbe  weder  auf  die  eine  noch  andre  Weise  zu  leisten  im 
Stande  ist,  von  dem  lässt  sich  mit  Grunde  erwarten,  dass  er  nicht  sowohl  von  den  Früchten  seines  Fleißes 
als  auf  Unkosten  des  Landes  wo  er  sich  niederlässt  zu  leben  gedenkt.  Und  wem  anders  würde  die  Unter- 
haltung solcher  heimatloser  und  unvermögender  Fremdlinge  zur  Last  fallen  als  dem  Staate  (wo)  die  Erlaubnis 
zu  ihrer  Ansiedlung  von  der  Regierung  selbst  und  unabhängig  von  dem  Wunsche  und  Willen  der  Gemeinden 
wo  (sie)  vor  sich  geht  ertheilt  wird?  Es  wäre  ungerecht,  die  letztern  noch  irgend  einer  Verpflichtung  der 
Art  zu  unterwerfen,  nachdem  man  ihnen,  und  zwar  nicht  ohne  Grund,  die  Befugnis  entzogen  hat,  über  die 
Niederlassung  von  Fremden  in  ihrem  Bezirke  zu  entscheiden.  Wie  beträchtlich  aber  die  Last  werden  könne, 
welche  sich  die  Nation  durch  eine  allzu  leichte  Gestaltung  derselben  aufladet,  davon  gibt  die  im  ehemali^n 
Canton  Bern  mit  der  sog.  Landsaßen-Corporation  gemachte  Erfahrung  ein  warnendes  Beispiel  an  die  Haud. 
Diese  aus  Heimatlosen  zusammengesetzte  und  über  den  ganzen  Canton  zerstreute  Gemeinde  ist  mit  einer 
solchen  Anzahl  von  Dürftigen  übersetzt,  dass  ihre  Unterstützung  in  den  letzten  Zeiten  der  bernerischen  Re- 
gierung eine  jährliche  Auslage  von  30,000  Frk.  und  auch  wohl  darüber  verursacht  hat.  Man  wird  zwar  ein- 
wenden dass  hier  von  naturalisirten  Landeseinwohnern  und  hiemit  von  wirklichen  helvetischen  Bürgern  die 
Rede  seie,  währenddem  der  Fremdling,  auch  wenn  er  im  Lande  angesessen  ist,  von  Rechts  wegen  keine 
Ansprüche  auf  die  öffentliche  Hülfleistung  zu  machen  habe.  Allein  würde  die  Menschlichkeit  erlauben,  ihn 
im  Zustande  der  unverschuldeten  Verarmung  oder  seine  von  Unterhaltnngsmitteln  entblößte  Familie  dem  Elende 
und  der  Verzweiflung  zu  überlassen  ?  —  Dies  mag  hinreichen,  um  die  Nothwendigkeit  einer  Abänderung  des 
Gesetzes  in  Rücksicht  der  Niederlassungserfordemisse  fühlbar  zu  machen.  Sowie  aber  dieselbe  vorgenommen 
wird,  dürfte  es  angemessen  sein,  die  Ertheilung  der  Erlaubnisscheine,  statt  wie  bisher  der  vollziehenden 
Gewalt,  vielmehr  den  Verwaltungskammern   im  Umfange  ihrer  Cantone  zu   übertragen.    Wenn  die  Beding 


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Nr.  144  24.  November  1800  401 

unter  denen  sie  stattfinden  soll  genau  und  anf  eine  Weise  die  keine  Willkür  bestimmt  und  übrigens  die 
Kammer  unter  der  solidaren  Verantwortlichkeit  ihrer  Glieder  daran  gebunden  sind,  so  würde  es  ebenso  nn- 
nöthig  als  zeitraubend  sein,  die  Regierung  selbst  mit  dem  Detail  dieser  Bewilligungen  femer  zu  beladen.  — 
Endlich  ist  es  anffallend  dass  die  Erlaubnisscheine,  deren  Ertheilung  dem  Staate  doch  manche  Unkosten 
verursacht,  mit  keinerlei  [Art  von]  Gebühren  belegt  sind.  Wenn  man  bedenkt  dass  dieselben  den  Fremden 
in  allen  außer  den  politischen  Rechten  dem  helvetischen  Bürger  gleichsetzen,  so  scheint  es  nicht  unbillig, 
eine  nach  den  Vermögensumständen  graduirte  Abgabe  bei  deren  Verabfolgung  zu  erheben.  Wie  gerne  würde 
sich  der  Helvetier  die  Entrichtung  einer  solchen  im  Auslande  gefallen  lassen,  wenn  er  sich  damit  die  näm- 
lichen Vortheile  verschaffen  könnte,  die  der  Ausländer  ohne  Rücksicht  auf  Gegenrecht  in  der  Republik  ge- 
nießt!" —  Folgt  Hinweis  auf  einen  Gesetzesentwurf  und  Text  desselben  (21  §§). 

VEProt  p.  665-569—572.  -  176,  p.  1-«.  -  837,  p.  (7.)  «-12.  25-86.  —  E«publ.  IL  511-18. 

4)  3.  September,  gg,  R.  1.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Sie  wird  an  die  Polizeicommission  zur 
Untersuchung  gewiesen.  2.  An  dieselbe  Commission  geht  die  Frage,  zu  welchen  Stellen  und  unter  welchen 
Vorsorgen  die  Fremden  zuzulassen  seien. 

5)  5.  September,  VR.  Der  Vorschlag  des  Justizministers  über  die  Beaufsichtigung  der  Fremden  kehrt 
aus  der  Circulation  zurück  und  wird  auf  unbestimmte  Zeit  vertagt.  VBProt.  p.  92.  -  637,  p.  18— n. 

6)  6.  October,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  legt  ihr  Gutachten  zur  Abänderung  des  Gesetzes  über 
die  Fremden  vor.    Es  soll  drei  Tage  in  der  Kanzlei  zur  Einsicht  offen  liegen. 

7  a)  11.  October,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  der  Vorlage.  Detailberathung,  Art.  1 — 5,  die  mit  etlichen 
Verbesserungen  angenommen  werden. 

7  b)  13.  Oct.,  ebd.,  Forts.  Art.  6 — 20  unverändert  angenommen,  Art.  21  mit  nähern  Bestimmungen. 
Die  Polizeicommission  soll  prüfen,  was  ftir  Ausnahmen  bei  demselben  gemacht  werden  könnten. 

7  c)  15.  Oct.,  ebd.  Schluss  der  Berathung;  Annahme  der  letzten  Artikel.  Rückweisung  zur  Revision, 
mit  dem  Auftrag  zu  prüfen,  ob  nicht  in  einem  Zusatzartikel  periodische  Erneuerung  der  Heimatscheine  vor- 
geschrieben werden  sollte. 

8)  18.  October,  gg,  R.  Die  Polizeicommission  legt  einen  bereinigten  Entwurf  vor.  Die  getroffenen  Ab- 
änderungen werden  genehmigt  und  das  Ganze  als  Gesetzesvorschlag  adoptirt.  —  Am  20.  bereinigt. 

9)  23.  October,  VR.  Eingang  des  Gesetzesvorechlags.  Derselbe  wird  den  Ministern  des  Innern  und 
der  Justiz  (resp.  Polizei)  zu  gemeinsamer  Begutachtung  überwiesen.    VRProt.  p.  46o-6i.  -  637,  p.  37.  —  asi ,  p.  311—12. 

10)  4.  November.  Botschaft  des  Vollziehungsraths  an  den  gg.  Rath.  „Da  der  VR.  in  seiner  Botschaft 
V.  1.  Herbstm.  bereits  die  Grundsätze  entwickelt  hat,  nach  denen  er  die  Niederlassungsbedinge  ftir  Fremde, 
in  Abänderung  des  Gesetzes  v.  29.  Weinm.  1798,  bestimmt  zu  sehen  wünschte,  so  bleibt  ihm  bei  der  Mit- 
theilung seines  Befindens  über  den  Gesetzesvorschlag  v.  20.  Weinm.  nichts  weiter  übrig,  als  über  die  Aus- 
führung selbst,  wo  sie  von  dem  euch  vorgelegten  Entwürfe  abweicht,  einige  Bemerkungen  zu  machen.  — 
Der  1.  Art.  verpflichtet  jeden  Fremden  der  sich  in  Helvetien  haushäblich  niederlassen  und  ein  Gewerb  auf 
eigne  Rechnung  treiben  will,  sich  zu  dem  Ende  mit  einem  Erlaubnisscheine  zu  versehen.  Auf  diese  Weise 
würde  also  weder  zur  haushäblichen  Niederlassung,  sobald  sie  nicht  mit  der  Ausübung  eines  Gewerbes  auf 
eigne  Rechnung  verbunden  ist,  noch  zu  der  letztern,  wenn  sie  ohne  Ansiedlung  mit  Feuer  und  Licht  statthat, 
eine  ausdrückliche  Bewilligung  erfordert,  welches  doch  keineswegs  in  den  Absichten  des  Gesetzes  liegen  kann. 
Der  VR.  muß  daher  auf  die  von  ihm  vorgeschlagene  Abfassung  dieses  Artikels  zurückkommen  und  statt  des 
cumulativen  Ausdruckes  darauf  antragen,  dass  jeder  Fremde  der  sich  in  Helvetien  haushäblich  niederlassen 
oder  auch  ohnedies  ein  Gewerb  auf  eigne  Rechnung  treiben  will,    dem  Bedinge  einer  bestimmten  Erlaubnis 

AS.».d.HelT.VI.  51 


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402  24.  November  1800  Nr.  144 

UDterworfen  werde.  —  Der  2.  Art.,  wodurch  dem  nicht  angesessenen  Fremden  fUr  seine  Verheiratang  eben- 
falls ein  Erlaubnisschein  nothwendig  gemacht  wird,  ist  ohne  Zweifel  auf  den  nicht  ganz  seltenen  Fall  be- 
rechnet, wo  das  Ehepaar  anstatt  der  haushäblichen  Niederlassung  jedes  für  sich  im  Dienste  eines  Andern 
seine  Unterhaltung  sucht,  wo  aber  wegen  den  aus  dieser  Verbindung  hervorgehenden  Kindern  nichts  desto 
weniger  eine  Sicherheitsleistung,  dass  sie  dem  Lande  nicht  zur  Last  fallen  werden,  erforderlich  bleibt.  In- 
dessen lässt  der  Gesetzes  verschlag  ungewiss,  ob  eine  solche  Erlaubnis  nur  fUr  die  Verehlichung  oder  zugleich 
auch  für  die  Niederlassung  ausgestellt  sein  soll.  Im  erstem  Falle  würde  der  so  verheiratete  Fremde,  wenn 
er  späterhin  ein  eigenes  Hauswesen  errichten  und  sich  wirklich  ansiedeln  wollte,  dazu  einer  neuen  Bewilligung 
bedürfen  und  hiemit  die  darauf  gesetzte  Gebühr  doppelt  zu  entrichten  haben.  In  der  andern  Voraussetzung 
hingegen  würde  auch  derjenige  Fremde  der  sich  nach  seiner  Verehlichung  nicht  länger  im  Lande  aufzuhalten 
gedenkt,  dennoch,  um  sich  einsegnen  zu  lassen,  mit  einer  Niederlassungserlaubnis  versehen  sein  müssen.  Um 
daher  den  oben  angefühiien  Zweck  zu  erreichen,  ohne  der  letztern  Art  von  Fremden  eine  ebenso  unnöthtge 
als  lästige  Verpflichtung  aufzulegen,  scheint  der  2.  Art.  schicklicher  so  ausgedrückt  werden  zu  können,  dass 
der  nicht  angesessene  Fremde  der  sich  in  Helvetien  verheiraten  und  seinen  Aufenthalt  im  Lande  fortsetzen 
will  ebenfalls  mit  einer  Niederlassungserlaubnis  versehen  sein  müsse,  und  dass  keine  Ehe  eines  Fremden 
ohne  die  Vorweisung  einer  solchen  Erlaubnis  oder,  wenn  der  Fall  dazu  nicht  vorhanden  ist,  eines  Heimat- 
scheins eingesegnet  werden  könne.  Durch  den  letztem  Zusatz,  der  bei  den  wegziehenden  Fremden  seine 
Anwendung  findet,  wäre  dafür  gesorgt  dass  der  Vorschrift  für  die  im  Lande  zurückbleibenden  nicht  unter 
dem  Verwände  der  Weitei*ziehung  (!)  ausgewichen  werden  könnte.  Nach  dieser  Abänderung  bliebe  dann  auch 
kein  Zweifel  übng  dass  in  dem  3.  und  den  folgenden  Artikeln  nur  die  Niederlassungs-  und  nicht  die  Heirats- 
erlaubnis verstanden  wird,  indem  für  diese  noch  andere  Bedinge  erfordert  werden,  die  aber  dem  Gegenstande 
des  vorliegenden  Gesetzes  fremd  sind.  —  Unter  die  Erfordernisse  eines  Heimatscheins,  die  der  4.  Art.  be- 
stimmt, habt  ihr . .  auch  die  Legalisation  durch  die  Landesobrigkeit  des  Fremden  aufgenommen.  Wenn  der 
Act  hiedurch  einen  höhern  Grad  von  Zuverläßigkeit  erhält,  so  ist  hingegen,  nach  der  bisherigen  Ausfertigungs- 
art solcher  Scheine,  zu  erwarten  dass  nur  die  wenigsten  dieser  Vorschrift  entsprechen  werden.  Zudem  dürften 
die  Verwaltungskaromern  nicht  selten  in  Verlegenheit  kommen,  wenn  sie  über  die  Gültigkeit  einer  Legalisation 
entscheiden  sollen,  da  diese  doch  immer  nur  von  einem  Delegirten  der  Landesobrigkeit  und  nie  von  der 
höchsten  Stelle  ausgehen  kann.  —  Von  den  für  die  Niederlassung  festzusetzenden  Bedingungen  hatte  der 
VR.  zu  Gunsten  der  fränkischen  Bürger  eine  Ausnahme  vorgeschlagen,  indem  er  zufolge  dem  9.  Art.  des 
Allianztractats  von  ihnen  nichts  weiter  als  den  Beweis  fordern  zu  können  glaubte  dass  sie  sich  wirklich  im 
Besitze  des  Bürgerrechts  der  fränkischen  Republik  befinden.  Durch  das  Wegbleiben  dieser  Bestimmung  aber 
werden  dieselben  jedem  andei^  Fremden  gleichgestellt,  was  zur  vollständigen  Erreichung  des  Zweckes  auf 
den  es  bei  dem  Gesetze  abgesehen  ist  allerdings  nothwendig  war.  Indessen  wünscht  der  VR.  bei  dieser 
Gelegenheit  eine  unzweideutige  Erklärung  über  den  Sinn  des  angeführten  Artikels  im  Allianztractat  von  euch  .. 
zu  erhalten.  —  Eine  andere  Bestimmung  auf  die  der  VR.  angetragen  hatte,  und  derzufolge  nach  Erfüllung 
der  vorgeschnebenen  Bedinge  die  Niederlassungserlaubnis  einem  Fremden  nicht  sollte  verweigert  werden 
können,  ist  in  dem  Gesetzesvorschlag  ebenfalls  weggeblieben.  Wenn  dies  in  der  Absicht  geschah,  [um]  die 
Ertheilung  wirklich  dem  Gutfinden  der  Verwaltungskammern  zu  überlassen,  so  scheint  eurer  Aufmerksamkeit 
entgangen  zu  sein,  wie  sehr  hiedurch  der  Willkür  freies  Spiel  gegeben  wird,  und  wie  wenig  diese  Behörden 
selbst  wünschen  müssen,  ein  solches  Entscheidungsrecht  ohne  bestimmte  Vorschrift  über  die  Ausübung  zu 
erhalten.  Eine  unvermeidliche  Folge  davon  würde  eine  auffallende  Ungleichheit  im  System  der  einen  Oantons- 
Verwaltung  gegen  das  der  andern  sein,  und  der  nämliche  Fremde  hier  weggewiesen  und  dort  angenommen 
werden,  ohne  dass  eben  richtig  eingesehene  Local Verhältnisse  ein  so  verschiedenes  Verfahren  rechtfertig(ten). 
Wenigstens   hätten   die  Grundsätze   durch   die   dasselbe   geleitet  werden   sollte  angegeben   und    ausdrücklich 


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Nr.  144  24.  November  1800  403 

gesagt  werden  müssen  dass  anter  Anwendung  derselben  die  Verwaltangskammem  zum  Abschlage  der  Er- 
laubnisscheine, auch  wenn  die  in  den  §§  3 — 7  angeführten  Bedinge  von  Seite  des  Fremden  erfüllt  worden, 
dennoch  die  Befugnis  haben.  Allein  der  VR.  sieht  nicht  ein,  welche  andere  Erfordernisse  als  die  der  guten 
Aufführung  und  der  ökonomischen  Selbständigkeit  für  die  Niederlassung  noch  aufgestellt  werden  könnten, 
ohne  von  dem  Extreme  des  frühem  Gesetzes,  wodurch  die  letztere  völlig  außer  Acht  gelassen  ward,  in  ein 
andres  zu  fallen.  —  Die  Hinterlegung  der  Aufführungszeugnisse,  die  der  9.  Art.  unter  anderm  vorschreibt, 
hatte  dem  VR.  unterbleiben  zu  können  geschienen,  indem  der  Fremde  dieser  Zeugnisse  zu  anderwärtigem 
Gebrauche  bedörfen  kann,  und  es  nach  einmal  geschehener  Aufnahme  mehr  auf  die  gegenwärtige  als  (auf) 
die  vergangene  Aufführung  ankömmt,  hiemit  der  Zweck  durch  die  bloße  Vorweisung  erreicht  wird.  —  Nach 
dem  11.  Art.  sollten  die  Erlaubnisscheine  alljährlich  bei  den  Verwaltungskammem  erneuert  und  bei  den 
Municipalitäten  der  Niederlassungsorte  visirt  oder  vielmehr  einregistrirt  werden.  Nach  den  für  die  erste  Er- 
theilung  genommenen  Vorsichtsmaßregeln  dürfte  es  vielleicht  hinreichend  sein,  diese  Erneuerung  nach  einem 
längern  Zeiträume,  etwa  von  4  oder  5  Jahren,  vornehmen  und,  um  den  Zweck  derselben  bestimmt  anzugeben, 
die  Heimatscheine,  die  bei  NichtUnterhaltung  der  Bürgerrechte  in  kurzem  verwirkt  werden  können,  zu  gleicher 
Zeit  erneuern  zu  lassen.  —  Der  13.  Art.  enthält  eine  nicht  unwesentliche  Bestimmung,  indem  er  die  Zurück- 
ziehung der  Niederlassungserlaubnis  verordnet,  sobald  [wie]  sich  der  Fremde  durch  ein  ordnungswidriges 
Betragen  derselben  unwürdig  macht;  nur  sollte  diese  Zurückziehung  nicht  blos  die  Fortweisung  aus  der 
Gemeinde,  sondern  die  aus  der  Republik  zur  unmittelbaren  Folge  haben  und  der  letztere  Ausdruck  an  die 
Stelle  des  erstem  gesetzt  werden.  Ebenso  scheint  der  23.  Art.,  über  die  Erlaubnis  zur  momentanen  Gewerbs- 
oder Eunstausübung  für  nicht  angesessene  Fremde,  einiger  Abänderung  zu  bedörfen,  indem  er  bei  der  All- 
gemeinheit seines  Ausdruckes  auch  von  dem  Feilhalten  auf  Jahrmärkten  verstanden  werden  muß,  wozu  doch 
die  Bewilligung  nicht  ohne  große  Schwierigkeit  von  (bei)  der  VK.  eingeholt  werden  könnte.  Ueberhaupt 
möchte  es  bei  dem  nur  vorübergehenden  Aufenthalte  solcher  Fremden  ihnen  öfters  unmöglich  fallen,  an  diese 
Behörde  zu  gelangen,  daher  angemessener  sein,  die  Ertheilung  von  dergleichen  Erlaubnisscheinen  als  einen 
Gegenstand  der  blos  örtlichen  Polizei  den  Municipalitäten  zu  überlassen  und  nur  den  Zeitraum  zu  bestimmen, 
für  den  sie  ausgestellt  werden  können,  und  über  welchen  hinaus  eine  wirkliche  Niederlassungsbewilligung 
vonnöthen  sein  würde.  —  üeber  den  24.  Art.  endlich,  der  die  Bedinge  der  Erwerbung  von  Grundeigenthum 
für  nicht  angesessene  Fremde  festsetzt,  hat  euch  . .  der  VR.  zu  bemerken  dass  dieselben  auf  die  Versiche- 
rangen auf  Grundstücke  nicht  ganz  anwendbar  scheinen,  indem  die  freie  Gestattung  der  letztern  niemals  die 
unbedingte  Erwerbung  von  Grundeigenthum  zur  Folge  haben  könnte,  da  der  ausländische  Gläubiger,  dem 
eine  verhypothekirte  Liegenschaft  zufällt,  sobald  er  sich  nicht  im  Falle  der  Reciprocität  befindet,  zu  deren 
Veränßerang  gehalten  bleibt."  VEProt  p.  105-112.  —  178,  p.  27-88.  -  637,  p.  8»— 48.  -  Bepuw.  lu.  728-25;  727-28. 

11)  8.  Nov.,  gg.  R.    Die  Botschaft  geht  an  die  Polizeigesetz-Commission  zur  Prüfung. 

12)  11.  November.  Botschaft  des  Vollziehungsraths  an  den  gg,  Rath;  (von  dem  Minister  des  Innern 
vorgeschlagen  und  entworfen).  „Bürger  Gesetzgeber!  Das  Gesetz  v.  29.  Weinmonat  1798,  mit  dessen  Ab- 
änderang  ihr  gegenwärtig  beschäftigt  seid,  enthält  neben  der  Vorschrift  (!)  über  die  Niederlassung  der  Fremden 
auch  eine  Bestimmung  über  die  Aufnahme  derselben  in  das  helvetische  Bürgerrecht,  wodurch  der  20.  Con- 
stitutions-Artikel  erläutert  und  dessen  Vollziehungsart  festgesetzt  werden  sollte.  Da  es  dem  VR.  angemessen 
erschien,  diese  beiden  Gegenstände,  die  unter  sich  wesentlich  verschieden  sind,  abgesöndeii;  zu  behandeln, 
so  hat  er  in  seiner  Botschaft  v.  1.  Herbstmonat...  nur  den  erstem  berührt,  und  soll  nun  euere  Aufmerksam- 
keit auch  auf  den  letztern  richten,  worüber  nach  der  Zurücknahme  des  Gesetzes  v.  29.  (Oct.)  ebenfalls  eine 
Verfügung  nothwendig  wird.  Dieses  Gesetz  hatte  dem  20.  Constitutionsartikel  ....  ganz  unerwarteterweise 
eine  rückgebende  (I)  Wirkung  gegeben,   indem  es  (den)  Aufenthalt  (von  20  Jahren)   nicht  erst  von  der  Con- 


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404  24.  November  1800  Nr.  144 

stitatioDsannahme,  sondern  von  jedem  frühem  Zeitpunkte  her  berechnen  ließ.  DeDfizafolge  haben  bisdahin 
199  (?)  Fremde,  deren  nach  den  Bernfsarten  geordnetes  Verzeichnis  hier  beigelegt  ist,  von  der  vollziehenden 
Gewalt  Bürgerbriefe  erhalten,  nachdem  die  geschehene  Erfüllung  der  constitutionellen  Vorschrift  von  ihnen 
gehörig  erwiesen  worden  ist,  und  wenn  ihre  Anzahl  nicht  beträchtlicher  erscheint,  so  ist  dies  lediglich  dem 
Mangel  an  Aufsicht  von  Seite  der  Municipalbehörden  sowie  der  irrigen  Meinung  mancher  Fremden,  als  wenn 
ihr  Bürgerrecht  durch  die  im  Jahr  1798  stattgehabte  Zulassung  zum  allgemeinen  Eidschwure  hinlänglich 
anerkannt  wäre,  zuzuschreiben.  Indessen  sind  die8e(r)  Annahmen  mehr  als  genug,  um  auf  eine  wesentliche 
Lücke  im  Gesetze  aufmerksam  zu  machen  und  über  die  Folgen  derselben  Besorgnisse  zu  erwecken.  Nach 
den  ehemaligen  und  noch  bestehenden  Einrichtungen  liegt  jeder  Gemeinheit  von  Ortsbürgern  die  Unterhaltung 
ihrer  hülfsbedürftigen  Mitglieder  ob;  sobald  [wie]  aber  helvetische  Bürger  keiner  solchen  Gemeinheit  an- 
gehören, können  sie  von  Rechtens  wegen  nirgendswoher  als  vom  Staate  selbst  Hülfe  verlangen.  Dies  ist 
bereits  der  Fall  mit  einer  großen  Anzahl  von  Naturalisirten,  die  sich  schon  unter  den  ehevorigen  Verfassungen 
ohne  Ortsburgerrechte  befanden,  und  wird  auch  mit  den  neu  aufgenommenen  helvetischen  Bürgern  der  Fall 
sein,  insofern  nicht  dagegen  zeitige  Vorkehrungen  getroflfen  werden.  Aus  dem  Verzeichnisse  der  letztern  ergibt 
es  sich  dass  die  bisherigen  Annahmen  (!)  beinahe  ganz  allein  in  Handwerksleuten  bestunden ;  so  nothwendig 
und  nützlich  nun  auch  diese  Classe  von  Einwohnern  ist,  so  verschaffen  doch  ihre  Berufsarten  gewöhnlich  kein 
solches  Auskoromen,  dass  die  selbständige  Existenz  nicht  nur  derer  die  sie  ausüben,  sondern  auch  ihrer 
Familien  für  die  Zukunft  gesichert  würde.  Vielmehr  ist  von  dieser  Seite  ein  Zuwachs  von  Last  vorauszusehen, 
wodurch  der  Regierung  die  Mittel  zu  allgemeinern  und  zweckmäßigem  UnterstUtzungsanstalten  immer  mehr 
entzogen  werden.  —  Der  VR.  glaubt  euch  daher  . .  vorschlagen  zu  müssen :  1)  Die  zufolge  dem  Gesetze  v. 
29.  (Oct.)  1798  angenommenen  helvetischen  Bürger  —  denn  andere  können  nicht  in  dieser  Eigenschaft  aner- 
kannt werden  —  zur  Erwerbung  eines  Ortsbürgerrechts  innert  einer  bestimmten  Zeit  anzuhalten  und  im  Falle 
der  Nichtentsprechung  dieselben  ihres  Staatsbürgerrechts  verlustig  zu  erklären;  2)  den  zwanzigjährigen  Auf- 
enthalt welchen  die  Constitution  zum  Erwerbungsbedinge  für  das  helvetische  Bürgerrecht  macht,  in  Zukunft 
nur  vom  Zeitpunkte  ihrer  Annahme  her  berechnen  zu  lassen  und  hiemit  die  Ertheilung  von  Bürgerbriefen, 
außerordentliche  Fälle  ausgenommen,  für  einmal  einzustellen.  —  Durch  diese  doppelte  Verfügung  würde  sowohl 
ein  in  jenem  Gesetze  begangener  Fehler  wieder  gutgemacht  als  auch  der  natürliche  Sinn  eines  unrichtig  aus- 
gelegten Constitutionsartikels  hergestellt,  ohne  dabei  die  wirklich  angenommenen  Bürger  aus  einem  recht- 
mäßigen Besitze  zu  verdrängen  oder  demjenigen  was  unsere  künftige  Verfassung  über  diesen  Gegenstand 
bestimmen  wird  vorzugreifen."  VRProt.  p.  258.  25»-26i.  —  178,  p.  93—96.  97.  —  637,  p.  51-55.  ~  Repnbi.  m.  757;  759—60. 

Bei  der  Ausfertigung  liegt  eine  Tabelle  der  bisherigen  Aufnahmen,  nach  den  Cantonen  und  Berufsarten 
rubricirt;  (Total  191). 

13)  13.  November,  gg.  R.  Auch  die  letzte  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Polizeigesetz-Commission 
gewiesen. 

14)  22.  November,  gg,  R.  Die  Polizeigesetz-Commission  (Ref.  Huber)  legt  ein  umfassendes  Gutachten 
vor.  In  der  Berathung  werden  nun  einige  Artikel  abgeändert  resp.  erweitert,  in  die  vom  Vollziehungsrath 
am  4.  d.  aufgeworfene  Frage  betreffend  das  Bündnis  mit  Frankreich  aber  nicht  eingetreten,  und  nunmehr 
das  Ganze  als  Gesetz  angenommen.  —  Bestätigung  etc.  am  24.  178,  p.  41—4«. 


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Nr.  145  24.  November  1800  405 

145. 

Bern.    1800,  24.  November. 

79  (Gg.  E.  Prot.)  p.  48,  49.  74.  180.  209—31.  234.  842.  449.  675.  615^-37.  —  406  (Ow.  o.  D.)  Nr.  293.  -  T»gbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  130-149. 
Bull.  d.  lois  &  d.  V.  130—148.  —  N.  Bchw.  Bepnbl.  II.  408.  420.  508.  607—8.  III.  788.  837-38;  839—40.  867-70;  871—73. 

Gesetz  über  Militärgerichte  hei  den  helvetischen  Truppen, 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  die  Ehre  der  Republik  erfordert,  dass  die  gute 
Mannszucht  sowohl  bei  ihren  eigenen  Truppen  als  bei  den  Auxiliar-Halbbrigaden  beibehalten  werde; 

In  Erwägung  aber,  dass  das  Gesetz  vom  27.  Heuraonat  1799,  über  die  Errichtung  der  Kriegs- 
zucht-, Kriegs-  und  Revisionsräthe  in  mancher  Hinsicht  seinen  Zweck  nicht  erreicht  und  die  Erfahrung 
seine  Unzuläßigkeit *)  bewiesen  hat; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  Rücknahme  dieses  Gesetzes  dringend  die  Bestimmung  derjenigen 
Formen  erheischt,  in  welchen  in  Zukunft  der  Soldat  nach  Vorschrift  der  Gesetze  beurtheilt  werden  soll, 

verordnet  : 

(I.)  Das  Gesetz  vom  27.  Heumonat  1799  über  die  Organisation  der  Kriegszucht-,  Kriegs-  und 
Revisionsräthe  ist  zurückgenommen. 

(U.)  Vom  Tage  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  soll  den  Militärräthen 
nachfolgende  Vorschrift  zur  Richtschnur  dienen: 

Erriehtung  von  Kriegszucht-,  Kriegs-  nnd  Revisionsräthen  bei  den  helvetischen  Trnppen. 

I.   VerantwortUchheit  und  Strafcompeienz  der  Offiziers, 

1.  Jeder  commandirende  OflBzier  ist  für  die  gute  Mannszucht  seiner  untergeordneten  Truppen  verantwortlich. 

2.  Der  Commandant  eines  Truppencorps  ist  befugt,  alle  die  gewohnten  militärischen  Strafen  anzuwenden, 
welche  znr  Handhabung  der  Ordnung  und  Disciplin  dienlich  sind;  die  vollziehende  Gewalt  wird  den  Com- 
mandanten  hierüber  die  nähere  Weisung  ertbeilen. 

3.  Der  commandirende  OflBzier  eines  Truppencorps  kann  alle  diejenigen  Vergehen  strafen,  welche  nicht 
mehr  als  eine  einmonatliche  Einsperrung  nach  sich  ziehen ;  er  kann  die  Verhafteten  während  der  Hälfte  der 
Verhaftung  bei  Wasser  und  Brot  sitzen  lassen,  jedoch  so,  dass  der  Verurtheilte  nie  länger  als  während  fünf 
auf  einander  folgenden  Tagen  bei  Wasser  und  Brot  gehalten  werden  soll. 

4.  Im  Fall  aber  dass  der  Commandant  von  einem  Detaschement  einen  seiner  Untergeordneten  zu  einem 
einmonatlichen  Verhaft  verurtheilen  würde,  [so]  soll  er  gehalten  sein,  unverzüglich  dem  Chef  vom  Corps  den 
schriftlichen  Rapport  zu  machen,  welchem  das  Recht  zusteht,  diese  Strafe  zu  bestätigen  oder  zu  mildern. 

5.  Jeder  UnteroflBzier  oder  Corporal  kann  einen  strafbaren  Untergeordneten  auf  der  Stelle  verhaften 
lassen;  aber  alsdann  soll  er  sogleich  dem  Ofüzier,  unter  dessen  Befehl  er  steht,  den  Rapport  machen,  der 
naehher  das  Weitere  verfügen  wird. 


*)  ÜDmlängUcbkeit?  (insuffisance;  insulBcieiiza  I) 


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406  24.  November  1800  Nr.  146 

77.   Bildung  des  Kriegszuchi-RcUhs. 

6.  Bei  jedem  Bataillon  oder  besonderen  Corps  der  helvetischen  Trappen,  oder  bei  einem  Detasebement 
von  einer  Compagnie,  das  mehr  als  fünf  Stunden  vom  Stab  entfernt  ist,  befindet  sich  ein  Kriegszucht-Rath. 
Kleinere  Abtheilungen  haben  keinen  Kriegszucht-Rath. 

7.  Alle  militärischen  Vergehen,  welche  über  die  Strafcompetenz  des  Commandanten  sind,  müssen  sogleich 
dem  nächstgelegenen  Kriegszucht-Rath  vom  Corps  angezeigt  werden,  der  darüber  abzusprechen  hat.  Auch 
die  Urtheile  der  Kriegszucht-Räthe  von  Detaschementen  müssen  immer  dem  Kriegszucht-Rath  des  Corps  ein* 
berichtet  werden,  welcher  das  Recht  hat,  die  Strafe  zu  mildern  oder  zu  bestätigen. 

8.  Der  Kriegszucht-Rath  beim  Stab  besteht  aus  fünf  Gliedern,  nämlich: 

Aus  dem  Commandanten,  zwei  Hauptleuten,  ein(em)  Lieutenant,  ein(em)  Unter  Lieutenant. 

Bei  Detasohementern  aber  aus  drei  Gliedern,  nämlich  : 

Ans  dem  Commandant  des  Detaschements,  ein(em)  Lieutenant,  ein(em)  Unter-Lieutenant. 

Falls  sich  nicht  drei  Offiziers  bei  dem  Detaschement  befinden  sollten,  ist  der  Commandant  befugt,  dieselben 
nach  Wohlgefallen  aus  den  Unteroffiziers  zu  ersetzen. 

Bei  dem  Artillerie-  und  Cavalleriecorps,  so  lange  nicht  eines  derselben  fünf  Compagnien  übersteigt,  soll 
bei  jedem  der  Kriegszucht-Rath  aus  drei  Offiziers  bestehen,  nämlich  aus  dem  Commandanten  und  zwei  Offiziers, 
die  zufolge  des  10.  Artikels  gewählt  werden. 

9.  Der  Schreiber  wird  immer  von  dem  Commandanten  aus  den  Unteroffizieren  des  Corps  gewählt.  Er 
hat  aber  kein  Stimmrecht. 

10.  Die  Mitglieder  des  Kriegszucht-Rathes  werden  abwechselnd  nach  dem  Dienstalter  in  ihrem  respectiven 
Rang  erwählt,  alle  sechs  Monate  erneuert  und  durch  diejenigen  ersetzt,  die  ihnen  in  der  Rangordnung  nach-' 
folgen.    Sollten  sich  aber  zu  wenig  bei  dem  Corps  befinden,  so  können  die  nämlichen  bestätigt  werden. 

11.  Die  abwesenden  Mitglieder  werden  durch  andere  nach  der  Rangordnung  ersetzt. 

777.   Strafcompetenz  des  KriegszucJU-RcUhs, 

12.  Wenn  der  commandirende  Offizier  von  einem  Truppencorps,  bei  welchem  ein  Kriegszucht-Rath  ist, 
die  Bestrafung  eines  Vergehens  über  seine(r)  Competenz  ßndet,  so  versammelt  er  den  Kriegszucht-Rath. 

13.  Der  Kriegszucht-Rath  untersucht  das  Vergehen,  verhört  den  Beschuldigten  und  spricht  über  denselben 
ab,  wenn  er  die  Sache  in  seiner  Competenz  findet. 

14.  Der  Kriegszucht-Rath  spricht  über  alle  Vergehen  ab,  die  über  die  in  der  Competenz  des  Offiziers 
liegenden  Strafen  annoch  folgende  nach  sich  ziehen  können,  als: 

a)  Eine  dreimonatliche  Gefängnisstrafe,  wovon  die  Hälfte  (bei)  Wasser  und  Brot,  von  fünf  zu  fünf  Tagen 
abwechselnd,  stattfinden  kann. 

6)  Entsetzung  eines  Unteroffiziers  oder  Corporals  und  gänzliche  Verabscbeidung.     Härtere  Strafen  können 
nur  durch  den  Kriegsrath  verhäogt  werden. 

15.  Das  Urtheil  wird  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  gefällt  und  muß  in  das  Protokoll  der  Berath- 
schlagung  eingetragen  werden. 

16.  Vor  den  Kriegszucht-  und  Kriegs-Rath  kann  niemand  gezogen  werden,  als  Militärpersoneo,  Individuen 
die  zur  Armee  oder  ihrem  Gefolge  gehören,  Falschwerber,  Spione  und  die  Einwohner  eines  feindlichen,  durch 
die  Truppen  der  Republik  besetzten  Landes  für  diejenigen  Vergehen,  die  vor  die  Kriegsräthe  gehören. 


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Nr.  145  24.  November  1800  407 

17.  Zn  der  Classe  derjenigen,  die  zur  Armee  oder  ihrem  Oefolge  geliören  und  demzufolge  von  dem 
Eriegsrath  gerichtet  werden,  gehören  einzig: 

1)  Die  Fuhrleute,  Karrer,  Säumer  und  Wagenführer,  die  zum  Transport  der  Artillerie,  der  Bagage,  Lebens- 
mittel und  Fourage  der  Aimee  in  Lagern,  Märschen,  Cantonirungen  oder  zur  Proviantirnng  der  im 
Belagerungszustand  befindlichen  Plätze  gebraucht  werden. 

2)  Die  Arbeitsleute,  welche  der  Armee  folgen. 

3)  Die  Aufseher  der  Magazine  der  Artillerie,  diejenigen  über  die  Lebensmittel  und  Fourage  zum  Aus- 
theilen  im  Lager,  Cantonirungen  oder  in  den  im  Belagerungszustand  befindlichen  Plätzen. 

4)  Alle  Aufiseher  der  zum  Dienst  der  Truppen  niedergesetzten  Verwaltungen. 

5)  Die  Secretärs,  Schreiber  und  Copisten  bei  den  Verwaltungen  und  den  verschiedenen  Stellen  der  Armee. 

6)  Die  Agenten  der  Schatzkammer  bei  der  Armee. 

7)  Die  Eriegs-Commissarien. 

8)  Diejenigen  Individuen  welchen  die  Einrichtung  und  die  Einziehung  der  zum  Dienst  und  der  Verprovian- 
tirung  der  Armee  ausgeschriebenen  Requisitionen  aufgetragen  ist. 

9)  Die  Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker,  Krankenwärter  bei  den  Militärspitälern  und  Feldlazareten,  sowie 
auch  die  Oehülfen  oder  Zöglinge  der  Wundärzte  bei  denselben. 

10)  Die  Marketender,  Lieferanten  der  Munition,  Bäcker  und  Fleischer  der  Armee. 

11)  Alle  Bedienten  der  Offiziers  und  andere  zur  Armee  gehörige  Personen. 

12)  Die  zum  Gefolge  der  Armee  gehörigen  Weiber. 

18.  Ein  jeder  der  vor  den  Kriegszucht-  und  Kriegsrath  gehört  und  eines  Militärvergehens  angeklagt 
wird,  soll  sogleich  in  Arrest  genommen  und  einer  genügsamen,  für  denselben  verantwortlichen  Wache  über- 
geben werden. 

IV,  Bildung  des  Kriegsrathes, 

19.  Es  soll  bei  jedem  Bataillon  Fußvolk,  bei  jedem  Corps  der  Artillerie  und  der  Cavallerie  der  hel- 
vetischen Truppen  ein  Kriegsrath  sein. 

20.  Der  Kriegsrath  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  nämlich: 

Einem  Präsident,  von  dem  Commandanten  aus  den  Flauptleuten  ernannt;  zwei  Hauptleuten,  zwei  Ober- 
Lieutenants,  zwei  Unter-Lieutenants,  zwei  Wachtmeistern. 

21.  Die  Richter  mit  Offiziersrang  werden  wechselsweise  nach  ihrem  Dienstalter  in  ihrem  Rang  gewählt 
und  wo  möglich  nicht  vor  sechs  Monaten  abgewechselt. 

22.  Diese  Rangordnung  fängt  für  die  Hauptleute  bei  dem  ältesten  und  für  die  Ober-  und  Unter-Lieutennnts 
bei  dem  jüngsten  an. 

23.  Der  Kriegszucht-Rath  ernennt  nach  Outbefinden  die  Wachtmeister  zu  dieser  Richterstelle. 

24.  Der  Kriegszucht-Rath  ernennt  auch  den  Berichterstatter  aus  den  Offizieren  des  Corps. 

25.  Der  Berichterstatter  wählt  sich  den  Schreiber  unter  den  Unteroffizieren  oder  Corporalen. 

26.  Bei  jedem  Kriegsrath  wird  immer  ein  Hauptmann  als  Commissär  der  vollziehenden  Gewalt  zugegen 
sein,  welcher  für  die  Anwendung  und  Vollziehung  des  Gesetzes  wachen  soll. 

27.  Der  Commandant  des  Corps  ernennt  den  Hauptmann  welcher  das  Amt  eines  Commissärs  versehen  soll. 


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408  24.  November  1800  Nr.  145 

28.  Verwandte  oder  Verschwägerte,  bis  zura  Grade  von  Geschwisterkind  einbegriffen,  können  nicht 
Mitglieder  des  gleichen  Kriegsraths  sein. 

29.  Keiner  der  dem  Beklagten  im  obgemeldten  Grade  verwandt  ist  kann  als  Richter  im  Kriegsrath  sitzen. 

V,  Strafcompeleiiz  des  Kriegsraths. 

30.  Der  Kriegsrath  bestraft  nach  dem  Gesetz  alle  die  militärischen  Vergehen  welche  Über  die  Competenz 
des  Kriegszucht-Raths  sind. 

VI.  BildiDig  des  Rcvismusratlhs. 

31.  Bei  jedem  Bataillon  Fußvolk,  bei  jedem  Corps  der  Artillerie  und  der  Cavallerie  der  helvetischen 
Truppen  wird  ein  Revisionsrath  niedergesetzt. 

32.  Der  Revisionsrath  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  nämlich : 

Aus  dem  Commandant,  als  Präsident;  zwei  Hauptleuten,  zwei  Ober-Lieutenants,  zwei  Unter-Lieutenants. 

33.  Diese  Richter  werden  wechselsweise  nach  ihrer  Rangordnung  gewählt  und  bleiben,  soviel  möglich, 
sechs  Monate  an  der  Stelle. 

34.  Diese  Rangordnung  ist  aber  die  entgegengesetzte  derjenigen  welche  bei  dem  Kriegsrath  statthat; 
man  wird  nämlich  für  die  Hauptleute  bei  den  jüngsten  und  für  die  Ober-  und  Unter-Lieutenants  bei  den 
ältesten  anfangen. 

35.  Der  Berichterstatter  erwählt  sich  seinen  Schreiber  aus  den  Unteroffiziers  und  Corporalen. 

36.  Ein  Hauptmann  versieht  das  Amt  des  Commissärs  der  vollziehenden  Gewalt.  Er  wird  durch  den 
Präsidenten  ernannt. 

37.  Wenn  zur  Bildung  eines  Revisions-  oder  Kriegsraths  zu  wenig  Offiziers  vorhanden  sind,  so  kann 
jeder  Rath  sich  durch  Offiziers  von  andern  helvetischen  Bataillons  oder  Corps,  oder  den  Eliten,  ergänzen. 

38.  Der  Beklagte  kann  auch  vor  dem  Revisionsrath  sich  einen  Vertheidiger  wählen,  oder  sich  durch 
den  Kriegszucht-Rath  einen  wählen  lassen.  Dieser  Vertheidiger  kann  aber  auch  der  nämliche  sein,  welcher 
für  den  Beklagten  vor  dem  Kriegsrath  gesprochen  hat. 

VII.    Competmiz  des  ReoisimisratJis. 

39.  Jedes  durch  einen  Kriegsrath  ausgefällte  Urtheil  muß,  ehe  es  vollzogen  werden  kann,  nach  den 
hernach  bestimmten  Formen  vor  den  Revisionsrath  des  nämlichen  Bataillons  gebracht  werden. 

40.  Der  Revisionsrath  hat  das  Recht,  das  von  dem  Kriegsrath  gefällte  Urtheil  zu  bestätigen,  zu  mildem 
und  selbst  den  Process  den  nämlichen  Richtern  zurückzuweisen,  wenn  nicht  nach  den  Gesetzen  abgesprochen 
worden,  oder  wenn  die  Procedur  unvollständig  und  genauere  Untersuchung  nöthig  wäre.  Im  Fall  der  Kück- 
weisung  soll  der  Revisionsrath  die  Zeit  bestimmen,  in  welcher  der  Kriegsrath  über  den  gleichen  Gegenstand 
von  neuem  abzusprechen  hat. 

VIII.   Form  [von]  der  Instruction  der  Procedur. 

4L  Wenn  der  commandirende  Offizier  eines  Corps  von  einem  durch  eine  Militär-  oder  andere  Person 
(die  vor  den  Kriegszuclit-  und  Kriegsrath  kann  gezogen  werden,)  begangenen  Vergehen  Klagen  oder  Kenntnis 
erhält,  so  befiehlt  er,  wenn  er  den  Gegenstand  über  seine  Strafcompetenz  glaubt,  dem  Berichterstatter  des 
Kriegsraths,  die  nöthige  Information  vorzunehmen. 

42.  Der  Berichterstatter  untersucht  unverzüglich  die  Klage  oder  Anzeige  des  Vergehens;  er  nimmt  die 
Aussagen  der  Zeugen  auf,  und  wenn  materielle  Beweise  vorhanden  sind,  so  lässt  er  dieselben  erwahren.    Die 


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Nr.  145  24.  November  1800  409 

Zeugen  sollen  ihre  Aussagen  unterschr^ben,  und  im  Fall  sie  es  nicht  können,  soll  davon  Meldung  geschehen ; 
der  Chef  soll  aber  jederzeit  noch  einen  Offizier  ernennen,  der  den  Verhl^ren  des  Berichterstatters  beiwohnen  soll. 

43.  Der  Berichterstatter  wird  sowohl  zur  Information  als  zur  ganzen  Führung  der  Procedur  bis  zum 
Endurtheil  sich  der  Hülfe  des  Schreibers  bedienen. 

44.  Nachdem  der  Berichterstatter  das  Verbrechen  selbst  und  die  Aussagen  der  Zeugen  untersucht  hat, 
[so]  befragt  er  den  Beklagten  selbst  über  seinen  Vornamen,  Geschlechtsnamen,  Alter,  Geburtsort,  Handwerk, 
Aufenthalt  und  über  die  Umstände  des  Vergehens.  Wenn  materielle  Beweise  vorhanden  sind,  so  sollen  sie 
dem  Beklagten  vorgewiesen  werden,  damit  er  erkläre,  ob  er  sie  anerkenne. 

45.  Sind  mehrere  des  nämlichen  Vergehens  angeklagt,  so  soll  jeder  insbesondere  verhört  werden. 

46.  Nach  geendigtem  Verhör  soll  es  dem  Beklagten  vorgelesen  werden,  damit  er  erkläre,  ob  seine 
Antworten  richtig  niedergeschrieben  worden;  ob  sie  Wahrheit  enthalten,  oder  (und?)  ob  er  darauf  beharre, 
in  welchem  Fall  er  das  Verhör  unterzeichnen  soll;  kann  er  dieses  nicht,  oder  weigert  er  sich  es  zu  thun, 
80  soll  im  Verhör  davon  Meldung  geschehen  und  dasselbe  durch  die  Unterzeichnung  des  Berichterstatters  und 
des  Schreibers  geschlossen,  dem  Beklagten  aber  der  Verbalprocess  vorgelesen  werden. 

47.  Das  Verhör  und  die  Antworten  mehrerer  über  das  nämliche  Vergehen  Angeklagter  werden  sogleich 
auf  den  nämlichen  Verbalprocess  niedergeschrieben  und  einzig  durch  die  Unterzeichnung  der  Beklagten,  des 
Berichterstatters  und  des  Schreibers  von  einander  getrennt. 

48.  Nach  beendigter  Information  ladet  der  Berichterstatter  den  Beklagten  ein,  sich  einen  Vertheidiger 
zu  wählen.  Er  kann  ihn  aus  allen  Classen  der  Bürger  nehmen  oder  sich  denselben  durch  den  Eriegszucht- 
Rath  wählen  lassen;  es  muß  aber  in  der  Zeitfrist  von  zweimal  vierundzwanzig  Stunden  geschehen. 

49.  Der  Vertheidiger  kann  in  keinem  Fall  die  Zusammenberufung  des  Eriegsraths  über  die  im  vorher- 
gehenden Artikel  bestimmte  Zeit  verzögern. 

50.  Dem  Vertheidiger  wird  der  Verbalprocess  der  Information,  des  Verhörs  mit  dem  Beklagten,  und 
überhaupt  alle  Schriften,  sowohl  für  als  wider  den  Beklagten,  mitgetheilt. 

51.  Sobald  der  Berichterstatter  die  Information  des  Processos  beendigt  hat,  macht  er  dem  Commandanten 
des  Corps  den  Rapport  davon. 

52.  Wenn  der  Commandant  das  Vergehen  über  seine  Strafcompetenz  findet,  so  soll  er  in  Zeitfrist  von 
vierundzwanzig  Stunden  den  Process  dem  Kriegszucht-Rath  vorlegen. 

53.  Der  Kriegszuoht-Rath  untersucht  die  gemachte  Procedur;  findet  er  dieselbe  vollständig  und  das 
Vergehen  über  seine  Strafcompetenz,  so  wird  er  selbe  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  dem  Eriegsrath 
fiberweisen. 

54.  Im  Fall  aber  der  Eriegszucht-Rath  die  Information  der  Procedur  nicht  vollständig  erachten  würde, 
kann  er  dieselbe  dem  Berichterstatter  zurückweisen. 

55.  Sobald  durch  den  Eriegszucht-Rath  ein  Verbrechen  zur  Bestrafung  vor  den  Eriegsrath  gewiesen  ist, 
[so]  muß  derselbe  vierundzwanzig  Stunden  nachher  versammelt  werden  und  darf  nicht  [eher]  auseinander- 
gehen, bis  das  Endurtheil  gesprochen  ist,  ausgenommen  im  Fall  der  Rückweisung  der  Procedur  von  dem 
Revisionsrath,  wie  sie  im  Artikel  40  bestimmt  ist. 

IX,   Form  der  Beurthezlung» 

56.  Der  Eriegsrath  versammelt  sich  auf  dem  öffentlichen  Platz  in  der  Mitte  der  in  ein  Viereck  gestellten 
Mannschaft. 

AS.ft.d.HelT.VL  52 


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410  24.  November  1800  Nr.  145 

57.  Der  PrSsident  sitzt  vor  einem  Tische ;  zu  seiner  Rechten  der  Commissär  der  votlzieheodeo  Oewtlt ; 
zur  Linken  der  Berichterstatter.  Der  Schreiber  und  der  Vertheidiger  des  Beklagten  nehmen  ihre  Stellen  am 
Ende  des  Tisches  ein;  rings  um  den  Tisch  sitzen  in  einem  Halbzirkel  die  Richter. 

58.  Wenn  der  Rath  versammelt  ist,  so  lässt  der  Präsident  ein  Exemplar  des  Gesetzes  vor  sich  auf  den 
Tisch  legen.    Im  Verbalprocess  muß  diese  unumgängliche  Förmlichkeit  bemerkt  werden. 

59.  Sobald  dies  geschehen  ist,  [so]  ertheilt  der  Präsident  den  Befehl  zu(r)  Herbeiführung  des  Beklagten, 
welcher,  von  seinem  Vertheidiger  begleitet,  frei  und  ungebunden  vor  seinem  Richter  erscheint. 

60.  Der  Präsident  trägt  sodann  dem  Berichterstatter  auf,  den  Verbalprocess  der  Information  und  alle 
für  und  wider  den  Beklagten  zeugenden  Schriften  vorzulesen. 

61.  Der  Präsident  wird  den  Beklagten  über  alle  in  der  Präliminar- Information  enthaltenen  Thatsachen 
befragen.    Die  Mitglieder  des  Raths  können  dem  Beklagten  Fragen  vorlegen. 

62.  Die  Antworten  des  Beklagten  werden  niedergeschrieben. 

63.  Nach  beendigtem  Verhör  verliest  der  Commissär  der  vollziehenden  Gewalt  (der  hier  als  öffentlicher 
Ankläger  auftritt,)  das  Gesetz  und  zieht  seine  Schltisse  daraus. 

64.  Wenn  der  Kläger  vor  dem  Rath  erscheint,  so  soll  er  vorgelassen  und  angehört  werden.  Er  kann 
seine  Bemerkungen  machen,  auf  welche  der  Beklagte  antwortet. 

65.  Nachdem  der  öffentliche  Ankläger  gesprochen  hat,  wird  dem  Beklagten  selbst,  wenn  er  es  wünscht, 
oder  seinem  Vertheidiger  gestattet,  seine  Rechtfertigung  vorzutragen,  worauf  sich  dann  der  Vertheidiger  weg- 
begibt, und  der  Beklagte  durch  seine  Wache  in  das  Gefängnis  zurückgeführt  wird. 

66.  Sodann  wird  sich  der  Kriegsrath  an  einen  abgesonderten  Ort  begeben,  um  zu  berathschlagen  und 
das  Urtheil  auszufällen. 

67.  Der  Präsident  wird  die  Frage  setzen  wie  folgt:  „Ist  N.  N.,  welcher  angeklagt  wird,  ein  solches 
Verbrechen  begangen  zu  haben,  schuldig?^  Er  wird  hierauf  die  Stimmen  sammeln  und  bei  den  Richtern  vom 
niedrigsten  Grade  anfangen.    Er  selbst  gibt  seine  Stimme  zuletzt. 

68.  Der  Commissär  der  vollziehenden  Gewalt,  der  Berichterstatter  und  der  Schreiber  haben  in  keinem 
der  beiden  Räthe  das  Stimmrecht. 

69.  Wenn  vier  Mitglieder  des  Raths  den  Beklagten  als  nicht  schuldig  erklären,  so  soll  er  unverzüglich 
in  Freiheit  gesetzt  werden. 

70.  Wenn  der  Rath  mit  einer  Mehrheit  von  sechs  Stimmen  den  Beklagten  als  schuldig  erklärt,  so  begehrt 
der  Commissär  der  vollziehenden  Gewalt  die  Anwendung  der  durch  das  Gesetz  auf  dieses  Vergehen  fest- 
gesetzten Strafen ;  der  Präsident  liest  den  Text  des  Gesetzes  vor  und  befragt  die  Richter  über  die  Anwendang 
der  Strafe,  welche  durch  die  absolute  Mehrheit  entschieden  vnrd. 

71.  Um  die  Stimmen  endlich  aufzunehmen,  setzt  der  Präsident  die  für  die  gelindeste  Strafe  gefallene 
Meinung  ins  Mehr ;  sie  wird  durch  Ja  oder  Nein  angenommen  oder  verworfen ;  wenn  sie  verworfen  wird,  so 
setzt  der  Präsident  die  Meinung  ins  Mehr,  weiche  der  ersten  am  nächsten  kommt,  und  so  gradweise  fort,  bis 
zu  der  härtesten  Strafe,  bis  eine  davon  die  absolute  Mehrheit  erhält. 

72.  Das  auf  diese  Art  ausgefällte  Urtheil  vnrd  durch  den  Schreiber  niedergeschrieben  und  sowohl  im 
Protokoll  als  in  der  Ausfertigung  durch  den  Präsidenten  und  den  Schreiber  unterzeichnet.  Das  Urtheil  muß 
die  Beweggründe  des  Ausspruchs  enthalten.  Wenn  der  Urtheilsspruch  niedergeschrieben  ist,  so  begibt  sich 
der  Kriegsrath  aufs  neue  in  das  Truppenviereck,  wo  der  Schreiber  das  Urtheil  öffentlich  und  mit  lauter 
Stimme  verliest. 


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Nr.  U5  24.  November  1800  411 

73.  Sogleich  wird  nun  das  Urtheil  and  die  Procedar  dem  Berichterstatter  übergeben,  der  es  unverzüglich 
dem  Revisionsrath  überbringt,  welcher  schon  versammelt  sein  soll.  Eine  Wache  von  fünfzehn  Grenadieren 
begleitet  hierbei  den  Berichterstatter. 

X  Form  der  Beurihetlung  vor  dem  Bevisionsrath  und  VoUsfiekung  des  Urthetls. 

74.  Die  Sitzungen  des  Revisionsraths  können  in  einem  bedeckten  Gebäude  gehalten  werden,  müssen  aber 
öffentlich  sein;  doch  darf  die  Zahl  der  Zuhörer  jene  der  Richter  nicht  mehr  als  dreimal  übersteigen.  Die 
Zuhörer  sollen  mit  unbedecktem  Haupte  und  in  größter  Stille  zuhören ;  würde  jemand  die  dem  Rathe  schuldige 
Ehrfurcht  vergessen,  so  kann  ihn  der  Präsident  zur  Ordnung  weisen,  und  der  Rath  hat  sogar  das  Recht, 
einen  solchen,  je  nach  den  Umständen,  mit  Gefangenschaft,  die  bis  vierzehn  Tage  dauern  kann,  zu  belegen. 

75.  Nachdem  der  Berichterstatter  des  Rriegsraths  die  Procedur  und  das  ausgefällte  Urtheil  verlesen  hat, 
macht  der  Vertheidiger  des  Beklagten  seine  Einwendungen  gegen  das  Urtheil.  Der  Commissär  der  vollziehenden 
Gewalt  zieht  auf  der  andern  Seite  seine  Schlüsse,  auf  welche  zu  antworten  der  Vertheidiger  des  Beklagten 
nochmals  das  Recht  hat.  Der  Beklagte  selbst  wird  nicht  vor  den  RevisionsraUi  geführt  noch  vor  demselben 
verhört. 

76.  Wenn  die  Richter  zum  Abstimmen  gehen,  so  werden  sie  die  Zuhörer  abtretet^  machen. 

77.  Das  Urtheil  wird  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  ausgesprochen  und  muß,  sowie  jenes  des  Rriegs- 
raths, mit  den  Beweggründen  versehen  sein. 

78.  Das  Urtheil  muß  von  dem  Präsidenten  und  dem  Schreiber  im  Protokoll  sowohl  als  am  Fuß  der 
Ausfertigung  unterzeichnet  werden. 

79.  Das  Urtheil  wird  hierauf  bei  offenen  Thüren  und  mit  lauter  Stimme  dem  Revisionsrath  vorgelesen 
und  dann  sogleich  dem  Hauptmann  Berichterstatter  desselben  übergeben,  der  es,  von  fünfzehn  Grenadiers 
begleitet,  unverzüglich  dem  Eriegsrath  überbringt,  welcher  bisdahin  versammelt  geblieben  ist. 

80.  Das  Urtheil  des  Revisionsraths  wird  vor  dem  Eriegsrath  in  dem  Truppenviereck  verlesen. 

81.  Ist  der  Beklagte  freigesprochen,  so  wird  er  unverzüglich  in  Freiheit  gesetzt. 

82.  Ist  er  verurtheilt,  so  soll  das  Urtheil  sogleich  während  der  Sitzung  vollzogen  werden, 

83.  Nach  vollzogenem  Urtheil  erklärt  der  Commissär  der  vollziehenden  Gewalt,  dass  dem  Gesetze  Genüge 
geleistet  sei,  und  ermahnt  die  Anwesenden,  sich  an  (al.  bei)  diesem  Beispiel  zu  belehren. 

84.  Der  Präsident  erklärt  den  Eriegsrath  für  aufgelöst;  das  Viereck  wird  geöffnet,  and  die  Truppen 
marschiren  in  Ordnung  ab. 

85.  Ist  der  Verbrecher  zum  Tode  verurtheilt  worden,  so  sollen  die  Truppen  vor  dem  Leichnam  vorbei- 
defiliren;  ist  er  aber  zu  einer  andern  Strafe  verurtheilt  worden,  so  soll  er  mit  seiner  Wache  auf  den  Platz 
gestellt  werden,  wo  die  Truppen  vorbeidefiliren. 

86.  Jedesmal  wenn  der  Angeklagte  in  das  Viereck  oder  aus  demselben  heraustritt,  [so]  soll  die  Mann- 
schaft das  Gewehr  schultern  und  die  Tambours  Marsch  schlagen. 

87.  Die  Majors  sitzen  weder  im  Eriegsrath  noch  im  Revisionsrath,  den  Fall  ausgenommen,  wo  der 
Major  als  Commandant  des  Bataillons  das  Präsidium  führte.  Es  liegt  ihnen  die  Aufsicht  über  die  Truppen 
während  Haltung  des  Eriegsraths  und  die  Sorge  ob,  dass  die  den  Gerichten  schuldige  Achtung  beobachtet  werde. 

88.  Die  Richter  werden  sich  mit  möglichstem  Anstand  betragen  und  ohne  Erlaubnis  des  Präsidenten 
ihre  Stelle  nicht  verlassen. 


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412  24.  November  1800  Nr.  145 

89.  Der  vollziehenden  Gewalt  ist  aufgetragen^  den  Kriegs-  und  Revisionsräthen  Vorschriften  zu  ertheilen 
und  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zukommen  zu  lassen. 

90.  Die  Protokolle   der  Rriegszucht-,   Kriegs-   und  Revisionsräthe  werden  von  dem  Commandanten  des 
Bataillons  aufbewahrt. 

91.  Nach  jedem  erfolgten  Urtheile  ist  der  Bataillons-Commandant  gehalten,  innert  dreimal  vierundzwanzig 
Stunden  dem  Kriegsminister  eine  Abschrift  der  Procedur  und  der  beiden  Urtheile  zu  übersenden. 


Anwendung  des  Gesetzes  Ober  die  Eriegszneht-,  Kriegs-  nnd  Revisionsräthe  auf  die 

helvetischen  Auxiliartruppen. 

Die  Grundlagen  und  Grundsätze  des  gegenwärtigen  Gesetzes  werden  von  den  im  Sold  der  fränkischen 
Republik  stehenden  HUlfstruppen  mit  folgenden  Abänderungen  beobachtet  werden: 

1.  Jede  Auziliar-Halbbrigade  wird  ihren  Kriegszucht-,  Kriegs-  und  Revisionsrath  haben,  mit  der  nämlichen 
CompetenZy  wie  selbe  in  den  helvetischen  Bataillons  durch  gegenwärtiges  Gesetz  bestimmt  ist,  nur  mit  der 
Ausnahme  dass  die  drei  Bataillons-Chefs  einer  Halbbrigade  abwechselnd  bei  dem  Kriegszucht-,  Kriegs-  und 
Revisionsrath  Sitz  und  Stimme  haben. 

2.  Wenn  ein  Bataillon  von  einer  Halbbrigade  mehr  als  eine  Tagreise  vom  Stab  entfernt  ist,  so  soll  es 
seinen  Kriegszucht-,  Kriegs-  und  Revisionsrath  wie  in  einem  helvetischen  Bataillon  organisiren,  und  diese 
Tribunale  bleiben  so  lange  in  Thätigkeit.  bis  das  Bataillon  sich  mit  dem  Stab  wiederum  vereinigt. 

3.  Alle  übrigen  Artikel  werden  pünktlich  nach  dem  Gesetze  beobachtet. 

1)  Am  10.  October  1799  hatte  das  Directorium  den  gg.  Räthen  in  Erinnerung  gebracht,  dass  das  Gesetz 
vom  27.  Juli  den  Fall  nicht  vorsehe,  dass  ein  im  activen  Dienst  verübtes  Verbrechen  erst  nach  der  Ab- 
dankung der  Truppe  entdeckt  würde,  und  vorgestellt  dass  die  Einberufung  der  erforderlichen  Richtercollegien 
mit  großen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden  wäre,  woran  sich  der  Vorschlag  knüpfte,  jeweilen  im 
Hauptorte  des  Militärquartiers  dem  der  Delinquent  angehörte  Gerichte  aus  den  zuständigen  Offizieren  dieses 
Kreises  zu  bilden,  statt  aus  denjenigen  des  Bataillons  des  Beklagten.  Diesem  Antrag  wurde  entsprochen 
(vgl.  V.  Bd.  Nr.  55);  allein  die  Verhältnisse  drängten  bald  zu  weiteren  Abänderungen,  worüber  sich  aller- 
dings, wie  das  Folgende  zeigt,  die  Behörden  schwer  vereinigten. 

2  a)  14.  Juni,  VA.  Ein  Gutachten  des  Kriegsministers  betreffend  Errichtung  eines  ständigen  und  einzigen 
Kriegsgerichts  wird,  nachdem  es  circulirt  hat,  genehmigt,  desgleichen  die  bezügliche  Botschaft  an  die  gg. 
Räthe,  und  demgemäß  ausgefertigt. 

2b)  Botschaft:  ^La  loi  concernant  T^tablissement  des  conseils  de  discipline,  de  guerre  et  de  r^vision 
dans  les  bataillons  k  la  solde  de  la  R^publique,  r^solue  par  le  Grand  Oonseil  le  22  Juillet  1799  et  accept6e 
par  le  S^nat  le  27  du  meme  mois,  ^prouve.  de  grandes  difficult6s  dans  son  ex^cution,  et  loin  d'atteindre  le 
but  d'nne  Subordination  ezacte  et  d'une  bonne  discipline,  et  par  \k  diminuer  le  nombre  des  d^lits,  ces  liens 
qui  forment  la  base  du  militaire  se  relächent  de  plus  en  plus,  et  les  d^lits  fönt  des  progrös  effrayanta.  Le 
principe  d'6tablir  ces  tribunaux  dans  les  corps  memes  n'a  pas  pr^sentö  dans  son  application  le  r^ultat 
attendu.  Le  trop  grand  nombre  de  juges  et  la  disproportion  des  sous-officiers  et  caporaux  avec  le  nombre 
d*officiers  que  la  loi  j  place,  presente  un  inconv6nient  dont  les  suites  ont  constamment  ^t^  des  jugements 
faibles  et  nullement  proportionn6s  aux  d^lits.  Le  peu  de  connaissances  judiciaires  de  ces  juges  en  gön6ral; 
la  difficult^  extreme  de  trouver  des  capitaines   rapporteurs  qui  aient   les  connaissances   et  les  talenta  n^ces- 


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Nr.  145  24.  November  1800  413 

saires  poar  exercer  les  fonctions  de  cette  place  importante ;  la  n^cessiti  de  les  chaDger  sonvent,  k  cause  des 
d^tachements  et  antres  tours  de  Service,  sont  autant  de  causes  propres  k  entraver  et  k  ralentir  la  marche 
de  la  jastice  militaire,  qui  doit  etre  prompte  poor  etre  plus  imposante  et  prodnire  son  effet.  L'impossibilit6 
enfin  oü  se  troave(nt)  dos  troupes  sold6es,  actuellement  diss^miD^es,  de  r^unir  lenrs  conseils  de  guerre,  exige 
aussi  imp^rieusement  une  mesare  pour  rem^dier  k  ces  inconvönients.  —  La  C.  E.  croit  trouver  un  moyen  de 
pr^venir  dans  la  suite  tout  ce  qae  les  cas  ci-dessns  d^sign^s  penvent  occasionner  de  facheux,  dans  l'^tablissement 
d'un  senl  conseil  de  guerre  et  d'un  coDseil  de  r^vision,  tons  deux  permanents,  pour  toutes  les  troupes  sold^es 
de  la  R^publique,  dont  eile  a  Thonneur  de  vous  soumettre  le  projet.  Les  mSmes  conseils  pourront  etre  ^galement 
investis  du  pouvoir  de  juger  les  ^lites  qui  seraient  mises  en  activit^.  —  La  C.  £.  pense  qu'il  serait  instant 
que  les  pr6sident8,  le  commissaire  du  pouvoir  ex^cutif  et  le  capitaine  rapporteur  des  conseils  de  guerre  et 
de  r^vision  soient  pris  parmi  les  officiers  de  milice,  par  la  raison  qu'on  ne  pourrait  enlever  k  ses  fonetions 
an  chef  de  bataillon  des  troupes  sold^es.  II  en  est  de  memo  k  l'^gard  des  capitaines  qui  rempliraient  les 
fonetions  de  rapporteur  et  de  commissaire  du  pouvoir  ex^cutif.  Leur  traitement  serait  celui  que  la  loi  affecte 
k  leur  grade.  —  Quant  au  pr6sident  du  conseil  de  r^vision,  il  ne  peut  etre  choisi  que  parmi  les  officiers 
qui  ont  rang  de  chef  de  brigade.  Les  adjudants  g^n^raux  r^form^s  et  les  inspecteurs  des  milices  sont  les 
seuls  officiers  helv^tiques  revetus  de  ce  grade.  Le  traitement  de  ce  pr^sident,  6tant  chef  de  brigade,  devra 
etre  celui  de  L.  200  par  mois,  que  la  loi  du  25  Mars  (1799)  accorde  k  ce  grade;  mais  s'il  exer^ait  les 
fonetions  d'inspecteur,  les  appointements  de  cette  demi^re  place  seront  deduits  de  ceux  attach^s  k  la  premi^re.  — 
La  C.  £.  vous  prie,  Oitoyens  L^gislateurs,  de  prendre  avec  urgence  ce  projet  en  consid^ration  et  de  vouloir 
bien  vous  occuper  incessamment  du  code  p^nal  militaire,  les  lois  existantes  sur  lesquelles  les  conseils  de 
guerre  sont  astreints  k  juger  6tant  insuffisantes ;  elles  les  exposent  ainsi  k  etre  embarrass6s  dans  nombre  de 
cas  qui  se  pr^sentent  et  qui  ne  sont  pas  pr^vus  par  la  loi.  La  süret6  de  TEtat  et  celle  des  citoyens  dopend 
d'une  prompte  r^solution."  —  (Auch  deutsch  eingetragen.) 

VRProt.  p.  28-84.  —  173,  p.  163-166.  175-178.  -  762,  p.  (127—129.)  181-184.  186-188. 

2c)  Es  folgt:  „Entwurf  zu  Errichtung  eines  Central-Kriegsraths  und  Central-Revisionsraths  zu  Beur- 
theilung  der  Verbrechen  welche  von  den[en]  im  Sold  der  Republik  stehenden  Truppen  begangen  worden" ; 
(§§  1— Ö6);  §§  87—116  unter  dem  Titel:  „Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Kriegszucht-,  Kriegs-  und 
Revisionsrüthe  auf  die  helvetischen  Hülfstruppen" ;  alles  blos  deutsch. 

VBProt.  p.  84-60.  —  173,  p.  181—208.  207—222.  —  782,  p.  187—180  (dts.).  191—221  (frx.). 

3)  24.  Juni,  G.  R.  Verlesung  der  Botschaft.  Dieselbe  wird  nebst  Beilage  an  die  Militärcommission 
verwiesen,  die  in  fünfzehn  Tagen  darttber  rapportiren  soll.  ORProt.  p.  sio.  —  n.  Bchvrz.  Rep.  i.  sei. 

4)  11.  Juli,  G.  R.  Die  Militärcommission  (Ref.  Vonfiüe)  empfiehlt  Verwerfung  des  Vorschlags  des  VA. 
und  dagegen  etwelche  Aenderungen  in  dem  bestehenden  Gesetz,  die  sie  vorlegt.  Ohne  Discussion  genehmigt. 
Ausfertigung  für  den  Senat.  ORProt.  p.  848—852.  —  Repnbi.  i.  806.  sis.  in.  706. 

5a)    17.  Juli,  Senat.    Erste  Verlesung;  Ueberweisung  an  eine  Commission  (Schwaller,  Lafl6chfere,  Rothli, 

Lttthardt,   Baras).  Sen.  Prot.  p.  496-500.  512. 

5b)  Am  22.  wurde  die  Vorlage,  nach  Antrag  der  Commission,  verworfen;  diese  wünschte  nicht  blos 
einzelne  Aenderungen,  sondern  ein  ganz  neues  Gesetz  und  tadelte  auch  einzelne  der  proponirten  Bestimmungen. 

6)  23.  Juli,  G.  R.    Der  Beschluss  wird  an  die  Commission  zurückgewiesen.  Prot.  p.  892. 

7)  30.  Juli,  G.  R.  Die  Militärcommission  legt  ein  abgeändertes  Gutachten  vor,  das  dringlich  erklärt, 
angenommen  und  dem  Senat  öbersandt  wird.  —  (Der  Text  enthält  nur  die  neuen  Bestimmungen.) 

173,  p.  171—74.  -  GRProt.  p.  414-418, 


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414  24.  November  1800  Nr.  145 

8)  6.  August,  Senat.  (Erste)  Verlesung.  Die  Vorlage  wird  an  die  kürzlich  bestellte  Commission  gewiesen, 
mit  drei  Tagen  Frist.  se«.  Prot  p.  550-554.  —  RepabL  n.  ses. 

9)  16.  August,  gg.  R.  Ein  [drittes]  Gutachten  der  Commission  für  Prüfung  der  unvollendeten  Geschäfte 
betrifft  den  Großrathsbeschluss  v.  30.  JuK  über  Verbesserungen  in  den  Kriegsgerichten.  Nach  ihrem  Antrag 
wird  derselbe  der  Militärcommission  zugewiesen,  die  in  drei  Tagen  rapportiren  soll. 

10)  20.  August,  gg.  R.  Die  Militärcommission  (Ref.  Vonfltte)  beantragt,  den  Großrathsbeschluss  v.  30.  Juli 
betreffend  die  Kriegsgerichte  zu  verwerfen,  und  erbietet  sich,  den  Gegenstand  neu  zu  bearbeiten.  Dieser 
Vorschlag  wird  genehmigt  und  der  Commission  aufgegeben,  so  bald  thunlich  einen  neuen  Entwurf  vorzulegen. 

196,  p.  41. 

IIa)  11.  September,  gg.  R.  Die  Militärcommission  legt  ein  Gutachten  betreffend  Kriegsgerichte  ein. 
Für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen.  173,  p.  i67— 70. 

IIb)  Die  Militärcommission  erstattet  folgendes  Gutachten.  Vorerst  habe  sie  die  Quellen  der  bekannten 
Uebelstände  zu  erkennen  gesucht . . .  „Es  sind  (drei)  Hauptursachen,  aus  denen  die  schlechte  Mannszucht  in 
unsern  Truppen  herfließt:  1)  Die  schlechte  Ernennung  der  Offiziers,  2)  die  Anwendung  eines  fremden  zweck- 
losen (!)  Strafcodex,  3)  die  fehlerhafte  Organisation  der  Kriegszucht-,  Kriegs-  und  Revisionsräthe.  Es  ist  nicht 
Tadelsucht,  es  ist  (auch)  keine  andere  Nebenabsicht:  es  ist  durch  eine  traurige  Erfahrung  bewiesen,  wenn 
man  behauptet  dass  der  schlechten  Ernennung  der  Offiziers  in  unsern  Truppen  und  in  den  seohs  Auxiliar- 
Halbbrigaden  die  elende  Mannszucht,  die  sich  nur  allzu  deutlich  zeigt,  zum  Theil  zur  Last  gelegt  werden 
kann.  Man  fand  da  Leute  zu  Offizierstellen  erhoben,  die  (weder)  durch  Erziehung  noch  durch  Grundsätze, 
noch  durch  Kenntnisse,  noch  durch  das  zarte  Selbstgefühl  von  Ehre  dahin  taugten.  Die  ungeheure  Namens- 
liste von  Offizieren  zeigt  dass  ein  missverstandener  Begriff  von  Patriotismus  und  der  Einfluss  von  Protectoren 
nur  allzu  viel  die  Wahlen  geleitet  hat.  Man  verfiel  vielleicht  durch  den  fatalen  Hang  zum  F^deralismas  auf 
den  traurigen  Gedanken,  die  Offizierstellen  auf  Cantone  und  Districte  verhältnismäßig  zu  vertheilen,  und  im 
hohen  Gefühl  der  Einheit  war  nicht  das  Verdienst  eines  Mannes,  sondern  der  Geburts-  und  Aufenthaltsort 
der  Beweggrund  zu  einer  Wahl.  Noch  eine  üblere  Folge  (!)  war  in  dem  niedrigen  Anssehließungssystem 
(gegenüber)  einer  Classe  Geschlechter,  denen  unser  Vaterland  seit  Jahrhunderten  Wohlstand,  Glück  und  Ruhe 
zu  verdanken  hatte;  daher  blieben  so  viele  verdienstvolle  in  Holland  und  Frankreich  abgedankte  Offiziere 
unangestellt,  während  man  den  Handwerker  von  seinem  Beruf  (weg),  zu  dem  er  einzig  taugte,  zu  einer  Offizier- 
stelle ernannte ;  es  sind  Leute  wie  durch  den  Zauberstab  aus  den  pöbelhaftesten  Begangenschaften  mit  Degen 
und  Epauletten  aufgetreten  und  wieder  verschwunden,  weil  der  Esel  sich  auch  in  der  Löwenhaut  verrathet. 
BB.  GG.,  es  ist  mit  der  Behauptung  nicht  zu  viel  gesagt,  dass  die  Ernennung  der  Offiziers  in  den  6  Halb- 
brigaden die  größte  Schuld  am  schlechten  Erfolg  ihrer  Ergänzung  gewesen  und  der  größte  Beweggrund  ihrer 
Auflösung  sein  wird  *).  —  Gute  Offiziere  sind  die  Seele  eines  Truppencorps ;  wo  sie  fehlen,  fehlt  es  an  guter 
Disciplin  und  Mannszucht,  und  eine  Truppe  ohne  Mannszucht  ist  die  Schande  und  die  Geißel  des  Landes 
und  der  Regierung,  der  sie  zur  Ehre  und  Schutz  dienen  sollte.  Der  Soldat  liebt  gute  Ordnung;  aber  sie  muß 
ihm  im  guten  Beispiel  seiner  Vorgesetzten  vor  Augen  sein;  er  beurtheiit  sie  richtig  und  streng;  er  ftirchtet 
und  verachtet  den  gewaltsamen,  wilden,  ungesitteten;  er  ehrt  und  gehorcht  mit  Freuden  dem  gerecht  Strengen 
und  Tadellosen.  Der  Soldat  veredelt  sich  in  dem  gesitteten  und  verwildert  sich  in  dem  pöbelhaften  Charakter 
seiner  Offiziere.  —  Allein  wir  wollen  die  weitern  Bemerkungen  (der  Art?)  übergeben,  um  Ihre  Aufmerksamkeit 
auf  die  zweite  Ursache  des  Zerfalls  der  Disciplin  zu  lenken.    Ihre  Commission  glaubt  sie  in  der  Anwendung 


*)  Etwelche  Animosität  scheint  hier  mitzutönen ;  die  Beliörden  waren  kaum  befugt,  tangUche  Offiziere  zu  prßtten,  and 
mußten  sich  wesentlich  an  die  Bewerber  haiten,  worunter  sich  gute  wie  geringe  Elemente  befanden;  offenbare  Gegner  der 
bestehenden  Ordnung  —  in  Franlureich  und  der  Schweiz  —  wären  wohl  auch  von  einer  aristokratischen  Regienrng  ni^rt 
bejorzagt  worden. 


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Nr.  145  24.  November  1800  415 

eines  fremden  zwecklosen  Militärstrafcodex  zu  finden ;  ja  es  ist  wohl  zwecklos,  wenn  man  überall  Grundsätze 
anwenden  will,  die  für  das  geistige  Qeftthl  einiger  Völker,  aber  nicht  für  das  schlappe  Empfindungssystem 
anderer  passen.  Es  ist  Irrthum  eines  Gesetzgebers,  wenn  er  durch  die  gleichen  Strafen  die  gleichen  Wir- 
kungen bei  allen  Völkern  zu  erzwecken  glaubt.  Die  Erfahrung  zeigt  uns  dass  es  ein  gewisses  Nationalehr- 
gefühl gibt,  das  sich  gegen  eine  Gattung  militärischer  Strafe  empört  und  sich  durch  dieselbe  entehrt  glaubt, 
da  (während)  andere  über  dessen  Gebrauch  und  Anwendung  keine  so  delicaten  Begriffe  haben,  und  die  sieg- 
reichen Heere  Friedrichs  d.  Gr.  belehren  uns,  dass  dies  Ehrgefühl  [selbst]  sich  auch  mit  der  Zauberkraft 
des  Caporalenstocks  vereinigen  lässt,  und  es  ist  schade  dass  durch  das  allzu  zarte  Nervensystem  einiger 
Philosophen*)  dies  lehrreiche  Beispiel  für  unsere  Truppen  unbenutzt  bleibt;  es  ist  aber  zu  hoffen  dass  der 
jetzige  gg.  Rath  sich  überzeugen  werde,  dass  im  Militärdienst  diejenigen  Strafen  die  zweckmäßigsten  sind, 
welche  dureh  ihre  Wirkung  der  Absicht  am  besten  und  am  schnellsten  entsprechen ;  allein  da  man  sich  über 
kurzem  mit  der  Verbesserung  des  Strafcodex  beschäftigen  wird,  kann  man  die  ferneren  Bemerkungen  mit 
Stillschweigen  übergehen.  —  Es  bleibt  also  nichts  mehr  übrig,  als  Ihnen  die  Fehler  des  Gesetzes  über  Kriegs- 
zucht(-),  Kriegs-  und  Revisionsräthe  ganz  kurz  darzulegen.  Das  Gesetz  war  fehlerhaft,  1)  weil  es  dem  com^ 
mandirenden  Offizier  keine  Strafcompetenz  einräumt;  2)  weil  in  der  Organisation  des  Kriegszuchtraths  Unter- 
offiziere und  Caporalen  (!)  angestellt  waren ;  3)  weil  die  Richter  im  Kriegs-  und  Revisionsrath  zu  zahlreich 
nnd  sonderheitlich  außer  allem  Verhältnis  zwischen  Offizieren  und  Unteroffizieren  gewesen ;  4)  weil  die  Straf- 
competenz des  Kriegszuchtraths  zu  eingeschränkt  war;  5)  weil  zufolge  dessen  der  Kriegsrath  für  unbedeutende 
Vergehen  zusammenberufen  werden  mußte,  welcher  dadurch  Ansehen,  Würde  und  Eindruck  bei  den  Truppen 
verloren  hat;  6)  weil  endlich  in  (Betreff)  der  Form  der  Abmehrung  und  im  Resultat  der  Entscheidung  des 
Urtheils  im  67.  Art.  ein  Grundsatz  aufgestellt  war,  durch  den  so  mancher  Strafbare  zum  Aergemis  der 
Gerechtigkeit  freigesprochen  wurde.  Diese  erwähnten  Hauptfehler  des  Militärgesetzes  sind  jedermann  so  auf- 
fallend, dass  sie  wohl  keiner  fernem  Entwicklung  bedürfen,  und  es  ist  auf  folgende  (entsprechende)  Erwägungs- 
gründe dass  Ihnen  die  Militärcommission  die  Zurücknahme  desselben  vorschlägt.^  —  Folgt  eine  bezügliche 
Beschlassformel.  Bepubi.  ii.  540-41 ;  544-45. 

12  a)  17.  September,  gg,  R.  Zweite  Verlesung  des  neuen  Reglements  über  Militärgerichte.  Dasselbe 
wird  abschnittweise  berathen  und  mit  einigen  Verbesserungen  als  Gesetzesvorschlag  angenommen.  —  Am 
18.  folgt  die  Bestätigung  etc. 

12b)    Der  Text  zeigt  folgende  Abweichungen  von  dem  definitiven: 

In  §  2  fehlt  der  zweite  Satz.    (Vgl.  übrigens  §  89.) 

In  §  6,  Eingang,  fehlt  der  Zusatz  „oder  besondem  Corps",  und  der  erste  Theil  von  §  7  ist  mit  §  6 
verbunden. 

In  §  8,  zweiter  Absatz,  fehlt  die  einleitende  Angabe  „aus  drei  Gliedern,  nämlich" ;  sodann  der  ganze 
vierte  Absatz. 

In  §  19  fehlt  die  Einschaltung  (nach  Bataillon):  „Fußvolk,  bei  jedem  Corps  der  Artillerie  und  der 
Cavallerie". 

Ebenso  in  §  31.  —  §  35:  Der  Präsident  ernennt  einen  Offizier  vom  Corps  zum  Berichterstatter.  — 
NB.  Dieser  Satz  scheint  in  der  Folge  durch  Versehen  ausgefallen  zu  sein.  —  (Von  hier  an  differiren  die 
Nummern  um  1.) 

In  §  41  (40)  fehlt  der  zweite  Satz;  —  ebenso  in  §  56  (55)  die  angehängte  Ausnahmebestimmung. 


*)  Die  doch  nicht  für  ihren  eigenen  Bücken  besorgt  waren. 


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416  24.  November  1800  Nr.  145 

In  §  76  (75):    „Nach  Ablesung  der  Procedur*^  etc. 

In  Art.  1  des  Anhangs  fehlt  der  Satz,  der  eine  Ausnahme  vorbehält. 

13)  24.  September,  VR.  Der  Gesetzesentwurf  über  Kriegsräthe  wird  im  deutschen  Exemplar  der  Kriegs- 
commission, im  französischen  dem  Rriegsminister  überwiesen,  der  den  Auftrag  erhält,  die  Ansicht  der  mit 
der  Sache  betrauten  Mitglieder  des  VR.  einzuholen  und  darnach  eine  Botschaft  zu  entwerfen,  die  dem  g^, 
Rath  die  Meinung  des  VR.  eröffnen  soll.  VRProi.  p.  454,  455.  -  782,  p.  2». 

14)  4.  October,  VR.  Das  Gutachten  des  Kriegsministers  über  den  eingesandten  Entwurf  eines  Gesetzes 
über  Militärgerichte  wird  dem  gg,  Rath  zugefertigt  mit  der  Erklärung  dass  die  mit  der  Sache  betrauten 
Mitglieder  des  VR.  dasselbe  unterstützen . . .  „Daraus  werden  Sie  die  verschiedenen  Hindemisse  ersehen, 
welche  der  Vollziehung  des  vorhabenden  Gesetzes  im  Wege  stehen,  sie  sogar  bei  der  wirklichen  unseligen 
Erschlaffung  des  militärischen  Geistes  und  bei  der  Seltenheit  der  tauglichsten  Subjecte  unmöglich  machen 
und  gewiss  auf  alle  Fälle  die  Wirkungen  weit  hinter  dem  Vorhaben  zurücklassen  wttrden.  Der  VR.  ftthlt 
sich  also  durch  seine  heiligste  Pflicht  gedrungen,  Ihnen . .  zu  erklären  dass  die  Niedersetzung  eines  Central- 
Kriegs-  und  Revisionsraths,  beide  immer  im  Dienst  stehend  und  nach  dem  Plan,  wie  solche  der  vorigen  Gesetz- 
gebung durch  die  Botschaft  v.  14.  Juni  vorgeschlagen  wurde,  nach  seiner  Meinung  das  einzige  mögliche  Mittel 
seie,  eine  bessere  Mannszucht  bei  den  helvetischen  Truppen  einzuführen  und  beizubehalten.^ 

VEProt  p.  646 -64a  —  177,  p.  15,  16.  21—61.  69—80.  248—55.  -  782,  p.  227—29. 

15)  6.  October,  gg.  R.  Der  Vollziehungsrath  übersendet  ein  Gutachten  über  Kriegsgerichte  etc.  Da  es 
nur  in  französischer  Sprache  vorliegt,  so  wird  noch  eine  deutsche  Abfassung  verlangt,  und  zwar  mit  dem 
Winke  dass  es  auch  in  Zukunft  so  zu  halten  sei.  408,  Hr.  193. 

16)  23.  (!)  October,  gg.  R.  Eingang  einer  Botschaft  v.  7.  d.  Die  nun  in  deutscher  Sprache  vorliegenden 
Bemerkungen  des  Kriegsministers  gehen  an  die  Militärcommission;  die  französische  Abfassung  soll  in  der 
Kanzlei  offen  liegen. 

17  a)  19.  November,  gg.  R.  Die  Militärcommission  legt  ein  neues  Gutachten  vor.  Es  wird  für  drei 
Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen. 

17  b)  24.  Nov.,  ebd.  Neue  Berathung;  die  durch  Bemerkungen  des  Kriegsministers  veranlassten  Ver- 
besserungen werden  adoptirt  und  nun  das  Ganze  ausgefertigt. 

18)  2.  December,  VR.  Eingang  des  neuen  Gesetzes  über  Kriegsgerichte.  Da  sich  findet  dass  darin  die 
Abänderungsvorschläge  der  vollziehenden  Gewalt  nicht  berücksichtigt  worden  sind,  so  soll  der  Kriegsminister 
dasselbe  prüfen  und  in  Bälde  berichten,  ob  das  Gesetz  dem  Zwecke  entspreche  und  ausführbar  sei  oder  nicht. 

VBProt  p.  86.  -  782,  p.  2S1. 

19)  17.  December,  VR.  Der  Kriegsminister  begutachtet  das  neue  Gesetz  über  Kriegsgerichte;  er  findet 
darin  etliche  Mängel,  die  er  beseitigen  lassen  möchte.  Man  findet  aber  diese  nicht  groß  genug,  um  das  Gesetz 
zur  Abänderung  zurückzuweisen,  und  ordnet  daher  in  gewohnter  Weise  die  Kundmachung  und  Vollziehung  an. 

VBProt  p.  388. 

Die  Einwendungen  des  Ministers,  in  einem  Bericht  v.  10.  Dec,  finden  sich  in  Bd.  752,  p.  233 — 37. 
(Angefochten  sind  Art.  2,  35,  37,  48,  57,  59,  79.) 

20)  Des  großen  Umfangs  wegen  erfolgte  der  Druck  nicht  in  der  üblichen  Plakatform,  sondern  in  Heften, 
deutsch  und  französisch  gesondert.  Die  deutsche  Ausgabe  —  18  Seiten  in  4^  —  hat  den  Titel :  Gesetz  vom 
vierundzwanzigsten  Wintermonat  1800  über  die  Militär-Tribunale  bey  den  Truppen  der  helvetischen  Republik. 
Gedruckt  bey  Grüner  u.  Gessner,  National-Buchdrucker. 


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Nr.  146,  147  24.  November  1800  417 

146. 

Bern.    1800,  24.  November. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  556.  589-90.  604.-406  (Ges.  u.  D.)  Nr.  285.  -  Tftgbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  188.  —  Ball.  d.  lois  &  d.  V.  128. 

N.  Bchw.  Repabl.  111.  771.  812. 

Genehmigung  des  Verkaufs  eines  Stücks  Klostergüter  (Frauenthal). 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehuogsraths  vom  13.  Wintermonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission, 

beschließt: 

Der  Verkauf  des  zum  Kloster  Frauenthal  im  Canton  Waldstätten  gehörigen,  zu  Maschwanden 
im  Canton  Zürich  liegenden  Hofs  um  die  Summe  von  einundzwanzigtausend  neunhundert  und  zwanzig 
Franken  ist  bestätigt. 

1)  13.  November,  VR.  Der  Finanzminister  macht  eine  Vorlage  betreflend  den  Verkauf  des  Hofs 
Maschwanden.     Dieselbe  wird  adoptirt  und  mit  empfehlender  Botschaft  dem  gg,  Rathe  mitgetheilt. 

VRProt.  p.  299.  —  178,  p.  119—20.  125—26.  129—57.   -  660,  p.  (289.)  241     42. 

2  a)    17.  November,  gg.  R.    Die  Botschaft  wird  der  Finanzcommission  übergeben. 

2  b)  22.  Nov.,  ebd.  Der  Bericht  der  Commission  wird  angenommen  und  darUber  Beschluss  gefasst.  — 
Am  24.  bestätigt  etc. 

147. 

Bern.     1800,   24.  November*). 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  578—79.  581.  610.  —  406  (Gee.  n.  Decr.)  Nr.  287.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  150.  —  Bull.  d.  loia  k  d.  V.  148,  149. 

N.  Bchw.  Repnbl.  HL  789.  885. 

Eliebemlligung  für  Joh.  Äffolter. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Verlesung  der  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  7.  dies,  mit  welcher 
eine  Bittschrift  des  BUrgers  Johann  Äffolter  von  Leuzigen  im  Canton  Bern  übersendet  wird,  der  die  Erlaubnis 
begehrt,  seiner  verstorbenen  Frauen  Bruders-Tochter,  Maria  Aerni  von  Biezwyl,  im  Canton  Solothurn,  zu 
heiraten,  und  nach  Anhörung  der  Commission  ober  die  bürgerlichen  Rechte; 

In  Erwägung  dass  bisdahin  hin  und  wieder  in  der  Schweiz  dergleichen  Ehen  obrigkeitlich  bewilligt 
worden  sind, 

beschUeßt : 

Dem  B.  Johann  Aff^olter  von  Leuzigen  ist  erlaubt,  seiner  verstorbenen  Frauen  Bruders-Tochter  zu  heiraten. 
1)  7.  November,  VR.    Das  Ehebewilligungsgesuch  von  Joh.  Äffolter  wird  dem  gg.  Rath  übermittelt. 

VRProt.  p.  189—90.  —  178,  p.  85.  87,  88. 

2  a)  19.  November,  gg.  R.  Die  Commission  empfiehlt  Bewilligung.  Ihr  Vorschlag  wird  adoptirt.  —  Am 
20.  bestätigt  und  an  den  VR.  expedirt. 

2  b)   24.  Nov.,  ebd.    Da  der  VR.  nichts  einwendet,  so  wird  das  Decret  ausgefertigt. 


*)  Die  italieDiache  Aasfertigan^  ist  anf  21.  Nov.  datirt;  das  Tagbl.  d.  Ges.  etc.  hat  25.,  das  Ball,  richtig  24. 
AS.  *.  d.  Uelv.  VI.  53 


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418  24.  November  18Ö0  Nr.  148 

148. 

Bern.    1800,   24.  November. 

aOe  (VB.  Prot)  p.  468—470.  —  664  (Zoll)  p.  (181—82.)  185-87.  189—91. 

Verordnung  betreffend  die  Sicherung  des  Oüterverkehrs  in  dem  Kauf  hause  zu  Basel. 

Der  Vollziehangsrathy  erwägend  1)  dass  sowohl  die  Sicherheit  des  Handels  als  das  Zutrauen  so  das 
Kaufhaus  in  Basel  als  Waarenniederlage  genießen  soll,  erfordert  dass  die  bei  diesem  Kaufhaus  angestellten 
Beamteten  sowohl  für  das  ihnen  anvertraute  Gut  als  fUr  die  Nachläßigkeiten  derjenigen  Personen  die  von 
ihnen  aus  zu  Empfang  und  Versendung  bestellt  worden  sind  verantwortlich  seien; 

2)  dass  wenn  zwar  Mittel  vorhanden  wären,  diejenigen  Verluste  welche  durch  dergleichen  Nachläßig- 
keiten entstehen  würden  gänzlich  zu  decken,  dies  hingegen  auch  einen  nachtheiligen  Einiluss  auf  die  exacte 
Führung  der  Oontrole  über  die  (in)  diesem  Kaufhaus  aus-  und  eingehenden  Güter  haben  könnte; 

3)  dass  hingegen  in  denjenigen  Fällen  wo  eine  Waare  an  Platz  einer  andern  versandt  und  dem  Eigen- 
thümer  derselben  von  diesen  Angestellten  vergütet  worden  wäre,  es  d(a)nnzumal  auch  der  Billigkeit  angemessen 
ist,  dass  sie  sich  auf  dem  Verkaufe  der  an  dieser  statt  zurückgebliebenen  Waaren  erholen  können; 

4)  dass  das  gemeine  Beste  als  wie  die  gute  Ordnung  des  Kaufhauses  erfordert,  dass  die  darin  un- 
angesprochen  gebliebenen  Güter  verkauft  werden,  1^  damit  solche  die  sich  leicht  verderben  nicht  gänzlich 
verloren  gehen;  2^  damit  dergleichen  seit  30  und  30  Jahren  unangesprochen  gebliebene  Güter  nicht  immer 
von  einem  Inventarium  in  das  andere  müssen  getragen  werden; 

Nach  Anhörung  seines  Finanzministers, 
beschließt : 

1.  Die  bUrgschaftspilichtigen  Kaufhausbeamteten  in  Basel  bleiben  wie  bisdahin  für  alle  dem  Kaufhanse 
tibergebenen  Güter  verantwortlich  und  werden  diejenigen  Formalitäten  beobachten,  vermittelst  welchen  deren 
Ein-  und  Austritt  nöthigenfalls  gehörig  bescheinigt  werden  kann. 

2.  Diejenigen  Waaren  die  sich  seit  4  Jahren  unangesprochen  im  Kaufhause  befinden  und  deren  Eigen- 
thümer  nicht  bekannt  ist;  (so)d(a)nn  diejenigen  so  sich  leicht  verderben,  und  deren  Verkauf,  um  nicht  ganz 
verloren  zu  gehen,  dringend  wird,  können  mit  Einwilligung  der  Verwaltungskammer  auf  das  Begehren  der 
Kaufhausbeamteten  und  eine  sechs  Wochen  vorher  öffentlich  geraachte  Bekanntmachung  und  (eine)  an  den 
Thüren  des  Kaufhauses  angeschlagene  Publication  hin  verkauft  werden.  Dieser  Verkauf  geschieht  steigemngs- 
weise. 

3.  (Bei)  Waaren  die  sich  nicht  verderben,  und  bei  deren  Eröffnung  sich  Spuren  des  EigenthUmers  zeigen, 
soll  man^  ehe  sie  verkauft  werden,  noch  während  sechs  Monat(en)  frische  Nachforschungen  anstellen  und 
erst,  wenn  sie  innert  dieser  Zeit  nicht  rechtmäßig  angesprochen  worden,  [dannzumalj  zu  ihrem  Verkauf 
schreiten. 

4.  Der  erlöste  Betrag  dieser  Verkäufe  soll  nach  Abzug  der  Kosten  wie  folgt  vertheilt  werden :  1<*  An 
den  Eigenthümer,  so  sein  Eigenthumsrecht  (an)  dem  verkauften  Gut  innert  Jahr  und  Tag  erweisen  kann; 
2«  an  die  Kaufhausbeamteten,  so  sie  erweisen  können,  dass  diese  verkaufte  Waare  an  Platz  einer  andern, 
die  sie  haben  bezahlen  müssen,  im  Kaufhaus  geblieben  ist. 

5.  Der  Ertrag  derjenigen  Verkäufe,  die  in  keinem  der  obbemeldten  Fälle  angesprochen  worden,  ist  (als) 
verschollen  (zu  behandeln?),   nämlich  ein  Drittheil  zu  Gunsten  der  bürgschaftspflichtigen  Kaufhausbeamteten , 


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Nr.  149  24.  November  1800  419 

und  die   Übrigen   zwei  Drittbeile  zu  Händen   der  Nation,   nacbdem   die  KaafhausgebUbren   darauf  e(r)hoben 
worden  sind. 

6.  Vorhergehende  BeschltisBe  ttber  diesen  Gegenstand  sind  und  bleiben  zurückgenommen. 

7.  Der  Pinanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt. 

Der  Entwurf  ist  von  Roguin-Laharpe  (französisch)  verfasst. 

149. 

Bern.    1800,   24.  November. 

308  (VR.  Prot.)  p.  4«1— 463.  -  864  (Verfa««.)  p.  5»,  00.  -  Bull.  d.  arr.  ote.  IIL  46.  47.  48,  49.  --  Bull,  helvöt.  XVI.  177.  (178.) 

Befehl  zu  gerichtlicher  Verfolgung  der  Urheber  einer  aufrührischen  Adresse. 

Le  Conseil  ex^cutif,  ajant  entendu  le  rapport  de  son  ministre  de  la  Justice  et  Police  sur  un  libelle 
intitule  Adresse  des  soussignes  aux  auiorites  du  canton  du  Lemariy  par  laquelle  des  factieux  cherchent  k 
surprendre  la  bonne  foi  des  citoyens  de  ce  canton,  en  leur  arrachant  des  signatures  sur  un  6crit  dont  ceux- 
ci  8ont  loin  dlnterpr^ter  et  le  sens  et  le  but; 

Oonsid^rant  que  les  auteurs  de  ce  libelle  cherchent  k  avilir  les  autorit^s  supremes  de  la  R6publique; 

Considörant  que  les  protestations  insidieuses  contre  les  actes  ^ventuels  du  Gouvernement  par  lesquels 
ce  libelle  est  termin6,  sont  egal  erneut  nne  provocation  k  la  d^sob^issance, 

arrete : 

(1.)  Les  auteurs  et  colporteurs  du  libelle  ci-dessus,  intitule  Adresse  des  soussignes  aux  autorites  du 
canton  du  Leman^  seront  recherch^s,  arret6s  et  poursuivis  juridiquement  k  la  diligence  de  l'accusateur  public 
pr^s  le  tribunal  de  canton  du  L^man. 

(2.)  Le  ministre  de  la  Justice  et  Police  est  charg6  de  Texecution  du  präsent  arr^t^. 

Es  handelt  sich  um  eine  complexe  Bewegung,  deren  glücklicherweise  überwiegende  Richtung  in  Nr.  153 
besonders  dargestellt  wird,  die  aber  in  dem  Widerwillen  gegen  die  „Feudalrechte"  ihre  üauptwurzel  hatte 
und  Erscheinungen  hervorrief,  welche  die  Behörden  zu  ernsten  Maßregeln  nöthigten.  Der  vorhandene  StoflF 
wird  unter  zwei  Nummern  vertheilt;  hier  kommen  nur  die  Anfänge  zur  Mittheilung. 

1)  20.  September,  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  „Le  cit.  Glayre  fait  lecture  d*une  lettre  du  prüfet 
national  du  L6man,  qui  donne  connaissance  du  mauvais  eifet  que  produit  parmi  le  peuple  de  ce  canton  le 
prujet  de  loi  dont  s'occupe  le  Conseil  l^gislatif  sur  le  retablissement  des  dimes  et  censes.  Le  prefet  ne  croit 
pas  que  cette  mesure  puisse  etre  ex6cut6e  sans  emploi  de  la  force  militaire  ^trangöre.  Cette  lettre  ne  donne 
lieu  k  aucune  d61ib6ration."  VBProt  p.  347. 

2  a)  26.  September,  VR.  (zu  Beginn  der  Sitzung).  „I.  Le  ministre  de  la  Justice  et  de  la  Police  se 
presente  k  la  seance  du  C.  E.  et  fait  lecture  d'une  lettre  du  prüfet  national  du  canton  Leman,  qui  le  pr^vient, 
1®  que  les  d^liberations  du  Conseil  l^gislatif  sur  les  dfmes  et  censes  occasionnent  dans  plusieurs  contr6es 
ane  grande  fermentation  et  que  les  paysans  paraissent  determin^s  k  s'exposer  k  tout  plutdt  que  de  se  sou- 
mettre  derechef  k  ces  charges  odieuses;  2"  qu'il  y  a  eu  ä  Morges  le  24  une  assembl^e  fort  nombreuse  de 
coltivateurs  et  d^put^s  de  communes  qui  se  sont  engag^s  r6ciproquement  k  ne  point  ob6ir  k  une  teile  loi,  si 
eile  ^talt  rendue;   3^  que  ces  symptomes  insurrcctionels  inspireut  de  justes  inquietudes  pour  le  maintieu  de 


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420  24.  November  1800  Nr.  149 

la  tranquillit^  publique,  et  qu'il  paratt  n^cessaire,  ou  que  le  Corps  I^gislatif  ne  suive  pas  au  plan  qu'il  parait 
s'etre  propos^,  ou  que  le  Gouvernement  attire  k  lui  des  moyens  assez  puissants  pour  vaincre  les  r^sistances. 
Le  prüfet  demande  instamment  de  connaftre  la  volonte  du  0.  E.  et  d'obtenir  des  ordres  pr^cis  sur  la  coDdaite 
qu'il  doit  tenir  dans  ces  circonstances  eritiqnes. 

II.  Le  C.  E.,  apr^s  d^lib^ration,  Charge  le  Ministre  . .  de  lui  r^pondre  dans  le  sens  des  points  suivants. 
1.  Aucune  loi  n'a  ^t^  rendue  eneore  qui  justice  les  alarmes  des  citoyens  du  canton  L^man.  Le  C.  E.  est 
actuellement  occup6  k  peser  avec  calme  et  maturit6  les  interSts  des  citoyens  et  ne  manquera  pas  de  prösenter 
avec  chaleur  au  Corps  l^gislatif  les  observations  auxquelles  le  bien  g6n6ral  donnera  Heu.  2.  Ni  les  menaces, 
ni  des  symptomes  d'insunection  partiel(le)  n'engageront  le  pouvoir  ex^cutif  k  se  relächer  de  Tex^cution  stricte 
des  lois  qui  auront  ^t^  prises  pour  le  bien  g6n^ral  de  la  R^publique.  3.  Le  prüfet  national  doit  ne  rien 
n^gliger  de  ce  qu'il  jugera  propre  k  calmer  les  esprits  agitös  et  raraener  les  communes  dans  Tordre;  il  est 
invit6  k  rendre  une  publication  k  cet  effet.  4.  Le  Gouvernement  va  s'occuper  incessamment  des  moyens  de 
s'entourer  de  la  force  n^cessaire,  pour  demeurer  sup^rieur  aux  efforts  de  la  malveillance  et  surmonter  les 
r^sistances  qu'on  essayerait  de  lui  opposer.**  VRProt.  p.  603,  504. 

2  b)  Am  30.  früh  legte  Glayre  einen  neuen,  vermuthlicli  blos  vertraulichen  Brief  des  RStatthalters  vor, 
der  die  geäußerten  Besorgnisse  wiederholte.  Es  wurde  nun  beschlossen,  die  Wirkung  der  inzwischen  erlassenen 
Botschaft  an  den  gg,  Rath  abzuwarten;  (p.  555). 

3  a)  8.  October,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Schreiben 
wegen  des  Aufruhrs  in  Gelterkinden  (Nr.  75,  N.  13).  Er  habe  dasselbe  in  die  öffentlichen  Blätter  einrücken 
lassen  und  den  Unterstatthaltern  bezügliche  Befehle  ertheilt ...  2.  „Quant  k  Tesprit  public  du  L6man,  la 
tabelle  g^n^rale  . .  adress6e  au  ministre  de  la  Justice . . .  le  präsente  dans  sa  v6rit6,  et  il  se  r6duit  k  ce  que 
Topinion  des  campagnes  est  si  fortement  prononc6e  contre  les  droits  f^odaux  qu'il  faut  s'attendre  aux  plus 
grands  malheurs,  si  les  lois  annonc^es  k  Toccasion  de  celle  du  15  Septembre  sont  d^.finitivement  d^cr^t^es. 
il  est  aussi  trop  vrai  de  dire  que  Intervention  des  troupes  ötrangöres,  en  ramenant  Tob^issance  pour  le 
moment  de  leur  pr^sence,  k  un  prix  qui  absorbe  la  ressource  qu'elles  sont  appel^es  k  conserver  k  FEtat,  ne 
changeront  (!)  jamais  une  opinion  formte  d^s  les  premiers  jours  de  la  r^volution  par  les  flatteurs  du  peuple  et 
dös  lors  ötay6e  et  enracinöe  par  la  publicitö  des  discours  de  quelques  reprösentants  sur  cette  mati^re, 
prösentös  dans  certaines  feuilles  publiques  qui  ont  övitö  de  faire  valoir  les  arguments  contraires.^ 

638,  p.  299-^SOl. 

3  b)  10.  November,  VR.  Der  Finanzminister  legt  eine  üebersicht  des  Bezugs  der  Bodenzinsinteressen 
im  Canton  Leman  vor,  woraus  sich  zeigt  dass  das  Geschäft  offenbar  vernachläßigt  worden.  Bevor  man  dies- 
fällige  Maßregeln  ergreift,  soll  sich  der  Minister  an  die  höchsten  Behörden  des  Cantons  wenden,  um  ihre 
Vorschläge  zu  vernehmen,  und  dann  sein  Gutachten  erstatten.  vrptoi.  p.  aas. 

4)  11.  November,  Orbe.  Franz  Carrard,  Suppleant  des  Obergerichtshofs,  an  den  Vollziehungsrath.... 
„Plusieurs  individus  du  canton  Löman  ont  re^u  des  avis  qui  portent  que  des  malveillants,  dont  le  foyer  est 
k  Paris,  se  disant  agir  au  nom  du  Pays  de  Vaud,  demandent  sa  r6union  k  la  France  et  la  prösentent  comme 
dösir6e  de  tons  les  partis;  que  notre  gouvernement  paratt  croire  qu'il  y  a  de  la  röalitö  dans  Texpression 
de  ce  voBU,  et  que  la  majorit6  des  habitants  n'est  pas  öloignöe  d'y  adhörer;  que  dans  les  circonstances  oö 
se  trouve  la  Suisse  et  au  moment  oü  la  paix  se  nögocie,  son  embarras  est  extreme,  et  que  son  incertitnde 
pourrait  influer  sur  les  instructions  qu'il  devrait  donner  ä  son  envoyö;  qu'il  est  donc  urgent  de  faire  une 
adresse  au  Conseil  exöcutif,  pour  lui  manifester  le  vcbu  gönöral  de  rester  Suisses  et  protester  contre  toot 
traitö  qui  nous  enlöverait  un  nom  si  pröcieux.  —  Je  ne  puis  fournir  aucune  preuve  de  la  r6alit6  d'an  tel 
projet;  cependant,  d'aprös  tout  ce  que  j'apprends,  je  suis  port6  k  n'en  pas  douter.    J'ignore  eneore  8*il  voos 


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Nr.  149  24.  November  1800  421 

doDoe  de  rinqui^tude  oa  de  Fembarras ;  mais  si  cela  6tait, . . .  vous  pouvez  en  croire  un  hemme  qiii  connait 
bien  son  canton  et  qni,  ^tranger  k  tom  les  partis,  d6sire  par-dessus  tont  le  plus  grand  bonheur  de  sa  patrie. 
Od  vous  trompe  si  Ton  vous  repr^sente  le  canton  da  L6man  comme  dispos^  k  se  donner  ä.  la  France^  et  si 
vous  vonlez  le  savoir,  la  plus  I^g^re  Insinuation  de  votre  part  vous  fera  bientdt  connattre  le  voeu  de  la 
presque  totalit^  de  ses  habitants,  qui  est  de  rester  Suisses.  —  Pour  que  les  adresses  qui  vous  seront  pr6- 
sent^s  puissent  Mre  de  quelqne  poids,  seit  dans  le  pays,  seit  dehors,  il  faut  que  les  autorit^s  de  chaque 
commune,  les  municipalit^s  par  exemple,  commencent  par  les  signer;  mais  il  leur  est  d^fendu  de  s'occuper 
d'objets  politiques;  elles  ne  feront  done  rien  si  elles  ne  reQoivent  pas  quelque  autorisation  indirecte  des 
prefets  ou  sons-pr^fets  pour  cela.  Que  si  eile  intervient,  elles  s'empresseront  d'en  faire,  et  des  milliers  de 
citoyens  les  suivront.  Toute  soci6t6,  tout  cercle  est  dans  le  m^me  cas  et  ne  doit  point  s'occuper  de  politique ; 
il  pourrait  m^me  r^sulter  un  mal  des  signatures  qui  se  feraient  par  le  moyen  des  cercles,  c'est  que  ceux 
qai  n'en  sont  pas  ne  signeraient  point  avec  eux ;  que  par  cons^quent  ces  adresses  seraient  moins  nombreuses 
et  qu*on  pourrait  les  faire  envisager  comme  dict^es  par  un  esprit  de  parti.  Toutes  ces  raisons,  jointes  k 
rincertitude  oü  je  suis  de  l'^tat  des  choses,  et  si  peut-etre  ce  ne  serait  point  compromettre  le  gouvernement 
que  de  donner  trop  de  publicit6  k  nos  craintes,  m'ont  empech^  jusquici  de  signer  aucune  adresse;  mais  je 
suis  pret  k  le  faire  avec  une  foule  de  citoyens  quand  notre  municipalit^,  qui  n'attend  que  le  plus  petit  signal 
pour  cela,  m'en  donnera  Texemple.  —  Dlysse  pr^f6rait  Ithaque  aux  plus  grands  royaumes;  nous  pr6f6rons 
de  meme  notre  pauvre  et  modeste  Suisse  k  toute  grandenr  6trangöre,  heureux  . .  si  nous  pouvons  une  fois  y 
voir  rögner  Tordre,  la  paix,  la  tranquillitö,  le  bonheur ;  alors  il  ne  nous  restera  rien  k  dösirer,  et  nos  voeux 
seront  satisfaits,  car  c'est  k  cela  seul  qu'ils  se  bornent.  —  PS.  En  ce  moment  j'apprends  qu*il  est  arriv6 
une  lettre  de  notre  prüfet  national,  oü  il  est  question  des  adresses  susdites;  je  vais  m'en  informer  et  en 
conf6rer  avec  la  municipalit^,  pour  concourir  avec  eile  k  manifester  le  voeu  bien  prononc6  de  notre  commune." 

481,  p.  241—248. 

5)  12.  November,  VR.  „üne  lettre  du  cit.  Carrard,  suppleant  au  Tribunal  supreme,  dans  (laquelle)  il 
informe  le  Gouvernement  des  inqui^tudes  auxquelles  sont  en  proie  les  bons  citoyens  de  ce  canton  sur  les 
intrigues  d'un  comit6  suisse  ^tabli  k  Paris  pour  procurer  la  r^union  du  L^man  k  la  France,  est  mise  ad  acta." 

VEProt.  p.  292. 

6)  13.  November,  VR.  Verlesung  einer  Zuschrift  des  RStatthalters  von  Leman,  die  Bericht  gibt  ober 
die  Stimmung  seines  Cantons  wegen  der  geforderten  Zahlung  der  Grundzinse,  der  3^/oo  Auflage  für  den  Unter- 
halt der  frz.  Armee,  der  Grundsteuer  und  der  Loskaufszinse,  wozu  noch  Gerüchte  über  baldige  Vereinigung 
des  Cantons  mit  Frankreich  kommen.  VRProt.  p.  soo,  aoi. 

7)  Die  das  Land  durchbrausende  Bewegung  wurde  nun  Gegenstand  der  Tagespresse ;  zu  bemerken  sind 
namentlich  Artikel  im  Bull,  helv^t.  XVI:  Circa  13.  Nov.  erklärt  ein  Anonymus  die  Adressensammlung  gegen 
die  Trennung  von  der  Schweiz  als  unnütz  (p.  89,  90);  am  16.  behauptet  N.  Lefort  in  Lausanne,  der  als 
Förderer  der  Umtriebe  für  Vereinigung  mit  Frankreich  bezeichnet  worden,  diese  Angabe  sei  bloße  Verleum- 
dung (p.  105—6);  dann  äußert  sich  jemand  indirect  abschätzig  über  jene  Adressen,  indem  er  dafür  hält, 
es  seien  wesentlich  Interessen  von  Wein-  und  Kom-Consumenten  im  Spiel,  (p.  114 — 15);  etliche  Tage  später 
vertheidigt  sich  Lefort  gegen  einen  Artikel  des  Nouvell.  vaudois;  (p.  147).  —  Vgl.  N.  12. 

8)  (c.  M.  November.)  Adresse  des  soussignes  aux  autorites  du  canton  Leman.  (Corpus  delicti.)  „La 
crainte  de  notre  r^union  k  la  R^publique  frangaise  est  aujourd'hui  le  mot  d'ordre  des  ennemis  de  notre 
r^volution ;  cette  crainte,  vrai  ou  feinte,  leur  a  fait  nattre  Tid^e  d'en  tirer  parti  pour  consolider  le  gouvernement 
et  Ini  faire  connaftre  k  quel  point  il  peut  hasarder  ses  entreprises  contre  la  libert6.  Tout  est  donc  en  rumeur 
dans  cet  instant;  les  adre8se(s)  fourmillent,  les  ^missaires  de  vcöux  pour  conserver  le  nom  de  Suisse  sont 
r^paodus  k  profusion ;  mais  ce  qu'il  y  a  d'6trange  dans  tout  cela,  c'est  que  les  sollicitations  des  agents  sub- 


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422  24.  November  1800  Nr.  149 

altemes  du  Gouvernement  8e  dirigent  de  mani^re  k  noter  une  partie  des  citoyens  comme  pi^rtisans  de  cette 
r^union  qu'on  paratt  tant  redouter,  partie  k  laquelle  on  ne  propose  aucune  souscription  et  dont  le  ailence 
sera  interpr^tö  d^favorablement.  —  Nous,  tous  membres  des  communes  du  canton  du  L^man  en  Helv^tie, 
voulons  aussi  ^mettre  notre  voeu ;  nous  voulons  aussi  en  consigner  l'aete  authentique  entre  les  mains  des  trots 
premi^res  autorites  de  notre  canton^  qite  seules  nous  pouvons  envisager  comme  constitutionnellea.  —  Oai, 
nous  le  jurons  k  1a  face  de  T^tre  supreme ;  oui,  nous  en  attestons  l'univers ;  oui,  nous  le  d^clarons  sincörement 
et  avec  v6rit6  k  tous  nos  concitoyens:  Le  nom  de  Suisse  fut  toujours  celui  que  nous  chörimes;  perdre  cette 
qnalit6  nous  serait  infiniment  douloureux;  nous  signons  le  vobu  de  le  conserver  et  nous  le  scellerons  de  notre 
sang.  Si  le  nom  de  Suisse  doit  etre  celui  que  doit  porter  un  peuple  libre  et  ind6pendant;  si  ce  peuple  doit 
§tre  r^gi  par  une  Constitution  bas^e  sur  les  principes  de  T^galit^  et  dela  libert6;  si  ce  peuple  ne  doit  Jamals 
avoir  sous  les  yeux  Todieux  spectacle  d'un  regime  arbltraire  et  contraire  k  la  Constitution  qu'il  a  jnr^e ;  si 
ce  peuple  est  assur6  que  les  magistratures  qaelconques  ne  deviendront  point  Tapanage  d*un  certain  nombre 
de  familles,  contradictoirement  k  ses  droits,  qui  lui  en  donnent  r^ligibilit^  indirecte;  si  ce  peuple,  ballot6 
par  des  factions,  ne  voit  pas  des  lois  fond^es  sur  les  grands  principes  de  son  ^tat  politique  tout-^coup 
bouleversä,  pour  faire  place  k  des  arr^t^s  bas6s  sur  des  principes  absolument  diff^rents  et  qui  sembleraient 
provoquer  cette  r^union;  si,  enßn  et  sur  toutes  choses,  ce  peuple,  auqael  on  a  promis  si  solemnellement 
Tabolition  des  censes,  des  dimes  et  de  toutes  autres  droitures  f6odales,  qui  tiennent  de  la  barbarie  et  de 
Tesclavage,  vient  k  jooir  avec  certitude  de  ces  avantages  et  qvCk  cet  effet  tous  les  titres  qui  les  constitnent 
soient  lac^res  et  an^antis,  sauf  k  indemniser  les  propri^taires  par  la  vente  des  domaines  nationaux,  alors, 
nous  le  jurons,  nous  sommes  Suisses  et  nous  ne  cesserons  de  T^tre  qu'avec  Texistence.  Salut  et  consid^ration.^  — 
{Druckblatt,  das  zur  Sammlung  von  Unterschriften  bestimmt  war.)  8M,  p.  55. 

9)  21.  November,  VR.  Der  Justizminister  legt  eine  gedruckte  Adresse  vor,  die  im  Canton  Leman  ver- 
breitet wird  und  die  Wirkung  der  gegen  die  Vereinigung  mit  Frankreich  gerichteten  zerstören  soll ;  er  hebt 
darin  aufrtihrische  Ausdrücke  hervor  und  beantragt,  gegen  die  Urheber  mit  Strenge  einzuschreiten  und  das 
Volk  durch  eine  Proclamatiun  vor  den  ihm  gestellten  Fallen  zu  warnen.  Diese  Vorschläge  werden  gebilligt 
und   der  Minister  beauftragt,   sowohl   einen  Beschluss   als  ein  Proclam   zu  entwerfen,    beides  mit  besonderer 

Sorgfalt.  VRProL  p.  416,  417.  —  8M,  p.  (49,  50.)  58. 

10)  21.  November.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  einer  Adresse  aus  Aubonne  . . . 
„II  est  trop  Evident  que  la  g6n6ralit6  du  canton  signerait  cette  adresse,  si  des  agitateurs  (toujours  les  menies) 
ne  se  pla^aient  entre  le  gouvernement  et  le  peuple  des  campagnes,  en  Präsentant  les  lois  sur  les  droits 
f^odanx  comme  des  actes  de  tyrannie  et  les  adresses  de  d^vouement  k  THelv^tie  comme  un  leurre  des  soi- 
disants  aristocrates,  pour  eonduire  le  peuple  par  un  tel  engagement  k  acquitter  ces  droits.  L'adresse  projet^e 
dont  je  vous  ai  envoy^  un  exemplaire  imprim^  qui  6tait  destin6  k  la  commune  de  Monnaz,  est  un  des  r^snltats 
de  cette  tactique  des  ennemis  du  gouvernement,  et  il  n'est  pas  douteux  qu'en  liant  ainsi  Tint^ret  materiel 
de  Tagriculteur  k  leurs  id6es  et  k  leur  cause,  ils  acqui6rent  une  force  et  un  ascendant  qui  remplacent  mal- 
heureusement  la  meüance  et  Tanimadversion  qu*ils  inspiraient.^  48i,  p.  263,  254, 

11)  (24.  November).  y^ProclarnaHon  pour  les  habitants  du  canton  L^man.  —  Une  circulaire  se  r^pand 
parmi  vous,  ayant  pour  titre  Adresse  des  soussignes  aux  autorites  du  canton  du  Leman.  Elle  est  pr6- 
sent^e  k  votre  cr6dulit^  et  k  votre  bonne  foi  comme  un  mode  de  ralliement  contre  la  röunion  adroitement 
suppos^e  du  canton  L^man  k  la  R^publique  fran9aise,  tandis  qu'elle  volle  insidieuscment  rinsinnation  anar- 
chique  de  ne  reconnaltre  pour  constitutionnelles  que  les  seules  trois  autorites  du  canton  L^man,  ei  par  oe 
moyen  vous  arracher  un  voeu  contraire  ä  vos  principes  et  k  vos  v6ritables  sentiments.  —  Mettre  on  terme 
k  ces  menöes  perfides  et  d^sorganisatoires  est  dans  le  devoir  d'un  gouvernement  fort  de  ses  principes  et  de 


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Nr.  149  24.  November  1800  423 

868  moyens  de  r^pression.  Los  ordres  les  plus  Btricts  sont  donn^s  ponr  la  rechercbe  et  la  pnnition  des  auteurs 
d'QD  tel  d^lit.  —  Le  ponvoir  exöcutif  assurera  le  triomphe  des  lois  par  ia  justice,  et  la  tranquillit6  publique 
par  sa  fermet^.  Que  tons  les  bous  citoyens,  que  tous  les  sages  r^pnblicains  se  rallient  autour  (de)  lui  pour 
rendre  impnissants  les  efforts  de  la  malveillance  et  pour  concourir  d'un  commnn  accord  au  bonheur  public.  — 
Vons  faire  connaitre  les  dangers  d'uue  teile  surprise  c'est  etre  assur^  de  son  impnissance.  Vous  61oignerez 
de  vous  les  mesures  de  rigueur  que  le  Gouvernement  est  d6cid6  k  employer  contre  ceux  qui  seraient  sourds 
k  sa  voix  patemelle.^ 

Die  Vorlagen  des  Ministers  wurden  laut  Prot,  redactionell  einigermaßen  abgeändert;  richtiger  ist  es  zu 
sagen,  dass  die  erste  Hälfte  der  Vorlage  durch  einen  von  Savary  geschriebenen  Aufsatz  ersetzt  und  die 
zweite  gestrichen  wurde;  (Bd.  864,  p.  61,  62). 

12)  c.  24.  November.  „Questions  et  Solutions";  acht  Sätze  von  Dr.  Chollet,  über  die  Adressenbewegung, 
von  dem  Standpunkt  aus,  dass  kein  Bedllrfnis  bestehe,  solche  Erklärungen  abzugeben;  (Bull.  helv.  XVI.  170—71). 
Ebendort  (p.  171  —  73;  178  —  79)  eine  neue  Erörterung  des  Vereinigungswunsches,  mit  Erwiderung  von  Aus- 
fällen des  Nouvell.^Vaud. 

13)  29.  November  (früh?),  Lausanne.  Publication  des  RStatthalters  betreffend  die  verpönte  Adresse: 
Aufforderung  zu  Abstandserklärungen,  etc.  (Wie  es  scheint,  in  Eile  gefertigt  und  als  Sti'pplement  —  zu 
Nr.  25  des  Bull.  helv.  XVI  —  gedruckt.) 

14)  29.  November,  Ecublens.     Erklärung   von    64  Bürgern   an    den  Unterstatthalter.     „Les  soussignös, 

invit^s  par  vos  ordres  k  se  (r)6tracter  de  la  Petition  qu'ils  ont  sign^e,  adress^e  aux  autorit6s  constitutionnelles 

du  canton,   [ils]    ont  jug6   n^cessaire   de  vous  communiquer  les  inqui^tudes  qui  les  ont  fait  refuser  la  (r)^- 

traction.  —  La  Constitution,   que  nous  avons  juree  (de)  d^fendre  et  maintenir,   n'a  pas  6t6  observ6e  par  les 

premi^res   autorit^s   nationales;   ils  (!)   ont   fait   des   changements   dans  leur   sein,   sans    en  (avoir)  demand^ 

pr^alablement   le   consentement   du   peuple  souverain,  selon  le  vobu  de  la  Constitution.    Ce  changement  nous 

causa  des  inqui^tudes.  Cependant,  par  les  proclamations  des  nouvelles  autorit^s  ils  (!;  annonc^rent  au  peuple 

une  nouvelle  Constitution,    dont  les  principes  fondamentaux  serai(en)t  la  souverainet6  du  peuple,   T^galit^  de 

droit,  une  repr^sentation  nationale  d^mocratique,  qui  lui  serait  pr6sent6e  dans  peu.  Nous  avons  attendu  cette 

Constitution;   mais   eile   ne  paratt  point.    D^s  \k  la  loi  sur  le  rachat  des  droits  f6odaux  a  paru;    il  nous  a 

eon8tern6(s),   en  r^fl^chissant  que  ce  rachat  allait  ruiner  tous  les  agriculteurs  des  pays  oü  ces  droits  ^taient 

en  usage.    II  nous  paratt  d'ailleurs  une  injustice  criante  de  faire  racheter  des  impositions  (dont)  la  majeure 

partie  a  ^t^  stabile   par  le  fanatisme  et  la  terreur,   pour  en  constituer  de  nouvelles.    On  nous  dira  que  cet 

(c'est!  ce  sont)  des  dettes  qu*il  est  juste  de  payer.    Qu*on  nous  montre  le(s)  titre(8)  primitif(s)  de  ces  dettes; 

alors  on  pourrait  faire  juger  sur  leur  valeur.    Mais  on  dira :  les  particuliers,  qui  etaient  garantis  par  la  loi 

de  ces  droits  f^odaux ;   une  partie   serait  ruin6(e),   s'il  n'en  6tait  pas  indemnis(6) ;   nous  n'opposons  (!)  pas  k 

rindemnisation,    au  contraire,    nous  approuvons  fortement  qu'il(s)  le  soient  par  des  biens  nationaux,    et  c'est 

le  seul  moyen  possible;  nous  allons  le  d^montrer  par  la  Situation  de  cette  commune.   Nous  croyons  que  les 

coDOimunes  environnantes,  compos6e(s)  d'agriculteur(s),  ne  diff^re  pas  de  beaucoup*    Quant  aux  moyens,  cette 

commune  est  compos6e  d'environ  nonante  demeure(s)  k  feu;  de  ces  nonante  famille(s)  il  n'y  en  a  pas  davan- 

tage  (!)  de  huit  (qui)  aient  assez  de  grains   pour  leur  consommation,   y  compris  (celle?)  des  fermiers.    Tous 

(sont)  surcharges  .de  dettes,  except6  8  ä  9  familles.  Les  deux  tiers  sont  Obligos  d'acheter  le  grain  d'ici  k  la 

moisson,  une  grande  partie  toute  l'ann^e;  quelques  pauvres  setiers  de  vin  qu'on  y  ramasse  (sont)  employ(^s) 

au  payement  des  int^rSts  qu41s  doivent;  k  une  grande  partie  il  ne  leur  suffit  pas;   il  faut  qu41s  travaillent 

ao  journalier  pour  y  su(b)venir;   dans  ces  temps  inqu(i)et(s)  et  Fannie  si  m^diocre   les  pauvres  manouvriers 

trouvent  peu  a  travailler.    Dans  ces  temps  critiques  on  veu(t)  faire  payer  la  cen(8)e  de  trois  annees  arri^r^es. 


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424  26.  November  1800  Nr.  160 

en  sortant  de  payer  le  trois  ponr  mille,  en  ayant  d6j4  pay6  deux  fois  le  an,  k  la  veille  encore  de  payer  le 
deux  pour  Timpöt  territorial,  k  qnoi  chacun  s'efforcera  de  satisfaire.  Les  ex^cntions  militaires  avec  lesquelles 
on  nouB  menace,  iiDirai(en)t  k  enlever  toute  subsistance  aax  agriculteurs.  IIa  ne  ponrront  plus  payer  les 
(deux?)  pour  mille;  il  faudra  n^cessairement  qne  la  R^publiqne  les  assiste,  ou  ils  serout  contraints  d'honn^tes 
cultivateurs  k  devenir  voleurs,  press^s  par  la  faim.  Qnel  d^sordre,  quelle  consteraation,  quel  d^sespoir!  — 
La  chambre  administrative,  dira-ton,  eo  fera  excepter  les  pauvres.  De  vingt  il  n'y  en  aurait  qu'un  k  (!)  deux, 
qui  pü(t)  payer  k  cause  de  leurs  ^conomies  et  du  retranchement  dans  leur  n^cessaire,  il  pourrait  etre  ä  meme 
de  payer  (?),  ceux-lii  seul(s)  seront  Obligos  de  le  faire,  et  les  autres  affranchis;  quelle  justice!  —  Les  sous* 
sign6s  se  r^sument  k  dire  qu'ils  d^sirent  fort  une  nouvelle  Constitution  accept^e  par  le  peuple,  si  loDgrtemps 
promise  sans  r^alisations,  sous  les  formes  d^mocratiques  et  repräsentatives,  dans  laquelle  il  y  (!)  soit  prononc^ 
rinterdiction  des  droits  f^odaux  promise  au  peuple  par  des  imprim^s  au  commencement  de  la  r6volutio|i,  au 
vu  et  SU  de  Tassembl^e  des  repr^sentants  provisoires  du  L6man,  sans  empechement  de  cette  autorit^  a|ors 
sou veraine.    Salut  et  respect."  8B4»  p.  75—77, 

Verfasser  scheint  ein  J.  S.  Clerc  zu  sein.  Die  Ausfertigung  zeigt  viele  Fehler  die  hier  nicht  einmal 
angedeutet,  sondern  stillschweigend  berichtigt  sind.  —  Die  meisten  Unterschriften  fallen  auf  die  Namen  Clerc, 
Ducrel,  Grand,  Jacquenoud,  Masson  und  Musy, 

150. 

Bern.    1800,  26.  November. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  629—80.  54Ä.  605—6.  638.-406  (Ges.  n.  Decr.)  Nr.  288.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  156.  —  Bull.  d.  loii  A  d.  V.  164.  155. 

N.  scliw.  Bepnbl.  III.  761.  821;  828-24. 

Errichtung  wn  Grenadier-Coinpagnien  in  der  leichten  Infanterie,  behufs  Auszeichnung  tüchtiger 
Soldaten. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  angehörter  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  5.  dies  und  auf 
den  Bericht  der  Militärcommission ; 

In  Erwägung  dass  es  wichtig  ist,  in  jedem  Truppencorps  die  verdienstvollen  Soldaten  auf- 
zumuntern, zu  belohnen  und  dadurch  den  militärischen  Geist  zu  beleben; 

In  Erwägung  dass  solches  am  besten  durch  Auszeichnung  und  Beförderung  in  einer  (?)  auserlesenen 
Compagnie  erzielt  werden  kann, 

verordnet : 

1.  In  jedem  Bataillon  leichter  Infanterie  wird  aus  den  durch  gute  Sitten,  Mannszucht  und  Tapfer- 
keit ausgezeichneten  Soldaten  eine  Grenadier-Compagnie  gebildet. 

2.  Diese  genießt  die  gleiche  Besoldung  und  Vorrechte  wie  die  Grenadiers  bei  der  Linien- 
Infanterie. 

3.  Dem  Vollziehungsrath  ist  tiberlassen,  die  Auszeichnung  in  Achselbändern  oder  Htiten  zu 
bestimmen. 

1)  5.  November,  VR.  Auf  Antrag  des  Kriegsministers,  und  mit  einiger  Abänderung  seines  Entwurfes, 
wird  an  den  gg.  Rath  folgende  Botschaft  erlassen:  „SB.  6G.  Die  wahren  Mittel,  die  Seele  des  Militärs  za 
der  Würde  zu   erheben,    welche   diesen   Stand    besonders  auszeichnen   soll,   sind  unstreitig  Ehrbegierde  und 


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Nr.  151  26.  November  1800  425 

Nacheiferung.  Diesem  Grundsatze  gemäß  verordnete  das  Gesetz  v.  5.  Sept.  1799,  dass  in  jedem  Bataillon 
der  Linien -Infanterie  eine  Compagnie  Grenadiers  errichtet  werde.  Diese  Truppe  ist  die  Auswahl  des  Corps, 
nnd  jeder  gute  Soldat  sucht  durch  (gutes?)  Betragen  und  Muth  die  Gunst  der  Aufnahme  in  dieselbe  zuver- 
dienen. Der  Vollziehnngsrath  sieht  mit  Bedauern  dass  diese  zum  Besten  des  Dienstes  so  vortheilhafte  Anord- 
nung bei  der  Bildung  der  leichten  Infanterie  außer  Acht  geblieben  ist,  und  Überzeugt  von  der  Wichtigkeit, 
auch  dieser  Truppe  sowohl  den  so  nöthigen  militärischen  Geist  einzuflößen,  als  auch  den  Ehrgeiz  ihrer 
Individuen  anzufachen  und  sie  durch  die  Aussicht,  in  eine  ausgewählte  und  ausgezeichnete  Compagnie  kommen 
zu  können,  mit  edler  Nacheifernng  zu  beleben,  schlägt  Ihnen  . .  der  VR.  vor,  durch  einen  dem  Gesetz  v. 
5.  Sept.  1799  anzuhängenden  Artikel  zu  beschließen,  dass  den  Bataillonen  der  leichten  Infanterie  eine  Com- 
pagnie Carabiniers,  mit  dem  Solde  welcher  den  Grenadiers  der  Linienbataillone  zukömmt,  bewilligt  sein  soll.'^ 

VßProt.  p.  125,  126.  —  178,  p.  47.  48.  —  Bepnbl.  111.  728. 

2)   8.  November,  gg*  R.    Eingang  der  Botschaft.    Sie  wird  an  die  Militärcommission  gewiesen. 
3  a)    13.  November,  gg,  R.    Vorlage  eines  Gutachtens.    Für  drei  Tage  auf  den  Ranzleitisch  gelegt. 
3  b)   24.  Nov.,  ebd.    Zweite  Verlesung  des  Entwurfs  und  Annahme.  —  Expedirt  am  26. 

151. 

Bern.    1800,   26.  November. 

79  (6g.  B.  Prot)  p.  «0<^9.  688.-80  (dfl.)  p.  882--88.  386.  843 --44.  852.  -  81  (dgl.)  p.  106-6.  -  406  (Oes.  a.  D.)  Nr.  280.  -  409  (dgl.)  Nr.  372.  378. 

410  (dfl.)  Nr.  410.  —  411  (dgl.)  Nr.  461.  —  Tagbl.  d.  Gds.  n.  ».  V.  151—58.  (285,  286.  290,  291.  331,  332.  429—30.) 

Bull.  d.  low  4  d.  V.  149—151.  (288.  284.  289,  290.  831.  424.)  —  N.  sdiw.  Repnbl.  111.  823—24;  827-28;  831.  IV.  1250;  1252—58.  1281-82.  V.  138. 

Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Oberland. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  VoUziehungsraths  vom  26.  Augstmonat  letztbin  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich  eine 
Terbältnismäßige  Anzahl  Nationalgttter  veräußert  werden  soll, 

beschliejSt  : 
Im  Canton  Oberland  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  1800  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)  Im  Disirict  Thun: 
Schlossreben:      Zügelin,  ^8  Juchart  Reben; 
KJosterreben :      Spittels  Boden,  V«  Juch.  Wiesen  und  ^U  Juch.  Reben, 

Hofstetten-Zelg,  */*  Juch.  Acker  und  ^k  Juch.  Reben, 

Weyenegg,  V2  Juchart  Reben, 

Schlangern,  Va  Juchart  Reben; 
Stiftreben:  Heunibei^(?),  Va  Juchart  Reben, 

Breitenfeld,   2  Häuser,  3  Scheunen,  1  Speicher,  5^4  Juch.  Wiesen,  ^s  Juch.  Acker 
und  2^6  Juch.  Reben, 

Gärtli,  ^k  Juch.  Wiesen,  Vs  Juch.  Acker  und  ^/s  Juch.  Reben, 

AS.  «.  ^  HelY.  VL  ^ 


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426  26.  November  1800  Nr.  151 

Haberzeig,  Va  Juch.  Wiesen  und  V2  Juch.  Reben, 

Speicherten,  V4  Juch.  Acker  und  l's  Juch.  Reben; 
Klösterligüter :    Stotzigen  Acker,  V2  Juch.  Wiesen  und  V2  Juch.  Reben; 
Schlossgöter:       Das  Schloss  Oberhofen,  mit  Nebengebäuden  und  Garten,  j 

Das  Pintenschenkhaus,  }  12000  Frk.  (26.  vi.) 

Fintlint,  eine  Scheune  mit  6  Juch.  Wiesen.  '    J 

(2.)  Im  Disirict  Unterseen: 
Schlossgüter:       Das  Schloss  Unterseen,  mit  Nebengebäuden  und  Garten, 

Das  Hofstättli,  eine  Scheune,  1  Holzschopf  und  V2  Juch.  Wiesen, 

Das  Inseli,  1  Juch.  Wiesen, 

Der  Trommer,  1^/4  Juch.  Wiesen, 

Das  Mösli,  ^U  Juch.  Wiesen. 

(3.)  Im  Disirict  Interlachen: 
Schlossgüter:       Grubi,  4»/*  Juch.  Mattland*):  —  450  Frk.  (20.  iv.)  +  ... 

Hagmatt,  15*/8  Juch.  Wiesen,  (mit  einer  Scheune),  —  8600  Frk.  (26.  III.) 

Fächlimatt,  4*  s  Juch.  Mattland  —  53i6  Frk.  (26.  in.) 

(4.)  Im  District  Frutigen: 
Das  Schloss  Teilenburg. 

(5.)  Im  District  Ni^ersimmenthal  : 
Das  Schloss  Wimmis, 

Das  Brodhäusi,  nebst  Scheune,  Garten  und  2  Juch.  Wiesen,  (und  Pintensdienkreeht)  —  10254  Frk.  (28.  IIL) 

(6.)  Im  District  Obersimmenthal: 
Schlossgüter:       Pintenschenkh&usi,  nebst  Garten, 

Baumgarten,  V4  Juch.  Mattland, 

Stadelm&tteli,  \^ls  Juch.  Mattland, 

Schlegelholzmoos,  1  Scheune  und  10  Juch.  Mattland, 

Wolfrey,  1  Scheune  und  4^/4  Juch.  Wiesen. 

(7.)   Im  District  Saanen: 
Das  Galgenmätteli,  1  Scheune  und  3  Jucharten  Wiesen. 

Wegen  des  Zasammenhangs  mit  Nr.  116  sind  folgende  Acten  anzureihen: 

la)  1801,  6.  Janaar,  Interlaken.  Gesuch  von  fünf  (Notablen)  an  den  Vollziehongsrath.  Vorstellung 
der  unsicbem  Lage  Helvetiens  und  des  großen  Geldmangels,  wodnrch  der  allgemeine  Wunsch  erweckt  werde, 
dass  die  Staatsgüter,  die  letzte  Httlfsqnelle  der  Republik,  nicht  jetzt,  sondern  erst  nach  dem  Frieden  und 
EinfHbrnng  einer  „stahlen^  Verfassung  veräußert  werden  möchten,  und  fllr  die  Zahlung. der  GehaltsrttckstSnde 
auf  anderem  Weg  gesorgt  oder  ein  Aufschub  verfügt  werde;  Versicherung  dass  reine  Absiebten  diesem  Be- 
gehren zu  Grunde  liegen,  und  Ansuchen,  die  geschehenen  VerkaufsausschreibuDgen  zu  widerrufen.  —  Unter- 
zeichnet: Chr.  Michel,  W.Repräsentant;  Peter  iStercM,  DStatthalter  v.  Unterseen;  Chr.  Gehrety  Gerichtsachr. 
zu  Interlaken;  Balmer,  Gerichtspräs.  z.  Interlaken;  Peter  Mühlimann,  Statthalter.  687,  p.  i»&— m. 


*)   Am  20.  April  wurde  nor  ein  Stficli  von  18475  QFnO  veräußert. 


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Nr.  152  29.  November  1800  427 

Ib)  12.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminiater.  „AnfEuern  Bericht  über  die  von  mehrern 
Bürgern  und  meistens  von  Beamteten  des  Cantons  Oberland  unterschriebene  Vorstellung  gegen  den  Verkauf 
der  Nationalgtiter  eröffnet  £uch  der  VR.  dass  ihm  dieser  Schritt  von  Beamteten  der  vollziehenden  Gewalt 
gegen  ein  bestehendes  Gesetz,  dem  sie  vorzüglich  Gehorsam  zu  bezeigen  und  (von)  Amts  wegen  zu  verschaffen 
verpflichtet  sind,  allerdings  sehr  auffallend  sein  mußte.  Ihr  seid  demnach  beauftragt,  die  Unterschriebenen 
durch  den  Cantonsstatthaiter  zur  Ordnung  zu  weisen  und  diesen  besonders  aufzufordern,  darauf  zu  wachen 
dass  seine  Unterbeamteten,  statt  gegen  die  Gesetze  zu  protestiren,  dieselben  genau  vollziehen,  oder  diejenigen 
unter  ihnen  die  eines  andern  Sinnes  seien  von  ihrem  Amte  zu  entlassen."    VEProt  p.  228,  229.  —  897,  p.  (197— 99)  201. 

2)  13.  Januar,  VR.  Der  RStatthalter  von  Oberland  sendet  zwei  Flugschriften,  welche  den  Verkauf  von 
Nationalgiltern  bekämpfen;  sie  sind  betitelt:  „Freundschaftliche  Warnung  an  die  Schweizer"  und  „Aufruf 
an  alle  biedere  Schweizer".    Sie  werden  dem  Justizminister  zugestellt,   der  geeignete  Maßregeln  treffen  soll. 

VRProt.  p.  262.  -  646,  p.  (161.)  16Ö. 

Am  16,  wurde  ein  Exemplar  auch  von  dem  Minister  des  Innern  vorgelegt. 

152. 

Bern.    1800,  29.  November. 

79  [Qg.  R.  Prot.)  p.  S43-45.  651.  -  80  (dg).)  p.  324-25.  886.  —  81  (dgl.)  p.  233-84.  242.  —  406  (Gm.  u.  D.)  Nr.  292.  -  406  (dgL)  Nr.  378.  874. 
410  (dgl.)  Nr.  448.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  T>.  V.  157,  158.  (282—284.  876.)  ~  Ball.  d.  lois  A  d.  V.  156,  157.  (281,  282.  286.  878—74.) 

N.  sehw.  Bepnbl.  IIL  841.  IV.  1258—54. 

Bemlligung  zum  Yerkaxif  von  Nationalgütern  im  Canton  Lucern. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  22.  Herbstmonat  letzthin 
und  nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich 
eine  verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

beschließt: 

Im  Canton  Lucern  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  1800  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)  Im  District  Münster: 
Die  Amtsschreiberei,  (mit  Holzschopf,  Wuchhaas,  ätalloQg  and  14  Jach.  Mattland)  —  8810  Frk.  (26.  III.) 

(2.)  Im  District  Lucern: 


(3.)  Im  District  Willisau: 


Das  Pfisterhaus  zu  Kriens. 

Die  Landvogtei  zu  Willisau, 
Die  Stadtschreiberei  allda. 

(4.)   Im  District  Sempach: 

Die  Seevogtei  zu  Sempach  *),  —  10245  Frk.  (26.  iii.) 


*)  Im  Beftäti^ngsbeschlasB  speciflcirt:  (1)  Haas,  Waschhaas,  Schweinstali,  Baumgarten,  Hanfgarten,  7  Jach.  Wiesen 
nebst  Sebenne;  (2)  7  Jach.  Wiesen  nebst  Scheune. 


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428  November  und  December  1800  Nr.  153 

(5.)  Im  District  AUishofen: 
Das  Schloss  Wiken  nebst  Gütern  *),  —  19600  Frk.  (20.  v.) 
Die  Hocbwache. 

27.  November,  gg.  R.  Die  Vorlage  der  Finanzcommission  wird  sofort  in  Beratbung  gezogen  und  an- 
genommen. —   Am  29.  Bereinigung  und  Expedition. 

153. 

Bern.   1800,  November  und  December. 

79  (Gg.  E.  Prot.)  p.  609-10.  651.  654.  664.  676.  —  178  (Botech.)  -  241  (Bittscbr.).  -  491  (AUg.).  -  308,  309  (VRProt.). 

N.  8Chw.  Kepabl.  III.  881.  864.  866.  899. 

Verhandlungen  der  Oberbehörden  über  Adressen  aus  dem  Oanton  Leman  zur  Bezeugung  der 
Anhänglichkeit  an  die  helvetische  Republik, 

Es  wird  auf  Nr.  149  verwiesen  und  im  Uebrigen  zur  Ergänzung  des  hier  folgenden  Details  bemerkt, 
dass  die  Zahl  der  vorhandenen  Erklärungen  weit  über  hundert  geht  und  die  Unterschriften  sich  auf  reichlich 
10,000  summiren  dürften.    Das  Gros  derselben  findet  sich  in  Bd.  178,  der  allein  103  Stttcke  enthält. 

la)  8.  bis  14.  November.  Adressen  (19)  von  Gemeinden  und  frei  vereinigten  Bürgern  des  Cantons 
Leman  an  den  Vollziehungsrath,  den  Wunsch  bezeugend  von  der  Schweiz  nicht  getrennt  zu  werden;  (einige 
Exemplare  gleichlautend,  selbst  von  der  gleichen  Hand  geschrieben;  aus  Lausanne  vier  Stücke  mit  zahlreichen 
Unterschriften,  etc.).  178,  p.  i»7— 266. 

Ib)  9.  bis  21.  Nov.  (24)  weitere  Adressen  von  Gemeinden,  z.  Th.  gleichlautend,  mit  mehrern  tausend 
Unterschriften  ...  ib.  p.  295—405. 

2)  11.  November,  Lutry.  UStatthalter  Gay  an  den  RStatthalter.  „C.  Pr.  Les  agitateurs  et  les  mal- 
veillants  ne  se  lasseront-ils  donc  Jamals  de  machiner  notre  perte  et  notre  ruine?  Parviendront-ils  par  leurs 
maniBuvres  et  leurs  Operations  t6n6breuses  k  nous  pr^cipiter  dans  Tabime?  Esp6rons  que  non;  la  boniie  et 
divine  Providence  veille  sur  nous.  D6jä  j'apergois  des  craintes  salutaires  chez  les  honnetes  gens,  et  disonsle 
avec  des  ccüurs  pleins  de  reconnaissance,  la  masse,  la  grande  majorit6  des  individus  est  bonne;  tous  ensemble 
11s  vont  faire  entendre  et  prononcer  fortement  et  ^nergiquement  leur  vobu  pour  vivre  et  mourir  Suisses,  titre 
simple,  mais  pr^cieux;  il  rappclle  la  franchise,  la  moralite,  la  probit^,  la  valeur  et  toutes  les  vertus  qui 
honorferent  nos  pferes.  Qui,  citoyen  Prüfet,  des  declarations  et  protestations  bien  formelles  et  bien  fortes, 
n'en  doutez  pas,  vont  etre  adress^es  au  gouvernement,  contre  toute  atteinte  k  notre  ind^pendance  et  k  notre 
bonheur;  elles  lui  d^montreront  puissamment  et  de  la  mani^re  la  plus  6clatante  rinviolabilit^  de  Tattache- 
ment  des  habitants  de  votre  canton  k  la  Suisse  helv^tique.  En  attendant  que  ces  actes  authentiques  partent 
de  ce  district,  qull  me  seit  permis  de  vous  assurer,  en  r6ponse  k  votre  lettre  du  9,  que  d'apr^s  les  rapports 
multipli^s  que  j'ai  re^us  en  divers  temps  et  singuli^rement  dans  les  circonstances  presentes,  les  ressortissants 
de  La  Vaux  regretteraient  moins  la  perte  de  tout  ce  qu'ils  possMent,  de  leurs  biens  et  de  leur  vie,  que 
celle  du  glorieux  nom  de  Suisse,  quel  que  puisse  etre  T^change  qu'on  voudrait  leur  otfrir.  On  peut  juger 
par  \k  de  quoi  ils  sont  capables  pour  maintenir  et  faire  respecter  leurs  droits.  Que  celui  ou  ceux  qui  oeent 
proposer  des  demandes  en  Separation  ne  s'approchent  Jamals  ni  d'eux  ni  de  leurs  demeures,   ils   courraient 

*)  Specification  (20.  Mai):  Schloss  mit  Nebengebänden,  9  Jach.  Mattlaod,  lö'/s  Jach.  Weidland,  237«  Jach.  Wald- 
boden; in  der  Hochwacbt  eio  Haas,  Scheane,  10^/4  Jach.  Land;  im  Dorf  W.  ein  Haas,  Scbeane,  Speicher,  Hanfgarten, 
3  Jach.  Mattland. 


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Nr.  153  November  und  December  1800  429 

les  plus  grands  dangers.  —  Je  vous  devais  . .  cette  information ;  je  la  devais  au  Gouvernement  par  votre 
Organe.  J'aurals  voulu  pouvoir  Texprimer  en  termes  pluB  significatifs,  eile  eftt  6t6  plus  vraie.  Je  vous  prie 
de  vouloir,  en  la  V*ansroettant,  faire  mention  de  mes  sentiments  et  de  mon  d^vouement  pour  la  Suisse  hel- 
y^tique.    Salut  et  respect.**  178,  p.  i»i~i98  (Copie). 

3  a)  12.  November.  Das  Districtsgericht  von  Lausanne  an  den  gg,  Ratb  und  an  den  Vollziehungsrath. 
„Le  bruit  sourd  qoi  s'est  r^pandu  sur  la  Separation  du  canton  L^man  du  reste  de  la  Suisse,  a  portö  Taffliction 
dans  le  ecenr  de  tous  ses  habitants  et  a  provoqu^  les  protestations  de  toutes  les  am^s  honnetes  contre  une 
entreprise  qui  nous  rednirait  au  d^sespoir.  Quelque  penibles  que  soient  les  ^v^nements  actuels,  ils  ne  peuvent 
nous  d^tacher  d'nne  patrie  que  nous  aimons  et  pour  laquelle  nous  ferons  les  demiers  efforts.  Nos  moBurs 
simples,  notre  goüt  pour  la  tranquillit^  et  Tesp^rance  d'obtenir  bientot  une  Constitution  assortie  k  nos  besoins, 
nous  fönt  pr^f^rer  par-dessus  tout  Tavantage  d*appartenir  k  un  pays  auquel  nous  sommes  attach^s  par  sen- 
timent  autant  que  par  habitude,  et  nous  ne  reconnaissons  point  pour  nos  compatriotes  quiconque  oserait 
manifester  une  autre  profession  de  foi.  Recevez  donc,  citoyens  L^gislateurs,  au  nom  de  la  nation  que  vous 
repr^sentez,  notre  d^claration  franche,  libre,  sincfere,  que  nous  voulons  rester  Suisses  et  qu'aucun  sacrifice  ne 
nous  coütera  pour  rester  unis  A  notre  patrie.  Nous  le  jurons  k  Dieu,  nous  le  jurons  k  nos  compatriotes,  k 
l'univers  entier,  on  nous  arrachera  la  vie  avant  le  nom  que  nous  portons."  —  (Zwei  Unterschriften.) 

178,  p.  168. 

3  b)  Eine  ähnliche  Zuschrift  richteten  die  Municipalitftt  und  die  Oemeindskammer  von  Moudon  an  den 
VR.  (10.  Nov.);  17  Unterschriften.  ib.  p.  165. 

4)  12.  November.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  Die  Gemeinde  Moudon  und  das  Districts- 
gericht von  Lausanne  erklären  (in  Beilagen)  feierlich  ihre  Anhänglichkeit  an  die  helvetische  Republik  und 
wünschen  dass  auch  der  gg.  Rath  davon  benachrichtigt  werde.  481,  p.  239 

Es  folgt  eine  Reihe  ähnlicher  Anzeigen  resp.  Sendungen.  —  Am  15.  bemerkt  Polier,  es  würden  *^,ioo 
unterzeichnen,  wenn  nicht  Verstimmung  über  die  mehrfachen  Lasten  vorhanden  wäre  (p.  249). 

5)  12.  November,  Yverdon.  Adresse  von  222  Bürgern  an  die  Gesetzgebung.  „La  municipalit^  d'Yverdon 
ne  peut  vous  dissimuler  plus  longtemps  Teffroi  qu'^pronvent  tous  ses  ressortissants  au  bruit  sourd  qu*on 
affecte  de  repandre  de  la  prochaine  r^nnion  du  canton  du  Leman  k  la  France.  Elle  se  rend  aupres  de  vous 
lenr  organe,  et  ce  sont  enx  qui  dans  cette  d6sastreuse  perspective  implorent  solennellement  aujourd'hni  votre 
aide  ponr  y  6chapper.  N6s  Suisses,  fiers  de  ce  nom,  que  nos  ancStres  ont  si  longtemps  honor6 ;  jalonx  de  le 
conserver  avec  Tantique  ind^pendance  que  trois  siöcles  en  ont  rendn  le  synonyme,  aucun  sacrifice  ne  leur 
coütera  dans  ce  but.  La  prosp^rit^  nationale  est  pour  eux  attach^e  k  Tint^grit^  et  k  Tindivisibilite  de  l'Hel- 
v^tie.  Ils  en  fönt  dependre  leur  repos,  leur  bonheur  et  leur  gloire  et  protestent  k  la  face  de  TEurope  contre 
toute  violence  qui  dissoudrait  ou  d^membrerait  la  patrie.  L'estime  qu'ils  fönt  d^ailleurs  de  tous  leurs  concitoyens 
les  assure  qu'il  n*en  est  point  dont  ce  ne  soit  aussi  \k  le  premier  vobu.  Qu'on  les  interroge,  qu*on  les 
rassemble!  C'est  avec  leur  sang  qu'ils  en  signeront  Texpression  et  qu'ils  d^mentiront  de  la  sorte  les  ennemis 
atroces  et  Caches  qui  osent  leur  en  supposer  un  autre.  La  municipalit^  dTverdon  souscrit  a  cette  authentique 
d^claration,  en  vous  la  transmettant,  et  vous  offre,  citoyens  Legislateurs,  ses  plus  respectueuses  salutations.**  — 
(Die  Mitglieder  der  Behörde  unterzeichneten  sichtlich  zuerst.)  24i,  p.  821-825. 

6)  14.  November.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg,  Rath.  „BB.  GG.  Der  RStatthalter  des  Cantons  Leman 
übersandte  dem  VR.  die  hier  angeschlossenen,  auch  an  Sie  gerichteten  Zuschriften  der  Gemeinde  von  Milden 
und  des  Districtsgerichtes  von  Lausanne,  welche  beide,  sehr  beunruhigt  durch  die  von  Argsinn  erzeugten  und 
verbreiteten  Gerüchte,  dass  Bürger  vom  Ct.  Leman  dessen  Trennung  vom  gemeinschaftlichen  Vaterlande  zu 
bewirken   suchen,   sich  verpflichtet   und   aufgefordert  glauben,   ihre  patriotischen  Gesinnungen  und  Wünsche, 


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430  November  und  December  1800  Nr.  153 

mit  der  helvetischen  Republik  aufs  engste  vereinigt  zu  bleiben,  öffentlich  an  den  Tag  zu  legen.  So  wenig 
jene  Gerüchte,  die  ganz  grundlos  (?)  und  wahrscheinlich  das  Werk  einiger  Ruhestörer  sind,  Aufmerksamkeit 
verdienen,  so  schätzbar  sind  dem  VR.  diese  Beweise  von  vaterländischer  Zuneigung  und  £/gebenheit,  wodurch 
allein,  wenn  sie  die  gemeinsame  gute  Sache  zum  Grund  und  Zwecke  haben,  jener  glHckliche  Verein  (!)  denkbar 
ist,  auf  den  das  Wohl  des  helvetischen  Freistaates  gegründet  werden  soll.  Ohne  Zweifel  werden  Sie.,  diese 
Gesinnungen  mit  dem  VR.  (theilen?)  und  wie  er  diese  Zuschriften  mit  dem  ganzen  Beifall  aufnehmen,  den 
sie  verdienen."  VBProt.  p.  S24,  825.  —  178,  p.  lei,  162.  —  481,  p.  245,  246. 

7)  17.  November,  VR.  Sechs  Adressen  aus  Lausanne,  Ouchy,  Goumo^ns  la  ville  etc.,  die  feierlich  den 
Wunsch  bezeugen,  das  Schicksal  Helvetiens  zu  theilen,  werden  an  den  gg,  Rath  gesandt  und  zu  gebührender 
Aufnahme  empfohlen  . . .  VEProt  p.  85l 

Die  Ausfertigung  der  Botschaft  spricht  von  zwanzig  Zuschriften  (Bd.  178,  p.  189;  Bd.  491,  p.  253). 

8)  17.  Nov.,  gg,  R.  Eingang  von  Adressen  aus  Moudon  und  Lausanne.  An  den  VR.  wird  darüber  folgende 
Botscliaft  gerichtet:  ,,Mit  wahrem  Vergnügen  hat  der  gg,  Ratli  die  Zuschriften  der  Gemeinde  Milden  und  des 
Districtsgerichts  Lausanne  im  Canton  Leman  empfangen  und  angehört,  in  welchen  sie  ihre  vaterländischen 
Gesinnungen,  Wünsche  und  Willen,  der  helvetischen  Republik  einverleibt  zu  bleiben,  gegen  einige  arglistige 
Gerüchte  öffentlich  an  den  Tag  legen.  Er  verdankt  Ihnen,  Bürger  Vollziehungsräthe,  die  Mittheilung  dieser 
Actenstücke  und  wünscht  dass  sein  Wohlgefallen  darüber  den  unterzeichneten  Bürgern  und  Behörden  ebenso 
öffentlich  bekannt  würde ;  denn  so  wenig  Aufmerksamkeit  jene  grundlosen ,  von  Ruhestörern  verbreiteten 
Gerüchte  [nur]  verdienen,  so  schätzbar  ist  doch  auch  dem  gg.  Rath  dieser  laute  Wunsch  fortdauernder 
Vereinigung.  Bei  der  Allgemeinheit  solcher  Beweise  vaterländischer  Zuneigung  und  Ergebenheit  würde  nicht 
nur  jeder  unselige  Zwist  unter  Brüdern  bald  gänzlich  verschwinden,  sondern  auch  alle  auf  das  Wohl  der 
Bürger  allein  abzweckenden  Arbeiten  der  Regierung  um  vieles  erleichtert  werden.** 

Prot.  p.  558—59.  -  468,  Nr.  234  —  Rapobl.  HL  777. 

9)  1 9.  November,  gg.  R.  Der  VR.  sendet  20  Zuschriften  von  lemanischen  Gemeinden,  welche  den  Ent- 
schluss  bezeugen,  mit  der  Schweiz  vereinigt  zu  bleiben  . . .  „Mit  Vergnügen  verordnet  der  gg.  Rath  die  Ver- 
zeichnung dieser  Behörden  und  Bürger  in  seinem  Protokolle  und  die  Niederlegung  dieser  Aeußerung  ihrer 
vaterländischen  Gesinnungen  in  seine  Kanzlei.**    (Folgt  Aufzählung.)  Prot.  p.  577— 78.  —  fUpmbi.  m.  788-80. 

Dem  VR.  wurde  die  getroffene  Verfügung  angezeigt:  Bd.  459,  Nr.  237.  (Ebd.  vgl.  Nr.  242.  243.  247. 
253.  255.) 

10)  20.  November,  VR.  1.  „Le  prüfet  national  du  canton  du  Löman  transmet  par  une  lettre  en  date  da 
17  de  ce  mois  (une)  adresse  de  369  citoyens  de  la  commune  de  Vevey,  par  laquelle  ils  t^moignent  leur 
inviolable  attachement  k  leur  patrie  et  leurs  voeux  d'y  rester  unis.  Par  trois  autres  lettres  le  m^me  prüfet 
transmet  des  adresses  dans  le  mSme  sens  des  communes  d'Yverdon,  Grandson,  Lieu,  Thi^rens,  Dompierre, 
Champtaurat  (?),  Syens,  Neyroux,  Aubonne,  Orbe,  Valeyres,  Bofflens,  Sergey,  Vallorbes,  Monthörand,  Jouxtens, 
Mezery,  Cheseaux,  Mont,  Romanel  et  de  plusieurs  citoyens  de  Lausanne.**  2.  Mittheilung  an  den  gesetz- 
gebenden  Rath  ...  VBProt.  p.  410.  411.  -  178,  p.  298.  —  481,  p.  265. 

IIa)  20.  November,  Ciiateaux  d'Oex.  Adresse  an  die  Gesetzgeber :  Kundgebung  einmüthiger  Anhänglich- 
keit an  die  Schweiz  . . .    (Text  von  V.  D.  Byrde,  Districtsrichter,  geschrieben  ?  —  228  Unterschriften.) 

Ml,  p.  849-S58. 

IIb)   21.  Nov.    Aehnliche  Adresse  der  Municipalität  von  Rossiniere.    (Bios  2  Unterschriften.)     p.  357. 
11c)   23.  Nov.    Gleichartige  Erklärung  der  Behörden  von  Roche,  D.  Aigle,  (mit  anderem  Text). 

p.  S59,  880. 

üiezu  eine  andere  Ausfertigung,  mit  130  Unterschriften;  (p.  365 — 368). 


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Nr.  163  November  und  December  1800  i^M 

12)  24.  November^  VR.  1.  Zwei  Adressen  aus  Payerne  versichern  die  Regierung  der  standhaftesten 
AnhäDglichkeit  an  die  helvetische  Republik.  2.  Der  RStatthalter  von  Leman  sendet  sieben  ähnliche  Adressen 
der  Gemeinden  Oranges,  Clees,  Bussy,  Bursins,  Boulens,  Marcheranges  nnd  Combremont  ie  grand  ein.  Alle 
diese  Zuschriften  werden  dem  gg.  Rathe  mitgetheilt  . . .  VBProt.  p.  476,  477.  —  178,  p.  433.  -  4ei,  p.  209. 

13)  24.  November,  gg.  R.  Der  Vollziehungsrath  sendet  24  Adressen  aus  dem  Canton  Leman.  Auch 
diese  Mittheilung  wird  ihm  verdankt. 

14)  26.  November,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  sendet  weitere  Adressen  ein,  welche  den  Wunsch 
bezeugen,  dass  der  Canton  mit  der  helvetischen  Republik  vereinigt  bleibe,  und  zwar  von  den  Gemeinden 
Bottens,  Fey,  Polier  le  grand,  Oiez,  Brenles  und  113  Bürgern  von  Echallens.  Auch  diese  werden  mit  Zeichen 
des  Beifalls  den  Gesetzgebern  übermittelt.  VBProt.  p.  6O6,  so».  -  178,  p.  477.  -  491,  p.  281. 

I5a)  28.  November,  VR.  1.  Eingang  einer  Adresse  von  137  Bürgern  von  Payerne  und  Umgegend,  die 
ihre  feste  Anhänglichkeit  an  die  Republik  erklilren.  2.  Neue  Sendung  gleichartiger  Adressen  aus  dem  Canton 
Leman:  von  32  Gemeinden  in  verschiedenen  Districten  . . .    Auch  diese  werden  den  Gesetzgebern  Übermacht. 

VEProt  p.  688,  639.  -  178,  p  607.  —  401,  p.  276. 

15  b)  Am  29.  Nov.  gingen  bei  dem  gg,  Rath  sechs  Adressen  ein,  wovon  dem  VR.  Anzeige  erstattet 
wurde;  an  die  Absender  gingen  Empfangsbescheinigungen. 

16)  Nov.  n.  December.  Adressen  (9)  von  Bullet,  Champagne,  Onnens,  St.  Cierge,  Sainte-Croix,  Mauborget, 
Vuitebeuf,  Beaulmes,  Avenches  etc.  «i,  p.  889-6«;  871-75. 

Am  16.  Dec.  vom  VR.  ins  Archiv  verwiesen. 

17)  1.  December.    Adresse  der  Gemeinde  Rossens,  D.  Moudon,  (dem  RStatthalter  zugesandt).  48i,  p.  82a 
Am  8.  bei  dem  VR.  eingelangt  und  ins  Archiv  verwiesen. 

18)  1.  December,  gg.  R.  Eingang  von  33  Zuschriften  aus  dem  Ct.  Leman.  Die  Empfangsbescheinigung 
wird  nun  dem  Vollziehungsrath  überlassen. 

19)  2.  December,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  sendet  Adressen  der  Gemeinden  La  Tour  de  Peilz, 
Mont  de  Villette,  Chexbres,  Lutry  etc.,  Reverolles,  Arsier  und  Courtilles,  die  den  Wunsch  bezeugen,  mit 
Helvetien  vereinigt  zu  bleiben.     Auch  diese  werden  den  Gesetzgebern  mitgetheilt. 

VBProi.  p.  38.  -  179,  p.  31.  —  481,  p.  819. 

Am  6.  von  dem  gg.  Rath  behandelt,  der  diese  Mhtheilung  verdankte. 

20)  9.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Leman.  „Les  nombreuses  adresses  que 
les  Conseils  ont  reQu(es)  de  votre  canton  attestent  d'une  mani^re  non  6quivoque  le  voeu  libre  et  spontan^ 
d'une  grande  partie  des  communes  de  conserver  Thonorable  nom  de  Suisses  et  de  demenrer  partie  int^grante 
de  l'Helv^tie.  Quoique  les  sentiments  de  loyaut^  d'un  gouvernement  alli6  rendissent  la  manifestation  de  ce 
voeu  superflue ;  quoique  le  langage  contraire  ne  fut  que  celui  de  quelques  factienx,  cependant  le  C.  E.  a  vu 
avec  un  plaisir  bien  sinc^re  cette  preuve  de  Tattachement  de  vos  concitoyens  ä  leur  patrie.  Elle  Tassure 
que  ceux  qui  cherchent  k  troubler  la  tranquillit^  publique  rencontreront  des  obstables  invincibles  dans 
rbonn§tet6  de  ta  masse  des  habitants.  En  leur  exprimant  la  satisfaction  du  Gouvernement  pour  la  conduite 
qn'ils  ont  tenue,  faites  savoir,  citoyen  Prüfet,  aux  communes  et  anx  citoyens  dont  le  tablean  est  ci-joint, 
qnll  a  pris  acte  de  leur  civisme.  Assurez-les  qu'en  se  serrant  antour  du  gouvernement  provisoire,  reconnu 
par  la  France,  pour  la  r^pression  des  agitateurs,  ils  le  secondent  dans  ses  vues  bien  prononc^es  d'assnrer 
k  notre  pays  la  libert^,  rind6pendance  et  le  bonheur."  VBProt.  p.  208-21Ü.  —  481,  p.  826-827.  329-^2. 

Eün  solches  Schreiben  zu  entwerfen  war  (laut  Prot.)  vor  einiger  Zeit  der  (provisor.)  General secretär 
beauftragt  worden;  jetzt  fand  man  den  Augenblick  gekommen,  es  zu  expediren.    Der  Statthalter  erhielt  den 


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432  November  und  December  1800  Nr.  154 

Aaftrag/ dasselbe  nebst  dem  Verzeichnis  der  betheiligten  Gemeinden  oder  Vereine  drucken  und  verbreiten  so 
lassen;  (es  sind  reichlich  hundert  alphabetisch  geordnete  Namen). 

21)  10.  December,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  sendet  eine  Adresse  der  Gemeinde  Epesse.  Sie 
wird  ins  Archiv  gelegt.  VRProt.  p.  285. 

Eine  undatirte  Adresse  dieser  Gemeinde,  die  76  Unterschriften  trägt  und  an  die  Gesetzgeber  gerichtet 
ist,  liegt  in  Bd.  491,  p.  313—14. 

22)  10.  December,  Nyon.  Adresse  von  168  Frauen  an  den  Vollziehungsrath.  „Les  soussign^es,  jalouses 
du  beau  titre  d*Helv6tienne8,  viennent  protester  hautement  et  k  la  face  de  Tunivers  contre  les  men^es  des 
intriguants  qui  chercheraient  k  nous  enlever  ce  nom  sacr6  que  nous  transmirent  nos  ancetres.  Si  elles 
donnent  des  soutiens  ä  la  patrie,  elles  d^sirent  qu'ils  la  servent  en  bons  et  loyaux  Suisses,  et  non  sous  le 
commandement  d'aucune  puissance  6trang6re  quelconque.  Ce  sont  elles  qui  leur  donnent  le  jour,  et  elles 
osent  esp^rer  quil  leur  sera  permis  d'en  disposer  selon  le  voeu  de  leurs  ccBurs  pour  le  salut  et  rindöpendance 
de  la  ch^re  et  malheureuse  Helv6tie.  Elles  se  r6p(a)ndent  en  voeux  pour  la  conservation  des  membres  des 
autorit^s  qui  veulent  le  bien  et  qui  travaillent  pour  le  bonheur  de  leur  patrie.    Salut  et  respect." 

481,  p.  88S-88«. 

Am  17.  von  dem  RStatthalter  eingesandt  mit  Empfehlung  für  eine  Ehrenmeldung  (p.  381).  —  Vgl.  N.  25. 

23)  12.  December,  VR.  Auch  die  Gemeinde  Publoz,  D.  Lavaux,  erklärt  ihre  Anhänglichkeit  an  die 
helvetische  Republik.    Ins  Archiv  zu  legen.  —  (Die  Adresse  hat  22  Unterschriften.) 

VBProt.  p.  269.  -  401,  p.  8a&-8«. 

24)  16.  December,  Lausanne.  Statthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  einer  Beschwerde 
der  Gemeinde  Aigle  über  Auslassung  ihres  Namens  in  dem  Verzeichnis  der  Gemeinden  welche  Adressen 
eingesandt  haben  ...  481,  p.  wi— 92.  (89$-94.) 

25)  18.  December,  VR.  Eine  Adresse  von  mehr  als  hundert  Bürgerinnen  von  Nyon  und  eine  aus  Avenches 
bezeugen  den  Wunsch,  mit  der  helvetischen  Republik  vereinigt  zu  bleiben.  Man  findet  dass  solche  Aeußemngen 
derzeit  unpolitisch  seien  und  zum  Theil  auch  lächerlich  werden.  Es  wird  daher  den  RStatthaltern  von  Leman 
und  Freiburg  die  Weisung  gegeben,  solche  Erklärungen  zu  verhüten  oder  zurückzuhalten  . . . 

VRProt.  p.  855,  856.-401,  p.  887.  889. 

154. 

Bern.    1800,   November  und  December. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  646.  671.  678.  688—86.  688—89.  —  N.  schw.  Bepnbl.  III.  861.  900.  904. 

Letzte  Verhandlungen  über  Einsetzung  von  Sittengerichten. 

Das  Vorausgegangene  ist  in  Bd.  V  zusammengefasst.  Mit  Rücksicht  auf  den  Ursprung  dieses  OeschSft« 
wird  auch  hier  auf  die  außeramtliche  Discassion  einige  Rücksicht  genommen. 

1  a)  15.  Juli,  0.  R.  Eine  Anzahl  Bürger  von  Lausanne  begehrt  dass  die  christliche  Religion  als  diejenige 
Helvetiens  erklärt  werde.    An  die  Commission  über  Sittengerichte.  OBProt.  p.  867. 

1  b)  Am  22.  lag  dem  6.  R.  eine  ähnliche  Petition  aus  Vivis  vor,  die  zugleich  Wiederherstellung  von 
Sittengerichten  wünschte.    An  dieselbe  Commission  gewiesen  (Prot.  p.  386). 

2)  20.  August,  VR.  Ein  Gutachten  des  (früheren)  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  über  Sitten- 
gerichte wird,  nachdem  dasselbe  unter  den  Mitgliedern  circulirt  hat,  ad  acta  gelegt.  —  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  306, 

N.    14.)  VBProt  ^S08. 


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Nr.  154  November  und  December  1800  433 

3)  20.  August,  gg,  R.  Die  vorliegenden  Schriften  über  Einführung  von  Sittengerichten  werden  an  die 
Unterricht8-Commi88ion  verwiesen.  i'rot  78.  -  Repubi.  ii.  421. 

Das  Referat  des  Repubi.  enthält  folgende  Bemerkung:  „Selbst  das  Ausland  hatte  mit  gespannter  Er- 
wartung dem  Erfolg  (der  bezüglichen)  Botschaft  *),  die  in  deutschen,  holländischen,  französischen  und  englischen 
Blättern  abgedruckt  ward,  entgegengesehen ;  es  war  vielleicht  keiner  der  geringsten  Vorwürfe  gegen  die  vorige 
Gesetzgebung,  dass  sie  eine  solche  Einladung  unbeantwortet  ließ,  und  würde  hingegen  ehrenvoll  für  die 
gegenwärtige  sein,  derselben  bald  und  mit  zweckmäßigen  Modificationen  zu  entsprechen.** 

4)  1.  September,  gg,  R.  Die  Unterrichtscommission  stellt  in  einem  vorläufigen  Berichte  die  Schwierig- 
keiten  dar,  welche  der  Auftrag   betreffend  die  Sittengerichte  habe,   und  begehrt  eine  längere  Frist.     Solche 

bewilligt.  196,  p.  85.  -  Prot.  p.  139.  ~  Repubi.  II.  464. 

5  a)   A.September.     „Einige  Bemerkungen  über  die  Sittengerichte";   (orientirend,    z.  Th.  auch  kritisch). 

Kepubl.  II.  485-86 

5  b)  A.  Sept.  Bemerkungen  von  Heinrich  Pfenninger,  öffentl.  Ankläger  im  Canton  Linth :  Einläßliche 
Entwicklung  von  Gründen  gegen  Einführung  solcher  Gerichte  ...  ib.  p.  502. 

6)  17.  Sept.,  gg,  R.  Eine  Zuschrift  der  Vorsteher  der  Gemeinde  St.  Peter  in  Zürich,  welche  die  Auf- 
stellung von  Ehe-  und  Sittengerichten  empfiehlt,  wird  an  die  Unterrichtscommission  zu  baldiger  Begutachtung 

verwiesen.  Prot.  p.  232.  —  RepaW.  U.  565. 

7  a)  22.  September,  gg.  R.  „Ein  Mitglied  macht  den  schriftlichen  Antrag,  ein  allgemeines  Polizeigesetz 
fHr  Helvetien  zu  entwerfen,  welche  Anstalten  (? . .)  besonders  allhier  zu  Bern  an  den  Sonntagen  sehr  ver- 
nachläßigt  würden."    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt.  Prot  p.  200.  341.  -  Repubi.  11.  604. 

7  b)   6.  October,  ebd.    Zweite  Verlesung.    Ueberweisung  an  die  Polizeicommission. 

8  a)  8.  October.  Petition  der  Geistlichkeit  der  Classen  von  Lausanne  und  Vivis  für  Wiederherstellung 
der  Sittengerichte.    (Extract.)  BuU.  heiv.  xv.  306  7. 

Am  11.  von    dem  VR.  an   den  gg.  Rath   gewiesen  (VRProt.  p.  161—62;  Bd.  615,  p.  77—78.  79). 
In  einem  größern  Artikel  des  Bulletin  helv.  (XV.  345-  48)  wird  die  Sache  mit  wichtigen  Gründen  bekämpft. 

8  b)  10.  Oct.  Der  VR.  an  den  gg.  Rath.  Mittheilung  einer  Denkschrift  des  Kirchenraths  in  Zürich  über 
den  Verfall  der  Sitten  und  das  Bedürfnis  zur  Einsetzung  von  Sittengerichten.   ■—  (Diese  Schrift  fehlt.) 

VRProt.  p.  128.  —  615,  p.  75. 

9)  13.  October,  gg.  R.  Zwei  Botschaften  des  VoUziehungsraths,  v.  10.  u.  11.  d.,  begleitet  von  Zuschriften 
des  Kirchenraths  in  Zürich  und  der  Classen  von  Lausanne  und  Vivis,  welche  über  die  eingerissene  Ver- 
wilderung klagen  und  Einsetzung  von  Sittengerichten  verlangen,  werden  der  Unterrichtscommission  überwiesen. 

Prot.  p.  377—78.  —  Repubi.  II.  637.  638. 

10)  27.  November,  gg,  R.  Vorlage  von  zwei  entgegengesetzten  Gutachten  der  üiiterrichtscommission  über 
Sittengerichte.    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch  verwiesen. 

Der  Bericht  der  Mehrheit  (Schlumpf,  Anderwert)  liegt  in  Bd.  228,  p.  189-204;  (205—16);  derjenige 
der  Minderheit  (Pfyffer)  in  Bd.  196,  p.  321 — 23.  Zu  bemerken  ist  auch  eine  Kundgebung  von  Muret  im  Bull, 
helv.  XVI.  202—5;  210—12. 

Ha)  (27.  Nov.)  Gutachten  der  Mehrheit,  „Bürger  Gesetzgeber!  Wenn  es  bei  irgend  einem  Gesetzes- 
vorschlag nothwendig  war,  die  Gründe  genau  zu  entwickeln,  worauf  eine  Commission  ihr  Gutachten  stützt,  so  ist 
es  gewiss  (der  Fall)  bei  dem  gegenwärtigen,  welches  die  Unterrichtscommission  über  die  Frage,  ob  Sittengerichte 


*)  Bd.  V.  Nr.  306,  N.  8  b. 
Aaa.d.H6lv.VI.  Ö5 


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434  November  und  December  1800  Nr.  154 

in  Ilelvetien  festgesetzt  werden  sollen,  Ihnen  . .  vorzulegen  die  Ehre  hat.  Während  auf  der  einen  Seite  diese 
seit  Jahrhunderten  in  Helvetion  eingeführten  Sittengerichte  von  den  Vorstehern  und  ersten  Mitgliedern  der 
protestantischen  Kirche  als  das  einzige  und  als  das  zuverläßigste  Mittel,  dem  immer  mehr  einreißenden 
Sittenverderbnis  Einhalt  zu  thun,  dargestellt  und  desswegen  ihre  Wiedereinsetzung  unter  den  dringendsten 
unbefangensten  Vorstellungen  begehrt  werden,  äußert  man  auf  der  andern  Seite  gegen  die  Einführung  der- 
selben so  verschiedene  Einwendungen  und  so  auffallende  Bedenklichkeiten,  dass  es  wirklich  eines  festen  sichern 
Ganges  bedarf,  um  unter  den  so  ganz  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus  welchen  dieser  Gegenstand  betrachtet 
werden  soll,  endlich  dasjenige  Resultat  hervorzubringen,  welches  dem  wahren  Endzweck  solcher  Sittengerichte 
und  dadurch  dem  allgemeinen  Wohl  am  besten  entsprechen  soll.  —  Sind  Sittengerichte  nothwendig?  Um 
diese  Frage  zu  beantworten,  bedarf  es  weiter  nichts  als  des  täglichen  Umgangs  mit  Menschen.  In  jedem 
auch  noch  so  eingeschränkten  Kreise  wird  man  beinahe  täglich  die  traurige  Erfahrung  machen  kcinnen,  wie 
oft  das  häusliche  Glück,  die  innere  Ruhe,  die  wechselseitige  Achtung  durch  Handlungen  und  Zufälle  gestört 
werden,  denen  keine  gesetzliche  Strafe,  nur  nachdrucksame  Vorstellungen  und  ernste  Pflichterinnerung  vor- 
beugen kann.  Bedarf  es  einer  nähern  Schilderung  dieses  Bildes,  so  denke  man  sich  den  unglücklichen  Fall 
wo  Eltern  ihre  schönsten  Stunden,  den  größten  Theil  ihres  Vermögens  der  Ausbildung  ihrer  Kinder  fruchtlos 
widmeten  oder  wo  Eltern  von  den  Pflichten  gegen  ihre  Kinder  so  weit  abweichen,  dass  sie  dieselben  in  den 
Fortschritten  höherer  Ausbildung  nicht  nur  nicht  unterstützen,  sondern  sie  auf  die  eigensinnigste  Art  darin 
hemmen  oder  wohl  gar  durch  Beispiel  zum  Sittenverderbnis  anreizen,  oder  jenes  unglückliche  Ehepaar,  wo 
zärtliche  Liebe  mit  roher  ünbiegsamkeit,  wo  unverbrüchliche  Treue  mit  Ausschweifung,  häusliche  Sorgfalt 
mit  Verschwendung  vergolten  wird,  oder  jene  Ehe  wo  die  besten  Eheleute  in  ihrer  wechselseitigen  Liebe  und 
Treue  den  Lohn  ihrer  tugendhaft  zurückgelegten  Jugend  genießen  zu  können  glaubten  und  durch  Laune, 
Härte,  übertriebene  Anmaßungen  und  unverdiente  Vorwürfe  von  Seite  mürrischer  oder  mißmuthiger  Eltern 
auf  die  grausamste  Art  gekränkt  und  in  ihrem  guten  Einverständnis  gestört  werden.  Solchen  unglücklichen 
Lagen  und  Verhältnissen,  die  vielleicht  schon  so  manches  Opfer  in  seinen  besten  Jahren  ins  Grab  legten, 
muß  der  Staat  in  ihrem  Aufkeimen  zuvorzukommen  trachten,  oder  er  gewährt  jene  Vortheile  und  jene  Sicher- 
heit nicht,  die  man  sich  aus  dem  gesellschaftlichen  Vertrag  versprechen  soll;  es  wird  ihm  dies  zur  doppelten 
Pflicht  in  einer  Zeit,  wo  die  engsten  Bande  der  gesellschaftlichen  Ordnung,  wenn  nicht  ganz  aufgelöst,  doch 
gewiss  sehr  geschwächt  wurden.  Aber  wie  kann  dieses  am  zuverläßigsten  erzielt  werden?  Weder  Gesetze 
noch  Strafen,  weder  Richter  noch  Gefängnisse  sind  diejenigen  Mittel  durch  welche  man  das  entweder  wankeude 
oder  auch  (schon)  zerstörte  Einverständnis  zwischen  Eheleuten,  Eltern  und  Kindern  herzustellen  vermögend 
ist;  sobald  einmal  durch  unmittelbare  Zwischenkunft  der  richterlichen  und  Polizeibehörden  die  GemUthcr 
erbittert  sind,  so  wird  jeder  Versuch  zur  Wiederherstellung  des  guten  Einverständnisses  doppelt  erschwert, 
wo  nicht  ganz  fruchtlos ;  in  solchen  Fällen  muß  auf  das  Herz  unmittelbar  gewirkt  werden,  was  weder  durch 
Strafen  noch  Gesetze  geschehen  kann.  Reichen  wir  also.,  mit  Freuden  einer  Anstalt  die  Hand  und  unsre 
Unterstützung,  welche  ganz  zu  diesem  hohen  Endzweck  geeignet  zu  sein  scheint,  (und)  deren  Einrichtung  wir 
nun  näher  entwickeln  wollen.  —  Der  Pfarrer  des  Orts  und  sechs  Beisitzer,  gewählt  von  den  sämtlichen 
Familienvätern,  sollen  dieses  ehrwürdige  Gericht  bilden ;  in  ihre  Hände  legt  die  ganze  Gemeinde  das  wichtige 
Amt  der  allgemeinen  Versöhnung.  Von  demselben  soll  die  Erfüllung  der  heiligsten,  schönsten  Pflichten  befördert 
werden;  es  ergänze  die  Lücke  die  bisher  von  der  Gesetzgebung  offen  gelassen  wurde,  und  es  wirke  da  wo 
den  ersten  Zusprächen  des  Religionslehrers  kein  Gehör  gegeben  worden  ist;  sein  Endzweck  sei  Beförderung 
des  häuslichen  Glücks,  Beibehaltung  guter  Sitten ;  seine  Gewalt  bestehe  in  friedlichen  ernsthaften  Ermahnungen, 
und  das  Betragen  seiner  Mitglieder  sei  das  ermunternde  Beispiel  der  ganzen  Kirchgemeinde.  —  Wir  würden 
der  Einwendungen  die  unter  der  vorigen  Gesetzgebung  bei  der  Berathung  über  diesen  Gegenstand  gegen  das 
Beiwohnen    der   Geistlichen    bei    diesem   Gerichte    gemacht  wurden,    nicht   erwähnen,  wenn  wir   nicht   diesen 


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Nr.  154  November  und  December  1800  485 

Anlass  benutzen  wollten,  am  zn  zeigen  wie  ehrwürdig  uns  ein  Stand  sei,  der  bei  genauer  Erfüllung  seiner 
Pflichten  dem  Staat  die  wichtigsten  Vortheile  gewährt.  Wir  wollen  dadurch  dass  wir  die  Geistlichen  in  dieses 
Sittengericht  verordnen,  den  offenbaren  Beweis  laut  bekennen,  dass  wir  vereinigt  mit  ihnen  für  das  Wohl  des 
Ganzen  arbeiten  wollen,  insofern  sie,  den  erhabenen  Pflichten  ihres  Berufes  getreu,  dieselben  innert  denjenigen 
Grenzen  ausOben,  weiche  ihnen  die  Natur  ihres  Amtes  und  der  Endzweck  des  Staats  vorzeichnen.  Wenn 
einzelne  willkürliche  Verfügungen  während  dem  Ausbruch  der  Revolution  gegen  einzelne  Mitglieder  des  geist- 
lichen Standes  wirklich  stattgefunden  haben,  so  schließe  man  nicht  daraus,  dass  es  desswegen  um  Religion 
und  Moralität  geschehen  sei,  wie  man  solche  ängstliche  Besorgnisse  auszubreiten  sich  bei  fallen  ließ.  Man 
strafe  auf  der  einen  Seite  die  Fehler  der  einzelnen  Mitglieder;  aber  man  untersuche  und  bestrafe  dieselben 
nach  denjenigen  Formen,  nach  welchen  es  die  Gesetze  und  die  bürgerliche  Freiheit  fordern.  Aber  auf  der 
andern  Seite  finde  dieser  ehrwürdige  Stand  Schutz  und  Sicherheit  seiner  Ehre  und  seiner  Rechte  gegen  will- 
kürliche Eingriffe  oder  Verleumdungen,  woher  sie  auch  kommen  möchten.  Von  dieser  Seite  haben  wir  den 
geistlichen  Stand  betrachtet,  da  (indem!)  wir  dem  Pfarrer  eine  Stelle  im  Sittengericht  anwiesen.  Oder  soll 
es  nach  einer  andern  Behauptung  erwiesen  unmöglich  sein,  solche  Sittengerichte  mit  sittlichen,  leidenschaft- 
losen  Menschen  zu  besetzen,  dann  bleibt  jedem  rechtlichen  Mann  für  unser  gebeugtes  Vaterland  nichts  mehr 
zu  thun  übrig,  als  ihm  die  letzte  Thräne  zn  weilien !  Nein, . .  so  weit  ist  es  doch  noch  nicht  gekommen,  dass 
nicht  in  jeder  Pfarrgemeinde  6  Männer  sich  vorfinden  sollten,  in  deren  Tugend  und  Rechtschafl*enheit  man 
so  viel  Zutrauen  setzen  dürfte,  um  ihnen  die  Pflichten  der  Sittenrichter  übertragen  zu  können,  und  sollte  der 
Pfarrer  nicht  jenen  untadelhaften  Lebenswandel  besitzen,  der  ihm  die  Eigenschaften  eines  Sittenrichters 
zuschriebe,  so  verdiente  ein  solcher  noch  weit  weniger  mit  der  Würde  eines  Religionslehrers  bekleidet  zu 
bleiben.  -  Die  nähere  Untersuchung  der  Competenz  die  wir  den  Sittengerichten  einzuräumen  vorschlagen 
und  der  Art  nach  welcher  sie  dieselbe  ausüben  sollen  wird  Sie  . .  in  Stand  setzen,  Ihr  Urtheil  richtig  zu 
fällen,  ob  denn  solche  Sittengerichte  als  heimliche  Gerichte  angesehen  werden  sollen;  ob  sie  ein  leiden- 
schaftliches, allen  Freiheitssinn  unterdrückendes,  wahrer  Aufklärung  nachtheiliges,  elendes  Inquisitionstribunal 
werden  könnten;  ob  sie  das  Grab  der  Freiheit  und  den  Keim  unauslöschlicher  Rache  und  Feind8chaft(en)  in 
sich  enthalten.  Dies  sind  die  Ausdrücke  die  man  in  den  Einwendungen  gegen  die  Einführung  der  Sitten- 
gerichte aufstellte  (gebrauchte?).  Weder  eine  Anstalt  noch  eine  Verfassung  noch  irgend  ein  menschliches 
Unternehmen  ist  der  Gefahr  überhoben,  durch  Missbräuche  all'  das  Gute  das  mit  ihm  verbunden  war  zu 
verlieren.  Es  muß  uns  genügen,  wenn  wir  von  einer  Anstalt  beweisen  können,  dass  sie  ihrer  Innern  Beschaflfen- 
heit  und  äußern  Form  nach  gut  und  zweckmäßig  sei.  Was  man  auch  immer  für  Erziehungsanstalten  festsetze, 
sie  bleiben  größtentheils  ohne  Wirkung,  so  lang  man  nicht  zu  gleicher  Zeit  die  rohen  leidenschaftlichen  Aus- 
brüche bei  derjenigen  Classe  Menschen  zu  hindern  sucht,  welche  ihre  Erziehung  früher  schon  erhalten  und 
die  frühere  Jugend  schon  zurückgelegt  haben.  Man  nenne  es  doch  nicht  Gewissenszwang,  wenn  der  Gesetz- 
geber auf  diese  Classe  Menschen  durch  eine  Anstalt  zu  wirken  trachtet,  welche  alle  gütliche  Versuche  und 
freundliche  Zusprüche  anwenden  soll,  um  nicht  durch  Hinweisen  vor  die  richterlichen  Behörden  die  Erbitterung 
der  Gemüther  zu  vermehren  und  alle  fernere  Aussöhnung  zu  vereiteln.  —  Die  sorgfältigen  Einschränkungen 
die  wir  bei  Klagen  zwischen  Eheleuten,  Eltern  und  Rindern  festzusetzen  vorschlagen,  ehe  dieselben  vor  das 
Sittengericht  [vor]geladen  werden  dürfen,  sind  zu  auffallend  (einleuchtend?),  als  dass  dieselben  einer  nähern 
Entwicklung  bedürften,  um  zn  beweisen  dass  solche  Sittengerichte  ganz  zur  Beibehaltung  der  häuslichen 
Zufriedenheit  sowie  zur  Beschützung  der  bürgerlichen  Freiheit  geeignet  seien.  Sollten  die  übrigen  der  Com- 
petenz dieser  Sittengerichte  angewiesenen  Fälle  zu  unbestimmt  scheinen,  so  dürfte  diese  Besorgnis  dadurch 
gehoben  sein,  dass  ja  nicht  einmal  die  zweite  besondere  Ermahnung,  welcher  zwei  Mitglieder  beiwohnen 
müssen,  geschehen  darf,  ohne  dass  [nicht]  das  ganze  Sittengericht  damit  einverstanden  ist  und  dieselbe  rörmlich 
verordnet  hat.  —  üebrigens  sind  die  Begriffe  von  Anstand,  Sitten,  Aergernis  und  Ausschweifung  dem  Recht- 


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436  November  und  December  1800  Nr.  154 

schaffenen  so  deutlich  ins  Herz  geschrieben,  dass  man  darüber  von  Seite  des  Sittengerichts  keinen  Missbrauch 
erwarten  soll,  welches  überdies  der  Aufsicht  der  oberen  Gewalten  untergeordnet  ist.  Wir  räumten  dem  Sitten- 
gerichte keine  Strafe  ein,  weil  dasselbe  auf  Ehre  und  Gewissen  allein  wirken  soll.  Ist  der  Fehlende  unempfind- 
lich gegen  Zusprüche,  die  ihm  derjenige  Mann  ans  Herz  legt,  unter  dessen  Leitung  und  durch  dessen  Lehre 
er  nicht  nur  seinen  gegenwärtigen  Zustand  verbessern,  sondern  sich  für  eine  höhere  zukünftige  Laufbahn 
vorbereiten  sollte ;  ist  er  unempfänglich  fUr  jene  Warnungen,  die  ihm  sechs  Familienväter  wiederholen,  welche 
vielleicht  seine  Altersgenossen  sind  und  als  solche  auf  ihn  größern  Einfluss  haben,  oder  die  ihm  ihres  hohen 
Alters  wegen  ehrwürdig  sein  sollten,  dann  tritt  der  traurige  Fall  ein,  dass  ein  solcher  Mensch  durch  Furcht 
vor  Strafe  geleitet  werden  muß,  welche  nicht  ein  solches  versöhnendes  und  vermittelndes  Gericht,  sondern 
die  vom  Staat  aufgestellten  richterlichen  und  Polizeibehörden  verfügen  müssen;  wo  Ehre  und  Gewissen 
schweigen,  da  trauert  die  Menschheit  und  schützt  sich  durch  den  rächenden  Arm  des  Richters.  —  Auch  die 
äußere  Form  dieses  Sittengerichts  suchten  wir  mit  aller  möglichen  Vorsicht  zu  bestimmen,  um  den  Fehlenden 
an  seiner  Ehre  nicht  zu  kränken.  Erst  nach  zwei  fruchtlosen,  durch  den  Pfarrer  gemachten  Warnungen  kann 
jemand  vor  das  Sittengericht  vorgeladen  werden ;  es  kann  seine  Sitzungen  nie  öffentlich  halten  und  an  keinem 
bestimmten  Tag.  Die  Mitglieder  sind  zum  Stillschweigen  verpflichtet,  bis  die  Anzeige  an  höhere  Behörde 
geschehen  ist,  und  so  sind  die  letzten  Mittel  erschöpft,  um  den  Fehlenden  zur  Besserung  auf  eine  seiner 
Ehre  unnachtheilige  Art  zurückzubringen.  —  Dieses,  BB.  GG.,  waren  die  Beweggründe  die  uns  bei  Abfassung 
dieses  Gutachtens  zur  Grundlage  dienten.  —  Noch  müssen  wir  eines  Wunsches  Erwähnung  thun,  der  in  den 
über  diesen  Gegenstand  eingereichten  Bittschriften  einstimmig  geäußert  ward  und  der  dahin  zielt,  dass  die 
sogenannten  Chor-  und  Ehegerichte  wieder  so  hergestellt  werden  möchten,  wie  sie  ehedem  bestanden.  Sie 
werden  sich  aber  erinnern,  ..  dass  die  katholische  Geistlichkeit  vom  Thurgau  und  Sentis  beinahe  einen 
ähnlichen  Wunsch  in  ihrer  eingereichten  Bittschrift  geäußert  hat,  dessen  genauere  Prüfung  Sie  der  Justiz- 
commission (?)  übertragen  haben,  wohin  wir  daher  auch  diese  Frage  zu  überweisen  (be)antragen." 

^  ,  ,  >.  ,         ^.  .   ,  Eepobl.  III.  880-82. 

IIb)    Gesetz{e8)vor8chlag  für  die  SUtengenchte, 

L  Bildung  der  Sittengerichte. 

Art.  1.  In  jeder  Pfarrgemeinde  (Kirchhöre)  soll  ein  Sittengericht  errichtet  werden.  2.  Dieses  Sitten- 
gericht besteht  aus  dem  ersten  Pfarrer  oder  Seelsorger  und  sechs  Activbürgern,  die  Familienväter  und  in  der 
Pfarrgemeinde  ansäßig  sein  müssen.  3.  Wenn  der  erste  Pfarrer  oder  Seelsorger  Krankheit  oder  Alters- 
scbwachheiten  halber  nicht  diesem  Sittengerichte  beiwohnen  könnte,  so  soll  ihn  der  nächste  am  Rang,  and 
im  Abgang  eines  solchen  der  Vicar  am  Sittengericht  ersetzen.  4.  Wenn  eine  Pfarrei  verschiedene  Gemeinden 
enthaltet  (!),  so  soll  jede  derselben  ein  Mitglied  am  Sittengericht  haben,  wenn  auch  die  Anzahl  der  6  Glieder 
überstiegen  würde.  5.  Wenn  zu  einer  Pfarrei  Gemeinden  gehören,  welche  ihren  besondern  Pfarrer  oder  Seel- 
sorger haben,  so  wird  derselbe  jedesmal  dem  Sittengericht  beiwohnen,  wenn  jemand  aus  seiner  Gemeinde 
vor  das  Sittengericht  berufen  wird.  6.  Um  als  Mitglied  in  das  Sittengericht  gewählt  zu  werden,  muß  einer 
verheiratet  sein  oder  es  gewesen  sein  und  im  letzte(r)n  Fall  Kinder  haben;  er  muß  (wenigstens)  40  Jahre 
alt  und  von  unbescholtenem  Lebenswandel  sein.  Kein  öffentliches  Amt  kann  jemanden  entschuldigen, 
diese  Stelle  zu  übernebmen.  7.  Die  Beisitzer  des  Sittengerichtes  werden  auf  folgende  Art  gewählt:  Der 
Kegierungsstatthalter  im  Hauptort  (des  Cantons),  die  Districtsstatthalter  in  (den)  übrigen  Orten  werden  an 
einem  Sonntag  nach  geendigtem  Gottesdienst  alle  in  der  Pfarrgemeinde  angesessenen  Familienväter  in  der 
Kirche  versammeln,  ihnen  die  Ursache  dieser  Zusammenkunft  anzeigen  und  sie  von  der  Wichtigkeit  sowohl 
dieses  Sittengerichts  als  der  Wahl  belehren  und  sie  ermahnen,  diese  gewissenhaft  nur  auf  diejenigen  zu 
richten,  welche  ihnen  als  die  rechtschaffensten  Männer  bekannt  seien.  Hierauf  werden  die  sämtlichen  Familien- 
väter  die  Beisitzer   des  Sittengerichts   nach  der  im  1.  und  4.  Art.  bestimmten  Anzahl  wählen.     8.    Die  Art 


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Nr.  154  November  und  December  1800  487 

abzustimmen  ist  der  Versammlung  der  Familienväter  überlassen,  entweder  durch  geheimes  8timmenmehr  oder 
durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben,  oder  mit  lauter  Stimme  beim  Namensaufruf.  9.  Die  erwählten  Mitglieder 
des  Sittengerichts  bleiben  vier  Jahre  an  ihrer  Stelle;  sie  können  unbestimmt  wieder  erwählt  werden.  Wenn 
eines  derselben  während  diesen  4  Jahren  stirbt,  so  kann  seine  Stelle  durch  das  Sittengericht  wieder  besetzt 
werden.  10.  Das  Sittengericht  wählt  seinen  Vorsteher  aus  seiner  Mitte,  welcher  ein  Jahr  im  Amt  bleibt  und 
immer  wieder  bestätigt  werden  kann.  11.  Wenn  die  4  Jahre  verflossen  sind,  so  wird  der  Präsident  din 
Familienväter  wieder  zusammenberufen,  um  das  Sittengericht  zu  erneuern  oder  zu  bestätigen.  12.  Das  Sitten- 
gerieht  wählt  sich  einen  Schreiber  in  oder  außer  seiner  Mitte,  ohne  ihm  jedoch  einen  Gehalt  zu  bestimmen. 
13.  Der  Rüster  der  Pfarrkirche  versieht  die  Verrichtungen  des  Weibels,  und  sind  es  mehrere,  so  wechseln 
sie  von  6  zu  6  Monaten  um.  14.  Das  Sittengericht  versammelt  sich  ordentlicher  Weise  alle  14  Tage.  Es 
wird  auch  jedesmal  wenn  es  der  Vorsteher  nöthig  findet  außerordentlicherweise  versammelt. 

.n.  Competenz  der  Sittengerichte. 

15.  Das  Sittengericht  kann  eine  Competenz  erst  dann  ausüben,  wenn  der  Fehlbare  auf  die  dem  Sitten- 
gericht gemachte  Anzeige  bin  und  aus  dessen  Auftrag  zuerst  durch  den  Pfarrer,  und  im  Wiederholungsfall 
durch  denselben  in  Gegenwart  zweier  von  dem  Sittengericht  verordneten  Mitglieder  insgeheim  ermahnt  worden. 
16.  Nur  im  Fall  wenn  der  Fehlbare  entweder  vor  dem  Pfarrer  allein  oder  vor  ihm  und  den  zwei  Beisitzern 
nicht  erscheint,  kann  ein  solcher  ohne  diese  geheimen  Ermahnungen  unmittelbar  vor  das  Sittengericht  vor- 
geladen werden.  17.  Für  alle  übrigen  Fälle  und  besonders  für  die  hier  nachfolgenden  muß  die  obige  Vor- 
schrift genau  beobachtet  werden.  18.  Die  Sittengei  ichte  wachen  über  die  Beibehaltung  der  guten  Sitten ;  die 
Handlungen  der  Bürger  welche  den  öffentlichen  Anstand  beleidigen  und  auf  diese  Weise  Aergemis  in  der 
Gesellschaft  eiTCgen,  gehören  vor  dieselben,  insoweit  solche  der  correctionellen  Polizei  nicht  unterworfen  sind. 
19.  Die  Sittengerichte  beschäftigen  sich  mit  denjenigen  äußerlichen  Handlungen  welche  die  dem  öffentlichen 
Gottesdienst  schuldige  Achtung  verletzen.  Wenn  diese  Handlungen  vor  die  correctionelle  Polizei  zur  Bestrafung 
gehören,  so  begnügen  sich  die  Sittengeriehte,  das  Vergehen  der  Polizei  anzuzeigen,  damit  der  Thäter  nach 
Inhalt  der  Gesetze  bestraft  werde.  20.  Die  Verletzung  der  gegenseitigen  Pflichten  der  Elteni  oder  der  an 
ihrer  Statt  Vorgesetzten  gegen  ihre  Kinder  und  dieser  letztern  gegen  jene  gehört  ebenfalls  vor  die  Sitten- 
gerichte. Das  Sittengericht  kann  aus  Anlass  von  Verletzung  gegenseitiger  Pflichten  der  Eltern  und  ihrer 
Kinder  nur  in  nachbestimmten  Fällen  eine  Vorladung  vor  ihm  zu  erscheinen  verordnen:  a)  Auf  die  Auf- 
forderung des  Vaters  oder  der  Mutter  oder  derer  die  ihre  Stelle  vertreten ;  b)  auf  die  Aufforderung  (seitens) 
der  Kinder,  wenn  zwei  ihrer  Anverwandten  ihr  Begehren  unterstützen  oder  es  in  ihrem  Namen  selbst  begehren ; 
c)  endlich,  wenn  das  schlechte  Betragen  der  Kinder  gegen  ihre  Eltern  oder  dieser  letztern  gegen  ihre  Kinder 
so  öffentlich  bekannt  wäre,  dass  dasselbe  ein  böses  Beispiel  gäbe  und  der  Gesellschaft  zu(m)  Aergemis 
gereichte.  21.  Wenn  ein  Familienvater,  dem  die  Erziehung  und  Unterhaltung  der  Kinder  obliegt,  dieses  zu 
thun  vernach läßigt,  da  (indem?)  er  seine  Berufsgeschäfte  verlässt  und  sich  dem  Trunk,  Spiel  und  Aus- 
schweifung ergibt,  so  wird  er  auf  die  Klage  eines  der  Anverwandten  oder  bei  allgemeinem  Bekanntsein  seiner 
schlechten  Aufführung  nach  Inhalt  des  15.  Art.  dieses  Gesetzes  zuerst  ganz  in  geheim  ermahnt  und  seiner 
Pflichten  erinnert  werden.  Wenn  die  Ermahnung  fruchtlos  blieb,  so  wird  man  dieselbe  noch  einmal  wieder- 
holen; blieb  auch  diese  ohne  Wirkung,  so  wird  ein  solcher  vor  das  Sittengericht  berufen  und  ihm  bei 
geschlossener  Thür  sein  ärgerlicher  Lebenswandel  vorgehalten;  erfolgt  auch  darauf  keine  Besserung,  so  wird 
er  dem  Districtsgericht  angezeigt.  22.  Auf  die  nämliche  Art  wird  gegen  Eltern,  Anverwandte,  Vormünder  und 
Lehrmeister  vorgefahren  (!),  welche  die  ihrer  Obsorge  anvertrauten  Kinder  mit  übertriebener  Strenge  behandeln 
würden,  wenn  nämlich  diese  üble  Behandlung  öffentlich  bekannt  würde,  oder  zwei  nahe  Anverwandte  dess- 
wegen   klagend   einkämen.     23.   Die  Eltern  welche  ihre  Kinder  betteln  schicken,   ohne  dass  sie  aller  Unter- 


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488  November  und  Derember  1800  Nr.  154 

Stützung  und  Lebensmittel  beraubt  sind,  sowie  auch  jede  Person  die  gesund  und  eines  Alters  ist,  dass  sie 
arbeiten  kann,  oder  welche  von  ihrer  Gemeinde  unterstutzt  ist  und  sich  dennoch  dem  Herumstreifen  und  dem 
Bettel  völh'g  ergibt,  werden  zweimal  insgeheim  ermahnt  werden;  im  Wiederholungsfall  werden  sie  vor  das 
Sittengericht  voi^eladen  und  endlich  der  Municipalität  angezeigt.  24.  Wenn  zwischen  Eheleuten  die  Uneinig- 
keit so  hoch  gestiegen  ist,  dass  sie  auch  außer  ihrem  Haus  sich  an  Tag  gibt,  da  (indem)  sie  sich  beschimpfen 
oder  auf  eine  ärgerliche  Art  herumzanken  oder  sich  schlagen  oder  wohl  gar  ohne  Spruch  des  Distri<;t8gerichts 
eigenmächtig  sondern,  so  werden  beide  insgeheim  vor  den  Pfarrer  vorgefordert,  um  gUtlicIie  Aussöhnung  zu 
versuchen  und  den  Frieden  zwischen  ihnen  herzustellen.  Wenn  die[8e]  erste  geheime  Ermahnung  fruchtlos 
bleibt,  SU  wird  die  zweite  nach  Inhalt  des  15.  §  wiederholt  (!).  Das  Sittengericht  selbst  aber  wird  solche 
Eheleute  wegen  solchen  Handlungen  nur  dann  vor  sich  bescheiden,  wenn  alle  gütlichen  und  geheimen  Ver- 
suche vorher  angewendet  worden,  und  wenn  solche  Handlungen  auf  eine  auffallende  Art  bekannt  wurden. 
In  keinem  Fall  aber  darf  sich  das  Sittengericht  mit  der  Frage,  ob  diese  Ehe  geschieden  werden  soll,  abgeben, 
sondern  dasselbe  soll  im  Gegentheil  alle  Mühe  anwenden,  dieselbe  (die  Scheidung)  zu  verhindern.  25.  Wenn 
diese  Eheleute  vor  dem  Sittengerioht  sich  erklären,  unerachtet  aller  Vorstellungen  auf  der  Ehescheidung  zu 
bestehen,  so  wird  sie  das  Sittengericht  ganz  einfach  dem  betreffenden  Richter  zuweisen  und  demselben  den 
Verbalprocess  der  versuchten  Aussöhnung  Uberschicken.  26.  Die  Sittengerichte  werden  sich  [es]  angelegen 
sein  lassen,  diejenigen  Personen  die  sich  den  Ausschweifungen,  der  Trunkenheit  und  andern  den  öffentlichen 
Anstand  beleidigenden  Lastern  ergeben  davon  abzuhalten.  27.  Sie  werden  daher  auch  diejenigen  deren  Auf- 
sicht solche  Personen  anvertraut  sind  oder  in  ihren  Diensten  stehen,  auf  diese  ihre  Anvertrauten  oder  An- 
gehörigen durch  zweckmäßige  Ermahnungen  aufmerksam  machen  und  dieselben  nach  Inhalt  des  15.  §  dazu 
ermahnen  und  sie  dann  selbst  vor  das  Gericht  vorfordern.  28.  Sollten  Eltern,  Vorsteher  und  andere,  denen 
solche  Personen  angehören,  solchen  Warnungen  nicht  Gehör  geben  oder  wohl  gar  solche  im  26.  Art.  an- 
geführte Ausartungen  befordern  oder  Anlass  dazu  geben,  so  wären  sie  vom  Sittengericht  mit  Uebersendang 
des  Verbalprocesses  über  die  ihnen  gemachten  Warnungen  den  betreifenden  Behörden  anzuzeigen.  29.  Die 
Anerkennung  der  Vaterschaft  gehOrt  nicht  vor  die  Sittengerichte  als  nur  insoweit  von  gütlicher  Aussöhnung 

die  Rede  ist. 

HL  Verfahningsart  der  Sittengerichte. 

30.  Das  Sittengericht  kann  nie  bei  offenen  ThUren  gehalten  werden.  31.  Das  Sittengericht  schreitet 
summarisch  zur  Untersuchung  der  ihm  angezeigten  Thatsachen.  32.  Die  Aussage  eines  Mitglieds  des  Gerichts 
genügt,  sodass  der  Verweis  stattfindet,  wenn  nämlich  das  Mitglied  persönliche  Kenntnis  davon  hat  und  die 
Thatsachen  bezeugt.  33.  Wenn  jemand  vor  das  Sittengericht  vorgeladen  ist,  so  muß  er  sich  persönlich  stellen. 
Er  kann  sich  weder  durch  einen  Sachwalter  vertreten  noch  durch  einen  Advocaten  oder  sonst  jemand  bei- 
stehen lassen.  34.  Wenn  der  vorgeladene  Bürger  nicht  an  dem  angesetzten  Tag  erscheint,  so  soll  ihm  eine 
zweite  Vorladung  schriftlich  hinterbracht  werden.  Erscheint  er  auch  diesesmal  nicht,  so  wird  er  dem  Districts- 
gericht  verzeigt,  welches  seinen  Ungehorsam  mit  einer  Geldbuße  bestrafen  wird,  die  nicht  weniger  als  1 
und  nicht  mehr  als  40  Frk.  sein  darf.  Die  Strafe  hat  nicht  statt,  wenn  der  beschuldigte  Bürger  seine  Ab- 
wesenheit (sein  Ausbleiben?)  durch  den  einen  oder  den  andern  der  Gründe  rechtfertigen  kann,  die  in  bürger- 
lichen Rechtssachen  in  denjenigen  Fällen  zur  Entschuldigung  dienen,  in  welchen  die  persönliche  Stellnng 
durch  das  Gesetz  befohlen  ist.  35.  Wenn  der  Bürger  welcher  in  die  in  dem  obigen  Art.  festgesetzte  Strafe 
verfällt  worden  ist  auch  bei  der  dritten  Vorladung  nicht  erscheinen  würde,  so  soll  er  aufs  neue  dem  Distriets- 
gericht  verzeigt  und  von  demselben  mit  einer  Einsperrung  bestraft  werden,  die  nicht  länger  als  24  Standen 
dauern  darf.  36.  Um  die  in  den  zwei  vorhergehenden  Artikeln  festgesetzten  Strafen  anwenden  zu  können, 
ist  es  nothwendig  dass  die  ihm  von  dem  Sittengericht  (zu)geschickten  Vorladungen  ausdrücklich  enthalten  dass 
er  fllr  das  zweite  oder  drittemal  vorgeladen  ist.    37.  Es  wird  dem  vor  dem  Sitteugericht  Erschienenen  sein 


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Nr.  154  November  und  Üecember  1800  439 

Fehler  und  die  daraus  entstehenden  ttblen  Folgen  in  ihrer  ganzen  Größe  lebhaft  dargestellt,  das  Missfallen 
des  Sittengeriehts  ihm  bezeuget  und  derselbe  zur  Besserung  unter  den  nachdrucksarasten  Vorstellungen 
ermahnet  und  das  ganze  Verfahren  ins  Protokoll  eingeschrieben.  38.  Es  ist  den  Mitgliedern  des  Sittengerichts 
das  strengste  Stillschweigen  aufgetragen  über  die  bei  demselben  vorgehenden  Verhandlungen.  .Ji).  Die  Unkosten 
der  Schreibmaterialien  sollen  in  die  Kirchenrechnung  gebracht  werden.  40.  Der  vor  das  Sittengericht  Vor- 
geladene soll  dem  Rüster  für  jede  Vorladung  vor  das  Sittengericht  zwei  Batzen  bezahlen. 

IV.  Strafen  gegen  diejenigen  welche  sich  gegen  die  dem  Sittengericht  schuldige  Achtung  verfehlen. 

41.  Jeder  Bürger  soll  sich  mit  Achtung  vor  dem  Sittengericht  betragen.  42.  Das  Sittengericht  hat  das 
Recht  denjenigen  zur  Ordnung  zu  weisen  welcher  die  (ihm)  schuldige  Achtung  bei  Seite  setzen  würde.  43.  Im 
Wiederholungsfall,  oder  wenn  der  vorgeladene  Bürger  sich  so  weit  vergessen  sollte,  dass  er  sich  unanständiger 
oder  das  Gericht  beleidigender  Ausdrücke  oder  wohl  gar  thätlicher  Beschimpfungen  gegen  das  Sittengericht 
oder  seine  einzelnen  Mitglieder  erlauben  würde,  so  soll  ein  solcher  dem  Districtsgericlit  angezeigt  werden, 
damit  dasselbe  gegen  ihn  die  angemessene  Strafe  verfügen  könne. 

V.  Aufsicht  über  die  Sittengerichte. 
44.  Der  vollziehenden  Gewalt  kömmt  die  Aufsicht  über  die  Sittengerichte  zu.    45.   Sie  übt  dieselbe  durch 
ihre  Statthalter  aus.  ßepabi.  in.  882:  h87-90. 

12)  Bericht  der  Minderheit  „In  einem  Staate  dessen  Bürger  sittlich  gut  wären  würde  es  keiner  Gesetze 
bedürfen,  weil  jeder  Bürger  schon  mittelst  seines  guten  Willens  seine  Pflichten  als  Mensch  und  Bürger  erfüllen, 
mithin  die  Rechte  seiner  Mitbürger  auch  ohne  den  Zwang  der  Gesetze  achten,  sie  nie  verletzen  würde.  Es 
wird  daher  allerdings  eine  der  angelegentlichsten  Sorgen  des  Staates  sein,  durch  alle  von  ihm  abhängenden 
Mittel  zu  bewirken,  dass  sittliche  Gesinnungen  bei  den  Gliedern  desselben  herrschend  und  durch  diese  gute 
Sitten,  als  ihre  unmittelbare  Wirkung,  allgemein  werden.  —  Sind  aber  Sittengerichte  ein  angemessenes 
Mittel,  diesen  höchsten,  diesen  allbeglUckenden  Zweck  zu  erreichen?  Können  gute  Sitten,  auf  der  jetzigen 
Stufe  der  sittlichen  und  intellectuellen  Cultur  und  bei  der  gegenwärtigen  Stimmung  der  GemUther  in  Helvetien, 
das  Product  von  Sitteogerichten  sein,  so  wie  sie  uns  die  Majorität  der  Commission  vorschlägt?  Die  Minorität 
d.  C.  glaubt  es  nicht;  denn  wenn  Sittengerichte  die  bürgerliche  Freiheit  in  Gefahr  setzen,  dem  Zustand  der 
Cultur  und  der  jetzigen  Stimmung  der  Gemüther  nicht  angemessen  sind ;  wenn  gute  Sitten  endlich  durch 
andere  Mitte]  als  durch  Sittengerichte  gegründet  werden  müssen,  so  ist  der  Vorschlag  verwerflich.  —  Die 
Gefahr  womit  die  Sittengerichte  die  bürgerliche  Freiheit  bedrohen  können  und  bedrohen  müssen  ist  ein- 
leuchtend. Worin  besteht  die  bürgerliche  Freiheit?  Sie  besteht  darin  dass  jeder  in  seinen  natürlichen  und 
erworbenen  Rechten  vollkommen  geschützt  sei,  und  dass  auch  jeder  die  beruhigendste  üeberzeugung  habe,  dass 
seine  Freiheit,  als  der  Inbegriff  seiner  Rechte,  insoweit  sie  nicht  in  positive  Verletzung  der  Rechte  anderer 
ausartet,  wirklich,  nicht  blos  der  Idee  nach,  geschützt  sei.  Diese  Meinung,  diese  üeberzeugung  von  seiner 
Freiheit  und  Sicherheit  kann  der  Bürger  nur  dann  haben,  wenn  er  von  keiner  Willkür,  sondern  blos  von 
den  Gesetzen  abhängt,  die  allein  bestimmen  müssen,  durch  welche  Handlungen  er  die  Rechte  Anderer  oder 
des  Staats  der  ihn  schützt  verletzt,  und  zwar  von  solchen  Gesetzen  die  für  alle  gleich  gegeben  sind,  die 
gleichen  Handlungen  als  gesetzwidrig  erklären  und  keiner  willkürlichen  Auslegung  Raum  geben.  Was  sind 
nun  Sittengerichte?  Sittengerichte  sollen  das  beurtheilen,  das  ahnden,  was  keine  wirkliche  Verletzung  der 
Rechte  anderer  ist,  sondern  was  blos  den  sittlichen  oder  religiösen  Anstand  verletzt,  was  Andern  zum  Aergemis 
gereichen  kann,  was  also  von  sittlichen  und  religiösen  Meinungen,  die  von  der  manigfaltigsten  Verschieden- 
heit, je  nach  dem  Grade  der  sittlichen  oder  religiösen  Cultur,  abhängig  sind,  was  mithin  durch  Gesetze  gänzlich 
unbestimmbar  ist.    Um  dies  darzuthun,   will   ich  nur  eines  Paragraphs  (des)   bemeldten  Entwurfs  (§  19)  er- 


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440  November  und  Deceiiiber  1800  Nr.  154 

wähnen,  welcher  Handlungen  die  die  Achtung  gegen  den  Gottesdienst  verletzen,  der  Ahndang  der  Sittengerichte 
unterwirft.  Verletzung  der  Achtung  gegen  den  Gottesdienst,  welch  ein  unbestimmter,  vieldeutiger  BegriflfI 
Soll  unter  Verletzung  dieser  Achtung  blos  das  verstanden  werden  was  den  öffentlichen  Gottesdienst  stört, 
was  andere  verhindert  dem  Gottesdienst  obzuliegen  ?  In  diesem  Sinn  ist  eine  solche  Handlung  eine  Verletzung 
der  Rechte  Anderer,  mithin  bestimmbar  durch  Gesetze,  gehört  also  nicht  unter  die  Competenz  eines  Sitten- 
gerichts, sondern  in  das  Gebiet  der  Polizei.  Soll  aber  Verletzung  der  Achtung  gegen  den  Gottesdienst  heißen, 
was  eine  Nichtbeobachtung  der  Gebräuche  und  der  Vorschriften  irgend  eines  positiven  Gottesdienstes  ist, 
dann  ist  Ahndung  dessen  von  Seite  eines  Sittengerichts  ein  offenbarer  Eingriff  in  die  Rechte  des  Gewissens, 
in  das  kostbarste  Recht  das  jeder  Bürger  hat,  in  der  Art  und  Weise  wie  er  Gott  am  besten  verehren  zu 
können  glaubt,  seiner  eigenen  religiösen  Ueberzeugung  zu  folgen  und  dafür  nur  seinem  Gewissen  und  Gott 
verantwortlich  zu  sein.  —  Nun  frage  ich  euch,  . .  wollt  ihr  die  bürgerliche  Freiheit  so  unbestimmten,  viel- 
deutigen, der  Willkür  ThUr  und  Thor  öffnenden  Ausdrücken  preisgeben,  und  zwar  in  Helvetien,  wo  acht 
religiöse  Begriffe  noch  so  wenig  von  unächt  religiösen  unterschieden  werden ;  wo  der  Religionsunterricht  bei 
allen  Religionsparteien  noch  so  unvollkommen  ist;  wo  oft  das  was  als  Religion  gelehrt  wird,  weit  entfernt 
dem  Sittengesetz  förderlich  zu  sein,  dasselbe  verdunkelt  und  ihm  gerade  entgegen  ist;  wo  so  oft  das  für 
Tugend  und  religiösen  Anstand  gilt,  was  blos  Gebrauch  und  Ceremonie  einer  positiven  Religion  ist,  weder 
auf  Verstand  noch  Herz  wirkt,  bloße  Andächtler,  die  beinebens  oft  die  schlechtesten  Menschen  sind,  erzeugt; 
in  einem  Zeitpunkt  wo  einerseits  Fanatismus  hie  und  da  rege  ist  und  seine  Waffen  bereitet,  um  in  einem 
seinen  Zwecken  günstigem  Moment  loszubrechen,  anderseits  aber  ein  Zetergeschrei  erhoben  und  der  Verdacht 
verbreitet  wird,  als  wolle  man  absichtlich  die  Religion  umstürzen,  und  der  Verfall  der  Religion  den  Grund- 
sätzen der  Freiheit  beigemessen  wird ;  wo  beinebens  Anmaßungen  einiger  Geistlicher  zum  Vorschein  kommen, 
die  das  Gebiet  der  Sittlichkeit  sich  ausschließlich  vorbehalten  wollen  und  dadurch  den  gegründeten  Verdacht 
erregen,  dass  sie  die  öffentliche  Meinung  nach  (den)  willkürlichen  Zwecken  einer  Corporation  zu  bestimmen 
und  zu  lenken  streben ;  in  einem  solchen  Zeitpunkt,  wo  Misshelligkeit  in  politischen  Begriffen,  wo  Parteigeist 
überall  rege  ist;  in  einem  solchen  Zeitpunkt  wollt  ihr  all  diesen  Leidenschaften  neuen  Spielraum  eröffnen, 
um  diejenigen  gerichtlicher  Entehrung  und  Schande  auszusetzen  die  den  Grundsätzen  der  Freiheit  anhingen, 
Vorurtheile  aller  Art  bekämpften  und  sich  dadurch  den  Hass  der  üebelgesinnten  und  üebelbelehrten  zuzogen; 
in  einem  Zeitpunkt  endlich,  wo  der  Staat  noch  für  keine  bessern  Unterrichtsanstalten  hat  sorgen  können.  Weit 
entfernt  also,  Sittlichkeit  durch  Sittengerichte  zu  befördern,  stünde  zu  besorgen  dass  Cultur  zur  Sittlichkeit 
in  ihren  Fortschritten  gehemmt,  schädliche  Vorurtheile  aller  Art  und  böse  Leidenschaften  genährt  und  befestigt 
werden  würden.  —  Die  übrigen  Artikel  des  Entwurfes  der  Majorität  d.  C.  gehören  entweder  unter  (in)  das 
Gebiet  der  Polizei  oder  in  Betreff  der  Streitigkeiten  unter  Eheleuten  unter  die  zu  bestimmende  Competenz  in 
Ehesachen,  entweder  zu  gütlicher  Beilegung  oder  zu  Entscheidung  derselben,  oder  endlich  unter  die  Behörden 
die  ihr  zur  Bethätigung  oder  zur  Aufsicht  über  den  Unterricht  bestimmen  werdet.  —  Gute  Sitten  können  nie 
das  Werk  des  Zwanges  der  Sittengerichte,  sondern  nur  des  freien  Entschlusses  sein.  Wo  nicht  der  freie 
Wille  mit  der  Pflicht  übereinstimmt  und,  durch  moralische  Einsicht  geleitet,  sie  ans  eignem  Antrieb  erfüllt, 
da  wird  nur  Heuchelei  erzeugt,  kein  wahrhaft  guter  und  edler,  zur  Tugend  und  Vaterlandsliebe  empor- 
strebender Nationalcharakter  gegründet.  Gute  Sitten  müssen  durch  ganz  andere  Mittel  als  durch  Sittengerichte 
befördert  werden.  Nur  in  einem  Staat  wo  der  sittliche  und  religiöse  Unterricht  vervollkommnet  ist;  wo 
dieser  Unterricht  allen  insoweit  zu  Theil  wird,  als  es  nöthig  ist  seine  Pflichten  als  Mensch  und  Bürger  zu 
erkennen  und  auszuüben,  wo  durch  diesen  Unterricht  die  schädlichsten  Irrthümer  zerstört  und  verhütet,  die 
Unwissenheit  vermindert  und  die  Berichtigung  der  öffentlichen  Meinung  vorbereitet  ist;  wo  die  constitutionelle 
Organisation  so  beschaffen  ist,  dass  nur  Rechtschaffenheit,  Bürgersinn  und  Einsichten  den  Zutritt  zu  den 
Aemtern  eröffnen,  wo  also  auch  der  jedem  Menschen  natürliche  Ehrtrieb  und  sein  wohlverstandenes  Interease 


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Nh  154  November  und  December  1800  441 

noch  mitwirken,  ihn  zur  Tagend  and  za  gaten  Sitten  za  fUhren;  nar  in  einem  Staat  wo  unter  den  Menschen 
kein  anderer  Unterschied  als  der  der  Tagend,  des  Verdienstes  und  der  Einsicht  von  den  Gesetzen  anerkannt 
wird,  und  dadurch  die  Gemttther  der  Bürger  alier  Stände  allmälig  gehoben  und  veredelt  werden ;  wo  übrigens 
alle  Quellen  des  Erwerbes  und  des  Wohlstands  durch  die  freieste  Betriebsamkeit  eröffnet  sind ;  wo  durch 
weise  Gesetze  dem  Uebermaß  des  Reichtbums  sowie  dem  Uebermaß  der  Armut  gesteuert  wird:  in  einem 
solchen  Staat  allein  können  guie  Sitten  gedeihen  und  allgemein  werden.  Alle  Anstalten  von  Seite  des  Staats 
welche  nicht  mit  einer  solchen  Organisation  zusammenhängen  oder  derselben  vorgehen,  würden  voreilig  und 
aus  obbestimmten  Gründen  dermal  mehr  schädlich  als  nützlich  sein.  Die  Minorität  der  Commission  verwirft 
daher  den  Antrag  zu  Sittengerichten  überhaupt  und  zu  dem  vorgelegten  Entwurf  insbesonders.'^ 

Eepnbl.  III.  890—92. 

13  a)  4.  December,  gg,  R.  Zweite  Verlesung  der  Gutachten  und  allgemeine  Berathung  darüber,  ohne 
Beschlussfassang.    Fortsetzung  vertagt. 

13b)   6.  Dec,  ebd.    Fortsetzung  der  Debatte;  Aufschub  der  weitern  Berathung. 

14)  5.  December.  Rubin,  w.  Gerichtsschreiber  zu  Reichenbach,  übersendet  der  Gesetzgebung  eine  Denk- 
schrift zur  Empfehlung  von  Sittengerichten.  2ZB,  p.  isi. 

Die  Beilage  betitelt  sich  „Gegenbemerkung  auf  die  Bedenken  gegen  die  Sittengerichte" ;  sie  liegt  ebd. 
p.  217—20. 

Der  gg.  Rath  verwies  sie  am  8.  an  die  Unterriohtscommission. 

15)  8.  December,  gg.  R.  Fortsetzung  der  Discussion.  Mit  Namensaufruf  wird  entschieden,  dass  dem 
Mehrheitsantrag  zufolge  unter  irgend  einem  Namen  eine  Einrichtung  der  Art  eingeführt  werden  solle.  Bei 
der  Frage,  ob  die  Commission  neue  „Mittel"  vorzuschlagen  hätte,  wenn  eine  Rttckweisung  geschähe,  stimmen 
15  fUr  Bejahung,  18  dagegen  für  Annahme  der  vorliegenden  oder  ähnlicher...  Hierauf  wird  mit  neuem 
Namensaufruf  entschieden,  dass  eine  allfällige  Rückweisung  blos  eine  Modiücation  des  Mehrheitsvorschlags 
zur  Abflicht  habe;  hier  schließt  sich  ein  Mitglied  den  15  an,  sodass  16  gegen  17  stehen.  In  einem  dritten 
Aufruf  erklären  sich  19  gegen  14  Stimmen  für  die  Aufstellung  einer  solchen  Behörde  ...  Durch  eine  letzte 
Abstimmung  wurde  die  Vorlage  der  Mehrheit  behufs  besserer  Entwicklung  an  die  Commission  zurückgewiesen. 

Der  erste  und  dritte  Namensaufruf  ist  im  Prot  direct  mitgetheilt,  der  zweite  indirect.  —  Es  mag 
genügen,  den  dritten  zu  verzeichnen:  Für  Sittengerichte  (o.  Sittenräthe)  stimmten  Anderwert,  Bay,  Caglioni, 
Carrard,  De  Saussnre,  Finsler,  Fischer,  Füßli,  Gmür,  Herrenschwan d.  Jenner,  Indermatten,  Lang,  Lüthardt, 
Marcacci,  Oesch,  Rämy,  Vonderflüe,  Wyttenbach.  Gegen:  Attenhofer,  Blattmann,  Cartier,  Graf,  Huber,  Kessel- 
ring, Legier,  Lüscher,  Lüthy,  Mittelholzer,  Muret,  Pfyffer,  Stokar,  üsteri. 

16)  8.  December,  gg.  R.  (geheim).  Die  Unterrichtscommission  eröffnet  den  Wunsch,  dem  Ffr.  Curtat  in 
Bern,  der  ihr,  infolge  ihrer  Aufforderung,  eine  sehr  interessante  Denkschrift  über  Sittengerichte  geliefert  habe, 
eine  kleine  Belohnung,  im  Betrag  von  etwa  vier  Dublonen,  zukommen  zu  lassen.  Dies  wird  bewilligt;  der 
Betrag  ist  bei  den  Saalaufsehern  zu  erheben  und  dem  Verfasser  mit  Dankbezeugung  anzubieten.  In  öffentlichen 
Blättern  soll  hievon  nichts  gemeldet  werden. 


AS.  a.  d.  HelT.  VL  56 


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442  3.  December  1800  Nr.  156 

155. 

Bern.    1800,   3.  December. 

79  (Gg.  R.  Prot)  p.  508.  618-15.  688.  651.  667.  -  407  (Ges.  u.  D.)  Nr.  2W.  —  122  (PUk.)  Nr.  256.  —  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  158,  15». 
Ball.  d.  lois  &  d.  V.  157,  158.  ~  N.  nchw.  Bepnbl.  III.  711.  887.  880. 

Einstellung  der  Berufung  von  Gerichtssuppleanten. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  24.  Wintermonat  1798,  welches 
verordnete  dass  die  Suppleanten  beim  obersten  Gerichtshof  demselben  beiwohnen  sollen,  um  an  der 
Beurtheilung  der  Criminalfälle  theilzunehmen,  bereits  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1800  zurück- 
genommen worden  ist; 

In  Erwägung  dass  keine  hinreichende  Gründe  vorhanden  sind,  um  für  Staatsverbrechen  eine 
andere  Form  der  Beurtheilung  einzuführen,  als  für  andere  unter  Criminalstrafen  liegende  Verbrechen ; 

In  Erwägung  endlich  der  beträchtlichen  Kosten,  welche  die  außerordentliche  Zusammenberufung 
der  Suppleanten,  besonders  derjenigen  des  obersten  Gerichtshofs,  verursacht, 

verordnet : 

1.  Die  Artikel  der  Gesetze  vom  24.  Wintermonat  1798  und  8.  April  1800,  welche  auf  die  Zu- 
sammenberufung der  Gerichtssuppleanten  für  die  Beurtheilung  der  Staatsverbrechen  oder  der  Mit- 
glieder der  obersten  Gewalten  der  Republik  Bezug  haben,  sind  zurückgenommen. 

2.  Diese  Zusammenberufung  der  Suppleanten  des  obersten  Gerichtshofs  und  der  Suppleanten 
der  Cantonsgerichte  soll  in  den  beiden  vorgenannten  Fällen  nicht  mehr  statthaben. 

3.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 

1)  3.  November,  gg.  R.  Anläßlich  des  Processes  von  Clavel  (Nr.  126)  stellt  ein  Mitglied  den  Antrag, 
die  Suppleanten-Stellen  beim  Obergerichtshof  schlechtbin  aufzuheben.    An  die  Criminalgesetz-Oommission. 

2)  24.  November,  gg.  R.  Die  Commission  will  den  Entscheid  ttber  die  Motion  verschieben  . . .  Man 
findet  aber  nöthig,  sogleich  auf  die  Sache  einzutreten  und  einen  Beschluss  abzufassen,  der  als  Gesetzesvorschlag 
an  den  Vollziebungsrath  gelangen  soll.  196,  p.  i8i-32.  343-44. 

3  a)   26.  Nov.,  ebd.    Der  Vorschlag  wird  der  Commission  zur  Verbesserung  übergeben. 

3  b)  29.  Nov.,  ebd.  Die  bereinigte  Vorlage  wird  verlesen,  genehmigt  und  an  den  VR.  versandt,  (der  am 
1.  Dec.  die  Vorlage  au  den  Justizminister  wies  und  am  2.  zurücksandte). 

4)  3.  December,  ebd.  Da  der  VR.  nichts  einwendet,  so  erfolgt  die  zweite  Berathung  und  unveränderte 
Annahme. 


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Nr.  156  4.  Deceraber  1800  443 

156. 

Bern.    1800,    4.  Deamber. 

aOB  (VRProt.)  p.  81.  82—86.  -  577  (Erziehgsw.)  p.  49-51.  58—56.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  IH.  57-59.  —  Bali.  d.  arr.  etc.  HL  49-51. 

N.  schw.  Repobl.  III.  869. 

Beschluss  des  Vollziehungsrathes  betreffend  Errichtung  von  Elementarschuleti. 

Der  Vollziebungsratb,  auf  den  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften,  dass 
viele  Gemeinden  in  denen  bisher  keine  Schulen  waren,  ungeachtet  der  sowohl  von  der  Regierung 
als  von  Seite  der  Erziehungsräthe  an  sie  ergangenen  Aufforderungen,  dennoch  bisher  auf  keinerlei 
Weise  fdr  den  Unterricht  ihrer  Kinder  gesorgt  haben; 

In  Erwägung  dass  in  Erwartung  eines  Gesetzes  über  das  Erziehungswesen  unterdessen  dafür 
gesorgt  werden  muß,  dass  die  Kinder  den  allernothwendigsten  Unterricht  erhalten, 

beschliejSt: 

1.  Die  Municipalität  einer  jeden  Gemeinde,  die  nicht,  entweder  allein  oder  in  Verbindung  mit 
andern  Gemeinden,  eine  Schule  hat,  soll  innert  vierzehn  Tagen,  nachdem  ihr  dieser  Beschluss  be- 
kanntgemacht wird  (!),  für. die  Schule  eine  geräumige  Stube  anweisen  und  dafür  sorgen  dass  die  den 
ganzen  Winter  über  gehörig  geheizt  werde. 

2.  Der  Erziehungsrath  wird  nach  den  bestehenden  Vorschriften  einen  Schulmeister  ernennen, 
dem  die  Municipalität  außer  der  Behausung  wenigstens  eine  Besoldung  von  achtzig  Franken  für  das 
kommende  (?)  Winterhalbjahr  bis  Ostern  anzuweisen  hat. 

3.  Wenn  zwei  kleine  Municipalbezirke  beisammen  liegen,  so  können  sie  sich  mit  einander  zur 
Errichtung  einer  Schule  vereinigen;  doch  sollen  in  diesem  Falle  nicht  mehr  als  achtzig  Kinder  in 
die  gleiche  Schule  aufgenommen  werden. 

4.  Um  die  Kosten  der  Schulen  zu  bestreiten,  soll  das  außer  dem  etwanigen  Schulfond  und  frei- 
willigen Beiträgen  noch  nöthige  Geld  (zu)  zwei  Drittheilen  durch  eine  Teile  (Auflage)  auf  alles  in 
der  Gemeinde  liegende  Grundeigenthum  (beschafft)  und  ein  Drittheil  durch  alle  Hausväter  bezahlt 
werden,  sie  mögen  Kinder  haben  oder  nicht. 

5.  Jede  Municipalität  die  in  ihrer  Gemeinde  bis  zum  15.  Jenner  1801  keine  Schule  errichtet 
hat  verfällt  in  eine  Strafe  von  vierzig  Franken,  welche  dem  Erziehungsräthe  eingehändigt  und  zum 
Ankauf  von  Schulbüchern  verwendet  werden  soll. 

6.  Den  Erziehungsräthen  sind  die  weiteren  Anordnungen  und  allenfalls  nöthigen  Modificationen, 
um  diesen  Beschluss  in  Vollziehung  zu  setzen,  aufgetragen,  und  die  Verwaltungskammern  und  Re- 
gierungsstatthalter sind  beauftragt,  ihnen  dabei  Hanrt  zu  bieten. 

7.  Wenn  wegen  besonderer  Localumstände  dieser  Beschluss  in  einer  Gemeinde  gar  nicht  oder 
nicht  zu  gehöriger  Zeit  vollzogen  werden  könnte,  so  wird  der  Erziehungsrath  darüber  dem  Minister 
Bericht  erstatten. 

8.  Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  auf- 
getragen, der  in  das  Tagblatt  der  Gesetze  (!)  eingerückt  werden  soll. 


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444  6.  December  1800  Nr.  157 

Im  Prot,  gebt  der  frauzösische  Text  voraas.  Zu  bemerken  ist  aus  dessen  Vorbericht  dass  ein  Entwarf 
schon  am  3.  vorgelegt,  aber  bebufs  etwelcher  Abänderungen  zurückgewiesen  worden  war,  wovon  das  Prot 
V.  3.  gar  nichts  sagt. 

157. 

Bern,     1800,   6.  December. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  610.  651  -54.  ü.*!?.  674.  —  407  (Gos.  a.  D.)  Nr.  296.  —  908  (Verfkgs.)  p.  395^-800.  (801.  803.  805.)  -  Tagbl.  d.  Gw.  u.  D.  T.  161.  161 
Bull.  d.  lois  &  d.  V.  160-162.  —  N.  Bchw.  R«publ.  UI.  835—87.  865—66.  896-97. 

Gesetz  über  provisorische  Organisation  der  Rechtspflege  in  den  fünf  obersten  Districten  von  Wallis. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Voliziehungsraths  vom  21.  Wintermonat  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  Constitutionscommission ; 

In  Erwägung  dass  die  infolge  des  äußern  Krieges  und  der  innern  Aufstände  in  den  fOnf  obeni 
Districten  des  Cantons  Wallis  entstandene  Auflösung  der  niedern  Gerichtsbehörden  die  öffentliche 
sowohl  als  die  Privatsicherheit  auf  manigfaltige  Weise  gefährdet; 

In  Erwägung  dass  bis  zur  Annahme  einer  neuen  Verfassung  eine  einfache  Einrichtung  der 
niedern  Rechtspflege,  die  diese  letztere  den  Bürgern  näher  bringt,  als  die  constitutioneile  es  tbut, 
durch  die  Bedürfnisse  dieses  Landes  dringend  gefordert  und  den  Einwohnern  desselben  von  wesent- 
lichem Vortheil  sein  wird, 

verordnet: 

1.  In  den  Districten  Ernen,  Brig,  Stalden,  Vispach  und  Leuk,  im  Cantou  Wallis,  soll  bis  zur 
Einführung  einer  neuen  Verfassung  an  die  Stelle  der  aufgelösten  constitutionellen  Districtsgerichte 
die  nachfolgende  Einrichtung  der  niedern  Rechtspflege  treten. 

2.  Es  sollen  in  jedem  der  genannten  Districte  drei  bis  fünf  Richter  ernannt  werden. 

3.  Die  Ernennungsart  dieser  Richter  ist  dem  Vollziehungsrath  zu  bestimmen  überlassen. 

4.  Der  Vollziehungsrath  wird  jedem  derselben  eine  gewisse  Anzahl  von  Gemeinden  als  seinen 
Gerichtskreis  anweisen. 

5.  Bei  allen  Streithändeln  hat  jeder  dieser  Richter  in  seinem  Bezirk  das  Amt  eines  Friedens- 
richters oder  Schiedsrichters  zu  übernehmen. 

6.  Ueber  dieses  bildet  jeder  derselben  für  sich  eine  eigentliche  Gerichtsbehörde,  die  über  alle 
Civilhändel,  deren  Gegenstand  den  Werth  von  sechszehn  Franken  nicht  übersteigt,  ohne  Weiters- 
ziehung zu  entscheiden  hat  und  für  correctionelle  Vergehen  die  Strafcompetenz  von  einer  Geldbuße 
bis  auf  vier  Franken  besitzt. 

7.  Die  Richter  eines  Districts  bilden  vereinigt  das  Districtsgericht,  um  über  Streithändel,  deren 
Gegenstand  den  Werth  von  16  Frk.  übersteigt,  aber  unter  dem  von  75  Frk.  bleibt,  ohne  Weiters- 
ziehung, über  diejenigen  aber  deren  Gegenstand  den  Werth  von  75  Frk.  übersteigt,  in  erster  Instanz 
und  unter  Gestattung  der  Weitersziehung  vor  das  Cantonsgericht,  zu  entscheiden  und  die  übrigen 
Verrichtungen  der  Districtstribunalien  auszuüben. 

In  Bd.  908  in  allen  drei  Sprachen  handschriftlich. 


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Nr.  157  6.  December  1800  445 

1)  Am  23.  August  lag  dem  VoUziehuDgsrsth  ein  Gesuch  des  R3UttbaUers  vor,  das  Gerichts-  und  Polizei- 
wesen  f&r  die  obem  Districte  neu  zu  organisiren.  Dasselbe  ging  an  die  Minister  der  Justiz  und  des  Innern 
mit  dem  Auftrag  zu  prüfen,  ob  der  VR.  von  sich  aus  Hülfe  schaffen  könnte.  VBProt  p.  »64-66.  -  »8,  p.  28o.  28S. 

2)  30.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  gibt  Bericht  über  einen  Vorschlag  des  RStatthalters  von 
Wallis,  die  in  den  obem  Districten  herrschende  Anarchie  zu  beseitigen  durch  eine  einfachere  Gerichts- 
Organisation  ...    Er  wird  beauftragt,  eine  bezügliche  Botschaft  an  den  gg.  Rath  zu  entwerfen.  vRProt.  p.  575. 

3a)  27.  October,  Bern.  Denkschrift  von  Lang  und  Indermatten,  Mitgliedern  des  gg.  Raths,  und  Zurbriggen, 
Mitglied  des  Obergerichts,  zu  Händen  des  Voliziehungsraths,  ttber  die  Verhältnisse  der  deutschen  Districte 
des  Cantons  Wallis;  Rückblicke  auf  die  Zeit  der  Aufstände  und  Schilderung  ihrer  Folgen;  sodann  Vorschläge 
für  die  Wiederherstellung  der  Ordnung,  einer  einfachen  Rechtspflege  etc.  9oe,  p.  857-«6. 

Hiezu  „Anhang  und  zweiter  Vorschlagt,  vom  gleichen  Datum;  von  allen  Genannten  unterzeichnet; 
p.  369 — 74;  (bdde  Stücke  versetzt).    Die  Ausfertigung  wurde  von  Indermatten  besorgt. 

3b)  7.  November,  VR.  Die  Zuschrift  ...  wird  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  zu  gemeinsamer 
Begutachtung  verwiesen.  vBProt  p.  802-8.  -  soe,  p.  S77. 

4)  21.  November,  VR.  Gemäß  Bericht  und  Vorlage  des  Ministers  des  Innern  wird  an  den  gg.  Rath  eine 
Botschaft  gerichtet,  die  das  dringende  Bedürfnis  vorstellt,  in  den  ftlnf  obem  Districten  des  Cantons  Waliis 
wenigstens  die  Rechtspflege  provisorisch  zu  organisiren.  Daran  schließen  sich  Vorschläge  . . .  (die  in  5  §§ 
enthalten^),  was  durch  das  Decret  in  7  zerlegt  ist)  und  folgende  Erwägungen:  „Diese  Organisation  scheint 
mehrere  nicht  unwesentliche  Vortheile  in  sieh  zu  vereinigen.  Sie  vermindert  die  Anzahl  der  Gerichtsbeamten 
und  erleichtert  dadurch  einerseits  die  zweckmäßige  Besetzung  der  Stellen,  währenddem  sie  anderseits  die 
Proeesskosten  verringert  und  auch  bei  niedrigem  Gebühren  dem  einzelnen  Richter  dennoch  eine  hinlängliche 
Entschädigung  gewährt.  Sie  wird  dem  Volke  theils  wegen  ihrer  Annäherung  an  die  ehemals  ttblichen  Formen 
Qod  theils  wegen  der  Bequemlichkeit  für  die  Parteien,  ihren  Richter  in  der  Nähe  zu  finden,  ebenso  will- 
koounen  sein,  als  sie  diese  Stellen,  die  auf  solche  Weise  nur  selten  eine  Entfernung  von  Hause  erfordern, 
annehmbarer  macht.  Sie  wird  die  angeführten  Vortheile  verschaffen,  ohne  eine  neue  Rechtsinstanz  zu  errichten 
noch  den  Processgang  zu  verlängern,  und  darQberhin  eine  schnellere  und  um  so  viel  wirksamere  Bestrafung 
correctioneller  Vergehen  zur  Folge  haben**  . . .  vBProt.  p.  424-42».  —  itb,  p.  427— 430.  —  bis,  p.  226-230. 

5  a)    24.  November,  gg.  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Verfassungscommission  gewiesen. 

5  b)  29.  November,  gg.  R.  Die  Commission  begutachtet  den  Vorschlag  des  VR.  in  dem  Sinne,  dass 
derselbe  keiner  wesentlichen  Aenderung  bedürfe...  Ihr  Entwurf  wird  mit  einer  Aendernng  (Art.  6),  welche 
die  Competenzen  in  Civil-  und  Polizeifällen  bedeutend  ermäßigt,  angenommen  und  dringlich  erklärt 

5  c)  Am  1.  December  verlesen,  bestätigt  und  an  den  VR.  versendet.  —  (Noch  gl.  T.  dem  Minister  des 
Innern  zur  Prüfung  zugefertigt.) 

6)  4.  December,  VR.  Der  Minister  des  Innern  bespricht  den  Gesetzes  verschlag  über  provisorische  Ge- 
richte im  Wallis  und  legt  eine  bezügliche  Botschaft  vor,  die  discutirt  und  genehmigt  wird.  Sie  folgt  hier 
im  Wesentlichen:  Darlegung  der  Gründe  des  VR.  für  seine  Vorschläge  v.  21.  Nov.  „Der  2.  Art.  (des  Vor- 
schlags V.  29.  Nov.)  verordnet  die  Aufstellung  von  fünf  Richtem  in  jedem  Districte,  ohne  Zweifel  weil  die 
Anzahl  von  dreien  (als  Minimum) ...  für  die  Wichtigkeit  der  einem  Districtsgericht  obliegenden  Geschäfte  zu 
gering  schien.  Allein  wenn  für  alle  Districte  die  nämliche  Anzahl  gefordert  wird,  so  steht  zu  besorgen,  dass 
hl  dem  einen   oder  andern  derselben  die  ganze  Maßregel  unausführbar  werde,   so  schwer  hält  es  in  diesen 


*>  Nur  die  Competensbeträge  sind  anders  bestimmt:  48  Frk.  resp.  100  Frk.  etc. 


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446  6.  December  1800  Nr.  157 

Oegenden,  brauchbare  und  zugleich  zur  Anstellung  bereitwillige  Männer  zu  ünden.  Auch  würde  sich  der 
VR.  aus  eben  dem  Beweggrunde  der  euch  . .  bei  dieser  Abänderung  geleitet  haben  mag  immer  bemühen,  die 
Gerichte  aus  fünf  Mitgliedern  zusammenzusetzen ;  nur  wünschte  er  da  wo  die  Sache  unObersteigllche  Schwierig- 
keiten antreffen  dörfte,  und  die  Zahl  von  drei  Richtern  für  die  Localbedürfnisse  hinreichend  schiene,  sich 
auf  dieselben  beschränken  zu  können.  Er  glaubt  um  so  viel  eher  neuerdings  darauf  antragen  zu  müssen,  da 
es  hier  um  keine  bleibende  Einrichtung  zu  tbun  ist,  und  jede  Organisation  der  Rechtspflege  in  diesem  Lande, 
so  bald  wie  sie  wirklich  zu  Stande  kömmt,  dem  gegenwärtigen  Zustande  von  Unordnung  und  Zerrüttung  doch 
weit  vorzuziehen  ist.  Auch  darf  nicht  unbemerkt  bleiben,  dass  dieser  Zweig  der  öffentlichen  Administration 
ehemals  in  den  Händen  von  nur  wenigen  Beamten  war.  —  Durch  den  6.  Art.  wird  die  Gompetenz  des 
einzelnen  Richters  in  Civilf allen  auf  16  Frk.  bestimmt,  statt  48  Frk.  die  der  VR.  vorgeschlagen  hatte.  Seine 
Absicht  dabei  ging  dahin,  die  Zusammenberufnng  der  Districtsgerichte  seltner  und  hiedurch  diese  Stellen 
annehmbarer  zu  machen,  zugleich  auch  die  Kostspieligkeit  des  Processganges,  die  den  Einwohnern  dieser 
Gegenden  ebenso  ungewöhnlich  als  lästig  ist,  zu  vermindern.  Wenn  aber  bei  der  heruntergesetzten  Gompetenz 
der  Gemeinderichter  die  angeführten  Zwecke  nur  zum  Theil  erreicht  werden  können,  so  muß  der  VR.  noth- 
wendig  wünschen,  dieselbe,  wenn  nicht  auf  dem  von  ihm  vorgeschlagenen  Fuße,  doch  wenigstens  auf  32  Frk. 
bestimmt  zu  sehen.  —  In  dem  nämlichen  Artikel  wird  die  Gompetenzbestimmung  für  correctionelle  Fälle  in 
Rücksicht  der  Gefängnisstrafen  vermisst,  indem  dieselbe  nur  für  Geldbußen  angegeben  ist;  da  indessen  die 
letztern  öfters  durch  die  erstem  ersetzt  werden  müssen,  so  scheint  es  angemessen,  dem  einzelnen  Richter  die 
Gompetenz  zu  einer  Gefängnisstrafe  von  zweimal  24  Stunden  einzuräumen.^  —  Nachweis  mehrerer  Fehler  in 
dem  französischen  Text,  . . .  mit  allgemeiner  Empfehlung  sorgfältigster  Abfassung  . . . 

VRProt  p.  87-90.  —  179,  p.  17—20.  -  BIS,  p.  285—2». 

7)  6.  December,  gg,  R.  Eingang  der  zweiten  Botschaft  des  VR.  Es  wird  nun  in  Art.  2  statt  fünf  gesetzt 
drei  bis  fünf,  das  Uebrige  aber  unverändert  belassen  und  das  Decret  unter  heutigem  Datum  ausgefertigt. 

8)  8.  December,  VR.  Das  Gesetz  wird  dem  Minister  des  Innern  behufs  Vorbereitung  eines  Vollziehungs- 
beschlusses  überwiesen.  vRProt  p.  iss.  -  619,  p.  24L 

9)  1801,  3.  März(!),  VR.  1.  Der  Minister  des  Innern  erstattet  Bericht  über  eine  neue  Gerichtsorganisation 
für  den  Canton  Wallis  und  legt  einen  bezüglichen '  Beschlussesentwurf  vor.  Dieser  wird  dem  Justizminister 
zur  Begutachtung  in  der  nächsten  Audienz  überwiesen.  2.  Dem  RStatthalter  von  Wallis  wird  in  derselben 
Sache  geschrieben,  um  ihm  anzuzeigen  dass  in  Bälde  ein  Beschluss  erfolgen  werde  . . . 

VRProt.  p.  17,  18.  -  619,  p.  24S-246.  247. 

10)  3.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Wallis.  1.  Belobende  Erwähnung  seiner 
Vorschläge  für  die  Reorganisation  der  Gerichte  in  seinem  Canton,  worüber  er  in  Bälde  eine  Verfügung 
erhalten  werde  ...  2.  „Mais,  citoyen  Prüfet,  le  Conseil  exöcutif  doit  vous  faire  part  d'une  circonstance  qui 
pourrait  mettre  obstacle  k  Teffet  de  ces  mesures,  et  dont  sans  doute  le  bruit  public  vous  aura  d6j&  instroit. 
Le  gouvernement  fran9ais  demande  k  THelvötie  la  cession  de  la  rive  gauche  du  Rhdne  jusques  k  Eng  et 
au  Simplon,  pour  y  4tablir  une  route  militaire  et  commerciale  qui  atteigne  les  frontiöres  de  la  Cisalpine.  II 
demande  cette  cession  comme  un  objet  auquel  il  tient  fortement  et  qui  doit  entrer  dans  Torganisation  du 
Systeme  politique  de  TEurope.  Le  0.  E.  tient  ögalement  k  toutes  les  parties  de  la  R^publique ;  il  fera  donc, 
pour  conserver  le  Valais,  les  plus  grands  efforts,  persuad6  qu'une  cession  quelconque  vers  cette  partie  com- 
promettrait  essentiellement  Tind^pendance  et  la  süret^  du  reste.  Dejk  un  courrier  exprös  a  6t6  envoy^  k 
nos  ministres  k  Paris,  pour  leur  faire  part  de  nos  intentions,  et  nous  ne  doutons  pas  qu'elles  ne  soient 
parfaitement  secondöes.  Tel  est  Fötat  des  choses ;  nous  ne  devons  pas  perdre  toute  esp6rance,  mais  nous  ne 
pouvons   pas  non    plus   nous   livrer   k   une   confiance  entiöre.    II  est  possible   que  le  gouvernement  fran^ais 


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Nr.  158  6.  December  1800  447 

coDSulte  plus  ses  convenances  qne  nos  röclamations  et  noire  droit.  Alors  tous  lc8  soins  du  Goavernement  se 
porteront  sur  les  moyeDS  de  procurer  anx  habitante  dn  Valais  qui  seraient  s^par^s  da  reste  de  la  R6publique  des 
conditions  telles  qne  leur  sort  ne  seit  pas  empir^.  En  attendant  noe  döcision  k  cet  6gard,  nous  vous  invitons  .. 
k  faire  tout  ce  qoi  d^pendra  de  vous  pour  calmer  les  inqni^tudes,  inspirer  la  plus  grande  confiance  dans  les 
intentions  et  les  dömarches  da  Ooavemement  et  maintenir  Tordre  public.^  —  (Das  Concept  ist  von  Moasson 
geschrieben.)  VEProL  p.  is,  i».  -  4ei,  p  407,  408. 

11)  5.  März.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehangsratb.  Ansuchen  am  Ansknnft  über  den  Erfolg  der 
veränderten  Gerichtsorganisation  für  das  obere  Wallis,  wegen  eines  bezüglichen  Gesuchs  der  Gemeinden  des 

Val   d'Illiez   etc.  Prot.  p.  277-78.  -  463,  Nr.  364.  -  Repnbl.  IV.  1189. 

12)  8.  März.  Gutachten  des  Jnstizmi nisters  über  Vorschläge  des  Ministers  des  Innern  für  die  Organisation 
der  Rechtspflege  in  den  oberen  Districten  von  Wallis...  908.  p.  807-ia  (813-10.  su— 20) 

13)  13.  März,  VR.  Vorlage  eines  Rapports,  der  verschiedene  Abänderungen  vorschlägt.  Derselbe  wird 
mit  den  zugehörigen  Acten  zur  Circulation  verwiesen.  Prot  p.  262.  208. 

14)  16.  März.     Gutachten  des  Ministers  des  Innern  über  die  Petition  aus  dem  Val  dllliez  ... 

908,  p.  311-12. 

Der  Erfolg  dieser  Vorlagen  ist  unbekannt;  vermuthlich  verhinderte  die  Abtretungsfrage  eine  Entscheidung. 

158. 

Bern.    1800,  6.  December. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  669—70.  673—74.  —  407  (Ges.  u.  D.)  Nr.  296.  -  T»gbl.  d.  Oee.  n.  D.  V.  160.  —  Bnll.  d.  lols  &  d.  V.  159,  160. 

N.  scliw.  Repnbl.  lU.  880.  896. 

Verbot  vorzeitiger  Anzeige  von  Todesurtheilen  an  die  davon  Betroffenen. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  seiner  Criminalgesetz-Commission ; 

In  Erwägung  dass  die  hin  und  wieder  in  Helvetien  herrschende  Gewohnheit,  einem  Verbrecher 
sein  von  dem  Cantonsgericht  ausgesprochenes  Todesurtheil  bekannt  zu  machen,  noch  ehe  der  oberste 
Gerichtshof  es  endlich  bestätigt  hat,  eine  unnöthige  Grausamkeit  ist; 

In  Erwägung  dass  die  in  dem  Gesetz  vom  1.  Weinmonat  1799  enthaltene  Zeitbestimmung  von 
zehn  Tagen  für  Cassations-  und  Appellationsbegehren  über  Crirainalurtheile  zu  jener  Anzeige  der 
Todesurtheile  ebenfalls  aufzufordern  scheint, 

verordnet: 

Das  von  einem  Cantonsgericht  gegen  einen  Verbrecher  ausgesprochene  Todesurtheil  soll  vor  der 
endlichen  Bestätigung  (seitens)  des  obersten  Gerichtshofes  nicht  dem  Verurtheilten  selbst,  sondern 
blos  seinem  Vertheidiger  bekanntgemacht  werden. 

1)  4.  December,  gg.  R.  Die  Criminalgesetz-Commission  empfiehlt,  einem  vom  Obergerichtshof  schon  im 
Oct.  1799  geäußerten  Wunsche  gemäß,  einem  Verbrecher  das  Todesurtheil  nicht  vor  dessen  Bestätigung 
anzeigen  zu  lassen.    Der  Gegenstand  wird  dringlich  erklärt  und  ein  bezüglicher  Gesetzesvorschlag  angenommen. 

2)  6.  Dec,  ebd.  Rückkehr  des  Vorschlags  mit  dem  Bericht  dass  der  VR.  nichts  dagegen  zu  bemerken 
habe.    Zweite  Verlesung;  unveränderte  Annahme;  Ausfertigung.  vRProt  p.  los.  —  179,  p.  28.  -  sie,  p.  209. 


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448  6.  Deeember  18Q0  Nr.  1^ 

169. 

Bern.    1800,   6.  Deeember. 

308  (VR.  Prot>p.  111,  112.  -  688  (Eni«hg«w.)  p.  (187—92;  196.)  198.  194. 

Beschlms  des  Vollziehungsraths  betreffend  eine  Reform  des  medicinischen  Unterrichts  an  der 
Hochschule  Basel. 

Der  VoUziehnngsratb,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  and  Wissenschaften  Über  die 
Nothwendigkeit,  die  erledigte  Lehrstelle  der  praktischen  Heilkunde  an  der  Universität  in  Basel  wieder  za 
besetzen,  and  Ober  die  Art  wie  det  Unterricht  derselben  zweckmäßiger  könnte  eingerichtet  werden, 

beschließt : 

1.  Der  Lehrstuhl  der  praktischen  Heilkunde  an  der  Universität  in  Basel  soll  nach  dem  Beschlösse  vom 
24.  Juli  1798  wieder  besetzt  werden. 

2.  Die  Lehrgegenstände  sollen  in  halbjährigen  Cursen  (behandelt)  und  die  Vorlesungen  in  deutscher 
Sprache  gehalten  werden. 

3.  Der  neu  zu  erwählende  Professor  soll  gehalten  sein,  neben  dem  ehemaligen  Pensum,  das  er  femer 
lehren  soll,  wöchentlich  zweimal  den  Spital  und  einmal  das  Irrenhaus  (Almosen  genannt)  mit  seinen  Zöglingen 
zu  besuchen,  um  ihnen  da  praktische  Anleitung  zu  geben,  wozu  die  Pfleger  dieser  Krankenhäuser  denselben 
allen  Vorschub  zu  thun  aufgefordert  sind. 

4.  Er  soll  femer  an  zwei  bestimmten  Tagen  der  Woche  über  die  Natur,  Zeichen  und  Heilungsart  der 
Krankheiten  an  den  von  ihm  und  seinen  Zöglingen  besuchten  Kranken  Vorlesungen  halten. 

5.  Der  Erziehungsrath  ist  beauftragt,  die  diesfalls  nöthigen  nähern  Bestimmungen  und  Anordnungen 
zu  treffen. 

6.  Dem  Minister  der  Ktlnste  und  Wissenschaften  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Die  fragliche  Lehrstelle  war  durch  Hinschied  des  bisherigen  Inhabers  (Mieg)  erledigt  worden.  —  £s 
folgen  hier  einige  Ergänzungen: 

1)  3.  Deeember.  Beschluss:  „Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Ministers  der  Künste 
und  Wissenschaften  über  den  Nachlass  des  Bürgers  Lachenal,  Professors  der  Botanik  und  Anatomie  an  der 
Universität  zu  Basel,  beschließt:  1.  Die  Buchersammlung  sowohl  als  das  Herbarium  des  B.  Lachenal,  welche 
sich  in  dem  Gebäude  des  botanischen  Oartens  befinden,  nebst  allem  was  dazu  gehören  mag,  sollen  einstweilen 
am  gleichen  Orte  wie  bisher  zum  Gebrauche  der  medicinischen  Facultät  gelassen  werden.  2.  Der  Garten 
sowohl  als  die  Bibliothek  sollen  auf  Kosten  des  Staates  unterhalten  werden.  3.  Die  Witwe  des  B.  Lachenal 
soll  lebenslänglich  die  ihr  stipulirte  Pension  von  30  Neuthaler  ans  der  öffentlichen  Gasse  beziehen.^  4.  Auf- 
trag an  den  Minister.  VRProt.  p.  67.  «8  -  883,  pu  (279-88.)  288. 

2)  6.  Deeember,  VR.  Auf  Antrag  des  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  wird  beschlossen,  die 
Professur  für  Botanik  nicht  neu  zu  besetzen,  sondern  dem  Prof.  Hagenbach  zu  übertragen.     vRFroi  ^  iio~il 

3)  1801,  7.  Januar.  Beschluss:  „Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der 
Künste  und  Wissenschaften  über  die  Kosten  der  Unterhaltung  des  botanischen  Gartens  und  der  botanischen 
Bibliothek  an  der  Universität  zu  Basel,  welche  die  Regiemng  lant  Beschluss  v.  3.  Dec  1800  ttberaehmoi 
zu  wollen  sich  erklärt  hat ;  erwägend  dass  es  noch  nicht  entschieden  ist,  wem  das  Eigenthumsrecht  über  die 


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Nr.  160  6.  December  1800  449 

StiftongsgUter  der  Universität  zn  B.  zoerkannt  werden  möge,  und  dass  dem  Staate  diese  erwähnten  Kosten 
oar  unter  der  Voraassetznng  ttberbtirdet  werden  können,  dass  die  Universität  als  eine  zum  allgemeinen  Besten 
nnter  seiner  Verwaltung  stellende  Stiftung  anerkannt  werde,  beschließt:  1.  Die  Verwaltungskammer  des  Cantons 
Basel  ist  bevollmächtigt,  die  zur  Unterhaltung  des  botanischen  Gartens  für  dieses  Jahr  nöthlgen  Ausgaben, 
welche  nach  vorläufiger  Berechnnng  auf  478  Frk.  geschätzt  werden,  zu  bestreiten.  2.  Sie  wird  sich  von  dem 
Borger  Professor  Hagenbach  zu  diesem  Ende  von  Zeit  zu  Zeit  über  Ausgabe  und  Einnahme  des  botanischen 
Gartens,  der  auch  von  der  Universität  150  Frk.  bezieht  und  durch  Nutzung  seines  Oebäudes  jährlich 
wenigstens  200  Frk.  abträgt,  Rechnung  vorlegen  lassen.  3.  Diese  Beiträge  werden  einstweilen  mit  dem 
Vorbehalt  geleistet,  dass  der  Staat  seinerzeit  allenfalls  von  einem  andern  Eigenthümer  Ersatz  derselben  zu 
fordern  berechtigt  sei.  4.  Unter  gleichem  Vorbehalt  wird  dem  B.  Hagenhach  bewilligt,  für  dieses  Jahr  einst- 
weilen 200  Frk.  auf  Continuationen  der  noch  nicht  vollständigen  Werke  in  der  botanischen  Bibliothek  zu 
verwenden  und  die  Rechnung  über  diese  Ausgabe  der  VK.  vorzulegen.  5.  Der  Minister  der  Wissenschaften 
ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt.^  VBProt.  p.  iss— iss.  —  oea,  p.  (285-86.)  287—88. 

Prof.  Hagenbach  hatte  angefragt,  1)  ob  er  über  die  Ausgaben  Rechnung  abzulegen  habe  oder  mit  einer 
fixen  Summe  auskommen  müsse;  2)  ob  blos  Fortsetzungen  bot.  Werke  oder  auch  neue  Werke  angeschafft 
werden  durften. 

4)  11.  Februar,  VR.  Infolge  einer  Beschwerde  von  Prof.  Hagenbach  wird,  da  in  dem  Beschluss  v. 
25.  Oct.  1800  ein  Versehen  begangen  worden,  beschlossen:  „1.  B.  Prof.  Hagenbach  soll  jährlich  als  Professor 
der  Anatomie  und  (der)  Botanik  ein  Oehalt  von  500  Frk.  aus  den  Fonds  welche  zu  Basel  fUr  den  öffent- 
lichen Unterricht  vorhanden  sind,  zu  beziehen  haben.  2.  Die  Verwaltungskammer  soll  alle  Quellen  aus  denen 
vorher  ftlr  die  Bedürfnisse  des  botanischen  Gartens  gesorgt  wurde  zu  Hülfe  nehmen  und  dem  B.  Hagenbach 
vierteljährlich,  mit  Benutzung  dieser  Quellen  und  aus  den  Fonds  zur  Bestreitung  des  öffentlichen  Unterrichts, 
200  Frk.  bezahlen,  doch  ohne  denselben  anzuhalten,  den  Garten  mehr  für  reichlichen  landwirthschaftlichen 
Ertrag  als  botanisch  zu  benützen.  3.  Die  VK.  soll  einstweilen  für  die  Unterhaltung  der  Gartenmauer  und 
des  Gebäudes  des  botanischen  Gartens  sorgen. '  4.  Dem  B.  Hagenbach  steht  es  frei,  dieses  Gebäude  entweder 
selbst  zu  beziehen  oder  anständig  zu  verleihen.  5.  Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  die  Voll- 
ziehung dieses  Beschlusses  aufgetragen.^  vRProt  p.  805,  aoe.  -  883,  p.  (215— le.  817-20.)  221-22. 

160. 

Bern.    1800,   6.  December. 

308  (VR.  Prot)  p.  115—117.  -  S77  (Eniehgiw.)  p.  (59,  60.)  61—64.  —  Tagbl.  d.  Besehl.  ete.  lU.  61—63.  -  Bau.  d.  arr.  etc.  UI.  54,  55. 

N.  Mhw.  Repabl.  UL  954. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  die  Competenz  der  Districtsgerichte  in  Streitsachen  betreffend 
Besoldungen  der  Schullehrer, 

Der  Vollziebungsrath,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Ministers  der  KQnste  und  Wissenschaften 
über  die  Verfügungen  einiger  Districtsgerichte,  die  bei  Klagen  welche  die  Schulmeister  wegen  Nicht- 
bezahlung ihrer  Besoldung  an  sie  brachten,  nicht  nur  hierüber  entschieden,  sondern  auch  vorschrieben, 
welcher  Gehalt  ihnen  gebühre ;  . 

Erwägend  dass  es  den  Erziehungsr&then  übertragen  ist,  in  Besoldungsangelegenheiten  der  Lehrer 
die  nöthigen  Erklärungen  über  die  rechtmäßigen  Einkünfte  derselben  zu  geben,  und  dass  in  zweifele 
haften  Fällen  jeder  sich  an  die  höhere  Behörde  wenden  kann; 

A&ft.d.H«lT.VI.  ^'^ 


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450  6.  December  1800  Nr.  161 

Erwägend  dass  es  den  Gerichten  nicht  zukommen  kann,  den  Gehalt  eines  Schullehrers  zu  be- 
stimmen, sondern  nur  zu  untersuchen,  ob  der  Schulmeister  mehr  fordere,  als  ihm  durch  Verfügungen 
der  eompetenten  Behörden  oder  (durch)  Verträge  bestimmt  ist,  und  ihm  zu  seinem  Recht  zu  verhelfen, 

hescliließt: 

1.  lieber  Streitigkeiten  zwischen  der  Municipalität  und  dem  Schulmeister  wegen  dessen  Besoldung 
entscheidet  der  Erziehungsrath  unter  Genehmigung  der  Verwaltungskammer. 

2.  Die  Districtsgerichte  sollen  sich  nicht  mehr  mit  der  Bestimmung  befassen,  welche  Besoldung 
überhaupt  diesem  oder  jenem  Schulmeister  gehöre,  sondern  sich  über  diesen  Gegenstand  an  die 
Erklärung  der  Erziehungsräthe,  welchen  diese  Untersuchung  obliegt,  halten  und  nur  über  die  Ueber- 
einstimmung  der  Forderung  des  Schulmeisters  mit  dieser  entscheiden. 

3.  Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  und  dem  Justizminister  ist  die  Vollziehung 
dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Laut  Prot.  resp.  Rapport  des  Ministers  hatten  im  Canton  Zürich  einige  Gemeinden  die  fernere  Leistung 
von  Besoldungsbeiträgen  verweigert,  und  die  Lehrer  desswegen  die  Gerichte  angerufen,  was  der  Minister 
glaubte  verhüten  za  müssen. 

161. 

Bern.    1800,  6.  December. 

308  (V&.  Prot.)  p.  142-145.  -  SH  (Eniabgaw.)  p.  65—69.  —  Tagbl.  d.  Besehl.  etc.  m.  59-61.  —  BaU.  d.  arr.  etc.  UI.  51— 5a. 

N.  echw.  Rapnbl.  m.  868. 

Erlciss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ähndung  nachläßigen  SchulhesrAclis. 

Der  Vollziehungsrath  der  einen  und  untheilbaren  helvetischen  Republik; 

Auf  angehörten  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften,  dass  hin  und  wieder 
die  Eltern,  ungeachtet  der  desshalb  an  sie  ergehenden  Aufforderungen,  es  vernachläßigen,  ihre  Kinder 
in  die  Schule  zu  schicken; 

Erwägend  dass  die  Regierung  verpflichtet  ist,  für  die  Erziehung  der  Jugend  zu  sorgen, 

beschließt: 

1.  Jeder  Hausvater  soll  seine  Kinder,  die  im  Alter  sind  die  Schule  zu  besuchen,  wenigstens  den 
Winter  über  darein  schicken,  wenn  er  nicht  dem  Schulinspector  beweisen  kann,  dass  er  auf  eine 
andere  angemessene  Weise  für  ihren  Unterricht  sorgt,  und  dafür  ein  Zeugnis  des  Schulinspectors 
in  Hftnden  hat 

2.  Eine  gleiche  Verpflichtung  wie  die  Hausväter  haben  auch  alle  diejenigen,  bei  denen  Kinder 
in  der  Kost  sind,  die  sich  im  Alter  befinden  die  Schule  zu  besuchen. 

3.  Wenn  im  Schulbezirk  Kinder  sind,  die  nicht  zur  Schule  gehen,  so  soll  der  Schulmeister,  bei 
seiner  Verantwortlichkeit,  innert  acht  Tagen  dem  Pfarrer  des  Orts  die  Anzeige  davon  machen,  und 
dieser  soll  die  im  1.  und  2.  Artikel  genannten  Personen  schriftlich  ermahnen,  die  Kinder  zur  Schule 
zu  schicken. 


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Nr.  m  9.  December  1800  451 

i.  Wenn  auf  die  schriftliche  Ermahnung  des  Pfarrers  die  Kinder  dennoch  nicht  zur  Schule 
geschickt  würden,  so  verfallen  die  im  1.  und  2.  Artikel  genannten  Personen  fftr  jede  Woche  Ver- 
säumais  iiad  von  jedem  Kind,  vom  Tage  der  Ermahnung  des  Pfarrers  an  gerechnet,  in  eine  Buße 
von  fünf  Batzen,  die  zum  Ankauf  von  Schulbüchern  für  die  Armem  Schulkinder  und  für  Prämien 
verwendet  werden  sollen. 

5.  Der  Schulinspector  soll  durch  den  Pfarrer  benachrichtigt  werden,  wenn  der  im  4.  Artikel 
bestimmte  Fall  eintritt,  und  dann  der  Municipalität  den  Auftrag  ertheilen,  die  Buße  einzuziehen. 

6.  Im  Falle  die  Municipalität  die  Beziehung  der  Bußen  vemachläßigen  würde,  so  sollen  die 
Ifkglieder  eines  um  und  für  das  andere  dafür  verantwortlich  sein  und  durch  die  Verw^Itungskammer 
belangt  werden,  die  Buße  xu  bezahle,  die  sie  hätte  einziehen  sollen. 

7.  Die  Ehern  und  diejenigen  bei  denen  Kinder  an  der  Kost  sind  sollen  auch  den  Kindern  die 
fom  Erziehungsrath  eingeführten  Schulbücher  anschaffen ;  sonst  soll  es  auf  ihre  Rechnung  von  der 
Municipalität  geschehen.  Hievon  sind  ausgenommen  diejenigen,  die  von  ihrer  Gemeinde  besteuret  '*') 
werden,  welche  dann  auch  den  Kindern  die  nöthigen  Schulbücher  ankaufen  soll. 

8.  Den  Erziehungsräthen  ist  aufgetragen,  die  weitern  nöthigen  Anordnungen  zur  Vollziehung 
dieses  Beschlusses  zu  machen,  wobei  sie  durch  die  Verwaltungskammern  und  die  Regierungsstatthalter 
unterstützt  werden  sollen. 

9.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses 
beauftragt,  der  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  **)  eingerückt  werden  soll. 

162. 

Bern.    1800,   9.  December. 

aoe  (VR.  Prot)  p.  201-208.  -  646  (Sich.  Pol.)  p.  (891.)  898—95.  —  TagbL  d.  BmcM.  etc.  Hl.  68,  64.  -  Ball.  d.  arr.  etc.  111.  55.  56. 

N.  schw.  Bepabl.  HL  964. 

Unterdrückung  des  €  Bulletin  hdvetique  >. 

• 

Le  Conseil  ex^catif,  lecture  faite  des  nam6ro8  31  et  32  da  BuUetin  helvetique,  dans  lesquele  se  trouvent 
deux  articles^  Tan  sous  titre  Extrait  d'une  lettre  de  Beme,  le  5  Decembre,  et  Tautre  sous  celui  Aux 
editeurs  du  Bulletin,  signe  un  abonn4,  faisant  une  apologie  perfide  de  V Adresse  aux  autorites  du  canton 
du  Leman,  que  le  Oouvernement  poursuit  par  la  voie  de  la  Justice  criminelle; 

Consid^rant  qne  le  maintien  de  Vordre  et  de  la  tranquillitö  publique  exige  la  röpression  des  feoilles  qni 
86  dövouent  aux  intörets  des  factienx  et  cherchent  k  6garer  le  peuple  en  l'excitant  k  la  d^sob^issance ; 

Consid^rant  encore  que  les  exhortations  et  r^primandes  que  le  Gouvernement  k  d6j4  fait  donner  aus 
Miteurs  de  cette  feuille  ont  6t6  infructueuses ; 

Et  sur  ce  onl  (le  rapport)  de  son  ministre  de  la  Justice  et  de  la  Police, 

arräie : 
1.  La  fenille  intitul^e  Bulletin  helvetique  et  publice  k  Lausanne  est  supprim^e. 


*)  hier  grleich  umerttütti, 
**)  Im  Plakat  krig  Oesttm, 


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452  9.  December  1800  Nr.  162 

2.  Le  prüfet  national  du  canton  du  L6man  veillera  k  ce  que  cet  airSt^  ne  soit  61ud^  par  Tapparition 
d'une  autre  feuille  qui  n'aurait  cbangö  que  de  titre,  mais  non  d'esprit  et  de  rödacteur. 

3.  Le  ministre  de  la  Justice  et  de  la  Police  est  chargö  de  Tex^cution  du  präsent  arr8t6,  qui  sera  im- 
prim6  dans  les  feuilles  publiques  et  insörö  au  Bulletin  des  lois  (!). 

Im  Prot,  auch  deutsch  eingetragen. 

Die  angeführten  Artikel  folgen  hier: 

1  a)  Bull,  helvöt.  Nr.  31,  p.  244 :  j^Extraü  d*une  Idtre  de  Berne,  le  5  Licemhre,  —  Le  paysan  de 
nos  contr^es,  qui  avant  la  rövolution  ne  se  m^lait  pas  d'affaires  politiques,  s'informe  aujourd'hui  de  tout  ce 
qui  se  passe  autour  de  lui  et  surtout  dans  le  canton  du  L6man.  II  envisage  les  signatnres  dont  on  lui  parle 
comme  des  armöes,  et  les  malveillants  abusent  de  sa  cr6dulit6  en  s'effor^ant  de  le  prövenir  contre  les  Weltches 
et  de  les  d^nigrer  k  ses  yeux,  sous  le  sp^cieux  pr^texte  qu'ils  signent  des  papiers  pour  se  r^unir  k  la  France. 
Cependant  la  majorit^  de  ces  bonnes  gens  ne  se  laisse  point  abuser;  ils  sont  trös  persuadös  que  les  L^mans 
verseraient  tout  leur  sang  plutdt  que  de  se  d^tacher  d'une  patrie  qui  leur  promet  la  libei-t^,  T^alitö  et 
le  bonheur." 

Ib)  ib.  Nr.  32,  p.  250:  ^Aux  Editeurs  du  Bulletin.  —  Je  remercie  sincörement  votre  correspondant 
de  Berne,  au  nom  de  tous  les  bons  citoyens  du  L^man,  de  la  justice  qu'il  rend  k  ceux  d'entr*eux  qu'on  a 
si  calomnieusement  accus^s  de  projets  de  r^union.  S'il  connaissait  cette  fameuse  pi^ce  dont  on  fait  tant  de 
bruit,  et  qui  a  sans  doute  fourni  aux  malveillants  le  pr^texte  de  dönigrer  les  Weltches  aux  yeux  des  paysans 
bernois,  il  pourrait  encore  mieux  les  convaincre  qu41  n'est  aucune  adresse  qui  exprime  plus  fortement  le  vceu 
de  rester  Suisses,  libres,  ^gaux  en  droits  et  v^ritablement  röpublieains,  aucune  surtout  qui  soit  revStue  d'nn 
plus  grand  nombre  de  signatures;  car  on  assure  qu'elles  montaient  11  y  a  huit  jours  k  plus  de  4300  et 
qu'aujourd'hui  il  y  en  a  plus  de  5000.  —  Vn  ahonni.^ 

2)  Beiläußg  ist  zu  bemerken  dass  M.  Stapfer  von  Paris  aus,  schon  am  28.  September,  die  UnterdrUckang 
dieses  Blattes  empfohlen  hatte.  —  Der  Verleger,  von  einer  argwöhnischen  Ueberwachung  nichts  ahnend, 
hatte  am  19.  Nov.  eine  Beschränkung  auf  drei  Nummern  per  Woche  und  eine  entsprechende  Herabsetsiing 
des  Preises  angekündigt,  die  mit  Neujahr  eintreten  sollten.  —  Seitdem  gab  das  Blatt  neuen  Anstoß,  wie 
nachstehende  Acten  zeigen: 

3  a)  29.  November,  VR.  Ein  Mitglied  verzeigt  einen  Ausfall  gegen  die  Regierung  in  Nr.  22  des  Bull. 
helv^t.,  unterzeichnet  von  Dr.  Chollet,  erinnert  an  ähnliche  Aeußerungen  des  Verfassers  und  verlangt  dass 
gegen  ein  solches  System  der  Herabsetzung,  wodurch  das  Ansehen  der  Behörden  untergraben  werden  könnte, 
Maßregeln  ergriffen  werden.  Es  wird  darüber  gerathschlagt,  aber  mit  Rücksicht  auf  allgemeine  Verordnungen, 
wozu  ein  in  Girculation  liegender  Vorschlag  des  Justizministers  Anlass  geben  wird,  für  einmal  nur  an  den 
RStatthalter  von  Leman  geschrieben.  vsProt  p.  mg. 

3  b)  29.  Nov.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Statthalter  von  Leman.  „Le  C.  E.  lut  dans  le  n^  22  du 
Bulletin  helvMque  un  article  sign^  du  docteur  Chollet,  dont  Tintention  perfide  ne  saurait  §tre  m^connae; 
les  sentiments  de  son  auteur,  ceux  des  Editeurs  de  cette  feuille  en  seraient  des  garants  suffisants,  si  le  Bens 
litt^ral  de  cet  article  pouvait  laisser  aucun  doute  k  cet  6gard.  Depuis  longtemps  ce  Journal  est  devenu  le 
r6ceptacle  de  toutes  les  diatribes  que  des  hommes  fruströs  dans  leurs  esp^rances  ambitieuses  lancent  contre 
les  autorit^s  supremes  dans  le  but  de  d^truire  la  confiance  que  la  Nation  met  dans  leurs  travaux  et  son 
espoir  dans  les  r^sultats  qu'elle  est  en  droit  d'en  attendre.  Le  C.  E.,  fatigu^  de  ces  sorties  indtoentes,  et 
pour  r^pondre  k  Tattente  des  bons  citoyens,  est  r^solu  de  röprimer  enfin  les  fblliculaires  qui  se  les  per* 
mettent  et  de   leur   faire  voir  que  Tautorit^  du  Gouvernement  qu'ils  osent  insulter  n'est  point  assoupie.    II 


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Nr.  163,  164  12.  und  13.  December  1800  453 

Tons  Charge,  oitoyen  Pr^et,  de  faire  venir  chez  vous  les  Miteors  da  BoH.  helv^tiqae  et  de  les  censurer 
fbrtement,  tant  poor  rarticle  en  question  que  pour  tous  ceui  de  mSme  nature  dont  ils  remplissent  depuis 
qnelqae  temps  lenr  feaiUe;  vous  lear  enjoindrez  de  s^abstenir  d^sorroais  de  tout  raisonnement  politiqne  qai 
tendrait  k  jeter  de  )a  d^consid^ration  sar  les  antorit^e,  et  vous  leur  direz  de  la  pari  du  C.  E.  que  la  pre- 
mi^re  contrayention  ä  cet  ordre  eotratnerait  irr^missiblement  la  suppression  de  leur  feuille.  Le  C.  R.  vous 
invite  k  lui  rendre  compte  et  au  ministre  de  la  Police  de  Tex^cntion  de  la  präsente  d^cision.^ 

Prot.  p.  647.  ~  848,  p.  877-7». 

Abschriftlich  dem  JustizmiDister  mitgetheilt. 

163. 

Bern.    1800,   12.  December. 

308  (Va.  Prot)  p.  273,  274.  -  807  (Min.)  p.  175.  179.  181,  182.  185.  —  Tagbl.  d.  Beichl.  etc.  IIL  64.  65.  —  Ball.  d.  arr.  etc.  UI.  57. 

Ernennung  eines  provisorischen  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  (J.  M.  Mohr). 

Der  Vollziebungsrath 

beschliejSt: 

1.  Der  Btlrger  Melchior  Mohr  von  Lucern,  vormals  Chef  de  bureau  der  auswärtigen  Angelegen- 
heiten, sei  mit  der  einstweiligen  Geschäftsführung  des  Ministeriums  der  Künste  und  Wissenschaften 
beauftragt,  dessen  Acten  er  in  der  Eigenschaft  eines  Vorstehers  von  diesem  Ministerium  unter- 
zeichnen wird. 

2.  G^enwArtiger  Beschluss  soll  dem  B.  Mohr  ausgefertigt  und  in  das  Tagebuch  (!)  der  Beschlüsse 
(al.  Gesetze!)  eingetragen  werden. 

1)  Dieser  Beschluss  knüpft  sich  unmittelbar  an  die  Ernennung  Stapfer's  zum  Gesandten  in  Paris.  Das 
an  Mohr  gerichtete  Schreiben  schließt  sich  im  Protokoll  an  (p.  275). 

2)  Der  erste  Stellvertreter  Stapfers  war  K.  Wild  gewesen,  der  dann  in  die  Kanzlei  des  gg.  Rathes 
überging  und  in  dieser  Stellung  verblieb;  ihn  ersetzte  Friedrich  May  (von  Schadau),  ehemals  Secretär  des 
Directoriums,  der  am  22.  Nov.  die  Entlassung  verlangt  hatte,  dieselbe  aber  nicht  sofort  erbalten  konnte. 

164. 

Bern.    1800,   13.  December. 

308  (VB.  Prot)  p.  287,  288.  -  Tagbl.  d.  BoBOhl.  ete.  lU.  65,  66. 

Aussetzung  eines  Preises  für  Entdeckung  der  Urheber  eines  Verbrechens. 

Der  VollziehUngsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Justiz  und  Polizei  über  die  bisanhin 
fruchtlos  abgelaufenen  Nachforschungen  welche  zur  Entdeckung  einer  an  der  Bürgerin  Katharine  Mttllet,  aus 
dem  Ganton  Solothum,  verübten  Misshandlung  angestellt  wurden,  die  in  dem  Betterkindenwald  von  drei 
nachher  signalisirten  Männern  im  siebenten  bis  achten  Monat  ihrer  Schwangerschaft  angegriffen  und  auf  eine 
erfolgte  Entbindung  ihres  Kindes  beraubt  wurde, 

beschließt : 


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454 


15.  December  1800 


Nr.  165 


(l«)  Jecler  weleher  eine  sichere  Anzeige  der  Thäter  obiger  abscheulichen  Misshandlang  machen  ond  zur 
gefänglichen  Anhahung  derselben  thtttig  beitragen  wird,  sowie  auch  jeder  der  zur  Entdeckung  des  der 
Katharine  MttUet  geraubten  Kindes  zuverllßige  Angaben  verschaffen  wird;  soll  cm  Belolmung  von  aebt- 
hundert  Schweizerfranken  erhalten. 

(2.)  Der  Mimster  der  Justw  und  Polizei  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  BeschluBtes  beauftragt,  der 
gedruckt  und,  wo  «8  nUthig  sen  wird,  öffentlich  angeschlagen  werden  soll. 

In  der  gleidien  Sache  erging  eine  neue  Aussehrelbung  an  8.  Juni  1801;  (Prot.  p.  101 — 2). 


166. 

Bern,    1800,   15.  December. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  «57—59.  6«6.  724.  -  407  (0««.  n.  D.)  Nr.  299.  -  122  (Plak.)  Nr.  257.  —  Tagbl.  d.  Om.  n.  D.  Y.  179,  189. 
Bnll.  d.  lois  &  d.  Y.  177—179.  —  N.  Bchw.  BepabL  m.  875—76.  994. 

Bedingnisse  der  Zulassung  von  Gemeinguts -Vertheüungen. 


Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  seiner 
staatswirthschaftlichen  Commission  und  nach  an- 
gehörtem Bericht  derselben; 

In  Erwägung  dass  der  Artikel  19  des  Bürger- 
rochtsgesetzes  vom  13.  Hornung  1799  die  Ver- 
theilung  der  Gemeindgüter  überhaupt  untersagt 
und  keine  Ausnahme  für  solche  Gemeindgüter 
aufstellt,  welche  schon  in  bestimmte  Rechtsamen 
abgetbeilt  sind,  und  deren  weitere  Vertheilung  in 
einzelnen  Fällen  zuträglich  sein  mag; 

In  Erwägung  aber,  dass  die  Sicherung  der 
Waldungen,  dieses  wichtigen  Bedürfnisses  der 
bürgerlichen  Gesellschaft,  einstweilen  keine  weitere 
Vertheilung  derselben  zulässt,  weil  die  Besorgung 
und  Sicherung  derjenigen  Waldungen,  die  in  ein- 
zelne Privatantheile  eingetheilt  sind,  sehr  er- 
schwert und  beinahe  unmöglich  gemacht  wird, 

verordnet: 

1.  Wenn  die  Antheilhaber  solcher  Gemeind- 
güter, welche  theil weise  und  nach  gewissen  Rechten 
zu  einem  Privatgrundstück  gehören,  oder  bei  denen 
die  Zahl  der  Antheilsgerechtigkeiten  bestimmt  und 
unabänderlich  festgesetzt  ist,  die  gänzliche  Ver- 
theilung dieser  Güter  vorzunehmen  wünschen,  so 


Le  Conseil  lägislatif,  sur  la  proposition  de  sa 
commission  des  iinances,  et  oul  son  rapport  ft 
ce  sujet; 

Considärant  que  Tarticle  19  de  la  loi  sur  les 
droits  de  bourgeoisie,  du  13  F6vrier  1799,  däfend 
gänäralement  le  partage  des  Mens  communaux  et 
n'admet  aucune  exception  pour  ces  biens  commune 
qui  se  trouvent  dejä  divisäs  en  un  nombre  fixe 
de  droits,  et  dont  le  partage  däfinitif  peut  6tre 
avantageux  dans  quelques  cas  particaliers ; 

Consid^rant  que  pour  assurer  la  conservation 
des  foröts,  objet  de  si  grande  näcessitä  pour  la 
sociätä,  il  Importe  de  n'en  point  permettre  le 
partage,  vu  que  Tinspection  de  la  police  sur  les 
foröts  qui  sont  divisöes  en  parcelles  appartenantes 
ä  des  particuliers  est  tr6s  difficile  et  möme 
presqu'impossible, 

ordmne  : 

1.  Lorsque  les  co-propriötaires  des  biens  com- 
muns  qui  partiellement  et  d'aprfes  de  certaint 
droits  fönt  partie  d'un  autre  bien-fends  particulier, 
et  dont  le  nombre  des  droits  de  co-proprietö  est 
fixö  et  arrStö  invariablement,  d^rent  procMer 
au  partage  däfinitif  de  ces  biens,  ces  co-propriö- 


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Nr.  165 


15.  December  1800 


455 


sind  sie  verpflichtet,  die  Theiluogsart  der  Gesetz- 
gebung zar  Prüfung  vorzulegen,  nebst  der  Anzeige 
der  Zahl  derjenigen  Antheilhaber,  die  die  Theilung 
wünschen,  und  den  Gründen  derjenigen  die  sich 
derselben  widersetzen. 

2.  Die  gänzliche  Theilung  solcher  in  bestimmte 
Antheilsgerechtigkeiten  eingetheilter  Gemeindgüter 
ist  nicht  eher  gültig,  (als)  bis  sie  durch  ein  be- 
stimmtes Decret  der  Gesetzgebung  in  allen  ihren 
Theilen  gutgeheißen  wird. 

3.  Gemeindwaldungen,  wenn  sie  auch  schon 
in  bestimmte  Antheilsgerechtigkeiten  abgetheilt 
sind,  können  unter  keinerlei  Vorwand  oder  Be- 
dingungen in  besondere,  jedem  Antheilhaber  an- 
gewiesene Stücke  getheilt  werden,  bis  vollständige 
Gesetze  und  Verordnungen  über  die  Besorgung 
und  Sicherung  der  Waldungen  aufgestellt  und  in 
Vollziehung  gebracht  sein  werden. 

4.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffent- 
lich bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 


taires  sont  tenus  de  soumettre  ä  l'eKamen  du 
pouvoir  iögislatif  le  mode  d'aprös  lequel  ils  veulent 
proc^der  ä  ce  partage,  en  indiquant  le  nombre 
des  co-propri(Jtaires  qui  dösirent  le  partage,  de 
m6me  que  les  raisons  de  ceux  qui  s'y  opposent. 

2.  Le  partage  effectif  de  ces  biens  communs 
(qui  sont  divis6s  en  un  nombre  fixe  de  droits)  ne 
sera  valide  qu'aprfes  avoir  6te  ratifiö  par  le  pou- 
voir lögislatif  dans  toutes  ses  parties  et  par  un 
decret  formel. 

3.  Les  foröts  communales,  lors  möme  qu'elles 
seraient  divis^s  en  un  nombre  fixe  de  droits,  ne 
peuvent  6tre  divis^es,  sous  aucun  prätexte  ou 
condition  que  ce  soit,  en  parcelles  particulieres 
assignees  ä  chaquo  co-propri6tuire,  et  cela  jusqu'ä 
ce  que  des  lois  g6närales  aieut  Statut  d^finitive- 
ment  sur  la  police  et  la  conservation  des  foröts, 
et  qu*elles  soient  mises  en  ex^cution. 

4.  La  präsente  loi  sera  imprim^e,  publice  et 
affichöe  aux  lieux  accoutumäs. 


Es  werden  einige  Detailgeschäfte  voraasgeschickt,  weil  in  diesen  die  Motive  zu  der  getroffenen  Maßnahme 
enthalten  sind: 

1)  26.  September.  Die  Municipalität  und  die  Gemeindskammer  von  Boswyl  an  den  gg,  Rath.  Vortrag 
von  Bedenken  über  die  von  einigen  Bürgern  betriebene  gänzliche  Vertheilung  der  Gemeindgttter  . . . 

219,  p.  88—85. 

Am  30.  Sept.  von  dem  gg.  R.  an  die  Finanzcommission  gewiesen  (Prot.  p.  298 ;  Republ.  II.  584).  — 
Vgl.  N.  9. 

2)  30.  September,  gg.  R.  Die  Gemeinde  Kybnrg  begehrt,  ihr  bereits  in  Gerechtigkeiten  abgetheiltes 
Gemeindgut  definitiv  vertheilen  zu  dürfen.    An  die  Finanzcommission  zur  Berichterstattung.  —  Vgl.  N.  7. 

Prot.  p.  297-98.  —  Bepubl.  II.  684. 

3)  2.  October,  gg.  R.  Die  Revisionscommission  rapportirt  Über  zwanzig  rückständige  Begehren  betreflfend 
Gemeindgüter-Theilungen,  z.  Th.  für,  z.  Th.  gegen  solche,  aus  den  Gemeinden  La  Tour  de  Peilz ;  Morens, 
Cugy,  Burtigny  und  Cheseaux;  Nyon,  Yverdon,  Yvonnand;  Avenches;  Büren  Ct.  Bern,  Walkringen,  Briseck 
Ct.  Lucern,  Wangen  Ct.  Lucern,  Ettiswyl;  Biezwyl  Ct.  Solothuni;  Walsten,  Oberschlatt,  Ober-Ürdorf,  Ct. 
Zürich ;  Lachen   Ct.  Linth ;   Klein- Wagenhausen    Ct.  Thurgau.     Diese   alle  werden  an   die  Finanzcommission 

gewiesen.  Prot.  p.  8O8-9.  —  RepubL  II.  587— S8. 

Vgl.  hiemit  eine  Notizensammlung  von  Wyttenbach  über  Vertheilungsgesuche  (Bd.  196,  p.  115—16). 

4)  8.  October,  gg.  R.  Ein  im  Nov.  1798  gestelltes  Gesuch  der  Gemeinde  Auw,  Ct.  Baden,  um  Erlaubnis 
znr  Vertheilung  ihres  Gemeindguts,  vorzüglich  zu  Gunsten  der  ärmeren  Bürger,  und  eine  neuere  Beschwerde 


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456  15.  December  1800  Nr.  165 

einiger  dortiger  BUrger  über  Verkürzung  durch  die  Reichen  werden  jetzt,  auf  Antrag  der  Polizeicommission, 
an  die  Finanzcommission  gewiesen.  !*«>*•  p-  »9-«o.  -  R^pabt  ii.  e«. 

6)  12.  October,  Zürich.  RStatthalter  Ulrich  an  den  gg.  Rath.  Einsendung  einer  Bittschrift  etlicher  Bürger 
von  Ober-Mettmenstetten,  die  sich  der  anderseits  begehrten  Vertheilung  der  Gemeindswaldung  widersetzen. 
Empfehlung  der  vorgebrachten  GrUrtde  und  Aeußerung  des  Wunsches,  dass  durch  ein  allgemeines  Gesetz  die 
diesseits  herrschende  Sucht  nach  Vertheilung  der  Wälder  bekämpft  würde  ...  2B9,  p.  so»,  »«. 

Beilagen  p.  209-216;  219—21;  223—26;  229—233;  235;  (z.  Th.  gerichtliche  Acten). 

6)  15.  October,  gg.  R.  Urs  und  Nikiaus  Aemi  und  Mithaften  von  Biezwyl,  Ct.  Solothurn,  haben  Theilung 
des  dortigen  Gemeindguts  verlangt;  die  Finanzcommission  zeigt  an,  dass  keine  besondere  Gründe  besteben, 
um  ihnen  zu  willfahren.    Es  wird  daher  nicht  eingetreten.  P'ot.  p.  sss.  —  Eepaw.  iL  6A 

7)  15.  October,  gg.  R.  Ueber  das  Theilungsgesuch  der  Gemeinde  Kyburg  referirt  die  Finanzcommission. 
Nach  ihrem  Antrag  wird  an  den  Vollziehungsrath  eine  Botschaft  gerichtet,  welche  Aufschluss  wünscht  über 
die  Natur  des  fraglichen  Gemeinguts,  die  Zahl  und  die  Antheile  der  Gegner  und  ihre  Gründe,  etc. 

Prot  p.  888-84.  -  468,  Nr.  207.  -  Bepabl  IL  Ml— tt. 

8)  15.  October,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  rapportirt  über  ein  Gesuch  der  Gemeinde  Wangen,  Ct. 
Lucern,  ihr  Gemeindgut  vertheilen  zu  dürfen;  da  schon  die  frühere  Gesetzgebung  keine  Gründe  gefunden 
hat,  die  für  eine  Ausnahme  sprächen,  so  lässt  man  es  dabei  bewenden.  Prot.  p.  884-85.  -  r«puM.  il  «4«. 

9)  15.  October,  gg.  R  Die  Municipalität  und  die  Gemeindskammer  von  Boswyl  haben  gegen  eine  Ver- 
theilung der  Gemeindgüter  verschiedene  Bedenken  geäußert;  da  eine  solche  Theilung  vom  Gesetz  untersagt 
und  von  niemand  ein  bezügliches  Begehren  gestellt  ist,  so  wird  in  der  Sache  gar  nichts  verfügt. 

Prot  p.  885—86.  —  H«pabl.  IL  64t. 

10)  16.  October,  gg.  R.  Ein  neues  Gesuch  der  Gemeinde  Kyburg,  das  frühere  bestätigend,  geht  an  die 
Finanzcommission.  —  Vgl.  N.  12.  Prot  p.  899.  -  Eepobu  n.  657. 

11)  16.  Oct.,  gg.  R.  Das  Begehren  der  Gemeinde  Ober-Mettmenstetten,  das  gegen  Vertheilung  von 
Gemeinds Waldungen  gerichtet  ist,  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen.         Prot  p.  899,  400.  —  RepnbL  n.  657. 

12)  18.  October.  Die  Mehrheit  der  Gemeinde  Kyburg  an  Repräs.  Escher  (als  Mitglied  der  Finanz- 
commission). Ertheilung  von  Auskunft  über  die  obwaltenden  Absichten;  Anzeige  dass  ein  Stück  Waldang 
unvertheilt  bleiben  soll,  etc.  2B9,  p.  soi— & 

Am  10.  hatte  die  Municipalität  und  die  Mehrheit  der  Genossen  sich  an  den  gg.  Rath  gewendet  (ebd. 
p.  273—75). 

13)  22.  November,  Zürich.  J.  Fäsi,  Cantonsgerichtsschreiber,  an  die  Finanzcommission.  Vorstellungen 
über  die  umsichgreifende  Tendenz,  die  Waldungen  zu  vertheilen  ...  an,  p.  247— m. 

14)  1.  December.  Gutachten  der  Commission  (Ref.  Escher).  Hinweis  auf  zahlreiche  Bittschriften  gegen 
(unüberlegte)  Theilungen . . .  „Der  19.  §  des  Gesetzes  über  die  Bürgerrechte,  v.  13.  Hornung  1799,  verbietet 
zwar  sehr  bestimmt  die  Theilung  aller  Gemeindgüter  in  Helvetien  und  gibt  keine  Art  von  Ausnahme  zu, 
sodass  eigentlich  die  pünktliche  Vollziehung  dieses  §  den  Staat  hinlänglich  vor  unbefugter  Theilung  der 
Gemeindgüter  hätte  sichern  sollen.  Allein  der  §  10  des  gleichen  Gesetzes,  der  nun  zwar  durch  ein  späteres 
Gesetz,  (das)  v.  9.  Weinm.  dieses  Jahrs,  zurückgenommen  ist,  gab  zu  einem  höchst  nachtheiligen  Miss- 
verständnis Anlass.  Dieser  §  sagt  nämlich  dass  diejenigen  Gemeindgüter  welche  in  bestimmte  Gerechtigkeiten 
eingetheilt  sind,  nicht  unter  diejenigen  gezählt  werden  können,  in  die  ein  gezwungener  Einkauf  statthaben 
soll ;  hieraus  abstrahirte  nun  der  Unverstand  und  Eigennutz  den  Schluss,  dass  diese  Art  Gemeindgater  nicht 


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Nr.  166  15.  December  1800  457 

Qoter  denjenigen  begriffen  sei,  deren  Theilung  durch  den  19.  §  des  gleichen  Gesetzes  untersagt  ist.  Allein 
es  ist  einleuchtend  dass  der  auf  den  gezwungenen  Einkauf  Bezug  habende  10.  §  keine  Modiücation  des  ganz 
unbedingten  19.  §  enthalten  kann.  Auch  war  sowohl  die  ehevonge  Oesetzgebung  als  auch  die  jetzige  bei  den 
meisten  Anlässen,  wo  dieser  Gegenstand  zur  Sprache  kam,  der  Meinung  dass  keine  willkürliche  Vertheilung 
von  Geroeindgütem  ohne  gesetzliche  Ratification  statthaben  könne,  und  ein  Gesetzesvorschlag  über  Zulassung 
der  Theilung  aller  Gemeindgüter  die  in  bestimmte  Gerechtigkeiten  eingetheilt  sind,  welcher  dem  großen  Rath 
einst  vorgelegt  wurde,  ward  billigermaßen  abgewiesen.  —  Allein  ungeachtet  die  Gesetzgebung  den  Grundsatz 
der  Nichttheilung  aller  Arten  Gemeindgüter  immer  anerkannte  und  dadurch  dass  sie  in  einzelnen  ihr  vor- 
gelegten besondern  Fällen  eine  bedingte  Theilung  gesetzlich  bestätigte,  laut  und  oft  zu  erkennen  gab,  so 
ward  dadurch  das  Theilungs verbot  keineswegs  gehörig  gehandhabt;  denn  manche  Gemeinde  die  in  dem 
berührten  10.  §  eine  Ausnahme  von  diesem  Verbot  zu  sehen  wähnte  oder  zu  sehen  behauptete,  theilte  ohne 
bei  der  Gesetzgebung  darüber  anzufragen,  und  so  ward  schon  manches  gemeinsame  Gut  auseinandergerissen, 
seinen  ursprünglichen  Zwecken  entzogen  und  unbedingt  vertheilt,  während  die  Gesetzgebung,  wenn  ihr  die 
Theilung  zur  Ratification  wäre  vorgelegt  worden,  dieselbe  wohl  zugegeben,  aber  derselben  auch  die  gehörigen 
rechtlichen  Bedingungen  beigefügt  hätte.  Um  nun  vielen  bevorstehenden  ähnlichen  unregelmäßigen  Theilungen 
zuvorzukommen,  ist  es  nothwendig  dass  der  Gesetzgeber  sich  bestimmt  über  den  obschwebenden  Irrthum  äußere 
und  sowohl  die  Bürger  des  Staats  in  den  Fall  setze,  die  Gesetze  nicht  aus  Missverstand  zu  übertreten,  als 
auch  die  Beamten  dazu  verpflichte,  die  Gesetze  gehörig  zu  schützen,  und  dass  er  diese  im  Fall  von  pünkt- 
licher Vollziehung  derselben  gegen  das  Geschrei  über  willkürliche  Gewalt  gehörig  sichere.  —  Dies,  BB.  GG., 
geht  nun  die  Gemeindgüter  überhaupt  an ;  allein  noch  zeigen  sich  uns  die  Waldungen  unter  einem  besondern 
Gesichtspunkt,  der  auch  eine  besondere  Verfügung  erheischt.  Es  wäre  überflüssig,  die  Wichtigkeit  der  Forst- 
sicherung hier  beweisen  zu  wollen,  besonders  in  einem  in  vielen  seiner  Theile  übermäßig  bevölkerten  Land, 
welches  noch  nie  eine  vernünftige  Forstadministration  zu  Stande  bringen  konnte,  und  welches  nun  seit  mehr 
als  zwei  Jahren  durch  die  Verheerungen  des  Kriegs  und  des  durch  die  Revolution  bewirkten  Holzfrevels  einen 
Schaden  in  seinen  Waldungen  litt,  über  den  die  Nation  nur  wegen  den  übrigen  manigfaltigen  Uebeln  die  sie 
drücken  nicht  zu  ächzen  wagt,  den  aber  dieselbe  bald  und  besonders  in  ihrer  erst  aufkeimenden  Generation 
schrecklich  empfinden  wird.  In  einem  solchen  Lande  bedarf  es  keiner  weitern  Beweise  über  die  Wichtigkeit 
der  Forstsicherung,  sondern  nur  über  die  hierzu  erforderlichen  Mittel  kann  noch  einiger  Zweifel  obwalten. 
Durch  die  Vertheilung  der  Gemeindwaldungen  in  jedem  einzelnen  Antheilhaber  angewiesene  Stücke  wird  eine 
gleichmäßige  Besorgung  des  Gemeindwaldes  unmöglich  gemacht;  die  jetzigen  drangvollen  Zeiten  veranlassen 
den  armen,  den  unverständigen  und  den  lüderliohen  Bürger,  ihren  kleinen  Holzantheil  zur  Erleichterung  des 
kummervollen  Augenblicks  zu  benutzen  und  (ihn)  abzutreiben ;  dadurch  werden  solche  Bürger  ihres  künftigen 
Holzbedürfnisses  (!)  beraubt,  und  der  Holzfrevel  erhält  dadurch  fürchterlichen  Zuwachs ;  aber  solche  einzeln 
abgetriebne  Stellen  eines  Waldes  können  sich  nicht  mehr  gehörig  bepflanzen  und  sind  auch  zu  anderer 
Benutzung  untauglich,  daher  also  diese  unglückliche  Theilungsmaßregel  wieder  einen  großen  Theil  unserer 
Waldungen  verschwinden  macht,  ohne  dass  dieselben  auf  irgend(welche)  andere  Art  ersetzt  werden.  Es  ist 
also,  sowohl  in  sittlicher  als  auch  staatswirthschaftlicher  Rücksicht  gleich  dringend  dass  sich  die  Gesetz- 
gebung über  diesen  Gegenstand  bestimmt  erkläre  und  theils  diesem  zerstörenden  Unwesen  Einhalt  thue,  theils 
den  Bürgern  Helvetiens  die  im  Fall  wären,  andere  gemeinsame  Güter  unter  vernünftigen  Bedingungen  zu 
vertheilen,  bekannt  mache  dass  nie  [kjeine  Theilung  von  Gemeindgut  welches  in  bestimmte  Rechtsamen  ein- 
getheilt ist  zugegeben  werden  könne,  wenn  die  Waldungen  mit  in  die  Theilung  (einbe)zogen  werden  sollten^.... 
(Es  folgt  ein  Gesetzesentwurf.)  2B9,  p.  207-8.  -  Bepubi.  ui.  873-75. 

15)    1.  December,  gg.  R.     Das  Gutachten  wird  artikel weise  berathen,    angenommen  und  als  dringlicher 
Gesetzesvorschlag  ausgefertigt.  —  Am  3.  bestätigt  und  expedirt. 

AS.  a.  d.  HeW.  VI.  ^ 


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458  15.  December  1800  Nr.  166 

16)  Am  3.  verweist  der  Vollziehangsrath  den  Vorschlag  an  den  Minister  des  Innern  zur  Prüfung.  Am 
9.  meldet  dieser,  es  sei  nichts  einzuwenden  oder  beiznfUgen;  es  wird  nun  eine  entsprechende  Botschaft  an 
den  gg.  Rath  erlassen.  YBProt.  p.  78.  i98.  -  B43,  ^  28&.  »7. 

17)  15.  December,  gg.  R.  Eingang  der  Anzeige  dass  der  VoUziehungsrath  nichts  zu  Undern  oder  bei- 
znfUgen  begehre.    Die  Vorlage  wird  sofort  wieder  verlesen,  bestätigt  und  ausgefertigt. 

166. 

Bern.    1800,    15.  December. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  417—18.  682.  540-41.  542-44.  551-54.  558.  692.  704-20.  723.  —  407  (Ges.  u.  D.)  Nr.  298.  -  661  (Äofl.)  p.  726»  etc. 
Ttgbl.  d.  Gm.  n.  D.  Y.  168—178.  -  Ball.  d.  IoIb  £  d.  V.  168—177.  -  N.  ichw.  lUpnbl.  III.  756—57.  776.  848—48.  851—52;  856-57;  85^-6a  908. 

Annahme  eines  neuen  Auflagensystems. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  18.  Weinmonat  und 
8.  Christmonat  und  nach  angehörtem  Vortrag  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission,  hat  das  ihm 
von  dem  VoUziehungsrathe  zu(r)  Bestreitung  der  Bedürfnisse  für  das  laufende  Jahr,  das  ist  für  die 
Zeit  vom  1.  Brachmonat  1800  bis  zum  31.  Mai  1801,  vorgeschlagene,  in  nachstehenden  Artikeln  be- 
stehende Auflagensystem  in  seinem  ganzen  Inhalte  angenommen  und  daher 

verordnet : 
j^  u  f  1  a  g  e  n  -  8  y  s  t  e  m . 

1.  Orundsieuer. 

1.  Es  wird  eine  Grundsteaer  oder  directe  Abgabe  auf  alle  Liegenschaften  in  Helvetien,  sie  mögen 
in  Grundstücken  oder  in  Gebäuden  bestehen,  gelegt. 

2.  Diese  Steuer  wird  von  dem  Capitalwerth  der  Liegenschaften  erhoben,  und  zur  Bestimmung  *) 
dieses  Capitalwerths  werden  die  Kaufpreise  der  innert  einer  gewissen  Anzahl  von  Jahren  geschehenen 
Käufe  von  Liegenschaften  zur  Hauptgrundlage  genommen. 

3.  Die  Grundsteuer  ist  für  das  Jahr  1800  bis  1801  zwei  vom  Tausend  vom  Capitalwerthe  der 
Liegenschaften,  ohne  Abzug  der  Schulden.  Von  solchen  Schulden  aber,  wofür  Liegenschaften  unter- 
pfändlich verhaftet  wären,  soll  der  Gläubiger  dem  Schuldner  bei  Entrichtung  des  Zinses  zwei  vom 
Tausend  von  dem  Capitalwerth  seiner  versicherten  Schuld  vergüten. 

IL  Stempel'  und  Visagebühr. 

4.  Es  sollen  auf  Stempelpapier  geschrieben  werden  alle  Acten,  Documente  oder  Zeugnisse  aller 
Art,  wenn  sie  vor  dem  Richter  einige  Gültigkeit  haben,  oder  einer  öffentlichen  Behörde  oder  ein- 
zelnen Beamten  vorgewiesen  werden  sollen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  im  Artikel  9  vermeldten 
Gegenstände. 

5.  Das  gemeine  Stempelpapier  soll  in  nachfolgenden  Preisen  verkauft  werden: 


*)   Tagbl.  d.  Ges.:  Bestreitung! 


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Nr.  166 


15.  December  1800 


459 


Das  einfache  Octavblatt  zu 3  Rappen. 

Das  einfache  Folioblatt  zu 1  Batzen. 

Das  große  Doppel-Folioblatt  zu 3  Batzen. 

Alle  stempelpflichtigen  Acten,  welche  nicht  in  die  Classen  des  Artikels  6  oder  7  gehören,  sollen 
auf  die  eine  oder  andere  von  obbemeldten  Sorten  Stempelpapier  geschrieben  werden. 

6.  Alle  SchuldTerschreibungen,  die  keine  Specialhypothek  enthalten,  müssen  auf  Stempelpapier 
geschrieben  werden,  dessen  Verkaufspreis  sich  nach  der  zu  verschreibenden  Schuldsumme  richtet. 
Auf  diesem  Stempelpapier  soll  die  Summe  ausgedrückt  stehen,  für  welche  das  Papier  höchstens 
gültig  ist    Dieses  Papier  wird  in  folgenden  Abstufungen  verfertigt  und  verkauft,  nämlich  jedes  ein- 

Rp. 


fache  Folioblatt 

Von 

20  bis 

100  Franken 

Von 

100  bis 

200        > 

Von 

300  bis 

400           : 

Von 

400  bis 

600         1 

Von 

600  bis 

1000         > 

Von  1000  bis  1500         > 

Von 

1500  bis  2500         > 

Von  2600  bis  4000         : 

rk. 

Btz. 

— 

1 

— 

2 

- 

4 

- 

6 

1 

— 

1 

5 

2 

5 

4 

— 

Alle  Schuldverschreibungen  von  mehr  als  viertausend  Franken  sollen  mit  einem  Visa  anstatt  des 
Stempels  versehen,  und  davon  jeweilen  ein  Batzen  für  hundert  Franken  oder  die  Bruchsumme  be- 
zahlt werden. 

7.  Es  soll  für  die  Wechsel  und  alle  Arten  von  Geldanweisungen  eigenes  Papier  gestempelt  und 
nach  Verhältnis  der  Summe,  für  die  es  brauchbar  ist  und  die  auf  dem  Papier  selbst  ausgedrückt 
sein  muß,  in  folgenden  Abstufungen  verkauft  werden: 


i>k. 

Btz. 

Ep. 

Von       20  bis      250  Franlien    .    .    . 

.    .    .    — 

— 

4 

Von      250  bis      500         >          ... 

.    .     .    — 

— 

8 

Von      500  bis    1000        »         ... 

.    .    .    — 

1 

6 

Von     1000  bis    2000         »          ... 

.    .    .     — 

3 

2 

Von    2000  bis    4000         >          ... 

.    .    .    — 

6 

4 

Von    4000  bis    6000         >          ... 

.    .     .    — 

9 

6 

Von    6000  bis  10000        >         ... 

...       1 

6 

— 

Von  10000  bis  15000         >          ... 

...       2 

4 

— 

Von  15000  bis  20000         >          ... 

...      3 

2 

— 

Von  20000  bis  25000         >          ... 

...      4 

— 

— 

Wenn  ein  Wechsel  oder  Geldanweisung  dieser  Art  für  mehr  als  fünfundzwanzigtausend  Franken 
errichtet  wird,  so  muß  ein  Visa  an  Stempelstatt  beigesetzt  und  dafür  jeweilen  ein  Batzen  sechs  Rappen 
für  jede(8)  tausend  Franken  und  ihre  Bruchsumme  bezahlt  werden. 

8.  Alle  Schuldverschreibungen  ohne  Specialhypothek,  deren  Rückzahlungstermin  auf  sechs  Monate 


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460  15.  December  1800  Nr.  166 

oder  noch  kürzer  gestellt  ist,  können  ohne  Nachtheil  ihrer  Gültigkeit  gleich  den  Wechseln  auf  ob- 
vermeldtes  Wechselpapier  geschrieben  werden. 

9.  Dem  Stempel  sind  nicht  unterworfen: 

a)  Alle  Gegenstände  von  zwanzig  Franken  Werthes  und  darunter. 

b)  Die  Empfangscheine  für  Besoldungen  waffentragender  Militärpersonen  jeden  Grades. 

c)  Alle  in  Staatsangelegenheiten  von  einer  Behörde  an  die  andere  gerichteten  Acten,  Correspon- 
denzen  oder  Empfangscheine  sowie  die  Protokolle  und  Register,  welche  auf  Kosten  der  Nation 
gehalten  werden. 

d)  Die  Wechsel  von  dem  Ausland  auf  das  Ausland  gezogen,  die  helvetischen  Bürgern  durch  die 
Hände  gehen. 

e)  Die  Rechnungs-,  Handels-  und  Hausbücher  der  Handelsleute  und  Particularen,  sowie  die 
Originale  aller  ihrer  Rechnungs-  und  Correspondenz-Scripturen ;  die  Register  und  Protokolle 
der  Notarien  und  anderer  Behörden,  welche  in  den  vorhergehenden  Artikeln  nicht  begriffen  sind. 

10.  Ferner  soll  von  nachstehenden  Gegenständen  eine  Stempelgebühr  auf  folgendem  Fuße  be- 
zogen werden:  Frk.      Btz.      Ep. 

Von  jedem  Tarokspiel —  1  5 

Von  jedem  andern  Kartenspiel —  —  7 

Für  alle  Journale,  Zeitungen  und  Berichtblätter,  von  einem  Quartblatt  —  —  1 

Von  einem  Folioblatt —  —  2 

Für  alle  Arten  Publicationen,  Anzeigen,  Anschlag-  und  Berichtzeddel, 
die  nicht  von  einer  Behörde  im  Namen  des  Staats  ergehen, 

von  jedem  Stück —  —  3. 

Visa  zur  Unterschreibung  *)  der  ftltem  TiteL 

11.  Alle  Obligationen  und  andere  zinstragende  Schuldverschreibungen  und  Geldausleihungen  ohne 
Specialhypothek,  welche  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  oder  vor  Eröffnung  der  zum  Verkauf 
des  im  Art.  6  verordneten  Werth-Stempelpapiers  zu  errichtenden  Bureaux  ausgefertigt  sind  oder 
noch  werden,  müssen  innert  vierzig  Tagen  an  Stempelstatt  visirt  sein  und  bezahlen  für  dieses  Visa 
ein  Batzen  von  hundert  Franken  Capital  und  ihrer  Bruchsumme. 

12.  Die  Eigenthümer  solcher  Titel  können  sie  in  jedem  ihnen  beliebigen  Canton  und  District 
visiren  lassen,  und  zwar  soll  dies  in  ihrer  eigenen  oder  in  Gegenwart  ihrer  Procurirten  auf  solche 
Weise  geschehen,  dass  der  visirende  Beamte  den  Inhalt  des  Schuldtitels,  ausgenommen  die  Haupt- 
summe, nicht  einsehen  kOnne. 

13.  Die  gedachten  Eigenthümer,  welche  abwesend  sind  oder  ihre  Schuldtitel  nicht  bei  Händen 
haben,  können  dem  Gesetz  dadurch  Genüge  leisten,  dass  sie  die  für  ihren  Titel  schuldige  Gebühr 
entweder  selbst  oder  durch  einen  Dritten  gegen  einen  einstweiligen  Empfangschein  entrichten,  der 
sodann  wieder  gegen  das  eigentliche  Visa  eingetauscht  werden  soll. 


*)  In  der  Orig^nalaasfertiguDg  steht  Unteracheidnug  in  der  Druckausgabe  das  Obige. 


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Nr.  166  15.  December  1800  461 

7/7.  Handels-  und  Gewerhs- Abgabe, 

14.  Es  8oll  eine  Patentgebühr  von  allen  Handels-,  Fabrik-  und  ahnlichen  Unternehmungen  in 
Helvetien,  sowie  von  allen  Gewerbszweigen,  Künsten  und  Hantirungen,  jedoch  mit  den  unten  genannten 
Ausnahmen,  bezogen  werden. 

15.  Die  Festsetzung  dieser  Patentgebühr  geschieht  nach  Maßgabe  der  Capitalien,  welche  die 
Handelsleute  und  Fabrikanten  in  ihrem  Gewerbsverkehr  anzuwenden  erachtet  werden,  sowie  auch 
der  Gattung,  Ausdehnung  und  Wichtigkeit  des  Berufe  der  Handwerksleute  *)  und  Professionisten, 
alles  nach  Inhalt  der  unten  stehenden  Tarife. 

16«  Die  Patente  sind  für  ein  Jahr  gültig;  man  wird  ihrer  aber  auch  gegen  eine  Erhöhung  von 
einem  Viertel  der  jährlichen  Gebühr  für  sechs  Monate  ertheilen. 

17.  Von  der  Patentgebühr  ist  allein  ausgenommen  die  Ausübung  der  folgenden  Berufe,  als: 

a)  ^Ue.diejenigeii  TVelche  jsich  dem  öffentlichen  Unterrichte  oder  den  freien  Künsten  und  Wissen- 
schaften widmen,  wofern  sie  nicht  namentlich  im  Tarif  N®  3  begriffen  sind. 

b)  Die  Kämmer,  Spinner  und  Weber  in  Leinen,  Baumwolle,  Wolle  und  Seide,  welche  blos  mit 
ihrer  Familie  diese  Handarbeit  treiben,  und  die  Unternehmer  von  Frachten,  Fuhren  und 
Waarein-Transporten  zu  Wasser  und  zu  Lande. 

c)  Die  Landbauer  und  Landwifthe,  jedoch  nur  für  den  Verkauf  von  Erzeugnissen  und  Früchten, 
welche  sie  von  eigenem  oder  selbst  gebfiutem  Lande  erhalten,  und  für  den  Verkauf  des  durch 
sie  auf  demselben  erzogenen  Viehs. 

d)  Die  Handelsbedienten,  Arbeiter,  Taglöhner  und  alle  im  Lohn  stehenden  und  für  Anderer 
Rechnung  in  den  Häusern,  Werkstätten  und  Kaufläden  ihrer  Meisterleute  arbeitenden  Personen. 

Tarif  N«  L 

Die  Handelsleute  und  Fabrikanten,  welche  nach  der  Gattung,  der  Ausdehnung  und  Wichtigkeit 
ihreä  Gewerbes  erachtet  sind,  in  demselben  ein  Capital  von  tausend  Franken  anzuwenden,  bezahlen 
einen  Franken. 

Was  unter  tausend  Franken  ist,  bezahlt  nichts. 

Frk.        Btz.        Bp. 

2000  Franken  wird  bezahlt  ......  2  —  — 

3000  >  >  >  3  —  — 

4000  >  >  >  4__ 

6000  »  >  >  ......  6  —  — 

10000  »  >  >  10  —  — 

15000  »  3>  >  15  —  — 

20000  »  >  >  ......  20  —  ~ 

30000  >  y  >  ......  30  — 

50000  »  »  >  50  —  — 

70000  >  >  >  70  —  — 

*)  Die  OHginahmsfertigiuig:  hat  diesen  Aasdruck,  die  Drnckaasgabe  Hande/sleute. 


Von 

1000  bis 

Von 

2000  bis 

Von 

3000  bis 

Von 

4000  bis 

Von 

6000  bis 

Von 

10000  bis 

Von 

15000  bis 

Von 

20000  bis 

Von 

30000  bis 

Von 

50000  bis 

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462  15.  December  1800  Nr.  166 

Frk.  Bts.  Rp. 

Von    70,000  bis  100,000  Franken  wird  bezahlt 100  —  — 

Von  100,000  bis  150,000        >           >           >         l60  —  — 

Von  150,000  bis  200,000        »           >          >         200  —  — 

Von  200,000  bis  300,000        >           >           >         300  —  — 

Von  300,000  bis  400,000        >            »           >         400»  —  — 

Von  400,000  bis  500,000         >            >           >          500  —  — 

und  so  in  fortschreitendem  Verhältnisse  je  eins  vom  Tausend. 

Tarif  N«  2. 
Die  Künstler,  Handwerker  und  Professionisten  nehmen  ein  Patent,  dessen  Kosten  der  Gattung, 
Ausdehnung  und  Wichtigkeit  ihres  Berufs  oder  Gewerbs  sowie  der  Capitalsumme,  welche  sie  darin 
anzuwenden  erachtet  sind,  angemessen  sein  wird. 

Diese  Patente  sind  von  zehn  verschiedenen  Preisen,  nämlich  von  1,  2,  3,  4,  6,  8,  10,  12,  16  bii 
20  Franken. 

Tarif  N<»  8. 

Die  Bürger  welche  eine  der  nachbenannten  Begangenschaften  treiben  bezahlen  ein  Patent,  de9fan 
Preis  dem  Nutzen  den  sie  aus  ihrem  Berufe  zu  ziehen  erachtet  werden  angemessen  sein  wird,  nämlich: 

a)  Aerzte  und  Wundärzte  lösen  Patente  von  viererlei  Preisen,  als  von  8,  10,  20  und  32  Franlien. 

b)  Advocaten  und  Procuratoren  von  sechs  verschiedenen  Preisen,  als  von  12,   16,  24,  36,  48 
und  64  Franken. 

c)  Notarien  von  zweierlei  Preisen,  zu  5  und  10  Franken. 

d)  Waaren-  und  Wechsel-Mäkler  zu  20  Franken. 

IV.  Getränksteuer. 

18.  Es  wird  von  allem  Wein,  Most,  Bier,  Obstwein,  geistigen  Getränken  oder  gebrannten  Wassern, 
welche  im  Kleinen  verkauft  werden,  sie  mögen  angekauft  oder  das  eigene  Gewächs  od^r  eigene 
Fabrikation  des  Verkäufers  sein,  eine  Abgabe  bezogen  werden. 

19.  Jeder  Getränk  verkauf  unter  fünfundzwanzig  Maß  oder  fünfzig  Bouteillen  auf  einmal  wird 
als  Kleinverkauf  angesehen. 

20.  Als  im  Kleinen  verkauft  und  der  Steuer  unterworfen  werden  die  Getränke  angesehen,  welche 
durch  irgend  eine  Gesellschaft,  Kämmerlein,  Leist  oder  für  andere  dergleichen  Zusammenkünfte,  von 
welcher  Art  sie  sein  mögen,  gekauft  oder  eingekellert  und  sodann  wieder  im  Kleinen  an  die  Mit- 
glieder dieser  Gesellschaften  oder  an  Andere  ausgeschenkt  werden. 

21.  Diese  Steuer  beträgt  fünf  vom  Hundert,  nach  dem  Verkaufspreise  dieser  Getränke  im  Kleinen 
berechnet. 

22.  Den  Getränkverkäufem  wird  ein  bestimmtes,  für  ihren  eignen  Hausgebrauch  nothwendiges 
Quantum  freigegeben. 

23.  Die  Municipalitäten,  welchen  diese  Erhebung  obliegt,  beziehen: 

a)  Ein  Fünftel  des  Ertrages  der  Abgabe  von  Wein,  Most,  Bier  und  Obstwein. 

b)  Den  ganzen  Ertrag  der  Abgabe  von  den  geistigen  Getränken  oder  gebrannten  Wassern. 


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Nr.  166  15.  December  1800  463 

F.  LaixuS' Abgabe. 

24.  Es  soll  mit  den  uaten  angeführten  Einschränkungen  eine  Abgabe  entrichtet  werden  von 
jedem  männlichen  Dienstboten,  von  jedem  Reit-  oder  Cabriolet-Pferd  und  von  Spazier-  und  Reise- 
Fuhrwerken,  die  mit  einem  oder  mehrern  Pferden  bespannt  werden,  wie  folgt: 

25.  Für  den  ersten  männlichen  Dienstboten 4  Franken. 

>  >    zweiten 16         > 

>  >    dritten  und  jeden  folgenden  immer 32         » 

26.  Für  jedes  Reit-  oder  Cabrioletpferd 4         » 

27.  Für  eine  Kutsche,  Cabriolet  oder  Spazierwagen  mit  zwei  Pferden      ....      8         > 

Für  gleiche  mit  drei  Pferden 16         » 

Für  gleiche  mit  vier  Pferden 32         > 

28.  Für  eine  Jagdbewilligung  mit  einem  oder  mehrern  Hunden       16         » 

Für  eine  Bewilligung,   mit  seinem  eigenen  Bedienten   oder  mit  einer  andern  in 

seinem  Lohn  stehenden  Person  jagen  zu  dürfen 24         ^^ 

29.  Von  diesen  Luxus- Abgaben  sind  ausgenommen: 

a)  Die  männlichen  Dienstboten,  welche  einzig  mit  dem  Feldbau  oder  in  Fabriken  beschäftigt  sind. 

b)  Die  im  Artikel  27  angezeigten  leer  stehenden  Fuhrwerke. 

c)  Die  Fuhrwerke,  welche  hauptsächlich  zur  Verführung  von  Lebensmitteln  oder  eigenen  Gewerbs- 
artikeln gebraucht  werden. 

d)  Die  Jagd  auf  Gemsen  und  reißende  Thiere. 

30.  Den  Municipalitäten  soll  die  Hälfte  des  Ertrags  dieser  Abgaben  zum  Besten  der  Gemeinden 
verbleiben. 

VI,  Ilandänderungs- Gebühr. 

31.  Es  soll  eine  Handänderungsgebühr  auf  allen  Käufen  und  Täuschen  von  Liegenschaften,  sowie 
auch  von  allen  Schenkungen  und  Erbschaften,  in  was  sie  immer  bestehen  mögen,  jedoch  unter  den 
im  Artikel  37  bezeichneten  Ausnahmen,  bezogen  werden. 

32.  Alle  Käufe  und  Täusche  von  Liegenschaften  sowie  alle  Schenkungen  und  Erbschaften  sollen 
den  Municipalitäten  angezeigt  werden. 

33.  Alle  diese  im  vorhergehenden  Artikel  gemeldten  Acten  von  Käufen,  Täuschen,  Schenkungen 
und  Erbschaften  sollen  in  den  Districtsgerichtsschreibereien  auf  Kosten  der  betreifenden  Parteien 
eingeschrieben  werden. 

34.  Die  Handänderungsgebühr  ist  bestimmt  wie  folgt: 

Auf  Käufen  von  Liegenschaften  von  der  Kaufsumme 2      vom  Hundert. 

Auf  Täuschen  von  Liegenschaften  von  dem  Nachtauschgeld 2      vom  Hundert. 

Auf  Schenkungen  und  Erbschaften  im  ersten  Verwandtschaftsgrade  (Bruder 

und  Schwester) Vs  vom  Hundert. 

Im  ein  und  ein  halben  Grad  (Oheim  und  Neffe) 1      vom  Hundert. 

Im  zweiten  (Geschwisterkinder) IVa  vom  Hundert. 


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464  15.  Deceraber  1800  Nr.  166 

Im  zwei  und  ein  halben   Grad  (Geschwisterkinder   einer-   und   Kinder   von 

Geschwisterkindern  anderseits) 2  vom  Bundert 

Im  dritten  Grad  (Kinder  von  Geschwisterkindern) 8  vom  Hundert. 

Im  drei  und   ein  halben   Grad  (Kinder  von  Geschwisterkindern  einer-  und 

Kindeskinder  von  Geschwisterkindern  anderseits)  .    .    .    , 4  vom  Hundert 

Im  vierten  Grad  (Kindeskinder  von  Geschwisterkindern) 5  vom  Hundert. 

Weitere  Grade  oder  unverwandte  Personen  bezahlen    .........  6  vom  Hundert. 

35.  Im  Fall  bei  Verkäufen  oder  Schenkungen  Leibrenten  ausbedungen  werden,  so  ist  die  Hand- 
änderungsgebühr folgende: 

a)  Wenn  die  Rente  sich  auf  vier  vom  Hundert  oder  weniger  von  der  Gapitalsumme  beläuft,  wird 
davon  wie  von  einer  Schenkung  bezahlt. 

b)  Wenn  sie  über  vier  bis  acht  vom  Hundert  sich  beläuft,  so  wird  die  Gebühr  von  der  einen 
Hälfte  der  Gapitalsumme  wie  von  einer  Schenkung,  und  von  der  andern  Hälfte  wie  von  einem 
Kaufe  bezahlt. 

c)  Wenn  die  Leibrente  über  acht  vom  Hundert  von  dem  Capitalwerth  sich  beläuft,  so  soll  die 
Handänderungsgebühr  wie  von  einem  gewöhnh'chen  Verkaufe  bezahlt  werden. 

36.  Die  Handänderungsgebühr  muß  wie  folgt  entrichtet  werden: 

Von  Käufen,  Täuschen  und  Schenkungen  innert  vier  Monaten  vom  Zeitpunkt  an,  wo  solche  der 
Municipalität  angezeigt  werden. 

Von  Erbschaften  innert  zwei  Monaten  vom  Zeitpunkt  an,  wo  die  Erbschaft  angenommen  wird; 
der  oder  die  Haupterben  sind  gehalten,  die  Handänderung  zu  entrichten ;  ihnen  bleibt  aber  der 
Rückgriif  auf  die  Miterben.  Im  Fall  dann  wegen  einer  Erbschaft  ein  Rechtsstreit  entstünde,  so  soll 
die  Gebühr  nichts  desto  weniger  durch  den  oder  die  Haupterben  vor  allem  aus  bezahlt  werden. 

Wo  eine  Nutznießung  vorbehalten  ist,  da  ist  es  an  dem  Nutznießer,  die  Gebühr  zu  bezahlen, 
jedoch  unter  Vorbehalt  der  Vergütung  gegen  den-  oder  diejenigen,  welchen  der  Gegenstand  der 
Nutznießung  nachher  anheimfallen  sollte. 

37.  Von  der  Handänderungsgebühr,  nicht  aber  von  der  Pflicht  der  Einregistrirüng  und  der 
Wegen  dieser  zu  bezahlenden  Schreibgebühr,  sind  ausgenommen: 

a)  Die  Liegenschaften,  welche  die  Regierung  ankauft. 

h)  Die  Verkäufe,  welche  durch  Fallimente  oder  gerichtliche  Liquidationen  geschehen. 

c)  Die  Handänderungen  zwischen  Eheleuten,  deren  Güter  nicht  infolge  einer  Ehescheidung 
getrennt  worden  sind. 

d)  Die  Handänderungen  und  Verträge,  aber  nicht  die  Verkäufe  zwischen  Eltern  und  ihren  Kindern, 
oder  zwischen  Geschwistern  für  ihr  elterliches  noch  unvertheiltes  Erbgut. 

e)  Die  Erbschaften  und  Schenkungen  in  gerader  Linie.  . 

fj   Die  Schenkungen  zum  Besten  öffentlicher  Mildthätigkeits-  oder  Unterrichtß-Anstalten. 

g)  Alle  Schenkungen  welche  nicht  den  Werth  von  einhundert  Franken  übersteigen. 

h)  Die  Schenkungen  von  Meistern  an  ihre  Dienstboten,   wenn  sie  w.enigstefas  ein  Jahr  bei  ihnen 


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Nr.  166  15.  December  1800  465 

in  DieDSt  gestanden  haben  und  die  Summe  von  vierhundert  Franken  nicht  übersteigen.   Was 
diese  Summe  übersteigt,  bezahlt  die  für  Schenkungen  bestimmte  Gebühr. 

i)  Diejenigen  Liegenschaften,  welche  innert  drei  Jahren,  nachdem  solche  veräußert  worden,  von 
dem  ehevorigen  Besitzer  um  den  nämlichen  Preis  wieder  an  die  Hand  genommen  werden. 
Wird  aber  ein  Mehrwerth  dafür  bezahlt,  so  muß  von  solchem  die  Gebühr  entrichtet  werden. 

k)  Die  Abtretungen,  welche  von  einem  Antheilhaber  an  einem  unzertheilten  Gute  an  einen  oder 
mehrere  Mitbesitzer  desselben  ganz  oder  zum  Theil  gemacht  werden,  das  Gut  mag  durch 
Erbschaft,  Schenkung  oder  durch  Kauf  an  mehrere  solche  gemeinschaftliche  Besitzer  gekommen 
sein.  In  diesen  Ausnahmen  sind  nicht  begriffen  diejenigen  welche,  nachdem  sie  ihren  Antheil 
an  einem  unvertheilten  Gute  abgetreten  haben,  neuerdings  solchen  erkaufen,  noch  diejenigen 
welche  ohne  Antheil  an  dem  ursprünglichen  Mitbesitz  erst  nachher  von  einem  der  Theilhaber 
seinen  Antheil  ganz  oder  zum  Theil  erkaufen  würden. 

VIL  Abzug  von  den  Entschädnissen  der  öffentlichen  Beamten. 

38.  Alle  im  Dienste  der  Republik  stehenden  und  von  ihr  besoldeten  Beamten,  welche  ein  jähr- 
liches Gehalt  oder  Entschädnis  von  fünfhundert  bis  sechszehnhundert  Franken  genießen,  sind  einem 
Abzug  von  eins  vom  Hundert  auf  derselben  unterworfen,  und  von  zwei  vom  Hundert,  wenn  das 
jährliche  Gehalt  oder  die  Entschädigung  sechszehnhundert  Franken  übersteigt. 

39.  Von  diesem  Abzüge  sind  ausgenommen  die  Entschädnisse  der  Religions-  und  Schullehrer 
und  der  Professoren  von  allen  Classen,  und  die  Besoldungen  der  unter  den  Waffen  stehenden  Militär- 
personen von  jedem  Grade. 

(VIIL)  Anordnung  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes. 

40.  Die  vollziehende  Gewalt  ist  beauftragt,  alle  nöthigen  Maßregeln  und  Verfügungen  zur  Voll- 
ziehung des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  treffen. 

41.  Sobald  durch  die  Vollziehung  gegenwärtiges  Gesetz  in  Kraft  gesetzt  sein  wird,  sind  alle 
früheren  ihm  widersprechenden  Gesetze  und  Beschlüsse  aufgehoben. 

Das  bezügliche  Material  kann  seiner  Weitschichtigkeit  wegen  nicht  mitgetheilt  werden,  wird  aber  nach 
den  Fandorten  verzeichnet.  Hinwider  wollte  man  den  Gang  der  Berathnng  soweit  möglich  zur  Anschauung 
bringen  und  auch  einige  außeramtliche  Beiträge  zur  Sache  nicht  übergehen. 

1)  20.  October,  gg.  R.  (geheim).  Eingang  der  Botschaft  und  des  Vorschlags  betreffend  ein  neues  Finanz- 
System.  Diese  Acten  werden  der  Finanzcommission  tiberwiesen  und  ihr  desshalb  einige  Mitglieder  beigeordnet, 
Dämlich  Ltithardt,  Koch  und  Mittelholzer ;  letzterer  wird  aber  der  Berathung  nur  beiwohnen,  bis  Finsler  sich 
wieder  einfindet*).  Von  den  beiden  Beilagen  sollen  drei  Abschriften  gefertigt  und  zur  Einsicht  der  Raths- 
glieder  in  der  Kanzlei  verwahrt,  indess  der  Gegenstand  als  geheim  behandelt  werden. 

2)  29.  October.  Der  Finanzminister  an  den  RStatthalter  von  Bern.  Auftrag  zur  Berichtigung  einer  falschen 
Angabe  des  Helvet.  Zuschauers  über  die  beabsichtigte  Grundsteuer;  (angeblich  in  Natura  zu  beziehen). 

Republ.  III.  «98. 

*)  F.  hatte  am  22.  Sept.  für  vier  Woehen  Uriaub  erhalten ;  am  23.  Oct.  solcher  nochmals  für  vier  Wochen  bewilligt. 
AS.».d.H6lT.VI.  59 


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466  15.  December  1800  Nr.  166 

3)  c.  7.  November.  Erörterungen  von  II.  D{escomhes)  über  ein  neues  Finanzsystem  (Grundsteuer  etc.  — 
früheren  Aeußerungen  gemäß)  . . .  Bau.  heiv.  xvi.  57-6a 

Etwa  zehn  Tage  später  wurde  von  C(art?)  eine  Berichtigung  eingesandt  (ebd.  p.  123). 

4  a)  8.  November,  gg.  R.  (geheim).  Vorlage  eines  Gutachtens.  Dasselbe  wird  für  drei  Tage  in  die  Kanzlei 
gelegt  und  soll  einstweilen  nicht  bekanntgemacht  werden. 

4  b)  Die  Commission  hatte  offenbar  die  Arbeit  getheilt;  die  Einleitung  lieferte  Escher,  den  Abschnitt 
über  die  directen  Auflagen  FüßU,  denjenigen  über  die  indirecten  Lüthardi,  über  die  Handänderungsgebühren 
Wyttenhach ;  weitere  Angaben  müssen  unterbleiben.  Das  Material  liegt  in  Bd.  179,  p.  287 — 319.  Die  Tabellen 
der  Vorlage  des  Vollziehungsraths  besprach  Füßli  (ebd.  p.  321 — 27);  fernere  Berichte  enthalten  pp.  329 — 60.  — 
Die  gestellten  Abänderungsanträge  der  Commission  finden  sich  in  p.  137 — 62;  173 — 190.  —  Endlich  ist  zu 
verzeichnen  eine  „Untersuchung  des  Berichts  der  Minorität  der  Staats wirthschaftlichen  Commission  . . .  über 
die  Grundsteuer*',  in  Bd.  273,  p.  235 — 48.  —  Dieses  Material  wurde  bruchstückweise  im  Repnbl.  abgedruckt: 
III.  851—986  (in  17  Abtheilungen). 

5  a)  12.  November,  gg.  R.  (geheim).  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  Vorerst  wird  der  Abschnitt 
betreffend  die  vermuthlichen  Ausgaben  angenommen.  Sodann  wird  zunächst  beschlossen,  dass  eine  allgemeine 
Grundsteuer  zu  erheben  sei,  die  Häuser  und  Gebäude  jeder  Art  inbegriffen,  und  zwar  vom  Capitalwerth. 
Die  Vorschläge  der  Minderheit  für  nähere  Bestimmungen  gehen  an  die  Commission  zu  neuer  Berathung  zurück. 
Endlich  wird  festgesetzt,  dass  vom  Tausend  des  Capitalwerths,  ohne  Unterschied  der  Objecte,  zwei  zu  ent- 
richten seien  und  für  allfällig  darauf  haftende  Schulden  von  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  ein  ent- 
sprechender Abzug  verrechnet  werden  solle. 

5  b)  13.  Nov.,  ebd.  Fortsetzung  (Art.  4  etc.).  Die  Viehabgabe  wird  gestrichen.  In  Betreff  der  Stempel- 
und  Visa-Gebühren  erhält  die  Commission  den  Auftrag,  mit  dem  Vollziehungsrath  eine  Vereinfachung  zu 
verabreden;  es  soll  dafür  theils  eine  Verminderung  der  Acten  erzielt,  theils  ein  Minimum  bestimmt  und  für 
die  Visirung  älterer  Acten  ein  längerer  Termin  angesetzt  werden.  Hinsichtlich  der  Handels-  und  Gewerbs- 
abgaben ist  eine  einfachere  Anordnung  genehmigt  und  der  Commission  überlassen,  eich  auch  hierüber  nait 
dem  VR.  zu  verständigen.  Ueber  die  Frage,  ob  der  alte  Plan  von  Stempel-  und  Visa-Abgaben  mit  Vervoll- 
kommnung beibehalten  oder  der  neue,  noch  zu  vereinfachende  angenommen  werden  soll,  entscheidet  ein 
Namensaufruf;  für  jenen  stimmen  19,  für  diesen  12  Mitglieder  ... 

5  c)  15.  November,  gg.  R.  Forts.  Annahme  des  Abschnitts  betreffend  die  Getränksteuer.  Diese  soll  von 
dem  Verkauf  im  Kleinen  erhoben  und  nach  dem  Verkaufspreis  bestimmt  werden.  Namensaufruf  über  den 
Betrag,  ob  4^o  oder  mehr;  für  4  stimmen  16,  für  5  oder  mehr  15.  —  Luxusabgaben:  Solche  beschlossen 
für  überzählige  Dienstboten ;  Hunde,  besonders  Jagd  mit  Hunden,  und  Luxuspferde,  nach  der  bisherigen  Taxe. 
Die  Commission  soll  den  VR.  auf  andere  Dinge  aufmerksam  machen,  die  blos  zum  Prunk  oder  zur  Belustigung 
dienen  und  mit  Taxen  zu  belegen  wären.  —  Handänderungs-  resp.  Einschreibgebühren ;  genehmigt  mit  der 
Aenderung  dass  statt  der  Ausnahme  zu  Gunsten  von  Legaten  für  Dienstboten  ein  Betrag  der  nicht  über 
160  Frk.  geht  frei  sein  soll.  —  Abzug  von  Gehalten  bewilligt,  und  zwar  1  °/o  von  solchen  über  500  Frk., 
2^/o  von  denjenigen  über  1600  Frk.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Geistlichen  und  Militärs.  —  Ueber  die  Rück- 
stände von  1798  und  99  soll  die  Commission  mit  dem  VR.  besondere  Vorschläge  verabreden,  die  aber  mit 
dem  neuen  System  nicht  verflochten  sein  sollen.  —  Die  Abschnitte  betreffend  Einnahmen  aus  Zöllen,  Regie- 
verwaltungen etc.  sind  angenommen.  —  Abbruch  der  Berathung  bei  den  Ausführungsmaßregeln. 

6)   15.  November,  VR.    Der  Präsident  eröffnet,  der  Vorsitzer  der  Finanzcommission  wünsche  dass  etliche 


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Nr.  166  15.  December  1800  467 

Mitglieder  des  VR.  sich  mit  der  Commission   über  den  Finanzplan  berathen.     Infolge  bezüglicher  Berathung 
werden  Dolder  und  Savary  mit  den  diesßllligen  Besprechangen  betraut.  VRProt  p.  829. 

7)  17.  November,  gg.  R.  Auch  der  letzte  Abschnitt  wird  erledigt  und  der  Grundsatz  angenommen,  dass 
die  Erhebungsart  dem  VR.  ferner  zustehe;  in  Betreff  der  Strafen  gegen  üebertretungen  aber  soll  die  Com- 
mission demselben  einen  Vorschlag  abverlangen  und  über  diesen  ihr  Gutachten  eröffnen. 

8)  21.  November,  VR.  „Le  projet  d'un  Systeme  des  finances  par  le  cit.  Roguin-Laharpe,  apr6s  avoir  long- 
temps  circul^  chez  les  membres  du  Conseil  ex6cutif,  rentre  au  bureau  et  est  mis  ad  acta."     VRProt.  p.  486. 

9)  21.  November.  Der  Finanzminister  an  die  Finanzcommission  des  gg»  Raths.  Ansuchen  um  Mittheilung 
der  gemachten  Bemerkungen  über  den  Finanzplan,  besonders  die  verschiedenen  Abgabenzweige,  behufs  Ab- 
ßchlass  einer  begonnenen  Arbeit.  2B0,  p.  i48. 

10)  26.  November,  VR.  Zimmermann,  Dolder  und  Savary  eröffnen  dass  sie  mit  der  Finanzcommission 
des  gg,  Raths  mehrere  Besprechungen  gepflogen,  die  zu  dem  Ergebnis  geführt  haben,  dass  in  dem  Entwurf 
des  Auflagengesetzes  einige  Aenderungen  stattfinden  sollten;  sie  empfehlen  daher,  denselben  zurückzuziehen, 
um  ihn  umzuarbeiten.  Dies  wird  beschlossen,  der  gg.  Rath  eingeladen,  seine  bezüglichen  Berathungen  ab- 
zubrechen und  die  Vorlage  zurückzusenden.  —  (Concept  von  Dolder,) 

VRProt.  p.  613.  —  178,  p.  471.  —  71B,  p.  80«  a.  —  489,  Nr.  244. 

11)  26.  November,  gg,  R.  Der  Vollziehungsrath  wünscht  dass  der  s.  Z.  eingesandte  Pinanzplan  zurück- 
gegeben und  bezügliche  Berathungen  eingestellt  werden,  bis  er  einige  mit  der  Finanzcommission  verabredete 
Aenderungen  vorlege*    Bewilligt.  Prot  p.  642.  —  Eepnbi.  m.  864. 

12)  28.  November.  Correspondenz  zwischen  Interims-GSecretär  Briatte  und  Oberschreiber  Wild  betreffend 
die  Vorlagen  für  den  Finanzplan ;  (mit  Abschrift  des  letztern  und  Bemerkungen  der  Commission  des  gg.  Raths, 
and  zwei  Tabellen).  488,  Nr.  244. 

13  a)  8.  December,  VR.  Auf  den  Bericht  eines  Mitglieds  der  Finanzcommission  wird  der  Entwurf  eines 
abgeänderten  Auflagensystems  bereinigt  in  der  Hoffnung  dass  die  neue  Vorlage  von  dem  gg,  Rath  adoptirt 
werde.    Diese  wird  mit  einer  Botschaft,  abermals  in  beiden  Sprachen,  begleitet: 

„Wir  haben  die  Ehre,  Ihnen  ..  von  neuem  den  Entwurf  eines  Auflagensystems  für  das  Jahr  1800  zu 
überreichen.  Es  wird  Ihnen  nicht  entgehen  dass  die  der  Vollziehung  gemachten  Bemerkungen  benutzt  und 
diejenigen  Veränderungen  in  diese  Arbeit  aufgenommen  worden  sind,  die  mit  den  Hauptgrundsätzen  derselben 
ans  vereinbar  geschienen  haben,  und  vermittelst  deren  wir  Ihre  Zustimmung  gewärtigen  dürfen.  Wir  können 
Ihnen  dabei  den  gegenwärtigen  peinlichen  und  beunruhigenden  Zustand  der  öffentlichen  Gassen  nicht  verhehlen 
und  wie  dringend  die  Nothwendigkeit  sei,  die  Quellen  neuer  Einkünfte  zu  eröffnen,  um  den  manigfaltigen 
Bedürfnissen  zu  begegnen,  welche  von  allen  Seiten  her  auf  uns  zudringen.  Der  gg.  Rath  fUhlt  gewiss  mit 
uns,  dass  ein  wohl  eingerichtetes  Finanzsystem  allein  und  eine  weise  Vertheilnng  der  Auflagen  der  Verlegenheit 
in  der  wir  uns  befinden  ein  Ende  machen  kann.  Dasjenige  welches  wir  Ihnen  vorlegen  glauben  wir  einer 
bessern  Ausarbeitung  und  in  der  Folge  einer  weitem  Vervollkommnung  fähig  zu  sein,  wobei  die  Erfahrung 
allein  als  Leiterin  auftreten  kann.  Auf  seiner  sehr  baldigen  Vollziehung  beruht  unsere  Hoffnung,  dem 
drückenden  Mangel  der  Schatzkammer  abzuhelfen.  Wir  bitten  Sie  . .  wohl  zu  erwägen  dass  jeder  Tag  Auf- 
schub uns  von  unserm  Ziele  entfernt,  und  zwar  außer  allem  Verhältnis  (zu)  der  verstreichenden  Zeit.  Wir 
bitten  Sie  zu  bedenken  dass  die  aufs  Aeußerste  gestiegenen  Bedürfnisse  in  allen  Fächern  der  Staatsverwaltung 
sich  nicht  länger  mehr  aufschieben  lassen."  VEProt.  p.  160-162.  -  66I,  p.  665-66.  667—68.  -  Eepuw.  m.  851. 

13  b)  Im  Prot,  schließt  sich  der  neue  Entwurf  (deutsch)  an,  der  mit  dem  Gesetze  sachlich  völlig  überein- 
stimmt (p.  162—174). 


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466 


17.  Öecember  18Ö0 


Nr.  167 


In  beiden  Sprachen  ausgefertigt  Bd.  179,  p.  lll— 114;  blos  deutsch  in  Bd.  651,  p.  647—63. 

14)  10.  December,  gg,  R.  Eingang  des  abgeänderten  Finanzplans.  Er  geht  an  die  Commission  mit  der 
Weisung,  bis  13.  d.  ihren  Bericht  darüber  abzustatten. 

15)  (10. — 13.  December).  Neues  Gutachten  der  Finanzcommission,  (geschrieben  von  Wyttenbach) ... — 
Hiezu  Tabellen  zur  üebersicht  der  Ausgaben  und  Einnahmen.  179,  p.  115—22. 127. 129—31. 184— 35. 170-71. 194-95. 2i8~i9. 

16)  In  diese  Tage  fällt  ein  Artikel  (von  D.  Vogel)  über  den  neuen  Finanzplan  (den  ersten  Vorschlag 
des  Vollziehungsraths),  mit  scharfer  Kritik  der  Grundlagen,  in  Schweizers  Volksblatt  (1800),  p.  448 — 55; 
459—67. 

17  a)  13.  December,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  trägt  ihr  Gutachten  nochmals  vor.  Die  Beratbung 
schließt  mit  Annahme  des  Entwurfs. 

17  b)  13.  Dec,  ebd.  An  den  Vollziehungsrath  wird  die  Einladung  erlassen,  auch  Vorschläge  zu  Straf- 
bestimmungen mitzntheilen. 

17  c)   15.  Dec,  ebd.    Bestätigung  und  Ausfertigung. 

18)  Die  Pnblication  erfolgte  erst  nach  Feststellung  der  zugehörigen  Vollziehungsvorschriften;  das  Gesetz 
und  die  Verordnung  wurden  dann  in  einem  Quartheft,  nach  den  Sprachen  getrennt,  zusammen  gedruckt 
(Vgl.  1801,  10.  Febr.) 


167. 


Bern.    1800,   n.  December. 


79  {Qg.  R.  Prot.)  p.  519.  589.  689—41.  643.  692—98.  724—27.  781.  —  407  (Oes.  a.  Deer.),  Nr.  900.  —  122  (PUk.)  Nr.  259. 

991  (AUgem.)  p.  407-13.  415—17.  —  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  181—188.  —  Ball.  d.  lois  &  d.  V.  179—181. 

N.  schw.  Bepubl.  DL  715.  840.  855.  913.  924-25;  927. 

Gesetz  über  Entlassung  und  Ersetzung  von  Mitgliedern  der  Verwaltungskammern,  Cantons-  und 
Distridsgerichte. 


Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass 
das  Gesetz  vom  19.  Herbstmonat  1799,  welches 
die  Nichtgestattung  freiwilliger  Entlassungen  der 
von  den  Wahlversammlungen  gewählten  Beamten 
bis  zur  Wiedervereinigung  aller  im  gesetzgebenden 
Corps  repräsentirten  Cantone  beschließt,  zugleich 
verordnet,  es  solle  ein  späteres  Gesetz  bestimmen, 
wie  und  von  welchen  Behörden  solche  Entlassungen 
bewilliget  werden  können; 

In  Erwägung  dass  der  provisorische  Zustand 
der  Republik,  verbunden  mit  der  Erwartung  einer 
nahen  Constitutions- Abänderung,  jedem  Bürger  die 
besondere  Pflicht  auflegt,  seine  Kräfte  und  Fähig- 
keiten dem  Dienste  des  Vaterlandes  an  der  ihm 
anvertrauten  Stelle  nicht  zu  entziehen; 


Le  Conseil  lögislatif,  consid^rant  que  la  loi 
du  19  Septembre  1799,  qui  statue  qu'il  ne  sera 
accordö  aucune  dömission  volontaire  aux  fonction- 
naires  61us  par  les  assembl^es  ölectorales,  jusques 
ä  ce  que  tous  les  cantons  repr^sentäs  au  Corps 
legislatif  soient  de  nouveau  röunis,  ordonne  en 
m6me  temps  qu'une  loi  post6rieure  devra  deter- 
miner,  cominent  et  par  quelles  autoritös  ces  d6- 
missions  pourront  6tre  accordöes; 

Gonsiderant  que  T^tat  provisoire  dans  lequel 
se  trouve  la  Röpublique,  \\i  avec  Tattente  d'un 
prochain  changement  de  Constitution,  iinpose  ä 
chaque  citoyen,  dans  Texercice  de  Temploi  qui  lui 
a  6t6  confiö,  le  devoir  particulier  de  ne  pas  priver 
sa  patrie  de  ses  connaissances  et  de  ses  talents ; 


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17.  December  1800 


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In  Erwägung  jedoch,  dass  die  weitere  Ver- 
längerung eines  ganz  unbeschränkten  Verbotes 
freiwilliger  Entlassung  nicht  nur  gegen  einzelne 
Bürger  sehr  ungerecht,  sondern  für  den  öffent- 
lichen Dienst  auch  selbst  gefährlich  wäre; 

In  Erwägung  dass  es  nothwendig  ist,  gesetz- 
lich zu  verfügen,  wie  die  abgehenden  Glieder  der 
Cantonsbehörden  bis  zur  Einführung  der  neuen 
Verfassung  ersetzt  werden  sollen; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  Verwaltungs- 
kammern, als  untergeordnete  Vollziehungsbehör- 
den, von  dem  Vollziehungsratb  abhängig  sein  sollen, 
verordnet: 

1.  Der  Vollziehungsratb  ist  bevollmächtigt,  in 
Fällen  von  dringender  Nothwendigkeit,  und  wo 
das  Wohl  des  öffentlichen  Dienstes  solches  nicht 
verbietet,  den  Gliedern  der  Verwaltungskammern, 
der  Cantons-  und  Districtsgerichte  freiwillige  Ent- 
lassungen zu  bewilligen. 

2.  Der  Vollziehungsratb  ist  ferner  bevollmäch- 
tigt, den  Mitgliedern  der  Verwaltungskammern, 
auch  wenn  sie  es  nicht  verlangen,  Entlassungen 
zu  ertheilen,  so  oft  das  Wohl  des  öffentlichen 
Dienstes  solches  erheischen  mag. 

3.  Die  durch  freiwillige  oder  gegebene  Ent- 
lassungen ledig  gewordenen  Stellen  werden  von 
dem  VoUziehungsrathe  aus  einem  doppelten  Vor- 
schlag, dem  einten  von  Seite  der  zu  ergänzenden 
Behörde,  von  zwei  Personen,  und  dem  andern, 
von  Seite  des  Regierungsstatthalters,  von  einer 
Person,  ergänzt. 

4.  Die  nämliche  Ergänzungsart  soll  auch  für 
die  bereits  durch  Tod  oder  auf  andere  Weise 
ledig  gewordenen  oder  künftig  ledig  werdenden 
Stellen  in  den  benannten  Behörden  statthaben. 

5.  Sie  ist  hingegen  nicht  anwendbar  auf  den 
Fall  der  Entsetzung,  wofür  die  Constitution  in 
Titel  10,  Art.  105,  gesorgt  hat. 


Considörant  nöanmoins,  que  la  Prolongation 
ulterieure  d'une  defense  absolue  et  illimitöe  d'ac- 
corder  des  dömissions  volontaires  serait  non  seule- 
ment  injuste  envers  quelques  citoyens,  mais  serait 
encore  dangereuse  en  elle-meme  pour  le  Service 
public ; 

Considörant  qu'il  est  nöcessaire  de  döterrainer 
par  une  loi,  en  attendant  qu'une  nouvelle  Consti- 
tution soit  introduite,  le  mode  de  remplacemeot 
des  membres  sortants  des  autoritös  de  cantons ; 

Consid^rant  enfin,  que  les  chambres  adminis- 
tratives, comme  autoritös  executives  subordonnees, 
doivent  dependre  du  Conseil  exöcutif, 
ordonne : 

1.  Le  Conseil  ex6cutif  est  autorise  ä  accorder 
des  demissions  volontaires  aux  membres  des 
chambres  administratives  et  des  tribunaux  de 
canton  et  de  district,  dans  les  cas  de  nöcessitä 
urgente,  et  lä  oü  le  Wen  du  service  public  ne 
s'y  opposera  pas. 

2.  Le  Conseil  executif  est  en  outre  autorisö  ä 
donner  des  demissions  aux  membres  des  chambres 
administratives,  lors  mfeme  qu'ils  ne  la  deman- 
deraient  pas,  et  cela  aussi  souvent  que  le  bien 
du  Service  public  pourrait  Texiger. 

3.  Les  places  devenues  vacantes  par  des  de- 
missions volontaires  ou  donnees  seront  repourvues 
par  le  Conseil  executif  sur  une  double  proposition ; 
Tautorite  qui  doit  6tre  compl6tee,  propose  deux 
candidats,  et  le  prefet  national  un. 


4.  Le  mfeme  mode  de  repourvue  aura  aussi 
lieu  pour  les  places  devenues  vacantes,  ou  qui  le 
deviendraient  k,  l'avenir  dans  les  autoritös  sus- 
mentionn6es,  par  mort  ou  d'une  autre  maniere. 

5.  Ce  mode  de  remplacement  ne  pourra  n^an- 
moins  avoir  lieu  pour  les  cas  de  destitution,  vu 
que  la  Constitution  y  a  pourvu  dans  le  titre  X, 
article  105. 


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6.  Die  abgehenden  wirklichen  Glieder  der  Ver- 
waltungskammern und  der  Cantonsgerichte  werden 
als  solche,  und  die  Suppleanten  dieser  Behörden 
ebenfalls  als  solche  wieder  ersetzt,  und  es  sollen 
die  letztern  nicht  von  Rechts  wegen  an  die  Stellen 
der  erstem  treten. 

7.  Das  Gesetz  vom  12.  Mai  1798,  über  die 
Ergänzung  der  abgehenden  Glieder  der  Districts- 
gerichte,  und  dasjenige  vom  17.  Augstmonat  1798, 
über  die  Ergänzungsart  der  Suppleanten  bei  den 
Cantonsgerichten,  sind  hiemit  zurückgenommen. 

8.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  be- 
kanntgemacht und  an  den  gewohnten  Orten  an- 
geschlagen werden. 


6.  Les  membres  effectifs  sortants  des  chambres 
administratives  et  des  tribunaux  de  canton  seront 
remplaces  en  cette  qualitä,  et  les  suppleants  de 
ces  autoritös  seront  de  meme  remplaces  comme 
suppleants,  ces  derniers  n'ayant  point  de  droit 
exclusif  aux  places  des  preraiers. 

7.  La  loi  du  12  mai  (1798)  sur  le  remplace- 
ment  des  membres  sortants  des  tribunaux  de 
district,  et  celle  du  17  Aoüt  1798,  sur  le  mode 
de  remplacement  des  suppleants  pres  les  tribunaux 
de  canton,  sont  rapportees  par  la  presente. 

8.  Cette  loi  sera  imprimöe,  publice  et  affichee 
aux  lieux  accoutumös. 


Vorerst  ist  zu  beachten  dass  die  frühere  Gesetzgebung  die  vielfach  berührte  Frage  in  einem  der  Ver- 
fassung gemäßen  Sinne  zu  lösen  versuchte,  aber  nicht  zu  einem  durchschlagenden  Ergebnis  gelangte.  Die 
Sache  wurde  dann  von  der  Vollziehungsbehörde  in  Betracht  gezogen  und  gelegentlich  auch  in  der  Presse 
erörtert;  ein  inzwischen  gestelltes  Entlassungsgesuch  bot  nun  willkommenen  Anlass,  derselben  näher  zu  treten; 
die  leitenden  Gedanken,  mit  aller  Deutlichkeit  ausgesprochen  (N.  10  b;  12),  führten  verhältnismäßig  rasch 
zum  Abschluss.  Dass  durch  diesen  die  Verfassung  wieder  in  erheblichen  Stücken  beiseitgesetzt  und  gewisse 
Vorschläge  aristokratischer  Richtung  begünstigt  wurden,  braucht  nicht  weiter  betont  zu  werden ;  dagegen  ist 
auf  die  erste  Anwendung  dieses  Werkzeugs  bei  Behörden  des  Cantons  Leman  hinzuweisen.  —  Den  Umfang 
den  die  Maßregel  annahm  veranschaulicht  eine  üebersicht  der  bis  Mai  1801  getroflfenen  Aenderungen  (N.  17). 

1)  18.  Juni,  G.  R.  Spengler  verlangt,  dass  wegen  der  im  Herbst  erforderlichen  Erneuerung  des  großen 
Raths  eine  Commission  bestellt  werde,  die  auch  das  harte  Gesetz  über  den  Amtszwang  (19.  Sept.  1799)  zu 
begutachten  hätte.    Dringlich  erklärt  und  angenommen;  ernannt  Spengler,  Kuhn,  Secretan,  Cnstor,  Fierz. 

OBProt  p.  298.  -  N.  sehwi.  Bepabl.  I.  320. 

2  a)  3.  Juli,  G.  R.  Die  Commission  (Ref.  Spengler)  legt  ein  Gutachten  über  Entlassungen  vor.  Bis  5.  d. 
auf  den  Kanzleitisch  verwiesen.  ORProL  p.  384.  —  196,  p.  258.  255.  —  Eepnw.  l  441. 

2  b)  5.  Juli,  G.  R.  Die  Commission  schlägt  vor,  die  vom  Volk  gewählten  Beamten  für  Entlassungs- 
gesnche  an  die  Versammlung  zu  weisen,  deren  Mitglieder  sie  sind.  Ki  Ich  mann  will  nur  den  Wahl- 
versammlungen die  Entlassung  gestatten,  weil  die  gewählten  Beamten  in  einem  Vertrag  mit  dem  Volke  stehen, 
der  nicht  einseitig  aufgehoben  werden  kann.  Custor  beantragt  RUckweisung.  Spengler  vertheidigt  das 
Gutachten,  weil  die  Repräsentanten  nicht  ihren  Canton,  sondern  das  ganze  Volk  vertreten.  Rellstab  fUrchtet, 
infolge  eines  solchen  Gesetzes  würden  die  meisten  Beamten  zurücktreten,  und  damit  die  Republik  zu  Grunde 
gehen.  Jomini  zöge  vor,  eine  n«ue,  kleinere  Stellvertretung  wählen  zu  lassen.  Kuhn  stimmt  zum  Gut- 
achten, weil  er  nicht  glaubt  dass  der  Vertrag  zwischen  dem  Beamten  und  dem  Volk  sich  auf  die  Dauer  des 
Amtes  beziehe,  sondern  nur  auf  gewissenhafte  Besorgung  desselben ;  zudem  haben  die  jetzigen  Beamten  nicht 
(durchweg)  das  größte  Vertrauen;  also  ist  eine  recht  zahlreiche  Erneuerung  zweckmäßig.  Kilchmann 
beharrt.  Dolo  es  bleibt  bei  dem  Gutachten;  einen  Zwang  zum  Ausharren  hält  er  für  ungerecht.  Fierz 
erklärt,   er  werde   die  Entlassung   fordern,   aber  nur  von  der  Wahlversammlung,   und  wünscht   einzig  Rück- 


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Nr.  167  17.  December  1800  471 

nähme  des  Gesetzes,  das  die  Entlassungsbegehren  verbietet.  Legier  stimmt  zum  Gutachten ;  müßte  man  die 
Wahlversammlung  um  Entlassung  bitten,  so  würden  intrigante  Ehrsüchtige  die  Entlassung  zum  Schein  begehren 
und  sich  bestätigen  lassen.  Er  findet  die  Aenderung  der  Beamten  gut,  damit  manch'  einer  erfahren  könne, 
dass  kntisiren  leichter  sei  als  besser  machen.  Ackermann  erklärt  sich  wie  Fierz.  Billiter  folgt  Ki Ich- 
mann.  Pozzi  will,  wenn  Eilchmanns  Vorschlag  angenommen  wird,  den  Wahlversammlungen  auch  das  Recht 
geben,  die  Beamten  abzuberufen,  die  ihr  Vertrauen  nicht  mehr  haben.  —  Verwerfung  der  Vorlage ;  Annahme 
des  Antrags  Kilchmann ;  Rückweisung  des  Gegenstandes,  behufs  Entwerfung  eines  entsprechenden  Beschlusses. 

GBProt  p.  839.  —  Bepabl.  II.  500  bis,  501  bis. 

3)  21.  Juli,  G.  R.  Gemäß  einem  Gutachten  der  bestellten  Commission  wird  folgender  Beschluss  gefasst: 
,,1.  Der  Wahlversammlung  eines  jeden  Cantons  kommt  das  Recht  zu,  den  von  ihr  erwählten  Beamten,  welche 
freiwillig  ihre  Entlassung  begehren,  dieselbe  zu  bewilligen,  wenn  sie  die  Ursachen  dafür  billich  findet. 
2.  Jeder  dieser  Beamteten,  der  seine  Entlassung  verlangt,  soll  sein  Begehren  dem  Präsident  der  Wahl- 
versammlung während  der  Zeit  einsenden,  da  ihre  Sitzungen  dauern.  3.  Der  Präsident  zeigt  es  der  Versamm- 
lang an  und  lässt  dasselbe  durch  einen  Secretär  ablesen.  4.  Die  Wahlversammlung  schreitet  sogleich  durch 
geheimes  Stimmenmehr  und  über  jedes  Begehren  besonders  zum  Abstimmen,  ob  die  Entlassung  statthaben 
solle  oder  nicht.  5.  Diejenigen  Beamten  welche  an  die  Stelle  der  freiwillig  Entlassenen  erwählt  werden 
behalten  ihre  Plätze  nur  so  lange,  als  diejenigen  an  deren  Stelle  sie  treten  hätten  bleiben  sollen.^ 

196,  p.  289—40.  —  GRProt.  p.  888-385. 

4  a)  23.  Juli,  Senat.  Verlesung ;  Dringlichkeit  genehmigt ;  Bestellung  einer  Commission,  mit  drei  Tagen 
Frist ;  ernannt  Wegmann,  Rothli,  Lang.  ßen.  Prot  p.  515—17.  —  Bepubi.  i.  sis,  14. 

4b)  26.  Juli,  ebd.  Die  Commission  erstattet  zwei  Berichte;  die  Mehrheit  (Ref.  Wegmann)  räth  zur  An- 
nahme, die  Minderheit  (Rothli)  zur  Verwerfung.  Lang  bekämpft  die  von  Rothli  geäußerten  Bedenken; 
schlimmere  Besetzungen  seien  kaum  zu  erwarten;  viele  Beamte  die  es  gut  meinen  haben  sich  von  ihrer 
Untauglichkeit  tiberzeugt;  soll  man  sie  zwingen,  gegen  ihre  Ueberzeugung  an  ihren  Stellen  zu  bleiben? 
Dadurch  würden  auch  die  besten  Bürger  von  der  Annahme  von  Aemtern  abgeschreckt.  Genhard  will 
die  Sache  nicht  als  dringlich  gelten  lassen.  Rothli  beharrt,  da  ein  besserer  Beschluss  baldigst  gefasst 
werden  sollte.  —  Vertagung  auf  Montag.  sen.  Prot.  p.  626.  —  Repubi.  i.  824. 

4  c)  28.  Juli,  ebd.  Beginn  der  Discussion;  Fortsetzung  auf  morgen  vertagt.  Am  29.  wurde  noch  lebhaft, 
wenn  auch  nicht  lange,    über  die  Grundsätze  gestritten,    und  dann  mit  24  gegen  17  Stimmen  der  Beschluss 

verworfen.  Sen.  Prot.  p.  529,  530.  534.  -  Repubi.  I.  332—33;  335—36.  341.  —  BüH.  helv.  XIV.  205—6.  215.  229-83. 

5)  31.  Juli,  G.  R.  Die  Botschaft  des  Senats  geht  an  die  Commission,  die  am  Montag  (4.  Aug.)  rapportiren 
soll  (Prot.  p.  422).  —  Der  Rapport  erfolgte  zur  Zeit,  wurde  aber  vertagt  (Bd.  195,  p.  251). 

6)  2.  October.  Botschaftsentwurf  des  Ministers  des  Innern  über  Entlassung  und  Ergänzung  der  consti- 
tutionellen  Behörden,  anläßlich  eines  Berichts  über  die  Verwaltungskammern  ...  —  (Die  Sache  wurde  einst- 
weilen nicht  verfolgt.)  bi2,  p.  58—67. 

7)  Oct.  0.  November?  Artikel  von  N.  N.  „über  die  Noth wendigkeit  einer  Bereinigung  (!)  der  niedern 
Gerichtsstellen",  in  Schweizer'»  „Volksblatt"  (1800),  p.  347—52. 

8)  3.  November,  VR.  J.  Piazza,  Präsident  des  Districtsgerichts  von  Blegno,  verlangt  die  Entlassung. 
Sein  Gesuch  wird,  der  Adresse  gemäß,  dem  gg,  Rath  übermittelt.       vRProt.  p.  89.  -  i78,  p.  7.  —  bis,  p.  (487.)  489. 

9)  6.  November,  gg,  R.  Der  Vollziehungsrath  sendet  ein  Entlassungsgesuch  des  Districtsgerichtspräsidenten 
von  Blenio  ein.  Dasselbe  wird  an  die  Constitutionscommission  gewiesen,  die  nun  über  Entlassungen  im 
allgemeinen  rapportiren  soll. 


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472  17.  December  1800  Nr.  167 

lüa)    22.  November,  gg,  R.    Anläßlich   des  EDtlassungsgesucbs   eines   Beamten   (Piazza)  erstattet  die 
Constitütions-Commission  ein  allgemeines  Gutachten,  das  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt  wird. 

10b)    Gutachten  der  Commission.     Anlass  des  ertheilten  Auftrags...    „Nur  ganz  außerordentliche  Um- 
stände, nur  die  in  mehr  als  einer  Rücksicht  äußerst  bedrängte  Lage  der  Republik  konnten  im  vorigen  Jahr 
die  Gesetzgebung  bewegen,  durch  ein  Zwanggesetz  alle  Beamten  bei  ihren  Stellen  zu  behalten  und  mit  Hint- 
ansetzung aller  Grundsätze  die  die  Ueberzeugung  gewähren  müssen,  dass  thätiger  Pflichteifer  sich  nicht  ge- 
bieten, dass  der  Geist  und  Wille,  der  den  öffentlichen  Beamten  beseelen  soll  und  von  dem  allein  seine  zweck- 
mäßige Wirksamkeit  erwartet  werden  darf,  sich  nicht  in  Requisition  setzen  lässt,  um  die  in  einem  Theile  der 
Republik  gefürchtete  Auflösung  der  öffentlichen  Autoritäten  zu  verhüten,  am  19.  Herbstm.  durch  ein  Gesetz*) 
zu  erklären,  (dass  keinem  von  den  Wahlversammlungen  gewählten  Beamten  eine  Entlassung  gestattet  werden 
solle) . . .  Als  in  der  Folge  die  erwünschte  Wiedervereinigung  aller  Cantone  erfolgt  und  auch  die  constitutionelle 
Zeit  für  die  Haltung   der  ür-  und  Wahlversammlungen  herangerückt  war,   beschäftigte  sich  der  große  Rath 
mit  dem  verheißenen  Gesetze  über   die  Bewilligungsart   der  Entlassungen.     Der  Senat  verwarf  aber   seinen 
Beschluss,  nicht  zwar  um  des  Grundsatzes,  sondern  um  der  Ausführung  willen.   Die  Ereignisse  des  7.  Augusts 
und  der  üebergang  in  eine  (neue)  provisorische  Regierung  hatten  die  Einstellung  der  ür-  und  Wahlversamm- 
lungen für  die  Wiederbesetzung  der  constitutionellen  Behörden  zur  Folge,  und  das  Gesetz  v.  18.  Aug.  (Art.  3, . . .) 
schien  das  Entlassungsverbot  v.  19.  Sept.  zu  wiederholen.    Indessen  ging  Ihre  Absicht.,  bei  Abfassung  des 
Gesetzes  v.  18.  Aug.  keineswegs   dahin,   (jenes)  Entlassungsverbot  ...  bis  zur   Einführung  einer  neuen  Ver- 
fassung auszudehnen;   Sie  wollten  durch  den  angeführten  3.  Art.  einzig  erklären,  dass  kein  constitutioneller 
Austritt  öfl'entlicher  Beamter  stattfinde,  und  dass  die  gegenwärtigen  Beamten  mithin  ihre  Stellen  bis  zur  neuen 
Verfassung  behalten  (sollten?).     Durch   ebendiese  Verfügung    aber  ward   das  Bedürfnis  des  verheißenen  Ge- 
setzes Ober  die  Art  wie  Entlassungen  bewilligt  werden  können  nur  desto  größer,  und  die  durch  unsem  pro- 
visorischen Zustand  verursachte  Einstellung   der   Ur-   und   Wahlversammlungen   vermehrte   auch   (dasjenige) 
einer  Verfügung  über  die  Wiederbesetzungsart  erledigter  Stellen.  —  Ihre  Commission  ist  weit  entfernt,  Ihnen 
anzurathen,  unbeschränkt  und  allgemein  Entlassungen  zu  gestatten;   die  Uebergänge  von  einem  Extrem  zum 
andern  taugen  selten,  und  nach  einem  über  ein  Jahr  bestandenen  ganz  allgemeinen  Verbote  dürfte  der  provi- 
sorische Znstand  in  welchem  wir  uns  befinden  und  in  dem  wir  einer  nahen  Constitutionsabänderung  entgegen- 
sehen, wenig  geeignet  sein,  an  des  Verbotes  Stelle  eine  allgemeine  Erlaubnis,  die  hin  und  wieder  einer  Ein- 
ladung oder  Aufmunterung  gleichsehen  möchte,  treten  zu  lassen.    Ihre  Commission  räth  Ihnen  dagegen,   das 
bestehende  allgemeine  Verbot   zu  beschränken   und  nur  in  Fällen  (von)  dringender  Nothwendigkeit   oder  wo 
das  Wohl  des   öffentlichen  Dienstes   solches  erfordert,   den  Vollziehungsrath   zu  bevollmächtigen,   freiwillige 
Entlassungen  zu  bewilligen.  —  Mancher  redliche  Beamte,  der  sich  durch   eine  Folge  unaufgeklärter  Volks- 
wahlen in  einen  seine  Fälligkeiten  übersteigenden  Wirkungskreis  versetzt  fühlt,  glaubt  dem  gemeinen  Wesen 
keinen  bessern  Dienst  zu  leisten,  als  wenn  er  denselben  verlässt  und  dem  fähigem  Manne  Platz  macht.   Andere 
befinden  sich  in  einer  Lage,    wo  sie  nur  zwischen  der  Hintansetzung  ihrer  Amtsverrichtungen   und  der  Ver- 
letzung von  nicht  weniger  bindenden  häuslichen  und  bürgerlichen  Pflichten  die  Auswahl  haben,  und  die  bei 
der  Uebernahme   ihrer  Stellen    weder  vorauszusehen    noch   zu  verhüten   in  ihrem  Vermögen  stand.     In  dem 
einen  und   andern   dieser  Fälle   räth  Ihre  Commission,   den  VR.  zu(r)  Annahme  der  Entlassungsbegehren  zn 
begwältigen.    Sie  erwartet  schon  davon  wichtige  Verbesserungen  in  der  Zusammensetzung  mancher  öffentlichen 
Autorität.    Sie  glaubt  aber  auch, . .  dass  Sie  durch  Ertheilung  dieser  Vollmacht   an  die  Vollziehung  diese  in 
ihrer  Aufsicht  über  solche  Cantonsbehörden  die  sich  mehr  oder  weniger  Naehläßigkeiten  zu  Schulden  kommen 
lassen  wesentlich  unterstützen  werden.    Der  Vollziehung  kömmt  freilich  durch  die  Verfassung  das  Recht  zu, 

*)  Vgl.  Bd.  IV.  Nr.  483.    Das  Dispositiv  wird  im  Context  wörtlich  angeführt. 


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Nr.  167  17.  December  1800  473 

Verwaltungen  und  Gerichtshöfe  zn  entsetzen;  aber  die  AusUbnng  dieses  Rechts  ist  immer  ein  bedenklicher 
und  ein  harter  Schritt,  der  aber  dieses  gedoppelt  wird,  wo  die  Beamten  gezwungen  an  ihrer  Stelle  sind  und 
wo  ein  freiwilliger  Anstritt  von  derselben  ihnen  verweigert  ist.  Ihre  Commission  will  es  Ihnen  nicht  bergen, 
(iass  wenn  sie  die  ganz  allgemeinen,  unwidersprochnen,  auf  nur  zu  bekannte  Thatsachen  gegründeten  Klagen 
über  so  manche  Cantonsautorität  bedenkt,  sie  nur  in  dem  eben  erwähnten  Verhältnisse  den  Grund  finden  kann, 
warum  bisher  die  Vollziehungsgewalt  von  ihrem  Entsetzungsrechte  nicht  öftern  Gebrauch  machte.  Durch  die 
Vollmacht  die  wir  ihr  heute  zn  ertheilen  anrathen,  wird  eine  größere  Strenge  ihrer  Aufsicht  ohne  öftere  An- 
wendung der  Entsetzungsmaßregel  möglich,  und  erwiesen  unfähige  oder  solche  Glieder  gegen  welche  be- 
gründete Klagen  obwalten  werden  nun  ihre  Entlassung[en]  zu  verlangen  durch  indirecte  Einwirkung  bewogen 
werden  können.  —  Da  das  Bewilligungsrecht  der  Entlassungen  für  die  Vollziehungsgewalt  nur  facnltativ  sein 
soll,  so  muß  die  Besorgnis  dass  gerade  die  fähigsten  und  verdientesten  Glieder  der  Cantonsautoritäten  ihre 
Stellen  verlassen  könnten  ganz  wegfallen;  solche  Männer,  die  dem  Vaterlande  während  seiner  größten  Be- 
drängnisse ihre  Zeit  und  ihre  Kräfte  geopfert  haben,  werden  ihm  dieselben  jetzt  noch  nicht  entziehen,  und 
die  Vollziehung  wird  ihre  allfälligen  Entlassungsbegehren  auf  die  ehrenvollste  Weise  zu  verweigern  wissen.  — 
Eine  Verfügung  über  die  Wiederbesetzungsart  der  ledigen  Stellen  in  den  Verwaltungskammern  und  Gerichts- 
behörden wird  nicht  allein  durch  die  vorgeschlagnen  Entlassungsbewilligungen  nothwendig,  sondern  auch  durch 
die  Einstellung  der  diesjährigen  Wahlversammlungen,  indem  durch  Tod  und  auf  andere  Weise  verschiedene 
Kammern  und  Gerichtshöfe  seit  langer  Zeit  unvollständig  sind.  Ihre  Commission  räth  Ihnen,  diese  Ersetzung, 
auf  eine  beschränkte  Weise  jedoch,  dem  VR.  zu  übertragen,  so  (nämlich)  dass  die  Vollziehungsgewalt  die 
fehlenden  Glieder  aus  einem  doppelten  Vorschlag  von  Seite  der  zu  ergänzenden  Behörde  und  aus  dem  ein- 
fachen Vorschlage  des  RStatthalters  ernenne.  —  Wenn  die  Commission  in  ihrem  Vorschlage  der  Municipal- 
behörden  nicht  gedenkt,  so  geschieht  dies  weil  die  vollziehende  Gewalt,  nach  vergeblichen  Einladungen  zu 
einer  gesetzlichen  Bestimmung,  durch  ihren  Beschluss  v.  14.  April  1800  die  nothwendig  gewordene  Verfügung 
getroffen  hat,  dass  bei  Erneuerung  derselben  die  allfälligen  Entlassungsbegehren  an  die  Gemeindsversamm- 
Inngen  gerichtet  und  diese,  die  bei  der  guten  Bestellung  der  Localadministrationen  das  unmittelbarste  Interesse 
haben,  je  nach  den  Umständen  zur  Willfahrung  oder  Verweigerung  befugt  sein  sollen,  eine  Vorschrift  die 
für  den  gegenwärtigen  Augenblick  zu  genügen  scheint.*'  —  Schließlich  die  Anzeige  dass  bei  diesem  Berichte 
die  Vorschläge  des  Ministers  des  Innern  benutzt  worden  seien.  178,  p.  is— 22.  —  BepuW.  111.  so?— 9;  811. 

10  c)  26.  Nov.,  gg,  R.  Zweite  Verlesung;  Berathung  und  Annahme  als  Gesetzes  verschlag.  —  Am  27. 
bestätigt  und  expedirt. 

11)  28.  November,  VR.  Der  eingelangte  Vorschlag  wird  dem  Minister  des  Innern  zur  Prüfung  über- 
wiesen. VRProt.  p.  529.  —  612,  p.  79.  —  991,  p.  899,  400. 

12)  9.  December*  Botschaft  des  Vollziehungsraths  an  den  gg.  Rath;  (geheim?).  „Bürger  Gesetzgeber! 
Je  lebhafter  der  VR.  von  der  Nothwendigkeit  überzeugt  ist,  in  der  Zusammensetzung  der  Cantonsverwaltungen 
und  Gerichtshöfe  Abänderungen  vorzunehmen,  desto  willkommener  mußte  ihm  euer  Gesetzes  verschlag  vom 
27.  Wintermonat  sein,  theils  weil  ihm  derselbe  hiezu  einige  Mittel  an  die  Hand  gibt,  und  theils  weil  er  ihm 
die  Gelegenheit  verschafft,  andere,  ohne  welche  die  erstem  unzulänglich  sein  würden,  von  euch  zu  verlangen. 
Es  kann  euch  nicht  unbekannt  sein, . .  welchen  Antheil  die  verkehrten  Volkswahlen  der  zwei  ersten  Revolutions- 
jahre an  den  gegenwärtigen  üebeln  unsers  Vaterlands  haben.  Bei  dem  Umstürze  der  ehemaligen  so  ver- 
schiedenartigen Verfassungen  hätte  es  nicht  weniger  als  der  Zusammen  Wirkung  der  einsichtsvollsten,  recht- 
schaffensten und  erfahrensten  Männer  der  Nation  bedurft,  um  den  Klippen  eines  raschen  und  erschütternden 
Uebergangs  zu  einer  neuen  Ordnung  auszuweichen  und,  soviel  es  der  Druck  der  äußern  Verhältnisse  gestattete, 
eine  unseren  Bedürfnissen  angemessene   und  mit  sich  selbst  übereinstimmende  Staatsverwaltung  zu  gründen; 

AS.  a.  d.  HelT.  VI.  60 


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474  17.  December  1800  Nr.  167 

statt  dessen  worden  die  Beamten,  denen  die  schwere  Aufgabe  oblag,  von  einem  mit  allen  Erfordernissen  ihrer 
Stellen  unbekannten  Volke  unter  dem  Schrecken  der  Bajonette  und  dem  mächtigen  Einflüsse  des  Parteigeistes 
gewählt,  und  zwar  so  dass  man  sich  eher  in  eine  Beute  zu  theilen  als  Aemter,  an  deren  Ftthrang  der  ganze 
Erfolg  dieser  Staatsveränderung  hing,  zu  vergeben  schien.  Und  beinahe  noch  weniger  befriedigend  als  die 
ersten  Versuche  sind  die  Wahlen  des  zweiten  Jahres  ausgefallen.  Kein  Wunder  also,  wenn  Unerfahrenheit 
und  Unkunde  überall  den  Gang  der  öffentlichen  Geschäfte  hemmen  und  der  Mangel  von  Organisation,  statt 
durch  die  Geübtheit  der  Werkzeuge  einigermaßen  ersetzt  zu  werden,  vielmehr  durch  ihre  UnbehUlflichkeit 
doppelt  ftihlbar  wird ;  wenn  die  wichtigen  Verrichtungen  der  Verwaltungskammern  beinahe  durchgehends  auf 
einem  oder  zwei  Mitgliedern  beruhen,  die  unter  ihren  vergeb(lich)en  Anstrengungen  erliegen  müssen;  wenn 
wegen  der  Unfähigkeit  der  Richter  die  Civilprocesse  überall  vervielfacht  sind  und  eine  verwickelte  Gestalt 
annehmen,  die  Gefängnisse  von  Verhafteten  strotzen  und  keine  correctionelle  Justiz,  der  einzige  Zügel  ftlr 
den  angehenden  Verbrecher,  im  Lande  mehr  ausgeübt  wird,  und  wenn  endlich  diese  Beamten  weder  das 
Zutrauen  noch  die  Achtung  des  Volkes  besitzen,  obgleich  sie  das  Werk  seiner  Hände  sind,  und  vielleicht 
gerade  auch  darum  weil  sie  es  sind.  In  diesem  Zustande  hat  der  VR.  beim  Antritte  seiner  Verrichtungen 
die  öffentliche  Administration  angetroffen  und  seither  täglich  lebhafter  gefühlt,  wie  seine  Wirksamkeit  in 
ihren  wesentlichsten  Gegenständen  durch  denselben  gelähmt  wird.  Wenn  er  euch  bisdahin  keine  Mittel  za 
dessen  Verbesserung  vorschlug,  so  unterließ  er  es  lediglich  aus  der  Ueberzeugung  dass  halbe  Maßregeln  hier 
nicht  zureichen  würden,  und  in  der  Hoffnung,  durch  eine  bald  einzuführende  neue  Verfassung  dem  Uebel  von 
Grund  aus  geholfen  zu  sehen.  Indessen  scheint  dieser  Zeitpunkt  wieder  weniger  nahe  als  er  noch  vor  kurzem 
geglaubt  ward,  während  ..  das  Bedürfnis  einer  besseren  Zusammensetzung  der  constituirten  Behörden  mit 
jedem  Tage  dringender  wird.  Der  VR.  hält  es  demnach  für  seine  Pflicht,  sich  über  jede  Bedenklichkeit 
hinwegzusetzen  und  mit  euch  . .  freimüthig  zu  untersuchen,  inwieweit  die  vorgeschlagenen  Maßregeln  zu  diesem 
Endzwecke  führen.  —  Es  ist  wohl  hin  und  wieder  der  Fall,  dass  ein  redlicher  Beamter  sich  nicht  an  seiner 
Stelle  fühlt  und  dem  Vaterlande  keinen  besseren  Dienst  zu  leisten  glaubt,  als  wenn  er  derselben,  um  einem 
Fähigem  Platz  zu  machen,  entsagt.  Ebenso  gibt  es  Lagen  durch  die  ein  im  Amte  stehender  Mann  in  eine 
Oollision  von  Pflichten  geräth,  bei  der  es  ebenso  ungerecht  als  vergeblich  sein  würde,  ihn  durch  Zwang(8)- 
gesetze  in  Wirksamkeit  behalten  zu  wollen,  und  die  er  bei  der  Uebemahme  seiner  Stelle  nicht  voraussehen 
konnte.  Für  beide  Fälle,  aber  auch  nur  für  diese,  scheint  die  Befugnis,  freiwillige  Entlassungen  zu  gestatten, 
ein  wirkliches  Bedürfnis  zu  sein.  Hingegen  wird  die  weitaus  größere  Anzahl  der  unfähigen  Beamten  nie  zu 
jenem  Gefühle  des  eigenen  Unvermögens  erwachen;  Selbstzuversicbt  ist  die  gewöhnliche  Begleiterin  des  Un- 
Verstandes  und  der  Beschränktheit;  den  einen  hält  ein  kleinlicher  Ehrgeiz  und  der  Wunsch  EinHuss  zu  haben, 
den  andern  Eigennutz  an  seiner  Stelle  zurück,  und  je  weniger  in  den  gegenwärtigen  Zeitumständen  ein  öffent- 
liches Amt  dazu  gemacht  zu  sein  scheint,  um  solche  Leidenschaften  zu  befriedigen,  desto  mehr  sind  die  von 
ihnen  hergenommenen  Beweggründe  zu  fürchten.  Auf  der  andern  Seite  ist  mit  Gewissheit  zu  erwarten  dass 
sogleich  nach  der  Erscheinung  des  vorliegenden  Gesetzes  die  kleine  Anzahl  fähiger  Beamten,  die  nur  aas 
Zwangspflicht  bis  jetzt  an  ihren  Stellen  ausharrten,  der  undankbaren  Arbeit  müde  auf  Entlassung  dringen 
wird.  Beidem,  sowohl  dem  Bleiben  der  erstem  als  dem  Abtreten  der  letztem,  muß  durch  besondere  Ver- 
fügungen des  Gesetzes  vorgebogen  werden,  wenn  es  anders  seinen  Hauptzweck  erfüllen  und  nicht  vielmehr 
die  Lage  in  der  wir  uns  in  Beziehung  auf  den  öffentlichen  Geschäftsgang  befinden  verschlimmern  oder  den- 
selben gar  noch  auflösen  soll.  —  Zwar  hat  die  vollziehende  Gewalt  von  der  Constitution  selbst  das  Recht 
empfangen,  die  Verwaltungskammern  und  Gerichtshöfe,  wenn  sie  außer  dem  Wege  ihrer  Pflicht  angetroffen 
werden,  zu  entsetzen.  Allein  dieses  Mittel  ist,  gerade  weil  es  zu  viel  einräumt,  nur  wenig  anwendbar,  indem 
es  weder  gegen  solche  Beamte  denen  kein  anderer  Vorwurf  als  der  der  Unfähigkeit  gemacht  werden  kann, 
und  die  bei  ihrer  übrigen  Rechtlichkeit  keine  Entehrung  verdienen,  noch  gegen  diejenigen  Behörden  wo   nur 


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Nr.  167  17.  December  1800  475 

die  Minorität  entfernt  werden  soll  sich  gebrauchen  lässt.  Der  VR.  wünscht  daher  durch  einen  Zusatzartikel 
des  Gesetzes  bevollmächtigt  zu  werden,  so  oft  es  das  Wohl  des  öffentlichen  Dienstes  erheischen  mag,  ein- 
zelnen Beamten,  auch  wenn  sie  es  nicht  verlangen,  die  Entlassung  zu  ertheilen  oder  dieselben  zu  verab- 
schieden, und  zweifelt  keineswegs,  da  er  sich  wirklich  im  Besitze  der  großem  Vollmacht  betindet,  dass  ihr., 
ihm  auch  die  geringere  als  eine  Modification  der  erstem  zugestehen  werdet.  —  Einen  zweiten  Zusatz  scheint 
(die)  oben  dargelegte  Besorgnis  dass  das  Gesetz  den  Austritt  gerade  der  fähigsten  Männer  und  mit  ihnen 
(damit?)  die  Auflösung  der  constituirten  Behörden  zur  Folge  haben  dttrfte,  ebenso  noth wendig  zu  machen. 
Zwar  wird  durch  dasselbe,  indem  es  nur  den  Fall  der  Ausnahme  bestimmt,  die  Verpflichtung  des  Gesetzes 
V.  18.  Aug.  1800  im  allgemeinen  beibehalten  und  hiemit  den  nicht  e(nt)la8senen  Beamten  das  willkürliche 
(Sich)zurlickzieheu  von  ihren  Stellen,  obgleich  nur  stillschweigend,  untersagt.  Indessen  möchte  es  nicht  un- 
zweckmäßig sein,  diese  Zwangspflicht  ausdrücklich  in  Erinnerung  zu  bringen  und,  um  sich  der  Unterwerfung 
zu  versichern,  eine  Strafbestimmung  gegen  die  Widerhandelnden  beizufügen,  die  am  schicklichsten  in  einer 
vier-  bis  fünfjährigen  Suspension  der  Stimm-  und  Wahlfähigkeit  zu  öffentlichen  Aemtern  bestehen  würde. 
Wenn  schon  der  VR.  einige  und  freilich  nicht  ganz  grundlose  Einwendungen  gegen  diesen  Vorschlag  voraus- 
sieht, so  glaubt  er  dennoch  zu  demselben  hinlänglich  befugt  zu  sein,  da  anfangs  die  Stellen,  um  deren  Bei- 
behaltung es  zu  thun  ist,  für  ihre  ganze  verfassungsmäßige  Dauer  und  freiwillig  angenommen,  vielleicht  gar 
gesucht  worden  sind,  und  es  die  Schuld  derer  ist  die  sie  bekleiden,  wenn  sie  sich  etwa  in  ihren  Erwai*tungen 
betrogen  haben.  —  Zuletzt  ist  noch  über  die  Art  der  Wiederbesetznng  von  erledigten  Stellen  zu  bemerken, 
dass  der  Fall  nicht  bedacht  worden,  wo  eine  Behörde  insgesamt  oder  wenigstens  die  Majorität  der  Mitglieder 
ersetzt  werden  muß,  und  daher  kein  Vorschlag  zur  Wiederernennung  (Ergänzung !)  von  ihr  eingegeben  werden 
kann ;  eine  Lücke  die  ebenfalls  ausgefüllt  zu  werden  bedarf.  —  Obgleich  diese  Darstellung . .  nur  ein  treues 
und  nichts  weniger  als  übertriebenes  Gemälde  der  öffentlichen  Beamten  enthält,  so  werdet  ihr  dennoch  mit  dem 
VR.  fühlen  dass  durch  ihre  Bekanntmachung  das  ohnehin  geschwächte  Ansehen  der  letztern  noch  mehr  her- 
untersinken müßte,  und  daher  ohne  Zweifel  zu(r)  Verhütung  derselben  die  angemessenen  Maßregeln  treffen.^  — 
(Der  von  dem  Minister  des  Innern  gelieferte  Entwurf  adoptirt.) 

VBProt.  p.  193—198.  —  179,  p.  518-519.  --  612,  p.  81—90.  -  Repnbl.  HL  927—29. 

13  a)  10.  December,  gg,  R.  (geheim).  Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Constitutions-Commission  ge- 
wiesen und  soll  einstweilen  nicht  bekannt  werden. 

13  b)  15.  Dec,  ebd.  Die  Commission  setzt  sich  mit  den  Bemerkungen  des  VR.  auseinander,  die  sie  nur 
theilweise  annehmen  will.   In  der  Berathung  wird  Art.  2  gestrichen  und  das  üebrige  bereinigt.  179,  p.  523-27. 

13  c)  17.  Dec,  ebd.  Das  Gesetz  wird  bestätigt  und  mit  etlichen  zugehörigen  Acten  (Gesuchen  etc.)  dem 
VR.  übersandt. 

14)  15.  December,  gg.  R.  Das  eben  beschlossene  Gesetz  über  Entlassungen  führt  zu  dem  Auftrag  an 
die  gleiche  Commission,  auch  über  die  Entlassung  von  Municipalbeamten  ein  Gutachten  zu  bringen.   Prot.  p.  728. 

15  a)  30.  December,  VR.  Ein  Mitglied  zeigt  an  dass  die  am  9.  d.  M.  an  den  gg.  Rath  gerichtete 
Botschaft  betreffend  die  Entlassung  von  Beamten,  die  nach  ausdrücklichem  Wunsch  geheim  bleiben  sollte, 
theilweise  in  Nr.  357  der  Allgemeinen  Zeitung  stehe.  Man  findet  in  dieser  Veröffentlichung  ein  ernstes  Ver- 
gehen und  beauftragt  (für  einmal)  den  Generalsecretär,  sich  zu  erkundigen  ob  die  Mittheilung  von  seinem 
Bureau  aus  geschehen  sei.  vBProt.  p.  569,  570. 

15  b)  Am  31.  meldete  der  GSecretär,  die  Abhörung  seines  Personals  habe  nichts  ergeben.  Auf  eine 
Einfrage  bei  den  Gesetzgebern  verzichtete  man,  weil  solche  bisher  immer  erfolglos  gewesen;  (p.  587); 
Bd.  646,  p.  507.  509. 


L 


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476 


17.  December  1800 


Nr.  167 


16)  1801,  10.  Januar.  Der  Vollzieh ungsratb  an  den  Justizminister.  ,,Dans  la  seance  de  ce  jour  vous 
avez  fait  un  rapport  sur  les  renseignements  que  le  prüfet  national  du  canton  L^man  vous  a  transmis  au  sajet 
des  tribunaux  de  district  de  ce  canton  contre  lesquels  il  existe  des  plaintes.  Vous  avez  presentö  un  tableau 
des  juges  que  le  prüfet  national  croit  devoir  röformer,  et  vos  observations  contre  une  pareille  mesure. 
Adoptant  vos  conclusions,  le  C.  E.  vous  charge  . .  de  faire  savoir  au  prüfet  national  du  canton  L6man  que 
le  Gouvernement  n'est  point  autoris^  par  la  loi  du  17  D6cembre  k  donner  des  d^missions  partielles  aux 
juges,  mais  quHl  peut  accorder  des  d^missions  volontaires  ou  destituer  un  tribunal  entier;  que  par  ce  motif 
et  par  la  consid6ration  de  la  r^organisation  du  tribunal  de  canton  et  d'un  meilleur  choix  de  sous-prefets, 
aussi  bien  que  des  6v6nements  actuels  qni  auront  neutralis6  Tinfluence  des  juges  malveillants,  le  C.  E.  ne 
croit  pas  pour  le  moment  n6cessaire  de  prendre  une  mesure  particuli^re  4  leur  egard,  et  que  la  rdforme 
propos6e  pourra  devenir  une  suite  naturelle  d*une  röorganisation  g6n6rale  qu'une  uouvelle  Constitution 
am^nera.^  VRProt.  p.  i92,  im. 

17)  Voraus  ist  zu  erinnern  dass  Todesfälle,  Beförderungen  oder  Entsetzungen,  Geltstag,  namentlich  aber 
Entlassungsgesuche,  die  zum  Theil  von  oben  her  provocirt  wurden,  Anlass  zu  neuen  Ernennungen  gaben,  und 
dass,  zumal  häutig  Ablehnungen  dazwischen  traten,  die  Behörden  vielfach  mit  Ersatzwahlen  beschäftigt  waren: 
die  zu  ergänzenden  mit  Vorschlägen,  die  entscheidende  mit  den  Formalien  der  Ernennung.  Manche  Entlassungs- 
begehren  versuchte  der  VoUziehungsrath  rückgängig  zu  machen,  einzelne  mit  Erfolg.  (Von  Juni  bis  Oct. 
folgten  weitere  Aenderungen,  jedoch  in  geringerer  Zahl.) 

Hinzuweisen  ist  noch  auf  Nr.  168,  175,  die  hier  nicht  mitzählen,  und  auf  Nr.  206.  Die  ordentlichen 
Mitglieder  und  die  Suppleanten  wurden  gleich  behandelt. 


a. 

Aargau 

VK.  2  Stellen 

In  3  üistr.Gerichten  je  1  St 

a. 

BeUimona 

VK. 

3  Stellen 

Ctsger. 

3       r, 

2  DGer. 

2       „ 

CK. 

Letnan 

VK. 

5  Stellen 

Ctsger. 

5       „ 

6  DGer. 

1*        n 

a. 

Lugano 

VK. 

5  Stellen 

etager. 

6       n 

3  DGer. 

5       . 

Ö. 

Senäs 

Ctsger. 

1  Stelle 

3  DGer 

4  Stellen 

a,  Baden 
VK.  2  Stellen 

Cantonsgericht  1  Stelle 
1  DGer.  3  Stellen 

«.  Bern 
VK.  2  Stellen 

Ctsger.     3       „ 
4  DGer.  4       „ 

Ö.  Linth 
VK.  4  Stellen 

Ctsger.       1  Stelle 
6  DGer.  14  Stellen 

a.  Oberland 
VK.  1  Stelle 

Ctsger.     4  Stellen 
4  DGer.  8       „ 

a.  Soloümm 
VK.  2  Stellen 

Ctsger.       1  Stelle 
4  DGer.  18  Stellen 


a.  Basel 

VK.  1  Stelle 

Ctsger.     3  Stellen 

3  DGer.  5       „ 

Ct.  Freihurg 
VK.  2  Stellen 

Ctsger.     3       „ 

4  DGer.  7       „ 

Ö.  iMcem 
VK.  4  Stellen 

Cteger.     5       „ 
4  DGer.  5       „ 

Ct.  Schaffhausen 
VK.  2  Stellen 

Ctsger.     3       „ 
1  DGer.  1  Stelle 

Ct.  WaldsUmm 
VK.  2  Stellen 

Ctsger.     1  Stelle 
4  DGer.  7  Stellen 


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Nr.  168  17.  December  1800  bis  17.  Januar  1801  477 

a.  Wallis 
VK.  1   Stelle 


a.  Zürich 

VK.            5  Stellen 
Ctsger.       4       „ 
7  DGer.   10       „ 

Zusammenaug : 

VKK.             43  Stellen 
Ctsgericlite     44       „ 
DGerichte    1 10       ^^ 

197  Stellen 

168. 

Bern.    1800,    n.  December,  bis  1801,  17.  Januar. 

308  (VEC  Prot)  p.  881—388.  487,  438.  557,  568    -  310  (dgl.)  p.  190,  191.  817,  818. 

617  (Gericht«)  p.  599.  601,  602.  603.  605.  (609-11.)  619.  621.  629.  631,  632.  687.  639.  641.  671.  —  Tagbl.  d.  BeschL  etc.  Hl.  66-68.  70,  71.  74.  81.  82  87,  88. 

Bnll.  d.  arr.  eic.  III.  57—59.  62.  64,  65.  71,  72.  79,  80.   -  N.  ichw.  Republ.  111.  957-58.  IV.  1106 

Entsetzung  und  Neubestellung  des  Cantonsgerichts  von  Leman*). 

I.  (17.  Dec.)  Le  Conseil  executif,  ayant  pris  connaissance  de  la  conduite  irröguli^re  du  tiibimal  de  canton 
da  L^man  dans  la  poursuite  d^s  auteurs  et  fauteurs  du  libelle  intitul6  Adresse  des  soussignis  aux  autoriies 
du  canton  du  Leman; 

Gonsid^rant  que  son  premier  devoir  est  d'assurer  Tordre  public  et  le  respect  dd  k  la  loi  par  tous  les 
moyeDS  qni  sont  eo  son  pouvoir, 

arriie : 

(1.)   Le  tribunal  de  canton  du  L^man  est  destitu^. 

(2.)  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg6  de  Tex^cution  du  präsent  arret^,  qui  sera  ins^r^  au  Bulletin 
des  lois  (!). 

II.  (17.  Dec.)  Le  Conseil  ex6cutif,  consid6rant  la  n6ces8it6  de  recomposer  de  suite  le  tribunal  de  canton 
du  L6man,  destitu6  par  l'arrSt^  de  ce  jour, 

arrete : 

1.   Les  citoyens  fCarrard^  d'Orbe,  suppl^ant  au  Tribunal  supr^me, 
Burnier,  de  Lutry,  membre  du  tribunal  de  canton, 
Frangois  Louis  Bontems,  de  Villeneuve,  snppl^ant  au  tribunal  de  canton^ 
Frangois  Louis  Gonin,  snppl6ant  au  tribunal  de  canton, 
fDeloes,  ex-membre  du  Conseil  l^gislatif, 
f  Nicole  le  cadet,  de  Nyon,  avocat, 
*     fAuherjonois  le  cadet,  membre  du  tribunal  de  district  dTverdon, 
fChrifitin,  prösident  de  la  r6gie  dTverdon, 
Hollard,  membre  de  la  r6gie  de  Lausanne, 
G6d6on  Bauty,  d'Aigle,  suppi^ant  au  tribunal  de  canton, 
fAlexandre  Rochai,  de  la  Vall^e, 
Saussure-Carrard^  de  Lausanne, 
FraoQois  ChasteUain,  municipal  k  Vevey, 
sont  nomm^s  membres  du  nouveau  tribunal  de  canton. 

*)  Er  werden  hier  sechs  Erlasse  zasammengrestelK. 

t)  Die  80  Bezeichneten  wurden  durch  anmittelbar  nachfolgende  Beschlüsse  ersetzt. 


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478  17.  December  1800  bis  17.  Januar  1801  Nr.  168 

2.   Le  ministre  de  la  Justice  est  charg6  de  la  notification  du  präsent  arret^. 

III.  (23.  Dec.)  Le  Conseil  ex^cutif,  lecture  faite  d'une  lettre  du  prüfet  national  da  L^man,  annongant  le 
refus  des  citoyens  Auberjonois,  Nicole  et  Christin,  d'accepter  la  place  de  membre  du  tribunal  de  canton  du 
L^man,  k  laquelle  ils  ont  ^t6  nomm^s  par  Tarr^te  du  17  D6cembre; 

Proc^dant  au  remplacement  de  ces  citoyens, 

artete . 

1.  Les  citoyens  ^LanrenU  municipal  k  Moudon, 

\BegoB  d'Esbon8(?),  d*Aubonne, 
^Froszard,  ex-membre  du  ci-devant  S6nat, 

sont  nomm^s  membres  du  tribunal  de  canton  du  L6man,  en  remplacement  des  citoyens  (nomm^s)  ci-dessus. 

2.  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg^  de  Tex^cution  du  präsent  arr@t6,  qui  sera  ins^re  au  Bulletin 
des  lois  (!). 

IV.  (30.  Dec.)  Le  Conseil  ex6cutif,  lecture  faite  d'une  lettre  du  prüfet  «national  du  L^man,  annon^ant 
que  les  citoyens  Deloes,  Laurent,  Frossard,  Carrard  et  Rocbat  ont  donn^  leur  d^mission  de  la  place  de 
membres  du  tribunal  de  canton; 

Vu  la  proposition  double  de  ce  tribunal  et  la  proposition  simple  du  prüfet  national  pour  la  repourvue 
aux  places  devenues  vacantes  par  les  d^missions  ci-dessus,  et  proc^dant  k  cette  repourvue  k  teneur  de 
Tarticle  3  de  la  loi  du  17  D6cembre  1800, 

artete : 

1.  Les  citoyens  fMatmet,  d'Echallens,  suppl6ant  au  tribunal  de  canton, 

Georges  Nicole,  de  la  Vallöe, 
Aviolai,  President  de  la  municipalitö  d'Aigle, 
fDeriheaupierre,  receveur  du  district  de  Grandson, 
Couvreu-Saussure,  membre  du  tribunal  de  district  de  Vevey, 

sont  nomm6s  membres  du  tribunal  de  canton  du  L6man. 

2.  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg6  de  la  notification  du  präsent  arr^t^,  qui  sera  ins^r^  au  Bulletin 
des  lois  (!). 

V.  (10.  Jan.)  Le  Conseil  ex6cutif,  lecture  faite  d'une  lettre  du  pr6fet  national  du  canton  du  L^maD, 
annon^ant  que  les  citoyens  Marmet  et  Deribeaupierre  n'ont  pas  accept6  les  places  de  juges  au  tribunal  de 
canton  du  L^man,  auxquelles  ils  avaient  6t6  appelös  par  (r)arrSt6  du  30  D6cembre  demier; 

Vu  la  proposition  double  faite  par  ce  tribunal  et  celle  simple  du  prüfet  national  pour  la  repourvue  k 
ces  places,  et  proc6dant  k  cette  repourvue  k  teneur  de  Tart.  3  de  la  loi  du  17  D6cembre  1800, 

attite: 

1.  Les  citoyens  Elie  Mennet,  de  Lausanne,  notaire, 

C6sar  Lautatdy  pöre,  de  Gingins, 

sont  nomm^s  membres  du  tribunal  de  canton  du  L6man. 

2.  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg6  de  la  notification  du  pr6sent  arret6,  qui  sera  insörö  au  Bulletin 
des  lois  (!). 


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Nr.  168  17.  December  1800  bis  17.  Januar  1801  479 

VI.  (17.  Jan.)  Le  Conseil  ez^atif,  proc^dant  k  la  repoorvue  de  la  place  vacante  dans  le  tribanal  de 
canton  du  L6man  par  la  dömission  du  citoyen  B6go8  d'Aubonne; 

Vu  la  proposition  double  de  ce  tribnnal  et  celle  simple  du  prüfet  national,  faites  pour  ce  remplacement, 
conform^ment  k  Tart.  3  de  la  loi  du  17  D^cembre  1800, 

arräte : 

1.  Le  citojen  Pierre  Ferdinand  Dapples,  de  Lausanne,  est  nomm^  membre  du  tribunal  de  canton  du 
L^man. 

2.  Le  ministre  de  Tlntörieur  est  charg^  de  la  notification  du  präsent  arr§t^,  qui  sera  communiqu6  au 
ministre  de  la  Justice. 

I  und  II  sind  im  Protokoll  nur  deutsch  enthalten. 

Ergänzungs wählen  (4)  wurden  noch  am  10.  Februar  getroffen. 

So  deutlich  das  Motiv  der  getroffenen  Maßl*egel  ausgesprochen  ist,  nehmen  doch  auch  die  einzelnen 
Schritte  die  daza  führten  einiges  Interesse  in  Anspruch,  wesshalb  hier  die  bezüglichen  Acten  folgen: 

1)  5.  December,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Justizminister.  Einsendung  von  (vier)  für  den 
Obergerichtshof  bestimmten  Actenstttcken  betreffend  den  vor  dem  Cantonsgericht  anhängigen  Process  gegen 
die  Verfasser  und  Verbreiter  der  verpönten  Adresse  (Verhör  mit  Sam.  Clerc  von  Ecublens;  Adresse  von 
97  Bürgern,  die  sich  zu  der  Erklärung  v.  1.  Dec.  bekennen;  Brief  des  üStatthalters J  Verbal  der  Verhandlung 
im  Cantonsgericht  v.  2.  d.  über  den  Antrag  des  Anklägers  Pidou,  den  Giere  zu  verhaften).  Das  Gericht  habe 
die  Haftnahme  verworfen ;  der  Ankläger  recurrire  dagegen  an  das  Obergericht,  mit  dem  Vorbehalt  dass  gegen 
die  Beklagten  nichts  weiter  geschehen  solle,  bis  Über  die  Appellation  entschieden  sei.  Daraus  ersehe  man, 
wie  der  Ankläger  und  das  Gericht  sich  zu  decken  suchen,  während  von  97  Individuen,  die  sich  als  Urheber 
erklären,  doch  nicht  alle  gleich  schuldig  und  nicht  alle  in  gleichen  Umständen  sein  können ;  auch  werde  nun 
die  Fortführung  des  Processes  durch  die  Appellation  verzögert ...  8B4,  p.  117-119. 

2)  10.  December,  VR.  1.  Der  Obergerichtshof  zeigt  an,  dass  er  gemäß  den  organischen  Gesetzen  und 
dem  bisher  beobachteten  Verfahren  die  Appellation  des  öffentlichen  Anklägers  bei  dem  Cantonsgericht 
von  Leman  in  Sachen  des  Clerc  habe  verwerfen  müssen ...  2.  Der  Justizminister  wird  herbeigerufen,  um 
darüber  sein  Gutachten  zu  erstatten.  Dieses  führt  aus,  dass  das  Cantonsgericht  schon  öfter  anarchistische 
Umtriebe  begünstigt  und  der  Ankläger  Pidou  in  dem  vorliegenden  Falle  sich  ebenfalls  nachläßig  gezeigt 
habe;  er  beantragt  Entsetzung  des  Gerichts,  Entlassung  des  Anklägers  und  Verhaftung  der  bekannten  Urheber 
des  Libells.  Grundsätzlich  wird  diesen  Vorschlägen  zugestimmt,  der  Minister  aber  beauftragt,  vorerst  bei  dem 
RStatthalter  Vorschläge  für  die  Neubesetzung  der  Aemter  einzuholen.  Mit  Rücksicht  auf  den  Beschluss  v. 
24.  Nov.  wird  jedoch  keine  neue  Verfügung  betreffend  die  Hauptschuldigen  getroffen,  in  der  Meinung  dass 
der  Statthalter  die  Vollziehung  verschieben  könne,  bis  er  die  nöthigen  Mittel  bei  Händen  habe. 

VRProt.  p.  228-225.  —  8B4,  p.  (155—57.  169.  161.  168.  165.  167.  169-70.)  171-72. 

3)  12.  December,  VR.  Der  Minister  des  Innern  bespricht  das  Entlassungsgesuch  des  Cantonsrichters 
Rochat,  das  sich  auf  ein  Reglement  für  den  Process  wegen  der  strafbar  erklärten  Adresse  stützt.  Es  wird 
(noch)  kein  Beschluss  gefasst.  VBProt  p.  26i. 

4)  13.  December,  VR.  Der  Justizminister  legt  einen  Doppel  verschlag  für  die  Wiederbesetzung  des 
Cantonsgerichts  von  Leman  vor  und  meldet  dass  die  Verwaltungskammer  sich  weigere,  die  Grundzinse  ein- 
zuziehen.   Die  Berathung  über  das  Cantonsgericht  wird  verschoben.  VRProt  p.  279-28O. 

Das  Protokoll  enthält  25  Namen  von  Vorgeschlagenen. 


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480  17.  December  1800  bis  17.  Januar  1801  Nr.  168 

5)  15.  December,  VR.  1.  Detailberathung  über  die  Vorschläge  zur  Neubesetzung  des  Cantonsgerichts 
von  Leman;  Festsetzung  einer  Lfste  von  13  Namen...  2.  Auftrag  an  den  Justizminister,  dieses  Verzeichnis 
dem  RStatthalter  zu  Übersenden  iQit  der  Weisung,  die  Genannten  anzufragen  resp.  aufzufordern,  in  die  Behörde 
einzutreten,  und  Bericht  zu  geben,  sobald  die  Mehrzahl  sich  bejahend  erklärt  habe.  Zugleich  sei  der  Statt- 
halter zu  veranlassen,  den  öffentlichen  Ankläger  Pidou  zu  ersetzen  und  bei  der  Wahl  des  neuen  Gerichts- 
schreibers auf  Gaulis  Rücksicht  zu  nehmen . . .  „Enfin  . .  le  Gouvernement  desirerait  connattre  Topinion  du 
prüfet  national  sur  la  destitution  du  tribunal  de  canton,  sur  le  moment  oü  il  conviendrait  de  Teffectuer,  les 
mesures  qu'il  faudrait  prendre  pour  en  assurer  l'execution,  Teffet  qu'elle  produirait  sur  Tesprit  public,  les 
consequences  qu'elle  pourrait  avoir,  etc.    Vous  etes  charg6  de  lui  demander   son  preavis  sous  ces  difF^rents 

rappOrtS."  VBProt.  p.  807— SlO.  —  BI7,  p.  593,  594;  595. 

6a)  17.  December,  VR.  (zu  Anfang  der  Sitzung).  „Le  ministre  de  U  Justice*.,  repr^sente  les  incon- 
v^nients  qui  r^sulteraient  n^cessairement  de  cette  maniöre  d'ex^cuter  (la  rebomposition  du  tribunal  de  canton); 
il  eroit  que  le  Gouvernement  est  assez  fort  pour  faire  ex^cuter  de  suite  la  destitution  du  tribunal,  sans  qu'il 
soit  besoin  de  demander  premi^rement  Tavis  du  prefet,  ce  qui  entrainerait  des  longueurs  et  pourrait  donner 
au  parti  anarchiste,  qui  en  serait  inform^,  le  temps  de  se  renforcer."  Dieser  Ansicht  wird  beigetreten  und 
demzufolge  definitiv  Beschluss  gefasst . . .  VRProt.  p.  ssi.  —  6i7,  p.  (697,  598.) 

6b)  Weisung  an  den  Minister.  Mittheilung  der  Beschlüsse  ...  y^Estimant  ndanmoins  que  le  pr6fet  national 
est  le  mieux  k  meme  de  juger  de  Tä-propos  de  cette  mesure,  il  vous  Charge ..  de  Tautoriser  k  en  suspendre 
Fexecution,  si  des  circonstances  imp^rieuses  y  mettraient  obstacle,  daus  lequel  cas  il  devra  rendre  de  suite 
compte  au  Gouvernement  de  cette  Suspension.*^  Prot.  p.  838.  -  617,  p.  607. 

6  c)  Schreiben  an  G.  Montchoisy.  Bericht  Über  den  jetzigen  Stand  der  Dinge  im  Ct.  Leman,  ...  die 
Entsetzung  des  Cantonsgerichts  und  die  Beseitigung  einer  Anzahl  von  Unterbeamten,  mit  Ankündigung  einer 
ähnlichen  Maßregel  gegen  die  Verwaltungskammer  . . .  Prot.  p.  8S4.  885.  —  864,  p.  201—2. 

7)  18.--- 21.  December.    Ablehnungsschreiben  von  Christin,  Auberjonois,  Nicole  und  Rochat 

517,  p.  618-16.  623-i4.  625.  627. 

8)  20.  December,  VR.  „Le  ministre  (de  la  Justice)  fait  lecture  d'une  lettre  du  prüfet  national  du  Löman 
dans  laquelle  il  accuse  röception  et  annonc(e)  Tex^cution  de  Tarret^  qui  destitue  le  tribunal  de  canton;  II 
transmet  le  verbal  de  cette  exöcution,  qui  a  eu  Heu  par  le  sou8-pr6fet  de  Lausanne  le  18  courant  dans  toutes 
les  formes  et  avec  la  plus  grande  exactitude;  il  transmet  aussi  copie  d'une  circulaire  qu'il  a  adressöe  anx 
citojens  nommes  pour  la  recomposition  du  tribunal,  par  laquelle  il  leur  enjoint  dans  les  termes  les  plus 
pr6cis  de  r^pondre  k  Tappel  du  Gouvernement  et  de  se  rendre  au  lieu  des  s^ances  du  tribunal  le  20  Döcembre 
k  10  heures  du  matln.^  vaProt  p.  404. 

9)  23.  December,  VR.  1.  Rapport  des  Justizministers  über  die  Erneuerung  des  Cantonsgerichts  von 
Leman...  Neue  Ersatzwahlen...  2.  Weisung  an  den  Minister:  Die  BB.  Deloes  und  Rochat  durch  den 
RStatthalter  zu  ersuchen,  wenigstens  einige  Zeit  im  Amte  zu  bleiben;  im  Fall  beharrlicher  Ablehnung  wäre 
nach  Art.  3  des  Gesetzes  v.  17.  Dec.  zu  verfahren.  Die  Suppleanten  betrachte  man  nicht  als  mitentsetzt; 
weiter  als  ni^thig  zu  gehen  möchte  als  Parteilichkeit  oder  Leidenschaft  ausgelegt  werden;  die  Analogie  der 
Gesetze  v.  17.  Aug.  1798  und  21.  März  1799  reiche  nicht  aus,  um  eine  solche  Maßregel  zu  begründen, 
zumal  andere  Gesetze  (4.  (?3),  17.  Dec.)  im  Wege  stehen;  zudem  beantrage  eine  Botschaft  an  den  gg.  Rath,  die 
cassirten  Urtheile  an  ein  anderes  Cantonsgericht  statt  an  die  Suppleanten  zu  weisen.  In  Betreff  der  Wahl 
eines  Anklägers  sei  der  Statthalter  an  seine  Competenz  (und  Pflicht?)  zu  erinnern,  denjenigen  Bürger  zu 
ernennen,  den  er  für  den  tauglichsten  halte  . . .  VBProt  p.  487-44<».  —  6t7,  p.  617,  6I8. 


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Nr.  169,  170  18.  December  löOO  481 

10  a)  27.  December,  Lausanne.  Vorschläge  des  Cantonsgerichts  und  des  RStattbalters  für  die  Besetzung 
der  im  Gericht  erledigten  Stellen ;  dazu  ein  Begleitschreiben  des  Statthalters ...        884,  p.  867—68.  269.  281-83. 

10b)  1801,  7.  Januar.  Neuer  Bericht  des  Justizministers  über  die  Ergänzung  des  Cantonsgerichts  von 
Leman...  8I7,  p.  688-86. 

10 c)   8.  Januar,  Lausanne.    Rapport  des  RStattbalters  in  gleicher  Sache...  (p.  643 — 45). 

169. 

Bern.    1800,   IS.  December. 

309  (VR.  Prot.)  p.  870,  871.  —  703  (Feudalr.)  p.  (95.)  97—99.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  69,  70.  —  Bull.  d.  »rr.  etc.  UL  60.  —  N.  fckw.  Eepubl.  ffl.  958. 

Beschluss  des  Vollzlehungsraths  über  Einforderung  der  herkömmlichen  Gfrundzinse  für  hoheitlich 
beicUligte  Nutzungen  in  Wald  und  Feld. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Betrachtung  dass  diejenigen  Bodenzinse,  welche  Gemeinden  und  Par- 
ticularen  für  bestimmte  Nutzungen  in  Holz  und  Feld,  die  ihnen  von  den  ehemaligen  Hoheiten  ver- 
günstiget worden  sind,  und  in  deren  Besitz  sie  noch  stehen,  ausgerichtet  haben,  alle  die  auf  Ver- 
fassung und  Gesetze  gründende  (!)  Eigenschaften  von  Grund-  und  Bodenzinsen  an  sich  tragen ; 

Nach  Anhörung  seines  Finanzministers, 

beschließt  : 

1.  Alle  die  auf  Acherum,  Nutzungen  in  Holz-  und  Weidgerechtigkeiten  in  Holz  und  Feld  haftenden 
Bodenzinse  sollen,  so  wie  alle  anderen  Grund-  und  Bodenzinse,  nach  dem  Gesetz  vom  6.  Weinmonat 
und  dem  sich  darauf  beziehenden  Beschluss  vom  11.  Wintermonat  letzthin  für  das  Jahr  1800  be- 
zahlt werden. 

2.  Die  Yerwaltungskammern  sollen  gehalten  sein,  nach  den  im  vorigen  §  erwähnten  gesetzlichen 
Verfügungen  diese  Zinse  erheben  zu  lassen. 

3.  Dem  Finanzminister  ist  die  Vollziehung  gegenwärtigen  Beschlusses  aufgetragen,  welcher 
gedruckt,  publicirt  und  in  das  Tageblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Die  Vorlage  des  Ministers  ist  vom  11.  Dec.  datirt. 

170. 

Lausanne.    1800,    IS.  December  (27  Frim.  ix). 

808  (Fn.  Arm.)  p.  168. 

Proclam  des  Generals  Qtietard  betreffend  die  ausgebrochenen  Unruhen, 

Armee  des  Grisons  —  Le  genöral  de  brigade  Quetard,  commandant  les  troupes  frangaises  dans 
le  Leman,  aux  habitants  de  ce  canton. 

Citoyens  —  Des  malveillants,  des  ennemis  de  Tordre  public  osent  attenter  aux  actes  de  votre  gou- 
veniement  et  sont  parvenus  k  vous  tromper,  en  vous  assurant  que  le  gouvernement  fran9ais  prendrait  une 
part  active  en  votre  faveur,  puur  vous  soustraire  k  des  impositions  ou  redevances,  peut-etre  on^reuses,  mais 

AS.a.d.Helv.VI.  61 


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4ö2  18.  December  1800  Nr.  170 

n^cessaires  pour  subvenir  aux  depenses  qii^entratne  toujours  le  cruel  fardeau  de  la  guerre.  H6  bien,  Citoyens, 
c*e8t  le  contraire !  Le  goavernement  franQais,  dont  le  g6neral  Montchoisi,  commandant  en  Helv6tie,  est  l'or- 
gane,  m'a  d616gu6  prös  de  vous,  pour  de  concert  avec  le  citoyen  Polier,  votre  prüfet,  y  maintenir  le  bon 
ordre,  la  tranquillit^  et  assurer  rentiere  sonmissioD  aux  lois,  toujours  si  chöre  aux  bons  citoyens,  aux  yrais 
amis  de  leur  pays. 

Nos  mesures  concertöes  avec  votre  gouvernement  sont  d'abord,  en  suivant  les  traces  de  votre  digne 
prefet,  des  exhortations  paternelles  et  de  vous  rappeler  que  vous  ^tes  6poux,  pöres  et  citoyens;  avec  des 
titres  si  chers  et  qui  vous  imposent  Tamour  de  Tordre  et  de  la  paix,  voudriez-vous  vous  exposer  k  voir  des 
arm6es  cnvahir  vos  foyers,  ensanglanter  vos  belies  collines,  ravager  vos  propri6t6s  et  plonger  vos  familles 
dans  le  deuil,  la  douleur  et  le  d^sespoir?  Non,  Citoyens;  rappelez- vous  vos  serments ;  vous  exprimerez  votre 
horreur  pour  Tanarehie,  apanage  de  ceux  qui  ne  tiennent  k  aueun  des  liens  sociaux,  des  intrigants,  enfin  de 
ceux  qui  n'ont  rien  k  perdre. 

Mais  vous,  citoyens  du  L^man,  vous  qui,  devan^ant  vos  compatriotes,  vous  pronongätes  les  premiers 
pour  la  libertö,  la  licence  et  Tinfraction  des  lois  vous  feraient-elle(8)  perdre  sur  eux  cet  avantage  primitif? 
Non,  je  suis  convaineu  que  ceux  que  la  malveillance  a  tromp6(s)  ou  qu'elle  a  pour  un  instant  pu  6garer,  rentreront 
dans  les  bornes  du  devoir  et  de  la  soumission  aux  lois. 

Votre  gouvernement  s'est  trouve  dans  des  moments  de  crise;  des  besoins  urgents  et  les  convulsions  de 
la  r^volution  ne  lui  ont  pas  permis,  ni  donn^  le  temps  d'asseoir  des  impositions  plus  lentes  (?)  et  moins 
on^reuses;  mais  un  temps  plus  calme,  en  lui  faisant  connaitre  toute  Tetendue  de  ses  ressources,  lui  fera 
aussi  all^ger  le  fardeau  des  impots. 

Pesez,  Citoyens,  vos  raisons  et  les  ndtres :  voyez  k  quels  malheurs  vous  allez  vous  livrer,  si  nous 
sommes  forc^s  d'inonder  vos  foyers  de  troupes  fran^aises !  vous  savez  les  ressources  en  hommes  de  la  grande 
K6publique;  elles  sont  in^puisables,  et  ce  n'est  point  contre  un  peuple,  contre  un  canton  son  ami,  son  alli6 
parlant  le  meme  idiome,  qu'elle  voudrait  d^ployer  ses  forces. 

Je  suis  d'avance  plus  que  persuadö  que  vous  ne  nous  forcerez  pas  d'en  venir  k  une  extremite  si  des- 
agr^able  et  bien  dure  pour  nous;  mais  notre  amour,  notre  respect  et  notre  d^vouement  aux  lois,  nous  empechant 
de  d61ib6rer,  nous  feraient  un  devoir  de  leur  enti6re  exöcution. 

Mit  obigem  Act  verbinden  wir  die  Correspondenz  betreffend  die  in  Nr.  149  constatirte  Bewegung,  wobei 
etliche  Nebengeschäfte  berücksichtigt  und  in  einzelnen  Stücken  auch  fernerliegende  Gegenstände  berührt  sind, 
die  man  nicht  unterdrücken  wollte.    Für  etliche  Ausläufer  wird  auf  die  Nummern  153  und  168  verwiesen. 

1)  1.  December,  VR.  1.  Der  Kriegsminister,  vom  Justizminister  begleitet,  legt  einen  Brief  des  RStatt- 
halters  von  Leman  vor,  der  dringend  wenigstens  drei  Compagnien  helvetischer  Truppen  verlangt,  die  mit  den 
zwei  in  Lausanne  betindlichen  eine  Mobilcolonne  bilden  sollen,  um  die  in  den  Districten  Morges,  Cossonay 
und  Echallens  herrschende  Gährung,  die  von  den  „Anarchisten"  hervorgerufen  worden  und  jeden  Augenblick 
auszubrechen  drohe,  niederzuhalten;  diese  Bewegung  wird  als  Folge  der  kürzlich  behandelten  Adresse  (Nr.  149) 
bezeichnet,  und  dabei  bemerkt,  dass  keine  frz.  Truppen  verwendet  werden  sollten,  da  die  Unruhestifter  gerade 
durch  diese  veranlasst  würden,  die  Vereinigung  mit  Frankreich  auszurufen ;  betheiligt  seien  gewisse  Mitglieder 
der  früheren  Legislative.  Der  Minister  bemerkt,  eine  disponible  Comp,  stehe  in  Vevey,  eine  in  Brieg,  viel- 
leicht auch  eine  andere  aus  dem  Wallis;  Reiterei  könnte  von  Basel  her  gezogen  und  vielleicht  auch  ein 
Detachement  von  G.  Montchoisy  gestellt  werden.  2.  Berathung.  Weisung  an  den  Kriegsminister:  Die  fünf 
Comp.  Infanterie  sofort  dem  RStatthalter  zur  Verfügung  zu  stellen,  von  Cdt.  Dolder  in  Basel  die  Absendung 
von  c.  30  berittenen  Jägern  zu  verlangen,  an  G.  Montchoisy  das  Gesuch  zu  richten,  dass  die  frz.  Comman- 


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Nr.  170  18.  December  1800  483 

danten  im  Leman  den  Verfügungen  des  Statthalters  Folge  leisten,  und  dem  Cdt.  Müller  die  erforderliche  In- 
struction zu  geben.  3.  An  den  Polizeiminister:  Auftrag  zu  schleuniger  Expedition  der  vorgelegten  Instruction 
für  den  RStattbalter  und  zur  Berichterstattung  Über  die  von  letzterm  eingesandten  Papiere,  um  das  Ganze 
Oberseben  und  sicher  beurtheilen  zu  können.  4.  An  den  Minister  des  Auswärtigen:  Auftrag  zu  sofortiger 
Benachrichtigung  des  Gesandten  in  Paris,  in  der  Meinung  dass  er  sich  an  den  frz.  Polizeiminister  wenden 
sollte,  damit  dieser  den  Schweizerclub  ausforschte,  um  des  genauem  zu  ermitteln,  welche  Mitglieder  an  der 
Beunruhigung  des  Heimatlandes  arbeiten.  5.  Schreiben  an  G.  Montchoisy.  Hinweis  auf  ein  Schreiben  des 
Kriegsministers  und  Ausdruck  der  Hoffnung  dass  die  helvetischen  Truppen  die  Ruhe  zu  sichern  vermögen. 
„Mais  si,  contre  notre  attente,  la  r^sistance  devait  continuer,  alors,  citoyen  G^n6ral,  nous  comptons  sur  votre 
puissante  Cooperation.  Nous  y  comptons  avec  d'autant  plus  de  raison  que,  connaissant  Tesprit  prompt  k 
s'eniiammer  des  habitants  du  Löman,  vous  sentez  combien  il  importe  d'^touffer  promptement  tout  germe 
d'eifervescence  qui  s'y  manifesterait,  et  qu*ayant  d6j4  donne  de  nombreuses  preuves  de  Tintöret  que  vous 
prenez  k  THelv^tie,   vous  avez    en  quelque  fa^on  mis  son  gouvernement  en  droit  de  tout  attendre  de  votre 

appui."  VEProt.  p.  1—5.  —  884,  p.  63-70. 

Zu  §  4.    Das  bezügliche  Schreiben  von  Begos  an  Stapfer  ist  noch  vom  1.  datirt. 

2)  1.  December,  Lausanne.  Die  Deputirten  von  76  Gemeinden  an  das  Cantonsgericht.  „Citoyens  Pre- 
sident et  Juges!  Les  comparaissants  vienncnt  d^clarer  au  tribunal  de  canton  du  Leman  qu'ils  sont  tous 
auteurs  et  signataires  de  Tadresse  intitul6e  Adresse  des  sotissignes  aux  autorites  du  canton  du  Leman; 
ils  viennent  faire  cette  d^claration  tant  pour  eux  que  (pour)  les  autres  signataires  de  leurs  communes  respec- 
tives,  qui  sont  au  nombre  de  4327  citoyens;  mais  en  meme  temps  ils  doivent  döclarer  que  dans  cette  adresse 
ils  ont  eu  pour  but  d'^mettre  leurs  voeux  bien  sinc^res,  d'exprimer  leürs  desirs  ardents  de  rester  Suisses, 
d'etre  r6gis  par  une  Constitution  bas^e  sur  les  vrais  principes  imprescriptibles  de  la  libei-tö  et  de  regalite, 
de  manifester  ieur  eioignement  k  vivre  sous  un  gouvernement  provisoire  et  arbitraire,  et  enfin  de  demander 
i'iibolition  des  droitures  f^-odales,  qui  ue  peuvent  convenir  k  un  peuple  libre,  sauf  k  indemniser  leurs  pro- 
priötaires  avec  les  biens  nationaux."  884,  p.  95—98  (Copie). 

Für  einige  Gemeinden  unterzeichneten  2 — 3  Ausschüsse,  für  die  meisten  nur  je  einer. 

Diese  Erklärung  wurde  dem  RStattbalter  vorgelegt,  der  darüber  mit  den  Petitionären  lange  zu  verhandeln 
hatte,  weil  er  dieselbe  dem  Cantonsgericht  als  Bestandtheil  der  Procedur  behändigen  wollte;  er  stellte  jedoch 
einen  umständlich  formulirton  Empfangschein  aus,  von  welchem  eine  Abschrift  vorliegt;  (p.  91,  1>2). 

3)  2.  December,  VR.  „Le  prüfet  national  du  L6man  transmet  au  Conseil  ex^cutif  un  rapport  du  sous- 
prefet  de  Morges  qui  annonce  que  les  symptomes  d'insurrection  deviennent  de  jour  en  jour  plus  alarmants 
dans  ee  district;  que  les  freres  et  amis  ont  de  nombreux  conciliabules  et  que  l'explosion  est  prete  k  dclater, 
si  I'autorit6  militaire  francaise  n'intervient  promptement.  Le  prüfet  de  son  cöt6  estime  qu'un  moyen  de 
retablir  la  tranquillitö  publique  serait  d'adresser  au  peuple  une  adresse  k  sa  port6e  dans  laquelle  seraient 
elairement  expos^s,  1°  les  fondements  des  derniers  d6crets  relatifs  aux  droits  föodaux,  2^  le  tableau  sommaire 
de  ce  que  les  autres  cantons  ont  pay6,  soit  en  subsides  de  guerre,  soit  en  droits  feodaux;  3°  les  mo3^ens 
du  Gouvernement  pour  obtenir  du  Leman,  comme  des  autres  cantons,  ob^issance  k  la  loi."  —  (Nichts  verfügt.) 

VRProt.  p.  24. 

Der  Brief  des  RStatthalters,  dd.  1.  December,  liegt  in  Bd.  864,  p.  71 — 73;  derjenige  des  genannten 
ünterstatthalters,  abschriftlich,  in  p.  79—81  vor. 

4  a)  2.  December,  VR.  1.  „Le  ministre  de  la  Justice  communique  au  Conseil  ex^cutif  une  lettre  du 
prüfet  du  L6man  paryenu  par  courrier  expr^s,  dans  laquel  il  annonce  que  le  1**'  du  courant  un  assez  grand 


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484  18.  December  1800  Nr.  170 

nombre  de  citoyens  s'est  rendn  chez  lui  et  lui  a  remis  la  d^claration  par  ^erit  qalls  sont  au  nombre  de 
4327  dans  toat  le  canton,  signataires  de  Tadresse  proscrite  par  l'arret^  du  24  Novembre  dernier;  quMla 
n'oDt  voulu  que  manifester  lenr  ^loignement  k  vivre  sous  un  gouvemement  provisoire  et  arbitraire,  et  qn'iU 
demandent  Tabolition  des  droitures  f^odales,  sauf  k  indemniser  leurs  propn^taires  avec  les  biens  nationanx. 
Le  prüfet  a  remis  cette  d^claration  k  Taecusateur  public  pr^s  le  tribunal  de  canton  comme  pi^ce  de  proc^- 
dure  instraite  en  vertu  du  susdit  arrSt6;  il  a  expos6  aux  signataires  les  roalhenrs  dans  lesquels  ils  vealent 
plonger  leur  patrie,  et  les  a  exhort^s,  mais  inutiiement,  k  rentrer  dans  le  devoir.  Le  prüfet  fait  connaitre 
que  dans  le  cas  oü  le  tribunal  d6cr^terait  la  prise  de  corps  contie  les  signataires,  il  agira  snivant  ses  moyens 
et  les  circonstances,  sans  s'^carter  de  la  ligne  de  son  devoir;  il  insiste  pour  que  le  Gouvernement  lui  envoie 
des  tronpeS;  et  croit  qu'il  devrait  engager  le  ministre  Reinhard  ou  le  g^neral  Montchoisy  k  faire  une  d^cla- 
ration  en  faveur  du  Oouvernement  et  pour  la  r^pression  des  anarchistes.^  2.  Die  zwei  Berichte  des  Statt- 
halters nebst  Beilagen  werden  in  Beratbung  gezogen.  Der  Präsident  wird  beauftragt,  dem  frz.  Gesandten 
von  der  Sachlage  Kenntnis  zu  geben  und  den  Wunsch  zu  eröffnen,  dass  eine  Erklärung  seinerseits  dem 
Gerücht  von  einer  Vereinigung  mit  Frankreich  entgegentrete,  das  von  Uebelgesinnten  verbreitet  werde.  Der 
Rriegsminister,  der  anwesend  ist,  soll,  wenn  G.  Montchoisy  heute  von  Solothum  nicht  zurückkehrte,  denselben 
durch  Expressen  einladen,  nach  Bern  zu  kommen;  ferner  soll  er,  falls  ein  Theil  des  Bataillons  Clavel  im 
Ct.  Leman  nothwendig  würde,  die  Compagnien  bestimmen  die  zu  senden  wären.  3.  Nachricht  an  den 
Minister  des  Auswärtigen,  mit  dem  Auftrag,  darüber  an  den  frz.  Gesandten  ein  Schreiben  zu  richten,  worin 
u.  a.  gesagt  sein  soll,  man  setze  voraus  dass  die  französische  Regierung,  indem  sie  Interesse  nehme  an  der 
Aufrechthaltung  der  Ruhe,  die  dafür  getroffenen  Maßregeln  gerne  billige ;  man  überlasse  auch  seiner  Klugheit 
zu  entscheiden,  ob  es  angezeigt  wäre,  durch  eine  offene  Erklärung  namens  der  frz.  Regierung  die  Umtriebe 
Uebelgesinnter  zu  durchkreuzen,  die,  indem  sie  auf  dieselbe  den  Verdacht  werfen,  den  Ct.  Leman  an  sieh 
bringen  zu  wollen,  ein  Feuer  anblasen  das  in  Bälde  ausbrechen  dürfte.  Ueber  den  Erfolg  dieses  Schrittes 
sei  (alsbald)  Bericht  zu  geben.  VEProt  p.  24-26. 27.  —  864,  p.  (88.  87  -w.  «9,  loo.)  101— 2. 

4  b)  2.  Dec.  Der  VR.  an  den  RStatthalter  von  Leman.  „Le  C.  E.  vient  de  recevoir  vos  deux  lettres 
du  1»'  cour.*)  et  y  voit  de  nouvelles  preuves  de  votre  activit^,  des  soins  que  vous  prenez  pour  le  malntien 
de  la  tranquillit^  publique,  et  surtout  de  la  fermet6  que  vous  avez  d^ploy^e  ä  Tegard  des  agitateurs  qui, 
bravant  Tautorit^  du  Gouvemement,  se  döclarent  ouvertement  auteurs  et  signataires  d'un  6crit  incendiaire 
et  attent(at)oire  k  son  autoritö.  Recevez,  citoyen  Prüfet,  Texpression  de  sa  satisfaction  la  plus  compl^te  et 
Tassurance  qu'il  approuve  enti^rement  et  votre  conduite  dans  cette  conjoncture  critique  et  la  r^solution  oü 
vous  etes  de  ne  proc^der  k  Tarrestation  des  signataires  dans  le  cas  d'une  prise  de  corps  de  la  pari  du 
tribunal  qu*autant  que  vous  en  aurez  les  moyens.  11  s'occupe  en  ce  moment  de  vous  les  procurer  et  vous 
enverra  incessamment  de  nouvelles  directions.  En  attendant  suive?.  la  marche  que  vous  avez  adopt6e;  eile 
est  la  plus  propre  k  r^tablir  Tordre  et  k  faire  rentrer  promptement  la  multitude  ^gar6e  dans  la  ligne  de 
ses  devoirs.''  Prot.  p.  20.  -  8B4,  p.  10a. 

5)  3.  December,  VR.  (bei  Anfang  der  Sitzung).  Der  Kriegsminister  zeigt  an,  er  habe  sich  mit  G.  Mont- 
choisy besprochen  und  von  diesem  die  Zusage  erhalten  dass  er  den  Commandanten  im  Ct.  Leman  die  Weisung 
geben  werde,  den  Agitatoren  zu  erklären,  er  werde  an  der  Spitze  einiger  Regimenter  Cavallerie  erscheinen, 
wenn  sie  nicht  zur  Ordnung  zurückkehren.  VRProt  p.  47. 

6)  3.  December,  VR.  (Schluss  der  Sitzung).  „Le  pr^sident  fait  connattre  au  Conseil  ex6cutif  qu'il  a 
conf6r6   avec  le  ministre  Reinhard  sur  les  symptdmes  d'insurrection   qui  se   fönt   apercevoir   dans  le  canton 

*)  Beide  sind  eigentlich  v.  2.  datirt;  vermatlilich  erst  am  Mittoraacht  geBcbrieben. 


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L^man,  et  que  celui-ci  lui  a  temoigne  qu'il  ne  croyait  pas  le  moment  venu  de  faire  une  declaration  au  nom 
du  gouvernement  fran^aia,  teile  que  le  prüfet  Tavait  demand^e,  mais  qu'il  estime  qu'on  doive  attendre  le 
r^sultat  des  mesures  que  prendra  le  g6n6ral  Montchoisy,  si  Celles  d6jä  prises  ne  suffisaient  pas.  —  Cette 
communication  ne  donne  Heu  k  aucune  d^lib^ration.**  VRProt.  p.  75. 

7)  4.  December,  VR.  1.  Ein  Mitglied  zeigt  an  dass  G.  Montchoisy  sich  erboten  habe,  auf  den  Wunsch 
der  helvetischen  Regierung  das  Bataillon  Basken,  das  sich  jetzt  im  Wallis  befinde,  in  den  Ct.  Leman  zu 
senden.  2.  „Le  Oonseil  exöcutif,  vonlant  prendre  toutes  les  mesures  propres  ä  reduire  les  mouvements  in- 
surrectionnels  qui  se  fönt  apercevoir  dans  le  L^man,  Charge  le  (dit)  membre  de  demander  verbalement  au 
g^n^ral  M.  Tenvoi  de  ce  bataillon  k  Lausanne  et  la  mise  k  la  disposition  du  prefet  national.'^ 

i  Bei  den  Basken  war  die  gegenseitige  Ansteckung  wohl  weniger  zu  befürchten  ? 

I  8)    4.  December,  VR.    Weisung  an  den  Kriegsminister:    „Ensuite  du  rapport  verbal  que  vous  avez  fait 

;  au  Conseil  ex6cutif . . .  il  vous  Charge . .  de  faire  partir   sur-lechamp   ponr  Lausanne   vingt-cinq   canonniers, 

que  vous  mettrez  k  la  disposition  du  prüfet  national  du  canton.    Vous  etes  en  meme  temps  invitö  k  donner 

k  ce  prefet  l'autorisation  de  prendre  de  suite  les  mesures  qu'il  jugera  convenables  pour  mettre  Tarsenal  de 

Morges  en  sÄretß."  vRProt.  p.  so.  -  8B4,  p.  105. 

9)  4.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Leman.  „Le  C.  E.  a  remarqu6  parmi 
les  signatures  de  la  declaration  qui  vous  a  6t6  remise  le  1"  du  cour.  quelques  fonctionnaires,  eraployös  et 
(des)  membres  d'autorit6s  constitu^es.  Vous  sentirez  saus  doute  . .  que  des  hommes  revetus  d'un  caractere 
public  qui  refusent  de  reconnaitre  rautoritö  du  Gouvernement  et  osent  se  declarer  signataires  d'un  ^crit 
proscrit  par  lui,  ne  peuvent  continuer  k  remplir  des  fonctions  dans  Texercice  desquelles  il»  doivent  jouir  de 
la  contiance  du  Gouvernement  aussi  bien  que  de  celle  du  peuple.  Si  donc  k  la  r^ception  de  cette  lettre  le 
tribunal  de  canton  n'avait  point  encore  lanc6  de  mandat  d'arret  ou  d'accusatiou  contr'eux  et  leurs  complices, 
vons  etes  express^ment  Charge  . .  de  les  suspendre  sur-lechamp  de  leurs  fonctions.  Le  Gouvernement  attend 
de  votre  exactitude  ordinaire  et  de  la  fermet^  que  vous  avez  d^ploy^e  jusques  ici,  que  le  präsent  ordre 
sera  ponctnellement  ex^cut^."  —  (Infolge  einer  Motion.)  VRProt.  p.  so,  si.  —  864,  p.  107-8. 

Zu  bemerken  ist  hiebei  eine  Kundmachung  des  Statthalters,  dd.  3.  December,  im  Bull.  helv6t.  XVL  217. 

10)  4.  December  (13  Frim.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Antwort  auf  dessen  Zuschrift  über 
die  Gährung  im  Ganton  Leman  . . .  „Je  ne  puis  apprendre  avec  plaißir  la  n6ce8sit6  oü  le  Conseil  ex^cutif  se 
trouve  de  röprimer  par  la  force  arm6e  des  dösordres  suscit^s  dans  Tint^rieur  dans  un  moment  oü  cette  force 
pourrait  etre  utile  ail leurs  k  la  defense  de  la  cause  commune,  et  c'est  avec  regret  que  je  vois  l'^garement 
dont  vous  vous  plaignez,  occasionnö  par  des  adresses  d'un  autre  genre,  dont  j'ai  cru  devoir  reprösenter 
rinconvenance  k  votre  gouvernement.  S*il  existe  k  Paris  des  individus  lemanois  qui  entretiennent  des  correspon- 
dances  criminelles  avec  leur  canton,  il  semble  qu*en  en  pr^venant  avec  franchise  le  gouvernement  fran^ais, 
OD  aurait  evit^  ces  discussions  vicieuses  et  fondöes  sur  des  suppositions  gratuites  qui  ont  agit6  le  canton 
L^man,  et  dont  Teffet  a  6te  de  provoquer  les  embarras  actuels.  D'apres  ces  conaiderations,  citoyen  Ministre, 
je  ne  juge  pas  convenable  de  donner  une  declaration  sur^rogatoire,  et  je  me  bornerai  pour  le  moment  k 
communiquer  votre  lettre  k  mon  gouvernement."  3372,  p.  265.  —  884,  p.  138—34  (Cop.). 

11)  5.  December  (14  Frim.  IX),  Bern.  G.  Montchoisy  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Antwort  auf  die 
Nachricht  über  Unruhen  im  Ct.  Leman  ...  „J'ai  pr6venu  le  prüfet  de  ce  canton  que  je  donnais  Tordre  k  tous 
les  commandants  de  place  de  correspondre  avec  lui  et  de  Taider  au  besoin  de  toutes  les  forces  qu'ils  pourront 
avoir  k  leur  disposition.  Le  g6n6ral  qui  commande  les  troupes  dans  le  Valais  est  ^galement  pr6venu  de 
concourir  au  r^tablissement  de  l'ordre,  et  sous  peu  de  jours  de  la  cavalerie  sera  envoy^e  k  Lausanne,  si  le 


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prüfet  ne  m'annonce  que  tout  ötant  rentr6  dans  le  devoir  cette  mesure  devient  inutile.  J*aime  k  nie  persuader 
que  le  d^veloppement  de  ces  dispositions  ne  sera  pas  n^cessaire  et  que  vou8  aarez  la  satisfaction  d'apprendre 
ineessamment  que  co  canton  ^gar6  se  soumettra  k  la  stricte  Observation  des  lois.^  2.  Mittheilung  von  zwei 
Briefen  von  General  Dumas^  mit  Gesuch  um  Rücksendung  derselben  und  Anzeige  der  darüber  gefassten 
Beschlüsse  ...  8W.  p.  125-26. 

12)  5.  December.  Der  Minister  des  Auswärtigen  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  einer  Antwort 
von  M.  Reinhard  über  die  Bewegung  im  Ct.  Lemau,  mit  Betonung  dass  dieselbe  eine  genaue  Erwägung 
erfordere.  —  (Begos  war  durch  mehrtägige  Unpässlichkeit  abgehalten,  persönlich  zu  erscheinen.)    884,  p.  127. 

13)  6.  (u.  8.)  December,  VR.  Der  verlesene  Brief  von  M.  Reinhard  wird  dem  Minister  des  Auswärtigen 
zurückgegeben  mit  dem  Auftrag,  denselben  den  Gesandten  Glayre  und  Stapfer  mitzutheilen,  nebst  dem  dadurch 
beantworteten  Schreiben  v.  3.  d.  An  Stapfer  soll  auch  der  Brief  gelangen,  der  (noch)  an  Reinhard  zu  richten 
ist  in  Betreff  seines  Irrthums  über  den  Ursprung  der  Gährung  im  Ct.  Leman.    Vgl.  N.  19. 

VRProt  p.  107,  108.  -  884,  p.  135. 

14)  6.  December,  VR.  1.  Der  Justizminister  legt  einen  Bericht  des  RStatthalters  von  Leman  (v.  5.  d.) 
vor.  „Parmi  les  meneurs  il  remarque  quelques  membres  du  ci-devant  Conseil  I6gislatif,  quelques  fonctionnaires 
et  surtout  des  membres  de  tribunaux  de  district.  II  se  plaint  de  quelques  sous-pr6fets,  sur  la  fermet^  et  les 
intentions  desquels  il  ne  saurait  compter,  entr'autres  ceux  d'Aubonne  et  de  Cossonay.  Les  anarchistes  out 
eu  a  Morges  une  assemblee  tumultuaire,  ensuite  de  laquelle  ils  ont  plant6  Tarbre  de  la  libertö  devant  le 
cercle  des  amis  du  Gouvernement,  qu'ils  appellent  le  cercle  des  Chonans ;  ils  ont  enterrö  le  quarteron,  la 
raclette  et  d'autres  Instruments  de  la  recouvre  des  cens  et  n'ont  rien  n6glig6  pour  exciter  le  peuple  contre 
les  lois  et  Tautorit^  du  Gouvernement.  Ce  qui  leur  a  donn^  le  courage  de  se  porter  k  ces  mouvements  est 
une  lettre  du  prdsident  de  TAdministration,  Monod,  actuellement  k  Paris,  qui  leur  promettait  Tappui  de  la 
France,  pourvu  qu'ils  allassent  en  avant.  Un  nomme  Landry  de  Morges  doit  etre  döpositaire  du  registre 
secret  de  Tassembl^e  des  anarchistes;  le  prüfet  propose  de  le  faire  arreter.  II  appelle  aussi  Tattention  du 
Ministre  sur  le  nomm^  Jaquerod,  agent  de  Villars  sous  Yens,  qui  dans  ce  moment  parcourt  les  cantons  de 
Berne,  Soleure  et  Argovie  pour  y  r^pandre  le  pamphlet  proscrit  par  l'arret^  du  24  Novembre.  —  Enfin  le 
prefet,  dans  un  second  rapport,  annonce  que  le  tribunal  de  canton,  invit6  par  Taccusateur  public  k  lancer 
un  mandat  d'arret  contre  un  nommö  Samuel  Clerc  d'Emblens,  convaincu  par  son  propre  aveu  d'avoir  sign^ 
la  declaration  du  1®'  Decembre,  s'est  content^  d'exiger  de  cet  individu  une  d^claration  sur  les  mains  du 
President  qu'il  ne  s'absenterait  pas;  Taccusateur  public  a  appel^  de  cette  sentence  au  Tribunal  supreme  et 
a  demand6  en  meme  temps  que  toute  poursuite  ult6rieure  relativement  aux  signataires  du  susdit  6crit  Boit 
suspendue,  puisque  tous  se  trouvent  dans  le  meme  cas  que  Clerc.'*  2.  Berathung;  vorläufig  werden  dem 
Justizminister  folgende  Weisungen  ertheilt:  Dem  Obergerichtshof  den  Spruch  des  Cantonsgerichts  betreffend 
Clerc  mitzutheilen  mit  der  Einladung,  beförderlichst  über  die  Appellation  zu  entscheiden.  Dem  RStatthalter 
400  Frk.  für  die  Kosten  geheimer  Polizei  zu  behändigen,  mit  der  Zusicherung  dass  nöthigenfalls  mehr  bewilligt 
werde.  Demselben  zu  eröffnen,  dass  die  Regierung  ihn  alsbald  ermächtigen  werde,  Unterbeamte  zu  ersetzen. 
Auf  Jaquerod  fahnden  zu  lassen ;  fänden  sich  bei  ihm  Exemplare  der  erwähnten  Adresse,  so  müßte  er  sofort 
verhaftet  und  der  VR.  benachrichtigt  werden.  Weitere  Befehle  vorbehalten  ...  3.  Aufträge  an  den  Kriege- 
minister,  (der  obiger  Verhandlung  beigewohnt  zu  haben  scheint):  „1*>  Vous  ferez  partir  demain  pour  Lausanne 
les  deux  compagnies  du  bataillon  Clavel  qui  ont  re^u  de  vous  l'ordre  de  se  tenir  pretes  k  marcher.  Elles 
seront  k  la  disposition  du  prüfet  national ;  leurs  chefs  auront  ordre  de  suivre  en  tout  ses  directions.  2®  Vous 
vous  rendrez  dans  la  journ^e  chez  le  g6n6ral  Montchoisy  et  lui  ferez  connaitre  que  les  rapports  parvenus 
au  i\  E.  sur  la  Situation  du  Leman    sont  tels  qu'il  est  absolument  besoin  de  Temploi   de  troupes  fran^aises 


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pour  le  r^tablissement  de  Tordre.  En  consöquence  vous  Tinviterez  de  la  part  du  Gouvernement  ä  faire  marcher 
de  suite  sur  Lausanne  et  ä  mettre  k  la  disposition  du  prüfet  national  tant  le  bataillon  de  Basques  stationne 
dans  le  Valais  que  la  cavalerie  dont  il  pourrait  disposer.  La  ferme  volonte  que  ce  gen^ral  a  montr^e 
constamment  lui  garantit  qu'il  acquiescera  facilement  ä  cette  demande."         VBProt.  p.  118-121.  —  8B4,  p.  137-40. 

Das  erste  der  behandelten  Schreiben,  an  den  Justizminister,  „trfes  confidentielle",  liegt  in  Bd.  804, 
p.  111— 14;  121—23. 

15  a)  6.  December,  VR.  G.  Montchoisy  zeigt  in  einer  Zuschrift  v.  14.  Frimaire  an,  was  für  Maßregeln 
er  zur  Dämpfung  der  Unruhe  im  Ct.  Leman  getroffen,  und  theilt  zwei  Briefe  von  G.  Dumas  mit,  welche  das 
Bedürfnis  betonen,  die  Grenze  hinlänglich  durch  helvetische  Truppen  zu  decken  und  die  verlangten  Schtitzen- 
compagnien  aufzubieten.    Dem  Kriegsminister  zur  Entwerfung  einer  Antwort  überwiesen.       VRProt.  p.  145.  i46. 

15  b)  Das  Bull.  helv6t.  XVL  Nr.  31  Suppl.  (p.  3—4)  enthält  auszugsweise  einen  v.  12.  Frim.  datirten 
Brief  von  Montchoisy  an  den  RStatthalter  von  Leman  über  die  getroffenen  Dispositionen  und  ein  bezügliches 
Schreiben  von  Cdt.  Vilvot  in  Vevey  etc.,  v.  18.  Frim. 

16)  6.  December,  Lausanne.  Publication  des  RStatthalters  betreffend  die  verpönte  Adresse,  (die  4327  Unter- 
schriften gefunden  haben  soll);  nebst  einem  Schreiben  von  G.  Montchoisy... 

Bull.  helv.  XVI:  Suppl.  zu  Nr.  31,  (3  Seiten  8«). 

17)  7.  December,  Lausanne.    RStatthalter  Polier  an  die  ünterstatthalter  von  Lausanne,  Morges,  Aubonne, 

Rolle,  Echallens,  Orbe,  Yverdon  und  Cossonay.     „Vous   recevrez   sous   ce  pli  coramunication  d'une  lettre  du 

Conseil   ex^cutif  portant    l'ordre  formel  de  suspendre  de  leurs  fonctions  publiques  quelconques  ceux  qui  ont 

signö  la  d6claration  ä  moi  pr6sent6e  par  eux  le  1"  cour. ...  Vous  trouverez  ci-dessous  la  liste  de  ceux  d'entre 

les  dits  citoyens  qui  sont  domicili6s  dans  votre  district;  vous  les  manderez  immödiatement  k  votre  audience 

et  demanderez  s6par6ment  ä  chacun    d*eux    s*il  reconnatt  avoir  signö  dite  d^claration;    sur  l'affirmative  vous 

lui  d^clarerez   au   nom    du  C.  E.    qu'il   est   snspendu   de   toutes  ses  fonctions   publiques,   et  lui  intimerez  la 

defense  expresse  d*en  remplir  aucune,   sous  peine  d'etre  immödiatement   d6f6r6  aux  autorites  supremes.    Du 

toat  vous   dresserez   proc^s  verbal   sign^   par  Tindividu,   et  vous  ferez  connaitre  aussitdt  la  dite  Suspension 

aux  autorites   de   leur   commune   et   par   elles  ä  leurs  administr^s,   avec  defense  expresse  de  leur  ob6ir  ou 

donner  creance  en  ce  qui  concerne  les  fonctions  dont  ils  sont  et  demeurent  suspendus,  jusqu'ä  nouvel  ordre. 

8i  le  fonctionnaire  est  ä  votre  nomination,  vous  le  remplacerez  provisoirement  par  un  citoyen  attachö  k  ses 

devoirs  et  au  Gouvernement.    S*il  est  membre  du  tribunal  ou  municipal  ou  exerce  teile  autre  fonction,  vous 

veillerez  k  ce   que   la   repourvue  provisoire  ait  Heu  k  forme  des  lois  et  arretes  sur  cette  matiöre.    S'il  est 

quelqu'un  d'entre  ces  citoyens  qui  nie  d'avoir  signö  la  dite  döclaration,   vous  suspendrez  toute  disposition  ä 

8on  6gard   et  attendrez  de   nouvelles  Instructions.    Accusez-moi  röception  et  execution.    Salut  et  fraternite." 

864,  p.  143-44  (Cop.). 

18  a)  7.  December,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  VoUziehungsrath.  Abschriftliche  Mittheilung 
des  an  acht  Unterstatthalter  gerichteten  Kreisschreibens,  das  auch  in  die  öö'entlichen  Blätter  eingerückt 
werde  ...  8B4,  p.  i4i. 

18  b)  7.  Dec.  Derselbe  an  Denselben.  Sendung  des  für  seinen  Canton  erlassenen  Proclams,  das  die 
(Jmtriebe  der  Anarchisten  bekämpfe,  aber  vielleicht  nicht  durchdringe,  weil  die  Aufregung,  gestachelt  durch 
Geiz  und  Habgier,  sehr  groß  sei;  in  Morgeö  soll  Hauptmann  Raymond  gesehen  worden  sein,  der  die  Sache 
auf  die  Spitze  treiben  werde.  Er  schreibe  an  G.  Montchoisy,  um  das  versprochene  Regiment  baldmöglichst 
zu  erhalten.  p.  145—46. 

Am  8.  Dec.  im  VR.  behandelt,  aber  ad  acta  gewiesen;  (Prot.  p.  147  —  48). 


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488  18.  December  1800  Nr.  170 

19)  8.  December,  VR.  Ein  Mitglied  macht  (nochmals?)  aufmerksam  auf  eine  Stelle  in  der  letzten 
Zuschrift  von  M.  Reinhard,  die  der  helvetischen  Regierung  selbst  die  Schuld  an  der  Unruhe  im  Ct.  Leman 
beimisst.  Es  wird  beschlossen,  durch  eine  schriftliche  Antwort  die  irrige  Auffassung  des  Gesandten  richtig- 
zustellen, desshalb  der  Minister  des  Auswärtigen  herbeigerufen  und  beauftragt,  morgen  einen  Entwurf  dieses 
Schreibens  vorzulegen.  VEProt  p.  i69. 

20)  8.  December,  VR.  „Le  cit.  Dolder  rend  compte  au  Conseil  ex6cutif  d'un  entretien  qu'il  a  eu  avec 
le  g^nöral  Montchoisy  et  dans  lequel  celui-ci  lui  a  promis  qu'il  employerait  tous  les  moyens  dont  il  peut 
disposer  pour  comprimer  reflfervescence  du  L6man,  et  lui  a  fait  connaitre  qu'il  a  rappel6  le  commandant  de 
Lausanne,  le  cit.  Lecorps,  homme  tres  dangereux,  Tarne  de  ses  (?)  affiliations  avec  les  anarchistes,  et  y  a 
envoy6  le  g6n6ral  Gu6tard."  VEProt.  p.  152. 

21)  8.  December,  VR.  1.  „Le  prüfet  national  (du  canton  L6man)  transmet  au  Conseil  ex^cutif  une  lettre 
du  8ous-pr6fet  de  Morges,  qui  donne  de  nouveaux  renseignements  sur  les  menees  des  anarchistes  et  t^moigne 
ses  craintes  qu'ils  ne  s'emparent  de  Tarsenal  de  cette  ville,  oö  sont  d6pos6es  56  piöces  de  canon;  cet  arsenal 
est  confie  ä  la  direction  du  nomme  Guibert,  anarchiste  prononc6,  qui  ne  manquerait  pas  de  le  livrer  en  cas 
d'explosion  k  ses  nombreux  acolytes.  Le  prüfet  t^moigne  aussi  ses  inqui^tudes  k  T^gard  de  cet  arsenal,  ne 
sachant  pas  oü  il  pourrait  etre  transf^r^ ;  il  propose  de  le  laisser  k  Morges,  mais  d'y  euvoyer  soixante  hommes 
en  garnison  sous  le  commandement  d'un  oiücier  exp^riment6  et  sür,  et  de  donner  le  commandement  provisoire 
de  cette  place  au  capitaine  Daillent,  homme  sur  lequel  le  Gouvernement  peut  compter."  2.  Berathung;  Zurück- 
nahme der  Ernennung  von  Guibert  als  Zeughausinspector ;  Ersetzung  durch  Kanonier  Vionnet.  3.  Nachricht 
an  den  Kriegsminister,  unter  Mittheilung  der  anderweit  ertheilten  Aufträge ;  der  RStatthalter  sei  anzuweisen, 
von  den  8  Comp,  die  zu  seiner  Verfügung  stehen  wenigstens  60  Mann  nach  Morges  zu  senden  und  das 
allfällig  nöthige  Platzcommando  daselbst  dem  B.  Daillent  (Kreiscommandant)  zu  Übertragen.  Dem  Hauptmann 
Raymond  soll  beförderlich  der  Befehl  zugehen,  sich  sofort  wieder  zu  den  HUlfstruppen  zu  begeben.  4.  Weisung 
an  den  Finanzminister,  dem  entsetzten  B.  Guibert  das  Pulverdepot  zu  entziehen  und  dem  B.  Vionnet  an- 
zuvertrauen   und    für   einstweilen  im  Ct.  Leman  jeden  Verkauf  von  Pulver  zu  untersagen.     5.  Schreiben  an 

den    RStatthalter  .  .  .  VRProt.  p.  148-152.  —  738,  p.  671.  673.  675—76.  -  740,  p.  641. 

22)  8.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Leman.  Antwort  auf  seine  jüngsten 
Berichte;  Belobung  seines  unermüdlichen  Eifers  ...  (Le  C.  E.)  „est  satisfait  des  mesures  que  vous  avez  prises 
et  se  fait  un  plaisir  de  vous  le  temoigner.  Vous  avez  sa  confiance  tonte  entiöre,  vous  avez  celle  de  la  partie 
saine  de  votre  canton,  c'est-ä-dire  de  l'immense  majoritö  des  habitants.  Vous  ne  devez  donc  pas  craindre  les 
coupables  efforts  de  quelques  factieux  qui  peuvent  entratner  momentanöment  quelques  centaines  d'hooimes 
^gar^s,  mais  qui  seront  abandonn^s  ä  eux  memes  d^s  que  la  voix  de  la  raison  se  sera  fait  entendre.  Vous 
devez  en  toute  s^curitö  prendre  des  mesures  fermes  proportionn6es  aux  circonstances.  Premier  fonetionnaire 
du  L6man,  vous  avez  par  devers  vous  le  devoir  d'y  maintenir  la  tranquillit^,  d*y  r^tablir  Tordre  lorsqull 
est  trouble.  Placö  au  centre  et  saisissant  d'un  coup  d'oeil  la  Situation  de  votre  canton,  qui  mieux  que  vous 
est  k  m§me  de  porter  de  prompts  rem^des  \k  oü  le  mal  menace  de  gagner?  Le  Gouvernement  vous  donne 
donc  k  cet  6gard  toute  la  latitude  que  vous  pouvez  dösirer,  persuade  que  vous  ne  sauriez  en  fwre  qu'un 
bon  usage.  Fermete  et  meme  severite  dans  les  temps  de  crise,  teile  est  la  maxime  que  le  Gouvernement 
a  adoptee;  teile  doit  etre  en  ce  moment  la   rögle  invariable  de   votre   conduite." 

VEProt.  p.  151.  152.  -  8B4,  p.  158 -M. 

23)  8.  December.  Rapport  des  Justizministers  über  politische  Umtriebe  des  Zeughausinspectors  Guibert 
(nebst  Söhnen)  und  des  in  Urlaub  beHndlichen  Hauptmanns  Raymond,  und  Antrag  auf  Unterdrückung  des 
Bulletin  helvetique  ...   —  (Vgl.  N.  21,  27,  und  Nr.  162.)  646,  p  89i. 


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Nr.  170  18.  December  1800  489 

24)  12.  Deceraber,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  zeigt  an,  dass  die  Gegenwart  des  G.  Guetard  und 
einiger  französischer  Truppen  die  Ruhe  wieder  herzustellen  scheine.  VRProt.  p.  268. 

Die  Zuschrift  von  Polier,  dd.  11.  Dec,  verdankt  zugleich  die  ihm  bezeugte  Billigung  seines  Verhaltens : 
Bd.  864,  p.  179—80. 

25)  16.  December,  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  Der  Präsident  meldet  aus  einem  vertraulichen  Briefe 
des  RStatthalters  von  Leman,  dass  das  Bataillon  Mliller  seinen  Dienst  sehr  gut  verrichte  und  sich  durch  die 
Anarchisten  noch  nicht  habe  verführen  lassen,  obwohl  die  Mannschaft  ihren  Sold  nicht  erhalten  habe;  es 
wird  dabei  empfohlen,  dem  Soldaten  jeden  Vorwand  zur  Nachgiebigkeit  zu  benehmen.  Die  Zahlung  des 
Rückstandes  wird  beschlossen,  aber  der  Kriegsminister  zur  Abgabe  seines  Gutachtens  eingeladen,  wie  dieselbe 
stattfinden  könnte.  VRProt.  p.  8i5. 

26)  16.  December.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Justizminister.  Antwort  auf  seinen  Vortrag  über  die 
Einfrage  des  RStatthalters  von  Leman,  ob  die  Beamten  welche  die  mit  Beschluss  v.  24.  Nov.  verpönte  Adresse 
unterschrieben  und  nicht  widerrufen  haben,  suspendirt  werden  sollen.  Man  finde  solche  strafbar  und  dehne 
also  die  Weisung  v.  4.  d.  auf  alle  diejenigen  aus,  die  ihre  Unterschrift  noch  nicht  zurückgezogen  haben. 
Dem  Statthalter  sei  hierin  die  größte  Pünktlichkeit  zu  empfehlen. 

VRProt.  p.  828,  824.  -  884,  p.  187—88.  (189-90.  191.  193.) 

27)  18.  December,  VR.    Das  Gesuch  von  Ouibert  um  Wiedereinsetzung  in  seine  Stelle  wird  abgewiesen. 

VRProt.  p.  869-70.  -  740,  p.  648.  647.  (649.) 

28)  18.  December.  Der  VoUziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Leman.  „Vous  aurez  re^u  du  ministre 
de  la  Justice  par  le  dernier  courrier  la  destitution  du  tribunal  de  canton  et  la  Suspension  de  tous  les  fonction- 
naires  signataires  de  Tadresse  proscrite.  Le  Gouvernement  ne  doute  pas  que  Tun  et  Tautre  de  ces  ordres  n'aient 
et6  ponctuellement  ex^cut^s.  II  estime  aussi  que  ces  mesures  doivent  ^tre  pour  vous  le  signal  de  Celles  que 
vous  avez  ä  prendre  comme  premier  fooctionnaire  charg6  du  maintien  de  la  tranquillit6  et  de  Tordre  public 
dans  votre  canton  et  comme  ex^cuteur  imro6diat  des  ordres  du  Gouvernement.  L'arr§t6  du  24  Novembre 
demier  n'a  point  encore  obtenu  d'ex^cution;  si  le  grand  nombre  de  coupables  qu'il  embrasse  Ta  peut-etre 
rendu  inex6cutable  jusques  k  ce  jour^  au  moins  aurait-il  du  Stro  observ6  k  T^gard  des  signataires  de  la 
d^claration  qui  vous  fut  remise  le  1®'  cour.  et  principalement  des  six  ou  sept  individus  qui  sont  venus  vous 
la  präsenter.  Le  C.  E.  vous  Charge  express^ment . .  de  faire  arreter  de  suite  ces  derniers  k  teneur  du  sus-dit 
arret6  et  de  les  faire  poursuivre  par  devant  le  tribunal  de  canton  k  la  diligence  de  Taccusateur  public;  11 
verra  ensuite  ce  qu'il  y  aura  k  faire  au  sujet  des  autres.  —  II  ne  saurait  trop  vous  exhorter, ..  ainsi  qu'il 
vous  l'a  d^jä  recommandä  dans  une  de  ses  pr6c^dentes  lettres,  de  deployer  tonte  la  fermetö,  toute  Tönergie 
propres  k  älterer  le  parti  anarchiste;  vous  le  devez  surtout  dans  le  moment  actuel,  oü  le  Gouvernement 
frappe  les  coups  d^cisifs,  et  oü  il  est  si  efiicacement  second^  par  l'autorite  militaire  fran9aise;  c'est  le  seul 
moyen  d'^touffer  ce  dangereux  germe  d'insurrection  et  d'assurer  enfin  Tob^issance  k  la  loi.  —  II  vous  rappeile 
aussi  que  vous  avez  le  droit  de  nommer  et  r6voquer  les  fonctionnaires  du  pouvoir  executif  sous  vos  ordres ; 
que  donc,  8*il  est  de  vos  sous-pr6fets  dont  vous  soyez  mecontent  et  qui  soient  attach^s  au  parti  des  agita- 
teurs,  non  seulement  vous  pouvez  les  destituer,  mais  qu'il  est  de  votre  devoir  de  le  faire.  Le  Gouvernement 
vous  donne  Texemple;  suivez-le  partout  oü  le  besoin  en  sera  reconnu."  vRProt.  p.  856— 858.  -  884,  p.  208-4. 

Aus  dem  Vorbericht  im  Protokoll  erhellt  dass  der  VR.  den  Statthalter  etwas  zu  bedächtig  fand. 

29)  19.  December,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  Antwort  auf  dessen  letzten  Bericht  (über  die  Un- 
ruhen im  Ct.  Leman).  Er  habe  sich  sofort  zu  Talleyrand  verfügt,  die  Vorgänge  einläßlich  besprochen,  die 
verschiedenartigen  Gründe  dargelegt,  die  Verbindung  mit  frz.  Anarchisten  berührt  und  die  Gefahr  ähnlicher 
Bewegungen  in  Prankreich  betont,  die  Correspondenz  mit  M.  Reinhard  resp.  deren  unziemlichen  Ton  gewürdigt 

AS.  ».  d.  Helv.  VI.  g2 


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490  18.  December  1800  Nr.  170 

und  die  Folgen  vorgestellt,  die  ein  solches  Verhalten  des  Gesandten  haben  könnte.  Talleyrand  habe  dann,  anf 
bestimmtes  Verlangen,  versprochen,  dem  ersten  Consnl  eine  Maßregel  vorzuschlagen,  die  zugleich  wirksam  und 
den  seit  Nov.  1799  kundgegebenen  Grundsätzen  hinsichtlich  der  Unabhüngigkeit  gemäß  wäre;  den  Vorschlag, 
durch  den  Befehlshaber  der  Beobachtungsarmee  dem  RStatthalter  von  Leman  schreiben  zu  lassen,  er  könne 
der  durch  Feinde  der  beiden  Regierungen  erregten  Gährung  nicht  gleichgültig  zusehen  und  würde  bei  An- 
dauern derselben  Gewalt  anwenden,  um  die  Aufrührischen  zum  Gehorsam  zu  bringen,  habe  T.  gern  adoptirt 
und  verheißen,  ihn  dem  ersten  Consul  zu  empfehlen,  sofern  dieser  nicht  schon  anders  verfügt  hätte ;  er  habe 
endlich  auf  Beschleunigung  des  Entscheids  gedrungen.  Hiebei  müsse  man  sich  vor  allgemeinen  Beschuldi- 
gungen hüten,  wenn  sie  auch  noch  so  begründet  wären;  da  für  gewisse  Dinge  schwer  ein  Beweis  erhältlich 
sei,  so  habe  er  sie  nicht  hervorgehoben  ....  aaw,  p.  227-229.  -  BArcWr:  pm.  gw.  ArcWr. 

30)  20.  December.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  ^Der  gg,  R.  ist  auf  eine  Stelle  aus  (!)  dem 
Supplement  zu  der  Nr.  149  des  Zeitungsblatts,  Nouvelliste  vaudois  betitelt,  vom  Mittwoch  den  17.  d.  M., 
aufmerksam  gemacht  worden,  wodurch  der  Unterstatthalter  des  Cantons  Leman  seine  Mitbürger  auffordert, 
sich  auf  dem  Gemeindehause  einzuschreiben,  ob  sie  die  Schrift  Adresse  des  8oussign6s  auz  autorites  du  canton 
L^man  unterschrieben  haben  oder  nicht,  ob  sie  im  ersten  Fall  auf  ihrer  Unterschrift  beharren,  und  dergleichen. 
Bevor  aber  der  gg.  Rath  über  die  Schicklichkeit  einer  solchen  Maßregel  eine  nähere  Untersuchung  anstellt, 
findet  er  nöthig,  Sie . .  einzuladen,  ihm  über  die  Aechtheit  und  (die)  Beweggründe  dieser  Verfügung  so  bald 
möglich  Auskunft  zu  ertheilen.'^  Prot.  p.  749—50.  -  460.  Nr.  270. 

Zu  bemerken  ist  hiebei  die  Motion  von  Muret,  in  Bd.  196,  p.  381 — 84. 

31)  20.  December,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  gibt  Nachricht  über  eine  Proclamation  von  G. 
Guetard,  die  vor  Unruhen  warnt . . .  VBProt.  p.  404. 

32)  20.  December,  VR.  Es  wird  über  die  gewünschte  Zahlung  des  Soldes  für  die  im  Canton  Leman 
stehenden  Truppen  referirt;  derselbe  beträgt  bis  15.  d.  M.  11,865  Frk. ;  die  Mittel  daftir  sind  vorhanden, 
und  in  Bälde  sollen  auch  die  übrigen  Rückstände  (der  regulirten  Mannschaften)  abgetragen  werden  können. 
Die  Zahlung  wird  beschlossen ;  bezügliche  Weisungen  gehen  an  den  Finanz-  und  den  Kri^sminister . . . 

VBProt  p.  41«.  417.  —  772,  p.  783.  785. 

33)  20.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Justizminister.  ^Vous  avez  fait  lecture  an  0.  E.  . . . 
d'une  lettre  du  prüfet  national  du  canton  du  L^man  dans  laquelle,  aprös  avoir  pr^sent^  quelques  observations 
sur  les  diflicult^s  qu'^prouvera  Tex^cution  de  l'ordre  qui  lui  a  et6  donn^  le  17  cour.  de  suspendre  tons  les 
fonctionnaires  signataires  de  Tadresse  proscrite  et  sur  la  n6cessit6  de  les  remplacer  incessamment,  (et)  appelle 
Tattention  du  Gouvernement  sur  la  composition  ^videmment  mauvaise  de  plusieurs  tribunaux  de  district  et  de 
quelques  municipalit^.  Le  C.  E.  vous  Charge ....  (1)  de  faire  connattre  au  prüfet  national  que  la  Suspension 
ordonn6e  des  fonctionnaires  publics  ne  doit  avoir  Heu  qn'k  Tögard  de  ceux  dont  il  est  prouv^  qu'ils  ont 
6ign6  Tadresse  anx  autorites  du  L^man,  et  qui  se  sont  partieuli^rement  rendus  indignes  de  la  confiance  publique. 
Vous  Tautoriserez  mSme  k  remettre  provisoirement  en  fonctions  ceux  des  fonctionnaires  qni  sont  indispensables 
pour  le  maintien  de  Fordre  public  et  de  la  marche  r^guliöre  des  affaires.  (2)  Quant  aux  tribunaux  de  district 
dont  il  estime  la  composition  mauvaise,  vous  inviterez  le  prüfet  k  faire  sur  cet  objet  un  second  rapport, 
qui  mette  le  Gouvernement  k  mSme  de  prendre  contr'eux  teile  mesure  que  le  salut  public  et  la  justiee  pourront 
exiger.  (3)  Le  C.  E.  suspend  ^galement  de  prendre  une  d^cision  au  sujet  des  municipalites.  II  espöre  qu'elles 
sauront  etre  maintenues  dans  les  bomes  que  leur  prescrit  la  loi,  lorsque  les  fonctions  des  autorites  qui  doivent 
les  surveiller  seront  exerc^es  par  des  personnes  sur  les  sentiments  et  le  z61e  desquel(le)s  on  pourra  compter." 

VBProt  p.  402-404.  -  8B4,  p.  (806-«.)  2U-H 


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Nr.  170  18.  Deceraber  1800  491 

34)  21.  December,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Antwort  auf  die  Nachrichten  über  die  Dämpfang 
der  Unruhe  im  Ct.  Leman;  Befriedigung  darüber  dass  eine  Intervention  der  frz.  Regierung  erspart  worden. 
2.  Entdeckung  einer  verbrecherischen  Correspondenz  von  Exrepräs.  Hartmann,  der  seit  5 — 6  Monaten  hier 
sei,  den  Miniatem  allerlei  wichtige  Angaben  verspreche  und  daneben  durch  Briefe  zum  Aufruhr  sporne;  die 
Kundschaften  darüber  haben  bisher  nur  96  Fr.  gekostet  und  seien  zuverläßig . . .  Diesföllige  Schritte  bei  der 
Polizei  und  der  Postverwaltung  haben  zur  Ergreifung  eines  Pakets  an  Petermann  u.  Ck>mp.  in  Basel  geführt, 
das  heute  Vormittag  geöffnet  werde  ...    3.  Verfassungsplan  . . .  aaeo,  p.  281—284.  —  BArcWv:  p»r.  oet.  irch. 

§  2  zum  Theil  gedruckt  bei  Jahn,  p.  24—25. 

Geber  Hartmaims  Umtriebe  in  Paris,  die  sich  z.  Th.  auf  Vollmachten  von  Berner  Landgemeinden  stutzten, 
▼gl.  Jahn  p.  26 — 27.    Mehrere  vorliegende  Actenstüeke  müssen  übergangen  werden. 

35)  22.  December,  VR.  Eingang  einer  Anzeige  des  gg.  Raths  betreffend  Nr.  149  des  Nouv.  vaud. 
(N.  30).  Der  Präsident  erklärt,  er  habe  gestern  noch  rechtzeitig  dem  Justizminister  auftragen  können,  dem 
RStatthalter  von  Leman  die  Weisung  zu  geben,  die  von  dem  Unterstatthalter  getroffene  Maßregel  abzustellen 
und  einer  Wiederholung  in  andern  Gemeinden  vorzubeugen.    Diese  Verfügung  wird  gebilligt. 

VBProt.  p.  489,  48a 

36)  22.  December,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  erstattet  Bericht  über  den  Vollzug  der  ihm  er- 
theilten  Befehle  . . .  Von  den  drei  bekannten  Urhebern  der  „Erklärung**  —  Rouge,  Bonnard,  Mandrot  —  sei 
der  erste  aus  der  Haft  entwichen,  der  zweite  nicht  gefunden  worden,  der  dritte  wirklich  festgenommen.  Er 
dringt  auf  baldige  Besetzung  der  durch  Ablehnung  erledigten  Stellen  im  Cantonsgericht  und  Ememmog  neuer 
Soppleanten  und  versichert  dass  er  öfter  nur  wegen  Mangel  an  Mitteln  nicht  handeln  könne.  Beschlüsse 
werden  verschoben,  bis  der  Justizminister  Bericht  erstattet  hat.  VBProt  p.  432.  -  8B4,  p.  (215— is.) 

37)  22.  December,  VR.  „Le  prüfet  national  du  canton  de  Fribourg  transmet  par  une  lettre  du  21  cour. 
deux  exemplaires  de  Tadresse  aux  autorit6s  du  L6man  qui  lui  ont  6t6  envoy^s  par  les  sous-pr^fets  de  Romont 
et  de  Bulle,  et  qui  toutes  (!)  deux  contenaient  Tinvitation  aux  communes  de  ce  canton  d'envoyer  le  19  des 
d6put6s  ä  Payerne,  pour  assister  ä^une  assembl^e  dans  la  maison  commune  de  ce  Heu,  oü  on  d^lib6rerait 
snr  les  moyens  d'appuyer  les  r^clamants  du  canton  L^man.  Le  prüfet  annonce  avoir  envoy4  un  homme 
aüid^  k  Payerne  pour  examiner  ce  qui  s'y  passerait  ce  jour-lä,  et  avoir  doun6  des  ordres  analogues  au  sous- 
prefet  de  ce  district,  mais  que  Tun  et  l'autre  n'avaient  pu  d^couvrir  que  le  moindre  rassemblement  eüt  lieu.^  — 
Mittheilnng  an  den  Justizminister.  VRProt.  p.  482,  4S8.  —  sie,  p.  228-24.  -  864,  p.  219. 

38)  22.  December.  Der  Justizminister  an  den  RStatthalter  von  Leman,  zur  Antwort  auf  dessen  Fragen 
V.  19.  d.    Auftrag  zur  Einsendung  specieller  Angaben  über  die  zu  ersetzenden  Beamten  ...  8B4,  p.  207—8. 

39)  23.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Le  prüfet  national  du  canton 
da  L6man,  en  faisant  connaitre  qu'un  grand  nombre  de  municipalit^s  se  trouveront  vacantes  et  d'autres  priv6es 
de  la  majorit^  de  leurs  membres  par  Tordre  donn^  de  suspendre  tous  les  fonctionnaires  publics  qui  ont  signö 
Tadresse  anarchique  proscrite  par  Tarret^  du  24  Novembre,  vous  demande  de  quelle  maniöre  il  doit  etre 
pourvu  au  remplaeement  de  ces  municipaux,  ainsi  qu*k  celui  des  juges  de  district  qui  se  trouvent  dans  le 
meme  cas.  Le  0.  E.  estime  avec  vous..  l^  que  \k  oü  il  y  a  des  suppl^nts,  ils  doivent  etre  appel^s  k 
remplacer  les  municipaux  suspendus  de  leurs  fonctions;  2^  que  pour  les  communes  oü  il  n'y  a  point  de 
suppl^ants  ou  pas  en  nombre  süffisant,  le  sous-pr6fet  du  district  devra  präsenter  une  double  liste  de  candidats 
parmi  lesquels  le  prüfet  national  devra  nommer  les  membres  provisoires  de  la  municipalit^.  Cependant,  par 
les  nonvelles  directions  donn^es  au  prüfet,  et  que  la  lettre  ci-jointe  vous  fera  connaitre,  le  C.  E.  pense  qu'il 
y  aura  pen  de  membres  de  municipalit^s  k  remplacer.  —  Quant  au  compl6tement  des  tribunaux  de  district, 


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492  18.  December  1800  Nr.  170 

le  C.  £.  a  ajourn^  de  prendre  une  d^cisiun  aar  cet  objet  jusques  k  ce  que  le  prefet  national  ait  fait  le  rapport 
qui  lui  est  demand6  sur  ceux  de  ces  tribunaux  dont  la  composition  est  mauvaise.^ 

VRProt.  p.  446—448.  —  622,  p.  105,  IM. 

40  a)  25.  December,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  ^M'^tant  assar^  par  le 
court  s^jour  que  Tescadron  du  19«  r^giment  de  dragons  a  fait  dans  le  canton,  qu'il  y  a  beaueonp  d'incon- 
v^nients,  sans  utilit6  essentielle,  k  diss^miner  la  troupe  dans  les  communes  chez  les  anarehistes,  surtout 
lorsqu'elle  re^oit  ses  rations,  attendu  que  les  ^missaires  et  agitateurs  travaillent  les  officiers  et  soldats,  les 
gagnent  k  leur  parti  et  les  indisposent  contre  le  gouvernement,  je  viens  d'adopter  un  autre  plan,  qui  a 
obtenu  Tassentiment  du  g^n^ral  Guetard.  Le  18<>  de  cavalerie  est  compos^  de  266  cavaliers;  j'envoie  l'^tat 
major  et  100  cavaliers  k  Morges  et  environs,  et  je  forme  avec  le  reste  et  2  compagnies  du  2^  bataillon 
(Muller)  une  colonne  mobile  sous  le  commandement  du  chef  de  brigade,  inspecteur  des  milices  Bergier,  militaire 
ferme,  mod6r6,  juste  et  fort  entendu.  II  se  portera  successivement  et  en  masse  sur  les  communes  rebelies 
et  s'y  fera  pr^c6der  par  ma  proclamation  ci-jointe.  £n  meme  temps  j'invite  la  cliambre  administrative  4 
ordonner  aux  receveurs  d'accompagner  la  colonne  pour  percevoir  les  int^rets  des  censes  de  1798  et  1799. 
La  colonne  parcourra  les  districts  d'Echallens,  Cossonay,  Morges,  Aubonne  et  partie  d'Yverdon,  Orbe  et 
Grandson;  dans  ces  trois  derniers  ce  sont  les  communes  de  Pally,  Chavornay,  Bonvillars,  Fiez  et  Fontaine. 
Je  replie  sur  Lausanne,  pendant  la  marche  de  la  colonne,  les  2  compagnies  helv6tiques  qui  sont  k  Cossonay. 
J'ai  lieu  d'esp^rer  du  succ6s  de  ce  nouveau  plan,  qui  supplöe  par  le  mouvement  de  la  troupe  k  sa  faiblesse 
et  pr6vient,  en  la  tenant  sous  une  discipline  exacte,  les  efforts  des  anarohistes.^  864,  p.  221-28. 

Abschriftlich  folgt  eine  zunächst  an  die  Unterstatthalter  und  die  Municipalitäten  gerichtete  Kundmachung 
V.  25.  Dec.  (p.  225—28). 

Der  Vorschlag  von  Polier  wurde  am  26.  den  Ministern  des  Kriegswesens,  der  Justiz  und  des  Innern 
zur  Begutachtung  auf  morgen  zugewiesen  (Prot.  p.  498—99). 

40  b)  Ein  gleichzeitig  an  den  Kriegsminister  adressirtes  Schreiben  empfiehlt  Bergier  zu  einer  Solderhdhung 
für  die  Dauer  der  Expedition;  (p.  229—30). 

Am  26.  wies  der  VR.  beide  Briefe  an  den  Justiztninister  zur  Prüfung  etc.  (p.  233). 

41)  26.  December,  VR.  Der  Polizeiminister  theilt  aus  einem  Bericht  des  RStatthalters  von  Leman 
folgende  Angaben  mit:  „1)  Qu'il  a  fait  arr^ter  le  cit.  Paul  Baud  de  Month^ron,  district  d'Aubonne,  un  des 
6  individus  qui  se  pr6sentörent  chez  lui  le  1^'  de  ce  mois  en  se  dödarant  signataires  de  Tadresse,  ainsi 
que  le  juge  Guibert  de  Lussy  et  le  juge  Epars  de  Cossonay ;  2)  que  Tenquite  contre  Texpr^sident  Mandrot 
a  commencö;  3)  que  les  dragons  fran^ais...  sont  partis  inopin6ment  et  seront  remplac^  par  le  18«  de 
cavalerie;  4)  qu'il  a  remplacö  le  cit.  Vienne,  80U8-pr6fet  d'Aubonne,  par  le  cit.  Louis  Grivel,  agent  de 
Bussy,  et  le  cit.  Duohat,  sous-pr^fet  de  Cossonay,  par  le  cit.  Daniel  Charriöre.^      VBrrot.  p.  500.  —  864,  p.  (2».) 

42)  27.  December,  VR.  Der  Justizminister  begutachtet  einen  gestern  verlesenen  Bericht  des  RStatt- 
halters von  Leman  und  legt  den  Entwurf  einer  Antwort  vor,  worin  dessen  Vorschläge  betreffend  die  Execution 
genehmigt  und  entschiedenes  Handeln  empfohlen  wird.  Dieses  Schreiben  wird  gebilligt  und  der  Minister 
beauftragt,  es  abzusenden.  —  (Für  dessen  Text  ist  im  Prot,  eine  Lttcke  gelassen.  —  Vgl.  N.  44.) 

VBProt.  p.  508.  504.  —  8B4,  p.  (245—47.)  2S1. 

43)  27.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Leman.  „La  direction  que  voob 
demandez  au  C.  E.  au  sujet  des  subsistances  de  la  troupe  envoy^e  en  execution  dans  les  communes  qai 
renferment  soit  des  signataires  de  Tadresse  proscrite,  soit  des  r^nitents  au  payement  des  censes,  lui  a  pam 
devoir  Stre  tonte  simple;  eile  d^rive  naturellement  du  principe  que  les  coupables  doivent  porter  les  chargea 
rösultant  de  la  mesure  de  s^v^rit6  qu'ils  ont  provoqu6e.    Pour  atteindre  ce  but  dans  le  cas  pr6sent,  ii  fast 


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Nr.  170  18.  December  1800  493 

que  la  coionne  mobile  ne  re^oive  point  ses  subsistances  ot  que,  r6partic  d'apr^s  la  direction  donn6e  par  vous 
aox  fonctionnaires  du  pouvoir  execntif  ehez  les  anarcbistes  et  les  r^nitents,  eile  seit  nourrie  enti^rement  par 
eax.  —  Le  C.  E.  croit  devoir  vous  faire  connaitre  ici  son  intention  bien  prononcöe  que  la  colonne  mobile 
est  aussi  destin^e  ä  procurer  la  perception  des  eeuses  et  que  dans  les  communes  oü  il  ne  se  tronve  pas  de 
8igDataires  de  la  susmentionn^e  adresse,  les  troupes  resterout  6galement  k  la  Charge  des  r^nitents  jusques 
4  ce  qne  Tob^issance  k  la  loi  seit  assur^e.  Le  ministre  des  Pluances  donne  par  ce  conrrier  k  la  chambre 
administrative  des  ordres  analognes  k  cette  d^cision,  et  vous  voudrez  bien . .  diriger  vos  Operations  en  con- 
seqnence,  en  vous  concertant  avec  la  Cbambre  adm.  snr  les  mesures  ult6rieures  k  prendre.  II  est  sans  doute 
saperfln  de  vous  observer . .  que  tuut  citoyen  rentrant  dans  ses  devoir«,  soit  en  se  rötractant  de  sa  signature, 
8oit  en  ob^issant  aux  lois  sur  les  censes,  doit  snr-le-cbamp  etre  lib^rö  de  tout  logement  militaire  d'ex^cution ; 
vous  donnerez  vos  ordres  pr^cis  k  cet  ögard."  VEProt.  p.  50i,  502.  —  8B4,  p.  343—44. 

Eine  bezügliche  Weisung  an  den  Finanzminister  folgt  im  Prot.  —  Das  beantwortete  besondere  Schreiben 
des  Statthalters,  dd.  26.  Dec,  ist  von  ihm  selbst  als  corresp.  secr^te  bezeichnet;  (p.  237—39). 

44)  (27.  December.)  Schreiben  des  Justizministers  an  den  RStatthalter  von  Leman.  Anzeige  der  Billigung 
seiner  Vorschläge  v.  25.  d.  betreffend  die  Verwendung  der  Truppen .. .  ^L'agitation  qui  a  troubl6  le  canton 
L^man  n'a  d^jk  dur6  qne  trop  longtemps.  Elle  ne  peut  etre  consid^röe  comme  terminöe  que  lorsque  le 
penple  sera  revenu  k  ses  devoirs  et  que  la  loi  aura  repris  tout  son  empire  par  la  soumission  que  le  Gou- 
vernement lui  doit  assurer.  Vous  devez  k  cet  effet  profiter  des  moyens  coercitifs  qui  sont  döpos^s  entre  vos 
mains,  et  en  acc^l^rer  le  r6sultat.  II  importe  sui*tout  qne  le  mouvement  ne  soit  pas  seulement  comprime, 
mais  que  la  cause  m8me  soit  atteinte.  Le  Conseil  ez^cutif  a  remarqu6  que  vous  cherchez  k  obtenir  ce  double 
bat  en  ordonnant  ^galement  aux  receveurs  d'accompagner  la  colonne  d'ex6cution  pour  percevoir  les  int^rets 
des  censes  de  1798  et  1799.  II  y  a  Heu  4  s'attendre  que  la  r^sistance  des  autres  communes  sera  aneantie 
lorsqne  vous  commencerez  k  mettre  k  ex6cution  celle  qui  oppose  le  plus  d'opiniätret6  et  de  moyens  contre 
cette  loiy  qui  doit  8tre  ex6cut6e  dans  le  canton  du  L6man  dans  toute  son  ^tendue,  comme  eile  Ta  ^t6  dans 
le  reste  de  THelv^tie.  —  Le  sncc6s  complet  qu'on  pourra  se  promettre  de  cette  mesure  d^pendra  infiniment 
de  Tactivit^  et  de  la  c6l6ritö  avec  laquelle  vous  proc^derez.  Si  la  colonne  mobile  arrivöe  dans  une  com- 
mune ne  produit  pas  dans  le  premier  jour  la  soumission  entiöre  k  la  loi,  vous  ordonnerez  que  le  second  les 
miiitaires  soient  log^s  comme  troupe  d'ex6cution  chez  les  renitente;  mais  11  faut  faire  en  sorte  que  cette 
ex6cution  soit  termin^e  dans  le  plus  court  d61ai.  Si  une  commune  fait  une  r6sistance  qui  peut  etre  envisag^e 
comme  indices  certains  d'une  r^volte  indiqu^e  par  la  loi  du  16  Octobre  1799,  vous  m'en  donnerez  de  suite 
connaissance,  afin  que  le  C.  E.  puisse  provoquer  contre  eile  les  mesures  prescrites  par  cette  loi.^ 

864,  p.  249—50. 

45)  27.  December,  VR.  Der  Justizminister  meldet  aus  dem  jttngsten  Brief  des  RStatthalters  von  Leman, 
dass  in  Aubonne  wegen  Aenderung  des  UStatthalters  die  Glockenseile  abgeschnitten  worden  und  die  Richter 
Guibert  und  Epars  sich  der  Verhaftung  entzogen  haben.  Zugleich  wird  angezeigt  dass  G.  Montchoisy  wegen 
eines  Mordversuchs  an  einem  frz.  Dragoner  eine  Untersuchung  verlange  . . .       VRProt.  p.  004,  505.  —  884,  p.  (253-54.) 

46)  27.  December,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehnngsrath.  „Le  grand  cercle  ou  club 
(dans  la)  maison  du  pr^sident  adm.  Monod  k  Morges  6tant  de  notori^t^  publique,  comme  par  un  grand  nombre 
de  rapports  et  de  d^positions,  le  foyer,  le  centre  et  le  point  de  ralliement  des  anarcbistes,  auteurs,  fauteurs, 
predicateurs  et  colporteurs  de  Tadresse  proscrite,  cette  soci^t6  proourant  dans  son  sein  de  fröquents  et  tr6s 
oombreax  rassemblements  de  gens  de  la  campagne,  qui  y  sont  prdch6s  dans  le  sens  de  Tadresse;  ses  chefs 
6tant  da  nombre  des  soi-disant  auteurs  et  comptant  parmi  ses  membres  les  plus  acham6s  anarcbistes,  enfin, 
Taudace  qn'elle  a  manifest6e  le  30  Novembre  (veille  du  jour  oü  ils  partirent  de  Morges  pour  venir  me  pr6- 


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494  18.  December  1800  Nr.  170 

senter  la  d^claration  du  1«'  Döcembre,  en  d^ployant  en  debors  de  la  croisee  de  leur  salle  donnant  aar  la 
nie  an  grand  drapeau  belv^tique  k  I'imitatioD  de  Tassembl^e  provisoire  du  Pays  de  Vaud  et  des  Ck>n8eil8 
BuprSmes,  ainsi  que  la  plantation  sur  la  rue,  le  3*  courant,  d'un  arbre  de  libert6,  sans  rautorisation  da 
magistrat;  en  un  mot,  tous  ces  motifs  et  plusieurs  autres  k  suppiger  d^montrant  k  tous  les  yeax  que  ce 
club  doit  etre  rang6  au  premier  raiig  des  soci^t^s  probib^es  par  la  loi  du  12  Septembre  (1800),  j'ai  senti 
qa'il  y  avait  urgence  k  d6ployer  Tautorite  dont  vous  m'avez  revetu,  et  j'ai  pris  la  r^solution  ci-incluse,  qai 
doit  avoir  M6  ex^cut^e  ce  matin  par  le  8oas-pr6fet  de  Morges.  Et  comme  j*ai  appris  qiCk  Morges,  Cossonay 
et  ailleurs  les  cbefs  des  communes  rebelles  se  rassemblent  dans  certains  cabarets  dont  les  bdtes  leor  sont 
d^vou^s,  et  qu'ils  sortent  de  ces  r6unions  plus  achai*n6s  que  Jamals,  j'y  ai  Joint  Tordre  d'interdiction  de  ces 
r^unions,  sous  peine  de  retirer  les  patentes  des  dlts  cabaretiers.  Je  d^sire  que  ces  mesnres  obtiennent  votre 
approbation;  elles  m'ont  paru  urgentes;  mais  il  fallait  Fappareil  de  la  force  pour  les  exöcuter.*^    aw,  p.  257-58. 

Abschriftlich  findet  sich  der  erwähnte  Auflösungsbeschluss,  der  v.  26.  datirt  ist,  in  p,  271 — 73, 

47)  29.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Justizminister.  ;,Auf  die  öffentliche  Nachricht  dass 
der  Unterstatthalter  von  Lausanne  seine  Mitbürger  aufgefordert  (habe),  auf  dem  Gemeindhause  zu  erscheinen 
und  kraft  ihrer  Namensunterschrift  zu  erklären,  ob  sie  die  bekannte  Adresse  an  die  Cantonsautoritäten  vom 
Leman  unterzeichnet  haben  oder  nicht,  hat  der  gg.  Rath  in  beiliegender  Botschaft  den  VR.  eingeladen,  die 
nöthigen  Erkundigungen  üba*  die  Aechtheit  jener  Nachricht  und  die  Beweggründe  dieser  Maßregel  einzuziehen 
und  ihm  mitzntheilen.  Um  dieser  Einladung  entsprechen  zu  künnen,  ertheilt  Euch  der  VR.  den  Auftrag,  ihm 
einen  Botschaftsentworf  vorzulegen,  worin  die  verlangte  Auskunft  auf  eine  befriedigende  Weise  gegeben 
werde."  —  (Infolge  einer  Motion.)  vaprot  p.  5*7,  ms.  -  8B4,  p.  2<ä 

48)  29.  December,  VR.  1.  Der  Justizminister  gibt  Bericht  Über  den  Gang  der  Dinge  im  Ct.  Leman. 
Mehrere  Gemeinden,  namentlich  Burnand,  Penthallaz,  Cheseaux,  Grancy  und  Montiaville,  haben  sich  in  die 
Ordnung  gefügt.  Fünf  (neue)  Mitglieder  des  Cantonsgerichts  begehren  die  Entlassung;  Vorschläge  zu  ihrer 
Ersetzung  sind  bereits  gemacht.  Der  Club  in  Morges  (im  Hause  Monod)  ist  aufgelöst  und  gegen  angesetzliche 
Versammlungen  auf  dem  Lande  Vorkehr  getroffen.  In  dem  Districtsgericht  Lausanne  sind  zwei  Mitglieder, 
in  dem  von  Cossonay  drei,  in  dem  von  Morges  sechs  snspendirt;  eines  derjenigen  von  Cossonay  hat  inzwischen 
seine  Unterschrift  widerrufen.  Der  Minister  stellt  Anträge  zur  Ergänzung  dieser  Tribunalien  ...  2.  Die 
Completirung  des  Cantonsgerichts  wird  auf  morgen  verschoben.  Die  Maßregeln  betreffend  Clubs  sind  genehmigt. 
Diejenigen  der  suspendirten  Districtsrichter,  die  als  Hauptanstifter  betrachtet  werden  können,  sollen  sofort 
in  Haft  genommen,  in  Betreff  der  übrigen  die  Verfügung  des  Cantonsgerichts  abgewartet  werden;  der  von 
Cossonay,  der  seine  Unterschrift  zurückzog,  ist  wieder  einzusetzen.  Die  Gerichte  von  Lausanne  und  CossoDay 
sollen  nach  dem  Gesetz  v.  2.  Jan.  1799  provisorisch  ergänzt  werden.  Das  von  Morges  wird  entsetzt;  der 
RStatthalter  soll  Vorschläge  zur  Neubesetzung  senden...  VEProt.  p.  548-561.  —  864,  p.  2«i- «2.  (aw-eö;  27»). 

49)  29.  December,  VR.  Der  Finanzminister  zeigt  an,  dass  die  Rebleute  im  „Ryfthal"  sich  über  das 
Verbot  des  Pulververkaufs  beklagen,  indem  sie  zur  Reparatur  des  Mauerwerks  Sprengpulver  bedürfen.  Es 
soll  nun  den  vertrautesten  Auswägern  gestattet  sein,  den  Rebleuten  auf  einen  vom  Agenten  ausgestellten 
und  vom  DStatthalter  beglaubigten  Erlaubnisschein  das  nöthige  Sprengpulver  zu  verabfolgen. 

VRProt.  p.  587,  588.  —  670,  p.  (569-70.)  571. 

50)  29.  December,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Anzeige  dass  Muret,  w.  Milizinspector,  nach 
Paris  verreist  sei,  und  sich  vermuthen  lasse,  es  seien  politische  Dinge  im  Spiele,  zumal  man  seine  Denkart 
kenne;  es  sei  daher  wichtig,  ihn  mit  Vorsicht  zu  beobachten;  man  zweifle  nicht  dass  es  gelingen  werde, 
seine  Verbindungen  zu  ermitteln ...  2.  Gestern  habe  man  das  Gerücht  verbreitet,  dass  die  Präliminarien  des 
Friedens  bereits  abgeschlossen  worden  und  die  frz.  Armee  im  Rückmarsch  begriffen  sei.       BArchir:  Par.  om.  Areb. 


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Nr.  170  18.  December  1800  495 

51)  1801,  A.  Janoar.    Text  einer  Widerrufserklärung,  (von  Statth.  Polier  verfaset).    „Nous  les  soussign^s 

de  la  coramune  d district  d reconnaissons  avoir  6t^  indnits  en  erreur  par   les  men^es  de  quelques 

malveillants,  lorsqu'ils  nous  out  fait  signer  Tadresse  aux  autorit^s  du  canton  Leman  proscrite  par  Tarret^ 
annex^  k  la  proclamation  du  Conseil  ex^cutif  du  24  Novembre  1800,  tendant  ä  nn  acte  de  r^bellion  formelle, 
et  d^claroDS  qn'actnellement  mieux  inform6s,  nous  nous  r^tractons  hautement  et  retirons  nos  signatures  de 
la  dite  adresse,  promettant  d'hors  (!)  et  d^Jä  ponr  Tavenir  obeissance  au  Gouvernement  et  enti^re  soumission 
aux  lois  de  la  R^publique  faites  et  ä  faire,  notamment  ä  Celles  qui  concernent  Tint^ret  du  rachat  des  censes 
ponr  1798  et  1799  et  la  cense  de  1800.  —  Nous  y  sommes  d'antant  mieux  dispos^s  qu'etant  actuellement 
bien  inform^s  sur  ie  vrai  sens  des  lois  relatives  aux  censes,  nous  reconnaissons  qn'ü  T^valuation  tr^s-basse 
du  capital  de  rachat  qui  fixe  Tinteret  pour  1798  et  1799  et  ä  celui  iix6  aux  denr6es,  ces  trois  censes  arrö- 
ragöes  (r^duites  k  deux  et  demi)  ne  s*61^vent  pas  au-del4  d'une  seule  cense  et  un  tiers  an  prix  actuel  du 
grain  et  du  vin,  puisque  le  pot  de  vin,  mesure  de  Berne,  est  mis  k  2  baches,  Ie  qnarteron  de  froment, 
mesure  de  Lausanne,  ä  19  baches  3  crnches,  le  messel  4  13  baches  3  cruches,  et  les  autres  graines  k  Pro- 
portion ;  que  de  plus  la  loi  du  29  Octobre  promet  aux  citoycns  qui  sont  hors  d'etat  de  payer  la  cense  6chue 
de  1800,  qu*il  leur  sera  accord6  un  terme  plus  long  ou  m8me  la  remise  d'une  partie  ou  du  tout  de  dite 
cense,  et  qu'enfin  la  loi  du  15  Septembre  dernier,  d'accord  avec  la  Constitution,  qui  veut  que  la  terre  ne 
soit  grev^e  d'aucune  Charge  ou  redevance  irrachetable,  et  que  toute  propri^tö  exigöe  par  TEtat  re^oive  une 
juste  indemnit6,  d6clare  (en  rapportant  la  loi  du  10  Novembre  1798)  que  le  Conseil  l^gislatif  fixera  un 
nonvean  prix  de  rachat  des  dimes,  censes  et  autres  redevances  reelles,  plus  conforme  aux  principes  de  la 
justice  auxquels  il  s'est  engag^  envers  la  Nation.  —  Nous  d^clarons  que  si  quelque  malveillant  venait  nous 
presenter  de  nouvelles  adresses,  exprimant  un  voeu  contraire  k  notre  devoir,  ou  tenter  d*alt6rer  notre  con- 
fiance  aux  autorit^s  supr^mes  de  la  R6pnblique,  nous  nous  engageons  k  le  saisir  imm^diatement,  pour  le 
condnire  sous  bonne  escorte  k  notre  sous-pr^fet  et  le  mettre  k  sa  disposition.^  (Druckexeroplar,  am  4.  Jan. 
dem  VR.  zugefertigt.)  aw,  p.  sis. 

Der  handschriftliche  Text  (p.  299,  300)  hat  den  von  Polier  geschriebenen  Zusatz:  Suivent  les  signatures.  — 
In  einem  späteren  Schreiben  bemerkt  er,  diese  Formel  habe  eine  von  Cdt.  Bergier  verfasste  zu  ersetzen,  die 
über  die  Grundzinse  nichts  enthalte;  (p.  310). 

52)  2.  Januar,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  VoUziehungsrath.  „J'ai  donn^  au  commandant 
de  la  colonne  mobile  et  au  commissaire  des  guerres  en  chef  les  ordres  de  conformite  k  ceux  que  j'ai  re^us 
par  votre  lettre  du  27  (Dec).  Cependant,  en  m'attaehant  k  vos  principes  de  justice,  qui  ne  veulent  pas 
qu'un  innocent  soit  expos^  k  porter  une  peine  r6serv^e  au  seul  coupable,  je  dois  vous  observer  qu'il  est 
ioevitable  qu'uoe  partie  des  subsistances  de  la  colonne  soit  fournie  par  la  R^publiqne;  car  la  majeure  partie 
des  signataires  de  Tadresse  proscrite  ne  sont  point  coiinus,  et  personne  actuellement  ne  veut  avoir  8ign6; 
c'est  donc  ceux-14  seulement  dont  on  a  les  listes  et  les  communes  connues  pour  avoir  sign6  g^neralement, 
qui  sont  dans  le  cas  d*etre  charg^s  du  logement  et  vivres,  et  ce  nombre  se  trouve  r6duit  par  les  nombreuses 
r^ractations  que  nous  recevons.  Quant  aux  censitaires  en  retard,  ils  n'en  peuvent  etre  comptables  qu'apr^s 
refus  ou  non-comparaissance  pour  payer  an  jonr  et  heure  indiqu^e.  Or  avant  de  les  connattre,  la  troupe 
doit  etre  log^e  chez  des  individus  r^put^s  innocents  jusqu'ä  la  preuve  du  contraire.  En  cons6quence  Tin- 
specteur  commandant  la  colonne  a  fix6  pour  quelques  jours  son  quartier  k  Yverdun  (I),  et  il  a  6te  prec6d6 
par  l'envoi  que  le  recevenr  a  fait  k  toutes  les  communes  du  district  de  Tordre  de  lui  apporter  les  censes 
k  jonr  et  heure  fixe ;  ce  terme  ecoul6,  Tinspecteur  envoie  le  lendemain  des  soldats  et  cavaliers  d'ex6cution 
chez  tous  les  censitaires  des  dites  communes  qui  ne  se  sont  pas  präsentes  ou  ont  refus^,  avec  ordre  de  les 
nourrir  jusques  k  complet  payement.    Je  viens  de  renforcer  la  colonne  de  120  hommes,  attendu  qu'elle  doit 


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496  18.  December  1800  Nr.  170 

etre  di886min6e  sur  les  points  oü  se  trouvent  les  reliquataires  obstin^B.  —  Les  r^tractatioDS  avancent,  et 
comme  il  m'a  paru  tr^s  utile  d'en  fixer  les  termes,  ponr  ^viter  les  conditions  que  les  signataires  se  per- 
mettaient  d'y  ajouter,  et  pour  les  d^sabuser  des  ealomnies  dont  les  anarchistes  ont  charg6  aupr^  d*eiix  les 
Oonseils  l^gislatif  et  ex6cutif,  je  fais  imprimer  la  formale  ci-jointe,  qni  me  paratt  r^unir  ee  double  bat, 
attendu  qu'elle  n'est  que  le  r^sumö  des  lois  sur  cette  mati^re,  et  j'ai  lieu  d'esp6rer  qu'elle  produira  un  bon 
effet.  —  La  chambre  administrative,  ayant  obtenu  du  ministre  des  Finances  que  les  censes  seraient  per^ues 
en  deux  actes,  d'abord  Celles  de  1798  et  1799,  et  ensuite  celle  de  1800,  j'ai  du  donner  des  ordres  relatifs, 
en  Sorte  qu*il  ne  s'agissuit  que  du  premier  objet;  mais  cette  disposition  ayant  ^t^  rapport6e  par  celle  qai 
ordonne  la  perception  par  ex^cution  militaire,  j'ai  du  changer  le  premier,  et  comme  il  ponrrait  en  r^ulter 
de  vives  r^clamations,  je  les  ai  pr6venues  en  Präsentant  dans  le  modöle  de  r6tractation  que  ces  trois  censes 
ne  s'ölövent  qn'k  une  cense  et  un  tiers  du  prix  actuel  des  denrees,  ce  qui  est  exact.^  —  Empfehlung  des 
Oommandanten  Bergier,  der  seine  Aufgabe  trefflich  erfülle,  zu  sofortiger  Zahlung  des  Gehalts  eines  Brigade- 
chefs, desgleichen  des  Adjutanten,  mit  Rücksicht  auf  dringendes  Bedürfnis  . . .  864,  p.  soi— i. 

53  a)  2.  Januar,  VR.  Ein  Mitglied  beantragt,  durch  den  Minister  des  Auswärtigen  dem  frz.  Gesandten 
anzeigen  zu  lassen,  dass  die  Unruhe  im  Canton  Leman  dank  den  klugen  und  entschiedenen  Maßregeln  von 
G.  Montchoisy  nahezu  völlig  gestillt  sei.  Beschlossen.  Das  bezügliche  Schreiben  soll  morgen  vorgelegt 
werden.  VRProt.  p.  ss. 

53  b)    3,  Jan.,  ebd.    Der  Entwurf  des  Ministers  wird  genehmigt  (p.  39). 

Der  Text  dieses  Schreibens  liegt  in  Bd.  864,  p.  289.  Wichtiger  als  dieses  ist  die  erfolgte  Antwort. 
(Vgl.  N.  57.) 

54)  3.  Januar,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  empfiehlt,  dem  Führer  der  Mobilcolonne  sofort  die  ihm 
bewilligte  Monatsbesoldung  auszurichten,  und  sendet  Bemerkungen  über  den  Unterhalt  dieser  Truppe...  Die 
begehrte  Zahlung  wird  bewilligt  und  der  Kriegsminister  dafür  beauftragt.  VRProt.  p.  es»  64.  —  884,  p.  807. 

55)  3.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  in  Freiburg.  „Le  Conseil  ex^cutif  a  6te  in- 
form6  par  son  ministre  de  la  Police  des  mesures  que  vous  avez  pnses,  ainsi  que  les  sous-pr^fets  d'Estavayer 
et  de  Romont,  pour  d^jouer  les  plans  de  la  malveillance  dans  votre  canton,  et  pour  vous  assurer  des  pro* 
vocateurs  aux  d6sordres.  Par  Tactivit^  du  sous-pröfet  de  Romont  vous  avez  6t6  k  meme  de  d^couvrir  le 
colporteur  de  Tadresse  proscrite*),  et  de  prevenir  Tassembl^e  s^ditieuse  qui  devait  avoir  lieu  k  Payerne. 
L'intelligence  et  Tactivit^  du  sous-pr^fet  d'Estavayer  vous  ont  6galement  servi  pour  d^couvrir  dans  le  cit. 
Moret,  juge  du  district  d'Estavayer,  un  homme  dangereux  et  pour  dissoudre  le  conciliabale,  qu'il  avait  pro- 
voqu^  k  Oranges.  L'arrestation  et  la  mise  en  jugement  de  ces  individus  6taient  une  mesure  dictee  par  la 
prudence.  Le  C.  E.  approuve  les  ordres  que  vous  avez  donn^s  k  cet  ^gard  et  ceux  que  vous  avez  re^as  da 
ministre  de  la  Justice.  Particuliörement  satisfait  de  votre  conduite  dans  cette  occasion  et  de  celle  des  sons- 
pr^fets  de  Romont  et  d'Estavayer,  le  C.  E.  se  fait  un  plaisir  de  vous  le  t^moigner,  et  vous  invite . .  4  le 
faire  connaitrc  k  ces  fonctionnaires.  Donnez  k  leur  activit6,  k  leur  intelligence  et  k  TempressemeDt  avec 
lequel  ils  ont  rempli  leurs  devoirs  le  tribut  d'^loges  qu'ils  m6ritent  et  recevez-le  pour  vous-meme  par  Torgane 
imm^diat  du  Gouvernement.^  VBProt  p.  49—51.  —  638,  p.  (22s— 24.)  22s. 

56)  5.  Januar,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  sendet  einen  Bericht  von  Cdt.  Bergier,  dd.  Grandson 
3.  Januar,  welcher  meldet  dass  mehrere  Gemeinden  ihren  Antheil  an  der  Adresse  widerrufen  haben  und  die 
Grundzinse  für  1798  und  1799  prompt  bezahlen,  aber  für  die  Entrichtung  derjenigen  von  1800  nicht  mit 
Geld  versehen  seien,   zumal  der  Termin    dafür  der  10.  Februar  sei.    Da  nun  das  Gesetz  diesen  Termin  be- 

*)  Ein  Müller  Mou//et  oder  MonZ/et  von  Chatonaye  {?). 


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Nr.  170  18.  December  1800  497 

stimmt  bat,  so  findet  man  nicht  zuläßig,  jetzt  den  dritten  Zins  einzufordern,  und  beauftragt  den  Finanzminister, 
dem  RStatthalter  die  erforderliche  Weisung  zu  geben . . .  VBProt  p.  7»,  so.  —  8B4,  p.  809.  (sis-ie.)  8i7. 

57)  5.  Januar  (15  Niv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  „C'est  k  präsent,  citoyen  Ministre,  que 
j'apprends  avec  plaisir  les  nouvelles  que  vous  me  donnez  du  canton  L^man.  La  mod^ration  et  la  sagesse 
dn  Conseil  ex^cutif  consolideront  le  r^tablissement  de  Tordre,  auquel  Tassistance  fran9aise  a  si  puissamment 
coDcouru.  Les  habitants  du  canton  L^man  ont  dd  sentir  que  si  la  jouissance  des  droits  politiques,  que  la 
r^Folution  leur  a  aequise,  est  un  grand  bien,  son  acquisition  m6rite  aussi  quelques  sacrifices;  que  si  des 
circonstances  imp^rieuses  ont  amen6  T^tablissement  d'un  gouvemement  provisoire,  cet  Etablissement  a  obtenu 
l'approbation  du  gouvernement  fran^ais ;  que  ceux  qui,  au  moment  oü  la  France  allait  d^ployer  de  nouveaux 
efforts  contre  un  ennemi  obstinE,  ont  pu  conseiller  en  HelvEtie  une  explosion  quelconque  de  m^contentement, 
ne  peuvent  etre  ni  les  amis  de  la  libertE,  ni  ceux  de  la  France;  que  c'est  la  paix  seule  qui  peut  assurer 
k  la  Constitution  de  la  Röpublique  belvEtique  la  r^union  de  toutes  les  volont^s  et  le  respect  de  toutes  les 
opinions;  que  c'est  la  paix  encore  qui  organisera  d6finitivement  le  sjstöme  des  impositions  et  des  finances; 
enfin,  que  c'est  la  conduite  qu'un  peuple  tient  dans  des  temps  difficiles  qui  fait  juger  s'il  sera  digne  de  jouir 
de  la  prosp6ritE.    Salut  et  considöration.^  3372,  p.  805.  —  864,  p.  328—24  (Copie). 

Erst  am  9.  dem  Vollziebungsrath  vorgelegt,  der  dann  die  Weisung  gab,  dem  RStatthalter  von  Leman 
diese  Eröffnung  behufs  Kundmachung  mitzutheilen,  und  für  das  eigene  Bureau  eine  Abschrift  bestellte;  (Bd. 
864,  p.  321.  325.) 

58)  7,  Januar,  VR.    Der  Polizeiminister  rapportirt  Über  Vorgänge  in  den  Cantonen  Leman  und  Freiburg. 

1)  In  Cheseaux,  D.  Echallens,  sei  auf  einen  helvetischen  Ordonnanzreiter  aus  einem  Hause  geschossen  worden ; 
die  Gemeinde   sei  nun  aufgefordert,   den  Thäter   in   gesetzter  Frist  auszuliefern,   bei  Gefahr   der  Execution. 

2)  Aus  der  Procedur  gegen  den  Müller  MouUet  ergebe  sich  dass  die  Gemeinde  Chatonaye  ihn  beauftragt 
habe,  die  Adresse  zu  verbreiten ;  der  RStatthalter  habe  nun  einige  Truppen  dahin  verlegt,  die  bleiben  sollen 
bis  die  Gemeinde  sich  von  der  Adresse  lossage.    Bei  den  geschehenen  Vorkehren  lässt  man  es  nun  bewendet 

sein.  VRProt  p.  146.  —  8B4,  p.  (319-20.) 

59)  10.  Januar.  Der  Vollziebungsrath  an  den  Justizminister.  „Le  C.  E.  a  vu  par  votre  rapport  de  ce 
jonr  sur  les  ordres  donnös  par  le  lieutenant  du  prüfet  du  L6man  pour  v6ritier  le  nombre  des  signataires  de 
Tadresse  proscrite,  que  le  motif  de  cette  mesure  a  pu  etre  meilleur  que  les  moyens  employ^s  et  que  sa 
continuation  a  6t6  Teffet  d'un  m6sentendu  du  prüfet  national,  qui  a  interpr^t^  votre  silence  k  cet  ^gard 
comme  un  aveu.  II  estime  avec  vous  qu'il  n'est  pas  n^cessaire  d'en  faire  un  rapport  au  Conseil  legislatif, 
et  vous  Charge  . .  d'enjoindre  au  pr6fet  national . .  de  retirer  ce  tableau  des  mains  de  la  municipalit6  (de 
Lausanne)  et  de  le  d^poser  dans   ses  archives  secrMes,  jusques   k  ce  que  le  proc^s   contre   les  auteurs  de 

[  Fadresse  proscrite  soit  termin6,  apr^s  quoi  ce  tableau  devra  §tre  an^anti.^ 

j  VRProt  p.  208,  209.  -  864,  p.  (327-28.)  329. 

60)  12.  Januar,  VR.  Der  RStatthalter  von  Leman  sendet  einen  Bericht  von  Cdt.  Bergier,  v.  8.  d.,  der 
sich  über  Auslagen  aller  Art  beklagt,  die  mit  seiner  Stellung  verbunden  seien,  sodass  er  mit  200  Frk.  per 
Monat  nicht  ausreichen  könne,  wesshalb  er  die  Entlassung  verlangt;  dabei  hebt  der  Statthalter  hervor,  wie 

[  beflissen  Bergier  sei,  dem  Staate  Kosten  zu  ersparen,  empfiehlt,  ihm  eine  Zulage  von  25  Louis  für  die  Civil- 

geschäfte  zu  geben,  und  bemerkt,  er  wttsste  ihn  kaum  zu  ersetzen.  —  Diese  Briefe  werden  dem  Kriegs- 
minister zur  Begutachtung  überwiesen.  VRProt.  p.  228.  —  884,  p.  (349—58.)  857. 

61)  14.  Januar.  Der  Kriegsminister  an  den  Vollziebungsrath.  „Le  prüfet  national  du  canton  L^man 
m'ayant  infonn6  par  ses  lettres  du  3«  et  6«  et  ?•  cour.  de  la  conduite  repr6hensible  qu'a  tenue  la  munici- 
palitö  d'Yverdun  (!)  lors  du  passage  de  la  colonne  mobile  par  cette  commune,  je  crois  devoir  rendre  compte 

A8.  a.d.HelT.VL  63 


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498  18.  December  1800  Nr.  170 

au  CoDseil  ex^cutif  des  ^v6nement8  qui  ont  eu  Heu  le  30  et  31  D6cembre  dernier.  Le  cit.  Bergier, ..  com- 
mandant  de  la  colonne  mobile,  et  le  cit.  Francillou-Dapples,  commissaire  des  guerres  du  cantou  de  L^man, 
qui  a  suivi  la  colonne  par  ordre  du  prüfet  national  pour  lui  assurer  le  logement  et  les  subsistances,  lorsqu'elie 
serait  log^e  dans  des  communes  non  r^fractaires,  m'ont  rendu  compte  que  la  colonne  mobile,  compos^e 
d'infanterie  et  de  cavalene  fran^aise  et  belvdtique,  apr^s  avoir  6t6  sous  les  armes  d6s  les  huit  heures  du 
matin  par  une  pluie  presque  continuelle,  partit  de  Vuarens  le  30  D6cembve  k  midi,  pour  aller  coucher  k 
Yverdun;  deux  heures  avant  son  d^part  le  commissaire  des  guerres  y  envoya  les  courriers  pour  inviter  la 
municipalit^  de  pr6parer  les  logements  k  cette  troupe  de  passage,  les  vivres  devant  etre  fournies  des  magasins 
de  la  R^publique.  Harrass^e  de  fatigues  par  des  chemins  horribles  et  par  le  mauvais  temps,  la  colonne  n'y 
arriya  qu'ä  trois  heures  du  soir.  Malgr6  Tavis  qu*en  avait  re^u  la  commune,  aucun  logement  n'^tait  pret  k 
Tarriv^e  de  cette  troupe,  malgr6  les  remontrances  que  firent  les  officiers  sup^rieurs  de  la  colonne,  et  malgr^ 
Tordre  que  lenr  donna  le  sous-pr6fet  du  district,  la  municipalit^  . .  eut  Tinbumanitö  de  refuser  le  logement, 
all^guant  pour  raison  la  proclamation  du  prüfet  national  publice  la  veille,  dans  laquelle  il  est  dit,  ,que  cette 
troupe  d'ex6cution  ne  doit  ^tre  logöe  que  chez  les  signataires  de  Tadresse  anarchique^;  ce  n'est  qu*aprös 
avoir  laiss^  la  troupe  sous  les  armes  pendant  plus  de  deux  heures  dans  un  temps  affreux  que  la  municipalitö 
8  est  enfin  döcid^e  de  la  loger  pour  une  nuit.  —  Le  lendemain  les  esprits  des  habitants  n'6taient  point 
calmes;  le  mauvais  exemple  que  la  municipalit6  avait  donn6  la  veille  ne  pouvait  avoir  qu'une  influence 
d^savantagense  sur  eux;  des  instances  brusquement  r^it^r^es  furent  faites  par  la  mnnicipalit6  au  chef  de  la 
colonne  pour  qu*il  d6clar(at)  ses  intentions  sur  le  d^part  de  sa  troupe,  sc  röcriant  sur  Tinutilit^  de  sa  pr6- 
sence,  vu  qu*il  n'y  avait  point  de  signataires  dans  leur  commune,  et  que  par  consöquence  la  colonne  devait 
se  rendre  k  sa  destination.  Une  partie  en  partit  dans  la  journ^e,  Tautre  y  s^journa  deux  jours.  —  D'aprte 
ce  rapport  jVcrivis  k  la  municipalit6  d'Yverdun  pour  lui  demander  raison  de  sa  conduite;  eile  s'excusa  de 
nouveau  sur  la  proclamation  du  prüfet  (quoique  ce  demier  lui  ait  fait  connaitre  la  fausset^  de  son  Inter- 
pretation), et  ensnite  sur  ce  que  la  troupe  n'a  pas  re9U  ses  vivres.  Trouvant  le  compte  rendu  par  le  com- 
mandant  de  la  colonne  et  la  justification  de  la  municipalit^  contradictoire(s),  j'ai  envoy6  Tun  et  Tautre  au 
prüfet,  qui  m*a  transmis  la  r6ponse  du  commissaire  Francillon-Dapples,  qui  peut  servir  de  procös  verbal, 
par  lequel  il  conste  que  les  faits  avancös  contre  la  municipalit6  sont  vrais  et  que  les  vivres,  qui  n'ont  pas 
pu  etre  fournis  le  30,  vu  Tembarras  oü  on  s'est  trouvö,  ont  6t6  distribu^s  le  lendemain  et  port6s  par  les 
militaires  k  leurs  hotes."  Folgt  Erörterung  des  Benehmens  dieser  Municipalität,  mit  Betonung  der  löblichen 
Disciplin  der  fraglichen  Mannschaft,  und  Antrag  auf  eine  Zurechtweisung  ..."  884,  p.  ssi-ss. 

Der  gestellte  Antrag  wurde  genehmigt;  Text  des  Verweises  im  VRProt.  p.  270—71  und  Bd.  864,  p.  335. 

62)  14.  Januar,  VR.  Der  Kriegsminister  beleuchtet  die  Besoldungsansprttche  von  Cdt.  Bergier  und  zeigt 
dass  derselbe,  alles  zusammengefasst,  die  höchste  Bezahlung  erhalte,  indem  er  auch  sein  Gehalt  als  Millz- 
inspector  und  drei  Rationen  beziehen  könne;  er  will  indess  flir  den  Adjutanten  100  Frk.  bewilligen.  Man 
stimmt  bei  und  bemerkt  in  der  Weisung,  B.  könne  sich  durch  Bezug  der  gesetzlichen  Rationen  erheblich 
erleichtem  . . .  VBProt.  p.  262.  26«.  -  tbo,  p.  (7i^-i9.) 

63)  16.  Januar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Muret  und  Fache  haben  dem  ersten  Consul  eine 
Beschwerde  übergeben ;  darauf  sei  von  Talleyrand  mündlich  erwidert  worden,  die  frz.  Regierung  habe  volles 
Vertrauen  in  die  Absichten  und  Maßregeln  der  helvetischen,  und  diese  sei  hier  durch  einsichtige  Minister 
vertreten,  die  sie  Über  die  gegenseitigen  Beziehungen  genügend  unterrichten  werden.  Zusage  von  T.,  von 
weiteren  Schritten  vertraulich  Kenntnis  zu  geben  . . .  Den  Hauptgegenstand  der  Klagen  bilde  die  Wieder- 
herstellung der  Feudalität.  Der  Sachverhalt  sei  nun  dem  Minister  mitgetheilt  und  neuerdings  vorgestellt  worden, 
dass  man  beiderseits   mit  den  gleichen  Feinden   zu  kämpfen   habe.    Von  dem  frz.  Staatsrath  etliche  Orund- 


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ainse  auch  restaurirt,  wogegen  nuo  ebenfalls  reclamirt  werde.  2.  Rengger'ß  Ankunft  (15.  d.)  mit  dem  Ver- 
fassungsentwurf mit  Freuden  begrüßt.  3.  Beschwerde  von  Witwe  Chenaux  über  die  Forderung  einer  Abzugs- 
gebühr...   4.  Kosten  des  Bureau  seit  der  Abreise  Jenners:  Fr.  4374.  13  s.    Bitte  um  Einlösung  einer  Tratte 

von  4000   Fr(k  ?)  . . .  BAnjhiv:  P«.  Gm.  knh.  -  3300,  p.  276,  276. 

64)  17.  Januar,  VR.  Der  Polizeiminister  meldet  dass  Joseph  Monney  von  Chable  mit  einem  gewissen 
Richard  nach  Paris  verreist  sei,  um  bei  dem  ersten  Consul  Klage  zu  führen  über  die  Eintreibung  der  Grund- 
zinse ;  dass  indessen  die  Verhaftung  des  Richters  Moret  gut  gewirkt  und  die  Gemeinde  Cbatonaye  ihr  Unrecht 
eingestanden  habe.  Die  erste  Nachricht  ist  bereits  dem  Minister  des  Auswärtigen  mitgetheilt  worden;  das 
üebrige  gibt  keinen  Anlass  zu  Verfügungen.  VRProt  p.  8i7. 

65)  19.  Januar,  VR.  Monod,  a.  Präsident  der  Verwaltungskammer  von  Leman,  beschwert  sich  von  Paris 
aus  über  die  Schließung  des  Clubs  Monod  in  Morges.  Der  Minister  des  Auswärtigen  erhält  mündlich  den 
Auftrag,  diese  Zuschrift  dem  RStatthalter  mitzutheilen.  VBProt  p.  322,  823. 

66)  20.  Januar,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollzieh ungsrath.  „Je  dois  informer  le  Conseil 
que  la  colonne  mobile  command^e  par  le  chef  Bergier,  ayant  successivement  travers6  et  s6joum^  pendant 
15  jours  dans  les  districts  du  centre,  du  nord  et  de  Toccident  du  canton,  qni  renfermaient  des  signataires 
de  Tadresse  anarchique,  a  obtenu  la  r^tractation,  et  (ce)  d'apres  le  modöle  imprimö  que  j'ai  fourni,  de  toutes 
les  communes  et  individus  les  composants,  ainsi  que  la  promesse  d'acquitter  les  censes  arröragöes.  Le  com- 
mandant  Bergier  a  dötermin^  les  jours  fixes  de  cette  perception  pour  tout  le  courant  de  ce  mois,  et  les  (!) 
a  avis^s  qu'il  repassera  k  Töchöance  pour  soumettre  k  Texöcution  militaires  tons  les  reliquataires  non  reconnus 
pauvres  ä  forme  des  arrites  relatifs.  —  La  colonne  ötant  rentr6e  ici  Dimanche  18  courant,  je  lui  ai  donnö 
trois  jours  de  repos,  et  eile  part  demain  pour  les  districts  de  Vevey  et  d'Aigle,  et  de  \k,  suivant  vos  ordres, 
dans  le  canton  de  Fribourg.  J'en  ai  prövenu  mon  collögue.  Aprös  avoir  rempli  cette  mission,  eile  reviendra 
dans  le  L6man  par  Moudon  et  Oron,  oü  eile  n'a  point  encore  6t6;  puis  eile  repassera  dans  les  districts 
d'Yverdun  (!),  Grandson,  Orbe,  Echallens,  Cossonay,  Aubonne,  Nyon,  Rolle,  Morges  et  Lausanne,  pour  soumettre, 
comme  ils  en  sont  avisös,  tout  ce  qui  n'aura  pas  satisfait  aux  impositions  et  redevances.  —  Ne  pouvant  me 
dissimuler  que  les  rötractations  et  la  soumission  gönörale  des  malveillants  sont  l'effet  de  la  prösence  de  la 
force  plutöt  que  d'une  r^sipiscence  sur  laquelle  on  puisse  solidement  compter,  et  que  memo  il  rögne  beaucoup 
d'agitation  dans  les  districts  du  centre,  j'ai  cru  devoir  röduire  la  colonne  k  trois  compagnies  du  bataillon 
Muller  et  cent  cavaliers  frangais  du  18%  en  tout  300  hommes,  laisser  dans  les  districts  d' Aubonne  et  Morges 
cent  cavaliers,  la  comp,  de  grenadiers  du  2^  bataillon  k  Tarsenal  de  Morges  et  ici,  pour  ^tre  pr^ts  k  se 
porter  sur  tous  les  points,  40  cavaliers  et  les  quatre  compagnies  d'infanterie  helv6tique  restantes,  savoir  Celles 
de  Waldki(r)ch  et  Gentils,  chasseurs,  Ackermann  et  Lutold  du  2^  bataillon.  Je  me  fais  un  vrai  plaisir  de 
rendre  au  chef  Bergier  et  k  la  colonne  la  justice  qu'il  ne  m'est  pas  parvenu  une  seule  plainte  les  concernant ; 
le  18®  de  cavalerie  est  distinguö  par  sa  sagesse  et  sa  bonne  discipline.''  884,  p.  sis— 15. 

67  a)  21.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  „Le  C.  E.,  inform6  que  les 
nomm^s  Bonnard,  Rouge,  Samuel  Giere,  Epars  et  Durand,  contre  lesquels  le  tribunal  de  canton  du  L^man 
a  lanc^  une  prise  de  corps,  comme  6tant  des  hommes  dangerenx,  dont  les  menöes  s^ditieuses  tendent  k 
tronbler  Tordre  et  la  tranquillit6  publique,  doivent  etre  k  Gen6ve  ou  aux  environs,  vous  invite  k  en  donner 
eonnaissance  au  ministre  Stapfer  k  Paris,  en  le  chargeant  de  demander  au  ministre  de  la  Police  generale 
qu*il  les  recommande  k  la  surveillance  particuliöre  du  prüfet  du  d^partement  du  L6man." 

67  b)  Derselbe  an  den  Polizeiminister.  Antwort  auf  seinen  Vortrag.  Man  stimme  darin  bei,  dass  die 
Auslieferung  dieser  Flüchtlinge  mehr  Nachtheil  als  Vortheil  brächte,  und  begnüge  sich  daher,  sie  der  Aufsicht 


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500  23.  December  1800  Nr.  171 

der  frz.  Polizei  zu  empfehlen.    Der  RStatthalter  von  Leman    sei  hievon  zu  benachrichtigen   und  zugleich  fca 
beauftragen^  darüber  zu  wachen  dass  das  Gericht  gegen  die  Genannten  in  Contumaz  verfahre. 

VBProt.  p.  882,  883.  —  8B4,  p.  (887-88.)  88«.  841. 

68)  4.  Februar.  Der  Vollzieh ungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Le  C.  E.,  iuformö  par  votre  rapport 
de  ce  jour  que  les  officiers  et  soldats  frangais  faisant  partie  de  la  colonne  mobile  mise  en  activit6  dans  le 
canton  du  Leman  attendent  uhe  indemnit^  de  la  part  du  Gouvernement  pour  ce  Service  extraordinaire,  et 
qu'en  effet  les  r^glements  fran^ais  en  accordent  dans  les  cas  semblables,  vous  autorise . .  ä  disposer  pour  cet 
objet  de  la  mani^re  que  vous  jugerez  le  plus  convenable  d'une  somme  de  1600  francs,  que  la  Tr^sorerie 
nationale  re^oit  Tordre  de  payer  avec  prioritö  sur  les  sommes  pour  le  payement  desquelles  Turgence  a  6t6 
d^claröe."  —  Folgt  Weisung  an  das  Schatzamt...  vBProt.  p.  67-69.  -  8B4,  p.  (869-60.)  86«.  885. 

Es  war  auf  100  oder  125  Louis  angetragen  worden  —  (von  dem  RStatthalter  von  Leman,  infolge  eines 
Winkes  von  G.  Guettard). 

69)  24.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  G.  Montchoisy.  „Citoyen  G6n6ral.  Les  rapports  que  nous 
recevons  du  canton  L6man  nous  apprennent  le  succ^s  complet  des  mesures  militaires  qai  y  ont  öt^  prises  pour 
assurer  Tob^issance  aux  lois  et  reprimer  les  seditieux  soulev^s  contre  elles.  A  la  satisfaction  qa'ont  fait 
naitre  ces  heureux  rapports  ont  du  se  joindre  n^cessairement  le  sentiment  d'une  vive  reconnaissance  et  le 
besoin  de  Texprimer.  Nous  nous  faisons  un  plaisir  de  reconnaltre . .  que  c'est  k  vous  que  nous  devons  le 
repos  dont  cette  contr^e  jouit.  Oui,  sans  vous,  sans  votre  z61e  actif,  la  sagesse  de  vos  conseils  et  Tefficacit^ 
de  vos  seconrs  les  mouvements  insurrectionnels  dans  le  canton  L6man  prenant  le  d^veloppement  le  plus  grave, 
auraient  jet6  le  gouvernement  helv^tique  dans  des  embarras  tels  que  Temploi  des  moyens  ä  sa  disposition 
n*eüt  plus  6t6  süffisant  pour  Ten  sortir.  En  vous  priant  d'agröer  Tassurance  de  notre  gratitude,  nous  d^sirons 
que  vous  en  fassiez  part  au  g^n^ral  Guettard,  qui  sous  vos  ordres  nous  a  servi  d'une  mani^re  si  utile  par 
son  activit^,  sa  prudence  et  sa  formet^.    Recevez**,  etc.  VRProt.  p.  sio,  5ii.  -  884,  p.  878—74. 

171. 

Bern.    1800,   23.  December. 

79  (Gg.  E.  Prot)  p.  264.  746—47.  754.  -  407  (Ges.  n.  D.)  Nr.  802.  -  T»gbl.  d.  Gee.  ü.  D.  V.  184.  185.  —  Bali.  d.  loi«  A  d.  V.  188—184. 

N.  8chw.  Bepubl.  II.  572.  UL  951-58. 

Beunlligung  zum  Verkauf  etlicher  Nationalgüter  im  Canton  Thurgau. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  22.  Herbstmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich 
eine  verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

beschließt : 

Im  Ganton  Thurgäu  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai  und 
7.  Weinmonat  (1800)  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)  /m  District  Frauenfeld: 
Die  Wellhauser  Schmiede. 


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Nt.  172  23.  December  1800  501 

(2.)  Im  Distrid  Weif{felden: 
Das  Wirthshaus  in  WeinfeldeD, 

Vier  Trotten  zu  Weinfelden,  nebst  fünfundzwanzig  Jucharten  Wiesen, 
Die  sogenannten  Drittelreben  zu  Weinfelden. 

(3.)  Im  Distrid  Steckbom: 
(Die)  Schlossdomäne  zu  Pfyn, 
Die  Pfyner  Mühle, 
Die  Landachgüter  zu  Pfyn, 
Die  Schlossdomäne  zu  Neunforn. 

1)   Am  23.  September  gingen  dem  gg.  Rath  Botschaft  und  Tabellen  über  verkänfliche  Nationalgüter  im 
Ct.  Thurgau  (nebst  Acten  betreffend  Lucern  und  Sentis)  zu.    Sie  wurden  der  Finanzcommission  ttberwiesen. 

2  a)   20.  December,  gg,  R.  Der  Bericht  und  Antrag  der  Commission  wird  dringlich  erklärt  und  angenommen. 

2  b)    23.  Dec,  ebd.    Bestätigt  und  ausgefertigt. 

172. 

Bern.    1800,   23.  December. 

308  (VR.  Prot.)  p.  456.  457.  458.  -  647  (Laadw.  etc.)  p.  15.  17.  -  TagbL  d.  Betchl.  etc.  UI.  71,  72.  -  Bull.  d.  arr.  ete.  lU.  «1. 

N.  aehw.  B«pabL  IIL  958. 

Jagdverbot  Jür  die  Brutzeit  des  OetvUds. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  der  eintretenden  Brutzeit  des  Gewildes  und  der  Nützlichkeit, 
dafür  zu  sorgen  dass  dasselbe  nicht  gänzlich  ausgerottet  werde, 

beschließt : 

1.  Vom    1.  Jenner  1801    bis  den  1.  Herbstmonat  gleichen  Jahrs  soll   die  Jagd  für  jedermann 
verboten  sein. 

2.  Von  dem  obigen  Artikel  ist  die  Jagd  in  den  Alpen  oder  auf  reißende  Thiere  ausgenorameb, 
sowie  auch  die  Jagd  auf  Waldschnepfen  in  de(n)  Monat(en)  März  und  April. 

3.  Wer   diesem  Beschluss  zuwiderhandelt,   der  soll   nach   den  bestehenden  Jagdordnungen  be- 
straft werden. 

4.  Die  Cantonsstatthalter  werden   die   nöthigen  Befehle  an   ihre  Unterbeamten  zur  strengen 
Handhabung  dieses  Verbots  ertheilen. 

5.  Der  Minister  der  Justiz  und  Polizei  ist  mit  der  gehörigen  Vollziehung  und  Bekanntmachung 
dieses  Beschlusses,  welcher  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll,  beauftragt. 

Laut  Prot,  von   einem  Mitglied   beantragt  und  entworfen;   (deutsches  Concept  von  Zimmermann).     In 
beiden  Sprachen  eingetragen. 


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502  24.  December  1300  Nr.  173 

173. 
Bern.    1800,   24.  December. 

309  (YRProt.)  p.  488,  484.  —  761  (Mil.)  p.  103,  104. '828. 

Beschlüsse  des  Vollziehungsraths  betreffend  Errichtung  eines  einheitlichen  Militärspitals  und  Ein- 
setzung eines  Sanitäts-Inspectors  der  Armee. 

I.  Le  Conaoil  exäcutif,  considärant  Turgence  d'adopter  un  Systeme  uniforme  et  stable  pour  le 
Service  de  santä; 

CoDsid^rant  que  le  Systeme  suivi  jusques  ä  präsent  d'ötablissements  provisoires  et  dissömin^ 
est  tr6s*onäreux  au  träsor  public ;  quMl  multiplie  considärablement  le  nombre  des  employes  de  ce 
Service,  et  que  le  seul  moyen  de  parer  ä  ces  inconv^nients  est  de  former  un  Etablissement  central 
assez  vaste  pour  recevoir  un  nombre  de  malades  et  blessös  proportionnä  ä  celui  des  troupes  en 
activitö; 

Oul  le  rapport  du  ministre  de  la  Guerre, 

arrite: 

1.  II  sera  ötabli  dans  le  plus  court  dälai  possible  un  höpital  central  et  södentaire,  assez  vaste 
pour  recevoir  un  nombre  de  malades  et  blessEs  proportionnE  h  celui  des  troupes  en  activitö. 

2.  Le  ministre  de  la  Guerre  est  chargö  de  proposer  incessamment  au  Conseil  exEcutif  un  bäti- 
ment  convenable  pour  cet  Etablissement. 

3.  II  devra  ögalement  präsenter  un  röglement  pour  Tadministration  interieure  du  dit  höpital. 

4.  U  est  en  outre  autorisE  ä  ordonner  la  confection  du  nombre  nEcessaire  de  chars  couverts 
destinös  h  transporter  les  blessEs  de  la  premiöre  ambulance  au  grand  höpital. 

5.  Le  ministre  de  la  Guerre  est  chargE  de  Texöcution  du  präsent  arrötä. 

II.  Le  Conseil  exäcutif,  considärant  que  les  motifs  qui  avaient  näcessitä  Tätablissement  de  trois 
officiers  supärieurs  du  service  de  santä  n'existent  plus; 

Considärant  que  par  la  suppression  du  commissaire  charge  de  la  police  supärieure  des  höpitaux 
et  par  la  dämission  du  mädecin  en  chef,  ces  deux  places  peuvent  ötre  räunies  ä  celle  de  Chirurgien 
en  chef,  d*oü  il  resulterait  plus  d^ensemble  dans  le  service  et  une  grande  äconomie  des  deniers 

publics, 

arrHe : 

1.  Les  places  de  mädecin,  Chirurgien  en  chef  et  commissaire  chargä  de  la  police  supärieure 
des  höpitaux  seront  reunies  sous  le  titre  d'inspecteur  du  service  de  santä. 

2.  Le  citoyen  Schiferli,  ci-devant  Chirurgien  en  chef,  est  nommä  inspecteur  du  service  de  santä 
de  Vartnäe  hebrätique. 

3.  Le  ministre  de  la  Guerre  est  chargä  de  Texäcution  et  de  la  notification  du  präsent  arrätä. 


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Nr.  174  27.  December  1800  503 

Der  Gegenstand  war  seit  Jan.  1800  verschleppt  und  vergessen  worden.  Zu  bemerken  ist  die  bezüg- 
liche Reclamation  von  Dr.  Schiferli,  dd.  5.  Dec.;  (Bd.  751,  p.  103 — i).  Ein  Gutachten  des  Kriegsministers, 
dd.  6.  Jan.  1800,  folgt  in  p.  133—40. 

174. 
Bern,    1800,  27.  December. 

aOB  (VB.  Prot)  p.  581-584.  -  661  (Lmndw.  ate.)  p.  148—14«.  -  Tigbl.  d.  Beschl.  «tc.  UI.  72-74.  —  Ball.  0.  anr.  etc.  ÜI.  68.  64. 

N.  ickw.  BapnbL  lY.  1097—08. 

Zeitweilige  Einstellung  der  seit  der  Revolution  errichteten  Wirthschaften. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Betrachtung  dass  das  Gesetz  vom  20.  Wintermonat  1800  den  Detail- 
verkauf von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  vom  1.  Jenner  1801  an  jedermann  untersagt,  der 
oicht  mit  einer  nach  Vorschrift  desselben  ertheilten  Bewilligung  hiezu  versehen  ist ; 

In  Betrachtung  dass  diese  Verfügung  eine  allgemeine  Revision  der  wirklich  vorhandenen  Wirth- 
schaften  erfordert,  die  bei  der  beträchtlichen  Anzahl  solcher  Gewerbe  und  der  Weitläufigkeit  der 
darüber  anzustellenden  Untersuchung  unmöglich  bis  zu  dem  bestimmten  Zeitpunkte  beendigt  sein  kann ; 

Ferner  in  Betrachtung,  dass  das  nämliche  Gesetz  zwischen  den  vor  dem  Eintritte  der  Revolution 
rechtmäßig  bestandenen  und  den  erst  seither  errichteten  Wirthschaften  den  wesentlichen  Unterschied 
macht,  dass  die  erstem  nicht  ohne  überwiegende  Gründe  eingezogen,  die  letztem  hingegen  nur 
dannzumal  bewilliget  werden  sollen,  wenn  das  Bedürfnis  zu  ihrer  Errichtung  unzweifelhaft  erwiesen  ist; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

heschliejSt: 

1.  Die  vor  dem  Eintritte  der  Revolution  mit  gesetzmäßiger  Erlaubnis  bestandenen  Wirthschaften 
können  bis  zum  1.  April  1801  ohne  neue  Bewilligung  fortgesetzt  werden. 

2.  Von  diesem  Zeitpunkt  an  müssen  die  Besitzer  derselben,  um  sie  fortsetzen  zu  können,  mit 
einem  nach  Vorschrift  des  6.  Artikels  a)  vom  Gesetze  vom  20.  Wintermonat  1800  ausgestellten  Be- 
willigungsschein versehen  sein. 

3.  Die  seit  dem  Eintritte  der  Revolution  errichteten  Wirthschaften  sollen  vom  1.  Jenner  1801 
an  eingestellt  werden,  [so  lange]  bis  deren  Besitzer  einen  nach  Vorschrift  des  5.  Artikels  vom 
Dämlichen  Gesetze  ausgestellten  Bewilligungsschein  werden  erhalten  haben. 

4.  Dieser  Beschluss  soll  dem  Druck  übergeben,  in  der  vorgeschriebenen  Form  bekanntgemacht, 
und  der  Minister  der  Innern  Angelegenheiten  beauftragt  werden,  über  die  Vollziehung  desselben 
zu  wachen. 

Diese  Verfügung  hatte  Reclamationen  zur  Folge,  welche  auch  den  Gesetzgebern  zu  schaflFen  gaben. 


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504  27.  December  1800  bis  30.  Januar  1801  Nr.  175 

I75, 

Bern.    1800,   27.  December,  bis  1801,  30.  Januar. 

309,  310  (VBProi).  -  613  (Gantonsbeh.).  eto. 

Erneuerung  der  VerwaUungskammer  von  Lernan. 

1)  17.  November,  VR.  Der  Finanzminister  legt  eine  (von  allen  Mitgliedern  unterzeichnete)  Zuschrift  der 
Verwaltungskammer  von  Leman  vor,  die  gegen  den  Bezug  der  Grundzinse  Einwendungen  erhebt.  Man  findet 
diese  unbegründet  und  beauftragt  den  Minister,  es  ihr  anzuzeigen  mit  der  Erklärung,  es  könne  für  den 
Canton  Leman  keine  Ausnahme  bewilligt  werden  . . .  VBProt.  p.  845.  M6.  —  70«,  p.  (541.)  54s. 

2)  8.  December,  Lausanne.  Die  Verwaltungskammer  an  den  Finanzminister.  „Nous  recevons  votre  lettre 
du  7  cour.,  qui  nous  conseille  d'employer  la  force  militaire  pour  la  perception  de  Tint^ret  du  rachat  des 
censes  de  1798  et  1799,  et  qui  semble  mettre  en  meme  temps  k  notre  charge  tout  retard  dans  rex6cutioD 
de  cette  mesure.  Nous  avons  Thonneur  de  vous  r6pondre  en  rappelant  les  principes  que  contiennent  nos 
lettres  du  11  et  du  17  Novembre  sur  cette  mati^re,  que  nous  vous  prions  de  vous  faire  remettre  sous  les  yeux. 
Nous  persistons,  citoyen  Ministre,  k  regarder  les  lois  anciennes  et  modernes .  comme  tellement  pr^cises  sor 
le  mode  de  cette -recouvre  qu'il  ne  nous  paratt  pas  possible  de  s'en  6carter  sans  encourir  le  bläme  d^avoir 
Substitut  la  force  des  armes  et  son  mode  k  celle  de  la  loi  et  aux  formes  qu'elle  prescrit.  Dös  ]k  nous  ne 
pouvons  consid6rer  cette  mesure  que  comme  une  mesure  entiörement  r6volutionnaire,  k  laquelle  nous  ne 
pouvons  nous  preter  sans  violer  le  serment  que  nous  avons  jur6  au  peuple,  de  Tadministrer  en  toute  (ca)ndeur 
de  conscience  et  conformöment  aux  lois.  —  Nous  n'avons  nögligö  et  ne  nögligerons  aucun  des  moyens  que  celles- 
ci  nous  mettent  en  main,  pour  activer  la  perception  de  ces  int^rets,  qui  sont  lögitimement  dus.  Ce  qui  se  fera 
par  d'autres  voies  ne  peut  plus  nous  regarder  et  n'est  ni  dans  nos  attributions,  ni  dans  nos  devoirs,  ni  dans 
nos  principes;  comment  le  trouverions-nous  dans  notre  volonte,  et  comment  pourrions-nous  8tre  responsables 
de  ne  Tavoir  pas  fait,  tandis  que  nous  avons  pris  des  engagements  contraires?  Nous  donnerons  cependant 
communication  au  prüfet  national  et  de  votre  lettre  . .  et  de  notre  röponse,  6tant  pr^ts  k  recevoir  ses  ordres 
et  (s'il  le  juge  convenable  et  urgent,  avant  d'avoir  re9U  les  vdtres)  k  lui  faire  la  remise  de  tous  les  collets 
et  de  tous  les  titres  relatifs  k  cette  perception,  afin  qu'il  en  fasse  Tusage  que  le  Gouvernement  ordonnera. 
Comme  simples  citoyens  nous  sommes  loins  de  croiser  ses  vues,  et  nous  satisferous  promptement  k  tout  ce 
qu'il  exigera  des  citoyens.  Mais  comme  autorit6  constitu6e  nous  n'avons  pas  au-del4  des  pouvoirs  qui  nous 
ont  6t6  primitivement  confiös,  et  des  engagements  que  nous  avons  pris  en  meme  temps. ^    704,  p.  mi— 62  (Cop.v 

3)  11.  December,  VR.  Der  Finanzminister  verliest  einen  Brief  der  Verwaltungskammer  von  Leman, 
worin  sie  erklärt,  es  stehe  nicht  ihr  zu,  Gewaltmittel  anzuwenden,  um  die  Grundzinse  einzutreiben ;  sie  habe 
die  nüthigen  Angaben  dem  RStatthalter  behändigt;  dieser  aber  erklärt,  es  wäre  jetzt  nicht  rathsam,  der 
Grundzinse  wegen  zur  Execütion  zu  greifen.  Der  Minister  wird  beauftragt,  von  den  beiden  Briefen  Abschriften 
vorzulegen  und  darttber  schriftlich  zu  rapportiren.  —  Vgl.  Nr.  168,  N.  4.  VBProL  p. »». 

4)  16.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Le  refus  que  la  chambre  adminiBtrm- 
tive  du  Löman  a  fait  en  dernier  Heu  d'ex6cuter  les  ordres  du  Gouvernement  relativement  k  la  perception 
des  cens,  et  les  nombreuses  connexions  de  quelques-uns  de  ses  membres  avec  le  parti  anarchiste  Tont  enti^re- 
ment  privöe  de  la  confiance  du  C.  E.  D6sirant  la  remplacer  par  des  citoyens  probes,  entendus,  attachös  i 
la  patrie  et  au  gouvemement,  il  vous  invite  k  demander  de  suite  au  prüfet  national  du  canton  du  Löman 
une  proposition  de  citoyens  qu'il  estime  propres  k  r6organiser  cette  autorit6  d'une  maniöre  convenable.^ 

VBProt  p.  884.  —  613,  p.  415. 


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Nr.  176  29.  December  1800  605 

5)  27.  December,  VR.  1.  Der  Minister  des  Innern  legt  Bemerkungen  des  RStattbalters  von  Leman  über 
den  Bestand  der  Verwaltungskammer  vor;  darin  werden  Auberjonois  und  Bergier  als  verdient  und  tüchtig 
belobt,  Testuz  und  La  Rottaz  als  den  Anarchisten  günstig,  der  erste  Suppleant,  JaYn,  der  Monod  ersetzt, 
als  ehrlich,  aber  jakobinisch  gesinnt  dargestellt;  dann  folgen  Vorschläge  für  eine  allfällige  Neubesetzung  der 
Behörde  ...  2.  Berathung  über  die  Entsetzung  des  gesamten  Collegiums  oder  einzelner  Mitglieder ;  gegen 
erstere  Maßregel  werden  Bedenken  erhoben,  u.  a.  die  Folge  dass  auch  die  bestätigten  Mitglieder  durch  die 
Maßregel  ihre  feste  Stellung  verlieren  und  bei  der  nächsten  Wahlgelegenheit  wieder  in  Frage  kommen ;  auch 
wird  anerkannt  dass  diese  VK.  gute  Dienste  geleistet  habe,  und  die  Entsetzung  einen  schlimmen  Eindruck 
machen  würde;  einen  Ausweg  findet  man  in  dem  Gesetz  v.  17.  d.  3.  Es  wird  nun  beschlossen,  Monod  zu 
entlassen,  Testuz  und  La  Rottaz  zu  entsetzen  . . .  Bezügliche  Beschlüsse  ...  4.  Nachricht  an  den  Minister, 
mit  dem  Auftrag,  die  VK.  zur  Einreichung  eines  Doppelvorschlags  für  die  Ergänzung  zu  veranlassen  und 
s.  Z.  die  Vorschläge  des  Statthalters  nochmals  einzureichen  . . .      VBProt.  p.  526-581.  -  6i3,  p.  4i7.  4i».  «i.  428.  424. 

6)  1801,  2.  Januar,  VR.  Der  Finanzminister  verliest  eine  Zuschrift  der  Verwaltungskammer  von  Leman, 
die  behauptet,  es  sei  ungesetzlich,  zur  Eintreibung  der  Grundzinse  Gewalt  anzuwenden.  Bevor  man  sich 
darüber  entschließt,  soll  der  Brief  des  Ministers  und  die  vorgelegte  Antwoi*t  abschriftlich  beigebracht  werden. 

Am  5.  wurden  die  verlangten  Vorlagen  ins  Archiv  verwiesen  (p.  76).  ro   p.  .  . 

7)  6.  Januar,  VR.  Nach  Prüfung  der  Vorschläge  für  Ersatzwahlen  in  die  Verwaltungskammer  von  Leman 
werden  als  neue  Mitglieder  ernannt :  Andr6  Terrisse  von  Gland,  Jean  Samuel  Deloys  von  Lausanne,  Daniel 
Benjamin  Creux  von  Lausanne.  VEProt.  p.  loe.  io7.  -  6f3,  p.  425. 

De  Loya  war  von  dem  RStatthalter,  die  andern  von  der  VK.  vorgeschlagen. 

8  a)  16.  Januar,  VR.  Infolge  der  Ablehnung  von  DeLoys,  wegen  schwacher  Gesundheit  etc.,  sind  Ersatz- 
vorschläge  eingegangen,    aus   denen  Victor   Secretan,    Präsident   der  Gemeindskammer  von  Lausanne,   ge* 

wählt  wird.  VBProt.  p.  SOS-e.  -  613,  p.  (427.)  429. 

8  b)  23.  Jan.,  ebd.  Da  V.  Secretan  ablehnt,  so  wird  der  Minister  des  Innern  beauftragt,  ihn  nochmals 
zum  Eintritt  in  die  VK.  zu  ermuntern.  Prot  p.  417-I8.  —  613,  p.  (4si.)  488. 

8  c)  27.  Jan.,  ebd.  Es  wird  angezeigt  dass  V.  Secretan  auf  der  Ablehnung  beharre,  ein  Beschluss  aber 
noch  nicht  gefasst.  —  Am  30.  erfolgt  die  Ersatzwahl,  die  auf  N.  Crud  von  Lausanne  fällt. 

Prot  p.  468.  577.  —  617,  p.  681. 

176. 

Bern.    1800,  29.  December. 

79  (Gg.  &.  Prot.)  p.  498.  789.  756—57.  764.  —  407  (Gee.  n.  D.)  Nr.  308.  -  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  186,  187.  —  Bull.  d.  loie  &  d.  V.  184-186. 

N.  schw.  Bepubl.  HL  704—5.  947.  957;  959—61. 

Bestätigung  der  alten  Uehereinkünfte  betreffend  goUesdiemtliche  Verrichtungen  in  Eapperswyl, 
Canton  TJiurgau. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  29.  Weinmonat  letzthin  und  nach 
angehörtem  Bericht  der  Commission  des  öffentlichen  Unterrichts; 

In  Erwägung  dass  in  der  Filialgemeinde  Rapperschwyl  zufolg  mehrerer  von  den  betreffenden  Behörden 
ergangenen  Beschlüsse  und  nach  bisher  beobachteter  üebung  der  gewöhnliche  Gottesdienst  von  dem  Pfarrer 
von  Lipperschwyl  alle  zweite  Sonntage  gegen  herkömmliche  Gebühren  abgehalten  werden  mußte; 

A8.ft.d.HelT.VL  64 


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506  29.  Deceraber  1800  Nr.  176 

In  Erwägung  dass  die  Kirchgemeinde  Lipperschwyl  durch  die  provisoriBch  erhaltene  Erlaubnis,  sich 
ihren  Pfarrer  selbst  zu  wählen,  kein  Recht  erhielt,  dem  Gewählten  Bedingungen  vorzuschreiben  welche  zum 
Nachtheil  eines  Dritten  gereichen;  dass  hiemit  die  von  derselben  ihrem  Pfarrer  willkürlich  auferlegte  Ver- 
pflichtung, keinen  Gottesdienst  in  Rapperschwyl  zu  halten,  an  sich  nichtig  ist; 

In  Erwägung  dass  aus  Mangel  hinlänglicher  Information  sowohl  mehrere  Beschlüsse  der  vollziehenden 
Gewalt  als  Decrete  der  Gesetzgebung  erlassen  wurden,  die  bei  näherer  Beleuchtung  der  wahren  Beschaffenheit 
dieses  Gegenstandes  nicht  statthaben  können, 

verordnet : 

1.  Es  sind  alle  sowohl  von  dem  gesetzgebenden  Körper  erlassenen  Decrete  als  die  von  der  vollziehenden 
Gewalt  gemachten  (!)  Beschlüsse  betreffend  die  von  den  Pfarrern  zu  Wigoldingen  und  Lipperschwyl  in  der 
Filialgemeinde  Rapperschwyl  zu  ver(sehenden)  pfärrlichen  Verrichtungen,  insoweit  durch  solche  Decrete  und 
Beschlüsse  die  durch  ehevorige  Verordnungen  eingeführte  und  beobachtete  Uebung  abgeändert  wurde,  mithin 
die  von  der  vollziehenden  Gewalt  gefassten  Beschlüsse  vom  14.  August  und  1.  Herbstmonat  1798  samt  jenem 
vom  21.  Jenner  1800,  dann  die  von  der  gesetzgebenden  Gewalt  am  17.  März  und  1.  Heumonat  1800  erlassenen 
Decrete  *)  zurückgenommen  und  der  Pfarrer  von  Lipperschwyl  gehalten,  in  der  Filiale  Rapperschwyl  jeden 
zweiten  Sonntag  den  Gottesdienst  abwechselnd  mit  dem  Pfarrer  von  Wigoldingen  zu  halten. 

2.  Diese  Rücknahme  hat  keinen  Bezug  auf  den  Directorialbeschluss  vom  24.  Heumonat  1798,  welcher 
der  Gemeinde  Rapperschwyl  einen  eigenen  Todtenacker  bewilligt,  welche  Verfügung  hiemit  gutgeheißen  und 
bestätigt  wird. 

1)  Am  24.  Mai  1800  hatte  der  große  Rath  ein  Gesuch  der  Gemeinde  R.,  den  Directorialbeschluss  v. 
14.  Aug.  1798  zu  bestätigen,  an  den  Vollziehungs-Ausschuss  zur  Erledigung  gewiesen  (GR.Prot.  p.  205 — 6);  — 
am  19.  August  behandelte  dagegen  der  gg,  Rath  eine  Reclamation  von  63  Bürgern  von  Wigoldingen,  die  an 
den  Vollziehungsrath  verwiesen  wurde  (Prot.  p.  70). 

2  a)  29.  October,  VR.  Infolge  eines  Berichts  des  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  über  diesen 
Streit  wird  an  den  gg,  Rath  eine  Botschaft  gerichtet,  die  denselben  einläßlich  darstellt  . . . 

VBProt.  p.  22-26.  -  177,  p,  587—40.  -  66«,  p.  415—21. 

.2  b)   31.  October,  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft.  Dieselbe  wird  an  die  Unterrichtscommission  zu  baldigem 
Rapport  gewiesen. 

3  a)  18.  December,  gg.  R.  Die  Commission  (Ref.  Anderwert)  erstattet  einen  Bericht,  der  für  drei  Tage 
auf  den  Kanzleitisch  gelegt  wird.  177,  p.  541—46. 

3  b)  23.  Dec,  ebd.  Zweite  Verlesung  und  Ausfertigung  eines  Beschlusses  als  Decretsvorschlag.  —  Ex- 
pedition am  29. 


*)  Vgl.  Bd.  y.  Nr.  329.   Die  übrigen  hier  erwähnten  Verfügungen  sind,  weil  durch  spätem  Entscheid  entkräftet,  nicht 
aufgenommen  worden. 


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Nr.  177  30.  December  1800  507 

177. 

Bern.    1800,   30.  December. 

79  (Gg.  B.  Prot)  p.  667.  6«0.  781.  742—46.  754.  775.  -  407  {Qm.  u.  De«r.),  Nr.  806.  -  122  (PUk.)  Nr.  258.  —  1020  (Allgem.)  p.  9—11.  18—16.  17—19. 
Tmgbl.  d.  Ges.  n.  D.  T.  189-191.  —  Bnll.  d.  loit  *  d.  V.  188—89.  —  N.  Bchw.  Bepnbl.  IlL  878.  906—6.  982.  948—49;  951. 

2!ulassung  wn  Titeln  für  Gehaltsrückstände  bei  Zahlungen  für  versteigerte  Nationalgüter. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoIIziehuDgsratbes  vom  27.  Wintermonat  1800 
und  nach  angehörtem  Vortrage  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  es  ebenso  billig  als  aber  für  den  Staat  vortheilbaft  sei,  bei  dem  bevor- 
stehenden Verkaufe  der  Nationalgüter  die  durch  ebendiesen  Verkauf  zu  tilgenden  rückständigen 
Gehaltsanforderungen  der  Beamten  zahlungsweise  anzunehmen; 

In  Erwägung  aber,  dass  diese  Befugnis,  so  wie  sie  in  den  Artikeln  10  und  17  des  Decretes  vom 
10.  April  1800  enthalten  ist,  allen  denjenigen  Beamten,  welche  ihre  Anforderungen  nicht  so  anzubringen 
wQssten,  zum  Nachtheile  gereichen  müßte; 

In  Erwägung  endlich,  dass  es  Pflicht  sei,  bei  dieser  Befugnis  solche  Einschränkungen  anzubringen, 
dass  nicht  der  Vortheil  der  einen  den  andern  zum  Nachtheil  gereiche,  sondern  dass  es  bei  der  im 
allgemeinen  gesetzlich  vorgeschriebenen  gleichmäßigen  Bezahlung  aller  im  Rückstande  [sich]  befind- 
lichen Beamten  sein  Verbleiben  habe, 

verordnet : 

1.  An  die  Bezahlung  des  Kaufschillings  der  zu  versteigernden  Nationalgüter  werden  auch  an- 
genommen die  eben  durch  diesen  Verkauf  zu  tilgenden  Forderungen  der  im  Rückstande  begriffenen 
Beamten. 

2.  Diese  Forderungen  müssen  an  dem  gleichen  Orte  und  zu  gleicher  Zeit  eingereicht  werden, 
die  zu  Bezahlung  des  ersten  Vierttheils  der  Kaufsumme  bestimmt  sind. 

3.  Der  Betrag  sämtlicher  dieser  Forderungen  wird  dem  Ersteigerer  sogleich  von  der  Kaufsumme 
abgezogen,  und  vermittelst  dessen  die  Summe  des  restanzlichen  Kaufschillings  bestimmt. 

4.  Die  Bezahlung  dieses  so  gefundenen  restanzlichen  Kaufschillings  soll  dann  ganz  so  geschehen, 
wie  der  Artikel  10  des  Decrets  vom  10.  April  1800  es  vorschreibt,  nämlich  zum  ersten  Vierttheil 
baar,  zum  zweiten  Viertel  in  einem  Jahre,  zum  dritten  in  zwei  Jahren,  und  endlich  zum  vierten  und 
letzten  Vierttheil  in  drei  Jahren  nach  geschehener  Gutheißung  des  Kaufes. 

5.  Vermittelst  dessen  werden  die  diesem  Decret  widersprechenden  Bestimmungen  vorheriger 
Gesetze,  und  namentlich  der  zweite  Theil  des  10.  Artikels  und  der  ganze  Artikel  17  des  Decrets 
vom  10.  April  1800  zurückgenommen. 

6.  Gegenwärtiges  Decret  soll  gedruckt,  gleich  den  frühern  auf  diesen  Gegenstand  Bezug  habenden 
Gesetzen  bei  jeder  Steigerung  abgelesen  und  sonst  auf  gewohnte  Weise  bekanntgemacht  werden. 

1)  Den  ersten  Anstoß  zu  diesem  Beschlasse  gab  eine  Motion  im  gg.  Rath  (1.  Oct.),  die  auf  etwas 
aoderes  zielte  (vgl.  Nr.  182^  N.  1,  2  a).  Was  derselbe  festsetzte,  war  übrigens  längst  in  der  Luft  gelegen, 
wie  einzelne  Aeußernngen  in  Acten  zeigen  welche  sich  um  Ausgleichung  von  Steuerfordernngen  und  Gehalts* 


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oOÖ  30.  December  1800  Nr.  177 

rUckständen  etc.  drehten.   Eine  Anregnng  der  Art  soll  im  gg.  Ratb  am  7.  October  gemacht  worden  sein,  laut 
Bull.  helv6t.  XV.  250. 

2)  27.  November.  Aaf  Antrag  eines  Mitglieds  erlässt  der  Vollziehnngsrath  folgende  Botschaft  an  den 
gg.  Rath.  ^Der  VR.  glaubte  in  euerer  Botschaft  vom  (16.)  Weinmonat  nichts  anderes  wahrzunehmen  als  den 
Wunsch,  dass  die  Rückstände  der  Besoldungen  von  den  öffentlichen  Beamten  und  Militärs  aufs  bäldeste 
abgetragen  würden,  und  die  Einladung  an  die  Vollziehung,  dass  sie  sich  aufs  tbätigste  mit  diesem  Gegenstand 
beschäftige  und  die  Mittel  vorschlage  welche  diese  Beschleunigung  erzwecken  und  zugleich  de(m)  Vortheil 
des  Staats  angemessen  sein  wUrden.  Der  VR.  ist  mit  euch,  Bürger  Gesetzgeber,  innigst  überzeugt  dass  nichts 
nothwendiger,  nichts  nützlicher  und  nichts  billiger  ist  als  diese  Tilgung  der  Nationalschuld.  Dadurch  wird 
der  Nationalcredit  wieder  hergestellt,  das  Interesse  vieler  einzelner  Bürger  mit  dem  Interesse  der  Republik 
aufs  engste  verknüpft,  die  Lauigkeit  und  Muthlosigkeit  der  Beamten,  welche  glaubten  ihre  Zeit  und  Arbeit 
umsonst  aufzuopfern,  wird  neue  Thätigkeit  erlangen  (?),  und  endlich  wird  dadurch  vielen  gewesenen  und  noch 
wirklich  angestellten  Beamten,  welche  bei  Einführung  der  neuen  Ordnung  der  Dinge  ihren  eigentlichen  Beruf 
verlassen  und,  mehr  ihr  Herz  als  (den)  Kopf  zu  Rath  ziehend,  öffentliche  Aemter  angenommen  (haben)  und 
dadurch  in  ihren  häuslichen  Geschäften  zurückgekommen  (sind),  die  ihnen  sehr  nöthig  gewordene  Unter- 
stützung gereicht.  —  Das  Gesetz  v.  13.  Mai  bestimmt  deutlich,  auf  welch'  eine  Art  der  Erlös  aus  den  zum 
Verkauf  bestimmten  Nationalgütern  soll  verwandt  werden;  allein  es  ist  zu  befürchten  dass  diese  Verfügung 
vielen  Schwierigkeiten  und  gewiss  einer  weitläußgen  und  langwierigen  Operation  unterworfen  sein  werde.  Die 
Bezahlung  in  Schuldtiteln  ist  auch  mehr  ein  frommer  Wunsch  als  in  dem  Reich  der  Möglichkeit;  die  Un- 
geheuern Bedürfnisse  mit  welchen  wir  überladen  wurden  nöthigten  die  Regierung,  zu  allen  Hülfsmitteln  ihre 
Zuflucht  zu  nehmen.  Indessen  bleiben  noch  einige  Schuldtitel  zurück,  deren  Veräußerung,  um  diese  Schulden 
zu  tilgen,  sehr  vortheilhaft  wäre,  weil  sie  entweder  nur  einen  kleinen  oder  gar  keinen  Zins  tragen  oder  (nach) 
eine(r)  lange(n)  Reihe  von  Jahren  erst  ablöslich  sind.  —  Diesem  nach  glaubte  der  VR.,  nach  reifer  Be- 
trachtung, euch  . .  einige  Zusätze  zu  dem  schon  bestehenden  Gesetz  vorschlagen  zu  dörfen,  welche  die  Tilgung 
der  Nationalschuld  erleichtem  und  beschleunigen  könnten.  Das  Wesentliche  davon  ist  in  folgenden  (Bestim- 
mungen) enthalten,  die  er  die  Ehre  hat  euch  vorzulegen,  mit  der  Einladung,  selbe,  wenn  sie  euere  Genehmigung 
erhalten,  in  ein  Gesetz  zu  verwandeln.  —  1.  Wenn  einer  oder  mehrere  Beamte,  welche  rückständige  An- 
forderungen an  den  Staat  zu  machen  haben,  auf  der  öffentlichen  und  gesetzlichen  Steigerung  das  Meistgebot 
auf  ein  Nationalgut  haben,  und  also  Käufer  davon  werden  wird,  so  soll  dessen  oder  deren  gänzliche  rückständige 
Anforderung  an  der  Eaufsumme  abgezogen  werden.  2.  Wenn  diese  rückständige  Anforderung  weniger  als 
den  vierten  Theil  des  Werths  des  bestandenen  Nationalguts  ausmacht,  so  sollen  dieser  oder  diese  Beständer 
noch  baar  zulegen,  bis  es  den  vierten  Theil  des  Werths  ausmacht;  die  übrigen  drei  Viertel  sollen  dann  nach 
dem  im  Gesetz  v.  7.  Oct.  bestimmten  Termine  bezahlt  werden.  3.  Uebersteigt  aber  die  rückständige  An- 
forderung den  vierten  Theil  des  Werths  des  bestandenen  Guts,  so  soll  der  Ueberrest  der  Kaufsumme  in 
drei  gleichen  Zahlungen  abgeführt  werden,  als  ^/3  in  einem  Jahr,  Vs  in  zwei  Jahren,  Vs  in  drei  Jahren  nach 
dem  Verkauf.  4.  Die  Vollziehung  ist  bevollmächtigt,  sowohl  die  Beamten  jener  Cantone,  in  welchen  keine 
oder  wenig  Nationalgüter  zum  Verkauf  ausgeboten  (werden),  als  auch  Beamte  anderer  Cantone  für  ihre  rttek- 
8tändige(n)  Anforderung(en)   mit  Schuldschriften,   wenn   es   ohne   Nachtheil   des  Staates  geschehen  kann,   zu 

bezahlen.^  VRProt  p.  621—524.  —  178,  p.  496-497.  -  526,  p.  98-95.  —  B«pubL  HL  878—80. 

3)  3.  December,  gg.  R.    Verlesung  der  Botschaft.    Verweisung  an  die  Flnanzconmiission. 

4  a)   10.  December,  gg.  R.    Das  erstattete  Gutachten  (von  Wyttenbach)  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch 
gelegt.  178,  ^  499—502. 


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Nr.  178  31.  Üecember  1800  509 

4  b)  17.  Dec,  ebd.  Zweite  Verlesiuig.  Wegen  verschiedener  Einwendungen,  die  in  der  Diseussion  erhoben 
worden,  gebt  die  Vorlage  an  die  GommisBion  zurück;  auf  den  20.  d.  boU  sie  eine  neue  einbringen. 

4  c)  20.  Dec,  ebd.  Das  umgearbeitete  Outachten  wird  sofort  berathen,  angenommen  und  dringlich 
erklärt.  t»,  ^  60»-6. 

4d)   23.  Dec,  ebd.    Verlesung  und  Expedition  des  Beschlusses  als  Decretsvorschlag. 

5  a)   23.  Dec,  VR.    Eingang  des  Vorschlags.    Verweisung  an  den  Finanzminister  zur  Begutachtung« 

YBProt.  p.  461.  —  625,  p.  97. 

5  b)   26.  Dec,  ebd.    Dem  gg.  Rath  wird  geantwortet,  man  habe  nichts  einzuwenden  oder  beizufügen,  etc. 

YBProt  p.  491.  ~  179,  p.  785.  —  708,  p.  (109—10.)  111. 

6)  30.  December,  gg.  R.  Anzeige  des  VR.  dass  er  den  Beschluss  billige.  Da  derselbe  als  dringlich 
behandelt  wurde,  so  wird  er  jetzt  nochmals  verlesen,  unverändert  angenommen  und  ausgefertigt. 

178. 

Bern.    1800,  3l.  Decemben 

308  (TBL.  Prot.)  p.  588—586.  -  779  (Mil.)  p.  (247—48.)  249  -51.  253—56.  —  Tagbl.  d.  BeMhl.  eie.  lU.  75—77.  -  Ball.  d.  arr.  etc.  III.  66,  67. 

N.  sehw.  Bepubl.  IV.  1096. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ersatzleistungen  der  Gemeinden  für  deserürte  Recruten. 

Der  VollziehuDgsrath,  benachrichtigt  dass  in  vielen  Gemeinden  der  6.  Artikel  des  Gesetzes  vom 
17.  September  1799,  über  die  Aushebung  eines  Soldaten  auf  hundert  Activbürger,  welcher  verordnet 
dass  die  Deserteurs  wieder  ersetzt  werden  sollen,  nicht  vollzogen  worden; 

Nach  Anhörung  seines  Eriegsministers, 

heschliejSt: 

1.  Der  Kriegsminister  sei  beauftragt,  den  Regierungsstatthaltern  der  betreffenden  Cantone  das 
Namensverzeichnis  der  durch  die  Gemeinden  infolge  ob[en]gedachten  Gesetzes  gestellten  Recruten, 
welche  desertirt  und  von  denselben  nicht  wieder  ersetzt  worden  wären,  unverzüglich  einzusenden. 

2.  Vierzehn  Tage  nach  geschehener  Aufforderung  an  diese  Gemeinden  sollen  dieselben  gehalten 
sein,  der  Verwaltungskammer  ihres  Cantons  die  Summe  von  einhundert  vier  Franken  und  neun  Batzen 
für  Eleidungs-,  Ausrüstungs-  und  Bewaffnungskosten  jedes  von  ihnen  zu  ersetzenden  Deserteurs  baar 
zu  entrichten. 

3.  Auf  die  nämliche  Zeit  werden  diese  Gemeinden  die  Recruten  selbst,  welche  zur  Ersetzung 
ihrer  Deserteurs  dienen  sollen,  im  Hauptort  ihres  Cantons  ohne  die  militärische  Eleidung  stellen ; 
diese  Recruten  sollen  aber  von  guter  Leibesbeschaffenheit  sein  und,  bevor  sie  angenommen  werden 
können,  sich  den  Forderungen  des  Beschlusses  vom  23.  Sept.  (1799)  unterziehen.  Den  Gemeinden 
ist  jedoch  die  Wahl  freigestellt,  statt  dessen  die  Summe  von  vierundsechszig  Franken,  außer  der 
im  2.  Art.  angegebenen,  [mehr]  zu  bezahlen,  vermittelst  welcher  sie  von  der  Stellung  der  Recruten 
und  von  jeder  darauf  Bezug  habenden  Verantwortlichkeit  befreit  werden. 

4.  Diejenigen  Gemeinden  welche  binnen  der  im  2.  Art.  vorgeschriebenen  Frist  ihre  Beiträge 
an  Mann(8cha&)   oder   Geld   nicht  geliefert  hätten  werden  nach  dem  12.  Art*  des  Gesetzes  vom 


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610  Ende  December  1800  bis.  März  1801  Nr- 175 

IT.  Sept  1799  für  jeden:  Tag  der  Verspätung,  eine  Geldbüße  van  zehn  Franken  per  Mann  eriegen 
müssen. 

5.  Die  Verwaltungskainmern  werden  die  infolge  de(s)  2.  und  3.  Artikel(s)  empfangenen  SummeQ 
zur  Verfügung  des  Kriegsministers  halten,  welcher  darüber  besondere  Rechnung  ablegen  wird. 

6.  Der  Kriegsrainister  wird  der  Regierung  diejenigen  Cantonsbehörden  welche  sich  in  der  Voll- 
ziehung des  gegenwärtigen  Beschlusses,  die  Ihm  (ihnen?)  spedell  übertragen  ist,  einiger  Nachlä&igkeit 
schuldig  machen  würden,  zu  erkennen  geben  (!). 

7^  Gegenwärtiger  Beschliiss  soll  gedruckt,  gehörigen  Orts  bekanntgemacht  und  in  das  Tagblatt 
der  Gesetze  (!)  eingerückt  werden. 

Es  fehlten  etwa  250  RecrUten,  die  nicht  ersetzt  worden  waren. 

Eine  Ergänzung  bietet  folgender  Act: 

1801,  4.  Februar.  Der  Vollzieh ungsrath  an  den  Kriegsminister.  ^En  faisant  connattre  au  Conseil  ex^utif 
par  votre  rapport  de  ce  jour  que  depuis  Tarret^  du  31  D6cembre  dernier  beaucoup  de  d^erteurs  qui  devaient 
Hre  remplac^s  par  les  communes  se'  pr^sentent  volentairement  et  offrent  de  rentrer  dans  leurs  corps,  voiis 
avez  repräsent^  . .  les  inconv^nients  qui  r^sulteraient,  seit  de  condamner  ces  individus  k  teneur  de  la  loi, 
soit  de  les  iaisser  impunis,  et  avez  prop(^6,  comme  la  mesure  la  plus  convenable,  de  les  faire  condamner 
par  les  conseils  de  discipline  ä  recommencer  leur  Service  et  de  regarder  celni  quils  ont  fait  avant  T^poque 
de  leur  d^sertion  comme  non  avenu.  Le  C.  E.,  entrant  absolument  dans  les  id^es  que  vous  avez  ^noncees 
ä  ce  sujet,  adopte  votre  proposition  et  vous  invite  en  consöquence  k  donner  aux  diffi^rents  corps  de  troupes 
les  directions  qu'elle  nöcessite.**  VBProt.  p.  7o,  7i.  -  779,  p.  (275-76 )  «i. 

179. 

Bern.   1800,  Ende  December,  bis  1801,  März. 

310,  311  (VRProt).  -  790  (Fnnkraieb),  etc. 

Erde  Verhandlungen  mit  der  französischen  Botschaß  über  eine  Gebietsabtretung  im  Dappenfhal. 

Zu  der  nachfolgenden  Actensammlung  ist  einzig  zu  bemerken,  dass  das  Geschäft  vom  März  1801  an 
längere  Zeit  ruhte. 

1)  28.  December  (7  Niv.  IX),  Bern.  Mi  Reinhard  an  den  helvetischen  Vollziehungsrath.  „Je  suis  charg^ 
par  mon  gouvemement  de  n^gocier  anpr^s  du  Conseil  ez6cutif  de  la  R6publique  helv^tique  la  cession  d'nne 
petite  portion  de  territoire  situ^e  dans  le  canton  L6man,  snr  laquelle  les  Consuls  de  la  R6publique  d^sirent 
de  faire  passer  un  nouvel  embranchement  de  route  entre  Oen^ve  et  Morey.  La  route  dont  il  s'agit  passerait 
de  Morey  k  Gen^ve  k  travers  le  val  Sennes,  le  col  des  Fauciiles,  Gex  et  Ferney.  XJne  route  ancienne  snit 
d6jA  en  partie  cette  direction.  Le  gouvernement  fran^ais,  determin^  k  6tablir  cetfe  communication  direcie 
enti^rement  sur  son  territoire,  a  reconnu  qu'en  Touvrant  k  travers  le  territoire  fran^ais  actuel,  on  trouverait 
de  grands  obstacles  dans  les  localit^s,  tandis  que  ces  obstacles  ne  se  rencontreraient  point  en  suivairt  la 
vattee  des  Dapes.  Dans  cette  derni^re  supposition  il  serait  donc  n^cessaire  d'acqu6rir  d'un  cdt6  toute  U 
montagne  de  la  Tuffe,  dont  la  France  ne  poss^de  qu'une  partie,  et  de  Tautre,  d'6tendre  la  ligne  de  limites 
aa-delA  de  la  vall^  des  Dapes  jusques  au  sonuüet  de  la  Ddle,  oA  ilparait  qu'elle  passait  antrefois.  L-idöe 
de  cette  n^ooiation  n'est  point  nouvelle;  eile  fut  d6jä.propös6e  k  Tancien  gouvemement  bemois^.qmiy  ali^guaiit 


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Nr.  179  Ende  December  1800  bi«  Mllrz  1801  5U 

ladlffieult^  des  ciroonaUnees  et^adant  toujoura  la  diseussion  de  cette  affaire,  .pensa  qu'^lle  deyait  s^ajourner 
k  la  paix.  Aujoard*hui  les  circoDstances  sont  chang^es,  et  il  est  joste  que  le  goaveroement  fran^ais  a'attende 
de  la  part  du  gouveniemeDt  helv^tique  actael  k  une  condesceDdance  motiv6e  par  touB  les  int^r^ts  du  bon 
voisiuage  et  de  Tamiti^.  S'il  dösire  de  s^parer  la  n^gociation  actuelle  de  l'op^ration  g6n^ra1e  des  r^trocessions 
et  6cbanges  qui  seraient  jug6s  indispeDsables  pour  la  plus  parfaite  rectificatioo  des  frontiöres  respectives, 
Operation  d6jä  conyenue  par  le  trait6  d'alliance;  c'est  que  cet  objet  a  paru  le  plus  presse,  surtont  pour  nos 
commanicatioDS  militaires,  et  rlen  n'empSche  qn'ä  T^poque  de  la  rectificatiofi  g6n6rale  des  limites  la  cession 
qui  anrait  lieu  aujourd'hui  ne  soit  prise  en  consid^ratiön.  II  ue  me  r^ste  qn'k  prier  le  Conseil  ex6cutif  de 
vouloir  bien  nommer  le  plus  tdt  possible  une  personne  avec  laquelle  je  puisse  traiter  Tobjet  en  question,  et 
d'agr^er  les  assurances  de  ma  haute  consid6ration.^ 

790,  p.  IH  b,  c  (Orig.).  -^  BArehi?:  P«r.  Gaa.  Ar«h,  (Copie).  —  3383,  p.  247— 2^0. 

2)  30.  December.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  „Vous  recerez  ci-joint  copie= 
d*une  lettre  du  ministre  pl6nipotentiaire  de  la  R6publique  fran^aise,  en  date  du  7  Nivose,  par  laquelle  il 
demande  d'entrer  en  n^gociation  pour  la  cession  d'une  petite  portion  de  territoire  situ^e  dans  le  canton  L6man 
et  appel6e  la  vaUee  des  Dappes,  au  travers  de  laquelle  le  gouvernement  fran9ais  d^sire  de  faire  passer  un 
nouvel  embranchement  de  route  entre  Gen^ve  et  Morey.  Le  C.  £.  vous  invite«.  k  examiner  cette  lettre.aveo 
deox  de  ses  membres^  les  citoyens  Zimmermann   et  Frisching,   pour  lui  präsenter  de  concert  votre  pr^avis 

Snr  cet  Objet.^  VfiProt  p..572,  578.  —  790^  p.  115.  ^  3388,  p..25L 

3)  1801,  4.  Januar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Reinhard.  Antwort  auf  dessen  Note  ▼.  7.  NItosIb...  pMes, 
commettants  s'occuperont  sans  d61ai  de  cet  objet  important;  mais  vous  concevrez  aisöment,  citoyen  Ministre^ 
qu'avant  d'autoriser  la  personne  qu'ils  choisiront  k  cet  effet,  k  entrer  en  nögociation  avec  vous  sur  une  affalre 
de  cette  nature,  il  est  essentiellement  n^cessaire  d'avoir  des  renseignements  exacts  pris  sur  les  lieur  de  ce 
qni  constitue  le  fonds  et  les  accessoires  de  votre  demande.  Aussitot  que  ces  lumi^res  leur  seront  parvenues, 
je  m'empresserai  de  prendre  leurs  ordres  afin  de  vous  instruire  de  leur  r6solution  sur  la  proposition  que  vous 
venez  de  leur  faire.    Agr^ez^  etc.  BArohiT:  Par.  Qm.  Areh.  (CopioK 

4)  8.  Januar.  M.  Begos  an  den  VoUziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Weisung  v.  30.  Dec.  Er  fincle 
die  Sache  wichtig  genug,  um  sie  mit  Sorgfalt  zu  behandeln  und  die  Größe  des  zu  bringenden  Opfers  möglichst 
genau  zu  bestimmen,  um  allfüllig  eine  entsprechende  Ausgleichung  fordern  zu  können.  Indessen  sei  die  frz. 
GeBandtschaft  benachrichtigt  worden,  dass  man  sich  Über  den  Sachverhalt  erkundige,  und  den  RStatthalter 
von  Leman  habe  er  beauftragt,  alle  erhältlichen  Angaben  ober  die  Ausdehnung  und  Bevölkerung  des  ver- 
langten Gebietes  einzusenden,  den  Finanzminister  eingeladen,  über  den  bisherigen  JZollertrag  in  St.  Cergue 
Bericht  zu  beschaffen,  und  ebenso  die  Postverwaltung,  den  zu  erwartenden  Verlast  an  Einnahmen  ihres  Betriebs 
zu  ermitteln ;  endlich  bemUhe  er  sich,  Carten  oder  Pläne  über  die  fragliche  Gegend  zu  bekommen.  Sobald 
er  diese  Materialien  besitze,  werde  er  sein  Gutachten  erstatten ;  er  hoffe  indess  dass  ihm  dieser  Erkundigungen' 
wegen  einige  Frist  bewilligt  werde,  etc.  BArcWv:  pm.  g«s.  Arch.  (Copie).  —  790.  p.  117—119  (OHg.)- 

5)  8.  Januar,  Bern.  Die  Centralverwaltung  der  Post  an  M.  Begos.  Begutachtung  der  von  frz.  Seite 
verlangten  Grenzveränderung  zwischen  den  Bergen  la  Tuffe  und  la  D51e.  Gegen  die  Erstellung  einer  be- 
sondem  Verbindung  zwischen  Morey  und  Gex  habe  man  nichts  einzuwenden,  2umal  die  derzeitigen  Verhält- 
nisse keinen  Vortheil  gewähren  und  die  wünschbaren  Ooncessionen  für  den  Grenzverkehr  kaum  erhältlich 
sein  würden,  etc.  etc.  —  (Vgl.  N.  9.)  3393,  p.  25a-255  (Cop.). 

6)  8.  Januar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  Abschriftliche  Mittheilung  der  Goärespondenz  über  die 
voB  Frankreieh  verlangte  Abtretung  des  Dappenthals  (drei  Stücke)  und  Bericht  über  die  Motive  des  ein- 
geschlagenen VerDahrens;   Andeutung  dass  M.  Reinhard  sich  daifüber  verstimmt  zeige   und  vielleicht  in.  unr 


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512  Ende  December  1800  bis  März  1801  Nr.  179 

freundlichem  Sinne  an  Talleyrand  Bericht  erstatte.     Seine  Ungeduld  stimme  übrigens  zu  dem  Ton,   den  er 
in  seiner  Note  angeschlagen  habe  . . .  batcWt:  p».  Qm.  Arck 

7)  13.  Januar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  zeigt  an,  er  gewärtige  von  dem  RStatthalter  von 
Leman,  dem  Finanzminister  und  der  Centralpostverwaltung  einläßliche  Berichte  über  den  Wunsch  der  frz. 
Regierung,  einen  Theil  des  Dappenthals  zu  erhalten.    Ad  acta.  VBProt.  p.  S5L 

8  a)  17.  Januar  (27  Niv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Erinnerung  an  die  Note  v.  7.  Niv. 
und  die  am  17.  geschehene  Mittheilung  eines  bezüglichen  Plans  und  Ansuchen  um  Bericht  über  den  Stand 
der  Sache  . . .  3372,  p.  ml 

Am  19.  Jan.  im  VR.  behandelt;  ein  Beschluss  wurde  aber  nicht  gefasst;  (vgl.  N.  10). 

8  b)  20.  Jan.  Antwort  von  Begos.  Erwähnung  des  vorläufigen  Schreibens  v.  4.  Jan.  und  Anzeige  dass 
heute   dem  Vollziehungsrath   ein  Gutachten   vorgelegt   worden,   womit   sich   derselbe  unverweilt  beschäftigen 

werde,   etc.  BArehW:  Ptr.  Gm.  Axch.  (Extr.) 

9)  20.  Januar.  Rapport  des  Ministers  Begos  über  die  begehrte  Abtretung  des  Dappenthals.  1.  Reca- 
pitulation  der  einleitenden  Verhandlungen;  Feststellung  der  Aussicht  auf  entsprechende  Entschädigung;  Er- 
innerung an  die  längst  bestehende  Absicht  Frankreichs,  die  Benutzung  einer  auf  helvetischem  Gebiete  liegenden 
Straße  für  den  Verkehr  mit  der  Landschaft  Gex  und  Genf  entbehrlich  zu  machen,  und  die  bezüglichen  Trac6* 
Studien,  die  eine  kaum  zu  überwindende  Schwierigkeit  ergeben  und  zu  dem  fraglichen  Abtretungsbegehren 
geführt  haben.  Dabei  komme  am  wenigsten  das  Bedürfnis  einer  Militärstraße  in  Betracht,  indem  der  beste 
Weg  über  St.  Claude  gehe;  ein  gewisser  anderer  würde  für  den  Waarenverkehr  nicht  brauchbar  sein,  der 
bisher  den  bequemen  Umweg  (über  St.  Cergue)  benutzt  habe.  2.  Die  helvetische  Postverwaltung  sehe  in  der 
projectirten  Abzweigung  keinen  Nachtheil  für  sich;  denn  die  vor  7 — 8  Monaten  begonnene  Benutzung  der 
Strecke  über  Nyon  nütze  ihr  nichts;  im  Gegentheil  müsse  sie  fürchten,  dass  die  frz.  Diligence  offen  oder 
heimlich  einen  Theil  der  Transporte  zwischen  dem  Ct.  Leman  und  Genf  an  sich  ziehen  könnte;  der  frz. 
Postcourier  gehe  nicht  mehr  über  Nyon ;  um  von  ihm  etwelchen  Nutzen  zu  haben,  müßte  die  frz.  Verwaltung 
zwei  Bedingnisse  zugestehen,  die  von  ihr  nicht  erhältlich  seien.  3.  Um  so  gewisser  sei  ein  Verlust  für 
den  helvetischen  Handel ....  Die  projectirte  neue  Straße,  die  etwa  eine  Stunde  weit  durch  Schweiz.  Gebiet 
gehe,  erfordere  ein  Baucapital,  das  mit  den  diesseits  zu  entrichtenden  Zöllen  in  keinem  Verhältnis  stehe;  die 
Ersparung  der  letztern  könne  also  nicht  das  entscheidende  Motiv  sein.  Laut  Bericht  des  Zollers  in  Njon 
haben  dieselben  in  den  zehn  Jahren  vor  der  helvetischen  Revolution  durchschnittlich  2640  S  betragen;  dieser 
Angabe  nicht  trauend  habe  er  sich  weiter  erkundigt  und  erfahren  dass  die  Zölle  in  Nyon  zwischen  1785 
und  1795  jährlich  10—12000  S  ausgemacht  haben.  Allein  die  frz.  Regierung  habe  größere  Interessen  im 
Auge ;  die  geplante  Straße  würde  zu  jeder  Jahreszeit  benutzbar,  dabei  viel  kürzer  und  weniger  beschwerlich 
sein  als  die  bisher  benutzte ;  die  Kaufleute  werden  das  helvetische  Gebiet  gern  umgehen,  und  damit  verfalle 
der  jetzt  über  Nyon  gehende  Verkehr.  Die  Sache  werde  aber  dadurch  noch  schlimmer,  dass  die  frz.  Regie- 
rung mit  geringen  Kosten  eine  Zweigverbindung  mit  Versoix  herstellen  könnte;  da  nun  der  Wasserweg  von 
Genf  und  Versoix  weg  nicht  (wesentlich)  mehr  koste  als  von  Nyon  aus,  um  die  höheren  Theile  Helvetiens 
und  Savoyen  zu  erreichen,  so  werde  dem  Hafen  von  Versoix  der  Verkehr  desjenigen  von  Nyon  zu  statten 
kommen,  und  damit  verfallen  die  Schiffer  von  Nyon  dem  Elend.  Diese  Erwägung,  die  im  J.  1767  der  frz. 
Regierung  vorgetragen  worden,  habe  zur  Einstellung  der  beabsichtigten  Hafenbauten  geführt.  Die  Regiernng 
von  Bern  habe  auch  allezeit,  um  eine  solche  Verbindung  zu  verhindern,  große  pecuniäre  Opfer  gebracht 
4.  Man  könne  ohne  Uebertreibung  diesen  Gesichtspunkt  noch  weiter  verfolgen.  Wenn  ein  Theil  des  Wallis 
an  Frankreich  abgetreten  werden  müsse,  um  eine  Straße  nach  Italien  zu  erstellen,  so  werde  unzweifelhaft  der 
Transit  nach  dem  Norden  Frankreichs  und  England,  (sobald  dieses  Frieden  geschlossen,)  und  umgekehrt,  für 


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Nr.  179  Ende  December  1800  bis  März  1801  513 

die  Schweiz  verloren  sein,  weil  die  Waaren  nach  Bonveret  kommen,  über  den  See  nach  Versoix  gehen  und 
dareh  die  erwähnte  Zweigstraße  nach  Frankreich  gelangen  können,  ohne  helvetischen  Boden  zu  berühren. 
Hiebe!  möchte,  wie  man  vernehme,  auch  ein  Privatinteresse  sich  betheiligen;  die  Erstellung  der  Straße  be- 
treibe ein  B.  Girod,  der  der  Stadt  Gex  einigen  Handel  zu  verschaffen  trachte;  dadurch  würde  Nyon  auch  den 
Absatz  ins  Burgundische  verlieren,  und  nicht  blos  in  diesem  District  würde  der  Handel  verschwinden ;  manche 
Kaufleute  würden  nach  Oenf  oder  Versoix  übersiedeln,  und  dadurch  auch  der  Preis  der  Immobilien  sinken. 
Wohl  könnte  man  versuchen,  durch  Ermäßigung  der  Taxen  einen  Theil  des  alten  Verkehrs  zu  behalten; 
allein  der  Schaden  könnte  kaum  ersetzt  werden,  und  namentlich  das  Commissionsgeschäft  in  Nyon  würde, 
wie  einsichtige  Männer  erklären,  vernichtet  werden;  Nyon  und  St.  Gergue  würden  nicht  mehr  als  Lagerplätze 
für  Eisen,  Wein,  Häute,  Leder,  Kaffee  etc.  benutzt,  und  die  Zollstätten  müßten  veröden.  5.  Wie  groß  das 
verlangte  Gebiet  sei,  lasse  sich  jetzt  nicht  genau  angeben,  weil  die  frz.  Regierung  die  nieue  Grenze  nur  un- 
bestimmt bezeichne.  Nach  den  bisher  angestellten  Ermittlungen  handle  es  sich  um  etwa  7000  Juchart  Wald- 
and  Weideland,  mit  einer  allerdings  spärlichen  Bevölkerung;  allein  der  Boden  sei  von  erheblichem  Werth, 
worüber  noch  nähere  Aufschlüsse  eingeholt  werden.  Da  falle  nun  in  Betracht,  dass  man  ein  Stück  Besitzthum 
desto  höher  schätze,  je  beschränkter  es  sei ;  es  sollte  daher  natürlich  erscheinen  dass  Frankreich,  bei  seiner 
relativen  Größe,  um  so  eher  eine  reichliche  Entschädigung  bewilligte,  als  diesseits  nicht  blos  Boden  geopfert, 
sondern  der  Wohlstand  des  Cantons  Leman  gefährdet  würde.  6.  Unter  dieser  Voraussetzung  finde  er  nicht 
räthlich,  zum  Ersatz  etwas  zu  verlangen,  was  Frankreich  als  althelvetischen  Boden  ohnehin  zurückerstatten 
sollte;  man  dürfe  also  nicht  die  Rückgabe  dieses  oder  jenes  Theils  des  Erguels  verlangen,  das  als  Ganzes 
gewissermaßen  versprochen  sei;  es  gebe  im  Norden,  Osten  und  Süden  Gegenden  welche  dem  helvetischen 
Gebiet  einverleibt  werden  sollten,  und  die  Frankreich  zum  Entgelt  für  die  gebrachten  Opfer  verschaffen  könnte ; 
eine  einzige  nehme  er  aus.  Jetzt  fasse  er  nur  die  Gemeinde  Celigny  ins  Auge,  die  mit  Genf  französisch  ge- 
worden. Deren  Umfang  betrage  1  Va  Stunden ;  das  Gebiet  sei  bewässert  durch  einen  Arm  der  Versoix ;  der 
größte  Theil  des  Bodens  bestehe  in  Wiesen.  Das  Dorf  enthalte  47  Häuser  und  etliche  andere  Gebäude,  mit 
51  Familien;  außerhalb  finden  sich  zwei  Weiler  mit  5  Haushaltungen.  Von  den  Gemeingütern,  die  im  Früh- 
jahr 1798  vertheilt  worden,  seien  nur  zwei  kleine  Wiesen  und  die  Pacht  eines  Wirthshauses  übrig,  so  dass 
für  die  öffentlichen  Bedürfnisse  einige  Auflagen  erhoben  werden  müssen.  Im  Ganzen  306  Seelen.  Das  ganze 
Gebiet  messe  c.  315  Juch.  und  die  Schätzung  möchte  auf  etwa  1  Hill.  Frk.  kommen.  Etwas  Wein  werde 
ausgeführt,  dazu  Heu  in  beträchtlicher  Menge  nach  Nyon  und  Coppet.  Einfuhr  und  Ausfuhr  stehen  ungefähr 
im  Gleichgewicht.  Früher  sei  der  Ort  ein  Schlupfwinkel  für  den  Schleichhandel  gewesen,  zum  Schaden  für 
Genf  und  Bern ;  jetzt  beschränke  sich  dieser  Schmuggel  auf  Salz,  Holz  und  etliche  Landesprodukte.  —  Von 
Belang  sei  es,  zu  bemerken  dass  die  ehemalige  Herrschaft  Coppet,  die  sechs  Gemeinden  umfasse,  wenn  etwa 
einmal  in  Celigny  ein  Zollbureau  errichtet  würde,  von  Helvetien  abgeschnitten  wäre,  indem  aller  Verkehr 
dahin  den  Beschwerden  des  „Transits**  unterworfen  wäre,  und  wegen  der  Nähe  von  Versoix  nur  ein  enger, 
fast  unbrauchbarer  Weg  nach  Norden  hin  offen  bliebe.  Die  Erwerbung  dieser  Enclave  würde  die  Handhabung 
der  Grenzpolizei,  namentlich  gegen  Viehseuchen,  wesentlich  erleichtern,  auch  die  Einfuhr  verbotener  Waaren 
ermöglichen.  Ueber  die  Neigungen  der  Bewohner  lauten  die  Kundschaften  widersprechend;  von  Frankreich 
werden  sie  nämlich  sehr  geschont,  mit  Auflagen  und  andern  Leistungen  nicht  beschwert,  und  von  Genf  her 
noch  unterstützt,  auch  im  Verkehr  begünstigt,  was  der  Ausfuhr  von  Wein  zu  statten  komme,  welche  sie 
benutzen,  um  auch  fremdes  Gewächs  zu  verkaufen ;  daher  scheuen  sie  jetzt  jede  Aenderung  des  Landesherm. 
Hinwider  würden  sie  unter  helvetischer  Herrschaft  mehr  Freiheit  für  den  Cultus,  eine  größere  politische 
Sicherheit  und  eine  bessere  und  billigere  Justiz  und  Verwaltung  finden.  7.  Aus  dem  allem  ergebe  sich  dass 
die  Erwerbung  dieses  Gebietes  um  so  vortheilhafter  wäre,  als  darin  einige  Garantie  für  die  Integrität  der 
Republik  geleistet,  der  frz.  Regierung  ein  Anreiz  zu  Erweiterungen  im  Ct.  Leman  entzogen  und  übelgesinnten 

AB.  a.  d.  HelY.  VL  65 


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514  Ende  Deceinber  1800  bis  März  1801  Nr.  179 

Einwohnern  des  Cantons  die  Hoffnung  auf  die  Vereinigung  mit  Frankreich  benommen  wäre.  Wenn  dieses 
keine  solche  Absichten  hege,  sollte  es  nicht  anstehen,  dieses  Gebiet  als  kleine  Entschädigung  abzutreten, 
unbeschadet  weitem  Vergütungen,  die  es  gewähren  könnte.  Als  weiteres  Motiv  dafür  ließe  sich  anfllhren 
dass  dieser  Winkel  sehr  wohl  Gelegenheit  böte,  das  frz.  Zollinteresse  zu  schädigen.  —  Wolle  man  auf  eine 
Abschätzung  eingehen,  so  möchte  der  Boden  von  Celigny  etwa  um  die  Hälfte  den  Werth  des  von  Frankreich 
geforderten  übersteigen ;  dagegen  verliere  man  diesseits  unermesslich  durch  den  Abgang  einer  wichtigen  Ver- 
kehrsader, besonders  wenn  man  die  von  M.  Choiseul  gefassten  Absichten  in  Rechnung  ziehe.  8.  Sodann 
könnte  nur  die  Abtretung  von  Constanz  den  Schaden  einigermaßen  vergüten ...  —  Folgt  ein  entsprechender 

Antrag   (Pr6avis)  ...  790,  p.  121— 185.  —  BArchW:  P»r.  6«.  Archiv. 

Ein  „Plan"  für  obige  Arbeit,  von  Begos  selbst  geschrieben,  liegt  in  Bd.  3393,  p.  257.  Ebendort  folgen 
p.  2.59 — 283;  289 — 291  mehrere  Correspondenzen  aus  dem  Canton  Leman,  die  sich  zumeist  mit  Angaben 
über  Celigny  befassen;  ein  vom  27.  Jan.  datirtes  Stück  (p.  285)  enthält  Notizen  die  in  obigem  Bericht  schon 
ziemlich  vollständig  enthalten  sind.  Mehrere  wurden,  vermuthlich  zur  Bequemlichkeit  eines  Benutzers,  in 
einem  Bogen  abschriftlich  zusammengetragen  (p.  293—296). 

Einen  Plan,  der  drei  Projecte  von  Straßen  andeutet,  enthält  derselbe  Band,  p.  331. 

10)  23.  Januar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  bespricht  den  Wunsch  der  frz.  Regierung,  einen 
Theil  des  Dappenthals  zu  erhalten,  findet  eine  solche  Abtretung  bedenklich,  durch  die  Ueberlassung  von 
Celigny  nicht  genügend  ausgeglichen  und  wünscht  außerdem  die  Stadt  Constanz  als  Tauschobject  hinzu- 
stellen . . .  Die  bezügliche  Note  wird  verworfen,  dagegen  die  Abtretung  von  Celigny  betont  und  der  Minister 
beauftragt,  eine  entsprechende  Antwort  an  M.  Reinhard  zu  entwerfen.  VBProt.  p.  431.  432. 

Das  Prot,  verweist  noch  auf  eine  Verhandlung  v.  25.  Januar,  „N®  6",  die  vermuthlich  eine  geheime 
war;  im  Hauptprotokoll  ist  für  diese  Sitzung  nichts  eingetragen.  —  Vgl.  N.  13. 

11)  24.  Januar,  Bern.  M.  Begos  an  M.Reinhard.  Note  betreffend  die  verlangte  Grenzverschiebung  im 
District  Nyon  ...  „Les  6claircissements  qu'il  (le  Conseil  ex^cutif)  s'est  procnr^s  k  cet  6gard  en  ont  amen^ 
d'autres,  sur  la  valeur  agricole  et  commerciale  des  lieux,  dont  le  gouvemement  fran^ais  demande  la  cession, 
et  sur  ce  que  les  districts  helv6tiques  voisins  perdraient  snccessivement  en  avantages  et  en  revenus  par  la 
confection  du  nouveau  chemin  projet6.  De  quelque  priz  que,  d'apr^s  les  lumi6res  acquises  sur  ces  objets, 
ait  paru  au  C.  E.  le  sacrifice  demand6,  son  d6sir  constant  de  faire  ce  qui  peut  etre  agr^able  k  la  France 
et  d*entretenir  avec  eile  les  relations  les  plus  solides  d'amitiö  et  de  bon  voisinage,  le  d^termine  ä  entrer  en 
n^gociation  sur  la  proposition  du  cit.  ministre  Reinhard  et  consentir  k  la  cession  du  territoire  helvötique 
d^sign^,  sauf  la  ratification  n^cessaire  du  Conseil  I6gislatif  helv6tique.  —  Ainsi,  toujours  dispos6e,  malgrö 
ses  pertes  multipli^es,  dont  k  la  v6rit^  la  justice  fran^aise  lui  fait  esp6rer  des  dödommagements,  k  se  preter 
aux  VGßux  de  sa  premi6re  alli^e,  THelv^tie  ne  lui  demandera  dans  cette  occasion  qu'un  faible  d^ommagement 
de  territoire  pour  celui  dont  eile  fera  Tabandon.  Le  petit  pays  de  Celigny,  d'nne  lieue  et  demie  au  plus  de 
contour  et  d'une  population  au  plus  de  trois  cents  ämes,  appartenait  k  la  ci-devant  r^publique  de  Genöve 
et  a  pass6  avec  cet  Etat  sous  la  loi  de  France.  Mais  ce  petit  territoire,  enti^rement  isol6  des  vastes  domaines 
fran^ais,  coupe  en  un  point  le  district  de  Nyon,  en  s^pare  les  six  communes  de  Coppet  et  aboutissant  dans 
un  tr^s  court  espace  au  bord  du  lac  L6man,  n'est  qu'un  foyer  de  contrebande,  ögalement  pr^jndiciable  anx 
vrais  int6r8ts  de  la  France  et  de  THelv^tie.  C'est  principalement  sous  ces  points  de  vue  qu'en  6change  da 
territoire  sept  fois  plus  consid^rable  d^sir^  par  la  France,  le  C.  E.  demande  celui  de  la  commune  de  Celigny, 
persuadö  d'ailleurs  que  dans  la  rectification  g6n^rale  des  limites  qui  doit  etre  r6gl6e  entre  les  deux  Rh- 
publiques,   la  France  aura  encore  ^gard  k  ce  qu'elle  doit  bien  juger  que  THelv^tie  perdra  dans  cette  sorte 


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Nr.  179  Ende  December  1800  bis  März  1801  515 

de  compensation.    Le   ministre   plenipotentiaire   de  France  voudra   bien   procarer  une  r^ponse  au  C.  E.  sur 
r^ehange  proposö,   k  Teffet  de  procöder  ensoite  l^galement  et  sur  les  lienx  respectifs  k  la  conclusion  de  la 

D^gOCiation   dont   il    S'agit"  . . .  790,  p.  137,  I88.  —  BArckl?:  P»r.  Ges.  Aroh.  (Copie). 

Hiezu  ein  kurzes  Begleitschreiben  von  Begos,  t.  24.  Jan. 

12  a)  25.  Januar  (5  Plnv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Antwort  auf  dessen  Note  betreffend 
die  verlangte  Gebietsabtretung . . .  ^Qnoique  dans  ma  note  du  7  Nivose  j'aie  pr^venu  le  Consei)  ex6catif  des 
motifs  qui  fönt  d^sirer  k  mon  gouvernement  que  la  cession  de  la  portion  du  territoire  helv^tique  dont  il 
s'agit  ait  Heu  sans  retard  et  ind6pendamment  de  la  d^marcation  g^n^rale  des  limites  k  tracer  entre  la  France 
et  THelv^tie,  et  quoique  Tassurance  que  j'ai  ^t^  autoris^  k  donner  que  la  cession  qui  serait  faite  actuellement 
serait  prise  en  consid^ration  k  Tepoque  de  la  grande  rectification  des  limites  et  qu'alors  on  pourrait  s'occuper 
de  compensations,  paraisse  suffire  pour  terminer  d6s  k  pr6sent  cette  Operation  pr^liminaire  k  la  confection 
de  la  nouvelle  route  de  Gen^ve  k  Morey;  cependant,  pour  tömoigner  au  C.  E.  mon  empressement  de  me 
conformer  an  mode  qu'il  a  choisi  pour  traiter  cette  affaire,  et  pour  ^viter,  autant  qu'il  est  en  moi,  des  d^lais 
olt^rieurs,  je  me  suis  bät6  de  transmettre  sa  note  k  mon  gouvernement,  dont  je  ne  manquerai  pas  de  lui 
faire  connattre  la  r^ponse.^  3372,  p.  8«i,  802.  —  BArohiv:  Pu*.  Geo.  Arch.  (Cupie). 

12b)  Am  28.  Jan.  bemerkte  Begos  in  seinem  Schreiben  an  Stapfer  über  obiges:  „Vous  n*en  trouverez 
certainement  point  les  formes  bien  douces,  ni  les  principes  fond^s  en  cette  justice  r^ciproque  que  se  doivent 
de  bons  alli^s  et  des  voisins  raisonnables.  On  voit  ici  le  ton  de  quelqu'un  qui  a  toujours  droit  de  demander 
et  d'obtenir  sur-le-champ  les  objets  de  ses  demandes,  mais  qui  parait  trouver  singulier  qu'on  pretende  k 
quelque  retour,  et  qui,  pour  les  objets  les  plus  importants,  ne  veut  pas  mSme  donner  le  temps  de  faire  des 
r^flezions  n^cessaires.^ 

13)  26.  Januar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  eine  an  M.  Reinhard  zu  richtende  (erlassene?) 
Note  betreifend  die  gewünschte  Gebietsabtretung  vor.    Sie  wird  genehmigt.    (Text  fehlt  im  Protokoll.) 

VBProt  p.  464. 

Am  27.  früh  wird  eine  Antwort  von  Reinhard  vorgelegt,  des  Inhalts  dass  er  die  erhaltene  Erklärung 
der  frz.  Regierung  mittheile;  (p.  465). 

14)  7.  Februar  (18  Pluv.  IX),  Paris.  M.  Talleyrand  an  M.  Reinhard.  „J*ai  re9U,  Citoyen,  avec  votre 
lettre  du  5,  relative  k  un  embranchement  de  route  entre  Gex  et  Morey,  la  r^ponse  evasive  que  vous  a  faite 
le  gouvernement  helv^tique.  La  direction  qu'il  cherche  k  donner  k  cette  affaire  sort  tout-ä-fait  du  premier 
point  de  vue  sous  lequel  eile  avait  6te  envisag6e;  ce  n'est  point  une  n6gociation  k  ouvrir,  ce  n'est  point  un 
6change  actuel  k  effectuer,  c'est  une  tr^  faible  portion  de  terrain  k  c^der  k  la  France  dans  un  pays  inculte, 
sterile;  qui  n'a  que  quelques  päturages  et  oü  il  ne  se  trouve  peut-etre  pas  une  seule  habitation.  La  R6- 
publique  regarde  cette  cession  comme  tout-ä-fait  ^trangöre  au  Systeme  de  limites  qui  doit  etre  adopte  entre 
la  France  et  FHelv^tie;  cependant,  en  demandant  k  son  alli6  un  si  läger  saorifice,  eile  promet  de  le  prendre 
en  consid^ration  k  l'^poque  oü  la  d^marcation  g^n^rale  sera  rectifiäe.  Cette  perspective  devait  suffire  pour 
d6tenniner  le  gouvernement  helv^tique.  La  demande  qu'il  fait  aujourd'hui  du  territoire  de  Celigny  ne  peut 
etre  r^pondue  qu'au  moment  oü  il  s'agira  de  prononcer  d'apr^  les  bases  de  Tart.  4  du  traitä  du  2  Fruct. 
an  6  sur  le  sort  des  enclaves  frangaises  et  helv6tiques.  C'est  alors  que  des  questions,  qui  seront  toutes  de 
la  meme  natnre,  pourront  s'^clairer  Tune  par  Tautre  et  §tre  plus  ais6ment  r6solues.  Cette  consid6ration 
majeure  et  d^cisive  pourrait  dispenser  de  faire  observer  aujourd'hui  qu'il  n'y  a  aucune  parite  dans  T^change 
proposä  par  le  Conseil  ex^cutif,  soit  pour  la  position  des  lieux,  seit  pour  la  nature,  les  productions,  la 
Population  du  sol.  Je  doute  que  le  gouvernement  helv6tique  vous  ait  par]6  söriensement  du  d6savantage  qu'il 
troQverait  k  cet  behänge ;  Ton  connatt  la  bont6  et  Theureuse  Situation  du  territoire  de  Celigny  et  la  st^rilitö 


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516  Ende  December  1800  bis  März  1801  Nr.  179 

de  celui   qu'a   demand^  la  France.    Veuillez,   citoyen  Ministre,   inviter  ce  gouvernement  ä  revoir  la  qaestion 
80U8  8on  y^ritable  jour,  et  insister  sur  la  deinande  que  vons  avez  faite.^ 

3383,  p.  297,  298.  -  BArchir:  Par.  Gas.  Aroh.  (Copit). 

15)  9.  Februar  (20  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Anzeige  dass  die  frz.  Regierung  seine 
Schritte  in  Sachen  der  verlangten  Gebietsabtretung  genehmigt  und  ihn  beauftragt  habe,  dieselbe  ^.dea  wiric- 
samsten"  zu  betreiben.  Wegen  der  großen  Angelegenheiten,  welche  seine  Committenten  beschäftigen,  könne 
deren  Entscheid  Über  Celigny  sich  verzögern;  allein  er  bestätige  daBS  die  begehrte  Abtretung  seinerzeit  in 
Betracht  gezogen  werde  . . .  „Je  vous  prie  en  cons^quence  de  disposer  le  Conseil  ex6cutif  k  r^server  sa  contre- 
demande  pour  cette  epoque  et  ä  me  mettre  en  etat  d*as8urer  mon  gouvernement  que  le  votre  a  bien  vouln 
saisir   enfin   cette   occasion    de   donncr   k   la   France   une    preuve   si  peu  couteuse  de  def6rence  et  de  bon 

VOisinage."  3372,  p.  SSl.  —  B Archiv:  Par.  Qeti,  Arch.  (Copie). 

16)  13.  Februar  (24  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Hinweis  auf  das  zweite  Schreiben  in 
Sachen  der  verlangten  Gebietsabtretung  . . .  Aus  der  mitfolgenden  Depesche  sei  zu  ersehen  dass  die  frz. 
Regierung  sich  mit  dem  Gegenstand  bereits  beschäftigt  habe  (N.  14?).  „Si  par  hazard  quelqn'habitation  se 
trouvait  comprise  dans  le  territoire  dont  la  cession  est  demand6e,  vous  sentirez  facilement  qoe  cette  eir- 
constance  ne  saurait  changer  Tetat  de  la  question,  attendu  la  promesse  qui  a  et^  faite  que  la  cession  actuelle 
de  ce  territoire  serait  prise  en  consid6ration  lors  de  la  rectification  g6n6rale  des  limites.**  3372,  p.  40i. 

17a)  16.  Februar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  eine  Antwort  von  M.  Reinhard  vor  (N.  IG) ... 
„Le  Conseil  ex^cutif,  considerant  que  la  note  du  cit.  R.  est  une  suite  du  Systeme  hostile  qu'il  parait  vonloir 
Buivre,  et  k  Tegard  duquel  il  ne  peut  etre  pris  k  präsent  de  r^solution  definitive;  inform^  que  la  dite  note 
du  cit.  R.  ainsi  que  celJe  mentionn^e  au  12  F6vrier  (?)  ont  ät6  communiqudes  aux  ministres  de  la  R^publiquc 
k  Paris,  juge  ne  devoir  prendre  aucnne  d^cision  sur  cet  objet."  VßProt.  p.  sm,  mi. 

17  b)  16.  Februar,  VR.  1.  Der  Minister  legt  eine  Note  von  M.  Reinhard  vor,  die  einen  Auftrag  seiner 
Regierung  betreffend  eine  Abtretung  im  Dappenthal  mittheilt.  2.  „Le  Conseil  ex^cutif,  considerant  que  la 
demande  du  gouvernement  fran^ais  est  trop  positive  et  son  objet  d*une  trop  I6g6re  importance,  pour  qn'elle 
puisse  etre  plus  longtemps  refus^e  ou  ^loign6e;  considerant  d'un  autre  cot6  qu*nne  d^cision  par  laquelle  une 
portion  du  sol  helvetique  est  ali^n^e  ne  peut  Omaner  que  de  Tautorite  legislative,  et  non  point  du  pouvoir 
ox^cutif,  arrete :  1.  Le  ministre  des  Relations  extärieures  sera  charg6  de  präsenter  le  projet  d'nn  message 
au  Corps  l^gislatif,  accompagn^  d'un  rapport  historique  sur  ce  qui  s*est  passö  k  cet  ^gard  entre  le  Gouverne- 
ment et  le  ministre  fran^ais,  et  de  tous  les  renseignements  qui  ont  ete  recueillis  sur  la  valeur  du  terrain 
demande.  2.  Ce  message  contiendra  la  demande  que  le  C.  £.  soit  autorise  k  en  effectuer  la  cesBion.  3.  Le 
Ministre  . .  informera  le  ministre  de  la  R^publique  fran9ai8e  de  la  d6cision  ci-dessus.^ 

VRProi.  p.  867,  868.  -  3383,  ^  806,  306. 

18)  23.  Februar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  den  Entwurf  einer  Botschaft  an  die  Gesetzgeber 
vor;  derselbe  wird  aber  nicht  genehmigt,  sondern  durch  folgende  Fassung  ersetzt.  „Der  bevollmächtigte 
Minister  der  fränkischen  Republik  begehrte  im  Namen  seiner  Regierung  die  Abtretung  eines  Stacks  vom 
helvetischen  Boden,  um  eine  Straße  von  Morey  nach  Genf  mit  desto  grc^ßerer  Leichtigkeit  errichten  zu  kttnaen« 
Der  Vollziehungsrath  entschloss  sich  mit  Vorbehalt  Ihrer  Ratification  das  begehrte  Stück  Land  abzutreten; 
aber  er  glaubte  zugleich  der  fränkischen  Regierung  den  Vorschlag  machen  zu  müssen,  gegen  dasselbe  den 
kleinen  Bezirk  von  Seligny,  welchen  der  District  Neus  einschließt,  an  Helvetien  einzutauschen.  Der  Brief- 
wechsel welcher  über  diesen  Gegenstand  zwischen  dem  frk.  Minister  und  dem  VR.  gefUhrt  worden,  und  den 
dieser  Ihnen,  Bürger  Gesetzgeber,  vorzulegen  die  Ehre  hat,  wird  Sie  mit  dem  Werthe  des  verlangten  Gegen- 
standes bekanntmachen  und   beweisen,    1)  dass  es  unmöglich  Bei,   gegenwärtig   auf  dem  Eintaasche  welchen 


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Nr.  180  2.  Januar  1801  517 

der  VR.  wünschte  zu  bestehen;  2)  dasB  die  frk.  Regierung  ein  besonderes  Interesse  darauf  legt,  dass  Über 
diese  Angelegenheit  ohne  Aufschub  entschieden  werde.  Der  VR.  glaubt . .  dass  die  helvetische  Regierung 
dem  Begehren  ihrer  Verbündeten  entsprechen  sollte;  da  es  aber  Ihnen  zukömmt,  Über  die  Veräußerung  von 
einem  Theile  des  helvetischen  Bodens  zu  entscheiden,  so  ladet  Sie  der  VR.  ein,  ihn  zu  bevollmächtigen, 
dieselbe  zu  bewerkstelligen."  VRProt.  p.  505~507.  -  790,  p.  iss  a,  b.  -  I8i,  p.  343,  344. 

Eine  Abschrift  der  bezüglichen  Correspondenz  mit  Reinhard  liegt  bei  der  Botschaft  (Bd.  181,  p.  345—351 ; 
anderes  p.  359 — 61). 

19  a)  28.  Februar,  ^g,  R.  (geheim).  Eingang  der  Botschaft.  Diese  wird  einer  Commission  zur  Prüfung 
Übermacht,  die  auf  Montag  ihr  Gutachten  vorlegen  soll.  Ernannt  sind  (durch  geheimes  Mehr)  Escher,  Garrard, 
Huber,  FUßli,  LUthy.  Prot  p.  249-50. 

19  b)  2.  März,  ebd.  Die  Commission  empfiehlt,  den  VR.  durch  eine  Botschaft  auf  die  durch  die  Con- 
stitution bestimmten  Formen  und  Rechte  aufmerksam  zu  machen.   Ihr  Vorschlag  wird  genehmigt.      Prot.  p.  257. 

20)  2.  März.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Botschaft  v.  23.  Februar . . . 
j^Da  dem  gg,  Rath  kein  bestimmter  Abtretungstractat . .  zur  Ratification  vorgelegt  wurde,  so  muß  derselbe 
den  Schluss  ziehen,  dass  Sie,  Bürger  Vollziehungsräthe,  nur  Berechtigung,  in  das  Begehren  der  franzosischen 
Republik  einzutreten  und,  mit  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen  Formen,  einen  Tractat  hierüber  zu  schließen 
begehren.  Hierzu  aber  sind  Sie . .  schon  durch  den  §  80  der  Constitution  berechtigt,  der  Ihnen  selbst  die 
Unterhandlung  und  Abschließung  derjenigen  Tractate,  die  Sie  für  das  Wohl  der  Republik  als  zuträglich 
halten,  unter  Vorbehalt  der  gehörigen  Ratification  zur  Pflicht  macht.  Der  gg.  Rath  glaubt  daher  außer  dieser 
Anzeige  Ihnen  . .  keine  weitere  Vollmacht  geben  zu  müssen  über  einen  Gegenstand  wozu  Sie  die  Verfassung 
schon  hinlänglich  berechtigt,  und  er  erwartet  von  Ihnen  die  treuste  und  sorgfältigste  Leitung  der  äußern 
Angelegenheiten  der  Republik  während  den  jetzigen  entscheidenden  Zeitumständen.^ 

Prot  p.  258-59.  -  463,  Nr.  399a. 

180. 

Bern.    1801,   2.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  13-17.  —  637  (BOrgerr.)  p.  57—59.  61-63,  —  1020  (Allgem.)  p.  1-8.  -  Tagbl.  .1.  Reschl.  elf.  III.  77—80. 
Bnll.  d.  arr.  etc.  III.  68—70.  —  N.  «chw.  RepuM.  IV.  1117. 

Verordnung  betreffend  die  Controlle  über  die  Niederlassung  von  Fi^enidm. 

Der  Vollziehungsmth,  auf  Ansicht  des  Gesetzes  vom  24.  Wintermonat  1800  über  die  Nieder- 
lassung der  Fremden; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

bescMießt: 

1.  Die  Verwaltungskammern  werden  ohne  Verzögerung  die  zufolge  dem  Gesetze  vom  29.  Wein- 
monat 1798  ertheilten  Niederlassungsscheine  zurückziehen  und  dieselben  zernichten. 

2.  Sie  werden  bei  der  Zurückziehung  die  bisherigen  Inhaber  auffordern  lassen,  den  Vorschriften 
des  Gesetzes  vom  24.  Wintermonat  ein  Genüge  zu  leisten. 

3.  Die  Niederlassungsscheine  die  sie  ertheilen  sollen  vermittelst  eines  gedruckten  Formulars 
ausgestellt  werden. 


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518  2.  Januar  1801  Nr.  180 

4.  ßei  Bürgern  der  fränkischen  Republik,  die  sich  in  Helvetien  niederzulassen  begehren,  sollen 
die  Zeugnisse  des  fränkischen  Bürgerrechts  als  Heimatscheine  angesehen  und  abgenommen  werden. 

5.  Wenn  eine  Yerwaltungskammer  in  dem  Fall  ist,  einem  wirklich  angesessenen  Fremden  wegen 
wiederholtem  Ruhe  und  Ordnung  störenden  Betragen  den  Niederlassungsschein  zurückzuziehen,  so 
wird  sie  in  den  öffentlichen  Blättern  davon  die  Anzeige  thun. 

6.  Die  Verwaltungskammern  werden  den  Ertrag  der  zu  Händen  der  Nation  bezogenen  Nieder- 
lassungsgebühren vierteljährlich  mit  dem  Obereinnehmer  verrechnen. 

7.  Die  Municipalitäten  werden  die  den  Gemeinden  zukommende  Hälfte  dieser  Gebühren  bei  der 
Einregistrirung  der  Niederlassungsscheine  beziehen. 

8.  Zu  dem  Ende  wird  in  jedem  Niederlassungsschein  der  Betrag  der  Gebühr  von  Seiten  der 
Verwaltungskammer  angezeigt  werden. 

9.  Die  Verzeichnisse  der  in  jedem  Canton  angesessenen  Fremden,  welche  die  Verwaltungs- 
kammern der  vollziehenden  Gewalt  einzusenden  haben,  sollen  in  tabellarischer  Form  abgefasst  sein 
und  folgend^  Rubriken  enthalten:  Den  Vornamen,  den  Geschlechtsnamen,  das  Alter,  die  Heimat  und 
den  Beruf  des  Fremden,  die  Anzeige  ob  er  verheiratet  und  Familienvater  sei  oder  nicht,  die  all- 
fällige Aufenthaltszeit  in  Helvetien,  den  Niederlassungsort,  die  Art  der  Sicherheitshinterlage  und 
das  Datum  des  Niederlassungsscheins. 

10.  Den  Verzeichnissen  der  angesessenen  Fremden  wird  jedesmal  ein  anderes  beigefügt  werden, 
das  mit  Auslassung  der  nicht  dahin  passenden  Rubriken  die  Namen  derjenigen  Fremden,  denen  [diej 
Niederlassungsscheine  verweigert  worden,  nebst  den  Gründen  dieser  Verweigerung  enthalten  soll. 

11.  Die  Fremden  Verzeichnisse  werden  dem  Minister  der  innern  Angelegenheiten  zu  Händen  der 
vollziehenden  Gewalt  zugesandt  werden. 

12.  Die  erste  Einsendung  derselben  soll  mit  Anfang  Aprils  1801  geschehen. 

13.  Die  nachherigen  Verzeichnisse  werden  nur  die  später  erfolgenden  Niederlassungsbewilligungen 
sowie  auch  die  Umänderung  oder  Zurückziehung  der  bereits  ertheilten  enthalten. 

14.  Auf  den  1.  April  1801  werden  die  Verwaltungskammern  den  Municipalitäten  vollständige 
Verzeichnisse  der  in  ihren  Bezirken  angesessenen  Fremden  abfordern  und  dieselben  mit  den  bis 
zu  diesem  Zeitpunkt  ausgestellten  Niederlassungsbewilligungen  vergleichen. 

15.  Sie  werden  hierauf  diejenigen  Fremden,  welche  sich  als  angesessen  auf  einem  Municipalitäts- 
verzeichnisse  befinden  würden,  ohne  mit  einem  Niederlassungsschein  versehen  zu  sein,  aus  dem 
Canton  und  über  die  Grenzen  der  Republik  weisen. 

16.  Der  Beschluss  des  Vollziehungs-Directoriums  vom  17.  Christmonat  1798  ist  hiemit  auf- 
gehoben. 

17.  Dem  Minister  der  innern  Angelegenheiten  ist  aufgetragen,  über  die  Vollziehung  des  gegen- 
wärtigen Beschlusses,  welcher  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll,  zu  wachen. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  vorans. 


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Nr.  181  3.  Januar  1801  519 

181. 
Bern.    1801,   3.  Januar. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  648— i».  690—91.  702—3.  723.  766.  —  80  (dgl.)  p.  1.  —  408  (Ges.  u.  Decr.)  Nr.  307.  —  1080  (Allg«in.)  p.  26-30. 
Tagbl.  d.  Oes.  u.  D.  T.  192,  198.  -  Bali.  d.  loifl  A  d.  T.  191,  192.  —  N.  schw.  Bepobl.  111.  86«.  906  -7.  920.  968. 

Bedingte  Aufhebung  des  droit  d*aubaine. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  in  einem  benachbarten  Staate  der  Zweifel  aufgeworfen 
worden,  als  ob  diejenigen  Erbschaften  welche  aus  Helvetien  ins  Ausland  fallen  nicht  verabfolget, 
und  somit  das  sogenannte  droit  d'aubaine  ausgeübt  würde ; 

In  Erwägung  also,  dass  es  nothwendig  sei,  keine  Regierung  in  einem  solchen  Wahne  zu  lassen, 
sondern  vielmehr  gesetzlich  zu  erklären,  dass  dieses  dem  freien  Verkehr  und  den  gesellschaftlichen 
Verbindungen  zwischen  den  Nationen  so  hinderliche  Recht  in  Helvetien  keineswegs  statthabe, 

verordnet : 

1.  Erbschaften  welche  in  Helvetien  einem  Ausländer  zufallen  können  von  demselben  in  alle 
Länder  gezogen  werden  und  sind  somit  dem  sogenannten  droit  d'aubaine,  oder  dem  Recht  der 
Nichtverabfolgung  einer  solchen  Erbschaft,  nicht  unterworfen. 

2.  Wenn  jedoch  in  andern  Staaten  den  helvetischen  Bürgern  die  Verabfolgung  der  ihnen  in 
denselben  zugefallenen  Erbschaften,  dieser  gesetzlichen  Erklärung  ungeachtet,  [dennoch]  verweigert 
würde,  so  sollen  den  Bürgern  eines  solchen  Staates,  kraft  Gegenrechts,  die  ihnen  in  Helvetien  zu- 
fallenden Erbschaften  auch  nicht  mehr  verabfolgt  werden. 

Obstehende  Schlussnahroe  ist  eine  Folge  von  Nr.  87,  veranlasst  durch  einen  concreten  Fall : 

1)  1800,  27.  November,  gg.  R.  1.  RStatthalter  Rusconi  beschwert  sicli  Namens  seiner  Gattin  (Adelaide 
Londonio),  die  von  Malland  gebUrtig  ist,  über  Schwierigkeiten,  die  der  Verabfolgung  ihres  Vermögens  ent- 
gegenstehen, und  begehrt  dass  dieselben  durch  eine  bestimmte  Erklärung,  Gegeiirecht  zu  halten,  gehoben 
werden.  Verweisung  an  die  Vollziehung.  2.  Die  Finanzcommission  wird  beauftragt,  „Im  allgemeinen  zu 
untersuchen,  ob  und  welche  gesetzliche  Verfügungen  zu  gegenseitiger  ungehinderter  Verabfolgung  von  Erb- 
schaften aus  dem  Auslande  nöthig  sein  möchten^.  179,  p.  727-29. 731. 783-84.  -  196,  p.  331-32. 

2  a)  10.  December,  gg.  R.  Die  Coromlssion  legt  ein  Gutachten  vor.  Für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch 
verwiesen.  179,  p.  719-21. 

2  b)    13.  Dec,  ebd.    Zweite  Verlesung.    Annahme  als  Gesetzesvorschlag. 

2  c)   15.  Dec,  ebd.    Bestätigung  und  Expedition  an  den  VR. 

3  a)  16.  December,  VR.  Eingang  der  Vorlage.  Verweisung  an  die  Minister  des  Auswärtigen  und  des 
Innern  zur  Begutachtung.  vBProt.  p.  826.  -  610,  p.  si. 

3  b)  24.  Dec,  ebd.  Rapport  des  Ministers  des  Auswärtigen,  der  im  französischen  Text  einen  irrigen 
Ausdruck  rügt  (retirer  statt  attirer),  aber  im  Uebrigen  Zustimmung  erklärt.  Genehmigung  in  dem  Sinne, 
dass  die  Correctur  dem  Secretanat  des  gg.  Raths  mitzutheilen  sei. 

VKProt.  p.  487-88.  —  179,  p.  715.  717-18.  -  610,  p.  (83,  84.)  85. 


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520  3.  Januar  1801  Nr.  182 

4  a)   29.  Decerober,  gg.  R.    Eingang  der  Anzeige  des  VR.  dass  er  nichts  abzuändern  wünsche.   Verschab 
der  Berathung  um  drei  Tage. 

4b)    1801,  B.Januar,  ebd.    Zweite  Verlesung;  Bestätigung  und  Ausfertigung. 

182. 

Bern.    1801,   3.  Januar. 

79  ((ig.  R.  Prot.)  p.  303.  349.  396.  745—16.  75«.  775.  -  80  (dgl.)  p.  1,  2.  —  408  (Ges.  u.  D.)  Nr.  308.  -  1020  (AUgom.)  p.  31-36. 
T«gbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  191,  192.  —  Bull.  d.  loiä  &  d.  V.  190.  —  N.  «hw.  Republ.  U.  656-57.  HI.  951. 

Ermächtigung  des  Vollziehungsratlis  zur  Verwendung  von  Schuldbriefen  für  Zahlung  von  OeludtS' 
rückständen. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehungsraths  vom  27.  Wintermonat  1800  und 
auf  angehörten  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  es  dringend  ist,  die  rückständigen  Besoldungen  der  Beamten  zu  bezahlen; 

In  Erwägung  dass  es  ebenso  thunlich  und  zweckmäßig  ist,  hierzu  einen  Theil  der  noch  vor- 
handenen Staatsschuldtitel  zu  verwenden  als  [aber]  diese  Schuld  blos  durch  den  Verkauf  von  National- 
gütern zu  tilgen, 

verordnet  : 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  zu(r)  Bezahlung  der  rückständigen  Besoldungen  der 
öffentlichen  Beamten  nebst  dem  Ertrag  der  zu  verkaufenden  Nationalgüter  auch  Staatsschuldtitel  zu 
verwenden. 

Zu  vergleichen  ist  Nr.  177,  N.  1. 

1)  1800,  30.  September.  Motion  von  Koch:  „BB.  GG.  Der  Verkauf  von  NationalgUtern  im  gegenwärtigen 
Augenblick  wird  in  den  meisten  Gegenden  fUr  die  Nation  nachtheilig  sein.  Die  Rückstände  der  öffentlichen 
Beamten  müssen  bezahlt  werden;  man  wollte  eine  allgemeine  Maßregel  hiefUr;  die  Bezahlung  durch  Activ- 
Schuldtitel  konnte  nicht  allgemein  angewandt  werden;  desswegen  nahm  das  betreffende  Gesetz  ansscliließlicb 
die  erstere,  obgleich  schädliche  Manier  an.  Nun  sehe  ich  hierin  keine  Schlussrichtigkeit,  dass  eine  an  sich 
vortheilhafte  Maßregel  darum  gar  nicht  angewendet  werden  soll,  weil  sie  nicht  allgemein  anwendbar  ist  In 
einigen  Cantonen  nun  sind  Nationalguter  auf  dem  Verkaufstableau,  deren  Veräußerung  vom  größten  Nachtheil 
ist,  während  sich  in  den  gleichen  Cantonen  Activschulden  vorfinden,  deren  Anwendung  den  nachtbeiligen 
Verkauf  verhindern  würde.  Ich  trage  also  darauf  an  dass  die  Vollziehung  berechtigt  werde,  in  denjenigen 
Cantonen  wo  es  ohne  große  Schwierigkeit  geschehen  kann,  den  als  rückständig  erklärten  Gehalt  der  öffent- 
lichen Beamten  ganz  oder  zum  Theil  in  Staatsschuldtiteln  abzahlen  zu  lassen.'' 

196,  p.  161—62.  163.  —  Itopobl.  U.  6S0. 

2  a)  1.  October,  gg.  R.  Von  Koch  wird  der  Antrag  gestellt,  die  Vollziehung  zu  ermächtigen,  in  etlichen 
Cantonen  wo  es  leicht  geschehen  könnte  die  rückständigen  Gehalte  ganz  oder  theilweise  in  Staatsschuld- 
Schriften  zu  bezahlen.    In  drei  Tagen  zu  behandeln. 

2  b)    7.  Oct.,  ebd.    Obiger  Antrag  wird  jetzt  an  die  Finanzcommission  zur  Begutachtung  gewiesen. 

3  a)    16.  October,  gg.  R.    Die  Commission  (Ref.  Escher)  erstattet  ihren  Bericht,  der  genehmigt  wird. 

186,  p.  165-66. 


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Nr.  183  5.  Januar  1801  521 

3  b)  16.  October.  Dei*  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Da  es  nicht  unwahrscheinlich  ist,  dass 
unter  der  Zahl  von  NationalgUtern  die  Sie  zur  Entrichtung  der  rückständigen  Besoldungen  der  öffentlichen 
Beamten  zu  veräußern  vorgeschlagen  haben,  sich  mehrere  vorfinden  werden  die  nicht  einmal,  ohne  zu  großen 
Nachtheil  der  Nation,  der  Versteigerung  preisgegeben  werden  dürfen,  und  da  der  jetzigen  Zeitumstände  wegen 
ebenso  wahrscheinlich  auch  selbst  von  denjenigen  Nationalgütern  deren  Versteigerung  statthaben  wird,  eine 
nicht  unbeträchtliche  Anzahl  den  wahren  innern  Werth  in  den  Versteigerungssummen  nicht  erreichen  wird, 
80  ist  es  wichtig  dass  in  Zeiten  an  die  Ausfüllung  einer  Lücke  gedacht  werde,  die  bei  der  Entrichtung  der 
rückständigen  Gehalte  an  die  Beamten  der  Republik  entstehen  könnte.  Zu  diesem  Ende  ladet  Sie,  Bürger 
Vollzieh ungsräthe,  der  gg.  Rath  ein,  demselben  so  bald  möglich  anzuzeigen,  ob  nicht  in  den  allfällig  noch 
vorhandenen  Schuldschriften  der  Nation  ein  zweckmäßiges  Hülfsmittel  für  dieses  Bedürfnis  zu  finden  wäre. 
Insofern  solche  Zinsschriften  ohne  besondern  Nachtheil  des  Staats  zu  diesem  Endzweck  verwandt  werden 
können,  so  wünscht  der  gg.  Rath  sowohl  die  Summe  als  auch  die  Beschaffenheit  dieser  Effecten  die  hierzu 
verwendbar  sind  zu  kennen,  um  dann  hierauf  diejenigen  Bestimmungen  machen  zu  können,  welche  erforderlich 
sein  möchten,  um  die  Beamten  in  demjenigen  Verhältnis  zu  befriedigen,  wie  es  ihre  Dienste  und  die  llülf- 
losigkeit  in  der  sie  der  Staat  bisher  lassen  mußte  nothwendig  erheischt." 

Prot.  p.  897—98.  -  468,  Nr.  221  ».  —  ßepnbl.  II.  667. 

4  a)  17.  October,  VR.  Eingang  der  Botschaft  des  gg,  Raths.  Sie  wird  behufs  Entwerfung  einer  Ant- 
wort an  den  Finanzminister  gewiesen.  VRProt  p.  288—89.  —  708,  p  lo;. 

4  b)  23.  October,  VR.  Der  Finanzminister  legt  sein  Gutachten  über  die  Frage  vor,  ob  auch  Zins- 
schriften zur  Bezahlung  der  Besoldungsrückstände  bestimmt  werden  könnten.  Dasselbe  wird  einem  Mitglied 
zur  Prüfung  übergeben  und  soll  morgen  behandelt  werden.    ^  VEProt.  p.  454. 

5  a)    20.  December,  gg,  R.    Das  zweite  Gutachten  wird  nochmals  verlesen  und  sofort  angenommen. 

5  b)    23.  Dec,  ebd.    Bestätigung  und  Expedition  als  Decretsvorschlag. 

6  a)    23.  December,  VR.    Die  eingelangte  Vorlage  geht  an  den  Finanzminister. 

6  b)  26.  Dec,  ebd.  Der  Minister  rapportirt  in  dem  Sinne  dass  keine  Einwendung  zu  machen  sei.  Nach- 
richt an  den  gg.  Rath  . . .  vRProt.  p.  462.  492.  —  179,  p.  735.  -  626,  p.  97,  98.  -  708,  p.  (loo-io.)  111. 

7  a)  30.  December,  gg.  R.  Eingang  der  zustimmenden  Botschaft  des  VR.  Dem  Reglement  gemäß  wird 
der  Beschluss  für  drei  Tage  aufgelegt. 

7  b)  1801,  3.  Januar,  ebd.  Neue  Verlesung.  Im  Eingang  wird  das  Wort  Militärs  gestrichen,  das 
üebrige  unverändert  angenommen  und  ausgefertigt. 

183. 

Bern.    1801,   5.  Januar. 

79  (Gg.  ß.  Prot.)  p.  721—722.  762.  7ö«-  70.  775.  -  80  (dgl.)  p.  16.  ~  406  (Ges.  u.  D.)  Nr.  809.  -  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  IUI— 197. 
Bull.  d.  lois  &  d.  V.  192-195.  —  N.  echw.  Republ.  III.  860.  964.  968—69;  971—72. 

Bestimmung  des  Maximums  der  auf  Steuerbetrug  und  NachläjSigkeit  der  Beamten  zu  setzenden 
Strafen. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Vorschlag  des  VoUziehungsratbs  und  in  Krwägung  dass,  un- 
geachtet das  Gesetz  vom  15.  Christmonat*)  1800  über  die  Beziehung  der  Abgaben  für  das  Jahr  1800 


*)  Die  Originalausfertiguugen  setzen  wiederholt  13. 
AS. ».  d.Helv.VI.  66 


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522  5.  Januar  1801  Nr.  183 

der  vollziehenden  Gewalt  alle  erforderlichen  Maßregeln  überlässt,  welche  zu  deren  Beziehung  zu 
treffen  sind,  es  dennoch  nothwendig  sei,  dass  eine  gesetzliche  Verfügung  das  Maximum  oder  den 
höchsten  Grad  der  Strafen  bestimme,  welche  auf  die  verschiedenen  Uebertretungsfälle  gegen  den 
Betrug  oder  die  Nachläßigkeit  der  Steuerpflichtigen  und  der  Beamten  festzusetzen  sind, 

verordnet : 
Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  in  Bestimmung  der  Strafen,   welche  er  auf  die  Wider- 
handlungen gegen  das  Auflagengesetz  vom  15.  Christmonat  1800  machen  wird,  bis  auf  nachstehende 
Grade  zu  gehen  und  demnach  folgende  Strafen  als  Maximum  festzusetzen: 

1.  Für  die  unterlassene  Anzeige  der  Liegenschaften  bei  den  mit  der  Verfertigung  der  Grund- 
steuer-Verzeichnisse beauftragten  Behörden  oder  Stellen  sowie  für  die  Nichtbezahlung  der  schuldigen 
Grundsteuer  innert  den  zu  bestimmenden  Zeitfristen,  nebst  der  gesetzlichen  Abgabe  annoch  den 
einfachen  Betrag  dieser  Grundsteuer. 

2.  Für  die  Uebertretungen  welche  sich  auf  den  Stempel  und  die  Visa  beziehen : 

a)  In  Betreff  des  Stempels:  die  Ungültigkeit  der  Acte  welcher  der  vorgeschriebene  Stempel 
mangelt,  somit  auch  die  Nichtannahme  derselben  bei  Gerichten,  öffentlichen  Behörden  oder 
einzelnen  Beamten,  und  eine  in  gewissen  Fällen  fixe  und  nicht  über  zehn  Franken  gehende 
Strafe,  oder  zehn  Mal  den  Werth  des  Stempelpapiers,  welches  nach  Vorschrift  des  Gesetzes 
hätte  genommen  werden  sollen. 

h)  In  Betreff  des  Visa:  eine  Buße  von  zehn  vom  Hundert  des  Betrags  des  zu  visiren  unter- 
lassenen Schuldtitels,  sowie  auch  die  Nichtannahme  eines  solchen  Titels  bei  Gerichten,  öfifent- 
lichen  Behörden  oder  einzelnen  Beamten,  bis  und  so  lange  diese  Buße  nicht  wird  bezahlt 
worden  sein. 

c)  In  Betreff  des  Stempels  auf  Karten  und  Tarokspiele :  die  Confiscation  dieser  Kartenspiele 
und  eine  Buße  von  zwanzig  Franken  für  alle  diejenigen,  welche  nicht  gestempelte  Karten- 
spiele verkaufen  oder  auf  Vergütung  bin  zum  Spielen  überlassen  würden;  gegen  diejenigen 
welche  sich  einer  solchen  Widerhandlung  schuldig  machen  sollten  soll  eine  Hausvisitation 
vorgenommen  werden.  Ferner  ist  das  Einbringen  und  der  Verkauf  der  im  Auslande  fabricirten 
Karten  und  Tarokspiele  vom  1.  Hornung  1801  an  unter  Strafe  der  Confiscation  und  einer 
Buße  von  einhundert  Franken  verboten. 

3.  Für  die  Uebertretungen  welche  sich  auf  die  Handels-  und  Gewerbspatente  beziehen: 

a)  In  Betreff  derjenigen  welche  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  ihr  Patent  nicht  nehmen  würden, 
über  die  gesetzliche  Gebühr  hinaus  annoch  den  vierfachen  Betrag  der  Patentgebühr. 

h)  In  Betreff  derjenigen  welche  ihre  Angaben  zu  gering  machen  und  somit  zu  wenig  bezahlen 
würden,  nebst  der  gesetzlichen  annoch  den  doppelten  Betrag  der  Patentgebühr. 

4.  Für  die  Uebertretungen  und  Verschlagnisse  bei  der  Getränksteuer:  über  deren  Bezahlung 
hinaus  annoch  den  dreifachen  Betrag  derselben,  und  sodann  auch  das  Verbot  des  Verkaufs  und  die 
Zuschließung  der  Wirthschaft  für  ein  Jahr. 

5.  Für  die  Uebertretungen  des  Gesetzes  über  die  Luxusabgaben:  die  Bezahlung  des  dreifachen 
Betrags  der  Gebühr. 


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Nr.  183  5.  Januar  1801  523 

6.  Für  die  Uebertretungen  oder  Verschlagnisse  bei  der  Handänderungsgebühr :  über  die  Gebühr 
hinaus  annoch  ein  Strafgeld  von  gleichem  Betrag. 

7.  Jeder  mit  dem  Bezug  der  Auflagen  von  der  Vollziehung  beauftragte  Beamte,  welcher  bei  den 
verschiedenen  Uebertretungen  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  1800  sich  Nach- 
läßigkeit  würde  zu  Schulden  kommen  lassen,  soll  das  erste  Mal  eine  der  Strafe  des  Uebertreters 
gleichkommende  Buße  erlegen  und  bei  der  folgenden  gleichen  Widerhandlung  diese  Buße  doppelt 
bezahlen. 

8.  Wenn  sich  ein  Bürger  in  Entrichtung  der  nämlichen  Art  von  Abgaben  wiederholter  Ueber- 
tretungen oder  Verschlagnisse  schuldig  macht,  so  wird  er  das  Doppelte  derjenigen  Strafe  bezahlen, 
zu  welcher  er  das  vorige  Mal  verfällt  worden. 

9.  Dem  Vollzieh  ungsrath  wird  die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  nebst  der  nähern 
Entwicklung  und  bestimmten  Festsetzung  dieser  Strafen  auf  die  verschiedenen  Fälle  dahin  aufgetragen, 
dass  dieselben  immer  nur  im  Verhältnisse  mit  der  Größe  des  Vergehens  angewandt  werden  können. 

Diese  Verordnung  bildet  eine  Ergänzung  von  Nr.  166,  auf  welche  der  Vorverhandlungen  halb  ver- 
wiesen wird. 

1)  1800,  13.  December.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollzieh  ungsrath.  Anzeige  der  eben  erfolgten  Annahme  des 
neuen  Auflagensystems.  Es  bestehe  aber  darin  eine  wesentliche  Lücke:  der  Mangel  an  Straf bestimmungen, 
deren  Aufstellung  der  Gesetzgebung  zukomme ;  indem  man  voraussetze  dass  der  VR.  bereits  mit  dem  Gegen- 
stände beschäftigt  sei,  lade  man  ihn  ein,  dafür  mit  Beförderung  einen  Vorschlag  mitzntheilen.  —  Am  15. 
expedirt.  480,  Nr.  264. 

2)  16.  December,  VR.  Die  Botschaft  des  gg.  Raths  wird  an  den  Finanzminister  gewiesen,  der  einen 
bezüglichen  Gesetzesvorschlag  entwerfen  soll.  VBProt  p.  829.  -  65i,  p.  669. 

3)  23.  December,  VR.  Der  Entwurf  einer  Botschaft  und  eines  Strafgesetzes  für  üebertretung  der  Auf- 
lagengesetze wird  mit  etlichen  Abänderungen  genehmigt  und  expedirt;  beide  in  zwei  Sprachen.  —  (Die  Bot- 
schaft begründet  kurz  die  Nothwendigkeit  von  Straf  bestimmungen ;  der  Entwurf  —  9  §§  —  weicht  nur  in 
wenigen  Sätzen  von  dem  erfolgten  Gesetze  ab). 

VBProt  p.  464—470.  —  179,  p.  691-95.  —  651,  p.  671-76.  677—83.  -  664,  p.  (825.)  —  Republ.  III.  964—65. 

4)  23.  December,  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  Sie  wird  ohne  Weiteres  der  Finanzcommission 
überwiesen.    Deren  Bericht,  v.  27.  datirt,  liegt  in  Bd.  179,  p.  603—7. 

5  a)  29.  December,  gg.  R.  Vortrag  der  Oommission.  Es  wird  darauf  mit  Dringlichkeit  eingetreten  und 
die  Vorlage  mit  geringen  Aenderungen  als  Gesetzesvorschlag  angenommen. 

5  b)    30.  Dec,  ebd.    Bestätigung  und  Expedition. 

6)  1801,  5.  Januar,  VR.  Der  Finanzminister  begutachtet  den  Gesetzesvorschlag,  in  dem  er  etwelche 
Mängel  iindet;  doch  findet  er  bedenklich,  mit  bezüglichen  Vorstellungen  Zeit  zu  verlieren,  und  hofft  dass  das 
Fehlerhafte  sich  später  beseitigen  lasse.  Man  tritt  diesen  Ausführungen  bei,  sendet  den  Vorschlag  an  die 
Gesetzgeber  zurück  mit  dem  Befinden,  es  sei  demselben  nichts  beizufügen,  und  ladet  sie  ein,  den  Entwurf 
zum  Gesetz  zu  erbeben.  VRProt.  p.  76, 77.  -  iso,  p.  49.  —  664,  p.  (829—81.)  883. 

7)  5.  Januar,  gg.  R.  Da  der  VR.  nichts  einwendet,  so  wird  der  Beschlnss  unverändert  bestätigt  und 
ausgefertigt. 


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o24  G.  Januar  1801  Nr.  184 

184. 
Bern.    1801,   e.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  Ö6-98.   -  B80  (Erziehgsw.)  p.  (142  a.)  152-155.  150-62.  ~  N.  schw.  Repnbl.  IV.  1039—40. 

Beschluss  des  Vollzieh nngsrafhs  betreffend  Aufhehum/  einer  Lehrstelle  an  der  Akademie  in  Lan- 
sänne  und  Erweiterung  des  Unterrichtsjüans  der  Anstalt. 

Le  Conseil  executif,  oui*  le  rapport  de  son  ministre  des  Arts  et  Sciences  sur  la  repoprvue  de  la  chaire 
de  physique  devenue  vacante  ä  Tacad^mie  de  Lausanne; 

Consid^rant  que  les  talents  distinguds  des  deux  competiteurs  sont  evideranient  constates  et  que  Texamen 
usite  serait  superflu; 

Consid^rant  que  la  physique  est  en  rapport  imm^diat  avec  la  chiniic  et  Thistoire  naturelle;  que  des 
excursions  d'une  de  ces  sciences  a  Tautre  sont  in^vitables  dans  le  cours  de  Tenseignement,  et  que  par 
cons6quent  leur  r^union  peut  facilement  avoir  lieu; 

Consid^rant  que  par  cette  r^union  l'Etat  ne  prive  l'instruction  publique  d'aueun  des  fonds  qui  lui  sont 
destin^s,  mais  qu'il  ouvre  par  \k  h  ractivite  des  instituteurs  capables  une  carriere  plus  vaste  pour  utiliser 
leurs  talents  et  qu'il  tcnd  aux  moyens  d'^tablir  des  le^ons  sur  d'autres  sciences  egalement  utiles  et  interessantes, 
mais  qui  n'ont  pas  encore  et6  enseign^es  k  Tacad^mie, 

arrete : 

1.  Le  citoyen  Struv{e)  est  nommö  professeur  de  physique  k  Tacad^mie  de  Lausanne. 

2.  II  donnera  des  le^ons  publiques  sur  la  physique  trois  heures  par  seraaine  et  trois  autres  heures  sur 
la  cbimie  et  Thistoire  naturelle;  11  donnera  en  outre,  un  jour  dans  la  semaine,  une  r^p^tition  pour  les  6tadiants 
qui  fr6quentent  ses  le^ons. 

3.  II  touchera  k  cet  effet,  outre  le  salaire  du  professeur  de  la  physique,  une  augmentation  de  L.  300, 
prise  sur  ses  prec^dents  appointements,  et  percevra  en  sus  chaque  demie  ann^e  un  honoraire  d'entr^e  de 
huit  francs  de  tout  auditeur  qui  n'est  pas  ^tudiant. 

4.  Le  professeur  Develey  sera  invit6  ä  donner  chaque  semaine,  outre  les  six  le^ons  en  math^matiqnes 
auxquelles  il  est  tenu,  deux  le^ons  sur  r^conomie,  particuli^rement  sur  l'agriculture,  la  science  forestiere  et 
Celle  des  tinances. 

5.  II  touchera  k  cet  effet  une  augmentation  annuelle  de  L.  300,  prise  sur  les  ^pargnes  qui  r^sulteront 
de  la  r6union  de  la  chaire  de  chimie  et  d'histoire  naturelle  avec  celle  de  physique. 

6.  Le  Conseil  d'6ducation  est  invit6  k  designer  le  professeiu*  de  Tacad^mie  de  Lausanne  qui  serait  le 
plus  capable  et  le  plus  dispose  de  faire  toutes  les  semaines,  outre  les  legons  auxquelles  il  est  tenu,  et 
moyennant  une  augmentation  annuelle  de  200  francs,  deux  le^ons  sur  l'histoire  de  la  Suisse  et  ses  rapports 
avec  l'histoire  universelle. 

7.  Le  dit  Conseil  invitera  entre  les  professeurs  actuels  de  Tacad^mie  celui  qui  r^unirait  les  connaissances 
requises  et  serait  en  meme  temps  disposß  k  faire  deux  fois  la  semaine,  outre  ses  le^ons  ordinaires  et  moyennant 
une  meme  augmentation  de  L.  200,  des  le^^ons  encyclop^diques  ou  k  donner  un  cours  hod^g^tique,  soit  une 
introduction  aux  etudiants,  propre  k  diriger  leurs  etudes. 

8.  Les  L.  200  restants  devront  etro  delivr^s  au  cit.  Dapples,  professeur  en  droit,  comme  un  Supplement 
provisoire   k   sa   pension   annuelle,    mais   sous    la   r^serve  expresso  des  droits  de  l'Etat  sur  la  commune  de 


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Nr.  185  8.  Januar  1801  52') 

Lausanne  charg^e  du  payement  de  cette  somme,  qu'elle  avait  acqiiitt^e  au  professeur  en  droit  jusqu'Ä  la 
r^volution.  Cette  somme  ceßsera  d'etre  acquitt^e  des  fonds  assignes  au  professeur  en  chimie  et  d'histoire 
naturelle  d^s  que  la  commune  de  Lausanne  pourra  etre  tenue  juridiquement  a  la  continuation  de  ce  payement. 

9.    Le  ministre  des  Aits  et  Sciences  est  charge  de  l'execution  du  present  arrete. 

Zu  beachten  ist  hiebei  ein  weitläufiger  Bericht  des  Ministers:  Bd.  580,  p.  135-151.  —  Einen  Abschluss 
gibt  folgender  Act: 

4.  Februar,  VR.  1.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  zeigt  an,  dass  der  Beschluss  v.  G.  Jan. 
sowohl  von  der  Akademie  und  den  BB.  Struve  und  Develcy  als  dem  Erziehungsrath  mit  Befriedigung  auf- 
genommen worden,  und  dass  letzterer  nun  die  BB.  Durand  und  Secretan  zu  Professuren  empfehle...  II.  Es 
wird  folgender  Beschluss  gefasst:  ...  „1.  Les  susdites  augmentations,  tant  celle  de  3(H)  francs  accordee  au 
cit.  professenr  Develay,  pour  ses  lerons  sur  l'economie,  que  celle  de  L.  2(»0  accordee  provisoirement  au  cit. 
professeur  Dapples,  comme  Supplement  provisoire  ä  sa  pension  annuelle,  et  Celles  de  200  francs  allou^es  au 
professeur  d'histüire  helvetique  et  ä  celui  Charge  du  cours  hodegetique,  ne  seront  pas  eonsiderees  comme 
attach^es  ä  ces  chaires,  mais  ä  chaque  vacance  de  ces  chaires  ces  sommes  seront  attribuees  sous  l'agr^ment 
du  Gouvernement  k  celui  des  professeurs  qui  sera  jug6  le  plus  habile  a  instruire  dans  la  science  que  le 
professeur  vaquant  enseignait,  ou  bien  elles  seront  d^livrees  comme  augmentation  k  celui  qui  sera  jug6  le 
plus  dlgne  de  l'obtenir.  2.  Le  cit.  professeur  Durand  est  nomm6  professeur  d'histoire  helvetique,  qu'il  en- 
seignera  dans  ses  rapports  avec  Thistoire  universelle.  II  donnera  sur  cet  objet  deux  legons  par  semaine  et 
obtiendra  pour  cela  une  retribution  annuelle  de  L.  200.  3.  Le  cit.  professeur  Secretan  est  nomme  professeur 
du  cours  hodegetique.  II  donnera  deux  leyons  par  semaine  et  recevra  une  retribution  annuelle  de  200  francs. 
4.  Le  ministre  des  Arts  et  Sciences  est  charge  de  Tex^cution  du  präsent  arrete." 

VRProt.  p.  85,  fi6    -  680.  p.  (b;3    65.)  167-69.  171—72. 

185. 

Bern.    1801,   8.  Januar. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  750.  758—59.  764.  —  80  («Igl.)  p.  16.  89-  40.        406  (Ges    o.  Decr.)  Nr.  :i\2.  —  1020  (Allgc^ni.)  \\  37,  .38.  43-46. 
Tagbl.  (1.  Ges.  o.  1).  V.  108,  199.  —  Bull.  d.  lois  *  d.  V.  197,  198.  —  N.  schw.  Kepabl.  111.  955.  961.  993-  94.  1011. 

Einst ellung  de?'  Gewährung  von  Bilrgerhriefetf  für  Fremde.    (Vgl.  Nr.  144.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  der  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  11.  Wintennonat 
letzthin  und  des  Berichtes  der  Polizeicomniission; 

In  Erwägung  dass  es  der  bevorstehenden  neuen  Verfassung  zukommen  wird,  die  Erfordernisse 
zu(r)  Erlangung  des  helvetischen  Bürgerrechts  näher  zu  bestimmen; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  29.  Weinmonat  1798  durch  das  neuere  G(?setz  über  die 
Niederlassung  der  Fremden,  vom  24.  Wintermonat  letzthin,  im  Art.  1  schon  ausdrücklich  auf- 
gehoben ist, 

verordnet  : 

1.  Keine  in  Helvetien  angesessene  Fremde,  welche  das  Bürgerrecht  seit  Einführung  der  Consti- 
tution nicht  durch  Bürgerbriefe  odor  durch  ein  Decret  erhalten  haben,  sind  als  helvetische  Bürger 
anzusehen. 


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526  8.  Januar  1801  Nr.  186,  187 

2.  Es  sollcD  bis  zur  Annahme  der  neuen  Verfassung  keine  Bürgerbriefe  mehr  von  dem  Voll- 
ziehungsrathe  ertheilt  werden. 

1  a)    20.  December,  gg.  R.    Die  Polizeicomroission   rapportirt  über   die  BUrgorrechtsbriefe   für  Fremde. 
Ihr  Gutachten  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

1  b)    23.  Dec,  ebd.    Das  Outachten  wird  zum  zweiten  Mal  verlesen,  berathen  und  als  Decretsvorschlag 
genehmigt. 

Ic)    29.  Dec,  ebd.    Bestätigung  und  Expedition. 

2  a)    29.  December,  VR.    Die  Vorlage  wird  dem  Minister  des  Innern  zur  PrUfung  Überwiesen. 

VRProt.  p.  646.  -  SaS,  p.  349.  ~  981,  p.  425. 

2  b)    1801,  2.  Januar,  ebd.    Nach  dem  Bericht  des  Ministers  ist  nichts  einzuwenden.    Erlass  einer  ent- 
sprechenden Botschaft  an  den  gg.  Rath.  Prot.  p.  4.  —  lao,  p.  9  —  sas,  p.  ssi. 

3  a)    5.  Januar,  gg.  R.    Verlesung  der  Botschaft.    FUr  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

3  b)    8.  Jan.,  ebd.     Zweite  Verlesung   der   Acten.    Bestätigung   des   Beschlusses    und   Ausfertigung   als 


Gesetz. 


186. 

Bern.    1801,   8.  Januar. 

801  (Geh.  Verband!.)  p.  295.  297.  —  1020  (Allgem.)  p.  39.  41.  —  Tagbl.  d.  Boscbl.  etc.  111.  81.     -  RaU.  d.  arr.  etc.  III.  71. 

N.  scbw.  Repobl.  IV.  1117—18. 

Bestellung  eines  Interimsvorstehers  des  Ministeriums  des  Innern. 

Der  Vollziehungsrath 

heschließt: 

1.  Der  Bürger  (Abel)  Merian  von  Basel  sei  zum  Vorsteher  des  Ministeriums  der  Innern  An- 
gelegenheiten in  Abwesenheit  des  Bürgers  Rengger  ernannt,  in  welcher  Qualität  er  die  Arbeiten 
dieses  Departements  unterschreiben  wird. 

2.  Eine  jede  Arbeit  soll  zugleich  von  dem  Divisionschef  der  dieselbe  verfasst  hat  unterzeichnet 
werden. 

3.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  dem  B.  Merian  ausgefertigt  werden. 

Im  Prot,  des  VR.  nicht  eingetragen!  —  Das  Concept  ist  französisch. 

187. 

Bern.     1801,   8.  Januar. 

79  (Gg.  R.  Prot).  -  306,  307,  310  (VRProt).  —  N.  schw.  Republ.  IL  III. 

Ahschluss  der  tieueti  Verfassungsarbeit  und  bezügliche  Sendung  ?iach  Paris. 

Es  wird  hier  zusammengefasst,  was  seit  August  1800  in  der  Sache  geschehen  resp.  aufgezeichnet  ist; 
denn  die  Quellen  sind  auffallend  dürftig ;  weder  ist  ein  Protokoll  über  die  zugehörigen  Verhandlungen  geführt 
noch  das  an  die  betrauten  Personen  gelangte  Material  gesammelt  und  erhalten  worden.     Der  Aufruf  an  die 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  527 

Oeffentlichkeit  (N.  3)  hatte,  wie  es  scheint,  nur  geringen  Erfolg.  Die  außeramtliche  Discussion  wurde  in 
Flogschriften  geführt,  die  hier  nicht  aufgezählt  werden  können.  Etwelche  Aushülfe  bieten,  namentlich  später, 
die  von  Glayre  hinterlassenen  Schriften,  die  als  Papp.  Glayre  citirt  werden. 

Der  vorhandene  Stoff  wird  in  drei  Gruppen  zerlegt,  deren  zwei  erste  parallel  gehen. 

A.  Verhandlungen  des  gesetzgebenden  Baths  und  des  Vollsdehnngsraths. 

1)  1800,  15.  August,  gg,  Rath.  Bestellung  einer  Verfassungscommission  von  sieben  Mitgliedern.  (Vgl. 
Nr.  4,  N.  16  b,  c.) 

Ein  Mitglied  (Kuhn),  das  nicht  in  den  gg,  R.  hatte  eintreten  wollen,  wurde  am  22.  Sept.  ersetzt  (durch 
Vonderfltie). 

2)  20.  August,  gg.  R.  Die  Revisions-Commission  *)  empfiehlt,  die  am  6.  Aug.  an  eine  Commission  des 
großen  Raths  gewiesene  Frage  betreffend  die  neue  Eintheilung  Helveticns  (Bd.  V.  Nr.  498,  N.  126),  nebst  den 
bezüglichen  Schriften  resp.  Anträgen  zur  Verfassungsänderung  als  dahingefallen  ad  acta  zu  legen.   Beschlossen. 

Prot.  p.  79.  —  Repabl.  II.  422. 

3)  21.  August,  Bern.  „Einladung^  (unterzeichnet  von  Usteri).  „Der  gesetzgebende  Rath  hat  eine  aus 
den  Bürgern  Kuhn,  Lüthi,  Usteri,  PUßli,  Carrard,  Koch  und  LUthardt  bestehende  Constitutions- Commission 
niedergesetzt  und  ihr  den  Auftrag  ertheilt,  eine  neue  Landesverfassung  für  Helvetien  zu  entwerfen,  die,  nach- 
dem sie  der  gg.  Rath  wird  gutgeheißen  haben,  der  helvetischen  Nation  zur  Annahme  oder  Verwerfung  soll 
vorgelegt  werden.  —  Die  Commission  wird  diese  Arbeit  zwar  mit  air  der  Beschleunigung  welche  die  Wichtig- 
keit des  Gegenstandes  gestatten  kann  zu  Stande  zu  bringen  und  dadurch  den  Uebergang  zu  einer  festern 
Ordnung  der  Dinge,  so  viel  von  ihr  abhängt,  zu  befördern  bemüht  sein;  allein  sie  ist  tief  von  der  Ueber- 
zengnng  durchdrungen,  dass  sie  ihrem  großen  Auftrag  und  der  dadurch  übernommenen  Pflicht  nur  alsdann 
ein  Genüge  zu  leisten  im  Stande  sein  wird,  wenn  sie  als  Organ  des  aufgeklärten  Theils  der  Nation  erscheinen 
und  einen  Verfassungsentwurf  vorschlagen  kann,  der  dasjenige  enthält  was  durch  das  Nachdenken  und  die 
Prüfung  der  einsichtsvollsten  Bürger  als  das  Beste  ist  anerkannt  worden.  Sie  ladet  dessnahen  die  helvetischen 
Bürger  ein,  ihr  so  beschleunigt  wie  möglich  ihre  Gedanken,  Vorschläge  und  Wünsche,  welche  auf  die  neue 
Landesverfassung  überhaupt  sowohl  als  (auf)  ihre  einzelnen  Theile,  besonders  das  richterliche  und  (das) 
Verwaltungsfach,  Bezug  haben,  mitzutheilen ;  sie  wird  dem  Zutrauen  derselben  durch  die  gewissenhafteste 
und  sorgfältigste  Benutzung  aller  Einsendungen  zu  entsprechen  sich  angelegen  sein  lassen.  Was  bereits  zu 
Anfang  dieses  Jahrs  der  Constitutionscommission  des  ehemaligen  Senates  eingesandt  ward,  ist  in  den  Händen 
der  neuen  Commission  und  wird  von  dieser  nicht  vernachläßigt  werden.  —  Alles  was  man  an  die  Commission 
senden  will,  wird  mit  der  Adresse  versehen:  An  den  Präsidenten  des  gesetzgebenden  Raths,  für  die 
ConsiitiiiionS' Commission,^  Repubi.  ii.  4i9. 

4)  27.  August,  VR.  Eröffnung  des  frz.  Gesandten  betreffend  die  Ereignisse  v.  7.  u.  8.  d.  und  die  Wünsche 
des  ersten  Consuls  hinsichtlich  der  helvetischen  Verfassungsfrage  ...  (Vgl.  Nr.  1,  N.  14,  wo  der  Wortlaut 
gegeben  ist.) 

Hier  pro  memoria  berührt,  mit  Rücksicht  auf  die  alsbald  im  Bull.  helv6t.  (XIV.  435)  darüber  erschienene 
Nachricht,  die  nicht  unbeachtet  bleiben  konnte. 

5)  3.  September,  gg,  R.  Ein  Auftrag  des  abgetretenen  großen  Raths  betreffend  Verwandtschaft  zwischen 
Gerichtsbeamten  wird  an  die  Verfassungscommission  gewiesen.  Prot.  p.  157.  ~  Repubi.  11. 48*. 

6)  30.  September,  gg.  R.    Rapport  der  Bittschriften-Commission  über  schriftliche  Eingaben  der  Geistlichen 


*)  Mit  der  Verfassungscommission  nicht  zu  verwecliselu. 


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52s  ^j.  Januar  1801  Nr.  187 

von  Thurgau  und  Senti»,  die  in  der  neuen  Verfassung  das  Verliältnis  der  Kirche  zum  Staat  bestimmt  zu 
sehen  wünschen,  für  die  nicht  bezogenen  Zehnten  Ersatz  und  überhaupt  Entschädigung  begehren.  Gemäß 
Antrag  sollen  diese  Zuschriften  drei  Tage  in  der  Kanzlei  bleiben,  dann  der  Unterrichts-  und  endlieh  der 
VerfassungscommissioD  zugewiesen   werden.  Prot.  p.  207.  —  Kepabi.  11.  583. 

7)  4.  October,  VR.  (Geheimprotokoll);  abwesend  Glayre.  „l.  Le  cit.  Zimmermann  demande  au  Conseil 
d'etre  autorise  ä  conf^rer  avec  quelques  horames  jouissant  de  sa  confiance,  relativeraent  ä  Tobjet  dont  il  a 
ete  charg6  particulierement  dans  la  seance  d'hier;  c.  ä  d.  un  travail  sur  les  bases  d'un  ordre  conatitutionnel 
desirable  pour  l'Helvötie.  11  indique  les  citoyens  Bengf/cr,  rainistre  de  Tlnt^rieur,  Kochy  membre  du  Conseil 
l^gislatif,  et  Kuhn,  cx-repr^sentant  et  avocat.  (2.)  Le  C.  E.  donne  au  cit.  Z.  Tautorisation  demand^e,  per- 
suade  que  ceux  auxquels  il  s'ouvrira  m^riteront  cette  contiance  par  leurs  lumi^res,  leur  caractöre  politiqa« 
et  moral  et  une  discretion  ä  toute  ^preuve."   —  (Concept  von  Mousson.)  —  Vgl.  Nr.  83,  N.  8.     801,  p.  227. 

8)  11.  October.  „Note  en  suppl6ment  k  Tinstruction  donn^e  au  cit.  Glayre  k  roccasion  de  sa  mission 
aupres  du  premier  Consul  de  la  R^publique  franQaise.  —  (I)  La  coramission  du  Conseil  legislatif  chargee 
par  lui  de  projeter  une  nouvelle  Constitution  pour  THelvetie  ^tant  encore  trös  peu  avanc6e  dans  son  travail 
et  iie  s'6tant  jusques  k  pri^sent  point  concerti^e  avec  lo  Conseil  exöcutif,  soit  pour  lui  faire  connaitre  les 
idöcs  qu'il  adopte,  soit  pour  lui  demander  les  siennes,  il  n'est  pas  possible  de  presenter  dans  le  moment 
actuel  un  ensemble  satisfaisant  et  coniplet  sur  un  objet  aussi  important. 

(II)  Le  C.  E.  est  persuad^  que  ce  serait  un  grand  bonheur  pour  la  Republique,  si  le  Gouvernement 
pouvait  sc  reunir  avec  la  Legislature  dans  la  r^daction  de  la  Charte  constitutionnelle  qui  doit  assurer  ses 
destin^es,  et  corame  il  n'existe  aucun  motif  de  douter  que  cette  reunion  n'ait  effectivement  Heu,  le  C.  E.  se 
fait  quelque  peine  de  pr^juger  sur  les  resultats  d'une  deliböration  dont  il  est  k  desirer  qu'elle  soit  r^ciproque 
entre  les  deux  autorit^s.  Ce  n'est  donc  point  une  base  assur6e,  ni  Texpression  d'une  persuasion  et  d'une 
volonte  fixe  qu'il  peut  präsenter  aujourd'hui,  mais  seulement  un  simple  voeu  quant  aux  principes  d'une  Consti- 
tution future.  Les  quatre  points  suivant  peuvent  seuls  etre  envisag^s  comme  des  bases  necessaires  et  absolu- 
ment  fix^es. 

(III)  P  Que  la  Constitution  future  de  l'Helvötie  lui  soit  donn^e  non  par  les  puissances  ^trang^res,  mais 
par  son  gouvernement  provisoire.  2«  Que  cette  Constitution  soit  basee  sur  l'unit^  de  la  Republique.  3®  Que 
dans  le  Systeme  pour  les  elections  on  profite  de  rexp^rience  faite  dans  toutes  les  republiques  et  surtout  dans 
la  nötro,  sur  les  inconvenients  extremes  des  choix  populaires,  choix  demontr^s  funestes  pour  toutes  les  places 
sup^rieures  et  meine  pour  la  plus  grande  partie  des  [plus]  inferieures.  4*^  Que  la  duree  des  emplois  soit 
beaucoup  plus  longue  qu'elle  ne  l'a  ^t6  jusques  k  präsent,  puisque  saus  ce  principe  il  ne  peut  exister  de 
Systeme  dans  l'administration  publique  et  que  l'ordre  dans  l'Etat  devient  impossible. 

(IV)  Ces  quatres  points  d^termines,  le  C.  E.  dösirerait : 

1°  La  division  de  la  Republique  en  cantons,  districts  et  communes.  2»*  Un  Jury  ou  S6nat  conservateur 
de  trento  ou  quarante  membres,  dont  les  attributions  seraient  de  nommer  k  certaines  places,  de  veiller  d'une 
maniöre  qui  sera  determinee  au  maintien  de  la  Constitution  et  d'exercer  d'autres  fonctions  compatibles  avec 
lo  but  de  son  Institution.  ^)^  Un  Conseil  (Landrath)  de  vingt-uu  membres  k  peu  prös,  auquel  appartiendrait 
l'initiative  des  lois  sous  une  influence  n^cessaire  du  pouvoir  ex^cutif.  4"  Une  repr^sentation  nationale  peu 
nombreuse  qui  serait  asseniblee  chaque  ann^e  trois  mois  au  plus,  et  qui  s'occuperait  uniquement  de  l'accep- 
tation  ou  du  rejet  des  lois.  Cette  repr6sentation  nationale  devrait  etre  restreinte,  soit  par  le  mode  de  sa  com- 
position  meme,  soit  par  la  forme  de  ses  deliberations.  5°  Un  pouvoir  executif  de  sept  membres,  dont  le 
President  jouirait  d'une  pr^rogative  pas  trop  6tendue,  et  sous  lequel  travailleraient  quatre  ministres  k  peu  pr6s. 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  529 

(V)  Le  C.  £.,  Selon  que  les  circonstances  ponrront  Texiger,  oa  loreqne  lui-mSme  pourra  partir  de  bases  plus 
oertaines,  se  r^serve  de  faire  parvenir  aa  cit.  Glayre  des  Instructions  plus  pröcises  (ou)  plus  de  d^veloppements 
k  cet  ^ard.  Jasques  \k  notre  coli^ue  s'engage  comme  homme  d'honneur  k  se  restreindre  aux  points  ötablis 
dans  la  prteente  note  et^  aussi  bien  dans  les  ouvertures  verbales  que  dans  les  notes  6crites,  k  s'y  eonformer 
exaetement.^  80i,  p.  277, 278. 

Gopie  aus  dem  Bureau  des  VR.    (Das  Original  feblt.)  —  III  und  IV  abscbriftlich  in  den  Papiers  Glayre. 

9)  1.  December,  Bern.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre,  (Paris).  „Citoyen  Coll^gue!  Votre  lettre  du 
23  Novembre,  que  nous  venons  de  recevoir,  nous  est  une  nouvelle  preuve  des  soins  que  vous  donnez  k  la 
n^ociation  qui  vous  est  confi^e,  et  a  surpass^  notre  attente.  Son  objet  important  fera  au  premier  jour  le 
snjet  d*ttne  d61ib6ration  particuliöre,  dont  les  r^sultats  vous  seront  communiqu^s  de  suite.  Vous  recevrez  en 
m§me  temps  une  r6ponse  satisfaisante  sur  Tobjet  principal  de  votre  lettre  du  15  Novembre,  c'est'ä-dire, 
relativement  au  projet  de  Constitution  dont  vous  r^clamez  le  prompt  envoi.  Pour  le  moment  nous  devons 
nons  borner  k  r^pondre  au  passage  de  votre  demiöre,  par  lequei  vous  demandez  une  direction,  soit  pour  le 
cas  de  ia  reprise  des  hostilit^s,  soit  pour  celui  du  d^part  du  premier  Consul.  Nons  avons  trop  de  confianoe 
en  vous  . .  pour  vous  prescrire  une  marche  qui  doit  d^pendre  des  circonstances  et  que  personne  ne  saurait 
mieux  regier  que  vous-mSme.  Seulement  nous  dösirons  que  dans  aucun  cas  vous  ne  retoumiez  en  Helvötie 
avant  de  connattre  Tavis  de  vos  coUögues  k  cet  6gard,  et,  s'il  arrivait  que  vous  eussiez  teile  communication 
k  nons  faire,  que  la  voie  de  la  correspondance  vous  parüt  ou  trop  lente  ou  insuffisante,  nous  vous  rappelons 
que  vous  ^tes  accompagn^  d'un  homme  qui  jouit  de  notre  confiance  toute  enti^re  et  qui,  nous  n'en  doutons 
pas,  serait  avec  plaisir  votre  organe  auprös  de  nous.  Agröez,  citoyen  Coll^gue,  Tassurance  de  nos  sentiments 
de  consid6ration.^  — -  (Concept  von  Mousson.)  Fapp.  oia/ro. 

10)  8.  u.  9.  December,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  4:)  „Le  cit.  Glayre  attend  avec 
impatience  le  projet  de  Constitution  helv^tique,  qu'il  a  demand6  avec  instance  au  Conseil  ex6cutif ;  ses  Ope- 
rations sont  arrSt^es  par  ce  retard,  parce  qu'il  ne  pourra  se  procnrer  une  nouvelle  entrevue  avec  le  premier 
Consul  que  quand  il  pourra  iui  präsenter  ce  plan  de  Constitution.  II  serait  k  d^sirer  qu'il  püt  entamer  la 
discussion  sur  cet  objet  important  avant  que  Taugmentation  des  pldnipotentiaires  au  congrj^s  et  Faccumulation 
des  objets  de  nögociation  rende  Taccfes  du  premier  Consul  plus  difficile.''  BArciüv:  p»r.  Ges.  Arch. 

11)  15.  December,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  3:)  „Le  cit.  Glayre  attend  toujours  avec 
impatience  la  Constitution....  Vous  sentez  ..  de  quelle  importance  il  serait  pour  notre  pays  que  le  cit.  Glayre  pUt 
passer  quelque  temps  k  Luneville,  pendant  que  M.  de  Cobentzel  n'est  pas  surcharg^  d'affaires;  leur  liaison  se 
formerait  insensiblement  et  aurait  les  plus  heureux  effets  pour  le  succ^s  des  n6gociations  dont  ie  cit.  Gl.  est  charg6.^ 

BArehiv:  Par.  Ges.  Areh. 

12)  21.  December,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  3:)  Verdrießlichkeit  des  langen  Aus- 
bleibens des  Verfassungsentwurfs ;  Verlust  fUr  die  gute  Sache . . .  „Cet  intervalle  laisse  un  champ  vaste  k 
l'iutrigue,  et  je  dois  vous  dire  qu*on  donne  aux  partisans  du  f^d^ralisme  le  temps  de  travailler  le  gouverne- 
ment  fran^ais  dans  un  sens  central re  aux  voeux  du  ndtre  et  aux  int^rets  de  notre  patrie.  Ce  ne  sont  pas 
de  simples  soup9ons;  j'ai  des  faits;  en  voici  un.  Sainte-Foy  m'a  communiqu^  un  plan  enti^rement  calquö 
sur  Tancien  ordre  de  choses,  qui  devait  etre  prösent6  au  gouvernement  frangais.  J'ai  obtenu  de  Iui  qu'il 
serait  supprim^.  Vous  en  aurez  une  copie  si  vous  desirez  en  prendre  connaissance.  —  11  y  a  quelques  semaines 
que  Bonaparte  6tait  tr6s  port^  k  sanctionner  une  Constitution  bas^e  sur  Tunit^.  Les  conversations  qu'il  avait 
eues  avec  le  cit.  Glayre  et  avec  moi  Tavaient  parfaitement  dispos^.  Mais,  encore  une  fois,  si  on  ne  profite 
pas  du  moment  et  si  on  abandonne  le  champ  k  Tintrigue,  on  aura  Heu  de  s'en  repentir.  Nous  sommes 
v6ritablement  sur  les  braises  jusqu'au  moment  oü  Tacte  constitutionnel  arrivera."  BArehiv:  Par.  Ges.  Arch. 

Tbeilweise  abgedruckt  bei  Jahn,  p.  25. 

AS.Ä.d.H»lv.VL  67 


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530  8.  Januar  1801  Nr.  187 

B.  Wünsche  tmd  Anträge  ans  dem  Publikum. 

13)  19.  August,  gg.  R.  In  fünf  verschiedeuen  Bittschriften  aus  den  Districten  Lausanne,  Morges  und 
Yverdon  wird  verlangt,  dass  die  christliche  Religion  als  die  helvetische  National religion  erklärt  und  bei  ihren 
Vorrechten  geschützt  werde.    An  die  ünterrichtscommission.  Prot  p.  70.  -  B^pabi.  iL  4». 

14)  21.  August  (3  Fruct.  VIII),  Bosserville  (bei  Nancy).  J.  J.  Moll  (von  Biel),  Director  einer  Mannfactur, 
an  die  helvetischen  Oesetzgeber.  Einsendung  eines  Werkes  betreffend  Organisation  von  Staaten,  mit  Rück- 
sicht auf  die  bevorstehende  Aufgabe  der  Festsetzung  einer  neuen  Verfassung,  in  Betracht  seiner  Anhänglich- 
keit an  das  Land  seiner  Geburt.  Erwähnung  der  günstigen  Aufnahme  seines  Buches  im  Senat  der  frz. 
Republik,  etc.  2ii.  p.  87.  as. 

Hiezu  gehörig :  „Moyens  de  faire  de  la  R^publique  fran^aise  l'Etat  le  plus  heurenx  et  le  plus  agr^able 
qni  existe,  par  Jean-Jacques  M***.    72  S.  4<>. 

Am  5.  Sept.  (18.  Fruct.)  wurden,  laut  Brief  von  diesem  Datum,   sechs  Exemplare  eingesandt  (p.   179). 

15)  28.  August,  gg,  R.  Die  Municipalität  und  die  Gemeindskammer  von  Vivis  heben  in  einer  Zuschrift 
die  Vortheile  des  (reinen)  Ortsbürgerrechts  hervor  und  begehren  dass  alle  davon  abweichenden  „Decrete" 
zurückgenommen  werden.    An  die  Constitutionscommission.  Prot.  p.  119—20.  —  Bepubi.  11.  448. 

16)  28.  August,  gg,  R.  Etliche  Gemeinden  (?)  des  Districts  Dießenhofen .  begehren  dass  dieser  wieder 
mit  dem  Canton  Schaffhausen  vereinigt  werde.  Man  tritt  einstweilen  nicht  darauf  ein  und  will  es  bei  dem 
letzten  bezüglichen  Decret  bleiben  lassen.  Prot  p.  121.  —  Bepnbi.  u.  450. 

17)  1.  September,  gg.  R.  Die  Druckschrift  von  B.  Moll...  wird  der  Constitutions-Commission  über- 
wiesen und  dem  Verfasser  der  Empfang  derselben  bescheinigt.  Prot.  p.  135.  —  Repnbi.  u.  46s— 64. 

18)  11.  September,  gg.  R.  Eine  Petition  aus  der  alten  Landschaft  March,  in  einem  District  vereinigt 
zu  werden,  wird  an  die  Constitutionscommission  gewiesen.  Prot.  p.  iso.  —  Repnbi.  n.  504. 

19)  (c.  13.  Sept.)  Anzeige  von  Schriften  welche  (direct)  an  die  Constitutionscommission  eingegangen: 
1)  Brief  von  Chaillet  de  Chietres,  von  Biberen,  28.  August;  —  2)  Schreiben  von  Franz  CherpU  von  Etagnieres, 
D.  Echallens,  über  Finanzwesen,  Militär  und  Gerichtsorganisation; —  3)  Zuschrift  von  Heinrich  Pfenninger, 
öff.  Ankläger  im  Ct.  Linth.  Repnbi.  u.  501—8. 

20)  16.  September.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Polizeiminister.  „Vous  recevez  ci-joint  communication 
d'une  lettre  du  prüfet  national  du  canton  de  Fribourg,  en  dato  du  15  de  ce  mois,  d^non^ant  une  brochure 
intitul^e  Adresse  ä  toutes  les  municipalites  helvetlennes ;  plan  d*une  nouvelle  Constitution  pour  etre  lu 
dans  les  premieres  assemblees  primaires  de  toutes  les  communes  de  VEelvetie,  etahli  par  le  ciL  J(ea)n 
Jos.  Gremaud  de  Vuippens,  canton  de  Fribourg,  en  Juin  1800.  Le  C.  E.,  en  vous  renvoyant  cet  objet, 
vous  remet  le  soin . .  de  prendre  toutes  les  mesures  que  cette  d^nonciation  pourrait  n6cessiter,  ainsi  que  de 
donner  au  prüfet  national  de  F.  les  directions  convenables."  VEProt  p.  289, 290.  —  646,  p.  (si.  32.)  ts. 

Am  19.  ging  ein  Exemplar  der  verzeigten  Schrift  ein  mit  der  Anzeige  dass  der  Verfasser  sich  in  den 
Districten  Payerne  und  Estavayer  nmtreibe,  behufs  Verbreitung  seines  Werks.  Davon  wurde  einfach  der 
Minister  benachrichtigt;  (Prot.  p.  343,  344);  Bd.  645,  p.  35.  37. 

21)  20.  September,  gg.  R.  Die  Gemeinden  Twann,  Tüscherz,  Ligerz  und  Alfermee  wünschen,  dass 
ihnen  bei  der  neuen  Eintheilung  Helvetiens  wegen  ihrer  Lage  eine  Gerichtsstelle  verschafft  werde.  An  die 
Constitutions-Commission.  Prot.  p.  254—55.  —  Bepnbi.  n.  563. 

22)  20.  September,  Arau.  J.  Rudolf  Meyer,  Vater,  an  die  Constitutions-Commission  der  gg,  Räthe(!). 
„Bürger  Committirte!    Der  Freiheitsfreund,  32.  Stück,  ladet  alle  helvetischen  Bürger  ein,  Ihnen  ihre  Gedanken, 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  531 

Vorschläge  and  Wünsche  welche  aaf  die  nene  Landesverfassung  einichen  Bezug  haben  mögen  einzusenden. 
Einliegend  habe  die  Ehre,  Ihnen  meine  Gedanken,  die  Sie  zwar  schon  kennen  werden,  hiermit  vorzulegen. 
Ich  kann  Sie,  Bürger  Gesäzgeber  (!),  zugleich  noch  versicheren  dass  diese  Vorschläge  ganz  allgemeinen  Beifall 
finden,  und  dass  viele  der  bedeute(nd)sten  rechtschaffensten  Männer  sich  überzeugen,  dass  wir  auf  keine 
andere  als  auf  diese  (Weise)  zur  Ruhe  und  Glückseligkeit  gelangen  können,  und  derohalben  dieselben  bald 
in  Erfüllung  zu  sehen  wünschen.  —  Zu  diesen  besondern  Cantons-Constitutionen  müßten  vorläufig  gewisse 
einstimmige  Grundsätze  entworfen  und  jedem  Cantonscongress  zur  Richtschnur  vorgelegt  werden.  Die  ganze 
Cantonsverkommnus  würde  einstweilen  nur  oberflächlich  zusammengesetzt,  und  dann  müßte  eine  Zeitfrist  von 
etwan  drei  Jahren  Erfahrung  anberaumt  werden,  um  die  ganze  Verkommnus  im  Detail,  das  ist  im  Reinen, 
dem  helvetischen  Rath  zur  Bestätigung  vorzulegen.  Es  müßte  auch  festgesetzt  werden,  dass  kein  Canton, 
wenn  er  schon  seine  Haushaltung  Selbsten  bestreitet  und  besorget,  seine  Geistlichen  zu  keinem  Uebermaß 
k'önne  anwachsen  lassen.  Z.  E.  ein  reformirter  Canton  solle  nie  mehr  Geistliche,  im  Ganzen  gerechnet,  als 
je  einen  für  250  (?  Activ-)Bürger,  und  die  Catoliques  (!)  auf  200  Bürger  einen  Geistlichen  haben.  Das  Ges(e)tz 
(in  Betreff)  der  Klöster  bleibt  unveränderlich.  Um  eine  oligarchische  Erbfolge  zu  vermeiden,  8olle(n)  in  dem 
helvetischen  Rath  niemalen  Blutsfreunde  neben  einander  sitzen  noch  einander  nachfolgen  können;  selbsten 
wenn  ehliche  Verbindungen  zwischen  den[en]  helvetischen  Räthen  Platz  haben  sollten,  so  soll(t)e  der  ältere 
davon  ohne  Zulassen  (o.  zu  losen?)  austreten.  Ein  helvetischer  Bürger  der  einen  Posten  bekleidet,  der  auf 
eine  bestimmte  Zeit  Rechnung  von  ihme  fordert,  solle  zu  keiner  anderen  Beförderung  wahlfähig  sein,  wenn 
er  auf  die  schuldige  Zeit  seine  Rechnung  nicht  recht  und  gut  abgelegt  hat;  auch  wirklich,  wenn  sich  je 
solche  finden  sollten,  die  vordeme  von  ihrer  Stelle  oder  Amt  Rechnung  zu  geben  schuldig  waren,  nun  aber 
in  der  Republik  mehr  oder  weniger  bedeutende  Stellen  bekleiden,  sollen  cassirt  werden,  so  lange  bis  die- 
jeDige(n)  denen  sie  Rechnung  zu  geben  schuldig  waren,  mit  treuem  Zeugnis  öffentlich  sagen  können:  sie  haben 
gute  Rechnung  abgelegt,  sie  sind  ehrliche  Männer.  —  Gruß  und  Ehrerbietung.^  211,  p.  171—178. 

Hiezu  eine  Flugschrift,  4  Seiten  4®  (p.  174  a  etc.). 

23)  20.  September,  Kaiserstuhl.  Aufsatz  von  Emanuel  Buol,  alt  Schultheiß,  zu  Händen  der  Verfassungs- 
Commission.  ^Vorschläge  zu  einer  verbesserten  Einrichtung  der  ür-  oder  Primär- Versammlungen  in  Helvetien." 
B.  unternimmt  zu  beweisen,  dass  erst  das  reifere  Alter  tauglich  sei,  Regierungsgeschäfte  zu  berathen  resp. 
zu  besorgen,  und  schlägt  bestimmt  vor,  dass  keine  Bürger  unter  50  Jahren  an  den  Urversammlungen  theil- 
nehmen  sollen,  wobei  er  wesentlich  an  die  Ausübung  der  Souveränitätsrechte  des  Volkes  und  demzufolge  an 
die  Beurtheilung  der  Beschlüsse  der  Stellvertreter  denkt,  wesshalb  er  beiläufig  verlangt,  dass  die  Berichte 
der  letztern  jeweilen  einige  Wochen  vor  dem  Zeitpunkt  der  Versammlungen  abgeliefert  und  möglichst  deutlich 
abgefasst  würden.  Indem  er  annimmt,  die  Sittengerichte  seien  schon  beschlossen,  äußert  er  auch  Wünsche 
über  die  Organisation  der  Aufsicht,  die  man  übergehen  kann.  Eine  Stelle  führt  aus,  dass  jeder  Regent  das 
Natur-  oder  Menschenrecht  und  das  „Evangelium"  vom  guten  Hirten  (getreuen  Verwalter)  wohl  kennen  und 
befolgen  sollte,  wodurch  gar  viel  gewonnen  würde,  etc.  etc.  —  Vgl.  N.  25.)  211,  p.  i58— 158. 

24)  28.  September,  Praroman.  Barras,  Mitglied  des  w.  helvet.  Senats,  an  den  Präsidenten  (der  Con- 
stitutions-Commission?).  Einsendung  eines  Verfassungsentwurfs,  dessen  Bearbeitung  er  seit  dem  Austritt  aus 
dem  Senat  unterbrochen,  aber  infolge  des  in  öffentlichen  Blättern  geschehenen  Aufrufs  (der  Commission)  voll- 
endet habe  und  zu  freundlicher  Aufnahme  empfehle,  etc.  211,  p.  175. 

Hiezu  ein  handschriftlich  ausgefülltes  Heft  von  84  Seiten  klein  Octav. 

25)  30.  September,  Kaiserstuhl.  Eman.  Buol,  alt  Schultheiß,  an  den  Präsidenten  (der  Constitutions- 
Commission).    Infolge   einer  Anzeige  v.  27.  August,   in  Nr.  211  der  (Allg.)  Augsburger  Zeitung,   dass  jeder 


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532  8.  Januar  1801  Nr.  187 

helvetische  Bürger  seine  Gedanken  über  die  Verbesserung  der  helvetischen  Verfassung  einsenden  dürfe,  habe 
er  für  gut  erachtet,  seine  bezüglichen  Ansichten  allmälig  schriftlich  zu  verfassen,  und  übersende  sie  hiemit 
zur  Prüfung,  mit  der  Bitte  um  gelegentliche  Nachricht,  wie  dieselben  aufgenommen  worden.         211,  p.  i«i.  162. 

26  a)  4.  October,  Neuchatel.  Die  Verleger  einer  politischen  Broschüre,  —  die  theils  durch  einen  Aufnif 
der  gg.  Commission,  theils  durch  ein  „Pamphlef*  von  B.  Kuhn  veranlasst  worden,  —  an  den  Präsidenten 
des  gg.  Raths.    Einsendung  von  zwei  Exemplaren.  211,  p.  (iw.)  W7. 

Es  handelt  sich  um  die  Schrift:  Des  avantages  et  des  inconvönients  du  Systeme  f^d^ratif,  considör6 
comme  base  de  la  future  Constitution  de  THelvötie.  1800.  46  pp.  in -8*».  —  (Der  zweite  Theil  bekämpft  die 
bekannte  Schrift  von  Kuhn,  die  der  Verfasser  in  der  Uebersetznng  benutzt  haben  soll ;  der  erste  enthält  u.  a. 
eine  Skizze  für  eine  föderalistische  Verfassung.)  p.  i70ä  «tc 

26  b)  6.  October,  gg.  R.  Von  den  Herausgebern  der  in  Neuenbürg  erschienenen  Flugschrift  „Des  avan- 
tages et  des  inconv^nients  du  systöme  föd^ratif  comme  base  de  la  Constitution  helv6tique,  1800",  sind  zwei 
Exemplare  eingegangen.  Das  eine  wird  in  der  Kanzlei  aufgelegt,  das  andere  der  Constitutionscommission 
überlassen.  ^rou  p.  sse.  —  Bepnbi.  u.  eoa 

27)  9.  October,  gg.  R.  Die  Municipalität  von  Rossiniere  begehrt  dass  die  Districtsgerichte  auf  kleinere 
Kreise  beschränkt  oder  wieder  Gemeindsgerichte  hergestellt  werden.     An  die  Constitutions-Commission. 

Prot.  p.  867.  —  Bepnbi.  IL  682. 

28)  20.  October,  gg.  R.  Von  B.  Moll  in  Bosserville  bei  Nancy  langt  eine  Abschrift  seines  Briefes  v. 
3.  Fructidor  ein,  nebst  einigen  Exemplaren  des  erwähnten  Werkes.  Auch  diese  Sendung  ist  durch  die  Kanzlei 
zu  verdanken ;  die  Exemplare  gehen  an  die  Constitutions-Commission.  Prot  p.  416. 

29)  29.  October,  gg.  R.  Die  Gemeinde  Rougemont  wünscht  dass  Friedensgerichte  oder  dann  Gerichte 
für  kleine  Kreise  eingeführt  werden.    An  die  Constitutions-Commission.  Prot.  p.  4M— 9S.  —  Bepnbi.  m.  700. 

30)  30.  December,  gg.  R.  Die  Handelskammer  und  die  Municipalität  von  Lugano  stellen  das  Gesuch, 
bei  einer  andern  Eintheilung  der  Cantone  ihre  Gemeinde  zum  Hauptort  zu  machen.  An  die  Constitutions- 
Commission  verwiesen.  Prot  p.  78i.  —  BepabL  nL  984. 

Am  21.  Jan.  1801  wurde  dieses  Gesuch  durch  Abgeordnete  des  Districts  Mendrisio  unterstützt  (Prot.  p.  93). 

C.  Verhandlungen  über  die  Sendung  Benggers. 

31)  1801,  6.  Januar,  VR.  „Le  Conseil  ex^cutif  s'6tait  occup^  depuis  quelques  semaines  de  la  rMaction 
d*un  projet  de  Constitution  qui  püt  etre  envoy6  au  cit.  Glayre,  pour  §tre  soumis  au  premier  Consul  et  par  son 
Intervention  obtenir  au  congr^s  de  paix  Tagr^ment  des  puissances  contractantes.  Ce  projet  discnt^  dans 
tous  ses  points  tant  par  le  C.  E.  Iui-m8me  que  par  une  commission  prise  dans  son  sein  avec  celle  du  Conseil 
l^gislatif,  est  enfin  arrSt6  en  la  teneur  suivante.  (Es  wird  auf  den  Text  verwiesen.)  2.  Le  pr^sident  (Rutti- 
mann) invite  ses  coll6gues,  maintenant  que  le  projet  . .  est  arret^  et  qu'il  s'agit  de  le  faire  parvenir  au  cit. 
Glayre,  k  se  prononcer  sur  la  question  de  savoir  s'il  lui  sera  transmis  par  la  voie  ordinaire,  en  Taccom- 
pagnant  d*un  memoire  raisonn^  qui  lui  fasse  connaitre  les  motifs  qui  ont  guido  les  commissions  dans  leors 
d6lib6ration8,  ou  s'il  ne  conviendrait  pas  d*y  envoyer  un  homme  qui,  ayant  suivi  ces  delib^rations  et  con- 
naissant  tous  les  motifs  des  changements  qui  ont  6t6  apport^s  successivement  k  la  r^daction  du  projet,  seit 
k  m^me  de  donner  au  cit.  Glayre  toutes  les  explications  n^cessaires,  afin  de  le  mettre  lui-m§me  en  ötat 
d'^difier  le  premier  Consul.  Le  C.  E.,  consid^rant  qu'un  memoire  raisonn^,  tel  que  devrait  ^tre  celai  qui 
accompagnerait  le  projet  de  Constitution,  serait  un  ouvrage  trös  ^tendu;  considerant  que  les  instances  r^ltör^ 
du  cit.  Glayre  pour  que  ce  projet  lui  soit  envoy^  ne  permettent  pas  d*apporter  aucun  retard  ult^rieur  dans 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  533 

8on  envoi;  considörant  enfin  qae  le  cit.  Olayre  peat  mieax  Stre  infonn6  verbalement  qu'il  ne  le  serait  par 
un  memoire  qaelconque,  arrSte  nnanimöment  qn'il  sera  envojö  k  cet  effet  one  personne  connaissant  le  projet 
de  Constitution  et  qui  en  ait  suivi  les  d^lib^rations.  3.  Ensnite  le  C.  £.,  consultö  par  son  pr^sident  aar  la 
personne  qui  serait  propre  k  remplir  une  mission  aussi  importante  et  aussi  difficile,  se  prononce  unanim^ment 
ponr  le  cit.  Rengger,  ministre  de  llnt^rieur,  qui  non  seulement  a  a8sist6  aux  Conferences  des  deux  com- 
missions,  mais  est  lui-mSme  un  des  r^dacteurs  du  projet."  —  Folgen  die  entsprechenden  Beschlüsse. 

801,  p.  279;  285. 

32  a)  6.  Januar.  Beschluss  des  Vollziehungsraths :  1.  „Le  cit.  Rengger,  ministre  de  rint6rieur,  est 
Dommä  pour  remettre  an  cit.  Glayre . . .  ä  Paris  le  projet  de  Constitution  convenu  par  le  Conseil  ex^cutif  et 
une  commission  du  Conseil  lögislatif,  et  qui  devra  etre  pr6sent6  par  le  cit.  Glayre  k  Tagr^ment  du  premier 
Consul.  2.  II  donnera  au  cit.  Glayre  toutes  les  explications  dont  il  pourrait  avoir  besoin  sur  les  motifs  qui 
ont  guid6  le  0.  E.  et  la  commission  du  0.  L.  dans  ia  discussion  de  ce  projet.  3.  Le  präsent  arr^t^  sera 
exp^die  au  cit.  Rengger,"  aoi,  p.  28i. 

32  b)  6.  Januar,  VR.  „Le  cit.  Rengger,  appel^  k  la  s^ance  du  Conseil  exöcutif,  accepte  sa  nomination 
et  est  invit6  k  donner  incessamment  son  pr^avis  sur  la  maniöre  dont  la  direction  du  döpartement  de  Tln- 
t^rieur  pourrait  etre  continu^e  pendant  son  absence."  80i,  p.  883. 

32  c)  6.  Januar,  VR.  „Ensuite,  sur  la  motion  d'un  de  ses  membres,  le  Conseil  exöcutif,  consid6rant 
qu'il  a  ajoum^  de  röpondre  k  plusieurs  objets  importants  des  lettres  regues  jusques  k  ce  jour  du  cit.  Glayre, 
jnsques  au  temps  oü  le  projet  de  Constitution  serait  achev^,  charge  deux  de  ses  membres,  les  citoyens 
Frisching  et  Zimmermann,  de  r^diger  un  projet  de  r^ponse  sur  ces  diff^rents  objets  et  de  le  soumettre 
an  C.  E."  801,  p.  288. 

33)  8.  Januar.    Entwurf  der  helvetischen  Staatsverfassung. 

Titel  L    Einthethmg  des  helvetischen  Gebietes, 
(Art.)  1.    Helvetien  ist  in  Cantone,  Bezirke  und  Gemeinden  eingetheilt. 

2.  Die  Zahl  der  Cantone  kann  nicht  unter  vierzehn  sein. 

3.  Der  Bezbrke  sollen  nicht  weniger  als  neunzig  und  nicht  mehr  als  hundert  sein. 

4.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Grenzen  und  Namen  der  Cantone,  Bezirke  und  Gemeinden;  es  bestimmt 
auch  die  Zahl  der  Bürger  die  zu(r)  Bildung  einer  Gemeinde  erforderlich  sind. 

Titel  IL    Politischer  Stand  der  Bürger, 

5.  Der  helvetische  Bürger  allein  kann  zu  constitutionellen  Aemtern  berufen  werden;  er  allein  hat  das 
Recht  den  Urversammlungen  beizuwohnen. 

6.  Jeder  der  bei  Annahme  der  gegenwärtigen  Verfassungsacte  das  helvetische  Bürgerrecht  hatte  ist 
helvetischer  Bürger. 

7.  Von  diesem  Zeitpunkt  an  wird  helvetischer  Bürger  derjenige  der  von  einem  helvetischen  Bürger 
abstammt,  wenn  er  das  Alter  von  zwanzig  Jahren  zurückgelegt,  den  BUrgereid  geleistet  und  sich  in  das 
Register  der  helvetischen  Bürger  hat  einschreiben  lassen. 

8.  Der  Fremde  wird  helvetischer  Bürger,  wenn  er  das  Alter  von  zwanzig  Jahren  zurückgelegt  hat, 
während  zehn  Jahren  in  Helvetien  wohnhaft  ist,  Zeugnisse  guter  Aufführung  aufweisen  kann  und  sich  die 
Erwerbung  eines  Ortsbürgerrechts  zugesichert  hat. 

9.  Der  Senat  kann  jedoch  einem  Fremden,  der  das  Beding  des  zehnjährigen  Aufenthaltes  in  Helvetien 


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534  8.  Januar  1801  Nr.  187 

nicht  erfüllt  hätte,  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilen,  wenn  er  sich  am  die  Republik  und  um  die  Mensch- 
heit verdient  gemacht  hat. 

10.  Das  helvetische  Bürgerrecht  geht  verloren  durch  ein  ürtheil  das  den  Gesetzen  zufolge  den  Verlast 
des  Bürgerrechts  als  Strafe  nach  sich  zieht. 

11.  Die  einstweilige  Einstellung  des  Bürgerrechts  erfolgt:  a)  durch  die  Verurtheilung  zu  entehrenden 
Strafen,  bis  zur  Wiedererlangung  der  bürgerlichen  Rechte,  nach  gesetzlicher  Vorschrift;  —  b)  durch  ein 
Contumazurtheil  in  peinlichen  Fällen  oder  Zuchtstrafen,  bis  das  Urtheil  entweder  vollzogen  oder  aufgehoben 
ist;  —  c)  durch  eine  ausgesprochene  Anklage,  bis  zum  ürtheil;  --  d)  durch  gerichtliche  Bevogtung  oder 
durch  den  Eintritt  in  einen  Stand  der  die  freiwillige  Entsagung  auf  eigene  Rechte  mit  sich  führt;  —  e)  durch 
den  Zustand  eines  Falliten ;  —  f)  durch  ein  Urtheil  welches  in  den  vom  Gesetz  bestimmten  Fällen  die  Strafe 
der  einstweiligen  Einstellung  des  Bürgerrechts  aussprechen  würde. 

12.  Durch  das  eingestellte  Bürgerrecht  des  Vaters  werden  die  Kinder  an  dem  ihrigen  oder  an  ihren 
Ansprüchen  auf  dasselbe  keineswegs  benachtheiligt. 

13.  Vom  Jahr  1808,  als  dem  zehnten  Jahr  der  Republik  an  gerechnet,  muß  jeder,  um  in  das  Bürger- 
register eingeschrieben  zu  werden,  schreiben  und  lesen  können. 

Titel  III.    Urversammlungen, 

14.  Jede  Gemeinde  bildet  eine  Urversammlung. 

15.  Die  Urversammlung  einer  Gemeinde  besteht  aus  den  Bürgern  welche  seit  einem  Jahr  in  der  Ge- 
meinde wohnhaft  sind. 

16.  Die  Urversammlungen  wählen  die  Friedensrichter  und  die  Glieder  in  den  gesetzgebenden  Rath  aus 
den  ihnen  dafür  auf  die  unten  bestimmte  Weise  zu  machenden  Vorschlägen. 

17.  Sie  versammeln  sich  jährlich  in  der  zweiten  Hälfte  des  Herbstmonats. 

TUel  IV.    ErhaUungs-Senai. 

18.  Der  Senat  besteht  aus  einunddreißig  Gliedern  und,  wenn  es  der  Fall  ist,  überzählig  au«  den 
gewesenen  Regierungsräthen,  die  von  Rechts  wegen  Sitz  darin  genommen  haben.  Die  Amtsdauer  seiner 
Glieder  ist  lebenslänglich.    Sie  sind  zu  keinen  andern  Stellen  mehr  wählbar. 

19.  Um  in  den  Senat  gewählt  werden  zu  können,  muß  man  vierzig  Jahre  alt,  verheiratet  oder  es 
gewesen  sein  und,  wenn  fünfzehn  Jahre  seit  Annahme  der  Verfassung  verflossen  sein  werden,  wenigstens 
zehn  Jahre  in  einem  oder  mehrern  constitutionellen  Aemtern  gestanden  haben. 

20.  Die  abgehenden  Glieder  des  Senats  werden  durch  ihn  selbst  aus  einem  dreifachen  Vorschlage  ersetzt, 
wovon  einer  dem  gesetzgebenden  Rath,  einer  dem  Regierungsrath  und  einer  dem  Staatsrathe  zukömmt. 

21.  Kein  Canton  darf  weniger  als  zwei  und  keiner  mehr  als  drei  Glieder  in  dem  Senat  haben.  Ein 
aus  dem  Regierungsrath  eingetretenes  überzähliges  Glied  tritt  an  die  Stelle  des  zuerst  abgehenden  ordent- 
lichen Mitgliedes  seines  Cantons  oder  jedes  früher  abgehenden  dritten  Mitglieds  eines  andern  Cantons. 

22.  Der  Senat  wählt  theils  durch  freie  Wahl,  theils  aus  den  ihm  zu  machenden  Vorschlägen  die  Glieder 
des  Cassationsgerichts,  der  Criminalgerichte,  der  Appellationsgerichte,  die  Präsidenten  der  Civilgerichte,  die 
Commissarien  des  Nationalschatzamts  und  die  eine  Hälfte  der  Glieder  der  Cantonsräthe.  Er  gibt  einen  Vor- 
schlag für  die  Wahl  der  Glieder  in  den  Regiernngsrath. 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  535 

23.  Ihm  kömmt  das  Recht  zu,  auf  die  Angabe  des  RegierungsrathB  die  Mitglieder  des  Staatsraths  und 
die  vom  Senat  erwählten  Glieder  der  Cantonsräthe  von  ihren  Stellen  abza(be)rafen. 

24.  Der  Senat  wacht  über  die  Erhaltung  der  Constitution,  indem  er  über  Acte  oder  Verfügungen  des 
gesetzgebenden  Raths,  des  Regierungsraths  und  des  Cassationsgerichts,  die  ihm  von  einer  dieser  drei  Be- 
hörden als  der  Verfassung  zuwiderlaufend  angegeben  worden,  entscheidet.  Wenn  er  eine  solche  Verfügung 
für  verfassungswidrig  erklärt,  so  ist  dieselbe  als  ungeschehen  anzusehen. 

25.  Der  Senat  hat  das  Recht,  einem  Fremden  das  helvetische  Bürgerrecht  zu  ertheilen,  der  das  Beding 
eines  zehnjährigen  Aufenthalts  in  Helvetien  nicht  erfüllt  hat,  wenn  er  sich  uni  die  Republik  und  um  die 
Menschheit  verdient  gemacht  hat.  —  (Vgl.  Art.  9.) 

26.  £r  hat  das  Recht,  auf  die  Einladung  des  Regierungsraths  ein  zwar  nach  der  buchstäblichen  Vor- 
schrift des  Gesetzes  ergangenes,  aber  dem  Geiste  desselben  zuwiderlaufendes  Strafurtheil  zu  mildern  oder 
dessen  Wirkung  gänzlich  aufzuheben. 

27.  Er  hat  ebenfalls  das  Recht,  eine  aufrtthrische  Gegend  der  Republik  auf  den  Bericht  und  die  Ein- 
ladung des  Regierungsraths  hin  außer  der  Constitution  zu  erklären  und  der  Militärgewalt  so  lange  zu  unter- 
werfen, bis  er  seinen  Ausspruch  zurücknimmt. 

28.  Er  ist  Anklag(s)geschworner  für  die  Glieder  des  gesetzgebenden  Rathes,  des  Regierungsraths,  des 
Staatsraths,  des  Cassationsgerichts,  für  die  Minister  und  für  seine  eigenen  Glieder  in  Fällen  persönlicher 
Vergehen  derselben,  welche  entehrende  Strafen  nach  sich  ziehen.  Die  Angabe  muß  ihm  jedesmal  schriftlich 
und  von  dem  Angeber  unterzeichnet  eingereicht  werden.  Wenn  er  erklärt  hat,  dass  Anklage  stattfindeft],  so 
weist  er  den  Angeklagten  den  ordentlichen  Gerichten  zu. 

29.  Die  Sitzungen  des  Senats  sind  nicht  öffentlich. 

TYtel  F.    Gesetzgebende  Gewalt. 

30.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  durch  einen  einzigen  gesetzgebenden  Rath  ausgeübt. 

31.  Die  Zahl  seiner  Mitglieder  ist  die  der  Bezirke,  deren  jeder  eines  liefert.  Er  wird  jedes  Jahr  neu 
gewählt. 

32.  Um  gewählt  zu  werden,  muß  man  das  Alter  von  dreißig  Jahren  erreicht  haben.  Die  Wahl  geschieht 
auf  folgende  Weise.  Die  Gemeindräthe  jedes  Bezirks  bilden  die  Vorschlagsliste  für  ihren  Bezirk,  indem  sie 
je  auf  hundert  Bürger  einen  vorschlagen.  Dieser  erste  Vorschlag  wird  für  jeden  Bezirk  durch  die  vom  Senat 
gewählte  Hälfte  der  Glieder  des  Cantonsraths  unter  dem  Vorsitz  des  Statthalters  auf  drei  Vorgeschlagene 
zurückgebracht,  aus  welchen  den  Urversammlungen  des  Bezirks  die  endliche  Wahl  zukömmt. 

33.  Der  gesetzgebende  Rath  genehmigt  oder  verwirft  die  ihm  von  dem  Regierungsrath  mit  Zustimmung 
des  Staatsraths  übermachten  Gesetzesvorschläge,  nachdem  er  sie  in  Gegenwart  der  hiezu  abgeordneten  Mit- 
glieder des  Staatsraths  in  Berathschlagung  genommen  hat.  Im  ersten  Fall  wird  der  Gesetzesvorschlag  zum 
wirkliehen  Gesetze  erhoben  5  im  letztern  bleibt  derselbe  ohne  Wirkung. 

34.  Die  dem  gg,  Rathe  zur  Genehmigung  vorgelegten  Gesetzesvorschläge  können  von  ihm  nicht  ab- 
geändert, sondern  müssen  entweder  so  wie  sie  eingegangen  sind  angenommen  oder  gänzlich  verworfen  werden. 

35.  Das  Gesetz  kann  auf  keine  andere  Weise  seine  Entstehung  nehmen,  als  indem  es  von  dem  Re- 
gierungsrathe  dem  gg.  Rath  unter  (in!)  ausführlicher  Abfassung  vorgeschlagen  wird. 

36.  Der  gg.  Rath  kann  den  Regierungsrath  zur  Abfassung  eines  Gesetzesvorschlags  über  einen  gegebenen 
Gegenstand  einladen,  ohne  dass  jedoch  die  Einladung  einen  solchen  nothwendig  zur  Folge  hat. 


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536  8.  Januar  1801  Nr.  187 

37.  Die  Bewilligung  der  öffentlichen  Gelder  für  die  BedQrfDisse  der  Republik  sowie  die  Abnahme  der 
Staatsrechnungen  werden  von  dem  gg.  Rath  gleich  den  Gesetzen  berathen  und  behandelt. 

38.  Ebenso  die  Allianz-  und  Handlungstractate  und  die  Friedens-  und  RriegsverhSltnisse  mit  dem  Ausland. 

39.  Der  gg,  Rath  kann  dem  Senat  als  verfassungswidrig  von  ihm  angesehene  Acte  des  Regierungsratbs 
und  des  Cassationsgerichts  angeben. 

40.  Der  gg,  Rath  ernennt  aus  dem  ihm  zu  machenden  dreifachen  Vorschlage  die  Glieder  des  Regiemngs- 
raths.    Er  gibt  einen  Vorschlag  für  die  Wahl  der  Glieder  des  Senats. 

41.  Die  Sitzungen  des  gg.  Raths  sind  öffentlich,  mit  Ausnahme  der  Berathschlagungen  ttber  Finaos* 
gegenstände  und  auswärtige  Verhältnisse,  die  auf  das  Verlangen  des  Regierungsratbs  in  geschlossenen  Sitsnngeo 
behandelt  werden. 

42.  Der  gg.  Rath  ist  ordentlicherweise  während  drei  Monaten  des  Jahrs  versammelt.  Er  eröffnet  seine 
Sitzungen  am  ersten  Christmonat.  Er  kann  zu  jeder  Zeit  von  dem  Regierungsrathe  außerordentlich  zusammen- 
berufen  werden. 

Titel  VI.   Vollziehende  Gewalt. 

43.  Die  vollziehende  Gewalt  ist  einem  Regierungsrathe,  der  aus  sieben  Mitgliedern  besteht,  übertragen, 

44.  Jedes  zweite  Jahr  tritt  ein  Mitglied  desselben  aus,  das  sogleich  wieder  [erjwählbar  ist. 

45.  Die  in  Kraft  der  Constitution  ausgetretenen  Mitglieder  des  Regierungsrathes  haben  das  Recht,  in 
dem  Senate  Sitz  zu  nehmen;  thun  sie  dies  innert  Jahresfrist  nach  ihrem  Austritt  nicht,  so  sind  sie  ihres 
Rechtes  dazu  verlustig. 

46.  um  in  den  Regierungsrath  gewählt  werden  zu  können,  muß  man  dreißig  Jahre  alt  sein  und,  wenn 
zehn  Jahre  nach  Annahme  der  Verfassung  verflossen  sind,  wenigstens  fünf  Jahre  in  einem  oder  mehrern 
der  im  nachfolgenden  Artikel  angegebenen  Aemter  gedient  haben. 

47.  In  den  Regierungsrath  gewählt  zu  werden  sind  allein  fähig  die  wirklichen  oder  gewesenen  Glieder 
des  gg.  Raths,  des  Staatsraths,  des  Cassationsgerichts,  der  Appeilatlonsgerichte,  der  Cantonsräthe,  die  Präsi- 
denten der  Criminal-  und  Civilgerichte,  die  Minister,  die  Cantonsstatthalter,  die  Offiziere  der  Miliz  und  der 
stehenden  Truppen  endlich,  welche  seit  fUnf  Jahren  Brigadechefs-  oder  Obersten-Rang  genossen  haben. 

48.  Die  Wahl  geschieht  durch  den  gg.  Rath  aus  einem  dreifachen  Vorschlage. 

49.  Einen  Vorschlag  gibt  der  Senat,  den  zweiten  der  Regierungsrath  und  den  dritten  der  Staatsrath. 

50.  Der  Regierungsrath  lässt  die  Gesetze  bekanntmachen ;  er  beschließt  nach  dem  Entwürfe  des  Staats- 
raths die  zu  ihrer  Vollziehung  nothwendigen  Verordnungen;  er  fUhrt  die  Oberaufsicht  ttber  alle  vollziehenden, 
verwaltenden  und  richterlichen  Behörden;  er  sorgt  für  die  innere  und  äußere  Sicherheit  des  Staats  und 
verfügt  zu  dem  Ende  über  die  bewaffnete  Macht. 

51.  Er  hat  das  Recht,  den  Senat  einzuladen,  eine  aufrUhrische  Gegend  außer  der  Constitution  zu 
erklären.  —  (Vgl.  Art.  27.) 

52.  Er  hat  ebenfalls  das  Recht  den  Senat  einzuladen,  ein  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  ergangenes, 
aber  dem  Geiste  desselben  zuwiderlaufendes  Strafnrtheil  zu  mildern  oder  die  Strafe  gänzlich  nachzulassen.  — 
(Vgl.  Art.  26.) 

53.  Der  Regierungsrath  leitet,  dem  Gesetze  gemäß,  die  Verwendung  des  öffentlichen  Vermögens  und 
legt  dem  gg.  Rathe  ttber  dieselbe  alljährlich  Rechnung  ab. 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  537 

54.  Diese  Rechnung^,  nachdem  sie  von  dem  gg.  Rathe  genehmigt  worden,  wird  jedesmal  durch  den  Druck 
bekanntgemaeht. 

55.  Der  Regiemngsrath  unterhält  die  Staatsverbindungen  mit  den  auswärtigen  Mächten  und  schließt 
mit  denselben  Tractate  ab,  die  aber  erst  durch  die  Oenebmigung  des  gg.  Rathes  ihre  Gültigkeit  erhalten. 
Von  dieser  Genehmigung  sind  die  geheimen  Artikel  eines  Tractates  ausgenommen,  die  jedoch  mit  den  übrigen 
niemals  in  Widerspruch  stehen  dürfen. 

56.  Der  Regierungsrath  hat  den  nothwendigen  Vorschlag  der  Gesetze  bei  dem  gg.  Rathe.  —  (Vgl.  Art.  33.) 

57.  Diese  Gesetzesvorschläge  müssen  artikelweise  ausgearbeitet  und,  um  dem  gg,  Rathe  Übermacht  zu 
werden,  von  dem  Staatsrathe  gutgeheißen  worden  sein.  —  (Art.  33.  35.) 

58.  Der  Regiemngsrath  kann  dieselben  während  der  Berathschlagung  bei  dem  gg.  Rathe  zurückziehen 
und  solche  unter  Gutheißung  (seitens)  des  Staatsraths  in  veränderter  Gestalt  wieder  neu  vorlegen. 

59.  Der  Regierungsrath  ordnet  jedesmal  einige  Mitglieder  des  Staatsraths  ab,  um  den  Berathschlagungen 
des  gg.  Raths  über  die  ihm  gemachten  Gesetzesvorschläge  beizuwohnen  und  dieselben  gegen  allßlllige  Ein- 
wendungen zu  unterstützen.  Diese  Abgeordneten  können  jedoch  nur  an  der  Berathung  theilnehmen,  ohne 
dabei  ein  Stimmrecht  auszuüben.  —  (Art.  33.) 

60.  Der  Regierungsrath  ist  befugt,  in  den  Monaten  in  welchen  der  gg.  Rath  nicht  versammelt  ist,  über 
Gegenstände  der  Gesetzgebung,  deren  Bestimmung  keinen  Aufschub  leidet,  Beschlüsse  zu  fassen;  um  aber 
gesetzliche  Kraft  zu  erhalten,  müssen  dieselben  von  dem  Staatsrathe  gutgeheißen  sein,  und  sie  können  auf 
jeden  Fall  nur  bis  zur  nächsten  Zusammenkunft  des  gg.  Rathes  ihre  Gültigkeit  haben. 

61.  Der  Regierungsrath  ernennt  die  Mitglieder  des  Staatsraths,  die  Minister  und  die  diplomatischen 
Agenten,  die  Cantonsstatthalter  und  auf  ihren  Vorschlag  die  Bezirksstatthalter,  die  eine  Hälfte  der  Glieder 
der  Cantousräthe  und  die  Offiziere  der  bewaffneten  Macht.  Er  gibt  einen  Vorschlag  für  die  Wahl  der  Glieder 
in  den  Senat  und  in  den  Regierungsrath. 

62.  Er  hat  das  Recht,  die  Minister  und  diplomatischen  Agenten,  die  Cantonsstatthalter  und  auf  ihren 
Vorschlag  die  Bezirksstatthalter,  die  von  ihm  ernannten  Glieder  der  Cantousräthe  sowie  auch  die  Offiziere 
der  bewaffneten  Macht  von  ihren  Stellen  abzurufen. 

63.  Er  bat  das  Recht,  bei  dem  Senate  auf  die  Zurückberufung  der  Mitglieder  des  Staatsraths  und  der 
vom  Senat  ernannten  Mitglieder  der  Cantonsräthe  anzutragen. 

64.  Er  hat  auch  das  Recht,  die  richterlichen  Beamten  wegen  Nichterfüllung  ihrer  Pflichten  bei  dem 
Cassationsgericht  anzugeben  und  auf  die  Zurückberufung  derselben  anzutragen. 

65.  Der  Regierungsrath  übt  die  vollziehende  Gewalt  zunächst  und  unmittelbar  durch  Ministerien  aus, 
deren  Anzahl  nicht  über  fünf  sein  kann. 

66.  Jeder  Minister  besorgt  flir  sich  allein  die  eigentliche  Vollziehung  der  in  sein  Amtsfach  einschlagenden 
Gesetze  und  Verordnungen. 

67.  Er  behandelt  diejenigen  Geschäfte  welche  eine  Erörterung  erfordern,  dergleichen  die  streitigen  Fälle 
der  Administration  sowie  alle  Oomptabilitäts-Gegenstände  sind,  gemeinschaftlich  mit  derjenigen  Abtheilung 
des  Staatsraths,  deren  Geschäftsfach  es  betrifft,  und  er  kann  alsdann  nicht  anders  als  nach  der  Entscheidung 
dieser  Abtheilung  verfügen. 

68.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  aus  denen  der  Staatsrath  bestehen  soll  darf  nicht  unter  zwanzig  und 
nicht  über  dreißig  sein. 

A8.».d.HelT.VL  ^^ 


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538  8.  Januar  1801  Nr.  187 

69.  Die  Minister  machen  einen  Theil  desselben  aus. 

70.  Ein  Mitglied  des  Regierungsrathes  fuhrt  bei  dem  Staatsrathe  den  Vorsitz. 

71.  Der  gesamte  Regierungsrath  kann,  so  oft  er  es  nothwendig  findet,  sich  mit  dem  Staatsrathe  zu 
gemeinschaftlichen  Berathschlagungen  vereinigen. 

72.  Der  Staatsrath  beschäftigt  sich  aus  Auftrag  des  Regierungsraths  mit  Abfassung  der  Gesetzes- 
vorschläge und  der  zur  Vollziehung  der  Gesetze  nothwendigen  Verordnungen,  mit  der  Untersuchung  der  Staats- 
rechnungen und  endlich  mit  allen  denjenigen  Gegenständen,  Über  die  ihm  der  Regierungsrath  sein  Gutachten 
abfordern  wird. 

73.  Er  theilt  sich  in  so  viele  Abtheilungen,  als  die  verschiedenen  Fächer  der  Staatsverwaltung  erfordern. 
Jede  Abtheilung  entwirft  die  in  ihr  Fach  einschlagenden  Vorschläge,  die  nachher  vom  gesamten  Staatsrathe 
in  Berathung  genommen  werden. 

74.  Der  Staatsrath  gibt  fUr  die  Wahl  der  Glieder  in  den  Senat  und  in  den  Regierungsrath  einen  Vorschlag 

Titel  VIL    GantonsverwaUung. 

75.  In  jedem  Canton  wird  die  vollziehende  Gewalt  durch  einen  Statthalter  im  Namen  der  Regierung 
ausgeübt. 

76.  Der  Cantonsstatthalter  wird  von  dem  Regier ungsrathe  ernannt  und  abgerufen.  Um  zu  dieser  Stelle 
wählbar  zu  sein,  muß  man,  wenn  zehn  Jahre  seit  Annahme  der  Verfassung  verflossen  sein  werden,  wenigstens 
fünf  Jahre  in  einem  oder  mehrern  constitutionellen  Aemtern  gestanden  haben. 

77.  In  jedem  Canton  ist  ein  Cantonsrath,  bei  dem  der  Statthalter  den  Vorsitz  fuhrt,  und  der  außer  ihm 
aus  wenigstens  acht  Mitglieder  besteht.  Die  eine  Hälfte  seiner  Mitglieder  wird  durch  den  Senat,  die  andere 
Hälfte  durch  den  Regierungsrath  ernannt.  Um  in  den  Cantonsrath  wählbar  zu  sein,  muß  man,  wenn  vier 
Jahre  seit  Annahme  der  Verfassung  verflossen  sein  werden,  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  gg.  Rathes  oder 
eines  Bezirksstatthalters  oder  Gemeindraths  oder  eines  Friedensrichters  des  nämlichen  Cantons  oder  auch 
eine  nicht  constitutionelle  Stelle  im  Verwaltungsfache  wenigstens  zwei  Jahre  lang  bekleidet  haben. 

78.  Die  durch  den  Regierungsrath  ernannte  Hälfte  der  Glieder  des  Cantonsraths  kann  durch  den  RRath, 
und  die  durch  den  Senat  ernannte  Hälfte,  auf  die  Einladung  (von  Seiten)  des  RRaths,  durch  den  Senat  von 
ihren  Stellen  zurückgerufen  werden.  —  (Art.  61.  62.) 

79.  Der  Cantonsstatthalter  besorgt  für  sich  allein  und  ohne  Zuziehung  des  Cantonsraths  die  eigentliche 
Vollziehung  der  Gesetze  und  der  allgemeinen  oder  besonderen  Verordnungen. 

80.  Der  Cantonsrath  entscheidet  über  die  streitigen  Fälle  welche  in  das  Administrationsfach  gehören. 
Er  besorgt  die  öffentlichen  Ausgaben  des  Cantons  aus  den  dazu  angewiesenen  Fonds  und  übt  bei  Beziehung 
der  Steuern  diejenigen  Verrichtungen  aus,  die  das  Gesetz  bestimmen  wird.  Er  fasst  die  zur  Anwendung  der 
Gesetze  für  den  Canton  erforderlichen  Verordnungen  ab,  die  unter  Outheißung  des  Staatsraths  der  Genehmigung 
des  Regierungsraths  unterworfen  sind. 

81.  In  jedem  Bezirk  ist  ein  Bezirksstatthalter,  der  auf  den  einfachen  Vorschlag  des  Cantonsstattbalters 
von  dem  Regierungsrathe  ernannt  und  auch  von  ihm  abgerufen  wird. 

82.  In  jedem  Gemeindsbezirk  ist  ein  Ammann,  der  auf  den  Vorschlag  des  Bezirksstatthalters  von  dem 
Cantonsstatthalter  gewählt  und  auch  von  diesem  abgerufen  wird. 

83.  Der  Cantonsstatthalter  und  die  ihm  stufenweise  untergeordneten  Bezirksstatthalter  und  Gemeinde- 
ammänner machen  die  Gesetze  sowie  die  Beschlüsse  und  Verordnungen  des  Regierungsraths  und  des  Gantona- 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  539 

raths  bekannt;  sie  wachen  über  die  Vollziehung  derselben  und  treffen  die  dazu  erforderlichen  Maßregeln. 
Sie  nehmen  die  Vorstellungen  und  Bittschriften  der  Bürger  an  und  lassen  solche  an  die  Behörde  die  darUber 
ZQ  verfügen  hat  gelangen.  Sie  führen,  jeder  in  seinem  Amtskreise,  die  Aufsicht  über  die  Verrichtungen  der 
öffentlichen  Beamten.  Sie  üben  die  Sicherheitspolizei  aus  und  haben  zu  dem  Ende  unter  den  vom  Gesetze 
vorgeschriebenen  Formen  das  Recht  der  ersten  Verhaftnehmung. 

84.  In  jedem  Qemeindsbezirk  ist  ein  Gemeindrath,  von  dem  der  Ammann  Mitglied  ist  und  den  Vor- 
sitz flihrt. 

85.  Die  Wahl  des  Gemeinderaths  geschieht  durch  die  Ortsbürger  und  die  Grundbesitzer  im  Gemeinds- 
bezirke. 

86.  Der  Gemeinderath  berathet  und  beschließt  die  für  die  Verwaltung  der  Sachpolizei  erforderlichen 
Local Verordnungen  sowie  die  Erhebung  von  Gemcindsteuren  zur  Bestreitung  der  örtlichen  Bedürfnisse  und 
legt  über  die  Verwendung  derselben  Rechnung  ab. 

Titel  VIIL    BichterUche  Gewalt. 

87.  In  jeder  Gemeinde  sollen  ein  oder  mehrere  Friedensrichter  sein,  die  von  den  Urversammlungen  aus 
einem  dreifachen  Vorschlage,  den  das  Civilgericht  des  Bezirks  aus  den  Bürgern  der  Gemeinde  macht,  ge- 
wählt werden. 

88.  Die  Hauptverrichtung  der  Friedensrichter  besteht  in  gütlicher  Vereinigung  der  Parteien,  die  sie  im 
Fall  des  Misslingens  derselben  einladen,  über  ihre  Streitsache  durch  Schiedsrichter  sprechen  zu  lassen. 

89.  In  jedem  Bezirk  ist  ein  Richter,  der  vom  Senat  aus  einem  dreifachen  Vorschlage,  wovon  einer  dem 
Cantonsrath,  einer  dem  Appellationsgericht  und  einer  dem  Criminalgerichte  zukommt,  gewählt  wird.  Dieser 
Richter  ist  der  Polizeibeamte  des  Bezirks. 

90.  Jeder  Bezirk  hat  ein  Gericht  erster  Instanz  für  Civilsachen.  Es  besteht  aus  dem  Richter  und  vier 
Beisitzern,  die  aus  der  Gesamtheit  der  Friedensrichter  des  Bezirks  gewählt  werden.  Die  vier  Beisitzer  haben 
für  die  Fälle  von  Krankheit  oder  Abwesenheit  eine  gleiche  Zahl  Suppleanten,  die  ebenfalls  aus  den  Friedens- 
richtern des  Bezirks  gewählt  werden. 

91.  Die  Wahl  der  Beisitzer  der  Civilgerichte  sowohl  als  ihrer  Suppleanten  geschieht  durch  das  betreffende 
Appellationsgericht  aus  einem  gedoppelten  Vorschlage,  wovon  der  eine  dem  Cantonsrath  und  der  andere  dem 
Richter  des  Bezirks  zukömmt. 

92.  Jeder  Bezirk  hat  ein  Strafpolizeigericht,  das  ans  den  Beisitzern  des  Civilgerichts  und  ihren  Suppleanten 
besteht,  und  bei  dem  der  Richter  den  Vorsitz  führt. 

93.  Es  sollen  in  der  Republik  vier  bis  sechs  Gerichte  sein,  die  in  zweiter  und  letzter  Instanz  über 
Civil-  und  Polizeisachen  absprechen. 

94.  Diese  Appellationsgerichte  bestehen  aus  neun  Gliedern,  die  vom  Senate  aus  den  Criminalgerichten 
und  aus  den  Civilgerichten  erster  Instanz  und  ihren  Gerichtsschreibem  gewählt  werden.  Wenn  acht  Jahre 
nach  Annahme  der  Verfassung  verflossen  sind,  muß  man,  um  in  ein  Appellationsgericht  gewählt  werden  zu 
können,  wenigstens  fünf  Jahre  in  einem  oder  mehrern  der  obgenannten  Aemter  gedient  haben. 

95.  In  CriminalfUllen  kann  über  keinen  Bürger  ein  Urtheil  gefällt  werden,  bis  durch  ein  Geschwomen- 
gericht  die  Anklage  ist  angenommen  worden.  Ein  zweites  Geschwornengericht  spricht  alsdann  über  die  Schuld 
des  Beklagten  (ab).  Das  Gesetz  bestimmt  die  Fälle  in  denen  ein  Revisions-Geschwornengericht  stattfindet. 
Die  Richter  machen  die  Anwendung  des  Strafgesetzes   auf  den  vorhandenen  Fall.    Von  ihrem  Urtheil  findet 


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540  8.  Januar  1801  Nr.  187 

keine  Weiterziehung  statt.    Ein  durch  ein  Geschwornengericht  Lediggesprochener  kann  für  die  gleiche  Sache 
nicht  zum  zweitenmal  angeklagt  werden. 

96.  Die  Zahl  der  Criminalgerichte  ist  die  dreifache  der  Appellationsgerichte.  Sie  bestehen  jedes  aus 
drei  Richtern,  die  vom  Senat,  der  Vorsitzer  des  Gerichts  durch  freie  Wahl,  die  beiden  andern  Glieder  aus 
den  Gemeinderäthen  oder  Friedensrichtern  der  betreffenden  Bezirke  gewählt  werden. 

97.  Es  können  Handelsgerichte  sein,  deren  Zahl  und  Organisation  das  Gesetz  bestimmen  wird. 

98.  Die  in  Thätigkeit  sich  befindenden  Truppencorps  stehen  unter  besonderen  Militärgerichten. 

99.  Es  gibt  für  die  ganze  Republik  ein  Cassationsgericht ;  ihm  kömmt  die  Oberaufsicht  über  alle  Gerichts- 
behörden zu. 

100.  Das  Cassationsgericht  besteht  aus  fünfzehn  Gliedern,  die  durch  den  Senat  gewählt  werden.  Um 
gewählt  werden  zu  können,  muß  man  Mitglied  eines  Appellationsgerichts  oder  Vorsitzer  eines  Criminal- 
gerichtes  sein  oder  gewesen  sein.  Aus  einem  Canton  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  Glieder  in  dem  Cassations- 
gerichte  sitzen. 

101.  Das  Cassationsgericht  kann  auf  die  Angabe  des  Regierungsraths  hin  richterliche  Beamte  wegen 
Nichterfüllung  ihrer  Pflichten  von  ihren  Stellen  abrufen. 

102.  Es  kann  dem  Senat  als  verfassungswidrig  »von  ihm  angesehene  Acte  des  gg.  Raths  und  des  Re- 
gierungsraths, insofern  dieselben  in  die  richterliche  Gewalt  eingreifen,  angeben.  VRProt.  p.  I53~i68. 

Eine  Ergänzung  enthält  N.  34. 

34)  8.  Januar,  VR.  1.  „Le  Conseil  ex^cutif,  sur  Tinvitation  de  son  pr^sident,  d^lib^re  sur  le  mode  de 
mise  en  activitä  du  projet  de  Constitution.  Apr6s  avoir  consid^r^  que  le  salut  de  la  chose  publique  dopend 
principalement  des  premiers  choiz  qui  seront  faits,  et  qu*il  y  aurait  le  plus  grand  danger  k  les  abandonner 
k  un  Corps  nombreux,  prend  Tarret^  dont  la  teneur  suit: 

...„1.  Le  cit.  Rengger  prösentera  au  cit.  Glayre  comrae  dernier  article  de  la  Constitution  la  r6daction 
suivante:  Le  pouvoir  ex6cntif  actuel  et  la  commission  de  Constitution  du  Conseil  l^gislatif  sont  charg^s  de 
nommer  k  toutes  les  places,  en  autant  que  cela  est  n^cessaire  pour  la  mise  en  activit6  de  la  Constitution. 
2.  Le  präsent  arr6t6  sera  exp^diö  au  cit.  Rengger.^  •         80i,  p.  2S7.  289. 

35  a)  8.  Januar,  VR.  „Le  C.  E.  arrSte  ensuite  que  le  projet  de  Constitution  sera  communiqu^  con- 
fidentiellement  au  ministre  Reinhard.    II  lui  adresse  k  cet  effet  la  lettre  suivante. 

35  b)  9.  Jan.  Der  VR.  an  Reinhard.  „Le  Conseil  ex^cutif  croit  devoir  vous  faire  la  commnnication 
confidentielle  du  projet  de  Constitution  convenu  entre  lui  et  une  commission  du  Conseil  l^gislatif,  et  qa'il 
transmet  au  cit.  Glayre,  . . .  pour  etre  mis  sous  les  yeux  du  premier  Consul.  II  serait  sans  donte  superflu, 
citoyen  Ministre,  de  vous  observer  qu'un  objet  de  cette  nature,  dont  la  publicit6  r^veillerait  les  esp^rances 
de  tous  les  partis,  exige  le  plus  grand  secret.    Agr^ez*'  etc.  BOf,  p.  8S7. 291. 

Aus  späteren  Notizen  wäre  zu  schließen,  dass  diese  Mittheilung  erst  nach  der  Abreise  Renggers,  also 
am  11.  oder  12.  Januar,  stattgefunden  hätte,  und  zwar  in  deutschem  Texte,  da  ein  französischer  nicht  aus- 
gefertigt worden  war. 

36)  8.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „Citoyen  Coll^ue.  1.  Nous  vous  devons  une  röponse 
sur  les  Communications  importantes  qui  ont  fait  jusques  ici  Tobjet  de  vos  lettres;  mais  avant  de  remplir 
cette  Obligation,  nous  voulons  nous  acquitter  d'un  devoir  plus  eher  k  nos  coeurs,  celui  de  vous  t^moigner 
notre  vive  reconnaissance  pour  les  soins  que  vous  avez  donn6s  k  la  mission  qui  vous  est  confi^e.  Vons  avex 
amen^  T^poque  oü  la  Constitution  peut  6tre  soumise  au  premier  Consul,  et  vous  Tavez  dispos^  k  la  recevoir 


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Nr.  187  8.  Januar  1801  541 

favorablement.    Voub  avez  fatt  des  ouvertures   importantes  anx  agents  diplomatiques  de  la  Prasse  et  de  In 

Russie ;  voas  avez  re^u  d'enx  des  assurances  pröcieases  qiii  attestent  de  rint^rSt  qne  ces  pnissances  prennent 

ä  THelv^tie,  et  dont  les  eifets  ponrront  essentiellemeut  influer  sur  son  sort.    Votre  recompense  sera  le  sontiment 

da  bienfait  que  la  patrie  voas  devra.    2.  La  politique  de  la  Snisse  est  toute  simple :  Union  et  amiti6,  aassi 

Mroite   qae  peuvent   lo  pennetire    les  principes  de  Tind^pendance   et  de   la  neatralitö,   avec  la  France,   son 

voisin  le  plas  proche  et  le  plas  paissant;  bonne  intelligence  avec  la  maison  d'Autriche  et  les  aatres  puissanccs 

enrop^ennes.    11  faat  chercher  k  gagner  leur  amiti6,  non  seulenient  poar  les  int^resser  ä  la  neutralite,  ä  l'in- 

d^pendance  et  ä  Tintögrit^  de  la  R^pabliqae  helvetiqne,    mais  encore  ponr  leur  dter  toute  idee  de  m^fiance 

que  le  renversetnent  de  Tancien  ordre  de  clioses  aurait  pu  leur  faire  concevoir.    Toutes  les  demarches  ä  cet 

6gard  doivent   etre  faites   avec  sagesse   et   prudence,   afin  de  ne  r6veiller  aupr^s   du  gouvernement  fraui^ais 

aucun  sentiment  de  Jalousie,  aucun  soup^on  que  le  gouvernement  helv^tique  voulüt  r^unir  ses  interets  h  ceux 

de  Tennemi  de  la  France.   Quant  k  la  position  politique  actuelle  de  rilelvötie  et  aux  am^liorations  dont  eile 

est  susceptible,   nous  estimons,   ainsi  que  vous, . .  que  la  Prasse   et  la  Russie  peuvent  surtout  lui  rendre  de 

grands  Services,  et  les  bonnes  dispositions  qae  vous  ont  montre(es)  messieurs  de  Lucchesini  et  Sprengporten 

en  autorisent  Tesp^rance.    Nous  verrons  avec  plaisir  que  d'aprös  l'idöe  que  vous  en  avez  vous-mßme  donn6(e), 

vous  exprimerez   k  ce  premier  combien   le  gouvernement  helv^tique   est  sensible   aux   t6moignages  de  bien* 

veillance  qu'il  lui  a  donn6s  de  la  part  de  sa  Majest6  prussienne,  et  lui  recommandiez  vivement  les  int^rSts 

de  la  Snisse.    3.  Le  Conseil  ex^cutif  se  voit  enfin  k  meme  de  vous  envoyer  le  projet  de  Constitution  convenu 

entre  lui  et  une  commission  du  Conseil  16gislatif.    Comme  cet  objet  est  de  la  deraiöre  importance;  que  d6s 

longtemps  vous  en  r^clamez  le  prompt  envoi,  et  qu'il  eüt  fallu  composer  un  ouvrage  6tendu  pour  vous  faire 

connattre  tous  les  motifs  qui  ont  guid6  une  dölib^ration  aussi  longue  que  compliqu^e,  nous  avons  juge  plus 

convenable  d'envoyer  aupr6s  de  vous  le  cit.  Rengger,  ministre  de  Tlntörieur,  qui,  ayant  assist^  k  toutes  ces 

Conferences,  ^tant  Ini-mlme  un  des  redacteurs  du  projet,  pourra  vous  donner  tontes  les  explications  qui  vous 

seraient  n^cessaires  avant  de  le  mettre  sous  les  yeux  du  premier  Consul.   Nons  ne  nous  6tendrons  point  sur 

les  qualit^s  personnelles  qui  rendent  ce  citoyen  propre  k  une  pareille  mission;  vous  le  connaissez,  vous  savez 

appr^cier  ses  talents,  et  nous  ne  doutons  pas  que  sa  nomination  ne  vous  seit  agr^able.  —  II  est  sans  doutc 

superilu  . .  de  vous  recommander   de   ne  rien   n6gliger   pour  faire   agr^er   la  Constitution   au  premier  Consul. 

Vous  sentirez  ainsi  que  nous  combien  il  Importe  qu'elle  le  soit  en  entier  ou  du  moins  dans  ses  bases  prin- 

cipales,  et  nons  ne  doutons  pas  que  dans  le  cas  oü  Bonaparte  refuserait  d'approuver  teile  ou  teile  disposition 

essentielle,  vous  n'employiez  les  moyens  d*une  voix  Eloquente  pour  dissiper  ses  doutes  et  le  disposer  k  leur 

donner   son  assentiment.    Apr^s  les   difficult^s  presqu'insurmontables   qu'on  a  ^prouv^(e8)   pour  se  r^unir  sur 

les  principaux  points,  il  est  övident  que  tout  changement  important  entratnerait  les  plus  grands  inconv6nients, 

en  faisant  renaftre  des  discussions  interminables,   en  rendant  Tesp^rance  k  tous  les  partis  et  en  ouvrant  un 

champ  libre  aux  intrigues.    II  est  donc  essentiel  pour  notre  pays  que  cette  aflfaire  soit  promptement  d6cid6e ; 

il  est  essentiel   de  faire  cesser  la  position  pr^caire   et  d^sagr^able  dans   laquelle  T^tat  provisoire  retient  le 

gouvernement,  et  de  d^jouer  les  machinations  de  deux  partis  6galement  dangereux,   dont  Tun  voudrait  nous 

ramener  k  Tancienne   aristocratie   et  Tautre   nous  plonger   dans   Tabime    d'une  d^goütante  d^magogie.    Pour 

6viter  ce   double  ^cueil,   il  faut,  nous  le  r^p^tons,   obtenir   Tassentiment   du   premier  Consul    k  notre  Charte 

constitutionnelle   et  sa  mMiation   pour   la  faire  agr^er  des  puissances   pacificatrices.     Alors  seulement  nous 

pourrons  sortir  du  chaos  et  nous  occuper  avec  succös  de  lois  organiques,  dont  le  besoin  se  fait  sentir  de  jour 

en  jonr  davantage.   Nous  nous  ^tendrions  sur  cette  mati^re,  . .  nons  enti*erions  dans  le  d^veloppement  de  tous 

les  motifs  de  cette  n^essit^,    si  vous  ne  Taviez  sentie  comme  nous,   si  chacune  de  vos  derni^res  lettres  ne 

noQB  attestait  que  vous  en  etes  p^n^tr^.   4.  II  serait  k  d^sirer  qu'un  nouveau  trait6  d'alliance,  propre  k  fermer 

les  plaies  qne  celui  de  1798  a  frapp^s,   püt  @tre  pr^sent6  au  peuple  en  meme  temps  que  la  Constitution; 


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542  8.  Januar  1801  Nr.  187 

il  sentira  mienx  le  bienfait  de  celle-ci,  all  voit  annuler  an  memo  instant  Tacte  auqne)  il  attribue  en  mtjeare 
partie  les  manx  soqs  lesquels  il  g^mit.  Lorsque  la  Constitution  sera  approuvöe  par  le  premier  Consol,  il 
sera  essentiel  de  la  faire  agr^er  incessamment  par  rAutricho,  la  Prusse  et  mSme  la  Russie.  Voas  verrex, 
citoyen  Coll6gae,  par  qnels  moyens  ce  but  pourrait  8tre  atteint,  et  vous  les  employerez,  tontefois  en  ne  voas 
^cartant  pas  de  la  prndence  et  de  la  circonspection  dont  noB  rapports  avec  la  France  nons  imposent  le  devoir. 
5.  11  est  un  dernier  objet  aussi  important  que  tous  les  autres  et  dont  dependent  la  tranquillit^  future  de  la 
R^publique,  le  bonheur  des  citoyens  et  plus  encore  la  marche  röguiiöre  de  la  Constitution,  c'est  sa  niise  en 
activitö  ou,  ponr  mieux  dire,  le  choix  des  rnetnhres  des  autoriies  et  des  fonctionnaires.  8i  nous  touIods 
6viter  de  nouvelles  secousses  politiques  et  ne  point  abandonner  le  sahit  de  i'Etat  au  hasard,  nous  devons 
empScIier  que  les  choix  soient  Touvrage  d'un  corps  nombrenx,  compos^  de  parties  hötörog^nes;  c^est  dans 
CO  but  que  nous  avons  arrSt6  un  article  additionnel  au  projet  de  Constitution,  que  le  cit.  Rengger  vous  remettra 
et  que  vous  voudrez  bien  präsenter  k  Bonaparte  comme  demier  article  de  Taote  constitutionnel.  Plus  ce 
chapitre  est  dölicat  k  traiter  et  plus  nous  sommes  persuad^s  que  vous  saurez  le  präsenter  au  premier  Consnl 
de  mani^re  k  ^cai*ter  du  Gouvernement  toute  id^e  de  vues  personnelles.  Vous  pourrez  lui  observer  k  cet 
6gard  qu'il  est  impossible  que  nons  imitions  en  lui  la  France.  Le  manque  d'hommes  vraiment  distingu^; 
les  partis  qui  divisent  la  nation,  le  petit  nombre  d'hommes  impartiaux  et  propres  aux  affaires,  la  Constitution 
elle-meme,  dont  la  mise  en  activit6  exige  la  nomination  immödiate  de  piusieurs  autorit^s :  toutes  ces  circon- 
stances  emp^chent  de  faire  parattre  dans  la  Constitution,  comme  en  France,  le  nom  d*un  grand  bomme  qui, 
revetu  de  toute  la  confiance  nationale,  organiserait  Tensemble  confi6  k  ses  soins.  D*un  autre  cdtö  il  est 
indispensable  de  cboisir  dös  le  commencement  les  hommes  les  plus  capables  dans  toutes  les  parties  de  Tad- 
roinistration,  pour  faire  marclier  de  suite  la  machine  et  donner  k  ses  rouages  Timpulsion  qu'ils  devront  con- 
Server.  —  Teiles  sont . .  nos  id^es  sur  ce  projet  de  Constitution.  Si  contre  notre  attente  il  en  renfermait  qui 
ne  fussent  point  d'accord  avec  les  votres,  nous  connaissons  trop  vos  sentiments  et  la  dölicatesse  de  vos 
proc6d68  pour  croire  que  cette  diversit^  d'opinion  ralentit  un  instant  les  dömarches  que  vous  Stes  charg^ 
de  faire  k  Teffet  de  procurer  le  rösultat  que  nous  d^sirons.    Agr^ez^  etc.  80i,  p.  805~si8.  81&-321. 

Es  liegt  sowohl  das  bereinigte  Concept  als  eine  Abschrift  vor. 

37)  9.  Januar,  VR.  1.  Der  Präsident  erinnert  an  die  im  October  gefassten  Beschlüsse  betreffend  eine 
Sendung  an  den  Fnedenscongrcss ....  und  wirft  die  Frage  auf,  ob  die  in  Paris  befindliche  außerordentliche 
Botschaft  für  diesen  Zweck  verstärkt  werden  sollte,  in  welchem  Maße,  und  durch  wen  ...  2.  „Sur  ce  le 
Conseil  executif,  considerant  que  la  formation  du  congrös  de  paix,  6poque  k  laquelle  la  nomination  definitive 
de  cette  ambassade  6tait  renvoyöe,  parait  prochaine;  considerant  qu'il  est  convenu  que  cette  lögation  extra- 
ordinaire  serait  compos^e  de  piusieurs  membres;  considerant  enfin  que  le  cit.  Rengger,  envoy6  k  Paris  ponr 
remettre  la  Constitution  au  cit.  Glayre,  röunit  toutes  les  qualites  qui  peuvent  le  rendre  propre  k  faire  partie 
de  cette  lögation,  arrete  ce  qui  suit:  1.  Le  cit.  Rengger  est  d^signe  pour  soigner  de  concert  avec  le  cit. 
Glayre  et  dans  les  m^mes  rapports  que  lui,  les  int^rets  de  THelvetie  au  congrös  de  Luneville.  En  eonse- 
quence,  il  sera  dös  Tepoque  du  congrös  revetu  du  caractöre  de  minii>tre  plenipotentiaire  et  envoye  extra- 
ordinaire.  2.  Lorsque  cette  öpoque  sera  arriv^e,  les  citoyens  Glayre  et  Rengger  en  donneront  de  suite 
connaissance,   afin  que  le  0.  E.  leur  expödie  les  pouvoirs  necessaires.^  aoi,  p.  S28,  325,  327. 

38  a)  9.  Januar,  VR.  „I.  Ensuite,  sur  la  motion  du  mSme  membre,  le  Conseil  executif,  considerant  qoe 
la  mission  du  cit.  Mousson,  secretaire  general,  subordonne  au  cit.  Glayre  en  qualite  de  secretaire  de  legatioD, 
s'est  bomee  an  temps  du  sejour  du  cit.  Glayre  k  Paris;  considerant  que  la  presence  de  ce  citoyen  eat 
necessaire  dans  la  place  qn'il  occupe  aupres  du  Gouvernement,  arrete  ce  qui  suit:  1.  Lors  du  depart  des 
citoyens  Glayre  et  Rengger  pour  le  Congres   le  cit.  Mousson  se  rendra  k  Berne  pour  y  reprendre  sa  place 


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Nr.  188  10.  Januar  1801  543 

de  secrötaire  g6D6raI  du  C.  E.  2.  A  cette  öpoque  Jes  citoyens  Glayre  et  Rengger  donneront  leur  pröavis 
sar  rorganisation  de  leur  bureau  et  proposeront  les  citoyens  dont  ils  eBtimeront  devoir  le  coinposer.  II.  Le 
G.  E.  arrlte  en  outre  que  les  d6ci8ioD8  ci-dessus  seroot  notißöes  au  cit.  Kengger  par  forme  d'extrait  du 
procös  verbal  et  au  cit.  Glayre  par  ia  lettre  suivante."  »i,  p.  S27.  828. 

38  b)   9.  Jan.    Der  VR.  an  Glayre.    Motivirte  Mittlieilung  der  heute  gefassten  Beschlüsse  ...  (p.  329,  332). 

188. 

Bern.     1801,    lO.  Januar. 

80  (Og.  B.  Prot)  p.  83,  84.  42.  -  81  (dgl.)  p.  22,  28.  24.  86.  —  408  {Qw.  u.  D.)  Nr.  810.  -  410  (dgl.)  Nr.  895.  3W. 
Tagbl.  d.  068.  u.  ü.  Y.  200,  201.  (818—315.)  —  Boll.  d.  lois  A  d.  V.  199,  200.  (818—315.)  —  N.  schw.  Kepubl.  lY.  1008-B.  V.  47,  48. 

Bewilligung  zum  Verkauf  einiger  Nationalgüter  im  Ganton  Schaffhausen. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  26.  Augstmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich 
eine  verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

leschließt : 

Im  Canton  Schaflhausen  können  folgende  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai, 
7.  Weinmonat  und  30.  Christmonat  1800  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)  Im  Dfstrict  Klettgau: 
Der  Hof  zu  Neukirch  *),  —  6264  Frk.  62  Rp.  (S.  iv.) 

Eine  und  eine  halbe  Juchart  Acker  zu  Neukirch,  —  1464  Frk.  64  Ep.  (8.  iv.) 
Ein  Keller  mit  sechs  Fass  (!),  haltend  86  (al.  80)  Saum,  zu  Neukirch,  —  7i3  Frk.  43  Rp.  (8.  iv.) 
Ein  Keller  mit  sechs  Fass,  haltend  88  Saum,  zu  Neukirch,  —  1057  Frk.  45  Rp.  (8.  iv.) 
Die  Trotte  in  Ostertingen,  —  2386  Frk.  9  Btz.  (8.  iv.) 
Zwei  und  eine  halbe  Juchart  Reben  in  Osterfingen  —  2109  Frk.  7  Rp.  (8.  iv.) 

(2.)  Im  Distrid  Reget: 
Das  Herrschaftshaus  in  Thäyngen  —  6200  Frk.  (8.  iv.) 

1)  8.  Januar,  ^^,  R.  Das  Gutachten  der  Commission  wird  als  dringlich  behandelt  und  infolge  der 
Berathung  angenommen.  —  Am  10.  erfolgt  Bestätigung  etc. 

2)  7.  April,  ^^.  R.  Zweite  Verlesung  des  Berichts  tiber  Steigerungsergebnisse;  Annahme.  —  Be- 
stätigung etc.  am  8. 


*)   Id  dem  BestätiguDgsbeschlass  specificirt. 


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544  10.  Januar  1801  Nr.  189 

189. 

Bern.    1801,   lO.  Januar. 

80  {Qg.  B.  Prot.)  p.  85.  42.  821.  —  406  (Ges.  u.  Decr.)»  Nr.  Sil.  -  406  (dgl.)  Nr.  871.  —  T&gbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  199.  200.  (284,  285.) 
Bull.  d.  lois  &  d.  V.  198,  199.  (282.  283.)  —  N.  schw.  Eepnbl.  IV.  1009—10.  1250. 

Bezeichnufig  verkäuflicher  Nationalgüter  im  Canton  Waldstätten, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollzieh ungsraths  vom  26.  Augstinonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öflFentlichen 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückstandigen  Besoldungen  in  jedem  Canton,  soviel  es  die 
Umstände  erlauben,  eine  verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

beschliejSt: 
Im  Canton  Waldstätten  können  folgende  Nationalgttter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai, 
7.  Weinmonat  und  30.  Christmonat  1800  zufolge  versteigert  werden: 

Im  District  Zug: 
Der  Wald  Schummern,  IIV*  Juchart  haltend,  —  6784  Frk.  (26.  in.) 
Das  Nüßiker  Holz,  9V2  Juchart  haltend,  —  10944  Frk.  (26.  in.). 

1)  1801,  8.  Januar,  gg.  Rath.  Die  Finanzcommission  erstattet  folgendes  Gutachten:  ,,Nnr  zwei  kleine, 
zum  ehemaligen  Kloster  Cappel  im  Canton  Zürich  gehörige  Waldungen,  die  zusammen  ungefähr  20  Jucharten 
halten  und  auf  4400  Frk.  geschätzt  sind,  werden  von  den  Nationalgtttem  dieses  Cantons  zum  Verkauf  vor- 
geschlagen. Bei  dem  Bedürfnis,  zur  Befriedigung  der  Ansprachen  der  öffentlichen  Beamten  sich  des  Verkaufs 
der  Nationalgttter  zu  bedienen,  welches  so  sehr  vom  Vollziehungsrath  gefühlt  zu  werden  scheint,  mag  es 
auffallen,  dass  aus  einem  Canton  der  vier  ehemals  souveräne  Staaten  enthält,  wovon  jeder  nicht  unbedeu- 
tende Domänen  besaß,  nur  so  wenige  Staatsgüter  zum  Verkauf  vorgeschlagen  werden.  Bei  sorgfältiger  Unter- 
suchung des  Gegenstandes  aber  zeigen  sich  hinlängliche  Gründe  zur  Rechtfertigung  dieses  anscheinenden 
Missverhältnisses.  Die  Domänen  dieses  Cantons  nämlich  bestehen  vorzüglich  in  Waldungen,  Alpen,  Weiden 
und  öffentlichen  Gebäuden.  Bei  dem  bejammernswürdigen  Zustand  aber,  in  welchen  diese  Gegenden  durch 
die  unglücklichen  äußern  und  innem  Verhältnisse  unsers  armen  Vaterlands  gesetzt  wurden,  ist  es  Pflicht  der 
ganzen  Nation  und  deren  Regierung  insbesondere,  durch  alle  zweckmäßigen  Mittel  diesen  Gegenden  wieder 
aufzuhelfen  und  sie  wo  möglich  wieder  in  denjenigen  blühenden  Znstand  zu  erheben,  in  welchem  sie  vor 
unsrer  Staatsrevolution  waren  und  auf  den  sie  gegründeten  Anspruch  zu  machen  haben.  Diese  Hilfsmitte! 
aber  bestehen  hauptsächlich  in  den  Nationalgütern  jener  Gegenden.  Wie  sollte  die  Nation  besser  die  Wieder- 
aufbauung der  abgebrannten  und  sonst  zerstörten  HUtten  dieser  Thäler  befördern  können,  als  durch  plan- 
mäßige Hilfleistnng  aus  den  dortigen  Nationalwaldungen?  Wie  kann  die  helvetische  Nation  besser  der  öko- 
nomischen Selbständigkeit  jener  durch  Mord,  Brand,  Plünderung  und  Requisitionen  so  sehr  erschöpften  and 
niedergebeugten  Einwohner  aufhelfen,  als  wenn  sie  ihre  Alpen  und  Weiden  zur  Aeufnung  der  Viehzucht,  als 
dem  Hauptfundament  des  ehevorigen  Wohlstandes  von  Waldstätten,  zu  zweckmäßiger  Benutzung  hingibt? 
Wie  endlich  kann  uiisre  Regierung  jene  Gegenden  zweckmäßiger  für  die  zahllosen  Leiden  entschädigen,  die 
sie  der  Staatsumwälzung  wegen  duldeten,  als  wenn  sie  öffentliche  Anstalten  zum  Unterricht  der  Jugend,  zum 
Unterhalt   der  Armen   und   zur  Beförderung  der  Industrie   in  Waldstätten   anlegt   und  begünstigt,   wozu  die 


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Nr.  190  10.  Januar  1801  545 

Benatzung  der  dortigen  öffentlichen  Gebüude  so  zweckmäßig  sein  kann?  Wie  aber  sollten  diese  humanen 
Zwecke  erreicht  werden  können,  wenn  wir  zur  Bezahlung  einer  Nationalschuld  Waldstättens  Waldungen, 
Alpen^  Weiden  oder  öffentliche  Gebäude  an  Privatpersonen  verkaufen  und  dadurch  Helvetien  seiner  wirk- 
samsten Mittel  berauben  würden,  jenem  Mittelpunkt,  von  dem  das  Dasein  und  das  ehemalige  Ansehen  unsers 
Vaterlandes  ausging,  wieder  aufzuhelfen  und  sein  Schicksal  zu  erleichtern?  Diesen  Gesichtspunkt  glaubte  Ihre 
staatswirthschaftliche  Commission  in  dem  Vorschlag  des  Verkaufs  der  Nationalguter  von  Waldstätten  zu  er- 
blicken (!)  und  befolgt  zu  sehen"  (!)  und  empfiehlt  daher  dessen  Festhaltung,  etc.  etc.         Repnbi.  iv.  ioo9~io. 

2)  8.  Januar,  gg.  R.    Das  Gutachten  wird  dringlich  erklärt  und  genehmigt.  —  Bestätigt  am  10. 

3)  21.  März,  gg.  K.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens  über  die  Steigerungen.  Sofort  genehmigt  und 
dem  VR.  zugefertigt. 

190. 

Bern.    1801,   lO.  Januar. 

310  (VK.  Prot)  p.  193—195.  -  483  (Allgem.)  p.  (589,  590.)  591.  593.  595.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  82,  88.  —  Bull.  d.  arr.  ol€.  III.  72,  78. 

N.  achw.  Bepabl.  lY.  1118. 

Beschltiss  betreffend  Beseitigung  überflüssiger  resp.  schadhafter  Freiheitsbäume, 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Justiz  über  die  Einfragen 
welche  verschiedene  Regierungsstatthalter  in  Betreff  der  Freiheitsbäume  an  ihn  (haben)  gelangen 
lassen,  deren  schlechter  und  zerrütteter  Zustand  an  vielen  Orten  den  unvermeidlichen  nahen  Um- 
sturz drohe; 

Zu(r)  Verhütung  etwaiger  Unglücksfälle  welche  hieraus  entstehen  könnten,  und  um  sich  zu 
gleicher  Zeit  zu  versichern,  dass  die  Versetzung  dieser  Sinnbilder  der  Freiheit  mit  Anständigkeit 
und  in  Gegenwart  eines  öffentlichen  Beamten  geschehe, 

beschliejSt: 

1.  In  jeder  Gemeinde  sei  ein  Freiheitsbaum  hinlänglich,  dessen  Aufrechthaltung  aber  wohl 
besorgt  werde(n  soll).  Es  können  demnach  alle  andern,  durch  deren  Beibehaltung  einiger  Unfall  zu 
befürchten  wäre,  auf  Befehl  der  Municipalität  des  Ortes  weggenommen  werden. 

2.  Diese  Wegnehmung  soll  an  den  Hauptorten  der  Districte  in  Gegenwart  des  Unterstatthalters 
und  in  den  andern  Gemeinden  in  Gegenwart  des  Agenten  geschehen. 

3.  Die  Municipalitäten  sind  verantwortlich,  dass  die  Wegnehmung  mit  Anständigkeit  vor  sich  gehe. 

4.  Der  Justizminister  ist  mit  der  Vollziehung  und  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  beauftragt, 
der  in  das  Tagblatt  der  Gesetze  (!)  eingerückt  werden  soll. 

Der  Minister  hatte  einen  einfachem  Beschluss  vorgeschlagen,  wonach  in  jeder  Gemeinde  nur  ein  Baum 
bleiben  und  die  Erhaltung  resp.  Neupflanzung  den  Localbehörden  (?)  obliegen  sollte.  —  Es  darf  nicht  un- 
bemerkt bleiben  dass  sich  da  und  dort,  z.  B.  in  Bern,  mit  der  Vollziehung  des  Beschlusses  aufTällige  Kund- 
gebungen gegen  die  neue  Ordnung  verbanden. 

A8.Ä.d.HolT.VI.  6^ 


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546  10.  Januar  1801  Nr.  191 

191. 

Bern.    1801,    lO.  Januar. 

310  (VE.  Prot.)  p.  212—215.  —  678  (SUat^.)  p.  (637.)  Ö41— 44.  645  -46. 

Festsetzung  der  Gemdnguter  des  Districts  Sarnen  und  deren  künftiger   Verwaltung. 

<  Convention  zu(r)  Sönderung  des  Staats-  und  Gemeindeguts  des  Districts  Sarnen. » 

Das  Finanzministerium,  infolge  Auftrags  von  der  vollziehenden  Gewalt  durch  die  Beschlüsse  vom  24. 
und  29.  December  1800,  und  die  endsunterzeichnete(n)  Abgeordnete(n)  des  Ausschusses  der  Municipalitäten 
der  Gemeinden  des  Districtes  Sarnen,  Cantons  Waldstätten,  als  hiezu  hinlänglich  Bevollmächtigte,  haben  sich 
über  die  Ausscheidung  der  Staats-  und  GemeindegUter  des  Districts  Sarnen  folgendermaßen  verglichen: 

§  1.  Die  helvetische  Regierung  tritt  infolge  gegenwärtiger  Convention  folgende  Capitalien,  Effecten  und 
Gebäude  an  die  Gemeinden  des  Districts  Sarneu  als  erwiesenes  Gemeindseigenthum  ab. 

A,  Capitalieti, 

a)  Die  Hälfte  des  sogenannten  Landsäckels  oder  die  Summe  von  15,797  Gulden  7  Schill.  5  Angster 
(Louisd'or  zu  12  Gl.). 

b)  Den  Salzfond,  dessen  Betrag  18,050  Gl.  13  Schi,  beträgt  (!),  nebst  dem  Vorratli  von  322  Fässern 
Salz  oder  deren  Werth. 

c)  Die  Pensionscassa,  zu  2316  Gl.  13  Schi,  samt  den  daraus  erkauften  40  Säcken  Reis  und  6  Pferden. 

d)  Das  Silbergeschirr  und  andere  Effecten,  deren  Werth  915  Gl.  5  Schi,  beträgt. 

e)  Die  bei  obigen  den  Gemeinden  Uberlassenen  Capitalien  (aus)stehende(n)  Zinse  für  das  Jahr  18(X). 

B.  Gebäude, 

o)  Das  Gemeindehaus.  Der  Staat  behält  sich  aber  in  demselben  ein  Locale  für  die  Sitzungen  der  Cantons- 
autoritäten  und  die  darin  angebrachten  Gefängnisse  zu  seinem  Gebrauch  unentgeltlich  vor. 

6)   Das  Wasenmeisters-  oder  Abdeckers-ITaus  samt  Zubehörde,  als  so  lange  die  Regierung  nicht  allgemeine 
Verfügungen  über  solcherlei  Gebäude  treffen  wird. 
c)   Das  SchUtzenhaus. 

§  2.  Die  Deputirten  des  Districts  Sarnen  leisten  im  Namen  ihrer  Committenten  gänzlich  Verzicht  auf 
alle  weitere  Ansprachen  an  die  helvetische  Regierung,  sie  mögen  in  Geld,  Capitalien,  Gebäuden  oder  in  was 
es  immer  sei  bestehen,  indem  alles  in  dieser  Convention  Unbenannte,  unter  welchem  Namen  oder  Titel  es 
jetzt  oder  in  Zukunft  zum  Vorschein  kommen  möchte,  als  unwidersprechliches,  der  helvetischen  Republik 
heimgefallenes  Staatsgut  anerkannt  wird. 

§  3.  Die  Verwaltung  des  von  der  Regierung  diesen  Gemeinden  als  Eigenthum  Uberlassenen  Vermögens 
soll  nachstehender  Vorschrift  unterworfen  sein: 

a)  Dieses  sämtliche  den  Gemeinden  des  Districts  Sarnen  abgetretene  Vermögen  soll  ungetheilt  bei- 
sammen bleiben. 

b)  Die  Oberaufsicht  über  dasselbe  kömmt  einem  Ausschuss  aus  den  Municipalitäten  der  GemeindeD 
desselben  Districts  zu. 

c)  Dieser  Centralausschuss  ernennt  einen  oder  mehrere  Verwalter  desselben. 


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Nr.  192  12.  Januar  1801  ö47 

d)  Die  Verwalter  können  ohne  Befehl  und  Ontheißen  des  AnBSchusses  nicht  über  dieses  Vermögen 
verfügen. 

e)  Sie  legen  auf  die  ihnen  zu  bestimmende  Zeit  Rechnung  ab;  ein  Doppel  dieser  Rechnung  soll  der 
Verwaltungskammer  des  Cantons  zur  Einsicht  vorgelegt  werden,  welche  auf  die  genaue  Erfüllung  der  im 
Art.  (3)  a  vorgeschriebenen  Untheilbarkeit  zu  wachen  hat. 

(4.)  Mit  Ratification  dieser  gütlichen  Convention  ist  [dann]  das  Sönderungswesen  mit  bemeldtero  Districte 
als  gänzlich  beendigt  anzusehen. 

Wir  die  Eingangs  erwähnten  haben  daher  zwei  Instrumente  errichtet  und  mit  unaern  allseitigen  Unter- 
schriften versehen,  welche  von  Wort  zu  Wort  gleichlautend  sind. 

Unterschriften:  Roihpletz,  Finanzminister.  —  Deputirte:  Nikiaus  Ignaz  Binz.  Leonti  Bucher.  Michel 
Vonflüe. 

(Es  folgt  der  Ratifieationsbeschluss  des  VoHziehungsraths.) 

1)  1800,  24.  December,  VR.  Das  in  Circulation  gelegene  Gutachten  der  Commission  fUr  Sönderung  der 
Staats-  und  Gemeindgüter  über  die  mit  dem  District  Sarnen  zu  treflfende  Ausscheidung  und  der  Bericht  des 
Finanzministers,  der  nicht  durchweg  damit  übereinstimmt,  werden  im  Detail  behandelt  und  der  Entscheid  über 
die  bestrittenen  Punkte  getroffen;  der  Minister  soll  nun  auf  Grund  dieser  Vorlagen  eine  Uebereinkunft  ent- 
werfen . .  .  VRProt.  p.  478—481.  -  678,  p.  (591—97.  599.  600.  608—4.  607.  609—15.  617—25.)  629. 

2)  Am  29.  gegenüber  nachdrücklichen  Einwendungen  des  Ministers  gegen  gänzliche  Ueberlassung  des 
Salzfonds  und  -Vorraths  bestätigt;  Prot.  p.  540,  541;  Bd.  678,  p.  (631  —  34.  635). 

192. 

Bern.    1801,    12.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  285—287.  —  617  (Gerichte)  p.  i665,  «66.)  667.  669.  —  BaU.  d.  arr.  &  procl.  III.  74—76. 

Entsetzung  und  Nmhestellung  des  Distrldsgerichts  von  Morges, 

I.  Le  Conseil  ex^cutif,  apres  avoir  entendu  le  rapport  de  son  ministre  de  la  Justice  sur  le  tribunal  du 
district  de  Morges,  au  canton  du  L6man; 

Consid^rant  que  ce  tribunal,  en  excitant  et  favorisant  Tesprit  de  parti,  surtout  dans  les  derniöres  cir- 
constances  qui  ont  troubl6  la  tranquillit^  publique,  a  manifeste  des  sentiments  de  malveillance  et  une  r^sistance 
h  la  loi  qui  le  privent  de  la  conßance  publique, 

arrete : 

1.  Le  tribunal  du  district  de  Morges  est  destitu6  ä  teneur  de  Tarticle  105  de  la  Constitution. 

2.  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg^  de  Texecution  du  present  arrßt^,  qui  sera  insörö  au  Bulletin 
des  lois  (!). 

II.  Le  Conseil  ex^cutif,  considerant  la  necessit6  de  s'occuper  de  snite  de  la  recomposition  du  tribunal 
de  district  de  Morges,  destitu6  par  arrete  de  ce  jour, 

arrete : 
1.   Les  citoyens  A/iiref-Fasnacht, 
Warnery-KoUer, 


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548  13.  Januar  1801  Nr.  193 

Guex  fils,  greffier  de  la  manicipalit6  de  Morges, 

David  Messelier,  de  St.  Prex, 

Abraham  Billon,  pr^sident  de  la  muuicipalit^  de  Morges, 

ßuveAot,  ex-souB'pr6fet  de  .Morges, 

Vionnet  de  Lussy,  inspecteur  de  Tarsenal  de  Morges, 

Warnery  de  Vaux, 

Packe  d'Echichens,  aneien  secrdtaire  baillival, 

sont  nomm^s  membres  du  nouveau  tribunal  de  district  de  Morges. 

2.  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg6  de  rex6cutioD  du  präsent  arrete,  qui  sera  insör^  au  Bulletin 
des  lois  (!). 

Hiezu  folgende  Acten: 

1)  3.  Januar,  VR.  1.  Der  Justizminister  bespricht  Einwendungen  des  RStatthalters  von  Leman  betreffend 
die  Ersatzwahlen  für  entsetzte  Districtsrichter  und  sehlägt  eine  bezügliche  Botschaft  an  die  Gesetzgeber  vor... 
2.  Er  erhält  hierin  folgende  Weisungen :  Der  Statthalter  soll  aufgefordert  werden,  für  die  Neubesetzung  des 
DGerichts  von  Morges  nicht  blos  12,  sondern  18  Vorschläge  zu  machen.  Die  in  den  DQerichten  von  Lausanne 
und  Cossonay  erledigten  Stellen  sind  nach  dem  Gesetz  v.  17.  Dec.  zu  besetzen;  diese  Gerichte  haben  daher 
je  zwei  Vorschläge,  und  der  Statthalter  je  einen  Vorschlag  zu  senden.    3.  Erlass  einer  Botschaft . . . 

VRProt.  p.  58-60.  —  8B4,  p.  (Wl-W.  2»5.)  W7-«L 

2)  10.  Januar,  VR.  Der  Justizminister  legt  ein  Namensverzeichnis  für  die  Neubesetzung  des  Districts- 
gerichts  von  Morges  und  einen  Entsetzungsbeschluss  vor.    Beides  wird  in  Circulation  genommen. 

VRProt  p.  189,  190. 

193. 

Bern.    1801,   13.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  248-250.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  84,  85.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  III.  76,  77.  —  N.  schw.  Repabl.  IV.  1106. 

Neubesetziuig  der  Vertvalhingshammer  von  Zürich, 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  Verwaltungskammer  von  ZUrich  theils  durch  freiwillige, 
theils  durch  gegebene  Entlassungen  aufgelöst  ist,  und  das  Wohl  des  öffentlichen  Dienstes  ihre  ungesäumte 
Erneuerung  und  Wiederbesetzung  erfordert; 

Nach  Ansicht  des  3.  Art.  des  Gesetzes  vom  17.  Christmonat  (1800),  kraft  dessen  die  vollziehende  Gewalt 
bevollmächtigt  ist,  die  sowohl  durch  gegebene  als  freiwillige  Entlassungen  erledigten  Stellen  wieder  zu  besetzen, 

beschließt : 

1.  Die  Verwaltungskammer  von  ZUrich  wird  aus  folgenden  Mitgliedern  bestehen: 

BUrger  Eschery  wirkliches  Mitglied  der  VK., 

„  Salomon   Wyß,  von  ZUrich, 

„  Steiner,  von  Winterthur, 

„  StapfcTy  vormals  Suppleant  der  VK. 

jy  nu{o)tschmann,  von  HUntwangen. 

2.  Dem  Minister  des  Tnnei-n  sei  die  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  welcher  in 
das  Tagblatt  der  Gesetze  (!)  eingerückt  werden  soll,  aufgetragen. 


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Nr.  194  14.  Januar  1801  549 

Bereits  war  —  in  der  gleichen  Sitzung  —  einem  Suppleanten  (Hochstraßer)  die  Entlassung  bewilligt 
worden  (Prot.  p.  247) ;  sodann  gewährte  man  dieselbe  endlicli  den  alten  Mitgliedern  Konrad  Wyß  nnd  Egg, 
und  hierauf  erfolgte  der  obstebende  Beschluss. 

194. 
Bern.    1801,   U.  Januar. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  529.  763.  —  80  (dgl.)  p.  27.  48,  49.  56—59.  65.  —  408  (Ges.  n.  D.)  Nr.  313.  -  1020  (AUgem.)  p.  55—58. 
Tagbl.  d.  0«t.  n.  O.  Y.  203—205.  —  Ball.  d.  loit  *  d.  V.  202—205.  -  N.  whw.  Bepnbl.  HI.  729—82.  lY.  095.  1018—20. 

Gesetz  über  das  Rechnungswesen  des  Staatshaushalts, 

Der  gesetzgebende  llatb,  auf  den  Vorschlag  des  Vollziehungsraths  vom  6.  Wintenmonat  und 
19.  Christmonat  1800; 

In  Erwägung  der  Nothwendigkeit,  das  Rechnungswesen  der  Republik  zu  vereinfachen  und  dem- 
selben eine  allgemeine  und  gleichförmige  Richtung  zu  geben, 

verordnet  : 

1.  Diejenigen  Artikel  des  Gesetzes  vom  (25.)  Jenner  1799,  welche  die  Rechnungsmethode  be- 
treffen, sind  zurückgenommen. 

2.  Vom  1.  Jenner  1801  an  sollen  alle  Einkünfte  der  Republik,  von  welcher  Art  sie  immer  sein 
mögen,  entweder  unmittelbar  in  das  Nationalschatzamt  oder  zu  seiner  Verfügung  in  die  Cantons- 
cassen  geliefert  werden. 

3.  Von  gedachtem  Zeitpunkt  an  kann  über  die  Einkünfte  der  Republik  nur  das  Nationalschatzamt, 
es  sei  unmittelbar  durch  baare  Zahlung  aus  seiner  Casse  oder  mittelbar  durch  Anweisungen  auf  die 
Cantonscassen,  verfügen. 

4.  Das  Nationalschatzamt  kann  keine  andere  Zahlungen  machen  als 
a)  an  die  obersten  Gewalten,  infolge  ergangener  Gesetze; 

h)  an  die  verschiedenen  Ministerien,  welchen  durch  ein  Gesetz  ein  Credit  eröffnet  worden  ist. 

5.  Das  Finanzministerium  wird  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Nationalschatzamts  die 
Controle  führen. 

6.  Das  Nationalschatzamt  soll  jährlich  über  seine  Einnahme  und  Ausgabe  eine  Rechnung,  auf 
den  1.  Jenner  gestellt,  ablegen;  die  Controle  des  Finanzministeriums  soll  deren  Richtigkeit  erweisen. 

7.  Die  verschiedenen  Ministerien  der  Republik  legen  ebenfalls  alljährlich  über  die  Verwendung 
der  von  dem  Nationalschatzamt  erhaltenen  Summen  ihre  Rechnung,  auf  den  1.  Jenner  gestellt,  ab 
und  werden  solche  mit  den  erforderlichen  Belegen  begleiten. 

8.  Die  Rechnungen  der  verschiedenen  Ministerien  sollen,  nach  erhaltener  Passation  von  der 
vollziehenden  Gewalt  und  nachdem  solche  im  Finanzministerium  in  die  Bücher  der  Comptabilität 
eingetragen  sein  werden,  dem  Nationalschatzamt  zugestellt  und  ebenfalls  in  dessen  Bücher  ein- 
getragen werden. 

9.  Die  vollziehende  Gewalt  wird  der  Gesetzgebung  jährlich  über  sämtliche  Einnahmen  und  Aus- 
gaben  der  Republik  eine  Generalrechnung,  auf  den  1.  Jenner  gestellt,  ablegen  und  derselben  die 


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550  14.  Januar  1801  Nr.  194 

Rechnungen  der  verschiedenen   Ministerien  als  Belege  beifügen.    Dieser  Generalrechnung  wird  sie 
zugleich  die  Rechnungen  über  die  verordneten  besondern  Verwaltungen  (Regien)  beilegen. 

10.  In  diesen  Generalrechnungen  müssen  die  Einnahmen  belegt  werden: 

1)  Durch  die  General rechnungen  der  Obereinnehmer, 

2)  durch  die  Jahrrechnungen  der  verschiedenen  durch  die  vollziehende  Gewalt  verordneten  Ver- 
waltungen (Regien). 

Die  Ausgaben  aber: 

1)  Durch  die  Empfangscheine  derjenigen  Zahlungen  welche  durch   das  Nationalschatzamt  infolge 
bestehender  Gesetze  unmittelbar  an  die  obersten  Gewalten  geleitet  worden  sind; 

2)  durch  die  Rechnungen  der  verschiedenen  Ministerien,  welche  die  Zahlungen  so  das  National- 
schatzamt an  dieselben  gemacht  erweisen  werden. 

11.  Nach  vorgegangener  Untersuchung  und  erfundener  Richtigkeit  der  Generalrechnung  wird 
der  gesetzgebende  Rath  deren  Gutheißung  erkennen  und  deren  Bekanntmachung  verordnen. 

Der  Zusammenhang  mit  frtibern  Erlassen  ist  aus  Nr.  73  zu  ersehen;  hier  folgen  die  speciellern  Ver- 
handlangen : 

1)  1800,  23.  October,  VR.  Der  vom  Finanzminister  verfasste  General-Rechnmigsplan  nebst  Organisations- 
reglement  wird,  nachdem  er  circulirt  hat,  genehmigt  und  der  Minister  beauftragt,  an  einer  bezüglichen  Bot- 
schaft für  den  ^g,  Rath  zu  arbeiten.  vRProt.  p.  464.  -  718,  p  (281)  «ss. 

2  a)  3.  November,  VR.  Der  Finanzminister  legt  den  Entwurf  einer  Botschaft  an  den  gg.  Rath  vor. 
Der  Entscheid  wird  vertagt.  vRProt  p.  »s.  -  7I5,  p.  (Ws.) 

2  b)    6.  Nov.,  ebd.    Der  Botschaftsentwurf  wird  (nebst  Beilagen)  genehmigt  und  ausgefertigt. 

VRProt  p.  169-72.  -  179,  p.  611-12;  617.  614— 16;  620— 58,  —  716,  p.  289-91.  293-96. 

3)    8.  November,  gg,  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Finanzcommission  zur  PrUfung  verwiesen. 

4  a)  1 .  Deccmber,  gg.  R.  Nach  Antrag  der  Finanzcommission  wird  in  Betreff  des  Rechnungspians  eine 
Botschaft  an  den  VR.  beschlossen  und  unter  heutigem  Datum  ausgefertigt. 

4  b)  1.  December.  Der  gesetzgebende  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Eröffnung  vorläufiger  Bemerkungen 
Über  das  Rechnungswesen,  zunächst  wegen  der  Competenzen  der  Verwaltungskammern.  „Nach  Ihrem  Vor- 
schlage haben  die  VKK.  gar  keine  Einkünfte  mehr  zu  beziehen,  und  sie  haben  weiter  auch  Ober  keine  Gelder 
mehr  zu  verfUgen,  als  über  diejenigen  welche  ihnen  die  verschiedenen  Ministerien  werden  zukommen  lassen, 
eine  gedoppelte  Einschränkung,  die  zwar  nöthig  zu  sein  scheint,  wenn  Ordnung  und  Einfachheit  in  das  Rech- 
nungswesen der  Republik  gebracht  werden  soll.  Wird  aber  nicht  auf  andere  Weise  für  die  Kammern  gesorgt, 
so  steht  zu  befürchten  dass  sie  leicht  in  den  Fall  kommen  dürften,  die  ihnen  täglich  auffallenden,  meistens 
sehr  geringftigigen,  aber  dennoch  nothwendigen  und  oft  äußerst  dringenden  Ausgaben  zu  bestreiten  (?).  Sollen 
sie  (über)  jede  auch  noch  so  kleine  Auslage  an  den  betreffenden  Minister  schreiben,  so  können  oft  Papiere 
und  Schreibgebühren  den  Staat  höher  zu  stehen  kommen,  als  der  Gegenstand  selbst  werth  ist.  Schwerlieh 
wird  das  Ihr  Sinn  sein,  Bürger  Vollziehungsräthe ;  aber  dann  würde  es  doch  gut  sein,  etwas  Näheres  darüber 
zu  bestimmen.  Eben  dieselbe  Bewandtnis  hat  es  auch  mit  der  Anweisung  der  Gelder  von  Seite  der  Ministerien. 
Wird  es  ganz  der  Willkür  derselben  Oberlassen,  ob  sie  den  Kammern  für  ihre  kleinem,  täglich  vorfallenden 
Ausgaben  eine  Summe  zum  voraus  zukommen  lassen,  oder  auch  einen  Credit  ertheilen  wollen  oder  nicht, 
so  dürfte  leicht  die  eine  Kammer  begünstiget,   eine  andere  aber  hintangesetzt  werden,   es  sei  in  der  Orö0e 


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Nr.  194  14.  Januar  1801  551 

der  Summe  oder  auch  in  Rücksicht  auf  die  richtigere  (!)  oder  unrichtigere  Zahlbarkeit  des  erhaltenden  (!)  Mandats. 
Für  Gegenstände  welche  die  Ministerien  direct  angehen,  und  wo  die  Kammern  gleichsam  nur  in  deren  Namen 
handeln,  ist  die  Sache  nicht  von  der  Wichtigkeit  wie  für  Gegenstände  welche  blos  von  den  Kammern  ab- 
hangen und  wo  sie  gewissermaßen  für  die  Bezahlung  gutstehen.  FUr  dergleichen  Auslagen  bedürfen  sie 
schlechterdings  einiger  Baarschaft,  und  wenn  ihnen  nicht  einige  gesetzliche  Sicherheit  dafür  gegeben  und  die 
Quelle  aus  welcher  sie  schöpfen  können  zum  voraus  verzeigt  wird,  so  steht  zu  besorgen  dass  sie  öfter  in 
ihren  Verrichtungen  gehemmt  und  vielleicht  gar  zu  einem  völligen  Stillstande  in  ihren  Geschäften  veranlasst 
werden  könnten.  —  Diese  Besorgnisse,  die  auch  Sie  . .  so  wichtig  als  gegründet  finden  werden,  bewegen 
daher  den  gg.  Rath,  sie  Ihrer  Prüfung  zu  übergeben,  Sie  um  Anfschluss  darüber  zu  ersuchen  und  zu  einem 
alinilligen  Zusatzartikel  zu  jenem  Gesetz(es)vorsclilage  einzuladen.  —  Nebstdem  hat  dann  endlich  der  gg,  Rath 
noch  eine  andere  Bestimmung  . .  vermisst.  Es  ist  nämlich  nirgends  vorgeschrieben,  inner(t)  welcher  Frist  die 
Generalrechnung  der  Gesetzgebung  zur  Passation  überreicht  werden  solle.  Die  gesetzliche  Festsetzung  eines 
solchen  Termins  scheint  aber  durchaus  nothwendig  zu  sein,  alldieweil  hingegen  die  Vollziehung  angewiesen 
und  ihr  überlassen  werden  könnte,  den  untergeordneten  Rechnungsgebern  ebenfalls  dergleichen  Termine  zu(r) 
Ablag(e)  ihrer  Rechnungen  zu  bestimmen."  Prot.  p.  65«-«2.  -  46a  Nr.  aw.  —  Eepnbi.  ui.  876-77. 

5  a)  3.  December,  VR.  Eingang  der  Botschaft  des  gg.  Raths.  Sie  wird  dem  Finanzminister  zu  sorg- 
fjiitiger  Prüfung  überwiesen.  VEProt.  p.  72. 73.  -  7IB,  p.  307. 

5  b)    15.  Dec,  ebd.    Der  von  dem  Minister  eingelegte  Vorschlag  ftir  eine  Antwort  wird  in  Circulation 

gesetzt.  Prot.  p.  801. 

5  c)  19.  December,  VR.  Die  vom  Finanzminister  verfasste  Botschaft  betreffend  die  Competenzen  der 
Verwaltungskammem  wird,  nachdem  sie  circulirt  hat,  genehmigt  und  an  die  Gesetzgeber  versandt.  —  Bezug 
auf  den  Vorschlag  für  ein  geordnetes  Rechnungswesen  . . .  „Der  Vollziehungsrath  sieht  die  Sache  unter  einem 
sehr  wichtigen  Gesichtspunkt  an,  indem  es  ganz  von  der  Entscheidung  die  Sie  . .  nehmen  werden  abhangen 
wird,  ob  die  Comptabilität  auf  ihre  wahren  Grundsätze  zurückgeführt  und  überhaupt  eine  feste  Ordnung  in 
das  Rechnungswesen  gebracht  werden  könne,  ohne  welche  ein  richtiger  Ueberblick  des  Ganzen  niemals  möglich 
sein  kann.  Mit  den  Verhältnissen  der  Verwaltungskammern,  ihrer  Lage  und  ihrer  Geschäftsführung  bestens 
bekannt,  hat  der  VR.  Ihnen  nichts  angetragen  das  irgend  eine  nachtheilige  Folge  auf  (für!)  den  Gang  der 
öffentlichen  Arbeiten  haben  könnte;  sein  Gesetzesvorschlag  (ist)  nichts  anderes  als  das  abgekürzte  Gesetz 
vom  26.  Jenner  (1799),  mit  der  vorläufig  erklärten  Absicht  genau  auf  dess[elb]en  Vollziehung  zu  halten, 
wenn  er  durch  den  Beifall  des  gg.  Rathes,  wie  zu  hoffen  ist,  zum  wirklichen  Gesetze  erhoben  werden  sollte.  — 
Sie  pflichten  dem  Grundsatz  bei  dass  die  Verwaltungskammem  über  keine  Gelder  mehr  verfügen  sollen  als 
über  diejenigen  die  ihnen  die  verschiedenen  Ministerien  anweisen  werden,  um  den  Bedürfnissen  jede(s)  De- 
partements zu  begegnen.  Sie  befürchten  aber  dass  die  Verwaltungskammern  dadurch  in  eine  unangenehme, 
allzu  abhängige  Lage  versetzt  und  bei  Kleinigkeiten  sogar  in  Verlegenheit  kommen  werden.  Wir  gestehen 
Ihnen  . .  dass  wir  dieses  nicht  besorgen  und  es  auch  nicht  in  unserm  Sinne  liegt,  die  Kammern  so  weit  ein- 
zuschränken. Alle  und  jede  Einkünfte  ohne  Ausnahme  fließen  nach  unserm  Vorschlag  mittelbar  oder  un- 
mittelbar in  die  Cantonscasse,  und  für  die  Ausgaben  wenden  sich  die  Kammern  an  die  betreffenden  Ministerien 
im  allgemeinen  ohne  besondere  Noth,  bis  in  die  kleinlichsten  Details  einzutreten  (?).  Das  Departement  des 
Innern  oder  der  Polizei  z.  B.  erfordert  in  einem  Cantone  nach  einer  allgemeinen  üebersicht  L.  8000;  so 
wendet  sich  die  Kammer  an  den  betreffenden  Minister,  der  dann,  wenn  die  Ausgabe  zuläßig  ist,  diese  Summe 
anweist  und  sich  von  der  VK.,  so  oft  er  es  nothwendig  findet,  über  die  Verwendung  Rechenschaft  geben 
lässt.  Andere  Ausgaben  als  solche  die  in  die  verschiedenen  Departements  der  Minister  einschlagen,  sollen 
die  VKK.  nicht  kennen.    Der  Einwurf  dass   besondere  Begünstigungen  der  Ministerien  die  einen  VKK.  vor- 


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552  14.  Januar  1801  Nr.  194 

ziehen  und  die  andern  hintansetzen  möchten,  scheint  uns  auch  nicht  gegründet;  wenigstens  kommt  diese 
Besorgnis  mit  den  auf  der  andern  Seite  zu  erwartenden  Vortheilen  in  keine  Vergleichung.  Die  Vollzieh ong 
hat  die  Oberaufsicht  aller  Ministerien;  sie  hat  das  Ganze  im  Auge,  und  obwohl  sie  über  den  Punkt  der 
Begünstigung  ganz  beruhigt  ist,  so  bleibt  den  Kammern  immer  die  Befugnis  offen,  sich  unmittelbar  an  sie  zu 
wenden.  —  FUr  die  richtige  Zahlbarkeit  der  Mandate  wird  hauptsächlich  gesorgt,  wenn  die  Einkünfte  genau 
in  die  Staatscassen  fließen  und  von  den  Kammern  unter  keinerlei  Vorwänden  mehr  zu  ausschließlichem,  öfters 
weit  aussehendem  Cantonsgebrauch  hinterhalten  werden.  Gewiss  bleibt  alsdann  nicht  eine  einzige  Kammer 
ohne  haaren  Geldvorrath.  —  Der  VR.  schmeichelt  sich  mit  der  Hoffnung  dass  seine  Erläuterungen  Sie., 
befriedigen  werden ;  er  glaubt  noch  nicht  auf  den  Punkt  gekommen  zu  sein,  in  eigentliche  Competenzen  der 
VKK.  eintreten  zu  können,  und  schlägt  Ihnen  aus  allen  diesen  Gründen  keinen  Zusatzartikel  zu  dem  ein- 
gegebenen Vorschlage  vor.  Er  vermuthet,  Sie  werden  mit  ihm  einig  sein  dass  bei  der  Vollziehung  des  Gesetzes 
die  in  Ihrem  und  seinem  Sinne  liegenden  Modificationen  schicklich  angebracht  werden  können.  —  Wenn  Sie 
endlich  in  dem  Vorschlage  die  Bestimmung  der  Frist  vermisst  haben,  innert  welcher  die  Generalrechnung 
der  Gesetzgebung  zur  Passation  überreicht  werden  soll,  so  gesteht  Ihnen  der  VR.  dass  es  ihm  unmöglich 
war  dieselbe  festzusetzen.  Er  sieht  das  Erfordernis  einer  solchen  künftigen  Bestimmung  zwar  wohl  ein,  ist 
aber  der  Meinung  dass  dieselbe  durch  ein  nachfolgendes  Gesetz  zuverläßiger,  als  jetzt  geschehen  würde, 
verordnet  werden  könnte,  und  ladet  Sie  . .  ein,  in  Ihrer  Weisheit  auch  von  dieser  seiner  letzten  Bemerkung 
den   Ihnen  beliebigen  Gebrauch  zu  machen.'^ 

VEProt,  p.  890—898.  -  179,  p.  691-694.  —  512,  p.  (98.)  96—101.  —  BepnbL  DL  961;  968-64. 

6)    23.  December,  gg.  R.    Eingang  der  Botschaft  des  VR.    Sie  geht  an  die  Finanzcommission. 

7  a)  1801,  7.  Januar,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  legt  ihr  Gutachten  (v.  4.  d.)  über  das  Rechnungs- 
wesen vor.    Es  wird  verlesen  und  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen.  I79,  p.  699-602. 

7  b)  10.  Januar,  gg.  R.  Die  Mehrheit  der  Commission  billigt  im  Ganzen  die  Vorschläge  des  VR.,  findet 
aber  die  Verwaltungskammern  dadurch  nicht  völlig  gesichert  vor  Entblößung  an  Geldmitteln,  wodurch  sie 
in  Verlegenheiten  gesetzt  werden  könnten;  sie  will  aber  auch  nicht  ein  Gesetz  provociren,  das  blos  eine 
Wiederholung  desjenigen  vom  25.  Jan.  1799  wäre,  und  will  daher  dem  VR.  überlassen,  das  Rechnungswesen 
zu  ordnen.  In  Betreff  des  Termins  für  Ablage  der  Generalrechnung  empfiehlt  sie  den  1.  Juli  jedes  folgenden 
Jahres  festzusetzen.  Zum  ersten  Punkt  legt  sie  den  Entwurf  einer  Botschaft  vor.  Die  Minderheit  will  den 
Vorschlag  des  VR.  annehmen.  —  Es  wird  die  Berathung  begonnen,  aber  abgebrochen  und  auf  die  folgende 
Sitzung  vertagt. 

7  c)  12.  Jan.,  ebd.  (Der  Antrag  der  Minderheit)  erhält  den  Vorzug;  dem  Vorschlag  des  VR.  wird  jedoch 
beigefügt,  dass  dadurch  die  einschlägigen  Artikel  des  Gesetzes  v.  25.  Jan.  1799  zurückgenommen  sein  sollen. 

179,  p.  609. 

7d)    14.  Jan.,  ebd.    Verlesung  und  Bestätigung. 

8)  Die  Vollziehung  betreffend  sind  zu  bemerken:  Vorschläge  des  Finanzministers  an  den  Minister  des 
Innern,  mit  Bezug  auf  Beibringung  von  Rechnungsbelegen  durch  die  Verwaltungskammem,  und  ein  Kreis- 
schreiben des  erstem;  (c.  23.  Jan.);  Bd.  1020,  p.  101—3;  105—6. 


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Nr.  195,   190  14.  Januar  1801  553 

196. 

Bern.    1801,    14.  Januar. 

80  (Qg.  B.  Prot.)  p.  3t.  65,  66.  —  408  (Gm.  a.  Deer.)  Nr.  815.  —  T«fbl.  d.  6«8.  a.  D.  Y.  S02.  —  Bnll.  d.  lois  A  d.  V.  200,  201. 

N.  8chw.  Bepiil>l.  nr.  «97.  1026-27. 

Erm'cuMigung  zum  Verkauf  etlicher  Klostergiiter  in  Neu  St  Johann. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  5.  Jenner  1801,  wodurch 
derselbe  die  Bevollmächtigung  zum  Verkauf  eines  dem  Kloster  zu  Neu  St.  Johann  inj  Canton  Linth 
zuständigen  Wirthshauses  nebst  einer  kleinen  Wiese  begehrt; 

In  Erwägung  dass  die  Bezahlung  verschiedener  Schulden  dieses  Klosters  die  Veräußerung  eines 

Theils  seiner  Besitzungen  erheischt, 

verordnet  ; 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  das  dem  Kloster  zu  Neu  St.  Johann  im  Canton  Linth 
zuständige  und  bei  demselben  liegende  Wirthshaus,  nebst  einer  kleinen  Wiese,  nach  Vor.^^chrift  des 
Gesetzes  vom  3.  Jenner  1800  versteigern  zu  lassen. 

1)  5.  Jannar,  VR.  Der  Finanzminister  begründet  den  Antrag,  ein  dem  Kloster  Neu  St.  Johann  zustehendes 
Wirthshaus  zu  veräußern  . . .  Die  bezügliche  Botschaft  an  die  Gesetzgeber  wird  genehmigt.  Sie  stellt  vor,  dass 
der  bisherige  Pachtzins  —  96  fl.  —  „mit  Vergütung  der  ünterhalts-üokosten^  {?),  dem  Werthe  des  Objectes 
nicht  entspreche,  indem  die  Schätzung  Frk.  3868  betrage,  und  dass  das  Kloster  von  Gläubigern  bedrängt 
sei,  sodass  eine  außerorilentliche  Einnahme  beschafft  werden  müsse;  zudem  sei  dieses  Wirthshaus  fUr  dasselbe 
wohl  entbehrlich  . . .  VRProt.  p.  70-72.  -  I80,  p.  51,  52.  (63-55.) 

2  a)    T.Januar,  gg.  R.    Verlesung  der  Botschaft.    An  die  Pinanzcommission  zur  Prüfung. 

2  b)  14.  Jan.,  ebd.  Der  Antrag  der  Comraission  wird  dringlich  erklärt  und  genehmigt  und  zu  Ende  der 
Sitzung  der  Beschluss  verlesen  und  bestätigt,  (was  als  Ausnahme  bezeichnet  werden  muß). 

3)  Mit  Decret  vom  20.  April  wurde  das  Ergebnis  der  Versteigerung  —  6254  Frk.  5  Btz.  5  Rp.  — 
genohmigt  (Bd.  410,  Nr.  409;  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  3.30,  331;  etc.). 

196. 

Bern.    1801,    U.  Januar. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  401.  451—52.  72.3.  750.  757-58.  76*.  -  80  (dgl.)  p.  40.  60,  61.  65.  —  177  (BoUch.)  p.  801-2.  803.  806-7. 
408  (Ges.  a.  D.)  Nr.  314.   -  Tagbl.  d.  Ges.  a.  0.  V.  206.  —  Bnll.  d.  lois  &  d.  V.  201,  202.  —  N.  schw.  Rapabl.  JI.  662.  IIL  686.  931.  953  961.  IV.  1024. 

Vereinigung  der  Höfe  Hergis  und  Schwiehogen  mit  der  Pfarrgemeinde  Seelisherg, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaften  des  Vollziehungsraths  vom  15.  Weinmonat  und  10.  CJhrist- 
monat  1800,  enthaltend  den  Wunsch  der  Höfe  Hergis  und  Schwiebogen,  von  der  Pfarrkirche  Emraeten, 
District  Stans,  weg-  und  für  ihre  kirchlichen  Verhältnisse  in  das  Kirchspiel  Seelisberg,  District  Altorf,  ein- 
getbeilt  zu  werden,  und  nach  Anhörung  der  Commission  des  öffentlichen  Unterrichts; 

In  Erwägung  dass  die  Lage  dieser  Höfe  die  von  ihnen  verlangte  Trennung  erheischt,  und  dass  bereits 
eine  ebendahin  abzweckende  Verordnung  des  ehemaligen  Landraths  von  8tans  vorhanden  ist, 

A8.  ».  d.  Helv.  VI.  ^^ 


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bU  U.  Januar  1801  Nr.  197 

verordnet : 

Die  zwei  Höfe  Hergis  und  Schwiebogen  sind  der  Pfarrkirche  Seelisberg,  District  Altorf,  Canton  Wald- 
Btätten,  einverleibt. 

Die  erste  Botschaft  des  Vollziehungsraths  wurde  am  18.  an  die  ünterrichtscommission  gewiesen,  am 
25.  auf  deren  Antrag  der  VR.  eingeladen,  die  Gemeinde  Emraeten  zu  einer  Gegenäußerung  zu  veranlassen; 
ein  Bericht  konnte  schon  am  10.  December  an  den  gg.  Rath  versandt  werden,  der  nach  gewohntem  Geschäfts- 
gang am  29.  Dec.  einen  Beschluss  fasste ;  nachdem  der  VR.  denselben  eingesehen  hatte,  wurde  das  Geschäft 
am  12.  und  14.  Januar  endgültig  erledigt. 

197. 

Bern.    1801,   U.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  257-259.  -  7B1  (Mil.)  p.  (659.)  661—63.  665—67. 

Neue  Besfimmung  der  Uniform  dar  Sanitätsoffiziere.    (Vgl.  Bd.  IV.  Nr,8L) 
Le  Conseil  ex6cutif,  apr^s  avoir  entendu  son  ministre  de  la  Guerre, 

arräte  : 

1.  Le  röglement  sur  Tuniforme  de  l'^tat  major  de  Tarm^e  et  des  places  adopte  par  Karrete  du  22  Avril 
1799  est  rapport^  pour  ce  qui  concerne  Tuniforme  des  officiers  de  sant^. 

2.  Ces  officiers  porteront  a  Tavenir  Tuniforme  d6termin6  par  l'article  suivant. 

3.  (a)  Les  chirurgiens  de  premi^re  classe  porteront  un  habit  gris  clair  avec  col,  revers  et  parements 
de  Velours  noir;  le  col  et  les  parements  auront  deux  boutonnieres  en  or;  la  veste  et  les  culottes  blanches. 

(b)  Les  chirurgiens  de  deuxi^me  classe  porteront  le  meme  uniforme,  k  Texception  des  parements,  qoi 
seront  sans  boutonnieres  en  or. 

(c)  11  sera  le  m8me  aussi  pour  les  chirurgiens  de  troisi^me  classe,  ä  Texception  seulement  qu'il  n'aura 
point  de  boutonnieres  aux  parements  et  une  seule  au  col. 

(d)  Celui  des  Kleves  chirurgiens  sera  absolument  sans  boutonnieres  au  col  et  aux  parements. 

(e)  Celui  des  pharmaciens  des  differentes  classes  ne  diff^rera  de  celui  des  chirurgiens  que  par  la  coaleur 
des  parements,  col  et  revers  de  Thabit,  qui  seront  de  velours  vert. 

(f)  L'inspectenr  du  Service  de  sante  portera  le  m§me  uniforme  que  les  chirurgiens,  ayant  les  boutonnieres 
du  col,  revers  et  parements  en  or. 

(4.)    Tous  les  officiers  de  sante  et  pharmaciens  etant  de  service  porteront  Uuniforme  prescrit  ci-dessus. 

(5.)   Le  ministre  de  la  Guerre  est  charge  de  Texecution  du  present  arrete. 

Die  Abänderung  geschah  infolge  von  Reclamationen  der  Sanitätsoffiziere.  —  Im  Prot,  geht  der  deutsche 
Text  voraus. 


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Nr.  198  14.  Jauuar  1801  555 

198. 

Bern.    1801,    U.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  259—262.  —  779  (MiL)  p.  (4J,  4t.)  48—45.  47-W.  -  Tagbl.  d.  BMehl.  etc.  III.  85—87.  -  Bull.  d.  arr.  ek.  IIL  77-79. 

N.  schw.  B«pibl.  lY.  1118. 

Verordnung  betreffend  die  zu  Oefängnis  verurtheilten  Soldaten. 

Der  Vollziehungsrath,  erwagend  dass  ein  offenbarer  und  bestimmter  Unterschied  gemacht  werden 
muß  zwischen  den  Militärs  welche  durch  Ausspruch  der  Kriegsräthe  zur  Gefängnisstrafe  verurtheilt 
(werden)  und  nach  ausgestandener  Strafe  wieder  ihren  Dienst  antreten  sollen,  und  jenen  die  un- 
würdig der  Republik  zu  dienen  erklärt  worden  sind ; 

Nach  Anhörung  seines  Kriegsministers, 

beschließt: 

1.  Bei  allen  Beurtheilungen  der  Kriegsräthe  welche  auf  Gefängnisstrafe  antragen  soll  angezeigt 
werden,  ob  der  Verurtheilte  unwürdig  unter  den  besoldeten  Truppen  der  Republik  zu  dienen  erklärt 
worden,  oder  ob  selber  nach  erlittener  Strafe  wieder  zu  seinem  Corps  zurückkehren  soll,  um  seine 
Dienstzeit  zu  vollenden. 

2.  Von  dieser  Unterscheidung  soll  in  dem  ausgefällten  Urtheil  Meldung  geschehen. 

3.  Die  Unterhaltungskosten  der  zum  Gefängnis  verurtheilten  Militärs,  welche  durch  eine  Sentenz 
unwürdig  erklärt  worden,  der  Republik  zu  dienen,  sollen  durch  das  Polizeiministerium  getragen  werden. 

4.  Der  Unterhalt  der  Militärs  welche  zwar  zur  Gefängnisstrafe  verurtheilt  sind,  aber  nachher 
wieder  zum  Corps  zurückkehren  müssen,  um  ihre  Dienstzeit  zu  beendigen,  soll  dem  Kriegsdepartement 
zur  Last  fallen. 

5.  Die  Zeit  welche  diese  letztern  in  der  Gefangenschaft,  um  ihre  Strafe  auszustehen,  zubringen, 
soll  nicht  zu  jener  für  welche  sie  angeworben  worden  gezählt  werden.  Ihre  Dienstzeit  wird  demnach 
von  dem  Tage  ihres  Wiedereintrittes  in  das  Corps,  nachdem  sie  dem  gegen  sie  gefällten  Urtheil 
Genüge  geleistet  haben,  weiter  gerechnet. 

6.  Jedem  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  verhafteten  Militär  soll  Pret  und  Decompte  vom 
Tage  an,  als  (!)  der  Kriegszuchtrath  die  Sache  dem  Kriegsrath  zuweist,  zurückgebalten  werden.  Wird 
ein  solcher  verurtheilt  nicht  mehr  zu  dienen,  so  ist  er  aus  der  Compagniecontrole  zu  streichen,  und 
im  entgegengesetzten  Falle,  wenn  selber  wieder  seinen  Dienst  antreten  soll,  bleibt  Prot  und  Decompte 
in  den  Händen  des  Hauptmanns,  damit  derselbe  dem  Gefangenen  sowohl  während  der  Zeit  seiner 
Verhaftung  als  nach  seiner  Freilassung  die  nöthige  Kleidung  verschaffe,  um  seine  Dienstzeit  vollenden 
zu  können.    Zu  diesem  Ende  wird  der  Hauptmann  in  offener  Rechnung  mit  dem  Gefaugenen  bleiben. 

7.  Der  Minister  des  Kriegswesens  und  jener  der  Justiz  und  Polizei  sind  mit  der  Vollziehung 
des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt. 

Der  JastizminiBter  hatte  die  Frage  aufgeworfen,  welches  Ministerium  die  infolge  kriegsgerichtlicher 
Urtheile  in  Gefangenschaft  gesetzten  Soldaten  unterhalten  müsse.  Der  bezügliche  Antrag  des  Kriegsministers 
wurde  unverändert  genehmigt.    Der  Beschluss  liegt  im  Prot,  in  beiden  Sprachen  vor. 


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656  15.  Januar  1801  Nr.  109 

199. 

Bern.    1801,   IS.  Januar. 

79  iQg.  B.  Prot.)  p.  497—98.  646.  666.  677—81.  —  80  (dgl.)  p.  8.  48.  67-72.  74.  >-  408  (Go8.  a.  Decr.)  Nr.  317.  —  122  (PUk.)  Nr.  860. 

1020  (Allgem.)  p.  59-69.  78-76.  -  Tagbl.  d.  Gea.  a.  D,  V.  207-211.  —  Bull.  d.  lois  A  d.  V.  205-209. 

N.  schw.  EepnbL  lU.  704.  861—62.  877.  899.  975—76.  IV.  1017.  1027—28. 

Gesetz  über  Bittschriften  und  Adressen, 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  Polizeicommission; 

In  Krwägung  dass  jeder  Bürger  bei  dem  Recht,  seine  Wünsche,  Bitten  und  Vorschlilge,  sowohl 
in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  als  über  allgemeine  Gegenstände,  an  die  höchsten  Staatsbehörden 
gelangen  zu  lassen,  geschützt  werden  soll; 

In  Erwägung  dass  ebenso  wohl  Gesellschaften,  Gorporationen,  Gemeinden  und  amtliche  Behörden 
in  Sachen  ihrer  besondern  Angelegenheiten,  Obliegenheiten  und  Amtsverrichtungen  ihre  diese  Gegen- 
stände betreffenden  Bitten  und  Vorstellungen  bei  den  höchsten  Staatsbehörden  sollen  anbringen  können; 

In  Erwägung  aber,  dass  gemeinsame  (collective)  Bittschriften  und  Zuschriften,  welche  allgemeine 
und  politische  oder  den  verschiedenen  Gesellschaften,  Gemeinheiten  und  Amtsbehörden  fremde  Gegen- 
stände betreffen,  gesetzwidrige  Berathschlagungen  voraussetzen,  oder  dass  die  Sammlung  solcher 
Unterschriften  der  Ränk(e)sucht  und  dem  Eigennutz  freien  Spielraum  darbieten,  wodurch  die  Ge- 
sinnungen der  Gesetzgeber  könnten  irregeführt  und  die  Eintracht  und  Ruhe  unter  den  Bürgern 
gestört  werden; 

In  Erwägung  endlich,  dass  durchaus  Vorschriften  nöthig  sind,  nach  welchen  die  Zuschriften  und 
Bittschriften  eingerichtet  sein  müssen,  damit  ihre  Aechtheit  und  Gesetzmäßigkeit  erkannt  werden  möge, 

verordnet : 

1.  Jeder  Bürger  kann,  einzeln  für  sich,  seine  eigenen  Anliegen  sowie  seine  Wünsche,  Meinungen 
und  Vorschläge  über  allgemeine  und  öffentliche  Angelegenheiten  der  gesetzgebenden  und  (der)  voll- 
ziehenden Behörde  vortragen. 

2.  Hingegen  sind  als  unzuläßig  erklärt  alle  von  mehrern  oder  im  Namen  von  mehrern  Bürgern 
eingereichte(n)  Begehreu  und  Zuschriften,  es  sei  denn  dass  sie  von  Behörden  in  Sachen  ihres  Amtes 
oder  von  Gesellschaften  oder  Gemeinheiten  oder  mehrern  einzelnen  Bürgern  in  Sachen  einer  ihnen 
gemeinschaftlich  eigenen  Angelegenheit  (Privatinteresse)  eingereicht  werden. 

3.  Diese  Vorträge  sollen  nicht  anders  als  schriftlich,  und  zwar  auf  Stempelpapier,  eingegeben 
werden. 

4.  Die  Vorträge  einzelner  Bürger  müssen  von  dem  Bittsteller,  und  wenn  sie  dieser  nicht  selbst 
aufgesetzt  hat,  auch  von  dem  angestellten  Abfasser  unterschrieben  sein. 

5.  Alle  Bitt-  und  Zuschriften  von  öffentlichen  Behörden,  von  eingerichteten  (!)  und  anerkannton 
Gorporationen  und  Gesellschaften  sollen  von  dem  Präsidenten  und  (dem)  Schreiber  derselben  unter- 
zeichnet sein.  Die  Bittschriften  von  ganzen  Gemeinden  sollen  von  allen  Mitgliedern  der  Municipalität 
unterschrieben  sein  und  in  denselben  der  Tag  der  Gemeindsversammlung  in  welcher  sie  beschlossen 
worden  gemeldet  werden. 


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Nr.  199  15.  Januar  1801  557 

6.  Die  Bittschriften  von  mehrern  einzelnen  Bürgern  oder  ganzen  (resellsehaften  von  Bürgern, 
welche  gemeinschaftliche  eigene  Angelegenheiten  haben,  müssen  wenigstens  von  zwei  Theilhabern 
und  dem  Abfasser  der  Schrift  unterschrieben  sein. 

7.  Die  Bittschriften  sollen  keine  Durchstreichungen,  Einschaltungen  und  Beisätze  enthalten,  es 
sei  denn  dass  sie  besonders  bemerkt  und  von  einem  der  Unterzeichneten  unterschrieben  seien.  Aus- 
kratzungen (Raturen)  sollen  durchaus  keine  darinnen  sein. 

8.  Die  Bittschriften  und  Zuschriften  von  einzelnen  oder  mehreren  Bürgern  und  diejenigen  von 
Gesellschaften  und  Corporationen  sollen  dem  Regierungs-  oder  (dem)  Districtsstatthalter  vorgewiesen 
und  von  dem  einen  oder  andern  zu  Bezeugung  der  Aechtheit  der  Unterschriften  unterschrieben  und 
besiegelt  werden,  ausgenommen  in  dem  Falle,  wenn  sie  eine  Klage  über  einen  der  in  diesem  Artikel 
genannten  Beamten  enthielten. 

9.  Die  Beamten  dürfen,  sobald  sie  von  der  Aechtheit  dieser  Unterschriften  tiberzeugt  werden, 
diese  Beglaubigungsscheine  (visa)  nicht  versagen. 

10.  Den  Bittstellern  steht  frei,  ihre  nach  diesem  Gesetze  eingerichteten  Bittschriften  oder  Zu- 
schriften entweder  durch  den  Regierungsstatthalter  oder  Districtsstatthalter  oder  auf  andere  Weise 
an  ihre  Behörde  zu  befördern.  Die  Statthalter  sind  gehalten,  eine  ihnen  übergebene  Bittschrift 
längstens  in  acht  Tagen  Zeit  an  die  Behörde  zu  befördern  und  dem  Bittsteller  auf  sein  Begehren 
die  Bescheinigung  des  Tags  der  Uebergabe  zukommen  zu  lassen. 

11.  Diejenigen  welche  dem  zweiten  Artikel  dieses  Gesetzes  zuwider  Bittschritten  oder  Zuschriften 
abfassen,  Unterschriften  sammeln  oder  Schritte  und  Vorschläge  dazu  machen  würden,  sollen  durch 
Urtheil  der  correctionellen  Polizei  entweder  mit  einer  Gefängnisstrafe  von  wenigstens  zwei  und 
höchstens  acht  Tagen  oder  mit  einer  Geldbuße  von  wenigstens  fünfundzwanzig  und  höchstens 
hundert  Franken  belegt  werden;  diejenigen  aber  welche  dergleichen  Schriften  unterzeichnen  oder 
sonst  an  deren  Einrichtung  (!)  Antheil  nehmen  würden,  sollen  mit  einer  Strafe  von  zehn  Schweizer- 
franken oder  einem  Tag  Einkerkerung  bestraft  werden.  Im  Wiederholungsfall  werden  die  Wider- 
handelnden  mit  der  doppelten  Strafe  belegt. 

12.  Wenn  bei  diesen  gesetzwidrigen  Handlungen  solche  Umstände  eintreten  sollten,  auf  welche 
in  den  bereits  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  gelegt  ist,  so  wird  der  Richter  den  Fehlbaren 
die  Strafe  nach  diesen  Gesetzen  auflegen. 

13.  Diejenigen  Bürger  welche  sich  anmaßen  würden,  Bittschriften  im  Namen  ganzer  Gemeinden 
ohne  Auftrag  und  zuwider  dem  vorstehenden  fünften  Artikel  zu  unterzeichnen  und  einzugeben,  sowie 
überhaupt  alle  die  welche  bei  Unterzeichnung  und  Eingebung  von  Bittschriften  sich  falscher  Namen 
bedienen,  sollen  als  Verfälscher  (falsarii)  angesehen  und  bestraft  werden. 

14.  Wenn  eine  Bittschrift  oder  Zuschrift  nicht  nach  der  in  den  Artikeln  3,  4,  5,  6,  7  und  8 
verordneten  Vorschriften  abgefasst  ist,  so  soll  dieselbe  nicht  in  Erwägung  gezogen  werden. 

15.  Die  Beamten  welche  dem  9.  und  10.  Art.  dieses  Gesetzes  zuwider  Bittschriften  oder  Zu- 
schriften ihr  Zeugnis  abschlagen,  gehörig  bezeugte  Bittschriften  unterschlagen  oder  mehr  als  acht 
Tage   zurückhalten  würden,   sollen  je  nach   den  Umständen  mit  einem  Verweise,  Einstellung  oder 


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558  15.  Januar  1801  Nr.  15^ 

Entsetzung  von  ihren  Stellen  bestraft  werden  und  mögen  auch  von  den  boeinträchtigteu  Bittstellern 
zum  Scha<lenersatz  angehalten  werden. 

16.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgeraacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 

Von  den  bezüglichen  Verhandlungen  der  früheren  Räthe  wird  hier  nur  die  letzte  Spur  bemerklich  gemacht; 
im  üebrigen  ist  an  Nr.  51   und  104  zu  erinnern. 

1)  1800,  30.  Juli,  G.  R.  Die  Commisßion  über  Förmlichkeit  der  Petitionen  erhält  den  Auftrag,  ihr 
Gutachten  in  drei  Tagen  einzubringen.  GEProt,  p.  421. 

2)  31.  October,  gg.  R.  Auf  die  Anträge  von  zwei  Mitgliedern  wird  die  Polizeigesetz-Commission  be- 
auftragt, 1)  über  die  Förmlichkeiten  für  Bittschriften,  2)  über  die  „Polizei  der  Pressfreiheit^  Gesetzesvor- 
schläge zu  entwerfen. 

3  a)  27.  November,  gg,  R.  Die  Commission  legt  ein  Gutachten  vor.  Dasselbe  wird  für  drei  Tage  in 
die  Kanzlei  gelegt. 

3  b)  3.  December,  ebd.  Beginn  der  Berathnng.  Annahme  des  Vorschlags,  mit  Rück  Weisung  von  Art.  2 
behufs  besserer  Abfassung.  Bnii.  heiv.  xvi.  241-42. 

3c)    8.  Dec,  ebd.    Vorlage  der  bereinigten  Redaction.  Genehmigung;  Expedition  an  den  Vollziehungsrath. 

4  a)  10.  December,  VR.  Eingang  des  Vorschlags.  Dieser  wird  an  den  Minister  des  Innern  zur  Prüfung 
verwiesen.  vRProt.  p.  288.  —  b3B,  p.  es.  —  sei,  p.  401. 

4  b)  30.  December.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg,  Rath.  „Indem  Euer  Gesetzesvorschlag  v.  8.  Christ- 
monat die  Bedingungen  aufstellt,  unter  denen  das  Petitionsrecht  ausgeübt  werden  soll,  ist  er  dazu  bestimmt, 
den  manigfaltigen  Missbräuchen  wozu  dasselbe  bisdahin  Gelegenheit  gab,  ein  Ende  zu  machen.  Um  diese 
Absicht  desto  gewisser  zu  erreichen,  glaubt  der  VR.  einige  Zusätze  und  Modificationen  der  darin  enthaltenen 
Verfügungen  vorschlagen  zu  müssen.  —  Nach  dem  5.  Art.  sollen  die  Bittschriften  von  Gemeinden  durch  die 
Mitglieder  der  Municipalität[en]  unterzeichnet  sein.  Hier  wird  die  wesentliche  Unterscheidung  zwischen  den 
politischen  oder  Municipalgemeinden  und  den  Ortsbürgerschaften,  die  ebenso  häufig  durch  jene  Benennung 
bezeichnet  werden,  verraisst,  eine  Unterscheidung  die  um  so  viel  nothwendiger  ist,  da  die  Verrichtungen  der 
Municipalbehörden,  welche  die  Angelegenheiten  der  erstem,  und  der  Gemeindskammern,  welche  die  der  letztern 
besorgen,  ohnedies  nur  zu  oft  verwechselt  werden.  Oder  wenn  die  Ortsbürgerschaften,  die  eigentlich  Corpo- 
rationen  ausmachen,  unter  der  Vorschrift  des  folgenden  Artikels  begriffen  sein  sollen,  so  scheint  es  dann 
nicht  hinreichend,  für  die  Gültigkeit  einer  in  ihrem  Namen  ausgestellten  Bittschrift  die  Unterzeichnung  zweier 
Antheilhaber  zu  fordern,  sondern  angemessener,  dieselbe  durch  den  Präsidenten  und  den  Schreiber  der  Ge- 
meindekammer, als  der  Behörde  welche  die  Gemeineigenthümer  vorstellt,  unterzeichnen  zu  machen.  —  Da 
die  mehrsten  Begehren  über  Gemeindeangelegenheiten  der  einen  oder  andern  Art  als  von  Seite  der  gesamten 
Gemeinde  ergehend  dargestellt  werden,  wenn  auch  diese  niemals  darüber  berathschlagt  noch  sonst  einige 
Kenntnis  davon  erhalten  hat,  so  dürfte  es  zweckmäßig  sein,  sich  durch  die  Form  des  Begehrens  selbst  zo 
versichern,  von  welcher  Behörde  dasselbe  eigentlich  herrühre.  Es  ist  hier  der  Ort,  Bürger  Gesetzgeber, 
euch  auf  einen  täglich  mehr  einreißenden  Missbrauch,  den  man  sich  mit  Bittschriften  dieser  Art  erlaubt,  auf- 
merksam zu  machen.  Oft  bedienen  sich  einzelne  Bürger  des  Namens  einer  ganzen  Gemeinde,  um  irgend  ein 
Privatinteresse  das  sie  unter  diese  Larve  zu  verstecken  suchen  bei  der  Regierung  durchzusetzen,  da  denn 
die  Unredlichkeit   ihres  Verfahrens  zuweilen  erst  nach  einer  langen   und  weitläufigen  Untersuchung  entdeckt 


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Nr.  199  15.  Januar  1801  559 

wird.  Eine  notliweodige  Bestimmung  des  vorliegenden  Gesetzes  scheint  daher  auch  diese  zu  sein,  dass  jeder 
Missbranch  eines  nicht  zukommenden  Namens  bei  Abfassung  von  Bittscliriften  mit  der  angemessenen  Strafe 
belegt  werde;  ein  Gesichtspunkt  unter  dem  der  5.  und  6.  Art.  ebenfalls  mehrerer  Entwicklung  bedarf.  — 
Eine  andre  Folge  der  bisher  gestatteten  Leichtigkeit  in  Zulassung  von  Bittschriften  ist  der  wirkliche  Unfug 
der  mit  der  Wiederholung  von  Anliegen  über  die  bereits  entschieden  ist  getrieben  wird,  und  zwar  ohne  dass 
die  Bittsteller  irgend  einen  neuen  Grund  oder  eine  vorher  unbemerkt  gebliebene  Thatsache  zum  Vorschein 
bringen;  selbst  eine  zwei-  und  dreifache  Abweisung  hat  manciie  derselben  nicht  von  wiederholten  Versuchen 
zurückzuhalten  vermocht.  Wie  nachtheilig  ein  so  unbescheidenes  und  ordnungswidriges  Zudringcn  dem  Ge- 
schäftsgänge sein  müsse,  bedarf  euch  der  VR.  nicht  erst  auseinanderzusetzen.  Das  zweckmäßigste  Mittel  aber, 
demselben  zu  begegnen,  findet  er  in  der  durch  den  8.  und  9.  Art.  vorgeschriebenen  Unterzeichnung  und 
Besieglung  der  Bittschriften  von  Seite  der  Regierungs-  und  Districts-Statthalter,  wenn  nämlich  diese  Beamten 
angewiesen  werden,  flir  diejenigen  welche  eine  bloße  Wiederholung  eines  schon  behandelten  Gegenstandes 
enthalten  die  erforderliche  Beglaubigung  zu  versagen.  Um  jedoch  den  Weg  zur  Revision  eines  abgewiesenen 
Begehrens  nicht  abzuschneiden,  würden  dieselben  gehalten  sein,  den  Abschlag  auf  Verlangen  hin  schriftlich 
zu  ertheilen,  mit  welchem  dann  die  Bittschrift  von  der  Behörde  an  die  sie  genchtet  ist  nichts  desto  weniger 
abgenommen  und  einer  neuen  Untersuchung  unterworfen,  allein  im  Falle  der  Bestätigung  der  ersten  Ent- 
scheidung der  Bittsteller  zur  angemessenen  Strafe  gezogen  würde.  —  Ueber  den  10.  Art.  hat  der  VR.  zu 
bemerken  dass  die  den  RStatthaltern  und  Districts-Statthaltern  aufgelegte  Verpflichtung,  jede  ihnen  zuge- 
kommene Bittschrift  an  die  Behörde  an  die  sie  gerichtet  ist,  und  zwar  innert  acht  Tagen,  gelangen  zu  lassen, 
mit  einer  Allgemeinheit  ausgedrückt  ist,  bei  der  weder  die  so  wünschenswerthe  Verkürzung  noch  die  noth- 
wendige  Regelmäßigkeit  des  öffentlichen  Geschäftsganges  statthaben  könnte.  Eine  tägliche  Erfahrung  muß 
euch  . .  überzeugt  haben  dass  eine  große  Anzahl  von  Bittschriften,  deren  Gegenstände  nicht  außer  den  Attri- 
butionen der  untern  Behörden  liegen,  ganz  allein  aus  Unkunde  und  Unerfahrenheit  an  die  obersten  Autoritäten 
gerichtet  werden,  zu  denen  sie  allfällig  nur  als  Weitersziehung  eines  zurückgewiesenen  Ansuchens  oder  als 
Klage  über  eine  untergeordnete  Behörde  hätten  gelangen  sollen.  W^enn  daher  den  RStatthaltern  die  Voll- 
macht gelassen  würde,  solche  Irrthümer  zu  verbessern  und  auf  den  Fall  der  nothwendigen  Einsendung  an 
eine  Regierungsbehörde  eine  hinreichende  Zeitfrist  dafür  gestattet  wäre,  um  dieselbe  sogleich  mit  den  er- 
forderlichen Berichten  und  den  Einwendungsgründen  der  etwanigen  Gegenpartei  begleiten  zu  können,  so 
würde  hiedurch  für  Beschleunigung,  Ordnung  und  Vereinfachung  der  Geschäfte  unstreitig  nicht  wenig  ge- 
wonnen sein.  —  Der  VR.  zweifelt  keineswegs  dass  ihr  diese  aus  einer  häufigen  Erfahrung  hergeholten  Be- 
merkungen eurer  Aufmerksamkeit  würdigen  und  durch  einige  Erweiterungen  und  Modificationen  des  vor- 
liegenden Gesetzes  demselben  diejenige  Vollständigkeit  werdet  zu  geben  suchen,  ohne  welche  die  verschiedenen 
Zwecke  desselben  nicht  wohl  erreicht  werden  könnten."  —  (Entwurf  von  dem  Minister  des  Innern.) 

VRProt.  p.  658—562.  —    180,  p.  1—5.  —  635,  p.  65—70.  -  Repobl.  IV.  988—89. 

5  a)    1801,  3.  Januar,  gg,  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Polizeicommission  gewiesen. 

5  b)    10.  Jan.,  ebd.    Das  Gutachten  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt.  lao,  p.  7,  8. 

5  c)    14.  Jan.,  ebd.    Infolge  der   gemachten  Bemerkungen  des  VR.  und  der  Commission  werden  Ai-t.  4, 
5,  11   etc.  verbessert  und  der  Beschluss  festgestellt.  —  Am  15.  erfolgt  die  Ausfertigung. 


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500  15.  Januar  1801  Nr.  200 

200. 

Bern.     1801,    15.  Januar. 

79  (Gg.  B.  Prot.)  p.  154.  180.  246—47.  728.  760.  —  80  (dgl.)  p.  2,  8.  12.  Ö3.  75.  —  408  (Gos.  u.  D.)  Nr.  318.  -  T»gbl.  d.  Oeö.  u.  D.  V.  211,  212. 
BulL  d.  loi8  &  d.  V.  210.  -  N.  achw.  Repobl.  II.  480.  508.  559.  III.  924.  972;  970—77.  IV.  1020.  1032. 

Ahlösunc)  zweier  Höfe  von  der  Pfarre  Boswyl  und  Vereinigung  derselben  mit  der  Gemeinde 
Walienschwyl. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Bittschrift  der  Höfe  Blielisacker  und  ünterhöl,  Distriet  Sarmenstorf, 
Canton  Baden,  vom  15.  Augstmonat  1800,  und  nacli  angehörtem  Bericht  seiner  ünterrichtscomraission ; 

In  Erwägung  dass  die  Lage  dieser  beiden  Höfe  ihre  Trennung  von  der  Pfarrkirche  Boswyl  und  ihre 
Vereinigung  mit  derjenigen  von  Waltenschwyl  erheischt; 

In  Erwägung  dass  diese  beiden  Höfe  hiezu  die  gegenseitige  Einwilligung  von  den  beiden  Gemeinden 
Boswyl  und  Waltenschwyl  erhalten  haben, 

verordnet : 

Die  Höfe  BUelisacker  und  Unterhöl  sind  der  Kirchgemeinde  Waltenschwyl,  Distriet  Sarraenstorf,  Canton 
Baden,  einverleibt. 

la)  1800,  3.  September,  ^g,  R.  Die  Besitzer  des  Hofes  BUelisacher  wünschen  von  der  Gemeinde  Boswyl 
getrennt  und  mit  der  Kirchgemeinde  Waltenschwyl  vereinigt  zu  werden.  An  die  Unterrichtscommission 
verwiesen. 

Ib)    11.  Sept.,  ebd.    Die  Vorlage  der  Commission  soll  drei  Tage  auf  dem  Tische  bleiben. 

1  c)  20.  Sept.,  ebd.  Nach  Anhörung  des  Gutachtens  der  Commission  wird  der  Vollziehungsrath  eingeladen, 
das  gestellte  Gesuch  allen  interessirten  Gemeinden  zur  Beantwortung  mitzutheilen  und  dann  die  erfolgte 
Auskunft  an  den  gg,  Rath  gelangen  zu  lassen.  219,  p.  8I. 

2)  23.  September,  VR.  Die  Botschaft  des  gg,  Raths  wird  an  den  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften 
gewiesen,  um  die  erforderlichen  Schriften   beizubringen.  VBProt.  p.  429.  -  66S,  p.  is. 

3  a)    15.  December,  gg.  R.    Die  vom  VR.  gesandten  Papiere  gehen  an  die  Unterrichtscommission. 

3  b)  29.  Dec,  ebd.  Die  Commission  legt  ihr  Gutachten  vor.  Es  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch 
verwiesen. 

3  c)    1801,  3.  Januar,  ebd.    Zweite  Verlesung  und  Annahme  als  Decretsvorschlag. 

3  d)    5.  Jan.,  ebd.    Bestätigung  und  Expedition. 

4)  Am  5.  und  7.  Jan.  wurde  der  Gegenstand  im  VR.  behandelt.  Der  beauftragte  Minister  hatte  keine 
Aussetzungen  zu  machen. 

5  a)    12.  Januar,  gg,  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

5  b)    15.  Jan.,  ebd.    Da  der  VR.  nichts  einwendet,  so  wird  der  Beschluss  bestätigt  und  ausgefertigt. 


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Nr.  201  15.  bis  31.  Januar  1801  561 

201. 
Bern.    1801,    15.  Ws  31.  Januar. 

310  (VRProt).  —  801  (Geli.  Verhandl.),  etc. 

Verhandlungen  über  eine  Spannung  mit  der  französischen  Botschaft  in  Betreff  des  Verfassungs- 
entwurfes. 

Für  die  Motive  der  Parteien  wird  auf  die  nachfolgenden  Acten  verwiesen ;  im  Uebrigen  soll  nur  bemerkt 
sein,  dass  eine  ernstere  Reibung,  die  sich  ebenfalls  am  die  Verfassungsfrage  drehte,  unter  einem  späteren 
Datum  darzustellen  ist. 

1)  15.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  Erwähnung  des  Briefs  (v.  8.  d.),  den  ihm  Rengger 
gebracht;  nun  sei  ein  bezüglicher  Vorfall  zu  melden.  „Vous  le  savez,  citoyen  Coll^gue,  k  mesure  que  T^poque 
approche  oü  le  sort  de  notre  pays  sera  d^cid^,  les  esprits  s'6chauifent,  les  passions  s'agitent.  La  convtction 
de  cette  v^rit^,  le  manque  total  d'esprit  et  de  volonte  nationale,  qui  ne  sauraient  §tre  le  r^sultat  que  d'un 
Systeme  d'unit6  sagement  combinö,  aprös  de(s)  temps  paisibles  et  heureux;  la  multitnde  d'int^rSts  et  de  vnes 
particuli^res  et  cette  gradation  inünie  dans  les  opintons  d'un  grand  nombre  de  partis,  tout  imposait  au  Conseil 
ex^cutif  et  k  la  commission  de  Constitution  le  devoir  d*observer  k  l'ögard  de  Tacte  constitutionnel  le  secret 
le  plus  inviolable,  au  moins  jusques  k  ce  qu'il  füt  d6finitivement  convenu.  Une  discussion  publique  de  ce 
travail  aurait  ^t^  et  serait  encore  un  appel  aux  passions  et  anrait  les  effets  les  plus  funestes.  Lorsque  nous 
avons  envoy6  le  ministre  de  Tlnt^rieur  aupr^s  de  vous,  . .  nous  avons  inform6  le  cit.  Reinhard  de  Tobjet  de 
sa  mission;  mais  comme  il  nous  paraissait  peu  convenable  et  meme  sujet  aux  plus  grands  inconv^nients  de 
le  mettre  k  mSrae  d'envoyer  la  Constitution  k  Paris,  (en  Taccompagnant  peut-6tre  d'un  commentaire  contraire 
k  nos  int^rits),  avant  que  vous-m§me  en  eussiez  connaissance,  nous  avons  attendu  le  d^part  du  cit.  Rengger, 
pour  iui  en  transmettre  une  copie,  et  nous  avons  cru  devoir  lui  recommander  le  secret  que  nous  nous  ^tions 
impos^  k  nons-m^mes.  Reinhard  s'est  foimalisö  de  cette  retenue  observ^e  Jl  son  ^gard ;  plnsieurs  propos  qui 
nous  sont  parvenus  l'attestent  et  nous  portent  k  croire  qu'il  edt  d^sir^,  non  seulement  qu'on  le  consultät  dans 
cette  circonstance  interessante,  mais  encore  qu'on  edt  r6clam6  son  minist6re  pour  faire  parvenir  la  Constitution 
an  Premier  Consul.  II  vient  d'envoyer  subitement  son  secr^taire  de  l6gation,  le  cit.  Pitte,  charg6  d'ordres 
dont  nous  ignorons  le  contenu,  mais  auxquels  dans  le  public  on  attribue,  non  sans  dessein,  une  grande  im- 
portance.  Cette  humeur  du  cit.  Reinhard,  dont  il  ne  fait  aucun  mystdre,  rend  notre  position  en  quelque 
fa^on  embarrassante,  en  ce  qu'elle  donne  lieu  k  des  conjectures  qui  r^veillent  les  esp^rances  des  partisans 
du  f^d^ralisme  et  de  Taristocratie  hör^ditaire  et  au  bruit  que  nous  sorames  en  guerre  ouverte  avec  le  Ministre 
de  France.  Au  reste,  ceci  est  assez  insignifiant  et  ne  peut  prodnire  qu'un  effet  momentan^;  mais  ce  qui  nous 
paratt  plus  important,  c'est  la  mission  ellem^me  du  cit.  Fitte,  sur  laquelle  nous  appelons  toute  votre  attention, 
persnadös  qu'^tant  sur  les  lieux,  vous  saurez  mieux  que  nous  en  appr^cier  le  motif  et  suivre  les  d^marches 
qu'il  ponrrait  faire  dans  un  but  oppos6  k  celui  que  nous  avons  en  vue  et  que  nous  croyons  seul  conforme 
aux  vrais  int^rets  de  THelv^tie.  Peut-etre  Reinhard  d^sire-t-il  se  procurer  une  influence  plus  directe  sur  la 
marche  de  nos  affaires;  peut-etre  voit-il  avec  peine  que  les  plus  importantes  parviennent  directement  par 
vous  au  gouvemement  frauQais  au  lieu  de  passer  par  lui,  ce  qui  r6duit  naturellement  k  tr^s  peu  de  chose 
ses  fonctions  ministerielles;  peut-8tre  aussi  son  amour-propre  blosse  le  rend-il  juge  partial  ou  trop  rigide  de 
notre  Constitution.  —  VoWk  tout  autant  de  conjectures  dont  vous  pourrez  bientöt  appr^cier  la  justesse  et  que 
nous  devons  nous  borner  k  vous  communiquer,  . .  afin  que  vous  paralysiez  les  d6marohes  du  cit.  Fitte,  si 
elles  tendaient  k  contre(c)arrer  les  vdtres.   Nous  nous  confions  k  cet  ^gard  entiörement  en  votre  activite,  au 

AS.a.d.HelT.VL  71 


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562  15.  bis  81.  Januar  1801  Nr.  201 

tact   et  k  la  perspicacit^,   que  vouß  d^ployez  dans  toutes  les  affaires   confi^es  k  vos  soins.    Agröez*^  etc.  — 
(Concept  und  Reinschrift.)  80i,  p.  887-840.  841-845. 

2)  16.  Januar  (26.  Niv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  „Le  Conseil  ex^cutif ..  m*a  donn6  com- 
munication  contidentielle  d*un  projet  de  Constitution  qu'il  a  redige  de  concert  avec  une  commission  du  CoDseil 
l^gislatif.  Veuillez  etre  auprös  de  lui  Torgane  de  mes  remerciments  et  lui  dire  que  j*ai  rendu  compte  k  mon 
gouvernement  de  cette  demarche  du  C.  E.    Salut  et  consid^ration.'*  3372,  p.  sss. 

3)  16.  Januar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  „Le  Gouvernement  est  instruit  que  le  cit.  Fitte,  secrö- 
taire  de  la  l^gation  fran9aise,  est  parti  hier  pendant  la  nuit,  pour  se  rendre  k  Paris,  et  il  parait  que  le 
but  de  son  d^part,  qui  n'a  pu  avoir  lieu  sans  Tagr^ment  du  ministre  Reinhard,  est  sp^cialement  de  port«r 
plainte  au  gouvernement  frangais  contre  des  membres  du  pouvoir  executif  et  des  ministres.  Le  pl^nipotentiaire 
semble  avoir  vu  d'un  mauvais  oeil  de  n'avoir  pas  6t^  consult^  pr6alablement  sur  la  demarche  que  le  gou- 
vernement helv^tique  desirait  faire  auprös  du  premier  Consul,  celle  de  lui  präsenter  directement,  par  Tenvoi 
d'un  de  ses  propres  ministres,  le  projet  de  Constitution  qui  vient  d'etre  r6dige  par  nos  premi6res  autoritös.  — 
Ce  d6part  subit,  le  myst^re  qui  Ta  couvert,  les  sentiments  bien  connus  du  cit.  Fitte,  la  pr6f6rence  que  de 
tout  temps  il  a  donnd(e)  aux  anciens  oligarques  de  cette  commune,  ne  peuvent  laisser  aucun  doute  sur  le 
but  qu*il  se  propose,  celui  de  pr^venir  le  premier  magistrat  de  la  R6publiqne  fran^aise  contre  la  Charte 
constitutionnelle  qui  va  etre  soumise  k  sa  sanction,  Charte  qui  cönsacre  le  principe  de  Tunit^,  qui  fixe 
d6finitivement  sur  une  base  solide  notre  Systeme  r^publicain,  dont  le  cit.  Fitte  ne  s'est  jamais  montr^  partisan. 
Loin  d'etre  port6  pour  le  gouvernement  aupr^s  duquel  il  6tait  accr6dit6  en  qualit6  de  secr6taire  de  l^gation, 
ce  citoyen  a  affect6  de  frdquenter  ses  ennemis  notoires  parmi  les  ci-devant  gouvernants,  et  ainsi  il  n*a  pas 
peu  contribue  k  les  entretenir  dans  leur  folle  esp6rance  de  recouvrer  nn  jour  quelquesuns  de  leurs  antiques 
Privileges.  Vous  n'ignorez  pas  . .  combien  dans  ces  derniers  temps  l'oligarchie  s'est  agit6e  parmi  nous ;  qnels 
moyens  eile  a  mis  en  usage  pour  se  rendre  propice  le  gouvernement  franQais,  avec  quel  empressement  eile 
entoure  son  Ministre,  combien  ses  men^es  sont  actives,  aujourd'hui  snrtout  qn'elle  redoute  le  dernier  coup, 
qui  ani^antira  tous  ses  sinistres  ^rojets.  J'ajouterai  qu'elle  l^ve  la  töte  plus  insolemment  que  jamais,  et  qu'ivre 
dans  son  d^lire  des  succ^s  qu'on  lui  prepare,  eile  s'abandonne  sans  m^nagement  k  la  joie  la  plus  indiscr^. 
Elle  se  flatte  que  bientöt,  par  Tentremise  de  ses  puissants  protecteurs,  une  Constitution  de  Steigner  viendra 
ia  r^habiliter  sur  les  d6bris  de  la  libert^  et  de  l'^galit^,  dans  ses  pr^rogatives  us^es  et  d^truire  tont  d*an 
coup  Tespoir  des  amis  vrais  et  sinc^res  de  la  patrie.  —  II  est  probable  que  la  mission  du  cit.  Fitte  ne  se 
bomera  pas  k  Tobjet  de  la  Constitution  et  qu'il  all^guera  surtout  des  griefs  contre  des  personnes  attach^ 
au  gouvernement  actuel  autant  qu'elles  le  sont  k  la  R^publique.  —  Je  vous  ai  dit  que  le  cit,  Fitte  ne  voyait 
plus  depuis  longtemps  que  les  partisans  reconnus  de  roligarchie,  et  je  ne  dois  pas  omettre  d'ajouter  qu'un 
merabre  de  la  sociöte  qu'il  fr^quente  appelait  hautement  le  ministre  Reinhard  Vidole  des  Bernois.  (Eigen- 
hUndig  von  Begos  beigefügt:)  Quant  au  cit.  Reinhard  en  particulier,  quoiqu'il  se  laisse  entourer  par  enx,  je 
suis  loin  de  croire  qu'il  leur  inspire  un  grand  int6ret.  —  Voilä,  mon  eher  Ministre,  ce  que  me  cbarge  de 
vous  ^crire  Tun  des  membres  du  pouvoir  executif,  attach^  au  d6partement  des  Relations  ext^rieures,  et  ce 
n'est  pas  sans  une  peine  cruelle  que  nous  entrons  dans  ces  d^tails  que  nous  voyons  dans  une  l^gation  qui 
devrait  prot^ger  la  R6publique  et  ses  magistrats,  Tesp^rance  de  ses  ennemis.  —  Je  vous  engage  de  la 
mani^re  la  plus  empressee  k  concerter  avec  les  ministres  Glayre  et  Rengger  les  mesures  les  plus  promptes 
et  les  plus  propres  k  l'effet  de  rendre  nuls  les  efforts  du  cit.  Fitte.  Enün  je  recommande  cette  affaire 
confidentielle  k  toute  votre  sollicitude;  vous  ne  pouvez  la  poursuivre  avec  trop  de  zöle,  de  c61^rit6  et  de 
prudence.  Votre  patriotisme  6clair6  m'est  un  gage  certain  de  Tempressement  que  vous  apporterez  k  en  assurer  le 
succ6s  ...    PS.  Je  suis  Charge  de  vous  dire  que  cette  lettre  est  absolument  pour  vous.**     BArchW:  Pw.  o««.  An*. 


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Nr.  201  15.  bis  31.  Januar  1801  56S 

4)  22.  Januar,  VR.  Frisching  zeigt  an  dass  ein  Secretär  der  frz.  Gesandtschaft  eine  Abschrift  des 
Besehlusses  v.  2.  Mai  1800  verlangt  habe,  welcher  den  öffentlichen  Blättern  verbiete,  Mittheilungen  über 
Schritte  von  fremden  Gesandten  bei  den  helvetischen  Behörden  aufzunehmen,  wenn  sie  dazu  nicht  förmlich 
ermächtigt  würden;  eine  Abschrift  sei  nun  gefertigt;  aber  es  frage  sich  ob  dieselbe  aushingegeben  werden 
dtirfe.  Nach  gepflogener  Berathung  wird  die  Ablieferung  an  M.  Reinhard  bewilligt.  —  (Der  fragliche  Beschluss 
liegt  im  VRProt.  p.  37,  38.)  VBProt.  p.  405,  406. 

5)  22.  Januar  (2  PIuv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  „Dans  aucun  gouvernement,  citoyen 
Ministre,  oü  il  existe  des  notions  de  droit  public,  de  convenance  et  de  police,  Texamen  ou  la  critique  des 
demarches  publiques  ou  priv6es  des  agents  des  puissances  etrang^res  ne  sont  abandoun6es  k  la  merci  des 
articies  de  gazettes.  Dans  le  vOtre,  lorsqu'il  y  a  quelques  mois  je  me  trouvai  dans  le  cas  de  me  plaindre 
d'un  pareil  article,  ce  principe  fut  reconnu,  et  le  ministre  de  la  Police  re^ut  ordre  ,de  faire  interdire  ä 
toutes  les  feuilles  publiques  de  faire  mention  des  demarches  des  ministres  r^sidents  aupr^s  du  gouvernement 
helv6tique,  k  moins  d'autorisation  formelle,  et  de  ne  rien  inserer  k  leur  sujet  qui  püt  donner  lieu  k  quelque 
plainte  de  leur  part*.  Aujourd'hui  on  me  fait  remarquer  dans  une  feuille  allemande  imprim^e  k  Berne  et 
intitul^e  le  Fr eUieits freund  (N°  1  du  19  Janvier)  un  article  qui  me  concerne  et  qui,  sous  le  point  de  vue 
que  je  viens  d'indiquer  mörite  mon  attention.  Comme,  par  un  hazard  Strange,  cet  article  est  pr6c6d6  iram^- 
diatement  de  la  traduction  d'une  lettre  ofiicielle  que  je  vous  ai  öcrite;  comme  il  parle  d'un  pretendu  sujet 
de  m^contentementr  que  votre  gouvernement  m'aurait  donne;  comme  il  tend  k  entretenir  en  Helv6tie  cette 
division  de  partis  qu'il  serait  enfin  temps  de  faire  cesser,  je  vous  prie  de  me  dire  si  l'article  que  je  cite  a 
paru  avec  Tautorisation  de  votre  gouvernement,  et  dans  le  cas  oü  cela  ne  serait  point,  je  demande  que  le 
r^dactenr  de  la  Gazette  soit  puni  pour  avoir  contrevenu  aux  ordres  du  ministre  de  la  Police.   J'ai  l'honneur 

de    vous    Saluer."  792,  p.  97  (Cop.).  147,  148.  148b,  c.  167,  158.  —  3372,  p.  SSl,  352.  —  BArchlv;  Par.  öea.  Arch.  (Copie). 

6  a)  23.  Januar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  eine  Zuschrift  des  frz.  Gesandten  vor,  die  einen 
Ailikel  des  „Freiheitsfreund*^  verzeigt,  worin  die  Reise  des  Secretärs  Fitte  nach  Paris  erwähnt  sei,  und  zu 
wissen  verlangt,  ob  die  Regierung  diese  Mittheilung  bewilligt  habe.  Der  Minister  soll  auf  morgen  früh  eine 
Antwort  entwerfen.  VRProt  p.  430. 

6b)  (19.  Januar:  Art.  im  „Freiheitsfreund".)  „Bern,  den  15ten  Jenner.  Ganz  unerwartet  verreiste  heute 
der  fränkische  Legations-Secretär  B.  Fite  (!)  nach  Paris.  Man  sagt,  seine  Sendung  habe  auf  das  von  unserer 
Regierung  durch  den  Minister  des  Innern  abgesandte  Constitutions-Project  Bezug,  und  erzählt  sich  darüber 
allerlei.  —  Die  Feinde  der  dermaligen  Ordnung  der  Dinge,  die  über  diese  Abreise  sehr  erfreut  scheinen, 
geben  sich  Mühe,  eine  Sage  zu  verbreiten,  die,  wenn  sie  aus  einer  minder  verdächtigen  Quelle  käme,  aller- 
dings geeignet  wäre,  die  Achtung  und  das  Zutrauen  welches  der  fränk.  Minister,  Bürger  Reinhard,  von  allen 
aufgeklärten  Republikanern  genoss,  wankend  zu  machen.  Es  scheint,  das  Gerücht,  „als  sei  B.  Reinhard  über 
die  helvetische  Regierung  höchst  aufgebracht,  weil  sie  ihm  den  Constitutionsentwurf  nicht  zur  Gutheißung 
vorlegte,  und  als  sende  er  nun  ein  Project  der  Ehemaligen  nach  Paris,  welches  er  mit  seiner  ganzen  Ver- 
wendung unterstützen  wolle",  soll(e)  zugleich  unsere  Regierung  herabsetzen  und  die  Gesinnungen  der  frän- 
kischen verdächtig  machen.  —  Bis  jetzt  bürgt  jedoch  den  Freunden  Helvetiens  für  den  Biedersinn  des  frän- 
kischen Ministers  sein  bekannter  Republikaner-Sinn  und  seine  Geradheit,  mit  welcher  sich  ein  so  kleinliches 
und  seinem  Ruf  gefährliches  Benehmen  allerdings  nicht  zusammenreimen  würde."  —  (Unmittelbar  nach  dem 
Abdruck  eines  Schreibens  von  M.  Reinhard  an  M.  Begos  über  die  Vorgänge  im  Ct.  Leman.) 

Frz.  Uebers.  in  Bd.  792,  p.  147.  159;  Bd.  8372,  p.  355. 

Die  Aufnahme  dieses  Stückes  rechtfertigt  sich  theils  durch  die  amtlichen  Verhandlungen  die  sich  daran 


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564  15.  bis  31.  Januar  1801  Nr.  201 

knüpften,  theils  durch  die  Vermuthung  dass  eine  Mitiheilang  von  officieller  Seite  and  eine  wenigstens  private 
Besprechnng  des  Sachverhalts  zu  Grunde  lagen. 

7  a)  24.  Januar,  VR.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  den  Entwurf  einer  Antwort  vor.  Derselbe  wird 
einläßlich  geprüft,  mehrfach  abgeändert  und  soll  in  folgender  Fassung  an  M.  Reinhard  gelangen,  (als  Schreiben 
des  Ministers).  „J'ai  mis  sous  les  yeux  du  Conseil  ex^cutif  la  lettre  que  vous  m'avez  ^crite  lo  2  Pluviose 
et  dans  laquelie  vous  d^sirez  savoir  si  le  gouvernement  helv^tique  a  donn^  son  autorisation  k  un  ai-ticle 
ins6re  dans  la  feuille  intitul6e  le  Freiheitsfreundf  (N^  1,  19  Janv.).  Le  C.  E.  me  charge  de  vous  dire, 
citoyen  Ministre,  qu'il  ignorait  le  d^part  du  secrötaire  de  la  lögation  fran9aise,  le  cit.  Fitte,  et  qu'il  est 
aussi  6tranger  aux  conimentaires  qui  se  sont  faits  sur  son  voyage  qu'ä  leur  Insertion  au  Freiheitsfreund.  II 
veut  aussi  que  je  vous  exprime  k  quel  point  il  est  6tonn6  que  vous  ayez  pu  le  soupyonner  d'un  acte  qui 
compromettrait  k  la  fois  sa  dignit6  et  sa  dölicatesse.  Quant  k  la  feuille  dont  vous  vous  plaignez,  le  Gou- 
vernement en  a  renvoyö  l'examen  k  son  ministre  de  la  Justice  et  de  la  Police.    J*ai  Thonneur",  etc. 

YRProt.  p.  447,  448.  --  792,  p.  148  c,  d.  14».  151. 

7b)   Dem  Polizeiminister  wird  fragliche  Nummer  behufs  Untersuchung  des  gerügten  Artikels  zugestellt... 

8)  27.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „Citoyen  Collögue !  1.  Nous  nous  faisons  un  devoir  de 
vous  informer  de  tout  ce  qui  se  passe  ici  dont  la  connaissance  puisse  vous  Stre  utile,  soit  pour  guider  vos 
d^marches,  soit  pour  6claircir  k  vos  yeux  ce  qui  se  passe  k  Paris.  2.  La  mission  de  (Fitte)*)  avait  donn6 
lieu,  ainsi  que  nous  vous  Tavons  annonc^,  k  nombre  de  bruits  qui  d'un  cöte  ont  r6veill6'ractivit6,  les  esp^- 
rances  et  les  pr^tentions  d'une  partie  des  membres  du  ci-devant  gouvernement  de  Berne,  et  de  Tautre  ont 
fait  naitre  des  inqui^tudes  dans  Täme  de  tous  ceux  qui  craignent  plus  que  la  mort  le  retour  ou  un  rapproche- 
ment  k  Tancien  ordre  de  choses,  et  qui,  pour  nous  servir  de  votre  expression,  . .  veuUnt  laisser  une  patrie 
ä  leurs  enfants  ^*),  Dans  cette  agitation  presquc  g^n6rale  il  paraissait  in^vitable  que  les  papiers  publics 
fissent  mention  de  l'envoi  de  (Fitte)  k  Paris.  En  effet,  le  Freiheitsfreund  du  (19)  Janvier  contient  Tarticle 
ci-joint,  dont  (Reinhard)  ***)  se  trouva  fort  offens^,  et  qui  provoqua  de  sa  part  la  note  au  ministre  des 
Relations  ext6rieures  que  vous  trouverez  6galement  sous  ce  pli.  Vous  y  remarquerez  le  langage  inconvenant 
que  ce  pl6nipotentiaire  prend  avec  le  Gouvernement  et  qui  n'est  qu'une  suite  de  ses  proc^d^s  peu  d^iicats 
dont  depuis  longtemps  nous  avons  k  nous  plaindre.  Nous  n'avons  pas  cru  devoir  garder  le  siience  sur  les 
suppositions  injurieuses  et  dänu^es  de  fonderoent  que  contient  cette  note,  et  nous  avons  charg6  notre  Ministre 
d'y  r^pondre  de  la  mani^re  consign^e  dans  Tincluse.  II  est  extremement  d^sagr^able  pour  nous  que  dans 
les  circonstances  critiques  oü  nous  nous  trouvons  (Reinhard)  en  use  ainsi  k  notre  6gard  et  nous  mette  k 
chaque  instant  dans  une  position  tr6s  penible.  Cette  conduite  aupr^s  du  gouvernement  auprös  duquel  il  est 
accr^dit^  r6veille  toutes  les  passions  et  fait  naitre  la  fureur  des  projets  de  Constitution.  3.  Ces  jours  demiers 
le  cit.  Weiss  de  Lucens,  brouillon  politique  assez  connu,  a  eu  la  hardiesse  de  transmettre  aux  Conseils 
l^gislatif  et  ex^cutif  le  memoire  ci-joint  adress6  au  premier  Consul,  et  Ta  accompagn^  de  la  lettre  dont 
nous  vous  transmettons  6galement  copie.  Vous  verrez  par  celle-ci  qu*il  pr6tend  s'etre  assure,  lui  et  ceux  au 
nom  desquels  il  dit  parier,  de  plusieurs  moyens  de  parvenir  jusques  k  Bonaparte.  On  assure  aussi  qu'nn 
certain  Tscharner  et  un  cit.  Thormann  sont  partis  pour  Paris;  mais  nous  ignorons  s'ils  agissent  de  ooncert 
avec  Weiss,  ou  slls  sont  d^put^s  de  quelqu'autre  section  d'aristocrates  bemois.  Les  citoyens  Stapfer  et 
Rengger  doivent  etre  k  m^me  de  vous  tracer  le  portrait  de  ces  deux  individus.  II  paratt  qu'ils  fondent 
beaucoup  d'espörance  sur  (Bonaparte:  „1453").    II   serait   superflu..  de  vous   faire   observer   les  fausses  et 


*)   Im  Orif^inal  1246.  41.  141 ;  (zweimal). 
**)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  347,  p.  881.  Z.  8  von  imten. 
***)  Im  Original  1539;  (zweimal). 


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Nr.  201  15.  bis  31.  Januar  1801  565 

ridicules  assertions  de  ce  memoire  an  premier  Consul  et  les  contradictions  dans  lesquelles  Bon  auteur  tombi'; 
elles  n'öchapperont  pas  ä  votre  sagacit^,  non  plus  que  les  pr^tentions  extravagantes  du  pnrti  dont  il  se  rend 
i'organe.  II  est  k  esp^rer  que  des  d^marches  de  cette  nature  seront  trop  bien  appr^ci^es  par  le  premier 
CodsqI  pour  qn'elles  puiBsent  influer  sur  le  sort  de  notre  patrie.  Neanmoins  il  ne  scrait  peut-etre  pas  inutiie 
de  dövoiler  enti^rement  au  gouvernement  fran9ai8  ces  cabales  infames  ourdies  par  T^goTisme  dun  petit  nombre 
de  ci-devant  privil^gies  contre  le  bonheur  futur  de  la  H^publique.  L'expression  de  son  mepris  pour  ees 
hommes  trattres  ä  leur  patrie  serait  une  prenve  de  sa  justice,  k  laquelle  l'Helvätie  croit  avoir  acquis  des 
droits  irr^cusables  par  les  nombreux  sacrifices  qu*elle  a  faits.  Elle  serait  aussi  une  preuve  que  la  France 
veut  soutenir  un  gouvernement  reconnu  par  eile,  qui  lui  a  tonjours  prouve  son  attachemcnt  et  lui  a  meme 
rendu  de  grands  Services  dans  les  circonstances  les  plus  difficiles.  —  Le  passage  perfide  de  la  lettre  de 
Weiss  par  leqnel  ii  pr6tend  que  le  Gouvernement  ue  se  soutient  que  par  l'emploi  de  la  force  arm6e  frangaise, 
fait  allusion  aux  troubles  peu  signifiants  des  cantons  de  Bäle  et  du  L^man,  oü  Ton  fut  en  effet  oblige 
d'eraployer  quelques  troupes  frangaises,  parce  que  deux  de  nos  batalllons  faisaient  le  Service  sur  la  frontiere 
avec  Tarmöe  des  Grisons,  et  que,  ^tant  utiles  k  notre  alli^,  nous  ne  voulions  pas  les  rappeler  dans  Tint^rieur. 
Ces  troubles  n'avaient  d'ailleurs  d'autre  cause  que  la  perception  des  censes,  dans  laquelle  le  peuple  croyait 
en  quelque  fa9on  voir  un  rapprochement  vers  l'ancien  ordre  de  choses.  Et  c'est  pröcis^ment  le  bienfait  qui 
r^sulte  de  cette  disposition  pour  les  ci-devant  privil^gi^s  qui  leur  sert  aujourd'hui  de  pr6texte  pour  d6consid6rer 
et  calomnier  le  Gouvernement,  trait  frappant  qui  doit  nous  apprendre,  ainsi  que  nombre  d'autres,  k  Juger 
de  la  moralit6  de  ces  hommes.  Au  reste  le  grand  moyen  qu'emploient  les  partisans  de  Taristocratie 
h6r6ditaire,  des  privilfeges  et  du  föd^ralisme  est  constamment  le  meme.  Ce  qui  doit  etro  attribuö  aux  cir- 
constances, k  une  guerre  d^sastreuse,  aux  passages  de  troupes  qu'elle  a  nöcessit^es,  ils  l'attribuent  a  la 
perte  de  cette  aristocratie  h6r6ditaire,  de  ces  Privileges  et  de  ce  f^deralisme;  mais  tout  ce  que  la  paix,  la 
tranquillit6  et  Tindustrie  avaient  produit  de  bienfaisant,  est,  k  les  entendre,  le  seul  ouvrage  des  anciennes 
formes  du  gouvernement.  Vous  le  saviez  aussi  bien  que  nous,  ..  il  existe  en  Helv6tie  deux  extremes,  dont 
le  C.  E.  se  fait  un  devoir  de  paraiyser  ^galement  les  efforts.  Si  par  co}iciJi''r  tovs  les  parHs  on  entend  que 
ces  extremes  puissent  §tre  r^unis  sous  l'^gide  d'une  Constitution  qui  ne  blesse  les  int^rets  d'aucun,  ou  seule- 
ment  par  la  conduite  juste  et  impartiale  du  Gouvernement,  on  est  tr^s  fort  dans  l'erreur.  Cela  est  bien 
moins  possible  qu'en  France,  oü  tous  les  partis  sont  retenus  par  la  seule  force  morale  du  grand  homme  plac^ 
ä  la  t8te  du  gouvernement.  Chez  nous  il  n'est  que  la  force  physique  et  la  ferraetö  sagement  employ^^es  qui 
puissent  mettre  un  frein  k  ces  deux  extremes.  L'un  est  comprimö  en  ce  moment;  mais  l'autre,  raristocratie 
heröditaire,  dont  le  foyer  est  k  Berne,  I6ve  taut  k  coup  la  tete  avec  arrogance;  il  faut,  pour  pr^venir  les 
troubles  que  ce  parti  est  k  meme  de  susciter,  quHl  ne  puisse  en  aucune  mani^re  esp6rer  Tappui  du  gouverne- 
ment (fran^ais?).  Nous  vous  recommandons  particuli^rement  cet  objet,  citoyen  CoU^gue,  parce  qu'il  est  k 
nos  yenx  de  la  plus  haute  importance.  —  Le  plus  grand  bonheur  pour  THelv^tie  dans  le  moment  actuel 
serait  la  prompte  sanction  de  notre  Charte  constitntionnelle.  Le  jeu  des  passions,  n'ayant  plus  d'objet,  se 
ralentirait  bientdt,  et  le  Gouvernement,  d6gag6  de  ses  principales  entraves,  pourrait  prendre  une  marche  ferme 
et  r^uliöre.  Faltes,  citoyen  Coll^gue,  des  observations  contenues  dans  cette  lettre  l'usage  que  vous  dicteront 
votre  sagesse  et  votre  discernement  et  agreez  Tassurance  de  notre  estime  et  de  notre  confiance  sans  bornes.  — 
PS.  Nous  joignons  encore  ici  le  rapport  du  ministre  de  la  Justice  et  Police  sur  la  lettre  de  Weiss;  il  a 
notre  approbation  tonte  entiöre,  et  nous  en  avons  adopt6  la  conclusion.  11  est  vraisemblable  que  Weiss  est 
enti^rement  isol^  dans  ses  projets,  on  que  du  moins  ses  relations  sont  tr^s  peu  importantes.  Nous  croyons 
aussi  pouvoir  assurer  que  Tschamer  et  Thormann  sont  porteurs  d'autres  projets  semblables.  Zeerleder  k 
Hambourg  parait  n'etre  pas  6tranger  k  toutes  ces  men^es,  et  Rirchberguer  de  Rolle,  fils  de  T^migr^,  doit 
etre  parti  pour  Berlin  pour  y  intriguer  aussi.''  —  (Concept  und  Reinschrift.    Die  Beilagen  nicht  angefügt.) 

BDI,  p.  347-352.  353-362. 


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566  16.  Januar  1801  Nr.  202 

9)  31.  Januar^  VR.  Der  Justizminister  rapportirt  (27.  Jan.)  über  den  Artikel  des  Freiheitsfreund,  den 
der  frz.  Gesandte  denuncirt  hat;  er  findet  darin  nichts  von  der  Absicht,  welche  der  Kläger  vermuthet  zu 
haben  scheint,  und  empfiehlt,  von  demselben  eine  weitere  Aeußerung  zu  begehren  oder  abzuwarten.  Der  Bericht 
geht  einfach  ad  acta.  VRProt.  p.  592.  -  792,  p.  lei,  i62. 

202. 

Paris   und   Bern.    1801,   c.  le.  Januar  ff. 

801  (Geh.  Verhaadl.).  —  Par.  Oes.  Arch.,  etc. 

Aden  zur  Uehergahe  eines  Verfassungsentwurf a  an  die  französische  Regierung. 

Wegen  Verlust  bezüglicher  (Korrespondenzen  —  es  fehlen  namentlich  die  unten  erwähnten  Berichte  Glayre's 
vom  20.  und  26.  Januar  —  können  nicht  alle  Umstände  der  Vorarbeit  in  der  helvetischen  Gesandtschaft 
ermittelt  werden.  Da  Rengger  am  10.  Jan.  von  Bern  verreiste,  so  mag  er  am  15.  Paris  erreicht  haben; 
das  von  ihm  dahin  gebrachte  Project  mußte  nun  eingehend  besprochen,  übersetzt  und  theilweise  umgearbeitet 
werden ;  dann  erst  konnte  Glayre  seine  Denkschrift  abfassen,  die  als  Commentar  des  neuen  Entwurfes  dienen 
sollte.  Diese  beiden  Documente  müssen  jedoch  wenigstens  3  Tage  vor  dem  28.  Jan.  dem  frz.  Minister  des 
Auswärtigen  behändigt  worden  sein.    (Vgl.  N.  7,  §  10.) 

1)   c.  20.  Januar,  Paris.    Denkschrift  von  Glayre  zu  Händen  der  französischen  Regierung. 

„Observations  sur  le  projet  de  la  Constitution  helvdtique." 

(1.)  Unile,  Les  amateurs  du  regime  f6d6ratif  auraient  sans  doute  d^sirß  trouver  dans  ce  projet  moins 
de  concentration  dans  Ics  pouvoirs  et  quelques  branches  de  la  souverainet6  r6serv6e  aux  cantons.  Un  examen 
approfondi  de  la  disposition  g6n6rale  des  esprits  en  Helvdtie  a  fait  connaitre  que  par  sa  tendance  k  isoler 
les  int^rets,  ce  regime  serait  la  cause  toujonrs  agissante  des  plus  intenninables  rivalit6s  et  le  principe  toujours 
imminent  des  guerres  civiles.  —  La  diff^rence  de  moeurs,  de  religion,  de  langage  devant  söparer  les  membres 
de  Tunion,  il  a  fallu  les  y  rappeler  sans  cesse  par  Feffort  d'un  pouvoir  concentr^  et  unique.  La  plus  l^^re 
part  de  souverainet^  r6servee  k  la  fraction  serait  autant  de  force  6t6e  au  tout;  c'est-ä-dire  que  la  Constitution, 
en  multipliant  les  moyens  de  r^sistance,  aurait  diminu6  les  moyens  de  rdpression.  —  La  neutralit^,  cet  objet 
des  voeux  des  Helv^tiens,  ne  pourrait  @tre  garantie  par  un  regime  f6d6ratif.  Chaque  canton  se  placerait  sous 
une  influence  ötrangfere,  et  THelvötie  se  partagerait  entre  TAllemagne  et  la  France.  Le  parti  de  cette  derni^re 
serait  constamment  en  minorit^. 

(2.)  Gouvernement,  La  force  d'un  gouvernement  doit  6tre  dans  une  juste  proportion  avec  les  rösistances 
possibles  du  dedans,  les  dangers  et  la  grandeur  des  int^rSts  du  debors,  les  masses  k  mettre  en  mouvement 
ou  en  accord.  —  Tout  excfes  de  force  qui  romprait  T^quilibre  entre  ces  rapports,  ne  pouvant  demeurer  oisif 
entre  les  mains  du  gouvernement,  serait  d^pense,  non  pour  la  libertö,  mais  contr'elle.  —  Les  auteurs  de  la 
Constitution  helv6tique  ont  ^tabli  leur  caicul  sur  ces  donn6es  et  ont  trouv^  pour  r6sultat  qn'un  pouvoir  collectif 
de  sept  membres  atteignait  le  but  sans  le  d^passer.  Si,  par  une  Imitation  servile,  ils  eussent  voulu  concentrer 
ce  pouvoir  dans  un  magistrat  unique,  ils  eussent  6t6  arr6t6s  par  Timpuissance  de  trouver  Tindividu  fait  pour 
cette  place.  Aucun  homme  en  Helv^tie  ne  s'est  6lev^  assez  haut,  soit  dans  landen,  soit  dans  le  nouvean 
regime,  pour  se  faire  pardonner  un  grand  pouvoir.  Le  droit  d'etre  le  premier  se  pr^pare  de  loin ;  les  hantes 
destin^es  s'annoncent;  l'ascendant  d'un  grand  caract^re  peut  ^tre  d^clarö  par  la  loi,  mais  il  n'est  pas  Bon 
ouvrage.  —  C'est  de  stabilit^  plus  encore  que  de  force  que  le  gouvernement  helv^tique  a  besoin.   Les  entraves 


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Nr.  202  16.  Januar  1801  567 

k  son  action  se  trouveront  moins  dane  la  r^Bistanoe  des  gouvern^s  qne  dans  la  Jalousie  des  pouvoirs  coor- 
donn^B,  et  o'est  contre  lenr  agression  qne  la  loi  doit  le  maintenir.  —  C'est  snr  ee  principe  qne  la  Constitution 
a  fait  one  grande  pari  au  gonvernement  dans  la  l^gislation.  II  pouvait  y  influer  par  le  droit  dlnitiative^ 
ou  par  celui  de  sanction.  Le  premier  de  ces  moyens  a  6t6  pr6f6r6.  En  effet  le  gouvernement  est  mieux 
plac6  qn'aucune  autre  autorit6,  pour  connaitre  la  n^cessit6  d'une  loi  et  les  moyens  d'en  assurer  rex^cution, 
et  il  est  trfes  certain  qu'il  n*en  proposera  aucnne  dont  l'effet  serait  de  Tentraver.  —  Dans  Tabsence  de  la 
Ohambre  des  communes  Turgence  des  circonstances  pent  exiger  une  disposition  legislative.  La  Constitution 
donne  au  gonvernement  le  droit  de  prendre  des  arret6s  suppI6mentaire8 ;  mais  le  concours  du  Conseil  d'Etat 
est  n^cessaire  ponr  les  rendre  executoires,  et  ils  ne  sont  en  force  que  jusqu'ä  la  prochaine  session  de  la 
Chambre  des  communes.  —  Ces  deux  dispositifs  donnent  au  gouvernement  une  grande  stabilit6,  et  le  dernier 
d^barrasse  son  action  dans  les  cas  urgents  des  entraves  legislatives.  —  La  dur^e  des  fonctions  des  membres 
du  gouvernement  6tant  de  quatorze  ans,  ils  ont  le  temps  d^acqu^rir  une  consid^ration  personnelle  et  une  grande 
exp^rience.  Le  droit  de  prendre  place  dans  le  S^nat,  en  sortant  du  Conseil  de  r^gence,  leur  offre  le  prix 
d'nn  long  Service  et  ajoute  anx  ^gards  tont  ce  que  ceux-ci  empruntent  de  Tid^e  de  la  permanence. 

(3.)  Conseü  d*Etat.  Cette  autorit6,  d6pendante  du  gouvemement  par  le  choix  de  ses  membres,  par  le 
droit  de  provoqner  leur  destitution,  par  la  direction  de  ses  travaux,  par  Timpulsion  que  son  activit6  doit  en 
recevoir ;  cette  antorite,  dis-je,  ne  peut  rivaliser  avec  lui.  —  L'obligation  imposöe  au  gouvernement  de  prendre 
son  avis  dans  la  proposition  des  lois  et  des  arret^s  suppiementaires,  donne,  sous  ces  rapports,  au  Conseil 
d*Etat  une  action  propre  et  ind^pendante,  mais  balanc^e  par  les  autres  liens  qui  Tattacbent  au  gouvernement ; 
eile  met  ces  autorites  en  harmonie  bien  plus  qu'en  Opposition,  parce  qu'elle  est  la  garantie  des  ^gards  et 
des  m^nagements  r6ciproques.  —  La  pens6e  heureuse  de  partager  le  travail  sur  les  lois  entre  deux  corps, 
dont  Tun  les  consid^re  dans  leurs  rapports  avec  les  besoins  du  moment  et  les  moyens  d^ex^cution,  et  Tautre 
sous  ceux  de  la  raison  universelle  et  des  thöories  consacr6es  par  rexp^rience,  cette  pensöe,  dis-je,  a  ici  sa 
pleine  et  utile  application.  —  Les  fonctions  des  membres  du  Conseil  d*Etat  6tant  ä  vie,  les  talents  ont  le 
temps  de  se  dövelopper  et  de  mürir;  le  pass^  se  lie  dans  leurs  conceptions  k  Favenir;  toutes  les  chances 
sont  en  faveur  de  la  perfection  de  leurs  travaux  et  de  Tutilite  de  leurs  conseils,  pour  assurer  la  marche  du 
gouvernement. 

(4.)  Le  Senat  L'äge  requis  par  la  loi  pour  entrer  dans  le  S^nat;  la  n^cessite  de  dix  ann^es  de  Services 
publies;  la  permanence  de  ses  membres  dans  leurs  fonctions,  qui  ne  se  terminent  qWk  la  mort;  le  droit 
d'eiection  anx  places  dans  la  majeure  partie  des  antorit^s;  celui  de  juger  les  actes  de  ces  autorit^s  dans 
leurs  rapports  avec  la  Constitution;  celui  de  mettre  en  jugement  les  fonctionnaires  sup6rieurs  pr^venus  de 
dölits  pnblics  ou  priv^s ;  toutes  ces  prdrogatives  assurent  une  grande  consideration  au  Sönat.  Cette  considöration 
est  le  prix  des  Services  signal^s,  le  demier  terrae  de  Tambition  fatigu6e.  Parvenü  k  la  place  de  S^nateur, 
ce  fonctionnaire  quitte  Taröne,  s'assied  parmi  les  juges  du  m^rite  et  lui  distribue  les  prix.  Son  ind6pendance 
r^pond  de  la  bonte  de  ses  choix  et  du  dösinteressement  de  ses  opinions.  Qnel  int6r@t  aurait-il  k  servir  les 
factions?    Elles  ne  peuvent  plus  rien  pour  lui. 

(5.)  Chambre  des  communes.  La  place  de  repr^sentant  du  peuple  n'est  point  dans  la  Constitution  hel- 
v^tiqne  nn  mutier,  un  6tat ;  c'est  nne  commission  passag^re.  La  Chambre  des  communes  n'est  que  trois  mois 
en  activite.  Pendant  ce  court  espace  de  temps  eile  ne  pourra  s'occuper  que  de  ses  vöritables  fonctions.  Elle 
n'anra  ni  le  besoin  ni  la  volonte  de  döpenser  ses  loisirs  en  vaines  deiibdrations  et  en  projets  d'attaque  contre 
les  autres  autorites.  —  Elle  ne  statuera  pas  sur  le  travail  d'un  individu  ou  d'un  parti  qui  s'est  agite  dans 
son  sein;  eile  jugera  Touvrage  d'un  tiers  absent,  qui  n'a  aucun  rapport  direct  avec  les  passions  de  ses 
membres,  c'est-ä-dire  que  ceux-ci  sont  dans  la  meilleure  position  possible  pour  apprccier  la  chose,  et  non 
riiorome. 


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568  16.  Januar  1801  Nr.  202 

(6.)  Garantie,  La  Constitution  6tablit  entre  les  aiitorit^s  sup^rieures  une  surveillance  mutaelle,  qni  tend 
ä  les  maintenir  dans  les  limites  de  leurs  pouvoii*8.  —  Leurs  actes  peavent,  k  la  v6rit6,  etre  d^nonc^  au 
S6nat  et  annul^s  par  lui;  mais  nulle  responsabilite  ne  pöse  sur  les  antorit^s  meme.  La  loi  pr^sume  que 
dans  leurs  6carts  il  y  a  eu  erreur,  et  non  crime.  Elle  attaque  Tabus  dans  la  chose,  et  non  dans  la  perBonne, 
et  laisse  ä  l'autorit^  la  considöration  dout  eile  doit  jonir. 

(7.)  Droit  (TelecUon,  La  Constitution  reprend,  dans  les  mains  du  peuple,  la  trop  grande  part  que  Tan- 
cienne  lui  avait  faite  dans  les  ^lections,  et  eile  la  transporte  aux  autoi'it6s  constituöes.  Celles-ci  Texercent 
en  concurrence,  soit  par  la  Präsentation  des  candidats,  soit  par  un  choix  döfinitif  entr*eux.  Chacune  a  sa 
part,  et  cette  part  pr6vient  les  jalousies  qu'exciterait  une  prörogative  concentr^e.  —  II  r^sulte  des  diverses 
conditions  requises  pour  parvenir  aux  premiöres  places,  que  la  foule  est  6cart6e  et  que,  quoiqn*il  n'y  ait 
point  de  listes  de  notables,  il  y  a  de  fait  une  liste  d'^ligibles.  En  pla^ant  k  la  tete  des  conditions  r^ligibilit^ 
Celle  d'avolr  servi  dans  les  postes  införieurs  que  les  premiöres  autorit^s  ont  donn6(8),  la  liste  des  ^ligibles 
est  encore  leur  ouvrage.  Les  seuls  membres  de  la  Cliambre  des  communes  sont  6lus  par  le  peuple.  II  y 
aurait  eu  de  Tinconvenance  k  lui  oter  le  droit  de  choisir  les  organes  de  sa  volonte;  mais  les  formea  dans 
losquelles  il  proc^de  le  sauvent  de  ses  propres  erreurs.  Si  chaque  municipalite  nomme  un  candidat  sur  cent 
citoyens  actifs,  cette  liste  est  r^duite  k  deux  par  le  Conseil  de  canton,  et  c'est  entre  ces  deux  candidats 
que,  dans  les  memes  assemblöes  communales,  on  clioisit  le  repr^sentant  du  district.  Cette  röduction  faite  par 
Tautorit^  la  plus  6clair6e  du  canton  donne  la  chance  certaine  que  Tincapacitö  ou  Tintluence  des  factions 
seront  ^cartees.  —  C'est  k  la  faveur  de  toutes  ces  combinaisons  que  la  Constitution  a  voulu  soustraire  le 
droit  d'^lire  k  Tintluence  d^magogique,  en  conservant  k  la  propri^t6  ses  droits,  k  la  libert6  sa  garantie  et 
au  peuple  une  part  dans  Texercice  de  la  souverainet^  qui  ne  le  conduit  pas  k  Tanarchie. 

(8.)  Du  chef  du  pouvoir  executif,  La  Constitution  a  laissö  k  la  loi  organique  le  soin  de  fixer  les 
fonctions  r^serv^es  au  chef  du  Conseil  de  r^gence.  On  suppl^era  k  son  silence  par  les  id^es  snivantes.  On 
a  dit  que  tout  bon  gouvernement  doit  se  terminer  en  pointe.  C'est  le  chef  du  pouvoir  ex6cutif  qui  couronne 
r^difice  politique  et  Tach^ve.  Mais  pour  le  faire  ressortir  et  le  sontenir  k^  une  certaine  hauteur,  il  faut  le 
d^corer  de  quelques  Prärogatives.  —  Le  nom  par  lequel  cette  premi6re  place  sera  ddsignöe  n'est  point  in- 
different. Si  on  Tappelle  simplcment  le  President,  on  n'atteint  point  le  but.  Ce  mot  präsente  une  idöe  qoi 
s'unit  et  se  perd  dans  celle  du  Conseil  dont  ce  fonctionnaire  dirige  les  travaux.  On  appellera  done  Avoyer 
le  chef  du  pouvoir  executif.  Cette  denomination  a  le  m6rite  d'etre  consacr^e  en  Helv^tie,  et  le  peuple  ae 
croira  rentr^  dans  Tancien  regime,  en  la  voyant  reparaftre.  —  II  est  nomm6  par  la  Chambre  des  communes 
entre  les  membres  du  Conseil  de  rögence,  et  reste  deux  ans  en  place.  II  peut  etre  r661u  deux  fois.  L'Avoyer 
prösidera  le  Conseil  de  r^gence.  Les  p^titions,  les  notes,  les  ddpeches  lui  sont  adressöes.  II  les  renvoie  aux 
ditf^rents  ministöres  pour  examen  et  rapport.  11  pourvoit  seul  k  la  sdretö  de  la  capitale  et  des  antorites, 
dans  tous  les  cas  oü  eile  peut  etre  prot^g^e  par  Temploi  d'nne  force  arm^e  qui  n'exc^dera  pas  cent  hommea; 
si  le  danger  exige  une  mesure  plus  forte,  il  en  r^f^re  au  Conseil.  —  II  nomme  le  commandant  de  place  dans 
la  capitale  et  conf^re  le  grade  de  souslieutenant  dans  Tarmee  de  ligne  et  dans  la  milice.  La  garde  de  joar 
est  sous  ses  ordres.  II  donne  le  mot  d'ordre.  Les  rapports  militaires  et  de  police  lui  sont  adress^s.  —  II 
a  la  repr^sentation  interieure  et  extörieure  du  gouvernement.  II  donne  des  audiences  aux  ministres  ^trangers, 
reyoit  leurs  notes  et  autres  Communications  diplomatiques.  —  II  a  un  appointement  sup^rieur  k  celui  des  autres 
membres  du  Conseil.  II  est  log^  par  la  Nation;  sa  maison  est  meubl^e  par  eile.  II  a  un  secrötaire  et  un 
bureau  pay6  par  le  tr6sor  public. 

(9.)  Apergu  des  indemniies  des  premieres  auiorites.  La  d^tresse  oü  se  trouve  THelv^tie  ne  permettra 
pas  d'assigner  d^s  k  präsent  aux  diverses  autorit^s  des  indemnit^s  suiüsantes.  Le  tableau  ci-dessous  lea 
präsente  telles  qu'elles  pourraient  etre  tix^es  pour  un  espace  de  dix  ans. 


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^r.202  16.  Januar  1801  569 

Payementt  indiTidueliu 

A  TAvoyer       15,000  W  15,000  ff 

Membre  du  Conseil  de  r6gence 9,000   ^  54,000  „ 

A  chaqne  Ministre 7,500  .„  37,500  „ 

Membre  du  Conseil  d'Etat 6,000   „  150,000  „     . 

Membre  du  S^nat 6,000  „  186,000  „ 

Membre  da  Tribunal  de  Cassation 4,500   „  67,500  „ 

Prüfet ,     .  6,000   „  84,000  „ 

Sous-pr^fet 1,500    „  135,000  „ 

Membre  du  Conseil  d'administration 2,400   „  268,800  „ 

L.  997,800 

Poor  les  missions  diplomatiques  approximativement „  120,000 

Pour  les  bureaux   des  autoritös    supr^mes,   des  Pr^fets  et  Conseiis  de 

canton,  du  Tribunal  8upr@me,  approximativement „  450,000 

L.  1,567,800 

(10.)  De  VetabUssement  de  la  Constitution.  Le  projet  de  Constitution  ayant  6t6  agr6^  par  le  premier 
Consul,  sera  communiqu^  ä  Lun6ville  au  ministre  autrichien  et  k  ceox  des  pnissances  amies  de  THelvätie.  Ces 
pm'ssances,  de  concert  avec  la  France,  d^clareront  qu'elles  reconnaissent  le  gouvemement  stabil  par  ia  Consti- 
tution et  qu'elles  sont  dispos^es  k  entretenir  avec  lui  des  relations  pacifiqnes  et  bienveillantes.  Cette  d^claration 
ponrra  ^tre  insör^e  dans  le  trait6  de  paix  et  comprise  dans  la  garantie  g^n^rale  de  toutes  ses  autres  clauses. 

Ce  pr^liminaire  obtenu,  le  projet  de  Constitution  sera  pr^sent^  k  la  sanction  du  Corps  l^gislatif  provisoire 
helv^tique,  accompagnö,  s'il  se  peut,  du  nouveau  trait6  d'alliance  avec  la  France.  II  sera  ensuite  promnlgu^ 
comme  loi  ou,  si  on  le  juge  n^cessaire,  soumis  k  l'acceptation '  du  peuple.  —  La  Constitution  donne  aux 
autorit^s  sup^rieures  le  droit  d'ölire  leurs  membres,  avec  des  formes  et  sous  des  oonditions  d6termin6es;  mais 
Texercice  de  ce  droit  suppose  leur  existence.  Or,  comme  on  ne  peut  agir  avant  que  d'etre,  leur  premi^re 
composition  sera  Touvrage  d'une  autorit^  pr^existante.  Cette  autorit6  est  n^cessairement  le  gouvernement 
provisoire;  mais  cette  attribution  doit  lui  Stre  d616gu6e  par  la  Constitution  m@me.  Celle-ci  d^clarera  donc 
dans  une  clause  formelle  qu'elle  Charge  le  gouvemement  provisoire  de  nommer  les  membres  des  premi^res 
autoritös  constitutionnelles,  la  Chambre  des  communes  exceptio.  —  Comme  il  pourrait  y  avoir  des  incon- 
v^nients  k  abandonner  au  gouvernement  provisoire  le  choix  de  la  totalit^  des  membres  des  nouvelles  autoritös, 
eile  donnera  k  ce  droit  certaines  limites.  Elle  statuera  que  ce  gouvernement  nommera:  l^'  16  membres  du 
S^nat  sur  les  31  qui  doivent  le  composer;  2^  quatre  des  sept  membres  du  Conseil  de  r^gence.  Elle  autorisera 
celui-ci  k  nommer  imm^diatement  la  moiti6  du  Conseil  d'Etat,  r^servant  le  choix  de  l'autre  rooitiö  au  temps 
oü  il  aura  lui-mSme  M  complöt^  dans  les  formes  legales.  Elle  declarera  que  les  fractions  des  trois  autoritös 
sup^rieures  sont  comp6tentes  pour  exercer  momentan6ment  dans  leur  pl^nitude  les  pouvoirs  qu'elle  leur  a 
d^l^^s  dans  leur  composition  compl^te  et  definitive.  Elle  declarera  que,  dös  que  le  gouvernement  provisoire 
aura  nomm^  les  4  membres  du  Conseil  de  rögence  et  les  16  Senateurs,  les  pouvoirs  provisoires  cesseront  et 
passeront  dans  les  mains  des  nouvelles  autorit6s.  Elle  enjoindra  k  celles-ci  de  procöder  dans  le  plus  court 
d61ai  k  la  nomination  des  autoritös  införieures,  chacune  dans  la  sphöre  de  ses  attributions.  Enfin  eile  fixera 
le  jour  oü  la  Chambre  des  communes,  extraordinairement  convoquöe  par  le  Conseil  de  r^gence,  devra  se 
röunir  et  par  Texercice  des  droits  qui  lui  sont  röservös,  achever  Torganisation  constitutionnelle.   p^pp.  öiayre. 

Copie  aus  der  Legationskanzlei ;  von  Ol.  selbst  als  Observations  auf  der  Decke  des  Heftes  kenntlich  gemacht. 

Aa».d.HelT.VL  72 


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570 


16.  Januar  1801 


Nr.  202 


Second  projet  de  constit.  helv. 

*  qui  ODt  ane  propriöt^  dans  la  com- 
mane,  qai  Thabitent  depais  an  an  et  qui, 
ayant  vingt  ans  accomplis,  sont  inscrits 
aar  le  registre  des  citoyens  et  ont  pr^tö 
serment  ä  la  constitation.  —  Le  droit  de 
cit6  se  perd  dans  les  cas  indiqu^s  par 
la  loi. 

Zusatz  Ton  Gl.:  qui  y  exploitent  une 
fenne. 

Fehlt. 


*  politlque    '  trols  corps  snp^rieura 
et  de  dWerse»  autorit^s  inf^rieures. 
Les  trols  corps  sup^rieurs  sont:  — 
—  B  getilgt. 


*  Zusatz:   Ses  fonetions   sont  legis- 
latives et  ex^cutiTes. 


^  II  poorYoitpar  ses  arr^t^s  auxmoyens 
et  au  mode  d'ex6cution. 

*  II  est  Charge  de  Torganisation,  de 
la  dlrectlon  et  de  la  röpartition  de  la 
force  armöe. 


Fehlt. 


^  Temploi  de  ces  demiers 

»  Fehlt 

'^  les  relations  exterieures; 

'^  de  paiz  et  d'annistice  et  en  gen^ral 
tOQtes  les  stipulations  ATec  TEtranger. 


2)   Constitution  heiv^tique  remise  par  le  cU.  Glayre*). 

Titre  !•'. 

Le  territoire  de  la  R^publique  se  divise  en  cantons,  districts  et 
communes. 

Le  peupie  helv6tique  se  r^unit  en  assemblöes  communales  compos^es 
des  citoyens  ^  ayant  part  aux  biens  communaux,  propri^taires  et  domicilies 
dans  la  commune  depuis  un  an  ^. 

Dans  ces  assembl6es  le  penple  61it  ses  juges  de  paix  et  ses  repr^- 
sentants  k  la  L6gislature,  en  la  mani^re  qui  sera  exprim^e  ci-aprös. 

Titre  H. 

L'organisation  sup6rieure^  de  la  R6publique  se  compose  de  quatre' 
corps  politiques :  A.  Le  Conseil  de  r^gence ;  B.  le  Conseil  d'Etat ;  C.  le 
Sönat;   D.  la  Chambre  des  communes. 

A,  Conseil  de  rögence. 

Le  pouvoir  ex6cutif  est  confiö  ä  un  corps  compos6  de  sept  membres. 
Cenx-ci  demeurent  qnatorze  ans  en  place  et  peuvent  Stre  r^^lus.  II  est 
renouveie  tous  les  deux  ans  par  septi^me.  Les  membres  sortants  prennent 
place  de  droit  dans  le  S6nat^. 

Fonetions  executives  du  Conseil  de  regence. 

Le  Conseil  de  regence  promulgue  les  lois^  les  fait  ex^cuter  et  arreie^ 
tous  les  r^glements  organiques  n^cessaires  k  leur  ex^cution.  ®I1  a  la 
snpreme  direction  et  distribution  de  la  force  armöe^  II  pourvoit  k  la 
süret6  Interieure  et  ezt^rieure  de  TEtat.  Ses  agents  peuvent  d^cerner  des 
mandats  d'amener  et  des  mandats  d'arrSt  contre  les  personnes  pr^sum^ 
auteurs  ou  coroplices  d'un  d^Ht  contre  la  süret6  publique  ou  particuli^re. 
^La  loi  d6termine  ie  temps  qui  peut  s'^couler  entre  Tarrestation  et  la  mise 
en  justice  r6gl6e '.  Le  Conseil  de  regence  a  la  direction  supreme  et  Tad- 
ministration  des  biens  et  revenus  de  TEtat.  II  rend  annuellement  compte 
de  leur  emploi^  k  la  Chambre  des  communes.  ^Ces  comptes  approuv^s 
par  eile  sont  rendus  publics  par  Timpression  ^.  Le  Couseil  de  regence 
dirige  *®les  relations  de  TEtat  avec  les  puissances  ^trang^res  ^®,  n^ocie 
et  conclud  avec  elles  les  trait^s  d'alliance,  de  commerce  ^'et  de  paix; 
mais  ces  stipulations,  ainsi  que  les  d^clarations  de  guerre,  doivent  etre 
ratifi^es  par  la  Chambre  des  communes  ^^  II  surveille  toutes  les  autoritös 
inf^rieures,  administratives  et  judiciaires.    Le  Conseil  de  r^ence  exerce 


*)  Die  Urschrift  findet  sich  nur  noch  In  den  Papp.  Qlayre.  Diesen  wird  ooob 
ein  anderer  Entwurf  enthoben  und  als  Variante  mitgetheilt,  obwohl  derselbe  ohne 
Zweifel  etwas  später  ausgearbeitet  und,  sofern  die  noch  Yorbandene  Correspondenz 
beweiskräftig  Ist,  der  frz.  Regierung  nicht  Übergeben  wurde. 


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ces   fonctions  par  des   agents  sobordonn^s,   k  la  töte   desqaels   sont  les 
Ministres  dirigeant  les  d^partements. 

FoncUons  Ugislaäves  du  Conseil  de  rSgence. 

^  II  a  l'initiative  des  lois  et  il  Texerce  de  la  mani^re  suivante  ^  Tout 
projet  de  loi  a  sa  naissance  dans  le  Conseil  de  r^gence.  De  \k  il  passe 
*au  Conseil  d'Etat*.  ®Celni-ci  est  charg^  par  la  loi  de  le  discuter  et 
de  le  r^diger  dans  les  formes  legales.  II  le  renvoie  an  Conseil  de  rögence, 
quiy  s'il  Tappronve,  le  fait  passer  k  la  Chambre  des  commones^.  Le 
Conseil  de  r^gence  peut  retirer  de  la  Chambre  des  commones  *  tont  projet 
de  loi,  k  chacnne  des  ^poques  de  la  discussion.  II  peut  anssi  le  repro- 
dnire  modifi6,  en  snivant  pour  ces  modifications  les  memes  formes  qni 
ont  eu  lieu  lors  de  la  premi^re  r^daction.  ^  II  d^pnte  k  la  Chambre  des 
commnnes  des  membres  da  Conseil  d'Etat  pour  sontenir  les  projets  de 
loi  et*  r^pondre  aux  objections.  Le  Conseil  de  r^ence  peut,  dans  Tin- 
tervalle  des  sessions  de  la  Chambre  des  commnnes,  prendre,  *de  l'avis 
du  Conseil  d'Etat*,  des  arret^s  "^  suppl^toires  ou  interpr^tatifs  des  lois 
existantes  sur  des  objets  et  dans  des  cas  oü  Tordre  public  serait  com- 
promis  par  des  d^lais;  mais  ces  arrSt^s  de  circonstance  ne  sont  exöcutoires 
que  jusqu'^  la  prochaine  session  de  la  Chambre  des  commnnes  ^. 

B.  Conseil  d'Etat. 

Le  Conseil  d'Etat  est,  sous  certains  rapports,  (un)  pouvoir  coordonn^, 
et  sous  d*autres  son  action  est  subordonn^e  et  d6pendante.  —  Sous  le 
demier  de  ces  rapports  il  est  le  conseil  priv6  du  Gouvernement.  II  est 
charg6  de  la  discussion  et  de  Texamen  de  tous  les  objets  sur  lesquels 
celui-ci  demande  son  pr6aWs,  et  en  g^n^ral  de  tous  les  travaux  pr^para- 
toires  qui  doiyent  ^lairer  la  marche  et  les  arr^tös  du  Oouvemement.  — 
II  agit  comme  pouvoir  coordonn^:  1®  Lorsqu'il  discute  et  r6dige  les  projets 
de  loi,  ces  projets  ne  pouvant  Itre  pr^sent^  par  le  Conseil  de  r^gence 
k  la  Chambre  des  commnnes  qu'aprös  avoir  pass6  dans  le  Conseil  d'Etat 
et  avoir  6t6  consentis  par  la  majorit^  dans  ce  Conseil.  2<>  Lorsquil  con- 
court  k  la  formation  des  arret6s  suppl^toires  pris  dans  Tintervalle  des 
sessions  de  la  Chambre  des  commnnes,  ces  arrSt^s  n'6tant  ex6cutoires 
qu'apr^s  avoir  r6ani  la  majorit^  des  opinions  dans  le  Conseil  d'Etat. 
3^  Par  son  droit  de  proposition  d'un  candidat  pour  les  remplacements  au 
S^nat  et  au  Conseil  de  r6gence.  —  Le  nombre  des  membres  qui  com- 
posent  le  Conseil  d'Etat  ne  peut  etre  au-dessous  de  vingt,  ni  au-dessus 
de  trente.  Les  Ministres  fönt  partie  du  Conseil  d'Etat.  II  est  pr^id6 
par  un  membre  du  Conseil  de  r^gence.  Le  Conseil  de  r^gence  appelle 
k  une  dölib^ration  commune  le  Conseil  d'Etat  toutes  les  fois  qu'il  le  juge 
n6ces8aire. 


»  Fehlt 

^  daos  la  Chambre  des  commiines,  k 
laquelle  appartient  le  droit  de  sanetion. 

«  Fehlt. 

*  les  proJets  de  loi.    n  peut  le  sup- 
primer  oa  les  reprodaire  modifl^s. 


^  Los  projets  de  loi  sont  prösent^s  k 
la  Ch.  d.  comm.  par  des  d^put^s  charg^s 
de  d6velopper  les  motifs  de  la  loi  et  de . . . 

«  Beseitigt. 

^  sappl^meotaires  et  de  circonstance. 
Si  ces  arr^tös  sont  interprötatifs  oq  sns- 
pensifs  d*ane  loi  ezistante,  ils  sont  sou- 
mis  k  la  sanction  da  Sönat.  Les  arrdtös 
sapplömentaires  ont  force  de  loi  Jasques 
k  la  prochaine  session  de  la  Ch.  d.  comm. 

n  y  a  pr^B  da  Conseil  de  r^gence 
un  Conseil  priv6.  II  prend  Tavis  de  ce 
Conseil  dans  toas  les  cas  contentienx 
oaqui  exigent  une  discussion  approfondie. 
II  peat  le  faire  d^lib^rer  en  sa  pr^sence ; 
mais  ses  membres  n*ont  que  la  voix 
consultative.  Toutes  les  d61ib6rations  du 
Conseil  prlvö  n'ont  d*autre  rösultat  que 
celui  d'arreter  un  pröavis.  Ses  membres 
peuvent  §tre  employ^s  k  des  missions 
passageres,  soit  au  dedans,  soit  au  dehors 
de  la  R^publique.  Ils  ne  peuvent  d^- 
passer  le  nombre  de  donze.  Les  Ministres 
assistent  de  droit  k  ses  s^ances.  II  peut 
Hre  pr68id6  par  un  membre  du  Conseil 
de  r^gence ;  mais  en  son  absence  il  est 
suppl^ö  par  un  vice-prösident  nomm^ 
par  le  Conseil  de  r6gence. 

PrindetU. 
Le  Conseil  de  r^gence  est  prösidö  par 
un  Premier  magistrat  qui  porte  le  titre 
d'Avoyer.  II  reste  deux  ans  en  place  et 
peut  §tre  r661u.  Les  adresses,  pötitions, 
notes  et  d6p^ches  lui  sont  adress6es.  II 
les  renvoie  aux  difförentsminist^res  ponr 
examen  et  rapport.  II  pourvoit  seul  k  la 
8Üret6  de  la  capitale  et  des  antorit^s 
sup^rieures  dans  tous  les  cas  ou  eUe 
peut  Itre  prot6g6e  par  l^emploi  d*une 
force  arm6e   qui   n'excödera  pas  cent 


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hommes  en  sas  de  la  garde  ordinaire. 
Si  le  danger  exige  une  mesnre  plna  forte, 
il  en  r^före  au  Conseil.  II  nomine  le 
commandant  de  la  place  et  le  destitne ; 
il  conföre  le  premier  grade  d*officier  dans 
la  troupe  de  ligne  et  la  milice.  La  garde 
de  joor  est  bous  ses  ordres ;  il  donne  la 
consigne  et  roQoit  les  rapports  militaires 
et  de  Police.  II  a  la  reprösentation  ex- 
t^rieure  et  intörienre  da  gouTemement. 
II  donne  les  audiences  aux  ministres 
ötrangers.  H  a  an  appointement'sap^riear 
k  celai  des  aatres  membres  da  Conseil. 
n  est  logö  par  la  Nation.  Sa  maison 
est  meablöe  par  eile.  II  a  an  secrötaire 
et  an  bareaa  pay^s  par  le  Tresor  pablic. 
(Großentheils  Wiederholnng  t.  N.  1,  (8). 


^  Le  S.  yeille  an  maintien  des  formes 
constitationnelles. 


*  oa  de  rhamanit^. 


'  sar  la  proposition  da  Cons.  de  r6g. 
il  peat  soamettre  ä  an  regime  militaire ... 

*  ane  pareille  invit. il  la  replace  sous. .. 
^  Die  vorstehenden  Sätze  amgestellt. 

*  Zasatz:  trois 

^  Zasatz :  afflictiye  oa  . . 

^  Zasatz :  —  II  sanctionne  les  arr^t^s 
sappl^mentaires  da  Cons.  de  rögenee. 
Ces  arr^tds  sanctionnös  par  lai  prennent 
le  titre  de  s^natus-consnlte  et  ont  force 
de  loi  Jasqaes  4  la  prochaine  session  de 
la  Cbambre  des  commanes. 

'  appartient  ä  la  . . 

'^  IIb  sont  renoavelös  chaqae  annee; 
mais  les  membres  nommös  peavent  Hre 
rö^las. 

"  Getilgt. 


Beseitigt. 


C.  SSnai, 

Le  S6nat  est  compos^  de  trente  et  an  membres.  Leurs  fonctions 
Bont  k  vie.  Ils  ne  peavent  passer  k  d'antres  emplois.  Aucun  canton  ne 
peat  avoir  moins  de  deax,  ni  plus  de  trois  membres  dans  le  S^nat.  'Le 
S^nat  est  gardien  de  la  Constitution  et  veille  k  son  maintien  ^  II  conföre 
le  droit  de  cit6  k  Tötranger  qui  a  bien  m6rit6  de  la  R^publique,  ^  en  le 
dispensant  d'un  s^jour  de  dix  ans  en  Helv^tie^.  Sur  la  proposition  da 
Conseil  de  r^gence  il  aecorde  la  remise  de  la  totalit^  ou  de  partie  de 
la  peine  infiig^e  par  les  tribunaux  d'apr^s  la  lettre  de  la  loi,  lorsqoe 
r6quit6  en  r6clame  Tadoucissement.  ^Sur  Tinvitation  du  Conseil  de  r^gence 
il  peat  d^ciarer  hors  de  la  Constitution  ®  ane  contr6e  insurgöe  et  la  bou- 
mettre  k  Tautorit^  militaire,  et  sur  ^la  mgme^  invitation  il  replace  la 
dite  contr^e  sous  Tempire  de  la  Constitution  ^.  —  II  est  jury  d'accusation 
pour  les  membres  des*  autorit^s  sup^rieures  et  les  Ministres  pr^venns 
de  d^lits  emportant  peine  ^  infamante.  La  dönonciation  doit  Stre  faite  par 
öcrit  et  sign^e  par  le  d^nonciateur.  Lorsque  le  S6nat  a  d^lar6  quil  y  a 
Heu  k  accusation,  le  prövenu  est  renvoy6  aux  tribunaux  ordinaires®. 


D.    Chambre  des  communes. 

Le  pouvoir  de  sanctionner  la  loi  'est  exerc^  par'  la  Chambre  des 
communes.  —  Le  nombre  de  ses  membres  est  6gal  k  celui  des  districts 
de  la  R^publique.  '^Cette  Chambre  est  renouvel^e  chaque  ann6e''.  La 
Chambre  des  communes  est  assemblöe  annuellement  '^  pendant  trois  mois  ^\ 
depuis  le  premier  D^cembre  jusqu'au  demier  F6vrier  inclusivement.  Elle 
peut  6tre  convoqu6e  k  l'extraordinaire  par  le  Conseil  de  r^gence.  —  Elle 
accepte  purement  et  simplement,  ou  rejette  les  projets  de  loi  qui  lui  sont 
pr^ent6s  '^par  le  Conseil  de  r^gence,  de  Tavis  du  Conseil  d'Etat,  et  aprte 
avoir  entendu  les  membres  de  ce  Conseil  döputös  par  le  Qouvemement 
pour  soutenir  les  projets  et  r^pondre  aux  objections ''.    Elle  peat  inviter 


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le  Conseil  de  r^gence  ä  lui  propoBer  ^  an  projet  de  loi  aar  an  objet  d^ter- 
min^  ^ ;  mais  celui-ci  ^  n'est  pas  tena  de  r6pondre  k  Finvitation,  b11  ne 
jage  pas  la  loi  n^cessaire^.  Sur  la  proposition  da  Conseil  de  r^ence, 
^et  de  Tavis  da  Conseil  d'Etat^,  eile  poniroit  aax  besoins  de  la  R6pa- 
bliqae.  ^Elle  re^oit  et  examine  les  comptes  d'Etat  et  les  discate  dans 
les  formes  ordinaires  poar  les  lois  ^.  Elle  ratifie  ^  les  trait^s  d'alliance 
et  de  commerce  et  toates  les  stipalations  diplomatiqaes  relatives  k  la 
paix  et  ä  la  gaerre  ^.  Cette  sanction  n'est  pas  n^cessaire  pour  les  articles 
secrets ;  mais  ceax-ci  ne  peavent  ^tre  destractifs  des  articles  patents.  — 
Les  söances  de  la  Chambre  des  commanes  sont  pabliqaes,  except6  dans 
les  d^lib6rations  sar  des  objets  de  finance  et  de  relations  extörieares. 

Titre  IIL  Administration  oantonale. 

II  y  a  dans  chaque  canton  an  prüfet  *  charg^  de  Texöcation  des  lois 
et  arretös  du  Goavernement  et  pr6sident  da  Conseil  d'Etat  ^.  II  y  a  dans 
cbaqae  canton  an  Conseil  compo86  de  bait  membres.  Ce  Conseil  exerce 
toates  les  fonctions  administratives  da  canton ''.  ^  II  fait^  soas  la  sanction 
du  Goavernement,  tous  et  tels  r6glements  que  les  int^rlts  du  canton 
peuvent  rendre  n^cessaires.  —  II  y  a  dans  cbaque  district  an  sous-pr^fet. 
II  y  a  dans  cbaqae  commune  an  maire.  Le  prüfet  de  canton,  les  pr^fets 
de  district,  les  maires  des  commanes  sont  charg6s  de  la  publication  des 
lois,  des  arrSt6s  et  ordonnances  du  Conseil  de  r^gence  et  du  Conseil  ad- 
ministratif  du  canton.  IIb  en  procurent  l'exöcution.  Ils  exercent  la  police 
de  süret^  et  peavent  lancer  des  mandats  d'amener  et  des  mandats  d'arr^t, 
80U8  les  r^serves  et  dans  les  formes  prescrites  par  la  loi  ®.    II  y  a  dans 


^  ane  loi; 

*  peut  ne  pas  r^pondre  ä  cette  in- 
vitation. 

>  Getilgt. 

*  Elle  examine  les  comptes  da  Gou- 
vernement et  les  approuve. 

*  toutes  les  stipalations   faites  avec 
r£tranger. 


Titelnammer  fehlt.  Zasatz:  Autorit^s 
införieares. 

*  ;  il  y  a  dans  ohaqae  district  an 
soas-pröfet;  il  y  a  dans  chaqae  cöm- 
mane  an  maire.  Ces  trois  antoritös  sont 
cbargöes  de  la  pablication  des  lois  et 
des  arrSt^s  seit  da  Cons.  de  r^gence, 
seit  du  Conseil  de  canton.  EUes  en  pro- 
cnrent  Tex^cntion.  EUes  exercent  la  po- 
lice de  süret6. 

^  Zasatz :  soas  la  pr^sidence  du  prüfet. 

"  Fehlt  (zum  Theil  in  Obigem  ent- 
halten). 

Ebischaltong :  Pendant  les  deux  pre- 
mi^res  ann6es  qai  suivront  lamise  en  acti- 
vit6  de  la  Constitution,  les  impositions 
seront  per^aes  d'apr^s  an  Systeme  g^nöral 
de  flnancesdans  toute  laR^publique.  Mais 
lorsqae  Texp^rience  de  ces  deux  ann6es 
aura  fait  connattre  les  ressources  de 
chacun  des  cantons,  la  loi  d^terminera 
en  masse  ce  quMl  doit  payer  au  Tr6sor 
public.  Ce  contingent  sera  ensuite  r6- 
parti  par  les  autoritSs  cantonales  de  la 
maniere  qu*elles  jugeront  la  plus  öco- 
nomique  et  la  moins  on^reuse  aux  con- 
tribuables.  —  La  quotit^  et  le  mode 
d'imposition  seront  arrlt^s  de  la  maniere 
suivante.  Le  Conseil  de  canton  formera 
chaque  ann^e  le  tableau  de  ses  besoins 
et  celni  des  divers  genres  d*imp6t  des- 
tin6s  ä  les  convrir.  n  prösentera  ces 
tableaux  ä  nne  chambre  composöe  des 
repr^sentants  nomm^s  par  les  districts 
k  la  Chambre  des  communes.  Cette 
Chambre  s^assemblera  dans  le  chef-lieu 
du  canton,  imm6diatement  apr^s  la  Ses- 
sion de  Celle  des  Communes.  Elle  sera 
huit  jours  en  activit^,  et  dans  cet  espace 
de  temps,  qui  soas  aucnn  prötexte  ne 
pourra  ^tre  prolong6,  eile  devra  discater 
les  proJets  du  Conseil  de  canton,  pro- 
poser  ses  amendements,  sUl  y  a  lieu,  et 


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approQTer  les  proJets.  8i  k  rezpiration 
des  bait  Joars  accord^s  par  la  loi  la 
Chambre  ii*a  pas  consenti  les  projets  de 
d6peD8es  et  dMmpositions,  oa  le  Conseil 
de  canton  adoptö  les  aroendemeots  pro- 
posös,  la  Chambre  est  dissoute  de  droit, 
et  les  proJets  da  Conseil  seront  envoy6s 
au  Conseil  de  r^gence,  qui  les  amendera 
oa  les  acceptera  d^flnitivement  —  Aa- 
can  antre  objet  qae  ceuz  concernant  les 
besoins  et  les  impdts  du  canton  ne  poorra 
^tre  propos^  ni  d^lib^rö  dans  la  chambre 
de  ses  repr^sentants ,  soas  peine  de 
nallit6  et  de  forfaitare. 

*  exorce 

•  champitre 

'  les  autres  fonctions  qne  la  loi  pourra 
lai  confler. 


Getilgt. 


est  directeur  da  Jury. 


*  Zusatz:  de  service. 


Zusatz:  II  ne  connaft  que  des  forroes. 
Beseitigt. 


IV.   Ö.  des  forme»  conttitutionnelle». 
'  sup^rieures 


*®  d^noncer  les  . 


chaque  commnne  un  conseil  commanal.  Celui-ci,  sous  la  pr^sidence  du 
maire,  ^prend  les  arrSt^s  qu'exige  Texercice  de  ^  la  police  administrative 
et  ^conomiqne  ^,  ainsi  qne  ^  la  ievöe  des  impositions  ponr  les  besoins  de 
la  commune.    II  rend  compte  de  l'emploi  des  sommes  per9ae8^. 

Titre  IV*.  Pouvoir  judioiaire. 

II  y  a  dans  chaque  commune  nn  ou  plusieurs  jnges  de  paix.  II  y 
a  dans  chaque  district  nn  tribunal  de  premi^re  instance.  II  est  compos^ 
de  quatre  jnges  et  d'un  prdsident.  Ces  jnges  ont  chacun  un  snppl^ant.  — 
Ce  tribunal  exerce  la  police  correctionnelle  *  du  district  *.  Quand  il  si^ge 
sous  ce  rapport,  les  snppl^ants  sont  appel^s  et  conconrent  anx  d^lib^rations. 
Le  President  *  dinge  le  jury  d'accusation  *.  —  II  y  a  dans  la  R^publtque 
quatre  on  six  tribunaux  de  seconde  et  derniäre  instance  en  matiöre  civile 
et  de  police  correctionnelle.  Ils  sont  compos6s  de  nenf  membres.  —  La 
justice  criminelle  est  exerc^e  par  jnrys.  II  y  a  un  jury  d'accusation  et 
un  jury  de  jugement.  —  II  y  a  des  tribunaux  criminels  compos^s  de  trois 
jnges,  qui  appliquent  la  loi.  —  II  y  a  ponr  les  corps  en  activitö*  des 
tribunanx  militaires.  —  II  y  a  ponr  tonte  la  R6publiqne  nn  tribunal  de 
Cassation  composö  de  quinze  membres,  dont  deux  senlement  penvent 
appartenir  k  nn  mSme  canton  ''.  —  Les  membres  des  antorit^s  jndiciaires 
sont  k  vie;  mais  (ils)  penvent,  ®dans  le  cas  oü  ils  anraient  contrevenu 
aux  lois  ^,  §tre  destitn^s  par  le  tribunal  de  Cassation,  snr  Tinvitation  da 
Conseil  de  r^ence. 

Titre  V.  Garantie  de  la  limite  des  pouvoirs  aupdrieurs. 

Les  actes  des  antorit6s  snpremes*  penvent  Stre  dönonc^s  au  S^nat 
et  annul^s  par  Ini,  sous  le  rapport  de  leur  inconstitntionnalit6.  Les  actes 
du  Conseil  de  r^gence  penvent  gtre  d^nonc^s  au  S^nat  par  la  Chambre 
des  commnnes.  Les  actes  de  la  Chambre  des  commnnes  penvent  Itre 
d^nonc^s  au  S6nat  par  le  Conseil  de  r^gence.  Les  actes  du  Conseil  de 
r^gence  et  de  la  Chambre  des  communes  peuvent  8tre  d^nonc^s  au  8^oat 
par  le  Tribunal  de  Cassation,  sous  leur  rapport  avec  Tordre  judiciaire. 
Ancnne  antre  antorit^.  et  aucun  individu  n'est  comp6tent  ponr  '^la  d^oon- 
ciation  des  ^^  actes  des  autorit6s  suprSmes. 


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Titre  VI.   Election  anx  plaoea^ 

A.    Des  atdoriies  supremes, 

II  est  repoarvu  anx  places  des  antorit^s  snprSmes  (a1.  sup^r.)  de  la 
mani^re  suivante.  ^  Le  S^nat,  le  Conseil  d'Etat  ^  et  le  Conseil  de  r6gence 
Domment  cbacun  un  candidat  pour  les  places  dans  le  Conseil  de  rdgence. 
La  Chambre  des  commnnes  choisit  entre  les  trois  candidats.  ^  —  ^Le 
Conseil  de  rdgence  nomme  anx  places  dans  le  Conseil  d'Etat,  et  sur  sa 
proposition  les  conseillers  d'Etat  penvent  @tre  destitu6s  par  le  S^nat  ^.  — 
*La  Chambre  des  communes,  le  Conseil  d'Etat  et  le  Conseil  de  r^gence 
nomment  chacnn  un  candidat^  pour  les  places  dans  le  S6nat;  celuici 
choisit  entre  ces  trois  candidats.  —  L'61ection  aux  places  •  dans  la  Chambre 
des  communes  a  lieu  comme  suit.  Chaque  "^  municipalit6  d'nn  district^ 
nomme  un  candidat  sur  cent  citoyens^.  Les  ^membres  du  Conseil  ad- 
ministratif  du  canton,  nommös  par  le  S^nat  et  pr^sid^s  par  le  prüfet, 
rednisent  cette  liste  k  deux,  entre  lesquels  les  assembl6es  ^^  communales 
de  district  choisissent  '^ 


Zasatz:  det  autoriUs  supirieuret. 


'  Le  Sönat  nomme  deax  candidatB,  et 
le  CoDS.  d.  r6g.  uiif 

'  Zusatz:  k  la  majorit^  absolue. 
*  Beseitigt 


^  Le  CoDS.  d.  r^g.  nomme  un  candidat 
et  la  Gh.  d.  comm.  deux 

*  Einschaltung:  de  repr^sentants  k  .. 

^  Conseil  de  commune  nomme  .. 

®  Zusatz:  actifs. 

'  Einschaltung:  quatre 

*®  des  communes  choisissent  le  repr^- 
sentant  du  district. 

Neu:  Le  prösident  du  Cons.  de  r^ 
gence  est  nommö  par  le  Sönat  entre  les 
membres  de  ce  Conseil. 


B.  Des  autorites  inferieures. 

Le  S^nat  nomme  seul  les  commissaires  de  la  Tr^sorerie,  la  moiti6 
des  membres  du  Conseil  administratif  de  canton,  les  membres  du  Tribunal 
de  Cassation,  les  pr^sidents  et  membres  des  tribnnaux  criminels  et  '  ^  d'appel- 
lation  en  mati^re  civile  ^  ^  II  61it  le  juge  pr6sident  du  tribunal  de  district  ^^ 
entre  trois  candidats  pr^sent^s,  le  premier  par  le  Conseil  administratif  de 
canton,  le  second  par  le  tribunal  d'appel,  et  le  troisiöme  par  le  tribanal 
^^criminel  ^®. 

Le  Conseil  de  r6gence  nomme  seul  ^^  les  Ministres,  les  agents  diplo- 
naatiqueSy  les  pr^fets  de  canton,  les  oüiciers  ^^de  tout  grade  ^^  dans  la 
force  arm^e,  la  moiti^  des  membres  des  Conseils  de  canton  et  les  pr6- 
pos^s  aux  diff^rentes  branches  de  Tadministration  Interieure.  II  rövoque 
tous  ces  fonctionnaires  k  son  gr^.  —  Sur  la  proposition  des  pr^fets  de 
canton  il  ^^  nomme  les  pr^fets  de  district  et  les  destitue.  ^"^  Les  maires 
sont  nomm^s  par  le  prüfet  du  canton,  sur  la  proposition  des  pr6fets  de 
district,  parmi  les  citoyens  de  la  commune  ^''.  —  Les  membres  des  conseils 
de  commune  sont  nomm6s  par  les  citoyens  '^  participant  k  la  jouissanoe 
des  biens  communaux  et  propriötaires  de  fonds  dans  la  commune  ^^.  Les 
assesseurs  du  tribunal  de  district  et  leurs  suppl6ants  sont  nomm6s  pas 
le  tribunal  d'appel,  sur  deux  candidats  pr6sent6s,  Tun  par  le  Conseil  du 
canton,  Tautre  par  le  juge  (pr6sident)  du  district.  Les  juges  de  paix  sont 
nomm^s  par  les  assembiöes  communales,  entre  trois  ^*  candidats  pr6sent6r 
par  le  tribunal  de  district. 


(B)  NofniruUion  €tux  plaees  de$  aul,  inf. 

NB.  Alinea  1  und  2  umgestellt. 

Neu:  II  rÖYoque  k  son  gr6  ceux  de 
ces  fonctionnaires  qui  n'appartiennent 
pas  k  Tordre  Judicialre  ordlnaire. 

"  d'appel. 

*'  Zusatz :  et  direoteur  de  Jury . . 


>s  du  district. 

^*  Einschaltung:  les  membres  du  Con- 
seil priY6, 
^'  au-dessus  du  premier  grade  .. 


^*  le  Cons.  de  rögence  , 
»'  Getilgt. 


^^  possessionnös  dans  la  commune, 
(Nachtrag  Ton  Gl.:  y  exploitant  une 
ferme)  ou  payant  k  TEtat  un  droit  de 
patente. 


»»  deux.. 


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Nr.  202 


*  Einschaltung :  payer  ä  l'Etat  one  cote 
dMmposition  ^gale  ä  cinquante  francs  (et) 
avoir  serTi  TEtat  pendant  cinq  ans  dans 
une  oa  plusieurs  des  fonctions  suivantes : 

■  Conseil  priv6, 


^  depuis   la   mise   en  activit^  de  la 
Constitution. 

*  Einschaltung:   payer  k  l'Etat  une 
cote  dlmposition  6gale  k  quarante  francs, 


^  Znsatz:  et  payer  ä  l'Etat  une  cote 
dimposition  ^gale  ä  trente  francs. 

*  Einschaltung :  aux  plaees  . . 

^  Einschaltung :  payer  ä  TEtat  une  cote 
dimposition  6gale  a  vingt-oinq  flaues, 
et  §tre  citoyen  de  canton. 

^  Einschaltung :  La  condition  de  payer 
a  TEtat  les  cotes  dMmposition  indiqu6es 
ci-dessus  pour  Stre  61igible  aux  plaees 
dans  les  autorit^s  nomm6es,  n'emporte 
pas  la  d^ch^ance  de  ces  plaees,  lorsqne 
des  chances  de  fortune  postörieures  k 
la  nomination  auraient  r6duit  cette  cote 
an-dessous  de  sa  valenr  primitiTe,  le  cas 
de  faillite  except^. 

'  Znsatz:  Cette  condition  n'est  de  ri- 
gueur  qne  d^s  Tan  9  de  la  Constitution. 

'0  B'ehlt 

**  Neu:  Le  cas  arriyant  oü  les  in- 
dividns  nomm^s  aux  plaees  dans  Tun 
des  tribunaux  ci-dessus  et  röunissant 
les  conditions  reqnises  ne  Toudraient  pas 
les  accepter,  ils  seraient  remplac^s  par 
d'autres  individus  au  choix  des  autorit6s 
comp6tentes. 


C.  Conditions  (Teligtbilüe. 

Poar  8tre  ^ligible  aox  plaees  dans  ie  Conseil  de  regence,  il  faut  Stre 
äg6  de  trente  ans  ^  et  avoir  rempli,  au  moins  pendant  cinq  (ans),  les 
fonctions  ^  de  membre  de  la  Chambre  des  communes,  dn  Conseil  d'Etat, ' 
du  Tribunal  de  Cassation,  d'un  tribunal  d'appeliation,  d'un  conseil  ad- 
ministratif  de  canton,  ou  avoir  6t6  pr^sident  d'nn  tribunal  criminel  ou 
civil,  ministre,  prüfet  de  canton,  officier  dans  la  milice  ou  les  troopes 
soldöes,  avec  rang  de  chef  de  brigade  ou  de  colonel.  La  condition  d'an 
Service  de  cinq  ans  dans  les  emplois  ci-dessus  d^sign^s  n'est  de  rigaeor 
qu'ä  dater  de  la  dixiöme  ann6e  ^de  la  Röpublique^ 

Pour  ^tre  61igible  k  une  place  dans  le  S^nat,  il  faut  avoir  atteint 
rage  de  quarante  ans,  ^tre  ou  avoir  6t6  mari6  ^,  avoir  desservi,  au  moins 
pendant  dix  annöes,  un  ou  plusieurs  emplois  constitutionnels.  Cette  con- 
dition n'est  de  rigueur  qu'apr^s  la  quinzi^me  ann6e  d^s  la  mise  en  activit^ 
de  la  Constitution. 

Pour  pouvoir  @tre  ^lu  membre  du  Conseil  l^gislatif  (Chambre  des 
communes),  11  faut  avoir  atteint  Tage  de  trente  ans  ^  Pour  Stre  öligible' 
dans  un  Conseil  administratif  de  canton,  il  faut  ^  avoir  exerc^  pendant 
deux  ans  les  fonctions  seit  de  repr^sentant  du  peuple,  soit  de  prüfet  de 
district,  de  conseiller  de  commune,  de  juge  de  paix  ou  d'employ^,  sons 
Tautorit^  du  Gouvernement,  dans  Tadministration.  Cette  condition  n'est 
de  rigueur  qu'aprös  dix  ans  r^volus  depuis  la  mise  en  activit6  de  la 
Constitution  ''.  ® 


Pour  Stre  61igible  k  une  place  dans  le  Tribunal  de  Cassation,  il  faut 
avoir  6t6  membre  d'un  tribunal  d'appel  ou  d'un  tribunal  criminell  — 
^^Pour  @tre  61igible  k  une  place  dans  les  tribunaux  d'appel,  il  faut  avoir 
6t6,  depuis  cinq  ans,  membre  ou  greffier  d'un  tribunal  criminel  ou  d'nn 
tribunal  civil  de  premi^re  instance.  Cette  condition  n'est  de  rigueur  qu'apr^s 
huit  ann6es  r6voiues  depuis  la  mise  en  activit^  de  la  Constitution  '^  — 
Pour  etre  61igible  k  une  place  dans  le  tribunal  de  premiöre  instance  du 
district,  il  faut  avoir  6t6  juge  de  paix^^  p»pp.  ouyr«. 


Zusatz  des  zweiten  Entwurfs:  Etablissement  de  la  constittUion. 

Les  pouvoirs  provisoires  actuels  sont  spöcialement  chargös,  1®  d'arrSter  la  nouvelle  division  du  territoire 
helvötique  en  cantons,  districts  et  communes.  Ils  prendront  pour  base  de  la  division  par  cantoDS  r^conomie 
et  r6galit6  dans  les  frais  d'administration,  sous  les  rapports  de  la  population.  Ils  auront  6gard  pour  la 
division  en  districts  aux  convenances  locales.  Ils  formeront  des  arrondissements  pour  les  assembl^  eom- 
munales,  tels  qu'elles  puissent  d61ib6rer  sans  confusion.    Le  nombre  de  leurs  membres  ne  ponrra  Stre  au-dessoiu 


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de  Cent.  La  loi  sur  la  division  du  territoire  belv6tiqae  sera  publice  aussitdt  apr68  la  Promulgation  de  Tacte 
constitutionnel  et  imm6diatement  avant  les  nominations  dont  i1  sera  parl^  plus  bas. 

2^  Les  pouvoirs  provisoires  actnels  soDt  sp^cialement  charg^s  de  nommer  quatre  des  sept  membres  du 
Conseii  de  r^gence  et  seize  des  trente  et  uo  du  86nat.  Ils  y  proc6deroDt  de  la  mani6re  suivante.  Le  Corps 
lögislatif  provisoire  nommera  huit  de  ses  membres,  qni  seront  adjoints  k  ceux  de  la  commission  de  Constitution. 
Ces  membres  r6unis  formeront  une  commission  elective,  Cette  commission  6lira  les  quatre  membres  qui 
composeront  provisoirement  le  Conseii  de  r^gence.  Le  choix  des  seize  S^nateurs  aura  lieu  par  le  concours 
de  la  commission  Elective  et  du  Conseii  ex^cutif.  L'un  de  ces  deux  corps  pr^sentera  trois  candidats,  et 
Tautre  cboisira  entre  ces  candidats.  Le  sort  d^cidera  lequel  de  ces  deux  corps  fera  la  premi6re  nomination, 
apres  quoi  la  Präsentation  des  candidats  et  le  choix  alterneront  entre  eux. 

Les  fractions  du  Conseii  de  r6gence  et  du  S6nat  d^signöes  dans  les  formes  ci-dessus  par  les  pouvoirs 
provisoires  exerceront  dans  leur  pl6nitude  et  momentan^ment  les  fonctions  qui  sont  d^l^gu^es  par  la  Consti- 
tution k  ces  deux  autorit^s  dans  leur  composition  compl^te  et  definitive,  sous  les  r^serves  ci-apr6s.  —  Le 
Conseii  de  regence  procödera  dös  sa  premiöre  söance  k  la  nomination  de  la  moitiö  des  membres  du  Conseii 
priv6.  Le  choix  de  Tautre  moiti6  sera  remis  au  temps  oü  le  Conseii  de  regence  aura  6t6  compl6t6  dans  les 
formes  constitutionnelles.  II  nommera  de  suite  les  pr6fets  et  8ons-pr6fets  d'aprös  la  nouvelle  division  du 
territoire,  et  ceux-ci  les  maires.  Les  Ministres  actuels  resteront  de  droit  en  place  jusques  k  la  composition 
compl6tc  et  definitive  du  Conseii  de  r6gence.  —  Le  Senat,  dös  sa  premiöre  söance,  s'occupera  de  la  nomi- 
nation de  la  moitiö  des  membres  des  Conseils  de  canton  que  la  Constitution  lui  attribue,  et  d'aprös  la  nou- 
velle division.  —  Le  pouvoir  judiciaire  sera  conservö  dans  ses  fonctions  et  dans  sa  composition  actuelle, 
jusques  k  ce  que  le  Sönat  ait  6t6  complötö  dans  les  formes  constitutionnelles. 

Inmiödiatement  aprös  la  röunion  des  quatre  membres  du  Conseii  de  rögence  et  des  seize  du  Sönat,  les 
deux  corps  en  donneront  avis  aux  pouvoirs  lögislatif  et  exöcutif  provisoire,  se  döclareront  constituös  aux 
termes  de  la  loi,  et  dös  ce  moment  les  pouvoirs  provisoires  sont  dissous.  Lorsque  le  Conseii  de  rögence  et 
le  Sönat  auront  achevö  les  nominations  ci-dessus  designöes,  le  premier  convoquera  la  Chambre  des  communes, 
et  cette  convocation  aura  lieu  au  plus  tard  deux  mois  aprös  la  Promulgation  de  Tacte  constitutionnel. 

NB.  Les  pouvoirs  provisoires  sont  chargös  de  prösenter  au  peuple  helvötique  la  nouvelle  Constitution 
et  d'arrSter  les  formes  dans  lesquelles  cette  prösentation  aura  lieu. 

Abschrift  aus  der  helvet.  Legationskanzlei,  mit  einem  Vermerk  von  Glayre. 

3)  28.  Januar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  4 :)  „Ensuite  il  (Talleyrand)  me  parla  du 
projet  de  Constitution,  sur  lequel  il  a  demandö  les  observations  du  cit.  Reinhard.  II  (T.)  lui  trouve  trois 
defauts  principaux.  II  lui  reproche,  en  premier  lieu,  de  trop  singer  la  Constitution  fran9aise  et  de  n'avoir 
pas  conservö  des  anciennes  formes  et  des  anciennes  dönominations  usitöes  en  Suisse  ce  qui  pourrait  convenir 
au  voBU  national  et  convaincre  FEurope  qu'on  ne  veut  pas  faire  de  THelvötie  une  province  fran^aise.  Je  lui 
observai  que  le  projet  se  rapprochait  beaucoup  plus  de  nos  anciennes  constitutions  qu'il  ne  paraissait  au 
premier  coup  d'oeil ;  mais  je  ne  parvins  pas  k  justifier  les  expressions  Senat  conservateuVf  Conseii  d'Eiat  etc. 
JVi  prövu  ces  objections.  Je  vous  ai  mandö  dans  le  temps  que  le  premier  Consul  m*avait  expressöment 
manifestö  le  dösir  de  voir  dans  notre  Constitution  quelques  dönominations  de  nos  anciennes  institutions.  Je 
suis  persuadö  que  si  on  s'ötait  conformö  k  ce  voeu,  l'adoption  du  projet  de  Constitution  ne  souffrirait  aujourd'hui 
aucune  difficultö.  —  Les  deux  autres  objections  principales  du  cit.  T.  sont  la  trop  petite  part  qu'on  a  faite 
k  la  propriötö  et  le  peu  de  latitude  qu'on  a  laissö  aux  administrations  cantonales.  Toutefois  ne  vous  eifrayez 
pas.  II  ne  s'agit  trös  certainement  pas  du  rötablissement  ni  des  privilöges,  ni  du  föderalisme,  mais  tout  au 
plus   de   quelques   modifications   qui   ne   peuvent  toumer  ni  au  dötriment  de  l'unitö  politique  ni  k  celui  des 

A8.  A.  d.  HelT.  VI.  73 


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578  16.  Januar  1801  Nr.  202 

vöritables  principes.  —  II  est  malheureux  qu'on  n'ait  pas  d^jouö  toutes  les  intrigues,  en  suivant  les  indi- 
cations  des  deux  conversations  que  le  cit.  Glayre  et  moi  avons  eues  avec  le  premier  CodsuI  de  la  R^pa- 
blique.*'  —  (Abdruck  in  Jahn,  p.  30 — 31.)  BArcWv:  Par.  Ge».  Ardi.  -  3360,  p.  296.  297. 

4)  30.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  Olayre.  „C.  Coll^gne.  (1.)  Nous  avons  vu  avec  un  plaisir  blen 
sinc^re  par  votre  lettre  du  20  Janvier  que  vous  approuvez  notre  projet  de  Constitution ;  les  sentiments  d'estime 
et  d'amiti6  que  nous  vous  portons  nous  rendent  votre  suffrage  pr^cieux.  (2.)  Vous  d^sirez  que  le  cit.  Stockar 
de  Schaffliausen,  qui  a  ^tö  k  Rastadt,  seit  envoy6  k  Luneville,  et  vous  esp^rez  de  grands  Services  de  la 
connaissance  qu*il  a  de  nos  relations  avec  TAllemagne.  Soyez  persuad6  . .  qu'en  ceci,  comme  en  tout  ce  qui 
dopend  de  nous,  nous  ne  n6gligerons  rien  de  ce  que  vous  estimez  pouvoir  ^tre  utile  k  la  lögation,  et  que 
nous  engagerons  le  cit.  Stockar  k  se  rendre  k  Lun^ville,  d^s  que  les  n^gociations  y  auront  appel^  votre 
pr^sence.  (3.)  L'annonce  que  vous  nous  faites  de  votre  d^marche  aupr^s  du  gouvemement  fran^ais  quant  k 
la  conclusion  d'un  nouveau  trait6  d'alliance  et  votre  correspondance  k  ce  sujet  avec  le  cit.  Talleyrand,  nous 
prouvent  que  le  premier  Consul  est  disposö  k  ne  contracter  qn'apr^s  la  paix  ce  nouveau  pacte  anssi  conforme 
aux  int^rSts  des  deux  Etats  que  n6cessaire  au  bonheur  de  l'Helv^tie.  Quoiqu'une  am^lioration  dans  notre 
sort  ne  püt  §tre  assez  prochaine,  surtout  lorsque  taut  de  maux  nous  accablent,  cependant  nous  ne  nous 
sommes  Jamals  flatt^s  que  le  trait6  de  98  serait  annnl6  et  que  la  France  consentirait  k  (n)ou8  en  donner  an 
antre  avant  T^poque  de  la  paix.  Mais  la  lettre  de  Talleyrand  touche  encore  une  autre  circonstance  dont  le 
retard,  moins  n^cessaire  pour  la  France,  serait  pour  nous  d'autant  plus  pernicieux  qu'elle  conceme  notre 
administration  int6rienre.  Les  motifs  d'un  renvoi  dans  la  conclusion  du  traitö  d'alliance  sont  6videmment 
dans  notre  position  actuelle,  dans  Tint^ret  de  la  France  et  m^me  dans  les  grandes  difficultös  ext^rienres, 
quelque  favorables  que  puissent  nous  8tre  les  dispositions  du  premier  Consul.  (4.)  Mais  il  n'en  est  pas  de 
memo  quant  k  Tapprobation  de  notre  acte  constitutionnel.  D'un  cöt6  les  sacrifices  6normes  que  nous  avoos 
faits  pour  la  France  et  la  cause  commune,  et  de  Tautre  les  moyens  employ^s  avec  succes  pour  terrasser  le 
parti  jacobin,  nous  donnent  le  droit  d'espörer  des  victoires  des  Fran^ais  et  de  la  g6n^ros]t6  du  premier 
Consul  que  dans  les  n^gociations  avec  les  puissances  bellig^rantes  les  principes  de  notre  pacte  social  ne 
seront  pas  discut^s  au  risqne  d'8tre  sacrifi^s  k  des  convenances  malentendues.  Ce  principe  une  fois  adopt^, 
celui  du  cit.  Talleyrand  parait  avoir  peu  de  fondement  et  memo  etre  en  Opposition  avec  Texp^rience,  paisque 
la  Constitution  actuelle,  k  laqnelle  la  France  doit  d^jä  beaucoup,  n'a  pas  6tö  donn^e  et  re^ue  dans  un 
iemps  de  calme  et  de  repos,  Mais  la  v6ritable  cause  de  cette  Intention  apparente  de  renvoyer  la  Constitution 
jusques  k  Tepoque  de  la  paix,  ne  se  trouverait-elle  pas  dans  la  condition  ^nonc6e  dans  votre  lettre  k  Talleyrand 
que  le  nouveau  trait6  devrait  parattre  en  m§me  temps  que  la  Constitution,  plutöt  que  dans  tonte  autre  cause? 
Ne  voudrait-on  peut-^tre  pas  renvoyer  T^poque  de  Tapprobation  de  celle-ci,  parce  que  vous  en  faites  une 
cons6quence  nöcessaire  de  la  conclusion  du  trait6?  —  II  serait  sans  doute  fort  k  dösirer,  citoyen  Collögue, 
ainsi  que  le  Conseil  ex6cutif  vous  le  t^moignait  dans  une  de  ses  pr6cMentes,  que  Tun  püt  8tre  rendu  public 
en  m^me  temps  que  l'autre ;  mais  nous  ne  Tenvisageons  pas  comme  d'une  n6cessit6  indispensable.  D'ailleurs 
il  faut  distinguer  dans  la  Constitution  elle-meme  deux  choses  essentielles,  qui  exigent  n^cessairement  des 
epoques  diff^rentes :  —  L'aveu  de  cette  Constitution  par  le  premier  Consul,  et  peut-etre  aussi  par  les  autres 
puissances,  et  sa  Promulgation  et  sa  mise  en  activus,  Lors  memo  que  cette  Promulgation  et  cette  mise  en 
activit^  ne  pourraient  absolument  avoir  Heu  qn'k  T^poque  de  la  paix,  il  n'en  serait  pas  moins  utile  que  Tacte 
constitutionnel  föt  incessamment  approuv6.  D^s  lors  toutes  les  inqui6tudes  du  Gouvernement  cesseraient,  sa 
marcbe  deviendrait  et  plus  forme  et  plus  r6guli6re.  Nous  pourrions  nous  occuper  d'une  foule  de  lois  organiques 
devenues  indispensables,  si  nous  ne  voulons  tomber  dans  les  memes  fautes  qui  ont  ät^  commises  lors  de  la 
mise  en  activitö  de  la  premi^re  Constitution.    En  un  mot,  il  en  r^sulterait  de  si  grands  avantages  que  neos 


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Nr.  202  16.  Januar  1801  579 

croyons  devoir  vons  recommander  cet  objet  de  la  maniöre  la  plus  particnlifere.  Nous  voua  prions  . .  d'employer 
tooß  V08  moyens  anpr^s  du  gouvernement  fran^ais  pour  obtenir  ce  but,  et  nous  aommes  sürs  d'avance  du 
z61e  que  vouß  y  mettrez,  parce  que  nous  savons  combieu  vous  aimez  votre  patrie  et  combien  vous  connaissez 
le  p6nible  de  notre  6tat  provisoire,  6tat  qui  ne  nous  donne  ni  Tavantage  ni  Tespörance  de  trouver  pour 
l'avenir  un  appui  solide  quant  k  la  Situation  Interieure  de  notre  pays.  Agr6ez**  etc.  —  (Concept  und  Ab- 
schrift; letztere  mangelhaft.)  80i.  p.  ses-ses.  869-876. 

5)  1.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  2  u.  5:)  „Je  ne  vous  parle  pas  du  progrfes 
des  negociations  qui  regardent  la  Constitution  helv6tique.  Les  citoyens  Glayre  et  Rengger  en  instruisent  le 
Gouvernement.  Je  ne  dois  cependant  pas  h^siter  de  dire,  pour  votre  tranquillit^,  que  nous  n'avons  aucun 
sujet  d'etre  inquiets  sur  les  grandes  bases  d'organisation  sociale  qui  Interessent  essentiellement  les  amis  de 
rhumanite  et  de  la  patrie.  ün  gouvernement  fort  et  central  et  un  systöme  representatif  sagement  combin6 
sont  d6cidement  dans  les  vues  du  gouvernement  fran^ais,  et  aucune  intrigue  ne  pourra  l'en  d6tourner.  — 
Nous  pourrions  encore  itre  amuses   quelque  temps  sur  Varticle  de  notre  Constitution.^  —  (Abdruck  in 

Jahn,    p.  31,    32.)  BArcMv:  Par.  Gee.  Arch.  —  3360.  p.  299—801. 

6)  5.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  7:)  „Je  ne  puis  que  vous  conjurer  encore, 
mon  eher  Ministre,  d'8tre  sans  crainte  sur  les  grands  rösultats  de  nos  negociations.  II  est  vrai  qu'arrivant 
ici,  j'ai  trouve  de  fortes  preventions  contre  le  Systeme  de  Tunite  k  combattre.  Mais  aujourd'hui  je  puis  vous 
assurer  que  les  membres  les  plus  influents  des  autorites  supremes  de  France  sont  convaincus  de  la  necessite 
d'y  soumettre  THelvetie,  comme  pouvant  seul  nous  arracher  au  sort  malheureux  de  la  Pologne.  —  Quant 
aux  Privileges  et  ä  l'heredite,  on  n'y  pense  pas  m^me  en  songe  ici.  Croyez-vous  bonnement, . .  que  Talleyrand, 
un  des  auteurs  de  la  revolution,  un  des  fondateurs  de  la  Republique,  un  homme  qui  ne  trouverait  plus  d'asyle 
dans  le  monde  entier,  si  le  pouvoir  des  nobles  et  des  pretres  etait  retabli  dans  sa  plus  petite  partie,  puisse 
Jamals  favoriser  les  projets  de  quelques  contre-revolutionnaires  obscurs?  Je  sais  le  contraire.  Soyez  donc, 
je  vouB   en   supplie,   sans   crainte  sur  les  principes  essentiels  de  notre  Constitution  future.'^  —  (Abdruck  in 

Jahn,    p.  32.)  BArchW:  Par.  Ges.  Arcli.  —  3360,  p.  805. 

7)  6.  Februar.  Der  VoUziehungsrath  an  Glayre.  Antwort  auf  dessen  Schreiben  v.  26.  Jan.  (1.)  „Vous 
nous  dites  que  d'accord  avec  le  oit.  Rengger  vous  avez  change  Tordre  des  chapitres  du  projet  de  Constitution, 
que  vous  avez  rempli  plusieurs  lacunes  et  que  vous  Tavez  remis  au  gouvernement  fran^ais,  apres  y  avoir 
apporte  des  changements  et  lui  avoir  donne  des  developpements  importants.  Pour  juger  de  ces  changements, 
nous  devrions  avoir  sous  les  yeux  le  projet  tel  que  vous  Tavez  remis ;  ainsi  nous  suspendons  notre  jugement 
jusqnes  k  ce  que  vous  nous  Tayez  communique.  Nous  nous  bornons  dans  cette  lettre  entierement  k  Texamen 
de  votre  note  en  tant  qu'elle  n'est  pas  en  rapport  avec  des  choses  qui  doivent  etre  jugees  par  l'ensemble 
de  la  Constitution  que  vous  avez  remise.  (2.)  Nous  trouvons  adaptes  aux  circonstances  et  nous  approuvons 
en  general,  soit  la  maniere  dont  vous  defendez  le  projet,  soit  les  principes  et  les  motifs  dont  vous  accom- 
pagnez  chaque  chapitre,  et  qui  lui  servent  de  commentaires  et  de  reponse  aux  objections  qui  pourraient  8tre 
faites.  Peut-etre  ^k  et  lä,  et  surtout  dans  les  endroits  faibles  de  notre  Constitution,  ces  motifs  devraient-ils 
porter  plus  sur  les  besoins  de  notre  pays,  sur  ses  localites,  sur  les  penchants  et  les  habitudes  de  notre  peuple, 
enlin  sur  notre  etat  Interieur  actuel,  qu'etre  puises  dans  la  philosophie  et  la  politique.  Si  nous  ne  nous  trom- 
pons  pas,  le  gouvernement  fran^ais  aura  moins  egard  dans  notre  Organisation  interieure  aux  principes  theo- 
retiques  qu'aux  motifs  qui  s'appuyent  de  Texperience.  Neanmoins,  dans  le  cas  oü  il  serait  fait  des  objections 
k  cet  egard,  il  sera  toujours  temps  de  produire  ces  motifs,  qui  sont  preponderants  dans  plus  d'un  endroit 
de  notre  Constitution.  Nous  supposons  que  Reinhard,  quoiqu'il  connaisse  peu  notre  pays  et  notre  peuple, 
fera  des  objections  sous  ce  rapport,  et  alors  vous  pourrez  y  repondre  dans  le  sens  indique.    (3.)  Nous  vous 


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580  16.  Januar  1801  Nr.  202 

remercions  . .  de  ce  que  voas  avez  d^fendu  anprös  du  goaverDement  fran^ais  le  titre  du  Conseü  d'Etai  dans 
la  r^dactioo  qae  nous  lui  avons  donn^e,  qnoique  voub  eussiez  dösir^  que  cette  autorit^  füt  entiöremeot  d^pen- 
dante  du  pouvoir  ex^cutif.    Vous  d^sireriez  donc  que  peudant  la  vacance  du  Conseil  l^gislatif  le  Sönat  eüt 
la  sanction  des  arretös  du  Conseil  exöcutif.   Nous  avons  lougtemps  r^fl^chi  sur  cet  articie  et  Tavons  mürement 
pes^.    Le  cit.  Rengger,   qui  k  la  v^rit^  n'^tait  pas   de  uotre  opinion,   pourra  vous  dire   les  motifs  qui  nous 
ont  d^termin^s  et  que  le  temps  et  les  bornes  de  cette  lettre  ne  nous  permettent  pas  de  d^velopper  ici.    Le 
moyen  que   vous   proposez   Ta  aussi  6t6  parmi   nous;    mais  rinconv^nient   majeur  quil  y  aurait   k  faire  da 
Senatj  qui  proprement  est  un  corps  electoral,  un  corps  l^gislatif  d^lib^rant,  nous  a  bientöt  prouv6  combien 
cette  id^e  est  inadmissible.    (4.)  Nous  rendons  justice  . .  au  talent  avec  lequel  vous  touchez  plnsieurs  articles 
de  la  Constitution,  seit  dans  votre  lettre,  soit  dans  la  note  que  vous  avez  remise,  et  nous  approuvons  surtoot 
le  developpement  que  vous  vous  proposez  de  donner  k  l'idöe  concernant  la  comp6tence  des  Conseils  de  canton, 
dans  le  cas  oü  un  penchant   au  föd^ralisme  vous  en   fournirait  Toccasion.    (5.)   Dans  votre  note  au  premier 
Consul   vous  touchez  trois  nouveaux   objets  qui   d'apres   votre  opinion   doivent   entrer   dans  la  Constitution: 
l'avoyer,  le  tableau  des  appointements  et  r^tablissement  de  cette  Constitution.    Vous  nous  dites  k  la  verit^ 
que  ces  opinions   sont  pr^sentees  purement   comme  vötres;   mais  il  n'en  est  pas  moins  vrai  qn'elles  le  sont 
au  gouvernement  fran^ais  sous   la  forme  de  propositions.    Nous  ne  vous  cachons  pas  que  nous  les  trouvons 
assez  importantes  pour  que  vous  eussiez  pu  nous  les  communiquer  pr^alablement.  Nous  avions  k  la  vMt^  tonjonrs 
pense  k  un  pr^sident   du  pouvoir  charg^   de  devoirs  particuliers   et  revitu  de  certains  avantages,   ainsi  qae 
le  serait   Tavoyer  que  vous  proposez.    Mais  jamais  nous  n'eussions  nommö  ce  pr^sident  avoyer,   parce  que 
cette  d^nomination   est  tout-ä-fait  inadmissible   et  qu'elle   signifie  en  allemand  originairement  (?)  ainsi  qn'ac- 
tuellement  encore  partout  oü  eile  est  usit^e,  le  prisideni  d*un  eonseil  de  commune,    Nous  n'avons  pas  cm 
non  plus  que  cette  d^nomination  püt  6tre  agr^able  aux  habitants  des  ci-devant  cantons  aristocratiqnes,  moins 
encore  k  ceux  des  ci-devant  petits  cantons,  puis  qu'ils  y  attachent  en  g^n^ral,  et  surtout  ces  demiers,  Tid^e 
d'nne  forme  de  gouvernement  odieuse.    Peut-etre  les  oreilles  frangaises  pourraient-elles  aussi  peu  s'accontnmer 
que  les  oreilles  allemandes  k  Texpression  de  cUoyen  avoyer,   Peut-Stre  aussi  ne  ferions-nous  pas  entrer  dans 
la  Constitution  ce  mode  d'61ection  du  pr^sident  et  cette  dur^e  de  deux  ann^es  de  fonctions.    Peut-Itre  encore 
omettrions-nous  quelques  d6tails  k  ce  sujet  qui  se  trouvent  dans  votre  note.    Qnoi  qu'il  en  soit,  il  ötait  boo 
que  vous  donnassiez  un  pr^sident  au  pouvoir  ex6cutif,   parce  que  les  circonstances  paraissent  exiger  que  cet 
accessoire   füt  propos^   au  gouvernement  fran^ais,    et  il  sera  sans  doute  facile  d'apporter  dans  la  suite  des 
changements  dans  ses  attributions,  si  la  chose  est  n^cessaire.    (6.)  Oomme  le  premier  Consul  a  tonch^  dans 
une  conversation  avec  vous  l'article  des  appointements  des  autorit^s  et  des  döpenses  publiques,  il  6tait  aussi 
n^cessaire  que  vous  en  donnassiez  un  aper^u  qui   en  g6n6ral  est  conforme  k  (n)os  id6es.    (7.)  Mais  Tartiele 
le  plus  important,  celui  qui  nous  donne  effectivement  de  grandes  inqui^tudes,  est  celui  relatif  k  r^tablissement 
de  la  Constitution,  et  par  lequel  vous  donnez  du  developpement  au  principe  adopt6  par  nous.   Le  droit  d'ölection 
d6pos6  entre   les  mains    de   quatre  membres   du  Gouvernement,   de  la  moitiö    du  Conseil  d'Etat  et  de  seize 
membres  du  S^nat  remettra  de  nouveau    le  sort  de  la  R^publique   au  hazard   de   choix   toujours   incertains. 
Si  Fitte  fait  k  Paris  un  bruit  inddcent  k  cause  du  principe  que  nous  avons  adopt^,  ce  n'est  qn'en  raison  des 
dispositions  de  son  commettant  et  peut-etre  m§me  k  l'instigation  d'une  douzaine  d'individus  qui  jouissent  ici 
du  bonheur  de  Tapprocher  joumellement.   Si  ce  bruit  a  fait  Sensation,  il  eüt  peut-etre  mieux  valu,  ou  d'ajoarner 
entiörement  toute  Ouvertüre  k  ce  sujet  jusques  k  des  temps  plus  favorables,   ou  de  le  combattre  avec  force 
et  sans  aucun  m^nagement.    II  sufiit  de  jeter  un  coup  d'oeil  sur  la  Situation  de  notre  pays,   pour  nous  cod- 
vaincre  de  la  n^cessitä,   apr^s   tant   de  chocs  r^volutionnaires   qui   ont   fait  sortir   de  tous   ses  gonds  notre 
machine  politique,  de  r^tablir  la  tranquillit^,  Tordre  et  l'harmonie.   Ceci  ne  peut  avoir  Heu  qu'apr^  lapaix 
par  r^tablissement  d'une  bonne  Constitution,  et  la  nomination  de  fonctionnaires  probes,  öclair^s  et  impartiaax. 


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Nr.  202  16.  Januar  1801  581 

Noos  esp^rons  qne  la  Constitution  propos^e  par  nons  remplira  la  premiöre  de  ces  conditions;  la  seconde, 
peut-etre  encore  plus  importante,  ne  saurait  etre  qne  Touvrage  d'un  petit  nombre  d'hommes  anim^s  uniquement 
du  dösir  de  rendre  leur  patrie  henreuse.  —  D'aprÖB  votre  proposition  ce  serait  le  Gouvernement  qui  ferait 
cette  61ection  limit^e.  Probablement  vous  entendez  soub  cette  d^nomination  le  Conseil  ex^cutif  et  la  L^gialature. 
Or  on  ne  demandera  pa8  dans  cette  l^gislature  quel  est  rhomme  le  plus  capable,  le  plus  probe,  le  plus 
impartial,  mais:  de  quel  canton,  de  quelle  religion  est-il?  peut-il  m'etre  utile  en  teile  ou  teile  chose?  portait-il 
avant  la  r^volution  une  perruqne  k  marteaux?  etc.  En  un  mot,  le  r^snltat  de  pareilles  61ections  doit  etre 
n^cessairement  un  pot-pourri  dötestable.  —  Quatre  membres  du  Conseil  executif  ainsi  compos6  nommeront  la 
moiti6  du  Conseil  d'Etat;  mais  de  quel  nombre  sera  cette  moitid,  puisque  la  Constitution  fixe  un  maximum 
et  un  minimum,  ou  d'apr^s  votre  opinion  seulement  un  maximum?  Seize  membres  du  S^nat,  dont  T^lection 
est  circonscrlte  k  raison  de  l'äge  exig^,  qui  en  partie  auront  ^t6  pris  tout  r^cemment  dans  les  diff^rents 
cantons  de  la  R6publique;  ces  seize  hommes  r^unis  aux  quatre  membres  du  Conseil  executif  feront  toutes 
les  ölections,  et  le  salut  de  la  patrie  leur  sera  confi^ !  Outre  cela,  il  faudra  d'apr^s  votre  id6e  que  la  L^is- 
lature,  prise  dans  tous  les  districts  de  la  R6publique  au  milieu  des  dösordres  ins^parables  de  cet  instant  de 
r^organisation,  avant  que  le  gouvernement  seit  Stabil,  avant  que  des  travaux  pr^liminaires  aient  pos^  la 
base  des  travaux  l^gislatifs,  avant  meme  qu'on  ait  une  id6e  distincte  de  Timportance  des  choix,  que  cette 
l^gislatnre,  disons-nous,  qui  dans  sa  composition  premi^re  ne  vaudra  gu^re  mieux  que  les  ci-devant  Conseils, 
se  r^unisse  subitement  et  qu(e),  entouree  d'intrigues  et  de  cabales,  eile  commence  sa  carri^re  par  des  ^lections ! 
(8.)  Citoyen  Coll^gue,  sans  entrer  dans  plus  de  d^tails  sur  cet  objet,  et  sans  nous  appesantir  sur  une  foule 
de  difficult^s  qui  s'opposent  k  Tex^cution  de  votre  projet,  nous  devons  vous  conjurer  de  songer  aux  moyens 
de  revenir  de  votre  d6marche.  Nous  vous  y  invitons  de  la  maniöre  la  plus  pr^cise,  en  abandonnant  k  votre 
sagesse  le  mode  et  T^-propos.  Ceci  nous  Interesse  autant  que  la  Constitution  elle-mSme,  parce  que  la  chose 
est  tout  aussi  importante.  Les  choix  doivent  ^tre  plus  complets;  le  S6nat,  le  Conseil  ex6cutif  et  le  Conseil 
d'Etat  doivent  Stre  en  nombre  süffisant  pour  entrer  en  activitö  d^s  Tetablissement  de  la  Constitution.  Le 
Gouvernement  doit  rester  seul  pendant  quelques  mois,  parce  que  Jamals  il  n'aura  besoin  de  plus  de  force 
et  parce  que  Tesprit  de  la  L^gislature  sera  meilleur,  si  avant  de  se  r^unir  eile  a  ä^jk  couqu  de  Testime 
ponr  le  Gouvernement.  Nous  sommes  persuad6s  que  Ton  pourrait  esp^rer  un  r^sultat  satisfaisant,  si  la  com- 
mission  de  Constitution  ou  une  autre  commission  nomm6e  k  cet  effet  par  le  Conseil  l^gislatif  ^tait  charg6  des 
61ections  de  concert  avec  le  pouvoir  executif;  il  serait  indispensable  que  les  premiöres  autorit^s  fussent  d'abord 
nomm^es  au  complet.  Le  mode  d'61ection  compliqu6  que  prescrit  la  Constitution,  mode  inapplicable  k  cette 
premi^re  6poque,  semble  m§me  l'exiger.  Que  peut  opposer  la  France  k  un  tel  proc^d6  ?  Presque  toutes  les 
^lections  ne  furent-elles  pas  faites  chez  eile  par  trois  hommes  ?  et  combien  plus  qu'elle  n'avons-nous  pas  besoin 
de  la  meme  harmonie  dans  les  ndtres?  Nous  sentons  parfaitement  ce  qu'il  y  a  de  d^sagr^able  dans  cette 
demande;  mais  nous  croyons  devoir  subordonner  au  bien  g^n^ral  des  consid^rations  de  d^licatesse.  Nous 
croyons  devoir  vaincre  des  sentiments  penibles,  pour  remplir  des  devoirs  imminents.  Nous  ne  voyons  aucune 
difficult^  k  ce  qu'un  gouvernement  nomme  son  successeur,  qui  lui-meme  n'a  qu'une  dur6e  limit6e  et  qui  est 
aasujetti  k  de  fröquents  renouvellements,  et,  si  ce  gouvernement  est  repr68ent6  au  gouvernement  fran^ais  comme 
UD  parti  ou  une  faction,  ne  peut-on  pas  demander  avec  raison  pourquoi  cette  faction  a  6t6  reconnue;  pour- 
quoi  Ton  n^gocie  avec  eile ;  pourquoi  enfin  on  en  exige  de  si  fr6quents  sacrifices  ?  —  Ceci,  touch6  avec  taet, 
detruirait  tous  les  effets  nuisibles  qu'auraient  pu  produire  la  calomnie  et  la  malveillance.  (9.)  Tout  ce  que 
vous  dites  d'ailleurs  de  relatif  k  la  marche  k  suivre  pour  obtenir  la  reconnaissance  de  la  nouvelle  Constitution 
ä  Luneville,  a  notre  enti^re  approbation.  Agr6ez^  etc.  (10.)  PS.  „Reinhard  se  vante  publiquement  d'avoir 
re^u  de  Paris  notre  projet  de  Constitution,  pour  donner  son  pr^avis  sur  son  contenu.    II  veut  se  faire  passer 


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o82  17.  Januar  1801  Nr.  203 

pouv  Tarbitre  des  destin^es  de  THelv^tie  et  affiche  Tautoritä  qu'on  Ini  sappose  de  la  maniöre  la  plns  choquante 
pour  la  nötre."  —  (Concept  und  ReinBchrift.)  80i,  p.  877-886.  s87-8»9;  40l 

8)  7.  Februar,  Bern.  M.  Begoß  an  M.  Stapfer.  1.  Antwort  auf  dessen  Bemerkungen  (v.  28.  Jan.)  tlber 
den  Verfassungsentwurf ...  Er  kenne  denselben  nicht  so  genau  dass  er  sagen  könnte,  worin  die  singerie 
liegen  solle.  „Du  reste  et  quant  aux  d^nominations,  j'aurais  aim^  aussi  qu'on  en  eüt  adopte  qui  nous  fnssent 
propres,  et  pour  Tautorit^  ex^cutive  j'aurais  conserv6  le  titre  de  notre  Constitution.  Je  n'en  vois  point  de 
plus  modeste,  de  plus  facile,  de  plus  convenable,  et  malgr6  tout  ce  qu'on  en  a  pu  dire,  lorsqu'il  s'est  agi 
de  faire  une  r^volution,  le  mot  Directoire  helvetique  n*a  jamais  blessö  l'oreille  des  röpublicains,  et  il  paratt 
qne  les  difficult^s  que  Ton  ^l^ve  sur  des  mots  ne  sont  dues  qu'aux  intrigues  de  ceux  qui  voudraient  nous 
donner  une  Constitution  k  leur  gr6.  Ces  gens-lä  tiennent  le  meme  langage  ici,  et  s'ils  d^sirent  de  voir  renattre 
les  anciens  titres,  c'est  qu'ils  leur  paraissent  un  v^hicule  propre  k  ramener  les  anciennes  institutions  qu'ils 
regrettent.  II  ne  faut  pas  se  tromper  sur  le  but  qu'ils  se  proposent;  ils  ont  le  double  espoir,  et  de  nous 
rendre  une  Constitution  f6d6rative  et  d'amener  une  crise  qui  les  favorise  dans  leurs  vues  ambitieuses  et  puisse 
les  faire  remonter  en  partie  sur  leurs  chaises  curules.  C'est  sous  ce  rapport  ..  qu'il  est  plus  instant  que 
jamais  de  les  surveiller  et  d'aller  au-devant  de  toutes  les  machinations  qu'ils  dirigent  k  Tombre  du  secret 
J'ai  lä-dessus  des  donn^es  trös  pr^cises;  je  sais  qu'il  y  a  beaucoup  d'agitations  dans  le  dernier  sens.  Je 
sais  que  quelqu'un  d'entre  eux  se  vantait  il  y  a  peu  de  jours  d'avoir  puissamment  influenc^  nos  deux  der- 
ni^res  r^volutions  et  se  flattait  de  contribuer  essentiellement  k  une  troisi^me  et  de  mettre  hors  de  place  tels 
et  tels  individus  qu'il  d^signait.  Je  n'envisage  pas  le  ridicule  du  propos,  mais  je  considöre  l'intention,  et  je 
ne  puis  m'empScher  de  faire  des  rapprochements  avec  d'autres  propos  qui  ont  une  autre  source  et  qui  vons 
auront  6tö  transmis.  Outre  qu'il  serait  difficile,  j'ose  m§me  dire  impossible,  de  trouver  dans  les  ci-devant 
gouvernements  f^d^ratifs  des  d^nominations  qui  r^pondissent  k  la  nature  des  fonetions  nouvelles  cr^^es  par 
Tacte    constitutionnel,  je   sais,   k  n'en  pouvoir  pas  douter,    qu'elles  seraient  vues  d'un  mauvais  oeil  par  tous 

ceux  qui  sont  attach^s  aux  principes  de  l'indivisibilitÄ'* 2.  Anzeige  dass  der  Vollziehungsrath  unverweilt 

500  Mann  (Über)  den  Großen  St.  Bernhard  beordert  habe,  dass  übrigens  die  gemeldeten  Unruhen  im  Aostathal 
bereits  wieder  gedämpft  seien.  BArchiv:  Par.  Gm.  Arch. 

203. 


Bern.    1801,   n.  Januar. 


80  (Gg.  B.  Prot.)  p.  75.  79,  80.-408  (Ges.  a.  D.)  Nr.  881.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  214,  215.  —  BoU.  d.  lois  &  d.  Y.  218. 

N.  sdiw.  Republ.  lY.  1037. 

Ermächtigung  zum  Verkauf  des  Wetünger  Amthauses  in  Zürich. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehungsraths  vom  12.  dies,  worin  derselbe  die  Be- 
vollmächtigung begehrt,  das  Amthaus  des  Klosters  Wettingen  in  Zürich  versteigern  zu  dürfen ; 

In  Erwägung  dass  zu(r)  Bezahlung  einer  auf  diesem  Gebäude  haftenden  Schuld  die  Veräußerung  des- 
selben erforderlich  ist, 

verordnet: 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  das  in  Zürich  liegende  Amthaus  des  Klosters  Wettingen,  mit 
Vorbehalt  des  geräumigsten  und  besten  Kellers  und  (der)  Schütte,  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  3.  Jenner 
1800  versteigern  zu  lassen. 

1)  12.  Januar,  VR.  Der  Finanzminister  zeigt  an  dass  das  Kloster  Wettingen  10,000  fl.  abzahlen  sollte 
und  dafür  keine  bessere  Aushülfe  kenne  als  den  Verkauf  seines  Amthauses  in  Zürich;   er  legt  den  Entwurf 


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Nr.  204  19.  Januar  1801  583 

einer  bezüglichen  Botschaft  an  die  GesetzgebuDg  vor.  Derselbe  wird  genehmigt.  Es  wird  bemerkt,  der 
Glänbiger,  B.  NUscheler,  dem  dieses  Hans  s.  Z.  verpfändet  worden,  verlange  das  Capital  zurück,  und  der 
Termin  für  die  Rückzahlung  sei  im  October  abgelaufen;  die  Schätzung  betrage  12000  fl.  oder  19,200  Frk., 
der  bisherige  Nutzen  aber  blos  80  Frk.  Dazu  kommen  beträchtliche  Baukosten  für  jedes  Jahr.  Der  Staat 
könnte  sich  den  geräumigsten  Keller  nebst  der  Schütte  vorbehalten  und  vermuthlich  doch  den  Schatzungspreis 
herausschlagen.    Mit  dem  Verkauf  wären  also  verschiedene  Vortheile  zu  erlangen,  etc. 

VKProt.  p.  280,  281.  ~  180,  p.  175-77.  (179.)  —  689,  p.  (886.)  898—95.  —  RepubL  IV.  1082. 

2  a)    15.  Januar,  gg.  R.    Eingang  der  Botschaft.    Verweisung  an  die  Finanzcommission. 

2  b)    17.  Jan.,  ebd.    Dem  Bericht  der  Commission  zufolge  wird  der  Verkauf  bewilligt,  der  Beschluss  auch 
in  zweiter  Lesung  behandelt  und  ausgefertigt. 


204. 

Bern.    1801,    19.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  325.  826.  -  675  (Staateg.)  p.  (721—22.  726-29.)  781.  788. 

Beschluss  des  VoUziehungsraths  betreffend  Avf schuh  des  Verkaujs  einiger  von  der  Oemeindskammer 
Bern  beanspruchten  GHiter. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  den  Bericht  seines  Finanzministers  (betreffend)  die  von  der  Gemeindskammer 
von  Bern  in  Anspruch  genommenen  Güter,  welche,  theils  im  Canton  Bern,  theils  im  Oanton  Oberland  liegend, 
unter  die  Zahl  der  zu  verkaufenden  Nationalgüter  gesetzt  wurden,  und  deren  Veräußerung  nun  nach  dem 
Ansuchen  der  Gemeindskammer  suspendirt  werden  sollte,  als  da  sind: 

Im  Canton  Bern: 

Laupeny  (die)  Schlossdomäne  und  Landschreiberei, 
Aarherg,  das  Schlossgebäude  und  Güter  daselbst, 
Burgdorf,  (die)  Schlossdomäne  und  die  dasige  obere  Mühle, 
Bipp,  das  Schlossgut, 

Wangen,  die  Landschreiberei, 

Trachselwaldy  die  Schlossdomäne  und  Landschreiberei. 

Im  Canton  Oberland: 

Thun,  die  Schloss-  (und?)  Kloster-Reben, 

Frvtigen,  das  Schloss  Tellenburg, 

Ohersimmenthal  und  Simmenegg,  das  Pintenschenkhäusli,  Baumgarten,  Stadelmätteli,  Schlegelholzraoos 

und  Wolrey, 
Untei*seeny  das  Schloss  und  dessen  Güter; 

beschließt: 

1.  Der  Verkauf  der  obengedachten  Güter  sei  bis  zur  Separation  der  Staats-  und  Gemeindsgüter  im 
Ganton  Bern  suspendirt. 

2.  Dem  Finanzminister  sei  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 


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584  19.  Januar  1801  Nr.  204 

Mit  diesem  Beschlass  wurde  Nr.  116  eingeschränkt.  Derselbe  war  das  Ergebnis  langer  Verhandlungen, 
die  hier  im  Wesentlichen  dargestellt  werden : 

1)  1800,  29.  October,  Bern.  Reclamation  von  131  (al.  132  o.  133)  Bürgern  der  Gemeinde  B.  bei  dem 
gg,  Rath.  pWann  die  wahre  Freiheit  eines  Volks  darin  bestehet,  der  Regierung  über  alle  Gegenstände  mit 
der  schuldigen  Ehrerbietung  Vorstellungen  machen  zu  dürfen,  so  ist  besonders  dieses  Recht  durch  eine  Con- 
stitution anerkennt,  die  auf  der  Souverainität  des  Volkes  beruhet;  um  wie  viel  eher  sollen  nicht  Petitionen 
angehört  werden,  die  Gegenstände  betreffen  von  denen  das  Heil  des  Landes  abhänget.  Wie  könnten  recht- 
schaffene wohldenkende,  für  die  Rettung  ihres  Vaterlands  bekümmerte  Staatsbürger  bei  der  gegenwärtigen, 
an  die  Verzweiflung  grenzende(n)  Lage  desselben  gleichgültig  sein,  ohne  sich  der  Verachtung  und  der  Feigheit 
gegen  ihre  Nachkommen  schuldig  zu  machen,  wenn  sie  nicht  alle  erlaubten  Mittel  angewendet  hätten,  dem 
Strom  des  Unglücks,  der  die  künftigen  Geschlechter  noch  mehr  als  sie  selbst  bedrohet,  zu  widerstehen? 
Nicht  von  denjenigen  die  die  offene  Sprache  freier  Männer  führen  hat  die  Regierung  etwas  zu  befürchten; 
ihre  gefährlichsten  Feinde  sind  Schmeichler,  die  in  der  Finsternis  schleichen  und  das  Licht  meiden;  ein 
wahrer  Freund  seines  Vaterlands,  unHihig  Nebenwege  zu  gebrauchen,  ist  allen  gesetzwidrigen  Unruhen  feind, 
und  wenn  er  gegen  Gott  und  die  Menschen  seine  Pflicht  gethan  hat,  erwartet  er  mit  der  nur  einem  solchen 
eigenen  Gewissensruhe  und  Standhaftigkeit  von  der  allgemeinen  göttlichen  Vorsicht  (!)  allein  die  Rettung  des 
gemeinen  Wesens.  —  Mit  welch*  unbeschreiblicher  Bestürzung,  Bürger  des  gg.  Raths,  haben  nun  die  Unter- 
schriebenen und  alle  wackere  Angehörigen  dieses  Cantons  aus  euem  letzten  Verhandlungen  vernehmen  müssen, 
dass  die  beträchtlichsten  liegenden  Güter  des  ehemaligen  Cantons  Bern  versteigert  und  für  die  Republik  (auf) 
immer  veräußert  werden  sollen.  Wie  soll  dieser  unwiederbringliche  Verlust  an  seinem  sichern  Ertrag  und 
durch  den  geringen  Preis  der  Lösungssumme  je  wieder  ersetzt  werden  können  ?  Und  zu  welchem  Ende  sollen 
diese  Jahrhunderte  hindurch  aus  den  Teilen  der  Burgerschaft  von  Bern,  von  unsern  seligen  Voreltern,  ange- 
brachten und  geäufneten  Hülfsquellen  an  liegenden  Gütern  verkauft  und  die  davon  erlöste  Summe  diesem 
Canton  entzogen  und  vielleicht  ganz  äußert  demselben,  für  Cantone  die  keine  je  besessen  haben,  verwendet 
werden?  Zu(r)  Rettung  des  Vaterlands,  zu(r)  Erkaufung  des  Friedens?  Nein,  aber  zn(r)  Bezahlung  der  aus- 
stehenden Besoldungen!  Wie  wird  unsere  Nachkommenschaft,  wie  wird  ganz  Europa  davon  urtheilen!  Was 
könnte  diese  in  dem  Gesetz  selbsten  ausgedrückte  Bestimmung  für  die  helvetische  Regierung,  die  das  Beste 
des  Landes  allein  vor  Augen  zu  haben  so  oft  innert  und  äußert  Lands  kundgethan  hat,  für  Absichten  ent- 
decken lassen;  wie  wtirde  die  Vergleichung  zwischen  den  ehemaligen,  so  verhassten  Regierungsformen  und 
der  gegenwärtigen,  die  das  Land  mit  Glück  und  Segen  erfüllen  sollte,  vor  den  Augen  desselben  ausfallen? 
Was  sollte  das  ganze  Volk  für  die  Zukunft  von  einer  Regierungsform  erwarten,  die  in  den  ersten  zwei  Jahren 
bereits  alle  die  reichen  Hülfsquellen,  die  an  Zinsschriften  in  diesem  Canton  schon  allein  mehrere  Millionen 
betrugen,  so  erschöpft  hat  dass  zu(r)  Verkaufung  dieser  letzten  väterlichen  Erbgüter  geschritten  werden  maß. 
Was  soll  denn  endlich  unser  Schicksal  sein?  Sollen  die  künftigen  allgemeinen  Staatsbedürfnisse,  von  deren 
Verminderung  so  oft  gesprochen  worden,  und  zu  welcher  noch  wenig  Hoffnung  ist,  durch  immer  vermehrte 
Steuren  und  Auflagen  auf  das  Volk  allein  bestritten  werden  ?  —  Wir  wollen  nicht  von  den  verlornen  Rechten 
der  Burgerschaft  von  Bern  reden,  aus  deren  eigenem  Vermögen  die  meisten  dieser  Besitzungen  erkaufet 
worden  sind.  Unsere  Stadt,  die  seit  der  Revolution  am  meisten  gelitten,  die  auch  innert  ihren  Mauren  ihr 
unwidersprechliches  Eigenthum  täglich  verloren  gehen  siebet;  die  durch  den  Verlust  ihres  (lange  ehe 
sie  die  Souveränität  besaß)  erkauften  Stadthauses  (?),  ihres  namhaften  Stadtseckeis  und  aller  anderen  Vorrechte, 
die  alle  ehemaligen  Municipalstädte  ihres  Cantons  ungestört  genießen  (?),  so  tief  unter  dieselben  gesetzt  worden, 
kommt  nicht  mehr  in  Anschlag.  Aber  als  bloße  eingeborne  Bürger  dieses  ehemals  gesegneten  Cantons,  der 
ohne  einige  Auflage  allen  Staatsausgaben  mit  Ueberfluss  begegnete ;  welcher  den  ersten  gerechtesten  Ansprach 
auf  die  darin  liegenden  Güter  um  so  da  mehr  hat,   da  derselbe  immer  den  beschwerlicheren  gemeinen  Aas- 


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Nr.  204  19.  Januar  1801  585 

gaben  der  Eidgenossschaft  am  meisten  ausgesetzt  gewesen  und  von  keinem  anderen  Canton  je  etwas  gezogen 
hat;  aus  Liebe  und  Schuldigkeit  fUr  den  Boden  auf  dem  wir  geboren  worden,  glauben  wir  uns  verpflichtet, 
euer  Augenmerk  . . .  auf  diese  alle  künftige  Verwaltung  der  Republik  zerstörende,  zu  Grund  richtende  Maß- 
regel noch  einmal  richten  zu  sollen.  Wir  glauben,  der  gegenwärtige  Zeitpunkt  seie  der  mindest  vortheil- 
hafteste  (!),  u(m)  durch  Veräußerung  dieser  liegenden  Ottter  einen  annähernden  Werth  derselben  zu  erhalten, 
wie  die  Erfahrung  bereits  nur  zu  sehr  beweist  (?).  Wir  glauben,  diese  Güter,  in  jedem  Canton  überhaupt, 
seien  ein  unveräußerliches  Eigenthum  derselben,  welches  nicht  nur  dem  gegenwärtigen,  sondern  (wie  alle 
Gemeindsgtiter  von  euch  . . .  selbst  sind  anerkennt  worden)  den  künftigen  Geschlechtem  angehört.  Wir  glauben, 
wenn  selbst  diese  Güter  ein  Eigenthum  des  souveränen  Volks  aller  andere(n)  Cantone  wären,  so  solle  mit 
dieser  Maßregel  um  so  da  mehr  einstweilen  inn(e)  gehalten  werden,  da  euere  gegenwärtige  Regierung  und 
QDsere  Lage  durch  die  französische  Regierung  (!)  nur  provisorisch  erklärt  sind,  und  unsere  Verfassung  erst 
durch  den  allgemeinen  Frieden  festgesetzt  und  bestimmt  werden  wird.  Wir  glauben  um  so  da  mehr  die 
Veräußerung  der  ehemaligen  Staatsgüter  überhaupt  ftlr  unser  Vaterland  schädlich,  da  dieselben,  als  Oapitalien 
betrachtet,  immer  die  größte  Sicherheit  gewähren,  und  kein  Staat  ohne  solche  und  öffentliche  Gebäude  wohl 
verwaltet  werden  kann,  und  wir  sehen,  mit  wie  vieler  Mühe  die  seit  der  Constitution  eingeführten  Auflagen 
eingesammelt  werden  können.  Die  gegenwärtige  klügere  frz.  Regierung  hat  selbst,  durch  die  Fehler  ihrer 
Vorgänger  und  den  unersetzlich  erlittenen  Schaden  belehrt,  den  Verkauf  der  noch  übergebliebenen  (Güter) 
eingestellt  und  widmet  nun  solche  zu  öffentlichen  Anstalten.  Wir  glauben  die  Bestimmung  dieser  (!)  Lösungs- 
summe um  so  weniger  so  dringend,  als  sie  angegeben  wird,  da  die  ehemaligen  Volksrepräsentanten  durch 
ihre  eigenen  Fehler,  wider  alle  kräftig  erhaltene  (!)  Vorstellungen  wider  die  Abschaffung  aller  rechtmäßigen 
Staatseinkünfte,  an  dieser  Zerrüttung  der  Finanzen  selbst  schuld  sind*),  und  dass  es  selbst  wider  die  aus- 
gerufene Vaterlandsliebe  der  helvetischen  Regierung  streite,  um  geringfügige  rückständige  einzelne  Besoldungen 
auf  immer  bei  Anbeginn  ihrer  Regiei*ung  die  Jahrhunderte  hindurch  von  den  vorhergehenden  angeschafften 
Güter  um  einen  geringen  Preis  zu  veräußern.  Wir  glauben,  es  seien  noch  viele  andere  Hülfsmittel  vorhanden, 
vermittelst  welcher  diese  Staatsschuld  ohne  diese  verderbliche  Maßregel  bezahlt  werden  kann.  —  Aus  diesen 
Betrachtungen,  in  tiefem  Selbstgefühl  unserer  bürgerlichen  Pflicht  gegen  unser  Vaterland,  geht  der  Zweck 
unserer  gegenwärtigen  Petition  dahin,  dass  ihr  . . .  in  eurer  Weisheit  auf  dieselben  bedacht  zu  sein  geruhen 
wollet,  mit  der  Versicherung  dass  wir  und  alle  unsere  rechtschaffene  Mitbürger  in  allen  zum  gemeinen  Besten 
und  zum  Frieden  des  Vaterlands  dienenden  Absichten  nach  unsern  Kräften  mitwirken  werden.  Sollte  aber 
hingegen  dieser  unser  aufrichtige,  zum  Besten  unsers  Vaterlands  gethane  Schritt  fruchtlos  ablaufen,  so  ver- 
wahren wir  uns  hiemit  unserseits  feierlich  vor  Gott  und  den  Menschen,  für  uns  und  unsere  Nachkommen, 
dass  wir  an  den  Folgen  dieses  Verlusts  für  unser  Vaterland  unschuldig  sind,  und  überlassen  denjenigen  die 
daran  schuld  sind  oder  Antheil  haben  und  den  Ihrigen  alle  Verantwortung,  die  früh  oder  spät  gegen  dasselbe 
daraus  entstehen  kann.**  228,  p.  125-180. 

Die  Originalunterschriften  fehlen,  sind  aber  durch  ein  notarialisch  beglaubigtes  Verzeichnis  ersetzt.  (Es 
flnden  sich   viele  Namen  von  ehemaligen  Beamten  darunter.) 

2)  31.  October,  gg.  R.  Verlesung  der  Zuschrift  von  „132"  Bürgern  von  Bern  betreffend  den  Verkauf 
von  NGütem.    Man  beschließt,  darauf  nicht  einzutreten.  Prot.  p.  497.  —  Bepnbi.  in.  704. 

3)  1.  November,  VR.  Eingang  eines  Protestes  der  Gemeindskammer  von  Bern  gegen  Verkäufe  von 
Nationalgüteiii  im  Canton  vor  Sönderung  der  Staats-  und  Gemeindsgüter.  Derselbe  wird  dem  gg.  Rath 
übermittelt.  VRProt  p.  so.  -  178,  p.  5.  -  eas,  p.  597.  —  Repubi.  m.  712. 


*)  Es  handelte  sich  doch  am  viele  Beamte,  die  daran  onschuldig  waren. 
AB.  a.  d.  HelY.  VI.  74 


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586  19.  Januar  1801  Nr.  204 

4)  5.  November,  gg.  R.  Der  Vollziehangsrath  sendet  die  ProtesterklHruDg  der  Gemeindskammer  von 
Bern  gegen  den  Verkauf  von  Nationalgütern  welche  sie  anspricht.  Diese  Vorstellnng  geht  an  denselben 
znrttck  mit  der  Einladung,  die  Ansprüche  der  Gemeinde  Bern  bestimmt  bezeichnen  und  untersuchen  zu  lassen 
und  ihr  darüber  wie  andern  Recht  zu  verschaffen.  Prot.  p.  510.  --  469,  Nr.  212.  —  Befnbi.  lu.  7i8— 11 

5  a)   6.  November,  VR.    Sendung  des  gg,  Raths.    Verweisung  an  den  Finanzminister  behufs  Befolgung. 

VEProt,  p.  174.  —  686,  p.  599. 

5  b)  6.  Nov.,  ebd.  An  den  gg,  Rath  wird  das  Begehren  gerichtet,  die  Unterschriften  der  Protestation 
der  132  Bürger  mitzutheilen.  Prot.  p.  174-75.  -  178,  p.  49.  -  686,  p.  601. 

Am  8.  wurde  die  Ranzlei  des  gg.  R.  beauftragt,  eine  Abschrift  zu  liefern. 

6)  13.  November,  VR.  Dem  Finanzminister,  der  über  die  Beleuchtung  der  Ansprüche  der  Gemeinds- 
kammer von  Bern  eine  Wegleitung  begehrt,  wird  geantwortet:  „1)  Werdet  Ihr  die  GK.  von  B.  auffordern, 
die  Ansprüche  der  Gemeinde  B.  auf  gedachte  Güter  mit  ihren  rechtlichen  Beweisthümem  aufzustellen;  2)  damit 
aber  der  durchs  Gesetz  verordnete  Verkauf  der  Nationalgüter  nicht  um  mehrere  Monate  zurückgesetzt  werde, 
so  seid  Ihr  beauftragt,  in  dem  Veräußerungsgeschäfte  nach  dem  Gesetze  fortzufahren.^ 

VBProi  p.  805,  806.  —  876,  p.  (697-99.)  701. 

7)  13.  November,  VR.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Mit  Befremden  sah  der  VR.  in 
beiliegender,  von  dem  gg.  Rath  eingesandten  Vorstellung  von  132  Bürgern  von  Bern  gegen  die  Versteigerung 
der  ehemaligen  bernerischen  Staatsgüter,  dass  selbst  öffentliche  Beamtete  in  derselben  unterschrieben  sind. 
Da  nun  unter  diesen  mehrere  sich  befinden,  die  In  Aemtern  welche  in  Euer  Departement  einschlagen  angestellt 
sind,  so  ertheilt  Euch  der  VR.  den  Auftrag,  ihm  ungesäumt  und  aufs  bestimmteste  bekannt  zu  machen,  in 
welcher  Qualität  dieselben  angestellt  seien,  und  welche  Besoldung  sie  zu  genießen  haben.^ 

VRProi.  p.  810.  -  676,  p.  193. 

8)  20.  November,  VR.  Der  Finanzminister  legt  den  Entwurf  des  Schreibens  vor,  das  er  an  den  RStatt- 
halter  von  Bern  über  die  Protestation  der  Gemeindskammer  gegen  Verkäufe  von  Nationalgütern  richten  soll. 
Derselbe  wird  vollständig  gebilligt.  VBProt  p.  405,  406.  -  686,  p.  (628.  025.)  627. 

9)  5.  December,  Bern.  Die  Gemeindskammer  an  den  RStatthalter.  Antwort  auf  die  Weisung  des  Finanz- 
ministers, betreffend  die  angesprochenen  Güter.  Die  geforderten  Beweise  hätte  man  längst  vorgelegt,  wäre 
man  nicht  durch  das  Vorgehen  der  Regierung  gegen  andere  Städte  abgeschreckt  worden  ...(?)  üebrigens 
nehme  die  Arbeit  viele  Zeit  in  Anspruch,  sodass  sie  noch  nicht  habe  erledigt  werden  können;  doch  lassen 
die  Committirten  einen  baldigen  Abschluss  hoffen.  8W.  p.  7i»-i4  (Copio). 

Am  13.]^durch  den  Minister  dem  VR.  vorgelegt,  von  diesem  aber  ad  acta  gewiesen  (p.  709).  An  den 
Statthalter  richtete  der  Minister  gleichen  Tags  ein  Schreiben,  das  die  Andeutungen  der  GK.  richtigstellte 
(p.  717—18). 

10)  11.  December,  VR.  Die  Verwaltungskammer  von  Bern  erhebt  gegen  sofortigen  Verkauf  der  National- 
güter in  ihrem  Canton  verschiedene  Bedenken,  nämlich  1)  dass  die  Pachtaccorde  für  9  Jahre  geschlossen 
worden,  2)  das  Land  in  dieser  Jahreszeit  den  ungünstigsten  Anblick  darbiete,  und  zwar  so  dass  die  Kauf- 
lustigen den  Werth  und  Ertrag  der  Güter  am  wenigsten  (sicher)  schätzen  können;  3)  durch  die  Menge  der 
gleichzeitig  ausgebotenen  Güter  die  Concurrenz  der  Käufer  vermindert  und  so  auch  der  Erlös  geschmälert 
werde;  sie  möchte  daher  die  Verkäufe  erst  vom  Frühjahr  1801  an  allmälig  vor  sich  gehen  lassen.  Diese  Zd- 
schrift  wird  dem  Finanzminister  zu  sorgfältiger  Prüfung  überwiesen.        VBProt.  p.  245,  246.  —  886,  p.  (629—88.)  «S5. 

IIa)  23.  December,  VR.  Die  Gemeindskammer  von  Bern  reclamirt  gegen  den  Verkauf  von  Gütern  der 
Stift  im  Canton  Oberland.    An  den  Finanzminister  zur  Prüfung.  VEProt.  p.  466.  -  686,  p.  (648-44.)  ««8. 


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Nr.  206 


20.  Januar  1801 


587 


IIb)  29.  Dec.y  ebd.  Auf  eise  gleichartige  Beclamation  der  Verwaltangskammer,  die  der  Minister  ab- 
weisen wollte,  wird  Versebub  bewilligt.  Prot  p.  689— 40.  -  687,  p.  (191-92.)  19s. 

12)  24.  December.  Der  VollziehongBrath  an  die  Verwaltungskammer  von  Bern.  Antwort  auf  deren  Zu- 
schrift y.  8.  d.  betreffend  den  Verkauf  von  Nationalgtttern  . . .  „So  groß  auch  die  Schwierigkeiten  und  Hinder- 
DJsse  sein  mögen,  die  sich  dem  vorhabenden  OUterverkaufe  entgegensetzen,  so  ist  doch  die  Regierung  geneigt 
zu  glauben,  dass  sie  durch  Fleiß  und  Anstrengung  der  Cantonsautoritäten,  wo  nicht  gänzlich,  doch  größten- 
theils  gehoben  und  beseitigt  werden  können.  Dass  eine  Rectilication  der  Schätzungen  noch  geschehen  könne 
und  leicht  möglich  sei,  sollte  um  so  weniger  bezweifelt  werden,  je  gewisser  es  ist  dass  die  vorausgesetzte 
Kenntnis  der  DomSnen  und  ihres  reinen  Ertrags  als  Grundlage  jener  Berichtigung  angenommen  werden  und 
hinreichend  sein  könne.  Ebenso  wohl  sollte  eine  zweckmäßige  Abtheilung  jener  Grundstücke  die  zur  Ver- 
steigerung zu  bringen  sind  vorgenommen  und  um  so  leichter  ausgeführt  werden  können,  da  nicht  gefordert 
wird  dass  alles  durch  eine  Person  geschehe.  Ganz  füglich  könnten  wohl  mehrere  Individuen  mit  dem  näm- 
lichen Plane  bekannt  gemacht  und  zu  gleichem  Zwecke  mit  erwünschtem  Erfolge  beauftragt  werden.  Bei 
diesen  Eröffnungen  hat  der  VR.  keine  andere  Absicht  als  euch,  Bürger  Verwalter,  mit  dem  festen  Willen 
der  Regierung  bekannt  zu  machen,  die  das  Gesetz  schnell  und  pünktlich  vollzogen  wissen  will.  Mit  Zuversicht 
hofft  demnach  der  VR.  dass  ihr  mit  allem  Eifer  und  der  ganzen  Amtstreue  zur  (best)möglichen  Beseitigung 
der  Hindernisse  das  Eurige  kräftigst  beitragen  und  dadurch  der  Regierung  jene  Ergebenheit  beweisen  werdet, 
die  sie  von  euch  zu  erwarten  berechtigt  ist."  VBProt  p.  48i,  482.  -  686,  p.  «59-6O. 

Der  Finanzminister  hatte  u.  a.  betont,  dass  die  begehrte  Verschiebung  in  den  andern  Cantonen  ebenso 
stattfinden,  d.h.  die  schon  im  Gang  befindliche  Operation  eingestellt  werden  müßte;  (Bd.  695,  p.  645 — 47; 
649—52.  653.  655.  657-58). 

13)  Zu  bemerken  ist  noch  die  Summe  der  Schätzungen:  Für  diejenigen  im  Ct.  Bern  Frk.  185,125;  ftir 
die  im  Ct.  Oberland  Frk.  15,775.  —  Der  Minister  wurde  beauftragt,  den  Abgang  durch  weitere  Vorschläge 
zu  ersetzen.  (Verkäuflich  blieben  dort  fllr  Frk.  351,536,  hier  für  Frk.  23,260;  dort  kam  in  Betracht,  dass 
bisher  keine  Verkäufe  stattgefunden  hatten.) 


205. 

Bern.    1801,  20.  Januar. 


310  (VB.  Prot.)  p.  361—364.  -  633  (Bevölkrg.)  p.  119—122.  - 
Ball.  d.  arr.  eie.  Hl.  80—82. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend 
Geistlichen. 

Der  Vollziehungsrath ,  unterrichtet  dass  die 
Geburts-,  Sterbe-  und  Ehe-Register  wegen  Unter- 
lassung der  zum  Einschreiben  nöthigen  Anzeigen 
hin  und  wieder  von  den  Pfarrgeistlichen  nur  un- 
vollständig geführt  werden; 

In  Betrachtung  dass  das  Gesetz  vom  15.  Kör- 
nung 1799,  obgleich  es  die  Besorgung  dieser  Re- 
gister unter  die  Verrichtungen  der  Municipalitäten 


-  102Q  (Allgem.)  p.  88—86.  —  Tagbl.  d.  Besclil.  etc.  UI.  88-90. 
—  N.  Bchw.  Republ.  IV.  1182. 

die  Fortführung  der  Civilstandsregister  durch  die 


Le  Conseil  exöcutif,  informö  qu'en  differents 
endroits  les  ministres  du  culte  ne  tiennent  qu'in- 
complötement  les  registres  de  naissance,  de  ma- 
nage et  de  däces,  par  döfaut  des  indications  nä- 
cessaires  pour  Tenregistrement ; 

Considörant  que  la  loi  du  15  F6vrier  1799, 
en  mettant  au  nombre  des  attributions  des  mu- 
nicipalitös  le  soin  de  tenir  les  registres,  n'a  point 


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588 


20.  Januar  1801 


Nr.  205 


zÄhlt,  die  Pfarrgeistlichen  ihrer  daherigen  PlBichten 
keineswegs  entledigt; 

In  Betrachtung  dass  vielmehr  die  ordentliche 
und  genaue  Fortsetzung  der  bürgerlichen  Re- 
gister von  Seite  der  Pfarrgeistlichen  um  so  noth- 
wendiger  wird,  je  unvollkommener  dieselben  bei 
der  gegenwärtigen  Einrichtung  der  Municipal- 
behörden  von  den  letztern  geführt  werden; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  Innern  An- 
gelegenheiten, 

heschließt : 

1.  Die  Pfarrgeistlichen  werden  die  Geburts-, 
Ehe-  und  Sterbe-Register  wie  bis  dahin  unter 
ihrer  eignen  Verantwortlichkeit  fortführen. 

2.  Sie  werden  diejenigen  Lücken,  die  sich 
wegen  zeitheriger  Versäumnis  der  Einschreibung 
in  denselben  vorfinden  mögen,  vermittelst  einer 
Aufforderung  an  ihre  Eirchgenossen,  um  ihnen 
die  dazu  nöthigen  Anzeigen  zu  machen,  ungesäumt 
auszufüllen  suchen. 

3.  Jedermann  ist  gehalten,  die  Verehlichungs-, 
Geburts-  und  Sterbefälle,  die  ihn  oder  die  Seinigen 
betreffen,  dem  Pfarrgeistlichen  seines  Wohnorts 
sowie  auch  demjenigen  seines  Heimatorts  zur 
Einschreibung  anzuzeigen. 

4.  Die  von  den  Pfarrgeistlichen  darüber  ge- 
führten Register  werden  wie  bisdahin  über  den 
bürgerlichen  Zustand  völlige  Beweiskraft  haben. 

5.  Die  von  denselben  ertheilten  Geburts-,  Ehe- 
und  Todtenscheine  werden  neben  der  Unterschrift 
des  Pfarrgeistlichen,  der  einen  solchen  ausstellt, 
noch  mit  derjenigen  des  Präsidenten  der  Munici- 
palität  versehen  werden. 

6.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten 
ist  beauftragt,  über  die  Vollziehung  dieses  Be- 
schlusses,  der  durch  den  Druck  bekanntgemacht 
und  in  das  Tageblatt  der  Gesetze  (!)  eingerückt  j 
werden  soll,  zu  wachen.  ! 


voulu  döcharger  par-lä  les  ministres  du  cultede 
leur  Obligation  y  relative; 

Considörant  qu'au  contraire  la  continuation 
exacte  et  rögulifere  des  registres  civils  de  la  pari 
des  ministres  du  culte  devient  d'autant  plus  n6- 
cessaire,  que  par  l'organisation  actuelle  des  au- 
toritös  municipales  ces  livres  ne  sont  tenus  que 
tres-imparfaitement  par  ces  derniferes; 

Oul  le  ministre  de  Tlntörieur, 

ordonne  : 

1.  Les  ministres  du  culte  continueront,  aiosi 
qu'ils  Tont  fait  jusqu'ä  prösent,  de  tenir  sous  leur 
propre  responsabilitö  les  registres  de  naissance, 
de  mariage  et  de  döces. 

2.  Ils  tächeront  de  remplir  incessamment  les 
lacunes  qui  peuvent  se  trouver  dans  les  livres 
par  Omission  d'enregistrement,  en  invitant  ä  cet 
effet  leurs  paroissiens  ä  leur  faire  parvenir  les 
indications  n^essaires. 

3.  Chaque  citoyen  est  tenu  d'indiquer  au  pasteur 
du  lieu  de  son  domicile  les  naissances,  les  ma- 
riages  et  les  däces  qui  concernent  lui  et  les  siens, 
afin  qu'il  en  seit  fait  inscription.  II  est  de  plus 
en  Obligation  d'en  donner  connaissance  au  pasteur 
du  lieu  de  son  origine. 

4.  Les  registres  tenus  ä  ce  sujet  par  les  ministres 
du  culte  seront  regardös,  ainsi  que  cela  a  eu  lieu 
jusqu'ici,  authentiques,  relativement  ä  Tötat  civil. 

5.  Les  certificats  de  naissance,  de  mariage  et 
de  däcäs  donnäs  par  les  ministres  du  culte  devront, 
outre  leur  signature,  ötre  revdtus  de  celle  du 
President  de  la  municipalitö. 

6.  Le  ministre  de  Tlntörieur  est  chargä  de 
l'exÄcution  du  prösent  arrfttö,  qui  sera  imprira^, 
publie  et  ins^re  au  Bulletin  des  lois  (!). 


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Nr.  206 


21.  Januar  1801 


589 


206. 

Bern.    1801,   21.  Januar. 


80  (Gg.  B.  Prot.)  p.  15.  45—47.  54.  90-92.  -  4 
Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  215—217. 


I  (Ges.  Q.  D.)  Nr.  822.  -  122  (Plak.)  Nr.  261.  -  1020  (Allgem.)  p.  89-98.  95,  9e. 
-  Bull.  d.  lolB  4  d.  V.  214,  215.  —  N.  schw.  Repnbl.  IV.  1016-17. 


Ergänzung  von  Nr.  167  betreffend  Ersatzwahlen  für  Cantons-  und  Bezirksgerichte. 


Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des 
Vollziehungsraths  vom  3.  Jenner  1801  und  nach 
angehörtem  Bericht  der  Constitutions-Commission; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  17.  Christ- 
inonat  1800,  über  die  Entlassungen  der  öffentlichen 
Beamten  und  über  die  Wiederbesetzung  der  durch 
Entlassung  oder  auf  andere  Weise  ledig  gewordenen 
Stellen,  in  Rücksicht  auf  die  Ergänzung  der  nur 
auf  kurze  Zeit  abwesenden  oder  wegen  Vergehungen 
suspendirten  Richter  und  in  Rücksicht  auf  die 
Ersetzung  der  Suppleanten  der  Cantonsgerichte 
einiger  Vervollständigung  bedarf, 

verordnet : 

1.  Die  Cantons-  und  Bezirksgerichte  sollen  in 
Fällen,  wo  einzelne  Mitglieder  wegen  Verwerfung 
(Recusation) ,  Abwesenheit  und  Krankheit  den 
Sitzungen  nicht  beiwohnen  können,  befugt  sein, 
Suppleanten  zu  ernennen,  die  nur  so  lange  die 
daherigen  Verrichtungen  übernehmen,  als  die 
Richter  dieselben  nicht  selbst  versehen  können. 

2.  Die  Gantonsgerichte  wählen  zu  diesem  Ende 
aus  den  ihnen  zugegebenen  Suppleanten  die  man- 
gelnden Richter,  ohne  an  eine  Rangordnung  ge- 
halten zu  sein. 

3.  Die  Ersetzung  der  wegen  Vergehungen 
suspendirten  Richter  geschieht  nach  Anweisung 
dos  Gesetzes  Yom  17.  Christmonat  1800,  und  der 
auf  diese  Art  Ernannte  bleibt  nur  so  lange  im 
Amt,  bis  ein  endliches  Urtheil  über  den  suspen- 
dirten Richter  wird  gesprochen  sein. 


Le  Gonseil  lögislatif,  sur  le  message  du  Conseil 
exöcutif,  du  3  Janvier  1801,  et  oul  le  rapport  de 
la  commission  sur  la  Constitution; 

Considörant  que  la  loi  du  17  Döcembre  1800, 
sur  les  d^missions  des  fonctionnaires  publics  et 
sur  la  repourvue  des  places  devenues  vacantes 
par  dämission  ou  d'une  autre  maniöre,  a  besoin 
de  quelques  amendements  k  Tögard  du  remplace- 
ment  des  juges  qui  ne  sont  absents  que  pour  peu 
de  temps,  ou  qui  seraient  suspendus  de  leur  emploi 
pour  cause  de  dölit,  de  m6me  qu'ä  l'ögard  du 
remplacement  des  supplöants  des  tribunaux  de 
canton, 

ordonne  : 

1.  Les  tribunaux  de  canton  et  de  district  sont 
autoris^s,  dans  les  cas  oü  quelques  membres  ne 
pourraient  pas  assister  aux  säances  pour  cause 
de  röcusation,  (d')absence  ou  de  maladie,  de 
nommer  des  supplöants,  qui  ne  seront  charges 
des  fonctions  dans  le  tribunal  que  pour  autant  de 
temps  que  les  juges  ne  pourront  pas  les  remplir 
eux-in6mes. 

2.  Les  tribunaux  de  canton  öliront  ä  cet  effet 
d'entre  leurs  supplöants  les  juges  manquants,  sans 
Stre  tenus  d'observer  aucun  rang  dans  cette 
ölection. 

3.  Le  remplacement  des  juges  suspendus  de 
leur  emploi  pour  cause  de  dölit  se  fera  conformö- 
ment  ä  Tinstruction  contenue  dans  la  loi  du 
17  Döcembre  1800,  et  celui  qui  aura  6t6  nomm6 
de  cette  maniöre  ne  restera  en  fonctions  que 
jusqu'ä  ce  qu'il  ait  6t6  prononcö  par  jugement 
döfinitif  sur  le  juge  suspendu  de  son  emploi. 


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21.  Januar  1801 


Nr.  206 


4.  Für  die  Ergänzung  der  Suppleanten  der 
Cantonsgerichte  in  den  durch  die  Artikel  3  und  4 
des  Gesetzes  vom  17.  Ctiristmonat  bezeichneten 
Fällen  sind  es  die  Cantonsrichter,  welche  neben 
dem  einfachen  Vorschlage  des  Regierungsstatt- 
halters einen  gedoppelten  Vorschlag  zu  machen 
haben. 

5.  Infolge  dieser  Verfügungen  sind  die  Gesetze 
vom  2.  Jenner  und  2L  März  1799,  über  die  Er- 
gänzungsart der  Gerichte,  zurückgenommen. 


4.  Quant  au  remplacement  des  suppläants  des 
tribunaux  de  canton,  il  se  fera  dans  las  cas  ii- 
signös  par  les  articles  3  et  4  de  la  loi  du  17  De- 
cembre,  sur  la  double  proposition  des  juges  de 
canton  et  la  proposition  simple  du  pröfet  national. 


5.  Sont  rapportöes  en  vertu  de  ce  dispositif 
les  lois  des  2  Jan  vier  et  21  Mars  1799,  sur  le 
mode  de  remplacement  des  tribunaux. 


1)  3.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „BB.  GG.  Durch  das  Gesetz  v.  17.  Dec.  über 
die  Entlas8ang[en]  der  Mitglieder  von  Cantonsbeb'örden  wurde  jenes  vom  12.  Mai  und  das  vom  17.  Angstm. 
1798  zurückgenommen.  Der  VR.  sieht  sich  gegenwärtig  im  Fall,  Sie  ..  um  eine  Erklärung  über  die  Gesetze 
V.  2.  Jenner  und  21.  März  (1799)  anzusuchen,  die  durch  das  Gesetz  v.  17.  Dec.  nicht  förmlich  zurück- 
genommen sind,  deren  Zurücknahme  aber  in  (derjenigen)  der  Gesetze  v.  12.  Mai  und  17.  Augstm.  1798  be- 
griffen zu  sein  scheint,  indem  sie  sich  auf  diese  beziehen.  —  Eine  zweite  Frage  dann  entsteht  über  die  Weise 
wie  die  Mitglieder  der  Gerichte  welche  wegen  Verbrechen  in  ihren  Verrichtungen  suspendirt  werden,  bis  zur 
endlichen  Beurtheilung  der  gegen  sie  angehobenen  Klage  einstweilen  ersetzt  werden  sollen.  Der  VR.  bemerkt 
in  dem  Inhalt  dieser  Gesetze  einen  wesentlichen  Unterschied.  Jene  v.  12.  Mai  und  17.  Aug.  1798  gestatteten 
den  Gerichten  die  Befugnis,  eine  Ergänzung  bis  zu  der  nächsten  Wahlversammlung  vorzunehmen ;  die  Gesetze 
aber  v.  2.  Jenner  und  21.  März  beziehen  sich  nur  auf  einzelne  Fälle,  jene  nämlich  der  Verwerfung  (Recusation), 
Abwesenheit,  Krankheit  u.  s.  w.,  wo  der  Emamste  nur  eine  momentane  Verrichtung  übernimmt.  Es  kann 
Ihren  Einsichten  . .  nicht  entgehen,  dass  sehr  viele  Unbequemlichkeiten  daraus  entstehen  würden,  wenn  die 
vollziehende  Gewalt  sich  mit  (diesen)  einzelnen  Ergänzungen  der  Gerichtshöfe  . . .  beschäftigen  müßte.  Der 
VR.  haltet  mithin  dafür  dass  diese  den  betreffenden  Gerichten  überlassen  werden  sollten.  In  Fällen  aber  wo 
die  Anstellung  eines  Suppleanten  sich  nicht  auf  eine  momentane  Verrichtung  beschränken  würde,  wie  in  jenen 
wo  ein  Richter  wegen  Vergehen  gerichtlich  beklagt  und  in  seinen  Verrichtungen  bis  zur  endlichen  Beurtheilung 
suspendirt  wird,  glaubt  der  VR.  dass  die  daherige  Ernameung  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  v.  17.  Dec.  vor 
sich  gehen  sollte.  Er  schlägt  Ihnen  daher  ..  vor,  die  Gesetze  v.  2.  Jenner  und  21.  März  1799  und  jenes 
V.  17.  Dec.  dahin  zu  erklären:  1)  Dass  die  Bezirks-  und  Cantonsgerichte  in  Fällen  wo  einzelne  Mitglieder 
wegen  Verwerfung  (Recusation),  Abwesenheit  (oder)  Krankheit  den  Sitzungen  nicht  beiwohnen  können,  befugt 
sein  sollen  Suppleanten  zu  ernamsen,  die  (aber)  nur  so  lange  die  daherigen  Verrichtungen  übernehmen,  als 
die  (ersetzten)  Richter  dieselben  nicht  selbst  versehen  können.  2)  Die  Cantonsgerichte  ziehen  zu  diesem  (Ende) 
hin  die  ihnen  zugegebenen  Suppleanten  zu,  ans  welchen  sie  die  mangelnden  Richter,  ohne  an  eine  Rang- 
ordnung gehalten  zu  sein,  ergänzen.  3)  Die  Ergänzung  (Ersetzung)  der  wegen  Vergehungen  suspendirten 
Richter  geschieht  nach  Anweisung  des  Gesetzes  v.  17.  Dec.  1800,  und  der  Suppleant  bleibt  nur  so  lange 
im  Amt,  bis  ein  endliches  Urtheil  über  den  suspendirten  Richter  wird  ausgesprochen  sein.  Der  VR.  ladet 
Sie  . .  ein,  diesen  Vorschlag  mit  Dringlichkeit  zu  berathen.^ 

VBProt.  p.  60—62.  —  180,  p.  11-18.  —  616,  p.  203  -205.  -  Eepubl.  IV.  »92. 

2  a)   5.  Januar,  gg.  R.    Eingang  der  Botschaft  des  VR.    Verweisung  an  die  Constitutions-Commission. 

2  b)  10.  Jan.,  ebd.  Die  Commission  legt  einen  Gesetzesentwurf  vor,  der  mit  Dringlichkeit  berathen  und 
angenommen  wird. 


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Nr.  207  24.  bis  28.  Januar  1801  ö91 

2  c)    12.  Jan.,  ebd.    BeBtätiguog  und  Aasfertigung  als  Oesetzesvorschlag. 

3  a)    14.  Januar,  VR.    Der  eingelangte  Vorschlag  wird  dem  Jusiizminister  zu  baldiger  Begutachtung  über- 
wiesen. VRProt.  p.  279—80.  —  616,  p.  207. 

3  b)    17.  Jan.,  ebd.    Der  Minister  rapportirt  in  dem  Sinne  dass  keine  Aenderung  zu  wünschen  sei.    Ent- 
sprechende  Botschaft  . . .  Prot.  p.  811—12.  -  180,  p.  85.  —  B16,  p.  209. 

4)   21.  Januar,  gg.  R.    Infolge  der  Anzeige  des  VR.  dass  er  nichts  einwende,  ytifd  der  Beschluss  zum 
zweiten  Mal  verlesen,  berathen,  als  Oesetz  angenommen  und  endgültig  ausgefertigt. 

207. 

Bern.    1801,   24.  Ws  28.  Januar. 

310  (VRProt),  etc. 

Verhandlungen  über  eine  Adresse  von  Franz  Rudolf  Weiss  an  den  ersten  Consul  über  die  hel- 
vetische Verfassung, 

Die  Erwähnung  dieser  Episode  gründet  sich  auf  die  amtlichen  und  privaten  Erörterungen,   welche  diese 
Adresse  veranlasste,  deren  Text  übrigens  seither  nirgends  neu  gedruckt  erschien. 

1)  (c.  23.  Januar.)  „Berne,  Janvier  1801. '^  —  ^Le  general  Weiss,  au  nom  des  plus  vrais  amis  de  la 
Patrie,  Au  Premier  Consul  de  la  Republique  frangoise.  —  Grand  Homme!  La  paix  paraft  se  conclure. 
L'ind^pendance  de  la  Suisse  est  promise.  Une  nonvelle  Constitution  doit  la  pr6c6der.  Le  vrai  peuple  hei- 
vetique,  en  suspens,  jette  un  coup  d'oeil  de  terreur  sur  le  pass6  et  s'inqui^te  sur  Tavenir.  II  craint  quelque 
brasqae  d^cision  qui  consolide  sa  perte.  II  conjecture  qu'on  traite,  mais  avec  un  seul  parti,  quoique  divisö 
d'opinions.  Sl  la  France  n^6coute  quo  d'une  part,  qui  est-ce  qui  la  garantira  de  Terreur  ?  qui  est-ce  qui  nous 
garantira  nous-mSmes  d'en  Stre  encore  victimes?  Nous  croyons  de  notre  devoir  d'etre,  peut-ßtre  pour  la 
derniöre  fois,  l'organe  de  la  majorit6  de  ce  bon  peuple.  Nous  croyons  partager  avec  tout  citoyen  le  droit 
de  repr6senter  pour  le  bien  public,  dont  le  nötre  fait  partie.  Grand  Homme!  Au  nom  de  Thumanit^,  au 
nom  de  Votre  gloire:  ne  refusez  pas  de  nous  6couter,  et  pardonnez  si  la  v6rit6  n^cessite  quelques  expressions 
fortes;  il  n*en  est  point  qui  Vous  concerne  personnellement. —  Nous  6tions,  avant  notre  Revolution,  un  des 
peoples  les  plus  heureux,  les  plus  vraiment  libres  et  les  plus  estim6s.  Nous  en  prenons  k  t^moins  TEurope 
enti^e.  —  Depnis  la  Revolution  nous  sommes  un  des  penples  les  plus  malheureux,  les  plus  asservis,  et  nous 
nous  d6moralisons  de  plus  en  plus.  —  Nous  n'avons  jamais  donnö  de  justes  sujets  de  plaintes  k  la  Repu- 
blique fran^alse.  Au  contraire,  ses  ennemis  nous  accusent  d'avoir  m^rite  sa  reconnaissance.  Notre  grand 
crime  fut  d'Stre  riches  et  d*etre  plac^s  sous  le  fer  d'un  Directoire  rapace  et  oppressif,  de  ce  Directoire  que 
Bonaparte  a  culbute.  —  Oette  richesse,  cette  abondance  publique,  etrangäre  k  notre  sol,  n'etait  que  le  produit 
de  lois  sages,  de  gonvemements  probes  et  moderös  et  de  Texemple  unique  d'avoir  su  (malgr6  une  position 
bien  diffieile)  ecarter  pendant  pr^s  de  trois  siecles  le  fl^au  de  guerres  exterienres.  Quel  garant  plus  certain 
de  notre  neutralitei  — -  Conserver  cette  paix,  maintenir  Tharmonie  avec  nos  voisins,  etait  Tobjet  invariable 
de  notre  politiqne.  Mais  on  nous  chercha  quereile:  on  exag^ra,  supposa,  calomnia.  Nous  fümes  attaqu^s 
sans  d6claration  et  succombämes  sous  la  superiorite  de  forces  dans  une  guerre  frivole  en  motifs,  perfide  en 
moyens,  trompeuse  en  promesses.  L'artifice  y  contribua  plus  que  les  armes.  Nous  vimes  au  milieu  de  nous 
rni  minißtre  de  la  Republique  fran^aise,  on  plutdt  un  agent  des  Reubels,  abuser  de  son  caractere  inviolable, 
s'eriger  en  chef  conspirateur  et  accumuler,  organiser  tous  les  genres  d'insnltes,  de  discordes,  d'erreurs  et  de 


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592  24.  bis  28.  Januar  1801  Nr.  207 

confüsiODB.  —  Ce  bon  peupie  suisBe,  contiant  et  cr^dule,  ^tourdi  jusqn'^  ne  plus  s'entendre,  fnt  massacr^ 
pill^y  iDcendi^,  per8^cut6,  et  poorquoi  ?  Poar  aceepter  uoe  Constitution  nouvelle  qu'on  d^clara  peu  aprds  Stre 
mauvaise  et  impraticable.  —  Enfin,  apr^s  divers  essais  et  apr^s  avoir  parcouru  pendant  trois  ans  toutes  les 
calamit^s  r^volutionnaires :  noas  voilä  sans  Constitution  et  avec  un  gouvernement  provisoire,  mieux  composö 
que  ne  le  suppose  le  public,  mais  ne  nous  paraissant  jonir  essentiellement  que  da  pouvoir  et  de  la  considö- 
ration  qu'il  emprunte  de  la  force  fran^aise;  pour  preuve  le  fr^quent  usage  qu'il  fait  de  son  niilitaire,  et 
qnelle  affreuse  extr^it6,  pour  nn  gouvernement  pr^tendu  libre,  que  de  ne  pouvoir  dominer,  r6gir  que  par 
des  bayonnettes  ötraugöres!  Que  serait  notre  ind^pendance  promise,  si  la  vioience  en  formait  la  base?  —- 
Sans  donte  qne  ce  gouvernement  provisoire  contient  des  membres  trös-honorables,  que  personne  n'appröcie 
mieux  qne  nous.  Mais  le  peupie  y  voit  aussi,  et  plus  particuli^rement  dans  les  autorit6s  införieures  des 
mSmes  hommes  auxquels  dans  Torigine  il  attribua  principalement  ses  malheurs;  de  ces  hommes  6iu8  par  la 
contrainte,  Tastuce  ou  la  v6nalit6,  dans  ces  premiers  moments  d'effervescence  r^volutionnaire,  oü,  sans  ^gards 
pour  la  capacit^,  on  ne  consid^rait  comme  premier  m^rite  que  les  fureurs  jacobines.  —  Nous  n'appesantirons 
pas  les  d^tails  sur  ceux  qui  nous  ont  tant  calomni^s.  Nous  pr6f6rons  de  rendre  justice  en  masse;  noas 
aimons  k  reconnaitre  qnll  n'est  aucun  pays  r^voiutionn^  oü  les  indigönes  (malgr6  nombre  d'öcarts)  aient 
commis  moins  d'horreurs,  de  massacres,  de  pillages,  provoqu^  moins  d'^migrations  et  m§me  t6moign6  plus 
d^indulgence  pour  les  opinions  contraires.  Nous  sommes  fiers  de  publier  ce  reste  de  fid^lit^  envers  le  caract^re 
national.  Quoi  qu'il  arrive,  nous  invitons  tont  vrai  Suisse  k  ne  jamais  Toublier  et  k  tenir  compte  des  s^duc- 
tions  et  de  la  difficult^  des  circonstances.  —  Autant  qu'il  nous  est  connu  des  divers  projets  de  nouvelle  Cons- 
titution, il  nous  parait  qu'il  n'en  est  point  qui  r^ponde  directement  au  but,  et  qu'ils  sont  plntot  le  produit 
de  passions  et  int^r8ts  particuliers  que  de  vues  purement  patriotiques.  Tons  renferment  des  principes  de 
discorde,  de  ruine  et  de  ressentiments  inextinguibles,  dont  les  premiers  instituteurs  pourraient  facilement  devenir 
les  premiöres  victimes.  —  A  Tegard  du  projet  de  RipuhUque  une  et  indivisihley  il  n'est  point  de  pays  qui 
dans  un  aussi  petit  espace  renferme  autant  de  vari6t6s  et  d'oppositions  de  circonstances  locales,  (de)  langages, 
moyens  de  subsister,  lois,  usages,  moeurs,  rellgion ;  point  oü  Ton  tient  plus  fortement  aux  anciennes  habitudes. 
Vouloir  fondre  en  Impromptu  plus  de  vingt  petits  Etats  en  Un,  nous  paratt  (4  moins  de  trös-grandes  modifi- 
cations)  une  dangereuse  et  chim^rique  entreprise,  qui  sacrifierait  avec  certitude  une  partie  de  la  race  präsente 
k  Tespoir  vague  d*une  aro^lioration  future.  —  La  r6union  de  contr^es  s^par^es  ou  le  d^chirement  d'aatres, 
depuis  longtemps  unies,  auraient  des  snites  destructives,  des  inconvönients  majeurs,  que  nous  d^taillerons 
aussitöt  que  nous  en  serons  requis.  —  Entr'autres,  pourquoi  öcarteler  ce  canton  de  Beme  jadis  si  bien 
r^putö?  Pourquoi  le  d^pouiller  des  fruits  de  son  Economic  et  de  sa  sagesse,  de  propri6t6s  en  partie  con- 
tribu^es,  ou  achet6es,  ou  conqnises  sur  la  tyrannie  au  prix  de  son  sang?  Nos  repr^sentants  auraient-ils  la 
comp^tence  d'en  disposer  sans  restriction,  et  ceux  de  nos  jadis  bons  alli^s,  voudraient-ils  nous  d6poailler, 
r^colter  oü  ils  n'ont  point  sem6?  Leurs  publics  en  rougiraient,  les  notres  s'en  indigneraient.  —  Pourquoi 
öcraser  d'nn  seul  coup  ces  capitales,  ces  bourgeoisies  si  nombreuses,  ces  milliers  d'individus  ou  de  familles 
innocentes,  qui  ont  bien  m^ritö  de  la  patrie,  et  auxquelles  eile  fut  redevable  de  sa  prosp^rit6*)?  La  des- 
truction  des  cit^s  r6agirait  promptement  sur  les  campagnes.  —  Qu'on  r^forme  les  abus,  mais  non  par  de 
plus  grands.  Que  Tingratitude,  l'envie,  Toppression  ne  soient  pas  les  bases  de  notre  Constitution  future. 
Qu'on  röforme,  mais  avec  mesure  et  gradations;  qu'on  assnre  peu  k  peu  k  nos  descendants  tont  ce  qu'on  ne 
ponrrait  brusquement   donner  aux  contemporains   sans   briser   toutes   nos  relations.  —  Ces  bouleversements, 


*)  Von  W.  handschriftlicb  corrigirt.  Im  Druck  steht  das  hier  sinnlose  Wort  proprUU,  •—  Za  bemerken  ist  ein  be- 
zügUches  Schreiben  von  W.  an  den  Präsidenten  des  VoUziehungsraths,  dd.  27.  Jan.  1801,  das  diesen  Fehler  anzeigt  aber 
die  weiterhin  folgende  SteUe,  wo  sich  derselbe  wiederholt,  nicht  erwähnt  (Bd.  494,  p.  363). 


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Nr.  207  24.  bis  28.  Januar  1801  593 

cette  Constitution  forcöe  auraient  d'aillenrs  le  grand  d^savantage  d'etre  beanconp  plus  coüteux  et  de  ne  pouvoir 
86  sontenir  que  par  des  impdts  jasqn'ici  inconnus  et  d^jk  d^eröt^s,  et  par  Tappul  de  troupes  ötrangöres  que 
Dotre  pays,  pauvre  par  nature,  serait  anssi  hors  d'6tat  de  payer  que  les  impdts.  —  Au  reste^  un  sage  föd6- 
ralisme  n'exclut  point  de  nouvelles  mesures  pour  donner  plus  d'accord  et  de  force  k  Tensemble,  soit  pour 
les  relatioDs  ext^rleures,  soit  pour  le  militaire,  on  antres  objets  d'int6ret  commun.  —  Plus  nous  r6fl^chis8ons, 
et  plus  nous  sommes  intim^ment  persuadös  qu'il  n'est  qu'un  seul  moyen  de  salut  pour  nous:  moyen  simple, 
prompt,  faeile,  non  seulement  fond6  sur  des  sp^colations  toujours  incertaines,  et  dont  le  pass^  devrait  avolr 
d^goüt^;  mais  calcul6  mürement  sous  (sur?)  tous  nos  rapports,  sanctionn6  par  le  temps,  Texp^rience  et  il  y 
a  peu  par  Festime  de  TEurope  enti^re.  —  Ce  moyen  est  de  se  rapprocher  de  Fancien  ^tat  des  choses.  Que 
cbaque  canton  rentre  dans  ses  limites  et  ses  administrations  pass6es.  Instruit  par  les  malheurs,  qu'on  reetifie 
alors  les  abus ;  qu'on  perfectionne,  et  promptement,  mais  avec  sagesse,  mod^ration  et  justice.  —  Nous  esp6rons, 
Dous  osons  le  promettre,  que  dans  peu  Tordre,  la  süret^,  la  prosp^rit^,  Tabondance  et  toutes  les  brancbes 
de  f^licit^  publique  renaitront  parmi  nous.  Aussitdt  les  Fran9ais  redeviennent  nos  meilleurs  alli^s,  sous  le 
lien  sacr^  du  bienfait  et  de  la  reconnaissance.  Nous  la  consignerons  k  nos  descendants,  nous  Tobserverons 
saintement  nous-mömes.  —  BONAPARTE,  et  vous  hommes  6clair6s  qui  Tenvironnez:  vrais  libörateurs  de  la 
France  (k  Töpoque  la  plus  menagante),  devenez  aussi  les  ndtres.  Vos  pr6d6cesseurs  en  puissance  accumul6rent 
sur  nous  tous  les  genres  de  calamit6s ;  soyez  en  les  r6parateurs ....  Jeune  H^ros,  joignez  aux  lauriers  de  la 
victoire  ceux  de  la  hienfaisance ;  c'est  la  plus  saine  politique;  Tune  consolidera  Tautre. —  Salut  et  respect.^ 

4  Seiten  in  4^.  —  Der  Druck  des  Originals  zeigt  eine  veraltete  Orthographie ;  manche  Wörter  sind  durch 
große  Anfangsbuchstaben  hervorgehoben;  auch  die  Interpunction  entspricht  der  seither  üblich  gewordenen 
nicht  und  wurde  daher  theilweise  geändert.  —  Ein  Exemplar  liegt  in  der  Stadtbibliothek  Bern,  Miscell.  helv. 
H.  XXII.  49,  Nr.  49,  eines  in  den  Papieren  von  D.  R.  Bay;  überhaupt  scheint  die  Schrift  nicht  selten  zu 
sein.  Das  helvet.  Centralarchiv  hat  indess  nur  eine  Abschrift  (Bd.  495,  p.  177 — 84).  —  Eine  schön  gedruckte 
deutsche  Ausgabe  —  An  den  Ersten  Oonsul  etc.  —  in  8**  (13  S.)  —  hat  u.  a.  die  Zürcher  Stadtbibliothek. 

Es  ist  auffKllig  dass  M.  Begos  schon  am  24.  Januar  von  dieser  Flugschrift  spricht  (N.  2),  während 
deren  Verfasser  sie  erst  am  25.  den  Räthen  behändigen  ließ,  und  daher  anzunehmen  dass  sie  spätestens  am 
23.  in  der  Druckerei  fertig  geworden  sei.  Wie  Begos  zu  deren  Kenntnis  gekommen,  lässt  sich  nicht  sagen ; 
auch  ist  unbekannt,  ob  die  deutsche  Ausgabe  früher  oder  später  erschien. 

2)  24.( — 26.)  Januar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  (Extract,  §  6:)  „Surveillez  exactement,  je  vous 
le  r^pMe, . .  les  enrag^s  helv6tiens  des  deui  partis,  jacobins  patriotes  ou  jacobins  aristocrates,  esp^ces  6galement 
dangereuses.  Cette  derniöre  pour  nous  Test  davantage,  parce  quMls  ont  recouvr6  une  partie  de  cette  magie 
ancienne  dont  ils  savaient  s'entourer,  et  que  leur  amour-propre  rend  leurs  passions  plus  actives.  —  II  paratt 
que  les  Bernois  s'agitent  plus  que  jamais  et  qu'ils  ont  fond^  de  trös  grandes  esp^rances  sur  le  d6part  du 
cit.  Fitte.  C'est  k  Tappui  de  leurs  pr^tentions  que  le  cit.  Weiss,  cet  agitateur  de  sa  patrie,  dans  tous  les 
sens  dangereux,  et  vis-ä-vis  duquel  le  pouvoir  ex6cutif  helv6tique  a  us^  de  tant  d'indulgence,  a  envoy^  au 
premier  Consul  un  memoire,  qui  nous  parvient  en  ce  moment  avec  sa  lettre  au  pr^sident  de  notre  Conseil 
ex^cutif,  dont  vous  trouverez  une  copie  ci-jointe  . . .  Ce  memoire  imprim6,  et  qui  sera  sürement  r^pandu  avec 
profusion,  tend,  sans  aucune  mod6ration,  k  ressusciter  le  f6d6ralisme  helv6tique,  que  le  cit.  Weiss  fut  le 
premier  ä  dösapprouver  de  la  maniöre  la  plus  haute  et  meme  la  plus  inique  contre  Tancien  gouvemement 
de  Berne  lui-meme.  S'il  s'616ve  aujourd'hui  contre  le  plan  de  l'unitö  helv6tique  avec  une  sorte  de  m6nagement 
pour  quelques  membres  du  Gouvemement,  on  voit  bien  que  ce  m^nagement  n'est  que  pour  la  France,  dont 
il  croit  le  Conseil  ex6cutif  appuy6.  II  sape  d'ailleurs  dans  le  fondement  et  tous  nos  principes  de  regime 
sage  et  de  f61icit6  publique,  qu'il  ne  retrouve  que  dans  Taristocratie  bernoise  et  dans  Tancienne  Constitution 

AS.a.d.HelT.VI.  75 


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594  24.  bis  28.  Januar  1801  Nr.  207 

des  Etats  belv^tiques,  aaxquelles  il  ne  voadrait  apporter  d'autre  chaDgement  qa'un  pen  plos  de  rapprochement 
indMni  des  auciens  cantons  et  alli^s  pour  les  objets  de  paix  et  de  guerre.  —  II  est  de  la  plus  grande  im- 
portance  qae  nos  trois  ministres  fassent  connaitre  nos  eonemis  dans  toates  leurs  manoeuvres  et  dans  toas  les 
ressorts  qu'ils  fönt  mouvoir.  Quant  k  Touvrage  (de)  Weiss,  en  particulier,  personne  mienx  que  vous  ne 
poarra  dövelopper  ses  vnes  toajours  extravagantes  et  coapables.  Ce  qui  frappe  le  plas  dans  son  6crit  actnel 
est  qu'il  y  parle  au  nom  de  tons  les  bons  Suisses,  lui  qui  ne  jouit  d'aucune  consid^ration  parmi  enx,  iui  qui 
au  eontraire  est  parvenu  k  m^riter  Tanimadversion  presque  g^nörale.  II  est  bien  audacieux,  ce  philosopbe 
Sans  Philosophie,  ce  g^nöral  sans  armöe,  ce  cam^l^on  politique,  d'aventurer  au  nom  des  Helv^tiens  son  ^olste 
et  plate  Petition.  Au  reste  il  est  trop  connu  pour  qu'il  puisse  encore  esp^rer  de  faire  Illusion  k  personne, 
et  le  Premier  Consul  appröciera  k  leur  juste  valeur  ses  6cnvassi6res  particuliöres.  (PS.  Eigenhändig:)  Jap- 
prends  que  Tintention  du  Gouvernement   est  de  prendre  des  mesures   contre  ce  monsieur.^ 

BArchiT:  Par.  Gm.  Areh. 

3)  25.  Januar,  Bern.  Weiss  „von  Lucens",  —  „au  nom  de  vrais  amis  de  la  patrie**  —  an  die  Präsi- 
denten des  Vollziehnngsraths  und  des  gg,  Raths.  „Sans  vouloir  donner  plus  d*importance  k  la  d^marche 
suivante  que  peut-Stre  eile  n'en  m^rite,  nous  avons  Thonneur  de  vous  communiquer  un  memoire  adress^  an 
Premier  Consul  de  la  R6publiqne  fran^aise  (dont  ci-joint  neuf  exemplaires),  et  dont  la  r^ception  et  quelques 
accessoires  ont  ^t6  assur^s  par  plus  d'un  moyen.  Les  motifs  qui  ont  d^termin6  k  intervenir  ne  sont  pas  tous 
annonc6s  dans  Texorde ;  il  en  est  de  particuliers  et  pressants  qui  ne  peuvent  se  publier.  Nous  d6clarons  sor 
notre  honneur  que  ce  memoire  n'est  en  aucune  liaison  avec  aucun  projet  ni  envoi  ant6rieurs  au  20  du  courant 
dont  le  public  a  pari 6  en  tant  de  sens,  et  dont  les  joumaux  mSmes  ont  fait  mention.  —  Purs  dans  nos 
intentions  et  Francs  dans  notre  marche  (al.  nos  moyens),  nous  croyons  avoir  6t6  T^cho  des  voeux  de  la  majorit6 
de  la  nation  et  avoir  indiqu6  le  moyen  (al.  mode)  le  plus  convenable  pour  nous  arracher  k  notre  cruelle 
Position  et  prevenir*)  de  nouveaux  dangers.  *"')  An  reste  nous  n'aspirons  pas  (al.  point)  ii  rinfaillibilit^,  et 
nous  serons  tr^s  empress6s  k  rendre  justice  k  tont  meilleur  projet.  —  Cette  maniöre  de  communiquer  k  une 
autoritö  k  laquelle  on  est  ä  peu  pr^s  sür  de  d6plaire,  n'est  pas  daus  le  cours  ordinaire***);  mais  nous  la 
croyons  et  plus  loyale  et  plus  suisse.  Salut  et  respect.  —  PS.  Avec  une  (?)  16g6re  Variante  m@me  lettre  a 
6t6  adress6e  an  pr^sident  du  Conseil  l^gislatif  (al.  ex^cutif). 

BArchiT:  Par.  Gm.  Arch.  (Copie).  —  461,  Nr.  308.  —  40«,  p.  861.  —  Bepnbl.  IV.  1067-e8. 

4)  26.  Januar,  gg,  R.  (Nach  Beginn  der  Sitzung.)  Vorlage  einer  Zuschrift  von  Oberst  Weiss,  mit  einer 
an  den  ersten  Consul  gerichteten  Adresse.    Dieses  Schreiben  wird  an  den  Vollziehungsrath  gewiesen. 

Prot  p.  Iü2.  —  Republ.  IV.  1067-68. 

Das  Protokoll  lässt  nicht  erkennen  ob  diese  Schriften  verlesen  worden;  der  Republ.  berichtet  dies  blos 
von  der  ersten. 

5)  26.  Januar,  VR.  B.  Weiss  von  Lucens  sendet  neun  Exemplare  einer  im  Namen  „der  besten  Patrioten^ 
an  den  ersten  Consul  gerichteten  Adresse,  worin  er  die  Wiederherstellung  der  alten  Verfassungen  empfiehlt. 
In  dem  Begleitschreiben  betont  er  dass  für  richtigen  Empfang  dieses  Schriftstückes  gesorgt  sei.  Die  Adresse 
wird  dem  Polizeiminister  zugestellt  mit  folgender  Weisung:...  „Vous  remarquerez  le  manque  d'^gards  de 
cet  individu  pour  le  Gouvernement,  et  vous  ne  m^connaitrez  pas  le  but  perfide  d'une  teile  d^marche.  Le 
Conseil  ex6cutif  vous  Charge . .  d'examiner  ces  deux  pi^ces  et  de  lui  präsenter  k  Touverture  de  la  prochaine 
söance  votre  pr^vis,  tant  sur  les  mesures  auxquelles  elles  pourraient  donner  Heu,  que  sur  les  moyens  d'arreter 
la  publicit6  du  memoire  adressö  k  Bonaparte. ^  VEProt  p.  462,  463.  —  494,  p.  ae». 


*)  In  der  andern  AoBfertignng  geBtricben;  dafttr  eingeschoben:  ä. 
**)  Zusatz:  qoi  nons  menacent 
***)  al.  la  marohe  commone. 


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Nr.  208  26.  Januar  1801  596 

6)  27.  Janaar,  VR.  „Le  ministre  (des  Relations  ext^rieures)  fait  lectnre  d'un  memoire  qn'il  a  composö 
8ur  le  eit.  Weiss  de  Lncens,  et  par  lequel  il  appelle  toute  la  8^v6rit6  da  Gonvernement  sur  cet  intrigaant 
m^pris^  de  tous  les  partis  et  qui  ose  sonner  dans  ce  moment  penible  le  tocsin  de  la  r^volte.  Le  Conseil 
ex6catif  fait  connattre  au  eit.  B^gos  qu'il  a  entendn  cette  lecture  avec  int6r^f  VBProt.  p.  465. 

7)  28.  Januar,  VR.  1.  Der  Jnstizminister  beleuchtet  die  Zuschrift  von  B.  Weiss  von  Lucens  und  die 
Adresse  an  Bonaparte ...  „II  montre  que  cette  diatribe,  sortant  du  repaire  de  quelques  factieux,  est  Touvrage 
de  la  folie ;  que  Weiss  et  ses  adh^rents  se  disent  amis  de  la  patrie  et  qu'ils  la  livrent  ä  TEtranger ;  qu'ils 
parlent  de  bonheur  national  et  qu'ils  s'efforcent  d'exciter  de  nouveaux  troubles  et  la  guerre  civile;  qu'ils 
demandent  nne  Constitution  qui  ne  soit  pas  Tceuvre  d'un  parti,  mais  qui  favorise  un  parti  exclusif  aux  d^pens 
de  toute  la  nation,  un  parti  qui  est  plus  divis^  d'opinions  que  celui  qu'ils  d^noncent;  un  parti  enfin  qui  ne 
poorra  se  maintenir  et  sa  Constitution  que  par  la  force  des  bayonnettes  ^trang^res.  Le  Ministre  fait  voir 
qae  la  mise  en  jugement  du  eit.  Weiss  entrainerait  des  longueurs  et  des  frais  et  ne  procurerait  pas  un 
r^saltat  certain  sous  le  rapport  de  la  punition;  qu'au  contraire  il  donnerait  de  la  consistance  k  ce  parti. 
11  croit  donc  que  cette  diatribe  doit  etre  conspu^e  et  livr^e  au  m^pris'^ ...  2.  Nach  seinem  Antrag  wird  ihm 
aufgegeben,  als  Protokollauszug  folgende  Erklärung  in  die  öffentlichen  Blätter  zu  senden :  „Le  Conseil  ex6cutif^ 
lectnre  faite  d'nne  lettre  sign^e  Weiss  de  Lucens,  au  nom  des  vrais  amis  de  la  patrie,  dans  laquelle  ce 
citoyen  lui  communique  neuf  exemplaires  d'un  memoire  imprim6  adress^  au  Premier  Consul  de  la  R6publique 
fran^aise,  sign6  le  g6n^ral  Weiss,  au  nom  des  plus  vrais  amis  de  la  patrie,  y  aurait  vu  une  intention  criminelle, 
s'il  ne  s'6tait  convaincu  que  les  efforts  du  eit.  Weiss  ne  sont  qu'un  d^lire,  dont  le  but  perfide  a  cess6  d'etre 
dangereux  par  la  publicit6  qu'il  a  donn^e  lui-m@me  k  cette  production  aussi  extraordinaire  que  m^prisable. 
Le  C.  E.  n'ayant  pas  jug6  qu'il  y  ait  lieu  k  prendre  des  mesures  k  cet  6gard,   a  pass6  k  l'ordre  du  jour.'^ 

VBProt.  p.  528,  52«.  —  484»  P-  S75. 

Die  Adresse  publicirte  in  deutscher  Uebersetzung  sofort  (29.  Jan.  f.)  der  Freiheitsfreund  (Nr.  7 — 9), 
mit  kritischen  Bemerkungen  von  Alphons  Pfyffer  begleitet.  Im  10.  Stück  folgt  ein  Theil  des  bezüglichen 
Gutachtens  des  Justizministers  und  der  darüber  gefasste  Beschluss  des  VoUziehungsraths.  —  Im  Republ.  (IV. 
1068 — 70)  erschien  der  Abdruck  verspätet  (19.  Febr.).  Am  2.  Febr.  (p.  1007 — 8)  war  dagegen  ein  Auszug 
des  Gutachtens  des  Ministers  mitgetheilt  worden. 

8)  Zu  erwähnen  ist  noch  ein  vom  10.  Februar  datirtes,  ebenfalls  gedrucktes  Schreiben  von  Weiss,  an 
M.  Reinhard  gerichtet,  das  sich  gegen  die  Kundgebung  des  VoUziehungsraths  und  des  Justizministers  wendet 
und  beiläufig  auch  über  Reformen  äußert,  welche  mit  der  Rückkehr  zur  alten  Ordnung  verbunden  sein  sollten. 
(Zu  vgl.  Republ.  IV.  1086.) 

208. 

Bern.    1801,   26.  Januar. 

79  (Gg.  R.  Prot.)  p.  768.  —  80  (dgl.)  p.  88.  100—1.  102.  —  408  (Obs.  a.  D.)  Nr.  328.  -  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  217,  218. 
Bau.  d.  lois  ft  d.  V.  216,  217.  —  N.  schw.  Bepabl.  IIL  965.  IV.  1044—45.  1067. 

Strafmilderung  für  J.  Karli  von  Solothurn. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehungsraths  vom  20.  Christmonat  letzthin  und  nach 
Anhörung  der  Criminalgesetzgebungs-Commission; 

In  Erwägung  dass  die  Anhäufung  der  Strafen  in  einem  und  dem  nämlichen  Urtheile  den  allgemein 
angenommenen  Grundsätzen  der  Criminaljustis  zuwiderläuft; 


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596  28.  Januar  1801  Nr.  200 

In  Erwägung  dass  der  Zusammenfluss  äußerer  Umstände  den  Jacob  Karli  von  Solothurn  unschuldiger- 
weise verhindert  hat,  in  der  gesetzlichen  Zeitfrist  gegen  ein  solches  unförmliches  Strafurtheil  zu  appelliren ; 

In  Erwägung  endlich  seiner  langen  Gefangenschaft  und  des  betrübten  Zustandes  seiner  Familie, 

verordnet : 

Das  vom  Cantonsgericht  Solothurn  am  1.  Heumonat  1800  gegen  Jacob  Karli  von  Solothurn  ausgesprochene 
Strafurtheil  ist  auf  dem  noch  einzig  übrig  bleibenden  Wege  der  Begnadigung  dahin  abgeändert,  dass  ihm 
nach  ausgestandener  achtjähriger  Kettenstrafe  die  übrige  achtjährige  Einsperrungsstrafe  soll  nachgelassen  sein, 
und  dass  der  Drittheil  von  dem  Gewinn  seiner  Arbeit  zur  Unterstützung  seiner  hilflosen  Frau  und  Kinder 
soll  verwendet  werden. 

1)  1800,  20.  December,  VR.  Der  Justizminister  beleuchtet  ein  auffälliges  Strafurtheil  des  Cantonsgeriehts 
von  Solothurn  gegen  Jakob  Carli,  der  wegen  Gehülfenschaft  bei  einem  Diebstahl  mit  Einbruch  zu  8  Jahren 
Ketten  und  8  Jahren  weiterer  Haft  verurtheilt  worden;  da  die  vom  Minister  begehrte  Appellation  an  den 
Obergerichtshof  durch  den  Advocaten  versäumt  worden,  so  empfiehlt  er,  den  Fall  den  Gesetzgebern  vorzulegen 
und  Erlass  der  8  Jahre  Zusatzhaft  zu  beantragen.    Beschlossen ;  Botschaft  in  diesem  Sinne  ausgefertigt . . . 

VRProt.  p.  407-409.  —  179,  p.  075—677. 

2a)    23.  December,  gg.  R.    Die  Botschaft  geht  an  die  Criminal(ge8etz)0ommission. 

2  b)  1801,  21.  Januar,  ebd.  Die  Commission  erstattet  Bericht.  Dieser  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch 
gelegt,  am  24.  angenommen,  und  am  26.  der  Beschluss  ausgefertigt. 

209. 

Bern.    1801,  28.  Januar. 

79  (Og.  B.  Prot)  p.  768.  ~  80  (d«l.)  p.  104—6.  108.  —  408  (Ges.  a.  D.)  Nr.  324.  —  Tagbl.  d.  Qm.  a.  D.  V.  218,  219.  —  BalL  d.  loii»  ä  d.  V.  217,  218. 

N.  schw.  Republ.  lU.  965—07.  IV.  1072-73, 

Strafmilderung  für  Kath.  Michel  von  Zürich. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  VoUziehungsraths  vom  20.  Ohristmonat  letzthin,  wodurch 
derselbe  anträgt,  der  Katharina  Michel,  geborne  Wirz,  von  (Kilchberg-)ZUrich,  den  Rest  der  einjährigen  Zucht- 
hausstrafe nachzulassen,  zu  welcher  sie  durch  Urtheil  des  Cantonsgeriehts  von  Bern  vom  27.  Herbstmonat  1800 
verfällt  wurde,  und  nach  angehörtem  Bericht  seiner  Criminalgesetzgebungs-Commission; 

In  Erwägung  der  ganz  besondem  Umstände,  welche  den  von  der  Katharina  Michel  begangenen  Betrug 
und  Diebstahl  mildern; 

In  Erwägung  der  Zeugnisse  von  guter  Aufführung,  welche  die  Bittschrift  begleiten; 

In  Erwägung  endlich  des  Versprechens  der  Anverwandten  der  Katharina  Michel,  sie  aufzunehmen  und 
auf  ihre  Aufführung  zu  wachen, 

verordnet : 

1.  Der  Rest  der  Strafe  welche  gegen  Katharina  Michel,  geborne  Wirz,  von  Zürich,  ausgesprochen  wurde, 
ist  ihr  unter  der  Bedingung  nachgelassen,  dass  sie  bei  einem  ihrer  Anverwandten  gehOrig  versorgt  werde. 

2.  Katharina  Michel  ist  während  der  übrigen  Zeit,  welche  sie  noch  in  dem  Zuchthause  hätte  zubringen 
sollen,  unter  die  besondere  Aufsicht  der  Ortsbehörden  wo  sie  sich  aufhalten  wird  gesetzt. 


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Nr.  210  28.  Januar  1801  697 

1)  Die  Botschaft  war  die  Folge  eines  Vortrags  des  Jastizmi nisters;  (Prot.  p.  409 — 11;  Bd.  179, 
p.  681 — 83).   Dieselbe  gelangte  am  23.  December  an  den  gg.  Rath,  der  sie  an  die  Oriminal-Commission  wies. 

2)  26.  Januar,  gg.  R.  Das  Gutachten  der  Oommission  wird  dringlich  erklärt,  demgemäß  sofort  berathen 
und  angenommen.  —  Am  28.  bestätigt  und  ausgefertigt.  179,  p.  685—87. 

210. 
Bern.     1801,   28.  Januar. 

310  (VB.  Prot)  p.  409—506.  -  860  (Sich.  Pol.)  p.  (S.)  51-54.  55-59.  —  1020  (Allgem.)  p.  107—14.   -  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  lU.  90—94. 
BaU.  d.  arr.  et«.  lU.  82-85.  —  N.  schw.  Repnbl.  lY.  1182—33. 

Verordnung  betreffefid  Sicherheitswachen  in  Oemeinden. 

Der  Vollziehungsrath,  erwägend  dass  der  39.  Artikel  des  Gesetzes  vom  15.  Hornung  1799,  über 
die  MuDicipalitäten,  aus  Mangel  hialäaglicher  Auseinandersetzung  vielerlei  Auslegungen  gestattet, 
und  dass  sich  schon  mehrere  Fälle  ereignet  haben,  die  Erläuterung  bedurften; 

Erwägend  dass  in  einer  Republik  nicht  zw(ei)  Gattungen  von  Truppen,  [so]  wie  es  die  National- 
und  (die)  Bürgerwachen,  die  erstem  unter  den  Befehlen  der  vollziehenden  Gewalt  und  die  andern 
unter  jenen  der  Municipalitäten,  wären,  bestehen  können,  und  dass  eine  solche  Veranstaltung  sowohl 
jedem  constitutionellen  Grundsatz  entgegen  ist  als  auch  eine  Menge  Missbräuche  veranlassen  könn(t)e; 

Erwägend  endlich,  dass  es  dringend  ist,  eine  gleichmäßige  Weise  einzuführen,  nach  welcher  der 
Militärdienst  der  Bürger  in  den  Gemeinden  festgesetzt  werde; 

Nach  Anhörung  seiner  Minister  des  Kriegswesens  und  des  Innern  über  die  Vollziehung  des 
Artikels  oberwähnten  Gesetzes  und  die  nöthigen  Erläuterungen, 

beschliejSt: 

1.  Wenn  eine  Municipalität  die  Noth wendigkeit  erkannt  hat,  in  ihrer  Gemeinde  eine  Polizei-  oder 
Sicherheitswache  aufzustellen,  so  wird  sie  ein  mit  Gründen  begleitetes  Begehren  dem  Regierungs- 
Statthalter  oder  seinen  Unterbeamten  einsenden,  da  diese  allein  über  die  bewa£fnete  Macht  zu  ver- 
fügen haben ;  diese  dagegen  sind  gehalten,  die  Befehle  zu  ertheilen  dass  die  begehrte  Anzahl  Mann- 
schaft gestellt  werde. 

2.  Die  Municipalitäten  werden  den  Quartiercommandanten  oder  (den)  Trüllmeistern  die  besondern 
CoDsignes  geben,  welche  die  Sicherheit  ihrer  Gemeinden  erheischte.  Im  Falle  einer  Nachlä&igkeit 
im  Dienst  zeigen  sie  selbe  dem  Statthalter  an,  welcher  die  Fehlenden  militärisch  bestrafen  lassen  wird. 

3.  Jeder  Eigenthümer  oder  Einwohner  soll  entweder  persönlich  oder  durch  Ersetzung  auf  seine 
Kosten  zu  dem  Militärdienst  in  seiner  Gemeinde  beitragen. 

4.  Wenn  sich  in  einer  Gemeinde  gar  keine  oder  nicht  hinlänglich  *)  besoldete  Truppen  befinden, 
und  der  Militärdienst  unerläßlich  wäre,  so  wird  der  RStatthalter  die  Bürger  auffordern,  die  Wache 
zu  versehen. 


*)  Zweideutig;  gemeint  ist  eine  genügende  Anzahl  (frz.  Text:  pas  saffisaminent  de  tr.  s.). 


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598  28.  Januar  1801  Nr.  210 

5.  Den  Militärdienst  in  den  Gemeinden  zu  versehen  sind  gehalten :  zuerst  alle  in  der  Elite  und 
Reserve  eingeschriebene(n)  Bürger,  nachher  die  (übrigen)  Einwohner  und  Eigenthümer. 

6.  Die  Municipalitäten  werden  eine  Zählung  der  nicht  in  der  Elite  oder  Reserve  eingeschriebenen 
Einwohner  und  Eigenthümer  vornehmen,  davon  ein  Verzeichnis  verfassen,  welches  dem  Quartier- 
commandanten oder  (dem)  Exercirmeister  übergeben  und  an  die  Liste  der  auf  obige  Art  Ein- 
geschriebenen angehängt  werden  soll,  um  die  Zahl  der  Bürger  auszumachen  welche  in  den  respectiven 
Gemeinden  den  Dienst  zu  verrichten  befehligt  werden  sollen. 

7.  Wenn  der  RStatthalter  in  einer  Gemeinde  Militärdienst  begehrt  oder  auf  die  Einladung  der 
Municipalität[en]  eine  Sicherheitswache  aufzustellen  befiehlt,  (so)  commandiren  die  Exerzirmeister 
(dazu)  nach  der  Reihe  die  in  obbemeldtem  Hauptverzeichnis  begriffenen  Bürger.  So  oft  es  die 
Municipalitäten  begehren,  werden  sie  ihnen  den  Dienstausweis  vorlegen,  damit  sich  dieselben  Ober- 
zeugen können,  dass  nicht  ein  Bürger  mehr  als  der  andere  mitgenommen  werde.  Bei  Unregel- 
mäßigkeit in  der  Vertheilung  des  Dienstes  wird  der  Statthalter  auf  die  Anzeige  der  Municipalität[en] 
den  Exercirmeister  bestrafen  lassen. 

8.  Das  Commando  über  die  Wachen  und  (die)  in  Thätigkeit  gesetzten  Truppen  der  Gemeinden 
kann  nur  den  Offizieren  und  Unteroffizieren  der  Elite  und  Reserve  gegeben  werden,  da  die  erstem 
gesetzlicher  Weise  durch  die  vollziehende  Gewalt  und  die  letztern  zufolge  des  Gesetzes  vom  13.  Christ- 
monat 1798  ernannt  sind.  Diese  Ober-  und  Unteroffiziere  können  niemalen  anders  als  in  ihrem  Grad 
angestellt  werden,  und  wenn  ihre  Anzahl  zu(r)  Verrichtung  des  Dienstes  in  ihren  Gemeinden  nicht 
hinlänglich  wäre,  so  wird  der  RStatthalter  einzig  für  die  Zeit  dieses  Dienstes  die  nöthigen  ernennen. 

9.  Jeder  unter  den  Waffen  stehende  Bürger  hängt,  was  den  Dienst  anbelangt,  einzig  vom 
Militär  (!)  ab. 

10.  In  den  Gemeinden  wo  sich  kein  helvetischer  Platzcommandant  befindet  wird  der  Quartier- 
commandant die  auf  den  Ortsdienst  der  Gemeinden  Bezug  habenden  Verrichtungen  desselben  über- 
nehmen, oder  in  dessen  Ermanglung  der  oberste  Offizier  der  Elite  oder  Reserve,  und  bei  gleichem 
Grad  der  Dienstälteste. 

11.  Da  die  Exerzirmeister  mit  Dienstverrichtungen  zum  Dienst  der  Gemeinden  beauftragt  sind, 
so  sind  die  Municipalitäten  eingeladen,  ihnen  dieser  außerordentlichen  Arbeit  wegen  (eine)  verhältnis- 
mäßige Entschädigung  zu  bestimmen. 

12.  Die  Minister  des  Kriegswesens  und  des  Innern  sind,  ein  jeder  was  ihn  betrifft,  mit  der 
Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt,  welcher  gedruckt  und  in  das  Tagblatt  der 
Gesetze  eingerückt  werden  soll 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus. 

Dieser  Beschluss  beruht  auf  Verhandlangen  von  einigem  politischen  Interesse: 

1)  21.  Januar,  VR.  Der  Polizeiminister  berichtet  mündlich,  dass  der  Präsident  der  Municipalität  (Bern) 
gestern,  da  er  vernommen  dass  gewisse  Anarchisten  den  starken  Zulauf  in  der  Stadt  zu  einem  Angriff  auf  die 
Behörden  zu  benutzen  gedächten,  sich  an  Q.  Montchoisy  gewendet  habe  mit  dem  Gesuche,  den  Polizeianstalten 
die  größte  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  und  dass  dann  der  Kriegs-  und  der  Polizeiminister  sich  über  Vor- 
kehren verständigt  haben.    Die  Maßregeln  der  Minister  werden  gebilligt,  aber  der  bei  0.  Montchoisy  gethaue 


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Nr.  211  28.  Januar  1801  599 

Schritt  gerügt,  da  weder  der  MoDioipalität  noch  dem  Präsidenten  solche  Dinge  zustehen.  Der  Polizeiminister 
erhält  den  Auftrag,  dies  dem  PräcÜdenten  zu  verweisen,  mit  dem  Bemerken,  er  hätte  den  RStatthalter  be- 
nachrichtigen  sollen  . . .  VBProt.  p.  379,  880.  —  860,  p.  173-74. 

2)  26.  Januar,  VR.  1.  Ein  Mitglied  verzeigt  der  Behörde  die  Anstalten  der  Municipalität  Bern,  um 
eine  Btirgerwache  zu  errichten,  deren  Geist  einigen  Argwohn  erregt;  es  beantragt,  den  Rriegsminister  herbei- 
zurufen. Dies  wird  gebilligt  und  zugleich  beschlossen,  das  Bataillon  Debons,  das  sich  noch  in  GraubUnden 
befindet,  nach  Beni  zu  ziehen.  2.  Dem  Kriegsminister  wird  nun  folgender  Auftrag  ertheilt:  „1°  De  präsenter 
incessamment  un  rapport  sur  Torganisation  de  la  nouvelle  garde  bourgeoise  de  Berne  sous  le  rapport  des 
inconv^nients  et  des  cons6quences  qu'elle  peut  entrainer,  et  sous  celui  de  la  comp^tence  que  la  loi  donne  k 
cet  ^ard  aux  municipalitös.  2^  De  se  transporter  chez  le  g6n6ral  Montchoisy,  de  lui  faire  connattre  Tin- 
tention  du  Gouvernement  que  le  bataillon  Debons  revienne  en  Helv6tie  pour  le  Service  de  l'Int^rieur,  et  de 
lui  demander  quelle  d^marche  il  conviendrait  de  faire  pour  obtenir  son  retour.  3°  De  präsenter  son  pr6avis 
sur  la  convenance  qu'il  pourrait  y  avoir  ä  faire  venir  ä  Berne  partie  des  troupes  stationn^es  ä  Fribourg  et 
dans  le  canton"  (L6man  ?).  3.  Der  Polizeiminister,  der  ebenfalls  beigezogen  worden,  soll  unverweilt  Bericht 
erstatten  über  die  Lage  der  Gemeinde,  namentlich  die  Gründe  der  seit  etlichen  Tagen  bemerkten  Unruhe  und 
die  dagegen  zu  treffenden  Vorkehren ;  sodann  ein  Gutachten  einbringen  über  die  Polizeibefugnisse  der  Muni- 
cipalitäten.  4.  Er  zeigt  an  dass  die  gestern  Abend  wahrgenommene  Bewegung  von  dem  Gerücht  herrühre, 
dass  eine  anarchistische  Bande  die  Stadt  anzünden  wolle;  dasselbe  sei  veranlasst  worden  durch  die  Ent- 
deckung eines  Haufens  glühender  Kohlen  bei  einem  hölzernen  Hause  der  Hormannsgasse.         VRProt.  p.  460,  46i. 

211. 
Bern.    1801,   28.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  511—514.  —  669  (Kirchenw.)  p.  (519—20.)  521—2«.  525—28.  —  T»gbl.  d.  Bescbl.  elc.  UI.  94—96.  -  Ball.  d.  arr.  etc.  III.  86,  87. 

N.  8chw.  Kepubl.  IV.  1085. 

Bestimmung  der  dem  8taat  zustehenden  Orundzinsgelder  zur  Entschädigung  der  Geistlichkeit, 

Der  VoUziehungsratb,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften 
über  die  Nothwendigkeit,  die  ehrwürdige  Classe  der  Religionsdiener  indessen  (!),  bis  von  dem  gesetz- 
gebenden Rathe  die  zweckmäßigen  Mittel  zur  völligen  Befriedigung  ihrer  gerechten  Forderungen 
aufgefunden  sind,  soviel  möglich  dem  drückenden  Mangel  zu  entreißen; 

Erwägend  dass  durch  das  Gesetz  vom  6.  Weinmonat  1800  die  Entrichtung  der  Grundzinse  in 
Absicht  des  Quantums  dieser  Abgabe  zwar  anderes  als  das  Gesetz  vom  13.  Christmonat  1799  festsetzt, 
aber  von  deren  Verwendung,  insofern  sie  der  Staat  einzunehmen  hat,  keine  Moldung  thut; 

Erwägend  dass  durch  das  Gesetz  vom  15.  Herbstmonat  1800,  §  2,  das  Gesetz  vom  13.  Christ- 
monat 1799,  welches  (in)  §  12  den  Ertrag  der  Grundzinse  für  1798  und  1799  ausschließend  für  die 
Geistlichen  bestimmt,  in  Kraft  erhalten  wird; 

Erwägend  dass  die  dringenden  Bedürfnisse  der  Geistlichkeit  die  Fortdauer  jener  Bestimmung 
auch  in  Rücksicht  der  bereits  für  das  Jahr  1800  verfallenen  Grundzinsgelder  dringend  erheisch(en), 

beschließt: 

1.  Der  Ertrag  aller  Bodenzinse  für  das  Jahr  1800,  welcher  laut  Gesetz  vom  6.  Weinmonat  1800 
vom  Staate   beigetrieben  werden  sollen,  (ist)   sowie  die  Grundzinsgelder  der  Jahre  1798  und  1799 


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600  30.  Januar  1801  Nr.  212 

ausschließlich  zur  Entschädigung  der  Geistlichkeit  und  (zu)  gleichmäßiger  Vertheilung  unter  dieselbe 
bestimmt. 

2.  Die  Verwaltungskammern  und  alle  Finanzbehörden  werden  angewiesen,  dem  12.  §  des  Gesetzes 
vom  13.  Christmonat  1799  zufolge,  sämtliche  für  das  Jahr  1800  eingehende(n)  Grundzinsgelder  in 
eine  besondere  Gasse  zu  legen  und  den  Betrag  derselben  dem  Ministerium  der  Wissenschaften  an- 
zuzeigen, damit  eine  gleichmäßige  Vertheilung  in  der  ganzen  Republik  eingeleitet  werden  möge. 

3.  Aus  diesem  Grundzinsertrag  soll  durchaus  für  keinen  andern  Gebrauch,  was  Namen  er  auch 
haben  mag,  als  nur  allein  für  die  Geistlichkeit  geschöpft  werden. 

4.  Dem  Finanzminister  und  dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften,  jedem  insofern  es 
sein  Fach  betrifft,  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen,  welcher  dem  Tagblatt  der 
Beschlüsse  einverleibt  werden  soll. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.  Der  vom  Minister  vorgelegte  Entwurf  (frz.)  wurde  mehrfach 
verändert. 

212. 
Bern.    1801,   30.  Januar. 

310  (VB.  Prot.)  p.  559—561.  —  646  (Sich.  Pol.)  p.  (275—77.)  279.  281—82.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  eU-.  lU.  96,  97.  —  BuH.  d.  arr.  etc.  Uh  88. 

N.  Mhw.  Repabl.  IV.  1029. 

Unterdrückung  des  €  Helvetischen  ZmchauersT^. 

Der  Vollziehangsratb,  Dach  angeh(5rtem  Bericht  seines  Justizministers  über  das  Zeitungsblatt  betitelt 
Der  helvetische  Zuschauer^  und  besonders  Über  das  N®  13,  vom  29.  Jenner  1801 ; 

In  Erwägung  dass  die  Handhabung  der  öffentlichen  Ruhe  die  Erscheinung  von  Tagblättem  nicht  gestatten 
kann,  deren  Absicht  dahin  geht,  den  Parteigeist  zu  unterhalten,  die  gesetzliche  Ordnung  zu  stören  und  das 
Ansehen  der  Beamten  zu  zernichten, 

beschließt : 

1.  Das  unter  dem  Titel  Helvetischer  Zuschauer  in  Bern  herausgegebene  Tagblatt  ist  unterdrückt. 

2.  Der  Regierungsstatthalter  des  Cantons  Bern  wird  darauf  (I)  wachen,  dass  dieser  Beschluss  nicht  durch 
die  Erscheinung  eines  andern  Blattes  unter  verändertem  Titel,  in  dem  nämlichen  Geist  und  von  dem  nämlichen 
Verfasser  geschrieben,  vereitelt  werde. 

3.  Der  Minister  der  Justiz  und  Polizei  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt, 
der  in  den  öffentlichen  Blättern  kundgemacht  und  in  das  Tageblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Im  Prot,  geht  der  deutsche  Text  voraus. 

Dem  bezüglichen  Bericht  des  Ministers  ist  die  erwähnte  Nummer  des  Blattes  beigelegt;  dieselbe  gibt 
Nachrichten  über  die  Beseitigung  von  Freiheitsbäumen  in  der  Gemeinde  Bern,  Umtriebe  von  Leuten  die  wieder 
an  die  Spitze  zu  kommen  begehrten,  Aeußerungen  betreffend  den  Verkauf  von  Nationalgütern,  den  Brief  von 
Weiss  an  Bonaparte ;  alles  mit  Bemerkungen  begleitet,  die  man  nicht  als  unbefangene  bezeichnen,  aber  auch 
nicht  als  offenbar  feindliche  taxiren  kann;  (p.  276a — c). 


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Nr.  213  30.  Januar  1801  601 

213. 

Bern.    1801,  30.  Januar. 

310  (YB.  Prot.)  p.  581—588. 

Verhandlung  des  Vollziehungsraths  über  die  vom  ersten  Consta  verlangte  Truppensendung  nach 
Piemont. 

I.  Le  President  (RuttimaDn)  anDonce  avoir  coDvoqa^  extraordinairemeDt  ^)  le  OoDseil  ex6cntif  k  cause 
d'uD  coorrier  extraordinaire  qu'il  a  regu  da  ministre  de  1a  Guerre  de  la  R^publique  fran9a]8e.  II  fait  lectnre 
de  la  lettre  du  Ministre,  annon^ant  que  le  premier  Consnl  le  Charge  de  t^moigner  au  gouvernement  helv6tiqne 
son  d^sir  quMl  envoie  cinq  cents  hommes  de  troupes  belv^tiques  pour  d^fendre  le  grand  et  (le)  petit  St.  Bemard, 
reprendre  le  pays  jnsqnes  k  la  ville  d'Aoste  et  concourir  avec  les  troapes  qo'y  renvoie  le  g^n^ral  Jourdan 
k  r^duire  les  insurg^s;  il  pr^vient  le  C.  E.  qu*il  donne  avis  k  ce  g6n^ral  de  cette  disposition,  et  il  demande 
que  le  Gouvernement  le  mette  k  m@me  de  rendre  compte  au  premier  Consul  des  mesures  efficaces  qu'il  aura 
prises. 

n.  Le  C.  E.  appelle  le  ministre  de  la  Guerre  k  la  s^nce,  et  apr^  lui  avoir  demandö  son  pr^avis  sur 
les  moyens  de  satisfaire  k  cette  demande ;  considörant  que  cette  r^qaisition  elle-mSme  et  la  voie  extraordinaire 
pour  la  faire  parvenir  an  Gouvernement  d^note  un  besoin  urgent  de  la  troupe  demand^e;  oonsid^rant  d'un 
autre  cdt6  que  le  Goavernement  se  trouvera  par  cette  disposition  presqu'entiörement  d6nu6e  de  troupes,  et 
d^irant  rappeler  le  bataillon  Debons,  dont  la  pr^sence  n'est  plus  n6cessaire  dans  les  Grisons;  consid^rant  enfin 
que,  quoique  la  tranquillit6  soit  r6tablie  dans  le  canton  Löman,  cependant  Tesprit  qui  parait  encore  7  rögner 
ne  permet  pas  de  le  laisser  enti^rement  d^pourvu  de  troupes,  il  prend  la  döcision  qu'exprime  la  lettre  suivante. 

ni.   Au  ministre  de  la  Guerre.    (Nachricht  und  Motive...)    Le  C.  vous  charge: 

1^  De  donner  de  suite  les  ordres  pour  que  cinq  compagnies  du  bataillon  Muller  stationnö  dans  le  L6man 
se  rendent  sur  les  points  d^sign^s  par  le  ministre  de  la  Guerre  de  France,  et  de  faire  toutes  les  dispositions 
pour  que  les  subsistances  de  cette  troupe  soient  convenablement  assur^es. 

2^  De  röpondre  au  ministre  de  la  Guerre  de  la  R^pnblique  frauQaise  que  le  gouvernement  helv^tiqne, 
pour  donner  au  premier  Consul  une  preuve  de  son  empressement  k  seconder  ses  vues,  n'a  pas  hösit^  d'en- 
voyer  cinq  cents  hommes  k  Aoste,  mais  que  par  cette  mesure  THelv^tie  se  trouvant  presqu'entiörement 
d^ponrvue  de  troupes,  il  se  voit  oblig6  d'en  r6clamer  le  prompt  retour  et  surtout  que  le  bataillon  Debons, 
actuellement  dans  les  Grisons,  puisse  incessamment  rentrer  dans  rintörieur. 

3^  D'^crire  au  g6n6ral  Macdonald  pour  lui  faire  connaitre  le  besoin  extr§me  oü  se  trouve  le  gouvernement 
helv^tique  d'avoir  les  troupes  de  la  R6publique  k  sa  disposition,  et  Tinviter  k  ne  pas  s'opposer  au  prompt 
retour  du  bataillon  Debons,  dont  la  pr6sence  ne  parait  plus  devoir  lui  etre  n^cessaire. 

4^  Enfin  de  faire  connattre  au  g^n^ral  Montchoisy  la  disposition  ci-dessus,  en  Tinvitant  k  faire  remplacer 
ces  cinq  compagnies  du  bataillon  Muller  par  des  troapes  fran^aises. 

Le  C.  E.  vous  recommande  . .  la  plus  grande  promptitude  dans  Texöcution  et  Texp^dition  de  ces  diff^rents 
ordres. 

Einziges  Geschäft  dieser  Sitzung. 


•)  Nachmittags  drei  Ubr. 

AS.ft,d.HelT.VI.  76 


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602  30.  Januar  1801  Nr.  213 

Es  werden  hier  noch  die  bezOglichen  Acten  angeschlossen: 

1)  26.  Januar  (6  Pluv.  IX),  Paris.  Der  Kriegsminister  (Berthier)  an  die  helvetische  Regierung.  „Le 
Premier  Consul  me  charge,  Citoyens,  de  vous  faire  connaitre  qu*il  d^sire  que  vous  envoyez  (!)  cinq  cents 
hommes  de  troupes  helvötiques  pour  döfendre  le  grand  et  le  petit  St.  Bemard,  reprendre  le  pays  jusqu'ii  la 
ville  d'Aoste  et  concourir  avec  les  troupes  qu*y  envoie  le  g6n6ral  Jourdan,  k  röduire  les  insurg^s.  Je  vous 
pr6viens  que  je  donne  avis  k  ce  g6n6ral  de  cette  disposition.  Le  premier  Consul  compte  pour  son  ex^cutioD 
sur  votre  zöle.  Je  vous  prie  de  me  mettre  k  meme  de  lui  rendre  compte  des  mesures  efficaces  que  vous 
aurez  prises  pour  assurer  le  r^sultat  qu*il  attend.     Je  vous  salue."  —  (Original.)  771,  p.  i67. 

2)  28.  Januar,  VR.  Der  Kriegsminister  zeigt  an,  dass  er  mehrmals  umsonst  versucht  habe,  den  0. 
Montchoisy  zu  treffen,  und  der  Stabschef  die  Ansicht  äußere,  es  werde  schwer  halten,  das  Bataillon  Debons 
aus  der  Linie  zurückzuziehen;  da  übrigens  die  frz.  Oamison  in  Bern  um  400  Mann  verstärkt  werden  solle, 
80  werde  dadurch   die  Absicht  der  Regierung   einigermaßen   erreicht.  —  Ad  acta. 

YBProt  p.  405.-771,  p.  156—56. 

3)  10.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  Auftrag  zur  Berichterstattung  auf  morgen 
früh  über  den  Marsch  von  5  Comp,  helvet.  Infanterie  in  das  Aostathal,  die  dafür  ertheilten  Befehle,  die 
Nachrichten  über  den  Zug,  die  Natur  des  zu  stillenden  Aufruhrs  und  die  Möglichkeit,  diese  Mannschaft  wieder 
heimzubemfen.    (Infolge  einer  Motion.)  VBProt.  p.  iss,  iS9.  -  771.  p.  wl 

4  a)  11.  Februar,  VR.  Der  Kriegsminister  meldet,  er  habe  von  dem  Batailfonschef  Müller  seit  2.  d. 
keine  Nachricht  erhalten ;  da  der  Marsch  erst  am  3.  angetreten  worden,  so  könne  das  Ziel  frühestens  am  8. 
erreicht  worden  und  desshalb  noch  kein  Bericht  eingelangt  sein,  üeber  die  RUckberufung  lasse  sich  nichts 
bestimmen,  bevor  man  den  Standort  und  den  Dienst  der  Truppe  kenne.  —  Ad  acta. 

YBProt.  p.  295.  —  771,  p.  (183— «5.) 

4  b)  12.  Februar,  VR.  Der  Kriegsminister  legt  einen  Brief  von  Bataillonschef  Müller  vor,  der  vom 
großen  St.  Bernhard  datirt  ist  (8.  d.)  und  meldet  dass  er  durch  üble  Witterung  verhindert  worden  rascher 
vorzurücken,  aber  auf  den  folgenden  Tag  in  Aosta  einzutreffen  gedenke ;  er  rühmt  dabei  die  gute  Aufnahme 
welche  seine  Mannschaft  im  Kloster  gefunden.  Der  Minister  wird  beauftragt,  dem  Hospiz  dafür  die  Erkennt- 
lichkeit der  Regierung  zu  bezeugen.  VEProt.  p.  sao,  821.  -  771,  p.  167. 

5)  18.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Lorsque  le  ministre  de  la  R^publique 
fran9aise  demanda  des  troupes  helv^tiques  pour  contribuer  k  la  r^pression  des  mouvements  insurrectionnels 
qni  avaient  6clat6  dans  le  val  d'Aoste,  le  C.  E.  n'h^sita  pas  un  instant.  II  avait  k  choisir  entre  ses  propres 
besoins  et  ceux  de  son  alli^.  La  pr6f6rence  donn^e  k  ceux-ci  n'6tait  point  une  chose  nouvelle.  Mais  aujourd'hui 
que  les  troubles  sont  apais6s,  11  lui  est  permis  de  rovenir  k  la  consid^ration  de  ses  propres  convenances: 
Celles  qui  rappellent  sur  le  sol  helv^tique  les  500  hommes  d^tach^s  du  bataillon  Muller  sont  essentielles.  Le 
C.  E.  vous  Charge  . .  de  pr^venir  le  lieutenant  g6n6ral  Soult,  commandant  pour  la  Röpublique  fran^aise  en 
Pi^mont,  que  le  retour  de  ces  troupes  devient  n^cessaire  an  Gouvernement  pour  la  r^pression  des  passions 
politiques  de  toute  esp^ce  et  le  maintien  de  Tordre  public.  Vous  aviserez  k  toutes  les  mesures  propres  k 
assurer  et  accöl6rer  ce  retour.**  —  (Concept  von  Mousson.)  VBProt.  p.  411,  412.  —  ni,  ^  le». 

6)  4.  März,  VR.  1.  Der  Kriegsminister  berichtet,  O.  Soult  sei  durch  Lacombe  St.  Michel  ersetzt  und 
das  Gesuch  um  Entlassung  der  helvetischen  Truppen  in  Aosta  an  diesen  expedirt  worden,  und  dessen  Ge- 
währung wohl  auch  bald  zu  hoffen ;  er  macht  daher  Vorschläge  zur  Vertheilung  dieser  Mannschaft.  2.  Ant- 
wort: „Par  la  röpartition  des  demi-brigades  auxiliaires  dans  les  principales  villes  de  THelvötie  la  pr^nce 
de  troupes  de  la  R^publique  n'6tant  plus  n^cessaire  dans  le  canton  du  L6man,  le  Conseil  ex6cutif  vous  au- 
torise  k  retirer  de  suite  de  Lausanne  les  deux  compagnies  du  V^  bataillon  d'infanterie  16göre  qui  y  sont  et 


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«03 


i  envoyer  k  Lncerne   les  compagnies   du   2^  bataillon  d'infanterie   de  ligne,   lorsque  Celles   qni   se  trouvent 
actaellement  k  Aoste  Beront  de  retour.'*  VBProt.  p.  86,  87.  —  771,  p.  (iST-se.) 

7)  4.  März,  VR.  Der  Rriegsminister  meldet,  dasB  der  Unterhalt  der  Truppen  in  Aosta  thenrer  sei  als 
sonst,  indem  die  Ration  Fleisch  und  Brot  zusammen  17  Rappen  mehr  koste,  und  dass  der  Lieferant  Duc 
außerdem  12%  Zuschlag  verlange.  Es  werden  nur  8 — lO^lo  bewilligt,  jedoch  erlaubt,  für  die  5  Comp, 
besondere  Rechnung  zu  fuhren  resp.  auszustellen.  VBProt.  p.  48,  44.  —  772,  p.  (27i->78.)  875—76. 

8)  11.  März  (20  Vent.  IX),  Aosta.  Martinet,  RCommissär,  an  den  helvet.  Vollziehungsrath.  Erwähnung 
des  prompten  Erscheinens  helvetischer  Truppen  .. .  „Si  le  2«  bataillon  de  ligne  helv.,  aux  ordres  du  chef  de 
bataillon  Muller,  arriv^  dans  cette  commune  le  20  Pluviose  6chu,  n'eut  pas  k  combattre  les  insurg6s,  qui 
avaient  H^  dissip^s  peu  auparavant  par  une  colonne  de  troupes  pi^montaises,  il  n'est  pas  moins  vrai  qu'il  a 
concouru  par  son  apparition  k  ramener  une  parfaite  tranquillit6  dans  cette  vall6e  et  Ta  maintenue  par  sa 
pr^sence  et  l'activit^  de  son  Service,  pendant  qu'il  y  a  s^journö.  La  conduite  vraiment  di8tingu6e  que  cette 
troupe  a  tenue  ici,  la  discipline  militaire  exacte  qu'elle  y  a  observöe,  m^rite  des  öloges  et  fait  honneur  au 
brave  chef  qui  la  commande,  comme  eile  honore  le  g^n^reux  gouvemement  auquel  eile  a  le  bonheur  d'appar- 
tenir.^    Dankerstattung  fUr  die  geleisteten  Dienste  ...  77i,  p.  iso.  -  Bepnbi.  iv.  ii76. 

9)  16.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Le  0.  E.  a  re9U  du  cit.  Martinet,  membre 
du  conseil  du  gouvemement  et  commissaire  dans  Tarrondissement  d'Aoste,  la  lettre  dont  vous  recevez  ci- 
joint  copie,  dans  laquelle  il  donne  le  t^moignage  le  plus  avantageux  k  la  conduite  et  k  la  discipline  des 
cinq  Cents  hommes  du  bataillon  Muller  envoy^s  dans  cette  contr6e.  En  vous  faisant  part  de  cette  lettre, 
le  C.  E.  vous  invite . .  k  t6moigner  au  chef  et  aux  militaires  de  ce  bataillon  sa  satisfaction  pour  leur  bonne 
conduite,  ainsi  qu'^  faire  connaitre  dans  les  papiers  publics  la  lettre  qui  en  est  la  preuve.^ 

VBPrt)!  p.  288,  289.  -  771,  p.  191. 

214. 


Bern.    1801,  31.  Januar. 


79  (Og.  R.  Prot.)  p.  291—92.  299.  801.  804.  489.  502.  510—11.  583.  535.  646.  654.  778.  781.  —  80  (dgl.)  p.  8.  15.  21-97.  88.  90.  104.  114.  120. 

408  (Ges.  n.  D«cr.)  Nr.  326.  —  122  (Plak.)  Nr.  262.  —  273  (Feadalr.)  p.  148.  144  a.  —  703  (Feodalr.)  p.  119.  —  TagbL  d.  Gm.  a.  D.  V.  890-826. 

Bull.  d.  lois  A  d.  Y.  219—224.  -  N.  schw.  BepabL  U.  580.  584—85.  III.  754.  862.  866.  989—41.  981.  984.  985.  IV.  992.  994.  1070;  1072.  1079. 


Neues  Gesetz  über  den  Loska^f  von  Gh-undzinsen. 


Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Bericht  seiner 
staatswirthschaftlichen  Commission ; 

In  Erwägung  dass  nach  den  allgemeinen  Grund- 
sätzen der  helvetischen  Staatsverfassung  und  nach 
dem  buchstäblichen  Inhalt  des  13.  Artikels  der- 
selben keine  ewigen  und  unablöslichen  Lasten, 
Zinse  oder  Dienstbarkeiten  auf  dem  Grund  und 
Boden  des  helvetischen  Gebiets  haften  können ; 

In  Erwägung  aber,  dass  die  Anerkennung 
dieses  Grundsatzes,  namentlich  auch  in  Absicht 
auf  die  Grund-  und  Bodenzinse,  die  Bestimmung 


Le  Conseil  l^islatif,  sur  le  rapport  de  sa 
commission  des  finances; 

Gonsid^rant  que  conform^ment  aux  principes 
g^n^raux  de  la  Constitution  helvötique  et  en  vertu 
du  texte  littöral  de  Tarticle  13  de  cette  Consti- 
tution, le  territoire  helv6tique  ne  peut  6tre  grevö 
d'aucune  redevance,  cense  ou  servitude  perpötuelle 
et  irrachetable; 

Considörant  qu'en  adoptant  ce  principe,  il 
devient  n6cessaire,  principalement  h  Tögard  des 
censes,  de  döterminer  des  eonditions  justes  et 


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gerechter  und  billiger  Bedinge  nothwendig  macht, 
unter  welchen,  falls  die  Pflichtigen  mit  den  Be- 
rechtigten nicht  auf  andere  Weise  sich  zu  ver- 
gleichen für  gut  finden,  künftig  der  Loskauf  er- 
wähnter Gefälle  geschehen  soll, 

verordnet : 

1.  Alle  und  jede  ehemals  ewige  und  unablös- 
liche  Grund-  und  Bodenzinse  in  Geld^oder  Na- 
turalien sind  als  loskäuflich  erklärt. 

2.  Alle  diejenigen  Bürger  welche  gegen  den 
Staat  oder  gegen  Gemeinden,  Corporationen,  Stif- 
tungen oder  einzelne  Personen  dergleichen  Grund- 
und  Bodenzins-Schuldigkeiten  abzutragen  haben» 
mögen  sich  um  den  zwanzigfachen  Werth  des 
jährlichen  Betrags  derselben  davon  loskaufen. 

3.  Für  diejenigen  Grund-  und  Bodenzinse, 
welche  bisher  in  Frucht,  Wein  oder  andern  Na- 
turalien entrichtet  worden,  soll  dieser  zwanzig. 
facheWerth  nach  einem  zehnjährigen  Durchschnitte 
der  mittlem  Preise  erwähnter  Früchte  bestimmt 
werden.  —  Um  diesen  Durchschnitt  zu  finden» 
werden 

a)  von  den  Preisen  der  vierzehn  letzten,  dem 
Loskauf  unmittelbar  vorhergehenden  Jahre 
die  zwei  höchsten  und  die  zwei  niedrigsten 
durchgestrichen  und  sodann  der  Durch- 
schnittspreis der  zehn  übrigbleibenden  als 
Grundlage  des  Loskaufs  angenommen; 

b)  unter  den  erwähnten  vierzehn  Jahren  aber 
sollen  niemals  mitgezählt  werden  die  Jahre 
1792  bis  und  mit  1800,  als  in  welcher  Zeit 
wegen  Ausbruchs  des  Kriegs  und  anderer 
Umstände  die  Früchte,  Weine  und  andere 
Naturalerzeugnisse  in  ungewöhnlich  hohen 
Preisen  stunden. 

4.  Die  nach  obiget*  Grundlage  bestimmten  Los- 
kaufssummen können  von  nun  an  jedes  Jahr,  doch 
nur  auf  die  gewohnte  Verfallszeit  eines  Grund- 
oder Bodenzinses,  abbezahlt  werden,  und  ist  der 


öquitables,  moyennant  lesquelles  le  rachat  des 
redevances  susmentionn6es  pourra  se  faire  ä 
Tavenir  dans  le  cas  oti  les  redevables  ne  prä- 
färeraient  pas  de  s'entendre  avec  leurs  cröanciers 
d'une  maniöre  diff^rente, 

ordonne : 

1.  Toutes  les  censes,  seit  en  argent  ou  en 
denr^es,  qui  ci-devant  ^taient  irrachetables  et 
perp6tuelles,  sont  declaröes  rachetables. 

2.  Tout  citoyen  qui  doit  de  telles  censes,  soit 
ä  TEtat,  soit  ä  des  communes,  corporations,  fon- 
dations  ou  ä  des  particuliers,  pourra  se  racheter 
de  cette  redevance,  moyennant  vingt  fois  la  valeur 
de  son  produit  annuel. 

3.  Ce  prix  de  rachat  sera  döterminö  pour  les 
censes  qui  jusques  ä  präsent  ont  6t6  pay6es  en 
grains,  vin  ou  autres  denröes,  d'aprös  le  prix 
moyen  de  ces  denröes  pendant  Tespace  de  dix  ans. 
Pour  fixer  ce  prix  moyen,  on  procödera  de  la 
maniöre  suivante: 

a)  On  retranchera  des  prix  des  quatorze  der- 
niöres  annöes  qui  ont  pr6cöd6  imm6diate- 
ment  le  rachat,  les  deux  prix  les  plus  hauts, 
de  m^me  que  les  deux  prix  les  plus  bas. 
Le  prix  moyen  des  dix  annöes  restantes 
servira  de  base  ä  ce  rachat. 

b)  On  ne  devra  cependant  jamais  comprendre 
dans  le  nombre  des  quatorze  ann^  sus- 
mentionn6es  les  annöes  1792  jusqu'ä  1800 
inclusivement,  comme  6tant  une  öpoque  oü 
les  grains,  vins  et  autres  denröes  ötaient 
montös  ä  un  prix  excessif,  h  raison  de  Tex- 
plosion  de  la  guerre  et  autres  circonstances. 

4.  Les  sommes  de  rachat  döterminöes  d'aprös 
les  bases  susmentionnöes  pourront  dtre  acquittöes 
dorönavant  toutes  les  annöes,  nöanmoins  unique- 
ment  au  terme  de  Techöance  de  la  cense.   Le 


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Zinspflichtige  gehalten,  den  Eigenthümer  wenigstens 
sechs  Monate  vorher  durch  förmliche  Aufkündigung 
von  seinem  Vorhaben  zu  benachrichtigen. 

5.  Dem  Zinspflichtigen  ist  vergönnt,  seine  Zins- 
Schuldigkeit  einstweilen  auch  blos  zur  Hälfte  auf 
dem  in  den  Artikeln  2  bis  4  festgesetzten  Fuße 
loszukaufen. 

6.  Ehe  der  Loskauf  stattfinden  kann,  mQssen 
die  allenfalls  rückständigen  Grund-  und  Boden- 
zinse,  sowie  dieselben  rechtmäßig  zu  fordern  sind, 
zum  voraus  bezahlt  werden. 

7.  Da  wo  die  Bodenzinsleistungen  durch  Trager 
geschahen,  kann  nur  der  ganze  Betrag  der  Tragerei 
losgekauft  werden. 

8.  Wohl  aber  kann,  falls  mehrere  Einzinser 
zur  gleichen  Tragerei  vorhanden  sind,  der  Eigen- 
thümer auch  alsdann  verpflichtet  werden,  in  den 
Loskauf  einzuwilligen,  wenn  blos  einzelne  der- 
selben den  gesamten  Abtrag  (und  zwar  des  ganzen 
Grund-  oder  Bodenzinses)  auf  die  im  Artikel  2, 
3,  4  und  6  bestimmte  Weise  übernehmen  wollen, 
und  (es)  soll  in  diesem  Fall  der  Eigenthümer  ge- 
halten sein,  ihnen  seine  Rechte  gegen  die  übrigen 
Einzinser  abzutreten,  deren  jedem  es  sodann  immer 
freisteht,  sich  von  seiner  besondern  Einzins- 
schuldigkeit auf  dem  in  den  Artikeln  2,  3,  4  und  6 
genannten  Fuße  loszukaufen. 

9.  Dem  Grund-  oder  Bodenzinspflichtigen,  der 
sich  auf  mehrbeschriebene  Weise  von  seiner 
Zinsschuldigkeit  vollkommen  losgekauft  hat,  soll 
der  Titel,  auf  welchem  dieselbe  beruhte,  wenn 
solcher  abgesondert  vorhanden  ist,  entkräftet  hin- 
ausgegeben oder,  wofern  ein  solcher  Titel  in  so- 
genannten Urbarien  und  Zinsrödeln  vorhanden 
wäre,  derselbe  dort  durchgestrichen,  zugleich  aber 
dem  Zinspflichtigen  ein  Empfangs-  und  Ledigungs- 
schein  unentgeltlich  zugestellt  werden. 


redevable  est  tenu  d'avertir  formellement  le  pro- 
pri6taire  au  moins  six  mois  ä  Tavance. 

5.  U  est  accordö  au  redevable  de  se  racheter, 
en  attendant,  seulement  de  la  moitie  de  la  rede- 
vance,  et  cela  sur  le  pied  d^terminö  dans  les 
articles  2  ä  4. 

6.  Les  censes  arriöröes,  telles  qu'on  pourra 
lögalement  les  exiger,  devront  6tre  tout  premifere- 
ment  acquitt6es,  avant  que  le  rachat  puisse  avoir 
lieu. 

7.  La  oü  rintöröt  de  la  cense  6tait  pay6  par 
un  porteur  du  fief  (Trager),  on  ne  pourra  se 
racheter  que  du  montant  entier  de  la  cense 
(Tragerei). 

8.  Le  propriötaire  d'une  censiöre  indivise 
(Tragerei)  oti  il  se  trouve  plusieurs  co-censitaires, 
peut  nöanmoins  6tre  Obligo  d'en  accorder  le  rachat, 
lors  möme  qu'il  n'y  aurait  qu'une  partie  des  dö- 
biteurs  qui  voudraient  se  racheter,  sous  la  rä- 
serve  cependant  que  ces  derniers  devront  se 
charger  du  rachat  de  la  cense  entiäre,  de  la 
maniere  prescrite  par  les  articles  2,  3,  4  et  6. 
Dans  ce  cas,  le  propri^taire  est  tenu  de  leur 
c6der  ses  droits  sur  les  autres  co-censitaires, 
auxquels  et  ä  chacun  desquels  individuellement 
il  restera  libre  de  se  racheter  partiellement  de 
leur  quote-part,  de  la  maniöre  determinöe  par  les 
articles  2,  3,  4  et  6. 

9.  S'il  existe  un  titre  spöcial  qui  constitue  la 
cense,  il  devra  6tre  rendu  bifife  au  censitaire  qui 
se  sera  entiferement  rachetö  de  la  manifere  pres- 
crite. Si  un  tel  titre  ötait  inscrit  dans  des  grosses 
ou  livres  de  rente,  il  y  sera  ögalement  biifö,  et 
on  devra  dölivrer  gratis  au  redevable  un  regu  ou 
acte  d*acquittement. 


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10.  Diejenigen  Grund-  oder  Bodenzinse  welche, 
sei  es  nun  von  dem  Staat  oder  von  Gemeinden, 
Corporationen,  Stiftungen  oder  einzelnen  Personen, 
irgend  jemanden  als  Theile  seines  Einkommens 
angewiesen  sind,  sollen  nicht  gegen  den  Nutz- 
nießer, sondern  gegen  den  Eigenthümer  losgekauft 
werden.  —  In  Fällen  aber,  wo  dieser  Eigenthümer 
eine  Corporation,  Stiftung  oder  ein  Particular  ist, 
deren  Gefälle  bisher  nicht  unter  der  Aufsicht 
gesetzlich  aufgestellter  Behörden  verwaltet  worden, 
soll  die  Loskaufssumme  einstweilen  in  die  Hand 
der  Verwaltungskammer  jedes  Cantons  gelegt,  der 
Ertrag  einzig  seiner  obgedachten  Bestimmung  ge- 
mäß verwendet  nnd  dem  Eigenthümer  dafür  ge- 
naue Rechnung  gehalten  werden. 

11.  Derjenige  welcher  einen  so  starken  Grund- 
oder Bodenzins  schuldig  wäre,  dass  er  lieber  dem 
Eigenthümer  das  um  den  Zins  verhaftete  oder  ver- 
pfändete Gut  überlassen  als  solchen  fortentrichten 
will,  mag  es  thun ;  doch  sollen  damit  die  allenfalls 
rückständigen  Zinse  nicht  getilgt  sein. 

12.  Unentgeltlich  aufgehoben  sind  diejenigen 
Grund-  und  Bodenzinse,  die  erweislich  für  Con- 
cessionen  solcher  Vorrechte  aufgelegt  worden, 
welche  sich  vermöge  der  Verfassung  und  Gesetze 
abgeschafift  befinden.  —  Wenn  aber  ein  Grund- 
oder Bodenzins  samthaft  sowohl  auf  solchen  ab- 
geschafften ausschließlichen  Vorrechten  als  auch 
auf  Liegenschaften,  Gebäuden  oder  in  Kraft  be- 
stehende(n)  Rechte(n)  haftet  und  also  laut  obiger 
Bestimmung  nur  theilweise  aufgehoben  ist,  so  soll, 
wenn  die  Parteien  sich  nicht  in  Freundlichkeit 
vergleichen  können,  die  betreffende  Verwaltungs- 
kammer das  Verhältnis  zwischen  dem  bleibenden 
und  dem  abzuschaffenden  Theil  des  Grundzinses 
nach  Maßgabe  des  annähernden  reinen  Ertrages 
des  verlornen  Rechts  und  der  beibehaltenen  Be- 
sitzungen, unter  Vorbehalt  der  Weiterziehung  vor 
die  vollziehende  Gewalt,  bestimmen. 


10.  Les  censes  qui  ont  öt6  assignöes,  soit  par 
TEtat,  soit  par  des  communes,  corporations,  foD- 
dations  ou  par  des  particuliers  ä  des  personnes, 
comme  faisant  partie  de  leur  revenu,  ne  devroot 
pas  ötre  rachetöes  aupres  des  usufruitiers,  mais 
auprös  des  propri6taires.  Dans  les  cas  oü  ce 
propriötaire  serait,  ou  une  Corporation,  fondation 
ou  particulier,  dont  jusques  ä  präsent  les  revenus 
n'ötaient  pas  administrös  par  une  autorite  ligale- 
ment  stabile,  la  somme  du  rachat  devra  6tre  dö- 
pos^e  en  attendant  entre  les  mains  de  la  chambre 
administrative  du  canton  respectif ;  le  produit  en 
sera  employö  uniquement  ä  sa  destination  sus- 
mentionnäe,  et  il  en  devra  6tre  rendu  un  compte 
exact  au  propriätaire. 

11.  Celui  qui  devra  une  cense  si  forte  qu'il 
pröföre  d*abandonner  au  propri^taire  Timmeuble 
sur  lequel  eile  est  constituäe,  que  de  continuer 
ä  l'acquitter,  pourra  le  faire;  n^anmoins  il  oe 
sera  pas  libörö  par  lä  du  payement  des  censes 
arriör^es. 

12.  Sont  abolies  sans  indemnitös  les  censes 
qui,  le  fait  6tant  prouv6,  ont  öt6  ätablies  poar 
concessions  de  priviI6ges  abolis  par  la  Constitution 
et  les  lois.  Lorsqu'une  cense  a  iü  stabile  en 
möme  temps  sur  des  Privileges  exclusifs  abolis 
et  sur  des  biens-fonds,  bätiments  ou  droits  exis- 
tants,  et  que  par  la  dötermination  pröcödente  eile 
ne  se  trouverait  que  partiellement  abolie,  il  ap- 
partiendra  aux  chambres  administratives  compe- 
tentes,  dans  le  cas  oü  les  parties  ne  pourraient 
s'accorder  ä  l'amiable,  de  döterminer  la  proportion 
entre  la  partie  de  la  cense  qui  devra  dtre  abolie 
sans  rachat  et  celle  qui  pourra  6tre  racbetöe,  en 
prenant  pour  base  de  cette  proportion  le  produit 
net  approximatif  des  Privileges  abolis  et  des  pro- 
priötes  existantes.  On  pourra  n^anmoins  recourir 
de  la  d6cision  des  chambres  administratives  au 
Pouvoir  executif. 


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Id"*").  Alle  übrigen  Grund-  und  Bodenzins- 
Schuldigkeiten  hingegen  sollen,  so  lange  bis 
sie  auf  die  (in)  Artikel  2  bis  8  beschriebene  Weise 
losgekauft  sind,  alljährlich  zu  ihrer  Verfallzeit 
entrichtet  werden  wie  von  Alters  her.  Dem  Zins- 
pflichtigen ist  jedoch  gestattet,  seinen  Naturalzins 
in  Geld  zu  bezahlen,  wofern  er  nämlich  spätestens 
bis  zum  31.  März  eines  Jahrs  sich  erklärt,  dass 
er  nunmehr  seinen  Zins  künftig,  bis  zum  Loskauf 
desselben,  jährlich  um  denjenigen  Mittel- 
preis in  Geld  zu  entrichten  Willens  sei,  den 
die  Verwaltungskammer  jedes  Cantons  zufolge  des 
Artikels  3  zur  Grundlage  allfälliger  Loskäufe  jedes 
Jahr  festsetzen  wird.  —  In  Fällen  endlich,  wo 
von  den  Zinspflichtigen  in  eine  und'  ebendieselbe 
Tragerei  die  einten  ihre  Zinsantheile  bis  zum  Los- 
kaufe derselben  in  Geld,  die  andern  hingegen  in 
Natur  zu  entrichten  wünschten,  ist  den  erstem 
vergönnt,  die  gesamte  Verzinsung  der  bisherigen 
Tragerei  auf  sich  zu  nehmen  und  dem  Eigenthümer 
an  Geld  zu  entrichten,  in  der  Meinung,  dass  so- 
dann die  übrigen  schuldig  sein  sollen,  denselben 
ihre  bisherige  Zinsrate  so  lange  in  Natur  abzu- 
führen, wie  von  Alters  her,  bis  entweder  auch  sie 
sich  zu  der  Geldverziosung  der  erstem  erklären, 
oder  der  gesetzmäßige  Loskauf  erfolgen  würde.  — 
Indessen  soll  jeder  Trager  oder  Einzinser,  welcher 
die  Bezahlung  in  Geld  über  sich  nehmen  würde, 
seinen  übrigen  Mitzinsern  annehmliche  Bürgschaft 
zu  leisten  verpflichtet  sein. 

14.  Durch  vorstehendes  Gesetz  sind  alle  die- 
jenigen Artikel  des  Gesetzes  vom  10.  Wintermonat 
1798,  welche  den  Loskauf  der  Grund-  oderBoden- 
zinse  betreffen,  sowie  alle  seither  über  diesen 
Gegenstand  ergangenen  Gesetze,  Decrete  und 
Beschlüsse  gänzlich  zurückgenommen. 


13.  Toutes  les  autres  censes  devront  par  contre 
Stre  acquittöes  annuellement  ä  leur  ächöance 
comme  du  passö,  aussi  longtemps  qu'elles  n'auront 
pas  etö  rachet^es  de  la  maniere  prescrite  par  les 
articles  2  ä  8.  U  est  cependant  accordö  aux  rede- 
vables  de  payer  en  argent  la  ceose  quMls  devaient 
en  denr^es,  ä  quel  effet  ils  seront  tenus  de  d^clarer 
au  plus  tard  le  31  Mars  de  Tann^e  oü  ils  veulent 
user  du  bön^fice  accorde  par  le  präsent  article, 
qu'ä  Tavenir  et  jusqu'au  rachat  de  la  cense  ils 
veulent  la  payer  chaque  annöe  en  argent  au  prix 
moyen  que  la  chambre  administrative  du  canton 
respectif  fixera  annuellement  en  vertu  de  Tarticle  3 
comme  base  des  rachats  qui  pourraient  se  faire 
dans  le  cours  de  Tann^e.  Dans  les  cas  enfin  oü 
une  partie  des  co-censitaires  d'une  censiöre  in- 
divise  (Tragerei)  desirerait  d'acquitter  sa  quote- 
part  en  argent  jusqu'au  rachat  döfinitif,  tandis 
que  Tautre  pr6f6rerait  de  continuer  ä  payer  en 
denröes,  les  premiers  pourront  se  charger  du 
payement  entier  de  Tintöröt  de  la  cense  et  s'en 
acquitter  en  argent  envers  le  proprietaire ;  dans 
ce  cas,  les  derniers  seront  tenus  de  payer  leur 
quote-part  aux  premiers  en  nature  comme  du 
pass6,  aussi  longtemps  qu'ils  ne  se  r^uniront  pas 
aux  Premiers,  quant  au  payement  en  argent  ou 
que  le  rachat  l^gal  n'aura  pas  eu  Heu.  Tout  por- 
teur  de  fiefs  ou  co-censitaire,  qui  se  chargerait 
du  payement  en  argent,  de  la  maniäre  susmen- 
tionnäe,  est  tenu  de  donner  caution  süffisante  aux 
autres  co-censitaires. 

14.  Sont  entiörement  rapportes  par  la  präsente 
loi  tous  les  articles  de  celle  du  10  Novembre  1798, 
concernant  le  rachat  des  censes,  de  möme  que 
toutes  les  lois,  däcrets  et  arr^^s  qui  ont  6t6 
rendus  des  lors  sur  cet  objet. 


*)  Die  hienacb  geiperrt  gedruckten  Worte  stehen  in  der  OriginalaoBfertijrang,  fielen  aber  im  Plakatdraolc  aus 
nnd  wnrden  erst  am  9.  Mai  in  einem  Beschloss  des  VR.  nachgebracht,  der  dabei  den  ganzen  ersten  Satz  wiederholte; 
(Tagbl  d.  BeschL  eto.  HI.  184,  185;  VRProt.  p.  122,  123). 


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608 


31.  Januar  1801 


Nr.  214 


15.  Gegenwartiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffent- 
lich bekanntgemacht  und  an  den  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 


15.  La  präsente  loi  sera  imprimäe,  publik  et 
affichöe  aux  lieux  accoutum^s. 


Die  deutsche  Plakatausgabe  ist  in  mehrem  Stellen  fehlerhaft. 

Für  die  einleitenden  Verhandlungen  ist  Nr.  78  zu  vergleichen. 

1)  1800,  29.  September,  gg.  R.  Zweite  Verlesang  des  dritten  Gutachtens  der  Finanzcommission  (über 
Loskaufsbedingnisse).  Discnssion  über  Art.  1  und  2.  Beide  werden  angenommen,  der  erstere  mit  Verände- 
rungen, der  letztere  infolge  einer  besondern  Abstimmung  über  die  Frage,  ob  er  zurückzuweisen,  oder  eine 
bezügliche  Entscheidung  überhaupt  zu  treffen  sei;  für  Rückweisung  stimmten  15,  für  Abschluss  17  Mitglieder. 
(Namen  im  Prot.)  —  Nun  erfolgt  der  Besohl ass,  dass  der  Loskaufspreis  nach  dem  zwanzigfachen  jährlichen 
(Rein-)Ertrag  zu  berechnen  sei,  statt,  wie  vorgeschlagen  war,  nach  dem  fünfandzwanzigfachen.       273,  p.  44. 

2  a)  30.  September,  gg.  R.  Fortsetzung  der  Discussion,  über  §§  3 — 11;  vier  werden  angenommen,  die 
übrigen  an  die  Gommission  zurückgewiesen. 

2  b)    1.  October,  ebd.    Forts,  mit  §§  12—18;  drei  davon  werden  adoptirt,  die  übrigen  zurückgewiesen. 

2c)  2.  Oct.,  ebd.  Fortsetzung:  Rückweisung  v.  Art.  19  und  Streichung  von  A.  20.  —  Die  Gommission 
wird  jetzt  beauftragt,  auch  Abänderungen  der  übrigen  Gesetze  vorzuschlagen  und  die  bisher  behandelten 
Artikel  nach  Zehnten  und  Grundzinsen  zu  trennen  und  gesonderte  Entwürfe  abzufassen.     Bau.  hew.  xv.  383— 84. 

3  a)  27.  October,  gg.  R.  (geheim).  Die  Finanzcommission  legt  Mehrheits-  und  Minderheitsgutachten  über 
den  Loskauf  der  Grundzinse  vor.  Sie  werden  samt  den  zugehörigen  Gesetzesvorschlägen  für  drei  Tage  aof 
den  Tisch  gelegt  und  sollen  bis  zur  Annahme  eines  Entwurfes  nicht  öffentlich  bekannt  werden. 

273,  p.  67—75;  76—83.  84—90.  91—103.  107—12.  253—56.  257.  259—62. 

3  b)  31.  Oct.,  ebd.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  soll  in  der  nächsten  Sitzung  (3.  Nov.)  dieses  Geschäft 
allen  andern  vorgehen. 

4  a)  5.  November,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  der  beiden  Gutachten.  Infolge  der  Frage,  welches  derselben 
zuerst  in  Berathung  zu  nehmen  sei,  wird  entschieden,  es  sollen  vorgängig  die  Grundsätze  der  Mehrheit  artikel- 
weise erörtert  werden,  wobei  zugleich  die  Abweichungen  der  Minderheit  behandelt  werden  können.  —  Die 
Discussion  über  Art.  1  wird  abgebrochen  und  die  Fortsetzung  auf  morgen  vertagt. 

4b)   6.  Nov.,  ebd.    Fortsetzung;  Art.  1   wird  angenommen. 

4  c)  10.  Nov.,  ebd.  Forts.  Art.  2  wird  mit  der  Bestimmung  adoptirt,  dass  der  Loskaufspreis  das 
Zwanzigfache  des  jährlichen  Ertrags  sein  solle. 

5  a)  27.  November,  gg.  R.  Fortsetzung  (Art.  3  ff.).  Die  Berechnung  des  Loskaufspreises  nach  den 
zehn  vorgeschlagenen  Jahren  wird  genehmigt,  aber  die  „eigentliche  Bezahlungsart  dieser  Zinse  bis  zu  ihrem 
Loskauft  zu  neuer  Untersuchung  an  die  Gommission  zurückgewiesen. 

5  b)  29.  November,  gg.  R.  Fortsetzung  der  Discussion  über  die  Zahlungsweise  bis  zum  Loskanf.  Es 
wird  festgesetzt,  dass  die  Verzinsung  (des  Loskaufscapitals)  nicht  mehr  in  Naturalien,  sondern  in  Geld,  nach 
den  jährlich  von  den  Verwaltungskammern  bekanntzumachenden  Schätzungen,  geschehen  solle.  Die  Gommission 
wird  nun  beauftragt,  ihren  Vorschlag  zu  vervollständigen  und  so  bald  möglich  wieder  vorzulegen. 

27a,  p.  188-34. 


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Nr.  214  31.  Januar  1801  6Ö9 

6)  30.  Deoember,  g^.  R.  Die  CommiBsion  legt  einen  veränderten,  erheblich  abgekürzten  Entwarf  vor. 
Derselbe  wird  im  Detail  berathen,  in  Art.  1 — 11  mit  etlichen  Aendemngen  angenommen,  Art.  12  theils  zurück- 
gewiesen, theils  gestrichen,  das  Uebrige  aber  vertagt.  273,  p.  ii5— le.  187—88. 

7)  30.  December,  gg.  R.  Advocat  Brani  and  Cons.,  vom  Canton  Bellinzona,  bitten  um  baldige  Bestimmung 
des  Loskaufspreises  fUr  Qrundzinse.  Diese  Petition  wird  durch  die  gefassten  Beschlüsse  als  erledigt  betrachtet 
und  ins  Archiv  verwiesen. 

8  a)  1801,  3.  Januar,  gg.  R.  Forts.  (Art.  13  f.).  Der  ehemalige  18.  Art.  wird  zurückgenommen,  Art.  13 
mit  einer  Verbesserung  im  Ausdruck  angenommen,  sodann  die  zwei  letzten,  und  damit  die  Berathung  beendigt. 
Die  Commission  soll  indess  untersuchen,  ob  nicht  in  einem  Zusatzartikel  zu  bestimmen  wäre,  wie  es  zu  halten 
sei,  wenn  ein  Theil  der  Einzinser  dem  Loskauf  nicht  beistimmte. 

8  b)  3.  Jan.,  ebd.  Ein  Mitglied  stellt  einen  schriftlichen  Antrag  betreffend  Erläuterung  des  frühem  wie 
des  jetzigen  Beschlusses  über  die  Qrundzinse.    Auf  den  Kanzleitisch  gelegt.  273,  p.  i89— «2. 

9)  5.  Januar,  gg.  R.  Forts.  Die  Commission  legt  Art.  12  in  neuer  Fassung  vor.  Dieselbe  wird  zurück- 
gewiesen, doch  mit  Annahme  des  Grundsatzes,  dass  die  Bodenzinse  für  abgeschaffte  Vorrechte  von  selbst 
wegfallen  sollen. 

10)  T.Januar,  gg.  R.  Eröffnung  der  Sitzung  durch  folgende  Ansprache  des  Präsidenten  (Bay):  „Heute 
ist  der  7.  Jenner.  Erlauben  Sie,  Bürger  Gesetzgeber,  dass  ich  Sie  bei  diesem  Anlass  an  die  Hauptzwecke  des 
vorjährigen  7.  Jenners  und  7.  Augusts  erinnere;  sie  waren:  Gleichheit  und  Freiheit,  die  unwandelbaren  Grund- 
lagen unserer  politischen  Umschaffung,  gereiniget  von  den  Schlacken  des  demagogischen  Pöbelsinns  und  einer 
revolutionären  Willkür,  durch  eine  definitive  Organisation  zu  befestigen  und  das  Recht,  das  jedem  das  Seinige 
lässt  und  jedem  das  Seinige  gibt,  zu  heiligen.  Den  ersten  Zweck  haben  wir  größtentheils  erreicht;  den 
zweiten  kündigt  uns  der  nahe  Frieden  an;  zur  Vollendung  des  dritten  ruft  uns  unser  eigenes  Gefühl  von 
Gerechtigkeit  und  die  sehnliche  Erwartung  der  Nothleidenden  auf.  BB.  GG.  Ihr  habt  bereits  einen  ent- 
schiedenen Schritt  gethan:  ihr  habt  das  ungerechte  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  widerrufen;  aber  nun  fordert 
die  Ruhe  des  Landes  von  euch  einen  zweiten  Schritt :  dass  ihr  nämlich  an  die  Stelle  des  ungerechten  Gesetzes 
ein  gerechteres  setzet.  In  baldiger  Erwartung  eines  frischen  Gesetzes  über  die  Ablöslichkeit  der  Zehnten  von 
der  Finanzcommission  ertheile  ich  zn(r)  Beendigung  des  Gesetzes  über  den  Loskauf  der  Bodenzinse  dem 
B.  Füßli  das  Wort." 

Es  wurde  indess  ein  dringliches  Geschäft  (St.  Legier  etc.)  vorausgestellt. 

IIa)  7.  Januar,  gg.  R.  Die  bereinigte  Redaction  von  Art.  12  und  13  wird  genehmigt  und  hierauf  der 
ganze  Gesetzesvorschlag  gutgeheißen. 

IIb)   S.Jan.,  ebd.    Neue  Verlesung;  Bestätigung  und  Ausfertigung  an  den  VR. 

12  a)  12.  Januar,  VR.  Der  eingelangte  Gesetzes  verschlag  wird  zu  baldiger  Begutachtung  an  den  Finanz- 
minister gewiesen.  vRProt.  p.  288.  ~  tos,  p.  lu. 

12  b)  19.  Januar,  VR.  Der  Botschaftsentwurf  des  Finanzministers  wird,  nachdem  er  circulirt  hat,  ver- 
worfen und  ein  anderer  angenommen,  den  ein  Mitglied  vorgelegt  hat.  Dieser  folgt  hier:  „Bürger  Gesetz- 
geber !  Der  Vollziehungsrath  hat  Ihren  Gesetzesvorschlag  v.  8.  Jenner  ...  mit  der  ganzen  Aufmerksamkeit 
geprüft,  die  ein  so  wichtiger  weitumfassender  Gegenstand  erforderte;  er  stimmt  sowohl  Ihren  Erwägungs- 
grttnden  als  (den)  Verordnungen  vollkommen  bei  und  fühlt  mit  Ihnen  die  Gerechtigkeit  einer  billigen  Ent- 
schädigung der  Gmndzinsbesitzer,  deren  rechtmäßiges  Eigenthum  nach  den  Grundsätzen  der  Staatsverfassung 
gesichert  sein  soll  und  welches  durch  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1798  nur  allzu  sehr  beeinträchtigt  ward.    Die 

Aa».d.HelT.VI.  77 


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610  31.  Januar  1801  Nr.  215 

einzige  Bemerkung  die  Ihnen  der  VR.  über  den  ganzen  Gesetzes  Vorschlag  zu  machen  hätte,  fällt  auf  den 
12.  Artikel)  der  in  der  Anwendung  und  Ausführung  so  sehr  verwickelt  und  schwierig  ist,  dass  er  das  strenge 
Recht  und  Rigenthum  zu  verletzen  droht.  Es  werden  von  den  (da)  bestimmten  Ausnahmen  große  MissbrHnche 
gemacht,  welche  alle  zum  Nachtheil  des  Staats  oder  der  Particularen  (aus)fallen  werden;  jene  auf  welche 
diese  Ausnahmen  anwendbar  sind,  machen  weder  den  dürftigem  Theil  der  Nation  aus,  noch  haben  sie  ein 
besseres  Entschädigungsrecht  als  andere,  die  auch  Vortheile  aller  Art  verloren.  Zudem  bleibt  jedem  der  in 
Kraft  der  Constitution  oder  der  Gesetze  ein  Eigentum  oder  Vorrecht  verloren  (hat),  der  Weg  des  Entscliädigungs- 
begehrens  offen.  Der  VR.  glaubt  also,  Sie  . .  einladen  zu  müssen,  (den)  bemerkten  12.  Art.  wegzulassen  und 
anstatt  seiner  folgenden  hinzusetzen:  „Unentgeltlich  aufgehoben  entweder  im  Ganzen  oder  zum  Theil  sind 
diejenigen  Grund-  und  Bodenzinse,  die  auf  Land  haften  das  durch  Verschwemmungen  oder  andere  Zufälle 
gar  nicht  mehr  oder  zum  Theil  nicht  mehr  da  ist;  die  unentgeltliche  Abschaffung  soll  mit  dem  verlornen 
Land  im  Verhältnis  stehen,  und  den  Verwaltungskammern  die  Bestimmung  überlassen  sein.^  Belieben  Sic.aaf 
diese  Bemerkung  Rücksicht  zu  nehmen  und  dann  Ihren  Vorschlag)  zum  wirklichen  Gesetz  zu  erheben." 

VEProt  p.  827,  328.  —  180,  p.  189,  190.  —  700,  p.  (679.)  —  Republ.  IV.  106S. 

Die  Vorlage  des  Ministers  resp.  des  Abtheilungsvorstands  (Spengler)  wurde  in  einem  unerheblichen  Theile 
adoptirt,  das  Übrige  cassirt  und  von  Dolder  ersetzt  (Bd.  700,  p.  681 ;  682). 

13)  21.  Januar,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Die  Bemerkungen  über  Art.  12  werden  an  die 
Finanzcommission  zur  Prüfung  gewiesen. 

14a)  26.  Januar,  gg,  R.  Erstattung  des  Gutachtens  über  die  Botschaft  des  VR.  Es  wird  für  drei  Tage 
auf  den  Tisch  gelegt. 

14  b)  29.  Jan.,  ebd.  Der  Antrag,  den  Art.  12  zu  streichen,  wird  nicht  gebilligt,  sondern  dieser  beibehalten, 
um  Streitigkeiten  vorzubeugen,  und  hierauf  der  Gesetzesvorschlag  unverKndert  angenommen  und  zum  Gesetz 
erhoben. 

14  c)   31.  Jan.,  ebd.    Letzte  Verlesung  und  Fertigung. 

215. 

Bern.    1801,   31.  Januar. 

310  (VR.  Prot.)  p.  695,  59C.  -  660  (Sich.  Pol.)  p.  167.  109.  -  Tagbl.  d.  Befehl,  etc.  III.  97,  98.  -  Bull.  d.  arr.  etc.  III.  89. 

N.  8chw.  Repabl.  IV.  1085. 

Beschhiss  des  Vollzfehum/srafhs  betreffend  die  Oberpolizei  im  Regier un/f^sifze. 
Der  Vollziehungsratb,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Justizministers ; 

In   Erwägung  dass  an  dem  Orte  wo  die  Regierung  sich  befindet  die  oberste  Polizei  nur  durch 

sie  ausgeübt  werden  kann, 

beschließt: 

1.  Der  Kegierungsstatthalter  von  Bern  wird  in  jedem  Fall  wo  er  glaubt,  ein  Aufgebot  in  der 
Gemeinde  Bern,  als  dein  gegenwärtigen  Sitz  der  Regierung,  machen  oder  eine  Bewaffnung  veranstalten 
zu  müssen,  sich  an  die  Regierung  wenden  und  ihre  daherigen  Befehle  erwarten. 

2.  Der  Kriegsminister  und  der  Minister  der  Justiz  sind  mit  der  Vollziehung  des  gegenwäitigen 
Beschlusses  beauftragt,  welcher  in  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 


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Nr.  216  2.  Februar  1801  611 

Am  31.  gab  der  Minister  Bericht  über  die  Aufstellung  einer  BUrgerwacbe  in  Bern,  die  veranlasst  worden 
sei  durch  eine  Panik  in  der  Municipalität  infolge  von  Gerüchten,  dass  eine  jacobinische  Bande  die  Stadt 
Oberrumpeln  wolle,  fUr  welchen  Fall  die  Behörde  dem  helvetischen  Militär  nicht  habe  trauen  wollen;  er  be- 
zeichnete aber  das  Verfahren  derselben  als  unbefugt  und  beantragte,  diese  BUrgerwacbe  zu  unterdrücken. 
(Bd.  650,  p.  159—66.) 

216. 

Bern.    1801,  2.  Februar. 

80  (ög.  B.  Prot.)  p.  121—28.  129.  —  81  (dgl.)  p.  160-65.  174.  —  408  (Gm.  n.  Decr.)  Nr.  828.  —  410  (dgl.)  Nr.  422.  428.  424.  425.  —  412  (dgl.)  Nr.  525. 

Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  226—228.  (352—356.  521,  522.)  -  Ball.  d.  lois  &  d.  V.  225,  226.  (849-858.  517,  518.) 

N.  schw.  B«pabl.  IV.  1089-91.  V.  175. 

Bewilligung  zum  Verkauf  von  NcUionalgütern  im  Canton  Linth. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollzieh ungsraths  vom  6.  Weinmonat  1800  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  staatswirthschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zufolge  des  Decrets  vom  10.  April  1800  für  die  Zahlung  der  den  öffentlichen 
Beamten  der  Republik  zukommenden  rückständigen  Besoldungen  in  jedem  Canton  soviel  möglich 
eine  verhältnismäßige  Anzahl  Nationalgüter  veräußert  werden  soll, 

beschliejt: 

Im  Canton  Linth  können  folggade  Nationalgüter  den  Decreten  vom  10.  April,  13.  Mai,  7.  Wein- 
monat und  30.  Christmonat  (1800)  zufolge  versteigert  werden: 

(1.)   Im  District  Werdenberg: 

Der  rauhe  Forst,  8  Mannsmad  Strohried,  —  756  Frk.  36  Rp.  (30.  iv.) 

Wetty,  4752  Klafter  Wiesen,  —  727  Frk.  27  Rp.  (30.  iv.) 

Im  Forst,  432  Klafter  Wiesen  und  1008  Klafter  Reben, 

Zur  Fr(ü)msen,  800  Klafter  Wiesen  und  1600  Klafter  Reben, 

Herrenmad,  16  Mannsmad  Strohried,  —  i9i2  Frk.  72  Rp.  (3i.  vm.) 

Herrenstreui,  6  Mannsmad  Strohried,  --  772  Frk.  37  Rp.  (3i.  vm.) 

Galgenmad,  7  Mannsmad  Strohried,  —  599  Frk.  27  Rp.  (30.  iv.) 

Saxerried,  6  Mannsmad  Strohried,  —  512  Frk.  (30.  iv.) 

Sennwalder  Mäder,  8  Mannsmad  Strohried,  —  1221  Frk.  si  Rp.  (80.  iv.) 

Thüre  Büel  (?)  (Dürrenbühl?),  14';2  Juchart  Wald,  —  1920  Frk.  rsi.viii.) 

Unter-Aegerten,  1826  Klafter  Wiesen  und  700  Kl.  Acker,  --  3425  Frk.  45  Up.  (3o.  iv.) 

Ober-Aegerten,  833  Klafter  Wiesen,  —  1092  Frk.  36  Rp.  (30.  iv.) 

Das  Weibelgräbli,  2  Mannsmad  Strohried,  —  759  Frk.  27  Rp.  (30.  iv.) 

Grabser  Ried,  4  Mannsmad  Strohried,  —  9i6  Frk.  36  Rp.  (30.  iv.) 

Landschreiberei  (in  Buchs),  Haus,  Stall,  500  Klafter  Wiesen  und  30  Kl.  Garten,  — 

3064  Frk.  54  Rp.  (31.  VIII.) 

Weibelbüel  zu  Wartau,  1  Mannsmad  Strohried,  —  183  Frk.  27  Rp.  (30.  iv.) 


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612  2.  Februar  1801  Nr.  217 

Auf  der  Buchser-Wies,  Vs  Mannsmad  Strohried,  —  104  Frk.  72  Kp.  (so.  iv.) 
Buchser-Wies,  1  Mannsmad  Strohried  —  iso  Frk.  3ß  Rp.  (30.  iv.) 

(2.)  Im  Distrid  Rapperswyl: 
Die  Salzfactorei  zu  Bach,  ein  Haus  —  32io  Frk.  (so.  iv.) 

(3.)  Im  Dfstrict  Schännis: 
Die  Herrenwies,  (bei  Utznach)  —  1280  Frk.  (30.  IV.) 

Die  kleine  Herrenwies,  (ebd.)  —  loio  Frk.  (30.  iv.) 

(4.)  Im  District  Qlarus: 
Mühlh(ä)use(r)n,  ein  Gütli  in  Näfels  —  3230  Frk.  (so.  iv.) 

Das  Gutachten  wird  am  31.  Jan.  verlesen,  dringlich  erklärt  und  in  der  Berathung  angenommen.  — 
Bestätigang  etc.  am  2.  Febr. 

217. 
Bern.     1801,   2.  Februar. 

80  (Gg.  R.  Prot)  p.  120-21.  129.  -  8t  (dgl.)  p.  216—18.  220.  —  409  (Ges.  a.  D.)  Nr.  827.  -  410  (dgl.)  Nr.  48».  -  411  (dgl.)  Nr.  456. 
412  (dgl.)  Nr.  51».  -  Tagbl.  d.  Ge«.  u.  D.  V.  228.  22».  (872,  878.  425—26.  517-18.)  —  Ball.  d.  lois  k  d.  V.  227,  228.  (86»,  870.  420.  510-11.) 

N.  schw.  Repnbl.  IV.  1088.  V.  217. 

Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgüiern  im  Oanton  Wallis. 

Le  Conseil  lögislatif,  sur  le  message  du  Conseil  exöcutif  du  28  Aoüt  1800  et  oul  le  rapport  de 
sa  commission  des  finances; 

Considärant  qu*en  vertu  du  d^cret  du  10  Avril  1800  il  doit  6tre  vendu  autant  que  possible  dans 

chaque  canton  un  nombre  proportionne  de  biens  nationaux  destin^s  ä  racquittenient  des  indemnit^s 

arri6r6es  des  fonctionnaires  publics, 

decrUe : 

En  vertu  des  döcrets  du  10  Avril,  13  Mai,  7  Octobre  et  30  Decembre  (1800)  les  biens  nationaux 
suivauts  dans  le  canton  du  Valais  et  situ^s  dans  le  district  de  Monthey  pourront  6tre  vendus  ä 
Tenchöre  publique : 

(1.)   La  forme  de  Bouveret,  consistant  en 

a)  la  tour,  avec  une  grange  (etc.)  —  5606  Frk.  (2i.  viii.) 

b)  le  pro  du  Grand  clos,  —  12276  Frk.  (13.  v.) 

c)  le  pr6  sur  la  Lauche  et  un  chenevier,  —  622  Frk.  5  Btz.  (la.  v.) 

d)  le  verger  dit  le  clos  Galland,  —  1842  Frk.  (i3.  v.) 

e)  le  pr6  de  Clos  de  la  rive  (territoriale)  —  300  Frk.  (2i.  viii.) 

(2.)    Le  pressoir  aux  Esouettes  (Evoöttes?)  k  Bouveret,  avec  ses  cuves  —  162  Frk.  (2i.viii.) 


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Nr,  218  2.  Februar  1801  613 

(3.)  La  ferme  de  Ripaille,  consistant  en 

a)  une  montagne  haute  et  une  basse, 
h)  le  forier  dit  Parzes,  avec  son  bätiment, 
6^    »      »        >    Fieux,  avec  bätiment, 
d)   >       >        >    la  Luez,  avec  bätiment. 


22621  Frk.  (22.  VI.) 


Im  Stadium  der  Vorberathung  ersuchte  der  gg.  Rath  am  17.  Dec.  1800  den  VR.  um  Auskunft  über 
allföUige  Belastung  von  Nationalgütern  mit  Schulden  oder  anderweitigen  Ansprüchen,  wodurch  das  Geschäft 
sich  erheblich  verzögerte.  —  Das  Gutachten  der  Commission  wurde  dann  aber  —  am  31.  Januar  —  schon 
nach  der  (ersten)  Verlesung  berathen  und  angenommen.  —  Am  2.  Febr.  erfolgte  die  Bestätigung  und  Expedition. 


218. 

Bern.    1801,   2.  Februar. 

311  (VR.  Prot.)  p.  26,  27.  —  663  (Ltndw.  etc.)  p.  (217.  219.)  221.  223.  -  1020  (Allgem.)  p.  115.  117-18.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  98,  09. 

Boll.  d.  arr.  etc.  Ul.  90.  —  N.  schw.  Repabl.  IV.  1036. 

Verbot  der  Qlilcks-  oder  Hasardspiele. 

Der  Vollzieh ungsrath,  in  Betrachtung  dass  die  sogenannten  Glücks-  oder  Hasardspiele  von  den 
verderblichsten  Folgen  auf  (für!)  die  Moralität  und  die  häuslichen  Umstände  derjenigen  Bürger 
sind  welche  sich  diesen  Spielen  ergeben, 

beschließt  : 

1.  Von  der  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  an  sollen  in  keinem  öffentlichen  Hause  im 
Umfange  der  Republik  dergleichen  Spiele  geduldet  werden,  bei  Strafe  für  den  Wirth  dass  ihm  das 
ertheilte  Patent  entzogen  und  sein  Haus  beschlossen  werde. 

2.  Alle  im  Dienst  der  Republik  stehenden  Civil-  und  Militärpersonen  welche  überwiesen  werden, 
an  einem  Spiel  dieser  Art  in  einem  öffentlichen  Hause  theilgenommeo  zu  haben,  sollen  ohne  Weiteres 
ihrer  Stellen  entsetzt  werden. 

3.  Der  Kriegsminister  und  der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  sind,  soviel  es  jeden  von 
ihnen  betrifft,  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  welcher  in 
das  Tageblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Laut  Zeitblättern  war  in  Bern  das  Glücksspiel  wieder  stärker  gepflegt  worden ;  es  hatte  sich  auch  Jominif 
Abtheilungschef  im  Eriegsdepartement,  betheiligt  und,  um  eine  daher  rührende  Schuld  decken  zu  können, 
einen  Lieferanten  um  Geld  angesprochen  mit  dem  Verdeuten  dass  er  ihn  begünstigen  könnte;  darüber  war 
sofort  eine  Untersuchung  angeordnet  worden,  die  freilich  nichts  Gravirendes  zum  Vorschein  brachte.  Der 
Minister  beantragte  dann,  den  Offizieren  dergleichen  Spiele  zu  verbieten;  der  VR.  zog  aber  eine  allgemeine 
Verordnung  vor. 


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614  4.  und  7.  Februar  1801  Nr.  219,  220 

219. 

Bern.    1801,  4.  Februar. 

80  (Gg.  B.  Prot.)  p.  62,  68.  117.  180-81.  185.  —  400  (Ges.  u.  D.)  Nr.  880.  -  Tagbl.  d.  Gw.  u.  D.  V.  281.  —  BulL  d.  lois  £  d.  V.  229.  280. 

N.  8chw.  Bepnbl.  lY.  1020.  1088—84.  1096. 

Genehmigung  der  Aussteuer  für  einen  Capuciner  (Bianchi). 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehnngsratbs  vom  7.  Jenner  1801,  wodurch  derselbe 
dem  Gesetz  vom  4.  Mai  1799  zufolge  eine  mit  dem  Capuciner  Philipp  Maria  Bianchi  von  Lugano,  der  das 
Ordenskleid  ablegen  und  das  Kloster  verlassen  will,  getroffene  Uebereinkunft  zur  Sanction  vorlegt,  und  nach 
angehörtem  Bericht  seiner  Unterrichtscommission, 

verordnet : 

Die  Uebereinkunft  kraft  welcher  der  Capuciner  Philipp  Maria  Bianchi  von  Lugano  eine  Aussteuer  von 
achthundert  sechs  und  neunzig  Franken  erhalten  soll  ist  bestätigt. 

1)    12.  Januar,  gg.  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Unterrichtscommission  gewiesen. 

2  a)  29.  Januar,  gg.  R.  Die  Commission  erstattet  Bericht  in  empfehlendem  Sinne.  Für  drei  Tage  auf 
den  Ranzleitisch. 

2  b)  2.  Februar,  ebd.  Der  Antrag  der  Commission  wird  zum  zweiten  Mal  verlesen,  sodann  beratben 
und  angenommen.  —  Am  4.  folgte,  anläßlich  der  Protokoll bereinigung,  eine  neue  Berathung,  die  aber  Be- 
stätigung ergab. 

220. 
Bern.    1801,   7.  Februar. 

311  (VK.  Prot)  p.  ISO— 153.  -  3381  (Frankr.)  p.  249,  250.  -  Tagbl.  d.  B«6chl.  etc.  III.  99—101.  —  BnU.  d.  »rr.  ete.  lU.  91,  92. 

N.  schw.  Repabl.  V.  38,  89. 

Erlass  des  Vollziehiingsraths  gegen  Begünstigung  der  Desertion  in  der  französischen  Armee. 

Der  Vollzieh ungsrath,  unterrichtet  von  den  Desertionen  fränkischer  Soldaten  in  das  Innere  der 
Schweiz  und  besonders  von  denjenigen  welche  letzthin  auf  der  Straße  von  Bern  nach  Sitten  bei 
nioutirten  und  bewaffneten  Soldaten  stattgehabt  hat; 

Erwägend  dass  es  nothwendig  sei,  Maßnahmen  gegen  die  Begünstigungen  und  Hülfleistungen  zu 
ergreifen,  welche  die  Landeseinwohner  dergleichen  Individuen  verschaffen,  es  sei  dass  sie  dieselben 
aufnehmen  oder  ihnen  ihre  Effecten  abkaufen; 

Nach  Anhörung  seines  Justiz-  und  Polizeiministers, 

beschlieJJt: 

1.  Jeder  Bürger  welcher  überwiesen  sein  wird,  einen  fränkischen  Soldaten  zur  Desertion  gereizt 
oder  auf  jede  andere  Art  sein  Ausreißen  begünstigt  zu  haben,  soll  den  Gerichten  ausgeliefert  und 
von  denselben  je  nach  Beschaffenheit  der  Sache  gestraft  werden. 


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Nr.  221  7.  Februar  1801  615 

2.  Alle  diejenigen  welche  überwiesen  sein  werden,  von  einem  fränkischen  Soldaten  Kleiduugs- 
ätüciie  oder  Waifen  abgenommen  oder  gekauft  zu  haben,  sollen  ohne  Verzug  den  betreifenden 
Gerichten  angezeigt  und  von  diesen  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Brachmonat  (1800)  bestraft  werden*). 

3.  Den  öffentlichen  Beamten  ist  aufgetragen  genau  zu  wachen,  dass  jeder  fränkische  Deserteur 
angehalten  und  dem  nächstbefindlichen  fränkischen  Platzcommandant  ausgeliefert  werde. 

4.  Es  ist  jedem  Bürger  unter  der  im  obigen  2.  Artikel  angedrohten  Strafe  befohlen,  dem  Unter- 
statthalter seines.  Districts  in  Zeit  (von)  acht  Tagen  alle  diejenigen  Kleidungsstücke,  Waifen  etc.  aus- 
zuliefern, welche  er  etwa  von  den  letzthin  auf  der  Route  von  Bern  nach  Sitten  ihrer  Begleitung 
entwichenen  fränkischen  Soldaten  empfangen  oder  gekauft  haben  mag. 

5.  Der  Unterstatthalter  wird  diese  Effecten  dem  nächsten  fränkischen  Platzcommandantcu  über- 
geben und  sich  dafür  einen  Kmpfangschein  ausstellen  lassen. 

6.  Der  Minister  der  Justiz  und  Polizei  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt, 
welcher  gedruckt  und  überall  wo  es  nöthig  sein  wird  öffentlich  bekanntgemacht  werden  soll. 

Der  Minister  wurde  beauftragt,  diesen  Beschloss  dem  6.  Montcboisy  zur  Kenntnis  zu  bringen. 
Von  solchen  Desertionen  war   schon  öfter   die  Rede  gewesen,    und  sie  dauerten  fort,    wie  nachstehende 
Weisung  zeigt: 

7.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  „Vous  avez  fait  lecture  dans  votre 
andience  de  ce  jonr  d'une  lettre  par  laquelle  le  ministre  pl6nipotentiaire  de  la  R6publique  fran9ai8e  se  plaint 
de  ce  que  les  döserteurs  des  arm^es  de  sa  nation  sont  tol^r^s  en  Helv6tie,  et  deraande  qnil  soit  pris  des 
mesnres  poor  que  cela  ne  puisse  avoir  Heu.  Le  C.  E.  vous  invite  . .  k  vous  entendre  sur  Tobjet  de  cette 
lettre  avec  vos  coll^gues  les  ministres  de  la  Police  et  de  la  Guerre  et  de  lui  donner  dans  un  rapport  votre 
pr^avis  ä  ce  sujet.**  vaProt.  p.  96.  -  3381,  p.  251.  (353—255.  257—259.) 

Die  Beschwerde  von  Reinhard,  dd.  9  Germ.  IX  (30.  März),  findet  sich  in  Bd.  3773,  p.  153;  sie  weist 
namentlich  auf  die  Flnchtgelegenheiten  bin,  die  der  Genfersee  biete. 

221. 

Bern.    1801,   7.  Februar. 

311  (VBProi).  —  663  (Kirchenw.),  etc. 

Erledigung  von  Denkschrij'ten  des  Bischofs  von  Lausanne  ilher  das  Vet'hältnis  von  Staat  und 
Kirche. 

Es  werden  hier  die  vorhandenen  Acten  mitgetheilt,  aus  denen  sich  ergibt  dass  die  Erörterung  sich  in 
aller  Stille  vollzog;  es  gelangte  denn  auch  nichts  davon  in  die  OefTentlichkeit. 

1)  1800,  3.  October,  Freiburg.  Jean  Baptiste,  Bischof  von  Lausanne,  an  den  Vollziehungsrath.  Denk- 
schrift über  die  besondern  Rechte  der  katholischen  Kirche,  namentlich  die  geistliche  Gerichtsbarkeit,  die 
Erhaltung  der  Klöster  und  die  Sicherung  des  Eigentbnms  religiöser  Gemeinschaften  ...  B63,  p.  loa-iai. 

2  a)  3.  October,  Freiburg.  Johann  Baptist,  Bischof  von  Lausanne,  an  den  Vollziehungsrath.  „Parmi  les 
besoins    qui   pressent  bien  particuli^rement  mon  coeur,    et  depnis  longtemps,   il  en  est  d'irresistibles,   que  je 


♦)    Bd.  V.  Nr.  461,  §  3. 


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616  7.  Februar  1801  Nr.  221 

m'empresBe  eDfin  de  manifester  au  Conseil  ex^cutif  dans  le  memoire  ci-joint.  Les  demandes  consign^es  dans 
mes  r^clamations,  qai  sont  le  voßü  de  toat  mon  dioc^se,  m'^tant  imp^rieusement  command^es  par  le  devoir 
et  inspir^es  par  la  confiance,  j'esp^re  toat,  citoyen  President,  de  l'int^ret  que  vous  voudrez  blen  y  mettre 
en  les  prdsentant.  C'est  surtout  dans  ce  moment,  oü  il  s'agit  de  la  vente  du  couvent  des  RR.  PP.  Cordeliers 
de  Soleure,  riöre  mon  diocöse,  qu'il  est  urgent  de  vous  I'envoyer.  Les  suites  incalculables  de  ce  premier 
pas,  qui  ne  pr^sage  que  d^sastres  pour  la  religion  catholique,  et  les  r^clamations  pressantes  que  je  viens 
de  recevoir  de  Soleure  k  ce  sujet,  alarment  bien  vivement,  et  k  bien  juste  titre,  toute  ma  sollicitude.  Veuillez 
donc  . .  conjurer  de  ma  part  le  C.  E.  de  ne  pas  consentir  k  une  vente  qui  serait  contre  les  droits  les  plus 
sacr6s,  et  de  laquelle  on  ne  cesserait  de  tirer  les  cons^quences  les  plus  funestes  et  les  plus  fr^quentes.  11 
rendra  par  ce  refus  sa  memoire  ch^re  ä  la  justice,  k  la  religion  et  k  la  post^rit^.  Si  je  vous  fais  une  si 
vive  instance,  c'est  que  je  suis  persuad^  que  vous  etes  convaincu  comme  moi,  que  prendre  k  ccBur  les  int^rets 
et  les  droits  de  la  religion  et  les  maintenir,  c'est  le  puissant  et  Tunique  moyen  dinspirer  la  confiance  et 
Tamour,  et  par  cons^quent  de  consolider  le  gouvernement.  J'ai  l'honneur  d'etre  avec  la  plus  respectueuse 
consid^ration  et  la  plus  parfaite  confiance  —  votre  trös  humble  et  tr6s  ob^issant  serviteur  J.  B.  Evfique  de 
Lausanne."  —  (Text  von  anderer  Hand.)  883,  p.  h»,  iso. 

Es  ist  nirgends  vermerkt,  wann  dieses  Stück  zur  ersten  Behandlung  kam. 

2b)  Gleichzeitig  oder  früher  eingereicht:  „Observations  et  repr^sentation  de  l'öveque  de  Lausanne  an 
sujet  de  la  lettre  du  ministre  de  la  Justice  et  de  la  Police,  adress^e  au  prüfet  national  du  canton  de  Fribourg 
sous  la  date  du  22  Janvier  1799**,  (die  geistliche  Gerichtsbarkeit  anfechtend) (Ohne  Datum  und  Unter- 
schrift.) 883,  p.  79-94;  (4'). 

Diese  beiden  Schriftstücke  wurden,  nachdem  sie  im  VR.  circulirt  hatten,  am  7.  Jan.  1801  dem  Minister 
der  Künste  und  Wissenschaften  zur  Prüfung  etc.  überwiesen  (VRProt.  p.  148—49). 

3)  October?  J.  Anton,  Bischof  von  Sitten,  an  den  Vollziehungsrath.  „Citoyens  Lögislateurs  (!)!  Le 
ßme  EvSque  de  Lausanne  vient  de  vous  präsenter  une  Petition  aussi  interessante  k  toute  la  Suisse  catholique 
que  le  sujet  en  est  important.  Je  me  hdte,  citoyens  Lögislateurs,  k  me  r^unir  k  ce  digne  prölat  pour  le 
m@me  sujet,  ayant  toujours  6t6  de  concert  et  uni  avec  lui  en  tout  ce  qui  ent  rapport  k  la  religion  catholique. 
Je  prends  une  vive  part  k  toute  la  p6tition  qu*il  vous  a  pr6sent6e,  et  conjointement  avec  lui  je  vous  supplie 
de  recevoir  entre  vos  mains  la  d^position  de  mes  justes  röclamations  et  de  Celles  de  tout  le  clergö  et  de 
tout  le  peuple  valaisan  („Vallaisant^)  contre  la  loi  foudroyante  laquelle  en  18«  (!)  Septembre  1798  porta  la 
suppression  de  tous  les  couvents  et  communaut^s  religieuses,  loi  qui  d^s  le  moment  de  sa  publication  jeta 
Talarme  dans  ces  contr6es  et  fut  le  premier  (?)  foyer  des  soul^vements  dösastreux  qui  ont  perdu  la  moiti^ 
du  Valais.  D6s  que  le  peuple  fut  instruit  par  la  publication  de  cette  loi  du  coup  funeste  portö  aux  couvents 
et  maisons  religieuses ;  d^s  qu'il  vit  ensuite  demander  par  le  ministre  des  Arts  et  des  Sciences  des  renseigne- 
ments  scrupuleux  de  tous  les  biens,  revenus,  fondations,  casuels  des  cur^s,  des  vicaires,  des  chapelains  et 
b^n^ficiers  quelconques,  son  cri  fut  universel :  on  n'a  rien  (de)  moins  en  vue  que  de  nous  enlever  notre 
religion,  cri  qui  a  perp^tu^  sa  d^fiance  envers  ses  magistrats  et  maintenu  ses  alarmes  jusqu'ä  ce  moment. 
Citoyens  L6gislateurs,  magistrats  sages  et  6clair6s,  permettez  que  la  p6tition  qni  vous  est  adressöe  par  ce 
respectable  prölat  de  THelv^tie,  et  qui  vous  porte  la  voix  g^n^rale  de  tout  le  peuple  catholique  suisse,  vous 
porte  aussi  la  mienne  et  celle  de  tout  le  peuple  valaisan,  qui  jusqu'^  präsent  n'a  comprim^  sa  vive  doulear 
par  le  silence  que  parce  qu41  a  cru  devoir  c^der  pour  un  temps  aux  circonstances  imp^rieuses.  C'est  k 
vous,  ..  protecteurs  de  la  patrie,  garants  des  droits  du  peuple,  k  qui  ce  peuple,  en  vous  confiant  ses  int^rSts, 
vous  a  confie  toute  F^tendue  de  ses  intentions,  lesquelles  ne  furent  jamais  d'abolir  les  societ^s  religieuses; 
c'est  k  vous  k  le  consoler,  en  le  rassurant  dans  la  possession  de  la  religion  de  ses  p^res.    Dans  cette  ferme 


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Nr.  221  7.  Februar  1801  617 

esp^rance  qae  votre  6qait^  et  votre  sagesse  m'ont  fait  concevoir,  je  me  flatte  qne  ma  d6marche  faite  aupres 
de  V0U8  en  toute  conBance  ne  sera  pas  infrnctaeuse,  je  suis  avec  la  plos  haate  consId^ratioD  —  votre  tr^s 
hnmble  et  oböisaant  serviteor  J.  Antoine  Evgqne  de  Sion.**  688,  p.  iso»,  b. 

Text  von  fremder  Hand.  —  Zeit  des  Eingangs  nicht  bekannt. 

4)  1801,  3.  Febraar.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  an  den  Vollziehungsrath.  Erledigung 
des  Auftrags  v.  7.  Jan.  betreffend  die  Denkschriften  des  Bischofs  von  Freiburg  (!) ;  dorch  Unwohlsein  ver- 
zögert ....  Drei  Beschwerdeponkte  . . .  „Der  erste  Punkt,  die  Ausübung  der  kirchlichen  oder  geistlichen  Gewalt, 
zerfällt  in  mehrere  Unterabtheilungen,  die  ebenso  viele  Klagen  des  Bischofs . .  über  Eingriffe  von  Seiten  der 
helvetischen  höchsten  Gewalten  in  die  kirchliche  oder  geistliche  Gewalt  sind;  ich  will  sie  der  Reihe  nach 
ansetzen  und  über  jeden  mir  eine  kleine  Erläuterung  erlauben.  —  Die  erste  Klage  gründet  sich  auf  den 
6.  Art.  [des  1.  Theils]  der  helvetischen  Constitution;  er  (!)  heißt:  ,Die  Verhältnisse  einer  Secte  zu  einer 
fremden  Gewalt  müssen  (sollen?  dürfen?)  keinen  Einfluss  auf  die  Volksaufklärung  haben.^  Ich  muß  aber 
bekennen,  diese  erste  Klage  gegen  Eingriffe  in  die  geistliche  Gewalt  ist  nicht  glücklich  gewählt,  oder  hat 
nicht  die  helvetische  Regierung  sowohl  als  die  Gesetzgebung  durch  ihr  Benehmen  in  Hinsicht  auf  religiöse 
Gegenstände  bewiesen  dass  sie  diesen  Artikel  nicht  als  Grundsatz  in  seinem  strengen  Sinne  anerkenne?  Und 
warum  erhebt  sich  der  Bischof  von  Freiburg  gegen  den  Artikel  einer  Constitution,  deren  Mängel  man  schon 
damals,  als  er  sein  Memoire  schrieb,  deutlich  eingesehen,  sich  gegen  selbe  von  allen  Seiten  laut  und  unbe- 
fangen erhoben,  und  die  Gesetzgeber  einen  von  jenen  Schlacken  gereinigten  neuen  Verfassungsentwurf  bereits 
vollendet  hatte(n)?  .■—  Die  zweite  Klage  hat  das  Schreiben  des  Justizministers  vom  22.  Jan.  1799  zum 
Gegenstand,  vermittelst  dessen  er  die  Aufhebung  der  geistlichen  Gerichte  in  Ehesachen  befohlen  haben  soU. 
Allein  auch  diese  Klage  . .  ist  bei  näherer  Untersuchung  nicht  statthafter  als  die  erste.  Man  mag  das  an- 
geführte Schreiben  des  Justizministers  oder  die  Verrichtungen  des  geistlichen  Gerichts  in  Freiburg  mit  der 
Lehre  der  katholischen  Kirche  und  den  eigenen  Geständnissen  des  Bischofs  vergleichen,  so  muß  man  sich 
wundem,  wie  derselbe  in  dieser  Beziehung  über  einen  Eingriff  in  die  geistliche  Gewalt  habe  klagen  können. 
Der  Bischof  gesteht  selbst,  dass  auch  nach  der  katholischen  Lehre  die  Ehe  den  bürgerlichen  Gesetzen  müsse 
untergeordnet  sein,  und  führt  als  Beweis  die  Vernunft  und  mehrere  Aussprüche  der  Kirche  an;  er  gibt  zu, 
die  Regierung  allein  könne  von  den  Gesetzen  fie  sie  in  dieser  Hinsicht  gegeben,  dispensiren,  und  dass  alles 
was  hierin  die  geistliche  Gewalt  thäte,  als  nichtig  und  ungethan  müßte  angesehen  werden.  Und  doch,  nach 
all  diesen  Bekenntnissen  klagt  der  Bischof  gegen  eine  Maßnahme  die  den  bürgerlichen  Tribunalen  das  Recht 
sichert,  über  Ehesachen  Kenntnis  einzuholen  und  in  gehörigen  Fällen  über  selbe  zu  sprechen;  liegt  hierin 
nicht  ein  kleiner  Widerspruch?  —  Nirgends  verbietet  der  Justizminister  in  seinem  Briefe,  dass  die  Parteien 
sich  [nicht]  vor  ihrem  geistlichen  Richter  stellen  sollen,  um  nach  ihrer  Gewissensüberzeugung  der  Ehe  im 
Verhältnis  zur  Kirche  und  (zu)  der  Religion  die  nöthig  beglaubte  Vollständigkeit  zu  geben.  Nirgends  sagt 
der  Minister  dass  die  Ehe  als  Kirchengeheimnis  ebenso  wie  als  bürgerlicher  Contract  (vor)  ein  Civilgericht 
gebracht  werden  solle ;  vielmehr  trennt  er  überall  in  seinem  Schreiben  genau  den  Vertrag  von  dem  Sacrament. 
Nirgends  vermischt  er  das  innere  Forum  mit  dem  äußern,  sondern  er  zieht  zwischen  beiden  die  gehörige 
Grenzlinie.  Wie  kann  also  der  Bischof  behaupten,  durch  den  Inhalt  jenes  ministeriellen  Schreibens  seien  die 
geistlichen  Gerichte  aufgehoben;  wie  kann  er  sagen,  die  katholische  Kirche  sei  dadurch  in  ihrer  Wesenheit 
augegriffen  worden?  —  Um  diese  letztere  Assertion  in  ihrer  ganzen  Nichtigkeit  darzustellen,  darf  man  nur 
die  Fälle  durchgehen  in  welchen  die  geistlichen  Gerichte  in  Ehesachen  zu  sprechen  berechtigt  sind.  Sie 
untersuchen,  ob  aus  diesem  oder  jenem  Liebesbriefchen  irgend  ein  Eheversprechen  könne  ausgeheckt,  oder 
ob  diese  oder  jene  Personen  als  Zeugen  können  angehört  werden,  oder  man  zwingt  diese  oder  jene  Partei 
zur  Heirat,  ausgenommen  sie  wolle  lieber  durch  eine  gewisse  Entschädigung  sich  davon  loskaufen,  und  dies 

AS.  ».  d.  HelT.  VI.  78 


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018  7.  Februar  1801  Nr.  221 

wären  blos  geistliche,  das  ist  mit  der  Wesenheit  der  Religion  verbundene  Sentenzen?    Ferner  constatirt  das 
geistliche  Tribunal  den  Todfall  dieses   oder  jenes  Verehlichten,    damit  die   hinterlassene  Witwe  sich  wieder 
verhenraten  könne;  femer  spricht  es  nach  den  aufs  genaueste  eingezogenen  Berichten,    ob  dieser  oder  jener 
zur  Erfüllung   der  Ehe    durchaus   untüchtig   (impuissant),   oder  ob  diese  Ohnmacht   nur  relativ  seie,    ob  der 
Patient  könne  davon  curirt  werden  oder  nicht,  u.  s.  w.,  und  auch  diese  Untersuchungen  und  Sprüche  sollten 
blos  auf  dem   geistlichen  Gebiete   der  Kirche  statthaben  dürfen?    Ebenso  deutlich    ergibt  es  sich,    dass  die 
Sentenzen  des  geistlichen  Tribunals   in  Ehesachen  auch  sehr  wohl  bürgerlicher  Competenz  sein  können,   ans 
der  unläugbaren  Thatsache  dass  sie  mit  baarem  Gelde  bezahlt,  durch  einen  weltlichen  Notarius  ausgefertigt 
und  dabei  immer  erklärt  wird,    der  Spruch  gelte  nicht  für  das  Gewissen,  indem  die  Richter  blos  nach  dem 
was  angebracht  und  bewiesen  worden    (secundum  allegata  et  probata)  gesprochen  hätten.    Uebrigens  erhellt 
schon  aus  dem  Ausspruche  des  Bischofs:  aut  nubat  aut  dotet,  dass  der  Gegenstand  seiner  Sentenz  nur  den 
bürgerlichen  Contract  betrifft,    oder  wäre  das  Eheverlöbnis  ein  Theil  des  Sacraments,  also  etwas  Uebersinn- 
liches,  etwas  Heiliges,  wie  könnte  man  sich  von  dessen  Befolgung  durch  eine  Geldsumme  entledigen  ?   Allein 
genug,  und  vielleicht  schon  zu  viel,  um  sattsam  darzuthun  dass  das  Schreiben  des  Justizministers  die  geist- 
lichen Tribunale  betreffend  weder  diese  aufhebe  noch  der  Wesenheit  der  katholischen  Lehre  zu  nahe  trete.  — 
Unter   allen  Verfügungen    aber  welche   die   helvetische  Regierung   in  kirchlicher  Rücksicht   getroffen  scheint 
jene  die  das  placitum  regium  zum  Gegenstand  hat  den  Bischof  von  Freiburg  am  meisten  zu  schmerzen.    Ver- 
mittelst dieses  Gebotes  darf  er  weder  Befehle  noch  Ermahnungen  an  seine  (chri8t)Iiche  Heerde  ergehen  lassen, 
ohne  vorher  das  Gutheißen  darüber  bei  der  weltlichen  Behörde  einzuholen.    Allein  wie  kann  ein  so  gelehrter 
und   in  der  Kirchengeschichte   so  bewanderter  Mann  wie   der  Bischof  von  Freiburg   sieb   gegen   eine  solche 
Maßnahme  beklagen;  wie  darf  er  sie  als  in  das  Wesentliche  der  katholischen  Religion  eingreifend  und  die- 
selbe zerstörend  darstellen?   Zeigt  es  sich  nicht  deutlich  aus  den  Annalen  der  christlichen  Kirche,  dass  schon 
die  Constantine[nJ,  also  die  ersten  christlichen  Fürsten,  sich  dieses  Recht  vorbehielten?   Wohnten  die  Kaiser 
nicht  in  eigener  Person  oder  durch  ihre  Jndices  den  Concilien  bei  und  unterzeichneten  oder  visirten  die  Acten 
derselben  mit  eigener  Hand?    Diese  Thatsachen  sind  etwa  nicht  neu;  sie  datiren  schon  von  dem  Concilium 
von  Nicea  her,   einem  der  ersten    das    ist  gehalten  worden.    Auch  der  christlichste  König  genoss  in  seinem 
weiten  Reiche  das  jus  placiti,  und,  um  alles  in  wenigem  zu  sagen,  selbst  in  der  Schweiz  Ubte(n)  es  Lucem 
und  die  übrigen    zu  Oonstanz   gehörigen  Oantone   gegen   ihre*n  Bischof  zu  allen  Zeiten    und  ohne  Widerrede 
ans.    Erst  neulich  noch  —  ich  muß  das  Factum  anführen,  damit  der  Wahrheit  geschehe  was  ihr  gebührt  — 
sandte   mir  der  Bischof  von  Oonstanz   das  Manuscript   seines   auf  die   künftige  Fastenzeit   zu  publicirenden 
Hirtenbriefes  zur  Einsicht,  uro  von  mir  zu  vernehmen,  ob  vielleicht  etwas  dem  Staate  Nachtheiliges  oder  der 
Regierung  Missbeliebiges  darin  enthalten  wäre,    und  der  Bischof  von  Freiburg  kann  sich  über  eine  ähnliche 
Verfügung   beschweren,    er  kann  von  Eingriffen  in  das  Wesentliche   der  Religion  sprechen  da  wo  der  Staat 
nichts  anderes  thut  als  zur  Erhaltung  der  innern  Ruhe  und  Ordnung  eines  seiner  heiligsten  Rechte  aus  üb(t^ 
Nein,  es  ist  nicht  der  Bischof  von  Freiburg,  der  da  spricht;  man  hat  ganz  zuverläßig  bei  dieser  Gelegenheit 
von  seiner  Herzensgute  Missbrauch  gemacht.  —  Dieses  ist  die  letzte  Klage  die  der  Bischof  in  seiner  Denk- 
schrift an  Sie,  Bürger  VoUziehungsräthe,  gegen  Eingriffe  in  die  katholische  Religion  anführt.    Ich  habe  Ihnen 
sie  alle  mit  Schonung   und  Unparteilichkeit  dargestellt,    und  Sie  werden  mit  mir  einsehen,   wie  ungegrttndet 
dieselben  sind;    aber  die  zwei   übrigen  Hauptpunkte   seines  Memorials  sind   es  nicht  minder.     Wenig8t(eos), 
muß  ich  sagen,    hat   sich  der  Bischof,    als  er  sich  an  Sie  wandte,   um  darüber  Recht   zu  erhalten,   nicht  an 
die  eigentliche  (!)  Behörde  gewandt ;  ich  werde  sonach  dieselben  nur  mit  einem  Wort  berühren.    Der  Bischof 
von  Freiburg  hätte   das  was  er  so  umständlich   gegen    die  getroffenen  Verfügungen  in  Hinsicht  auf  Klöster 
und  Kirchenguter   anbringt   nicht  bei  Ihnen,  . .  sondern  bei  der  Gesetzgebung   geltend    machen   sollen ;    denn 
was  in  dieser  gedoppelten  Beziehung  in  Helvetien  geschehen  ist,  ist  nicht  durch  Directorialbeschlüsse,  sondern 


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Nr.  222  9.  Februar  1801  619 

durch  gesetzliche  Acte  geschehen.  Ihnen  . .  kömmt  allein  die  Execotion  zu ;  Sie  könnten  selbst,  wenn  Sie 
auch  wollten,  weder  den  Klöstern  ihre  vorige  Existenz  noch  den  KirchengOtern  ihre  ehemalige  Bestimmung 
zurückgeben.  Es  bleibt  mir  also  nichts  mehr  übrig  als  Ihnen  . .  meine  Meinung  zu  eröffnen  über  das  was 
ich  glaube  dass  dem  Bischof  von  Freiburg  auf  sein  Memoire  soll  geantwortet  werden.  Ich  bin  fest  überzeugt, 
man  würde  dem  Bischofen  (!)  Unrecht  thun,  wenn  man  aus  dem  Gehalte  seiner  Denkschrift  auf  seinen  Ver- 
stand und  sein  Herz  streng  schließen  wollte;  denn  gewiss  kann  der  Bischof  auch  hier  als  Beweis  gelten, 
dass  selbst  edle  Menschen,  die  aber  mit  ihren  guten  Eigenschaften  Schwäche  des  Charakters  verbinden, 
selten  das  thun  oder  sagen,  was  sie  eigentlich  thun  oder  sagen  möchten ;  sie  werden  meistens  durch  Eindrücke 
von  außen  beherrscht,  (be)8timmen  sich  selbst  nur  selten,  sondern  werden  fast  immer  von  andern  gestimmt, 
loh  glaube  also,  der  Bischof  von  Freiburg  müsse  auch  bei  dieser  Gelegenheit  mit  all*  jener  Nachsicht  und 
Achtung  behandelt  werden,  die  seine  Würde  und  seine  persönlichen  Eigenschaften  erheischen.  Mein  Vorschlag 
gellt  dahin,  Sie  möchten  mich  begwältigen,  demselben  in  Ihrem  Namen  die  Versicherung  zu  ertheilen,  die 
helvetische  Regierung  werde  es  sich  zu  allen  Zeiten  angelegen  sein  lassen,  die  katholische  Religion  in  ihrer 
Wesenheit  und  die  Kirche  bei  ihren  wohlgegrttndeten  Rechten  zu  erhalten.  Ohne  in  eine  theologische  Dis- 
cussioD,  die  der  Regierung  nicht  geziemt  und  beinebens  zu  nichts  frommt,  mit  dem  Bischoffe  von  Freiburg 
mich  einzulassen,  werde  ich  demselben  deutlich  machen,  dass  die  Grenze  welche  die  Kirche  vom  Staate 
trennt  von  diesem  in  Helvetien  noch  nicht  überschritten  worden  seie"  ...  863,  p.  i87— u?. 

5)  7.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften.  „Ganz  zufrieden 
mit  Euerm  so  würdigen  als  ausführlichen  Berichte  über  die  vom  Bischof  von  Freiburg  eingesandten  Memoires, 
worin  er  über  verschiedene  Eingriffe  der  helvetischen  höchsten  Gewalten  in  die  kirchliche  oder  geistliche 
Gewalt  sich  beklagt,  stimmt  der  VR.  Euerm  desfalls  gemachten  Vorschlage  bei  und  ladet  Euch  ein,  demselben 
im  Namen  der  Regierung  die  Versicherung  zu  ertheilen,  dass  diese,  welche  die  Grenze  so  die  Kirche  vom 
Staate  trennt  noch  nicht  überschritten  hat,  zu  allen  Zeiten  sich  werde  angelegen  sein  lassen,  die  katholische 
Religion  in  ihrer  Wesenheit  und  die  Kirche  bei  ihren  wohlbegründeten  Rechten  zu  erhalten.'^ 

VRProt.  p.  14«,  14«.  -  663,  p.  151. 

6)  Laut  Manual  des  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  —  Bd.  955,  Nr.  268  —  wurde  das 
bestellte  Schreiben  an  den  Bischof  von  Lausanne  am  17.  Febr.  expedirt.  (Der  Wortlaut  desselben  scheint 
sich  im  helvetischen  Archiv  nicht  erhalten  zu  haben.) 

222. 

Luneville.    1801,    9.  Februar. 

MarttnSj  Kecaeii  de  traiWs  etc.  VU.  538— (4.  —  Garden^  hirt.  gön.  d.  traiMs  de  paix  etc.  VI.  252— 60. 

Ahschlxis^  des  Friedens  zwischen  Frankreich  und  dem  deutschen  Reiche. 

Art,  IL Sont  pareillement  c6des  h  la  Röpublique  fran^aise  par  Sa  Majestö  imperiale  et 

royale  et  du  consentement  formel  de  l'Empire  :   1) 2)  le  Frickthal  et  tout  ce  qui  appartient  ä 

la  maison  d\iutriche  sur  la  rive  gaiiche  du  Rhin,  entre  Zurzach  et  Bäle,  la  Republique  frangaise  se 
riservant  de  ceder  ce  dernier  pays  ä  la  Republique  helvetique. 

Art.  XL    Le  present  traite  de  paix,  notamment  les  articles  VIII,  IX  et  XV  ci-aprfes*),  est  declare 

*)  Art,  VIII.    Dana   tous   les  pays  c6de8,   acquis  ou  6chang68  par  le  present  traitö  il  est  convenu,   ainsi  qn'il  avait 
hth  fait  par  les  articles  IV  et  X  du  trait6   de  Campo-Formio,    qae   ceux  aaxquels   ils  appartiendront  se  chargeront  des 


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()20  9.  Februar  1801  Nr.  222 

coinmun  aux  Röpubliques  Batave,  Helvetique,  Cisalpine  et  Ligurienae.  Les  parties  contractantes  se 
garantissent  mutuellement  rindöpendance  des  dites  röpubliques  et  la  faculte  aux  peuples  qui  les 
habitent  d*adopter  teile  forme  de  gouvernement  qu'üs  jugeront  convenable. 

Da  ein  Friedensschluss  seit  langem  erwartet  und  angekündigt  war,  worüber  vielfache  Zeugnisse  in  der 
Oorrespondenz  der  Gesandtschaften  vorliegen,  die  definitive  Mittheilung  des  Ergebnisses  aber  sich  durch  eigen- 
thUmliche  Umstände  verzögerte,  so  werden  hier  die  bezüglichen  Verhandlangen  von  sieben  Monaten  zusammen- 
gefasst. 

1)  1800,  17.  November,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Dürftigkeit  der  heutigen  Nachrichten  wegen 
der  Friedensfrage.  Russland  und  Preußen  scheinen  andere  Bedingungen  vorzuschlagen  als  die  Kriegsparteien, 
und  Cobenzl  nicht  genug  Entgegenkommen  gezeigt  zu  haben;  Bonaparte  müsse  zu  wesentlichen  Opfern  bereit 
oder  mit  bedeutenden  Mitteln  gerüstet  sein,  um  alle  Schwierigkeiten  zu  überwinden.  2.  „Quant  k  nos  demandes 
particulieres,  . . .  il  parait  qu'on  s'imagine,  par  la  promesse  solemnelle  du  r6tablissement  de  notre  neutralitö 
que  le  premier  Consul  m'a  faite  le  16  Vend6miaire  et  qu'il  a  r6p6t6e  au  cit.  Glayre  le  16  Brumaire,  avec 
autorisation  de  donner  k  sa  d^claration  publicit^  officielle  en  Helv6tie,  avoir  satisfait  a  la  justice  envers  nous 
et  avoir  expi6  tous  les  torts  qu'on  se  sent  envers  rHelvötie.**  aaeo,  p.  iss,  i84.  —  BArchiT:  p»r.  o«».  knh. 

2)  19.  November.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „BB.  66.  Die  Neutralität  und  die  Unab- 
hängigkeit unsers  Vaterlandes  haben  für  die  ganze  Nation  ein  so  hohes  Interesse,  dass  der  VR.  sich  beeilt, 
Ihnen  . .  die  von  seinem  außerordentlichen  Gesandten,  B.  61ayre,  über  diesen  wichtigen  6egenstand  erhaltene(n) 
frohe(n)  Nachrichten  mitzutheilen.  Der  erste  Consul  der  fränkischen  Republik  hat  unserm  6esandten  in  einer 
ihm  ertheilten  Privataudienz  die  feierliche  und  bestimmte  Versicherung  gegeben,  dass  der  Offensiv-Tractat 
von  1798  zernichtet  und  durch  ein  neues,  auf  die  ehemalige  Neutralität  und  Unabhängigkeit  der  Schweiz 
gegründetes  Bündnis  ersetzt  werden  soll.  Dieser  Zusicherung  ward  beigefügt,  dass  bei  dem  bevorstehenden 
Friedenscongress  nicht  nur  eine  6esandtschaft  von  unserer  Republik  werde  Zutritt  erhalten,  sondern  dass  sich 
die  fränkische  Regierung  äußerst  werde  angelegen  sein  lassen,  dass  unsere  Neutralität  und  Unabhängigkeit 
auch  von  den  andern  contrahirenden  Mächten  . . .  anerkannt  werde.  Der  VR.  ist  überzeugt  dass  Sie  . .  die 
Freude  die  dieser  Bericht  verursacht  und  die  Hoffnung  mit  ihm  theilen  werden,  dass  die  gegenwärtige  Re- 
gierung von  Frankreich  durch  ihre  6esinnungen  von  6erechtigkeit,  Billigkeit  und  Freundschaft  gegen  unsere 

dettes  hypoth^quees  snr  le  sol  des  dits  pays ;  mais  attendu  les  difficult^s  qai  sont  surventies  ä  cet  ögard  sar  Tinterpretatioii 
des  dits  articles  da  traitc  de  Caropo-Formio,  il  est  express^ment  entendn  que  la  K^publique  fran^aise  ne  prend  k  sa  Charge 
que  les  dettes  r^sultantes  d'emprants  formellement  consentles  par  les  Etats  des  pays  c6des  ou  des  d^penses  faites  poor 
radministratioD  effective  des  dits  pays. 

Art.  IX.  Aussitot  apres  l'^ehange  des  ratifications  du  present  trait6  il  sera  accord^  dans  tous  les  pays  ced68,  acqais 
on  6chang68  par  ledit  traitc  ä  tous  les  habitants  ou  propriötaires  qnelconques  main-lev^e  du  aiquestre  mis  sur  leurs  biens, 
eflfets  et  revenus  k  cause  de  la  guerre  qui  a  eu  Heu.  Les  parties  contractantes  s'obligent  k  acquitter  tont  ce  'qu'eHes  peureot 
devoir  pour  fonds  k  eile  pret^s  par  les  dits  particuUers,  ainsi  que  sur  les  ^tabUssements  publics  des  dits  pays,  et  k  payer 
ou  rembourser  toute  rente  constitu^e  j\  leur  profit  sur  chacune  d'elles.  En  cons^quence  de  quoi  il  est  ezpress^ment  reconna 
que  les  proprietaires  d'actions  de  la  banque  de  Vienne  devenus  fran^ais  continueront  ä  jouir  du  b^neflce  de  leurs  actions 
et  en  toncheront  les  intörets  echus  on  i\  6cheoir,  nonobstant  tout  söquestre  et  toute  d6rogation,  qui  seront  regardes  comme 
non  avenus,  notamroent  la  d^rogation  r6sultanto  de  ce  que  les  propri6taires  devenns  fran^ais  n*ont  pas  foumi  les  trente 
et  les  Cent  pour  cent  demandes  aux  aotionnaires  de  la  banque  de  Vienne  par  S.  M.  TEnfiperenr  et  Roi. 

Art.  XV.  Tous  les  prisonniers  de  guerre  faits  de  part  et  d'antre,  ainsi  quo  les  otages  enlevfes  ou  donn^s  pendant 
la  guerre  qui  n^auront  pas  encore  6t6  restitufes,  le  seront  dans  qnarante  jours,  k  dater  de  celui  de  la  Signatare  du  präsent 
traite. 


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Nr.  222  9.  Februar  1801  (>2I 

Republik  alles  beitragen  werde,  um  uiiserm  Vatorlande  jene  Ruhe  und  Glückseligkeit  wieder  zu  verschart'cn, 
die  ihm  das  im  J.  1798  abgedrungene  Schutz-  und  Trutzbttndnis  entzogen  hat.'^ 

VBProt.  p.  398.  -  178,  p.  291,  292.  —  R«publ.  111.  75». 

Das  Prot,  bemerkt,  der  Brief  von  Glayre  sei  im  Geheimprotokoll  eingetragen,  und  gibt  ein  französisches 
Resum^. 

3  a)  19.  November,  gg,  R.  Verlesung  der  Botschaft.  Die  ertheilten  Nachrichten  werden  mit  dem  leb- 
haftesten Beifall  aufgenommen  und  mit  einer  Botschaft  erwidert.  —  (Von  derjenigen  des  VR.  gibt  das  Prot, 
ein  Resum6.)  Prot.  p.  575. 

3  b)  19.  November.  Der  gg,  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  heutige  Botschaft 
betreffend  die  von  B.  Glayre  gesandten  Nachrichten,  die  frohe  Empfindungen  haben  erwecken  müssen,  welche 
jeder  biedere  Helvetier  mit  den  Gesetzgebern  theilen  werde  , . .  „Wenn  in  einem  Augenblick  der  das  Schicksal 
von  mehr  als  einem  Welttheile  vielleicht  auf  Jahrhunderte  entscheiden  soll,  der  erste  fränkische  Consul  den 
ältesten  Bundsgenossen  seines  Volks  ein  seiner  Größe  so  würdiges  Wort  gibt,  dass  er  sogar  die  drückende 
Last  des  Bundesvertrags  vom  Jahr  1798  in  eine  Wohlthat  für  uns  verwandeln  wolle,  wer  dürfte  sich  von 
nun  an  nicht  der  bescheidenen  Hoffnung  überlassen  dass  Helvetiens  bereits  im  J.  1648  von  den  größten 
Mächten  Europens  anerkannte  Unabhängigkeit  nicht  nur  weiter  foi^tbestehen,  sondern  selbst  die  Stunde  nicht 
mehr  ferne  sein  werde,  wo  dasselbe  das  unschätzbare  Glück  seiner  drei  volle  Jahrhunderte  unverletzten  Neu- 
tralität und  damit  den  kräftigen  Schild  seiner  äußern  Sicherheit  aufs  neue  wieder  gewinnen  soll.  Wir  aber, 
Bürger  Vollziehungsräthe !  schlagen  wir  mit  allen  unsern  helvetischen  Mitbürgern  in  so  schicksalsvollen  Tagen 
mehr  als  jemals  brüderlich  Hand  in  Hand,  durch  männliches  Ertragen  vorübergehender  üebel  und  gewissen- 
haftes Thun  jedes  Guten    das   in   unserm  Vermögen   steht,   uns  dieser   bessern  Zukunft   immer  würdiger  zu 

machen.^  Prot.  p.  576—77.  SSl.  ~  468»  Nr.  28a  —  Eepubl.  III.  793;  7»5. 

Laut  Prot,  erst  am  20.  expedirt. 

4)  1801,  2.  Januar  (12  Niv.  IX),  Paris.  Botschaft  der  Oonsuln  an  die  gg.  Körperschaften.  (Extract:) 
„Le  Gouvernement,  fidöle  k  ses  principes  et  au  voen  de  Thumanite,  d^pose  dans  votre  sein  et  proclame  k  la 
France  et  k  TEurope  entiöre  les  intentions  qui  Taniment.  La  rive  gauche  du  Rhin  sera  la  limite  de  la 
R^publiqne  fran9aise;  eile  ne  prötend  den  sur  la  rive  droite.  L'int6r@t  de  l'Europe  ne  veut  pas  que  TEm- 
pereur  passe  TAdige.  L'independance  des  republiques  helvetique  et  batave  sera  assuree  et  reconnue. 
Nos  victoires  n'ajoutent  rien  aux  prötentions  du  peuple  fran^ais.  L'Autriche  ne  doit  pas  attendre  de  ses 
d^faites  ce  qu^elle  n'aurait  pas  obtenu  par  des  victoires.  Teiles  sont  les  intentions  invariables  du  Gouverne- 
ment; le  bonheur  de  la  France  sera  de  rendre  le  calme  ä  TAllemagne  et  k  Tltalie;  sa  gloire,  d'affranchir 
le  continent  du  g6nie  avide  et  malfaisant  de  TAngleterre.  Si  la  bonne  foi  est  encore  tromp6e,  nous  sommes 
k  Prague,  k  Vienne  et  k  Venise"  ...  792,  p.  92,  93.  -  lao,  p.  135— 187. 

5)  9.  Januar  (19  Niv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  Vollziehungsrath.  „Je  suis  charg6  de  faire 
connattre  au  gouvemement  pr6s  duquel  je  röside,  quelle  est  la  belle  et  glorieuse  Situation  dont  la  France 
est  redevable  k  la  sagesse  de  son  gouvernement  et  au  courage  de  ses  arm^es.  Je  ne  puis  mieux  remplir 
cet  ordre  qu*en  envoyant  au  Conseil  ex6cutif  la  copie  du  message  que  les  Consnls  de  la  R6publique  ont 
adress^  le  12  Nivose  au  S6nat  conservateur,  au  Corps  l^gislatif  et  au  Tribunat.  Le  C.  E.  observera  par 
quelle  röunion  d'6v6nements  heureux  le  g6nie  de  la  R^publique  semble  se  plaire  k  eflfacer  jusqu*ä  la  trace 
des  impressions  sinistres  que  Thorrible  tentative  du  3  Nivose  avait  laiss6es  dans  les  esprits.  II  trouvera 
dans  la  simplicit^  majestueuse  avec  laquelle  le  gouvernement  fran9ais  annonce  ce  qu'il  a  obtenu,  ce  qu'il 
veut  obtenir  et  ce  qu'il  obtiendra,   la  garantie  des  destin6es  futures  de  THelv^tie.    II  se  livrera  sans  doute 


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62L>  9.  Februar  1801  Nr.  222 

ä  renthousiasme  quo  tant  de  grands  öv^nements,  amen^B  par  tant  de  grandes  actions,  inapirent  et  il  le  fera 
partager  k  ses  concitoyens.   Je  prie  le  C.  £.  de  recevoir  de  noaveau  les  assurancea  de  ma. haute  considöration.^ 

792,  p.  89.  90.  —  180,  p.  189  (Gop.).  —  B«pabl.  III.  94S,  944. 

Id  Bd.  792,  p.  91 — 94  folgt  abschriftlich  die  erwähnte  Botschaft,  die  zunächst  die  letzten  militärischen 
Erfolge  und  die  Anknüpfung  von  Friedensverhandlungen  erwähnt,  sodann  ein  Programm  für  die  auswärtige 
Politik  andeutet  und  endlich  beantragt,  den  vier  verschiedenen  Armeen  eine  gleichlautende  Verdiensterklärung 
zu  ertheilen. 

6)  10.  Januar.  Bericht  des  Rriegsministers  über  eine  Correspondenz  mit  G.  Montchoisy  betreffend  eine 
in  Bern  abgegebene  Ranonensalve  wegen  der  in  N.  5  gemeldeten  Erklärung  des  frz.  Consulat«,  —  worüber 
der  General,  da  er  seine  Autorität  missachtet  glaubte,  sich  pikirt  gezeigt  hatte.  788,  p.  547.  549.  551. 

7)  10.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Reinhard.  (Antwort  auf  die  Mittheilung  der  Botschaft  der 
Consuln  an  den  Senat,  den  gesetzgebenden  Körper  und  den  Tribunat.)  „De  nouveaux  triomphes,  de  nouveaux 
actes  de  magnanimit6  continuent  k  poser  les  bases  de  la  paix  que  la  France  valeureuse  et  sage  veut  donner 
k  TEurope.  Le  Conseil  ex^cutif  ne  sait  plus  ce  qu'il  doit  admirer  davantage,  ou  la  modöration  höroYque  da 
gouvernement  fran^ais  ou  la  rapidit^  avec  laquelle  (s*)accumulent  ses  victoires.  Le  g6nie  unique  qui  dans  uno 
longue  suite  de  si^cles  se  pr^parait  k  remplir  Täme  du  premier  Consul  et  qui  plane  aujourd'hui  sous  son  influence 
sur  le  sort  des  nations,  Ta  conserv^  pour  le  bonheur  de  toutes,  et  nul  peuple  civilis^  ne  jouira  plus  profon- 
dement  que  THelv^tien  de  cette  gloire  immense  des  Fran9ais  que  consomme  aujourd'hui  celle  d'un  homme 
visiblement  sup^rieur  aux  grands  hommes.  Le  C.  E.  vous  remercie  de  la  communication  que  vous  avez  donn^e 
du  message,  sublime  dans  sa  simplicitö,  que  le  gouvernement  frangais  a  adressö  le  12  Nivose  aux  suprSmes 
autorites  de  votre  R^publique,  et  dont  il  vous  a  charg6  de  nous  faire  connattre  les  c(l)auses.  II  6tait  digne 
des  sentiments  de  sagesse  et  d'humanit^  que  les  Consuls  y  manifestent,  d'y  annoncer  que  les  prospörit^s  des 
Fran^ais  ne  pouvaient  fermer  leurs  yeux  sur  Tint^r^t  qu'ils  prennent  aux  futures  destinöes  de  THelv^tie,  et 
dej^  le  gouvernement  helv6tique  s'en  6tait  fait  une  conviction  intime.  Veuillez  toutefois,  citoyen  Ministre,  en 
tömoigner  au  premier  Consul  toute  notre  gratitude.  C'est  eile  qui  ach^vera  de  consacrer  notre  enthousiasme 
pour  les  grands  ^v^nements  qui  illustrent  avec  lui  le  nom  fran^ais  et  qui  le  propagera  de  plus  en  plus 
parmi  nos  concitoyens.    Recevez,**  etc.  VBProt  ^  tu.  21«. 

Das  Concept,  von  Begos  verfasst,  liegt  in  Bd.  792,  p.  96  a,  b.  (Dabei  die  Weisung,  eine  sorgfältige 
Ausfertigung  zu  machen.) 

8  a)  10.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „Der  VR.  beeilt  sich,  Ihnen,  Bürger  Gesetz- 
geber, die  so  wichtige  als  erfreuliche  Botschaft  mitzutheilen,  die  an  ihn  die  fränkische  Regierung  durch  ihren 
bevollmächtigten  Minister  gelangen  ließ.  Sie  enthält  die  officielle  Bestätigung  der  letzten,  so  großen  als 
folgenreichen  Siege  der  fränkischen  Rheinarmee  und  Erklärungen  welche  die  Unabhängigkeit  von  Helvetien 
außer  alle(n)  Zweifel  setzen  und  [die]  über  das  fernere  Schicksal  unsers  Vaterlandes  die  angenehmsten  Er- 
wartungen rechtfertig(en)."  VRProt  p.  217.  -  792,  p.  99.  —  18O,  p.  las.  —  Bepuw.  in.  9*8. 

8  b)  10.  Januar,  gg.  R.  1.  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  Es  wird  beschlossen,  die  Mittheilung  der 
frz.  Gesandtschaft  in  das  Protokoll  einzutragen.  2.  Der  Präsident  und  die  Secretäre  werden  beauftragt,  in 
der  nächsten  Sitzung  den  Entwurf  einer  Antwort  vorzulegen.  Prot.  p.  49-5«. 

8  c)    12.  Jan.,  ebd.    Die  Vorlage  wird  genehmigt  und  ausgefertigt. 

8d)  12.  Januar.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Vor  zwei  Monaten  sandten  Sie,  Bürger  Voll- 
ziehungsräthe,  dem  gg.  Rathe  die  Verheißung  des  fränkischen  Consuls,  es  solle  beim  nahen  Friedenscongresse 
Uelvetiens  Wohl  durch  seine  eigenen  Abgeordneten  berathen  werden,   und  es  sollen  seine  Rechte  sich  eines 


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Nr.  222  9.  Februar  1801  623 

mächtigen  Schatzes  von  Frankreich(8)  gerechter  Regiemng  zu  erfreuen  haben.  Diese  Zusicherung  aus  dem 
Munde  eines  Mannes  den  die  Vorsehung,  indem  sie  von  seinem  Haupte  jede  fürchterlich  drohende  Gefahr 
abwendet*),  zum  großen  Friedensrichter  erkoren  zu  haben  scheint,  erfüllte  Helvetien  mit  beruhigender  Hoffnung. 
Bald  indess  schien  durch  neue  Stürme  die  Sehnsucht  nach  Friede  abermals  getäuscht  und  das  Schicksal  des 
Vaterlandes  neuer  Ungewissheit  preisgegeben.  Der  Inhalt  Ihrer  gestrigen  Botschaft  . .  zerstreut  diese  furcht- 
bare Besorgnis.  Die  Weisheit  im  Bunde  mit  der  Tapferkeit  hat  den  Weg  zum  Frieden  gebahnt;  die  Mäßigung 
des  Siegers  wird  ihn  sichern.  Unter  den  Grundlagen,  auf  die  der  Friede  soll  gebaut  werden,  verkündet  die 
fränkische  Regierung  ihrer  Nation  und  dem  ganzen  Europa  die  Unabhängigkeit  der  helvetischen  Republik. 
Gesegnet  sei  dieser  Friede!  Gesegnet  sei  die  Annäherung  der  Tage  wo  Helvetien  in  seinen  Nachbaren  nur 
Bundesgenossen  oder  Freunde  ehren  darf,  die  seine  Unabhängigkeit  anerkennen  und  achten.  Gesegnet  sei  die 
Annäherung  der  Tage  wo  der  Schweizer  durch  Eintracht,  durch  tapferen  Muth  und  durch  Redlichkeit  seiner 
Väter  und  ihrer  Freiheit  sich  würdig  zeigen  und  durch  jene  Tugenden  seine  Unabhängigkeit  zu  erhalten 
wissen  wird.  Diesem  Ziele  entgegenzueilen  sei  jedes  Schweizers,  sei  unser  aller  . .  großes  Bestreben ;  es 
sei  unser  Ruhm  und  der  Lohn  jeder  Aufopferung. **  Prot  p.  54—56.  —  461»  Nr.  2M.  -  Repubi.  in.  944. 

9  a)  21.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Reinhard.  „Le  C.  E.  a  eu  connaissance  de  la  note  par 
laquelle  le  citoyen  Ministre  de  la  R6publique  fran^aise  a  donn^  k  son  pr^sident  1a  communication  confidentielle 
du  trait6  de  paix  conclu  k  Luneville  entre  l'Empereur  et  TEmpire  d'une  part  et  la  R^publique  frangaise  de 
Tautre.  Cette  paix  attendue  avec  tant  d'impatience  en  Europe,  devenue  n^cessaire  k  l'existence  sociale  de 
plusieurs  Etats,  ^tait  surtout  appel^e  d^s  longtemps  par  les  voeux  ardents  des  Helv^tiens  comme  le  terme 
des  maux  auxquels  depuis  trois  ans  leur  patrie  est  livr^e.  Aujourd'hni  tous  les  cocurs  se  reunissent  dans  le 
sentiment  d'une  admiration  et  d'une  gratitude  g^n^rale  envers  le  h^ros  qui,  sup^rieur  k  ses  ennemis  par  la 
force  des  armes,  remporte  encore  sur  eux  la  plus  belle  des  victoires,  celle  de  la  mod6ration  et  de  la  g^n6- 
rosite.  Le  gouvernement  helv^tique  croit  devoir  en  particulier  t^moigner  au  citoyen  Ministre  de  la  R6publique 
fran9ai8e  avec  quelle  sensibilit6  il  a  remarqu6  le  sein  donn6  par  le  Premier  Consul  k  la  stipulation  des 
int^rSts  essentiels  de  la  R^publique  helv6tique;  Tind^pendance  des  peuples  qui  l'habitent  et  la  Itbertö  qui 
leur  est  laiss^e  de  se  donner  l'organisation  qu'ils  jugeront  pr^f6rable,  sont  k  la  fois  le  principe  et  le  gage 
de   leur   bonheur  futur.    Le  0.  E.  präsente    au  cit.  Ministre   de   la  R^p.  fr.  l'assurance   de  sa  consid^ration 

distingn^e.^  VBProt.  p.  467,  468.  —  792,  p.  261,  262. 

Die  Anzeige  Reinhards,  v.  30.  Pluviose  (19.  Febr.)  datirt,  liegt  abschriftlich  in  Bd.  792,  p.  253. 

9  b)  21.  Februar,  VR.  In  der  Form  der  Mittheilung  der  Friedensnacbricht  durch  den  frz.  Gesandten 
findet  man  einige  Unregelmäßigkeiten,  über  welche  man  die  Gesandten  in  Paris  informirt...  (Der  bezügliche 
Brief  an  Glayre  fiel  nicht  ins  Protokoll.)  VRProt.  p.  470, 471. 

10)  21.  Februar.  Infolge  einer  vertraulichen  Mittheilung  von  M.  Reinhard  betreffend  den  Abschluss 
des  Friedens  in  Luneville  wird  an  den  gg,  Rath  folgende  Botschaft  gerichtet:  „Der  bevollmächtigte  Minister 
der  helvetischen  Republik  in  Paris  hat  den  Vollziehungsrath  von  einem  zwischen  der  fränkischen  Republik 
und  seiner  Majestät  des  Kaisers  und  dem  deutschen  Reiche  geschlossenen  Friedensschlüsse  benachrichtigt. 
Auch  der  fränkische  Minister  in  der  Schweiz  hat  diese  Nachricht  zum  Gegenstande  einer  im  Vertrauen  ge- 
machten Mittheilung  erhoben.  Durch  diesen  Friedensschluss,  der  Ihnen  . .  (bereits)  aus  den  öffentlichen  Blättern 
bekannt  sein  wird,  wird  die  Grundlage  der  künftigen  Ruhe  und  des  politischen  Systems  von  Europa  fest- 
gesetzt, das  manigfaltige  Interesse  der  mit  Frankreich  verbundenen  Freistaaten  bestimmt  und  deren  größter 
Gewinn  hauptsächlich  dadurch  gesichert,  dass  ihre  Unabhängigkeit  garantirt  und  ihren  Völkern  die  Freiheit 

*)  Anspiclno«;  auf  dio  bisliorij^on  niiHMliin^ciien  Attentate  gegen  Bonaparto. 


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624  9.  Februar  1801  Nr.  222 

zugesprochen  wird,  sich  jene  Regierungsform  selbst  zu  geben,  die  ihnen  zuträglich  sein  mag.  —  Die  fränkische 
Regierung,  die  sich  im  Knege  so  sehr  über  ihre  Feinde  erhob,  zeigt  sich  größer  noch  im  Frieden  und  weit 
erhabener  durch  ihre  Mäßigung  und  Gerechtigkeit,  wodurch  sie  die  Keime  der  Zwietracht  erstickt,  unter  der 
Europa  noch  hätte  erliegen  mUssen.  Größe  und  Erhabenheit  aber  vereinigt  sich  hauptsächlich  in  der  Borge 
für  das  Schicksal  ihrer  Verbündeten;  sie  gibt  ihnen  das  theuerste  Unterpfand  ihrer  Treue  und  ihres  Wohl- 
wollens. —  Der  Zeitpunkt  nahet  heran,  Bürger  Gesetzgeber,  wo  unser  Vaterland  den  Lohn  seiner  Opfer, 
das  Glück  von  innerer  Ruhe  und  äußerm  Frieden  genießen  soll.  Ohne  allen  Zweifel  werden  Sie  mit  dem 
VR.  die  Empfindungen  der  Freude,  der  Bewunderung  und  der  Dankbarkeit  theilen,  die  der  Held  von  Frank- 
reich in  allen  Herzen  erweckt."  VBProt  p.  466—467.  —  i8i,  p.  ms,  ssö.  -  EepabL  iv.  iisa. 

Concept  (französisch,  von  Mousson)  und  üebersetzung  (von  Hofmann)  liegen  in  Bd.  792,  p.  255 — 257,  259. 

11)  21.  Februar.  Kreisschreiben  des  Vollziehungsraths  an  die  RStatthalter.  „Der  Friede  des  festen 
Landes  (!)  ist  unterzeichnet,  die  Grundlage  der  künftigen  Ruhe  und  des  politischen  Systems  von  Europa  ist 
festgesetzt,  das  große  Interesse  der  mit  Frankreich  verbundenen  Freistaaten  ist  bestimmt,  ihre  Unabhängigkeit 
ist  anerkannt,  und  ihren  Völkern  ist  die  theuerste  Versicherung  gegeben,  dass  sie  jene  Regierungsform 
erhalten  werden,  die  ihnen  zuträglich  sein  mag.  Diese  gemeinwichtige  und  höchst  erfreuliche  Botschaft,  die 
Euch  der  VR.  mit  dem  lebhaftesten  Vergnügen  mittheilt,  verkündet  uns  zugleich  dass  wir  dem  Zeitpunkte 
nahe  sind  wo  unser  Vaterland  den  Lohn  seiner  Opfer,  die  Wohlthat  der  Innern  Ruhe  und  das  Glück  des 
äußern  Friedens  genießen  soll.  Um  aber  diesen  Genuss  dauerhaft  zu  machen,  ihn  nicht  nur  für  die  gegen- 
wärtige, sondern  auch  für  künftige  Generationen  zu  sichern,  bedarf  es  wahrhaft  der  Anstrengung  derer 
welchen  die  Beförderung  des  öffentlichen  Wohls  übertragen  ist,  und  der  Vereinigung  all(er)  ihrer  Kräfte  zu 
einem  Hauptzweck,  zur  Befestigung  des  Bundes  der  die  Schweizer  zu  einem  Volke  vereint.  —  Ihr  seid 
eingeladen,  diese  Freudenbotschaft  Euern  Mitbürgern  auf  die  schicklichste  Weise  bekannt  zu  machen."  — 
(Auch  französisch  eingetragen.)  VRProt.  p.  468—470.  -  tk,  p.  268— 2«6. 

12)  21.  Februar,  VR.  Der  Kriegsminister  wird  beauftragt,  die  Friedensbotschaft  mit  etlichen  Artillerie- 
salven feiern  zu  lassen.        '  Prot.  p.  47a 

13)  24.  Februar,  g^,  R.  Eingang  der  Anzeige  des  Vollziehungsraths  betreffend  den  Abschluss  des 
Friedens  zwischen  Frankreich  und  dem  Kaiser  nebst  dem  deutschen  Reich.         Prot.  p.  228.  —  Repabi.  iv.  aus,) 

14  a)  27.  Februar,  Zürich.  Der  RStatthalter  an  den  Vollziehungsrath.  Das  Kreisschreiben  v.  21.  d.  habe 
er  mit  dem  lebhaftesten  Vergnügen  empfangen  und  diese  Nachricht  sofort  den  Unterstatthaltern  angezeigt, 
mit  der  Weisung  sie  bekannt  zu  machen  und  Vorkehr  zu  treffen  damit  im  ganzen  Canton  auf  den  9.  März 
dieselbe  „mit  anständigen  Freudensbezeugungen  gefeiert  werde."  tk,  p.  269. 

14  b)  27.  Februar,  Baden.  Statthalter  Scheuchzer  an  den  VR.  Empfang  der  Zuschrift  heute  früh  (!). 
Ausdruck  großer  Befriedigung  und  herzlichen  Wunsches,  dass  auch  im  Innern  Ruhe  und  Frieden  einkehren, 
wodurch  allein  das  Vaterland  gedeihen  könne,  etc.  etc.  Die  Nachricht  sei  den  Unterstatth altern  und  der 
Verwaltungskammer  mitgetheilt  worden,  und  von  allen  Seiten  vernehme  man  Frohlocken  darüber;  dasselbe 
kündige  sich  auch  bereits  in  freudigem  Knall  der  Geschütze  an  . . .  p.  278,  274,  287. 

14  c)  27.  Februar,  Schaffhausen.  RStatthalter  Stierlin  an  den  Vollziehungsrath.  Durch  dessen  Anzeige 
betreffend  den  Frieden  werden  die  bisanhin  gehegten  Zweifel  gehoben ;  im  Genüsse  der  Ruhe,  die  er  bringe, 
werde  nun  das  Volk  die  Wohlthat  der  wahren  politischen  Einheit,  der  Freiheit  und  Unabhängigkeit  erst 
völlig  genießen;  unter  dem  Schutz  einer  guten  Verfassung  zu  leben  sei  wahrlich  die  schönste  Belohnung  ftlr 
das  erlittene  Ungemach;   daher  werde   kein  Bürger,    dem   das  Wohl  des  Ganzen  wie  das  eigene  theuer  sei, 


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Nr.  222  9.  Februar  1801  625 

steh   den   noch   erforderlichen  Anstrengnngen   entziehen   wollen,   und   namentlich  werden   die   Beamten   nach 
ErSften  za  fördern  snchen,  was  die  Regierang  ins  Werk  za  setzen  vorhabe,  etc.  etc.  aas»  p.  897,  tes. 

14  d)  I.März,  Lacern.  RStatthalter  Keller  an  den  Vollziehungsrath.  ,,Ich  habe  die  officielle  Nachricht 
Ton  der  Unterzeichnung  des  Friedens  auf  dem  festen  Lande  meinen  Mitbürgern  durch  den  Donner  der  Kanonen 
kundgethan  und  ihnen  dadurch  die  Gewissheit  dieser  ebenso  erfreulichen  als  höchst  wichtigen  Botschaft  ver- 
schafft, welche  unserm  Vaterland  seine  ehevorige  Unabhängigkeit  zusichert.  Möchte  nun  bald  auf  diesen 
äußern  Friede(n)  die  innere  Ruhe  folgen  und  eine  glückliche  Verfassung,  welche  das  Schweizervolk  brüderlich 
vereinige,  die  Leiden  vergessen  machen  die  es  so  manigfaltig  erduldet  hat.  Ich  theile  diesen  Wunsch  mit 
allen  wahren  Vaterlandsfreunden  und  werde  gewiss  keine  Anstrengung  noch  Mühe  scheuen,  um  denselben, 
so  viel  an  mir  liegt,  verwirklichen  zu  helfen.^  636,  p.  899. 

14  e)  2.  März,  Solotburn.  Statthalter  Glutz  an  den  VR.  Eingang  der  Friedensbotschaft  am  26.  Februar. 
„Heil  den  Leitern  Europens,  die  endlich  die  Grundlagen  des  Gleichgewichts  gegen  einander  festgesetzt  und 
so  die  künftige  Ruhe  unsers  Welttheils  gesichert  haben !  Heil  dem  großen  Manne,  den  der  Taumel  unzähliger 
Siege  nicht  dahinreißen  konnte,  seinem  System  von  Menschheitsliebe  und  Grossmuth  ungetreu  zu  werden.^ 
Nun  harre  man,  nicht  ohne  Ungeduld,  aber  mit  Zuversicht  des  Augenblicks  wo  das  Vaterland  in  einen  recht- 
lichen und  anerkannten  Zustand  versetzt  werde.  Die  Beamten  seien  in  bester  Stimmung,  die  Regierung  in 
allem  was  denselben  fördern  könne  zu  unterstützen.  Dem  Hauptort  sei  die  Friedensbotschaft  unter  Kanonen- 
donner, den  übrigen  Gemeinden  durch  öffentliche  Auskttndung  bekanntgemacht  worden.  792,  p.  279,  280. 

14  f)  2.  März,  Glarus.  Statthalter  Heer  an  den  VA.  Bezeugung  seiner  Freude  über  die  Friedensbotschaft, 
die  er  sofort  durch  eine  Proclamation  verkündigt  habe.  Betonung  des  Wunsches  dass  nun  bald  eine  gute 
Verfassung  zu  Stande  komme  ...  p.  ssi,  S82. 

Das  erwähnte  Proclam,  kurz  und  sachgemäß,  ist  vom  28.  Februar  datirt  (p.  282  a). 

14  g)  2.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Zürich  (mit  Eile).  „In  Eurer  Zuschrift  v. 
27.  Februar,  worin  Ihr  den  Empfang  der  Friedensnachricht  bescheinigt,  meldet  Ihr  zugleich  dass  Ihr  Befehle 
ertheilt  habt,  die  Friedensbotschaft  im  ganzen  Canton  auf  den  9.  März  unter  Freudefeier  (!)  zu  verkünden. 
Dagegen  ertheilt  Euch  nun  der  VR.  den  Auftrag,  diese  Feier  so  lange  einzustellen,  bis  die  Ratification  des 
Friedens  officiell  bekanntgemacht  worden,  worauf  dann  die  Regierung  das  Nöthige  verordnen  und  ver- 
anstalten  Wird.^  VRProt  ^  1,  2.  —  792,  p.  271. 

14  h)  4.  März,  Franenfeld.  Statthalter  Sauter  an  den  VR.  Ausdruck  größter  Freude  über  die  frohe 
Botschaft  V.  21.  Febr.,  mit  Hinweis  auf  eine  bezügliche  Proclamation...  (Diese  ist  vom  1.  März  datirt  und 
spricht  sich  über  die  Sache  und  die  gewünschten  Folgen  etwas  weitläufig  aus.)         p.  275.  276  a.  —  432,  Nr.  208. 

141)  S.März,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  von  12  Exemplaren 
seines  Proclams  betreffend  den  Friedensschluss,  mit  dem  Ausdruck  besonderer  Befriedigung  über  die  ertheilte 
Nachricht,  etc.    (Französisch.)  636»  p.  401. 

14k)  Beilage:  Publication  v.  4.  März:  Andeutung  der  zu  hoffenden  Früchte  des  Friedens,  deren  volle 
Wohlthat  aber  verdient  werden  müsse  durch  Vergessen  erlittenen  Ungemachs,  Versöhnlichkeit,  Förderung  des 
Gemeinwohls,  Vertrauen  zur  Regierung,  etc.  „Amici  del  buon  ordine  e  della  patria,  che  siete  illuminati  da 
una  Sana  filosofia  e  dai  veri  precetti  deiramabile  dottrina  del  Vangelo,  svilupate  ai  vostri  coricittadini  li 
sovracenati  irrefragabili  principj ;  concorrete  colle  vostre  istruzioni  a  perfezionare  lo  spirito  pubblico,  facendo 
svanire  Ferrore  ed  i  pregiudizi;  cooperate  alla  quiete  d'animo  del  popolo;  sostenete  ancora  per  poco  la  di 
lui  speranza.    Una  costituzione  riformata  dietro  V  esperienza  e  perfezionata  dalla  moderazione  e  dalla  saviezza 

AS.«.4.H«lT.VI,  79 


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dei  Legislator],  mercö  la  divina  protezione,  darä  ben  tosto  all*  Elvezia  quel  grado  di  föliciU  dl  cai  uno  stato 
sociale  6  suscettibile,  et  questa  ricompenseri  tutti  i  sagrifizj."  p-  <<* 

15)  11.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Le  C.  E.,  sur  votre  proposition  de  cejour, 
a  accord6  la  remise  de  40  ff  de  poudre  que  des  jeanes  gens  de  Steflisbourg ...  ont  pris(es)  chez  le  dötailleur 
de  leur  commune  pour  brdler  en  r^jouissance  de  la  paix.  Le  rainistre  des  Finances  re^oit  Tordre  de  las 
faire  remplacer  dans  le  magasin  du  d^tailleur.  Vous  etes  invit6  . .  k  commnniquer  cette  d6cision  aux  p6ti- 
tionnaires,  en  les  pr^venant  que  cette  faveur  ne  tirera  k  aucnne  consöquence  pour  l'avenir.**  —  Folgt  der 
bezügliche  Auftrag  an  den  Finanzminister  . . .  VRProt  p.  aos.  209.  -  740,  p.  (571-72.)  573.  675. 

16)  17.  März,  VR.  Feuerwerker  Sprüngli  in  Bern  sucht  um  einen  Beitrag  nach  fUr  ein  Feuerwerk  zor 
Feier  des  Friedens,  wofür  ein  Plan  vorgelegt  wird.    Man  bewilligt  ihm  Frk.  40.  Prot  p.  826. 

17)  22.  März  (1  Germ.  IX),  Bern.  Mittheilung  von  M.  Reinhard.  „Le  ministre  pl^nipotentiaire  de  la 
R^publique  fran9aise  en  Helv^tie*)  vient  d'etre  inform6  par  le  ministre  des  Relations  ext^rieures  que  les 
ratifications  de  TEmpereur  et  de  l'Empire  sont  arriv6es  k  Paris  le  25  Ventose  (16.  März)  au  soir.  II  est 
pr^venu  en  m^me  temps  qu'il  recevra  incessamment  un  exemplaire  du  trait^,  accompagn^  des  formes  de  la 
ratification,  et  que  ce  ne  sera  qu'alors  qu'il  pourra  donner  une  communication  ofliclelle  au  gouvemement  pres 
duquel  il  r^side ;  mais  pour  que  la  communication  de  cet  ^v^nement  ne  parvienne  pas  plus  tot  k  Beme  par 
une  autre  voie,  le  ministre  des  R.  E.  a  cru  devoir  lui  en  ^crire,  afin  qu'il  puisse  en  donner  le  premier  une 
communication  d'amiti^  au  gouvemement  helvötique.  Aussi  s'empresse-t-ii  de  faire  part  de  cette  heureose 
nouvelle  au  cit.  pr^sident  du  Gonseil  exöcutif,  en  le  priant  de  la  communiquer  le  plus  t5t  possible  aux  citoyens 
qni  le  composent,  afin  que  nos  sentiments  puissent  se  confondre  dans  la  joie  commune.  II  prie  le  cit.  President 
de  recevoir  les  assurances  de  sa  considöration  distinguöe.^  792,  p.  163. 

18)  23.  März,  VR.  1.  „On  fait  lecture  d'une  note  non  sign^e  du  cit.  Reinhard,  ministre  de  la  R^po- 
blique  fran^aise,  annon^ant  en  date  du  1*'  Oerminal  an  9,  l*'  que  les  ratifications  de  TEmperenr  et  de 
TEmpire  sont  arriv6es  k  Paris  le  25  Ventose  au  soir;  2^  que  d^s  que  le  Ministre  aura  re^u  un  exemplaire 
du  trait^  accompagn^  des  formes  de  la  ratification,  il  s'eropressera  d'en  donner  une  communication  officielle 
au  Gouvernement.^  2.  Antwort :...  (Recapitulation.)  „La  dömarche  confidentielle  qu'a  faite  aujourd'hni  le 
citoyen  Ministre  est  infiniment  agr^able  au  Gonseil  exöcutif.  II  y  r^pond  par  Tassurance  de  son  inclination 
constante  k  recevoir  dans  un  seutiment  commun  toutes  les  impressions  qu'un  si  heureux  ^v6nement  a  fait 
naltre.  Si  la  paix  semble  devenir  pour  la  Suisse  T^poqne  de  nouvelles  ^prenves,  le  Gouvernement  n'admet 
pas  la  pens^e  que  ces  ^prenves  puissent  se  prolongcr  dans  Tavenir,  et  la  joie  pour  lui  nait  de  Tespörance 
de  voir  bientot  ce  pays  rendu  k  lui-m$me,  k  la  tranquillit^  et  au  bonheur^  . . .    VRProt.  p.  418,  414.  —  782.  ^  165. 

19)  1.  April,  VR.  Eingang  einer  Adresse  des  Regiments  RUtimann  in  spanischem  Dienst,  anläßlich  des 
Friedensschlusses,  mit  Versicherung  seiner  fortdauernden  Ergebenheit,  etc.  Der  Kriegsminister  soll  diese 
Kundgebung  freundlich  erwidern.  VRProt.  p.  8,  4.  —  tob  g,  p.  (29o.)  soi. 

20)  16.  April,  VR.  Für  ein  Feuerwerk  zur  Feier  des  Friedens,  das  von  Seiten  der  Behörde  (wann?) 
anbefohlen,  aber  nicht  ausgeführt  worden  und  auf  unbestimmte  Zeit  verschoben  ist,  werden  Frk.  173.  45 
bewilligt.  Der  Finanzroinister  soll  diesen  Betrag  bezahlen  lassen  und  auf  dem  Credit  für  geheime  Ausgaben 
verrechnen.  VRProt  p.  295.  -  663,  p.  (351—52.)  sss. 

21  a)    22.  Mai  (2  Prair.  IX),  Bern.    M.  Reinhard    an   (M.  Begos).    ^Le  ministre   pl^nipotentiaire  de  la 


*)  Bis  hieher  Vordruck  des  Briefkopfs;  das  Uebrige  von  R.  selbst  geschrieben;  Unterschrift  fehlt 


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Nr.  223 


10.  Februar  1801 


627 


R6publiqae  iraD^ise  en  H6lv6ti6  a  Thonneur  de  commaniquer  officiellement  aa  Conseil  ex6catif  le  trait6  de 
paix  S]gii6  k  Laneville.  Soo  goavernement,  en  lui  en  transmettant  Tordre,  a  voulu  d^signer  le  moment  actuel 
comme  celui  qui,  en  appelant  les  peuples  de  la  R^publique  belv^tiqae  k  se  donner  la  Constitution  qu'ils 
jageront  oonvenable,  doit  leur  assnrer  la  jouissance  du  repos,  de  Find^pendance,  de  la  libertö.  Organe  des 
voBUx  du  gouvernement  fran^ais  pour  le  bonheur  d*une  nation  alli6e,  le  soussignö  fölicite  le  gouvernement 
provisoire  de  la  ttche  honorable  que  cette  ^poque  pleine  d'avenir  lui  r^serve  dans  la  confection  de  ce  grand 
et  difiicile  ouvrage,  et  dont  le  patriotisme  et  la  sagesse  r^uuis  pourront  seuls  amener  raceomplissement^ . .  • 
(Schlussformel).  33ö3,  p,  21  (Copie). 

21  b)  22.  Mai  (2  Prair.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  Vollziehungsratb.  Ofücielle  Mittheilung  des 
Friedensvertrags  von  Luneville  . . .     (Dem  Vorstehenden  gleichlautend.)  7«,  p.  173. 

Der  Vertrag  fehlt.  Vielleicht  gehört  hieher  die  Notiz  am  Fuße  von  p.  177,  wohin  sie  nicht  gehört: 
Le  trait6  m§me  a  6t6  remis  le  29  Sept.  1801  au  bnreau  des  Relations  ext6rieures  pour  le  cit.  Verninac. 

21  c)  25.  Mai,  VR.  Der  französische  Gesandte  macht  officielle  Mittheilung  von  dem  Frledensschluss  zu 
Luneville  . . .  Der  Minister  des  Auswärtigen  erhält  Kenntnis  von  diesen  Acten  mit  dem  Auftrage,  diese  Er- 
öffnung in  verbindlichen  Ausdrücken  zu  verdanken.  VBProi  p.  882,  sss.  —  792,  p.  175. 


223. 

Bern.    1801,   lO.  Februar. 

311  (VRProt)  p.  175,  176.  —  629  (Bezahlg.)  p.  (18.)  15,  16.  -  1020  (AUgem.)  p.  123-24.  (129.) 

Anweisung  der  vierteljährlichen  Gehalte  für  die  Bureaux  der  Begierungsstatthalter  und  der  Ver- 
waltungskammern. 

Le  Conseil  ex^cutif,  vu  le  tableau  pr6sent^  par  le  ministre  de  Tlnt^rieur  des  sommes  n^cessaires  pour 
le  pajement  des  bureaux  des  pr^fets  nationaux  et  des  chambres  administratives  des  difförents  cantons  pour 
le  premier  trimestre, 

arräte : 


1.  II 

sera   d^livr^,   conform^ment 

k 

V&Trm  du  11 

Octobre 

1800,  des  assignatioDS 

pour  les 

sommes 

suivantes. 

Bureaux  des  prüfet«  nationaux. 

BoraMX  dM  chambrM  adminiitrtUvM. 

Argovie L.    250.  —  s. 

L,  1580.  —  8. 

Baden  .     .     . 

,     420.  -. 

,   1250.  -. 

Bäle      .     .     . 

„     920.  -. 

„  1330.  -. 

Bellinzona 

.     525.  - 

„     587.     5. 

Berne    .     . 

.      „  1261.     5 

„  3320.  — . 

Fribourg    . 

„     860.  -. 

„  2140.  -. 

L6man  .     .     . 

„  1340.  -. 

„  3014.  — 

Linth    .     .     . 

.     820.  - 

„  1495.  - 

Lugano 

„     550.  - 

„  1352.     2 

.  2. 

Lucerne     . 

„  1138.  - 

„  2217.  -. 

Oberland    .     . 

„     720.  ^. 

„     945.  - 

Schaffhouse 

.      ,     677.     5 

„  1340.  - 

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628  10.  Februar  1801  Nr.  223 

Bureattx  det  pr^fett  ntüonaox.  BurMux  d«t  chambrei  adminittntivM. 

Seotia L.    880.  —  b.  L.  1420.  —  s. 

Soleure „     870.  — .  „  1560.  — . 

Thurgovie „     670.  — .  „  1590.  — . 

Waldstätten „  1070.  — .  „  1600.  — 

Valais „     487.  — .  „  1400.  — 

Zürich „   1220.  — .  „  2483.  — 

2.  Ces  assignatioDS  seront  pay^es  avec  priorit^,  ainsi  qu'il  est  dit  k  Tart.  3  de  l'arrSt6  da  11  Octobre. 

3.  Le  ministre  de  rint^rieur  est  charg6  de  Tex^cution  du  prösent  arr@t6,  qui  sera  notifi6  aux  commissaires 
de  la  Tr6sorerie  nationale. 

Die  Bestimmung  der  ausgesetzten  Beträge  beruhte  zum  Theil  auf  den  Beschlüssen  vom  7.  und  14.  October 
1800  etc.  (Nr.  80.  93.  96). 

Zu  voller  Würdigung  dieser  Schlussnahme  ist  auf  frühere  Verhandlungen  zurückzugreifen: 

1)  1800,  8.  September.  Der  Finanzminister  an  den  Minister  des  Innern.  Die  Cantonsbehörden  müsse 
es  nicht  wenig  schmerzen,  bei  allen  Anstalten  für  Bezahlung  von  rückständigen  und  laufenden  Besoldungen 
zurückgesetzt  zu  werden;  sie  würden  wohl  für  das  Neue  sich  eher  gedulden,  wenn  sie  für  die  älteren  An- 
sprüche mehr  Thätigkeit  (der  Oberbehörden)  bemerkten.  Das  Seinige  habe  er  so  bald  möglich  gethan  durch 
Bereinigung  der  Verzeichnisse  und  die  Schätzung  der  verkäuflichen  Nationalgüter;  der  Entscheid  liege  nun 
bei  der  Gesetzgebung.  Es  verlaute  aber,  dass  beabsichtigt  sei,  das  Oesetz  v.  11.  April  zurückzunehmen; 
diesem  Gerücht  entgegenzuarbeiten  halte  er  für  sehr  nothwendig,  wolle  es  aber  dem  Collegen  überlassen, 
sich  desswegen  an  die  Gesetzgeber  zu  wenden.  99f,  p.  i07— s. 

2)  9.  September.  Der  Finanzminister  an  den  Minister  des  Innern.  „Ich  bin  von  der  Nothwendigkeit 
schon  längst  überzeugt,  einmal  auf  eine  genugthuende  Art  für  die  Besoldung  der  Cantonsbeamten  und  ihrer 
Bureaux  zu  sorgen;  die  noch  dringlichem  Ausgaben  des  alles  verschlingenden  Kriegsdepartements  aber 
vereitelten  bisher  jede  Anstrengung  und  stehen  mir  noch  im  Wege.  Die  noch  [ausstehenden]  rückständigen 
Abgaben  fUr  1798  und  1799  werden  die  würklich  gemachten  Anticipationen  auf  die  Cantonscassen  kaum 
decken ;  die  Hülfe  die  die  indirecten  Abgaben  bei  der  noch  existirenden  Beziehungsmethode  darbieten  ist  mit 
den  Bedürfnissen  in  keinem  Verhältnis,  sodass  bis  zu  der  Einführung  des  neuen  Auflagensjstems  die  SabE- 
cassen,  der  Erlös  einiger  verkauften  Nationalgüter  nebst  andern  zurälligen  Einkünften  meine  einzige  Zuflucht 
sein  werden,  und  ich  vorzusehen  habe  dass  alles  sehr  abgemessen  zugehen  muß.  Zwar  hoffe  ich  dass  die 
gegenwärtige  Gesetzgebung  das  dringende  Bedürfnis  eines  neuen  Finanzsystems  fühlen  und  mit  den  Berathangen 
über  den  nun  vorgelegten  Plan  die  Zeit  zum  Handeln  nicht  verstreichen  lassen  werde.  Derselbe  ist  nach 
meiner  Ueberzeugung  auf  das  Bedürfen  eingerichtet  und  dem  Zustande  der  Republik  angemessen,  freilich 
nicht  vorwurfsfrei,  gewiss  aber  ungeachtet  seiner  Mängel  das  ausführbarste  aller  Projecte,  sodass  ich  für  das 
Zukünftige  nicht  ohne  Hoffnung,  für  das  Gegenwärtige  aber  desto  verlegener  bin.^  Den  angemeldeten  Be- 
dürfnissen lasse  sich  einstweilen  nur  mit  Vorschüssen  aus  der  Unterstützungscasse  (aus  der  1  %o  Auflage) 
genügen,  welche  aus  den  Eingängen  von  1800  ohne  Zweifel  gedeckt  werden  können;  so  würde  eine  driogUche 
Ausgabe  ermöglicht,  ohne  dem  Gesetz  entgegenzuhandeln  ...  sei,  p.  so9-io. 

3)  25.  September,  VR.  Das  Cantonsgericht  von  Aargau  beklagt  sich  darüber  dass  die  Gesetze  und 
Beschlüsse  betreffend  Beschaffung  der  Mittel  zur  Bezahlung  der  rückständigen  Gehalte   ohne  alle  Erfüllung 


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Nr.  223  10.  Februar  1801  629 

gebliebeo,  and  wünscht  dass  die  Regierang  geeignete  Vorkehren  treffe.    Darüber  soll  der  Minister  des  Innern 
ein  Gutachten  erstatten.  VBProi  p.  487,  488. 

4)  14.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Der  VR.  ladet  Euch  ein,  ihm  ein  Out- 
achten  vorznlegen,  wie  und  auf  welche  Weise  (!)  die  den  Bureaax  der  verschiedenen  Cantonsbehörden  schul- 
digen GehaltsrücksUlnde  abbezahlt  werden  könnten,  und  wünscht  in  diesem  Falle  von  Euch  zu  vernehmen^ 
a)  ob  diese  Bezahlung  durch  den  etwaigen  Ueberschuss  von  dem  Ertrage  (Erlöse?)  der  Nationalguter  ge- 
schehen könne,  die  zur  Tilgung  der  Rückstände  von  den  (!)  öffentlichen  Beamten  verkauft  werden  sollen, 
oder  b)  ob  man  zu  diesem  Endzweck  Staatsschuldschriflen  oder  Reversacten  anwenden  könne.^ 

VEProt.  p.  205.  206.  —  Ö27,  p.  78. 

Von  dem  Minister  des  Innern  angeregt,  bei  Vorlage  eines  Beschlusses  über  die  Bureaux  der  Verwaltungs- 
kammem. 

5)  17.  October.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  den  Bericht  des  Ministers  vom 
Innern,  dass  in  einigen  Cantonen  die  Besoldungen  der  Beamteten  noch  vom  Monat  Junius  rückständig,  und 
in  andern  die  Anweisungen  von  den  Monaten  März,  April  und  Mai  noch  nicht  realisirt  sind,  während  die 
Glieder  der  höchsten  Behörden  (kürzlich)  ihre  Entschädigungen  für  den  Monat  August  bezogen  haben,  ertheilt 
Euch  der  VR.  den  Anftrag,  vorzüglich  besorgt  zu  sein,  dass  die  den  Cantonsautoritäten  gegebenen  und  (noch) 
nicht  bezahlten  Anweisungen  realisirt  und  diesen  nämlichen  Beamten  ihre  Entschädigungen  für  die  verflossenen 
Monate  Junius,  Julius  und  August  vermittelst  Anweisungen  auf  Cassen  die  mit  hinlänglichen  Fonds  versehen 
sind  verschafft  werden.*^  VRProt.  p.  280»  281.  —  627,  p.  79. 

6  a)  28.  October.  Der  Finanzminister  an  den  Minister  der  Innern.  Ankündigung  von  Anweisungen 
des  Schatzamtes  auf  die  Salzcassen  für  Bezahlung  von  Cantonsbeamten ;  18  Posten  im  Gesamtbetrag  von 
Frk.  52,891.  51;  mit  Bemerkungen  über  die  nächste  derartige  Zahlung.  — (Am  30.  Oct.  in  gleicher  Sache.) 

981,  p.  819—20.  827. 

6  b)  28.  Oct.  Die  Schatzcommissäre  an  Denselben.  Uebermitttung  von  15  Mandaten  für  Zahlungen  an 
die  Bureaax  der  RStatthalter  und  Verwaltungskammern;  (Beträge  von  250  bis  1340 Frk.  Total  Frk.  12451.)  — 
(Offenbar  nur  ein  Theil  des  in  a)  berührten  Geschäfts.)  991,  p.  817. 

7)  31.  October,  VR.  Die  Verwaltungskammer  von  Zürich  begehrt  eine  Zahlung  für  die  Angestellten 
des  Unterstatthalters  in  Z.  (Frk.  1335).  Man  bewilligt  ihr  dafür  Frk.  600  in  haar;  der  Rest  soll  in  Schuld- 
schriften angeboten  werden.  VRProt.  p.  sa.  —  sac,  p.  ses.  865. 

8)  7.  November.  Die  Schatzcommissäre  an  den  Minister  des  Innern.  1.  Behändigung  von  Mandaten 
für  Bezahlung  von  Cantonsbeamten  für  den  Juli  d.  J.  (13  Posten;  Total  Frk.  37,719.  88.)  2.  Desgleichen 
für  Bureaux  von  Verwaltungskammern:  13  Posten;  Total  Frk.  20,152.  991,  p.  843-44.  845-46. 

Seither  ging  in  der  Sache  nichts  Erhebliches  vor.  lieber  die  wirkliche  Einlösung  der  erwähnten  Mandate 
fehlt  es  in  unsem  Hauptquellen  an  bestimmten  Daten ;  ersichtlich  ist  aus  späteren  Acten  nur,  dass  sie  ungleich 
erledigt  wurde. 


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630  10.  Februar  1801  Nr.  224 

224. 

Bern.    1801,    lO.  Februar. 

311  (VR.  Prot.)  p.  191-294.  —  661  (Aofl.)  p.  726  a  etc.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  UI.  101—168.  -  Bull.  d.  an.  etc.  III.  9»— 143. 
N.  8chw.  Eepobl.  IV.  1219—22;  1243—40;  1251—52;  1255—57;  1259—61;  1278—75;  1277—79. 

Vollziehiingsverordnung  zu  den  Auf  lagengesetzen  vom  15.  December  1800  und  5.  Januar  1801  *). 
Der  Vollziehungsrath,  zur  Vollziehung  der  Gesetze  vom  15.  Christmonat  1800  und  5.  Jenner  1801, 

beschließt: 

(-A..) 
I,  In  Betreff  der  Gnmdstener. 

Art.  1.  Der  Finanzminister  wird  fUr  jeden  Canton  einen  Schatzungs-Oberaufscher  ernennen,  auf  dessen 
und  des  Obereinnehmers  Vorschlag  die  Verwaltungskammer  Districtsaufseher  zur  BeihUlfe  der  erstem  bestellen 
wird.  Diese  Aufseber  sollen  mit  den  Einnehmern  und  den  andern  Beamten  die  Aufsicht  und  Leitung  bei  der 
Verfertigung  des  Catasters  haben. 

Art.  2.  Bei  Schätzung  der  Liegenschaften  sollen  die  Kaufspreise  der  Verkäufe,  welche  von  dem  1.  Jenner 
1780  bis  auf  den  Tag  der  Einschreibung  in  den  Cataster  stattgehabt  haben,  zur  Richtschnur  und  Grundlage 
genommen  werden. 

Art.  3.  Zehn  Tage  nach  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  soll  in  jeder  Municipalität  ein 
Register  eröffnet  werden,  in  welches  die  Municipalität  alle  im  Gemeindsbezirke  befindlichen  Liegenschaften 
und  die  Namen  ihrer  Besitzer  eintragen  soll. 

Art.  4.  Jeder  EigenthUmer  soll  unter  der  im  Art.  7  festgesetzten  Strafe  entweder  persönlich  oder  darch 
einen  Procurirten  und  an  dem  ihm  dazu  anberaumten  Tage  seine  in  dem  Gemeindsbezirk  besitzenden  Grund- 
stücke und  Gebäude  bei  der  Municipalität  einschreiben  lassen. 

Art.  5.  Diejenigen  Bürger  welche  in  mehrern  Gemeinden  liegende  Güter  besitzen  oder  in  keiner  der 
Gemeinden  wo  dieselben  liegen  wohnhaft  sind,  sollen  jedes  dieser  Güter  in  der  Gemeinde  zu  deren  Bezirk 
es  gehört  einschreiben  lassen;  diese  Angaben  können  persönlich,  schriftlich  oder  durch  dazu  Bevollmächtigte 
gemacht  werden.  * 

Art.  6.  Bei  der  Angabe  derjenigen  Liegenschaften,  welche  während  dem  in  dem  Art.  2  angezeigten 
Zeitraum  erkauft  worden,  sollen  die  Eigenthümer  die  Kaufbriefe  oder,  in  deren  Ermanglung,  Auszüge  aas 
den  Protokollen,  öffentlichen  Registern  oder  andere  die  Kaufpreise  und  Bedingnisse  rechtlich  anzeigende 
Schriften  beifügen;  diese  Beilagen  aber  sollen  ihnen  sogleich  nach  geschehener  Einschreibung  wieder  za 
Händen  gestellt  werden. 

Art.  7.  Jeder  Grundeigenthtimer  welcher  versäumen  würde,  seine  Liegenschaften  innert  der  von  der 
Municipalität  zu  bestimmenden  Zeitfrist  einschreiben  zu  lassen,  soll  für  dieses  Jahr  die  doppelte  Auflage  von 
jeder  nicht  angezeigten  Liegenschaft  und  überdies  die  aus  solcher  Unterlassung  entstehenden  Kosten  bezahlen. 


*)  Laut  Prot,  hatten  acht  Beschlassesentwttrfe  über  die  verschiedenen  Materien  im  VR.  circalirt  und  besonders  in 
dessen  Finanzausschuss  eine  genaue  Prüfung  erfahren :  Sie  sind  französisch  und  deutsch  eingetragen,  aber  In  einer  Reihen- 
folge dio  dem  Auflagengesetze  nicht  entspricht. 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  631 

Art.  8.  Jeder,  der  ein  aus  mehrern  Liegenschaften  bestehendes  und  samthaft  gekauftes  Gut  besitzt, 
ist  verpflichtet,  den  Kaufschilling  auf  jedes  besondere  Stück  dieses  seines  Erwerbnisses  zu  vertheilen  und 
diese  Vertheilnng  schriftlich  oder  sonst  anzugeben,  damit  bei  der  Einschreibung  jedes  besondern  Stückes  in 
den  Gataster  sein  ihm  zugedachter  Werth  oder  Antheil  von  dem  gesamten  Kaufschilling  könne  beigefügt 
werden,  und  im  Falle  dass  die  MunicipalitUt  oder  ihre  GeschHftsfUhrer  diese  Vertheilung  nicht  richtig  finden 
würden,  [so]  soll  sie  dieselbe  durch  Sachkundige  untersuchen  und  berichtigen  lassen. 

Art.  9.  Wenn  eine  Liegenschaft  während  oberwähntem  Zeiträume  nur  einmal  verkauft  worden,  so  soll 
der  Kaufpreis  auf  das  Register  in  die  Schatzungscolumne  gebracht  werden  und  den  Werth  der  Liegenschaft 
in  Hinsicht  auf  die  nach  Vorschrift  des  12.  Artikels  zu  verfertigende  Tabelle  ausmachen;  wenn  aber  eine 
Liegenschaft  während  der  erwähnten  Jahre  zwei  oder  mehrere  male  verkauft  worden,  so  soll  der  Preis  von 
jedem  dieser  Käufe  in  dem  Register  bemerkt  und  der  aus  denselben  sich  ergebende  Mittelpreis  in  die  Schatzungs- 
columne eingetragen  werden. 

Art.  10.  Alle  während  dem  obbenannten  Zeiträume  mit  Inbegriff  von  beweglichen  Gütern  oder  Fahrnissen 
verkauften  Liegenschaften,  sowie  diejenigen  welche  seit  dem  letzten  Verkaufe  durch  irgend  einen  Zufall  eine 
Abnahme  von  einem  Achtel  ihres  Werthes  erlitten  hätten,  sollen  zu  denjenigen  welche  die  Hand  nicht  geändert 
haben  geschrieben  und  auf  gleiche  Weise  geschätzt  werden.  In  diesem  letztern  Falle  sollen  die  Eigenthümer 
die  wirklich  geschehene  Abnahme  durch  die  Belege  ihrer  Angaben  bescheinigen. 

Art.  11.  Die  Grundstücke  auf  welchen  seit  ihrem  letzten  Verkaufe  vorhandene  Gebäude  erweitert  oder 
neue  errichtet  worden,  sowie  die  Gebäude  jeder  Art,  welche  auf  Grundstücken  stehen  und  erweitert  oder 
neu  erbaut  worden,  sollen  gleichfalls  durch  Sachverständige  geschätzt  werden. 

Art.  12.  Die  einzelnen  Kaufpreise  und  die  Mittelpreise  derjenigen  Liegenschaften,  welche  nach  Inhalt 
des  9.  Artikels  während  dem  angeführten  Zeiträume  verkauft  worden,  werden  zusammen  den  gesamten  Werth 
aller  dieser  verkauften  Liegenschaften  ausmachen;  von  diesen  soll  eine  namentliche  Tabelle  mit  Anzeige 
sowohl  ihrer  einzelnen  Kaufpreise  und  Mittelpreise  als  des  durch  die  im  8.  Artikel  vorgeschriebene  Vertheilung 
sich  ergebenden  Werthes  der  besondern  Stücke  verfertigt  werden.  Hievon  sind  jedoch  die  Waldungen  aus- 
genommen, als  welche  die  Municipalitäten  nach  besondern  Vorschriften  schätzen  sollen. 

Art.  13.  Um  die  Ungleichheiten  in  den  Preisen  der  Grundstücke  von  gleichem  wahren  Werthe  zu  ver- 
mindern, welche  von  verschiedenen  Verkaufsepochen,  von  besondem  Umständen  oder  von  augenblicklichen 
Bequemlichkeiten  der  Käufer  oder  Verkäufer  herrühren,  soll  der  im  12.  Artikel  gedachte  gesamte  oder  zu- 
sammengerechnete Werth  aller  verkauften  Liegenschaften  eines  und  ebendesselben  Gemeindsbezirks  anf  die 
zerschiedenen  in  diesem  gesamten  Werthe  begriffenen  Liegenschaften  also  vertheilt  werden  dass,  indem  die 
einen  höher,  die  andern  niedriger,  nach  Verhältnis  ihrer  Größe,  Beschaffenheit  und  des  gegenseitigen  Werthes 
geschätzt  werden  können,  jedoch  nach  beendigter  Vertheilung  und  Ausgleichung  die  ganze  Summe  des  ob- 
erwähnten zusammengerechneten  Gesamtwerthes  wieder  herauskommen  muß. 

Art.  14.  Diese  Vertheilung  soll  in  jeder  Gemeinde  auf  folgende  Weise  vorgenommen  werden: 
a)  Binnen  zehn  Tagen  nach  Verfluss  der  von  der  Municipalität  für  die  Einschreibung  der  Liegenschaften 
der  Gemeinde  bestimmten  Zeitfrist  soll  die  Municipalität  die  Besitzer  (der)  in  der  oben  Art.  12  vor- 
geschriebenen Tabelle  begriffenen  Liegenschaften  versammeln,  ihnen  eine  Abschrift  von  der  erwähnten 
Tabelle  zustellen  und  sie  auffordern,  die  Vertheilung  des  gesamten  Werthes  nach  dem  13.  Art.  ent- 
weder unter  sich  selbst  oder  vermittelst  eines  Ausschusses  oder  aber  durch  andere  von  ihnen  mit 
diesem  Geschäfte  beauftragte  Bürger  zu  bewerkstelligen.  Falls  diese  Eigenthümer  voraussetzen,  dass 
sie  in  Ansehung  dieser  Vertheilung  oder  der  Ernennung  der  Beauftragten  nicht  würden  übereinkommen 


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632  10.  Februar  l80l  Nr.  224 

können,  8o  sollen  sie  dies  sogleich  der  Municipalität  erklären,  welche  die  Vertheilnng  durch  Experten, 
die  nach  Vorschrift  des  hienach  folgenden  §  c)  zu  ernennen  sind,  hewerkstelligen  lassen  soll. 

h)  Bei  den  Oemeinden,  wo  die  Gesamtheit  der  während  mehrgedachtem  Zeiträume  vorgefallenen  Käufe 
nicht  ungefähr  den  achten  Theil  des  Werthes  aller  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Liegenschaften  aus- 
machen würde,  soll  die  Verthellung  in  Vereinigung  mit  derjenigen  anstoßenden  Gemeinde,  in  welcher 
sich  die  meisten  Käufe  vorfinden,  und  vermittelst  der  Znsammenberufung  und  Vereinigung  der  Eigen- 
thUmer  der  in  diesen  beiden  Gemeinden  verkauften  Liegenschaften  geschehen. 

c)  Wenn  diese  Liegenschaflsbesitzer  binnen  zwanzig  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Tabellen  an,  diese 
Vertheilnng  nicht  bewerkstelliget  haben,  oder  wenn  die  Municipalität  oder  der  Districtsaufseher  sie 
für  fehlerhaft  und  ungUltig  erkennt,  so  soll  die  Vertheilnng  sogleich  und  entscheidend  durch  drei 
Experten  gemacht  werden,  wovon  die  Municipalität  einen,  der  Districtseinnehmer  und  der  Districts- 
aufseher den  zweiten  ernennen  werden;  diese  beiden  Experten  sollen  den  dritten  Mitarbeiter  wählen. 
Falls  sich  der  Districtseinnehmer  und  der  Districtsaufseher  in  ihrer  Wahl  nicht  vereinigen  könnten, 
so  ernennt  die  Verwaltungskammer  sogleich  einen  der  beiden  von  ihnen  vorgeschlagenen  Bürger. 

Art.  15.  Die  auf  vorbeschriebene  Art  bewerkstelligte  Vertheilnng  der  Güterpreise  soll  die  Richtschnur 
sein,  nach  welcher  alle  in  den  Tabellen  begriffenen  Besitzer  ihre  Grundsteuer  für  1800  von  diesem  Theile 
ihres  Vermögens  zwei  Wochen  nach  der  ihnen  durch  den  Districtseinnehmer  deshalb  zugestellten  Note  zu 
entrichten  haben. 

Art.  16.  Die  Liegenschaften  welche  während  den  angeführten  Jahren  nicht  verkauft  worden,  sollen  von 
den  Municipalitäten  oder  ihren  Bevollmächtigten  geschätzt  werden,  und  zwar  im  Verhältnisse  der  nach  dem 
Art.  15  für  die  verkauften  Liegenschaften  bestimmten  Schatzungspreise.  Im  Falle  der  Vereinigung  zweier 
Gemeinden,  nach  Inhalt  des  §  b)  des  14.  Art.,  werden  die  beiden  Municipalitäten  oder  ihre  Bevollmächtigten 
die  Schätzungen  gemeinschaftlich  vornehmen. 

Art.  17.  In  den  Gemeinden  wo  keine  Käufe  während  dem  angezogenen  Zeiträume  stattgehabt  haben 
wird  die  Schätzung  der  Liegenschaften  durch  die  Municipalitäten  oder  ihre  Bevollmächtigten  in  Vereinigung 
mit  jenen  der  beiden  anstoßenden  Gemeinden  gemacht  werden,  welche  die  größte  Summe  an  Liegenschaften 
besitzen  und  ihre  Schätzungen  beendigt  haben  werden ;  die  Schatzungspreise  dieser  beiden  letztern  Gemeinden 
werden  dann  bei  der  Schätzung  der  Liegenschaften  derjenigen  Gemeinde  wo  keine  Käufe  vorgefallen  zur 
Grundlage  genommen  werden. 

Art.  18.  Die  durch  die  Municipalitäten  in  Gemäßheit  gegenwärtigen  Beschlusses  verfertigten  Register 
sollen  allen  Gemeindsbürgern  zur  beliebigen  Einsicht  offen  stehen.  Die  Municipalität  soll  die  Bemerkungen 
derselben  zu  Nutze  ziehen  und  ihnen  in  Ansehung  ihrer  Vorstellungen,  wenn  sie  dieselben  begründet  findet. 
Recht  widerfahren  lassen. 

Art.  19.  Jeder  Bürger  welcher  Vorstellungen  machen  und  von  der  Municipalität  abgewiesen  würde, 
kann  sich  an  den  Districtsaufseher  wenden,  welcher  mit  der  Municipalität  die  Beschwerden  des  Bürgers  wo 
möglich  gütlich  beizulegen  suchen  wird ;  im  Falle  dass  dieser  dadurch  nicht  zufriedengestellt  wäre  [so]  kann 
er,  mit  Vorweisung  seiner  Quittung  für  die  von  der  streitigen  Liegenschaft  entrichtete  Grundsteuer  von  1800, 
von  dem  Districtsaufseher,  dem  er  seine  Vorstellungen  schriftlich  einzugeben  hat,  fordern,  dass  er  diese  Vor- 
stellungen samt  seinem  eigenen  Gutachten  dem  Schatzungs-Oberaufseher  übermache;  dieser  wird  denselben 
seine  Bemerkungen  beifügen  und  sie  an  die  Verwaltungskammer  abgehen  lassen,  welche  auf  Kosten  des 
Unrechthabenden  die  Schätzung,  welche  die  Beschwerde  veranlasste,  durch  Geschworne  untersuchen  und  be- 
richtigen lassen  soll. 


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Kr.  224  10.  B^ebruar  isol  63ä 

Art.  20.  Nach  der  Abschrift  des  von  der  Verwaltangskammer  gutgeheißenen  Catasters  der  während  den 
vorgeschriebenen  Jahren  nicht  verkauften  und  deswegen  abgeschätzten  Liegenschaften  jeder  Gemeinde  soll 
jeder  Steuerpflichtige  die  Zwei  vom  Tausend  fHr  seine  Grandsteuer  1800  von  seinen  diesfälligen  Liegen- 
schaften innert  zwei  Woclien  (nach)  der  ihm  von  dem  Districtseinnehmer  deshalb  zugestellten  Note  entrichten. 
Die  Verwaltungskammern  können  auf  die  von  Seite  der  Steuerbeamten  oder  andrer  Bürger  erfolgenden  An- 
zeigen zu  niedriger  oder  unredlicher  Schätzungen  die  Unterauchung  und  Berichtigung  derselben  durch  Ge- 
schworne  in  Begleitung  des  Districtsaufsehers  anordnen. 

Art.  21.  Die  Gemeindskammern,  Gesellschaften  und  Corporationen,  welchen  Namen  sie  auch  immer  haben 
mögen,  die  Spitäler,  Akademien,  obere  und  untere  Schulen,  mit  einem  Worte,  alle  und  jede  Besitzer  von 
Grundstücken  und  Gebäuden  sind  in  Betreff  der  Verfertigung  des  Catasters  den  durch  den  gegenwärtigen 
Beschluss  vorgeschriebenen  Verfügungen  und  Formalitäten  wie  andere  Bürger  unterworfen. 

Art.  22.  Die  Pai*ticularen,  Gemeindskammern,  Gemeinheiten  und  Corporationen,  welche  ein  Miteigenthum 
oder  ein  Nutzungsrecht  an  irgend  einer  Liegenschaft,  oder  auch  ein  solches  Nutzungsrecht  an  Nationalgütem, 
es  sei  ganz  oder  zum  Theil  oder  ungetheilt  mit  andern  Bürgern  haben,  sind  gehalten,  die  Grundsteuer  von 
diesen  Liegenschaften  nach  Verhältnis  ihres  Nutzungs-  oder  Eigenthumsrechtes  samthaft  zu  bezahlen,  wobei 
es  ihnen  freigelassen  wird,  die  zu  bezahlende  Summe  unter  sich  zu  vertheilen;  diese  Bezahlung  soll  jedoch 
die  Rechte  der  Haupteigenthümer  der  Liegenschaften  nicht  im  mindesten  benachtheillgen  können. 

Art.  23.  Jeder  Bürger  welcher  nicht  auf  das  Begehren  des  Districtseinnehmers  die  schuldige  Grund- 
steuer innert  den  durch  die  Artikel  15  und  20  oben  festgesetzten  Zeitfristen  entrichten  würde,  soll  nebst 
dem  Betrag  der  Abgabe  eine  der  annoch  schuldigen  Grundsteuer  gleichkommende  Summe  zur  Strafe  bezahlen. 

Art.  24.  Die  Belohnungen  der  mit  der  VerfeHigung  der  Gemeinde-Cataster  beschäftigten  Municipalitäts- 
glieder  oder  anderer  dazu  bestellten  Bürger,  sowie  alle  andere  durch  die  Verfertigung  des  Catasters  ver- 
anlassten Kosten  werden  die  Districtseinnehmer  unmittelbar  aus  den  ersten  in  die  Cassen  eingehenden  Geldern 
bezahlen  und  die  durch  die  Verwaltungskammer  berichtigte  und  genehmigte  Rechnung  darüber  der  Munici- 
palität  zustellen,  welche  den  Betrag  davon  auf  den  Werth  aller  Liegenschaften  der  Gemeinde  nach  dem 
Steuerfuße  vertheilen,  von  jedem  EigenthUmer  die  Bezahlung  seines  Antheils  fordern  und  die  eingezogene 
Totalsumme  dem  Districtseinnehmer  innert  zwanzig  Tagen  nach  der  ihr  zugestellten  Rechnung  wieder  er- 
statten wird. 

Art.  25.  Falls  eine  Municipalität  die  Verfertigung  des  Catasters  versäumen  oder  den  Verfügungen  des 

gegenwärtigen  Beschlusses   entgegenhandeln  würde,    [so]  soll  sie  in  diesen  ihren  Verrichtungen  und  auf  ihre 

Kosten  durch  andere  von  dem  Districtseinnehmer   und  dem  Districtsaufseher   dafür   ernannte  Bürger  ersetzt 
werden. 

Art.  26.  Die  Gläubiger  auf  Hypothek  sowie  auf  Reversacten  oder  auf  andere  von  einem  unbezahlten 
Kaufschilling  für  eine  hypothekirte  Liegenschaft  herrührende  Titel  sind  gehalten,  ihren  Schuldnern  die  zwei 
vom  Tausend  von  dem  Capitalwerthe  der  erwähnten  Titel  zur  Schadloshaltung  für  den  Theil  der  Grund- 
steuer, welchen  ihr  Schuldner  für  die  ihnen  hypothekirte  Liegenschaft  bezahlt  hat,  an  den  jährlichen  Schuld- 
zinsen nachzulassen.  Die  Schuldner  sollen  diesen  Abzug  nicht  von  den  vor  dem  1.  Junius  1800  verfallenen 
Zinsen  fordern  können;  er  soll  nur  von  der  Bezahlung  der  Zinse  welche  nach  dem  31.  Mai  verfallen  sind 
statthaben.  Die  Gläubiger  können  bei  dieser  Gelegenheit  verlangen,  dass  die  Schuldner  ihnen  eine  Quittung 
des  Districtseinnehmers  für  die  geleistete  Bezahlung  der  Grundsteuer  von  der  oder  den  hypothekirten  Liegen- 
schaften vorweisen  sollen. 

AS.  a.  d.  Helv.  VI.  80 


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634  10.  Februar  1801  Nr.  224 

n.  In  Betreff  der  Stempel-  und  ViBagebÜhr. 

Art.  27.  Die  darch  den  Art.  4  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  festgesetzte  Stempelgebtthr  ist  von 
dreierlei  Gattung,  nämlich: 

Die  erste  ist  die  gemeine  Stempelgebtthr,  welche  sich  allein  nach  der  Größe  des  Papiers  richtet. 

Die  zweite  ist  die  Stempelgebtthr  für  die  nicht  hjpothekirten  Schuldverschreibungen,  die  sich  nach  dem 
Werthe  der  verschriebenen  Summen  richtet. 

Die  dritte  ist  eine  besondere  Stempelgebtthr  für  die  Handlungseffecte(n)  (in  der  Handlung  circulirenden 
und  irgend  einen  Geldwerth  vorstellenden  Papiere)  und  Schuldverschreibungen,  deren  Bezahlungstermin  auf 
sechs  Monate  oder  noch  kttrzer  gestellt  ist;  sie  richtet  sich  gleichfalls  nach  dem  Werthe  der  in  denselben 
ausgedruckten  Summen. 

Alles  nach  Inhalt  der  Artikel  5,  6  und  7  des  angeführten  Gesetzes  und  der  daselbst  festgesetzten  Preise. 

Art.  28.  Jeder  dieser  verschiedenen  Format-  und  Stempelpapier-Arten  soll  außer  dem  trockenen  Stempel 
noch  ein  farbiger  aufgedrttckt  werden,  welcher  anzeigen  wird: 

a)  Bei  dem  gemeinen  oder  großen  Stempel  den  Preis  jedes  Blattes,  und 

b)  Bei  den  zwei[en]  fttr  die  Schuldverschreibungen  und  Handlungseffecten  bestimmten  Arten  stufenweisen 
Stempel(s)  die  höchste  Summe,  fttr  die  es  gebraucht  werden  kann,  und  den  Preis  des  Stempelpapiers. 

Jede  Schrift  auf  Stempelpapier  soll  nur  insofern  gttitig  sein,  als  sie  mit  beiden  Stempeln,  nämlich  dem 
trockenen  und  dem  farbigen,  versehen  sein  wird. 

Art.  29.  Die  Bttrger  welche  Pergament  oder  anderes  Papier  als  das  von  dem  Staate  verkaufte  gebrauchen 
wollen,  können  es  vor  dem  Gebrauche  desselben,  vermittelst  der  unerläßlichen  Dazwischenkunft  des  Ober- 
einnehmers, bei  dem  Stempelamte  stempeln  lassen. 

Man  wird  sich  fttr  diese  Pergamente  oder  Papiere  der  betreffenden  farbigen  Gepräge  bedienen;  das 
Gepräge  des  trockenen  Stempels  aber  wird  nicht  das  gleiche  wie  auf  dem  von  Staats  wegen  in  den  Stempel- 
papierämtem  verkauften  sein. 

Wenn  die  Pergamente  oder  das  Papier  nicht  von  der  gleichen  Größe  wie  das  vom  Stempelamte  verkaufte 
wären,  so  soll  fttr  den  großen  Stempel  der  Preis  wie  vom  größern  Formate  bezahlt  werden. 

Gewöhnlicher  oder  großer  Stempel*), 
Art.  30.    Dem  gewöhnlichen  oder  großen  Stempel  sind  unterworfen: 

Die  Ausfertigungen,  selbst  in  mehrern  Abschriften,  von  allen  durch  einen  Notar  oder  einen  andern  öffent- 
lichen Beamten  oder  bei  irgend  einer  Behörde  verfertigten  Acten,  von  welcher  Art  sie  sein  mögen. 

Alle  Schriften,  Petitionen  und  Denkschriften,  selbst  in  Briefgestalt,  welche  im  Falle  sind,  einem  öffent- 
lichen Beamten  oder  irgend  einer  öffentlichen  Behörde  Übermacht  oder  vorgelegt  zu  werden. 

Alle  Verträge  und  Acten  zwischen  Particularen  mit  Privatunterschrift. 

Alle  Arten  von  Empfangscheinen  und  Quittungen  Über  dem  Betrag  von  zwanzig  Franken. 

Und  ttberhaupt  jede  Acte  und  Schrift,  Auszug,  Abschrift  und  Ausfertigung,  sie  mögen  öffentlich  oder 
privat  sein,  welche  im  Falle  sind,  als  Kechtsschrift  zu  gelten,  oder  als  Schuldverpflichtung,  Erledigung, 
Rechtfertigung,  Rechtsdarschlagung  oder  rechtliche  Vertheidigung  dargelegt  zu  werden,  (mit  Ausnahme  jedoch 


*)  In  den  Originaldracken  sind  von  hier  an  einzelne  Untertitel  als  MarginaUen  gegeben,  was  hier  nicht  befolgt  wird. 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  635 

derjenigen  welche  dem  stufen  weisen  oder  Verbttltnisstempel  unterworfen  and  folgends  Art.  5  and  6  (31.  32) 
verzeichnet  sind). 

Stufenweiser  oder  VerhäÜnmtempel  für  die  SchuldUtel, 

Art.  31.  Dem  im  6.  Art.  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  vorgeschriebenen  stufen  weisen  oder  Ver- 
hSltnisstempel  sind  unterworfen: 

Jede  Art  von  Schuldtitel  und  überhaupt  jede  Acte,  welche  eine  Bezahlnngs-  oder  Rtlckzahlungs-Verbind' 
lichkeit  fOr  dargeliehenes  Geld  oder  die  Anerkennung  einer  Schuld  enthält,  welches  auch  der  Ursprung  und 
Gegenstand  dieser  Schuld,  und  wie  immer  der  Titel  stipulirt  sein  möge,  mit  oder  ohne  Zinsen,  insofern  er 
nicht  auf  Ordre  und  insofern  sein  Zahlungstermin  unbestimmt  oder  auf  mehr  denn  sechs  Monate  gestellt  ist, 
keine  specielle  Hypothek  trägt  und  sich  über  zwanzig  Franken  belauft. 

Diese  stufenweise  Stempelgebtlhr  beträgt  einen  Batzen  fUr  jede  hundert  Franken  oder  die  Bruchsumme, 
nach  Inhalt  des  im  Gesetz  enthaltenen  Tarifs. 

Die  Notarien  oder  andere  Bürger, 'welche  Schuldverschreibungen  von  mehr  als  viertausend  Franken  ver- 
fertigen, sollen  ein  Visa  an  Stempels  statt  auf  ein  Blatt,  das  für  viertausend  Franken  gültig  ist,  setzen  lassen 
und  für  dieses  Visa  ein  Batzen  von  hundert  Franken  oder  der  Bruchsumme  über  viertausend  Franken  bezahlen. 

Slufenweiser  Verhaltnisstempel  für  die  SchuldUtel  mit   Verfallzeit  auf  sechs  Monate  und  minder  für  die 

Handlungseffecteti. 

Art.  32.  Dem  für  die  Handelseffecten  bestimmten  und  im  Art.  7  des  Gesetzes  vom  15.  Ghristmonat 
vorgeschriebenen  stufenweisen  oder  Verhaltnisstempel  sind  unterworfen: 

Alle  Wechsel briefe,  die  prima,  sec(u)nda,  tertia  und  duplicata,  und  überhaupt  alle  Handlungseffecten 
von  mehr  denn  zwanzig  Franken  Werths,  welches  ihre  Benennung,  Zahlungstermin  und  Inhalt  sei,  sie  mögen 
in  Helvetien  oder  vom  Ausland  auf  Helvetien  oder  von  Helvetien  auf  das  Ausland  stipulirt  oder  gezogen 
werden. 

Die  Stempelgebühr  von  Handelseffecten  beträgt  einen  Batzen  und  sechs  Rappen  von  tausend  Franken 
od^  der  Bruchsumme,  nach  Inhalt  des  im  Gesetz  enthaltenen  Tarifs. 

Die  Schuldtitel  aller  Art  können,  wenn  ihre  Verfallzeit  auf  sechs  Monate  oder  kürzer  festgesetzt  ist, 
auf  das  gleiche  Papier  wie  die  Handelseffecten  geschrieben  werden  und  sind  alsdann  auch  nur  derselben 
Gebühr  unterworfen. 

Diejenigen  Bürger  welche  Handelseffecten  oder  auf  sechs  Monate  oder  kürzer  gestellte  Schuldverschrei- 
bungen von  mehr  denn  fünfundzwanzigtausend  Franken  stipuliren  wollen,  sollen  das  Visa  an  Stempels  statt 
auf  ein  Blatt,  welches  für  fünfundzwanzigtausend  Franken  gültig  ist,  setzen  lassen  und  für  dieses  Visa 
ein  Batzen  sechs  Rappen  von  tausend  Franken  oder  der  Bruchsumme  über  fünfundzwanzigtausend  Franken 
bezahlen. 

Die  vom  Ausland  auf  Helvetien  gezogenen  Wechselbriefe  oder  andere  Geldanweisungen  sollen  an  Stempels 
statt  visirt  werden,  und  es  sollen  dafür  die  nämlichen  Gebühren  wie  für  die  in  Helvetien  stipulirten  and 
nach  dem  angeführten  Tarif  bezahlt  werden. 

Die  Handelsleute  und  andere  Bürger  können,  wenn  sie  es  für  gut  finden,  dieses  Visa  dadurch  ersetzen, 
dass  sie  an  den  vom  Ausland  auf  Helvetien  stipulirten  Wechselbrief  oder  Handelseffect  ein  dem  Werthe  de(s) 
erwähnten  Effecte(8)  gemäß  gestempeltes  Anhängsel  anfügen  und  den  unter  der(?)  fremden  Indossi  weiß 
gebliebenen  Raum  durchstreichen,  sodass  die  Unterschrift  de(s)  ersten  in  Helvetien  unterschriebenen  Indosso 
und  Quittirung  sich  allemal  auf  dem  gestempelten  Anhängsel  befinde. 


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636  10.  Februar  1801  Nr.  224 

Das  Visa  an  Stempels  statt  soll  dnrch  den  Districts-Gerichtsschreiber  auf  einen  vorzuweisenden  and  vom 
Districtsstatthalter  ausgefertigten  Visaschein  beigesetzt  werden,  und  zwar  beides  auf  die  hienaeh  Art.  44  fttr 
die  Schuldverschreibungen  verordnete  Weise. 

Der  Finanzminister  kann  die  Verwaltnngskammern  begwältigen,  auch  andere  öffentliche  Beamten  Hir 
dieses  Visa  in  denjenigen  Gemeinden  zu  ernennen,  welche  kein  Districtshauptort  sind,  aber  doch  wegen  der 
in  denselben  wohnenden  Handelsleute  diese  Bequemlichkeit  nicht  entbehren  könnten. 

Art.  33.  Zum  richtigen  Verständnisse  der  im  Art.  9  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  festgesetzten 
Ausnahmen  sollen  die  Originalien  von  Briefschaften,  Facturen,  Rechnungen  oder  andern  ähnlichen  Schriften, 
so  oft  sie  den  Tribunalien  oder  andern  Behörden  durch  diejenigen,  welchen  sie  zugestellt  oder  zugesendet 
worden,  vorgezeigt  werden,  für  alle  betreffenden  Parteien  den  gleichen  Grad  von  Glaubwürdigkeit  haben,  als 
wenn  sie  auf  Stempelpapier  geschrieben  wären.  Wenn  aber  ein  Handelsmann,  oder  wer  es  immer  sei,  AuszUge 
oder  Abschriften  von  seinen  Bttchern  oder  von  andern  seinen  Schriften  macht  oder  machen  lässt,  um  sie  zur 
Rechtdarschlagung  oder  Vertheidigung,  Anklage  oder  Reinigung  in*Betreff  irgend  eines  Gegenstandes  vor 
den  Rechten  zu  gebrauchen,  so  müssen  diese  Auszüge  oder  Abschriften  auf  gemeines  Stempelpapier  ge- 
schrieben sein. 

Desgleichen  sollen  alle  Arten  von  Facturen  oder  Rechnungen  von  mehr  denn  zwanzig  Franken,  um  rechts- 
gültig quittirt  werden  zu  können,  auf  Stempelpapier,  und  zwar,  wenn  sie  eine  Anerkennung  ihres  Belaufes 
oder  das  Zahlungsversprechen  eines  Theils  oder  des  Ganzen  dieses  Belaufes  enthalten,  auf  stufenweisen  (!), 
der  stipulirten  Summe  und  dem  Zahlungstermin  angemessene(m)  Stempelpapier  geschrieben  sein. 

Art.  34.  Das  nämliche  Blatt  oder  Stück  Stempelpapier  kann  nicht  für  zwei  zerschiedene  und  dem  Stempel 
besonders  unterworfene  Gegenstände  gebraucht  werden. 

Art.  35.  Die  Commissarien  des  Nationalschatzamtes  sind  mit  der  Verfertigung  des  Stempelpapiers 
beauftragt,  wovon  (al.  worin)  die  zerschiedenen  Formate  mit  Ausnahme  des  Octavformates  die  Worte  HELVET. 
REFÜBL.  im  Papier  selbst  tragen  werden. 

Sie  können  fttr  den  Gebrauch  der  Notarien  oder  anderer  Bürger  Doppel-Foliopapier  zur  Stipulation  der 
Schuldtitel  stempeln  lassen,  welches  zwei  Batzen  theurer  als  das  einfache  Folioblatt  verkauft  werden  soll. 

Der  Verkauf  des  Stempelpapiers  ist  jedem  andern  als  den  amtlich  damit  beauftragten  Bürgern  strenge 
und  bei  Strafe  der  Confiscation  und  einer  Geldbuße  von  zwanzig  Franken  verboten. 

Art.  36.  Jeder  Bürger,  welcher  sich  gegen  den  Inhalt  des  Gesetzes  und  obiger  Artikel  den  Stempel- 
oder  Visagebühren  durch  was  immer  für  Mittel  ganz  oder  zum  Theil  entziehen  würde,  sowie  jeder  Notar 
oder  andere  Beamte,  welcher  die  Ausfertigung  einer  Acte  auf  ungestempeltem  oder  nicht  visirtem  Papiere 
oder  auf  Papier  von  einem  niedrigem  Stempel,  als  es  das  Gesetz  verordnet,  abgeben  würde,  soll  nebst  der 
Stempelgebtthr  den  zehnfachen  Betrag  des  vorgeschriebenen  Stempels  oder  Visas  bezahlen,  und  die  gleiche 
Strafe  soll  von  jedem  entrichtet  werden,  der  sich  zugleich  mit  andern  in  Ansehung  des  einen  und  desselben 
Gegenstandes  verfehlt  hätte. 

Karten-  und  Tarokstempel. 

Art.  37.  Der  Kartenstempel  soll  in  Farben  auf  eine  von  den  Taroken  oder  Spielkarten  gedruckt  werden ; 
die  Rartenfabrikanten  sollen  gehalten  sein,  die  ihnen  zur  Stempelung  zu  bezeichnende  Karte  an  das  Stempelamt 
zu  schicken,  ehe  die  Spiele  in  Verkauf  gesetzt  werden  können. 

Alle  Spielkarten  die  gegenwärtig  in  Helvetien  sind,  sie  mögen  von  fremder  oder  helvetischer  FabrikatloB 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  637 

sein,  Bollen  bis  zum  10.  kfinfligen  Aprils  1801  gestempelt   und  zu  diesem  Ende  von  jedem  Spiele  diejenige 
Karte,  welche  die  Commissärs  der  Schatzkammer  benamsen  werden,  an  das  Stempelamt  geschickt  werden. 

Art.  38.  Wer  mit  ungestempelten  Karten  oder  Taroken  spielen  würde,  soll  eine  Geldbuße  von  zwei 
Franken  bezahlen. 

Art.  39.  Jeder  Kaffeewirth,  Kämmerleins-,  Leists-  oder  Gesellschaftswärter,  Gastwirth,  Wirth  oder  Vor- 
steher eines  'öffentlichen  Hauses,  welcher  zum  Spielen  ungestempelte  Karten  oder  Taroken  geben  würde,  soll 
eine  Geldbuße  von  zehn  Franken  bezahlen. 

Art.  40.  Jeder  Kartenfabrikant  oder  andere  Bürger,  welcher  ungestempelte  Karten  oder  Taroken  ver- 
kaufen oder  austheilen  würde,  soll  durch  eine  Geldbuße  von  zwanzig  Franken  und  durch  die  Confiscation 
solcher  Karten  und  Taroken  bestraft  werden. 

Stempel  auf  die  Journale,  Zeüungen,  AiischUujzeddel  etc. 

Art.  41.  Die  Bewerkstelligung  und  Vollziehung  des  Artikels  10  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  soll 
den  Commissarien  des  Nationalschatzamtes  aufgetragen  und  überlassen  sein. 

Art.  42.  Jeder  Herausgeber  von  Journalen,  Zeitungen  und  Berichtblättern,  welcher  ihrer  (solche)  in 
Helvetien  auf  ungestempeltem  Papier  austheilen  oder  versenden  würde,  soll  für  jedes  ungestempelte  Exemplar 
eine  Geldbuße  von  ein(em)  Franken  bezahlen. 

Art.  43.  Jeder  Buchdrucker  welcher  eine  Publication,  einen  Bericht  oder  einen  Anöchlagzeddel  auf 
ungestempeltes  Papier  drucken,  sowie  jeder  Bürger  der  solche  selbst  auf  ungestempeltem  Papier  geschriebene 
herumtragen  oder  anschlagen  würde,  werden  jeder  eine  Strafe  von  vier  Franken  bezahlen,  und  im  Falle  dass 
der  Drucker  und  Umträger  nicht  bekannt  wären,  so  soll  der  Bürger,  in  dessen  Namen  und  auf  dessen  Geheiß 
die  Publication,  der  Bericht  oder  Anschlagzeddel  kundgemacht  worden,  die  Geldbuße  für  die  übrigen  bezahlen. 

Visirmig  der  alten  SckuldUtel. 

Art.  44.  Jede  Art  von  Schuldverschreibungen  oder  jede  Schuldanerkennung,  von  welcher  Beschaffenheit 
sie  sein  möge,  insofern  sie  keine  Special hjpothek  hat  und  zinstragend  ist,  die  Zinse  mögen  namentlich  an- 
gezeigt oder  in  der  Stipulation  der  Capitalsumme  begriffen,  die  Schuldverschreibungen  mögen  auf  helvetische 
oder  auswärtige  Schuldner  gestellt  sein,  sind  einem  Visa  an  Stempels  statt  unterworfen,  für  welches  ein  Batzen 
von  hundert  Franken  und  minder  von  der  Capitalsumme  bezahlt  wird. 

*)  Die  Besitzer  dieser  Schuldverschreibungen  oder  ihre  Procurirte(n)  sollen  binnen  vierzig  Tagen,  von 
Bekanntmachung  des  Gesetzes  an,  von  den  ihnen  beliebigen  Districtsstatthaltern  einen  Visaschein  für  den 
Betrag  der  Schuldverschreibungen  welche  sie  wollen  visiren  lassen  begehren,  welcher  Schein  ihnen  gegen  die 


*)  Dieser  wie  der  nächstfolg^ende  Absatz  wurde  am  23.  Fobr.  geändert;  von  der  neaen  Fassnog  liegt  nar  der  fran- 
zösische Text  vor,  der  hier  folgt: 

nLes  proprietaires  de  ces  cr^ances  ou  les  personnes  qoi  en  seront  cjiarg^es  de  lenr  part,  devront  dans  le  d^lai  de 
40  jonrs  dös  la  promuIgatioQ  de  la  loi  s'adresser  k  celui  des  sous-pröfets  de  district  quMls  trouveront  h  propos  et  lui 
demander  uo  bon  ponr  visa  du  montant  de  la  creance  qu'ils  voudront  faire  viser,  leqnel  leur  sera  d61ivr6  contre  le  prix 
du  vüa;  ils  remettront  ce  bon  au  greffier  du  möme  district,  qui  visera  leur  titre  en  leur  prösence  et  de  maniöre  ä  n^en 
pouToir  prendre  connaissance. 

„Ceuz  des  proprietaires  de  cröances  qui  se  trouveraient  hors  du  pays  ou  n^auraient  pas  lenrs  cr6ances  ä  lenr  dis- 
positioD,  satisferont  ä  la  loi  par  enx-memes  ou  par  un  tiers,  en  prenant  aussi  cbez  un  sous-pröfet  un  bon  pour  visa,  en 
lui  acquittant  le  droit  pour  leur  creance,  sur  une  quittance  provisoire  qui  daos  la  suite  leur  sera  öchangöe  saus  f^ais  contre 
le  Visa  effectif,  etc.  VRProt  p.  50i— 2.  —  862,  p.  859-60. 


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638  10.  Februar  1801  Nr.  224 

Bezahlung  des  Betrages  des  Visa  ausgestellt  werden  soll ;  diesen  Schein  sollen  sie  dem  Gerichtsscbreiber  des 
gleichen  Districts  fibergeben,  welcher  ihre  Titel  in  ihrer  Gegenwart  und  solchergestalt  visiren  wird,  dass  er 
sie  nicht  einsehen  ki5nne. 

Diejenigen  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  welche  sich  außer  Landes  befinden  oder  dieselben  nicht 
bei  Händen  haben,  werden  dem  Gesetze  dadurch  Genüge  leisten,  dass  sie  bei  einem  Districtsstattbalter  einen 
Visaschein  nehmen  und  ihm  die  für  ihre  Titel  schuldige  Gebühr  gegen  eine  einstweilige  Quittung  bezahlen, 
welche  ihnen  aber  in  der  Folge  wieder  unentgeltlich  gegen  das  eigentliche  Visa  eingetauscht  werden  soll. 
In  diesem  Falle  soll  in  dem  Visaschein  und  in  der  einstweiligen  Quittung  der  Name  des  Besitzers  der  Schuld- 
verschreibung angezeigt  sein. 

Alle  Schuldtitel,  welche  von  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes  an  auf  gewöhnlichem  Stempelpapier 
stipulirt  werden,  sollen,  bis  die  mit  dem  Verkaufe  des  Stempelpapiers  beauftragten  Beamten  mit  dem  stufen- 
weisen Stempelpapier  versehen  sein  werden,  in  Zeit  von  zwei  Wochen  von  ihrem  Datum  an  visirt  werden. 

Art.  45.  Jeder  der  Schuldverschreibungen  besitzt  oder  in  Verwahrung  hat  und  versäumen  würde,  sie 
mit  Beobachtung  der  im  Art.  44  bestimmten  Zeit  und  Art  visiren  zu  lassen,  oder  der  sie  für  eine  geringere 
Summe,  als  die  Schuldverschreibung  enthält,  würde  visiren  lassen,  soll  nebst  dem  Visa  der  erwähnten  Schuld- 
verschreibungen eine  dem  zehnten  Theile  des  Oapitals  der  versäumten  oder  falsch  angegebenen  Schuld- 
verschreibungen gleichkommende  Geldbuße  bezahlen ;  eine  solche  Schuldverschreibung  soll  vor  Entrichtung  des 
gehörigen  Visas  und  der  erwähnten  Geldbuße  nicht  vor  den  richterlichen  Behörden  zuläßig  sein. 

Art.  46.  Jeder  öffentliche  Beamte  welcher  in  seinen  Amtsverrichtungen  mit  keinem  oder  nicht  mit  dem 
gehörigen  Stempel  oder  Visa  versehene  Schriften  annehmen  oder  zulassen  würde,  soll  den  zehnfachen  Betrag 
dieses  Stempels  oder  Visas  zur  Strafe  bezahlen,  und  wenn  diese  Uebertretung  von  Seiten  eines  Tribunals 
oder  einer  andern  aus  mehrern  Mitgliedern  bestehenden  Behörde  statthätte,  so  soll  jedes  der  an  der  Ueber- 
tretung theilhabenden  Mitglieder  eine  gleiche  Geldbuße  bezahlen. 

Art.  47.  Alle  Verfügungen  der  Gesetze  vom  15.  Christmonat  1800  und  5.  Jenner  1801,  welche  den  Stempel 
betreffen,  sowie  diejenigen  des  gegenwärtigen  Beschlusses  sollen  ihre  gänzliche  und  volle  Wirkung  von  ihrer 
Bekanntmachung  an  und  in  Gemäßheit  der  darin  angezeigten  Termine  mit  folgenden  Berichtigungen  haben : 

Bis  die  mit  dem  Verkaufe  des  Stempelpapiers  beauftragten  Beamten  mit  dem  durch  das  Gesetz  vor- 
geschriebenen Papiere  versehen  sein  werden,  soll  der  Gebrauch  des  bis  dahin  gebräuchlichen  Stempelpapiers 
fortgesetzt  werden,  nämlich: 

a)  Für  alle  dem  gemeinen  oder  großen  Stempel  unterworfene  Schriften  für  ein  Octavblatt  zu  sechs  Deniers 
oder  zwei  und  ein  halben  Rappen. 

Für  ein  einfaches  Folioblatt  zu  ein  Batzen;  für  ein  Doppel-Folioblatt  zu  zwei  Batzen. 

'h)  Diese  nämlichen  Papierarten  können  für  alle  dem  stufen  weisen  oder  Verhältnisstempel  unterworfenen 
Schriften  dienen,  da  alle  diejenigen  welche  stipulirt  werden,  ehe  die  Beamten  mit  dem  stufenweisen 
dazu  bestimmten  Stempelpapier  versehen  sind,  visirt  werden  müssen. 

c)  FUr  alle  Arten  von  Handelseffecten  soll  das  gestempelte  Wechsel briefpapier,  wie  es  im  Gesetz  vom 
17.  Weinmonat  1798  vorgeschrieben  ist,  und  nach  den  in  dem  benannten  Gesetze  bestimmten  Zahlungs- 
terminen und  Preisen  gebraucht  werden. 

Sowie  von  einer  im  Gesetze  vom  15.  Christmonat  und  im  gegenwärtigen  Beschlüsse  vorgeschriebenen  Art 
Stempelpapier  in  solcher  Menge  wird  fabricirt  sein,  dass  die  Verkaufsämter  damit  versehen  werden  können, 
wird  der  VoUziehungsrath  den  Tag,  von  welchem  an  der  Gebrauch  des  alten  Papiers  von  dieser  Art  aufhören 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  639 

ODd  das  neue  gebraucht  werden  soll,  durch  einen  Beschluss  festsetzen  und  knndmachen.  Die  Bürger,  welche 
alsdann  noch  ^on  dem  alten  vorräthig  hätten,  können  es  gegen  die  Rtlckzablang  des  Preises  desselben  zurück- 
geben  oder  gegen  neues  in  den  Verkaufsämtern  austauschen;  nur  muß  dieses  alte  Stempelpapier  noch  in 
gutem  und  demselben  Zustande  sein,  in  welchem  sie  es  beim  Ankaufe  erhalten  haben. 

m.  In  Betreff  der  Handels-  und  G^werbsabgabe. 

Art.  48.  Die  durch  das  Gesetz  vom  15.  Christmonat  Art.  14  festgesetzte  Patentgeblihr  soll  für  die 
wirklich  schon  treibenden  (!)  Gewerbe  vom  31.  Christmonat  1800  an,  fUr  die  künftig  anzufangenden  aber  von 
dem  Tage  an,  wo  die  Patente  (das  Patent)  bei  der  Mnnicipalität  gefordert  wird,  in  jeder  Gemeinde,  wo  ein 
Bürger  sein  Gewerbe  oder  einen  Theil  desselben  hat,  bezogen  werden,  und  zwar  nach  Vorschrift  des  Art.  15 
des  erwähnten  Gesetzes,  wo  unter  den  Capitalien  nicht  nur  das  baare  Geld,  sondern  auch  die  Waaren,  die 
ausstehenden  Gewerbschulden  und  die  schriftlichen,  irgend  einen  Werth  in  Geld  vorstellenden  Effecten  begriffen 
sein  sollen,  diese  Capitalien  mögen  den  Bürgern  eigenthümlich  zugehören  oder  nur  entlehnt  sein;  dach  soll 
der  Werth  der  zur  Treibung  der  Industrie  erforderlichen  Gebäude  und  Grundstücke,  als  von  welchem  die 
Grundsteuer  zu  entrichten  ist,  nicht  mit  zu  dem  Fonds  gerechnet  werden. 

Art.  49.  Die  ordentlich  gelöste  Patente  ist  sowohl  in  Ansehung  der  Treibung  des  Gewerbes  als  der 
anfällig  anderweitigen  Niederlassung  für  ganz  Helvetien  gültig,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Polizei-  und  andrer 
Gesetze.  Bei  anderweitigen  Niederlassungen  muß  die  Patente  der  Municipalität  des  neuen  Niederlassungs- 
ortes  zur  Einschreibung  und  Visirung  vorgelegt  werden,  wofür  derselben  zwei  Batzen  zu  bezahlen  sind.  Bei 
Treibung  des  Gewerbes  aber  außerhalb  des  Niederlassungsortes  muß  sie  auf  Verlangen  den  jeweiligen  Municipal- 
beamten,  Einnehmern  und  andern  dazu  befugten  Beamten  vorgewiesen  werden. 

Art.  50.  Die  Patente[n]  werden  den  Namen  derjenigen  oder  desjenigen,  für  die  sie  ausgefertigt  werden, 
nebst  der  Firma  unter  welcher  ihr  Gewerb  getrieben  wird,  den  Wohnsitz  derselben  und  endlich  den  (zu) 
betreibenden  *)  Gewerbszweig  in  sich  fassen.  Der  Preis  der  Patente  wird  jedoch  nicht  darin  angezeigt  sein. 
Sie  können  einzig  denjenigen  dienen,  in  deren  Namen  sie  ausgestellt  und  von  denen  sie  unterschrieben  sind, 
und  auch  nur  für  das  Gewerb  oder  die  Geschäfte  welche  unter  dem  angenommenen  auf  dem  Patente  ange- 
zeigten Namen  oder  Firma  gemacht  oder  getrieben  werden,  sodass  für  jedes  abgesonderte  Gewerbe,  wenn 
selbes  auch  schon  der  nämlichen  Person  oder  Societät  gehörte,  ein  besonderes  Patent  gelöst  werden,  und 
jedes  Patent  durch  den  oder  die  Bürger,  zu  deren  Gunsten  es  ausgefertigt  worden,  eigenhändig  unterschrieben 
werden  soll. 

Auf  Verlangen  werden  nicht  nur  jedem  Antheilhaber  dieser  Patente  eine  Ausfertigung,  sondern  auch  ihren 
(b)ekannten  salarirten  Commis  und  Geschäftsleuten  zugestellt;  jede  Ausfertigung  wird  auf  Stempelpapier  ge- 
schehen und  drei  Batzen  kosten. 

Art.  51.  Binnen  den  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  sollen 
alle  patentpflichtige(n)  Bürger  sich  bei  der  Municipalität  für  die  Patente  die  sie  zu  nehmen  gedenken  melden. 
Die  Municipalität  wird  ihnen  alle  Erklärungen  abfordern  welche  erforderlich  sind,  um  die  Patente[n]  nach 
"Vorschrift  des  50.  Artikels  ausfertigen  zu  können.  Alle  Bürger  welche  vermöge  des  Gesetzes  vom  17.  Wein- 
raonat  1798  Handels-  oder  Tranksteuer  zu  entrichten  hatten,  sollen  ihre  Quittung  für  die  bis  zum  31.  Christ- 
monat  1800  bezahlte  Steuer  beilegen,  wornach  ihnen  die  Municipalität  einen  Schein  für  das  gemachte  Patent- 
begehren zustellen  wird. 

Die  Municipalität  wird  alle  Erklärungen  sowie  die  Abgebung  dieses  Scheines  einprotokolliren. 


*)  Im  Tagbl.  betriebenen. 


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640  10.  Februar  l80l  Nr.  224 

Sie  wird  auch  die  Namen  derjenigen  Patentpflichtigen,  welche  innerhalb  dieser  zwei  Wochen  sich  nielit 
gehörig  gemeldet  haben,  in  dem  Protokolle  anmerken. 

Art.  52.  Nach  Untersuchung  der  Zuläßigkeit  des  Gewerbs  vermöge  der  Polizeiordnung  und  nach  ein- 
gezogenen Erkundigungen  über  die  Aechtheit  der  Erklärungen  der  Patentpflichtigen  und  über  die  Zuläßigkeit 
ihrer  Classification,  und  nach  geschehener  Berichtigung  dieser  letzte(r)n,  selbst  wenn  es  vom  Districtsein- 
nehmer  oder  vom  Patentpflichtigen  selber  gefordert  wird,  mit  Zuziehung  von  Experten,  und  endlich  nach  vor- 
genommener amtlicher  Classification  derjenigen,  welche  ihre  Erklärungen  nicht  gemacht  haben,  wird  die 
Municipalität,  und  zwar  spätestens  innert  zwölf  Tagen  nach  der  in  obigem  51.  Artikel  geschehenen  Ein- 
protokollirung,  das  also  berichtigte  und  classificirte  abschriftliche  Verzeichnis  der  Patentpflichtigen  dem  Districts- 
einnehmer  zustellen,  um  es,  mit  seinen  Anmerkungen  versehen,  dem  Obereinnehmer  zu  übermachen,  der  es 
gleichfalls  mit  Anmerkungen  begleiten  und  der  Verwaltungskammer  einhändigen  soll,  welche  sich  sogleich 
darüber  berathen,  die  zuläßigen  gutheißen,  die  unzuläßigen  berichtigen,  alle  Patente[n]  aber  so  wie  sie  in 
Ordnung  kommen,  sogleich  ausfertigen  und  dem  Obereinnehmer  zur  Unterschrift  und  Einprotokollirung  zu- 
stellen wird,  der  sie  dann  durch  die  Districtseinnehmer,  die  sie  gleichfalls  einregistriren  sollen,  den  Muniei- 
palitäten  übermachen  wird,  um  sie  den  Patentpflichtigen  innert  acht  Tagen  gegen  Erlegung  der  Patentgebflhr 
einzuhändigen. 

Diejenigen  welche  dann  gegen  ihre  Einschreibung  oder  Classificirung  (etwas)  einzuwenden  haben,  können 
mit  Vorweisung  der  Quittung  für  die  bezahlte  Patentgebühr  bei  der  Verwaltungskammer  einkommen,  welche 
die  Beschwerde  untersuchen  und  ihr  erforderlichen  Falls  abhelfen  wird. 

Art.  53.  Die  Bürger  welche  innert  der  festgesetzten  Zeitfrist  die  im  Art.  51  oben  vorgeschriebenen 
Formalitäten  oder  die  Lösung  der  Patente  nach  Vorschrift  des  Art.  52  versäumen,  sowie  diejenigen  welche 
sich  Unrichtigkeiten  bei  ihren  Erklärungen  und  Angaben  erlauben  würden,  sollen  nebst  der  bestimmten  Patent- 
gebühr auch  noch  eine  derselben  gleichkommende  Geldbuße  bezahlen,  und  bis  dahin  ihr  Handel  oder  Gewerbe 
eingestellt  werden. 

Jeder  Patentpflichtige  welcher  außer  der  Gemeinde  wo  er  wohnhaft  ist  sein  Gewerb  treiben  und  auf 
das  Verlangen  der  Municipal-  oder  Polizeibeamten  seine  Patente  nicht  vorweisen  würde  oder  könnte,  soll 
als  mit  keinem  Patent  versehen  angesehen,  sein  Gewerb  eingestellt,  und  wofern  er  nicht  genügsame  Bürg- 
schaft leistet,  seine  Waaren  oder  Effecten  so  lange  in  Beschlag  genommen  werden,  bis  er  dem  Gesetz  ein 
Genüge  geleistet  und  die  verursachten  Unkosten  bezahlt  haben  wird. 

Art.  54.  Rein  öffentlicher  Beamter  oder  Richter  soll  vom  1.  Mai  künftig  an  einen  Patentpflichtigen  in 
seinen  Gewerbsangelegenbeiten  anhören,  ehe  er  seine  Patente  vorgewiesen  oder  für  die  Vorweisung  derselben, 
wenn  er  sich  außer  seinem  Niederlassungsort  befindet,  Bürgschaft  geleistet  hat.  Diese  Vorweisung  oder  Bürg- 
schaftsleistung oder  die  Bemerkung,  dass  der  Bürger  nicht  patentpflichtig  sei,  soll  in  dem  Protokoll  und  in 
der  über  die  angebrachte  Angelegenheit  allenfalls  auszufertigenden  Acte  angezeigt  werden,  und  dies  bei  Strafe 
einer  der  Patentgebühr  des  unbefugt  angehörten  oder  vorgelassenen  Patentpflichtigen  gleichkommenden 
Geldbuße. 

Art.  55.  Wenn  die  Municipalität  nicht  innert  der  im  Art.  52  oben  bestimmten  Zeitfrist  die  daselbst 
angeführten  Patentverzeichnisse,  und  zwar  in  der  Ordnung  verfertigt,  einsenden  würde,  so  soll  die  Verfertigung 
andern  übertragen,  und  alle  Versäumnis-  und  andere  Rosten  von  ihr  getragen  werden. 

rv.  In  Betreff  der  G^tränksteuer. 
Art.  56.    Den  Municipalitäten   ist   aufgetragen,   die  Tranksteuer   vom  1.  Jenner  1801    an   In  ihren  be- 
treffenden Gemeindsbezirken  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  15.  Christmonat  1800  und  5.  Jenner  1801,  des 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  641 

gegenwärtigen  Beschlusses   und   der  besondem  Instructionen,   die   ihnen  desnahen  ertheilt  werden  sollen,  zu 
beziehen. 

Die  Municipalitäten  sollen  besondere  Einnehmer  ernennen,  welche  diese  Beziehung  mit  Beihtiife  von 
öffentlichen  Einläßern  (encavenrs  p.)  besorgen  werden. 

Art.  57.  Die  Kleinverkäufer  von  Getränken,  sowie  alle  diejenigen  welche  Gebrauch  von  einem  Getränk- 
verkaufspatente machen,  sollen  gehalten  sein,  diese  Patente  oder  Erlaubnisse  den  Einnehmern  und  öffentlichen 
Einläßern  auf  die  erste  an  sie  gemachte  Aufforderung  vorzuweisen. 

Art.  58.  Um  allem  Betrüge  vorzubeugen,  sollen  die  Fässer  oder  andere  Geschirre  eines  Kleinverkäufers, 
welche  der  Steuer  unterworfene  Getränke  enthalten,  durch  die  Einnehmer  versiegelt  werden,  und  in  dem 
Tranksteuer-Register  der  Einnehmer  und  in  dem  zur  Controlirung  desselben  bestimmten  Register  des  Klein- 
verkänfers  soll  eingeschrieben  werden,  wie  viel  und  von  welcher  Art  Getränke  sie  enthalten,  desgleichen  der 
muthmaßliche  Verkaufspreis  derselben,  welcher  im  Augenblick  der  Einkellerung  nach  einer  billigen  Schätzung 
festgesetzt  werden  soll. 

Art.  59.  Die  Kleinverkäufer  sollen  für  jede  Siegelauflegung  auf  ein  Fass  oder  Geschirr,  welches  zum 
Kleinverkauf  bestimmte  Getränke  enthält,  zwei  Batzen  bezahlen;  der  Betrag  davon  soll  der  Municipalität 
zugehören. 

So  oft  ein  Kleinverkäufer  einige  der  Steuer  unterworfene  Getränke  einzukellern  gedenkt,  soll  er  den 
Einläßer  davon  benachrichtigen,  damit  die  Einkellerung  nicht  anders  als  in  Gegenwart  desselben  geschehe. 

Art.  60.  In  Gemäßheit  des  Art.  19  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  sind  von  der  Tranksteuer  aus- 
genommen die  Getränke  welche  der  Kleinverkäufer  im  Großen,  das  ist  über  fünfundzwanzig  Maß  oder  fHnfzig 
Bouteillen  auf  einmal  und  an  den  nämlichen  Käufer,   verkauft. 

Art.  61.  So  oft  der  Kleinverkäufer  die  im  vorigen  Artikel  angeführte  Begünstigung  zu  benutzen  gedenkt, 
soll  er  den  öffentlichen  Einläßer  davon  benachrichtigen,  damit  in  seiner  oder  eines  Einnehmers  Gegenwart 
das  im  Großen  zu  verkaufende  Getränke  abgezapft  werde ;  filr  diese  Gegenwart  soll  von  jeden  also  verkauften 
hundert  Maßen  oder  zweihundert  Bouteillen  oder  minder  zwei  Batzen  bezahlt  werden ;  der  Betrag  davon  soll 
der  Municipalität  zugehören. 

Solche  Großverkäufe  sollen  auf  der  Stelle  in  die  oberwähnten  Register  eingetragen  werden. 

Jeder  von  einem  Kleinverkäufer  ohne  Beobachtung  der  oben  vorgeschriebenen  Formalitäten  gemachte 
Getränkverkauf  soll  als  Kleinverkauf  angesehen  und  der  Tranksteuer  als  solcher  unterworfen  sein. 

Art.  62.  Zufolge  des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  15.  Ohristmonat  soll  auch  ein  festgesetztes  für  den 
eigenen  Hausgebrauch  des  Kleinverkäufers  bestimmtes  Quantum  von  der  Tranksteuer  ausgenommen  sein. 
Dieses  Quantum  soll  auf  hundert  Maß  oder  zweihundert  Bouteillen  für  jedes  männliche  über  zwanzig  Jahr 
alte  Familienglied  und  Dienstboten  des  Klein  Verkäufers  festgesetzt  sein. 

In  der  oberwähnten  Ausnahme  soll  der  Getränk  verbrauch  der  Kostgänger  oder  anderer  bei  dem  Klein- 
verkäufer wohnenden  und  nicht  zu  seiner  Familie  oder  zu  seinen  Dienstboten  gehörigen  Personen  nicht  mit- 
begriffen sein. 

Art.  63.  Die  Einnehmer  sind  gehalten,  die  Keller  der  Kleinverkäufer  von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen, 
um  sich  von  der  Vollziehung  des  Gesetzes  und  des  gegenwärtigen  Beschlusses  zu  versichern. 

Art.  64.  Die  Tranksteuer  soll  jährlich  dreimal  berechnet  und  bezogen  werden,  nämlich  zu  Ende  der 
Monate  März,  August  und  Christmonat    für   alle  während  der  Zwischenzeit  jeder   dieser  Epochen  gemachten 

AS.  a.  d.  H«lT.  vi.  81 


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642  10.  Februar  1801  Nr.  224 

Einkellerangen   oder  eingelegten  Getränke,   mit  Vorbehalt   der  mit  einem  oder  dem  andern  Steuerpflichtigen 
zu  haltenden  außerordentlichen  Abrechnungen. 

Art.  65.  Die  Einnehmer  allein  sollen  befugt  sein,  den  Betrag  der  Steuer  zu  beziehen;  sie  werden  den 
Empfang  davon  auf  dem  besondern  Steuerregister  des  Steuerpflichtigen  am  Ende  des  Blattes,  welches  die 
Berechnung  der  Steuersumme  enthält,  bescheinigen. 

Die  Gebühr  für  den  Verkauf  im  Großen  und  die  Siegelgebühr  sollen  im  Augenblicke  des  erwähnten 
Verkaufes  und  der  Siegelauflegung  entrichtet  werden. 

Art.  66.  Die  Eieinverkäufer,  welche  ihre  Patente  oder  Erlaubnis  nicht  auf  Verlangen  und  sogleich  den 
Municipalitäten  oder  ihren  Beauftragten  vorweisen  würden,  sollen  als  Bürger  die  ihr  Gewerb  unbefugt  und 
ohne  Erlaubnis  treiben  behandelt  werden. 

Art.  67.  Derjenige  welcher  außer  der  Gegenwart  des  Einläßers  oder  eines  Einnehmers  steuerbare 
Getränke  einkellern  oder  ohne  vorherige  Besieglung  im  Kleinen  verkaufen  würde,  soll  nebst  der  Steuer  von 
dem  Quantum  Getränke,  das  bei  ihm  in  unversiegelten  Geschirren  oder  Fässern  gefunden  würde,  auch  noch 
eine  dieser  Steuer  gleichkommende  Geldbuße  bezahlen. 

Art.  68.  Derjenige  welcher  das  durch  die  Einnehmer  auf  ein  Fass  oder  Geschirr  gelegte  Siegel  weg- 
nehmen oder  erbrechen  würde  soll  nebst  der  Steuer,  für  die  er  in  den  Registern  schon  angesetzt  ist,  eine 
dem  dreifachen  Betrage  dieser  Steuer  gleichkommende  Strafe  von  demjenigen  Quantum  Getränke  bezahlen, 
welches  ein  solches  angefülltes  GefUß  oder  Fass  enthalten  würde,  und  seine  Patente  oder  Erlaubnis,  Getränke 
im  Kleinen  zu  verkaufen,  soll  ein  Jahr  lang  eingestellt  sein. 

Art.  69.  Wenn  sich  ein  öffentlicher  Einläßer  eine  Nachsicht  gegen  die  oberwähnten  Uebertretungen  zu 
Schulden  kommen  ließe,  so  soll  er  die  gleiche  Geldbuße  wie  der  Uebertreter  bezahlen  und  überdies  unverzüglich 
seiner  Stelle  entsetzt  werden. 

Art.  70.  Das  Municipalitätsmitglied  oder  der  Einnehmer,  die  sich  einer  Nachsicht  gegen  eine  der  oben 
angeführten  Uebertretungen  oder  irgend  einer  Betrügerei  in  der  Beziehung  dieser  Steuer  schuldig  machen 
würden,  sollen  gehalten  sein,  nebst  dem  annähernden  Theil  der  Steuer,  den  sie  der  Staatscasse  dadurch  ent- 
zogen hätten,  eine  dem  dreifachen  Betrage  dieses  Theiles  der  Steuer  gleichkommende  Geldbuße  zu  bezahlen, 
und  überdies  nach  Inhalt  des  peinlichen  Gesetzbuches  behandelt  werden. 

V.  In  Betreff  der  Luxusabgabe. 

Art.  71.  Die  Municipalitäten  sollen  die  Zeit  bestimmen,  binnen  welcher  sich  jeder  der  Luxusabgabe 
unterworfene  Bürger  vor  ihnen  zu  stellen  und  seine  Angabe  zu  machen  haben  wird. 

Sie  werden  desgleichen  die  Zeitfrist  bestimmen,  binnen  welcher  diejenigen,  welche  in  der  Folge  Gegen- 
stände die  der  Luxusabgabe  unterworfen  sind,  an  sich  bringen,  oder  solche  Dienstboten  annehmen  werden, 
die  Anzeige  davon  zu  machen  haben. 

Art.  72.  Diese  Abgabe  soll  jede  sechs  Monate  zur  Hälfte  eingezogen  und  die  Zeit  des  Einzuges  durch 
die  Municipalität  bestimmt  werden. 

Art.  73.  Die  Jagdbewilligungen  sollen  durch  die  Municipalitäten  ertheilt  und  durch  ihren  Präsident  und 
Secretär  unterzeichnet  werden.  Sie  sollen  auf  Stempelpapier  ausgefertigt  und  jede  Ausfertigung  mit  zehn  Batzen, 
mit  Inbegriff  des  Stempels,  bezahlt  werden. 

Art.  74.  Diejenigen  welche  versäumen  würden,  ihre  Anzeige  innert  den  von  den  Municipalitäten  fest- 
gesetzten Zeitfristen    zu  machen,   oder  mit  Dienstboten  oder  mit  Hunden  ohne  Bewilligung  jagen,   oder  eine 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  643 

falsche  Angabe  macbeD,  oder  ihre  Luxusabgabe  nicht  zu  den  bestimmten  Zeiten  bezahlen  würden,  sollen  eine 
dem  dreifachen  Werth  der  Abgabe,  in  Ansehung  deren  sie  sich  verfehlt  haben,  gleichkommende  Geldbuße 
bezahlen. 

VI.  In  Betreff  der  Handandenmgsgebühr. 

Art.  75.  Die  HandänderungsgebUhr  von  Käufen  von  Liegenschaften  soll  vom  ganzen  Betrage  des  Erkauften 
durch  den  Käufer  entrichtet  werden.  Die  Trinkgelder,  Kaufgeschenke,  Kauftrünke  und  alle  ander(e)  bedingliche 
oder  beifällige  Zahlungen  sollen,  wenn  dergleichen  bedungen  sind,  ohne  in  der  Hauptsumme  begriffen  zu  sein, 
nichts  desto  weniger  zu  derselben  gezählt  werden. 

Die  HandänderungsgebUhr  von  Täuschen  u(m)  Liegenschaften  soll  durch  denjenigen,  welcher  das  überein- 
gekommene Nachtauschgeld  zu  bezahlen  hat,  entrichtet  werden.  Jene  von  Schenkungen  unter  Lebenden  soll 
von  demjenigen,  an  welchen  die  Schenkung  gemacht  wird,  vom  ganzen  Betrage  derselben  bezahlt  werden. 

Art.  76.  Jede  Handänderung  von  Liegenschaften,  es  sei  durch  Kauf,  Tausch  oder  Schenkung  unter 
Lebenden,  soll  von  den  contrahirenden  Parteien  der  Municipalität  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sich 
die  betreffende  Liegenschaft  befindet,  angezeigt  werden. 

Die  Municipalität  wird  sie  in  ein  Register  nach  dem  Modell,  welches  sie  von  der  Verwaltungskammer 
erhalten  wird,  einschreiben. 

Art.  77.  Die  Municipalität  wird  dem  Käufer,  Tauscher  oder  Schenkungsempfaher  ein  Zeugnis  von  dieser 
Einschreibung  zustellen,  welches  überdies  noch  enthalten  soll: 

ä)   Die  Beschreibung  der  handändemden  Liegenschaft. 

b)  Bei  einem  Kaufe  oder  Tausche  den  tlbereingekommenen  Preis ;  bei  einer  Schenkung  den  im  Gemeind- 
kataster eingeschriebenen  Werth  der  Liegenschaft. 

c)  Die  Anzeige  ob  die  Liegenschaft  verpfändet  sei  oder  nicht;  im  erstem  Fall  muß  genau  angemerkt 
sein,  in  was  diese  Hypothek  bestehe.  FOr  dieses  Zeugnis  wird  zwei  Batzen  und  das  Stempelpapier 
bezahlt. 

Art.  78.  Wenn  die  im  76.  Artikel  erwähnte  Anzeige  einer  Handänderung  an  eine  Municipalität  gemacht 
und  von  derselben  das  im  77.  Artikel  vorgeschriebene  Zeugnis  erhalten  worden,  so  sind  die  contrahirenden 
Parteien  verbunden,  solches  einem  öffentlichen  geschwornen  Notar  oder,  wo  keine  Notarien  sind,  dem  Districts- 
gerichtsschreiber  zur  Ausfertigung  der  Handänderungsacte  zuzustellen,  welcher  dann  verpflichtet  sein  soll, 
selbige  innert  drei  Monaten,  vom  Tag  der  bei  der  Municipalität  geschehenen  Einschreibung  an  gerechnet,  an 
die  Gerichtsschreiberei  des  Districts,  in  welchem  die  handändernden  Liegenschaften  sich  befinden,  zur  Ein- 
registrirung  abzugeben. 

Art.  79.  Innert  zwanzig  Tagen  nach  üebergabe  der  Acte  an  die  Gerichtsschreiberei  soll  der  Gerichts- 
schreiber die  Acte  einregistriren  und  die  Ausfertigungen  derselben,  mit  der  Bescheinigung  der  Einregistrirung 
versehen,  der  Municipalität  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Liegenschaft  befindlich  ist,  zustellen. 

Art.  80.  Innert  zehn  Tagen,  nachdem  der  Municipalität  die  ausgefertigte  Handänderungsacte  zugekommen, 
wird  sie  die  Liegenschaft,  welche  Hand  geändert  (hat),  nach  ihrem  ganzen  Umfange  und  Inhalte  auf  dem 
Gemeindskataster  dem  ehevorigen  Besitzer  ab-  und  dem  neuen  Eigenthtimer  zuschreiben,  dabei  den  Preis 
anzeigen,  sodann  sich  von  demselben  die  HandänderungsgebUhr  bezahlen  und  die  Einregistrirungstaxe  ver- 
güten lassen,  und  den  Parteien  die  Acten,  auf  welchen  auch  die  Bezahlung  der  Gebühr  und  Taxe  bescheinigt 
werden  soll,  übergeben. 


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644  10.  Februar  1801  Nr.  224 

Art.  81.  Bei  testamentlichen  oder  nicht-testamentlichen  Erbschaften,  welche  der  Handändemngsgebflhr 
unterworfen  sind,  sollen  der  oder  die  Hanpterben  oder  ihre  Procurirten,  innert  zehn  Tagen  von  der  ihnen 
zugefallenen  Erbschaft  an,  der  Municipalität  der  Gemeinde  in  welcher  dieselbe  eröffnet  werden  soll  die 
Anzeige  davon  machen. 

Die  Municipalität  wird  alle  Erkundigungen  und  Beweise  zur  Bewährung  des  wirklichen  Werthes  und  des 
ganzen  Betrags  der  Erbschaft  einziehen ;  zu  diesem  Ende  muß  von  allen  solchen  Erbschaften  ein  Inventariam 
aufgenommen  und  davon  eine  durch  einen  geschwornen  Notar  oder  durch  den  Gerichtsschreiber  bescheinigte 
Abschrift  der  Municipalität  zugestellt  werden.  Sollte  dann  über  die  Anzeige  des  Werthes  der  Erbschaft  ein 
Zweifel  obwalten,  so  ist  die  Municipalität  befugt,  das  Inventarium  und  den  Betrag  der  Hinterlassenschaft 
durch  Sachkundige,  und  zwar  auf  Kosten  der  fehlbaren  Erben,  berichtigen  zu  lassen. 

Die  Municipalität  wird  die  in  ihrem  Bezirk  gelegenen  und  in  der  Erbschaft  begriffenen  Liegenschaften, 
wie  in  dem  vorstehenden  Artikel  vorgeschrieben,  in  den  Gemeindkataster  einschreiben. 

Art.  82.  Innert  zwei  Monaten,  nachdem  die  vorgeschriebene  Anzeige  einer  Erbschaft  gemacht  worden, 
wird  sich  die  Municipalität  laut  Art.  36  des  Gesetzes  vom  15.  Ohristmonat  durch  den  oder  die  Haupterben 
die  Handänderungsgebühr  bezahlen  lassen. 

Art,  83.  Wenn  eine  Erbschaft  Liegenschaften  begreift,  welche  außer  der  Gemeinde  liegen,  in  welcher 
die  Erbschaft  eröffnet  worden,  so  soll  die  Municipalität  dieser  Gemeinde  dem  oder  den  Erben,  welchen  diese 
außer  ihrem  Bezirke  befindlichen  Liegenschaften  zufallen,  eine  Erklärung  zustellen,  in  welcher  diese  Liegen- 
schaft, die  Gemeinde  in  deren  Bezirk  sie  sich  befindet,  der  Name  des  Erben  dem  sie  zugefallen,  der  im 
Erbschaftsinventarium  angesetzte  Werth  derselben  und  die  Bezahlung  der  Handänderungsgebühr  angezeigt 
sein  sollen. 

Für  diese  Erklärung  soll  ein  Batzen  und  das  Stempelpapier  bezahlt  werden. 

Art.  84.  Jeder  Bürger  welcher  eine  solche  Erklärung  erhalten  hat  soll  gehalten  sein,  dieselbe  der 
Municipalität  der  Gemeinde,  in  welcher  die  erwähnte  Liegenschaft  befindlich,  innert  zwanzig  Tagen  ein- 
zuhändigen ;  die  Municipalität  wird  die  Handänderung  in  ihr  Register  eintragen  und  dem  neuen  EigenthUmer 
von  dieser  Einschreibung  ein  Zeugnis  zustellen;  es  soll  für  solches  ein  Batzen  und  das  Stempelpapier 
bezahlt  werden. 

Art.  85.  Für  die  Einregistrirung  jeder  der  Handänderungsgebühr  unterworfenen  Acte,  sowie  für  jene  der 
laut  des  Art.  37  des  Gesetzes  vom  15.  Christmonat  von  dieser  Gebühr  befreiten  Acten,  soll  dem  Gerichts- 
schreiber von  jeder  ihm  zur  Einregistrirung  übergebenen  Ausfertigung  drei  Batzen  Einschreibgebühr  für  jede 
überschriebene  Blattseite  derselben  bezahlt  werden;  diese  Gebühr  kann  nicht  weniger  sein,  wenn  die  Aus- 
fertigung schon  keine  volle  *)  Blattseite  einnähme. 

Der  Gerichtsschreiber  wird  die  Einregistrirung  auf  jeder  Ausfertigung  bescheinigen  und  die  Einschreib- 
gebühr von  der  Municipalität  beziehen;  diese  dann  wird  sich  solche  bei  Uebergabe  der  Acten  von  den 
Parteien  vergüten  lassen. 

Die  Einschreibgebühr  von  Testamenten  soll  dem  Gerichtsschreiber  durch  den  oder  die  Erben  bei  Ab- 
gebung der  Ausfertigungen  bezahlt  werden. 

Art.  86.  Jeder  der  sich  in  Besitz  oder  Genuss  einer  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung  unter  Lebenden 
oder  Erbschaft  erlangten  Liegenschaft  setzt,  ehe  er  die  in  dem  Art.  76  und  81  vorgeschriebenen  Formalitäten 
erfüllt  hat,  muß  die  Handänderungsgebühr  bezahlen,  wenn  er  schon  diesen  Besitz  oder  Genuss  wieder  aufgäbe. 

•)   Tagbl.  halbe! 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  645 

Art.  87.  Wenn  eine  Handänderung  von  Liegenschaften,  ohne  davon  Besitz  genommen  zu  haben,  vor 
Verflnss  der  im  78.  Art.  za(r)  Ausfertigung  der  Acte  vorgeschriebenen  drei  Monate  aufgehoben  wird,  so  soll 
davon  der  vierte  Theil  der  Handänderungsgebiihr  bezahlt  werden;  wenn  aber  eine  solche  Aufhebung  später 
geschieht,  so  soll  die  ganze  Gebühr  entrichtet  werden. 

Art.  88.  Diejenigen  welche  nach  Erfllllung  der  Vorschrift  (in)  Art.  76  versäumen  würden,  ihre  Acte 
innert  der  in  Art.  78  festgesetzten  Zeitfrist  ausfertigen  zu  lassen ;  die  Notarien  oder  Gerichtsschreiber,  welche 
Acten  ausfertigen  und  dieselben  nicht  nach  Vorschrift  des  erwähnten  Art.  78  zur  Einregistrirung  übergeben, 
sowie  die  einregistrirenden  Gerichtsschreiber  und  die  Municipalitäten,  wenn  sie  die  ihnen  obliegenden  Ver- 
fügungen der  Art.  79  und  80  nicht  gehörig  befolgen  würden,  sollen  eine  der  Handänderungsgebühr  des 
Gegenstandes,  bei  welchem  sie  eine  der  vorgeschriebenen  Formalitäten  unterlassen  haben,  gleichkommende 
Geldbuße  bezahlen. 

Art.  89.  Die  Municipalitäten  welche,  nachdem  sie  Kenntnis  bekommen,  dass  eine  Liegenschaft  oder 
Erbschaft  vor  der  (in)  Art.  76  und  81  vorgeschriebenen  Erklärung  in  Besitz  genommen  worden,  den  neuen 
Besitzer  nicht  sogleich  für  die  Bezahlung  der  Handänderungsgebühr  betreiben  und  solchen  nicht  für  die  im 
vorigen  Artikel  bestimmte  Geldbuße  belangen  würden,  sollen  selbst  eine  der  Handänderungsgebtthr  gleich- 
kommende Geldbuße  bezahlen. 

Art.  90.  Wenn  bei  einer  Handänderung  von  Liegenschaften  durch  die  Parteien  eine  falsche  oder  dem 
wahren  Werthe  des  handändernden  Gegenstandes  nicht  gleichkommende  Anzeige  gemacht  oder  irgend  ein 
Mittel  gebraucht  würde,  der  Bezahlung  der  Handänderungsgebühr  oder  eines  Theils  derselben  auszuweichen ; 
desgleichen  wenn  diese  falsche  Anzeige  durch  diejenigen  welche  die  Handänderungsacte  ausfertigen,  oder 
durch  einen  öffentlichen  Beamten  begünstigt  oder  im  Falle,  dass  sie  Kenntnis  davon  hätten,  nicht  angezeigt 
würde,  so  soll  jeder  Fehlbare  eine  der  vom  betreffenden  falsch  angegebenen  Gegenstande  zu  entrichtenden 
Handänderungsgebühr  gleichkommende  Geldbuße  bezahlen,  und  die  Notarien  oder  öffentlichen  Beamten  welche 
an  diesen  üebertretungen  Antheil  genommen  haben  sollen  überdies  nach  der  Strenge  des  Gesetzes  ver- 
folgt werden. 

VIL  In  Betreff  des  Abzugs  von  den  Entsohädnissen  der  öfTentlichen  Beamten. 

Art.  91.  Dieser  Abzug,  welchen  der  Art.  38  des  Gesetzes  vom  15.  Ghristmenat  festsetzt,  soll  vom 
1.  Jenner  1801  an  bezogen  werden. 

Die  Grundlage  dieser  Abgabe  soll  der  jährliche  Betrag  des  Gehaltes  sein,  er  möge  tag-,  wochen-,  monat- 
oder  jahrweise  bestimmt  sein,  in  Geld  oder  Früchten  oder  Wohnungen  oder  in  sonst  irgend  etwas  bestehen 
und  veränderlich  oder  unveränderlich  festgesetzt  sein. 

Art.  92.  Alle  diejenigen  welche  die  Gehalte  oder  Entschädnisse  auszuzahlen  haben,  oder  welchen  die 
Beamten  oder  Angestellten  dieselben  an  den  durch  sie  selbst  eingezogenen  Geldern  abrechnen,  sollen  diesen 
Abzug  besorgen,  und  im  Falle  dass  sie  ihn  versäumen  würden  sollen  sie  dafür  verantwortlich  sein  und  ihn 
selber  bezahlen. 

(B.) 

Art  die  Abgaben  zu  erheben. 

(I.)  Obereinnehmer, 

Art.  93.  Die  Obereinnehmer  sollen  unter  der  Aufsicht  der  Verwaltungskammern  die  Obsorge  über 
alles  haben,  was  die  Einkünfte  des  Staates,  deren  Erhebung  in  ihrem  Canton  ihrer  Controle  unterworfen  ist, 


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646  10.  Februar  1801  Nr.  224 

betrifft ;  zn  diesem  Ende  werden  sie  mit  den  Einnehmern  aller  Art,  mit  den  Municipalitäten,  mit  dem  Natiouai- 
schatzamte  und  dem  Finanzminister  im  Briefwechsel  stehen. 

Art.  94.  Die  Obereinnehmer  werden  in  den  zehn  ersten  Tagen  jedes  Monats  dem  Finanzminister  und 
dem  Nationalschatzamte  die  Rechnung  der  in  ihrem  Cantone  während  dem  verflossenen  Monat  gemachten 
Einnahme  samt  einem  auf  den  letzten  Tag  des  Monats  geschlossenen  Cassabestand  zustellen. 

Art.  95.  Die  Obereinnehmer  sollen  hinreichende  Bürgschaft  leisten.  Die  BOrgschaftsacte  soll  in  den 
Archiven  der  Verwaltungskammern  aufbewahrt  werden. 

Art.  96.  Der  Gehalt  der  Obereinnehmer  soll  in  einer  Vergütung  von  ein(em)  halben  bis  zwei  Procent 
von  dem  Betrage  aller  unter  ihrer  Aufsicht  eingegangenen  Abgaben  des  Cantons  bestehen. 

Der  Finanzminister  wird  diese  Vergütung  nach  eingeholtem  Gutachten  der  Verwaltungskammer  zu  Ende 
des  Jahrs  schließlich  und  entscheidend  bestimmen. 

Vermittelst  dieser  Vergütung  soll  der  Obereinnehmer  gehalten  sein,  alle  Unkosten  seiner  Ranzlei  zu 
bestreiten,  und  die  Regierung  wird  ihm  nur  die  zur  allgemeinen  Erhebung  erforderlichen  Register  und  ge- 
druckten Tabellen  liefern. 

(II.)  llauptcasse  des  Cantofis, 

Art.  97.  Die  Cantonshauptcasse  soll  mit  zweien  Schlüsseln  geschlossen  sein,  wovon  einer  bei  der  Ver- 
waltungskammer, der  andere  bei  dem  Obereinnehmer  verwahrt  werden  soll.  Diese  Gasse  soll  bei  der  Ver- 
waltungskammer aufbewahrt  und  die  im  Oanton  erhobenen  Einkünfte  in  dieselbe  geworfen  werden. 

Sobald  der  Obereinnehmer  eine  Summe  von  Franken  fünfzehnhundert  oder  mehr  in  Händen  haben  wird, 
soll  er  dieselbe  in  die  erwähnte  Gasse  abgeben. 

(III)  Cassabtwh  und  Verfügung  über  die  Gelder, 

Art.  98.  Alle  in  die  Gantonscasse  abgelieferten  und  aus  derselben  gezogenen  Summen  sollen  in  ein 
doppeltes  Gassabuch  eingetragen,  und  alle  Artikel  desselben  durch  die  Unterschrift  der  zwei  Schlüsselbewahrer 
bescheinigt  werden. 

Die  Gommissärs  ^es  Nationalschatzamtes  werden  über  diese  Gelder  verfügen,  indem  sie  dem  Ober- 
einnehmer die  Versendung  vorhandener  Gelder  vorschreiben  oder  Mandate  (Anweisungen)  auf  ihn  ausstellen, 
welche  durch  den  Finanzminister  unterzeichnet  werden  müssen. 

(IV.)  Distridseinnehmer. 

Art.  99.  Die  Districtseinnehmer,  welche  soviel  möglich  im  Districtshauptorte  wohnhaft  sein  sollen,  werden 
durch  den  Obereinnehmer  ern(a)nnt  werden,  welcher  für  ihre  Amtsverrichtungen  verantwortlich  sein  soll, 
dagegen  aber  von  ihnen  eine  hinreichende  Bürgschaft  fordern  kann.  Er  soll  ihre  Ernennungen  dem  Finanz- 
minister unverzüglich  mittheilen. 

Art.  100.  Die  Districtseinnehmer  sollen  die  Beziehung  aller  Abgaben  in  ihren  Bezirken  besorgen  und 
befördern;  sie  sollen  die  Grundsteuer  entweder  selbst  beziehen  oder  durch  die  Einzieher,  die  sie  auf  ihre 
Kosten  und  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  in  den  Gemeinden  dazu  bestellen  werden,  beziehen  lassen;  sie 
sollen  über  die  den  Municipalitäten  obliegende  Beziehung  der  indirecten  Abgaben  wachen;  sie  werden  die 
auf  bestimmte  Zeiten  vorgeschriebene  Ablieferung  des  Ertrags  dieser  Abgaben  in  ihre  Gasse  abfordern  und 
dem  Obereinnehmer  in  den  ersten  drei  Tagen  jedes  Monats  von  allen  während  dem  vorigen  Monate  in  ihrem 
District  erhobenen  Geldern  Rechnung  ablegen. 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  647 

Art.  101.  Der  Gehalt  der  DistrictBelnDehmer  soll  in  einer  Vergtltung  von  ein  bis  fünf  Procent  von  der 
Einnahme  aller  in  ihrem  Distriet  erhobenen  und  in  ihre  Gasse  geworfenen  Abgaben  bestehen. 

Der  Finanzminister  wird  diese  Vergütung  nach  eingeholtem  Gutachten  der  Obereinnehmer  schließlich  und 
entscheidend  bestimmen. 

Vermittelst  dieser  Vergütung  sollen  die  Districtseinnehmer  alle  ihre  Kanzlei-  und  Beziehungskosten  selber 
bestreiten,  und  sie  sollen  von  der  Regierung  nur  die  zur  Einnahme  erforderlichen  Register  und  gedruckten 
Tabellen  erhalten. 

(Y,)  Grundsteuer, 

Art.  102.  Sobald  die  Verwaltungskammern  den  Kataster  der  Liegenschaften  einer  Gemeinde  geprüft  und 
genehmigt  haben,  sollen  sie  denselben  dem  Obereinnehmer  zustellen,  der  ihn  abschriftlich  in  ein  Register 
tragen  wird.  Der  Obereinnehmer  soll  aus  demselben  ein  Grundsteuerregister  ziehen,  die  Summe  der  für  das 
laufende  Jahr  auf  jede  Liegenschaft  fallenden  Abgabe  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  berechnen  und  in  einer 
besondern  Columne  verzeichnen,  und  die  Abschrift  dieses  Grundsteuerregisters  samt  dem  Kataster  dem  Districts- 
einnehmer übermachen,  welcher  denselben  auch  in  ein  Register  eintragen,  die  Abgabe  jedes  Steuerpflichtigen 
festsetzen  und  mit  der  Beziehung  derselben  beauftragt  sein  soll. 

(VI.)  Stempelgebühr. 

Art.  103.  Das  Nationalschatzamt  wird  den  Obereinnehmern  das  für  den  Verbrauch  des  Cantons  erforder- 
liche Stempelpapier  zusenden,  und  diese  sollen  demselben  darüber  Rechnung  ablegen. 

Art.  104.  Die  Obereinnehmer  werden  ihrerseits  den  Districtseinnehmern  das  für  ihren  Distriet  erforderliche 
Stempelpapier  zusenden;  diese  werden  es  entweder  selbst  oder  vermittelst  der  durch  sie  und  unter  ihrer 
Verantwortlichkeit  in  dem  Districtshauptorte  deshalb  aufgestellten  Stempelpapierämter  im  Kleinen  verkaufen. 
In  den  Gemeinden  welche  mehrere  Sectionen  haben  sollen  sie  ein  Stempelpapieramt  in  jeder  Section  errichten. 

Es  ist  ihnen  auf  diesem  Verkauf  im  Kleinen  eine  Provision  von  vier  Procent  zugestanden. 

Sie  werden  den  Municipalitäten  derjenigen  Gemeinden  welche  keine  Districtshauptorte  sind,  aber  dennoch 
ein  Stempelpapieramt  haben  wollen,  das  geforderte  Stempelpapier  gegen  baare  Bezahlung  unter  dem  Abzug 
von  vier  Procent  abgeben. 

Wenn  der  Bürger  welchem  dieser  Verkauf  anvertraut  wird  weder  ein  Mitglied  noch  der  Schreiber  der 
Municipalität  ist,  so  soll  er  mit  dem  Zeugnisse  von  dem  Districtseinnehmer  versehen  sein,  dass  ihm  der 
Verkauf  des  Stempelpapiers  amtlich  aufgetragen  sei. 

(VII.)  Stempelgebuhr  von  Karten,  Journalen,  Zeitungen,  Anschlagzeddeln  ete. 

Art.  105.  Den  Commissarien  des  Nationalschatzamtes  soll  die  Anordnung  und  Bewerkstelligung  des 
Bezuges  dieser  Gebühr  aufgetragen  sein. 

(VIII.)  Visa  auf  Schuldtüeln,   Wechselbriefen  etc.  ♦) 

Art.  106.  Diese  Gebühr  soll  von  den  Districtsstatthaltem  nach  Inhalt  der  Artikel  3i  und  32**)  des 
gegenwärtigen  Beschlusses   bezogen  werden;   sie   sollen   den  zwanzigsten  jedes  Monats   ihre  Einnahme   und 


*)   Am  23.  Februar  wurden  folgende  neue  Bestimmungen  getroffen: 

(106.)  Le  droit  sera  per^u  par  les  aou8-pr6fets  de  distriet,  ä  forme  des  articles  (44  et  45?)  du  präsent  arr^t6;  ils 
en  rendroDt  compte  et  en  verseront  le  produit  le  20  de  chaque  mois  dans  la  caisse  du  receveur  de  distriet;  ils  lui  fourniront 
one  acte  d6taill6e  de  la  perception  de  ce  droit. 

•*)   Tagbl.  32  und  44. 


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648  10.  Februar  1801  Nr.  224 

Monatrechnung  an  den  Obereinnebmer  einsenden  und  derselben  ein  ausführliches  und  namentliches  VerzeichDig 
über  die  Beziehung  dieser  Gebühr  beifügen. 

Art.  107.  Der  Unterstatthalter  soll  ein  Doppelregister  über  die  Visascheine,  die  er  ausstellt,  führen;  es 
wird  ihm  ein  Muster  und  das  gedruckte  Papier  dazu  geliefert  werden. 

Der  Districtsgerichtsschreiber  soll  de(m)  Districtseinnehmer  den  zwanzigsten  Tag  jedes  Monats  eine  von 
ihm  unterzeichnete  ausführliche  Note  von  allen  durch  ihn  beigesetzten  Visa  zustellen,  damit  die8e(r)  die  Rechnung 
des  Districtsstatthalters  damit  yergleichen  und  diese  Note  dem  Obereinnehmer  als  Beleg  ttbermachen  könne[n]. 

Art.  108.  So  oft  der  Districtsstatthalter  seine  Rechnung  über  diese  Steuer  ablegt,  soll  der  Districts- 
einnehmer sowohl  ihm  als  dem  Districtsgerichtschreiber  den  vierten  Theil  von  dem  Ertrage  des  Visa  von 
vier  Batzen  und  darunter,  und  einen  Batzen  von  jedem  Visa  das  über  vier  Batzen  beträgt,  als  Amtsgebühr 
bezahlen. 

(IX,)  Handlungs-  tmd  Gewerbsabgabe, 

Art.  109.  Die  Patentgebühren  sollen  durch  die  Municipalitäten  eingezogen  werden,  welche  vom  fünf* 
zehnten  zum  zwanzigsten  jedes  Monats  dem  Districtseinnehmer  Rechnung  davon  ablegen  und  zu  gleicher  Zeit 
den  erhobenen  Betrag  in  seine  Casse  liefern  sollen.  Die  Municipalitäten  werden  von  dem  Ertrage  dieser 
Gebühr  eine  Vergütung  von  vier  Procent  einbehalten. 

(X.)  Getränksteuer. 

Art.  110.  Die  Getränkstener  soll  durch  die  Municipalitäten  oder  durch  die  Einnehmer  welche  sie  dazn 
ernennen  dreimal  des  Jahres,  nämlich  in  den  Monaten  März,  August  und  Christmonat  erhoben  werden;  die 
Municipalitäten  sollen  vom  fünfzehnten  zum  zwanzigsten  der  folgenden  Monate  April,  Herbstmonat  und  Jenner 
dem  Districtseinnehmer  den  Betrag  davon  verrechnen  und  einhändigen ;  sie  werden  in  Gemäßheit  des  Gesetzes 
den  fünften  Theil  des  Ertrags  von  Wein,  Most,  Bier  und  Obstwein  und  die  ganze  Abgabe  von  den  geistigen 
Getränken  behalten. 

(XI.)  Luxusabgaben. 

Art.  111.  Die  Municipalitäten  werden  sie  des  Jahrs  zweimal  beziehen  und  den  Districtseinnehmern  vom 
fünfzehnten  zum  zwanzigsten  des  nach  der  Beziehung  folgenden  Monats  den  Betrag  davon  mit  Abzug  der 
ihnen  durch  das  Gesetz  zugestandenen  Hälfte  samt  der  umständlichen  und  namentlichen  Rechnung  einhändigen. 

(XII.)  Handänderungsgebühr. 

Art.  112.  Die  Municipalitäten  sollen  die  Handänderungsgebühren  erheben,  ein  genaues  Register  darüber 
führen,   vom   fünfzehnten   bis  zum  zwanzigsten  jedes  Monats  den  Betrag   davon  in  die  Casse  des  Districts- 


(107.)  Les  8oas-pr6fet8  tiendront  an  registre  k  coapon  des  bona  ponr  viser  quMls  dölivreront,  dont  le  modele  et  le 
papier  imprlmö  lenr  sera  fonrni. 

Les  greffiers  remettront  le  20  de  -chaqae  mois  aux  receveurs  de  district  une  note  dötaill^e  de  tous  les  visa  qalls  aoront 
apposös,  afin  que  ceox-ci  paissent  contrdler  le  compte  du  soas-pr^fet  et  faire  passer  cette  note  au  receveur  g6n6ral  comme 
piöce  justificative. 

(108.)  A  chaqae  reddition  du  compte  de  cet  imp6t  par  le  soas-pr^fet  le  receveur  de  district  lui  payera  de  mßnie 
qa*aa  greffier  pour  leurs  ^molnments,  ä  chacan  le  quart  du  prodnit  des  visa  de  4  batz  et  en-dessoaa,  et  ä  chacan  nn  bsti 
pour  chaqae  visa  au-dessus  de  cette  valeur.  VBProt.  p.  502—4.  —  682,  p.  860-«i. 

Die  in  §  44  und  106 — 8  getroffenen  Aendernngen  hatte  der  Finanzminister  vorgeschlagen;  seine  RedactioB  wurde 
sofort  adopUrt;  (Bd.  662,  p.  355—57). 


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Nr.  224  10.  Februar  1801  649 

einnebmera  abliefern  und  eine  umständliche  und  monatliche  Rechnung  darttber  beifügen.    Die  Mnnicipalitäten 
werden  von  dieser  Gebühr  eine  Vergütung  von  zwei  Procent  genießen. 

(XIII.)  Abzug  von  den  Entsehädnissen  der  öffentlichen  Beamten. 

Art.  113.  Das  was  den  öffentlichen  Beamten  durch  die  Einnehmer  oder  andere  Districtsbehörden  ab- 
gezogen wird,  soll  in  die  Gasse  des  Districtseinnehmers  geworfen  werden,  und  dieser  soll  dem  Obereinnehmer 
jeden  Monat  eine  namentliche  und  ausführliche  Rechnung  darüber  ablegen. 

Art.  114.  Das  was  denselben  durch  den  Obereinnehmer  abgezogen  wird,  soll  dieser  in  die  Cantonscasse 
werfen  und  den  Betrag  davon  in  seine  Einnahmsrechnung  bringen. 

Art.  115.  Das  was  die  Minister  oder  andere  Centralgewalten  abziehen,  sollen  diese  vom  fünfundzwanzigsten 
auf  den  dreißigsten  jedes  Monats  in  die  Gasse  des  Schatzamtes  fließen  lassen,  welches  hierüber,  sowie  über 
das  was  es  dem  Finanzminister  abziehen  wird,  Rechnung  ablegen  soll. 

(XIV.)  Ändere  Einnahmen, 

Art.  116.  Der  Ertrag  von  den  Verkäufen  und  Verpachtungen  der  Nationalgüter,  die  Zinsen  von  den  der 
Republik  zuständigen  Schuldtiteln,  die  Einkünfte  von  den  Kaufhäusern,  Zöllen  und  Brücken,  die  Einnahme 
von  den  Staatsmagazinen  und  jede  andere  durch  die  Verwaltungskammer  oder  ihre  Unterbeamten  bewerk- 
stelligte Einnahme  soll  vom  fünf un  dz  wanzigsten  bis  zum  dreißigsten  jedes  Monats  in  die  Hauptcasse  des 
Gantons  abgeliefert  und  dabei  dem  Obereinnehmer  eine  ausführliche  Note  dieser  Gegenstände  zugestellt 
werden,  welche  er  in  seine  Monatsrechnnng  einzutragen  hat. 

Art.  117.  Die  von  dem  Münzwesen,  den  Posten,  Salz,  Pulver,  Bergwerken  und  Staatsforsten  eingehenden 
Gelder  sollen  unmittelbar  in  das  Nationalschatzamt  fließen. 

(XV.)  Art  die  saumseligen  und  fehlbaren  Steuerpßichligen  zu  betreiben. 

Art.  118.  Jede  Betreibung  für  Abgaben,  Gebühren,  Geldbußen  und  andere  darauf  Bezug  habende  Taxen 
soll  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  1.  Heumonat  1799  geschehen. 

Art.  119.  Zu(r)  Vollziehung  besagten  Gesetzes  und  namentlich  des  Art.  1  desselben  sollen  die  Beamten 
und  Angestellten,  welchen  die  Beziehung  der  Abgaben  in  jeder  Gemeinde  obliegt,  vom  zwanzigsten  zum 
dreißigsten  jedes  Monats  die  Steuerpflichtigen  einladen,  an  dem  für  die  Einziehung  bestimmten  Tage  den 
Theil  der  Abgaben,  den  sie  noch  schuldig  sein  könnten,  und  deren  Bezahlung  auf  irgend  einen  Theil  des 
folgenden  Monats  angeordnet  worden  wäre,  zu  entrichten  oder  die  Nachlass-  oder  Aufschubscheine,  die  sie 
allenfalls  aus  wichtigen  und  dringenden  Gründen  von  der  Regierung  erhalten  hätten,  vorzuweisen. 

Keine  Behörde  soll  eine  Einwendung  der  Steuerpflichtigen  über  die  Größe  und  den  Betrag  ihrer  Abgabe 
annehmen  als  mit  Vorweisung  der  Quittung  für  den  Gegenstand  der  Einwendung. 

Mit  Verfluss  der  zur  Beziehung  jeder  Abgabe  festgesetzten  Zeitfrist  sollen  die  Steuerbücher  als  geschlossen, 
und  diejenigen  welche  dann  ihre  Abgabe  oder  das,  was  sie  noch  daran  schuldig  wären,  nicht  bezahlt  oder 
ihre  Nachlass-  oder  Aufschubscheine  nicht  vorgewiesen  hätten,  als  saumselige  und  nach  Inhalt  der  Ai*tikel  3 
und  4  des  obangeftihrten  Gesetzes  zu  betreibende  Steuerpflichtige  angesehen  werden. 

Art.  120.  Die  mit  Beziehung  der  indirecten  Abgabe(n)  beauftragten  Steuerbeamten  sollen  zu  diesem 
Ende  ein  Verzeichnis  von  diesen  saumseligen  Bürgern  und  von  demjenigen  was  sie  noch  zu  bezahlen  haben 
verfertigen;  sie  sollen  diesem  Verzeichnisse  den  Auszug  aus  dem  Protokoll  beifügen,  wodurch  erhellet  dass 
die  im  obigen  Artikel  vorgeschriebene  Einladung  in  den  gewöhnlichen  Formen  geschehen   und  kundgemacht 

▲aA.d.H«lT.VI.  82 


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660  10.  Februar  1801  Nr.  224 

worden ;  sie  sollen  vom  fünfzehnten  zum  zwanzigsten  des  Monats  diese  durch  die  Munioipalitäten  beBcheinigten 
Schriften  zu  gleicher  Zeit  [und]  mit  ihren  Einnahmen  und  Monatsrechnungen  übergeben. 

Art.  121.  Der  Districtseinnehmer  soll  in  Ansehung  der  Beziehung  der  Grundsteuer  auf  die  gleiche  Weise 
verfahren  und  alle  saumseligen  Bürger  vom  fünfzehnten  bis  zum  zweiundzwanzigsten  jedes  Monats  bei  dem 
Districtsgericht  angeben  und  demselben  zu  diesem  Ende  die  im  obigen  Artikel  120  erwähnten  Verzeichnis 
und  Protokollauszug,  sowie  sein  aus  Anlass  der  Grundsteuer  verfertigtes  Verzeichnis  zustellen ;  das  Districts- 
gericht soll  (ohne  in  die  Frage  über  die  geforderte  Abgabe  oder  die  Größe  derselben  einzutreten)  unverzüglich 
nach  Vorschrift  der  Art.  3  und  4  des  Gesetzes  vom  1.  Heumonat  zur  Betreibung  schreiten. 

Art.  122.  Die  Betreibung  aller  und  jeglicher  den  Einnehmern  nicht  gutwillig  bezahlten  Strafgelder  wegen 
Uebertretung  der  Gesetze  und  Beschlüsse  über  die  Abgaben  soll  ebenfalls  durch  das  Districtsgericht  auf 
Anbringen  des  Districtseinnehmers  geschehen. 

Der  Steuerpflichtige  soll  nur  mit  Vorweisung  der  Quittung  für  die  Abgabe,  auf  deren  Veranlassung  ihm 
die  Geldbuße  abgefordert  wird,  zur  Vertheidigung  zugelassen  werden. 

Ein  summarisches  ürtheil  des  Districtsgerichts  wird  entscheiden,  ob  der  Steuerpflichtige  oder  seine 
Procurirten  und  Sachwalter  durch  die  angegebene  Uebertretung  schuldig  und  strafbar  geworden  oder  nicht; 
im  zweiten  Falle  soll  der  Angeklagte  von  der  Strafe  losgesprochen  werden;  im  ersten  aber  soll  er  für  die 
Bezahlung  sowohl  der  Strafe  als  der  bei  diesem  Anlasse  erfolgten  Kosten  betrieben  werden. 

Art.  123.  Alle  Beamten  ohne  Ausnahme,  welchen  die  Beziehung  der  Abgaben  oder  die  Aufsicht  über 
dieselben  obliegt,  sind  persönlich  für  den  Eingang  aller  und  jeder  Gegenstände  die  sie  versäumen  würden 
den  Steuerpflichtigen  abzufordern  oder  den  betreffenden  Behörden  anzuzeigen,  sowie  für  alle  Kosten  die  aus 
ihrer  Versäumnis  entstünden,  verantwortlich;  sie  selbst  sollen  eine  dem  Betrage  des  Gegenstandes,  deren 
Beziehung  oder  Angabe  sie  versäumt  hätten,  gleichkommende  Geldbuße  bezahlen. 

(XVI.)  Allgemeine  Verfügungen, 

Art.  124.  Der  Betrag  der  Geldbußen  für  die  verschiedenen  üebertretungen  der  Verfügungen  des  Gesetzes 
vom  15.  Christmonat  und  in  Gemäßheit  der  Artikel  7,  23,  35,  36,  38,  39,  40,  42,  43,  45,  46,  53,  54^  66, 
67,  68,  69,  70,  74,  88,  89  und  90  des  gegenwärtigen  Beschlusses  soll  vertheilt  werden  wie  folgt: 

a)   Ein  Drittel  demjenigen  welcher  die  erste  Anzeige  einer  Uebertretung  bei  der  Municipalität  oder  einem 
andern  öffentlichen  Beamten  gemacht  haben  wird. 

h)   Ein  Drittel  der  Municipalität,  in  deren  Bezirk  die  Uebertretung  vorgefallen. 

c)   Ein  Drittel  der  Armencasse  der  nämlichen  Gemeinde. 

Vermittelst  des  Antheils  an  den  Abgaben,  Gebühren,  Taxen  und  Geldbußen,  welcher  den  Munioipalitäten 
nach  Inhalt  der  Artikel  109,  110,  111,  112  und  124  des  gegenwärtigen  Beschlusses  zugestanden  wird,  sollen 
sie  alle  mit  der  ihnen  in  ihren  betreffenden  Gemeinden  übertragenen  Beziehung  der  Abgaben  verbundenen 
Kosten  bis  zur  Ablieferung  des  reinen  Ertrags  dieser  Abgaben  in  die  Hände  des  Districtseinnehmers  tragen. 

Was  den  Betrag  dieser  Kosten  übersteigt,  soll  von  jeder  Municipalität  für  die  Gemeindsausgaben  ver- 
wendet werden. 

Art.  125.  Die  Munioipalitäten  sollen  im  Christmonat  jedes  Jahrs  dem  Districtseinnehmer  eine  Rechnung 
zustellen,  welche  anzeigen  soll: 

a)   Den  Betrag  der  Procente,  welche  sie  das  Jahr  hindurch  von  jeder  Art  von  Abgaben  bezogen,  sowie 
jenen  der  Geldbußen  und  anderer  Taxen,  die  sie  erhalten  haben. 


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Nr.  226  10.  bis  18.  Februar  1801  651 

b)  Die  umständliche  Anzeige  der  Kosten  die  sie  wegen  der  Beziehung  der  Abgaben  gehabt  haben. 

c)  Endlich   die  Summe  welche   diese  Kosten   tiberstiegen   hat  und  für  die  Oemeindeausgaben  verwendet 
worden. 

Art.  126.  Alle  Bürger  einer  Gemeinde  sind  in  Gesamtheit  fttr  die  Zahlungsfähigkeit  der  Manicipalitäts- 
mitglieder  dem  Staate  verantwortlich  und  stehen  ihm  gut  für  die  Bezahlung  und  Einsendnng  der  der  Municipalität 
zum  Einziehen  ttberlassenen  Abgaben  in  die  Casse  des  Districtseinnehmers. 

Art.  127.  Der  gegenwärtige  Beschluss  soll  gedruckt,  in  ganz  Helvetien  bekanntgemacht  werden,  und 
dem  Finanzminister  die  Vollziehung  desselben  und  die  Ertheilung  der  betreffenden  Instructionen  aufgetragen  sein. 

226. 

Bern.   1801,   lO.  Ws  IS.  Febmar. 

80  (Qg,  R.  Prot,).  -  311  (VBProt.)-  -  801  (Geh.  VerhandJ.).  etc. 

Verhandlungen  der  helvetischen  Räthe  mit  der  französischen  Botschaft  über  deren  Abfragen  be- 
treffend den  in  Paris  übergebenen  Verfassungsenttvurf 

Der  Inhalt  der  vorliegenden  Acten  möchte  eine  andere  üeberschrift  rechtfertigen ;  denn  es  handelte  sich 
zuerst  um  einen  Versuch,  den  bestehenden  Vollziehungsrath  aufzulösen  und  wenigstens  theilweise  zu  ändern 
(N.  1;  22  SS.);  vermuthlich  bestand  aber  dieselbe  Absicht  bei  den  auffälligen  Zuschriften  M.  Reinhards  an 
den  gg.  Rath,  die  freilich  nicht  zu  dem  gewünschten  Ziele  führten.  Dass  die  Nachrichten  die  darüber  der 
helvetischen  Gesandtschaft  in  Paris  gegeben  wurden,  mitaufgenommen  werden,  ist  dadurch  begründet  dass 
darin  die  diesseitige  Auffassung  der  Vorgänge  zum  Ausdruck  kommt.  Der  ersterwähnte  Schritt  bietet  auch 
Anlass,  einige  andere  Aeußerungen  über  den  geplanten  Gewaltstreich  beizufügen,  die  aber  eine  besondere 
Gruppe  bilden. 

1)  9.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  Vous  connaissez  la  conduite  du  cit.  Reinhard 
k  notre  6gard  depuis  le  7Aoüt;  voici  un  nouveau  trait,  auquel  nous  6tions  bien  ^loignös  de  nous  attendre, 
quelque  connaissance  que  nous  ayons  de  ses  dispositions.  Avant-hier  ce  Ministre  a  fait  appeler  chez  lui  deux 
membres  du  Conseil  lögislatif,  et  aprfes  avoir  donn^  des  ^loges  4  leur  conduite  depuis  le  7  Aoüt;  aprös  leur 
avoir  dit  que  le  gouvernement  frauQais  les  distinguait  et  Tavait  charg6  de  leur  temoigner  sa  satisfaction,  il 
leur  a  parl6  k  peu  prös  en  ces  termes:  „Votre  Conseil  ex^cutif  marche  mal;  il  a  perdu  la  confiance  du 
„gouvernement  franjais  et  du  peuple  helv^tique;  il  faut  culbuter  quelques-uns  de  ses  membres,  et  je  vous 
„en  fournirai  les  moyens.  II  a  fait  une  Constitution  sans  votre  consentement,  il  a  outrepass^  ses  pouvoirs. 
„Cette  Constitution  m^est  renvoy^e  par  mon  gouvernement  pour  que  je  l'appr^cie.  Je  vais  vous  la  commuhiquer 
„en  Taccompagnant  d'une  note  oü  je  vous  dirai  que  ce  travail,  fait  k  votre  insu,  6tant  de  votre  compötence, 
Je  n'ai  pas  cru  devoir  donner  mon  pr^avis  sur  son  contenu  avant  de  savoir  s'il  avait  votre  approbation. 
„Vous  prendrez  de  Ik  occasion  de  faire  sentir  combien  est  coupable  la  conduite  de  votre  gouvernement,  et 
„vous  6purerez  ce  Conseil  ex6cutif,  qui  ose  ainsi  m6connattre  votre  autorit^.  Je  d6sire  que  vous  suiviez  cette 
„marche,  parce  qu'elle  est  la  plus  conforme  k  votre  ind^pendance,  et  que  par  \k  vous  m'öpargnerez  le  d6s- 
„agr6ment  d'en  venir  k  un  coup  d'autorit6."  Nous  nous  bomons,  citoyen  Coll6gue,  k  vous  donner  connaissance 
de  ce  fait,  sur  lequel  nous  prendrons  des  renseignements  ultörieurs,  qui  vous  seront  de  suite  communiqu6s. 
Recevez^  etc.  —  (Zwei  Abschriften.)  80i,  p.  408, 404.  405, 406. 


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652  10.  bis  18.  Februar  1801  Nr,  226 

Um  der  hier  besprochenen  Intrigne  etwas  bestimmtere  Züge  zu  geben,  sei  auf  den  Briefwechsel  J.  0.  MQllers 
mit  Job.  Müller,  p.  256,  Nr.  163,  verwiesen,  wonach  es  sich  um  Ausmerzung  von  Dolder  und  Zimmermann, 
Escher,  FUßli  und  Usteri  handelte ;  wie  resp.  durch  wen  sie  ersetzt  werden  sollten,  ist  freilich  nicht  gemeldet 

2)  10.  Februar  (21  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  Präsidenten  des  gg,  Raths.  „Le  cit.  Glayre, 
actuellement  k  Paris,  ayant  remis  au  roinistre  des  Relations  ext^rieures  de  la  R^publique  fran9aise  un  projet 
de  Constitution  de  la  R^publique  helv^tique  avec  quelques  modifications  que  le  Conseil  ex^cutif  paraissait 
avoir  autoris^  le  cit.  Glayre  k  y  apporter,  le  premier  Consul,  ne  voulant  rien  prononcer  avant  que  son  Ministre 
en  Helv6tie  n'ait  6t6  consultö,  a  ordonnö  de  me  renvoyer  ces  deux  piöces.  Oomme,  entr'autres  donn^es,  il 
m'importe  de  savoir  si  le  Conseil  16gislatif,  charg6  par  la  loi  du  7  (!)  Aoüt  de  r^diger  un  projet  de  Cons- 
titution, a  connaissance  et  du  projet  remis  par  le  cit.  Glayre  et  de  la  note  apologötique  qu'il  y  a  joint(e), 
je  vous  prie,  citoyen  President,  de  mettre  sans  d61ai  cette  lettre  sous  les  yeux  du  Conseil  l^gislatif  et  de 
me  faire  parvenir  une  r^ponse  k  ce  sujet  en  son  nom.  Le  C.  E.  m'ayant  fait  un  myst^re  d'un  projet  cons- 
titutionnel  qu'ii  voulait  cependant  soumettre  k  mon  gouvernement,  vous  trouverez  tout  simple  que  dans  une 
circonstance  aussi  extraordinaire  je  m'adresse  k  une  autorit6  qui  semble  plus  competente  que  moi  et  que  le 
premier  Consul  lui-meme  pour  avoir  la  premi^re  connaissance  d'un  ouvrage  fait  en  son  nom  et  par  son  ordre. 
Veuillez,  citoyen  President,  assurer  le  Conseil  Ißgislatif  de  ma  haute  considöration."  —  (Abschrift  aus  der 
Ranzlei  des  gg.  Raths,  dd.  12.  Febr.)  782,  p.  ii9, 120. 

Das  Original  scheint  verloren  zu  sein.  Eine  deutsche  Uebersetzung  enthält  der  Republ.  IV.  1149 
(14.  März). 

3)  11.  Februar,  gg,  R.  1.  „Die  Constitutions-Commission  erstattet  einen  vorläußgen  Bericht  über  ihre 
bisherigen  Arbeiten  (und)  die  Grtlnde  warum  sie  davon  dem  gg,  Rathe  noch  nichts  vorgelegt  habe,  und  thut 
die  Einfrage,  ob  sie  dieselben  jetzt  vorlegen  solle  oder  nicht."  2.  (Geheim:)  „Da  während  der  Berathnng 
dieses  Berichts  eine  Zuschrift  des  Bürger  Reinhards  ...  an  den  B.  Präsident  des  gg,  Raths  einkaro,  die  auf 
eben  diesen  Gegenstand  Bezug  hatte,  so  wurde  dieselbe  in  die  gleiche  Berathung  gezogen  und  von  dem 
gg,  Rathe  beschlossen:  1)  lieber  den  Commissionsvortrag :  Die  bisherige  Arbeit  der  Constitutions-Commission 
solle  einstweilen  bei  derselben  verbleiben,  bis  entweder  die  Commission  oder  der  Rath  nöthig  finden  würden, 
solche  vorzulegen.  2)  In  Betreff  der  Zaschrift  des  fränkischen  Ministers,  enthaltend  die  Einfrage,  ob  der 
gg,  Rath  von  einem  der  fränkischen  Regierung  mitgetheilten  Verfassungsentwurf  und  (einer)  ihn  begleitenden 
Note  Bekanntschaft  (!)  habe,  fand  derselbe  nöthig,  eine  Commission  zu  ernennen,  welche  ihm  bis  morgen  den 
Entwurf  einer  Antwort  vorlegen  soll.  Diese  Antwort,  deren  Inhalt  die  vorgegangene  Berathung  selbst  mit- 
gibt, soll  auf  den  Namen  des  B.  Rathspräsidenten  abgefasst  werden,  weil  auch  die  Zuschrift  an  denselben 
gerichtet  war,  nebst  welchem  dann  durch  geheime  Stimmenmehrheit  die  Bürger  Desaussure  und  Huber  zu 
Committirten  erwählt  wurden.    Indessen  soll  diese  Verhandlung  nicht  bekannt  gemacht  werden  dürfen.^ 

Prot,  p-  176—77. 

Einziges  Geschäft  dieser  Sitzung;  eine  längere  Discussion  darüber  darf  wohl  angenommen  werden.  — 
Der  Republ.  (IV.  1131)  berührt  den  Gegenstand  ganz  kurz. 

4)  11.  Februar  (22  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  Vollziehungsrath.  „Le  cit.  Glayre  ayant 
remis  au  ministre  des  Relations  ext^rieures  de  la  R6publique  fran9aise  un  projet  de  Constitution  avec  quel- 
ques modifications  que  son  gouvernement  paraissait  Tavoir  autoris^  k  y  apporter,  le  premier  Consul,  ne  voulant 
rien  prononcer  avant  que  je  n*aie  ^t6  consult^,  a  ordonn6  que  les  deux  pieces  me  fassent  renvoy^es.  Avant 
de  m'occuper  de  leur  examen,  j*ai  cru  devoir  m*informer  jusqu*ä  quel  point  elles  devaient  6tre  regardöes 
comme  Texpression,  soit  du  vceu  national,  soit  de  celui  des  autoritös  provisoires  actuelles  et  particnliörement 
du  Conseil  l^gislatif,  charg^  par  la  loi  du  7  Aodt  de  r^diger  un  projet  de  Constitution.    Le  Conseil  ex^cutif 


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Nr.  225  10.  bis  18.  Februar  1801  653 

ayant  aanctionnö  le  projet  de  conetitation  pr^sentö  par  le  cit.  Qlayre,  par  l'eoYoi  quHl  en  a  fait  k  Paris, 
il  ne  me  reste  qu'ä  lai  demander  all  reconnatt  ^galement  comme  son  ouvrage  la  note  apolog^tique  quo  le 
cit.  Glayre  a  pr^sent^e  en  mSme  tempe.  —  Dans  nne  öpoque  oü  tons  les  partis  en  Helvötie  paraissent  tonrner 
leurs  yeux  rers  la  France  et  charger  son  gonvernement  da  soin  de  tout  concilier  et  de  tont  r^parer,  je 
d^clare  an  G.  E.  que  mon  devoir  est  de  recneillir  les  lumi^res  et  de  m^riter  la  confiance  de  tous  les  amis 
de  la  Snisse  et  de  la  France,  et  que  je  consulterai,  oatre  ropinion  da  C.  E.  que  je  connais,  celle  d'une  classe 
estimable  de  citoyens  dont  Fexp^rience  acquise  dans  les  magistratures  est  recommandable  et  la  probit^ 
reconnue;  enfin  que  si  la  r^volution  qui  s'est  op6r^e  en  Hely6tie  a  prodnit  des  dissensions  et  des  ressentiments, 
le  plus  grand  de  tous  les  malheurs  serait  que  tant  de  ferments  de  discorde  se  perp^tuassent  dans  Tordre 
döfinitif  qui  serait  stabil,  et  que  tous  ceux  qui  par  des  pr6tentions  trop  exag^r6es  ou  trop  exclusives  em> 
pScheraient  ou  refuseraient  le  rapprochement  des  partis  et  des  opinions,  seraient  responsables  k  leur  cons- 
cience  et  k  leur  pays  des  d^sordres  qui  en  r^sulteraient.  —  Du  reste,  dans  la  position  oü  le  C.  E.  s'est  mis 
de  lui-meme,  le  renvoi  qui  m'a  6t^  fait  des  deux  pi^ces  en  question,  en  avertissant  le  C.  E.  de  sa  fausse 
d^marche,  pourra  aussi  lui  laisser  le  temps  de  s'apercevoir  qu'il  n'a  pas  heureusement  choisi  le  moment  d'une 
Organisation  definitive,  et  que  d'ailleurs  tous  ses  rapports  avec  moi  doivent  etre  aussi  confiants,  aussi  intimes 
que  Texigent  Tamiti^  et  Talliance  des  deux  gouvernements.  J'attendrai  des  preuves  de  cette  confiance,  et 
pour  donner  au  Conseil  ex^cutif  une  preuve  de  la  mienne,  je  ne  lui  laisserai  pas  ignorer  que  mon  gonver- 
nement pense   que   la  circonstance  actuelle   pourra  servir  k  me  remettre   dans   la  voie   de  mes  Instructions. 

J'ai    rhonneur"    etc.  80l,  p.  485—487  (Copp.).  445,  446.  —  792;  p.  107,  lOS  (Cop.).  111— IIS  (Orig.).  188,  184. 

5)  11.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  La  d^marche  faite  par  Reinhard  auprös 
de  quelques  membres  du  Conseil  l^gislatif  . . .  n'a  pas  tard6  d'ltre  publiquement  connue.  La  commission  de 
Constitution,  dans  le  but  de  pr^venir  Timpression  qu'elle  aurait  pu  produire,  nous  a  d^put^  hier  trois  de  ses 
membres  pour  nous  communiquer  Tintention  oü  eile  ^tait  de  faire  connattre  au  Conseil  l^gislatif  les  motifs 
pour  lesquels  le  projet  de  Constitution  n'a  pu  lui  Stre  communiquö  dans  le  temps,  et  de  Tinviter  mainteoant 
que  ces  motifs  ne  subsistent  plus,  k  prendre  connaissance  de  ce  projet,  non  officiellement,  mais  par  chacun 
de  ses  membres  qui  d^sirerait  le  lire,  se  proposant  d'öcarter  soigneusement  tout  ce  qui  pourrait  faire  nattre 
l'id^  d'ouvrir  une  d^lib^ration  sur  cet  objet.  En  nous  Informant  de  ce  projet,  les  membres  de  la  commission 
nous  ont  demandö  si  nous  Tapprouvions  ou  si,  par  des  motifs  de  politique  ou  quelque  autre  raison  majeure, 
nous  d^sirions  qu'il  füt  ou  modifi6  ou  entiörement  supprimö.  Bien  loin  de  trouver  aucun  inconv6nient  k  la 
mesure  propos^e,  eile  nous  a  paru  convenable  dans  la  circonstance  actuelle.  Maintenant  que  la  condition  du 
secret  n'est  pas  indispensable  pour  la  r^ussite  du  projet,  nous  avons  pu  donner  sans  crainte  cette  preuve 
de  notre  confiance  au  Conseil  l^gislatif.  Elle  d^montrera  k  Reinhard  Tharmonie  qui  r^gne  entre  les  deux 
autorit^s,  et  lui  fera  sentir  combien  serait  infructueuse  toute  tentative  dans  le  sens  de  celle  qu*il  projetait. 
Tel  est  le  rösultat  de  notre  conf§rence  de  hier.  Nous  devons  encore  ajouter  que  la  d^putation  en  corps  et 
chacun  des  membres  dont  eile  6tait  compos^e  en  particulier  nous  ont  tömoign^  la  plus  grande  confiance.  — 
Dans  ce  moment  la  commission  fait  son  rapport;  si  avant  le  d^part  du  courrier  la  döliböration  offre  quelque 
r^sultat,  nous  vous  Fannoncerons,  en  attendant  que  nous  puissions  vous  en  faire  connattre  les  d6tail3,  ce  qui 
aura  lieu  vraisemblablement  par  le  prochain  courrier.    Agröez**  etc.  —  (Concept  und  Abschrift.) 

801,  p.  407,  408.  409-411. 

6)  11.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  1:)  „Je  sais  de  tr^s  bonne  part  que  le 
cit.  Fitte  n'est  venu  faire  autre  chose  ici  que  protester  contre  Tinconvenance  de  n'avoir  point  appelö  le 
ministre  Reinhard  aux  discussions  qui  ont  eu  lieu  sur  la  Constitution.  II  devait  en  meme  temps  se  plaindre 
de  la  maniöre  dont  on  lui  a  communiquö  le  projet  arr§t6,  et  präsenter  de  la  part  du  cit.  R.  quelques  obser- 


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654  10.  bis  18.  Februar  1801  Nr.  225 

vations  sur  deux  ou  trois  articles  de  ce  projet,  principalement  sur  le  mode  de  composer  les  premi^res  autorit^ 
de  la  nouvelle  Constitution^  en  en  faisant  nommer  les  membres  par  les  Conseils  SQprSmes  actaels.^ 

BAichir:  Par.  Oet.  Areh.  —  8380,  p.  311. 

7a)  12.  Februar,  gg.  R.  (Geheim;  erstes  Geschäft.)  1.  „Die  gestern  niedergesetzte  Commission  legt  den 
von  ihr  abgefassten  Entwurf  eines  Antwortschreibens  an  den  bevollmächtigten  fränkischen  Minister  B.  Reinhard 
dem  gg.  Rathe  zur  Genehmigung  vor,  welcher  berathen,  in  folgender  Abfassung  angenommen  und  unter  dem 
Namen  und  Unterschrift  des  B.  Präsidenten  ausgefertigt  wird.  2.  Auch  wird  sowohl  von  dem  eingelangten 
Briefe  des  6.  Reinhards  (!)  als  von  dieser  Antwort  dem  Vollziehungsrath  durch  Abschriften  Bekanntschaft 
ertheilt;  alle  weitere  Bekanntmachung  aber  soll  ferners  untersagt  bleiben.^ —  Es  folgt  in  französischem  und 
deutschem  Texte  die  beschlossene  Antwort.  Prot.  p.  178.  —  492,  Nr.  887. 

7  b)  12.  Februar.  Der  Präsident  des  gg.  Raths  an  M.  Reinhard.  „Le  cit.  Gschwend,  membre  du  Conseil 
l^gislatif,  m'a  remis  la  lettre  dont  vous  m'avez  honor^,  au  moment  oü  le  comit6  de  Constitution  rendait  compte 
au  C.  L.  de  ses  travauz  et  de  ses  Operations ;  sur  le  moment  je  lui  en  ai  donn6  connaissance.  —  Vous 
m'invitez,  citoyen  Ministre,  k  vous  informer  au  nom  du  C.  L.,  s'il  a  eu  connaissance  et  du  projet  de  Cons- 
titution et  de  la  note  apolog^tique  remise  par  le  cit.  Glayre  au  ministre  des  Relations  extörieures  de  la 
R^publique  fran^aise.  En  cons6quence  de  cette  invitation  j'ai  Thonneur  de  vous  r6pondre  au  nom  du  C.  L. 
et  par  son  ordre,  qu'il  n'a  eu  aucune  connaissance  officielle,  ni  de  ce  projet  de  Constitution,  ni  de  la  note 
qui  doit  l'avoir  accompagn6.  L'importance  de  Tobjet,  la  c6I6rit6  de  Tenvoi  annonc^  comme  n^cessaire,  les 
mouvements  de  plusieurs  factions  plus  ou  moins  dangereuses,  des  motifs  de  prudence,  telles  ont  ^t^  les  con- 
sid^rations  qui  ont  d^cid^  la  marche  du  comit^  de  Constitution.  Le  C.  L.,  bien  assur6  du  patriotisme  pur 
et  ^clair6  de  son  comit6  de  Constitution,  a  laiss^  k  sa  prndence  et  ä  sa  sagesse  le  choix  du  moment  oü  ii 
rendra  un  compte  d6tail]6  et  complet  de  ses  Operations  et  de  son  travail.  L'nnion  intime  qui  r^gne  et  qui 
doit  r^gner  entre  les  autorit6s  sup^rieures  de  la  R^publique  helv^tique,  mais  par-dessus  tout  la  protection  du 
gouvernement  de  la  R^publique  fran^aise  et  la  bienveillance  de  son  illustre  chef,  nous  donnent  la  doace 
certitude  que  nous  atteindrons  le  but  de  nos  travaux.  Dans  peu  de  temps  nous  pourrons  donner  au  penple 
helv^tien  une  Constitution  bas^e  sur  les  principes  d'une  unit6  n^cessaire  ä  la  force,  d'une  libert6  sage  qui 
n'entratne  pas  la  licence,  et  d'une  juste  ^galit^  des  droits.  La  malheureuse  mais  interessante  Helv6tie  renattra 
de  ses  cendres,  plus  libre  et  plus  heureuse  qu'auparavant.  Et  vous,  citoyen  Ministre,  vous  qui  repr6seotez 
au  milieu  de  nous  ces  autorit^s  protectrices ;  vous  qui  etes  anim6  des  mSmes  sentiments  de  bienveillance, 
vous  seconderez  nos  efforts,  vous  assurerez  notre  marche,  vous  acquer(r)ez  des  droits  eternels  k  notre  recon- 
naissance;  vous  vous  m^nagerez  pour  Tavenir  les  Souvenirs  les  plus  doux  et  les  plus  consolateurs.  —  Le 
C.  L.  vient  de  communiquer  au  Conseil  ex^cutif  une  copie  de  votre  lettre  et  de  sa  r^ponse.  Veuillez  . .  rece- 
voir  de  la  part  du  C.  L.  l'assurance  de  la  plus  haute  considöration."   —  (Abschrift  aus  dem  Bureau  d.  gg. 

Raths,    V.    12.  Febr.)  80  (Prot.),  p.  nO-SO;  (180-^2  du.).  -  792,  p.  121— 18S. 

Deutsch  im  Republ.  IV.  1149—50  (14.  März). 

8)  13.  Februar,  VR.  „Le  Conseil  lögislatif  communique  au  Conseil  ex6cutif,  1*»  une  lettre  que  son 
President  a  re^ue  du  cit«  Reinhard,  par  laqnelle  celui-ci  lui  transmettait  le  projet  de  Constitution  remis  par 
le  cit.  Glayre  au  premier  Consul,  ainsi  que  la  note  apologötique  dont  (il)  6tait  accompagn^;  2^  la  r^ponse 
du  President  k  cette  lettre.  **  —  Ad  acta.  VRProt.  p,  345. 

9)  13.  Februar  (24  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  Vollziehungsrath.  „A'ofe  verbale.  Je  dois 
au  Conseil  exöcutif  quelques  additions  k  la  note  que  (je)  lui  remis  avant-hier,  et  peut-^tre  quelques  expli- 
cations.  Si  je  n*y  ai  point  parl6  de  la  surprise  avec  laquelle  le  premier  Consul  a  appris  le  myst^re  qu'on 
m'a  fait  d*un  plan  de  Constitution  que  cependant   on  voulait  soumettre  au  gouvernement  fran^ais;   si  je  n'ai 


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Nr.  225  10.  bis  18.  Februar  1801  655 

pas  dit  que  toutes  ces  r^ticencee  ne  convenaient  ni  k  la  confiance  que  le  premier  Oonsul  m'accorde,  ni  h  la 
poBition  oü  le  0.  E.  se  mettait  de  lui-m@me,  c'est  qae,  sacbaDt  combien  od  g'effor^ait  de  repr^senter  toute 
cette  affaire  comme  n'ötant  que  celle  de  moD  amour-propre  bless^,  il  m'aurait  paru  dangereux  d'eDtretenir 
dans  cette  erreur  le  C.  E.  J'ajouterai  que  la  r6ticence  ne  consistait  point  k  ne  me  faire  connattre  le  projet 
qu'apr^s  le  d^part  da  cit.  Rengger,  mais  k  ne  point  me  consulter  dans  une  mati^re  aussi  importante  et  sur 
laqnelle  on  devait  pr^voir  que  j'avais  des  Instructions.  Je  d6clare  aujourd'bui  au  C.  E.  que  l'intention  de 
moD  gouvernement  est  que  la  circonstance  actaelle  me  rende  sur  les  d^lib^rations  du  gouvernement  belv6tique 
qui  ont  pour  objet  de  fixer  le  sort  de  ce  pays  une  influence  plus  directe.  Je  dois  donc  demander  au  0.  E. 
sll  est  dispo86  k  m'accorder  cette  influence.  Je  lui  dirai  que^  puisque  cette  memo  circonstance  doit  me 
remettre  dans  la  voie  de  mes  Instructions,  ces  Instructions  n'ont  pas  pr6vu  que  le  Systeme  d'unit6  absolue 
serait  celui  qui  convint  le  mieux  k  THelv^tle."  792,  p.  115-16  (Orig.).  isi— 82  (Cop.).  —  801,  p.  437—88.  446—47  (Copp). 

10)  13.  Februar.  Der  Vollziebungsrath  an  Glayre.  ^0.  Coli.  Nous  vous  avons  annonc6  la  suite  de 
Taffaire  qui  nous  occupe  en  ce  moment.  Vous  trouverez  sous  ce  pli  la  lettre  que  le  cit.  Reinhard  a  adress^e 
au  Conseil  l^gislatif  dans  la  s6ance  du  11,  ainsi  que  la  r^ponse  du  Conseil.  Le  m§me  jour  R.,  pour  combler 
la  mesure  des  d^goüts  dont  il  veut  abreuver  le  Conseil  ex^cutif,  nous  a  envoy6  la  note  ci-jointe.  Nous  allons 
maintenant  vous  retracer  rapidement  la  s6rie  des  circonstances  qui  peuvent  vous  faire  connattre  la  conduite 
de  ce  Ministre.  Vous  vous  rappelez  . .  vos  instances  pour  que  nous  accöl^rions  Tenvoi  du  projet  de  Constitution. 
La  commission  du  Conseil  l^gislatif  avan^ait  lentement,  et  nous  ne  voulions  rien  entreprendre  sans  eile. 
Le  nouvel  armistice  k  la  suite  de  victoires  6clatantes  nous  faisait  esperer  une  prompte  paix  et  craindre  en 
mSme  temps  que  cette  paix  ne  nous  surprft  avant  m§me  qu'il  existät  un  projet  de  la  Constitution  future  de 
rHelv6tie.  Nous  devions  donc  nous  häter,  de  concert  avec  la  commission  de  Constitution,  d'achever  cet  im- 
portant  travaii.  Presque  tous  les  jours  nous  nous  en  occupions  en  s^ance  extraordinaire,  et  d^s  que  nous 
f&mes  d'accord,  nous  envoyämes  le  cit.  Rengger  k  Paris,  charg6  de  la  premiöre  copie,  qui  ne  fut  achevöe 
que  le  jour  meme  de  son  d^part.  Nous  en  donnämes  de  suite  avis  au  cit.  Reinhard,  qui  parut  en  Itre 
m^content,  parce  qu'il  ne  s'y  attendait  pas.  La  seconde  copie  lui  fut  remise  deux  jours  aprös  le  d6part  du 
cit.  Rengger,  et  ce  avant  meme  qu'elle  fut  entre  les  malus  d'aucun  membre  du  Conseil  ex^cutif.  D^s  lors 
Reinhard  ne  cache  plus  son  döpit;  bientdt  11  d6pute  son  secr^taire  Fitte  k  Paris  et  le  Charge  vraisemblablement 
de  porter  des  plaintes  contre  nous.  Ces  plaintes  ont  peut-8tre  eu  pour  eifet  que  la  Constitution  lui  a  ^t6 
renvoy^e,  et  cette  marque  de  confiance,  que  doit  encore  avoir  augment6(e)  une  lettre  obligeante  de  Talleyrand, 
lui  a  paru  Tautoriser  k  agir  hostilement  contre  nous.  Son  projet  ^tait  incontestablement  de  nous  rendre 
suspects  aux  yeux  du  Conseil  l^gislatif  et  de  profiter  de  cette  disposition  pour  nous  renverser.  11  s'est  permis 
la  d^marche  que  nous  vous  avons  annonc6(e)  par  notre  d^peche  du  8;  mais  pas  satisfait  de  Teffet  qu'elle 
a  prodnit  II  s'est  adress6  avant-hier  ouvertement  au  Conseil  I6gislatif  par  la  lettre  dont  nous  venons  de  vous 
parier.  Le  C.  E.  devait  en  m§me  temps  etre  offene^,  efi'rayö,  humiliö;  de  \k  Toffice  que  nous  avons  re^u. 
Ces  pi^ces  remarquables  en  disent  assez  par  elles-memes,  pour  qu'il  soit  superflu  (nöcessaire  ?)  de  nous  ^tendre 
sur  leur  contenu,  et  vous  saurez  faire  dans  Tusage  que  vous  en  ferez  distinguer  ce  qui  aurait  besoin  d*ex- 
plications  particuli^res.  Citoyen  Coll^gue,  toute  la  conduite  de  R.  k  notre  6gard  vous  est  d6jä  suffisamment 
connue  par  des  lettres  ant^rieures,  et  vous  §tes  k  meme  de  Tappr^cier  compl6tement ;  nous  nous  r6f6ron8  k 
nos  pr^c^dentes  et  vous  communiquons  simplement  quelques  observations  sur  les  derni^res  d^marches  de  ce 
Ministre.  Nous  croyons  que  toute  notre  conduite  au  sujet  de  la  Constitution,  bleu  loin  de  d6plaire  au  gou- 
vernement fran^ais,  doit  avoir  son  approbation.  Ce  n'est  pas  seulement  le  Conseil  16gislatif,  ainsi  que  le 
pr^tend  le  cit.  Reinhard,   mais  aussi  nous  qui,    en  vertu  de  la  loi  du  7  Aoüt*),   devons  coop6rer  au  projet 


*)  Vgl.  Bd.  V.  Nr.  656,  §  9-11. 


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656  10.  bis  18.  Februar  1801  Nr.  225 

de  Constitution.  Avant  donc  qn'une  discuBsion  publique  r^veillät  toutes  les  passions  et  qu'une  digposition 
legislative  füt  prise  k  ce  sujet,  il  nous  importait  pour  notre  ind^pendance,  de  connattre  la  volonte  de  notre 
puissant  alli6.  II  ne  saurait  Stre  dösagr^able  au  premier  Gonsul  que,  pleins  de  confiance  en  Ini,  nous  Ini 
ayons  soumis  notre  projet,  afin  de  savoir  ses  intentions;  afin  d'avoir  ses  conseils  avant  que  la  chose  fdt 
publique  ici.  Si  le  gouvemement  fran9ais  avait  trouv^  cette  d^marche  pr^maturöe,  ou  si  tel  ou  tel  artiele 
de  la  Constitution  n'avait  pas  eu  son  assentiment,  il  pouvait  nous  le  dire  et  entendre  nos  motifs  d'opposition. 
En  un  mot,  ceci  aurait  pu  devenir  Tobjet  d'une  n^gociation  fond^e  sur  une  confiance  r^ciproque.  —  Mais 
Reinhard  a  pris  une  autre  marche.  A  peine  son  gouvemement  lui  a-t-il  communiqu^  le  projet  que  nous  loi 
avions  remis  sans  ie  moindre  scrupule,  qu'il  se  permet  contre  nous  des  d^marches  aussi  d^ioyales  qu'irr^- 
guli^res  par  la  seuie  raison  que  son  gouvemement  ne  Fa  pas  re9U  par  lui;  d^marches  qui  ne  tendent  i 
rien  moins  qu'ä  renverser  le  gouvemement  auprös  duquel  il  est  accr^dit^.  Pour  parvenir  k  ce  but,  il  cberche 
k  d^sunir,  k  exciter  Tune  contre  Tautre  les  deux  premiöres  autorit^s;  il  trahit  le  secret  d'une  n^gociation 
et  fait  un  usage  perfide  du  moyen  par  lequel  on  donne  k  son  gouvemement  la  preuve  la  moins  ^quivoqoe 
de  confiance  et  d'estime;  il  prend  meme  une  marche  qu'aucun  agent  diplomatique  n'avait  suivi  depnis  Rapinat, 
en  entrant  officiellement  en  rapports  avec  la  L^gislature^  et  cela  dans  le  but  de  renverser  le  pouvoir  ex^utif !  — 
Ce  n'est  pas  tout  encore.  II  remet  en  m8me  temps  au  Gouvemement  un  office  rempli  de  passages  d^bli- 
geants  qui,  pour  etre  bien  compris,  exige  la  connaissance  de  notre  position  dans  cette  ville  et  du  parti  dont 
11  fait  r^loge,  et  dans  lequel  il  met  le  sceau  de  Toffense  en  commandant  la  confiance  du  0.  E.  —  II  nooB 
peine  extremement  sous  bien  des  rapports  . .  que  R.  se  seit  oubli6  k  ce  point ;  mais  nous  devons  k  la  Nation, 
nous  devons  k  Tint^rSt  de  la  chose  que  nous  servons,  k  notre  propre  honneur  et  au  gouvemement  fran^ais 
meme,  de  lui  faire  connattre  les  procM^s  de  son  Ministre.  Nous  abandonnons  k  votre  prudence  et  k  votre 
sagesse  de  saisir  le  moment  favorable  pour  cette  ouverture  importante  et  de  d6terminer  la  mani^re  la  plus 
propre  k  cet  effet.  Noas  croyons  encore  devoir  aux  sentiments  de  consid^ration  qui  nous  animent  pour  le 
premier  Consul,  d*empScher  pour  autant  qu'il  d6pend  de  nous  que  les  d^marches  de  son  Ministre  ne  soient 
rendues  publiques  par  la  voie  de  Timpression,  quoique  notre  int^rgt  semblät  Texiger.  Mais  il  est  impossible 
que  nous  ne  röpondions,  puisque  ces  d^marches  ont  obtenu  la  plus  grande  publicit6  par  le  cit.  R.  lai-meme 
et  les  personnes  qui  Tentourent.    Recevez"  etc.  —  (Concept  und  Abschrift.    Die  Beilagen  fehlen  hier.) 

801,  p.  4ia-419.  m-  429. 

11)  13.  Februar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Hinweis  auf  orientirende  Schreiben  von  Mitgliedern 
des  Vollziehungsraths  (. . .  ?).  2.  Ausdruck  von  Besorgnissen  über  die  Umtriebe  der  Reactionäre  und  Mahnung 
zur  Vorsicht,  zu  gespannter  Aufmerksamkeit  auf  ihre  Schliche  und  unermüdlicher  Bekämpfung  ihrer  Absichten, 
die  eine  völlige  Zerrüttung  herbeiführen  würden  ....  Die  Furcht  vor  diesen  Folgen  sei  allgemein  und  so 
groß,  dass  kürzlich  der  Canton  Waldstätten  durch  eine  Petition  sich  fUr  Festhaltung  der  Einheit  erklärt 
habe...  3.  ^Je  ne  puis  assez  m'6tonner  de  la  conduite  que  tient  le  cit.  Reinhard,  en  prenant  si  tendrement 
k  cceur  le  parti  de  la  classe  des  anciens  gouvemants,  de  cette  classe  qui  le  circonvient  et  Tencense,  parce 
qu'il  entre  dans  ses  vues  de  se  m^nager  quelque  puissant  protecteur  aupr^s  du  gouvemement  frauQais,  maie 
qui,  si  le  g^nie  de  la  libert^  pouvait  permettre  qu'il  parvint  k  son  but,  ne  verrait  ensuite  rien  de  plus 
odieux  que  Tinstrument  de  son  ^l^vation.  Ce  parti  conjur6  contre  le  nom  fran9ais  depuis  Taurore  de  la 
r^volution,  parce  qu'il  abhorre  les  principes  r^g6n6rateurs  qu'elle  a  proclam^s;  qui  conspire  sans  cesse  contre 
la  R^publique,  sans  cesse  accueillit  avec  Tempressement  le  plus  indiscret  ses  ennemis  irröconciliables,  dont 
les  Supports  vendus  k  TAngleterre  all^rent  mendier  des  vengeurs  dans  toutes  les  cours  coalis^es;  ces  honunes 
qui  firent  la  guerre  k  leur  pays  sous  la  banni^re  de  la  contrerövolution ;  ces  m§mes  hommes,  envers  qui  ie 
Oouvernement  porta  Tindulgence  jusqu'ä  les  laisser  rentrer  au  sein  d'une  patrie  dont  ils  venaient  de  mödlter 
la   perte,    entourent    le    pl^nipotentiaire    fran^ais    et    trouvent   en   lui   un   chaud   protecteur.    Ce   sera  donc 


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Nr.  225  10.  bis  18.  Februar  1801  657 

Qo  *) . ,,  rennemi  le  plns  acharo6  de  tous  les  r^publicalns ;  un  ex-conseiller  . .,  membre  de  la  haute  commiBsion 
d'Augsbourg;  un  ..  qui  1^  a  accompagn^,  un  ..,  archipr§tre,  qui  n'a  pour  Dieu  que  Tambition  et  des  jacobins 
aristocrates  pour  amis;  ee  sera  un  ..^  ezpulsö  du  territoire  frangais,  comme  un  homme  dangereuz,  et  rentr^ 
dans  sa  patrie  par  la  gr^ce  spöciale  du  gouvertiement  helv^tique;  un  ..  qui  tour  k  tour  caresse  le  ministre 
Reinhard  et  les  anciens  gouvernants;  tous  ces  hommes,  qui  environnent  assidüment  le  pl6nlpotentiaire ;  ces 
hommeSy  qui  nagu^re  conspiraient  la  ruine  de  leur  pays,  et  d'autres,  dont  les  fils  sont  encore  aujourd'hui  k 
la  solde  de  TAngleterre;  dont  la  vie  enti^re  est  une  conjuration  constante  contre  tous  les  gouvernements 
libres,  de  tels  dtres  deviendront  les  arbitres  de  nos  destin^es;  c'est  ä  cette  c^asse  respectabtß  qu'un  ministre 
fran9ais  soumettra  le  projet  de  notre  Constitution  r6publicaine ;  il  pourrait  d^pendre  de  lui  de  remettre  le 
sort  d'une  nation  enti^re  entre  les  mains  de  quelques  ci-devant  familles  ^parses  dans  les  villes.  Le  gou- 
vemement  fran^ais,  le  premier  Consul  lui-m^me  n'a  pas  d'ennemis  plus  prononc^s  que  Tesp^ce  d'indivldus 
que  je  viens  de  dösigner^  et  loin  de  condeseendre  en  aucune  mani^re  k  leurs  projets  antisociaux,  il  serait 
prudent  et  n^cessaire  de  s'en  d^fier,  attendu  qu'ils  ont  le  meme  esprit  incorrigible,  les  memes  dispositions 
hostiles  que  les  royalistes  et  les  6migr^s  fran^ais,  et  qu'avec  le  credit  qu'on  youdrait  leur  donner  ils  pr^- 
pareraient  chez  nous  des  maux  semblables  k  ceux  que  leurs  pareils  n'ont  cessö  de  causer  en  France.  4.  Vous 
me  dites  que  les  grandes  bases  de  notre  Organisation  politique  sont  reconnues  et  qu'on  ne  songe  pas  mSme 
en  reve  au  r^tablissement  d'aucune  esp^ce  de  föd^ralisme.  Mais  comment  arrive-t-il  que  le  ministre  fran^ais 
professe  ici  ce  Systeme  si  ouvertement,  se  montre  aussi  z61^  protecteur  de  ses  partisans  que  ceux-ci,  ivres 
d'espoir,  tömoignent  la  joie  la  plus  inconsid^r6e,  pr^chent  hautement  la  dissolution  prochaine  des  Conseils, 
se  targuent  en  toute  assurance  de  Tappul  de  cette  meme  puissance  que  vous  m'annoncez  a?ec  certitude  Stre 
^trangöre  k  leurs  men6es  et  repousser  leurs  sinistres  projets.  Le  ministre  R.  agirait-il  de  son  propre  mouve- 
ment;  oserait-il  se  compromettre  k  ce  point  lui-m^me^  compromettre  son^gouvernement  et  se  mettre  dans  le 
cas  d'encourir  sa  disgrace,  qui  serait  infailliblement  la  suite  de  ces  nombreuses  intrigaillerles  ?  Voilk  des 
contradictions  qui  appellent  un  ezamen  approfondi,  et  je  serais  bien  aise  que  vous  parveniez  k  m'en  fournir 
Texplication.^  Empfehlung  einer  Verständigung  mit  Talleyrand,  dessen  liberale  Grundsätze  diesen  feindseligen 
Absichten  entgegenstehen^  und  Betonung  der  Verbindlichkeit  der  frz.  Regierung,  die  helvetische  Republik 
gegen  solche  Streber  zu  unterstützen  ...  5.  Abschriftiiche  Mittheilung  der  Antwort  Reinhards  in  Betreff  des 
Dappenthals,  mit  Hervorhebung  der  geringschätzigen  Ausdrucksweise  desselben**),  etc.  BArehir:  Par.  gw.  Arch. 

12)  15.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  1.  Erwähnung  der  frühem  Berichte  über  M.  Rein- 
hard. ,,Hier  ce  Ministre  s'est  rendu  dans  notre  s^ance  et  nous  a  remis  comme  suppl6ment  k  la  note  du 
22  Pluviose  (N.  4)  que  nous  vous  avons  envoy^e,  la  note  verbale  que  vous  trouverez  sous  ce  pH  (N.  9). 
Nous  nous  abstenons  de  toute  r6flexion  sur  son  contenu,  ainsi  que  sur  les  formes  hautaines  avec  lesquelles 
eile  nous  a  ^t6  remise.  Dans  le  cas  oü  vous  n'auriez  point  encore  fait  de  d6marches  au  sujet  de  cette 
afiTaire,  ou  que  vous  seriez  oblig6  d'en  faire  plusieurs,  ce  Supplement  pourra  vous  6tre  utile.  Nous  nous 
oecuperons  incessamment  de  la  r^ponse  k  donner  au  cit.  R.  Cette  röponse  vous  sera  de  suite  communiqu^e, 
ainsi  que  tout  ce  qui  aurait  trait  k  cette  affaire.  2.  Le  cit.  Mousson  est  arriv6  hier.  II  nous  a  donn^  ver- 
balement  des  explications  qui  jettent  un  grand  jour  sur  nos  rapports  avec  R.  3.  Nous  avons  re^u  votre 
lettre  du  7  courant.    Recevez"  etc.  -—  (Concept  und  Abschrift.)  80i,  p.  48i.  488.  484. 

13)  16.  Februar  (27  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  den  gg.  Rath.  ^Le  ministre  pl^nipotentiaire  de 
la  Röpublique  fran^aise   en  Helv6tie  apprend  par  la  r^ponse  que  le  pr^sident  du  Oonseil  l^slatif  a  fait(e) 


*)  Im  Original  2  Sterne,  dann  fortschreitend  3—8,  wozn  ein  Zeddel  gehört,  der  aber  nur  Chiffem  gibt. 
**)  Begos  fahrt  an,  dass  blos  für  den  Unterhalt  der  „Bündner  Armee"  c.  3  MiUionen  haben  verwendet  werden  massen, 
und  Reinhard  ttberbanpt  die  gebrachten  Opfer  ignorire,  die  bei  seinen  jetzigen  Freunden  Icanm  erhältlich  gewesen  wären,  etc. 

A8.a.d.UelT.VL  83 


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658  10.  bis  18.  Februar  1801  Nr.  225 

4  sa  lettre  du  22  Pluviose,  que  le  C.  L.,  quoiqu'il  n'ait  aucune  connaissance  oflicielle  du  projet  de  constitntion 
et  de  la  note  remise  au  gouvernement  frangais  par  le  cit.  Glayre,  s'en  remet  cependant  ä  son  comit^  de 
Constitution  sur  T^poque  oü  celui-ci  jugera  ä  propos  de  lui  donner  cette  connaissanec.  C^est  par  un  motif 
d'^gards  pour  une  autoritö  provisoire  supreme  de  la  Republique  helv6tique  que  le  ministre  de  France  regarde 
comme  une  donnöe  importante  du  rapport  qu'il  a  k  faire,  Topinion  de  cette  autorit^  sur  les  deux  pi^es  en 
question.  Comme  il  ne  saurait  diff^rer  plus  longtemps  ce  rapport,  il  ne  peut  attendre  le  moment  que  choisira 
le  comitö  de  Constitution  pour  faire  le  sien.  En  cons6quence  il  d^clare  au  0.  L.  que  la  base  du  projet  de 
Constitution  et  de  la  note  remis  par  le  cit.  Glayre  est  le  systöme  d'unit6  absolue,  c'e8t-4-dire  que  ces  projets 
n'accordent  aux  autorit^s  cantonales  aucune  esp^ce  d'iud6pendance  du  pouvoir  central.  Le  C.  L.  s'^tant  pro- 
nonc6  pour  une  unit6  n^cessaire  ä  la  force  de  la  R6publique,  semble  avoir  pr6jug6  que  le  Systeme  qui  lui 
paratt  pr^f6rable  n'exclut  pas  des  modifications  föderatives ;  par  cette  raison  m6me  il  lui  sera  facile  de  s'ex- 
pliquer  avec  pr6cision  sur  le  principe  sur  lequel  les  projets  remis  par  le  cit.  Glayre  sont  assis.  Le  soussign^, 
esp^rant  que  le  C.  L.  r^pondra  4  la  confiance  qu'il  lui  t^moigne  en  ce  moment,  le  prie  de  lui  faire  connaftre 
le  plus  tdt  possible,  s'il  pense  que  le  Systeme  d'unit6  absolue  doive  faire  la  base  de  la  Constitution  future. 
Sensible  k  la  bonne  opinion  du  C.  L.,  dont  ses  principes,  sa  conduite  et  les  intentions  bienveil lautes  de  sod 
gouvernement  le  rendent  digne,  il  prie  le  C.  L.  de  recevoir  les  assurances  de  sa  haute  consid^ration."  — 
(Abschrift  aus  dem  Bureau  d.  gg.  Raths,  v.  18.  Febr.)  792,  p.  li?.  i28. 

Deutsch  im  Republ.  IV.  1150  (U.  März). 

14)  16.  Februar,  gg.  R.  (geheim).  1.  „Es  wird  eine  Zuschrift  von  dem  Bürger  Reinhard  ...  an  den  gg. 
Rath,  vom  27.  Pluv.  an  9,  (heute  16.  Hornung,)  verlesen,  worin  er  meldet:  Weil  er  einen  Rapport  über  den 
seiner  Regierung  zugekommenen,  auf  die  absolute  Einheit  der  helvetischen  Republik  berechneten  Entwarf 
einer  neuen  Verfassung  und  die  beigelegte  Note  zu  machen  habe,  die  Zeit  der  Berichterstattung  der  Con- 
stitutions-Oommission  aber  noch  ungewiss  sei,  so  wtinschte  er  zu  wissen,  ob  der  Rath  glaube,  dass  das  System 
einer  absoluten  Einheit  die  Grundlage  der  künftigen  Verfassung  Helvetiens  ausmachen  solle.  2.  Nach  vor- 
läufiger Berathung  dieses  Schreibens  fand  der  gg.  Rath  nöthig,  eine  Commission  niederzusetzen,  welche  einen 
Bericht  tlber  die  zu  ertheilende  Antwort  nebst  einem  Entwürfe  derselben  auf  übermorgen  vorlegen  soll.  In 
diese  aus  fünf  Gliedern  bestehende  Commission  wurden  durch  geheime  Stimmenmehrheit  ernennt  die  Bürger 
Huber,  Desaussure,  Koch,  üsteri  und  Carrard.  —  Diese  Verhandlung  soll  noch  ferners  geheim  bleiben." 

Prot  p.  200—1.  —  RapubL  IV.  1143. 

15)  16.  Februar,  VR.  1.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  den  Entwurf  einer  Antwort  auf  die  von 
M.  Reinhard  gestellte  Frage  vor,  ob  die  von  Glayre  in  Paris  übergebene  Erläuterung  des  Verfassungsprojecte« 
ein  Ausdruck  der  Ansichten  der  helvetischen  Behörden  oder  blos  derjenigen  Glayre's  sei.  Es  wird  beschlossen, 
die  Noten  v.  12.  und  14.  d.  in  Berathung  zu  ziehen,  sodann,  dieselben  in  einem  einzigen  Schreiben  zu  be- 
antworten, und  endlich,  bis  morgen  einen  bezüglichen  Entwurf  bearbeiten  zu  lassen,  worüber  der  Minister 
und  die  mit  den  diplomatischen  Geschäften  betrauten  Mitglieder  sich  vereinbaren  werden.    VRProt.  p.  369, 870. 

16a)  17.  Februar,  Bern.  Der  VoUziehungsrath  an  M.  Reinhard.  „Citoyen  Ministre!  Le  Conseil  ex^cutif 
r^pond  k  votre  lettre  du  22  Pluviose  et  k  votre  note  aditionnelle  du  24  du  meme  mois.  Vous  lui  marqaez 
que  le  premier  Consul  vous  a  fait  parvenir  le  projet  de  Constitution  helv^tique,  avec  quelques  modifications 
de  ce  projet,  que  le  cit.  Glayre  a  remis  au  ministre  des  Relations  ext^rieures  de  la  R(}publique  fran^aise. 
Vous  demandez  ensuite  au  C.  E.  s'il  regarde  comme  son  ouvrage  la  note  apolog^tique  que  le  cit.  Glayre 
a  pr^sent^e.  II  va  r^pondre  k  cette  question  par  les  propres  lumi^res  que  vous  a  donn^es  rexp^rience.  II  * 
est  cens6  que  tont  ministre  d^putö  vers  une  puissance  ötrang6re  a  plus  ou  moins  obtenu  dans  ses  instructions 
la  libert^  de  justifier  les  propositions  du  gouvernement  quil  repr6sente  et  d'y  donner  les  interpr^tations  qa'il 


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Nr.  225  10.  bis  18.  Februar  1801  659 

jugera  n^cessaires.  —  Quant  k  l'influence  que  votre  minist^re  doit  avoir  sur  le  sort  de  THelv^tie,  et  dont 
V0U8  nou8  demandez  la  mesure,  vous  nous  trouveriez  peu  sages,  citoyen  Ministre,  de  Tassigner  pr^cis^ment. 
II  n'est  point  de  goaveniement  libre  qui,  interrog^  k  cet  6gard,  füt  en  6tat  de  la  donner.  Mais  fort  61oign68 
de  Youloir  repousser  une  iDflnence  protectrice,  nous  avons  nomm^  un  ministre  extraordinaire  auprös  du  gou- 
vernement  fran^ais  k  reffet  de  Tobtenir;  nous  Tavons  charg6  en  m§me  temps  d'offrir  au  premier  Consul  notre 
voßu  de  procurer  le  bonheur  de  notre  patrie  dans  une  Constitution  basöe  sur  cette  libert6  et  cette  ind^pen- 
dance  que  le  chef  r6v6r6  de  la  R^publique  fran^aise  veut  bien  nous  garantir.  —  II  est  tr^s  sensible  au  C.  E. 
qu'ä  cette  occasion  vous  Tavertissiez,  citoyen  Ministre,  qu'il  a  fait  une  fnusse  demarche,  Vous  ne  pouvez 
appeler  de  ce  nom  ce  qui  est  conforme  k  la  pratique  universelle  que  vous-mime  avez  suivie.  Elle  est  n^cessit^e 
par  les  circoustances,  qui  exigent  de  la  cöl6rit6,  quelquefois  aussi,  parce  que  Thommage  d'un  gouvernement 
simple  k  un  gonvemement  illustre  sous  tous  les  aspects  doit  ^tre  direct,  pour  que  son  m^rite  ait  plus  le 
droit  d'int^resser.  Si  vous  pouviez  douter  encore  de  la  bont^  de  ces  principes,  nous  ajouterions  que  le  premier 
Consul  a  d^cid^  le  mode  et  T^poque  de  Tapplication  que  nous  en  avons  faite,  en  demandant  au  cit.  Olayre, 
k  diverses  reprises,  qu'il  lui  remtt  le  nouveau  projet  de  Constitution. —  Du  reste,  citoyen  Ministre,  ce  n'est 
pas  au  C.  E.  k  juger  de  quelle  mani^re  vous  trouverez  sage  de  rentrer  dans  la  voie  de  vos  premiöres  ins- 
tructions.  La  dlff^rence  des  temps  aurait  pu  y  introduire  des  changements  n^cessaires;  mais  ce  qui  ne 
variera  Jamals  est  le  d6sir  constant  des  premi^res  autorit^s  de  notre  R^publique  de  voir  concourir  le  Ministre 
de  la  R^publique  fran9aise  au  succ^s  de  leurs  vues  liberales  et  patriotiques.  Le  C.  E.  vous  prie  . .  de  recevoir 
Tassurance  de  sa  considöration  distingu^e."  —  (Gez.  Savary;  Mousson.) 

VRProt  p.  878-81.  —  801,  p.  488,  489.  447-449  (Copp.). 

Das  Concept,  von  Begos  geschrieben,  liegt  in  Bd.  494,  p.  409—10. 

16  b)  17.  Februar,  VR.  Es  wird  beschlossen,  Glayre  von  der  an  M.  Reinhard  erlassenen  Antwort  und 
von  dessen  Frage  über  die  Grundlagen  der  Verfassung  Kenntnis  zu  geben.  (Das  bezügliche  Schreiben  fiel 
nicht  ins  Protokoll,  sondern  ins  Geheimarchiv;  vgl.  N.  17.)  VEProt.  p.  sei. 

17)  17.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  1.  Nachricht  über  einen  neuen  auffälligen  Schritt 
M.  Reinhards,  die  gestern  an  den  gg.  Rath  direct  gerichtete  Frage  betreffend  die  Grundlagen  der  Verfassung, 
mit  dem  Ausdruck  der  Besorgnis  dass  die  bisher  bestandene  Eintracht  der  obersten  Gewalten  späterhin  ge- 
stört werden  könnte.  2.  Abschriftliche  Mittheilung  der  Antwort  (v.  17.  d.),  mit  Betonung  dass  dieselbe  auf 
die  Hauptsachen  nicht  eintrete,  indem  diese  in  Paris,  nicht  hier,  erledigt  werden  sollen.  3.  Auftrag  zur 
Dankerstattung  an  B.  Haller   für  die  bisher   geleisteten  Dienste,  etc.  —  (Entwurf  und  Abschrift;  jener  von 

Mousson.)  801,  p.  441,  442.  448.  444. 

18  a)  18.  Februar,  gg.  R.  (geheim).  Die  vorgestern  bestellte  Oommission  legt  den  Entwurf  einer  Ant- 
wort an  M.  Reinhard  vor,  die  berathen,  einmUthig  angenommen  und  mit  Betonung  der  einstimmigen  Annahme 
ausgefertigt  wird.  Dem  Vollziehungsrath  gibt  man  abschriftlich  Kenntnis  von  dem  beantworteten  Schreiben 
wie  von  dieser  Antwort,  die  übrigens  geheim  bleiben  soll.  Prot.  p.  210—11.  —  482,  Nr.  34s.  —  Repmbi.  iv.  (1145.) 

18  b)  18.  Februar,  Bern.  Der  gg,  Rath  an  M.  Reinhard.  „C.  M.  Vous  exprimez  au  Conseil  legislatif, 
par  la  lettre  dont  vous  Tavez  honor6  le  d6sir  qu*il  vous  fasse  connaitre  s*il  pense  que  le  Systeme  d*unit6 
absolue  doive  faire  la  base  de  la  Constitution  future.  Le  C.  L.  sent  qu*en  vous  r^pondant  directement  il  sort 
de  Tenceinte  des  attributions  que  la  loi  lui  a  fix6es;  mais  la  question  que  vous  lui  adressez  est  d'une  si 
haute  importance;  son  influence  sur  la  tranquillit^,  le  bonheur  et  les  destin^es  futures  de  THelv^tie,  est 
tellement  grande  que,  puisque  vous  Tinterrogez,  il  ne  peut  garder  le  silence.  II  va  donc  röpondre  k  cette 
question  avec  la  franchise  et  la  loyaut^  qui  conviennent  k  une  des  autorit6s  supr^mes  de  FHelv^tie  et  k 
rintime   et   compl^te  confiance   qu'il  a  au  gouvernement   de   la  R^publique  fran^aise   et   k  son  Ministre.  — 


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660  10.  bis  18.  Februar  1801  Nr.  226 

Fid^le  h  ses  deToirs,  k  des  engagements  sonvent  et  solennellement  renouvel^s,  an  voea  du  penple  qu'il  repr^- 
Beute,  le  C.  L.  demande  et  r^clame*)  Tunit^.  II  la  d^sire  pour  base  principale  de  la  eonstitution.  II  la  veut 
v6ritab]e  et  reelle,  11  la  veut  assez  entiöre  pour  qu'elle  r^unisse  tons  les  peuples  de  THelvetie,  pour  qu'elle 
n'en  fasse  qu'une  nation,  n'ayant  qu'une  patrie,  qu'une  volonte,  qu'une  autorit^  souveraine.  —  En  se  pro- 
non^ant  pour  Tunite  comme  base  essentielle  de  la  Constitution,  11  est  dispos6  k  donner  aux  autoritös  adminis- 
tratives, judiciaires  et  munlclpales  une  comp6tence  plus  ou  moins  6tendue;  mals  11  r^servera  que  ces  pouvolrs 
ne  soient  point  tels  qu'ils  fractlonnent  Tautorit^  souveraine;  11  r6servera  toujours  quMls  partent  du  pouvoir 
central  comme  de  leur  source  et  qu'lls  y  retournent  comme  dans  lear  centre.  —  Teile  est,  cltoyen  Mlnlstre, 
Texpression  du  voeu  unanime  que  vlent  de  prononcer  le  C.  L.  11  communlque  au  Conseil  ex6cutif  une  copie 
de  votre  lettre  et  de  sa  röponse.  Le  C.  L.  vous  prie"  etc.  —  (Copie  aus  dem  Bureau  des  gg.  Raths,  der 
eine  deutsche  üebersetzung  folgt.)  Prot  p.  «11-12.  —  792,  p.  129,  18O. 

Deutsch  im  Republ.  IV.  1150  (14.  März).  —  Die  Mittheilung  dieser  Oorrespondenz  mit  Reinhard  mag 
jetzt,  der  Umstände  wegen,  vom  gg,  Rath  bewilligt  worden  sein. 

19)  19.  Februar,  VR.  Der  gg.  Rath  tibersendet  eine  Abschrift  der  Note  von  M.  Reinhard,  welche  eine 
Erklärung  tiber  das  Einheitssystem  verlangte,  und  die  darauf  erthellte  Antwort.  Beide  Stücke  werden  an 
Glayre  versandt  mit  einer  Bemerkung  tiber  das  in  jUngster  Zeit  beobachtete  Verfahren  von  Reinhard.  — 
(Der  Text  dieser  Misslve  fehlt  Im  Protokoll.    Vgl.  N.  20.)  vRProt  p.  437. 

20)  19.  Februar.  Der  Vollzlehungsrath  an  Glayre.  1.  „Nous  vous  communlquons  le  texte  de  la  note 
adress^e  au  Conseil  l^glslatlf  par  le  Mlnlstre  de  la  R^pnblique  fran9al8e,  avec  la  r^ponse  de  ce  corps.  Cette 
r^ponse,  vot^e  ä  Tunanlmlt^  et  dans  Teffuslon  du  patrlotlsme  le  moins  6qulvoque,  nous  a  ^tö  communiqo^ 
de  suite.  Vous  voyez  que  les  efforts  falts  jusques  h  präsent  pour  dösunir  les  premiöres  autorlt^s  de  notre 
r^publlque  ont  6t^  sans  succ^s.  Nous  attendons  de  votre  sagesse  qu'elle  saura  tlrer  le  partl  le  plus  avan- 
tageux  de  cette  union  pr6cieuse  et  ne  n^gligera  aucune  des  d^marches  propres  ä  la  consollder,  en  en  assurant 
le  but.  —  Le  mlnlstre  Reinhard,  d6j4  avant  d'avoir  re^u  la  note  que  le  demler  courrier  vous  a  transmise, 
s'^talt  ouvert  k  diverses  personnes  sur  la  n6cesslt6  d'etabllr  un  gouvemement  avec  lequel  ü  put  communiquer. 
La  note  a  portö  son  ressentlment  k  TextrSme.  Hier  11  ^tait  question  d'un  courrier  envoy6  k  Paris  qui  devrait 
termlner  (et  seien  lul  d'une  manl6re  d^cisive  en  sa  faveur)  tous  les  d4goüts  dont  on  Vabreuve.  Nous  savons 
qu'll  a  en  effet  r^dlg6  un  memoire  trös  virulent,  et  que  c'est  ce  memoire  qui  dolt  porter  le  coup  mortel  i 
notre  gouvernement  provisolre.  —  Nous  sommes  tranquilles  et  pr^par^s  d'avance  k  tout.  Nous  ne  pouvons 
crolre  qu'une  nouvelle  commotlon  füt  sans  sultes  funestes  pour  notre  patrie.  Une  autorlt^  qui  nous  succ^derait 
avant  T^tabllssement  du  regime  constltutlonnel  seralt  plus  fälble  encore  et  plus  malheureux  que  nous  dans 
ses  efforts  pour  le  bleu  public.  Nous  sommes  douloureusement  affect^s,  sans  doute,  de  ce  que  le  mlnlstre 
fran^als  par  sa  hauteur,  ses  pr^tentlons,  ses  manoeuvres  peu  loyales,  dans  le  but  de  d^sunlr  nos  autorit^ 
alt  creusö  cet  abime  entre  nous  et  lul ;  mals  nous  pouvons  aussi  peu  nous  rapprocher  par  des  m6nagement8 
devenus  hors  de  Saison  que  par  la  patience  et  la  soumlsslon  qu'il  exige.  2.  La  nouvelle  de  la  palx,  qae 
les  paplers  publlcs  nous  apportent,  relöve  nos  esp^rances.  Enfin  nous  pouvons  esp^rer  une  prochalne  d^islon 
de  notre  sort.  Nous  attendons  avec  Impatlence  . .  vos  prochains  rapports  sur  les  d6marchez  que  vous  aarez 
faltes  dans  cette  circonstance  int6ressante.^  —  (Concept,  von  Mousson,  und  Abschrift.)     8O1,  p.  451,  452.  45s,  454. 

21)  21.  Februar.  Der  Vollzlehungsrath  an  Glayre.  „0.  Coli.  La  facllit^  que  nous  donne  le  d^part 
du  clt.  Briatte,  de  vous  communiquer  librement  tout  ce  qui  se  passe  Icl  nous  engage  k  vous  faire  part  d'nn 
löger  incldent  qui  pourra  vous  mettre  k  m§me  d'appr6cier  les  procMös  de  Reinhard  k  notre  6gard,  ainsl  que 

♦)  Im  Prot,  demande,  il  r^clame. 


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Nr.  225  10.  bis  18.  Februar  1801  661 

notre  position  respective.  Les  papiers  fran^ais  nous  apport&rent  la  nouvelle  de  la  paix  le  18  F^vrier;  dous 
crümes  devoir  attendre  pour  la  communication  de  cet  henreux  ^v^nement  au  Corps  ]6gislatif  qaelqne  avis 
officiel,  8oit  de  votre  part,  soit  de  la  pari  du  ministre  fraD9ai8  chez  nous.  Le  20  notre  ministre  des  Relations 
ext^rieures  regnt  du  cit.  Stapfer  cet  avis  si  d^irö,  et  nous  arretämes  que  le  lendemain  un  message  serait 
enyoy6  au  Corps  l^islatif  pour  Tinviter  k  partager  notre  joie  et  nos  sentiments  d'admiration  et  de  gratitude 
envers  les  (?)  h^ros  de  la  France.  Snrpris  que  Reinhard  ne  nous  eut  adress^  aucune  note,  nous  nous  efforcions 
d'attribuer  son  silence  k  un  d6faut  de  communication  de  la  part  de  son  gouvernement,  lorsque,  le  20  au  soir, 
notre  pr^sident  re^ut  de  Ini  la  piöce  que  nous  joignons  ici  en  original  sous  n^  1.  II  est  inutile,  sans  doute, 
d'appeler  votre  attention  sur  les  formes  singuli^res  de  cette  esp6ce  de  note  et  sur  son  contenu  encore  plus 
singulier.  Nous  avons  öt^  quelques  moments  ind^cis.  D'nn  cöt6  il  nous  paraissait  au-dessous  de  notre 
caract^re  de  r^pondre  officiellement  ä  un  pareil  chiffon ;  de  l'autre  nous  pensions  devoir  6viter  avec  sein  tout 
ce  qui  pourrait  fournir  k  R.  le  pr^texte  de  nous  accuser  de  froideur  et  d'insensibilit6  dans  un  moment  oü 
tous  les  coßurs  s'ouvrent  k  Tesp^rance  et  k  la  joie.  Cette  derniöre  consid6ration  a  pr6valu,  et  passant  sur 
les  irr^gularit^s  de  la  communication  de  R.,  nous  lui  avons  adress6  la  note  dont  vous  trouverez  la  copie 
sous  n°  2.  Nous  avons  6galement  envoyö  le  message  au  Corps  16gislatif  tel  qu'il  est  Joint  sous  n^  3.  Sans 
doute  le  parti  que  nous  avons  pris  dans  cette  occasion  aura  votre  assentiment;  mais  sans  doute  aussi  vous 
conviendrez  que  le  proc^d^  de  R.  6tait  peu  propre  k  nous  disposer  k  la  confiance  et  aux  ^gards  envers  un 
tel  ministre.  Voyez,  pesez,  jugez  et  agissez  ensuite,  ainsi  que  vous  le  trouverez  convenable.  Recevez*^  etc.  — 
(Concept  von  Mousson  und  Abschrift.)  80i,  p.  46«,  464.  465.  466. 

B. 

22)  11.  Februar,  Bern.  Der  Kriegsminister  an  den  Vollziehungsrath.  ^Par  des  discours  vagues  et  indirects 
j'ai  pu  remarquer  que  le  Gouvernement  ^tait  expos6  k  des  ^venements  qui  pourraient  compromettre  sa  trän- 
quillit^  et  par  cons^quent  celle  de  la  R^publique.  Mon  attachement  pour  vous,  Citoyens,  ne  me  permet  pas 
d'attendre  que  le  temps  m'instruise  de  la  y^v'M  des  bruits  qui  se  r^pandent.  Je  ne  connais  que  mon  devoir, 
qui  est  de  vous  renouveler  de  coeur  et  d'äme  Thommage  d'un  d^vouement  k  toute  ^preuve.   Salut  et  Respect.^ 

486,  p.  551. 

23)  11.  Februar,  Bern.  Der  Justizminister  an  den  Vollziehungsrath.  ^Citoyens,  Ce  n*est  qu^avec  une 
profonde  douleur  que  j'apprends  que  le  ministre  fran9ais  rSsidant  en  Helv6tie  doit  avoir  fait  des  d6marches 
qui  paraissent  menacer  la  söret6  du  Gouvernement  et  la  tranquillit6  de  la  R6publique  helvötique.  L'amour 
que  j'ai  pour  ma  patrie,  mes  efforts  pour  contribuer  k  son  bonheur,  mes  sentiments  individuels  pour  la  libert6 
et  le  bien  de  l'humanit^,  ne  me  laissaient  jamais  aucun  doute  sur  les  devoirs  que  j*ai  k  remplir.  Je  crois, 
Citoyens,  que  dans  une  circonstance  aussi  penible  je  dois  vous  faire  connaitre  plus  particuli^rement  les 
sentiments  d'attachement  que  j'ai  pour  mon  gouvernement,  et  mon  empressement  de  me  r6unir  k  l'entour  de 
lui  avec  tous  les  bons  citoyens  pour  seconder  avec  z6le  les  d^marches  que  dicteront  la  sagesse,  Tint^ret 
public  et  les  droits  d'un  penple  qui  sont  confi6s  entre  vos  mains.  Je  ne  doute  pas  un  instant  . .  que  vous 
ne  consulterez  et  ce  que  vous  devez  k  votre  dignit6  et  ce  que  vous  devez  k  votre  patrie,  et  que  vos  mesures 
n'aient  pas  ce  caract^re  de  formet^  et  de  sagesse  qui  peut  leur  assurer  un  succös  complet.  Agr6ez,  Citoyens, 
mon  dövouement  pour  la  chose  publique  et  pour  mon  gouvernement  et  soyez  assnr6(s)  du  z61e  que  je  mettrai 
k  maintenir  Tordre  public,  la  libert6  et  Tind^pendance  de  mon  pays,  qui  d'apr^s  les  d6clarations  faites  par 
le  Premier  Consul  k  la  face  de  l'Europe  ne  doit  plus  ^tre  un  probleme,  ni  Stre  expos6e  k  de  nouvelles 
atteintes.    Salut  et  Respect."  —  (Mit  sichtlicher  Hast  geschrieben.)  498,  p.  558,  554. 

24)  11.  Februar,  Bern.  Der  Finanzminister  an  den  Vollziehungsrath.  „Bürger  Vollzieh ungsräthe !  Auch 
mir  sind  Gerüchte  zu  Ohren  gekommen  die,   wenn  sie  Grund  haben,   die  Ruhe  der  Republik  gefährden   und 


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662  10.  bis  18.  Februar  1801  Nr.  225 

alle  wahren  Freunde  des  Vaterlands  tief  schmerzen  müssen.  Ich  halte  es  meiner  Pflicht  angemessen,  Ihnen 
zu  erklären  dass  meine  Anhänglichkeit  an  den  VR.  keine  Grenzen  kennt;  dass  mein  eifriges  Bestreben  nur 
dahin  geht,  in  dem  mir  angewiesenen  Wirkungskreise  das  Meinige  zur  Befestigung  der  guten  Sache  bei- 
zutragen; dass  ich  den  Grundsätzen  von  Freiheit  und  Gleichheit  der  Rechte  mein  Leben  aufzuopfern  bereit 
bin;  dass  das  Glück  meines  Vaterlandes  mir  über  alles  theuer  ist;  dass  ich  aus  üeberzeugung  und  un- 
bezweifelten  Erfahrungen  dasselbe  nur  in  einer  auf  Einheit  ruhenden  Verfassung  erblicke;  dass  ohne  diese 
nichts  als  Unordnung,  Zerrüttung,  Anarchie  und  Bürgerkrieg  und  unabsehbares  Elend  die  Folgen  (?)  aller 
bisherigen  Anstrengungen  und  Aufopferungen  sein  können;  dass  ich  für  Feinde  der  Ordnung  alle  diejenigen 
halte  die  sich  nicht  an  die  Regierung  anschließen;  dass  ich  endlich  nur  frei  athme,  seitdem  Frankreichs 
erster  Consul  Helvetien  seine  Unabhängigkeit  vor  den  Augen  der  Welt  zugesichert  hat.  —  Wenn  ich  Sie  ..  bitte, 
dieses  mein  Glaubensbekenntnis  gütigst  anzunehmen,  indem  ich  voraussetze,  dass  Sie  bei  mir  an  der  Existenz 
solcher  Gesinnungen  keinen  Augenblick  gezweifelt  haben,  so  erlauben  Sie  mir  aber  auch,  mit  eben  derselben 
Offenheit  Ihnen  zu  bezeugen,  dass  die  Republikaner  ihr  ganzes  Vertrauen  auf  Sie  setzen  und  von  Ihnen 
erwarten  dass  Sie  in  Ihrer  Weisheit  diejenigen  Mittel  zu  ergreifen  wissen  werden,  die  allein  das  Vaterland 
retten  können.  Allein  ich  soll  es  Ihnen  nicht  verhehlen,  mein  Amt  macht  es  mir  zur  besondern  Pflicht:  diese 
Mittel  müssen  schnell  und  kraftvoll  angewen(de)t  werden.  Die  Ungewissheit,  die  Erschlafl^ung  der  öffentlichen 
Beamten,  die  immer  zunehmende  gefährliche  Aengstlichkeit  muß  gehoben,  die  Abgaben  müssen  eingetrieben, 
die  Hoffnungen  der  Feinde  der  Regierung  vereitelt  sein.  Diejenigen  die  sich  den  gerechtesten  Maßnahmen 
der  Vollziehung  entgegenstemmen  müssen  erfahren,  was  die  Vereinigung  der  obersten  Gewalten  in  einen  Willen 
vermag.  Stark  dnrch  diese  Vereinigung,  wird  es  dem  VR.  ein  Leichtes  sein,  vermittelst  dem  (!)  Zutrauen  und 
der  Achtung  die  er  längst  allgemein  genießt  auch  diesesmal  alle  die  feingeschmiedeten  Pläne  gegen  die 
Freiheit  zu  vereiteln.  Ihr  schützender  Genius  wacht  immer.  Frankreichs  Siege  haben  entschieden;  sein 
Gesandter  kann  wohl,  wenn  die  Gerüchte  nicht  triegen,  einen  Augenblick  über  unsere  wahre  Lage  und  Be- 
dürfnisse irregeführt  worden  sein ;  nie  aber  wird  er  die  Hand  dazu  bieten,  wieder  zu  zerstören  was  zu  erhalten 
selbst  so  viel  fränkisches  Blut  gekostet  hat ;  er  wird  die  rührende  Einigkeit  des  gg.  und  (des)  VoUziehungs- 
Raths  verehren  und  bald  einsehen  dass  (nur)  Factionen  diesem  erklärten  Nationalwillen  entgegenstreben 
können.  —  Schon  oft  habe  ich  Sie  . .  mit  den  Schwierigkeiten  meiner  Amtsverwaltung  unterhalten ;  ein  Wort 
hier  kann  nicht  an  unrechter  Stelle  sein.  Keine  Epoche  war  für  die  Finanzen  wichtiger  als  die  gegenwärtige; 
der  Einfluss  absichtlich  unter  allen  Vorwänden  ausgestreuter  Gerüchte  ist  auf  die  Einnahme  nur  zu  sichtbar, 
und  ich  verhehle  nicht,  dass  ich  bei  der  Einführung  des  neuen  Finanzsystems  diese  Schwierigkeiten  für 
unübersteiglich  halte,  wenn  nicht  durch  ein(en)  öffentliche(n)  Act,  der  meines  Erachtens  unerläßlich  ist,  das 
Zutrauen  in  die  Regierung,  der  Glaube  an  ihre  Festigkeit  hergestellt,  die  Freunde  der  neuen  Ordnung  be- 
ruhiget, ihre  Feinde  unschädlich  gemacht  werden.   Republikanischer  Gruß  und  Ehrerbietung.^    488,  p.  &57— 569. 

25)  11.  Februar,  Bern.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  an  den  Vollziehungsrath.  „Bürger 
Vollziehungsräthe !  Mit  inniger  Theilnahme  sah  ich  nach  dem  7.  August  eine  bessere  Epoche  für  mein  Vater- 
land eintreten;  jener  Geist  des  Missverständnisses  und  der  Zwietracht,  der  die  höchsten  Gewalten  in  einer 
beständigen  Gährung  erhielt  und  sie  eben  deswegen  in  Beförderung  des  Guten  lähmte  und  von  einem  Ende 
der  Republik  zu  dem  andern,  bei  den  untergeordneten  Gewalten  wie  beim  Volk,  seinen  unseligen  Einfloss 
äußerte;  jener  Geist,  sage  ich,  war  nach  dem  7.  Aug.  verschwunden,  und  an  seine  Stelle  trat  der  Genios 
der  Eintracht.  Ich  sah  die  vollziehende  Gewalt  und  die  Gesetzgeber  mit  vereinter  Kraft,  Hand  in  Hand,  an 
der  Wegschaffung  all  der  Uebel  unter  denen  bisher  Helvetien  erlag,  unverdrossen  arbeiten.  Und  ist  gleich 
der  Erfolg  langsam  und  beinah'  unmerkbar,  so  trägt  nicht  der  Wille  der  Regierung  die  Schuld,  sondern  die 
Masse    des   gethanen  (!)  Unheils    und   die  Macht   der  Umstände  von   außen.     Sind    diese  Hindemisse  einmal 


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Nr.  225  10.  bis  18.  Februar  1801  663 

beseitigt,  so  werden  für  die  Schweiz  zusehends  bessere  Tage  leuchten.  —  Doch  wie,  BB.  VRR.,  soll  es 
wahr  sein,  was  ich  soeben  vernommen?  soll  es  wahr  sein  dass  man  mit  Versuchen  umgeht,  jene  Harmonie 
zwischen   den   höchsten  Gewalten   zu   stören,    die  eine  gegen  die  andere  in  Aufruhr  zu  bringen  und  sie  zur 

gegenseitigen  Zernichtung  zu  organisiren?  soll  es  wahr  sein? Man  sagt,  Sie  kennen  diese  Entwürfe; 

ist  dieses,  so  bin  ich  ruhig ;  Sie  werden  dieselben  in  ihrer  Geburt  zu  ersticken  wissen.  —  Seien  Sie . .  muthig 
und  entschlossen  bei  den  Maßnahmen  die  die  Umstände  erheischen  können ;  das  Zutrauen  der  Redlichgesinnten 
umgibt  sie ;  Ihre  eigene  Ehre  ruft  Sie  dazu  auf,  das  Heil  des  Vaterlandes  macht  es  Ihnen  zur  Pflicht.  Was 
mich  betriflPt,  so  lege  ich  das  Zeugnis  meiner  vollen  Achtung  gegen  Ihre  Verdienste  und  meines  festen 
Glaubens,  dass  Sie  es  aufrichtig  mit  dem  Vaterlande  meinen,  feierlich  hier  nieder.  Genehmigen  Sie  zugleich  . . 
die  Zusicherung  meiner  ehrfurchtsvollen  Ergebenheit.^  486,  p.  555,  556,  56i. 

26)  11.  Februar,  Bern.  Der  Minister  des  Auswärtigen  an  den  VoUziehungsrath.  „Citoyens!  Accoutum6 
depuis  la  r6g6nöration  de  THelvötie  k  aimer,  k  respecter  les  membres  vertueux  de  notre  gouvemement 
r^pnblicain ;  jaloux  de  vous  offrir  eu  particulier  toutes  les  preuves  de  d^vouement  qui  sont  en  mon  ponvoir, 
je  ne  me  refuse  point  la  douceur  de  vous  renouveler  les  t6moignages  de  mon  zöle  dans  une  des  circonstances 
les  plus  marquantes  de  notre  r^volution,  oü  des  intrigues  majeures  pourraient  en  d6toumer,  en  d^truire  m^me 
le  bonheur.  Recevez,  Citoyens,  k  cette  occasion  d6cisive  Thommage  de  Tattachement  illimit^  que  j*ai  sans 
doute  Tavantage  de  partager  avec  tous  mes  collfegues.  —  Mais  sll  m'est  permis  de  croire  que  la  franchise 
de  mes  principes  et  la  conduite  fid^le  qu'ils  m'ont  trac^e,  me  donne  quelque  droit  k  votre  confiance,  vous 
ne  d^sapprouverez  point  que  je  vous  (re)pr6sente  la  n^cessit^  de  donner  aujourd'hui  une  publicit6  m§me 
^latanle  k  l'accord  heureux  qui  honore  en  ce  moment  les  premiöres  autorit^s  de  la  R^publique.  II  faut  . . 
que  le  bon  peuple  helv6tien,  dont  Tespoir  en  votre  tendresse  paternelle  s'accroit  tous  les  jours,  sache  in- 
cessamment  que  rien  ne  saurait  älterer  Tharmonie  qui  r^ne  entre  lui  et  ses  magistrats.  Pardonnez  . .  ä  la 
v6rit6  des  expressions  de  mon  coeur.  Si  vous  ne  prenez  ia  r^solution  de  faire  connaitre  k  THelvötie  que  rien 
ne  pourra  morceler  ou  affaiblir  Tunion  qui  r^gne  entre  le  Conseil  l^gislatif  et  le  Conseil  ex6cutif ;  si  vous 
ne  rendez  publique  rentiere  et  inalt^rable  conformit^  de  principes  qui  lie  nos  deux  autorit^s  supr^mes,  avant 
que  quelque  bruit  de  leur  prötendue  division  ne  soit  semö  dans  les  cantons  d'une  mani^re  6quivoque  et 
p^rilleuse,  vous  courrez  le  danger  que  la  nation  helv6tique  suspecte  le  m^rite  de  votre  administration,  qu'elle 
se  doute  (?)  de  votre  force  reelle,  et  que  T^tranger,  supposant  THelv^tie  d6pourvue  de  caract^res  de  vigueur, 
ne  tarde  point  de  s'en  pr6valoir  pour  d^cider  peut-etre  imp^rieusement  de  nos  futures  destin^es.  —  J'ai  dit, 
Citoyens;  mon  kme  a  parl6  tonte  entiöre.  Votre  sagesse,  votre  amour  de  la  patrie,  l'intör^t  enfin  de  votre 
gloire,  adopteront  ou  rectifieront  la  route  que  je  prends  la  libertö  d'indiquer.   Agröez**  etc.     «8,  p.  597,  598. 

27)  13.  Februar.  Der  VoUziehungsrath  an  alle  Minister,  mit  Ausnahme  desjenigen  des  Innern*).  L'as- 
suraoce  que  vous  donnez  au  C.  E.  de  votre  d6vouement  k  la  patrie,  de  votre  attachement  aux  premiöres 
autont^s  de  la  R6publique,  a  excit6  en  lui  des  sentiments  qu'il  se  fait  un  devoir  de  vous  faire  connattre. 
C'est  dans  les  circonstances  penibles,  lorsque  les  dangers  entourent  un  gouvemement,  qu^il  peut  le  mieux 
appr^cier  les  sentiments  qu'il  inspire  lui-m@me  k  ceux  qu'il  a  revStus  de  sa  confiance.  Mais  comme  ces 
dangers  n'existent  pas,  le  C.  E.  croit  devoir  dissiper  les  alarmes  que  des  bruits  vagues  paraissent  vous  avoir 
inspir6es.  Confiant  dans  la  puret^  de  ses  intentions  et  dans  la  loyautö  du  gouvemement  fran^ais,  11  est  dans 
la  8^curit6  la  plus  parfaite  sur  les  suites  d'un  6v6nement  qui  n'a  d'autre  importance  que  celle  que  lui  donne 
la  voix  publique.  II  n'est  pas  moins  sensible,  citoyen  Ministre,  k  la  franchise  de  votre  d^marche,  et  il  6prouve 
un  plaisir  bien  sincöre  en  vous  le  t6moignant.^  VBProt.  p.  347,  848.  —  488,  p.  565. 

*)   Dieser  befand  sich  noch  in  Paris. 


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664  16.  Februar  1801  Nr.  226 

28)  16.  Februar.  Der  VoUziehuDgarath  an  den  KriegsminiBter.  ^Le  C.  £.  a  re^u  Tadresse  des  officierB 
de  1a  garnison  de  Berne  qne  vons  Ini  avez  transmise  par  votre  lettre  de  ce  jour.  II  vons  Charge  de  t^moigner 
ä  ces  braves  militaires  sa  satisfaction  poar  les  sentiments  qa'ils  y  manifestent,  et  de  leur  döclarer  qne  sa 
confiance  6galera  toujoura  lear  d6vouement."  VRProt.  p.  870,  87i.  -  484,  p.  (405.)  407. 

Die  Adresse,  v.  15.  Febr.  datirt,  trägt  27  Unterschriften;  (Bd.  494,  p.  403,  404). 

226. 

Bern.    1801,    le.  Februar. 

79  (Gg.  K.  Prot.)  p.  279—80.  499.  575.  581—82.  694.  788.  —  80  (dgl.)  p.  10.  82.  86—39.  42.  128.  167.  194—97.  200.-408  (6et.  a.  Decr.)  Nr.  846. 

122  (Flak.)  Nr.  268.  —  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  Y.  252—254.  —  Ball.  d.  lois  A  d.  Y.  250—258. 

N.  ßchw.  B«publ.  U.  578.  III.  705.  795-96.  917.  986—86.  941.  lY.  991.  1005;  1008.  1010.  1124-25.  1140-41. 

Gesetz  über  Strafschärfung  für  entwichene  Siröflinge  und  Milderung  für  nicht  entweichende. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Einfrage  des  Cantonsgerichts  Bern  und  nach  angehörtem  Be- 
finden der  Criminalgesetz-Commission ; 

In  Erwägung  dass  es  zu  Erreichung  des  Zweckes  der  Strafgerechtigkeit  durchaus  nothwendig  ist, 
die  Vollstreckung  der  Srtafurtheile  möglichst  zu  sichern  und  auch  die  Zweifel  zu  heben,  als  ob  die 
Strafe,  die  auf  ein  neues  Vergehen  fällt,  die  uuYollendete  Strafe  für  ein  älteres  Vergehen  mindern  könne, 

verordnet: 

1.  Jeder  Verbrecher  der  aus  seiner  Verhaftung  entweichen  würde  soll  betretenden  Falls  zu{r) 
Vollendung  der  ihm  auferlegten  Strafe  sogleich  wieder  an  seinen  Verhaftungsort  zurückgebracht  werden. 

2.  In  jedem  Entweichungsfall  soll  sofort  von  dem  Oberaufseher  des  Verhaftungsorts  ein  Verbal- 
process  über  die  Mittel  und  Art  der  Entweichung  aufgenommen,  dieser  Bericht  in  ein  dazu  bestimmtes 
Gefängnis-Protokoll  eingeschrieben  und  dem  Statthalter  des  Orts  davon  ohne  Verzug  eine  wörtliche 
Abschrift  zugestellt  werden. 

3.  Ergibt  es  sich  dass  der  Verhaftete  ohne  Gewaltthätigkeit  noch  gefährlichen  Anschlag  lediglich 
eine  sich  ihm  dargebotene  Gelegenheit  zu  entweichen  benutzt  hat,  so  soll  derselbe,  ohne  irgend  eine 
andere  Züchtigung,  blos  die  vorgemeldete  (!)  für  die  Nichtentweichung  verheißene  Wohlthat  verwirkt 
haben. 

4.  Ergibt  es  sich  aber,  dass  der  Verhaftete  zu  seiner  Entweichung  sich  arglistiger,  gefährlicher 
oder  gar  gewaltthätiger  Mittel  bedient  hat,  so  soll  die  Dauer  der  ihm  auferlegten  Strafe  von  *)  wenigstens 
einem  Monat  bis  höchstens  zwei  Jahre,  nach  dem  Ermessen  des  Districtsgerichts  des  Verhaftungsorts, 
verlängert,  und  überdies  dann  derselbe,  je  nach  dem  Grade  der  Strafwürdigkeit  seiner  Entweichungsart, 
durch  engere  Einschließung  und  härtere  Arbeit  dafür  gezüchtigt  werden. 

5.  Wäre  aber  die  Entweichung  mit  einem  Verbrechen  begleitet  gewesen,  so  steht  es  den  Criminal- 
behörden  zu,  nach  Vorschrift  des  peinlichen  Gesetzbuchs  darüber  zu  richten. 

6.  Würde  der  Entwichene  überwiesen,  während  seiner  Flucht  neue  Vergehen  begangen  zu  haben, 
auf  welche  Pranger,  Ketten-,  Einsperrungs-,  Stock-  oder  Zuchthausstrafe  gesetzt  ist,  so  soll  die  von 

*)  Sollte  heiOen  um  ..  eine»  M.  etc. 


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Nr.  226  16.  Februar  18öl  666 

daher  auf  ihn  fallende  neue  Strafe,  je  nach  ihrer  Art,  entweder  sogleich  vollzogen  oder  aber  der 
noch  nicht  vollendeten  altern  Strafe  hinzugefügt  und  der  Verurtheilte,  nach  Ausstehung  der  durch 
seine  wiederholten  Vergehen  sich  zugezogenen  doppelten  Strafe,  kraft  des  35.  Artikels  des  peinlichen 
Gesetzbuchs,  lebenslänglich  aus  der  Republik  verbannt  werden. 

7.  Würde  endlich  der  Entwichene  während  seiner  Flucht  ein  Verbrechen  begehen,  das  die 
Todesstrafe  nach  sich  zöge,  so  wird  dieselbe  ohne  weitere  Rücksicht  auf  seine  vorherige  Bestrafung 
an  ihm  vollzogen. 

8.  Hingegen  soll  vom  4.  Mai  1799,  als  der  Einführung  des  peinlichen  Gesetzbuchs  an  gerechnet, 
von  der  Dauer  aller  Ketten-  oder  Einsperrungsstrafen  jedes  Jahr  ein  Monat  abgerechnet  und  folglich 
die  Strafzeit  am  Ende  so  viel  abgekürzt  werden,  wenn  [nämlich]  durch  das  Zeugnis  des  Ober- 
aufsehers des  Verhaftungsorts  bescheinigt  wird,  dass  der  Verhaftete  während  seiner  Einschließungs- 
zeit keinen  Versuch  zu  entweichen  gewagt  und  sich  übrigens  geziemend  betragen  habe.  Der  wirk- 
liche Entscheid  hierüber,  ob  der  Verurtheilte  sich  dieser  Strafmilderung  würdig  gemacht  habe,  steht 
dem  Districtsgericht  des  Verhaftungsorts  zu. 

9.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öflFentlich  bekanntgeraacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen,  besonders  aber  in  jedem.  Verhaftsort  und  Zuchthause,  sowie  künftig  auch  jedem  daselbst 
Eintretenden,  vorgelesen  werden. 

1)  17.  September,  Bern.  Das  Cantonsgericht  an  den  gg.  Rath.  ,,Blirger  Gesetzgeber!  Wir  erlauben 
uns,  Ihre  Aufmerksamkeit,  ohngeacht  des  Drangs  UDaufschiebbarer  Geschäfte,  zu  denen  Sie  . ,  Ihre  Tage  rastlos 
verwenden,  auf  einen  besonderen  Gegenstand  zu  leiten.  Eine  Sache  wo  Sie  in  Abwendung  vielfältigen  Schadens 
ebenso  viel  Gutes  wtirken  können,  scheint  uns  wichtig  genug,  um  versichert  zu  sein  dass  Sie  . .  unsere  Bitte, 
selbige  in  Ueberlegung  zu  nehmen  und  d(a)nn,  weil  doch,  nach  unserem  Ermessen,  hierüber  kein  deutliches 
Gesetz  sich  vorfindet,  Ihre  auf  Weisheit  und  Gerechtigkeit  gestützte  Willensmeinnng  durch  einen  Beschluss 
zu  äußern,  uns  nicht  verweigern  werden.  Der  Gegenstand  ist  nämlich  dieser:  Wie  soll  sich  der  Criminal- 
richter  verhalten,  wenn  ein  Verbrecher  zu  beurtlieilen  ist,  der,  anstatt  die  für  frUhere  Verbrechen  ihme  auf- 
erlegte Strafe  ausznbalten,  (wie  z.  B.  entwichene,  ehemals  auf  lebenslang  oder  nicht  viel  weniger  Jahre  in 
das  Schallenwerk  verurtheilte  Verbrecher)  die  Flucht  ergreift,  hernach  sich  wiederum  peinlicher,  doch  aber 
minder  strafbarer  Vergehen  schuldig  macht?  Eben  dieses  war  letztlich  unser  Fall,  da  nämlich  ein  gewisser 
Hans  Zurfltth,  der  schon  von  der  ehevorigen  Regierung  und  nachher  auch  von  uns  als  ein  unverbesserlicher 
Dieb  auf  lebenslang  in  das  Schallenwerk  verfällt  worden,  nach  genommener  Flucht  und  seit  Empfang  des 
peinlichen  Gesetzbuchs  frische  Diebstähle  verübt,  habhaft  gemacht,  eingeliefert  und  zum  Bekenntnis  gebracht 
ward,  benrtheilt  werden  sollte.  Die  Sache  setzte  uns  in  nicht  geringe  Verlegenheit,  sodass  wir  erst  nach 
erhaltener  Weisung  des  Justizministers  —  die  dann  bestand,  ,ohne  uns  in  die  vorigen  Strafnrtheile  weiter 
einzulassen,  blos  auf  die  (neu)  zu  beurtheilenden  Vergehen  und  den  Umstand  Rücksicht  zu  nehmen,  dass  sie 
als  Recidiv  mit  der  im  §  35  ausgesetzten  Strafe  belegt  werden  sollen*,  —  und  zwar  in  Befolgung  dieser 
Weisung  mittelst  auferlegter  14jähriger  Eettenstrafe  etc.  und  nachheriger  Bannisation,  als  das  Maximum, 
den  Zurflüh  bestraft  haben.  —  Wir  sehen  aber  dadurch  (!)  mit  Schrecken  der  Wiederholung  dieses  leidigen 
Falls  entgegen,  wo  Verbrecher  die  unter  den  ehevorigen  Regierungen  oder  auch  von  den  diesmaligen  Tribu- 
nalien, aber  vor  Einführung  des  peinlichen  Gesetzbuchs,  nach  damaliger  Uebung  auf  eine  bestimmte,  jedoch 
über  die  nunmehr  vorgeschriebene  Zeit  zu  irgend  einer  Art  Einschließung  verfallt  worden  sind,  die  hernach 
vor  Beendigung  ihrer  Zeit  die  Flucht  ergriffen  und,  obschon  sie  sich  wiederum  eine,  aber  weit  mildere  Strafe 

A8.a.d.Helv.Vl.  84 


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fiG6  ir>.  Februar  l80l  Nr.  226 

zugezogen  haben,  dennoch  einen  Nachlass  vielleicht  des  weit  größern  Theiis  ihrer  ersteren  Strafe  erhalten 
werden.  Neben  dem  umstand  dass  kein  Gesetz  rückwirkend  sein  soll,  wie  doch  das  neue  peinliche  Gesetz- 
buch es  wtirklich  wäre,  besorgen  wir  aus  der  auffallenden  Ungereimtheit,  dass  ein  Delinquent  also,  um  seine 
ehevorige  (!)  Urtheil  zu  lindern,  blos  neue  Verbrechen  zu  begehen  bedarf,  die  nachtheiligsten  Folgen  (fttr) 
die  allgemeine  Sicherheit.  —  Die  lebenslängliche  Verbannung  aus  Helvetien,  die  zugleich  gegen  die  benachbarten 
Länder  eine  Ungerechtigkeit  ist,  kann  entweder  nicht  das  Gegengewicht  ausmachen,  oder  sie  erzeugt  neue 
Verbrechen;  denn  sie  wird  bei  der  Anhänglichkeit  der  Schweizer  an  ihr  Vaterland  gar  nicht  selten  über- 
treten und  gibt  dann  unser  Land  neuen  Vergehen  preis ;  ja  es  hat  sich  schon  er(ei)gnet  dass  Leute  sich  mit 
Diebsgriffen  abgegeben  haben  einzig  und  allein  in  der  Absicht,  weil  sie  sich  außer[t}  Stand  glaubten,  ihr 
ohnehin  entehrtes  Leben  ehrlich  durchzubringen,  ihren  täglichen  Unterhalt  in  irgend  einem  Zuchthaus  zu 
finden.  —  Wir  glauben  uns  daher  von  Amts  wegen  verbunden,  Ihnen  . .  diesen  Fall  vorzulegen  und  Sie  zu 
bitten,  in  Ihrer  Weisheit  diejenigen  Mittel  ausfUndig  zu  machen,  wodurch  der  Gerechtigkeit  und  allgemeinen 
Sicherheit  mehreres  Genügen  geschehen  könne.  Republikanischer  Gruß  und  Hochachtung!"  —  Unterzeichnet 
R.  Sprüngli ;  Bitzius.  lao,  p.  tss-we. 

2)  26.  September,  gg,  R.  Die  Einfrage  des  Berner  Cantonsgerichts  . . .  wird  an  die  Griminalgesetz- 
Commission  verwiesen. 

da)  31.  October,  gg.  R.  Die  Commission  erstattet  ein  Gutachten  über  (die  Behandlung)  „bereits 
beurtheilter  Verbrecher,  welche  sich  der  neulich  gemilderten  Strafen  getrösten  wollen".  Für  drei  Tage  auf 
den  Kanzleitisch  gelegt. 

db)  19.  November  (!),  gg.  R.    Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.    Detailberathung  verschoben. 

3  c)  20.  Nov.,  ebd.  Fortsetzung  (Debatte  über  Art.  1).  Der  Grundsatz  dass  „alle  solche  Strafen  ohne 
Unterschied  auf  die  Dauer  der  20  Jahre  eingeschränkt  sein  sollen",  wird  verworfen  und  die  Commission 
beauftragt,  ein  neues  Gutachten  vorzulegen. 

4  a)  10.  December,  gg.  R.  Ein  Gutachten  der  Criminalgesetz-Commission  über  die  Einfrage  des  Cantons- 
gerichts Bern,  betreffend  „Strafen  bereits  beurtheilter  Verbrecher,  welche  bei  neuen  Vergehen  durch  neuere 
Gesetze  gemildert  worden",  wird  für  drei  Tage  in  die  Kanzlei  verwiesen. 

4b)  18.  Dec,  ebd.  Detailberathung;  Art.  1 — 3  werden  im  Wortlaut  oder  im  Grundsatz  angenommen, 
Art.  2  und  4  aber  zur  Umarbeitung  zurückgewiesen;  auch  soll  ein  Termin  bestimmt  werden,  wo  die  An- 
wendung des  Gesetzes  zu  beginnen  hätte. 

5  a)  1801,  3.  Januar,  gg.  R.  Die  Criminalcommissiou  legt  ein  neues  Gutachten  vor.  Es  wird  Ar  drei 
Tage  auf  den  Tisch  verwiesen. 

5  b)  7.  Januar,  gg.  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens ;  Detailberathung ;  Annahme  der  Artikel  1 — 6, 
mit  einigen  Verbesserungen.  Ueber  die  Frage,  ob  ein  Maximum  und  Minimum  der  Milderung  zu  bestimmen 
sei,  soll  die  Commission  auf  morgen  ein  Gutachten  einbringen. 

5  c)  8.  Jan.,^ebd.  Art.  6  wird  in  der  verbesserten  Fassung  angenommen,  dann  auch  das  Uebrige  (§§  7 — 10) 
bereinigt  und  das  Ganze  gutgeheißen.  —  Ausfertigung  als  Gesetzesvorschlag  am  10. 

Der  Text  vom  10.  Jan.  enthält  einen  Artikel,  der  später  gestrichen  wurde;  ein  anderer  (2.)  worde 
dagegen  in  der  Folge  versetzt  und  durch  einen  Nachsatz  ergänzt.    (§  8.)  —  Der  getilgte  folgt  hier: 

„1.  Alle  Einsperrungs-,  Stockhaus-  und  Zuchthausstrafen,  die  vom  4.  Mai  1799,  als  der  Einführung  des 
peinlichen  Gesetzbuchs,  an  gerechnet  annoch  mehr  als  20  Jahre  betragen,  sollen  auf  diese  höchste  Zahl  von 
20  Jahren  begrenzt  sein.^ 


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Nr.  226  16.  Februar  1801  667 

6)  13.  Janaar,  YR.    Der  eingelangte  OesetzeBvorschlag  geht  zar  Prüfung  an  den  Justizminister. 

YRProt.  p.  355.  -  616,  p.  28& 

7)  29.  Januar,  VR.  Der  seit  21.  d.  in  Circnlation  gelegene  Entwurf  einer  Botsohaffc  wird  genehmigt 
und  ausgefertigt  wie  folgt :  ,,BB.  G6. . . .  Dieser  Gesetzesvorschlag  enthaltet  zwei  verschiedenartige  Gegen- 
stände, die  vielleicht  in  zwei  Decrete  getrennt  werden  könnten.  Der  erste  Artikel  betrifft  die  Begrenzung 
der  Daver  der  Einsperrungsstrafe,  zu  welcher  Individuen  vor  der  Einführung  des  peinlichen  Gesetzbuchs  ver- 
«rtheilt  wurden.  Die  übrigen  Artikel  aber  bestimmen  einige  Modißcationen  der  Strafen  des  peinlichen  Gesetz- 
buidis  und  die  Bestrafung  der  Vergehen  welche  Vernrtheilte  während  der  Strafzeit  begehen.  Der  VoUziehungs- 
rath  glaubte  daher,  d(en)  ersten  Artikel  als  getrennt  von  den  übrigen  betrachten  zu  müssen.  Die  Absicht 
des  Oesetzgebungsraths  scheint  dahin  zu  gehen,  dass  die  Einsperrungsstrafen,  die  vor  dem  4.  Mai  1799  gegen 
Schuldige  ausgesprochen  wurden,  und  deren  Dauer,  von  diesem  Datum  an  gerechnet,  noch  mehr  als  20  Jahre 
betragen  würde,  auf  diese  höchste  Zahl  von  20  Jahren  begrenzt  sein  sollen.  Der  VR.  glaubte  zu  bemerken 
dass  der  hier  aufgestellte  Grundsatz  weder  der  Anforderung  der  Gerechtigkeit  noch  der  Absicht  der  Be- 
gnadigung entspreche.  Individuen  welche  vor  der  Einführung  des  peinlichen  Gesetzbuchs  z.  B.  wegen  recidiven 
Vergehen  zu  einer  lebenslänglichen  Einsperrung  verurtheilt  wurden,  dürften  mit  einer  20jährigen  Strafe  ab- 
gebüßt haben  und  die  öffentliche  Sicherheit  neuerdings  bedrohen,  da  doch  (während)  der  §  35  des  Peinl. 
Gesetzb.  zur  Sicherstellung  derselben  einen  solchen  Uebelthäter  nach  ausgestandener  Strafe  lebenslänglich 
ans  der  helvetischen  Republik  verbannt.  Unter  dem  Gesichtspunkt  der  Begnadigung  bietet  der  in  dem 
Gesetzesvorschlag  aufgestellte  Grundsatz  eine  Ungleichheit  (dar),  die  durch  folgendes  Beispiel  auffallend  wird. 
Zwei  Individuen  wurden  zur  lebenslänglichen  Einsperrungsstrafe  verurtheilt,  der  einte  vor  20  Jahren  und 
der  andere  sehr  kurze  Zeit  vor  der  Einführung  des  peinl.  Gesetzbuchs;  der  erste  also  würde  eine  Strafe 
von  40  Jahren,  der  andere  aber  nur  eine  Strafe  von  20  Jahren  ausstehen.  Da  nun  noch  überdies  keine 
Rücksicht . . .  auf  das  Alter  des  Verurtheilten  genommen  (ist),  so  könnte  es  sich  leicht  ereignen  dass  diese 
Strafe  für  das  einte  oder  andere  der  oben  angeführten  Individuen  oder  selbst  für  beide  wirklich  lebenslänglich 
sein  würde.  Der  VR.  glaubt  dass  diesen  Inconvenienzen  durch  eine  rückwirkende  Kraft,  die  dem  peinl. 
Gesetzbuch  ertheilt  würde,  könnte  vorgebogen  werden.  Die  Artikel  13  und  19  dieses  Gesetzbuches  setzen 
zwar  für  die  Ketten-  und  Stockhausstrafe  kein  Maximum  fest;  hingegen  aber  kann  aus  dem  §  162  gefolgert 
werden  dass  der  Wille  des  Gesetzgebers  gewesen  seie,  die  Kettenstrafe  auf  die  Dauer  von  24  Jahren  zu 
beschränken.  Diese  Folgerung  scheint  um  so  begründeter  zu  sein,  da  wirklich  auf  kein  Vergehen  eine  längere 
Strafzeit  gesetzt  ist.  Der  VR.  schlägt  Ihnen  . .  vor,  diese  Strafzeit  als  das  Maximum  für  die  Dauer  jener 
Einsperrungsstrafen  anzunehmen,  die  gegen  Uebelthäter  für  eine  längere  Zeit  vor  Einführung  des  peinl.  Gesetz- 
buchs ausgesprochen  wurden.  Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  muß  dann  nothwendig  auch  die  Rück- 
wirkung der  Strafen  auf  recidive  Vergehen  und  das  Alter  der  Verurtheilten  nach  sich  ziehen.  —  Der  VR. 
macht  Sie  noch  . .  auf  eine  Art  Urtheile  aufmerksam,  vermöge  welchen  unter  den  ehevorigen  Regierungen 
Einsperrungsstrafen  auf  eine  unbestimmte  Zeit  gegen  Schuldige  verhängt  wurden.  Es  dürften  sich  vielleicht 
noch  Individuen  unter  der  Last  dergleichen  Urtheile  befinden,  ohne  dass  die  Regierung  Kenntnis  davon  hätte. 
Der  VR.  glaubt  mithin  dass  auch  auf  diese  Fälle  Rücksicht  genommen  werden  sollte,  und  schlägt  Ihnen,  . . 
von  obigen  Grundsätzen  geleitet,  in  Abänderung  des  §  1  als  ein  besonderes  Decret  folgende  Artikel  vor : 

„1.  Wenn  ein  Individuum  durch  ein  peinliches  Urtheil  welches  vor  dem  4.  Mai  1799,  als  der  Einführung 
des  peinl.  Gesetzbuches,  ausgesprochen  wurde,  zu  einer  Ketten-  oder  Einsperrungsstrafe  für  eine  längere  als 
24jährige  Dauer  verurtheilt  wurde,  so  soll  die  verhängte  Strafe  nach  Verfluss  von  24  Jahren,  vom  Tag  des 
Urtheils  an  gerechnet,  aufhören  und  das  betreffende  Individuum  unter  den  gesetzlichen  Folgen  des  7.  Titels 
des  I.  Theils  des  peinl.  Gesetzbuches  wieder  in  Freiheit  gesetzt  werden.  2.  Jedes  Individuum  welches  wegen 
wiederholten  Verbrechen  vor  dem  4.  Mai  1799  zu  einer  langem  als  24jährigen  Einsperrungsstrafe  verurtheilt 


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668  19.  Februar  1801  Nr.  227 

wurde,  soll  nach  Yerflass  dieser  (!)  24jfthrigen  Strafzeit  in  Gemäßheit  des  §  35  des  peinl.  Gesetzbaehs  lebens- 
länglich aus  der  helvetischen  Republik  verbannt  sein.  3.  Die  §§  50  und  52  des  peinl.  Gesetzbuchs  sind 
auch  auf  alle  Individuen  anwendbar,  welche  vor  der  Einführung  dieses  Gesetzbuchs  zur  Einsperrungsstrafe 
vernrtheilt  wurden  und  während  ihrer  Strafzeit,  die  sie  wenigstens  fünf  Jahre  lang  werden  ausgestanden 
haben,  das  80.  Jahr  ihres  Alters  erreicht  haben  oder  das  75.,  im  Fall  dass  die  Verbannung  gegen  sie  sollte 
ausgesprochen  werden.  4.  Die  in  diesen  Artikeln  bestimmte  Verminderung  der  Strafzeit  wird  auf  die  ein- 
gelegte Bitte  des  Verurtheilten  durch  einen  Urtheilsspruch  des  Cantonsgerichts  jenes  Cantons  in  welchem  er 
beurtheilt  wurde  erkannt.  5.  Ein  Individuum  welches  zu  einer  Einsperrungsstrafe  auf  unbestimmte  Zeit  ver- 
nrtheilt wurde  kann  sich  an  das  Cantonsgericht  jenes  Cantons  in  welchem  das  ürtheil  ausgesprochen  wurde 
wenden.  Dieses  wird  entweder  seine  Freilassung  erkennen  oder  die  Strafdauer  nach  der  durch  das  peinl. 
Gesetzbuch  auf  sein  Vergehen  gesetzten  Strafe  in  Verbindung  des  (!)  Gesetzes  v.  27.  Jenner  1800  bestimmen. 
In  diesem  Fall  aber  wird  demselben  die  schon  wirklich  ausgestandene  Strafzeit  vom  Datum  des  ersten  gegen 
ihn  ausgesprochenen  Urtheils  abgerechnet. 

„In  Hinsicht  des  zweiten  Gegenstandes  dieses  Gesetzvorschlags  wünschte  der  VR.  dass  Sie  . .  näher  be- 
stimmen möchten,  nach  welcher  Form  und  durch  welche  Behörde  der  2.  Artikel  in  Vollziehung  gesetzt  werden 
sollte.  Die  Analogie  der  obigen  Vorschläge  . . .  veranlasst  den  VR.,  Ihnen  . .  auch  hier  vorzuschlagen,  dass 
dasjenige  Gericht  welches  das  Strafurtheil  ausfällte  competent  sein  solle,  auf  die  eingelegte  und  mit  dem 
erforderlichen  Zeugnis  begleitete  Bitte  des  Verurtheilten  zu  entscheiden,  ob  die  angesuchte  Verminderung 
gestattet  werden  könne  oder  nicht."    Einladung  zur  Prüfung  dieser  Anträge. 

VBProi  p.  688— M2.  —  180,  p.  313—317.  —  616,  p.  285-40.  -  Eepnbl.  IV.  1092— 9S;  lOW. 

8)   31.  Januar,  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft.    Sie  geht  an  die  Criminal-Commission  zur  Untersuchung. 

9  a)   7.  Februar,  gg.  R.    Es  wird  ein  neues  Gutachten  verlesen  und  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

9  b)  14.  Febr.,  ebd.  Zweite  Lesung.  Die  Vorlage  wird  artikelweise  berathen;  Art.  1  gestrichen,  Art.  2 
(§  8?)  mit  dem  Zusatz  erweitert  dass  die  Districtsgerichte  über  die  Anwendung  der  Strafmilderung  zu 
erkennen  haben,  die  übrigen  angenommen  und  (Art.  9)  beigefügt. 

9  c)  16.  Febr.,  ebd.  Bereinigung;  es  wird  eine  Erwägung  gestrichen  und  dann  das  Ganze  als  Gesetz 
expedirt. 

227. 

Bern.    1801,   19.  Februar. 

311  (VR.  Prot.)  p.  441,  442.  —  664  (Aafl.)  p.  817--819.  ~  Tagbl.  d.  B«8Chl.  etc.  III.  155,  156.  -  Bnll.  d.  arr.  «tc  IIL  145,  146. 

N.  Bchw.  Repnbl.  IT.  1202. 

Beschluss  betreffend  Ergänzung  und  Verrechnung  der  für  1798  und  1799  bezahlten  Auflagen, 

Der  Vollziebungsrath,  in  Erwägung  dass  die  Gaterschätzungen,  nach  welchen  die  Abgaben  voo 

1798  und  1799  entrichtet  werden  sollten,  entweder  gar  nicht  oder  größtentheils  unrichtig  gemacht, 

und  folglich  auch  die  erwähnten  Abgaben  nicht  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  vom  17.  Weinmonat  1798 

bezahlt  worden, 

beschließt: 

Art.  1.  Die  für  1798  und  1799  entrichteten  Abgaben  sind  nur  als  auf  Abrechnung  bezahlt 
anzusehen. 


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Nr.  227  19.  Februar  1801  669 

Art.  2.  Die  eadliche  Abrechnung  über  die  Abgaben  fQr  die  beiden  erwähnten  Jahre,  worunter 
auch  die  außerordentliche  Kriegssteuer  und  die  Steuer  für  die  verheerten  Cantone  mitbegriffen  ist, 
soll  nach  den  für  1800  zu  machenden  oder  zu  berichtigenden  Schätzungen  geschehen.  Bei  dieser 
Abrechnung  soll  der  Abzug  der  speciell  hypothekirten  Schulden,  und  zwar  in  Gemäßheit  des  Gesetzes 
vom  17.  Weinmonat  1798,  gestattet  sein. 

Die  hievor  gegebenen  Gesetze  vom  15.  December  und  5.  Januar  und  die  bezüglichen  Beschlüsse  des 
Yollziehnngsraths  vom  10.  und  19.  Februar  wurden  seinerzeit  in  ein  Quartheft  (54  Seiten)  vereinigt  und 
demselben  das  nachstehende  Ereisschreiben  (als  S.  55—61)  angehängt : 

(20.  Februar.)  y^Der  Finana-Minister  der  helv^ischen  einen  und  uniheilbaren  Republik  an  seine  Mit- 
bürger und  besonders  an  die  öffentlichen  Beamten. 

(1.)  Bttrger!  —  Durch  den  Beschluss  vom  10.  Hornnng  beauftragt,  die  Gesetze  vom  15.  Christmonat 
und  5.  Jenner  zu  vollziehen  und  die  dazu  gehörigen  Weisungen  und  Anleitungen  zu  geben,  übermache  ich 
jedem  Beamten,  welchem  die  Ausführung  des  neuen  Finanzsystems  unmittelbare  Pflichten  auferlegt,  besondere 
Instructionen,  um  ihnen  bei  den  ihnen  obliegenden  Geschäften  zum  Wegweiser  zu  dienen.  —  Diese  Maßregel 
konnte  mir  nicht  genügen,  und  ich  halte  es  fUr  meine  Pflicht,  meinen  Mitbürgern  und  besonders  den  öffent- 
lichen Beamten  einige  Erklärungen  über  die  obstehenden  Gesetze  und  Beschlüsse  am  geben.  —  Bttrger!  die 
Bedürfnisse  der  Republik  sind  dringend,  der  neue  Finanzplan  muß  dieselben  befriedigen,  und  von  der  Redlich* 
keit  der  Steuerpflichtigen  und  dem  Eifer  der  öffentlichen  Beamten  erwarte  ich  den  guten  Erfolg  einer  Maß- 
nahme, von  welcher  das  Wohl  und  Heil  unserer  gesellschaftlichen  Einrichtung  größtentheils  abhängen.  Die 
Erfahrung  von  mehr  denn  zwei  Jahren  hat  uns  nur  zu  sehr  die  Unzulänglichkeit  des  Finanzsystems  von  1798 
bewiesen,  welches  unbestimmte  Ausnahmen  enthielt,  keine  Strafen  festsetzte,  einzig  und  allein  auf  dem  guten 
Willen  der  Steuerpflichtigen  beruhte,  dieselben  in  die  Versuchung  führte,  zwischen  ihrem  Eigennutze  und 
ihrem  Gewissen  zu  wählen;  nein!  so  ein  System  konnte  nicht  zu  dem  erwünschten  Zwecke  führen.  —  Es 
ist  nur  eine  Gerechtigkeit,  welche  die  Regierung  den  redlichen  Bürgern,  die  die  angeordneten  Abgaben 
gehörig  entrichten,  widerfahren  lässt,  wenn  sie  alle  in  Händen  habenden  Mittel  ergreift,  die  uni*edlichen 
Bürger  ebenfalls  zur  Entrichtung  ihres  Antheiles  zu  zwingen,  —  Jeder  Bürger  überlege  diese  Wahrheit  tief, 
dasB  wenn  er  sich  der  Abgabe  entzieht,  er  nicht  nur  den  Staat  verkürze,  sondern  auch  jeden  seiner  Mit- 
bürger betrüge  und  so  zu  sagen  bestehle,  indem  diese  in  den  Fall  kommen,  die  aus  der  unredlichen  Bezahlung 
in  der  Staatscasse  entstehende  Lücke  durch  die  Erhöhung  ihres  Antheiles  auszufüllen.  Ohnerachtet  aller 
Erfahrungen  und  der  bei  Verfertigung  des  Abgabensystems  von  1800  benutzten  Einsichten,  schmeicheln  sich 
die  Verfasser  desselben  nicht,  die  erwünschte  Stufe  von  Vollkommenheit  erreicht  zu  haben;  die  Ausführung 
desselben  und  die  Zeit  wird  seine  Mängel  und  die  Mittel  seiner  künftigen  Vervollkommnung  aufdecken. 

(2.)  Die  Grundlage  welche  bei  der  Grundsteuer  angenommen  worden  hebt  das  Willkürliche  der  Güter- 
Schätzungen,  welche  ohnerachtet  aller  Vorsicht  bis  jetzt  immer  nur  ein  buntscheckigtes  lächerliches  Resultat 
lieferten  und  auf  eine  abgeschmackte  Weise  mit  dem  Werthe  der  Liegenschaften  abstachen.  Wenn  gewisse 
Gelegenheitskäufe  einige  Güter  auf  sehr  hohe  Preise  trieben,  so  wird  sie  die  in  den  Artikeln  13  und  14  des 
Beschlusses  vom  10.  Hornung  vorgeschriebene  Aasgleichung  herabsetzen,  und  wenn  sie  auch  nach  dieser 
Herabsetzung  noch  über  ihren  innern  Werth  angesetzt  blieben,  hat  nicht  der  Besitzer  die  Hoffnung,  dass 
eben  dieser  Werth  durch  die  Früchte  des  Friedens  und  der  Ruhe,  die  unser  Vaterland  wieder  segnen  wird, 
bald  zunehmen  werde?  Er  steht  übrigens  unter  der  allgemeinen  Regel  wie  alle  seine  Mitbürger,  und  seine 
mäßige  Abgabe  muß  ein  mächtiger  Beweggrund  für  ihn  sein,  sie  ohne  Unzufriedenheit  zu  entrichten.  — 
Umsonst   würden   Bürger  einige   ihrer  Liegenschaften   ganz   oder  zum  Theil   der  Grundsteuer   zu  entziehen 


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670  19.  Februar  1801  Nr.  227 

Sachen;  sie  wUrden  für  ihren  nnbilrgerlichen  Sinn  das  Missvergnügen  haben,  ihre  Versuche  misslingen  and 
sich  strafen  za  sehen.  Die  Wachsamkeit  der  Beamten  maß  der  Republik  hier  wie  überhaupt  in  Betreff  des 
ganzen  Finanzsystems  die  richtige  Einnahme  ihrer  angeordneten  Gefälle  zusichern. 

(3.)  Die  Stempelgebfihr,  welche  bis  jetzt  ohne  Unterschied  von  den  auf  Stempelpapier  ausgefertigten 
Acten  bezogen  wurde,  wird  in  dem  neuen  Finanzsystem  dergleichen  Acten  in  stufen  weisem  Yerhältnisse 
bereichen  und  tritt  an  die  Stelle  der  Abgabe  von  den  unverpfändeten  (!)  Capitalien,  deren  Angabe  die  red- 
lichen Bürger  beunruhigte  und  die  unredlichen  nicht  hinderte,  sie  zu  verhehlen.  Das  Visa  auf  die  alten 
Schuldtitel  ist  eine  Folge  davon  und  setzt  die  Capitalisten,  welche  vor  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes 
Capitalien  dargeliehen  haben,  denjenigen  gleich,  welche  ihrer  in  Zukunft  ausleihen  werden.  —  Die  Stempel- 
gebühr, welche  unter  den  indirecten  Abgaben  eine  der  ergiebigsten,  auch  leicht  zu  erheben  und  wenig  lästig 
sein  muß,  war  bis  jetzt  sehr  vernachläßigt ;  die  Bürger  haben  nicht  hinlänglich  gefühlt,  dass  die  Strafen, 
welche  mit  den  Uebertretungen  gegen  diese  Abgabe  verbunden  sind,  die  Entrichtung  derselben  für  sie  wichtiger 
machen  als  für  den  Staat;  man  kann  ihnen  die  Gefahren  nicht  genug  vorstellen,  denen  sie  ihre  eigenen 
Vortheile  und  jene  der  Erben  aussetzen,  welchen  ihre  Hinterlassenschaft  durch  einen  unvorgesehenen  Tod 
zufallen  kann;  sie  suchen  der  Entrichtung  eines  Rappens  oder  Batzens  auszuweichen  und  laufen  Gefahr,  in 
verderbliche  Processe  verwickelt  zu  werden  und  sie  nicht  einmal  betreiben  zu  können,  und  Capitalien,  die 
sie  wegen  der  Gewissenhaftigkeit  des  Schuldners  gesichert  glaubten,  können  für  sie  dadurch  verloren  gehen, 
dass  dieser  unvermuthet  von  Leuten  (b)eerbt  wird,  die  die  Gültigkeit  der  Acte,  in  Ansehung  deren  der  Stempel 
vermieden  worden,  streitig  machen  werden.  —  Auch  die  Tribunalien  und  öffentlichen  Beamten  überhaupt 
verdienen  wegen  der  Sorglosigkeit,  welche  sie  bis  jetzt  in  Ansehung  des  Stempels  zeigten,  sehr  geahndet 
zu  werden ;  das  neue  Gesetz  und  der  Beschluss  in  Betreff  dieses  Theiles  der  Abgaben  muß  ihnen  begreiflieb 
machen,  dass  sie  strafbarer  als  die  Steuerpflichtigen  wären,  wenn  sie  die  mindeste  Unregelmäßigkeit  bierin 
zugäben,  und  dass  hauptsächlich  von  ihrer  Wachsamkeit  sowohl  die  Festigkeit  der  Verträge  zwischen  den 
Bürgern  als  der  ergiebige  Ertrag  der  Abgabe  abhänge.  Sie  müssen  nie  vergessen,  dass  das  Gesetz  keine 
andern  Ausnahmen  in  Ansehung  des  Stempels  und  Visa  zugebe,  als  diejenigen,  die  namentlich  darin  angegeben 
sind.  Die  Beamten  dürfen  keine  Schrift  abgeben,  annehmen,  zulassen  oder  visiren,  wofeme  sie  nicht  mit  dem 
verordneten  Stempel  versehen  ist:  demnach  dürfen  Pässe,  Brevets,  Ausfertigungen  von  Beschlüssen  oder  von 
Bescheiden  irgend  einer  Behörde  und  jede  andere  Schrift  dieser  Art,  wenn  sie  schon  nicht  namentlich  in  drai 
Gesetz  benannt  ist,  nicht  anders  als  auf  Stempelpapier  ausgefertigt  und  abgegeben  werden ;  sie  würden,  sowie 
die  Steuerpflichtigen,  sehr  irren,  wenn  sie  glaubten,  diese  oder  jene  Acte  oder  Schrift,  welche  das  Gesetz 
oder  der  Beschluss  nicht  ausdrücklich  nennet,  könne  von  dieser  Abgabe  frei  bleiben.  —  Jeder  Schuldtitel, 
dessen  Zahlung  auf  Aufkündigung  oder  auf  gewisse  Avistage  bestimmt  ist,  sowie  alle  diejenigen,  deren  Ver- 
fallzeit nicht  festgesetzt  ist,  sind  dem  Stempel  von  ein  Batzen  von  Frk.  100  unterworfen.  —  Von  welcher 
Natur  und  von  welchem  Inhalte  auch  der  Titel  oder  die  Schrift  sein  möge,  durch  welche  ein  Bürger  von 
einem  andern  einen  Geldswerth  von  mehr  denn  Frk.  zwanzig  auf  Rechnung  eines  Dritten  empfängt  oder  ein- 
nimmt, so  wird  dieser  Titel  oder  diese  Schrift,  wenn  es  auch  nur  ein  Brief  wäre,  zur  Commerzeffecte  und 
darf  dem  für  die  Commerzeffecten  verordneten  Stempel  nicht  entzogen  werden.  Der  Beschluss  über  den 
Stempel  und  besonders  der  Artikel  36  muß  die  Handelsleute  oder  andere  Bürger  hinreichend  belehren,  dass 
nicht  nur  allein  derjenige,  welcher  eine  Handlungseffecte,  die  nicht  mit  dem  vorgeschriebenen  Stempel  ver- 
sehen wäre,  ausstellt,  sondern  alle  diejenigen,  welche  sie  indossiren,  und  der  wirkliche  Zahler  derselben, 
nebst  der  Ungültigkeit  der  Acte,  auch  noch  jeder  durch  die  Erlegung  des  zehnfachen  Betrages  des  Stempels 
oder  Visas  bestraft  werden,  und  dass  es  das  gleiche  Verhältnis  mit  jedem  nicht  gestempelten  oder  nicht 
visirten  Schuldtitel  habe,  dessen  Betrag  man  ohne  diese  Formalität  quittiren  oder  wieder  auszahlen  würde. 
Sogar  dann,  wenn  die  durch  das  Gesetz  und  den  Artikel  44  des  Beschlusses  über  das  Visa  der  Schuldtitel 


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Nr.  227  19.  Februar  1801  671 

gegebene  Zeitfrist  von  40  Tagen  im  Augenblicke  der  Verfallzeit  oder  der  Rückzahlung  noch  nicht  verflossen 
wttrC;  können  die  betreffenden  Zahlungen  weder  gefordert  noch  gemaebt  werden,  wenn  sie  nicht  vorläufig  mit 
dem  Visa  versehen  sind,  und  beide,  der  Gläubiger  wie  der  Schuldner,  sind  der  auf  den  Fall  gelegten  Geld- 
buße unterworfen.  Das  Gesetz  erkennt  keinen  Unterschied  in  der  Verfallzeit  in  Betreff  des  Visas  der  Schuld- 
titel, und  eben  deswegen  ist  von  allen  ohne  Ausnahme  die  Gebühr  von  ein  Batzen  von  Frk.  100  zu  entrichten. 

(4.)  Die  Handelsleute  hatten  überhaupt  gewünscht,  die  Patentengebühr  möchte  an  die  Stelle  der  Abgabe 
von  dem  Verkaufe  treten.  Es  war  in  der  That  Zeit,  jenen  wahrhaft  ärgerlichen  Unterschied  in  Bezahlung 
der  Handelsabgabe  zwischen  den  verschiedenen  Handelsstädten  und  zwischen  den  Einwohnern  einer  und  der- 
selben Gemeinde  zu  heben  und  die  Steuerpflichtigen  von  der  Unannehmlichkeit  zu  befreien,  entweder  ihre 
Geschäfte  einem  Beamten,  der  oft  ihr  Zutrauen  in  Ansehung  der  Verschwiegenheit  nicht  hatte,  zu  entdecken 
oder  in  der  Abgabe  zu  betrügen.  —  Die  Patentgebühr  mußte  nothwendiger  Weise  auf  alle  Gewerbszweige 
ausgedehnt  werden,  weil  alle  Bürger  die  Pflicht  haben,  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse  beizutragen, 
und  weil  mehrere  Handwerker  bei  ihrem  Gewerbe  so  viel  gewinnen,  dass  verschiedene  Handelszweige  sie 
nicht  erreichen.  —  Der  geringe  Preis  der  Patente[n]  und  die  Redlichkeit,  welche  vorzüglich  die  Handels- 
leute auszeichnen  soll,  lassen  mich  hoffen,  dass  sie  sich  bestreben  werden,  sich  geziemend  und  nach  dem 
Geiste  des  Gesetzes  und  Beschlusses  zu  classificiren,  und  dass  sie  sich,  um  einer  Patente  z.  B.  von  Frk.  100 
auszuweichen,  nicht  der  Gefahr  aussetzen  werden,  für  Frk.  120  angesetzt  zu  werden,  da  sie  durch  das 
Begehren  von  einer  Patente  von  Frk.  80  Erkundigungen  und  immer  unangenehme  Untersuchungen  veranlassen. 

(5.)  So  wie  die  Trankstener  durch  das  vorige  System  angeordnet  war,  konnte  sie  nur  sehr  wenig  ab- 
werfen, indem  das  was  der  Steuerpflichtige  zu  zahlen  hatte  beinahe  gänzlich  seiner  Gewissenhaftigkeit  über- 
lassen war;  die  Wirkungen  einer  solchen  Maßnahme  waren  vorauszusehen.  —  Man  gesteht  allgemein,  dass 
diese  durch  den  Trinker  wieder  bezahlte  Abgabe  von  einem  Gegenstande,  der  mehr  zum  Luxus  als  zu  den 
unentbehrlichsten  Bedürfnissen  gerechnet  werden  muß,  durchaus  in  unsern  Steuerplan  gehöre.  Sie  war  ehemals 
in  den  meisten  Cantonen  weit  stärker,  als  sie  jetzt  bestimmt  ist;  es  lag  demnach  in  den  Grundsätzen,  die 
Erhebung  derselben  durch  alle  mit  einer  weisen  Freiheit  vereinbaren  Zwangs-  und  Aufsichtsmittcl  zu  sichern. 
Die  Kleinverkäufer  von  Getränken  kennen  die  Gefahren  hinreichend,  welchen  sie  sich  durch  Verkürzung  dieser 
Abgabe  aussetzen  würden;  die  gerechteste  Strenge  wartet  ihrer,  wenn  sie  sich  eine  Uebertretung  erlauben. 

(6.)  Die  im  Gesetz  vom  17.  Weinmonat  1798  enthaltenen  Ausnahmen  haben  den  Ertrag  der  Luxusabgabe, 
indem  die  meisten  Steuerpflichtigen  behaupteten,  diese  Ausnahmen  auf  sich  anwenden  zu  dürfen,  sehr  ver- 
mindert. Die  Gegenstände  welche  das  neue  Finanzsystem  der  Luxusabgabe  unterworfen  hat,  sind  deutlich  in 
demselben  angezeigt,  und  die  Municipalitäten  werden  keine  Schwierigkeit  dabei  flnden,  wenn  sie  dasjenige 
beziehen,  was  das  Gesetz  befiehlt.  Diese  Abgabe  würde  diejenigen  die  sich  ihr  entziehen  wollten  desto  straf- 
barer machen,  da  sie  nur  auf  die  Bequemlichkeit  und  das  Vergnügen  fällt,  und  ich  hoffe,  die  Wachsamkeit 
der  Municipalitäten,  die  ohnehin  einen  sehr  starken  Antheil  zum  Behufe  ihrer  Gemeinden  an  derselben  haben, 
werden  alle  Fehlbaren  entdecken  und  abstrafen  lassen. 

(7.)  Die  Handänderungsgebühr,  welche  an  die  Stelle  des  unter  der  alten  Regierung  in  den  meisten 
Cantonen  bezogenen  Ehrschatzes  getreten  ist,  ward  sehr  viel  niedriger  als  dieser  angesetzt  und  kann  dem 
Gttterverkaufe  nicht  schaden  noch  hinderlich  sein.  Man  hat  gesucht,  im  neuen  Systeme  die  Einnahme  davon 
soviel  möglieh  zu  sichern  und  zugleich  die  als  Controle  damit  verbundene  Einregistrirung  den  Bürgern  nützlich 
zu  machen.  —  Diese  Einregistrirung  (Einschreibung)  soll  wörtlich  geschehen  und  in  jedem  Distriotshauptorte 
eine  Centralniederlage  von  allen  Acten  bilden,  die  den  Bürgern  am  wichtigsten  sind  und  auf  welchen  die 
Sicherheit  des  wesentlichsten  Theiles  ihres  Eigenthumes  beruht.  Die  Nachtheile  welche  der  Verlust  ihrer 
Acten,  eine  die  Archive  des  Notars  zerstörende  Feuersbrunst,  mehr  oder  minder  Schwierigkeit,  dieselben  nach 


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672  21.  Februar  1801  Nr.  228 

dessen  Tode  nachzuschlagen,  den  Eigenthttmem  bringen  dürften,  hören  nun  anf,  und  ein  Buch  flir  die  Ein- 
registrirungen  jeder  Gemeinde  wird  den  BUrgem  den  unschätzbaren  Vortheil  verschaffen,  ihre  Verträge  und 
Uebereinkttnfte  ganz,  zu  jeder  Zeit  und  leicht  wieder  zu  finden.  —  Demnach  muß  den  Bürgern  selbst  ungemein 
viel  daran  liegen,  alles  genau  zu  beobachten,  was  das  Gesetz  und  der  Beschlnss  über  die  Handändernngs- 
gebühr  vorschreibt;  indem  sie  dem  Staate  die  Gebühr  bezahlen,  setzen  sie  ihr  Eigenthum  in  vollkommene 
Sicherheit. 

(8.)  Die  Strenge,  welche  die  Strafclauseln  des  neuen  Systems  zu  begleiten  scheint,  kann  die  gutgesinnten 
BUrger  und  niemanden  der  dem  Staate  die  für  den  genießenden  Schutz  schuldigen  Beiträge  gerne  entrichtet 
beunruhigen;  sie  finden  im  Gegentheil  in  diesen  schärfern  Verfügungen  eine  Art  von  Bürgschaft,  dass  ihre 
Redlichkeit  sie  nicht  dem  Spotte  der  Unredlichen  und  Schlechtdenkenden  aussetzen  werde.  —  Denjenigen 
welche  sich  infoige  eines  Irrthums  von  Seiten  der  Behl3rden  und  der  mit  der  Einnahme  beschäftigten  Beamten 
oder  infolge  irgend  eines  andern  Zufalles  in  Betreif  der  Abgaben  zu  beschweren  hätten,  soll,  wenn  die 
Beschwerde  gegründet  ist,  Gerechtigkeit  widerfahren,  und  da  der  Art.  119  des  Beschlusses  vom  10.  Homung 
ihre  Einwendungen  für  unzuläßig  erklärt,  so  lange  sie  die  betreffende  Abgabe  nicht  bezahlt  haben,  so  wird 
ihnen  das,  was  sie  zu  viel  bezahlt  hätten,  wieder  zurückgegeben  werden,  sobald  die  gehörige  Behörde  zo 
ihren  Gunsten  wird  entschieden  haben.  —  Jeder  redliche  Bürger  soll  die  Uebertretungen,  die  die  Gesellschaft 
der  nöthigen  Hülfsmittel  berauben  und  ihn  dadurch  der  Gefahr  aussetzen,  desto  mehr  bezahlen  zu  müssen, 
nicht  nur  nicht  mit  Gleichgültigkeit  ansehen,  sondern  sie  sogar  entdecken  und  diese  Entdeckung  für  eine 
seiner  ersten  Pflichten  halten.  Diejenigen  Zeiten,  wo  die  Angabe  der  Uebertretungen  verhasst  sein  mußte, 
weil  sie  die  Handhabung  von  Gebühren  zum  Zwecke  hatte,  die  zuweilen  willkürlich  bezogen  und  immer  ohne 
Beistimmung  der  Steuerpflichtigen  eingeführt  wurden,  sind  vorüber;  derjenige  welcher  die  Abgabe  In  einer 
Republik  nicht  bezahlt  bestiehlt  alle  seine  Mitbürger.  —  Ich  werde  alle  Anzeigen  gutdenkender  Bfü^er  in 
Betreff  der  Uebertretungen  von  Gesetzen  und  Beschlüssen  über  die  Finanzen  mit  Erkenntlichkeit  annehmen ; 
ich  warne  diejenigen,  die  den  Staat  allenfalls  in  ihren  Abgaben  verkürzen  möchten,  dass  sie  mir  es  nicht 
verargen  dürfen,  wenn  ich  ihre  Frevel  ganz  Helvetien  in  den  öffentlichen  Blättern  namentlich  bekannt  mache; 
gerne  will  ich  glauben,  dass  ich  mich  selten  in  diesem  Falle  sehen  werde,  und  ich  zähle  sehr  darauf,  dass 
der  Eifer  der  Beamten  die  Uebertretungen  hindern  werde.  —  Endlich  muß  der  Beschluss  vom  19.  Homung 
den  Muth  derjenigen,  die  ihre  Abgaben  redlich  bezahlt  haben,  in  Ansehung  der  unrichtigen  Schätzungen,  nach 
welchen  die  Abgaben  von  1798  und  1799  entrichtet  worden,  wieder  erheben  und  den  Unredlichen,  welche 
der  Republik  nur  einen  geringen  Theil  ihrer  schuldigen  Beiträge  geleistet  haben,  beweisen  dass  sie  sich 
umsonst  ihren  Pflichten  zu  entziehen  gesucht  haben.^ 

228. 

Bern.    1801,   21.  Februar. 

311  (VR.  Prot.)  p.  488,  484.  -  680  (Sich.  Pol.)  p.  21.  2ft.  -  TagbL  d.  BoMhl.  etc.  111.  156,  157.  •>  Ball.  d.  arr.  «te.  lU.  146.  147. 

N.  8chw.  BepabL  IT.  1142. 

Befreiung  der  Pfarrgeistlichen  von  dem  Dienst  in  der  BUrgerwache. 

Der  VoUziebungsrath,  unterrichtet  dass  an  mehrern  Orten  die  Municipalitäten  ihre  Pfarrer  auf- 
fordern, den  Dienst  der  Bürgerwache  gleich  andern  Bürgern  zu  versehen; 

Erwägend  dass  dieser  Dienst  .sieh  mit  den  Verrichtungen  der  Religionsdiener  nicht  verträgt, 

beschließt: 


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Nr.  229  21.  Februar  1801  673 

1.  Die  Pfarrgeistlichen  können  nicht  zum  Dienst  der  Bürgerwache  angehalten  werden. 

2.  Der  Kriegsminister  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt, 
welcher  (in)  dem  Bulletin  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Eine  bezttgliche  Beschwerde  hatten  Depatirte  der  Geistlichen  des  Waatlands  eingereicht,  —  Im  Prot, 
gebt  der  französische  Text  voraas. 

Der  Analogie  wegen  wird  ein  späterer  Beschluss  der  Art  beigefügt: 

6.  Mai,  VR.  Anläßlich  der  da  und  dort  waltenden  Streitigkeiten  ttber  die  Pflicht  der  Schullehrer,  Wach- 
dienste zu  leisten,  wird  verfügt:  „Die  Schullehrer  sollen  provisorisch  von  den  Polizeiwachen  oder  Sicherheits- 
Nachtwachen  die  in  den  Gemeinden  veranstaltet  werden,  ebenso  wie  von  den  Militärdiensten,  ausgenommen 
und  befreit  sein.**    (Dem  Antrag  des  Ministers  gemäß.)  VRProt.  p.  70,  n.  -  660,  p.  (45—47.)  49,  50. 


229. 
Bern.    I80I,  21.  Februar. 

311  (VR.  Prot)  p.  485—487.  —  670  (Post)  p.  815,  31«. 

Verfügung  des  VoUziehungsraths  über  Einordnung  des  Postamtes  Schaffhausen  in  die  helvetische 
Verwaltung, 

Der  Voliziehungsrath,  in  Erwägung  des  Gesetzes  vom  16.  Novembris  1798  und  nach  Anhörung  eines 
Berichtes  seines  Finanzministers  ttber  das  Memorial  der  Postmeister  von  Schaffhausen, 

beschließt : 

1.  üeber  das  Begehren  der  Postmeister  von  Schaffhausen  nicht  einzutreten. 

2.  Die  gedachten  Postmeister  sollen  ungesäumt  über  ihre  Verwaltung  vom  1.  Jenner  1799  bis  31.  De- 
cember  1800  der  Central-Postverwaltung  genaue  Rechnung  ablegen. 

3.  Das  Postamt  Schaffhausen  soll  gleich  den  übrigen  helvetischen  Postämtern  in  der  östlichen  Schweiz 
so  bald  möglich  eine  neue  verbesserte  Einrichtung  nach  dem  Muster  derjenigen  von  dem  Postamt  Basel 
erhalten. 

4.  Bei  dieser  neuen  Einrichtung  sollen  nicht  mehr  Personen  angestellt  werden,  als  der  Postdienst 
unumgänglich  erfordert;  jedoch  sollen  sie  vorzttglich  aus  der  Zahl  der  ehemaligen  Postbeamten  genommen 
werden,  insofern  diese  den  Willen  und  die  erforderlichen  Kenntnisse  besitzen. 

5.  Sobald  die  neue  Einrichtung  vollzogen  sein  wird,  soll  das  Entschädigungsbegehren  der  Postmeister 
fUr  die  ehemals  von  dem  Fürsten  Thurn  und  Taxis  genossenen  persönlichen  Vortheile  genau  untersucht  und 
nach  Billigkeit  darüber  durch  einen  besondern  Beschluss  entschieden  werden. 

6.  Die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  ist  dem  Finanzminister  und  durch  ihn  der  Central- 
verwaltung  der  Posten  aufgetragen. 

Das  Gutachten  der  Centralverwaltung  ist  vom  10.  Januar,  der  Bericht  des  Ministers  v.  12.  datirt; 
(Bd.  670,  p.  299.  303— U). 

AS.  a.  d.  Helv.  VI.  85 


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674  24.  F'ebruar  l80l  Kr.  280 

230. 

Bern.    1801,   24.  Februar. 

80  (Gg.  E.  Prot.)  p.  68.  124.  148-45.  147.  226.  250.  —  408  (Ges.  u.  D.)  Nr.  364.  -  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  261,  262.  —  BulL  «L  loiB  &  d.  Y.  259— 2öL 

N.  Bchw.  Eepubl.  IV.  1104—5.  1152.  1154. 

Rücknahme  der  Decrete  vo)n  29.  März  und  13.  Juli  1799  betreffend  Einverleibung  etlicher  Höfe 
in  die  Gemeinde  Rothenburg. 

Der  gesetzgebende  llath,  auf  die  verscliiedenen  Zu-  und  Bittschriften  der  Gemeinden  und 
Municipalitäten  Rain,  Rothenschwyl  und  Rothenburg,  Canton  Lucern,  worin  die  erstem  um  Abände- 
rung der  Decrete  vom  29.  März  und  13.  Heuraonat  1799  in  Rücksicht  der  Einverloibung  mehrerer 
Höfe  in  den  Municipalbezirk  Rothenburg  und  District  Sempach  anhalten  und  sich  über  das  diese 
Gegenstände  betreffende  Betragen  der  Municipalität  Rothenburg  beklagen,  diese  hingegen  sich  gegen 
die  Beschuldigungen  rechtfertigt  und  auf  Handhabung  jener  Decrete  andringt;  nach  den  hierüber 
von  dem  VoUziehungsrath  eingezogenen  Berichten  und  nach  Anhörung  der  Polizeicommission; 

In  Erwägung  dass  jene  Decrete  vom  29.  März  und  13.  Heumonat  1799  blos  auf  das  Begehren 
der  Municipalität  Rothenburg  und  auf  ihr  Vorgeben,  es  sei  aller  jener  genannten  Höfe  Wunsch,  in 
ihren  Municipal-  und  Pfarrbezirk  einverleibt  zu  werden,  einseitig  und  ohne  Berichtforderung  der(!) 
betreffenden  Pfarreien  und  Gemeinden  genommen  worden  sind; 

In  Erwägung  dass  die  Gemeinden  Rain  und  Rothenschwyl  sich  sogleich  gegen  (über)  dieses  Be- 
gehren und  Vorgeben  der  Municipalität  Rothenburg  beschwert,  und  auch  die  meisten  der  im  Decret 
vom  29.  März  benannten  Hofbesitzer  erklärt  haben,  dass  es  nie  ihr  Sinn  und  Willen  gewesen  ^i, 
sich  dem  Municipalbezirk  Rothenburg  einzuverleiben,  sondern  dass  sie  ferner  bei  den  Municipal- 
bezirken  Rain  und  Rothenschwyl  zu  verbleiben  wünschen; 

In  Erwägung  endlich,   dass  dieser  Missverstand   zu  vielen  Uneinigkeiten  in  jenen  Gemeinden 

Anlass  gegeben  hat, 

verordnet : 

1.  Die  Decrete  vom  29.  März  und  13.  Heumonat  1799  betreffend  die  Einverleibung  mehrerer 
Höfe  in  die  Pfarre  und  Municipalität  Rothenburg  und  (den)  District  Sempach  sind  zurückgenommen. 

2.  Es  bleibt  diesen  Hofbesitzern  jedoch  freigestellt,  sich  wegen  ihrer  Anschließung  an  diese 
oder  andere  nächstgelegene  Munici palbezirke  an  die  vollziehende  Gewalt  zu  wenden,  welche  darüber 
nach  Vorschrift  des  Municipalgesetzes  vom  15.  Hornung  1799  und  seitherigen  Erläuterungen  ver- 
fügen wird. 

1)  Am  9.  Juli  1800  hatte  der  große  Rath  ein  Gesuch  der  Municipalität  von  Rottenschwyl  an  den  Voll- 
Kiehungs-AnsBchuss  gewiesen.  Darüber  gab  der  Minister  des  Innern  am  18.  Augast  einen  Beriebt,  der  dann  in 
der  Behörde  circulirte;  am  29.  Sept.  übersandte  derVR.  dem  gg.  Rath  ein  Gutachten  der  Verwaltungskammer, 
das  nun  die  Polizeicommission  zu  prüfen  hatte;  am  8.  Oct.  bescbloBS  der  Rath,  der  obwaltenden  Schwierig- 
keiten wegen  noch  weitere  Aufschlüsse  zu  verlangen.  Ein  am  16.  Oct.  eingelangtes  Petitum  von  Rothenburg 
wurde  dem  VR.  mitgetheilt,  der  am  5.  Nov.  noch  ein  Gesuch  etlicher  Hofbesitzer  um  Wiedervereinigung  mit 
Rain  dem  Minister  zur  Begutaciitung  zustellte.    Dessen  Rapport  wurde  am  12.  Dec.  an  den  gg.  Rath  versandt. 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  675 

Unter  dem  12.  Jan.  1801  lag  diesem  wieder  eine  Beschwerde  von  Rottenschwyl  vor,  worüber  die  Oommission 
am  31.  ihr  Befinden  Vortrag. 

2)  4.  Februar,  gg,  R.  Zweite  Verlesang.  Die  gestellten  Anträge  werden  im  Grandsatz  genehmigt,  aber 
tbeilweise  anders  gefasst.    —  Am  5.  bestätigt  nnd  an  den  Vollziehungsrath  expedirt. 

3  a)  21.  Februar,  gg.  R.  Der  VR.  meldet  (mit  Botschaft  v.  17.  d.),  er  habe  nichts  beizufügen.  Der 
Vorschlag  bleibt  nun  drei  Tage  aaf  dem  Tische. 

3  b)   24.  Febr.,  ebd.    Neue  Berathung,  die  keine  Aenderang  ergibt.    Annahme  und  Ausfertigung. 

Seine  Erledigung  fand  dieses  Geschäft  durch  einen  Beschluss  vom  5.  Juni  d.  J.,  der  in  Bd.  VII  erscheint. 

231. 

Bern   und   Paris.    1801,   25.  Februar  bis  Ende  Mai. 

311—14  (VRProt.).  —  799  (Wallis).  —  901  (Geh.  Verhandl.),  etc. 

Verhandlungen  über  die  von  Frankreich  begehrte  Abtretung  des  südUchen  Rhoneufers  in  Wallis, 

Es  handelt  sich  hier  blos  um  das  erste  Stadium  dieses  Geschäfts;  die  weitere  Entwicklung  desselben 
flillt  in  den  folgenden  Band. 

1  a)  1801,  2.  Januar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Le  C.  E.,  instruit  par  la 
lettre  du  prüfet  du  canton  du  Valais  dont  vous  lui  avez  fait  lecture  dans  sa  s6ance  de  ce  jour,  que  les 
habitants  du  district  de  St.  Maurice  congoivent  des  alarmes  sur  un  pr^tendu  projet  de  r^union  k  la  France 
et  que  nombre  de  communes  pensent  d6jä  k  mettre  leurs  int^rets  k  couvert  par  le  partage  de  leurs  biens, 
vous  invite  . .  k  6crire  au  prüfet  national  pour  lui  faire  connattre  que  le  Gouvernement  n'a  aucun  avis  du 
projet  dont  il  parle,  et  qu'il  a  tout  Heu  de  croire  les  inqui^tudes  des  habitants  du  district  de  St.  Maurice 
mal  fond^es;  que  n6anmoins,  si  ce  projet  existait  r^ellement  et  que  sa  r^alisation  ne  püt  etre  empSch^e,  le 
C.  E.  s'engage  k  stipuler  d'une  mani^re  satisfaisante  rinviolabilitä  des  propri^t6s  des  communes ;  qu'ainsi  elles 
peuvent  8tre  sans  crainte  k  cet  6gard  et  ne  doivent  suivre  k  aucun  projet  de  partage,  dont  l'effet  naturel 
serait  de  r6veiller  Tattention  des  autorites  fran^aises  et  peut-§tre  de  faire  naitre  une  id6e  qu*elles  n^ont  point.** 

YEProt.  p.  17.  18.  —  645,  p.  248.  246. 

1  b)  Es  folgt  der  Auftrag  an  den  Minister  des  Auswärtigen,  den  Gesandten  in  Paris  von  den  im  Wallis 
erwachten  Befürchtungen  Kenntnis  zu  geben  (Prot.  p.  18).  —  Man  betrachtete  die  Sache  als  ganz  unwahr- 
scheinlich (d^nu^e  de  toute  probabilit^). 

2)  6.  Januar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  (Extract,  §  2 :)  „Je  vous  envoie  sous  ce  pli  copie  d'une 
lettre  adress^e  au  ministre  de  Tlnt^rieur  par  le  prüfet  national  du  canton  du  Valais,  dans  laquelle  il  fait 
mention  des  alarmes  que  r^pand  dans  le  district  de  St.  Maurice  un  pr^tendu  projet  de  r6union  k  la  France. 
Cette  pi6ce  vous  instruira  des  causes  qui  ont  donn6  Heu  k  ce  bruit,  et  vous  en  ferez  l'usage  que  vous  jugerez 
convenable.*'  —  (Beilage  fehlt.)  batcWv:  Par.  gm.  Arch. 

3  a)  25.  Februar  (6  Vent.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  1.  „La  R^publique  fran^aise  avait 
promis  par  le  trait6  du  2  Fruct.  an  6  d'employer  ses  bons  oflices  pour  op6rer  la  r6anion  du  Frickthal  au 
territoire  de  la  R6publique  helv^tiqne.  La  cession  qui  vient  d'en  ^tre  faite  k  la  France  par  son  trait^  du 
20  Pluviose  avec  TEmpereur  et  TEmpire  la  met  en  6tat  d'offrir  ce  pays  k  son  alli6  et  d'y  joindre  tout  ce 
qui  appartenait  k  la  maison  d'Autriche  sur  la  rive  gauche  du  Rhin  entre  Bäle  et  Zurzach.    Le  gouvernement 


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676  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

franQaia,  en  se  r^servant  le  droit  de  faire  cette  cession,  a  voulu  donner  k  THelvötie  une  preuve  da  ?if 
]nt6r§t  qn'il  prend  k  sa  8^curit6,  et  Ini  m^nager  les  moyens  de  porter  jusqa'au  Rbin  ses  fronti^res  danord; 
il  a  en  mSme  temps  compt6  que,  pour  obtenir  un  si  precieux  avantage,  THelv^tie  ferait  sans  peine  un  sacrifice 
beaucoup  moius  important.  2.  L'intention  de  la  France  a  tonjours  ^t6  de  s'assurer  ane  communication  libre 
et  directe  avec  la  R6pub1ique  cisalpine.  Ce  fut  dans  cette  vue  qu'elle  stipula  dans  son  traitö  de  Fan  6  avec 
l'Helv^tie,  qu4l  lai  serait  accord6  le  libre  et  perpetuei  usage  d'une  route  commerciale  et  militaire  qui  tra- 
verserait  le  Valais  pour  abontir  sur  le  territoire  cisalpin.  C'est  dans  la  mßme  intention  qu'elle  a  fait  ex^- 
cuter  k  ses  frais  toute  la  partie  de  cette  route  entre  Brig  et  le  Simplon,  quoique  cette  d^pense  düt  etre 
support^e  par  THelv^tie.  Elle  demande  la  cession  du  Valais  jusqu'ä  Brig  et  an  Simplon  et  regarde  cette 
acquisition  comme  la  seule  mesure  qui  puisse  assurer  de  la  mani6re  la  plus  favorable  pour  Tind^pendance 
helvätique  les  Communications  de  la  France  avec  la  Cisalpine.  L'emprunt  continuel  d'un  territoire  qui  appar- 
tiendrait  k  l'Helv^tie  serait  une  esp^ce  de  servitude  aussi  gSnante  pour  la  puissance  qui  aurait  k  la  supporter 
que  pour  celle  qui  en  recueillerait  les  avantages.  L^Helv^tie  doit  d'ailleurs  apercevoir  dans  cette  cession  le 
moyen  le  plus  propre  k  couvrir  ses  fronti^res  du  c6t6  de  Tltalie  et  k  6tablir  entre  Tun  et  Tautre  pays  an 
boulevard  puissant  qui  s'oppose  au  m^lange  de  leurs  int6r8ts  et  pr^vienne  entr'eux  jusqu'au  d^sir  de  se  nuire; 
eile  y  doit  voir  surtout  un  moyen  de  prot^ger  avec  plus  d*eflicacit6  les  baill(i)age8  (!)  qu'elle  possMe  ao 
äelk  des  Alpes.  —  Mon  gouvernement,  citoyen  Ministre,  me  cbarge  de  n^gocier  sans  d^lai  cet  behänge;  la 
conclusion  de  cette  affaire  lui  parait  d'autant  plus  urgente  que  le  traitä  du  20  Pluviose,  devant  etre  ratifi^ 
dans  moins  de  trente  jours,  il  Importe  au  gourerhement  fran9ai8  d'§tre  inform^  auparavant  du  r^sultat 
d*nne  Operation  qui  devient  pour  ainsi  dire  Tune  des  parties  accessoires  de  ce  trait^.  L'empressement  d'ail- 
leurs que  mettra  le  gouvernement  helv^tique  k  conclure  la  cession  du  Valais  donnera  au  mien  la  mesure  da 
d^sir  qu'il  a  de  r6unir  le  Frickthai  au  reste  de  ses  possessions.  Capros  ces  consid^rations  . .  voas  vous 
convaincrez  facilement  que  le  gouvernement  provisoire,  (en)  consentant  k  un  behänge  commandö  par  des  in- 
t^rSts  politiques  du  premier  ordre,  ne  fera  que  consolider  la  ncutralit6  future  de  son  pays  et  que,  si  le 
gouvernement  fran9ai8  peut  s'attendre  k  une  preuve  de  däf^rence,  eile  consistera  uniquement  dans  la  promp- 
titude  de  la  d^termination.  3.  Je  suis  charg6  de  profiter  de  la  m^me  circonstance  pour  presser  la  decision 
du  Conseil  ex6cutif  relative  k  la  cession  du  territoire  sur  lequel  doit  passer  la  nouvelle  route  entre  Gex  et 
Morey.  J'ai  rcQU  k  la  v6ntä  et  j'ai  transmis  k  Paris  votre  lettre  par  laquelle  vous  m'annoncez  que  le  C.  C. 
se  dispose  k  adresser  un  message  k  ce  sujet  au  Conseil  l^gislatif ;  mais  comme  dix  jours  de  plus  se  sont 
^conl6s  depnis  cette  ^poque  et  que  la  saison  des  travaux  s'avance,  je  ne  puis  me  dispenser  de  rappeler  cet 
objet  k  votre  attention.    J'ai  l'honneur  de  vous  saluer."  3373,  p.  «— «. 

3  b)  Oroßentheils  wörtlich  gleichlautend  in  einem  Schreiben  von  Talleyrand  an  Glayre,  dd.  9  Ventose; 
(Papp.  Glayre).    Offenbar  benutzte  T.  oder  Reinhard  eine  bezügliche  Vorlage. 

4)  26.  Februar,  Lausanne.  Statth.  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  (Corresp.  seeröte,  al.  confidentielle.) 
„Hier  le  cit.  Truan,  directeur  du  bureau  de  la  poste  k  Lausanne,  que  j'ai  lieu  de  croire  homme  loyal,  vint 
m'annoncer  confidentiellement  et  avec  beaucoup  d'ömotion  qu'il  venait  d'apprendre  par  voie  süre  que  Toccu- 
pation  du  canton  du  Löman  par  la  France  ötait  d^cidöe  et  trös  prochaine;  qu'en  cons^quence  de  cela  le 
maitre  de  la  poste  aux  chevaux  de  Genöve  ötait  venu  ce  jour  m§me  lui  proposer  Tentreprise  de  Celles  da 
canton,  et  lui  avait  appris  que  plusieurs  Genevois  ^taient  partis  pour  Paris  dans  le  but  d'aller  solliciter  des 
places  dans  les  administrations  qui  seraient  stabiles.  Je  lui  röpondis  que  je  n'avais  aucun  avis  qui  püt  me 
faire  croire  k  la  r6alitö  de  celui  qu'il  venait  de  recevoir,  et  comme  lui-m@me  Tavait  re^u  et  me  le  donnait 
tresconßdenciellement,  je  ne  pus  m'adresser  ä  son  auteur;  mais  le  buraliste  Truan  m'a  promis  de  me  faire 
connaitre  ce  qu'il  pourrait  apprendre  d'ailleurs.    J'aime  k  croire  qu'il  peut  y  avoir  seulement  un  projet  d'ötablir 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  677 

nne  poste  aux  chevaax  dans  ce  canton,  dont  le  d^faut  est  un  sujet  perp6tael  de  plainte  de  la  part  des 
voyagears  et  surtout  des  fonetionnaires  militaires  et  civils  qui  vont  en  mission  et  se  trouvent  arrSt^s  par  la 
leotear  de  nos  voituriers  et  k  la  merci  de  leur  rapacite.  J*ai  cru  cependant  de  mon  devoir  de  communiquer 
an  Conseil  Tavis  que  j'ai  re^u.  On  m'apprend  ä  ce  moment  qu'il  a  perc6  dans  le  public  et  qu'il  donne  de 
rinqai^tade.    Je  Tai  confi6  au  cit.  Briatte  pour  le  cit.  Glayre."  49i,  p.  4oi.  402. 

Am  28.  Febr.  im  VR.  ad  acta  gewiesen  (Prot.  p.  591—92). 

5)  27.  und  28.  Februar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Wegen  Ausbleibens  von  Depeschen  (aus 
Paris)  sei  man  in  einiger  Unruhe  und  sende  durch  Expressen  die  Abschrift  der  letzten  diesseitigen  Briefe. 
2,  Einen  besondern  Anlass  biete  das  von  M.  Reinhard  gestellte  Begehren  um  Abtretung  des  Wallis,  wofür 
das  Frickthal  angeboten  werde.  Auf  die  Sache  selbst  trete  man  jetzt  nicht  ein ;  ein  umfassendes  Gutachten 
werde  aber  vorbereitet,  und  Glayre  von  dem  VoUziehungsrath  benachrichtigt.  3.  Der  Courier  Theiler,  im 
Bureau  des  Auswärtigen,  sei  zu  allfälliger  Aushülfe  mit  Geld  empfohlen.  4.  (P.  S.  Eigenhändig:)  Ein  in- 
zwischen  eingelangter  Bericht  von  Glayre  habe  einige  Beruhigung  bewirkt  . . .  BArcWv:  Pw.  gw.  Arch. 

6)  (A.März?  Nyon?.)  N.  N.  an  RStatthalter  Polier.  „J*ai  l'honneur  de  vous  prevenir  que  je  viens 
d'apprendre  par  une  voie  süre  qu*il  y  a  eu  un  rassemblement  de  nos  fugitifs  suisses  k  Carouge,  oü  s'est 
trouvö  Muret  d'Aubonne,  ci-devant  inspecteur  g6n6ra],  de  retour  de  sa  mission  k  Paris,  Rolaz-Croisier  de 
Gilly,  etc.,  de  memo  que  nombre  de  d6put6s  de  toutes  les  villes  depuis  Lausanne  en  9a,  ainsi  que  de  plusieurs 
viilages,  tous  gens  qui  voudraient  voir  leur  patrie  au  n6ant,  puisque  toutes  leurs  d^marches  tendent  k  la 
r^union  de  notre  patrie  k  la  France,  contre  le  voeu  bien  prononc6  des  onze  douziömes,  qui  pr6f6reraient  la 
mort  ä  perdre  le  nom  de  Suisses.  Les  courriers  r^volntionnaires  vont  en  mission  tous  les  jours,  et  la  trame 
qui  doit  nous  perdre  s'ourdit  tous  les  instants.  L'on  met  en  avant  la  contrebande  qui  se  fait  depuis  ici  par 
le  lac  k  Gen^ve,  tr6s  pr6judiciable  aux  int6r6ts  de  la  R^publique.  II  y  a  aux  Balances  k  Gen6ve  un  g6n^ral 
fran^is  qui  travaille  de  concert  avec  nos  Suisses  un  memoire  pour  prouver  la  n6cessit6  de  la  r^union  sur 
tous  les  motifs  que  j*ai  Thonneur  de  vous  exposer.  Citoyen  Prüfet,  vous  pouvez  compter  sur  ce  que  j*ai 
rhonneur  de  vous  dire,  et  si  d'autres  renseignements  vous  sont  n^cessaires,  je  pourrais  en  prendre  et  vous 
en  donner  avis.    J'ai  l'honneur"  etc.  (Unterzeichnet  8  Kreuze.)  BArchiv:  p»r.  Ges.  Arch.  (Copie). 

7)  2.  März  (11  Vent.  IX),  Paris.  Glayre  an  M.  Talleyrand.  „Citoyen  Ministre!  Je  r6ponds  k  la  lettre 
que  vous  m'avez  fait  Thonneur  de  m'adresser  sous  la  date  du  9  Ventose.  (Vgl.  N.  3  b.)  1.  Vous  trouverez 
ci-joint  une  note  qui  vous  fera  connaitre  les  vues  de  mon  gouvernement  sur  le  systöme  g6n^ral  des  limites 
de  THelv^tie*).  2.  Quant  k  la  cession  de  la  partie  du  Valais  qui  doit  servir  k  la  communication  directe* 
de  vos  frontiöres  avec  Tltalie,  vous  me  demandez  mes  bons  Offices  aupres  de  nos  Conseils.  Vous  §tes  instruit . . 
de  ma  disposition  personnelle  k  concourir  k  tout  ce  qui  peut  ^tre  agr^able  au  premier  Consnl.  II  dopend 
de  vous  de  lui  donner  d^s  ce  moment  toute  son  activit^.  J*ai  eu  Thonneur  de  vous  dire  que  je  me  juge 
Buffisamment  autoris6  par  les  pouvoirs  que  je  vous  ai  präsentes  et  par  mes  instructions,  k  entendre  et  dis- 
cuter  toutes  les  propositions  qui  pourront  m'@tre  faites  au  sujet  du  Valais  et  de  tous  les  autres  points  de 
la  fronti^re.  La  cession  de  ce  territoire  et  les  (^ompensations  qui  peuvent  en  etre  T^quivalent  rentrent  nöces- 
sairement  dans  le  trait^  d'alliance  que  je  suis  sp^cialement  charg^  de  n^gocier.  Je  vous  invite  donc  . .  k 
commencer  cette  n6gociation  par  faire  r^diger  I'article  du  trait6  qui  fixera  nos  fronti^res.  Vous  trouverez 
dans  ma  note  de  ce  jour  les  voeux  de  mon  gouvernement,  et  vous  les  ferez  concourir  avec  les  d^sirs  du 
premier  Consul  sur  le  Valais.  Ce  point  arret6,  vous  saurez,  pour  me  servir  de  vos  expressions,  avec  qui 
vous  traitea;  VHelveiie  sera  falle,    Les  volont^s  liberales  et  röparatrices  du  premier  Consul  ne  me  laissent 


*)  Vgl.  Nr.  233,  N.  2. 


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aucun  doute  sur  la  facilit^  avec  laqaelle  tous  les  autres  points  seront  convenus.  Je  renvoie  k  la  discossion 
ä  mettre  dans  la  balance  le  saerifice  et  la  compensation.  Je  me  bornerai  k  justifier  ce  qae  je  die  dans  ma 
note  sur  le  Fricktal.  Si  la  cession  de  ce  territoire  ^tait  un  bienfait  gratuit,  11  eüt  6t6  peu  döcent  d'en 
calculer  la  valeur;  si  eile  doit  ^tre  un  äquivalent,  il  a  bien  fallu  Tappröcier.  II  y  a  de  rinexactitnde  dans 
Texpression:  ^Le  Fricktal  et  tout  ce  qui  appartient  k  la  maison  d'Antriche  entre  Bäle  et  Zurzach.^  Le 
Fricktal  est  tout  ce  qui  appartient  k  la  maison  d'Autriche  entre  ces  deux  points.  3.  Vous  m'avez  dit . .  que 
vous  aimiez  k  traiter  avec  des  gens  qui  entendent  ce  qu*on  ne  leur  dit  pas.  Voici  ce  que  vous  ne  m*t?ez 
point  dit  et  que  je  pense  avoir  entendu.  Depuis  le  tiait6  de  Luneviile  la  France  ne  peut  plus  avec  d^cence 
ae  meler  de  notre  Constitution.  Toute  influencc  directe  r6clam6e  avant  ce  trait6  cesse  de  droit  avec  lui. 
Nous  attendons  d^sormais  de  vous  des  conseils,  et  nous  les  accueillerons  toujours  avec  reconnaissance.  Votre 
pens^e,  si  j*ai  bien  su  la  saisir,  r^pond  parfaitement  k  Texpression  toucbante  du  premier  Consul:  ,Tout  ce 
que  je  d^sire,  m*a-t-il  dit,  c'est  que  la  Constitution  que  se  donnera  THelv^tie  puisse  faire  son  bonheur.'  — 
J'anrai  Thonneur  de  vous  entretenir  dans  ma  premiöre  Conference  de  quelques  dötails  sur  lesquels  vous  m'avez 
paru  dösirer  des  6claircissement8.  —  Vous  m'avez  promis  le  travail  du  cit.  Reinhard ;  il  ne  s'est  point  trou?6 
inclus  dans  votre  lettre  du  9  Ventose.  Je  d^sirerais  cependant  le  connaitre.  4.  Citoyen  Ministre,  T^tat  de 
rHelvötie  ne  peut  plus  supporter  des  d^lais.  II  faut  que  ses  destin^es  s'ach^vent  par  son  trait^  d'alliance 
avec  la  France.  Je  r^clame  donc  de  la  maniöre  la  plus  instante  Tactivit^  de  la  n^gociation.  D6robez  quelques 
instants  k  vos  grandes  occupations  en  faveur  d'une  nation  si  souffrante  et  si  malheureuse.  Agr6ez^  etc.  — 
(Concept.)  p»pp.  GUjm 

8)  3.  März.  Der  Yollziehungsrath  an  Glayre.  1.  „Votre  lettre  du  23  F6vrier  nous  est  parvenne  hier, 
et  c*est  avec  une  satisfaction  bien  vive  que  nous  avons  appris  la  d6termination  du  gouvemement  frangais 
qui  attire  k  Paris  les  n6gociations  sur  les  frontiöres.  Nous  eussions  d6sir6  qu'une  d^cision  semblable  y  fixit 
aussi  d6ßnitivement  celies  sur  la  Constitution,  et  nous  vous  engageons  k  trouver  le  moment  et  les  moyens 
de  Tobtenir.  Vous  avez  vu  par  nos  deux  d^pecbes  du  28  (F6vr.)  que  la  demande  du  Valais  nous  a  d6j4 
beaucoup  occup^s.  Nous  avons  tout  lieu  de  confirmer  nos  premiöres  r^flexions  sur  les  consöquences  qu'aorait 
pour  THelv^tie  enti^re  Tabandon  d'un  pays  aussi  interessant.  Nous  ne  pouvons  d^s  \k  que  vous  inviter  k 
faire  tout  ce  qui  d^pendra  de  vous  pour  le  conserver  intact  et  libre  k  la  R6publique.  Mais  ne  pouvant  trop 
compter  sur  le  succös  de  vos  efforts,  s'il  est  vrai  que  le  gouvemement  fran^ais  tienne  k  la  route  projetee, 
nous  croyons  prudent  que  vous  vous  occupiez  des  moyens  de  diminuer  ses  inconv6nient8.  La  cession  d'une 
route,  si  eile  6tait  compatible  avec  notre  neutralitö,  serait  certainement  pr^f^rable  k  la  cession  du  sol;  tout 
dopend  des  conditions  auxqnelies  eile  serait  stipulöe,  et  de  Tagr^ment  qu'y  donnerait  TAutriche.  Nous  vous 
invitons  en  consequence  k  pr^f^rer  la  cession  d'un  tel  chemin  sur  notre  sol,  k  condition  toutefois  que  dans 
aucun  cas  Tusage  qu'en  ferait  la  France  ne  püt  Stre  envisag^  comme  une  infraction  de  la  neutralite  de 
THelvetie.  Vous  ajouteriez  toutes  les  clauses  de  detail  propres  k  diminuer  rinconvenient  de  la  route  militaire 
et  augmenter  les  avantages  du  passage  commercial.  —  Que  si  on  exige  imperieusement  un  abandon  de 
territoire,  alors  vous  disputerez  sur  le  plus  et  le  moins  aussi  opiniätr6ment  que  possible.  Notre  confiance 
dans  votre  patriotisme  ne  nous  laisse  aucun  doute  sur  la  maniöre  dont  vous  rempiirez  k  cet  ^gard  nos 
intentions,  et  nous  sommes  persuad^s  que  la  n^cessite  la  plus  absolue  pourra  seule  frustrer  les  espörances 
que  nous  aimons  encore  k  conserver.  2.  Mais  . .  si  nous  devons  consentir  k  de  grands  saenfices,  vous 
tacherez  de  nous  obtenir  des  indemnit^s  äquivalentes,  soit  par  des  reunious  de  territoire  du  cdtö  de  Bienne 
et  de  TErguel,  soit  sous  d'autres  rapports.  II  nous  semble  en  particulier  que  vous  pourriez  tirer  avantage 
de  nos  complaisances  sur  ce  point,  pour  disposer  en  notre  faveur  sur  d'autres  et  en  particulier  pour  faire 
agr^er  nos  id^es  relativement  k  la  Constitution.  La  liaison  que  vous  parviendrez  k  mettre  entre  ces  dem 
objets  importauts  de  votre  mission  pourrait  §tre  f6conde  en  heureux  resultats.    Qu'il  nous  suffise  de  vous  y 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  18Ö1  679 

avoir  renda  atteDtif.  3.  L'aifaire  de  la  vaH6e  des  Dapes  noas  est  renvoyöe  par  le  Corps  l^gislatif  avec 
l'invitation  de  procöder  k  cet  ^ard  d'aprös  le  prescrit  de  la  Constitution,  c'estä-dire)  de  n^gocier  nous- 
m^mes  de  la  mani^re  la  plus  avantageuse  aax  intörSts  de  notre  patrie,  et  de  nons  adresser  ä  lui  pour  la 
ratification  definitive  seulement.  Sans  donte,  il  serait  iroportant  qne  cet  objet  püt  rentrer  dans  le  travail 
g^n^ral ;  cependant,  si  le  gouvemement  fran^ais  insistait  sur  une  d^cision  prompte  et  particuliöre,  nous  pensons 
que  vous  ne  devez  pas  refuser  ä,  entrer  en  n6gociation.  4.  Nous  ajouterons  k  notre  döpßche  du  (23  F6vr.),  au 
sujet  de  laR6tie*),  que  nous  regardons  la  possession  de  ce  pays,  dütelle  etre  Isolde,  comme  d'un  avantage 
essentiel  pour  notre  r^publique.  Sans  doute,  nous  d^sirons  que  quelque  contr6e  plus  fertile  y  soit  jointe; 
mais  ce  d6sir  de  notre  part  n'est  point  une  condition  ezclusive.  5.  Le  cit.  Reinhard  recevra  sur  l'affaire  du 
Valais  une  r^ponse  6vasive,  conform^ment  k  votre  döpeche.  Nos  relations  avec  ce  Ministre  sont  nulles,  et 
nous  attendons  avec  impatience  un  r^sultat  positif  k  son  sujet.  6.  Vous  recevez  ci-joint  les  pouvoirs  que 
vous  nous  avez  demand^s.**  —  (Concept  von  Mousson,  in  sehr  flüchtigen  Zügen.)  80i,  p  491, 492. 

9)  4.  März.  Der  Justizminister  an  den  VoUziehungsratb.  „Je  re^ois  du  prüfet  national  du  canton  du 
Valais  Tavis  que  le  cit.  Lacoste,  ex-repr6sentant,  revenant  de  Geneve,  repand  comme  t*es  certaine  la  nou- 
volle  de  la  r^union  de  ce  canton  k  la  France.  Cette  assertion  afflige  le  peuple.  Le  prüfet  6prouve  des 
difficult^s  k  d^mentir  officiellement  cette  nouvelle  dans  Tincertitude  oü  il  est  de  ce  qui  existe  röellement. 
En  me  rendant  compte  de  ce  bruit,  il  me  demande  s'il  doit  faire  quelque  d6marche  k  ce  sujet.  Je  ne  peux 
pas  prendre  sur  moi  de  donner  une  r^ponse  quelconque  au  prüfet ...  et  me  borne  k  vous  r^f^rer . .  le  cas, 
sur  lequel  j'attendrai  les  ordres  que  vous  trouverez  convenable  de  me  donner."  48i,  p.  408. 

10)  5.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  1.  En  accusant  r^ception  de  votre  lettre  du 
25  F6vrier  dernier,  le  Conseil  ex^cutif  vous  t^moigne  sa  satisfaction  particuliöre  pour  les  d6tails  dans  les- 
quels  vous  etes  enträ,  et  vous  d^clare  que  rassur^  sur  les  grands  int^r^ts  de  la  patrie,  il  va  dösormais 
attendre  avec  confiance  les  rösultats  heureux  que  vous  lui  faites  pressentlr.  —  Le  prochain  courrier  vous 
apportera  les  renseignements  que  vous  nous  demandez  sur  Ija  population  de  cette  partie  du  Mont  Terrible 
qui  dans  la  rectification  des  fronti^res  pourrait  etre  ced^e  k  l'Helv^tie;  il  aurait  6te  trop  difficlle  de  les 
recueillir  pour  celni-ci;  nous  tächerons  de  les  rendre  exacts  et  complets.  2.  L'abandon  de  la  nve  gauche 
du  Rböne  remplit  parfaitement  les  vues  du  gouvemement  fran9ais  au  sujet  de  la  route  en  Italic.  A  la  v^rit^ 
le  chemin  actuel  passe  souvent  d'une  rive  k  Fautre;  mais  rien  ne  s'oppose  k  ce  que  le  chemin  futur  ne 
suive  toujonrs  la  m8me  rive.  Nous  joignons  Ici  les  observations  que  vous  nous  avez  demand^es  k  cet  6gard ; 
elles  Bout  en  langue  allemande;  mais  le  cit.  Briatte  n'aura  pas  de  difficult^  k  les  traduire.  —  II  serait  sans 
doute  inutile  de  vous  r6p6ter  que  nous  d^sirons  de  c6der  le  moins  et  d'obtenir  le  plus  que  possible.  Votre 
d6p^che  nous  donne  sur  cette  partie  de  nos  int^rets  des  esp^rances  que  votre  prudence  et  vos  talents  sauront 
röaliser.  3.  Nous  regardons  la  r^union  de  Constance  comme  trop  essentielle  au  bien-^tre  de  la  Suisse  orien> 
tale  et  septentrionale,  pour  ne  pas  vous  inviter  k  faire  tous  vos  efforts  pour  Tobtenir.  —  Ce  que  vous  nous 
mandez  au  sujet  de  la  Valteline  est  certainement  tr6s  facheux.  Tant  de  considörations  semblaient  röclamer 
la  restitution  de  cette  contree;  mais  peut-etre  encore  ici,  en  c^dant  l'essentiel,  pourrait-on  cependant  obtenir 
quelque  chose.  Le  pays  de  Chiavenna  n'est  point  au  dehors  de  la  chaine  principale  des  Alpes  qui  semble 
devoir  servir  de  frontiöre  entre  la  Cisalpine  et  FHelvötie,  et  cette  acquisition  ne  laisserait  pas  d'etre  de 
quelque  int6ret.  Les  localit^s  sembleut  encore  soUiciter  la  r^union  de  la  rive  gauche  du  lac  de  Come,  et  eile 
donnerait  une  consistance  d6cid6e  aux  districts  m^ridionaux  de  nos  possessions  italiennes.  4.  Nous  joignons 
ici  sous  n«  2  un  memoire  sur  le  Frickthal,  accompagn^  d'un  tableau  statistique.  Les  donnöes  qu'ils  ren- 
ferment  sont  positives.    Recevez"  etc.  —  (Concept  von  Mousson.)  aof,  p.  493, 494. 


•)   Vgl.  Nr.  234,  N.  10. 


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680  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  281 

IIa)  5.  März.  Die  Municipalität  von  Vivis  an  den  Voilziehungsrath.  Anzeige  dass  zwei  ihrer  Mitglieder  — 
Curchod  und  Dietrich  —  abgeordnet  seien,  um  Vorstellungen  gegen  die  gänzliche  oder  partielle  Vereinigang 
des  Wallis  mit  der  französischen  Republik  anzubringen ;  Beglaubigung  der  Genannten  ...  481,  p.  405. 

IIb)    7.  März,  VR.    Diese  Anzeige  wird  ad  acta  gewiesen.  —  (Vgl.  N.  15.  16.  21.) 

Die  Denkschrift  findet  sich  in  Bd.  3393,  p.  353—59  und  in  den  Papp.  Glayre. 

12)  7.  März,  VR.  „Le  ministre  de  la  Justice  fait  un  rapport  sur  les  bruits  qui  circulent  dans  le  Valais 
au  sujet  d*une  r^union  de  ce  canton  k  la  France,  et  demande  d'etre  mis  k  mSme  de  rassurer  le  prüfet  et 
les  (autres)  autorit^s  k  cet  6gard.    Le  Oonseil  ex6cutif  ne  prend  aucune  d6cision  ä  ce  sujet."     VRProt.  p.  iso. 

Hier  mag  gegenüber  einer  Notiz  in  De  Rivaz,  „M^moires  historiques"  (1890),  p.  18,  wonach  die  hel- 
vetische Behörde  ohne  Benachrichtigung  der  Walliser  in  Unterhandlungen  mit  der  französischen  Regierung 
eingetreten  wäre,  verwiesen  werden  auf  Nr.  157,  N.  10  (3.  März),  und  im  üebrigen  auf  alles  was  hier  an 
Acten  geboten  wird. 

13)  7.  März  (16  V^ent.  IX),  Paris.  M.  Talleyrand  an  Glayre.  Antwort  auf  dessen  letzte  Zuschrift  betreflfend 
die  Gebietsfragen ;  Erinnerung  an  den  wesentlichen  Gegenstand  der  begonnenen  Oorrespondenz,  der  darin  kaum 
berührt  sei,  was  die  Verhandlung  nur  complicire  und  verzögere  . . .  „Permettez-moi,  Citoyen,  de  remettre 
sous  vos  yeux  Tobjet  pröcis  de  cette  nögociation.  Le  premier  Consul  demande  que  THelvötie  procure  k  la 
France  un  passage  libre  en  Italic  dans  une  partie  du  Valals  qui,  devenant  par  cette  cession  6trang6re  k  la 
Suisse,  ne  Tentratnera  plus  de  droit  dans  une  participation  efifective  aux  guerres  fran^aises,  rendra  sa  neu- 
traute  plus  facile  et  d^gagera  ses  rapports  avec  nous  de  toutes  les  obligations  contre  lesquelles  eile  a  si 
souvent  r^clam^.  L'objet  du  premier  Consul  est  d'entrer  k  cet  6gard  dans  les  vues  que  les  autorit^s  helv6- 
tiques  n'ont  cesse  de  manifester,  et  ii  me  Charge  de  vous  annoncer  qu*en  recevant  d'elles  la  partie  du  Valaia 
qu'il  r^clame,  le  gouvernement  de  la  R^publique  reconnaitra  la  neutralit^  helv6tique,  et  qu'ä  dater  de  six  mois 
aprös  r^tablissement  d'un  gouvernement  d^finitif  en  Helv^tie  la  France  renoncera  au  bön^fice  du  passage  par 
le  territoire  suisse,  qui  lui  a  et6  assur^  par  son  dernier  trait^.  —  Je  n'ai  pas  besoin  de  vous  d^velopper 
rimportance  de  cette  clause.  Votre  gouvernement  en  sentira  tout  le  prix;  eile  apporte  une  modification  consi- 
d^rable  au  trait6  d'alliance  qui  unit  les  deux  pays,  et  je  sens  qu'il  devient  d^s  lors  n^cessaire  de  noas 
entendre  pour  en  rädiger  un  nouveau.  II  est  naturel  de  renvoyer  k  cette  dlscussion  qui  suivra  imm^diatement 
la  n^gociation  präsente  tout  ce  qui  est  relatif  k  la  dämarcation  präcise  des  limites  de  la  France  et  de  THel- 
vätie.  Vous  me  trouverez  sur  ce  point  disposä  k  tous  les  arrangements  qui  pourront  concilier  les  convenanees 
de  votre  räpublique  avec  tout  ce  qu'il  sera  permis  au  gouvernement  fran^ais  d*accorder  pour  vous  satis- 
faire.  —  Le  premier  Consul  däsire  la  portion  du  Valais  qui  s'ätend  depuis  le  däpartement  du  Montblanc 
jusqu'ä  une  limite  convenue  au  deU  de  Brig,  de  maniäre  que  de  Genäve  on  puisse  aller  par  le  lac  ou  par  sa 
rive  märidionale  k  Villeneuve  et  de  \k  k  la  route  du  Simplen,  en  restant  toujours  sur  le  territoire  franyais.  — 
Je  vous  ai  exprimä  les  compensations  que  le  premier  Consul  vous  offre.  Elles  Importe nt,  vous  en  con- 
viendrez,  infiniment  plus  aux  intärets  de  votre  pays  que  la  possession  d'un  pays  aride  que  d'apräs  les  engage- 
ments  qui  vous  lient  k  nous,  vous  etes  obliges  de  preter  k  la  France  dans  toutes  les  occurrences  de  com- 
merce et  de  passage  de  troupes.  La  France  renon9ant  encore  k  la  jouissance  du  droit  de  la  route  septen- 
trionale,  qui  nous  est  assurä  par  les  memes  engagements,  je  ne  doute  pas  que  vous  ne  trouviez  ces  com- 
pensations äquivalentes  au  sacrifice  que  la  France  räclame  de  vous.  —  Les  pouvoirs  dont  vous  Stes  investi 
vous  autorisant,  Citoyen,  k  conclure  sur  tout  ce  qui  est  relatif  k  la  discussion  d*un  tel  ächange,  je  vous  prie 
de  vouloir  bien  presser  sur  ce  point  le  räsultat  de  notre  nägociation.  La  Session  actuelle  du  Corps  lägislatif 
de  la  Räpublique   ätant   präs   de   finir,   il   Importe   au  Gouvernement  que   la   räunion   du  Valais  puisse  etre 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  681 

arr§t6e  avant  la  fin  de  la  d^cade,   poar  qu'elle  soit  lögislativement  consacr^e  dans  le  coars  de  cette  annöe. 
Reeevez",  etc.  i*»pp.  oujre 

14)  9.  März,  Paris.  Glayre  an  Talleyrand.  Antwort  auf  dessen  Schreiben  v.  16.  Vent.  Resumö  der 
Motive...  „11  y  a  ici  deine  termes  dont  ii  faut  trouver  le  rapport.  Le  Valais  est^  par  T^tendue  de  son 
territoire  et  de  sa  population,  environ  la  quinzi^me  partie  de  THelT^tie.  Vous  nommez  aride  le  sol  le  plus 
fertile  en  productions  distingu^es  de  tout  genre;  ses  vignes,  ses  päturages,  ses  champs,  ses  bois  d'une  esp^ce 
privil^gi^e,  ses  min^raiix  connus  et  k  d^couvrir,  en  fönt  la  seule  contr^e  de  THelv^tie  qui  peut  se  suffire 
k  elle-m§me  et  qui,  sous  un  regime  qui  r^veiilera  Tindolence  de  ses  habitants,  peut  offrir  plus  d'une  branche 
productive  au  commerce  ext^rieur.  —  Qu'offre  votre  lettre  en  6change  k  THelv^tie?  „Les  avantages  que  la 
France  lui  a  procur6(8)."  Ciioyen  Ministre,  je  ne  penae  pas  que,  pour  trouver  ces  avantages,  on  veuille 
remontcr  plus  haut  que  le  traitö  de  Luneville.  Rappeions  ses  bienfaits.  KHelv^tie  y  est  döclar^e  ind6pen- 
dante.  Mais  qui  ^tait  son  maitre  avant  ce  trait6?  11  a  donn6  Texistence  k  la  Cisalpine,  11  l'a  rendue  k  la 
Hollande;  il  ne  Ta  pas  ot^e  k  THelv^tie.  Voilä  la  nuauce  de  nos  obligations  communes.  La  France  est  trop 
g6n6reu8e  pour  exiger  le  prix  du  mal  qu'elie  ne  nous  a  pas  fait.  —  Le  peuple  helvötique  se  donnera  k  lui- 
meme  la  Constitution.  Ceci  est  une  cons^quence  nßcessaire  de  son  indöpendance.  L'Autriche  payera  k  THel- 
v6tie  ses  deltes.  La  France  a  acquitt6  la  sienne  en  commandant  cet  acte  de  justice.  Elle  s'y  6tait  oblig^e 
par  le  trait^  de  1798.  Et  dans  ce  m§me  traite  eile  s'^tait  adjug6  d*avance  le  prix  du  Service.  (Voyez 
Tart.  II  des  articles  s^par6s.)  —  ün  second  objet  de  compensation  pour  le  Valais  est  l'abandon  d'une  route 
roilitaire  obtenue  par  le  trait6  cit6.  Je  ne  sais  jusques  k  quel  point  un  gonvernement  restaurateur  des  prin- 
cipes  peut  invoquer  les  r^sultats  de  leur  oubli;  j'observe  seulement  que  celui  qui  a  dict6  le  traitö  oü  cette 
servitude  a  ^t^  imposee,  a  lui-meme  d^truit  ce  traite  eu  se  jouant  de  toutes  les  clauses  stipul6es  en  faveur 
de  la  partie  contractante.  II  n'existe  donc  qu'un  rapport  inegal  de  valeur  entre  la  chose  demand^e  et  la 
compensation  Offerte.  Votre  lettre  ne  faisant  mention  d'aucun  autre  objet  d'^change,  je  dois  supposer  que 
ceux  que  je  viens  d'appr^cier  sont  aujourd'hui  les  seuls  qui  doivent  former  T^quivalent  de  la  cession  d'une 
partie  du  Valais.  —  Je  vous  d^clare . .  qu'il  ne  m'est  point  permis  de  traiter  sur  cette  base.  Voici  celle 
sur  laquelle  je  puis  consentir  k  suivre  la  n^gociation.  II  sera  r^dig^  un  article  destin^  k  faire  partie  du 
texte  memo  du  traite  d'alliance,  ou,  si  vous  le  pr^f^rez,  11  portera  le  titre  d'article  additionnel,  mais  sous 
la  clause  exprcsse  quil  est  cens^  ne  faire  qu'un  seul  et  m^me  acte  avec  le  traite,  ayant  la  m§me  valeur 
et  garantie  que  sll  y  6tait  ins^rö  de  mot  k  mot.  —  Dans  cette  transaction  on  stipulera  la  cession  de  la 
portion  du  Valais  n^cessaire  pour  6tablir  une  route  par  la  partie  m6ridionale  du  lac  L6man,  joignant  l'Italie 
par  le  Simplon,  et  en  d^signera  nominativeroent  les  objets  qui  en  doivent  Stre  la  compensation.  Je  ne  con^ois 
pas  pourqnoi  il  pourrait  r^pugner  de  rapprocher  dans  un  contrat  d'6change  la  chose  c6d6e  de  son  prix.  Plus 
il  pr^sentera  de  valeur,  et  plus  eile  paraitra  avoir  6t6  justement  acqnise.  —  Sans  doute  il  n'est  point  d'arri^re- 
pens^es  dans  le  projet  d'isoler  la  cession  du  Valais  de  ce  qui  doit  en  @tre  T^quivalent ;  mais  la  malveillance 
pourrait  y  en  80up9onner,  et  un  gouvemement  juste  doit  se  placer  hors  de  l'atteinte  du  soup^on.  —  Tout 
se  r6duit  donc  ici  k  une  question  de  forme.  Le  gouvernement  helv6tique  pourra  consentir  k  la  cession  d'une 
partie  du  Valais  en  retour  d'un  äquivalent.  Le  gouvernement  fran^ais  d^clare  vouloir  donner  cet  äquivalent. 
Je  demande  que  dans  Tacte  meme  Tindemnitä  soit  placke  en  face  du  sacrifice.  Vous  paraissez  . .  vouloir  les 
s^parer;  en  cela  seul  nous  diff^rons.  Je  ne  saurais  convenir  que  la  discussion  sur  nos  fronti^res  dans  ses 
rapports  avec  la  question  präsente  les  diificult6s  qui  vous  arr^tent.  La  cession  du  Fricktal  et  de  C61igny 
n'est  snsceptible  d'aucune  ^quivoque  et  ne  demande  aucune  recherche;  celle  d'une  portion  du  Mont  Terrible 
peut  §tre  tr^s  bien  6nonc6e  d'une  maniöre  gön^rale.  Qu'il  soit  dit:  „Que  la  France  restitue  les  districts  du 
„Mont  Terrible  qui  faisaient  jadis  partie  int^grante  de  rHelv6tie,  ainsi  que  ceux  oä  celle-ci  exerQait  des 
„droits  de  souverainet^   en  commun    avec  l'^veque  de  Bäle;   que  le  reste  de  T^quivalent  k  prendre  sur  cet 

AS.  a.  d.  HelT.  YI.  86 


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682  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

^6v^ch6  en  compenBation  du  Valais  sera  r6gl6  lors  de  la  dömarcation  definitive  des  fronti^res.**  —  Je  renvoie 
k  un  autre  temps  (de)  r6pondre  ä  quelques  d^tails  de  votre  lettre  qui  demandent  des  ^claircissementa.  Voas 
m*avez  si  souvent  entretenu  ..  des  intentions  liberales  du  premier  Consnl  en  faveur  de  THelv^tie  et  de  868 
dispositions  ä  la  favoriser  dans  tout  ce  qui  peut  int^resser  sa  prosp6rit6,  que  j'ose  vous  prier  d'appeler  8on 
attention  sur  eile  dans  ce  moment  döcisif.    Recevez''  etc.  —  (Concept.)  p»pp.  ouyre, 

15)  9.  März,  VR.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  1.  Der  Minister  des  Auswärtigen  legt  eine  von  ihm  ver- 
fasste  Denkschrift  über  die  von  Frankreich  begehrte  Gebietsabtretung  ira  Wallis  vor,  sodann  eine  bezügliche 
Arbeit  des  Generalsecretärs  der  Verwaltungskammer  von  Wallis,  eine  Vorstellung  des  dortigen  RStatthalters 
und  eine  Adresse  der  Gemeinde  Vevey,  die  von  zwei  Deputirten  übergeben  worden.  2.  Beschlossen,  diese 
vier  Actenstücke  auf  einem  geheimen  und  sicheren  Wege  an  die  außerordentliche  Gesandtschaft  in  Paris 
gehen  zu  lassen.  VRProt.  p.  isi. 

16)  11.  März.  Der  Minister  des  Innern  an  den  Voliziehungsrath.  Bericht  über  Vorstellungen  von  Depu- 
tirten der  Gemeinde  Vivis  gegen  die  Vereinigung  des  Wallis  mit  Frankreich  . . .  „Les  habitants  du  canton 
du  L6man,  et  particuliferement  les  n^gociants  du  district  de  Vevey,  voient  dans  ce  d^membrement  la  ruine 
de  leur  commerce,  qui  ne  prosp6rait  que  par  la  liberte  enti^re  de  communiquer  avec  Tltalie  par  le  VaUis. 
Ils  redoutent  d'avance  les  bureanx  qui  seront  ^tablis  k  celte  fronti^re,  ieurs  ageiits  et  toutes  les  entraves, 
tous  les  inconv^nients  qui  en  seront  les  r^sultats.  Passant  des  consid^rations  qui  sont  particuli^res  k  Ieurs 
int^rets,  ils  repr^sentent  la  perte  du  Valais  corame  d^savantageuse  k  THelvötie  entifere.  Ils  rappellent  k  cet 
6gard  la  richesse  du  sol  de  ce  pays,  sa  fertility,  la  vari6t6  de  ses  productions  et  Timportance  de  sa  position 
topographique.  Ils  fönt  sentir  que  sous  l'influence  d*un  bon  gouvernement  cette  contree,  qui  jusqu'ici  a  langui, 
oubli^e  du  reste  de  la  terre,  pourrait  devenir  une  des  parties  les  plus  interessantes  de  la  R^publique.  Eufin 
ils  joigncnt  k  ces  motifs  des  raisons  de  politique,  tir^es  de  la  position  locale  des  cantons  du  L^man  et  de 
Fribourg;  des  m^contentements  qui  peuvont  rösulter  du  froissement  des  int^rßts  d*une  nombreuse  classe  de 
citoyens  et  des  cons^quences  de  diverses  esp^ces,  qu*on  aurait  k  craindre.  Quoique  cet  objet  ne  rel^ve  pas 
imm^diatement  de  mon  minist^re,  touchant  cependant  de  tr^s  pr6s  les  int^rets  commerciaux  du  pays,  j'ai 
cru  devoir  . .  mettre  sous  vos  yeux  les  repr^seiitations  des  d^put^s  de  Vevey,  persuadö  d'ailleurs  que  vous 
avez  d6jä  profond6ment  r6flechi  sur  tous  les  inconvenicnts  de  cette  r^union  et  que,  si  eile  est  in^vitable, 
vous  saurez  du  moins  dans  votre  sagesse  la  rendre  la  moins  d^savantageuse  que  possible.^         799,  p.  i,  i. 

17)  11.  März,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Deputationen  aus  den  Cantonen  Leman  und  Wallis 
haben  Vorstellungen  gegen  Abtretung  des  letztem  gemacht  . . .  Dadurch  würde  auch  der  erstere  viel  ver- 
lieren (in  Chiffre:)  ^c'est  le  commerce  interlope  qui  $e  fait  par  l'intermediaire  du  Valais  sous  le  nom 
de  iransit^.  Dieser  Vortheil  würde  sofort  verschwinden,  und  damit  der  helvetische  Handel  überhaupt  eine 
beträchtliche  Einbuße  erleiden.  2.  Anzeige  dass  die  „Bündner  Armee^  in  die  Schweiz  verlegt  werde;  die 
frz.  Regierung  scheine  also  die  Absicht  zu  hegen,  ihre  Truppen  auf  unbestimmte  Zeit  hier  unterhalten  zu 
lassen.  Der  Voliziehungsrath  werde  bald  bezügliche  Aufträge  ertheilen.  Indessen  möge  der  Minister  überlegen, 
was  zu  thun  sei,  um  eine  solche  ruinöse  Belastung  abzuwenden,  die  nicht  blos  alle  Mittel  erschöpfen,  sondern 
auch  die  Gemüther  verbittern  und  die  Aussicht  auf  die  Rückkehr  der  Unabhängigkeit  verdunkeln  müßte... 
3.  Man  vernehme  dass  die  Berner  Oligarchen  ihre  Intriguen  fortspinnen  und  jetzt  ihre  Hoffnungen  darauf 
gründen,  dass  die  frz.  Regierung  (wegen  der  Abtretuugsfragen)  mit  der  helvetischen  nicht  zufrieden  sei;  der 
Gesandte  möge  nichts  unterlassen,  um  ihre  treulosen  Machinationen  zu  vereiteln...  BArchiv:  Par.  Oes.  Arck. 

18)  11.  März,  Sitten.  Der  RStatthalter  an  den  Voliziehungsrath.  „Le  bruit  public  ainsi  que  des  lettre« 
particuli^res  m'avaient  d^j^  instruit  de  la  demande  que  le  gouvernement  fran^ais  vous  avait  faite  relativement 
k  ce   canton,   et   cette   nouvolle    r6pandue   dans  le  public  a  constern^  ou  afflig^   la  trös  grande  majoritö  de 


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Nr.  231  2ö.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  683 

868  babitants.  Je  me  suis  empress^  d'en  adoucir  rimpression  antant  quil  pouvait  döpendre  de  moi,  en  faisant 
assarer  les  comninnes  par  le  canal  des  sous-pr^fets  que  le  gouvernement  helv^tique  prenait  un  vif  int^ret  ä 
empecher  ee  d^membrement  de  son  territoire,  et  qu'elleB  devaient  en  consequence  prendre  toute  confiance 
anx  efforts  qne  vous  f(e)nez  pour  engager  le  premier  Consul  k  retirer  nne  demande  si  contraire  au  v(bu  d'nn 
peuple  libre,  dont  sa  magnanimit^  ne  lui  permettrait  eans  deute  pas  de  ro^connattre  les  droits.  —  Instruit 
ensoite  par  votre  lettre  du  3  cour.,  qui  m'est  parvenue  senlement  le  9,  que  le  premier  Consul  n'avait  demand^ 
que  la  rive  gauche  du  Rhone,  je  roe  suis  ^galement  empress^  d'en  faire  usage  pour  caloaer  Tinqui^tude  des 
communeSy  qui  d'aprfes  cette  base  devaient  rester  d^finitivement  annex^es  au  territoire  helv6tique.  J'ai  la 
satisfaction  de  voir  que  ces  denx  mesures  de  ma  part  ne  sont  pas  sans  quelque  effet.  Celle  de  d6puter 
aupr68  de  vous  quelques  citoyens  charg6s  de  vous  porter  le  yobu  du  canton  et  de  solliciter  votre  appui,  a 
egalement  fait  renaitre  quelque  conüance,  et  tout  le  monde  attendra,  j'espöre,  avec  calme  l'issue  de  cette 
n^gociation  d^.licate.  J'ai  en  particuiier  recommande  aux  sous-pr^fets  de  Brigue,  Vi6ge  et  Stalden,  oü  je 
pouvais  craindre  le  plus  d'agitation,  d'exhorter  les  communes  k  ne  rien  faire  qui  puisse  aigrir  les  autorit^s 
fran^aises  et  les  porter  k  prendre  des  mesures  de  rigueur  contre  elies.  Je  me  flatte  que  ces  avis  ne  seront 
pas  sans  quelque  fruit.  Veuillez  ne  pas  douter  de  tons  mes  soins  k  entretenir  cette  disposition  dans  les 
esprits;  c'est  \k  oti  doit  se  boruer  mon  minist^re  en  cette  conjoncture  critique,  et  c'est  k  votre  sagesse  k 
les  garantir,  s'il  est  possible,  d'un  changement  qu'ils  redoutent  autant  qu'il  peut  etre  par  ses  suites  pr6- 
judiciable  k  la  R6publique.  Nos  d^put^s  vous  auront  dit  k  ce  sujet  tout  ce  que  je  puis  vous  en  dire,  et  je 
n'abuserai  pas  de  vos  moments  en  vous  parlant  plus  au  long  de  nos  craintes,  de  nos  espörances  ainsi  que 
des  souhaits  que  ce  peuple  formerait,  si  la  France  persistait  k  n'avoir  aucun  ^gard  k  ses  voeux.  Vous  etes  les 
Peres  de  la  patrie,  vous  ferez  tout  ce  qui  d^pendra  de  vous  pour  le  bonheur  de  ce  canton,  et  je  ne  cesserai 
de  lui  inspirer  cette  douce  confiance,  oomme  j'en  suis  p^n^tre  moi-mSme.    Salut  et  respect.^       799,  p.  5—7. 

Am  14.  im  VR.  ad  acta  gewiesen  (vgl.  N.  25). 

19)  12.  März,  Siders.  Die  Municipalitäten  und  Gemeinden  des  Bezirks  Siders  an  den  Vollziehungsrath. 
„So  allgemein  und  gegründet  immer  bei  nnserm  Volke  die  Versicherung  sein  mag,  dass  die  unttberwindlicbe 
französische  Republik  unter  dem  Helden  und  Schutzgeist  der  ihr  vorstehet  nichts  wenigers  als  feindselige 
oder  kränkende  Absichten  gegen  unsem  Canton  heget;  dass  unter  Buonaparte  in  einem  von  jeher  katholischen 
Lande  nichts  für  seinen  Gottesdienst  und  was  damit  verbunden  sein  mag,  nichts  fiir  das  Eigenthum  sowohl 
einzelner  Bürger  als  der  Gemeinden  zu  befürchten  sein  soll,  so  war  doch  das  durch  die  öffentlichen  Blätter 
ausgestreute  und  glaublich  nur  zu  zuverläßige  Gerücht  welches  uns  ankUndet  dass  der  größte  Theil  des 
Canton(8)  Wallis  von  dem  helvetischen  Körper  solle  getrennet  und  der  französischen  Republik  einverleibet 
werden,  ein  herber  Donnerschlag,  der  alle  GemUther  bis  zu  einer  Art  [der]  Verzweiflung  niedergeschlagen 
hat.  —  Jahrhunderte  hindurch  waren  wir  Schweizer,  getreue  Schweizer  und  Bundsgenossen;  wir  machten  mit 
dieser  ruhmvollen  Nation  nur  ein  Volk,  nur  ein  Herz  aus;  wir  waren  auf  den  Namen  Schweizer  stolz;  wir 
theilten  mit  unseren  Brüdern  Freud  und  Leid,  Wohlstand  und  Bedürfnisse,  Frieden  und  Kriege,  Lorbeer(en) 
und  Niederlagen;  selbst  der  entstandene  Unterschied  der  religiösen  Meinungen  war  nicht  im  Stande,  das 
heilige  Band  der  brüderlichen  Liebe  und  Treue  zu  zerreißen.  Und  jetzt,  jetzt  auf  einmal,  da  wir  mit  unseren 
Brüdern  die  süßen  Früchte  des  schon  lange  erwünschten  Friedens,  den  der  Held  unserer  Zeiten  den  Völkern 
verschaffet  hat  und  vollständig  machen  wird,  zu  verkosten  hoffeten,  jetzt  sollen  wir  nicht  mehr  Schweizer 
bleiben,  wir  sollen  diesen  unseren  Herzen  so  theuern  Namen  verlieren!  Welch  eine  unheilbare  Wunde!  So 
glorreich  immer  der  Name  eines  französischen  Bürgers  ist;  wir  sollen  ganz  andere  Sitten  annehmen,  ganz 
andere  Gebräuche  einführen  sehen,  ganz  anderen  Gesetzen  uns  unterziehen,  ein  großer  Theil  aus  uns  eine 
ganz  andere  Sprache  lernen !  Wie  werden  die  Vorsteher  das  Volk  bereden  können,  dass  es  für  seine  Religion 
für  seinen  Gottesdienst,   für  seine  Priester,   für  die  geringen  Ueberbleibsel   seines  erschöpften  Gemeind-  und 


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684     .  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

Privateigenthums  nichts   zu   befürchten    habe?    Wird  es  nicht  Uebelgesinnte   genug   geben,    welche   ihm  die 
Gefahren  solcher  schon   in   etwas   ausgestandenen   und   in    anderen    eroberten  Ländern,   in  Frankreich  selbst 
vorhandenen  üobel  schildern    und  merklich  vergrößern  werden?    Wer  wird   es  Überzeugen  können    dass  den 
unschätzbaren  Tagen  des  ersten  Consuls,  auf  den  es  doch  sein  ganzes  Vertrauen  gesetzet  hat,  kein  Meuchel- 
mord ein  Ende  machen  könne?    Es  ist  ja  bekannt  wie   oft  er   schon   in  Gefahr  stand.  —  Wie  wird  es  bei 
der  gänzlichen  Erschöpfung  der  Htilfsmittel,    bei  einer  merklichen  Verminderung   der  Bevölkerung  jene  Auf- 
lagen,  Steuern,   Aufforderungen   an  Volk   ertragen   können,    welche   für  Frankreich    fast   unbemerkbar  sind? 
Hat  nicht  dieses  seiner  Religion,   seinem  Gottesdienste   so  unerschütterlich  anhangende  Volk  schon  zwei  un- 
besonnene Aufstände  gewaget,  Ruhe,  Eigenthum,  Habseligkeiten,  Blut  und  Leben  aufgeopfert,   und  zwar,  da 
es  doch    kaum  nur    von  einer  Gefahr,   von    einem  Anschein    der  Gefahr,  die  derselben  (?)  zu  drohen  schien, 
reden  hörte?  —  Bürger  Mitglieder   des  Vollziehungsrathes,   ihr   seid    selbst  Schweizer;    urtheilet  ab    (nach) 
euern  eigenen  Gesinnungen  von  unserer  Lage;  ob  nicht  in  unserem  Busen  eben  das  nämliche  Schweizerherz 
schlagen  muß,  welches  in  euerem  schlägt.    Dieses  soll  bei  euch  für  uns  das  Wort  führen  und  der  Dolmetsch 
unserer  Gesinnungen   sein.    Wir  zweifeln    nicht  daran  dass,    wenn  es  immer  an  euch  stehen  kann,    ihr  alles 
anwenden  werdet,  dass  wir  Schweizer  bleiben  können.    Wenn  nur  dieses  sein  kann,  so  werden  wir  uns  nicht 
weigern,  der  frz.  Republik  in  unserem  Canton  alles  zu  gestatten  und  urbietig(!)  einzugehen,    was  Frankreich 
mag  bewogen  haben,  uns  an  sich  zu  ziehen,  und  was  sich  mit  der  Lage  der  Dinge  von  Helvetien,  mit  seinem 
Wohlstande    und  Vortheilen    verpaaren    lässt.    Ihr  möget  hierin   alles  eingehen,    was  seinen  (!)  Wünschen  zu 
entsprechen  fähig   ist,    wenn  wir    nur,    wie   bis  jetzt,    unter   der    helvetischen  Staatsverfassung,    unter   ihren 
Gesetzen  erhalten  werden,  wenn  wir  nur  Schweizer  bleiben  können.  —  Ohne  Zweifel  werden  von  allen  Seiten 
Wallesiens  (!)  dergleichen  Zuschriften  euch  zugesendet  werden.    Die  Abreise  der  fünf  (?)  Abgesandten  unseres 
Cantons  war  zu  schleunig  und  zu  dringend,  als  dass  wir  ihnen  diese  Bittschrift  hätten  mitgeben  können;  sie 
wird   ihnen  aber   zum  Zeugnisse    der  Volksgesinnungen   dienen    können.     Gruß,    unbegränztes  Zutrauen    und 
Respect."  —  Folgen  Unterschriften,  je  drei  für  die  Gemeinden  Siders  und  Annivier,  je  eine  für  Lens,  St.  Leon- 
hard,   St.  Morizen,  Venten,   Granges,   Chaley,   Miege;    Beglaubigungen   durch   den  Unterstatthalter   und    den 
RStatthalter,  beide  vom  13.  März.  799,  p.  8S-40. 

20)  13.  März,  Sitten.  Statthalter  DeRivaz  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  einer  Adresse  der 
Gemeinden  des  Districtes  Siders  (gegen  die  Vereinigung  mit  Frankreich).  Dieser  Schritt  bestätige  was  er 
gemeldet  habe,  und  er  glaube,  es  werden  noch  mehrere  solche  folgen.  „Puisse  cette  expression  du  voeu  d*an 
peuplc  libre  faire  sur  le  coeur  du  premier  Consul  Timpression  que  les  p^titionnaires  osent  attendre  de  sa 
magnanimit^.^  799,  p.  ai. 

Als  Beilage  ist  die  Adresse  v.  12.  März  zu  betrachten  (N.  19). 

21)  13.  März,  VR.  Der  Minister  des  Innern  stellt  die  schweren  Nachtheile  vor,  welche  die  Abtretung' 
des  Wallis  für  die  Cantone  Leman  und  Freiburg  und  die  ganze  Republik  haben  müßte,  und  zeigt  an  dass 
Abgeordnete  von  Vevey  bei  ihm  lebhaft  dagegen  reclamirt  haben;  er  stellt  keine  Anträge,  weil  der  Voll- 
ziehungsrath die  misslichen  Folgen  des  Projectes  kenne  und,  falls  sich  dasselbe  verwirklichte,  sie  so  erträglich 
wie  möglich  zu  gestalten  trachten  werde.    Ein  Beschluss  wird  nicht  gefasst.  VEProt  p.  240,  241. 

22a)  13.  März,  Bern.  Die  Abgeordneten  der  Verwaltungskammer  von  Wallis  an  den  Vollziehungsrath. 
„Au  moment  oü  le  gouvernement  fran9ais  demande  k  la  R^publique  helv6tique  la  cession  du  Valais;  lorsqu*!! 
est  question  d'arracher  les  Valaisans  k  cette  union  intime  qui  les  attachait  k  la  Suisse,  et  que  l'habitude  de 
plnsienrs  si^cles  leur  rendrait  ch^re,  quand  meme  eile  ne  serait  pas  fond^e  sur  des  rapports  ötablis  par  la 
nature,  la  chambre  administrative  de  ce  canton  ne  peut  rester  immobile  et  muette.  S*il  ne  s'agissait  que  de 
d6terminer  quelques  sacrifices  que  le  Valais  en  particulier  düt  faire  k  Tint^rSt  g^n^ral  de  la  Röpublique,  II 


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Nr.  231  25.  F'ebruar  bis  Endo  Mai  1801  685 

poarrait  attendre  en  silence  rissue  des  n^fi^oriations  du  Conseil  ex^cutif,  k  qui  il  appartient  de  les  conduire. 
Mais  aujonrd'hui  il  est  question  de  changer  totaleraent  le  sort  du  Valais,  de  l'incorporer  k  la  Republique 
fran^aise.  Dans  une  teile  cireonstance  il  est  indispensable  que  le  peuple  de  ce  canton  fasse  cntendre  sa  voix 
et  que,  sans  s'öcarter  de  la  confiance  qu'il  met  en  ceux  qui  tiennent  les  renes  du  gouvernement,  il  d^pose 
son  voeu  dans  leur  sein;  qu'il  protcste  contre  toute  ali^nation  du  Valais  qui  serait  faite  sans  son  consento- 
ment,  et  qu'il  leur  expose  les  titres  particuliers  sur  lesquels  il  peut  espörer  de  ne  pas  etre  contraint  dans 
son  ind^pendance  personnelle  et  dans  ses  voeux.  Tel  est  le  sujet  qui  am^ne  auprfes  du  C.  E.  les  d^putes  de 
la  chambre  administrative  du  canton  de  Valais.  —  En  parlant  au  nom  du  peuple  du  Valais,  ces  d^put^s  ne 
doivent  pas  dissimuler  qu'ils  ne  sont  pas  porteurs  d'un  mandat  formel  des  communes;  61oign^s  personnellement 
de  toute  intngue  politique  et  surtout  de  Tintention  de  contraricr  par  des  raen^es  sourdes  les  vues  du  gou- 
vernement  fran^ais,  au  lieu  de  lui  demander  franchement  et  ouvertement  la  justice  qu'ils  on  doivent  attendre, 
ils  n'ont  pas  cherche  k  mettre  le  peuple  en  mouvement  et  k  provoquer  des  adresses  contre  la  r^union  du 
Valais  k  la  France;  mais  plac^s  k  port^e  de  connattre  la  disposition  des  esprits  dans  un  canton  qu'ils  ont 
administr^  au  milieu  de  tous  ses  roouvements  Interieurs  depuis  la  r^volution,  ils  peuvent  afliirmer  hardiment 
que  le  voeu  presqu'unanime  du  peuple  du  Valais  est  de  ne  pas  etre  detach6  de  Tunion  helvetique,  quand 
memo  ce  serait  pour  etre  r^uni  k  la  nation  fran^aise,  et  ce  sentiraent  n'est  point  injurieux  k  cette  grande 
nation.  —  Sans  doute  il  peut  parattre  Strange  qu'un  peuple  se  montre  insensil)!^  k  Thonneur  de  partager  les 
destin^es  glorieuses  de  la  Republique  fran^aise ;  mais  les  Valaisans  sont  un  peuple  pasteur,  qui  pröföre  k  la 
gloire  une  obscure  tranquillitö.  Sans  doute,  il  scmble  que  leur  ind^pendance  et  leur  liberte  seraient  mieux 
assur^es,  lorsqu'ils  feraient  partie  d'une  nation  qui  fait  respecter  sa  puissance  ä  toute  TEurope!  mais  il 
suflSt  aux  Valaisans  de  devoir  cette  ind^pendance  et  cette  libert6  k  leur  g^nie  paisible  et  k  la  protection  de 
cette  m^me  nation  dont  Talliance  fait  leur  appui,  sans  etre  entrain^s  dans  les  grands  mouvements  de  sa 
politique  et  de  ses  guerres.  Etrangers  d'ailleurs  aux  moeurs  et  aux  usages  qui  sont  le  fruit  des  lumiferes 
röpandues  en  France,  ainsi  qu'aux  formes  compliquees  du  gouvernement  d'une  grande  nation  dont  les  rapports 
int^rieurs  et  ext^rieurs  se  multiplient  k  Tinfini,  ou  plutot  incapables  de  s'y  plier,  parce  que  rien  ne  contraste 
plus  avec  le  genre  de  vie  que  la  nature  leur  a  tracöe,  et  avec  le  retr6cisseraent  de  leurs  connaissances  et 
de  leurs  relations,  qui  sont  aussi  born^es  que  Thorizon  de  leurs  montagnes,  il  n'est  pas  extraordinaire  que 
les  Valaisans  pröf^rent  ä  tous  les  avantages  brillants  de  la  France  leur  simple  association  avec  les  Suisses, 
parce  que  la  similitude  de  caractfere  et  de  circonstances  locales  leur  garantit  des  usages  et  un  gouvernement 
plus  analogue  k  leur  g^nie.  —  Malgr^  de  telles  dispositions,  si  la  U6publique  fran(^ai8e  le  veut,  si  eile  fait 
la  moindre  d^monstration  de  force,  il  faudra  vraisemblableraent  que  le  Valais  subisse  la  loi  qu'elle  lui 
donnera;  mais  il  ne  c6dera  qu'ä  la  contrainte.  Aucun  peuple  peut-etre  n'est  moins  propre  k  etre  associ6 
avec  les  Fran^ais,  et  leur  gouvernement  etabli  et  maintenu  par  la  force  n'y  pourrait  jamais  obtenir  l'assenti- 
ment  des  Valaisans.  —  Mais  comment  le  Valais  pourrait-il  craindre  que  la  France  commandät  iniperieusement 
sa  Separation  d'avec  la  Republique  helvetique?  Trois  fois  dans  ces  dernieres  annees  il  a  ete  force  au  nom 
de  la  France  ou  par  la  puissance  de  ses  armes  de  s'unir  k  cette  Republique;  ses  champs  ravages,  ses 
villages  incendies  par  les  troupes  fran<jaises  attestent  encore  ce  qu'ont  coilte  nagu^re  k  la  moitie  de  ce  pays 
ses  tentatives  imprudentes  pour  se  soustraire  k  la  dependance  de  la  Republique  helvetique.  Et  Ics  arraees 
franQaises  reviendraient  anjourd'hui  le  forcer  k  s*en  separer!  On  ne  peut  pas  se  le  persuader.  Les  peuples 
faibles  ne  peuvent  pas  eviter  d'etre  le  jouet  des  combinaisons  politiques  qui  etablissent  requilibre  entre  les 
grands  Etats.  Cependant  ce  flux  et  reflux  politique  froissant  rapidement  en  sens  contraire  un  malheureux 
peuple,  le  poussant  avec  violence  sous  une  domination  et  Ten  arrachant  aussitöt  avec  le  meme  appareil  de 
force,  presenterait  Texemple  d'un  abus  si  etrange  de  sa  puissance  et  d'un  mepris  si  outre  des  droits  des 
peuples  qu'on  ne  peut  s'imaginer  qu'il  ne  repugne  pas  au  caractere  connu  du  premier  Consul  de  la  Republique 


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686  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

frangaise.  —  II  est  k  propos  d'observer  ici  que  lee  insurrections  successives  d'iine  partie  des  Valaisans  contre 
la  R^publique  ne  doivent  point  induire  en  erreur  snr  leurs  v^ritables  sentiments.  Les  Valaisans  m^connaissaient 
alors  dans  la  R^publique  helv^tique  lancienne  nnion  siiissc,  k  laquelle  ils  sont  ^minemment  attach6s;  ligu^ 
avec  d'autres  Snisses  ils  ont  follement  combattu  les  arm^es  fran^aises;  mais  ils  iront  Jamals  cru  8*armer 
contre  la  Suisse,  et  quand  ils  protestent  aujourd'hui  si  liautement  de  leur  attachement  k  cette  meme  R6- 
publique  helv^tique,  c'est  que,  d^sabus^s  de  leur  erreur,  ils  voient  la  France  prociamer  son  ind^pendance 
et  laisser  aux  Suisses  sous  des  noms  et  des  formes  diff^rentes  la  libert^  de  se  donner  un  gouvemement 
commun  adapte  k  leur  caract6re  et  k  leurs  moeurs.  —  Inquiets  de  leur  sort  jusqu'au  moment  oü  la  France 
a  manifeste  ses  intentions,  les  Valaisans  ont  cru  n'avoir  plus  rien  k  redonter  pour  Talt^ration  de  Tunion 
helv6tique,  lorsque  le  gouvernement  fran^ais  a  fait  cette  declaration  magnanirae  et  spontande  qui  a  prec^d^ 
le  trait^  de  Lun^ville.  Dans  le  roessage  des  Consuls  au  Corps  l^gislatif,  du  12  Nivose  (2.  Jan.),  ilä  se  sont 
exprime(8)  ainsi :  ,L'ind6pendance  des  röpubliques  helv^tique  et  batave  sera  assuree  et  reconnue ;  nos  victoires 
,n'ajoutent  rien  aux  pretentions  du  peuple  fran^ais ;  l'Autriche  ne  doit  pas  attendre  de  ses  d6faites  ce  qa'elle 
,n'aurait  pas  obtenue  par  des  victoires^  Ce  qui  n*6tait  alors  que  Tintention  du  gouv.  frangais  a  6te  r^alise 
par  le  trait6  de  Lunöville.  Aux  termes  de  ce  trait6,  ,1a  Republique  fran(jaise  et  TEmpereur  se  garantissent 
,mutuellement  Tind^pendance  des  dites  r^publiques  et  la  facult^  aux  peuples  qui  les  liabitent  d^adopter  teile 
, forme  de  gouvernement  qu'ils  jugeront  convenables.*  C'est  k  ces  actes  du  gouv.  fran9ais  lui-mSme  que  les 
Valaisans  en  appellent  pour  le  d^tourner  de  la  demande  qu'il  fait  aujourd'hui  de  la  cession  du  Valais.  Cette 
magnanimit^  avec  laquelle  TEmpereur  a  et6  trait6  apr^s  ses  d6faites  par  le  gouv.  frangais  victorieux,  le 
Valais  la  r^clame  pour  un  peuple  qui  a  contribu6  k  faciliter  les  victoires  de  la  France.  Le  premier  Consul 
ne  peut  pas  avoir  oubli6  les  travaux  prodigieux  des  Valaisans  pour  faire  passer  par  le  St.  Bernard  Tartillerie 
de  Tarmöe  qu'il  couduisait  en  Italic.  Ce  que  ses  soldats  n'auraient  peut-ötre  pas  rdussi  k  faire,  roalgr^  lear 
courage,  et  surtout  en  aussi  peu  de  temps,  les  Valaisans  Tont  fait,  et  la  bienveillance  du  premier  Consal 
pour  eux  doit  durer,  a  ce  qu'ils  esp^rent,  autant  que  le  souvenir  de  la  glorieuse  bataille  de  Marengo.  C'est 
ce  mSme  peuple  qui  r^clame  de  lui  aujourd'hui  Tex^cution  k  son  6gard  du  trait6  de  Lun^ville  qu'il  a  dict6 
lui  Dieme.  Les  Valaisans  demandent  que  l'indi^.pendance  qui  leur  a  6te  garantie  par  ce  trait^  ainsi  qu'i  toate 
la  Republique  helv^.tique,  ne  seit  pas  eiifreinte.  Ils  demandent  qu'apr^s  avoir  fray^.  pour  Timmortel  Buonaparte 
le  cheroin  de  ces  victoires  qui  Tont  mis  dans  le  cas  de  faire  la  loi  k  l'Europe,  ils  ne  soient  pas  forc^s  de 
s'incorporer  k  la  Republique  fran^aise  contre  leur  voeu  et  qu'ils  puissent  ne  la  servir  que  comme  alli^s.  — 
Et  quel(les)  que  soient  les  convenances  politiques  qui  ont  pu  porter  le  gouv.  fran^ais  k  demander  la  cession 
du  Valais,  en  est-il  une  qui  ne  puisse  etre  remplie  en  laissant  ce  pays  dans  le  simple  etat  d'alliance  intime 
avec  la  France,  oü  il  se  trouve  comme  partie  de  la  Republique  helvetique?  Tous  les  passages  dont  la 
France  peut  avoir  besoin  peuvent  etre  consentis  entre  les  gouvernements  respectifs.  II  est  possible  meme 
de  coneilier  ces  passages  avec  la  neutralite  de  la  Republique  helvetique,  en  exceptant  le  territoire  du  Valais 
de  cette  neutralite  et  en  la  reservant  seulement  aux  habitants.  Et  quant  aux  Services  que  la  France  peut 
desirer  de  ceux-ci,  que  peut-elle  attendre  de  plus  de  ses  propres  citoyens  que  les  Valaisans  n'aient  fait 
comme  ses  allies?  Lorsque  le  Valais  est  devenu  le  theätre  de  la  guerre,  les  Fran^ais  ont  trouve  des  guides 
dans  les  Valaisans.  Les  vivres  et  les  fourrages  leur  ont  ete  constamment  fournis,  pendant  que  les  entre- 
preneurs  des  subsistances  des  troupes  les  laissaient  dans  le  denuement.  Trois  fois  des  armees  nombreusea 
ont  passe  le  St.  Bernard ;  trois  fois  un  concours  considerable  d'hommes  et  de  chevaux  leur  a  facilite  le 
passage  et  les  transports.  La  localite  du  pays,  le  petit  nombre  des  habitants,  leur  pauvrete,  des  montagnes 
presqu'inaccessibles,  tout  concourait  k  multiplicr  les  obstacles  et  les  difficultes  sur  les  pas  des  Frangais,  et 
tout  a  ete  surmonte  par  les  Valaisans.  Le  premier  Consul  lui-m^me  et  tout  son  etat  major  en  ont  ete  les 
temoins,  et  quant  aux  secours  que  les  Valaisans  ont  fourni(s)  aux  armees  fran^aises,  des  comptes  prodigieux 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  687 

pour  un  pays  aussi  paavre  en  attestent  l'^tendae  et  la  valeur.  II  serable  donc  que  le  Valais,  en  restant 
partie  int^grante  de  la  R6publiquc  helv^tiqne,  alli^e  de  la  France,  peut  offrir  au  gouv.  fran^ais  autant  d'avan- 
tages  politiques  que  s'il  6tait  eiiclav^  dans  soii  territoire.  —  Teiles  sont  les  observations  g^n^rales  qui 
peuvent  etre  mi8(e8)  en  avant  de  la  part  du  Valais  pour  se  d6fendre  d'accöder  a  la  cession  de  ce  pays  que 
demande  la  R6publique  fran^aise.  Les  incidents  de  la  n^gociation  pourraient  en  exiger  de  nouvelles,  et  les 
d^put^s  de  la  Chambre  adm.  du  canton  de  Valais  esp^rent  que  le  Conseil  ex^cutif  ne  laissera  pas  ces  man- 
dataires  du  peuple  de  ce  canton  ^trangers  k  ce  qui  pourra  concemer  ses  int^rets  dans  une  circonstance 
aussi  majeure.  Pour  le  nnoment  ils  se  bornent  ä  lui  observer :  (a)  Qu'il  ne  peut  etre  disposö  du  Valais 
Sans  le  consentement  de  ses  habitants.  (b)  Que  la  presqu'unanimit^  bien  connue  des  babitants  du  Valais  est 
aussi  oppos^e  ä  sa  röunion  avec  la  K^publique  fran^aise  qu'elle  est  port6e  d'inclination  k  continuer  k  la 
servir  avec  zfele  comme  alli^e.  (c)  Que  le  Valais  est  fond^  k  esp6rer  qu'il  ne  sera  point  contraint  k  cette 
r^union  contre  son  voeu  :  1°  Parce  que  cette  association  präsente  des  disconvenances  physiques  et  morales 
dont  les  gouvernements  ont  de  la  peine  k  triompher  apr^s  des  siöcles.  2°  Parce  que  le  trait6  de  Lun6ville 
vient  de  lui  garantir  tout  r^cerament  son  ind6pendance  et  la  facultö  de  choisir  son  gouvernement.  3®  Parce 
que  le  Valais  fait  partie  de  la  Republique  helv6tiqne  non  seulement  en  vertu  de  son  union  antique  avec  la 
Suisse,  mais  encore  parce  que  c'est  la  France  elle-no^me  qui  l'a  obligö  de  se  röunir  k  cette  röpublique  et 
qui  Ty  a  reduit  par  la  force  de  ses  armes,  lorsque,  ne  reconnaissant  pas  en  eile  la  Suisse  libre  et  ind6- 
pendante,  il  se  refusait  k  s*y  incorporer.  4<'  Parce  qu*ind6pendamment  des  droits  naturels  des  peuples,  les 
Services  particuliers  que  le  Valais  a  rendus  au  gouv.  fran^ais  et  surtout  au  preraier  Consul,  lui  donnent  la 
confiance  que  ce  gouvernement  ne  voudra  pas  le  traiter  avec  moins  de  magnanimit^  qu'il  n'en  a  montr6 
Covers  ses  ennemis.  5*  Parce  qu'enfin,  en  obtenant  la  cession  du  Valais,  la  France  n'en  recueillerait  vrai- 
semblablement  aucun  avantage  de  plus  pour  ses  convenances  politiques  qu'elle  ne  peut  en  esp6rer  de  ce 
pays  en  le  laissant  uni  avec  la  Republique  helv^tique  son  alli^e.  —  Les  d6put6s  de  la  Chambre  adm.  du 
Valais  se  reposent  avec  confiance  sur  le  patriotisme  des  membres  du  C.  E.,  sur  Tattachement  qu'ils  ont 
tömoign^  k  ce  canton,  pour  faire  valoir  tous  ces  moyens  anpr^s  du  gouv.  fran^ais  et  pour  d^terminer  s'ils 
doivent  ^tre  ou  non  pr6sent6s  au  nom  du  Valais  ind^pendamment  des  negociations  soutenus  par  le  ministre 
helv^tiqae  an  nom  de  la  Republique  entiöre.  11s  remplissent  leur  premier  devoir  en  Präsentant  au  C.  E.  le 
voea  du  peuple  du  Valais;  ils  esp^rent  qu'il  voudra  bien  leur  donner  toutes  les  Communications  n^cessaires 
pour  la  conservation  d'aussi  grands  int^rets;  et  ils  suspendront  pour  le  moment  toutes  d^marches  nlt^rieures. 
Salat  et  respect."  —  Unterzeichnet:  Augustini,  Riedmatten,  Derivaz,  Dufay.  799,  p.  13—22. 

22  b)  (13.  März,  Bern.)  „Note  additionnelle  au  memoire  des  d^put^s  de  la  Chambre  adm.  du  canton  de 
Valais.  —  Ne  pourrait-oh  pas  m§me  hasarder  de  dire  que  si  la  France  franchissait  les  limites  qu'elle  s'est 
donnee(8)  au  moment  m§me  oü  eile  vient  de  les  faire  reconnaitre  par  les  autres  puissances,  cette  extension, 
quand  mSme  eile  serait  consentie  en  apparence  volontairement,  ne  parattrait  qu'une  infraction  indirecte  du 
traite  de  Luneville,  faite  pour  6veiller  la  Jalousie  des  autres  puissances,  tandis  qu'en  c6dant  aux  instances 
de  la  Republique  helvetique  et  du  Valais  eile  donne  k  TEurope  une  preuve  de  sa  constance  dans  les  prlncipes 
de  moderation  qu'elle  a  manifestes  et  ne  se  laisse  (?)  aucune  entrave  reelle  dans  les  vues  politiques  qui 
avaient  pu  lui  faire  desirer  la  cession  du  Valais.**  —  (Ohne  Unterschrift  etc.  Von  der  gleichen  Hand  wie 
der  Text  des  Hauptactes,  aber  nicht  auf  Stempelpapier  wie  dieser).  799,  p.  27. 

23)  14.  März,  Bern.  Die  Abgeordneten  der  VK.  von  Wallis  an  den  Vollziehungsrath.  „Nous  avons 
llionnear  de  vous  remettre  au  nom  de  notre  canton  un  memoire  contre  sa  reunion  k  la  France.  Nous  avons 
laisse  au  Conseil  executif  k  parier  au  nom  de  la  Republique;  mais  nous  avons  cru  qu'il  ne  lui  serait  pas 
inntlle  d'Stre  aide  dans  ses  demarches  d'une  piece  ostensible  presentee  de  la  part  du  peuple  du  Valais  memo. 


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688  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

C'est  dans  cette  Intention  que  nous  n^avons  pas  mönag^  des  expressions  qui  pourraient  peot-§tre  vous  parattre 
peu  convenables  vis-ävia  du  C.  E.  Mais  nous  avons  cru  que,  pour  mieux  remplir  son  objet  et  le  ndtre,  ce 
memoire  devait  avoir  toute  la  force  que  peut  se  permettre  une  fraetion  de  peupie  aussi  faible  faisant  valoir 
ses  droits  aupres  d'une  grande  puissance.  Nous  avions  meme  ajout6  un  argument  qui  nous  avait  para  an 
des  plus  forts;  mais  comme  il  serait  possible  que  ce  memoire  devint  public,  soit  dapr^s  votre  Intention 
positive,  soit  d'apr^s  ces  Communications  qui  se  fönt  queiquefois  des  bureaux  aux  journaux,  nous  avons  cru 
qu'il  ne  devait  contenir  rien  qui  put  avoir  Tair  de  vonloir  mettre  le  gouvernement  frangais  dans  Tembarras 
de  r^pondre,  et  nous  avons  pr6fer6  de  le  remettre  comme  une  note  ä  part.  —  Nous  etions  fondes  k  croire 
que  le  peupie  du  Valais  ne  troublerait  par  aucun  mouvement  imprudent  le  fruit  quMl  doit  retlrer  de  vos 
instantes  demarches  auprfes  du  gouv.  fran^ais;  mais  pour  nous  en  assurer  davantage,  nous  venons  d'employer 
par  lettres  tout  le  credit  que  nous  pouvons  avoir  sur  leur  esprit  pour  les  y  engager.  —  Nous  esperons... 
que  notre  presente  demarche  aura  votre  Approbation,  puisqu'elle  est  Teffet  de  notre  attachement  k  la  R6- 
publique  helv^tique,  k  laquelle  nous  tenons  depuis  plusieurs  siecles,  quoique  par  des  noeuds  moins  resserres 
que  ceux  qui  nous  y  attachent  depuis  trois  ans.  Nous  avons  l'honneur  de  vous  r^Ytörer  ici  tant  k  notre  nom 
propre  qu*ä  celui  des  fonctionnaires  publics  et  de  la  tr^s  grande  majorit^  de  notre  canton  les  t^moignages 
de  notre  confiance  enti^re  dans  los  dömarches  que  vous  avez  faites  jusqu^ici  et  Celles  que  vous  ne  cessez 
de  faire  pour  empecher  notre  dite  Separation.  Enfin  nous  vous  prions  de  vouloir  bien  excuser  dans  notre 
memoire  les  expressions  peu  modernes  que  pourrait  nous  avoir  dict6(e8)  notre  z^le  pour  la  cause  que  nous 
plaidons,  et  nous  indiquer  si  nous  aurons  quelque  chose  k  y  retrancher  ou  ajouter.  Salut  et  respect.**  — 
(4  Unterschriften.  —  Text  anscheinend  von  Dufay  geschrieben.)  799,  p.  »,  lo. 

Am  Rande  ist  von  Mousson  notirt:  Faire  copie  de  tout  ceci  sur  papier  de  poste  fin,  pour  demaln;  (zur 
Sendung  nach  Paris). 

24)  14.  März,  Bern.  Die  Deputirten  der  Walliser  Verwaltungskammer  an  den  Vollziehungsrath.  Hinweis 
auf  die  tibergebene  Denkschrift...  Es  frage  sich  nun,  ob  es  nicht  räthlich  sei,  die  Gemeinden  zur  Aeußerung 
ihrer  bezllglichen  Wünsche  zu  veranlassen,  und  ob  die  Verwaltungskammer  dieselben  einladen  dürfe,  sich  zu 
diesem  Zwecke  in  gesetzlichen  Formen  zu  versammeln.  Ohne  eine  solche  Aufmunterung  sei  nämlich  zu  be- 
sorgen, dass  nur  wenige  Bürger  wagen  werden,  an  die  Spitze  zu  treten  und  derartige  Verhandinngen  zu 
veranlassen...  Wenn  der  VR.  eine  officielle  Einladung  genehmige,  so  möge  er  sich  darüber  baldigst  erklären 
und  wofern  thunlich  morgen  schon  seinen  Bescheid  anzeigen...  —  (4  Unterschriften.)  799,  p.  25,  26»  w. 

Der  Brief  wurde  versiegelt,  vielleicht  vor  der  Abreise  ausgefertigt;  Antwort  wünschte  man  durch  die 
nächste  Post;  (vgl.  N.  30). 

25  a)  14.  März,  VR.  1.  ^Les  citoyens  Augustini,  Riedmatten,  Derivaz  et  Dufay,  d^put^s  de  la  ehambre 
administrative  du  Valais,  pr^sentent  au  Conseil  ex^cutif :  a)  Un  memoire  contre  la  r^union  de  ce  canton  k 
la  France,  dans  lequel  sont  präsentes  des  raisonnements  aussi  forts  que  justes  sur  le  droit  qu'a  le  peupie 
du  Valais  de  repousser  la  scission  dont  on  le  menace,  et  un  grand  nombre  de  consid^rations  politiques  sur 
les  suites  fächeuses  qu'elle  ne  manquerait  pas  d'avoir,  sans  avantage  r^el  pour  la  France.  Les  döput^s 
demandcnt  que  ce  memoire  serve  k  ^clairer  le  gouvernement  fran^ais  sur  les  dispositions  des  esprits  k  son 
6gard  dans  cette  coutr^e  qu'il  veut  acqu6rir.  b)  Leur  note  additionnelle,  dans  laquelle  ils  demandent  d*etre 
autorisös  k  convoquer  une  assembl^e  des  communes  pour  connaitre  leur  voeu  sur  le  sort  futur  du  canton. 
2.  Le  C.  E.  arrete:  (a)  Que  le  memoire  des  d^put^s  de  la  ehambre  administrative  du  Valais  sera  transmis 
par  le  premier  courrier  au  citoyen  Glayre,  envoyö  extraordinaire  de  la  R^publique  ä  Paris  *).  (b)  Qa*il  sen 
r^pondu  aux  d^put^s,  ainsi  qu'exprime  (!)  la  note  suivante : 

*)   Der  Text  des  bezüglichen  Schreibens  fiel  nicht  ins  Protokoll,  sondern  ins  Geheiraarchiv. 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  689 

25  b)  14.  März.  Der  VR.  an  die  Deputirten  der  Walliser  Verwaltungskammer.  „Le  memoire  remis  au 
C.  E.  comme  expression  fidöle  des  sentiments  du  peuple  vallaisan  m6ritait  d*^tre  pris  en  grande  consid^ration. 
Tout  est  juste  dans  les  raisonnements  qu'il  präsente,  tout  est  vrai  dans  les  faits  qu'il  6tablit  et  dans  les 
consdqaences  qu'il  fait  craindre.  Le  C.  E.  s'est  empress^  de  le  transmettre  anz  ministres  qui  sont  charg^s 
de  n^gocier  les  int^r§ts  de  l'Helv6tie  aupr^s  du  premier  Consul  de  la  R^publique  fran^aise.  —  Ce  serait 
une  erreur  du  peuple  vallaisan  et  une  injustice  de  la  part  de  ses  fonctionnaires  dans  le  canton,  s'ils  se 
pcrinettaient  la  moindre  d6fiance  dans  la  chaleur  et  la  constance  des  efforts  que  les  premiferes  autorit6s  de 
la  R6pubiique  feront  pour  pr6venir  la  cession  dont  on  l'a  menac6.  Le  Gouvernement  ne  connatt  d'autre 
politique  que  le  soin  constant  de  procurer  le  bonheur  du  peuple  dont  Tadministration  lui  est  confiöe.  II  n'est 
sensible  qu*ä  une  senle  erainte,  celle  de  voir  les  circonstances  seconder  faibleraent  les  efforts  qu*il  fait  dans 
ce  but.  Les  d^putös  du  Vallais  doivent  songer  que  malheureusement  la  justice  n'est  pas  le  principe  qui  dirige 
6galement  tous  les  cabinets,  et  que  trop  souvent  on  les  voit  consulter  des  convenances  apparentes  bien  plus 
que  reelles.  Dans  aucun  cas  cependant  ils  ne  devront  avoir  recours  au  moyen  dont  leur  note  additionnelle 
fait  mention,  celui  d'une  provocation  pour  engager  les  communes  k  d6lib^rer  sur  la  cession  demand^e  et  k 
6mettre  un  vceu  quelconque.  Les  temps  actuels  et  Tusage  constant  des  relations  diplomatiques  repoussent  de 
telles  mesures,  et  leur  effet  dans  le  cas  present  serait  in^vitablement  funeste.  Le  C.  E.  d^clare  aux  d^put^s 
du  canton  du  Vallais  que  tont  a  6t6  fait  jusqu'ici  et  que  rien  ne  sera  n6glig6  dans  la  suite  pour  conserver 
k  THelvötie  le  malheureux  et  interessant  canton  de  Vallais;  la  n6cessit6  la  plus  absolue  pourra  seule  Tem- 
porler  sur  les  voeux  et  les  efforts  du  Gouvernement."  —  (Dieses  Geschäft  war  das  letzte  der  Sitzung.) 

VRProt.  p.  288-286. 

26)  14.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  1.  Empfangsanzeige  für  dessen  Bericht  v.  5.  d.,  der 
keine  neue  Weisung  erfordere.  2.  „Vous  trouverez  ci-joint  copie  d'an  memoire  des  d^pnt^B  de  la  chambre 
administrative  du  Valais.  Nous  n'avons  rien  k  y  ajouter ;  c'est  le  voeu  g6n6ral  des  babitants  du  pays,  qui  est 
exprlm^  dans  ce  memoire,  vceu  tellement  prononc^  qu'une  d^cision  contraire  de  la  part  de  la  France  sera 
rcQue  avec  dösespoir.  Si  la  cession  devient  n^cessaire,  nous  vous  engageons  k  ne  pas  n^gliger  une  clause 
que  nous  regardons  comme  tr6s  importante,  c'est  que  le  gouvernement  helv^tique  soit  Iib6r6  de  tout  engage- 
ment  envers  ce  pays,  de  quelque  nature  qu'il  puisse  etre,  et  envers  les  fonctionnaires  pour  lenrs  indemnitöSy 
en  Sorte  que  dans  la  suite  aucune  recherche  ne  puisse  avoir  Heu.  La  France  devrait  dans  ce  cas  consentir 
k  se  charger  de  tontes  ces  dettes.    Recevez**  etc.  —  (Concept,  von  Mousson,  und  Abschrift.)        80i,  p.  497.  608. 

27)  16.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „Cit.  Coll6gue,  aprös  vous  avoir  entretenu  en  g^n^ral 
(de)  la  Situation  de  nos  affaires,  il  nous  reste  k  recommander  k  vos  soins  particuliers  deux  objets  qui  devront 
influer  d'une  mani^re  döcisive  dans  la  discussion  relative  au  Valais.  D*abord  nous  demandons  que  (si)  la 
cession  doit  avoir  lieu,  un  article  exprfes  du  trait6  assure  k  notre  commerce  Tusage  libre,  perp6tuel  de  la 
route  que  la  France  fait  6tablir,  sans  aucune  Charge,  rötribution  ou  imposition  quelconque.  Par  \k  cependant 
nous  ne  voulons  point  exclure  la  pröcaution  de  l'acquit  k  caution  qu'eraporte  n6cessairement  Tid^e  du  transit.  — 
Ensuite  nous  vous  invitons  k  ne  point  regarder  comme  insignifiante  la  phrase  de  la  note  ministerielle  oü  il 
est  question  de  c6der  Villeneuve.  Nous  avons  bien  des  raisons  de  craindre  que  la  France  n'ait  des  vues  sur 
cette  partie  du  L6man,  Aigle,  Bex  et  les  salines.  Mais  pour  Tobtenir  eile  ne  pourrait  mettre  en  avant  que 
le  d^sir  qu'elle  en  a.  Le  port  de  Bouveret  est  aussi  com»ode  et  plus  sür  que  celui  de  Villeneuve;  la  route 
depuis  St.  Gingolph  par  le  district  de  Monthey  n'offre  aucune  difficult^,  et  la  perte  serait  pour  nous  Enorme. 
Nous  vous  transmettons  ci-joint  une  r^clamation  des  communes  du  district  de  Sierre  contre  la  röunion.  Celles 
des  autres  districts  vont  arriver.  Elles  n'ont  6t6  ni  provoqu6es  ni  permises ;  c'est  Texpression  libre  et  sinc^re 
du  vceu  d'un  peuple  au  d^sespoir.    Recevez"  etc.  —  (Concept  von  Mousson.)  80i,  p.  sis.  5i4. 

Aaft.d.HelT.VI.  87 


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690  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

28)  16.  März,  VR.  Der  RStatthalter  von  Wallis  sendet  eine  Adresse  der  Gemeinden  des  Districts  Siders 
ein,  die  den  Wunsch  erklären,  mit  Helvetien  vereinigt  zu  bleiben.  Mit  nächster  Post  an  Glayre  zu  ver- 
senden. VRProi  p.  289. 

29)  17.  März.  Adresse  der  Municipalitäten  des  Bezirks  Sitten  an  den  Vollziehungsrath,  betreffend  die 
Abtretung  eines  Landestheils  an  Frankreich ;  (deutsch)  ...  «M,  p.  499—502. 

Auf  deren  Abdruck  wird  des  übrigen  gleichartigen  Materials  wegen  verzichtet. 

30  a)  18.  März,  Bern.  Die  Deputirten  der  Walliser  VK.  an  den  Vollziehungsrath.  Dankerstattung  ftir 
die  Antwort  v.  14.  d.  Neue  Versicherung  dass  sie  an  der  bezeugten  Gesinnung  nicht  gezweifelt  haben,  etc. 
^Les  interets  les  plus  6minents  de  THelv^tie  reposent  sur  la  conservation  du  Valais  et  s'accordent  avec  le 
voBU  de  ses  habitants.  La  nöcessit^  la  plus  absolue  pourra  seule,  nous  dit  le  Conseil  ex^cutif,  Temporter 
sur  les  voeux  et  les  efforts  du  Gouvernement.  Nous  oserions  presqu'ajouter  que  la  force  seule  peut  op^rer 
le  d^membrement  de  ce  canton.  II  est  pour  les  Etats  faibles  une  derniöre  ressource  contre  une  grande  puis- 
sance,  c*est  de  ne  se  preter  k  aucune  transaction  qui  puisse  colorer  Tabus  de  la  force,  et  d'en  attendre 
l'emploi  manifeste  avec  une  immobilit6  in6branlable.  C'est  ainsi  que  Genfeve  a  r6sist6  longtemps  k  la  France. 
La  Suisse  est  d'un  plus  grand  poids  encore  dans  TEurope,  et  le  gouvernement  franijais  .nctiiel,  soit  par  prin- 
cipes  personnels,  soit  par  politique,  pourra  h6siter  plus  que  le  pr6c6dent  k  envahir  ouvertement,  contre  les 
trait^s,  un  pays  alli6  dont  Tintögritö  et  la  libert6  intöressent  plusieurs  puissances."  Ausdruck  der  Zuversicht 
dass  der  Canton  W.  und  seine  Beamten  unerschütterlich  die  Verbindung  mit  der  Schweiz  festhalten  werden, 
auch  wenn  daraus  gemeinsames  Unglück  erwachsen  könnte.  Abschied;  Verdankung  des  bezeigten  Wohl- 
wollens, etc.  —  (4  Unterschriften.)  798.  p.  4«-45. 

30  b)  18.  März,  VR.  „Les  d^put^s  de  la  chambre  administrative  du  Valais,  en  remerciant  le  Conseil 
ex^cutif  des  assurances  contenues  dans  la  lettre  k  eux  adressee  le  14  courant,  recommandent  encore  une 
fois  k  ses  soins  les  int6rets  de  leur  canton  et  r6lt^rent  Texpression  de  leur  vceu  de  demeurer  k  jamais  unis 
k  la  R^publique  helv^tique."  VRPrut.  p.  »a 

31)  19.  März,  Sitten.  Der  RStatthalter  an  den  Vollziehungsrath.  Begleitschreiben  zu  einer  Adresse,  die 
der  Unterstatthalter  von  Leuk  verfasst  und  in  einer  Versammlung  am  15.  d.  von  den  Gemeinden,  deren 
Wünschen  gemäß,  habe  annehmen  lassen;  Hinweis  auf  frühere  Berichte  über  die  Volksstimmung  ...    799,  p.  ei. 

In  p.  65,  66  folgt  die  von  UStatth.  Roten  geschriebene  und  von  ihm  allein  unterzeichnete  Zuschrift. 

32)  23.  März,  VR.  Der  RStatthalter  von  Wallis  sendet  eine  Adresse  des  Unterstatthalters  von  Leuk  ein, 
die  gemäß  einer  am  15.  d.  gehaltenen  Berathung  der  Gemeinden  den  Wunsch  erklärt,  nicht  von  der  hel- 
vetischen Republik  getrennt  zu  werden.    Diese  Zuschrift  soll  an  Glayre  versandt  werden.  VRProt.  p.  416. 

33)  24.  März,  Paris.  M.  Glayre  an  Consul  Bonaparte.  Erklärung  über  die  in  Verhandlung  stehende 
Frage  (zur  Berichtigung  irriger  Aeußerungen)  . . .  Papp.  ouyre 

Für  den  Wortlaut  dieses  wesentlichen  Actenstücks  wird  auf  Nr.  234,  N.  27,  §  2,  verwiesen. 

34)  24.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Le  prüfet  national  du  canton  du 
Valais,....  en  exprimant  les  craintes  que  les  communes  de  son  canton  6prouvent  au  sujet  de  la  conservation 
de  leurs  biens  coromunaux  dans  le  cas  d'une  r6ui«lon  k  la  France,  demande  si  le  Gouvernement  ne  jugerait 
pas  convenable  de  permettre  le  partage  des  dits  biens  par  une  autorisation  g^n^rale  motiv^e  sur  les  cir- 
constances,  et  qui  cependant  ne  devrait  produire  d'effet  irr^vocable  qu*au  moment  de  la  r^union  m^me.  Le 
C.  E.  estime  avec  vous  . .  qu*il  y  aurait  beaucoup  d'inconv^nients  k  provoquer  du  Conseil  l^gislatif  un  d^cret 
dans   le   sens  demande  par  le  prüfet  national,   et  juge  plus  convenable  de  vous  inviter  k  faire  rassurer  par 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  691 

ce  fonctionnaire  les  commnnes  inqni^tes  Bur  la  conservation  de  leurs  propri§t68,  pour  rinviolabilitö  desquelles 
le  Gouvernement  prendra  toutes  les  meaures  en  son  ponvoir  dans  le  cas  oü  leur  r^union  ä  la  France  düt 
s'effectuer.  En  attendant,  le  C.  E  estime  qu'elles  peuvent  faire  usage  de  la  facult6  que  leur  donne  la  loi 
du  17  D6c.  (?)  1800   et   proc^der   au   partage   des    biens,   qu'elle   permet   sous    Tautorisation  röservöe  de  la 

L^gislatUre.**  VHProt  p.  430--t82.  —  646,  p.  (249—50.)  251,  252. 

35)  25.  März,  Bern.  Der  Kriegsminister  an  den  Vollziehungsrath.  Vorlage  eines  von  B.  Wild,  w.  RCom- 
missär  im  Wallis,  vertassten  Aufsatzes  Über  die  Grenzbestimmungen  längs  des  Rhoneflusses.  Beschluss :  Ver- 
sendung an  Glayre.  VEProt.  p.  468.  -  799,  p.  69. 

Abschriftlich  folgt  das  v.  21.  März  datirte  ^M^moire  sur  la  d^marcation  du  canton  du  Valais^  (Bd.  799, 
p.  73—80). 

36)  25.  März,  Sitten.  Die  Verwaltnngskammer  an  den  Vollziehungsrath.  Abschriftliche  Mittheilung  einer 
an  den  gg.  Rath  gerichteten  Denkschrift.  Man  nehme  an^  dass  diese  dem  VR.  Überwiesen  werde;  dadurch 
würden  dessen  Schritte  nicht  gekreuzt,  sondern  eher  gefördert,  und  gewissermaßen  die  Vermuthung  aus- 
gesprochen, dass  die  Gesetzgebung  die  fragliche  Abtretung  nicht  genehmigen  werde.  Die  neue  Denkschrift 
enthalte  die  Argumente  der  frtiher  eingereichten,  ergänze  sie  aber  und  sei  so  gefasst,  dass  sie  allfäUig 
publicirt  werden  dürfte,  ohne  dass  die  frz.  Regierung  dadurch  zu  einem  Gewaltstreiche  gereizt  werden  könnte. 
Man  wünsche  dass  der  VR.  diese  Motive  billige  und  in  der  erwähnten  Zuschrift  weitere  Mittel  zur  Verfolgung 
seiner  Absicht  finde.  —  Unterschriften:  Augustini,  Derivaz,  Roten,  Vaney,  Allet;  Tousard  d'Olbec. 

799,  p.  81,  82. 

37)  25.  März,  Sitten.  Die  Verwaltungskammer  an  den  gesetzgebenden  Rath  der  helvetischen  Republik. 
„Bürger  Repräsentanten !  Die  fränkische  Regierung  verlangt  von  der  helvetischen  Regierung  die  Abtretung 
des  Wallis.  Dieses  Begehren  wird  uns  unter  der  Gestalt  einer  Unterhandlung,  welche  eine  wechselseitige 
Uebereinkunft  zum  Ziele  hat,  vorgetragen.  Allein  Frankreich  hat  durch  die  Größe  seiner  Macht,  durch  den 
glänzenden  Ruhm  seiner  Siege  bei  diesem  Vortrage  *)  ein  solches  Uebergewicht,  dass  es  der  helvetischen  Republik 
unmöglich  scheint,  sich  seinen  Wünschen  zu  widersetzen.  Doch  sollen  uns  die  Grundsätze  der  Mäßigung  und 
Gerechtigkeit,  welche  die  fränkische  Regierung  äußert,  gänzlich  beruhigen.  Wir  sollen  glauben  dass  sie  von 
dem  Uebergewicht  ihrer  Vorzüge  keinen  Gebrauch  machen  wolle,  dass  sie  ungeachtet  der  Ungleichheit  ihrer 
Macht  sich  nicht  zu  entehren  glaube,  wenn  sie  von  ihrem  Verlangen  abstünde  und  erkennete,  sie  hätte  von 
der  helvetischen  Regierung  mehr  verlangt,  als  sie  von  der  Achtung  und  Willfährigkeit  ihrer  Alliirten  erwarten 
dörfte.  In  dieser  Zuversicht  glaubt  die  VK.  des  Cantons  Wallis,  es  seie  ihre  Pflicht,  dass  sie  die  Privat- 
sache ihres  Cantons,  dessen  Schicksal  in  Zweifel  gesetzt  wird,  mit  Eifer  unterstütze.  Sie  hat  schon  über 
diesen  Gegenstand  ihr  Verlangen  dem  Vollziehungsrathe  in  dringendsten  Ausdrücken  vorgebracht  und  hat 
eine  gegründete  Hoffnung,  dieser  werde  durch  die  Weisheit  welche  seine  Unterhandlungen  leiten  die  Republik 
und  unsern  Canton  vo(r)  dieser  beiderseits  so  nachtheiligen  Trennung  beschützen  können.  Nichts  desto  weniger 
hält  in  dieser  kritischen  Lage  die  VK.  es  für  ihre  Pflicht,  keine  Mittel  zu  verabsäumen,  dem  Walliser  Volke, 
welches  ihr  seinen  Nutzen  anvertraut  hat,  dasjenige  unter  allen  seinen  werthesten  Gütern,  nämlich  die  un- 
zertrennliche Vereinigung  mit  der  helvetischen  Republik,  zu  erhalten.  Ohne  den  geheimen  Gang  diplomatischer 
Correspondenzen  zu  stören,  kann  sie  vorläufig  die  Aufmerksamkeit  des  gg.  Rathes  über  den  für  uns  so 
wichtigen  Gegenstand  der  würklich  behandelt  wird  auffordern.  Euch  allein  . .  kömmt  das  Recht  zu,  Verträge 
zu  bestätigen.  Ihr,  die  hauptsächlich  das  Band  der  Vereinigung  aller  helvetischen  Völkerschaften  ausmachet, 
ihr  sollet  besonders  empfinden,  wie  viel  daran  liegt  dass  dieses  Band  nicht  geschwächt  werde.    Euch  über- 


*)   Der  französische  Text  sagt  besser:  dans  de  pareilles  transactions ;  Fertrag^e  passt  auch  nicht  ganz. 


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692  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  281 

trägt  daß  Wallis  die  Sorge  seiner  letzten  BeschUtzung.  —  Das  Wallis  konnte  gar  nicht  erwarten,  dass  Frank- 
reich seine  Trennung  von  der  helvetischen  Republik  verlangen  würde.  Jene  Staatsverfassung  welche  alle 
Völkerschaften  des  ganzen  Hclvetiens  unter  einer  Regierung  vereinigte  und  auch  Wallis  einverleibte,  wnrde 
ja  selbst  von  Frankreich  prociamirt  und  mit  Gewalt  der  Waffen  unterstützt.  Frankreichs  Waffen  hatten 
zweimal,  nämlich  im  Jahre  1796  und  1799,  einen  Theil  des  Wallis  gezwungen,  sich  der  helvetischen  Republik 
zu  unterwerfen,  da  seine  Einwohner  die  alte  Vereinigung  mit  der  Schweiz  unter  dieser  neuen  Gestalt  miss- 
kannten und  sich  mit  einem  großen  Theil  der  Schweizer  verbanden,  die  neue  Regierung  umzustürzen.  Das 
Wallis  kann  sich  nicht  einbilden,  dass  nach  einem  Verlaufe  zweier  Jahre  die  fränkischen  Armeen  zurück- 
kommen, um  es  wieder  von  der  helvetischen  Republik  zu  trennen  und  im  Namen  ihrer  Regierung  das  Gebäude 
niederzureißen  welches  sie  selbst  aufgeführt  und  mit  Gewalt  der  Waffen  unterstützt  hat.  —  Der  im  Augst- 
monat  1798  geschlossene  Vertrag  gab  schon  dazumal  dem  Ct.  Wallis  die  vollkommenste  Versicherung  dass 
er  der  helvetischen  Regierung  (!)  unwiderruflich  einverleibt  bleiben  würde.  Die  Bestimmung  der  Grenzen, 
welche  darauf  folgen  sollte,  konnte  nichts  anderes  zum  Gegenstand  haben  als  eine  gegenseitige  Auswechslung 
einiger  kleinen  eingeklammerten  Landesstriche,  niemal  aber  die  Abtretung  eines  ganzen  Cantons.  Die  Erklärung 
welche  die  Consuln  dem  g^,  Rathe  gaben  und  der  Friedensschluss  zu  Luneville  hatten  uns  (denn  auch?) 
vollkommen  von  aller  Sorge  für  unser  künftiges  Schicksal  befreit.  In  der  Botschaft  v.  12.  Nivose  drückten 
sich  die  Consulen  also  aus:  ,Die  Unabhängigkeit  der  helvetischen  und  (der)  batavischen  Republik  soll  fest- 
,gesetzt  und  (an)erkannt  werden.  Unsere  Siege  setzen  den  Forderungen  des  fränkischen  Volkes  nichts  hinzu. 
jOestreich  soll  von  seinen  Niederlagen  nicht  erwarten,  was  es  durch  Siege  niemal(s)  würde  erhalten  haben.' 
Der  Friedensschluss  von  Luneville  hat  dasjenige  ins  Werk  gesetzt,  was  dazumal  die  Absicht  der  fränkischen 
Regierung  war,  und  durch  diesen  Friedensschluss  ,gewähren  die  fränkische  Regierung  und  der  Kaiser  sich 
jwechselseitig  die  Unabhängigkeit  obengemeldeter  Republiken  und  den  Völkern  welche  dieselben  bewohnen 
,die  Freiheit,  eine  solche  Regierungsform  zu  wählen,  die  sie  für  die  ihrem  Nutzen  angemessenste  halten 
, werden*.  Laut  dieses  Beschlusses  der  frk.  Regierung  hat  das  Wallis  glauben  sollen,  es  werde  in  seiner 
Vereinigung  mit  der  helvetischen  Republik,  der  es  von  Frankreich  selbst  ist  einverleibt  worden,  sicher  und 
ruhig  bleiben  können.  Der  Ct.  Wallis,  der  sich  (als)  ein  nützlicher  Alliirter  Frankreichs  gezeiget  hat,  hat 
sich  schmeichlen  sollen,  es  werde  von  dieser  Republik  mit  ebenso  vielem  (!)  Großmuth  behandelt  werden  als 
vom  (der?)  Kaiser,  der  so  lange  zu  seinem  Nachtheil  wider  selbe  gestritten  hat.  Er  hat  sich  vornehmlich 
schmeichlen  sollen,  er  würde  niemal  sich  dieser  Unabhängigkeit  und  Freiheit,  sich  seine  Regierung  zu  wählen, 
beraubt  sehen,  welche  die  frk.  Regierung  den  Völkern  welche  die  helvetische  Republik  bewohnen  hat  ge- 
währen lassen.  Und  wenn  das  Wallis  heut  diesen  Vertrag  anführt,  so  geschieht  dies  nicht  aus  Furcht,  er 
möchte  von  der  frk.  Regierung  gebrochen  werden,  sondern  seine  Absicht  zielet  dahin,  um  euch  . .  zu  erkennen 
zu  geben,  dass  ungeachtet  der  Ungleichheit  der  Lage  worin  sich  Helvetien  gegen  Frankreich  befindet  es  sich 
doch  mit  Zuversicht  einer  so  großen  Aufopferung  widersetzen  kann.  Helvetien  ist  in  den  Augen  des  ersten 
Consuls  der  (frk.)  Republik  nicht  das  was  das  durch  seine  Waffen  eroberte  Deutschland  und  Italien  waren; 
er  konnte  über  verschiedene  Theile  dieser  Länder  disponiren  und  einem  jeden  seinen  Platz  bestimmen,  um 
den  Frieden  Europens  zu  befestigen.  Aber  Helvetien  ist  eine  mit  ihm  verbündete  Republik.  Er  hat  selbst 
die  Sorge  auf  sich  genommen,  damit  ihre  Unabhängigkeit  sowohl  von  der  frk.  Republik  als  von  dem  Kaiser 
(an)erk(a)nnt  und  versichert  würde.  Wenn  seine  Armeen  sich  noch  auf  dem  helvetischen  Boden  befinden,  so 
geschieht  dieses  nur,  um  sein  Werk  zu  befestigen,  und  nicht  um  selbes  zu  erschüttern.  Und  wenn  politische 
Ursachen  ihn  haben  bewegen  können,  die  Abtretung  des  Wallis  zu  begehren,  so  wird  er  sich  leicht  zu  anderen 
Verträgen  verstehen  lassen.  Sein  durchdringender  Geist,  der  fähig  ist  große  Entwürfe  zu  machen,  nnd  immer 
fruchtbar  an  Mitteln  selbe  in  Vollziehung  zu  setzen,  wird  ihm  leicht  einen  andern  Weg  verschaffen,  seine 
Absichten   zu  erfüllen.     Ohne  sich   zu  bemühen,  die  Absichten   des   ersten  Consuls   zu  enthüllen,  kann  man 


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Nr.  2:^1  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  693 

sagen  dass  die  politischeir  ümstjlnde  welche  ihm  die  Abtretung  des  Wallis  einigermaßen  wichtig  machen 
können,  beinahe  eben  dieselben  sind,  die  sie  im  Aogstmonat  1798  waren.  Ja  es  scheint  sogar  dass  die 
seitherigen  Ereignisse  ihm  den  Besitz  dieses  Landes  weniger  nothwendig  machen.  Zu  dieser  Zeit  wäre  Piemont 
nicht  gSnzlich  in  der  Gewalt  der  Franken,  wie  es  wUrklich  ist.  Das  Directorium  kannte  dazumal  die  ganze 
Wichtigkeit  des  Passes  durch  Wallis;  seine  Armeen  waren  Meister  von  der  Schweiz;  da  dieses  in  seiner 
Politik  von  der  Gerechtigkeit  und  de(r)  Großmuth  die  den  Bonaparte  bezeichnen  weit  entfernet  war,  würde 
es  kein  Bedenken  getragen  haben,  diese  Umstände  zu  benutzen,  um  sich  diesen  Canton  eigen  zu  machen, 
wenn  es  seinen  Vortheil  dabei  gefunden  hätte.  Nichts  desto  weniger  hat  es  laut  des  Vertrages  der  im  Augst- 
monat  1798  gemacht  worden  ist  selben  der  helvetischen  Republik  überlassen  und  sich  nur  die  Freiheit  eines 
militärischen  Passes  für  die  Armeen  der  frk.  Republik  vorbehalten.  —  Die  helvetische  Republik  kann  nicht 
weniger  von  [dem]  Bonaparte  hoflfen.  Und  wenn  seine  große(n)  Entwürfe  sich  weiter  als  die  Einsicht  des 
Directoriums  erstrecken,  so  hat  er  ja  selbst  erfahren  dass  nichts  sei  was  er  nicht  von  diesem  Canton  in  dem 
einfachen  Zustande  der  Allianz  mit  Frankreich  erwarten  könn(t)e.  Seine  Armeen  sind  da  erhalten,  die  Wege 
über  die  Berge  eröffnet  und  die  Artillerie  über  beinahe  unersteigliche  Höhen  von  den  Einwohnern  getragen 
worden.  Der  Durchzug  der  bonapartischen  Armee  über  den  St.  Bernardsberg,  wovon  noch  ganz  Europa 
ertönet,  bezeuget  hinlänglich  die  bewunderungswürdige  Anstrengung  der  Walliser  und  gibt  dem  ersten  Consul 
die  Versicherung  dass,  wenn  sie  auch  schon  nicht  mit  Frankreich  vereiniget  werden,  er  doch  von  ihnen  alles 
erwarten  kann,  was  er  immer  von  seinen  eignen  Mitbürgern  fordern  könnte.  Laut  dieser  Anmerkungen  hat 
man  Grund  zu  glauben,  die  frk.  Regierung  werde  auf  dem  Begehren  dass  der  Ct.  Wallis  an  Frankreich 
abgetreten  werde  nicht  verharren ;  dass  es  möglich  wäre,  diese  Regierung  zu  bereden,  dass  sie  sich  begnügte, 
wenn  ihr  der  militärische  Pass  durch  diesen  Canton,  der  ihr  schon  laut  des  1798  geschlossenen  Bündnisses 
ist  gestattet  worden,  nach  ihrem  Gutdünken  versichert  würde.  Die  großmüthige  Art  womit  sie  ihre  ötfent- 
liche(n)  Declarationen  geäußert  hatte,  und  die  spätem  Verträge  erlauben  allen  Cantonen  Helvetiens,  vo(n) 
ihr  mit  Zuversicht  die  versprochene  Unabhängigkeit  zu  fordern,  und  der  Ct.  Wallis  hat  besondere  Ansprüche 
auf  das  persönliche  Wohlwollen  des  ersten  Consuls,  der  ihm,  wenn  er  auch  keinen  andern  Titel  hätte,  zu 
hoffen  erlaubte,  er  werde  nie  gezwungen  werden,  sich  wider  seinen  Willen  voir  der  helvetischen  Republik 
zu  trennen.  —  Dieser  Wunsch,  den  die  VK.  euch  . .  vorträgt,  ist  beinahe  im  ganzen  Canton  einstimmig. 
Freiwillige  Zuschriften  der  Gemeinden  bezeugen  ihn.  Das  Stillschweigen  anderer,  welche  mit  Behutsamkeit 
den  Ereignissen  entgegensehen,  legt  genugsam  an  (den)  Tag,  dass  man  ihnen  die  vollkommenste  Freiheit, 
ihre  politi8che(n)  Meinungen  zu  äußern,  gelaasen  hat.  Obwohl  besonderer  Vortheile  halber  bei  einigen  ein- 
zelnen Personen,  ja  sogar  in  ganzen  Gemeinden  die  Gesinnungen  getheilt  sind,  so  kann  man"  doch  aus  allen 
Umständen  mit  Grund  vermuthen  dass,  wenn  alle  Bürger  aufgefordert  würden,  ihre  Gesinnungen  zu  eröffnen, 
eine  mächtige  Mehrheit  sich  laut  für  den  Wunsch  erklären  würde,  nicht  von  der  helvetischen  Republik  ge- 
trennt zu  werden.  Dieses  ist  der  Wunsch  . .  eines  einfachen  Volkes,  bei  dem  die  Gewohnheit  seit  mehreren 
Jahrhunderten  eine  unauslöschliche  Neigung  zur  Schweiz  eingeprägt  hat;  eines  Volkes,  welches  beinahe  wie 
die  ganze  übrige  Schweiz  keine  andere  Politik  kennt  als  diejenige,  sich  in  seiner  Unabhängigkeit  zu  erhalten 
und  mit  seinen  Nachbaren  im  Frieden  zu  leben ;  welches  ohne  Ehrgeiz  auf  seinen  Bergen  sich  nur  mit  der 
Viehzucht  beschäftiget;  eines  Volkes  welches  fest  an  die  Vereinigung  mit  der  Schweiz  angeheftet  ist,  weil 
alle  Verhältnisse  des  Charakters,  der  Sitten,  Gebräuche  und  localen  Umstände  ihm  früher  oder  später  eine 
allgemeine  (?)  und  seinem  Geist  angemessene  Regierung  gewährt(en);  eines  tapferen  und  redlichen  Volkes, 
welches  das  Unglück  der  Schweiz  auch  in  jenen  Tagen,  wo  ihr  Ruhm  verfinstert  und  ihr  Wohlstand  ver- 
nichtet ist,  nicht  von  seinen  alten  Alliirten  hat  trennen  können;  welches  ein  fortdauerndes  Missvergnügen 
fühlen  würde,  wenn  es  ihr  Loos  mit  ihnen  nicht  mehr  theilen  könnte.  —  Repräsentanten  Helvetiens,  ihr 
werdet  niemal(8)  zugeben  können   dass  Wallis   getrennt  werde.    Seit  Jahrhunderten  stund  dieses  Land,    ohn- 


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694  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

geachtet  seiner  Unabhängigkeit,  mit  der  Schweiz  im  engsten  Bündnisse  und  war  ein  Mitglied  des  helvetischen 
Staatskörpers.  In  den  letzteren  Zeiten  weit  mehr  durch  die  Hoffnung,  mit  der  Schweiz  vereinigt  zu  bleiben, 
aufgemuntert,  als  durch  die  Furcht  der  Waffen,  denen  es  bald  darauf  verwegen  getrotzt  hatte,  gezwungen, 
hat  (es)  sich  wieder  mit  der  helvetischen  Regierung  vereinigt.  Es  war  auch  die  Zuneigung  der  Walliser  zu  der 
Schweiz,  die  sie  in  den  partiellen  Insurrectionen,  welche  sie  so  theuer  bezahlt  haben,  in  den  Irrthum  gefHhrt. 
Bedauret  sie,  aber  beschuldiget  sie  nicht,  dass  sie  sich  von  den  Schweizern  haben  trennen  wollen,  da  sie 
heut  sich  auf  das  engste  mit  ihnen  verknöpfen,  da  sie  heut  von  diesem  alten  helvetischen  Bunde,  der 
durch  eine  lange  Reihe  der  Generationen  geheiliget  ist,  Gebrauch  machen  wollen.  Traget  kein  Bedenken, 
frei  zu  sagen,  dass  es  nicht  in  euer(er)  Gewalt  stehe,  selben  im  geringsten  zu  verletzen ;  dass  ihr  in  die 
Trennung  keineswegs  einwilligen  könnet.  —  Wenn  der  Wunsch  des  Walliser  Volkes,  wenn  die  wechselseitige 
Verbindlichkeit  der  Schweizer  unter  ihnen  Schranken  sind,  die  von  euch  nicht  können  überschritten  werden, 
so  verdienet  dieser  Gegenstand  ebenfalls  von  dem  ersten  Consul  mit  größerer  Ueberlegung  und  Billigkeit 
erwäget  (!)  zu  werden,  als  die  Cabinette  der  Mächte  in  ähnlichen  Fällen  zu  thun  pflegen.  Seit  dem  Augst- 
monat  1798,  da  Frankreich  selbst  alle  Völker  Helvetiens  unter  eine  Regierung  gebracht  und  selbe  befestiget; 
seitdem  es  mit  diesem  neuen  Staate  ein  enges  Bündnis  geschlossen  hat,  hat  die  helvetische  Republik  von 
diesem  Bündnis  keine  andere  als  unglückliche  Früchte  gesammelt.  Ihr  Land  ist  zum  Kriegstheater  ge- 
worden; zahlreiche  Armeen,  eine  nach  der  andern,  haben  es  erschöpfet;  alle  Gattungen  des  Unglücks  die 
der  Krieg  nach  sich  ziehet  haben  sich  vereinigt  über  diese  verheerten  Gegenden  verbreitet;  der  Unterhalt 
der  Truppeu  seiner  Alliirten  hat  ihm  zahllose  Lieferungen  gekostet.  Der  Zustand  der  Schwäche  wor(e)in 
diese  Republik  ist  versetzt  worden  hat  sie  einigermaßen  in  den  Augen  Europens  verächtlich  gemacht;  aber 
seine  (!)  Lage  soll  deswegen  in  den  Augen  der  frk.  Republik,  für  welche  sie  sich  erschöpfet  hat,  desto  mehr 
Gewicht  haben ;  diese  Schwäche  soll  eher  eine  wichtige  Bewegursache  sein,  dasjenige  zu  erhalten,  was  immer 
sie  von  ihrer  Regierung  im  Namen  der  Billigkeit  und  des  Völkerrechtes  verlangen  könnte.  Wenn  dergleichen 
Rechte  in  politischen  Unterhandlungen  einiges  Gewicht  haben,  so  können  sie  von  niemanden  besser  erkennet 
und  geschätzet  werden  als  von  einem  Manne  dessen  Seelengröße  den  Ruhm  seiner  Waffen  weit  übertrifft.  — 
Zu  allen  schmerzhaften  Atffopferungen  welche  die  helvetische  Republik  wegen  der  Allianz  mit  Frankreich 
hat  machen  müssen  hat  Wallis  allein  unter  den  Augen  des  ersten  Consuls  weit  mehr  beigetragen,  als  man 
hätte  glauben  können,  dass  es  menschlicher  Weise  (!)  laut  (!)  seiner  Armut,  laut  der  engen  Grenzen  seines 
Bezirkes  (und?)  seiner  Bevölkerung  möglich  wäre.  Für  die  Belohnung  ihrer  Treue  und  geleistete(n)  Dienste 
verlangen  alle  Cantone  der  Schweiz  zusammen,  und  besonders  der  Ct.  Wallis,  nichts  anderes  als  den  ein- 
zigen Vortheil,  nicht  von  einander  getrennt  zu  werden.  Sie  begehren  nichts  anderes  als  die  Untheilbarkcit 
der  helvetischen  Republik,  dass  sie  in  selbigem  Zustande  erhalten  werde,  wie  sie  durch  Antrieb  und  die 
Gewalt  Frankreichs  selbst  ist  gestiftet  worden;  was  Frankreich  selbst  durch  Verträge  gutgeheißen  und  kraft 
der  Gerechtigkeit  (bisher)  beobachtet  hat.  Sie  verlangen  es  noch  als  einen  Act  der  Wohlthätigkeit  und  des 
Großmuthes,  und  sie  werden  nicht  umsonst  dergleichen  Forderungen  angebracht  haben.  —  Beschützet  also, 
Bürger  Repräsentanten,  die  Untheilbarkcit  der  helvetischen  Republik  und  besonders  den  Ct.  Wallis  mit  jener 
Beharrlichkeit  die  allein  ihn  retten  kann;  dazu  berechtiget  euch  die  Anhänglichkeit  aller  Cantone,  die  Sie  (?) 
zu  ihrem  alten  Bundsgenossen  blicken  lassen.  Verstärket  das  Zutrauen  zu  dem  ersten  Consul,  der  geneigt 
ist  gegen  die  helvetische  Republik  alle  Achtung  zu  behalten  (!),  die  er  von  Seiten  der  übrigen  Mächte  ihr 
versichert  hat.  Ergreifet  alle  füglichen  Mittel,  diesem  so  berühmten  Oberhaupte  der  frk.  Republik  unter  die 
Augen  zu  legen  dass  seine  Größe,  sein  Ruhm  und  sein  Großmuth  von  ihm  fordern,  selbst  die  Verträge  xn 
halten,  deren  Erfüllung  die  helvetische  Republik  von  einem  so  mächtigen  Alliirten  umsonst  fordern  würde; 
dass  die  Vereinigung  aller  Cantone  Helvetiens  in  eine  einzige  Republik  unversehrt  bleibe,  sowie  sie  von 
Frankreich  selbst  in  jenen  Zeiten,  wo  seine  Politik  die  Billigkeit  und  Mäßigung  nicht  zum  Grund  hatte,  ist 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  695 

bewerkstelliget  worden;  dass  diese  Vereinigung  der  einzige  Vortheil  sei,  wodurch  die  Völker  Helvetiens 
alles  ünglttcks  wegen,  das  der  Vertrag  von  1798  ihnen  auf  den  Hals  gezogen  hat,  können  entschädiget 
werden,  und  dass  sie  zum  Lohne  mühsamer  Dienste  und  großer  Aufopferungen  die  dieser  Vertrag  dem  ganzen 
Helvetien  und  besonders  dem  Ct.  Wallis  verursachet  hat,  nichts  anderes  als  dessen  Erfüllung  verlangen. 
Stellet . .  dem  ersten  Consul  vor,  dass  die  helvetische  Republik  und  besonders  der  Ct.  (Wallis)  sich  ebenso 
sehr  auf  sein  Wohlwollen  und  seine  natürliche  Billigkeit  als  auf  den  Vertrag  verlassen  und  mit  Zuversicht 
hoffen,  von  ihm  zu  erhalten  dass  er  für  die  Wünsche  aller  Bürger  Helvetiens  einige  Achtung  habe  und  sich 
zu  allen  Mitteln  bequemen  lasse  (!),  wodurch  seine  Absichten,  die  ihn  verleitet  hatten,  die  Abtretung  des  Wallis 
zu  verlangen,  könnten  erfüllet  werden,  ohne  (!)  länger  auf  diesem  Begehren  zu  verharren.  —  Bürger  Volks- 
repräsentanten, es  ist  in  diesem  Augenblicke  nicht  nur  um  den  Vortheil  des  Wallis,  sondern  des  ganzen 
Helvetiens  zu  thun.  Die  Augen  aller  Cantone  sowohl  als  des  Wallis  sind  auf  euch  als  «eine  Stellvertreter 
gerichtet;  die  ganze  Schweiz  erwartet  in  diesem  kritischen  Zeitpunkt  von  euerer  Klugheit  und  eurer  Ent- 
schlossenheit ihre  Rettung  in  einem  Zeitpunkte  wo  das  alte  und  den  Schweizern  so  liebe  Bündnis  mit  einem 
so  gefährlichen  Angriffe  bedrohet  wird.  Sie  hoffet,  der  Genius  unserer  Voreltern  werde  euere  Rathschläge 
leiten  und  euch  ohne  ünterlass  vor  die  Augen  legen,  dass  euere  Namen  mit  dieser  wichtigen  Epoche  der 
Geschichte  unsers  Vaterlandes  verknüpfet  sind,  dass  sie  von  Generation  zu  Generation  unsern  spätesten 
Enkeln  werden  überliefert  werden,  dass  sie  von  Munde  zu  Munde  sich  in  die  Ausdrücke  der  Erkenntlichkeit 
oder  des  Missvergnügens  mischen  werden,  die  ihnen  diese  wichtige  Unterhandlung  eingeben  wird,  diese  nicht 
nur  für  uns,  sondern  für  unsere  späteste  Nachkommenschaft  so  wichtige  Unterhandlung,  welche  das  endliche 
Schicksal  unsers  Vaterlandes  bestimmen  wird ;  zur  Vollendung  dieses  so  großen  Geschäftes  seid  ihr  berufen. 
Gruß  und  Hochachtung."  —  Siegel  und  Unterschriften:  Augustini,  Derivaz,  Roten,  Vaney,  AUet.  Als  deutscher 
Secretär:  Bonvin.  —  (Stempelpapier.)  799,  p.  109—123.  —  463,  Nr.  399  (Copie).  —  ßepubi.  iv.  1223—26. 

In  französischer  Ausfertigung  erhalten  in  Bd.  257,  p.  183  —  194. 

Wie  N.  22  a  zeigt,  ist  dieser  Act  eine  Ueberarbeitung  einer  früheren  Denkschrift,  deren  Inhalt  hier 
großentbeils  wiederkehrt;  es  liegt  also  darin  zugleich  eine  Uebersetzung  und  eine  Erweiterung  vor.  Die 
Handschrift  (von  Bonvin)  fällt  durch  ihren  ältlichen  Charakter  auf. 

38)  25.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  „Avant-hier,  k  Taudience  des  ambassadeurs,  le  premier 
Consul,  apr^s  m*avoir  salu«6  et  demandö  des  nouvelles  de  la  Suisse,  entra  avec  moi  en  conversation,  relative- 
ment  k  la  cession  du  Valais,  et  me  dit :  Pourquoi  trainez-vous  cette  n^gociation  si  fort  en  longueur?  Je 
suis  bien  impatient  d'en  finir  sur  ce  point.  R{eponse) :  Je  puis  vous  assurer,  citoyen  Consul,  qn'autant  que 
VOU8  nous  d^sirons  terminer  promptement  cette  affaire,  avec  toutes  Celles  qui  sont  encore  en  suspens.  L'6tat 
provisoire  oü  nous  nous  trouvons  est  bien  penible  et  dösastreux  sous  tous  les  rapports.  —  Don,  11  faut, 
avant  toute  chose,  que  vous  c6diez  le  Valais;  c'est  un  pr6liminaire  de  rigueur.  Avez-vous  des  pouvoirs  pour 
terminer?  R,  C*est  le  cit.  Glayre  qui  est  seul  chargö  de  cette  n^gociation  et  muni  des  pouvoirs  nöcessaires 
k  cet  6gard.  —  Bon,  Eh  bien!  pourquoi  ne  finit-il  pas?  II  nous  devient  absolument  nöcessaire  de  pouvoir 
communiquer  avec  la  Cisalpine  par  le  Valais  et  de  disposer  d*une  route  militaire  dans  cette  partie.  i?.  Mon 
gouvemement  est  dans  une  position  d'autant  plus  difficile  et  embarrassante  pour  des  hommes  d'honneur  que 
votre  demande  s*6tant  6bruit6e  par  la  suite  des  conversations  du  cit.  Reinhard,  qui  l'a  annonc6e  k  qui  Ta 
voulu  entendre,  les  Valaisans  ont  6t6  saisis  de  tristesse  et  d'effroi.  Ils  ont  t^moign6  par  les  adresses  les 
plus  6nergiques  et  les  plus  touchantes  leur  voeu  de  rester  uni(s)  k  leurs  fr6res  les  Helvetiens.  —  ßon.  C'est 
une  raison  de  plus  pour  terminer  incessamment.  II  ne  faut  pas  leur  laisser  le  temps  de  multiplier  de  pareilles 
adresses.    H,   Leur   gouvemement    leur  doit  au  moins  de  ne  pas  transiger  sur  leur  existence  et  sur  tout  ce 


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690  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

qu'ils  ont  de  plus  eher,  avant  qu'il  ait  fait  tous  les  efiforts  qni  d6pendent  de  lai  pour  lear  eonserver  le  sort 
qu'ils  pr^ferent.  —  Bon.  On  ne  peut  pas  toujours  avoir  6gard  au  voeu  d'une  fraction  du  peuple.  8i  on  se 
laissait  paralyser  par  la  volonte  de  pareilles  fraction»,  Jamals  11  ne  se  ferait  rien  de  bon  ni  de  grand.  /?.  In- 
döpendamuient  de  cette  consid^ration,  le  gouvernement  hclv^tique  a  des  devoirs  k  observer  vis-ä-vis  de  la 
natlon  enti^re,  dont  le  Valais  forme  une  partie  integrante  infiniment  interessante  et  au  moins  la  quinzi^me  partie 
du  territoire.  II  ne  peut,  sans  se  d^shonorer  et  sans  encourir  une  trös  grave  responsabilitö,  aus  dangera  de 
laquelle  vous  etes  trop  g^n^reux  pour  vouloir  exposer  d^\  braves  gens  et  de  fideles  alliös,  aliöner  une  portion 
81  considörable  de  toute  la  R6publique,  s'il  ne  peut  justifier  ce  sacrifice  aux  yeux  de  la  Nation  par  des 
corapensations  territoriales  ou  des  avantages  politiques  majeurs  qu'il  obtiendrait  en  revanclie.  —  Bon.  Mais 
nous  vous  donnons  le  Fricktal  contre.  B,  II  n*y  a  aucune  proportion  entre  le  sacrifice  et  son  prix.  Une 
population  de  15000  contre  90,000,  un  sol  epuisö  contre  un  terrain  vierge.  —  Bon.  Nous  ne  vous  demandons 
que  ce  qu'il  nous  faut  pour  notre  route  militaire.  B.  C'est  plus  des  deux  tiers  de  tout  le  canton  —  Bon. 
Le  Valais  est  un  pays  de  rochers,  d'aucnne  valeur.  B.  C'est  le  pays  le  plus  riebe  en  productions  de  toute 
la  Suisse;  il  est  mdrae  le  seul  qui  puisse  se  suffire  parfaitement  k  lui-meme  et  encore  exporter  au  dehors; 
80U8  une  bonne  adrainistration  il  fournira  abondamment  des  ra6taux  de  diverses  espfeces.  —  Bon.  (souriant) 
Ah,  si  vous  parlez  des  esperances  de  l'avenir,  nous  n'en  finirons  pas.  IL  Les  publicistes  et  les  min^ralogues 
vous  confirmeront  tout  ce  que  je  viens  de  dire.  Mon  gouvernement  ne  peut  pa8  aliöner  un  pays  aussi  im- 
portant,  sans  montrer  k  la  Nation  des  compensations  äquivalentes  en  face  du  sacrifice.  Parmi  Celles  qne 
nous  vous  avons  demand^es,  la  reddition  de  Bienne  et  de  TErguel,  situös  dans  Tenceinte  de  la  Suisse,  an-deli 
du  mont  Jura,  nous  parait  surtout  aussi  juste  que  naturelle  et  aucunement  pr^judiciable  k  la  France,  dont  le 
Systeme  de  limites  repousse  cet  accroissement.  —  Bon.  J'ai  les  mains  li^es  lä-dessus  par  une  loi  qui  a 
r6uni  Bienne  k  la  R^publique  fran^aise.  B.  La  loi  dont  vous  parlez  ne  regardait  pas  Bienne,  et  la  preuve 
est  que  la  R^publique  fran^aise  a  trait^  avec  ce  petit  Etat  comme  avec  un  Etat  ind^pendant  helvetiqae  aa 
raoraent  oü  la  loi  sur  la  r^union  du  pays  de  Porentruy  fut  rendue.  Quoi  qu'il  en  soit,  Bienne  a  toujours 
fait  partie  integrante  du  Corps  helv6tique;  ses  d6pnt6s  assistaient  r6guli6rement  aux  ditites.  —  Bon.  La  loi 
ne  peut  qu'etre  entendue  de  tous  les  Etats  de  T^veque  de  Bäle.  II  nous  faut  absolument  le  Valais.  B.  II 
y  a  parmi  les  compensations  que  nous  vous  demandons  des  choses  qui  sont  enti6rement  en  votre  ponvoir  et 
qu'il  est  meme  de  votre  int^ret  de  nous  accorder,  comme  une  r^ponse  approbative  k  la  communication  que 
le  cit.  Glayre  a  eu  l'honneur  de  vous  faire  du  projet  de  Constitution  helv6tique  et  le  renouvellement  da 
trait6  d'alliance  sur  les  bases  de  la  neutralit^.  —  Bon.  II  faut  qu'avant  tout  le  Valais  nous  soit  c6d6.  Cela 
doit  etre,  vous  le  sentez  bien.  II  ne  sert  de  rien  de  tergiverser  et  de  trainer  en  longueur  une  affaire  tout- 
ä-fait  simple.  Je  vous  assure  qu'elle  retarde  toutes  vos  autres  affaires.  —  LA-dessus  le  preraier  Consul  me 
quitta,  au  moment  oü  je  voulais  lui  rappeler  que  le  consentement  k  la  cession  du  Valais,  du  lac  k  Brigue, 
avait  ete  remis  au  cit.  Talleyrand  comme  article  d'un  nouveau  traitö,  dont  la  sanction  assurerait  k  la  France 
la  possession  du  pays  qu'elle  demande  k  des  conditions  infiniment  inf^rieures  au  sacrifice.  J'aurais  peutetre 
mieux  fait  de  commencer  par  cette  Observation,  et  je  regrette  beaucoup  que  le  cit.  Glayre  n'ait  pas  pu  aller 
avec  moi  k  cette  audience.  II  aurait  certainement  tir6  un  meilleur  parti  de  cette  conversation  roulant  sur  un 
objet  de  son  ressort  et  qu'il  connatt  infiniment  mieux  que  moi.  Bonaparte  parait  etre  tout  de  bon  indispos^ 
contre  nous,  k  raison  de  la  r^sistance  que  le  cit.  Glayre  lui  a  opposee  durant  cette  n^gociation."  —  Abdruck 

bei    Jahn,    p.  44  —  47.)  3380,  p.  SM-SW.  —  BArchW:  Pm.  Om.  Aith. 

39)  28.  März,  gg,  R.  „In  einer  deutschen  und  französischen  Zuschrift  der  Verwaltungskammer  des  Canton(8) 
Wallis  bezeugt  dieselbe  die  (Anhänglichkeit)  desselben  an  Helvetien  und  das  Bedauern  ober  die  Geröchte 
dass  er  ganz  oder  zum  Theil  davon  abgetrennt  werden  möchte,  wogegen  er  sich  aufs  stärkste  und  feierlichste 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  697 

verwahre.    Der  gg.  Rath  hört  diese  Zaschrift  mit  Vergnügen  an  und  übersendet  sie  sowohl  an  die  Constitutions- 
Commissi on  als  anch  eine  Abschrift  an   den  Vollziehnngsrath.^ 

Prot.  p.  852.  —  463,  Nr.  899.  —  267»  p.  197.  —  BepnbL  Y.  9. 

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  deutschen  Ausfertigung  liegt  in  Bd.  463  bei. 

40)  28.  März,  VR.  Die  Verwaltungskammer  von  Wallis  sendet  eine  Abschrift  der  Denkschrift  welche 
sie  an  den  gg.  Rath  richtet,  und  worin  sie  ihre  Gründe  gegen  die  Vereinigung  ihres  Oantons  oder  eines 
Tlieils  desselben  mit  der  frz.  Republik  vorträgt.    Dieselbe  soll  Glayre  mitgetheilt  werden.        VRProt.  p.  519. 

Am  2.  April  wurde  die  bezügliche  Mittheilung  des  gg.  Raths  ins  Archiv  verwiesen. 

41)  30.  März,  Sitten.  Der  RStatthalter  an  den  VoUziehungsrath.  1.  Einsendung  einer  Adresse  des  Unter- 
statthalters von  Sembrancher^  resp.  der  Gemeinden  seines  Districtes,  die  an  den  gg.  Rath  gerichtet  sei  ... 
2.  Vertraulich  vernehme  er,  dass  in  Paris  wohnende  Leute  (Walliser?)  dem  ersten  Gonsul  Denkschriften 
behändigt  haben^  die  ihn  um  (baldige)  Vereinigung  des  Wallis  mit  Frankreich  ansprechen.  Von  dem  Präsi- 
denten der  Verwaltungskammer  möge  hierüber  bereits  privatim  an  ein  Mitglied  des  VR.  berichtet  worden 
sein,  worauf  er  verweise.  790,  p.  85. 

Hiezu  die  Adresse,  dd.  22.  März,  mit  zahlreichen  Unterschriften ;  p.  89 — 92. 

42)  2.  April.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Vous  avez  communiqu6  au  C.  E.  dans  votre 
audience  de  ce  jour  une  lettre  par  laquelle  le  prüfet  national  du  Valais  demande,  si  k  raison  de  i'incertitude 
oü  se  trouve  ce  canton  relativement  k  son  existence  politique  future,  11  ne  conviendrait  pas  d'y  suspendre 
la  publication  des  lois  sur  le  nouveau  Systeme  d'impositions.  Le  G.  E.  approuvant  les  motifs  de  circonspection 
qni  ont  dictö  cette  d^marche  du  prüfet  du  Valais,  vous  Charge  . .  d'6crire  k  ce  fonctionnaire  pour  lui  faire 
connattre  cette  approbation  de  sa  conduite  et  l'inviter  k  attendre  de  nouveaux  ordres  de  votre  part  avant 
de  publier  ces  lois."  VBPiot.  p.  si,  sa.  -  667,  p.  (76i.  758-54.)  755. 

43)  2.  April,  VR.  1.  „Le  prüfet  national  du  canton  du  Valais  transmet  une  adresse  des  communes  du 
district  de  Sembrancher  dans  laquelle  ces  communes  ömettent  leur  voeu  de  rester  uni(e)8  k  la  R^publique 
helv6tique.  2.  Le  (m^me)  prüfet  rapporte  que  des  m^moires  doivent  avoir  ^t6  pr^sent^s  au  premier  Gonsul 
par  des  particuliers  actuellement  k  Paiis,  pour  Tengager  k  consommer  la  r6union  du  Valais  k  la  France.  — 
Ad  acta."  VBProt.  p.  44. 

44)  2.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  1^  in  der  Ausfertigung  chiffrirt:)  „Bonaparte 
est  de  tr^s  mauvaise  humeur,  de  ce  qn'on  n'a  pas  voulu  c^der  le  Valais  purement  et  simplement.  Mais  la 
r6sistance  est  n^cessaire.  Le  Valais  donn6,  on  ne  nous  traiterait  peut-Stre  pas  mieux,  et  la  Nation  dirait: 
Ils  ont  c6d6  le  Valais,  pour  se  concilier  l'appui  de  la  France.  —  Macdonald  a  des  Instructions  qui  lui  pres- 
crivent  d'amener  uu  ordre  de  choses  mitoyen  entre  Tancien  et  Tactuel.  II  mettra  ou  conservera  en  place 
ceux  qui  promettront  de  signer  la  cession  du  Valais  et  de  nourrir  Tarm^e  franQaise.  II  proposera  vraisem- 
blablement  de  nous  remplacer  par  des  hommes  plus  coulants,  avec  lesquels  il  se  sera  concertö  pr6alablement. 
II  flattera,  comme  ses  pr^d^cesseurs,  tour  k  tour  tous  les  partis.  II  n'y  aurait  que  Tunion  des  Suisses  et  la 
disparition  des  partis  qui  püt  arracher  k  la  France  ces  armes  dangereuses,  dont  eile  n'a  cess6  de  se  servir 
depuis  trois  ans.  Dumas  est  entiörement  f^d drallste.  Tächez  de  gagner  du  temps.  L'ex6cution  du  traitö 
de  Lanöville  rencontre  des  difficult6s  majeures.     Ralitschew  branle  la  tSte  sur  la  Toscane." 

BArehiT:  Pur.  Gm.  Arch. 

45)  5.  April,  St.  Niklaus.  Die  Municipalität  der  Gemeinden  der  Pfarrei  St.  Nikiaus  an  den  RStatthalter 
von  Wallis.  „W(e)nn  je  eine  herzrührende  Gemeindsberathung  unter  uns  vorging,  so  wäre  es  unstreitig  die 
vorgestrige,   so  einzig  die  Alternativ(e),   Schweizer  zu  bleiben   oder  Frankreich   einverleibt  zu  werden,   zur 

AB.m.A,Etlj.YL  88 


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69d  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

Absicht  hatte.  Ja,  herzrOhrend  war  sie,  doch  nit  darum  dass  wir  g(S)hliDg  in  unseren  Meinungen  getrennet 
waren;  nit  darum  dass  wir  g(S)hling  nur  einen  Augenblick  anstunden,  uns  zu  erklären;  nit  darum  dass  wir 
g(S)bling  auf  ander(er)  Gemeinden  Meinung  zuerst  schauen  wollten ;  aber  darum  wäre  sie  (eine)  herzrtthrende 
und  eine  Zähre  aus  den  Augen  pressende  Berathung,  da  auf  den  ersten  gemachten  Antrag  ein  schluch(z)ende8 
Murren  entstund,  dass  man  eine  solche  Anfrage  nur  machen  därfe;  da  jeder  der  erste  sein  wollte,  sich  zu 
erklären,  und  da  endlich  jeder  au(8)rief:  Wenn  nur  Vorstellungen,  Mühe  und  Kosten  helfen.  Ja,  BQrger 
RStatthalter,  wir  wUnschten  nur,  Sie  hätten  diesem  Auftritt  persönlich  beigewohnt,  und  wir  sind  versichert 
dass  eine  sechs  Minuten  lange  Zuhörung  Ihnen  als  einem  biedern  Schweizer  Freudenthränen  abgewonnen 
hätte;  Sie  hätten  aus  einem  an(ge)nehmen  (?)  Gemurmel  minutenlang  nur  diese  und  dergleichen  Worte  (unter)- 
scheiden  können :  Schweiser  waren  wir,  Schweißer  sind  wir,  Schweißer  begehren  wir  in  Zukunft  zu  sein, 
und  Glück  und  Unglück  wollen  unr  mit  unsem  alten  Brüdern  theilen.  Auf  ein  gegebenes  Zeichen  schwieg 
endlich  jeder  still,  und  es  wurde  eine  zweite  Anfrag  gemacht,  was  nämlich  für  Mittel  vorzukehren  seien. 
Allein  mit  einhelliger  Stimme  wurde  beschlossen,  sich  an  Sie  . .  zu  wenden  und  (Sie)  dringend  zu  ersuchen, 
Ihr  Mögliches  zu  thnn  bei  der  schweizerischen  Regierung,  auf  dass  diese  mit  allen  nur  erdenklichen  Vor- 
stellungen beim  ersten  Consul  Frankreichs  fUr  uns  einkommen  möchte,  und  anbei  Sie  ..  kindlich  zu  befragen, 
ob  gehling  (!)  thunlich  wäre,  diesfalls  eine  Gesandtschaft  bis  auf  Bern  im  Namen  unsers  Distrlcts  abzuordnen, 
und  in  diesem  Fall  würden  wir  uns  alsogleich  an  (die)  Gemeinden  unsers  Districts  wenden  und  solches  in 
wenig  Tagen  werkstellig  machen.  Mit  einem  Wort,  alles  werden  wir  thun,  was  uns  immer  mit  der  Schweiz 
vereinigen  kann.  In  Erwartung  eines  kleinen  Einberichts  wollen  wir  indessen  zum  Höchsten  flehen,  dass  er 
unsere  Wünsche  in  Gnaden  erhören  wolle.**  —  (Zwei  Unterschriften.    Copie  vom  10.  April.)  788»  p.  w.  m. 

46  a)  5.  April.  Vorstellung  der  Gemeinden  Vispach,  Stalden,  Baltschider  etc.  gegen  die  Abreißung  des 
Landes  von  der  Schweiz  . . .  40i,  p.  419-21. 

46  b)  5.  April.  Beschwerde  der  Gemeinde  Terminen  bei  der  Verwaltungskammer  über  die  geplante  Los- 
r^ißung  des  Landes  ...  p.  679-81. 

Am  19.  April  reclamirte  auch  Visper-Terminen  (p.  423). 

47  a)  6.  April.  Adresse  der  Gemeinde  Trois-Torrents  an  die  Verwaltungskammer,  gegen  die  Vereinigung 
mit  Frankreich  . . .    (Erst  am  23.  April  von  dem  RStatthalter  beglaubigt.)  «1,  p.  «s-iä. 

47b)  7.  April.  Adresse  der  Gemeinde  St.  Maurice  an  dieselbe  Behörde,  in  gleichem  Sinne ...  (57  Unter- 
schriften.) p,  411^14. 

47  c)  9.  April.  Vorstellung  der  Municipalitäten  von  Val  dllliers  bei  dem  Vollziehungsrath,  in  gleicher 
Sache.  p.  4d»-ie. 

48)  7.  April,  Heremence.  Adresse  der  Gemeinden  des  Districts  H.  an  die  helvetische  Regierung.  Aus- 
druck des  lebhaftesten  Wunsches,  die  helvetische  Freiheit  auf  die  Nachkommen  zu  vererben,  dem  im  RUtll 
gethanen  Eide  treu  zu  bleiben,  etc.  etc.  —  (8  Unterschriften,  alle  von  der  gleichen  Hand  5  dazu  die  des 
Unterstatthalters,  der  die  Adresse  geschrieben  zu  haben  scheint.)  799,  p.  97-99. 

49)  10.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begoa,  (Extract,  §  5:)  „Vous  me  renvoyez  ,.  dans  une  de  Tot 
derni^res  lettres  ä  vos  mömoires,  pour  me  p6nötrer  de  toute  Timportance  du  Valais.  J'en  suis,  on  ne  peiit 
pas  plus,  convaincu  et  je  me  suis  expos6  ä  Thumeur  du  premier  Consul  pour  döfendre  les  int^rSts  de  ce 
pays.  Mais  les  raisonnements  ne  sont  pas  de  grand  poids  quand  Bonaparte  s'est  mis  une  diose  fortement 
dans  la  tSte.  Les  ministres  les  plus  infloents  ne  les  hazardent  pas  quand  sa  volonte  sur  un  point  est  conoue. 
L'Enrope  entiöre  ne  lui  ferait  pas  abandonner  un  projet  favori.    La  possession  du  Valais  est  une  des  ehoses 


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Nr.  2^S1  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  699 

qui  lai  tienfient  le  plus  k  oo&ur,  et  il  est  etonnant  qu'il  ne  nous  ait  pas  döjä  61oign6(8)  4  cause  de  la 
r^sifitanee  qae  nous  lai  avona  oppoeöe  ä  cet  ögard.  Je  persiste  n^nmoins  ä  croire  que  le  gouvernement 
kelvötiqae  doit  plutöt  s'exposer  k  tous  les  effets  de  la  col^re  da  l^^'  CodsuI  que  c^der  saus  compensation 
^oiTaleate  ooe  partie  si  importaote  de  la  R^pabliqae  helv^tique.  Je  crains  au  reste  beaucoop  que  ce  ne 
8oit  p*8  le  deroier  saerifioe  qa'on  exige  de  noas  sans  nous  en  dödommager  convenablement.  Le  g^o^ral 
Doma»  a  acbeTÖ  de  fortifier  Bonaparte  dans  soa  Systeme  de  se  maintenir  dans  la  possession  de  tous  les 
points  importants  poar  la  defense  de  rHelv^tie.  Soit  politiquei  qui  le  fait  caresser  et  d6velopper  des  idöes 
qa'il  sait  d'avance  flatter  les  opinions  favorites  du  l"  Consul,  soit  cons^uence  de  ses  vastes  combinaisons 
militaires  dont  il  a  esquissö  la  th^rie  dans  le  pr^cis  dont  il  a  M  le  premier  r^dactear,  11  soutient  que  la 
France  ne  peut  se  passer  ni  da  Valais  ni  de  Tfirguel.  II  conseille  d*affaiblir  THelvötie  pour  disposer  plus 
facilement  des  d^boucbös  qu'elle  commande  (?),  et  son  attachement  au  systöme  föd^ratif  n'a  pas  d'autres 
motifs  que  celui  de  nous  paralyser.  II  a  exhort^  derni^rement  les  d^put^s  grisons  qui  sont  ici,  k  ne  se 
röunir  k  rHelvötie  que  par  un  lien  f6d^raL  En  an  mot^  il  nuit  de  toutes  maniöres  k  nos  intördts.  —  Le 
Systeme  aetuel  veut  que  TEspagne  soit  fortifi^e  en  Italic.  On  va  rogner  la  Cisalpine  pour  agrandir  le  duc 
de  ParmCy  et  il  se  pourrait  bien  qu'on  nous  demand&t  les  cantons  italiens  pour  arrondir  la  Cisalpine.^ 

3360,  p.  867.  858. 

50}  20.  April.  Die  Munioipalitäten  des  Districts  Stalden  an  den  Vollziehungsratb.  Erklärung  ihrer 
Anbänglicbkeit  an  die  helvetische  Republik  ...  49i,  p.  4i7— is;  (42»). 

51)  14.  Mai,  Sitten.  Die  Verwaltungskammer  an  den  Vollziehungsratb.  1.  Erinnerung  an  ihre  Denk- 
schriften, deren  Versicherungen  betreffend  die  Gesinnung  des  Volks  durch  die  aus  allen  Theilen  des  Landes 
erfolgten  Adressen  bestätigt  worden;  dass  einzelne  Gemeinden  schweigen,  erkläre  sich  daraus  dass  die  Be- 
hörden sich  jeder  Aufforderung  enthalten  haben.  Das  Ergebnis  sei  dessen  ungeachtet  der  Art,  dass  man 
sich  verpflichtet  fühle,  dem  VR.  nochmals  die  Bitte  vorzutragen,  dass  er  in  seinem  Widerstände  gegen  die 
Abtrennung  des  Cantons  beharren  möchte.  2.  „Depuis  que  la  n6gociation  relative  k  la  demande  du  Valais 
s'est  prolong^e,  nous  avons  ötö  k  mSme  d'appr^cier,  d'apr^s  ce  qui  se  passe  dans  notre  canton^  Timportance 
qua  le  gouvernement  franQais  pouvait  y  mettre,  et  Teffet  des  intrigues  de  ses  partisans.  JusquMci,  malgi*6 
Tagitation  qu'on  remarque  dans  quelques  districts,  on  compte  k  peine  deux  ou  trois  moteurs.  Et  k  en  juger 
par  ce  que  Ton  voit  de  leurs  men^es,  par  Tespöce  et  le  nombre  des  gens  qu'ils  fönt  mouvoir  ou  sur  lesquels 
leur  credit  s'etend,  on  est  fond^  k  croire  qn'ils  n'ont  aucune  misslon  secrMe  qui  remonte  jusqu'au  gouvernement 
fran^ais;  qu41s  ne  sont  pas  chargös  de  lui  cr6er  un  parti  et  de  provoquer  des  adresses  en  sa  faveur,  et 
qu'il  n'y  met  pas  assez  d'lnt^rSt  pour  sacrifier  de  Targent  k  faire  mouvoir  les  peuples  dans  un  sens  qui 
favorise  ses  vues.  Getto  Observation  semble  faite  pour  rassurer  contre  l'idöe  que  le  gouvernement  fran9ais 
veuille  k  tont  prix  s'emparer  du  Valais,  et  que  des  men^es  sourdes  viennent  contrarier  les  d^marches  que 
le  Conseil  ex^cutif  faisait  au  nom  de  ce  canton  pour  öviter  quil  ne  soit  r6uni  k  la  France.  Quelques  com- 
munes  ont  bien  ^t6  intimid^es  par  la  crainte  de  se  trouver  maltrait^es  pour  s'etre  prononc6e8  contre  la 
r^union  k  la  France,  si  eile  venait  k  avoir  Heu.  Des  gens  timides  ou  d'autres  dirigöes  par  des  vues  per- 
sonnelles  ont  bien  r6u8si  k  empScher  des  assembl^es  oü  Ton  se  proposait  d'6mettre  son  voeu  pour  Tindivi- 
sibilit^  dans  (de?)  la  R6publique  helv6tique,  comme  cela  est  arrivö  notamment  dans  le  district  de  Brigue. 
Mais  en  g6n6ral  les  intrigues  ou  les  craintes  röpandues  k  dessein  ont  6t6  de  peu  d'effet,  et  la  grande  majorit6 
des  commnnes  ont  manifeste  lear  opinion.  Les  adresses  ne  sont,  il  est  vrai,  sign^es  pour  la  plupart  que 
par  les  municipalit^s ;  mais  il  u'y  a  que  Celles  qui  6taient  bien  assur^es  de  la  majorit6  des  opinions  de  leurs 
habitants  qui  Talent  fait,  et  par  un  6v6nement  heureux  celle  de  toutes  les  communes  dont  le  voeu  ötait  le 
plos  douteux,  en  a  präsente  une  qui  sert  k  faire  valoir  tontea  les  autres  et  k  affaiblir  Teffet  du  silence  que 


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700  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  Nr.  231 

qnelqnes-uoes  ont  gard^.  St.  Maurice,  chef-lieu  du  district  de  ce  tiom,  est  rempli  de  Fran^ais  des  anciens 
d^partements  et  de  Savoyards  actuellement  röunis,  dont  rincliDation  pour  la  France,  particuli^rement  suscit^e 
encore  par  les  agitateurs  de  profession  qui  y  resident,  rendait  tr^s  ^quivoque  le  vobu  de  la  commuDe.  Les 
amis  de  la  R6publ!que  helv^tiqne  y  ont  proposö  une  adresse  de  tous  les  citoyens  nös  Valaisans  et  Snisses; 
eile  a  6tö  sign^e  par  la  presque  gön6ralit6  de  ceux-ci.  L'exemple  de  cette  adresse  est  fait  pour  donner  de 
la  confiance  dans  Celles  des  municipalit^s  qui  ont  r^pondu  du  voeu  de  leurs  communes  et  pour  appr6cier  les 
int6r8t8  particuliers  qui  peu7ent  avoir  emp^ch^  Celles  des  autres.  3.  Un  fait  qui  n'est  parvenu  qne  depuis 
peu  k  notre  connaissance  et  qui  ne  doit  pas  8tre  ignor6  du  C.  E.,  c'est  que  la  demande  de  la  partie  du 
Valais  snr  la  rive  gauche  du  Rhdne  avait  d^jä  6tö  positivement  falte  en  1798,  avant  le  trait6  d'alliance, 
par  le  Directoire  fran^ais.  Le  cit.  Jean  Louis  Ausset  de  Vevey  remit  alors  au  cit.  Glayre  un  memoire  fort 
bien  fait,  qu'il  nous  a  communiqu6.  Le  Directoire  helv6tique,  qui  d'abord  ne  mettait  pas  une  grande  im- 
portance  au  Valais,  par  l'effet  d'une  erreur  trös  commune  k  toute  la  Suisse,  6clair6  ensuite  snr  ses  vrais 
intör^ts,  r6ussit  k  faire  dösister  le  Directoire  fran9ais  de  sa  Prätention.  Si  nous  avions  connu  ce  fait  plus 
tdt,  nous  aurions  insist6  encore  avec  plus  d'avantage  sur  la  comparaison  que  nous  avons  stabile  k  ce  sujet 
dans  notre  memoire  au  Corps  16gis1atif  entre  le  Directoire  fran9ais  et  Bonaparte  et  sur  Tespoir  qne  le  premier 
Consul  n'exigerait  pas  davantage  de  la  Suisse  dans  un  4tat  d'alliance  que  le  Directoire  n'avait  fait  lorsqu'ellc 
6tait  k  sa  merci.  Mais  le  0.  E.  peut  tirer  un  grand  avantage  du  d^sistement  du  Directoire  fran^ais  ...  — 
Le  temps  a  donc  servi  k  convaincre  le  C.  E.,  (1)  que  le  gouvernement  fran^ais  ne  s'^loigne  pas,  comme  on 
aurait  pu  le  craindre,  d'une  politique  ouverte,  contre  laquelle  il  est  plus  facile  de  se  d^fendre;  (2)  que  le 
voeu  unanime  des  Valaisans  contre  leur  d6membrement  d'avec  la  R6p.  helv.  est  6videmment  et  hautement 
prononc6 ;  (3)  que  le  gouv.  frangais,  dans  des  temps  oü  11  ötait  plus  impörieux  et  oü  il  se  jouait  plus  bardiment 
de  toutes  les  consid^rations  de  justice,  s'est  d6jä  d^siste  de  la  m6me  prötention  que  le  gouv.  actuel  ^leve 
aujourd'hui ;  (4)  que  le  C.  E.  est  donc  fond6  k  r6clamer  avec  une  plus  grande  confiance  encore,  seit  au  nom 
de  THelvötie  entiöre,  seit  au  nom  du  Valais  meme,  Tind^pendance  assur^e  k  leurs  peuples  et  par  le  droit 
des  nations  et  par  celui  des  trait^s,  et  la  libert^  de  demeurer  sous  le  gouvernement  auquel  ils  sont  attachto.^ 
Wiederholung  der  geäußerten  Wünsche...  —  (Unterzeichnet:  Augustini,  Derivaz,  Roten.)        799,  p.  loi— loc. 

Am  19.  Mai  ad  acta  gewiesen. 

52  a)  29.  Mai,  Bern.  Der  Vollzieh  ungsrath  an  M.  Stapfer.  „CM.  Voici  les  pouvoirs  et  les  instructioos 
au  sujet  de  la  cession  du  Valais,  que  le  Conseil  ex^cutif  vous  avait  annonc^  dans  sa  derniöre  lettre.  En 
faisant  connaitre  an  cit.  Talleyrand  que  vous  §te8  pret  k  reprendre  la  nögociation,  vous  le  prierez  d'employer 
toute  son  influence,  afin  de  porter  le  premier  Consul  k  souscrire  aux  clauses  sans  lesquelles  cette  cession 
deviendrait  trop  onöreuse  k  THelv^tie,  et  trop  penible  pour  le  gouvernement  provlsoire  actuel.  Vous  informeres 
le  Conseil  exöcutif  röguliörement  et  avec  exactitude  de  tout  ce  qui  serait  relatif  k  la  mission  importante 
dont  il  vous  Charge.    S.  R.^  aoi,  p.  567.  -  aaas,  p.  m. 

52  b)  29.  Mai.  „(Expedition  en  chiffres.  Instruction  secrete,)  La  minute  ci-dessous  du  projet  de  stipu- 
lation servira  de  rögle  au  cit.  Stapfer.  Ce  Ministre  fera  tout  ce  qui  pourra  dopend re  de  lui  pour  engager 
le  gouvernement  fran^ais  k  Tadopter  tel  qu'il  est  envoy^,  nomm^ment  au  sujet  de  Bienne  et  de  TErguel. 
S11  ^prouvait  un  refus  d^cidö  et  irr^vocable  sur  ce  dernier  point,  il  ne  rompra  pas  la  n6gociation.  II  avouera 
n'^tre  pas  autoris^  k  conclure  sans  cette  clause  dösiröe^  et  se  hätera  de  demander  de  nouveaux  ordres  an 
C.  E.  Le  cit.  Stapfer  fera  en  outre  tous  ses  efforts  pour  procurer  la  r^union  k  THelvötie  de  la  ville  de 
Constance  et  de  son  territoire  en  de^a  du  Rhin  et  fera  valoir  k  cet  effet  aussi  bien  les  convenances  majenres 
qui  sollicitent  cette  mesure,  que  les  engagements  pris  par  le  gouvernement  fran9ais  dans  le  trait^  de  1798." 

SOf »  p.  571.  —  3899^  p.  169,  ITO.    * 


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Nr.  231  25.  Februar  bis  Ende  Mai  1801  701 

52  c)  29.  Mai.  ^Le  Conseil  ex^ontif  de  la  R^publlqae  helv^tique  arrSte  ce  qui  suit :  Le  cit.  Albert 
Stapfer,  ministre  pl^nipotentiaire  de  la  R^p.  helv.  k  Paris,  est  aatoris^  k  conclare  et  signer  la  cession  k  la 
R^pnbliqne  fran^aise  de  la  portion  du  Valais  qui  s'^tend  depuis  Brig,  sur  la  rive  gauche  du  Rhone,  jusques 
4  son  embouchure  dans  le  lac  L^man,  aux  termes  et  conditions  exprim6s  dans  les  Instructions  qu1I  a  en 
mains.**    Erwähnung  des  Siegels  etc.  80i,  p.  569.  —  3393,  p.  no. 

53)  29.  Mai.  ^^Projet  de  sHpulaUofif  servaiit  d'instructions  au  cit.  Stapfer.  La  R^publique  franyaise  et 
la  R6p.  helv6tiqne,  etc.,  lesquels,  aprös  T^change  de  leurs  pleins  ponvoirs,  sont  convenns  des  articles  suivants. 
Art,  1^.  £n  ex^cution  de  Tart.  2,  §  2  du  trait^  sign^  k  Luneville  le  9  F6vrier  1801,  la  R6publique  frangaise 
c^de  et  remet  k  la  Röp.  belvötique  le  Frickthal  et  tout  ce  qui  a  appartenn  k  la  maison  d'Autriche  sur  la 
riv6  gauche  du  Rbin,  entre  Bäle  et  Zurzach,  ponr  ^tre  les  dits  pays  r6unis  k  la  R6p.  helv.  et  gouvern6s 
d'apr^s  ses  lois.  Art.  S.  La  R6p.  frangaise  consent  k  ce  que  la  ville  de  Bienne,  TErguel  et  toutes  les  contr6es 
k  Toccident  de  la  Suisse  qui  faisaient  partie  de  l'ancienne  Conf6deration,  soient  r^unis  et  demeurent  k  jaroais 
incorpor^s  k  la  R6p.  helv.  {Art.  S.)  L*art.  2  du  trait6  8ign6  k  Paris  le  19  AoÜt  1798  entre  la  R6p.  fran^aise 
et  la  R6p.  helv6tique,  qui  stipulait  la  clause  offensive  avec  ses  divers  effets,  ainsi  que  l'art.  5,  qui  accordait 
ä  la  R^p.  fran^aise  le  libre  et  perpetuel  usage  de  deux  routes  militaires  et  commerciales  sur  le  terrltoire 
helv^tique,  sont  par  le  präsent  acte  d^truits  et  annul^s,  la  R6p.  frauQaise  d^clarant  se  d^sister  des  droits 
qui  lui  ^taient  acquis  par  les  dits  articles  au  pr6judice  de  la  neutralit^  et  de  l'ind^pendance  de  THelv^tie, 
ici  solennellement  et  d^ßnitivement  reconnues.  Art.  4.  En  compensation  de  Taffranchissement  du  territoire 
helvötique  et  du  retour  k  sa  pleine  ind^pendance  et  neutralit6,  ainsi  qu'Ä  titre  d'indemnit^  pour  la  cession 
du  Frickthal  k  la  R^p.  helv^tique,  celle-ci  consent  k  cöder  k  la  R6p.  fran9ai8e,  avec  droits  et  charges,  la 
portion  du  Valais  qui  s*6tend  depuis  Brig  sur  la  rive  gauche  du  Rhone  jusques  k  Tembouchure  de  ce  fleuve 
dans  le  lac  L^man,  sous  les  r^serves  et  conditions  ci-apr^s. 

1)  11  ne  sera  fait  sur  la  rive  gauche  du  Rhdne  aucun  encaissement  on  ouvrage  qui  puisse  le  rejeter 
sur  la  rive  oppos^e.  —  2)  Dans  le  cas  oü  la  navigation  de  ce  fleuve  serait  rendue  possible,  eile  sera  6gale- 
ment  libre  pour  les  habitants  des  deux  rives.  —  3}  Le  sort  des  habitants  de  la  partie  c6d6e  sera  assimilö 
an  sort  des  pays  qui  lui  ont  6te  r^unis  les  plus  favoris6s,  nommöment  k  celui  des  habitants  de  la  ville  de 
Genöve  et  de  son  territoire.  —  4)  Comme  il  peut  arriver  qu'un  individu  ait  des  propri6t6s  sur  les  deux  rives 
du  fleuve,  il  lui  sera  permis  en  tout  temps  d'6tablir  son  principal  domicile  sur  celle  qu*il  aura  pr6för6e,  et 
de  se  d^clarer  par  ce  choix  Helvötien  ou  Fran9ais.  II  continuera  d'exploiter  et  de  jouir  sans  obstacle  de  sa 
propri^t^  sur  le  territoire  6tranger,  ainsi  que  d'en  transporter  le  produit  dans  le  lieu  de  son  domicile,  sans 
payer  des  droits  d'exportation.  Les  communaut^s  et  corporations  religieuses  jouiront  du  mSme  b^n^fice;  la 
propri6t6  elle-m^me  demeurera  assujettie  aux  lois  du  pays  sur  lequel  eile  est  situöe.  —  5)  Si  Tbabitant  d'un 
des  deux  territoires  voulait  quitter  celui  oü  il  a  fix6  son  domicile,  pour  s'6tablir  dans  Tautre,  il  ne  sera 
soumis  k  aucune  taxe  ni  droit  quelconque,  k  raison  de  ce  changement,  et  il  ne  sera  mis  aucun  emp^chement 
k  ce  qu'il  puisse  vendre  ses  propri^t^s  et  se  transpoiiier  avec  tout  ce  qu'il  poss6de  dans  son  nouveau  domi- 
cile. —  6)  Tous  les  citoyens  helv^tiques  auront  sur  la  rive  gauche  du  Rhone  Tusage  des  ponts  et  chemins 
qui  servent  aux  Communications,  seit  int^rieures,  seit  ext^rieures,  sans  pouvoir  §tre  assujettis  k  aucun  autre 
droit  de  p6age  ou  de  barriöres  que  ceux  que  supporteront  les  habitants  de  la  partie  c6d6e.  —  7)  Le  transit 
des  marchandises  venant  de  Tltalie  en  Helv^tie,  et  de  THelvötie  allant  en  Italic,  ne  pourra  jamais  8tre 
entravS  et  sera  affranchi  de  tous  droits,  sous  la  garantie  d'un  acquit  k  caution.  —  8)  La  R6p.  fran9aise 
s'engage  k  maintenir  la  capitulation  existant  entre  THelvötie  et  Sa  Majestö  le  roi  d'Espagne,  an  sujet  du 
r^giment  suisse  de  Courten,  dans  tous  ses  rapports  avec  le  territoire  cöd6.  —  9)  La  frontiöre  k  TEst  sera 
d6termin6e  par  une  ligne  partant  du  Rhone,  an-dessus  de  Brig,  jusques  aux  premiöres  hauteurs  qui  forment 


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702  27.  Februar  1801  Nr.  232 

reocaisBemeDt  oriental   de   la  vallöe  da  Simplon^  et  de   \k  8'6iefidray  6d  suivant  la  crSte  de  oes  haatean, 
jusques  au  M(a)derfaorn.  —  Ainsi  arr^t^  et  conelu^,  etc.  aot,  p.  57K-674.  -  aaos,  ».  i7i— in. 


232. 

Bern.    1801,   27.  Februar. 

311  (YB.  Prot.)  p.  570--572.  —  706  (Fendalr.)  p.  867—869. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Versteuerung  der  Orundzinscapitälien  hei  Oemeinds- 
auflagen  im  Canton  Thurgau. 

Der  Vollziehungsratb,  auf  die  Einfrage  des  Regierungsstatthaiters  des  Cantons  Thurgau  über  den  zq 
beobachtenden  Maßstab  der  Versteurung  der  Bodenzinso  bei  Gemeindsanlagen ; 

In  Erwägung  dass  die  Besitzer  von  Bodenzinsen  dieselben  gleich  anderem  Eigenthum  zu  yerstenern 
schuldig  sind,  dass  aber  dieselben  wegen  ihrem  durch  die  yerschiedene(n)  daherigen  Gesetze  veränderten 
Capital werth  nicht  auf  gleichem  Fuße  wie  anderes  Eigenthum  berechnet  werden  können; 

In  Erwägung  ferner,  dass  die  Besitzer  von  Bodenzinsen  durch  die  gesetzliche  Verfttgung  in  diesea 
ihren  Einkünften  einen  Verlust  erlitten  haben,  der  dem  Gewinn  gleich  ist  welcher  dadurch  den  bodenzios- 
pflichtigen  Einwohnern  zugeflossen  ist ;  dass  es  der  Billigkeit  angemessen,  diesen  Verlust  als  eine  bereits  tod 
den  Bodenzinsbesitzern  bezahlte  Gemeindssteuer  anzusehen,  und  folglich  bei  Vertheilung  der  Gemeindsaofla^o 
darauf  die  verdiente  Rücksicht  zu  nehmen  ist; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  inneren  Angelegenheiten, 

beschliejit: 

1.  So  oft  von  der  Municipalität  einer  Gemeinde  im  Canton  Thurgau  für  die  Jahre  1798,  1799  und  1800 
eine  Gemeindsauflage  von  8  vom  1000  des  Capitalvermögens  erhoben  werden  wird,  so  oft  kann  von  den 
in  ihrem  Bezirk  für  diese  drei  Jahre  bezahlten  Bodenzinsen  [der]  Vs  ihres  Betrags  als  Gemeindsauflage  eis- 
gefordert  werden. 

2.  Wenn  die  Gemeindsauflagen  mehr  oder  weniger  betragen  haben,  so  werden  die  Beiträge  der  BodenziDS- 
besitzer  nach  obigem  Maßstab  berechnet. 

3.  Dieser  Maßstab  ist  aber  nur  für  die  drei  Jahre  1798,  1799  und  1800  anwendbar.  Die  Bodenzinse 
sollen  in  Zukunft  den  Gemeinden  in  gleichem  Verhältnisse  versteuert  werden,  wie  solches  für  die  Vermögens- 
steuer zu  Händen  des  Staats  bestimmt  werden  wird. 

4.  Der  Minister  der  inneren  Angelegenheiten  ist  mit  der  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  beauftragt 


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Nr.  233  Ende  Februar  bis  April  1801  703 

233. 

Bern   und   Paris.    1801,   Ende  Februar  bis  April. 

801  (Oeh.  Y«rhM)dI.).  eto. 

Verhandlungen  über  die  diesseits  gewünschten  Oebietserwerbungen,  in  Verbindung  mit  dem  Wdlliser 
Geschäft 

Die  vorliegenden  Acten,  wodurch  Nr.  122  fortgesetzt  und  Nr.  231  ergänzt  wird,  bieten  alles  erhaltene 
Material.  Einzelne  Stücke,  die  auch  andere  Gegenstände  berühren,  wollte  man  nicht  auflösen,  wie  auch  eine 
Episode,  die  sich  an  die  damals  erörterten  Gebietsfragen  knüpfte  (N.  7),  nicht  ausschließen. 

1)  28.  Februar.  Der  Yollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  1.  Notre  courrier  avait  d6jä  roQU  ses  d^pSches 
et  allait  partir,  lorsqu'ä  1a  fin  de  la  s^ance  nous  recevons  votre  lettre  du  22  F6vrier,  n^  11  *).  Comme  le 
n*^  10  ne  nous  est  point  par?enu  et  que  nous  avons  Heu  de  craindre  ponr  nos  propres  d6p8ches,  nous  laissons 
aller  ceile  que  nous  vous  ^rivions  hier  avec  les  incinses.  Elle  contribuera  k  vous  mettre  mieux  au  fait  de 
la  Position  diiBoile  dans  laquelle  nous  nous  trouvons.  Nous  vous  engageons  k  rechercher  quelles  canses  ont 
retenu  cette  döpSche  n^  10  et  k  nous  en  transmettre  une  double  exp^dition.  2.  II  serait  inutile  . .  de  vous 
exprimer  la  satisfaction  que  nous  ont  cau86(e)  vos  premiers  rapports  aprös  un  silence  de  prös  de  vingt  jours, 
et  rimpatience  avec  laquelle  nous  attendons  le  courrier  qui  doit  nous  en  apporter  de  plns  positifs  et  de  plus 
dötaill68,  soit  sur  T^tat  de  vos  n^gociations,  seit  sur  Teffet  de  vos  dömarches  au  sujet  du  ministre  Reinhard. 

3.  Vous  nous  demandez  des  Instructions  positives  sur  les  frontiöres.  Notre  premiöre  d6pSche,  en  date  de  ce 
jour,  vous  fera  eonnaitre  la  demande  de  Reinhard  et  la  maniöre  dont  nous  Tavons  envisag^e.  Vous  verrcz 
dans  cette  döpSehe  par  qael  moyen  nous  pensons  que  la  discussion  de  cet  important  objet  pourrait  ^tre 
ramen^e  k  une  voie  r^uliöre.  Enoore  une  fois,  avec  Reinhard  aucnne  n^ociation  ne  devient  possible,  et 
V08  premiei'S  soins  doivent  etre  de  les  attirer  k  vous.  Ce  point  obtenu,  il  nous  serait  difficile  de  vous  faire 
parveoir  par  ce  premier  courrier  des  Instructions  positives.  Peut-Stre  meme,  sur  la  question  de  la  cession  ou 
du  refttSy  abandonnerons-nous  k  votre  prudence  le  sein  de  regier  vos  d6marches  d'apr^s  la  nature  des  cir- 
Gonstances  et  le  plus  ou  le  moins  d'exigences  qu'on  apporterait  dans  la  discussion.  II  est  cependant  quelques 
prindpes  propres  k  fixer  la  latitude  que  vous  laissent  vos  Instructions  et  que  nous  croyons  devoir  rappeler 
ici.  \^  II  nous  semble  en  g6n^ral  que  THelv^tie  serait  cruellement  victime  des  6v6nements,  si  le  trait6  de 
Luneville  devait  ^re  pour  eile  T^poque  de  quelque  dömembrement  cons6quent  qui  ftt  craindre  pour  la  sürete 
de  ses  autres  parties.  2.  La  neutralit6  de  la  Röpublique  est  le  point  le  plus  essentiel  qu'il  soit  question 
d'assorer.  Ce  serait  aussi  le  motif  le  plus  fort  qui  püt  disposer  le  Gouvernement  k  la  cession  de  quelque 
partie  de  son  sol,  et  c'est  dans  cette  vne  seulement  que  le  sacrifice  pourrait  en  6tre  fait.  3.  Dans  le  cas 
oii  la  demande  sur  le  Valais  ne  pourrait  etre  6loign6e,  et  oü  la  cession  du  passage  seul  ne  satisferait  pas, 
on  devra  chercher  4  la  röduire  aux  termes  strictement  n6cessaires  et  surtout  k  s'assurer  d'uue  indemnit6. 
A  cet  ^ard  nous  vous  rappelons  le  besoin  extrSme  que  nous  avons  de  TErguel,  de  Bienne  et  de  Constance. 

4.  Si  une  cession  a  lieu^  on  devra  stipuler  en  faveur  des  habitants  les  conditions  que  T^quitö  exige  et  que 
Tusage  admet  en  pareil  cas,  telles  que  a)  la  facult6  laissöe  k  ceux  qui  auraient  une  seconde  bourgeoisie  ailleurs 
en  Helv6tie,  de  la  choisir  pour  domicile,  sans  §tre  tenu  cependant,  s'ils  pröf6raient  de  sortir,  k  vendre  leurs 


*)  Anläßlich  maß  —  für  ein-  und  allemal  —  bemerkt  werden,  dass  der  größte  Theil  der  Berichte  Glayre^s  (and 
Renggers)  über  ihre  Verrichtangen  in  Paris,  die  seinerzeit  in  einem  Bündchen  gesammelt  waren,  als  verloren  za  betrachten 
sfaid.  Die  als  Qaelle  mehrfach  angeführten  Papp.  Glayrt  befinden  sich  in  Privatbesitz  and  sind  erst  in  jüngster  Zeit 
^ilwefa»  ragiagüeli  gewordta. 


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704  Ende  Februar  bis  April  1801  Nr.  233 

Mens,  mais  en  restant  aax  droits  et  privilöges  qae  les  trait^s  assarent  respectivemeDt  aux  Saisses  et  aux 
FraoQais;  b)  Texemption  de  la  conscription  pendant  la  gnerre  actuelle,  qui  va  de venir  maritime  et  lointaine; 
c)  la  sanction  donn^e  ä  tons  actes  publica  aDtörieurs  ä  la  cession,  sans  quiis  aient  besoin  d'enregistrement, 
ou  avec  enregistrement  gratuit,  etc.  —  Voilä,  citoyen  Collögue,  ce  que  nous  pouvons  vous  marqner  de  plns 
positif  8ur  cet  objet  important.  Vous  voyez  que,  tout  en  vous  engageant  k  la  plus  grande  r^serve,  nous  vous 
laissons  cependant  des  facilit^s  que  jamais  le  ministre  R.  n'aurait  obtenu(es)  de  nous.  4.  L'affaire  de  la 
vall^e  des  Dapes  est  actuellement  au  Corps  l^gislatif.  La  maniöre  dont  le  ministre  Talleyrand  insistait  ne 
nous  a  pas  permis  de  la  retenir  plus  longtemps.  Le  cit.  Stapfer  a  re9U  communication  de  tout  ce  qui  s'est 
pass^  ä  cet  ^gard.  Nous  d^sirons  vivement  n^anmoins  que  cet  objet  puisse  rentrer  dans  la  n6gociation 
g6n6rale.    Recevez"  etc.  80i,  p.  48s— 487  (Cop). 

2)  (2.  März),  Paris.  Glayre  an  M.  Talleyrand.  Note,  „Le  soussignö,  ministre  pl^nipotentiaire  et 
envoy^  extraordinaire  de  la  R^publique  helv6tique,  invit^  par  le  citoyen  Ministre  des  Relations  extörieures 
k  lui  faire  connaitre  le  voen  de  son  gonvernement  relativement  aux  fronti^res  de  THelv^tie,  a  Tbonneur  de 
r^pondre  k  cette  invitation.  —  Le  gouv.  helv.  voulant  6carter  les  causes  les  plus  fr^quentes  de  plaintes  et 
de  griefs  entre  voisins,  d6sire  que  les  limites  entre  son  territoire  et  la  France  soient  r^guliöres  et  fortement 
indiqu^es  par  la  natnre.  Sur  ce  principe  il  propose  du  c5t6  du  Mont  Terrible,  le  Doubs,  en  partant  du  point 
de  la  borne  des  trois  övlcb^s  k  Toccident  jusques  k  Mont  Melon;  d'ici  la  cr^te  des  montagnes  du  Jura, 
jusques  au  point  oü  cette  crSte  rencontre  les  anciennes  limites  de  r6v^ch6  de  Bäle  pr^s  de  Bourg.  De  \i 
ces  mSmes  limites  jusques  k  la  pointe  de  Tangle  qu'elles  forment  au  nord  du  village  de  8chönbourg.  En- 
snite  une  ligne  droite  tir6e  de  ce  point  au  Rbin  k  i'endroit  qui  söpare  le  territoire  de  Bk\e  de  celui  d'Ha- 
ningue.  La  carte  ci-jointe  präsente  la  frontiöre  d^crite  par  un  trac6  en  couleur  rouge.  —  Cn  de^a  de  cette 
ligne  se  trouvent  des  contr6es  de  diff6rente  nature.  Les  unes  ont  fait  de  tout  temps  partie  du  sol  helv^tiqae; 
dans  les  autres  la  souverainet6  6tait  mixte  entre  Teveque  de  Bäle  et  THelvitie;  les  troisitoes  appartenaient 
en  propre  k  r^vgqne.  —  Les  contr^es  qui  faisaient  ci-devant  partie  int^grante  de  THelvötie  sont:  Bienne 
et  son  territoire,  le  val  de  St.  Imler  ou  TErguel.  On  offre  de  prouver  s'il  en  est  besoin,  que  les  Idg^res 
prötentions  que  r6v8que  de  Bäle  formait  sur  ces  districts  6taient  abusives,  sans  cons^quences  et  reconnoes 
pour  telles  par  la  France  m^me.  L'abbaye  de  Bellelay  et  la  pr6v5t^  de  Motier  Grandval  on  le  Munsterthal 
^taient  gouvem^s  en  commun  par  T^v^que  et  par  THelvötie.  La  nuance  et  les  limites  des  droits  respectifs 
seront  indiqu^es  dans  la  discussion,  si  on  juge  k  propos  de  Tengager  sur  ce  point.  La  France  se  trouve 
ici  placke  entre  trois  alternatives.  Elle  gouvemera  ces  pays  en  commun  avec  THelv^tie;  eile  nsurpera  les 
droits  non  contesf^s  de  celle-ci;  eile  abandonnera  les  siens  ä  son  alli^e.  Son  cboix  ne  pent  Stre  dontenx. — 
Le  reste  des  contr^es  qu'embrasse  la  frontiöre  propos6e  est  une  propri6t6  de  Tancien  6v6cb6  de  Bäle,  et 
Tabandon  de  cette  propri^tö  demande  une  compensation.  Par  la  ligne  de  fronti^re  indiqu6e,  (marqn^  sur  la 
carte  en  couleur  jaune)  la  France  conserve  la  partie  de  r^v8ch6  de  Bäle  au-delä  du  Doubs,  enferm^  dans 
son  pli  sous  Montmelon,  St.  Ursanne  et  la  totalit^  du  Porentruy,  c'est-ii-dire  la  partie  la  plus  riebe,  la  plus 
peupl^e  et  la  plus  indnstrieuse  de  T^vech^  de  Bäle;  le  reste  n'6tant  que  des  montagnes  steriles  et  des  vallto 
Streites  in^gaiement  cultiv^es  et  d'un  rapport  insuffisant  pour  nourrir  ses  habitants.  En  supposant  la  popn- 
lation  du  Mont  Terrible  6gale  k  35954  ämes,  on  croit  pouvoir  avancer  que  la  France  conserverait  environ 
la  moitiö  de  cette  population. 

FricktaL  La  population  du  Fricktal  s'61öve  de  quinze  k  vingt  mille  dmes.  Le  pays  est  en  g^öral 
sauvage  et  mal  cultiv^.  Ses  habitants  pauvres  et  sans  Industrie.  La  guerre  a  achev^  la  ruine,  et  les  officiers 
frauQais  qui  y  ont  command^  ont  d^truit  ses  forlts  par  des  sp6cnlations  commerciales.  —  Le  Fricktal  ^tait 
promis  k  THelvötie  et  devait  etre  un  16ger  äquivalent  des  sacrifices  imposös  par  le  trait^  de  1798|  saerifices 
au  loin  d6pass^s  par   les  exigences   de  la  guerre.    L'abandon  des  cröances   de  THelvötie  sur  la  Franee,  la 


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Nr.  2^33  Ende  Februar  bis  April  1801  705 

part  qni  lai  a  ^t6  faite  des  charges  et  des  dangers  de  la  gnerre,  ont  pay6  d'avance  celle  qn'on  lui  offre  des 
fmits  de  la  victoire. 

Covstance,  Gonstance  avait  6tö  promise  k  THelv^tie,  et  roubli  du  trait6  de  Oampo  Formio,  non  r^par6 
dans  celni  de  Lun^ville,  a  laiss^  k  rAatriche  an  poste  (nne  porte?)  essentiel  k  son  inflaence  fature. 

Grisons.  L'ancienne  Helv6tie  a  perda  la  Valteline,  Chiavenna  et  Bormio.  86par68  de  ces  pays  fertiles, 
les  Grisons  ne  sont  plus  pour  nous  qn'ane  charge  inutile  et  embarrassante. 

Celigny,  La  cession  du  petit  territoire  de  C61igny  sur  la  partie  occidentale  du  lac  L6man,  dont  la 
Population  est  k  peine  de  trois  cent  individus,  est  d^siröe  par  le  gouvernement  helv6tique.  Cette  protuberance 
du  territoire  frauQais  dans  celui  de  THelv^tie  est  pour  les  deux  nations  un  obstacle  k  la  libertö  du  commerce, 
un  point  d'appni  pour  la  contrebande,  un  foyer  de  tous  les  d^^sordres  qni  rösuUent  d'une  frontiöre  coup6e.^ 
(Von  Glayre  geschrieben.)  Papp,  oiayre. 

3)  3.  März.  Bescbluss  des  Vollziehungsraths.  „1.  Le  cit.  Maurice  Glayre,  envoy6  extraordinaire  k  Paris, 
reQoit  Charge  et  pouvoir  de  n^gocier  au  nom  de  la  Röpublique  helv^tiqne  avec  le  gouvernement  fran^ais  la 
rectification  gönörale  des  fronti^res  entre  les  deux  Etats,  ainsi  que  les  cessions  et  compensations  r6ciproques 
qui  ponrraient  etre  jug^es  convenables,  le  tout  en  se  conformant  aux  Instructions  qu'ii  a  en  malus.  2.  Le 
präsent  arret^  sera  muni  du  sceau  du  Conseil  ex^cutif  pr^s  la  signature  du  pr6sident  et  du  secr^taire  g6n6ral.^  — 
(Fliichtiges  Concept  von  Monsson.)  80i,  p.  489. 

4)  10.  März  (19  Vent.  IX),  Paris.  Talleyrand  an  Glayre.  Antwort  auf  dessen  Brief  v.  9.  März...*) 
,,J'^viterai  d'entrer  dans  les  discussions  que  vous  61evez  sur  T^tat  de  la  Suisse  au  moment  oü  le  demier 
trait^  d'alliance  a  ^t6  conclu,  sur  la  valenr  politique  de  la  garantie  que  la  France  promit  k  son  indöpen- 
dance,  sur  les  titres  qu'elle  acquiert  aux  sentiments  des  citoyens  de  THelv^tie,  en  faisant  reconnattre  en 
Europe  dans  un  trait^  solennel  la  nouvelle  existence  qu'iis  ont  le  droit  de  se  donner  apr^s  les  maux  d'une 
longue  guerre  et  les  orages  d'une  longue  r^volution.  Ces  objets  ne  sont  pas  ötrangers  au  but  de  la  n6go- 
ciation  particuli^re  qui  nous  occupe ;  mais  je  ne  supposerai  certainement  Jamals  que  vous  et  votre  gouvernement 
ayez  rintention  de  mettre  en  doute  les  efforts  des  Fran^ais,  leurs  sentiments  pour  rHelv6t]e  et  la  valeur 
des  r^sultats  'de  ce  quils  ont  fait  pour  eile.  —  Du  reste  la  question  que  nous  traitons  se  trouve  pr6cis6e 
dans  votre  lettre.  La  route  que  nous  demandons  est  le  motif  de  la  cession  du  territoire  qu'elle  traverse. 
Nous  n'en  avons  pas  d'autre.  L'objet  de  compensation  est,  1^  dans  Taddition  des  villes  foresti^res  de  la  rive 
gauche  du  Rhin,  qui  ne  faisaient  pas  partie  du  Fricktal,  et  qui  fönt  partie  du  territoire  actuellement  c6d6 
k  rHelv6tie;  2^  dans  Tabandon  que  la  France  fait  de  ses  droits  k  deux  routes  militaires  et  de  commerce 
sur  le  territoire  de  THelv^tie.  Les  arguments  que  vous  tirez  de  l'incommodit^  de  cette  Obligation,  k  laquelle 
la  Suisse  avait  souscrit,  ne  fönt  rien,  ce  me  semble,  k  la  validit6  du  droit  que  la  France  s'6tait  acquis  et 
ils  servent  parfaitement  k  faire  sentir  le  prix  de  leur  abandon.  —  Les  diflBcult^s  qui  emp^cbent  le  premier 
Consul  de  m8ler  k  cette  discussion  celle  qni  est  relative  k  la  fixation  des  limites  dans  une  autre  partie  des 
frontiöres,  sont  telles  qn'il  lui  est  impossible  de  changer  de  d6termination  sur  ce  point.  Les  demandes  ex- 
prim^es  dans  votre  premi^re  lettre  et  renou volles  dans  la  demi^re  ne  fönt  qu'aggraver  ces  difficultös.  Qnand 
je  vons  ai  ^crit  sur  cette  fixation,  je  n'avais  en  vne  que  de  vous  entretenir  d'un  Systeme  de  d^marcation, 
et  vous  en  avez  tir6  le  sujet  d'une  suite  de  demandes  en  concession,  sur  lesquelles  le  premier  Consul  est 
arret6  invariablement  par  des  principes  qu*il  n'a  ni  la  volonte  ni  le  pouvoir  de  violer.  Un  trac6  de  limites 
suppose  sur  les  memes  lieux  des  transactions  sur  les  convenances  locales  et  des  cessions  qni  balancent  des 
compensations  voisines.    Mais  le   d^veloppement  que  vons  avez   donn6  aux   r^clamations   de  THelvötie  sort 


*)  Vgl.  Nr.  231,  N.  14. 
AS. ».  d.  Helv.  VI.  ^^ 


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706  Ende  Februar  bis  April  1801  Nr.  233 

tout-A-fait  de  ce  genre  de  discassion.  Le  premier  Consul  ne  pent  cMer  an  pays  qui  composait  la  presqoe 
totalit6  d'an  döpartement  qu'il  a  trouvö  incorpor^  au  territoire  de  la  R^publique.  —  En  rösnmant  Tobjet  de 
cette  d^p^cbe,  je  vous  invite^  Citoyen,  ä  revenir  aar  le  sujet  de  notre  n^gociatioD^  isolö  de  tont  oe  qai  doit 
Im  etre  ^tranger.  La  compensation  de  la  partie  du  Valais  dont  nous  demaDdons  la  cession  se  troave  dans 
la  oirconscriptioD  noavelle  que  le  trait6  de  Lun^ville  assure  ä  la  SuisBei  et  dans  la  renonciation  que  la  France 
fatt  k  ses  droits  aequis  par  le  trait6  d'alliance  relativement  aux  deax  routes  militaires.  Je  ne  m'opposerai 
pas  au  reste  ä  ce  que  dans  le  trait6  actuel  il  seit  insör^  une  clause  qui  annonce  qne  dans  une  n^gociation 
subsöquente  on  s'occupera  de  la  d^termination  entiöre  et  definitive  des  limites  des  deux  pays.   Recevez*'  etc. 

Papp.  OUjr«. 

5)  10.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  Votre  d^p^che  du  3  Mars  nous  a  occnpös  d'one 
manlöre  si  interessante  dans  notre  söance  de  ce  jour  que  nous  ne  voulons  pas  laisser  passer  un  courrier 
Sans  vous  adresser,  avec  les  observations  qu'elle  a  fait  naitre,  Tassurance  particuliere  de  notre  satisfaction 
et  de  notre  confiance.  Deux  objets  ont  surtout  fixö  notre  attention  daus  cette  d^pSche.  Le  premier  est  la 
determination  de  nos  fronti^res.  Certainement  vos  demandes  quant  k  TOuest  sont  de  nature  k  munter  par 
leur  6quite  Tattention  bienveillante  du  premier  Consul.  Süret^  des  fronti^res  et  du  commerce,  antiques  habi- 
tndes,  traitös  formels,  voeux  des  peuples,  tout  concourt  k  r^nnir  les  habitants  de  TErguel  et  de  l'^vech^  de 
Bäle  k  ceux  de  rHelv^tie,  et  si  la  ligne  que  vous  avez  trac^e  pouvait  6tre  consentie  par  le  gouvemement 
fran^ais,  un  de  nos  intörSts  les  plus  chers  serait  assur6;  nous  pourrions  croire  k  Tintention  s^rieuse  des 
puissances  de  nous  laisser  jouir  de  quelque  ind^pendance  politique.  —  Pour  oe  qui  regarde  Constauce  et 
les  Grisons,  nous  nous  r6f6rons  k  nos  d^pScbes  pr^c^dentes.  Nous  pensons  aussi  nous  etre  suffisamment 
expliquös  sur  le  Valais.  Cependant  la  publicit6  donn^e  k  la  demande  du  gouvemement  fraD9ai8,  et  dont  la 
premi^re  faute  doit  @tre  attribuöe  au  cit.  Reinhard,  excite  dans  ce  canton  et  dans  celui  du  Löman  la  Sen- 
sation la  plus  fächeuse;  de  toutes  parts  on  nous  envoie  des  adresses  et  des  d^putations  pour  r^lamer, 
supplier,  protester.  Le  peuple  et  les  fonctionnaires  publics  sont  au  d^sespoir.  Quelques  mömoires  que  le 
ministre  des  Relations  extörieures  a  ^t^  chargö  de  vous  transmettre  vous  auront  6clair6  sur  cette  disposition 
des  esprits  comme  aussi  sur  les  motifs  qui  Tpnt  fait  d^clarer  avec  tant  de  force.  Nous  continnons  k  croire, 
oitoyen  Collögue,  qu'il  est  de  notre  devoir  de  faire  sur  la  cession  demand^e  une  rösistance  forme  et  teile 
que  la  n6cessit^  la  plus  absolue  puisse  seule  la  vaincre.  —  Un  autre  objet  nous  a  particuli^rement  occnp6. 
C'est  ce  passage  de  votre  lettre  au  Ministre,  oü,  appr^ciant  Tinfluence  que  la  France  peut  pr^tendre  sor 
nous  depuis  le  trait^  de  Luneville,  vous  pressez  le  travail  de  Talliance.  Nous  sommes  extr^mement  satisfaits 
de  la  force  et  de  la  justesse  des  consid^rations  que  vous  avez  prösent^es  sur  T^tat  actuel  de  THelv^tie. 
II  est  tel  en  effet  que  des  dölais  nous  perdraient  infailliblement.  Nos  vcbux  et  tous  vos  efforts  doivent  donc 
se  r^unir  pour  en  accöl^rer  le  terme.  Mais . .  nous  ne  pouvons  point  §tre  rassur^s  comme  vous  par  le  silence 
du  Ministre  sur  les  bases  de  notre  Constitution  future.  {*  C'est  k  lui  que  se  rapportaient  toutes  les  esp^rances 
des  Partisans  de  Tancien  ordre  de  cboses,  et  sans  doute  il  avait  öcout6  leurs  demandes,  puisque  ce  furent 
ses  directions  qui  engag^rent  Reinhard  k  consulter  et  k  voir  cette  dasse  pröförabiement  aux  amis  du  Systeme 
röpublicain.  Tftchez  d'assurer  du  moins  les  bases  essentielles,  et  que  votre  prudence  juge  si  pour  reussir  il 
ne  serait  pas  k  propos  de  franchir  les  interm6diaires  *),  —  Nous  ne  pouvons  rien  vous  mander  an  sujet  dn 
cit.  Reinhard.  Notre  r^ponse  ^vasive  k  sa  note  sur  le  Valais  n'a  donn6  lieu  k  aucune  r6clamation  de  sa 
part.  II  n'existe  d'autre  communication  entre  nous  et  lui  que  celle  des  affaires  courantes.  On  dit  qne  les 
d^p^ches  de  Paris  depuis  quelques  jours  Tont  p^niblement  affect6.  —  Vous  avez  (?)  rcQU  les  pouvoirs  spMaux 
pour  la  rectification  des  frontiöres.   Agr^ez^  etc.  —  (Concept  von  Mousson.)  80i,  ^  49&,  «m. 


*)  In  Chiffem  ausgefertigt. 


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Nr.  23ä  finde  I^ebruar  bis  April  l80l  10l 

6)  10.  März?  (^ce  19*^),  Paris.  (R.  E.)  Haller  an  Glayre.  „Je  crois  Rheinhardt  (!)  d6j4  rappel6,  pour 
avoir  verse  d'un  seul  cöte,  On  ne  veut  pas  de  Perrochel(8),  parce  qu'il  y  a  des  gön^raux  k  caser.  On  sent 
tr^  bien  que  Perrochel  ötait  tr^s  bon.  Constitation  et  choix  d'hommes  ne  souffrent  plos  de  difiiealt6,  et  voos 
poavez  hardiment  aller  en  avant.  La  pens^e  de  mettre  Vienne  et  Berlin  de  la  partie  n'a  pas  prise  (?),  parce 
qo'on  ne  pense  qWk  sei.  Tenez  bon  pour  TBrguel  et  le  Frickthal,  avant  de  cöder  le  Valais;  le  payement 
par  les  rontes  militaires  est  un  Systeme  insoutenable,  on  en  convient  presque.  Le  trait6  d'alliance  est  6gale- 
ment  decreU^  et  vous  pouvez  insister;  on  comprend  qn*il  est  Tescorte  nöcessaire  k  la  constitation.  J'ai  tonn^ 
contre  Tinfamie  de  nous  mettre  Tarm^e  de  Macdonald  sar  le  dos;  on  a  lev^  T^paale.  Somme  tonte,  les  dis- 
positions  sont  excellentes  poar  terminer,  et  vons  ne  devez  pas  craindre  d'etre  importan ;  mais  ne  me  trahissez 
pas'^  . . .    (Unterschrift  fehlt.)  Papp,  ouyre. 

Scheint  am  besten  hieher  zu  passen;  sonst  müßte  das  Stück  um  einen  Monat  —  auf  9.  April  —  herab- 
gertlckt  werden. 

7  a)  (c.  10.  März),  Schaffhansen.  Adresse  „an  den  Yollziehungs-Rath  der  Helvetischen  Republik''.  — 
„Bürger  Vollziehungsräthe !  Kaum  wurden  wir  durch  die  langersehnte  Friedensnachricht  und  durch  die  Hoff- 
nung erfreut,  von  den  paciscirenden  Mächten  flir  unabhängig  und  neutral  erklärt  zu  werden,  als  neue  Gerüchte 
einen  großen  Theil  unserer  Mitbürger  beunruhigten:  als  sollten  wir  von  Helvetien  losgerissen  werden.  — 
Es  geschieht  in  dieser  ihrem  Namen,  dass  wir  nachstehende  Erklärung  von  uns  geben:  Wir  beruhigen  uns 
vorerst  darüber,  dass  unsere  helvetische  Mitbrüder  der  alten  Bundestrene,  ihrer  Pflichten,  die  sie  gegen  uns 
haben,  und  ihres  eigenen  Vortheils  so  weit  nicht  vergessen  werden,  ein  freygebohrnes  (!)  Volk,  das  seine  Frei- 
heit durch  nichts  verwirkt  hat,  dessen  Voreltern  auf  die  friedlichste  unschuldigste  Weise  einst  ihre  Unab- 
hängigkeit erwarben,  und  nie  zum  Schaden  irgend  eines  ihrer  Nachbarn  missbrauchten,  —  seiner  Freiheit 
und  seiner  Unabhängigkeit  zu  berauben ;  dass  sie  die  manigfaltigen  Vortheile,  welche  der  Canton  Schafhausen 
dem  gemeinen  Vaterlande  gewährt,  nicht  so  ganz  misskennen;  dass  endlich  auch  die«Regierung  sich  niemals 
werde  beigehen  lassen,  zu  einer  solchen  Trennung  des  Helvetischen  Staatskörpers  sich  auch  nur  einigermaßen 
befugt  zu  halten.  —  Wir  sind  nicht  ein  von  den  alten  Eidgenossen  erobertes  Land,  das  erst  in  neuem  Zeiten 
in  die  Zahl  der  Cantone  aufgenommen  worden  wäre.  Wir  waren,  vor  dieser  unserer  Aufnahme  in  den  Schweizer- 
bund, eine  freie  Reichsstadt:  seit  450  Jahren  mit  einzelnen  Städten  und  nun  seit  vollen  dreihundert  Jahren, 
und  nachdem  unsere  Vorfahren  ihre  gänzliche  Unabhängigkeit  erworben  hatten,  auf  ewig  mit  allen  Ständen 
Löblicher  Eidgenosschaft  verbunden :  ein  Olük  das  unsere  Vorfahren,  wie  ein  gleichzeitiger  Geschichtschreiber 
sagt,  verdienten  „um  ihrer  ehrlicher  und  redlicher  Thaten  willen,  und  dass  sie  sich  vor  an  den  Eidgenossen 
so  redlich  gehalten  hatten^.  Denn  oft  zog  unser  Panner  mit  ihnen  zu  den  schwersten  Kämpfen,  und  mit 
ihrem  Blut  und  Geld  half  die  Burgerschaft  von  Schafhausen  den  Eidgenossen  ihre  Freiheit  und  Unabhängig- 
keit erringen  und  verfechten ;  Freude  und  Leid  haben  in  den  vergangenen  vier  Jahrhunderten  eure  und  unsere 
Vorfahren  mit  einander  getheilt;  als  redliche  Männer  haben  sie  den  Schwur  des  ewigen  Bundes  heilig  ge- 
halten; nie,  so  lange  er  dauerte,  hat  Schafhausen  nöthig  gehabt,  den  Beistand  ihrer  (!)  Eidgenossen  anzu- 
rufen, um  in  ihrem  Innern  Ordnung  und  Ruhe  zu  schaffen ;  nie  haben  wir,  obgleich  wir  ein  Gränzort  waren, 
unsere  Eidgenossen  in  Kriege  verwikelt;  nie  ihnen  Anlas  zur  Klage  über  uns  gegeben;  während  der  jezigen 
Revolution  haben  wir  dem  gemeinen  Wesen  jedes  Opfer,  das  die  neue  Verfassung  von  uns  forderte,  gebracht. 
Als  friedfertige  Leute  haben  wir  auch  von  unsern  biedern  deutschen  Nachbarn  zu  allen  Zeiten  Achtung, 
Zutrauen  und  treue  Theilnahme  an  jedem  unserer  Schiksale  genossen.  —  Wenn  wir  gleich  die  traurige  Lage 
unaers  theuren  Vaterlandes  nur  allzu  gut  kennen  und  an  seinem  gegenwärtigen  UnglUk  und  der  in  demselben 
herrschenden  Verwirrung  an  unserm  Theil  auch  mit  leiden ;  wenn  wir  gleich  überzeugt  sind,  dass  die  Heilung 
seiner  vielfachen  Wunden  erst  in  vielen  Jahren  und  unter  besonders  glüklichen  Umständen  vollendet  werden 


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708  Ende  Febtuar  bis  April  1801  Nr.  233 

kann:  so  ist  es  doch,  in  Hofnung  besserer  Zeiten,  unser  ernstliche  Wunsch  und  Wille,  den  wir  hiemit  im 
Namen  unserer  Mitbürger  zu  Stadt  und  Lande,  vor  dem  ganzen  Vaterland  und  vor  der  Nachwelt  erklären: 
d(i88  wir  Schweizer  sein  und  bleiben  wollen,  und  so  wie  es  sich  unsere  Väter  im  Jahr  1501  gegenseitig 
zusagten,  so  erklären  wir  es  nun  euch  mit  unverändertem  Sinn:  dass  wir  nie  mit  unserm  Willen  die  Ver- 
bindung aufgeben  wollen,  die  so  viel  Jahrhunderte  zu  unserm  Glük  und  Ruhm  unter  uns  bestanden  hat,  and 
dass  wir  ferner  Glttk  und  Ungliik  mit  euch  theilen  wollen!^ 

Druck  in  Folio  (1^8  Seiten);  Unterschriften  fehlen  noch;  auf  der  Rückseite  des  Deckblattes  steht  die 
Notiz,  vermuthlich  von  ungefähr  gleichzeitiger  Hand:  „Memorial  an  die  helvet.  Regierung,  die  Losreißung 
unsers   Cantons    von    Helvetien   betreffend.     1801.    Verfasst   von   Professor   Müller."  —  (Vgl.  Briefw.  J.  6. 

Müllers   etc.,   p.    258,   Nr.    165).  Ctttrch.  Schatnimusen.  —  RepuW.  IV.  1165-W. 

Ein  für  die  Gemeinde  Neu[r\\Mrch  unterschriebenes,  v.  8.  März  datirtes  Exemplar  liegt  in  Bd.  433  a, 
Nr.  65;  vier  andere,  für  die  Gemeinden  Bargen,  Ünter-Hallau,  Neukirch,  Rüedlingen  und  Buchberg,  in  Bd.  491, 
p.  667 — 674;  im  Ganzen  sollen  laut  Verzeichnis  29  solche  eingegangen  sein;  ein  handschriftlich  ausgefertigtes 
Exemplar,  das  von  dem  RStatthalter,  den  Unterstatthaltern,  dem  Cantonsgericht,  dem  Districtsgericht  und  den 
Gemeindsbehörden  von  Schaffhausen  und  dem  Obereinnehmer  unterzeichnet  ist,  findet  sich  ebd.  p.  661 — 664. 
Dazu  ein  Begleitschreiben  des  RStatthalters  v.  10.  März;  p.  659,  660. 

7  b)  12.  März,  VR.  Es  langt  eine  Adresse  aller  Gemeinden  des  Gantons  Schaffhausen  ein,  die  deo 
Willen  bezeugt,  mit  der  Schweiz  vereinigt  zu  bleiben.  Dem  RStatthalter  wird  darüber  geantwortet  wie  folgt: 
„So  unangenehm  es  dem  Vollziehungsrath  sein  mußte,  aus  der  von  Euch  eingesandten  Adresse  der  sämtlichen 
Autoritäten  Eures  Cantons  zu  vernehmen,  dass  das  Gerücht,  als  sollte  dieser  Canton  von  Helvetien  losgerissen 
werden,  einen  großen  Theil  Eurer  Mitbürger  beunruhiget  hat,  so  angenehm  mußte  ihm  der  in  dieser  Zuschrift 
aufgestellte  Beweis  von  ihrer  festen  Anhänglichkeit  an  das  gemeinschaftliche  Vaterland  und  ihre  feierliche 
Erklärung  sein,  Schweizer  bleiben  zu  wollen,  und  so  sehr  freut  es  ihn.  Euch,  Bürger  Statthalter,  und  durch 
Euch  den  Autoritäten  und  dem  Volke  Euers  Cantons  die  Versicherung  geben  zu  können,  dass  jenes  Gerücht 
durchaus  falsch,  und  dass  (davon)  gar  nicht  die  Rede  sei,  den  Canton  Schaffhausen  von  der  helvetischen 
Republik  zu  trennen.    Ihr  seid  eingeladen,  diese  Versicherung  Euern  Mitbürgern  zu  ihrer  Beruhigung  bekannt 

zu    machen."  VEProt  p.  284.  285.  —  481,  p.  C75.  -  Bepubl.  IV.  1172. 

8)  12.  März  (21  Vent.),  Paris.  Glayre  an  Talleyrand.  „Ma  r^ponse  ä  votre  lettre  du  19  a  eonffert 
quelque  d^lal,  parce  que  j'ai  du  me  procurer  la  loi  sur  les  r^unions.  En  poussant  plus  loin  la  discussioo 
sur  le  plus  on  le  moins  de  valeur  des  objets  d'6change,  nous  ne  pourrions  que  tomber  dans  des  r^p^titions 
inutiles,  qui  retarderaient  la  marche  de  la  n^gociation  vers  un  r6sultat.  —  Je  me  permets  une  Observation 
g^n^rale.  Si  le  gouvemement  fran9ais  obtenait  k  vil  prix  la  cession  d'une  partie  du  Valais,  les  dötracteurs 
de  sa  gloire  ne  pourraient-ils  pas  Taccuser  de  prendre  avantage  du  malheur  d'un  alliö  fidöle,  pour  en  exiger 
de  grands  et  penibles  sacrifices ;  ils  appr6cieront  les  indemnit^s  sur  r^gles  diff^rentes  de  Celles  qu'aura  8uivi(e8) 
le  caicul  des  convenances;  ils  diront:  ,Si  la  France  fait  des  conquStes  sur  ses  amis,  k  quoi  sert-il  de  l'etre?'  — 
L'opinion  publique  est  d^finitivement  prononcöe.  De  tous  les  crimes  de  la  tyrannie  r6volutionnaire  au  dehors, 
le  sort  de  THelv^tie  est  le  seül  peut>$tre  que  Thistoire  ne  lui  pardonnera  jamais.  Un  nouveau  gouvernement 
8*est  ^levö;  il  a  pris  la  täche  et  Tengagement  de  tont  r6parer.  Et  cependant,  s'il  exöcutait  le  projet  de 
d^membrer  la  Suisse,  en  ne  lui  offrant  pour  indemnit6  que  des  valeurs  6videmment  insuffisantes,  on  pourrait 
s'^tonner  de  voir  le  Systeme  oppresseur  et  le  Systeme  r^parateur  se  rencontrer  dans  un  point,  la  ruine  de 
THelv^tie.  —  Ce  rapprochement  me  donne  Tesp^rance  que  le  premier  Consul  nous  destine  quelqu'^quivalent 
supörieur  k  ceux  que  votre  derni^re  lettre  semble  annonoer  comme  une  offre  definitive.  Dans  cette  pens^ 
je  r^Ytöre  ma  demande  qu'une  portion  du  Mont  Terrible  nous  soit  cöd^e  en  compensation  de  Tabandon  d'une 


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Nr.  233  Ende  Februar  bis  April  1801  709 

partie  du  Valais.  —  En  supposant  dans  le  goavemement  fraD9ai8  le  scmpnle  de  ne  point  ali^ner  nn  district 
doDt  une  loi  se  serait  empar^e^  il  fandrait  d'ahord  examiner  si  e'est  aii^ner  qua  d'6changer  avec  avantage; 
en  second  lien  s'aasarer  de  Texistence  d'one  loi  applicable  k  la  question.  La  loi  du  23  Mars  1793  s'exprime 
ainsi  art.  1«':  ^Le  pays  de  Porentruy  formera  un  d^partemeut  partieuHer  sous  le  nom  de  Mont  Terrible.'^ 
Tout  ee  qui  8ur  cette  fronti^re  n'eet  point  pays  de  Porentruy  est  6tranger  ä  la  loi.  Or,  Bienne^  TErguel  etc. 
n'ont  Jamals  fait  partie  du  Porentruy;  ces  pays  peuvent  donc  etre  d^tach^s  du  Mont  Terrible  saos  porter 
atteinte  k  la  loi.  —  La  preuve  de  la  seconde  de  ces  pr^misses  appartient  k  Thistoire ;  on  peut  la  consulter. 
II  y  a  plus.  Non  seulement  Bienne,  TErguel  etc.  n'ont  jamais  appartenu  au  Porentruy,  mais  encore  ils  ont 
de  tout  temps  fait  partie  integrante  de  THelv^tie.  Ils  avaient  leurs  reprösentants  k  la  Di^te  helv^tique, 
marchaient  sous  sa  banniöre;  jamais  ils  n'ont  pay6  les  mois  romains;  ils  ont  ^t6  compris  dans  tons  les 
trait^s  de  la  Suisse  avec  la  France;  ils  furent  expressöment  nomm^s  en  1792  dans  la  Convention  sur  la 
neutralit6  helv^tique.  L'occupation  de  ces  territoires  fut  en  1797  le  r^sultat  d'un  droit  de  convenance ;  mais 
eile  fut  pr^cM6e  de  la  d^olaration  ofBcielle  et  solennelle  d'un  agent  diplomatique  fran^ais,  en  date  du  14  D^- 
cembre  de  l'annöe  cit6e,  portant  ^que  cette  occupation  ne  donnera  ancune  atteinte  ni  k  la  neutralit^  ni  au 
pbon  voisinage,  que  la  R^publique  fran9aise  continuera  d'entretenir  avec  la  Suisse^.  Toutes  les  proclamations 
des  g^nöraux  et  des  ministres  fran^ais,  les  actes  du  Directoire  etc.  ont  exprim^  Tengagement  positif  de 
respecter  Tint^grit^  du  territoire  helv^tique.  Les  districts  r6clam6s  appartenant  d^jk  k  THelv^ie,  lenr  r6union 
k  cette  derni^re  est  donc  une  restitution  bien  plus  qu'une  compensation,  et  c'est  sous  ce  double  rapport  que 
j'en  fais  la  demande  officielle.  —  De  nouveaux  pouvoirs  pour  tralter  definitivement  de  la  cession  d'une  partie 
du  Valais  m'ont  ^t^  envoy^.  Mes  Instructions  portent  que  je  dois  obtenir  une  compensation  dans  le  Mont 
Terrible.  Je  me  suis  assur^  que  cette  condition  n'a  rien  de  contraire  aux  tois  frangaises;  mes  devoirs  m'en 
fönt  une  d'y  persister.**  Papp,  ouyre. 

9)  14.  MHrz  (23  Vent.  IX),  Paris.  Talleyrand  an  Glayre.  „Je  m'^tais  flattö,  Citoyen,  que  la  question 
relative  au  Systeme  g6n6ral  des  limites  de  la  France  et  de  THelv^tie  ne  serait  plus  introduite  dans  la 
n^gociation  que  nous  sommes  charg^s  de  conclure,  et  surtout  qu'elle  cesserait  d'en  faire  une  partie  importante 
et  neeessaire.  La  lettre  que  vous  me  faites  Thonneur  de  m'6crire  en  date  du  21  d.  c.  m*apprend  que  je  n*ai 
pas  r^ussi  k  vous  persuader  de  la  diif^rence  de  ces  deux  objets,  que  je  me  suis  vainement  attachö  k  vous 
präsenter  dans  mes  lettres  sous  deux  points  de  vne  extr^mement  distincts.  —  La  question  des  limites  de 
la  France  k  Tonest  de  THelvötie  est  sans  rapport  avec  celle  de  la  cession  que  la  France  demande  k  votre 
R6publique  k  Test  (?)  de  son  territoire.  Quel  est  Tobjet  de  cette  seconde  discussion  ?  La  France  procure  k 
son  alli^e  un  pays  qai  est  k  sa  convenance,  eile  perfectionne  sa  circonscription,  eile  lui  donne  le  Rhin  pour 
limites;  de  plus  eile  renonce  k  un  droit  qui  impose  k  THelv^tie  des  obligations  p^riileuses  en  temps  de 
guerre  et  onöreuses  en  temps  de  paix.  Pour  prix  de  ces  avantages  et  de  ces  sacriiices  (!),  la  France  demande 
la  cession  d'un  pays  montueux  et  peu  fertile  que  la  Suisse  ne  peut  conserver  sans  rompre  entre  la  France 
et  ritalie  des  liens  n^cessaires  k  la  süret6  de  cette  derni^re,  ou  sans  s'engager  6ventuellement  dans  toutes 
les  cbances  attach^es  k  Fexercice  de  son  patronage:  voiU  la  discussion.  Vous  appelez  t)i{  le  prix  que  la 
France  vous  offre ;  vous  semblez  pr^voir  que  les  detracteurs  de  sa  gloire  Taccuseront  de  prendre  avantage 
du  malheur  d*un  allie  fidele;  vous  faites  dire  enfin  k  ces  detracteurs:  Si  la  France  fait  des  conquites 
sur  ses  amis,  ä  quoi  seri-il  de  Veire?  C'est  porter  loin,  ce  me  semble,  la  pr^voyance  des  faux  calculs  et 
des  mauvaises  interpr^tations.  Mais  qu'importent  k  la  France  et  k  rHelv6tie  les  d6clamations  futures  et 
pr^entes  de  la  Jalousie?  Le  droit  de  rHelv6tie  est  d*§tre  ind^pendante ;  son  int^ret  est  d'Stre  neutre.  L*un 
et  Tautre  lui  sont  assur^s  par  ce  que  la  France  lui  offre;  ni  Tun  ni  Tautre  ne  souffre  de  la  concession  qu'il 
r^clame ;  cette  concession  entrfe  m8me  comme  un  moyen  neeessaire  dans  la  garantie  de  sa  neutralite,  et  par 
coDS^quent  de  son  independance.    Les  deux  nations  doivent  se  d^cider  d'apr^s  la  perspective  des  avantages 


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710  Ende  Februar  bis  April  1801  Nr.  233 

qui  doivent  rteulter  pour  elles  d'an  arrangement  bas^  aar  de  tels  motifB,  et  non  pas  8ar  celle  des  jngements 
qne  des  esprits  supeHiciels  en  pourront  porter.  —  Ce  que  voas  dites  dans  (votre)  lettre  ...  sar  les  crimes 
de  la  iyrannie  revolutionnaire,  est  encore,  s'il  se  peut,  plus  6tranger  k  Tobjet  de  notre  n^ociation.  Ce 
que  vons  appelez  torts  de  rancieD  gouvemement  en^ers  la  Suisse,  cenx  de  la  Suisse  envers  la  France  (!), 
cenx  enfin  que  la  France  et  qne  la  Suisse  peuvent  avoir  en(s)  envers  elles-m^mes,  doivent  §tre  laiss^  i 
rhistoire,  et  dans  une  discussion  oü  il  ne  s'agit  que  de  balancer  des  avantages  mutuels,  et  dans  nn  temps 
oü  Ton  fait  an  debange  sinc^re  et  loyal  de  sentiments  et  d'affections,  le  retour  vers  des  ddbats  et  des  temps 
qui  ne  sont  plus  ne  peut  ^tre  qu'une  source  de  rdcriminations  tont  au  moins  superflnes.  —  Le  temps  präsent, 
Citoyen,  est  prdcieux,  et  entre  des  gonvemements  amis  il  ne  doit  pas  se  perdre  en  argumentations  diplo- 
matiques.  Le  gouvemement  de  la  Rdpnblique  (fr.)  n'a  pas  encore  rempli  tonte  la  täche  qui  Ini  est  impos^ 
Les  nations  qui  doivent  ä  ses  victoires  d'etre  prdservdes  d'une  domination  6trang6re  rdclament  encore  le 
bienfait  de  son  amitid  et  de  sa  prdvoyance.  L'Angleterre  menace  TEurope  d*une  guerre  g6n6rale;  des  com- 
binaisons  tiröes  de  Tint^rdt  de  tous  les  peuples  du  continent  et  de  toutes  les  nations  maritimes  doivent  encore 
et  peut-8tre  longtemps  occuper  la  France.  Serat-elle  embarrass6e  dans  ses  vues,  sera-t-elle  arret6e  dans  sa 
marcbe  par  des  difficultds  que  quelques  beures  de  discussions  et  de  bonne  intelligence  suffisent  pour  rdsondre  ?  — 
Je  me  flatte,  Citoyen,  qu'en  revenant  sans  Prävention  sur  le  sujet  de  ces  difficultds,  vous  sentirez  combien 
il  est  juste,  simple  et  pressant  de  s'entendre  et  de  oonclure.  La  question  gdnörale  des  limites  viendra  ensulte. 
Ce  qne  vous  exposez  sur  le  pouvoir  que  le  premier  Consul  a  ou  n'a  pas,  de  stipuler  pour  des  concessions 
dans  r^vScbd  de  Porentrui,  ne  peut  dtre  bien  jugd  qne  par  lui.  L'emploi  que  vous  faites  du  mot  de  resli- 
tuilon  k  THelvötie  ne  me  semble  conforme  ni  k  Tbistoire  ni  k  Tötat  mSme  de  ce  pays  avant  Töpoqne  de 
sa  rdunion.  Je  ne  crois  pas  qu'il  vous  fdt  possible  de  prouver  ce  que  vous  assurez,  que  TErguel,  Bienne  etc. 
ont  toujours  fait  partie  intdgrante  de  THelv^tie.  Les  dv^ques  de  Bäle  ont  M  souveralns  de  TErguel  depnis 
le  10*  sidcle.  Dans  ces  demiers  temps  ils  nommaient  le  grandbailli  de  cette  vallde,  ils  en  faisaient  pr^ider 
les  Etats  par  leurs  commis^aires,  ils  avaient  le  droit  de  faire  gräce  et  recevaient  le  serment  de  foi  et  hom- 
mage  des  habitants.  Les  Mens  qui  leur  subordonnaient  la  ville  de  Bienne  avaient  6tö  plus  altir^  par  le 
temps ;  mais  le  droit  de  faire  gräce  leur  appartenait  encore ;  ils  y  percevaieut  des  redevances  et  nommaient 
k  la  premiöre  place  municipale.  Vous  conviendrez  sans  doute  que  la  Suisse  n'eüt  pas  souffert  de  pareillei 
attributions  de  la  part  d'un  souverain  ötranger  dans  des  pays  qui  eussent  de  tont  temps  fait  partie  de  la 
conf6ddration  helv6tique.  —  Je  vous  prie  . .  de  me  mettre  en  6tat  de  rendre  compte  au  premier  Consul  di 
rösultat  ddfinitif  de  la  ddtermination  de  votre  gouvemement  sur  Tobjet  prdcis  et  isold  de  la  n^gociation  qu'il 
m*a  cbargd  d'ouvrir  avec  vous,  relativement  k  la  cession  d'une  partie  du  Valais,  sur  les  compensations  qne 
j*ai  eu  rbonneur  de  vous  offrir.    Recevez'*  etc.  Papp.  oi»yr« 

10)  16.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Qlayre.  „C.  Coli.  (1.)  En  nous  faisant  esp6rer,  par  votre 
döpScbe  du  5  Mars,  que  vous  profiteriez  du  courrier  extraordinaire  pour  nous  mander  quelqne  rdeultat  in- 
teressant, vous  avez  excitd  une  impatience  bien  naturelle,  que  vos  Communications  du  10  Mars  n'ont  pas 
satisfaite.  Au  contraire . .  nous  y  avons  trouvö  tant  de  motifs  d'öveil  pour  nos  craintes  que  nous  ne  pouvons 
nons  dispenser  de  vons  en  entretenir  aujourd'bui.  Les  attribuer  encore  k  notre  dloignement,  pas  favorable 
Sans  doute  pour  p^ndtrer  les  myst^res  des  cabinets,  serait  nous  mettre  dans  le  cas  de  penser  qu'un  trop 
grand  rapprocbement  peut  aussi  etre  un  mauvais  point  de  vue  et  donner  Heu  k  diverses  erreurs.  Malgr6  les 
considdrations  les  plus  fortes,  nos  voeux  les  plus  dnergiquement  prononcds,  et  nous  nous  faisons  an  de^oir 
d'ajouter,  malgrd  les  d6marcbes  sincdres  et  sages  dont  notre  Idgation  a  composd  son  systöme  de  travail, 
nous  voyons  se  d6cider  contre  nous  de  la  mani^re  la  plus  funeste  les  combinaisons  que  nous  avions  prdvues 
et  esp6rions  pr6venir.  —  On  exige  des  cessions  Enormes,  sans  autre  retour  'que  de  vagues  espörances;  on 
86pare  Tacquisition  de  son  prix,   le  principe  de  sa  consdquence;   on  confond  toutes  les  iddes  de  justice^    de 


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Nr.  233  Ende  Februar  bis  April  1801  711 

poKtiqne   et  d'administratioD,   ponr  noas   perdre   dang   an   labyrinthe  oü  nos  cris  ne  pourront  plus  se  faire 

entendre,   et  oü  aucnne  main  amie  ne  poarra  pönötrer  pour  nous  Becourir.  —  La  negociation   snr  le  Valais 

a  6t^  isol^e  da  travail  g6n^ral  sur  la  rectificatioD  des  fronti^res.   Les  argaments  que  Ton  a  fait  valoir  aapr^s 

de  vons  poar  jastifier  aae   Prätention   aussi   Strange   sont  certainement  des  plus  frivoles;   ils  ne  pourraient 

Jamals   obtenir  qaeiqae  poids  que  de  la  force,   dont,  au  reste,   il  parait  qu'en  cas  de  refas  on  serait  assez 

disposö  ä  les  appuyer.    Nous  ne  r^p^terons  pas  ici  ..  ce  que  nous  vous  6crivions  le  28  F^vrier  dernier  sur 

les  incony^nients  de  oe  Systeme  de  discussion  partielle.  Votre  note  au  Ministre  nous  prouve  que  vos  principes 

ne  diff^rent  pas  snr  ce  point ;  mais  nous  devons  vous  inviter  de  la  maniöre  la  plus  expresse  ä  ne  pas  vous 

estimer  vaincu  dös  le   premier  combat.    Croyez   que  si  Ton  traite  partiellement  du  Valais,   le  sacrifice  que 

nous   devrons   en   faire   sera   sans   aucune   compensation,   sans  la  plus  lögöre  indemnitö.    Nous  avons  assez 

6proav6  ce  que  valent  les  promesses,  et  ce  serait  @tre  trop  cruellement  dnpes  que  de  laisser  sans  fruit  cette 

le^on.  —  Röpötez  donc,  r6p6tez  avec  force,  que  le  gouvemement  helvötique  provisoire  ne  vous  a  pas  autoris6 

k  suivre  une  marche  aussi  irr6guli6re  en  elle-meme  que  pröjudiciable  k  ses  int6r8ts.   Dites  que  le  sentiment 

des  convenances   ne  doit  pas  se  söparer  de  celni  de  la  justice  dans  un  Etat  puissant,   et  que  chez  un  Etat 

faible  le  sentiment  de  la  justice  ne  peut  jamais  etre  ötouff(6  par  celui  de  son  införioritö.   Suivez,  en  un  mot,  la 

marche  que  vous  vous  ^tes  tracöe  par  votre  premier  office.   Le  discemement,  le  tact  et  la  sagesse  s'y  joignent 

k  la  force  et  k  la  dignitö.    (2.)  Mais  ce  qui  n'est  pas  moins  fslcheux, . .  la  nögociation  sur  le  Valais  s'isole 

de    Celle   sur   la  Constitution.    Nous  estimons  que  vous  pourriez  y  avoir  contribuö  en  quelque  sorte,  par  la 

per86v6rance  de  vos  efforts  dans  le  but  de  faire  marcber  en  premier  le  traitö  d'alliance.   En  ceci  nos  senti- 

ments   difförent.    La  Constitution   nous   parait  et   la  chose  la  plus  essentielle  et  le  besoin  le  plus  pressant. 

C'est  dans  la  vue  de  la  faire  agröer  que  nous  pourrions  nous  d^terminer  k  des  sacriiices,  et  c'est  eile  seule, 

c'est  la   reconnaissance  par  le  gouvemement  fran9ais   et   son   Etablissement  en  HelvEtie  qui  pourront  nous 

jastifier  auprös  de  la  patrie  et  de  la  post6rit6  d'avoir  dispos6  des  destin^es  d'un  oanton,  pour  fixer  favorable- 

ment  celles  des  autres.    Pensez,  citoyen  Goll6gue,  k  notre  position  pr6caire,  k  la  nature  de  ia  rösolution  (?) 

actnelle,   et  convenez  avec  nous   que  pour  se  faire  pardonner  une  teile  rösolution  (?),   demande  de  parattre 

concurremment  avec  le  plus  grand  nombre   possible  de  r6sultats   heureux,   et   qn'il  est   m^me  6minemment 

n^cessaire  que  ces  demiers  puissent  lui  etre  rapportös  comme  des  effets  k  leur  cause.  —  Nous  disions  dans 

nne  prEc6dente  d^p^che  qu'une  liaison  babilement  soutenue  entre  les  divers  objets  que  vous  Ites  charg6  de 

n^ocier   serait  föconde  en  heureux  rösultats;   nous   allons  plus  loin  aujourd'hui  en  vous  d6clarant  que  sans 

ane  teile  liaison  il  n'est  point,  k  nos  yeux,  de  salut  pour  la  patrie.    Notre  conviction  k  cet  Egard  est  telle- 

ment    intime  que  si  aujourd'bui  un  acte  de  cession  du  Valais  stipulE  isolEment  nous  ötait  prösent6,   et  nous 

devrions  craindre  de  voir  le  Corps  16gislatif  se  döcider  pour  la  derniöre  alternative,  (nous)  balancerions  entre 

son  acceptation  et  son  rejet.  —  La  maxime  qui  se  trouve  6nonc6e  dans  votre  d6p§che| . .  il  faui  donner  ce 

qu'on  peut  prendre,   doit  avoir  un   terme   dans   le  cas  oü  les  demandes  prösenteraient  trop  dinjustice  et 

menaceraient   de   trop   de   manx  pour  se  concilier  avec  le  devoir  et  @tre  jamais  compatibles  avec  les  droits 

de  rind6pendance.   C'est  \k  oü  nous  en  sommes,  citoyen  Collögue.    Et  que  pourrait  craindre  de  plus  THelvötie 

du  ressentiment  de  la  France  contre   son  gouvemement  provisoire?    Que  le  gouvemement  fut  plus  tot  rem- 

plac6?    Mais  c'est  \k  oü  tendent  tous  nos  voeux.    Qu'un  regime  militaire  vint  lui  8ucc6der;   mais  ce  regime 

a  existö  plus  ou  moins  depuis  trois  ans,   et  quant  aux  seines  d'horreur  attach^es  ordinairement  k  son  id6e, 

Topinion  de  TEurope,  la  politique  de  la  France  et  rhumanitö  du  premier  Consul  nous  en  garantissent.    Nous 

insistons  donc  sur  ce  point,  . .  parce  qu'il  nous  parait  cardinal.    Ne  perdez  pas  un  jour  pour  provoquer  Tas- 

sentiment  du  premier  Consul  aux  bases  de  notre  Constitution,  et  que  votre  travail  k  cet  6gard  pröcöde  tout 

autre   travail,   ou    du   moins  ne  seit  pr6cEdö  par  aucun.    La  Situation  Interieure  du  pays  Texige.    II  parait, 

d'aprös  les  dispositions  de  messieurs  de  Cobentzel  et  de  LuccbEsini  que  l'Autriche   et  la  Prusse  l'attendent. 


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712  Ende  Februar  bis  April  1801  Nr.  283 

Quelles  raiBons  aurait  le  gouvernement  fraii9ai8  pour  ne  pas  1e  vouloir  ?  (3.)  Cette  question  . .  toache  de  trop 
pr^B  k  rensemble  de  nos  opinions  sar  T^tat  des  affaires  helv^tiques  (poar)  qae  nous  ne  croy(!)on8  pas  devoir 
donner  quelques  moments  ä  son  examen.  La  conduite  du  gouvernement  fran9ais  ä  notre  6gard  se  fait  remarquer 
par  des  variations  bien  myst^rieuses  et  bien  extraordinaires.  D'abord  on  nous  a  demand6  un  projet  de  consti- 
tutlon,  on  Tattendait  avec  impatience.  Cependant,  lorsqn'il  est  pr6sent6,  on  en  ajonme  Texamen  sons  de 
frivoles  prötextes.  A  Paris  on  sembiait  düstrer  un  certain  ^quilibre  entre  les  opinions ;  ici  le  ministre  fran^als 
se  d^clare  pour  celle  qui  nous  est  la  plus  directement  opposöe.  Sur  vos  r^clamations  on  dösapprouve  ce 
ministre;  mais  comme  il  est  probable  que  ses  Instructions  pr^c6dentes  donnent  Heu  k  sa  conduite,  il  est 
6galement  probable  aujourd'hui  que  les  Instructions  nouvelles  n'ont  pas  ^t6  assez  pr6cises  pour  lui  faire  an 
devoir  d'en  changer.  Du  moins  le  voyons-nous  toujours  ögalement  61oign6  du  Gouvernement.  Envers  vous 
on  se  retranche  dans  un  silence  si  profond  que  vous  vous  voyez  r6duit  k  ne  nous  präsenter  que  ce  silence  meme 
pour  dissiper  les  alarmes  qn'il  nous  inspire.  Cependant  on  vous  torture  sur  d'autres  points.  On  nous  6cra8e 
de  troupes,  on  renvoie  k  six  mois  apr^s  l'^tablissement  d'nn  gouvernement,  auquel  on  refuse  de  songer  (?), 
la  renonciation  de  la  France  au  droit  usnrp^  en  1798  de  nous  traverser  en  tous  sens  et  de  nous  niiner  de 
toutes  mani^res.  Enfin  on  semble  vouloir  que  la  Suisse,  dans  l'^garement  de  son  d^sespoir,  d^chire  ses 
propres  entrailles,  puisqu'on  lui  refuse  ce  qui  seul  6tait  propre  k  calmer  ses  dissensions,  k  relever  sa  faiblesse, 
une  Constitution.  Mais,  dit-on,  le  trait6  de  Luneville  reconnait  votre  comp^tence  pour  vous  en  donner  nne 
et  ne  permet  pas  k  I'Etranger  d'en  usurper  le  sein.  A  ceci  11  est  facile  de  röpondre.  Le  gouvernement 
fran^ais  n'a  point  d6clar6  qu'il  renon^ait  au  droit  de  nous  faire  parvenir  ses  conseils;  il  n'a  point  dit  qae 
nos  d^marches  dans  le  but  d'en  obtenir  fussent  incompatibles  avec  les  droits  de  Tindöpendance ;  11  ne  vous 
a  pas  renvoy6  le  projet  de  Constitution.  Mais  puisqu'il  faut  aller  plus  loin,  pensez-vous  que  ra§me  dans  le 
cas  oü  le  Premier  Consul  dirait  et  ferait  toutes  ces  choses,  eile  renouQät  k  toute  influence  ?  Non,  sans  doute. 
11  ne  peut  jamais  lui  §tre  indifferent  que  la  Suisse  retourne  sous  Taristocratie  ou  se  d^voue  k  la  d6magogie. 
La  France  a  un  grand  int^ret,  peut-etre  meme  quelque  besoin,  de  voir  s'y  ötablir  un  r^ime  oü  la  vörit^ 
des  principes  se  combine  avec  les  rösultats  de  Texp^rience;  dösorganisöe  et  d^lirante  au  miiieu  du  continent 
pacifie,  la  Suisse  serait  un  reproche  öternel  k  la  France  et  une  protestation  contre  le  nom  de  reparateur 
que  la  voix  gön^rale  s'empresse  de  donner  k  son  gouvernement.  Ceci  doit  vous  faire  connaitre  . .  comment 
nous  envisageons  cette  latitude  entiöre  que  vous  semblez  chercher  k  obtenir.  Ce  serait  de  la  part  de  la 
France  une  d^claration  bien  funeste  pour  nous,  que  celle  de  son  indiff^rence  absolue  sur  nos  destin^es;  k 
ce  Signal  d'^veil  pour  toutes  les  esp^rances  bientot  toutes  les  passions  se  r6veilleraient  aussi,  et  notre  patrie, 
depuis  les  Grisons  jusques  k  Bäle  et  depuis  Constance  jusques  k  Geneve,  n'offrirait  plus  que  le  vaste  champ 
de  leurs  exc^s.  II  est  inutile  de  vous  faire  sentir,  sans  doute,  que  ce  sont  des  avis  de  conseii  (?)  que  le 
gouvernement  helv6tique  r^clame;  que  dans  tous  les  cas  il  croirait  pouvoir  attendre  des  m^nagements  pour 
ses  droits  et  des  ^gards  pour  sa  volonte  connue.  —  Citoyen  Collögue,  notre  salut  exige  qu*en  Präsentant  la 
Constitution  au  peupie,  nous  ayons  pour  nous  Tassurance  que  FEtranger  Tagr^e  et  veut  la  garantir.  Nous 
vous  engageons  k  diriger  vers  ce  premier  but  vos  d^marches;  tant  que  nous  serons  dans  Tanxi^t^  sur  ce 
point,  nous  ne  pourrons  avoir  confiance  en  aucun  autre.  Recevez'*  etc.  —  (Concept  von  Mousson,  vielfach 
corrigirt  und  stellenweise  undeutlich  oder  nicht  völlig  bereinigt.)  80i,  p.  605-511. 

11)  19.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Hinweis  auf  die  Berichte  von  Glayre  über  die  Ver- 
handlung betreffend  Wallis  . . .  Andeutung  dass  dereinst  die  mineralische  Ausbeute  höchst  wichtig  werden 
könnte...  2.  Die  Hoffnungen  in  Betreff  des  Erguel  erfüllen  sich  nicht;  die  maßgebenden  militärischen  Ansichten 
gehen  dahin,  dass  Frankreich  auch  dieses  Gebiet  behaupten  müsse.  3.  Discussion  der  Einheitsfrage.  4.  Rein- 
hard habe  sich  durch    sein  Benehmen  völlig  discreditirt ;   schließlich  sei  er  von  (Fitte?)    selbst  preisgegeben 


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Nr.  233  Ende  Februar  bis  April  1801  713 

worden.    Eine  Intrigue   des  Oheims  Mackau^   der  ihn  gerne  ersetzt  haben  würde,   habe  man  kurzweg  abge- 
wiesen ...  5.  Beilagen  betreffend  verschiedene  Geschäfte ....   6.  Gesuch  von  Pauly  . . .       BArchir:  p«-.  gm.  Arch. 

12)  22.  März,  Paris.  Maur.  Glayre  an  den  Vollziehungsrath.  „Citoyens  Collögues!  1.  Le  cit.  Jost, 
d^put6  grison,  m'a  remis  le  memoire  ci-joint  que  j'ai  Thonneur  de  vous  adresser.  Je  lui  ai  dit  que  si  le 
gonvernement  helvetique  ne  s'^tait  pas  encore  occup6  des  Grisons,  c'est  qu'il  avait  jug6  devoir  attendre 
Töpoque  oü  une  nouvelle  Constitution  pourrait  leur  etre  pr^sent^e ;  qu'avant  cette  6poque,  qu'il  avait  toujours 
cru  tr^s  prochaine,  tout  changement  dans  Torganisation  actueJle  de  ce  canton  lui  avait  paru  inutile,  et  qu*en 
I'attendant  il  l'avait  ]aiss6  sous  le  provisoire.  II  est  convenu  du  principe,  mais  il  a  insist^  dans  sa  demande 
que  le  gonvernement  helvetique  fit  connaitre  officiellement  sa  volonte  k  cet  6gard.  Une  d^marche  de  votre 
part  parait  en  effet  necessaire  pour  prevenir  l'anarchie  qui  s'annonce  dans  ce  pays;  vous  devez  en  prendre 
possession  par  quelque  acte  de  votre  autorite.  Vous  trouverez  ci-joint  une  esp6ce  de  proclamation  du  prüfet 
qui  vous  prouvera  que  les  Grisons  s'attendent  k  appartenir  k  l'Helvetie.  2.  J'ai  regu  votre  d^peche  du  (14?) 
courant.  Le  memoire  des  autorit^s  valaisannes  est  tr^s  bien  fait.  Mais  que  peuvent  les  raisonnements  contre 
une  volonte  prononc6e  et  declaree  irr^vocable?  Je  vous  envoie  Tarticle  du  projet  de  trait6  qui  regarde  le 
Valais.  Ce  projet  a  6t6  remis  le  18  au  Miuistre.  Jusqu'ici  je  n*ai  point  de  r^ponse.  Cependant  le  Corps 
legislatif  est  dissous.  J'ignore  si  la  negociation  continuera  et  si  on  voudra  conclure  un  traitö  qui  ne  peut 
^tre  sanctionn6  que  dans  neuf  mois.  Je  demanderai  lä-dessus  une  d^claration  positive;  si  eile  est  negative 
et  qn'on  me  refuse  la  lettre  que  j'ai  demand^e  au  sujet  des  bases  de  notre  Constitution,  je  n'ai  plus  rien  k 
faire  ici,  et  je  regarde  ma  mission  comme  finie.  Comme  eile  est  extraordinaire,  je  ne  sais  si  j'ai  besoin  de 
lettres  de  rappel.  Je  vous  prierai  cependant  de  me  les  faire  expedier  sans  d^lai ;  car  les  d^penses  sont  telles 
qu'elles  ne  doivent  pas  etre  faites  leg^rement  et  sans  un  avantage  certain.  Si  ces  lettres  ne  sont  pas  indis- 
pensables, je  partirai  du  moment  oü  je  jugerai  mon  s6jour  inutile  au  bien  des  affaires.  Le  cit.  Rengger, 
qui  n'est  reste  que  sur  mes  instantes  soll  ici  tations,  partira  en  meme  temps  que  moi.  3.  On  dit  que  le  g^n^ral 
Macdonald  aura  la  commission  d'arranger  les  affaires  de  THelv^tie.  J'ignore  ce  qu'on  entend  par  le  mot 
arranger,  Peut-etre  sera-til  Charge  de  la  negociation  du  Valais.  On  ne  me  trouve  pas  ici  assez  facile. 
II  m'a  6t6  impossible  de  me  r^soudre  k  isoler  cette  cession  du  trait^  d'alliance;  ma  d^termination  k  cet 
6gard  aura  d^plu.  On  n*est  point  accoutumö  aux  r^sistances.  4.  Je  dois  vous  avouer  qu'il  ne  m'est  pas 
demontr^  qu*on  s*occupe  s^rieusement  de  notre  trait6;  il  n'intöresse  que  sous  le  rapport  du  Valais.  Mais 
avant  de  s'afiSiger  de  cette  disposition,  il  faudra  examiner  cette  question:  ,Quelle  garantie  les  trait6s  avec 
la  France  donnent-ils  k  FHelv^tie  sous  les  rapports  de  ses  droits  et  de  ses  propri6t6s?*  5.  On  dit  que  le 
Premier  Consul  est  k  la  veille  de  son  döpart  pour  les  cötes  de  TOuest.  —  PS.  6.  Je  re^ois  dann  ce  moment 
votre  döpSche  du  16  Mars.  Vous  avez  et6  prevenus  dans  tout  ce  que  vous  m'y  prescrivez.  La  mani^re  dont 
tout  j  est  envisag^  et  d^fini  ne  difffere  en  rien  de  celle  qui  a  servi  de  rögle  k  ma  conduite.  Vous  etes  dans 
Ten-eur  en  m'attribuant  le  systfeme  de  faire  marcher  le  trait^  avant  Tagr^ment  de  la  Constitution,  et  je  ne 
sais  sur  quoi  eile  a  pu  etre  fond^e.  C'est  le  gonvernement  fran^ais  qui  a  constamment  associ6  ces  deux 
choses,  ma1gr6  mes  plus  fortes  repr^sentätions.  7.  Je  ne  crois  pas  me  tromper  en  attribuant  toutes  les 
variations  de  ce  gonvernement  an  plan  de  ne  rien  tinir  avec  nous  avant  la  rentröe  de  ses  troupes  en  France 
par  notre  territoire,  tant  Celles  d'Allemagne  que  celles  dltalie.  Que  voulez-vous  que  j'oppose  k  ce  systöme 
de  convenance?  Croyez-vous  qu'en  Tappelant  du  nom  qu*il  doit  porter  je  puisse  le  faire  changer?  Citoyens 
Coll^gnes,  je  remplis  mes  devoirs  avec  une  application  qui  n'a  pas  besoin  de  Taiguillon  de  la  censure.  Vons 
relevez  des  phrases  isol^es  dont  vous  exag^rez  le  sens.  Je  ne  me  justifierai  pas  sur  celle-ci:  11  faut  donner 
ce   que  Von  peut  prendre.    Voyez  ma   correspondance   avec    le  Ministre  et  jugez-moi.    Si  ma   conduite  n'a 

AS.».d.HelT.VI.  90 


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1U  Ende  Februar  bis  April  1801  Nr.  233 

pas  la  p^tnlance  des  passions,   c'est  qae  je  sais  qn'elle  servirait  mal  les  int^rSts  qui  me  sont  confiös.^  — 
8.  Beilage  von  Jost  nicht  rechtzeitig  eingelangt.  3360,  p.  847—350.  —  Papp.  aujr«. 

Die  Beilagen  sind  zerstreut  worden. 

13)  24.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Rengger.  Antwort  auf  dessen  Bericht  v.  17.  d.  „La  oote 
qui  y  6tait  jointe  nous  donne  sur  Tötat  des  n6gociations  et  snr  les  r6sultats  que  Ton  peut  en  espörer  de 
tristes  Inmi^res.  Si  le  gouvernement  fran^ais  est  d6cid6  ä  mettre  tout  le  poids  de  sa  force  en  balance  avec 
notre  droit  et  ä  nous  donner  toutes  ses  pr^tentions  pour  r6ponse  aux  r^clamations  les  plus  justes,  que  reste-t-il 
ä  faire?  A  nous  soumettre.  Eh  bien,  citoyen  Ministre,  nous  nous  soumettrons.  Oependant  nous  engageons 
fortement  notre  lögation  extraordinaire  k  ne  pas  renoncer  si  t5t  ä  ses  premi^res  demandes  au  sujet  de  nos 
limites  ä  Toccident.  La  r^ponse  du  Ministre  n'est  pas  d6cid^ment  negative,  et  Timportance  de  Bienne  et  de 
TErguel  est  teile  pour  la  süret^  de  nos  fronti^res,  pour  la  garantie  de  notre  ind^pendance,  pour  Tavantage 
de  notre  commerce;  les  droits  de  la  R^publique  helv^tique  sur  ces  contr^es  sont  tellement  incontestables 
que  nous  nous  faisons  un  devoir  de  rappeler  nos  ministres  k  Tobservation  scrupuleuse  de  ce  qui  se  tronve 
dans  leurs  Instructions  k  cet  ^gard,  et  de  les  inviter  k  persister  aussi  lougtemps  et  aussi  fortement  que 
possible.  —  Nous  ferons  encore  en  passant  deux  observations  sur  la  mani^re  dont  ont  ^t6  d6fendnes  jusques 
k  präsent  notre  unit6  et  Tint^grit^  de  notre  territoire.  Nous  eussions  d^sir6  que,  puisqu'on  nous  präsente 
Sans  cesse  les  obligations  on6reuses  stipul^es  par  le  trait^  d'alliance  de  1798,  nos  ministres  eussent  all^ga6 
en  faveur  de  notre  unitö  politique  l'art.  3  du  meme  trait6,  le  seul  peut-Stre  qui  nous  promette  quelqne 
avantage.  Nous  eussions  dösir^  encore  qu!k  la  phrase  dans  laquelle  le  ministre  des  Relations  ext^rieures  a 
dit  que  le  premier  Consul  ne  voulait  et  ne  pouvait  c6der  des  pays  qu'il  avait  trouv6  r^unis  k  la  R^publiqae, 
nos  ministres  eussent  r^pondu  que  le  gouvernement  helv6tique  avait  aussi  trouv6  le  Valais  r^uni  k  la  R^pa- 
blique  et  comme  gouvernement  provisoire  avait  bien  moins  encore  la  facult6  de  le  c6der.  Nous  recommandons 
k  vos  soins  les  plus  constants  et  k  votre  prudence  les  int^rSts  de  notre  pays.  Recevez^  etc.  —  (Concept 
von  Mousson.)  801,  p.  515,  6I6. 

14)  31.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  Antwort  auf  dessen  Bericht  v.  22.  d.  1.  Man  gewärtige 
die  Denkschrift  von  B.  Jost  und  billige  die  demselben  ertheilte  Antwort;  mit  dem  Gegenstande  werde  man 
sich  sofort  beschäftigen  und  die  gefasste  Entschließung  mittheilen.  2.  ,,11  vous  aura  ^t6  facile  de  pr6voir.. 
que  le  moment  n'^tait  point  arriv^  oü  le  Conseil  ex6cutif  püt  vous  envoyer  des  lettres  de  rappel ;  il  vous 
invite  donc  k  les  attendre  et  k  ne  point  quitter  Paris,  avant  qu'il  se  seit  d^cid6  k  vous  les  faire  parvenir; 
Jamals  il  n'a  du  compter  davantage  sur  votre  patriotisme  et  sur  votre  activit6  k  en  rendre  les  d^veloppements 
utiles.  3.  Quant  k  la  partie  du  trait6  d'alliance  que  vous  lui  avez  communiqu6e,  il  est  sans  doute  n^ceasaire 
qn'avant  de  rien  prononcer  lä-dessus  et  particuli^rement  snr  ce  qui  regarde  le  Valais,  le  Conseil  ait  une 
pleine  connaissance  du  projet  entier  du  trait^,  ainsi  que  de  toutes  les  notes  et  contre-notes  qui  y  anront 
rapport.  Nous  ne  saurions  mieux  que  vous  . .  attacher  un  sens  positif  k  ce  qu'on  dit  de  la  commission  qu'anrait 
le  g6n6ral  Macdonald,  de  venir  arranger  les  affaires  de  VHelveiie.  Notre  arrangement  ne  doit  se  suivre  que 
par  nous  et  ne  peut  avoir  que  par  nous-m6mes  son  enti^re  ex^cution,  et  certes  nous  sommes  d'autaut  moins 
dans  le  cas  que  le  gouvernement  fran9ais  nous  d^pute  quelqu'un  qui  vienne  pr^sider  k  cet  arrangement  de 
famille;  que  si  quelque  consid6ration  de  famille  peut  Egaler  en  m^rite  les  sacrifices  que  nous  avons  faits  k 
la  France,  c'est  celle  de  Tunion  parfaite  qui  r^gne  entre  les  premiöres  autorit^s  de  la  R^publique.  Recevez  etc.  — 
5.  PS.  Nous  avons  re9U  de  la  chambre  administrative  du  Valais  un  nouveau  memoire  sur  la  cession  de  ce 
pays  demand^e  par  le  gouvernement  fran9ais.  Nous  vous  le  transmettons  sous  ce  pH,  pour  en  faire  asage 
dans  les  n^gociations  relatives  k  cet  objet.**  —  (Concept,  von  Begos,  und  Copie.)  801,  p.  537-MO. 


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Nr.  233  Ende  Februar  bis  April  1801  715 

15)  2.  April,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  Antwort  auf  dessen  Bericht  (v.  25.  März).  1.  AnffUllig 
seien  die  Aenßernngen  Bonaparte's  ttber  Ergael  and  Biel,  als  ob  diese  je  zum  filrstbischöftichen  Gebiet  gehört 
hätten.  Hinweis  auf  die  frtther  gesandte  Denkschrift,  worin  die  Unabhängigkeit  dieser  Gebiete  bewiesen 
worden;  es  sollte  daher  die  Bemerkung  genügen,  dass  das  angeführte  Gesetz  um  mehrere  Jahre  der  Besitz- 
nahme dieser  Landestheile  vorausgegangen  und  dass  eigentlich  diese  Besetzung  nicht  vom  Directorium  ver- 
fügt, sondern  von  der  Centralverwaltung  des  Dept.  Mont-Terrible  veranlasst  und  erst  nachträglich  von  der 
Regierung,  wegen  ihrer  Rriegsabsichten  gegen  Bern,  genehmigt  worden.  Bei  diesem  Sachverhalt  könne  der 
erste  Consnl  auf  diese  Striche  sehr  wohl  verzichten,  zumal  sie  jenseit  der  natürlichen  Grenze  Frankreichs 
liegen;  er  brauche  dafür  kein  neues  Gesetz  zu  veranlassen.  2.  Da  Bonaparte  die  Abtretung  des  Wallis  als 
Präliminarartikel  behandeln  wolle,  so  habe  sich  der  VoUziehungsrath  entschlossen,  dieses  Geschäft  besonders 
zu  behandeln  mit  dem  Beding  dass  der  erste  Consul  auch  ungesäumt  die  Grundsätze  der  neuen  helvetischen 
Verfassung  anerkenne.  Man  könne  aber  die  Verantwortlichkeit  für  ein  solches  Opfer  nicht  übernehmen,  wenn 
nicht  eine  Gegenleistung,  die  für  Helvetien  einigen  Werth  habe,  eintrete...  „Le  gouvernement  fran^ais  lui- 
meme  pourrait-il  placer  les  Conseils  dans  la  douloureuse  alternative,  ou  de  lui  d^plaire,  ou  de  ne  pas  remplir 
le  mandat  qui  leur  est  confi^  ?  Non,  la  justice  et  la  g6n6rosit6  sont  des  gages  certains  qne  notre  espoir  ne 
sera  pas  d69u.**    Der  VR.  lasse  heute  die  bezüglichen  Weisungen  abgehen...  BAroWv:  Par.  Gm.  Aroh. 

16)  4.  April,  Paris.  Stapfer  an  den  VoUziehungsrath.  (Extract,  §  4:)  „Je  lui  (Talleyrand)  demandai 
ensnite  pourquoi  les  derni^res  d^pSches  du  cit.  Glayre  ötaient  rest^es  sans  r^ponse.  II  me  dit  qu'il  ne  me 
cacherait  pas  que  le  premier  Consnl  avait  6t6  trös  m^content  de  la  raidcur  que  nous  avions  mise  dans  la 
nögociation  au  sujet  du  Valais,  mais  que  depuis  qu*il  ^tait  k  la  Malmaison,  il  n'avait  pas  encore  annonc^ 
le  dessein  de  la  renouer.  (6.)  Je  lui  parlai  encore  de  Bienne  et  de  rimpossibilit^  que  les  puissances  de 
TEurope  nous  consid^rassent  jamais  comme  un  peuple  ind^pendant  aussi  longtemps  que  les  Fran^ais,  en 
possession  des  gorges  du  Jura  et  d*une  partie  de  la  plaine,  pourraient  envahir  toute  la  Suisse  dans  un  clin 
d'oeil,  k  chaque  rupture  prochaine  entre  la  France  et  les  puissances  rivales.  (7.)  Je  le  priai  instamment  de 
provoquer  une  döcision  sur  le  sort  des  Grisons  et  d^nterposer  ses  bons  Offices  pour  que  la  Valteline,  s6par6e 
de  THelv^tie  contre  le  voeu  de  ses  habitants  et  contre  les  int^rSts  de  la  France,  füt  r^unie  k  la  R6publique 
helvötique.    Ses  röponses  fnrent  övasives,  et  notre  Conference  se  termina  14 . .  .^  —  (§4  bei  Jahn,  p.  49.) 

BArchir:  Par.  Ges.  Aroh. 

17)  23.  April,  Bern.  Der  VoUziehungsrath  an  Glayre.  Antwort  auf  dessen  Sendung  v.  9.  d.  (1.)  „Nous 
rendons  justice  k  la  sagesse  qui  dirige  votre  marche  dans  le  cours  des  n^gociations  dont  vous  Stes  charg^; 
mais  cette  sagesse  elle-m§me  donne  n^cessairement  lieu  k  des  observations  et  k  des  mesures  de  prudence 
qui  doivent  etre  combin6es  ^galement  sur  ce  qui  frappe  nos  yeux  dans  notre  patrie  et  sur  ce  que  vos  lumiöres 
voas  fönt  apercevoir  des  dispositions  du  gouvernement  fran^ais.  En  effet,  quelque  pr^cises  que  puissent  8tre 
les  instructions  donn^es  k  un  ministre  pl6nipotentiaire  sur  les  clauses  qui  doivent  §tre  ins6röes  dans  un  trait^ 
k  conclure  avec  une  pnissance  ötrangöre,  ces  clauses  sont  sujettes  k  de  telles  discussions  et  donnent  occasion 
k  des  articles  tellement  importants  que  si  les  commettants  de  ce  ministre  ne  re9oivent  pas  de  lui  une  con- 
naissance  graduelle  et  suivie  de  la  teneur  de  ces  articles,  ils  ne  puissent  se  faire  une  id6e  juste  et  certaine 
de  Tensemble  du  plan  qui  devra  8tre  adopt6.^  (2.)  Zu  dem  jetzt  vorliegenden  Entwurf  eines  neuen  Bündnis- 
vertrags, der  von  Punkt  zu  Punkt  discutirt  werden  müsse,  sei  für  einmal  zu  bemerken,  dass  dem  §  in  Art  2, 
der  eine  Intervention  der  frz.  Regierung  bei  inneren  Unruhen  in  Aussicht  nehme,  beigefügt  werden  müsse: 
(lorsque  la  demande  lui  en  serait  faite)  par  le  gouvernement  helvetique,  (3.)  „Nous  devons  aussi,  en  perdant 
des  compatriotes  qui  nous  sont  chers  k  toutes  sortes  de  titres,  pronver  que  leur  sort  nous  est  pr^cieux.  II 
noQS  paratt,   en  cons^quence,   que  dans  la  cession   de  la  portion  du  Valais  qui  nous  est  demand6e,   11  con- 


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716  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

vieodrait  de  stipnler  que  les  habitants  en  seront  assimil^s  en  tout  point  snr  les  objets  de  propri6t6  de  biens 
commnnaQX,  d'nsages  civils  et  religieux  aux  autres  Valaisans  dont  on  les  d^tache  et  qui  doivent  ressortir 
de  la  R^publique  helv6tique.^  (4.)  Erinnerung  an  den  Artikel  des  alten  Vertrags,  der  eine  Canalverbifidong 
s^wischen  dem  Genfersee  und  dem  Rhein  etc.  fordert,  und  der  jetzt  gestrichen  sei,  aber  wieder  hergestellt 
werden  sollte*).  (5.)  „Nous  le  concevons  sans  doute,  il  serait  vraisemblablement  utile  de  pouvoir  tout  ajoumer, 
et  peut-^tre  suivrions-nous  vos  principes  ä  cet  6gard  si  vons  6tiez  convaincu  qne  cet  ajournement  püt  r^asdr 
sans  nnire  essentiellement  k  la  tranquillit^  intörienre  et  aux  bases  sur  lesquelles  nous  avons  propos^  de 
Tasseoir.  Cherchez  profond^ment  en  vous  meme  si  ce  d^lai  serait  possible  et  utile,  et  donnez-nons  k  cet 
^gard  le  rösultat  de  vos  r6fiexions.  Mais  comme  tout  nous  porte  k  croire  que  rajonrnement  dont  il  s'agit 
6prouverait  autant  d'obstacles  qu'il  aurait  de  danger,  nous  vous  invitons  k  vous  pr^ter,  selon  vos  Instructions 
et  nos  observations  successives,  k  ce  qui  vous  sera  demand6  d'une  mani^re  prononc^e,  moyennant  les  meilleors 
dödommagements  possibles,  et  surtout  Tadh^sion  du  premier  Oonsul  aux  bases  de  notre  acte  constitutionnel.^ 
(6.)  Anzeige  dass  der  gg.  Rath,  der  Zögerungen  milde,  in  einer  Botschaft  die  Frage  aufgeworfen  habe,  ob  er 
sich  Dicht  mit  Festsetzung  der  Verfassung  beschäftigen  sollte.  —  (Concept  von  Begos,  theilweise  von  Moosson 
geändert,  und  Copie.)  aoi,  p.  54^-^551.  563—555.—  baxcWt;  p«.  Qm.  Awb.  (CopSej. 

234. 

Bern   und   Paris.    1801,  Februar  bis  April. 

801  (Geh.  Verband].).  —  Par.  Ges.  Areh.,  etc. 

Verhandlungen  über  die  Grundlagen  einer  neuen  helvetischen  Verfassung. 

Mit  dieser  Actenreihe  wird  Nr.  202  fortgesetzt  bis  zu  dem  Punkte  wo  die  Entscheidung  in  Paris  sich 
vorbereitete;  den  Abschluss  gibt  eine  spätere  Nummer.  Da  es  sich  weniger  um  den  organischen  Detail  als 
um  die  Grundsätze  resp.  den  Gegensatz  zwischen  Einheit  und  bundischer  Ordnung  handelte,  so  wird  ein 
entsprechender,  von  M.  Reinhard  aufgestellter  Entwurf,  der  übrigens  auf  privaten  Erörterungen  desselben  mit 
Schweizern  vermittelnder  Richtung  beruht,  vorausgestellt;  es  ist  nämlich  zu  beachten  dass  R.  schon  zu  An- 
fang seiner  Wirksamkeit  in  der  Schweiz  die  Aufnahme  föderalistischer  Einrichtungen  empfahl,  an  diesem 
System  festhielt  und  auf  die  Lösung  der  Frage  persönlichen  Einfluss  zu  gewinnen  suchte.  Ob  die  Festsetzung 
eines  Entwurfs  mit  den  in  Nr.  225,  N.  1,  constatirten  Absichten  näher  zusammenhing,  ist  kaum  mehr  aus- 
zumitteln. 

1)  (c.  10.  Februar),  Bern.  ,,Ba8es  pr^Iiminaires^  (von  M.  Reinhard).  I.  Abolition  des  Privileges  de 
famille,  des  monopoles  commerciaux  des  villes,  de  la  distinction  entre  cantons  souverains  et  pays  sujets  et 
alli6s.  (Ne  seront  pas  regard^s  comme  privil^ges  les  moyens  qui  seront  jug^s  n^cessaires  pour  assurer  les 
places  au  m^ite,  k  la  probit6,  k  I'exp^rience,  qualit6s  qu'on  trouvora  de  pröf^rence  parmi  les  membres  des 
anciennes  magistratures.)  2.  Gouvernement  central,  charg6  de  diriger  les  relations  ext^rieures,  la  force  ann6e, 
la  police  g6n6rale,  Tinstruction  publique;  juge  des  diff^rends  entre  les  cantons  et  entre  les  autorit^  d'on 
mSme  canton;  administrateur  des  propri^t^s  nationales,  des  droits  r^galiens,  des  ponts  et  chauss6e8;  joaissant 
d'un  revenu  inddpendant,  qui  au  besoin  sera  augment^  par  des  contributions  cantonales  dans  une  quotitö 
dötermin^e.    3.  Magistratures   cantonales  ind^pendantes   dans  Tadministration   des  revenus  et  des  propriöt^s, 


*)  Der  VR.  sah  in  diesem  Gegenstand  eine  wesentliche  Entschädigung  für  die  erlittenen  Verluste  und  wfinsehte  dass 
nichts  versänmt  oder  über  die  Hindemisse  möglichst  bestimmter  Bericht  gegeben  würde! 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  717 

dans  rassiette  et  la  r^partition  des  impositions  da  canton,  dans  les  mati^res  de  justice  et  de  police  locäle, 
dans  les  affaires  du  cahe.  4.  D^marcation  noavelle  des  cantons  d'apr^s  ce  principe  qa'oir  seai  des  anciens 
cantons  peut  gtre  divis^  en  plusienrs  et  plusieurs  rennis  en  un  senl.  5.  Dans  les  cantons  ci*devant  aristo- 
cratiques  formes  de  gouvemement  et  d'61ection  qui  se  rapprocheront  des  anciennes  habitudes,  en  assurant 
cependant  une  certaine  portion  de  repr^sentation  aux  villes  secondaires  et  aux  campagnes.  6.  Dans  les  cantons 
ci-devant  d6mocratiqaes  formes  de  gouvemement  et  d'^lection  qui  se  rapprocheront  des  anciennes  habitudes,  en 
temp^rant  cependant  la  ddmocratie  pure  par  des  formes  repräsentatives  ou  aristocratiques.  7.  La  Constitution 
d^terminera  pour  cbaque  canton  qui  pourrait  etre  compos^  de  pays  cidevant  sujets,  laquelle  des  formes  de 
Tart.  5  ou  de  Tart.  6  lui  sera  applicable.  8.  Les  magistratures  cantonales  r^soudront  la  question  des  dimes 
et  des  censes,  de  mani^re  cependant  que  d'un  cdt6  ces  charges  restent  rachetables  et  que  de  Tautre  les 
droits  des  propri^taires  ne  puissent  ^tre  16s^s  dans  aucun  cas.  f.  t.  wyis,  i.  806— 7. 

2)  11.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Sendung  von  Fitte  (Nr.  201,  N.  3  etc.).  2.  Hier 
sei  der  Wunsch  geäußert  worden,  dass  etliche  Männer  aus  den  alten  Behörden  in  die  Regierung  gezogen 
würden,  wie  Bonaparte  die  hervorragendsten  Männer  der  verschiedenen  Parteien  um  sich  vereinige.  Dagegen 
habe  man  geltend  gemacht  dass  seit  dem  7.  Jan.  1800  das  GewQnschte  bereits  geschehen  sei,  und  diejenigen 
Männer  die  der  neuen  Ordnung  dienen  wollen  nicht  ausgeschlossen  seien ;  unter  andern  sei  Erlach  von  Spiez 
genannt ;  man  appellire  aber  an  das  Beispiel  von  Franzosen,  wie  M.  Montmorency,  Talleyrand,  Liancourt  etc. 
3.  Es  werde  versichert,  dass  die  Schweiz  in  der  Yerfassungsfrage  nicht  beengt  werden  solle.  Man  habe  also 
gar  nichts  zu  befürchten;  was  im  Canton  Leman  und  in  andern  Gegenden  geschehe,  zeige  dass  von  Her- 
stellung der  alten  Ordnung  keine  Rede  sein  könne;  man  versäume  auch  nichts,  um  die  wirkliche  Lage  der 
Dinge  vorzustellen.  4.  Einlage  eines  Bescheids  über  die  Kornausfuhr.  5.  Nöthigung  zur  Ziehung  eines 
Wechsels  von  6000  statt  4000  Fr.  —  (§§  2,  3  in  Jahn,  p.  33,  34.)     BArohir:  Par.  Oet.  Arch.  -  3360,  p.  sii,  812. 

3)  13.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §2:)  „Vous  trouverez . .  ci-inclus  Toriginal 
du  projet  de  Constitution  qu'un  ami  intime  de  Talleyrand  m'a  remis.  Je  pr^före  de  vous  l'envoyer  tel  qu*il 
m'a  6t6  confiö,  abandonuant  ä  votre  prudence  Tusage  que  vous  en  voudrez  faire.  Peut-etre  que  dans  vos 
bareaux  on  reconnaitra  Töcriture.  Conservez  toutefois  cette  pi^ce,  afin  que  je  puisse  la  ravoir,  si  eile  m'6tait 
redemandöe;  car  c'est  une  communication  d'amitiö  et  de  confiance  que  je  ne  voudrais  pas  trahir." 

BArchiv:  Par.  Ges.  Arch.  —  3380,  p.  817. 

Nur  theilweise  in  Jahn  (p.  34)  enthalten.  —  Das  erwähnte  Project  fehlt. 

4)  16.  Februar,  VR.  Auf  die  Anzeige  von  Mousson,  wie  B.  Haller  in  Paris  die  Arbeit  Glayre's  soweit 
möglich  fördere^  wird  beschlossen,  in  dem  nächsten  Briefe  an  letztem  ihn  einzuladen,  dem  B.  Haller  die 
Erkenntlichkeit  der  Regierung  zu  bezeugen  und  ihn  zur  Fortsetzung  seiner  nützlichen  Dienste  zu  ermuntern. 

VRProt  p.  870. 

5)  17.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  „1.  Le  cit.  Glayre  et  moi  avons  vu  hier  le  cit.  Fitte 
en  maison  tierce.  11  a  eu  Tair  tr^s  emharrassö  et  mysterieux  avecnous;  mais,  la  conversation  s'ötant  n6an- 
moins  engag^e,  nous  nous  sommes  convaincus  qu  il  n'est  nuUement,  comme  les  ci-devants  ie  pr^tendent,  le 
Champion  de  leurs  droits.  Bien  loin  de  travailler  au  r^tablissement  de  Tancien  ordre  de  choses,  il  est  con- 
venu  avec  nous  de  la  n6ces8it6  du  Systeme  de  Tunite  et  de  baser  la  Constitution  sur  les  principes  repr6sen- 
tatifs.  Les  griefs  nous  ont  paru  purement  personnels.  —  L'exclusion  du  cit.  Reinhard  de  toute  part  k  la 
r^daction  du  projet  de  Constitution,  la  communication  de  ce  projet  en  allemand,  le  retard  apport6  k  la  cession 
du  territoire  demand^  pour  la  confection  de  la  route  de  Moret  k  Genöve,  cession  ä  laquelle  le  gouvernement 
frangais  attache  beaucoup  d'importance ;  voük  le  sujet  ostensible  de  ses  plaintes.  Vainement  nous  avons 
tent6  de  raisonner  avec  lui  et  de  lui  prouver  combien  peu  elles  ^taient  fondees.   Nous  nous  sommes  aper^us 


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718  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

dairement  qu'un  amour-propre  bless^  et  des  animositös  personnelles  6taient  le  mobile  principal  de  Tenvoi  de 
Pitte  k  Paris.  —  Le  cit.  Hanterive, . . .  homme  estime  et  influent  surtout  k  Tegard  de  la  Soisse,  ...  est  enti^re- 
ment  d6vou6  aux  int^röts  du  cit.  Reinhard,  auquel  il  doit  sa  place.  II  paraft  qu'il  a  fait  les  rapports  qoe 
le  ministre  des  Relations  ext^rieures  a  pr^ent^s  anx  Consuls,  et  qu'il  les  a  faits  absolnment  dang  le  sens 
de  Reinhard.  Mais  je  suis  persnadö  que  les  effets  de  sa  malveillance  sont  puissamment  balanc^  par  le 
Systeme  reconnu  du  premier  Consul,  qui  ne  veut  point  par  des  fructidorisations  attentatoires  k  rindöpendaoce 
helv6tique,  qu'il  vient  de  proclamer  solennellement  derant  FEurope,  nuire  k  la  bonne  opinion  qu'il  avait 
donnöe  de  sa  mod^ration  aux  puissances  ötrangöres.  2.  Ce  que  je  crains  davantage,  c'est  un  changement  de 
Systeme  k  F^gard  de  TErguel.  Quelques  fonctionnaires  du  Mont  Terrible  ont  r6cemment  beaucoup  intriga^ 
et  se  sont  joints  aux  faiseurs  de  plans  concernant  la  navigation  Interieure  de  France,  pour  montrer  rimpor- 
tance  de  celle  des  lacs  de  Nenfchätel  et  de  Bienne.  Une  arriöre-pens^e  sur  la  possession  de  Neuchätel  seconde 
leurs  projets,  et  je  crains  beaucoup  que  le  premier  Consul  ne  revienne  sur  sa  parole  donn6e."  (3.  Privat- 
sachen.) BArchW:  Par.  Gm.  Areh. 

6)  19.  Febiniar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  MissglUcktes  Gesuch  um  Bewilligung  einer  Getreide- 
ausfuhr. 2.  Geldbedltrfnis  der  Gesandtschaft .. .  3.  Zweck  der  Abreise  Fitte's  ...  sofort  erkannt .. .  Seine 
Elagepunkte  zeigen,  wie  weitgehend  Reinhard  die  Verfassung  und  die  Wahlen  beeinflussen  möchte;  allein 
die  Leute  die  er  begünstigen  würde  seien  nicht  geeignet,  der  Republik  die  Ruhe  zu  verschaflFen.  „Gomment 
arrive-t-il  que  Ton  s'attache  aux  Bernois,  k  Texclusion  des  oligarques  des  autres  anciennes  villes  capitales, 
et  que  Ton  d^signe  parmi  eux  des  hommes  ötrangers  k  toute  id^e  liberale  et  ennemis  d6clar6s  de  tous  les 
principes  röpublicains,  un  d'Erlach,  6galement  connu  par  sa  haine  sans  bornes  contre  la  France  r6publicaiDe 
et  sa  patrie  r6g6n6r6e,  et  qui  pour  cela  a  m6rit6  le  titre  de  Providence  des  6migr6s?  S'il  est  parmi  leg 
anciens  gouvemants  de  la  Suisse  des  hommes  distingu6s  par  leurs  lumiöres,  pourquoi  ne  seraient-ils  pas 
appel^s  ainsi  que  les  autres  citoyens  k  remplir  des  places?  Mais  ces  hommes-lA  doivent  etre  rares  daua  la 
ci-devant  caste  privil6gi6e.  Ils  ne  peuvent  d'ailleurs  nullement  ^tre  compar^s  aux  ex-nobles  frangais,  qui  la 
plupart  recevaient  une  ^ducation  soign^e,  au  Heu  qu'on  compte  k  peine  quelques  hommes  d*6tude  parmi  nos 
ci-devants.  Du  reste,  et  depuis  longtemps,  loin  de  leur  fermer  la  porte  aux  emplois,  on  a  cherch^  4  lea  y 
introduire,  afin  de  les  ramener  k  des  sentiments  plus  modör^s,  et  il  y  en  a  actuellement  hors  de  proportion 
dans  les  charges.  Berne  a  cinq  reprösentants,  Zürich  en  a  six,  la  plupart  de  la  classe  des  ci-devant  magistrata. 
Un  ex-membre  de  l'ancien  gouvernement  de  Berne  si6ge  au  Conseil  ex6cutif;  il  y  a  m§me  proportion  dans 
les  administrations  et  les  pr^fectures  cantonales  etc.,  et  vous  voyez  qu'elle  est  beaucoup  k  leur  avantage; 
mais  Torgueil  incorrigible  de  plusieurs  ne  leur  permit  pas  d'accepter  des  places  sous  un  regime  oü  ils  oe 
pouvaient  plus  dominer  seuls,  et  ils  dödaign^rent  avec  hauteur  ce  que  leur  offrait  une  main  röconciliatrice. 
Si  donc  aujourdTiui  ils  briguent  les  charges,  il  faut  croire  qu'un  autre  motif  que  celui  d'ötre  utile(s)  k  leur 
pays  les  y  engage;  ils  y  voient  un  moyen  sür  de  recouvrer  leurs  anciennes  prörogatives,  et  loin  d'en  faire 
un  myst^re,  ils  se  targuent  de  cette  perspective  qui  leur  paraft  certaine.**  4.  Der  die  Schweiz  betreffende 
Artikel  des  Friedensvertrags,  der  soeben  im  Moniteur  erschienen,  sei  für  die  Oligarchen  ein  Schlag  und  be- 
ruhige dagegen][|die  (Einheitsfreunde);  nur  seien  leider  die  Absichten  M.  (Reinhards)  zu  fürchten,  der  den 
Deputirten  aus  dem  Canton  Waldstätten,  die  die  Adresse  für  die  Einheit  (nach  Bern)  gebracht,  erklärt  haben 
soll,  er  wolle  sie  föderalisiren,  nachdem  er  ihnen  die  Weisheit  der  alten  Regenten  angepriesen.  Es  sei  über- 
flüssig, den  Widerspruch  zu  beleuchten,  der  zwischen  solchem  Benehmen  und  dem  frlthern  Verfahren  bestehe, 
das  dem  Ct.  Waldstätten  so  viele  Leiden  und  Opfer  gekostet,  und  es  frage  sich  nur  ob  R.  durch  sein  Be- 
tragen Vertrauen  zu  seiner  Regierung  erwecken  könne (Expectorationen).  batcMt:  Par.  om.  a«a. 

7)  21.  Februar,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  Die  Oligarchen,  die  der  Friedensschluss  in  ihren 
Plänen  störe^  stützen  sich  jetzt  auf  die  Hoffnung  dass  der  Kaiser  ihn  nicht  bestätige.    Um  so  dringender  sei 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  719 

zu  wünschen,  dass  die  frz.  Regierung  sich  baldigst  tlber  die  Grundlagen  der  nenen  VerfassQng  erkläre,  damit 
dem  sdiädlichen  provisorischen  Zustand  ein  Ende  gemacht  werden  könne.  Der  Gesandte  möge  alle  Kräfte 
auf  dieses  edle  Ziel  hinlenken  und  den  Plänen  derjenigen  entgegenarbeiten,  die  ein  Regiment  der  Unwissen- 
heit und  Selbstsucht  erneuern  möchten.  Reinhard  habe  den  Abschluss  des  Friedens  noch  nicht  officiell  an- 
gezeigt. BArehiT:  Par.  Ges.  Axch. 

8)  21.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  1.  Anzeige  dass  Briatte,  der  vier  Monate  lang  die 
Geschäfte  des  Generalsecretärs  besorgt  habe,  zum  Privatsecretär  des  außerordentlichen  Gesandten  ernannt 
sei,  mit  Empfehlung  desselben  ...  2.  Hinweis  auf  dessen  mündliche  Mittheilungen  über  M.  Reinhard  und  dessen 
Anhängerschaft.  3.  „Nous  ne  vous  cacherons  pas  que  cette  m^sintelligence,  si  eile  se  prolongeait,  devrait 
avoir  sur  le  succ6s  de  nos  travaux  une  influence  tr6s  pr^judiciable.  Le  cit.  R.  l'a  rendue  publique  par  ses 
confidencea  döplac^es  k  des  hommes  qui  s'en  r6jonissent  et  ont  intör§t  d'en  profiter,  et  d^jä  nous  croyons 
remarquer  chez  plusieurs  fonctionnaires  cette  nögligence  et  dans  les  affaires  cette  Stagnation  que  Tattente 
d'un  grand  mouvement  a  coutume  de  produire.  4.  II  est  superflu,  sans  doute,  de  vous  parier  de  Timpatience 
avec  laquelle  nous  attendons  vos  premi^res  d^p^ches;  tant  de  choses  se  sont  pass^es  depuis  le  7  F6vrier, 
et  toutes  d'un  int6rSt  si  grand !  D'ailleurs,  leur  liaison  intime  avec  les  objets  dont  vous  vous  occupez  devant 
uifluer  d'une  mani^re  d^cisive  sur  votre  position  k  Paris,  sur  la  marche  k  suivre  dans  vos  travaux,  ainsi 
que  sur  le  succ6s  k  en  attendre,  tient  en  suspens  tous  nos  voeux  et  toutes  nos  esp^rances.  5.  Nous  d^sirons 
avoir  votre  opinion  sur  la  mani^re  dont  doit  Stre  entendu  Tarticle  du  trait6  de  paix  par  lequel  les  puissances 
se  garantissent  mutuellement  Tind^pendance  de  THelv^tie  et  la  libert6  laiss^e  k  son  peuple  de  se  donner 
teile  forme  de  Constitution  qu'il  jugera  convenable.  (*  Cette  question,  qui  en  comprend  beaucoup  d'autres, 
est  tellement  importante  que  nous  devons  vous  inviter,  citoyen  Ooll^gue,  k  donner  k  votre  r^ponse  tout  le 
d6veloppement  dont  le  sujet  est  susceptible  *).  6.  Mais  nous  sommes  surtout  impatients  d'apprendre  Taccueil 
qu'anra  trouv6  aupr^  du  gouvernement  fran9ai8  le  projet  de  Constitution  par  vous  remis,  ainsi  que  les  notes 
dont  vous  Tavez  accompagn^.  Le  cit.  Monsson  n'a  pu  nous  donner  k  cet  6gard  que  des  dödarations  peu 
positives  et  sur  lesquelles  la  conduite  de  Reinhard  jette  une  plus  grande  incertitude  encore.  Le  Corps  16gis- 
latif  8*^tant  prononcö  pour  Tunit^,  il  nous  reste  peu  d'inqui6tudes  au  sujet  des  autres  points,  et  nous  ne 
pouvons  que  vous  engager  de  la  mani^re  la  plus  pressante  k  donner  k  vos  d^marches  toute  Tinstance  et 
tout  le  poids  que  m^rite  leur  objet  et  que  semble  d'ailleurs  requ^rir  la  marche  rapide  des  öv^nements.  Nous 
pensons  que  le  rapport  du  ministre  Reinhard  aura  devanc6  cette  lettre.  D6s  lors  rien  ne  paratt  s'opposer  k 
ce  que  la  chose  marche.  —  Ce  d^sir  extreme  que  nous  ^prouvons  de  voir  notre  patrie  sortir  le  plus  tdt 
possible  de  T^tat  provisoire  sous  lequel  eile  languit,  doit  vous  mettre  k  mSme  d'appr6cier  au  jnste  nos 
observations  sur  votre  d^p§che  du  26  Janvier  dernier.  Notre  opinion  fut  en  effet  qu'une  partie  des  id^es 
dont  vous  aviez  accompagn^  le  projet  de  Constitution,  aurait  pn  etre  renvoy^e  k  un  autre  temps  ou  m§me 
recevoir  des  changements  quelconques.  Cependant  nous  ne  pr^tendtmes  pas  lutter  contre  la  faveur  d6cid^ 
que  Tune  ou  Tautre  de  ces  id^es  aurait  pu  trouver,  ni  restreindre  la  latitude  que  notre  confiance  vous  accorde. 
Nous  pensons  que  vous  aurez  eu  vos  motifs  pour  agir  comme  vous  Tavez  fait;  si  ces  motifs  sont  6minemment 


(* — *)  lo  der  benutzten  Reinschrift  (die  bereits  die  üblichen  Unterschriften  trägt)  sind  10  Zeilen  gestrichen  und  dafUr 
ein  von  Mousson  geschriebener  Zeddel  aufgeklebt,  dessen  Inhalt  im  Text  erscheint.  Das  Gestrichene  folgt  hier:  Est-il 
permis  de  penser  qne  la  France  ait  vonlu  renoncer  par  \k  k  Tezercice  d*ane  inflaence  bienfaisante,  combin^e  avec  les 
m^nagements  que  notre  indöpendance  exige,  et  dans  le  cas  qn^elle  venille  la  conserver,  cette  influence,  de  quelle  mani^re 
devons-nous  attendre  qu'eUe  sera  exercöe  dösormais?  Sera-t-elle  nnique?  ou  r^unie  k  celle  de  l'Autriche  et  de  quelques 
aotres  puissances  encore  ?  Le  gouvernement  helv^tique  actuel  est-il  regardö  comme  compötent  pour  ^mettre  le  voeu  national 
8or  la  Constitution?  ou  ce  vceu  sera-t-il  consultö  d'nne  autre  maniöre?  Voilä  ..  des  points  bien  importants  dont  la  Solution 
ne  peut  nous  venir  que  de  vos  lumiöres  et  de  votre  exp^rienee. 


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720  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

essentiels,  nons  n'avoDS  aoeone  r^pognance  k  ies  admettre.  (*  C'est  aux  bases  qne  oons  tenons  fortement. 
Nou8  V0U8  engageons  senlement  k  considärer  combien  il  nous  Importe  de  cooserver  la  bonne  intelHgence  qai 
jusques  k  präsent  a  exist^  entre  nons  et  la  commission  de  Constitution.  Le  travail  que  nous  vous  avons 
envoy^  ayant  ^t^  fait  de  concert  avec  eile,  notre  propre  latitude  k  cet  6gard  se  trouve  circoDscrite,  et  la 
plus  grande  circoospection  devient  un  devoir  pour  nousmemes  comme  pour  vous  *).    Recevez^  etc. 

801,  p.  455— 457. 

Eine  zweite  Reinschrift  liegt  in  p.  459 — 462.  —  Aus  der  angezeigten  Beschaffenheit  der  Vorlagen  ergibt 
sich  dass  dieses  Schreiben  zweimal  berathen  und  ausgefertigt  worden  sein  muß. 

9)  23.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  Vollziehungsrath.  „Oitoyens  Magistrats !  Quoique  j'aie  une 
confiauce  parfaite  dans  la  discretion  et  dans  la  prudence  de  votre  ministre  des  Relations  ext^rieures,  je  prends 
neanmoins  la  libert6  de  m'adresser  cette  fois  directement  k  vous.  Les  indiscr^tions  de  bureau  peuvent  avoir 
Ies  suites  les  plus  facheuses,  et  plus  on  multiplie,  dans  des  matiöres  importantes  ou  d^licates,  les  organes 
de  communication  et  les  agents  interm^diaires,  et  plus  on  s'expose  aux  inconv^nients  que  je  voudrais  eviter. 
(I.)  Avant-hier,  k  Taudience  des  ambassadeurs,  Bonaparte,  s'approchant  de  moi,  me  dit :  H  y  a  de  forte» 
dissensions  chee  vous.  R^ponse:  Nous  avons  des  partis  extremes  comme  partout  ailleurs;  mais  la  grande 
masse  des  citoyens  et  surtout  les  amis  ^clair^s  de  la  patrie  n'ont  qu*nn  voeu  et  une  confiance  parfaite  dans 
▼08  intentions.  —  Vo8  detix  Conseils  parcUssent  cependant  etre  dt^sunis,  R.  Je  ne  coogois  pas  qui  pent 
vous  avoir  donn6  des  notions  aussi  erron^es.  Jamals  leur  harmonle  ne  fut  plus  compl^te  et  plus  evidente.  — 
Mais  on  me  parle  d'agitations  et  de  troubles,  R.  II  s'est,  il  est  vrai,  6lev6  un  nuage  entre  le  Conseil 
ex^utif  et  votre  Ministre ;  mais  c'est  une  pure  brouillerie  d'^tiquette,  qui  ne  pourra  jamais  changer  le  eystönie 
de  mod6ration  et  de  justice  que  vous  avez  toujours  suivi  k  T^gard  des  gonvernements  alli^s  depuis  le  18  Bru- 
maire,  et  qui  a  fait  aimer  et  bönir  vos  triomphes.  —  Dites-moi  ce  que  c'est,  je  vous  prie,  R.  Vous  vous 
rappellerez,  sans  doute,  que  vous  avez  manifeste,  tant  au  cit.  Olayre  qu*^  moi,  le  dösir  que  le  projet  de 
Constitution  vous  fdt  pr^sent^  imm^diatement.  Nous  nous  sommes  conformes  k  vos  intentions.  —  Mais  ce 
n'est  pas  ä  moi  que  vous  Vavez  remis,  R.  Le  cit.  Glayre  Ta  remis  au  cit.  Talleyrand  pour  qu'il  vous  föt 
present6.  —  Cest  jusie,  (R.)  En  memo  temps  'on  en  remit  une  copie  au  ministre  fran^ais  en  Helvetie,  et 
eeluici  est  maintenant  irrit^  de  ce  qu'on  ne  s'est  pas  servi  uniquement  de  son  canal  pour  vous  transmettre 
ce  projet,  comme  si  nous  n'aurions  pas  du  ^tre  empress^s  de  nous  conformer  k  ce  que  vous  demandiez,  et 
eomme  si  le  cit.  Reinhard  ne  ponvait  pas  vous  faire  parvenir  tout  de  m^me  les  observations  que  sa  position 
le  met  k  möme  de  vous  soumettre,  et  que  ses  devoirs  iui  prescrivent  de  communiquer  k  son  gouvernement,  — 
Cest  une  petite  vanite  du  cü.  Reinhard  qui  est  bien  deplacee,  (R.)  Premier  Consul,  les  individus  ne 
doivent  etre  pour  rien  dans  les  int^rets  sacr^s  des  nations;  mais  des  animosit^s  persunnelles  sont  souveot 
un  graud  obstacle  k  ce  que  le  bien  se  fasse.  Je  dois  vous  parier  franchement.  Nous  ne  demandions  pa« 
qu*on  vint  chez  nous  d^truire  avec  violence  tontes  nos  institutions.  Mais  puisque  le  mal  est  fait,  et  quil  est 
aujourd'hui  physiquement  et  moralement  impossible  de  r^tablir  les  anciennes  formes,  nous  avons  besoin  d'nn 
Systeme  conciliatoire  et  fort,  qui  seit  uniquement  bas^  sur  les  principes  Se  Fimmuable  justice,  et  qui  ne 
serve  les  int^rets  d'aucune  classe  exciusivement.  Les  ambitieux  des  deux  extremes  ne  veulent  qu*nn  mode 
de  gouvernement  oix  ils  puissent  dominer  par  Tascendance  de  leurs  familles  ou  les  intrigues  popnlacieres. 
La   masse   de   la   nation  ne  veut  ni  le  retour  des  Privileges  des  bourgeoisies  r^gnantes,  ni   Fanarchie  de  la 


(•—•)  Auch  hier  ist  eine  Stelle  durch  eine  nachträglich«  Redactlon  ersetzt ;  die  urBprüngliohe  lautet  folgeodermaOen : 
C'est  aux  bases  qne  nous  tenons  fortement«  et  si  qnelque  d^termlnation  d'uo  ordre  iof^rieur  doit  6tre  sacriflee  pour  !•• 
assnrer,  vous  ue  nous  trouverez  pas  trop  difficiles.  Qne  les  cboses  avaneent,  citoyen  CoU^gne;  que  notre  Constitution  soü 
exaroin^e;  que  les  principes  sur  lesquels  eile  repose  soient  agr^^s,  et  nous  sommes  satisfaits. 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  721 

dömagogie,  ni  eelle  d'ane  conföd^ration  faible,  qni  ne  donnerait  ancnne  garaotie  de  trafiquillit6  k  nos  voisind 
et  qui  nons  attirerait  1e  sort  de  la  Pologne.  Le  ministre  fran^ais  ne  doit  pas  consulter  ces  ambitieux;  il 
doit  ^conter  le  vcbo  de  la  nation  et  dn  gouvemement  aupr^s  duqnel  il  est  accr^dit^.  Le  cit.  Reinhard  se 
laiBse  entonrer  et  circonvenir  par  des  bommes  que  leurs  passions  indiyiduelles  avenglent.  II  va  jnsqu'^ 
rechercher  les  ennemis  d^clar^s  des  principes  lib6raax  et  du  nom  fran9ai8 ;  il  pr^före  leur  soci^t^  ä  celle  des 
membres  da  gonvemement.  Vous  savez,  citoyen  Consul,  qne  nous  avons  eu  ]e  bonheur  d'^chapper  aux  lois 
d' Emigration.  —  Oui,  je  le  sais,  vous  avei  eU  fort  sages.  (R.)  Nous  n'avons  rien  dösirE  plus  ardemment 
que  de  voir  revenir  dans  le  sein  de  leur  patrie  et  jouir  de  leurs  biens  tous  ses  enfants  ^gar^s.  Mais  nous 
ne  pouvona  supporter  Tid^e  que  ceux  qni  ont  suivi  avec  plaisir,  appelE  de  leurs  voeux  et  dirig6  contre  leur 
pays  les  mouvements  de  FAutriche  soient  consult^s  de  pr^förence  ponr  Torganisation  definitive  de  notre 
r^publique.  —  Cest  parfaitemefU  jiiste;  cela  ne  doit  pas  itre.  (R.)  Eh  bien,  citoyen  Consul,  votre  Ministre 
se  livre  k  eux  aujourd'hni  presqne  exclusivement.  —  Cette  conduite  de  Reinhard  est  enti^rement  contraire 
aux  intentions  du  gouvernement  frangais.  —  Voilä,  citoyens  Magistrats,  mot  k  mot,  autant  que  je  puis  m'en 
rappeler,  les  d^tails  de  ma  conversation  avec  le  premier  Consul.  Quoique  je  ne  puisse  pas  garantir  exacte- 
ment  toutes  les  expressions  dont  je  me  suis  servi,  je  garantis  du  moins  les  id^es  et  les  choses,  et  je  suis 
sür  d'avoir  rapportE  avec  la  plus  exacte  fid61it6  celles  de  Bonaparte.  (II.)  Hier  j'ai  eu  une  Conference  avec 
le  conseiller  d'£tat  Roßderer,  dont  Tavis  est  de  grande  importance.  II  m'a  assurE  que  les  id^es  du  premier 
CoDSul  n'etaient  pas  encore  enti6rement  assises,  mais  qn'il  penchait  pour  une  Constitution  de  forme  am^ricaine. 
II  est  certain  que  Bonaparte  veut  notre  bonheur;  il  ne  se  croit  pas  encore  suffisamment  dclair6,  et  je  suis 
sür  qu'il  finira  par  adopter  un  Systeme  conforme  k  nos  besoins.  En  attendant,  nous  ne  n^gligeons  aucun 
moyen  de  le  mettre  en  etat  de  jnger  les  differents  systemes  avec  connaissance  de  cause.  II  faudra,  je  crois, 
tacber  de  r^nnir  nn  gouvernement  central  et  fort  avec  une  grande  latitude  de  competence  pour  les  administrations 
cantonales.    II   me   paratt   difficile   on   impossible   de   faire  jamais   agr^er   Tunite   absolue  au  gouvernement 

fran^aiS^  . . .  BArcWv:  P*r.  Gm.  Arth. 

10)  23.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  ,,0.  Coli.  1.  II  est  un  objet  sur  lequel  nous  dösirons 
encore  obtenir  vos  Communications  confidentielles.  Le  traite  de  paix  conclu  k  Luneville  ne  fait  aucune  mention 
da  sort  de  la  Retie.  Ce  silence  sur  une  contree  dont  Toccupation  militaire  a  toujours  paru  fort  importaute, 
et  dont  le  devonement  au  Systeme  autrichien  serait  certain,  si  eile  etait  rendue  k  son  ancienne  independance 
politique,  semble  justifier  nos  esperances  sur  la  validite  de  Tacte  d'union.  Cependant,  comme  il  pourrait 
aassi  avoir  d'autres  motifs,  nous  vous  demandons  k  cet  Egard  tous  les  renseignements  que  vous  aurez  ete  k 
mSme  de  recueillir.  Quant  aux  dispositions  des  habitants  de  ce  pays,  elles  sont  en  g^n^ral  favorables  k 
THelvetie.  Le  gouvernement  provisoire,  composE  d'un  conseil  de  pröfecture  et  d'un  prüfet,  le  cit.  Planta,  ci- 
devant  prüfet  k  Beme,  se  tient  seul  dans  an  tr^s  grand  eioignement  de  nous.  On  peut  au  reste  attribuer 
ces  relations  peu  amicales  au  d^sir  qu'eprouvent  les  gouvernants  actuels  de  se  perpetuer  en  autorite  et 
d'exercer  cette  autorite  plus  entiöre  sur  un  pays  indöpendant.  —  Nous  vous  rappelons  sur  ce  point . .  Tar- 
ticle  y  de  vos  instructions ;  k  la  v^rite  la  demande  d'une  rennion  definitive  y  est  etablie  conditionnellement ; 
mais  nous  croyons  que  les  conditions  sont  trop  nombreuses  et  devraient  etre  moins  absolnes;  peut-8tre  con- 
viendrait-il  d'insister  seulement  sur  la  restitution  de  la  Valteline  et  des  comtes  de  Bormio  et  Chiavenna. 
2.  Qael  sera  le  sort  de  Constance  ?  De  toutes  les  augmentations  que  notre  territoire  pourrait  recevoir  il  n'en 
est  point  qni  presente  autant  de  convenance  que  la  reunion  de  cette  ville  placee  absolument  en  de9a  des 
limites  naturelles  de  la  Suisse^  ...  —  (Concept  von  Mousson  und  Reinschrift.)  sof,  p.  467—470. 

11)  24.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  Nous  esperions  @tre  informes  des  demarches 
qae  la  circonstance  de  la  paix  vous  aurait  engage  k  faire  aapres  du  premier  Consul...  comme  aussi  d'avoir 

Aaa.d.HAlT.TL  91 


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722  Februar  bis- April  1801  Nr.  234 

votre  opinion  sur  Celles  qui  de  notre  part  auraient  pu  Stre  dans  les  convenanceB.  Nous  yous  envoyons 
nne  lettre  pour  Bonaparte,  simple  et  courte,  ainsl  que  la  copie  ci-jointe  pourra  voub  le  faire  connattre.  8i 
eile  peut  Stre  remise,  nous  vous  invitons  k  la  remettre  en  effet;  si  ancan  autre  goavernement  n'a  ecrit,  et 
qne  cette  d^marche  de  notre  part  püt  paraitre  tardive  ou  d^plac^e,  nous  vous  laissons  la  facoltö  de  la 
retenir.  Votre  tact  de  Tä-propos  doit  seul  döcider  dans  cette  occasion.  Recevez"  etc.  —  (Concept,  von  Moosson, 
und  Abscbrift.)  —  Vgl.  N.  12.  80i,  p.  471.  475. 

12)  24.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  Consul  Bonaparte.  „Citoyen  Premier  Consul!  La  paix  donn^e 
au  continent  devient  pour  vos  alli6s  T^poque  d'une  nouvelle  existence.  On  oublie  les  maux  passes,  le  pr^ent 
occupe  ä  peine,  et  c'est  sur  Tavenir  que  se  portent  tous  les  regards.  Gräces  k  votre  pressante  Intervention 
la  R^publique  helv^tique  sort  de  Tincertitude  dans  laquelle  s'enveloppait  son  bercean,  et  prend  place  entre 
les  Etats  ind^pendants  et  libres.  Sous  vos  auspices  eile  se  donnera  la  Constitution  la  plus  conforme  k  ses 
besoins  et  aux  voeux  de  son  peuple.  Alors  prendront  fin  ces  dissensions  fnnestes  qui  d^s  notre  r^volution 
nous  menacörent  d'nne  rnine  prochaine ;  alors  renaitront  Taisance  et  le  repos,  prot6g6s  par  cette  bienfaisante 
neutralit6  qui  se  lie  n^cessairement  avec  notre  ind^pendance  et  par  Taction  forme  et  süre  d'un  gouvemement 
unique.  Ainsi  Talliance  de  la  France  aura  fait  le  bonheur  de  THelv^tie;  mais  le  bonhenr  est  le  plus  fort 
lien  qui  unisse  les  Etats,  et  THelvötie  reconnaissante  suivra  librement  une  impnlsion  aussi  douce.  Notre  voix, 
citoyen  Premier  Consul,  eüt  6t6  trop  fälble  pour  c616brer  vos  destin6es;  mais  nous  avons  cru  pouvoir  voua 
parier  de  vos  bienfaits  et  de  notre  reconnaissance.  Nous  vous  prions,  Citoyen  Consul,  d'agröer  l'hommage 
de  notre  profond  respect."  —  (Concept,  von  Mousson,  und  Abschrift.)  801,  p.  478.  477. 

13)  27.  Februar,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Erörterung  und  Ablehnung  des  Vorwurfs  dass  er 
sich  zu  bestimmt  und  zuversichtlich  ausgesprochen  habe  ...  2.  „Aujourd'hui  que  le  danger  est  passe  en  grande 
partie,  je  dois  vous  dire,  mon  eher  Ministre,  que  la  l6gation  helv6tique,  en  partageant  tontes  les  anxi^t^ 
auxquelles  vous  avez  6t6  en  proie  k  Berne,  a,  pour  en  6carter  le  sujet,  rivalisö  (et  c*est  tout  dire)  d'6nergie, 
d'harmonie  et  de  courage  avec  nos  autorit6s  suprSmes.  Peut-ßtre  meme  que  nos  peines  ont  M  plus  fortes, 
parce  que  nous  avons  vu  de  plus  pr6s  les  men^es  et  les  ressources  des  ennemis  de  notre  patrie.  Heureuse- 
ment  que  la  fermet6,  Tunion  et  la  sagesse  des  deux  Conseils  nous  ont  mis  k  meme  de  les  combattre  ici  avec 
un  avantage  d^cide.  L'harmonie  de  nos  pouvoirs  supremes  est  inappreciable,  et  aujourd'hui  qu'elle  nous  a 
mis  les  meilleures  armes  k  la  main,  je  puis  vous  communiquer  sans  scrupules  les  faits  les  plus  saillants  dont 
nous  avons  acquis  la  connaissance.  3.  II  n'est  pas  moins  douteux  que  le  cit.  Reinhard  ait  re^u  des  instructions 
plus  favorables  au  fed^ralisme  qu'au  Systeme  de  Tunit^,  qu'il  n'est  certain  que  les  intentions  du  gouvemement 
fran^ais,  en  les  donnant,  ont  6t6  parfaitement  pures.  On  s'imaginait  ici  de  bonne  foi  que  la  nation  helv^tique 
d^sirait  un  rapprochement  de  ses  anciennes  formes  de  gouvemement  et  qu'elles  la  rendraient  plus  heureuse 
qu'un  regime  analogue  k  son  Organisation  actuelle.  C'^tait  k  Reinhard  k  d^tromper  son  gouvemement  de 
cette  double  Illusion,  et  le  tort  qu'il  a  aux  yeux  des  amis  des  deux  R^publiques,  n'est  pas  tant  d'avoir 
gauchement  exag^r^  et  d^natur^  le  sens  de  ses  instructions,  que  d'avoir  lächement  d^guis6  la  v6r]t6  k  ses 
sup^rieurs.  Sa  brouillerie  avec  quelques  membres  du  Conseil  ex^cutif  ayant  ensuite  mis  son  amour-propre 
du  cdt6  de  sa  timidit6  naturelle,  11  a  du  se  livrer  sans  mesure  aux  chouans  de  THelv^tie  et  k  des  d^marches 
incendiaires  dignes  d'un  Mengaud.  —  Un  homme  qui  est  dans  une  crainte  perp^tnelle  de  perdre  sa  place, 
parce  qu'il  n'a  pas  d'autre  existence,  est  toujours  prSt  k  outrer  la  lettre  de  ses  instructions,  dans  la  crainte 
de  ne  pas  parattre  s'y  conformer,  et  quand,  par-dessus  le  marchö,  cet  homme,  seit  manque  de  sagacit^,  soit 
faute  de  connexions  importantes,  est  dans  Tincertitude  sur  les  v^ritables  intentions  de  son  gouvemement,  il 
devient  Torgane  le  moins  propre  k  lui  transmettre  la  v6ritö  et  k  l'^clairer  sur  ses  int^rSts  bien  entendua. 
Ne  voyant  jamais  sa  patrie,   qui  peut  se  passer  de  lui,  et  toujours  sa  place,   k  laquelle  il  doit  sa  considd- 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  723 

ratioD,  il  est  entrain^  vers  une  servile  exag^ration  par  le  d^sir  de  se  conserver,  la  crainte  de  d^plaire  et 
le  tätonnement  auqael  il  est  forc6  de  s'abandonner,  fante  de  boDnes  informations,  d'amis  puissants,  d'une 
Position  ind^pendante  et  du  courage  de  la  vertu.  —  C'est  cette  imprndence  qui  a  ^clair6  sur  son  compte  le 
gouvernement  frangais  et  qui  a  dömontr^  tont-ä-fait  son  incapacit6  de  la  servir  efficacement  en  Ilelv^tie. 
Aprfes  les  möuageroents  inouis  que  nons  avions  observ^s  vis-A-vis  de  Reinhard,  par  6gard  et  pour  ses  cons- 
tituants  et  pour  nos  anciens  rapports  avec  le  Ministre,  Texpos^  simple  de  sa  conduite,  fait  au  moment  opportun 
et,  pour  ainsi  dire,  k  notre  corps  d^fendant,  a  produit  un  effet  aussi  prompt  que  d^cisif  Nous  savons  de 
trhB  süre  part  qu'ensuite  de  ma  conversation  avec  le  premier  Consul,  celui-ci  a  d6clar6  que  R.  ne  convenait 
point  k  la  mission  importante  quMl  lui  avait  confi6e,  et  que  l'arret^  ordonnant  son  rappel  n'a  ät^  suspendu 
que  par  les  repr6sentations  du  ministre  des  Relations  extörieures,  qui,  voulant  par  bont6  et  par  d^licatesse, 
äviter  toute  mesure  extrSme  et  violente,  a  observ^  qu'en  transf^rant  les  n^gociations  k  Paris,  on  emp^cherait 
R.  de  nuire  aux  int6r§t8  des  deux  pays,  en  ^pargnant  k  leurs  gouvernements  un  6clat  toujours  fächeux.  — 
Quoiqne  cette  d^cision  seit  infiniment  rassurante,  et  que  vous  n'ayez  plus  k  redouter,  ä  ce  que  nous  avons 
lieu  de  croire,  ni  l'bumeur  magistrale  du  cit.  Reinhard,  ni  les  consöquences  de  ses  eflForts  perturbateurs,  je 
n'ai  pas  besoin . .  de  vous  recommander  une  extreme  circonspection  dans  la  communication  des  d6tails  que 
j'ai  eu  rhonneur  de  vous  transmettre  dans  cette  d^peche."  4.  Empfang  von  vier  Briefen  von  B.  nebst  Bei- 
lagen. „Celle  de  Weiss  est  la  vanit^  en  d61ire.  Ce  charlatan  politique  s*y  est  amplement  d^dommage  de  la 
contrainte  qu*il  s'ötait  impos6e  k  lui-meme  dans  sa  premi^re  Epitre,  en  s'abstenant  de  mettre  trop  en  sc^ne 
sa  ch6re  personne.  II  ne  peut  rien  arriver  de  plus  heureux  aux  vrais  amis  de  Tordre  et  de  la  patrie  que 
d'^tre  attaqu6s  publiquement  par  des  §tres  aussi  ridicules  et  aussi  incons6quents.  II  serait  k  souhaiter  que 
les  hommes  de  son  bord,  en  exposant  au  grand  jour  leur  6goIsme  et  lenr  arrogance,  donnassent  tous  la 
mesure  de  leur  platitude  et  de  leur  incapacit^.  Ils  y  mettraient  moins  de  franchise  et  d'esprit  que  Weiss, 
mais  tout  autant  de  gaucherie  et  d'ineptie.  —  Je  saisis  toutes  les  occasions  qui  se  pr6sentent  pour  d6voiler 
leurs  projets  et  la  nullit^  de  leurs  moyens.  Läches  d6serteurs  de  leurs  postes  et  de  leur  patrie,  je  les  peius 
avec  les  couleurs  qu'ils  m^ritent,  comme  des  ambitieux  sacrifiant  Tunion,  la  force  et  la  consid^ration  de  leur 
pays  k  Tintöret  particulier,  qui  leur  fait  dösirer  le  morcellement  de  la  Suisse,  afin  qu'ils  puissent  exercer 
dans  des  arrondissements  livr^s  k  leur  influence  une  domination  et  des  vengeances  qu'ils  ne  pourraient  satis- 
faire  sous  les  yeux  d'un  gouvernement  central,  6clair6  et  d6barrass6  de  toute  intrigue  populaciöre.  5.  Je  me 
suis  attacb6  k  prouver  au  cit.  Talleyrand  que  le  f6deralisme  n'est  que  le  Systeme  de  T^goXsme  et  de  la 
haine  des  principes  fran^ais.  Je  lui  ai  fait  voir  que  nos  autorit^s  actuelles  renferment  les  magistrats  les  plus 
eclair^s  et  les  plus  verses  en  administration  de  Tancienne  Suisse  et  que  leur  voeu  ne  peut  etre  consid^rö 
que  comme  Texpression  de  la  v6ritable  volonte  g^n^rale.  Mes  d6veloppements  lui  ont  prouv^  que  Reinhard 
8*entourait  des  Cond6  et  des  Cogny  de  la  Suisse,  et  je  lui  ai  demand6  s'il  croyait  que  nous  souffrissions 
Jamals  d'etre  gouvern^s  par  des  hommes  qui  sont  aussi  immoraux  et  aussi  peu  populaires  chez  nous  que  le 
seraient  les  Calonne,  les  Le  Noir  et  les  Foulen  en  France.  Quant  au  langage  qu'il  convient  de  tenir  sur 
leur  compte  en  Suisse,  vous  ne  pouvez  les  d6populariser  plus  sürement  qu'en  les  montrant  k  nos  concitoyens 
comme  de  vils  traitres  qui  veulent  asservir  leur  patrie  et  lui  faire  subir  tour  k  tour  tous  les  jougs  ötrangers, 
en  emp§chant  que  les  infortun^s  Helvötiens  parviennent  k  r6unir  leurs  forces  et  k  se  procurer  la  consistance 
dont  ils  ont  besoin  pour  se  garantir  d'un  second  envahissement  et  du  sort  affreux  de  la  trop  malheureuse 
Pologne.  Notre  douloureuse  exp^rience  de  1798  et  les  circonstances  actuelles  de  TEurope  crövent  tellement 
les  yeux  an  bon  sens  sur  la  question  de  Vunitä  que  ses  adversaires,  qui  sont  en  m^me  temps  les  ennemis 
de  la  tranquillit^,  de  la  consid^ration,  de  la  neutralit6  et  de  Tind^pendance  de  leur  patrie,  doivent  facilement 
pouvoir  6tre  rendus  aussi  odieux  et  aussi  m^prisables  qu'ils  le  m^ritent.  6.  Le  ministre  Reinhard,  qui  se 
fait  rinstrument  de  leurs  projets  et  qui  attise  le  feu  des  passions  haineuses   que  son  gouvernement  voulait 


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724  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

^teindre,  peut  et  doli  etre  repr^sent^  comme  voulant  joner  le  röle  de  (^Tambassadear  rosse  en  PologDe  on 
celui  des  Soolavie  et  des  Desportes  dans  Genöve*).  Ses  notes  fourmillent  d'inconyenances  et  de  barbarismes. 
On  pourrait,  avant  tont,  Tinviter  k  les  traduire  en  fran9ai8  et  le  prier  de  se  souvenir  qu'il  devrait,  pour 
faire  oublier  son  origine  allemande,  t&cher  de  s'approprier  Turbanit^  et  T^l^gance  d'une  nation  qni  n'anrait 
Jamals  sooffert  qu'il  devtnt  son  repr^sentant,  si  olle  n'avait  pas  vonlu  rendre  un  hommage  frappant  anz 
maximes  d'6galit6  des  droits  politiqaes  dont  il  favorise  anjonrd'hui  les  ennemis  avec  une  incons^qaence  aassi 
ingrate  qne  ridicuie.  II  est  naturel  qu'un  Montmorency  on  nn  d'Erlach  soit  un  contre-r^volntionnaire ;  mais 
un  pI6b6Yen   obscur  qui  doit  uniquement  k  la  r6volution   son  existence   sociale  est   inexcusable  d'en  m6con- 

naitre   les   principeS."      (6.    Pauli  . .  .)  BArchiT:  Par.  Ges.  Irch.  -  SaeO,  p.  82S-a26;  «7—28. 

§  4  fehlt  in  Jahn  theilweise. 

14)  S.März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  3  n.  4:)  „D'aprös  Topinion  des  hommes  les 
mienx  instrnits  des  intentions  du  Gouvernement  (fr.)  et  de  1a  position  dans  laquelle  il  s'est  mis  par  le  trait^ 
de  paix  conclu  k  Lunöville,  nous  n'avons  plus  rien  k  faire  que  de  convenir  entre  nous  de  la  Constitution 
dont  nous  avons  besoin,  et  que  la  question  de  runit6  ne  doit  plus  m§me  Stre  r6yoqn6e  en  doute.  G'est  dans 
cette  supposition  incontest6e  que  les  nögociations  sur  les  limites  futures  de  THelvötie  ont  d^jA  commenc^.  — 
Le  Corps  lögislatif  aurait  du  passer  k  Tordre  du  jour  sur  les  6pttres  de  Reinhard.**       BArchiT:  p«.  Oe«.  Afch. 

§  3,  ohne  den  zweiten  Satz,  in  Jahn  p.  38. 

15)  5.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Empfangschein  für  drei  Briefe  mit  Beilagen .. .  2.  „II 
m'est  incompr^hensible  qu'k  cette  6poque  (Ende  Febr.)  vous  n'ayez  pas  encore  re9U  les  lettres  que  je  voüb 
ai  ^crites  k  diverses  reprises  sur  la  toumure  favorable  que  prenaient  nos  affaires,  ensuite  du  m^ontentement 
que  le  premier  Consul  a  t6moign6  sur  la  conduite  de  Reinhard.  Ce  ministre  doit  k  ce  moment  avoir  re^o 
Tavis  que  toutes  les  n6gociations  6taient  transf^r^es  k  Paris,  et  qu'il  devait  se  condnire  avec  tons  les  ^ards 
qui  sont  dus  k  un  gouvemement  ind^pendant^  ...  3.  Ablehnung  des  Vorhaltes  dass  er  die  Schwierigkeiten 
der  Lage  verkenne;  dem  M.  Talleyrand  habe  er  die  Leute,  mit  welchen  Reinhard  jetzt  umgehe,  deutlich 
genug  gezeichnet  und  den  Bescheid  erhalten  dass  die  frz.  Regierung  solchen  nie  ihr  Vertrauen  schenken  kannte. 
4.  „Quant  au  Systeme  de  Tunitö,  je  vous  le  r^pöte,  . . .  il  est  stabil  ici,  par  nos  soins,  dans  Topinion  des 
hommes  d'Etat  les  plus  ^clair^s,  et  le  gouvemement  fran9ais  n'oserait  jamais,  quand  mSme  quelques  föne- 
tionnaires  influents  diff^reraient  d'opinion  sur  ce  point,  nous  le  prescrire  en  d^pit  de  nos  besoins  et  du  vqbu 
national.  II  faut  d^clarer  constamment  que  nous  ne  voulons  pas  subir  le  sort  de  la  ligne  achöenne  et  de 
la  Pologne.  5.  Le  cit.  Roederer  m'a  promis  d'ßtre  partout  le  d^fenseur  de  Tunit^,  et  il  vient  d'ios^rer  dans 
le  Journal  de  Pans,  du  13  Ventose,  (d'hier),  un  article  qui  a  du  vous  faire  plaisir.  Ce  Journal  est  considöri 
comme  demi-officiel."  6.  Grllße  an  Mousson,  mit  dem  Winke  dass  der  Redactor  des  Publiciste  die  ver- 
sprochenen Artikel  mit  Spannung  erwarte,  die  der  guten  Sache  auch  nützlich  sein  werden.  7.  Beilage  eines 
Briefes  an  den  Finanzminister.  BArchiT:  Par.  Oes.  iroh.  —  33B0,  p.  ss?,  sss. 

§§  6  u.  7  nur  in  der  Ausfertigung.  —  §§  3  u.  4  in  Jahn,  p.  38,  39. 

16)  7.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  3:)  „En  attendant,  nous  ne  cessons  d*^clairer 
tous  les  hommes  marqnants  par  leurs  fonctions  ou  leurs  talents  que  nous  pouvons  approcher,  sur  les  vrais 
int6r@ts  des  deux  R6pubiiques,  et  nous  avons  la  satisfaction  de  trouver  tous  ceux  avec  lesquels  il  nous  est 
possible  de  raisonner  la  matiöre  avec  un  peu  de  suite,  favorables  au  systöme  de  Tunit^.  En  effet,  qn'nn 
Autrichien,  qu'un  traitre  k  sa  patrie  ou  qu'un  paysan  Ignorant,  qui  attribue   Tancien  bien-Stre  de  la  Suisse 

(*—*)  In  der  Ausfertigung  cbiffrirt. 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  725 

k  des  causes  qni  lui  ^taient  parfaitement  ötrangöres,  rappeile  Dotre  ancien  cahos  föd^ratif,  cela  se  coDQoit 
et  ne  doit  ^tODDer  personne.  Mais  qu'un  r^pnblicain  fraDgais  6c]air6,  qu'un  bon  Suisse  \reuille  emp^cher  Dotre 
nation  de  reprendre  des  forces  et  de  la  eonsid^ration  par  Tunion  de  ses  moyens,  c'est  une  chose  tcUement 
monstrueuse  qa*il  n'y  a  que  Tignorance,  Tesprit  de  parti  ou  la  trahisou  qui  puisse  iDspirer  nne  opinion  aussi 
d^sastreuse.  J'ai  eu  avec  le  cit.  Talleyrand  une  conversation  tr^s  satisfaisante  sur  la  question  de  Tunit^,  et 
la  passion  avec  laquelle  Fitte  d^clama  contre  le  Systeme  dont  eile  est  la  base  est  une  prenve  qu'ii  n'est 
pas  ^coutö  sur  ce  point.  Au  surplus  je  sais  intimement  convainca  avec  mes  collögues  Olayre  et  Rengger 
que  la  d^cisioo  de  cette  question  dopend  uniquement  de  nous-m@mes.  Que  les  autoritös  suprSmes  continnent 
k  d^ployer  cette  fermet^,  cette  sagesse  et  cette  harmonie  qui  ont  6t6  jusqu'ici  aussi  touchantes  aux  yeux  de 
TEurope  qu'avantageuse  ponr  nos  int^rSts,  et  je  ne  doute  nuUement  qu'elles  ne  triomphent  finalement  de  tontes 
les  oppositions  de  P^oYsme,  de  la  trahison  et  de  Fintrigue.^  BArchW:  p»r.  Ges.  iirch.  —  ssso,  p.  812«  843. 

Größerntheils  abgedruckt  bei  Jahn,  p.  39 — 40. 

17)  9.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §§  1 — 3:)  „Les  n^gociations  ont  commenc^  en 
prenant  la  toumure  d'usage,  c'est-^-dire  que  le  gouvernement  fran^ais  täche  de  rehausser  le  prix  de  ce  qu'il 
donne  et  de  ravaler  celui  des  choses  qu'il  demande.  On  voudrait  que  nous  c^dassions  le  Valais  contre  la 
servitude  des  deux  routes  militaires  que  la  France  s'6tait  r6servöe  par  le  trait^  de  1798.  Le  cit.  Glayre  a 
dans  une  note,  forte  de  raisons  et  de  logique,  rötabli  le  v^ritable  point  de  vue  sous  lequel  la  question  doit 
§tre  envisagöe,  et  nous  esp^rons  voir  le  gouvernement  fran^ais  revenir  sur  celui  qu'il  a  d'abord  adopt^.  — 
A  Taudience  d'hier  le  premier  Gonsul  a  pass^  rapidement,  m^me  devant  les  ministres  des  grandes  puissances. 
II  s'est  bornö  k  dire  bri^vement  au  cit.  Glayre  qu'il  6tait  fach6  de  la  in6sintelligence  qui  avait  r^gn6  entre 
son  gouvernement  et  le  cit.  Reinhard,  mais  que  cela  devait  finir.  —  La  d^claration  du  Conseil  l^gislatif 
(Nr.  225,  N.  18  b)  a  fait  la  plus  grande  Impression  sur  le  public,  et  il  sera  aujourd'hui  plus  diflicile  que  jamais 
de  faire  retrograder  le  Systeme  de  Tunitö  en  Suisse.  Les  citoyens  Terrier  de  Monciel  et  Deportes  de  Grassier*) 
sont  les  seuls  qui,  de  notre  su,  travaillent  le  gouvernement  fran^ais  pour  Tengager  k  ffederaliser  rHelv6tie. 
Mais  il  suffit  k  tout  cela  que  nous  ne  voulons  pas  le  sort  de  la  Pologne,  que  Thistoire  de  la  dissolution  et 
de  Tasservissement  de  toutes  les  conf^d^rations,  depuis  la  ligue  ach^enne  jusqu'A  la  catastrophe  de  1798, 
ne  sera  pas  perdue  pour  nous,  et  que  le  Mengaud  actuel,  trouvant  plus  d'union  k  la  fois  et  plus  d'expörience 
dans  nos  autorit^s,  ne  r^ussira  pas  aussi  bien  k  nous  diviser  et  isoler  les  uns  des  autres  que  le  Mengaud 
de  1798.    Ces  d^clarations  claires  et  fortes  ne  manquent  jamais  de  produire  leur  effet." 

BArchiv:  Par.  Ges.  Arch.  —  3380,  p.  861,  862. 

Zum  Theil  gegeben  von  Jahn,  p.  40,  41. 

18)  10.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §§  2 — 4;  6:)  „Ce  qui  nous  tourmente  le 
plus,  c*est  la  cruelle  incertitude  dans  laquelle  nous  sommes  toujours  sur  les  v6ritab1es  intentions  du  gouvernement 
fran^ais.  Veut-il  nous  f^d^raliser  pour  nous  affaiblir  et  pour  r6gner  plus  sürement  par  la  division?  Veut-il 
bien  r^ellement  notre  ind6pendance  et  notre  bonheur,  et  n'est-ce  que  la  dur6e  de  ses  doutes  sur  le  v6ritable 
voeu  de  la  nation  helv^tique  et  sur  les  bases  de  la  Constitution  qui  lui  convient,  qui  tient  en  suspens  sa 
r^solntion  et  TempSche  de  se  prononcer  avec  plus  de  clart6?  Bonaparte  veut-il  se  cröer  en  Suisse  une  classe 
de  gonvernants  qui  lui  doivent  leurs  places  et  dont  il  soit  sür  k  Tavenir,  dans  tous  les  cas  oü  Tappui  du 
penple  helv6tique  ou  le  d^vouement  de  troupes  6trangöres  pourrait  lui  devenir  utile  ou  n^cessaire?  Dans  le 
d6labrement  toujours  existant  des  finances  fran^aises,  veut-on  encore  tirer  de  la  Suisse  tout  ce  qu'il  sera 
possible  de  lui  arracher  par  des  moyens  directs  ou  indirects,  avant  de  lui  donner  une  Organisation  stable 
et  definitive?    La  conduite  du  cit.  Reinhard,   qui  r6veille  toutes  les  passions  en  pr^tendant  les  calmer;   qui 


*)  Der  unermadliche  Steuerrecurrent. 


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726  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

exasp^re  toas  les  partis  les  udb  contre  les  autres  au  moment  oü  il  joae  le  rdle  de  conciliateur,  o*e8t-eIle  pas 
dict^e  par  des  intentions  perfides?  Ne  craignait-on  pas  de  voir  le  gouvernement  actuel  r^unir  les  voeux  de 
la  nation  dans  one  Constitution  sage  eiferte?  Ne  dösirait-on  pas  61oigner  l'^poque  de  son  introdnetion,  pour 
ajoumer  le  moment  oü  la  Suisse  cesserait  d'^tre  un  effet  disponible?  L'affeetation  avec  laquelle  Reinhard 
s'adresse  k  droite  et  ä  gauche  pour  provoquer  des  projets  de  Constitution  et  des  opinions  divergentes  snr 
cette  mati^re,  n*annonce-t-elle  pas  suffisamment  la  volonte  de  son  gouvernement  de  reculer  le  moment  de 
r^tablissement  d'un  gouvernement  regulier  et  döfinitif?  L'Autriche  nous  a-t-elle  abandonn^s  k  Lnn^ville? 
Y  a-til  des  articles  secrets  qui  nous  regardent?  La  Prusse  n'a-t-elle  pas  exig6  de  la  part  du  gouvernement 
fran^ais  une  d^claration  franche  et  loyale  de  ses  plans  par  rapport  ä  la  Suisse?  La  France  veut-elle  nous 
laisser  un  corps  de  troupes?  Voilä  des  questions,  mon  eher  Ministre,  sur  lesquelles  il  serait  facile  de  se 
r6pandre  en  volumes  de  raisonnements  et  de  conjectures,  mais  anxquelles  j'avoue  ne  pou'voir  r^pondre  d'nne 
mani^re  pröcise  et  qui  me  satisfasse  moi-meme.  La  seule  chose  que  je  sache,  et  qui  m'est  dömontr^e  depuis 
longtemps,  est  que  notre  salut  n'est  qu'en  nous-memes,  dans  la  volonte  sage  et  ferme  du  gouvernement  hel- 
v6tique  et  dans  les  moyens  d'opinion  dont  il  dispose.  Le  gouvernement  fran^ais  veut,  comme  Famant  de 
Julie  dans  le  roman  de  Jean-Jacques,  avoir  les  avantages  du  vice  et  la  gloire  de  la  vertu.  II  ne  connait 
aujourd'hui  que  deux  freins:  la  force  et  l'opinion.  Nous  ne  pouvons  invoquer  la  premi^re;  emparons-noos 
de  la  seconde.  Or,  on  agit  sur  Topinion  de  diverses  maniöres:  on  la  gagne  par  le  courage  et  la  formet^; 
on  se  Tassure  ä  jamais  par  le  d^sint^ressement  et  la  vertu.  —  Oonsid6rez  la  question  de  Tunit^  comme 
d^cid^e,  son  Systeme  comme  in^branlable.  Continuez  k  la  professer  dans  les  deux  autorit^s;  faites-vous 
präsenter  des  adresses  dans  son  sens.  La  crise  actuelle  doit  avoir  r^veill^  tons  les  amis  de  la  libert^  de 
leur  lethargie;  il  sera  facile  de  r^unir  les  villes  municipales  et  les  campagnes  avec  les  hommes  6clair68, 
vertueux  et  impartiaux  des  anciens  privil6gi6s.  Formez  une  association  pour  Funit^.  Pourquoi  n^imiterions- 
nous  pas  l'exemple  des  peuples  qui  ont  maintenu  leurs  droits,  en  les  demandant  avec  force?  N'estce  pas 
aux  associations  volontaires  que  TAngleterre  doit  la  pr^servation  de  son  admirable  Constitution  des  atteintes 
du  jacobinisme?  N'est-ce  pas  aux  bataillons  dlnd^pendants  que  Tlrlande  devra  enfin  son  6mancipation  ?  Le 
plus  petit  peuple  ne  se  fond  pas  ä  volonte  dans  le  moule  dans  lequel  on  veut  le  jeter,  quand  11  a  one 
volontö  et  qu'il  la  döclare.  Les  gouvernements  les  plus  pr^pondörants  savent  aujourd'hui  qu'un  peuple  con- 
traint par  la  violence  ne  peut  etre  dirigä  m^me  par  la  plus  grande  puissance  et  finit  toujours  par  se  placer 
dans  la  Situation  exig^e  par  ses  besoins.  Vous  avez  tout  Tavantage  de  la  possession,  et  c'est  le  plus  grand 
de  tous.  C'est  bien  ici  le  cas  de  dire :  Beati  possidentes,  La  Suisse  est  aujourd'hui  gonvern6e  par  le  systöme 
de  Tunite ;  ce  Systeme  est  conforme  aux  v<bux  des  hommes  les  plus  probes  et  les  plus  ^Iair6s  et  ce  Systeme 
s*6croulerait  devant  une  poign^e  d'intrigants  m^prisables!  8i  cela  arrive,  ce  sera  la  faute  des  gouvemants; 
ear,  soyez  en  sür,  la  France  n'usera  d'aucune  violence.  —  Parmi  les  moyens  d'opinion  est  le  respect  dö  aox 
autorit^s  stabiles.  Comment  souffre-t-on  que  le  Gouvernement  soit  insult6  aussi  ouvertement  qu'il  Ta  6t^ 
dans  une  feuille  volante  adress^e  au  cit.  Pfyffer  par  trois  individus  qui  se  disent  membres  de  Tancien  gou- 
vernement de  Berne?*)  Les  anciens  Etats  de  la  Suisse  auraient-ils  jamais  souffert  la  milli^me  partie  des 
injures  qu*on  dit  aujourd'hui  au  gouvernement  helv^tique  impun^ment?  La  libertö  illimitöe  de  la  presse  est 
incompatible  avec  le  bon  ordre  et  encore  plus  avec  la  consid^ration  dont  un  gouvernement  stabil  en  temps 
de  r^volution  a  besoin  pour  se  maintenir.  Ces  actes  d'indulgence  sont  pris  ici  pour  des  preuves  de  faiblesse, 
d'impuissance  et  de  marasme,  qui  d^consid^rent  tout-ji-fait  le  Gouvernement.^  (6.)  „Je  n'ai  rien  de  nonveau 
k  vous   apprendre  sur  Reinhard.    Sentant   qu'on  ^tait  m^content   de  sa  conduite,    il  a,  dit-on,   demandö  son 


*)  Ein  dnrch  Pfyffers  Aeaßerangen  über  die  Schreiben  von  Oberst  Weiss  and  die  alte  Berner  Regierang  veranlasster 
offener  Brief  von  A.  R.  v.  Steiger,  Stürler  and  Jenner. 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  727 

rappel.  Comme  le  Conseil  ex6cutif  n'avait  point  charg6  le  cit.  Glayre  expresa^ment  de  demander  ce  rappel 
au  gouvemement  fran^ais,  celui-ci  n'a  pas  cru  pouvoir  faire  une  dömarche,  d'autant  moins  qua  R.  revenant 
ici  et  entreprenant  de  8e  justifier  ferait  peut-etre  plus  de  mal  au  gouvemement  helv^tique  que  sa  correspon- 
dance  ne  peut  en  faire,  surtout  depuis  que  le  Heu  des  n^gociations  importantes  a  ^t6  ti-ansport^  de  Berne  k 

Paris."  Blrchiv:  Par.  068.  Arch.  —  3960,  p.  378-875. 

Großentheils  enthalten  in  Jahn,  p.  41 — 43. 

19)  13.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extraet,  §  4:)  „Fitte  est  plus  passionnö  que  jamais, 
apparemment  parce  qu'il  voit  ^chouer  toutes  ses  machinations  et  ses  phrases  contre  le  langage  de  la  raison, 
et  (pour  d6fendre?)  Tinconduite  de  son  Reinhard.  J'ai  surtout  fait  valoir  la  puerile  vanit6  avec  laquelle  ce 
dernier  est  all6  lisant  les  d^pSches  de  Talleyrand  k  toutes  les  caillottes  bernoises  et  rinconcevable  b^tise 
qui  lui  a  fait  annoncer  au  gouvemement  aupr^s  duquel  il  est  accrödit^,  qu'il  avait  regu  l'ordre  du  sien  de 
se  procnrer  plus  d'influence  dans  les  affaires  de  la  Suisse.  Mais  quand  on  a  de  pareilles  b^vues  k  relever, 
il  ne  faut  pas  etre  bien  adroit  pour  jeter  un  ridicule  ineffa9able  sur  la  personne  qui  8*en  est  rendue  coupable. 
(*  Hanterive  est  le  seul  ami  important  de  Reinhard.  Aussi  nous  attachons-nous  k  faire  envisager  ses  rapports 
comme  remplis  d*exag6ration  et  de  partialit6."  *)  —  (Vgl.  Jahn  p.  43.)  BArchW:  pm.  Ges.  Arch. 

20)  15.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  „Reinhard  a  6crit  ici  une  lettre  trös  humble  oü  il 
promet  qu'il  se  conduira  comme  on  voudra,  pourvu  qu'on  lui  laisse  sa  place.  2.  Hauterive  et  Fitte  sont 
toujours  d'implacables  ennemis.  Ils  montrent  une  passion  qui  ne  peut  s'expliquer  que  par  le  profit  qu'ils 
doivent  retirer  du  role  que  la  corruption  leur  fait  jouer  s'ils  r^ussissent."  3.  Erwähnung  günstiger  Artikel 
im  Publiciste,  dgl.  im  Journal  des  D^fenseurs  und  im  Mercure  ...  4.  „Nous  tächons  de  former  Topinion. 
Les  f6d6ralistes  qui  sont  ici,  comme  J.  H.  Meister,  Deportes  (et)  plusieurs  Bernois,  s'efforcent  k  faire  envisager 
les  Suisses  comme  d^sirant  le  retour  d'une  conf^dSration ;  mais  soyez  tranquille;  je  crois  que  la  victoire  est 

d^cidÖment    k   nous."    —    (§    4    in    Jahn,    p.  44.)  BArchiv:  Par.  Qm.  Arch.  —  3300,  p.  883,  384. 

21)  15.  März,  Bern.  M.  Begos  an  M.  SUpfer.  (Extraet,  §  2:)  „Auffälliger  Widerspruch  in  Reinhards 
Benehmen  ...  „Actuellement  encore,  que  rincons^quence  de  ses  proc6d6s  a  encouru  l'animadversion  de  ses 
commettants  et  revolte  tous  les  vrais  Suisses,  loin  de  m6nager  quelques  voies  de  r^conciliation,  il  s'isole 
compl6tement,  ne  voit  pas  un  membre  des  Conseils,  ni  aucun  ministre,  et  ne  fr^quente  pas  une  seule  soci^t^ 
r^publicaine.  Fid^le  au  Systeme  qu'il  a  adopte  depuis  longtemps,  il  pr6f6re  la  basse  adulation  des  ci-devant 
privil^gi^s  qui  Tentourent  k  l'estime  des  honnetes  gens  et  semble  ne  pas  prevoir  que  le  m6pris  le  plus 
marqu^  de  tous  les  partis,  et  plus  encore  celui  de  la  classe  qu'il  affecte  ridiculement  de  prot6ger,  sera  la 
suite  in6vitable  d'une  conduite  aussi  deplac^e."  Dank  der  Festigkeit  der  Behörden  und  der  energischen  Arbeit 
der  Gesandten  sei  der  politische  Horizont  heller  geworden;  dennoch  müsse  die  sorgfältigste  Wachsamkeit 
fortdauern...  Die  Angaben  über  Fitte  lauten  befremdlich.  „Quelle  vocation  a4-il  donc  de  travailler  contre 
l'etablissement  d'une  Constitution  devenue  le  voeu  de  tous  les  Helv^tiens,  de  vouloir  prescrire  dans  son  extra- 
vagance  k  une  nation  ind6pendante  les  lois  qui  doivent  servir  de  base  k  ses  prosp6rit6s  futures?  Je  vous 
prie,  mon  eher  Ministre,  d'aller  au  devant  de  toutes  ces  machinations  perverses  et  de  d6voiler  aux  yeux  du 
ministre  Talleyrand   (chiffrirt:)   le   delire   de   ce  personnage.    Le  pouvoir   executif  Va   demasque   de  ses 

projets,^  BArcWv:  Par.  G««.  Arch. 

22)  15.  März,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  (Extraet,  §  3:)  „Vous  m'assurez  ..  que  la  grande  question 
de  notre  unit6  constitutionnelle  dopend  absolnment  de  nous  et  que  le  gouvemement  fran^ais  consent  k  nous 
la  garantir.   Mais  cette  unite,  n'est-elle  pas  reconnue,  accept^e  par  l'Helv^tie  ?  pourrait-il  exister  aucun  doute 


(* — *)  in  der  Ausfertignng  chiMrt. 


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728  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

ä  cet  ^gard,  apr^s  la  maniöre  solennelle  dont  les  Conseils  se  sont  prononc^s?  A  qaoi  tient  donc  enoore  la 
d^ciBion  do  goav.  fran^ais?  Notre  ind^pendance  est  assur^e  par  le  dernier  trait^  de  paix;  ce  traitö  est 
aajonrd'hui  ratifi^;  il  noas  garantit  la  facult^  de  noua  constituer  k  notre  gr^.  La  France  sanctionne  lea 
bases  de  notre  nouvean  pacte  social,  et  poarqnoi  nous  laisse-t-elle  plus  longtemps  dans  une  incertitude  penible 
sar  nos  destin^es  ?  Pourquoi  sa  d^termination  n'est-elle  pas  aussi  prompte  que  notre  d^sir  est  ardent  de  voir 
remplacer  un  etat  provisoire,  qui  entretient  Tesprit  de  parti,  par  un  ordre  de  choses  d^finitif,  qui  doit  r6unir 
tous  les  coBurs,  ^touffer  toutes  les  haines,  cicatriser  toutes  les  plaies  et  ronvrir  toutes  les  sources  de  la 
f^licit^  publique?  il  serait  urgent.,  de  faire  valoir  ces  importantes  r^flexions  et  d'engager  la  France,  i 
manifester  ses  loyales  intentions,  afin  que  le  Conseil  l^gislatif  püt  travailler  incessamment  k  Clever  cet  ^di6ee 
de  notre  Constitution,  unique  objet  de  tous  nos  voeux  et  de  toutes  nos  espörances^  ...  Einladung  zur  Betreibung 
dieses  Entscheids,  mit  Glayre  und  Rengger.  BArehir:  Par.  o»,  Aieh. 

23)  16.  März,  Der  Vollziehungsratb  an  Glayre.  Einläßliche  Erörterung  der  Verfassungsfrage  etc.  (Text 
in  Nr.  233,  N.  10,  §  2  u.  3). 

24)  19.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  3 :)  „Les  pariisans  du  f^d^ralisme,  battus 
jusques  dans  lenrs  derniers  retranchements,  pr^tendent  aujourd'hui  que  la  diff^rence  d'opinion  entr*eux  et  les 
unitaires  n'est  qu'une  dispute  de  mots;  ils  röpandent  que  notre  unit^  avec  latitude  de  comp^tence  pour  les 
autorit^s  locales  est  leur  f^d^ralisme  avec  un  lien  f^d^ral  plus  fort  que  Tancien,  mais  que  leurs  d^nominations, 
6tant  plus  populaires,  plus  conformes  aux  anciennes  habitudes  et  annon9ant  un  systöme  plus  essentiellement 
neutre  aux  yeux  de  TEtranger,  doivent  obtenir  la  pr6f6rence.  —  Vous  pensez  bien,  mon  eher  Ministre,  que 
nous  ne  sommes  pas  dupes  de  cette  ruse.  Souvent  les  mots  ramönent  la  chose  avec  tous  ses  accessoires,  et 
ce  serait  d'autant  plus  le  cas  chez  nous,  que  Texpression  de  fed^ralisme  ou  de  confederation  a  toujoors 
eu  en  Suisse  un  sens  infiniment  plus  favorable  k  un  isolement  total  des  Etats  conf6d6r6s  ou  au  fractionne- 
ment  de  la  souverainet^  qu'en  Hollande  ou  en  Am^rique.  Les  hommes,  soit  paresse  d'esprit,  soit  entrainemeot 
des  passions,  ne  sont  pas  capables  de  saisir  et  d'ex^cuter  des  id6es  complexes  ou  modifi^es.  Les  partis&ns 
du  f&d^ralisme  ont  beau  attribuer  ä  un  congr^s  permanent  des  pouvoirs  sup6rieurs  k  cenx  des  anciennes 
diötes  suisses ;  bientdt  Tambition  de  quelques  chefs,  Tintrigue  des  uns,  Taudace  des  autres,  l'^goTsme  de  tous 
et  Tinfluence  de  TEtranger  auraient  empi6t6  sur  Tautorit^  trop  faible  des  ampbictyons  helv6tiques  et  amen^ 
avec  la  dissolution  du  Systeme  f^döratif  la  Separation  des  parties  et  Tanarchie  et  Tasservissement  de  Ten* 
semble.  —  Quand  on  est  forcö  d'opter  entre  deux  extremes,  on  doit  pr6f6rer  celui  qui  est  accompagn^  de 
moins  de  cons^quences  funestes  et  de  plus  d'avantages  r^els.  Suppos^  donc  meme  qu'un  Systeme  mitoyen 
füt  intrinsöquement  pröf^rable  aux  deux  partis  oppos^s,  s'il  est  prouv^  par  la  nature  des  hommes  et  des 
circonstances  qu*il  est  inex^cutable  et  qu*il  Dnirait  toujours  par  aboutir  k  un  des  deux  extremes,  il  vaut 
^videmment  mieux  embrasser  d'abord  celui  des  extremes  qui  präsente  le  moins  d'inconv^nients.  Or,  pour 
nous  il  est  manifeste  que  le  f^d^ralisme  nous  an^antirait  et  nous  effacerait  de  la  liste  des  nations,  pendant 
que  Tunite,  en  nous  arrachant  k  Tanarchie,  va  nous  donner  la  consid^ration  et  la  consistance  dont  nous  anrons 
plus  besoin  que  jamais.  —  Comme  les  partisans  de  Tancien  regime  se  r^crient  principalement  sur  Tinflnence 
des  campagnards  dans  le  nouveau,  j*ai  saisi  cette  occasion  pour  toumer  leurs  plaintes  contre  eux-m^mes,  en 
d^montrant  que  ce  n'est  qu'au  moyen  du  Systeme  de  Tunit^  qu'il  sera  possible  d'^chapper  au  regime  tant 
redonte,  et  en  effet  si  redoutable,  des  paysans,  puisqu'il  sera  impossible  de  les  ^Carter  des  autorit^s  can- 
tonales,  pendant  que  leur  exclusion  du  gouvemement  central  sera  aussi  in^vitable  que  naturelle  et  d'avance 
justifi^e  par  la  difficult^  de  ses  fonctions  aux  yeux  m§mes  de  la  masse  des  cultivateurs.  —  Non,  il  n*y  a 
que  des  traitres  et  de  vils  ^goYstes  qui  pr^förent  leur  influence  particuliöre,  celle  de  leurs  coteries  on  les 
pr^tentions    de    leurs  combourgeois  aux  grands  int6r§ts  de  la  patne,   qui  sont  en  meme  temps  cenx  de  leur 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  729 

pOBt^rit^;  il  n*y  a  qae  des  hommes  pusillanimes,  born^s  oa  ambitieux,  qui  puissent  tramer  le  morcellement 
et  la  dögradation  de  la  souverainete  helv^tique.  —  Je  voos  assure  . .  qne  nous  sommes  parvenus  ici  k  faire 
coDsid^rer  les  partisans  da  f^d^rallsme  comme  de  mauvais  Suisses  et  des  Jacobins  masqu^s  par  les  royalistes 
enx-memes ;  tant  la  force  de  la  v^ritö  est  poissante.  Faites  de  mdme  en  Helv6tie,  et  vous  aarez  bientdt 
form6  ane  opinion  nationale,  qui  les  fera  rougir  de  s'avouer  ouvertement  les  adh^rents  d'an  Systeme  qui 
serait  immanqnablement  le  tombeau  de  Tind^pendance  et  de  Fexistence  politique  du  peuple  suisse.  —  Je  vous 
disais  dans  ma  derniöre  ..  que  je  croyais  le  triomphe  de  Tunitö  trös  probable  et  m^me  assur^.  Je  puis 
aujourd'hui  parier  avec  encore  plus  d'assurance.  L'opinion  est  d6cid6ment  pour  nous,  en  d6pit  des  efiforts 
des  contre-r6yolutionnaires  et  des  pr^dications  de  Madame  de  StaSl,  qui  est,  par  parenth^se,  grande  föd^raliste. 
Le  gouvernement  fran^ais  se  trouve  dans  la  n^cessit6  d^approuver  un  Systeme  Stabil  dans  l'opinion  et  cer- 
tainement  favorable  ä  ses  intörets  bien  entendus.**  —  (Eine  spätere  Stelle  betont  die  Nothwendigkeit  fort- 
dauernder Eintracht  der  Oberbehörden.)  ßArchiv:  Par.  Ges.  Arch. 

25)  21.  März,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos,  (Extract,  §  1 :)  „La  lettre  confidentielle  6crite  au  prüfet 
du  Löman*),  dont  vous  m'avez  transmis  copie,  prouve  de  nouveau  que  les  Jacobins  des  pv'tis  extremes  se 
ressemblent  parfaitement  dans  leurs  buts  comme  dans  leurs  moyens.  Pour  s'emparer  du  gouvernement  de 
leur  pays,  tons  les  moyens  leur  sont  bons.  Ils  pr6f^rent  d'y  voir  dominer  une  influence  ötrang^re,  pourvu 
qu'elle  serve  leurs  desseins,  et  dans  le  cas  oü  ils  ne  voient  pas  de  possibilit6  d'occuper  les  premiöres  places 
de  leur  patne,  ils  aiment  mieux  la  livrer  k  un  joug  6tranger  que  d'y  voir  leurs  concitoyens  dans  des  emplois 
qu'ils  voulaient  aecaparer.  Quant  au  r^sultat  de  cette  nouvelle  intrigue,  j'espdre  qu'elle  aura  le  sort  des  mille 
et  une  qui  Tont  pr^c^d^e  et  qui  jusqu'ici  ont  6t6  d^jou^es  heureusement.  —  Nos  ennemis  redoublent  ici 
d'activit6  et  sont  servis  par  des  hommes  ignorants  et  pr^somptueux,  qui  s'arrogent  le  droit  de  d^terminer 
ce  qui  doit  convenir  k  la  Suisse.  Ce  n'est  pas  leurs  moyens  que  nous  redoutons,  mais  TefPet  nuisible  des 
fauBses  idöes  qu'ils  r^pandent  sur  les  besoins  et  la  Situation  du  pays.  A  les  entendre,  on  dirait  qu'en  Suisse 
tout  est  en  feu,  que  les  esprits  sont  exasp6r6s  au  dernier  point,  et  que  nous  ne  pouvons  pas  nous  tirer  de 
cet  6tat  d'agitation  sans  Tintervention  active  et  imm6diate  du  gouvernement  fran^ais.  —  Malgr6  T^vidence 
de  Tunion  des  premiöres  autorit^s  et  de  la  tranquillit6  int^rieure  de  la  Suisse,  les  d^clamations  de  ces 
alarmistes  perfides  ou  crödules  ne  laissent  pas  que  de  faire  Sensation,  et  vous  sentez  qu'on  pourrait  avoir 
int^rSt  k  paraitre  leur  ajouter  foi,  pour  avoir  le  pr6texte  de  nous  tenir  perp6tuellement  sous  la  tutelle.  II 
Importe  que  dans  cet  6tat  des  choses  le  Oouvernement  ne  prenne  aucune  mesure  qui  puisse  occasionner  une 
sc6ne  bruyante  ou  provoquer  quelque  r^sistance  marquante,  parce  qu'on  ne  manquerait  pas  de  faire  passer 
la  plus  16g^re  ^meute  pour  une  preuve  d'anarchie  et  de  m^contentement,  appelant  et  justifiant  Tintervention  du 
gouvernement  fran9ais.  Nous  ne  vous  pouvons  dans  ces  circonstances  assez  recommander  une  grande  mod^ration 
et  une  s6v6rit6  salutaire,  sans  m^lange  de  passion  ou  de  rigueur  inutile.  Union  et  fermet^,  justice  et  prudence 
sont  les  seules  armes  dont  Tusage  pers6v^rant  puisse  surmonter  tous  les  obstacles  et  vaincre  les  ennemis  de 

notre   R^publique.^  Blrchiv:  Par.  Gee.  Arch. 

26)  23.  März,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Antwort  auf  zwei  Briefe.  Man  wisse  dass  „68"  (Rein- 
hard) au  seiner  Stelle  hange;  er  scheine  einlenken  zu  wollen;  allein  das  Vergangene  dlirfte  eine  aufrichtige 
Aussöhnung  unmöglich  machen.  Die  Rolle  welche  „69"  (Fitte)  spiele  sollte  dem  M.  Talleyrand  eindringlich 
geschildert  werden ;  sein  heftiger  despotischer  Charakter  schade  indess  seinem  eignen  Treiben.    2.  Abschrift- 


*)  Vielleicht  ist  hiemit  ein  Schreiben  gemeint,  das  zugleich  an  andere  RStatthalter  gerichtet  wnrde;  ein  solches, 
dd.  6.  März,  erscheint  in  Nr.  236,  N.  20.  Da  indess  darüber  Zweifel  bestehen,  so  dürfte  ein  schon  am  18.  Jan.  von  dem 
Polizeiminister  an  den  Statthalter  von  Leman  gerichtetes  Sehreiben,  das  den  Znsammenhang  der  anarchistischen  Partei  in 
Frankreich  und  der  Schweiz  bespricht,  am  ehesten  beiznzlehen  sein ;  dasselbe  liegt  in  Bd.  1634,  p.  49 — 60. 

AS.  %.  d.  Helv.  YL  92 


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730  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

liehe  Mittheilung  eines  Briefs  von  Pfyffer-Feer,  der  mit  einer  Adresse  an  Reinhard  begleitet  worden,  die  noch 
absurder  sei  als  die  von  Weiß.  Man  sehe  hieraas,  was  die  Oligarchen  von  R.  glauben  erwarten  zu  können. 
3.   Der  Artikel  im  Mercure  de  France   sei   fast  durchgehends  ungenau,   das  von  St.  gelieferte  Material  also 

offenbar   entstellt  . .  .  BArehir:  Pm.  O««.  Arelu 

27)  24.  März,  Paris.  Glayre  an  Consul  Bonaparte.  „Oitoyen  Premier  Consul!  (1.)  II  y  a  plus  de  deux  mois 
que  j'ai  remis  au  ministre  des  Rdations  ext^rieures  de  la  part  du  gouvernement  helv^tique  un  projet  de 
Constitution  qui  a  du  vous  ^tre  pr68ent6.  Vons  m'avez  dit  que  vous  chargeriez  ce  Ministre  de  votre  röponse ; 
eile  ne  m*est  point  connue  jusqu*ä  ce  jour.  Votre  silence,  C.  P.  C,  et  la  conduite  du  ministre  fran^ais  i 
Beme  ont  tellement  exalt^  les  passions  et  donn6  T^veil  k  Tesprit  de  parti  que  teile  Constitution  qu'on  pr^- 
sentät  d^sormais  ä  THelv^tie,  eile  pourrait  y  exciter  des  mouvements  d^sordonn^s.  Les  amis  d'une  libert^ 
sage  et  de  T^galitö  se  croient  abandonnes  par  vous,  C.  P.  C. ;  Taristocratie  et  les  privil^ges  vous  proclament 
leur  restaurateur.  U  serait  temps  que  vous  daignassiez  me  faire  connattre  vos  intentions.  Vous  ne  voulez  pas, 
Sans  doute,  que  les  principes  r^trogradent  vers  le  regime  sous  lequel  THelv^tie  a  succomb^.  Vous  etes  trop 
p6n6trant  pour  y e  pas  distinguer  dans  les  observations  qui  vous  sont  pr6sent6es  Celles  qu'a  dict^es  Tint^rSt 
priv6  et  Celles  que  le  bonheur  de  FHelv^tie  a  inspir^es.  Le  projet  de  Constitution  qui  vous  a  ^te  soumis 
est  dans  le  sens  de  ces  derni^res,  et  avec  de  l^göres  modifications  se  rapprocherait  beaucoup  de  ces 
formes  que  vous  nous  avez  indiqu^es  pour  modele.  Daignez  me  faire  connattre  si  vous  en  approuvez  les 
bases,  ou  s*il  est  dans  les  d^tails  des  am^liorations  que  vous  nous  recommandez.  La  confiance  d'un  gou- 
vernement qui  vous  consulte  sur  de  si  grands  int^r§ts,  ne  peut  vous  d6plaire  et  obtiendra  quelques  t^moignagea 
de  bienveillance  de  votre  part.  (2.)  Le  cit.  Stapfer,  ministre  helv^tique,  m'a  fait  part  de  Tentretien  dont  vous 
Tavez  honor^  dans  votre  derni^re  audience  publique,  an  sujet  du  Valais.  Vous  lui  avez  dit  qu'il  ne  fallait 
plus  tergiverser.  Ce  reproche  me  prouve  que  vous  n*^tes  pas  suffisamment  inform^,  et  je  ne  dois  pas  vous 
laisser  dans  Terreur.  Je  suis  autorisä  et  pr§t  k  signer  Tabandon  de  cette  portion  du  Valais  qui  s'^tend  sur 
la  rive  gauche  du  Rhdne  depuis  Brig  jusqu'ä  Tembouchure  de  ce  fleuve  dans  le  lac  L^man.  Mais  cette 
cession  ne  peut  ^tre  isol^e.  II  faut  que  Tacte  qui  la  stipulera  präsente  des  avantages  qui  justifient  un  d^ 
membrement  de  cette  importance,  et  qui  mette(nt)  ma  responsabilit^  k  couvert  envers  ma  patrie.  Le  trait^ 
d^alliance  pouvait  offrir  quelques-uns  de  ces  avantages.  Depuis  dix  jours  le  projet  en  est  entre  les  mains 
du  ministre  des  Relations  ext^rieures.  Si  la  cession  n'est  pas  consomm6e,  ce  n'est  donc  point  ma  faate. 
Lorsque  je  m^empresse  k  vous  satisfaire  sur  le  fond,  vous  Stes  trop  justes  pour  me  refuser  quelques  droits 
sur  le  choix  des  formes  qui  peuvent  voller  T^tendue  du  sacrifice.  —  Daignez,  citoyen  Premier  Consul,  voir 
avec  indulgence  mes  scrupuies  et  mon  attachement  k  mes  devoirs;  daignez  donner  k  votre  Ministre  des 
ordres  tels  que  je  pnisse  les  concilier  avec  mon  d^sir  de  vous  complaire.  Si  vous  accordiez  aux  ministrea 
helv^tiques  un  moment  d'audience,  il  est  probable  qu'il  en  r^sulterait  un  rapprochement  utile  sur  tous  les 
points.    J'ose  vous  en  demander  la  faveur.    Recevez"  etc.    (Concept.)  p»pp.  Gi»jr«. 

28)  (24.  März?),  Paris.  Glayre  an  (den  Vollziehungsrath).  „En  r6ponse  k  votre  lettre  du  (24F6vr.  ?) 
le  Premier  Consul  m'autorise  k  vous  dire  que,  fid^le  aux  maximes  consacr^es  dans  le  trait^  de  Luneville  aar 
rind^pendance  de  THelv^tie  et  son  droit  de  se  donner  k  elle-möme  une  Constitution,  il  est  trfes  61oign6  de 
vouloir  influencer  un  choix  si  important,  mais  qu1l  verra  volontiers  pr^valoir  un  Systeme  de  gouvernement 
qui  aura  pour  base  Tunit^  et  Findivisibilit^  de  la  R^publique,  modifi6es  par  des  formes  administratives  can- 
tonales  qui  se  rapprocheront  des  anciennes  habitudes  autant  que  cela  se  pourra  sans  älterer  le  principe  de 
Tunit^.  II  s'attache  d'autant  plus  k  cette  opinion  que  le  bonheur  de  THelv^tie,  auquel  il  ne  cessera  de  prendre 
un  grand  int^rdt,  lui  paratt  devoir  en  ^tre  le  r^sultat."  —  (Brouillon  von  Glayre's  Hand,  ohne  Datum,  Unter- 
schrift noch  Adresse.)  Papp.  ohjt». 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  731 

Dieses  Stück  wird  hier  eingereiht,  obwohl  dessen  Ausfertigung  etliche  Tage  früher  oder  später  abgegangen 
sein  könnte. 

29)  31.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „0.  Coli.  Vous  avez  sans  doute  prövu  que  votre 
d6p6che  du  21  de  ce  mois  donnerait  Heu  anx  observations  les  plus  s6rieuses  du  Conseil  ex6cutif.  Les  d^- 
marches  respectives  entre  le  Ministre  de  France  et  vous,  les  craintes  et  les  sollicitudes  dont  vous  6tes  afifect6, 
ont  m^ritö  notre  examen  le  plus  approfondi,  en  raison  de  la  gravitö  de  leur  importance,  et  elles  nous  d^ci- 
dent  k  vous  apprendre  par  un  conrrier  extraordinaire  quel  a  ^t6  ä  cet  ^gard  le  r^sultat  de  nos  d6lib6rations.  — 
II  nous  edt  ^t6  dösirable,  en  premier  liea,  d'avoir  nne  connaissance  exacte  de  votre  travail  sur  un  projet 
de  trait^  d'alliance  avec  le  gouvemement  fran^ais,  surtout  relativement  k  la  cession  du  Valais  et  du  Frickthal, 
avant  que  celui-ci  le  regüt  de  vos  mains.  Notre  Situation  präsente,  ainsi  que  bien  des  circonstances  diverses, 
qui  entravaient  en  quelqne  sorte  la  marche  des  n^gociations,  pouvaient  nöcessiter  des  changements  ou  du 
moins  des  modifications  essentielles  daus  les  Instructions  que  vous  aviez  re^ues,  et  ces  modiiications  devraient 
avoir  une  influence  si  d^cisive  sur  le  trait6  k  conclure  qn'elles  nous  paraissent  m6riter  que  vous  communi- 
cassiez  imm^diatement  au  C.  £.  la  partie  de  votre  travail  qui  devait  y  ^tre  relative,  ä  Teffet  qu'elle  pdt 
obtenir  le  sceau  de  son  approbation.  —  Mais  en  second  lieu,  nous  nous  ^tions  toujours  flatt^s,  d'aprös  les 
insinuations  conformes  que  nous  avions  constamment  faites,  qui  mettent  de  cöt6  tout  interm^diaire,  ponr  6tre 
instruit  de  la  fa^on  de  penser  du  premier  Consul  sur  notre  Constitution,  (que)  vous  vous  adresseriez  directement 
k  Ini,  pour  fixer  k  cet  ^gard  vos  idöes  etlesndtres;  Tintervention  du  ministre  Tal leyrand  auprös  de  lui  sur 
un  objet  aussi  majeur  ne  remplissait  pas  nos  vues;  eile  ^tait  mgme  propre  k  ^loigner  en  quelque  sorte  ces 
lumi^res  promptes  et  satisfaisantes  que  nous  dösirions  vous  devoir,  et  comme  notre  franchise  est,  pour  ainsi 
dire,  le  compl^ment  de  notre  confiance  en  vous,  nous  ne  sanrions  mSme  vous  dissimuler  que  nous  avons  ^t^ 
peines  de  quelques  expressions  renfermöes  dans  la  note  que  vous  avez  provoqu^.  Le  principe  de  l'unit^ 
de  notre  R^publique  ^tait  fortement  prononc6  dans  vos  Instructions;  vous  avez  entiörement  approuv6  depuis 
)a  maniöre  loyale  et  Branche  dans  laquelie  le  Conseil  l^gislatif  avait  d^clar6  au  cit.  Reinhard  que  cette  unit6 
ötait  son  vosu  le  plus  unanime;  ce  vosu  est  maintenant  notre  loi  immuable;  nous  ne  pouvons  nous  ^Carter 
en  aucune  fa^on  de  la  conduite  qu'elle  nous  ordonne  de  suivre,  et  nous  sommes  persuadös  que  vous  la 
regarderez  comme  ^tant  d'un  caractöre  inviolable.  Cependant  veuillez  r6fl6chir . .  que  la  note  que  vous  avez 
demand^e,  et  dans  laquelie  vous  parlez  des  administrations  de  canton  qui  se  rapprocheraient  des  anciens 
usageSf  par  Tesprit  d'intrigue  et  de  malveillance  qui  s'agite  autour  de  vous,  peut  donner  lieu  dor  et  d^j^ 
k  des  interpr6tations  contraires  k  notre  Systeme  de  sagesse ;  qu'on  püt  s'en  pr6valoir  k  un  certain  point  pour 
faire  accueillir  des  germes  de  f6d^ralisme,  qui,  mis  au  creuset  du  temps,  ne  tarderaient  pas  k  ressusciter  en 
Helv^tie  les  maux  que  nous  sommes  parvenus  k  y  dötruire.  Vous  voyez  d6jä  que  nos  adversaires,  k  Tappui 
de  vos  craintes  et  de  leurs  perfides  espörances,  söment  et  veulent  accr^diter  contre  notre  gouvemement  les 
bruits  les  plus  faux  et  les  plus  dangereux.  Jamals  les  autorit^s  helv^tiques  n'ont  6t6  plus  unies  qu'elles  le 
sont  aujonrd'hui,  et  vous  avez  entre  vos  mains  des  pi^ces  ofiicielles  qui  vous  garantissent  la  r6alit6  de  cette 
Union  parfaite,  non  seulement  entre  les  autorit^s,  mais  encore  entre  la  majonte  des  citoyens  de  THelv^tie; 
il  vous  sera  donc  facile  de  dömentir  et  de  dissiper  ces  bruits  6ph^m6res,  et  tranquille  sur  le  calme  int^rieur 
de  notre  patrie,  vous  ne  devez  avoir  de  sollicitude  et  de  vigilance  active  que  sur  ceux  de  ses  ennemis  qui 
nooent  auprös  de  vous  des  intrigues  criminelles.  —  Vous  entendez  arriver  jusqu'ä  vous  la  menace  d'un  com- 
missaire  frangais,  lorsque  tout  vous  apprend  que  notre  ötat  d'union  doit  op6rer  seul  le  bien  g6n6ral  de 
THelv^tie.  II  faut  donc  se  häter  de  d^truire  au  dehors  une  ligue  coupable  qui  dans  une  lutte  t6n6breuse 
pourrait  compromettre  Texistence  de  la  patrie.  Elle  veut  sortir  de  son  ^tat  pr^caire;  le  cri  g6n6ral  de  la 
nation  demande  un  ordre  döfinitif;  nous  vous  chargeons  en  cons6quence,  citoyen  Collögue,  de  demander  direc- 
tement une  audience  particuli6re  au  premier  Consul.    Vous  lui  direz  que  la  publication  de  la  paix,    surtout 


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732  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

dans  Tarticle  qui  garantit  k  THely^tie  la  facultö  de  se  doDoer  la  forme  de  gouvernement  qu^elle)  jogera 
coDvenable,  a  retenti  parmi  dous  dans  les  coeurs  et  dans  toutes  nos  montagnes  et  qu'il  a  öt6  accompagn^ 
de  b^nödictions  poar  le  h^ros  de  la  France;  mai8  en  m§me  temps  vous  lui  direz  qu'un  cri  oniversel,  ^lev^ 
de  toutes  les  contr^es  de  rHelv^tie,  y  r^clame  la  prompte  jouissance  du  grand  bienfait  assurö.  Trois  ann^s 
de  malheurs,  de  sacrifices,  de  peines  d'incertitude,  de  lassitude  d'uu  6tat  provi(soire),  lui  ajouterez-voas, 
fönt  soupirer  yivement  THelvötie  aprös  un  Etablissement  solide  d'un  ordre  constitutionnel,  dont  la  justice  et 
surtout  la  magnanimitö  du  premier  Consul  annoncent  le  bienfait  le  plus  prochain,  et  la  reoonnaissance  de 
notre  bon  peuple  envers  lui  sera  pour  sa  belle  kme  plus  prEcieuse  encore  qu'une  yictoire.  Vous  d^clarerez 
en  m^me  temps  ä  Bonaparte  que  les  prineipes  des  Conseils  lEgislatif  et  exEcutif  sont  les  mSmes,  exprim^ 
dans  la  r^ponse  du  premier  au  ministre  Reinhard ;  que  c'est  sur  leurs  bases  que  Touvrage  de  la  constitutioD 
sera  incessamment  Continus,  et  que  nous  attendons  avec  impatience  ses  conseils  lumineux  sur  un  objet  qui 
doit  fixer  notre  existence.  II  vous  sera  ais6  de  le  convaincre  que  nos  prineipes  sont  les  seuls  sur  lesqnels 
la  prosp6ritE  de  THelvEtie  puisse  reposer  d^sormais,  de  Tattendrir  sur  nos  maux  parvenus  ä  leur  comble,  mais 
qu'une  seule  parole  de  sa  part  peut  faire  cesser,  et  cette  parole,  vous  lui  direz  affectueusement  qu'il  neos 
la  doit,  independamment  de  toutes  les  negociations  que  nous  nous  efPorcerons  de  lui  rendre  agr^bles.  — 
Vous  aurez  soin  de  nous  instruire  . .  si  rajournement  du  Conseil  16gislatif  de  la  R6publique  franQaise  peut 
arreter  et  suspendre  le  cours  de  ces  negociations;  mais  ne  n^gligez  point  de  d^montrer  au  premier  Consol 
qu'elles  ne  peuvent  avoir  rien  de  commun  avec  la  pridre  que  vous  lui  ferez  de  s'expliquer  sur  Tobjet  pressant 
de  notre  Constitution.  C*est  k  Tambition  louable  que  vous  partagerez  avec  nous,  d'obtenir  un  juste  succ6s, 
et  k  la  sagesse  qui  vous  en  dictera  les  moyens,  que  nous  prösentons  comme  un  de  ceux  que  vous  pourriez 
adopter  avec  fruit,  Tid^e  de  vous  faire  accompagner  k  Taudience  du  premier  Consul  par  le  cit.  Stapfer,  qoi 
en  est  vu  personnellement  d'un  o&il  favorable.  Nous  nous  mettons  k  votre  place,  et  nous  sentons  ce  qae 
votre  Position  a  de  p6nible  et  de  difficile;  mais  nous  vous  avons  toujours  consid^rö  comme  ayant  plus  de 
ressources  qu'un  autre  pour  vaincre  les  obstacles  qui  pourraient  vous  contrarier.  Ne  vous  laissez  donc  polDt 
rebuter,  eher  CollEgue,  nous  vous  y  invitons  avec  force  et  vous  renouvelons  Tassurance  de  notre  estime  et 
de  notre  attachement.^  —  (Concept,  von  Begos,  und  Copie).  80i,  p.  525-^529.  ssi-M;  (85--S6. 

30)  31.  März,  Bern.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Stapfer.  1.  „Le  Conseil  ex6cutif,  apr^s  avoir  soumis  A 
une  müre  d6Iib6ration  le  contenu  des  derniferes  d6p^ches  du  cit.  Glayre,  s'est  empressE  d*y  röpondre  par 
courrier  extraordinaire,  et  vous  en  donne  en  mSme  temps  connaissance,  avec  Tinvitation  instante  de  seconder 
de  tous  vos  moyens  les  d^marches  que  doit  faire  le  cit  Glayre  pour  pr6venir  les  effets  que  fönt  craindre 
ses  döpeches  et  votre  lettre  en  dato  du  (19?  21?).**  —  Folgt  Recapitulation  der  Weisungen  an  Gl.  betreffend 
die  Verfassung  etc.  —  „Le  C.  E.,  attachant  la  plus  haute  importance  (k  ces  objets),  vous  Charge..  d*y 
accompagner  et  seconder  le  cit.  Glayre,  et  vu  qu*il  n'y  a  pas  un  instant  k  perdre,  que  le  moindre  d^lai 
pourrait  avoir  les  plus  funestes  cons^quences,  vous  §tes  charg6  de  remplir  cette  mission  par  vous-m^me  dans 
le  cas  oü  les  circonstances  du  cit.  Gl.  ne  lui  permettraient  pas  de  le  faire  incessamment.  Le  C.  E.,  connais- 
sant  votre  z61e  et  votre  amour  pour  votre  patrie,  est  convaincu  d'avance  de  celui  que  vous  mettrez  k  remplir 
ses  vues  dans  cette  importante  conjoncture.    Recevez  nos  salutations  amicales.^ 

801,  p.  617—519.  521—23.  —  BAichiv:  Par.  Gm.  ArdL 

Ursprünglich  auf  29.  datirt.  (Es  scheinen  inzwischen  Berathungen  und  Aenderungen  stattgefunden  zn 
haben,  im  Zusammenhang  mit  den  Weisungen  für  Glayre.) 

31)  2.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  Le  Conseil  ex6cutif  a  re^u  votre  lettre  da 
24  Mars  et  la  copie  de  Celle  que  vous  avez  adress6e  au  premier  Consul,  concernant  les  deux  points  principaox 
de  la  n^gociation  dont  vous  6tes  charg6...    II  a  eu  en  m8me  temps  communication  d'une  lettre  dans  laquelle 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  733 

le  cit.  Stapfer  rendait  compte  d*une  Conference  qu'il  avait  eue  avec  le  premier  Consul  sur  les  mimes  objets. 
Votre  note  ^nergique  aurait  enti^rement  eu  Tapprobation  da  C.  E.,  s'il  n'avait  pen86  qa*il  eüt  6t6  plus  con- 
venable  d'en  harter  toutes  les  expressions  qui  d6c^lent  avec  quelque  aigreur  l'impatience  d'8tre  ^coutö,  et 
qui  sembleraient  propres  k  donner  des  soup^ons  sur  notre  tranquillit^  intörienre;  11  eüt  ^tö  k  däsirer  surtout 
qu'aucune  expression  n'y  eüt  paru  mSme  le  plus  16g6rement  infirmer  aux  yenx  du  premier  Consul  notre  voeu 
bien  d6cid6  de  ne  reconnaitre  d'autre  Constitution  que  celle  qui  garantira  notre  unit^  et  notre  indivisibilit^. 
Vous  concevez  en  effet  que  notre  unanimit6  k  vouloir  cette  Constitution  est  le  meilleur  argument  que  nous 
puissions  employer  aapr6s  du  gouvernement  frangais  pour  la  lui  faire  agr6er.  La  direction  que  vous  avez 
suivie  jusqu'ä  pr6sent  dans  la  n^gociation  confi^e  k  vos  soins  6tait  absolument  conforme  au  voeu  du  C.  E. 
II  ne  peut  consentir  sans  regret  k  la  voir  divis6e;  mais,  comme  aujourd'hui  le  premier  Consul  insiste  forte- 
ment  k  traiter  s^paröment  Taffaire  du  Valais,  il  faudra  bien  isoler  de  Tensemble  cette  partie  essentielle,  ainsi 
que  vous  proposiez  de  le  faire;  Timportance  que  le  gouvernement  fran9ais  j  attache  semble  alors  devoir 
assurer  le  succös  prompt  et  d^cisif  de  la  demande  que  vous  lui  ferez  en  meme  temps,  de  donner  son  appro- 
bation  aux  bases  de  la  Constitution  sur  laquelle  le  gouvernement  helvMique  a  cru  devoir  le  consulter.  II 
est  d'autant  plus  important  de  profiter  de  la  volonte  bien  prononc6e  du  premier  Consul  au  sujet  du  Valais, 
que  nous  ^prouvons  tous  les  jours  plus  vivement  le  besoin  de  sortir  de  notre  etat  provisoire,  et  si  les  deux 
objets  pouvaient  encore  etre  s6par6s,  il  serait  k  craindre  qu'un  silence  prolongö  ne  diff^rät  davantage  r^poque 
si  d^sir^e  de  notre  Organisation  definitive.  Ces  considerations  majeures  fönt  sentir  Tindispensable  n^cessite 
d'insister  sur  une  determination  du  premier  Consul  relativement  k  notre  pacte  social,  sans  Tisoler  de  la  cession 
du  Valais.  Notre  assentiment  k  cette  cession  est  le  seul  moyen  que  nous  ayons  d'obtenir  en  m^me  temps  la 
d^cision  prompte  et  favorable  que  nous  redamons  de  lui.  En  conseqnence,  le  C.  E.  vous  autorise  . .  k  adh6rer 
k  Talienation,  contre  le  Frickthal,  de  la  portion  du  Valais  demandSe  par  le  premier  Consul,  sous  la  condition 
expresse  qu'il  donnera  simultan^ment  son  adhesion  au  projet  de  Constitution  que  vous  lui  avez  präsente. 
Recevez**  etc.  —  (Concept  von  Begos.)  aot,  p.  541-543. 

32)  4.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  Vollziehungsrath.  (Extract,  §  5 :)  „Nous  parlämes  de  la  Consti- 
tution. Le  premier  Consul,  me  dit-il  (seil.  Talleyrand),  ayant  plus  de  loisir  actuellement  qu*il  est  k  la  cam- 
pagne,  va  s'en  occuper  incessamment.  Je  lui  observai  que  tout  ce  que  nous  demandions  etait  un  acte  par 
lequel  le  gouvernement  fran^ais  se  d^clarerait  convaincu  qu'une  Constitution  calqu6e  sur  les  bases  du  projet 
präsente  par  le  cit.  Glayre  ferait  le  bonheur  de  l'Helvetie.  J'insistai  pour  qu'il  enongät  au  moins  quelques- 
uns  des  principes  que  le  gouvernement  fran9ais  aimerait  k  voir  prefferablement  servir  de  fondement  k  notre 
orgaDisation  sociale,  et  il  me  röpondit  trös  categoriquement  que  VuniU  serait  une  des  bases  que  le  premier 

CODSnl   apprOUVerait.^  BArchiv:  Par.  Gef.  Arch. 

(Nur  tbeilweise  bei  Jahn,  p.  49 — 50.) 

33)  8.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §§1,  2:)  „Votre  courrier,  le  cit.  Theiler,  nous 
a  troav^s  dans  la  m§me  incertitude  politique,  et  ä  Theure  qu'il  est,  il  m*est  encore  impossible  de  vous  dire 
sur  les  affaires  majeures  qui  nous  occupent  autre  chose  que  ce  que  contiennent  mes  d^pSches  prec6dentes. 
Le  premier  Consul  tient  toujours  fortement  k  la  cession  du  Valais,  et  dans  Taudience  publique  d'hier  il 
r^p^ta  ce  qn'il  nous  avait  dit  precedemment  k  ce  sujet.  C'est  k  cette  cession  pure  et  simple  que  tiennent 
et  DOtre  Constitution  et  la  confection  du  nouveau  trait6  d'alliance.  II  a  ete  impossible  jusqu'ici  d'obtenir  une 
audience  particuliere  du  1*'  Consul.  Le  cit.  Glayre  lui  en  avait  fait  la  demande  pour  nous  deux  par  sa  lettre 
du  24  Mars  et  n'en  a  pas  re^u  de  reponse.  —  Les  bruits  qui  se  r^pandent  sur  la  vente  prochaine  des  biens 
nationanx  dans  le  Fricktal  ne  peuvent  . . .  donner  lieu  k  aucune  mesure  de  notre  part.    Anssi  longtemps  que 


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734  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

ce  payB   n'aura  pas  6t6  formellomeDt  r^ani  k  la  Suisse,    le  gouvernement  helvötiqae  ne  sera  pas  admis  k  j 
faire  intervenir  son  autorit^.^  BAr«kiT:  Pw.  oes.  Arek. 

34)  9.  April^  Paris.  Glayre  an  den  Vollziekungsrath.  Antwort  auf  dessen  Schreiben  v.  31.  März  und 
2.  April  . . .  *)  „Vous  vous  Ötes  alarm^(8)  du  projet  de  lettre  que  j'avais  proposö  an  Ministre  (Talleyrand) 
de  m'^crire  au  nom  du  1®'  Oonsul  an  snjet  des  bases  de  la  Constitution.  Rassurez-vons ;  le  projet  n'a  pas 
6t6  adopt^.  Vous  pr^voyez  une  interprötation  facheuse  de  ces  expressions  des  formes  administratives  can- 
tonales  qui  se  rapprochent  des  anciennes  habüudes,  etc.  Citoyens  Coll^gues,  si  ces  expressions  ne  sont  pa8 
absolnment  appropri^es  aux  circonstances  dans  lesquelles  vons  vous  trouvez,  elles  le  sont  avec  les  dispositions 
connues  du  Premier  Consul.  II  a  de  trfes  grandes  pr^ventions  föderatives ;  il  les  a  döclaröes.  J'ai  craint  qne 
si  on  ne  lui  fournit  pas  un  prötexte  d*en  revenir  sans  paraitre  avoir  entiörement  changö  de  systöme,  noos 
ne  rencontrions  de  trop  grandes  difficultös.  Dans  vos  directions  vous  ne  voyez  que  Berne ;  dans  ma  nögociation 
je  dois  voir  Berne  et  Paris.  D*aiIIenrs,  ne  seriez-vous  pas  toujours  aprös  cette  döclaration  dans  le  cas  de 
juger  en  dernifere  instance  quelles  sont  les  habitudes  q^ii  n'alterent  point  le  principe  de  Vunite?  —  Si 
dans  ma  lettre  au  Premier  Consul  j'ai  dit  que  les  intrigues  de  Reinhart  avaient  röveillö  des  passions  qni 
rendraient  difficile  r^tablissement  de  toute  Constitution,  j'ai  voulu  entrer  dans  la  pensöe  mSme  du  CodboI, 
qui  a  dösapprouvö  cette  conduite;  lui  rappeler  que  les  difficult^s  ötaient  Touvrage  de  son  agent,  et  non  le« 
r6sultats  des  dispositions  intörieures,  et  lui  faire  comprendre  qu*il  pouvait  faire  cesser  ces  difScultös  en  se 
döclarant  d'une  maniöre  positive.  C'est  ce  rösultat  que  je  voulais  obtenir.  Ici  encore  vous  n*avez  vu  qu'ao 
travers  de  vos  craintes,  et  la  question  dans  son  rapport  avec  le  but  de  ma  lettre  vous  a  öchappö.  —  Le 
Premier  Consul  n'a  point  encore  fait  de  r6ponse  k  ma  lettre.  11  me  dit  dans  la  demiöre  audience :  ,Eh  bien, 
nos  affaires  vont  bien  lentement.'  Je  röpondis :  ^Elles  se  termineraient  bientdt,  si  vous  donniez  des  ordres 
pour  les  acc616rer.**  Son  propos  n*eut  aucun  caractöre  d'aigreur.  —  J'avais  eu  la  veille  une  Conference  avec 
le  ministre  des  Relations  exterieures.  J'avais  fortement  insistö  sur  Tacceptation  du  projet  de  Constitution.  II 
me  röpondit :  ^Cette  question  est  compliquöe ;  une  dötermination  pour  ce  qui  vons  conceme  a  des  cons^qaeDcee 
qni  vous  sont  ötrangöres ;  les  trois  autres  röpubliques  veulent  aussi  une  Constitution ;  elles  tireront  avantage  de 
ce  qui  sera  fait  pour  vous.  et  notre  Systeme  n'est  point  arr§tö  k  leur  ögard.  J'ai  dix  projets  de  Constitution 
sur  mon  bureau.^  J'insistai  par  toutes  les  raisons  que  peut  fournir  la  question;  je  döclarai  que  la  cession 
du  Valais  ne  pouvait  ^tre  isolöe  de  Taffaire  de  la  Constitution,  que  j'6tais  116  par  mes  Instructions  k  cet 
6gard,  etc.  etc.  ^Si  on  vous  donne  une  döcision,  signerez-vous  la  cession?''  —  ,Oui,  lui-dis-je,  si  cette 
döcision  est  conforme  aux  bases  demandöes.'  —  ^Eh  bien,  röpliqua-t-il,  je  parlerai  au  Premier  Consul,  et 
dans  trois  ou  quatce  jours  vous  aurez  sa  reponse."  P»pp.  Qi»r* 

35)  10.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  Vollziehungsrath.  (Antwort  auf  dessen  Schreiben  y.  31.  März.) 
1.  Darstellung  der  Schwierigkeiten,  eine  Privataudienz  bei  dem  ersten  Consul  zu  erlangen,  —  wesentlich 
geschaffen  durch  die  Eifersucht  Talleyrand's ;  Beispiele  misslnngener  Versuche  anderer  Personen  ...  2.  Be- 
mühungen zur  Entdeckung  der  geheimen  Artikel  des  Friedens  von  Luneville  . . .  „Tout  ce  qu*il  m*a  Me 
possible  d'en  apprendre  est  un  article  qui  nous  concerne  et  qui  stipule  que  la  France  empSchera  que  les 
Suisses  ne  se  donnent  une  Constitution  qui  devienne  une  source  dHnquietude  pour  leurs  voisins,  J'ai 
tout  Heu  de  croire  la  personne  k  laquelle  je  dois  cette  communication  particuli^rement  bien  inform^,  et  que 
cet  article  est  destin6  k  empScher  le  retour  des  landsgemeinden  et  d'assembl6es  populaires  dölib^rantes  eo 
g^n^ral.    II  est  hors  de  doute  qu'un  quart  d'heure  d'explications  franches  et  loyales  avec  le  premier  Consol 

*)  Es  wird  hier  nur  ein  Anssehnitt  eines  verschiedene  Gegenstände  berührenden,  im  Ganzen  sehr  wichtigen  BriefM 
gegeben,  der  erst  im  Dec.  1896  darch  Eng.  Mottaz  signalisirt  and  von  H.  Prof.  MaUlefer  aas  dem  Nachlass  Glayre  rar 
Benutzang  mitgetheilt  wurde.  Weitere  Angaben  ttbcr  die  Erwerbung  von  ergänzenden  Documenten  erscheinen  anderswo. 


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Nr.  234  Februar  bis  April  1801  735 

nous  m^nerait  plus  loin  qn'nDe  centaine  de  notes  diplomatique»,  dont  le  cit.  Talleyrand  ne  lui  communique 
qoe  ce  qni  est  conforme  ä  ses  vaes.  11  m^est  d6montrö  qo'avant  la  conversation  doDt  il  m'a  honorö  au  eujet 
du  Valais,  od  ne  lui  avait  point  mis  soub  les  yeui  les  raisons  qui  rendaient  cette  cession  infiniment  d^licate 
et  mime  injnste  ponr  la  nation  helv6tique.^  Wiederholungen  betreffend  T.  und  Versicherung  dass  nichts  ver- 
säumt werde,  um  das  Gewünschte  zu  erreichen...    3.  Hinweis  auf  den  gleichzeitigen  Bericht  an  M.  Begos,  etc. 

BArchiv:  Par.  Ges.  Arch. 

36)  10.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  „Nous  sommes  extremeroent  pein^s  d'etre  obliges 
k  renvoyer  votre  courrier  en  Helv6tie  sans  avoir  obtenu  aucun  r^sultat.  Ce  n'est  toutefois  pas  notre  faute. 
Nous  avons  frapp6  k  toutes  les  portes  et  essay^  tous  les  moyens  ponr  p^nötrer  jnsqu*au  premier  Consul; 
mais  la  Jalousie  du  roinistre  Talleyrand  a  jusqu'ici  r^ussi  k  nous  fermer  tout  accös.  Elle  va  au  point  que 
chaque  audience  publique  lui  donne  des  tourments  et  le  fait  intriguer  pour  savoir  au  juste  tout  ce  que 
Bonaparte  peut  avoir  dit  aux  ambassadeurs.  Ma  conversation  avec  le  premier  Consul  an  sujet  du  Valais 
ayant  ^id  plus  longue  que  de  contume,  T.  en  a  6t6  singuliörement  inquiet  jusqu'ä  ce  qu^il  ait  su  qu'elle 
s'6tait  bom^e  ä  d^fendre  les  int^rets  de  mon  pays.  Au  reste  cette  anxi6t6  ne  nous  concerne  pas  seuls;  eile 
s'^tend  sur  tous  les  autres  ministres.  M.  de  Lucch^sini  ayant  eu  une  fois  la  bonne  fortune  d'un  bout  de 
Conference  avec  Bonaparte,  n'a  Jamals  depuis  pu  parvenir  k  en  obtenir  une  seconde.^  2.  MissfäUige  Artikel 
im  „Publiciste"  ...  3.  Fitte,  Meister,  De  Portes,  les  Bernois  qui  sont  ici,  Salis-Taxstein,  trös  116  avec  Talley- 
rand, et  les  Frangais  qu'ils  fr^quentent  nous  döcrient  ici  comme  des  Jacobins  et  depeignent  tous  les  nnitaires 
sous  les  memes  couleurs.  IIs  disent  que  le  cit.  Glayre  a  6t6  membre  de  ce  comit6  de  Lausanne  qui  a  attir6 
k  la  Suisse  tous  les  maux  qu'elle  a  soufferts,  et  que  Rengger  et  moi  nous  sommes  des  brouillons  rdvolution- 
naires,  des  mötaphysiciens  dangereux,  qui  prichent  l'unit^  ponr  rialiser  leurs  creuses  et  funestes  th^ories. 
Les  membres  du  Conseil  ex^cutif  ne  sont  pas  plus  6pargn6s.  Le  g6n6ral  Mortier,  chef  de  la  17®  division 
et  habitu6  des  Tuileries,  me  disait  il  y  a  trois  jours  qu*on  faisait  passer  les  membres  du  gouvemement  pour 
des  tetes  exalt^es.  On  s'efforce  k  persuader  au  premier  Consul  que  ce  n'est  qu'nne  faction  maitresse  des 
premi^res  places,  qui  veut  Tunit^  comme  moyen  de  satisfaire  k  son  ambition,  et  non  pas  Tint^rSt  de  la 
nation  qui  la  commande.  —  Sachant  que  Talleyrand  est  imbu  de  cette  id6e  et  qu'il  raccr6dite  aupr^s  du 
premier  Consul,  j'ai  pensä  qu'il  fallait  communiquer  k  celuici  des  m^moires  qui  en  prouvassent  la  fausset^ 
et  qui  lui  fussent  remis  par  des  hommes  oppos^s  d1nt6r§t  et  de  systöme  k  Talleyrand.  Dans  ce  but,  il 
fallait  m'adresser  k  Bourrienne,  secr^taire  intime  de  Bonaparte,  et  ennemi  personnel  du  ministre  des  Relations 
6trang6re8.  Je  lui  ai  donc  transmis  par  les  mains  d'un  ami  sür  le  memoire  ci-joint.(?)  Bourrienne  s'est 
engag6  k  faire  valoir  occasionnellement  aupr^s  du  1^^  Consul  les  vues  qu'il  renferme  et  k  saisir  le  moment 
opportun  pour  le  lui  lire  ou  pour  lui  en  präsenter  au  moins  un  extrait.  II  s'est  engag6  en  m^me  temps  k 
combattre  Tinfluence  de  Talleyrand  et  k  rendre  suspecte  sa  mani^re  de  traiter  les  affaires  de  la  Suisse.  — 
Mais  comme  je  devais  craindre  que  ce  memoire  ne  füt  renvoy6  k  T.  et  que  celui-ci  en  prtt  la  mouche,  et 
comme  T.  lui-m^me  m*avait  it^rativement  demand6  mes  idees  individueUes  sur  la  question  de  Tunit^,  j'ai 
cm  devoir  en  donner  communication  k  ce  ministre.  II  m'a  assnr^  qu'il  Tavait  lu  avec  beaucoup  d'attention 
et  d'int6r^t,  qu'il  m'avait  toujours  cru  parfaitement  impartial^  et  qu'il  le  mettrait  sous  les  yeux  du  premier 
Consul.  C'est  ensuite  de  cette  conversation  qu'il  me  dit  qüe  runit6  serait  d6cid6ment  une  des  bases  du 
nouveau  pacte  social  que  le  gouvernement  fran^ais  conseillerait  k  l'Helvötie.  —  II  n'est  pas  douteux  que  ce 
memoire,  pr^sent^  k  la  fois  par  deux  partis  oppos6s  sous  tous  les  autres  rapports,  n'excite  I'attention  de 
Bonaparte  et  n'attire  ses  regards.  C'est  pour  cela  que  j'ai  cru  devoir  vous  en  transmettre  une  copie.  J'avais 
un  int^ret  d'autant  majeur  k  ce  que  le  premier  Consul  prtt  connaissance  de  ce  memoire  que  Talleyrand  avait 
en  la  mauvaise  foi  de  lui  insinuer  qu'en  d^fendant  l'unit^  je  n'agissais  que  dans  mon  caractöre  d'homme 
public  et  que  mes  opinions  particuliöres  6taient  diff^rentes  de  ce  que  j'6tals  charg6  d'avancer  comme  ministre. 


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736  Februar  bis  April  1801  Nr.  234 

4.  Comme  c'est  Haller  auquel  nous  devons  que  Fitte  n'a  pas  eu  son  cong^  depuis  longtemps,  j'ai  engagi 
le  Premier  ä  le  faire  reDvoyer  incessamment.  J'ai  employö  simultan^ment  quelques  autres  moyeDS  et  j'ai  liei 
de  croire  qu'ils  n'ont  pas  manqu6  leur  but.  Gar  nous  apprenons  par  un  canal  tr6s  sür  que  Fitte  a  demand^ 
sa  d^mission.  Nous  voilä  donc  d^barrass^  du  plus  actif  et  du  plus  acharn^  de  nos  ennemis.  11  faut  espörer 
que  toutes  nos  affaires  se  ressentiront  de  son  61oignement.  Gar  c^est  lui  et  Hauterive  qui  nous  ont  fait  ie 
plus  de  mal."  5.  Wallis  etc.  (Nr.  231,  N.  49.)  6.  „II  est  urgent  que  notre  gouvernement  se  prononce  bw 
les  Grisons.  Leurs  d6put6s  nous  sollicitent  tous  les  jours  de  provoquer  une  d<^cision  du  Gonseil  ex^cuUf  i 
leur  6gard."  —  (Das   ganze   Stück   von   Stapfer   selbst   geschrieben.)  —  Großentheils   abgedruckt  in  Jahn, 

p.    50—52.  3380,  p.  858-85a 

37)  18.  April,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  Antwort  auf  dessen  Bericht  v.  10.  d.  Würdigung  der 
Angriffe  auf  Glayre  . . .  Solche  Aeußerungen  k'önnen  nur  von  Leuten  ausgehen,  die  durch  ihre  Leidenschaften 
die  (frz.)  Revolution  auf  Irrwege  geführt  haben.  Sollten  nun  die  Schweizer  genöthigt  werden,  eine  Revolution 
zu  vertheidigen,  die  sie  nicht  selbst  durchgesetzt,  aber  angenommen  haben?  Wem  wäre  denn  das  erfolgte 
Unglück  zuzuschreiben  als  jenen  Agenten  des  (frz.)  Directoriums,  die  der  neuen  Republik  alle  Mittel  entrissen^ 
deren  Behörden  öffentlich  erniedrigt  und  von  Anfang  die  schönen  Hoffnungen,  die  das  Volk  auf  die  nene 
Ordnung  gesetzt,  zerstört  haben?  Das  sei  eben  die  Taktik  der  Feinde  der  Revolution;  sie  helfen  sich  mit 
Verleumdung  und  schreiben  Andern  die  eigenen  Laster  zu . . .  Eine  weise  Regierung  wie  diejenige  des  ersten 
Consuls  könne  sich  durch  solche  Verdächtigungen  nicht  irreführen  lassen.  Nicht  eine  Partei,  das  ganze  Volk 
begehre  die  Einheit  zu  erhalten,  wie  die  zahlreichen,  von  Männern  ganz  verschiedener  Denkart  unterzeichoeteo 
Adressen  beweisen.  Ein  offenbarer  Widerspruch  liege  darin,  dass  die  Regierung  von  den  Einen  als  aristo- 
kratisch, von  den  Andern  als  jakobinisch  verschrieen  werde.  Indess  trösten  sich  die  Redlichen  damit  dass 
die  Wahrheit  früh  oder  spät  an  den  Tag  kommen  werde.  Man  zähle  trotz  allen  Zögerungen  und  feindlichen 
Planen  darauf  dass  man  bald  im  Stande  sein  werde,  von  dem  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  eine  freie  und 
einheitliche  Verfassung   anzunehmen  . . .     Der   Gesandte   möge   nicht   ermüden,   für   baldige  Erfüllung  dieses 

Wunsches   zu   wirken  . . .  BArchiv:  Par.  Gm.  ArdL 

38)  18.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  Zusage  der  Verwendung  für  die  w.  piemontesi sehen 
Offiziere.  2.  Unangenehme  Formen  der  Note  von  M.Reinhard  betreffend  die  Verpflegung  der  frz.  Truppen .. . 
Eine  zweite  Unterredung  mit  dem  Kriegsminister  habe  einzig  die  Hoffnung  übrig  gelassen,  dass  diese  Be- 
lastung nicht  lange  dauern  werde  ...  3.  „Toutes  les  notions  que  je  recueille  snr  nos  affaires  g^n^rales  me 
fönt  esperer  que  . .  nous  allons,  sous  peu,  sortir  de  T^tat  dincertitude  oü  Ton  nous  retient  depuis  si  long- 
temps.  On  assure  que  depuis  quelques  jours  le  premier  Consul  s^est  beaucoup  occup^  ä  la  Malmaison  des 
int^rets  de  THelvetie  et  qu'au  moment  oü  nous  sommes  ses  id^es  sont  fix6es  sur  la  Constitution  quMl  convient 
k  la  politique  frangaise  de  nous  donner.  Le  ministre  Talleyrand  m*a  dit,  11  y  a  trois  jours,  que  tout  ötait 
fini  et  que  nous  aurions  lieu  d'Stre  trös  satisfaits;  mais  il  n'a  pas  voulu  laisser  entrevoir  quelles  bases  avaient 
M  adopt^es,  et  s'est  born6  k  promettre  que  sous  peu  tout  serait  officiellement  communiquö.  Jusqu'ici  rien 
ne  Ta  6t6,  et  je  n'ai  k  vous  mander  que  des  conjectures  ou  tout  au  plus  des  rapports  qui  peuvent  ßtre 
inexacts.^    4.  Vergessene  Beilagen  . . .  aaso,  p.  489,  440.  —  BArcUT:  p»r.  oes.  Aidi. 

39  a)  20.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  Bericht  über  Meinungskämpfe  zwischen  der  streng 
republikanischen  und  der  reactionären  Partei:  Fouch6  und  Talleyrand;  Disput  über  einen  Ausdrack  des 
Publiciste:  formes  monarchiques,  welchen  Fonch^  missbilligt.  Bonaparte  aber  gutgeheißen,  etc.  Uebrigens  der 
angefochtene  Artikel   (aus  Lausanne)   der  Einheit  günstig,    was    bei    dem   ersten  Consul  für  dieselbe  wirken 

könnte.  33B0,  p.  448—446.  —  BArehiv:  Par.  Om.  Arek. 

Zum  Theil  in  Jahn,  p.  53,  enthalten. 


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Nr.  235  Februar  und  März  1801  737 

39  b)  20.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract:)  Voransgebend  ein  zwischen  Bonaparte  nnd 
FoacbA  erörterter  Artikel  des  Pnbliciste  (wegen  formen  monarchiques)^  der  fUr  Helvetien  die  Einheit  fordert, 
erwähnt.  ,,11  va  6tre  pris  ineessamment  nne  d^ision  snr  nos  affaires.  Le  cit.  Olayre  et  moi  nous  sommes 
invit^s  de  nons  rendre  demain  pour  nne  Conference  au  minist^re  des  Relations  ext^rieares,  et  je  pense  qu'aprös- 
demain  je  ponrrai  vons  donner  des  nourelles  qoi  vons  tirent  enfin  de  la  penible  incertitude  oü  nous  nous 
tronvons  depuis  si  longtemps.  Je  crois  d'avance  pouvoir  vons  assnrer  qn'on  nons  conseillera  un  gouvemement 
beaucoup  plus  concentrö  qu'on  ne  Taurait  fait  il  y  a  quelques  mois.^  batoUt:  Par.  oes.  Areh. 

236. 

Bern  etc.    1801,  Februar  und  März. 

311,  312  (YBProU  «tc 

Adressen  von  Behörden,  Oemeinden  etc,  über  die  Grundsätze  einer  neuen  Verfassung,  (zu  Gunsten 
der  Einheit). 

Die  hier  vereinigten  Kundgebnngen  waren  durch  Zeitungsartikel,  Gerüchte,  Oorrespondenzen  und  sonstige 
Zeichen  von  Thätigkeit  der  föderalistisch  Gesinnten  in  Städten  und  Landschaften  veranlasst;  einzelne  davon, 
namentlich  die  erste,  wurden  dann  lebhaft  angefochten.  Auf  den  in  Zeitungen  und  Flugschriften  geführten 
Kampf  der  Parteien  kann  übrigens  nur  hingewiesen  werden ;  etliche  Momente  desselben  erscheinen  in  Nr.  236. 

1)  3.  Februar,  „Waldstädten^.  „Die  ersten  Gewalten  des  Cantons  W.  an  den  Vollziehungs-Rath.^  ... 
„Bürger  Vollziehungs-Räthe !  Noch  niemal,  auch  in  den  Tagen  der  Schrecknisse  nnd  des  alles  verwüstenden 
Kriegs,  waren  ¥nr  so  voll  banger  Ahnungen  und  schwerer  Sorgen  wie  in  dem  jetzigen  wichtigen,  alles  ent- 
scheidenden Augenblick,  wo  es  um  die  neue  endlich(e)  definitive  Staatsverfassung  Helvetiens  zu  thnn  ist. 
BB.  VRR.,  wir  schließen  unsere  Empfindungen  vor  Ihnen  auf  und  vertrauen  Ihnen  unsere  Besorgnisse.  — 
Wir  lebten  ehmals  bei  nnserm  Herde,  bei  unserer  Ordnung  und  unserer  Sitte  wie  das  Kind  im  Hause  seiner 
Eltern  und  bei  seinem  Spiel.  Was  hier  und  da  aufstieß,  schrieben  wir  auf  Rechnung  eines  momentanen 
G^chickes.  Nur  wenige  aufgeklärte  Freunde  des  Vaterlands,  selbst  auch  weisere  Bergbewohner  unter  ihnen, 
die  nicht  blos  die  hergebrachten  Formen,  sondern  die  Sache  mit  freiem  unbefangene(m)  Sinn  benrtheilten, 
sahen  die  morsche  Hütte  nach  Maßgabe  des  Stoffs,  den  ihnen  lange  Erfahrungen  lieferten,  seufzten  hie  und 
da  im  Stillen  nach  Verbesserungen,  aber  wussten  im  Strom  der  Vorurtheile  gegen  alle  Neuerungen  und  aus 
Abneigung  gegen  die  Folgen  gewaltsamer  Umänderungen  weder  Rath  noch  Hülfe.  —  Inzwischen  kam  der 
Sturm  der  helvetischen  Staatsumwälzung,  nichts  weniger  als  im  Ganzen  und  im  Einzeln(en)  unvorgesehen  oder 
unerwartet,  einerseits  gefürchtet,  anderseits  gewünscht.  Nicht  nur  der  Geist  des  Zeitalters,  sondern  auch  un* 
schweizerlicher  (!)  Druck  und  corrumpirte  Justizpflege,  und  unsere  Föderations- Verfassung  selbst,  die  zwischen 
Familien  und  Familien,  zwischen  Staat  und  Staat  ewige  Spannungen  und  Neckereien  unterhielt,  mußten  ihn 
herbeiführen.  Als  er  aber  einfiel,  wurden  wir  in  einem  schrecklichen  Moment  fürchterlich  ergriffen.  Taub 
gegen  alle  eignen  und  fremden  Int(e)ressen  und  Kräften  (?),  fremd  in  den  neaen  Grundlagen  der  Freiheit  und 
Unabhängigkeit  und  in  banger  Sorge  für  die  Religion  wie  für  die  Freiheit  unserer  Väter,  waren  wir  durch 
die  Intriguen  der  Pfaffen  und  den  Ehrgeiz  einiger  Machthaber  hin-  nnd  hergepeitscht.  Wir  sahen  die  Dinge 
durch  gefärbtes  Glas,  das  man  uns  von  beiden  Seiten  als  Medium  unserer  Seligkeit  und  unserer  Existenz 
fttrs  (vor  das)  Ange  hielt,  bis  der  Donner  der  Kanone  und  der  Grimm  des  Bajonets  und  die  Wuth  der 
Flamme  und  das  Blut  unserer  Brüder  nnd  der  Ruin  unserer  Habe  uns  zur  ebenso  traurigen  als  wahren  An- 
sicht der  Dinge  brachte.    Auf  den  raachenden  Trümmern   unserer  Habseligkeiten   und  über  den  Grabhügeln 

A&ft.d.H«lT.VL  98 


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738  Februar  und  März  1801  Nr.  235 

unserer  erseblagnen  Brttder  unterschrieben  wir  unsere  Verfassung  und  schwuren  ihr  in  der  Halle  des  Todes 
unsere  Treue.  —  Ehe  wir  indessen  Zeit  hatten,  uns  durch  Ruhe  zu  erholen,  brachen  neue  und  fremde  dtflrme 
ins  Land.  Wir  wurden  der  Schauplatz  eines  auswärtigen,  alles  zerstörenden  Kriegs,  den  scheußlichen  Folgen 
von  Mord,  Brand  und  Plttnderung  auf  ein  neues  schrecklicher  wie  je,  bis  über  alle  Gebtirge  und  in  alle 
Thäler,  preisgegeben.  Wir  retteten  im  wilden  Strom  nichts  mehr  als  die  Kraft  unsers  OefOhls  und  den  Trost 
der  Ahn[d]nngen  einer  bessern  Zukunft.  —  Ans  diesen  gewaltsamen.  Schritt  fttr  Schritt  folgenden  Reihen 
von  Zerstörungen  stiegen  neue  Blicke  und  neue  Bedürfnisse  auf,  entwickelt  durch  die  veränderten  Umstände 
und  durch  die  traurigsten  Erfahrungen.  Aus  den  Tiefen  dieser  Greuel  und  unserer  Leiden  drängten  sich 
andere  Interes8e(n)  und  aus  der  Nacht  dieses  Ungewitters  fiel  ein  sanfter  Strahl  von  Aussicht  auf  das  Chaos 
unsers  Daseins  und  auf  die  künftigen  Vortheiie  der  Unität.  Sie  wurde  endlich  der  Gegenstand  unserer  freien 
stillen  allgemeinen  Beherzigung  und  der  Eckstein  unserer  künftigen  Erwartungen.  Nachdem  wir  endlich  auf 
den  Punkt  gekommen  sind,  von  wo  aus  jeder,  nach  Verhältnis  seiner  Kraft,  die  Vergangenheit,  die  Gegen- 
wart und  die  Zukunft  mit  Einem  Auge  ruhig  übersehen,  gegen  einander  halten,  durchprüfen,  vergleichen, 
beurtheilen,  das  Zufällige  vom  Bleibenden  unterscheiden,  und  Ür8ache(n)  und  Wirkungen  mit  Unbefangenheit 
classificiren  konnte,  (. . .  ?).  Dahin  hat  uns  vorzüglich  Ihre  Weisheit  und  Ihre  Erhabenheit  über  alle  Parteien 
den  schweren  Gang  erleichtert.  Sie  geboten  den  innem  Leidenschaften  und  den  Verfolgungen  Ruhe  und 
machten  den  neuen  Grundsätzen  durch  wohlthätige  Anwendung  Ehre.  Sie  haben  uns  die  Leiden  von  zwei 
Jahren  innert  kurzer  Zeitfrist  vergessen  gemacht,  unsere  be8sere(n)  Kräfte  zur  Civilisirung,  zur  Erreichung 
eines  vernünftigen  Staatszwecks  und  zum  Wohl  des  Vaterlands  hervorgezogen,  ermuntert  und  vereinigt.  Sie 
haben  die  großen  Versicherungen  des  ersten  Consuls  zu  Gunsten  unserer  Unabhängigkeit  wie  das  erste  Fest 
im  Sinn  unsers  Herzens  gefeiert.  Das  hat  Ihnen  Zutrauen  und  uns  wohl  gemacht.  Wir  erwarteten  in  dieser 
Beruhigung  die  nahe  Kundmachung  einer  helvetischen  Verfassung,  die  die  Gebrechen  der  alten  ausweichen, 
keinen  Strich  des  helvetischen  Bodens  auf  Unkosten  des  andern  bevorrechten,  unsere  Eintracht,  Kraft,  Ver- 
trauen und  Liebe  sichern,  unser  Glück  befestigen  und  uns  für  die  ausgestandenen  Uebel  schadlos  halten 
soll.  —  Nach  unserer  seitherigen  gemeinsamen  Ueberzeugung  ist  das  eine  Verfassung,  die  auf  die  Einheit 
als  er8te(s)  Grundprincip  gebaut  ist.  Nur  diese(s)  verbannt  alles  Privatinteresse,  concentrirt  unsere  Kräfte, 
und  nur  diese  (Einheit)  verbrüdert  uns  im  reellsten  und  reinsten  Sinn.  —  BB.  VRR.,  indem  wir  mit  diesen 
Gedanken,  diesen  Wünschen  und  diesen  Hoffnungen  kaum  einheimisch  (!)  wurden,  finden  wir  uns  an  einem 
Abgrund  der  neusten  und  unsere  ganze  Existenz  erschütternden  Gefahr,  den  theuren  Gegenstand  ganz  za 
verlieren.  Der  Rückschritt  in  unsere  aufgelöste  Verfassung  ist  (der)  Schritt  ins  Grab  für  unser  physisches, 
moralisches  und  politisches  Leben.  Wir  sind  versteinert  über  die  Intrigue  die  die  Lüge  sagt  und  schreibt, 
wir  wünschen  und  wollen,  uns  selbst  überlassen,  die  alte  Krücke  wieder!!  Nein,  ..den  Föderativbund  kann 
kein  wahrer  Waldstätter,  kein  Helvetier  wollen.  Die  Herstellung  der  alten  Ordnung  kann  kein  gutdenkender 
Bergbewohner  und  kein  ehemaliger  Untergebner  wünschen.  Nur  eine  kleine  Anzahl  herrschsüchtiger  Männer 
aus  den  Städten  —  (blos  aus  diesen  ?)  —  kann  von  dieser  Seligkeit  träumen.  —  Erlauben  Sie  uns  noch  einen 
kurzen  Blick  in  die  Vergangenheit.  Wir  widersetzten  uns  in  den  revolutionären  Tagen  der  Einführung  des 
Einheitssystems,  so  sehr  wir  auch  die  Nothwendigkeit  einer  Umänderung  unserer  damaligen  Verfassung  ein- 
sahen, aus  Vorliebe  zur  Freiheit  und  Unabhängigkeit  unserer  Väter  und  aus  beigebrachter  Furcht  (wegen) 
gefährdeter  Religion.  Wir  kannten  damals  die  Vortheiie  des  Einheitssystems  noch  nicht.  Und  man  drang  es 
uns  mit  Feuer  und  Schwert  auf.  Nun,  nachdem  wir  uns  mit  ihm  vertrauten,  es  lieb  gewannen,  die  Religion 
außer  Gefahr  wissen;  da  wir,  die  wahren  Abstämmlinge  unserer  uneigennützigen  Väter,  der  Urstifter  der 
ersten  Freiheit,  uns  nicht  blos  unserm,  sondern  dem  allgemeinen  Nutzen  zum  Opfer  hingaben,  über  niemand 
herrschen  wollen,  aber  uns  auch  nicht  beherrschen  lassen  mögen  und  unter  Schweizern  nur.  freie  Bürger  und 
Brüder  wünschen,   wollen  uns  Brüder  wieder  in  die   alte  Ordnung  der  Dinge  zurückdrängen,   in  der  uns  so 


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Nr.  235  Februar  und  März  1801  739 

viel  Elend  auf  unsem  Naeken  fiel ;  die  weder  innern  noch  äußern  AnfHUen  gewachsen  und  nur  auf  die  Jahre 
der  patriarchalischen  Unschuld  und  die  unmttndige  Kindheit  berechnet  war;  die  dem  Ganzen  den  größten 
Nachtheil  bringen  muß,  indessen  sie  nur  einige  Privatrortheile  gewährt,  die  in  sich  das  Oift  der  Zwietracht 
und  der  (Jnbrüderlichkeit  verschließt,  jede  Leidenschaft  die  unter  der  Asche  glimmt  und  jeden  Ausbruch  der 
Rache  die  seit  Jahren  kochte  nährt  und  die  Geißel  wilder  Verfolgung  und  blutiger  Bürgerkriege  begünstiget.  — 
Das  sind  die  Abgründe  yon  Uebeln  die  uns  drohen  und  hiemit  unsere  Sorge  rechtfertigen.  BB.  VRäthe!  Sie 
sind  Väter  des  Vaterlands.  Wir  beschwören  Sie,  retten  Sie  Helvetien  aus  dieser  drohenden  und  hoffentlich 
letzten  Gefahr.  Wir  erklären  laut  und  mit  der  Freimüthigkeit  die  der  Rechtschaffenheit  und  einem  uralten 
freien  Volke  eigen  ist,  die  Abstämmlinge  von  Staufacher,  Teil,  Winkelried  und  Von  der  FlUe  wollen  keinen 
föderativen  Bund,  wollen  nicht  die  Herstellung  der  alten  Ordnung  der  Dinge,  wollen  zur  Grundlage  ihrer 
Verfassung  Unabhängigkeit  der  Republik,  NetUralüät  der  Republik,  Einheit  der  Republik.  Diese  Wünsche 
und  diesen  Willen  theilen  wir  mit  zehn  Theilen  von  Helvetien  gegen  einen.  Alle  freien  Männer  im  Vater- 
land, die  Recht  und  Ehre  lieben,  alle  ehemaligen  Unterthanen  und  Angehörigen  sind  hierüber  eine  Seele  und 
ein  Herz :  ,nur  das  Einheitssystem  kann  uns,  durch  festere  Zusammenhaltung  der  verschiedenen  Theile,  durch 
Znsammenschmelzung  der  Kräfte,  durch  Vereinfachung  aller  Interessen,  durch  Verbannung  aller  Vorrechte, 
durch  Concentrirung  von  Einsicht,  Herzensgüte  und  Entschlossenheit,  durch  Vereinigung  aller  Ressonrcen  und 
durch  Sicherstellung  des  Vertrauens,  der  Eintracht  und  der  Liebe,  uns  selbst  und  dem  Ausland  die  erfor- 
derliche Garantie  der  Ruhe  und  Ordnung,  fttr  gemeinsame  Cultur  und  gemeinsames  Glück  gewähren.^  Für 
dieses  System  ist  unsere  (Jeberzeugung  und  unsere  Ehre,  unser  Gut  und  Blut  engagirt.  Diesem  weihen  Sie 
die  Energie  Ihrer  Weisheit  und  Ihrer  Liebe  zum  Vaterland  mit  gesegnetem  Erfolg.  —  BB.  VRäthe,  indem 
wir  Ihnen  diese  dringendste  Angelegenheit  ans  Herz  legen,  wollen  wir  nichts  weniger  als  damit  einen  Fehde- 
handschuh unsern  städtischen  Brüdern  zuwerfen.  Wir  kennen  wohl  selbst  mehrere  unter  ihnen  als  edle  und 
treue  Freunde  des  gemeinsamen  Vaterlands,  schätzen  und  lieben  sie.  Wir  meinen  nur  einige  herrschsüchtige 
Tongeber,  die  klein  genug  wären,  ihr  Interesse  auf  Unkosten  ihrer  Mitbürger  durchsetzen  zu  wollen,  sich 
der  niedrigen  Lüge  bedienten,  den  Willen  des  Volks  zu  ihren  Gunsten  zu  haben,  und  durch  den  Anstrich 
den  sie  ihrem  Plan  gaben  die  Schuld  auf  sich  luden,  den  Willen,  die  Wünsche  und  das  Glück  des  Volkes 
compromittiren  zu  wollen.  Indessen  auch  gegen  diese  setzen  wir  uns  nur  vertheidigungsweise  und  legen  die 
brüderliche  Hand  zum  Unterpfand  der  Versöhnung  und  der  Vergessenheit  in  die  ihnge  nieder,  sobald  sie 
aufhören,  ihr  besonderes  Interesse  dem  allgemeinen  vorzuziehen,  und  den  redlichen  Schritt  wagen,  zum  Besten 
des  Vaterlands  sich  mit  uns  wahrhaftig  zu  verbrüdern.  —  Gründen  Sie,  BB.  VRäthe,  das  System  des  natür- 
lichsten und  wohlthätigsten  Vereins  unter  Brüdern.  Ihnen  dankt  die  Nachwelt  das  Verdienst,  den  Grundstein 
des  Gebäudes  unserer  Ehre,  unserer  Freiheit  und  unserer  Existenz  gelegt  und  Bürgerblut  erspart  zu  haben. 
Republikanischer  Gruß  und  Verehrung."  i8i,  p.  7«-9o.  -  Eepubi.  iv.  losi-sa. 

Es  unterzeichnen :  Der  RStatthalter  (Truttmann),  der  Präsident  der  Verwaltungskammer  (Franz  Stockmann) 
und  deren  Oberschreiber  (Imfeid),  der  öffentliche  Ankläger  (Imfeid),  der  Obereinnehmer  (Vonflüe),  der  Präsident 
des  Cantonsgerichts  (Jost  Remigi  Traxler),  die  Bezirks-  oder  Unterstatthalter  von  Einsiedeln  (Thomas  Kälin), 
Art  (Joseph  Sidler),  Samen  (Felix  Stockmann),  Stans  (Jos.  Ignaz  Wammischer),  Andermatt  (Fr.  Joseph  Meyer), 
Altorf  (Jos.  Anton  Jauch),  Schwyz  (Meinrad  Suter),  Zug  (Martin  Keiser). 

Eine  andere  Ausfertigung  trägt  nur  die  Unterschriften  des  RStatthalters,  der  Verwaltungskammer,  des 
öffentlichen  Anklägers,  des  Obereinnehmers  und  des  Bezirksstatthalters  in  Zug;  (Bd.  494,  p.  385 — 396). 
Vielleicht  wurde  dieses  Exemplar  vorausgesandt. 

2)  13.  Februar,  VR.  I.  Der  RStatthalter  von  Waldstätten  sendet  eine  Adresse  der  sämtlichen  Ober- 
behürden   des  Oantons  ein,   die   als  Grundlagen   der  neuen  Verfassung  die  Unabhängigkeit,   Neutralität  und 


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740  Februar  und  März  1801  Nr.  236 

Einheit  wünscht  Man  schenkt  ihr  ToUkommenen  Beifall  nnd  sendet  sie  an  den  gg.  Rath  mit  folgendem 
Begleitschreiben.  2.  „Bürger  Gesetzgeber!  Je  seltener  die  Beweise  großer  Gesinnungen  fttr  UnabhiDgigkeit 
und  Vaterland  sind,  desto  schätzbarer  nnd  angenehmer  sind  sie,  besonders  in  den  Zeiten  wo  mit  dem  OefUhl 
theils  vergangener,  theils  gegenwärtiger  Leiden  die  Unruhe  wegen  der  Zukunft  ringt.  Einen  solchen  Beweis 
geben  die  sämtlichen  ersten  Autoritäten  des  Oantons  Waldstätten  in  beiliegender  Zuschrift,  die  Ihnen  . .  der 
VR.  mit  einem  Vergnügen  mittheilt,  dem  nur  das  Ihrige  gleichkommen  kann.^ 

YEPröt.  p.  8i6.  -  181,  p.  77.  —  4e«,  p.  897. 

3)  13.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  die  ersten  Behörden  des  Cts.  Waldstätten.  „Mit  dem  leb- 
haftesten Interesse  das  ein  Gegenstand  von  hoher  und  allgemeiner  Wichtigkeit  erwecken  kann,  hat  der  VR. 
die  von  euch  eingesandte  Zuschrift . . .  gelesen.  Ungetheilt  war  sein  Beifall,  ungemein  sein  Vergnügen,  zu 
erfahren  dass  die  sämtlichen  ersten  Beamteten  der  Wald8tätte(n)  von  dem  Geiste  der  Unabhängigkeit  beseelt 
sind,  der  vor  Jahrhunderten  ihre  Vorväter  zu  Thaten  der  Unsterblichkeit  föhrte  und  vorzüglich  die  Thäler 
Waldstättens  zum  klassischen  Boden  der  Freiheit  schuf.  Um  dieses  Erbtheils  großer  Ahnen  würdig  zu  sein 
und  zu  bleiben,  werden  gewiss  jene  Gesinnungen,  Entschlüsse  und  Kraftäußerungen  erfordert,  deren  die 
Zuschrift  erwähnt,  und  um  dasselbe  für  die  Gegenwart  und  für  die  Zukunft  später  Nachkommenschaft  (!)  sa 
sichern,  bedarf  es  unstreitig  der  von  euch  gewünschten  Zusammenstimmung,  der  Vereinigung,  der  gemeinschaft- 
lichen Wirksamkeit  aller  Kräfte  der  Schweizer  zu  einem  Zwecke,  bedarf  es  der  Einigkeit  und  Einheit, 
welche  die  Zuschrift  als  Hauptgrundlage  des  helvetischen  Freistaates  bezeichnet.  Durch  sie  werden  die 
getheilten  Wünsche,  Absichten  und  Interessen  zu  einem  Ganzen  vereinigt ;  durch  sie  kann  und  wird  Gemeinsinn 
und  Gemeingeist  unter  die  verschiedenen  Bewohner  Helvetiens  gebracht  werden;  durch  sie  wird  das  (noch?) 
gemischte  Schweizervolk  einen  eigenen  Charakter  gewinnen  und  sich  zu  einer  selbständigen  Nation  erheben, 
die  den  ererbten  Ruhm  und  die  vor  andern  errungene  Freiheit  durch  eigene  Kraft  und  Stärke,  durch  eigene 
Tugenden  und  Großthaten  zu  behaupten  im  Stande  ist.  Das  Ziel  der  Ehre  und  des  Glückes,  das  unsere 
Vorväter  in  die  engen  Grenzen  ihrer  heimischen  Gelände  setzten,  werde  in  der  Mitte  Helvetiens  befestigt, 
und  an  ihm  sollen  sich  alle  Schweizer  mit  ihren  Schwüren  für  Wohlfahrt,  Freiheit  und  Vaterland  vereinigen !  — 
Der  VR.  rechnet  sichs  zur  Ehre  und  zur  höchsten  Verpflichtung  (an),  zur  Befestigung  dieses  Ziels  hin- 
zuarbeiten. Dadurch  glaubt  er  hauptsächlich  dem  helvetischen  Volke  reichen  Ersatz  für  die  großen  Opfer 
die  es  der  Revolution  gebracht  zu  verschaffen  und  sich,  wo  nicht  um  seinen  Dank  (!),  doch  gewiss  um  seine 
noch  zu  sehr  verkannte  Wohlfahrt  und  besonders  um  das  Glück  künftiger  Geschlechter  verdient  zu  machen.  — 
Nach  diesen  Aeußerungen  könnt  Ihr,  Bürger  Statthalter,  leicht  ermessen,  welchen  Werth  die  von  Euch  ein- 
gesandte Zuschrift  in  den  Augen  des  VR.  habe,  und  wie  sehr  er  die  Männer  schätzen  müsse,  die  mit  ihm 
Grundsätze  und  Gesinnungen  theilen,  ohne  welche  alle  die  großen  Vortheile  verloren  sind,  die  allein  Helvetien 
in  die  Reihe  wahrhaft  glücklicher  Staaten  und  das  Schweizervolk  an  die  Seite  edler  Nationen  setzen  können.^ 

VBProt.  p.  846,  847.  —  484,  p.  890-401.  —  RepubL  IV.  1071. 

4)  13.  Februar,  gg.  R.  Der  Vollziehungsrath  übersendet  eine  Zuschrift  der  ersten  Behörden  des  Cantons 
Waldstätten  über  die  gegenwärtige  Lage  und  das  politische  System  Helvetiens.  Dieselbe  wird  verlesen  nnd 
hierauf  Ehrenmeldung  im  Protokoll  beschlossen.  Prot  p.  is».  -  4e2,  Nr.  ass.  —  B«pau.  iv.  iiai. 

5)  23.  Februar,  Frauenfeld.  Statthalter  Sauter  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Der  Auftrag  vom  17.  d. 
betreffend  Emigrirte  sei  besorgt ;  zur  Ehre  des  Gantons  gereiche  es  dass  nur  zwei  Bürger  desselben  schlecht 
genug  gewesen,  um  als  OfSziere  gegen  das  Vaterland  zu  dienen.  Da  die  Feinde  der  Republik  zahlreich 
genug  seien  und  sich  eifrig  zeigen,  die  (sonst)  allgemein  gewiinschte  Einheit  zu  vernichten,  so  bedürfe  man 
der  draußen  befindlichen  Gegner  wahrlich  nicht...  2.  ^ Durch  thätige  Emissärs  werden  in  büser  Absicht 
allerlei  unselige  Gerüchte  verbreitet ;  sie  würken  traurig  auf  das  Gemttth  des  Volks ;  in  banger  üngewissheit 


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Nr.  235  Februar  und  März  1801  741 

weiß  68  nieht,  was  es  hoffen  oder  fürchten  soll.  Bei  dem  allem  sind  die  Einwohner  meines  Cantons  zwar 
Diedergeschlagen,  aber  doch  still  and  ruhig  and  der  Regierang  trea  ergeben.  3.  Der  wie  es  heißt  wUrklich 
geschlossene  Friede  verkündet  vielen  Völkern  Olttck  und  Segen;  soll  dieses  OlUck,  dieser  Segen  uns  nicht 
aach  za  theil  werden?  soll  allein  der  politische  Himmel  unsers  Vaterlands  noch  mit  unglttokschwangem 
Wolken  bedeckt  bleiben?  Bttrger  VollziebungsrXthe,  ich  bitte  euch,  in  meiner  heißen  Vaterlandsliebe  bitte 
ich  eaeh,  laset  den  Math  in  diesem  entscheidenden  Moment  nicht  sinken;  arbeitet  each  entschlossen  darch 
das  ünge¥ntter  hindurch  and  lasst  es  eure  größte  Sorge  sein,  dass  das  arme  Volk,  welches  so  viel  gehofft, 
so  viel  gelitten  hat,  nicht  aufs  nen(e)  zertreten  werde  \^  484,  p.  4i8.  414. 

6)  24.  Februar,  St.  Gallen.  Statthalter  Holt  an  den  Vollziehungsrath.  „Schon  seit  einigen  Tagen  gießt 
die  Hoffhang  des  endlichen  nahen  Definitiv-Friedens  einerseits  Freude  in  alle  Herzen ;  anderseits  erregt  gerade 
der  Theil  der  in  demselben  unser  Vaterland  betrifft  und  uns  am  meisten  freuen  soll,  mehrere  Besorgnisse, 
die  in  dem  Gedanken  (?)  unserer  künftigen  Existenz  liegen.  Da  in  dem  11.  Art.  des  Friedenstractats  stipulirt 
wird,  dass  unserer  Republik  die  Unabhängigkeit  und  das  (!)  Befugnis  zukomme,  eine  solche  Regierungsform 
aazunehmen,  die  von  ihr  zweckmäßig  erachtet  werde,  so  entsteht  zwischen  den  beiden  Fart(e)ien  im  hiesigen 
Canton,  sowohl  (d.  h.)  zwischen  jener  die  dem  Einheitssystem,  als  (und)  der  die  dem  Föderalism  zugethan 
(ist),  die  höchste  Spannung.  Indem  sich,  ich  darf  (es)  mit  Recht  sagen,  der  aufgeklärteste  beste  Theil  des 
Volkes  vom  hiesigen  Canton  über  die  Beibehaltung  des  Repräsentativsystems  und  einer  auf  Einheit  sich 
gründenden  Verfassung  freut,  hoffen  die  andern  aus  gleichen  Gründen  die  Rückkehr  des  Föderalism  und  der 
ehevorigen  Ordnung  der  Dinge,  wobei  sie  selbst  jetzt  schon  von  Landvögten«  Landsgemeinden  und  Pfaffen- 
herrschaft träumen,  obschon  der  größte  Theil  vor  dem  bloßen  Gedanken  an  diese  Rückkehr  schaudert,  der, 
um  verwirklicht  zu  werden,  nichts  als  Scenen  des  Jammers  und  Elendes  erzeugen  und  uns  nicht  blos  weit 
hinter  den  Zeitgeist  zurückdrängen  und  für  die  zwei(?)jährigen  Aufopferungen  unentschädigt  lassen,  sondern 
auch  dem  unversöhnlichen  Hass  und  der  zerstörenden  Zwietracht  bloßstellen  müßte.  Einzig  auf  Sie,  Bürger 
VollziehungsrStfae,  stützen  sich  die  wahren  Freunde  des  Vaterlandes,  da  Sie  so  unzweideutige  Beweise  von 
Ihren  Gesinnungen  gegeben  habe»,  am  dem  Vaterland  die  Verfassung  zu  geben,  welche  die  jetzige  und  die 
künftigen  Generationen  auf  die  Stufe  des  Glücks  und  Wohtstandes  führen  wird,  die  [nur]  in  dem  kargen 
Helvetien  möglich  ist.  Einheit  der  Verfassung  wird  Einheit  des  Charakters  bei  der  ganzen  Nation  hervor- 
bringen und  Nationaltugenden  erzeugen,  die  sonst  unentwickelt  bleiben  müßten.  Immerhin  mag  das  jetzige 
Zeitalter  Ihre  großen  Bemühungen  verkennen;  der  Dank  der  Nachwelt  aber  sei  Ihr  Lohn  und  die  Krone 
Ihrer  Thaten."  —  (Vgl.  N.  10.)  484,  p.  428,  m. 

7)  26.  Februar.  Die  Municipalität  von  Aarau  an  die  gg.  Räthe  (!).  Hinweis  auf  den  Friedensschluss, 
die  der  Schweiz  gesicherte  Befugnis,  sich  selbst  eine  Verfassung  zu  geben,  und  die  bezügliche  Erklärung 
aus  dem  Canton  Waldstätten  ...  „Wir  stehen  auf  dem  Punkt,  eine  neue,  bleibende  Verfassung  zu  erhalten; 
von  derselben  hanget  das  Heil  unsers  Vaterlandes,  das  Wohl  unser  (selbst)  und  unserer  Rinder  ab.  Sie, 
Bürger  Gesetzgeber,  haben  sich  schon  lange  mit  diesem  wichtigen  und  schweren  Werk  beschäftiget  und  die 
Einheit  und  Untheilbarkeit  der  helvetischen  Republik  decretirt  und  dadurch  deutlich  gezeigt  dass  Sie  mit 
jedem  uneigennützigen  Helvetier  tief  fühlen,  dass  diese  Grundsätze  einzig  unser  Vaterland  glücklich  und  stark 
machen  können.  —  Wenn  wir  aber  hören  und  lesen  müssen  dass  ehemalige  Patrizier  und  ihre  Anhänger 
darauf  hin  arbeiten  und  alle  ihre  Kräfte  dahin  anzustrengen  suchen,  dieses  zu  hintertreiben  und  das  ehe- 
malige Föderativsystem  wieder  einzuführen,  indem  sie  Leichtgläubigen  die  ehemals  glücklichen  Zeiten  vor- 
spiegeln, sich  aber  wohl  hüten  ihnen  zu  sagen,  dass  dieses  blos  die  Folge  eines  außerordentlich  lange 
genossenen  Friedens  und  uns(r)er  unverdrossnen  Arbeitsamkeit  gewesen  wäre,  um  auf  diese  Weise  einen  Theil 
des  Volkes  zu  gewinnen,  die  Landesregierung  wieder  an  sich  zu  reißen  und  sie  auf  ihre  Nachkommen  erblich 


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742  Februar  und  März  1801  Nr.  235 

zu  machen,  so  muß  dieses  die  Sorge  und  Forcht  bei  uns  erwecken,  es  möchte  denselben  diese  ihre  Arbeit 
mehr  oder  weniger  gelingen,  und  damit  der  gehässige  und  klein  lichte  Cantonsgeist  wieder  aufkeimen,  die 
Bruderliebe  ei*flterben,  die  Sperrungen  von  Frucht-,  Vieh-  und  Weinhandel  wieder  anfangen,  die  Schulen  auf 
dem  Land  wieder  in  ihr  Nichts  zurücksinken,  die  Aufklärung  und  Belehrung  des  Volks  unterdrückt  werden, 
da  diese  Herren  niemals  von  ihrer  weisen  (!)  Maxime  abgingen,  um  das  Volk  zu  regieren,  müsse  man  es  in 
der  Dummheit  erhalten.  —  BB.  QQ.  Wir  brechen  diese  unbeliebige  Darstellung  ab  und  bitten  Sie,  die  Einheit 
und  Untheilbarkeit  der  helvetischen  Republik  zu  decretiren,  dem  Vaterland  eine  auf  Freiheit  und  Gleichheit 
der  Rechte  sich  gründende  Verfassung  zu  geben  und  dadurch  das  Glück  jedes  Helvetiers  und  seiner  Nach- 
kommen zu  gründen ;  dann  werden  alle  die  selbstsüchtigen  das  Föderativsystem  wünsGhende(n)  Schweizer  sich 
wie  ihre  Brüder  an  die  Arbeit  gewöhnen ;  der  unbrüderliche  Cantonsgeist  wird  verschwinden,  Handel  und 
Gewerb  und  der  Ackerbau  in  dem  Vaterlande  blühen  und  dasselbe  ein  glücklicher  republikanischer  Staat 
werden.    Wir  beharren"  etc.  217,  p.  lao-ui.  -  EepnbL  iv.  ii65;  iie?. 

Am  28.  im  gg,  Rath  verlesen. 

8)  26.  Februar,  „Liechstal".  Die  Central-Municipalität  der  Gemeinden  des  Districts  Liestal  an  den  Voll- 
ziehungsrath.  „Im  Augenblick  da  wir  am  Ziel  unserer  Wünsche  zu  stehen  glauben,  da  der  schon  lang 
gewünschte  Friede  endlich  alle  Herzen  erfreute,  werden  wir  durch  beunruh(ig)ende  Bericht(e)  aufgeschreckt. 
Die  ehmaligen  Privilegirten  erheben  wieder  stolz  ihr  Haupt,  erfrechen  sich,  den  alten  Fenteralismus  (!)  wieder 
herbeizurufen,  als  die  einzige  Verfassung  wodurch  Helvetiens  Glück  wieder  daurhaft  könne  hergestellt  werden. 
Wir  kennen  diese  Menschen  zu  gut,  als  dass  wir  einem  mit  noch  so  anscheinenden  Vortheilen  aufgestellten 
F(ö)derativsystem  beitreten  würden,  indeme  es  nur  kurze  Zeit  währen  und  (bis!)  wir  wieder  in  die  alte 
Sklaverei  zurücksinken  würden,  und  alle  Aufopferungen  die  wir  durch  die  Revolution  und  den  Krieg  erlitten 
für  uns  verloren  sein  würden.  Nein.  Das  Volk,  das  zuerst  die  Fesslen  der  ausschließlichen  Herrschergewalt 
zerbrach,  wird  seinen  Nacken  nicht  freiwillig  wieder  unter  das  Joch  beugen;  wir  fühlen  es  dass  nur  durch 
die  Einheit  der  Republik  unsere  Freiheit  gesichert  ist.  —  Das  sind  die  Beweggrund  die  uns  Endsunter- 
zeichnete leiten,  im  Namen  unserer  Mitbürger  Sie,  Bürger  Vollziehungsräth(e),  mit  dieser  Adresse,  gleich 
andern  biedern  Helvetiern,  die  keine  andere  als  die  wahren  Menschenrechte  kennen  noch  anerkennen  werden, 
anzugehen.  Sie  sind  ..  die  Männer,  die  sich  vorbehielten,  ehe  Sie  Ihre  Stellen  verlassen  würden,  dem  Volk 
eine  ausführbare  Verfassung  vorzulegen,  mithin  nicht  eine  die  nur  einem  Theil,  und  zwar  dem  kleineren,  die 
nur  Vorrechte  verlangen  um  andere  zu  beherrschen,  behagen  könnte,  sondern  eine  Verfassung  die  auf  das 
Glück  und  die  Freiheit  aller  berechnet  sei,  und  diese  Verfassung  kann  nur  in  der  Einheit  und  ümeriheäbof' 
keii  der  Republik  und  in  einer  repräsentativen  Regierungsform,  wo  die  Souveränität  des  Volkes  hinlänglich 
repräsentirt  ist,  erzielt  werden.  Und  kraft  des  11.  Art.  des  Friedenstractats  vom  9.  Febr.  1801  verlangen 
wir  diese  Grundsätze,  für  welche  sich  die  Mehrheit  von  Helvetiens  Bürgern  erklären  werden.  —  Wir  zweiflcn 
keineswegs  dass  dies  nicht  die  Gesinnungen  sind,  die  Sie  . .  beleben,  und  geben  Ihnen  die  heiligsten  Ver- 
sicherungen dass  wir  keinen  Augenblick  anstehen,  diese  Grundsätze  mit  allen  biedern  Helvetiern  mit  Blnt 
und  Leben  zu  vertheidigen.   Es  lebe  die  helvetische  ein(e)  und  untheilbare  Republik.    Gruß  und  Hochachtung.'' 

4M,  p.  4S&-4a7. 

Es  unterzeichneten  die  Präsidenten  für  die  Gemeinden  Aristorf,  Äugst,  Bubendorf,  Frenkendorf,  FUllistorf, 
Gibenach,  Lausen,  Liestal,  Lupsingen,  Ramlisberg,  Seltisberg,  Zyfen. 

9)  26.  Februar,  Sumiswald.  Schreiben  von  16  Bürgern  an  den  Vollziehungsrath.  „In  den  öffentlichen 
Blättern,  besonders  in  dem  Freiheitsfreund,  der  sich  durch  seine  Geradheit,  ächten  Schweizersinn  und  Math 
für  die  gute  Sache  Helvetiens  so  sehr  auszeichnet,  vernimmt  man  wie  sehr  sich  Uebelgesinnte  bemühen,  die 
schweren  Arbeiten  wodurch   unsere  Regierung   die  Wohlfahrt   des  theuren  Vaterlandes  zum  Vergnügen  aller 


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Nr.  235  Februar  und  Mftrz  18Ö1  743 

ifiebter  VaterlandsfreiindeD  zu  befestigen  trachtet,  mit  sehändlichen  Plänen  zq  zerstören  [suchen].  Wenn  wir 
anf  der  einten  Seite  darüber  und  blos  bei  dem  Oedanke(n)  dass  Helvetien  dnrch  jene  Pläne,  welche  so 
offenbar  anf  Wiedereinführung  der  alten  Ordnung  der  Dingen  etc.  abzweoken,  in  die  traurigsten  Zerwttrfnisse 
und  blutigsten  Bürgerkriege  versetzt  werden  könnte,  in  banger  Erwartung  unsere  Herzen  dann  bei  diesem 
hässlichen  Anblick  mit  den  schmerzhaftesten  Gefühlen  erfüllt  waren,  so  fanden  wir  zwar  einigen  Trost  bei 
allen  unsern  bekannten  Mitbürgern,  besonders  auf  dem  Lande,  weil  sie,  sowie  sie  es  uns  versicherten,  diese 
Gefühle  mit  uns  einstimmig  theilten.  Aber  den  größten  Trost  gewähren  uns  die  vielHlltigen  Bemühungen 
unserer  Regierung,  die  sich,  mit  Verachtung  jener  Pläne,  für  Wohlfahrt,  Freiheit  und  Vaterland  so  rühmlich 
vereiniget  hat.  Wir  schmeichlen  uns,  die  Ehre  zu  haben,  Ihnen,  Bürger  Vol]ziehnng8räthe[n],  darüber  unsere 
Freude  (zu)  erkennen  zu  geben.  Das  Zutrauen  das  wir  demnach  in  Sie  setzen  hat  keine  Grenzen,  und  unser 
innerliches  Gefühl  sagt  uns  mit  lauter  Stimme :  Dennzumal,  wenn  Sie  endlich  alle  Hinternisse  und  so  manig- 
faltige  Intriguen  überwunden  und  durch  Ihre  Beharrlichkeit  in  Ihrem  schweren  Amt  die  Wohlfahrt  und  wahre 
Freiheit  des  Vaterlandes,  gebaut  auf  die  unabweichlichen  Grundsätze  der  Einheit  und  Volkssouveränität^ 
befestiget  haben  werden,  dann  gebührt  Ihnen,  den  theuren  Landesvätern,  der  unsterbliche  Ruhm:  „Das  Vater- 
land,  das  Sie  aufrichtig  liebten,  vo(r)  drohenden  Gefahren  gerettet  zu  haben!''  Genehmigen  Sie  unsern 
republikanischen  Gruß,  wahre  Hochachtung  und  vollkommene  Ergebenheit."  —  (Die  Abfassung  und  Aus- 
fertigung scheint  Sam.  Güdel,  „Hauptmann  und  Gerichtsschreiber'',  besorgt  zu  haben.)  sei»  p.  869—71. 

10)  27.  Februar,  St.  Gallen.  Statthalter  Bolt  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Antwort  auf  die  mitgetheilte 
Friedensnachricht.  Er  habe  sie  dnrch  den  Druck  verkündet  und  eine  Bemerkung  über  die  Verfassung  daran 
geknüpft.  2.  Das  Einheitssystem  gewinne  mehr  und  mehr  an  Boden;  die  Hoffnungen  der  Gegner  sinken 
dagegen  sichtlich.  Aber  allgemein  wünsche  man  so  bald  möglich  aus  dem  provisorischen  Zustand  heraus- 
zukommen .  . .  484,  p.  427,  428. 

11)  27.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Kriegsminister.  „Le  C.  E.  a  regu  du  corps  des  officiers 
du  l**^  bataillon  d'infanterie  de  ligne  une  adresse  dat^e  de  Coire,  du  23  F6vrier,  par  laquelle,  en  se  pro- 
nongant  contre  les  efforts  des  partisans  du  f^d^ralisme  et  des  Privileges  h^r^ditaires,  (ils)  assurent  le  Gou- 
vernement de  leur  d^vouement  et  de  leur  z^le  pour  son  Service.  Le  C.  E.,  satisfait  des  sentiments  que 
manifestent  dans  cette  adresse  les  officiers  du  1^^  bataillon  d'infanterie  de  ligne,  vous  invite  ..  ä  le  leur 
faire  connaitre,  ainsi  qu'ä  les  assurer  de  la  confiance  enti^re  qu'a  en  eux  le  Gouvernement." 

VKProt.  p.  575.  -  494,  p.  421. 

Die  Adresse  trägt  16  Unterschriften;  (Bd.  494,  p.  415,  416). 

12)  27.  Februar,  Basel.  Statthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  1.  „Die  Botschaft  des  Friedens 
war  nach  so  viel  schrecklichen  Jahren  (ein)  Sonnenaufgang  nach  langer  Gewitternacht.  Sie  verbreitete  all- 
gemeine Freude  durch  den  Canton.  Der  Städter  und  der  entfernte  Bewohner  des  einsamen  Gebirgswinkels 
riefen  mit  gleicher  Rührung  und  einem  dankbaren  Blick  zum  Himmel:  „Nun  ist  es  Frieden!  Unsre  Leiden 
nahen  dem  Ende.  Was  zerstört  war,  richte  sich  wieder  auf;  was  zerrissen  ist  knüpfe  sich  wieder!"  Erlauben 
Sie,  Bürger  Vollziehungsräthe,  dass  ich  hier  Dolmetscher  der  frohen  Empfindungen  und  zugleich  der  mit  dem 
Frieden  lebhaft  erwachenden  Wünsche  und  Hoffnungen  des  Cantons  Basel  vor  Ihnen  sein  darf.  2.  Die  all- 
gemeine Sehnsucht  des  Landes  fordert  jetzt  eine  baldige  Erlösung  aus  dem  provisorischen  Zustand  der  Republik, 
die  Einführung  einer  Staatsverfassung  welche  den  Wohlstand  der  Familien  und  die  sittliche  Veredlung  des 
Volks  gegen  tumultuarische  Demagogie  und  selbstsüchtige  Cantonssouveräne  in  kraftvollen  Schutz  nimmt.  Die 
große  Mehrheit  des  Volks  vom  Canton  Basel  will  und  erwartet  nicht  mehr  die  Herstellung  des  alten  Eids- 
nnd  Bundesgenossenwesens,  unter  was  für  einer  Gestalt  es  auch  erscheinen  möge;  sie  fürchtet  selbst  den 
attmäUgen.nnä  unmerklichen  Rückfall  in  die  ehmalige  Verfassung  der  Schweiz.    Zeuge  von  den  Nachtheilen, 


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744  Februar  und  März  1801  Nr.  235 

Verwirrungen  und  Selbstentkräftungen  einer  BundeBverfagsung,  gereizt  vom  einmal  gehabten  Genuas  dw 
Freiheit  und  politisehen  Rechtsgleichheit  —  ein  Genuas  welchen  selbst  alle  Schreckensstunden  der  Revolntioo 
nicht  verbittern  konnten,  —  sieht  die  überlegne  Mehrheit  der  Gemeinden  nur  in  der  Erklärung  der  Einheit 
und  Ungetheiltheit  der  Schweiz  die  sichere  Bürgschaft  für  die  Aufbewahrung  und  Rettung  der  Freiheit  xam 
Besten  der  Nachkommenschaft.  Eine  Constitution  welche  aus  allen  Volksclassen  nur  die  frömmsten  aad 
weisesten  Männer  an  das  Ruder  des  Staats  fuhrt;  eine  Constitution  welche  sich  wohlthätig  an  die  Bedttrfhisse 
der  verschiedenen  Gegenden  und  an  die  Armut  des  Landes  und  an  die  Simplicität  des  Volkeir  anschmiegt; 
eine  Constitution  welche  die  Umtriebe  leidenschaftlicher  Rottenmänner  vernichtet,  die  nur  mit  dem  Namea 
und  dem  Heil  des  Volks  ihr  Spiel  treiben,  —  eine  solche  ist  es,  die  von  den  Bewohnern  des  Gantons  Basel 
aus  den  Händen  unsrer  Gesetzgebung  und  Regierung  einmtithig  und  mit  Begierde  erwartet  wird.^ 

484»  p.  481-tfS.  —  B^pvU.  IV.  11S7. 

Eine  sinnverwandte  Kundgebung  des  RStatthalters  an  sämtliche  Behl5rden  seines  Cantons  enthält  der 
Republ.  (IV.  1158). 

13)  28.  Febi-uar,  Glaris.  „Die  Beamten  des  Cantons  Linth  an  den  Gesetzgebungs-  und  den  Vollziehuogi- 
rath.^  „Bttrger!  Zum  erstenmal  wenden  wir  uns  Beamte  des  Cantons  Linth  an  euch,  erste  Vorsteher  unsen 
Freistaats!  Wir  wUrden  es  auch  heute  nicht  thun,  wenn  Stillschweigen  nicht  (ein)  Vergehen  gegen  unsere 
Nachkommen  wäre.  —  Der  Friede  des  festen  Landes  ist  abgeschlossen,  der  große  Kampf  hört  endlich  auf; 
Ruhe,  Sicherheit  und  mit  diesem  auch  Wohlstand  werden  in  die  Gegenden  zurückkehren  aus  denen  der  Krieg 
sie  verscheuchte.  Und  auf  diese  Begleiterinnen  des  Friedens  hat  auch  unser  Vaterland,  das  gewaltsam  zo 
diesem  großen  Kampf  mit  hingerissen  wurde,  begründete  Ansprttche.  Wir  wollen  die  Ereignisse  der  ver- 
flossenen drei  Jahre  hier  nicht  aufzählen;  wir  wollen  den  Ursachen  derselben  nicht  nachspüren,  wir  wolleo 
nicht  einmal  über  erlittenes  Unrecht  klagen,  aber  wir  fordern  Belohnung  für  unsere  dargebrachten  Opfer  aDd 
Gewährleistung  für  die  Zukunft.  Wir  fordern  eine  Verfassung  die  geeignet  ist,  uns  unser  verlornes  Ansehen 
von  außen  wieder  zu  verschaffen;  die  uns  volle  Unabhängigkeit  sichert  und  uns  nicht  zum  Söldner  eines 
mächtigem  Nachbarn  macht;  eine  Verfassung  die  uns  Ruhe  und  Eintracht  von  innen  gewährt;  eine  Ver- 
fassung die  uns  eine  Regierung  gibt,  bei  der[en]  Tugend  und  Rechtschaffenheit,  und  nicht  Geburt,  den  Vorsitz 
führt,  die  (die)  Verfassung  Selbsten  nicht  zum  Spielball  ihrer  Leidenschaften  macht,  sondern  mit  starkem  Ann 
Sicherheit  und  Recht  handhabet.  Und  eine  solche  Verfassung  können  wir  nur  erwarten,  wenn  Einheit  des 
Staats,  gleiche  Rechte  aller  Bürger  desselben  und  das  gleiche  Gesetz  für  aUe  die  unwandelbaren  Grund- 
lagen derselben  sind.  Von  euch,  erste  Vorsteher,  erwarten  wir  diese,  und  dann  soll  auch  unsere  Achtung 
euch  lohnen,  und  unsere  Nachkommen  werden  euer  Andenken  segnen.    Gruß  und  Hochachtung!*' 

494,  p.  451—455.  —  BepnbL  IV.  UM. 

Die  Ausfertigung  geschah  im  Bureau  des  RStatthalters ;  dessen  Unterschrift  schließen  sich  di^enigen  der 
Verwaltungskammer,  des  Cantonsgerichts,  des  Obereinnehmers  und  des  Milizinspectors,  sodann  die  der  sämt- 
lichen Unterstatthalter  und  Bezirksgerichtspräsidenten  und  zweier  andern  Beamten  ap ;  im  District  Mels  erklärte 
auch  der  abgetretene  Statthalter,  Bemold,  seine  Zustimmung. 

14)  28.  Februar,  Zürich.  Präsident  und  etliche  Mitglieder  des  Cantonsgerichts,  sowie  die  Unterstatthalter 
und  Districtsgerichte  an  den  Vollziehungsrath.  „Jene  Erklärung  der  ersten  Gewalten  des  Gantons  Waldstettei 
an  Sie,  v.  3.  Febr.  1801,  hat  gewiss  die  volle  Zustimmung  eines  jeden  wahren  Schweizers.  Diese  Erklärung 
ist  es,  die  nicht  nur  bei  der  helvetischen  Constitution  zum  Grund  gelegt,  sondern  die  auch  hernach  zu  wieder 
holten  Malen  von  der  Gesetzgebung  bei  Entwerfung  jeder  neuen  Constitution  als  Hauptbedingung  voraus- 
gesetzt und  selbst  noch  am  7.  Aug.  1800  feierlich  erklärt  wurde.  Keine  helvetische  Republik  ohne  Einheit 
und  üntheilbarkeit,  dies,   Bürger  Vollziehungsräthe,   ist  und  bleibt  das  größte  Interesse  unsers  Vaterltnds. 


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Nr:  235  Februar  und  Mtoz  1801  745 

In  dem  Schöße  desgelben  sind  wir  alle  Brttder,  Glieder  nur  einer  Familie.  Gesegnet  sind  uns  Helvetier  an 
dem  Rhein,  an  der  Limmat  und  dem  ZOrichsee,  die  biederen  Brüder  an  dem  Waldstätter  See.  Sowie  vor 
fttnfhnndert  Jahren  ihre  Väter  den  ansrigen  sum  Vorbild  und  Muster  dienten,  so  dienen  auch  jetzt  wieder 
die  edlen  Alpensöhne  ans  Qbrigen  Söhnen  des  Vaterlands  zum  Vorbilde  und  Master.  Erhaben  über  noch  so 
tief  eingewurzelte  Vorurtlieile,  erhaben  Über  die  blinde  Gewalt  des  Herkommens,  thun  sie  großmttthig  Ver- 
zicht auf  die  nicht  mehr  passenden  Staatsformen,  auf  die  Landsgemeindea,  auf  die  ausschließlichen  herrschaft- 
lichen Rechte,  auf  die  einseitige,  immer  schwache  Volks-Souveränität.  Und  warum  sollte  nicht  ihr  edler, 
mannlicher,  heroischer  Geist  sich  auch  über  alle  andere  Cantone  verbreiten?  Auch  wir,  BUrger  Vollziehungs- 
räthe,  beschworen  am  Altare  des  Vaterlands  die  Einheit  und  Untfieilbarheit.  Unter  dem  großen  erhabenen 
Worte  Einheit  aber  verstehen  wir  nicht  blos  Einheit  der  Regierung,  sondern  Einheit  der  Republik,  Einheit 
der  Gesetze,  Rechte,  Pflichten;  Einheit  in  den  Formen  der  Rechlspflege,  der  Verwaltung  und  der  Wahl- 
fähigkeU.  So  lange  jeder  Canton  in  Rücksicht  seines  Umfangs  und  seiner  Größe  wie  auch  seiner  inneren 
Einrichtung  allzu  verschieden  ist,  wozu  dient  eine  untheilbare  gemeinschaftliche  Ober-Regierung?  Entweder 
ergänzt  diese  sich  selbst,  oder  jeder  Canton  schickt  in  ihren  Schoß  besondere  Stellvertreter.  Im  eratern  Fall 
bekömmt  die  Regierung  leicht  einen  einseitigen  Esprit  du  corps,  ein  einseitiges  Interesse,  das  mit  dem  Interesse 
des  ganzen  Volks  nicht  genug  Übereinstimmt,  einen  Hang  theils  zur  Uebermacht,  theils  zu  engerer  Verbindung 
entweder  mit  diesem  oder  jenem  von  den  benachbarten  Staaten.  In  letzterem  Falle  schicken  in  den  Schoß 
der  Regierung  Oantone  von  entgegengesetzter  Einrichtung  und  Größe,  ungleichen  Gesinnungen  und  Interessen 
wohl  auch  Regenten  von  entgegengesetzten  Grundsätzen,  Interessen  und  Maßnahmen,  und  die  Folgen  davon 
sind  alsdann  Entzweiung,  Entgegenarbeiten  und  endlich  gegenseitige  Entkräftung,  wie  die  frflhere  Geschichte 
imsers  Vaterlands  unläugbar  und  auffallend  beweist.  Denn  was  war  in  jenen  noch  unverdorbenen  Zeiten  die 
Quelle  des  alten  Zttrichkriegs,  welcher  beinahe  die  ganze  Schweiz  wieder  unter  das  Joch  des  Hauses  Oester- 
reich  gebracht  und  die  Früchte  jener  herrlichen  Siege  von  Morgarten,  Sempach  und  Näfels  vereitelt  hätte? 
Welches  war  in  den  neueren  Zeiten  die  Ursache,  dass  unsere  Neutralität  so  oft  von  unsern  kriegftlhrenden 
Naehbam  verletzt  wurde?  Was  führte  allein  die  Revolution  herbei,  und  was  war  allein  die  Ursache  dass 
jene  wackeren  Nachkömmlinge  von  Staufacher  und  Winkelried  an  der  Schindellegi  der  Uebermacht  nach- 
geben mußten  und  den  Tag  von  Morgarten  nicht  erneuern  konnten?  Was  hinderte  bisher  zweckmäßige 
Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung  des  Volks?  was  die  Benutzung  so  vieler  in  dem  Schöße  unserer  Berge 
verborgener  Reichthttmer,  was  die  Anwendung  solcher  Schätze  von  Gewässern  und  Flüssen?  Was  hemmte 
die  Industrie  und  das  (!)  innere  Verkehr,  und  was  war  die  Ursache  dass  jeder  Canton  den  andern  als  fremd 
betrachtete  und  behandelte  ?  Gewiss  nichts  anderes  als  Mangel  an  Einheit,  an  derjenigen  Einheit  welche  schon 
jene  großen  Stifter  des  ersten  Freiheitsbundes  bezweckten,  und  (die)  erst  späterhin,  von  ihren  Nachkommen, 
vernachläßigt  wurde.  —  Nur  Einheit  gibt  Kraft,  aber  welche  Einheit  und  Uebereinstimmung  ?  0  gewiss 
nicht  blos  etwa  Uebereinstimmung  der  einheimischen  Regierung  mit  irgend  einer  auswärtigen ;  weiß  man  doch 
wie  bei  einer  solchen  die  Minister  ihre  Maximen  und  ihre  Interessen  abändern!  —  Einheit  gibt  Kraft.  0 
gewiss  nicht  etwa  blos  Uebereinstimmung  unter  den  Gliedern  der  Regierung !  weiß  man  doch  dass  eine  unter 
sich  noch  so  einstimmige  Regierung  ohne  Zustimmung  des  Volks  oder  doch  des  besseren  Theils  unter  dem 
Volke  sich  sehr  leicht  entblößt  sieht.  Also  denn  . .  gibt  die  größte,  die  sicherste  und  zugleich  die  ehrenvollste 
Kraft  eine  solche  Einheit,  die  aus  der  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Volke  und  der  Regierung  entspringt. 
Eine  solche  Uebereinstimmung  befördert  die  neue  Constitution,  wofern  sie  nämlich  auf  der  einen  Seite  das 
Wahlrecht  und  die  Wahlfähigkeit  des  Volkes  ehrt  und  auf  der  andern  Seite  durch  Erhebung  einer  angemessenen 
Stnfenreihe  von  Wählenden  und  Wählbaren  den  Wahlen  eine  für  das  gemeine  Beste  günstige  Richtung  ver- 
schafft. Weit  mehr  als  alle  diplomatischen,  ohnehii^  so  kostspieligen  Künsteleien  wird  eine  solche  Einheit  die 
Unabhängigkeit  der  Republik  befördern.   Mit  unseren  wackem  Brüdern  des  Cantons  Waldstätten  beschwören 

Aaa.d.HelT.VI.  94 


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746  Februar  und  März  1801  Nr.  236 

wir  Sie  claher,  . .  lassen  Sie  den  Math  nicht  sinken  and  versöhaffen  Sie  dem  Vaterland  diejenige  Einheit 
welche  ihm  allein  Erholnng  von  den  erlittenen  Drangsalen,  and  die  ihm  allein  Stärke  von  innen  ond  Aehtoog 
von  außen  verschaffen  kann.    Repabiikanischer  Gruß  und  Hochachtung.^  asi,  p.  491--97. 

Es  unterzeichneten  die  Präsidenten  des  Cantonsgerichts  (Ougolz,  Vogel),  vier  andere  Mitglieder  (von  der 
Landschaft),  der  öffentliche  Ankläger  (Tobler),  der  Gerichtsschreiber  (Fäsi),  der  sich  als  Verfasser  bekannte, 
sodann  von  13  Bezirken  die  Unterstatthalter  und  Gerichtspräsidenten  (von  Zürich  und  Borgen  die  UStatt- 
halter  nicht).  Die  Unterschriften  sind  nicht  original,  jedoch  von  dem  RStatthalter,  nach  eingesehenen  Vor- 
lagen, beglaubigt. 

Am  3.  März  im  VR.  behandelt. 

15)  Ende  Februar?  j^Aufruf  an  die  hdvetisdhe  Regierung  in  Bern  von  pAnem  Bürger  der  Ltn^A.'^  — 
„Sobald  die  erwünschten  Friedensnacbriohten  in  unsem  Hirtenthälern  von  Ohr  zu  Ohr  erschollen,  and  die 
durch  so  viele  Leiden  des  Kriegs  gebeugten  Bürger  einmal  Hoffnung  fassten,  im  Schöße  ihres  Vaterlands 
und  im  Genuss  der  Freiheit  von  allen  jenen  Leiden  ausruhen  zu  können,  so  mischten  sich  schon  wieder  trübe 
Wolken,  bange  Erwartungen  in  ihre  Hoffnungen  ein.  Diese  Besorgnisse  sind  nichts  Geringeres  als  die  Furcht, 
durch  eine  föderative  Verfassung  wieder  an  den  Rand  hingeschlendert  zu  werden,  wo  die  Freyheit,  die 
Rechte  der  Menschen  neue  Gefahr  laufen,  wo  die  Nationalkraft  entnervt,  das  Interesse  der  Bürger  getheih 
und  das  Aufblühen  jeder  Cultur  unterdrückt  würde,  und  an  dem  Helvetien  gescheitert  ist.  —  Geschreckt 
durch  die  abgelebten  elenden  Machinationen  des  ehevorigen  Zustands  der  Dinge,  kann  kein  Schweizer,  dem 
die  wahre  Freiheit  und  die  Rechte  der  Menschen  ehrwürdig  sind,  ein  Föderativsystem  und  noch  weniger 
jenen  Zustand  vor  der  Revolution  zurückwünschen.  Warum  sollten  die  Schweizer  zurücktreten,  währenddem 
andere  Völker  aus  dem  Schlummer  ihrer  dahin  gehaltenen  (?)  Irrthümer  erwachen»  die  Ketten  der  Unter- 
jochung sprengen  und  sich  in  große  Staaten  unter  dem  System  der  Einheit  zur  Sicherstellnng  ihrer  Rechte 
vereinigen?  Niemand  der  Staaten-  und  Völkerkenntnis  besitzt  wird  die  Schweiz  für  eine  Eine  und  untheilbare 
Republik  zu  groß  finden,  noch  das  helvetische  Volk  als  unfähig  für  eine  solche  Verfassung  anklagen  und 
aus  diesem  Grund  eine  föderative  Verfassung  einführen  wollen.  —  Vielleicht  will  man  durch  die  Föderation 
die  verschiedenen  Localbedürfnisse  befriedigen  und  den  Hindernissen,  die  die  Verschiedenheit  der  Religionen, 
der  Sitten  und  Gebräuche  einer  allgemeinen  Staatsverwaltung  in  den  Weg  legen,  vorbeugen;  die  Absicht 
mag  gut  sein,  aber  wie  wenig  wird  ein  so  kleinliches  engherziges  Mittel  für  diesen  Zweck  passen!  Man 
denke  sich  die  Schweiz  wie  sie  ist ;  man  furche  in  Gedanken  die  Abtheilungslinien  für  eine  auf  diesen  Zweck 
gebaute  Föderation  durch  tausend  Krümmungen  hin,  man  erschaffe  20  bis  30  Gantone  von  verschiedener 
Größe,  oder  man  dehne  diese  Abtheiiung  auf  einzelne  Städte  und  Dörfer  aus;  man  lasse  tausend  Republiken 
im  Kreise  Helvetiens  entstehen,  und  noch  wird  jener  gesuchte  Zweck  durch  dieses  Mittel  nicht  erreicht  werden 
können ;  noch  würden  in  diesen  Dörferrepubliken  alle  jene  Inconvenienzen  im  Kleinen,  die  man  dem  Einheits- 
system im  Ganzen  vorwirft,  zusammentreffen  und  hier  in  dieser  Rücksicht  anendlich  mehr  schaden,  als  sie 
dem  großen  Ganzen  nachtheilig  sein  würden.  —  Gesetzt  aber,  dieser  Zweck  wäre  erreichbar,  jedes  Lieblings- 
völkchen seiner  Localbedürfnisse  (!)  bildete  eine  eigene  Republik,  die  ganz  für  diese  geeignet  wäre,  was  würde 
für  das  Ganze  der  Schweiz  dabei  herauskommen?  Wie  würde  das  13-,  20-  oder  dO-köpfige  Helvetien  im 
Mittelpunkt  großer  mächtiger  Staaten  aussehen?  was  würde  aus  ihm  in  Rücksicht  seiner  innem  and  äaßem 
Verhältnisse  werden?  Würden  nicht  von  innen  die  durch  eine  Föderation  erzeugten  verschiedenen  Bedürfnisse 
alle  Augenblicke  gegenseitig  anstoßen,  die  Bürger  (von  einander)  entfernen,  der  Gantons-  ond  (der)  Religions- 
hass  sich  entwickeln,  die  Angeln  der  Unwissenheit  und  des  Aberglaubens  wieder  neu  einschlagen,  tausend 
unselige  Fehden  entstehen,  Handlung,  Ackerbau,  Industrie,  Künste  und  Wissenschaften  darunter  leiden  ond 
Helvetien  zum  Schauplatz  des  Kampfes  eines  innem  und  äußern  Interesses  werden?   Was  ist  also  ohne  Ein- 


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Nr.  235  Februar  und  Mftrz  1801  747 

beit  die  helvatisohe  Republik?  Ein  Staat  ohne  Kraft,  ein  Volk  ohne  Öemeingeist  und  daa  Spiel  vielseitiger 
Leidensekafton.  Nur  das  Einheitssyatem  vermag  die  schädlichen  EinwUrkungen  die  jene  Verschiedenheiten 
ttber  Helv^tien  verbreiteten  alimälig  auszulöschen  und  das  zu  bewUrken  was  man  vergeblich  bei  einer  föde- 
rativen Verfassung  sucht.  —  Die  Sitten  und  Gebräuche  sänftigen  (sich)  nur  durch  die  Schwächung  der  Vor- 
nrtheile  die  die  Trennung  Helvetiens  dahingehalten  hatten;  durch  den  Einfluss  eines  gemeinsamen  Interesses 
und  durch  die  Wttrkung  einer  allgemeinen  Aufklärung,  die  nur  unter  dem  Princip  der  Einheit  denkbar  ist. 
Man  gebe  dem  Schweizer  die  ganze  Schweiz  zu  seinem  Vaterland,  eine  Verfassung  auf  die  Grundsätze  der 
Freiheit  und  Gleichheit  gegründet,  und  er  wird  sich  wechselseitig  gegen  jene  Erbitterungen  brüderlich  aus- 
söhnen, das  Ganze  ins  Auge  fassen  und  in  seinen  Mitbürgern  nur  Freunde  und  Brüder  umarmen.  —  Väter 
des  Vaterlandes!  Sie  haben  für  Helvetiens  Glück  die  Einheit  beschlossen;  in  ihr  liegt  es.  Bleiben  Sie  un- 
erschütterlich ;  die  Vernunft  und  eine  gesunde  Politik  steht  Ihnen  zur  Seite ;  Ihr  Sieg  für  die  Einheit  ist 
Zugleich  der  Sieg  für  Helvetiens  Wohl;   erringen  Sie  ihn,   und  die  Nachwelt  wird  Sie   ewig  dafür  segnen!^ 

RepnU.  IV.  1109—10;  (3.  Htrz). 

Die  handschriftliche  Unterlage  fehlt;   Verfasser  ist  vielleicht  Bemold, 

16)  2.  März.  „Die  Bürger  der  Landschaft  Basel,  District  Basel^,  an  den  Vollziehungsrath.  „Noch  tönte 
der  Jubel  des  Friedens  in  unseren  Hütten,  als  ein  Gerücht  unsere  Zirkel  der  Freude  und  des  Danks  ttber 
den  schon  laiig  gewünschten  Frieden  in  Traurigkeit  verwandlete,  ein  Gerücht  als  sollte  der  Föd6(r)alismus 
und  die  Sklaverei  in  Helvetien  eingeführt  werden  als  das  einzige  Mittel,  wodurch  Helvetiens  Söhne  glücklich 
werden  könn(t)en.  Wir  wenden  uns  daher  an  Sie,  Väter  des  Volks,  frei  und  ungescheut,  als  zu  denen  deren 
Würde  ist  freie  Männer  zu  sein,  und  welche  als  diejenigen  an  der  Spitze  der  Nation  stehen,  die  sich  ver- 
pflichtet (haben)  derselben  Wohl  zu  befördern,  um  Ihnen  unsere  Wünsche  und  Gesinnungen  zu  offenbaren, 
aus  reellem  Herzen  und  wie  aus  der  Brust  viel(er)  tausend  biederen  Helvetiern,  und  zwar  gerade  so,  in 
ungekünstelter  Sprache,  wie  wir  denken  und  empfinden.  —  Wie  können  wir  anders,  als  warme  Freunde  der 
Freiheit,  und  für  die  wir  stark  fühlen  und  nur  bei  dem  bloßen  Gedanken  Föderalismus  zittern,  und  bei  dem 
Anschein  der  Zurückkehrung  einer  Staatsverfassung,  die  nur  Einigen  alle  Rechte  einräumt,  die  im  Schöße 
des  gemeinsamen  Vaterlands  eine  ausschließliche  und  privilegirte  Glasse  bilde(n),  (als)  uns  empören?  Wir 
konnten  kaum  glauben  dass  in  Helvetien  noch  Menschen  w(ä)ren,  die  aus  Übel  berechneten  Vortheilen  die 
alte  Ordnung  der  Dinge  zurückwünschen;  kaum  konnten  wir  glauben  dass  es  noch  Helvetier  gäbe  welche 
den  schröcklichen  machiavellischen  Stanzer  Bund,  der  uns  die  Tyrannei  geboren  und  uns  unseren  Untergang 
erzenget  hat,  wiederum  zu  erneuern  trachten,  gleichgültig  ob  ein  Theil  des  helvetischen  Volks  Unterthan  sei 
oder  nicht  Nein,  • .  nicht  nur  ein  Theil,  sondern  das  helvetische  Volk  soll  ganz  frei  sein.  Geben  Sie  dem- 
selben eine  Verfassung  die  jedem  Bürger  seine  Rechte  sichert,  aus  der  von  jeder  Zeile  das  holde  Bild  der 
Freiheit  strahle,  damit  nicht  unsere  Nachkommen  ihrer  natürlichen  Rechte  beraubt  werden  und  zu  Wieder- 
erlangung derselben  (für)  unsere  künftigen  Geschlechter  dieselbe  auf  dem  Wege  neuer  Revolutionen,  über  die 
Trümmer  rauchender  Hütten  und  über  Ströme  (von)  vergossenem  Bürgerblut  suchen  müssen.  —  Das  System 
der  Einheit  allein  kann  uns  in  unseren  Menschenrechten  schützen,  das  dauerhaft  und  sicher  ist,  sowie  es 
auch  die  Kräfte  des  Staats  und  mit  de(n)selben  die  Mittel  zu  seiner  Sicherheit  vergrößert.  Und  was  haben 
denn  unsere  Brüder  die  Städtebewohner  zu  verlieren,  wenn  wir  die  gleichen  Rechte  verlangen  zu  genießen 
wie  sie  ?  Sollten  sie  nicht  vielmehr  als  freie  Männer  ihren  Mitbürgern  ab  dem  Lande  großmüthig  die  gleichen 
Rechte  angedeihen  lassen,  ohne  dass  dieselben  nöthig  hätten  sich  dafür  zu  verwenden  ?  Welche  Liebe,  welche 
Achtung  würden  sie  sich  durch  diese  Großmuth  erwerben !  Gern  wollten  wir  ihnen  die  Hand  bieten,  gemein- 
sehaftlieh  am  Wohl  des  Ganzen  zu  arbeiten,  und  allem  unserm  Vermögen  aufbieten,  um  auch  etwas  für  das 
gemeine  Beste  gethan  zu  haben.  Welch  glückliches  Volk  wttrden  wir  werden,  wenn  wir  alle  vereint,  ohne 
Farteigeist,   ohne  Egoismus,   ohne  Leidenschaften   suchten   das  gemeine  Wohl  zu  e(r)zwecken.  —  Dies  sind 


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748  Februar  und  März  1801  Nr.  235 

unsere  Gesinnangen,  unsere  Wünsche.*  Wir  suchen  nicht  zn  herrschen,  sondern  weisen  Gesetzen  za  gehorchei 
und  unter  dem  Schutz  derselben  in  ländlicher  Bnhe  und  Zufriedenheit  unser  Leben  zu  verhauchen;  aber  wo 
würde  die  Ruhe,  die  Zufriedenheit  sein,  wenn  man  uns  das  so  kurz  genossene  Recht  des  Menschen  rauben 
wollte?  Nein,  das  Volk  das  suchte  die  drückenden  Fesslen  zu  zerreißen  wird  seinen  Nacken  so  leicht  nicht 
unter  das  eiserne  Joch  der  Knechtschaft  beugen ;  nein,  glaube  niemand  dass  die  Gefühle  der  Freiheit  durch 
die  manigfaltigen  Leiden  und-  Drangsale  des  Kriegs  vertilgt  worden  seien,  oder  dass  es  uns  gleichgültig  (wäre), 
wie  oder  durch  wen  wir  regiert  würden ;  man  täusche  sich  nicht,  dass  das  helvetische  Volk  der  SouveränitXt 
müde  sei  und  dass  es  nach  einer  Verfassung  greifen  werde,  wo  nicht  die  Grundsätze  der  EtnheUf  Frei-  und 
GleichheU  der  bürgerlichen  Rechte  aufgestellt  sind.  Dazu  berechtiget  uns  der  11.  §  des  Friedenstractats, 
solches  zu  erlangen.  Wir  sind  überzeugt,  Bürger  Vollziehungsräthe,  dass  Sie  nie  zugeben  werden,  dass  das 
helvetische  Volk  auf  irgend  eine  Art  in  seinen  Rechten  gekränkt  werde.  In  dieser  Hoffnung  leben  wir  getrost; 
denn  es  ist  eiä  Gott,  der  nie  zugeben  wird  dass  seine  Ebenbilder  zu  Sklaven  erniedriget  werden;  der  uns 
beistehen  wird  in  Vertheidigung  der  guten  Sache,  vieltausend  mal  lieber  den  Tod  als  die  Fesslen  der  Knecht- 
schaft wieder  zu  tragen.    Es  lebe  die  helvetische   ein'  und  untheilbare  Republik.    Gruß  und  Hochachtung." 

Der  Aufsatz  scheint  in  Prattelen  geschrieben  worden  zu  sein ;  es  schlössen  sieb  die  Gemeinden  Benkei, 
Binningen,  Bottmingen,  Mönchenstein,  Muttenz  und  Riehen  an. 

17)  3.  März,  Gelterkinden.  Adresse  der  Gemeinden  des  Districts  Gelterkinden  an  den  Vollziehungsrath. 
Kundgebung  des  Wunsches  für  Erhaltung  des  Einheitssystems  ...  4M»  ^  457-459. 

An  der  Spitze  der  Unterschriften  erscheinen  diejenigen  des  ünterstatthalters  und  des  Gerichtspräsidenten; 
dann  folgt  für  jede  der  29  Gemeinden  je  eine. 

Am  6.  März  im  VR.  ad  acta  gewiesen,  (wie  am  3.  und  5.  einige  andere  der  hier  mitgetheilten). 

18)  4.  März,  Basel.  Statthalter  Zschokke  an  den  Vollziehungsrath.  „Schon  damals  als  ich  die  Ehre 
hatte,  Ihnen  unterm  28.  Febr.  (27.)  über  die  Stimmung  des  Volks  vom  Canton  Basel  und  dessen  erklärtefr] 
Anhänglichkeit  an  das  System  schweizerischer  Einheit  zu  schrien,  wandte  ich  in  Privat-  und  oflieielleB 
Briefen  alles  an,  das  Volk  über  sein  künftiges  Schicksal  zu  beruhigen.  Aber  die  Furcht  vor  dem  Rttckftll 
in  das  Föderativwesen  war  mächtiger  im  Volk  als  mein  Wort  der  Beruhigung.  In  so  großen  AugenbKckei, 
wo  Freiheit  und  Wohlfahrt  einer  Nation  auf  der  spielenden  Wagschale  schweben,  erlischt  der  Zauber  des 
Gesetzes;  man  hört  nur  die  Stimme  der  Natur  und  nur  ihr  ewiges  Gebot,  welches  aller  andern  Gesetze  Qidl 
sein  soll.  Ohne  mein  Vorwissen  sandten  daher  die  Gemeinden  des  Districts  Lieskd  ihre  Zuschrift  an  Sie. 
Die  Gemeinden  des  Districts  Basel  thaten,  ohne  Vorwissen  des  Unterstatthalters,  das  Gleiche  und  übersandteo 
mir  beiliegende  Zuschrift  an  Sie.  Da  sie  dem  Gesetz  v.  19.  Jenner  entgegen  zu  sein  scheint,  wagt'  ich'i 
nicht,  sie  zu  visiren;  aber  ebenso  wenig  wagt'  ich's  sie  zurückzuhalten,  da  es  der  Regierung  nicht  glddi- 
gültig  sein  kann,  den  heißesten  Wunsch  des  Volks  aus  seinem  eigenen  Munde  zu  vernehmen,  der  um  lo 
wichtiger  ist,  da  der  Friedensbund  von  Lüneville  selbst  auf  ihn  hindeutet^  —  (Hiezu  die  Adresse  v.  2.  Man.) 

19)  5.  März,  Glarus.  Statthalter  Heer  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  einer  Adresse  der  Beamtet 
des  Gantons  Linth  betreffend  die  Grundsätze  einer  neuen  Verfassung.  ,)Zu  Vermeidung  jedes  Missv^ttiad* 
nisses  sehe  ich  mich  indessen  verpflichtet,  Ihnen  ..  anbei  Folgendes  zu  bemerken:  Nicht  als  Stimnie  unten 
ganzen  Gantons,  viel  weniger  im  Namen  desselben,  wird  Ihnen  solche  überreicht,  sondern  einzig  als  der 
vereinigte  Wunsch  von  denjenigen  Männern  welche  durch  unverdrossenes  Kämpfen  im  Dienst  des  Vaterlaodi 
während  den  verflossenen  trüben  Tagen  sich  berechtigt  geglaubt  haben,  am  Abend  ihrer  Laufbahn  noeh 
einmal  zutraulich  zu  ihren  Obern   zu   sprechen,  und  zwaren  in  der  vollsten  Ueberzeugung  dase  nur  in  der 


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Nr.  235  Februar  und  März  1801  749 

Verfolgung  der  aufgestellten  Omndstttze  der  künftige  wahre  Wohlstand  unsers  Vaterlands  möglich  seie.  Aus 
diesem  Gesichtspunkt  bitte  icfa  Sie . .  diese  Vorstellnng  zu  betrachten.  Segne  die  Vorsehung  Ihr  ausharrendes 
Bestreben  fifr  das  wmhre  Woht  unsere  Vaterlands  mit  dem  besten  Erfolg.^  494,  p.  u?,  448, 

Am  9.  ad  acta  gewiesen. 

20)  6.  März.  Der  Justizminister  an  den  RStatthalter  von  Thargau  (dgl.  Sentis).  ^Da  es  möglich  sein 
könnte  dass  mehr  oder  weniger  begründete  Oerttehte  Eneh  über  die  Lage  der  Regierung  einige  Besorgnisse 
haben  erregen  mögen,  so  beeile  ich  mich,  Euch  darüber  zu  beruhigen.  Zuveriäßige  Nachrichten  lassen  uns 
keinen  Zweifel  mehr  Übrig,  dass  die  Intriguen  und  Machinationen  einiger  Elenden,  die  sich  bestrebten,  die 
alte  Ordnung  der  Dinge  auf  den  Trümmern  ihres  Vaterlands  unter  dem  Titel  eines  Föderativsystems  her- 
zustellen, vereitelt  sind.  Diese  Oewissheit  wird  Euch,  Bürger  Regierungsstatthalter,  mit  neuem  Muth  beleben. 
Die  unter  den  obersten  Behörden  herrschende  Eintracht  hat  das  Vaterland  gerettet.  Die  im  Innern  Helvetiens 
herrschende  Einigkeit  und  Ruhe  soll[e]  das  Glück  desselben  befestigen.  Dieses  in  Eurem  Canton  zu  bezwecken 
8oll[e]  Euer  Hauptaugenmerk  sein,  und  ich  beauftrage  Euch  daher,  Euch  mit  Festigkeit  und  Entschlossenheit 
gegen  jeden  allfälligen  Ruhestörer  oder  Aufwiegler  des  Volks  ohne  einige  Rücksicht  zu  benehmen  und  ihn 
nach  Anweisung  der  Gesetze  zu  behandeln.  Ich  erwarte  von  Euch  . .  einen  Bericht  über  die  gegenwärtige 
Stimmung  Euers  Cantons  und  die  allfälligen  Maßnahmen  die  Ihr  zur  Beibehaltung  der  öffentlichen  Ruhe 
[allenfalls]  zu  ergreifen  für  nöthig  erachtet  habt.    Republikanischer  Gruß!^  432,  Nr.  204. 

Am  11.  März  von  dem  Statth.  Sauter  mit  einigen  Begleitworten,  die  sich  für  die  Einheit  der  Republik 
aussprechen,  publicirt  (Republ.  IV.  1197—98). 

Ob  ein  solches  Schreiben  auch  an  die  übrigen  Statthalter  abging,  ist  unsicher,  da  kein  solcher  Erlass 
in  den  Protokollen  steht.    (Vgl.  jedoch  N.  21.) 

21)  8.  März,  Lucem.  RStatthalter  Keller  an  den  Vollziehungsrath.  Erwähnung  der  Anzeige  des  Justiz- 
ministers dass  die  Intriguen  für  die  Wiederherstellung  des  Föderalismus  vereitelt  seien.  ^Mit  Freuden  wird  (!) 
ieh  diese  Nachricht  meinen  Mitbürgern  bekannt  machen ;  sie  wird  sie  über  die  Besorgnisse  die  sich  in  allen 
Gegenden  unsers  Cantans  so  laut  äußerten  beruhigen,  und  ich  kann  Sie  zum  voraus  versichern  dass  jeder 
rechtliehe  Bürger  Ihnen  den  aufrichtigsten  Dank  zurufen  wird  für  die  in  diesen  Tagen  der  Gefahren  bewiesene 
Weisheit  und  Einigkeit,  die  das  Vaterland  von  dem  Abgrund  errettet,  an  (den)  es  der  Ehrgeiz,  die  Herrsch- 
sueht  und  der  Eigensinn  einiger  egoistischer  ränkesüchtiger  Menschen  geführt.  Ich  getraue  mich,  Sie,  Bürger 
Vollziehungsräthe,  zu  vereichem  dass  hierüber  in  unserm  Canton  sozusagen  nur  eine  Stimme  ist.  So  wenig 
man  der  bisherigen  Ordnung  der  Dinge  geneigt  war,  und  so  wenig  man  es  bei  dem  Elend,  das  eine  weder 
auf  unsere  Bedürfnisse  noch  auf  unsern  Charakter  noch  auf  unsere  Hülfsquellen  berechnete  Verfassung  und 
ein  alles  zerstörender  Krieg  über  unser  armes  Vaterland  gebracht,  sein  konnte,  ebenso  wenig  wünscht  man 
die  alte  Ordnung  der  Dinge  zurück,  und  wer  sieht  nicht  dass  ein  Föderativsystem  das  schleunigste  Mittel 
wäre,  uns  unter  das  alte  Joch  zurückzuführen  ?  Wer  sieht  nicJit  dass  die  Cantonsregierungen  nach  und  nach 
die  Gewalt  und  sogenannten  Rechte  der  ehemaligen  Räthe  an  sich  reißen,  einzelne  Classen  von  Bürgern  auf 
Kosten  der  andern  begünstigen  und  ihren  engherzigen  Cantonsgeist  auf  ihren  Wohnsitz,  dem  sie  ihre  Vorliebe 
gesehenkt,  einschränken  würden;  dass  der  Congress  der  die  einzelnen  Theile  zusammenhalten  sollte,  bald  in 
eine  Tagsatzung  ausarten  würde,  auf  die  jeder  Canton  seine  Deputirten  schickt,  um  auf  Unkosten  des  allge- 
meinen Besten  das  Interesse  ihrer  Gantone  zu  verfechten,  dass  während  in  der  einten  Gegend  unsers  Vater- 
lands das  Volk,  durch  Demagogen  geleitet,  im  Taumel  seiner  ungebundenen  Freiheit  weder  persönliche  Sicher- 
heit noch  Eigenthnm  respectiren  und  bald  diesen  bald  jenen  (Bürger)  seiner  Wuth  aufopfern  würde,  in  andern 
Gegenden  das  nämliche  Volk,  dem  die  Natur  und  der  gesellschaftliche  Verein  die  gleichen  Rechte  zugetheilt, 


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7Ö0  Februar  und  März  1801  Nr.  235 

unter  dem  Druck  aristokratischer  Herrschaft  schmaehten  und  jeden  abgenötbigten  Seufter  mit  seinem  Bist 
bezahlen  müßte ;  dass  während  die  einten  Gantone,  erschöpft  durch  die  Folgen  des  Kriegs  und  der  Revolvtimi, 
in  Armut  und  Elend  seufzen,  andere  die  ihre  in  fremden  Ländern  wohlverwahrten  Bdiätze  zurttckrufen,  in 
Wohlstand  und  Ueberfluss  prassen  und  so  durch  die  Ereignisse,  die  ihrer  Herrschsucht  Sehranken  hätten 
setzen  sollen,  zur  Oberherrschaft  über  ihre  Mitverbfindete(n)  gelangen  würden,  nach  der  ihnen  schon  so  lauge 
gelüstet;  dass  die  Fackel  des  Fanatismus,  von  Dummheit  und  Aberglauben  umgeben,  jeden  Funken  des  wohl- 
thätigen  Lichts  der  Aufklärung  verdrängen  und  in  den  Händen  der  Rachsucht  und  Leidenschaft  alle  die 
Greuel  und  Schandthaten  der  vorigen  Jahrhunderte  erneuern  würde,  und  dass  so  Helvetien,  welches  ehmtk 
eine  so  glänzende  Rolle  spielte,  noch  dadurch  merkwürdig  sein  würde  dass  man  innert  seinen  Bergen  die 
Sitten,  Gebräuche  und  Denkungsart  des  zwölften  Jahrhunderts  vorfinden  würde,  während  seine  Nachbarn  aaf 
den  höchsten  Gipfel  der  Aufklärung  und  des  Wohlstandes  gelanget  (wären).  —  Nein,  eine  solche  Verfassung 
will  und  kann  niemand  wollen  als  einige  von  Eigennutz  und  Stolz  geblendete  Individuen,  die,  indem  sie  nur 
sich  Selbsten  sehen,  ihre  Mitbürger  für  unglücklich  halten,  wenn  sie  nicht  mehr  von  ihnen  beherrscht  werden.  — 
Schon  mehrmals  wurden  mir  Anträge  von  meinen  Mitbürgern  gemacht,  ich  solKe  im  Namen  des  Cantons  zn 
Gunsten  der  Einheit  eine  Petition  an  Sie  . .  gelangen  lassen ;  ich  schlug  es  immer  aus,  weil  ich  solche  Petitionen 
für  gefährlich  und  den  Parteigeist  nährend  hielt.  Mit  Freuden  aber  ergreife  ich  nun  diesen  Anlass,  um  Sie 
mit  der  Denkungsart  meiner  Mitbürger  bekannt  zu  machen  und  als  Organ  derselben  aufzutreten.  Verlangen 
Sie  es,  so  sollen  alsobald  tausend  und  tausend  Unterschriften  meine  Worte  bestäten.  Allgemein  war  der 
Abscheu  vor  den  verrätherischen  Umtrieben  jener  ehemaligen  Machthaber,  die  ihr  Interesse  für  das  von 
Helvetien  ausgaben.  Laut  äußerte  er  sich,  und  ich  zweifle  ob  sich  dieselben  eines  bedeutenden  Anhangs  in 
unserm  Canton  rühmen  können;  selbst  Mitglieder  der  ehemaligen  Regierung,  denen  ich  im  allgemeinen  das 
Zeugnis  geben  muß  dass  sie  sich  bei  diesem  Anlass  sowie  bei  ähnlichen  mit  jener  Klugheit  und  Mäßigung 
betrugen,  die  schon  ihre  ehemalige  Verwaltung  auszeichnete  und  ihnen  so  viel  Ehre  brachte,  bezeugten  öffentlich 
ihr  Missfallen  darüber.  —  Einheit  ist  der  Wunsch  aller  rechtdenkenden  Bürger;  Einheit  allein  kann  unser 
Vaterland  retten,  kann  ihm  seinen  vorigen  Wohlstand,  sein  voriges  Glück  wieder  schenken;  durch  sie  werden 
alle  Helvetier  zu  Brüdern  vereinigt,  von  einem  und  dem  nämlichen  Interesse  belebt;  durch  sie  werden  die 
Kräfte  und  Mittel  des  ganzen  Staats  auf  alle  Theile  gleich  vertheilt.  Ein  und  der  nämliche  Grundsatz  werde 
für  ganz  Helvetien  aufgestellt  und  nur  die  Anwendung  desselben  nach  den  Bedürfnissen  der  zerschiedaieD 
Cantone  modificirt;  die  Regierung,  durch  Einheit  stark  von  außen  und  innen,  sorge  und  wache  für  das  Ganze, 
und  sie  wird  jeden  einzelnen  Theil  desselben  beglücken.  —  Möge  es  . .  Ihrer  Weisheit,  Ihrer  Thätigkeit,  durch 
die  engste  Vereinigung  mit  unserer  Gesetzgebung,  gelingen  unser  Vaterland  bald  aus  dem  so  gefährlichen  und 
nachtheiligen  provisorischen  Zustand  emporzuheben  und  demselben  eine  auf  die  Grundsätze  der  Menschen- 
rechte und  auf  Einheit  begründte  und  durch  Unabhängigkeit  und  Neutralität  gesicherte  Verfassung  zu  geben, 
und  die  wirklich  lebende  Generation  sowohl  als  die  späten  Nachkommen  werden  Sie  als  ihre  Erretter  und 
Wohlthäter  segnen  und  Ihre  Namen  vereinigt  mit  denen  der  ersten  Stifter  der  schweizerischen  Freiheit  mit 
Ehrfurcht  und  Dankbarkeit  aussprechen.    Republikanischer  Gruß  und  Hochachtung.^  40i,  p.  4ei-4e4. 

Am  10.  im  VR.  lediglich  ad  acta  verwiesen. 

22)  8.  März,  Wangen.  ^Der  Bezirksstatthalter  von  Hochdorf,  mit  Zuzug  der  Bezirksbeamten^,  an  den 
RStatthalter  in  Lucem.  „Der  von  jedem  Bürger  so  sehnlich  gewünschte  Friede  sichert  unserer  helvetischen 
Republik  die  Unabhängigkeit  zu  und  setzet  selbe  dadurch  in  den  schönsten  dauerhaftesten  Zustand.  Und 
wer  that  uns  dieses?  Ein  unüberwindlicher  Held,  der  freiheitsliebende  Bonaparte.  Dieser  beglückte  unser 
Vaterland  und  wollte  es  so  stark,  so  glücklich,  wie  unsere  Väter  einst  waren,  wieder  sehen.  Die  Bürger 
des  Bezirks  Hochdorf,  vom  Dankgefühl  durchdrungen,  loben  den  großen  Helden  und  wünschen  ihre  Erkenntlich- 


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Nr.  235  Februar  und  März  1801  751 

keit  und  ihren  Dank  ihm  an  (den)  Tag  zu  legen,  ttberzeugt  dass  dieser  republikanische  Held  nicht  Geschenke, 
sondern  redliche  Herzen  als  Dank  annehmen  kann«  Auch  den  Monarchen  die  dem  Frieden  beitraten  nnsern 
Dank.  Aber  mit  vollem  Zutrauen  zu  dem  Sinne  den  der  große  Held  Bonaparte  bücken  läset,  indem  er  unsere 
Republik  vereinigt  und  stark  durch  Vereinigung  zu  sehen  wttnscht,  gelangen  die  Bürger  des  Bezirks  Hochdorf 
an  Sie,  BOrger  RStatthalter,  und  machen  der  helvetischen  Regierang  ihren  Willen  bekannt :  Der  Wunsch  aller 
Bürger  unsers  Bezirks  ist  Einheit  und  Untheilbarkeit  der  helvetischen  Republik.  Sie  wfinschen  mit  allen 
Bürgern  Helvetiens  vereinigt  zu  sein  und  mit  Kraft  und  Nachdruck  zu  handien,  zur  thätigen  Hülfe  den  Ver- 
bündeten, ihren  Feinden  aber  desto  furchtbarer  zu  sein,  und  um  Glück  und  Unglück  ^mit  ihren  Brüdern  zu 
tbeilen.  Sie  kennen  kein  Glück,  keine  Freude,  wenn  etwann  noch  Brüder  im  Elend  schmachten  sollten. 
Damm  wünschen  die  Bürger  des  Bezirks  Hochdorf  eine  Verfassung  auf  Einheit  und  Untheilbarkeit  gegründet 
und  legen  mit  vollem  Zutrauen  der  helvetischen  Regierung  ihre  Gesinnungen  vor,  in  der  besten  Hoffnung, 
von  ihnen  (!)  eine  Verfassutig  zu  erhalten,  die  auf  Einheit,  Untheilbarkeit  und  Völkerrecht  (?)  gegründet  ist. 
Zu  diesem  wird  jeder  Bürger  willig  seine  Beiträge  liefern  und  Hand  in  Hand  unsere  Republik  einig  und 
stark  zu  erhalten  suchen.^  68t,  p.  sis,  844  (Copie). 

Außer  dem  DStatthalter  (Buchmann)  unterzeichneten  die  Municipalitätspräsidenten  von  10  Gemeinden  und 
2  andere  Präsidenten.  —  Hiezu  ein  Begleitschreiben  des  RStatthalters  (p.  341). 

23)  24.  März,  Nennikofen.  Stephan  Schlupp  (w.  Repräsentant)  an  die  Gesetzgeber.  „Der  11.  Artikel  des 
zu  Lüneville  abgeschlossenen  Friedenstraetats  garantirt  Helvetien  seine  Unabhängigkeit  und  dem  Volk  die 
Freiheit,  sich  eine  Verfassung  zu.  geben,  die  es  angemessen  findet,  zween  unschätzbare  Vortheile,  die,  wenn 
sie  weise  benutzt  und  mit  einem  wohl  verdienten  Handels-  und  Allianztractat  verbunden  werden,  dem  hel- 
vetischen Volk  in  wenigen  Jahren  seine  ausgestandenen  Leiden  vergesslich  machen.  Welches  mag  nun  jene 
Staatsverfassung  sein,  die  das  helvetische  Volk,  d.  h.  der  sehende,  denkende,  vernünftige  redliche  Theil, 
allgemein  wünscht  ?  Ganz  gewiss  und  unwidersprechlich  diejenige  die  uns  und  unseren  Kindern  eine  ungestörte 
gerechte  Freiheit  und  die  Gleichheit  der  Rechte  zusichert.  Zur  Erreichung  dieses  Hauptzweckes  aber  kann 
keine  andere  Grundlage  angenommen  werden  als  das  Princip  der  Einheit  mit  einer  repräsentativen  Regierung ; 
jede  andere  Basis  ist  Flitterwerk  und  würde  über  kurz  oder  lange  das  helvetische  Volk  wieder  in  Abhängig- 
keit von  äußeren  Mächten  und  in  Sclaverei  von  seinen  Regenten  führen.  Lasset,  Bürger  Gesetzgeber,  de(n) 
Stadtep(5bel  winseln  und  rasen;  das  Volk  ist  für  euch  und  verdankt  euch,  dass  ihr  dnrch  euer  neuerliches 
kraftvolles,  kluges  und  würdiges  Betragen  seine  Freiheit  gerettet  habt.  Bleibet  fernerhin  standhaft  und  einig ; 
ihr  werdet  jede  Intrigue,  jedes  Machwerk  der  Uebelgesinnten  und  der  Elenden  in  seiner  Geburt  zertrümmern. 
Nur  sei  es  euch  tief  eingeprägt,  dass  bei  Einführung  der  neuen  Verfassung  das  Wohl  des  Volkes  tugend- 
haften und  wtirdigen  Beamteten  anvertraut  und  kein  Unterscheid  bei  den  Wahlen  zwischen  Stadt-  und  Land- 
bttrgeren  beobachtet  werde.  Ich  bin  übrigens  versichert,  . .  dass  neun  Zehnttheile  von  den  Einwohnern  des 
Cantons  Solothum  mit  Herz  und  Hand  diesen  eueren  Gesinnungen  (sich)  zu  unterziehen  bereit  stehen.^ 

253,  p.  117—118.  —  Bepubl.  IV.  1394. 

Am    26.  März   im   gg.  R.   verlesen   und   ins  Archiv  gelegt   (Prot.  p.  351). 

24)  31.  März,  VR.  Der  RStatthalter  von  Aargau  sendet  Adressen  von  Behörden  und  Gemeinden  seines 
Cantons,  die  sich  für  eine  Einheitsverfassung  erklären.    Sie  werden  ad  acta  gelegt.  vfiProt  p.  578. 

Die  Unterlagen  fehlen;  ob  die  im  Republ.  IV.  1240—42  abgedruckte  Erklärung  des  Erziehungsraths  sich 
dabei  befand,  kann  diesseits  nicht  festgestellt  werden. 


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762  Mftrz  und  April  18Ö1  Nr.  236 

236. 

Bern.    1801,  März  und  April. 

80,  81  (Gg.  B.  Prot.).  -  312,  313  (VBProt),  eic 

Vermischte  Verhandlungen  über   Verfassungsfragen, 

In  dem  hier  Mitgetheilten  wird  alles  was  an  bezüglichem  Material  sich  erhalten  hat  zasammeDgefasst ; 
wenn  dasselbe  im  Ganzen  als  dürftig  erscheinen  kann,  so  fehlt  es  doch  nicht  an  einigen  bemerkenswertheo 
Knndgebungen. 

1)  2.  Märzy  ^g.  B.  Der  Districtsstatthalter  und  die  Mnnicipalitäten  von  Riviera  empfehlen  Bellinzona  als 
Haaptort  des  italienischen  Cantons.     An  die  Gonstitutions-Commission   verwiesen. 

Prot.  p.  261—62.  —  Bepabl.  IV.  UMl 

2a)  6.  März,  Lucern.  Pfyffer  Feer  (sie;  vgl.  N.  3)  an  den  Vollziehungsrath.  ^Adresse^  ...,  mit  Bri- 
fUgung  eines  an  den  französischen  Gesandten  gerichteten  (oder  zu  richtenden?)  Schreibens.  —  Deutscher 
Druck;  8  Sieiten  in-40.  848,  p.  im » «tc 

Erst  nach  Bearbeitung  der  bezüglichen  Acten  entdeckt ;  desshalb  wird  auf  die  frz.  Texte  verwiesen,  die 
correcter  sind  als  die  deutschen,  so  nämlich  dass  diese  als  theilweise  mangelhafte  Uebersetzungen  erscheinen. 

2  b)  10.  März,  Lucern.  Pfyffer-Feer  an  den  Vollziehungsrath  und  den  gesetzgebenden  Bath  *).  j^Lettre 
au  Conseil  exöcutif  et  lögislatif.  Citoyen  President  et  Conseil  ex^cutif !  Cette  adresse  est  un  hommage  k  la 
v6rit^  et  un  garant  de  Testime  et  du  cas  que  je  fais  de  vos  personnes.  En  vous  exposant  sans  fard  et  sang 
Batterie  vos  d^fauts  et  en  vous  en  indiquant  les  remödes,  je  remplis  la  täche  de  hon  citoyen.  —  Veuillei 
prendre  en  müre  considöration  le  seul  article  de  Constitution  que  je  propose  et  Tappuyer  de  votre  inflaence 
majeure.  Si  vous  etes  assez  g^nöreux  pour  renoncer  k  une  portion  de  ponvoir  funeste,  et  qui  vous  a  si 
souvent  compromis,  Testime,  la  confiance  et  Tamour  de  vos  concitoyens  vous  en  d^dommageront  amplement  — 
B^fl6chis8ez  sur  les  suites  d'une  Constitution  qui  ne  serait  pas  prösentöe  au  peuple  avec  tontes  les  formalit^ 
legales,  et  qui  ne  serait  accept^e  que  moiti^  par  surprise  et  moiti6  par  crainte;  Texp^rience  du  passö  est 
faite  pour  vous  instruire.  —  Pardonnez  si  j'^cris  avec  quelque  sorte  de  libert^,  lorsquH  s'agit  d'accepter 
une  Constitution  on  de  la  rejeter;  chaque  citoyen  est  6ga],  gouvernant  ou  gouvernö.  Si  mes  id^es  ne  vom 
plaisent  ou  ne  vous  conviennent  pas,  agr^ez  du  moins  ma  bonne  volonte  et  les  voeux  sinc^res  que  je  fais 
pour  votre  gloire  et  votre  prosp6rit6.    Salut  et  respect."  248,  p.  867.  859.  —  Par.  Om.  awL 

3)  10.  März,  Lucern.  Pßffer  Feer  (sie),  „seul  et  sans  autres  amis  que  la  raison,  la  justice  et  le  biei 
publique^,  an  M.  Beinhard.  (Druck.)  (I.)  „Citoyen  Ambassadeur!  Ce  n'est  pas  un  probl^me  que  le  sort  fatnr 
de  la  Suisse,  sa  Constitution  et  sa  forme  de  gouvememeot  döpendent  de  la  paix,  qui,  grfiee  k  Dien,  est 
assur^e,  et  surtout  du  gouvernement  fran^ais.  Preuve  sont  nos  trois  ministres  k  Paris,  dont  Tun,  k  ce  qae 
Ton  dit,  a  ^t^  envoy6  exprös  avec  une  Constitution  faite  par  notre  gouvernement^  pour  Stre  k  Paris  revis^ 
corrig^e  et  augment^e.  Preuve  les  quatre-vingt-cinq  projets  de  Constitution  qui,  k  ce  que  Ton  dit  aussi,  se 
trouvent  sur  la  table  du  ministre  des  affaires  ötrang^res  Talleyrand**).  —  Vous,  citoyen  Ambassadeur,  vons 


*)  Es  liegt  ein  Dmckblatt,  aber  auch  eine  bandschriftUche  Ausfertlfirang  vor;  die  Adressen  resi».  Anredea  sind  Jedodi 
nicht  gleich. 

**)  Von  diesem  scheint  ein  bezüglicbes  Wort  berzurtthren,  das  indess  wohl  als  eine  Hyperbel  sa  betrachten  ist  nnd 
des  Ministers  —  der  hierin  dachte  wie  der  Consol  Bonaparte  —  Geringschätzong  solcher  Constnietionsversaohe  aus- 
sprechen sollte. 


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Nr.  2ä6  März  und  April  1801  708 

ötes  l'organe  l^gal  par  leqnel  tout  citoyen  suisse  peut  et  doit  (?)  communiquer  ses  idöes  ä  votre  gouverne- 
ment.  Fond6  sur  ces  raisonnements,  je  prends  la  libert6  de  voas  adresser  mes  röflexions.  Je  ne  vous  im- 
portanerai  pas  avec  une  quatre-viogt-sixiöme  Constitution;  je  ne  forme  des  voeux  que  pour  un  seul  article, 
quel  que  puisse  etre  notre  sort  futur.  —  J'ai  souvent  r6fl6chi  sur  le  bonheur  constant  dont  la  Suisse  a  joui 
pendant  trois  si^Ies,  malgr^  les  d^fauts  de  nos  gouvernements  et  de  notre  Constitution  difforme,  et  (les) 
malheurs  non  interrompus  dont  THelv^tie  a  6t^  accabI6e  pendant  ces  trois  ann^es  derni^res  sous  Tunit^  et 
l'indivisibilit^  repräsentative,  et  je  trouve  principalemeut  la  Solution  dans  le  syst6me  des  ünances.  Nos  anciens 
gouvernements,  sans  en  excepter  l'abbö  prince  de  8t  Gall,  n'aurai(en)t  os6  mettre  Timposition  d'un  denier 
sur  mille  francs  de  propriet^  particuli^re  sans  le  pr^alable  consentement  des  int^ress^s.  Le  gouvernement 
repr^sentatif,  sous  la  forme  de  Tunit^,  s^est  arrogö  le  droit  funeste  de  bouleverser,  an6antir  l'ancien,  d'or- 
ganiser  et  reconstruire  de  nouveaux  syst^mes  de  finance.  Le  bien  de  Tancien  et  le  mal  de(s)  nouveaux  syst6mes 
sont  connus  par  le  fait;  il  serait  inutile  ici  d'entrer  dans  le  detail.  Pour  obvier  k  cet  inconvönient,  pour 
assurer  rentiere  söret6  de  propri6t6,  pour  obtenir  une  röpartition  6gale  des  charges  de  TEtat,  sans  prövention 
pour  une  opinion  on  pour  une  localit^,  et  pour  se  garantir  contre  une  administration  infid^le,  je  propose  ici 
que  par  un  article  fondamental  de  la  nouvelle  Constitution  il  soit  d6cr6t6 : 

(IL)  ,,L'6tablissement  d'un  tribunal  suprSme  de  finanee  impartial,  compos^  de  cinq  6trangers  pris  dans 
„cinq  grandes  nations  diff^rentes,  envoy^  k  nous  et  6Ius  par  leurs  gouvernements  respectifs  ä  la  r^quisition 
^du  nötre,  dont  les  fonctions  seraient  de  reconnaitre  la  nature  et  la  qualit^  des  propri6t6s  et  de  faire  sur 
„celles-ci  les  r^partitions  des  charges  de  TEtat,  d'en  former  et  faire  ex^cuter  les  plans,  d'organiser  Fad- 
„minlstration,  de  la  surveiller  et  d'^tre  le  tnteur  des  comniunes;  n'ayant  d'aütre  vocation  que  de  faire  les 
„r^partitions  des  impots  pour  les  recettes,  et  sans  autre  influence  sur  les  d6penses  que  d'approuver  et  v6rifier 
^Celles  des  eantons  et  des  communes.  On  y  joindrait  un  fiscal  suisse  sans  voix  d^lib^rative,  mais  dont  les 
„fonctions  seraient  de  faire  ses  observations  aux  mesures  de  finances  propos^es  par  le  tribunal  qu'il  jugerait 
„pr^judiciables  au  fisc,  et  pr^senterait  (!)  des  plans  qu'il  croirait  plus  convenables.  II  serait  aussi  6cout6 
„dans  toutes  les  r^clamations  port^es  au  tribunal  et  s'opposerait  k  celles  qu'il  croirait  injustes  et  nuisibles 
„au  fisc,  et  dans  tous  les  cas  g^rerait  ses  int^rets,  et  il  serait  nomm^  par  notre  gouvernement.^  —  Ce 
pouvoir  interm6diaire  me  paratt  fait  pour  cimenter  Tamour  et  la  confiance  entre  le  peuple  et  le  gouvernement 
et  pour  ^tonffer  Tesprit  de  tous  les'partis.  Si  Tunit^  absolue  doit  gagner  son  proc6s,  il  est  d'une  n^cessit^ 
absolae,  comme  j'aurai  Thonneur  de  vous  le  faire  voire  par  la  suite.  Si  au  contraire  un  Systeme  de  f6d6ra- 
lisme  mod6r^  devait  avoir  lieu,  cet  Etablissement  ne  serait  pas  inutile ;  dans  Tun  et  dans  l'autre  cas  il  pro- 
dnirait  le  mime  effet  salutaire.  Pour  vous  en  convaincre,  citoyen  ambassadeur,  je  vous  exposerai  ici  un  fait, 
Don  comme  juge,  car  il  n'est  ni  de  votre  comp6tence,  ni  de  celle  de  votre  gouvernement;  mais  pour  pr^venir 
un  cas  pareil  par  de  sages  pröcautions.  —  (Es  folgt  eine  lange  Erörterung  über  die  dem  Oanton  Lucern 
auferlegte  Entrichtung  von  Zehnten  fUr  den  Unterhalt  der  Geistlichen;  p.  3—5;  vgl.  Nr.  142.) 

(IIL)  Enfin,  que  la  chance  tourne  en  faveur  de  l'unitE  ou  du  fMEralisme,  j'en  suis  assez  indifferent;  je 
ne  connais  pas  suffisamment  en  politique  les  avantages  et  les  defauts  de  Tun  et  de  Tautre  Systeme  pour  me 
decider;  je  ne  puls  observer  cet  objet  que  sous  les  rapports  d'Economie.  L'unite  repräsentative  absolue 
d^gÖD^rera  tot  ou  tard  en  despotisme,  en  tyrannie  financi6re ;  les  vexations  et  le  gaspillage  trouveront  toujours 
des  amis  et  des  protecteurs,  si  Ton  ne  prend  pas  ses  pr^cautions  et  si  Ton  ne  lui  met  pas  un  frein  tel  que 
je  le  propose,  par  ce  tribunal  supreme  impartial  on  d'autre  maniöre,  si  on  en  connalt  une  meilleure.  Le 
f6d6rali8me  plus  on  moins  mod6r6  aura  besoin  de  plus  ou  moins  de  pr^caution.  Dans  Tun  et  dans  Tautre 
cas  je  continuerai  d'etre  bon  et  paisible  citoyen,  comme  je  Tai  toujours  6te.  Mais  ce  que  je  declare  haute- 
menty  c'est  que  je  n'accepterai  jamais  une  Constitution,  quand  (meme?)  eile  nous  serait  envoy^e  du  ciel,  oü 
les    pr^cautions   financieres   seraient  oubli^es,    autrement  que  contraint  par  la  force,    et  je  crois  que  chaque 

AS.  a.d.Uelv.Vl.  95 


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754  März  und  April  1801  Nr.  236 

honndte  citoyen  sensö  propri6taire  et  qui  aime  sa  propri6t6,  et  n'a  point  des  vues  sinistrea  sar  Celles  des 
aatres,  doit  ^tre  du  m^me  avis  et  soutenir  eette  opinion  k  Tapproche  de  la  nouvelie  Constitution  avec  toute 
r^nergie  dont  il  est  capable. 

(IV.)  Permettez-moi,  citoyen  ambassadeor,  une  question;  par  Farticie  11  de  la  präsente  paix  la  Suisse 
sera  Hbre  d'adopter  nne  Constitution  de  son  goüt  et  d'apr^  ses  circonstances  et  ses  localit^s.  Cet  irtiele 
demande  explication.  Qu'entendon  par  ce  mot  [b,  Svisse 9  Le  peaple  en  masseV  non!  des  projets  de  Consti- 
tution envoy^s  de  droite  et  de  gauche,  des  m^moires  isoI6s  oomme  celui-ci?  non!  un  parti  ü  demi  cach^qni 
croit  avoir  des  droits  au  gouvernement  par  son  talent,  son  ^ducatlon  et  par  son  exp^rience  k  gouveraer? 
non!  notre  gouvernement  actuel,  mutil6  et  provisoire,  et  dans  iequel  on  reconnait  un  parti  de  mötaphysiciens, 
int^ress^s  k  se  perp^tuer  dans  leurs  places  par  leurs  sophismes,  qui  n'est  \k  que  pour  emp^her  ranarchie 
et  gouvemer,  en  attendant  quelque  chose  de  mieux ;  ce  gouvernement  provisoire  provoquö  par  des  circonstances 
imp^rieuseSy  qui  n*a  k  beaucoup  prös  la  confiance  g^nörale,  puisque  plusieurs  membres  des  plus  respectables 
par  leurs  lumi^res  et  par  leur  probit^  ont  abandonn^  leurs  postes  et  pris  lenr  d^mission  sur  des  pr^teztes 
frivoles,  depuis  le  7  Aoüt,  et  que  d'autres  de  la  m@me  trempe  ont  refus6  d'accepter.  Ce  gouvernement  pro- 
visoire repr^sentera  tout  le  peuple  helv^tique,  nous  donnera  seul  et  de  son  crd  seulement  une  Constitution, 
la  fera  accepter  par  la  surprise  des  intrigants  et  par  la  crainte  de  vos  balonnettes  ?  Cela  serait  un  peu  dar 
et  dangereux;  le  m6contentement  6claterait  bientöt  aprös,  et  une  Constitution  fondöe  sur  ces  bases  coactives 
aurait  le  sort  et  produirait  les  effets  de  la  demiöre  (?). 

(V.)  Je  hasarderai  ici,  pour  obtenir  plus  facilement  ce  tribunal  susmentionnö,  Tidöe  de  former  un  comit6 
de  Constitution  destin6  k  la  faire,  et  qui  serait  d'autant  plus  16gal  qu'il  prendrait  sa  suurce  dans  le  gou- 
vernement provisoire  actnel  et  que  chaqne  canton  fournirait  des  membres  dans  une  portion  ^gale.  —  Le 
grand  consul  Bonaparte  serait  pri^  de  choisir  par  Torgane  de  son  ambassadeur  deux  membres,  qu'il  serait 
libre  de  prendre  dans  le  Conseil  ex6cutif  et  16gislatif,  dont  Tesprit  mod^r6  et  conciliatif  (!)  serait  connu  et 
dont  Topinion  de  Tun  serait  prononc6  pour  Tunit^  et  Tindivisibilit^  et  celle  de  Tautre  pour  le  föd^ralisme 
mod6r6.  Ce  premier  choix  heureux  d^ciderait  des  autres.  On  mettrait  dans  une  urne  les  noms  des  dix-hoit 
cantons  deux  fois  sur  des  billets;  ces  deux  premiers  membres  du  comit6  de  Constitution  tireraient  au  sort 
un  billet  chacun  et  nommeraient  deux  coU^gues  dans  le  canton  expliqu6  (?)  sur  le  billet  et  pris  indistincte- 
ment  dans  toutes  les  classes  des  citoyens  actifs.  Ces  quatre  membres  tireraient  au  sort  quatre  billets  et 
nommeraient  quatre  autres  coll^gues;  ces  huit  huit  autres,  et  les  seize  seize  autres;  les  six  billets  restants 
seraient  tir6s,  quatre  par  les  quatre  premiers  nomm^s,  qui  ^liraient  quatre  membres  comme  la  premi^e  fois, 
et  les  deux  autres  seraient  encore  tir^s  et  nomm^s  par  les  deux  premiers  membres ;  le  trente-neuvi^me  membre 
serait  nomm^  par  Tambassadenr  de  France  et  choisi  dans  toute  THelv^tie  selon  son  bon  plaisir.  Audu 
citoyen  suisse  ne  pourrait  refuser  sa  place,  k  moins  d'une  maladie  chronique  et  incurable.  —  Ces  trente-neof 
membres  röunis  en  comit^  de  Constitution  procöderaient  k  T^lection  d'un  pr^sident,  se  formeraient  en  difförentes 
commissions  pour  la  formation  des  articies,  et  le  grand  oduvre  de  la  Constitution  achev6  aendt  publik  avee 
invitation  aux  cantons,  aux  communes  et  aux  particuliers  de  faire  leurs  observations  et  leirs  remontranees 
dans  Tespace  de  trente  jours.  Sur  ces  remontrances  le  comit^  ferait  ses  amendements  ou  motiverait  (?)  les 
raisons  pour  ne  pas  les  faire,  et  (Fouvrage)  serait  publik  pour  la  secoude  fois  avec  mSme  invitation  dans 
Tespace  de  vingt  jours.  MSme  Operation  pour  la  troisi^me  fois  avec  un  terme  de  dix  jours,  et  lorsqoe  la 
Constitution  parattrait  pour  la  quatri^me  fois,  chaque  bon  Suisse  serait  oblig^  de  Tacoepter  comme  Constitution 
legale.  —  On  ne  saurait  mettre  trop  de  formalit^  dans  une  osuvre  qui  d^cide  du  sort  des  g^nörations  fntures. 
Si  Tun  des  deux  partis  prend  un  dessus  d6cid^,  plus  de  tranquillitö  durable  dans  la  Suisse;  il  n'y  a  qae 
la  mod^ration,  un  rapprochement  de  tous  les  partis  et  une  cession  spontan6e  d'une  partie  des  pr^ntions  et 
des   int6r@ts   r^ciproques   qui  peut  redonner  k  la  Suisse  son  bonheur  pass6.    Et  vous,  citoyen  ambassadear, 


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Nr.  236  Mäfz  und  April  1801  755 

par  l'inflnence  impartiale  et  coneiliative  (?)  que  leg  circonstances  vons  donnent,  voqs  seriez  destin^  k  jouer 
ie  rdle  du  respectable  Nicolas  de  ^loe  k  la  diöte  de  Stanz.  —  Enfin,  qaels  que  soient  les  moyens  de  nona 
donner  nne  Constitution,  et  quels  t|u'en  soient  les  r^ultats,  je  vous  recommande  encore  une  fois  des  prä" 
eauUons  financiercB,  et  je  finirai  de  voos  importaner  par  une  conrte  priöre  que  je  fais  tous  les  matins; 
puisse-t-elle  parFenir  k  l'oreille  du  h^os  qui  fait  Tadmiration  de  TEurope  et  l'espoir  delaSuisse:  „Donnez- 
noQB  nn  gouvemement  qui  soit  oblig^  d'dtre  juste  et  de  respecter  les  propriöt^,  et  d^livrez-nous  de  roligarchie, 
de  Tencre  et  de  T^mötique.    Salut  et  Respeof^.  246,  p.  856  a  etc. 

Titel:  Lettre  au  citoyen  Reinhard,  ambassadeur  de  la  Röpublique  fran^aise.  —  (Die  Schrift  war  ohne 
Zweifel  zur  Verbreitung  bestimmt.) 

4)  14.  März,  ^f^,  R.  Anläßlidi  der  Behandlung  einer  Denkschrift  der  lemanischen  Oeistlichkeit,  die 
Zweifel  ttber  das  Interesse  der  Staatsbehörden  an  Religion  und  Kirche  äußert,  wird  im  Grundsatz  beschlossen, 
yydass  der  Gottesdienst  der  katholischen  und  evangelischen  Kirche  eines  besondern  Schutzes  genießen  solle^, 
und  die  Oonstitutionscommission  beauftragt,  „sich  über  die  Abfassung,  die  Zeit  und  die  Stelle  wo  eine  solche 
Erklärung  anzubringen  sei  zu  berathen.^  Prot  p.  soi— 2.  —  Bepvu.  ly.  1212. 

5  a)  18.  März,  ^^.  R.  B.  Chesanx,  Mnnicipal  in  Lavey,  sendet  Gedanken  Ober  die  neue  Verfassung. 
Sie  werden  der  Commission  Überwiesen. 

5  b)   18.  März,  ebd.    Aehnliches  Gesuch  der  Gemeinden  des  Livinenthals,  voraus  von  Faido.   An  dieselbe 

Commission.  Prot  p.  317.  —  Repnbl.  IV.  1248. 

6)  21.  März,  ^%.  R.  Eine  Zuschrift  des  Unterstatthalters  von  Mendrisio  (Borella),  v.  10.  März,  äußert 
den  allgemein  empfundenen  Wunsch  dass  die  Zahl  der  Beamten,  namentlich  der  Districtsrichter,  durch  die 
neue  Verfassung  vermindert  werde,  und  erneuert  die  Versicherung  der  Anhänglichkeit  des  Volkes  an  die 
helvetiscfae  Republik.    Für  letzteres  wird  Ehrenmeldung  beschlossen,  das  Uebrige  an  die  Commission  gewiesen. 

04,  p.  105.  (107.)  —  Prot  p.  882-88,  —  Repnbl.  IV.  1258. 

7)  26.  März,  g^.  R.  Auf  den  Antrag  der  Unterrichts-Commission  wird  eine  Zuschrift  des  Berner  Kirchen- 
raths,  die  besondere  Schutzmaßregeln  für  die  christliche  Religion  verlangt,  beiseitgelegt,  weil  sie  durch  die 
Verfügungen  ttber  das  gleichartige  Begehren  der  lemanischen  Geistlichkeit  erledigt  ist.    (Vgl.  N.  4.) 

Prot.  p.  880—40. 

8)  26.  März,  gg.  R.  Die  Adresse  von  Pfyffer-Feer  wird  wegen  „ünförmlichkeit"  beiseitgelegt.  (Im  Prot, 
nicht  erwähnt  I)  B«pabi.  iv.  1802. 

9)  (A.)  April,  St.  Gallen.  Der  RStatthalter  an  die  Bewohner  der  Districte  Teufen,  Wald  und  Appenzell. 
„Bürger!  Mit  wahrem  Bedauern  vernehme  ich  dass  so  viele  falsche  erdichtete  Gerüchte  tlber  die  künftige 
politische  Verfassung  unsers  Vaterlandes  unter  euch  ausgestreut  werden,  sogar  einige  unter  euch  sich  unter- 
fangen, Zusammenkünfte,  die  durch  die  Gesetze  v.  12.  Herbstmonat  und  18.  Weinmonat  1800  schärfstens 
verboten  sind,  zu  halten,  und  unerlaubte  Berathschlagungen  anstellen  sollten  (!),  sowie  den  11.  Artikel  des 
Lttneviller  Friedenstraotats,  der  gane  Helvetien,  nicht  aber  einzelnen  Theilen  desselben,  eine  ihm  zuträgliche 
Verfassung  zusichert,  falsch  erklären,  selbst  einem  durch  mich  an  die  Districts-Statthalter  erlassenen  abschrift- 
liebes  Schreiben  vom  Bürger  Justizminister  einen  andern  Sinn  andichten  und  das  Volk  glauben  machen,  als 
sei  ein  Befehl  an  die  DStatthalter  und  von  diesen  an  die  Agenten  ergangen,  im  Geheimen  die  Stimmen- 
mehrbeit  für  oder  wider  eine  Verfassung  aufzunehmen.  Alles  dieses  zeigt  offenbar,  dass  schlechte  Bürger 
anter  euch  euere  Ruhe  und  Eintracht  zu  untergraben  suchen,  um  Zwietracht  und  Unordnung  an  deren  Stelle 
za  [ver]setzen,  wodurch  ihr  euch  Lasten  zuzöget  die  eben  mit  Beendigung  des  Kriegs  auch  ihr  Bnde  erreichen 
sollten.  —  Zur  Widerlegung   dieser  ruhestörerischen  Gerüchte   lasse  ich  hier  jenes  unlängst  vom  B.  Justiz- 


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756  März  und  April  1801  Nr.  236 

minister   erhaltene   Schreiben,    den   einen   zur   Beruhigung,   den   andern    zur   ernsthaften  Warnung,   wörtlich 

abdrucken*). Dieses   Schreiben    wird   euch  hinlänglich    belehren,   auf  was   för   einer   Grundlage  die 

zukünftige  Constitution  beruhe,  und  dass  darin  von  keiner  Stiromeuaufnahme  weder  für  diese  noch  für  jene 
Verfassung  die  Rede  sei,  sondern  nur  von  einem  politischen  Rapport  in  Bezug  auf  Ruhe  und  Ordnung  über- 
haupt. Ich  ermahne  euch  daher  insgesamt,  mit  ruhiger  Zuversicht  den  Gang  der  Dingo  abzuwarten,  den  ihr 
auf  keine  Weise  hindern  werdet,  wohl  aber  euch  und  euere  Familien  durch  ein  guten  Bürgern  unschickliches 
Betragen  unglücklich  machen  könntet.  Setzet  Vertrauen  auf  euere  Regierung,  die  auf  euer  und  das  Wohl 
von  ganz  Helvetien  bedacht  ist.  Erleichtert  derselben  ihre  Arbeiten  und  enthaltet  euch,  um  eurer  selbst 
willen,  das  Vaterland  durch  einen  neuen  Meinungskrieg  zu  kränken.  Lebet  der  frohen  Hoffnung,  unverweilt 
die  süßen  Früchte  des  FViedens  und  mit  demselben  Entschädigung  für  euere  Aufopferungen  genießen  zu  können, 
und  trübet  euch  nicht  Selbsten  noch  diese  schönen  Aussichten  in  die  Zukunft.  Und  sowie  ich  die  öffentlichen 
Beamten  in  eurem  (!)  District  und  den  Gemeinden  bei  ihren  Pflichten  und  bei  ihrer  persönlichen  Verantwortlichkeit 
andurch  auffordere,  gegen  alle  Excesse  dieser  Art  zu  wachen  und  die  Fehlbaren  auf  der  Stelle,  nach  Vor- 
schrift der  Gesetze,  ohne  Ansehen  der  Person  zur  strengsten  Verantwortung  ziehen  zu  lassen,  ebenso  ver- 
spreche ich  den  ruhigen  Bürgern  allen  gesetzlichen  Schutz,  sodass,  wenn  wider  all  mein  Erwarten  härtere 
Maßregeln  gebraucht  werden  müßten,  die  Strafe  einzig  die  Ruhestörer  treffen,  die  unschuldigen  guten  Bürger 
aber  bestmöglich  [st]  verschont  bleiben  sollen.    Republikanischer  Gruß.**  RepnW.  iv.  iwa. 

10)  10.  April,  gg.  R.  Deputirte  der  Gemeinden  des  Districts  Locarno  bitten  um  Rücksicht  auf  die  Ge- 
meinde L.  bei  der  Wahl  eines  Hauptortes  für  den  italienischen  Oanton.    An  die  Oommission. 

197,  p.  842.  —  Prot  p.  59.  —  Bepnbl.  V.  »1. 

11)  11.  April,  gg,  R.  Eingang  einer  Adresse  der  Municipalitäten  des  Districts  Martigny,  die  den  Wunsch 
bezeugt  mit  tielvetien  verbunden  zu  bleiben  und  einer  oinheitlichen  Verfassung  zu  genießen.  An  die 
Oonstitutions-Commission.  Prot  p.  ei.  —  B«pvbi.  v.  n, 

12)  14.  April.  Die  Municipalität  und  die  Gemeindsverwaltung  von  Schwyz  an  den  Vollziehungsrath; 
(gleichlautend  an  den  gg.  Rath).  „Wir  hoffen  . .  euem  Wünschen  über  euere  Erwartung  entsprochen  zu  haben, 
da  wir  so  lange  schweigend  und  duldend  einem  erträglichem  Schicksal  durch  eine  neue  Staatsverfassung 
entgegenseufzten,  als  lange  schweigen  kein  Verbrechen  gegen  das  Volk  und  die  Regierung  war.  Aber  der 
Zeitpunkt  ist  eingetreten,  wo  wir  euch  unverhehlte  Wahrheit  schuldig  sind,  und  Wahrheit  muß  jeder  Regierung 
willkommen  und  jedem  freien  Schweizer  zu  reden  erlaubt  sein.  —  Es  muß  Ihnen  bekannt  sein,  . .  mit  welcher 
ruhige(n)  Gelassenheit  unser  Volk  und  seine  Vorsteher  seit  der  Kundmachung  des  Friedens  jener  Staatsver- 
fassung entgegenharrten,  welche  laut  dem  Inhalt  des  Friedens  von  Luneville,  dem  Volk  und  seinen  Bedürf- 
nissen angemessen,  jene  der  Nachwelt  kaum  glaublichen  Leiden  ersetzen  sollte,  welche  seit  der  Staatsum- 
wälzung  über  unser  Vaterland  gekommen  sind ;  selbst  bei  Anhörung  (?)  eines  Systems,  von  dessen  Zweck- 
mäßigkeit unser  Vaterland  (eine)  dreijährige  Erfahrungsprobe  theuer  bezahlt;  selbst  bei  Erblicknng  von 
Adressen,  die  den  wahren  Volkswillen  nicht  auszudrücken,  sondern  zu  unterdrücken  geschickt  waren  **),  seufste 
man  zwar,  aber  man  schwieg  doch  noch,  in  festem  Vertrauen  dass  Helvetiens  Regenten  auf  was  immer  Ar 
einem  Fundament  ein  vaterländisches  Gebäude  aufführen  und  hiebei  den  Willen  des  Volks  nicht  übergehe« 
werde,  welchem  kraft  obbenannten  Friedenstractats  überlassen  ist,  sich  selbst  eine  angemessene  Verfassung 
zu  geben . . .  Mit  der  biedern  Freimüthigkeit  die  die  Zierde  unserer  Väter  war  und  auch  ihrer  Söhne  sein 
soll,  verhehlen  wir  euch  keine  Wahrheit,  und  wir  glauben  uns  verpflichtet,  bei  diesem  Anlass  die  Gesinnungen 


*)   Vgl.  Nr.  235,  N.  20. 
**)  Vermuthlich  ist  hier  vorzüglich  auf  diejenij^e  v.  .3.  B'ebrnar,  aus  dem  Ct  Waldstätteo,  angespielt,  (Nr.  235,  N.  1). 


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Nr.  236  März  und  April  1801  757 

ond  Verhältnisse  eines  Volks  entdecken  zu  müssen,  welche  bisdahin  noch  in  keinen  Zuschriften  in  Anschlag 
gekommen  zu  sein  scheinen.  Wir  wollen  euch  nicht  durch  Rttckerinnerungen  ermUden,  die  uns  selbst  allzu 
schmerzlich  fallen ;  aber  ein  kurzes  Gemälde  von  dem  Zustand  des  Vaterlandes  Stauf achers  darf  Ihnen  nicht 
gleichgültig  sein.  Dieses  Volk  lebte  Jahrhunderte  durch  unter  einer  patriarchalischen  Verfassung  glücklich; 
Genügsamkeit  war  sein  Reichthum  und  Einfalt  der  Sitten  der  Grund  seines  Wohlstands.  Frei  im  wahren  und 
reinsten  Sinn,  zufrieden  bei  seinen  Heerden,  und  unschädlich,  kaum  bekannt  bei  seinen  Nachbarn,  als  durch 
die  Erinnerung  dass  diese  Länder  die  Freiheit  der  ganzen  Schweiz  gegründet  und  mancher  Held  aus  selben 
sein  Blut  für  das  Vaterland  geopfert  habe.  Das  ganze  Volk  führte  gemeinschaftliche  Staatshaushaltung;  die 
selbst,  von  freier  Hand  gewählten  Obrigkeiten  waren  die  Familienväter,  die  die  Haushaltung  im  Namen  und 
unter  Aufsicht  des  Volks  besorgten,  über  die  Beobachtung  der  von  dem  Volk  gemachten  Gesetze  wachten 
und  schleunige  unkostspielige  Gerechtigkeit  ausübten.  Die  Gehalte  der  Beamteten  reichten  nicht  einmal  zu, 
sie  schadlos  über  dessnahige  (!)  Unkosten  zu  halten ;  die  Gassen  bestunden  aus  zusammengelegten  Beiträgen 
des  Volks,  welche  durch  klüglich  sparsame  Wirthschaft  vermehrt  und  selbst  der  Obrigkeit  ein  unverletzbares 
Heiligthum  waren;  die  Quellen  zu(r)  Bestreitung  der  Staatsausgaben  waren  der  Obrigkeit  angewiesen  und 
sie  gehalten,  alljährlich  Rechenschaft  von  ihrer  Wii*thschaft  dem  Volk  zu  geben.  Von  Auflagen  wusste  man 
gar  nichts  (mehr?);  die  Bedeutung  dieses  W^orts  war  uns  nur  von  dem  Schicksal  un8er(er)  Nachbaren  be- 
kannt. —  Dieser  glückliche  Zustand  . .  kann  mit  weit  besserem  Grund  der  Wahrheit  als  jeder  andere  den 
man  euch  mehrmal(s)  angeführt  hat,  als  die  wahre  Ursach  angegeben  werden,  dass  sich  dies  kleine  Hirten- 
volk gegen  das  mächtige  Frankreich  im  Jahr  1798  in  Gegenwehr  stellte  und  den  wirklichen  Kampf  mit  der 
über  Europa  siegreichen  Macht  Frankreichs  bestund,  aber  endlich  durch  eine  ehrenvolle  Capitulation,  nach 
vielen  bestandenen  Treffen,  als  Schweißer  noch  ab  dem  Kampfplatz  trat[en].  Aus  dem  damaligen  Benehmen 
des  Directorii  und  besonders  des  Statthalters  Vonmatt  (?)  und  seiner  Mitgehülfen  von  gleichem  Schrot  und 
Korne  sollte  man  schließen  dass  diese  Capitulation  dem  Directorium  nicht  nur  ein  Dorn  in  den  Augen  war, 
sondern  dass  es  geflissentlich  seinen  Plan  befolgte,  das  Volk  gewaltthätig  zur  Empörung  zu  reizen,  dessen 
Resultat  Unterwaldens  Brand8tätte(n)  darstellen,  alle  Abgaben,  Erpressungen,  Deportationen,  Emigrationen  gar 
nicht  mitgerechnet.  Gezwungen  hatte  das  Volk  sich  Fesseln  anlegen  und  die  Augen  durch  schöne  Verheißungen 
ausstechen  lassen;  seine  Gassen,  dieses  wahre  Eigenthnm,  wurden  ihm  abgenommen,  aber  entgegen  versichert 
dass  nun  aus  der  großen  kaum  erschöpflichen  Gasse  der  Republik  für  alle  seine  Bedürfnisse  gesorgt,  sein 
Wohlstand  erhöht  werden  sollte,  wovon  nun  der  wirkliche  Zustand  dieses  so  ganz  zertretenen  Landes  die 
unzweideutigsten  Proben  liefert.  Es  ist  zu  schmerzlich  und  empörend  für  uns,  die  Einzelzüge  des  Unglücks, 
des  namenlosen  Elends  zu  schildern,  welche  jetzt  über  das  ehemals  freie  glückliche  Hirtenvolk  kamen ;  aber 
dies  Einzige  wollen  wir  erinnern,  was  vergessen  zu  sein  scheint,  dass  die  einzige  Gemeinde  Schwyz,  von 
circa  1000  Activbürgern,  vom  12.  Sept.  1798  bis  den  12.  Sept.  1800  über  1,200,000  Schweizer  Franken 
in  der  geringsten  Berechnung  Kriegsschaden  erlitten,  ein  Ländchen  dessen  Hälfte  neun  Monate  zum  Jahr  mit 
Schnee  bedeckt;  dessen  Reichthum,  Handel  und  ganze  Finanzquelle  die  nun  bald  zu  Grund  gerichtete  Vieh- 
zucht ist,  die  diesen  Bergbewohnern  ewig  keinen  Wohlstand,  wohl  aber  kargen  Unterhalt  und  zufriedene 
Genügsamkeit  zu  verschaffen  im  Stande  war.  Wir  zweifeln  nicht  dass  das  Ausland  und  die  Nachweit  ganz 
anders  als  ein  Theil  unserer  Mitbürger  von  dieser  Tbatsache  als  unserm  Schicksal  urtheilen  werden.  —  Die 
ungeheure  Schuldenlast  der  Gemeinde,  vielleicht  in  einem  Jahrhundert  nicht  tilgbar;  die  Entärmung(!)  der 
Particularen,  allgemeine  Noth  und  Jammer  waren  die  unvermeidlichen  Folgen  dieses  Schicksals,  der  gänzliche 
Mangel  an  Baarschaft  erlaubt  dem  Güterbesitzer  seine  Capitalisten  nicht  zu  bezahlen,  deren  Zinse  ihre  einzige, 
überhaupt  sehr  sparsame  Nahrungsqnelle  war.  So  ist  zwischen  Herr  und  Bauer  und  Bettler  die  vollkommenste  (?) 
Gleichheit  im  wahren  Sinne  eingeführt,  weil  alle  Glassen  gleich  darben,  und  keine  mehr  die  andere  zu  unter- 
stützen im  Stande  ist.    In  dieser  Lage   erschien   der  Befehl    von   der  Regierung,   die  Abgaben  vom  J.  1799 


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758  März  und  April  1801  Nr.  2S6 

einzutreiben,  samt  einer  Kriegssteaer  von  1  vom  1000.  Man  hatte  zwar  fttr  uns  nie  eine  KriegMiener  ge- 
sammelt ;  wir  mußten,  ausgeplündert  und  ausgesogen,  dennoch  Lieferungen  aller  Art  immer  in  stärkm-m  Ver* 
hältnisse  gegen  andere  Distriete  machen,  mußten  Heu  in  Magazine  unserer  Nachbaren  liefern,  und  zwar  nn- 
entgeltlich,  da  doch  die  Yerwaltungskammern  anderer  Oantone  fthnliche  Lieferungen  bezahlt  haben;  sogar 
die  Bons  von  fränkischem  Militär,  unser  wahres  Eigenthum,  wurden  uns  von  der  Regierung  abgefordert*), 
und  dies  alles  und  noch  vieles  trug  dies  arme  Volk  stille  duldend.  Unsere  Bittschrift  um  Nacblass  der 
Abgabe  ward  sowie  andere  keiner  Rücksicht  gewtirdiget ;  wir  mußten  bezalilen,  und  wir  bezahlten  ohne  Wider- 
rede. Nur  fragte  man  sich,  wohin  (doch)  auch  das  Geld  käme.  Wir  glaubten  und  hofften  damals  zirtranlich, 
dieser  Sturm  auf  uns  werde  der  letzte  sein,  und  unter  einer  künftigen  Staatsverfassung  dachten  wir  die 
Trümmer  nnsers  Wohlstands  zu  sammeln,  uns  nicht  mehr  zu  erholen,  aber  doch  unsem  NachkomiBeo  EMohmg 
zuzubereiten.  Nun  erscheint  nach  einem  Monat  ein  neues  Abgabensystem  mit  allen  Vorbereitungen  zur  sahen 
Ausführung.  Wir  wollen  uns  über  den  Inhalt  desselben  gar  nicht  einlassen,  sondern  wir  begnügen  uns,  euch  .. 
geradehin  zu  erklären,  dass  diese  Last  unerträglich,  dass  sie  unbillig  und  für  nns^e  Gegenden  grausam  iit, 
und  dass  wir  keine  Hand  zur  Ausführung  desselben  leihen  werden;  denn  unser  Biedersinn  und  GeMfal  von 
Ehre  und  Gerechtigkeit  erlaubt  uns  nicht,  diesem  unglückseligen  Volk  den  letzten  Blutstropfen  abzuzapfen, 
den  es  nach  so  mancher  tödtlicher  Verblutung  (!)  wieder  gesammelt  hat ;  ja,  wenn  wir  grausam  genug  wären, 
uns  als  die  Geißel  unserer  Brüder  gebrauchen  zu  lassen,  so  sind  wir  überzeugt  dass  nicht  die  Hälfte  unserer 
Einwohner  die  in  dem  System  bezeichneten  Abgaben  zu  entrichten  im  Stande  sind,  und  das  vorräthige  haare 
Geld  kaum  hinreichen  würde,  diese  Auflagen  zu  entrichten.  Mit  aller  Achtung  die  wir  euch  schuldig  sind, 
aber  auch  mit  dem  entschlossenen  Biedersinne  freier  Schwyzer  erklären  wir  uns,  dass  wenn  dieses  Abgaben- 
system vollzogen  werden  soll,  wir  unsere  Stellen  samt  und  sonders  niedergelegt  haben  wollen,  komme  übo* 
uns  was  auch  immer  wolle;  es  ist  keine  Art  Unglück,  mit  welchem  wir  nicht  —  unverdient  —  bekannt  ge- 
worden sind.  Wir  können  nicht  glauben  dass  ihr  grausam  genug  sein  werdet,  Executionstruppen  in  dies 
unglückliche  Land  zu  schicken;  sollte  es  aber  auch  geschehen,  so  würden  wir  dann  vielleicht,  und  nicht  das 
erstemal,  den  Trost  haben  von  billichen  Franken  bemitleidet  zu  werden,  und  anstatt  Feinde  Beschützer  aa 
ihnen  zu  finden,  sobald  sie  die  Wahrheit  der  Sache  besser  einsehen,  als  man  sie  überhaupt  einsehen  wilL 
Sie  werden  das  Volk,  wie  wir  hoffen,  aber  nicht  verbürgen,  weder  in  Aufruhr  noch  Empörung,  aber  in 
stumpfer  Wehmuth  über  sein  namenloses  Elend  antreffen ;  wir  zweifeln  nicht  dass  das  Herz  manches  biedern 
Franken  bluten  wird,  wenn  er  den  mit  Schweizerblut  gedüngten  Boden  zerwühlen,  wenn  er  das  in  (den)  Staub 
gebeugte  Hirtenvolk  zermalmen,  wenn  er  auf  den  Trümmern  patriarchalischer  Glückseligkeit  der  Abkömm- 
linge Staufachers  ein  Denkmal  errichten  helfen  soll,  von  welchem  die  Vorwelt  kein  Beispiel  aufweist  and 
auf  welches  die  Nachwelt  mit  empörtem  Unwillen  hinblicken  wird.  —  Aber  auch  dieses  müssen  wir  eueh.. 
als  Vorsteher  und  Organ  unsers  Volks  mit  gerader  Freimüthigkelt  sagen;  denn  es  ist  Pflicht  für  uns,  ench 
die  Gesinnungen  des  Volks  in  einer  Sache  zu  entdecken  welche  die  Glückseligkeit  desselben  bestimmen  oder 
sein  Unglück  verewigen  wird,  und  über  welche  ihr  wie  wir  der  Mit-  und  Nachwelt  verantwortlich  seid  („seydt''). 
Gerade  dieses  Abgabensystem  gibt  uns  den  Vorgeschmack  einer  Staatsverfassung  die  weder  den  Bedürfnissen 
weder  (noch!)  den  Verhältnissen,  am  wenigsten  aber  dem  Geist  des  Volkes  angemessen,  sondern  den  unver- 
meidlichen Untergang  eines  Landes  bereiten  wird,  welches  noch  so  leicht  zu  retten  wäre,  und  zu  deseea 
Rettung  ihr  alle  Mittel  in  Händen  habt.  —  Die  contrahirenden  Mächte  haben  es  nicht  einer  provisorisebea, 
meistens  nicht  vom  Volk  erwählten  Regierung,  sondern  dem  helvetischen  Volke  überlassen,  sich  eine  Staats- 
verfassung zu  geben,  die  ihm  zuträglich  scheint.  Ihr  habt  den  Willen  des  Volks,  welches  ihr  (doch)  als 
den  Souverän  erklärt,  noch  nie  zu  Rath  gezogen ;  denn  die  constituirten  Autoritäten  eines  Gantone  sind  nieht 


*)  Um  dafür  Bezahlung  auszuwirken! 


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Nr.  236  März  und  April  1801  759 

das  Volk,  and  ihr  Interesse  ist  nicht  immer  jenes  des  Volks;  sonst  würde  man  nicht  behaupten  können,  dass 
von  zwanzig  Bürgern  Waldstüttens  neunzehn  ein  System  verlangen,  von  welchem  wir  mit  weit  richtigerm 
Grand  behaupten  dass  es  von  neunundneunzig  aus  hunderten  gehasst  und  verabscheut  werde,  wovon  man  die 
beliebige  Probe  machen  kann.  Unser  Volk,  und  wir  mit  ihm,  verlangen  weder  eine  Faction  zu  stürzen  noch 
die  andere  zu  souteniren;  denn  wir  erkennen  dass  so  lang  eine  Faction  herrscht,  so  lange  wird  Reaction  ihr 
Spiel  treiben.  Wir  sind  Feinde  von  allen  Factionen,  nur  Freunde  des  Vaterlandes  sind  wir,  welches  durch 
Extreme  zu  Orund  geben  muß,  durch  Mittelwege  gerettet  werden  kann.  —  Gebet  dem  Volk  die  Wahl,  die 
ihm  rechtiglich  zukommt,  jene  Männer  auszuwählen,  die  mit  euch  in  gleicher  Anzahl  eine  gemeinnützige,  auf 
Freiheit  und  Gerechtigkeit  gegründete  Staatsverfassung  entwerfen,  die  das  wahre  Interesse  des  Vaterlands 
kennen,  beherzigen  und  zur  einzigen  Absicht  ihrer  Handlungen  machen,  so  werdet  ihr  das  Volk  beruhiget 
und  den  Grund  zur  Rettung  des  Vaterlands  gelegt  haben,  weil  ihr  dadurch  dem  Volk  wiederum  seine  natttr- 
liche(n)  Rechte  zurückgebet,  welches  euch  weder  (!)  die  Vollmacht  gab,  eine  Staatsverfassung  zu  entwerfen,  und 
kein  Recht  sie  demselben  aufzudringen.  —  Lasst  uns  doch  keiner  Faction,  sie  heiße  wie  sie  wolle,  auf  den 
Trttmmera  einer  andern  einen  Thron  errichten ;  denn  das  Vaterland  ward  lange  genug  im  Sturm  herumgetrieben ; 
nur  Vereinigung  kann  ihm  Rettung,  Ruhe  und  standhafte  Wohlfahrt  bringen.  Dies  verlangen  wir  freimüthig 
und  offen  als  ein  Theil  des  helvetischen  Volks,  das  durch  seine  nnverdiente(n)  Leiden  verdient  hat  in  dem 
Friedensscbluss  unabhängig  und  vollmächtig  erklärt  zu  werden,  sich  selbst  eine  zuträgliche  Staatsverfassung 
zu  geben.  Wir  förcbten  nichts  bei  dieser  Erklärang,  die  uns  Pflicht  und  Recht  abzwingt ;  komme  über  uns 
was  immer  wolle,  so  haben  wir  als  biedere  Schweizer  und  redliche  Vaterlandsfreunde  gehandelt,  da  wir  euch 
die  unterdrückte  Wahrheit  aufdeckten  und  euch  zu  rechter  Zeit  warnten,  dass  beim  absoluten  Einheitssystem 
uns  nur  die  traurige  Alternative  bleiben  wird,  entweders  von  den  Truppen  aufgerieben  oder  durch  Volks- 
aofstXnde  verschlungen  zu  werden.  Sollte  aber,  welches  wir  von  euerer  Klugheit  sowohl  als  euerer  vater- 
ländischen Rechtschaffenheit  nicht  erwarten  wollen,  sollte  aber  auf  unsere  ohnmächtige  Stimme  keine  Rück- 
sieht  genommen  werden,  so  wollen  wir  uns  dann  der  Vorsehung  überlassen,  und  Staufachers  Söhne  werden 
ihrer  Väter  nie  unwürdig,  selbst  auf  den  rauchenden  Trümmern  ihrer  Hütten  noch,  stolz  auf  ihren  vater- 
ländischen Biedersinn,  himmelhoch  ihre  Stimmen  wider  Jene  erheben,  die  das  Vaterland  der  Parteisucht  ge- 
opfert und  ihren  Thron  auf  den  Grabhügeln  ihrer  Brüder  errichtet  haben.  —  Gruß  und  Hochachtung.^ 

4e4,  p.  469-480.  481—491.  —  Bepabl.  IV.  1288-84  (Fragm.). 

Die  Unterschriften  folgen  hier:  Municipalität :  Hediger,  Präsident;  Schueler,  Aloys  Reding,  D.  Kündig, 
A.  Hettlinger,  (Augustin)  Holdener,  Jos.  Ludwig  Abegg,  Joseph  Häring,  Rudolph  Belmont.  Gemeindsver- 
waUung:  Dominic  Pfeil,  Präsident;  Jacob  Kastell,  Martin  Anton  Reichlln,  Franz  Anton  Martin,  David  Ant. 
Stedelin,  Jos.  Alois  Beeler,  Victor  Bitzin,  Augustin  Mettler,  Joseph  Lindaner;  Karl  Triner,  Secretär.  —  Hiezu 
das  Siegel  der  Municipalität  und  die  Beglaubigung  durch  den  üStatthalter  Meinrad  Suter. 

Behufs  Verbreitung  gedruckt;  14  Seiten  in'8<>. 

13)  18.  April,  Bern.  Der  Justizminister  an  den  RStatthalter  von  Waldstätten.  I.  „Der  Vollziehungsratb 
erhielt  eine  Zuschrift  der  Municipalität  und  (der)  Gemeindsverwaltung  der  Gemeinde  Schwyz,  die,  nur  vom 
Unterstatthalter  dieses  Bezirkes  visirt,  durch  einen  Eilboten  ihm  übersend(e)t  wurde.  So  befremdend  diese 
außerordentlichen  Schritte  sind,  um  so  auffallender  mußten  ihm  die  Schrift  und  die  darin  enthaltenen  Aeuße- 
rnngen  selbst  sein.  Der  VR.  vermisste  in  derselben  die  Sprache,  die  Cultur,  Anstand  und  Achtung  gebieten, 
und  die  Wahrheit  die  diese  Behörden  der  Regierung  ankündigten.  Kalte  Ueberlegung,  reine  Vaterlandsliebe, 
die  eigentliche  Absicht  zu  überzeugen  und  Gutes  zu  bewirken,  lassen  sieh  nicht  mit  jenem  Ton  vereinigen, 
der  zu  gebieten  scheint,  und  die  fremdartigen  Gegenstände  die  diese  Schrift  enthaltet  machen  eher  die  Ver- 
mathnng  entstehen,  dass  das  Finanzgesetz  weniger  Gegenstand  als  Anlass  eines  Schrittes  ist,  der  zu  leiden- 


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760  März  und  April  1801  Nr.  236 

Bchaftlichen  Aeußerungen,  Trotz  und  Drohungen  in  einem  Zeitpunkt  benutzt  wird  wo  die  Regierung  sich  be- 
strebt, dem  Land  eine  auf  seine  Bedürfnisse  und  seine  äußern  und  innern  Verhältnisse  bereehnete  Verfassung 
zu  geben,  und  wo  die  innere  Ruhe  und  Eintracht  die  Existenz  der  Schweiz  allein  zu  sichern  vermögend  sind.  — 
Es  steht  nicht  in  der  Gewalt  der  Regierung,  alle  jene  Hindernisse  wegzuräumen,  die  sich  bis  jetzt  der  Ein- 
führung einer  neuen  Verfassung  entgegensetzten.  Aber  in  ihrer  Gewalt  liegt  es,  Ruhe  und  gesetzliche  Ordnung 
gegen  jene  zu  handhaben,  die  sie  zu  stören  sich  vermessen  sollten.  Sonderbar  muß  jene  Anmaßung  einer 
Municipalität  auffallen,  die  sich  zur  Auslegerin  eines  Friedensvertrags  aufwirft,  über  den  die  Regierung  selbst 
Erklärungen  von  jenen  Mächten  erwartet,  die  denselben  unter  sich  abschlössen.  Uebertriebene  und  falsche 
Darstellungen  eines  ehemaligen  Zustandes  beweisen  höchstens  die  Absicht,  das  Volk  bethören  und  ihre(I) 
GemUther  erhitzen  zu  wollen  (!).  Es  liegen  in  den  Archiven  aller  Behörden  zu  viele  Aetenstücke  die  gegen 
diese  Ordnung  zeugen,  wo  Willkür  und  Gewaltthätigkeit  herrschten,  wo  weder  Sicherheit  der  Personen  noch 
Sicherheit  des  Eigenthums  eine  Gewährleistung  fand;  wo  Klagen  gegen  erlittene  Ungerechtigkeiten  zu  der 
gegenwärtigen  Ordnung  der  Dinge  Zuflucht  nehmen,  um  wieder  zu  ihrem  Recht  (!)  zu  gelangen ;  wo  das 
Interesse  einiger  Familien  das  Volk  zum  Werkzeug  ihrer  Begünstigungen  oder  ihrer  Rache  machte,  und  wo 
die  Ausübung  der  Souveränitätsrechte  in  Versteigerung  der  öffentlichen  Aemter  eingeschränkt  wurde.  Nor 
Leidenschaft  stellt  Vergleichungen  an,  die  nicht  begründet  sind,  und  wirft  der  gegenwärtigen  Regierung  üebei 
und  Drangsale  vor,  deren  Ursache  [sowohl]  in  Umständen  und  Veranlassungen  aufgesucht  werden  sollte,  denen 
sie  weder  gebieten  noch  ihnen  vorbeugen  konnte.  —  Der  VR.  hat  immer  Antheil  an  dem  erlittenen  Unglück 
des  Cantons  Waldstätten  genommen.  Aber  wenn  er  einen  Rückblick  auf  das  Geschehene  warf,  so  geschah 
es  nicht,  um  zu  erbittern  noch  zu  reizen,  sondern  die  Wunden  wo  möglich  zu  heilen  und  für  die  Zukonft 
zu  sorgen..  Keine  der  angeführten  Klagen  trifft  die  gegenwärtige  Regierung;  aber  sie  ist  überzeugt  dass  die- 
selben nicht  wären  geführt  worden,  wenn  die  Municipalität  und  (die)  Gemeindskammer  untersucht  hätten,  ob 
das  erduldete  Unglück  nicht  Folge  der  Verirrungen,  der  Aufhetzungen,  des  Widerstands  war,  gegen  die  oft 
und  nachdrücklich  gewarnt  wurde;  ob  nicht  die  Regierung  in  Fälle  (!)  gesetzt  wurde,  Zwangsmittel  anwenden 
zu  müssen,  wo  der  Grad  ihrer  Intensität  nicht  mehr  in  ihrer  Gewalt  stand!  Wenigstens  hätten  diese  Be- 
hörden sich  vor  Schritten  bewahren  sollen,  die  der  Regierung  Gesinnungen  aufdecken,  die  nicht  vermögend 
sind,  alle  Schuld  auf  die  damalige  Regierung  zu  werfen.  Vergebens  würden  diese  Behörden  versuchen,  die 
Regierung  als  eine  Faction  darzustellen  und  ihre  Gesinnungen  zu  verdächtigen.  Das  Volk  sieht  die  Wahlen 
die  dieselbe  trifft  und  die  weder  auf  ausschließliche  Ciassen  von  Bürgern  noch  auf  einförmige  Denkungsart 
fallen,  sondern  auf  Individuen  aller  Stände,  und  besonders  auf  jene  die  Kenntnisse  mit  reiner  Vaterlandsliebe 
vereinigen.  Eine  Regierung  die  überall  nur  das  Beste  will  und  sich  mit  Sorgfalt  bestrebt  überall  gerecht 
zu  sein,  besorgt  nicht  die  Wirkung  der  Verleumdungen  die  aus  unlautern  Quellen  fließen,  und  die  selbst  die 
Gemeindsverwaltung  und  die  Municipalität  von  Schwyz  haben  betäuben  mögen.  —  Der  Grundsatz  der  Einheit 
ist  von  dem  gg,  Rath  aufgestellt  worden.  Andersdenkende  haben  kein  Recht,  diese  Befugnis  demselben  an- 
zustreiten.  Wenn  dieses  Recht  in  den  entgegengesetzten  Meinungen  liegen  würde,  so  wäre  die  Ausübung 
desselben  unendlich,  und  der  Erfolg  davon  Anarchie.  Dieser  Grundsatz  ist  übrigens  allein  vermögend,  innere 
Ruhe  und  gesetzliche  Ordnung  zu  gründen,  da  er  alle  jene  entgegenstrebende(n)  Gewalten  (anf)hebt,  die  in 
einem  Föderativzustand  nur  Reibungen,  Stockungen  und  Reactionen  hervorbringen  würden.  —  Die  Regierung 
kann  ebenso  wenig  das  Gesetz  über  die  Auflagen  abändern,  da  sie  nur  zur  Vollziehung  der  Gesetae  be- 
gwältigt  ist.  Die  Klagen  die  die  Municipalität  und  (die)  Gemeindskammer  von  Schwyz  darüber  führen  sind 
übrigens  zu  unbestimmt,  als  dass  der  VR.  darauf  Rücksicht  nehmen  könnte,  und  scheinen  mehr  von  Un- 
kenntnis der  Sache  als  von  reiflicher  Ueberlegung  herzurühren.  Die  Regierung  ist  weit  entfernt,  die  Lasten 
des  Volks  häufen  zu  wollen;  sie  wird  auch  jene  Erfahrungen  benutzen,  die  dieselbe(n)  erleichtern  können, 
und  nahm  immer  Rücksicht  auf  den  Vermögenszustand  der  Steuerpflichtigen,  denen  sie  je(d)en  Aufschob  ge- 


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Nr.  236  März  und  April  1801  761 

stattete  den  ihre  Lage  erforderte. —  So  drohend  und  entscheidend  (!)  das  Beträgen  der  Gemeindskammer  and 
der  Municipalität  von  Schwyz  in  diesen  Umständen  zu  sein  den  Anschein  hat,  so  glaubt  demungeachtet  der 
VH.  dass  Belehrung  nnd  Zurechtweisung,  verbunden  mit  dem  Ernst  den  die  Sache  erfordert,  ihre  Gesinnungen 
ändern  werde,  wenn  sie  blos  auf  Irrthttmern  beruhen.  In  jedem  andern  Fall  ist  der  VR.  kalt,  aber  fest 
entschlossen,  die  Ruhe  in  der  Schweiz  zu  handhaben  und  den  Gesetzen  durch  alle  jene  Mittel  Kraft  zu  geben 
die  in  (seinen)  Händen  liegen.  IL  Ich  erhalte  mithin  ..  den  Auftrag,  Euch  zu  Enerm  Verhalten  folgende 
Weisung  zu  ertbeilen.  1)  Ihr  werdet  nnverzUglich  Euch  nach  Schwyz  begeben  und  allda  die  Municipalität 
sowohl  als  die  Gemeindskammer  außerordentlich  versammeln.  2)  Ihr  werdet  diesen  Behörden  das  Missfallen 
des  VR.  über  ihr  Benehmen  auf  das  kräftigste  ausdrücken  und  ihnen  alle  jene  Vorstellungen  machen,  die 
vermögend  sein  werden,  sie  von  der  Ungeziemtheit  (!)  und  Gefährlichkeit  ihres  Schrittes  zu  überzeugen.  3)  Ihr 
werdet  ihnen  eine  bestimmte  Erklärung  über  ihre  Gesinnungen  und  den  Gehorsam  den  sie  dem  Gesetze 
schuldig  sind  abfordern  und  sie  zur  Zurücknahme  eines  Entschlusses  anhalten,  dessen  weitaussehenden  Folgen 
sie  selbst  vorznbiegen  wünschen  sollen.  4)  Ihr  werdet  die  Mitglieder  dieser  Behörden  für  alle  Folgen  ihres 
Schrittes  und  des  zu  ergreifenden  Entschlusses  persönlich  und  mit  ihrer  Hab  und  Gut  verantwortlich  machen. 
5)  Ihr  werdet  alle  jene  Maßregeln  ergreifen  die  das  Volk  vor  Verführung  und  das  Land  vor  neuen  Unglücken 
bewahren  können.  6)  Ihr  werdet  zu  Schwyz  so  lange  verbleiben,  bis  die  vollkommenste  Ruhe  wieder  wird 
hergestellt  und  die  gesetzliche  Ordnung  gesichert  sein.  7)  Ihr  werdet  alle  außerordentlichen  Ereignisse  oder 
Vorfallenheiten,  die  fernere  Maßnahmen  erfordern  würden,  durch  Eilbötte  (!)  der  Regierung  einberichten.  8)  Auf 
alle  Fälle  hin  ist  einstweilen  den  6  Compagnien  des  Bataillons  Müller,  c.  500  Mann,  die  in  Lucem  in  Garnison 
liegen,  die  Ordre  ertheilt  worden,  auf  Euern  ersten  Befehl  bereit  zu  sein  und  sich  dahin  zu  begeben  wo  ihre 
Gegenwart  nöthig  sein  wird.^  Ausdruck  des  Vertrauens  zu  der  Klugheit  und  Festigkeit  des  Statthalters  sowie 
der  Hoffnung  auf  guten  Erfolg  seiner  Sendung.  484,  p.  465—468. 

14)  18.  April,  VR.  1.  Der  Justizminister  verliest  einen  Bericht  des  RStatthalters  von  Waldstätten  be- 
treffend eine  Adresse  der  Gemeindsbehörden  von  Schwyz  gegen  das  Anflagensystem,  die  Einheitsverfassung  etc. 
2.  ^11  paratt  clairement  k  la  lecture  de  cette  pi^ce  que  les  membres  de  la  municipalitS  et  de  la  chambre  de 
r^gie  ont  saisi  une  occasion  d^siröe  de  manifester  leur  malveillance  envers  le  Gouvernement,  leur  haine  ponr 
le  principe  de  Tunit^  constitutionnelle  et  les  regrets  amers  que  leur  inspire  le  renversement  d*nn  ordre  de 
choses  oä  sous  Tapparence  de  la  plus  parfaite  ^galit6  et  de  la  plus  grande  libert6  du  peuple  quelques  hommes 
ambitieux  avaient  trouv6  le  moyen  de  se  perp6tuer  dans  les  places  et  de  consid^rer  FautoritS  comme  leur 
patrimoine.  —  Le  prüfet  national  de  W.,  inform6  de  cette  d6marche,  n'a  rien  n^glig6  ponr  ramener  k  leurs 
devoirs  les  membres  des  autorit^s  r^clamantes;  il  leur  a  fait  pressentir  les  cons^quences  funestes  d'une 
d6marche  propre  k  semer  parmi  le  peuple  des  germes  de  discorde  et  k  exasp^rer  le  Gouvernement.  3.  Le 
Ministre  fait  lecture  d*un  projet  de  lettre  qu'il  est  intentionn^  d'^crire  au  prüfet  pour  approuver  ses  dis- 
positions  provisoires  et  lui  transmettre  de  nouvelles  directions  sur  la  mani^re  dont  il  doit  s'y  prendre,  pour 
les  engager  k  revenir  de  leur  6garement;  d^veloppements  instructifs,  exhortations,  assurances  que  le  Gou- 
vernement ne  permettra  pas  que  son  autorit6  soit  m^connue,  menaces;  tout  est  pr^sent^  dans  cette  lettre, 
et  le  Oonseil  y  donne  spn  entiöre  approbation.^  4.  Der  Minister  wünscht  sodann  dass  für  den  Fall  des 
Bedürfnisses  das  in  Lucem  stationirte  Bataillon  Müller  dem  RStatthalter  zur  Verfügung  gestellt  werde.  Dies 
wird  bewilligt ;  eine  bezügliche  Weisung  erhält  der  Eriegsminister  . . .  VEProt  p.  868.  864. 

15)  29.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Justizminister.  „Die  Schrift  welche  unter  dem  Titel  ,Prttfung 
der  Gründe  für  und  wider  das  Einheits-System  und  den  Föderalismus  in  der  Schweiz'  erschienen,  und  deren 
Verkauf  von  dem  Statthalter  des  Cantons  Bern  einstweilen  verboten  worden  ist,  scheint  dem  VR.  sowohl 
wegen  ihrem  Innern  Gehalte  als  wegen  ihrer  Darstellung  gar  nicht  geeignet,  der  guten  Sache  gefährlich  und 

AS.  ft.  d.  HelT.  VI.  96 


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762  März  und  April  1801  Nr.  236 

der  öffentlichen  Meinung  naebtheilig  zu  sein^  besonders  da  sie  die  Ansprüche,  Privilegien  und  erblichen  Vor- 
rechte der  Ehemaligen  auf  eine  Weise  zu  vertheidigen  sucht,  die  dem  gemeinsten  Verstände  auffallend  ond 
widersinnig  vorkommen  muß.  Ihr  seid  demnach  beauftragt,  dem  RStatthalter  des  Cts.  Bern  zu  eröffnen,  dass 
er  dem  Verkaufe  dieser  Schrift  keine  fernere  Hindernisse  entgegenzusetzen  habe.^ 

VBProt  p.  658,  5M.  -  644,  p.  (415.)  4SI. 

16)  30.  April.  Der  Justizminister  an  den  RStatthalter  von  Waldstätten.  Antwort  auf  dessen  Berieht 
V.  25.  d.  betreffend  die  Vollziehung  des  Auftrags  (v.  18.  d.)  ...  „Die  höchst  anstößige  Zuschrift  (der)  beiden 
Behörden  (von  Schwyz),  v.  14.  d.,  an  die  obersten  Gewalten  der  Republik  mußte  die  Aufmerksamkeit  des 
Vollziehungsraths  um  so  mehr  auf  sich  ziehen,  da  keine  Regierung  über  das  Betragen  der  Beamten  gleich- 
gültig  sein  noch  viel  weniger  ungeahndet  gestatten  kann,  dass  sie  ihre  Pflichten  außer  Acht  setzen,  das  ihnen 
geschenkte  Zutrauen  und  das  Ansehen  ihrer  Stellen  gegen  die  Gesetze  missbrauchen  und  Gesinnungen  ond 
Ausdrücke  sich  erlauben,  welche  jedes  Verhältnis  der  niedern  zu  den  obem  Behörden  aufheben,  die  gesetzliche 
Ordnung  zernichten  und  das  Vaterland  durch  Herbeirufung  der  Anarchie  und  des  Bürgerkriegs  den  größten 
Gefahren  aussetzen.  Das  daherige  Betragen  der  Municipalität  und  (der)  Gemeindskammer  von  Schwyz  nöthlgte 
den  VR.  zu  Maßregeln  die  vermögend  gewesen  wären,  die  gesetzliche  Ordnung  zu  sichern.  Er  verschob  aber 
die  Anwendung  derselben,  theils  weil  er  einem  Lande  schonen  wollte,  das  schon  so  viele  Uebel  erlltt[e]  und 
nicht  für  die  Schuld  einiger  Individuen  neuerdings  leiden  sollte,  theils  auch  weil  er  glaubte  dass  eine  momentane 
Verirrung  eine  Handlung  habe  veranlassen  können,  die  zwar  alle  Merkmale  der  gehässigsten  Leidenschaften 
und  der  strafwürdigsten  Absicht  an  sich  trug.  Die  Thätigkeit  (nämlich),  mit  welcher  diese  Schrift  in  nähere 
und  entferntere  Gegenden  verbreitet  wurde,  und  das  Bestreben,  ihr  durch  den  Druck  eine  größere  Publicitlt 
zu  geben,  würden  die  Beweise  eines  strafwürdigen  Vorsatzes  verstärkt  haben,  wenn  nicht  die  Municipalitlt 
und  die  Gemeindskammer  durch  die  Zurücknahme  ihres  vorigen  Entschlusses  und  durch  die  Erklärung,  aUe 
Gesetze  der  helvetischen  Regierung  zu  respectiren  und  denselben  den  gehörigen  Gehorsam  zu  leisten,  den 
VR.  in  den  Fall  gesetzt  hätten,  diese  Sache  aus  einem  günstigem  Gesichtspunkt  zu  betrachten.  Er  sieht  in 
der  von  diesen  Behörden  ausgestellten  Erklärung  v.  25.  d.  die  Anerkennung  ihres  begangenen  Fehlers  und 
Rückkehr  zu  ihren  gesetzlichen  Pflichten.  Er  steht  daher  in  der  Erwartung  dass  sie  sich  bestreben  werden, 
durch  ihr  zukünftiges  Betragen  die  Regierung  von  der  Aufrichtigkeit  ihrer  Aeußerungen  zu  überzeugen  und 
die  Folgen  einer  schweren  Verantwortlichkeit  die  auf  ihnen  liegt  dadurch  zu  vermeiden  dass  sie  die  Wir- 
kungen die  ihr  Betragen  auf  die  öffentliche  Ruhe  haben  könnte,  mit  aller  Beflissenheit  zu  heben  sich  werden 
angelegen  sein  lassen.  In  dieser  Erwartung  wird  der  VR.  einstweilen  keine  fernem  Maßnahmen  ergreifen. 
Hingegen  aber  werdet  Ihr  . .  beauftragt,  diesen  Behörden  auf  das  nachdrücklichste  ein  Benehmen  zu  verweisen, 
das  selbst  in  der  schonendsten  Annehmung  (!)  die  schärfste  Ahndung  verdient.  Da  ich  mich  dieses  Auftrags 
entlade,  so  bleibt  mir  noch  übrig.  Euch  . .  anzuzeigen  dass  der  VR.  in  Euerm  Benehmen  einen  neuen  Beweis 
Euerer  Anhänglichkeit  und  Euers  Eifers  für  die  Beibehaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  der  gesetzlichen 
Ordnung  erhielt.  Ihr  habt  auch  bei  diesem  Anlass  dem  Zutrauen  entsprochen,  das  er  in  Euch  setzte,  und 
er  bezeugt  Euch  zu  diesem  hin  (?)  seine  vollkommene  Zufriedenheit.    Republ.  Gruß.''  Bepabi.  v.  29,  ao. 

Im  Republ.  am  5.  Mai  erschienen,  vermuthlich  auf  Wunsch  der  Oberbehörden  «so  früh. 


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Nr.  237  2.  März  1801  763 

237. 


Bern.  1801,  2.  März. 


80  (6g.  R.  Prot)  p.  87.  98,  99.  102.  151—52.  280.  252.  257.  —  408  (Gee.  a.  D.)  Nr.  85«.  —  Tag bL  d.  Ges.  a.  D.  Y.  268,  269. 
BnlL  d.  lois  A  d.  Y.  266,  267.  —  N.  tohw.  Repabl.  UI.  984.  lY.  1043—44.  1067.  1154.  1171. 

Bedingte  Erfheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  (Cusani). 

Der   gesetzgebende  Ratb,   auf  die  Bittschrift   des   zu  Lauis  angesessenen  BUrger(s)  Philipp  Casani  Yon 
Mailand,   worin   er  am   die   Ertheilung  des   helvetischen   Bürgerrechts   ansacht,   and   nach  Anhörung   seiner 
-  Constitutionscommission ; 

In  Erwägung  dass  der  Bittsteller  vor  Einführung  der  gegenwärtigen  Verfassung  bereits  von  einigen 
Cantonen  die  Ortsstimmen  fUr  das  Landbttrgerrecht  erhalten  hat  und  nur  durch  die  Auflösung  der  alten 
Ordnung  der  Dinge  verhindert  worden  ist,  sich  um  die  Stimmen  der  übrigen  Oantone  zu  bewerben, 

verord^het: 

Dem  B.  Philipp  Cusani  von  Mailand  ist,  insofern  er  im  Besitz  eines  helvetischen  Ortsbttrgerrechtes  sich 
befinden  wird,  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilt. 

1)  1800,  30.  December,  gg,  R.  Ein  Gesuch  von  Phil.  Cusani  (in  Lugano)  um  Ertheilung  des  helvetischen 
Bürgerrechts  wird   an   die   Constitutionscommission  gewiesen.  —  (Das  Petitum,   v.  14.  Dec.  datirt,   liegt  in 

Bd.    181,    p.  13,    14.)  GKProt.  p.  781. 

2)  1801,  20.  Januar.  Namens  der  Constitutionscommission  reicht  Lüihy  folgenden  Antrag  ein.  „Der 
Marchese  Philipp  Cusani  von  Mailand  hatte  schon  mehrere  Jahre  vor  unserer  Revolution  den  Herzenswunsch, 
dereinst  den  Namen  eines  Schweizers  zu  führen.  Schon  vor  sechs  Jahren  verlegte  er  daher  seinen  Wohnsitz 
nach  Lauis.  Seine  Oeburt,  sein  Reichthum  und  noch  mehr  als  alles  dies,  sein  edles  wackeres  Betragen  erwarb 
ihm  die  allgemeine  Freundschaft  und  das  herzlichste  Zutrauen  von  ganz  Lauis.  Er  war  Gemahl  einer  Tochter, 
deren  Geschlecht  sich  unter  die  ersten  von  Lauis  zählt.  Ein  halbes  Jahr  vor  der  Revolution  stand  er  als 
Hauptmann  an  der  Spitze  der  Lauiser  Freiwilligen,  deren  Bestimmung  war,  die  Ruhe  des  Vaterlandes  von 
außen  und  von  innen  gegen  jeden  Feind  mannhaft  zu  vertheidigen.  Zu  gleicher  Zeit  erhielt  er  von  dem 
ennetbirgischen  Syndikat  die  wohlverdiente  Erlaubnis,  sich  bei  den  lobl.  regierenden  Cantonen  um  das  sog. 
Vicinat,  d.  i.  Landsbttrgerrecht  geziemendst  zu  bewerben.  Ph.  C.  beeilte  sich  denn  auch  wirklich,  für  dieses 
Vicinatrecht  die  erforderlichen  Ortsstimmen  zu  sammeln.  Uri  und  Schwyz,  diese  nächstgelegenen  Cantone, 
hatten  wirklich  unterm  24.  Nov.  (1797)  ihm  seine  Bitte  gewährt,  als  die  Unruhen,  die  jeder  Revolution 
voranzugehen  und  sie  zu  begleiten  pflegen,  heraozudrohen  (!)  und  bald  mit  Gewitterskraft  hereinzustürzen 
begannen  und  all  sein  weiteres  Bewerben  um  das  helvetische  Bürgerrecht  vereitelten.  —  Während  der  ganzen 
Zeit  unserer  mit  so  vielen  Missgeschicken  abwechselnden  Staatsumwälzung  blieb  Cusani  seinem  Wunsche  ein 
Schweizer  zu  werden  getreu,  d.  i.  er  erfüllte  gewissenhaft  die  Pflichten  und  trug  männlich  die  Lasten  eines 
Staatsbürgers,  kaufte  zum  Unterpfand  seiner  Anhänglichkeit  an  Helvetien  um  1000  Louisd*or  liegende  Güter 
und  steht  im  Begriffe,  deren  noch  mehrere  zu  kaufen.  Dieser  Mann  nun  ersucht  Sie  um  die  Gnade,  ihm  das 
nicht  zu  versagen,  was  ihm  die  alte  Obrigkeit  zu  bewilligen  im  Begriff  war,  wenn  höhere  Macht  sie  nicht 
daran  gehindert  hätte:  das  helvetische  Bürgerrecht  Ihre  CC.  nimmt  keinen  Anstand,  Ihnen  die  Gewährung 
dieser  Bitte  anzurathen,  und  hat  die  Ehre,  Ihnen  folgenden  Decrets verschlag  vorzulegen."  —  (Letzterer  fehlt. 
Auch  gehört  diese  Motion  formell  in  eine  andere  Sammlung  als  in  die  „Petitionen".)  234,  p.  i,  2. 


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764  3.  März  1801  Kr.  238 

3  a)  21.  Januar,  gg,  R.  Die  CommiBsion  erstattet  einen  Bericht,  der  die  Aufnahme  empfiehlt.  Fttr  drei 
Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

3  b)  24.  Jan.,  ebd.  Zweite  Verlesung  und  Annahme  als  Decretsvorschlag.  —  Am  26.  bestätigt  and 
expedirt. 

4)  3.  Februar.  Der  Vollziehungsrath  gibt  sein  Gutachten  in  dem  Sinne  ab,  es  bestehe  kein  Grund,  das 
begehrte  Bürgerrecht  auf  dem  beantragten  Wege  zu  ertheilen.   VEProt.  p.  se-ss.  —  isi,  p.  »,  lO;  n.  -  sae,  p.  858-55. 

5)  5.  Februar,  gg,  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  Sie  wird  an  die  Oommission  verwiesen  und  soll 
einstweilen  nicht  bekannt  werden. 

6  a)  24.  Febr.,  gg.  R.  Das  neue  Gutachten  der  Commission  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt 
und  soll  nicht  bekannt  gemacht  werden.  i8i,  p.  a 

6  b)  28.  Febr.,  ebd.  Der  frühere  Vorschlag  wird  mit  geringen  Abänderungen  angenommen.  —  Am 
2.  März  bestätigt  etc. 

238. 

Bern.  1801,  3.  März. 

312  (VE.  Prot)  p.  19—22.  —  646  (Landw.  etc.)  p.  (618-14.)  «16—617. 

BeschliASs  des  Vollziehungsraths  über  die  Ordnung  der  Schiffahrt  auf  detn  Zürichsee. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  den  Bericht  seines  Ministers  des  Innern  über  das  Begehren  der  Schiffmeister 
Rudolf  Waser  von  Zürich  und  Melchior  Steinmann  von  Olarus,  dass  das  Schiffamt  noch  femers  bei  seinem 
ausschließlichen  Recht  zum  Waarentransport  von  Zürich  in  die  Linth  geschützt  werden  möchte,  und  über  das 
gegnerische  Begehren  von  vierundvierzig  Schiffleuten  der  Districte  Horgen  und  Meilen,  Canton  Zürich,  und 
Mithaften  aus  dem  Ganton  Linth,  welche  die  Aufhebung  jenes  ausschließlichen  Rechtes  verlangen,  und  nach 
Einsehung  der  darüber  eingezogenen  Berichte; 

In  Erwägung  dass  nach  dem  Gesetz  vom  19.  October  1798  kein  Schiffahrtsprivileginm  femer  be- 
stehen kann; 

In  Erwägung  dass  aber  auch  fttr  die  Regelmäßigkeit  und  Sicherheit  der  Spedition  der  Waaren  gesorgt 

werden  muß, 

heschUeßt: 

1.  Das  Privilegium  des  von  den  drei  ehemaligen  Cantonen  Zürich,  Schw(y)z  und  Glarus  errichteten 
Schiffamtes  fUr  die  Spedition  der  Waaren  auf  dem  Zürichsee  und  der  Linth  ist  als  aufgehoben  erklärt. 

2.  Diese  Schiffahrt  soll  aber  nicht  unbedingt  freigegeben  werden,  sondern  einer  Gesellschaft  von  Schiff- 
leuten zukommen,  zu  welcher  jeder  helvetische  Bürger  den  Zutritt  hat,  wenn  er  die  vorgeschriebenen  Be- 
dingungen erfüllt. 

3.  Die  Verwaltungskammer  von  Zürich  wird  nach  geschehener  Beratfaung  mit  dem  kaufmännischen 
Collegium  und  nach  Anhörung  der  Schiffsmeister  des  Schiffamtes  und  der  Ausgeschossenen  der  genannten 
44  Schiffleute  bestimmen,  auf  welchem  Fuß  die  neue  Schiffergesellschaft  eingerichtet  werden  solle,  in  welche 
Abtheilungen  sie  einzutheilen  sei,  wie  die  Spedition  der  Reihe  nach  durch  jede  dieser  Abtheilungen  besorgt 
werden,  und  welche  Verpflichtung  jeder  Schiffer  eingehen  müsse,  der  in  dieselbe  aufgenommen  zu  werden 
begehrt. 


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Nr.  2äd  4.  März  1801  765 

4.  Die  VK.  von  Zürich  wird  die  von  den  ehemaligen  drei  Ständen  herausgegebene  Sehiffmeisterordnung 
nnd  die  nachherigen  Abänderungen  derselben  untersuchen  und  nach  eingeholtem  Gutachten  vom  kaufmännischen 
CoUegium  eine  Schifferordnung  verfassen,  wodurch  die  Richtigkeit  und  Sicherheit  der  Waarenspedition  hin- 
länglich gesichert  werde,  und  die  sie  der  Regierung  zur  Genehmigung  vorlegen  wird. 

5.  Das  kaufmännische  Collegium  in  Zürich  wird  unter  der  Leitung  der  VK.  die  Aufsicht  über  die  Be- 
folgung dieser  Schifferordnung  führen  und  (damit?)  in  seinen  bisherigen  Verrichtungen  fortfahren. 

6.  Bis  zu(r)  Erscheinung  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  sollen  die  Zölle  und  übrigen  Abgaben  für 
die  Unterhaltung  der  Reckwege  und  Dämme  an  der  Linth  auf  dem  bisherigen  Fuße  bezahlt  und  die  Ver- 
ordnungen über  das  Ein-  und  Abladen  der  Waaren  beobachtet  werden.  Die  Schiffieute  sind  aber  gehalten, 
sich  allen  künftigen  Gesetzen  und  Verordnungen  über  diesen  Gegenstand  zu  unterziehen. 

7.  Die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind,  insoweit  es  jeden  betreffen  mag,  mit  der  Vollziehung 
dieses  Beschlusses  beauftragt. 

239. 

Bern.  1801,  4.  März. 

312  (VR.  Prot)  p.  66—74.  —  751  (Mil.)  p.  (673.)  675—81.  685—98. 

Festsetzung  der  Instvnction  des  Sanitäts-Inspectors  für  das  helvetische  Militär, 

Der  VoUziehungsrath,  nach  Anhörung  seines  Kriegsministers, 

leschließt : 

Die  hier  nachfolgende  Instruction,  welche  die  Pflichten  und  Obliegenheiten  des  Inspectors  des 
Gesundheitsdienstes  (bei  den  helvetischen  Truppen)  bestimmt  und  von  dem  Kriegsminister  vorgelegt 
wurde,  ist  angenommen. 

(1.)  Da  laut  Beschluss  des  VR.  v.  24.  Dec.  1800  die  Stellen  des  Ober-Feldarztes,  (des)  Ober-Feld- 
wundarztes, des  Ober-Feldapothekers  und  des  Kriegscommissärs  der  Oberpolizei  in  den  Militärspitälern  unter- 
drückt und  in  eine  vereinigt  worden  sind,  die  der  Inspector  des  Gesundheitsdienstes  bekleiden  soll,  so  muß 
dieser  nun  die  Dienstgeschäfte  der  obengenannten  Stellen  allein  versehen.  Seine  Instruction  soll  daher  alle 
Pflichten  derselben  in  sich  begreifen. 

(2.)  Der  Inspector  des  Gesundheitsdienstes  steht  unmittelbar  unter  den  Befehlen  des  Kriegsministers. 
Er  hat  die  Aufsicht  über  das  Personale  und  Materiale  der  Medicin,  Chirurgie,  Pharmacie  und  Oekonomie  und 
über  die  Gesundheitsoffiziere  so  bei  den  Truppen  oder  in  den  Spitälern  angestellt  sind. 

(3.)  Alle  Militärärzte,  Wuiidärzte  und  Apotheker,  der  Bntrepreneur,  die  Oekonomen  und  die  Kriegs- 
commissäre,  in  allem  was  den  Gesundheitsdienst  betrifft,  haben  seinen  Verordnungen  Genüge  zu  leisten. 

(4.)  Er  ist  gehalten,  in  der  Eiiichtung  der  Militärspitäler  und  (der)  innern  Einrichtung  derselben  den 
von  dem  VR.  am  24.  Dec.  1800  angenommenen  Organisationsplan  zu  befolgen,  über  allfällige  Ausnahmen 
aber  jedesmal  die  Befehle  des  Kriegsministers  einzuholen. 

(5.)  Alle  Veränderungen  in  den  Spitälern  sowie  alle  Räumungen  kl^nnen  nur  auf  sein  Gutheißen  und 
seine  Verordnung  hin  gemacht  werden,  wovon  er  alsobald  dem  Kriegsminister  Bericht  zu  erstatten  hat. 


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766  4.  März  lÖOl  Nr.  239 

(6.)  Alle  Rechnungen  des  Oberapot^ekers  und  der  Entrepreneurs,  auch  alle  übrigen  Ausgaben  fflr  die 
Spitäler  müssen  von  ihm  visirt  sein ;  daher  soll  er  wenigstens  alle  drei  Monate  das  Magazin  der  FoumitttreB 
und  die  Hauptapotheke  visitiren. 

(7.)  Er  bestimmt  die  Menge  von  Instrumenten  und  Bandagen,  die  in  dem  Magazin  vorräthig  gehalten 
sein  soll,  und  disponirt  allein  über  dieselben  zum  Gebrauche  der  Spitäler  und  der  Armee,  sodass  keine 
Quittung  der  Aerzte  gültig  und  keine  Rechnungsbeilage  von  dem  Kriegsconmiissär  in  das  Bordereau  der 
Ausgaben  aufgenommen  werden  darf,  sie  seie  denn  von  dem  Inspector  unterzeichnet. 

(8.)  Er  bestraft  die  Gesundbeits-OfBziere,  Oekonomen  und  Krankenwärter  mit  Arrest  oder  Gefangenschaft; 
doch  soll  er  in  den  ersten  24  Stunden  dem  Kriegsminister  davon  Bericht  ertheilen. 

(9.)  Im  Falle  der  Unfähigkeit,  unverbesserlicher  Nachläßigkeit  und  größerer  Vergehen,  die  nur  durch 
Entsetzung  (von)  der  Stelle  bestraft  werden  können,  muß  er  von  demselben  dem  Kriegsminister  Bericht- 
erstattung leisten. 

(10.)  Da  die  Anzahl  der  Wundärzte  bei  der  Truppe  (!)  nur  gering  ist,  so  kann  der  Inspector  des- 
Gesundheitsdienstes dieselben,  wie  er  es  gut  findet,  zu  diesem  oder  jenem  Bataillon  beordern.  Da  es  sich 
zutragen  kann,  dass  ein  sehr  getrenntes  (!)  Bataillon  zweier  Wundärzte  bedarf,  während  einer  (genügen  mag), 
wenn  zwei  Corps  in  einer  Garnison  beisammen  sind,  und  weil  der  Dienst  eines  Chirurgen  ungleich  lästiger 
im  Feld  als  in  Garnison  ist,  wo  er  gewöhnlich  vemachläßigt  wird  (?),  auch  ein  Erkrankter  ersetzt  werden 
muß,  so  ist  unausweichlich  nöthig,  dass  eine  Abänderung  statthaben  könne. 

(11.)  Sobald  der  Gesundheitsinspector  von  einer  Truppenvermehrung  oder  einer  bedeutenden  Veränderung 
officielle  Kenntnis  erhält,  so  wird  er  die  dienlichen  Maßregeln  ergreifen,  um  die  nöthigen  Ambulanzen  zo 
errichten  und  die  Kranken  auf  die  vortheilhafteste  Art  besorgen  zu  lassen. 

(12.)  In  Friedens-  oder  auch  in  Kriegszeiten,  wenn  die  Truppen  zerstreut  sind,  hält  er  sich  bei  dem 
Centralspital  auf  und  bereist  die  Ambulanzen,  wenn  seine  Gegenwart  daselbst  nothwendig  ist. 

(13.)  Er  zieht  so  viele  Wundärzte  als  thunlich  ist  in  das  Centralspital,  um  sie  unter  seine  besondere 
Aufsicht  zu  nehmen  und  sie  zu  unterrichten,  ihnen  grflndliche  Kenntnisse  beizubringen  und  sie  im  Operiren 
an  Cadavern  zu  üben. 

(14.)  In  den  Garnisonen  beschäftigt  er  sich  mit  der  Reinhaltung  der  Casernen  und  schlägt  dem  Kriegs- 
minister  die  Mittel  vor,  dieselben  für  die  Gesundheit  des  Soldaten  zuträglicher  zu  machen. 

(15.)  Im  Falle  dass  die  Truppen  zusammengezogen  würden,  um  dem  Feinde  entgegenzu(treten),  maß 
der  Inspector,  sobald  er  davon  benachrichtigt  ist,  die  nöthigen  Depots  errichten  und  demzufolge  dem  Entre- 
preneur  die  Orte  und  das  Verhältnis  derselben  unter  einander  genau  angeben  und  auf  die  genaue  Ausführung 
wachen. 

(16.)  Der  commandirende  General  wird  zu  dem  Ende  dem  Inspector  von  seinen  Dispositionen  so  früh 
als  möglich  Nachricht  ertheilen,  damit  derselbe  sowohl  für  die  (Besorgung)  der  Kranken  als  zur  Vertheilung 
der  Feldchirurgen  seine  Maßregeln  darnach  treffen  könne. 

(17.)  Bei  einem  Treffen  wird  der  Inspector  den  Feldwundärzten  ihre  Plätze  anweisen  und  sich  über- 
zeugen dass  sie  ihre  Schuldigkeit  leisten.  Ebenso  soll  er  (über)  das  Wegführen  der  Verwundeten  wachen  und 
sich  soviel  möglich  bei  der  ersten  Ambulanz  aufhalten,  um  da  die  wichtigsten  Operationen  selbst  zu  machen. 

(18.)  Der  Ort  wo  er  sich  mit  der  Ambulanz,  die  während  dem  Treffen  oft  verlegt  werden  muß,  befindet, 
muß  mit  einer  weißen  Fahne  bezeichnet  werden,  damit  die  Wundärzte  sowohl  als  die  Verwundeten  ihn 
sogleich  auffinden  können. 


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Nr.  240  4.  März  1801  767 

(19.)  Wenn  ein  beim  GesaDdheitsdienst  Angestellter  währerd  dem  Treffen  seine  Pflicht  nicht  erfüllt  oder 
aus  Feigherzigkeit  flieht,  so  wird  der  Jnspector  denselben  verhaften  und  vor  das  nächste  Kriegsgericht  bringen 
lassen,  welchem  er  seine  Anklage  einzusenden  hat. 

(20.)  Die  Oberaufsicht,  die  Direction  und  die  Vollmacht  des  Inspectors  des  Gesundheitsdienstes  erstreckt 
sich  über  alle  bei  diesem  Dienst  angestellten  Personen,  sowohl  der  besoldeten  und  (der)  Miliztrnppen,  als 
Aber  die  Militärspitäler  und  Ambulanzen. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.    Eine  Numerirnng  der  Artikel  fehlt  im  Original. 

Der  Entwurf  war  seit  25.  Febr.  in  Circulation  gelegen.  Vorläufig  bildete  der  Beschluss  das  Pflichtenheft 
fttr  Dr.  Schiferli  von  Bern. 

240. 

Bern.  1801,  4.  März. 

312  (VB.  Prot)  p.  74—00.  —  183  (Botscli.)  p.  267.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  UI.  157—166.  -  Ball.  d.  arr.  etc.  III.  U7«-154. 

N.  8chw.  K«pQbL  IV.  1289-91. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  den  Loskauf  und  den  Bezug  der  Bodeminse. 

Der  VoUziehungsratb,  nach  Einsehung  des  Gesetzes  vom  31.  Jenner  1801,  sowohl  über  den 
Loskauf  der  Grund-  und  Bodenzins-Gefälle  als  über  die  fernere  Entrichtung  derselben,  insoweit 
solche  von  den  Zinspflichtigen  erst  späterhin  losgekauft  werden; 

In  Erwägung  dass  es  nöthig  seie,  die  Art  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  mit  der  möglichsten 
Deutlichkeit  zu  bestimoien,  damit  die  willkürliche  Auslegung  desselben  soviel  möglich  vermieden, 
und  es  in  der  ganzen  Republik  auf  eine  gleichförmige  Weise  vollzogen  werde; 

Nach  Anhörung  seines  Finanzministers, 

beschliejit: 

Erste  Abtheilnng. 

Allgemeine  Erläuterungen, 

1.  Alle  ehemals  ewige(n)  und  unablösliche(n)  Grund-  und  Bodenzinse  sind  nach  dem  Gesetz  vom 
31.  Jenner  1801  als  loskäuflich  erklärt. 

Unter  diese  Bodenzinse  gehören: 

A.  Die  Zinse  von  Eil)lehen  und  allen  übrigen  Lehensverträgen,  die  auf  eine  unbestimmte  Zeit, 
um  einen  jährlich[en]  zu  entrichtenden  Zins,  errichtet  worden  sind,  sowie  die  Zinse  von  ewigen 
Bodengülten,  die  entweder  in  Naturproducten  oder  in  Geld  abgeführt  werden  müßten,  davon  aber 
kein  bestimmtes  Capital  ausgesetzt  ist. 

Hingegen  sind  unter  der  Kategorie  der  loskäuflichen  Bodenzinse  nicht  begriffen: 
a)  Die  Zinse  derjenigen  Lehen,  welche  von  dem  Eigenthümer  dem  Lehenmann  auf  eine  kürzere 
oder  längere  bestimmte  Zeit  hingeliehen  wurden,  und  die  laut  Vertrag  nach  Verfluss  dieser 
Zeit  wieder  an  den  Lehenherrn  zurückfallen,   wo  es  alsdann  in  der  Willkür  desselben  steht. 


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768  4.  März  1801  Nr.  240 

diese  Lehen,  als  sein  wirkliches  Eigenthum,  nach  Gutfinden  weiter  zu  verleihen,  und  die  daher 
als  gewöhnliche  Pachtlehen  angesehen  werden  müssen. 

b)  Diejenigen  Zinse,  deren  Capital  in  den  Schuldtiteln  bestimmt  ausgesetzt  ist;  wenn  aber  (ein) 
solches  Capital  als  unablöslich  verschrieben  wäre,  so  hört  seine  Unablöslichkeit  von  nun  an 
auf,  und  der  Schuldner  kann  sich  durch  die  Rückzahlung  des  vollen  Capitals  von  seiner 
ewigen  Pflicht  befreien. 

c)  Die  Zinse,  welche  für  gewisse  Nutzungen  in  Holz  und  Feld,  in  deren  Genuss  die  Besitzer 
noch  stehen,  entrichtet  werden  mußten,  wie  z.  B.  Weidhaber,  Stockhaber  u.  a.  m. ;  dergleichen 
Zinse  sind  als  ein  Equivalent  für  jene  ehemals  gestattete(n),  jetzt  noch  zu  genießende(n) 
Rechte  anzusehen  und  müssen  daher  so  lange  ausgerichtet  werden,  bis  sich  der  Nutznießer 
mit  dem  Eigenthümer  auf  eine  andere  Art  darüber  verglichen  haben  wird. 

B.  Der  Unterhalt  von  ewigen  Lichtern,  die  ehemals  sogenannten  Kleinodien,  bestehend  in 
Hühnern,  Hähnen,  Eiern,  Ziger,  Käs,  Anken,  Futter,  Stroh,  und  auch  die  Unterhaltung  aller  Arten 
von  Zuchtthieren,  insofern  diese  Abgaben  nicht  erweislich  als  Personallasten  oder  Kopfsteuern,  welche 
unentgeltlich  abgeschafft  sind,  bezahlt  werden  mußten. 

2.  Unentgeltlich  abgeschafft  sind  nach  dem  Gesetz  (al.  den  Gesetzen)  diejenigen  Grund-  und 
Bodenzinse,  die  erweislich  für  Concessionen  solcher  Vorrechte  aufgelegt  worden,  welche  vermöge  der 
Verfassung  und  der  in  Kraft  bestehenden  Gesetze  aufgehoben  oder  allgemein  gemacht  worden  sind. 
Hieher  gehören: 

a)  Diejenigen  Grundzinse,  welche  von  sogenannten  Ehehaften  entrichtet  werden  mußten,  wie  z.  B. 
auf  Mühlesätzen,  Oelmühlen,  Sägemühlen,  Reiben,  Stampfen  und  dergleichen  Wasserwerken; 
Tavernen-Zinse;  ferner  Zinse  die  auf  Schlosser-,  Huf-,  Nagel-,  Degen-,  Hammerschmieden  und 
ähnliche  Feuerrechte  sind  gelegt  worden,  insofern  nämlich  der  Grund-  und  Bodenzins  gänzlich 
auf  einem  solchen  ausschließlichen  Vorrechte  haftet;  im  Fall  aber  derselbe  sowohl  auf  dem 
abgeschafften  ausschließlichen  Vorrecht  als  auch  auf  Liegenschaften,  Gebäuden  oder  noch  in 
Kraft  bestehende(n)  Rechte(n)  verschrieben  ist,  [so]  muß  das  Verhältnis  in  welchem  derselbe 
abgeschafft  sein  soll  nach  Vorschrift  des  12.  Artikels  des  Gesetzes  vom  31.  Jenner  1801 
bestimmt  werden. 

Unter  den  auf  Concessionen  von  Vorrechten  gelegten  Grundzinsen  sind  jedoch  diejenigen 
nicht  begriffen,  welche  von  einzuschlagen  bewilligtem  Land  für  den  mittlerweilen  abgehenden 
Zehnten  bezahlt  werden  mußten,  oder  die  wirklich  und  für  immer  und  unabänderlich  in  Grund- 
zinse verwandelten  Zehnten.  Die  erstem  fallen  in  die  Kategorie  der  Zehnten,  und  der  Los- 
kauf soll  seiner  Zeit  nach  dem  noch  zu  bestimmenden  Zehent-Loskaufsfuße  gemacht  werden; 
die  zweiten  hingegen  müssen  als  wirkliche  Grundzinse  betrachtet  und  auch  als  solche  be- 
handelt werden. 

b)  Grundzinse  welche  auf  Gütern  haften,  die  entweder  ganz  oder  zum  Theil  durch  Naturereignisse 
zu  Grunde  gerichtet  und  daher  nicht  mehr  vorhanden  oder  doch  zur  fernem  Benutzung  un- 
brauchbar geworden  sind ;  jedoch  soll  die  Grundzinspflicht  nur  in  dem  Verhältnis  abgeschafft 
sein,  als  das  Grundstück  selbst  durch  solche  Ereignisse  weniger  abtragend  geworden  ist; 


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Nr.  240  4.  März  1801  769 

dieses  Verhältnis  zu  bestimmen,  sowie  die  ailfällig  deswegen  entstehenden  Streitigkeiten  zu 
entscheiden,  wird  den  Verwaltungskammern,  unter  Vorbehalt  des  Recurses  der  Parteien  an 
die  Vollziehung,  überlassen. 

Zweite  Abtheilung. 

Erläuterung  über  die  Bestimmung  der  Loskaufssumme. 

3.  Die  Verwaltungskammern  sollen  gehalten  sein,  in  Zeit  von  einem  Monat  nach  der  Bekannt- 
machung des  Gesetzes  die  in  §  3  vorgeschriebenen  Mittelpreise  bekannt  zu  machen;  doch  soll  die 
Bestimmung  nebst  der  Berechnung,  auf  welche  sie  sich  gründet,  vorher  dem  Finanzminister  zur 
Einsicht  und  Genehmigung  eingesandt  werden. 

4.  Die  Verwaltungskammer  jedes  Cantons  ist  beauftragt,  diese  Mittelpreise,  die  nach  dem  an- 
geführten §  3  des  Gesetzes  alljährlich  als  Grundlage  allfälliger  Loskäufe  bestimmt  werden  sollen, 
jedes  Jahr  auf  den  1.  März  bekannt  zu  machen,  unter  dem  Vorbehalt  der  im  vorigen  Artikel  ver- 
ordneten Einsendung  an  den  Finanzminister. 

5.  Jeder  Grund-  und  Bodenzinspflichtige,  der  gesonnen  ist  nach  obiger  Grundlage  seine  Grund- 
zinspflicht loszukaufen,  kann  es  von  nun  an  jedes  Jahr  thun;  jedoch  ist  er  gehalten,  die  in  dem 
§  4  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Ordnung  genau  zu  beobachten. 

6.  Alle  Grund-  und  Bodenzinse,  welche  dem  Staat  sowohl  mittel-  als  unmittelbar  zugehören, 
sollen  von  den  Zinspflichtigen  gegen  die  Verwaltungskammer  desjenigen  Cantons  losgekauft  werden, 
wohin  der  Grundzins  bisher  entrichtet  worden  ist. 

Unter  den  mittelbar  dem  Staate  zugehörigen  Grundzinsen  sind  auch  diejenigen  verstanden,  welche 
ehemals  von  Klöstern,  Stiftern,  geistlichen  Pfründen,  Armen-  und  Schulanstalten,  die  nicht  wirklich 
als  das  Eigenthum  irgend  einer  Gemeinde  anerkannt  sind,  bezogen  wurden. 

7.  Die  Verwaltungskammern  werden  die  Bodenzinspflichtigen,  welche  sich  auf  die  gesetzlich 
vorgeschriebene  Weise  von  ihrer  Zinsschuldigkeit  vollkommen  losgekauft  haben,  nach  dem  §  9  des 
Gesetzes  zur  gänzlichen  Befriedigung  und  Sicherstellung  quittiren. 

Dritte  Abtheilnng. 

Ueber  die  Beziehung  derjenigen  Grundzinse  welche  noch  nicht  losgekauft  worden  sind. 

8.  Alle  Grund-  und  Bodenzins-Pflichtigkeiten,  die  nicht  auf  die  gesetzlich  bestimmte  Weise  los- 
gekauft sind,  sollen  nach  dem  §  13  des  Gesetzes  alljährlich  zu  ihrer  Verfallzeit,  wie  von  Alters 
her,  entrichtet  werden. 

9.  Die  Verwaltungskammern  werden  auf  die  gewohnte  Verfallzeit  jeder  Gemeinde  die  Tage 
bestimmen,  w(a)nn  dieselbe  ihre  dem  Staat  sowohl  mittel-  als  unmittelbar  schuldigen  Grundzinse 
abliefern  soll. 

10.  Alle  dem  Staat  unmittelbar  zugehörigen  Grundzinse,  worunter  auch  die  von  sequestrirten 
Klöstern  und  Stiftern  begriffen  sind,  sollen  an  die  ehemals  gewohnten  Orte  abgeliefert  werden.  Falls 
aber  die  an  diesen  Orten  vorhandenen  Getreidemagazine  verkauft  (wären),  oder  [sonst]  andere 
Hindernisse  obwalten  sollten,  so  werden  die  Verwaltungskammern  nach  Gutbefinden  einen  andern 

4S.».d.Hely.V^  97 


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770  4.  März  1801  Nr.  240 

nahe  gelegenen  Ort  bestimmen,  wohin  der  Grundzias  geliefert  werden  soll.   Mit  diesen  Grundzinsen 
sollen  auch  die,  welche  ehemals  geistlichen  Pfründen  zuständig  waren,  bezogen  werden. 

11.  Die  Grundzinse,  welche  nicht  sequestrirten  Klöstern,  Stiftern,  Spitälern,  Armen-  und  Er- 
ziehungsanstalten zugehören,  die  nicht  als  das  Eigenthum  irgend  einer  Gemeinde  anerkannt  sind, 
werden  ebenfalls  an  die  ehemals  gewohnten  Orte  geliefert  und  von  den  diesen  Anstalten  und  Cor- 
porationen  verordneten  Verwaltern  bezogen  werden,  welche  gehalten  sein  sollen,  den  Verwaltungs- 
kammern Rechnung  darüber  abzulegen  und  ihre  Aufträge  zu  befolgen. 

12.  Da  wo  ehedem  (?)  Tragereien  waren,  soll  die  Entrichtung  des  Bodenzinses  für  die  gesarate 
Tragerei  von  dem  Träger  geleistet  werden. 

Falls  aber  irgendwo  von  diesen  Trägern  einige  mit  Tod  oder  sonst  abgegangen,  wird  die  Ver- 
waltungskammer jedes  Cantons  dafür  sorgen,  dass  die  betreffenden  Einzinser  einer  Tragerei  aus 
ihrer  Mitte,  unter  den  höchsten  Einzinsern,  einen  Träger  wählen. 

Jeder  Träger  soll  da  wo  vormals  der  sogenannte  Tragbecher  oder  sonst  etwas  Bestimmtes  in 
Getreide  oder  Geld  üblich  gewesen,  dasselbe  noch  fernerhin  zu  genießen  haben;  wo  aber  dies  nicht 
üblich  war,  wird  derselbe  eine  seiner  Mühe  angemessene  Entschädigung  erhalten,  welche  von  der 
Verwaltpngskammer  des  Cantons  endlich  bestimmt  und  ausgerichtet  werden  soll. 

Im  Fall  aber,  wenn  die  Einzinser  einer  Tragerei  nach  dem  §  12  des  Gesetzes  mit  einander 
übereingekommen  wären,  ihre  schuldigen  Zinse  bis  zum  Loskauf  in  baarem  Geld  zu  entrichten,  so 
soll  dem  Träger  bei  Lieferung  des  gesamten  Zinses  in  Geld  zwei  pro  Cent  für  seine  Bemühung 
zurückbezahlt  werden  und  der  Tragbecher,  wenn  wirklich  einer  existirte,  unentgeltlich  abgeschafift  sein. 

13.  Diejenigen  Bodenzinsschuldner,  seien  es  einzelne  Zinspflichtige  oder  Träger,  welche  die  nach 
dem  §  9  von  der  Verwaltungskammer  festgesetzte  Zeitfrist  ohne  Bezahlung  vorbeistreichen  lassen, 
sollen  sogleich  von  den  Einziehern  nach  den  jeden  Orts  üblichen  Rechten  betrieben  werden ;  jedoch 
wird  den  Trägern  das  nämliche  Recht  gegen  ihre  saumseligen  Miteinziuser  gestattet. 

14.  Alle  durch  den  Rechtstrieb  verursachten  Kosten  fallen  auf  3ie  Schuldner  zurück. 

15.  Die  Grundzinseinzieher  stehen  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  der  Ver- 
waltungskammern, welche  denselben  wegen  dem  Bezug  der  Grundzinsgefälle  sowohl  als  den  darüber 
zu  führenden  Rechnungen  die  nöthigen  Vorschriften  und  Anleitungen  ertheilen  werden. 

Vierte  Abthellimg. 

Verwendung  der  Grundzinse, 

16.  Von  dem  rohen  Ertrag  der  für  Rechnung  des  Staats  erhobenen  Grundzinse,  mit  Ausnahme 
derjenigen  welche  noch  bestehenden  Stiftungen  angehören,  soll  nur  abgezogen  werden  dürfen: 

a)  Die  Erhebungskosten. 

h)  Der  Unterhalt  der  einstweilen  noch  sowohl  wegen  der  Zehnt-  als  Grundzins-Liquidation  und 

zu  mehrerer   Erleichterung  für  die  Beziehung  der  Grundzinse   beibehaltenen  Liquidations- 

bureaux. 

Der  Ueberrest  soll   durchaus  zu  keinem  andern  Gebrauch  verwendet  werden   dürfen  als  zur 

Unterstützung  der  Geistlichen  und  Schullehrer,  bis  zur  gänzlichen  Ausbezahlung  ihrer  Gehalte;  zu 


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Nr.  241  4.  März  1801  771 

diesem  Ende   werden  die  Verwaltungskammern   desnahen  die  gemeinschaftlichen  Verfügungen   der 
Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  und  der  Finanzen  abwarten  und  denselben  pünktlich  nachleben. 
17.   Dem  Finanzminister  ist  die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  aufgetragen,  welcher 
gedruckt,  publicirt  und  in  das  Tageblatt  der  Gesetze  eingerückt  werden  soll. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.  —  Im  Republ.  falsch  auf  4.  April  datirt  (und  vielleicht 
desswegen  etwas  spät  —  24.  April  —  aufgenommen). 

241. 

Bern.  1801,  4.  März. 

312  (VRProt.)  p.  90—93.  —  67B  (Siaatsg.)  p.  (607-9;  611—12.)  613—16.  —  2495  (Söndrg  etc.)  f.  (189-42.)  148—44.  (145—47.) 

Provisorische  Verfügung  zur  Sönderung  der  Stctats-  und  Gemeindgüter  in  Basel, 

Das  auf  die  Sönderungsarbeit  bezügliche  Material,  namentlich  Ausscheidungsvorschläge  und  Correspon- 
denzen,  liegt  großentheils  in  Bd.  2435,  p.  67  ff.  Ein  Entscheid  wurde  endlich  durch  das  Gesuch  der  Basler 
Deputirten,  bald  heimkehren  zu  können,  befördert  (p.  133 — 34).  —  Hier  können  nur  folgende  Acten  Auf- 
nahme finden: 

1)  4.  März,  VR.  1.  Der  Finanzminister  zeigt  in  einem  Berichte,  der  soeben  circulirt  hat,  dass  die  Aus- 
scheidung der  Staats-  und  Gemeindguter  in  Basel  durch  die  Menge  der  in  Betracht  kommenden  Objecto  sich 
sehr  in  die  Länge  ziehe,  die  Gemeinde  aber,  die  seit  der  Revolution  viel  gelitten,  einiger  Mittel  bedürfe, 
die  ihr  bis  zur  definitiven  Auseinandersetzung  wohl  zur  Verfügung  gestellt  werden  könnten.  2.  Sein  Vor- 
schlag wird  genehmigt,  und  er  erhält  die  Vollmacht,  der  Stadt  gewisse  Vorräthe,  Gassen  und  Gebühren  vor- 
läufig abzutreten . . . 

2)  4.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister,  y^kui  Euern  provisorischen  Vorschlag  in 
Betreff  der  Sönderung  des  Staats-  und  Gemein(d)gut8  von  Basel  ertheilt  Euch  der  VR.  die  Vollmacht,  der 
Gemeinde  Basel  einstweilen  und  bis  zur  endlichen  Scheidung  des  dortigen  Staats-  und  Gemein(d)guts,  mit 
Vorbehalt  aller  rechtlichen,  dem  Staate  zukommenden  Ansprüche  und  auf  Rechnung  ihrer  Anforderungen  im 
Allgemeinen  abzutreten,  nämlich: 

I.  Den  noch  vorhandenen  Rest  der  ehemals  zu  Händen  des  Staats  bezogenen  Vorräthe: 

1)  An  gedörrten  Kernen  2976  Säcke; 

2)  An  Mehl  1562  Centner;  beide  Artikel  nach  einer  von  der  Verwaltnngskammer  anzuordnenden  Schätzung 
und  nach  Abzug  des  für  den  Unterhalt  der  Invaliden  der  Stadtgarnison  und  der  Gefangenen  benöthigten  Vorraths. 

3)  Das  im  Klingenthal  seit  1761  verwahrte  Salz,  so  beim  Einfüllen  10,165  Ctr.  gewogen  hat  und  seither 
in  allen  Rechnungen  im  damals  kostenden  Preis  zu  46,053  Franken  angeschlagen  ist.  üeber  dieses  soll  aber 
der  Gemeinde  der  freie  Verkauf  nicht  gestattet  werden,  sondern  die  Salzhandlung  der  Republik  hat  den  Preis 
auf  einem  solchen  Fuße  mit  derselben  zu  reguliren,   auf  dem  der  Staat  seine  gebührenden  Beneficien  findet. 

II.  Da  übrigens  in  den  bisherigen  Sönderungen  einige  der  Zölle  und  Kaufhausgebühren  den  Gemeinden, 
als  zu  ihrem  Municipalwesen  gehörend,  überlassen  worden  sind,  so  sollen  [auch]  der  Gemeinde  Basel  folgende 
Gebühren  dieser  Art  einstweilen  abgetreten  werden: 

1)  Im  Kaufhaus:  a)  Das  Gran-  oder  Waggeld  zu  2  Pfg.  von  allen  Gütern  welche  im  Kaufhaus  ein- 
und  ausgehen  und  dort  abgegeben  werden;  —  b)  das  Hausgeld,  k  1  Q  per  Oentner. 


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in  1.  März  1801  Nr.  242 

2)  Von  den  Marktgebtthren  die  Hauslöhne  im  Rom-  und  GemUshaus,  der  Pfundzoll  auf  dem  Viehmarkt, 
der  PfnndzoU  von  Fremden  welche  die  Messe  und  Frohnfasten-Märkte  besuchen;  die  Buden-,  Stand-  nnd 
Anken- WoggeWer. 

3)  An  Zöllen:  Der  Zoll  unter  den  Stadtthoren,  die  Zölle  auf  der  Wiesen-  und  Birs-Brücke,  mit  der 
Bedingung  dass  die  Gemeinde  die  Unterhaltung  dieser  Brücken  auf  sich  nehme;  der  RheinbrUckenzoll  oder 
eigentlich  das  Rheinbrtickengeld.  Da  dieses  aber  kaum  600  Frk.  erträgt,  und  die  Unterhaltung  der  Brücke) 
welche  wenigstens  ad  interim  der  Gemeinde  überlassen  werden  muß,  bis  auf  7000  Frk.  berechnet  wird,  so 
soll  der  Stadt  von  nun  an  250  Frk.  monatlich  vorgeschossen  werden,  bis  das  Weitere  in  Betreff  des  Unter- 
halts dieser  Brücke  beschlossen  werden  wird.  Die  auf  der  Landschaft  von  der  Gemeinde  angesprochenen 
Brückengelder  sind  für  den  Staat  beizubehalten,  und  dagegen  die  Gemeinde  von  dem  Unterhalt  derselben 
freizusprechen. 

Ihr  seid  eingeladen,  diese  Resolution  der  Regierung  den  Deputirten  der  Gemeinde  Basel  mitzutheilen 
und  nach  ihr  das  Weitere  zu  verfügen." 

3)  27.  Juli,  VR.  Der  Finanzminister  bespricht  ein  Gesuch  der  Gemeinde  Basel,  dass  ihr  die  sog.  Fuhr- 
casse  als  Eigenthum  überlassen  werde;  er  bemerkt,  er  habe  anfänglich  Abweisung  beantragen  wollen,  sei 
aber  infolge  näherer  Erkundigungen  über  die  großen  Kosten  welche  die  Gemeinde  für  allerlei  Bauten  und 
deren  Unterhalt  bestreiten  müsse,  zu  dem  Vorschlag  gekommen,  ihr  monatlich  300  Frk.  aus  den  für  den 
Staat  zurückbehaltenen  Fonds  zu  bewilligen.  Man  tritt  aber  auf  diese  Abänderung  nicht  ein  und  legt  den 
Bericht  ad  acta.  VRProt  p.  4w.  500. 

242. 

Bern.  1801,  7.  März. 

80  (Gg.  R.  Prot.)  p.  30.  151.  172.  193-94.  200.  268.  284.  —  409  (Ges.  u.  Decr.),  Nr.  363.  -  Tagbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  275.  276. 
Bull.  d.  loiB  &  d.  V.  274,  275.  —  N.  schw.  Bepobl.  IV.  996.  1109.  1128.  1139—40.  1187. 

NacJilass  der  Randänderungsgebühr  liegen  einer  Schenkung  an  die  Armen  von  Chafeau  d'Oex, 

Le  Oonseil  l^gislatif,  sur  le  message  du  Conseil  ex^cutif  du  2  F^vrier  dernier,  contenant  les  renseigne- 
ments  n^cessaires  au  sujet  de  la  demande  de  la  chambre  de  r6gie  de  Chäteau  d'Oex,  au  canton  L^mao, 
d^etre  exempt^e  du  payement  du  droit  d'enregistrement  d'une  montagne  qu'elle  a  c6d6e  en  payement  k  It 
bourse  des  pauvres  de  cette  commune,  et  ouX  le  rapport  de  sa  commission  des  finances; 

Consid6rant  que  la  cession  de  cette  montagne  a  6t6  faite  par  les  co-propri6taires  aux  biens  communs  de 
Chateau  d'Oex  ä  la  bourse  des  pauvres,  qui  sont  ^galement  copropri^taires  des  biens  communaux,  et  qu'ainsi 
cette  cession  n'a  rien  de  commun  avec  une  mutation  ordinaire, 

decrete  : 

II  est  fait  remise  k  la  chambre  de  r^gie  de  la  commune  de  Chäteau  d'Oex,  canton  L^man,  du  droit 
d'enregistrement  pour  la  cession  de  la  montagne  qu'elle  a  faite  k  la  bourse  de  ses  pauvres,  la  pr^ente 
cession  6tant  faite  au  profit  de  la  bourse  des  pauvres  du  m^me  Heu. 

1)  T.Januar,  gg.  R.  Die  Petitionscommission  legt  ein  Gesuch  der  Gemeindskammer  von  Chateau  d'Oex 
betreifend  ihr  Armengut  vor.    Dasselbe  wird  zur  Berichterstattung  an  den  Vollziehungsrath  gewiesen. 

i«7,  ^  »L 


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Nr.  243  7.  März  1801  IIS 

2)  2.  Februar,  VR.  Infolge  eines  Berichts  des  Finanzministers  wird  an  den  gg.  Ratli  folgende  Botschaft 
erlassen:  „Zufolg  Threr  Einladung  v.  7.  (Jan.)  hat  der  Vollziehungsrath  die  Ehre,  Ihnen  hiemit  den  llber  die 
einliegende  Petition  der  Gemeindskammer  von  Oesch,  betreifend  die  Erlassung  einer  Einregistrirungsgebühr, 
eingeholten  Bericht  zu  erstatten.  Der  VR.  bemerkt  Ihnen  dabei, . .  dass  in  der  That  der  Act  durch  welchen 
der  qnästionirliche  Berg  von  den  sämtlichen  Antheilhabern  an  die  ärmern  derselben  übertragen  wird,  keine 
eigentliche  Handändernng  vorstellt.  Er  kann  daher  nicht  umhin,  Ihnen  in  dieser  Rücksicht  das  Ansuchen  der 
Gemeindskammer  von  Oesch  zu  empfehlen."  VRProt.  p.  i5,  i6.  -  i8i,  p.  i.  —  669,  p.  (i6i.)  153. 155. 

3  a)   5.  Februar,  gg,  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen. 

3  b)    9.  Febr.,  ebd.    Der  Rapport  der  Commission  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

3  c)  14.  Febr.,  ebd.  Das  Gutachten  wird  zum  zweiten  Mal  verlesen,  sodann  berathen,  angenommen  und 
als  Decretsvorschlag  ausgearbeitet.  —  Am  16.  bestätigt  und  expedirt. 

4)  4.  März,  gg,  R.  Nachdem  der  VR.  (mit  Botschaft  v.  26.  Febr.)  gemeldet,  dass  er  nichts  zu  bemerken 
habe,  wird  der  Vorschlag  für  die  gewohnten  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt.  —  Am  7.  März  erfolgt  dessen 
Bestätigung  und  Ausfertigung. 

243. 

Bern.  1801,  7.  März. 

312  (VR.  Prot)  p.  188,  139.  -  648  (Sich.  Pol.)  p.  (457—59.)  461,  462.  -  Tagbl.  d.  Beuchl.  etc.  III.  166,  167.  —  N.  achw.  Republ.  IV.  1146. 

Omchtliche  Verfolgung  des  Pfarrers  von  Einbrach  und  UyiterdrUckung  seines  Wochenblatts. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Justizministers  über  die  Zeitschrift  betitelt  Gemein- 
nütjgiges  Wochenblatt  zur  Belehrung  xind  UnterhaUnng,  herausgegeben  von  Bürger  Schweizer,  Pfarrer  von 
Embrach,  und  besonders  ttber  einen  Aufsatz,  der  im  ersten  Heft,  (im)  sechsten  Bogen,  eingerttckt  ist,  in 
welchem  8.  89  der  B.  Schweizer  behauptet  dass  in  dem  gesetzgebenden  Rathe  Verleumder,  und  Seite  91, 
dass  in  den  höhern  und  niedern  Autoritäten  geld-  und  blutgierige  Ursächer,  Treiber  und  Vollzieher  ver- 
fassungswidriger Gewaltthätigkeiten  sitzen, 

beschließt : 

1.  Der  B.  Schweizer  soll  gefänglich  angehalten  und  durch  die  Beflissenheit  des  öffentlichen  Anklägers 
beioQ  Bezirksgerichte  Basserstorf  wegen  gröblich  gegen  die  obersten  Behörden  und  Beamten  der  Republik 
au8gestoßene(r)  Beschimpfungen  und  Verleumdungen  gerichtlich  verfolgt  werden. 

2.  Der  B.  Schweizer  ist  bis  auf  weitere  Verfügung  in  seinen  Pfarrverrichtungen  suspendirt. 

3.  Das  oben  genannte  von  ihm  herausgegebene  Wochenblatt  ist  und  bleibt  unter  jeder  andern  Benennung 
und  vom  gleichen  Verfasser  geschrieben  unterdrückt. 

4.  Der  Minister  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt,  der  in  die 
öffentlichen  Blätter  und  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  werden  soll. 

Es  werden  hier  einige  verwandte  und  ergänzende  Stücke  zusammengestellt  resp.  verzeichnet: 
1)    7.  März,  VR.    Der  Justizminister   bespricht   den   Unfug,    dass  öffentliche   Blätter  Staatsgeheimnisse 
melden.    Es  wird  darüber  kein  Beschluss  gefasst.  VRProt  p.  isö.  —  646,  p.  6i,  62. 

Der  Minister  wies  besonders  auf  die  Nachrichten  über  die  Verhandlungen  mit  Frankreich  hin. 


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774  7.  März  1801  Nr.  243 

2)  ?•  März,  VR.  Der  Jnstizminister  verzeigt  einen  Artikel  in  Nr.  8  der  Zürcher  Freitagsseitnng,  dd' 
Bern  17.  Februar,  worin  behauptet  wird  dass  beabsichtigt  sei,  etliche  Mitglieder  der  Räthe  aoszustoßen*). 
Da  die  Herausgeber,  Bürkli  und  Fäsi,  sich  weigern,  den  Verfasser  anzugeben,  so  wird  der  Minister  beaof- 
tragt,  den  RStatthalter  in  Zürich  anzuweisen,  ihnen  einen  derben  Verweis  über  die  Einrückung  dieses  Artikels 
zu  ertheilen,  das  Blatt  unter  besondere  Aufsicht  zu  nehmen  und  strengere  Maßregeln  anzudrohen... 

VBProt  p.  136.  187.  —  646,  p.  (4i9-51.)  458. 

?,)  7.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Justizminister.  „Euerm  Vorschlage  zur  gerichtlichen  Belangung 
des  Herausgebers  vom  Zürcherischen  Intelligenzblatt,  welcher  sich  (in)  Nr.  16  verleumderische  Aeußemngen 
gegen  die  Unterzeichner  der  bekannten  Adresse  von  den  ersten  Autoritäten  des  Gantons  Waldstätten  erlaubt 
hat,  glaubt  der  VR.  nicht  beistimmen  zu  sollen,  sondern  beschränkt  sich  für  einmal  auf  folgenden  Auftrag. 
Ihr  werdet  dem  Statthalter  des  Cantons  Zürich  bekannt  machen,  dass  die  Regierung  mit  großem  Missfallen 
jenen  Artikel,  der  uneigennützige  und  ganz  schätzbare  Beamtete  auf  eine  ehrenrühri(g)e  Weise  yemnglimpft, 
wahrgenommen  habe,  und  ihm  befehlen,  den  Herausgeber  des  Blattes  vor  sich  zu  laden,  nach  einem  nach- 
drücklichen ernstlichen  Verweise  aufzufordern,  den  verleumderischen  Artikel  durch  einen  förmlichen  Widerruf 
bestimmt  und  vollständig  zurückzunehmen,  und  ihm  zu  eröffnen  dass  im  ersten  Wiederbetretungsfalle  sein 
Blatt  unterdrückt  und  über  ihn  die  gesetzliche  Strafe  ohne  alle  Nachsicht  verhängt  werden  wird.^ 

VBProt  p.  140,  141.  -  646,  p.  468. 

4)  7.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Justizminister.  „Sehr  befremdend  muß  es  allerdings  dem 
VR.  sein,  dass  bei  den  sträflichen  und  höchst  anstößigen  Ausschweifungen  die  sich  der  Pfarrer  8chw(ei)zer 
in  seinem  Wochenblatte,  besonders  im  6.  Bogen  des  1.  Heftes  erlaubte,  der  Statthalter  von  Zürich  Euch 
diejenige  Anzeige  von  de(n)selben  nicht  gemacht  hat  die  er  der  öffentlichen  Ruhe  und  den  Pflichten  seines 
Amtes  schuldig  gewesen  wäre.  Daraus  erhellt  dass  er  nicht  mit  der  gehörigen  Wachsamkeit  die  gemein- 
schädlichen Umtriebe  des  Argsinnes  und  der  Leidenschaften  beobachtet,  die  auf  das  Wohl  des  ihm  anver* 
trauten  Cantons  den  nächsten  Einfluss  haben  können.  Der  VR.  ertheilt  Euch  demnach  den  Auftrag,  dem 
Statthalter  von  Zürich  die  nachdrücklichste  Ermahnung  zu  geben,  dass  er  in  Zukunft  mehr  Aufmerksamkeit 
auf  ruhestörende  Gegenstände  richten  und  mehr  Amtseifer  in  seinen  wichtigeren  Pflichten  beweise.'^ 

VBProt  p.  189,  140.  -  646,  p.  (465—88.)  487. 

5)  13.  März,  VR.  Das  Schreiben  des  RStatthalters  von  Zürich,  worin  er  sich  wegen  des  Zeitungsblattcs 
von  Pfr.  Schweizer  zu  rechtfertigen  sucht,  wird  dem  Justizminister  zur  Prüfung  übergeben.  —  (Vgl.  N.  9.) 

VBProt.  p.  258—5».  —  645,  p.  288.  (287-89.) 

6)  14.  März,  VR.  Pfarrer  Schweizer  von  Embrach  begehrt  dass  seine  Haft  in  Hausarrest  mit  Bürgschaft 
geändert  werde,  damit  er  seine  Amtsgeschäfte  fortführen  könne.  Dem  Districtsgericht  von  Baaserstorf  wird 
gestattet,  die  Haft  unter  Bürgschaft,  die  es  zu  prüfen  hat,  im  verlangten  Sinne  zu  erlassen;  dagegen  wird 
die  Fortsetzung  der  Pfarrfunctionen  nicht  bewilligt.  VBProt.  p.  268,  264.  —  64S»  p.  (28i-8i)  285. 

7)  23.  März,  VR.  Der  Justizminister  meldet,  wie  das  Districtsgericht  von  Basserstorf  in  der  Klage 
gegen  Pfr.  Schweizer  geurtheilt  habe :  Forderung  des  Widerrufs  der  eingeklagten  Aeußerungen,  Unterdrückung 
des  Blattes,  Verpflichtung  nicht  mehr  über  politische  Dinge  zu  schreiben,  zweijährige  Eingrenzung  in  die 
Gemeinde,  Zahlung  der  Kosten  nebst  400  Frk.  Buße  **).  Dieses  ürtheil  sei  anerkannt  und  zum  Theil  schon 
befolgt  worden.    Es  wird  darüber  nichts  beschlossen.  VEProt.  p.  40i.  402. 

Das  Urtheil,  v.  19.  März  datirt,  wurde  bald  im  Republ.  gedruckt  (IV.  1185—86). 


*)  Wörtlich:  „Ebenso  angewiss  ist,  ob  ein  leiser  Wink,  einige  Mitglieder  ans  dem  Vollzlehangs-  und  einige  aus  dem 
gesetzgebenden  Rath  zu  entfernen,  nicht  laut  wiederholt  und  auf  Wnnscherfailang  gedrungen  werden  dOrfte." 
**)  In  Betreff  der  letztem  Ist  Nr.  16  zu  vergleichen. 


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Nr,  244  11.  März  1801  776 

8)  31.  März,  Einbrach.  Oeffentlicher  Widerruf  von  Pfr.  Schweizer  betreffend  die  gerichtlich  behandelten 
Aenßerungen  in  seinem  „ Volksblatt **,  gemäß  dem  ürtheil  des  Districtsgerichts  . . .  Repubi.  I7. 1222. 

9)  3.  April,  VR.  Das  Rechtfertigungsschreiben  von  Statthalter  Ulrich,  das  man  nicht  zulänglich  und 
in  seinem  Tone  ungebührlich  befunden  hat,  wird  (nach  einem  Entwürfe  von  Schmid)  beantwortet  und  ihm 
damit  eine  gelinde  Zurechtweisung  ertheilt . . .  VRProt.  p.  63—65. 

Hiezu  eine  auffallend  reichliche  Correspondenz  in  Bd.  645,  p.  291—99.  301—3.  307—12.  313—16. 
323—26.  327—30.  331—32. 

10)  Zu  bemerken  ist  endlich  ein  vom  5.  April  (15.  Germinal)  datirter,  angeblich  in  Zürich  geschriebener 
Artikel  von  M.  Stapfer,  der  für  den  Pariser  „Publiciste"  bestimmt  war  und  vom  12.  April  an  dort  erschienen 
sein  soll,  in  der  Absicht  die  helvetische  Regierung  gegen  den  Vorwurf  despotischen  Verfahrens  zu  vertheidigen. 

244. 

Bern.  1801,  11.  März. 

312  (VK.  Prot)  p.  197-202.  -  761  (Mil.)  p.  (697—98.)  699—702.  708—«. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Eintheilung  und  Ergänzung  des  Personals  der 
Militär  Spitäler. 

Der  Vollziehungsratb,  nach  angehörtem  Bericht  seines  Kriegsministers, 

beschliejSt : 

1.  Die  in  den  Militärspitälern  angestellten  Gesundbeitsbeamten,  welche  bisher  in  drei  Classen 
abgetheilt  waren,  sollen  in  Zukunft  nur  in  zw(ei)  Classen  abgetheilt  werden. 

2.  Die  dritte  Classe  soll  nach  und  nach  aufgehoben  werden,  sowie  die  Beamten  welche  dieselbe 
ausmachen  entweder  durch  ihre  Kenntnisse  Beförderung  verdient  haben,  oder  ihre  Stellen  durch 
Entlassungsbegehren  [vjerledigt  sein  werden. 

3.  Dieselbe  soll  durch  Zöglinge,  welche  unter  den  in  der  gegenwärtigem  Bescbluss  beigefügten 
Verordnung  fe8tgesetzte(n)  Bedingungen  aufgenommen  (werden),  ersetzt  werden. 

4.  Die  Anzahl  der  aufzunehmenden  Zöglinge  bleibt  unbestimmt.  Der  Inspector  der  Gesundheits- 
dienste, dem  die  Prüfung  der  zu  diesen  Stellen  Lusthabenden  aufgetragen  ist,  soll  aber  keinen  auf- 
nehmen können,  ohne  vorher  die  Einwilligung  des  Kriegsministers  eingeholt  zu  haben. 

5.  Der  Kriegsminister  ist  beauftragt,  gegenwärtigen  Beschluss  bekanntmachen  und  vollziehen 
zu  lassen. 

Verordnung  betreffend  die  in  den  Militärspitälern  aufzunehmenden  Zöglinge. 

1.  Die  Lusthabenden  (Aspirants)  zu  den  Zöglingsstellen  sollen  bereits  ihre  ersten  Studien  gemacht  haben 
und  wenigstens  die  Vorkenntnisse  der  Medicin,  als  die  Anatomie,  Physiologie  und  Chemie  etc.,  besitzen ;  sie 
sollen  auch  die  lateinische,  fränkische  (!)  und  deutsche  Sprache  verstehen  und  sich  dem  Examen  des  Inspectors 
der  Gesundheitsdienste  unterwerfen. 

2.  Die  unter  ihnen  tüchtig  Gefundenen  werden  nicht  [ehender]  ihre  Verrichtungen  in  den  Spitälern  an- 
treten können,  bevor  sie  sich  mit  den  nöthigen  Büchern  über  jeden  Theil  der  Medicin  und  Chirurgie  und 
einem  vollständigen  Sackbesteck  versehen  haben  werden. 


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776  16.  Mftrz  1801  Nr.  245 

3.  Von  dem  Augenblick  an  da  sie  in  den  Spital  treten  sollen  sie  beständig  die  Uniform  sowohl  in  als 
außer  dem  Spital  tragen. 

4.  Sie  sollen  in  allen  Punkten  die  ihnen  von  dem  Inspector  der  Gesundheitsdienste  fiber  ihre  Verrich- 
tungen und  fernere  Studien  ertheiiten  Instructionen  befolgen. 

5.  Als  Zöglinge  sollen  sie  drei  Jahre  lang  in  den  Spitälern  bleiben;  nur  aus  wichtigen  Gründen  kann 
ihnen  von  dem  Rriegsminister,  auf  einen  Bericht  des  Inspectors  der  Gesundheitsdienste,  etwas  von  dieser 
Zeit  nachgelassen  werden.  Aber  (es)  können  [auch]  diejenigen  welche  sich  durch  ihren  Eifer  und  ihre  Fähig- 
keiten auszeichnen  würden  während  dieser  Zeit  zu  höheren  Stellen  befördert  werden. 

6.  Diejenigen  unter  ihnen  welche  sich  während  diesen  drei  Jahren  keine  höhere  Stellen  erworben  haben 
werden  sollen  durch  andere  Zöglinge  ersetzt  werden  und  ihre(n)  Abschied  von  dem  Kriegsminister  erhalten, 
zu  dessen  Verfügung  sie  (jedoch)  immer  stehen  sollen,  im  Fall  (dass)  ein  Aufgebot  an  die  Gesundheitsbeamten 
nöthig  werden  sollte. 

7.  Diese  Zöglinge  beziehen  keine  Besoldung  und  werden  nur  auf  Kosten  des  Staats  in  den  Militär- 
spitälern ernährt  und  einquartiert.  Nach  erhaltenem  Abschied  sind  sie  zeitlebens  vom  Soldatendienst  aus- 
genommen, weil  sie  als  Gesundheitsbeamte  zur  Verfügung  des  Kriegsministers  stehen  sollen. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus. 

245. 

Bern.   1801,  i6.  März. 

312  (VE.  Prot.)  ^  298-801.  -  694  (SUatsg.)  p.  (195—97.)  199—202.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  UI.  167—169.  —  Ball.  d.  arr.  etc.  IIL  155,  156. 

Erlass  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Abfertigung  der  Acten  über  Nationalgüterverkäufe 
und  die  daher  igen  Enwlumente. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  den  Bericht  seines  Finanzministers, 

beschließt: 

1.  Die  Districts(gerichts)schreiber  werden  sowohl  die  Acten  der  Nationalgüterverkäufe  in  ihren 
Districten  als  die  verhypothekirten  Obligationen  welche  dieselben  zur  Folge  haben  nach  denjenigen 
gedruckten  Formularen  stipuliren  und  ausfertigen,  die  ihnen  zu  diesem  Ende  um  den  Preis  von 
fünf  Batzen  das  Stück,  den  Timber  inbegriffen,  werden  geliefert  werden,  welche  Preisauslagen  ihnen 
von  den  Käufern  werden  ersetzt  werden. 

2.  Ihre  Emolumente  sollen  bestehen:  Für  Verkaufsacten  in  einem  halben  vom  Hundert  von 
Verkaufssummen  von  5000  Franken  und  darunter,  und  in  einem  viertel  vom  Hundert  von  denjenigen 
so  5000  Frk.  übersteigen.  Dieses  Emolument  soll  indessen  nie  den  Betrag  von  100  Frk.  für  einen 
einzelnen  Verkaufsact  übersteigen,  die  Kaufssumme  mag  sein  welche  sie  wolle. 

3.  Für  hypothekirte  Obligationen  sollen  die  Emolumente  die  Hälfte  weniger  als  obige  Taxe 
betragen,  nämlich  ein  viertel  vom  Hundert  von  Summen  von  5000  Frk.  und  darunter,  und  ein  achtel 
vom  Hundert  von  Summen  über  5000  Frk. 

4.  Vermittelst  dieser  Emolumente  sollen  die  Districtsgerichtsschreiber  jeden  Verkaufsact  dreifach 
ausfertigen,  das  eine  Doppel  zu  Händen  des  Käufers,  das  zweite  für  die  Archive  der  Verwaltungs- 


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Nr.  246  18.  März  1801  ?7? 

kammer  und  das  dritte  für  diejenigeQ  des  FinanzmiDisteriums.   Von  den  hypothekirten  Obligationen 
nur  ein  Doppel,  welches  dem  Gläubiger  zugestellt  werden  soll. 

5.  Die  Handänderungsgebühr  von  diesen  Verkäufen  soll  directe  durch  die  Districtseinnehmer 
in  Zeit  (von)  zehn  Tagen  nach  der  Ausfertigung  des  Kaufinstrumentes  bezogen  werden. 

6.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  welcher  in  das  Tagblatt  der 
Beschlüsse  eingerückt  werden  soll,  beauftragt. 

Der  Protokolleintrag  erwähnt  Reclamationen  von  Einnehmern  und  Notaren  im  Canton  Freiburg  gegen 
die  ursprüngliche  Verfügung  des  Finanzministers,  dass  die  Ausfertigung  der  Verkaufsacten  durch  die  Ober- 
schreiber  der  Verwaltungskammem  geschehen  sollte,  die  er  aber  zu  Qunsten  der  Districtseinnehmer  zurück- 
gezogen habe.  —  Der  französische  Text  geht  voraus. 

246. 

Bern.  1801,  is.  März. 

80  (Gg.  R.  Prot.)  p.  275.  284—85.  291.  301.  811.  —  409  (Ges.  d.  Decr.)  Nr.  870.  —  1020  (Allgem.)  p.  151—52.  —  T«gbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  281,  282. 

Ball.  d.  lois  &  d.  V.  280,  281.  —  N.  sckw.  Repabl.  IV.  1210.  1288. 

Schenkung  des  Bürgerredits  an  J,  O,  Ebd. 

Der  gesetzgebende  Rath,  in  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  29.  Weinmonat  1798  der  Gesetzgebung  das 
Recht  vorbehalten  hat.  Fremden  welche  sich  um  die  Republik  oder  die  Menschheit  verdient  gemacht  haben 
durch  ein  Decret  das  helvetische  Bürgerrecht  zu  ertheiien,  ohne  an  den  durch  die  Constitution  bestimmten 
Zeitpunkt  gebunden  zu  sein; 

In  Erwägung  der  Verdienste  des  Bürgers  Johann  Georg*)  Ebel  um  Helvetien, 

verordnet: 

Dem  B.  Johann  Georg  (!)  Ebel,  der  Arzneikunde  Doctor,  von  Frankfurt  an  der  Oder,  ist  das  helvetische 
Bürgerrecht  ertheilt. 

1)  4.  März,  gg,  R.  Motion  von  Füßli.  „Bürger  Gesetzgeber!  Unter  die  liberalen,  von  Weisheit  und 
aufgeklärtem  Patriotism  eingegebenen  Artikel  der  neueren  republikanischen  Verfassungen  gehört  unstreitig 
jener  der  die  Stellvertreter  der  Nation  berechtiget,  Fremden  welche  sich  um  die  Republik  und  um  die  Mensch- 
heit verdient  gemacht  haben,  das  Bürgerrecht  zu  ertheilen.  Auch  die  helvetische  Gesetzgebung  von  1798 
nahm  diesen  Grundsatz  an.  Wenn  bisdahin  derselbe  und  so  manche  andere  an  die  Stelle  einer  engherzigen, 
weder  dem  Geiste  der  Zeiten  noch  den  Bedürfnissen  der  Nation  angemessenen  Politik  getretene  Grundsätze, 
den  zarten  Pflanzen  eines  fremden  Himmelsstrichs  gleich,  blüthen-  und  frUchtelos  unter  uns  stunden;  wenn 
seit  drei  Jahren  Helvetiens  Bürgerregister  eines  einzigen  Namens,  den  Verdienst  um  Wissenschaft  und  Vater- 
land in  sie  aufnehmen  ließ  (des  Prof.  Tralles)  sich  freuen  können,  so  sind  es  die  Unbill  der  Zeiten  allein 
und  die  Stürme,  die  noch  immer  auf  wogendem  Meere  die  Wiege  der  Republik  herumschleudem,  die  der 
Blfithen  Entwicklung  und  der  Früchte  Gedeihen  hinderten.  Die  Stürme  werden  vorübergehen;  durch  neuen 
Wohlstand,   durch  Biederkeit   und  Sittlichkeit  wird  Helvetiens  Volk  das  Auge  des  Menschenfreundes  wieder 


*)  Falsch,  statt  Oottfried. 
Aa«.d.H6l?.VI.  98 


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778  18.  März  1801  Nr.  246 

an  sich  ziehen;  mit  gedoppeltem  Interesse  wird  er  das  Volk  beobachten,  weiches  eine  Weile  [durch]  das 
Opfer  aller  Verderbnisse  des  Zeitalters  geworden,  aber  nie  aufgehört  hat,  einer  wahren,  d.  i.  auf  Gerechtigkeit 
gegen  Alle  gegründeten  Freiheit  werth  zu  sein.  Diese  trostvolle  Zukunft  wird  der  Moment  sein,  in  welchem 
Ausländer  von  Kopf  und  Herz,  reich  an  Talenten  und  Kenntnissen,  Helvetiens  Bürger  zu  heißen,  und  in 
welchem  Helvetiens  Repräsentanten  diesen  sichersten  aller  Reichthümer  ihrem  Lande  zu  erwerben  sich  gleich- 
mäßig zum  Ruhme  rechnen  werden.  —  Diesen  Zeitpunkt  des  Friedens  und  der  Ruhe  aber  darf  ich  nicht 
abwarten,  um  Ihnen  . .  anzutragen,  einen  Mann  mit  Helvetien  auf  immer  zu  verbinden,  der  während  unseren 
Stürmen  sich  nicht  als  müßigen  Zuschauer,  sondern  als  warmen,  theilnehmenden  und  durch  unsre  Leiden  tief 
verwundeten  Freund  gezeigt  hat.  Johann  Georg  (!)  Ebel,  der  Arzt,  ist  es,  dessen  Wunsch,  in  die  Zahl  der 
helvetischen  Bürger  aufgenommen  zu  werden,  ich  Ihnen  vortrage.  Schon  als  Schnftsteller  durch  sein  , Hand- 
buch für  Reisende  durch  die  Schweiz*  und  durch  seine  ,Schildernng  der  Gebirgsvölker  vom  Canton  Appenzell*  (!), 
zwei  Werke  von  anerkanntem  Werthe  und  die  Früchte  mühsamer  Reisen  und  genauer,  von  der  reinsten  Wahr- 
heitsliebe geleiteten  Beobachtungen  in  bald  allen  Gegenden  der  Schweiz,  um  unser  Vaterland  sehr  verdient, 
hat  der  edle  Mann  sich  die  Liebe  und  die  Verehrung  jedes  patriotischen  Helvetiers  durch  seine  Theilnahme 
an  unseren  revolutionären  Schicksalen  erworben,  welche  er  zwar  ans  dem  entfernten,  aber  leider  noch  immer 
so  wichtigen  Standpunkt  der  Hauptstadt  Frankreichs  beobachtete  und  seiner  Beobachtungen  Resultate  als 
Unterricht,  Warnung  und  Leitung  seinen  Freunden  in  der  Schweiz  mittheilte.  Es  ist  ein  Theil  dieser  ver- 
trauten Correspondenz  aus  den  der  Revolution  unmittelbar  vorhergegangenen  Monaten  October,  November  nnd 
December  1797  vor  einiger  Zeit  in  einem  helvetischen  Tagblatte  bekannt  gemacht  worden.  Erlauben  Sie 
dass  ich  aus  diesen  gedruckten  Fragmenten  hinwieder  (?)  einige  Fragmente  hier  aushebe*)...  BB.  QG.  Jedes 
Wort  das  ich  weiter  zur  Empfehlung  meines  Freundes  hinzufügen  würde  wäre  Beleidigung  für  ihn,  wire 
Beleidigung  für  Sie."  —  Es  folgt  ein  Decretsvorschlag.  Eepnbi.  iv.  iiw.  120a. 

2  a)  4.  März,  ^g,  R.  (geheim).  Ein  Mitglied  reicht  schriftlich  den  Antrag  ein,  dem  für  seine  Theilnahme 
an  dem  Schicksal  der  Schweiz  bekannten  und  um  sie  verdienten  B.  Ebel  von  Frankfurt  a.  0.  außerordent 
licherweise  das  helvetische  Bürgerrecht  zu  ertheilen.  Diese  Motion  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt 
und  soll  im  Fall  der  Nichtannahme  nicht  bekannt  werden. 

2  b)  7.  März,  ebd.  Der  Antrag  wird  genehmigt  und  als  Decretsvorschlag  abgefasst.  —  Am  11.  bestitigt 
und  expedirt. 

3)  14.  März,  ^f^.  R.  Der  Vollziehungsrath  erklärt  (11.  d.),  es  freue  ihn,  die  Verdienste  Dr.  Ebels  um 
Helvetien  anerkannt  und  gewürdigt  zu  sehen,  und  ladet  demgemäß  zur  Bestätigung  des  Beschlusses  ein.  Diese 
Botschaft  nebst  dem  Vorschlag  soll  drei  Tage  auf  dem  Tische  bleiben. 

VBProt.  p.  229-24.  —  182,  p.  181.  -  636,  p.  Ml. 

4)  18.  März,  ebd.    Neue  Verlesung;  Bestätigung  und  Ausfertigung. 

5)  10.  Mai,  Paris.  J.  G.  Ebel,  Doctor  der  Medicin,  an  den  helvet.  g^,  Rath.  „Bürger  Stellvertreter! 
Der  helvetische  Botschafter  in  Paris  hat  mich  mit  dem  Beschlüsse  bekannt  gemacht,  wodurch  mir  der  gesetz- 
gebende Rath  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilt.  Empfangen  Sie  meinen  Dank  für  diese  Verfügung  Ihrer 
Huld.  Nichts  konnte  meiner  Ehre  Schmeichelhafter(e)s,  nichts  meinem  Herzen  Willkommneres  begegnen,  tls 
Staatsgenosse  eines  Volkes  zu  werden,  dessen  mannhafte  Sitte,  dessen  Wahrheit  in  Wort  und  Wandel  ieh 
beständig  verehret  habe.  Die  glücklichsten  Jahre  meines  Lebens  sind  in  der  Schweiz  verflossen ;  ich  bin  mit 
diesem  geliebten  Lande  in  Denk-  und  Empfindungsverwandtschaft  getreten ;  seine  Schicksale  konnten  mir  nicfat 
einen  Augenblick  fremd  bleiben.    Voll  des  aufrichtigsten  Eifers  übernehme  ich  daher  zugleich  mit  den  Rechten 

*)  Zu  vgl.  Bd.  I.  Einleitung,  Nr.  40,  41,  43,  45,  47—49,  51,  63. 


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Nr.  247,  248  26.  und  31.  März  1801  779 

alle  Bürgerpflichten  welche  Ihr  huldreicher  Beschluss  mir  auferlegt.    Die  Vorsehung  gebe  Ihrem  Wirken  Oe- 
deihn  und  Segen  der  helvetischen  Republik.    Empfangen  Sie  die  Versicherung  meiner  innigsten  Verehrung.^ 

211/p.  109.  —  46S,  Nr.  467  (Gopie).  -  finpub).  Y.  237.  -  Arch.  f.  Litt.  Qmntu  UI.  184. 

Am  20.  Mai  abschriftlich  dem  VoUziehungsrath  mitgetheilt. 

247. 

Bern.  1801,  26.  März. 

80  (Gg.  R.  Prot.)  p.  818.  326—27.  386.  -  408  (Ges.  tt.  D.)  Nr.  875.  -  Tagbl.  d.  Gm.  u.  D.  V.  286.  287.  —  Boll.  d.  lois  &  d.  V.  284,  286. 

N.  sohw.  Bepabl.  IV.  1285.  1254 

Bhrmächtigxmg  zum  Abtausch  eines  dem  Kloster  St.  TTrhan  gehörigen  Grundstücks  in  Ober-Steckholz. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsrathes  vom  16.  März  1801  und  auf  angehörten 
Vortrag  seiner  Finanzcommission; 

In  Erwägung  der  Schicklichkeit  welche  in  dem  Antrage  des  Börger(s)  Hans  FItickiger  von  Obersteckholz 
liegt,  sein  mitten  in  dem  dortigen  zum  Kloster  St.  ürban  gehörigen  Lehenhof  gelegenes  Sttlck  Land,  die 
Sonnenhalden  genannt,  der  Nation  gegen  ein  anderes,  an  sein  Erdreich  anstoßendes  Stück  Erdreich  von 
gleicher  Größe  abzutreten; 

In  Erwägung  ferner,  dass  dadurch  einem  großem  Verbrauch  von  Zäunung  abgeholfen  und  mancherlei 
der  Wässerung  halb  sich  erhebenden  Anständen  vorgebogen  wird, 

verordnet : 

Der  VoUziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  zu  Händen  des  Klosters  St.  Urban  mit  dem  BUrger  Hans 
Flockiger  von  Obersteckholz,  im  Canton  Bern,  den  von  demselben  angetragenen  gegenseitigen  Tausch  zweier 
Stücke  Landes  unter  den  nöthig  findenden  Bedingnissen  abzuschließen. 

1)  16.  März,  VR.  Infolge  des  Rapports  des  Finanzministers  wird  das  Gesuch  von  Flückiger,  das  von 
allen  Instanzen  empfohlen  ist,  an  den  g^,  Rath  versendet. 

VEProt  p.  296—97.  —  182,  p.  187—38.  189—40.  —  887,  p.  (181.)  14&-46. 

2  a)    18.  März,  gg,  R.    Die  Botschaft  geht  an  die  Finanzcommission  zur  Prüfung. 

2  b)  21.  März,  ebd.  Die  Oommission  empfiehlt  Genehmigung  des  gemachten  Vorschlags.  Beschlossen  und 
für  den  VR.  ausgefertigt.  —  Am  26.  bestätigt  und  expedirt. 

248. 

Bern.  1801,  3i.  März. 

312  (VR.  Prot.)  p.  560-562.  -  640  (Haas,  etc.)  p.  (221,  222.)  228,  224. 

Erlaubnis  zum  Austausch  von  Qetreidesorten  zwischen  den  italienischen  Cantonen  und  Oisalpinien. 

Le  Conseil  ex^cutif,  sur  la  demande  des  chambres  administratives  d(es)  canton(8)  de  Bellinzona  et  de 
Lugano,  tendant  k  ce  qu'il  soit  permis  d'6changer  avec  la  r6publique  cisalpine  contre  du  froment  diverses 
esp6ce8  de  grains  abondan(s  dans  ces  cpntr^es^  telles  que  le  riz,  le  blö  turc  et  le  milliet; 


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780  31.  März  1801  Nr.  249 

OaK  le  mioistre  de  rintörienr, 

arreie : 

1.  L'^change  avec  la  r^publique  cisalpine  des  grains  ci-dessus  mentionn^s  contre  du  froment  est  permis 
soQS  les  conditions  suivantes. 

a)  Celui  qui  vondra  exporter  da  froment  ou  seigie  dans  la  republique  cisalpine  devra  premi^remeot 
prouver  d'une  mani^re  non  6quivoque  ä  la  chambre  administrative  de  son  canton  qoMI  a  fait  entrer 
une  quantit6  6gale  de  riz,  de  bl6  ture  ou  de  milliet. 

b)  11  sera  pay6  pour  chaque  muid  de  bl6  qui  sortira  du  territoire  helv^tique  les  mSmes  droits  de  p^age 
auxquels  seront  soumis  les  grains  qui  s'exporteront  de  TEtranger  pour  T^change. 

c)  Ceux-ci  seront  distribu6s  entre  les  deux  cantons  Italiens  en  proportion  de  leur  populatlon  respective. 

d)  La  sortie  et  Tentr^e  des  grains  ä  ^changer  seront  sp^cialement  soumises  k  la  surveillance  exacte 
et  rigoureuse  de  la  chambre  administrative  du  canton  de  Lugano,  afin  qu'il  ne  puisse  en  resolter 
aucun  abus. 

2.  Le  roinistre  de  Tlnt^rieur  est  charg6  de  Tex^cution  du  pr6sent  arret^.. 

Die  Bewilligung  wurde  durch  den  Umstand  erleichtert  dass  die  Kornernte  in  den  beiden  Cantonen  eine 
verhältnismäßig  reichliche  gewesen  war. 

249. 

Bern.  1801,  31.  März. 

312  (VBProt)  p.  559—80.  —  621  (Manicip.)  p.  481. 

Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Bestellung  von  Municipalitäten  in  Oemeinden  des 
Cantons  Lugano. 

Le  Couseil  ex^cutif,  sur  le  rapport  du  prüfet  national  du  canton  de  Lugano,  d'aprös  lequel  il  conste 
que  les  communes  de  Sonvico,  Villa,  Bridagno,  Cagiallo,  Lopagno,  Lugaggia,  Roveri,  Sala,  Vaglio,  Bogno, 
Cola,  Certara,  Insone,  Piandera,  Scareglia,  Corticiasca,  Stabio,  Vacallo  et  Cannegio  persistent  dans  le  refas 
qu'elles  ont  fait  de  nommer  leurs  municipaux,  malgr6  les  ordres  r^Yt6r6s  qui  leur  ont  ^t6  donn^s  au  nom  de 
la  loi  et  de  la  part  du  Gouvernement; 

Gonsid6rant  qu'il  est  temps  de  mettre  un  terme  k  une  pareille  d^soböissance, 

arräte  : 

1.  Les  communes  susdites  et  toutes  les  autres  qui  pourraient  etre  dans  le  meme  cas,  sont  sommees 
d'^lire  leurs  municipaux,  conformöment  aux  instructions  qu'elles  ont  re^ues  du  prüfet  national,  et  dans  Tespaee 
de  huit  jours,  k  dater  de  la  notification  du  präsent  arret^. 

2.  Si  cette  sommation  n^obtient  pas  le  succös  que  le  Gouvernement  en  esp6re,  le  pr6fet  national  est 
charg6  de  präsenter  de  suite  au  C.  E.  une  liste  des  citoyens  qu'il  croira  les  plus  propres  k  remplir  les 
fonctions  de  municipaux  dans  ces  communes,  en  y  joignant  son  rapport  sur  les  indemnit^s  qu^il  jngera  devoir 
Stre  allou^es  k  chacun  d'eux  de  la  part  de  la  commune. 

3.  Le  ministre  de  Tlnt^rieur  est  charg6  de  Tex^cution  du  präsent  arr$t^, 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  781 

Da  die  befohlenen  Wahlen  nicht  erfolgten,  so  ernannte  der  VR.  am  2.  Juni,  nach  dem  Vorschlag  des 
Ministers,  die  nöthigen  Beamteten  (Municipalen),  im  Ganzen  14,  mit  ergänzenden  Verfügungen  (Bd.  521, 
p.  (483.)  485,  486;  VRProt.  p.  27—29). 

250. 

Bern  und  Paris.  1801,  März  ws  Mai. 

312—14  (VE.  Prot).  —  80B  (Pra.  Arm.).  -  Par.  Ges.  Arch.,  -  etc. 

Verhandlungen  über  den  Unterhalt  französischer  Truppen. 

Um  den  Zusammenhang  mit  frühem  Verhandlungen  anzudeuten,  werden  einige  Actenstficke  vom  Januar 
und  Februar  mit  aufgenommen. 

1)  17.  Januar,  VR.  Der  Minister  des  Innern  macht  bemerklich  dass  am  20.  Febr.  die  Uebereinknnft 
V.  3.  Fructidor  betreffend  den  Unterhalt  der  frz.  Armee  in  Graubünden  erlösche,  dass  daher  für  das  1.  Bataillon 
helvet.  Linientmppen  wieder  anders  gesorgt  werden  müsse,  und  dies  bei  der  am  nächsten  Dienstag  (20.  d.) 
abzuhaltenden  Steigerung  in  Betracht  zu  ziehen  wäre.  Dies  wird  gebilligt;  entsprechende  Weisungen  ergehen 
darüber  an  die  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  . . .  VBProt.  p.  8i9,  82o.  —  772,  p.  209.  211.  (213—14.) 

2)  6.  Februar,  VR.  Der  Minister  des  Innern  gibt  einläßlich  Bericht  über  die  Ausführung  der  Ueber- 
einknnft vom  27.  Fructidor  und  zeigt  dass  die  frz.  Regierung  ihre  Gegenleistungen  großentheils  nicht  erfüllt 
habe;  er  beantragt  daher,  den  Vertrag  nicht  zu  erneuern.  Es  wird  beschlossen,  diesen  Sachverhalt  in  einer 
Note  dem  frz.  Gesandten  vorzulegen,  und  der  Minister  beauftragt,  dieselbe  zu  entwerfen  . . . 

VRProt  p.  118,  114.  —  806,  p.  181—87. 

3  a)  10.  Februar,  VR.  „Le  ministre  des  Relations  ext^rieures,  auquel  avait  6t6  remis  un  projet  de  note 
au  cit.  Reinhard  pr^sent^  par  le  ministre  de  Tlntörieur,  ensuite  de  Tordre  qui  leur  fut  donn6  le  6  F6vrier, . . 
^oxft  qu'il  la  modifiät  et  en  changeät  la  forme,  präsente  cette  note  modifi^e,  dont  le  but  est  de  faire  con- 
naitre  au  ministre  de  France  que  les  conditions  de  la  Convention  du  27  Fructidor  n'ayant  pas  6t6  remplies 
par  la  France,  THelvötie  se  voit  dans  Timpossibilitö  de  continuer  le  Service  de  Tarmöe  de  r^serve,  k  dater 
du  20  F6vrier,  ^poque  k  laquelle  cette  Convention  cesse.  Le  Conseil  ex6cutif  approuve  cette  note,  mais  ne 
jngeant  pas  devoir  la  präsenter  dans  le  moment  actuel,  Charge  le  Ministre  d'en  suspendre  Tenvoi  et  jusques 
k  nouvel  ordre,  et  de  se  borner  pour  le  moment  k  donner  au  cit.  Stapfer  k  Paris  connaissance  et  des  motifs 
qu'a  le  gouvernement  helv6tique  pour  refnser  de  se  charger  de  la  continnation  du  Service  de  Tarm^e  et  de 
la  note  qu'il  se  propose  de  faire  remettre  an  cit.  Reinhard."  VBProt  p.  i69. 

3  b).  12.  Febr.  Infolge  einer  Motion  erhält  der  Minister  mündlich  den  Auftrag,  die  entworfene  Note  an 
M.  Reinhard  zu  expediren  (p.  320).  —  Deren  Text  liegt  in  Bd.  808,  p.  179—80. 

4)  13.  Februar  (24  Pluv.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  „Je  ne  vous  cacherai  pas,  citoyen 
Ministre,  Textr^me  6tonnement  que  m'a  causa  la  note  que  vous  m'avez  transmise  aujourd'hui  par  ordre  du 
CoDseil  exöcntif.  Je  ne  discuterai  point  en  ce  moment  le  degrö  d'exactitude  avec  lequel  de  part  et  d'autre 
la  Convention  du  27  Frnct.  8  a  pu  etre  remplie,  ni  Tarticle  de  cette  Convention  qui,  faisant  pr6voir  son 
renouvellement,  n'autorise  pas  une  rupture  aussi  brnsque  des  engagements  contract6s,  ni  Töpoque  dans  laquelle 
le  C.  E.  s'est  permis  cette  d6marche,  6poque  oü  d'un  c6t6  (le)  nombre  des  troupes  fran9aises  en  Helv^tie 
est  tr^s  peu  consid^rable ;  oü  de  Tautre  la  R^publique  helv^tique  est  appel^e  k  partager  avec  la  France  Ic 
fruit    des  victoires   de   plus   d'un   genre   que   celle-ci  a  remport^es  *).    Je   ne  dirai  pas  encore  que  dans  un 

*)  CoDseqaente  Verkennung  des  Antheils  der  belyet.  Repablik. 


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782  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

moment  oü  THelv^tie  euti6re,  voyant  d6jä  la  86curit6  aus  dangers,  Tesp^rance  aux  malhears  (?),  toume  ses  yeux 
vers  la  France,  soo  pouvoir  ex^catif  provisoire  semble  les  en  d^tourner.  Ce  qai  Importe  avant  tont,  c'est 
que  par  la  r^solution  prise  par  le  G.  E.  les  troapes  fran9ai8e8  actuellement  en  Helv^tie  ne  soient  pas  expoe^ 
k  la  d6tre88e.  Comme  d'ici  au  l*'  Ventose  il  est  impossible  qae  mon  gouvernement  soit  inform6  de  T^tat 
oü  elles  vont  se  trouver  et  qu*il  paisse  faire  des  arrangements  en  cons^quence,  il  ne  me  reste  qu'i  pr6- 
venir  de  la  d6termination  de  votre  gouvernement  le  g^n^ral  de  divlsion  commandant  en  Helv6tie,  afin  qu'il 
puisse  Sans  d61ai   prendre  les  mesures   qu'exigera   cette  circonstance  urgente  et  extraordinaire.^ 

8372,  p.  397,  896. 

5)  20.  Februar,  Bern.  Entwurf  einer  Antwort  an  M.  Reinhard,  zur  Erwiderung  seiner  Note  v.  24.  Ploviose, 
resp.  der  gegen  die  helvetische  Regierung  erhobenen  Vorwürfe  in  Betreff  der  Erneuerung  der  Uebereinkonft 
V.  27.  Fructidor,  verfasst  von  M.  Begos  . . .  357«,  p.  73-75. 

Der  VR.  fand  nicht  fUr  gut,  diese  Erklärung  expediren  zu  lassen. 

6)  26.  Februar  (7  Vent.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Abschriftliche  Mittheilung  eines  Schreibens 
von  M.  Berthier  an  M.  Talleyrand,  betreffend  die  seitens  der  frz.  Regierung  getroffenen  Anstalten  zur  ErfÜllaDg 
des  Vertrags  v.  27.  Fruct.,  mit  dem  Bemerken  dass  aus  dem  Datum  erhelle,  wie  jene  von  sich  aus  bestrebt 
gewesen  sei,  ihren  Zusagen  genugzuthun.  3373,  p.  ss. 

Die  mitgetheilte  Abschrift  (p.  57,  58)  gibt  kein  Datum  an  und  enthält  übrigens  ziemlich  unbestimmte 
Angaben  über  angeordnete  Zahlungen  etc. 

7)  9.  März,  VR.  1.  Mit  Zuschrift  v.  19.  (18?)  Ventose  zeigt  0.  Montchoisy  an,  dass  die  polnische 
Legion,  3200  Mann  stark,  mit  800  Pferden,  in  drei  Oolonnen  durch  die  Schweiz  nach  Toscana  marschiren, 
und  die  erste  in  wenigen  Tagen  („23  cour.^)  in  Zürich  eintreffen  solle;  er  wünscht  zu  wissen,  welches  die 
geeignetste  Route  wäre,  und  schlägt  diejenige  über  den  Gotthard  und  Wallis  nach  dem  Mont  Cenis  vor. 
2.  Es  wird  der  Minister  des  Innern  herbeigerufen  und  in  Betracht  gezogen,  dass  die  Truppenmärsche  mber 
den  Gotthard  immer  mit  besondern  Beschwerden  verbunden  waren,  die  wegen  der  Armut  der  Bevölkerung 
großentheils  dem  Staat  zur  Last  fallen  müßten,  und  desshalb  eine  längere,  aber  bequemere  Route,  die  nach 
Genf  führt,  vorgezogen.  Der  Minister  wird  beauftragt,  über  diese  Umstände  und  die  zu  treffenden  Vorkehmngeo 
mit  G.  Montchoisy  zu  verhandeln,  etc.    3.   An  den  General  ergeht  ein  bezügliches  Schreiben  . . . 

VRProt  p.  152,  153.  —  80B,  p.  198—94.  (195—9«.) 

8)  10.  März,  VR.  Der  Minister  des  Innern  erstattet  Bericht  über  seine  Besprechung  mit  G.  Montchoisy 
und  legt  die  vereinbarte  Marschroute  von  Zürich  nach  Genf  vor,  wofür  übrigens  vier  verschiedene  Wege 
bestimmt  sind.  Dieselbe  wird  genehmigt  und  der  Minister  beauftragt,  den  Verwaltungskammem  die  es  betrifft 
die  erforderlichen  Weisungen  für  den  Unterhalt  zu  geben  . . .  VRProt.  p.  les.  -  aoe,  p.  (aos— 5.  207.)  st». 

9)  10.  März.  Der  Vollziehnngsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Par  votre  rapport  de  ce  jour  vons 
avez  donn6  connaissance  au  Gouvernement  d'un  arr8t6  du  g6n6ral  en  chef  de  Tarm^  fran^aise  du  Rhin,  en 
vertu  duquel  les  fournitures  k  faire  aux  troupes  fran^aises  dans  le(s)  canton(s)  de  Bäle  et  de  Schaffhausen 
et  le  Frickthal  seront  k  la  Charge  du  gouvernement  helv6tique.  Le  C.  E.  estimant  avec  vous  . .  qa'on  ne 
peut  se  dispenser  d'acc^der  k  la  partie  de  cet  arret6  qui  concerne  les  cantons  de  Bäle  et  de  Schaffhausen, 
vons  autorise  k  subvenir  aux  fournitures  k  faire  aux  troupes  fran9ai8es  dans  ces  deux  cantons  par  les  m§me8 
moyens  employ6s  dans  les  antres  parties  de  THelv^tie,  et  vous  invite  k  faire  parvenir  aux  chambres  adminis- 
tratives de  B.  et  de  Seh.  les  Instructions  n^cessaires.  Quant  au  Frickthal,  le  gouvernement  helv6tique  ne 
peut  se  charger  d*y  organiser  un  Service  quelconque,   puisqu'il  n'y  existe  aucune  autorit6  qui  relöve  de  lui. 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  783 

Vons   eteß  invitö  . .  ä  le   faire   connattre  ä  qui   de   droit,   afin    que  cette  contr6e  soit  provisoirement  laiss^e 
B0U8  radministration  fran9ai8e."  VRProt.  p.  ifts,  i69.  -  80B,  p.  211-12. 

10)  10.  März  (19  Vent.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  Ankündigung  eines  Einmarsches  fran- 
zösischer Truppen,  mit  Ansuchen  um  Vorkehren  ftir  deren  Unterhalt . . .  3373.  p.  101-2. 

11)  11.  März.  Der  Voliziehungsrath  an  Glayre.  „Tandis  que  nous  sommes  livrös  k  une  incertitude 
bien  penible  sur  tout  ce  qui  concerne  nos  destin^es  fntures,  il  serable  que  Ton  ait  form6  le  plan  d'aggraver 
pour  notre  peuple  les  maux  de  sa  Situation  präsente,  et  que  Ton  s'efForce,  en  rejetant  sur  le  Gouvernement 
tout  Todieux  qu'il  peut  encore  supporter,  de  Tenvironner  sans  cesse  du  sentiment  penible  de  la  faibiesse  et 
de  la  d^peudance.  Kous  re^ümes  il  y  a  peu  de  jours  Tavis  que  les  trois  demi-brigades  helv^tiques  etaient 
envoyöes  en  Suisse  pour  se  recruter;  leur  arriv^e  pr6vint  les  d^marches  que  nous  aurions  pu  faire,  et  il  ne 
fut  plus  question  que  de  pourvoir  k  leur  r^partition  et  k  leur  entretien.  Ensuite  nous  eümes  communication 
indireete  d'un  arret^  pris  par  le  g^n^ral  Moreau  qui  mettait  k  la  Charge  du  gouvernement  lielv^tique  Ten- 
tretien  des  troupes  fran^aises  dans  le  Frickthal  et  les  cantons  de  Schaffhansen  et  de  Bäle,  pays  jusqu'alors 
compris  dans  Tadroinistration  de  Tarm^e.  Hier  nous  avons  du  consentir  au  passage  de  la  l^on  polonaise, 
forte  de  5000  (?)  fantassins  et  800  chevaux.  Cette  l^ion  arrive  inopin6ment  k  Zürich,  et  c'est  sur  sa  route 
ult6rieure  que  Ton  daigne  nous  consulter,  en  nous  laissant  le  choix  du  St.  Ootthard,  du  Simplon  et  du  Mont 
C^nis.  Entin,  pour  comble  de  misöre,  nous  sommes  inform6s  aujonrd'hni  du  retour  de  Tarm^e  des  Grisons 
et  de  tout  Tötat  major  de  cette  arm6e.  Les  troupes  doivent  Itre  cantonn^es  en  Helv6tie  et  logöes  chez  les 
habitants,  jnsques  k  ce  qu'il  ait  ^t^  Statut  sur  leur  destination  ult^rieure.  —  Vous  connaissez,  citoyen  Coil^gue 
la  nullit6  de  nos  ressources  et  le  d^nuement  de  notre  peuple ;  vous  savez  tout  ce  que  nous  avons  fait  jusqnes 
ici  de  nouveaux  sacnfices,  et  surtout  des  sacrifices  aussi  cons^quents  sont  devenus  absolument  impossibles. 
Nous  nous  trouvons  d'ailleurs  tr^s  doulourensement  affect^s  de  ce  que  Ton  dispose  ainsi  de  notre  sol  et  de 
nos  faibles  moyens  sans  nous  consuiter,  nous  qui  avons  le  droit  et  la  vocation  de  les  d^fendre.  Nous  vons 
laissons  le  choix  du  moment  et  celui  des  formes  dans  lesquelles  11  conviendra  de  präsenter  nos  griefs;  nous 
avons  toute  confiance  dans  votre  prudence,  votre  tact  et  votre  patriotisme.  Mais  c'est  k  vous  que  nous  avons 
crn  devoir  ^crire  sur  cet  objet,  d'abord  puisque  vous  nous  avez  pr^venus  sur  d'autres  sacrifices  de  m@me 
nature^  ensuite  puisque  tous  ces  maux  semblent  §tre  la  suite  du  trait^  de  paix;  enün  puisqu'6tant  le  chef 
de  la  lögation,  vous  pourrez,  si  vous  le  jugez  convenable,  confier  au  ministre  ordinaire  le  soin  des  d^marches 
k  faire  k  cet  6gard.  Recevez'',  etc.  —  „PS.  Au  moment  oü  cette  lettre  va  partir,  nous  recevons  du  g6n6ral 
Montchoisy  celle  que  nous  vous  transmettons  ci-joint.  Jugez  de  notre  position  et  pour  Dieu  travaillez  k 
radoucir.**  vBProt  p.  191—198.  -  aoB,  p.  218— 14. 

Dieses  Geschäft  war  das  erste  der  Sitzung.  Im  Eingang  des  Prot,  ist  bemerkt  dass  G.  Montchoisy  die 
oben  vermerkte  Anzeige  betreffend  die  Armee  von  GraubUnden  erhalten  habe;  dieses  Moment  mag  das  viel- 
leicht ohnehin  beabsichtigte  Schreiben  an  Gl.  beschleunigt  haben.  Unmittelbar  schließt  sich  die  Behandlung 
des  Briefes  von  Montchoisy  an. 

12  a)  11.  März,  VR.  Verlesung  der  Zuschrift  von  G.  Montchoisy  (v.  19.  Vent.)  betreffend  die  Grau- 
bllndner  Armee.  Erlass  einer  Antwort:  Vorstellung  der  schon  gebrachten  Opfer,  der  üblen  Folgen  die  sich 
an  den  Friedensschluss  heften,  der  Verträge,  die  eine  andere  Behandlung  des  Landes  erwarten  ließen,  und 
Ansuchen,  im  Interesse  der  Gerechtigkeit  und  der  Armee  selbst  die  Schritte,  die  man  in  Paris  thun  wolle, 
um  andere  Verfügungen  zu  erwirken,  zu  unterstützen.  Versicherung  guten  Willens,  das  Mögliche  zu  leisten, 
und  Hinweis  auf  die  Eröffnungen  welche  der  Minister  des  Innern  zu  machen  habe... 

VRProt.  p.  198-195.  —  806,  p.  (217-19.)  221—22. 


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784  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

12  b)  11.  März,  VR.  Der  Brief  von  0.  Montcboisy  wird  dem  Minister  des  Innern  abschriftlich  oiitgetheilt, 
ebenso  das  an  die  Gesandtschaft  in  Paris  erlassene  Schreiben.  Dazu  kommt  folgende  Weisung:  „Gependant.. 
nous  ne  pouvons  esp^rer  de(s)  8ucc6s  assez  prompts  pour  pouvoir  demeurer  dans  Tinaction  au  sujet  des 
mesures  qui  nous  sont  demand^es.  11  s'agit  d'appr^cier  ce  que  nous  pouvons  faire  encore  pour  nos  alliös, 
et  nous  vous  chargeons  d'un  rapport  et  d'un  preavis  k  cet  6gard."  VRProt  p.  i»5,  i96.  —  8oe,  p.  2«8* 

13)  13.  März,  VR,  Adjutant  Duperreux  zeigt  (11.  Vent.)  an  dass  zwei  Divisionen  der  Graubündner- 
ArmeC;  zusammen  4600  Mann,  zum  Theil  bei  Rheineck  und  St.  Gallen,  zum  Theil  im  Ganton  Leman  ein- 
quartiert werden  sollen.    An  den  Minister  des  Innern  gewiesen  zur  Anordnung  der  nöthigen  Vorsorgen. 

Prot.  p.  257-5»).  —  806,  p.  (225— i7.)  229. 

14  a)  14.  März,  VR.  In  außerordentlicher  Audienz  hält  der  Minister  des  Innern  Vortrag  über  die  Sorge 
für  die  angekündigten  Truppen ...  2.  An  G.  Montchoisy  wird  desshalb  ein  Schreiben  gerichtet.  Darin  wird 
empfohlen,  die  nach  Rheineck  und  St.  Gallen  bestimmte  Division  auf  das  linke  Aareufer  des  Cantons  Bern 
zu  verlegen,  da  diese  Gegend  seit  längerer  Zeit  keine  frz.  Truppen  mehr  gehabt,  und  ein  Zusammenzog  dort 
leicht  stattfinden  könnte,  wenn  er  nöthig  würde.  Die  der  andern  Division  gegebene  Bestimmung  —  zwischen 
Lausanne  und  Genf  —  lasse  man  sich  gefallen.  Dagegen  müsse  man  darauf  dringen,  dass  der  Schwärm  von 
Verwaltungspersonal,  der  die  Truppen  zu  begleiten  pflege  und  absolut  unnütz  sei,  weil  das  Land  den  Unter- 
halt liefere,  ferngehalten  werde.  In  Basel  soll  ein  Durchmarsch  von  30,000  Mann  und  12,000  Pferden  an- 
gesagt sein  *,  eine  solche  Häufung  der  Ansprüche  sei  schmerzlich,  zumal  man  nicht  erfahre,  wann  sie  ein  Ende 
haben.  Fast  unübersteigliche  Hindernisse  bestehen  namentlich  gegen  eine  solche  Masse  von  Cavallerie.  Min 
werde  sich  indess  über  die  vorhandenen  Mittel  anstrengen  und  bitte  hinwider,  wenn  die  Sache  sich  nicht 
ändern  lasse,  die  Stadt  Basel  von  dem  ganz  nutzlosen  Beamten-Personal  zu  befreien  und  für  die  Httlfstrappen 
ein  anderes  Cantonnement  anzuweisen.  Der  Minister  des  Innern  werde  sich  darüber  mit  dem  General  ver- 
ständigen. Man  zähle  darauf  dass  er,  Montchoisy,  zu  solchen  Erleichterungen  gerne  Hand  biete . . .  ^Noos 
terminerons  par  une  derni^re  Observation,  qui  nous  parait  essentielle,  afin  de  pr^venir  de  funestes  m^entendus. 
Les  g^n^raux  commandant  Tarm^e  des  Grisons  et  le  ministre  (de  la  Guerre)  de  la  Röpubliqne  fran^aise 
semblent  fonder  toutes  leurs  demandes  sur  la  supposition  que  le  gouvernement  he]v6tique  aurait  pris  Ten- 
gagement  d'entretenir  k  ses  frais  8000  hommes  et  1200  chevaux.  Un  tel  engagement  n'existe  point.  A  It 
v6rit6  il  fut  conclu  le  27  Fructidor  une  Convention  relativement  k  des  avances  que  THelv^tie  se  chargeait 
de  faire  aus  tronpes  stationn^es  dans  Tint^rieur.  Mais  cette  Convention  avait  un  terme,  ce  terme  est  expir^ 
et  vous  savez  ..  qu'elie  stipulait  des  avances  et  non  pas  une  prestation  gratuite;  que  Tengagement  6tait 
bilateral  et  non  pas  absolument  on^reux  pour  nous.  A  la  verit^  jusqu'4  präsent  il  Ta  6t^,  et  c'est  ce  qui 
restreint  si  fort  nos  moyens  dans  ce  que  nous  voudrions  pouvoir  faire  encore"  . . .  VEProt  p.  278—282. 

14  b)  14.  März.  Der  VR.  an  den  Minister  des  Innern.  Anzeige  der  Genehmigung  seiner  Vorschläge; 
Ertheilung  bezüglicher  Weisungen  und  Vollmacht,  für  Erleichterung  des  Durchmarsches  in  Basel  über  5 — 600 
Säcke  Getreide  die  sich  dort  befinden  zu  verfügen  . . .  Prot.  p.  282. 288.  —  aoe,  p.  (281-34.) 

15  a)  15.  März  (24  Ventose  IX),  Paris.  M.  Talleyrand  an  M.  Stapfer.  Mittheilung  einer  Antwort  des 
Kriegsministers  betreffend  die  Verrechnung  der  Lieferungen  für  die  frz.  Truppen,  auf  Grund  der  üeberein- 
kunft  V.  27.  Fructidor,  mit  dem  Bemerken,  dass  der  s.  Z.  eingesandte  Entwurf  theils  unklar,  theils  nicht 
genau  formulirt  sei,  wesshalb  ein  neuer  Aufsatz  gefertigt  worden  sei,  etc.  batcIüt:  Par.  om.  Xith. 

Von  der  Beilage  braucht  hier  nur  der  Titel  gegeben  zu  werden;  er  lautet:  „Reglement  dress^  en  ex6- 
cution  de  Tart.  7  de  la  Convention  du  27  Fructidor  an  8,  pour  d6terminer  le  mode  d'6vaIuation  de  l'avance 
en  grains  que  le  gouvernement  fran^ais  doit  faire  au  gouvernement  helv6tique,  lorsque  le  nombre  des  troupes 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  785 

fraD^aiBCB  en  Helv^tie  excödera  les  8000  hommes  et  1500  chevaux  que  le  gouv.  helv.  est  charg6  de  nourrir 
k  868  propres  frais,  ainsi  qne  le  prix  auquel  les  dits  grains  seroDt  accept^s,  et  celui  des  autres  fournitnres 
qui  seront  faites  aux  troapes  fran^aises.^ 

15  b)  15.  März  (24  Vent.  IX),  Paris.  M.  Talleyrand  an  M.  Stapfer.  Antwort  betreffend  den  in  Genf 
liegenden  Getreidevorrath  für  die  helvetische  Regierung  (wo  statt  6000  Ctr.  nur  2066  disponibel  waren). 
Derselbe  werde  jetzt  durch  Nachlieferung  von  2433  Ctr.  Weizen  und  1500  Ctr.  Roggen  ergänzt. 

B Archiv:  Pw.  Ges.  Arch. 

16)  19.  März,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Reinhard.  „C.  M.  D'aprös  la  conversation  que  vous  avez  eue 
avec  le  cit.  pr6sident  du  Conseil  ex^cutif,  sur  ce  que  le  premier  Consui  d^sire  que  les  fournitures  de  Tarm^e 
de  r^serve  soient  continu^es  conform6ment  k  la  Convention  du  27  Fructidor  et  jusques  k  Tex^cution  du  trait6 
de  Lun^ville,  qui  d^livrera  prochainement  THelvötie  du  sein  de  toute  livraison,  le  C.  E.  me  charge  de  vous 
marquer  que  d^jä  pr6c6demment  le  ministre  des  Relations  ext^rieures  de  la  R^publique  fran9aise  s'6tait  ouvert 
sur  cet  objet  avec  le  cit.  Glayre,  envoyö  extraordinaire,  et  que  d'aprös  les  directions  donn^es  k  celui-ci  il 
est  k  pr6voir  que  la  n^gociation  est  d6jä  assez  avanc6e  k  Paris.  Vous  connaissez  . .  les  dispositions  constantes 
du  0.  £.  k  r^pondre  aux  dösirs  du  premier  Consui,  autant  que  le  permet  la  faiblesse  de  ses  moyens,  et  ii 
en  a  donn6  une  nouvelle  preuve  par  les  mesures  provisoires  qu'il  vient  de  prendre  pour  Tentretien  de  l'arm^e 

des    GriSOns''  . . .  BAtcIut:  Pu-.  Ges.  Aroh. 

17)  23.  März,  VR.  (unmittelbar  nach  einer  Mittheilnng  von  M.  Reinhard  über  den  Frieden).  „I.  Le 
g6n6ral  de  division  Montchoisy  et  le  commissaire  ordonnateur  de  Tarm^e  des  Grisons  se  pr^sentent  k  la 
s6anc6  du  Conseil  ex^cutif  et  lui  annoncent:  1^  Que  toute  Tarm^e  des  Grisons,  compos^e  de  4  divisions, 
dont  ils  n'indiquent  pas  la  force,  se  porte  en  Suisse  et  y  restera  jusqu'ä  de  nouveaux  ordres  du  gouvernement 
fran^ais ;  2^  que  ce&  tronpes  seront  absolument  k  la  Charge  du  Gouvernement  et  de  Thabitant,  aucune  mesure 
n'ayant  6t6  prise  pour  assurer  le  Service;  3^  que  le  grand  quartier  g^n^ral  sera  k  Beme  et  les  quartiers 
g^n^raux  divisionnaires  k  Genöve,  Frlbourg,  Zürich  et  St.  Gall.  (4^)  Ils  engagent  le  C.  E.  k  pr6parer  les 
moyens  de  subsistance  n^cessaires  k  cette  arm6e  et  observent  en  particuller,  sur  la  lettre  6crite  au  g^n^ral 
Montchoisy  le  14,  qu*il  y  aurait  beaucoup  d'inconv^nients  k  changer  les  cantonnements  de  Tavantgarde  fix^s 
k  St.  Gall,  Rheinegg  et  pays  environnants.  Ils  ajoutent  avoir  conf6rö  sur  cet  objet  avec  le  ministre  de 
rint^rieur,  qui  en  fera  rapport  au  C.  E.  II.  Le  C.  E.,  apr^s  avoir  d61ib6r6  sur  les  mesures  k  prendre  pour 
soulager  le  pays  des  charges  extraordinaires  dont  il  est  menac6,  ajoume  sa  d^cision  jusques  au  rapport 
annonc^  du  ministre  de  Tlnt^rieur  et  jusques  k  Tarriv^e  du  prochain  courrier  de  Paris  devant  apporter  une 
r^ponse  de  la  16gation  helv^tique  sur  la  lettre  qui  lui  a  6t6  adressde  le  11  Mars.^  VBProt.  p.  4i4,  415. 

18)  24.  März,  VR.  Der  Minister  des  Innern  bespricht  die  Anzeige  von  G.  Montchoisy  dass  die  Grau- 
btindner-Armee  nebst  der  Infanterie-Reserve  in  das  Land  verlegt  werde,  und  G.  Macdonald  auf  einer  Ver- 
theilung  beharre,  die  den  Hülfsquellen  der  verschiedenen  Gegenden  gar  nicht  entspricht,  und  fügt  bei,  trotz 
inständigen  Bitten  habe  Montchoisy  nichts  abändern  wollen ;  er  äußert  schwere  Bedenken  über  das  Verfahren 
der  frz.  Gewalthaber  und  dessen  Folgen  ...  Es  wird  darüber  gerathschlagt  und  beschlossen,  an  G.  Montchoisy 

und    M.    Stapfer   zu   schreiben  . .  .  VBProt  p.  453,  459.  —  SOS,  p.  (285—37.  239—40.)  —  BArchiv:  Par.  Ges.  Arch.  (Copie). 

19)  24.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  G.  Montchoisy.  Erwähnung  des  Berichts  über  die  Verfügungen 
von  G.  Macdonald . . .  „N'ayant  aucun  moyen  d'entreprendre  l'alimentation  des  troupes  dont  la  marche  est 
annonc6e,  ni  vivres,  ni  fourrages,  ni  argent  pour  en  acqu6rir,  le  Conseil  ex6cutif  vient  de  demander  au  premier 
Consui  de  lui  ^pargner  cette  nouvelle  charge,  sous  laquelle  FHelv^tie  ne  manquerait  pas  de  succomber. 
Cependant,  comme  les  troupes  vont  arriver  et  qu'il  faut  qu'elles  vivent,  le  C.  E.  sent  la  n^cessit6  de  se 
preter  k  une  r6partition  chez  Thabitant ;  mais  pour  6viter  qu'il  soit  foul6  d*une  maniöre  excessive,  il  d^sirerait 

Aa».d.HelT.TL  99 


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786  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

quo  les  cantonnements  fassent  d^termin^s  d'nne  mani^re  plus  analogue  aux  ressources  da  pays  et  au  bien 
meme  du  service  que  ne  le  fait  TarrStö  du  g6n6ral  en  chef  du  15  Ventose.  Les  preuves  r^It^r^es  que  vous 
avez  doDD^es  an  gouverDement  helv^tiqne,  citoyen  06n^ral,  de  votre  empressement  k  soulager  le  pays  par 
tous  les  moyens  en  votre  pouvoir,  lui  sont  un  garant  que  vous  voudrez  bien  vous  y  employer  dans  cette 
oecasion.  11  vous  prie  k  cet  effet  de  vouloir  lui  faire  connaitre  si  vous  pouvez  consentir  k  changer  les 
cantonnements  arretes  par  le  g6n6ral  en  chef,  et  si  vous  §tes  dispose  k  vous  entendre  avec  le  Gouvernement 
pour  en  trouver  de  plus  convenables.  Une  r^ponse  de  votre  part  nous  est  absolument  n^cessaire  pour  nos 
d6terminations  ult^rieures,  ainsi  qu'un  6tat  de  l'effectif  des  corps  de  troupes  composant  Tarm^e.   Venillez  neos 

le   faire   parvenir.**  VBProt.  p.  469,  460.  -  aoe,  p.  241—42.  —  BArchir:  Pw.  Om.  Areh.  (Copw). 

20)  24.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Stapfer.  1.  „Si  le  Conseil  ex6cutif  ne  vous  a  pas  encore 
t^moign^  la  satisfaction  qu'il  ressentit  k  la  lecture  de  votre  d^p^che  du  23  F^vrier  dernier,  vous  devez, 
citoyen  Ministre,  attribner  ce  d61ai  k  la  multitude  d'affaires  penibles  qui  Tont  occup6  dans  ces  derniers  temps. 
2.  Aujourd'hui  ces  m§mes  affaires  Tengagent  k  s'adresser  k  vous,  et  il  commence  par  d^clarer  que  vos  soins, 
par  lesquels  vous  avez  contribu6  k  faire  triompher  les  amis  de  votre  patrie  des  intrigues  form^es  contr'elle 
par  la  malveillance,  la  vanit6  et  Tambition,  lui  inspirent  une  juste  confiance  dans  ceux  que  vous  vous  donnerez 
pour  la  d^livrer  des  maux  d'un  autre  genre  sous  lesquels  eile  va  succomber^ . . .  Erwähnung  des  am  11. 
an  Glayre  gerichteten  Schreibens  und  Nachricht  über  die  soeben  gestellten  neuen  Forderungen  für  die  frz. 
Armee . . .  „  Jusques  k  präsent,  citoyen  Ministre,  lorsqu'abusant  de  sa  sup^riorit^,  la  France  obligeait  notre 
peuple  k  quelque  sacrifice  cons^quent,  c'6tait  toujours  au  moyen  de  stipulations  qui,  nous  assurant  quelques 
droits  sur  eile,  sauvaient  du  moins  les  apparences  de  la  force  et  de  la  servitude;  mais  aujourd'hui  il  n'est 
nullement  question  de  trait^,  de  restitntion  ou  de  payement;  on  jette  une  arm6e  dans  notre  pauvre  pays,  en 
se  contentant  de  nous  dire:  c'est  k  vous  k  la  nourrir.  Jusques  k  pr6sent,  lorsqu'on  nous  imposait  quelque 
Charge,  c'^tait  pour  un  temps  limitä  ou  en  attendant  que  les  moyens  r^guliers  fussent  disponibles,  ou  pour 
faciliter  le  snccös  d'une  exp6dition  militaire  importante;  mais  aujourd'hui,  sans  n6cessit6,  sans  aucune  con- 
venance  juste,  on  nous  ^crase  d'un  Enorme  fardeau  et  on  d^clare  sans  honte  que  c'est  pour  aussi  longtemps 
qu*il  plaira  au  gouvernement  fran^ais.  Nous  ne  connaissons  point  de  droit  en  vertu  duquel  le  gouvernement 
fran9ais  puisse  ainsi  disposer  de  notre  sol  et  de  nos  faibles  ressources.  Nous  n'avons  jamais  contractu  d'obli- 
gation  aussi  humiliante,  aussi  ruineuse;  la  force  seule  et  tous  les  maux  qui  suivent  son  emploi,  YOilk  ce 
qu'on  met  k  la  place  du  droit  et  de  la  justice.  Nous  ne  voyons  aucun  motif  d'utilit^  apparente,  aucnn  pre- 
texte  sous  lequel  on  puisse  deguiser  Toppression  dont  on  nous  rend  victimes.  La  paix  est  r^tablie  sur  le 
continent;  la  tranquillit^  commen^ait  k  renaitre  dans  nos  cantons  k  Taurore  de  la  paix.  Que  veut-on  par 
ces  envois  de  troupes?  Rien  que  nous  appauvrir,  sans  doute,  et  nous  r^duire  au  d^sespoir.  Nous  pensons 
que  la  paix  de  Lun^ville  et  le  droit  des  gens  Stabil  par  eile  en  Europe  repoussent  toute  pens6e  de  prolonger 
le  Systeme  qui  d^puis  trois  ans  a  plac6  la  Suisse  sous  le  regime  militaire.  Nous  sommes  surtout  doulou- 
reusement  affect^s  en  voyant  notre  peuple,  qui  durant  tant  d'6preuves  et  apr6s  tant  de  souffrances  regardait 
cette  paix  comme  T^poque  de  sa  d^livrance,  (est)  r^duit  d6sormais  k  Tenvisager  plutdt  comme  la  sanctioD 
de  ce  Systeme  odieux.  Enfin,  . .  eussions-nous  Tobligation  d'ob^ir,  nous  n'en  avons  pas  les  ponvoirs.  Notre 
caisse  publique  est  toujours  dans  le  meme  ^tat  d'6puisement.  Nous  n'avons  aucun  magasin,  de  quelque  espace 
que  ce  seit;  nous  n*avons  point  de  credit  pour  emprunter  ce  qui  nous  manque.  11  n'y  a  donc  rien  k  faire 
que  de  voir  patiemment  le  soldat  se  loger  chez  l'habitant  et  y  vivre  k  discr^tion.  —  Sans  doute,  . .  nous 
n'avons  pas  besoin  de  presser  vos  r^flexions  sur  les  cons^quences  d^plorables  de  ces  mesures  et  sur  Tim- 
possibilit6  absolue  qui  s'oppose  k  leur  dur^e.  D'aprös  ces  donn^es  nous  vous  enjoignons  de  faire  les  d^marches 
les  plus  pressantes  et  les  plus  ^nergiques,  soit  dans  des  Conferences  verbales,  seit  par  ^crit,  soit  aupr^s  des 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  787 

ministres,  soit  auprös  du  premier  Consnl,  a6n  d'obtenir  la  r^vocation  ou  du  moins  la  modification  des  ordres 
qui  mettent  k  notre  Charge  rannte  des  Grisons.  Noos  vous  d^clarons  qae  sans  un  soulagement  prompt  notre 
peuple  ya  etre  r^duit  aa  d^sespoir,  et  qae  dös  Ik  nons  sommes  beaucoup  moins  sensibles  k  la  crainte  de 
döplaire  par  la  fr^uenoe  ou  la  force  de  dos  r^clamations  qu'an  sentiment  profond  des  maux  dont  on  nous 
accable.  —  A  cette  iostruction  gönörale  uoas  joignons  nne  plainte  particuliöre  bien  propre  k  faire  sentir  le  m^pris 
qne  Ton  fait  de  notre  autorit^  et  de  notre  Intervention  en  fayeur  de  nos  administr^s;  les  piöces  suivantes  voas 
feront  connaitre  a)  le  plan  de  cantonnement  arr^t^  au  quartier  g^n^ral  de  Trente  le  15  Nivose  dernier,  et 
les  difficalt6s  extrimes  qui  s'opposent  k  son  exöcution;  b)  nos  d^marches  dans  le  but  d'obtenir  qu'il  y  soit 
apportö  des  modifications  nöcessit^es  par  les  besoins  locaux  et  les  diff6rences  qui  se  trouvent  entre  r^puisement 
d'une  contr^e  et  celui  d'une  autre;  c)  le  refus  dont  on  a  pay6  nos  dömarches  k  cet  effet,  quelque  avan- 
tageuses  qu'elles  fnssent  k  Tarmöe  elle-meme.  Nous  attendons  de  vous  . .  le  plus  grand  zöle  k  remplir  les 
ordres  qne  eette  lettre  vous  transmet    Recevez  Tassurance  de  notre  affection  et  de  notre  confiance.^ 

VEProt.  p.  461—465.  —  808,  p.  248-46.  —  BArchi?:  Par.  Gea.  Arch. 

21)  27.  März,  VR.  1.  „Der  G.  Montchoisy  erscheint  in  der  Sitzung  und  theilt  einen  Brief  des  Kriegs- 
ministers von  Paris  (!),  v.  28.  Ventose  (19.  März),  mit,  worin  die  Rückkehr  der  Rheinarmee  angekündigt  und 
der  General  (M.)  aufgefordert  wird,  die  nöthigen  Anstalten  zur  Verpflegung  der  Truppen  in  Helvetien  zu 
treffen.  2.  Zugleich  zeigt  derselbe  an,  dass  er  sich  für  die  Cantonnements  [von]  der  Bündner  Armee  mit 
dem  Minister  des  Innern  verstehen  werde,  und  desshalb  wünsche  dass  diese  Abrede  ohne  Verzug  statthaben 
könne.  3.  Der  Minister  bekömmt  hierauf  mündlich  die  nöthigen  Aufträge.  4.  Der  Vollziehungsrath  ertheilt 
sodann  dem  Minister  Begos  den  Auftrag,  dem  M.  Stapfer  in  Paris  von  dem  Marsche  der  Rheinarmee  und 
der  Vermuthung  dass  auch  von  dieser  einige  Divisionen  durch  die  Schweiz  ziehen  werden  Nachricht  zu  geben. 
5.  Zugleich  wird  der  Minister  beauftragt,  den  M.  Stapfer  einzuladen,  auf  (einen)  Entscheid  wegen  Bünden 
zu  dringen,  indem  in  diesem  Lande  der  Parteigeist  sich  wegen  der  ungewissen  Lage  der  Dinge  immer  mehr 
erhitze  und  es  daher  dringend  mache  dass  die  helvetische  Regierung  Maßregeln  ergreife."  VEProt  p.  5i5. 

Die  nächstfolgende  Nummer  des  Prot,  erwähnt  eine  Zuschrift  von  M.  die  mit  §  2  übereinstimmt;  der 
bezügliche  Auftrag  wurde  dann  auch  schriftlich  gegeben;  (p.  516;  Bd.  808,  p.  255 — 57.  259). 

22)  27.  März,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Nachrichten  über  die  Annäherung  frz.  Truppen,  die 
durch  die  Schweiz  gehen  sollen  . . .  Auftrag  zu  kräftigen  Vorstellungen  bei  der  Regierung  gegen  das  gemeldete 
Vorhaben ;  Hinweis  auf  die  bezügliche  Depesche  des  Vollziehungsraths,  und  Andeutung  der  wichtigsten  Motive . . . 
2.  Gerächt  dass  im  Frickthal  die  Staatsgüter  verkauft  werden  sollen;  Auftrag  zur  Verhinderung  dieser  Ab- 
sicht. 3.  Es  verlaute  dass  Oestreich  nächstens  Graubünden  besetzen  werde  ...  4.  Die  Oligarchen  setzen  jetzt 
ihre  Hoffnung  auf  den  russischen  Kaiser,  durch  dessen  Einfluss  sie  wenigstens  etwas  zu  erreichen  glauben. 
5.  Durchzug  der  polnischen  Legion.  6.  Ankunft  der  helvetischen  Hülfstruppen . . .  Die  Vermuthung  dass  sie 
hier  ergänzt  werden  sollen,  dürfte  sich  kaum  bestätigen,  wenn  nicht  vorgängig  die  Capitulation  in  diesseits 
gewünschtem  Sinne  geändert  werde.  BArcWv:  Par.  Ges.  Arch. 

Zu  N.  20  resp.  vorstehender  gehört  die  von  Stapfer  an  Talleyrand  erlassene  Note  v.  2.  April  (12.  Germ.), 
die  am  7.  April  nur  vorläufig  erwidert  wurde  (Bd.  3360,  p.  413—15;  Par.  Ges.  Arch.). 

23)  31.  März.    ^Emplacement  de  Tarmöe  des  Grisons  en  Helv6tie"  ...  (Vertheilungsübersicht).  aos,  p.  26i. 

24)  4.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Antwort  auf  dessen  Schreiben  v.  24.  März. 
Dasjenige  v.  11.  erst  am  1.  April  eingetroffen,  mit  dem  vom  24.  (!).  Sofort  der  Versuch  gemacht,  mit  M. 
Talleyrand  zu  verhandeln,  aber  wegen  zahlreicher  Audienzen  desselben  misslungen ...  2.  (In  Chiffern :)  „Je 
profitai  n^anmoins  de  la  longue  antichambre  qu'on  nous  fit  faire,  pour  prier  M.  de  Ralitschew  de  parier  en 


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788  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

notre  faveur  et  de  tömoigner  an  nom  de  Bon  maitre  que  les  cours  du  Nord  s^attendaient  k  voir  les  Suisses 
trait^s  k  Tavenir  avec  plus  de  justice  et  d'humanitö.^  3.  „Le  lendemain  je  trouvai  le  Ministre  et  loi  remis 
la  note  dont  j*ai  Thonneur  de  mettre  ßous  vos  yeux  une  copie  (2.  April).  Elle  devint  le  texte  d*une  conver- 
sation  qni  fut  tr^s  anim^e  de  part  et  d'autre.  Je  tächai  de  mettre  daus  son  plus  grand  jour  tont  rodieoi 
des  ordres  donn^s  par  le  g^u^ral  Macdonald  et  rimpo8sibilit6  oü  nous  nous  trouvions  de  supporter  plus  long- 
temps  le  fardeau  du  passage  et  de  Tentretien  des  troupes  fran^aises.  Je  dis  au  Ministre:  Je  sais  que  voos 
ötes  accoutume  aux  plaintes;  mais  celles-ci  sont  d*une  nature  particuli^re ;  TEurope  s'attend  k  j  voir  faire 
droit  un  gouvernement  qui  a  gagnö  Topinion  publique  en  grande  partie  par  la  conviction  oä  on  ^tait  qu*il 
ferait  contraster  sa  conduite  vis-ä-vis  de  THelvötie  avec  celle  de  la  tyrannie  directoriale.  Je  lui  fis  observer 
que,  comme  rien  au  monde  n'avait  fait  plus  de  tort  k  la  cause  fran^aise  que  cette  conduite,  rien  ne  ferait 
au  gouvernement  fran^ais  tant  d'honneur  que  sa  justice  et  sa  gönörosit6  envers  un  peuple  qui  avait  sauve 
la  France  par  sa  neutralit^ ;  qui  s'^tait  depouill6  pour  nourrir  ses  arm^es  pendant  trois  annöes  consecutives, 
et  qui  avait  plus  qu'aucun  autre  des  droits  aux  bienfaits  de  la  paix  continentale,  conquis  par  des  triomphes 
qu'il  avait  facultas.  J'ajoutai  qu'en  cas  que  les  maux  qui  Taccablaient  dussent  encore  durer,  je  Bouhaitais 
qu'il  se  contentät  d'en  appeler  k  la  Providence  rötributrice,  mais  que  le  caract6re  connu  de  mes  coDcitojens 
et  r^tat  affrenx  de  p6nurie  oü  la  guerre  les  avait  röduits,  me  faisaient  craindre  que  leur  d^tresse  ne  les 
portät  k  des  exc^s  döplorables  et  que  les  Francis  ne  fussent  peut-^tre  encore  appel^s  k  tuer  des  femmes 
et  des  enfants  se  battant  en  dösespörös  aux  cötös  de  leurs  p^res  et  de  leurs  ^poux.  —  Le  Ministre  se  borna, 
dans  ses  r^ponses,  k  des  g6n6ralit68.  II  m'assura  qu'il  n'avait  eu  jusqu'ä  ce  moment  aucune  connaissanee 
quelconque  de  ce  cantonnement  de  troupes  en  Suisse;  (je  m'en  6tais  cependant  d6jü  plaint  vis-ä-vis  de  loi 
le  16  ou  17  du  mois  pr6c6dent),  et  ii  me  promit  de  rendre  compte  de  ma  note  et  de  notre  conf§rence  au 
Premier  Consul."  4.  Wallis  etc.  5.  Verfassung.  6.  Gebietsfragen.  7.  Graubünden.  8.  ,,J*aurai  soin  de  tenir 
votre  ministre  des  Relations  ext^rieures  au  courant  des  d6marches  que  je  ne  cesserai  de  faire  pour  obtenir 
la  r6vocation  ou  la  modification  des  ordres  dösastreux  du  g^n^ral  Macdonald,  ainsi  que  des  renseignements 
que  je  serai  k  memo  de  recueillir  sur  tous  les  autres  objets  de  n^gociations  entam^es  par  la  I6gation  hel- 
v^tique.  Le  cit.  Talleyrand  me  fit  entendre  que  le  gönöral  Macdonald  6tait  appelö  k  Paris  pour  y  chercher 
ses  instructions  et  que  toutes  les  affaires  resteraient  en  suspens  jusqu*apr6s  son  retour  en  Helv^tie.  9.  Je 
crois  qu*en  gagnant  du  temps,  nous  gagnerons  beaucoup.  Outre  que  Texöcution  du  trait^  de  Lun^ville  ren- 
contre  de  grands  obstacles  et  que  M.  de  Kalitschew  n'est  pas  aussi  chand  qu'on  esp6rait,  les  cours  de  Russie 
et  de  Prusse  viennent  de  demander  tr^s  pressamment  que  la  France  s'explique  nettement  sur  la  nature,  le 
mode  et  le  degr6  d'influence  qu'elle  pr^iendait  exercer  tant  k  prösent  qu'ä  Tavenir  en  Hollande,  en  Suisse 
et  en  Italie.**  —  (§3  gedruckt  in  Jahn,  p.  48—49.  —  §  9  in  der  Ausfertigung  chiffrirt.) 

3960,  p.  407—410.  —  BArehir:  Par.  Gm.  Aieh. 

25)  6.  April,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Erinnerung  an  frühere  Berichte  und  Aufträge  betreffend 
die  Vermehrung  der  frz.  Truppen,  worauf  keine  Antwort  erfolgt  sei;  Einladung  zu  baldigen  Schritten  für 
Erleichterung  dieser  Last ...  2.  Reise  Van  Berchems.  3.  6.  Macdonald  übernehme  das  Commando  in  Italien. 
Diesseits  erwarte  man  G.  Dumas.  BArehir:  Pv.  om.  Areh. 

26  a)  10.  April  (20  Germ.  IX),  Bern.  M.  Reinhard  an  M.  Begos.  pL'intention  du  premier  Consul  est, 
citoyen  Ministre,  que  la  Convention  du  27  Fructidor  an  8,  relative  k  Tentretien  des  troupes  fran9ai8e8  en 
Helvötie,  soit  litt^ralement  suivie  jusqu'A  nouvel  ordre,  c'est-A-dire,  jusqu'ä  ce  que  les  dispositions  de  la  paix 
soient  enti^rement  etfectu6es  et  la  Suisse  organis6e  dans  le  gouvernement  d6ßnitif  qu'elle  va  se  donner.  Je 
suis  chargö  de  n6gocier  cette  Prolongation  du  traitö  avec  le  Conseil  ex6cutif ;  veuillez  mettre  cet  objet  sous 
ses  yeux  et  le  prior  de  le  prendre  en  prompte  consid^ration.    J'ai  Thonneur  de  vous  saluer.** 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  789 

26  b)  11.  April,  ebd.  M.  Begos  an  M.  Reinhard.  „C.  M.  Anjoard'hui  mSme  j'ai  mis  sous  les  yeux  da 
C.  E.  la  note  que  voas  m*avez  remise  hier,  toachant  Tintention  oü  est  le  premier  Consul  de  voir  prolonger 
le  traitö  qui  fnt  concla  le  27  Fractidur  demier  entre  les  gouvemements  fran^ais  et  helv^tique  sur  Tobjet 
des  fournitnres  des  tronpes  frangaises  stationn^es  en  Hely6tie.  Le  C.  E.  a  donnö  ordre  ä  son  ministre  de 
(rint^rieor  de)  Ini  faire  an  rapport  k  cet  6gard,  et  je  m'empresserai  de  vous  faire  part  des  r^saltats  aaxquels 
ce  rapport  aura  donn6  Heu.    J*ai  Thonnear  de  vous  salaer.^  —  Vgl.  N.  27.  BArchiT:  Par.  o«.  Arch.  (Copp.). 

Den  Text  der  vorläufigen  Antwort  von  M.  Begos,  dd.  11.  April,  enthält  Bd.  3376,  p.  55;  die  Zuschrift 
von  Reinhard  Bd.  3373,  p.  177. 

27)  11.  April,  VR.  1.  „Le  ministre  des  Relations  extörieures  fait  lecture  d*une  note  que  lui  a  remise 
hier  le  ministre  de  la  Röpublique  fran9ai8e,  en  date  du  20  Germinal,  par  laquelle  il  demande  que  la  Con- 
vention du  27  Fructidor  pour  Tentretien  de  Tarmöe  des  Grisons  soit  renouvelöe  ind6finiment.  Le  Ministre 
ajoute  que  le  cit.  Reinhard  a  pressö  une  r^ponse  cat^gorique  avec  une  instance  et  des  expressions  peu  com- 
patibles  avec  la  nature  d'une  Convention  de  gr6  k  gr6  et  avec  les  droits  d'un  gouvemement  libre.  2.  Le 
C.  E.  Charge  le  ministre  des  Relations  extörieures,  1^  de  s'entendre  de  suite  avec  son  coll^gue  de  rint6rieur, 
pour  präsenter  un  rapport  sur  la  demande  du  ministre  de  France  et  faire  connaitre  aussi  en  detail  la  mani6re 
dont  a  ^t6  ex6cut6e  de  part  et  d'autre  la  dite  Convention  du  27  Fructidor.  2^  De  röpondre  au  ministre 
Reinhard  pour  lui  faire  connattre  que  le  Gouvemement  s'occupe  de  cet  objet  et  lui  donnera  en  son  temps 
communication  de  la  döcision  qu'il  aura  prise.**  VRProt.  p.  195,  iw. 

28)  12.  April,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stopfer.  1.  Befriedigung  über  dessen  Note  betreffend  die  Ver- 
legung der  Bttndner  Armee ;  man  hätte  nur  gewünscht  dass  die  gegen  G.  Macdonald  gerichteten  Aeußerungen 
unterblieben  wären.  2.  Abschriftliche  Sendung  eines  Briefes  von  M.  Reinhard,  nebst  erfolgter  Antwort,  be- 
treffend Erneuerung  der  üebereinkunft  v.  27.  Fructidor,  mit  Rüge  des  gebieterischen  Tons  der  Zuschrift,  etc. 
3.  Anweisung  für  Pauli.  4.  (PS.)  Billet  von  Frisching:  Belege  fUr  Johann  und  Jakob  Jugla  von  St.  Felix  in 
Rouergue,  w.  als  Burger  von  Vi  vis  naturalisirt.  BArchiv:  Par.  Ges.  Arch. 

29)  14.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  Antwort  in  Betreff  der  frz.  Truppen.  Hinweis  auf  einen 
frühem  Bericht ...  (N.  24).  „D6s  que  je  fns  inform6  des  dispositions  militaires  du  g6n6ral  Macdonald,  je 
r^digeai  une  note  6nergique,  que  je  fus  remettre  au  ministre  Talleyrand,  et  qui  devint  le  texte  d*une  con- 
versation  fort  vive  de  part  et  d'autre.  Je  d^montrai  durant  cet  entretien  tout  Todieux  des  ordres  de  ce 
g^n6ral  et  Timpossibilit^  oü  la  Suisse  se  trouvait  de  supporter  plus  longtemps  le  fardeau  d'un  passage  et 
d'un  entretien  de  troupes.  Le  Ministre  se  borna  dans  ses  r6ponses  k  des  considörations  g6n6rales  tir^es  de 
la  nöcessit^  oü  la  France  se  trouvait  d'employer  notre  territoire,  et  me  renvoyant  au  ministre  de  la  Guerre, 
il  me  promit  de  rendre  compte  an  premier  Consul  de  ma  note  et  de  notre  Conference.  —  Je  vis  ensuite  ce 
ministre  et  n'en  obtins  rien  de  plus  satisfaisant.  Tout  en  convenant  avec  moi  des  maux  que  la  mesure  du 
g^n^ral  M.  allait  nous  causer,  il  me  fit  entendre  qu'il  6tait  impossible  d'y  rien  changer,  attendu  qu'elle  tenait 
k  d'imp^rieuses  dispositions  militaires.  Tout  ce  qu*il  me  dit  d'un  peu  consolant,  fut  que  ce  passage  ne  serait 
pas  de  longue  dur6e  et  qu'il  ne  resterait  en  Suisse  de  Tarmöe  de  r^serve  qu'un  trös  petit  corps  jusqu'ä  la 
mise  en  activit6  de  notre  Constitution.  Du  reste,  le  ministre  Talleyrand  m'a  6crit  au  sujet  de  ma  note  la 
lettre  dont  vous  trouverez  copie  sous  ce  pli.  II  m'annonce  qu'elle  sera  mise  sous  les  yeux  du  premier  Consul, 
et  je  suis  toujours  k  attendre  Teffet  qn'elle  aura  produit.^  3380»  p.  421,  422.  —  BArehW:  Par.  ow.  Arch. 

30)  17.  April,  VR.  1.  Verlesung  der  Note  M.  Reinhards  v.  20.  Germinal ...  Vor  der  Berathung  darüber 
wird  angeordnet  dass  die  UebereinkUnfte  vom  3.  und  27.  Fructidor  und  die  bezüglichen  Berichte  des  Ministers 
des  Innern  v.  6.  Februar,  14.  und  24.  März  auf  das  Bureau  gebracht  werden,  damit  jedes  Mitglied  davon 
Kenntnis  nehmen  könne.    2.  ^Ensuite  la  d61ib6ration  s'entame  sur  cet  objet.   Tous  les  membres  se  rSunissent 


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790  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

pour  döplorer  la  pennrie  extreme  du  Gouvernement,  qai  ne  laisse  aucuns  moyens  k  sa  disposition,  et  la  mis^re 
du  peuple,  qui  ne  permet  pas  la  pens^e  de  faire  retomber  sur  lui  le  poids  de  ce  fardeau.  Tous  conviennent 
que  la  Convention  du  27  Fructidor  n'est  point  susceptible  de  Prolongation  ou  de  renonvellement,  quel  qa'il 
seit,  et  que  le  gouvemement  helvötique  ne  pourrait  adh^rer  k  quelqne  engagement  que  sur  des  bases  abso- 
lument  difförentes.^  3.  Schreiben  an  den  Minister  des  Auswärtigen.  Nachricht  über  die  neue  Znmuthang 
des  ersten  Consuls;  Rtickblick  auf  die  Motive,  die  für  den  Abschluss  der  erwähnten  Uebereinkunft  eot- 
schieden,  und  die  großen  Opfer  welche  die  Vollziehung  derselben  erforderte,  die  zu  einer  allgemeinen  Er- 
schöpfung geführt  und  Unzufriedenheit  erweckt  haben . . .  „Comment  dans  cet  6tat  des  choses  pourrait-il 
adh^rer  k  la  note  du  ministre  Reinhard?  Elle  ne  d^termine  aucun  maximum  des  troupes  que  le  gou- 
vemement frauQais  est  intentionn6  de  placer  en  Suisse.  Elle  ne  s'explique  point  sur  la  dur^e  de  lenr  s^jour 
et  du  renouvellement  de  la  Convention.  Enfin  eile  ne  donne  au  Gouvernement  aucun  moyen  de  l'exöcuter 
et  aucune  garantic  pour  la  restitution  de  ses  sacrifices.  Vous  savez  que  6  ou  8000  quintaux  de  b]6  sont 
tout  ce  que  la  France  a  fait  pour  r6pondre  aux  obligations  qu'elle  avait  contract6es  le  27  Fructidor.  Le 
röglement  sur  le  prix  des  fournitures  n*a  memo  point  6t6  arret^.  Que  pourrait-on  esp6rer  d'une  stipulation 
future?  —  Le  Conseil  ex6cutif  vous  Charge  ..  de  faire  connaitre  au  Ministre  de  la  R^publique  fran^aise  que 
press6  par  le  sentinient  de  sa  p^nurie  et  celui  de  ses  devoirs  envers  le  peuple,  il  s'est  vu  dans  la  penible 
n6cessit6  de  refuser  son   assentiment  k  la  demande  exprim6e  dans   sa  note.^ 

VEProt  p.  828—882.  -  808,  p.  275-76. 

31)  20.  April,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Ankunft  der  Httlfsbrigaden  in  Basel  am  7. — 9.  März, 
ohne  irgendwelche  Anzeige  an  G.*  Montchoisy,  Canclaux  oder  den  Obercommissär  etc.,  in  gänzlicher  Ent- 
blößung . . .  Für  die  meisten  Offiziere  und  Soldaten  der  Diensttermin  ganz  oder  nahezu  abgelaufen ;  in  der 
1.  Halbbrigade  bereits  260  Entlassungen  ertheilt;  Gefahr  gänzlicher  Auflösung,  weil  der  Sold  ausbleibe,  und 
für  neue  Werbung  keine  Mittel  angewiesen  worden,  trotz  dem  Beschluss  der  Consuln  v.  7.  Pluviose,  diese 
Corps  beizabehalten;  die  gesandten  Gelder  bereits  erschöpft...  Auftrag  zur  Verwendung  für  regelmäßige 
Soldzahlung  und  Beschaffung  der  nöthigen  Kleidung  etc.  2.  Nachrichten  über  heftige  Kämpfe  bei  Kopen- 
hagen ...    3.  Landung  der  Engländer  in  Egypten  . . .  BArchiv:  Pm.  gm.  Awh. 

32)  20.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  G.  Montchoisy.  „La  marche  des  divers  corps  de  l'arm^  de 
r^serve  dans  les  cantons  oü  ils  vont  etre  provisoirement  r^partis,  et  surtout  le  peu  de  m^nagement  que  les 
chefs  observent  envers  les  autorit^s  et  Thabitant,  donnent  lieu  k  un  grand  nombre  de  röclamations  qu*il  est 
de  notre  devoir  de  vous  transmettre.  En  g6n6ral  on  se  plaint  de  ce  que  les  commandants  r^glent  les  can- 
tonnements  d'une  mani^re  fort  arbitraire  et  sans  aucune  considöration  pour  les  convenances  locales  ainsi  que 
pour  les  motifs  de  justice  et  d'6quit6  que  les  chambres  administratives  voudraient  faire  valoir  aupr^s  d'eax. 
Dans  certains  lieux  encore  le  g^nöral  ou  commandant  militaire  a  essay^  de  faire  payer,  et  mSme  trös  ch^rement, 
aux  municipalit^s  Texemption  ou  la  dimination  qu^elles  r^clamaient;  ailleurs,  ayant  fait  des  demandes  relatives 
k  son  entretien  personnel,  il  a  donnö  k  entendre  qu'un  refus  ou  un  dölai  aurait  pour  suite  imm6diate  la  con- 
centration  d'un  plus  grand  nombre  de  troupes  sur  ce  point.  Ces  abus,  citoyen  Gön^ral,  sont  trop  contraires 
aux  r^gles  d'une  bonne  discipline,  pour  ne  pas  exciter  en  vous  le  plus  vif  döplaisir.  Nous  espörons  que  voas 
voudrez  bien  employer  votre  autorit6  pour  les  faire  cesser.  Le  moyen  le  plus  simple  et  le  plus  facile  serait 
un  ordre  k  tous  les  g6n6raux  et  commandants  militaires  de  se  concerter  pour  la  r^partition  des  troupes  avec 
nos  chambres  administratives  et  de  d^f6rer  k  leur  avis.  Si  vous  consid6rez  . .  que  le  soldat  va  vi  vre  aux 
frais  de  l'habitant,  la  n^cessit^  de  choisir  les  cantonnements  avec  le  plus  grand  6gard  pour  les  convenances 
et  les  ressources  locales  vous  frappera  sans  doute.  Nous  vous  prions  encore  de  mettre  un  frein  aux  demandes 
indiscr^tes  de  ceux  d'entre  les  chefs  qui  exigent  des  tables  et  un  entretien  dispendieux.   En  v^rit^  la  plupart 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  791 

de  DOS  commnnes  soDt  tellement  appaQvrieB  que  leB  obliger  k  de  telles  prestations  c'est  leur  5ter  les  meyens 
de  rien  faire  ponr  le  Boldat.    Nous  recommandoDB  Tobjet  de  cette  lettre  k  votre  zh\e  bienveillant.^ 

VBProt.  p.  872,  878.  —  823»  p.  886-86. 

33)  23.  April,  VR.  Der  Minister  des  AuBwärtigen  legt  einen  Entwurf  der  beBtellten  Note  an  M.  Reinhard, 
in  Betreff  des  ünterhaltB  der  Granbttndner  Armee,  vor;  derselbe  wird  nach  langer  DiscuBsion,  die  za  etlichen 
Aenderungen  führte,  angenommen.    (Text  fehlt  im  Prot.)  VBProt  p.  426. 

Ausfertigung  in  Bd.  3377,  p.  575 — 77,  und  im  Par.  Ges.  Arch. 

34)  23.  April,  VR.    6.  Montchoisy  antwortet,  er  werde  den  (in  N.  32)  gemeldeten  Missbräuchen  steuern. 

808,  p.  (281—««.).  —  VRProt.  p.  456. 

35)  24.  April,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Abschriftliche  Sendung  der  an  M.  Reinhard  gerichteten 
Note  (N.  33),  welche  die  Erneuerung  des  Vertrags  v.  27.  Fruct.  ablehnt  ...  2.  Empfehlung  eines  Gesuchs 
von  B.  Tillier  an  Endrion,  eine  MilitärpenBion  betreffend.  BArchiv :  p«r.  Gm.  Arch. 

36)  27.  April,  VR.  G.  Pully,  dem  das  Commando  über  die  Graubündner  Armee  zusteht,  erscheint  im 
Begleit  von  G.  Montchoisy  und  mehrern  andern  Offizieren.  „Apr^s  les  compliments  d'usage  le  g^n^ral  en 
chef  assure  le  Conseil  ex^cutif  de  son  empressement  k  soulager  le  peuple  de  THelvötie  par  tous  les  moyens 
en  Bon  pouvoir  et  en  particulier  par  les  r^partitions  de  troupes  le  plus  adapt^es  aux  localit^s.  II  fait  pr6voir 
cependant  la  n6ces8it6  d'6tablir  un  cordon,  mais  peu  consid^rable,  depuis  le  Splugen  jusques  k  Rheineck; 
au  reste  cette  mesure  sera  concert6e  avec  le  C.  E.    Le  G6n6ral  et  sa  suite  se  retirent.'*    VEProt.  p.  48o.  48i. 

37)  29.  April,  VR.  „On  fait  lecture  d'une  lettre  du  g6n6ral  Montchoisy,  en  dato  du  8  Floröal,  dans 
laquelle  il  annonce  que  le  capitaine  Thierry,  oharg^  des  d6tails  de  la  division  du  g6n6ral  Rey  (Ney?),  6tant 
pr^venu  de  s'^tre  permis  dans  le  canton  de  Luceme  des  demandes  infiniment  indiscr^tes  et  qui  m^ritent  une 
punition  exemplaire,  va  etre  traduit  de  suite  k  Berne  pour  rendre  compte  de  sa  conduite.    Ad  acta.^ 

VBProt.  p.  646.  —  846,  p.  (67,  68.  69,  70.) 

38)  Ende  April?  „Verzeichnis  derjenigen  Lieferungen  welche  von  Helvetien  an  die  fränkische  Bttndner- 
Armee  und  an  andere  cantonirende  oder  durchziehende  Corps  vom  1.  Fruct.  8  bis  zum  30.  Ventose  9  (19.  Aug. 
1800  bis  21.  März  1801)  gemacht  worden  sind.**  —  Für  jeden  Monat  besonders  nach  den  Kategorien  In- 
fanterie, Cavallerie,  Militärspitäler,  Fuhrwesen  berechnet;  Maximum  (Vendem.)  Fr.  1,241,950;  Minimum  (Pluv. 
und  Ventose  je)  207,300.    Total  Fr.  (frz.)  4,112,700.  Bepubi.  v.  i». 

39)  4.  Mai,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  Wachsende  Beschwerde  des  Unterhalts  der  Bllndner  Armee . . . 
Sofern  einige  Truppen  im  Lande  bleiben  sollten,  wäre  es  am  dritten  Theil  der  vorhandenen  genug.  Etwelche 
Erleichterung  bringe  der  Abzug  der  Cavallerie.    Empfehlung  dieser  Sache  zu  fortgesetzter  Verwendung . . . 

BArchir:  Par.  Oes.  Arch. 

40)  5.  Mai,  VR.  Infolge  einer  Zuschrift  von  G.  Pully  wird  an  M.  Stapfer  folgendes  Schreiben  gerichtet: 
„Votre  lettre  du  28  Avril  dernier  est  parvenue  aujourd'hui  au  Conseil  exöcutif  et  lui  fait  esp^rer  incessamment 
UD  rapport  exact  et  complet  sur  T^tat  des  n^gociations  relatives  k  la  liquidation  des  cr^ances.  Ce  rapport 
est  impatiemment  attendu.  —  C'est  avec  une  douleur  bien  vive  que  le  C.  E.  a  öt^  inform6  du  peu  de  succ6b 
de  V08  d^marches  dans  le  but  de  diminuer  les  maux  qui  affligent  ce  pays.  L'effectif  de  Tarmöe  des  Grisons 
se  monte  d'apr^s  des  6tat8  authentiques  k  14  ou  15000  hommes.  II  y  a  en  outre  un  tr^s  grand  nombre 
d'employ6s.  Vous  pouvez  juger  combien  les  communes  et  les  particuliers  sont  foul^s  par  leur  pr6sence.  Les 
impositions  cantonales  destin^es  k  subvenir  aux  frais  d'alimentation  ne  prennent  point  de  fin;  ici  c'est  le 
deax,  \k  le  trois  pour  mille  des  fortunes,  et  dans  les  cantons  qui  n'ont  pas  une  chambre  administrative  k 
m§me  de  prendre  sur  eile  Torganisation  du  service,  les  r^quisitions  immediates  vont  leur  train,  et  mille 
vexations  particuli^res   viennent   aggraver   encore   le  fardeau  gönöral.    Aussi  n'y  a-t-il  qu'un   cri  contre  le 


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792  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

Gouvernement,  dont  la  condescendance  (,  dit-on?)  a  permis  toas  ces  maux;  od  va  jusques  k  soup^onner  et 
dire  que  c'est  lui  qui  les  provoque;  la  confiance  qu*avaient  en  loi  uoe  partie  deB  citoyens,  la  patience  de 
tous  touchent  k  leur  terme,  et  nous  devons  pr^voir  des  seines  de  d^sespoir,  si  cet  ordre  de  choses  n'est 
chang^.  YoWk  oü  noas  röduit  la  lenteor  du  Gouvernement  fran^ais  k  prononcer  favorablement  sur  nos  des- 
tiD^.es  et  ses  refus  constants  de  satisfaire  k  nos  plus  justes  r^clamations.  —  La  r^partition  des  tronpes, 
n'ötant  point  consentie  avec  nous  et  nos  autorit^s  snbordonn^es,  donne  lieu  k  de  nouvelles  plaintes ;  quelques 
cantons  et  quelques  districts  souffrent  hors  de  toute  proportion.  En  vain  le  C.  E.  a-t-il  demand^  aux  g^n^raax 
Pully  et  Montchoisy  d'§tre  consult^  k  cet  egard ;  ils  se  trouvent,  malgr^  la  bienveillance  de  leurs  intentions, 
li^s  par  les  ordres  de  leur  gouvernement.  Vous  trouverez  ici  la  copie  d'nne  lettre  du  premler  qui  en  fait 
foi.  Le  Conseil  vous  r^Kt^re  l'ordre  positif  de  ne  point  cesser  de  faire  des  d^marches  afin  de  procorer  k  votre 
patrie  le  soulagement  dont  eile  a  si  grand  besoin.    Recevez^  etc. 

VBProt.  p.  41-48.  -  808,  p.  285-86.  -  BArehir:  Par.  Gm.  AkL 

Das  Schreiben  von  (Charles)  Pully,  an  Präs.  Zimmermann  adressirt,  findet  sich  in  Bd.  808,  p.  283—84, 
abschriftlich  im  Pariser  Gesandtschaftsarchiv. 

41)  7.  Mai,  VR.  RStatthalter  Zschokke  berichtet  dass  Truppen  von  der  Rheinarmee  in  guter  Ordnung 
in  Basel  durchgezogen   seien,   und  dass  er  an  G.  Moiitor  desswegen   ein  Dankschreiben   gerichtet   habe.  — 

Ad   acta.  VEProt.^96. 

Die  Acten  (5.  6.  Mai)  liegen  in  Bd.  813,  p.  693—96. 

42)  8.  Mai,  VR.  1.  „Le  cit.  Duperreux,  adjudant  commandant,  chef  de  T^tat  gön^ral  de  Tarm^  des 
Grisons,  fait  connaitre  que  sur  les  plaintes  du  commissaire  ordonnateur  Zimmerlin  et  de  (?)  ses  directions  U 
14*  demi-brigade  de  ligne  va  quitter  le  canton  de  Luceme,  pour  etre  r^partie  dans  TEmmenthaly  en  sorte 
qu'il  ne  restera  plus  dans  le  canton  de  Luceme  que  la  15*  demi-brigade  I6g6re.  Ad  acta.  2.  Le  mSme  fiit 
connattre  que  sur  la  plainte  port6e  par  le  g^neral  Rey  un  chasseur  de  la  15*  ]6göre,  pr^venu  d'assassiott 
envers  un  habitant  des  environs  de  Lucerne,  va  etre  traduit  devant  un  conseil  de  guerre  pour  etre  jug^  et 
puni   d'apr^s  la  rigueur  des  lois.    Ad  acta.**  VEProt.  p.  97.  —  823,  p.  841—42.  —  8I6,  p.  (TS.) 

43)  8.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  (Verfassungsfrage.)  2.  (Oeffentliche  Audienz  v.  7.  d.)  „Je 
lui  (seil.  Bonaparte)  peignis  ensuite  dans  les  termes  les  plus  ^nergiques  Tötat  de  souffrance  et  de  d^tresse 
inexprimable  dans  lequel  nous  plongeait  la  pr6sence  et  le  passage  de  trop  de  troupes  fran^aises,  et  je  le 
conjurai  au  nom  de  Thumanit^  et  de  Tint^rdt  bien  entendu  du  gouvernement  fran9ai8,  de  mettre  fin  k  cette 
d^plorable  Situation  d'un  malheureux  pays  accabl6  de  tous  les  genres  de  maux.  Ces  plaintes  et  cette  demaode 
parurent  d^plaire  au  premier  Consul.  Le  ton  amical  et  m§me  affectueux  sur  lequel  il  avait  commenc6  k  me 
parier  se  changea  tout-ä-coup,  et  il  me  d^clara  avec  humeur  que  nous  nous  plaignions  outre  mesnre;  que 
nous  devions  apprendre  k  supporter  comme  les  autres  les  maux  in^vitables  de  la  guerre;  que  les  armees 
fran^aises  nous  avaient  garantis  de  Tenvahissement  total  des  troupes  autrichiennes,  qui  nous  aoraient  bien 
autrement  fait  souffrir;  que  je  devais  demander  aux  envoy^s  de  Hollande  et  dltalie,  ici  pr^sents,  si  leurs 
pays  n'avaient  pas  souffert  beaucoup  davantage.  Je  r^pliquai  qu'aucun  peuple  n^avait  fait,  depuis  plus  de 
trois  ans,  plus  de  sacrifices  en  tous  genres  pour  la  France,  et  que  le  premier  Consul  devait  se  rappeler 
Sans  cesse  que  nous  ^tions  la  nation  la  plus  pauvre  de  TEurope.  Aussi,  dit-il,  vous  m^nage-t-on,  autant  qu'il 
est  possible;  mais  il  est  impossible  que  les  troupes  fran^aises  ne  passent  pas  en  Suisse,  pour  revenir  chei 
elles;  je  ne  puis  pas  les  faire  passer  par  les  nues  ou  dans  des  ballons.  —  En  g^nöral  Taudience  fut  irhs 
eourte;  eile  ne  dura  pas  un  qnart  d'heure.^  3.  Vergeblicher  Versuch  Luechesini's,  eine  Unterhaltung  mit 
Bonaparte  anzuknüpfen...  4.  Besorgnis  wegen  Bildung  einer  neuen  nordischen  Coalition.  5.  Einladung  von 
Talleyrand.  —  (§4  chiflfrirt.)  —  §  2  in  Jahn  p.  54,  55.  3380,  p.  4«9-47i.  —  batcWt:  Pw,  om.  Aich. 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  793 

44)  9.  Mai  (19  Flor.  IX),  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Talieyrand.  Antwort  auf  dessen  Zuschrift  v.  24.  Ven- 
tose...  ^Mon  gouvernement  me  Charge  de  faire  des  repr^sentations  sur  ia  nouvelle  rödaction  proposöe  par 
(1e)  ministre  (de  la  Qucrre).  Elle  ne  se  borae  pas  ä  poser  d'une  mani^re  plus  claire  et  plus  pr6cise  des 
articles  qui  avaient  paru  obscnrs,  mais  eile  en  change  essentiellement  le  dispositif  et  pr^te  ä  la  Convention 
du  27  Frnctidor  nn  sens  tout-ä-fait  contraire  k  celui  dans  leqnel  eile  a  M  conclue.  D'abord,  le  titre  de  ce 
r^glement,  tel  que  votre  coUögue  le  propose,  ferait  croire  que  le  gouvernement  helv^tique  par  quelque  trait6 
ant^rieur  aurait  contractu  Tobligation  et  la  Charge  d'entretenir  k  ses  propres  frais  et  sans  ancun  recours  en 
indemnitö,  un  nombre  de  8000  hommes  et  de  1500  chevaux;  mais,  pour  ötre  convaincu  que  bien  loin  d'avoir 
consent!  k  cette  Charge,  il  a  entendu  Stre  pay6  de  ces  foumitures,  11  n'y  a  qn*ä  jeter  un  coup  d'oßil  sur  la 
Convention  du  27  Fruct.  et  celle  pröliminaire  du  3  du  mSme  mois:  ,Le  gonv.  helv. ..  se  charge  et  s'engage 
k  foumir  contre  des  pUces  comptables  les  subsistances  etc.*  (Art.  !•*■  d.  la  conv.  pr61.).  Cette  Convention 
pr61iminaire  est  ratifi^e  dans  son  entier  par  celle  du  27.  Or,  il  est  olair  que  les  fournitures  faites  jusques 
k  la  concurrence  des  besoins  de  8000  hommes  et  de  1500  chevaux  doivent  ^tre  liquides  par  le  gouvernement 
frangais  de  la  m^me  maniöre  que  le  seront  celles  faites  pr6c^demment  aux  armöes.  II  faut  donc  cbanger  le 
titre  du  röglement  et  le  r^diger  de  maniöre  k  ce  qu*il  ne  semble  pas  annnler  an  dispositif  essentiel  de  la 
Convention  du  27  Fructidor.  —  Passant  ensuite  aux  articles  du  r^glement,  le  ministre  de  la  Guerre  diminue 
des  prix  d6jä  discut^s  sur  les  lieux  avec  connaissance  de  cause  et  consentis  par  le  commissaire  fran^ais. 
J*ai  ordre  de  demander  qu'ils  soient  raaintenus  tels  que  le  porte  la  premi^re  rödaction.  Ce  ministre  sentira 
la  justice  de  cette  demande,  s'il  veut  bien  observer  que  le  r^glement,  fait  il  y  a  six  mois,  devait  Stre 
incessamment  ex6cut6,  et  qu'au  lieu  de  cela  il  se  trouve  qu'aujourd'hui  il  n'est  pas  encore  sanctionn^.  Le 
gonv.  helv.  comptait  sur  le  prompt  payement  des  fournitures  faites  aux  troupes  exc^dant  le  nombre  des 
8000  (hommes)  et  de  1500  chevaux.  Ce  n'est  qu'A  cette  seule  condition  et  dans  Tattente  qu'elle  serait  fidöle- 
ment  remplie,  qu'il  put  consentir  k  faire  un  Service  qui  allait  bien  au-delü  des  ressources  du  pays  et  6puisait 
les  caisses  publiques  et  particuli^res.  On  comptait  n'^tre  en  avances  que  pour  un  mois  tout  au  plus;  on 
Test  d6jä  depuis  six,  et  avec  quelque  promptitude  que  la  liquidation  se  fasse  dorenavant,  il  n*en  est  pas 
moios  vrai  que  la  restitution  aura  6t6  infiniment  tardive.  Si  donc  an  moment  oü  on  traita  le  prix  auquel  on 
^valua  les  diff6rents  objets  de  fourniture,  taxö  sur  les  mercuriales  du  pays,  il  fut  reconnu  juste  et  de  rigneur, 
il  semble  quMl  serait  injuste  maintenant  de  vouloir  retrancher  sur  uue  somme  qui  s'est  fait  attendre  aussi 
longtemps.  En  cons^quence,  j'ai  l'honneur,  citoyen  Ministre,  de  vous  präsenter  ci-joint  un  nouveau  projet  de 
r^glement,  que  je  vous  prie  de  faire  passer  au  ministre  de  la  Guerre,  Tappuyant  de  tous  vos  bous  offioes 
et  rinvitant  k  prondre  sur  son  objet  une  döcision  prochaine.  Le  travail  de  la  liquidation  est  d6jä  pr6par^ 
et  n'attend  que  le  r^glement  pour  la  üxation  des  prix.    Agr6ez,"  etc.  —  (1  Beilage.)       BArdüT:  pm.  oes.  Aroh. 

45)  12.  Mai,  VR.  Verlesung  einer  Zuschrift  von  G.  Duperreux,  welche  anzeigt  dass  Hauptmann  Thery 
und  Commissär  Viany,  die  sich  im  Canton  Lucern  Erpressungen  erlaubt  haben,  suspendirt  seien  und  sich  vor 
dem  Kriegsminister  zu  verantworten  haben.    Ad  acta.  VRProt.  p.  152.  —  846,  p.  (76. 77. 79.) 

46)  14.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  1.  „Je  ne  cesse  de  frapper  k  toutes  les  portes  et  de 
parier  k  tous  les  hommes  qui  peuvent  avoir  quelque  influence,  pour  obtenir  une  diminution  des  troupes  fran^aises. 
Les  gön^raux  Macdonald  et  Mathieu-Dumas  sont  parfaitement  dispos^s  pour  nous.  Le  premier  est  venu  me 
dire,  il  y  a  quelques  jours,  qu'il  avait  fortement  r^clamö  eu  notre  faveur  aupr^s  du  premier  Consul  et  Tavoir 
a8sar6  que  THelv^tie  6tait  dans  un  tel  ^tat  de  d6tresse  qu'il  lui  devenait  impossible  de  supporter  plus  long- 
temps la  Charge  qu'on  lui  imposait.  Mais  je  crains  beaucoup  que  toutes  ces  remontrances  demeurent  infruc- 
tuenses ;  car  il  paratt,  et  le  gouvernement  s'est  assez  clairement  expliqu6  U-dessus,  qu'on  veut  occuper  notre 
pays  jusqu'A  ce  que  notre  Organisation  definitive  soit  mise  en  activit^.    La  prompte  acceptation  de  la  cons- 

A8.».d.HelY.VI.  100 


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794  März  bis  Mai  1801  Nr.  250 

titution  envoy^e  par  ie  cit.  Glayre  an  Conseil  ex6catif  est  le  seal  moyen  qai  nous  reste  pour  pr^voir  an 
terme  prochain  ä  notre  Situation  d^pendante.^  2.  Abreise  Glayre's  morgen  frtth;  aber  wegen  Kränklichkeit 
die  Anknnft  in  Bern  nicht  vor  25.  oder  26.  d.  zu  erwarten.  3.  Dank  fUr  gesandte  Zeitungen.  4.  (P8.)  „Je 
crois,  en  relatant  ma  conversation  avec  le  premier  Consul,  k  la  derniöre  audience  (N.  43),  avoir  oublid  de 
yous  dire  qu'il  insista  beaucoup  sur  Topinion  d'une  grande  (?)  partie  de  la  Suisse,  qui,  m'assurait-il,  le  prie 
de  laisser  des  troupes  en  Helv^tie.  C*est  ainsi  . . .  que  des  trattres  diminnent  ou  dötrnisent  par  leur  corres- 
pondance  particuli^re  Teffet  de  mes  plaintes  et  de  mes  d^marches  officielles.  Je  crois  nöanmoins  que  ces 
plaintes  6nergiques  et  non  interrompnes  auront,  sinon  all6gö  le  fardeau,  au  moins  empech6  que  le  mal  ne 
devint  encore  plus  grand  qu'il  n'est  d6jä  actuellement.^  —  (§  4  in  Jahn,  p.  55 — 56.) 

3360,  p.  473,  474.  —  BArehiv:  Par.  Ges.  Arch. 

47)  15.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  6.  Pully.  „Le  C.  E.  regelt  des  avis  alarmants  sur  la  disette  de 
grains  qui  se  fait  sentir  dans  ie  canton  du  L^man;  le  Service  des  troupes  fran^aises  a  ä^)k  manqu6  dans 
quelques  endroits,  parce  que  les  entrepreneurs  n'ont  pu  trouver  du  bl6  k  acheter.  Dans  un  besoin  si  pressant 
on  ne  ponrrait  attendre  sans  danger  le  succ^  des  d^marches  que  vous  avez  bien  voulu  faire  aupr^s  de  votre 
gouvernement  pour  Fexportation  d'une  quantitö  de  10,000  sacs  de  blö  et  6000  d'avoine.  Le  C.  E.,  afin  de 
dötoumer  les  maux  qui  rösulteraient  et  pour  le  Soldat  et  pour  Thabitant  de  la  raret6  de  cette  denr^, 
s'adresse  k  vous,  citoyen  General,  dans  Tesp^rance  que  vous  voudrez  bien  accorder  provisoirement  une  permission 
de  sortie  pour  500  quintaux  de  h\L  Par  \k  Tentretien  de  la  troupe  serait  assur6  pour  quelque  temps,  et 
vous  dissiperiez  les  craintes  qui  commencent  k  se  r6pandre  parmi  Ie  peuple.    Salut  et  consid^ration.^ 

YEProt.  p.  244,  245.  —  830,  p.  (86»— 7a)  871. 

Am  18.  wurde  die  Anzeige  von  Pully,  dass  er  die  Bewilligung  für  500  Ctr.  auf  sich  nehme,  ad  acta 
gewiesen  (p.  270). 

48)  19.  Mai,  YR.  Laut  Anzeige  des  Generalstabschefs  der  GraubUndner  Armee  (Duperreux)  sollen  4 
Halbbrigaden  nach  Prankreich  abziehen  und  nur  3  —  die  73.,  87.  und  104.  —  in  Helvetien  bleiben,  und 
zwar  im  Solde  der  frz.  Republik,  im  Uebrigen  aber  auf  Kosten  des  Landes.    Ad  acta. 

VBProt.  p.  291.  —  808,  p.  (287.) 

49)  20.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  3 :)  Vorstellung  bei  dem  Rriegsminister  ttber 
die  Last  des  Truppenunterhalts.  Derselbe  meine,  es  seien  nicht  Über  6000  Mann  in  der  Schweiz,  und  be- 
haupte, aus  allen  Landestheilen  komme  der  Wunsch,  dass  sie  da  bleiben,  um  die  Ordnung  aufrechtzuhalten. 
Darauf  erwidert,  dass  es  etwa  15000  M.  seien,  die  das  Volk  nur  mit  Widerwillen  unterhalte,  und  eben  diese 
Belastung  schreibe  es  der  Regierung  zu;  übrigens  gebe  es  im  Lande  keinen  andern  Anlasszn  Unzufriedenheit... 
Dabei  betont  dass  wenigstens  die  Vertheilung  der  Regierung  hätte  Oberlassen  werden  sollen,  da  sie  am  besten 
wisse,  welche  Gegenden  noch  etwas  zu  ertragen  vermögen  . . .  Der  Minister  lasse  hoffen,  dass  diesem  Wunsche 
entsprochen  werde.  Aber  im  Ganzen  scheine  die  Absicht  obzuwalten,  die  Truppen  nicht  zurückzuziehen, 
bevor  die  neue  Verfassung  eingeführt  sei.  „Quelques  Suisses  malveillants  *)  ont  r^pandu  ici  par  leurs  cor- 
respondances  Topinion  que  nous  ne  pouvons  ^tre  maintenus  tranquilles  jusqu'ä  cette  6poque  que  par  la  terreur 
qu'inspire  la  prösence  des  soldats  fran9ais,   et  cette  opinion   est  tellement  accr6dit6e  qu'il  est  diflScile  de  la 

dÖtruire."  BArehiv:  Pwr.  Qm.  Arefc. 

50)  22.  Mai,  VR.  1.  G.  Pully  erscheint  persönlich,  kündigt  seine  baldige  Abreise  an  und  versichert 
die  Behörde  seiner  Theilnahme  fUr  Helvetien.  Diese  sowie  die  bewiesene  Rücksicht  wird  ihm  vom  Präsidenten 
mündlich  verdankt.  2.  Nach  seinem  Abgang  wird  beschlossen,  folgendes  Schreiben  an  ihn  zu  richten :  „Citoyen 
Gön^ral !   Permettez  au  Conseil  exöcutif  de  mSIer  k  ses  adieux  un  t^moignage  de  Testime  qu*il  a  congue  pour 


*)  Von  beiden  Parteien? 


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Nr.  250  März  bis  Mai  1801  795 

votre  perBODne  et  de  sa  seDsibilit^  poar  les  soins  que  vous  avez  donn^s  aa  soulagement  de  ]'Helv6tie.  Voub 
avez  Q86  envers  ce  pays  intöressant  poar  vons  soas  le  doable  rapport  de  ses  malheurs  et  de  ralliance  qai 
TaDit  ä  la  R^pablique  fraD9ai8e;  de  tous  les  m^nagements  compatibles  avec  vos  devoirs  comme  g6n6ral  de 
Tarm^e.  Vous  avez  eo  poar  son  goaveroement  des  atteotions  et  des  ögards  qai  ie  portent  k  s'affliger  (de 
ce?)  que  ses  relations  avec  vous  n'aient  pas  6t6  d'uoe  plus  longue  dur^e.  Vous  emportez  l'affection,  les 
regrets  du  peuple  et  de  ses  magistrats.  Ce  t^moignage  est  glorieux,  sans  doute,  puisque  dans  votre  position 
il  6tait  difficile  de  Tobtenir.  Le  C.  E.  vous  prie  . .  d'agr^er  Tassurauce  de  la  considöration  distinguöe  et  de 
Tattachement  que  tous  ses  membres  vous  ont  vou6."  VRProt.  p.  864—366.  -  soe,  p.  289.  (297.) 

Am  25.  erwähnt  das  Prot,  ein  Dankschreiben  von  P.  (p.  384). 

51)  23.  Mai,  VR.  Der  Kriegsminister  gibt  Bericht  über  die  mit  C.  Zimmerlin  verabredete  Vertheilung 
der  zurückbleibenden  frz.  Truppen.  Die  drei  Halbbrigaden  werden  in  Bern,  Freiburg  und  ZUrich,  die  3. 
Httlfsbrigade  im  Wallis  und  Leman  vertheilt,  die  zweite  nach  Bünden  verlegt,  damit  der  Rest  des  1.  helvet. 
Linienbataillons  in  den  Canton  Sentis  geschickt  und  dort  das  Corps  vereinigt  werden  könne.  —  Von  den  6 
in  Lucern  stehenden  Compagnien  gehen  vier  nach  Basel,  die  Übrigen  nach  Baden ;  die  drei  in  den  italienischen 
Cantonen  stationirten  Compagnien  sind  ebenfalls  nach  Basel  bestimmt.  Diese  Anordnungen  resp.  Vorschläge 
werden  genehmigt.  vRProt  p.  878,  379.  —  771,  p.  (203—4.)  206. 

52)  24.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  Vollziehungsrath.  1.  (Verfassung..)  2.  „Je  lui  (au  premier 
Consul)  parlai  ensuite  de  ce  que  le  s6jour  et  le  passage  des  troupes  nous  faisait  souffrir.  II  m'assura  que 
d'apr^s  les  plaintes  que  j'avais  port6es  il  avait  donn6  Tordre  de  les  diminuer  jusqu'ä  3000  hommes  et  qu'il 
^tait  instruit  que  dans  ce  moment  elles  n'exc6daient  pas  ce  nombre  en  Suisse.  Je  le  remerciai  de  ces  ordres ; 
mais  je  lui  dis  qu*ils  6taient  bien  61oign6s  d'etre  remplis,  puisque  d'apr^s  les  lettres  de  mon  gouvernement, 
s'appuyant  sur  des  ^tats  authentiques,  il  n'y  avait  pas  chez  nous  actuellement  moins  de  15  4  18000  hommes. 
Le  premier  Consul  r^p^ta  fortement  que  cela  6tait  impossible,  qn'il  n'y  avait  aujonrd'hui  certainement  pas 
plus  que  3000  hommes,  et  que,  si  mon  gouvernement  le  d^sirait,  il  retirerait  toutes  les  troupes  sans  exception. 
Je  Tassurai  que  cette  promesse  ferait  grand  plaisir  au  Conseil  ex^cutif  et  que  je  la  lui  transmettrais  imm6- 
diatement.  Je  crois  en  cons6quence,  citoyens  Magistrats,  qu'il  faudrait  prendre  de  deux  partis  Tun:  ou  me 
donner  Tordre  de  demander,  en  conformit6  k  cette  promesse  du  premier  Consul,  T^vacnation  compl^te  de  la 
Suisse  par  les  troupes  fran^aises,  ou,  si  vous  trouviez  pour  le  moment  des  inconv^nients  k  ce  qu'elles  nous 
quittassent  toutes,  de  pr6ciser  dans  une  note  officielie  le  nombre  que  vous  jugez  encore  n^cessaire  au  maintien 
de  la  tranquillit^  du  pays.  Apr^s  cette  d6marche  nos  plaintes  futures  ne  porteraient  plus  sur  le  vague,  et 
on  pourrait  d6signer  nomm^ment  les  corps  qui  d'apr^s  les  Conventions  devraient  s'^Ioigner  de  notre  territoire. 
3.  (Chiffrirt:)  „Je  suis  pr^venu  d'une  mani^re  tr^s  authentique  que  le  ministre  de  la  Guerre  a  fait,  il  y  a 
trois  jours,  un  rapport  en  notre  faveur  pour  le  payement  d'un  ä-compte  sur  nos  cr^ances,  qui  a  6t6  rejet6 
par  le  premier  Consul  par  la  raison  qu'on  avait  d^jk  assez  fait  pour  les  Suisses,  et  qu'il  n'6tait  pas  dispos^ 
ä  leor  accorder  rien,  jusqu'A  ce  qu'ils  eussent  enfin  c^dö  la  partie  du  Valais  qu'ils  avaient  refus^e  avec  tant 
de  mauvaise  grace.**    4.  Lucchesini  von  Bonaparte  neuerdings  ignorirt.   5.  Russische  Politik  noch  unsicher... 

BArchiv:  Par.  Ges.  Areh.  -  793,  p.  371—873;  872a. 

53)  26.  Mai,  VR.  Der  RStatthaHer  von  Bern  theilt  ein  an  G.  Montchoisy  gerichtetes  Schreiben  mit, 
welches  über  Ausschweifungen  klagt,  welche  die  15.  Halbbrigade  bei  ihrem  Abzug  begangen  hat,  und  begehrt 
in  dem  Ansuchen  unterstützt  zu  werden,  dass  künftig  die  Offiziere  im  Quartier  zurückbleiben,  um  solchem 
Unfug  wehren  (oder  bezügliche  Klagen  annehmen?)  zu  können.  —  Ad  acta  gewiesen. 

VRProt.  p.  415.  -  816.  p.  (768.  755-56.) 


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796  1.  April  1801  Nr.  351 

251. 

Bern.  1801,  i.  Aprii. 

80  (Gg.  R.  Prot.)  p.  184—85.  217-19.  820.  368—71.  —  81  (dgl.)  p.  1.  -  410  (Ges.  q.  Decr.)  Nr.  388.  -  411  (dgl.)  Nr.  483;  -  412  (dgl.)  Nr.  5W. 

Tagbl.  cL  Ges.  o.  D.  Y.  294—96.  (454-56.  585-87.)  —  Ball.  d.  lols  ä  d.  V.  293—296.  (4^1-52.  581—34.) 

N.  Bchw.  Republ.  IV.  1185—86.  1145—47.  V.  17,  18 

Ermächtigung  zum  Verkauf  einer  Anzahl  st, gallischer  Klostergüter*),   (Vgl.  Nr.  262.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehuogsraths  vom  19.  März  letzthin  und 
nach  angehörtem  Bericht  seiner  Finanzcommission; 

In  Erwägung  der  Noth wendigkeit,  verschiedene  dringende  Schulden    des  Klosters  St.  Gallen 

abzubezahlen, 

verordnet: 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  nachfolgende  dem  ehemaligen  Stift  St.  Gallen  zugehörigen 
Güter  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  3.  Jenner  1800  zum  Verkauf  auszusetzen,  um  aus  ihrem 
Erlös  einige  dringende  Schulden  dieses  Klosters  abtragen  zu  können. 

(1.)   Im  District  St.  Oallen: 

Die  Hofkanzlerei  in  St.  Fiden:  Haus,  Scheune,  Garten  und  P/2  Jucharten  Wiesen, 

In  St.  Fiden  Doctorshaus :  ein  Wohnhaus  samt  Garten, 

Der  große  Garten  in  St.  Fiden:  ein  altes  Haus,  Schopf  und  ungefähr  P/4  Juch.  Garten. 

(2.)  Im  District  Rorschach: 

Wyler  im  Rorschacherberg ;  eine  Trotte  und  2  Juch.  Reben;  —  2618  Frk.  is  Rp.  (6.  vii.) 

Die  Ebnetweid  im  Rorschacherberg,    V2  Zehent-Städeli,   1  Juch.  Weide  und  V2  Juch.  Wald;  - 

829  Frk.  9  Rp.  (6.  VII.) 

Wulpulierhaus  in  Rorschach;  ein  Wohnhaus;  —  3732  Frk.  36  Rp.  (6.  vii.) 

Das  Humpissische  Haus ;  ein  Wohnhaus  und  Nebengebäude ;  —  5440  Frk.  (9.  ix.) 

Die  obere  Färb;  ein  Haus,  Stadel,  Farbhaus  und  zwei  Mangen; 

Die  untere  Färb;  ein  Haus,  Farbhaus,  zwei  Mangen,  Stadel  und  Vk  Juch.  Wiesen ;\ 

Des  Hafners  Haus  in  Rorschach;  Wohnhaus  und  Garten;  / 

Des  Wendeis  Haus;  ein  Wohnhaus; 

Des  Sattlers  Haus ;  ein  Wohnhaus  und  Garten ;  —  1090  t^k.  91  Rp.  (9.  ix.) 

Der  Bömlistorgel ;  ein  Haus  mit  Bäckerei  und  Schenkgerechtigkeit; 

Die  Säge  in  Rorschach;  Haus,  Stadel,  Garten,  2  Juch.  Reben  und  1  Juch.  Weide; 

Reben  im  Steinbruch;  V2  Juch.  Wiesen  und  3  Juch.  Reben; 

Lohstampfe  und  Walche  allda ;  ein  Gebäude ;  (mit  etwas  Garten) ;  —  58i  Frk.  82  Rp.  (9.  ix.) 

Der  Eselstall  in  Rorschach ;  ein  Wohnhaus  —  eio  Frk.  91  Rp.  (6.  vii.) 


*)  Analog  den  Beschlüssen  v.  22.  Oct.  f.  werden  hier  spätere  Beschlüsse,  die  etliche  Verkäufe  bestätigten,  in  des 
wesentlichen  Daten  mitverarbeitet. 


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Nr.  2öl  1.  April  1801  797 

(3.)  Im  District  Ooßau: 
Lankenbub  in  der  Gemeinde  Leimerscbweil  (Lömiswyl !) ;  ein  altes  Städeli  und  1  Juch.  Reben ;    - 

436  B>k.  36  Rp.  (9.  IX.) 

(4.)  Im  District  Wyl: 
Die  Adlerschütte  in  Wyl; 
Das  Bindhaus  allda; 

Das  Fischergut  allda;  ein  Haus,  Hanfbeund  (!)  und  2  Juch.  Acker;  —  1696  Frk.  (6.  vii.) 
Die  Mühle  zu  Bru(pp)ach;  Ober-  und  Unter-Mühle,  Bleuel,  Säge,  Stadel  und  Haberdörre,  3^2  Juch. 

Wiese,  5  Juch.  Acker  und  3'/«  Juch.  Wald;  —  7804  Frk.  72  Rp.  (9.  ix.) 
Das  alte  Zollhaus  Schwarzenbach ;  Haus,  Scheune,  Garten,  Va  Juch.  Wiesen  und  */2  Juch.  Acker;  — 

1021  Frk.  9  Rp.  (6.  VII.) 

Zum  Hof  Niederglatt  gehörig:   3  Juch.  Weide  und  IV*  Juch.  Gestand; 

Erster  Theil   der  Mühle-Schuppis   in   (Nieder-)Helfert8chweil :  4V2  Juch.  Wiesen   und  15  Juch. 

Acker  —  2909  Frk.  9  Rp.  (6.  VH.) 

(5.)   Im  District  Flawyl: 
Kühni  Egger  (al.  Kuhniegger?)  Schuppis  in  Jonschwyl;  2V2  Juch.  Wiesen  und  12  Juch.  Acker;  — 

1076  Frk.  36  Rp.  (9.  IX.) 

Storchenegger  Schuppis  allda;  P/4  Juch.  Wiesen  und  14  Juch.  Acker;  —  69«  Frk.  is  Rp.  (9.  ix.) 
Gennann(-)Schuppis  allda;  2V«  Juch.  Wiesen  und  6^/4  Juch.  Acker;  —  872  Frk.  73  Rp.  (9.  ix.) 
Spitzli(-)Schuppis  allda;   1  Juch.  Wiesen   und  9  Juch.  Acker;  —  923  Frk.  64  Rp.  (9.  ix.) 

(Drei  Juch.  Weide,  IV«  Jnch.  Holz  und  Bodeu,  zum  Hof  Niederglatt  gehörig;  378  Frk.  18  Rp.  —  9.  IX.) 

Das  hier  behandelte  Geschäft  bietet  den  einzigen  schicklichen  Anlass,  ein  sachverwaodtes  zu  berühren, 
das  seit  1798  öfter,  jedoch  erfolglos,  in  Berathung  gekommen  war:  Die  Anerkennung  einer  beträchtlichen 
Zahl  von  Gttterverkäafen  welche  die  st.  gallische  Stiftsverwaltung  im  Frühjahr  1798  nnter  auffälligen  Be- 
dingnissen  getroffen  hatte;  die  letzten  Erörterungen  daiüber  werden  hier,  in  einer  besondern  Abtheilung, 
angeschlossen.  —  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  einer  dritten  Angelegenheit  der  alten  Stiftsherrschaft,  die  wegen 
ihrer  Verflechtung  mit  Interessen  zweier  Cantone  hier  anhangsweise  berücksichtigt  werden  soll. 

A. 

1)  9.  Februar,  VR.  Der  Finanzminister,  resp.  die  Verwaltungskammer  von  Sentis,  empfiehlt  den  Verkauf 
etlicher  Güter  und  Gebäude  des  Stifts  St.  Gallen,  deren  Unterhalt  kostspielig  ist,  und  Verwendung  des 
Erlöses,  der  auf  circa  53000  Frk.  geschätzt  ist,  zur  Deckung  einiger  Schuldposten  der  Abtei.  Der  Antrag 
wird  genehmigt  und  an  den  g^.  Rath  befördert.  vaProt  p.  let-es.  —  I8I,  p.  49,  50.  53.  —  697,  p.  (295-98.)  303-4. 

2  a)  13.  Februar,  gg.  R.  1.  Eingang  der  Botschaft.  Sie  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen.  2.  An- 
läßlich wird  der  VR.  eingeladen,  den  längst  begehrten  Bericht  über  die  Gültigkeit  der  im  Frühjahr  1798 
geschehenen  Verkäufe  soweit  möglich  zu  beschleunigen. 

2  b)  21.  Februar,  ebd.  Die  Commission  (Ref.  Escher)  trägt  verschiedene  Bedenken  vor,  die  sie  dem  VR. 
mitzntheilen  empfiehlt.    Beschlossen.  181,  p.  51,  52. 

2  c)  21.  Februar.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Antwort  auf  dessen  Vorschläge  zu  Ver- 
käufen von  Stift  st.  gallischen  Gütern  zur  Deckung  einiger  Schulden.    In  der  mitgetheilten  Schatzungstabelle 


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798  1.  April  1801  Nr.  251 

finden  sich  so  auffallend  niedrige  Angaben,  dass  besondere  Gründe  oder  Absichten  vermuthet  werden  müssen; 
man  weise  sie  daher  zurück,  damit  der  VR.  eine  Untersuchung  anstelle,  wobei  man  wünsche  dass  überhaupt 
in  solchen  Geschäften  mehr  Ordnung  beobachtet  werde  ...  2.  „Zugleich  liefert  [auch]  diese  Tabelle  auf- 
fallende Beweise  von  der  noch  fortdauernden,  theils  unzweckmäßigen,  theils  höchst  geringen  Benutzung  einer 
großen  Anzahl  der  der  Nation  zuständigen  Güter,  die  leicht  auf  einen  solchen  Abtrag  erhoben  werden  könnten, 
der  für  die  Nation  von  einer  wesentlichen  Erleichterung  in  ihren  so  manigfaltigen  Lasten  werden  könnte. 
Da  die  ganze  Summe  der  NationalgUter  überhaupt  in  der  Republik  nicht  unbeträchtlich,  der  Abtrag  derselben 
ziemlich  allgemein  schwach,  bei  vielen  aber  außer  allem  Verhältnis  gering  ist,  so  glaubt  der  gg,  Rath  Sie., 
bei  diesem  Anlass  auf  diesen  Gegenstand  aufmerksam  machen  und  Sie  einladen  zu  müssen,  diesem  wichtigen 
Zweig  des  Nationalreichthums  Ihre  besondere  Sorge  zu  schenken  und  ihren  Abtrag  so  sehr  (zu)  erhöhen  zu 
suchen,  als  es  ohne  Gefahr,  den  Werth  des  Capitals  selbst  zu  verringern,  geschehen  kann.^ 

462,  Nr.  842.  —  681,  p    155-57. 

Am  23.  dem  Finanzminister  zur  Prüfung  etc.  überwiesen  (Prot.  p.  504 — 5). 

3)  19.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „BB.  GG.  1.  Wir  übersenden  Ihnen  ..  abermal(8) 
eine  Tabelle  jener  Güter  welche  zur  Berichtigung  mehrerer  Drangschulden  des  Klosters  St.  Gallen  am  zwccIl- 
mäßigsten  veräußert  werden  können,  und  wir  legen  die  Ihren  Absichten  gemäß  neu  aufgenommenen  Origintl- 
schatzungen  bei.  Der  Unterschied  der  gegenwärtigen  und  (der)  vorigen  Würdigung  ist  minder  auffallend,  als 
wahrscheinlich  erwartet  wurde,  obschon  wir  uns  begründet  unterrichtet  glauben,  dass  besonders  die  im  Distriet 
St.  Gallen  liegenden  Gegenstände  (in)  einem  Werthe  (an)ge8chlagen  worden,  welcher  nur  dann  erreichbar  sein 
wird,  wenn  sich  eine  außerordentliche  Concurrenz  von  besondern  Liebhabern  erzeigte,  welche  wir  zwar  in 
jener  Lage  (?)  nicht  für  unmöglich  halten.  —  Die  Verwaltungskammer  von  Sentis  hatte  zu(r)  Vermeidung 
beträchtlicher  Unkosten  und  in  der  Beglaubigung  dass  die  Schätzung  den  Gantpreis  doch  nicht  bestimmen 
und  ihre  Vorstellungen  (?)  zur  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Ratification  nicht  hemmen  würde,  es  bei  der 
im  J.  1799  —  freilich  in  einem  sehr  ungünstigen  Zeitpunkt  —  von  der  vorigen  Administration  vorgenommenen 
Schätzung  bewenden  lassen,  doch  aber  die  Bemerkung  beigefügt  dass  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung 
eine  merkliche  Ueberlosung  vermuthet  werden  dürfe.  Mit  weit  mehrerer  Sorgfalt  hat  sie  sich  aber  in  der 
Auswahl  des  Vorgeschlagenen  um  den  Vortheil  des  Staats  beworben.  Die  VK  ,  indem  sie  uns  diesen  ent- 
schuldigenden Bericht  ertheilt,  hat  uns  zugleich  erbeten,  denselben  zu  Ihrer  Kenntnis  gelangen  zu  lassen,., 
und  Ihnen  ihren  Schmerz  über  die  in  Ihrer  Botschaft  liegende  Vermuthung  von  NacMäßigkeit  oder  gar 
benondern  Absichten  auszudrücken.  Sie  stellt  es  an  Ihr  Gerechtigkeitsgefühl,  dasjenige  zu  thun  was  die 
Wichtigkeit  der  Beschuldigung  und  die  nothwendige  Ehre  einer  Behörde  erfordern.  2.  Sie  haben  in  der 
gleichen  Botschaft  zugleich  Anlass  zu  einer  Einladung  genommen,  dass  der  noch  fortdauernden,  theils  un- 
zweckmäßigen, theils  höchst  geringen  Benutzung  der  Staatsgüter  gesteuert  werden  möchte.  Wir  könnten  Ihnen 
bemerken,  . .  dass  in  Zeiten  von  Revolution,  Misstrauen,  Kriegsbedrückungen  und  zum  Theil  wirklichen  Ver- 
wüstungen kein  hoher  Abtrag  von  Nationalgütern  erwartet  werden  konnte,  und  dass  ohne  Verletzung  der  in 
frühern  Zeiten  errichteten  Lehenverträge  und  ohne  Abweichung  von  den  Wegen  des  Rechts  und  der  Billigkeit 
alle  jene  Abänderungen  der  Benutzung  welche  in  unsern  Wünschen  lagen  weder  möglich  noch  rathsam  waren. 
Wir  wollen  Sie  aber  lieber  versichern  dass  wir  Ihre  diesfallsigen  Wünsche  nicht  nur  mit  Wärme  theilen, 
sondern  mit  rastlosem  Eifer  verfolgten;  dass  uns  das  Finanzministerium  nicht  nur  auf  die  von  Ihnen  an- 
geführten, sondern  noch  weit  erheblichere  Gebrechen  in  der  Domänenverwaltung  aufmerksam  gemacht  hat; 
dass  wir  die  Wurzel  selbst  in  der  Organisation  derselben  wahrgenommen  haben ;  dass  unerachtet  der  dieses 
Fach  besonders  drückenden  Ueberhäufung  schon  seit  längerer  Zeit  ausführliche  und  ausgearbeitete  Entwürfe 
zur  Aufnahme  dieses  Zweiges  des  Nationalreichthums  vorräthig  sind,  dass  wir  aber  in  den  Zeitumständen 
noch  überwiegende  Bedenklichkeiten  fanden,   solche  ins  Große  gehende  Vorschläge  anzuwenden,   and  es  bis- 


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Nr.  251  1.  April  1801  799 

dahin  vorztiglich  (nöthig?)  erachten  maßten,  dem  Uebel  im  Detail  ohne  Unterlass  entgegenzuarbeiten.  —  Ihre 
Botschaft  veranlasst  nns  übrigens,  ..  Ihre  Aufmerksamkeit  auf  den  öffentlichen  Druck  solcher  Botschaften 
hinzuziehen,  welche,  ohne  von  einem  allgemeinen  Interesse  zu  sein,  sehr  oft  wahre  oder  anscheinende  Be- 
schuldigungen höherer  oder  niederer  Behörden  enthalten  können.  Wir  stellen  Ihrer  Klugheit  anheim,  die 
Folgen  davon  zu  erwägen,  welche  sich  theils  in  dem  so  wesentlichen  Credit  des  Staats,  in  Hemmung  der 
zutraulichen  Sprache  zwischen  den  obersten  Stellen,  theils  in  der  öffentlichen  Meinung  über  Ministerien,  Ver- 
waltungsbehörden und  die  Staatsverwaltung  selbst  äußern  mUssen,  indem  das  Publicum  über  die  Erklärungen 
der  in  ein  zweideutiges  Licht  gestellten  Behörden  nur  später  oder  gar  nicht  unterrichtet  und  also  zu  den 
Missurteilen,  zu  welchen  es  ohnehin  geneigt  genug  ist,  sozusagen  hingezogen  und  berechtiget  wird.'' 

VRProt  p.  867-370.  —  182,  p.  265-263.  -  697,  p.  33^-43. 

Hiezu  mehrere  Beilagen,  aus  denen  ein  Total  der  Schätzungen  von  Frk.  66,324  bemerkt  sein  soll; 
(Bd.  182,  p.  269.  271—73.  275—97). 

4  a)    21.  März,  gg.  R.    Die  Botschaft  des  VR.  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen. 

4  b)   28.  März,  ebd.    Der  Commissionsbericht  wird  dringlich  erklärt,  berathen  und  angenommen. 

4  c)    1.  April,  ebd.    Bestätigung  und  Ausfertigung. 

Eine  andere  Seite  der  Sache  zeigt  folgender  Act: 

5)  20.  Mai,  Regensbnrg.  Müller,  hochf.  st.  gallischer  Hofrath,  an  den  Präsidenten  der  Verwaltungs- 
kammer  von  Sentis.  „Btirger  Präsident!  Nachdem  Sie  schon  bei  mehrern  Anlässen  das  fürstliche  Stift 
St.  Gallen  in  seinen  Gerechtsamen  gekränkt,  beschädigt  und  misshandelt  haben  und  so  weit  geschritten  sind, 
dasB  Sie  sogar  die  Baarschaften,  GUtergefälle  und  Besitzungen  die  das  Stift  St.  Gallen  im  Reiche  und  in 
den  östreichischen  Vorlanden  besitzt,  demselben  zu  entreißen  alle  Mühe  sich  gegeben  und  nur  durch  die 
billige  Denkungsart  und  Gerechtigkeitsliebe  der  französischen  Generalität  von  weitern  Eingriffen  abgehalten 
worden  sind,  so  erscheint  noch  darüberhin  eine  gedruckte,  mit  Ihrem  Namen  unterzeichnete  Publication,  dd. 
St.  Gallen  den  30.  April  1801,  wodurch  eine  öffentliche,  auf  den  26.  Mai  1.  J.  und  folgende  Tage  abzu- 
haltende Licitation  mehrerer  eigenthümlichen  Gebäude  und  liegenden  Güter  des  obbemeldten  Stiftes  angekündigt 
wird.  Obschon  dem  Vernehmen  nach,  um  diese  Publication  nicht  anhören  zu  müssen,  zu  Rorschach  das  Volk 
aus  der  Kirche  gelaufen,  so  möchten  doch  Rauflustige  sich  einfinden,  die  mit  fremdem  Gut  sich  zu  bereichern 
kein  Bedenken  tragen.  —  Um  sowohl  derlei  Käufer  als  auch  Sie,  Bürger  Präsident,  und  jedes  Mitglied  der 
Verwaltungskammer  insbesonders  vor  solchen  Ungerechtigkeiten  und  künftigem  Schaden  zu  warnen,  so  haben 
S«  Hochfttrstliche  Gnaden  von  St.  Gallen,  mein  gnädigster  Herr,  mir  aufgetragen,  in  Höchstdero  Namen 
wider  allen  Verkauf  der  dem  fürstlichen  Stifte  St.  Gallen  zugehörigen  Besitzungen  förmlich  und  feierlichst 
hiemit  zu  protestiren  und  zu  erklären,  dass  sowohl  die  Käufer  als  alle  diejenigen  die  dazu  mitwirken 
dafür  zu  seiner  Zeit  haften  müßten.  —  Schon  haben  S«  Hochfürstl.  Gnaden  selbst  wider  derlei  Benehmen 
durch  ein  Publicat  dd.  Wien  den  9.  Brachmonat  1798  eine  Protestation  in  den  Stiftslanden  öffentlich  ver- 
künden lassen,  welche  auch  nach  ihrem  ganzen  Inhalt  hiermit  erneuert  und  bestätiget  wird.  (Der)  Bürger 
Präsident  wird  zugleich  aufgefordert,  diese  gegenwärtige  Protestation  bekannt  zu  machen  und  sie  auch  dem 
gesetzgebenden  Rath  zu  Bern  mitzutheilen.  Um  aber  die  schlimmen  Folgen  etwaiger  Unterschlagung  zu  ver- 
meiden, habe  ich  ebenfalls  den  gnädigsten  Auftrag,  gegenwärtige  Protestation  durch  die  Zeitungen  bekannt 
zu  machen.  —  Uebrigens  mögen  Sie  sich,  Bürger  Präsident,  erinnern  dass  das  fürstliche  Stift  St.  Gallen 
durch  Lehenspfliehten  mU  dem  deutschen  Reiche  in  Verband  stehet;  dass  S«  Hochfürstl.  Gnaden  nie  ihre 
Gerechtsame  aufgegeben,  dass  sie  an  dem  Kriege  keinen  Antheil  genommen,  mithin  der  Verlust  ihrer  Be- 
sitzungen und  Rechte  keine  Folge  des  Kriegs  sein  kann ;  dass  das  Fürstentbum  St.  Gallen  seit  mehrern  Jahr- 


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800  1.  April  1801  Nr.  251 

Hunderten  ein  zwar  mit  vier  Cantonen  der  Schweiz  verbündeter,  aber  gleichwohl  selbständiger,  von  der 
Schweiz  unabhängiger  Staat  war,  und  der  Pttrstabt  seine  Regalien  wie  auch  die  Grafschaft  Toggenbnrg  vom 
deutschen  Reiche  zu  Lehen  empfing;  dass  die  Verfassung  der  Schweiz  noch  nicht  festgesetzt,  ihre  Grenzen 
noch  nicht  bestimmt  sind ;  dass  mein  gnädigster  Herr  mit  bestem  Grunde  alle  Gerechtsamen  und  Besitzungen 
ihres  Stiftes  noch  immer  reclamiren,  und  billig  zu  erwarten  ist  dass  die  jetzige  weise  und  gerechte  Regierong 
Frankreichs  sowohl  als  die  nächstkommende  Regierung  Helvetiens  die  gerechten  Ansprüche  zur  Wiedererhält ang 
ihrer  Rechte  nicht  misskennen  werden,  und  dass  endlich  das  Stift,  in  Anbetracht  seiner  milden,  beinahe  ohne 
Kosten  und  Beiträge  geführten  und  gegen  seine  Untergebenen,  besonders  in  Nothfällen,  wohlthätigen  Regierung 
ein  solches  Verfahren  nicht  verdient. **  Eepubi.  v.  2m— 6a 

Im  Republ.  folgen  zwei  Actenstücke  von  1796,  worin  Abt  Pankraz  für  seine  Besitzungen  in  Deutsch- 
land die  Neutralität  beansprucht,  da  die  Stift  ein  Mitglied  der  helvet.  Eidgenossenschaft  sei,  und  die  eidg. 
Repräsentanten  in  Basel  mit  Nachdruck  erklären,  dass  jene  Güter  etc.  als  ein  wahres  Schweiz,  Eigenihum 
gelten  dürfen. 

6)  1800,  30.  April,  VA.  Der  Finanzminister  beantragt,  einen  Entscheid  über  die  stift- st.  gallischen 
GUterverkäufe  zu  verlangen.    Es  wird  hierüber  eine  Botschaft  an  die  Räthe  gerichtet. 

VRProt.  p.  486—87.  —  171,  p.  677.  587-88.  —  SH,  p.  (127.)  181.  188. 

7)  23.  August,  gg.  R.  Es  werden  zwei  (ältere)  Gutachten  über  die  Gültigkeit  der  Gutsverkäufe  im 
Kloster  St.  Gallen  vorgelegt  (als  Geschäftsrückstände).    Sie  gehen  an  die  Finanzcommission. 

Prot.  p.  92.  —  Bepnbl.  II.  484. 

8  a)  16.  October,  gg.  R.  Die  Finanzcommission  (Ref.  FUßli)  erstattet  einen  Bericht  über  die  St.  Galler 
Kloötergutsverkäufe.    (Geheim  behandelt?).    Es  wird  darüber  eine  Botschaft  an  den  Vollziehungsrath  erlassen. 

Prot.  p.  898-94.  —  Bepnbl.  IL  657;  659—61. 

Das  Gutachten,  v.  10.  Oct.  datirt,  liegt  in  Bd.  171,  p.  579 — 85;  dasselbe  stellt  den  Gang  der  Verhand- 
lungen seit  Nov.  1798  dar  und  entwickelt  die  Motive  der  erfolgten  Botschaft. 

8  b)  16.  October.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  „Eine  Botschaft  des  ehemaligen  Vollziehangs- 
Ansschusses,  v.  23.  (!)  April  letzthin,  ließ  an  die  damaligen  gg.  Räthe  die  Einladung  gelangen,  den  endlichen 
Entscheid  derselben  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  derjenigen  Güterveräußerungen  welche  die  ehe- 
malige fürstliche  Regierung  des  Stifts  St.  Gallen  zwischen  dem  Zeitpunkte  der  Abtretung  ihrer  weltlichen 
Oberherrschaft  und  demjenigen  der  Annahme  der  helvetischen  Constitution  in  dortigen  Landen  contrahirt 
haben  soll,  möglichst  zu  beschleunigen,  da  ein  solcher  Entscheid  zur  S5nderung  der  vormaligen  Besitzungeo 
des  ermeldten  Stiftes  in  Güter  des  Souveräns  und  des  Klosters,  womit  man  sich  eben  zu  beschäftigen  iai 
Begriff  stehe,  unumgänglich  vonnöthen  sei.  Unter  dem  zahllosen  Haufen  unerörterter  Geschäfte  wurde  ans 
auch  die  ermeldte  Botschaft  mit  einer  Menge  in  denselben  Gegenstand  einschlagender  Actenstücke  vorgel^ 
und  hierauf,  zu  vorläufiger  Erdaurung  ihres  Inhalts,  an  unsere  Finanzcommission  gewiesen,  welche  uns  heute 
darüber  beiliegenden  ausführlichen  Rapport  hinterbrachte.  Demselben  zufolge  halten  wir  es  zwar  für  schwierig, 
aber  desswegen  nicht  minder  nöthig,  einmal  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  jener  vom  Februar  bis 
Mai  1798  vorgegangenen  GUterveräußerung(en)  endlich  zu  entscheiden.  Allein  um  solches  gründlich  zu  tfaan, 
ist  uns  eine  bisher  jederzeit  ermangelte  genaue  Kunde  aller  dieser  Veräußerungshandlungen  einerseits,  nnd 
anderseits  die  Einsicht  in  den  eigentlichen  Buchstaben  des  im  Februar  1798  bei  der  Niederlegung  der  Abt 
St.  Gallischen  weltlichen  Oberherrschaft  gemachten  und  nachwärts  von  dem  St.  Gallischen  Volke  selbst 
bekräftigten  Vorbehalts  durchaus   erforderlich.    Wir  laden  Sie  daher  ein,  sowohl  eine  beglaubigte  Abschrift 


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Nr.  251  1.  April  1801  801 

der  Urkunde  welche  einen  solchen  Vorbehalt  enthalten  soll,  als  die  speciellen  Titel  jener  Verkaufs-  und 
Sohenkungshandlungen,  nebst  den  dahin  einschlagenden  Revisionsacten  der  Verwaltungskammern  (von)  dentis 
und  Linth,  sowie  diejenigen  einer  allfälligen  richterlichen  AnnuUation  einiger  dieser  Veräußerungen,  uns  mit 
ml5glichBter  Beschleunigung  zugehen  zu  lassen.  Und  endlich  scheint  es  uns  zu  richtiger  Erörterung  der  vor- 
liegenden Frage  nichts  minder  als  gleichgültig  zu  sein,  genau  zu  wissen,  welche  Formalitäten  unter  der  ehe- 
maligen Herrschaft  des  Abts  und  Convents  von  St.  Gallen  durchaus  erforderlich  gewesen  seien,  um  dergleichen 
Veräußerungen  der  Gotteshausgttter  gültig  zu  machen."  Prot.  p.  894-96.  -  468,  Nr.  221b.  -  Rcpubi.  11.  eei-e«. 

9)  17.  October,  VR.  Eingang  der  Botschaft  des  gg,  Raths.  Si?  wird  an  den  Finanzminister  zur  Prüfung 
und  Begutachtung  gewiesen.  VRProt.  p.  289-90.  -  es?,  p.  289.  (291.) 

10)  1801,  14.  Februar,  VR.  Der  gesetzgebende  Rath  wünscht  Antwort  über  die  fraglichen  Verkäufe  zu 
erhalten.    An  den  Finanzminister  zur  Berichtgabe  verwiesen.  VEProt  p.  861-62. 

11)  24.  Februar,  VR.  Der  Bericht  des  Ministers  hat  unter  den  Mitgliedern  circulirt  und  wird  jetzt  an 
den  gg,  Rath  versandt,  (mit  13  Beilagen,  die  seitdem  zerstreut  worden  sind). 

VRProt.  p.  628—24.  -  181,  p.  863—64.  —  8B7,  p.  (805.)  807. 

Am  26.  wies  der  gg.  Rath  diese  Acten  wieder  an  die  Finanzcommission  (Prot.  p.  247;  Republ.  IV.  1164). 

12)  28.  März.  Der  gg.  Rath  an  den  VoIIziehungsrath.  Erinnerung  an  eine  mit  Botschaft  v.  16.  Oct.  1800 
gestellte  Frage,  ...  die  von  dem  RStatthalter  und  der  Verwaltungskammer  von  Sentis  nicht  erledigt  worden 
sei.  Dadurch  werde  man  zu  folgenden  Fragen  veranlasst:  „1)  Ob  nicht  unter  der  ehemaligen  äbtischen 
Regierung  zur  Gültigkeit  einer  Veräußerung  von  Gotteshausgütern  die  Beistimmung  des  Abtes  und  Convents 
durchaus  erforderlich  gewesen  sei.  2)  Wann  eigentlich  die  fürstliche  Stiftscommission  sei  errichtet  worden ; 
ob  seit  ihrer  Errichtung  der  Consens  derselben,  und  zwar  noch  während  der  Anwesenheit  des  Fürstabt(es) 
Pankraz,  zu(r)  Veräußerung  von  Gotteshausgütern  hingereicht  habe.  3)  Ob  diese  Stiftscommission  nach  der 
Entfernung  des  Fürstabts  noch  fortbestanden,  und  wie  lange.  4)  Ob,  im  Fall  sie  fortbestanden,  die  fürstlichen 
Statthalter  ohne  den  Consens  dieser  Commission  irgend  eine  Güterveräußerung  gültig  contrahiren  konnten. 
5)  Ob  diese  letzteren  schon  vor  Errichtung  der  Stiftscommission  und  nachwärts,  seit  Errichtung  derselben, 
aber  vor  der  Entfernung  des  Fürstabts,  dergleichen  Güteryeräußerungen  jemals  contrahirt  haben. ^ 

Prot  p.  866-68.  —  483,  Nr.  895.  —  Republ.  V.  16;  17. 

13)  30.  März,  VR.  Die  neue  Botschaft  des  gg.  Raths  geht  an  den  Minister  mit  dem  Auftrag,  die 
gewünschten  Angaben  herbeizuschaffen.  VRProt  p.  554—55.  —  es?,  p.  821. 

Im  gg.  Rath  war  am  10.  April  von  der  Sache  beiläufig  die  Rede,  im  Zusammenhang  mit  dem  in  C 
erscheinenden  Geschäft. 

14)  2.  Mai,  VR.   Vorlage  neuer  Berichte  des  Ministers.    Sie  werden  lediglich  dem  gg.  Rath  zugefertigt. 

Prot.  p.  81.  -  184,  p.  89.  —  697,  p.  (817—20.  875.)  877. 

15  a)  3.  Mai,  gg.  R.  Die  eingelangten  Acten  werden  an  die  Commission  gewiesen,  die  in  drei  Tagen 
rapportiren  soll.  184,  p.  41.  48. 

Hiebei  finden  sich  Berichte  von  Carrard  und  Schlumpf,  v.  6.  u.  9.  Mai  1799:  ebd.  p.  47 — 55;  61 — 65; 
71—76;  79—88. 

15b)  16.  Mai,  ebd.  Es  werden  zwei  Gutachten,  von  der  Mehrheit  und  der  Minderheit,  vorgelegt.  (Debatte?) 
Der  Gegenstand  wird  einer  neuen  Commission  übertragen.  184,  p.  45. 

16)  4.  Juli.  Der  gg.  Rath  an  den  VoIIziehungsrath.  Die  Botschaften  v.  24.  Febr.  und  2.  Mai  und  die 
beigelegten  Amtsberichte  über  die  st.  gallischen  Güterveräußerungen  geben  zwar  einiges  Licht  über  dieses 
dunkle  Geschäft,   aber  noch  nicht  durchweg  hinlängliche  Auskunft.    Um  diese  zu  bekommen,  finde  man  er- 

AS.  a.  d.  H«lT.  VI.  101 


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802  1.  April  1801  Nr.  251 

forderlich,  „dass  von  erfahrnen  und  vertrauten  Personen  neue  eidliche  Schätzungen  aller  und  jeder  dieser 
Veräußerungen  vorgenommen^  sodann  bei  einem  jeden  Kaufe  die  darauf  haftenden  Beschwerden  von  Stflck 
zu  Stück  zu  Capital  gewerthet  und  bei  der  Schätzung  auf  eine  deutliche  Weise  in  Anschlag  gebracht  werden, 
wobei  die  Verwaltuugskammer  von  Sentis  noch  einzuladen  wäre,  ihre  diesföllige  schöne  tabellarische  Arbeit 
(welche  zu  dem  Ende  ...  an  Sie  zurückgeht)  sowohl  durch  specificirte  Angabe  aller  verkauften  Grundstücke, 
da  wo  solche  Specification  noch  mangelt,  als  auch  durch  genaue  Anzeige  des  Datums  eines  jeden  dieser 
Verkäufe  noch  zu  vervollkommnen.  Und  endlich  werden  Sie  . .  auch  eingeladen,  an  die  VK.  von  Linth  in 
Betreff  der  in  diesem  Canton  gescheheneu  ähnlichen  Veräußerungen  die  nämlichen  Anfragen  ergehen  zu  lassen/ 
welche  theils  unsern  beiden  Botschaften  vom  16.  Weinmonat  1800  und  28.  März  letzthin  gemäß  an  die 
Kammer  von  Sentis  bereits  ergangen  sind,  theils  an  dieselbe  nunmehr  neuerdings  sollen  erlassen  werden. 
Der  gegenwärtiger  Botschaft  beigelegte  Rapport  der  Finanzcommission  wird  Ihnen  ohne  weiteres  Erinnern 
zeigen,  wie  nothwendig  diese  HUlfsmittel  dem  gg.  Rath  noch  sind,  wenn  er  über  einen  Gegenstand  von  solcher 
Wichtigkeit  nicht  aufs  bloße  Gerathewohl  einen  endlichen  Schluss  fassen  soll.    Gruß  und  Achtung!'' 

467,  Nr.  51«. 

Es  liegt  ein  Bericht  von  Füßli  zu  Grunde,  der  vom  29.  Juni  datirt  ist  (Bd.  185,  p.  123—48).  —  Am 
10.  Juli  verwies  der  VR.  die  Sache  neuerdings  an  den  Minister  (Prot.  p.  206). 

17)  16.  Juli.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euem  Bericht  über  die  vom  Abt  von 
St.  Gallen  vor  dem  Entstehen  der  helvetischen  Republik  abgeschlossenen  Güterverkäufe,  wovon  der  gg.  Rath 
eine  neue  Abschätzung  verlangt,  ertheilt  Euch  der  VR.  den  Auftrag,  die  Verwaltnngskammer  vom  Canton 
Sentis  bei  Zusendung  des  Inhalts  der  betreffenden  Botschaft  vom  gg.  Rath  zu  bevollmächtigen,  vorläufig  die 
Käufer  jener  Güter,  wo  es  der  Fall  sein  wird,  zu  Anerbietnng  angemessener  Preise  zu  bereden  und  Nach- 
gebote anzunehmen.  Erst  dann  wenn  der  Erfolg  hievon  durch  die  Berichte  der  VK.  bekannt  ist,  wird  die 
Regierung  das  Weitere  in  dieser  Angelegenheit  beschließen."  VBProt  p.  aos— 9. 

Der  Minister  hatte  vorgestellt,  dass  eine  neue  Schätzung  der  fraglichen  Güter  viele  Kosten  erfordern 
und  die  Käufer  zur  Anhebung  von  Processen  bewegen  könnte,  und  einen  Ausweg  gezeigt,  den  der  VR.  annahm« 

In  den  Protokollen  erscheint  nun  der  Gegenstand  nicht  mehr. 

o. 

18)  1800,  7.  October,  VR.  1.  Verlesung  von  Acten  über  den  sog.  Brugger  Fond  *)  und  die  bezüglichen 
Ansprüche  zahlreicher  Gemeinden  der  Cantone  Sentis  und  Thurgau...  2.  Weisung  an  den  Finanzminister: 
„Auf  Euem  umständlichen  Bericht  über  die  von  verschiedenen  Gemeinden  der  ehmaligen  st.  gallischen  Land- 
schaft, jetzt  in  den  Cantonen  Sentis  und  Thurgau,  vorgelegten  Ansprüche  auf  den  auf  dem  Armenhaus  zu 
Bruggen  haftenden  Armenfond  ertheilt  Euch  der  Vollziehungsrath  die  Vollmacht,  mit  den  Deputirten  jener 
Gemeinden  in  eine  gütliche  Convention  einzutreten,  hiebe!  das  Armengut  um  (?)  das  Capital  als  Creditor  des 
Stifts  St.  Gallen  anzuerkennen  und  bei  diesem  Anlasse  zu  bestimmen,  dass  die  Verwaltung  des  Armengates 
und  die  dem  Fond  unbeschadete  Austheilung  seiner  Zinse  dem  Stiftungsbriefe  gemäß  ferner  bei  den  35  theil- 
habenden  Gemeinden,  aber  unter  Aufsicht  des  Staates  bestehen  solle,  welcher  die  jährlichen  Rechnungen  ein- 
zusehen, zu  sindiciren  und  zu  rati6ciren  habe."     VRProt.  p.  68,  69.-677,  p.  (189-95.  m-os.  201-8.  206-6. 209. 213. 215.)  217. 

19)  1801,  4.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Der  VR.  hat  Euern  Bericht  und 
Vorschlag  in  Betreff  der  abzutragenden  Summen,    welche  von  den  35  an  dem  Armengute  zu  Bruggen  theil- 


*)  Vgl.  Fupikofer,  Gesch.  d.  Thurgaus,  (2.  Bearbeitg.)  IL  868—70,  (für  das  Frühere). 


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Nr.  251  1.  April  1801  803 

habenden  Gemeinden  (in)  den  Cantonen  Sentis  und  Thurgaa  an  dem  liegenden  Gute  des  Klosters  St.  Gallen 
gefordert  werden,  mit  der  ganzen  Anfmerksamkeit  geprüft,  die  ein  so  wichtiger  Gegenstand  verdient,  und 
hauptsächlicb  gefunden  dass  die  Güter  welche  zur  Abtragung  dieser  Schuld  den  Gemeinden  überlassen  werden 
sollen  sehr  niedrig  abgeschätzt  worden  sind.  Schon  aus  diesem  Grunde  glaubt  der  VR.  Euerm  Antrage,  die- 
selben durch  einen  Regiernngsbeschluss  abzutreten,  nicht  beistimmen  zu  können,  und  hält  den  Weg  der  öffent- 
lichen Versteigerung,  der  zugleich  der  gesetzliche  ist,  fUr  den  zuträglichsten.  Der  VR.  sendet  Euch  demnach 
die  diesörtigen  Papiere  zurück  und  ertheilt  Euch  den  Auftrag,  ihm  einen  Entwurf  zu  einer  Botschaft  an  den 
gg,  Rath  mit  aller  Beschleunigung  vorzulegen,  worin  (auf)  die  Bevollmächtigung  angetragen  würde,  die 
benannten  Güter  zur  Tilgung  der  oberwähnten  Schuld  öffentlich  zu  versteigern.^ 

VRProt  p.  69-71.  —  887,  p.  (849—52.)  853-64. 

Es  handelte  sich  um  Vergütung  von  Frk.  87,961.  4  Btz. 

20)  8.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „BB.  GG.  Die  Regierung  ist  verbunden,  an  35  an 
dem  Armengute  zu  Bruggen  theilhabende  Gemeinden  (in)  den  Cantonen  Sentis  und  Thurgau  87,961  Frk.  4  Btz. 
von  dem  liegenden  Gut  des  Klosters  St.  Gallen  bezahlen  zu  lassen.  Diese  Schuld  gründet  sich  auf  die 
Ergänzung  des  Armenguts  und  Rückstellung  der  davon  distrahirten  Gelder,  über  welche  die  Negotiation  mit 
dem  Abt  durch  die  Revolution  unterbrochen  ward.  Das  nämliche  Armengut  hat  von  dem  gleichen  Kloster 
noch  eine  andere  liquide  Summe  von  23,662  Frk.  IIV2  kr.  zu  fordern,  welche  von  Capitalbriefen  des  Armen- 
guts herrührt,  die  der  Abt  (Beda)  für  das  Kloster  verwendet  und  versetzt  hatte.  Wir  haben  uns  bemüht,  zu(r) 
Tilgung  dieser  Summen  eine  sorgfältige  Auswahl  solcher  Güter  treffen  zu  lassen,  welche  dem  Staat  in  der 
That  beschwerlich  sind,  und  durch  deren  Veräußerung  keine  namhafte,  einstmal  vortheilhaft  zu  verkaufende 
Domänen  angegriffen  werden,  und  wir  haben  sie  einer  neuen  eidlichen  Schätzung  unterwerfen  lassen.  Wir 
übersenden  Ihnen  den  Etat  dieser  Güter  samt  ihren  detaillirten  Schätzungen.  Er  begreift  fünf  Mühlen,  welche 
aber  beträchtliche  Reparationsvorschüsse  bedürfen  und,  da  ihre  Lage  nicht  vortheilhaft  ist,  dem  Staat  beinahe 
mehr  Ausgaben  als  reellen  Nutzen  verschaffen.  Die  übrigen  Güter  sind  auch  durchgängig  von  nachtheiliger 
Beschaffenheit  und  so  geringem  Ertrage,  dass  sich  auch  in  guten  Zeiten  nicht  leicht  die  halbe  Verzinsung 
des  Capitals  von  denselben  verhoffen  ließe;  die  darauf  stehenden  Gebäude  sind  in  den  letzten  Regierungs- 
zeiten der  Abtei  St.  Gallen  vernachläßigt  worden  und  in  baufälligem  Zustande.  —  Wir  ersuchen  Sie  in  diesen 
Hinsichten  um  die  Bevollmächtigung,  . .  entweder  die  in  diesem  Tableau  benamsten  Güter  zu(r)  Tilgung  der 
oberwähnten  Schuld  (insoweit  sie  hinreichen  werden)  öffentlich  versteigen)  zu  lassen  und  zu  gestatten,  dass 
wir  den  vierten  Theil  der  Zahlung  auf  einen  Monat  nach  der  Ratification  bedingen,  die  verkauften  Güter 
aber  um  den  üeberrest  dem  Armengut  pfandbar  machen  und  dasselbe  begwältigen,  nach  Jahresfrist  mit  den 
Schuldnern  um  die  weitere  Zahlung  einig  zu  werden  oder  dannzumal  die  Schuld  nach  Landesübung  aufzukünden 
oder  diese  Güter  an  die  35  Gemeinden  durch  eine  gütliche  Uebereinkunft  gegen  völlige  Ausgleichung  und 
Tilgung  der  beiden  obgedachten  Schulden  überlassen  zu  dörfen,  welches  nach  den  eingeholten  Berichten  noch 
vortheilhafter  als  die  Versteigerung  sein  könnte.  —  Endlich  müssen  wir  Ihnen  noch  bemerken  dass  die  Ver- 
waltungskammer diese  Güter  ohne  Beschwerden  in  Schätzung  nehmen  ließ,  und  dass  also  die  Werthung  der 
darauf  haftenden  Zehnten  und  Grundzinse  im  Fall  der  Versteigerung  noch  von  der  Schätzung  abzurechnen 
sein  wird.  Wir  wünschten  aber . .  dass  Sie  sich  durch  diesen  Umstand  von  der  zu  ertheilenden  Bevollmächtigung 
nicht  abhalten  ließen,  indem  diese  Beschwerden  auf  dem  Tableau  ausgeworfen  sind,  indem  wir  die  Abschätzung 
derselben  bei  Verlangung  (der)  Ratification  nachtragen  werden,  und  (weil)  es  eine  beträchtliche  Ersparnis 
wäre,  wenn  wir  diese  Güter  mit  jenen  welche  für  andere  st.  gallische  Schulden  zum  Verkauf  decretirt  sind, 
zugleich  in  Steigerung  setzen  könnten.  Im  Fall  aber  die  Güter  den  Gemeinden  an  Zahlungsstatt  überlassen 
würden,  ist  Vorsehung  gethan,  dass  sie  mit  den  Gütern  zugleich  alle  darauf  haftende(n)  Feodalbeschwerden 
nach  Bestimmung  der  gegenwärtigen  und  künftigen  Gesetze  übernehmen  würden.     Das  Resultat  des  letzten 


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804  1.  April  1801  Nr.  251 

Vorschlags  wäre  also,  wenn  wir  die  12732  Frk.,  um  welche  die  Schätzung  die  größere  Schaldfordenmg 
übersteigt,  gegen  die  unabgeschätzten  Beschwerden  beilKufig  aufrechnen  können,  noch  eine  liquide  Ueberlosang 
von  L.  23,662,  welche  die  Summe  der  kleine(r)n  Schuld  ausmachen.^ 

VEProt.  p.  152—154.  —  183,  p.  115-118.  —  712,  p.  (M.)  95-96.  —  B«p«bL  V.  75. 

21a)  9.  April,  gg.  R.  Nach  Verlesung  der  Botschaft  des  VR.  wird  dieselbe  an  die  Finanzcommisaion 
gewiesen.  Prot.  p.  47. 48. 

2lb)    10.  April,  ebd.    Das  Gutachten  der  Commission  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

Prot  p.  58.  —  R«pobl.  V.  9a 

22  a)  14.  April,  gg,  R.  Die  Mehrheit  der  Commission  empfiehlt,  eine  Anzahl  von  Rlostergtltern  zu 
veräußern  und  im  Fall  unzulänglichen  Erlöses  den  Rest  der  Schuld  unterpfändlich  zu  versichern  . . .  Die 
Minderheit  erinnert  an  die  Bedenken,  die  der  Vollziehungsrath  früher  gegen  eine  so  große  gleichzeitige 
Verkaufsoperation  ausgesprochen,  und  will  daher  einstweilen  blos  durch  Verschreibung  von  Unterpfändern  die 
verlangte  Sicherung  gewähren ;  sie  legt  den  Entwurf  einer  bezüglichen  Botschaft  vor.  —  Diese  wird  genehmigt 

Prot.  p.  72.  —  EepubL  V.  107—9. 

22  b)  14.  April.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Resum^  der  Verhandlungen  über  das  Armengut 
in  Bruggen  . . .  „Gegenwärtig  [aber]  scheint  der  Fall  jenes  dringenden  Bedürfnisses  zu(r)  Abbezahinng  der 
Schulden  . . .  keineswegs  vorhanden  zu  sein,  indem  dieses  Armengut  die  Herausbezahlung  seiner  Capital- 
anspräche  keineswegs  bedarf,  sondern  nur  eine  bestimmtere  Sicherung  desselben  und  pünktliche  Entrichtung 
der  Zinse  zu  erfordern  scheint.  Daher  auch  dürfte  wohl  noch  der  Nachtheil  auszuweichen  sein,  auf  einmal 
und  besonders  in  dem  gegenwärtigen  Zeitpunkt  in  einigen  kleinen  Bezirken  eine  zu  große  Masse  von  OHtem 
feilzubieten.  Der  gg.  Rath  ladet  Sie . .  desswegen  ein,  insofern  nicht  bestimmte,  schon  eingegangene  Verträge 
die  helvetische  Regierung  verpflichten,  sogleich  jene  Schuldforderungen  des  Armenguts  zu  Bruggen  zu 
berichtigen,  demselben  statt  der  angetragenen  Abtretung  von  Elostergütern  oder  statt  einer  neuen  Feilbietung 
von  einer  so  beträchtlichen  Gütermasse  hinlängliche  Specialhypotheken  auf  die  st.  gallischen  RIostergttter 
zuzustellen  und  ihm  den  unfehlbaren  Eingang  der  schuldigen  Jahrzinse  zuzusichern,  bis  die  Nation  im  Stande 
sein  wird,  auf  eine  ihr  weniger  nachtheilige  Art  diese  Schuld  gänzlich  zu  tilgen.^ 

Prot.  p.  72,  78.  —  464,  Nr.  417.  —  Bepiibl.  V.  10^-10. 

23  a)  15.  April,  VR.  Die  Botschaft  des  gg.  Raths  wird  zu  schleuniger  Begutachtung  an  den  Finanz- 
minister  gewiesen.  Prot.  p.  272-73.  —  697,  p.  sss. 

23  b)  16.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  Antwort  auf  dessen  Botschaft  v.  14.  d.  „Wir 
erkennen  (in  Ihrem  Vorschlag)  Ihre  Sorgfalt,  welche  das  größere  Gute  für  den  Staat  beabsichtigt;  wir  mUsseii 
aber  aus  den  wichtigsten  Beweggründen  beförchten,  dass  sie  dermalen  ihr  Ziel  nicht  erreichen  werde,  und 
wir  beeilen  uns,  diese  Beweggründe  (vor)  Ihren  Einsichten  zu  entfalten.  Das  (fragliche)  Armengut  kann  zwar 
durch  hinlängliche  Verpfändung  beruhigt  (!)  werden,  wenn  zugleich  durch  bestimmte  Anweisung  einer  er- 
kleckenden  Anzahl  von  Revenuen  die  Verzinsung  gesichert  wird.  Diese  Besorgnis  ist  verzeihlich,  wenn  einer- 
seits überlegt  wird  dass  diese  Zinse  unter  35  Gemeinden  als  die  fast  einzige  Ressource  für  ihre  Armut  ver- 
theilt  werden  müssen,  und  andererseits  dass  sich  der  Fall  in  dem  noch  unbeendigten  Drang  der  öffentlichen 
Angelegenheiten  öfters  ergeben  habe,  die  für  Zinse  bestimmten  Gelder  durch  unvermuthete  und  gebieterische 
Bedürfnisse  weggerafft  zu  sehen.  —  Die  wichtigen  Ueberlegungen  wider  die  Verpfändung  und  für  die  Ver- 
äußerung zeigen  sich  aber  von  Seite  des  Staats.  Zur  Verpfändung  muß  das  doppelte  Equivalent  der  be- 
stimmten Besitzungen  um  so  mehr  ausgesetzt  werden,  als  sie  größtentheils  in  ziemlich  werthlosen  Gebäuden 
bestehen;  eine  so  beträchtliche  Hypothek  ist  bei  dem  großen  Schuldenstand  des  Klosters  St  Gallen  schwer 
zu  finden,  und  später  wird  sie  alle  Veräußerungsentwürfe  erschweren.    Für  die  Verzinsung  müßten  ebenfklU 


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Nr.  251  1.  April  1801  806 

die  Revenuen  von  einer  den  doppelten  Wertb  ereteigenden  GUtermasse  assignirt  werden,  weil  viele  unter  den 
zum  Verkauf  gewählten  Gegenständen  nicht  rentiren,  und  die  Regierung  überhaupt  nicht  verhoffeu  kann,  den 
halben  Zins  des  Capitalwerthes  oder  die  Hälfte  dessen  was  sie  an  das  Armengut  zu  [ver]zinsen  hätte  daraus 
zu  ziehen.  Dieser  Grund  spricht  stark  für  die  Veräußerung;  die  Auswahl  ist  nicht  auf  nützliche  Domänen- 
gOter  gefallen,  sondern  auf  Gegenstände  vom  undankbansten  Ertrage,  auf  Gegenstände  welche  größtentheils 
um  ihrer  abgelegenen  Lage  willen  außer  diesem  Anlasse  schwer  mit  Vortheil  zu  veräußern  sein  würden; 
auf  Gegenstände  für  welche,  um  ihrer  entschiedenen  Hinfälligkeit  zu  steuern,  diesen  Augenblick  ein  beträcht- 
liches Capital  verwendet  werden  müßte.  Die  Verpfändung  bietet  also  in  dem  gegenwärtigen  Falle  große 
Schwierigkeiten,  und  die  Veräußerung  große  Vortheile  dar.  Hierzu  kommt  noch  dass  es  an  Ihrer  Auswahl 
steht,  Bürger  Gesetzgeber,  die  gesetzliche  Steigerung  zu  verordnen  oder  uns  zu  einer  Ueberlassung  zu  be- 
gwältigen,  bei  welcher  wir  lästige,  abgelegene  und  un(ein)trägliche  Gegenstände  um  23000  Frk.  über  den 
Betrag  einer  neu  angestellten  eidlichen  Schätzung  abzuladen  und  die  Staatseinkünfte  wesentlich  zu  vermehren 
versichert  sind.  —  In  diesen  Hinsichten  glauben  wir  Ihnen  den  alternativen  Antrag  unserer  letzten  Botschaft 
nochmal(s)  empfehlen  zu  sollen.  Wir  haben  Ihnen  aber  noch  eine  Sorge  zu  benehmen,  welche  Sie  glaublichen 
von  der  Genehmigung  dieses  Antrags  abgehalten  hat:  die  Sorge,  durch  zu  viele  Verkäufe  dem  Erfolg  der- 
selben hinderlich  zu  sein.  Der  Verkauf  ist  im  Canton  Sentis  und  zum  Theil  im  Ct.  Thurgau  vorzunehmen. 
In  beiden  sind  die  Verkäufe  für  Besoldungsrückstände  schon  lange  vorüber;  sie  waren  äußerst  unbeträchtlich, 
und  es  können  in  beiden  Cantonen  lange  keine  solche  mehr  vorgenommen  werden.  Im  Ct.  Sentis  bleiben  als 
verwendbares  unmittelbares  Staatsgut  nur  noch  gewisse  rheinthalische  Lehen,  bei  welchen  ein  bestimmter 
Heimfall  abgewartet  werden  muß;  fast  alles  Uebrige  ist  st.  gallisches  Gut  und  darf  den  Creditoren  vor 
Bereinigung  des  Schuldenstands  nicht  entzogen  werden.  Im  Ct.  Thurgau  siud  die  meisten  Güter  Kloster- 
besitzungen ;  die  unmittelbaren  Staatsgüter  haben  aber  die  Kriegsereignisse  in  einen  solchen  Zustand  versetzt 
dasa  wir  ihre  Veräußerung  ftlr  dermalen  als  nnthunlich  und  nachtheilig  ansehen  und  von  den  Verkaufsabsichten 
auf  selbe  abstehen  mußten.  Hiedurch  fällt  (die)  Besorgnis  dass  in  diesen  beiden  Cantonen  die  Verkäufe  ein 
solches  Maß  ersteigen  könnten,  welches  einen  Güterfall  (Preisfall?)  oder  große  Verkaufsschwierigkeiten  ver- 
ursachen möchte.  Die  Sorge  die  wir  Ihnen  hierüber  in  unserer  ersten  Botschaft  äußerten,  richtete  sich  auf 
das  gählinge  Aufstehen  aller  st.  gallischen  Creditoren,  von  welchen  schon  auf  254000  Frk.  geschrieen  ward, 
und  dabei  war  unser  Augenmerk  schon  auf  die  Verpflichtung  gerichtet,  in  welche  sich  das  Kloster  St  Gallen 
durch  Verträge  gesetzt  hat,  den  Fond  des  Armenguts  an  die  35  Gemeinden  zu  extradiren.  Wir  haben  aus 
Ersparungsrücksichten  den  für  die  st.  gallischen  Currentschulden  decretirten  Verkauf  bis  auf  Ihren  Entscheid 
über  den  gegenwärtigen  Gegenstand  vertaget,  weil  wir  im  Falle  wo  Sie  die  Steigerung  verordnen  würden 
beide  Steigerungen  unter  die  gleichen  Unkosten  bringen  möchten.  Wir  ersuchen  Sie  dessnahen,  ..  Dringlich- 
keit in  Ihre  (diesfälligen)  Berathschlagungen  zu  setzen.'' 

VRProt  p.  880->S84.  —  183,  p.  221—225.  —  687,  p.  (368.)  865—70.  —  Repobl.  V.  41—12. 

24  a)  18.  April,  gg,  II.  Die  neue  Botschaft  des  VR.  wird  wieder  an  die  Commission  gewiesen  (n.  b. 
geheim  behandelt).  Prot.  p.  113—14. 

Das  erfolgte  Gutachten,  von  Herrenschwand  gefertigt,  liegt  in  Bd.  183,  p.  127—28,  (mit  Beilagen  in 
p.   121—25). 

24  b)  25.  April.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Ungeachtet  der  Aufschlüsse  über  den  Brugger- 
Fond  habe  man  den  Beschluss  v.  14.  d.  nicht  abändern  können,  sich  aber  von  der  Nothwendigkeit  überzeugt, 
sich  eine  vollständige  Kenntnis  des  Vermögensstandes  des  Klosters  St.  Gallen  zu  verschaffen.  Daher  werde 
der  VR.  ersucht,  einen  vollständigen  Etat  aller  st.  gallischen  Klostergüter,  ihres  wirklichen  jährlichen  Abtrags 
und  aller  seiner  verschriebenen  und  unverschriebenen  Schulden  mit  Bemerkung  der  verfallenen  Zinse,  mit  Be- 
förderung aufnehmen  zu  lassen  und  dem  gg.  Rathe  einzusenden.^  Prot.  p.  142—48.  —  464,  Nr.  435.  —  Ropnbi.  v.  I68;  i65— oe. 


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806  3.  April  1801  Nr.  252 

25)  25.  April,  VR.  Die  Sendung  des  gg.  Raths  geht  an  den  Minister  mit  dem  Auftrag,  die  geforderten 
Aufschlüsse  beizubringen.  Prot  p.  475—76. 

Eine  bezügliche  Ausfertigung,  die  sich  zugleich  auf  die  Inventarisirung  der  st.  gallischen  ElostergQter 
bezieht,  ist  vom  27.  April  datirt.  en,  p.  mt. 

Weiteres  liegt  nicht  vor. 

252. 

Bern.  1801,  3.  Aprii. 

80  (Gg.  B.  Prot)  p.  229.  250.  268-71.  276.  319.  348.  —  81  (dgl.)  p.  4—7.  8.  —  410  (Ges.  a.  D.)  Nr.  889.  -  T«gb1.  d.  Ges.  a.  D.  V.  806—90». 
Bull.  d.  lois  &  d.  V.  805—308.  —  N.  schw.  Repnbl.  IV.  1153.  1168—69.  1187.  1248.  V.  22—25. 

Ermäclitigung  der  Vollziehungshehörde  zur  Einrichtung  und  Entwerfung  eines  umJcLSsendeti  Zell- 
Systems, 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  verschiedene  Einladungen  des  Vollziehungsraths ; 

In  Betrachtung  dass  die  noch  vorhandenen  Zölle  der  ehevorigen  einzelnen  eidgenössischen  Stände 
sowohl  dem  Grundsatze  der  Einheit  der  Republik  zuwider  als  auch  dem  für  das  Interesse  des  Staats 
so  wichtigen  Innern  Handel  und  Wandel  nachtheilig  und  hinderlich  sind; 

In  Betrachtung  ferner,  dass  das  Handlungsinteresse  des  Staats  erfordert  dass  ein  auf  die  inDere(Q) 
und  üußere(n)  Handlungsverhältnisse  der  Republik  berechnetes  Zollsystem  eingeführt  und  nach  be- 
stimmten Verordnungen  gehandhabt  werde; 

In  Betrachtung  endlich,  dass  sowohl  die  endlichen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zölle 
selbst  als  auch  über  die  Beziehungsart  derselben  nur  nach  sorgfältiger  Prüfung  der  Erfahrung  und 
in  ruhigen  Zeiten  festgesetzt  werden  können,  und  also  die  einstweiligen  Bestimmungen  über  diesen 
wichtigen  Gegenstand  am  schicklichsten  der  Vollziehung  aufgetragen  werden  können, 

verordnet  : 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  provisorisch  über  folgende  Artikel,  unter  den  beigesetzten 
Bedingungen,  Verfügungen  zu  treffen  und  zu  bestimmen: 

1.  Die  Mauthen  und  Zollgebühren  in  der  ganzen  Republik  nach  einem  gleichförmigen  System 
festzusetzen  und  diejenigen  Ausnahmen  von  diesem  allgemeinen  System  zu  bestimmen,  die  einzelne 
Localitäten  erheischen. 

2.  Auf  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  der  Waaren  überhaupt  einen  angemessenen  Zoll  zu  bestimmen, 
der  jedoch  [die]  sechs  vom  Hundert  des  Werths  de(r)selben  nicht  übersteigen  darf.  Sollte  aber  der 
Vollziehungsrath  für  einzelne  Waaren  diesen  Zoll  erhöhen  zu  müssen  glauben,  so  soll  derselbe  hierüber 
vom  gg.  Rath  einen  besondern  bestimmten  Beschluss  begehren. 

3.  Die  Transitgebühren  auf  alle  durch  das  Gebiet  der  Republik  gehenden  Waaren  zu  bestimoieD 
und  dieselben  auf  eine  Art  festzusetzen,  dass  sie  sowohl  mit  der  Länge  des  Wegs,  den  sie  durch 
die  Republik  zu  machen  haben,  als  auch  mit  den  Handlungsverbindungen  mit  den  benachbarten 
Ländern  im  Verhältnisse  stehen. 


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Nr.  262  3.  April  1801  807 

4.  Die  ZoUstÄtten  (Bureaux)  zu  bestimmen,  durch  welche  die  Ein-  und  Ausfuhr  der  Waaren 
überhaupt  zur  Handhabung  der  Zollverordnung  geschehen  soll. 

5.  Die  Straßen-  und  Landungsgebühren  auf  alle  im  Innern  der  Republik  zu  Wasser  oder  zu 
Lande  geführten  Waaren  zu  bestimmen. 

6.  Die  Formen  bei  Entrichtung  der  Gebühren  und  Führung  der  Controlen,  die  Polizei  in  Absicht 
der  Fuhrleute  und  Schiflfleute,  die  Strafe  der  Widerhandelnden  gegen  die  bestimmten  Zölle  und 
Verbote,  die  zu  beobachtenden  Rechtsformen  in  Beschlagsfällen  (Arrestationen),  in  Processen  und 
richterlichen  Sprüchen  und  die  Vertheilungen  der  Confiscationen  und  Bußen  die  von  Widerhandlung 
herrühren  zu  bestimmen. 

7.  Die  alten  Zoll-  und  Mauthgebüliren,  die  mit  dem  neuen  Zollsystem  im  Widerspruche  sind 
oder  neben  demselben  nicht  mehr  bestehen  können,  aufzuheben. 

8.  Wenn  der  Vollziehungsrath  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  von  einzelnen  Waaren  gänzlich  unter- 
sagen oder  für  einige  Zeit  einstellen  will,  so  soll  derselbe  hierüber  von  der  Gesetzgebung  besondere 
bestimmte  Beschlüsse  begehren. 

9.  Die  Lebensmittel  von  erstem  Bedürfnis  sowohl  als  die  zur  Fabrication  dienenden  Urstoffe 
sollen  bei  ihrer  Einfuhr  und  die  durch  die  inländischen  Manufacturen  und  Fabriken  gelieferten 
Handlungsartikel  bei  ihrer  Ausfuhr  mit  keinem  Zoll  belegt  werden.  Jedoch  ist  die  Vollziehung  be- 
vollmächtigt, diese  Gegenstände  einer  Controlegebühr  zu  unterwerfen,  welche  ein  viertel  vom  Hundert 
des  Werths  derselben  nicht  übersteigen  darf. 

10.  Die  Vollmacht  die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  der  Vollziehung  übertragen  wird  soll  nicht 
länger  als  zwei  Jahre  dauern  und  innert  dieser  Zeit  der  Gesetzgebung  ein  auf  die  gemachte  Erfahrung 
gegründeter  Organisationsplan  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden. 

Früheres  geben  Bd.  III  Nr.  351  und  Bd.  V.  Nr.  143  und  191.  Ein  Theil  der  seit  December  1799 
gepflogenen  Verhandlungen  konnte  nicht  aufgenommen  werden;  doch  erforderten  wenigstens  die  Ausläufer  der- 
selben noch  Berücksichtigung. 

1)  1800;  18.  Juni.  Botschaft  des  VoIlztehangs-AasschuBses  an  die  gg.  Käthe.  „Bürger  Repräsentanten! 
Zufolge  Ihrer  Einladung  unter  dem  14.  Dec.  1799  übersendet  Ihnen  der  VA.  beifolgend  einen  Entwurf  zu 
einem  Zoll-  und  Mauth-Tarif  und  zu  einem  Gesetzbuch  über  diese  Gegenstände,  welche  (Beilagen)  B.  Roguin- 
Labarpe,  Chef  der  6.  Division  des  Finanzbureau,  verfertiget  hat.  Die  eine  wie  die  andere  dieser  Arbeiten, 
deren  Verfasser  ein  in  diesem  Fache  sehr  erfahrner  Mann  ist,  haben  den  vollkommenen  Beifall  des  VA.,  der, 
indem  er  Ihnen  dieselben  zur  Untersuchung  übergibt,  sich  damit  begnügt,  Ihnen  nur  folgende  Bemerkungen 
über  die  Dringlichkeit  und  Nothwendigkeit  einer  neuen  Organisation  dieses  Zweiges  der  öffentlichen  Einkünfte 
zu  machen.  —  1)  In  mehrern  Cantonen  erhebt  eine  ansehnliche  Anzahl  von  Einwohnern  und  vorzüglich  von 
Handelsleuten  ihre  Stimme  gegen  die  Menge  von  Auflagen  und  Abgaben  so  von  einem  Canton  gegen  das  (!) 
andere,  ja  von  einer  Gemeinde  gegen  die  andere,  laut  (!)  dem  föderalistischen  System  und  den  verschiedenen 
Souveränitätsrechten,  herrschten,  die  aber  als  unverträglich  mit  der  Einheit  der  Republik  alsobald  und  un- 
umgänglich sollten  aufgehoben  werden.  —  2)  Wenn  man  bisdahin  einen  Theil  der  Zölle  zufolge  de(n)  alten 
und  örtlichen  Tarifen  noch  hat  beziehen  können,  so  hat  man  dasselbe  nur  dem  inständigen  Anhalten  der 
vollziehenden  Gewalt  zu  verdanken,  welcher  alles  daran  gelegen  war,  in  diesen  dringenden  Zeiten  dem  Staate 
so  viel  als  möglich  einen  Zweig  seiner  öffentlichen  Einkünfte  zu  erhalten,   um  den  Bedürfnissen  des  Staates 


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808  3.  April  1801  Nr.  252 

zu  begegnen.  Sollte  eine  neue  Organisation  dieses  Faches  nur  um  zwei  Monate  verschoben  werden,  so  würde 
die  Unzufriedenheit  allgemein  werden,  und  Abschlag  der  Zahlung  oder  eine  Menge  Einwendungen  gegen 
Abgaben,  die  so  ganz  den  jetzigen  Grundsätzen  widerstreiten,  würden  die  Folgen  sein.  —  3)  In  den  mehrsten 
Cantonen  war  gar  kein  Zollsystem  vorhanden;  daher  kam  es  dass  die  Verwaltungskammern  derselben  diesem 
Fache  die  gehörige  Aufsicht  nicht  widmen  konnten  oder  nicht  im  Stande  waren,  den  verschiedenen  Anfragen 
des  Ministers,  die  er  zur  Leitung  und  Beleuchtung  seiner  Arbeiten  an  sie  that,  Genugthuung  zu  leisten.  — 
4)  Durch  eine  schleunige  Organisation  eines  Zoll-  und  Mauth-Systems  würde  man  den  sehr  wesentlichen  Vor- 
theil  erwerben,  dass  wir  eine  genauere  und  durch [ge]dachtere  Kenntnis  unseres  Interesse  in  Beziehung  auf 
diese  Quelle  des  allgemeinen  Staatsvermögens  erhielten,  um  nach  derselben  die  Grundlage  eines  künftigen 
Handelstractats  festzusetzen.  —  5)  Und  endlich  kann  die  Bemerkung  angeführt  werden,  dass,  um  den  Geist 
der  Nation  zur  Einheit,  dieser  Grundlage  der  Republik,  zu  bilden,  es  schicklich  wäre,  jede  Spur  einer  Grenz- 
scheide von  einer  Gemeinde  zur  andern  zu  tilgen.  —  Vermög  diesen  Gründen  steht  der  VA.  nicht  einen 
Augenblick  an,  Sie  . .  einzuladen,  diesen  hier  beigefügten  Entwui*f  eines  Gesetzbuches  über  das  Zoll-  ond 
Mauthwesen  mit  Dringlichkeit  zu  bestätigen  und  die  Grundsätze  auf  welchen  der  Zolltarif  beruhet  anzunehmen. 
Auf  diese  Weise  hätte  die  Gesetzgebung  die  gehörige  Muße,  den  Zolltarif  in  seinen  einzelnen  Theilen  zu 
untersuchen,  alldieweil  der  Finanzminister  sich  mit  der  allgemeinen  Organisation  dieser  Verwaltung  beschäftigen 
würde,  welche  Organisation  durch  die  vermuthlichen  Veränderungen  in  dem  Zolltarif  nicht  aufgehalten  würde."  — 
(Auch  französisch  eingetragen.)  VRProt.  p.  164-I68.  -  173,  p.  828-325.  827-830.  -  683,  p.  288-240. 

Alle  Motive  dieser  Botschaft  entwickelt  ein  von  RothpleUf  und  Kupfer  unterzeichnetes  Schreiben  r. 
18.  Juni,  (in  französischer  Sprache);  Bd.  663,  p.  229—231. 

2  a)  27.  Juni,  G.  R.  (geheim).  Mit  Botschaft  v.  18.  d.  sendet  der  VoUziehungs-Ausschuss  Entwürfe 
eines  Tarifs  und  eines  Gesetzbuchs  über  Mauth-  und  Zollgebühren.  An  die  Zollcommission  zur  Begutachtung 
in  acht  Tagen.  «,  p.  i8i- 

2  b)  28.  Juni,  ebd.  Auf  gestellten  Antrag  wird  beschlossen,  die  drei  bestehenden  Zollcommissionen  auf- 
zulösen und  durch  eine  neue  zu  ersetzen.  Diese  wird  bestellt  aus  Escher,  Huber,  Detrey,  Stokar,  Legier, 
Marcacci,  Lacoste.  p*  iS2. 

3)  13.  August,  VR.  Nach  Vorschlag  des  Finanzministers  geht  an  den  gg.  Rath  folgende  Botschaft. 
„Bürger  Gesetzgeber!  Jeder  Tag  liefert  neue  Beweise  dass  man  in  den  Cantonen  des  alten  Zollsystems  immer 
müder  werde;  dies  kömmt  von  dem  auffallenden  Unterschiede  der  diesfälligen  Zollrechte  zum  Vortheile  einiger 
Cantone  und  zum  Nachtheile  anderer,  von  den  Schwierigkeiten  welche  jeden  Augenblick  bei  Handhabung  der 
verschiedenen  Tarif(e)  und  Uebungen  vorkommen,  die  das  System  enthält,  von  den  Widersprüchen  zwischen 
Föderativsystemen,  welche  sich  gegen  die  Untheilbarkeit  der  Republik  verstoßen,  indem  sie  die  Zollrecbte 
eines  Cantons  gegen  den  andern  bestehen  lassen,  und  von  der  Parteilichkeit  welche  für  die  Freiheit  and 
Hemmung  (?)  des  Commerces  daraus  entsteht;  eine  natürliche  Folge  der  alten  Ordnung  der  Dinge,  Folge 
welche  nicht  länger  dauren  kann.  Zu  diesen  UnfÜglichkeiten  kommt  noch  eine  nicht  minder  wichtige,  dass 
nämlich  das  Volk  in  der  buntscheckigten  Manigfaltigkeit  der  Systeme  alltäglich  Mittel  findet,  sich  der  Ent- 
richtung rechtmäßiger  Gebühren  zu  entziehen,  welche,  wenn  sie  unter  einer  allgemeinen  und  regelmäßigen 
Form  gehandhabt  würden,  eine  ergiebige  Nahrungsquelle  für  den  öffentlichen  Schatz  abgeben  und  besonders 
die  Kosten  zum  Unterhalte  eines  Theils  der  Straßen  liefern  würden.  Bei  so  mächtigen  Gründen  kann  der 
VR.  in  den  jetzigen  Umständen  unserer  Republik  kein  Hindernis  finden,  die  allgemeine  Organisation  der 
Zölle  vorzunehmen  ;  im  Gegentheile,  wenn  diese  Organisation  den  Augenblick  beschleunigen  könnte,  wo  unsere 
Grenzen  bestimmt  würden ;  wenn  sich  das  Volk  durch  die  vor  der  Thüre  jeder  Grenzzollstätte  angeschlagene 
Tafel  Helvetische  ZolUtätte  überzeugen  könnte,  dass  dieser  oder  jener  Theil  des  Gebiets  nicht  von  demselben 


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Kr.  252  ä.  April  I80I  809 

getrennt  werden  würde ;  wenn  man  endlich  auch  ans  den  im  Innern  der  Republik  angeschlagenen  Aufschriften 
Einnehmer  der  Straßengelder  die  üeberzengung  erhielte  dass  alle  Ein>  and  Ansfahr-Qebtthren  von  einem 
Canton  in  den  andern  verschwunden  seien,  so  müßte  dieser  Zweig  der  Finanzverwaltung  mehr  als  irgend 
einer  dazu  beitragen,  die  öffentliche  Meinung  für  die  Republik  einzunehmen.  Der  VR.  hält  es  demnach  für 
seine  Pflicht,  das  Ansuchen  das  der  VA.  schon  an  die  ehemaligen  gg.  Räthe  gelangen  ließ,  dass  die  Unter- 
suchung des  Entwurfs  eines  Zollgesetzbuches  und  des  dahin  einschlagenden  Tarifs  beschleunigt  würde,  die 
er  denselben  zur  Genehmigung  vorgelegt  hatte,  bei  Ihnen  zu  wiederholen.^  —  (Auch  französisch  vorhanden.) 

VEProt  p.  182,  18S.  -  175,  p.  88—85.  -  683,  p.  (251—63.)  268—57. 

4)  15.  August,  gg.  R.    Eingang  der  Botschaft  des  VR.    An  die  Finanzcommission  verwiesen. 

Prot.  p.  86.  —  Repnbl.  II.  404—5. 

5)  20.  August,  gg.  R.  Die  Beschwerde  der  Municipalität  Moudon  gegen  das  Verbot,  französische  Weine 
einzuführen,  wird  auf  Antrag  der  Revisionscommission  an  die  Finanzcommission  gewiesen,  die  sich  schleunig 
damit  beschäftigen  soll.  Prot.  p.  77.  —  Bepaw,  iL  422. 

6  a)  25.  August,  gg,  R.  Es  wird  eine  Anzahl  von  Schriften  betreffend  die  Einfuhr  fremder  Weine  etc. 
vorgelegt  (die  bei  dem  großen  Rath  gelegen).    Sie  gehen  jetzt  an  die  Finanzcommission. 

6  b)  25.  Aug.,  ebd.  Eine  Reclamation  mehrerer  Bürger  gegen  die  bei  den  Stadtthoren  von  Freiburg 
erhobenen  Zölle  wird  an  dieselbe  Commission  gewiesen. 

6  c)   25.  Aug.,  ebd.    Aargauische  Eaufleute  beschweren  sich  über  Bezug  eines  Tabakzolls.    An  dieselbe 

Commission.  Prot  p.  102.  —  Kepnbl.  II.  487.  488. 

7)  25.  August,  gg.  R.  An  die  Finanzcommission  wird  ein  Vorschlag  des  Vollziehungs- Ausschusses,  der 
vom  großen  Rath  am  27.  u.  28.  Juni  behandelt  wurde,  verwiesen.  Prot.  p.  102.  —  Bepabi.  n.  438. 

8  a)  7.  November,  Bern.  Joh.  Rud.  Meyer,  Vater,  von  Aarau,  an  „die  provisorisch  gesetzgebenden  Räthe^. 
„BB.  GO.  Das  helvetische  Volk  hat  mir  sein  Zutrauen  bewiesen;  ich  bin  also  pflichtig,  alles  dasjenige  zu 
bemerken  was  ich  zu  seinem  Glück  und  Wohl  thunlich  glaube.  Diesem  nach  habe  ich  die  Ehre,  Ihnen 
beiliegend  verschiedene  meiner  Bemerkungen  bekannt  zu  machen.  Euerer  Weisheit  und  Vaterlandsliebe  ist  es 
flberlassen,  die  gutündende  Anwendung  davon  zu  machen.     Gruß  und  Ehrerbietung.^ 

217,  p.  98.  —  Repnbl.  III.  788. 

8  b)  7.  Nov.  „Pro  Memoria.  1.  Anstatt  einem  vollständigen  Zolltarif  Jahre  lang  entgegenzusehen  und 
80  lange  nichts  wollen,  oder  man  könne  alles,  alles  bekommen,  finde  ich  bei  unserer  Armut  nicht  klug 
gehandelt.  Ich  würde  anrathen,  ohne  einichen  Verzug  provisorisch  einen  Eingangszoll  auf  Tabak,  Caffee,  Thee 
Qnd  Zucker  zu  legen,  mit  scharfer  Straf  für  die  üebertreter.  Man  hat  mir  schon  vor  Jahren  dagegen  ein- 
gewendet, dazu  müsse  man  Grenzbureau(x)  errichten,  deren  Kosten  das  Einkommen  verschlingen  würde(n). 
Ich  frage  (aber):  kann  nicht  der  nämliche  Zollner,  der  jetzt  vom  Gentner  einiche  Kreuzer  einzieht,  auch 
ebenso  gut  einiche  Franken  einziehen,  so  lange  bis  etwas  Besseres  veranstaltet  wird?  2.  Wenn  der  Tabak 
mit  einem  beträchtlichen  Eingangszoll  belegt  wird,  so  muß  der  Tabakpflanzer  im  Land  auch  eine  Abgabe 
von  dieser  Pflanze  entrichten,  damit  wir  nicht  zuletzt  anstatt  Brot  nur  Tabak  haben.  3.  Man  soll  nicht  nur 
an  die  Auflagen  denken,  sondern  auch  an  die  Ersparnisse.  Zu  diesem  Ende  soll  sogleich  ein  Ersparungs- 
comite  errichtet  werden,  welches  seine  Augen  nicht  nur  auf  den  Sitz  der  Regierung,  sondern  in  alle  Ecken 
der  Republik  richtet  und  zu  diesem  Ende  durch  die  öfifentlichen  Blätter  ausschreiben  lasset,  dass  jeder 
Helvetier  der  ein(en)  Vorschlag  zur  Ersparung  zu  machen  habe,  solche(n)  dieser  CommHision  anzeigen  solle. 
4.  Es  soll  sogleich  ein  Maximum  bestimmt  werden  für  die  Bezahlung  der  Geistlichen;  so  lange  dieses  nicht 
geschiehet,   so  haben   sie   das   Recht,   ihre  volle  Entschädigung  zu   fordern,   und  wer  sollte   sie   dann  ent- 

A&a.d.H«lv.YI.  102 


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810  3.  April  1801  Nr.  252 

schädigen?  Etwan  der  Nationalscbatz ?  Das  kann  nicht  sein;  denn  auf  diese  Weise  müßten  die  Gemeinden 
die  bisher  ihre  Pfarrer  Selbsten  besoldet  und  erbalten  haben,  auch  die  fetten  Pfrundbesitzer,  deren  jährlich 
Einkommen  6,  S,  LG  und  mehr  Tausende  beträgt,  entschädigen  helfen.  5.  Ein  jedes  Fach  der  Staatsbediirfnisse 
soll  seine  besondern  Zufltisse  haben.  Zu  diesem  Ende  sollen  alle  Auflagen  ihre  besonderen  Gassen  haben  and 
nicht  alles  in  den  gleichen  Topf  geworfen  werden.  6.  Das  Einkommen  der  Geistlichen  muß  von  a]l(em) 
Übrigen  ganz  abgesondert  werden,  sodass  der  Staat  sich  nicht  mehr  damit  abzugeben  hat,  anders  als  die 
Oberaufsicht  zu  tragen,  und  dieses  wäre  dermalen,  da  die  Geroeindgüter  noch  nicht  vertheilt  und  die  National- 
guter  noch  nicht  verkauft  sind,  gar  wohl  möglich,  wenn  ein  Canton  nach  dem  andern  genommen  wird." 

217,  p.  87,  88. 

9)  8.  November,  gg.  R.  Verlesung  der  Zuschriften  von  B.  Meyer  von  Aarau.  Sie  werden  der  Finanz- 
commission übergeben,  die  nun  so  bald  möglich  ihr  Gutachten  über  das  neue  Zollsystem  vorlegen  soll. 

Prot.  p.  580.  —  Bepobl.  lO.  73S. 

10)  19.  November.  Gutachten  der  Commission.  „BB.  GG.  Sie  haben  gleich  bei  Niedersetzung  Ihrer 
staatswirthschaftlichen  Commission  derselben  alle  diejenigen  noch  unberichtigten  Gegenstände  die  das  allge- 
meine Zollsystem  berühren,  und  die  die  ehevorige  Gesetzgebung  zurückgelassen  hat,  zur  Untersuchung  über- 
geben mit  dem  Auftrag,  darüber  so  bald  als  möglich  Bericht  zu  erstatten.  Unter  diesen  Gegenständen  be- 
findet sich  ein  sehr  ausführlicher  Entwurf  eines  Tarifs  über  die  Ein-  und  Austritt(s)-,  Transit-,  Straßen-, 
Landungs-  und  Wasserzölle  und  Mauthgebühren,  begleitet  von  einem  Entwurf  eines  Gesetzbuchs  über  diesen 
Gegenstand,  durch  B.  Roguin-Laharpe,  Chef  der  6.  Division  des  Finanzministeriums,  verfertigt.  Diese  weit- 
läufige und  von  gründlicher  Sachkenntnis  zeugende  Arbeit  ward  dem  ehevorigen  großen  Rath  durch  eine 
Botschaft  vom  18.  Juni  1800  durch  den  damaligen  Vollziehungs-Ausschuss  mit  dringender  Anempfehlung 
zugewiesen,  und  der  Vollziehungsrath  hat  gleich  nach  seiner  Einsetzung,  schon  den  12.  August,  jene  Arbeit 
Ihnen  . .  zur  möglichst  schleunigen  Beurtheilung  und  Verfügung  darüber,  als  für  die  Einheit  der  Republik  und 
für  den  Finanzzustand  derselben  gleich  wichtig,  anempfohlen.  —  Wenn  Ihre  Staats wirthschaftliche  Commission 
sich  allenfalls  den  Verdacht  von  Vernachläßigung  dieses  wichtigen  Gegenstandes  zugezogen  hat,  so  gesteht 
sie  Ihnen  . .  freimüthig  dass  die  Verspätung  ihres  Berichts  darüber  ebenso  sehr  von  Zweifein  herrührt,  die 
sie  über  die  Ausführbarkeit  dieses  Zoll-  und  Mauthsystems  in  den  gegenwärtigen  drückenden  Zeitumständen 
Helvetiens  hegte,  als  aber  von  dem  Glauben  einer  relativ  weit  wichtigern  Dringlichkeit  von  andern  Gegen- 
ständen, die  sie  bisher  zu  bearbeiten  im  Fall  war.  Da  nun  aber  unsere  Arbeiten  womit  wir  bisher  beladen 
waren  so  ziemlich  vorgerückt  sind,  so  beeilen  wir  uns,  Ihnen  nun  auch  über  diesen  Gegenstand  unsere  auf 
sorgfältige  Ueberlegung  gegründete  gutachtliche  Meinung  ehrerbietig  vorzutragen.  —  Ans  der  alten  schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft  sind  alle  jene  manigfaltigen  und  verschiedenartigen  Zölle,  die  zwischen  den  ver- 
schiedenen Staaten  jenes  ehemaligen  Staatenvereins  statthatten,  in  die  helvetische  Republik  übergegangen,  and 
da  diese  Republik  theils  durch  äußerliche  brüderliche  Verwendungen  (I),  theils  durch  innere  patriotische  An- 
strengungen sich  bald  nach  ihrer  Entstehung  aller  Hilfsmittel  beraubt  fand,  durch  welche  die  ehevorige  Eid- 
genossenschaft sich  blühend  zu  erhalten  gewusst  hatte,  so  fand  man  sich  bald  in  der  Nothwendigkeit,  die- 
jenigen wenigen  Hilfsquellen  die  noch  übrig  geblieben  waren  beizubehalten,  und  wenn  sie  auch  schon  dem 
Einheitssystem  eigentlich  am  nachtheiligsten  waren.  Aus  diesem  Grund  sehen  wir  noch  gegenwärtig  das  ver- 
wickelte Zollsystem  des  ehemaligen  Föderalismus  immer  noch  in  der  einen  und  untheilbaren  Republik  fort- 
bestehen und,  soviel  es  die  Kräfte  der  Regierung  vermögen,  auch  gegenwärtig  noch  beinahe  vollständig  in 
Ausübung  setzen.  Es  ist  leicht  zu  begreifen  dass  ein  auf  den  gegenwärtigen  Zustand  der  Republik  dorchaos 
nicht  berechnetes  und  also  ganz  unpassendes  Zollsystem  in  seiner  Ausübung  äußerst  schwierig  und  dem  innem 
Handel  und  Wandel  höchst  nachtheilig  sei,  sodass  jeder  Tag  der  Fortdauer  desselben  Missbelligkeiten  and 
Unmuth  verursachen  und  in  dieser  Rücksicht   freilich   der  Einheit   der  Republik   sehr  nachtheilig  sein  mafi. 


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Nr.  252  3.  April  1801  811 

Hierüber  ist  Ihre  staatswirthsohaftliche  Commifision  so  sehr  mit  der  Vollziehung  einverstanden,  dass  sie  gerne 
gleich  den  ersten  Tag,  als  ihr  die  Sache  zur  Untersuchung  tibergeben  ward,  zur  Aufhebung  des  alten  Zoll- 
systems [anjgerathen  hätte,  wenn  damit  allein  der  Republik  gedient  gewesen  wMre.  : —  Das  dringendste  Be- 
dürfnis in  Rücksicht  dieses  Gegenstandes  ist,  dass  der  Staat  bei  Umschaffung  seines  Zollsystems  nicht  nur 
keinen  Augenblick  der  bis  jetzt  daraus  gezogenen  Hilfsquelle  beraubt,  sondern  dass  dieselbe  vielmehr  dadurch 
verstärkt  werde;  zu  diesem  Ende  hin  muß  im  gleichen  Augenblick  wo  das  innere  Zollsystem  aufgehoben 
wird  ein  GrenzzoUsystem  aufgestellt  und  in  Ausübung  gesetzt  werden.  Diesen  Zweck  nun  soll  der  vorliegende 
Entwurf  erfüllen,  und  es  entsteht  also  die  Frage:  Ist  dieser  Entwurf  zweckmäßig,  und  ist  er  ausführbar? 
£in  Haupterfordernis  eines  Zollsystems  besteht  darin  dass  es  neben  der  Sicherung  einer  wichtigen  Quelle 
von  Staatshilfsmitteln  den  Zustand  der  Handlung  im  Staat  nicht  verschlimmere,  sondern  begünstige,  und  dass 
nicht  etwa  ganze  Handelszweige  oder  gar  ganze  handlungtreibende  Reviere  des  Staats,  der  Einförmigkeit 
im  Zollsystem  zu  liebe,  aufgeopfert  werden.  Aus  diesem  Grund  erfordert  also  die  Festsetzung  eines  Zoll- 
systems die  allertiefste  und  vollständigste  Kenntnis  des  Handels  des  ganzen  Staats ;  diese  Kenntnis  ist  wegen 
der  großen  Manigfaltigkeit  und  wegen  Mangel  richtiger  statistischer  Subsidien  in  Helvetien  weit  schwieriger 
(zu  erlangen)  als  in  andern  Staaten.  —  Da  aber  nicht  blos  die  Verfertigung,  sondern  auch  die  Beurtheilung 
eines  Zollsystems  diese  Kenntnisse  erheischt,  so  gesteht  Ihnen  die  staatswirthsohaftliche  Commisslon  freimüthig, 
dass  sie  kein  bestimmtes  und  vollständiges  Urtheil  über  den  vorliegenden  Entwurf  zu  fällen  wagt,  sondern 
sich  damit  begnügen  muß,  Ihnen  anzuzeigen  dass,  so  sehr  auch  dieser  Entwurf  von  gründlicher  Kenntnis  des 
Zoilwesens,  an  sich  selbst  betrachtet,  zeugt,  demselben  anderseits  die  vollständige  Anwendbarkeit  auf  alle 
Theile  unserer  Republik  fehlt.  Dieser  Mangel  aber  rührt  mehr  von  dem  verschiedenartigen  Handlungsinteresse 
der  verschiedenen  G^enden  Helvetiens  als  von  Unkunde  der  allgemeinen  Handlungsverhältnisse  her;  denn 
es  ist  auffallend,  dass  das  Handlungsinteresse  des  Leman  nicht  blos  nicht  gleichartig  mit  dem  von  Basel, 
sondern  in  mehrern  Rücksichten  demselben  entgegengesetzt  ist ;  ebenso  ist  das  Handlungsinteresse  der  an  das 
uns  etwas  stiefmütterlich  verschlossene  Frankreich  stoßenden  Cantone  von  dem  der  an  das  immer  noch  uns 
offen  stehende  Reich  stoßenden  Gegenden  wesentlich  verschieden.  —  Wirklich  gab  uns  auch  der  Verfasser 
des  vorliegenden  Entwurfs  bei  Aufstellung  dieser  drückenden  Bedenklichkeiten  zu,  dass  an  mehrern  Punkten 
unserer  Grenze  Ausnahmen  und  Modificationen  verschiedener  §§  dieses  Systems  unentbehrlich  nothwendig 
werden.  Mit  der  Anerkennung  des  Bedürfnisses,  diesen  weitläufigen  Zollcodex  nach  den  verschiedenen  Gegen- 
den auch  verschiedenen  Ausnahmen  zu  unterwerfen,  entsteht  aber  auch  eine  solche  Schwierigkeit,  dieses  aus 
mehrern  tausend  (?)  §§  bestehende  Zollsystem  gegenwärtig  schon  als  Gesetz  mit  den  erforderlichen  Ausnahmen 
aufzustellen,  dass  wir  keine  Möglichkeit  voraussehen,  dass  je  eine  solche  Versammlung  wie  die  gegenwärtige, 
in  der  sehr  wenige  Kanfleute  *)  sitzen,  einen  solchen  Entwurf  nicht  etwa  blos  mit  Sachkenntnis  sanctioniren, 
sondern,  was  nach  dem  eignen  Geständnis  des  Verfassers  desselben  unentbehrlich  ist,  mit  gehöriger  Sach- 
und  Localkenntnis  modificiren  könne;  wenigstens  muß  Ihnen  Ihre  staatswirthsohaftliche  Oommission  erklären 
dass  sie  sich  ganz  außer  Stande  fühlt,  Ihnen  hierüber  Vorschläge  einzureichen,  ohne  besorgen  zu  müssen, 
bei  Vorschlagung  von  Verbesserungen  das  ganze  System  auseinanderzureißen  und  so  wieder  an  zehn  Punkten 
nnsrer  Grenze  zu  schaden,  während  sie  vielleicht  nur  an  einem  nützen  würde.  Wir  ftthlen  uns  also  ver- 
pflichtet, Ihnen  . .  anzuzeigen  dass  das  vorliegende  Zollsystem  wesentlicher  Modificationen  und  Localausnahmen 
bedarf,  dass  aber  unsrer  Ueberzeugung  zufolge  der  gg,  Rath  nicht  im  Fall  ist,  diese  Modificationen  selbst 
vorzunehmen.  —  Was  nun  die  Ausführbarkeit  dieses  Zollsystems  in  dem  gegenwärtigen  Zustand  Helvetiens 
betrifft,  so  kann  zwar  Ihre  staatswirthsohaftliche  Oommission  Ihnen  nicht  bergen,  dass  es  etwas  gewagt  ist, 
für  ein  so  kleines  Land  wie  Helvetien,  dessen  Handel  Transit-  und  Fabrikationshandel  ist,  in  einem  Zeitpunkt 

*)  und  wohl  auch  nicht  die  best-orientirten  ? 


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812  3.  April  1801  Nr.  262 

wo  sowohl  die  Grenzen  als  die  äußern  Staaten  die  dasselbe  amsingeln  sollen  noch  unbestimmt  sind,  ein  neues 
Zollsystem  aufstellen  und  behaupten  zu  wollen ;  allein  anderseits  ist  ebenfalls  nicht  zu  läugnen  dass  die  Fort- 
dauer des  jetzigen  Zollsystems  höchst  bedenklich  und  nachtheilig  ist ;  dass  femer  der  Finanz-  und  Handels- 
zustand Helvetiens  ein  zweckmäßiges,  mit  den  Loealbedlirfnissen  nicht  im  Widerspruch  stehendes  Zollsystem 
dringendst  bedarf,  und  dass  es  endlich  höchst  wichtig  ist,  über  diesen  Gegenstand  sich  Angaben  und  Er^ 
fahrungen  zu  sammeln,  um  dadurch  desto  eher  im  Stande  zu  sein,  im  Fall  des  Friedens  theils  ein  dauer- 
haftes und  gutes  Zollsystem  aufstellen  und  in  allfälligen  Handlungstractaten  mit  gründlicher  Sachkenntnis  das 
wahre  Interesse  des  Staats  besorgen  und  sichern  zu  können.  Da  nun  der  VR.  wahrsdieinlich  dieser  eben 
berührten  Rücksichten  wegen  so  sehr  auf  schleunige  Festsetzung  eines  allgemeinen  GrenzBollsysteois  dringt, 
so  will  die  staatswirthschaftliche  Commission  gerne  ihre  Zweifel  über  diesen  Gegenstand  bei  Seite  legen  and 
also  zu  einem  Versuche  hierüber  [anjrathen ;  nur  aber  muß  sie  ihrer  Ueberzeugung  gemäß  darauf  antragen 
dass  sich  der  gg.  Rath  nicht  selbst  mit  der  Bestimmung  der  für  den  vorliegenden  Entwurf  unentbehrlichen 
Modificationen  befasse  und  überhaupt  nicht  in  den  manigfaltigen  Detail  dieses  großen  Gegenstandes  eintretei 
sondern  diese  beiden  Arbeiten  der  Vollziehung  überlasse.^  —  Folgt  Andeutung  des  Ganges  den  die  Sache 
nehmen  sollte...  (Die  wesentlichen  Motive  sind  auch  in  dem  Botschaftsentwurf  enthalten;  vgl.  N.  11.) 

Republ.  m.  7S&--87. 

11)  19.  November.  Der  gg.  Rath  an  den  VoUziehungsrath.  Die  Entwürfe  von  B.  Roguin-Laharpe  ... 
habe  man  in  reife  Erwägung  gezogen.  „Der  gg.  Rath  lässt  der  gründlichen  Kenntnis  des  Zollwesens  and 
zum  Theil  der  allgemeinen  Handlungsverhältnisse  Helvetiens,  die  in  dem  vorliegenden  Entwurf  enthalten  ist, 
volle  Gerechtigkeit  widerfahren ;  allein  anderseits  kann  derselbe  Ihnen,  Bürger  Vollziehungsräthe,  doch  nicht 
verhehlen,  dass  die  Ausführbarkeit  dieses  Entwurfs  sowohl  als  die  schuldige  Sorge  für  die  Sicherung  aller 
vorhandenen,  dem  Staat  im  Ganzen  betrachtet  nicht  nachtheiligen  Handlungsverhältnisse  verschiedener  Theile 
der  Republik  gegen  die  angrenzenden  Staaten  beträchtliche  Modificationen  und  Localausnalimen  in  diesem 
Zollsystem  unentbehrlich  nothwendig  machen,  und  dass  ebenso  die  Erfahrung  welche  die  Aufstellung  dieses 
Zollsystems  an  die  Hand  geben  wird,  bald  schleunige  Verbesserungen  einzelner  Verfügungen  desselben  als 
unausweichlich  zeigen  dürfte.  Da  nun  aber  der  gg.  Rath  überzeugt  ist,  dass  jene  erforderlichen  Modificationea 
und  Localausnahmen,  die  auf  die  genauste  Kenntnis  der  Handelsverhältnisse  der  verschiedenen  Theile  Hel- 
vetiens gegründet  sein  sollen,  nicht  leicht  von  ihm  selbst  ausgehen  können,  und  anderseits  glaubt  dass  die- 
jenigen Verbesserungen  welche  erst  Folge  der  Erfahrung  sein  werden,  jedesmal  schleunig  bewerkstelligt  werden 
müssen  und  also  nicht  wohl  der  langsameren  Berathung  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden  dürfen,  bis 
Helvetien  im  Fall  ist,  ein  bleibendes,  seinen  äußern  und  Innern  Verhältnissen  durchaus  anpassendes  Zollsystem 
durch  das  Gesetz  aufgestellt  zu  sehen,  so  sendet  der  gg,  Rath  Ihnen  • .  den  bemeldten  Entwurf,  mit  den 
hierauf  Bezug  habenden  Bittschriften  die  dem  gg.  Rath  eingekommen  sind,  zur  Bewirkung  der  erforderlichen 
Modificationen  zurück  und  Uberlässt  es  Ihrer  Klugheit,  ob  Sie  nicht  eher  in  den  gegenwärtigen  Umständen 
der  Gesetzgebung  nur  allgemeine  Grundsätze  über  das  Zollwesen  zur  Sanction  vorzulegen  gutfinden,  um  dann 
die  weitläufigen  Detailverordnungen,  die  so  leicht  schleuniger  Verbesserungen  bedürfen  möchten,  noch  so  lange 
von  der  Vollziehung  aus  zu  bestimmen,  bis  Sie  die  Erfahrung  und  die  Umstände  in  Stand  setzen  werden, 
der  Gesetzgebung  ein  bleibendes  und  nur  noch  in  außerordentlichen  Fällen  zu  modificirendes  Zollsystem  sv 
Prüfung  und  Ratification  vorzulegen.^  Prot  p.  568<-65.  -  460,  Nr.  286.  -  b«p«u.  ul  m-». 

12)  20.  November,  VR.  Die  Botschaft  des  gg.  Raths  wird  dem  Finanzminister  zu  baldiger  Begutachtung 
zugestellt.  VBProt  ^  iif-is. 

13)  26.  November.  (Neue)  Vorlage  des  Finanzministers  resp.  Roguin-Laharpe's.  (Von  der  Einleitnog  ist 
abgesehen.)    „Le  Pouvoir  exöcutif  est  autorisö :   1^  A  d^terminer  provisoirement  et  sur  un  systöme  unifoime 


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Nr.  252  3.  April  1801  813 

dans  toute  la  R^pabliqne  des  droits  de  doaanes  et  p^ages,  savoir,  (a)  des  droits  (Ventree  ei  de  sorUe  k  la 
fronti^re,  sous  la  restriction  qu'4  Ja  r^serve  des  marchandises  mentionnöes  k  l'article  suivant,  le  maximum 
de  ces  dipoits  ne  poarra  exender  le  six  ponr  cent  de  la  valeur  des  marchandises,  et  qa'ils  ne  p^eront  pas, 
ni   eur   les  denröes   de   premidre   nöcessit^,  ni  sar  les  matteres  premt^res  k  i'asage  des  fabnques  du  pays. 

(b)  Des  droits  de  transit,  sous  la  restriction  qu'ils  seront  proportionnös  k  la  distance  que  les  marchandises 
de  transit  auront  k  parcourir  sor  le  territoire  heiv^tique  et  aux  relations  de  commerce  avec  les  pays  voisins. 

(c)  Des  droits  de  roide  et  de  derivage  sur  les  marchandises  qui  seront  voitur^s  par  terre  ou  par  eau 
dans  i'int6rieur  de  la  BöpubliquC;  sous  la  restriction  que  ces  droits  devront  Stre  proportiounös  aux  distances 
des  voitures  de  ces  marchandises.  —  2<>  A  imposer  k  tarif  fixe  et  lors  meme  que  par  une  diminution  de 
▼alenr  des  marchandises  ci-apr^s  la  taxe  excMerait  le  six  ponr  cent,  savoir:  A  Ventree  la  bi^re,  le  caf6, 
les  chandelleS;  les  liqueurS|  Ja  poudre  k  poudrer,  le  sucre,  le  tabac,  et  les  vins  autres  que  communs.  A  la 
sortie  le  chanvre,  la  laine  et  le  lin;  bien  entendn  que  ces  objets  ne  pourront  pas  §tre  impos6s  au-del&  du 
douze  pour  cent  de  leur  valeur.  —  3^  A  prohiber  snivant  les  circonstances  Tentr^e  et  la  sortie  des  marchan* 
dises  dont  Timportation  ou  Texportation  pourrait  nuire  aux  int^rSts  de  THelv^tie,  tels  que  par  exemple  k 
prohiber  k  VetUree  les  marchandises  suspect^es  de  contagion,  les  cartes  k  jouer,  la  poudre  k  canon,  le 
sei  etc.,  et  k  la  sprtie  le  beurre,  les  fourrages,  les  grains  fruits  et  l^gumes,  le  salp^tre,  le  tartre  k  vin,  etc. 
II  pourra  döterminer  de  mdme  les  bureaux  par  oü  l'entr^e  ou  la  sortie  des  denröes  pourra  avoir  Heu  pour 
le  meilleur  controle  et  Tayantage  du  pays.  —  4<'  A  supprimer  les  anciens  droits  de  douanes  et  de  p^ages 
et  tous  autres  quelconques  qui  pourraient  se  trouver  en  Opposition  avec  le  nouveau  Systeme  des  p6age8.  — 
5^  A  d^terminer  eniin  les  formalit^s  nöcessaires  k  Tacquittement  des  droits  et  au  contrdle  des  marchandises, 
ainsi  qu'ä  la  police  concernant  les  voituriers  et  bateliers,  les  peines  que  devront  encourir  les  contrevenants 
ans  droits  et  lois  de  douanes,  la  r6gie  et  la  comptabilit^  de  cette  partie  de  radministration,  les  formalit6s 
des  saisies,  des  proc6dures  et  des  jugements  et  le  partage  des  confiscations  et  amendes  <iui  r^sulteront  des 
contraventions.  —  6®  Les  pouvoirs  qui  lui  sont  d616gu68  par  la  präsente  loi  aeront  expir6s  dans  le  terme 
de  trois  ans,  aprös  quelle  ^poque  il  soumettra  k  la  sanction  du  Corps  l^islatif  un  mode  döfinitif  d'organi- 
sation  k  cet  6gard,  et  suivant  que  Texp^rience  en  anra  d^montrö  la  n^cessit^.^  —  (Auch  deutsch  ausgefertigt.) 

663,  p.  (261-68.)  265—67. 

Hiezu  ein  Botechaftsentwurf,  der  die  Motive  entwickelt;  p.  269 — 71  (frz.);  283—85  (dts.). 

14  a)  4.  December,  VR.  Ein  Bericht  des  Finanzministers,  nebst  Botschaftsentwurf,  betreffend  ein  Zoll- 
system, wird,  nachdem  er  aus  der  Circulation  zurückgekehrt  ist,  in  Berathung  gezogen.  Ein  Mitglied  findet 
darin  wesentliche  Mängel  und  liefert  eine  andere  Vorlage,  die  genehmigt  wird. 

14  b)  Botschaft  an  den  ^g.  Rath.  Antwort  auf  dessen  Zuschrift  v.  19.  Nov.  Erklärung  grundsätzlicher 
Zustimmung  und  Versicherung  dass  er  von  der  zu  ertheilenden  Vollmacht  keinen  andern  Oebrauch  machen  wolle 
als  solchen,  der  der  Qerechtigkeit  und  dem  Vortheii  des  Staates  zuträglich  sei.  —  Vorschlag.  „Der  ^^,  Rath  hat 
in  Betrachtung  gezogen  dass  es  gerecht  und  billig  und  dem  Vortheile  des  Staates  angemessen  sei,  wenn  eine 
Gleichförmigkeit  sowohl  in  Beziehung  der  Zölle  als  in  der  Polizei  dieses  Verwaltungszweiges  eingeführt  werde, 
dass  aber  eine  endliche  und  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung  über  diesen  Gegenstand  nur  in  ruhigem  Zeiten 
und  auf  die  reifsten  Prüfungen  und  Erfahrungen  gegründet  geschehen  könne,  und,  um  diesen  Endzweck  zu 
erreichen,  verordnet:  Die  vollziehende  Gewalt  ist  bevollmächtigt,  provisorisch  über  alle  nachfolgenden  Artikel 
Verfügungen  zu  treffen  [und  zu  bestimmen]:  1.  Die  Mauthen  und  Zollgebühren  in  der  ganzen  Republik  nach 
einem  gleichförmigen  System  festzusetzen.  2.  Die  Einfahr  aller  Waaren  so  der  Industrie  unsrer  Republik 
oder  der  Gesundheit  nachtheilig  sind  gänzlich  zu  verbieten.  3.  Auf  die  Einfuhr  aller  Consum[a]tionswaaren 
einen  angemessenen  Zoll  zu  bestimmen,  wobei  jedoch  der  der  Luxuswaaren  [die]  12  ^/o  und  der  der  gewöhn- 


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814  3.  April  1801  Nr.  252 

liehen  ConsumtioDBwaaren  [die]  6®/o  nieht  Übersteigen  soll.  4.  Die  Lebensmittel  vom  ersten  BedOrfnis  sowohl 
als  die  zur  Fabrication  dienenden  Urstofife  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  mit  keinem  Zoll  belegt  werden.  5.  Die 
Ausfuhr  aller  Waaren  zu  verbieten,  wodurch  für  unser  Land  Nachtheil  und  Schaden  entstehen  könnte.  6.  Die 
Transitgebiihren  auf  alle  durch  unser  Land  gehenden  Waaren  zu  bestimmen  und  selbe  auf  eine  Art  fest- 
zusetzen dass  sie  sowohl  mit  der  Länge  des  Wegs  den  sie  durch  unser  Land  zu  machen  haben  als  auch 
nnsem  Handlungsverbindungen  mit  den  benachbarten  Ländern  im  Verhältnis  stehen.  7.  Die  Bestimmung  der 
Bnreaux  durch  welche  die  £in-  und  Ausfuhr  der  Lebensmittel  zu(r)  Beobachtung  (Handhabung?)  ein%r  richtigen 
Controle  und  zum  Besten  des  Landes  geschehen  kann.  8.  Die  Straßen-  und  Landungsgebfihren  auf  alle  im 
Innern  der  Republik  zu  Wasser  oder  zu  Land  (zu)  führenden  Waaren  zu  bestimmen.  9<  Die  Formen  bei 
Entrichtung  der  Geböhren  und  Führung  der  Controlen,  die  Polizei  in  Absicht  der  Fuhrleute  und  Schiffleate, 
die  Strafe  der  Widerhandelnden  gegen  die  bestimmten  Zölle  und  Verbote,  die  zu  beobachtenden  Rechtsformeii 
in  Be8chlag(nahm8)-  oder  ArrestationsfäUen,  in  Processen  und  richterlichen  Sprüchen,  die  Vertheilung  der 
Confiscationen  und  Bußen  die  von  Widerhandlungen  herrllhren,  und  endlich,  10.  die  alten  Zoll-  und  liaath- 
gebtthren  so  mit  dem  neuen  Zollsystem  in  Widerspruch  stehen  aufzuheben.  11.  Die  Vollmacht  die  durch 
gegenwärtiges  Gesetz  der  vollziehenden  Gewalt  übertragen  ist  soll  zwei  Jahre  in  Kraft  bleiben ;  nach  diesem 
Zeitpunkt  soll  dann  dem  gg.  Rathe  ein  auf  Erfahrung  gegründeter  endlicher  Organisationsplan  zur  Sanction 
vorgelegt  werden."  VRProt.  p.  w— »*.  -  an»  p.  (2w.) 

Botschaft  an  den  gg.  Rath:  Bd.  182,  p.  191,  192;  197—199. 

15)  8.  December,  gg,  R.    Eingang  der  neuen  Botschaft.    Verweisung  an  die  Finanzcommission. 

ProL  p.  686.  —  BepobL  HI.  000. 

16)  1801,  21.  Februar,  VR.  Ein  Mitglied  erinnert  an  die  Botschaft  v.  4.  Dec.  betreffend  Errichtung 
eines  Zollsystems,  die  noch  keine  Folge  gehabt  hat,  während  die  Umstände  dringend  ein  solches  Gesetz 
erfordern.    Es  wird  desshalb  eine  neue  Botschaft  an  die  Gesetzgebung  gerichtet . . . 

VRProt.  p.  473,  474.  —  182,  p.  189.  190.  —  883.  p.  287. 

17  a)  24.  Februar,  gg.  R.  Der  Vollziehungsrath  wiederholt  die  Vorstellung  dass  in  Bälde  ein  provisorischea 
Zollsystem  errichtet  werden  sollte.    An  die  Finanzcommission. 

17  b)  28.  Februar,  ebd.  Die  Finanzcommission  trägt  ihr  Gutachten  über  ein  provisorisches  Zollsystem 
vor.    Dasselbe  wird  fllr  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  gelegt.  ««Jt  p.  «»-4. 

17c)   4.  März,  ebd.    Zweite  Verlesung;  Detailberathung  und  Annahme.  —  Am  5.  bestätigt  und  expedirt. 

Am  6.  vom  Vollziehungsrath  dem  Finanzminister  zur  Begutachtung  zugestellt  (Prot.  p.  128 — 29). 

18)  18.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „Der  VR.  hat  die  Ehre,  Ihnen,  Bürger  Gesetz- 
geber, sein  Befinden  über  den  Gesetzesvorschlag  das  Zollwesen  betreffend  mitzutheilen.  Er  sieht  mit  Ver- 
gnügen dass  die  ihm  gegebene  Vollmacht  im  Wesentlichen  ganz  auf  die  nämlichen  Grundsätze  gebaut  ist, 
welche  er  Ihnen  selbst  vorgelegt  hat.  Mit  Ihnen  also  ganz  über  die  Hauptsache  einverstanden,  beschränkt 
er  seine  Bemerkungen  auf  Folgendes.  1)  Ersucht  Sie  ..  der  VR.,  die  durch  den  Art.  2  der  Vollziehung  auf 
die  Einfuhr  ertheilte  Begwältigung  auch  auf  die  Ausfuhr  auszudehnen.  Diejenigen  Gegenstände  deren  Aus- 
führung (mit  Zöllen)  zu  belegen  ist  können  zwar  nicht  vielfältig  sein,  ebenso  wenig  als  die  Abgabe  selbst 
drückend  sein  darf;  dennoch  aber  gibt  es  Artikel,  deren  Exportation  zu  gewissen  Zelten  wenigstens  dem 
Lande  schädlich  sein  kann  und  daher  erschwert  oder  ganz  verhindert  werden  sollte.  Der  VR.  wird  dareh 
die  Autorisation  die  er  von  Ihnen  verlangt  sich  in  den  Stand  gesetzt  sehen  anzuordnen,  was  des  Landes 
Nutzen  und  die  Vervollkommnung  der  innern  Industrie  erheischen  mag.  2)  Hat  der  VR.  bemerkt  dass  Sie  • . 
dem  3.  Art.  seines  Antrags  nur  zum  Theil  beigepflichtet  haben  und  dagegen  in  Ihrem  Vorschlag  Art.  2   Ter- 


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Nr.  252  3.  April  1801  815 

ordnen  dass  im  Fall  der  VR.  den  Zoll  für  einzelne  Waaren  Über  6  %  erhöben  wolle,  er  hierüber  von  dem 
gg.  Rath  einen  boBondern  bestimmten  Beschluss  verlangen  solle.  Nun  aber  bittet  Sie  der  VR.  in  Erwägung 
zu  ziehen,  dass  einentheils  seine  Absicht  hauptsächlich  dahin  ging,  nur  fremde  Con8nm[a]tionsartikel,  deren 
Verbrauch  unmäßig  ist,  und  für  welche  jährlich  große  Summen  aus  dem  Lande  gehen,  höher  zu  belegen, 
eine  indirecte,  um  so  zweckmäßigere  Auflage,  als  sie  nur  auf  den  Wohlstand  fällt  und  von  jedem  der  sie 
nicht  gerne  tragen  will  ausgewichen  werden  kann;  anderseits  dann  ist  das  begehrte  Maximum  der  Abgabe 
von  12^/o  auf  Luxuswaaren  schon  an  sich  so  mäßig  bestimmt  dass  allfällige  Besorgnisse  verschwinden  müssen. 
Der  VR.  ist  daher  so  frei,  Ihnen  bemeldten  Art.  3  seines  Antrags,  den  er  an  seiner  Stelle  glaubt,  zu  wieder- 
holen, und  hofft  dass  Sie  seine  Bemerkungen  richtig  genug  finden  werden,  um  den  §  2  in  diesem  Sinne  abzuändern. 
3)  In  Erwägung  dass  bei  dem  Zollwesen  die  Controlirung  der  ein-  und  ausgehenden  Waaren  ein  Haupt- 
(er)fordemi8  ist,  und  diese  nur  durch  die  Consignation  erlangt  werden  kann,  schlägt  der  VR.  Ihnen  nach 
genauer  Prüfung  vor,  zu  dem  §  9  hinzuzusetzen :  „Jedoch  ist  der  VR.  begwältigt,  die  Lebensmittel  von  erstem 
„Bedürfnis  sowie  die  zur  Fabrication  dienenden  Urstoffe  einer  Oontrolgebühr  zu  unterwerfen,  deren  Maximum 
^aber  für  die  ersteren   V4®/o  des  Werthes  und  für  die  zweiten  1  %  nicht  übersteigen  darf." 

VBrrot.  p.  856—858.  -  182,  p.  18^-186.  —  663,  p.  (289—90.)  291-98.  -  Bepnbl.  IV.  1248—49. 

Laut  Prot,  hatte  Dolder  mit  dem  Finanzminister  diese  Vorlage  bearbeitet. 

19)   21.  März,  gg.  R.    Eingang  der  jüngsten  Botschaft.    Sie  wird  der  Finanzcommission  überwiesen. 

20  a)    26.  März,  gg.  R.    Das  erstattete  Gutachten  (von  Escher)  wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

182,  p.  187—88.  198—95. 

20  b)  (26.  März).  Outachten  über  die  letzte  Botschaft  des  VR.  und  dessen  Aenderungs vorschlage  . . . 
„Durch  den  2.  §  erhält  der  VR.  die  Vollmacht,  die  Einfuhr  der  Waaren  mit  einem  angemessenen  Zoll  zu 
belegen.  Nun  wünscht  derselbe  diese  Berechtigung  auch  auf  die  Ausfuhr  ausgedehnt  zu  sehen.  Die  Ausfuhr 
aus  Helvetien  besteht  vorzüglich  in  mehr  und  minder  verarbeiteten  Waaren,  aus  wenigen  rohen  Stoffen  und 
aas  Lebensmitteln.  Nun  wäre  ein  Ausfuhrzoll  auf  erstere  Qegenstände  im  Ganzen  genommen  höchst  unzweck- 
mäßig ;  hingegen  kann  ein  solcher  bei  den  beiden  letztern  Gegenständen  in  gewissen  Fällen  sehr  zweckmäßig 
sein^  wenn  er  mit  tiefer  Kenntnis  aller  mercantilischen  Verhältnisse  aufgelegt  wird.  Im  entgegengesetzten 
Fall  aber  könnten  solche  Ausfuhrzölle  den  Handel  großer  Theile  unserer  Republik  auf  einmal  zu  Grunde 
richten.  Da  nun  aber  in  dem  Gesetzvorschlag  schon  mehrere  §§  enthalten  sind,  die  dem  VR.  eine  Vollmacht 
in  die  Hände  legen  welche,  unklug  angewandt,  dem  Staat  unersetzlichen  Schaden  zuziehen  würde,  und  es 
also  Pflicht  der  Vollziehung  ist,  hierin  mit  ausgezeichneter  Sorgfalt  zu  Werke  zu  gehen  und  diesen  Zweig 
der  Staatsökonomie  nur  den  erfahrensten  und  reinsten  Händen  zur  Besorgung  zu  übergeben,  und  da  die  Ver- 
vollständigung der  Vollmacht  zu  Entwerfung  eines  Zollsystems  dieses  wichtigen  Zusatzes  noch  nothwendig 
bedarf,  so  glaubt  Ihre  staatswirthschaftliche  Commission,  aller  vermehrten  Gefahr  im  Fall  von  Missleitung 
ungeachtet  müsse  auch  diese  Vollmacht  noch  dem  VR.  ertheilt  und  also  seinem  Begehren  hierüber  entsprochen 
werden.  —  Ferner  wünscht  der  VR.  dass  ihm  laut  seinem  frühern  Ansuchen  die  Vollmacht  ertheilt  werde, 
die  Einfuhr  der  Luxuswaaren  nöthig  findenden  Falls  ohne  besondere  Decrete  der  Gesetzgebung  bis  auf  12 
vom  100  des  Werths  derselben  belegen  zu  können  ....  Allein  was  sind  Luxuswaaren  ?  Dieser  Ausdruck  ist 
so  unbestimmt  dass  besonders  in  Helvetien  auch  nicht  ein  Gegenstand  aufzufinden  ist,  der  nicht  wenigstens 
in  einem  Theil  desselben  nur  Luxuswaare  sei,  und  ebenso  möchte  für  viele  Gegenden  ein' Handlungsartikel 
der  dem  Anschein  nach  blos  Luxusgegenstand  ist  wirkliches  Bedürfnis  sein.  Die  Vollmacht  also  welche  der 
YK.  hier  begehrt  würde  ihrer  Unbestimmtheit  wegen  die  Gefahr  eines  bloßen  Missgriffs,  die  freilich  jetzt 
schon  statthat,  sp  sehr  vermehren,  dass  Ihre  . .  Commission  Ihnen  anrathen  muß,  die  zu  ertheilende  Vollmacht 
nicht  auf  solche  Art  auszudehnen,  sondern  bei  der  schon  bestimmten  Beschränkung  stehen  zu  bleiben,  welehe 


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816  ä.  April  1801  Kr.  252 

um  80  weniger  bedenklich  ifit,  da  sich  gewiss  der  gg.  Rath  immer  geneigt  finden  wird,  Vorschläge  zn 
stärkerer  Belegung  der  Einfuhr  wirklicher  Luiuswaaren  ohne  Anstand  gutzuheißen.  —  Endlich  fordert  noch 
der  VR.  die  Begwältigung,  die  Lebensmittel  vom  ersten  Bedürfnis  sowie  die  zur  Fabrication  dienenden  XJr- 
stoffe  einer  Controlgebtihr  zu  unterwerfen,  deren  Maximum  für  die  erstem  ^k^lo  des  Werths  und  ftir  die 
zweiten  1  ^/o  nicht  übersteigen  darf.  Ihre  staatswirthschaftliche  Commission  anerkennt  den  Vortheil  richtiger 
Controle  der  Einfuhr  aller  Waaren  und  fühlt  die  Nothwendigkeit,  um  diese(lbe)  fUhren  zu  können,  sie  mit 
einer  Gebühr  zn  belegen;  allein  anderseits  ist  der  Fabrications-  und  Speculationshandel  von  Helyetieo  in  so 
delicaten  Verhältnissen  in  Rücksicht  der  Concurrenz  mit  unsern  Nachbaren,  dass  die  Behauptung  wohl  un- 
schwer zu  beweisen  wäre,  dass  die  Belegung  irgend  eines  der  Innern  Fabrication  dienenden  Urstoffs  mit  1  % 
Controlgebühr  von  nachtheiligeren  Folgen  für  den  Staat  wäre  als  die  Unterlassung  einer  solchen  Gebühr, 
und  hingegen  könnte  unkluge  Auflegung  derselben  unter  gewissen  Umständen  leicht  ganze  Handlungazweige 
zu  Grunde  richten.  Um  also  einerseits  den  VH.  in  den  Stand  zu  setzen,  seinen  Endzweck,  eine  richtige 
Controle  aller  Einfuhr  zu  erhalten,  zu  erreichen,  und  um  anderseits  unsern  inländischen  Handel  nicht  einer 
zu  großen  Gefahr  auszusetzen,  schlägt  Ihnen  . .  Ihre  Commission  vor,  den  VR.  zu  bevollmächtigen,  auf  die 
Lebensbedürfnisse  vom  ersten  Bedürfnis  sowohl  als  auch  auf  die  zur  Fabrication  dienenden  Urstoffe  eine 
Controlgebühr  aufzulegen,   welche  ^4  ^/o  des  Werths  derselben  nicht  übersteigen  darf.  —  Mit  diesen  beiden 

Zusätzen schlägt  Ihnen  . .  Ihre  staatswirthschaftliche  Commission  vor,  Ihren  Gesetzvorscfalag  zum  Gesetz 

zu  erheben.  Zwar  gesteht  sie  Ihnen  freimüthig,  dass  sie  dieses  nicht  ohne  bange  Sorge  thut;  denn  ftir  den 
ökonomischen  Zustand  Helvetiens  ist  noch  kein  so  wichtiges  Gesetz  erlassen  worden  als  dieses,  und  die 
Handlungsverhältnisse  Helvetiens  sind  so  manigfaltig,  so  verwickelt  und  zugleich  so  delicat,  dass  Ihre  Com- 
mission besorgt  ist,  der  VR.  möchte  Mühe  haben,  Männer  aufzufinden  welchen  er  ruhig  diesen  Gegenstand 
zur  Bearbeitung  auftragen  darf,  ohne  Gefahr  zu  laufen,  durch  einige  Missgriffe,  Nachläßigkeiten  u.  dgl. 
wichtige  Handelsverhältnisse  zu  verletzen  und  vielleicht  auf  immer  auszulöschen.  Nur  das  Gefühl  des  Be- 
dürfnisses der  Bearbeitung  eines  allgemeinen  Zollsystems,  das  Bewusstsein  dass  der  VR.  bei  kluger  Behand* 
lung  des  Gegenstandes  allein  im  Stande  ist,  dieses  schwierige  Werk  zu  Stande  (!)  zu  bringen,  und  endlich 
die  Thatsache  dass  die  helvetische  Regierung  schon  seit  zwei  Jahren  zur  Einführung  eines  solchen  Zollsystems 
von  der  ersten  Gesetzgebung  berechtigt,  und  dass  es  hier  nur  um  Bedingung  der  schon  vorhandenen  Voll- 
macht zu  thun  ist ;  nur  diese  Umstände,  in  ihrer  Verbindung  mit  einander,  können  Ihre  staatswirthschaftliche 
Commission  bewegen,  Ihnen  . .  anzurathen,  anf  angezeigte  Weise  den  vorliegenden  Gesetz  verschlag  mit  den 
schon  berührten  Beisätzen  zum  Gesetz  zu  erheben,  und  zwar  immer  noch  mit  der  Ueberzeugung  dass  die 
Gesetzgebung  immerfbrt  berechtigt  bleibe,  allfällig  nöthig  findende  Erläuterungen  über  die  Anwendung  des- 
selben (dem  VR.)  abzufordern  und  vielleicht  noch  erforderliche  Modificationen  demselben  beizufUgen.^ 

B«ribL  T. »,  2a. 
21)    I.April,  gg.  R.    Zweite  Verlesung.    Der  Gesetzesvorschlag  wird  nochmals  berathen  und  mit  einigen 
Verbesserungen  angenommen.  —  Am  3.  Bestätigung  und  Ausfertigung. 

Es  wird  hier  noch  ein  sachverwandter  Act  angeschlossen,  dessen  Folgen  aber  nicht  bekannt  sind : 

22  a)  3.  April,  Bern.  Denkschrift  von  M.  A.  Pellis.  „Les  bleds  ont  M  dans  tous  les  temps  et  daiis 
tons  les  Etats  un  objet  d'administration  speciale.  Les  approvisionnements,  Timportation,  Teiportation  de  cet 
article  sont  calcul6s  sur  la  vari6tö  des  r6coltes,  sur  les  besoins  et  d'aprös  les  ^v^nements.  On  ne  peat  faire 
dans  aucun  cas  un  röglement  fixe,  ni  gön6ral,  sur  cette  production,  qui  est  distincte  de  tontes  les  aatrea, 
de  premi^re  n^cessitö.  Les  premiers  soins  k  donner  k  cette  importante  denr^e,  dont  le  prix  dopend  de  tant 
de  circonstances,  appartiennent  par  la  force  de  la  n6cessit6  au  gouvemement.  Le  gouvernement  doit  se  faire 
rendre  un  compte  exact  et  r^ulier  des  effets  produits  par  la  multitude  des  canses  qui  agitent  cette  deiir^ 


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Nr.  252  3.  April  1801  817 

sott  gön^ralement,  seit  dans  une  ou  dans  plusienrs  fractions  du  territoire  de  l'Etat.  La  Suisse,  comme  tous 
ies  autres  Etats,  est  divis^e  en  diverses  parties  dont  les  besoins  varient  comme  la  terre  et  les  travanx  de 
leors  habitants.  La  Saisse  occidentale  est  peupl6e  de  cultiyatenrs.  La  Saisse  Orientale  poss^de  des  manu- 
factures  et  des  pacages.  Ces  denx  sections  ne  peuvent  ^tre  assujetties,  snr  ce  point,  ä  des  röglements  g6n6raux. 
II  fant  donc  dans  ce  pays,  comme  partout,  one  administration  speciale  ä  ce  sujet.  La  facilit^  des  r^glements 
sp^ciaux  s'^tablit  tr6s  naturellement  en  Suisse  par  la  nature  de  ses  fronti^res.  Les  r^glements  de  permission, 
de  Prohibition,  ou  d'impdt  (?)  poar  la  Saisse  occidentale,  c'est-4-dire  depuis  Ooppet  jusques  k  Bäle  (dont  ce 
canton  pent  faire  le  sujet  d'une  sons-exception),  doivent  ^tre  calculös,  1^  sur  le  prix  du  bl6  dans  cette  partie, 
de  mani^re  que  le  cultivateur  et  le  eonsommateur  ne  soient  pas  16s6s ;  2<>  sur  le  prix  comparatif  du  bl6  arec 
celui  des  provinces  ^trang^res  limitrophes;  3^  enfin  sur  les  variations  des  prix  en  Suisse  sur  tonte  la  longueur 
de  cette  fronti^re.  Dans  la  Suisse  septentrionale  les  m^mes  calculs  peuvent  Stre  faits,  mais  avec  plus  d'exceptions, 
en  raison  de  la  vari6t6  du  territoire.  Dans  la  Suisse  Orientale,  qui  ne  produit  point  (?)  de  blös,  ii  ne  peut  exister 
aucun  r^glement  autre  que  la  plus  enti^re  libert^.  Le  gouvernement  doit  aviser  k  tous  les  moyens  les  plus 
propres  k  faire  entrer  dans  ce  pays-lii  la  plus  gi*ande  quantit6  de  bl6s  qu'il  sera  possible,  par  des  trait6s  de 
commerce  avec  la  Röpublique  cisalpine  et  avec  TAllemagne  en  concurrence,  soit  m^me,  s'il  le  faut,  par  des  primes 
d'importation,  quand  cela  sera  possible.  —  Le  contrdle  6tant  le  senl  moyen  propre  k  faire  connaitre  au  gouverne- 
ment la  quotit^  des  importations,  sera  sur  les  bl6s  le  plus  bas  possible.  Tous  les  röglements  du  gouvernement 
au  sujet  des  bl68  seront  ex6cut6s  provisoirement ;  mais  le  Corps  16gislatif  doit  6tre  informö  dans  trois  jours 
des  causes  de  la  vicissitude  qui  les  a  produits,  comme  aussi  des  motifs  de  toute  nouvelle  d6termination  k  ce 
sujet.  Dans  aucun  cas  le  gouvernement  ne  peut  faire  par  des  employ6s,  commissaires  ou  agents  un  commerce  de 
bl6  pour  compte  de  TEtat;  ce  commerce  doit  Itre  libre.  —  II  est  urgent  et  indispensable  que  le  gouverne- 
ment adresse  le  plus  tot  possible  un  message  au  Conseil  16gislatif,  dans  lequel  il  lui  dira,  1^  que  les  bl6s 
ne  peuvent  §tre  assujettis  k  aucun  r^glement  g^n^ral ;  2«  qu'ils  ne  peuvent  ^tre  soumis  k  aucune  loi,  ni  pour 
deux  ans,  ni  pour  un  an,  ni  pour  aucun  terme  fixe ;  3^  que  le  gouvernement  demande  d'8tre  investi  du  pou- 
voir  d'accorder  des  permissions  ou  d'entrer  des  grains,  ou  de  faire  des  prohibitions  d'entrer  des  bl^s,  ou  des 
r^lements  d'exportation,  ou  d'ötablir  des  droits  d'entr6e  sur  cet  article,  dont  la  quotit6  döpendra  des  cir- 
constances  et  pourra  varier  avec  elles,  et  cela  dans  toute  la  Suisse  occidentale,  depuis  Coppet  jusques  k 
Bdle.  4^  D'^tre  investi  du  pouvoir  de  faire  en  mSme  temps  des  r^lements  de  localit6  entiörement  diff^rents 
de  ceux  de  la  Suisse  occidentale,  et  cela  dans  tout  le  Nord  de  la  Suisse,  depuis  Bäle  jusques  k  Tentröe  du 
Rbin  dans  le  lac  de  Constance,  ou  mSme  jusques  k  Ro(r)schach  compris,  en  sorte  que  le  droit  d'entr6e  se 
rMulsft  pour  les  grains  k  un  löger  droit  de  contrdle.  5^  De  laisser  jouir  toute  la  Suisse  Orientale,  sans 
exception,  d^un  libre  commerce  de  blös,  sans  aucune  imposition  et  en  se  bornant  k  un  batz  par  quintal  pour 
frais  de  contrdle.  Ce  contrdle  n'a  d'autre  but  que  celui  de  faire  connaitre  la  quotitö  de  Timportation. 
Observation.  Les  m^mes  pröcautions  peuvent  dtre  admises  pour  les  droits  sur  les  vins  ötrangers;  ceux 
d'AIsace,  ou  du  Marquisat,  entrant  par  Bäle  et  le  Nord  de  la  Suisse,  ne  peuvent  pas  8tre  imposös  comme 
ceux  du  Rhdne  et  de  Bourgogne  Importes  par  le  L6man;  mais  tous  peuvent  dtre  imposös;  car  le  vin  n'est 
pas  pour  la  Suisse  un  objet  de  premiöre  nöcessitö,  vu  la  quantitö  de  ses  vignobles.  On  peut  faire  un  rögle- 
ment  particulier  pour  Tentröe  et  la  sortie  des  vins  ötrangers  dans  les  cantons  orientaux,  oü  ils  peuvent  dtre 
assimilös  par  Thabitude  et  le  besoin  aux  denröes  de  premiöre  nöcessitö.^  —  (Original.    Unterschrift  fehlt.) 

538,  p.  181—134. 

22  b)  4.  April,  VR.    Eine  Denkschrift  von  B.  Pellis  tlber  die  Versorgung  mit  Getreide  wird  verlesen  und 
dann  den  Ministem  des  Innern  und  der  Finanzen  zur  Einsicht  überwiesen.  VBProt  p.  92,  m.  —  sao,  p.  186. 


A8.ft.d.HelT.VI.  X08 


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818  4.  April  1801  Nr.  253 

253. 

Bern.  1801,  4.  Aprii. 

313  (VR.  Prot.)  p.  89—91.  -  683  (Eniehgnrj  p.  (287—88;  348.)  245,  246.  -  Tagbl.  d.  Besehl.  etc.  UI.  169,  170. 

Ahndung  einer  Druckschrift  betreffend  die  Freiheiten  der  Universität  Basel. 

Der  Vollziehungsratb,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Justizministers  Über  eine  Druckschrift  welche 
unter  dem  Titel  Urkunden  betreffend  die  Stiftung  und  die  Freiheiten  der  Universität  eu  Basel,  1801  in  4®, 
ohne  Anzeige  des  Druckortes  und  Verfassers  erschienen  ist,  und  in  welcher  sich  Bemerkungen  be6nden,  die 
sowohl  das  Ansehen  der  Regierung  als  auch  die  ihr  gebührende  Achtung  verletzen; 

In  Erwägung  dass  durch  eingezogene  Berichte  erhellet  dass  dieses  Libell  von  einem  Comit^  der  Regenz 
der  Baslerischen  Universität  abgefasst  und  zum  Druck  gegeben  sowie  die  Verbreitung  des  Gedruckten  dann 
selbst  durch  die  Majora  der  Regenz  befohlen  worden  sei; 

Nach  angehörter  Rechtfertigung  des  Rectors  der  Universität  in  Basel; 

beschließt: 

1.  Der  Regierungsstatthalter  des  Cantons  Basel  wird  obige  Regenz  in  eine  außerordentliche  Sitzung 
zusammenberufen,  in  welcher  er  derselben  das  höchste  Missfallen  der  Regierung  über  obiges  Libell  bezeugen 
und  sie  ernstlich  an  ihre  Pflichten  erinnern  soll. 

2.  Er  wird  diesen  Beschluss  in  das  Protokoll  der  Regenz  einschreiben  machen  sowie  die  Namen  der- 
jenigen Mitglieder  welche  dieses  Libell  abfassten  und  zu  dessen  Publication  stimmten,  da  (während?)  dieser 
Beschluss  auf  die  Minorität  derselben,  die  sich  gegen  diese  Publication  erklärte,  nicht  angewendet  werden  soll. 

3.  Der  Minister  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  der  in  die  öffentlichen 
Blätter  und  das  Tagblatt  der  Beschlüsse  eingerückt  wird. 

Ein  Exemplar  des  beurtheilten  Druckwerks  liegt  in  Bd.  583,  p.  244  a  etc. 

Es  liegen  nur  wenig  bezügliche  Acten  vor.  Das  Geschäft  fand  eine  kurze  historische  Darstellung  von 
JR.  Luginbühl  im  „Basler  Jahrbuch**,  1888,  p.  116—61. 

la)  13.  März.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften.  „Der  VR.  über- 
sendet Euch  die  mit  beiliegendem  Schreiben  des  Cantonsstatthalters  von  Basel  begleitete  Schrift:  Urkunden 
betreffend  die  Stiftung  und  die  Freiheit  der  Universität  zu  Basel,  1801,  und  ladet  Euch  ein,  dieselbe  mit 
aller  Aufmerksamkeit  zu  prüfen  und  über  sie  einen  Bericht  zu  erstatten.** 

1  b)   Derselbe  an  Statth.  Zschokke.    Antwort :  Billigung  seines  Verfahrens,  mit  Ankündigung  bezUglieher 

SchluSSnahmen  .  . .  VBProt  p.  259,  26O.  -  683,  p.  (228-24;  2S9.)  22s.  227. 

Ic)   17.  März.     Derselbe  an  den  Justizminister.     Mittheilung  der  eingelangten  Papiere  zur  Prüfung  und 

Berichterstattung.  VBProt  p.  828-29.  —  683,  p.  (288.  889-42.)  285. 

2)  4.  April,  VR.  Anläßlich  des  eben  gefassten  Beschlusses  wird  dem  Minister  der  Künste  und  Wissen- 
schaften aufgegeben  ermitteln  zu  lassen,  was  für  und  wie  viele  Vorlesungen  an  dieser  hohen  Schule  gehalten 
werden,  um  dann  über  die  Anstalt  Beschluss  fassen  zu  können.  —  (Weiteres  fehlt.) 

VBProt  p.  91,  92.  -  881,  p.  247. 


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Nr.  264  4.  April  1801  819 

254. 

Bern.  1801,  4.  Aprii. 

662  (Aufl.)  p.  8«tt— 871.  -  10»  (AUgtin.)  p.  157--M.  (161.  168.) 

Reglement  der  Schatzcoinmissäre  für  den  Bezug  van  Stempelgehühren. 

Les  commissaires  de  la  Tr^sorerie  nationale  de  la  R^publique  helv^tique  une  et  indivisible; 

Pour  faciliter  aux  autorit^s  supremes  Tobservation  de  (la)  II«  section  de  la  loi  du  15  D6cembre  1800 
et  de  FarrSt^  da  Conseil  ex^cutif  du  10  F^vrier  1801,  concernaot  le  timbre,  et  apr^s  s'Stre  concert^s  avec 
le  miniBtre  des  Finances  et  radministration  centrale  des  Postes, 

ont  dStermmS  le  mode  stuvani: 

§  1.  Les  aatorit6s  supremes  anront  an  eompte  oavert  k  la  Tr^sorerie  nationale,  et  il  lear  sera  foarni, 
sar  lear  demande  par  6crit,  les  quantit^  et  qualit^  de  papier  timbr6  qui  lear  seront  nöcessaires,  comme 
aassi  la  Tr^sorerie  lear  fera  timbrer  les  tStes  de  lettres,  d'arrSt^s,  brevets  et  aatres  objets  imprim^s  qa'elles 
loi  feront  remettre. 

2.  Les  bareaax  des  aatorit^s  sapr^mes  qai  sont  en  eompte  oavert  avec  les  aatoritös  oa  fonctionnaires 
de  canton,  par  le  canal  desqaels  elles  fönt  parvenir  ces  pi6ces  timbr^es,  poarront,  s'ils  le  jagent  k  propos, 
s'entendre  avec  ces  demiers,  poar  lear  procarer  la  rentr^e  da  prix  du  timbre,  et  verseront  k  la  Tr68orerie 
le  demier  jour  de  chaque  mois  le  montant  qui  lear  sera  rentr^ ;  lear  eompte  en  sera  cr6dit^. 

3.  Les  autorit^s  qui  n'ont  pas  de  comptables  dans  les  cantons  ou  districts  qui  puissent,  sans  leur 
occasionner  trop  d'^critures,  leur  procarer  cette  rentr6e,  pourront  procöder  comme  suit : 

(a)  L'un  de  leors  chefs  de  bureau,  dont  elles  feront  connattre  officiellement  le  nom  et  la  signature  k 
radministration  centrale  des  Postes,  apposera  sur  Tadresse  des  lettres  qui  contiennent  un  objet  timbr6  an 
eontreseing  exprimant  la  valeur  da  timbre  dans  la  forme  d6crite  ci-bas. 

(b)  Les  autorit^  auront  poar  ces  lettres  charg^es  an  livre  de  contr5le  k  part,  sar  lequel  le  chef  du 
bareau  de  contrdle  des  döpdches  officielles  leur  inscrlra  le  r^c^piss^  des  lettres  et  le  montant  des  rembours. 

(c)  L'administration  centrale  des  Postes  remboursera  k  la  fin  de  chaque  mois  aux  diverses  autorit^s  le 
montant  des  d^pSches  chargöes  qui  lui  auront  6t6  consign6es  de  cette  fagon,  et  ces  autorit^s  le  feront  verser 
k  la  Tr^sorerie  nationale  au  crMit  de  leur  eompte. 

4.  Les  pr^fets  ou  antres  autorit^s  de  canton  sons  couvert  desquelles  les  autorit^s  suprSmes  fönt  parvenir 
aux  citoyens  des  piöces  timbr6es,  pourront  prendre  avec  les  bureaux  de  poste  du  lieu  de  leur  rösidence  ou 
avec  les  reoevears  tels  arrangements  qu'elles  jngeront  convenables  pour  faire  suivre  ou  se  procurer  le  rem- 
bonrs  des  plis  charg6s  qui  leur  parviendront  ainsi  par  la  poste. 

5.  II  est  entendu  que  eonformöment  aux  exceptions  prononcöes  par  Fart.  9  de  la  loi  du  15  D6cembre 
(1800),  toutes  les  fois  qu'un  arrSt6,  brevet  ou  autre  pi6ce  semblable  assujettie  au  timbre  est  exp6di6e  par  une 
antoritö  suprSme  k  an  prüfet  ou  autre  autoritö  de  canton  pour  §tre  transmise  par  copie  au  citoyen  qui  en 
est  Tobjet,  Texp^dition  originale  d'une  autorit^  k  Tautre  peut  Stre  faite  sur  papier  libre,  et  c'est  seulement  la 
piöoe  ou  la  copie  qui  est  remise  au  citoyen  qui  (doit)  Stre  revStue  du  timbre.  —  (Unterzeichnet :  J.  G.  Schwaller. 
L.  Oex-Obonssier.) 

Die  in  3  a  erwähnte  Beilage  fehlt.  —  Eine  deoitsebe  Ausfertigung  liegt  in  Bd.  1020. 


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820  7.  April  1801  Nr.  265,  266 

Hiezu  zwei  analoge  Erlasse: 

1)  23.  März.  Weisung  der  Commissarien  der  National-Schatzkammer  betreffend  den  Vollzag  von  Art.  10 
des  neuen  Auflagengesetzes.    (Einläßliche  Vorsehriften  ttber  das  Verfahren  bei  Stempelung  der  Karten,  etc.  etc.) 

B«piibL  IT.  18M-«. 

2)  23.  März.  Kundmachung  derselben  Commissäre  betreffend  den  Stempel  auf  Zeitschriften,  Tages-  nnd 
Wochenblätter,  Ankündigungen,  Anscblagzeddel  etc.  ib.  p.  i2w»-9e. 

255. 

Bern.  1801,  7.  Apru. 

80  (Og.  R.  Prot.)  p.  819—20.  368.  —  81  (dgl.)  p.  12.  19.  —  410  (Gm.  n.  D.)  Nr.  891.  -  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  810.  -  Ball.  d.  loia  ü  d.  T.  809. 

N.  Bcbw.  Bepubl.  IT.  1249.  Y.  15,  16.  41. 

Schenkung  eines  Nationalgebäudes  in  Schtvyz  ßir  Errichtung  einer  Schule. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  18.  März  1801  und  nach  an- 
gehMem  Bericht  seiner  Commlssion  des  öffentlichen  Unterrichts, 

verordnet: 

Das  Nationalgebäude  in  der  Gemeinde  Schwyz,  Cauton  Waldstätten,  das  Zeughäuslein  genannt,  ist  dieser 
Gemeinde  zu(r)  Errichtung  eines  neuen  Schulgebäudes  überlassen. 

1)  18.  März,  VR.  Der  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  bespricht  die  Schnllocalitäten  in  Sehwjz 
und   empfiehlt,  das   dortige  Zeughäuschen   zu   einem  Schulhaus  zu  verwenden.     Man  erlässt  eine  bezügliche 

Botschaft   an    den   gg.    Rath.  VRProt.  p.  847-48.  ~  182,  p.  207-«.  (2I8— 14.)  —  878,  p.  (961—68.)  265-66. 

2  a)   21.  März,  gg.  R.    Vorlage  der  Botschaft.    Dieselbe  geht  an  die  Unterrichtscommission. 

2  b)  28.  März,  ebd.  Die  Commission  (Ref.  Usteri)  erstattet  einen  Bericht,  der  für  drei  Tage  auf  den 
Kanzleitisch  gelegt  wird.  laz,  p.  909-11. 

2c)   3.  April,  ebd.    Zweite  Verlesung;  Discussion  und  Annahme.  —  Am  7.  bestätigt  und  expedirt. 

256. 

Bern.  1801,  7.  Aprii. 

313  (YB.  Prot)  p.  115—117.  —  640  (Haua.  etc.)  p.  67—59. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  für  das  Hamirgewerhe  gestatteten  Ausnahmen, 
(Vgl.  Nr.  257.) 

Der  VoUziehungsrath,  auf  den  Bericht  des  Ministers  der  innem  Angelegenheiten  über  die  Nothwendigkdt 
einer  nähern  Bestimmung  des  1.  Art.  des  Gesetzes  vom  11.  Julius  1800  über  das  Hausiren; 

In  Erwägung  dass  bisher  nicht  nur  diejenigen  welche  ihre  Waaren  herumtragen  als  Hausirer  angesehen 
wurden,  sondern  auch  jene  die  einen  Beruf  haben,  den  sie  nicht  an  bestimmten  Orten,  sondern  im  Lande 
herumziehend  treiben  können,  die  folglich  nach  dem  Geiste  des  erwähnten  Gesetzes  unmöglich  mit  dem  Ver- 
bote des  Hausirens  zu  belegen  sind, 

besMießi: 


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Nr.  256  7.  April  1801  821 

1.  Die  Verwaltnogskammern  seien  hiemit  bevoUmSchtigt,  in  ihren  Gantonen  fttr  nachfolgende  Erwerbs- 
arten,  nach  den  Umständen  und  für  die  Localbedttrfnisse  berechnet,  Hansirerpatente  zu  ertheilen: 

(a.)  In  (Uten  CcmUmen: 

Korbmachern  and  -Verkänfem,  Rechen-  and  Gabelmachem  and  -Verkäafem,  Kesselflickern  (die  blecherne, 
metallene  and  aach  irdene  Oefässe  flicken);  Schleifern,  Sägenfeilem,  Sieb-  and  Wannenmachern,  und  Ver- 
käufern; Glasern  und  Olashändlem,  Kaminfegern,  Zinngießem;  Verkäufern  von  Gartensamen,  von  irdenem 
Geschirr,  von  Sicheln,  Sensen  und  Wetzsteinen;  Barometer-  und  Brillenkrämern ;  Regenschirmflickern  und 
-Verkäufern,  Kalbermägen-Verkäufem,  Schaubhtttlern  (Strohhutverkäufern),  Verkäufern  von  Riebein  zur  Reinigung 
des  Milchgeschirrs,  Sesselflickem,  Uhrenflickem,  Lumpenhändlern  (-Sammlern),  Rosshaarhändlern,  Citronen-  und 
Pomeranzenhändlem,  Hechlem,  Schwefelholz-  und  Zunderverkäufern. 

(b,)  Im  Canton  Äargau: 

(1.)  Für  alle  Holzwaaren,  als  Zuber,  Brenten,  Segessen w9rb,  Kellen,  Salzfässer,  Weinhähnen,  Küche- 
und  Milchgeschirre  etc.    (2.)  Besen. 

(c.)  Im  Canton  Basel: 

Für  Hechlen,  Kochlöff'el,  Drucken  (Läden  ?) ;  Kefichte  (I)  und  Mausfallen ;  BodenwiBcbe(r)  und  Besen ; 
eiserne  Nägel  aller  Art;  Leitern  und  Gartensteckl(e)in. 

(d,)  Im  Canton  Freiburg: 
Für  Faden,  Nadeln  und  andere  dergleichen  Kleinigkeiten  (Porteballes);  Obst  und  GemUse;  Rauchtabak. 

(e,)  Im  Canton  Leman: 
Für  Riebelhändler  (vendeurs  de  torchons  de  risette);  Magnins. 

(f,)  Im  Canton  Lugano: 

(Für)  soffietti  (Blasbälge);  reffe  (Nähfaden);  filosello  (Bindfaden);  aghi  e  spille  (Steck:  und  Nähnadeln); 
calzi  (Strümpfe) ;  fazzoletti  (Schnupftücher),  u.  dgl. 

(g.)  Im  Canton  Oberland: 
Für  Pulver  von  Wurzeln  und  Kräuter(n)  zur  Gesundheit  des  Viehs ;  Drucken,  Bürsten,  Weinhähnen. 

ß.)  Im  Canton  SenUs: 

Für  Seile  und  Stricke  aller  Art;  Bütten,  Gelten,  Kübel,  Hahnen,  Zapfen,  hölzerne  Schaufeln;  grünes 
Obst;  Kräuter  und  Erdfrüchte;  Strümpfe  und  Kappen. 

(i.)  Im  Canton  Waldstätten: 
Für  Leinwand;  Mousseline,  Bänder,  Halstücher;  Räderflicker  (?). 

2.  Dem  Minister  des  Innern  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Zu  allfällig  gesuchter  Ergänzung  ist  der  Bericht  des  Ministers  beizuziehen,  der  eine  Uebersicht  der  von 
den  Verwaltungskammem  bestimmten  (resp.  vorgeschlagenen)  Ausnahmen  gibt;  Bd.  540,  p.  53 — 56. 


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822  7.  Aprü  1801  Nr.  257 

257. 

Bern.  1801,  7.  Apni. 

313  (YB.  Prot)  p.  117—184.  —  640  (Hau.  «tc)  p.  61-66.  67-69.  —  Tagbl.  d.  B«80hl.  etc.  ÜL  171—174.  ~  Ball.  d.  an.  «tc  IIL  15^-160. 

N.  schw.  Bepobl.  Y.  89,  40. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  über  die  Erfheilung  von  Hattsirerpatenten. 

Der  VollziehuDgsratb,  kraft  der  ihm  durch  den  6.  Artikel  des  Gesetzes  vom  11.  Heumonat  1800 
Aber  das  Hausiren  ertheilten  Vollmacht,  AusoabmeD  von  dem  2.  Artikel  dieses  Gesetzes  zu  gestatten ; 

Nach  angehörtem  Rapport  seines  Ministers  des  Innern  und  nach  Einsiebt  der  von  den  Cantons- 
verwaltungen  darüber  eingezogenen  Berichte, 

beschliejSt : 

1.  Die  Verwaltungskammern  sind  bevollmächtigt,  jede  für  den  Umfang  ihres  Cantons,  oder  auch 
nach  den  Umständen  nur  für  einzelne  Districte  desselben,  Patente  zu  Treibung  derjenigen  Hausir- 
gewerbe zu  ertheilen,  die  von  dem  VoUziehungsrath  laut  seinem  Beschluss  vom  heutigen  Tage  als 
nothwendig  anerkannt  worden  sind. 

2.  Jeder  helvetische  Bürger  oder  in  Helvetien  angesessene  Fremde,  der  sich  zur  Erhaltung  eines 
Hausirpatents  bei  der  Verwaltungskammer  bewirbt,  soll  derselben  ein  von  der  Municipalität  seines 
Wohnortes  ausgefertigtes  und  vom  Districtsstatthalter  visirtes  Zeugnis  seiner  Herkunft  und  seines 
moralischen  Betragens  vorweisen. 

3.  Die  nicht  angesessenen  Fremden,  welche  sich  um  solche  Patente  bewerben,  sollen  gebalten 
sein,  authentische  Pässe  über  ihre  Herkunft  vorzuweisen. 

4.  Die  denselben  zu  ertheilenden  Patente  können  nicht  für  länger  als  auf  sechs  Monate  gestellt 
sein.  Nach  Verfluss  derselben  müssen  sie  solche  von  der  Verwaltungskammer,  welche  das  Begehren 
frischerdings  untersuchen  wird,  erneuern  lassen. 

5.  Wenn  ein  solcher  Fremder  ein  Patent  für  eine  längere  Zeitdauer  verlangt,  so  soll  er  an- 
gehalten werden,  sich  nach  Inhalt  des  Gesetzes  vom  24.  Wintermonat  1800  ein  Niederlassungsrecht 
zu  verschaffen. 

6.  Kein  Hausirpatent  für  helvetische  Bürger  oder  im  Land  angesessene  Fremde  soll  auf  längere 
Zeit  als  ein  Jahr  gültig  sein;  nach  Verfluss  desselben  müssen  solche  von  den  Verwaltungskammem 
nach  vorgenommener  Untersuchuug  erneuert  werden. 

7.  Das  Patent  soll  jeweilen  durch  den  Unterstatthalter  des  Districts,  in  welchem  der  Hausirer 
sein  Gewerbe  treiben  will,  visirt  werden;  im  Widerhandlungsfall  sollen  dieselben  von  den  Polizei- 
beamten angehalten  und  vor  den  Unterstatthalter  geführt  werden,  welcher  bevollmächtigt  ist,  bei 
wiederholter  Vernachläßigung  das  Patent  des  Hausirers  zurückzuziehen. 

8.  Neben  dem  Patent  soll  jeder  Hausirer  mit  einem  Pass  versehen  sein,  den  er  in  jeder  Ge- 
meinde wo  er  sich  aufzuhalten  gedenkt  dem  Agenten  oder  Polizeibeamten  vorzuweisen  hat. 

9.  Für  die  Ertheilung  der  Patente  wird  eine  Gebühr  von  zwei  bis  zehn  Franken  bezahlt,  welche 
die  Verwaltungskammern,  je  nach  dem  Werth  der  Waaren  oder  dem  Ertrag  des  Gewerbs,  festsetzen 


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Nr.  258  8.  April  1801  823 

werden.   Der  Betrag  dieser  Gebühren  soll  nach  Abzug  der  über  die  Ertheilung  der  Patente  ergangenen 
Unkosten  dem  Staat  verrechnet  werden. 

10.  Für  die  jeweilige  Erneuerung  des  Patents  soll  die  Hälfte  dieser  Gebühr  bezahlt  werden. 

11.  Jeder  Hausirer  der  mit  andern  Waaren  handelt  oder  ein  andres  Gewerbe  treibt,  als  in 
seinem  Patente  angegeben  ist;  wenn  er  bettelt,  oder  wenn  er  sein  Patent  nicht  innert  Monatsfrist 
nach  Ablauf  des  darin  bestimmten  Termins  erneuern  lässt,  soll  von  den  Polizeibeamten  angehalten, 
wenn  er  ein  helvetischer  Bürger  oder  angesessener  Fremder  ist,  ihm  das  Patent  zurückgezogen,  er 
in  seinen  Wohnort,  ein  Landsfremder  aber  auf  dem  kürzesten  Weg  über  die  Grenze  der  Republik 
gewiesen  werden. 

12.  Die  Artikel  6  und  7  des  Beschlusses  vom  28.  Jenner  1799  in  Rücksicht  der  fremden  Krämer, 
welche  die  Jahr-  und  Wochenmärkte  besuchen,  werden  hier  frischerdings  bestätigt. 

13.  Demzufolge  ist  jeder  fremde  Krämer  der  die  helvetischen  Märkte  besuchen  will  gehalten, 
sich  vor  der  Municipalität  des  Orts,  wo  der  Markt  gehalten  wird,  zu  stellen  und  nebst  Vorweisung 
seines  Passeports  sich  durch  das  Zeugnis  zweier  durch  ihre  Rechtschaffenheit  und  Bürgersinn  vor- 
theilhaft  bekannter  helvetischer  Bürger  bekannt  zu  machen. 

14.  Auf  dieses  hin  kann  ihm  die  Municipalität  eine  Erlaubnis  zu  Errichtung  eines  Kramladens 
ertbeilen,  welche  nur  für  den  Markt  des  Orts  gültig  sein  soll.  In  dieser  Erlaubnis  soll  der  Name 
des  Fremden,  sein  Geburtsort,  die  Gattung  von  Waaren  die  er  verkauft,  und  die  Namen  der  Bürger 
die  sich  zu(r)  Ausstellung  eines  Zeugnisses  zu  seinen  Gunsten  gestellt  haben,  angezeigt  werden. 

15.  Wenn  er  die  im  §  13  vorgeschriebenen  Formalitäten  nicht  erfüllt,  so  soll  derselbe  angehalten 
und  vor  das  Districtsgericht  geführt  werden,  welches  die  durch  die  alten  Gesetze  auf  den  verbotenen 
Handel  gesetzte  Strafe  gegen  ihn  verhängen  wird. 

16.  Alle  übrigen  in  dem  Beschluss  vom  28.  Jenner  1799  enthaltenen  und  dem  gegenwärtigen 
zuwiderlaufenden  Verfügungen  sind  hiemit  aufgehoben. 

17.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  den  Ministern  der 
Justiz  und  Polizei,  der  Finanzen  und  des  Innern,  soweit  er  jeden  betreffen  mag,  zur  Vollziehung 
übergeben  werden. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus. 

258. 

Bern.  1801,  8.  Aprii. 

80  (Gg.  B.  Prot.)  p.  898.  305—6.  887.  —  81  (dgl.)  p.  8.  21,  22.  86.  —  410  (Gm.  a.  Deer.)  Nr.  894.  —  Tafbl.  d.  Gee.  a.  D.  Y.  812.  818. 
Ball.  d.  lois  ä  d.  Y.  812.  —  N.  schw.  BepnbL  lY.  1209.  1276.  Y.  84. 

Bedingte  Bestätigung  des  Verkaufs  der  Ziegelhütte  in  Schwyz. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  VoUziehungsraths  Yom  9.  März  und  nach  angehörtem  Bericht 
seiner  staatswirthschaftlichen  Commission, 

verordnet: 


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824  11.  April  1801  Nr.  259 

Der  Verkauf  der  National-Ziegelhtttte  zu  Schwyz  im  Ganton  Waldstätten  fHr  die  Samme  von  eintaaseiid 
zweihundert  und  dreißig  Schweizerfranken,  auf  nächsten  Martini  in  Baarschaft  zahlbar,  ist  unter  der  Bedingung 
gutgeheißen,  dass  dem  Staat  in  Zukunft  für  alle  seine  jetzige(n)  oder  ktinftige(n)  Gebäude  die  benöthigten 
Ziegel  und  Kalk  in  den  nämlichen  Preisen  abgeliefert  werden  wie  den  Gemeindsbürgern  von  Schwyz. 

1)  Am  9.  März  beantragte  der  VR.  den  Verkauf  der  Ziegelhütte  resp.  deren  Ueberlassung  an  die  Ge- 
meinde Schwyz  für  Frk.  12.30.  Diese  Botschaft  wies  der  gg.  Rath  am  11.  an  seine  Finanzcommission,  die 
am  14.  rapportirte;  auf  ihren  Antrag  wurde  erklärt,  man  sei  geneigt,  den  fraglichen  Verkauf  zu  bestätigen, 
bedürfe  aber  vorerst  eines  formellen  Vorschlags  zur  Veräußerung ;  nach  dessen  Genehmigung  werde  man  sich 
weiter  entschließen.  Das  Geschäft  ging  nun  an  den  Finanzminister  zurück,  der  am  23.  neuerdings  den  Verkanf 
empfahl;  es  wurde  eine  entsprechende  Botschaft  an  den  gg,  Rath  erlassen,  der  die  Sache  neuerdings  der 
Commission  überwies. 

VBProt  p.  154—55.  822.  404-6.  —  182,  p.  48—45.  47.  861-68.  —  463,  Nr.  878.  —  689,  p.  (248.)  245-47.  249.  (259.)  861-61. 

2  a)   3.  April,  gg.  R.    Vorlage  des  Gutachtens.    Für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch  verwiesen. 
2b)   7.  April,  ebd.    Zweite  Verlesung;  Annahme.  —  Am  8.  bestätigt  etc. 

259. 

Bern.  1801,  ii.  Aprii. 

313  (VB.  Prot.)  p.  198—203.  —  660  (SiMt^f.)  p.  205-8.  209.  211.  218.  —  N.  schw.  Bepvbl.  V.  45,  46. 

Beschlüsse  des  Vollziehungsraths  über  die  Organisation  einer  OentraUFarstverwaÜung  für  cUe 
Staatswaldungm.   (Vgl  Bd.  111.  Nr.  339.) 

Der  Vollziehungsrath,  in  Firwägung  dass  der  Verfall  des  Forstwesens  in  Helvetien  und  der 
allgemeio  einreißende  Holzmangel  zweckmäßige  Verfügungen  bedörfen  (erfordern?),  durch  welche  dem 
drohenden  Ruin  der  Waldungen  vorgebogen  und  ihre  Wiederaufnahme  zum  Vortheil  des  allgemeinen 
Besten  befördert  werde; 

In  Erwägung  dass  hauptsächlich  von  der  systematischen  Behandlung  der  Staatsforsten  die  vor- 
theilhafteste  Benutzung  dieses  wichtigen  Zweiges  der  Staatswirthschaft  abhängt,  und  dass  durch  den 
Erfolg  einer  besseren  Verwaltung  der  Nationalwaldungen  auch  Gemeinden  und  Particularen  Auf- 
munterung und  (die)  nöthige  Anleitung  zu  zuträglicherer  Besorgung  ihrer  eigenthümlichen  Waldungen 
erhalten  werden; 

Nach  Anhörung  seines  Finanzministers, 

beschließt ; 

Art.  1.  Das  Gebiet  der  helvetischen  Republik  wird  nach  Maßgabe  der  Größe,  der  Entfernung 
und  der  Lage  der  Forsten  folgendermaßen  eingetheilt: 

a)  In  Oberförstereien,  deren  fünf  sein  sollen. 

b)  In  Förstereien,  deren  nicht  mehr  als  fünf  zu  einer  Oberförsterei  gehören  dürfen. 

c)  In  Waldbezirke ;  die  Anzahl  derselben  für  eine  Försterei  richtet  sich  nach  der  Größe  und  der 
Lage  der  Waldungen. 


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Nr.  259  11.  April  1801  825 

Art.  2.  Die  Leitung  und  Verwaltung  des  Forstwesens  der  Republik  ist  einer  dem  Finanz- 
ministerio  untergeordneten  Central-Forstvorwaltung,  welche  ihren  Sitz  im  Hauptort  der  Republik 
hat,  aufgetragen.  Ein  nachheriger  Beschluss  der  Vollziehung  wird  bestimmen,  aus  wie  viel  Mitgliedern 
diese  Centralverwaltung  bestehen  solle.  Sie  wird  von  der  Vollziehung  aus  der  Zahl  theoretisch  und 
praktisch  erfahrner  Forstu)änner  erwählt,  und  die  nachherigen  Ergänzungen  geschehen  von  dieser 
letztern  auf  Vorschlag  der  Centralverwaltung.  Die  Centralverwaltung  bestimmt  die  Anzahl  der  Wald- 
bezirke, welche  nach  Größe  und  Lage  der  Waldungen  in  eine  Försterei  kommen  sollen.  Jede  Ver- 
ringerung oder  Vermehrung  der  durch  gegenwärtigen  Beschluss  festgesetzten  Oberförstereien  oder 
Förstereien  kann  durch  die  Vollziehung  auf  einen  Vorschlag  der  Centralverwaltung  vorgenommen 
werden.  Der  Centralverwaltung  ist  die  Einrichtung  und  Bestellung  ihrer  Kanzlei  nach  den  im  Art.  7 
gt^enwärtigen  Beschlusses  enthaltenen  Anleitungen  überlassen,    ihr  sind  untergeordnet: 

a)  Die  Oberförster,  Ftlr  jede  Oberförsterei  wird  auf  den  Vorschlag  der  Centralverwaltung  ein 
Oberförster  ernannt,  welchem  die  nähere  Besorgung  und  Verwaltung  der  Geschäfte  zukömmt  Li 
jenen  Oberförstereien  wo  diese  wichtige  Stelle  dermalen  mit  keinem  Forstmann  bestellt  werden  kann, 
welcher  die  nöthigen  Kenntnisse  im  erforderlichen  Grade  besitzt,  wird  dasjenige  Mitglied  der  Central- 
verwaltung welchem  die  Oberaufsicht  derselben  übertragen  ist,  die  Verrichtungen  des  Oberförsters 
übernehmen. 

h)  Die  Förster.  Die  zu  jeder  Oberförsterei  gehörigen  Förster  werden  von  der  Centralverwaltung 
auf  den  Vorschlag  des  Oberförsters  gewählt.    Ihnen  liegt  die  besondere  Aufsicht  der  Förstereien  ob. 

c)  Die  Bannwarte.  Jedem  Förster  sind  nach  der  im  Art.  1  enthaltenen  Eintheilung  eine  gewisse 
Anzahl  von  Bannwarten  untergeordnet.  Sie  werden  auf  einen  Vorschlag  der  (des  ?)  Oberförster  von 
der  Centralverwaltung  ernannt  und  auf  die  ihnen  zu  ertheilenden  Pflichtordnungen  in  Pflicht  genommen. 
Es  ist  der  Centralverwaltung  überlassen,  die  bestellten  Bannwarte  nach  den  Umständen  und  ihren 
Fähigkeiten  zu  entlassen,  zu  verändern  oder  mehrere  Bannwartenstellen  einer  Person  zu  übertragen. 

Art.  3.  Die  Centralverwaltung  wird  Sorge  tragen,  alle  Titel,  Grundrisse  und  dergleichen,  welche 
die  Nationalwaldungen  betreffen,  in  ihr  Archiv  zu  sammeln,  um  sich  dadurch  in  den  Stand  zu  setzen, 
die  Rechte  des  Staats  schützen  zu  können. 

Art.  4.  Die  dermalen  bestehenden  Waldnutzungen  wird  die  Verwaltung  untersuchen  und  nur  von 
den  ganz  unbestreitbaren  Rechten  fernerhin  Gebrauch  machen  lassen.  Die  Verwendung  des  Ertrags 
der  Waldungen  ist  ihr  ebenfalls  überlassen,  jedoch  nur  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  und  gegen 
darüber  zu  führende  Rechnung  und  Ausweis. 

Art.  5.  Alle  Einnahmen  welche  von  dem  Ertrag  der  Nationalwaldungen  herrühren  müssen  in 
die  Cassa  der  Verwaltung  aufgenommen  und  dem  Finanzminister  jährlich  verrechnet  werden.  Unter 
ihrer  Verantwortlichkeit  ist  die  Centralverwaltung  befugt,  diese  Einnahmen  vorzüglich  zur  Belebung 
und  Verbesserung  des  Forstwesens  zu  verwenden.  Der  Ueberschuss  muß  dem  Nationalschatzamt 
übergeben  werden. 

Art.  6.  Alle  Nationalwaldungen  deren  Eigenthumsrecht  dem  Staat  gehört,  wenn  auch  schon 
mehr  oder  minder  beträchtliche  Nutzungsrechte  darauf  haften  würden,  sind  der  Centralverwaltung 
zur  forstwirthschaftlichen  Behandlung  übergeben.    Sie  wird  die  wesentlichen  Grundsätze  derselben  in 

AS.a.d.  HelT.Vl.  104 


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826  11.  April  1801  Nr.  259 

dem  Entwurf  einer  Forstordnung  aufstellen,  darin  sowohl  die  Verfahrungsweise  und  (die)  Verhältnisse  (?) 
dieser  Verwaltung  als  auch  die  Verhältnisse  und  Verbindungen  mit  andern  Verwaltungen  bestimmen 
und  diesen  Entwurf  durch  den  Finanzminister  als  Beschlussesvorschlag  der  Vollziehung  vorlegen. 

Art.  7.  Die  Central  Verwaltung  wird  ferner  folgende  Vorschläge  bearbeiten  und  der  Vollziehung 
vor(legen)  : 

a)  Entwurf  eines  Beschlusses  über  ihre  Geschäftsvertheilung  und  Einrichtung  überhaupt,  insoweit 
selbe  durch  die  allgemeine  Forstordnung  nicht  bestimmt  werden. 

b)  Gesetzesvorschlag  über  Bestrafung  der  Frevler  und  über  die  Glaubwürdigkeit  der  von  (bei?) 
der  Verwaltung  hierüber  zu  machenden  Anzeigen. 

c)  Entwurf  eines  Beschlusses  über  die  dem  gesamten  Forstverwaltungspersonale  zu  bestimmenden 
Besoldungen. 

(Art.  8.)    Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt 

B. 

1.  Die  Central-Forstadministration  soll  einstweilen  aus  drei  Gliedern  bestehen. 

2.  Gegenwärtiger  ßeschluss  werde  dem  Finanzminister  mitgetheilt. 

o. 

1.  Zu  Mitglied(ern)  der  Central-Forstverwaltung  sei(en)  hiemit  ernannt: 

(Die)  Bürger  Escher,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Rathes ; 

>  Wagnon  von  Tlsle,  Cantonsinspector  (von  Leman); 

>  Chrvher  von  Bern,  Forstinspector. 

2.  Gegenwärtiger  Beschluss  werde  dem  Finanzminister  zur  Bekanntmachung  und  Vollziehung 
aufgetragen. 

Im  Prot,  folgt  ein  französisch  redigirter  Beschluss  betreffend  die  Ernennung  von  Wagnon.  —  Der  ganic 
Eintrag  verräth  eine  wenig  geschulte  Hand. 

Mit  obigen  BeBchltissen  erledigten  sich  Vorlagen  vom  17.  und  27.  Febr.  und  v.  11.  April:  Etat  dee 
höheren  Forstpersonals,  mit  Bemerkungen  zu  den  beabsichtigten  Wahlen,  und  Entwurf  der  Organisation; 
letzterer  lag  einige  Zeit  in  Circulation  und  mußte  dann  redactionell  verbessert  werden,  was  aber  nicht 
sonderlich  sorgfältig  geschah;  (Bd.  690,  p.  195.  197—99.  201).  In  p.  215  (Tabelle)  sind  die  Staate-  und 
Rlosterwaldungen  der  Cantone  zusammengestellt;  Total  169,486  Jucharten  (NB.  ganz  ungefähr;  die  Gemeinde- 
Waldungen  nicht  in  Betracht  gezogen). 


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Nr.  260,  261  11.  und  14.  April  1801  827 

260. 

Bern.  1801,  ii.  Aprii. 

81  ((ig.  K.  Prot.)  p.  3.  80.  51,  52.  60.  —  410  (6ee.  a.  Deer.),  Nr.  402.  -  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  321.  —  Ball.  d.  lois  A  d.  V.  820.  821. 

N.  Mhw.  Bepobl.  V.  26,  27.  50.  77,  78. 

Genehmigung  des  Verkaufs  eines  Orundstücks  bei  Büren,  Ct.  Bern. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  30.  MHrz  1801  und  nach  an- 
gehörtem Bericht  seiner  Finanzcommission, 

verordnet : 

Der  Verkauf  eines  der  Nation  zuständigen,  nahe  bei  BUren  im  Canton  Bern  gelegenen,  etwa  dreiviertel 
Jucharten  haltenden  Sttlck  Landes,  der  Sandwurf  genannt,  ist  für  die  Steigerungssumme  (von)  zweihundert 
fünfzehn  Franken  gutgeheißen. 

Die  Botschaft  des  VR.  wurde  am  1.  April  an  die  Finanzcommission  des  ^^.  Raths  gewiesen,  die  am 
7.  ihr  Gutachten  einlegte;  dasselbe  wurde  am  10.  genehmigt  und  am  11.  der  Beschluss  bestätigt. 

VBPwt  p.  544—45.  -  182,  p.  523-24.  (525—29.)  —  895,  p.  (678—74.)  675—76. 

261. 

Bern.  1801,  i4.  Aprii. 

81  (Gg.  B.  Prot.)  p.  68.  64.  70.  —  188  (Sotsch.)  p.  250.  -  410  (Ges.  n.  Decr.)  Nr.  408.  —  411  (dgl.)  Nr.  507.  —  412  (dgl.)  Nr.  509.  520. 
Tagbl.  d.  0«8.  n.  D.  Y.  321,  822.  (495—96.  499,  500.  519.)  —  Bull.  d.  loU  A  d.  Y.  821,  822.  (490-92.  511—12.)  —  N.  schw.  Bepobl.  V.  98,  94. 

Beioüligung  zum  Verkai^f  etlicher  Einsiedler  Klostergüter  *). 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  2.  April  und  nach  Anhörung 
des  Berichts  der  staatswirtschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  zur  Berichtigung  einiger  dringender  Schulden  des  Klosters  Einsiedlen  der 
Verkauf  einiger  einsiedlischen  Güter  unentbehrlich  ist, 

leschließt: 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  folgende  Güter  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom 
3.  Jenner  1800  zu  verkaufen,  unter  der  Ausnahme  jedoch,  dass  er  sich  mit  den  Käufern  über  die 
Zahlungsart  und  Termine  derselben  in  andere  Bedingungen  einlassen  kann,  als  obbemeldtes  Gesetz 
bestimmt. 

(1.)   Im  Canton  Thurgau: 

Die  Mühle  zu  Eschenz**). 

Das  Wirthshaus  zu  Eschenz  **). 

*;  Vgl.  die  Note  zu  Nr.  251. 
**)  Am  31.  Juli  der  Verkauf  bestätigt  in  folgender  8peciflcation : 

1)  Der  Mühle  zu  EAchenz,  von  zwei  MahUiäufen,  samt  Rolle,  Beimiihle,  Reibe,  auch  doppelter  Bewohnung  (!),  Scheune 
und  Stall ung,  nebst  Waschhaus  und  einem  Gemüsgartcn ;  ferner  der  Schmiede  daselbst  samt  einem  Wohnhäuschen,  Scheune 
und  Stallung,  an  dem  Mühlengebäudo  angehängt,  um  die  Summe  (von)  12,305  Frk.  4  Btz.  57ii  Rp< 

2)  Des  Wirthtihausea  zu  Eschenz,  bestehend  in  einem  steinernen  Gebäude,  Scheune,  Stallung  und  Krantgarten,  samt 
drei  und  drei  Vierttheil  Mad  Wieswaebs  und  einigen  Fahrnissen,  um  die  Summe  (von)  90S2  Frk.  1  Btz.  ^jn  Rp. 


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828  U.  April  1801  Nr.  262 

Von  de(r)  Domäne  Gachnang  41  Jucharten  Acker  und  SVa  Juch.  Reben*). 

(2.)   Im  Canton  Linth: 
Die  Insel  Ufenau  im  Zürichsee**)  —  15000  Frk.  (2i.  viii.) 

262. 

Bern.  1801,  14.  Aprii. 

81  {Q%.  R.  Prot.)  p.  63.  65,  66.  70.  —  410  (Ges.  a.  D.)  Nr.  404.  —  Tagbl.  d.  Gm.  q.  D.  V.  828,  824.  —  Bull.  d.  lois  St  d.  Y.  822,  823. 

N.  sohw.  Repnbl.  V.  91.  95,  96. 

Ergänzung  von  Nr.  251  betreffend  Bestimmung  der  Zahlungstermine. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  9.  April  und  nach  an- 
gehörtem Berichte  der  Finanzcommission; 

In  Erwägung   dass   das  Oecret  vom  1.  April   den  Vollziehungsrath  bevollmächtigt,   einige  dem 

ehemaligen  Stift  zu  St.  Gallen  zugehörige  Güter  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  dem  Verkauf  auszusetzen, 

um  aus  ihrem  Erlös   die  dringendsten  Schulden  dieses  Klosters  abtragen  zu  können,  dass  es  aber 

zu  besserer  Erreichung  dieses  Zweckes  nothwendig  sei,   bei  der  bevorstehenden  Versteigerung  von 

dem  15.  Artikel  des  Gesetzes  vom  3.  Jenner  1800  in  Absicht  auf  die  Zahlungstermine  eine  Ausnahme 

zu  machen, 

verordnet: 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  bei  der  am  1.  April  bewilligten  Versteigerung  einiger 
st.  gallischer  Klostergüter  die  Zahlungstermine  auf  diejenige  Weise  zu  bestimmen,  wie  er  solche  dem 
Bedürfnis  angemessen  erachten  wird,  welches  diesen  Verkauf  nothwendig  macht 

la)  9.  April,  VR.  Der  Finanzminister  macht  bemerklich  dass  für  die  Zahlungen  an  die  Verkiufe 
st.  gallischer  Klostergfiter  zur  Tilgung  laufender  Schulden  ein  Termin  bestimmt  werden  sollte.  Es  wird 
desshalb  eine  Botschaft  an  den  gg.  Rath  erlassen,  welche  auf  baldige  Entscheidung  dringt. 

YBProt.  p.  168.  —  183,  p.  161. 

1  b)  9.  April,  VR.  Der  Finanzminister  äußert  die  Zuversicht  dass  der  gg.  Rath  die  schon  früher  begehrte 
Vollmacht  zum  Verkauf  einer  Anzahl  st.  gallischer  Klostergttter  nicht  verweigern  werde,  und  legt  Bestim- 
mungen betreffend  die  Zahlungsweise  vor.  Diese  werden  mit  dem  Vorbehalt  genehmigt,  dass  die  Vollmacht 
ertheilt  werde.  Es  sind  folgende:  „1.  Die  Zahlung  eines  Drittheils  hat  einen  Monat  nach  erfolgter  Ratification 
statt,  und  um  die  übrigen  zwei  Drittel  bleibt  das  Gut  pfandbar.  Aus  jenem  Drittel  sipd  (zu)vorder8t  die 
Zinse  unter  L.  400  zu  tilgen;  der  Rest  der  Baarschaft  wird  zwischen  den  Übrigen  Creditoren  nach  der 
Dringlichkeit  vertheilt,  welche  die  Verwaltungskammer  zu  ihrer  Bezahlung  finden  wird.  2.  Bei  Verfall  des 
ersten  Zahlungstermins  fertigt  die  Rammer  zugleich  die  Anweisungen  auf  die  verkauften  Grundstücke  an  die 
Creditoren  aus.  Wenn  sich  die  Schuldner  in  den  hierauf  folgenden  zwei  Monaten  mit  den  (auf  sie)  angewiesenen 


*)  DaTon  am  4.  Augost  bestätigt  : 

„In  der  MelchrUti,  fttnf  Jueharten  Acker,  um  die  Summe  von  480  Frauken." 
**)  Speciflcation :  Wohnhaus  und  Stall,  9000  Klafter  Wiesen,  8890  Kl.  Ried,  alte  Kirche,  altes  Schlosa. 


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Nr.  263  15.  April  1801  829 

Creditoren  um  die  Zahlung  nicht  gütlich  einverstehen,  so  haben  sie  ihnen  nach  Verlauf  dieser  zwei  Monate 
das  zweite  Drittel  zu  bezahlen,  und  um  das  dritte  ist  der  Greditor  von  diesem  zweiten  Termin  an  zu  einer 
dreimonatlichen  Aufkündigung  (er)mächtigt."  VBProt  p.  les,  m.  -  712,  p.  (99, 100. 101.)  los. 

2  a)    11.  April,  gg.  R.    Die  Einfrage  des  VR.  wird  der  Finanzcommission  überwiesen. 

2  b)  13.  April,  ebd.  Dem  Gutachten  der  Commission  (von  PUßli)  gemäß  wird  ein  Beschluss  gefasst,  der 
dem  VR.  die  gewünschte  Vollmacht  ertheilt.  —  Am  14.  bestätigt  etc. 

263. 

Bern.  1801,  15.  Aprii. 

313  (VR.  Prot)  p.  254-258.  -  743  (Mil.)  p.  (285—93.  295—98.)  821—24. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  Erstellung  einer  neuen  Straße  zwischen  Bremgarten  und 
Zürich, 

Der  VoUziehungsrath,  nach  Anhörung  des  Kriegsministers  über  die  Erbauung  einer  neuen  Straße  von 
Bremgarten  nach  Zürich,  nach  einem  eigenen  desfalts  aufgenommenen  Plane; 

In  Erwägung  dass  die  Erbauung  dieser  Straße  für  den  Handel  welcher  mit  Italien  über  den  St.  Gotthard 
geführt  wird  besonders  vortheilhaft  und  der  alten  Straße  weit  vorzuziehen  sei; 

In  Erwägung  dass,  wenn  einerseits  die  Verpflichtung  des  Staates  erheischt,  die  Rosten  einer  Anstalt  zu 
bestreiten,  welche  das  allgemeine  Wohl  der  Republik  zum  Zwecke  hat,  andererseits  die  Gerechtigkeit  fordert, 
dass  die  Gemeinden  welche  aus  derselben  unmittelbar  ihren  Privatnutzen  ziehen,  zur  Bestreitung  jener  Kosten 
das  ihrige  beitragen, 

beschließt : 

1.  Die  neue  Straße  von  Bremgarten  nach  Zürich  soll  nach  dem  bereits  entworfenen  und  vom  Departement 
des  Straßen-  und  Brückenbaues  genehmigten  Plane  erbaut  werden. 

2.  Die  Gemeinde  Bremgarten  sei  gehalten,  den  in  ihren  Gemeindsbezirk  fallenden  Theil  der  neu  zu 
errichtenden  Straße  ohne  Beihilfe  anderer  Gemeinden  zu  besorgen  und  zu  bewerkstelligen. 

3.  Nebst  diesem  wird  die  Gemeinde  Bremgarten  zur  Erbauung  der  Straße  die  Summe  von  20,000  Frk. 
beitragen,  zu  deren  Rückerstattung  aber  die  Regierung  sich  auf  keine  Weise,  weder  durch  die  Bewillignng 
eines  Brücken-  noch  eines  andern  Zolls  zu  ihren  Gunsten,  verpflichten  kann. 

4.  Die  Gemeinden  Berken,  Zufikon,  Ruderstetten,  Friedlisberg  und  Dietikon  sollen  gehalten  sein,  ihren 
Beitrag  in  Fuhren  zu  leisten,  und  andere  angrenzende  Gemeinden  sollen  ebenfalls  zu  verhältnismäßigen  Diensten 
und  Beiträgen  eingeladen  werden. 

5.  Der  Kriegsminister  soll  einen  erfahrnen  und  tbätigen  Ingenieur  mit  der  Aufsicht  und  Direction  dieses 
Straßenbaues  beauftragen  und  der  Regierung  von  Zeit  zu  Zeit  über  den  Fortgang  desselben  Bericht  ertheilen. 

6.  Dem  Kriegsminister  sei  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Hiezu  eine  Weisung  an  den  Minister,  die  den  Beschluss  großentheils  wörtlich  wiedergibt.  Speciellere 
Vorlagen  über  dieses  Geschäft  waren  dabei  in  Aussicht  genommen.  (Pläne,  die  schon  im  Juni  1800  vollendet 
waren,  liegen  bei  den  Acten.) 


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830  16.  April  1801  Nr.  264,  265 

264. 

Bern.  1801,  le.  Aprii. 

81  (Gg.  E.  Prot.)  p.  35.  46.  86,  87.  H.  -  410  (Oes.  u.  D.)  Nr.  405.  -  Tafbl.  d.  Ge«.  u.  P.  V.  324.  325.  —  Bull.  d.  lois  «  d.  V.  »5. 

N.  5chw.  Bepabl.  Y.  58.  74.  110. 

Oenehmigung  einer  Mönchsaussteuer  (Milani). 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsratbs  vom  1.  April  1801 ,  wodurch  derselbe 
dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1799  zufolge  eine  mit  dem  Bürger  Anton  Milani  von  Corgeno  in  Cisalpinien,  der 
sich  in  dem  Augustinerkloster  zu  Bellenz  befindet  und  dieses  Kloster  verlassen  will,  geschlossene  Uebereinkonfl 
zur  Sanction  vorlegt,  und  nach  angehörtem  Bericht  seiner  Commission  des  öffentlichen  Unterrichts; 

In  Erwägung  dass  dieser  cisalpinische  Bürger,  als  er  im  Jahr  1796  in  das  Kloster  trat,  demselben  eine 
Aussteuer  von  2000  Lire  und  1206  Lire  zur  Stiftung  einer  jährlichen  Leibrente  einbrachte, 

verordnet : 

Die  üebereinkunft,  kraft  welcher  der  Augustinermönch  Anton  Milani  zu  Bellenz,  gebürtig  von  Corgeno 
im  Cisalpinisclien,  eine  Aussteuer  von  fUnfhundertsechszig  Franken  samt  der  Bestätigung  einer  ihm  jährlich 
aus  den  Klostereinkünften  abzureichenden  Leibrente  von  zweiundsiebzig  Mailänder  Lire  erhalten  soll,  ist 
bestätigt. 

1)  Das  Gesuch  von  M.  wurde  mit  zahlreichen  Beilagen  begleitet,  die  eine  Bestellung  von  Aufschlüssen 
entbehrlich  machten.  Das  Wichtigste  liegt  in  Bd.  183,  p.  13,  14.  17—28;  31.  33.  37—60;  Bd.  686, 
p.  287—90.  291—92. 

2  a)  Im  gg,  Rath  wurde  die  Botschaft  erst  am  7.  behandelt.  Die  Unterrichtscommission  gab  ihren  Bericht 
schon  am  9.  ab;  aus  den  üblichen  drei  Tagen  Frist  wurden  dann  aber  sechs. 

2  b)    15.  April,  gg.  R.    Zweite  Verlesung  und  Annahme.  —  Bestätigung  am  16. 

265. 

Bern.  1801,  le.  Aprii. 

81  (Gg.  R.  Prot.)  p.  85.  47.  57,  58.  60.  98  -100.  -  410  (Ges.  u.  D.)  Nr.  40«.  -  122  (Plak.)  Nr.  264.  —  1020  (AUgem.)  p.  173-78. 
Tagbl.  d.  Ge».  n.  D.  V.  825,  826.  -  Ball.  d.  lois  k  d.  V.  828.  324.  —  N.  schw.  Eepubl.  V.  74,  75.  90.  91 

Aufschub  der  Versammlungen  zur  Wahl  der  Oemeindsbehörden, 

Der  gesetzgebende  llath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsratbs  vom  3.  April  1801,  in  welcher 
derselbe  auf  eine  Verfügung  wegen  der  diesjährigen  Generalversammlungen  zur  Wahl  der  Municipal- 
beamten  und  Gemeindsverwalter  anträgt,  und  nach  Anhörung  der  zu(r)  Revision  des  Municipalitäts- 
gesetzes  niedergesetzten  Commission; 

In  Erwägung  dass  der  gg.  Rath  über  die  Revision  des  Municipalitätsgesetzes  vom  15.  Hornuog 
1799  bereits  in  Berathung  getreten  ist,  und  dass  daher,  wenn  Abänderungen  in  demselben  getroffen 
werden  sollten,  die  Wahlverhandlungen  der  Generalversammlungen  der  Activ-  und  Gemeindsbürger, 


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Nr.  265  16.  April  1801  831 

die  Dach  dem  Gesetz  auf  1.  und  15.  Mai  Platz  (!)  haben  sollen,  unnütz  werden  und  also  zur  bloßen 
Beschwerde  vieler  Bürger  gereichen  könnten, 

verordnet: 

1.  Die  nach  den  Artikeln  16  und  108  des  Gesetzes  vom  15.  Hornung  1799  zur  Wahl  der  Municipal- 
beamten  und  Gemeindsverwalter  abzuhaltenden  Generalversammlungen  der  Activ-  und  Gemeinds- 
bürger sind  bis  zu  der  kurz  bevorstehenden  Erscheinung  eines  neuen  Gesetzes  über  die  Organisation 
der  Municipalitäten  eingestellt. 

2.  Gegenwärtiges  Gesetz  (!)  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten 
Orten  angeschlagen  werden. 

1)  31.  März,  VR.  Von  verachiedenen  Statthaltern  langen  Fragen  ein  betreffend  die  Abhaltung  von 
Oemeindsversammlungen  zur  Ergänzung  der  Municipalitäten  etc.  Der  Minister  des  Innern  wird  beauftragt, 
hierüber  eine  Botschaft  an  den  gg.  Rath  zu  entwerfen,  die  den  Antrag  zn  begründen  hätte,  die  gegenwärtigen 
Municipalitäten  bis  zur  Einführung  der  neuen  Verfassung  bleiben  zu  lassen. 

Prot.  p.  567—68.  —  621,  p.  (869-70.)  871—75.  -  1020,  p.  155. 

2)  3.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath.  „BB.  GG.  Da  zufolge  des  Gesetzes  v.  15.  Hornung 
1799  je  weilen  auf  den  1.  Mai  die  Municipalitäten  und  Gemeind(s)kammern  erneuert  werden  sollen,  und  dieser 
Zeitpunkt  heranrückt,  auf  der  andern  Seite  aber  wegen  der  gegenwärtig[en]  provisorischen  und  der  bevor- 
stehenden Einführung  einer  neuen  Verfassung  die  Erneuerung  aller  übrigen  Behörden  eingestellt  und  nur  ein 
einstweiliger  Modus  für  die  Ergänzung  derselben  eingeführt  worden  ist,  so  sieht  sich  der  VR.  im  Fall,  von 
Ihnen  ..  eine  Entscheidung  zu  begehren,  ob  die  Generalversammlungen  der  Activbürger  zur  Erneuerung  der 
Gemeindsbehörden  abgehalten  werden  sollen,  oder  ob  dieselben  nicht  bis  auf  einen  schicklichem  Zeitpunkt 
aufgeschoben  werden  könnten.  Viele  Municipalbeamten  haben  ihre  besonders  wegen  der  Requisitions-  und 
Einquartierungsgeschäfte  so  unangenehmen  Stellen  nur  in  der  Hoffnung  bis  jetzt  versehen,  dass  sie  derselben 
bei  den  bevorstehenden  neuen  Wahlen  würden  entladen  werden.  An  andern  Orten  sind  die  Municipalitäten 
und  Gemeindsverwaltungen  so  zusammengesetzt  dass  eine  Erneuerung  derselben  höchst  nothwendig  ist.  Hin- 
gegen ist  zu  besorgen  dass  die  allgemeine  Zusammenberufnng  der  . .  Activbürger  in  der  gegenwärtigen  Lage 
der  Republik  zu  manigfaltigen  Unordnungen  Anlass  geben  könnte.  In  vielen  Gemeinden  würden  sowohl  die 
Municipalbeamten  als  die  Gemeindsverwalter  abtreten,  ohne  dass  sich  andere  Bürger  bereitfinden  würden, 
diese  Stellen  anzunehmen,  und  auf  diese  Weise  könnte  ein  Zustand  von  Anarchie  entstehen,  der  in  gegen- 
wärtigem Zeitpunkt  um  so  viel  nachtheiligere  Folgen  hätte,  weil  die  Vollziehung  des  neuen  Auflagengesetzes 
vorzüglich  auf  den  Municipalitäten  beruhet.  Der  VR.  ladet  Sie  ein,  . .  diese  Gründe  in  reifliche  Erwägung 
zu  ziehen  und  darüber  mit  möglichster  Beförderung  einen  Entscheid  zu  geben." 

VRProt.  p.  51—58.  —  183,  p.  107—109.  —  lUpubl.  V.  58,  59. 

3  a)  7.  April,  gg.  R.  Verlesung  der  Botschaft.  Deren  Prüfung  wird  der  Municipalitäts-Commission 
übertragen. 

3  b)  9.  April;  ebd.  Erste  Verlesung  des  Gutachtens.  Die  Berathung  wird  auf  die  nächste  Sitzung 
vertagt. 

3  c)  10.  April,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Es  wird  auf  den  gestellten  Antrag  nur  in  Betreff  der  Municipalitäten 
eingetreten  und  folgender  Beschluss  gefasst:  „1.  Die  nach  dem  Art.  16  des  Gesetzes  vom  15.  Hornung  1799 
zur  Wahl  der  Municipalbeamten  abzuhaltenden  Generalversammlungen  der  Activbürger  sind  bis  zu  der  kurz 
bevorstehenden  Erscheinung  eines  neuen  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Municipalitäten  eingestellt.'' 
2.   Druck  etc.  laa,  p.  in. 


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832  16.  April  1801  Nr.  266 

3d)  11.  April,  ebd.  Infolge  neuer  Berathung  werden  in  den  gestern  gefassten  Beschluss  auch  die  Ge* 
meindskammern  aufgenommen  und  derselbe  unter  heutigem  Datum  an  den  Vollziehungsrath  expedirt. 

4)  15.  April,  VR.  Der  Entwurf  wird  dem  gg.  R.  zurückgesandt  mit  dem  Bemerken,  dass  man  nichts 
dagegen  einzuwenden  oder  beizufügen  habe,  etc.  VRProi  p.  262—63.  —  183»  p.  iis.  —  62i,  p.  87«. 

5)  16.  April,  gg.  R.  Rttckkehr  des  Vorschlags.  Der  Gegenstand  wird  sofort  aufs  neue  berathen,  die 
Vorlage  theils  ergänzt,  theils  vereinfacht,  als  endgültig  bestätigt  und  ausgefertigt.  —  (Im  Repnbl.  fehlt  diese 
letzte  Verhandlung.) 

Zu  bemerken  ist  noch  Folgendes,  was  mit  Nr.  271  im  Zusammenhang  steht: 

6  a)  5.  Mai,VR.  Joh.  Abbühl,  Mitglied  der  Municipalität  von  Därstetten,  Ct.  Oberland,  begehrt  entlassen 
zu  werden,  weil  er  sich  unfähig  fühle,  den  Bezug  der  Auflagen  zu  besorgen.  Die  Entlassung  wird  nicht 
bewilligt,  sondern  blos  die  Beiziehung  tauglicher  Gehülfen.       VBProt  p.  44,  45.  -  622,  p.  (801-2.)  aos.  —  1020,  p.  las. 

6  b)  5.  Mai.  Der  VR.  an  den  Finanzminister.  Anzeige  dass  beschlossen  worden,  keine  Entlassungsgesucbe 
von  Municipalbeamten  mehr  anzunehmen.  §64,  p.  so». 

7)  19.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  „Auf  Euern  Bericht  über  die  Petition 
der  Municipalität  und  (der)  Gemeindskammer  von  Schwyz,  worin  sie  eine  Ausnahme  vom  Gesetze  v.  16.  April 
und  um  die  Erlaubnis  ansuchen  dass  beide  Behörden  entlassen  und  von  der  Gemeinde  neu  gewählt  werden 
mögen,  zufolge  einer  mit  der  Gemeinde  geschlossenen  Uebereinkunft,  kraft  deren  sie  nicht  genöthigt  sein 
sollen,  länger  als  ein  Jahr  an  ihren  Stellen  zu  bleiben,  hat  der  VR.  in  Erwägung  dass  dieser  Vertrag  von 
der  Regierung  nicht  gutgeheißen  werden  konnte,  da  er  dem  Gesetze  v.  15.  Hornung  1799  entgegen  ist,  das 
Ansuchen  der  Municipalität  und  Gemeindskammer  von  Schwyz,  für  welche  keine  Ausnahme  vom  Gesetz  statt- 
haben kann,  abzuweisen.  Zugleich  aber  ertheilt  Euch  der  VR.  den  Auftrag,  diesen  Behörden  anzuzeigen  dass, 
wenn  einzelne  Glieder  derselben  wegen  dringender  Privatangelegenheiten  ihren  Amtsgeschäften  nicht  obliegen 
könnten,  sie  von  der  Municipalität  oder  Gemeindskammer  einen  Urlaub  begehren  und  sich  während  desselben 
durch  einen  Suppleanten  ersetzen  lassen  mögen. ^  VRProt.  p.  295,  206.  —  022,  p.  (4i3«  414.)  41s. 

266. 

Bern.  1801,  le.  Aprii. 

313  (VB.  Prot.)  p.  287,  288.  —  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  DI.  176.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  III.  161. 

Ernennung  von  Obereinnehmern  für  die  Cantone  Wallis  und  Zürich. 

I.   Le  Conseil  ex^cutif,  sur  la  Präsentation  de  son  ministre  des  Finances,  arrdte: 

1.  Le  citoyen  Tousard  Dolbec,  secr^taire  de  la  chambre  administrative  du  Valais,  est  nomm6  recevear 
en  chef  des  revenus  de  la  R^publique  dans  le  canton  du  Valais. 

2.  Le  ministre  des  Finances  est  charg^  de  la  notification  du  präsent  arrSt6,  qui  sera  ins^r^  au  Bulletin 
des  arrSt^s. 

IL   Der  Vollziehungsrath  beschließt: 

1.  Der  Bürger  Vogel,   Mitglied   des  Cantonsgerichts  von  Zürich,   sei   hiemit  zum  Obereinnehmer  dieses 
Cantons  ernannt. 

2.  Dem  Finanzminister  ist  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 


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Nr.  267,  268  16.  April  1801  838 

In  den  Originalieu  getrennt.  —  Betreffend  Ztlrich  ist  zu  bemerken  dass  seit  dem  Abgang  Usteri's  ein 
rascher  Wechsel  in  dessen  Amte  stattgefunden  hatte,  und  die  jttngste  Ernennung  (30.  März),  die  auf  J.  J.  Hirzel, 
w.  Rathssubstitut,  gefallen,  abgelehnt  worden  war. 

267. 

Bern.  1801,  le.  Apni. 

813  (VB.  Proi.)  p.  292—294.  -  796  (PreuBseo  etc.)»  p.  (219,  2aa)  221—228.  225.  226.  —  Tagbl.  d.  BascW.  etc.  III.  176—177.  —  Bull.  d.  arr.  etc.  DI.  161,  162. 

Wiederherstellung  des  gleichen  Concursrechts  zwischen  Helvetien  und  der  Grafschaft  Neuenburg. 

Der  VoIIziehungsrath,  in  Erwägung  dass  die  alten  in  Kraft  verbleibenden  Uebungen  zwischen 
der  Grafschaft  Neuenburg  und  dem  ehemaligen  Ganton  Bern  in  Hinsicht  auf  das  Concursrecht  in 
Fallimentssachen  sich  auf  den  Grundsatz  einer  gegenseitigen  und  genauen  Collocation  der  Schweizer- 
und  Neuenburger-Gläubiger  stützen; 

In  Erwägung  noch,  dass  man  von  diesen  den  beiden  Völkern  gleich  vortheilhaften  Uebungen 
durch  Arrestbewilligungen  auf  solche  Gegenstände  abwich,  die  zu  den  in  dem  einen  oder  andern 
dieser  Länder  eröffneten  Geltstagsmassen  geschlagen  werden  sollten; 

In  Erwägung  endlich,  dass  es  dringend  ist,  diese  unbegrenzten  Arrestbewilligungen  aufzuheben, 
gegen  welche  die  Regierung  von  Neuenburg  sich  oft  beschwert  hat,  um  sowohl  ein  vernünftiges  und 
den  Einwohnern  beider  Staaten  vortheilhaftes  Gegenrecht  wieder  herzustellen,  als  auch  die  Bande 
der  Freundschaft  und  guten  Nachbarschaft  zwischen  Neuenburg  und  Helvetien  enger  zu  knüpfen; 

Nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten, 

beschließt: 

1.  Die  Güter  und  die  Effecten  welche  zu  Fallimentsmassen  im  Neuenburgischen  gehören  und 
auf  das  Ansuchen  helvetischer  Bürger  provisorisch  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  sollen  zu 
(den)  genannten  Massen  geschlagen  werden,  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt  jedoch  dass  die 
helvetischen  Gläubiger  in  diesen  Gel(t8)tagen  nach  ihrem  Rang,  den  Datis  ihrer  Titel  und  mit  gleichen 
Rechten  wie  die  Einwohner  von  Neuenburg  coUocirt  werden  sollen. 

2,  Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Minister  der  Justiz  und  Polizei  sind 
mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen. 

268. 

Bern.  1801,  le.  Aprii. 

313  (VB.  Proi)  p.  288—91.  —  613  (Justits.)  p.  128—125.  127,  128.  —  N.  schw.  Bepubl.  V.  5. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Visirung  gefährdeter  Werthtitd. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass,  obgleich  das  Gesetz  vom  15.  Christmonat  1800  alle  Schuld- 
verschreibungen ohne  Specialhypotheky  welche  vor  Bekanntmachung  des  Gesetzes  oder  vor  der  Eröffnung  der 

A&a.d.H«lT.VL  105 


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834  18.  April  1801  Nr.  269 

zum  Verkauf  des  Wertbstempelpapiers  zn  errichtenden  Bureaux  ausgefertigt  worden,  dem  Visa  unterwirft, 
der  Oesetzgeber  doch  nicht  den  Zweck  gehabt  hat,  solche  Titel  zu  besteuern,  deren  Werth  durch  einen 
Geltstag,  Bankerott  etc.  und  dergleichen  Unfälle  des  Schuldners  zweifelhaft  geworden  ist  oder  in  Gefahr  des 
Verlustes  schwebt; 

In  Erwägung  dass  nur  allein  dem  Gläubiger  das  Recht  zusteht,  den  Werth  seines  Titels  gegen  einen 
Schuldner  dessen  Vermögensumstände  zerrüttet  sind  zu  bestimmen,  und  dass  femers  solche  Titel  keine 
Zinsen  abtragen, 

beschließt : 

1.  Jeder  Titel  gegen  einen  Vergeltstagten  oder  Bankrott! rer,  für  welchen  dem  Gläubiger  ein  Insolvabilitäts- 
schein  ausgestellt,  oder  der  (?)  zur  Geduld  gewiesen  worden  wäre,  ist  dem  Visa  nicht  unterworfen  und  behält 
die  gleiche  Gültigkeit,  als  wenn  er  visirt  wäre. 

2.  Sollte  jedoch  der  Besitzer  eines  solchen  Titels  in  der  Folge  von  seinem  Schuldner  ganz  oder  zum 
Theil  für  seine  Anforderung  bezahlt  werden,  so  ist  er  gehalten,  seinen  Titel  für  den  Capitalwerth  der  ihm 
erstattet  wird  visiren  zu  lassen. 

3.  In  diesem  Fall  soll  er  dem  Districtsstatthalter  und  dem  Gerichtsschreiber  den  InsoWabilitäts-  oder 
Geduldschein  den  er  für  seine  Anforderung  erhalten  hat  vorweisen,  und  dieser  Umstand  sowie  das  Datuin 
des  Titels  und  der  Name  des  Schuldners  sollen  in  dem  Visascheine  sowohl  als  in  dem  Visa  selbst  angezeigt 
werden. 

4.  Jeder  Gläubiger  der  die  obigen  Formalitäten  nicht  beobachten  würde  ist  der  im  §  6  des  Art.  2  des 
Gesetzes  v.  5.  Jenner  1801  vorgeschriebenen  Strafe  unterworfen,  und  der  Schuldner  der  seinen  Gläubiger 
abbezahlen  würde,  ohne  diese  Formalität  zu  erfüllen,  soll  die  durch  den  Art.  36  des  Beschlusses  v.  10.  Homung 
bestimmte  Strafe  des  zehnfachen  Betrags  des  Visa,  als  Mittheilnehmer  an  der  Uebertretung,  entrichten. 

5.  Dem  Finanzminister  ist  die  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen.    Der  Entwurf  war  von  dem  Finanzminister  geliefert  worden. 

Hiezu  eine  Ergänzung: 

14.  Mai.  Beschluss:  „Der  VoUziehungsrath,  auf  den  Bericht  des  Finanzministers  über  die  zwischen  den 
ersten  Autoritäten  des  Cantons  Aargau  streitige  Frage,  ob  die  Obligationen  mit  Schadlos  dem  Visa  unterworfen 
seien ;  in  Erwägung  dass  das  Gesetz  alle  Titel  von  demselben  ausnimmt,  in  denen  ein  Unterpfand  verschrieben 
ist,  ohne  einen  Unterschied  zwischen  der  Verscbreibung  des  Schuldners  zu  Gunsten  des  Gläubigers  oder  (des) 
Bürgen  zu  machen,  beschließt:  1.  Alle  Obligationen  mit  Schadlos,  in  welchen  der  Schuldner  seinem  Gläubiger 
kein  Unterpfand,  wohl  aber  seinem  Bürgen  eines  in  der  nämlichen  Schrift  versehreibt,  seien  dem  Visa  nicht 
unterworfen.^    2.  Auftrag  an  den  Minister.  VBProt  p.  i90,  i9i.  >-  662,  p.  (900— lo.)  sii. 

269. 

Bern.  1801,  is.  Aprii. 

80  (Gg.  R.  Prot.)  p.  118-19.  185—86.  829.  818.  -  81  (dgl.)  p.  84.  70—72.  77.  112—18.  -  410  (Gm.  n.  D.)  Nr.  407.  —  Tafbl.  d.  Gm.  n.  D.  V.  827,  m. 
Bill.  d.  lois  *  d.  V.  826,  827.  —  N.  seliw.  Bepabl.  IV.  1065.  1186.  1158.  V.  57.  181. 

Aufhebung  eines  Beschlusses  des  Vollziehungsrathes  beireffend  Verweigerung  eines  Mühlenhaus. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Untersuchung  der  Bittschriften  der  Oemeinden  Oberdorf,  Bellach,  Lomiswyl 
und  Rtitenen,  vom  25.  Jenner,   und   des  Peter  Adam's  von  Oberdorf,   vom  27.  Jenner  letzthin,   welche  sidi 


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Nr,  269  18.  April  1801  835 

dnroh  einen  BesoUuafl  des  VolIzMmngsrathd  vom  15.  Jeoner  von  der  Woblthat  der  Oesetze  verdrängt  glauben 
nnd  daher  die  Anfhebung  dieses  Besohlusses  sowie  hingegen  die  BestXtigung  des  Beschlusses  der  Verwaltungs- 
kammer von  Solothurn,  vom  23.  Weinmonat  1800,  welcher  dem  Peter  Adam  von  Oberdorf  auf  seinem  Gut 
am  Wildenbach  eine  Mühle  zn  bauen  bewilligte,  verlangen; 

Nach  eingezogenem  Berichte  vom  Vollziehnngsrathe  und  nach  Anhörung  der  Polizeicommission; 

In  Erwägung  dass  sich  aus  den  Acten  ergeben  hat,  dass  die  Bewilligung  der  Verwaltungskammer  von 
Solothum  vom  23.  Weinmonat  1800,  welche  dem  Peter  Adam  zu  Oberdorf  gestattet,  eine  MUhle  auf  seinem 
Gut  am  Wildenbach  zu  erbauen,  den  damals  bestehenden  Gesetzen  und  Beschlüssen  gemäß  war,  und  hingegen 
der  Bescbluss  des  VR.  vom  15.  Jenner  1801,  der  jenen  Beschluss  der  VK.  aufhebt,  denselben  nicht  entspreche, 

verordnet: 

Der  Beschluss  des  Vollziehnngsraths  vom  15.  Jeuner  1801,  welcher  den  Beschluss  der  Verwaltungskammer 
von  Solothurn  zurttcknahm,  der  dem  Bürger  Peter  Adam  von  Oberdorf  eine  Mühle  auf  seinem  Gut  am  Wilden- 
bach  zu  erbauen  gestattete,  ist  hiemit  aufgehoben. 

Es  ist  von  einigem  Interesse,  den  Gang  dieses  Geschäfts,  wenigstens  im  letzten  Stadium,  vollständig 
darzulegen. 

1)  Am  31.  October  1800  rapportirte  der  Minister  des  Innern  über  das  Gesuch  von  Adam,  das  die 
Verwaltungskammer  in  aller  Ordnung  bewilligt  hatte;  der  VR.  verlangte  dennoch  eine  neue  Untersuchung, 
wobei  die  Absicht  durchblickte,  die  Genehmigung  zu  versagen.  Am  15.  Jan.  1801  wurde,  entgegen  des 
Ministers  Antrag  und  dem  Gutachten  verschiedener  Experten,  die  Bestätigung  verweigert.  Als  Hauptopponent 
erscheint  Dolder,  dessen  Aufsatz  vorliegt.  b48,  p.  477.  479.  (491.) 

2)  Der  Petent  wendete  sich  nun  an  den  gg.  Rath,  der  die  Bache  am  29.  Jan.  der  Polizeicommission 
überwies.  Auf  deren  Antrag  verlangte  der  Rath  am  13.  Februar  von  dem  VR.  Mittheilung  der  Gründe  für 
seinen  Abschlag.  Abermals  hatte  der  Minister  einläßlichen  Bericht  zu  erstatten,  der  am  17.  in  Circulation 
gesetzt  wurde.     Das  nächste  Ergebnis  liegt  in  dem  Versuch,  eine  neue  Schranke  aufzustellen  (N.  3). 

3)  24.  Februar,  gg.  R.  Der  Vollziehungsrath  wünscht  dass  eine  gesetzliche  Vorschrift  über  die  Errichtung 
neuer  Mühlwerke  so  bald  möglich  erlassen  werde.  Die  bezügliche  Botschaft  wird  an  die  Polizeicommission 
gewiesen. 

4)  17.  März,  VR.  Ein  Mitglied  (Dolder)  legt  eine  von  ihm  entworfene  Botschaft  an  den  gg,  Rath  vor, 
welche  Abweisung  des  Gesuchs  von  Adam  empfiehlt.    Dieselbe  wird  angenommen. 

VRProt  p.  816-20(1).  —  182,  p.  159— «4(I^  167—77.  179-81.  —  648,  p.  501—8. 

5  a)    18.  März,  gg.  R.    Verlesung  der  Botschaft.    An  die  Polizeicommission  gewiesen. 

5b)  7.  April,  ebd.  Das  eingebrachte  Gutachten  wird  auf  den  Kanzleitisch  gelegt;  (dasselbe  enthält  die 
ganze  „Geschiclite^  des  Geschäfts).  253,  p.  loi— lo. 

5c)  Gutachten:  1.  Bericht  über  die  bisherigen  Verhandlungen  bis  zu  der  (letzten)  bezüglichen  Botschaft 
des  VR.  2.  „(Die)  gewissenhaftesten  Berathschlagungen,  auf  die  sorgfältigsten  Prüfungen  gegründet,  ergeben : 
1)  Dass  P.  A.  von  Oberdorf  bei  Ansuchung  um  die  Baubewilligung  in  Frage  sich  nach  allen  Vorschriften 
des  Gesetzes  und  (den)  Verfügungen  der  vollziehenden  Gewalt  benommen  habe.  Denn  er  hat  sein  Begehren 
nicht  nur  bei  der  Municipalität  angezeigt,  sondern  sich  dazu  auf  ihre  Einladung  und  auf  die  Aufforderung 
mehrerer  benachbarter  Gemeinden  entschlossen.  Dieses  beweist  die  Bittschrift  der  Gemeinden  Oberdorf,  Bellach, 
Lomiswyl  und  Rtttenen.  Er  hat  dieses  Begehren  bei  der  Verwaltungskammer  von  Solothum  angebracht  und 
nicht  eher  mit  dem  Bau  angefangen,  als  ihn  die  VK.  bewilligt  hatte.    Er  hat,  als  seine  Gegner  dagegen  beim 


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836  18.  April  1801  Nr.  269 

VR.  eingesprochen  hatten,  den  Bau  auf  den  Befehl  desselben  eingestellt  und  sich,  wie  recht,  einem  neneo 
Angenschein  unterworfen  und  ist,  nachdem  auch  dieser  Augenschein  den  ersten  bestätigte,  nach  seiner  üeber- 
Zeugung  dass  ihm  die  VR.  ganz  den  damals  bestehenden  Gesetzen  und  Beschlüssen  der  Vollziehnngsgewalt 
gemäß  willfahrt  habe,  geziemend  bittschriftlich  bei  der  Gesetzgebung  eingekommen,  weil  er  sich  in  seinem 
Gewissen  durch  den  Abweisungsbeschluss  des  VR.  von  der  Wohlthat  der  Gesetze  verdrängt  zu  sein  erachtete. 
2)  Dass  die  VK.  dem  P.  A.  die  BewAligung  zu  dem  erwähnten  Bau  ebenfalls  ganz  den  damals  bestehenden 
Gesetzen  und  Beschlüssen  der  Vollziehungsgewalt  gemäß  ertheilt  habe.  Denn  ihr  war  das  Ansuchen  des  P.  A. 
nach  dem  Beschluss  des  VDirectoriums  v.  3.  Christm.  1798  zugekommen;  sie  hat  dasselbe  dem  auf  das 
Gesetz  vom  19.  Weinm.  (98)  gegründeten  Beschlüsse,  den  ausdrücklichen  4.,  5.,  6.  und  7.  Art.  gemäß  beortheilt, 
nachdem  sie  dem  Beschlüsse  des  VAusschusses  v.  28.  April  1800  gemäß  das  Ansuchen  bekanntgemacht, 
die  Einwendungen  der  Gegner  angehört  und  den  vorgeschriebenen  Augenschein  veranstaltet  hatte.  Ihr  Beschluss 
ist  auf  die  Vorschriften  der  Beschlüsse  gegründet,  sowie  auf  das  Resultat  des  Augenscheins,  und  erfüllt  die 
von  dem  7.  Art.  des  Beschlusses  v.  28.  April  1800  erforderten  Bedingungen.  —  Ihre  Commission  findet  es 
überflüssig,  Ihnen  den  Bericht  des  VR.  v.  17.  März  d.  J.  zu  zergliedern;  die  Urkunden  selbst  und  die  darin 
enthaltenen  Thatsachen  antworten  darauf,  hauptsächlich  aber  die  beiden  Augenscheine  und  besonders  der 
Bericht  der  VK.  v.  S.  vom  23.  Oct.  1800  an  den  Minister  des  Innern,  den  Ihr  Berichterstatter.,  eingesehen, 
welcher  sich  auf  den  Augenschein,  die  OppositionsgrUnde  und  die  Beantwortung  derselben  durch  P.  A.  sowie 
auf  die  Erwägungsgründe  und  den  Beschluss  selbst  der  VK.  bezieht  und  hinzusetzt:  ,Die  Bürger  Pisoni  und 
Zeltner,  Sachkundige  die  mehr  denn  20  Jahre  (lang)  zu  dergleichen  Geschäften  gebraucht  worden,  beharren 
darauf,  es  werde  das  Wasser  nach  der  von  P.  A.  vorhabenden  Einrichtung  eher  vermehrt  als  vermindert 
werden ;  zudem  sei  es  der  ganzen  Gemeinde  Oberdorf  einhelliger  Wunsch  dass  auch  in  ihrem  großen  Geroeinds- 
bann  eine  Mühle  errichtet  werde,  sodass  sie  sich  äußerte,  sie  wolle  auf  Gemeindskosten  eine  errichten,  falls 
kein  Particular  Lust  dazu  habe.'  Diesen  Beschluss  der  VK.  v.  S.  hob  der  VR.  in  seinem  Beschluss  v.  15.  Jenner 
auf,  ,weil  die  beträchtliche  Anzahl  der  in  dortiger  Gegend  [sich]  befindlichen  Mühlen  die  Errichtung  einer 
neuen  nicht  erheische*.  Wenn  die  Anzahl  der  Bengen(?)dorfer  Mühlen  keine  neue  in  der  Gegend  erheischen 
würde,  welches  aber  die  Gemeinden  Oberdorf,  Bellach,  Lomiswyl  und  Rütenen  widersprechen,  so  verhindern 
und  verbieten  sie  dieselben  doch  nicht,  und  die  VK.  v.  8.  durfte  laut  dem  Gesetz  der  Gewerbsfreiheit  und 
laut  dem  6.  Art.  des  Beschlusses  vom  VD.  v.  3.  Dec.  1798  keine  Rücksicht  darauf  nehmen.  Er  hob  iho 
auf,  ,weil  die  Eigenthümer  (der)  untenher  am  Wildenbach  gelegenen  Wasserwerke  und  Matten  an  ihrem 
Nutzungsrecht  gefährdet  werden,  (und)  weil  Streit  und  Process(e)  entstehen  kl5nnten^  Wegen  welchem  Nutzungs- 
recht durfte  die  VK.  die  Bewilligung  verweigern  ?  Nach  dem  Gesetz  und  nach  den  mehrerwähnten  Beschlüssen 
wegen  keinem  andern  als  wegen  Verminderung  des  Wassers  und  Schwächung  seiner  Kraft.  Aber  die  Augen- 
scheine beweisen  dass  das  nicht  der  Fall  war.  Auf  supponirte  Möglichkeit  von  Zwistigkeiten  hätte  die  VR. 
noch  weniger  Rücksicht  nehmen  dürfen.  —  Endlich  hob  er  ihn  auf,  ,weil  die  VK.  bei  Ertheilnng  ihrer 
Erlaubnis  keine  Rücksicht  auf  den  Beschluss  v.  28.  April  genommen  habe^  BB.  GG.  Alle  Ihnen  eben  dar- 
gestellten und  durch  die  betreffenden  Beilagen  erwiesenen  Thatsachen  beweisen  dass  diese  Ursache  (Angabe !) 
ungegründet  sei.  Ihre  Commission  kann  aus  allen  vorliegenden  Thatsachen  und  Urkunden  keinen  andern  Schloss 
ziehen,  als  den,  dass  der  Beschluss  der  VK.  v.  S.  vom  23.  Oct.  1800  den  dazumal  bestehenden  Gesetzen 
und  Beschlüssen  der  vollziehenden  Gewalt  Genüge  geleistet  (habe),  und  hingegen  der  Beschluss  des  VR. 
V.  15.  Jenner  1801  denselben  nicht  gemäß  sei.''  —  Falls  nun  der  gg.  Rath  auf  die  Bittschrift  von  A.  und 
den  erwähnten  Gemeinden  eintreten  wolle,  könne  die  Commission  nur  Gewährung  empfehlen  . . .  (Ihr  Antrag 
adoptirt.)  R«piiM.  v.  lOft-?. 

5  d)   14.  April,  gg.  R.    Zweite  Verlesung.    Infolge  Berathung  wird  der  Decretsvorschlag  angenommen. 


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Nr.  270  18.  April  1801  837 

5e)   15.  April,  ebd.    Bestätigung,  mit  Beifügung  der  Dringlichkeitserklärung. 

6)  15.  April,  VR.  Der  eingelangte  Vorschlag  wird  an  den  ^g.  R.  zurückgesandt  mit  dem  Bemerken, 
man   habe   nichts  beizufügen,   (d.  h.  könne  den  Beschluss  nicht  hindern !)  und  Hinweisung  auf  die  Botschaft 

V.    17.  März.  VRProt  p.  274.  -  183,  p.  19».  —  648,  p.  505. 

7)  18.  April,  gg.  R.  Eingang  der  letzten  Botschaft  des  VR.  Der  Beschluss  wird  neuerdings  verlesen, 
bestätigt  und  als  Decret  ausgefertigt. 

270. 

Bern.  1801,  is.  Apni. 

313  (TR.  Prot)  p.  MO,  861.  -  686  (Jostim.)  p.  (859—60.)  861.  863.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  «tc.  III.  177,  178.  —  Ball.  d.  &rr.  ete.  in.  168.  164. 

Aufhebung  der  bisher  bezogenen  Siegeltaxen  für  Kauf-  und  Schuldbriefe,  mit  Ersetzung  durch 
eine  neue  Oebühr. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Justizministers  über  die  verschiedenen 
Siegeltaxen  *),  die  in  Helvetien  für  die  Besieglung  von  Kauf-  und  Tauschbriefen,  Gültverschreibungen 
und  ander(n)  unterpfändlichen  Obligationen  bezogen  werden; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  25.  August  1798,  §§  10  und  11,  diese  Siegelgelder  zu  bezahlen 
verordnet,  bis  ein  allgemeines  Auflagensystera  festgesetzt  sein  wird; 

In  Erwägung  dass  die  Gesetze  eine  Abgabe  auf  die  Käufe  und  Täusche  sowie  auf  die  Errichtung 
der  Gültbriefe  und  unterpfändlicher  Obligationen  setzen, 

beschließt: 

1.  Die  für  die  Besieglung  der  Kauf-  und  Tauschbriefe,  Gültverschreibungen  und  andere(r)  unter- 
pfändliche(n)  Obligationen  ehemals  festgesetzte(n)  Taxen  sind  aufgehoben. 

2.  Der  Präsident  des  Bezirksgerichts,  oder  der  Präsident  der  Municipalität,  da  wo  diesem  die 
Besieglung  obiger  Instrumente  zukommt,  bezieht  für  diese  Besieglung  zu  seinen  Händen  zwei  Batzen 
als  Entschädigung  seiner  Mühwalt. 

3.  Der  Minister  der  Finanzen  und  der  Minister  der  Justiz  sind,  insofern  er  jeden  derselben 
betriflFl,  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt,  der  gedruckt  und  öffentlich 
bekanntgeinacht  werden  soll. 

Diese  Verfügung  war  durch  einen  Streit  zwischen  dem  Obereinnehmer  des  Cantons  Basel  und  dem 
Präsidenten  des  Districtsgerichts  Basel  veranlasst;  letzterer  nahm  die  herkömmlichen  Taxen  in  Anspruch, 
während  ersterer  dieselben  als  durch  das  neue  Auflagengesetz  abgethan  betrachtete.  Die  bezüglichen  ver- 
mittelnden Anträge  des  Ministers  wurden  adoptirt.  —  Der  Beschluss  liegt  nur  in  deutschem  Text  vor. 


*)  Im  Plakat  /Sitempe/taxen  I 


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838  18.  April  1801  Nr.  271 

271. 

Bern.  1801,  is.  Aprii. 

313  (VE.  Prot)  p.  88»,  840.  —  654  (Aufl.)  p.  845—46.  —  N.  icliw.  Republ.  V.  5,  6. 

Verfügung  des  VoUziehungsraths  betreffend  den  Widerstand  etlicher  Municipalitäten  gegen  die 
Vollziehung  des  neuen  Äußagengesetzes. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  die  Anzeige  dass  die  Municipalität(en)  von  Basel,  {Bern  und  Burgdarf)  sich 
weiger(n),  die  amtlichen  Verrichtungen  zu  übernehmen,  die  ih(neu)  sowohl  die  Gesetze  vom  15.  Dec.  1800 
und  vom  5.  Jenner  1801  als  auch  der  Beschluss  vom  10.  Februar  letzthin  in  Absicht  auf  die  Vollziehung 
des  neuen  Finanzgesetzes  zur  Pflicht  gemacht  haben; 

In  Erwägung  dass  die  dringenden  Staatsbedttrfnise  keinen  Aufschub  in  Beziehung  der  Auflagen  gestatten; 
dass  folglich  dem  Gesetze  welches  sie  zu  entrichten  verordnet  Gehorsam  verschafift  und  den  untergeordneten 
Autoritäten  bewiesen  werden  muß,  dass  ihre  Widersetzlichkeit  gegen  diejenigen  Maßregeln  welche  zur  Erhaltung 
der  Republik  bis  zu  ihrer  künftigen  bestimmten  und  bleibenden  Organisation  für  nöthig  erachtet  worden,  in 
die  Verfügungen  und  den  Gang  der  Regierung  keinen  störenden  Einfluss  haben  könne, 

erklärt  und  beschließt: 

1.  Sowohl  die  Gesetze  über  das  Auflagensystem  für  das  Jalir  1800,  als  auch  die  RegierungsbeschlUsse, 
welche  zur  Vollziehung  derselben  ge(faBst)  worden  sind,  sollen  ohne  Aufschub  vollzogen  werden. 

2.  Der  Regierungsstatthalter  von  Basel  (resp.  Bern;  der  ünterstatthalter  von  Burgdorf)  sei  beauftragt, 
sogleich  nach  Ansicht  dieses  Beschlusses  die  Municipalität  von  Basel  (resp.  Bern;  Burgdorf)  anfzufordem, 
sich  innerhalb  zweimal  24  Stunden  zu  erklären,  ob  sie  sich  den  Amtspflichten  in  Absicht  auf  die  Vollziehung 
der  gegebenen  (Gesetze)  und  erwähnten  Verordnungen  unterziehen  wollen  oder  nicht.  Hiebei  wird  er  zugleich 
den  Municipalgliedern  mit  gehörigem  Nachdrucke  vorstellen,  wie  verdrUsslich  sowohl  für  sie  als  ihre  Mitbürger 
die  Folgen  ihrer  fernem  Widersetzlichkeit  sein  würden. 

3.  Im  Falle  die  Municipalität  auf  ihrer  Dienstweigerung  bestehen  würde,  soll  der  Statthalter  dem  FintDz- 
minister  sogleich  Nachricht  davon  ertheilen  und  ihm  zugleich,  vereint  mit  der  Verwaltungskammer  und  dem 
Obereinnehmer,  diejenigen  Verfügungen  und  Maßregeln  vorschlagen,  wodurch  auf  einem  außerordentlichen 
Wege  die  Beziehung  der  Auflagen  in  der  Gemeinde  erzweckt  werden  kann. 

4.  Der  Regierung  sei  es  vorbehalten,  über  das  Betragen  der  Municipalbeamten,  welche  noch  länger  sich 
zu  widersetzen  fortfahren  (wagen?)  würden,  das  Weitere  zu  beschließen. 

5.  Der  Finanzminister  sei  beauftragt,  gegenwärtigen  Beschluss  ungesäumt  bekannt  zu  machen  und  sn 
vollziehen. 

Obiges  ist  durch  etliche  Acten  zu  ergänzen: 

1)  Voraus  fällt  hieher  der  erste  Theil  von  Nr.  236,  N.  12.  —  Als  Symptom  der  unbotmäßigen  Stimmung, 
die  diese  Kundgebung  veranlasst  hatte,  ist  die  Verbreitung  derselben  durch  die  Presse  zu  bezeichnen.  Hiefllr 
mag  eine  eigenthümliche  Notiz  am  Orte  sein.  Der  Buchbinder  (und  Verleger  von  Flugschriften)  Job.  Heinrich 
Waser  an  der  Marktgasse  in  Zürich  beschwerte  sich  am  24.  April  bei  dem  RStatthalter  über  sein  Verbot, 
die  Adresse  der  Gemeindsbehörden  von  Schwyz,  dieses  „Meisterstück  von  Freimüthigkeit  und  Wahrheif*, 
drucken  zu  lassen  (resp.  auszugeben?);   ein  Auszug  sei  ja  im  Republ.  erschienen,   vielleicht  auch  In  andern 


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Nr.  271  18.  April  1801  839 

Zeitungen;  um  so  weniger  bestehe  ein  Grund  zu  solchem  Verbot;  auch  sei  kein  Gesetz  im  Wege;  am  Ende 
müßte  er  an  die  höchste  Behörde  recurriren,  etc.  —  (Der  Erfolg  ist  unbekannt;  immerhin  ist  eine  Druck- 
ansgabe erschienen.) 

2)  15.  April,  Basel.  RStatthalter  Zschokke  an  den  VoUziehungsrath.  Einsendung  des  Gesuchs  der  hiesigen 
Municipalität,  von  dem  Geschäft  des  Abgabenbezugs  befreit  zu  werden  ...  „Ich  ließ,  um  mich  von  den 
Ursachen  der  Renitenz  bestimmter  zu  überzeugen,  diesen  Morgen  die  Municipalität  versammeln,  hörte  ihre 
verschiedenen  Gründe  und  suchte  diese  zu  heben.  Mehrere  (Mitglieder)  fühlten  zwar  das  Gewicht  meiner 
Vorstellungen  lebhaft;  ja  es  ward  endlich  sogar  vorgeschlagen,  dass  man  darum  anhalten  sollte,  den  Bezug 
der  Abgaben  durch  ein  von  der  Municipalität  surveillirtes  Comit^  betreiben  lassen  zu  dürfen,  da  doch  un- 
mittelbar es  zu  thun  den  Municipalgliedern  bei  ihren  gegenwärtigen  überhäuften,  häuslichen  und  öffentlichen 
Geschäften  [es]  unmöglich  wäre.  Allein  die  Majorität  beharrte  zuletzt  auf  ihrem  gefassten  Entschluss.  Ich 
bemerkte  aus  den  verschieden(en)  fallenden  Meinungen,  dass  man  zu  glauben  schien,  dass  auch  von  andern 
Städten  ähnliche  Sc?mite  gethan  werden  würden;  dass  man  die  Responsabilität  scheut  und  beim  besten 
Willen,  wegen  der  complicirten  Anordnung,  in  dieselbe  zu  fallen  fürchtet.  Der  größte  Theil  der  Glieder  der 
Municipalität  sind  Raufleute,  die  nur  mühsam  ihren  eignen  Geschäften  die  den  öffentlichen  gewidmeten 
Augenblicke  nehmen  können.  Auch  Ist  es  gewiss,  dass  wenn  in  der  Municipalität  ein  enthusiastischer  W-ille 
die  Regierung  zu  unterstützen  herrschte,  dennoch  alle  Glieder  für  die  Uebernahme  dieser  durch  das  Abgaben- 
gesetz ihnen  verordneten  Geschäfte  zittern  würden,  welche  sie  mit  außerordentlichen  Arbeiten,  schwerer 
Responsabilität  gegen  die  Regierung,  Unvermeidlichkeit  zu  fehlen  und  tausend  Verdrießlichkeiten  von  Seiten 
der  unwissenden  egoistischen  Volksmenge  überladen  muß.  —  Ich  kann  nicht  unterlassen,  Bürger  Vollziehungs- 
räthe,  Ihnen  in  dieser  Hinsicht  ferner  zu  bemerken,  dass  bei  der  Beschaffenheit  unserer  sämtlichen  Municipali- 
täten,  bei  der  Unwissenheit  ihrer  Glieder,  von  denen  oft  selten  einer  gut  lesen  und  das  Gelesene  verstehen, 
noch  weniger  schreiben  und  hinreichend  rechnen  kann ;  dass  bei  der  allgemeinen  durch  den  Krieg  entstandenen 
Verschlimmerung  der  ökonomischen  Lage  eines  jeden  Individuums,  wo  nun  jedes  doppelt  arbeitsam  für  sein 
Haus  sein  muß,  um  sich  ehrliches  Auskommen  zu  verschaffen,  mir  —  soweit  ich  das  Volk  der  Schweiz 
kenne  —  die  Vollziehung  des  Anflagensystems,  besonders  insofern  es  durch  Municipalitäten  geschehen  soll, 
und  bei  der  gegenwärtigen  äußerst  complicirten  Anordnung  (als)  absolut  unausführbar  erscheint.  So  weit 
gebietet  mir  die  Pflicht,  ..  Ihnen  meine  Gedanken  ehrfurchtsvoll  vorzutragen.  Ihrer  Weisheit  ist's  überlassen, 
das  Wohl  des  Allgemeinen  herzustellen  und  die  zweckmäßigsten  Verfügungen  zu  treffen.  Meine  Pflicht  ist's 
EU  gehorchen.^  Daher  werde  er  seinerseits  das  Mögliche  thun,  um  im  Ct.  Basel  das  Gesetz  zur  Vollziehung 
zu  bringen,  etc.  666,  p.  298—95. 

Am  16.  dem  Finanzminister  zur  Begutachtung  überwiesen. 

3  a)  18.  April,  VR.  Der  Finanzminister  rapportirt  über  Zuschriften  der  Municipalitäten  von  Bern  und 
Basel,  welche  erklären  dass  sie  sich  der  Geschäftslast  und  Verantwortlichkeit,  welche  die  Durchführung  des 
neuen  Auflagensystems  mit  sich  bringe,  nicht  unterziehen  wollen;  in  dem  Basler  Schreiben  rügt  er  zugleich 
den  unziemlichen  Ton.  Er  legt  außerdem  ein  Entlassungsgesuch  der  Municipalität  von  Burgdorf  vor,  das  sich 
auf  das  Auflagengesetz  beruft.  Er  bemerkt,  solchen  Widerstand  habe  er  befürchtet ;  er  vermuthet,  es  bestehe 
ein  Complott,  mit  dem  Zwecke,  die  Republik  unhaltbar  zu  machen,  und  vermuthet  dass  eine  Menge  solcher 
Erklärungen  einlaufen  werde,  und  dringt  auf  rasche  und  kräftige  Maßregeln,  damit  die  Regierung  nicht 
genöthigt  werde,   alle  Municipalitäten   neu   zu   besetzen   oder   auf  die  letzten  Uülfsquellen   zu  verzichten.  — ^ 

(Folgt    BeSChlUSS    etc.)  Prot.  p.  SaS,  889.  —  684,  p.  889—48. 

3  b)  Antwort  an  den  Minister.  Erklärung  des  Einverständnisses ;  Anzeige  der  gefassten  Beschlüsse  etc., 
die   in   mehrem  Abschriften   mitgetheilt  werden,   damit  jede   der   drei  Municipalitäten   (sofort)  eine  erhalten 


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840  18.  April  1801  Nr-  271 

könne,  und  Auftrag  zur  Beifügung  der  specielleren  Weisungen  an  die  RStatthalter,  sowie  zur  BerichteraUttiuig 
Über  den  Vollzug  ...  Piot.  p.  s«,  84«.  -  esi,  p.  857-58. 

4)   18.  April.     Der  Vollziehungsrath   an   die  Mnnicipalitäten  Yon   Basel,   Bern   und  Burgdorf.     ^Euere 
Zuschrift,   worin   ihr  erklärt   dass  ihr  euch  den  Amtsverrichtungen  nicht  unterziehen  kön]i(e)t,  die  euch  das 
Gesetz  und  die  Beschlüsse  der  Regierung  in  Absicht  auf  die  Beziehung  der  Staatsauflagen  zur  Pflicht  gemacht, 
war  dem  VR.  in  eben  dem  Grade  empfindlich  als  sie  ihn  befremden  mußte.    Einerseits  schmerzt  es  Ihn,  wahr- 
nehmen zu  müssen  dass  eine  Autorität  deren  Hauptsorge  sein  sollte,  ihn  in  seinen  Wünschen  und  Absichten 
für  das  Wohl  des  Staates  und  in  seinen  Bemühungen,  die  öffentliche  Ordnung  bis  zur  bestimmten  Organisation 
der  Republik  zu  erhalten,  kräftigst  zu  unterstützen,  statt  dessen  durch  ihre  gesetzwidrige  Dienstverweigerung 
die  vielen  und  schweren  Uebel  herbeizuführen  suche,  denen  man  mit  allem  Ernst  begegnen  wollte.  Was  soll, 
was  kann  der  Zweck  davon  sein  ?    Ohne  Zweifel  besitzt  ihr,  Bürger  Municipalen,  zu  viel  Einsicht  und  Klug- 
heit, um  glauben  zu  können,  euer  Widerstand  werde  die  Regierung  erschüttern  und  zu  der  Schwachheit  ver- 
leiten, jene  Maßregeln   zurückzunehmen  welche  die  Uebel  der  Zeit,   die  Bedürfnisse  des  Tages  geboten,  die 
nach   dem   strengsten  Rechte  auf  dieselben  berechnet  und  von  einer  Gewalt  angeordnet  sind,   der  allein  es 
zukömmt  sie  zu  nehmen  und  anzuordnen.    Und  diese  Gewalt  erklärt  euch  dass  das  Gesetz  vollzogen  werden 
solle.     Und  wenn   durch   die  Maßregeln   auf  welche  die  Regierung   rechnete   der  vorgesteckte  Zweck  nicht 
erreicht  werden  sollte,  so  wird  diese,  gewiss  wider  ihren  Willen,  sich  genöthigt  sehen,  zu  außerordentlichen 
Hilfsmitteln  und  Vorkehrungen  zu   schreiten,   welche  bei  den  besten  Absichten  von  den  schlimmsten  Folgen 
für  jene  sein  würden,  die  sie  nothwendig  gemacht  haben.  —  Und  was  ist  es,  Bürger,  das  euch  leiten  könnte, 
Schritte  von  solchen  Folgen  zu  veranlassen  ?    Kann  es  die  Furcht  vor  der  Arbeit  sein,  die  euch  aufgetragen 
wurde  ?    Die  Regierung  glaubte  mit  allem  Vertrauen  auf  eure  Vaterlandsliebe,  dass  ihr  einige  Anstrengungen 
nicht  achten  würdet,   wenn  es  dem  allgemeinen  Besten  gelten  soll,   und  sie  glaubt  mit  dem  nämlichen  Ver- 
trauen, dass  ihr  aus  Liebe  zu  (den)  eurer  unmittelbaren  Sorge  anvei*trauten  Mitbürgern  euch  eher  den  schwersten 
Arbeiten  unterziehen,  als  dieselbe(n)  der  Gefahr  aussetzen  werdet,  die  unangenehm[st]en  Folgen  eures  Wider- 
standes mit  euch  theilen  zu  müssen.  —  Uebrigens  sind  die  Schwierigkeiten  bei  Erhebung  der  Auflagen  bei 
weitem  nicht  so  groß,  als  sie  der  erste  Anblick  darstellt.    Der  männliche  Ernst,  der  anhaltende  treue  Amts- 
eifer, verbunden  mit  der  aufrichtigen  Liebe  zur  guten  Sache,  werden  alle  Hindernisse  beseitigen.    Und  wttrdea 
auch,  wider  alle  Erwartung,  einige  wirklich  un(über)steiglich  sein,  so  sollen  sie  darum  von  Unternehmungen 
nicht  abhalten,  wodurch   die  Regierung   zu  Erfahrungen   gelangen   kann,   aus   de(nen)   die  gemeinnützigsten 
Lehren  und  Anweisungen   fürs  Bessere  zu  schöpfen  wären.     Zudem   bietet   das   (neue)  Auflagensystem  des 
Gemeinden  sehr  wesentliche  Vortheile  dar,  welche  die  Mnnicipalitäten  zu  schätzen  wissen  sollen.  Es  verschafft 
ihnen   die  Mittel,   einen    beträchtlichen  Theil   ihrer  örtlichen  Auslagen   zu  bestreiten,  und    der  Fall  der  on- 
angenehmsten  Nothwendigkeit,   (dafür)   besondere  Steuern   zu   erheben,   muß   darum  weit  seltener  eintreten. 
Durch  den  Widerstand  der  Municipalitäten  aber  verschwinden  nicht  allein  diese  Vortheile,  sondern  es  werden 
noch  die  Lasten  vermehrt,  unter  denen  ihre  Gemeindsbürger  seufzen ;  denn  die  Mittel  die  zu  ihrer  Erleichterung 
bestimmt  sind  würden  nicht  mehr  hiezu,  sondern  zur  Bestreitung  der  Kosten  von  außerordentlichen  Maßregeln 
verwendet  werden,  welche,  wenn   dieselben   nicht   hinreichten,   noch  besondere  Ausgaben  aus  der  Cassa  der 
Gemeinden  nothwendig  machten,   die  (den)  Bürgern   um  so  drückender  wären,  da  sie  von  denen  verursaeht 
würden  welchen  sie  die  Sorge  für  ihre  Wohlfahrt  anvertrauten.  —  Es  sollte  demnach  sowohl  das  besondere 
Interesse  der  Gemeindsbürger  als  auch  das  allgemeine  Wohl  des  Staates  euch  bestimmen,  von  eurer  Dienst- 
weigerung abzustehen,  und  darum  glaubte  der  VR.  diese  Vorstellungen  und  Ermahnungen,  deren  väterliche 
Absichten  ihr  nicht  verkennen  werdet,  an  euch  erlassen  zu  müssen.     Er  hofft  mit  Zuversicht  dass  dieselben 
nicht  fruchtlos  sein  werden,  und  dass  ihr  mit  ihm  von  den  Wahrheiten  durchdrungen  seid,  1)  dass  der  Staat 


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Nr.  272  20.  April  1801  841 

nnter  vielen  und  dringenden  Bedürfnissen  leidet,  deren  Befriedigung  keinen  Aufschub  gestattet;  2)  dass,  um 
diesen  Bedürfnissen  zu  steuern,  die  Regierung  jene  Wege  einschlagen  und  jene  Mittel  ergreifen  müsse,  die 
ihr  das  Gesetz  anweist,  und  dass  sie  hiebei,  bei  allem  Widerstände  den  man  ihr  entgegensetzen  wollte,  von 
ihrer  Festigkeit  nicht  abweichen  dürfe;  3)  dass  in  den  kritischen  Umständen  worin  sich  das  Vaterland  befindet 
die  Uebel  und  Verheerungen  der  Anarchie  nicht  anders  abgehalten  werden  können,  als  wenn  alle  (5ffentliche(n) 
Beamtete(n),  beseelt  von  gleichem  Geiste,  sich  mit  allen  ihren  Kräften  und  mit  der  ganzen  Stärke  ihres 
Ansehens  und  Einflusses  zu  einem  Zwecke  vereinigen,  zum  großen  Zwecke  die  Stürme  abzutreiben,  die  dem 
Schiffe  des  Staates  in  dem  Augenblicke  seinen  Untergang  drohen  wo  es  in  den  sichern  Hafen  einlaufen  soll.  — 
Genau  kennt  die  Regierung  die  mancherlei  Beschwerden  die  das  Volk  drücken;  niemand  kann  mehr  als  sie 
dabei  leiden.  Ihnen  abzuhelfen  stand  bis  jetzt  bei  aller  Anstrengung  nicht  in  ihren  Kräften;  sie  wurden 
größtentheils  durch  äußere  Umstände  und  durch  die  großen  Begebenheiten  der  Zeit  verursacht.  Davon  ist 
jeder  von  euch  durch  die  traurigsten  Erfahrungen  überzeugt.  Wie  aber  soll  durch  eure  Widersetzlichkeit  die 
Daner  dieses  drückenden  Zustandes  verlängert  werden?  Wollt  ihr  durch  dieselbe  den  Aufenthalt  von 
fremden  Truppen  auf  unserm  Boden  noch  länger  nothwendig  machen  ?  Nein !  ihr  fühlt  i(m)  Augenblicke  dass 
dies  eure  Verantwortung  allzu  sehr  erschweren  würde.  Unterwerfung  dem  Gesetze,  Treue  euern  Pflichten, 
Unterstützung  der  Regierung  sind  es  die  ihr  euch  selbst,  die  ihr  dem  gemeinen  Wesen  schuldig  seid.  Dadurch 
wird  Ruhe  und  Ordnung  in  Helvetien  erhalten  und  befestigt  und  die  Regierung  in  den  Stand  gesetzt,  den 
auswärtigen  Mächten  in  dem  ruhigen  Zustande  der  Schweiz  den  stärksten  Beweis  zu  liefern  dass  für  sie  kein 

System    des    Druckes   passe.  ^  VBProt.  p.  841-845.  ~  664,  p.  847,  849,  851.  858—55.  —  Repabl.  V.  6,  7. 

5)  20.  April,  gg,  R.  „Zufolge  de(m)  vorläufigen  Gutachten  der  Bittschriften -Commission  wird  eine 
Zuschrift  der  Municipalität  und  (der)  Gemeindekammer  von  Schwyz,  ..  enthaltend  Beschwerden  über  das 
neue  Auflagensystem  und  Wünsche  und  Vorschläge  über  die  Verbesserung  der  Staatsverfassung,  an  den 
Vollziehungsrath  gewiesen."  —  (Im  Republ.  ein  Extract  der  Adresse.)  167,  p.  365— ee.  —  Prot  p.  iis.  —  Eepuw.  v.  i50. 

272. 

Bern.  1801,  20.  Apni. 

81  (Og.  B.  Prot.)  p.  62.  90.  104—5.  115.  —  410  (Gee.  a.  Decr.)  Nr.  409.  —  Ttffbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  380—81.  —  Ball.  d.  lois  ft  d.  V.  880. 

N.  8chw.  Bepnbl.  V.  91.  122.  188—84. 

Bestätigung  des  Verkaufs  eines  Wirthshai^es  in  Neu  St  Johann.   ( Vgl.  Nr.  195.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  9.  dieses  Monats,  -  wodurch  derselbe 
anträgt,  den  laut  Decret  vom  14.  Jenner  letzthin  vorgenommenen  Verkauf  des  dem  Kloster  Neu  St.  Johann 
zugehörigen  Wirthshauses  zum  Schäfli  genannt  zu  bestätigen,  und  nach  angehörtem  Bericht  der  Finanz- 
commission, 

verordnet: 

Der  Verkauf  des  Wirthshauses  zum  Schäfli  genannt,  zu  Neu  St.  Johann  im  Ct.  Linth,  für  die  Summe 
YOD  6254  Frk.  5  Btz.  5  Rp.  ist  bestätigt. 

1)  Am  9^  April  genehmigte  der  VR.  ohne  Weiteres  den  Vorschlag  des  Finanzministers  und  begleitete 
die  Acten  mit  einer  Botschaft  an  den  gg.  Rath.  VBProt  p.  i67.  ~  183,  p.  i48.  (i47-^i.  i57-*58.) 

2  a)  11.  April,  gg*  R.  Verlesung  und  Verweisung  an  die  Finanzcommission.  ^—  Deren  Bericht  (Ref. 
Legier)  wurde  am  15.  vorgelegt;  (Bd.  183,  p.  145). 

AS.  a.  d.  H«lv.  VI.  106 


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842  20.  April  1801  Nr.  273 

2  b)  18.  April)  ebd.  Zweite  Verlesnng  des  Outaohtens;  Berathnng  und  Annahme.  —  Am  20.  bestXtigt 
«nd  expedirt. 

273. 

Bern.  1801,  20.  Aprii. 

81  (Of.  R.  Prot.)  p.  2.  61.  102-4.  115.  —  410  (Qes.  n.  D.)  Nr.  408.  —  Tagbl.  d.  Oes.  o.  D.  Y.  828— 880.  -  Ball.  d.  loit  *  d.  V.  828,  S29. 

N.  sehw.  Bepnbl.  Y.  80.  91.  181—88. 

Begnadigung  einiger  Bürger. 

Der  gesetflgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziebungsratbs  vom  28.  März  und  nacb  Anhömog  des 
Beriebts  der  hierzu  besonders  beauftragten  Commission; 

In  Erwägung  dass  der  4.  Artikel  des  Amn(e)8tiegesetze8  der  vollziehenden  Gewalt  das  Recht  gibt,  der 
Gesetzgebung  besondere  Vorschläge  zu(r)  Begnadigung  solcher  Bürger  zu  machen,  die  sich  nicht  unter  den 
Bedingungen  der  Amnestie  befinden; 

In  Erwägung  dass  gute  Zeugnisse  über  das  Betragen  derjenigen  Bürger  vorhanden  sind,  deren  Begnadigung 
der  Vollziehungsrath  vorschlägt, 

beschließt : 

Folgende  Bürger  sind  unter  den  durch  das  Amnestiegesetz  vom  28.  Hornung  1800  vorgeschriebenen 
Bedingungen  der  Wohlthat  der  Amnestie  theilhaftig  erklärt,  nämlich: 

(1)  Bürger  Carl  Anton  Olutz  von  Solothurn,  gewesener  Offizier  unter  Roverea. 

Im  CanUm  lAnth: 

(2)  Bürger  Heinrich  Hefti,  von  Schwanden,  Offizier  im  Landpiquet, 

(3)  „       Heinrich  Luchsinger  von  da,  desgleichen  im  Landpiquet, 

(4)  p       Alois  Reimann  von  St.  Oallen-Kappel,  desgleichen  unter  Bachmann. 

tm  Canton  Waldstäüen: 

(5)  Bürger  Thomas  Horat  von  Schwyz,  (Offizier)  im  Landstuim  und  unter  Managhetta, 

(6)  „  Balthasar  Mettler  von  Brunnen,  desgleichen  n  n  n  n  n 

(7)  „  Joseph  Büeler  von  Steinen,                        n  n  n  n  v  n 

(8)  „  Joseph  Johann  Martin  von  Bürglen,            n  n  n  n  n      ^®"  Kaiserlichen, 

(9)  „  Dominicus  Marchin  ab  dem  Sattel,             n  v  n  n  ^^  englischem  Sold, 

(10)  „  Georg  Anton  Schnüriger  von  da,  „„„„„„  „ 

(11)  „  Caspar  Leonhard  Anna  von  Steinen,  n  n  n  n     ^^^^^  Managhetta, 

(12)  „  Martin  Ryhner  von  Schwyz,  „  „  „  „in  englischem  Sold, 

(13)  „  Franz  Xaver  Fälklein  (Felchlin?)  von  da,     „  „  „  „      „  „  „ 

(14)  „  Caspar  Rothenflüe  von  Stans,  Feldchirurgus  unter  den  Emigranten. 

1)  28.  März,  VR»  Ea  werden  Gesuche  voti  14  Offizieren  emigrirter  Schweizer,  die  als  Oifiziere  in  eng- 
lischem Sold  gedient  haben,  um  Bewilligung  der  Wohlthat  der  Amnestie  vorgelegt  und  mit  Empfehlung  an 
den  gg.  Rath  befördert.  vaproi  ^  680-88.  -  ist»  p,  447-49.  -  882,  ^  mi-ii 

Die  Petita  liegen  in  Bd.  182,  p.  453—501. 


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Nr.  274,  275  20.  und  21.  April  1801  843 

2  a)  I.April,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft.  Sie  wird  an  eine  besondere  OommiBsion  gewiesen,  die  der 
Präsident  bestellt;  ernannt  Escher,  Carrard,  Oraffenried. 

2  b)  11.  April,  ebd.  Das  Qutachten  (Ref.  Esoher)  wird  verlesen  and  fUr  die  übliche  Frist  auf  den 
Kanzleitisch  gelegt.  laa,  p.  45i-6i. 

2c)   18.  April,  ebd.    Zweite  Verlesung;  Berathung  und  Annahme.  —  Am  20.  bestätigt  und  expedirt. 

274. 

Bern.   1801,  20.  Aprii. 

313  (YR.  Prot.)  p.  S66-36a  -  660  (Aafl.)  p.  (88.)  35—28.  -  Tagbl.  d.  BoMhl.  etc.  III.  178,  179.  -  Bull.  d.  arr.  etc.  III.  164,  165. 

Verlängerung  des  Termins  Jür  den  Bezug  der  durch  das  Auf  lagengesetz  georderten  Patente, 

Der  Vollziehungsratb,  in  Erwägung  dass  die  verschiedenen  vorbereitenden  Maßregeln  welche  zur 
Vollziehung  des  neuen  Finanzsystems  nothwendig  waren  die  Bekanntmachung  und  folglich  die  VoU- 
fübrung  desselben  verspätet  haben; 

In  Erwägung  dass  zur  Erhaltung  der  Patente  der  durch  den  Artikel  54  des  Beschlusses  vom 

10.  Hornung  auf  den  ersten  künftigen  Mai  bestimmte  Termin  zu  kurz  ist,  und  dass  die  Unmöglichkeit, 

bis  zu   diesem  Termin   die  Patente  zu  ertheileu,  schlimme  Folgen   nach  sich  ziehen  würde,  wenn 

derselbe  nicht  verlängert  würde, 

beschließt : 

1.  Der  durch  den  Beschluss  vom  10.  Hornung  zur  Erhaltung  der  Patente  auf  den  ersten  Mai 
bestimmte  Termin  ist  bis  auf  den  15.  Brachmonat  nächstkünftig  verlängert  und  dies  für  alle  Cantone, 
Bellinzona  und  Lugano  ausgenommen. 

2.  Für  die  Cantone  Bellinzona  und  Lugano  ist  dieser  Termin  bis  auf  den  15.  Heumonat  verlängert. 

3.  Vom  15.  Heumonat  1801  an  hat  der  54.  Artikel  des  Beschlusses  vom  10.  Hornung  für  die 
Cantone  Bellinzona  und  Lugano,  und  vom  15.  Brachmonat  an  gerechnet  für  die  übrigen  Cantone  der 
Republik  volle  Kraft. 

4.  Der  gegenwärtige  Beschluss  soll  gedruckt,  in  der  ganzen  Republik  bekanntgemacht  und 
angeschlagen  werden,  und  der  Finanzminister  mit  dessen  Vollziehung  beauftragt  sein. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen. 

275. 

Bern.  1801,  21.  Apru. 

313  (VR.  Prot)  p.  894~4ia  —  BH  (Steateg.)  p.  1681—82.)  685-596.  (5»7— 601.  608—6.)  611-12.  681-41.  —  2436  (Söndrg.)  f.  248—48. 

Abschluss  der  Ausscheidung  der  Staats-  und  Oemeindegüter  in  Solothurn.    (Vgl.  Nr.  25.) 

„Convention  zu  Sönderung  des  Staats-  und  öemeindeguts  der  Stadtgemeinde  Solothurn.** 
Wir   die  von   der  vollziehenden  Gewalt   dazu  eigens  eni(a)nnte  Commission,  bestehend  aus  dem  Bürger 
Von  Fltie,  Mitglied  des  ehemaligen  Senats;  B.  Pankraz  Germann,  Mitglied  des  ehemaligen  großen  Raths,  nnd 
dem  B.  Jobann  Schnell,  Districtsstatthalter  in  Bargdorf,  Urkunden, 


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844  21.  April  1801  Nr.  275 

Und  wir  die  zur  Unterzeichnung  dieser  Convention  bevollmächtigten  Depntirten  der  Gemeinde  Soiothurn : 
Joseph  Lüthi,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Raths,  und  Hieronymus Vogelsang,  Oantonsrichter,  bekennen  liiermit 
öffentlich,  dass  wir,  nach  gründlicher  Eröffnung  und  Untersuchung  der  Besitzungen  der  Stadt  Soiothurn  und 
nach  berechneter  Anwendung  des  Gesetzes  vom  3.  April  1799  über  Sönderung  der  Staats-  und  Gemeinde- 
guter,  uns  unter  göttlichem  Beistand  auf  Annahme  (seitens)  der  Gemeindekammer  von  Soiothurn  und  auf 
erfolgende  Ratification  des  Vollziehungsrathes  über  nachstehende  Artikel  gtttlich  einverstanden,  welche  dann 
in  ewiger  Kraft  verbleiben,  und  wodurch  alle  vorige(n)  hier  nicht  bekräftigte(n)  Verkommnisse  und  üeber- 
lassungen  aufgehoben  und  die  von  einstweiligen  Benutzungen  oder  verwendeten  Unkosten  herrUhrende{n)  und 
sonst  alle  anderweitige(n)  Forderungen  und  Gegenforderungen  auf  immer  beseitiget  sein  sollen. 

§  1.  Nebst  den  durch  den  Regierungswechsel  an  die  helvetische  Republik  allgemein  Ubergehende(n) 
Souveränitätsrechten,  Regalien,  Zöllen  und  andern  hoheitlichen  Gefällen  und  Einkünften  sind  ferner  noch  als 
unwidersprechliches  Nationalgut  zu  betrachten  alle  Liegenschaften,  Gebäude,  Abgaben,  Einkünfte,  Gefälle  und 
Fonds  welche  in  dieser  Convention  nicht  ausdrücklich  als  der  Gemeinde  überlassenes  Communalgut  verzeichnet 
sind.  Der  Gemeinde  Soiothurn  verbleiben  in  Zukunft  eigenthümlich,  theils  infolge  des  Gesetzes,  theils  vermöge 
verschiedener  für  beidseitige  Convenienz  getroffenen  Uebereinkommnisse,  die  nachfolgenden  Cassen,  Anstalten, 
Güter  und  Gebäude  samt  allen  zugehör(en)den  Gefällen,  Rechten  und  Beschwerden,  wodurch  aber  alle 
Drittmanns-Rechte  unpräjudicirt  verbleiben  sollen  und  der  Staat  mit  keinen  dabei*  rührenden  Ansprachen 
befasst  werden  mag. 

§  2.  Gebäude,  a)  Das  Gemeinde-  oder  ehemalige  Rathhaus,  mit  der  Wohnung  des  Rathhaus- Ammanns, 
und  die  an  dasselbe  gebaute  Stadtschreiberei.  Doch  bleibt  der  Regierung  die  in  demselben  angebrachte 
Münzstätte  und  Zubehörde,  sowie  die  Archivgewölbe  des  ehemaligen  Cantons  in  der  Kanzlei  als  Eigenthum 
vorbehalten,  und  die  Gemeinde  verbindet  sich,  der  Verwaltungskammer  ein  genügliches  und  ziemliches  Locale 
für  ihre  Versammlungen  samt  ihren  Bureaux  und  Archiven  in  diesen  Gebäuden  anzuweisen.  Sie  übernimmt 
ebenfalls,  den  Cantonsgerichtsschreiber  samt  dessen  Bureau  und  Archiv  in  solchen  unterzubringen.  Die  Ein- 
logirung  des  Districtsgerichts  und  Zugehörde  wird  die  Gemeinde  sonst  schicklich  besorgen.  NB.  Abänderungen 
des  Namens  oder  der  Competenzen  der  obbenamseten  constituirten  Behörden  heben  die  Pflichten  der  Gemeinde- 
kammer nicht  auf. 

b)  Das  Kernhaus  samt  dem  darauf  befindlichen  Magazin;  —  c)  das  Kaufhaus  samt  Halle  und  Zu- 
gehörden ;  —  d)  die  Schifflände  samt  dem  dazu  gehörigen  Magazin  und  Weinbehälter ;  —  e)  das  Magazin 
im  Kloster  und  das  alte  Salz-  und  Ankenhans ;  —  f )  das  Stadtbad  samt  dem  dazu  eingeräumten  Wirzischen 
Hause;  —  g)  das  Attisholzbad  samt  Zugehörde;  in  Rücksicht  der  Ansprüche  welche  der  Staat  wegen 
de(r)  von  der  vorigen  Regierung  hierauf  verwendeten  Summen  zu  machen  berechtigt  ist  entsagt  sie  ihrer 
Ansprache  auf  die  Wirthschaft  zu  Dorneckbrugg ;  —  h)  die  Buchdruckerei;  —  i)  die  alte  Bierbrauerei;  — 
k)  die  Wachsbleiche  samt  Garten;  —  1)  die  vier  kleinen  an  den  Stadtporten  befindlichen  Thorschließer- 
und Zollnerhäuschen.  Diese  vier  Gegenstände  samt  dem  für  den  Staat  vorbehaltenen  Antheil  des  Lee- 
waldes und  der  unten  vorkommenden  Verwilligung  über  Benutzung  der  Stadtgräben  und  Glacis  sind  als 
Compensationsgegenstände  für  das  Arbeitshaus  und  (den)  zubehörigen  Garten  angesetzt  worden,  welches  die 
Gemeinde  dem  Staat,  welcher  ohnehin  durch  den  kürzlich  dort  vorgenommenen  Bau  der  alten  Regierung  nicht 
ohne  Ansprache  auf  dieses  Gebäude  war,  samt  den  für  Züchtlinge  und  Gefangene  gebrauchten  Geräthschaften, 
abtritt.  —  m)  Das  Haus  des  Hirschenwärters  im  Stadtgraben ;  —  n)  die  Waschhäuser  und  die  Ktthschal ;  — 
o)  die  drei  Zeitglockenthürme  welche  nicht  an  der  Ringmauer  stehen,  und  die  Rudera  der  alten  Litzibruck.  - 
p)  Das  Schützengut  in  und  außer  der  Stadt  wird  vom  Staat  ebenfalls  nicht  angesprochen. 

§  3.   Bauamt    Das  Stadtbauamt  mit  den  dazu  gehörigen  Plätzen,  Gebäuden,  auf  dem  Gemein(ds)boden 


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Nr.  275  21.  April  1801  845 

gelegenen  Steinbrüchen,  Ziegelhtltten,  dem  DUnchel-  und  Werkhof,  Schleife,  Stampfe  und  allen  dazu  gehörigen 
Maschinen  und  Werkstätten,  ist  zwar  der  Administration  der  Gemeinde  überlassen,  aber  für  die  Baulichkeiten 
des  Staats  und  der  Gemeinde  gleich(z)eitig  gewidmet,  und  der  Staat  soll  in  Benützung  desselben  mit  der 
Gemeinde  in  vollkommen  gleichen  Rechten  stehen  und  alle  Gattungen  von  Ziegeln,  Kalk,  Steinen  und  Sand 
in  gleichen  Preisen  erhalten  als  die  Gemeinde  und  ihre  Bürger.  Im  Fall  (dass)  die  Gemeinde  an  diesen  zu 
ihrem  Banamt  gehörigen  Gebäuden  durch  Brand  verunglückt  (!)  würde,  wird  sie  der  Staat  in  Betracht  seiner 
unentgeltlichen  Mit(be)nutzung  zu  unterstützen  bedacht  sein. 

§  4.  Liegende  Gründe,  a)  Waldungen:  1)  Der  Hunnenberg;  dazu  gehört  der  eigentliche  Hunnenberg, 
Egienmoos,  Scheppach,  Einschlag,  Buchenrain,  der  obere  und  untere  Stadtwald,  meistens  im  Burgerziel  am 
rechten  Ufer  der  Aare  gelegen;  —  2)  das  Fögitz,  worunter  das  Nierenhölziein,  der  Kreuzwald,  der  Kalch- 
graben  oder  Glatterboden,  die  Martinsfiuh,  der  alte  und  neue  Einschlag  und  das  Fallern-Hölzlein  gelegen 
sind;  —  3)  die  unter  der  allgemeinen  Benennung  Attisholzwald  bekannten  Wälder,  Weierrain,  Spießacker, 
der  obere  Attisholzwald,  unter  dem  Namen  Bauherren-Hölzlein,  und  Vögelisholz  der  alten  Straße  nach,  dann 
das  Prestenberg- Wäldlein  und  der  untere  Attisholzwald ;  —  4)  das  Hochgebirg  von  der  großen  Risi  im  Loch, 
hinter  Rütinen,  als  an  der  Abendseite  der  Risi  nach  hinauf  bis  an  die  Schneeschmelze,  der  Schneeschmelze 
und  den  Stadtbergen  nach  bis  an  die  Balmfluh,  soweit  sich  der  junge  Bann  erstreckt,  der  Knchigraben,  der 
Kruromrain  und  Vorberg  inbegriffen;  —  5)  der  Hersiwald  unter  seinen  Abtheilungen,  als  das  hintere  Holz, 
der  äußere  Wald  oder  die  große  Aegerten,  Bugmatt  samt  dem  Herrenhölzli ;  —  6)  die  Teufelsburg,  bei  Rütti 
gelegen;  —  7)  zwei  Drittheile  des  Leewalds,  von  welchem  dem  Staat,  nebst  dem  ft'eien  Gebrauch  der  Risi 
am  Kuch(i)graben,  der  dritte,  gegen  andere  Staats  Waldungen  gelegene  Theil  zugemarchet  werden  soll.  Die 
Verwaltungskammer  und  die  Gemeindekammer  werden  sich  bestreben,  die  Ausmarchnng  der  sämtlichen 
Waldungen  ohne  Aufschub  zu  berichtigen. 

b)  Die  Stadtberge  samt  den  darauf  befindlichen  Waldungen,  als  der  vordere  und  hintere  Weißenstein, 
der  Nesselboden,  Ryschgraben  und  die  Schafmatt,  worunter  aber  andere,  in  den  Stadtseckel  zinspflichtige  Berge 
nicht  begriffen  sind ;  —  c)  drei  Stück  Brüelmatten  samt  dem  Burgweg  allda,  sowie  die  Hirschenmatt  zu  Güns- 
perg;  —  d)  die  Stadt- Almend  samt  dem  Weidrecht  im  Brüel;  —  e)  jene  Stadtweier  welche  auf  dem  Boden 
oder  in  den  Waldungen  der  Gemeinde  liegen ;  —  f)  das  alte  Wasser  zu  Stad,  ein  Gut  der  Zünfte.  —  g)  Auf 
dem  Glacis  und  in  den  Stadtgräben  will  die  Regierung  zum  Vortheil  der  Burgerschaft  und  vorzüglich  der 
Armen  die  Abnutzung  auf  eine  den  Fortiflcationswerken  unschädliche  Art  anordnen ;  der  Staat  macht  keine 
Ansprachen  auf  die  öden  Plätze  im  alten  Burgernziel.  Die  Gemeinde  trägt  ferner  die  Beschwerden  des  Pflasters, 
der  Aarbrücken  in  der  Stadt  sowie  auch  der  Straßen,  Brücken  und  alle  Realbeschwerden  welche  sie  vor  der 
Revolution  als  Gemeinde  oder  (von)  Besitzungs  wegen  getragen  hat. 

§  5.  Bürgerliche  Fonds.  Die  Regierung  tritt  der  Gemeinde  Solothurn  als  Antheil  an  dem  Seckelamt 
and  alle(n)  übrigen  in  dieser  Convention  derselben  nicht  ausdrücklich  überlassenen  Fonds,  dann  in  Hinsicht 
auf  die  Vortheile  welche  die  Republik  von  ihrer  guten  Oekonomie  gezogen,  und  auf  ihre  nicht  unbeträcht- 
lichen Mnnicipalausgaben,  die  Summe  von  viermal  hunderttausend  Franken  (das  provisorisch  Verwilligte  oder 
bereits  auf  Abschlag  Empfangene  einbegriffen)  an  Capitalbriefen  ab,  so  wie  selbe  noch  bei  der  Verwaltungs- 
kammer vorhanden  sind,  und  bei  welchen  die  allfällig  beistehenden  Zinse  nicht  in  Abrechnung  zu  nehmen 
sind,  benebst  (!)  dem  sie  die  von  der  alten  Regierung  dem  Waisenhaus  vorgeschossene(n)  13000  Pfund  oder 
Franken  in  keine  Rücksprache  (!)  zu  nehmen  gesinnet  ist.  Hingegen  soll  die  Gemeinde  gehalten  sein,  die  dem 
Stift  St.  ürsulus  (!)  schuldigen  20,000  Pfd.  oder  Frk.  zu  entrichten,  sowie  auch  die  dem  Spital  angelehnte 
Summe  von  20,000  Pfd.  oder  Frk.  von  obigen  400,000  Frk.  abzuziehen  ist. 

§  6.  Armenanstalten.  Die  Armen-  und  Schulanstalten  in  der  Gemeinde  Solothurn  stehen  (so  oft  keine 
besondere  Verfügung  in   dieser  Convention   ausgedrückt   ist)   unter   der  Aufsicht  welche  die  Regierung  über 


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846  21.  April  1801  Nr.  275 

dieselben  allgemein  in  Helvetien  auszuüben  berechtigt  sein  wird,  a)  Der  BOrgerspital  samt  allen  Zugehörden, 
in  ROcksicht  auf  welchen  die  Regierung  allfällige,  für  ähnliche  Anstalten  allgemeine  Verordnungen  in  Helvetien 
vorbehaltet,  so  wie  sie  indessen  ihrer  Stiftung  und  (bisher)  geübten  Verwendung  gemäß  besorgt  werden  sollen. 
Ueber  die  diesem  Spital  von  der  Regierung  gemachten  Vorschüsse  in  Geld  und  Getreide  wird  derselben  die 
Berichtigung  (!)  auf  schickliche  Zeit  vorbehalten.  —  b)  Das  Thüringer  Haus;  —  c)  das  Sondersieehen-  od» 
St.  Katharinen-Haus ;  —  d)  das  groß(e)  bürgerliche  Almosen;  —  e)  das  Waisenhaus;  —  f)  der  Fonds  and 
die  Geräthschaften  des  Arbeitshauses,  insoweit  sie  nicht  zum  Gebrauch  von  Züchtungen  und  Arrestanten 
dienten. 

§  7.  Schul'  und  wissenschaftUche  AnstaUen,  a)  Die  BUrgerbibliothek ;  —  b)  die  kleinen  Primaracbulen 
beiderlei  Geschlechts;  —  c)  die  Rusingerische  Stiftung  mag  zum  Capital  des  Collegii  gezogen  werden;  — 
d)  der  Fonds  des  JesuitencoUegiums  nebst  dem  Gebäude  und  Zubehörden  und  dem  Gebäude  des  GyronasiumB; 
dieses  Collegium  wird  bei  seiner  für  alle  Staatsbürger  gemeinnützigen  Bestimmung  für  die  Erziehung  and 
die  Wissenschaften  gelassen  und  unterhalten  und  auch  in  Zukunft  der  Gemeinde  Solothurn  nicht  entzogen 
werden.  Die  Verwaltung  der  Oekonomie  wird  der  Gemeindekammer,  doch  dergestalten  unter  der  Aufsicht 
der  Regierung  übertragen,  dass  sie  derselben  nicht  nur  jährliche  Rechnung  tragen,  sondern  auch  ohne  ihre 
Genehmigung  weder  Veräußerungen  noch  Eingriffe  in  das  Hauptgut  sich  erlauben  soll.  Die  höheren  Dis- 
positionen im  wissenschaftlichen  Fach  (!),  die  Schulpolizei  und  die  Bestimmung,  wie  und  von  wem  die  Lehr- 
stühle besetzt  werden  sollen,  werden  gänzlich  der  Regierung  anheimgestellt.  Gegen  diese  Erklärung  der 
Regierung  verpflichtet  sich  aber  die  Gemeinde  Solothurn,  dass  sie  zum  ausschließlichen  Behuf  der  Schnl- 
verbesserung  ohne  Verweilung  den  Schulfond  mit  noch  hunderttausend  Frk.  vermehren  und  ausstenren  wolle. 

§  8.  Gefälle.  1)  Zölle,  bei  Abtretung  der  eigentlichen  Zölla  oder  droits  de  douane  an  den  Staat,  werden 
angegen  der  Gemeinde  als  Municipalgegenstände  vorbehalten:  a)  Die  Lagergelder  im  Kauf-  und  Landangs- 
haus  samt  den  Spanner-  (und)  Auf-  und  Ablader-Löhnen;  —  b)  die  Waggelder,  welche,  weil  sie  mit  dem 
Transitzoll  vermischt  waren,  auf  2  (kr.?)  vom  Centner  ausgeschieden  sind;  —  c)  die  kleinern  Gefälle,  als 
die  Standgelder,  die  Gebühren  auf  dem  Viehmarkt  und  die  üblichen  Waglöhne  von  Anken,  Werch,  Garn, 
Federn  und  die  dahin  einschlagenden  Hauslöhne.  Künftige,  für  die  ganze  Republik  zu  errichtende  Gesetze 
oder  Verordnungen  über  solche  Abgaben  werden  dem  Staat  vorbehalten.  —  d)  Der  Pfundzoll  und  die  Thor- 
zölle, welche  andern  Waarenzöllen  gleich  geachtet  werden,  von  der  Stadt  Solothurn  aber  schon  im  Municipal- 
Stande  besessen  waren,  bleiben  gleichwohl  der  Gemeinde  S.  so  lange  überlassen,  als  sie  auch  anderer  Orten, 
sowohl  In  ehemals  regierenden  als  Municipalstädten,  den  Gemeinden  unbenommen  bleiben. 

2)  Der  Brücksommer  wird  von  dem  Staat  in  keinen  Anspruch  genommen  und  über  diesen  und  folgende 
Gegenstände  den  gesetzlichen  Verfügungen  nicht  vorgegriffen.  —  3)  Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  Acheroms- 
rechten  und  der  Eichelmast  von  abgetretenen  Stadtwaldungen  in  den  ehemaligen  Herrschaften  Kriegstetten 
und  Buche(gg)berg.  —  4)  Der  Holzhaber  wird  aber  allerorten  dem  Staat  vorbehalten.  —  5)  Unter  dem  Namen 
Stadtlehen  werden  der  Gemeinde  jene  Zinse  des  Bürgermeister-Rodels  überlassen,  welche  im  alten  Bargerziel 
eingehen  und  von  verlehnten  Grundstücken  herrühren.  —  6)  Ueber  Burgerrechte  und  Hintersäßgelder,  welche 
keine  Staatsansprachen  sind,  wird  es  an  das  Gesetz  gestellt  (!). 

§  9.  Kirchen-  und  Pfrundwesen,  Die  Collaturen  werden  bis  auf  eine  allgemeine  und  definitive  Maß- 
nahme in  der  ganzen  Republik  in  ihrem  jetzigen  Bestände  und  Administration  ungeändert  verbleiben.  Bis 
auf  eine  solche  verwaltet  die  Gemeinde  auch  die  Kirchen  und  Capellen  in  der  Stadt,  samt  ihren  Fonds  and 
Gütern.  Das  Collegiatstift  zu  St.  Ursen  ist  weder  Communal-  noch  erklärtes  Nationalgnt  und  bleibt  also  in 
dieser  Convention  gänzlich  unberührt.  Die  sog.  Jahrzeiten  oder  Anniversaria  sollen  nach  allfälliger  Aufhebung 
der  Klöster  fortfahren,  ihrer  bisherigen  Bestimmung  nach  verwendet  zu  werden  und  in  allweg  der  Gemeinde 
versichert  verbleiben. 


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Nr.  276  21.  April  1801  847 

§  10.  Archive.  Die  Archive  sind  ein  Eigenthum  der  Regierung ;  der  Gemeinde  werden  aber,  dem  Inhalt 
des  Beschlusses  vom  9.  Hornung  1801  gemäß,  jene  Urkunden  zugestellt  werden,  welche  die  ihr  abgetretenen 
Besitzungen  betreffen. 

Mit  Annahme  der  Gemeindekammer  von  Solothum  und  Ratification  des  Vollziehungsrathes  dieser  gütlichen 
Convention  ist  dann  das  Sönderungsgeschäft  der  Stadt  Solothum  als  gänzlich  beendigt  anzusehen. 

Wir  die  Eingangs  Benannten  haben  daher  drei  von  Wort  zu  Wort  gleichlautende  Instrumente :  eines  für 
den  Yollziehnngsrath,  eines  für  das  Archiv  des  Finanzministeriums  und  eines  für  die  Gemeinde  Solothurn, 
darüber  errichtet  und  mit  unsern  allseitigen  Unterschriften  versehen. 

Bern,  den  18.  April  1801.  —  Folgen  die  Unterschriften;  für  Schnell  zeichnete  Secr.  F.F.  Vögtlin. 

Hierauf,  vom  20.  datirt,  die  Annahmserklärung  der  Gemeindskammer,  unterzeichnet  von  Bartmann 
Vater  und  Secr.  Krutter;  sodann  der  Ratificationsbeschluss  des  Vollziehungsraths. 

B. 

Infolge  eines  Vortrags  des  Ministers  über  mündlich  geäußerte  Wünsche  der  Solothurner  Deputirten  wurde 
nachstehende  „Erläuterung^  bewilligt: 

Der  Vollziehungsrath,  auf  die  Besorgnisse  welche  die  Deputirten  der  Gemeinde  Solothurn  über  die 
künftige  Auslegung  der  Sönderungsconvention  bei  Unterzeichnung  derselben  geäußert  haben,  und  auf  den 
Bericht  seines  Ministers  der  Finanzen, 

beschließt : 

1.  Die  dem  Staat  vorbehaltene  Mitbenutzung  des  Bauamtes  erstreckt  sich  nur  auf  den  Gebrauch,  welchen 
derselbe  für  sein  Bauwesen  davon  zu  machen  hat,  und  die  kleinen  Emolumente  welche  die  Gemeinde  von 
Verlehnung  der  Maschinen,  Schleifen,  Plätze  und  anderer  ihr  eigenthümlichen  Dinge  beziehen  kann  stehen 
in  keinem  Ansprüche. 

2.  Bei  Bezahlung  der  L.  400,000  hat  die  Gemeinde  die  von  dem  ehemaligen  Stadtseckel  (her)  vor- 
bandene(n)  Capitalien  zwar  ohne  Rücksicht  auf  ihre  mehr-  oder  mindere  Güte  anzunehmen;  offenbar  und 
erweislich  werthlose  Schulden  sollen  derselben  aber  nicht  aufgebürdet  werden. 

3.  Wenn  einstmalen  von  Seite  der  Regierung  auf  Berechnung  und  Ausgleichung  der  dem  Spitale  ge- 
machten Vorschüsse  gedrungen  würde,  steht  der  Gemeinde  ebenfalls  frei,  Berechnung  und  Ausgleichung  der 
Materialien,  Waaren,  Werkzeuge  und  Gülten  zu  fordern,  welche  sie  dem  ihr  zurückgestellten  Fonds  der 
Arbeitsanstalt  für  entzogen  haltet. 

4.  Der  Staat  nimmt  über  sich  die  Gefälle  von  Zehnten  und  Bodenzinsen,  welche  unter  der  ehemaligen 
Regierung  in  das  Schulwesen  flössen,  fUrderhin  entrichten  zu  lassen  oder  dasselbe  für  diesen  Verlust  zu 
efitsohädigen. 

5.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt. 

In  Bd.  2435  findet  sich  neben  den  vorbereitenden  Acten  auch  eine  authentische  Ausfertigung. 

Uiezu  nur  folgende  Notizen: 

1)  1800,  30.  Juli,  VA.  Ueber  die  Ausscheidung  der  Staats-  und  Gemeindgüter  in  Solothurn  wird  ein 
provisorischer  Beschluss  gefasst,  der  über  den  Detail  nicht  entscheidet  . . . 

VBProt  p.  54fi— 4«.  —  «77,  p.  (898—94.)  897—98.  -  ReptU)!.  I.  844. 


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848  25.  April  1801  Nr.  276 

2)  1801,  9.  März,  VR.  Vorlage  einer  Zuschrift  der  Gemeindskammer  von  Solothnrn,  die  auf  Beschleanigung 
des  Geschäftes  dringt . . .  VRProt.  p.  W2~68.  -  en,  p.  (477-79.) 

3)  4.  April,  VR.  Eine  Vorlage  des  Finanzministers  betreffend  die  Sönderung  der  Staats-  und  Gemeinde- 
guter  in  Solothurn,  die  circnlirt  hat,  wird  mit  folgenden  Bedingungen  genehmigt.  1.  Der  Gemeinde  kann 
die  jährliche  Entrichtung  der  288  Mütt  Dinkel  zum  Behuf  der  Schulanstalten  nicht  aufgebürdet  werden,  indem 
man  ihr  den  Betrag  des  ehemaligen  Ertrags  der  Zehnten  und  Bodenzinse  nicht  überlassen  (beschaffen  ?)  kann, 
wodurch  sie  zu  jener  Entrichtung  verpflichtet  werden  sollte,  von  welcher  demnach  in  der  abzuschließenden 
Convention  nicht  die  Rede  sein  kann.  2.  Der  Convention  muß  beigefügt  werden,  dass  unter  der  Summe  ?on 
400,000  Frk.,  die  der  Gemeinde  überlassen  werden  sollen,  die  (bei)  dem  Spital  angelegte  Summe  von  20,000  Frk. 
als  Capital  einbegriffen  und  mitgerechnet  sei.  3.  Die  Gemeinde  S.  soll  gehalten  sein,  die  dem  Stifte  St.  Urs 
schuldigen  20,000  Frk.  zu  entrichten.  —  Der  Minister  soll  hienach  den  Entwurf  abändern,  sich  über  die 
Redaction  mit  den  Abgeordneten  der  Gemeinde  verständigen  und  die  vorhandenen  Schreibfehler  tilgen  lassen. 

VRProt.  p.  80,  81.  —  877,  p.  (481—84.  485—95.  499—540.  545.  547—61.  562  a  etc.  565—76.)  579-8a 

4)  27.  April.  Die  Gemeindskammer  von  Solothurn  bezeugt  dem  Vollziehungsrath  ihre  Befriedigung  über 
den  Vergleich  vom  21.  d.  und  sichert  treue  Verwaltung  des  ihr  üeberlassenen  zu  *).  «78,  p.  m9. 

Am  30.  im  VR.  ad  acta  gewiesen. 

5)  27.  Juli,  VR.  Beschluss:  Der  Vollziehungsrath,  auf  das  Begehren  der  Gemeindskammer  von  Solothurn, 
dass  die  ihr  unter  verschiedenen  Malen  von  eingelaufenen  Zinsen  zugekommene  Baarschaft  von  19,351  Frk. 
nicht  von  den  ihr  durch  den  Sönderungsvertrag  an  Capitalbriefen  abgetretenen  400,000  Frk.  abgerechnet 
werden  möchten;  in  Erwägung  dass  laut  §  5  der  Sönderungsconvention  das  provisorisch  Bewilligte  oder 
bereits  auf  Abschlag  Empfangene  in  dieser  Summe  einbegriffen  sein  soll;  in  Erwägung  dass  laut  dem  näm- 
lichen Artikel  der  Convention  nur  die  diesen  Capitalien  beistehendein)  Zinsen  nicht  in  Abrechnung  zu  nehmen 
sind;  nach  angehörtem  Bericht  seines  Finanzministers,  beschließt:  1.  Die  der  Gemeindskammer  von  Solotham 
zu  verschiedenen  Malen  zugekommene  Baarschaft  von  19351  Frk.  soll  von  den  ihr  durch  den  Sönderungs- 
vertrag abgetretenen  Capitalbriefen  von  400,000  Frk.  abgerechnet  und  als  ein  von  der  Regierung  bereits 
erhaltenes  ä-eompte  an  dieselben  angesehen  werden.  2.  Dem  Finanzminister  ist  die  Vollziehung  dieses 
Beschlusses  aufgetragen.^  VBProt.  p.  496-97. 


276. 

Bern.  1801,  25.  Aprii. 

81  (Gg.  R.  Prot.)  p.  35.  46.  74,  75.  77.  113.  183-34.  -  410  (Oes.  o.  D.)  Nr.  417.  —  Tiigbl.  d.  Ges.  n.  D.  V.  343,  844.  —  Ball.  d.  loU  A  d.  V.  342,  341 

N.  schw.  Repabl.  V.  57.  73,  74.  110.  181.  158. 

Bedingte  Zusicherung  des  helvetischen  Bürgerrechts  für  J.  Chr.  Wild, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Bittschrift  des  zu  Yverdon  im  Canton  Leman  angesessenen  BQrgers 
Johann  Christian  Wild  von  Erlangen,  worin  er  um  die  Ertheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  ansucht,  nod 
nach  Anhörung  seiner  Constitutionscommission ; 


*)  Aus  einem  späteren  Actenstück  (Sept.)  ergibt  sich  dass  die  Bargergemeinde  die  Auffassang  der  Gemeindskammer 
nicht  theilte,  von  einer  politischen  Wendung  etwas  Besseres  erhoffte  und  desshalb  das  Uebereinkommea  nicht  bestätigte. 


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Nr.  277  25.  April  1801  849 

In  Erwägung  dass  der  Bittsteller  schon  vor  dem  Decrete  vom  8.  Jenner  1801  alle  Bedinge  welche  die 
Constitution  zu(r)  Erlangung  des  helvetischen  Bürgerrechts  fordert  erfüllt  hatte; 

In  Erwägung  der  für  den  Charakter  und  für  die  Kenntnisse  des  Bittstellers  gleich  gilnstigen  von  ihm 
vorgewiesenen  Zeugnisse, 

verordnet : 

1.  Dem  B.  Johann  Christian  Wild  von  Erlangen,  Apotheker,  ist  eine  Jahresfrist  zugegeben,  um  sich 
irgend  ein  helvetisches  Ortsbllrgerrecht  zu  erwerben. 

2.  Kann  er  inner  dieser  Zeit  dem  VoUziehungsrath  den  Besitz  eines  solchen  Ortsbürgerreehts  beweisen, 
so  soll  ihm  alsdann  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilt  sein  und  von  dem  VoUziehungsrath  ein  Naturalisations- 
brief  ausgefertigt  werden. 

1)   Das  Gesuch  von  Wild,  dd.  4.  April,  liegt  in  Bd.  242,  p.  153—54. 

2  a)  7.  April,  gg.  R.  Auf  Antrag  der  Bittschriften-Commission  wird  das  Petitum  an  die  Constitutions- 
Commission  gewiesen. 

2  b)    9.  April,  ebd.     Das  Gutachten  (Ref.  Usteri)   wird  für  drei  Tage  auf  den  Tisch  verwiesen. 

242.  p.  149—52. 

2c)  14.  April,  ebd.  Zweite  Verlesung;  Bewilligung  des  Verlangten.  Am  15.  Bestätigung  des  Decrets- 
vorschlags. 

3)  Noch  am  15.  befand  der  VR.,  es  sei  keine  Einwendung  zu  machen,  und  ließ  den  Vorschlag 
zurückgehen.  VBProt.  p.  27i.  —  183,  p.  201.  —  sae,  p.  ses. 

4)  Am  18.  wies  der  gg.  Rath  die  Acten  wieder  auf  den  Tisch.  Unter  dem  22.  traf  er  noch  eine  kleine 
Abänderung  betreffend  die  Erwerbung  eines  Ortsbürgerreehts  und  erklärte  die  Annahme,  die  am  25. 
bestätigt  wurde. 

277. 

Bern.  1801,  25.  Aprii. 

313  (VR.  Prot.)  p.  470.  —  696  (Jnstizt.)  p.  397. 

Festsetzung  eines  Tarifs  der  Oerichtssportdn  für  die  italienischen  Cantone. 

La  Conseil  executif,  aprfes  avoir  entendu  le  rapport  de  son  ministre  de  la  Justice  sur  le  tarif 
provisoire  des  6moluments  qui  servira  de  regle  aux  tribunaux  des  cantons  de  Lugano  et  Bellinzona, 

arrite  : 

1.  Le  tarif  d'6moluments  prescrit  par  Tarröte  du  5  Juillet  1800  aux  cantons  de  Baden,  Linth, 
Lucerne,  Schaffbausen,  Sentis,  Thurgovie,  Waldstsetten  et  Zürich  *),  servira  provisoirement  de  rfegle 
aux  tribunaux  des  cantons  de  Lugano  et  Bellinzona,  ä  dater  du  10  Mai  1801. 

2.  Le  ministre  de  la  Justice  est  charg6  de  Tex^cution  du  präsent  arr6t6. 

1)  15.  April.  Der  Justizminister  an  den  VoUziehungsrath.  „Citoyens!  Je  me  suis  occup6,  seien  vos 
ordres,   du   sein   de  procurer  aux  cantons  Italiens   un  tarif  d'6moluments  pour  les  tribunaux.    J'ai  demand6, 


•)   Bd.  V.  Nr.  497. 
AS.a.d.HelT.VI.  ^^^ 


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850  25.  April  1801  Nr.  277 

eomme  ponr  les  tarifis  donn^s  aux  autres  cantons^  des  projets  aux  divers  tribanaux  par  Torgane  des  prefets. 
Celai  de  Lugano  sealement  m'a  procar^  le  projet  ci-joint.  II  m'a  para  insuffisant,  1^  parce  que  d'aprös  la 
remarque  du  prüfet  national  ii  est  trop  bas,  si  les  juges  n'ont  k  esp^rer  d'autres  indemnit^s  qae  Celles  des 
ömolaments  projetös,  et  trop  haut,  si  FEtat  continue  k  leur  accorder  des  indemnit^s.  II  präsente  des  in^galit^ 
choquantes  et  fait  tomber  des  6moluments  sur  des  objets  que  la  loi  exempte  des  ^pices  de  cour,  ou  qui  ne 
peuvent  pas  dtre  consid^r^s  eomme  objets  de  judicature.  J'ai  donc  vu  que  ce  projet  est  susceptible  de  grands 
cbangements.  Je  me  suis  efforcö  k  me  procurer  des  lumiöres,  seit  sur  les  ömoluments  mSmes,  soit  encore  sur 
quelques  points  de  la  procödure  extraordinaire  de  ces  cantons.  J'y  ai  attach^  une  attention  d'autant  plus 
grande  que  rezpörience  me  prouve  que  la  critique  ne  laisse  pas  d'Stre  irhs  active  \k  oA  chacun  devxait 
sentir  que  la  diflßcultö  d'un  travail  de  cette  espöce  est  propre  k  lui  assurer  des  m^nagements.  C'est  en  vain 
que  j'ai  cherchä  des  lumiöres.  Je  n'ai  rencontr^  partout  que  d^faut  de  connaissances  ou  d^faut  de  volonte. 
II  n'y  a  que  le  cit.  Caglioni,  membre  du  Oonseil  lögislatif,  qui  m'ait  honor^  de  quelques  notes.  Mais  li 
diminution  qu'elles  portent  sur  le  projet  d^jä  reconnu  trop  faible  pour  i'indemnitö  des  juges,  les  prive  de 
Tusage  que  j'aurais  pu  en  faire.  —  Vous  devez  . .  apercevoir  mon  grand  embarras  sur  la  proposition  que 
j'ai  k  Yous  faire.  II  est,  d'un  cd^ö,  n6cessaire  de  mettre  k  ex6cution  dans  les  cantons  d'Italie  (!)  la  loi  qui 
döcharge  l'Etat  dn  payement  des  juges;  mais  d'un  autre  cot6  vous  dösirez  une  r6forme  g^nörale  dans  les 
tarifs  qui  ont  ötö  publiös.  Je  risque  encore  une  fois  de  präsenter  un  travail  fautif.  Mais  faute  ponr  faute, 
je  ne  sais  si  Celles  d6jä  commises  ne  valent  pas  mieux  que  de  nouvelles,  et  cette  considöration  m'a  fait 
jeter  les  yeux  sur  le  tarif  d*^moluments  que  la  Commission  ex^cutive  a  adopt6  pour  les  cantons  orientaux 
de  la  Suisse.  Ce  tarif,  au  moins;  ne  renferme  ni  des  inconstitutionnalit^s  ni  des  choses  qui  sont  contraires 
aux  lois  stabiles.  II  embrasse  les  objets  principaux  de  la  judicature,  moyennant  lesquels  les  tribunaux  peuvent 
faire  Tapplication  aux  cas  spöciaifx.  II  est  bas6  sur  la  proc6dure  sommaire  qui  est  aussi  introduite  dans  les 
cantons  d'Italie,  et  oü  quelques  singularit^s  et  usages  particuliers  peuvent  Stre  rang^s  facilement  sous  une 
forme  gönörale.  II  assure  enfin  aux  juges  un  b^nöfice  qui  peut  les  pr6server  de  la  corruption,  et  ce  point 
m'a  toujours  paru  plus  important  que  les  plaintes  des  justiciables  sur  une  justice  trop  onörense.  Je  vous 
döclare  au  surplus  . .  que  dans  Tordre  actuel  de  choses  il  m'est  impossible  de  faire  un  tarif  d'^moluments 
qui  övite  les  inconv6nients  dont  on  a  ä  se  plaindre  k  justes  titres.  II  ne  me  reste  donc  qu'ä  vous  proposer 
de  donner  pour  rögle  aux  tribunaux  des  cantons  d'Italie  le  tarif  d'^moluments  prescrit  aux  cantons  orientaux 
de  la  R^publique  helv^tique.*^  886,  p.  sss,  8«6. 

Die  erwähnte  Vorlage  des  Cantonsgerichts  und  des  Districtsgerichts  von  Lugano  findet  sich  p.  3G9— 77; 
385—86. 

2  a)  18.  April,  VR.  Der  Justizminister  schlägt  fUr  die  italienischen  Cantone  einen  Tarif  der  Oerichts- 
gebtthren  vor,  der  sich  demjenigen  für  die  östlichen  Cantone  anschließt.  Die  Prüfung  und  Begutachtung 
desselben  übernimmt  Schmid.  VBPiot.  p.  84«. 

2  b)  25.  April,  VR.  Der  vom  Justizmifaister  vorgelegte  Tarif  der  Qerichtsgebühren  für  die  italienischen 
Cantönej'  der  eigentlich  eine  Wiederholung  des  für  acht  Cantone  der  östlichen  Schweiz  angenommenen  ist,  kehrt 
aus  der  Circulation  zurück  und  wird  als  pk'ovisorisch  gültig  erklärt . . .  VRProt.  p.  470. 


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Nr.  278  25.  April  1801  851 

278. 


Bern.  1801,  25.  Aprü. 


80  (Gf.  B.  Prot)  p.  67.  259.  276-77.  281.  2M.  882.  888.  858.  -  81  (dgl.)  p.  42-44.  46.  114.  120.  145—46.  —  410  (Oes.  n.  D.)  Nr.  419. 

122  (Plftk.)  Nr.  266.  —  Tagbl.  d.  Gm.  n.  D.  Y.  847-849.  -  Bull.  d.  loia  k  d.  Y.  845—348. 

N.  sehw.  Bepnbl.  lY.  1028.  1176.  1191—94;  1195—97.  1204.  1264-65;  1267.  1276.  Y.  10.  65«  66.  158.  166. 

Befugnis  der  Richter  zur  Belastung  freigesprochener  aber  verdächtiger  Inquisiten  mit  den  Hc^s- 
und  Processkosten. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  obersten  Gerichtshofs  Yom  19.  Christmonat  1800 
an  den  Vollziehungsrath  und  die  beistimmende  Botschaft  desselben  Yom  10.  Jenner  1801  an  die 
Gesetzgebung,  und  nach  Anhörung  der  Criminalgesetz-Commission ; 

In  Erwägung  dass  sich  öfters  der  Fall  ereignet,  wo  am  Ende  einer  gerichtlichen  Untersuchung 
der  rQcksichtlich  eines  angeschuldeten  Vergehens  loszusprechende  Inquisit  dennoch  offenbar  durch 
zweideutige  und  allem  äußern  Schein  nach  schuldbare  Handlungen  sich  selbst  den  Verdacht,  das 
Vergehen  begangen  zu  haben,  zugezogen  und  dadurch  seine  Verhaftung  und  Procedur  selbst  veranlasst 
oder  verlängert  hat; 

In  Erwägung  dass  auch  zuweilen  der  höchste  Grad  des  Verdachts,  das  Verbrechen  begangen  zu 
haben,  fortdauernd  auf  demjenigen  ruhet,  der  aus  Mangel  eines  vollständigen  rechtlichen  Beweises 
von  der  auf  das  Vergehen  gesetzten  Strafe  losgesprochen  werden  mußte; 

In  Erwägung  dass  in  diesen  beiden  Fällen  die  Kosten  der  Verhaftung  und  der  Procedur  nicht 
dem  Staate,  der  seiner  Pflicht  ein  Genüge  leistete,  sondern  demjenigen  auffallen  sollen,  der  durch 
seine  gefährdevollen  oder  höchst  verdächtigen  Handlungen  den  Staat  zu  diesem  Schritte  nötbigte ; 

In  Erwägung  endlich,  dass  bis  zur  Einführung  einer  vollständigen  Organisation  des  peinlichen 
Rechtsgangs,  selbst  zu  Verhütung  eines  willkürlichen  Verfahrens,  eine  einstweilige  Vorschrift  erforder- 
lich ist, 

verordnet: 

1.  Wenn  ein  Angeklagter  von  dem  ihm  angeschuldeten  Verbrechen  durch  den  Richter  losgesprochen 
wird,  und  es  sich  aber  aus  der  mit  ihm  verführten  Procedur  ergibt,  dass  entweder  der  Angeklagte 
durch  gefährdevolle  Handlungen  gegründeten  Anlass  zu  seiner  Verhaftung  und  Anklage  gegeben  hat, 
oder  dass  solche  Indicien  auf  ihm  liegen  bleiben,  die  ihn  des  begangenen  Verbrechens  fortdauernd 
in  einem  hohen  Grade  verdächtig  machen,  so  kann  der  Richter  demselben  sowohl  die  Gefangen- 
schafts- als  Procedurkosten  zu  bezahlen  auflegen. 

2.  Zur  Gültigkeit  eines  solchen  außerordentlichen  Kostenspruchs  ist  stets  die  Mehrheit  von 
zwei  Drittheil  Stimmen  der  anwesenden  Richter  des  erstinstanzlichen  Tribunals,  vor  welchem  die 
Procedur  verführt  wurde,  erforderlich. 

3.  Ein  solcher  Kostenspruch  soll  von  dem  erstinstanzlichen  Tribunal  stets  motivirt,  das  heißt, 
die  Handlungen  oder  Indicien,  auf  welche  er  sich  gründet,  bestimmt  darin  angezeigt  werden. 

4.  Ebendieser  vor  die  obere  Instanz  inner  dem  behörigen  Termin  appelTirte  Kostenspruch  muß 
zu  seiner  Gültigkeit  auch  daselbst  mit  zwei  Drittheil  Stimmen  der  sitzenden  Richter  bestätigt  werden. 


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852  25.  April  1801  Nr.  278 

5.  Sobald  das  erstinstanzliche  Tribunal  den  Angeklagten  von  der  Strafe,  die  auf  dem  ihm  zur 
Last  gelegten  Vergehen  haftet,  losgesprochen,  und  der  öffentliche  Ankläger  dieses  Urtheil  nicht 
appellirt  hat,  so  soll  der  Losgesprochene  sofort  in  Freiheit  gesetzt  werden,  obgleich  er  zur  Bezahlung 
der  Verhaftungs-  und  Procedurkosten  verfällt  worden  wäre. 

6.  Die  Bezahlung  der  Verhafts-  und  Procedurkosten,  nachdem  sie  von  dem  erstinstanzlichen 
Richter  festgesetzt  worden  sind,  soll[en]  wie  übrige  richterliche  Kostensprüche  nach  der  Rechtsübung 
jede(8)  Orts  eingetrieben  werden. 

7.  Dieses  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den  gewohnten  Orten  an- 
geschlagen werden. 

Das  deutsche  Plakat  hat  irrigerweise  das  Datum  27.  April. 

Eingangsweise  ist  zu  bemerken,  dass  die  neuen  Behörden  von  Anfang  vielfach  mit  Fragen  des  Strafrechts 
und  des  Processes  beschäftigt  waren,  namentlich  mit  der  Behandlung  hartnäckiger  oder  böswilliger  Inquisiten, 
der  Ahndung  von  Zweikämpfen,  der  Bestrafung  gewisser  Diebstähle,  der  Abkürzung  des  Verfahrens,  der 
Oompetenz  der  Districtsgericlite  und  Verbesserung  der  Polizeianstalten ;  nur  eine  dieser  Fragen  gelangte  noch 
zur  Erledigung  (1801,  11.  Juni). 

1)  1800,  19.  December.  Der  oberste  Gerichtshof  an  den  Vollziehungsrath.  Erinnerung  an  die  Botschaft 
vom  24.  Mai  d.  J.   betreffend    die   Mängel    der   Strafrechtspflege,    und  Wiederholung   der  damals  geän(3erten 

Wünsche  . .  .     (Vgl.    N.  2.)  180,  p.  157— eO  (Copie).  —  BepubU  IV.  1028-2«;  1081. 

2)  1801,  10.  Januar.  Botschaft  des  Vollziehungsraths  an  den  gg.  Rath,  (nach  Entwurf  des  Justiz- 
ministers).  „Bürger  Gesetzgeber!  Der  Voliziehungs-Ausschuss  hat  im  Laufe  vorigen  Jahrs  eine  Botschaft  an 
die  gg.  Räthe  überschickt,  in  welcher  er  eine  Vordtellung  des  obersten  Gerichtshofs  über  einen  Mangel  der 
gegenwärtigen  peinlichen  Justizpflege  unterstützte ;  der  große  Rath  wies  diese  Sache  mit  einer  Tagesordnungs- 
erklärung ab.  Der  OGH.  erneuert  nunmehr  beim  VR.  seine  damalige  Vorstellung  über  den  nämlichen  Gegen- 
stand, welchen  der  VR.  seiner  sorgfältigen  Prüfung  unterwarf.  Die  Gründe  die  den  G.  R.  zur  Abweisung 
dieses  Gegenstandes  bewogen  sind  in  allgemeiner  Rücksicht  richtig.  Ein  Gerichtshof  soll  über  einen  An- 
geklagten entscheiden,  ob  er  des  beschuldigten  (!)  Verbrechens  schuldig  sei  oder  nicht.  Eine  Mittelentscheidnng 
ist  nicht  zuläßig  da  wo  die  Verführung  einer  peinlichen  Procedur  nach  bestimmten  Gesetzen  geschieht.  Der 
ehemalige  Criminalprocessgang  hat  aber  in  Melvetien  durch  neuere  Gesetze  wesentliche  Abänderungen  erlitten, 
ohne  dass  diesen  zufolge  ein  neuer  Processgang  aufgestellt  wurde.  Daher  entstehen  auch  sehr  viele  Collisions- 
fälle,  zu  deren  Hebung  eine  einstweilige  Verfügung  nöthig  wird.  Der  ehemalige  Processgang  beruhte  auf  dem 
Grundsatz  dass  der  Beklagte  nur  dann  bestraft  werden  könne,  wenn  er  die  That  bekennt  und  dieselbe 
begangen  zu  haben  überwiesen  ward.  Das  Selbstbekenntnis  wird  nun  nicht  mehr  als  eine  wesentliche  Bedingnis 
des  Urtheils  gefordert,  also  dass  der  vollgültige  Beweis  desto  strenger  geführt  werden  muß.  Dieses  erschwert 
um  so  mehr  die  Ausübung  des  Richteramts,  da  die  Gerichte  (selbst)  auf  einen  höchstmöglichen  Grad  moralischer 
Ueberzeugung  keine  Rücksicht  nehmen  dürfen,  die  doch  bei  den  ehemaligen  Gerichten  zu  außerordentlichen 
Strafen  Anlass  g(ab).  Der  OGH.  hat  mehrere  Fälle  angezeigt  und  die  Gründe  auseinandergesetzt,  die  eine 
gesetzliche  Verfügung  zu  erfordern  scheinen,  wodurch  die  Gerichte  begwältigt  würden,  einen  Beschuldigten 
(zu  den)  Gefangenschafts-  und  Processkosten  zu  verfallen,  wenn  aus  (bei?)  Abgang  juridischer  Beweise  ein 
solcher  moralischer  Beweis  der  Schuldigkeit  auf  ihm  haften  würde,  der  ein  solches  Urtheil  rechtfertigen 
könnte.    Da  der  VR.  Ihnen  . .  das  Schreiben  des  OGH.  übersendet,  ladet  er  Sie  ein,  diesen  Gegenstand  Ihrer 


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Nr.  278  25.  April  1801  853 

reifen  Prfifang  zu   aoterwerfen   und  bis  zur  Einführung  eines  bestimmten  peinlieben  Processgangs  eine  Ver- 
fügung zu  treffen  die  die  gegenwärtige  Criminalordnung  nothwendig  macht." 

VEProt  p.  8l<^212.  —  ISO,  p.  151-68.  -  616,  p.  231-82.  -  Republ.  IV.  1028. 

3)   14.  Januar,  gg.  R.    Eingang  der  Botschaft.    Sie  wird  an  die  Criroinalgesetzcommission  gewiesen. 

4  a)  2.  März,  gg,  R.  Die  Commission  legt  zwei  Outachten  über  die  Frage  des  Obergerichtshofs  vor. 
Sie  werden  für  die  übliche  Frist  auf  den  Ranzleitisch  verwiesen. 

4b)  5.  März,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Discussion  über  die  Vorlage  der  Minderheit;  Fortsetzung  auf 
morgen  vertagt. 

4  c)   7.  März,  ebd.    Fortsetzung  der  Debatte. 

4d)  11.  März,  ebd.  Die  fortgesetzte  Debatte  führt  zu  dem  Ergebnis,  dass  die  Vorschläge  der  Minderheit 
angenommen  werden,  wonach  „denjenigen  Angeklagten,  die  wegen  der  Unvollständigkeit  des  Beweises  von 
der  eigentlichen  Strafe  losgesprochen  werden  müssen,  dennoch  die  Kosten  auferlegt  werden  können.^  Die 
Acten  gehen  an  die  Commission  zurück  mit  dem  Auftrag,  diese  Orundsätze  in  einem  Decrets verschlag  zu 
entwickeln. 

5  a)  21.  März,  gg,  R.  Verlesung  des  neuen  Outachtens.  Es  wird  für  drei  Tage  auf  den  Kanzleitisch 
gelegt. 

5  b)  26.  März,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Beginn  der  Berathung.  Art.  1  im  Orundsatz  angenommen,  dann 
aber  der  Vorschlag  zu  deutlicherer  Abfassung  zurückgewiesen. 

6  a)  28.  März,  gg.  R.  Die  Commission  legt  ein  abgeändertes  Outachten  vor.  Es  wird  für  drei  Tage 
auf  den  Tisch  verwiesen. 

6  b)  8.  April,  ebd.  Fortsetzung ;  die  übrigen  Artikel  werden  mit  etlichen  Zusätzen  angenommen.  —  Am 
9.  als  Oesetzesvorschlag  bestätigt  und  für  den  VR.  ausgefertigt. 

7  a)  9.  April,  VR.  Der  gg.  Rath  übersendet  einen  Oesetzesentwurf  betreffend  Belastung  von  Angeklagten, 
die  nicht  genügend  überwiesen  werden  können,  mit  Processkosten.  Die  Vorlage  wird  dem  Justizminister  zur 
Begutachtung  überwiesen.  VRProt.  p.  isi.  -  6i6,  p.  241. 

7  b)  16.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg,  Rath.  Outachten  über  den  Vorschlag  v.  9.  d.  „Der 
vollkommene  (?)  peinliche  Processgang  und  mehrere  Fälle  die  die  Oerechtigkeit  zu  höhnen  schienen  machten 
diese  gesetzliche  Verfügung  nothwendig,  bis  endlich  eine  Totalabänderung  der  peinlichen  Procedur  die  daherigen 
Mängel  auf  eine  befriedigende  Art  wird  verschwinden  machen.  Der  VR.  stimmt  diesem  Oesetzesvorschlag 
bis  auf  den  §  6  bei,  über  welchen  er  Ihnen  . .  bemerkt  dass  ein  Beschluss  v.  30.  Aug.  1800  die  Weise  und 
Art  bestimmt,  wie  die  Procedur-  und  Oefangenschaftskosten  bezogen  werden  sollen.  Da  der  gg.  Rath  (dar)Uber 
nicht ...  in  eine  besondere  Berathschlagung  eingetreten  ist,  so  steht  der  VR.  in  der  Beglaubigung,  dass  Sie  . . 
(dessen)  Anordnung  nicht  abzuändern  gesinnet  waren.  Er  glaubt  daher  dass  dieser  §  6  unbeschadet  der 
übrigen  Verfügungen  und  Ihrer  Absichten  ausgelassen  (gestrichen)  werden  könnte.  Der  VR.  ladet  Sie  daher  . . 
ein,  diesen  Oegenstand  Ihrer  weisen  Prüfung  zu  unterwerfen."     vBProt.  p.  298,  299.  -  isa,  p.  227,  228.  -  Repubi.  v.  ui. 

8  a)   18.  April,  gg.  R.    Die  Antwort  des  VR.  wird  an  die  Commission  verwiesen. 

8  b)  22.  April,  ebd.  Die  Commission  legt  ihren  Bericht  über  diese  Botschaft  ein.  Er  soll  drei  Tage 
auf  dem  Kanzleitisch  liegen. 

8  c)  25.  April,  ebd.  Neue  Verlesung  des  Oesetzesvorschlags.  Infolge  der  Bemerkungen  des  VR.  wird 
in  Art.  6  ein  Satz  gestrichen,  das  üebrige  aber  unverändert  angenommen  und  definitiv  ausgefertigt. 


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854  25.  April  1801  Nr.  279 

279. 

Bern.  1801,  25.  Aprii. 

81  (Gg.  E.  Prot.)  p.  30.  52—54.  60.  119.  145.  -  410  (Ges.  u.  D.)  Nr.  418.  -  122  (PUk.)  Nr.  266.  -  Tagbl.  d.  Gm.  a.  D.  V.  844— S4«. 
Ball.  d.  bis  6  d.  V.  348—845.  —  N.  scliw.  B«pabl.  Y.  40.  146.  166. 

Allgemeine  Vorschriften  für  die  Oeivährung  von  Erfindungspatenten  etc.   (Vgl.  Nr.  297.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Antrag  des  Vollziehungsraths  vom  24.  März  letzthin  und  nach 
Anhörung  des  Berichts  seiner  staatswirtschaftlichen  Commission; 

In  Erwägung  dass  die  Auffindung  neuer  wichtiger  Industriezweige  und  wesentlicher  Verbesse- 
rungen schon  vorhandener  Gewerbsarten  dem  Erfinder  oder  Einführer  derselben  ein  Eigentbumsrecht 
auf  dieselben  verschafft,  welches  aber  zur  Bewirkung  der  möglich  größten  Gemeinnützigkeit  gehörig 
bedingt  werden  muß; 

In  Erwägung  dass  theils  zur  Sicherung  des  Eigenthumsrechts  auf  neue  Industriezweige,  theils 
zur  Erweckung  einer  thätigen  Betriebsamkeit  die  Ertheilung  von  Industriepatenten  auf  eine  bestimmte 
Zeit  als  das  bewährteste  Mittel  gefunden  worden  ist; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  größte  Sorgfalt  bei  Ertheilung  von  Industriepatenten  angewandt 
werden  muß,  um  der  freien  Concurrenz  keinen  unnöthigen  Eintrag  zu  thun, 

verordnet: 

1.  Jedermann  der  einen  neuen  wichtigen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Verbesserung 
einer  schon  vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Auslande  in  die  helvetische 
Republik  bringt  und  da  in  Betrieb  setzt,  hat  Anspruch  auf  ein  Industriepatent,  durch  das  ihm  der 
ausschließende  Gebrauch  seiner  neuen  Industrie  während  ^ines  Zeitraums  von  nicht  mehr  als  sieben 
und  nicht  weniger  als  ein(em)  Jahr  zugesichert  wird. 

2.  In  jedem  Industriepatent  muß  derjenige  der  sich  dasselbe  verschafft  verpflichtet  werden,  eine 
bestimmte  Zahl  von  Zöglingen  für  seinen  neuen  Industriezweig  zu  bilden,  die  nach  Erlöschung  des 
Patents  fähig  seien,  diesen  Industriezweig  für  sich  innert  den  Grenzen  der  Republik  zu  treiben. 

3.  Ist  das  Product  welches  dieser  neue  Industriezweig  liefert  für  den  Staat  von  wichtigem 
Bedürfnis,  so  soll  das  Patent  zugleich  Bestimmungen  enthalten,  wie  während  der  Dauer  des  Patents 
dieses  Product  dem  Publicum  geliefert  und  feilgeboten  werden  soll. 

4.  Jede  wesentliche  Verbesserung  der  schon  patentirten  Industriezweige  berechtigt,  der  vor- 
handenen Patente  ungeachtet,  zur  Ansprache  eines  besondern  Patents. 

5.  In  jedem  Patent  soll  die  Buße  bestimmt  werden  welche  auf  die  Widerhandlung  derselben  (!) 
gesetzt  ist.  Von  dieser  Buße  gehört  ein  Drittheil  dem  Staat,  ein  Drittheil  dem  Patentbesitzer  und 
ein  Drittheil  dem  Anzeiger  der  Widerhandlung. 

6.  Neben  der  Strafe  des  Widerhandelnden  kann  derselbe  von  dem  Patentirten  für  den  voll- 
ständigsten Schadenersatz  richterlich  nach  den  gewöhnlichen  Formen  belangt  werden.  Die  Richter 
aber  sollen  über  die  Thatsachen  selbst  sachkundige  unparteiische  Personen  zu  Rath  ziehen. 


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Nr.  279  25.  AprilllSOl  855 

7.  Zur  Gültigkeit  der  Patente  wird  erfordert  dass  dieselben  vom  Vollziehungsrath  bewilligt,  in 
vollständiger  Abfassung  dem  gesetzgebenden  Rath  vorgelegt  und  von  demselben  ratificirt  seien. 

8.  Diese  Patente  können  geerbt  und  veräußert  werden,  insofern  alle  Bedingungen  derselben 
von  ihrem  (neuen?)  Besitzer  erfüllt  werden. 

9.  Gegenwärtiges  Gesetz  soll  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  (den)  gewohnten  Orten 
angeschlagen  werden. 

Die  zu  Grunde  Hegenden  Acten  folgen  hier: 

1)  1800,  25.  August,  VR.  1.  Der  Minister  des  Auswärtigen  trägt  zwei  Gesuche  von  Consul  Pellis  vor, 
der  sich  jetzt  in  Bern  befindet:  1)  Um  Verlängerung  des  Credits  von  10,000  Frk.  für  sechs  Monate,  2)  um 
Ueberlassung  von  zwei  Säälen  im  Kloster  St.  Gallen  ...  auf  sieben  Jahre,  behufs  Einrichtung  der  Maschinen- 
spinnerei ...  2.  Bewilligung  der  Fortdauer  des  Credits  bis  24.  Febr.  1801.  3.  Dem  Finanzminister  wird  dieser 
Beschluss  angezeigt  nebst  der  Verfügung  dass  die  verlangten  Locaiitäten  unentgeltlich  für  das  bewusste  Unter- 
nehmen eingeräumt  werden,  und  weiterhin  ein  Nationalgebäude  für  diesen  Zweck  abgetreten  werden  soll. 
Um  dem  Entscheid  über  das  Kloster  St.  Gallen  nicht  vorzugreifen,  soll  die  Verwaltungskammer  von  Sentis 
veranlasst  werden,  Über  die  Klostergebäude  genaue  Angaben  einzuliefern.  Den  Unternehmern  ist  zuzumuthen, 
die  Locaiitäten  jederzeit  in  dem  früheren  Zustand  zurückzuerstatten.  VRProt.  p.  373—376. 

Das  Petitum  von  M.  A.  Pellis,  dd.  24.  Augast,  findet  sich  in  Bd.  550,  p.  263—65,  der  Bewilligungs- 
beschluss  ebd.  p.  267,  die  übrigen  Acten  in  p.  269 — 72.    (Die  Sache  wurde  als  sehr  pressant  behandelt). 

2)  25,  August,  VR.  1.  Ein  Bericht  von  M.  Begos,  dd.  St.  Gallen  4.  August,  und  ein  Aufsatz  von 
B.  Pellis,  betreffend  Bildung  einer  Unternehmergesellschaft  für  40  Spinnstühle,  werden  dem  Minister  des 
Innern  überwiesen  mit  der  Einladung,  nach  Gutfinden  darüber  einen  Bericht  zu  ei^statten.  Da  sich  nun  der 
Plan  geändert  hat,  so  findet  man,  die  Regierung  könne  sich  nicht  mehr  wohl  betheiligen,  sondern  sollte  die 
Sache  der  kaufmännischen  Specnlation  überlassen ;  man  wünscht  daher,  dass  die  Subscription  für  5  Maschinen 
ersetzt  werden  könne,  und  erklärt  sich  zu  bezüglichen  Verhandlungen  geneigt.  vRProt  p.  89«,  397. 

3)  1801,  12,  März,  VR.  1.  Mehrere  Denkschriften  von  M.  A.  Pellis,  w.  Consul  in  Bordeaux,  betreffend 
Errichtung  von  Spinnmaschinen  in  St.  Gallen,  kehren  aus  der  Circulation  zurück.  Man  sieht  ein  dass  die 
Unternehmung  ohne  wesentliche  Gunstbeweise  der  Staatsbehörden  nicht  ausgeführt  werden  kann,  und  überweist 
die  Acten  den  Ministem  des  Innern,  der  Finanzen  und  des  Auswärtigen  zu  gemeinsamer  Prüfung  zunächst 
hinsichtlich  der  Begünstigungen,  welche  die  Regierung  von  sich  aus  gewähren  kann.  2.  Sodann  werden  sie 
beauftragt,  wegen  des  verlangten  Privilegs  resp.  Patents  und  der  Steuerfreiheit  eine  Botschaft  an  den  gg,  Rath 
zu  entwerfen,  welche  die  bisherigen  Schritte  und  die  patriotischen  Absichten  des  Leiters  darstellen  soll  ... 
„Et  afin  qne  vous  connaissiez  mieux  Tesprit  dans  lequel  le  Conseil  ex^cutif  d^sire  que  ce  message  soit  rMig6, 
il  youB  d^clare  quMl  a  con^u  les  plus  hautes  esp^rances  des  suites  bienfaisantes  de  T^tablissement  fond6  par 
le  cit.  Pellis  et  qu'il  a  la  plus  grande  opinion  de  la  sagesse  et  de  la  profondeur  des  vues  de  ce  citoyen. 
Vöus  mettrez  le  plus  grand  sein  et  la  plus  grande  c6l6rit6  dans  la  r^daction  de  ce  message." 

VEProt  p.  236—237. 

4)  20.  März,  VR.  Der  Minister  des  Innern  begutachtet  die  von  B.  Pellis  gestellten  Gesuche  um  üeber- 
lassnng  eines  Flügels  des  Rlostergebäudes  in  St.  Gallen,  um  Steuerfreiheit  der  erforderlichen  Capitalien  und 
ein  Privileg  für  die  beabsichtigte  Production.  Dem  ersten  und  dritten  glaubt  er  ganz  entsprechen  zu  können, 
dem  zweiten  dagegen  nur  theilweise,  und  zwar  müßte  dies  von  Seiten  der  Gesetzgeber  geschehen,  an  die 
eine    bezügliche  Botschaft  zu  richten  wäre.     Zur  Entwerfung  einer  solchen   wird   er   beauftragt. 

VRProt.  p.  884,  385. 


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856  25.  April  1801  Nr.  279 

5)  24.  März.  Botschaft  des  Vollziehnngsraths  an  den  gg,  Rath  *).  „I.  Chaque  nation  a  dans  son  trarail 
nn  fonds  qui  est  la  soarce  de  sa  prosp^rit^  et  de  son  bien-Stre.  Angmenter  ce  fonds,  en  oovrant  k  rindnstrie 
nationale  nn  nouveau  genre  de  travail  et  en  donnant  un  degrö  d'activit6  supörieur  k  celui  qai  existe,  est 
certainement  le  but  auqael  doit  tendre  tont  bon  gonvernement  dans  les  relations  actueiles  des  Etats  entr'eox. 
C'est  sous  ce  point  de  vne,  citoyens  L^gislateurs,  que  le  Conseil  ex^cutif  vient  vous  donner  connaissance 
de  la  compagnie  qni  s'est  stabile  k  St.  Oall  pour  les  filatures  de  coton  dites  anglaises,  sons  les  auspices  et 
la  direction  da  citoyen  Marc  Antoine  Pellis  du  Löman.  —  Voas  nMgnorez  sans  douto  pas  les  tentatives 
inutiles  qni  ont  6tö  faites  jusqnUci  ponr  constrnire  des  macbines  propres  k  filer  le  coton  qu'on  emploie  k  la 
fabrication  des  monsselines,  bazins  etc.  Le  fil  en  sortait  toujonrs  trop  grossier,  et  Ton  n'avait  point  encore 
obtenu  an  succ^s  süffisant.  Deux  artistes  anglais,  amenös  par  le  cit.  Pellis,  ont  constrnit  des  macbines  qni 
atteignent  la  perfection  de  Celles  dont  l'Angleterre  se  sert  avec  un  si  grand  avantage,  et  dont  les  premiers 
essais  k  St.  Gall  promettent  une  enti^re  röassite.  II  ne  s'agit  maintenant  que  de  prot^er  et  aider  la  com- 
pagnie existante,  ainsi  que  les  artistes  qui  en  sont,  pour  ainsi  dire,  Tarne  et  les  premiers  mobiles.  —  II  est 
essentiel  de  reroarquer  ici  que  cette  compagnie,  d'apr^s  les  bases  de  son  Institution,  n'est  pas  ane  soci^t^ 
privöe  et  excinsive,  mais  eile  est  ouverte  par  des  actions  k  tous  ceux  qui  veulent  s'y  int^resser.  —  Pour 
sentir  toute  Tutilit^  de  cette  nouvelle  entreprise,  il  ne  faut  que  r^il^chir  un  instant  sur  T^tat  du  commerce 
de  THelv^tie  dans  cette  partie.  La  fabrication  des  tolles  de  coton,  mousselines  etc.  est  la  principale  ressoaree 
d'oü  les  cantons  de  Sentis,  Thurgovie  et  mSme  de  Zürich  tirent  leurs  subsistances.  II  en  sort  chaque  ann^ 
des  millions  payös  aux  Anglais  ponr  Tachat  des  filatures,  dont  leurs  fabriques  ne  penvent  se  passer.  Empecher 
Texportation  de  ce  num^raire,  en  donnant  k  Tindustrie  nationale  un  d^veloppement  nouveau,  en  employant 
plus  de  bras  pour  la  confection  des  mati^res  premi^res,  est  une  mesure  de  sagesse  qui  doit  8tre  prise  ao 
moment  oü  Toccasion  favorable  s'en  präsente.  C'est  sous  ce  point  de  vue  que  le  C.  E.  a  Thonneur  de  voos 
präsenter  des  demandes  que  le  cit.  Pellis,  agissant  au  nom  de  la  compagnie  et  des  deux  artistes  anglais,  loi 
a  adress^es  dans  le  but  d'obtenir  quelques  faveurs  qui  doivent  assurer  le  succös  de  l'entreprise;  vous  observant 
que  de  son  cöt^  le  Gouvernement  est  dans  l'intention  de  la  favoriser  autant  que  possible,  en  accordant  la 
jouissance  gratuite  pour  sept  ans  du  local  n^cessaire  k  ses  travaux.  —  II.  1)  La  premiöre  demande  de  la 
compagnie  de  filature  consiste  dans  Texemption  de  toute  esp^ce  d'impdts  pendant  ie  terme  de  sept  ans, 
non  seulement  pour  T^tablissement,  mais  aussi  pour  le  prodnit  direct  des  m6caniqnes.  Qnoique  le  0.  E.  seit 
particuli^rement  dispos^  k  favoriser  cette  Institution,  sur  le  succ^s  de  laquelle  on  peut  fonder  de  grandes 
espörances,  il  croit  cependant  quil  est  une  mesure  de  faveur  qu'on  ne  saurait  döpasser  sans  blosser  la  pro- 
dence,  qui  recommande  de  n'en  accorder  que  le  degr6  nöcessaire  pour  activer  Fentreprise  et  en  assurer  la 
röussite.  C'est  ce  qui  engage  le  C.  E.  k  vous  proposer  de  bomer  Texemption  demand^e  au  payement  du  droit 
de  patente  pour  les  capitaux  employ^s  k  cet  Etablissement,  soit  k  toute  autre  imposition  directe  de  cette 
nature  qui  pourrait  dans  la  suite  remplacer  celle  Etablie  sur  les  patentes,  de  mani^re  que  cette  exemption 
ne  s'Etendrait  qu'aux  droits  de  pEage  et  autres.  II  observe  d'ailleurs  qu'on  pourrait  d^autant  moins  rester  en 
arri^re  de  cette  limite  qu!k  la  construction  des  macbines  on  r^unit  un  but  accessoire,  celui  de  la  formation 
d*une  6co1e  d'instruction  pratique,  d'oü  sortiront  des  ^l^ves  en  6tat  de  constrnire  des  m^caniques  de  ce  genre, 
Institution  qui  d'apr^s  Tesprit  et  le  texte  de  la  loi  du  15  Döcembre  1800  est  exempte  du  payement  du  droit 
de  patente.  2)  Seconde  demande :  Un  privilöge  exciusif  pour  la  fabrication  des  macbines  k  filatures  et 
d'autres  macbines  inconnues  dans  ce  pays  pendant  un  certain  nombre  d'ann^es.  L'exp^rience  a  prouvö  d'one 
mani^re  incontestable   combien  la  m6thode  des  privilöges  en  faveur  des  artistes  qui  inventent  on  qui  fixent 

*)  Ausnahmsweise  aach  französisch  eingetragen.    Die  beiden  Texte  sind  im  Prot,  dorcbeinandergerathen  (yerschossen), 
infolge  eines  Versehens  des  Copisten  oder  des  Bochbinders. 


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Nr.  279  25.  April  1801  857 

dans  un  pays  quelque  branche  nouvelle  d'induBtrie  6tait  avantageuse.  On  peut  mdme  assnrer  que  o'est  k 
oette  exceiiente  m^thode  qne  rAngleterre  doit  en  grande  partie  le  haut  degr6  de  perfection  oA  les  arts 
m^caniques  y  ont  6tö  port^s.  II  serait  dono  n^cessaire  que  le  Ooavernement,  qui  est  mieux  k  m@ine  de  faire 
appr^cier  les  meyens  d'un  artiste  et  la  confiance  quHl  peut  m6riter,  füt  antorisö  par  une  loi  g6n^rale  k 
accarder  des  patentes  de  privil^e  et  des  brevets  d'invention  toates  les  fois  qa41  le  jugerait  convenable  pour 
la  prosp6rit6  future  de  quelque  genre  d'industrie  d'une  utilitö  commune.  G'est  une  teile  loi  . .  que  le  Conseii 
ex^cutify  saisissant  Toccasion  qui  se  präsente  aujourd'hui,  vient  vous  inviter  k  porter.  En  laissant  au  Gou- 
vernement dans  son  dispositif  la  latitude  que  n^cessite  absolument  la  nature  mSme  de  la  chose,  vous  pouvez 
dtre  convaincus  que,  lorsqu'il  sera  appel6  k  en  faire  usage,  il  prendra  de  son  cdt6  toutes  les  mesures 
n^cessaires  pour  que  le  bien  public  n'en  souffro  pas,  mais  qn'au  contraire  il  soit  assur6  par  des  r^sultats 
non  douteux.  —  Teiles  sont  . .  les  deux  demandes  de  la  compagnie  des  filatures  sur  lesquelles  le  Gouverne- 
ment a  cru  devoir  appeler  votre  attention.  Vous  observerez  ici  qu'il  n'est  pas  k  craindre  qu'en  favorisant 
cet  Etablissement,  on  porte  quelque  pr6judice  aux  habitants  de  diverses  contrEes  de  l'HelvEtie  qui  s'occnpent 
de  la  filature  ordinaire,  puisqne  les  m^caniques  dont  il  s'agit  ne  sont  destin^es  qu'k  filer  le  coton  fin  que 
rHelv6tie,  an  grand  d^triment  de  son  commerce,  tire  de  TAngleterre,  en  payant,  pour  ainsi  dire,  au  gönie 
de  cette  demiöre  un  tribut  annuel  de  plusieurs  millions.  On  comprend  d'ailleurs  que  cette  branche  d'industrie 
ötendra  ses  ramifications,  demandera  plus  de  bras  et  imprimera  une  nouvelle  activitö  aux  manufactures  de 
toiles  de  coton,  mousselines  etc.  encore  languissantes  et  toutes  novices  (?)  dans  ce  pays.  Le  C.  E.  se  promet 
donc  les  r^ultats  les  plus  heureux  des  vues  profondes,  de  la  sagesse  et  du  patriotisme  du  cit.  Pellis.  II 
ne  doute  pas  . .  que  vos  lumi6res  n'appr^cient  tout  le  m6rite  de  son  entreprise  et  qne  vous  ne  soyez  disposEs 
k  la  favoriser  en  accordant  au  plus  tdt  la  double  demande  qu'il  a  Thonneur  de  vous  soumettre.^ 

VBProt.  p.  482—444.  ~  182,  p.  875— SSO  (dts.).  899—408  (ftrt.).  —  BBC,  p.  277-280.  281—87  (dU.).  —  lUpabL  IV.  1297—98;  V.  4;  9. 

Am  19.  März  hatte  Merian  in  frz.  Sprache  einen  umständlichen  Bericht  erstattet,  der  am  20.  behandelt 
wurde;  der  Verfasser  erhielt  dann  mündlich  den  Auftrag,  eine  entsprechende  Botschaft  zu  entwerfen,  die 
schon  am  21.  vorgelegt  worden  sein  mag;  (Bd.  550,  p.  273 — 76). 

6)    26.  März,  gg.  R.     Die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  wird  an  die  Finanzcommission  gewiesen. 

Prot.  p.  887. 

7  a)  7.  April,  ^g.  R.  Vorlage  des  Gommissionsberichts.  Derselbe  wird  ftir  drei  Tage  auf  den  Tisch 
gelegt. 

7  b)  Gutachten  der  Commission  (Ref.  Escher).  Resum6  der  Botschaft  v.  24.  März  .. .  „Ihre  staatswirth- 
Bchaftliche  Commission  ....  glaubte,  ehe  sie  oder  der  gg.  Rath  in  die  Beurtheilung  des  in  dieser  Botschaft 
enthaltenen  speciellen  Falles  eintreten  könne,  dass  der  Grundsatz  der  Patentertheilung  für  neue  Industrie- 
zweige vor  allem  aus  untersucht  und  festgesetzt  werden  mttsse ;  denn  würde  dieser  Grundsatz  den  Grundsätzen 
der  Staatsverfassung  oder  der  nur  durch  Polizei  und  staatswirthschaftliche  Rücksichten  einzuschränkenden 
Gewerbsfreiheit  zuwiderlaufend  erfunden,  so  bedarf  es  keiner  weitern  Untersuchung  des  vom  VR.  speciell 
aufgestellten  Falls,  und  umgekehrt,  sind  von  der  Gesetzgebung  die  allgemeinen  Grundsätze  eines  Patent[en]- 
Systems  festgesetzt  worden,  so  wird  es  um  so  viel  leichter,  den  gegenwärtigen  oder  jeden  künftigen  Fall 
gehörig  nach  diesen  aufgestellten  Grundsätzen  zu  würdigen  und  darüber  systematisch  zu  verfügen.  —  Diesem 
zufolge  untersuchte  Ihre  staatswirthschaftliche  Commission  vor  allem  aus  den  allgemeinen  Grundsatz  des 
Industriepatenten-Systems,  und  da  der  Gegenstand  von  der  ersten  Wichtigkeit  und  doch  in  unserm  Vaterland 
noch  ziemlich  unbekannt  ist,  so  glaubt  sie  sich  verpflichtet,  Ihnen  . .  umständlich  von  dem  Gang  ihrer  Unter- 
suchungen Rechenschaft  geben  zu  müssen,  um  dann  das  Resultat  derselben  schon  gerechtfertigt  aufstellen 
und  den  Gegenstand   in   seinem  ganzen  Umfang  Ihnen  zur  Prüfung  und  zum  Entscheid  darüber  vorlegen  zu 

▲B.«.d.H«lT.VL  108 


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858  25.  April  1801  Nr.  279 

können.  —  Eigenthum  ist  das  große  und  allgemeinste  Fundament,  auf  welchem  der  gegenwärtige  Grad  der 
Cultur  des  Menschengeschlechts  beruhet ;  Begierde  nach  Eigenthum  ist  die  größte  Triebfeder  der  menschliohen 
Betriebsamkeit  und  die  wichtigste  Stufenfolge  auf  der  die  Civilisirung  des  Menschen  fortschreitet;  Schatz  des 
Eigenthums  ist  der  erste  Zweck  des  Staats,   und  also  auch  die  Staatseinrichtung  die  zweckmäßigste,  in  der 
jede  Art  des  Eigenthums   am  besten  gesichert  ist.     Schon  im  rohesten  Zustand  der  Menschheit,  wenn  nicht 
ewiger  Krieg  zwischen  jedem  Menschen  sein  soll,  muß  das  Eigenthum  des  Jägers  auf  das  erlegte  Wild  und 
das  des  Fischers  auf  seine  gefangene  Beute  anerkannt  werden.     Kein  Fortschritt  zur  ersten  Stufe  der  Aus- 
bildung ist  möglich,   wenn  nicht  unter  den  Menschen  der  Begriff  des  Eigenthumsrechts  erweitert,   auf  Vieh- 
heerden  und  Weiden  ausgedehnt  wird,   und   dadurch  der  Mensch   sich  zum  Hirt  erheben   kann.     Nur   durch 
einen  neuen,  den  wesentlichsten  Begriff  des  Eigenthumsrechts,  seine  Anwendung  auf  die  Oberfläche  der  Erde, 
kann   der  unstäte,    mit   seinem  Vieh   auf  Einöden  herumirrende   Nomade   zum   landbauenden,   angesiedelten 
Menschen   umgeschaffen   und  dadurch  die  Erde  in  Stand  gesetzt  werden,   tausendmal  mehr  Menschen  zu  er- 
nähren, als  wenn  sie  von  bloßen  Nomaden  bewohnt  wird.    Mit  dem  aber  dass  der  Mensch  durch  Anwendung 
des  Eigenthumsbegriffs  auf  die  Oberfläche  der  Erde  zum  Ackerbauer  wird,  entstehen  so  mancherlei  Bedürfnisse 
fUr  ihn,  die  er  sich  nicht  mehr  selbst  verschaffen  kann,  dass  allmäiig  die  Handwerkerciasse  entstehen  und  dadurch 
der  Begriff  des  Eigenthumsrechts  auf  die  Production  der  Industrieproducte  jeder  Art  ausgedehnt  werden  muß 
und  hiermit  auch  in  Tausch  und  Handel  tibergeht.    Diese  wichtigen  Fortschritte  des  Eigenthumsbegriffs  aber, 
welche  allein  die  Fortschritte  der  Cultur  des  Menschen  möglich  machten,  entwickelten  sich  nur  mühsam,  und 
erst   nachdem   alle  Nachtheile   ihrer  Misskennung  tief  gefühlt  und  die  bürgerlichen  Gesellschaften  gleichsam 
mit  Gewalt  gezwungen  wurden  dieselben  anzuerkennen,  und  daher  auch  rühren  die  verschiedenen  Stufen,  auf 
denen  die  Eigenthumsbegriffe  unter  den  verschiedenen  Nationen  der  Erde  und  selbst  unter  Europens  Völkern 
stehen,  und  wohl  dürfte  die  Behauptung  nicht  zu  gewagt  sein,    dass  die  mehrere  oder  mindere  Entwicklung 
des  Eigenthumsbegriffs  bei  einer  Nation  den  Zustand  der  Cultur  derselben  sehr  richtig  bezeichne.    Sehen  wir 
doch   noch   in   dem  civilisirten  Europa  Nationen,   unter  denen  dem  Gelehrten  noch  nicht  die  unmittelbarsten 
Früchte  seiner  gemeinnützigen  Anstrengungen  und  dem  Dichter  der  schuldige  Lohn  für  seinen  Geist  und  Herz 
erheiternden  Gesang  zugesichert  ist,  während  [dass]  andere  Nationen  schon  den  Künstlern  die  ihnen  schuldige 
Sicherung  des  Products   ihrer  Talente   angedeihen   lassen,   und   auch  Helvetien  selbst  hat  noch  kein  Gesetz 
wider  Nachdruck  und  Nachstich.  —  Noch  zeigt  uns  die  betriebsamste  Nation  auf  der  Erde,  diejenige)  deren 
Industrie  alle  übrigen  Nationen  einen  ungeheuren  Tribut  bezahlen,   England,   eine  Art  von  Eigenthnmsrecht, 
welches  bis  jetzt  nur  [noch]  von  einer  Nation,  der  größten  Feindin  Englands,  von  der  französischen  Republik 
auch  in  ihre  Eigenthumsbegriffe   gesetzlich  aufgenommen  wurde,   nämlich   die  Sicherung  des  unmittelbarsten 
Products  neuer  Erfindungen  in  allen  Zweigen  der  Industrie  durch  Patente.   Diesem  Eigenthumsbegriff  und  der 
ungestörten  Anwendung   desselben  während  anderthalb  Jahrhunderten   hat  England   die   unbestreitbare  Vor- 
züglichkeit  seiner  meisten  Fabriken  und  Manufacturen,  und  die  Wissenschaften  überhaupt  einige  der  wesent- 
lichsten Mittel  ihres  bisherigen  und  künftigen  Fortschritts  zu  danken.  —  Von  dem  Zeitpunkt  an,  als  sich  der 
Eigenthumsbegriff  auf  Industrieproducte  und  auf  Handel  ausdehnte,  legten  sich  große  Abtheilungen  von  Nationen 
auf  die  Verarbeitung  der  manigfaltigen  zur  Nothwendigkeit  gewordenen  Industrieproducte  und  lieferten  diese 
den  weniger  betriebsamen  Nationen  gegen  Gegenstände  von  wesentlicherm  Werth ;  so  sog  allmäiig  die  betrieb- 
same Nation   ihren   unbetriebsamen  Nachbaren   das  Mark   aus   und   schwächte   diese   oft   bis   zum  unheilbar 
kränkelnden  Zustand   herab.     Lange  ward  dieses  Wesen   fortgetrieben,  ehe  die  geschwächten  Nationen  den 
Grund   ihrer  Schwäche   und   die  Ursache   des  Flors  ihrer   betriebsamem  Nacbbaren   einsahen;   sobald  aber 
dieser  Grund  entdeckt  war,  entstand  Nacheifernng;  es  entwickelten  sich  die  wichtigen  Begriffe  über  Handlungs- 
Verhältnisse,   und   es  bildete  sich  endlich  aus  allen  hierauf  mehr  und  minder  Bezug  habenden  Verhältnissen 
und  ihrer  genauen  Kenntnis  eine  eigene  Wissenschaft,  die  Staatswirthschaft  (I)  im  engsten  Sinne  des  Wortes 


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Nr.  279  25.  April  1801  859 

betrachtet.  Allein  aller  dieser  gegenseitigen  Anstrengungen  ungeachtet  stellte  sich  das  Oleichgewicht  noch 
nicht  her.  Unter  Ludwig  XIV.  blühten  in  Frankreich  durch  außerordentliche  Unterstützungen  wichtige  Manu- 
facturen  empor,  die  demselben  wesentliche  Vortheile  verschafften;  der  blinde  Religionseifer  dieses  Königs 
aber  zerstörte  größtentheils  wieder  sein  eigenes  großes  Werk  und  lieferte  unserm  Vaterland  verschiedene 
Industriezweige,  mit  denen  seine  ärmern  und  rohem  Gegenden  emporblühten;  mit  diesem  bildete  sich  in 
Helvetien  eine  Masse  von  Fabrikarbeitern,  deren  Thätigkeit  und  Genügsamkeit  sie  vor  allen  andern  aus- 
zeichnet ;  aber  die  Classe  der  Kauf leute  und  Fabrikanten  machte  durch  sich  selbst  wenig  Fortschritte  in  der 
Entdeckung  wesentlicher  Verbesserungsmittel  der  inländischen  Industrie ;  doch  wusste  sie  geschickt  von  ver- 
schiedenen Fehlern  unserer  Nachbaren  Nutzen  zu  ziehen  und  so  bis  auf  wenige  (?)  Zeit  immer  einige  der 
gangbarsten  Handlungsartikel  ins  Land  zu  ziehen  und  zu  betreiben.  —  Mittlerweile  aber  erhob  sich  England 
durch  die  tägliche  Vervollkommnung  seiner  manigfaltigen  Industriezweige  immer  mehr  über  alle  andern 
Nationen  empor,  und  das  in  diesem  Land  aufgestellte  Eigenthumsrecht  neuer  oder  der  Verbesserung  der  schon 
vorhandenen  Industriezweige  während  einem  gewissen  Zeitraum  brachte  eine  solche  Betriebsamkeit  unter  alle 
Glassen  seiner  Künstler  und  solche  Vervollkommnung  seiner  Fabriken  hervor,  dass  sie  die  mit  ihnen  con- 
currirenden  Fabriken,  in  welchem  Fall  die  meisten  unsrer  Innern  Industriezweige  sich  befinden,  endlich  ganz 
zu  erdrücken  drohen,  wenn  nicht  wirksame  Gegenmittel  angewandt  werden.  Dieses  Eigenthumsrecht  neuer 
Industriezweige,  welches  England  so  wirksam  zu  Beförderung  seiner  Industrie  aufstellte,  beruhet  darauf  dass, 
wenn  irgend  jemand  einen  neuen  Industriezweig  entdeckt  oder  einen  vorhandenen  vervollkommnet,  ihm  eine 
Patente  (I)  ertheilt  wird,  vermittelst  der(en)  er  in  Stand  gesetzt  ist,  während  einem  Zeitraum,  der  nach  Um- 
ständen auf  1  bis  7  Jahre  bestimmt  wird,  seine  Entdeckung  ausschließend  zu  benutzen,  unter  der  Bedingung 
dass  er  während  diesem  Zeitpunkt  eine  bestimmte  Zahl  von  Arbeitern  in  seiner  Entdeckung  (aus)bilde,  welche 
dieselbe  dann,  am  Ende  der  Patentzeit,  allgemein  verbreiten  und  gemeinnützig  machen.  Wird  aber  während 
der  Patentzeit  der  Industriezweig,  für  den  die  Patente  ertheilt  wurde,  noch  mit  einer  wesentlichen  Verbesserung 
bereichert,  so  erhält  der  Verbesserer  für  diesen  seinen  Zusatz  wieder  eine  Patente,  wodurch  freilich  oft  die 
erste[re]  Patente  ziemlich  unbrauchbar  wird,  dagegen  aber  auch  jede  Gefahr  des  ausschließenden  Betriebs- 
rechts gehoben  und  der  Erfindungsgeist  in  eine  Betriebsamkeit  gesetzt  wird,  wie  ihn  bis  jetzt  noch  keine 
Nation  zu  beleben  vermocht  hat.  —  Die  Aufstellung  dieses  Grundsatzes,  also  diese  Erweiterung  der  Eigenthums- 
recbte  in  Helvetien  Ist  es,  welche  der  Vollziehnngsrath,  freilich  etwas  unbestimmt,  in  seiner  oben  berührten 
Botschaft  fordert,  und  dessen  Anwendung  auf  einen  schon  gegebenen  Fall  er  zu  machen  wünscht.  Auf  die 
obige  Darstellung  und  Entwicklung  der  hierauf  Bezug  habenden  allgemeinern  Rücksichten  hin  wird  es  nun 
Ihrer  staatswirthschaftlichen  Commission  leicht,  den  Grundsatz  der  Industriepatente  nach  den  Grundsätzen 
unserer  Staatsverfassung  und  nach  den  Maximen  unsrer  Staatswirthschaft  zu  würdigen  und  darüber  die 
erforderlichen  Vorschläge  zu  machen.  —  Sowie  die  Producte  des  Feldbaus  wahres  Eigenthum  des  Feld- 
bebaners,  die  Producte  der  Arbeit  des  Handwerkers  wahres  Eigenthum  des  Handwerkers  und  das  Buch 
welches  der  Gelehrte  der  Lesewelt  darreicht  wahres  Eigenthum  dieses  Gelehrten  ist,  so  ist  gewiss  auch  die 
Erfindung  des  Künstlers  wahres  Eigenthum  dieses  Künstlers,  und  der  Staat,  wenn  er  seine  Pflicht  gegen 
diesen  thun  will,  muß  ihm  sein  Eigenthum  ebenso  gut  sichern  als  dem  Ackerbauer  seine  Ernte.  Weit  entfernt 
also  dass  die  Sicherung  des  Eigenthums  des  erfinderischen  Künstlers  den  Grundsätzen  unsrer  Verfassung 
zuwider  sei,  ist  sie  vielmehr  in  denselben  ganz  unmittelbar  gegründet,  und  es  kann  nur  noch  die  Frage 
entstehen,  wie  dieses  Eigenthumsrecht  gesichert  werden  könne  und  dürfe.  Der  Begrifi^  von  Eigenthum  schließt 
den  eines  ausschließenden  Rechts  auf  den  Gebrauch  einer  eigenthUmlichen  Sache,  also  den  eines  Privilegiums, 
in  sich;  der  ausschließende  Gebrauch  oder  das  Privilegium  welches  die  Industriepatente  mit  sich  bringen  ist 
also  durchaus  gleichartig  mit  der  Sicherung  des  Schriftstellers  wider  den  Nachdruck  und  ganz  analog  dem 
Recht  welches  der  Schuster  auf  seinen  verfertigten  Schuh  hat;  folglich  auch  muß  der  erfinderische  Künstler 


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860  25.  April  1801  Nr.  279 

sein  Eigenthamsrecht  darch  ein  aasschließendes  Oebrauchsrecht  gesichert  erhalten.  Da  aber  einerBeits  alle 
Eigenthumsrechte  nur  auf  gegenseitigen  Vertrag  gegründet  und  also  nur  Resultate  des  gesellschaftlicbeo 
Zustandes  sind,  und  da  anderseits  jede  industriose  Erfindung  nur  durch  den  gesellschaftlichen  Zustand  ihren 
eigentlichen  Werth  für  den  Erfinder  selbst  erreicht,  so  entsteht  dadurch  für  die  Oesellschaft  ein  Bedingung«- 
recht  jener  ausschließenden  Gebrauchsrechte  neuer  Entdeckungen,  bei  denen  das  Interesse  der  Oesellschaft 
mit  dem  Interesse  des  Erfinders  in  ein  billiges  Verhältnis  gesetzt  werden  muß.  Hier  also  öflfhet  sich  das 
Gebiet  der  Staatswirthschafk  zur  Benrtheilung  dieses  gegenseitigen  Interesses.  Aber  diese  darf  auch  noch 
unter  einem  andern  Gesichtspunkte  auftreten,  um  zu  untersuchen,  ob  die  Einschränkung  welche  die  Gewerbs- 
freiheit  durch  die  Aufstellung  der  Industriepatente  leidet,  in  staatswirthschaftlicher  Rücksicht  zu  rechtfertigen 
sei.  Zu  dieser  Untersuchung  darf  die  Erfahrung  zu  Rathe  gezogen  werden,  und  zu  diesem  Ende  hin  betrachte 
man  die  Wirkung  welche  die  Industriepatente  in  England  hatten,  und  werfe  einen  flüchtigen  Blick  auf  unsere 
inländische  Industrie.  Der  ausgedehnteste  Zweig  der  helvetischen  Fabriken  ist  die  manigfaltige  Verarbeitung 
der  Baumwolle;  allein  schon  seit  einiger  Zeit  kann  ein  beträchtlicher  Theil  dieser  Fabrication  nur  noch  mit 
englischem  Baumwollengam  getrieben  werden,  und  da  sich  die  Schweizer  Fabricanten  dieses  Garn  nur  mit 
üeberlassung  eines  übertriebenen  Profits  an  die  Engländer  verschaffen  können,  so  steht  dieser  Fabrication 
der  Zeitpunkt  nahe,  in  welchem  sie,  außer  alle  Ooncurrenz  mit  den  englischen  Fabriken  gesetzt,  zu  Grunde 
gehen  muß;  es  ist  also  das  größte  Interesse  unsrer  Staatswirthschaft,  unserm  Vaterland  das  einzige  Mittel, 
diese  Fabrication  zu  erhalten,  durch  Aufstellung  der  Spinnmaschine  zu  verschaffen.  —  Eine  ähnliche  Beschaffen- 
heit hat  es  mit  dem  zweiten  Zweig  der  inländischen  Industrie,  mit  der  Leinwandfabrication ;  auch  diese  ist 
in  England  vermittelst  verschiedener  Maschinen  auf  einen  solchen  Grad  von  Vollkommenheit  gestiegen,  dass 
jetzt  schon  mehrere  inländische  Fabriken  dadurch  in  Stocken  gerathen,  und  ist  einst  mit  Wiederherstellung 
des  Friedens  die  allgemeine  Ooncurrenz  eröffnet,  so  werden  die  englischen  Leinwandartikel  ebenso  gut  die 
feinere  helvetische  Leinwand  im  Handel  verdrängen,  als  die  feine  Mousseline,  wenn  sie  nicht  aus  englischem 
Garn  fabricirt  ist,  in  dem  europäischen  Handel  soviel  als  gänzlich  verschwunden  ist.  Was  kann  also  unter 
solchen  umständen  für  Helvetiens  Fabricationswesen  wichtiger  sein,  als  sich  überhaupt  die  Verbesserungs- 
mittel der  Fabrication  eigen  zu  machen,  um  mit  England  auch  im  bevorstehenden  Frieden  Ooncurrenz  halten 
zu  können  ?  —  Da  nun  durch  die  Erfahrung  aller  Zeiten  und  aller  Völker,  besonders  aber  durch  das  große 
Beispiel  welches  uns  England  hierüber  aufstellt,  bewiesen  ist  dass  zur  Erweckung  neuer  Industriezweige  die 
Erweiterung  der  Eigenthumsrechte  nach  den  verschiedenen  Modificationen  die  die  Beschaffenheit  der  Industrie- 
zweige erheischt,  das  zweckmäßigste  Mittel  ist,  so  ist  es  auch  Pflicht  einer  guten  Staatswirthschaft  in  unserm 
Vaterland,  durch  Aufstellung  jenes  oben  berührten  Eigenthumsgrundsatzes  dasselbe  in  den  Stand  zu  setzen, 
seine  innere  Industrie  zu  vervollkommnen,  um  sie  nicht  ganz  zu  verlieren,  und  es  bleibt  also  nichts  mehr  fibrig, 
als  die  Bedingungen  dieses  neuen  Eigenthumsgrundsatzes,  der  nun  als  gerecht  und  zweckmäßig  erwieaen  ist, 
ausfindig  zu  machen.  —  Um  eine  neue  Entdeckung  oder  einen  neuen,  im  Lande  bis  jetzt  noch  unbekannt 
gewesenen  Industriezweig  mit  der  Anerkennung  des  Eigenthumsrechts  auf  denselben  so  gemeinnützig  als 
möglich  zu  machen,  ist  wohl  keine  vortheilhaftere  Bedingung  aufzufinden  als  die  Auflegung  der  Verpflichtung, 
während  der  Zeit  des  Eigenthumsrechts  eine  bestimmte,  dem  Bedüfnis  des  Landes  und  der  Sache  selbst 
angemessene  Zahl  von  Arbeitern  zu  bilden,  die  am  Ende  jenes  Zeitpunktes  diesen  Industriezweig  gehörig 
vervielfältigen.  Durch  diese  Bedingung,  mit  Klugheit  auf  jeden  einzelnen  Fall  angewandt,  wird  nicht  nur 
der  Nachtheil  den  die  Industriepatente  in  Rücksicht  einer  etwelchen  Hemmung  der  freien  Ooncurrenz  haben 
mögen  gehoben,  sondern  es  entsteht  der  auf  keinem  andern  Weg  zu  erzielende  Vortheil  dass  jede  neue 
Entdeckung  in  der  kürzesten  Zeit  popularisirt  und  dem  ganzen  Publikum  freigegeben  werden  kann^  da  hin- 
gegen ohne  dieses  Mittel  die  Geheimhaltung  einer  Entdeckung  meist  ein  längeres  und  weit  drückenderes 
ausschließliches  Recht   bewirkt,   als   das  Patentsystem  gesetzlich  aufstellt.  —  Noch  ist  eine  andere  Sorgfalt 


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Nn  279  26.  April  1801  &61 

iD  der  Bedingang  der  Patentrechte  wichtig.  Leicht  kann  die  Entdeckung  welcher  ein  Patent  ertheilt  wird 
TOB  80  allgemeinem  Interesse,  und  daher  ihre  Prodacte  von  so  allgemeinem  Bedürfnis  sein,  dass  das  Publikum 
in  Rttcksioht  einer  hinlänglichen  Lieferung  desselben  gesichert  werden  nruß;  also  soll  jede  Patente  hierüber 
die  der  Sache  angemessnen  Bedingungen  enthalten,  um  neben  dem  Eigenthumsrecht  die  größtmögliche  Gomein- 
ntltzigkeit  zu  bewirken.  —  Weitere  allgemeine  Bedingungen  kann  der  Grundsatz  der  Industriepatente  nicht 
aufstellen ;  aber  wohl  können  die  einzelnen  Patentertheilungen  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  Bedingungen 
enthalten,  die  nur  für  den  gegebenen  Fall  selbst  passend  sind.  Daher  auch  erfordert  die  Anwendung  der 
Industriepatente  in  jedem  einzelnen  Fall  eine  sorgfältige  Untersuchung  und  genaue  Beobachtung  aller  staats- 
wirthschaftlichen  Verhältnisse,  um  nicht  durch  Einseitigkeit  auf  der  einen  Seite  zu  schaden,  was  man  auf 
der  andern  gewinnen  wollte.  Ihre  staatswirthschaftliche  Commission  glaubt  daher,  so  sehr  sie  Ihnen  . .  auch 
die  Aufstellung  des  Grundsatzes  der  Industriepatentertheilung  anrathen  zu  müssen  glaubt,  dass  doch  diese 
Ertheilung  nicht  unbedingt  der  vollziehenden  Gewalt  aufgetragen  werden  dürfe.  Die  Localverhältnisse  Hel- 
vetiens  sind  noch  zu  verschieden,  und  der  unruhige  Zustand  unserer  dreijährigen  Republik  war  noch  zu 
wenig  geeignet,  weder  im  Vollziehungsrath  oder  im  Finanzministerium,  noch  in  den  einzelnen  Verwaltungs- 
kammern diejenige  Masse  staatswirthschaftlicher  Kenntnisse  zu  bilden,  die  zur  unbedingten  Anwendung  so 
wichtiger  Grundsätze  erforderlich  sind,  daher  die  staatswirthschaftliche  Commission  Ihnen  . .  anrathen  zu  müssen 
glaubt,  mit  der  Aufstellung  des  Grundsatzes  der  Industriepatentertheilung  dem  gg.  Rath  die  Ratification  jeder 
einzelnen  Patentertheilung  vorbehalten  zu  müssen  (!) ;  denn  in  Ihrer  Mitte  befinden  sich  einerseits  die  all- 
gemeinsten Localkenntnisse,  und  in  Ihrer  Mitte  wird  das  ailfällige  einzelne  Localinteresse  am  kräftigsten  durch 
das  Interesse  der  Mehrheit  im  Gleichgewicht  erhalten.  —  Was  endlich  noch  die  Handhabung  der  ertheilten 
Patentrechte  betrifft,  so  ist  es  wegen  der  Verschiedenheit  der  Industriezweige  unzweckmäßig,  für  jede  Wider- 
handlung die  gleiche  Buße  zu  bestimmen,  sondern  jede  Patente  welche  jedesmal  (!)  bekanntgemacht  wird, 
muß  die  zu  ihrer  Handhabung  erforderliche  Buße  gegen  ihre  Verletzung  enthalten,  und  die  Verfolgung  um 
Schadenersatz  von  Seite  des  Patentirten  gegen  den  Widerhandelnden  muß  auf  (dem)  gewohnt(en)  richterlichen 
Wege  geschehen,  mit  der  einzigen  Bestimmung  dass  die  Richter  über  Festsetzung  der  Thatsache  selbst  sach- 
kundige unparteiische  Männer  zu  Rathe  ziehen.  —  Auf  diese  Entwicklung  des  wichtigen  Gegenstandes  hin 
glaubt  die  staatswirthschaftliche  Commission  Ihnen  nun  bestimmt  antragen  zu  müssen,  in  den  speciellen  Fall 
der  Botschaft  des  VR.  noch  nicht  einzutreten  und  dagegen  durch  beiliegenden  Decretsentwurf  den  Grundsatz 
der  Industriepatentertheilung  aufzustellen,  durch  nachfolgende  Botschaft  den  VR.  mit  Ihrem  allgemeinen  Gesichts- 
punkt bekannt  zu  machen  und  dann  zu  erwarten,  ob  der  VR.  nach  Anerkennung  dieser  Grundsätze  Ihnen 
einen  neuen,  bestimmten  und  umständlichen  Vorschlag  zur  Patentirung  der  englischen  Künstler  die  zu  dieser 
Berathung  Anlass  gaben  zur  Ratification  vorlegen  wolle.^  Ausdruck  des  Wunsches  dass  auf  diesem  Wege 
eine  Quelle  des  Wohlstandes  erschlossen  werden  könne,  etc. 

182,  p.  888—88.  891—94.  —  Republ.  V.  p.  78;  81— 82;  85—87;  (89—90). 

7  c)  10.  April,  gg.  R.  Das  Gutachten  wird  zum  zweiten  Mal  verlesen,  zuerst  im  Allgemeinen  und  dann 
artikelweise  berathen,  mit  einigen  Abänderungen  angenommen  und  mit  einer  Botschaft  an  den  VR.  begleitet.  — 
Am  11.  bestätigt  und  expedirt. 

8)  11.  April.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Botschaft  v.  24.  März... 
Der  Gegenstand  sei  wegen  seiner  Wichtigkeit  sofort  in  Betracht  gezogen  und  darüber  ein  Gesetzesvorschlag 
entworfen  worden,  der  hier  beiliege.  Obwohl  derselbe  keine  förmliche  Vollmacht  für  den  VR.  enthalte,  sei 
man  doch  überzeugt,  dass  er  mit  Benutzung  der  Localkenntnisse  und  Beobachtung  des  wünschbaren  Gleich- 
gewichts die  Ausfertigung  von  Industriepatenten  besorgen  und  deren  Bestätigung  gerne  der  Gesetzgebung 
überlassen  werde.     Auf  den  vorliegenden  Fall   habe  man  noch  nicht  eintreten  wollen,    bevor  der  Grundsatz 


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862  27.  April  1801  Nr.  280 

aafgestellt  sei ;  man  erwarte  daher,  dass  der  VR.,  sobald  das  Gesetz  bestehe,  jedes  einzelne  Oesnch  sorgfältig 
prüfe,  bestimmte  Anträge  zur  Patentertheilnng  entwerfe  und  sie  zur  Genehmigung  vorlege.  Das  Gesuch  um 
Befreiung  von  Auflagen  habe  man  nicht  in  Erwägung  gezogen,  um  erst  bezügliche  Vorschläge  abzuwarten 
und  dann  den  Gegenstand  in  seinem  ganzen  Umfang  beurtheilen  zu  können.  „Möge  die  Hoffnung  zur  Sicherung 
und  Erweiterung  der  inländischen  Industriezweige,  die  Ihre  Botschaft  äußert,  zur  etwelchen  Erleichterung  jener 
bedrängten  Gegenden  in  baldige  Erfüllung  kommen  und  dadurch  der  kluge  Eifer  belohnt  werden,  mit  dem 
Sie  . .  die  zu  diesem  großen  Endzweck  führenden  Mittel  aufnahmen,  begünstigten  und  betrieben.^ 

Prot.  p.  64—56.  00.  —  464,  Nr.  416.  —  RtpvbL  ▼.  90. 

9)  11.  April,  VR.  Der  Gesetzesentwurf  über  Erfindungspatente  wird  dem  Minister  des  Innern,  die  Bot- 
schaft über  Begünstigung  der  Untemehmergesellschaft  in  St.  Gallen  dem  Finanzminister  zur  Begutachtung 
überwiesen.  YRProt  p.  218— lo.  -  bbo^  p.  2s«.  291. 

10)  17.  April,  VR.  Infolge  Berichts  des  Ministers  des  Innern  wird  der  Gesetzesentwurf  gebilligt  und  an 
den  gg,  Rath  zurückgesandt  mit  der  Einladung,  denselben  zum  Gesetze  zu  erheben. 

VBProt.  p.  818-14.  -  182,  p.  895.  —  B48,  p.  (2Sl~23.)  228. 

IIa)  20.  April,  gg,  R.  Rückkehr  des  Entwurfes.  Derselbe  wird  nochmals  für  drei  Tage  auf  den  Tisch 
gelegt. 

Hb)   25.  April,  ebd.    Neue  Verlesung;  nochmalige  Berathung;  Annahme  und  Ausfertigung. 

280. 

Bern.  1801,  27.  Apni. 

313  (YB.  Prot)  p.  482—484.  -  662  (Aafl.)  p.  (878-77.)  879—88.  —  Tagbl.  d.  BMehl.  etc.  in.  180.  181.  —  BaU.  d.  arr.  eie.  UL  168,  187. 

Bewilligung  unentgeltlicher  Pässe  für  dürftige  Bürger,  nebst  Entschädigungen  für  den  Bezug 
geurisser  Stempelgehühren. 

Der  Vollziebungsrath,  in  Erwägung  der  neuen  Geschäfte,  welche  einige  Artikel  der  Stempelabgabe 
den  Districtsstatthaltern  auferlegen,  und  des  Verlustes  der  nothwendig  fQr  sie  daraus  entsteht,  dass 
mehrere  gestempelte  Papiere  umsonst  ausgefertigt  werden  oder  sich  [sonst]  in  den  Bureaux  ver- 
lieren können; 

Nach  angehörtem  Berichte  der  Commissarien  des  Schatzamtes  und  seines  (!)  Finanzministers, 

beschliejSt: 

1.  Die  Aufseber  des  Nationalschatzamtes  seien  hiemit  bevollmächtigt,  Pässe  drucken  zu  lassen, 
welche  den  dürftigen  Bürgern  auf  Unkosten  der  Regierung  unentgeltlich  verabfolgt  werden  und 
zugleich  dazu  dienen  sollen,  alle  Landstreicher  und  Müßiggänger  die  in  Helvetien  angetroffen  werden 
zu  vertreiben. 

2.  Allen  Behörden  und  öffentlichen  Beamten  wird  gestattet,  zehn  Procent  zu  beziehen,  und  zwar 
nicht  von  dem  gestempelten  weißen  Papier,  sondern  von  allen  gedruckten  Sachen  die  den  Stempel 
erfordern,  als  da  sind:  Pässe,  Unterschriften  oder  Aufschriften,  Gesundheits-Certificate  und  andere 
ähnliche  Acten,  die  außer  dem  Stempel  keine  andere  Abgabe  nach  dem  neuen  Auflagensystem  zu 
entrichten  haben. 


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Nr.  281  28.  April  1801  863 

3.  Dem  Finanzminister  sei  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  welcher  in  das  Tagblatt  der 
Beschlüsse  eingerückt  werden  soll,  übertragen. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen.  —  Beschwerden  über  Milhwalt  und  Verantwortlichkeit  waren  von 
Unterstatthaltem  des  Cantons  Leman  eingegangen,  aber  auch  aus  andern  Cantonen  gemeldet  worden ;  es  galt 
nun,  zwischen  zweierlei  Interessen  zu  vermitteln.   Es  wurde  der  Vorschlag  der  Schatzcommissäre  adoptirt. 

281. 

Bern.  1801,  28.  Aprii. 

313  (YB.  Prot)  p.  495—503.  —  648  (Landw.  etc.)  p.  (267—68.)  269—76. 

Oenehmigung  einer  SenscUen-Ordnung  für  Basel  durch  den  Vollziehungsrath. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  Ansicht  der  von  der  MunicipalitSt  der  Oemeinde  Basel  auf  den  Vortrag  des 
dasigen  Handelscomitö  entworfenen  Verordnung  für  die  Sensalen  oder  Mäkler; 

In  Betrachtung  wie  dringend  es  seie,  den  diesorts  eingerissenen  Missbräachen  zu  steuern  und  durch 
Aufstellung  einer  bestimmten  Verordnung  die  Kaufmannschaft  dagegen  sicherzustellen; 

In  Betrachtung  dass  es  Pflicht  der  Regierung  ist,  alle  zu(r)  Beförderung  des  Handels  und  der  Industrie 
abzweckenden  Mittel  und  Vorschläge  in  Anwendung  zu  bringen; 

Nach  Anhörung  seines  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt: 

1.  Die  von  der  Municipalität  der  Oemeinde  Basel  am  23.  März  1801  entworfene  Sensalenordnung  wird 
anmit  bestätigt,  sowie  solche  folgendermaßen  lautet. 

Art.  1.  FUr  die  Zukunft  soll  die  Zahl  der  Courtiers  auf  zwölfe  festgesetzt  sein,  nämlich  vier  flir  Waaren- 
und  acht  für  Wechselgeschäfte,  welche  sich  einzig  demjenigen  Fache  widmen  sollen,  für  welches  sie  angenommen 
worden  sind,  doch  mit  folgender  Ausnahme  in  Rücksicht  der  bereits  erwählten  Sensalen. 

a)  Die  bereits  angenommenen  Waaren-Courtiers  welche  sich  laut  der  alten  Ordnung  und  ihrer  Annahme 
zufolge  der  Wechsel-Sensarie  widmen  konnten  und  sich  hauptsächlich  auch  derselben  widmeten,  können  in 
diesem  Fache  ungehindert  fortfahren. 

b)  Die  für  die  Zukunft  anzunehmenden  Courtiers  sollen  sich  ausschließlich  demjenigen  Fach  widmen, 
fttr  welches  dieselben  angenommen  werden,  es  seie  in  Waaren*  oder  Wechselgeschäften. 

c)  Bis  die  Zahl  der  Wechsel-Courtiers  auf  achte  reducirt,  jene  der  Waaren-Courtiers  aber  auf  viere 
angewachsen  ist,  sollen  nur  Waaren-Courtiers  angenommen  werden. 

2.  (Es)  können  nur  diejenigen  zu  dem  Platz  als  Courtiers  zugelassen  werden,  welche  die  nöthigen 
Kenntnisse  besitzen,  sich  eines  untadelhaften  Wandels  und  des  Zutrauens  der  Kaufmannschaft  rühmen  und 
desshalb  die  erforderlichen  Zeugnisse  für  sich  aufweisen  können.  Die  Petenten  zu  den  zu  vergebenden  Sensalen- 
stellen  sollen  sich  bei  dem  Handlung8comit6  einschreiben  lassen,  welches  nach  beendigter  Auskttndungszeit 
der  Municipalität  einen  Vorschlag  von  sechsen  eingeben,  und  (!)  aus  diesen  einer  gewählt  werden  wird. 

3.  Soll  jeder  angenommene  Courtier  fttr  die  Summe  von  tausend  neuen  Thalern  oder  viertausend 
Schweizerfranken  zween  annehmliche  Bürgen  stellen. 


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864  28.  April  1801  Nr-  281 

4.  SoDeb  alle  Oourtiers  gl^balten  sein,  sich  ganz  dem  Dienst  der  Kaufmannschaft  nach  allen  Kräften  tu 
weihen  and  sich  so  oft  bei  jedem  Kaufmann  einzufinden,  als  er  ihres  Dienstes  begehrt.  Sie  sollen  nach  der 
Folge  wie  sie  die  Aufträge  erhalten  dieselben  zu  erfüllen  trachten  und  also  denjenigen  der  ihnen  zuerst  einen 
Auftrag  gibt  soviel  möglich  zuerst  bedienen,  und  alsdann  den  zweiten,  und  so  weiter. 

5.  Was  durch  einen  Sensal  tractirt,  abgehandelt  und  geschlossen  wird  soll  derselbe  alsobald  mit  allen 
nöthigeh  Umständen  aufzeichnen,  nämlich  den  Tag,  den  Namen  des  (. .?)  Gewerbs  und  Nehmers,  den  Platz, 
die  Summe,  die  Verfallzeit  des  Wechsels  und  den  Preis,  auch  noch  den  gleichen  Tag  an  dem  der  Schlnss 
gemacht  worden,  denselben  unparteiisch,  förmlich  und  mit  Ordnung  in  sein  hiezu  besonders  zu  haltendes 
Journal  einschreiben,  damit  im  Falle  wo  Streitigkeiten  oder  Missverständnisse  zwischen  den  handelnden 
Theilen  entstehen  sollten,  jeder  sein  Buch  aufschlagen  kann,  um  die  streitenden  Parteien  zu  belehren  und 
Über  den  Schluss  Zeugnisse  geben  zu  können.  Auch  sollen  in  seinem  Journal  zwischen  den  eingeschriebenen 
Posten  keine  Zwischenräume  statthaben,  um  Nachträge  einflicken  zu  können.  Auch  soll  im  Fall  (dass)  ein 
Kaufmann  einigen  Anstand  haben  könnte  und  wissen  wollte,  wie  ein  bei  ihm  gemachter  Schluss  von  dem 
Sensalen  ins  Journal  getragen  worden,  der  Sensal  gehalten  sein,  demselben  den  begehrten  Posten  mit  Ver- 
deckung  und  Geheimhaltung  aller  andern  sogleich  vorzuweisen. 

6.  Sollen  die  Courtiers  überhaupt  über  die  ihnen  anvertrauten  Geschäfte  das  vollkommenste  Stillschweigen 
beobachten  und  den  ihnen  von  den  Kaufleuten  gegebenen  Aufträgen  getreulich  nachkommen. 

7.  Sollen  alle  Courtiers  in  Waaren  gehalten  sein,  die  mit  Fremden  gemachten  Schlüsse  den  betreffenden 
Behörden  anzuzeigen,  damit  die  gehörigen  Abgaben  davon  entrichtet  werden. 

8.  Soll  es  allen  Courtiers,  sowohl  in  Waaren  als  in  Wechseln,  gänzlich  untersagt  sein,  weder  directe 
noch  indirecte  Geschäfte  für  ihre  eigne  Rechnung  zu  machen,  noch  Aufträge  von  abwesenden  Fremden 
anzunehmen.  Diesem  zufolge  soll  es  ihnen  gänzlich  verboten  sein,  Wechselbriefe  en  blanc  indossirt  anzunehmen, 
um  solche  weiter  begeben  zu  können. 

9.  Ist  es  allen  Courtiers  bei  Strafe  der  Cassation  verboten,  Verständnisse  weder  unter  sich  zu  bilden 
noch  zu  begünstigen,  welche  auf  das  Steigen  oder  Fallen  der  Waaren  oder  Wechsel  oder  anf  die  Handlung 
überhaupt  einen  Einfluss  haben  könnten. 

10.  Sollen  alle  Sensalen  gehalten  sein,  alle  in  ihr  Amt  einschlagenden  Geschäfte  in  eigner  Person  u 
verrichten. 

11.  Sollen  die  Sensalen  für  ihre  Verrichtung,  für  alle  Schlüsse  in  Waaren  ein  ^/o  und  in  Wechseln  2^,« 
erhalten,  nämlich  von  den  Käufern  und  Verkäufern  zur  Hälfte  oder  von  jedem  Vs^/o  in  Waaren  und  l^;o  tn 
Wechseln,  und  sich  mit  diesem  Gehalt  ohne  fernere  Begünstigung  begnügen.  Wenn  auch  *}  Waaren  oder 
Wechsel  (oder)  Verkäufe  von  Häusern  und  liegenden  Gütern  (den)  Sensalen  aufgetragen  werden,  ohne  besonders 
mit  ihnen  über  das  Courtage  übereinzukommen,  so  soll  es  nach  geschlossenem  Kauf  ebenso  wie  von  Waaren 
zu  berechnen  sein. 

12.  Im  Fall  von  Feuersgefahr  oder  jedem  andern  Auflauf  sind  alle  Courtiers  gehalten,  sich  zum  Dienst 
der  Handlung  für  alle  Vorfälle  im  Kaufhaus  einzufinden. 

13.  Soll  künftig  kein  Sensal  das  Recht  haben,  seine  Verrichtungen  einem  andern  zu  übertragen.  Im 
Fall  er  nicht  mehr  im  Stand  sein  sollte,  seine  Pflichten  selbst  2;u  erfüllen,  [so]  soll  er  der  Municipalität  davon 
die  Anzeige  machen,  welche  ihm  auf  Vorschlag  des  Handlungscomit6,  gleichwie  bei  Erwählung  eines  wirk- 
lichen Sensalen,   einen  Vicarium   ernennen   wird.     Die   Attribution   welche   dieser  (?)  demselben  geben   soll, 


*)  Die  benutzte  Vorlage  ist  mangelhaft  ausgearbeitet. 


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Kr.  ^i  29.  April  1801  d65 

mögen  sie  zwischen  ihnen  (anter  sich  ?)  freundschaftlich  bestimmen ;  im  Fall  aber  (ciass)  sie  nnter  sich  nicht 
einig  werden  könnten,  [so]  soll  solche  durch  zwei  von  ihnen  selbst  erwählte  Schiedsrichter  festgesetzt  werden. 

14.  Sollen  alle  diejenigen  welche  nicht  als  wirkliche  Sensalen  an-  and  in  Eid  und  Pflicht  genommen 
worden  sind,  sich  aller  in  dieses  Fach  einschlagenden  Geschäfte  gänzlich  enthalten,  und  alle  Schlüsse  welche 
durch  dergleichen  unbefugte  Personen  gemacht  werden  null  und  nichtig  und  ftlr  die  handelnden  Theile  ohne 
alle  Verbindlichkeit  sein,  und  ihre  Zeugnisse  in  gerichtlichen  Sachen  nicht  angenommen  werden  können. 

15.  (Jeher  alle  vorstehenden  Artikel  soll  jeder  Sensal  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  bei  Verletzung 
derselben  (vor)  das  Handlungscomit^  beschieden,  je  nach  den  Umständen  von  demselben  zurechtgewiesen,  bei 
wichtigen  oder  Wiederholungsfällen  aber  der  Munioipalität  zur  Cassation  verlaidet  werden. 

IL  Die  Verwaltungskammer  vom  Canton  ist  beauftragt,  diese  Verordnung,  welche  in  allen  ihren  Theilen 
pünktlich  beobachtet  werden  soll,  durch  Veranstaltung  der  Munioipalität  drucken  sowie  öfl^entlich  und  wie  es 
sonst  nöthig  sein  wird  bekanntmachen  zu  lassen. 

III.  Die  Municipalität  und  durch  dieselbe  das  Handlungscomit^  werden  auf  (über!)  genaue  Befolgung 
der  gegenwärtigen  Verordnung  wachen. 

IV.  Der  Minister  der  Innern  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 
In  Bd.  VII  folgt  unter  dem  Datum  6.  Juli  eine  ähnliche  Verordnung  fUr  Zürich. 

282. 

Bern.  1801,  29.  Aprii. 

81  (Og.  B.  Prot.)  p.  2.  40.  S4— 86.  94.  153.  169.  -  410  (Gee.  a.  D.)  Nr.  411.  -  122  (Plak.)  Nr.  967.  —  Tagbl.  d.  (h*.  n.  D.  ?.  S60-S53. 

N.  Bcliw.  Eepubl.  Y.  27.  63.  118.  170.  176. 

Berichtigung  des  deutschen  Textes  von  Art.  S04  und  205  des  Peinlichen  Gesetzbuchs, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  28.  März  letzthin  und 
nach  Anhörung  der  Criminalgesetz-Commission ; 

In  Erwägung  dass  in  dem  Artikel  204  des  Peinlichen  Gesetzbuchs  zwischen  der  deutschen  und 
(der)  französischen  Abfassung  ein  wesentlicher  Unterschied  sich  vorfindet,  welcher  Unterschied  in 
einem  fQr  ganz  Helvetien  angenommenen  [peinlichen]  Gesetzbuche  nicht  in  dem  Sinne  des  Gesetzes 
liegen  kann,  sondern  sich  blos  aus  Irrthum  eingeschlichen  haben  muß, 

verordnet: 

1.  Der  Artikel  204  und  auch  der  Art.  205  des  Peinlichen  Gesetzbuchs,  wie  sie  in  der  deutschen 
Abfassung  lauten,  sind  zurückgenommen  *). 


*)  Vgl.  Bd.  IV.  Nr.  122,  p.  413.  —  Im  Tagbl.  d.  Gesetze  u.  Decr.  (II.  619)  lautet  der  Text  folgendermaßen : 

204.  Wer  immer  fiberwiesen  wird,  in  bfirgerUchen  Bechtssachen  falsches  ZengaU  gegeben  ni  haben,  wird  mit  sechs- 
jähriger Kettenstrafe  belegt 

205.  Wer  immer  überwiesen  wird,  in  Criminalsacben  ein  falsches  Zeugnis  abgelegt  zu  haben,  wird  mit  zwanzigjähriger 
Kettenstrafe,  und  wenn  der  Angeklagte,  in  dessen  Prooess  er  als  falscher  Zeuge  auftrat,  zum  Tode  Terurtheilt  wurde,  mit 
dem  Tode  bestraft. 

Aaft.d.HelT.VL  109 


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866:  29.  April.  1801.  Nr.  283 

:^2,  Ab  deren" Stelle  sind  d!e  zwei  folgenden  Artikel  gesetzt: 

*  Art.  204.  Wer  in  bürgerlichen  Rechtssachen  des  Verbrechens,  ein  falsches  Zeugnis  abgelegt  zu 
haben,  überwiesen  wird,  der  soll  mit  sechsjähriger  Stockhausstrafe  belegt  werden. 

!^  Art.  205.  Wer  in  Criminalsachen  des  Verbrechens,  falsches  Zeugnis  abgelegt  zu  haben,  über- 
wiesen wird,  der  soll  rait  zwanzigjähriger  Kettenstrafe  belegt,  und  wenn  der  Angeklagte,  in  dessea 
Process  das  falsche  Zeugnis  abgelegt  wird  (!)»  ,zum  Tode  verurtheilt  worden  wäre,  so  soll  der  Aus- 
steller des  falschen  Zeugnisses  mit  dem  Tode  bestraft  werden. 

3.  Dieses  Gesetz  soll  in  deutscher  Sprache  gedruckt,  öffentlich  bekanntgemacht  und  an  den 
gewohnten  Orten  angeschlagen  werden. 

Dem  §  3  entsprechend  wurde  eine  französische  und  italienische  Originalausfertigung  noterlassen. 

1)  1.  April,  gg^  R.  Mit  Botschaft  v.  28.  vor.  M.  verzeigt  der  Vollziehungsrath  einen  unterschied  in 
§  204  des  deutschen  und  französischen  Textes  des  Peinl.  Gesetzbuchs.  Dieselbe  geht  an  die  Criminalgesetz- 
Commission  zqr  Untersuchung.    ,  .  «2,  p,  «9.  -  627,  p.  mi. 

2  a)   8.  April,  g^.  R.    Die  Commission  (Ref.  Bay)  erstattet  ihr  Gutachten.    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch 

gelegt.  182,^441-44. 

2  b)  15.  April,  ebd.  Das  vorgeschlagene  Decret  wird  angenommen.  —  Am  16.  bestätigt  und  dem  Voll- 
ziehungsrath zugesandt. 

3)  16.  April,  VR.  Die  Sendung  des  gg.  Raths  wird  dem  Justizminister  tiberwiesen.  —  Am  23.  wurde 
geantwortet,  es  seien  keine  Einwendungen  zu  macheu,  etc.  VBProt.  p.  sos.  427-28.  —  183,  p.  271.  —  sie,  p.  247. 

4)  ^m  2&.  wies  der  gg.  Rath  die  Vorlage  auf  den  Kanzleitisch;  am  29.  erfolgte  die  letzte  Verlesung 
und  die  Ausfertigung. 

283. 

Bern.  1801,  29.  Aprii. 

.  313  (YR-Prot)  p.  55«HW0*  -  664  (Aufl.)  p.  877-80,  88i-88..-  T»gbl.  d.  BMchl.  etc.  ^L  181-184.  ~  Ball.  d.  trr.  etc.  ÜI.  1Ä7-1W. 

.  K.  lehw.  Bepabl.  V.  83. 

Maßnahmen  gegen  Dienstweigerung  von  Municipdlitäten  in  Sachen  des  Außagevbezugs.  (Vgl. 
Nr.  284.)  .-     . 

.  Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass  einige  Municipalitäten,  den  in  den  Gesetzen  vom 
17.  October  1798,  31.  Jenner  und  15.  Hornung  1799,  15.  December  1800  und  5.  Jenner  1801  ent- 
haltenen Verfügungen  zuwider,  sich  unterfangen  haben,  die  Verrichtungen  welche  ihnen  durch  das 
neue  Finanzsystem  in  Betreif  des  Bezuges  der  Abgaben  auferlegt  worden,  von  sich  abzulehnen; 

Erwägend  wie  «ehr  einerseits  die  Bedürfnisse  der  Republik  dringend  (sind),  und  welche  Ver- 
antwortlichkeit anderseits  diejenigen  Beamten  auf  sich  laden,  welche  den  Staat  in  dem  gegenwärtigen 
ZeitpunHte  der  Gefahr  der  Anarchie  biossteilen,  indem  sie,  es  sei  aus  bösem  Willen  oder  aus  Nach- 
läßigkeit,  der  Organisation  der  Finanzen  Hindernisse  in  (den)  Weg  legen ; 


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Nr.  283  29.  April  1801  867 

Erwägend  däsa  eine  solche  Widersetslicbkeit  gegen  die  Gesetze,  wenn  ^ie  geduldet  würde,  die 
gänzliche  Auflösung  der  Staatsverwaltung  zur  notbwendigen  Folge  haben  mttßte, 

leschlieJSt: 

1.  Der  Regierungsstatthalter  für  das  Hauptort  des  Cantons  und  der  Districtsstatthalter  für  die 
Gemeinden  des  Districts  wird,  nach  Empfang  des  gegenwärtigen  Beschlusses,  diejenige  Municipalität 
welche  sich  den  Gesetzen,  Beschlüssen  und  Anleitungen  die  das  Auflagensystem  für  1800  ausmachen, 
nicht  unterwerfen  würde,  außerordentlich  zusammenberufen;  er  wird  sie  auffordern  sich  auf  der 
Stelle  zu  erklären,  ob  sie  ohne  Verzug  zu  der  durch  jene  Gesetze  und  Beschlüsse  verordneten 
Organisation  und  Beziehung  der  Abgaben  vorsch reiten  oder  aber  andere  Bürger,  welche  unter  ihrer 
Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  ihre  daherigen  Pflichten  erfüllen  werden,  ernennen  wollen. 

2.  Im  Fall  der  Weigerung  oder  einer  ausweichenden  Antwort  wird  der  Regierungsstatthalter 
die  Verwaltungskammer  und  den  Obereinnehmer  sogleich  versammeln  und  innert  24  Stunden  dem 
Finanzminister  eine  erforderliche  Anzahl  Bürger,  entweder  aus  der  Gemeinde  selbst  oder  aus  andern 
Gemeinden,  vorschlagen,  um  durch  selbige  die  Municipalität  in  Betreff  der  Organisation  und  Beziehung 
der  Abgaben  zu  ersetzen.  Sollten  aber  auch  diese  vorgeschlagenen  Bürger  sich  diesem  Auftrage  nicht 
unterziehen  wollen,  so  ist  der  Finanzminister  bevollmächtigt,  zur  Organisation  einer  solchen  Com- 
mission  zu  schreiten. 

3.  Diese  ernannten  Bürger  sowie  diejenigen  Glieder  der  Municipalität  oder  die  durch  sie  An* 
gestellten,  welche  sich  der  Erfüllung  der  Gesetze  und  Beschlüsse  über  die  Abgaben  unterziehen, 
sollen  aus  dem  Product  der  den  Municipalitäten  durch  die  Artikel  109,  110,  111,  124  des  Beschlusses 
vom  10.  Hornung  zuerkannten  Procenten  und  Bußen  besoldet  und  ihre  Bezahlung,  auf  den  vorläufigen 
Bericht  der  Einnehmer,  durch  den  Finanzminister  auf  eine(m)  für  sie  befriedigenden  Fuß  bestimmt 
und  der  Ueberschuss  zu  Gunsten  der  Gemeinde  verwendet  werden. 

4.  Diejenigen  Municipalitäten  welche  nach  der  Aufforderung  des  Regierungsstatthalters  oder 
Unterstatthalters  in  ihrem  Ungehorsam  und  auf  ihrer  Verweigerung  beharren,  sollen  als  Uebertreter 
der  Gesetze  gerichtlich  belangt  werden. 

5.  Gegenwärtiger  Beschluss  soll  gedruckt  und  sogleich  in  der  ganzen  Republik  öffentlich  bekannt- 
gemacht und  angeschlagen  werden. 

(6.)  Der  Finanzminister  ist  mit  dessen  Vollziehung  beauftragt. 

1)  20.  April,  VR.  Auch  die  Municipalität  von  Lucern  verlangt  der  Arbeit  für  die  Handhabung  des  neuen 
Finanzsystems  enthoben  zu  werden.  Dem  Finanzminister  wird  eine  vierte  Abschrift  des  Beschlusses  v.  18.  d. 
und  des  zugehörigen  Mahnschreibens  zugestellt,  um  sie  in  gleicher  Weise  wie  bei  den  andern  Gemeinden  zu 
verwenden,  etc.  VRProt.  p.  sm.  -  654,  p.  859. 

2)  20.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Leman.  j,Le  numöro  60  du  Nonvelliste 
vaudois  contient  snr  le  nouveau  Systeme  d'impositions  un  article  övidemment  6crit  dans  un  mauvais  sens,  es 
ce  qu'il  fait  regarder  comme  odieuse  la  loi  qui  Fordonne.  Le  C.  E.  a  öt6  surpris  de  ce  que  les  öditeurs  de 
cette  feuille  fissent  un  si  mauvais  usage  de  lenr  plume.  Vena  etes  chargö . .  de  leur  tömoigner  le  möcqntente- 
ment  du  Gouvernement  et  de  les  inviter  k  Stre  plus  circonspects  k  Tavenir.^  VBProt.  p.  87i.  —  646,  p.  399. 


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868  29.  April  1801  Nr.  283 

Der  Finanzminister  hatte  den  fraglichen  Artikel  als  eine  Einsendung  betrachtet,  deren  Verfoaaer  er 
zwangsweise  ermitteln  and  dann  gerichtlich  verfolgen  wollte;  er  glaubte  (eventaell?)  das  Blatt  unterdrtteken 
zu  können;  (Bd.  646,  p.  397—98). 

3)  22.  April,  Lausanne.  H.  Gilli^ron,  Redactor  des  Nouv.  vaudois,  an  den  RStatthalter.  Antwort  auf 
den  ihm  ertheilten  Verweis .. .  (Erklärung  ttber  den  angefochtenen  Artikel :)  „II  est  un  fait  certain,  me  suis- 
je  dit,  o'est  que  le  nouveau  systöme  d'impositions  prodnit  partout  les  sentiments  les  plus  d6sagr6ablet. 
Chacnn  le  voit  asses;  sani  que  je  Tapprenne.  Je  puls  donc  annoncer  la  chose,  sans  exciter  personne,  sans 
d^courager  personne,  puisqu'il  n'est  personne  qui  ne  supporte  avec  peine  des  impdts  inconnus  avant  la  Hyo- 
lution.  Comme  ami  de  la  Suisse,  oomme  ami  de  Tordre  public,  je  dois  präsenter  des  motifs  de  consolation 
et  j'en  trouve  deux  bien  puissants :  1^  Tox^a  Ua  pays  voisins  eiani  en  proie  aux  memes  maux,  on  ne 
pourrait  s'y  sonstraire,  mSme  par  la  fuite.  2®  On  a  Vespoir  prochain  d'un  meilleur  ordre  de  choses.  Sans 
doute  que  les  arm^es  ^trangöres  ne  feront  plus  de  la  Suisse  une  caserne,  apr&s  en  avoir  fait  un  champ  de 
bataille.  Sans  doute  aussi  qu'nne  Constitution  forte  et  bien  garantie  assurera  notre  enti^re  ind^pendance  an 
dehors  et  notre  tranquillitö  intörieure**  ....  648,  p.  40«a,  b. 

4)  23.  April,  VR.  Die  Municipalität  von  Schaffhausen  äußert  Bedenken  fiber  das  Auflagensystem  und 
begehrt  der  bezüglichen  Aufgabe  entledigt  zu  werden.  Man  lässt  ihr  ein  Schreiben  zugehen,  wie  das  an 
Basel  etc.  gerichtete  lautet.  vaprot  p.  «7. 

5)  23.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  in  Solothurn.  „Dem  VR.  ist  die  Anzeige  gemacht 
worden,  dass  die  Municipalität  von  Solothurn  mit  der  von  Bern  Briefe  gewechselt  habe,  worin  bestimmte 
Aeußernngen  gegen  die  den  Municipalitäten  obliegende  Vollziehung  des  Auflagengesetzes  enthalten  sein  sollen. 
Der  VR.  ertheilt  Euch  den  Auftrag,  Euch  sogleich  in  das  Haus  der  Municipalität  zu  verfügen  und  von  deo 
sämtlichen  Briefen  welche  in  den  letzten  Wochen  an  die  Municipalität  von  Bern  mögen  geschrieben  worden 
sein  Abschriften  nehmen  zu  lassen,  die  Ihr  unverweilt  der  Regierung  übersenden  werdet.^  —  (Infolge  einer 

Motion.)  VBProt  p.  456,  456.  —  667,  p.  257. 

6)  25.  April,  VR.  Der  RStatthalter  von  Bern  zeigt  schriftlich  an,  dass  die  Municipalität  von  Bern,  der 
er  am  22.  d.  den  Beschluss  v.  18.  d.  behändigt,  einen  längern  Termin  für  die  Berathung  verlangt,  und  er 
denselben  bewilligt  habe.  Es  wird  ihm  geantwortet,  man  finde  es  sehr  auffallend,  dass  er  von  sich  ans  eine 
solche  Bewilligung  ertheilt  habe,  und  könne  durchaus  nicht  gestatten,  dass  in  einer  so  dringlichen  Angelegen- 
heit längere  Aufschübe  eintreten ;  der  Municipalität  sei  daher  zu  eröfiVien  dass  sie  sich  ungesäumt  zu  erklären 
habe ;  diese  Weisung  soll  ihr  jedenfalls  vor  morgen  Abend  zukommen.        vaProt  p.  457,  456.  -  666,  p.  095.  (709.) 

7)  25.  April,  VR.  Der  RStatthalter  von  Solothurn  sendet  eine  Abschrift  des  am  18.  d.  von  der  Munici- 
palität von  S.  an  die  von  Bern  gerichteten  Schreibens.  Es  wird  ihm  darüber  folgende  Weisung  gegeben: 
„Vollkommen  zufrieden  mit  dem  Eifer  und  der  Genauigkeit  womit  Ihr  die  Befehle  der  Regierung  v.  23.  d. 
vollzogen  habt,  ertheilt  fkich  der  Vollziehungsrath  ferners  den  Auftrag,  der  Municipalität  von  S.  mit  Nachdruck 
vorzustellen,  wie  fehlerhaft  und  ordnungswidrig  ihr  Verfahren  sei,  indem  sie  mit  der  von  Bern  in  einen 
Briefwechsel  sich  eingelassen,  der  auf  Widerstand  gegen  bestehende  Gesetze  und  Verordnungen  abzuzielen 
scheint;  dass  dies  Verfahren  um  so  mehr  eine  strenge  Ahndung  verdiene,  je  weniger  es  den  Pflichten  eioer 
untergeordneten  Behörde  gemäß  ist;  dass  aber  die  Regierung  jede  weitere  Maßregel  verschiebe,  bis  die 
Erklärung  der  MunicipalitSt,  ob  sie  sich  den  Verpflichtungen  in  Absicht  auf  die  Beziehung  der  Staatsauflageo 
unterwerfen  oder  sich  denselben  entziehen  wolle,  bekannt  sein  wird.  Im  ersten  Falle  wird  sich  der  VR. 
geneigt  finden,  den  von  ihr  begangenen  Fehler  zu  vergessen ;  im  zweiten  aber  wird  er  das  Weitere  beschließen, 
was  das  Ansehen  der  Regierung  und  das  öffentliche  Wohl  erheischen  mag." 

VRProt.  p.  458.  459.  -  667,  p.  (tt».  601-62.)  86S. 


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J 


Nr.  283  29.  April  1801  869 

8  a)  29.  April,  VR.  Die  Municipalität  von  Lncern  erklärt  mit  Zaechrift  v.  25.  d.,  in  Betreff  des  Auflagen- 
gesetces  so  gnt  möglich  ihre  Pflicht  erfüllen  zu  wollen.    Ad  acta.  VEPwt.  p.  54«.  -  666,  p.  (788-86.) 

8  b)  29.  April,  VR.  In  gleichem  Sinne  erklärt  sich  die  Municipalität  von  Burgdorf.  An  den  Finanz- 
minister zur  Nachricht.  Prot.  p.  540-47.  -  666,  p.  (711.)  718. 

9)  29.  April,  VR.  Der  gg.  Rath  theilt  eine  Beschwerde  der  Gemeinde  Muri  bei  Bern  über  das  Auflagen - 
gesetz  mit.     Dieselbe  wird  an  den  Finanzminister  zur  Prüfung  gewiesen. 

.  Gg.  B.  Prot.  p.  158.  -  VRProt.  p.  547—48.  —  R«pnbl.  V.  175. 

10)  29.  April,  VR.  Der  Beschluss  v.  18.  d.  und  das  zugehörige  Schreiben  ist  von  den  Municipalitäten 
von  Bern  und  Basel  mit  neuem  Abschlag  erwidert  worden....  Der  Antwort  von  Basel  hat  die  Verwaltungs- 
kammer einen  Vorschlag  beigefügt,  wie  der  Steuerbezug  auf  anderem  Wege  eingerichtet  werden  könnte ;  man 
findet  ihn  aber  unzulänglich.  Die  Angelegenheit  wurde  nun  der  Finanzcommission  des  VR.,  dem  Finanzrath 
und  dem  Minister  zur  Prüfung  überwiesen,  die  sich  desswegen  zweimal  versammelten,  um  allgemeine  Maß- 
regeln festzusetzen.  Der  Minister  legt  das  erstattete  Gutachten  vor,  widerlegt  die  Einwürfe  der  Municipalitäten 
und  empfiehlt  entschiedene,  aber  wohl  überlegte  Verfügungen.  Infolge  der  darüber  gepflogenen  Discussion 
wird  nun  ein  entsprechender  Beschluss  gefasst.  VEProt.  p.  555.  550.  -  664,  p.  86I— 74. 

Zum  Abschluss  dieser  Angelegenheit  werden  hier  die  späteren  Verhandlungen  beigefügt: 

11)  6.  Mai,  VR.  Der  RStattbalter  von  Oberland  sendet  eine  Erklärung  der  Municipalität  von  Oberhofen, 
worin  diese  sich  weigert,  das  Auflagengesetz  anzuwenden,  und  meldet  dabei  dass  die  übrigen  sich  unter- 
sielien.    An  den  Finanzminister  zur  Erledigung.  vEProt.  p.  79— so.  —  666,  p.  (715.)  717. 

12  a)  7.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Auf  Euern  Bericht  über  die  standhafte 
Weigerung  der  Municipalität  von  Bern,  sich  den  Verordnungen  in  Absicht  auf  die  Beziehung  der  Staats- 
abgaben zu  unterziehen,  hat  der  VR.  dem  Justizminister  bereits  den  Auftrag  ertheilt,  das  Benehmen  dieser 
Municipalität  genauer  zu  untersuchen  und  die  gegen  dieselbe  zu  ergreifenden  Maßregeln  vorzuschlagen.  Damit 
aber  indessen  in  den  Bezug  der  Abgaben  die  nöthige  Thätigkeit  gebracht  werde,  so  ladet  Euch  der  VR. 
ein,  ohne  Aufschub  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen  und  hiebei  nach  den  Verordnungen  des  Beschlusses 
V.  29.  April  letzthin  zu  verfahren."  VBProt  p.  98.  -  666,  p.  <7i9— 22.)  725. 

12  b)  Der  Justizminister,  dem  die  Correspondenz  über  diesen  Gegenstand  behändigt  wurde,  erhielt  den 
Auftrag,  einen  Vorschlag  einzureichen,  wie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  gegen  die  so  widerspenstige 
Behörde  einzuschreiten  sei  (Prot.  p.  92 ;  93,  94 ;  Bd.  655,  p.  727). 

13)  14.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Der  neue  Vorbehalt  der  Municipalität  von 
Bern,  den  sie  zur  Bedingung  ihres  Entschlusses,  sich  dem  Gesetze  in  Betreff  des  Abgabenbezugs  zu  unter- 
ziehen, gemacht  hat,  beweist  allerdings  wie  sehr  es  ihr  an  Bereitwilligkeit  fehlt,  der  Regierung  Gehorsam 
und  Unterwürfigkeit  an  den  Tag  zu  legen,  und  wie  wenig  ihr  Versprechen,  die  Beziehung  der  Abgaben  zu 
unternehmen,  Zutrauen  verdient.  Dieses  und  die  gegründete  Vermuthnng  dass  die  Municipalität  durch  ihre 
Anträge  eine  noch  längere  Verzögerung  des  Abgabenbezugs  erzwecken  wolle,  rechtfertigt  Euer  Verfahren 
gegen  dieselbe  vollkommen,  und  es  hat  Eure  Verfügung  zur  Ernennung  einer  eignen  Commission,  der  die 
Beziehung  der  Abgaben  in  der  Gemeinde  Bern  aufgetragen  werden  soll,  um  so  mehr  die  Beistimmung  der 
Regierung,  da  sie  dem  2.  Art.  des  Beschlusses  v.  29,  April  ganz  angemessen  ist.^ 

VBProi  p.  191,  192.  —  666,  p.  (787-89.)  741. 

14)  19.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  die  RStattbalter;  („Circularschreiben^).  „Unter  den  Scheingründen 
womit  einige  Municipalitäten  ihren  Widerstand  gegen  die  Verordnungen  der  Regierung  in  Absicht  auf  die 
Vollziehung  des  Auflagengesetzes  zu  rechtfertigen  suchen,  braucht  man  am  häufigsten  einen,  der,  scheinbarer 


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870  29.  April  1801  Nr.  283 

als  die  andern,  die  unbesonnenen  und  schwachen  Köpfe  leichter  blenden  könnte,  nämlich  das  sich  verbreitende 
Gerücht  (von)  einer  nahen  Veränderung  in  den  Formen  und  dem  Personale  der  hohem  Gewalten  der  Republik. 
Diese  Municipalitäten  fürchten  oder  geben  vor  zu  fürchten,  dass  die  an  die  Stelle  der  provisorischen  Regierung 
tretenden  Autoritäten  die  Bedürfnisse  und  Hülfsquellen  des  Staats  anders  ansehen  und  folglich  auch  nach 
andern  Grundsätzen  regieren  werden,  sodass  die  vor  diesem  Zeitpunkt  unternommene  Arbeit  unzeitig  und 
unnütz  werden  könnte.  Ja  sie  nehmen  sogar  den  Fall  als  möglich  an,  dass  die  neue  Constitution  dem  auf 
(die)  Einheit  der  Republik  und  auf  ein  gleiches  und  gerechtes  Verhältnis  der  verschiedenen  Bürger  berechneten 
Auflagensystem  ein  unUbersteigliches  Hindernis  in  den  Weg  legen  könne.  Unter  solchen  Umständen  eilen 
scheint  ihnen  gegen  das  Interesse  ihrer  Mitbürger  gehandelt  zu  sein,  und  Zeit  gewonnen  ist  in  ihren  Augen 
alles  gewonnen.  —  Dieser  Irrthum,  Bürger  Statthalter,  wäre  in  seinen  Folgen  zu  traurig,  als  dass  der  VR. 
Euch  nicht  dringend  einschärfen  sollte,  ihn  zu  zerstreuen,  und  ist  zu  auffallend  unsinnig,  als  dass  Euch  seine 
Zerstreuung  schwer  fallen  könnte.  Alle  Theile  des  öffentlichen  Dienstes  leiden,  die  Beamteten  fordern  ihren 
Gehalt,  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  nothwendigen  Truppen  können  nicht  besoldet  werden;  die 
Bedürfnisse  sind  um  so  dringender,  je  mehr  sie  nach  der  genauesten  Oekonomie  berechnet  sind;  es  kann 
daher  keinen  Vorwand  geben,  die  Leistungen  zu  verweigern  oder  zu  verzögern,  wodurch  allein  die  Regierung 
in  den  Stand  gesetzt  wird,  diesen  Forderungen  entsprechen  zu  können.  —  Aber  diese  angenommene  Voraus- 
setzung ist  selbst  die  stärkste  Widerlegung  des  daraus  gezognen  Schlusses.  Vornehmlich  in  dem  Zeitpunkt 
wo  eine  Regierung  ihre  Gewalt  niederlegt  muß  sie  im  Stande  sein,  das  Deficit  der  Rückstände  zu  tilgen, 
und  es  ist  unumgänglich  nothwendig  für  eine  neue,  sich  constituirende  Gewalt,  Mittel  in  der  Hand  zu  haben, 
die  ihr  die  ersten  Schritte  ihrer  Verwaltung  erleichtern.  Kurz,  Gegenwart  und  Zukunft  fordern  vereint  von 
den  gegenwärtigen  Autoritäten,  mit  der  größten  Thätigkeit  und  Ausdauer  alle  Mittel  and  Hülfsquellen  des 
Jahrs  1800  anzuwenden.  Der  VR.  wird  dieser  Pflicht  Genüge  leisten,  ohne  zu  besorgen  dass  die  definitive 
Regierung  der  Republik  solche  Maßregeln  zurücknehmen  werde  die  unumgänglich  nothwendig  sind.  —  Ihr 
seid  demnach  beauftragt,  ..  diese  feste  und  standhafte  Erklärung  den  Municipalitäten  und  dem  Volk  Euers 
Cantons  bekannt  zu  machen  und  soviel  an  Euch  ist  allen  Gerüchten  zuvorzukommen,  wodurch  man  dasselbe 
irrezuleiten  suchen  könnte.^  VBProt.  p.  soa— soe.  —  664,  p.  897—98.  899—901.  —  BapiM.  v.  112. 

Im  Prot,  geht  der  französische  Text  voraus.  (Das  Concept  ist  von  Mousson  verfasst.)  —  Zu  bemerken 
ist  dass  die  Gemeinde  Zimmerwald  sich  um  Auskunft  über  die  umlaufenden  Gerüchte  an  den  RStatthalter 
gewendet  hatte;  dies  gab  den  Anstoß  zu  obigem  Erlass.  —  Dem  Finanzminister  wurde  von  der  erwähnten 
Einfrage  wie  von  der  bezüglichen  Kundgebung  Nachricht  ertheilt.  Prot  p.  so?.  -  ess,  p.  74s. 

Vom  22.  Mai  an  folgen  nun  Antworten  der  RStatthalter,  die  den  Erlass  mehr  oder  weniger  deutlich 
billigen,  ihre  Sorgfalt  für  richtige  Vollziehung  versprechen  etc.  Etliche  dieser  Zuschriften  werden  hier  zur 
Orientirung  mitgetheilt. 

15)  25.  Mai,  St.  Gallen.  RStatthalter  Bolt  an  den  Vollziehungsrath.  „Die  in  Ihrem  Ereisschreiben  v. 
19.  d.  bemerkten  Einwendungen  welche  gegen  das  Finanzgesetz  gemacht  werden  stimmen  auch  mit  den 
Gesinnungen  der  hiesigen  Gantonsbewohner,  sonderheitlich  aber  mit  dem  Benehmen  der  meisten  MonicipalitSten 
ziemlich  zusammen.  Das  gehässige  Licht  in  dem  das  Finanzgesetz  durch  Uebelgesinnte  geschildert  wurde, 
und  die  Hoffnung  dass  in  der  kommenden  Verfassung  weniger  Abgaben  bezahlt  oder  auf  eine(m)  andern  Fuß 
enthoben  (!)  werden  möchten,  erschweren  die  Ausführung  davon  ungemein.  Ich  gebe  mir  zwar  alle  Mühe,  die 
Ueberzeugung  dem  Volke  beizubringen  dass  einerseits  keine  Regierung  ohne  Abgaben  bestehen  könne,  und 
die  kommende  ebenso  gut  als  die  jetzige  zu  diesem  Mittel  schreiten  müsse,  um  den  einzeln(en)  StaatsmitbUrgem 
Sicherheit  und  Schutz  gewähren  und  das  Ganze  aufrecht  erhalten  zu  können,  anderseits  die  Gesetze  nic^t 
aufgehört  haben  verbindend  zu  sein,  und  es  keinen  Zeitpunkt  gebe  wo  die  Wirksamkeit  der  Gewalten  gehemmt 


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Nr.  283  29.  April  1801  871 

deie,  sondern  vielmehr  nur  eine  Gewalt  die  andere  ablöse,  mitbin  zu  allen  Zeiten  Unterwerfung  dem  Gesetz 
gefordert  werde.  In  hiesigem  Canton  sind  zwar  soviel  möglich  die  zum  Bezug  vorbereitenden  Arbeiten  theils 
gemacht,  theils  wird  immerhin  thätig  daran  gearbeitet;  indessen  sind  die  Hindernisse  groß.  Während  dem  die 
meisten  Municipalitäten  [gegen]  die  ihnen  in  gedachtem  Gesetz  auferlegten  Pflichten  zu  erfüllen  zögern,  lehnt 
sich  ein  großer  Theil  des  hiesigen  Cantons,  das  ganze  ehemalige  Appenzellerland,  dagegen  auf  und  fordert 
die  alte  Verfassung,  um  nichts  mehr  bezahlen  zu  müssen.^  Seinerseits  werde  er  nichts  unterlassen  was  von 
ihm  abhänge,  zähle  aber  auch  auf  Unterstützung  seitens  der  Oberbehörde.  687,  p.  i4i~42. 

16  a)  26.  Mai,  VR.  Infolge  einer  Vorstellung  des  Finanzministers  über  die  schlimmen  Wirkungen  des 
Beispiels  von  Widersetzlichkeit,  welches  einige  Municipalitäten  gegeben  haben,  wird  an  den  gg.  Rath  eine 
Botschaft  gerichtet,  lautend  wie  folgt:  „Mit  jedem  Tage  zeigen  sich  in  allen  Theilen  der  Republik  neue 
Schwierigkeiten,  das  Gesetz  v.  15.  Dec.  1800  zu  handhaben,  seine  Vollziehung  zu  bewirken  und  dadurch  dem 
Staate  jene  Mittel  zu  verschaffen,  die  er  so  dringend  bedarf.  Hauptsächlich  sind  es  einige  Municipalitäten, 
die  den  Verordnungen  welche  ihnen  die  Beziehung  der  indirecten  (?)  Abgaben  auflegten,  den  Gehorsam  ver- 
weigern und  durch  ihr  Beispiel  anfeine  große  Anzahl  anderer  Municipalitäten  wirken,  deren  Thätigkeit  lähmen 
und  bald  eine  allgemeine  Stockung  in  das  so  wichtige  Geschäft  des  Abgabenbezugs  bringen  werden.  Um 
dieses  zu  verhindern,  hat  der  VoUziehungsrath  Maßregeln  ergriffen,  von  deren  Wirksamkeit  er  sich  den  besten 
Erfolg  versprechen  sollte.  Allein  seine  Erwartungen  blieben  unerfüllt  sowie  seine  Verordnungen  unbefolgt.  — 
Bürger  Gesetzgeber,  so  sehr  Sie  mit  dem  VR.  von  der  Noth wendigkeit  überzeugt  sind,  dass  alle  Hindernisse 
die  sich  der  Beziehung  der  Staatsabgaben  entgegensetzen  bezwungen  und  beseitigt  werden  müssen,  so  sehr 
werden  Sie  mit  ihm  von  der  Wahrheit  durchdrungen  sein,  dass  es  der  vollziehenden  Gewalt  unmöglich  sei, 
jene  Schwierigkeiten  ohne  besondere,  hauptsächlich  auf  die  dienstverweigernden  Municipalitäten  wirkende 
Strafmittel  zu  besiegen.  Das  wirksamste  von  allen  scheint  dem  VR.  die  Vollmacht  zu  sein,  jene  Municipal- 
behörden  die  sich  dem  öffentlichen  Dienste  in  Absicht  auf  die  Staatsabgaben  entziehen  von  ihrem  Amte  zu 
entlassen  und  sie  durch  andere  Bürger  zu  ersetzen.  Der  VR.  ladet  Sie  ein, ..  diesen  Gegenstand  ohne  Zögerung 
Ihrer  Berathung  zu  unterwerfen  und,  so  Sie  mit  ihm  von  gleichen  Gesinnungen  sind,  ihm  die  gedachte  Voll- 
macht zu   ertheilen.**  VRProt.  p.  387.  888,  SS».  -  184,  p.  261.  262.  -  664,  p,  (908-7.)  911-12. 

16  b)  26.  Mai.  Der  VR.  an  den  Finanzminister.  Ermächtigung  zur  Verlegung  von  Truppen  in  die  Ge* 
meinden  deren  Municipalität  den  geforderten  Dienst  verweigere,  im  Einverständnis  mit  dem  Eriegsminister . .  • 
(Französisch  und  deutsch!)  —  Entsprechende  Weisung  an  den  Kriegsminister. 

Prot  p.  889—391.  -  664,  p.  918.  91S.  917. 

16  c)  Die  Weisung  an  den  Minister,  vereinigt  mit  einem  bezüglichen  Schreiben  des  letztern  an  den 
RStatthalter  von  Lugano,  dd.  28.  Mai,  dem  Decret  v.  26.  d.  und  einer  Ansprache  des  Statthalters  an  das 
Volk,  wurde  dort  am  20.  Juni  (!)  in  einem  Plakat  publicirt  (Bd.  963,  p.  71). 

17)  26.  Mai,  Sitten.  RStatthalter  DeRivaz  an  den  VoUziehungsrath.  Eine  Proclamation  habe  er  unter- 
lassen, zumal  der  Bezug  der  Grandsteuer  suspendirt  sei.  Bei  den  Gemeindsbehörden  finde  sich  mehr  Unfähig- 
keit als  übler  Wille  für  die  nöthigen  Functionen;  darum  sei  einige  Geduld  noth  wendig,  etc.    e67i  p.  (777>79.) 

18)  27.  Mai,  Bellinzona.  RStatthalter  Rusconi  an  den  VoUziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Kreis- 
schreiben  v.  19.  d.  „Je  dois  vous  informer  que  la  loi  du  15  D6cembre  1800  vient  de  sortir  de  la.  presse 
depuis  peu  k  Lugano,  et  par  cons^quent  d'Stre  distribu^e  dans  ces  cantons.  Eile  n'a  donc  pu  jusqu'ä  präsent 
que  dötruire  les  fausses  id6es  que  Ton  en  avait,  mais  non  trouver  des  obstacles,  puisqu'elle  n*est  point  mise  en 
activit6.  Plusieurs  causes  doivent  retarder  indispensablement  leis  Operations  des  municipalit^s  et  principalement 
Celles  de  la  mesure  et  (de)  Testimation  des  biens-fonds  etc.,  qni  doivent  former  la  base  pour  la  contribution 
directe,  qui,  bien  loin  d'Stre  foripöes,    ne  sont  pas  (mSme)  commenc6es,   par  le  döfaut  des  principaux  colla- 


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872  29.  April  180t  Nr.  28ä 

borateurs  et  par  les  empSchements  naturels  de  la  rude  Saison  dans  des  pays  de  montagnes.  Le  cootrölear 
gto^ral  Bessler  ayant  naguöre  commeDc6  ses  Operations  dans  le  canton  de  Lugano,  celles  de  BelliDEOna 
seront  retard^es.  Poar  ce  qni  concerne  les  impdts  indirects,  la  chambre  administrative  et  le  receveur  g^nöral 
s'y  (!)  occupent;  mais  la  marche  ne  peut  ^tre  que  trös  lente  dans  un  pays  qui  n'avait  aucun  principe  d'aa 
tel  systöme  et  manqaant  de  personnes  babiles  k  le  seconder.  En  ontre,  citoyens  Conseillers,  ce  pays  est  si 
d^ponrva  non  senlement  de  nnmöraire,  mais  des  articles  de  premi^re  n^cessit^,  au  point  que  des  centaines 
de  familles  se  tronvent  r6duites  k  se  nourrir  d'herbes  sauvages  ou  tout  au  plus  des  rebuts  de  jardins  potagers, 
et  [une]  quantitö  d'individns  vont  de  porte  en  porte  demander  de  quoi  sontenir  leur  vie,  portant  empreinte 
la  faim  sur  leur  visage.  Vous  ne  sauriez  croire  Teztreme  d^tresse  de  la  plus  grande  partie  de  ce  cantou. 
Les  marchands  sont  dans  Timpossibilit^  de  fonrnir  des  avances  k  une  si  exoessive  quantitö  de  familles 
(pauvres).  Les  rentiers  se  trouvent  eux-memes  d^pourvus,  par  les  minces  r^coltes  et  par  le  non^payemeut 
des  revenus.  L'agriculteur  consomma  pendant  Tbiver  le  reste  des  fruits  qu'il  avait  dans  son  grenier,  et  ainsi 
le  reste  des  babitants.  —  Le  temps  toujours  plnvieux  depuis  presque  trois  mois  met  le  comble  k  la  conster- 
nation,  puisqu'il  menace  (de)  dötruire  les  espörances  de  Tann^e  pr6sente.^  Diese  Schilderung  sei  gegeben, 
um  dem  Verdacht  üblen  Willens  der  Beamten  zu  begegnen,  etc.  666,  p.  sss-s?. 

Am  30.  Mai  dem  Finanzminister  zugewiesen. 

19)  28.  Mai,  Zug.  RStatthalter  Truttmann  an  den  Vollziehnngsrath.  Antwort  auf  dessen  Rreisschreiben 
V.  19.  d.  Er  habe  eine  bezügliche  Proclamation  erlassen  und  billige  die  erklärten  Grundsätze,  finde  aber 
die  Umstände  denselben  nicht  günstig.  Ein  fremder  Minister  (Reinhard?)  soll  sich  über  das  Finanzsystem 
lustig  gemacht  und  viel  daran  getadelt  haben.  Das  Project  einer  neuen  Verfassung  wirke  ebenfalls  schädlicb, 
indem  es  Localgeist  und  Egoismus  zu  stärken  scheine...«  Behaupte  ein  fremder  Einfluss  oder  Innere  Herrsch- 
sucht die  Macht,  so  wolle  er  seine  Ehre  dafür  nicht  opfern  und  zur  Annahme  einer  solchen  Verfassung  keine 
Hand  bieten  ...  867,  p.  588-m. 

Im  VR.  am  1.  Juni  behandelt  und  ad  acta  gelegt. 

20)  31.  Mai,  Lugano.  RStatthalter  Franzoni  an  den  Vollziehnngsrath.  „II  n'est  que  trop  vrai  que  la 
perspective  d'nne  nouvelle  forme  de  gonvernement  servira  de  pr6texte  pour  retarder  Tex^cution  du  Systeme 
d'impositions.  D'apr^s  les  ordres  de  votre  lettre  du  19  du  courant  je  m'ötais  adressö  an  prüfet  de  Bellinzona, 
pour  savoir  si  je  devais  aussi  faire  imprimer  pour  son  canton  quelqu'adresse  au  peuple,  pour  le  dösabuser 
sur  Terreur  susdite.  Celui-lä  m'a  r6pondu  que  cet  acte  public  eüt  peut-Stre  ezcit^  plus  de  doutes  qnll  n'en 
eziste  actuellement.  Quant  k  moi,  d'apr^s  les  rapports  des  sous-pr^fets,  qui  roe  pr^viennent  que  le  bruit  court 
que  l'exöcution  du  systöme  d'impositions  a  ^U  suspendue,  outre  la  confutation  que  je  leur  donne  de  cette 
fansse  supposition,  craignant  que  celle-ci  devienne  plus  g^n^rale,  je  tächerai  de  la  d^truire  par  un  manifeste 
pour  ce  canton,  oü  d*ailleurs  il  y  a  des  r^clamations  contre  le  dit  syst6me  que  je  pr^vois  qui  (!)  seront 
adressöes  aux  autoritös  sup6rieures,  et  celles-ci  pourront  juger  des  ^gards  qu'elles  möritent^  ...  666^  p.  Mi. 

21)  1.  Juni,  VR.  Der  RStatthalter  von  Schaffhausen  zeigt  an,  die  Municipalität  der  Stadt  habe  sich 
endlich  entschlossen,  ihre  gesetzlichen  Obliegenheiten  in  Betreff  des  Auflagenbezugs  zu  erfüllen,  und  rühmt 
übrigens  den  Eifer,  den  die  Beamten  seines  Cantons  in  dieser  Sache  beweisen.  VBProt  p.  14. 

22)  1.  Juni,  gg.  R.  Nachdem  über  die  Botschaft  des  VR.  (N.  16  a)  ein  Gutachten  der  FInanzeommission 
erstattet  und  am  30.  Mai  darüber  ernstlich  debattirt  worden,  kommt  man  auf  den  Gegenstand  zurück  und 
tritt  in  eine  neue  Discussion  ein,  die  das  Ergebnis  hat,  dass  man  den  erstmals  gefassten  Beschlnss  zarüek- 
nimmt;  die  vom  VR.  verlangte  Vollmacht  wird  demgemäß  nicht  bewilligt  und  die  gestellte  Frage  an  die 
Polizeicommission  gewiesen,  die  neue  Vorschläge  bringen  soll,  wie  die  allfällig  auf  ihrer  Weigerung  beharrenden 
Munielpalitäten  zur  Gebühr  verhalten  werden  könnten.  la«,  p.  ses-es.  —  Prot.  ^  sm.  S4& 


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Nr.  284  30.  April  1801  873 

284. 

Bern.  1801,  3o.  Aprii. 

313  (VB.  Prot.)  p.  661-564.  -  654  (Aufl.)  p.  (885—86.)  889-91.  898—94. 

Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Entschädigung  von  Municipalitätsmitgliedern  für 
die  Besorgung  des  Auflagenbezugs. 

Der  Vollziehungsrathy  in  Erwägung  dass,  wenn  das  Oesetz  vom  15.  Christmonat  1800  und  die  dessen 
Vollziehung  betreffenden  Beschlüsse  den  Municipalitäten  einen  Theil  des  Ertrages  der  durch  das  besagte 
Gesetz  verordneten  Abgaben  verwilliget  haben,  dieses  nicht  nur  deshalb  geschehen  ist,  um  die  Municipalitäten 
in  Stand  zu  setzen,  die  Unkosten  und  Auslagen  bestreiten  zu  können,  welche  diese  Beziehung  verursachen 
würde,  sondern  auch  besonders  um  ihnen  zugleich  die  Mittel  zu  verschaffen,  diejenigen  ihrer  Mitglieder  welche 
diese  Verrichtung  übernehmen  würden  gehörig  zu  entschädigen; 

In  Erwägung  dass  es  Pflicht  der  Regierung  ist,  diesen  Beamten  diese  verhältnismäßige  Entschädigung 
zum  voraus  zu  versichern  und  über  die  Missbräucbe  zu  wachen  welche  eine  zu  hohe  oder  zu  niedrige  Fest- 
setzung dieser  Entschädigung  zur  Folge  haben  könnte, 

beschließt : 

1.  Es  soll  den  Mitgliedern  der  Municipalitäten  die  speciell  mit  der  Besorgung  der  verschiedenen  Theile 
des  Auflagengesetzes  v.  15.  Christm.  1800,  dessen  Vollziehung  den  besagten  Municipalitäten  anvertraut  ist, 
beauftragt  sein  werden,  eine  Entschädigung  verwilligt  sein. 

2.  Diese  Entschädigung,  welche  zum  voraus  auf  demjenigen  Theil  des  Ertrags  der  Auflagen,  der  durch 
das  Oesetz  zur  Bestreitung  der  Beziehungs-  und  Qemeindekosten  angewiesen  ist,  erhoben  werden  soll,  werden 
die  Municipalitäten  auf  dem  Fuße  und  auf  die  Art  bestimmen  weiche  sie  für  die  schicklichste  und  im  genausten 
Verhältnisse  mit  der  Mühe  der  Beamten  stehend(e)  erachten  werden.  Diese  Entschädigung  soll  unabhängig 
von  der  Besoldung  sein,  welche  den  mit  der  Errichtung  eines  Grundsteuer-Katasters  beauftragten  Municipal- 
gliedern  schon  zugestanden  ist,  sowie  auch  von  derjenigen  welche  die  Gemeinden  den  Municipalitäten  für 
ihre  früheren,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  v.  15.  Homung  1799  übernommenen  Amtsvenrichtungen  angewiesen 
haben.  Die  Municipalitäten  werden  den  Entwurf  der  festzusetzenden  Entschädnisse  der  Verwaltungskammer 
durch  den  Districtseinnehmer  zur  Genehmigung  zustellen. 

3.  Die  Verwaltungskammem  werden  dann  gemeinschaftlich  mit  dem  Obereinnehmer  diese  Bestimmung 
der  Entschädnisse,  wenn  sie  dieselben  im  richtigen  Verhältnisse  finden,  bestätigen ;  sollten  sie  ihnen  aber  zu 
hoch  oder  zu  niedrig  angenommen  scheinen,  so  werden  sie  bei  den  Municipalitäten  und  Districtseinnehmern 
Erkundigungen  einholen  und  sie  daraufhin  nöthigenfalls  berichtigen. 

4.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  und  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen.  —  Die  Vorlage  rührte  vom  Minister  her,  der  damit  verschiedene 
Einfragen  zu  erledigen  hoffte.    Sie  konnte  übrigens  blos  provisorisch  dem  Bedürfnis  entsprechen. 


AS.i.d-HelT.VL  HO 


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874  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  285,  286 

286. 

Bern.  1801,  so.  Aprü. 

313  (YB.  Prot)  p.  561,  665.-678  (Staatog.)  p.  (685.)  689-90. 

Erledigung  der  Sönderungsfrage  betreffend  Staats-  und  Gemeindsgüter  in  Oersau. 

Der  Vollziehangsrath,  auf  das  Begehren  der  Gemeinde  Gersau,  Cantons  Waldstätten,  dass  ihr  das  gleich 
nach  der  Revolution  mit  dem  Sequester  belegte  Vermögen  als  Gemeindegut  abgetreten  werde; 

In  Erwägung  dass,  obgleich  der  Staat  in  Betracht  der  von  der  ehemaligen  Obrigkeit  von  Gersau  aU 
Laudeshoheit  bezogenen  Strafgelder  und  des  aus  dem  Salzhandel  ihr  zugeflossenen  Gewinnstes  auf  einige  als 
Gemeindsgut  angesprochene  Fonds  Anspruch  zu  machen  hätte,  dennoch  auf  die  unvermögliche  Lage  (!)  dieser 
Gemeinde  und  die  ungeachtet  ihres  ruhigen  Betragens  während  dem  Krieg  erlittenen  Beschwerden  und  Auf- 
opferungen milde  Rtlcksicht  zu  nehmen  ist; 

Nach  angehörtem  Bericht  seines  Finanzministers  und  gelesenem  Gutachten  der  Sönderungscommission, 

beschließt: 

1.  Der  Gemeinde  Gersau  soll  ihr  ganzes  sequestrirtes  Vermögen  als  Gemeindseigenthum  überlasseD 
werden. 

2.  Die  in  tausend  Franken  bestehende  Baarschaft  des  Schatzamtes,  über  welche  die  Verwaltungskammer 
des  Cantons  Waldstätten  bereits  zu  Gunsten  des  Staats  verfügt  hat,  soll  der  Gemeinde  zurückerstattet  werden. 

3.  Dem  Finanzminister  sei  die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  aufgetragen. 

1)  26.  März^  VR.  Der  Finanzminister  legt  ein  Gutachten  der  Sönderungscommission  fllr  ein  Abkommen 
mit  der  ehemaligen  Republik  Geraau  vor,  das  er  zur  Bestätigung  empfiehlt.    Es  wird  in  Circulation  gesetzt 

VBProt  p.  488. 

2)  7.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Der  VR.  nimmt  das  von  Euch  vorgelegte 
Gutachten  der  Sönderungscommission  über  die  Ausscheidung  des  Staats-  und  Gemeindguts  der  ehemaligen 
kleinen  Republik  Gersau  mit  dem  Zusatz  an,  dass  auch  die  von  dieser  der  Verwaltungskammer  des  Cantons 
Waldstätten  überlieferten  L.  1000  der  Gemeinde  G.  zuriickerstattet  werden  sollen,  und  ladet  Euch  ein,  ihm 
einen  nach  diesen  Grundsätzen  abgefassten  Bescblussesentwurf  zur  endlichen  Separation  vorzulegen.^ 

VBProt  p.  188.  —  e»,  p.  (671.  675—80.)  688. 

286. 

Paris.    1801,  Ende  April  und  Anfang  Mai. 

801  (Geh.  Vhandlgn.).  —  Par.  (}m.  ArchW.  —  Papp.  GUyre. 

Abschluss  der  Verfassungsarbeitßir  die  helvetische  Republik,  resp,  der  „  Verfassung  von  Malmaison'*. 

Es  wird  hier  an  Nr.  934  angeknüpft ;  die  Ergäniung  durch  die  unter  den  helvetischen  Behörden  gepflogenen 
Verhandlungen  gibt  hauptsichHeh  Nr.  293.  Da  sieh  diesseits  die  Gedanken  nur  langsam  fixirten,  so  werden 
noch  etliche  spätere  Acten  beigegeben. 

1)  24.  April,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  „Aprös  avoir  6tö  quelques  jours  dans  une  grande 
anxiöt6  sur  le  sort  d^finitif  de  THelv^tie^  nous  commen9ons  k  avoir,   depuis  avant-hier,  meilleure  esp^rance. 


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Nr.  266  Ende  April  und  Anfang  Mai  IdOl  875 

(*  Je  crois  avoir  trouv^  le  moyen  de  faire  adopter  le  projet  de  oonstitation  tel  qn'il  a  ^^  pr^ent^.  II  serait 
anssi  inutile  qae  daogereax  de  vooa  d^tailler  oee  moyeoa,  et  je  vons  prie  d'attendre  tranquillement  les 
r^sultats*).  —  11  y  a  quatre  jours**)  qa'Hauterive  vint  me  trouver  par  ordre  du  cit.  Talleyrand,  pour 
entendre  mes  observatioDS  Bur  on  projet  de  constitation  qu'ii  disait  avoir,  de  toas  ceux  qai  ont  6tö  pr^sent^s, 
^minemment  plu  an  premier  ConBol.  C'est  le  föd^ralisme  tont  pnr  avec  nn  masqne  anitaire.  AuBsi  mes  coll^gaeB 
en  fnrent  tellement  effray^s  qu'ils  consentirent  k  ce  qne  je  fisse  une  tentative  du  seul  genre  qui  peut  r^ussir 
pour  ^Carter  ce  fl6au  de  notre  patrie.     Je  ne  puls  pas  vous  en  dire  davantage^  ...  —  (Abdruck  tn  Jahn, 

p.    53 — 54.)  SaaO,  p.  447.  ->  BAr«hW:  Par.  Ges.  Arch. 

2)  (c.  24.  April,  Paris).    Projet  de  ConetRuthNi. 

Titre  !•'.    Division  des  pouvoirs. 

Art  1*'.    La  r^publique  helv^tiqne  est  une. 

Art.  S.  Son  territoire  est  divis^  en  cantons  form^s  des  anciens,  du  pays  de  Vaud,  des  Grisons  et  des 
bailliages  qui  ne  seront  pas  incorpor^s  auz  anciens  cantons.  —  La  d^nomination,  le  nombre  et  la  cir- 
conscriptlon  des  cautons  de  THelv^tie  sont  reglos  ainsi  qu'il  suit: 


Art  3,  La  Röpubliqne  a  une  Organisation  g6n6rale,  et  chaque  canton  a  une  Organisation  particuliöre 
relative  k  sa  localitö  et  k  ses  moenrs. 

Art,  4,  L'organisatioD  g^o^rale  comprend  la  defense  ext^ieure  de  la  R6publique,  ses  rapports  politiques 
avec  les  Etats  6trangers,  une  administration  uniforme  de  la  justice  civile  et  criminelle,  la  d^termination  du 
montant  et  des  diverses  natures  d'impositions  g^nörales  et  leur  r^partition  proportionnelle  sur  chacun  des 
cantons,  les  lois  et  les  röglements  relatifs  au  commerce  national,  les  Etablissements  g^n^rauz  de  Tinstruction 
publique. 

{Art  5***).  L'organisation  particuliöre  de  chaque  canton  comprend  Tassiette  et  le  mode  de  röpartition 
des  contributions  gön^rales  et  la  nature  et  Tassiette  des  contributions  locales,  la  police  correctionnelle,  Tad- 
ministration  des  biens-fonds  appartenant  aux  cantons,  les  Etablissements  particuliers  de  Tinstruction  publique 
(et)  le  culte. 

Titre  IL    Subordination  des  pouvoirs. 

Art  P*.    L'organisation  gEnErale  de  THelvEtie  se  compose  d'une  DiEte,  d'un  Sönat  et  d'un  Petit  Conseil. 

Art.  2.  La  DiEte  est  formte  par  la  rEnnion  de  cent  deux  membres,  qui  sont  nommEs  par  les  Cantons 
dans  un  rapport  composE  de  leur  population  et  de  la  part  qu'ils  supportent  dans  les  contributions  gEnErales. 
Ce  rapport  est  döterminö  comme  il  suit : 

Le  mode  de  la  nomination  de  ces  dEputEs  sera  dEterminE  dans  chaque  Canton. 

Art.  3.  Les  attributions  de  la  Di6te  sont  la  nomination  des  membres  du  SEnat  et  celle  des  membres 
d'un  tribunal  de  Cassation.  De  plus  eile  vote  les  projets  de  lois  qui  doivent  Stre  discutEs  par  le  SEnat  et 
proposEs  (al.  prEsentEs)  ensuite  k  Tacceptation  des  Cantons.  L'acceptation  de  douze  Cantons  sur  dix-sept  est 
nEcessaire  pour  Tadoption  des  lois.  Quand  il  y  a  moins  de  douze  Cantons  adhErants,  le  SEnat  retire  le(8) 
projet(s)  de  loi  propo66(s),  ou  il  convoque  la  DlEte. 


(*— •)  chiffrirt. 
**)  Vgl.  Nr.  «14,  N.  39  b, 
***)  In  den  Originalieo  fehlt  eine  durchgeführte  Nnmerirong. 


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876  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  ä86 

Art.  4.    La  DiMe  eBt  anssi  convoqu^e  dans  les  cas  suivants : 

1^  Pour  la  nomination  des  membres  du  S^nat  et  quand  il  faut  ponrvoir  k  lear  remplacement. 

2^   Qand   la   majoritö   des   Cantons,   s'adressant  pour   cet  effet  an   S^nat,    demande  la  convocation  de 
la  Diae. 

3^   Lorsqu'un  Cantoo,  croyant  avoir  des  raisons  de  se  plaindre  du  S^nat,  le  d^nooee  k  la  Diöte^  et  qne 
sa  d^DODciation  est  appuyöe  par  quatre  autres  Cantons. 

(Art.  4  a.)    La  dur^e  des  fonetions  des  membres  de  la  Di^te  est  de  cinq  ans. 

Art.  5.  Le  S6nat  est  composö  de  denx  landammans,  huit  (...*)  ou  lientenants,  et  qninze  conseillen. 
Les  landammans  pr^sident  alteri\ativement  le  Sönat,  chaeun  une  ann6e. 

Art  6.  La  dur6e  des  fonetions  des  landammans  est  de  dix  ans,  eelle  des  lientenants  de  quatre,  celle 
des  conseillers  de  trois. 

Art  7.  Le  Sönat  est  charg6  de  discuter  les  projets  de  lois  propos6s  par  la  Di6te,  d'arrSter  les  mesures 
et  röglements  d'administration  g6n6rale  propos6s  par  le  Petit  Conseil,  et  de  convoquer  la  Diöte  dans  les  cas 
qui  sont  ci-dessns  indiqnös;  de  d^noncer  k  la  Di6te  les  autorit6s  cantonales  pour  les  atteintes  qu'elles 
pourraient  porter  k  la  Constitution  g6n6rale ;  de  jnger  les  difT^.rends  survenus  entre  les  divers  Cantbns.  Enfin 
le  Sönat  d^clare  la  paix  et  la  guerre,  forme  les  alliances  et  les  trait^s  et  les  ratifie. 

Art  8.    Le  landamman  nomme  les  membres  du  Petit  Conseil :  ils  doivent  @tre  pris  dans  le  S^nat 

(Art.  8  a.)  II  nomme  6galement  des  pr^fets  nationaux  qui  sont  ^tablis  dans  chaque  Canton,  et  qai  ont 
la  Charge  de  veiller  k  Tex^cution  des  lois  g^n^rales. 

Art  9.  Le  S6nat  s'ajourne  quand  il  le  juge  convenable;  mais  la  duröe  de  son  ajournement  ne  pent 
6tre  de  plus  de  slx  mois. 

Art  iO,    Le  Petit  Conseil  est  composö  d'un  landamman,  de  deux  lientenants  (et)  de  trois  conseillers. 

(10  a.)    Le  landamman  qui  pr6side  le  S6nat  est  tonjours  membre  et  prösident  du  Petit  Conseil. 

(10  b.)    Les  deux  lientenants  signent  avec  le  landamman  tous  les  actes  du  gouvernement. 

(10  c.)    La  dnr^e  de  leur  service  dans  le  Petit  Conseil  est  de  deux  ans. 

10  d.)  Les  trois  conseillers  remplissent  les  ministöres  de  la  justice,  des  finances,  de  la  guerre.  La  durte 
de  leur  service  dans  le  Petit  Conseil  est  k  la  volonte  du  S^nat. 

(10  e.)  Un  secr^taire  d'Etat,  pris  hors  du  S^nat  et  nomm6  par  le  landamman,  est  tonjours  charg^,  sous 
la  direction  de  celui-ci,  de  la  correspondance  politique.  11  ne  prend  les  ordres  que  du  landamman,  qui 
soumet  au  Sönat,  quand  il  y  a  lieu,  les  projets  de  guerre  ou  de  traitös  de  paix,  d'alliance  et  de  commerce. 

Art  H.  Le  Petit  Conseil  est  charg6  de  proposer  les  projets  de  röglements  d'administration  an  S^nat, 
d'envoyer  aux  Cantons  les  projets  de  loi  que  le  S6nat  a  arrSt^s,  de  faire  ex6cuter  les  röglements  et  les  lois 
g6n6rales. 

(IIa.)  Tous  les  agents  de  Tadministration  lui  sont  subordonn6s,  et  tous,  k  Texception  des  pr^fets, 
sont  k  sa  nomination, 

Art  i%.    Le  traitement  du  landamman  est  de  cinquante  mille  francs. 


*)  Lücke,  anscheinend  wegen  sprachUcber  Verlegenheit,  da  statthalUrs  gemehit,  aber  der  Bedactor  darüber  im- 
sicher  war. 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  877 

(12  a,)    Geloi  des  trois  conseillere-ministreB  et  da  secrötaire  d'Etat  est  de  dix  mille  francs. 

(12  b.)    Les  antres  conseillere  ont  une  indemnit^  qni  ne  peut  pas  exender  cinq  mille  francs. 

(12  c.)    Les  membres  da  8^nat  et  cenx  de  la  Diöte  n'ont  point  de  traitement. 

Art,  iS.  Les  Cantons  qui  ne  versent  pas  la  quote-part  d'impositions  directes  k  laquelle  ils  sont  tax^s, 
sont  d^nonc^s  par  le  Petit  Conseil  au  S^nat,  qni  leur  impose  une  augmentation  de  contribution  par  forme 
d'amende. 

Titre  III.    Organisation  des  pouvoirs. 

Art  i^,    La  nomination  des  membres  de  la  Di^te  sera  faite  avant  le  l*"^  Vendömiaire  prochain. 

(1  a.)  Imm^diatement  aprös  sa  nomination  eile  est  convoqu^e  de  droit.  Elle  proc6de  de  suite  k  la 
nomination  du  S6nat,  qni  doit  se  röunir  aussitdt,  pour  nommer  le  Petit  Conseil. 

Art,  2,  Aussitöt  aprfes  Tadoption  de  la  präsente  Constitution  le  Petit  Conseil  en  exp^diera  une  copie 
authentique  an  cheMieu  de  cbacun  des  Cantons. 

(2  a.)  Les  administrations  actuelles  s'occnperont  imm6diatement  de  la  convocation  des  Notables  ou 
Electenrs.    Ceux-ci  nommeront  les  d^put^s  charg6s  de  former  dans  chaque  Canton  sa  Constitution  particuliöre. 

(2  b.)  Ces  d^put^s  nommeront  les  membres  de  la  premiöre  Dihte  et  les  membres  des  diverses  autorit^s 
qni  seront  Institutes  par  la  Constitution  de  chaque  Canton. 

Art.  3,  Nul  ne  pourra  @tre  admis  k  nommer  (ni)  Stre  nomm6  aux  fonctions  nationales  ou  cantonales, 
b'iI  n'est  habitant  de  l'Helv^tie  depuis  ..  ans;  s'il  n'a  une  propri^t^  ou  une  profession  ind^pendante^  et  sll 
ne  paye  une  contribution. 

(3  a.)  La  part  de  contribution  qu*il  faut  payer  pour  Stre  ölecteur  ou  (al.  et)  öligible  dans  les  divers 
Gantons  est  r6gl6e  comme  suit : 184,  p.  i78— ne.  —  Papp.  oiayre. 

Das  helvetische  Archiv  besitzt  zwei  Abschriften,  die  eine  einzeln,  die  andere  in  der  Sammlung  der 
^Botschaften^ ;  sie  lauten  im  Wesentlichen  völlig  gleich. 

Zu  bemerken  ist  dass  das  Exemplar  in  den  Papieren  von  Glayre  am  Schluss  den  Ansatz  für  eine 
Tabelle  hat;  mit  folgender  Legende: 


Cant.  de  Beme 


Canton  de 


Canton  de 


Prix  des  journ^es  de  travail  requis  pour  6tre 


61ecteur 


61igible 


3)  25.  April.  Der  Vollziehungsrath  an  Glayre.  ^C.  Coli.  Dans  notre  derni^re  lettre  nous  avons  fait 
mention  d'un  message  que  devait  nous  adresser  le  Corps  I6gislatif  k  Teffet  de  connattre  les  obstacles  qui 
s'opposent  k  la  reconnaissance  de  notre  acte  constitutionnel  de  la  part  de  la  France,  et  de  nous  engager  k 
ne  rien  nögliger  pour  que  le  regime  provisoire  seit  incessamment  remplac6  par  Tordre  d^finitif.  Ce  message 
nous  parvient  en  effet  dans  notre  s6ance  d'aujourd'hui.  Nous  vous  en  transmettons  une  copie,  dont  votre 
secr^taire  prendra  sur  lui  la  traduction.  Nous  ne  tarderons  pas  k  envoyer  notre  r6ponse,  qui  vous  sera 
communiquAe  sans  dölai.    Recevez**  etc.  —  (Concept,  von  Mousson,  und  Abschrift.)  eoi,  p.  557.  559. 


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878  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  28« 

4)  26.  April,  Paris.  Glayre  an  Talleyrand.  ^Citoyen,  vous  avez  chargö  le  cit.  Haaterive  de  me  lire 
un  projet  de  Constitution.  II  a  ei^cut^  vos  ordres;  mais  comme  je  ne  suis  point  autorisö  k  entrer  en  dis- 
cussion  sur  des  bases  diff^rentes  de  Celles  du  plan  que  j'ai  en  l'honnenr  de  präsenter  au  premier  Consul,  je 
dois  me  bomer  k  vous  demander  la  communication  officielle  du  projet  dont  j'ai  personnellement  connaissance, 
afin  que  je  puisse  Tenvoyer  au  gouvernement  dont  je  suis  Tagent.  —  En  attendant  je  dois  vous  soamettre 
quelques  doutes.  Dans  le  möcanisme  des  diverses  autorit^s  les  efforts  que  Ton  fait  pour  mettre  en  aecord 
des  mots  anciens  avec  des  choses  nouvelles,  ne  seront-ils  point  un  principe  de  confnsion  qui  en  rendront  le 
jeu  extr@mement  embarrass^  ?  La  question,  consid^r^e  dans  ses  rapports  avec  Tint^rSt  de  THelvötie,  se  r^duit 
k  trouver  un  Systeme  tei  que  Tunit^  n'y  soit  pas  simplement  le  masque  du  föd^ralisme,  ou,  en  d'aatres  termes, 
il  s'agit  de  tracer  la  ligne  entre  les  attributions  de  Tautorit^  centrale  et  Celles  des  autoritös  cantonales,  de 
mani^re  que  les  unes  ne  nuisent  pas  essentiellement  k  Taction  des  autres.  —  Le  nouveau  plan,  en  donnant 
aux  autoritös  centrales  la  pr6paration  des  lois,  et  aux  cantonales  leur  sanction  par  une  majoritö  des  deux 
tiers  des  votes,  ne  nous  destine-t-il  point  k  n*avoir  jamais  de  lois?  —  En  laissant  k  chaque  canton  le  droit 
de  se  donner  une  Constitution  teile  qu'il  la  jugera  convenable,  le  nouveau  plan  flattera  sans  doute  Tambition 
de  cbacune  de  ces  fractions  Isoldes;  car  la  masse  des  bommes  instruits  est  partout  en  minorit6.  Mais  cette 
libert^  sera-t-elle  un  bienfait,  si  eile  a  pour  r^sultat  n^cessaire  une  lutte  interminable  entre  les  opinions  et 
les  partis?  —  En  exprimant  ces  doutes,  je  ne  pense  nuUement  combattre  le  projet;  je  sortirais  de  la  ligne 
de  mes  pouvoirs.  Je  dois  me  borner  k  invoquer  de  la  mani^re  la  plus  instante  et  au  nom  d'un  Etat  dont 
des  delais  prolong^s  am^neraient  la  dissolution,  l'agr^ment  du  premier  Consul  aux  bases  du  projet  de  Cons- 
titution qui  lui  a  ^t^  soumis  par  le  gouvernement  belv6tique,  en  d^clarant  de  sa  part  qu'ayant  le  sentiment 
intime  que  tout  plan  portant  sur  d'autres  bases  ferait  le  malbeur  de  la  Suisse,  il  ne  pourrait  lui  donner  son 
suffrage,  ni  concourir  k  le  faire  accepter.  —  Si  le  premier  Consul  dösirait  voir  dans  les  autorit^s  cantonales 
une  plus  grande  latitude  administrative  et  de  police  locale,  nous  serions  heureux  de  tenir  de  lui  le  Supplement 
aux  lumi^res  qui  ont  pu  nous  manquer  sous  ce  dernier  rapport ;  mais  ce  serait  avec  la  plus  profonde  douleor 
que  nous  apprendrions  qu'il  incline  vers  la  pens^e  de  diviser  la  sonverainet6  elle-mSme.  Recevez'^  etc.  — 
(Copie  von  Briatte.)  p»pp.  oiajr«. 

5)  26.  April,  Paris.  Glayre  an  den  VoUziehungsrath.  „Citoyens  Collögues!  I.  J'eus  avant-hier  un  entretien 
avec  le  ministre  des  Kelations  ext^rieures.  11  me  dit :  ,Entre  les  projets  de  Constitution  qui  ont  et6  mis  sous 
les  yeux  du  Premier  Consul,  voici  celui  qui  lui  parait  le  plus  convenable,  celui  dont  nous  appuyerions 
volontiers  Vetablissement.  Je  desire  que  vous  en  preniez  lecture,  et  entendre  votre  opinion  sur  ce  projet/ 
Je  passai  dans  Tappartement  du  cit.  Hauterive,  et  il  me  lut  un  öcrit  dont  voici  les  dispositions  principales. 

La  R6publique  helv^tique  est  une.  Elle  est  divis^e  en  cantons.  Ces  cantons  sont:  1^  Les  anciens; 
2^  le  pays  de  Vaud ;  3^  les  Grisons ;  4<>  les  cantons  form^s  par  les  bailliages  qui  ne  seront  point  incorpor^s 
avec  quelqu'autre.  Ils  sont  an  nombre  de  —  — .  II  y  a  une  Organisation  g^n^rale  pour  la  R^publique 
et  une  Organisation  particuli^re  pour  les  cantons.  L'organisation  g6n6rale,  ou  pouvoir  central,  est  charg^e 
de  la  defense  ext^rienre,  des  relations  diplomatiques,  des  impositions,  du  commerce,  de  Tinstruction  publique. 
L'organisation  particuli^re,  ou  les  autorit^s  cantonales  sont  charg^es  de  Tassiette  et  de  la  r^partition  de 
i'impdt,  de  la  police  du  culte  et  correctionnelle,  de  Tadministration  des  biens  nationaux.  —  Le  pouvoir  central 
est  compos6  d'une  Di^te,  d'un  S6nat  et  d'un  petit  Conseil.  La  Di6te  est  composöe  de  102  (?202)  membres; 
cbaque  canton  nomme  ces  membres  dans  la  proportion  de  sa  population  et  des  contributions  qu'il  paye.  La 
Di^te  nomme  le  S6nat  et  les  membres  du  tribunal  de  Cassation.  Elle  vote  les  projets  de  loi.  Le  Sönat  les 
discute,  et  les  cantons  les  sanctionnent.  Elles  doivent  §tre  approuv^es  par  douze  cantons  sur  dix-sept.  Les 
membres  de  la  Dibte  sont  cinq  ans  en  Charge.    Elle  n'est  assemblöe  que  pendant  deux  mois.    Ses  membres 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  879 

ne  re^oivent  point  d'indemnit^s.  —  Le  S^nat  est  compos^  de  deuz  landammans,  huit  lieutenants  et  quirize 
tönatenrs.  II  ne  regoit  point  d'indemnitös.  —  Les  Landammaos  sont  dix  ans  en  place  et  pr^sident  alterna- 
tivement  le  S6nat  pendant  un  an.  Les  lieutenants  sont  quatre  ans  en  place;  les  s^nateurs  trois. —  Le  S^nat 
discute  les  projets  de  loi  propos^s  par  la  Diöte.  II  arr^te  les  mesures  et  r^glements  d'administration  g6n6rale 
propos^s  par  le  petit  Conseil.  II  convoque  les  Diötes^  d6nonce  les  aatorit^s  cantonales  qui  s'^cartent  des 
fonnes  constitutionnelles,  juge  les  diff^rends  entre  les  cantons,  d6clare  la  paix  et  la  guerre,  n6gocie  et  ratifie 
les  trait^s.  Le  Landamman  nomme  les  membres  du  petit  Conseil,  qui  doivent  etre  pris  dans  le  S^nat.  II 
nomme  les  pr^fets  de  canton.  —  Le  86nat  peut  s'ajourner  pour  six  mois  et  non  au-delä.  —  Le  petit  Conseil 
est  compos^  d'un  landamman,  de  deux  lieutenants  et  de  trois  conseillers.  Ce  corps  est  dans  le  pouvoir  ex6- 
cutif  ce  qu'est  la  Di^te  dans  le  pouvoir  16gislatif.  II  pr^pare  les  projets  d'arr6t6s  de  gouvernement ;  le  Senat 
les  sanctionne.  Et  (quoique  cela  ne  seit  pas  exprim6)  je  suppose  qu'il  en  surveille  encore  Fex^cution.  Les 
denx  lieutenants  signent  avec  le  landamman.  Les  Conseillers  sont  ministres  et  ont  sous  eux  un  d^partement.  Ils 
sont  deux  ans  en  place.  —  II  y  a  un  Secrötaire  d'Etat  charg6  des  affaires  ext6rieures.  La  Di6te  sera  assembl6e 
au  l*'  Vend^miaire. 

IL  Voilji  tout  ce  que  ma  memoire  a  pu  retenir  dans  une  lecture  rapide.  J'ai  d^clar^  que  mes  Instructions 
ne  me  chargeaient  point  de  n^gocier  ici  un  plan  de  Constitution,  mais  de  faire  agr6er  celui  de  la  Commission 
legislative,  et  que  je  ne  me  permettrais  aucune  discussion  sur  ce  projet,  me  r^servant  de  donner  par  6cnt 
une  röponse  officielle  k  cette  communication.  Vous  verrez  dans  cette  r^ponse,  ci-annex^e  sub  A,  que  je 
demande  que  le  projet  m@me  me  seit  remis,  afin  que  je  puisse  vous  le  faire  parvenir.  Je  dis  quelques  mots 
comme  doutes  et  observations  g^n^rales,  et  je  conclus  par  demander  Tapprobation  du  prcmier  Consul  au 
projet  que  je  lui  ai  pr6sent6  de  votre  part.  III.  (Chiffrirt:)  YoWk  oü  en  sont  les  choses.  Nous  avons  pris 
quelques  mesures  de  Tesp^ce  de  Celles  qui  reussissent  quelquefois,  pour  öcarter  un  projet  aussi  imparfait  et 
anssi  funeste.  Nous  vous  rendrons  compte  de  leur  r^sultat.  IV.  Le  Ministre  me  dit  que  quand  on  serait 
convenu  du  plan,  on  proc^derait  de  snite  k  la  cession  du  Valais  et  au  trait6  d'alliance.  V.  (Chiffrirt :)  II  est 
de  mon  devoir  de  vous  dire  que  la  proposition  de  ce  plan,  que  je  ne  qualifierai  point  comme  il  devrait  Tetre, 
me  paratt  un  nouveau  prötexte  d'ajoumement.  On  veut  nous  maintenir  encore  quatre  ou  cinq  mois  dans  la 
döpendance  militaire,  et  on  veut  la  motiver  sur  rimpossibilitö  de  nous  mettre  d'accord,  sur  les  divisions  qui 
existent  au  sujet  de  la  Constitution ;  on  veut  peut-etre  les  aigrir  encore  par  Tincertitude  et  les  d^lais.  Si  les 
moyens  nouveaux  que  nous  avons  tent^s  ne  reussissent  pas  dans  un  temps  assez  court,  je  dois  vous  r^p^ter 
que  je  regarde  mon  s6jour  ici  comme  absolument  inntile,  et  qu'avant  r^poque  que  j'ai  indiqu6e  rien  ne  pourra 
Stre  termine.  Mon  cocur  est  d6vorö  d'angoisses;  ma  sant^  s'alt^re  de  jour  en  jour.  Et  du  moment  qu'il  me 
sera  d^montr^  que  je  ne  puls  rien  pour  ma  malheureuse  patrie,  je  profiterai  d'autant  plus  volontiers  de  la 
pennission  que  vous  m'avez  donn^e  de  fixer  ma  retraite  au  moment  oü  je  ne  croirais  plus  ma  pr6sence 
nöcessaire,  que  le  cit.  Stapfer  a  tous  les  moyens  requis  pour  ex^cuter  tous  les  ordres  que  vous  pourrez  lui 
donner  ...  VI.  (PS.)  Je  viens  de  lire  dans  le  Publiciste  cet  article :  Les  n^gociations  entre  la  France  et 
l'Helvötie  qui  ont  eu  Heu  k  Paris  vont  §tre  continu6es  k  Berne."  3380,  p.  459—402.  —  Papp.  aiayre. 

Am  4.  Mai  im  VR.  verlesen.    Den  Inhalt  skizzirte  Mousson  in  einem  Protokollaufsatz  (Bd.  801,  p.  561). 

6)  (c.  27.  April),  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Auskunft  über  angekündigte  Beilagen  ...  2.  Dank 
für  die  Aufschlüsse  über  einen  gewissen  Artikel  im  Publiciste.  3.  Hoffnung  auf  baldige  Entscheidung  der 
Verfassungsfrage  . . .  „L'impatience  de  tous  les  amis  de  la  patrie  est  extreme ;  tous  soupirent  apr^s  une 
Organisation  constitutionnelle  qui  6tablisse  un  gouvernement  forme  et  assez  fort  pour  se  faire  respecter,  com- 
primer  tous  les  partis  et  donner  k  FEelv^tie  une  administration   dont  eile  ^prouve  sous  tant  de  rapports  le 

beSOin   le   plus   Eminent. ^  BArcbiv:  Par.  Ges.  Arch. 


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880  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  *  Nr.  286 

7)  28.  April  (8  Flor.  IX),  Paris.  Talleyrand  an  Glayre.  Anzeige  dass  CJonsul  Bonaparte  ihn  morgen, 
pnnkt  12  Uhr,  in  Malmaison  empfangen  wolle;  Einladung  bis  11  Uhr  nach  Antenil  zu  kommen,  um  dano 
gemeinsam  dahin  zn  fahren  *),  p«pp*  ^Ujm, 

8)  29.  April  („ce  9"),  Paris.  (R.  E.)  Haller  an  Stapfer.  1.  Antwort  auf  eine  Einladung  zur  Theilnahme 
an  einer  Conferenz  in  Malmaison.  Zusage  des  Erscheinens.  2.  Beiläufig  beantragt:  Billigung  des  Vorschlags 
von  Glayre,  aber  mit  Kürzungen  und  Anordnungen  für  die  (erstmalige)  Wahl  der  obersten  Behörden  in  Paris; 
dazu  ein  Allianzveitrag  ohne  Offensivclausel,  ein  Handelsvertrag  und  Bestimmungen  tiber  Oebietsaustansch : 
Wallis  gegen  Biel  (etc.)  und  Frickthal ;  endlich  eine  üebereinkunft  für  (einstweilige)  üebemahme  von  6000  M. 
frz.  Truppen,  da  die  helvetischen  jetzt  noch  nicht  tauglich  wären.  P»pp.  oiaji«. 

9a)  In  den  Papp.  Glayre  befindet  sich  ein  Heft  mit  dem  Doppeltitel:  Changements  faits  an  projet  de 
Malmaison,  und  Nouveaux  changements  faits  ä  la  Malmaison.  Jedem  Titel  entspricht  eine  Columne;  diejenige 
rechts  enthält,  im  Ganzen  genommen,  den  schließlich  adoptirten  Text,  mit  wenigen  Ausnahmen ;  diese  Stellen 
sind  mit  Klammern  bezeichnet,  und  nebenan  steht  efface.  Aus  diesen  Varianten  wird  hier  das  Wesentliche 
mitgetheilt. 

Tit.  I.  18.  Ursprünglich:  La  portion  du  Valais  qui  n'aura  pas  ^t^  c^d^e  k  la  France.  —  Neu:  La 
portion  du  Valais  qui  n'aura  pas  ^tö  c6d6e  k  la  France  sera  r^unie  k  un  canton  voisin.  —  (Auch  dieser 
Satz  wurde  aber  noch  geopfert.  Infolge  dessen  fiel  in  Tit.  III  die  Repräsentation  mit  2  weg  und  reducirte 
sich  die  Zahl  der  79  auf  77.) 

Tit.  II.  Organis,  partic.  des  Cantons :  Erster  Satz :  L'assiette  et  le  mode  de  r6partition  des  contributioos 
fonciöres,  compris  les  dimes  et  les  censes.  —  Gestrichen. 

Tit.  III.  Nach  dem  vierten  Satz  folgte:  Elle  s'assemble  de  droit  chaque  annöe  au  l*'  Janvier  et  se 
s^pare  au  1^'  F^vrier.  Elle  sanctionne  les  lois  g6n6raies,  nomme  aux  places  vacantes  dans  le  S^nat,  consent 
les  impots  —  Durch  den  Satz  ersetzt,  der  nur  letzteres  enthält. 

Weiterhin :  Elle  peut  ^tre  convoqu^e  extraordinairement  par  le  S^nat  dans  des  cas  d'urgence.  Elle  doit 
rStre  encore  k  la  demande  de  la  majoritö  des  cantons  ou  k  la  demande  d'un  seul  canton,  dans  le  cas  ok 
il  aurait  k  se  plaindre  des  actes  du  S6nat;  mais  il  doit  @tre  appuy6  par  quatre  Cantons.  —  Ersetzt  und 
durch  die  weiteren  Sätze  ergänzt. 

Dem  Landammann  sind  noch  50,000  Fr.  Gehalt  zugedacht. 

Tit.  IV.  hatte  ursprünglich  nur  die  zwei  ersten  Sätze. 

Tit.  V.  (1):  Dispositions  pour  rorganisation  generale  et  pour  V Organisation  cantonale  wurde  preis- 
gegeben **)y  der  vierte  Absatz  voraus  gestrichen :  Les  repr^sentants  des  districts  se  röuniront  k  la  chambre 
administrative  et  sous  la  pr^sidence  du  prüfet  (et)  rempliront  le  vqbu  de  leur  mission. 

V.  (2) :  Dispositions  pour  la  mise  en  activite  de  la  Constitution,  fiel  ebenfalls  weg.    Unterdrückt  wurde 


*)  Für  die  Datirang  des  Hauptmoments  der  nächsten  Vorgänge  wird  man  sieb  an  dieaet  Stück  halten  müssen;  die 
hier  nachfolgenden  Berichte  von  Glayre  und  Stapfer  geben  nämlich  —  aus  begreiflichem  Versehen  —  irrige  Daten;  der 
eine  deutet  aof  den  28.,  der  andere  auf  den  30.  April  (und  letztere  Angabe  ist  in  die  Litterator  Übergegangen);  gegen  des 
30.  spricht  einerseits  der  Umstand  dass  dies  ein  Decadi  war,  wo  man  officielle  Verhandlungen  nnterließ,  anderseits  das 
Billet  von  Glayre  an  Haller,  dessen  Datirung  als  vorzüglich  sicher  zu  betrachten  ist ;  sodann  kommt  das  Biilet  von  Haller 
an  Stapfer  in  Betracht,  das  sich  füglich  auf  den  Morgen  des  29.  fixiren  lässt. 

**)  Vielleicht  doch  erst  nachträglich,  infolge  der  in  Bern  gefassten  Beschlüsse. 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  881 

folgender  (letzter)  Satz:   Elle  se  rassemblera,  snivant  la  loi,  au  !•'  Janvier  1802.    Ses  membres  anront  6t6 
öIuB  dans  les  formes  prescrites  par  chaque  Organisation  cantonale. 
Es  folgen  noch  die  Condiiions  d'eligibäit^. 

9  b)  Erst  nachdem  die  obstehende  Uebersicht  abgeschlossen  worden,  hat  sich  in  Glayre's  Papieren  ein 
Ck)ncept  von  seiner  Hand  gefunden,  das  die  neue,  zwischen  dem  Entwurf  von  Malmaison  und  den  helvetischen 
Vorlagen  vermittelnde  Verfassung  vollständig  enthält;  in  drei  Stellen  ist  noch  die  Mitarbeit  Stapfers  ersichtlich. 
Auch  die  nachträglichen  Aenderungen  (al.  nouveaux  changements)  sind  bemerkbar.  Es  ist  hiemit  festgestellt, 
dass  vorzüglich  Glayre  und  Stapfer  (mit  Beirath  von  R.  E.  Haller)  als  die  Redactoren  resp.  Verfasser  des  sog. 
Projectes  von  Malmaison,  (nämlich  des  diesseits  adoptirten),  zu  betrachten  sind.  Viel  zugehöriger  Detail, 
namentlich  über  die  Theilnahme  französischer  Interessenten,  bleibt  übrigens  unbekannt. 

10  a)  Neuer  Verfassungsentwurf  *).  „Titre  V.  Disposüions  pour  Vorganisation  generale  ei  pour  Vor- 
ganisaiion  cantonale."^ 

11  sera  proc^d^  k  Torganisation  cantonale  de  la  mani^re  suivante. 

En  cons6quenc6  d'une  proclamation  du  gouvemement  actuei  les  chambres  administratives  de  chaque 
canton  inviteront  les  municipalit^s  ä  envoyer  k  jour  fixe  un  de  leurs  membres  dans  le  chef-lieu  de  leur  district. 

Ces  d6put68  r^unis  formeront  une  chambre  charg^e  de  nommer  k  la  majorit6  relative  un  repr^sentant 
du  district;  ce  repr^sentant  se  rendra  dans  le  chef-lieu  du  canton  avec  pouvoir  de  discuter  et  consentir  un 
plan  d'organisation  pour  Tadministration  du  canton. 

(*^  Les  reprösentants  des  districts  se  r^uniront  k  la  chambre  administrative  et  sous  la  pr^sidence  du 
prüfet  (et)  rempliront  le  voeu  de  leur  mission**). 

La  di^te  cantonale  ainsi  compos6e  arr§tera  un  regime  d'administration  pour  le  canton,  fixera  la  nature 
des  autorit^s,  leurs  attributions,  leurs  rapports  entr'elles,  le  nombre  et  les  indemnit^s  des  fonctionnaires,  enfin 
le  mode  d'^lection  des  repr^sentants  du  canton  k  la  di^te  helv6tique. 

La  diöte  cantonale  est  encore  charg^e  de  la  nomination  des  repr^sentants  du  canton  k  la  premiöre  diöte 
g^n^rale.  Leur  nombre  sera  ögal  k  celui  indiqu6  dans  le  tableau  ci-dessus;  de  quoi  la  proclamation  du 
gouvemement  fera  mention. 

Elle  proc6dera  ensuite  aux  choix  des  membres  des  autorit^s  qu'elle  aura  crö6es.  Mais  ces  autorit^s 
n'entreront  en  activit6  qu'apr^s  que  le  plan  de  l'organisation  cantonale  aura  6t6  pr6sent6  et  enregiströ  dans 
les  aetes  de  la  di6te  helvetique. 

En  attendant  les  autorit^s  actuelies  continueront  leurs  fonctions  jusques  k  ce  que  le  dit  enregistrement 
leur  aura  M  l^galement  signifi^. 

D6s  ce  moment  le  plan  de  Torganisation  cantonale  est  sous  la  garantie  de  la  R^publiqne,  et  nul  change- 
ment  ne  pourra  y  8tre  fait  sans  son  consentement. 

Le  travail  de  la  di^te  cantonale  devra  §tre  termind  au  1®'  Septembre  prochain. 

10  b)   Disposiäons  pour  la  mise  en  acUvite  de  la  consiü/uUon, 

Au  22  Septembre  prochain  les  repr^sentants  de  tous  les  cantons,  ^lus  de  la  mani^re  et  au  nombre  ci- 
dessus,  seront  rendus  k  Berne,  et  la  Di^te  ouvrira  ses  s^ances. 


*)  Es  muß  hier  ein-  für  allemal  «bemerkt  werden,  dass  nahezu  alle  Entwürfe  weiche  von  der  Botschaft  in  Paris  nach 
Bern  gesandt  resp.  gebracht  wurden,  dem  Archiv  abhandengekommen  sind.    Desto  wichtiger  sind  die  Papiere  von  Glayre 
geworden.    Die  hier  folgenden  Abschnitte  fielen  übrigens,  wie  die  Folge  zeigt,  aus  dem  Verfassnngstexte  weg. 
**)  Von  Glayre  selbst  gestrichen. 

Aa».d.Hrty.VL  Hl 


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882  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  286 

Aprös  les  formes  d'usage  la  constitntion  loi  sera  pr^sent^e,  et  eile  la  saDctionnera. 

ImmödiatemeDt  aprös,  eile  proc^dera  k  la  nomination  des  membres  dn  S^nat. 

Les  membres  du  S^nat  se  r^aniront  dans  le  d6]ai  de  dix  jours  et  proc6deront  de  suite  k  la  nominatioD 
des  deux  laudammaos  et  des  quatre  membres  du  petit  Gonseil. 

D^s  que  ces  aatorit^s  coDstitutionnelles  seront  stabiles,  elles  en  donneront  avis  k  la  Di6te,  qui  sera 
imm^diatement  dissoute. 

Elles  observeront  la  mSme  forma]it6  aupr^s  du  gouvernement  provisoire,  et  ses  pouvoirs  cesserout  aussi 
imm^diatement. 

Jusqu'ä  cette  6poque  ces  pouvoirs  (?)  continueront  lenrs  fonctions  respectives.  Ils  sont  encore  sp^iale- 
ment  charg^s  de  faire  toutes  les  lois  organiques  n^cessaires  pour  la  mise  en  activitö  de  la  präsente  Consti- 
tution, ainsi  qne  de  toutes  les  mesures  poar  6carter  les  obstacles  qu'elle  pourrait  rencontrer. 

Cette  premiöre  diöte  ne  pourra  s'occaper  d'aucun  autre  objet  que  ceux  ci-dessus  dösignös.  Elle  se 
rassemblera  snivant  la  loi  au  1*'  Jan  vier  1802.  Ses  membres  auront  ^t^  6iu8  dans  les  formes  prescrites  par 
chaque  Organisation  cantonale.  Papp,  oiajr«. 

Folgt:  CondUions  d'ÜigihüiU, 

11)  1.  Mai  (11  Flor.  IX),  Paris.  Giayre  an  Haller.  „Monsieur,  Je  n'ai  pas  pu  vous  envoyer  hier  la 
copie  du  projet  de  la  Malmaison,  parce  que  nous  en  avons  6t^  occup^  tonte  la  journöe.  Je  vous  le  remets 
aujourd'hui,  en  Faccompagnant  des  modifications  dont  nous  Pavons  jug^  snsceptible,  pour  le  mettre  d'accord 
avec  lui-mlme  et  le  rendre  pbysiquement  ex^catable.  Cet  6crit  vous  est  confiö  sous  la  r^serve  expresse  qne 
vous  voudrez  bien  consentir  k  vous  eA  d^clarer  Tauteur  et  k  le  präsenter  en  votre  nom.  On  a  fait  usage 
de  vos  sages  observations ;  vous  les  y  reconnaltrez.  —  Mon  rdle  est  extr^mement  delicat  et  embarrassant  *). 
Si  j'avais  des  id^es  difförentes  de  celles  du  gouvernement  que  je  repräsente,  je  serais  coupabie  de  les  ^mettre. 
J'ai  du  garder  le  silence,  lorsqne  son  projet  a  etä  repoussä  d'une  mani^re  aussi  d^cisive  et  d*un  ton  qai 
n'admettait  pas  la  r^plique.  Je  dois  le  garder  encore  sur  un  projet  qui  en  difföre  aussi  essentiellement.  C'est 
seulement  dans  la  vue  d'acquitter  une  sorte  d'engagement  pris  k  Malmaison,  que  nous  avons  cru  pouvoir 
6carter  nos  scrupules,  pour  nous  occuper  d'un  travaii  non  officiel.  Nous  laissons  le  tout  k  votre  prudence, 
et  nous  nous  livrons  k  votre  discr^tion  et  k  votre  amitiö.  Si  vous  d6siriez  un  entretien  avant  de  vuir  le 
ministre  des  Relations   ext^rieures,  nous   vous  prions  de  nous  donner  votre  henre.     Agr6ez^   etc. 

Papp.  Glayr«. 

12)  1.  Mai,  Paris.  Giayre  an  den  Vollziehnngsrath.  1.  Erwähnung  der  Zuschriften  v.  23.  n.  25.  April; 
Zweifel  an  der  Absicht  der  französischen  Regierung,  den  diesseits  gewünschten  Entscheid  zu  fassen.  2.  „J'ai 
rhonnenr  de  vous  envoyer  le  plan  de  Constitution  qui  nous  a  6t6  remis  par  le  Premier  Consul  dans  Taudience 
du  28  (?)  Avril.  Le  cit.  Stapfer  s'est  chargä  de  vous  rendre  un  compte  dötaillä  de  Tentretien.  Ce  plan  ne 
satisfera  ni  les  unitaires  ni  les  f^döralistes.  L'article  surtout  qui  donne  k  chaque  Oanton  le  droit  de  se 
choisir  une  Organisation  particuliöre  me  semble  entiörement  opposä  aux  int^r^ts  des  Cantons  jadis  aristo- 
cratiques ;  c'est  \k  surtout  que  la  haine  des  campagnes  contre  les  villes  se  fera  sentir  avec  un  tel  ascendant 
que  je  crains  que  les  ci-devant  pnvil^gi^s  n'en  soient  la  victime.  La  mani^re  dont  le  Premier  Consul  nous 
a  parlä  n'a  pas  admis  la  r6plique.    Nous  tacherons  cependant  de  lui  faire  agr^er  quelques  modifications  essen- 


*)  Beiläufig  mag  auch  eine  von  Giayre  in  Paris  verfasste  Broschüre  über  die  Verfassungafrage  erwähnt  sein,  die  um 
Mittel  April  anonym  erschien:  Lettrea  sur  THelvötie.  35  pp.  in-8°.  Eine  deutsche  Uebersetznng  theilte  der  Schweiz.  RepobU- 
Itaner  (Nr.  313—14;  325—26)  um  Ende  April  mit. 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  883 

tielles,  Sans  cependant  vons  engager  k  rien.  On  compte  beauooup  sur  le  partage  d'opinions  qui  nons  divisent. 
Si  la  certitude  des  dangers  commans  aaxqaels  ce  partage  dous  expose  pouvait  servir  k  des  rapproohements 
de  partis,  ce  serait  un  grand  bien.  Alors  on  pourrait  accepter  Toffre  du  Premier  Consul  de  retirer  ses  tronpes 
et  de  ne  pas  se  mller  de  notre  Constitution.  —  Je  persiste  dans  le  sentiment  que  le  moment  prösent  est  le 
plas  d^favorable  de  tons  pour  nons  constitner  d'ane  mani^re  liberale,  k  consid6rer  la  cbose  dans  nos  rapports 
avec  l'Etranger.  Le  cit.  Rengger^  qui  partira  sous  quelques  jours,  pourra  vous  dünner  lä-dessus  des  renseigne- 
ments  qui  ne  penvent  ^tre  Berits.  O'est  k  votre  sagesse  k  voir  si  les  circonstances  int^rieures  vons  permettent 
d'attendre  *).  3.  Si  le  Premier  Consul  s'obstine  dans  le  principe  de  laisser  les  Gantons  disposer  d'eux-m^mes, 
la  cession  da  Valais  ne  me  paraft  plus  d^pendre  du  gonvemement  belv^tiqae.  Mais  il  nous  a  d^clar^  qu'il 
le  prendraity  si  nous  ne  voulions  pas  le  donner.  II  faudra  voir  ce  que  la  prudence  et  le  moment  me  pres- 
criront  k  cet  6gard.  II  y  a  quelques  lueurs  d'esp^rance  que  Bienne  et  TErguel  poarrai(en)t  Stre  unis  au 
Fricktal  pour  la  compensation ;  cependant  je  ne  puis  trop  m'y  livrer.  Du  moment  que  votre  plan  est  rejetö 
et  que  la  cession  du  Valais  ne  peut  plus  @tre  le  prix  de  son  acceptation,  vos  instructions  terminent  ma 
mission;  mon  s^jour  ne  peut  Stre  prolongö  sur  la  seule  et  vaine  espörance  d'un  traitö  que  Thumeur,  suite 
de  cet  ötat  de  choses^  ajoumera  sans  cesse.  4.  (Ohiffrirt:)  Je  dois  ajonter  que  la  formet^  de  ma  conduite 
et  peut-Stre  Tid^e  que  j'ai  trop  su  appr^cier  les  dispositions  d'un  gouvernement  qui  n'aime  pas  k  ^tre 
p6n6tr6**),  sont  un  obstacle  k  des  succös  ult^rieurs.  Si  rien  ne  change  dans  l'espace  de  quinze  jours,  il 
faudra  n^cessairement  me  retirer.  Ce  sera  avec  le  sentiment  que  j'ai  ^t6  fid^le  k  mes  d^voirs  envers  vous 
et  envers  ma  patrie.  5.  Le  message  du  Conseil  l^gislatif  ***)  semble  exiger  une  communication  imm^diate 
du  projet  qui  nous  a  ^t^  remis  par  le  Premier  Consul;  cependant  il  est  possible  qu'il  y  soit  fait  quelques 
modifications  d'apr^s  nos  remarques.  C'est  alors  seulement  que  vous  pourrez  Tenvisager  comme  un  Ulti- 
matum. —  Recevez"  etc.  p»pp-  öi»yre. 

13)  2.  Mai,  Paris.  P.  A.  Stapfer  an  den  Vollzieh ungsrath.  I.  „Citoyens  Magistrats!  II  est  douloureux 
pour  moi  d*ltre  oblig6  de  vous  a£9iger  en  vous  communiquant  les  dötails  d*une  conf6rence  que  le  citoyen 
Glayre  et  moi  nous  avons  eue  avant-hier  (?)  k  Malmaison  avec  le  Premier  Consul,  accompagnös  des  citoyens 
Talleyrand  et  Haller,  qui  avai(en)t  6t6  invit6(s)  d*y  assister.  —  Nous  trouvämes  le  Premier  Consul  ayant  sur 
sa  table  deux  projets  de  Constitution,  Tun  prösent^  par  le  cit.  Glayre  et  l'autre  r6dig6  par  un  inconnu  et 
communiquö  au  cit.  Glayre  et  k  moi  quelques  jours  auparavant  par  le  cit.  Hauterive,  chef  de  la  deuxiöme 
division  au  d^partement  des  Relations  ext^rieures.  J'ai  Thonneur  de  vous  en  transmettre  une  copie  sous  ce 
pli  (N.  2).  II  donne  k  chaque  Canton  la  facult6  de  s'organiser  comme  il  voudra,  et  en  outre  le  droit  de 
sanctionner  ou  de  rejeter  tous  les  projets  de  loi  vot^s  par  les  autorit^s  centrales.  Je  retracerai  aussi  fid^le- 
ment  que  ma  memoire  me  servira  les  expressions  m§mes  que  le  P.  C.  a  employ6es.  Je  suis  d'autant  plus 
sür  de  ne  pas  me  tromper  en  les  relatant,  qu'elles  ^taient  pour  la  plupart  aussi  saillantes  que  fortes  et 
qu'elles  touchaient  de  trös  prös  les  int6r8ts  les  plus  chers  de  FHelv^tie. 

IL  Je  vous  ai  pn6(s),  dit-il,  de  venir  k  Malmaison,  pour  vous  faire  connaitre  ma  fa^on  de  penser  par 
rapport  k  votre  Organisation  definitive.  II  est  temps  que  les  affaires  de  la  Suisse  finissent,  et  je  vous  d^clare 
que  j'ai  trop  d'affaires  sur  les  bras,  pour  m'en  occuper  davantage :  ainsi  je  souhaite  qu'elles  se  terminent, 
et  trös  promptement.  —  J'ai  lu  avec  attention  le  projet  de  Constitution  de  votre  gouvernement.   C'est  un  des 


•)  Randbemerkangf  von  Glayre :  Je  suis  port6  k  croire  que  le  plan  qui  nous  a  6t6  remis  est  an  oavrage  helvetiqae, 
aaquel  on  a  retranchö  et  i^oatö  dans  la  vae  de  concilier  les  partis.  —  (Stapfer  schrieb  später  wiederholt,  als  Verfasser 
sei  Bonaparte  selbst  zu  betrachten.) 

**)  Eine  beztigliche,  noch  nicht  gedmekte  Stelle  enthält  Glayre^s  Brief  v.  9.  April. 
***)  Es  ist  diejenige  vom  26.  April  gemeint,  die  in  einer  späteren  Nummer  (293)  mitgetheilt  wird. 


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884  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  286 

malheurs  de  ma  position  d'8tre  oblig^  d'en  faire  ou  d'en  juger.  Gar  je  vous  avoue  franchement  qae  je  ne 
crois  pas  beaueoap  k  lear  utilit6.  Qnant  k  la  vötre,  ce  que  je  vais  vous  en  dire,  je  vous  le  dis  comme 
individu  et  par  Tint^rSt  de  position  que  je  prends  k  votre  sort,  et  nuilement  en  ma  qualitö  de  CodbqI. 
Comme  Consul  de  la  R^publique  frangaise,  je  n'ai  point  de  conseil  k  vous  donner.  Vous  Stes  indöpendaDta; 
vous  pouvez  vous  constituer  comme  vous  jugez  k  propos.  Si  votre  gouvernement  se  eroit  assez  fort  pov 
mettre  en  activit6  ce  projet  de  Constitution,  je  n'ai  rien  k  dire;  il  en  est  le  mattre;  je  retire  incessamment 
mes  troupes.  Mais  s'ii  a  besoin  de  mon  appui  pour  Texöcuter,  alors  je  me  dois  k  moi-mSme  de  d^ciarer 
que  jamais  je  ne  pourrai  approuver  et  encore  moins  appuyer  un  si  mauvais  ouvrage.  II  est  essentiellement 
mauvais.  Jamais  je  ne  vondrais  me  d^shonorer  au  point  d'y  attacher  mon  nom.  —  J'ai  devant  les  yeox 
l'Europe  et  la  post^ritö.  Celle-14  dirait  que  j'ai  donn^  Tesclavage  k  la  Suisse,  en  en  faisant  une  provioce 
Aran^aise,  et  celle-ci  me  reprocherait  avec  raison  d'avoir  dötruit  )a  libert^  dans  la  patrie  de  Guillaume  Teil.  — 
Quel  rapport  y  a-t-il  entre  ce  projet  de  Constitution  et  la  Suisse  ?  II  quadrerait  (!)  anssi  bien  k  la  Chine  oa 
k  la  France,  ou  k  tel  autre  pays  que  vous  voudrez.  C'est  une  miserable  singerie  de  notre  Constitution.  A  quoi 
bon  un  Sönat  conservateur  et  un  Conseil  d'Etat?  Nous  avons  un  Conseil  d'Etat  compos6  d'une  trentaine  de 
membres  pour  trente  millions  d'hommes.  Le  projet  vous  en  donne  un  d'une  vingtaine  pour  k  peu  pr^ 
deux  millions.  Quelle  disproportion !  Votre  Conseil  de  r^gence,  avec  les  ministres,  suffit  parfaitement  auz 
besoins  de  la  Suisse.  —  Une  Constitution  ne  peut  pas  ^tre  plus  mauvaise  que  quand  eile  ne  porte  aucone 
empreinte  du  pays  auqnel  eile  est  destin6e.  Se  douterait-on,  quand  on  lit  votre  projet,  qn'ii  est  fait  pour 
un  pays  de  montagnes?  C'est  principalement  la  partie  montagneuse  de  la  Suisse  qui  m'intöresse.  Xabhorre 
ridöe  de  les  rendre  esclaves  d'une  Constitution  qui  serait  trop  forte  pour  la  France.  —  Ce  sont  vos  petiU 
Cantons  seuls  que  j'estime.  II  n'y  a  qu'eux  seuls  qui  m'emp^chent,  ainsi  que  les  autres  puissances  de  TEurope, 
de  vous  prendre.  Lausanne,  Berne  et  Zürich  sont  des  villes  plus  corrompues  que  la  France,  et  que  je  ue 
consid6re  point  comme  la  v^ritable  Suisse.  Les  petits  Cantons  seuls  vous  rendent  int6ressants  aux  yeux  de 
TEurope.  C'est  sous  leur  protection  que  la  ligue  helv6tiqne  s'est  formte.  Je  sais  bien  que  des  Cantons 
post^rieurs,  qui  doivent  k  Thörolsme  d'Uri,  Schwytz  et  ünterwalden  leur  existence  politique,  ayant  acquis 
des  richesses  et  s'6tant  agrandis  consid^rablement,  ont  jou6  les  maitres  et  domin6  en  Helv^tie.  Mais  ce  ne 
sont  pas  eux  qu'on  considöre  en  Europe.  Ce  ne  sont  pas  quelques  bourgeois  de  Berne,  plus  corrompus  qae 
nous,  qui  ont  U8urp6  un  grand  pouvoir  sur  leurs  concitoyens  et  une  influence  injuste  sur  les  autres  cantons, 
qui  ont  rendu  les  Suisses  respectabies  et  leur  pays  interessant  k  TEurope.  Non,  je  le  röp^te,  c'est  aux 
petits  Cantons  seuls  que  vous  devez  cet  int^r^t.  Mais  je  les  vois  sacrifi^s  k  un  projet  de  Constitution  qui 
leur  5te  toute  libert6  d'61ection  et  qui  leur  donne  une  administration  coüteuse  et  inutile  k  des  paysans  de 
montagne.  —  Les  r^dacteurs  de  ce  projet  de  Constitution  sont  aussi  inconsöquents  que  tous  nos  m^taphysiciens 
modernes.  Ils  veulent  et  ne  veulent  pas.  D'un  cdt6  ils  pr^tendent  r6tablir  le  peuple  dans  ses  droits  de 
souverainet6  et  lui  assurer  le  choix  de  ses  mandataires,  et  de  Tautre,  sentant  les  inconv6nients  des  choix 
faits  par  le  peuple,  ils  modifient  ces  choix  de  fa^on  k  ne  lui  en  iaisser  que  l'ombre.  —  Je  puls,  en  cons^- 
quence,  pas  plus  donner  mon  approbation  k  cette  Constitution  que  je  ne  souffrirais  le  retour  de  vos  anciens 
aristocrates.  —  Au  reste,  je  vous  le  r^pfete,  si  votre  gouvernement  se  croit  assez  fort  pour  Tex^cuter  lai- 
m^me,  qu'il  le  tente,  et  d^s  ce  moment  je  retire  toutes  les  troupes.  —  Mais  afin  que  vous  n'alliez  pas,  dans 
ce  refus  d'appuyer  cette  Constitution,  chercher  je  ne  sais  quels  projets  d'assujetissement  ou  de  partage,  voili 
cet  autre  projet,  qui  me  paratt  ce  qui  vous  convient.  Je  n'h^siterai  point  de  lui  attacher  mon  nom.  De 
tous  ceux  que  j'ai  vus,  c'est  le  meilleur. 

III.  1.  Lä-dessus,  le  cit.  Glayre  lui  ayant  observ^  qu'il  lui  6tait  impossible  de  discuter  un  projet  difT^rent 
de  celui  qu'il  avait  lui-m^me  präsente,  sans  devenir  infidöle  k  ses  commettants,  nous  d6fendimes  Tun  et 
Tautre  le  projet  du  gouvernement  des  inculpations  du  Premier  Consul,    et  nous  eümes  beaucoup  de  peine  i 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  885 

obtenir  qaelques  moments  ponr  faire  valoir  nos  droits.  II  d^clara  net  qu'il  n'approuverait  qu'une  cooBtitution 
faite  sur  les  bases  du  projet  dont  le  cit.  Talleyrand  noas  avait  donn6  lecture.  2.  Noas  profitämes  de  Tavan- 
tage  de  pouvoir  parier  an  P.  C.  ponr  loi  recommander  nos  autres  int6rSts  et  pour  r^clamer  FErguel,  le 
payement  de  nos  cröances  et  la  prompte  confection  d'uD  nouvean  trait^.  Ses  r^ponses  ne  furent  pas  trop 
rassnrantes.  II  r^p6ta  qae  Bienne  ötait  r^ani  par  une  loi.  Le  cit.  Talleyrand  observa  que  ce  n'^tait  qu'ad- 
miDistrativement  et  que  rien  n'empechait  de  nous  le  rendre.  —  Quant  au  trait6,  il  coupa  court  et  ne  dit  pas 
un  mot  qui  püt  nous  donner  du  jour  sur  ses  intentions.  —  Enfin,  Tarticle  du  payement  de  nos  cr^ances  et 
DOS  plaintes  sur  le  söjour  d'un  trop  grand  nombre  de  troupes  en  Helv6tie  ne  firent  que  nous  attirer  une 
sortie  trös  violente  contre  Tancien  gonvernement  de  Beme  et  toute  la  nation  helv6tique,  les  petits  Cantons 
except^s,  dont  il  a  toujours  parl6  honorablement.  II  nous  d^clara  que  nous  avions  ^t^  conquis,  (quoi?)  que 
nous  dinons  que  la  guerre  qu'on  nous  fit  ^tait  injuste;  mais  qu1l  y  avait  une  justice  de  la  guerre  (ce  sont 
ses  propres  expressions).  II  ajouta :  Le  S^nat  de  Beme  s'6tait  conduit  d'une  maniöre  perfide ;  il  avait  tol^r^ 
et  prot6g6  les  intrigues  de  notre  plus  cruel  ennemi,  les  Anglais,  dans  la  partie  de  nos  fronti^res  qui  6tait 
la  plus  accessible  k  leurs  trames.  Le  S^nat  de  Beme  nous  avait  insult6(8)  k  diff6rentes  reprises  et  accorde 
un  asyle  ä  de  m^chants  folliculaires.  (11  entendait  sans  doute  Mallet  du  Pan;  d'autres  renseignements  me 
prouvent  que  le  P.  G.  a  6t6  singuli^rement  offens^  des  lettres  que  Mallet  a  Pontes  de  Beme  en  ^t6  1797). 
Les  peuples  payent  les  sottises  des  gouvemements.  Au  reste  vous  n'avez  pas  souffert  autant  que  les  Hollandais 
et  les  Italiens,  et  le  sejour  des  troupes  ne  sera  que  passager  chez  vous.  —  Le  cit.  Haller  ne  put  pas  nous 
seconder  aussi  bien  qu'il  avait  Tintention  de  le  faire,  la  vivacit^  du  P.  0.  ne  lui  permcttant  pas  plus  qw^k 
nous  de  dövelopper  avec  quelque  suite  ses  id^es  et  ses  objections. 

IV.  Le  cit.  Glayre  ayant  demand^  si  le  P.  C.  n'approuverait  le  projet  que  Iitt6ralement,  tel  qu'il  se 
tronvait  r^digö  dans  Texemplaire  que  nous  avait  communiqu6  le  cit.  Talleyrand,  Bonaparte  r6pondit  qu'il 
n'avait  parl6  que  des  bases  et  qu'il  prendrait  volontiere  connaissance  des  observations  que  nous  croirions 
nöcessaire  de  präsenter  sur  les  dispositions  de  ce  projet,  mais  qu'il  pr6tendait  terminer  tout  en  cinq  ou 
six  jours,  pour  ne  plus  s'occuper  des  affaires  de  la  Suisse.  Nous  fdmes  Obligos  de  lui  promettre  ces  obser- 
vations, et  ainsi  se  termina  une  conf6rence  dont  nous  nous  promettions  de  plus  lieureux  r^sultats  pour  notre 
patrie.    Recevez**,  etc.  —  (Nur  die  Unterschrift  ist  von  Stapfer's  Hand.)  BircbiT:  Par.  om.  Arch. 

Laut  Mittheilung  von  Eug.  Mottaz  befindet  sich  ein  ganz  von  Stapfer  geschriebenes  Exemplar  in  den 
Papieren  von  Glayre. 

Mit  obigem  Bericht  und  dem  Bnef  v.  10.  Mai  sind  zu  vergleichen  die  „Quellen  zur  Schweizergeschichte^, 
Bd.  XI.  (Briefwechsel  v.  Stapfer  u.  A.),  p.  59 — 61 ;  63,  und  die  Publication  von  (A.  Jahn),  Bonaparte,  Talleyrand 
et  Stapfer,  p.  54 ;  56,  57. 

14)  4.  Mai.  Der  VoUziehungsrath  an  Glayre.  „C.  Coli.  Nous  nous  empressons  de  r^pondre  k  votre 
d^p§che  du  26  Avril,  qui  nous  est  parvenue  hier.  Aprös  tant  de  sacrifices,  de  patience  d'un  c6t6,  tant  de 
promesses  et  de  döclarations  solemnelles  de  Tautre,  on  devait  s'attendre  sans  doute  k  un  r^sultat  diff6rent 
de  celui  dont  cette  dep8che  nous  fait  part.  Au  reste  le  Conseil  ex6cutif  partage  votre  opinion  sur  le  but 
que  le  gouvemement  fran9ais  peut  avoir  eu  en  vue  en  mettant  en  avant  un  projet  si  contraire  k  nos  demandes, 
k  nos  intör^ts  les  plus  chers  aux  siens  (?).  Quoi  qu'il  en  seit,  ..  nous  ne  pouvons  que  r6p6ter  d'aprfes  vous : 
C'est  au  projet  prösentö  de  notre  part  que  nos  pouvoirs  se  bornent  et  que  notre  volonte  la  plus  irr6vocable 
se  lie.  Nous  persistons  k  solliciter  la  d^cision  du  premier  Consul  sur  les  bases  qu'il  renferme;  d'autres  bases 
et  surtout  d'aussi  monstrueuses  que  Celles  pour  lesquelles  on  incline,  ne  pourront  jamais  nous  occuper  un 
instant.  —  La  mani^re  dont  vous  vous  Stes  prononc^  dans  cette  circonstance,  . .  la  note  que  vous  avez 
remise,  nous  ont  extrSmement  satisfait(s),  et  au  milieu  de  tant  de  d^goüts  c'est  un  devoir  agr^able  pour  nous 


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886  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  286 

de  vouB  en  t^moigner  notre  reconnaissance  particuliöre.  Peat-etre  la  per86v6rance  et  la  fennet^  jiüntes  au 
moyens  que  vous  nous  faites  presseutir,  parviendront-elles  k  ramener  Topinion  du  gouvemement  fran^ais  rar 
la  senle  forme  de  Constitution  qui  convienne  k  THelvötie.  Tout  ce  que  vous  aurez  fait  dans  ce  bot  obtiendn 
notre  approbation,  et  tant  qu'il  restera  quelqu'espoir  de  succös,  nous  vous  engageons  fortement  k  faire  k  la 
patrie  le  sacrifice  des  consid^rations  qui  sollicitent  votre  retour.  Mais  si  ce  demier  espoir  venait  k  s'^vanomr 
et  que  la  malheureuse  Eelvötie  ne  püt  6viter  ou  la  Prolongation  indöfinie  du  regime  provisoire  soos  leqid 
eile  languit,  on  r^tablissement  d'un  nouveau  regime  qui  rendrait  certaines  sa  dissolution  et  sa  ruine,  alorg, 
citoyen  Coll^gue,  de  ce  moment  vous  Stes  libre.  Vous  pourrez  annoncer  votre  retour  au  gouvemement  fran^aiB 
de  la  maniöre  que  vous  jugerez  convenable.  Quant  aux  lettres  de  r^or^ance,  nous  attendrons  encore  ponr  les 
envoyer.  II  sera  peut-^tre  n^cessaire  d'accompagner  cette  d^marche  de  quelques  formalit^  ou  de  la  faire 
concourir  avec  quelques  mesures  sur  lesquelles  nous  serions  bien  aise  de  d^lib^rer  avec  vous.  Reoevez**  etc.  — 
(Concept,  von  Mousson^  und  Copie.)  aoi,  p.  5«s— m«. 

15)  6.  Mai,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  Auf  dessen  Bericht  v.  28.  April  (?)  antworte  der  Voll- 
ziebungsrath  selbst  ...  2.  „Le  Gouvernement  m'a  ^galement  fait  part  de  la  lettre  du  cit.  Glayre  et  (das 
Folgende  z.  Tb.  cbiffrirt :)  la  Constitution  fedärcUive  qui  y  etait  annexee.  Je  me  röserve  de  vous  präsenter 
dans  un  autre  temps  mes  observations  sur  ce  projet  gothique  et  ridicule.  En  attendant  je  dois  vous  pr6- 
venir  qn'il  conrt  les  rues  de  Berne,  que  chacun  le  commente  k  sa  maniöre  et  que  c'est  k  qui  le  trouvera 
le  plus  absurde.  Le  cit.  Galvani,  que  je  rencontrai  hier,  est  un  de  ceux  qui  l'a  le  plus  lib^ralement  röpandu; 
il  paratt  qu'il  en  connaissait  les  d6tails  k  fond,  et  il  disait  qu'il  les  avait  re^us  de  Paris.  Vous  comprenex 
bien  que  je  n'ai  pas  pris  le  cbange  sur  la  v^ritable  source  de  ses  Instructions.  II  est  trop  Evident  qa^an 
6tranger  en  Helvötie  ne  rcQoit  pas  imm^diatement  des  Communications  de  cette  nature.  Quoi  qu'il  en  seit, 
cette  informe  production  est  une  preuve  irr6cusable  de  Timpöritie  des  anciens  gouveraanta  de  la  Suisse,  de 
leurs  miserables  intrigailleries,  et  leur  pr6tendu  d^sintöressement,  grossi^rement  astucieux,  ne  sera  un  learre 
pour  personne.  On  sait  assez  combien  autrefois  ces  messieurs  faisaient  payer  ch^rement  de  fort  mamvais 
Services ;  personne  n'ignore  qu'un  seul  baillif  de  Lentzbourg,  de  Lausanne,  de  Romainmotier  etc.  etc.  cofittit 
autant  k  TEtat  que  Ini  coütent  actuellement  les  sept  membres  du  Oonseil  ex^cutif  et  les  six  ministres.  Oette 
pi^ce  grotesque  n'est  pas  m§me  propre  k  exciter  l'indignation ;  eile  m^rite  tout  au  plus  le  eourire  de  la 
pitie,  et  les  journalistes  ne  manqueront  pas  de  s'en  ^gayer.  Ces  bruits  sont  tr^s  insignifiants,  sans  doute; 
mais  ce  qui  afflige  tout  bon  Helv^tien,  c'est  que  ceux  qui  les  dissöminent  disent  que  cette  Constitution  est 
le  v(BU  du  gouvemement  fran9ais  et  se  rendent  ainsi  coupables  d'un  v6ritable  blasphöme  contre  ses  principes, 

sa   loyautÖ   et    sa  justice.^  BArchir:  Par.  Oes.  Aick. 

16)  8.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  1 :)  „A  l'audience  d'hier,  oA  je  me  rendls  seul, 
le  cit.  Glayre  6tant  incommod^,  Bonaparte  me  t^moigna  un  grand  d^sir  que  l'affaire  de  la  Constitution  fdt 
pr^mptement  termin^e,  et  m'invita  k  voir  pour  cela  le  cit.  Talleyrand  de  suite,  jusqu'ä  ce  qu'elle  fdt  arrangöe. 
Je  lui  r^pondis  que  le  projet  de  mon  gouvemement  lui  ayant  d^plu,  li  nous  6tait  impossible  de  faire  autre 
chose,  jusqu'ä  la  r^ception  de  nouvelies  instructions,  que  de  communiquer  nos  objections  et  nos  observations 
sur  les  articles  de  celui  qu'il  pr^f&rait,  et  que  nous  espörions  convenir  enfin  d'un  plan  conforme  k  la  fois  k 
nos  besoins,  ainsi  qu'au  voeu  des  vrais  patriotes  et  aux  id^es  du  premier  Consul.  II  me  r^Xtera  qu'il  soohaitait 
ardemment  voir  cette  partie  de  nos  nögociations  tr6s  incessamment  termin^e,  en  röp^tant  qu'il  ne  prenait  k 
notre  Constitution  future  que  l'int^ret  r^sultant  de  sa  position,  sans  vouloir  rien  nous  prescrire.  —  Au 
dtner  du  premier  Consul,  le  ministre  Talleyrand  m'invita  k  me  rendre  aujourd'hui  chez  lui  dans  la  matin^. 
Je  vous  rendrai  compte  de  cette  conf6rence,  qui  promet  d'Stre  interessante.**  batcWt:  p«.  g«.  Anh. 

17)  9.  Mai  (19  Floreal  IX),  Paris.    M.  Talleyrand  an  M.  Stapfer.    1.  „Citoyen,  j'ai  l'honneur  de  vous 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  887 

tranBmettre  le  projet  de  Constitution  ci-joint.  Da  nombre  de  ceux  dont  le  gouvernement  de  la  R6piiblique 
(fran^aise  a  eu  connaissance  ?),  il  est  celui  qui  a  paru  le  plus  propre  k  r^unir  les  esprits  divisös  en  HeW^tie 
sur  ee  point  et  k  garantir  aux  nations  voisines,  toutes  int^ress^es  k  la  tranqullüt6  et  k  la  prosp6ritö  de 
Totre  r^publique,  que  les  obstacles  et  les  dangers  ne  viendront  pas  des  nonvelles  institutions  qu'elle  est 
appelöe  k  se  donner.  Le  premier  Consul,  j'aime  k  vous  le  r^p^ter,  ne  veut  en  aucnne  mani^re  exercer  sur 
cet  acte  essentiellement  national  une  influence  capable  de  porter  la  moindre  atteinte  au  libre  arbitre  d'une 
nation  dont  11  a  fait  garantir  Tind^pendance  politique  par  un  trait6  soiemnel ;  mais,  puisque  par  la  d^marche 
que  Totre  gouvernement  a  faite  anprös  de  Ini  en  loi  adressant  le  projet  de  Constitution  pr^par6  par  une 
commission  legislative,  il  lui  a  montr^  qu'il  d6sirait  de  connaitre  son  opinion  sur  le  Systeme  politique  qui 
coBvenait  le  mieux  k  la  Suisse,  le  premier  Gonsul  me  cbarge  de  vous  dire  que  le  projet  que  j'ai  Thonneur 
de  vous  communiquer  lui  parait  remplir  plus  complötement  qu'aucun  autre  les  objets  que  le  gouvernement 
et  la  nation  belv6tique(8)  doivent  avoir  en  vue,  et  qu'il  lui  semble  tout  k  la  fois  plus  conforme  k  vos  int^r^ts, 
k  vos  besoinS)  k  vos  dangers,  tant  sons  le  rapport  de  leur  Situation  int^rieure  que  sous  celui  de  votre 
Situation  relative  k  I'^ard  des  puissances  ^trangöres.  2.  Le  premier  Consul  me  cbarge  en  mSme  temps  de 
terminer  toutes  les  discussions  relatives  k  T^cbange  du  Valais  et  du  Frickthal  et  au  trait6  d'alliance  de 
Tan  6.  Oes  mesures  se  lient  naturellement.  L'incorporation  du  Fricktbal  et  des  villes  forestiöres  k  la  gauche 
du  Rbin  au  territoire  de  THelv^ti«  lui  assure  une  excellente  fronti^re,  et  Tincorporation  de  la  partie  du  Valais 
par  une  ligne  tir^e  de  Brigg  sur  le  döpartement  du  L6man  la  dögage  de  toute  participation  aux  projets 
d'attaque  et  de  d^ense  que  la  France  peut  §tre  6ventuellement  oblig^e  d'effectuer  en  Italic;  aiors  la  France 
peut  Sans  danger  faire  le  sacrifice  des  clauses  du  traitö  d'alliance  qui  sont  relatives  k  la  jouissance  des 
routes  militaires  sur  le  territoire  suisse,  et  THelv^tie  peut  jouir  sans  inconv^nient  pour  eile  et  pour  son  alli^ 
des  avantages  de  la  neutralit^.  Get  arrangement  peut  Stre  exprimö  en  trois  articles  dairs  et  pr^cis.  La 
discHssion  sur  cet  objet  est  ^puisöe;  il  ne  me  reste  qu'ä  faire  part  au  premier  Gonsul  de  votre  derniöre 
d^termination  k  ce  sujet.  —  Recevez,  etc.  3.  PS.  Le  gouvernement  de  la  Röpublique  a  eu  plusieurs  fois 
occasion  de  remarquer  avec  un  juste  d6plaisir  que  les  objets  de  nos  Communications  politiques  devenaient 
des  Sujets  de  discussion  dans  les  journaux  de  THelv^tie.  Gette  publicit^  dans  des  affaires  non  termin^es 
6tant  une  espöce  d'appel  k  Topinion  des  partis,  a  du  lui  parattre  n^cessairement  inconvenante.  Le  premier 
Consul  me  cbarge  expressöment  d'inviter  votre  gouvernement  k  prendre  des  mesures  pour  que  la  discr^tion 
nöcessaire  k  la  discussion  de  toutes  les  affaires  diplomatiques  soit  mieux  observ^e  en  Helv6tie.  Je  ne  doute 
pas  que  d'aprös  cette  invitation  que  je  vous  engage  k  lui  faire,  la  connaissance  de  Tobjet  actuel  de  la 
d^peche  que  j'ai  Thonneur  de  vous  ^crire  ne  soit  soigneusement  soustraite  k  quiconque  pourrait  en  abuser 
pour  en  occuper  la  curiosit^  du  public."  —  (Original,  mit  zweifacher  Unterschrift  von  T.)     BArchiv,  (miis.  oiayre). 

18)  10.  Mai,  Paris.  Glayre  an  den  Vollziehungsrath.  „1.  J'ai  Thonneur  de  vous  envoyer  le  projet  de 
Constitution  qui  vous  est  recommand6  par  le  Premier  Gonsul,  avec  la  lettre  du  cit.  Talleyrand  qui  Taccom- 
pagnait.  Le  tout  a  6t6  adressö  au  cit.  Stapf  er,  sans  doute  comme  piöces  ^trang^res  k  ma  mission.  Le  cit. 
Reinhard  recevra  un  double  de  ce  projet;  j'ignore  s'il  est  charg6  de  vous  le  remettre  officiellement.  Je  vous 
n'en  envoie  qu'une  copie  authentique,  parce  que  j'irai  moi-mime  vous  präsenter  les  originaux.  2.  Je  pars  de 
Paris  du  15  au  16,  et  si  ma  sant^,  qui  est  tr^s  mauvaise,  me  le  permet,  j'esp^re  ^tre  rendu  k  Berne  le  24 
ou  25.  Vous  voudrez  peut-8tre  attendre  le  rapport  que  j'aurai  Thonneur  de  vous  faire,  pour  vous  d^cider 
sur  ce  projet,  et  je  pense  en  effet  qu'il  ne  vous  sera  pas  inutile  de  m'avoir  entendu.  Recevez"  etc.  — 
(Letzter  Bericht.)  Papp.  ouyre. 

19)  10.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  Vollziehungsrath.  1.  Erwähnung  einer  Abschrift  des  von 
M.  Talleyrand  übersandten  definitiven  Verfassungsplans  und  eines  bezüglichen  Schreibens  (N.  17) ...   2.  „Depuis 


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888  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  Nr.  286 

Taudience  du  17  Flor^al  ^),  j'ai  eu  deux  Conferences  avec  le  cit.  Talleyrand,  snr  son  invitation  expresse. 
Dans  la  premiöre  il  me  montra  le  projet  ci-lnclas  et  me  d^clara  que  c'^taient  les  derniöres  id^ea  du  premier 
Consui.  Je  le  Ins  avec  Ini,  et  je  lai  fis  toutes  les  observations  qne  les  int^rSts  de  ma  patrie  me  snggöraient 
II  en  adopta  quelques- iines  et  des  changements  furent  en  Gons6quence  ordonn^s.  D*autres  qne  nons  avions 
persist^  ä  demander  instamment  furent  p^remptoirement  refus^es.  —  O'est  rnltimatum  du  gouvemement 
fran^ais  sur  notre  Constitution.  8i  cet  Ultimatum  präsente  une  unit^  politique  plus  concentr6e  et  un  goaverne- 
ment  moins  entrav6  par  les  volont^s  partielles  des  Cantons;  s'il  ne  r^tablit  pas  lenr  ancienne  souverainet^ 
dans  une  beaucoup  plus  grande  latitude,  c'est,  j'ose  le  dire,  k  la  constante  persöv^rance  de  nos  efforts  et 
particuli^rement  k  ceux  du  digne  cit.  Glayre  qne  THelv^tie  le  doit.  —  J'ai  fait  encore  hier  un  demier  effort 
pour  obtenir  que  la  sanction  des  lois  ne  resttt  pas  aux  Cantons,  en  d6clarant  que  cette  disposition  me 
paraissait  etre  Vanarchie  constituHonnelle ;  mais  le  Ministre  ne  voulut  pas  se  preter  k  un  nouvean  rapport 
pour  obtenir  cette  am^lioration  du  premier  Consui  et  m'assura  que  Bonaparte  tenait  fortement  k  cette  sanction, 
et  que  la  modification  apport^e  k  ce  droit  par  le  projet  de  Constitution  ^tait  si  forte  qu'il  n'avait  jamais  cm 
que  le  P.  C.  y  acc^derait,  puisqu'elle  annulait  presque  ce  droit  par  ses  effets.  —  Le  ministre  T.  me  r^it^rt 
qne  le  P.  C.  ne  donnerait  jamais  son  approbation  k  un  plan  tel  que  celui  qui  avait  6t6  prösent^  par  le 
gouvemement  helv6tique,  plan  qui  lui  paraissait  etre  la  tyrannie  constitutionnelle  et  plus  convenable  k  tout 
autre  pays  qu'k  la  Suisse.  2.  Quant  au  reste  du  contenu  de  la  lettre  du  Ministre,  je  n*ai  rien  ä  ajonter 
pour  son  ^claircissement.  3.  Toute  esp^rance  relativement  k  la  restitution  de  Bienne  et  de  TErgnel  n'est  pas 
perdue.  Les  observations  que  nous  ftmes  au  P.  C.  k  Malmaison  parurent  produire  quelque  effet,  et  le  cit 
Talleyrand  nous  appuya  en  remarquant  que  ce  pays  n'avait  6t6  r6uni  qu'administrativement.  4.  Comme  la 
santö  du  cit.  Olayre  est  fort  alt^r^e,  {**  et  qu'il  convient  d'ailleurs  fort  peu  qu*un  membre  du  gouvemement 
reste  ici  comme  simple  exöcuteur  des  ordres  du  Premier  Consui  **),  il  est  d^termin^  k  partir  et  m'a  charg6 
de  l'annoncer  au  cit.  Talleyrand,  ce  que  j'ai  ä^jk  fait  le  8®  du  courant.  Recevez,  etc.  5.  (PS.  von  BriaUe:) 
Les  piöces  annonc^es  ci-dessus  se  trouvant  jointes  k  la  d^p@che  de  ce  jour  du  cit.  Glayre,  il  a  paru  inntile 
de  les  comprendre  dans  celle-ci."  BArchiv:  p»r.  om.  Anh. 

20)  12.  Mai  (22  Flor.  IX),  Paris.  H.  Monod  an  Glayre.  „A  mon  retour  chez  moi  j*ai  trouv^  une  per- 
sonne qui  venait  me  demander  k  dtner,  et  qui  est  restöe;  je  n'ai  donc  pn  que  parcourir  fort  k  la  häte  le 
projet  que  vous  avez  eu  la  bontä  de  me  laisser.  Si  le  Systeme  g6n6ral  m'a  paru  tr6s  bien  vu,  cette  lecture 
rapide  m'a  cependant  fait  faire  quelques  observations  que  le  peu  de  temps  qui  me  reste  m'empSche  de 
d^velopper.  II  en  est  une  entr'autres  relative  aux  copropri^taires,  tous  admis  au  rang  des  citoyens,  et  dans 
nos  villes  une  moiti^  des  copropri6taires  est  k  la  Charge  de  la  bourse  publique  et  ce  qu'il  y  a  de  plus 
corrompu  dans  notre  population.  Si  le  cit.  ministre  Stapfer  gardait  une  copie  de  ce  projet,  et  qu'il  voulüt 
me  la  confier  ces  jours-ci,  je  pourrais  avec  plus  de  loisir  lui  remettre  ce  que  vous  d^iries,  qu'il  m'est 
impossible  de  mflrir  dans  ce  moment.    Veuillez  agr^er..  mes  voeux  pour  votre  heureux  retour",  etc. 

Papp,  aiajrt. 

21)  16.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  M.  Begos.  (Extract,  §  1:)  „Le  projet  de  Constitution,  tel  qu'il 
m'avait  6t6  communiqu6  d'abord  par  Hauterive,  6tait  sans  doute  d'une  exöcution  bien  dangerense  et  ne  pro- 
mettait  pas  d'assurer  la  tranquilllt^  de  la  Suisse,  ni  de  satisfaire  k  ses  besoins;  mais  il  nous  venait  d'une 
source  trop  puissante  pour  que  nous  pussions  le  rejeter  haut  k  la  main.  Aprös  que  nos  efforts  pour  l'^carter 
et  obtenir  Tapprobation  de  celui  du  Gouvemement  eurent  ^chou6  contre  la  volonte  in^branlable  du  premier 
Consui,  nous  les  bomämes  k  y  faire  apporter  les  changements  que  nous  crdmes  (aptes  ?)  k  concentrer  davan- 


*)  Hierüber  vgl.  „Bonaparte,  Talleyrand  et  Stapfer**,  p.  54,  55. 
**)  Die  folgende  Stelle  ist  im  Original  in  Ziffern  geschrieben,  aber  von  Mouason  zwitfchen  den  Zeilen  i'ibersetst. 


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Nr.  286  Ende  April  und  Anfang  Mai  1801  889 

tage  le  pouvoir  et  k  dous  rapprocher  du  Systeme  de  Tuoit^.  II  est  rösult^  de  cette  discuBsion  un  secoud 
projet  essentiellement  am^lior^,  que  le  premier  Consul  nou3  präsente  comme  6tant  le  seul  qui  puiBse  nous 
convenir.  Son  vceii  k  cet  6gard  est  fortement  prononc^;  il  a  d6clar6  qu'il  n'en  favoriserait  pas  d*autre,  et 
il  tient  d'autant  plus  k  celui-ci  qu'il  en  est  lui-m^me  Tauteur.  —  Ce  projet  est  sans  doute  bien  diff^rent  de 
celni  de  notre  commission  legislative;  mais  on  ne  pent  pas  dire  qu'il  s'61oigne  enti^rement  des  bases  que 
nous  avons  d^sir^es.  L'unit^  que  nous  demandions  se  trouve,  k  la  v^rit^,  modifi6e  par  une  grande  latitude 
donn^e  aux  administrations  cantonales ;  mais  cette  latitude  elle-mime  est  renferm^e  dans  des  bornes  pr6cises. 
Les  attributions  de  rautorit^  centrale  sont  parfaitement  distinctes  de  Celles  des  autorit^s  cantonales.  La 
premi^re  fait  la  loi;  les  autres  d6terminent  le  mode  de  son  ex^cution.  Elle  a  en  mains  assez  de  pouvoirs 
pour  faire  mouvoir  k  son  gr^  toutes  les  parties  de  TEtat,  et  la  pbysionomie  föderative  qu'a  peut-^tre  en  ce 
moment  la  Constitution  disparaitra  entiörement,  si  les  lois  organiques  sont  con^ues  dans  le  but  de  rapprocher 
de  Tnnite.  —  Je  dois  vous  dire  au  reste  . .  que  le  cit.  Talleyrand  m'a  positivement  assur^  qu'il  n'entrait 
pas  dans  Tintention  du  premier  Consul  de  nous  empecher  de  rien  ajouter  au  projet  de  Constitution,  mais 
qu'au  contraire  il  verrait  avec  plaisir  des  d6veloppements,  surtout  ceux  qui  auraient  pour  but  de  renforcer 
les  conditions  d'61igibilite,  de  mani^re  k  eioigner  des  places  tous  ceux  dont  le  manque  de  lumi^res  les  rendrait 
incapables  k  les  bien  remplir,  et  par  \k  nuisibles  k  la  chose  publique.  —  II  est  bon  que  vous  sachiez  que 
le  cit.  Reinhard  a  re^u  pour  instruction  de  se  concerter  avec  le  gouvernement  helv6tique,  pour  rendre  la 
Difete  aussi  illusoire  que  possible."  —  (Abdruck  in  Jahn,  p.  56—57.)  BArchW:  Par.  Ges.  Arch. 

22)  22.  Mai,  Bern.  M.  Begos  an  M.  Stapfer.  1.  ,,Le  cit.  Roch,  membre  du  Conseil  l^gislatif,  vient  de 
m*informer  qu'il  ne  tardera  pas  de  vous  envoyer  nn  memoire  sur  les  inconv^nients  qui  r^snlteraient  de  la 
r^union  de  TOberland  au  canton  de  Berne,  ainsi  que  le  projet  de  Constitution  le  stipule.  J'ai  d6jä  eu  occasion 
moi-meme  de  präsenter  quelques  röflexions  sur  la  n^cessit^  d'une  Separation  des  deux  cantons  et  les  motifs 
qui  se  pressent  en  faveur  de  ce  Systeme  semblent  le  Commander  puissamment.  L'Oberland,  peupie  d'hommes 
robustes,  guerriers  et  pauvres,  en  partie  servilement  d^vou^s  k  Tancienne  Oligarchie,  qui  sut  toujours  les 
m^nager,  parce  qu'elle  s'en  servait  comme  d'un  6pouvantail  au  milieu  de  ses  sujets,  pourrait  devenir  sous 
la  d^pendance  de  Berne  un  foyer  toujours  ardent  de  r^bellion,  sans  cesse  redoutable  aux  autres  cantons  et 
k  la  r^publique  entifere.  Au  commencement  de  notre  r^volution,  Ton  se  rappeile  que  les  g6n6raux  fran^ais, 
qui  etaient  k  mSme  d'appr^cier  ce  pays  sous  le  rapport  miiitaire  et  celui  des  ressources  qu'il  offrait  aux 
ennemis  de  la  R^publique,  en  leur  assurant  un  asyle  imp^netrable,  jugörent  sa  Separation  indispensable  du 
canton  de  Berne.  L'on  sait  aussi  que  c'est  \k  oü  les  oligarques  avaient  envoyö  des  canons,  munitions  et  des 
tr^sors  pour  en  faire  usage  dans  le  temps  qui  leur  paraitrait  favorable  k  leurs  projets.  Et  comment  arrive-t-il 
qu'au  moment  oü  THelvetie  doit  etre  organisee  dans  un  etat  definitif  et  paisible,  Ton  revienne  sur  une  mesure 
condamn^e  (?)  precedemment  par  la  France,  et  qui,  si  eile  etait  adopt^e,  ferait  pericliter  notre  tranquillite 
Interieure?  Enfin  pourquoi  donner  dans  cet  instant  decisif  au  canton  de  Berne  une  preponderance  marquee 
pour  retendue  et  la  population  par-dessus  tous  les  autres,  tandis  que  Topinion  qui  y  regne  ne  laisse  aucun 
doute  qu'il  n'abuse  de  son  influence,  au  Heu  de  la  faire  toumer  k  Tavantage  de  la  chose  publique."  2.  Von 
Pellis  empfohlen,  fttr  seinen  Nachfolger  (Gallay)  so  bald  möglich  das  Exequatur  auszuwirken. 

BArehiv:  Par.  Gee.  Arch. 

23)  24.  Mai,  Paris.  M.  Stapfer  an  den  VoUziehungsrath.  (Extract,  §1:)  „A  Taudience  du  22  Mai, 
le  premier  Consul  me  dit  avoir  re9U  des  lettres  du  cit.  Reinhard  qui  lui  faisaient  esperer  que  la  Constitution 
k  laquelle  il  avait  donne  son  approbation  rallierait  tous  les  hommes  sages  et  moderes  en  Helvetie.  Sur  l'ob- 
servation  que  je  lui  fis  que  je  n'avais  encore  point  de  nouvelles  qui  m'instruisissent  ofiiciellement  de  la  maniere 
dont  eile  avait  ete  regue,  mais  que  je  presumais  qu'on  la  trouverait  chez  nous  susceptible  d'ameiioration(s), 

AS.  a.  d.  HelT.  VI.  112 


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890  5.  Mai  1801  Nr.  287 

il  röpondit  qa'il  n'iDsistait  point  sar  les  d^tails;   que  c'6tait  ä  nous  4  les  arranger,  en  conservant  les  btses 
qoi  loi  paraissaient  §tre  les  seules  adapt^es  aux  besoine  de  THelvötie."  batcWt:  Par.  gm.  An*. 


287. 

Bern.  1801,  5.  Mai. 

80  (Gg.  E.  Prot.)  p.  248.  250—51.  -  81  (dgl.)  p.  10.  91.  107-8.  115.  179.  188—89.  —  410  (Ges.  n.  D.)  Nr.  «2.  -  Ttgbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.  363,  »4 
BnlL  d.  lois  A  d.  V.  860,  861.  -  N.  schw.  Bepabl.  IV.  1165.  1172.  Y.  43.  128.  138—89.  178.  190. 

Bewilligung  einer  Älmendvertheilung  iyi  Büßegg. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Bittschnft  der  Rechtsamenbesitzer  zu  Reußegg,  District  Muri,  Canton 
Baden,  dass  ibnen  verwilliget  werden  möchte,  ihre  gemeinsam  besitzende,  etwa  zwanzig  Jucharten  haltende 
Almend,  die  Kretzelen  gen(a)nnt,  unter  sich  vertheilen  zu  dürfen,  sowie  auf  darüber  angehörten  Vortrag  seiner 
Finanzcommission ; 

In  Erwägung  dass  das  Gesetz  vom  15.  Christmonat  1800  unter  gewissen  Vorbehältnissen  (!)  eine  solche 
Theilung  zulässt, 

beschließt : 

1.  Den  Rechtsamenbesitzern  von  Reußegg  ist  bewilliget,  ihre  Kretzelen-Atmend  unter  sich  zu  vertheilen. 

2.  Diese  Bewilligung  soll  dem  genehmigten  Theilungsreglement  selbst  beigerückt  werden. 

Bei  der  Originalausfertigung  liegt  eine  authentische  Abschrift  des  (summarischen)  Theilungsplans  nebst 
obigem  Beschlüsse;  desgleichen  im  Prot,  des  g^.  R.  (p.  106 — 7). 

1  a)  Zum  erstenmal  wurde  das  Gesuch  im  gg.  Rath  am  26.  Februar  behandelt.  Infolge  des  Gutachtens 
der  Finanzcommission  erging  am  28.  an  den  VoUziehungsrath  die  Einladung,  nähere  Angaben  über  das 
Theilungsproject  beizubringen.  I87,  p.  218.  -  462,  Nr.  359. 

Ib)  Am  2.  März  beauftragte  der  VR.  den  Minister  des  Innern,  die  erforderlichen  Acten  beizobringra. 
Diese  wurden  am  31.  vorgelegt  und  sofort  an  den  gg.  Rath  versendet. 

VBProt.  p.  18,  14.  664—65.  —  B43,  p.  297.  —  182,  p.  569.  671—78.  »75-8a 

2  a)  Nachdem  diese  Schriften  (am  3.  April)  dem  gg.  Rath  zugekommen,  wies  dieser  die  Sache  nochmals 
an  die  erwähnte  Commission,  die  am  15.  ihren  Bericht  einlegte.  Dieser  wurde  für  drei  Tage  auf  den  Tisch 
verwiesen. 

2  b)  18.  April,  gg.  R.  Neue  Berathung;  Bewilligung.  —  Am  20.  bestätigt  und  dem  VoUziehungsrath 
zugefertigt. 

3)  Der  VR.  empfing  den  Vorschlag  am  21.  und  antwortete  am  28.,  auf  den  Bericht  des  Ministers  des 
Innern,  es  sei  dagegen  nichts  einzuwenden,  u.  s.  w.  VEProt.  p.  891-92.  488.  -  183,  p.  84i.  —  643,  p.  soi. 

4)  Der  gg.  R.  trat  am  2.  Mai  nur  formell  auf  die  Sache  ein,  bestätigte  aber  den  Beschluss  am  5. 
endgültig. 


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Nr.  288  5.  Mai  1801  891 

288. 

Bern.  1801,  5.  Mai. 

80  (Qg.  B.  Proi)  p.  98».  -  81  (dgl.)  p.  34.  88,  84.  94.  179.  18&  -  410  (Gea.  «.  D.)  Nr.  48t.  —  Tagbl.  d.  Gas.  a.  D.  Y.  8«4,  865. 
Bnll.  d.  lois  *  d.  V.  861,  862.  —  N.  aehw.  Bepubl.  IV.  1151.  V.  57.  116;  117—18.  178.  190. 

Verweigerung  der  Auflösung  der  St.  Crispins-  und  Orispiniana-Fonds  in  Bremga/rten. 

Der  gesetzgebende  Ratb,  auf  die  Bittschriften  der  Mehrheit  der  St.  Crispins-  und  St.  Crispinians- 
Gesellschaft  zu  Bremgarten,  Canton  Baden,  um  Vertheilung  des  Bruderschaftsfonds,  und  auf  die 
Bittschrift  der  Minderheit  dieser  Gesellschaft  gegen  diese  Vertheilung;  nach  den  von  dem  Vollziehungs- 
rath  eingezogenen  Berichten  und  nach  Anhörung  der  Polizeicommission; 

In  Erwägung  dass  jede  Regierung-  berechtigt  ist,  öffentliche  und  gesellschaftliche,  zu  gemein- 
nützigen Zwecken  errichtete  Anstalten  unter  ihre  Aufsicht  zu  nehmen  und  darauf  zu  wachen  dass 
dieselben  nach  dem  Sinne  der  Stifter  und  auf  eine  zweckmäßige  Art  verwaltet  werden, 

beschließt: 

1.  Der  Fonds  der  St.  Crispins-  und  Crispinians-Bruderschaft  zu  Bremgarten  soll  nicht  unter 
die  lebenden  Mitglieder  vertheilt  und  in  Privateigenthum  verwandelt  werden  dürfen. 

2.  Die  frommen  Stiftungen  der  Bruderschaft  werden  beibehalten  und  die  jährlichen  Gedächtnis- 
tage wie  bisanhin  gefeiert  werden. 

3.  Der  übrige  Theil  der  Einnahmen  soll  nach  dem  Sinne  der  Stifter  hauptsächlich  zu  gemein- 
nützigen Anstalten  in  der  Gemeinde  Bremgarten  verwendet  werden. 

4.  Der  Gesellschaft  der  Bruderschaft  bleibt  fernerhin  die  Verwaltung  übertragen ;  doch  soll  sie 
der  Verwaltungskammer  des  Cantons  jährlich  darüber  Rechnung  ablegen. 

5.  Diejenigen  Mitglieder  die  aus  der  Gesellschaft  austreten  wollen  können  nur  ihr  beim  Eintritt 
in  die  Bruderschaft  eingelegtes  Geld  zurückfordern. 

Der  Schwierigkeit  des  Streitfalls  wegen  wird  das  Wichtigste  der  anter  der  frtlhem  Gesetzgebung  ge- 
pflogenen Verhandlungen  nachgeholt,  auf  den  Detail  des  Thatsächlichen  aber  nicht  eingetreten,  sondern 
lediglich  auf  die  verzeichneten  Actenbände  verwiesen. 

la)  1800,  30.  Januar,  G.R.  Die  Abgeordneten  der  Bruderschaft  Crispins  und  Crispinians  in  Bremgarten, 
Ct.  Baden,  begehren  neuerdings  ihr  Gemeingut  vertheilen  zu  dürfen.  Beut  1er  glaubt,  es  könnte  ihnen  ent- 
sprochen werden,  will  aber  die  Sache  noch  der  Commission  überweisen,  die  in  vier  Tagen  Bericht  erstatten 

sollte.      So    beschlossen.  OBProt.  p.  96.  —  N.  rep.  Bl.  I.  254. 

1  b)  5.  Februar,  6.  R.  Die  Commission  (Ref.  Cartier)  beantragt,  die  VoUziehungsbehörde  um  nähere 
Aufschlüsse  anzugehen,  namentlich  über  die  Gründe  der  zwölf  Mitglieder,  die  sich  der  Vertheilung  widersetzen. 

Beschlossen.  172,  p.  37,  88.  —  ORProt  p.  IIS.  -  N.  rep.  Bl.  I.  296. 

2)  18.  März,  G.  R.  Drei  Körperschaften  in  der  Stadt  Bremgarten,  nämlich  die  Gerber,  Schuhmacher  und 
Sattler,  begehren  ein  ihnen  gehörendes  Capital  vertheilen  zu  dürfen.  An  die  Commission,  mit  dem  Auftrag 
zu  baldiger  Berichtgabe.  172,  p.  8I-85.  —  öRProt.  p.  288. 


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892  5.  Mai  1801  Nr.  288 

3)  2.  Mai,  VA.  An  die  g^.  Räthe  wird  eine  BotBcIiaft  gerichtet,  die  verschiedene  AufBchlÜBse  Ober  die 
fraglichen  Fonds  enthält  . . .  VRProt.  p.  so-se.  -  m,  p.  i-a.  5-8.  -  543,  p.  281-86.  287-9«. 

Am  5.  wies  der  große  Rath  diese  Mittheilung  an  die  Commission. 

4  a)   23.  Mai,  G.  R.    Die  Commission   legt   ein  Outachten   vor.    Fttr  sechs  Tage  auf  den  Kanzleitisch 

gelegt.  GEProi.  p.  208.  —  N.  scbw».  Bep.  L  Hr.  20. 

4  b)  31.  Mai,  O.  R.  Das  Gutachten  beantragt,  jedem  Theilhaber  das  Eingelegte  zu  überlassen  und  den 
Rest  fttr  Unterrichtsanstalten  zu  bestimmen.  Beut  1er  bekämpft  diesen  Vorschlag;  das  vorhandene  Vermögen 
sei  als  Corporation sgut  anerkannt;  daher  dürfe  der  Staat  es  nicht  für  öffentliche  Anstalten  beanspruchen;  der 
Rriegsnot  wegen  möchte  er  die  Vertheilung  gestatten.  Es  eher  findet  diesen  Antrag  so  unrichtig  wie  das 
Gutachten;  es  soll  nicht'  über  einen  einzelnen  Fall  vcrfUgt  werden;  er  weist  daher  die  Vorlage  zorück. 
Cartier  erinnert  an  die  vor  zwei  Jahren  eingesetzte  Zunftcommission,  die  aber  nie  ein  Gutachten  einbrachte; 
will  man  das  Gutachten  zurückweisen,  so  soll  es  an  eine  allgemeine  Commission  gehen,  die  dann  aber  id 
vierzehn  Tagen  rapportiren  sollte.  Die  fragliche  Stiftung  war  eine  fromme  Anstalt;  da  nun  die  damit  ver- 
bundene Körperschaft  aufgelöst  ist,  so  kann  nichts  Besseres  verfügt  werden  als  die  Verwendung  fttr  Lehr- 
anstalten. Carrard  ennnert  Eschern  an  die  Zunftgttter  in  Zttrich,  die  während  der  Anwesenheit  der  Oest- 
reicher  gänzlich  verteilt  worden  sein  sollen ;  dies  hätte  Eschern  nicht  hindern  dttrfen,  ein  allgemeines  Gutachten 
zu  entwerfen,  was  freilich  mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden  sein  mag.  Das  Crispiniangut  war  ttbrigens 
nicht  sowohl  ein  Körperschaftseigenthum  als  eine  fromme  Stiftung,  deren  jetzige  Mitglieder  so  wenig  Eigen- 
thttmer  sein  können  als  die  Rlostergeistlicben.  Er  stimmt  fttr  Verweisung  an  eine  allgemeine  CommissioD. 
Preux  folgt  Eschem  in  dem  Sinne,  dass  man  ttber  religiöse  Stiftungen  nicht  zu  verfügen  habe.  Anderwert 
will  den  Gegenstand  vertagen,  bis  ein  Gesetz  ttber  Corporationsgttter  vorhanden  ist.  Custor  wünscht  eio 
baldiges  Gutachten.  Beutler  beharrt.  —  Verweisung  an  die  Commission  über  Zünfte  und  Innungen;  Frist 
zehn  Tage.  —  E  scher  verlangt  Entlassung,  wegen  seiner  Betheiligung  an  Zunftgütern.  Nach  kurzer  Di8- 
cussion  bewilligt.    Er  und  Ackermann  werden  ersetzt  (durch  Cartier  und  Legier). 

172,  p.  2«.  -  OBProt  p.  225.  -  N.  Bchwt   R«pmbl.  L  VI. 

5)  1801,  21.  Februar,  gg.  R.  Lüthardt  erstattet  vorläufigen  Bericht  ttber  eine  Beschwerde  der  Land- 
meisterschaft  von  Bremgarten  resp.  deren  Gesuch  um  Theilung  der  Bruderschaftsfonds  mit  den  Stadtmeistem. 
Der  Gegenstand  geht  an  die  Polizeicommission.  172,  p.  9. 11—19.  -  197,  p.  20s. 

6  a)   7.  April,  gg.  R.    Das  eingelangte  Gutachten  wird  auf  den  Tisch  gelegt. 

6  b)  15.  April,  ebd.  Zum  zweiten  Mal  wird  das  Gutachten  verlesen,  das  die  bezttglichen  Verhandlungen 
aufzählt  und  einen  Beschluss  vorschlägt.  Dieser  wird  angenommen.  —  Am  16.  bestätigt  und  dem  Voll- 
ziehungsrath  zur  Einsicht  ttbersandt.  183,  p.  828—24.  (328.  829.)  831-84. 

7  a)  16.  April,  VR.  Der  Decretsvorschlag  wird  dem  Minister  der  Wissenschaften  zur  Begutachtung  über- 
wiesen, (der  schon  am  22.  seinen  Bericht  abgab;  Bd.  183,  p.  325 — 26). 

7  b)  28.  April,  VR.  Der  Minister  findet  in  dem  Beschlussesvorschlag  ttber  die  Fonds  der  Crispins-  und 
Crispinians-Bruderschaft  verschiedene  Fehler.  Man  hält  ihn  jedoch  fttr  annehmbar,  und  sendet  ihn  dem  gg. 
Rath  zurttck  mit  der  Einladung,  definitiv  Beschluss  zu  fassen.  VEProt.  p.  497-S8.  -  i83,  p.  321.  -  543,  p.  29». 

8)  2.  Mai,  gg.  R.  Eingang  der  Botschaft  des  VR.  —  Am  5.  wird  der  Beschluss  nochmals  verlesen, 
sodann  bestätigt  und  ausgefertigt. 


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Nr.  289  7.  Mai  1801  893 

289. 

Bern.  1801,  7.  Mai. 

80  (6g.  E.  Prot.)  p.  884.  >-  81  (dgl.)  p.  120.  146—48.  154.  186.  192.  —  410  (Ges.  a.  D.)  Nr.  484.  —  Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  Y.  866,  867. 
Bull.  d.  loifl  A  d.  y.  868,  864.  —  N.  schw.  Bepnbl.  lY.  1261-62.  Y.  161.  166.  186.  191. 

Aufhebung  des  Zugrechts  der  Gemeinde  Farnern  av^f  Weidrechtsamen  gegen  ÄeuJIere, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Einfrage  der  Gemeinde  Farnern,  District  Wangen,  Canton  Bern, 
ob  das  laut  Vergleich  vom  27.  Christmonat  1777  ihr  oder  jedem  einzelnen  Bürger  derselben  ein- 
geräumte Zugrecht  auf  die  ohne  (andere?)  liegende  Güter  veräußerten  Weidrechtsame(n)  gegen  Aeußere 
ferners  zustehe  oder  aber  durch  das  Gesetz  vom  31.  August  1798  aufgehoben  sei,  und  ob  im  letztern 
Fall  nicht  auch  zugleich  das  laut  obigem  Vergleich  den  Aeußern  eingeräumte  Beholzungsrecht  auf- 
hören müsse; 

In  Erwägung  dass  der  erste  Artikel  des  Gesetzes  vom  31.  August  1798  ausdrücklich  das  Zug- 
recht zwischen  Gemeindsbürgern  und  äußern  Bürgern  aufhebt  und  nicht  unterscheidet,  ob  dasselbe 
durch  Privatverträge  oder  durch  allgemeine  Uebung  festgesetzt  sei; 

In  Erwägung  dass  durch  Privatverträge  in  keinem  Fall  ganzen  Bürgerschaften  Zugrechte  auf 
liegende  Grundstücke  gegen  Aeußere  eingeräumt  werden  dürften,  weil  dadurch  den  Aeußern  die 
Erwerbung  liegender  Grundstücke  erschwert,  wo  nicht  ganz  unmöglich  gemacht  werden  und  auf  diese 
Weise  leicht  die  ganz  ausschließlichen  Bürgerschaften  wieder  eingeführt  werden  könnten; 

In  Erwägung  endlich,  dass  die  zweite  Frage,  ob  also  auch  das  den  Aeußern  in  jenem  Vergleich 
eingeräumte  Beholzungsrecht  aufhöre,  richterlich  entschieden  werden  müsse,  wenn  darüber  Streit 
entstehen  sollte,  weil  es  darauf  vorzüglich  ankommt,  inwiefern  die  wirklich  angesessenen  Aeußern 
ein  Recht  auf  diese  Beheizung  schon  erworben  haben,  und  ob  die  sich  in  Zukunft  Niederlassenden 
einige  Ansprüche  darauf  machen  können, 

beschließt : 

1.  Das  der  Gemeinde  Farnern  gegen  Aeußere  durch  den  Vergleich  vom  27.  Christraonat  1777 
zugestandene  Zugrecht  auf  die  Weidrechtsamen  ist  bereits  durch  das  Gesetz  vom  31.  August  1798 
aufgehoben. 

2.  Wenn  zwischen  dieser  Gemeinde  und  den  Aeußern  in  Betreff  des  Beholzungsrechtes  Zweifel 
obwalten,  so  ist  darüber  von  den  richterlichen  Behörden  zu  entscheiden. 

1)  Mit  dem  Gesuche  der  Gemeinde  F.  beschäftigte  sich  zunächst  die  Bittschriften-Commission  des  ^g, 
Raths,  der  am  21.  März  die  Sache  an  die  Civilgesetz-Commission  verwies;  einen  bezüglichen  Bericht  erstattete 
Bay  (Bd.  197,  p.  2515--76;  Petit,  in  Bd.  184,  p,  5-11;  17—19;  21—23;  25—27;  29—36). 

2  a)  22.  April,  gg.  R.  Das  Gutachten  der  Commission  (Ref.  Ander  wert)  wird  für  drei  Tage  auf  den 
Tisch  gelegt.  184,  p.  8.  4. 

2  b)  25.  April,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Infolge  der  Berathung  wird  der  gestellte  Antrag  als  Decrets- 
vorschlag  genehmigt.  —  Am  27.  bestätigt  und  an  den  VR.  versandt. 


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894  10.  bis  23.  Mai  1801  Nr.  290 

3  a)  4.  Mai^  gg,  R.  Der  VoUziehangBrath  hat  seine  Zustimmang  erklärt.  Die  Acten  werden  nenerdings 
auf  den  Tisch  verwiesen. 

3b)   7.  Afai,  ebd.    Letzte  Verlesung;  Berathnng  und  Bestätigung. 

290. 

Bern  und  St.  Gallen.  1801,  lo.  ws  23.  Mai. 

314  (YB.  Prot.).  -  638  (Sicherh.),  eto. 

Verhandlungen  über  Unruhen  in  Appenzell, 

Die  Bewegung  hatte  nach  langer  Vorbereitung,  die  durch  Flugschriften  von  Pfr.  Enus  in  Trogen  über 
die  Verfassungsfrage,  resp.  die  Auslegung  des  Luneviller  Friedens,  unzweifelhaft  gefördert  worden  war,  einen 
Umfang  erreicht,  der  ernstliche  Maßregeln  erforderte,  wurde  aber  verhältnismäßig  leicht  bewältigt.  Die  Auf- 
nahme bezüglicher  Acten  rechtfertigt  sich  theil  weise  durch  spätere  Verhandlungen  über  die  Vertheilung  der 
entstandenen  Kosten. 

1)  10.  Mai,  St.  Gallen.  RStatthalter  Bolt  an  den  VoUziehungsrath.  Hinweis  auf  Berichte  an  die  Minister 
über  die  Bewegungen  im  Appenzellerland.  Gestern  Abend  4  Comp,  von  dem  Bat.  Debons  unter  Hauptmann 
Grimm  in  die  Gemeinden  Wald,  Trogen  und  Teufen  eingerückt.  Schon  um  10  Uhr  eine  Zuschrift  der  Munictpalität 
Trogen  eingelangt,  die  er  sofort  beantwortet  habe ;  sodann,  um  Mittemacht,  von  Cdt.  Grimm  Bericht  gesandt, 
wie  die  Truppen  bescbolten  und  bedroht  und  ein  Gerücht  über  Auflösung  der  Regierung  geflissentlich  aus- 
gestreut worden.  Er  habe  demselben  die  Weisung  ertheilt,  sich  soweit  möglich  defensiv  zu  verhalten,  bis 
er  sich  stark  genug  fühle,  inzwischen  aber  die  Municipalitäten  persönlich  haftbar  zu  machen,  dass  Feindselig- 
keiten gegen  das  Militär  unterbleiben.  Ein  neuer  Bericht  zeige  dass  die  Gefahr  wachse,  zumal  die  4  Com- 
pagnien  nur  200  Mann  zählen,  so  dass  es  das  Beste  scheine,  sie  in  Teufen  zusammenzuziehen  and  da  zu 
belassen,  bis  man  eine  andere  Maßregel  treffen  könne ;  es  sei  daher  dringend,  einige  Bataillone  zur  Verstärkung 
zu  senden,  da  sonst  ein  förmlicher  Aufruhr  zu  besorgen  stünde.  Um  etwas  rascher  einige  Verstärkung  za 
erhalten«  wende  er  sich  durch  Expressen  schriftlich  an  Debons  in  Chur,  in  der  Zuversicht  dass  der  VR.  diesen 
Schritt  nicht  missbilligen,  sondern  noch  weitere  Unterstützung  beschaffen  werde.  Soeben,  1^/4  Uhr,  empfange 
er  ein  neues  Schreiben  von  Grimm;  einen  Marsch  nach  Trogen  finde  er  (Bolt)  jetzt  nicht  räthlicb,  da  der 
Truppen  zu  wenige  seien,  um  dort  mit  Erfolg  zu  handeln.  —  (Sendung  durch  Extracourier.)         639,  p-  281— m. 

Es  sind  Beilagen  A  bis  E  erwähnt,  die  aber  nicht  beiliegen. 

2)  11.  Mai,  St.  Gallen.  RStatthalter  Bolt  an  den  VoUziehungsrath.  Nachtrag  zum  gestrigen  Bericht. 
1.  Obschon  die  Municipalität  von  Teufen  sich  ziemlich  gut  benommen  und  die  Truppen  einquartiert  habe, 
seien  diese  doch  von  dem  zusammengelaufenen  Volk  verspottet  und  bedroht  worden,  so  dass  sie  nicht  lange 
solcher  Entehrung  hätten  widerstehen  können.  Wiewohl  nicht  bewaffnet,  habe  diese  Masse  offenbar  Händel 
gesucht,  um  Gelegenheit  zu  finden,  über  das  Militär  herzufallen.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Lage  und  die 
schwache  Munition  habe  er  angenommen,  die  Regierung  werde  ein  nutzloses  Blutbad  vermeiden  und  nicht 
einige  Tapfere  dem  rasenden  Pöbel  preisgeben  wollen,  und  im  Einverständnis  mit  Cdt.  Grimm  die  Truppen 
hieher  zurückbeordert,  um  Succurs  abzuwarten.  2.  Heute  Vormittag  haben  Abgeordnete  der  Municipalitäten 
von  Teufen  und  Trogen  das  Vorgefallene  zu  entschuldigen  versucht;  er  habe  sie  jedoch  mit  dem  verdienten 
Verweis  heimgeschickt.     3.  Weiteres  werde  er  den  zuständigen  Ministern  melden.  «s,  p.  «as.  «m. 

Am  14.  dem  Justizminister  überwiesen. 


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Nr.  290  10.  bis  23.  Mai  1801  895 

3)  12.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  RStatthalter  von  Sentis.  Antwort  auf  dessen  Bericht  v.  10.  d. 
über  die  Unrnhen  im  Appenzellerland  ...  1)  Anzeige  dass  am  14.  d:  1500  Mann  frz.  Truppen  in  jener  Gegend 
eintreffen  werden;  diese  sollen  nach  Bedürfnis  vertheilt  und  namentlich  bei  denjenigen  Bürgern  einquartiert 
werden,  die  als  Urheber  oder  Theilnehmer  der  Unruhe  bekannt  geworden.  2)  Wenn  die  Ruhe  wieder  her- 
gestellt sei,  so  sollen  unverzüglich  die  Hauptaufwiegler  verhaftet  und  nach  St.  Gallen  gebracht  werden. 
3)  Sofern  wider  Erwarten  die  erwähnte  Mannschaft  nicht  genügte,  würde  man  die  frz.  Behörden  um  Ver- 
stärkung ansprechen.  4)  Den  Rest  des  Bataillons  Debons  aus  Graubünden  abzurufen  sei  nicht  räthlich,  da 
derselbe  dort  nothwendig  sei ;  wäre  jedoch  ein  Theil  schon  dem  Rufe  des  Statthalters  gefolgt,  so  möge  der- 
selbe bis  auf  weitern  Befehl  ihm  zur  Verfügung  stehen.  Er  möge  Vorsicht  und  Klugheit  mit  der  gehörigen 
Entschiedenheit  verbinden.  In  kurzer  Zeit  werde  übrigens  die  Regierung  eine  Proclamation  an  das  helvetische 
Volk  erlassen,  wodurch  dasselbe  beruhigt  und  dergleichen  Umtrieben  der  Leidenschaft  Einhalt  gethan  werden 

sollte.  VBProt  p.  U9-152.  -  639,  p.  225—26.  227.  229. 

Es  folgen  bezügliche  Nachrichten  und  Weisungen  an  den  Kriegs-  und  den  Justizminister . . . 

4)  14.  Mai,  St.  Gallen.  Proclam:  „Der  Regierungsstatthalter  vom  Kanton  Säntis  an  die  Bewohner  der 
Distrikte  Teufen,  Wald,  Herisau  und  Appenzell  ^).  —  Bürger !  Zur  Beibehaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  sowie 
zur  Verhinderung  aller  der  politischen  Zusammenkünfte,  welche  diese  Zeit  Ober  so  häutig  hie  und  da  gehalten 
wurden,  und  zur  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheit  rücken  Truppen  in  euere  Gemeinden  ein.  Die  Muni- 
cipalitäten  sind  daher  bei  ihrer  persönlichen  Verantwortlichkeit  aufgefordert,  dieselben  nach  Vorschrift  ein- 
zuquartieren und  mit  dem  nöthigen  Unterhalt  zu  versehen;  diejenigen  Bürger  in  den  Gemeinden  welche  an 
den  gesetzwidrigen  Schritten  keinen  Antheil  genommen,  bestmöglichst  zu  verschonen,  jede  in  ihrem  Wirkungs- 
kreise dafür  zu  sorgen,  dass  sie  wohl  empfangen  werden,  und  zu  verhüten  dass  keine  widrigen  Auftritte, 
seien  es  Thätlichkeiten  oder  Neckereien,  sich  ereignen,  welches  unausweichliches  Unglück  über  euere  Gemeinden 
ziehen  würde,  indem  jeder  einzelne  dabei  Ergriffene  nach  aller  Strenge  der  Gesetze  abgestraft  werden  wird. — 
Seid  daher  alle  insgesamt  und  ein  jeder  insbesondere  klug  und  vernünftig  und  stürzet  euch  nicht  selbst  durch 
übereilte  Handlungen,  die  nach  der  That  zu  spät  bereut  werden,  in  Unglück.  —  Gegenwärtige  Proclamation 
soll  auf  der  Stelle  in  den  betreffenden  Gemeinden  bekanntgemacht  und  öffentlich  angeschlagen  werden.^ 

432,  Nr.  210. 

5)  15.  Mai,  St.  Gallen.  RStatthalter  Bolt  an  den  Vollziehungsrath.  „Die  mit  Ihrem  schätzbaren  Schreiben 
V.  12.  d.  angezeigten  fränkischen  Truppen  sind  wirklich  gestern  in  Wyl  eingetroffen  und  werden  heute  in 
hier  ankommen;  ich  glaube  dass  sie  stark  genug  seien,  die  gestörte  öffentliche  Ruhe  in  dem  Appenzellerlande 
wieder  herzustellen,  die  zwar  immer  mehr,  besonders  gestern,  als  an  dem  Tag  wo  die  bekannte  Kreuzfahrt 
des  Landes  Appenzell  I.  R.  auf  den  Stoß  und  nach  Marbach  statthatte,  bedroht  wurde.  Ich  werde  diese 
Truppen,  Ihren  Gesinnungen  gemäß,  in  die  unruhigsten  Gemeinden  verlegen  und  soviel  möglich  dahin  zu 
wirken  suchen,  dass  die  dem  Gesetz  gehorsamen  Bürger  mit  Einquartierung  verschont  bleiben,  sowie,  wenn 
die  gewünschte  Ruhe  wieder  hergestellt  sein  wird,  unverzüglich  die  Hauptaufwiegler  gefänglich  einzuziehen 
suchen.^  Debons  sei  inzwischen  mit  4  Comp,  nach  Altstätten  gelangt,  da  der  Gegenbefehl  ihn  nicht  erreicht 
habe,  und  werde  heute  hier  eintreffen,  um  mit  den  Franzosen  vorzurücken.  Bezügliche  Berichte  werden  an 
den  Kriegsminister  abgehen.  So  schmerzhaft  es  sei,  dürfe  er  doch  nicht  verhehlen,  dass  es  sehr  gefährlich 
gewesen  wäre,  blos  mit  Schweizertruppen,  wenn  solche  nicht  in  überlegener  Zahl  gewesen,  zu  operiren,  da 
sie  das  Volk  mehr  erbittern  als  einschüchtern.  Uebrigens  werde  er  Vorsicht  und  Ernst  bestmöglich  vereinigen, 
da  er  wisse  dass  man  mit  einem  Volk,  wie  es  dasjenige  seines  Cantons  sei,  kaum  vorsichtig  genug  zu  Werk 


*)  Diese  Knodmachnng  war  anfäng^lich  blos  für  die   drei  erstgenannten  Districte  bestimmt;   handschiiftUch  wurde 
Appenzell  beigefügt. 


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896  11.  Mai  1801  Nr.  291 

gehen    könne.    Von  der   angekündigten  Proclamation   erwarte  er  wohl  einigen  Erfolg;   die  beste  Berahigung 
würde  aber  eine  aaf  Einheit  gegründete  Verfassung  bewirken  können.  638,  p.  251,  ssi 

Am  18.  dem  Justizminister  zugefertigt  (Bd.  639,  p.  253). 

6)  20.  Mai.  Der  Kriegsminister  an  den  Yollziehungsrath.  „Le  prüfet  national  du  canton  de  Sentis 
m'informe  que  le  16  au  matin  les  troupes  fran^aises  et  helv^tiques  ont  ^t^  assemblees  ä  St.  Gall  et  dirig^es 
en  deux  colonnes,  Tune  sur  Trogen  et  Teufen,  et  Tautre  sur  Appenzell.  Par  une  lettre  po8t6rieure  j'apprends 
que  les  dites  troupes  sont  entr6es  et  ont  6t6  re^ues,  suivant  son  attente,  dans  les  diverses  communes  s&ns 
^prouver  la  moindre  r^sistance.  11  joignit  en  meme  temps  k  sa  lettre  un  6tat  de  r6partition  des  cantonnements.  — 
J*ai  cru  devoir  donner  connaissance  de  cette  disposition  au  g^nöral  Montchoisy,  duquel  j'ai  appris  que  li 
17*  demi-brigade  l^göre,  qui  se  trouve  dans  ce  moment  dans  le  dit  canton,  est  une  de  Celles  qui  viennent 
de  recevoir  Tordre  de  rentrer  en  France,  et  que  cet  ordre  avait  d6j&  6t6  exp6di6.  Les  repr^sentations  qae 
je  fis  au  O^n^ral  sur  la  n6ces8it6  de  remplacer  ce  corps  par  quelques  autres  troupes  (fran^aises).  Tont 
engag6  k  diriger  k  St.  Gall  un  bataillon  de  la  104*  demi-brigade,  qui  se  trouve  k  Zürich,  et  de  le  mettre 
k  la  disposition  du  prüfet  national  du  Sentis.^    Dieser  werde  davon  benachrichtigt...  —  (Ad  acta.) 

638,  p.  256-56. 

7)  23.  Mai.  Der  Yollziehungsrath  an  den  Justizminister.  ^ Auf  Euern  Bericht  über  die  weiteren  Volks- 
bewegungen in  dem  Appenzellerlande,  aus  welchem  erhellt  dass,  seitdem  die  Truppen  in  dasselbe  eingezogen 
sind,  dem  äußeren  (Anschein)  nach  das  Volk  sich  still  und  ruhig  verhält,  und  über  die  nun  von  dem  Statt- 
halter des  Cantons  Sentis  getroffenen  Verfügungen^  um  die  Urheber  der  vorgefallenen  Unruhen  zur  gebührenden 
Strafe  zu  ziehen,  eröffnet  Euch  der  VR.  dass  er  die  gedachten  Verfügungen,  zufolge  welche(n)  eine  (Dommission 
von  drei  Mitgliedern  des  Cantons(gericht8)  ernannt  und  an  Ort  und  Stelle  gesandt  wurden,  um  in  den  un- 
ruhigen Gegenden  die  nöthigen  Untersuchungen  über  diejenigen  Individuen  anzustellen,  die  mehr  oder  weniger 
Antheil  an  den  Unruhen  genommen,  vollkommen  gutgeheißen  habe.  Ihr  seid  demnach  eingeladen,  dieses  den 
Statthalter  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu  machen,  nach  der  vorgenommenen  Weise  die  Untersuchung  mit 
Beförderung  betreiben  zu  lassen  und  besonders  (dafür)  zu  sorgen  dass  ruhige  und  den  Gesetzen  ergebene 
Bürger  auf  keine  Art  durch  die  nöthig  gewordene  Maßnahme  der  Truppeneinrückung  leiden.^ 

VBProt.  p.  876.  377.  —  630,  p.  (267-58.)  25»-«0. 

Die  beauftragten  Cantonsrichter  waren  Kunkler,  Müller  und  Steger. 

291. 

Bern.  1801,  ii.  Mai. 

80  (Gg.  B.  Prot.)  p.  810.  812   —  81  (dgJ.)  p.  197—98.  199.  214—15.  -  410  (Ges.  n.  D.)  Nr.  487.  —  1020  (Allgem.)  p.  197.—  T»gbl.  d.  Ges.  u.  D.  V.S7a 

Ball.  d.  loifl  &  d.  V.  867.  —  N.  scliw.  Bepnbl.  V.  198.  218. 

Ertheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  an  Chr.  M,  Wieland, 
Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  in  seiner  Mitte  geschehenen  Antrag, 

beschließt : 
Dem  Hofrath  Christoph  Martin  Wieland  in  Weimar  ist  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilt. 

1  a)  14.  März,  Bern.  Motion  von  Jos.  Lüthy.  „B.  G.  Auch  ich,  Bürger  Gesetzgeber,  möchte  die  wenigen 
Augenblicke  unserer  Einsweiligkeit  benutzen,  um  meiner  und  Ihrer  Humanität  ein  ewiges  Denkmal  zu  stiften.  — 


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Nr.  291  11.  Mai  1801  897 

Kennen  6ie  nicht  einen  Greisen,  der  in  Bodmers  patriarchalischer  HUtte,  an  den  üfem  der  Limmat,  die 
Morgenröthe  TÖn  Deutschlands  schöner  Literatur  aufgehen  sah?  der  in  Helvetiens  Oefllden  die  Klassiker 
von  Rom  und  Griechenland  verstehen  lernte  und  sich  würdig  machte  selbst  ein  Klassiker  zu  werden  ?  Kennen 
Sie  nicht  einen  Greisen,  dessen  unwiderstehlicher  Zauber  Sie  so  oft  in  die  Zeiten  der  Ritter  und  in  die 
unendlich  schönem,  ewig  jungen  Zeiten  der  Griechen  versetzte?  Kennen  Sie  nicht  einen  Greisen,  den  die 
Grazien  zu  ihrem  Oberpriester  und  die  Philosophie  des  Lebens  zu  ihrem  Apostel  erwählt  haben?  Kennen 
Sie  nicht  einen  Greisen,  der  ein  zweiter  Proteus,  jetzo  als  Plato,  jetzt  als  Aristipp,  bald  als  Ariosto,  bald 
als  Lucian,  hier  als  Cervantes,  dort  als  Fielding,  immer  original  und  immer  neu  und  unnachahmlich,  Sie 
Tugend  und  Freude  lehrte?  —  Der  Greis,  der  Ruhm  des  abgeschiedenen  Jahrhunderts,  auf  Deutschlands 
Parnass  der  Triumvirn  einer,  schon  lange  die  Geißel  der  Archonten  und  Zunftmeister  und  des  luftigen 
Gesindels  kleiner  Duodezkantönchen  und  nasenlanger  Hauptstädtchen  und  alle  der  Treibereien,  Klatschereien, 
Herz-  und  Geistlosigkeiten  abderitischen  Angedenkens,  und  eben  dadurch  lange  schon  der  überzeugendste 
Prediger  helvetischer  National-  und  Regierungseinheit;  dieser  Greis,  der  Erzieher  eines  der  aufgeklärtesten 
Fürsten  Deutschlands,  hoch  bei  ihm  in  Ehren  und  Mitglied  seines  Hofrathes,  dem  das  hochlöbliche  Vorort 
Zürich  einen  monatlichen  Aufenthalt  verweigert  hätte,  wäre  nicht  unser  College  Füßli  uralt  wohlhergekommener- 
maßen  Bürge  für  ihn  geworden,  dass  er  während  dessen  Dauer  einem  wohl  verordneten  Spend-  und  Spital- 
amte nicht  anheimfallen  werde ;  dieser  Mann  ist  nicht  nur  Dichter,  Welt-  und  Menschenkenner,  Philolog  und 
Philosoph.  Seitdem  der  göttliche  Funke  in  ihm  erwachet  ist,  war  er  stäts,  und  ist  es  noch  jetzt,  in  der 
großen  heiligen  Bedeutung  des  Wortes  und  in  dem  Sinne  den  Phocion  und  Epaminondas  und  Leonldas  und 
Brutus  ihm  gaben,  ein  wahrer  ächter  Republikaner,  unerschütterlich  die  Rechte  seines  Volkes  und  die  Rechte 
der  Vernunft  und  des  Menschen  gegen  jedermann  mannhaft  und  nachdrucksamst  zu  vertheidigen.  Er  ist  und  war 
von  jeher  das  Muster  eines  zärtlichen  Gatten,  der  beste  Vater  und  Freund  seiner  Kinder,  der  gewissenhafteste 
Bürger,  der  liebevollste  Nachbar.  Dieser  Mann  ist  und  war  von  jeher  der  zärtlichste  Liebhaber  unsers  Vater- 
landes ;  die  innigste  Sympathie  machte  ohn'  Unterlass  zur  Wonne  seiner  Seele,  zum  Schmerzen  seines  Herzens 
alle  das  Gute  und  alle  das  Unglück  das  unserm  Vaterland  widerfuhr,  und  die  feurigste  Liebe  scheint  ihn 
bei  Helvetiens  Wiedergeburt  gleichsam  wieder  neu  geboren  zu  haben.  An  den  würdigen  Sohn  seines  Freundes, 
der  den  ersten  Schiffer  und  den  ersten  Menschen  besang,  der  seinen  Staub  der  Erde  wiedergab,  vermählte 
er  das  köstlichste  Kleinod  seines  Herzens,  die  geliebteste  seiner  Töchter.  In  unsern  freundschaftliehen  Zirkeln 
lernten  wir  eine  geraume  Zeit  einen  seiner  ho flfhungs vollsten  Söhne  kennen,  achten  und  lieben,  als  einen 
Jüngling  der  mit  ächten  Republikanern  ginge  bis  in  den  Tod.  —  BB.  GG.  Ich  schweige!  Einmüthig,  wie 
am  18.  Februar  1801,  als  ihr,  dahingerissen  von  höherer  Begeisterung,  das  Organ  unserer  Nation  wäret  und 
eins  und  untrennbar  mit  einander  zu  leben  und  zu  sterben  beschlösset,  einmüthig  wie  damals  klopfen  unsere 
Herzen  alle,  und  wir  denken:  das  ist  Wieland l  —  Hier  ist  das  Denkmal  das  ich  unserer  Einsweiligkeit 
für  die  späteste  Nachkommenschaft  zu  setzen  wünschte:  Der  gg,  Rath  verordnet:  Dem  Dichter  Wieland  in 
Weimar  soll  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilt  sein.^ 

197,  p.  245—247.  249—51  (frz.).  ~  Arch.  f.  Litt  Oefleh.  III.  p.  184—87. 

1  b)  14.  März,  gg.  Rath.  „Endlich  (bei  Schluss  der  Sitzung)  wird  von  einem  Mitgliede  der  schriftliche 
Antrag  verlesen  und  reglementmäßig  auf  den  Kanzleitisch  gelegt,  dass  dem  als  Schweizerfreund,  Dichter  und 
Philosoph  bekannten  Christian  (!)  Martin  Wieland  zu  Weimar  das  helvetische  Bürgerrecht  ertheilt  werden 
möchte.^  —  (Es  fällt  auf  dass  hier  Schweigen  nicht  geboten  wurde.) 

Den  Text  der  Motion  enthält  der  Republ.  (IV.  1232— 33)  in  extenso. 

Ic)  18.  März,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Beschluss  vertagt;  inzwischen  soll  davon  nichts  bekanntgemacht 
werden. 

A&  a.  d.  HelY.  YL  113 


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898  11.  Mai  1801  Nr.  292 

2  a)  7.  Mai;  gg.  R.  Auf  den  Antrag  eines  Mitglieds  wird  der  Gegenstand  wieder  in  Berathung  genommen 
und  die  Aufnahme  bewilligt.  —  Am  9.  bestätigt  und  als  Decretsvorschlag  dem  VR.  mitgetheilt.  —  Dieser 
erklärte  noch  gleichen  Tags  seine  Zustimmung  (Prot.  p.  124;  Bd.  184,  p.  143;  Bd.  536,  p.  365). 

2b)  11.  Mai,  gg,  R.  Eingang  der  Botschaft.  Zweite  Verlesung  des  Vorschlags;  neue  Bestätigung  und 
förmliche  Ausfertigung. 

3)  Im  Archiv  f.  Litteraturgeschichte,  Bd.  III.  137—44  (Beitrag  von  Dr.  Ludwig  Hirzel)  ist  nachgewiesen, 
wie  die  Mittheilung  des  Decrets  an  W.  unterblieb  und  auch  eine  im  Febr.  1803  angeordnete  Versendung 
desselben  nicht  stattfand.  —  In  Bd.  VI  dess.  Archivs,  p.  92—95,  ist  ein  v.  20.  April  datirter  Brief  Wielandi 
an  seinen  Schwiegersohn,  Nationalbuchdr.  H.  Gessner,  mitgetheilt  von  L.  Hirzel,  abgedruckt,  mit  einer  kurzen 
Biographie  Jos.  LOthy's ;  W.  äußert  sich  über  den  Antrag  und  dessen  Schicksal  recht  unbefangen. 

292. 

Bern.  1801,  ii.  Mai. 

314  (VB.  Prot)  p.  142—144.  -  682  (AuH.)  p.  (893-94.)  895—898.  —  N.  ackw.  Repvbl.  V.  87. 

Ergänzung  von  Nr.  224  betreffend  die  Werthung  von  Rententiteln  ohne  Capitalangabe. 

Der  Vollziehungsrath,  in  Erwägung  dass  das  Oesetz  vom  15.  Christmonat  jede  Art  von  Schnldtiteln, 
Obligationen  oder  Acten,  welche  die  Anerkennung  einer  zinstragenden  Schuld  enthalten,  dem  Visa  oder  stufen- 
weisen Stempel  unterworfen  hat,  und  dass  folglich  auch  diejenigen  Contracte  oder  Obligationen  in  welchen 
eine  lebenslängliche  Rente  ausbedungen  ist  diese  Gebühr  bezahlen  müssen; 

In  Erwägung  dass  die  genaue  Angabe  des  gegen  Ausbedingnng  einer  lebenslänglichen  Rente  ausgeliehenen 
oder  abgetretenen  Capitalwerthes  nicht  immer  bekannt  noch  zu  bestimmen  ist  oder  nur  durch  mehr  oder 
minder  schwierige  Untersuchungen  bestimmt  werden  könnte,  und  um  den  EigenthUmern  besagter  Contracte 
oder  Titel  auf  lebenslängliche  Renten,  in  denen  dieser  Capitalweiih  nicht  angegeben  wäre,  die  Befolgung  der 
Art.  44  und  45  des  Beschlusses  vom  10.  Hornung  zur  Vollziehung  des  obigen  Gesetzes  zu  erleichtern, 

beschließt : 

1.  Die  Eigenthttmer  von  lebenslänglichen  Renten  deren  Titel  oder  Acten  den  geliehenen  oder  abgetretenen 
Capitalwerth,  um  welchen  die  Rente  stipulirt  worden,  nicht  anzeigen  würden,  und  die  nicht  im  Stande  wären, 
sich  ohne  Schwierigkeit  die  genaue  Kenntnis  dieser  Summe  zu  verschaffen,  um  sie  bei  der  Bezahlung  der 
Visagebühr  anzuzeigen,  können  dem  obigen  Gesetze  und  Beschluss  in  Hinsicht  auf  diese  Angabe  dadurch 
Genüge  leisten  dass  sie  den  Betrag  der  besagten  lebenslänglichen  Renten  auf  dem  Fuße  von  100  Frk.  für 
8  Frk.  Rente  capitalisiren. 

2.  Das  nämliche  Verhältnis  gilt  auch  zur  Bestimmung  der  Gattung  des  stufenweisen  Stempelpapiers, 
welches  in  Zukunft  für  die  (zu)  stipnlirenden  lebenslänglichen  Renten  gebraucht  werden  soll,  wenn  nlmlieh 
der  abgetretene  Capitalwerth  nicht  genau  bestimmt  und  derselbe  in  dem  Contract  nicht  in  Zahlen  aasgesetzt 
werden  könnte. 

3.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  beauftragt. 
Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen. 


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Nr.  293  12.  bis  29.  Mai  1801  899 

293. 

Bern.  1801,  12.  ws  29.  Mai. 

81  (Qg.  B.  Prot.)  —  814  (YR.  Prot),  ete. 

Schlass  der  Verfassungsarbeit  in  den  helvetischen  Behörden. 

Da  die  betheiligten  AnsschtiBse  kein  Protokoll  geführt  und  überhaupt  keine  Documente  hinterlassen  haben, 
so  redneirt  sich  der  hier  mitzatheilende  Stoff  fast  gXnzlich  anf  kurze  Notizen  und  auf  Correspondenzen  zwischen 
den  zuständigen  Ratbscollegien ;  um  so  mehr  sind  einige  individuelle  Beiträge  erwünscht. 

1)  (16.  April).  Motion  von  Alphons  Pfyffer.  ^Bürger  Gesetzgeber !  Wenn  ich  erwäge  dass  einer  jeden 
Nation  das  unbezweifelte  Recht  zusteht,  sich  selbst  diejenige  Verfassung  zu  geben,  die,  auf  Grundsätze  des 
Rechtes  gebanet,  und  dem  Zustande  und  den  Bedürfnissen  der  Nation  angemessen,  den  Staatszweck  möglichst 
zu  erreichen  strebt;  wenn  ich  erwäge  dass  ebendieses  Recht  in  Beziehung  auf  die  helvetische  Republik 
insbesondere  durch  den  bereits  proclamirten  Friedensschluss  zwischen  Frankreich  und  Oesterreich  öffentlich 
anerkannt  und  garantirt  wird;  wenn  ich  ferner  erwäge  dass,  so  lange  unsere  Republik  keine  Verfassung, 
keine  vollendete  Organisation  hat  und  in  einem  blos  provisorischen  Zustande  schwebt,  ebenso  lange  dem 
Parteigeist  Spielraum  gegeben  wird,  im  Ausland  zu  intrigiren  und  sowohl  die  Unabhängigkeit  als  die  Freiheit 
der  Nation  in  Gefahr  zu  setzen,  im  Inneren  des  Landes  aber  die  öffentliche  Meinung  misszuleiten  und  zu 
Gunsten  ihrer  Privatzwecke  zu  stimmen  und  so  einen  Bürgerkrieg  allmälig  zu  organisiren;  wenn  ich  endlich 
erwäge  dass  ohne  Constitution,  ohne  vollendete  Organisation  es  nicht  möglich  ist,  Ordnung  in  die  Finanzen 
zu  bringen  und  daher  den  Gesetzen  und  der  Regierung  die  Wirksamkeit  und  Achtung  zu  verschaffen,  die 
uner(läßlich)  sind,  um  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  in  der  Republik  zu  handhaben ;  wenn  ihr  . .  alles  dies 
mit  mir  erwäget,  so  kann  es  euerer  Klugheit  und  Vaterlandsliebe  nicht  entgehen,  dass  nichts  so  dringend 
sei,  als  die  künftige  Verfassung  Helvetiens  nun  einmal  in  Berathung  zu  ziehen  und  keinem  ferneren  Vorschub 
mehr  Raum  zu  lassen.  Alles  fordert  uns  dazu  auf,  der  gegenwärtige  Zeitpunkt  unserer  proclamirten  Unab- 
hängigkeit, die  wirkliche  Lage  des  Vaterlandes,  die  Gefahr  in  der  bei  längerer  Zögerung  seine  Unabhängigkeit, 
Freiheit,  äußere  und  innere  Sicherheit  schweben  würden;  euere  Pflicht  als  Gesetzgeber,  diese  wichtigsten 
Gegenstände  des  Nationalinteresse  nicht  länger  gefährden  zu  lassen ;  endlich  die  Öffentliche  Meinung,  die  von 
allen  Seiten  sich  laut  erklärt  und  euch  der  Zögerung  und  Unthätigkeit  anklagt.  Keinen  Gewaltsstreich  dürft 
ihr  von  Seite  der  benachbarten  Mächte  besorgen;  denn  eine  solche  Besorgnis  hieße  in  die  Redlichkeit  der 
im  Angesicht  Europas  gethanen  Erklärungen  der  paciscirenden  Mächte  Zweifel  setzen ;  sie  kennen  unsere  und 
ihre  Rechte;  nur  insoweit  kann  ihre  eigene  Sicherheit  bei  der  Beschaffenheit  unserer  Verfassung  interessirt 
sein,  als  diese  Verfassung  den  Keim  der  Anarchie,  d.  h.  aller  Arten  politischer  Exaltationen,  in  sich  trage, 
(wie)  dergleichen  eine  tumultuarische  Landsgemeinden-Regierung  darbieten  und  so  die  Ruhe  und  Sicherheit 
benachbarter  Mächte  gefährden  würde.  Aber  ganz  Helvetien  und  das  Ausland  weiß  es,  dass  euere  Grundsätze 
ebenso  weit  von  Aufstellung  einer  solchen  Regierung  als  von  Wiedererrichtung  einer  Erbaristokratie  entfernt 
sind.  Mein  Antrag  geht  also  dahin,  dass  der  Constitutionscommission  der  Auftrag  ertheilt  werde,  in  kürzest 
möglicher  Zeitfrist  das  Resultat  ihrer  Arbeit  zur  Berathung  uns  vorzulegen.  Ihr  werdet.,  um  so  weniger 
Anstand  nehmen,  meinen  Antrag  ohne  blöde,  euer(s)  und  des  schweizerischen  Nationalcharakters  unwürdige 
Rücksichten  zu  beherzigen,  da  ihr  gewiss  so  fest  als  einmüthig  entschlossen  seid,  mit  Helvetiens  Unabhängig- 
keit und  Freiheit  entweder  zu  stehen  oder  zu  fallen.  Welchen  Erfolg  aber  dieser  Antrag  haben  mag,  so 
hab'  ich  mich  bei  innigster  Ueberzeugung  meiner  Pflicht  entledigt.^  —  (Stellenweise  schwer  zu  lesendes 
Concept.)  iWr  p.  857-359. 


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900  12.  bis  29.  Mai  1801  Nr.  293 

2  a)  16.  April,  gg,  R.  Ein  Mitglied  stellt  den  Antrag;  un verweilt  die  Arbeit  der  Constitation8-Ck>mmi88ion 
vorlegen  zu  lassen  nnd  in  Berathung  zu  nehmen.  Dem  Reglement  gemäß  in  die  Kanzlei  gelegt,  und  zwar 
als  geheim.  Prot.  p.  loo. 

2  b)  20.  April,  ebd.  Zweite  Verlesung.  Infolge  der  Berathung  wird  beschlossen,  „bei  dem  Vollziehungs- 
rath  über  die  Lage  der  Republik  in  Absicht  auf  die  weitern  Constitutionsarbeiten  eine  Binfrage  zu  thun^,  und 
die  Commission  beauftragt,  hiefür  einen  Entwurf  vorzulegen.    Die  Verhandlung  soll  geheim  bleiben,    pr  ii&. 

2  c)  25.  April,  «bd.  Die  Vorlage  wird  als  dringliche  behandelt,  berathen,  angenommen  und  an  den  VR. 
abgefertigt,  soll  aber  ebenfalls  geheim  bleiben.  —  (Sie  fehlt  in  den  besiegelten  Ausfertigungen.    Vgl.  N.  3.) 

f.  ise. 
Im  Republ.  (V.  145 — 46:  5.  Juni)  abgedruckt,  jedoch  unter  dem  irrigen  Datum  20.  April. 

3)  25.  April.  Der  gesetzgebende  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  (Geheim.)  „Bürger  Vollziehungsräthe! 
Der  gg.  Rath  findet  sich  gedrungen,  den  Ausdruck  seiner  bangen  Besorgnisse  über  die  Verlängerung  der 
provisorischen  Verhältnisse  in  welchen  sich  die  Republik  befindet  an  Sie  gelangen  zu  lassen.  Der  fortgehenden 
Dauer  dieses  provisorischen  Zustandes  knüpfen  sich  alle  verbrecherischen  Hoffnungen  und  alle  verrätherischen 
Entwürfe  gegen  das  Vaterland  an ;  sie  ist  die  Klippe  an  welcher  jede  Aufopferung  und  jede  Bemühung  für 
dasselbe  scheitern  muß.  In  der  Schwäche  welche  der  Erbtheil  jeder  provisorischen  Regierung  ist,  besteht 
die  Stärke  ihrer  Feinde.  Mit  der  Dauer  einer  provisorischen  Regierung  nimmt  in  fortschreitendem  Verhält- 
nisse ihre  Schwäche  und  die  Kraft  ihrer  Feinde  zu.  Die  Masse  des  Volks  wendet  sich  von  der  Schwäche 
ab  und  neigt  sich  zu  der  Stärke  hin.  Die  guten  Bürger  sehen  das  Unvermögen  der  Regierung ;  an  die  Stelle 
der  Achtung  und  der  Liebe  die  sie  ihr  schenken  (möchten?),  treten  Misstrauen  und  Unzufriedenheit;  die 
schwachen  Gemüther  werden  ein  Spielball  der  Verführung  und  der  Lüge ;  die  Ruhestörer  werden  frecher,  die 
Verräther  zählen  auf  Ungestraftheit  und  auf  das  Gelingen  ihrer  Anschläge,  und  die  Anarchie  ist  vorhanden. 
Der  provisorische  Zustand  Helvetiens  ist  die  Verzweiflung  der  Freunde  und  der  Triumph  der  Feinde  dieses 
Landes.  —  Es  wird  darum  heilige  Pflicht  für  den  gg.  Rath,  im  Vereine  mit  Ihnen  . .  jeder  Kraft  aufzubieten, 
um  das  Ende  dieses  Zustandes  zu  beschleunigen  und  ihn  durch  eine  statt-  und  dauerhafte  Ordnung  zu  er- 
setzen, durch  eine  Ordnung  welche  fähig  sei  die  große  Mehrzahl  guter  Bürger  um  sich  zu  sammeln  und  den 
Anschlägen  der  Factionen  ein  Ziel  zu  setzen.  —  Der  gg.  Rath  hat  vor  einigen  Monaten^)  seinen  stillschwei- 
genden Beifall  dem  Schritte  gegeben,  durch  welchen  der  VR.  den  Verfassungsentwurf  des  ConstitatioDS- 
Ausschusses  der  fränkischen  Regierung  überreichen  ließ,  um  einerseits  derselben  den  Beweis  zu  geben^  dass 
Helvetiens  künftige  Staatsverfassung  keine  Grundsätze  aufstellen  werde,  durch  die  die  Ruhe  und  das  Interesse 
seiner  mächtigen  Nachbarn  gefährdet  sein  könnte,  und  um  anderseits  durch  eine  unzweideutige  Erklärung 
der  fränkischen  Regierung  allen  jenen  Umtrieben  ein  Ende  zu  machen,  die,  indem  sie  die  Absichten  dieser 
Macht  gegen  Helvetien  verdächtigen,  die  Befestigung  der  Rechte  des  Landes  zu  hindern  bemüht  sind.  Der 
gg.  Rath  glaubte  damals,  der  Achtung  gegen  unsern  großen  Verbündeten  schuldig  zu  sein,  in  der  Verfaesungs- 
arbeit  so  lange  nicht  fortzuschreiten,  bis  er  von  Ihnen  . .  die  nie  bezweifelte  entsprechende  Erklärung  der 
fränkischen  Regierung  erhalten  hätte.  —  Allein  selbst  Frankreichs  Interesse  scheint  gegenwärtig  so  gebietend 
wie  unser  eigenes  zu  erheischen,  dass  Helvetiens  constitutionelle  Organisation  nicht  länger  verzögert  werde. 
Die  Weisheit  der  fränkischen  Regierung  kann  unmöglich  die  Auflösung  einer  Nation  wollen,  die  als  friedlicher 
Nachbar  und  als  treuer  Bundesgenosse  ihr  von  wesentlichem  Nutze(n)  ist,  die  aber  als  ein  durch  Intrig(tt)e 
bearbeitetes,  durch  Druck  gelähmtes  und  durch  hoffnungslose  Aussicht  zur  Verzweiflung  gebrachtes  Volk  ihr 
unausbleiblich  früher  oder  später  zur  rächenden  Gei(ß)el  werden  müßte.  --  Der  gg.  Rath  ladet  Sie  ein,  ihm 


•)  Vgl.  Nr.  226. 


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Nr.  293  12.  bis  29.  Mai  1801  901 

aber  die  Lage  und  die  Verbältnisse  der  Republik  diejenigen  Aufschlüsse  zu  geben,  die  ihn  bei  Fortsetzung 
seiner  Arbeiten  für  die  möglichst  zu  beschleunigende  Organisation  der  Republik  werden  leiten  können.  Oruß 
und  Achtung.**  Prot.  p.  m-89. 

4)  12.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gesetzgebenden  Rath.  (I.)  ^BB.  GG.  Sie  haben  in  Ihrer 
Botschaft  T.  25.  April  letzthin  dem  VR.  die  wichtigsten  Gründe  vorgelegt,  die  in  Ihnen  den  allgemeinen 
Wnnsch,  bald  eine  constitutionelle  Ordnung  an  der  Stelle  der  provisorischen  Einrichtung  zu  sehen,  zur  höchsten 
und  dringendsten  Angelegenheit  erhoben,  und  haben  den  VR.  eingeladen  sich  bestimmt  zu  erklären,  sowohl 
über  die  Schicklichkeit  des  zu  wählenden  Zeitpunktes  in  welchem,  als  über  die  Natur  der  Mittel  durch  welche 
man  nach  dreijährigen  revolutionären  Erschütterungen  zur  letzten,  beglückenden  Revolution  sicher  gelangen 
könnte.  —  Die  üngewissheit  in  welcher  der  VR.  beim  Empfange  Ihrer  Botschaft  sich  (noch)  befand,  und  die 
Erwartung  der  wichtigen  und  nahen  Resultate  die  ihm  versprochen  wurden,  gestatteten  ihm  nicht,  seine 
Erklärungen  früher  zu  geben.  Glücklich  würde  sich  der  VR.  schätzen,  wenn  er  nach  einer  so  langen 
Üngewissheit  und  einer  so  sehr  gespannten  Erwartung  Sie  heute  . .  mit  tröstlichen  Hoffnungen  erfreuen  und 
Ihnen  in  dem  glücklichen  Erfolge  seiner  Bemühungen  die  Aussicht  in  eine  nahe  Organisation  eröffnen  könnte, 
welcher  alle  gute(n)  Bürger  mit  Freuden  beitreten  und  alle  Parteisttchtigen,  überwunden  durch  die  Macht  der 
Wahrheit  und  Gerechtigkeit,  Unterwerfung  geloben  müßten.  Aber  dieses  Glück  sollte  ihm  nicht  zu  Theil 
werden.  —  Der  VR.  war  von  dem  Augenblicke  seiner  Einsetzung  zufolge  des  Gesetzes  v.  8.  Aug.  1800  von 
der  Noth wendigkeit  überzeugt,  ohne  Aufschub  das  große  Werk  zu  unternehmen,  dem  helvetischen  Volke  das 
wahre  und  bleibende  Wohl  zu  verschaffen,  durch  dessen  Hoffnung  es  sich  bei  jedem  Wechsel  der  Magistrats- 
personen einwiegen  ließ,  welches  aber  unmöglich  anders  erzweckt  werden  konnte  als  durch  eine  gänzliche 
Umschaffung  der  Dinge  und  der  bestehenden  Formen.  Er  mußte  sich  ferner  durch  die  Betrachtung  der  noch 
zerstreuten  Elemente  des  politischen  Systems  von  Europa  und  bei  näherer  Untersuchung  der  Kraft  und 
Zartheit  der  Bande  die  sie  bald  vereinigen  sollten,  von  einer  zweiten  Wahrheit  überzeugen,  nämlich  dass  das 
Schweizervolk,  so  groß  auch  sein  Elend  und  so  unbedeutend  sein  politischer  Einfluss  sei,  sich  doch  nie  von 
den  allgemeinen  Verhältnissen  und  den  Interessen  seiner  mächtigen  Nachbarn  unabhängig  machen  könnte.  — 
In  dieser  Epoche  wüthete  der  Krieg  auf  dem  festen  Lande,  und,  obgleich  das  Glück  die  fränkischen  Waffen 
zu  begünstigen  schien,  so  war  es  doch  nicht  so  entscheidend  (!),  dass  man  den  Ausgang  hätte  vorhersehen 
können.  Damals  war  keine  Möglichkeit,  Mächte  für  Helvetien  zu  interessiren,  deren  ganze  Aufmerksamkeit 
und  Kraftanstrengung  ihrer  eignen  Erhaltung  und  der  Vertheidigung  ihrer  Systeme  gewidmet  war.  Erst  beim 
Schlass  des  zweiten  Waffenstillstandes  sah  sich  die  Regierung  im  Stande,  etwas  zu  unternehmen.  Frankreich 
hatte  damals  eine  entschiedene  Ueberlegenheit  erhalten;  auf  seinem  Boden  sollte  der  angekündigte  Congress 
gehalten  werden,  und  besonders  unter  seinem  Schutze  konnte  Helvetien  hoffen,  als  unabhängige  freie  Macht 
aufzutreten.  An  Frankreich  glaubte  daher  der  VR.  sich  zuerst  wenden  zu  müssen.  Eines  seiner  Mitglieder 
begab  sich  als  außerordentlicher  Gesandter  nach  Paris,  dessen  offene  Instructionen  zum  Zwecke  hatten,  durch 
Frankreich  die  Anerkennung  der  Souveränität  der  helvetischen  Nation  und  ihrer  alten  Neutralität  —  der 
Quelle  ihres  ehemaligen  Glücks  —  sowie  eine  Reform  der  Allianzartikel  zu  Stande  zu  bringen,  welche  sie 
bald  nach  ihrem  Fall  (!)  zu  schließen  sich  gezwungen  sah.  Zufolge  der  geheimen  Aufträge  sollte  derselbe 
den  Chef  der  frz.  Regierung  über  die  Grundlage  der  endlichen  Organisation  von  Helvetien  zu  erforschen  und 
ihn  für  diejenige  zu  gewinnen  suchen  für  welche  das  helvetische  gg,  Corps  sich  durch  das  Gesetz  v.  10.  Aug. 
entschieden  erklärt  hatte,  nämlich  fllr  die  Republik  und  die  Einheit.  Diese  Sendung  begann  auf  solche  Weise, 
dass  sich  der  VR.  über  dieselbe  Glück  wünschen  sollte.  Zu  verschiedenen  Malen  wurde  die  Versicherung  der 
Unabhängigkeit  der  Schweiz  gegeben,  sowie  die  der  Anerkennung  ihrer  Neutralität  durch  alle  Staaten  mit 
denen  Frankreich   eben   aufgehört   hatte  Krieg   zu   führen,   und   die  Zulassung   ihres  Gesandten   beim  nahen 


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902  12.  bis  29.  Mai  1801  Nr.  293 

FriedeDSCongresse  sollte  keinen  Anstand  haben.  In  Ansehung  der  Constitution  erklärte  der  erste  Gonsnl,  dass 
er  als  Freund  der  Schweiz  ihr  Glück  wolle  und  durch  seinen  Binfluss  dazu  beizutragen  wttnsche;  als  Chef 
der  Regierung  aber  könne  er  sich  nicht  in  die  Angelegenheiten  einer  freien  Nation  mischen  noch  es  auf  sich 
nehmen,  den  Gang  einer  auswärtigen  Regierung  zu  lenken.  Indess  erlaubte  er  doch  dem  außerordentlichen 
Gesandten,  ihm  von  Seite  seiner  Regierung  einen  Constitutionsentwurf  vorzulegen,  worüber  er  seine  Gedanken 
und  seinen  Rath  nicht  vorenthalten  wolle,  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  der  helvetischen  Gewalten  und  der 
Souveränität  des  Volkes.  (II.)  Auf  diese  Einladung  ..  legte  der  VR.  gemeinschaftlich  mit  einem  Aasschuss 
aus  Ihrer  Mitte  Hand  ans  Werk  und  arbeitete  mit  unabläOigem  Eifer  an  einem  Constitutionsentwurf.  Wenn 
damals  der  gg.  Rath  nicht  eingeladen  wurde,  unmittelbar  und  in  Gesamtheit  an  dieser  Arbeit  Antheil  za 
nehmen,  so  geschah  es  aus  Gründen  deren  Wichtigkeit  er  selbst  mehrmalen  anerkannt  hat,  die  also  der  VR. 
hier  nicht  entwickeln  zu  müssen  glaubt.  —  Was  den  Entwurf  selbst  betrifft  der  das  Resultat  davon  war, 
so  kommt  es  dem  VR.  nicht  zu,  ihn  weder  zu  loben  noch  zu  tadeln ;  er  ist  zum  Theil  sein  Werk.  Die  Absichten 
der  Urheber  waren  rein  und  uneigennützig;  sie  hielten  sich  fest  an  die  durch  mehrere  vorhergegangene 
Erklärungen  der  höchsten  Gewalten  geheiligten  Grundlagen  der  politischen  Einheit,  der  Gleichheit  der  Rechte, 
verbunden  mit  den  Maßregeln  die  dem  Volk  die  Wahl  tüchtiger  Beamteten  zusichern  sollten,  und  der  Theilung 
der  Gewalten,  ohne  jedoch  die  stärkere  Macht  der  Regierung  zu  lähmen.  —  Der  Entwurf  ward  dem  außer- 
ordentlichen Minister  in  Paris  zugesandt.  Er  überreichte  ihn  der  frz.  Regierung  nebst  einer  Erläuterungsschrift, 
worin  er  die  Vortheile  jeder  Hauptverfügung  einleuchtend  darstellte,  unter  Anfügung  seiner  individuellen 
Meinung  über  einige  nicht  ganz  bestimmte  Punkte,  sowie  es  die  damals  angenommenen  Ideen  zu  erfordern 
schienen.  Aber  in  dieser  Zeit  fand  der  Gesandte  Hindernisse  zu  bekämpfen,  welche  ihn  die  vorhergegangenen 
Erklärungen  der  frz.  Regierung  nicht  ahn[d]en  ließen.  Zuerst  machte  man  den  Einwurf  dass  in  dieser  Mit- 
theilung die  diplomatische  Form  wäre  verletzt  worden,  und  dass  sie  vielmehr  durch  das  Organ  des  frz. 
Ministers  in  der  Schweiz  hätte  geschehen  sollen.  Nachdem  diese  Schwierigkeit  gehoben  war,  stellte  man 
andere  Verhandlungspunkte  auf,  unter  welchen  wichtige  Aufopferungen  von  Seiten  Helvetiens  begriffen  waren. 
Der  VR.  suchte  anfangs  sich  ihnen  zu  entziehen,  dann  ihre  Größe  zu  vermindern  und  am  Ende  der  Nation 
eine  äquivalente  Entschädigung  zu  verschaffen,  besonders  aber  diese  Aufopferungen  nicht  von  der  Haupt- 
verhandlung zu  trennen.  Seine  dcsshalb  gethanen  Schritte  hatten  aber  für  den  Augenblick  keinen  andern 
Erfolg  als  einen  Stillstand  aller  Unterhandlung.  Während  diesem  schien  die  geneigte  Stimmung  der  frz. 
Regierung  immer  Ungewisser  zu  werden  und  das  Ziel  unserer  Wünsche  sich  jeden  Tag  mehr  zu  entfernen. 
Der  helvetische  Gesandte,  da  er  insbesondere  darauf  bestehen  zu  müssen  glaubte  dass  der  Artikel  des  Lnne- 
viller  Friedens  unser  Volk  betreffend  erklärt  und  bestätigt  würde,  erhielt  (endlich?)  die  Versicherung  dass 
sich  unsere  Angelegenheiten  einer  Entscheidung  nähern,  über  welche  sich  alle  gute  Bürger  beglückwünschen 
würden.  (III.)  Wenige  Tage  nachher  wurde  dem  Gesandten,  auf  Befehl  des  Ministers  der  auswärtigen 
Angelegenheiten,  aber  auf  eine  nicht  ofiicielle  Weise,  ein  von  dem  unsrigen  schlechterdings  verschiedener 
Constitutionsentwurf  mitgetheilt,  mit  dem  Bedeuten  dass  der  unsrige  die  Zustimmung  des  ersten  Consuls  nicht 
erhalten  habe,  dieser  aber  als  der  beste  von  allen  bisher  entworfenen  angesehen  werde.  Die  Grundlagen 
dieses  Entwurfs  waren  den  Instructionen  und  der  eigenen  Ueberzeugung  unsers  Ministers  zu  sehr  entgegen, 
als  dass  er  sich  mit  einer  so  ungewissen  Darstellung  der  Gesinnungen  und  Absichten  der  fi*z.  Regierung  hätte 
begnügen  können.  Er  suchte  um  eine  Audienz  beim  ersten  Consul  an,  und  sie  ward  ihm  auf  den  1.  d.  M.  (!) 
bewilligt.  Diese  Audienz  war  lang,  und  eine  große  Menge  von  Gegenständen  kamen  in  derselben  zur  Sprache. 
Der  VR.  glaubt  Ihnen  . .  den  Detail  davon  nicht  mittheilen  zu  sollen  und  beschränkt  sich  nur  auf  folgende 
Hauptresultate.  1)  Ward  darin  erklärt  dass  der  von  der  helvetischen  Regierung  eingesandte  Constitations- 
entwurf,  als  sei  er  nicht  auf  die  Wünsche,  Interessen  und  Bedürfnisse  der  Schweiz  berechnet,  die  Beistimmnng 
des  ersten  Consuls  nicht  erhalten  habe,  und  dass  folglich  derselbe  (dieser?)  niemaU  seinen  Namen  und  seine 


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Nr.  293  12.  bis  29.  Mai  1801  903 

Gatheißung  beisetzen  wolle.  2)  Ward  erklärt  dass  der  andere,  unserm  außerordentlichen  Gesandten  dnrch 
den  Minister  der  aosw.  Angelegenheiten  mitgetheilte  Entwarf,  da  er  das  Gepräge  der  Nation  fUr  die  er 
gemacht  wäre  an  sich  trOge,  diesem  (!)  weit  vorzuziehen  zu  sein  schiene,  and  dass  dessen  Einftthrang  in 
Heivetien  der  erste  Consul  gern  begünstigen  würde.  3)  Ward  erklärt  dass  übrigens  der  erste  Consnl  der 
helvetischen  Nation  keine  Gesetze  vorschreiben  wolle,  and  dass,  wenn  die  Autoritäten  sich  allein  stark  genug 
fühlten,  dem  Volk  nach  ihrem  Entwurf  eine  Verfassung  zu  geben,  sie  von  außen  her  keinen  Widerstand  zu 
fürchten  hätten.  4)  Ward  erklärt  dass  in  diesem  Falle  alle  frz.  Truppen  die  Schweiz  räumen  würden. 
5)  Ward  endlich  noch  erklärt  dass  die  frz.  Regierung,  so  wenig  sie  auch  ihre  Meinung  über  die  Grundlagen 
der  beiden  Entwürfe  verändern  könne,  sich  nicht  weigern  würde,  Bemerkungen  über  den  Detail  und  die 
weitere  Entwicklang  derselben  anzuhören.  (IV.)  Dies  . .  sind  die  Mittheilungen  die  Ihnen  der  VR.  schuldig 
za  sein  glaubte.  Indem  er  den  darch  seine  Gesandten  erhaltenen  Constitutionsentwurf  hier  beifügt,  enthält 
er  sich,  durch  ein  vorgreifendes  Urtheil  über  dieses  Werk  zu  schmerzlichen  Bemerkungen  Anlass  zu  geben. 
Es  sei  ihm  nur  noch  erlaubt,  sich  das  Zeugnis  zu  geben  dass  er  die  ihm  durch  seine  Pflichten  gegen  das 
Vaterland  und  gegen  Sie  auferlegten  Obliegenheiten  erfüllt  und  nichts  versäumt  habe,  um  das  Ausland  für 
die  Ruhe  und  das  Glück  Helvetiens  zu  gewinnen,  und  dass  er  sechs  Monate  lang  mit  Nachdruck  alle  Gründe 
der  Gerechtigkeit  und  des  wahren  Interesse  der  Nationen  mit  der  nöthigen  Rücksicht  auf  unsere  Bedürfnisse 
und  unser  Elend  dargestellt  und  behauptet  habe.  —  Nun  aber  ist  es  um  einen  Entschluss  zu  thun.  Der 
VR.  würde  glauben  die  Grenzen  seiner  Gewalt  zu  überschreiten,  wenn  er  ohne  Ihre  Mitwirkung  sich  mit 
demselben  befasst  hätte.  Sobald  Sie  die  Art  und  Weise  der  (gegenseitigen)  Mittheilungen  über  diesen  Gegen- 
stand festgesetzt  haben  werden,  so  wird  er  Ihnen  seine  Ansichten  über  den  Zustand  unserer  Angelegenheiten 
und  seine  Gedanken  über  die  noch  übrig  bleibenden  Mittel,  dieselben  zu  einem  glücklichen  Entscheide  zu 
bringen,  darlegen.  Aber  selbst  die  Klugheit  räth  zur  Eile,  und  Heivetien,  verworren  (d^sorganis^e)  durch  den 
Krieg,  zerrissen  durch  Parteien,  niedergedrückt  unter  der  Last  einer  Armee,  deren  Unterhalt  ihm  ungeachtet 
der  stärksten  Vorstellungen  wieder  gänzlich  zufällt;  überdrüssig  des  Gegenwärtigen  und  voll  Angst  über  die 
Zukunft;  Heivetien,  seinem  Untergange  nahe,  fordert  zu  stark  eine  gänzliche  Umschaffung,  als  dass  die  obern 
Autoritäten  seinen  Todeskampf  durch  unnützen  Aufschub  verlängern  sollten.  Der  VR.  erklärt  Ihnen  dass  er 
bei  dieser  sowie  bei  jeder  andern  Gelegenheit  sich  beeifem  werde,  Ihre  Absichten  zu  unterstützen  und  sich 
Ihren  höheren  Entscheidungen  zu  unterwerfen.    Gruß  und  Achtung.^  —  Gezeichnet:  Zimmermann;  Mousson. 

184,  p.  157~1M. 

Auch  französisch  ausgefertigt (p.  169—172;  177—179).  Dabei  das  frz.  Constitutionsproject  (Nr.  286,  N.  2), 
das  am  8.  oder  9.  Mai  in  Bern  angelangt  sein  mochte. 

5)  13.  Mai,  gg,  R.  (geheim).  Die  Constitutions-Commission  erstattet  mündlich  Bericht  über  ihre  Arbeit 
und  legt  auch  einen  bezüglichen  Entwurf^)  vor,  der  ihr  zurückgegeben  wird  mit  dem  Auftrag,  denselben  zu 
untersuchen  und  ihr  Befinden  darüber  vorzutragen,  ihn  aber  einstweilen  nicht  öffentlich  bekannt  werden  zu 
lassen.  —  (Außer  der  Protokollbereinigung  mit  Zubehör  das  einzige  Geschäft  dieser  Sitzung.)      Prot.  p.  220. 

6)  15.  Mai,  gg.  R.  „Es  wird  in  geheimer  Sitzung  eine  Botschaft  des  Vollziehungsraths  v.  12.  d.  ver- 
lesen, worin  über  die  Lage  der  Republik  gegen  das  Ausland  in  Absicht  auf  die  Bearbeitung  einer  neuen 
Verfassung  Bericht  ertheilt  wird.  Nach  dieser  Verlesung  erstattet  auch  die  Constitutions-Commission  mündlich 
das  in  letzter  Sitzung  verlangte  Gutachten,  worauf  beides  berathen  und  jene  Botschaft  an  die  Constitutions- 


*)  Da  derselbe  verloren  ist,  so  kann  nichts  Näheres  beigebracht  werden;  der  übrige  Text  kOnnte  indess  vermathen 
lassen,  dass  eigentlich  der  erste  Entwurf  von  Malmaison  in  Frage  stehe. 


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904  12.  bis  29.  Mai  1801  Nr.  293 

Commtäsion   gewiesen  wird,   um  (*  dem   gg.   Rath   ihr  wiedermaliges  Befinden   und    einen  Entwurf  zu  einer 
Gegenbotscliaft  an  den  VR.  *)  vorzulegen."  Prot.  p.  222.  -  184,  p.  181. 

7)  16.  Mai,  g^,  R.  (zu  Beginn  der  Sitzung).  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  wird  der  gestern  gefasste 
Beschluss  in  folgender  Botschaft  dem  Vollziehungsrath  mitgetheilt.  ,, Bürger  Vollziehnngsräthe!  In  der  gestrigen 
geheimen  Sitzung  des  gg.  Raths  ist  Ihre  Botschaft  v.  12.  d.,  worin  Sie  ..  über  die  Lage  der  Republik  gegen 
das  Ausland,  besonders  in  Absicht  auf  die  Bearbeitung  einer  neuen  Verfassung,  Bericht  ertheilen,  verlesen 
worden.  Nachdem  zugleich  auch  von  der  Constitutions-Commission  mlindlich  ein  Gutachten  hierüber  erstattet 
und  beides  berathen  worden,  so  beschloss  der  gg,  Rath,  Ihre  Botschaft  un  diese  Commission  zurückzuweisen 
mit  dem  Auftrag,  sich  ferner  mit  Ihnen  ..  zu  berathen,  was  hiebei  gethan  werden  könne,  und  dann  seinerzeit 
ihr  wiedermaliges  Befinden  vorzulegen.  Hievon  glaubt  der  gg.  Rath  Ihnen  . .  Nachricht  geben  zu  sollen  mit 
der  Einladung,  Ihre  Bemühungen  und  die  einlangenden  Nachrichten  über  diesen  Gegenstand  der  Constitutions- 
Commission  jeweilen  zutrauensvoll  mitzutheilen.    Gruß  und  Achtung."  Prot  p.  224—25. 

8)  18.  Mai,  gg.  R.  In  geschlossener  Sitzung  fällt  der  Antrag,  eine  besondere  Commission  aus  fünf  Mit- 
gliedern zu  beauftragen,  bis  1.  Brachmonat  einen  Bericht  zu  erstatten,  „welche  dringende  Gegenstände  noch 
vorzüglich  und  in  welcher  Ordnung  sie  nebst  den  außerordentlichen  zu  behandeln  wären".  Derselbe  wird 
dringlich  erklärt  und  angenommen;  der  Präsident  ernennt  für  diese  Arbeit  die  BB.  Huber,  Marcacci,  PfyiTer, 
Muret,  Gmür.  Prot.  p.  241. 

9)  18.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  gg.  Rath,  in  geheimer  Siteung.  „BB.  GG.  Da  Ihnen  der 
VR.  am  12.  d.  M.  einen  Constitutions-Entwurf  zugewiesen,  der  unsern  Gesandten  zu  Paris  im  Vertrauen 
mitgetheilt  worden  war,  so  konnte  er  wohl  nicht  voraussehen,  dass  er  bald  in  den  Fall  kommen  würde, 
Ihnen  einen  zweiten,  von  dem  ersten  in  mehrern  wesentlichen  Punkten  verschiedenen  Entwurf  zustellen  zu 
müssen,  welcher  ihm  von  der  französischen  Regierung  vorgelegt  und  als  solcher  empfohlen  worden,  der  unsem 
Interessen,  Bedürfnissen  und  gefährlichen  Umständen  sowohl  in  Hinsicht  auf  unsere  innere  Lage  als  auf  unser 
Verhältnis  zu  den  auswärtigen  Mächten  der  angemessenste  sein  soll.  Dies,  Bürger  Gesetzgeber,  hat  aber 
stattgefunden.  Den  16.  d.  theilte  der  Minister  der  frz.  Republik  in  Helvetien  dem  VR.  diesen  zweiten  Ent- 
wurf mit,  welchen  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  den  helvetischen  Gesandten  zu  Paris  am 
19.  Floreal  zugestellt  hatte**).  —  Ueberzeugt  dass  die  verschiedenen  vortheilhaften  Veränderungen  die  er 
enthält  Ihnen  nicht  entgehen  werden,  eilen  wir  Ihnen  denselben  bekannt  zu  machen,  und  laden  Sie  ein,., 
diesen  Entwurf  an  Ihre  Constitutions-Commission  zu  verweisen,  welche  beauftragt  ist  sich  gemeinschaftlich 
mit  uns  über  die  Maßregeln  zu  berathen  welche  wegen  dieses  wichtigen  Gegenstandes  Ihrer  Sanction  vorgelegt 
werden  sollen.  Nur  ersuchen  wir  Sie  noch,  nicht  zu  gestatten  dass  die  Verhandlungen  über  diesen  Entwurf, 
oder  was  sonst  darauf  Bezug  haben  könnte,  eine  unzeitige  Publicität  crhalte(n),  welche  die  frz.  Regierung 
beleidigen  würde,  und  deren  sorgfältige  Vermeidung  sie  uns  selbst  dringend  empfohlen  hat.  Gruß  und 
Achtung!"  —  (Auch  französisch  ausgefertigt.)  iw,  ^  281— 284. 

Der  fragliche  Entwurf  liegt  nicht  bei. 

10)  19.  Mai.  (In  die  Reihe  der  hieher  gehörigen  Acten  fällt  auch  die  Proclamation  des  VR.,  die  aber 
in  einer  besondern  Nummer  gegeben  wird.) 


(* — *)  Im  Prot,  anders:  sich  femer  mit  dem  VR.  za  berathen,  was  hiebei  gethan  werden  könne,  and  sodann  den 
gg.  Rath  ihr  wiedermaliges  Befinden  . . . 

.**)  Nach  aller  WahrscheinÜchkeit  kam  die  MittheiloDg  durch  M.  Reinhard  der  Sendung  von  Glayre,  und  zwar  mit 
Absieht,  zuTor.  Für  R.  lag  darin  etwelche  Genagthaiing.  —  Anläßlich  ist  als  Ergänzung  zn  Nr.  226  beiznfBgen,  daas  (nach 
Papieren  von  „Diesbach-Caronge**,  welche  Prof.  6.  Tobler  za  Händen  gebracht)  R.  am  15.  Febr.  von  einer  Ansahl  Mit- 
glieder des  gg.  Raths  ein  geheimes  Gutachten  in  föderalistischem  Sinne  empfing,  das  er  provocirt  haben  dGrfte. 


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Nr.  293  12.  bis  29.  Mai  1801  905 

11)  19.  Mai.  Der  Vollziehangsrath  an  den  RStatthalter  in  Schaffhaasen.  Antwort  auf  dessen  Zuschrift 
y.  16.  d.  1.  ^Keine  Betrachtung,  und  wenn  sie  auch  dem  Anscheine  nach  gegründet  wäre,  kann  und  wird 
die  Regierung  vermögen,  von  ihren  Beschlüssen  und  Verordnungen  in  Rücksicht  des  Abgabenbezuges  fttr 
einzelne  Behörden  welchen  derselbe  obliegt  abzuweichen . . .  (Hinweis  auf  das  eben  erlassene  Kreisschreiben.) 
Ihr  habt  demnach  in  dieser  Angelegenheit  jene  feste  Standhaftigkeit  gegen  die  Mnnicipalität  von  Schafifhausen 
zu  zeigen,  die  von  Euerm  Amte  unzertrennlich  ist,  um  die  Absichten  des  Gesetzes  zu  erreichen  und  den 
Willen  der  Regierung  geltend  zu  machen.  Wenn  also  diese  Behörde  noch  länger  fortfahren  sollte,  den 
schuldigen  Gehorsam  zu  verweigern,  so  werdet  Ihr  ohne  weiteren  Anstand  nach  den  bestehenden  Beschlüssen 
der  Regierung  verfahren.  2.  Was  die  Besorgnisse  über  das  politische  Loos  des  Cantons  Seh.  betrifft,  welche 
zum  Verwände  dienen  sollen,  die  Dienstverweigerung  der  Municipalität  zu  rechtfertigen,  so  sieht  sich  der 
VR.  in  der  angenehmen  Lage,  Euch  die  befriedigendsten  Versicherungen  geben  zu  können.  Schaffhausen 
wird  immer  ein  wesenilicher  Theil  der  Schweiz  bleiben,  und  bei  der  neuen  Eintheilung  von  Helvetien 
wird  ein  Canion  dieses  Namens  und  die  Stadt  Seh.  der  Hauptort  dieses  Cantons  sein.  Durch  diese  Ver- 
sicherung werdet  Ihr.,  nicht  nur  selbst  beruhigt  sein,  sondern  auch  Eure  Mitbürger  zu  beruhigen  trachten 
und  Euch  bemühen  dass  jene  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  in  Euerm  Canton  erhalten  werde,  die  ihn  stets  so 
rühmlich  auszeichneten.^  VRProt.  p.  807-8O». 

Die  Zuschrift  des  Statthalters  und  die  erfolgte  Antwort  wurden  dem  Finanzminister  mitgetheilt. 

12)  20.  Mai,  ^^.  R.  (geheim).  Mit  Botschaft  v.  18.  d.  theilt  der  VR.  neue  Berichte  und  Entwürfe 
betreffend  die  Verfassung  mit;  dieselben  werden  berathen,  sodann  der  Constitutions-Commission  überwiesen 
mit  dem  Auftrag,  darüber  mit  dem  VR.  gemeinschaftlich  die  Berathung  fortzusetzen  und  das  Ergebnis 
vorzulegen.  Prot  p.  242—48. 

13)  25.  Mai,  Lausanne.  RStatthalter  Polier  an  den  Vollziehungsrath.  Einsendung  eines  Proclams,  das 
er  gemäß  der  Kundmachung  des  VR.  v.  19.  d.  erlassen  habe,  mit  dem  Ausdruck  vollkommener  Beistimmung 
zu  deren  Grundsätzen,  etc.  4e6,  p.  99. 

Ein  Exemplar  des  Erlasses  v.  23.  Mai  liegt  in  p.  101  vor. 

14)  26.  Mai.  Der  Vollziehungsrath  an  den  ^g.  Rath.  „Bürger  Gesetzgeber!  Nach  reiferen  üeberlegungen 
und  mehreren  Berathschlagungen  mit  den  Gliedern  Ihrer  Commission  hat  der  VR.  sich  mit  denselben  über 
den  Vorschlag  vereinigt,  der  Ihnen  in  Ansehung  des  Verfassungsentwurfes,  welcher  von  der  fränkischen 
Regierung  den  helvetischen  Ministern  zugestellt  und  empfohlen  wurde,  vorgelegt  werden  sollte.  Der  VR. 
ladet  Sie  dringend  ein,  . .  sich  jenen  Vorschlag  über  diesen  Gegenstand  ohne  Zögerung  von  Ihrer  (Kommission 
vorlegen  zu  lassen  und  in  Betracht  unserer  Innern  Lage  und  unserer  Verhältnisse  mit  dem  Auslande  mit 
möglichster  Beschleunigung  ein  endliches  Resultat  aufzustellen,  wodurch  das  Schicksal  unsers  Vaterlandes 
bestimmt  werde.  Mit  vollem  Zutrauen  auf  Ihre  Weisheit  und  auf  die  Reinheit  Ihrer  Wünsche  und  Absichten 
erwartet  der  VR.  die  Entscheidung  welche  Sie  nehmen  werden.  Gruß  und  Achtung!"  —  Auch  französisch 
ausgefertigt.  w.  p.  269-272. 

Hier  ist  der  Ort,  des  letzten  Antheils  von  Glayre  wenigstens  beiläufig  zu  gedenken.  Nach  einer  Notiz 
voo  L.  Meister  kam  Gl.  am  24.  in  Bern  an;  spätestens  am  25.  wird  er  daher  dem  VR.  (mündlich)  Bericht 
erstattet  und  sein  Gutachten  über  die  Verfassung  (im  Sinne  der  Annahme)  abgegeben  haben;  ob  er  hiebei  auch 
mit  der  Constitutions-Commission  in  Berührung  kam,  Ist  nicht  ersichtlich.  Ueber  sein  Votum  ist  N.  16  zu 
vergleichen.    In  Bern  blieb  er  übrigens  nicht  länger  als  2 — 3  Tage  und  kehrte  in  seine  Heimat  zurück. 

15  a)  26.  Mai,  ^g.  R.  (geheim).  Motion  von  Bay.  „BB.  GG.  Ich  bleibe  auf  meiner  Ihnen  bereits  mit- 
getheilten  Ueberzeugung,   dass  ich  die  provisorische  Regierung,   als   das  Residuum  mehrerer  revolutionärer 

AS.s.d.H«]T.VI.  114 


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906  12.  bis  29.  Mai  1801  Nr.  293 

Ereignisse,  nicht  fUr  competent  ansehe,  um  eine  neue  Constitution  abimschließen  und  solche  mit  ihrem  Beifall 
der  künftigen  Volksrepräsentation  zur  Annahme  fUr  ganz  Helvetien  vorzulegen;  ich  glaube  sogar  dass  wir 
durch  die  anmaßliche  Aufnahme  derselben  die  neue  Constitution  discreditiren  und  also  die  wohlwollenden 
Absichten  ihres  Urhebers  vereiteln  wilrden.  Nur  ein  Mittel  fällt  mir  bei,  wie  wir,  in  Vermeidung  von  misa- 
fUlliger  Verzögerung  und  stürmischen  Volksversammlungen,  den  uns  von  mächtiger  Freundeshand  zugekommenen 
Constitutionsentwurf  mit  dem  Willen  der  helvetischen  Nation  identificiren  können.  Es  bestehet  darin,  dass 
der  provisorische  Rath  einen  feierlichen  Eid  zur  gewissenhaftesten  Ernennung  der  ihme  bekannten  würdigsten 
Männer  zu  Stadt  und  Land  ablege ;  dass  auf  dieses  hin  die  im  provisorischen  Rath  sitzenden  Repräsentanten 
jedes  Cantons  einen  doppelten  Vorschlag  der  ihnen  bekannten  würdigsten  Gehülfen  bis  morgen  vorlegen,  und 
dass  alsdann  aus  dieser  Vorschlagsliste  nach  dem  für  jeden  Canton  im  Jahr  1799  angenommenen  Maßstabe*) 
der  provisorische  Rath  übermorgen  seine  Zahl  von  43  auf  86  verdopple,  die  neuen  Glieder  auf  der  Stelle 
zu  sich  berufe,  um  mit  den  Besten  Helvetiens  vereint  einen  endlichen  Entschluss  über  das  Heil  des  Vater- 
lands zu  nehmen.  Hierauf . .  trage  ich  ohne  Abrede,  blos  auf  meine  Ansicht  hin,  an  und  verlange  über  diesen 
Antrag  die  Eröffnung  der  Discussion  und  namentliche  Abstimmung.^  —  (Unterschrift  fehlt.)      oe,  p.  ios-4. 

15  b)  26.  Mai,  gg,  R.  (geheim).  Von  einem  Mitglied  wird  schriftlich  der  Antrag  gestellt,  dass  der  ^g, 
Rath,  besonders  wegen  Berathung  der  neuen  Constitutionsarbeiten,  verdoppelt  werde.  Geht  an  die  Constitutions- 
commission  zur  Untersuchung.  Prot  p.  287—88. 

16)  27.  Mai,  Bern.  Der  Vollzlehungsrath  an  M.  Stapfer.  „C.  M.  II  est  n^cessaire  que  vous  soyez 
informö  de  ce  qui  se  passe  ici  au  sujet  du  plan  de  Constitution  remis  et  recommand6  par  le  premier  Consul 
de  la  R^pnblique  fran^aise.  Le  Conseil  executif  avait  cru  devoir  communiquer  au  Corps  l^gislatif  le  premier 
plan  que  vous  lui  aviez  transmis,  avec  un  rapport  g^n^ral  sur  la  n^gociation  du  cit.  Glayre.  Le  C.  L.  nomma 
une  commission  pour  d^lib^rer  pr^alablement  sur  cet  objet  avec  le  C.  E.  et  pr^parer  nn  preavis.  Quelques 
Conferences  avaient  d6jä  eu  lieu  lorsque  le  secoud  projet  arriva.  Le  C.  L.  en  eut  6galement  connaissance. 
II  chargea  sa  commission  et  le  Pouvoir  ex^cutif  de  continuer  leurs  d^lib^rations  pr^alables  et  de  hfiter  le 
rapport.  Ce  projet  renferme  plusieurs  dispositions  auxquelles  tous  les  membres  r^unis  du  C.  E.  et  de  la 
L^gislature  s'empressörent  de  donner  leur  assentiment,  (et)  quelques  autres  que  Ton  eüt  d^sir^  pouvoir 
changer.  Mais  sur  ces  derniers  il  ne  se  formait  pas  d'opinion  g^n^rale,  et  la  difficult^  d'un  r^sultat  unanime 
faisait  d^jü  d^sirer  k  un  petit  nombre  que  les  autorit^s  provisoires  votassent  Tacceptation  pure  et  simple, 
ou  plutot  se  d^terminassent  ä  r^digcr  les  lois  organiques  d'apr^s  les  bases  Stabiles  dans  le  projet  et  i 
pr6parer  tout  le  travail  n^cessaire  pour  sa  mise  en  activit^,  laissant  k  la  premi^re  Di6te,  charg^e  de  Taccepter 
d^finitivement,  le  soin  de  faire  ce  qu*elle  jugerait  convenir  aux  besoins  et  aux  intör^ts  de  la  patrie.  Le  cit. 
Glayre  arriva  sur  ces  entrefaites,  et  ses  avis  n*ont  pas  peu  contribu^  k  relever  cette  opinion.  Enfin  hier  le 
C.  E.  et  la  Commission  r^unis  se  sont  d^cid^s  k  Tadopter,  et  demain  ils  proposeront  au  C.  L.  de  se  prononcer 
dans  le  m^me  sens.  Si  la  d^cision  de  ce  corps  est  conforme  aux  voeux  du  C.  E.,  vous  recevrez  l'ordre 
d'annoncer  ofüciellement  au  premier  Consul  la  d^f^rence  que  les  autoritös  provisoires  de  THelv^tie  ont  eu(e) 
pour  ses  conseils.  Vous  recevrez  ^galement  sous  peu  des  Instructions  et  des  pouvoirs  suffisants  pour  terminer 
toute  la  nögociation  au  sujet  du  Valais.    Salut  röpublicain.**  BArtWT:  Pw.  Om.  ArA. 

17)  27.  Mai,  gg.  Rath,  (geheim).  Verlesung  der  letzten  Botschaft  des  VR.  betreffend  die  Verfassung. 
Man  beschließt,  die  bezüglichen  Berichte  der  Commission  seien  morgen  vorzulegen.    Prot.  p.  325.  —  lai,  p.  278. 


*)  Bd.  IV.  Nr.  417. 


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Nr.  !293  12.  bis  29.  Mai  1801  907 

18)   28.  Mai,  gg.  R.    Rapport  der  Constitntions-CommisBion  *).    ^Seit  dem  ersten  Tage  eaers  Zusammen- 
tritts am  8.  Angnst  sehntet  ihr  euch,  Bürger  Gesetzgeber,  nach  dem  Ende  des  provisorischen  Zustandes  der 
Republik...    Ihr  maßtet  eoch  aber  bald  überzeugen  dass,  bis  der  Krieg  zwischen  Frankreich  und  Oesterreich 
sein  £nde  würde  erreicht  haben,  die  Wiedererlangung  der  Neutralität  für  die  Schweiz  und  eben  darum  auch 
die  Aufstellung  und  die  Einführung  einer  neuen  Verfassung  unmöglich  wären  . . .    Das  Waffenglück  entschied 
für  Prankreich,  und  der  Friede  erfolgte ;  der  Sieger  bewies  sich  großmüthig ;  aber  das  Uebergewicht  und  die 
Vortbeile   die   er   in    der  That   besaß   ließ  er  nicht  aus  den  Händen,   und  es  blieb  also  auch  Helvetien  von 
französischen  Truppen  besetzt  und  in  unverändertem  Verhältnisse  zu  Frankreich  ...    Dies  allein  schon  mußte 
für  die  provisorische  Regierung  hinlänglicher  Bestimmungsgrund  sein,  nicht  ohne  Vorwissen  und  ohne  Zustim- 
mung Frankreichs  das  Verfassungsgeschäft  zu  behandeln...    Zwar  ruft  jetzt  die  Menge  der  Tadler:  ,Warum 
habt  ihr  gefragt  ?   Euer  Fragen  ist*s,  was  uns  die  gegenwärtige  Verlegenheit  zuzog.'   Die  welche  diese  Vorwürfe 
machen  wären  die  ersten  gewesen  die,    wenn  wir  nicht  gefragt  und  —  was  doch   so  überall  wahrscheinlich 
ist  —  in  ähnliche  Verlegenheit  gerathen  wären,  es  uns  zum  Vorwurf  gemacht  hätten  dass  wir  nicht  gefragt ... 
Aber  was  das  Fragen  vollends  unvermeidlich  gemacht  hatte,  war  jenes  innere  Zerwürfnis,  jene  unvereinbaren 
Meinungen  und  das  arge  Spiel  der  Parteien.    Die  Erklärung  irgend  eines  Mächtigen  nur  konnte  diesem  ein  Ende 
machen,  der  Intrigue  Stillschweigen   gebieten   und  die  sich  widersprechenden  Hoffnungen  zernichten.     Dieser 
Mächtige  fand  sich  aber  nicht  unter  uns  . . .    Wo  er  sich  fand,  das  fühlten  alle  Parteien,    und  alle  wandten 
sich  dorthin...    Jene  Unheilbaren  voraus,  die  nicht  aufhören  konnten,  als  privilegirte  Kaste  sich  anzusehen. 
Umsonst  mochtet  ihr,  BB.  GG.,  eure  Achtung  für  die  Rechtschaffenheit,  für  die  Tugend,  für  die  Kenntnisse 
und  für  die  Erfahrung  so  mancher  Individuen  aus  den  ehemaligen  Regierungen  bei  jeder  Gelegenheit  auf  das 
unzweideutigste   an    den  Tag   legen;   in   den  Augen    der  zahlreichen  Unheilbaren  jener  Ehemaligen  blieb  es 
eure  Todsünde   und   euer  großes  Verbrechen,   dass  ihr  die  Kaste  nicht  anerkennen  wolltet . . .     Tugend  und 
Talent  wolltet  ihr  ehren;  sie  aber  wollten  ihre  Vorrechte  anerkannt  und  geehrt  wissen,  ...  und  um  dazu  zu 
gelangen,   gab   es  kein  Mittel   das   sie  verschmäht  hätten  ...     Sie   täuschten  mehr  als  einmal  unter  allerlei 
Ma8ke(n)  die  Republikaner,    und  heute  noch  wird  das  Bedauern  um  verlorne  Provinzen  in  die  Archive  der 
einen  helvetischen  Republik  eingezeichnet!    (Ein  Mitglied  des  Vollziehungsraths  ließ  sein  Bedauern  üher  die 
dem  Canton  Bern  geraubten  Provinzen,  das  Waatland  und  Aargau,  dem  Protokolle  einrücken.)    Unter  solchen 
äußeren  und  inneren  Verhältnissen  wäre  es  ein  tolles  Wagestück  gewesen,  ohne  die  zustimmende  Erklärung 
Frankreichs   eine   bleibende  Verfassung   in  Helvetien  aufstellen  zu  wollen...     Manches  vereinigte  sich,   das 
eine  günstige  Erklärung  (von  jener  Seite)  hoffen  ließ.    An  ihrer  Stelle  erscheint  eine  (ganze)  Verfassung  die 
man  nnsem  Bedürfnissen  angemessen  erklärt,  die  einzige  deren  Einführung  man  gutheißen  will.     Diese  Ver- 
fassung habt  ihr  der  Prüfung  euers  Ausschusses  überwiesen,  nicht  so  fast  um  von  ihm  zu  hören,  ob  sie  gut 
oder   schlecht,   sondern  was   damit   anzufangen  sei.     Der  Entwurf  enthält  Gutes  und  Schlechtes;   beides  ist 
darin  sehr  genau,  und  häufig  genug  bis  zum  Zweideutigen  und  Unverständlichen,   einigemal  bis  zum  Wider- 
sprechenden, verbunden  . . .     Die  Berathungen   über  Modificationen  und  Aenderungen  welche  in   den  Entwurf 
zu    bringen  wären  haben   uns  lange  beschäftigt;   wir  sind  davon  zurückgekommen,    durch  die  Ueberzeugung 
geleitet  dass  wesentliche  Aenderungen  jetzt  nicht  erhältlich  seien,  weniger  wesentliche  aber  viel  besser  durch 
organische  Gesetze  können  aufgestellt  werden.  Wir  mußten  die  Aenderungen  über  wichtigere  Dinge  vollends 
aufgeben,  als  wir  über  dieselben  unter  uns  selbst  die  Meinungen  sich  theilen  sahen ;  denn  wir  dürfen  es  euch 
nicht  verhehlen:  seit  man  in  dem  neuen  Verfassungsentwurf  den  Grundsatz  des  Föderalismus  und  jenen  der 


*)  Die  handschriftliche  Unterlage  fehlt.  Was  hier  folgt,  war  zuerst  in  der  Allgem.  Zeitg.  erschienen.  Die  im  Text 
bezeichneten  Lücken  hat  auch  der  Abdmck  im  Repabl.  (dessen  Redactor  wohl  aach  der  Einsender  fUr  die  genannte 
Zeitung  war}. 


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908  12.  biß  29.  Mai  1801  Nr;  293 

Einheit  neben  einander  auf  einer  Reihe  (!)  hingestellt  sieht,  hat  sich  auch  in  nnsrer  Mitte  und  in  der  Mitte 
des  Vollziehnngsraths  der  Cantonsgeist  berechtigt  geglaubt,  jenem  Geiste  der  Einheit,  der  euch  am  21.  (18.) 
Februar  (in  der  Antwort  an  den  franz.  Gesandten)  so  einmUthig  und  so  unzweideutig  beseelte,  an  die  Smte 
zu  treten,  und  es  sind  aus  dem  sonderbaren  Bunde  schon  sehr  seltsame  Erscheinungen  hervorgegangen.  — 
Eure  Constitutions-Commission,  vereint  mit  dem  Vollziehungsrath,  macht  euch  den  Antrag,  keineswegs  die 
Constitution  anzunehmen,  —  dazu  seid  ihr  weder  berufen  noch  beauftragt  —  aber  zuzugeben  und  zu  erkllren, 
es  soll  dieselbe  einer  aus  Stellvertretern  aller  Oantone  zusammenzurufenden  allgemeinen  helvetischen  Tag- 
satzung zur  Annahme  vorgelegt  werden.  Dieses  Zugeben  gebietet  euch  eure  Pflicht,  es  mu6  dies  der  Wille 
der  Nation  sein ;  denn  die  Nation  will  aus  dem  provisorischen  Zustand  heraustreten,  und  ihr  könnt  sie  unter 
den  gegenwärtigen  Verbältnissen  auf  keinem  andern  als  dem  bezeichneten  Wege  herausfuhren  . . .  Aendert 
nichts  in  dem  Vorschlage;  denn  Wesentliches  könnt  ihr  nichts  ändern,  ohne  Gefahr  zu  laufen,  auch  das 
Gute  was  noch  da  ist  zu  verlieren  und  euch  den  Weg  abzuschneiden,  durch  gute  organische  Gesetze  seihet 
diese  Verfassung  zur  vielleicht  letzten  und  einzigen  Freistätte  republikanischer  Grundsätze  zu  erbeben  ... 
Nehmt  also  auch  den  Auftrag  an,  diese  Gesetze  zu  entwerfen;  hebet  zu  dem  Ende  aus  dem  Entwurf  das- 
jenige ans  was  über  die  Einftthrungsart  der  Verfassung  gesagt  ist,  und  was  durchaus  nicht  einen  Theil  der 
Verfassung  selbst  ausmacht,  und  weist  dieses  als  Anleitung  an  eine  Commission,  die  ihr  mit  Entwerfung  der 
organischen  Gesetze  beauftragt.^  Repnbi.  n.  si7-i8. 

(Diese  Mittheilung  an  das  Publikum  erschien  erst  am  18.  Juli.) 

19  a)  28.  Mai,  gg.  R.  (geheim).  I.  Vortrag  der  Commission.  II.  Verlesung  der  Verfassungsentwürfe  in 
beiden  Sprachen ;  Berathung  mit  Dringlichkeit  und  Annahme  des  zugehörigen  Decrets  nebst  den  Constitutlons- 
projecten. 

19  b)  28.  Mai,  gg.  R.  „Das  hiezu  gehörige  zweite  Decret  ttber  die  Niedersetzung  einer  besondem  Com- 
mission, mit  beigefügter  Instruction  für  dieselbe,  wird  auf  morgen  zu  berathen  verschoben  und  bis  darüber 
beschlossen  sein  wird,  für  diese  Verhandlung  die  Geheimhaltung  verordnet.^  Prot.p.ss7. 

20  a)  29.  Mai,  gg.  R.  (bei  Beginn  der  Sitzung).  „Das  Protokoll  von  gestern  nebst  dem  Decret  über  die 
Vorlegung  eines  neuen  Verfassung8-Entwurf(8)  wird  verlesen,  genehmiget  und  dieses  Decret  mit  heutigem 
Datum  dem  Vollziehungsrath  zugefertigt.  ^  Prot  p.  sss. 

20  b)  „Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaften  des  Vollziehnngsraths  vom  12.,  18.  und  26.  Mai  1801, 
und  nach  angehörtem  Bericht  seiner  Constitutions-Commission,  verordnet:  Der  nachfolgende  Verfassungs- 
entwurf soll  einer  auf  den  nächstkommenden  Herbstmonat  zusammenzurufenden  allgemeinen  helvetischen  Tag- 
satzung zur  Annahme  vorgelegt  werden.^ 

Der  Text  des  genehmigten  Entwurfes  wird  in  Nr.  304  mitgetheilt. 

21)  29.  Mai,  Bern.  Der  Vollziehungsrath  an  M.  Stapfer.  „C.  M.  Vous  §tes  charg6  d'annoncer  au  gon- 
vernement  fran^ais  que  les  autorit6s  provisoires  de  THelv^tie,  d6f6rant  aux  avis  du  premier  Consul  et  sen- 
sibles k  rint6r8t  quMl  a  bien  voulu  prendre  au  sort  de  THelvötie,  ont  arr^tö  d'adopter,  autant  qu'il  est  en 
elles,  et  de  präsenter  k  la  prochaine  Di^te,  qui  doit  @tre  convoqu6e  en  Septembre  prochain,  ou  plus  tot 
s'il  est  possible,  le  projet  de  Constitution  qui  6tait  Joint  k  la  note  du  ministre  des  Relations  eztdrieures  de 
la  R6publ]que  fran^aise  en  date  du  19  Flor^al  an  9.  Vous  recevez  ci-joint  une  copie  authentique  du  premier 
d6cret  rendu  k  ce  snjet  et  une  communication  inofficielle  du  second.    Salut  r6publicain.'' 

BArohiv:  Par.  Oei.  Ardi.  —  3383,  p.  IIQ,  17». 

Beigelegt  ist  nur  eine  Abschrift  des  Decrets  v.  (29.)  Mai  (N.  20  b). 


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Nr.  294  13.  Mai  1801  909 

294. 

Bern.  1801,  13.  Mai. 

314  (YB.  Prot.)  p.  175-177.  —  876  (Bniahgnr.)  p.  (588-85.)  587—589. 

Ertveiterung  des  Erziehungsrathes  für  den  Ganton  Waldstätten  und  AtJifstellung  von  Schul- 
commissionen  für  die  einzelnen  Distride. 

Der  Vollziehnngsratb,  nach  angehörtem  Berichte  seines  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  über 
die  Bethätigang  der  Aufsicht  ttber  das  Erziehungswesen  im  Canton  Waldstätten ; 

Erwägend  dass  eine  Anzahl  geschickter  Männer  in  jedem  Districte  durch  ihre  vereinten  Kräfte  zur  Ver- 
besserung des  öffentlichen  Unterrichts  offenbar  mehr  wirken  können,  als  die  Thätigkeit  eines  einzelnen  isolirten 
Schnlinspectors  auch  bei  dem  besten  Willen  vermag; 

Erwägend  dass  jeder  Erziehungsrath  als  eine  Commission  der  Cantonsverwaltung  im  Erziehungsfache 
anzusehen  ist,  hiemit  am  Aufenthaltsorte  der  Verwaltungskammer  seine  eigentlichen  Versammlungen  halten  soll, 

bescMießt: 

1.  Die  Sitzungen  des  Erziehungsraths  werden  künftig  am  Aufenthaltsorte  der  Cantonsautoritäten  gehalten. 

2.  In  jedem  Districte  wird  eine  Schulcommission  ans  verdienstvollen  Männern  errichtet,  welche  unter 
der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Erziehungsraths  stehen. 

3.  Die  bereits  ernannten  Mitglieder  des  Erziehungsraths  bleiben  sämtlich  auch  forthin  Mitglieder  desselben. 

4.  Der  Erziehungsrath  wird  mit  folgenden  neuen  Mitgliedern  vermehrt: 

(District)  Zug:  Bürger  Malier,  (alt-)  Ammann ;  Schell,  Sechser  und  Professor;  Bossart,  Decan; 

Stocker,  Pfarrer  in  Steinhausen;  Xaver  ßrandenberg,  Professor;  Joseph 

Anton  Hediger. 
„         Stanz:  B.  Pfarrer  Businger. 

„         Sarnen:        Präsident  Wirz,  alt  Zengherr. 
„         Art:  B.  Doctor  Zay,  Cantonsrichter. 

„         Andermatt:  B.  Unterstatthalter  Meyer. 
„         Einsiedeln:  B.  Pfarrer  Ochsner. 
„         Schwyg :        Die  Erziehungsräthe  welche  daselbst  wohnen  fahren  fort,  das  Erziehungswesen 

ihres  Districtes  auch   als   besondere   Schulcommission    wie   bisher  zu 

besorgen. 
„         Altorf:  B.  Zweyer,  Caplan  zu  Altorf. 

5.  Jedes  dieser  Mitglieder  des  Emehnngsrathes  aus  andern  Districten  als  Zug  und  Schwyz  ist  zugleich 
Präsident  der  Schulcommission  seines  Districts,  deren  Mitglieder  der  Minister  der  Wissenschaften  nach  dem 
der  Regierung  vorgelegten  Verzeichnisse  sogleich  ernennen  und  mit  den  gehörigen  Instructionen  bekannt 
machen  wird. 

6.  Die  laufenden  Geschäfte  des  Erziehungsraths  besorgen  die  anwesenden  Mitglieder  am  Cantonshauptorte, 
wohin  sich  (übrigens?)  jedes  (andere?)  Mitglied  nach  Gefallen  und  so  wie  es  die  Wichtigkeit  der  Geschäfte 
erfordert  zu  den  Sitzungen  verfügen  kann. 


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910  15.  Mai  1801  Nr.  295 

7.   Dem  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften  ist  die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

Der  Minister  hatte  zu  rügen  gehabt,  dass  der  bisherige  Erziehungsrath  zu  wenig  thätig  und  blos  fQr 
den  District  8chwyz  besorgt  gewesen  sei. 

296. 

Bern.  1801,  i5.  Mai. 

314  (VB.  Prot)  p.  285—289. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ueherlassung  von  Oebäuden  etc.  an  die  Baumwoll- 
spinnerei-Oesellschaft  in  8t.  Gallen.   (Vgl  Nr.  297.) 

Der  Vollziehungsrath,  auf  das  Ansuchen  des  BUrger(s)  Mark  Anton  Pellis,  im  Namen  der  Gesellschaft 
der  englischen  Baumwollenspinnerei,  genannt  Mule-Twist,  [umj  ein  Nationalgebäude  zu  erhalten,  in  welchem 
sie  während  sieben  Jahren  unentgeltlich  jene  Maschinen  aufstellen  könnte,  welche  nach  den  Modellen  ver- 
fertigt werden  sollen,  die  in  (dem)  derselben  ertheilten  Patente  specificirt  sind; 

In  Betrachtung  des  durch  dieses  Unternehmen  zu  erhaltenden  Nutzens,  der  Schwierigkeiten  in  Auffindung 
eines  zweckmäßigen  Platzes  in  Particularhäusern  und  der  Unkosten  welche  für  die  Gesellschaft  aus  der 
Errichtung  des  erforderlichen  Gebäudes  erwachsen  würden,  die  gewiss  die  Kräfte  einer  kaum  entstandenen 
Gesellschaft  weit  übersteigen  mUßte(n); 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt : 

(I.)  Der  Gesellschaft  der  englischen  Baumwollenspinnerei  ist  zu  unentgeltlicher  Benutzung  während 
sieben  Jahren  überlassen: 

1)  Der  ganze  Flügel  des  Klosters  zu  St.  Gallen,  genannt  der  Flügel  des  Museums. 

2)  Der  Flügel  welcher  an  jenen  anstößt,  gegen  Norden  von  (der)  Kirche  begrenzt  wird,  und  in  welchem 
der  innere  Brunnen  zur  Rechten  beim  Eingang  durch  den  zweiten  Hof  befindlich  ist. 

3)  Der  ganze  übrige  Theil  des  Flügels  der  Bibliothek,  insoweit  der  Staat  sich  ihn  zu  eigner  Verfügung 
vorbehält,  sodass  kein  Fremder  ihn  bewohnen  soll. 

4)  Die  Benutzung  des  kleinen  Gartens  welcher  von  den  drei  Flügeln  und  der  Kirche  eingeschlossen  ist. 

5)  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  in  ihren  Kosten  den  ihr  überlassenen  Theil  des  Klosters  zu  unter- 
halten und  nach  Verlauf  der  benannten  sieben  Jahre  in  dem  gleichen  Stande  wieder  zu  übergeben,  in  welchem 
derselbe  ihr  überlassen  worden  ist. 

(H.)   Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 
Im  Prot,  auch  französisch  enthalten. 


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Nr.  296,  297  15.  und  23.  Mai  1801  911 

296. 

Bern.  1801,  i5.  Mai. 

314  (VB.  Prot.)  p.  234—286. 

Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffe^id  einstiveilige  Steuerfreiheit  der  Baumwollspinnerep- 
Oesellschqft  in  St  Gallen.   (Vgl.  Nr.  297.) 

Der  Vollziehungsrath,  auf  das  Begehren  des  BUrger(8)  Marcus  Anton  Pellis,  Namens  der  Gesellschaft  der 
Baumwollspinnerei,  genannt  Mule-Twist,  [um]  eine  Befreiung  von  jeder  Art  von  Auflage  während  der  Dauer 
des  der  Gesellschaft  ertheilten  Patentes  zu  erhalten; 

In  Betrachtung  dass  die  Vortheile  welche  die  künftige  Verbreitung  dieses  Industriezweiges  verspricht 
den  einstweiligen  Verlust  welchen  der  Staat  durch  Gewährung  der  verlangten  Befreiung  (er)leidet  anderseits 
leicht  wieder  schadlos  halten; 

In  Betrachtung  dass  dieses  Unternehmen  sehr  starke  Vorschüsse  erfordert,  ehe  von  demselben  einige 
Vortheile  gezogen  werden  können; 

Nach  angehörtem  Vortrag  des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt : 

(I.)  Die  von  der  Gesellschaft  verlangte  Befreiung  von  Auflagen  ist  von  (bei?)  folgenden  Gegenständen 
gestattet: 

1)  Von  denjenigen  Capitalien  welche  den  Hauptfond  der  GeselUchaft  ausmachen,  und  zwar  sowohl  von 
den  bereits  durch  Snbscription  zusammengebrachten  als  von  demjenigen  (Theil)  der  noch  vermittelst  der 
Actien  eingehen  sollte. 

2)  Von  dem  Ertrag  des  öffentlich  verkauften  gesponnenen  Garns,  genannt  Mnle-Twist,  welches  mit  den 
in  de(m)  Patent  specificirten  Maschinen  verfertigt  wird. 

3)  Von  den  den  Actionärs  zukommenden  Dividenden. 

4)  Von  der  Theilung  der  Capitalien  welche  bei  Verfluss  (!)  der  Patente  statthaben  wird.  Falls  diese 
Tfaeilnng  zu  dieser  Zeit  gar  nicht  oder  doch  nur  zum  Theil  statthaben  sollte,  so  wird  alsdann  die  Gesellschaft 
jeder  andern  Handlungsgeselischaft  gleichgeachtet. 

(II.)    Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 
Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen. 

297. 

Bern.  1801,  is.  und  23.  Mai. 

m  (Of.  R.  Prot.)  p.  241.  245.  25&  256—76.  S47.  -  314  (VB.  Prot.)  p.  206—288.  461—496.  -  122  (Plak.)  Nr.  268;  268  a.  -  420  (PUk.)  Nr.  268. 
Tagbl.  d.  Ges.  a.  D.  V.  878—898.  —  BalL  d.  Ioib  ä  d.  V.  875-^98.  —  N.  sehw.  lUpnbl.  V.  282.  23l.  Tl.  Ö25. 

Industrie-Patente  der  Baumwollenspinnereigesellschaft  in  St.  Odilen  und  der  Mechaniker  Hey- 
wood  und  Longworth.  —  (Vgl.  Nr.  295.  296.) 

I.  Der  Vollziehungsrath,  nach  Einsicht  des  Gesetzes  vom  25.  April  1801  und  auf  das  an  ihn  gerichtete 
Begehren  des  Bttrger(s)  Pellis,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Raths,  ertheilt  hiemit  der  ftlr  die  Einführung  der 


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912  15.  und  23.  Mai  1801  Nr.  297 

englischen  Baumwollen-Spinnerei,  genannt  Mule  Twist,  zusammengetretenen  Gesellschaft,  deren  Werkstätte  im 
Benedictiner-Rloster  zu  St.  Gallen  errichtet  ist,  zufolge  der  an  dieselbe  von  den  Herren  John  Heywood  und 
James  Longworth  gemachten  Abtretung  und  infolge  und  nach  Inhalt  des  oben  angezogenen  Gesetzes  vom 
25.  April  1801,  eine  ausschließliche  Patente,  um  während  der  Zeit  von  sieben  Jahren  verfertigen  and  ge- 
brauchen zu  können: 

1.  Die  Maschine,  genannt  Mules,  zu  zwei  hundert  und  vier  Spindeln  mit  Spillen  (Pignons),  einem  RXder- 
werk  von  Kupfer  nach  Art  der  Uhrwerke,  und  mit  eisernen  cannelirten  Cylindern. 

Alle  diese  StUcke  sollen  nach  dem  in  dem  Saale,  genannt  Museum,  des  Klosters  St.  Gallen  deponirten 
Modell  der  Mule  verfertigt  werden,  welches  dort  aufgestellt  (ist)  und  während  der  sieben  bestimmten  Jahre 
sowohl  den  Kunstkennern  als  den  im  Fall  der  Uebertretung  des  Gesetzes  über  die  erwähnten  Patente 
berufenen  Bichtern  zur  Vergleichung  dienen  soll. 

2.  Die  Maschinen,  genannt  Tirage,  mit  cannelirten  eisernen  Cylindern,  Spillen  (Pignons)  und  mit  kupfernem 
Räderwerke,  nach  dem  Modelle,  welches  in  dem  gleichen  Saale  zu(r)  Einsicht  fUr  die  Kunstverständigen  und 
allfälligen  Richter  im  Fall  der  Uebertretung  der  in  der  Patente  erwähnten  Verfügungen  aufgestellt  ist. 

3.  Die  Maschinen,  genannt  große  Spinnerei  (grosse  Filature),  mit  Spillen  (Pignons),  eisernen  cannelirten 
Cylindern,  mit  kupfernem  Räderwerk  und  Kästen  von  Weißblech,  die  sich  auf  ihrer  eigenen  Axe  drehen, 
und  zwar  ebenfalls  nach  dem  Modell,  welches  im  besagten  Saale  und  zu  gleichem  Zwecke  wie  die  ttbrigeo 
Modelle  sieben  Jahre  deponirt  bleibt. 

4.  Die  Maschine  die  zum  Kämmen  der  Baumwolle  dient,  aus  zwei  Cylindern  besteht,  die  mit  feinen 
Wollkämmen  besetzt  sind,  mit  einer  Decke  (Toit),  ebenfalls  mit  Wollkämmen  besetzt,  einem  hölzernen  Cylinder 
zu  Einhüllung  der  Wouatte(!),  und  zwei  andern  Cylindern  von  Holz,  um  sie  in  Bewegung  zu  setzen;  diese  soll 
gleichfalls  nach  dem  Modell  gemacht  werden,  welches  in  dem  angefahrten  Saale  und  zu  gleichem  Zwecke, 
wie  die  oben  benannten  Maschinen,  auf  sieben  Jahre  aufgestellt  und  deponirt  wird. 

In  Kraft  dieser  Patente  sollen  die  obengenannte  Gesellschaft  oder  ihre  Gewalthaber,  von  dem  Tag  der 
Ausfertigung  gegenwärtiger  Bewilligung  an,  alle  Privilegien  und  Rechte  genießen,  welche  besagtes  Gesetz 
vom  25.  April  1801  jedem  ertheilt,  welcher  einen  neuen  wichtigen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Ver. 
besserung  einer  schon  vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Ausland  in  die  hel- 
vetische Republik  bringt  und  da  in  Betrieb  setzt,  ohne  dass  jedoch  diese  Bewilligung  auf  irgend  eine  Weise 
die  Rechte  anderer  Künstler  oder  EigenthUmer,  welche  bereits  ähnliche  Maschinen  errichtet  und  gebraucht 
haben  mögen,  schmälern  kann.  Zu  dem  Ende  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ihre  Vorstellungen  und  Beweise 
innert  einer  Frist  von  dreißig  Tagen,  vom  Tage  der  Publication  des  gegenwärtigen  Patents  an  zu  rechnen, 
der  Regierung  einzugeben. 

Jedermann  der  gegenwärtiger  Vorschrift  zuwiderhandelt,  das  heißt  derjenige,  welcher  einen  Arbeiter  von 
besagter  Gesellschaft  verfuhrt  oder  eine  solche  Maschine,  wie  oben  beschiieben  worden,  und  in  dem  Benedictiner- 
Kloster  zu  St.  Gallen  als  Modelle  aufgestellt  sind,  errichtet  und  gebraucht,  bezahlt  eine  Geldstrafe  von 
dreitausend  Franken,  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  25.  April  1801,  und  der  Arbeiter,  welcher  sich 
abdingen  lässt,  soll  mit  einer  Gefängnisstrafe  belegt  werden,  welche  nicht  weniger  als  zwei  Jahre  und  nicht 
höher  als  sechs  Jahre  dauern  kann. 

Dagegen  verbindet  sich  benannte  Gesellschaft  oder  ihre  Gewalthaber,  welche  die  durch  gegenwärtige 
Patente  erhaltenen  Rechte  und  Privilegien  genießen  wollen,  ihrerseits  und  versprechen: 

1.   Keinem  der  vermittelst  einer  Action  an  diesem  Unternehmen  theilnehmen  will,  die  Aufnahme  in  ihre 


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Nr.  297  15.  und  23.  Mai  1801  913 

Gesellschaft  zu  Terweigern,   insoweit  der  Platz  In  den  ihr  angewiesenen  oder  noch  anzuweisenden  Gebäuden 
die  Vermehrung  der  Maschinen  gestattet. 

2.  Die  verarbeitete  Baumwolle,  genannt  Mule  Twist,  nicht  anders  als  öffentlich  und  an  den  Meistbietenden 
in  Abtheilungen,  die  nicht  über  zwanzig  Oentner  sein  können,  zu  verkaufen ;  dieser  Verkauf  soll  einen  Monat 
vorher  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekanntgemuacht  und  dadurch  der  dritte  Artikel  des  Gesetzes  vom 
25.  April  1801  vollkommen  befolgt  werden. 

3.  Eine  Anzahl  von  helvetischen  Lehrlingen  in  diesem  Mechanismus  zu  bilden. 

4.  Demnach  kann  die  Gesellschaft,  welche  die  obbenannten  Privilegien  der  Patente  genießt,  dem  Inhaber 
oder  Inhabern  von  vier  Actien  das  Recht  nicht  versagen,  einen  helvetischen  Lehrling  zu  ernennen,  um  solchen 
in  dem  Spinnen  unterrichten  zu  lassen,  welcher  aber  den  Verordnungen  der  Gesellschaft  und  den  gesetzlichen 
Vorschriften,  die  in  der  Patente  enthalten  sind,  unterworfen  ist. 

5.  Ebenso  wenig  darf  die  Gesellschaft  dem  Inhaber  oder  den  Inhabern  von  den  zu  einem  vollständigen 
Assortiment  erforderlichen  Actien,  welches  aus  fünf  Mules,  zwei  Kämmen  (Cardes),  einer  Strecke  (Tirage) 
und  einer  groben  Spinnerei  (grosse  Filature)  besteht,  das  Recht  versagen,  zwei  helvetische  Künstler  zu 
ernennen,  um  solche  in  dem  ganzen  Umfange  dieses  Mechanismus  unterrichten  zu  lassen,  die  aber  auch  den 
Verordnungen  und  den  Vorschriften  der  Patente  und  den  Verftlgungen  der  Gesellschaft  während  den  sieben 
Jahren  unterworfen  sind. 

6.  Gleichfalls  wird  hier  vorbehalten  und  als  eine  mit  dem  Genuss  dieser  Patente  verbundene  ausdrück- 
liche Bedingung  vorausgesetzt,  dass  alle  Actionnaires  dieser  Gesellschaft  gleiche  Rechte  zu  genießen  haben, 
mit  der  einzigen  Ausnahme  dass  die  Eigenthttmer  der  ftinfzig  ersten  Actien,  von  einhundert  Dublonen  die 
Actie,  ftlr  ihre  Sorgen  und  Bemühungen  in  Leitung  der  Anstalt,  zehn  vom  Hundert  des  reinen  Gewinns  zum 
voraus  beziehen  dörfen. 

7.  Die  Gesellschaft,  die  Mitglieder  derselben  und  alle  von  ihr  angestellten  Personen  sind  ferner  gehalten 
und  versprechen,  während  der  Dauer  dieser  Patente  keine  der  in  derselben  beschriebenen  Maschinen  aus  der 
Republik  zu  bringen,  bei  Strafe  von  fttnfzigtausend  Franken,  welche  diejenigen  zu  zahlen  haben,  welche 
mittelbar  oder  unmittelbar  an  einer  solchen  Widerhandlung  Antheil  hätten,  und  welche  in  Rücksicht  dieser 
Buße  einer  für  alle  und  alle  ftlr  einen  stehen  sollen. 

8.  Diese  Patente  ist  als  erloschen  anzusehen,  wenn  innert  einem  Jahr,  von  ihrer  Ausfertigung  an  gerechnet, 
kein  Anfang  mit  der  Benutzung  derselben  gemacht  worden  ist. 

Der  VoUziehungsrath,  auf  angehörten  Bericht  des  Finanzministers,  schlägt  dem  gesetzgebenden  Rathe 
die  Bestätigung  dieses  Patents  vor. 

Bern,  den  15.  Mai  1801.  Der  Präsident  des  VoUziehungsraths, 

(L.  S.)  Zimmermann. 

Im  Namen  des  VoUziehungsraths,  der  Gen.-Secr., 
Mousson. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Bericht  seiner  Finanzcommission,  hat  das  vorstehende  Patent  genehmigt  *) 
Bern,  den  23.  Mai  1801.  Der  Präsident  des  gesetzgebenden  Raths, 

(L.  S.)  Wyttenbach. 

Mittelholzer,   Secr. 
Grafenried,   Secr. 

*)  Diese  Bestätignngsformel  wird  hier  bei  den  folg^enden  Nammem  weggrelassen. 
AS.  a.  d.  H»lv.  VI.  ^^^ 


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914  15.  und  23.  Mai  1801  Nr.  297 

IL  Der  Vollziehuogsrath,  nach  Einsicht  des  Gesetzes  vom  25.  April  1801  und  auf  das  an  ihn  gelangte 
Begehren  des  Bürgers  Pellis,  Mitglied  des  gesetzgehenden  Raths,  ertheilt  biemit  den  Herren  John  Heywood 
und  James  Longworth,  englische  RQnstler,  nach  Inhalt  und  in  Kraft  gemeldten  Gesetzes,  eine  ausschließliche 
Patente,  um  während  der  Zeit  von  drei  Jahren  Webstühle  mit  Schnellschießen  oder  fliegenden  Schifflein  zu 
errichten. 

Diese  Webstühle  sollen  nach  dem  Modelle  verfertigt  werden,  welches  bei  demjenigen  Bürger  aufbewahrt 
werden  soll,  welcher  von  der  unten  angeführten  Gesellschaft  von  Subscribenten  dazu  ern(a)nnt  werden,  und 
bei  welchem  es  während  der  bestimmten  drei  Jahre  liegen  wird,  um  den  Künstlern  und  den  Richtern,  welche 
im  Falle  der  Uebertretung  des  Gesetzes  über  die  erwähnten  Patente  das  ürtheil  zu  fällen  haben,  zur  Einsicht 
zu  dienen. 

In  Kraft  dieser  Patente  sollen  die  obgenannten  Künstler,  oder  ihre  Gewalthaber,  von  dem  Tage  der 
Ausfertigung  gegenwärtiger  Bewilligung  an  aller  Privilegien  und  Rechte  genießen,  welche  besagtes  Gesetz 
vom  25.  April  1801  jedem  ertheilt,  der  einen  neuen  wichtigen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Ver- 
besserung einer  schon  vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Auslande  in  die  hel- 
vetische Republik  biingt  und  da  in  Betrieb  setzt,  ohne  dass  jedoch  diese  Bewilligung  auf  irgend  eine  Weise 
die  Rechte  anderer  Künstler  oder  Elgenthümer,  welche  bereits  ähnliche  Maschinen  errichtet  und  gebraucht 
haben  mögen,  schmälern  kann. 

Zu  dem  Ende  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ihre  Vorstellungen  und  Beweise  innert  einer  Frist  von 
dreißig  Tagen,  vom  Tage  der  Publication  des  gegenwärtigen  Patents  an  zu  rechnen,  der  Regierung  einzugeben. 

Jedermann  der  gegenwärtiger  Vorschrift  zuwiderhandelt,  das  heißt  derjenige,  welcher  einen  Arbeiter 
dieser  Künstler  oder  ihrer  Gewalthaber  verführt  oder  eine  solche  Maschine,  wie  oben  beschrieben  worden  und 
während  der  Dauer  dieser  Patente  als  Modell  aufgestellt  worden  sind,  errichtet,  bezahlt  zufolge  dem  Gesetze 
vom  25.  April  1801  eine  Geldbuße  von  tausend  Franken,  und  der  Arbeiter  welcher  sich  abdingen  lässt,  soll 
mit  einer  Gefängnisstrafe  belegt  werden,  welche  nicht  weniger  als  sechs  Monate  und  nicht  mehr  als  zwei 
Jahre  dauren  soll. 

Dagegen  verbinden  sich  die  genannten  Künstler  Heywood  und  Longworth  von  nun  an,  die  obbemeldten 
Webstühle,  und  zwar  vermittelst  einer  zu  eröffnenden  Subscription,  die  als  vollständig  angesehen  werden  soll, 
wenn  zweihundert  Unterschriften  vorhanden  sind,  und  nach  Inhalt  des  Prospectus,  den  sie  in  den  öffentlichen 
Blättern  bekanntmachen  werden,  gemeinnützig  zu  machen,  wobei  sie  sich  verpflichten,  den  Subscribenten, 
welche  alle  Schweizer  sein  müssen,  den  Genuss  und  das  Eigenthum  der  gegenwärtigen  Patente  für  drei  Jahre 
abzutreten  und  gänzlich  für  sich  darauf  Verzicht  zu  leisten,  sobald  die  Subscription  vollständig  sein  wird. 

Diese  Patente  sind  als  erloschen  anzusehen,  wenn  innert  einem  Jahre,  von  ihrer  Ausfertigung  an  gerechnet, 
kein  Anfang  mit  der  Benutzung  derselben  gemacht  worden  ist. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  angehörten  Bericht  des  Finanzministers,  schlägt  dem  gesetzgebenden  Rathe 
die  Bestätigung  dieses  Patents  vor. 

III.  Der  Vollziehungsrath,  nach  eingesehenem  Gesetze  vom  25.  April  1801  und  auf  das  an  ihn  gelangte 
Begehren  des  Bürger(s)  Pellis,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Raths,  ertheilt  hiemit  den  Herren  John  Heywood 
und  James  Longworth,  englische  Künstler,  nach  Inhalt  und  in  Kraft  gemeldten  Gesetzes,  eine  ausschließliche 
Patente,  um  während  der  Zeit  von  sieben  Jahren  die  nöthigen  Gebäude,  Oefen  und  übrigen  Maschinen  errichten 
und  verfertigen  zu  können,  welche  die  Wollenfasern  von  allen  fabricirten  BaumwoUentOchern  wegbrennen. 

Diese  Maschinen  sollen  nach  dem  Modell  aufgeführt  (!)  werden,  welches  bei  demjenigen  Bürger  aufbewahrt 
werden   soll,   welcher  von   der   unten  angeführten  Gesellschaft  von  Subscribenten  dazu  ernannt  werden,  und 


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Nr.  297  15.  und  23.  Mai  1801  915 

bei  welchem  es  während  der  bestimmten  sieben  Jahre  liegen  wird,  um  den  Kttnatlern  und  Richtern,  welche 
im  Falle  der  Uebertretung  des  Gesetzes  über  die  erwähnten  Patente  das  Urtheil  zu  fällen  haben,  zur  Einsicht 
zu  dienen. 

In  Kraft  dieser  Patente  sollen  die  obgenannten  Künstler  oder  ihre  Gewalthaber,  von  dem  Tage  der 
Ausfertigung  gegenwärtiger  Bewilligung  an,  aller  Privilegien  und  Rechte  genießen,  welche  besagtes  Gesetz 
vom  25.  April  1801  jedem  ertheilt,  der  einen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Verbesserung  einer  schon 
vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Auslande  in  die  helvetische  Republik  bringt 
und  da  in  Betrieb  setzt,  ohne  dass  jedoch  diesA  Bewilligung  auf  irgend  eine  Weise  die  Rechte  andrer  Künstler 
oder  Eigenthttmer,  welche  bereits  ähnliche  Maschinen  errichtet  und  gebraucht  haben  mögen,  schmälern  kann. 

Zu  dem  Ende  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ihre  Vorstellungen  und  Beweise  innert  einer  Frist  von 
dreißig  Tagen,  vom  Tage  der  Publication  des  gegenwärtigen  Patents  an  zu  rechnen,  der  Regierung  ein- 
zugeben. 

Jedermann  der  gegenwärtiger  Vorschrift  zuwiderhandelt,  das  heißt  derjenige,  welcher  einen  Arbeiter 
dieser  Künstler  oder  ihrer  Gewalthaber  verführt,  oder  eine  solche  oder  ähnliche  Maschine,  wie  oben  beschrieben 
worden  und  während  der  Dauer  dieser  Patente  als  Modelle  aufgestellt  sind,  errichtet,  bezahlt  zufolge  dem 
Gesetze  vom  25.  April  1801  eine  Geldbuße  von  eintausend  Franken,  und  der  Arbeiter  welcher  sich  abdingen 
lässt  soll  mit  einer  Gefängnisstrafe  belegt  werden,  welche  nicht  weniger  als  sechs  Monate  und  nicht  mehr 
als  zwei  Jahre  dauern  soll. 

Dagegen  verbinden  sich  die  genannten  Künstler  Heywood  und  Longworth,  von  nun  an  die  obgenannten 
Gebäude,  Oefen  und  übrigen  Maschinen,  und  zwar  vermittelst  einer  zu  eröffnenden  Subscription,  und  nach 
Inhalt  des  Prospectus,  den  sie  in  den  öffentlichen  Blättern  bekanntmachen  werden,  gemeinnützig  zu  machen, 
wobei  sie  sich  verpflichten,  den  Subscribirten,  welche  alle  Schweizer  sein  müssen,  den  Genuss  und  das  Eigen - 
thum  der  gegenwärtigen  Patente  für  sieben  Jahre  abzutreten,  und  gänzlich  für  sich  darauf  Verzicht  zu  thun, 
sobald  die  Subscription  vollständig  sein  wird. 

Die  erwähnten  Künstler  machen  sich  verbindlich,  vier  helvetische  Arbeiter  oder  Künstler  zu  bilden 
welche  ihnen  von  den  Subscribenten  vorgestellt  werden,  und  diese  letztern  sollen  gehalten  sein,  die  Stoffe 
zu  verarbeiten,  die  ihnen  zu  dem  Ende  vom  Publicum  nach  stipulirter  gegenseitiger  Uebereinkunft  über- 
geben werden. 

Diese  Patente  ist  als  erloschen  anzusehen,  wenn  innert  einem  Jahre,  von  ihrer  Ausfertigung  an  gerechnet, 
kein  Anfang  mit  der  Benutzung  derselben  gemacht  worden  ist. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  angehörten  Bericht  des  Pinanzministers,  schlägt  dem  gesetzgebenden  Rathe 
die  Bestätigung  dieses  Patents  vor. 

IV.  Der  Vollziehungsrath,  nach  Ansicht  des  Gesetzes  vom  25.  April  1801  und  auf  das  an  ihn  gelangte 
Begehren  des  Bürgers  Pellis,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Raths,  ertheilt  hiemit  den  Herren  John  Heywood 
und  James  Longworth,  englische  Künstler,  nach  Inhalt  und  in  Kraft  gemeldten  Gesetzes  eine  ausschließliche 
Patente,  um  während  der  Zeit  von  drei  Jahren  folgende  Maschinen  zu  verfertigen  und  zu  errichten. 

Die  gesamten  Maschinen,  Myles  genannt,  deren  jede  von  folgenden  besondern  zusammengesetzt  sind: 

1.  Eine  Myle,  bestehend  aus  cannelirten  eisernen  Cylindern,  einem  Räderwerke  nach  Art  der  Uhrwerke 
und  einer  Maschine,  durch  welche  sie  vermittelst  des  Fallwassers  getrieben  werden  kann. 

2.  Eine  Maschine  zum  Ausspannen,  genannt  Tirage,  von  eisernen  Cylindern,  welche  cannelirt  (sind\  mit 
Räderwerk  von  Eisen  und  Kupfer,  und  vom  Wasser  getrieben  werden. 


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916  15.  und  23.  Mai  1801  Nr.  297 

3.  Eine  Maschine,  genannt  grobe  Spinnerei  (grosse  Filatnre),  von  eisernen  cannelirten  Cylindern  out 
eisernen  gegossenen  Rädern,  auch  vom  Wasser  getrieben. 

4.  Eine  vom  Wasser  getriebene  cylinderförmige  Kämmaschine.  Diese  vollständige  Myle  verfertigt  eine 
Spinnerei,  genannt  Watertwist,  welche  den  Zettel  eines  neaen  BaumwollenstofiB  von  Monsselinette,  Bazin  and 
so  weiter  bilden,  mit  Ausnahme  der  Mousseline  selbst. 

Alle  diese  mechanischen  Stücke  sollen  nach  dem  Modell  verfertigt  werden,  welches  bei  demjenigen 
Bürger  aufbewahrt  werden  soll,  welcher  von  der  unten  angeführten  Gesellschaft  von  Subscribenten  dazu 
ernannt  werden,  und  bei  welchem  es  während  der  bestimmten  drei  Jahre  liegen  wird,  um  den  Künstlern  und 
den  Richtern,  welche  im  Fall  der  üebertretung  des  Gesetzes  über  die  erwähnten  Patente  das  ürtheil  zu 
föllen  haben,  zur  Einsicht  zu  dienen. 

In  Kraft  dieser  Patente  sollen  die  obgenannten  Künstler  oder  ihre  Gewalthaber  von  dem  Tag  der  Aus- 
ertigung  gegenwärtiger  Bewilligung  an  aller  Privilegien  und  Rechte  genießen,  welche  besagtes  Gesetz  vom 
25.  April  1801  jedem  ertheilt,  der  einen  neuen  wichtigen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Verbesserung 
einer  schon  vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Ausland  in  die  helvetische  Republik 
bringt  und  da  in  Betrieb  setzt,  ohne  dass  jedoch  diese  Bewilligung  auf  irgend  eine  Weise  die  Rechte  andrer 
Künstler  oder  Eigenthümer,  welche  bereits  ähnliche  Maschinen  errichtet  und  gebraucht  haben  mögen, 
schmälern  kann. 

Zu  dem  Ende  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ihre  Vorstellungen  und  Beweise  innert  einer  Frist  von 
dreißig  Tagen,  vom  Tage  der  Publieation  des  gegenwärtigen  Patents  an  zu  rechnen,  der  Regierung  einzugeben. 

Jedermann  der  gegenwärtiger  Vorschrift  zuwiderhandelt,  das  heißt  derjenige,  welcher  einen  Arbeiter 
dieser  Künstler  oder  ihrer  Gewalthaber  verführt  oder  eine  solche  Maschine,  wie  oben  beschrieben  worden 
und  während  der  Dauer  dieser  Patente  als  Modelle  aufgestellt  sind,  errichtet,  bezahlt  zufolge  dem  Gesetz 
vom  25.  April  1801  eine  Geldbuße  von  eintausend  Franken,  und  der  Arbeiter  welcher  sich  abdingen  lässt 
soll  mit  einer  Gefängnisstrafe  belegt  werden,  welche  nicht  weniger  als  sechs  Monate  und  nicht  mehr  als 
zwei  Jahre  dauern  soll. 

Dagegen  verbinden  sich  die  genannten  Künstler  Heywood  und  Longworth  von  nun  an,  die  Maschine, 
genannt  Myle,  und  zwar  vermittelst  einer  zu  eröffnenden  Subscription  und  nach  Inhalt  des  Prospectus,  den 
sie  in  den  öffentlichen  Blättern  bekanntmachen  werden,  gemeinnützig  zu  machen,  wobei  sie  sich  verpflichten, 
den  Subscribenten,  welche  alle  Schweizer  sein  müssen,  den  Genuss  und  das  Eigenthum  der  gegenwärtigen 
Patente  für  drei  Jahre  abzutreten  und  gänzlich  für  sich  darauf  Verzicht  zu  leisten,  sobald  die  Subscription 
vollständig  sein  wird. 

Die  Künstler  verpflichten  sich  ferners,  schweizerische  Lehrlinge,  welche  ihnen  von  den  Subscribenten 
vorgestellt  werden,  zu  bilden. 

Diese  Patente  ist  als  erloschen  anzusehen,  wenn  innert  einem  Jahr,  von  ihrer  Ausfertigung  an  gerechnet, 
kein  Anfang  mit  der  Benutzung  derselben  gemacht  worden  ist. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  angehörten  Bericht  des  Finanzministers,  schlägt  dem  gesetzgebenden  Rathe 
die  Bestätigung  dieses  Patents  vor. 

V.  Der  Vollziehungsrath,  infolge  des  Gesetzes  vom  25.  April  1801,  und  auf  das  an  ihn  gelangte  Begehren 
des  Bürgers  Pellis,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Raths,  ertheilt  den  Herren  John  Heywood  und  James  Long- 
worth, englische  Künstler,  nach  Inhalt  und  in  Kraft  gemeldten  Gesetzes,  eine  ausschließliche  Patente,  um 
während  der  Zeit  von  sieben  Jahren  die  Gebäude,  Werkstätten  und  Maschinen,  welche  zu  dem  Drucken  der 


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Nr.  2Ö7  15.  und  23.  Mai  1801  917 

BaumwoUentttcher  in  einer  oder  mehrem  Farben  zugleich,  vermittelst  der  geschnitzten  Oylinder,  gef3(rbter 
Kupfer  (Baeqnets);  geschliffenen  Schneiden  (Lames  aiguis^es),  erforderlich  sind,  errichten  und  verfertigen  zu 
können. 

Diese  Maschinen  sollen  nach  dem  Modell  verfertigt  werden,  welches  bei  demjenigen  Bttrger  aufbewahrt 
werden  soll,  welcher  von  der  unten  angeführten  Gesellschaft  von  Subscnbenten  dazu  ernannt  werden,  und 
bei  welchem  es  während  der  bestimmten  sieben  Jahre  liegen  wird,  um  den  Künstlern  und  Richtern,  welche 
im  Fall  der  Uebertretung  des  Gesetzes  über  die  erwähnten  Patente  das  Urtheil  zu  fällen  haben,  zur  Einsicht 
zu  dienen. 

In  Kraft  dieser  Patente  sollen  obgenannte  Ktlnstler  oder  ihre  Gewalthaber,  von  dem  Tag  der  Aus- 
fertigung gegenwärtiger  Bewilligung  an,  aller  Privilegien  und  Rechte  genießen,  welche  besagtes  Gesetz  vom 
25.  April  1801  jedem  ertheilt,  der  einen  neuen  wichtigen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Verbesserung 
einer  schon  vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Ausland  in  die  helvetische 
Republik  bringt  und  da  in  Betrieb  setzt,  ohne  dass  jedoch  diese  Bewilligung  auf  irgend  eine  Weise  die 
Rechte  andrer  Künstler  oder  EigenthUmer,  welche  bereits  ähnliche  Maschinen  errichtet  und  gebraucht  haben 
mögen,  schmälern  kann. 

Zu  dem  Ende  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ihre  Vorstellungen  und  Beweise  innert  einer  Frist  von 
dreißig  Tagen,  vom  Tage  der  Publication  des  gegenwärtigen  Patents  an  zu  rechnen,  der  Regierung  einzugeben. 

Jedermann  der  gegenwärtiger  Vorschrift  zuwider  handelt,  das  heißt  derjenige,  welcher  einen  Arbeiter 
dieser  Künstler  oder  ihrer  Gewalthaber  verführt  oder  eine  solche  und  ähnliche  Maschinen,  wie  oben  beschrieben 
worden,  und  während  der  Dauer  dieser  Patente  als  Modelle  aufgestellt  sind,  errichtet,  bezahlt  zufolge  dem 
Gesetz  vom  25.  April  1801  eine  Geldbuße  von  eintausend  Franken,  und  der  Arbeiter,  welcher  sich  abdingen 
lässt,  soll  mit  einer  Gefängnisstrafe  belegt  werden,  welche  nicht  weniger  als  sechs  Monate  und  nicht  mehr 
als  zwei  Jahre  dauern  kann. 

Dagegen  verbinden  sich  die  genannten  Künstler  Heywood  und  Longworth  von  nun  an,  die  obgenannten 
Gebäude,  Werkstätte  und  Maschinen,  und  zwar  vermittelst  einer  zu  eröffnenden  Subscription  und  nach  Inhalt 
des  Prospects,  den  sie  in  den  öffentlichen  Blättern  bekanntmachen  werden,  gemeinnützig  zu  machen,  wobei 
sie  sich  verpflichten,  den  Subscribenten,  welche  alle  Schweizer  sein  müssen,  den  Genuss  und  das  Eigenthum 
der  gegenwärtigen  Patente  für  sieben  Jahre  abzutreten  und  gänzlich  für  sich  darauf  Verzicht  zu  leisten, 
sobald  die  Subscription  vollständig  sein  wird. 

Die  genannten  Künstler  verbinden  sich  auch,  vier  Lehrlinge,  welche  Schweizer  sein  müssen,  in  den 
Arbeiten  und  Maschinen  zu  unterrichten,  die  ihnen  von  den  Subscribenten  vorgestellt  werden. 

Diese  Patente  ist  als  erloschen  anzusehen,  wenn  innert  einem  Jahr,  von  ihrer  Ausfertigung  an  gerechnet, 
kein  Anfang  mit  der  Benutzung  derselben  gemacht  worden  ist. 

Der  Vollziehungsrath,  auf  angehörten  Bericht  des  Finanzministers,  schlägt  dem  gesetzgebenden  Rathe 
die  Bestätigung  dieses  Patents  vor. 

VI«  Der  Vollziehungsrath,  nach  Einsicht  des  Gesetzes  vom  25.  April  1801  und  auf  das  an  ihn  gelangte 
Begehren  des  Bürgers  Pellis,  Mitglied  des  gesetzgebenden  Raths,  ertheilt  hiemit  den  Herren  John  Heywood 
und  James  Longworth,  englische  Künstler,  nach  Inhalt  und  in  Kraft  gemeldten  Gesetzes  eine  ausschließliche 
Patente,  um  während  der  Zeit  von  drei  Jahren  die  Maschine,  genannt  Jenny,  welche  den  Faden  zu  dem 
Eintrag  jeder  Art  von  Baumwolientuch,  den  (!)  Musselin  ausgenommen,  verfertigt,  und  welcher  ganz  dem 
englischen  Eintrag  ähnlich  sein  maß,  zu  errichten. 


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918  15.  und  23.  Mai  1801  Nr.  297 

Diese  Maschine  soll  nach  dem  Modell  errichtet  werden,  welches  bei  demjenigen  Btlrger  aufbewahrt  werden 
soll,  welcher  von  der  unten  angeführten  Gesellschaft  von  Subscribenten  dazu  ernannt  werden,  und  bei  welchem 
es  während  der  bestimmten  drei  Jahre  liegen  wird,  um  den  Künstlern  und  den  Richtern,  welche  im  Fall  der 
Uebertretung  des  Gesetzes  über  die  erwähnten  Patente  das  Urtheil  zu  fällen  haben,  zur  Einsicht  zu  dienen. 

In  Kraft  dieser  Patente  sollen  die  obgenannten  Künstler  oder  (ihre)  Gewalthaber,  von  dem  Tag  der 
Ausfertigung  gegenwärtiger  Bewilligung  an,  aller  Privilegien  und  Rechte  genießen,  welche  besagtes  Gesetz 
vom  25.  April  1801  jedem  ertheilt,  der  einen  neuen  wichtigen  Industriezweig  oder  eine  wesentliche  Ver- 
besserung einer  schon  vorhandenen  Gewerbsart  entweder  selbst  erfindet  oder  aus  dem  Ausland  in  die  hel- 
vetische Republik  bringt  und  da  in  Betrieb  setzt,  ohne  dass  jedoch  diese  Bewilligung  auf  irgend  eine  Weise 
die  Rechte  anderer  Künstler  oder  EigenthUmer,  welche  bereits  ähnliche  oder  andre  zum  gleichen  Zweck 
dienende  Maschinen  errichtet  und  gebraucht  haben  mögen,  schmälern  kann. 

Zu  dem  Ende  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ihre  Vorstellungen  und  Beweise  innert  einer  Frist  von 
dreißig  Tagen,  vom  Tage  der  Publication  des  gegenwärtigen  Patents  an  zu  rechnen,  der  Regierung  einzugeben. 

Jedermann  der  gegenwärtiger  Vorschrift  zuwiderhandelt,  das  heißt  derjenige  welcher  einen  Arbeiter  dieser 
Künstler  oder  ihrer  Gewalthaber  verführt,  oder  eine  solche  und  ähnliche  Maschine,  wie  oben  beschrieben 
worden  und  während  der  Dauer  dieser  Patente  als  Modelle  aufgestellt  sind,  errichtet,  bezahlt  zufolge  dem 
Gesetz  vom  25.  April  1801  eine  Geldbuße  von  eintausend  Franken,  und  der  Arbeiter,  welcher  sich  abdingen 
lässt,  soll  mit  einer  Gefängnisstrafe  belegt  werden,  welche  nicht  weniger  als  sechs  Monate  und  nicht  mehr 
als  zwei  Jahre  dauern  soll. 

Dagegen  verbinden  sich  die  genannten  Künstler  Heywood  und  Longworth  von  nun  an,  die  Maschine, 
genannt  Jenny,  und  zwar  vermittelst  einer  zu  eröffnenden  Subscription,  und  nach  Inhalt  des  Prospectns,  den 
sie  in  öffentlichen  Blättern  bekanntmachen  werden,  wobei  sie  sich  verpflichten,  den  Subscribenten,  welche 
alle  Schweizer  sein  müssen,  den  Genuss  und  das  Eigenthum  der  gegenwärtigen  Patente  für  drei  Jahre  ab- 
zutreten und  gänzlich  für  sich  darauf  Verzicht  zu  leisten,  sobald  die  Subscription  vollständig  sein  wird. 

Diese  Patente  ist  als  erloschen  anzusehen,  wenn  innert  einem  Jahr,  von  ihrer  Ausfertigung  an  gerechnet, 
kein  Anfang  mit  der  Benutzung  derselben  gemacht  worden  ist. 

Der  VoUziehungsrath,  auf  angehörten  Bericht  des  Finanzministers,  schlägt  dem  gesetzgebenden  Rathe 
die  Bestätigung  dieses  Patents  vor. 

Es  empfiehlt  sich,  hier  etliche  spätere  Verfügungen  anzuschließen: 

YII.  Anhang  zu  den  der  Baumwollenspinnerei-Oesellschaft  in  8t.  Oallen  nnd  den  Mechanikern 
Ueywood  nnd  Longworth  ertheilten  ansschließlichen  Patenten. 

a)  Der  VoUziehungsrath,  in  Betrachtung  dass  die  geschehene  Ertheilung  von  ausschließlichen  Patenten 
für  die  Baumwollenspinnerei-Gesellschaft  in  St.  Gallen  und  die  Mechaniker  Heywood  und  Longworth  eine 
Maßregel  nothwendig  macht,  wodurch  die  Identität  nnd  Unveränderlichkeit  der  in  denselben  bezeichneten 
Maschinen  gesichert  und  im  Fall  entstandener  Streitigkeit  außer  Zweifel  gesetzt  werden; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt : 

1.  Die  Gesellschaft  der  Baumwollenspinnerei  in  St.  Gallen  und  die  Bürger  John  Heywood  und  Jaraes 
Longworth   sind   angehalten,   deutliche    und   ausführliche   Beschreibungen   der   verschiedenen   Maschinen,   für 


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Nr.  297  15.  und  23.  Mai  1801  919 

welche   ihnen    unterm  15.  Mai  1801    auBschließliche  Patente  ertheilt  worden  sind,  abzufassen  und  dieselben 
versiegelt  bei  der  Verwaltungskammer  des  Cantons  Sentis  zu  hinterlegen. 

2.  Die  Verwaltungskammer  wird  diese  Beschreibungen  uneröffnet  aufbewahren,  um  im  Fall  entstehender 
Streitigkeiten  den  zur  Entscheidung  berufenen  Gerichten  zur  Vergleichung  mit  den  Mustermaschinen  zu  dienen 
und  auf  diese  Weise  die  Identität  der  letztern  zu  bewähren. 

3.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  welcher  den 
oberwähnten  Patenten  beigerUckt  werden  soll,  beauftragt. 

b)  Der  Vollziehungsrath,  auf  das  Begehren  der  St.  Gallischen  Gesellschaft  der  Baumwollenspinnerei, 
genannt  Mules  Twist; 

In  Betrachtung  dass  folgende  Erläuterungen  von  der  zu  Händen  der  Gesellschaft  unterm  15.  Mai  1801 
ertheilten  ausschließlichen  Patente  keineswegs  abweichen,  sondern  vielmehr  eine  unmittelbare  Folge  derselben 
ausmachen ; 

Nach  Anhörung  des  Ministers  der  innern  Angelegenheiten, 

beschließt : 

1.  Erläuterung.  Die  Besitzer  der  Patente  fflr  die  Maschine,  genannt  Mule,  können  nicht  angehalten 
werden,  diejenigen  mechanischen  Stücke,  welche  auf  den  Fall  einer  statthabenden  Untersuchung  oder  (eines) 
durch  Nachmachung  derselben  veranlassten  Rechtsstreits  als  Modelle  aufgestellt  sind,  jemand  anders  als  den 
hiezu  ernannten  Kunstverständigen  und  den  Richtern  oder  denjenigen  Actionärs,  welche  durch  die  Verord- 
nungen der  Gesellschaft  dazu  berechtigt  sind,  vorzuweisen. 

2.  Erläuterung.  Die  als  Modelle  aufgestellten  Maschinen  können  in  Thätigkeit  gesetzt  und  zum 
Spinnen  gebraucht  werden. 

3.  Erläuterung.  Alle  und  jede  Maschinen,  genannt  Mules,  die  nach  dem  nämlichen  Mechanismus 
mit  eisernen  cannelirten  Cylindern  verfertiget  und  dem  aufgestellten  Modelle,  sowie  der  in  den  Händen  der 
Verwaltungskammer  beßndlicheu  Beschreibung  gleichförmig  sind,  welches  auch  die  Anzahl  der  Spindeln  sein 
mag,  werden  hiemit  als  nachgemacht  erklärt. 

Der  gegenwärtige  Beschluss  soll  dem  Druck  Übergeben  werden,  um  als  Nachtrag  und  Erläuterung  der 
obangeführten  Patente  vom  15.  Mai  letzthin  zur  Richtschnur  zu  dienen. 

a)  und  b)  sind  abgedruckt  im  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  210—213  und  Bull.  d.  arr.  etc.  III.  188—190. 

c)  Der  Vollziehungsrath,  auf  die  Vorstellung  der  Baumwollenspinnerei-Gesellschaft  in  St.  Gallen ; 

In  Betrachtung  dass  bei  der  ihr  auferlegten  Verpflichtung,  jedermann  der  es  verlangt,  in  die  Gesellschaft 
aufzunehmen,  die  Billigkeit  erfordert,  zwischen  den  ersten  Zeiten  des  Unternehmens,  die  mit  beträchtlichen 
Auslagen  verbunden  sind,  und  den  spätem,  die  bei  geringerer  Gefahr  größern  Gewinn  versprechen,  zu 
unterscheiden ; 

In  Betrachtung  dass  die  der  Gesellschaft  ebenfalls  auferlegte  Verpflichtung,  während  der  ganzen  Dauer 
ihres  ausschließlichen  Rechts  je  auf  so  viel  Actien,  als  zu  einem  vollständigen  Assortiment  von  Maschinen 
erforderlich  sind,  zwei  Lehrlinge  zum  Unterrichte  in  dem  Mechanismus,  wenn  es  verlangt  wird,  aufzunehmen, 
einerseits  der  Anstalt  zum  Nachtheil  gereichen  könnte,  wenn  die  dirigirenden  Künstler  durch  eine  zu  große 
Anzahl  von  Lehrlingen  den  Hauptarbeiten  sollten  entzogen  werden,  und  anderseits  in  dieser  Ausdehnung 
unnöthig  ist,  indem  die  Bedürfnisse  der  helvetischen  Industrie  nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Mechanikern 
für  die  englische  Baumwollenspinnerei  erfordern; 


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920  15.  und  23.  Mai  1801  Nr.  297 

Ferner  in  Betrachtang,  dass  die  den  fQnfzig  ersten  Actien  beigelegte  Verwaltung  der  Spinnanstalt  leicht 
vernachläßlgt  werden  dürfte,  wenn  diese  Actien  in  eine  zu  große  Entfernung  oder  gar  ins  Ausland  verSnßert 
werden  sollten; 

Nach  Anhörung  seines  Ministers  der  Innern  Angelegenheiten, 

beschließt : 

Folgende  Abänderungen  der  flir  die  Baumwollenspinnerei-Gesellschaft  in  St.  Gallen  unterm  15.  Mai  1801 
von  dem  Vollziehungsrath  ertheilten  und  unterm  23.  Mai  1801  vom  gesetzgebenden  Rath  bestätigten  aus- 
schließlichen Patente: 

1.  Die  Gesellschaft  ist  während  der  Dauer  eines  Jahrs,  von  der  Bekanntmachung  ihres  Prospectus  an, 
gehalten,  jeden  helvetischen  Bürger,  der  vermittelst  einer  oder  mehrerer  Actien  Theil  an  der  Anstalt  nehmen 
will,  in  ihre  Verbindung  treten  zu  lassen;  nach  Verfluss  dieses  Zeitraums  aber  steht  ihr  frei,  die  Aufnahme 
zn  gestatten  oder  zu  verweigern. 

2.  Die  Gesellschaft  ist  ferners  gehalten,  nach  Verfluss  des  fünften  Jahres  ihres  ausschließlichen  Rechtes 
von  jedem  Inhaber  oder  den  Inhabern  so  vieler  Actien  als  zu  einem  vollständigen,  aus  fünf  Mules,  zwei 
Kämmen  (Cardes),  einer  Strecke  (Tirage),  aus  einer  groben  Spinnerei  (grosse  Filature)  bestehenden  Assortiment 
von  Maschinen  erforderlich  sind,  auf  Verlangen  zwei  Kunstlehrlinge  anzunehmen,  um  dieselben  auf  Unkosten 
der  Actionärs,  die  es  begehren,  in  dem  Mechanismus  ihrer  Baumwollenspinnerei  nach  seinem  ganzen  Umfange 
unterrichten  zu  lassen,  jedoch  so,  dass  diese  Lehrlinge  den  Vorschriften  der  Patente  sowie  den  Verfügungen 
der  Gesellschaft,  so  lange  wie  das  ausschließliche  Recht  der  letztern  fortdauert,  unterworfen  sein  sollen. 

3.  Die  ersten  fünfzig*)  Actien,  deren  gegenwärtigen  Eigenthümern  die  Leitung  und  Verwaltung  der 
Spinnanstalt  übertragen  ist,  werden  hiomit  für  unveräußerlich  erklärt. 

4.  Dieser  Beschluss  soll  durch  den  Druck  bekanntgemacht  und  den  obangefUhrten  Patenten  beigefUgt 
werden. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  den  Bericht  seiner  Finanzcommission,  hat  das  vorstehende  Patent  genehmigt. 
(31.  Juli  1801.) 

c)  ist  in  das  Tagbl.  d.  Gesetze  u.  Decr.  aufgenommen  (V.  496—498;  Bull.  d.  lois  &  d.  V.  512—15). 

Französisch  und  deutsch  finden  sich  alle  drei  Beschlüsse  eingetragen  im  VRProt.  p.  349 — 62.  Hiesu 
eine  Botschaft  an  den  g^.  Rath,  p.  362—63. 

Die  hier  mitzutheilenden  Verhandlungen  knüpfen  sich  unmittelbar  an  diejenigen  von  Nr.  279  an: 

1)  11.  Mai.  Der  Minister  des  Innern  an  den  Vollziehungsrath.  Vorlage  von  Entwürfen  zu  Patenten  für 
die  Spinnerei-Unternehmer  in  St.  Gallen.  „Ils  ne  sont  encore  rMigös  qu'en  frangais,  seit  parce  que  je  n'ai 
pas  pu  me  procurer  jusqu'ä  ce  moment  les  noms  techniques  des  machines  en  langue  allemande,  soit  parce 
que  j'ai  suppose  que  le  Conseil  ex^cutif  les  ferait  circuler  parmi  ses  membres  et  que  les  observations  qui 
r^sulteront  de  leur  examen  pourront  y  n6cessiter  des  changements  ou  des  corrections.  —  Je  vous  observerai 
k  r^gard  du  projet  n®  2,  relatif  ä  Fexemption  d'impositions  demand^e  par  la  Oompagnie,  que  le  Conseil 
l^gislatif,  dans  le  message  qu1l  vous  a  adress^  le  11  Avril  dernier,  paratt  s'^tre  röserv^  le  droit  de  prendre 
en  consid6ration  cette  mati^re,  lorsque  vous  lui  pr^senterez  les  patentes,  k  forme  de  Tart.  7  de  la  loi  da 
27  (!)  Avril  dernier.    Mais  comme  cet  objet  m'a  paru  etre  ^galement  de  votre  comp6tence,  j*ai  cm  devoir  y 


*)   Im  OriginalUruck  fünf! 


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Nr.  297  15.  und  23.  Mai  1801  921 

joindre   le  projet   d'arrötö   qui   y   a   rapport,   8ur  lequel   au   reste   vous   pourrez   coneulter  le  ministre  des 
Finances."  —  ünterz.  Merian;  Boisot.  bbo.  p.  2»3. 

Die  Entwürfe,  vom  8.  Mai  datirt,  liegen  io  Bd.  550,  p.  297 — 363,  deutsch  und  französisch. 

2)  15.  Mai,  VR.  Der  Minister  des  Innern  legt  den  Entwurf  einer  Botschaft  an  die  Gesetzgeber  nebst 
PatententwUrfen  ...  vor,  die  der  Gesetzgebung  zur  Prüfung  unterbreitet  werden  sollten.  Diese  Vorlagen  werden 
angenommen  und  ausgefertigt  . . .  VBProt.  p.  208,  204.  —  184,  p.  215— 16.  —  66O,  p.  295—96. 

Die  Botschaft  enthält  nichts  Neues  von  Belang  und  wird  daher  nicht  beigefügt.  (Abdruck  im  Republ.  V.  232.) 

3)  18.  Mai,  gg,  R.    Eingang  der  Botschaft  des  VR.     Sie  wird  an  die  Finanzcommission  verwiesen. 

4  a)  20.  Mai,  gg.  R.  Die  Commission  (Ref.  Escher)  erstattet  ihren  Bericht.  Für  drei  Tage  auf  den  Tisch 
gelegt. 

4b)  Gutachten:  Inhalt  der  letzten  Botschaft ...  „Alle  diese  6  Patente  haben  auf  die  Baumwollenfabrication 
Bezug  und  betreffen  die  Verfertigung  der  verschiedenen  Maschinen  durch  welche  England  seine  Baumwollen- 
fabrication so  sehr  emporhob,  dass  gegenwärtig  schon  keine  andere  feine  Mousseline  im  Handel  erscheinen 
kann,  als  solche,  die  mit  englischem  Baumwoilengarn  verfertigt  ist,  und  dass  auch  die  übrigen  Zweige  dieser 
Fabrication  in  allen  andern  Ländern  erdrückt  zu  werden  Gefahr  laufen,  wenn  nicht  die  englischen  Ver- 
vollkommnungsmittel derselben  nachgeahmt  und  dadurch  die  Concurrenz  mit  England  wieder  hergestellt  wird.  — 
Da  im  östlichen  Helvetien  sich  gegen  200,000  Menschen  mit  der  Baumwollenfabrication  ernähren,  so  ist  ihre 
Sicherung  für  unser  Vaterland  von  der  größten  Wichtigkeit,  imd  mit  banger  Sorge  sahen  viele  unserer  auf- 
geklärtem Bürger  die  englischen  Verbesserungsmittel  dieser  Fabrication  allmälig  dieselbe  bei  uns  unter- 
drücken, und  dadurch  Helvetien  der  Gefahr  ausgesetzt,  einen  seiner  wichtigsten  Industriezweige  zu  verlieren. 
Während  der  Zeit  da  wohl  alle  hellersehenden  Kaufleute  der  Schweiz  diese  bange  Sorge  gemeinschaftlich 
nährten,  aber  keine  Mittel  aufzufinden  wussten,  mit  Wirksamkeit  dem  drohenden  Uebel  entgegenzuarbeiten, 
war  außer  Helvetien  ein  in  Frankreich  angesiedelter  schweizerischer  Kaufmann  für  di«  Sicherung  des  Unter- 
halts und  des  Wohlstands  so  vieler  Tausende  seiner  Mitbürger  thätig  besorgt.  B.  Pellis  aus  dem  Leman^ 
unser  Mitglied,  dem  die  bedenkliche  mercantilische  Lage  unsers  Vaterlandes  bekannt  war,  benutzte  nicht 
ohne  mancherlei  Aufopferungen  und  Gefahren  eine  günstige  Gelegenheit;  nicht  um  sich  selbst  eines  der 
schönsten  Etablissements  zu  verschaffen,  sondern  um  seinem  Vaterland  die  Mittel  zur  Sicherung  seiner  ihm 
zur  Ernährung  seiner  Bevölkerung  unentbehrlichen  Industriezweige  zu  schenken.  Zwei  Engländer  denen  die 
Maschinen  zur  Verbesserung  der  Baumwollenfabrication  vollständig  bekannt  sind  führte  B.  Pellis  zu  diesem 
Ende  hin  auf  St.  Gallen  und  setzte  da,  nicht  ohne  große  Schwierigkeiten,  eine  der  wichtigsten  jener  Maschinen 
in  Betrieb.  Um  theils  diesem  Werk  die  gehörige  Sicherung  zu  verschaffen,  theils  aber  auch  jene  englischen 
Künstler  zu  vermögen,  ihre  übrigen  Kenntnisse  für  Helvetien  in  Wirksamkeit  zu  setzen,  forderte  B.  Pellis 
bei  der  Vollziehung  Patentirung  dieser  neuen  Industriezweige,  wozu  die  Vollziehung  bei  Ihnen  ...  die  erforder- 
liche Vollmacht  begehrte.  Sie  aber  betrachteten  den  Grundsatz  der  Patentirung  neuer  Industriezweige  in  einem 
allgemeinern  Gesichtspunkt,  welchem  Helvetien  das  gewiss  wichtige  Gesetz  vom  25.  April  zu  danken  hat."  — 
Es  folgen  Angaben  über  die  sechs  verschiedenen  Patente  und  Motive  für  deren  ungleiche  Dauer,  etc.  Empfehlung 
der  Bestätigung  der  Vorlagen,  mit  etlichen  Verbesserungen  ...  iw,  p.  217—19.  —  Eepuw.  v.  257-5». 

4  c)  23.  Mai.  Der  gg,  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Von  der  Zweckmäßigkeit  der  sechs  Industrie- 
patente zu  Gunsten  der  neuen  Baumwollspinnerei  in  St.  Gallen  überzeugt,  ertheile  man  ihnen  mit  Vergnügen 
seine  Zustimmung  und  sende  sie  mit  wenigen  Verbesserungen,  die  man  für  nöthig  erachtet  habe,  zur  Aus- 
fertigung  zurück.  486,  Nr.  4«8.  —  860,  p.  867—91.  401—5.  409—17. 

AS.».d.HelT.VI.  116 


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922  15.  und  23.  Mai  1801  Nr.  297 

5)  26.  Mai,  VR.  Die  Vorlagen  werden  dem  Minister  des  Inuern  zu  schleunigem  Bericht  überwiesen,  ob 
diese  „Verbesserungen"  der  Patentertheilung  nicht  im  Wege  stehen;  (VRProt.  p.  418). 

6)  29.  Mai,  VR.  Der  Minister  des  Innern  eröffnet  die  Ansicht,  dass  die  vom  g^.  Rathe  vorgeschlagenen 
Aenderungen  vortheilhaft  und  nicht  verfänglich  seien,  und  empfiehlt  deren  Annahme.  Es  wird  beschlossen, 
diese  Patente  zu  besiegeln,  durch  Präsident  und  Generalsecretär  zu  unterzeichnen  und  dem  gg.  Rath  mit 
einer  Botschaft  zurückzusenden,  worin  er  eingeladen  wird,  sie  durch  Beisetzung  der  erforderlichen  Unter- 
schriften zu  bestätigen.     Sodann  wird  die  Eintragung  ins  Protokoll  verfügt. 

VRProt.  p.  460-61.  —  184,  p.  279.  -  680,  p.  41». 

7)  30.  Mai,  gg,  R.  Infolge  obiger  Zuschrift  werden  die  Patente  unterzeichnet  und  besiegelt  und  dem 
VR.  zugefertigt. 

8)  1.  Juni,  VR.  Eingang  der  vom  gg,  Rath  bestätigten  und  besiegelten  Patente  für  die  englische  Gesell- 
schaft in  St.  Gallen.    Der  Minister  des  Innern  wird  beauftragt,  dieselben  dem  B.  Pellis  zu  behändigen. 

VßProt.  p.  1.  —  660,  p.  8«I. 

9a)  5.  Juni,  St.  Gallen.  Die  Unternehmer  der  Spinnmaschinen-Gesellschaft  (und?)  die  Vorsteher  der 
Kaufmannschaft  an  den  Vollziehungsrath.  Empfangsanzeige  für  die  Beschlüsse  betreffend  Steuerfreiheit  und 
üeberlassung  von  Localitäten  ...  und  Erstattung  lebhaften  Dankes  für  diese  Begünstigungen,  die  auch  baldigen 
Eingang  der  Patente  hoffen  lassen  ...  ^Wir  finden  aber  auch  zugleich  in  diesen  Ihren  wohlthätigen  Aeuße- 
rungen  die  stärksten  Ermunterungen  und  den  mächtigsten  Antrieb,  diesem  nützlichen  Institut,  das,  weit  ent- 
fernt in  seinem  Entstehen  Privatvortheile  zu  versprechen,  nur  erst  in  der  Folge  nach  dem  von  uns  einzig  auf- 
gestellten Zwecke  der  Gemeinnützigkeit  seine  heilsamen  WUrkungen  erzeigen  kann,  alle  unsere  Kräfte  und 
Sorgfalt  zu  widmen,  um  es  allmälig  und  soweit  es  die  Umstände  erlauben  zu  demjenigen  Grad  der  Voll- 
kommenheit bringen  zu  können,  der  in  dieser  Hinsicht  nichts  mehr  zum  allgemeinen  Besten  wird  übrig  lassen 
mögen  !^  . . .  660,  p.  ses,  see. 

Es  unterzeichnen:  Gonzenbach-Huber,  Caspar  Bernet  jr.,  Girtanner  u.  Wegelin,  J.  J.  Scherer,  Job. 
Jacob  Kelly. 

9  b)  8.  Juni,  VR.  Eingang  eines  Dankschreibens  der  englischen  Spinnmaschinen-Gesellschaft  in  St.  Gallen 
für  die  Bewilligung  der  Auflagenfreiheit  für  7  Jahre  und  Üeberlassung  von  Nationalgebäuden.    Ad  acta. 

VRProt.  p.  128. 

10)  Juni,  St.  Gallen.  „Prospect  über  die  in  St.  Gallen  aufgestellte  Baumwollen-Spinnmaschinen-Handlung, 
unter  der  Ragion  ,Gesellschaft  der  mechanischen  Baumwollen-Spinnerei',  und  über  den  für  dieses  Etablissement 
errichteten  Actien-Societäts-Contract.^  —  (Einläßliche  Mittheilungen  über  den  Zweck,  die  Entstehung,  die 
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  Einladung  zum  Beitritt.)  Repubi.  v.  251-52. 

11)  Mitte  Juli,  (St.  Gallen).  Publication  der  BB.  Heywood  und  Longworth  betreffend  Verkauf  einiger 
Arten  der  von  ihnen  verfertigten  Maschinen  (Water-Maschine;  Jenny;  Navette  volante;  M^canique  k  imprimer)... 
(In  französischem  Text.)  Bepibi.  v.  312. 

12)  Infolge  eines  Vorschlags  von  Pellis  und  der  Rapporte  des  zuständigen  Ministers  (7.  und  17.  Juli) 
fasste  der  VR.  am  18.  Juli  ergänzende  Beschlüsse,  die  er  sofort  dem  gg,  Rath  zur  Bestätigung  mittheilte; 
diese  erfolgte  am  31.  Die  Acten  liegen  in  Bd.  186,  p.  315—19;  329—31;  Bd.  550,  p.  421— 24;  427; 
429—30;  431—34;  439-40;  441-45;  447—48. 

13)  20.  Juli.  Bericht  des  Ministers  an  den  VR.  über  die  Leitung  der  St.  Galler  Spinnerei-Gesellschaft 
durch  die  50  ersten  Actionäre  ...  66O,  p.  435-37. 


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Nr.  298  18.  Mai  1801  923 

14)  11.  August.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Justizminister.  ^Le  C.  E.  estimant  avec  vous..  qu'il  est 
süffisant  que  les  d^crets  et  arr^t^s  relatifs  ä  la  filature  de  St.  Gall,  qui  ne  sont  pas  encore  publi^s,  soient 
ins^rös  seulement  dans  le  Bulletin  des  lois,  vous  donne  Tautorisation  de  ne  pas  les  faire  imprimer  et  publier 
en  la  forme  ordinaire,  ainsi  que  vous  en  aviez  re9U  l'ordre,  k  moins  que  les  int6res86s  ne  voulnssent  une 
publicatlon  particuli^re  et  n'en  payassent  les  frais. **  VBProfc.  p.  221.  —  66O,  p.  (451—52.)  458. 

15)  18.  August,  VR.  Gegen  die  am  11.  d.  getroffene  Verfügung  dass  die  Beschlüsse  betreffend  die 
Spinnerei-Unternehmung  nur  im  Tagblatt  der  Gesetze  gedruckt  werden  sollen,  reclamirt  der  Minister  des 
Innern,  indem  er  einwendet,  das  Tagblatt  sei  um  mehrere  Monate  im  Rückstand ;  die  an  der  Sache  interessirten 
Personen  könnten  daher  nicht  rechtzeitig  die  erforderliche  Kenntnis  erlangen.  Jene  Weisung  wird  nun  zurück- 
genommen .  .  .  VEProt.  p.  819—20.  —  660,  p.  455. 

298. 

Bern.  1801,  is.  Mai. 

314  (VB.  Prot.)  p.  282,  288.  288—290.  —  669  (Unterst.)  p.  88,  34.  47,  48.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  185,  186.  -  Ball.  d.  arr.  A  prod.  III.  177—78. 

N.  8chw.  Bepnbl.  V.  96. 

Anordnung  einer  allgemeinen  freiwilligen  Steuer  für  verunglückte  Einwohner. 

Der  Vollziehungsrath,  nach  angehörtem  Vortrag  seines  Ministers  der  innern  Angelegenheiten 

über  die  Unterstützung  der  durch  Brand  und  andere  Unfälle  verunglückten  Einwohner  sämtlicher 

Cantone, 

beschließt: 

1.  Es  solle  zu  Händen  solcher  verunglückten  Einwohner  von  ganz  Helvetien  eine  freiwillige 
Steuer  in  allen  Cantonen  aufgenommen  werden. 

2.  Dieselbe  soll  von  der  Verwaltungskammer  jedes  Cantons,  nach  Vorschrift  des  Beschlusses 
vom  31.  October  1798,  in  einem  von  ihr  zu  bestimmenden  schicklichen  Zeitpunkt,  jedoch  innert 
vierzehn  Wochen,  aufgenommen,  der  Ertrag  von  derselben  bezogen  und  unverzüglich  dem  Minister 
der  innern  Angelegenheiten  bekanntgemacht  werden. 

3.  Der  Minister  der  innern  Angelegenheiten  wird  den  ganzen  Ertrag  der  gesammelten  Steuer 
unter  die  sämtlichen  Beschädigten  der  verschiedenen  Cantone  nach  dem  Verhältnis  ihres  Verlustes, 
ihrer  Hülfsbedürftigkeit  und  der  bereits  erhaltenen  Unterstützung  gleichmäßig  vertheilen. 

4.  Die  Verwaltungskammer  jedes  Cantons  wird  daraufhin  die  Vertheilung  unter  die  einzelnen 
Beschädigten  nach  ebendiesem  Maßstab  vornehmen. 

5.  Dieser  Beschluss  soll  dem  Druck  übergeben  und  bei  Einsammlung  der  Steuer  öflFentlich  ver- 
lesen werden. 

6.  Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 

Im  Prot,  auch  französisch  eingetragen. 

Es  liegen  hauptsächlich  folgende  Acten  zu  Grunde : 

1)  8.  Mai,  VR.  Der  Minister  des  Innern  erstattet  einen  Bericht  über  Unglücksfälle  aller  Art,  die  seit 
der  Revolution  eingetreten ;  die  Zahl  der  eingeäscherten  Gebäude  beträgt  beinahe  2500,  der  daherige  Schaden, 


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924  19.  Mai  1801  Nr.  299 

nebst  demjenigen  von  Hagelschlägen,  Ueberschwemmungen,  Viehseuchen  etc.,  Frk.  5,890,990,  ungerechnet 
3,000,000  für  den  Brand  in  Altorf;  derjenige  durch  Pltinderungen,  Erpressungen  etc.  Frk.  5,356,600;  im 
Ganzen  Frk.  14,257,990.  Die  Collecten,  Steuern  etc.  haben  nirgends  über  5^/o  des  Schadens  eingebracht, 
in  manchen  Cantonen  bedeutend  weniger.  Der  Ertrag  der  Auflage  von  1  ^/oo  ist  nicht  überall  richtig  ver- 
wendet worden;  der  Finanzminister  hat  (eine  beträchtliche  Summe)  fUr  andere  Bedürfnisse  angewiesen*); 
die  Collecten  sind  auch  beeinträchtigt  worden  durch  besondere  Sammlungen  welche  die  Minister  des  Kriegs- 
wesens und  der  Künste  und  Wissenschaften  veranstaltet  haben.  Es  wird  nun  beantragt:  1)  Rückerstattung 
der  entfremdeten  Gelder;  2)  Verhütung  besonderer  Collecten  ohne  Kenntnis  des  Ministers  des  Innern;  3)  Er- 
hebung einer  neuen  Auflage  von  1  ^/oo  für  die  s.  Z.  verheerten  Landestheile.  Die  ersten  beiden  Punkte 
werden  angenommen,  der  letzte  vertagt.  VRProt  p.  99, 100. 

Der  bezügliche  Bericht,  vom  6.  Mai  datirt  und  mit  drei  Tabellen  begleitet,  liegt  in  Bd.  559,  p.  69 — 72; 
73,  75,  77,  vor.    Vgl.  Republ.  V.  83. 

2  a)  8.  Mai.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Finanzminister.  „Der  VR.  ertheilt  Euch  hiemit  den  Auftrag, 
ihm  so  bald  als  möglich  bekannt  zu  machen,  1)  wie  viel  der  eingegangene  Ertrag  der  Unterstützungsauflage 
des  1  vom  Tausend  überhaupt  und  in  jedem  einzelnen  Canton  ausmache;  2)  wie  viel  von  demselben  nach 
seiner  eigentlichen  Bestimmung,  und  wie  viel  davon  zu  andern  Zwecken  verwendet  worden;  3)  wie  und 
wodurch  dasjenige  was  zu  einem  andern  Gebrauche  bestimmt  wurde,  mit  aller  Beförderung  wieder  ersetzt 
werden  kann,  um  über  dasselbe  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  verfügen  zu  können.^ 

VEProt.  p.  101.  -  6S7,  p.  305. 

2  b)  Derselbe  an  den  Kriegsminister  und  den  Minister  der  Künste  und  Wissenschaften.  Motivirte  Wei- 
sung, einstweilen  keine  partielle  Collecten  anzuordnen,  um  allgemeine  Maßregeln  die  getroffen  werden  sollen 
nicht  zu  beeinträchtigen  . . .  Prot  p.  loi.  —  beb,  p.  79. 

3)  18.  Mai,  VR.  1.  Der  Finanzminister  berichtet  über  Ertrag  und  Verwendung  der  UnterstUtzungsanflage ; 
eingegangen  sind  Frk.  315,190.  37;  von  dem  Minister  des  Innern  angewiesen  132,039.  65;  von  der  Regierung 
zu  andern  Zwecken  gebraucht,  daher  zu  ersetzen  98,457.  68.  2.  Infolge  dieser  Mittheilung  wird  der  Vor- 
schlag zur  Erhebung  einer  Collecte  wieder  in  Berathung  gezogen  und  darüber  Beschluss  gefasst  . . . 

VBProt  p.  281,  282.  —  657,  p.  (807.  309.) 

299. 

Bern.  1801,  i9.  Mai. 

314  (VR.  Prot)  p.  812-814-S17.  -  431  (Plak.)  Nr.  184.  —  484  (Allg.)  p.  495,  497,  499.  501—504.  -  Tagbl.  d.  Beschl.  etc.  III.  187—190. 

BaU.  d.  arr.  etc.  HI.  170—178.  —  N.  schw.  Eepubl.  V.  111—12. 

Proclamation  des  Vollziehungsraths  an  das  helvetische  Volk,  mit  Ankündigung  einer  neae^i  Ver- 
fassung, 

I. 
Der  VoUziehungsrath  an  die  Bürger  Helvetiens. 
Bürger   Helvetiens! 

Ermüdet  durch  die  revolutionären  Bewegungen  im  Staate  und  unter  dem  Volke,  durch  die  politischen 
Leidenschaften,  deren  schneller  Wechsel  euch  oft  erschüttert  hat,  und  durch  die  kleinlichen  Intriguen,  wodurch 

*)  Namentlich  zar  BesahluDg  von  Militärkosten  (Lieft.  Hahn,  etc.). 


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Nr.  299  19.  Mai  1801  925 

man  euch  jetzt  noch  zu  täuschen,  zu  betriegen,  zu  verfuhren  sucht,  verlangt  ihr  mit  allem  Rechte,  dass  eine 
definitive  Verfassung,  geprüft  mit  kalter  Vernunft,  bewährt  durch  sichere  Erfahrungen  und  sowohl  nach  euren 
Sitten  und  Bedürfnissen  als  auf  die  Verhältnisse  des  Auslandes  berechnet,  euch  die  Achtung  von  diesem, 
den  so  lange  ersehnten  Frieden  und  die  alte  Neutralität  eurer  Vorfahren  wiedergeben  werde;  eine  Verfassung, 
die  euch  alle  Vortheile  der  wahren  Freiheit  und  einer  vernttnftigen  Gleichheit  gewähren  und  sichern  soll; 
eine  Verfassung,  der  alle  guten  Bürger  (Helvetiens)  freudig  huldigen  können  und  alle  unruhigen  Köpfe  sich 
schlechterdings  unterwerfen  müssen. 

Die  provisorische  Regierung  ist  diesem  allgemeinen  Wunsche  zuvorgekommen;  sie  hat  sich  seit  dem 
ersten  Tage  ihrer  Einsetzung  mit  den  Mitteln  beschäftigt,  ihn  zu  befriedigen.  Unzählige  Hindernisse,  deren 
Beseitigung  nicht  in  ihrer  Macht  stand,  haben  sie  aufgehalten,  aber  nicht  abgeschreckt,  dem  großen  Ziele 
entgegenzuarbeiten  (!),  und  jetzt,  dem  Zeitpunkt  nahe  wo  dieses  Ziel  erreicht  werden  wird,  beeilt  sie  sich, 
dies  dem  Volke  zu  verkünden. 

Eine  Constitution  ist  im  Werke,  bei  deren  Abfassung  eure  provisorischen  Magistrate  nur  das  Vaterland 
im  Auge  haben.  Glücklich  das  Volk,  das  ein  Vaterland  hat;  Heil  ihm,  wenn  es  durch  eine  weise  und  gerechte 
Verfassung  gegen  die  Willkür  der  Gewalt  und  [die]  Missbräuche  der  Freiheit  geschützt  werden  kann! 

Mit  Zuversicht  darf  euch  der  Vollziehungsrath  erklären,  dass  in  der  künftigen  Verfassung  Helvetiens 
die  Grundsätze  der  Vernunft  mit  den  Resultaten  der  Erfahrung  glücklich  vereint  sein  werden;  die  Einheit, 
auf  der  sie  ruhet,  soll  nicht  mit  der  Wohlfahrt  der  einzelnen  Cantone  streiten;  unter  ihr  wird  das  Wohl- 
wollen des  Auslandes  bald  seinen  günstigen  Einfiuss  zeigen,  ohne  jedoch  die  Unabhängigkeit  des  Staats  und 
das  Ansehen  der  helvetischen  Gewalten  zu  beeinträchtigen. 

Bürger  Helvetiens !  Die  Erfüllung  eurer  theuersten  Wünsche,  das  Ende  eurer  Leiden  und  der  Lohn  eurer 
Aufopferungen  ist  nahe;  Hoffnung  und  Vertrauen  werden  sich  wieder  in  eurer  Mitte  einstellen.  Hiezu  euch 
aufzumuntern,  hält  der  Vollziehungsrath  nicht  weniger  für  Pflicht,  als  euch  vor  den  Irrthümern  zu  warnen, 
die  Parteigeist,  Eigennutz  und  Selbstsucht  verbreiten. 

Glaubt  nicht,  Bürger!  dass  eine  bleibende  Ordnung  aus  einzelnen,  schnellen  und  stürmischen  Volks- 
bewegungen in  den  Cantonen,  die  immer  von  Ausschweifungen  begleitet  sind,  hervorgehen  könne.  Sie  kann 
nur  die  Folge  einer  Rraftäußerung  sein,  die,  aus  dem  Mittelpunkte  wirkend,  regelmäßig  geleitet  und  nach 
festgesetzter  Zeit  und  Weise  allen  Theilen  der  Republik  wohlthätig  mitgetheilt  wird. 

Wähnet  aber  auch  nicht,  Bürger!  dass  Lauheit,  Ungehorsam  und  Verweigerung  der  nothwendigen  Auf- 
opferungen durch  die  gegenwärtigen  Umstände  zu  entschuldigen  seien.  Nein!  das  Vaterland  hat  dringende 
Bedürfhisse,  und  nichts  kann  euch  von  der  Verpflichtung,  sie  zu  befriedigen,  freisprechen.  Die  bestehenden 
Gesetze  haben  nicht  aufgehört,  verbindend  zu  sein,  und  der  Vollziehungsrath  wird  ihnen  Kraft  zu  geben,  sie 
in  Kraft  zu  erhalten  wissen.  Es  gibt  keinen  Augenblick,  in  dem  der  Gehorsam  aufhören  darf,  indem  es 
keinen  Stillstand  in  der  Wirksamkeit  der  Gewalten  gibt,  die  ihn  fordern.  So  lange  als  die  gegenwärtigen 
Autoritäten  nicht  darch  andere  ersetzt  sind,  ist  man  ihnen  Ehrfurcht  und  Folgleistung  schuldig. 

Möge  der  Geist  des  Wohlwollens  gegen  alle  eure  Mitbürger,  möge  ein  eifriges  Bestreben,  die  Arbeiten 
der  Regierung  zu  unterstützen  und  das  Werk  der  euch  angekündigten  Veränderungen  zu  erleichtern,  möge 
Unterwerfung  dem  Gesetze,  Liebe  zur  Ordnung  und  ächter  Patriotismus  bei  euch  bis  ans  Ende  dauern! 
Durch  diese  Stimmung,  durch  diesen  Gemeingeist  allein  kann  eure  Unabhängigkeit  gesichert  und  euer  Glück 
gegründet  werden;  ohne  sie  seid  ihr  in  Gefahr,  beides  auf  immer  zu  verlieren. 

Ihr  aber.  Beamtete  des  Staates,  deren  Hingebung  fürs  Vaterland  zu  sehr  erprobt  ist,  um  auf  euern  Eifer 


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926  19.  Mai  1801  Nr.  299 

und   eure  Anstrengung  aller  Kräfte   nicht   mit  voller  Zuversicht  rechnen  zu  können:    bedenkt  dasB  der  Tag 
nicht  mehr  fern  ist,  wo  ihr  die  Früchte  eurer  Arbeit  ernten  werdet! 

Der  Vollziehungsrath  beschließt:  Dass  gegenwärtige  Proclamation  gedruckt,  in  allen  Gemeinden  publicirt 
und  an  den  gewöhnlichen  Orten  angeschlagen  werden  soll. 

II. 

Le  Conseil  exöcutif  aux  Citoyens  de  l'Helvetie. 
Ci  t  0  y  e  n  s! 

Vous  etes  las  des  mouvements  r^volutionnaires  dans  le  Peuple  et  dans  TEtat;  des  passions  politiques, 
qui  tour  ä  tour  vous  ont  agit^s;  des  intrigues  par  lesquelles  on  cherche  ä  vous  s^duire  encore. 

Vous  demandez  qu'une  Constitution  definitive,  forte  de  raison,  munie  du  sceau  de  Texp^rience,  calcul^ 
sur  vos  besoins,  vos  moeurs  et  les  convenances  du  dehors,  vous  rende  Testime  de  TEurope,  la  paix  et  la 
neutralite  dont  jouirent  vos  ancetres,  tous  les  avantages  de  la  vraie  libert6  et  d'une  sage  6galitö :  Vous  la 
voulez  teile  que  les  bons  citoyens  s'empressent  de  Tadopter,  et  que  les  factieux  soient  Obligos  de  s'y 
soumettre. 

Le  Gouvernement  provisoire  a  pr6venu  ce  vceu  g6n6ral,  et  d^s  le  moment  de  son  Institution  il  s'est 
occup6  des  moyens  de  le  satisfaire.  Mille  obstacles  qu'il  n'dtait  pas  en  son  pouvoir  d*6carter,  Tont  retenu 
Sans  le  rebuter;  aujourd'hui,  qu'il  les  voit  pr6s  d'etre  leves,  il  s'empresse  de  Tannoncer  au  Peuple. 

üne  Constitution  se  pr^pare  pour  vous,  et  dans  ce  travail  vos  magistrats  provisoires  n'ont  eu  en  vue 
que  la  Patrie!  Heureux  le  Peuple  qui  a  une  Patrie!  heureux  lorsqu*une  Constitution  sage  et  juste  le  sauve 
du  pouvoir  arbitraire  et  de  Tabus  de  la  libert^! 

Le  Conseil  executif  ne  craint  pas  de  dire  que  les  principes  s*y  trouveront  r^unis  avec  les  r^sultats  de 
Texp^rience;  que  l'unitö  de  la  R^publique  n'y  sera  point  un  obstacle  au  bonheur  des  Cantons;  que  sous 
eile  la  bienveillance  de  TEtranger  se  fera  sentir  au  Peuple  sans  pr^judice  ä  Tind^pendance  de  TEtat  et  k 
Tautorite  de  la  Magistrature. 

Citoyens  de  THelv^tie!  Taccomplissement  de  vos  voeux,  le  terme  de  vos  maux,  la  r^compense  de  vos 
sacrifices  approchent.  La  confiance  et  Tespoir  doivent  renaitre  au  milieu  de  vous.  Mais  en  vous  y  invitant, 
le  Conseil  ex6cutif  doit  aussi  vous  mettre  en  garde  contre  de  funestes  erreurs  que  Tesprit  de  parti  et  la 
cupidit6  cherchent  k  r6pandre. 

Sacliez  que  l'ordre  d^finitif  ne  naitra  point  pour  vous  de  mouvements  populaires,  d'elans  isol^s  et 
tumultueux  dans  chaque  canton,  toujours  accompagn^s  d'excös  et  de  d^sordres.  11  sera  le  r^sultat  d'une 
impulsion  g^ndrale  et  reguliere,  qui,  provenant  du  centre,  se  communiquera  dans  un  temps  et  d'apr^s  un 
mode  determin^s,  sur  tous  les  points  de  la  R6publique. 

Gardez- vous  de  penser  encore,  que  dans  les  circonstances  actuelles  Tinsubordination ,  la  ti6deur,  le 
refus  des  sacrifices  exig6s  par  les  circonstances  puissent  devenir  excusables.  Non,  citoyens  de  THelv^tie! 
La  Patrie  a  des  besoins  urgents,  et  rien  ne  vous  dispensera  d'y  satisfaire.  Les  lois  existent,  et  le  Conseil 
executif  saura  les  maintenir  en  force.  II  ne  peut  y  avoir  dintervalle  dans  l'oböissance,  parce  qu*il  n'y  en 
aura  point  dans  le  Pouvoir,  et  jusques  ä  leur  remplacement  les  autorit^s  actuelles  seront  respect^es  et  ob^ies. 

Qu'un  esprit  de  bienveillance  envers  tous  vos  concitoyens ;  qu'un  z^le  ardent  k  seconder  les  travaux  du 
Gouvernement  et  k  faciliter  les  grands  changements  qu'il  vous  annonce;  que  la  soumission;  que  Tamour  de 


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Nr.  300  26.  Mai  1801  927 

i'ordre;   que   le  vrai   patriotlBme  enfin,   se  soutienoent  chez  voub  jusqu'au  bout.    Sans  ccs  dispositioDS  votre 
inddpendance  redevient  an  probi^me,  et  votre  bonbear  s'an^antit  ä  jamais. 

Fonctionnaires  publica!  le  Gouvernement  a  asaez  6prouv6  votre  dövouement  envers  la  Patrie,  pour 
pouvoir  compter  ßur  tout  votre  z61e  et  tous  vob  efforts;  —  songez  que  le  jour  approche  oü  vous  en 
recueillerez  le  fruit. 

Le  Conseil  ex6cutif  arrete  que  la  proclamation  ci-desBUS  sera  imprim^e,  publice  dans  toutes  les  com- 
munes  et  affich^e  aux  lieux  accoutum6s. 

Im  Protokoll  geht  der  französiBche  Text  voraus. 

III. 

(21.  Mai.)  Der  Vollziehungsrath  an  den  Justizminister.  1.  „Le  C.  E.  vous  retourne  ci-joint  la  lettre  du 
prüfet  national  du  canton  de  Wald8tätte(n)  dont  vous  lui  avez  donne  connaissance.  Les  observations  de  ce 
fonctionnaire  public  sont  d'un  grand  poids,  et  le  C.  E.  vous  approuve  de  les  avoir  provoquöes,  ainsi  qu'en  g6n6ral 
d'avoir  donne  confidentiellement  et  avec  circonspection  aux  pr^fets  nationaux  quelques  uotions  g6n6rales  sur 
r^tat  actuel  de  nos  affaires.  II  estime  qu'aujourd'hui  il  n'y  a  nul  inconv^nient  de  rendre  ces  notions  plus 
exaetes  qu'elles  n'ont  pu  l'ßtre  dans  vos  premiöres  lettres.  2.  Vous  recevez  ci-joint  18  copies  du  projet  de 
Constitution  dont  le  Gouvernement  a  6td  invit^  par  le  premier  Consul  de  la  R^publique  frangaise  ä  adopter 
les  bases.  Vous  etcs  charge  d'en  transmettre  une  k  chaque  prüfet  pour  son  usage  particulier  et  comme  une 
preuve  de  la  confiance  que  le  C.  E.  a  dans  ses  principes  et  dans  sa  prudence.  Vous  leur  ferez  connaitre  . . 
que  les  autorit^s  supremes  s'occupent  ä  murir  une  d^cision  sur  cet  objet  essentiel,  et  que  sous  peu  de  temps 
cette  d^cision  leur  sera  6galement  communiqu6e.  Enfin  vous  les  inviterez  par  les  consid^rations  les  plus  fortes 
k  donner  tous  leurs  soins  au  maintien  de  la  tranquillit6  publique  dans  leurs  cantons^  afin  de  prövenir  les 
mouvements  populaires  et  les  d^Bordres  que  les  passions  politiques  et  les  ambitions  priv6es  chercheront  k 
exciter  dans  cette  6poque  critique."  VRProt  p.  aae— 838.  —  494,  p.  (sos.)  507. 

300. 

Bern.  1801,  26.  Mai. 

81  (Gg.  R.  Prot.)  p.  249.  251  -52.  278.  —  410  (Ges.  u.  D.)  Nr.  445.  —  122  (Flak.)  Nr.  269.  —  Tagbl.  d.  Gas.  u.  D.  V.  8W.  899. 
Bull.  d.  lois  &  d.  V.  893.  394.  —  N.  schw.  Eepubl.  V.  251.  256. 

Erklärung  über  die  Gültigkeitsdauer  des  Auflagengesetzes  und  des  Finanzsystenis. 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  vom  18.  Mai  1801 ; 

In  Erwägung  dass  zu  Vorbeugung  von  Missdeutungen  über  die  Zeit  der  Fortdauer  des  neuen 
Auflagensystems  vom  15.  Christmonat  1800  es  nöthig  sei,  den  eigentlichen  Sinn  der  im  Eingang 
dieses  Gesetzes  enthaltenen  Bestimmung  darüber  näher  zu  erläutern, 

verordnet: 

Die  im  Auflagengesetz  vom  15.  Christmonat  1800  bestimmte  Zeit  für  die  Dauer  desselben, 
nämlich  für  das  laufende  Jahr  vom  1.  Brachmonat  1800  bis  31.  Mai  1801,  bezieht  sich  lediglich  auf 
die  StaatsbedOrfnisse  während  dieses  Zeitraums  und  keineswegs  auf  die  Dauer  des  Finanzsystems 
selbst^  Die  in  demselben  verordneten  Abgaben  sollen  daher  so  lange  bezogen  werden,  bis  die  durch 


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928  26.  und  28.  Mai  1801  Nr.  301 

den  Vollzieh ungsrath  dem  gesetzgebenden  Rath  angezeigten  und  nothwendig  befundenen  Suramen  der 
fortlaufenden  Staatsbedürfnisse  werden  erhoben  oder  durch  andere  Abgaben  auf  dem  gesetzlichen 
Wege  ersetzt  sein. 

1)  18.  Mai,  VR.  Der  Pinanzminister  empfiehlt,  die  Gesetzgebung  durch  eine  Botschaft  zu  einer  Erklä- 
rung über  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  neuen  Auflagengesetzes  zu  veranlassen,  da  namentlich  in  Betreff  der 
indirecten  Abgaben  Missdeutungen  bemerkbar  seien.    Beschlossen  ... 

VRProt.  p.  274—76.  -  184,  p.  243—44.  -  661,  p.  699-701. 

2  a)   21.  Mai,  gg.  R.    Verlesung  der  Botschaft.    Verweisung  derselben  an  die  Finanzoommission. 

2  b)  23.  Mai,  ebd.  Der  Rapport  der  Commission  (Ref.  Herrenschwand)  wird  gutgeheißen.  —  BestStigang 
am  26.  184,  p.  245. 

301. 

Bern.     1801,   26.  und  28.  Mai. 

314  (VK.  Prot)  p.  898—94. 

Beschlüsse  des  Vollziehungsraths  über  Ausscheidung  des  Staatsguts  in  Olarus  gegenüber  den 
evangelischen  Oemeinden. 

Der  Vollziehungsrath,  um  das  in  dem  ehemaligen  Canton  Glarus  oder  den  nunmehrigen  Districten  Glaras 
und  Schwanden  angefangene  Sönderungsgeschäft  mit  dem  evangelischen  Landestheil  zu  (be)endigen; 

Nach  angehörtem  Bericht  seines  Finanzministers, 

beschließt  ; 

1.  Die  evangelischen  Gemeinden  der  Districte  Glarus  und  Schwanden  leisten  Verzicht  auf  das  sämtliche 
Vermögen  des  ehemaligen  allgemeinen  Cantons  Glarus,  wogegen  ihnen  aber  auch  die  rechtmäßigen  Ausgaben 
desselben  nicht  aufgebürdet  werden  sollen. 

2.  Sie  leisten  ebenfalls  Verzicht  auf  das  evangelische  Zeughaus  samt  seinem  Fonds,  die  Salz-  und  die 
Eom-Casse  und  alle  übrige  Gapitalien,  Baarschaft  und  Vermögen  des  evangelischen  Landesantheils,  insoweit 
sie  ihnen  durch  diesen  Beschluss  nicht  ausdrücklich  abgetreten  sind. 

3.  Die  helvetische  Regierung  tritt[et]  angegen  den  ev.  Gemeinden  die  Alp  Richisau  und  die  auf  den 
Gemeinden  selbst  haftenden  Capitalien  im  Belange  von  74,168  Frk.  9  Btz.  5  Rp.  ab. 

4.  Die  ev.  Municipalitäten  beider  Districte  sollen  in  Monatsfrist  die  Annahme  dieses  Beschlusses  an 
das  Finanzministerium  einberichten. 

5.  Dem  Finanzminister  ist  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  aufgetragen. 

1  a)  26.  Mai,  VR.  Der  Finanzminister  legt  einen  ausführlichen  Bericht  über  die  Sönderung  der  Staats- 
und Gemeindsgüter  im  ehemaligen  Canton  Glarus  vor,  nebst  dem  Entwurf  eines  Beschlusses....  Dieser  wird 
angenommen  und  der  Minister  beauftragt,  den  evangelischen  Gemeinden  der  Districte  Glarus  und  Schwanden 
davon  Kenntnis  zu  geben  und  sie  zur  Annahme  einzuladen.  Sofern  aber  dieselben  weitergehende  Ansprüche 
machten,  sollen  andere  Vorschläge  entworfen  werden.      VRProt.  p.  891-92.  —  678,  p.  (349—52.  358—57.)  887—88.  89i.  39«. 

Ueber  die  Unterlagen  ist  folgende  Aufzeichnung  zu  vergleichen: 


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Nr.  302  27.  Mai  1801  929 

Ib)  (26.  Mai:)  1.  Das  eigentliche  Staatsvermögen,  welches  dem  gemeinen  Lande  zngehörte  und  unter 
der  Disposition  des  Landraths  zu  Glarus  stand,  wird  der  helvetischen  Regierung  überlassen.  Dasselbe  bestand 
in  verschiedenen  Gebäuden,  Domänen  und  Otttem  im  Districte  Werdenberg,  welche  sämtlich  den  Werth  von 
100,000  61.  ttbersteigen.  2.  Der  evangelische  Zeughausfund(us),  die  Salz-  und  Eom-Casse,  welche  35,537  Frk. 
2  Btz.  2  Rp.  an  Capital  betragen,  sollen  als  wahres  StaatsvermOgen  angesehen  werden.  3.  Der  sog.  evan- 
gelische Vorrath,  der  A^  1675  fOr  den  Fall  außerordentlicher  Nöthe  des  evang.  Landestheils  angelegt  und, 
nur  unter  obrigkeitliche  Verwahrung  gebracht,  meistens  von  Hab-,  Gut-  und  Kopfsteuern  unterhalten  und 
vermehrt  wurde,  soll  den  Gemeinden  verbleiben.  4.  An  diesen  evang.  Vorrath  ist  der  allgemeine  Landes- 
seckel,  welcher  dem  Staate  zufällt,  noch  beträchtliche  Capitalien  schuldig.  5.  Diesemnach  würden  den  Ge- 
meinden die  noch  in  ihren  Händen  liegenden  Capitalien  der  74,168  Frk.  9  Btz.  5  Rp.  und  die  auf  16000  Frk. 
geschätzte  Alp  Richisau  als  Gemeindegut  verbleiben;  dem  Staate  aber  fiele  die  bezogene  Baarschaft  (von) 
45,707  Frk.  6  Btz.  5  Rp.,  die  Capitalien  (von)  4129  Frk.  2  Btz.  7  Rp.  und  die  vermflnzten  Kostbarkeiten 
per  4800  Frk.  zu.  VBProt.  p.  set— 98. 

2)  28.  Mai,  VR.  Der  Finanzminister  meldet  dass  Deputirte  der  evangelischen  Gemeinden  der  Districte 
Glarus  und  Schwanden  noch  einige  Capitalien  für  sich  beanspruchen,  und  legt  einen  entsprechenden  Entwurf 
vor.  Es  wird  darüber  beschlossen,  „das  Finanzministerium  sei  (er)mächtigt,  gedachten  evangelischen  Gemeinden 
auch  die  vom  Schatz  herrührenden  Capitalien  von  Frk.  4800  und  die  Korncassa,  welche  Frk.  1224.  5  Btz.  8  Rp. 
beträgt,  als  Gemeindegut  zu  überlassen.^    Auftrag  etc.  VBProt  p.  447,  448.  —  ew,  p.  aeu. 

Mit   dem    katholischen  Landestheil  erfolgte  eine  Auseinandersetzung  am  29.  Juni;    dieselbe  erscheint  in 

Bd.  vn. 

302. 

Bern.  1801,  27.  Mai. 

81  (Og.  B.  Prot.)  p.  248.  278—79.  289.  —  410  (Ges.  n.  D.)  Nr.  446.  —  Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  899,  400.  —  BalL  d.  lois  &  d.  V.  894,  895. 

N.  schw.  Bepnbl.  Y.  251;  255.  261. 

Bewilligung  des   V&rkavfs  eines  Orundstücks  des  Klosters  Fahr, 

Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaft  des  Vollziehungsraths  Yom  18.  Mai  1801,  worin  derselbe 
Bevollmächtigung  verlangt^  eine  zum  Kloster  Fahr  gehörige  Wiese  versteigern  zu  dürfen; 

In  Erwägung  dass  zu(r)  Bezahlung  aufgelaufener  Schulden  sowie  zu(r)  Aufrechthaltung  der  Kloster- 
Oekonomie  die  Veräußerung  [von]  einer  Liegenschaft  erforderlich  ist, 

verordnet : 

Der  Vollziehungsrath  ist  bevollmächtigt,  eine  dem  Kloster  Fahr  im  Canton  Baden  zuständige,  zu  Weiningen 
im  Canton  Zürich  gelegene,  bei  drei  große  Jucharten  haltende  Wiese  nach  Vorschrift;  des  Gesetzes  vom 
3.  Jenner  1800  verkaufen  zu  lassen. 

Die  Botschaft  des  VR.  wurde  im  gg.  R.  am  21.  verlesen  und  an  die  zuständige  Commission  gewiesen, 
am  26.  deren  Gutachten  angenommen  und  am  27.  der  Beschlnss  bestätigt;  (VRProt.  p.  272 — 74;  Bd.  184, 
p.  239—41 ;  Bd.  695,  p.  193.  195—96). 

AS.  a.  d.  HalY.  VI.  H7 


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930 


30.  Mai  1801 


Nr.  303 


303. 


Bern.  1801,  so.  Mai. 


81  (Gg.  B.  Prot.)  p.  388—40.  340-42.  —  BArchiv:  Par.  Gea.  Arch.  —  N.  schw.  Repnbl.  VI.  821.  -  Hil^f,  BuadesYerf.  p.  852,  353. 

Beschluss  über  die  Vorarbeiten  zur  Einführung  der  neuen  Verfassung. 


Der  gesetzgebende  Rath,  auf  die  Botschaften 

des  Vollziehungsrathes  vom  12.,  18.  und  26.  Mai  1801 

und  nach  angehörtem  Berichte  seiaer  Constitutions- 

Commission, 

verordnet  : 

1.  Die  Entwerf ung  derjenigen  organischen  Ge- 
setze welche  für  die  nach  Inhalt  des  Decrets  vom 
gestrigen  Tag  zusammenzurufende  allgemeine  hel- 
vetische Tagsatzung  sowohl  als  für  die  Aufstellung 
der  Cantonalorganisation(en)  und  für  die  übrigen 
Theile  des  der  helvetischen  Tagsatzung  vorzu- 
legenden Constitutions-Entwurfs  erforderlich  sind, 
ist  einer  aus  den  Bürgern  Lüthi,  Füßli,  Usteri, 
Carrard,  Koch,  Lüthardt  und  Vonderflüe  be- 
stehenden Commission  übertragen. 

2.  Diese  Commission  wird  die  ihr  übertragene 
Arbeit  mit  der  möglichsten  Bef(ö)rderung  vollenden 
und  dem  gesetzgebenden  Rathe  vorlegen. 

3.  Sie  wird  dieser  Arbeit  die  nachfolgende 
Anleitung  zu  Grunde  legen. 


Le  Conseil  l^gislatif,  sur  les  messages  du  Con- 
seil  ex^cutif  du  12,  18  et  26  Mai  1801  et  ayant 
entendu  le  rapport  de  son  comitö  de  constitutioo, 

ordonne  : 

1.  Une  commission,  composäe  des  citoyens 
Luthy,  Fussli,  Usteri,  Carrard,  Koch,  Lüthardt  et 
Vonderflüe,  est  charg^e  de  la  proposition  des  lois 
organiques  n^cessaires  aussi  bien  pour  la  coq- 
vocation  de  la  Diete  generale  helvötique  qui  doit 
Stre  rassembl^e  d*apr^s  le  d^cret  d'hier,  que  pour 
Torganisation  cantonale  et  pour  la  mise  en  acti- 
y'M  des  autres  parties  de  la  Constitution  qui  doit 
6tre  presentöe  k  la  sanction  de  la  Diöte  hel- 
vätique. 

2.  Cette  commission  acc^lärera  autant  que 
possible  son  travail  et  le  soumettra  k  la  sanction 
du  Conseil  l^gislatif. 

3.  Elle  prendra  pour  base  de  son  travail 
rinstruction  suivante. 


Anleitung.   (Instruction.) 

Die  Cantonal- Organisation  wird  (in)  nachfolgender  Weise  vor  sich  gehen  *). 

(1.)  Infolge  einer  Proclamation  der  gegenwärtigen  Regierung  werden  die  Verwaltungskammern  jedes 
Cantons  die  Municipalitäten  einladen,  auf  einen  bestimmten  Tag  eines  ihrer  Mitglieder  in  den  Districtsbaaptort 
zu  senden. 

(2.)  Die  vereinten  Deputirten  bilden  eine  Kammer,  die  durch  relatives  Stimmenmehr  einen  Districts- 
Repräsentant  wählt.  Diese  Repräsentanten  werden  sich  ins  Hauptort  des  Cantons  begeben,  mit  Vollmacht 
einen  Organisationsplan  für  die  innere  Verwaltung  des  Cantons  zu  berathen  und  anzunehmen. 

(3.)  Die  auf  diese  Art  zusammengesetzte  Cantonstagsatzung  wird  Verwaltungsvorschriften  für  den  Canton 
entwerfen;   sie  wird  die  Natur,  (die)  Befugnisse  und  gegenseitigen  Verhältnisse  der  Behörden,  die  Zahl  und 


*)  Die  Numerirang  der  Absätze  fehlt  im  Protokoll  und  ist  Zatbat  der  Redaction  d.  W.  —  Der  franzbnscht  Text,  im 
Wesentlichen  yoUkommen  gleichlautend,  findet  sich  schon  in  Nr.  286,  N.  10.  (Der  Entwarf  von  Qlayre  etc.  war  somit 
wörtlich  adoptirt.) 


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Nr.  303  30.  Mai  1801  931 

EntschädDisse  der  Beamten,  endlich  die  Wahlmethode  der  Cantonsrepräsentanten  zur  helvetieehen  Tagsatzung 
bestimmen. 

(4.)  Die  Cantons-TagBatzung  ist  ferner  mit  Ernennung  der  Cantonsrepräsentanten  zur  ersten  allgemeinen 
Tagsatzung  beauftragt;  die  Zahl  derselben  wird  derjenigen  in  dem  bereits  aufgestellten  Verzeichnisse  gleich 
sein,  und  die  Proclamation  der  Regierung  wird  derselben  Erwähnung  thun. 

(5.)  Hernach  wird  die  Cantons-Tagsatzung  zur  [Wahl  und]  Be8(e)tzung  der  Aemter,  welche  sie  aufgestellt 
hat,  schreiten.  Diese  Behörden  werden  aber  nicht  [eher]  in  Thätigkeit  treten,  bis  der  Entwurf  der  Cantonal- 
Organisation  wird  (...?)  vorgelegt  und  in  den  Acten  der  helvetischen  Tagsatzung  einregistrirt  sein. 

(6.)  Inzwischen  werden  die  gegenwärtigen  Behörden  ihre  Verrichtungen  so  lange  fortsetzen,  bis  die 
erwähnte  Einregistrirung  ihnen  gesetzlich  ist  angezeigt  worden.  Von  diesem  Augenblick  an  steht  die  Cantonal- 
Organisation  unter  der  Garantie  der  Republik,  und  es  kann  ohne  ihr  Gutheißen  keine  Veränderung  damit 
vorgenommen  werden. 

(7.)   Die  Arbeit  der  Cantonstagsatzung  soll  bis  zum  kommenden  1.  Herbstmonat  vollendet  sein. 

(8.)  Am  22.  kommenden  Herbstmonats  werden  die  in  oben  bestimmter  Zahl  und  auf  angegebne  Weise 
ernannten  Repräsentanten  aller  Oantone  in  Bern  eintreffen,  und  die  Tagsatzung  wird  ihre  Sitzungen  eröffnen. 

(9.)  Nach  vorhergegangenen  gewohnten  Förmlichkeiten  wird  die  Constitution  ihr  zur  Annahme  und 
Gntheißung  vorgelegt  werden. 

(10.)   Unmittelbar  darauf  wird  sie  zu(r)  Ernennung  der  Mitglieder  des  Senats  schreiten. 

(11.)  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  sich  binnen  zehn  Tagen  versammeln  und  sogleich  zur  Ernennung 
der  beiden  Landammänner  und  der  vier  Glieder  des  kleinen  Raths  schreiten. 

(12.)  Sobald  diese  constitutionellen  Autoritäten  in  Thätigkeit  sind,  werden  sie  der  Tagsatzung  davon 
Anzeige  geben,  die  unmittelbar  darauf  auseinandergeht. 

(13.)  Die  gleiche  Förmlichkeit  werden  sie  gegen  die  provisorische  Regierung  beobachten,  deren  Gewalten 
gleichfalls  unmittelbar  aufhören.  Bis  zu  dieser  Zeit  werden  diese  Gewalten  ihre  betreffenden  Verrichtungen 
fortsetzen ;  sie  sind  insbesonders  beauftragt,  alle  organischen  Gesetze  zu  entwerfen,  die  erforderlich  sind,  um 
die  gegenwärtige  (!)  Verfassung  in  Ausübung  zu  bringen,  sowie  auch  alle  Maßregeln  zu  ergreifen,  die  die 
Hindemisse  welche  sie  antreffen  möchte  beseitigen  können. 

(14.)  Diese  erste  Tagsatzung  soll  sich  mit  keinen  andern  als  den  eben  angegebenen  Verrichtungen 
befassen  können. 

(15.)   Sie  wird  sich  am  1.  Jenner  1802  wieder  besammeln. 

(16.)   Ihre  Glieder  werden  nach  den  durch  jede  Cantons- Organisation  festgesetzten  Formen  gewählt  sein. 

An  ergänzenden  Notizen  ist  nur  Folgendes  beizubringen: 

1)  29.  Mai,  gg.  Rath.  1.  „Die  Berathung  über  das  von  der  Constitutions-Commission  gestern  vorgelegte 
zweite  Decret,  über  die  Constitutions-Arbeiten,  wird  fortgesetzt  und  nach  wiedermaliger  Verlesung  dieses 
Decrets-Entwurf(s)  in  deutscher  und  französischer  Sprache  und  Berathung  desselben  solches  als  wirkliches 
Decret  in  (hienach)  folgender  Abfassung  angenommen.  2.  In  die  zufolge  desselben  niederzusetzende  Commission 
wurden  durchs  einfache  Handmehr  ern(a)nnt:  Die  Bürger  Lüthy,  Füßli,  Usteri,  Carrard,  Koch,  Ltithardt  und 
Vonderilüe,  und  sodann  das  bisherige  Stillschweigen  über  diese  Verhandlungen  aufgehoben.^ 


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932  30.  Mai  1801  Nr.  304 

2)  30.  Mai,  gg.  R.  (Beginn  der  Sitzung).  „Das  Decret  über  die  Niedersetzang  and  Anleitung  einer 
CommisBion  für  die  fernem  Vorarbeiten  als  Folge  des  neuen  Verfassungsentwurfs  wird  verlesen,  genehmigt 
und  mit  heutigem  Tage  dem  Vollziehnngsrath  zugefertigt.^  Prot  p.  m5. 

304. 

Bern.  1801,  so.  Mai*). 

81  (Gg.  B.  Prot)  p.  827-28-87.  —  84  (Ges.  n.  D.)  p.  172—80.  —  88  (Lois  A  d^.)  p.  184>41.  —  88  (Leggi  e  deer.)  p.  182--87. 

Tagbl.  d.  Ges.  n.  D.  Y.  401-9.  —  Ball.  d.  lois  ic  d.  Y.  806—103.  -  Tagbl.  d.  Besohl,  eto.  DI.  190—192.  —  BnU.  d.  arr.  ete.  HI.  178—175. 

122  (Plak.)  Nr.  270.  —  420  (Plab)  Nr.  870.  —  N.  schw.  Bepnbl.  Y.  125—28.  146-47.  YI.  317.  —  Hilty.  BYerfkss.  p.  848—52. 

Proclam  des  Vollziehungsraths  zu  der  Publication  des  Verfassungsentwurfs, 

T. 

Der  VoUziehungsrath   an  das  helvetische  Volk. 
Bürger   Helvetiens! 

Die  Regierung  hat  euch  in  ihrer  Proclamation  vom  19.  Mai  letzthin  den  Entwurf  einer  Verfassung 
angekündigt,  welche  nach  den  Bedürfnissen,  Sitten  und  Kräften  Helvetiens  berechnet  und  den  Wünschen  der 
Mehrheit  der  Bürger  angemessen  sein  soll. 

Um  diesem  Versprechen  Genüge  zu  leisten,  macht  euch  der  Vollziehnngsrath  das  Gesetz  vom  29.  Mai  1801 
hiemit  öffentlich  bekannt.  Die  darin  enthaltenen  Verfügungen  sind  wesentlich  und  wahrhaft  gut,  und  wenn 
grober  Eigennutz,  der  alles  nur  auf  sich  bezieht,  und  blinde  Leidenschaften  nicht  auch  an  ihnen  das  Bessere 
vereiteln  und  zerstören,  so  ist  endlich  das  lange  ersehnte  Ziel  der  heißesten  Wünsche  aller  guten  Bürger  erreicht. 

Mit  dieser  Ueberzengung  haben  die  provisorischen  Gewalten  diesen  Entwurf,  soweit  es  ihnen  zukam, 
angenommen,  um  ihn  der  ersten  helvetischen  Tagsatzung  zur  Sanction  vorzulegen. 

Die  Aufstellung  der  organischen  Gesetze,  welche  nothwendig  sind,  um  die  Constitution  in  Ausübung  zu 
bringen,  wird  jetzt  mit  möglichster  Eile  vorgenommen  werden.  Vertrauensvoll  könnt  ihr  solche  Verfügungen 
erwarten,  für  deren  Gerechtigkeit  und  Weisheit  die  Vaterlandsliebe  und  die  Einsichten  des  gesetzgebenden 
Raths  euch  Bürge  sind.  Gehorcht  bis  dahin  den  Gesetzen  und  den  Gewalten,  die  berufen  sind,  dieselben 
unter  euch  noch  einige  Zeit  mit  Ernst  und  Nachdruck  zu  handhaben. 

Nie  waren  Ruhe  und  Ordnung  nöthiger,  nie  waren  Parteigeist  und  Intriguensucht  gefährlicher  und  ver- 
derblicher als  eben  jetzt. 

II. 

Der  Vollziehnngsrath  beschließt,  dass  gegenwärtige  Proclamation  durch  den  Druck  öffentlich  bekannt- 
gemacht werden  soll,  und  benachrichtigt  dass  mehrere  unrichtige  Abschriften  des  Constitutions-Entwarfes  unter 
dem  Volke  in  Umlauf  gebracht  wurden,  eilt  er,  den  schädlichen  Folgen  zuvorzukommen,  welche  der  geringste 
Irrthum  hierin  nach  sich  ziehen  könnte,  und  erklärt: 

1)  Dass  der  hiemit  bekanntgemachte  Entwurf  der  einzige  wahre  und  ächte  sei. 

2)  Dass  jede  von  dieser  abweichende,  handschriftliche  oder  gedruckte  Abfassung  desselben  keinen  Glauben 
verdiene. 

Auffälligerweise  im  VRProtokoll  nicht  eingetragen  5  auch  fehlt  jede  sonstige  Notiz. 
*)  Im  Repabl.  irrig  31.  Mai. 


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Nr.  304 


30.  Mai  1801 


U33 


Terfassangsentwuif  *). 

Erster  Abschnitt. 

(1.)  Die  helvetiBcbe  Republik  bildet  Einen  Staat. 
Bern  ist  die  Hauptstadt  Helvetiens. 

(2.)  Sein  Gebiet  ist  in  Cantone  eingetheilt.  Diese 
Cantone  sind: 

1)  Bern,   in   seinen  alten  Grenzen,  mit  Ausnahme 
des  Waatlands  und  des  Aargäus, 

2)  Zürich,  in  seinen  alten  Grenzen, 

3)  Lucern,  ebenso, 

4)  Uri,  ebenso, 

5)  Schwyz,  ebenso, 

6)  Unterwaiden,  ebenso, 

7)  Zug,  ebenso, 

8)  Glarus,  vergrößert  durch  die  Vogteien  von  Sar- 
gans, Werdenberg,  Gaster,  Utznach  und  Rapperswyl, 

9)  Appenzell,  vergrößert  durch  das  Toggenburg, 
St.  Gallen  und  Rheinthal, 

10)  Solothurn,  in  seinen  alten  Grenzen, 

11)  Freiburg,  vergrößert  durch  die  ehemals  ge- 
meinsamen Vogteien  von  Murten  und  Schwarzen- 
bürg, 

12)  Basel,  vergrößert  durch  den  untern  Theil  des 
FricMhales  bis  Säckingen, 

13)  Schaffhausen,  vereinigt  mit  Thurgau, 

14)  Aargäu,  mit  Baden  und  dem  obern  FricMhcU, 

15)  Das  Waatland,  in  seinen  alten  Grenzen, 

16)  Graubttnden, 

17)  Die  italienischen  Vogteien  (!  Ct.  Tessin). 

(3.)  Derjenige  Theil  des  Wallis,  welcher  nicht 
an  Frankreich  wird  abgetreten  sein,  soll  einem  be- 
nachbarten  Canton  einverleibt  werden. 

Zweiter  Abschnitt. 

(4.)  Es  soll  eine  gemeinsame  Organisation  der 
Republik  für  die  Ausübung  der  National -Souveränität 
und  eine  Gantonal-Organisation  sein. 


i  Projet  de  Constitntion. 

Titre  I. 

1.  La  R^publique  helvötique  est  une.  Berne  est 
la  capitale  de  THelv^tie. 

2.  Son  territoire  est  divis6  en  Cantons.  Oes  Oan- 
tons  sont: 

1)  Berne,  dans  ses  anciennes  limites,  moins  le  Pays 
de  Vaud  et  TArgovie. 

2)  Zürich,  dans  ses  anciennes  limites. 

3)  Luceme  idem. 

4)  üri  idem. 

5)  Schwytz  idem. 

6)  Vnterwalden  idem. 

7)  Zug  idem. 

8)  Glaris,   agrandi   par   les  bailliages   de  Sargans, 
Werdenberg,  Gaster,  ütznach  et  Rapperswyl. 

9)  Appenzell,  agrandi  par  le  Toggenbourg,  St.  Gall, 
le  Rheinthal. 

10)  SoleurCy  dans  ses  anciennes  limites. 

11)  Fribourg,  agrandi  par  les  bailliages  jadis  com- 
muns  de  Morat  et  de  Schwarzenboarg. 

12)  Bdle,  agrandie  par  la  partie  inftrieure  du  Frick- 
thal,  jusques  ä  Seckingen. 

13)  Schaff house,  r^unie  ä  la  Thurgovie. 

14)  Argovie,  r6unie  k  Baden  et  k  la  partie  sup6rieure 
du  Frickthal. 

15)  Le  PayS'de-Vaudf  dans  ses  anciennes  limites. 

16)  Les  Grisons. 

17)  Les  bailliages  Ualiens. 

3.  La  portion  du  Valais  qui  n'aura  pas  dtd  c6d6e 
k  la  France  sera  r^unie  k  un  Canton  voisin. 

Titre  IL 

4.  II  y  a  une  Organisation  centrale  pour  Texercice 
de  la  souverainet^  nationale,  et  une  Organisation 
cantonale. 


*)  Die  Originalien  and  die  bisherigen  Drackaosgaben  enthalten  keine  dnrcbgefUhrte  NameriruDg. 


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934 


30.  Mai  1801 


Nr.  304 


(5.)   Die  gemeinsame  OrganiscUion  umfasst: 

a)  Das  allgemeine  höhere  Polizeiwesen; 

b)  Die  bewaffnete  Macht  für  die  innere  und  äußere 
Sicherheit  der  Republik; 

c)  Die  politischen  und  diplomatischen  Verhältnisse 
mit  dem  Auslande; 

d)  Die  gleichförmige  Verwaltung  der  bürgerlichen 
und  der  peinlichen  Rechtspflege; 

e)  Die  Bestimmung  desjenigen  Antheils  an  die  Staats- 
abgaben, welchen  jeder  Canton  zu  liefern  hat ; 

f)  Die  Nationalverwaltung(en) :  Salz,  Posten,  Berg- 
werke, Raufhäuser  und  Zölle; 

g)  Die  Verfertigung  und  Polizei  der  Mttnzen; 
Ä)   Die  Ordnung  und  Polizei  für  den  Handel; 

i)   Die  allgemeinen  öffentlichen  Unterrichtsanstalten. 

(6.)  Die  besondere  Organisation  jedes  Cantons 
begreift : 

ä)   Die  Erhebung  und  Vertheiluiig  der  Grundabgaben; 

h)  Die  Festsetzung  der  Bedürfnisse  des  Cantons  und 
der  Mittel,  dieselben  durch  Ortsanlagen  zu  be- 
friedigen ; 

c)  Die  Zuchtpolizei; 

d)  Die  Verwaltung  der  Nationalgüter  und  Domänen, 
mit  Inbegriff  der  Zehnten  und  Bodenzinse; 

e)  De(n)  Gottesdienst,  die  Entschädnisse  der  Geist- 
lichen, die  besondern  Erziehungs-  und  Unterrichts- 
anstalten. 

f)  Zu(r)  Bestreitung  der  Ausgaben  für  diese  Gegen- 
stände soll  der  Ertrag  der  Domänen  sowie  jener 
der  Cantonal-Zehnten  und  Bodenzinse  insbesondere 
angewiesen  sein. 

Dritter  Abschnitt. 

(7)  Die  gemeinsame  Organisation  der  Republik  ist 
aus  einer  Tagsatzung  und  einem  Senat  zusammen- 
gesetzt. 

Tagsatjsung. 

(8.)  Die  Tagsatzung  besteht  aus  den  vereinigten 
Stellvertretern  aller  Cantone,  in  nachstehendem  Ver- 
hältnis: 


5.  L'organisation  centrale  comprend  : 
La  haute  police  g6n6rale. 

La  force  arm6e  pour  la  protection  intörieure  et 
ext^rieure  de  la  R^publique. 

Les  rapports  politiques  et  diplomatiques  avec 
TEtranger. 

L'administration  uniforme  de  la  justice  civile  et 
criminelle. 

La  d^termination  du  contingent  que  chaque  Canton 
doit  payer  au  Tresor  public. 

Les  R6gies  nationales :  Sei,  Postes,  Mines,  Douanes 
et  Pöages. 

La  confection  et  la  police  des  Monnaies. 

Reglements  et  police  du  commerce. 

Les  Etablissements  g^n^raux  dinstruction  publique. 

6.  L'organisation  particuliere  de  chaque  Canton 
comprend : 

L'assiette  et  le  mode  de  röpartition  des  contri- 
butions  fonci^res. 

La  d^termination  des  besoins  du  Canton  et  le 
moyen  d'y  pourvoir  par  des  cotisations  locales. 

La  police  correctionnelle. 

L'administration  des  biens  et  domaines  nationaux, 
(y)  compris  les  dimes  et  les  censes. 

Le  culte,  les  indemnit^s  de  ses  ministres,  les 
Etablissements  particuliers  d'Education  et  Instruction 
publique,  auxquelles  dEpenses  seront  spEcialement 
affectEs  les  revenus  provenant  des  domaines,  dimes 
et  cens(es)  cantonaux. 


Titre  m. 

7.  L'organisation  gEnErale  de  la  REpublique  se 
Gompose  d'une  DiEte  et  d*un  SEnat. 

Diele. 

8.  La  DiEte  est  formte  par  la  rEunion  des  re- 
presentants  de  chaque  Canton,  dans  la  proportion 
suivante : 


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Nr.  304 


30.  Mai  1801 


935 


Bern 

9 

Ital.  Vogteien 

5 

Zürich 

8 

Freiburg 

4 

Waatland 

7 

Basel 

3 

Aargäu 

6 

Solothum 

3 

Schaffhausen 

6 

Uri 

1 

Graubtinden 

6 

Schwyz 

1 

Appenzell 

6 

Zug 

1 

Lucern 

5 

Unterwaiden 

1 

Glarus 

5 

zusammen  siebenzig  und  sieben.    (77.) 

(9.)  Die  Mitglieder  der  Tagsatzung  können  durch 
ihre  Cantone  entschädigt  werden. 

(10.)   Sie  bleiben  fünf  Jahre  im  Amt. 

(11.)  Die  Tagsatzung  ist  beauftragt,  die  im  Senat 
erledigten  Stellen  wieder  zu  besetzen. 

Sie  nimmt  die  Rechnungen  des  National-Schatz- 
amtes  ab. 

Sie  entscheidet  über  die  Klagen  der  Gantone  gegen 
die  Verfügungen  des  Senats. 

(12.)  Der  Senat  ruft  die  Tagsatzung  zusammen, 
80  oft  die  Mehrheit  der  Cantone  solches  verlangt. 

(13.)  Er  ist  gleichfalls  verpflichtet,  dieselbe  zu- 
sammenzurufen, wenn  von  einem  Canton  Klage  gegen 
ihn  geführt  und  diese  Klage  durch  vier  andere  Cantone 
unterstutzt  wird. 

(14.)  Der  Tagsatzung  kömmt  die  Berathung  und 
Annahme  der  Gesetze  zu,  in  den  Fällen  wo  einem 
vom  Senat  den  Cantonen  vorgetragenen  Gesetzvor- 
schlage nicht  12  Cantone  beigestimmt  haben,  der 
Senat  aber  auf  seinem  Vorschlag  besteht. 

(15.)  Beim  Anfang  jedes  Zusammentritts  der  Tag- 
satzung wird  der  Senat  die  Dauer  derselben  bestimmen. 

Senat. 

(16.)  Der  Senat  besteht  aus  2  Landammännern 
und  23  Käthen.  Es  können  darin  nicht  mehr  als 
3   Glieder  aus  einem  Canton  sitzen. 

(17.)  Der  Senat  entwirft  die  Gesetz  vorschlage  und 
legt  sie  den  Cantonen  zur  Annahme  vor. 

(18.)  Er  beschließt  alle  Maßregeln  und  Verord- 
nangen,  welche  die  Verwaltung  und  die  allgemeine 
Polizei  betreffen. 


(Baill.)  Italiens 

5 

Fribourg 

4 

Bäle 

3 

Soleure 

3 

Uri 

1 

Schwytz 

1 

Zug 

1 

ünterwalden 

1 

Berne  9        I 

Zürich  8 

Pays  de  Vaud  7 

Argovie  6 

Schaffouse  6 

Grisons  6 

Appenzell  6 

Lucerne  5 

Glaris  5 
Total  77. 

9.  Les  membres  de  la  Di^te  pourront  etre  in- 
demnis6s  par  leurs  Cantons. 

10.  Ils  sont  cinq  ans  en  fonctions. 

11.  La  Di^te  est  charg^e  de  proc6der  k  la  no- 
mination  des  places  vacantes  dans  le  S6nat. 

Elle  approuve  les  comptes  de  la  Tr^sorerie,  fait 
droit  aus  plaintes  des  Cantons  contre  les  actes  du 
S6nat. 

12.  Le  S6nat  convoque  la  Di^te  sur  la  demande 
de  la  majori t6  des  Cantons. 

13.  II  est  ^galement  Obligo  de  la  convoquer  lors- 
qu'un  Canton  porte  plainte  contre  lui  et  que  sa  piainte 
est  appuyöe  par  quatre  autres  Cantons. 

14.  On  y  discute  et  adopte  la  loi,  lorsqu*un  projet 
de  loi  pr^sentö  par  le  S6nat  aux  Cantons  n*a  pas 
obtenu  Tapprobation  de  douze  Cantons,  et  que  le 
S6nat  persiste  dans  ce  projet. 

15.  Au  commencement  de  chaque  Session  le  S6nat 
en  sp^cifie  la  dur6e. 

S^nat. 

16.  Le  S6nat  est  composö  de  deux  Landammans 
(et)  de  vingt-trois  Conseillers.  II  ne  peut  y  avoir  plus 
de  trois  membres  pris  dans  le  m^me  Canton. 

17.  Le  S6nat  pr^pare  les  projets  de  lois  et  les 
propose  k  Tacceptation  des  Cantons. 

18.  II  arr@te  les  mesures  et  r^glements  d'ad* 
ministration  et  de  police  g^n^rale. 


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936 


äO.  Mai  1801 


Nr.  304 


(19.)  Er  erklärt  Erleg,  schließt  Frieden  und  Bünd- 
nisse nnd  bestätigt  Verträge. 

(20.)  Er  entscheidet  in  Streitsachen  zwischen  den 
Cantonen. 

(21.)  Er  zeigt  der  Tagsatzung  die  Cantonalbehl5rden 
an,  welche  sich  Eingriffe  in  die  gemeinsame  Verfassung 
zu  Schulden  kommen  lassen. 

(22.)  Er  wählt  ans  seiner  Mitte  die  beiden  Land- 
ammänner.  Diese  bleiben  zehn  Jahre  im  Amt;  die 
einfachen  Senatoren  ftlnf  Jahre. 

(23.)  Die  Landammänner  fuhren  wechselsweise  den 
Vorsitz  im  Senat,  jeder  ein  Jahr  lang. 

(24.)  Der  Landammann  der  nicht  den  Vorsitz  führt 
ist  der  Stellvertreter  des  andern  in  Fällen  von  Krank- 
heit oder  Abwesenheit. 

(25.)  Der  Senat  ernennt  aus  seiner  Mitte  einen 
Kleinen  Rath. 

(26.)  Derselbe  besteht  aus  vier  Gliedern ;  der  erste 
Landammann  Ist  ihr  Vorsitzer. 

(27.)  Dieser  Rath  ist  mit  der  Vollziehung  der 
Gesetze  beauftragt. 

(28.)  Er  entwirft  die  Verwaltungsbeschlttsse  und 
Verordnungen,  welche  hernach  durch  den  gesamten 
Senat  angenommen  werden. 

(29.)   Er  wacht  über  Ihre  Vollziehung. 

(30.)  Jedes  der  vier  Glieder  dieses  Raths  Ist  mit 
einem  der  nachfolgenden  Regierungsfächer  beauftragt : 
Innere  Angelegenheiten,  Rechtspflege,  Finanzen  und 
Krieg. 

(31.)  Alle  Beamten  der  allgemeinen  Verwaltung 
sind  ihm  untergeordnet  und  werden  mit  Ausnahme 
der  Statthalter  von  ihm  ernannt. 

(32.)  Der  Landammann  welcher  im  Amt  ist  bezieht 
einen  Gehalt  von  30,000  Franken. 

(33.)  Der  zweite  Landammann  und  die  vier  Glie- 
der des  Kleinen  Raths  beziehen  einen  Gehalt  von 
6000  Franken. 

(34.)  Der  Landammann  der  im  Amt  Ist  ernennt 
die  Statthalter  der  Cantone ;  der  Kleine  Rath  ruft  sie 
von  ihren  Stellen  ab. 


19.  II  d^clare  la  guerre,    conclut  la  paix,  forme 
des  alllances  et  ratifie  les  trait6s. 

20.  II  juge  les  dlff6rends  entre  les  Cantone. 


21.  II  ddnonce  k  la  Di^te  les  autoritös  cantonales 
pour  les  atteintes  port6es  par  elles  k  la  constitatioQ 
g6n6rale. 

22.  II  choisit  parmi  ses  membres  les  dem  Land- 
ammans. Geux-ci  sont  dix  ans  en  place,  les  simples 
S6nateur8  cinq  ans. 

23.  Les  Landammans  prösident  ie  S6nat  alternative- 
ment  chacun  une  ann^e. 

24.  Celui  qui  n*est  pas  en  actlvit^  est  le  lieutenant 
de  Tautre,  en  cas  de  maladle  ou  d'absence. 

25.  Le  S6nat  compose  de  membres  pris  dans  son 
sein  un  Petit  Conseil. 

26.  Ils  sont  au  nombre  de  quatre  et  pr^.sid^  par 
le  Premier  Landamman. 

27.  Ge  Conseil  est  charg^  de  Tex^cution  des  loie. 

28.  II  pr6pare  les  projets  d'arrStds  ou  de  rfegie- 
ments  administratifs,  qui  sont  ensnite  sanctionn^  ptr 
le  S6nat  en  corps. 

29.  Le  Conseil  pourvoit  k  leur  ex6cntion. 

30.  Chacun  des  quatre  membres  de  ce  Conseil  est 
charg6  d'nn  d6partement:  Interieur,  Justice,  FInances 
et  la  Guerre. 

31.  Tous  les  agents  de  Tadministration  g^n^rale 
lui  sont  subordonn^s  et  sont  k  sa  nomination,  excepti 
les  pr^fets. 

32.  Le  Landamman  en  exercice  reQOit  une  In- 
demnit^  de  trente*  mille  francs  de  Sulsse. 

33.  Le  second  Landamman  et  les  quatre  Conselllers 
ministres  en  rcQoivent  une  de  six  mille. 

34.  Le  Landamman  en  exercice  nomme  les  prüfet« 
de  canton.    Le  Petit  Conseil  les  r6voque. 


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Nr.  304 


30.  Mai  I8O1 


937 


(35.)  Dero  Landammann  kömmt  die  Leitung  der 
aaswärtigen  ÄDgelegenheiten  zu. 

Er  hat  anter  sich  einen  Staatssecretär,  der  mit 
diesem  Regiernngsfache  und  mit  der  (bezüglichen?) 
Correspondenz  beauftragt  ist. 

(36.)  Er  ernennt  denselben  und  wählt  ihn  außer 
dem  Senat. 

(37.)   Er  ernennt  die  diplomatischen  Agenten. 

(38.)  Der  Senat  kann  sich  vertagen,  doch  nicht 
für  länger  als  sechs  Monate. 

(39.)  Während  dieser  Vertagung  liegt  die  voll- 
ziehende Gewalt  in  den  Händen  des  Kleinen  Raths, 
der  sie,  mit  Ausnahme  der  Oe8etz(es)vorschläge,  in 
ihrem  ganzen  Umfange  ausübt. 

(40.)  Diese  Vertagung  darf  nicht  statthaben  während 
der  sechs  Wochen,  welche  dem  Zusammentiitt  der 
Tagsatzung  zunächst  vor-  oder  nachgehen. 

(41.)  Der  Senat  kann  sich  vom  Kleinen  Rath 
Rechenschaft  (von)  seiner  Geschäftsführung  während 
der  Vertagung  geben  lassen.  Er  kann  ihm  Verhaltungs- 
befehle  ertheilen. 

(42.)  Die  einfachen  Mitglieder  des  Senats  beziehen 
Entschädigungen  aus  dem  öffentlichen  Schatze;  (diese) 
dürfen  die  Summe  von  4000  Franken  nicht  über- 
schreiten. 

Vierter  Abschnitt:  Cantonal-Organisation. 

(43.)  In  jedem  Canton  ist  ein  Statthalter,  der  vom 
Landammann  gewählt  wird,  und  der  mit  der  Voll- 
ziehung der  allgemeinen  Gesetze  der  Republik  im 
Canton  und  mit  der  höhern  Polizei  beauftragt  ist. 

(44.)  Jeder  Canton  hat  seine  besondere  Verwaltungs- 
Organisation  mit  den  oben  bestimmten  Befugnissen.  Die- 
selbe wird  den  örtlichen  Erfordernissen  angepasst  sein. 

(45.)  Die  Verwaltungsbehörde  jedes  Cantons  berath- 
schlagt  über  die  Gesetz(es)vorschläge  die  ihr  vom 
Senat  vorgelegt  werden ;  sie  nimmt  dieselben  an  oder 
verwirft  sie,  und  sie  sendet  ihr  Befinden  an  den  Senat. 

Fflnfter  Abschnitt:  Wählbarkeits-Bedinge. 

(46.)  Niemand  darf  zu  den  National-  oder  Cantonal- 
Aemtern  wählen  oder  gewählt  werden,  wenn  er  nicht 

AS.  a.  d.  HelT.  VI. 


35.  Le  Landamman  a  la  direction  des  affaires 
extörieures. 

II  a  sous  lui  un  Secr^taire  d'Etat  charg6  du  d6- 
partement  et  de  la  correspondance. 

36.  II  le  nomme  et  le  choisit  hors  du  S6nat. 

37.  II  nomme  les  agents  diplomatiques. 

38.  Le  S^nat  peut  s'ajourner  pour  un  espace  de 
temps  qui  ne  peut  dtre  plus  long  de  six  mois. 

39.  Pendant  rajournement  le  Petit  Conseil  est 
d^positaire  du  pouvoir  ex^cutif  et  Fexerce  dans  sa 
pl^nitude,  sauf  les  projets  de  lois. 

40.  Cet  ajournement  ne  peut  avoir  lieu  que  six 
semaines  avant  ou  six  semaines  apr^s  Tassembl^e  de 
la  Di^te. 

41.  Le  S6nat  peut  demander  compte  au  Petit 
Conseil  de  sa  gestion  pendant  son  ajournement;  il 
peut  lui  donner  des  Instructions. 

42.  Les  simples  membres  du  S6nat  re9oivent  des 
indemnit^s  du  tr6sor  public ;  elles  ne  peuvent  @tre  au- 
dessus  de  quatre  mille  francs  de  Suisse. 

Titre  IV :  Organisation  cantonale. 

43.  II  y  a  dans  chaque  Canton  un  prüfet  nomm^ 
par  le  Landamman  et  charg6  de  Tex^cution  g6n6rale 
des  lois  de  la  R^publique  dans  le  Canton  et  de  la 
haute  police. 

44.  Chaque  Canton  a  son  Organisation  administra- 
tive particuli^re,  avec  les  attributions  ci-dessus  d^ter- 
min6es.    Elle   sera  adaptöe  aux  convenances  locales. 

45.  L'administration  de  chaque  Canton  discute  les 
projets  de  lois  qui  lui  sont  pr6sent6s  par  le  S^nat, 
les  accepte  ou  les  rejette  et  envoie  son  vote  au 
S6nat. 

Titre  V:  Conditions  d'61igibilit6. 

46.  Nul  ne  peut  6tre  admis  ä  nommer  ou  ^tre 
nomm6  aux  fonctions  nationales  et  cantonales, 

118 


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938  Ende  Mai  1801  Nr.  305 


1)  helvetischer  Bürger  ist; 

2)  ein  Eigenthum   in  Helvetien   besitzt   oder  einen 
unabhängigen  Beruf  hat; 

3)  eine  Abgabe   bezahlt,   deren   Betrag  von  jedem 
Canton  wird  bestimmt  werden. 

(47.)  Diese  Abgabe  soll  fUr  Gantonal-Aemter  das 
Doppelte  derjenigen  sein,  die  fUr  Districtsstellen  er- 
fordert wird,  und  fttr  Nationalstellen  das  Dreifache 
derjenigen,  so  die  Cantonalämter  erheischen. 


1®   s*il  n*est  citoyen  helvetique; 

2^   s'il   n*est  propri6taire   en  Helvetie  ou  exoer^ant 

une  profession  ind^pendante ; 
S^   s'il   ne   paye   une   contribution.    Chaque  Canton 

r^glera  la  quote  de  cette  contribution. 

47.  Elle  doit  Stre  pour  les  autont^s  de  Canton 
double  de  celle  de  district,  et  pour  les  autorit^s 
nationales  tnple  de  celle  des  autorit6s  cantonales. 


305. 

Bern.    1801,  Ende  Mai. 

41,  42  (GR.  Prot).  —  7^-81  (Gg.  E.  Prot.).  -  VR.  Prot.  —  N.  schwz.  Repnbl.  I-VI,  etc. 

Abschhiss  von  Verhandlungen  zur  Umarbeitung  der  Gesetze  über  das  Oemeindeivesen, 

Abschliiss  kann  hier  freilich  nur  als  Stillstand  der  bezüglichen  Arbeit  bezeichnet  werden,  indem  nur 
eine  Abtheilung  des  geplanten  Systems  im  ^^,  Rath  bereinigt  wurde,  der  ganze  Rest,  sieben  besondere  Titel 
umfassend,  in  der  Schwebe  blieb,  und  gar  nichts  zur  endgültigen  Annahme  und  Promulgation  gedieh.  Dennoch 
wurde  es  als  unumgänglich  erachtet,  auch  diese,  nicht  völlig  ausgereiften  Ergebnisse  der  gemachten  Erfahrungen 
und  rückwärts  strebender  Wünsche  in  diesem  Werke  mitzutheilen,  zumal  diese  Revisionsarbeit  sehr  wenig 
bekannt  ist.  —  Von  den  Verhandlungen  über  die  zahlreichen  Beschwerden  etc.  wird  die  Vorlage  der  Com- 
mission  resp.  des  ^q.  Raths  abgesondert. 

1)  1799,  4.  December.  DBotschaft  an  die  ^q.  Räthe;  (von  dem  Minister  des  Innern  entworfen).  ^Bürger 
Repräsentanten!  Obgleich  die  Gemeindgüter  als  Parti cular-Eigenthum  anerkannt  sind,  so  gibt  es  doch  mehr 
als  eine  Beziehung,  unter  welcher  die  Verwaltung  derselben  für  das  allgemeine  Interesse  nicht  gleichgültig 
sein  kann.  Noch  ist  beinahe  nirgends  derjenige  Theil  des  Gemeindevermögens,  der  zu  den  örtlichen  Polizei- 
ausgaben oder  überhaupt  für  die  öffentlichen  Bedürfnisse  der  Gemeinde  bestimmt  ist,  von  den  zur  individuellen 
Nutznießung  der  Gemein-Eigenthümer  angewiesenen  Gütern  scharf  genug  gesondert,  dass  nicht  zuweilen  mit 
der  Veräußerung  der  letztern  auch  eine  Schmälerung  des  ersteren  zu  besorgen  sein  sollte.  Ganz  besonders 
gilt  dies  von  den  Armengütern,  die  zwar  an  den  mehrsten  Orten  eigne  und  mit  andern  unvermischte  Fonds 
ausmachen,  aber  selten  zu(r)  Verpflegung  der  Dürftigen  hinreichen,  in  welchem  Falle  denn  von  den  übrigen 
Gemeindeeinkünften  das  Mangelnde  hinzugesetzt  wird.  Ueberdies  ist  alles  Gemeineigenthum  nicht  allein  für 
die  lebende,  sondern  gleichfalls  für  die  kommenden  Generationen  zusammengelegt ;  unter  dieser  Voraussetzung 
ward  dasselbe  gestiftet  und  durch  eine  haushälterische  Administration  allmälig  vermehrt;  allein  auch  dieser 
Zweck  kann  ohne  eine  Garantie  von  Seite  der  öffentlichen  Gewalt  nicht  erreicht  werden.  Solches  waren  ohne 
Zweifel  die  Gründe,  aus  denen  die  Verwaltung  der  Gemeindgüter  von  jeher  der  Oberaufsicht  der  Regierung 
unterworfen  und  zwar  in  der  ehemaligen  Ordnung  der  Dinge  unter  einer  so  strengen  Vormundschaft  gehalten 
ward,  dass  in  dem  größten  Theile  der  Republik  keine  wichtige  Veränderung,  vorzüglich  aber  keine  Art  von 
Veräußerung  ohne  Einwilligung  des  Landesherrn  oder  seiner  Bevollmächtigten  mit  derselben  vorgenommen 
werden  durfte.  —  Auch  ihr,  Bürger  Gesetzgeber,  habt  diesen  Grundsatz  angenommen,  als  ihr  die  Verwaltung 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  939 

des  Gemeineigenthums  durch  eine  gesetzliche  Vorschrift  bestimmtet,  eine  Vorschrift  die  ihr  für  ein  unbedingtes 
Particulareigenthum  zu  geben  weder  befugt  noch  begründet  gewesen  sein  würdet.  Allein  das  nämliche  Gesetz, 
welches  sogar  die  Wahlformen  für  die  Bestellung  der  Verwalter  und  die  Geschäftsabtheilung  unter  denselben 
vorschreibt,  hat  einen  wesentlichen  Theil  der  Administrationsaufsicht  zu  bestimmen  unterlassen,  indem  es 
durch  seinen  118.  Artikel  die  Generalversammlung  der  GemeineigenthUmer  zur  Veräußerung  von  Liegen- 
schaften auf  eine  indirecte  Weise  zu  bevollmächtigen  scheint,  ohne  dass  hiezu  die  Genehmigung  einer  obern 
Behörde  vonnöthen  sein  sollte.  Noch  nie  aber  war  diese  von  solcher  Wichtigkeit  wie  in  den  gegenwärtigen 
Zeitumständen,  wo  manche  Gemeinde,  von  ungewöhnlichen  Bedürfnissen  gedrängt,  sich  zu  unbedachtsamen 
und  nachtheiligen  Veräußerungen  ihrer  liegenden  Gründe  verleiten  lässt,  und  wo  das  Privatinteresse  der 
Lebenden  gar  zu  leicht  in  die  Versuchung  kömmt,  sich  selbst  und  ihrer  Nachkommenschaft  die  Mittel  zu 
mehr  als  einer  gemeinnützigen  Anstalt  zu  entziehen.  —  Indem  euch  . .  das  VD.  auf  eine  Lücke  des  Gesetzes 
V.  15.  Hornung  aufmerksam  macht,  ladet  euch  dasselbe  ein,  alle  Beschlüsse  der  GemeineigenthUmer  welche 
sich  auf  die  Erwerbung,  Veräußerung  oder  den  Umtausch  von  Liegenschaften  beziehen,  der  Bestätigung  der 
Verwaltungskammern  zu  unterwerfen  und  diese  als  ein  nothwendiges  Beding  ihrer  Gültigkeit  festzusetzen. 
Sollte  dieselbe  verweigert  werden,  und  die  GemeineigenthUmer  durch  die  Weigerungsgründe  unbefriedigt 
bleiben,  so  würde  das  VD.  zwischen  ihnen  und  der  VK.  entscheiden.  —  Da  sowohl  der  Gegenstand  im 
Allgemeinen  als  der  besondere  Fall,  der  diesen  Vorschlag  veranlasst,  von  dringender  Art  ist,  so  hofft  das 
VD.  dass  ihr  denselben  in  schleunige  Berathung  ziehen  werdet."  —  (Auch  französisch  eingetragen.) 

DProt.  p.  418—415;  415—418.  —  168,  p.  89—41;  45—47.  —  5«,  p.  197-199.  201—204. 

Am  6.  Dec.  im  großen  Rath  behandelt  und  durch  Tagesordnung  beseitigt  (GRProt.  p.  278). 

2)  1800,  23.  Januar,  VA.  Der  Justizminister  begutachtet  eine  Beschwerde  des  Districtsgerichts  Höch- 
stetten  über  die  Municipalitäten  von  H.  und  Worb,  betreffend  Anwendung  von  Art.  57  des  Municipalitäts- 
gesetzes,  worüber  schon  am  7.  Aug.  1799  eine  Botschaft  an  die  Räthe  gerichtet  wurde  ...  Es  wird  jetzt 
eine  neue  an  dieselben  erlassen  . . .    (Vgl.  N.  4.)     VEProt.  p.  410-12.  -  168,  p.  519-20.  528.  —  271,  p.  101—2.  -  623,  p.  91-94. 

Die  wichtigsten  Acten  liegen  in  Bd.  523,  p.  89 -90.  103—5.  109—11.  113—22.  125—26.  129—31. 

3)  25.  Januar,  G.  R.  Acht  (Einwohner)  von  Belp  beklagen  sich  darüber,  dass  die  Gemeindskammer  ihnen 
Steuern  für  die  Armenpflege  abfordere.  Custor  will,  auf  die  Gesetze  gegründet,  zur  Tagesordnung  gehen. 
F  i  e  r  z  fordert  eine  Untersuchung,  weil  die  Petenten,  ehemalige  Ausburger,  Steuern  nur  mit  dem  Beding  zahlen 
wollen,  dass  sie  im  Fall  der  Verarmung  auch  unterhalten  werden.  Secretan  will  die  Sache  an  die  Vollziehung 
weisen.    Bestellung  einer  Commission :  Graffenried,  Oesch,  Legier.  oRProt.  p.  so.  —  n.  repubi.  bi.  i.  222,  228. 

4)  27.  Januar,  G.  R.  Eingang  einer  Botschaft  über  einen  Meinungsstreit  zwischen  dem  Districtsgericht 
von  Höchstetten  und  etlichen  Municipalitäten  über  die  von  letzteren  beanspruchten  Befugnisse,  etc.  An  die 
Commission  über  die  Municipalitäten  gewiesen.  OBProt  p.  88,  84.  -  n.  repnbi.  bi.  i.  226.  227. 

5)  30.  Mai,  VA.  Der  Minister  des  Innern  bespricht  ein  Zerwürfnis  in  der  Gemeinde  BUmpliz  resp.  der 
dortigen  Municipalität  und  stellt  einen  Antrag  zur  Erledigung  desselben.  Man  tritt  auf  diesen  Einzelfall  nicht 
ein,  sondern  richtet  an  die  gg,  Räthe  eine  Botschaft,  die  neuerdings  das  Bedürfnis  vorstellt,  die  Municipali- 
täten beaufsichtigen  und  gegen  untaugliche  oder  unbotmäßige  Elemente  mit  gesetzlichen  Zwangsmitteln  ein- 
schreiten zu  können  . . .  VRProt.  p.  254—50. 

6)  6.  Juni,  G.  R.  Verlesung  der  Botschaft  v.  30.  Mai.  Secretan  bemerkt,  das  wahre  Bedürfnis  sei 
die  Abfassung  eines  Polizeigesetzbuchs,  wofür  er  eine  Commission  von  sieben  Mitgliedern  verlangt.  Gapany 
schließt  sich  an.  Deloös  glaubt,  eine  solche  Commission  bestehe  schon.  Escher  erinnert  an  die  Ver- 
handlung vom  3.  Juli  1799,   wo  gegen  Secretan's  Meinung   eine  Polizeicommission  eingesetzt  worden;  jetzt 


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940  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

handle  es  sich  aber  um  Verbesserung  des  Gesetzes  v.  15.  Febr.  1799;  die  Botschaft  sei  also  der  Monicipalitäts- 
Commission  zu  überweisen,  deren  Organ  Secretan  sei.  Secretan  bestreitet  dies  und  wundert  sich  über 
Eschers  gutes  Gedächtnis,  das  ihm  ermögliche,  schöne  Sachen  in  den  Republ.  zu  setzen.  Deloes  folgt 
Eschern.    An  die  Commission  über  Municipalitäten,  die  baldigst  Bericht  erstatten  soll. 

GRProt  p.  258.  —  N.  Kchwz.  Bepnbl.  I.  W. 

7)  25.  Juni,  G.  R.  Die  Municipalitäten  des  Districts  Langenthai  begehren  notarialische  Acten  ausfertigen 
zu  dürfen,  wie  es  vor  achtzig  Jahren  gebräuchlich  gewesen,  resp.  Abschaffung  der  Notarien.  Ackermann 
empfiehlt  Gewährung  und  wünscht  hiefttr  eine  Commission.  Es  eher  möchte  den  Petenten  wohl  entsprechen, 
doch  nur  für  ihre  Personen,  damit  sie  recht  bald  von  der  Thorheit  ihres  Begehrens  überzeugt  würden.  Den 
ohnehin  so  sehr  gesunkenen  Credit  will  er  aber  nicht  völlig  zu  Grunde  richten  und  fordert  Tagesordnung, 
weil  viele  Municipalitäten  zu  solchen  Verrichtungen  unfähig  seien.  Ki  Ich  mann  folgt  Ackermann;  für  die 
Schreiber  sollen  die  Municipalitäten,  und  für  diese  die  Gemeinden  gutstehen,  die  mehr  Credit  verdienen  als 
die  Notare.  Ackermann  beharrt.  C u s t o r  stimmt  bei.  Koch  unterstützt  Eschern,  weil  aus  mangelhaften 
Ausfertigungen  von  Municipalitäten  bereits  viele  Processe  entstanden  sind.  Indess  fordert  er  Verweisung  an 
die  Civilgesetzgebungs-Commission.    So  beschlossen.  ORProt.  p.  sie.  -  n.  ichwx.  Bepnbi.  i.  3«2. 

8)  19.  August,  gg.  R.  Die  Gemeindskammer  von  Gsteig,  Ct.  Oberland,  wünscht  eine  gesetzliche  Vor- 
schrift über  die  Anlage  von  Armensteuern,  nämlich  1)  ob  auf  alle  Activbürger  oder  blos  die  Gemeinds- 
genossen, 2)  ob  auf  alle  Grundstücke  oder  blos  auf  diejenigen  der  Gemeindsgenossen.  An  die  Polizei- 
commission. Prot  p.  67.  —  B«pnbl.  IL  414. 

9)  19.  August,  gg.  R.  Die  Gemeinde  resp.  Municipalität  Lutzenberg,  Ct.  Sentis,  meldet  den  Beschluss, 
ihre  Ortsbürger  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  mit  der  Armensteuer  zu  belegen,  die  nicht  verbürgerten 
Einwohner  dagegen  frei  zu  lassen,  während  die  Gemeinde  Wolfhalden  alle  Einwohner  in  Anspruch  nehme, 
wodurch  für  die  Ortsbürger  von  L.  eine  Unbilligkeit  entstehe;  darum  verlangt  sie  eine  Erläuterung  von  §  7 
des  Gesetzes  v.  13.  Febr.  1799.    An  die  Polizeicommission.  Prot  p.  «7.  -  B«pnbi.  il  4i4. 

10  a)  19.  August,  gg.  R.  Die  Municipalität  Rossiniere  bittet  um  eine  Erläuterung  des  Gesetzes  v.  15.  Febr. 
1799  in  dem  Sinne  dass  die  Vormünder  von  den  Municipalitäten  ernannt  und  beeidigt  werden  sollten.  An 
die  Civilgesetz-Commission.  Prot  p.  eo.  —  Repabi.  il  417. 

10  b)  20.  Aug.  An  dieselbe  Commission  geht  die  Einfrage  der  Municipalität  von  Vaulion,  wer  die  Vor- 
münder zu  beeidigen  habe.  Prot  p.  78.  —  Bepnbu  iL  422. 

11)  28.  August,  gg.  R.  Namens  der  Bittschriften-Commission  legt  Muret  eine  Vorstellung  der  Municipalität 
und  der  Gemeindskammer  von  Vivis  vor,  die  über  die  Nachtheile  der  Trennung  in  zwei  Behörden  klagt. 
Dieselbe  wird  an  die  Polizeicommission  gewiesen.  Prot  p.  119.  —  RepüW.  u.  448. 

12)  29.  August,  VR.  Der  Minister  des  Innern  erhält  den  Auftrag,  eine  Botschaft  an  den  gg.  Rath  zu 
entwerfen,  welche  Erläuterungen  über  einige  unklare  Vorschriften  des  Municipalitätsgesetzes  vorschlagen  soll. 

VBProt  p.  4M. 

13)  3.  September,  gg.  R.  Nach  dem  Antrag  der  Revisions-Commission  wird  eine  besondere  Commission 
bestellt  für  Prüfung  von  zahlreich  vorliegenden  Schriften:  Botschaften  der  Vollziehungsbehörden,  Petitionen  etc., 
welche  Mängel  des  Municipalgesetzes  nachweisen  und  Verbesserungen  begehren.  Ernannt  sind  Lüthardt,  Koch, 
Anderwert,  üsteri,  Wyttenbach.  Prot  p.  157.  —  Repabi.  n.  48l 

Die  Commission  betonte  die  Dringlichkeit  der  Sache  und  wünschte,  dass  in  drei  Wochen  Bericht  erstattet 
würde;  das  Prot,  erwähnt  jedoch  keine  Fristbestimmung. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  941 

14)  4.  September,  VR.  Dem  Justizminister  wird  zu  ernster  Prüfung  eine  Zuschrift  des  RStatthalters  von 
Bern  überwiesen,  die  den  üebelstand  'schildert,  der  sich  aus  §  57  des  MunicipalitUtsgesetzes  ergibt,  dass 
jeder  geschwome  Schreiber  und  jeder  Municipalitätssecretär  sich  befugt  glaube,  Acten  über  Käufe,  Täusche  etc. 

auszufertigen.  VBProi  p.  58,  54.  -  528,  p.  lOl. 

Die  Zuschrift  von  Statth.  Bay,  dd.  3.  Sept.,  erwähnt  ein  bezügliches  Kreisschreiben  des  Jnstizministers, 
dd.  9.  Aug.  1799,  das  der  eingerissenen  Unordnung  steuern  sollte,  aber  wenig  Beachtung  fand,  und  führte  u.  a. 
aus,  dass  nur  durch  eine  Aenderung  des  Gesetzes  zu  helfen  sein  werde  (Bd.  523,  p.  99,  100). 

15)  8.  September,  gg.  R.  Auf  den  Antrag  der  Polizeicommission  werden  ihr  die  Vorstellungen  von  Vivis 
und  Iferten,  nebst  Gegenvorstellung  des  B.  Simond  gegen  letztere,  vom  27.  u.  28.  Augstmonat,  als  Municipalitäts- 
Angelegenheiten,   wieder    abgenommen    und   an   die   Municipalitäts-Commission    (v.    3.  d.)   zur   Untersuchung 

gewiesen.  ^^ot  p.  168-64.  lOO.  -  fiepnbl.  II.  494.  497.  500. 

16)  9.  September,  VR.  Der  Minister  des  Innern  stellt  Anträge  für  eine  Abänderung  im  Municipalitäts* 
gesetz  in  Betreff  der  Bürgerwachen.    Sie  gehen  an  B.  Schmid  zur  Begutachtung.  VBProt.  p.  i60. 

17  a)  9.  September,  gg.  R.  Der  Polizeicommission  werden,  auf  ihren  Antrag,  folgende  Geschäfte  ab- 
genommen und  als  erledigt  erklärt:  1)  Ein  Beschluss  des  großen  Raths  über  die  Entlassung  von  Municipal- 
beamten,  2)  die  Entlassungsbegehren  von  Rud.  Brosi  von  „Nimliswyl^  und  B.  Brügger  von  AarmUhle,  Ct. 
Oberland,  und  zwar  auf  Grund  des  Beschlusses  v.  14.  April  1800,  §  11.  Prot.  p.  i7i.  —  E«pubi.  n.  500-1. 

17  b)  9.  September,  gg.  R.  An  die  Municipalitäts-Commission  gehen  vier  Geschäfte,  die  zuerst  der  Polizei- 
commission überwiesen  worden  waren:  1)  Die  Einfrage  der  Municipalität  Köniz,  ob  die  außer  der  Gemeinde 
wohnhaften  Bürger  auch  zu  den  Gemeindsauflagen  beitragen  müssen;  2)  das  Begehren  der  Einwohner  von 
Champvent,  von  der  Einsäßengebühr  befreit  und  den  Ortsbürgern  gleich  gehalten  zu  werden ;  3)  die  Zuschrift 
des  Districtsgerichts  Lenzburg,  die  Bestimmung  der  Competenz  der  Municipalitäten  in  Polizeisachen  begehrt; 
4)  die  Vorstellung  der  Municipalität  von  Motier,  Ct.  Freiburg,  betreffend  Geburts-,  Ehe-  und  BUrgerregister. 

Prot  p.  171—72.  —  RepubL  IL  501. 

18)  10.  September.  Repräs.  Lüthardt  an  den  Minister  des  Innern.  Der  Commission  für  Revision  des 
Municipalitätsgesetzes  seien  zwar  etliche  Botschaften  und  Bittschriften  behändigt  worden,  welche  Mängel  des 
Gesetzes  nachweisen ;  man  vermuthe  aber,  dass  im  Ministerium  des  Innern  sich  noch  weitere  Vorschläge  zur 
Verbesserung  gebildet  haben,  und  wünsche  daher  dass  der  Minister  sowohl  diesfälliges  Material  mittheile  als 
weitere  Belehrung  verschaffe  und  zu  dem  Ende  der  (nächsten)  Sitzung  der  Commission,  die  Samstags  13.  d. 
Nachm.  4  Uhr  stattfinde,  beiwohne.  sei,  p.  313. 

19)  17.  September,  gg,  R.  Die  Gemeinde  St.  Cergue  —  die  Municipalität  und  die  Gemeindskammer  — 
sendet  Bemerkungen  über  die  Trennung  der  Verwaltung  ein.    Dieselben  gehen  an  die  Commission.  —  (Näheres 

fehlt.)  Prot.  p.  281—82.  -  Republ.  U.  565. 

20)  19.  September,  gg.  R.  Die  Civilgesetz-Commission  schlägt,  mit  Bezug  auf  die  Einfragen  aus  Vaulion 
und  Rossinifere,  über  die  Beeidigung  der  Vormünder,  ein  besonderes  Gesetz  vor.  Ihr  Antrag  geht  für  drei 
Tage  auf  den  Kanzleitisch.  Prot  p.  238.  —  B«pnbi.  ii.  550. 

21)  20.  September,  gg.  R.  Die  Polizeicommission  bespricht  die  Einfragen  der  Gemeindskammern  von 
Gsteigy  Ct.  Oberland,  und  Lutzenberg,  Ct.  Sentis,  betreffend  die  Armensteuerpflichtigkeit ;  sie  weist  nach  dass 
dieselben  durch  das  Gesetz  v.  13.  Febr.  1799  (§§  3.  7)  schon  hinreichend  beantwortet  seien,  und  empfiehlt 
daher,  nicht  weiter  einzutreten,  hingegen  die  Frage  im  Allgemeinen  an  die  Municipalitäts-Commission  zu 
weisen.    Beides  wird  beschlossen.  Prot.  p.  248.  —  Repnbi.  11.  559— 60. 


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942  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

22)  23.  September,  gg,  R.  Das  Gutachten  der  Civilgeaetz-Commission  über  das  Gesuch  der  Municipalitlten 
von  Vaulion  und  Rossiniere  wird  wegen  des  Zusammenhangs  der  Sache  mit  andern  Fragen  der  Municipalitlts- 
Commission  überwiesen.  Prot  p.  26i.  —  EepabL  u.  567— <& 

23)  23.  September.  Der  VoUziehungsrath  an  den  Minister  des  Innern.  ,,Le  prüfet  national  du  L6man 
vous  ayant  adress6  plusieurs  questions  relatives  ä  la  competence  des  municipalit^s  dans  Torganisation  des 
gardes  bourgeoises,  k  Toccasion  du  droit  que  s'est  arrog^  celle  de  Morges,  de  destituer  le  commandant  poar 
le  remplacer  par  un  de  Bes  membres,  vous  avez  propos^  de  renvoyer  cette  d^cision  partielle  jusques  4  la 
loi  que  le  0.  £.  sera  dans  le  cas  de  provoquer  au  sujet  des  gardes  bourgeoises,  de  leur  identit6  avec  la 
milice  nationale  et  leur  soumission  aux  memes  r^glements.  Le  C.  E.  ayant  adopt6  cette  proposition  vous  invite 
ä  donner  les  directions  en  consöquence."  VKProt.  p.  412,  41».  —  esa  p.  219. 

24)  25.  September,  gg.  R.  Etliche  Bürger  von  Lausanne  beschweren  sich  über  unregelmäßige  Aus- 
schreibung von  Abgaben  für  die  Gemeinde.    Ihr  Petitum  wird  der  MunicipalitHts-Commission  überwiesen. 

Prot.  p.  278.  —  BepabL  IL  577. 

Mit  dieser  Klage  hatte  sich  zeitweise  auch  der  VoUziehungsrath   zu  befassen. 

25)  2.  October,  gg.  R.  Anläßlich  etlicher  Geschäfte  betreffend  streitige  Nutzungen  aus  Gemeindgütero 
wird  der  Municipalitäts-Oommission  aufgegeben,  den  Unterschied  zwischen  ausschließlichen  Gemeindgütero  und 
solchen,  die  zur  Bestreitung  der  örtlichen  Ausgaben  dienen  sollen,  zu  bestimmen.  Prot.  p.  aio— ii.  —  K«pnbi.  ii.  58& 

26)  6.  October,  gg.  R.  Bittschriften  der  Municipalitäten  von  Höngg,  Regenstorf  und  Wipkingen  sowie 
der  Gemeinden  des  Districts  Langenthai,  betreffend  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  öffentlicher  Acten,  werden 
an  die  Municipaiitäts-Commission  gewiesen.  Prot.  p.  837.  -  Bepnbi.  iL  «oo. 

27  a)  18.  October.  Botschaft  des  VoUziehungsraths  an  den  gg.  Rath,  (nach  dem  Entwürfe  des  Justiz- 
ministers). ^Der  VR.  sieht  sich  im  Falle,  Sie,  Bürger  Gesetzgeber,  auf  eine  Frage  aufmerksam  zu  machen, 
die  durch  die  neueren  Gesetze  in  Verbindung  mit  den  altern  veranlasst  wird.  Ehemals  war  fast  überall  in 
der  Schweiz  angenommen,  dass  jede  Gemeinde  ihre  Armen  verpflegen  mußte.  Dadurch  wurde  die  Annahme 
eines  nicht  Gemeindsangehörigen  äußerst  erschwert,  und  jede  Gemeinde  war  so  zu  sagen  ein  eigener  Staat, 
gegen  welchen  jede  andere  Gemeinde  fremd  war.  Das  Gesetz  v.  13.  Hornung  1799  hob  eine  solche  aus- 
schließliche und  mit  der  Einheit  der  Republik  unverträgliche  Verfügung  (!)  auf,  und  gestattet  jedem  helveüschen 
Bürger  das  Recht,  sich  überall  in  Helvetien  ohne  Hindernis  anzusetzen  (!)  und  seinen  Gewerb  zu  treiben. 
Dieses  Gesetz  aber  verordnet  zugleich  auch,  dass  er  in  dieser  Gemeinde  das  Recht  nicht  hat,  auf  die  Armen- 
anstalten derselben  einen  Anspruch  zu  machen,  wenn  er  sich  nicht  dieses  Recht  erkauft  hat.  Aus  dieser 
Verfügung  aber  folgt  dann  auch,  dass  die  ursprüngliche  Gemeinde  eines  Bürgers,  ungeachtet  er  sich  daraus 
entfernt  hat,  in  der  Verpflichtung  steht,  für  ihn  im  Fall  der  Armut  zu  sorgen.  Nun  aber  entsteht  die  Frage: 
welche  Municipalität  hat  die  Befugnis,  Vögte  oder  Curatoren  zu  ernarosen,  jene  wo  der  zu  Bevogtende 
angesessen  ist,  oder  jene,  von  welcher  er  ursprünglich  herkommt?  Weder  das  Gesetz  v.  13.  Hornung  noch 
der  §  58  des  Gesetzes  v.  15.  Hornung  1799  geben  einen  befriedigenden  Aufschluss  über  diese  Frage.  — 
Unterdessen  hat  die  ursprüngliche  Gemeinde  einer  solchen  Person  ein  unbezweifeltes  Interesse  zu  sorgen  dass 
sie  ihr  nicht  zur  Last  falle.  Die  alten  Gesetze  verschiedener  Gegenden  Helvetiens  geben  dieser  Gemeinde 
das  Recht  der  Ernamsung  der  Vögte  oder  Curatoren,  und  der  (erwähnte)  §  58  . . .  bestätigt  diese  Gesetze. 
Hingegen  scheint  es  den  Grundsätzen  zu  widersprechen,  dass  ein  Vogt  oder  Curator,  dessen  Verrichtungen 
in  der  Aufsicht  und  Leitung  der  betreffenden  Person  bestehen,  außer  de(m)  Ort  gegeben  werden  könne,  wo 
sie  sich  aufhält.  Dieser  Widerspruch  kann  nur  auf  zwei  Wegen  gehoben  werden,  entweder  durch  ein  all- 
gemeines Gesetz,  welches  die  Verpflichtung  der  (zur)  Versorgung  der  Armen  bestimmt  und  die  Weise  festsetzt, 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  943 

nach  welcher  diescB  geschehen  solle,  oder  dann  durch  eine  Verfügung  welche  verordnen  würde  dass  auf  einen 
dreifachen  Vorschlag  der  Municipalität  der  Gemeinde,  wo  ein  Minderjähriger,  eine  Weibsperson  oder  ein 
Majorenner,  der  im  Bevogtungsfall  sich  befindet,  angesessen  ist,  die  Municipalität  der  ursprünglichen  Gemeinde 
der  betreffenden  Person  den  Vogt  oder  Curatoren  ernamsen  und  begwältigen  solle,  vor  welcher  dann  auch 
die  daherigen  Rechnungen  abzulegen  sind,  es  wäre  denn  dass  ein  Individuum  durch  eine  förmliche  vor  der 
Bevogtung  gethane  Entsagung  auf  alle  Ansprüche  die  es  auf  seine  ursprüngliche  Gemeinde  hätte,  Verzicht 
gethan  hatte  oder  durch  einen  Einkauf  in  das  Armenrecht  der  Gemeinde  in  welcher  es  sich  (an)8etzte,  seine 
allfällige  Unterstützung  in  derselben  als  ein  eigentlicher  Ortsbürger  finden  würde.  —  Der  VR.  glaubt  (!)  diese 
Frage  um  so  wichtiger,  da  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  sowie  die  Grundsätze  der  Menschlichkeit 
besonders  erfordern,  dass  die  Verpflegung  der  Armen  sichergestellt  und  jedes  Individuum  dahin  angewiesen 
werden  kann,  wo  ihm  die  nöthige  Unterstützung  ertheilt  werden  muß.  Eine  dahin  sich  beziehende  Neben- 
frage (?)  wird  Ihnen  daher  . .  nicht  weniger  wichtig  scheinen.  Der  VR.  ladet  Sie  mithin  ein,  dieselbe  unter 
ihrer  (!)  vielseitigen  Beziehung  zu  betrachten  und  durch  ein  Gesetz  jene  Zweifel  zu  heben,  die  über  diesen 
Gegenstand  entstanden  sind  und  kostspielige  Rechtshändel  zu  veranlassen  drohen.^ 

VRProt.  p.  864— S66.  —  606»,  p.  7—9.  —  Republ.  III.  p.  678. 

27  b)  20.  October,  gg.  R.  Die  Botschaft  des  VR.  geht  an  die  Municipalitäts-Coramission  zur  Begut- 
achtung, ^oi.  p.  418. 

28)  6.  November,  gg.  R.  Die  Gemeinde  Bursins,  Ct.  Leman,  bittet  um  Wiederherstellung  der  alten 
Bürgerrechte.    An  die  Municipalitäts-Commission.  i*rot-  p-  524.  —  EopnW.  m.  722. 

29)  30.  December,  gg.  R.  Eine  Beschwerde  von  etwa  vierzig  Notaren  des  Cantons  Bern  über  Anmaßungen 
der  Municipalitäten  auf  Grund  des  §  57  des  Gesetzes  v.  15.  Febr.  1799  wird   ebenfalls  an  die  Commission 

verwiesen.  Prot.  p.  780.  —  BepaW.  IIL  988. 

30)  1801,  24.  Januar,  gg.  R.  Die  Municipalität  Freiburg  beschwert  sich  über  Cassation  eines  Beschlusses 
in  Vormnndschaftssachen  durch  das  Districtsgericht.    Diese  Vorstellung  wird  an  die  Municipalitäts-Commission 

gewiesen.  Prot.  p.  97.  —  Repabl.  IV.  1067. 

31)  26.  Januar,  gg.  R.  Die  Hintersäßen  in  Signau  begehren  eine  Erläuterung  des  Gesetzes  über  die 
Bürgerrechte.    An  die  Commission.  Prot  p.  107.  —  EopubL  iv.  i078. 

32)  30.  Januar,  VR.  Es  wird  folgende  Botschaft  an  die  Gesetzgeber  genehmigt.  „Der  Vollziehungsrath 
hat  wiederholte  Gelegenheit  gehabt  zu  bemerken  dass  das  Gesetz  v.  15.  Febr.  1799,  indem  es  die  Controle 
der  Rechnungen  der  Gemeindskammer  den  Gemeind(s)-Antheiihabern  und  die  der  Rechnungen  der  Municipalitäten 
der  Versammlung  aller  Activbürger  unterwirft,  keine  hinreichende  Gewährleistung  für  die  zweckmäßige  Ver- 
wendung der  Gemeindgüter  [zujsichert,  weil  die  Agenten,  welchen  die  Aufsicht  bei  den  Verfügungen  der 
Municipalitäten  anvertraut  ist,  zugleich  Mitglieder  und  Mitantheilhaber  und  folglich  blos  dem  Namen  nach 
Aufseher  sind.  Hieraus  ist  abzunehmen,  wie  schlecht  es  um  die  Verwaltung  der  öffentlichen  und  Gemeind- 
güter an  mehreren  Orten  stehen  muß,  und  dass  solche  theils  zu  Veräußerungen,  theils  zu  übler  Verwendung, 
wo  nicht  gar  zu  Schritten,  die  dem  öffentlichen  Wohl  entgegen  sind,  den  Weg  offen  lassen.  —  In  diesem 
Falle  befinden  sich  im  Canton  Leman  mehrere  Municipalitäten  und  Gemeindskammern,  die  durch  Uebereinkunft 
denjenigen  welche  wegen  ihrer  Unterschriften  (zu)  aufrührischen  Bittschriften  die  Last  der  Militärexecution 
tragen  sollten,  Unterstützungen  in  Geld  zukommen  ließen.  Es  fällt  diesen  Administrationen  sehr  leicht,  bei 
einer  Rechnungsablage  jeder  Verantwortlichkeit  zu  entgehen,  da  jene  nur  oberflächlich  geschieht  und  vor 
einer  Versammlung  die  selbst  bei' dieser  sträflichen  Verwaltung  ihren  einstweiligen  Vortheil  gefunden,  und 
der  übrigens  die  nöthige  Einsicht  fehlt,  die  gute  Ordnung  und  das  Wohl  dem  augenblicklichen  Vortheil  vor- 


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944  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

znziehen.  Ganz  besonders  bestätigt  sich  diese  Erfahrung  in  den  kleinem  Gemeinden,  wo  die  Anfsicht  geringer 
und  die  Unwissenheit  desto  größer  ist.  —  Wenn  es  nun  darum  zu  thun  ist,  diesen  Missbräuchen  zuvor- 
zukommen ;  wenn  die  Gesetzgebung  die  Güter  der  Gemeinden  der  künftigen  Generation  erhalten  will,  die  ihr 
bald  von  der  gegenwärtigen  entzogen  würden,  so  wird  es  dringend  dass  dieselbe  sich  mit  der  Einffthroog 
einer  genügenden  Controle  und  überhaupt  einer  bessern  Ordnung  in  der  Verwaltung  der  Gemeindgüter  be- 
schäftige, es  sei  nun  dass  die  Verwaltungskammer  sieh  im  Namen  der  Regierung  die  Rechnungen  ablegen 
lasse,  oder  dass  die  Gemeinden  auf  eine  andere  Art  zur  Verantwortung  gezogen  werden  können.  Der  VR. 
glaubt,  indem  er  Sie  auf  diese  Lage  der  Sache  aufmerksam  macht,  hinreichende  Gründe  zu  geben,  die  Sie., 
bewegen  werden,  dieselben  bei  Ihren  vorhabenden  Arbeiten  zu  einer  Einrichtung  fUr  die  bessere  Verwaltung 
der  Gemeindsgüter  in  nähere  Betrachtung  zu  ziehen." 

VEProt.  p.  548—550.  —  848,  p.  289—241  (241—44;  tn.),  —  Eepabl.  IV.  1104. 

33)  5.  Februar,  gg.  R.  Verlesung  der  jüngsten  Botschaft.  Diese  wird  zur  Prüfung  an  die  Municipalitäts- 
Commission  gewiesen.  Prot  p.  147. 

Im  Republ.  (IV.  1104)  irrig  zum  4.  Febr.  gezogen. 

34)  30.  März.  Rapport  des  Ministers  des  Innern  über  Anstände  bei  Bildung  von  Municipalitäten  und 
Gemeindskammern  in  den  italienischen  Cantonen  . . .  (wo  viele  Gemeinden  zu  den  alten  einfachen  Formen 
zurückkehren  wollten).  62i,  p.  470-80. 

Wie  die  Sache  für  einmal  erledigt  wurde,  zeigt  Nr.  249  d.  Bandes. 

35)  13.  April,  gg.  R.  Vorlage  eines  Gutachtens  und  eines  neuen  Gesetzesvorschlags  über  die  Einrichtung 
und  die  Befugnisse  der  Municipalitäten  und  Gemeindskammern.  Derselbe  wird  theils  zur  Einsicht,  theils  zor 
Uebersetzung  in  der  Kanzlei  hinterlegt.  Prot.  p.  o«.  -  RepnbL  v.  S2. 

Der  erste  und  umfänglichste  Theil  der  fraglichen  Arbeit  wurde  abgedruckt  im  Republ.  V.  275,  277—79, 
282—84,  285—88,  289—92,  293—96,  297—300,  301—3;  305—8,  309—11.    Der  Text  folgt  unten. 

36  a)  21.  Mai,  gg,  R.  Zweite  Verlesung  des  Gutachtens.  I.  Es  werden  vorerst  folgende  Grundlagen  der 
neuen  Einrichtung  angenommen:  „1.  Die  Ortspolizei  wird  nach  Ortsgemeind-Bezirken  ausgeübt,  welche  nach 
Festsetzung  einer  gewissen  kleinsten  Volksmenge  und  mit  Zulassung  der  Vereinigung  mehrerer  Bezirke  sich 
nach  den  bisherigen  Heimat8-Bürger(?)  oder,  wo  diese  mangeln,  nach  EirchgemeindsBezirken  richten.  2.  Die 
Ortspolizeigewalt  geht  von  der  Ortsgemeinde  aus,  welche  aus  den  Heimatsgenossen  des  Bezirks  und  alle(n) 
mit  Grundeigenthum  ange8essene(n)  helvetischen  Bürgern  besteht.  3.  Der  Generalversammlung  der  Ortsbürger 
stehen  sowohl  die  Wahlen  des  Gemeindraths  als  auch  gewisse  Aufsichtsrechte  über  solchen  zu.  4.  Dem 
Gemeindrath  liegt  die  Besorgung  der  Ortspolizei  und  die  Verwaltung  der  allfälligen  besondern  OrtsgUter  nach 
bestimmter  Vorschrift  ob.  5.  Die  Quellen  für  seine  Verwaltungskosten  sind,  nebst  denjenigen  die  aus  all- 
gemeinen Gesetzen  fließen,  der  Ertrag  der  Ortsgüter,  die  durch  höhere  Behörden  bestimmten  unveränderlichen 
Beiträge  der  Einsaßen  und  die  allein  auf  den  Ortsbürgern  zu  erhebenden  Steuern."  II.  Hierauf  folgt  die 
Detailberathung  des  Gesetzvorschlags,  von  welchem  Art.  1 — 5  angenommen  werden.    Fortsetzung  verschoben. 

Prot  p.  240—47.  -  HepnbL  V.  S51.  «50. 

36  b)  23.  Mai,  ebd.  Fortsetzung.  Erledigung  des  1.  Abschnitts;  sodann  des  2.  (mit  etlichen  Aendemngen). 
Abbruch  der  Berathung.  Prot.  p.  276. 

36 o)  27.  Mai,  ebd.  Fortsetzung:  Abschn.  III  und  IV.  werden  mit  etlichen  Aenderungen  angenommen 
und    die   bisher   erledigten  Theile  als  Gesetzesvorschlag  ausgefertigt.  —  Am  28.  bestätigt  und  für  den  VR. 

ausgefertigt.  Prot  p.  289.  390— S28.  827.  *  lOU^  p.  291-328. 


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Nr.  306  finde  Mai  1801  945 

Die  vier  Abschnitte  betreffen:  1)  Erriclitung,  Zusammensetzung  und  Bildung  der  Gemeinderäthe  (§§  1 — 18); 
2)  Generalversammlung;  Wahl  des  Gemeinderaths ;  (zwei  Unterabschnitte;  §§  19 — 30;  31 — 56);  3)  Ver- 
richtungen der  Gemeinderäthe  (drei  Unterabschnitte;  §§  57 — 59);  4)  Nähere  Bestimmung  der  Einrichtung, 
Rechte  und  Pflichten  der  Gemeinderäthe  (vier  Unterabschnitte;  §§  60—87). 

37  a)  29.  Mai,  gg.  R.  Die  Commission  legt  ein  Gutachten  über  die  Art  vor,  wie  die  OrtsbUrger  besteuert 
werden  sollen ;  (als  Portsetzung).    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch  verwiesen.     Prot  p.  843-44.  —  Kepnw.  vi.  319-20. 

37  b)  30.  Mai,  ebd.  Es  werden  weitere  Gutachten  erstattet  über  die  Beiträge  der  Einsaßen  zu  den  Aus- 
gaben für  Ortspolizei  und  über  die  Sönderung  der  Ortsgemeindegüter.    Für  drei  Tage  auf  den  Tisch  gelegt. 

Prot.  p.  346.  —  Bepubl.  VI.  891-  825. 

38)  9.  Juni.  Der  Vollziehungsrath  an  den  Gesetzgebungsrath.  Antwort  zu  dem  Gesetzes  verschlag  über 
die  Gemeindräthe  . . .  „So  dringend  auch  immer  das  Bedürfnis  sein  mag,  die  Localadministration  auf  einem 
zweckmäßigen  Fuße  einzurichten  und  vorzüglich  dabei  die  Erfahrungen  der  letzten  Jahre  zu  benutzen,  so  ist 
dennoch  nicht  einzusehen,  wie  eine  solche  Maßregel  unter  den  gegenwärtigen  Zeitumständen  und  überhaupt 
von  der  jetzigen  Regierung  getroffen  werden  könnte.  Die  Organisation  der  Municipalbehörden  macht  einen 
wesentlichen  Theil  der  Cantonsverwaltnngen  aus,  die  nach  dem  neuen,  vorläufig  von  Ihnen  angenommenen 
Verfassungsplane  durch  die  Cantone  selbst  bestimmt  werden  sollen.  Bei  der  großen  Wichtigkeit  des  Gegen* 
Standes  aber  ist  zu  wünschen  dass  diejenigen  denen  diese  Bestimmung  obliegen  wird,  ein  nachahmungswürdiges 
Vorbild  vor  Augen  haben  möchten,  und  da  der  vorliegende  Entwurf  die  zu  dem  Ende  erforderlichen  Eigen- 
schaften größtentheils  in  sich  zu  vereinigen  sclieint,  so  trägt  der  VR.  darauf  an  dass  Sie  . .  zwar  alle  fernem 
Berathschlagungen  über  den  Gesetzesvorschlag  einstellen,  hingegen  die  Bekanntmachung  desselben  . . .  gestatten 
oder  auf  indirecte  Weise  veranstalten  mögen.^  VRProt  p.  129-80.  -  186,  p.  ss,  86.  —  621,  p.  383—84. 

Die  Vorlage  des  Ministers  war  völlig  genehmigt  worden. 

39  a)   6.  Juli,  gg.  Rath.    Rapport  von  Lüthardt  über  die  Botschaft  des  VR.  —  (Adoptirt.)    I8B,  p.  87-90. 

39b)  6.  Juli.  Der  gg.  Rath  an  den  Vollziehungsrath.  Antwort  auf  dessen  Botschaft  v.  9.  Juni...  „Der 
gg.  Rath  ....  ist  mit  Ihnen  . .  einverstanden,  sowohl  dass  es  unter  gegenwärtigen  Umständen  unzweckmäßig 
wäre,  diesen  Gesetzvorschlag  zum  wirklichen  Gesetze  zu  erheben,  als  aber  dass  die  Bekanntmachung  des- 
selben zu  Bewürkung  einer  auf  richtigen  Grundlagen  beruhenden  gleichförmigen  Ortspolizei-Verwaltung  vielleicht 
von  Nutzen  sein  könnte.  Der  gg.  Rath  ladet  Sie  . .  demnach  ein,  diese  Bekanntmachung  unter  derjenigen 
Form  die  Ihnen  dazu  die  schicklichste  scheinen  wird  durch  den  Druck  und  durch  Mittheilung  einer  hinläng- 
lichen Anzahl  Exemplarien  an  die  Mitglieder  der  Canton8(tag)satzungen  und  an  die  Beamten  und  Behörden 
zu  veranstalten.  Mit  diesem  Vorschlag  sind  aber  mehrere  andere  Gesetz  vorschlage  in  der  engsten  Verbindung, 
und  er  macht  damit  ein  zusammenhängendes  Ganzes  aus.  Nun  ist  bisher  von  diesen  Vorschlägen  ein  einziger, 
der  die  Bestenrung  der  Ortsbürger  betrifft,  von  dem  gg.  Rath  angenommen;  alle  übrigen,  als  da  sind:  Vor- 
schlag über  die  Beiträge  der  Einsaßen  zu  den  OrtspoHzei-Bedürfnissen,  über  die  Sönderung  der  Ortsgüter, 
über  die  Unterscheidung  der  verschiedenen  Einwohnerclassen,  über  Verpflegung  der  Armen,  über  Verwaltung 
der  Gemeindgüter  und  über  die  Aufnahme  in  die  Bürger-  oder  Heimatsrechte,  sind  hingegen  blos  als  Gut- 
achten der  Municipalitäts-Commission  vorhanden.  Unterdessen  (!)  trägt  der  gg.  Rath  kein  Bedenken,  dass 
nicht  auch  diese  Vorschläge,  die  Ihnen  hiemit  nebst  den  beiden  andern  übersandt  werden,  als  Gutachten  der 
Commission  dem  Haupt  verschlag  beigedruckt  werden,  daher  er  Sie  . .  auch  dazu  eingeladen  haben  will.  — 
Schließlich  macht  Sie  der  gg.  Ratli  aufmerksam,  ob  nicht  in  denjenigen  Gegenden  der  Republik  wo  es  erst 
in  gegenwärtigem  Augenblick  um  die  Organisation  der  Ortspolizei-Behörden  zu  thun  ist,  dieser  Gesetzvorschlag 
allfUllig  zu  befolgen  sein  möchte.    Gruß  und  Achtung!^  4e7,  Nr.  517.  —  1020,  p.  289-90. 

AS.  a.  d.  HelT.  VI.  1 19 


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UCi  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

40)  14.  Juli,  VR.  1.  Der  Minister  des  Innern  empfiehlt,  dem  Vorschlag  des  gg.  Raths  betreffend  Publication 
der  Entwürfe  für  neue  Gemeindegesetze  Folge  zu  geben.  So  beschlossen.  Die  bezüglichen  Acten  sollen  dem 
Justizminister  behändigt  weiden.  2.  An  diesen  ergeht  folgende  Weisung:  „Vous  recevrez  du  ministre  de 
rintdrieur  divers  projets  de  loi  et  des  pröavis  d'une  commission  du  Conseil  16gislatif  sur  l'organisation  et  lea 
attributions  des  conseils  de  commune,  sur  le  mode  de  perception  des  contributions  destinees  k  fournir  aux 
besoins  locaux,  sur  Tadministration  des  biens  communaux,  sur  les  soins  et  Tentretien  des  pauvres,  sur  la 
distinction  des  divers  habitants  d'un  arrondissement  communal,  sur  la  Separation  des  biens  communaux  des 
biens  affect^s  aux  d^penses  locales,  sur  la  contribution  que  devraient  payer  les  habitants  pour  la  police 
locale.  Le  Conseil  ex^cutif,  estimant  avec  le  Conseil  16gislatif  que  ces  projets  de  loi  et  ces  rapports  peuvent 
Stre  tr6s  propres  k  donner  aux  diätes  cantonales  des  id6es  et  k  diriger  leurs  d61ib6rations  sur  ces  points 
importants,  vous  Charge  . .  de  les  faire  imprimer  et  distribuer  aux  diätes  cantonales  selon  le  voeu  de  It 
Lögislature.'^  VRProt  ^  249—50.  -  6*3,  p.  215 

B. 

Gesetz(es) -Vorschläge  über  die  Gemeinde-Verwaltung, 

dem  gesetzgebenden  Rathe  von  seiner  für  diesen  Gegenstand  niedergesetzten  Commission 

vorgelegt  und  von  ihm  zu  drucken  verordnet. 

I.  Uemeinderäthe.   (Oesetzvorschlag.) 

Der  gesetzgebende  Rath,  aus  Anlass  einer  großen  Anzahl  Bittschriften  aus  allen  Gegenden  von  Helvetien, 
welche  über  einen  oder  mehrere  Artikel  der  Gesetze  vom  13.  Hornung  1799,  über  die  Bürgerrechte,  und  vom 
15.  Hornung  1799,  betreffend  die  Municipalitäten,  Erläuterung  begehren  oder  gegen  dieselben  mit  Vorstellungen 
eingelangt  sind,  und  auf  den  Bericht  seiner  eigens  dazu  niedergesetzten  Commission; 

In  Erwägung  der  mangelhaft  erfundenen  Grundlage,  besonders  des  erwähnten  Gesetzes  vom  15.  Hornung 
1799,  und  der  zahllosen  Schwierigkeiten,  die  sich  in  seiner  Anwendung  in  mehrern  Hinsichten  darbieten, 

beschließt : 

Das  Gesetz  vom  15.  Hornung  1799,  ferner  die  Gesetze  vom  13.  Wintermonat  1798,  vom  11.  Weinmonat  1799 
und  8.  April  1800  sind  zurückgenommen. 

An  Platz  dieser  Gesetze  wird  verordnet  wie  folgt: 

I.  Abschnitt:  Errichtung,  ZusammensetzTing  und  Bildung  der  Gemeinderäthe. 

1.  In  jeder  im  folgenden  Artikel  bestimmten  Abtheilung  des  helvetischen  Gebiets  soll  zu  Besorgung  der 
Sachpolizei  des  Orts,  zu  Verwaltung  der  OrtsgemeindgUter  und  zu  Beziehung  und  Verwendung  der  Orts- 
gemeind-EinkUnfte  ein  Gemeinderath  sein. 

2.  Jeder  Bttrgergemeindsbezirk,  und  in  denjenigen  Gegenden  wo  das  Bttrgergemeind Verhältnis  nicht  bekannt 
ist,  jeder  Kirchgemeinds-  oder  Ortschaftsbezirk,  in  dessen  Umfang  wenigstens  vierhundert  Seelen  wohnen, 
kann  einen  Gemeindsbezirk  ^)  ausmachen. 


*)  Im  Druck  6emeindra^A«-Bezirk.   Vgl.  die  nächstfolgenden  Absätze 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  947 

Diejenigen  der  obgenannten  Bezirke,  in  deren  Umfang  eine  geringere  Anzahl  Einwohner  sich  befindet, 
sollen  zu  Bildung  eines  Oemeinderathsbezirks  mit  einem  der  näehstgelegenen  Bezirke,  weichen  die  Verwaltungs- 
kammer des  Cantons  bestimmen  wird,  vereinigt  werden ;  jedoch  können  diejenigen  der  genannten  Bezirke,  die 
zugleich  eine  eigene  Kirchgemeinde  bilden,  wenn  schon  nicht  vierhundert  Seelen  in  ihrem  Umfange  wohnhaft 
sind,  einen  absonderlichen  Gemeinderathsbezirk  ausmachen. 

Gleichermaßen  können  mehrere  Bezirke,  deren  jedem  nach  dem  ersten  Abschnitt  dieses  Artikels  vergönnt 
ist,  einen  eigenen  Gemeinderathsbezirk  auszumachen,  sich  zu  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Gemeinderaths- 
bezirks  mit  einander  vereinigen,  insofern  jedoch  als  sie  in  dem  nämlichen  Gerichtsbezirk  sich  befinden. 

3.  Kein  Gemeinderath  darf  aus  weniger  als  fünf  Gliedern  bestehen,  und  ebenso  wenig  kann  die  Anzahl 
seiner  Glieder  in  Gemeinden  von  weniger  als  zweitausend  Seelen  die  Zahl  von  neun,  und  in  keinem  Falle 
die  von  fünfzehn  übersteigen. 

4.  Die  Glieder  des  Gemeinderathes  werden  jeweilen  von  der  im  Maimonat  abzuhaltenden  ordentlichen 
Generalversammlung  der  Ortsbtirger  gewählt,  die  auch  ihre  Zahl  festsetzt  und  nach  Vorschrift  des  Artikels  27 
abändert. 

5.  Um  in  den  Gemeinderath  wählbar  zu  sein,  muß  man  zu  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger 
Zutritt  und  das  fUnfundzwanzigste  Jahr  des  Alters  erreicht  haben,  mit  keinem  der  bereits  gewählten  Mitglieder 
im  ersten  Grade  des  Geblüts  verwandt  sein,  und  weder  zum  geistlichen  Stande  gehören  noch  eine  gerichtliche 
Stelle  (die  des  Friedensrichters  ausgenommen),  noch  die  Stelle  eines  Cantons-  oder  Districtsstatthalters  oder 
eines  Mitgliedes  der  Verwaltungskammer  oder  andere(r)  obern  Behörden  bekleiden. 

Jede  gegen  diese  Bedingnisse  der  Wahlfähigkeit  vorgenommene  Wahl  ist  ungültig. 

6.  Der  Vorsitzer  des  Gemeinderaths  ist  zugleich  der  Agent  der  vollziehenden  Gewalt  in  dem  Gemeinde- 
rathsbezirk. Er  heißt  Gemeindammann  und  wird  auf  den  Vorschlag  des  Districtsstatthalters  von  dem  Statt- 
halter des  Cantons  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths  gewählt  und  von  demselben  zurückberufen. 

Der  Gemeindammann  hat  einen  Statthalter,  den  der  Gemeinderath  selbst  aus  seinen  Mitgliedern  ernennt. 

7.  Jeder  Gemeinderath  hat  einen  Secretär  und  einen  oder  mehrere  Weibel  zur  Abwart,  die  er  selbst 
ernennt  und  zurückberuft. 

8.  Jeder  Gemeinderath  wird  jährlich  zum  vierten  Theil  erneuert.  Der  Austritt  seiner  Glieder  geschieht 
in  den  drei  ersten  Jahren  in  der  umgekehrten  Ordnung,  wie  sie  erwählt  worden;  nach  Verfluss  derselben 
tritt  jedes  Mitglied  nach  vollendeter  vierjähriger  Amtszeit  aus.  Wenn  die  Anzahl  der  Glieder  des  Gemeinde- 
rathes nicht  durch  die  Zahl  vier  sich  theilen  lässt,  so  wird  die  dem  vierten  Theil  am  nächsten  kommende 
Zahl  bestimmen,  wie  viel  Glieder  jeweilen  in  den  drei  ersten  Jahren  austreten  sollen. 

9.  Die  austretenden  Mitglieder  sind  allsogleich  wieder  wählbar. 

10.  Der  an  Platz  eines  Mitgliedes  des  Gemeinderaths,  das  seine  Amtszeit  nicht  vollendet  hat,  ernannte 
Bürger  tritt  in  Betreff  der  Dauer  seiner  Amtszeit  an  die  Stelle  desjenigen  den  er  ersetzt. 

11.  Wenn  ein  Mitglied  des  Gemeinderaths  durch  anhaltende  Krankheit,  Abwesenheit  oder  aus  andern 
Gründen  an  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  gehindert  wird,  sowie  auch  wenn  ein  solches  durch  Tod, 
Beförderung,  Entlassung  oder  sonst  gänzlich  von  seiner  Stelle  abtreten  sollte,  so  kann  der  Gemeinderath  im 
ersten  Fall  bis  zur  Hebung  der  eingetretenen  Hindernisse,  im  letztem  aber  bis  zur  Abhaltung  der  ordentlichen 
Generalversammlung  im  Maimonat,  desselben  Stelle  ersetzen  (!). 

12.  Dem  Gemeinderath  können  in  Betreff  der  Verwaltung  und  Verwendung  der  gemeinsamen  Güter  der 
Ortsgemeinde  Gemeindsverordnete  beigeordnet  werden. 


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948  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

13.  Ihre  Anzahl  soll  die  doppelte  AoEahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths  aiebt  übersteigen. 

14.  Sie  werden  gleichfalls  in  der  Generalversammlung  der  Ortsbttrger  im  Maimonat  gewählt. 

15.  Um  zu  der  Stelle  eines  Gemeindsverordneten  wählbar  zu  sein,  müssen  die  in  dem  Artikel  5  ans- 
gedrückten  ßedingnisse  der  Wahlfähigkeit  eintreten. 

16.  Die  Gemeindsverordneten  werden  alle  Jahre  neu  gewählt;  die  Abtretenden  sind  allsogleich  wieder 
wählbar. 

17.  Sie  haben  in  den  Versamminngen  des  Gemeinderaths,  (zu)  denen  sie  nach  mehrern  Artikeln  des 
IV.  Abschnitts  vorzüglich  beigezogen  werden  sollen,  gleich  seinen  Mitgliedern  Stimmrecht. 

18.  Wenn  sich  die  Gemeindsverordneten  in  den  Fällen  des  Artikels  59  im  III.  Abschnitt  zu  einem 
abgesonderten  Collegium  bilden,  so  führt  der  erstgewählte  den  Vorsitz,  und  der  Gemeinderaths-Secretär  ist  zu 
Führung  des  Protokolls  und  der  allfälligen  Ausfertigungen  gehalten. 

n.  Absohnitt:  Generalyersammliing  und  Wahl  des  Gemeinderaths. 

a)  Von  der  Generalversammlun^g  der  Ortsbürger  eines  Gemezfiderathsbezirks, 

19.  Jeder  Gemeinderathsbezirk  hat  eine  Generalversammlung  aller  Ortsbürger. 

20.  Um  zu  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  eines  Gemeinderathsbezirks  Zutritt  zu  haben,  muß 
man  helvetischer  Bürger  sein,  das  zwanzigste  Jahr  des  Alters  zurückgelegt  haben  und  entweder  Gemeinds- 
genoss  oder  (da  wo  dieses  Verhältnis  unbekannt  ist)  Land  mann  derjenigen  Bezirke  sein,  aus  denen  der 
Gemeinderathsbezirk  zusammengesetzt  ist,  oder  derjenigen  Landschaft,  in  welcher  derselbe  liegt,  oder  in 
Ermanglung  dieser  Eigenschaft  ein  Grundeigenthum  von  wenigstens  zweitausend  Franken  an  Werth  eigenthUmlich 
in  demselben  besitzen,  und  wenigstens  seit  zwei  Jahren  sich  darin  haushäblich  niedergelassen  haben.  Er  muß 
weder  Fallit  (vergantet,  vergeltstaget)  noch  gerichtlich  bevogtet  sein,  noch  unter  einem  Criminalstrafurtheil 
liegen.    Hingegen  schließt  der  geistliche  Stand  von  der  Generalversammlung  der  Ortsbttrger  nicht  aus. 

21.  Die  Generalversammlung  der  Ortsbürger  versammelt  sich  ordentlicher  Weise  in  der  ersten  Woche 
Maimonats  jeden  Jahrs,  an  einem  von  dem  Gemeinderath  zu  bestimmenden  Tage,  und  außerordentlicher  Weise 
jedesmal  wenn  sie  durch  den  Gemeinderath  zusammenberufen  wird. 

22.  Die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  mag  nach  eines  jeden  Orts  Ge- 
bräuchen und  Uebung  geschehen;  doch  soll  dabei  die  Bekanntmachung  des  Versammlungstages  von  den 
Kanzeln  derjenigen  Kirchen,  wohin  die  Bewohner  des  Gemeinderathsbezirks  pfarrgenössig  sind,  niemals 
unterlassen  werden. 

23.  Von  jeder  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  soll  dem  Districtsstatthalter 
Nachricht  ertheilt  werden,  der  derselben  persönlich  oder  durch  einen  Stellvertreter  als  obere  Polizeiaufsicht 
beiwohnen  kann,  jedoch  nur  dannzumal  auch  Stimmrecht  hat,  wenn  es  ihm  als  Ortsbürger  zukömmt. 

24.  Der  Gemeindeammann  oder  sein  Statthalter  führt  bei  der  Generalversammlung  der  Ortsbttrger  den 
Vorsitz,  und  der  Secretär  des  Gemeinderaths  ist  Schreiber  derselben. 

25.  Vier  Bürger,  welche  der  Vorsitzer  jedesmal  aus  der  Zahl  der  allfälligen  Gemeindsverordneten  ernennt, 
übernehmen  die  Verrichtung  der  Stimmenzähler. 

26.  Das  Zusammentreten  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger,  das  nicht  nach  Maßgabe  obiger  Vor- 
schriften statthat,  sowie  auch  die  Behandlung  anderer  Gegenstände,  als  ihr  durch  den  folgenden  Artikel 
angewiesen  sind,  ist  verboten,  und  sollen  die  so  daran  Antheil  nehmen  nach  Vorschrift  der  Gesetze  über  die 
unbefugten  Zusammenkünfte  bestraft  werden. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  949 

27.  Die  GeneralversamiDlung  der  OrtsbUrger  beschäftigt  sich: 

1)  Mit  dem  Entscheid  ober  die  Frage,  ob  ein  auf  dem  OrtsbUrgerregister  stehender  Bürger,  über  dessen 
Zutrittsfilhigkeit  zu  der  Generalversammlung  bei  Ablesung  des  Registers  Zweifel  erhoben  werden,  der  Ver- 
sammlung beiwohnen  dürfe  oder  nicht? 

2)  Mit  Festsetzung  der  Anzahl  der  Mitglieder  des  Oemeinderaths,  nach  Anleitung  der  im  3.  Art.  ent- 
haltenen Vorschrift,  oder  mit  Abänderung  derselben,  vorzüglich  wenn  solche  von  den  Gemeindsverordneten 
vorgeschlagen  würde. 

3)  Mit  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths  und  der  Gemeindsverordneten  nach  Vorschrift  der 
betreffenden  Artikel  dieses  Gesetzes. 

4)  Mit  Bestimmung  und  Abänderung  der  Gehalte  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths. 

5)  Mit  Genehmigung  oder  Verwerfung  der  ihr  von  dem  Gemeinderath  vorgeschlagenen  Erwerbung, 
Veräußerung  oder  Vertauschung  von  Liegenschaften. 

6)  Mit  der  Genehmigung  oder  Verwerfung  der  ihr  von  dem  Gemeinderath  vorgeschlagenen  Geldanleihen, 
für  welche  entweder  OrtsgemeindgUter  oder  die  Gesamtheit  der  OrtsbUrger  haften  sollen. 

7)  Mit  Bestimmung  der  Summe,  über  welche  der  Gemeindrath  zu  Bestreitung  der  Kosten  für  neue 
Anlagen,  wie  Gebäude,  Straßen,  Brunnen  u.  dgl.,  ohne  Zuzug  der  allfälligen  Gemeindsverordneten  soll  ver- 
fügen können. 

8)  Mit  Bewilligung  der  Angreifung  des  Capitalfonds  der  Ortsgemeindgüter,  wobei  jedoch  die  Genehmigung 
der  Verwaltungskammer  des  Cantons  vorbehalten  bleibt. 

9)  Mit  Bewilligung  der  Verwendung  des  Ertrags  eines  Stiftungsguts  zu  einem  andern  Zweck  als  dem 
der  Stiftung,  wobei  ebenfalls  die  Genehmigung  der  Verwaltungskammer  des  Cantons  vorbehalten  bleibt. 

10)  Mit  Bewilligung  der  Steuersumme,  welche  zu  Bestreitung  der  Ortsausgaben  erforderlich  sein  mag. 

11)  Mit  der  Abnahme  und  Genehmigung  der  von  dem  Gemeinderath  jährlich  abzulegenden  Rechnungen 
über  die  Verwaltung  der  Ortsgemeindgüter  und  über  die  Beziehung  und  Verwendung  der  zu  Bestreitung  der 
Ortsbedürfnisse  angewiesenen  Einkünfte. 

12)  Endlich  mit  jedem  andern  Gegenstande,  welchen  der  Gemeindrath  der  Generalversammlung  vor- 
zutragen nöthig  erachten  wird. 

Bei  allen  diesen  und  vorgemeldten  Vorschlägen  können  die  allfälligen  Gemeindsverordneten  ihr  Befinden 
zur  Annahme  oder  Verwerfung  der  Versammlung  vorlegen. 

28.  Die  Generalversammlung  der  Ortsbürger  kann  (den  Fall  des  27.  Art.  No.  1  ausgenommen)  nur  über 
Vorschläge,  die  ihr  von  dem  Gemeinderath  oder  den  Gemeindsverordneten  gethan  werden,  Beschlüsse  fassen. 
Sie  ist  befugt,  über  jeden  dieser  Vorschläge  eine  Berathung  zu  eröffnen;  allein  dieselben  können  nicht 
abgeändert  (modificirt),  sondern  müssen  so  wie  sie  sind  entweder  angenommen  oder  verworfen  werden. 

Geschieht  das  letztere,  so  können  der  Gemeinderath,  oder  da  wo  es  die  Gemeindsverordneten  betrifft, 
diese  letztern  den  nämlichen  Gegenstand  in  einem  neuen,  nach  den  von  der  Generalversammlung  geäußerten 
Wünschen  oder  sonst  abgeänderten  Vorschlag  der  Versammlung  jederzeit  wieder  vorlegen. 

Nebstdem  ist  jedes  Mitglied  der  Versammlung  befugt,  über  Gegenstände  die  ihr  vorbehalten  sind  Anträge 
zu  thun;  es  kann  aber  über  solche  nicht  allsogleich  berathen  und  abgestimmt  werden,  sondern  sie  sollen  dem 
Gemeinderath  zur  Untersuchung  und  Berichterstattung  auf  die  nächste  Versammlung  überwiesen  werden. 

29.  Die  Generalversammlung   der  Ortsbürger  hält  ein  Protokoll  ihrer  Verhandlungen,   welches  jeweilen 


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950  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

von  dem  Vorsitzer^  dem  Secretär  und  den  Stimmenzähleru  unterzeichnet  und  in  dem  Secretariat  des  Gemeinde- 
raths  aufbewahrt  wird.  Auf  Verlangen  der  Gemeindsverordneten  boH  das  Protokoll  in  zwei  Doppeln  aus- 
gefertigt werden,  in  welchem  Fall  dann  das  zweite  Doppel  je  weilen  von  dem  erstgewählten  Gemeinds- 
verordneten aufbewahrt  werden  soll. 

30.  Wenn  über  die  Gesetzförmigkeit  der  Verhandlung  einer  Generalversammlung  Streitigkeiten  entstehen 
sollten,  so  wird  die  Verwaltungskammer  des  Cantons,  unter  Vorbehalt  der  Weitersziebung  an  den  Vollziehungs- 
rath,  darüber  entscheiden.  Dieselbe  ist  befugt,  widergesetzliche  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  aufzuheben. 

h)   Wahl  der  Mitr/Ueder  des  Gemeinderaihs  und  der  Gemeindsverorckieten. 

31.  Die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths  und  der  Gemeindsverordneten  geschehen  durch  die 
absolute  Mehrheit  der  anwesenden  Glieder  der  Generalversammlung,  mittelst  offenem  oder  geheimem  Abmehren, 
so  wie  es  jedesmal  von  der  Mehrheit  der  Versammlung  durch  ein  offenes  Mehr  entschieden  werden  wird. 

32.  Jedem  der  zu  einer  von  der  Generalversammlung  zu  vergebenden  Stelle  befördert  wird,  soll  sogleich 
nach  geschehener  Wahl  ein  mit  den  Unterschriften  des  Vorsitzers,  des  Secretärs  und  der  Stimmenzähler 
versehener  Auszug  aus  dem  Protokoll  ausgefertigt  und  zugesandt  werden. 

33.  Es  ist  demselben  eine  Zeitfrist  von  vierundzwanzig  Stunden,  nachdem  ihm  seine  Wahl  wird  bekannt- 
gemacht worden  sein,  gestattet,  um  dieselbe  auszuschlagen,  nicht  geschehenden  Falls  es  anzusehen  ist,  als 
wenn  er  die  Stelle  angenommen  hätte. 

34.  Diese  von  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  vorgenommenen  Wahlen  sollen  auch  durch  einen 
nach  Vorschrift  des  Art.  32  eingerichteten  Auszug  aus  dem  Protokoll  dem  Districtsstatthalter  und  von  diesem 
dem  Regierungsstatthalter  des  Cantons  zugesandt  werden. 

(1.)  ^ahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths. 

35.  Für  jede  zu  besetzende  Stelle  eines  Mitglieds  des  Gemeinderaths  macht  der  Gemelnderath  selbst 
der  Generalversammlung  einen  dreifachen  Vorschlag,  welcher  auf  eine  von  dem  Vorsitzer  an  die  Versammlung 
zu  richtende  allgemeine  Anfrage,  ob  jemand  denselben  vermehren  wolle,  von  jedem  der  anwesenden  Mitglieder 
der  Versammlung  mit  einem  Candidaten,  dessen  Namen  er  dem  Secretarius  angibt,  vermehrt  werden  kann. 

36.  Ist  dies  geschehen,  so  wird  das  Namensverzeichnis  sämtlicher  Vorgeschlagenen  (Candidaten)  von 
dem  Secretarius  abgelesen. 

(2.)  Forschrift  beim  geheimen  Abmehren. 

37.  Soll  nun  die  Wahl  durch  geheimes  Mehr  vor  sich  gehen,  so  wird  jedes  Mitglied  der  Versammlung 
den  Namen  desjenigen  Candidaten,  den  es  vor  allen  übrigen  aus  zu  der  ledigen  Stelle  zu  befördern  wünschte, 
auf  einen  Zedel  entweder  selbst  schreiben  oder  schreiben  lassen,  worauf  von  dem  Vorsitzer  das  Register  der 
Ortsbürger  abgelesen  wird,  da  dann  jedes  anwesende  Mitglied  der  Generalversammlung  bei  dem  Ablesen 
seines  Namens  seinen  Stimmzedel  einem  der  Stimmzähler  übergibt,  von  welchem  er  in  eine  dazu  bestimmte 
Schachtel  gelegt  wird. 

38.  Wenn  das  Ablesen  des  Ortsbürgerregisters  vollendet  ist,  so  erklärt  der  Vorsitzer  die  Wahl  für 
geschlossen,  da  dann  keine  Stimmzedel  mehr  angenommen  werden  dürfen. 

39.  Die  Stimmenzähler  zählen  die  ganze  Anzahl  der  Zedel,  und  der  Secretär  schreibt  dieselben  in  das 
Protokoll,  worauf  der  Vorsitzer,  nachdem  er  die  Anzahl  der  Stimmenden  der  Versammlung  bekanntgemacht 
und   zugleich   erklärt   hat,    wie  viel  Stimmen   die    absolute  Mehrheit    ausmachen,    mit  dem  Secretär  und  den 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  951 

Stimmenzählern   öffentlich   zu  Erlesung  der  Stimmzedel  schreitet  und,    wenn  solches  geschehen  ist,   der  Ver- 
sammlung anzeigt,  wie  viel  Stimmen  jeder  der  Vorgeschlagenen  erhalten  habe. 

40.  Wenn  keiner  der  Vorgeschlagenen  bei  dieser  ersten  Wahl  die  absolute  Mehrheit  erhält,  so  fällt 
derjenige,  oder  wenn  mehrere  gleich  wenig  Stimmen  hatten,  diejenigen  die  die  wenigsten  Stimmen  hatten, 
aus  der  Liste  der  Vorgeschlagenen  weg,  und  kann  für  solche  nicht  weiter  gültig  gestimmt  werden. 

41.  In  Betreff  der  in  der  Wahl  verbliebenen  Candidaten,  deren  Namensverzeichnis  von  neuem  abgelesen 
werden  soll,  wird  auf  die  in  den  vorstehenden  vier  Artikeln  beschriebene  Weise  zu  einer  zweiten  und  fernem 
Wahlverhandlung  geschritten,  bis  einer  der  jeweilen  in  der  Wahl  verbliebenen  Candidaten  das  absolute  Mehr 
der  Stimmen  erlangt  hat. 

42.  Wenn  ein  Stimmzedel  unleserlich  ist  oder  den  Namen  eines  Bürgers  enthalt,  der  nicht  auf  der 
Oandidatenliste  steht,  oder  endlich  etwas  Unanständiges  enthält,  so  ist  er  nichtig;  sind  mehrere  Namen  darauf, 
so  gilt  nur  der  erste. 

(8.)  Torschrift  bei  dem  offenen  Mehr. 

43.  Wenn  die  Wahlen  durch  das  offene  Mehr  (es  sei  durch  das  Handmehr,  oder  mittelst  Aufstehen  und 
Sitzenbleiben,  oder  durch  Hintiberzählen)  geschehen  sollen,  so  wird  der  Name  eines  jeden  Candidaten  von 
dem  Secretär  aufgeschrieben;  der  Versammlung  wird  sodann  bemerkt,  dass  jedes  Mitglied  während  der 
nämlichen  Wahlverhandlung  nur  für  einen  der  Candidaten  stimmen  könne,  und  nunmehr  über  jeden  der  Vor- 
geschlagenen in  derjenigen  Folgeordnung  abgemehrt,  in  welcher  er  auf  dem  Verzeichnis  pteht. 

44.  Wenn  bei  dieser  ersten  Wahl  keiner  der  Vorgeschlagenen  die  absolute  Mehrheit  erhalten  hat,  so 
fällt  der  so  die  wenigsten  Stimmen  hatte  aus  der  Liste  der  Vorgeschlagenen  weg,  und  kann  über  denselben 
nicht  weiters  gemehrt  werden. 

45.  In  Betreff  der  übrigen  in  der  Wahl  verbliebenen  Candidaten,  deren  Namensverzeichnis  von  neuem 
abgelesen  werden  soll,  wird  auf  die  in  beiden  vorhergehenden  Artikeln  beschriebene  Weise  zu  einer  zweiten 
und  femern  Wahl  geschritten,  bis  einer  der  jeweilen  in  der  Wahl  verbliebenen  Candidaten  die  absolute 
Mehrheit  erlangt  hat. 

(4«)  Vorschriften,  die  sich  anf  beide  Arten  des  Abmehrens  beziehen« 

46.  Wenn  mit  Ausnahme  eines  einzigen  Candidaten,  der  eine  größere  Anzahl  Stimmen  erhielt,  alle  übrigen 
unter  sich  gleich  viel  Stimmen  hätten,  so  wird  nur  einer  der  letztern,  und  zwar  derjenige  den  das  Loos 
bezeichnen  wird,  aus  der  Wahl  treten. 

47.  Wenn  nur  noch  zwei  Candidaten  in  der  Wahl  sich  befinden,  und  jeder  derselben  eine  gleiche  Stimmen- 
zahl erhält,  so  steht  dem  Vorsitzer  das  Entscheidungsrecht  zu. 

48.  Sobald  einer  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  erhalten  hat,  wird  er  von  dem  Vorsitzer  als  Mit- 
glied des  Gemeinderaths  ausgerufen. 

(5.)  Wahl  der  Gemelndsverordneten  dnrch  offenes  Mehr« 

49.  Der  Vorsitzer,  nachdem  er  der  Versammlung  die  Anzahl*  der  zu  besetzenden  Gemelndsverordneten 
wird  angezeigt  haben,  richtet  an  dieselbe  die  allgemeine  Anfrage:  Wer  von  den  Anwesenden  jemand  zu 
diesen  Stellen  vorschlagen  wolle?  Auf  welche  Anfrage  hin  jedes  anwesende  Mitglied  der  Versammlung  befugt 
ist,  dem  Secretär  so  viele  Namen  als  Stellen  zu  vergeben  sind  anzugeben. 

50.  Wenn  dies  geschehen,  so  wird  das  Verzeichnis  der  Vorgeschlagenen  abgelesen  und  alsdann  in  Betreff 


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962  Ende  Mai  1801  Nr.  3Ö5 

der  Wahl  zu  jeder  Stelle  genau  so  verfahren,  wie  es  in  Betreff  der  Wahl  der  GemeioderXthe  in  den  Artikeln  43 
bis  48  vorgeschrieben  ist. 

51.  Für  die  zweite  und  jede  fernere  Stelle  wird  kein  neuer  Vorschlag  gemacht,  sondern  es  bleibt  der 
nämliche  Vorschlag,  mit  Ausnahme  der  jeweilen  durch  die  Beförderung  zu  den  früheren  Stellen  aus- 
geschlossenen Bürger. 

(6.)  Dorch  geheimes  Mehr. 

52.  Geschieht  die  Wahl  der  Gemeindsverordneten  durch  das  geheime  Mehr,  so  wird  jedes  Mitglied  der 
Versammlung  so  viele  Namen  auf  seinen  Stimmzedel  schreiben,  als  die  Zahl  der  zu  besetzenden  Gemeinds- 
verordneten beträgt. 

Alsdann  wird  auf  die  nämliche  Weise  verfahren,  wie  solches  in  Betreff  der  Wahl  der  Mitglieder  des 
Gemeinderaths  Art.  37  bis  39  vorgeschrieben  ist. 

53.  Wenn  keiner  der  auf  diese  Weise  vorgeschlagenen  Bürger  bei  dieser  ersten  Verhandlung  die  absolute 
Mehrheit  erhält,  so  fallen  diejenigen  vier  Bürger,  die  unter  den  Vorgeschlagenen  die  wenigsten  Stimmen 
hatten,  oder  wenn  mehrere  gleich  wenig  Stimmen  haben,  diejenigen  die  das  Loos  bezeichnen  wird  aus  der 
Wahl  weg,  und  in  Betreff  der  übrigbleibenden  wird  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten,  da  denn  jedes  Mitglied 
der  Versammlung  neuerdings  einen  Stimmzedel  mit  gleich  viel  Namen  aus  der  Zahl  der  im  Vorschlag  ge- 
bliebenen Bürger,  als  Stellen  zu  vergeben  sind,  dem  Secretär  bei  dem  Ablesen  seines  Namens  eingibt.  Wenn 
auch  diese  Wahlverhandlung  für  keinen  der  in  der  Wahl  verbliebenen  Candidaten  die  Stimmenmehrheit 
bewürkt,  so  fallen  Neuerdings  diejenigen  viere,  welche  die  mindesten  Stimmen  haben,  oder  die  unter  Gleich- 
stimmigen durchs  Loos  bezeichnet  werden,  aus  der  Wahl,  und  es  wird  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten. 
Auf  diese  Weise  wird  fortgefahren,  bis  ein  oder  mehrere  Vorgeschlagene  die  Stimmenmehrheit  erlangt  haben. 

54.  Wenn  hingegen  allbereits  bei  der  ersten  Wahlverhandlung  ein  oder  mehrere  Bürger  die  absolute 
Mehrheit  erlangt  haben  sollten,  so  werden  dieselben  als  Gemeindsverordnete  ausgerufen,  und  in  Betreff  der 
noch  übrigen  Stellen  zu  einer  zweiten  Wahl  dahin  (!)  geschritten,  dass  jedes  Mitglied  der  Versammlung  aus 
der  Zahl  der  noch  übrigbleibenden  Candidaten  so  viele  Namen  auf  seinen  Stimmzedel  schreibt,  als  noch 
Stellen  zu  vergeben  sind. 

55.  Erlangt  keiner  der  Candidaten  die  absolute  Mehrheit,  so  wird  nach  Maßgabe  des  Art.  53  verfahren; 
wenn  aber  einer  oder  mehrere  derselben  die  Stimmenmehrheit  für  sich  haben,  so  wird  nach  Anleitung  des 
Art.  54  zu  einer  fernem  Wahlverhandlung  geschritten,  in  welcher  die  Glieder  der  Versammlung  jeweilen  nur 
so  viel  Namen  auf  ihre  Stimmzedel  schreiben,  als  noch  Stellen  zu  vergeben  übrigbleiben. 

56.  Wenn  ein  Stimmzedel  unleserlich  ist  oder  etwas  Unanständiges  enthält,  so  ist  er  nichtig.  Sind  nach 
der  ersten  Wahlverhandlung  Namen  von  andern  als  den  Vorgeschlagenen  und  in  der  Wahl  verbliebenen 
Bürgern  auf  dem  Stimmzedel,  so  werden  sie  in  keine  Betrachtung  gezogen.  Befinden  sich  mehr[ere]  Namen 
darauf  als  Stellen  zu  vergeben,  so  gelten  nur  die  ersten. 

m.  Abschnitt:  Verrichtungen  der  Gemeinderäthe. 

1)  Als  OrtspoUseihehörde. 

57.  Als  Ortspolizeibehörde  liegt  den  Gemeinderäthen  ob: 

1)  Die  Sorge  für  die  Reinlichkeit  und  Erleuchtung  der  Straßen  und  öffentlichen  Plätze,  sowie  auch  ftlr 
derselben  Sicherheit,  insoweit  solche  von  ihrer  Beschaffenheit  abhängt;  demzufolge  werden  sie  das  Verderben 
der  Straßen  und  öffentlichen  Wege  verhüten,  über  ihre  Vergrädung  und  Erweiterung  wachen,  den  Gefahren 
die  von  baufälligen  Häusern  entstehen  könnten  vorbiegen,  und  dergleichen. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  953 

2)  Die  AufstellaDg  der  Polisei-Bürgerwaehe  und  Bestellang  der  Nacbtwäcliter. 

3)  Die  Poliseianfsicht  über  die  Schauspiele  and  <5ffeDtl]che(D)  Feste. 

4)  Ueber  die  Ofite  der  Lebensmittel  and  ihren  Verkauf. 

5)  üeber  Handwerke  und  Gewerbe. 

6)  üeber  Oa8thl5fe  und  Schenkhäuser. 

7)  Ueber  Jahr-  und  WocheniQärkte. 

8)  Ueber  die  Gewichte  und  Maße. 

9)  Die  Polizeimaßregeln  gegen  die  Feuersbrttnste. 

10)  Gegen  ansteckende  Krankheiten  (Epidemien)  und  Viehseuchen. 

11)  Gegen  die  tollen  oder  sonst  gefährlichen  und  schädlichen  Thiere. 

12)  Die  Ernennung  der  Feldhüter,  Bannwarte  oder  FlursohOtzen. 

13)  Die  Verfügungen  ttber  die  Einquartierung  des  Militärs. 

14)  Die  Führung  der  Activ-  und  Ortsbürgerregister. 

15)  Die  Aufsicht  über  die  Fremden. 

16)  Die  Polizei  gegen  die  Bettler. 

17)  Die  Aufbewahrung  der  Geburts-,  Sterbe-  und  Eherödel,  von  denen  ein  Doppel  hinter  dem  Gemeinde- 
rath  liegen  und  alljährlich  von  den  Pfarrern  ergänzt  werden  soll. 

18)  Die  Ertheilung  von  Lebens-  und  Todtenscheinen  (!),  Zeugnissen  der  Wahrheit  und  dergleichen. 

19)  Die  vormundschaftliche  Polizei  itnter  Aufsicht  der  Districtsgerichte. 

20)  Das  Kirchen-  und  Schulwesen  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Kirchen-  und  Erziehungsraths. 

21)  Das  Armenwesen. 

22)  Die  Aufsicht  und  die  Pflicht  der  Anzeige  über  die  Strafpolizeigesetzen  zuwiderlaufenden  Handlungen 
der  Bürger. 

23)  Die  Veranstaltung  der  in  ihre  Amtsverrichtungen  einschlagenden  neuen  Bauten,  Ausbesserungen  und 
Einrichtungen. 

24)  Endlich  sind  die  Gemeinderäthe  zur  Uebemahme  derjenigen  besondern  Aufträge  gehalten,  die  ihnen 
außer  den  Verfügungen  des  gegenwärtigen  oder  anderer  allgemeinen  Gesetze  von  den  Verwaltungskammem 
über  Gegenstände  ertheilt  werden,  die  in  dem  Bezirk  ihrer  Gemeinde  zu  vollziehen  oder  zu  beaufsichtigen 
sein  könnten.  Die  daherigen  Auslagen  sollen  ihnen  aber  von  der  Verwaltungskammer  längstens  drei  Monat 
nach  Abschließung  der  daherigen  Rechnung  vergütet  werden,  falls  nicht  zum  voraus  das  nöthige  Geld  hiefür 
angewiesen  wäre. 

2)  AU  VerwaUungsbeJiörde. 

58.  Der  Gemeinderath  besorgt  die  Verwaltung  der  Ortsgemeindegttter,  die  Beziehung  der  ihm  angewiesenen 
Einkünfte  und  ihre  Verwendung  zu  den  Ortspolizeiausgaben. 

Die  dem  Gemeinderath  zu  Befriedigung  dieser  Bedürfnisse  angewiesenen  Einkünfte  bestehen: 

1)  In  denjenigen  Gefällen,  welche  durch  allgemeine  oder  besondere  Gesetze  denselben  zu  diesem  Behufs 
zu  beziehen  überlassen  werden. 

2)  In  den  Beiträgen,  welche  die  Nichtortsbürger  alljährlich  zu  entrichten  haben  werden,  und  über  die 
ein  besonderes  Gesetz  die  nähere  Bestimmung  enthalten  wird. 

A8.a.d.H«lT.VI.  120 


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954  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

3)  In  dem  Ertrage  der  Ortsgemeiodgüter.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  das  Nähere  bestimmen,  was  zn 
den  OrtsgeroeindgUtern  gehöre,  und  wie  solche  da,  wo  sie  mit  den  GemeindgUtern  der  Bürger  oder  (al.  und) 
anderer  Mitgenossen  vermischt  sind,  zu  sondern  seien. 

4)  Endlich,  wenn  alle  diese  Httlfsquellen  nicht  hinreichen,  in  der  Besteuerung  des  Ertrags  der  im 
Gemeindebezirk  liegenden  Grundstücke  und  Häuser  und  der  übrigen  Einkünfte  der  Ortsbürger,  die  nicht  von 
dem  Ertrage  der  unbeweglichen  Güter  herrühren. 

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  nähern  Bestimmungen  dieser  Besteuerungsart  festsetzen. 

3)   Verrichtungen  der  all  fälligen  Gemeindsverordneten. 

59.  Die  Gemeindsverordneten  versammeln  sich  als  ein  abgesondertes  Collegium. 

1)  Zur  Berathung  und  beliebiger  Abfassung  eines  Vorschlags  über  die  allfällig  nöthige  Verminderung 
oder  Vermehrung  der  Anzahl  der  Glieder  des  Gemeinderaths. 

2)  Zu  Berathung  und  beliebiger  Vorschlagsabfassung  über  die  Vermehrung  oder  Verminderung  der 
Gehalte  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths. 

Zu  Vorberathung  und  Abfassung  eines  Gutachtens  zur  Annahme  oder  Verwerfung  über  alle  diejenigen 
Vorschläge,  welche  der  Gemeinderath  der  Generalversammlung  kraft  Art.  27  vorzutragen  hat. 

IV.  Abschnitt:  Nähere  Bestimmung  der  Einrichtung,  Rechte  und  Pflichten  der  Gtomeinderäthe. 

A,   Im  Allgemeinen, 

60.  Zur  Abfassung  eines  gültigen  Beschlusses  bedarf  es  einestheils  der  Anwesenheit  von  einem  über  die 
Hälfte  der  Glieder  des  Gemeinderaths,  oder  da  wo  die  Verordneten  beigezogen  werden  sollen,  der  Glieder 
des  Gemeinderaths  und  der  Verordneten  zusammengenommen,  anderstheils  der  absoluten  Mehrheit  der  an- 
wesenden Glieder.    Des  Vorsitzers  Stimme  wird  nur  bei  innestehenden  Stimmen  gezählt. 

61.  Der  Districtsstatthalter  beeidigt  alljährlich,  nach  der  Formel  einer  jeden  Confession,  die  Mitglieder 
des  Gemeinderaths  und  die  Gemeindsverordneten  dahin,  dass  jeder  die  Pflichten  des  Amts  das  ihm  aufgetragen 
ist  nach  bestem  Gewissen  in  wahren  Treuen,  nach  allen  seinen  Kräften,  als  ein  guter  Bürger  erfüllen  wolle. 

B,   Imbesonders, 
1)  Ab  Ortspolizeibehörde  überhaupt. 

62.  Die  Gemeinderäthe  können  Gemeindeordnungen  über  Gegenstände  abfassen,  die  unter  sie  gehören. 
Denselben  soll  Folge  geleistet  werden,  so  lange  sie  nicht  von  der  Verwaltungskamroer  des  Cantons  oder  dem 
Vollziehungsrathe  eingestellt  oder  aufgehoben  werden. 

63.  Die  Gemeinderäthe  stehen  unter  der  Oberaufsicht  der  Verwaltungskammer  des  Cantons,  welche 
berechtigt  ist,  sowohl  ihre  Beschlüsse  aufzuheben  oder  abzuändern,  als  aber  die  Gemeinderäthe  selbst  zurecht- 
zuweisen und  bei  wirklichen  Vergehen  oder  fortdauernder  Nachläßigkeit  von  ihren  Verrichtungen  zu  suspendiren 
und  den  gerichtlichen  Behörden  zu  übergeben,  sowie  auch  sie  einstweilen  aus  der  Zahl  der  Gemeindsverordneten 
oder,  wenn  diese  auch  mitbeschuldigt  sind,  aus  (andern)  Ortsbürgern  zu  ersetzen. 

64.  Die  Gemeinderäthe  können  sich  in  so  viel  Ausschüsse  (Sectionen,  Kammern)  theilen,  als  es  die 
Verschiedenheit  ihrer  Arbeiten  erfordern  mag. 

Zu  Bildung  dieser  Ausschüsse  können  den  Mitgliedern  des  Gemeinderaths  auch  andere  Bürger  beigeordnet 
und  denselben  mäßige  Gehalte  bestimmt  werden.    Der  Pfarrgeistliche  des  Orts  ist  nothwendiges  Mitglied  der 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  Ö55 

Commissionen  die  sich  mit  dem  Armen-,  Kirchen-  und  Schulwesen  beschäftigen.  Im  Fall  der  Gemeinderath 
selbst  diese  Geschäfte  übernimmt,  soll  der  Pfarrgeistliche  des  Orts  (zu)  der  Berathung  ober  diese  Gegenstände 
beigezogen  werden. 

Die  Ausschüsse  dürfen  sich  lediglich  mit  Vollziehungssachen  und  mit  allfälliger  Vorberathung  der  in  ihr 
Fach  einschlagenden  allgemeinen  Maßnahmen  beschäftigen  und  sind  dem  Gemeinderath  untergeordnet. 

2)  Als  Tormundschafts-  und  Armenpollzeibeli<$rde« 

65.  Zu  Besorgung  des  Voimundschafts-  und  Armeuwesens  sind  die  Gemeinderäthe  gehalten,  einen  Waisen- 
und  Armenpfleger  und  eine  eigene  Waisen-  und  Armencommission,  von  welcher  derselbe  nothwendiges  Mitglied 
ist,  niederzusetzen. 

Diese  Commission  kann  allein  aus  Genossen  derjenigen  Biirgergemeinden  oder  da,  wo  es  keine  Bürger- 
gemeinden gibt,  aus  Angehörigen  derjenigen  Land-  oder  Ortschaften  bestehen,  aus  welchen  der  Gemeinderaths- 
bezirk  zusammengesetzt  ist. 

Sie  hat  die  Verwaltung  der  Armengüter;  sie  bestimmt  die  Unterstützungen  und  besorgt  die  Waisen  und 
unehelichen  Kinder,  welche  die  Gemeinde  unterhalten  muß.  Der  Armenpfleger  führt  die  Armencasse ;  er  hat 
die  Aufsicht  über  die  dürftigen  Gemeindsgenossen  und  besorgt  die  Austheilung  der  Unterstützungen  oder 
Almosen  zufolge  den  Beschlüssen  des  Gemeinderaths  oder  der  Commission.  An  denjenigen  Orten  wo  nicht 
die  ganze  Gemeinde,  sondern  besondere  Verbindungen  in  derselben  ihre  Waisen  und  Armen  verpflegen, 
bestehen  die  Pflichten  der  Waisen-  und  Armencommission  und  des  Gemeinderaths  lediglich  in  der  Oberaufsicht 
über  dieselben. 

8)  Als  Aufi»eher  über  Kirchen  nnd  Schulen. 

66.  Die  Kirchen-  und  Schulgüter  sollen  unter  ihren  besondern  Verwaltungen  bleiben,  und  da  wo  unter 
Bürgern  von  verschiedener  Religion  abgesonderte  Ortsgemeindgüter  vorhanden  sind,  dieselben  auch  fernerhin 
absonderlich  verwaltet  werden. 

4)  Als  Aufseher  über  die  Strafpolizeivergehen. 

67.  Jedes  Mitglied  des  Gemeinderaths  hat  die  besondere  Pflicht  auf  sich,  die  Polizeivergehen,  bei  denen 
es  entweder  selbst  Zeuge  gewesen  oder  die  ihm  sonst  glaubwürdig  angezeigt  worden,  dem  Gemeinderath 
einzuberichten. 

Der  Gemeinderath  soll  die  ihm  gemachten  Anzeigen  mittelst  Untersuchung  der  Sache  durch  Verhör  des 
Beklagten  und  allfölliger  Zeugen  erwahren,  eine  Urkunde  darüber  ausfertigen,  durch  welche  die  Thatsache 
festgesetzt  wird,  und  alsdann  dieselbe  samt  den  vorläufigen  Acten  an  den  Polizeirichter  senden,  der  sofort 
gehalten  ist,  von  Amts  wegen  gegen  den  Beklagten  zu  verfahren  und  die  Strafe  des  Gesetzes  gegen  ihn 
auszusprechen. 

Jedes  Mitglied  des  Gemeinderaths  hat  in  Betreßt  von  Polizei  vergehen  bei  denen  es  Zeuge  gewesen  voll- 
ständige Glaubwürdigkeit. 

5)  Als  Verwaltungsbehörde.  * 

68.  Jeder  Gemeinderath  ernennt  auf  vier  Jahre  aus  seiner  Mitte  einen  Seckelmeister  und  nach  Belieben 
außer  demselben  einen  Bauinspector ;  femer  in  denjenigen  Gemeinden  welche  Waldungen  oder  andere  Liegen- 
schaften besitzen,  die  Ortsgemeindgüter  sind,  einen  Forstaufseher. 

Alle  diese  Beamten  bleiben  aber  dem  Gemeinderath  untergeordnet;  die  Austretenden  von  ihnen  sind 
allsogleich  wieder  wahlfähig. 


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956  Ende  Mai  1801  Nr.  306 

In  weniger  volkreichen  und  ausgedehnten  Öemeinderathsbezirken  können  zwei  dieser  Fancüoiieo  der 
nämlichen  Person  übertragen  werden. 

69.  Der  Seckelmeister  ist  mit  der  Einnahme  und  Ausgabe  der  Einkünfte,  nach  Maßgabe  der  Betohlttsse 
des  Oemeinderaths,  beschäftigt. 

70.  Der  Bauinspector  besorgt  die  Erbauung  und  Unterhaltung  sowohl  der  Gebäude,  welche  der  Orts- 
gemeinde gehören,  als  aber  der  Straßen,  des  Oassenpflasters,  der  Brunnen  und  aller  Bauarbeiten  welche 
unternommen  werden. 

71.  Der  Forstaufseher  wacht  über  die  Erhaltung  und  Ergänzung  der  Waldungen  und  den  Holzschlag, 
sowie  auch  für  die  Unterhaltung  der  Liegenschaften. 

72.  In  größern  Gemeinden  kann  der  Gemeinderath  zu  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  neben  obigen 
Beamten  bis  auf  drei  Commissionen  niedersetzen,  deren  Mitglieder  von  ihm  auf  vier  Jahre  in  oder  außer 
seiner  Mitte  ernannt  werden  und  allsogleich  wieder  wahlfähig  sind. 

Diese  Commissionen  sind  mit  der  Vollziehung  der  Beschlüsse  beladen,  die  auf  die  Verwaltung  Bezog 
haben,  und  anbei  dem  Gemeinderath  ebenfalls  untergeordnet. 

73.  Die  erste  Commission  ist  mit  Einnahme  aller  dem  Gemeinderath  angewiesenen  Einkünfte  sowie  mit 
der  Verwendung  derselben  beschäftiget.  Sie  führt  die  nöthigen  Rechnungen.  Der  Seckelmeister  ist  noth- 
wendiges  Mitglied  davon.  Sie  legt  dem  Gemeinderath  die  Rechnungen  einen  Monat  früher  ab,  als  dieselben 
der  Generalversammlung  vorgelegt  werden  sollen. 

74.  Die  zweite  Commission  besorgt  die  Erbauung  und  Ausbesserung  der  Gebäude,  Brücken,  Dämme, 
Spaziergänge,  Gassenpflaster,  Brunnen,  Straßen  und  dergleichen,  so  dem  Gemeinderath  obliegen.  Der  Bau- 
inspector ist  allemal  Mitglied  dieser  Commission. 

75.  Die  dritte  besorgt  die  Liegenschaften  und  Waldungen  der  Gemeinde,  welche  nicht  Armen-  oder 
Stiftungsgüter  sind.    Der  Forstaufseher  ist  nothwendiges  Mitglied  derselben. 

76.  Jede  Commission  kann  sich  einen  Secretär  und  Unterbeamte  halten,  wenn  es  die  Noth  erfordert, 
deren  Ernennung  und  Gehaltsbestimmung  aber  dem  Gemeinderath  überlassen  ist. 

77.  Der  Gemeinderath  ist  gehalten,  die  Gemeindsverordneten  beizuziehen: 

1)  Wenn  die  Kosten  einer  neuen  Anlage  diejenige  Summe  übersteigen  würden,  welche  die  General- 
versammlung der  Ortsbürger  als  seine  Competenz  bestimmt  haben  wird. 

2)  Bei  Rechtshändeln,  welche  angehoben  oder  ausgehalten  werden  müssen. 

3)  Bei  Ausleihung  von  Capitalien. 

Außer  diesen  angezeigten  Fällen  kann  der  Gemeinderath  auch  in  andern  Angelegenheiten  die  Gemeinds- 
verordneten beiziehen. 

78.  Wenn  ein  Antrag  des  Gemeinderaths,  welcher  mit  Beizng  der  Gemeindsverordneten  behandelt  wurde, 
(von  diesen)  verworfen  wird,  so  kann  derselbe  von  dem  Gemeinderath  der  Generalversammlung  vorgetragen 
werden. 

79.  Ohne  Bewilligung  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  kann  der  Gemeinderath  keine  Schuld- 
verpflichtungen eingehen,  für  welche  das  Vermögen  der  Ortsbürger  oder  die  Ortsgemeindgüter  haften  sollen. 

80.  Ebenso  wenig  kann  derselbe  ohne  Bewilligung  der  Generalversammlung  Steuern  auf  die  Ortsbürger 
ausschreiben. 

81.  In  Absicht  auf  die  Verwaltung  der  Ortsgemeindgüter  ist  dem  Gemeinderath  untersagt,  unter  welchem 
Vorwand  es  sei,  ohne  Bewilligung  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  und  ohne  Oenehmigong  der  Ver- 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  957 

waltungskammer  des   Cantons   den   Capitalfond   der   Ortagemeindgttter  anzngreifen   und   zu   Bestreitung  der 
laufenden  Bedürfnisse  zu  verwenden. 

82.  Wenn  unter  den  OrtsgemeindgUtem  einer  Gemeinde  Stiftungen,  das  heißt  solche  Otiter  oder  Fonds 
sich  vorfinden  sollten,  die  vermöge  des  Willens  ihrer  Stifter  zu  bestimmten  öffentlichen  Zwecken  und  Bedürf- 
nissen verwendet  werden,  so  sollen  diese  Güter  oder  Fonds  absonderlich  verwaltet  werden,  und  dem  Gemeinde- 
rath  untersagt  sein,  ohne  Bewilligung  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  und  ohne  Genehmigung  der 
VerwaltuQgskammer  des  Cantons  den  Ertrag  dieser  Güter  zu  anderm  Gebrauehe  zu  verwenden. 

83.  Der  Gemeinderath  legt  alljährlich  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  über  seine  Einnahmen 
und  Ausgaben  Rechnung  ab. 

Diese  Rechnungen  werden  vor  ihrer  Abnahme  von  den  Gemeindsverordneten  absonderlich  untersucht,  die 
dann  der  Generalversammlung  einen  Bericht  darüber  erstatten. 

Wenigstens  vierzeben  Tage  vor  der  Generalversammlung  sollen  die  Rechnungen  in  dem  Secretariat  des 
Gemeinderaths  jedem  Ortsbürger  zur  Einsicht  offen  stehen. 

84.  Es  soll  jedesmal  eine  Abschrift  von  der  der  Generalversammlung  abgelegten  Rechnung  des  Gemeinde- 
raths der  Verwaltungskammer  des  Cantons  übersendet  werden,  welche  dieselbe  von  Amts  wegen,  jedoch 
lediglich  dahin  untersuchen  wird,  ob  sie  den  vorstehenden  Artikeln  81  und  82  entgegen  sei,  in  welchem  Fall 
sie  allsogleich  das  Nöthige  verfügen  wird. 

85.  In  denjenigen  Fällen,  die  der  Gemeinderath  oder  die  Gemeindsverordneten  kraft  des  gegenwärtigen 
Gesetzes  der  Generalversammlung  der  Ortsbürger  vortragen  müssen,  oder  welche  ihr  vorzutragen  sonst  nöthig 
erachtet  wird,  soll  jeweilen  ein  bestimmter  Vorschlag  abgefasst  werden,  der  entweder  unabgeändert  angenommen 
oder  verworfen  werden  muß. 

Der  Gemeinderath  sowie  die  Beigeordneten  können  einen  verworfenen  Vorschlag  jederzeit  von  neuem 
mit  beliebigen  Abänderungen  der  Generalversammlung  vortragen. 

86.  Der  Gemeinderath  ist  gehalten,  jeden  Vorschlag  den  er  der  Generalversammlung  zu  machen  hat  zu 
einer  vorläufigen  Untersuchung  den  Gemeindsverordneten  oder  andern  Commissarien  zu  übermachen.  —  *) 

IL  Erhebung  der  Gemeindesteuern. 

Gesetz-Vorschlag  **). 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  zur  Revision  des  Municipalitätsgesetzes  niedergesetzten 
Commission ; 

In  Erwägung  dass  nach  dem  Gesetz  vom  . .  dies  über  die  neue  Einrichtung  der  Gemeindsbehörden, 
Artikel  (27,  10;  58,4;  80)  in  soweit  als  die  daselbst  angezeigten  Hülfsquellen  zu  Bestreitung  der  Kosten 
der  Ortspolizeiadministration  nicht  hinreichen,  das  Mangelnde  durch  Steuern,  die  von  den  Ortsbürgem  erhoben 
werden  sollen,  zu  ersetzen  ist; 

In  Erwägung   dass  die  Art  und  Weise,   wie  diese  Steuern  zu  erheben  sind,   nicht  der  Willkür  der  Ge- 


*)  Im  Protokoll  des  gg.  Raths  folgt  als  Art  87  die  übliche  Vorschrift  betreffend  Druck  etc.  —  In  der  Druckausgabe 
ist  gemäß  der  Aasfertigang  das  Datum  (28.  Mai)  beigesetzt,  das  Siegel  vermerkt  und  die  Beglaubigung  durch  Präsident  und 
Seeretäre  angefügt. 

**)  Im  Protokoll  nicht  mehr  eingetragen.  —  Für  die  Folge  hier  weggelassen. 


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958  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

meinderäthe  noch  aach  der  Generalversammlungen  der  Ortsbürger  überlassen  werden  darf,  sondern  gesetzlich 
bestimmt  werden  muß, 

beschließt : 

1.  Die  nach  Maßgab  des  Artikels.,  des  Gesetzes  vom.,  dies  von  der  Generalversammlnng  der  Orts- 
bfirger  zu  beziehen  erkannte  Steuersnmme  für  die  Bedürfnisse  des  Jahrs,  unter  dem  im  folgenden  9.  Art. 
ausgedrückten  Vorbehalt,  (soll)  vor  allem  aus  von  allen  im  Gemeinderathsbezirk  liegenden  unbeweglichen 
Gütern  erhoben  werden,  und  zwar  so  dass  der  jedem  beziehende  Beitrag  auf  dem  Lande  für  die  Grundstücke 
nach  Maßgabe  ihrer  Ausdehnung  und  Beschaffenheit,  in  den  Städten  und  für  die  Anstalten,  wo  der  Ertrag 
von  dem  Gebäude  herrührt,  nach  Maßgabe  des  Capitalwerths  der  Häuser  festgesetzt  werden  soll. 

2.  Zu  Bestimmung  dieses  Maßstabs  wird  jeder  Gemeinderath  ein  genaues  Verzeichnis  und  Beschreibung 
(Cadaster)  aller  in  dem  Gemeinderathsbezirk  liegenden  unbeweglichen  Güter  verfertigen  lassen,  wozu  ihm 
jedoch  der  infolge  des  Auflagengesetzes  vom  15.  Christmonat  180(0)  zu  Beziehung  der  Staatsauflagen  zu 
verfertigende  Cadaster  dienen  kann. 

3.  In  diesem  Cadaster  soll  jedes  Grundstück  nach  seinem  Halt  (!),  der  wo  möglich  durch  Vermessung, 
sonst  aber  nach  vorhandenen  Titeln  oder  nach  ungefährer  Schätzung  bestimmt  werden  soll,  verzeichnet  und 
seine  Beschaffenheit,  das  heißt  ob  es  Mattland,  Ackerland,  Weidland,  Wald-  oder  Rebland  seie,  angemerkt 
werden. 

4.  Der  Steuerbeitrag  soll  auf  das  jeden  Orts  übliche  Landmaß  (in  Jucharten,  Ruhsömmerung  oder  Win- 
terung u.  s.  w.)  berechnet  werden. 

5.  Der  Ertrag  einer  Juchart  (oder  welches  andere  Maß  üblich  ist)  des  mittlem  Landes  einer  jeden  der 
angezeigten  fünf  Classen  soll  zum  Maßstabe  des  Steuerfußes  für  alles  Land  der  nämlichen  Classe  dienen; 
die  Bestimmung  dieses  mittlem  Ertrags  geschieht  durch  den  Gemeinderath.  Wenn  jedoch  in  einem  Gemeinde- 
rathsbezirk der  Unterschied  des  Ertrags  des  besten  und  schlechtesten  Landes  der  nämlichen  Classe  allzu 
beträchtlich  sein  sollte,  so  soll  dieselbe  in  untergeordnete  Classen  von  gutem,  mittelmäßigem  und  schlechtem 
Lande  getheilt,  und  von  jeder  dieser  Unterclassen  ein  besonderer  mittlerer  Ertrag  bestimmt  werden. 

6.  Die  Bestimmung  des  Capitalwerths  der  steuerpflichtigen  Gebäude  soll  durch  drei  von  dem  Gemeinde- 
rath  verordnete  und  beeidigte  Sachkundige  geschehen. 

7.  Von  dieser  Ortssteuer  sind  ausgenommen  die  von  dem  Staat  besitzenden  (!)  Gebäude  und  Liegen- 
schaften, welche  von  Staats  wegen  und  nicht  nach  den  Privatrechten  von  ihm  besessen  werden,  wie  z.  B. 
Gefängnisse,  Zuchthäuser,  Casemen,  Magazine  u.  dergl. 

8.  Das  Eins  vom  Hundert  des  Ertrags  der  unbeweglichen  Güter  macht  für  die  Besitzer  derselben  die 
einfache  Ortssteuer  aus. 

9.  Wenn  das  Eins  vom  Hundert  dieses  Ertrags  nicht  hinreicht,  um  die  erkannte  Steuersumme  heraus- 
zubringen, so  sollen  alle  im  Gemeinderathsbezirk  wohnenden  Ortsbürger  nach  Maßgabe  ihres  Gewerbs  und 
ihrer  Einkünfte,  die  nicht  von  dem  Ertrag  von  Liegenschaften  herrühren,  in  einem  billigen  Verhältnisse 
mitbelegt  werden. 

10.  Zu  diesem  Ende  wird  der  Gemeinderath  die  verschiedenen  Erwerbsquellen  in  Classen  ordnen  und 
die  einfache  Ortssteuer,  die  eine  jede  Classe  zu  leisten  haben  soll,  nach  Billigkeit  bestimmen. 

11.  Wenn  es  zu  Vollzähligmachung  der  Steuersumme  nicht  der  ganzen  einfachen,  auf  die  Gewerbe  und 
übrigen  Einkünfte  gelegten  einfachen  Ortssteuer  bedarf,  so  wird  jede  Classe  nur  den  ihr  beziehenden  Antbeil 
an  derselben  (die  Hälfte,  den  Drittheil,  Vierttheil  u.  s.  w.)  ertragen. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  959 

12.  Wenn  eine  einfache  Ortsetener  auf  die  im  Gemeinderathsbezirk  liegenden  unbeweglichen  Güter  und 
die  übrigen  Erwerbsquellen  der  Ortsbttrger  zu  Vollzähligmachung  der  Steuersumme  nicht  hinreicht,  so  kann 
eine  doppelte  oder  so  vielfache  Ortssteuer  erhoben  werden,  als  erforderlich  ist. 

13.  Der  von  dem  Gemeinderath  nach  Maßgabe  der  Artikel  5,  6  und  9  verfasste  Besteurungsentwurf  soll 
der  Verwaltungskammer  des  Cantons  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden,  vorher  aber  wenigstens  vierzehn 
Tage  lang  in  dem  Secretariat  des  Gemeinderaths  den  OrtsbUrgern  zur  Einsicht  offenstehen.  Jeder  derselben 
ist  befugt,  allfällige  Bemerkungen  dagegen  einzugeben,  welche,  nebst  einem  gutfindenden  (!)  Bericht  des 
Gemeinderaths,  zugleich  mit  dem  Entwurf  der  Verwaltungskammer  eingereicht  werden  sollen. 

14.  Dieser  Besteuerungsentwurf  soll  alle  fünf  Jahre  revidirt  und  je  nach  den  Umständen  abgeändert 
werden;  es  soll  aber  (weder)  dasjenige  Land,  das  jeweilen  durch  veränderten  oder  bessern  Anbau  sich  zu 
einer  höher  angelegten  Classe  eignet,  noch  die  neu  ausgebesserten  oder  neu  aufgeführten  Gebäude,  die  dadurch 
einen  höhern  Capitalwerth  erlangt  haben,  die  nächsten  fünf  Jahre  mit  [k]einer  erhöhten  Steuer  belegt  werden. 

15.  Der  Gemeinderath  wird  jedem  Grundstücke  sowie  auch  jedem  Steuerpflichtigen  überhaupt  die  Classe, 
in  welcher  sie  beitragen  sollen,  anweisen,  und  (es)  sollen  die  Steuerpflichtigen  insgesamt  gehalten  sein,  die 
ihnen  obliegende  Steuer  ohne  weiters  nach  dieser  Verfügung  zu  bezahlen,  wobei  ihnen  jedoch  nachwärts 
unbenommen  bleibt,  über  die  ihnen  angewiesene  Classe  bei  dem  Gemeinderath  und,  falls  sie  bei  demselben 
kein  günstiges  Gehör  finden  sollten,  bei  der  Verwaltungskammer  sich  zu  beschweren,  da  ihnen  dann,  falls 
ihre  Beschwerden  gegründet  befunden  würden,  das  zu  viel  Bezahlte  wieder  vergütet  werden  soll. 

16.  Gegen  diejenigen  so  sich  in  Bezahlung  ihrer  Ortssteuer  saumselig  erzeigen  soll  so  verfahren  werden, 
wie  das  Gesetz  vom  1.  Heumonat  1799,  die  Beziehung  der  Auflagen  betreffend,  vorschreibt. 

III.  Beitrag  der  Einsaßen  zn  den  Ortspolizei- Ansgaben. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  zur  Revision  des  Municipalitäts-Gesetzes  niedergesetzten 
Commission ; 

In  Erwägung  dass  es  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  angemessen  ist,  dass  sowohl  die  Bewohner  eines 
Gemeinderathshezirkes,  die  nicht  OrtsbUrger  sind,  als  aber  die  so  ohne  in  dem  Gemeinderathsbezirk  zu 
wohnen,  in  demselben  ordentlicher  Weise  einen  Gewerb  treiben,  für  den  Genuss  der  Sicherheits-  und 
Bequemlichkeitsanstalten,  deren  Unkosten  nach  dem  Gesetz  vom...  allein  der  Ortsgemeinde  auffallen,  einen 
mit  den  genießenden  (!)  Vortheilen  in  billigem  Verhältnisse  stehenden  Beitrag  in  die  Casse  der  Ortsgemeinde 
abzuliefern  verpflichtet  werden; 

In  fernerer  Erwägung,  dass  die  Art  und  Weise,  wie  dieser  Beitrag  festgesetzt  werden  soll,  nicht  der 
Willkür  des  Gemeinderaths  oder  der  Generalversammlung  der  OrtsbUrger  überlassen  werden  darf,  sondern 
durch  das  Gesetz  'ihre  Bestimmung  erhalten  muß, 

beschließi : 

1.  Alle  und  jede  Personen  die  in  einem  Gemeinderathsbezirk  wohnen,  ohne  in  demselben  heimatrechtig  (!) 
oder  nach  dem  Art.  (20  ?)  des  Gesetzes  vom  . . .  mit  einem  Grundeigenthum  angesessen  zu  sein ;  welche  eine 
eigene  Haushaltung  führen  oder  einen  Gewerb  auf  (ihre)  Rechnung  treiben,  sind  unter  dem  Namen  von 
Einsaßengebühr  zu  einem  jährlichen  Beitrag  an  die  Ortsgemeindcasse  verpflichtet. 

2.  Von  dieser  Beitragspflicht  sind  ausgenommen  die  geistlichen  und  weltlichen  Beamten,  welche  kraft 
ihres  Amts   in   dem    Gemeinderathsbezirk   wohnen    müssen,   während    der   Dauer   ihrer  Amtszeit,   ferner   die 


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960  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

Reisenden,  endlich  diejenigen  welche  der  Oemeinderath  aus  besondern  Gründen  von  derselben  loszusprechen 
gutfinden  wird. 

3.  Die  Verwaltungskammer  des  Cantons  wird  auf  den  Vorschlag  und  Bericht  der  Gemeinderäthe  den 
Betrag  der  Einsaßengebfibr  bestimmen. 

4.  Diese  Bestimmung  wird  einestheils  nach  Maßgabe  der  Vortheile  geschehen,  die  der  Anfenthalt  in  dem 
Gemeinderathsbezirk  in  Rücksicht  auf  Sicherheit,  Bequemlichkeit  und  Leichtigkeit  des  Erwerbs  überhaupt, 
und  in  Rücksicht  auf  einen  bestimmten  Gewerb  oder  anderweitigen  Vortheil  insbesondere  gewährt;  andemtheils 
dann  nach  Maßgabe  der  Beiträge  die  die  Ortsgemeinde,  es  sei  mittelst  des  Ertrags  der  Ortsgemeindgüter 
oder  durch  wirkliche  Steuern,  zu  Bestreitung  der  Bedürfnisse  der  Ortspolizei  leistet.  Zu  dem  Ende  soUea 
die  Einsaßen  classirt,  und  für  jede  Classe  ein  nach  diesen  Rücksichten  bestimmter  Beitrag  festgesetzt  werden ; 
jedoch  kann  der  Beitrag  der  höchsten  Classe  die  Summe  von  dreißig  Franken  nicht  übersteigen,  noch  soll 
der  der  niedersten  Classe  weniger  als  drei  Franken  sein. 

5.  Alle  fünf  Jahre  soll  die  Festsetzung  der  Einsaßengebübr  revidirt  und  nach  Maßgabe  der  veränderten 
Umstände  abgeändert  werden. 

6.  Der  Gemeinderath  wird  jedem  beitragspflichtigen  Einsaßen  nach  Maßgabe  der  Art  seines  Erwerbs 
die  Classe  anweisen,  in  welcher  er  seine  Gebühr  abrichten  soll,  und  sollen  dieselben  gehalten  sein,  ohne 
weiters  die  ihnen  nach  dieser  Anweisung  auffallende  Gebühr  zu  bezahlen,  wobei  ihnen  jedoch  nachwärts 
unbenommen  bleibt,  über  die  angewiesene  Classe  bei  dem  Gemeinderath,  und  falls  derselbe  ihren  Vorstellungen 
kein  günstiges  Gehör  geben  wollte,  bei  der  Verwaltungskammer  sich  zu  beschweren,  da  ihnen  dann,  wenn 
sie  gegründet  befunden  würden,  das  zuviel  Bezahlte  vergütet  werden  soll. 

7.  Die  Einsaßengebübr  soll  halbjährlich  zum  voraus  bezahlt  werden  und  ist  jeweilen  auf  1.  Jenner  and 
1.  Heumonat,  und  in  der  Zwischenzeit  vom  Augenblick  an  wo  jemand  sich  in  dem  Gemeinderathsbezirk 
niederlässt,  fällig.  Die  Gemeinderäthe  werden  zu  ihrer  Beziehung  einen  oder  mehrere  Tage  festsetzen  und 
solche  bekanntmachen  lassen. 

8.  Welcher  Beitragspflichtige  zur  bestimmten  Zeit  seine  Gebühr  nicht  bezahlt,  soll  vor  allem  aus  gewarnt 
werden,  und  falls  diese  Warnung  fruchtlos  wäre,  und  er  innert  14  Tagen  nicht  bezahlen  würde,  mag  der 
Gemeinderath  entweder  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Heumonat  1799,  die  Beziehung  der  Abgaben  betreffend, 
gegen  ihn  verfahren  oder  aber  denselben  zu  uneingestellter  Fortweisung  aus  dem  Gemeinderathsbezirk  dem 
Gemeindeammann  verlaiden. 

9.  Mittelst  dieser  Gebühr  sollen  die  Einsaßen  von  jedem  fernem  Beitrag  an  die  Kosten  der  Ortspolizei, 
mit  Ausnahme  jedoch  der  persönlichen  Dienstleistungen,  die  sie  gleich  den  Ortsbürgern  zu  tragen  haben, 
enthoben  sein. 

10.  Zu  einem  jährlichen  Beitrag  in  die  Ortsgemeindecasse  sollen  ferner  gehalten  sein  alle  diejenigen 
Personen,  die  weder  in  dem  Gemeinderathsbezirk  heimatrechtig  sind  noch  darin  wohnen,  allein  nichtsdesto- 
weniger in  demselben  an  einem  bestimmten  Ort  einen  ordentlichen  Gewerb  treiben  (Magazin,  Stand,  Werk- 
stätte halten). 

11.  Sind  in  den  Gemeinden,  wo  Jahrmärkte  gehalten  werden,  von  dieser  Beitragspflicht  aosgenommeo 
die  Krämer  und  Handwerksleute,  welche  dieselben  besuchen,  während  der  Dauer  des  Jahrmarkts. 

12.  Diese  Beiträge  werden  auf  den  Bericht  des  Gemeinderaths  durch  die  Verwaltungskammer  des  Gantons 
auf  die  im  Art.  4  vorgeschriebene  Weise  bestimmt ;  jedoch  kann  der  Beitrag  der  höchsten  Classe  die  Summe 
(von)  fünfzehn  Franken  nicht  übersteigen. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  "     961 

13.  Diese  festgesetzte  Bestimmung  ist  gleichfalls  alle  fünf  Jahre  einer  Revision  unterworfen. 

14.  Der  Gemeinderath  wird  jeden  im  Fall  des  10»  Artikels  sich  befindenden  BUrger  in  eine  der  be- 
stimmten Stenerclassen  ordnen,  da  dann  derselbe  ohne  weiters  die  dieser  Olasse  auferlegte  Steuer  bezahlen 
soll,  wobei  ihm  jedoch  nachwSrts  unbenommen  bleibt,  über  die  ihm  angewiesene  Classe  bei  dem  Gemeinderath, 
und  falls  derselbe  nicht  eintreten  wtirde,  bei  der  Verwaltungskammer  VorstelluDgen  einzureichen,  da  ihm 
denn,  falls  seine  Beschwerden  gegründet  befunden  würden,  das  zuviel  Bezahlte  vergütet  werden  soll. 

15.  Diese  Gebühr  soll  halbjährlich  vorausbezahlt  werden  und  ist  jeweilen  auf  den  1.  Jenner  und  1.  Heu- 
monat und  in  der  Zwischenzeit  von  dem  Zeitpunkt  an,  wo  jemand  in  einem  Gemeinderathsbezirk,  in  welchem 
er  nicht  wohnt,  einen  besteuerten  Gewerb  zu  treiben  anfängt,  fällig. 

Sie  wird  auf  diejenige  Zeit  erlegt,  welche  der  Gemeinderath  jeweilen  festsetzen  wird. 

16.  Wer  im  Fall  ist,  die  Gewerbsgebtthr  zu  bezahlen,  und  solche  nicht  zur  bestimmten  Zeit  entrichtet, 
verfällt  in  eine  Buße  von  einem  Franken  und  in  eine  Geldbuße  die  den  vierfachen  Werth  der  Gewerbsgebühr 
nicht  übersteigen  darf,  und  mit  Verschließung  des  Magazins,  Stand  oder  Werkstätte  etc.  begleitet  sein  kann. 

Die  Gewerbsgebtthr  sowohl  als  die  allfällig  ausgesprochenen  Bußen  sollen  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Heu- 
monat 1799,  die  Beziehung  der  Abgaben  betreffend,  eingetrieben  werden. 

17.  Jedem  der  die  Gewerbsgebühr  bezahlt  hat  soll  ein  mit  dem  Siegel  des  Gemeinderaths  oder  des 
Gemeindeammanns  versehener  Empfangschein  zugestellt  werden,  welcher  den  Polizeibeamten  jedesmal,  wenn 
es  begehrt  wird,  vorgewiesen  werden  soll. 

18.  Der  8.  Art.  des  Gesetzes  über  die  Bürgerrechte  vom  13.  Hornung  1799  ist  hiemit  zurückgenommen. 

IV.  Sönderung  der  Ortsgemeindg&ter. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  zur  Revision  des  Municipalitätsgesetzes  niedergesetzten 
Commission ; 

In  Erwägung  dass  durch  die  Vorschrift  des  Artikels  (1 ;  58)  des  Gesetzes  vom  . . .,  welcher  will,  dass 
die  Ortsgemeindgüter  inskünftig  der  Verwaltung  des  Gemeinderaths  unterworfen  sein  sollen,  die  gesetzliche 
Bestimmung,  was  Ortsgemeindgüter  seien,  nothwendig  wird; 

In  Erwägung  ferner,  dass  da  wo  die  Ortsgemeindgüter  mit  Gütern  die  noch  Miteigenthümer  haben  ver- 
mischt sich  befinden,  die  Sönderung  derselben  veranstaltet  werden  muß; 

In  Erwägung  endlich,  dass  zu  Bewerkstelligung  dieser  Sönderung  es  der  gesetzlichen  Aufstellung  von 
Grundsätzen  bedarf,  nach  welchen  dabei  verfahren  werden  soll, 

beschließt : 

1.  (Es)  sind  Ortsgemeindgüter  alle  diejenigen  unbeweglichen  Güter,  Fonds,  Gerechtsamen  und  Schuld- 
schriften, welche  entweder  erweislich  zur  Bestreitung  eines  bestimmten  oder  unbestimmten  Bedürfnisses  der 
Ortspolizei,  sei  es  vom  Staate,  von  Gemeinden  oder  Particularen  gestiftet  oder,  wenn  derselben  Ursprung  und 
anfängliche  Bestimmung  unbekannt  ist,  deren  Ertrag  in  (den)  letzten  dreißig  Jahren  vor  der  Revolution  ge- 
wöhnlich zur  Bestreitung  irgend  eines  Bedürfnisses  der  Ortspolizei  verwendet  worden. 

(Es)  sind  Bedürfnisse  der  Ortspolizei  alle  diejenigen  welche  aus  denjenigen  Attributionen  fließen,  welche 
der  Artikel  (57  ?)  des  (Gesetzes  vom  . . .)  den  Gemeinderäthen  ertheilt. 

2.  Wenn  der  Ertrag  eines  unbeweglichen  Gutes,  eines  Fonds  oder  von  Gerechtsamen  und  Schuldschrifteu, 
deren   ursprüngliche  Bestimmung   nicht  erweislichermaßen  ein  bestimmter  Theil  des  Ertrags  eines  gegebenen 

AS.  a.  d.  Helv.  VI.  121 


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W2  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

Hauptgutes,  zum  Theil  zu  bestimmten  oder  unbestimmten  Bedürfnissen  der  Ortspolizei  verwendet  worden,  so 
soll,  falls  die  Natur  des  Gegenstandes  es  zulässt,  der  Ortsgemeinde  ein  mit  dem  genossenen  Antbeil  am 
Ertrag  in  Verhältnis  stehender  Theil  des  Hauptgutes  zugetheilt  werden. 

3.  Wenn  im  Fall  des  vorigen  Artikels  die  körperliche  Theilung  des  Gegenstandes  anmöglich  ist,  so 
verbleibt  derselbe  derjenigen  Antbeil  habenden  Partei,  deren  genossener  An  theil  am  Ertrag  der  größere  war, 
wogegen  aber  dieselbe  gehalten  ist,  eine  mit  dem  Genasse  der  andern  im  Verhältnis  stehende  Capitalsumme 
herauszugeben.  Wenn  jedoch  der  Gegenstand  von  einer  Art  ist,  dass  die  Capital  liefer  ung  des  Ertrags  ftir 
diejenige  Partei,  die  denselben  genossen,  kein  Aequivalent  für  den  verlornen  Genuss  sein  würde,  so  soll  der 
gehabte  Genuss  derselben  noch  fernerhin  zugesichert  bleiben,  die  Verwaltung  des  Guts  aber  der  Partei  die 
den  größten  Antbeil  hat  überlassen  sein. 

4.  Die  im  2.  und  3.  Artikel  enthaltenen  Vorschriften  setzen  voraus,  dass  die  Antbeil  habenden  Parteien 
sich  nicht  auf  eine  andere  Weise  in  Freundlichkeit  vergleichen  können,  als  welches  ihnen  durchaus  frei- 
stehen soll. 

5.  Die  durch  das  Gesetz  vom  ...  aufgestellten  Gemeinderäthe  sollen  die  Sönderung  der  OrtsgemeindgUter 
mit  den  übrigen  Antbeil  habenden  Parteien  veranstalten,  unter  Vorbehalt  jedoch  der  hienach  (in)  folgenden 
Artikeln  6  und  7  vorgeschriebenen  Genehmigung  und  Bekräftigung. 

6.  Alle  von  den  Gemeinderäthen  infolge  des  *)  gegenwärtigen  Gesetzes  abgeschlossenen  Sönderangs- 
entwtirfe  sollen  der  Generalversammlung  der  OrtsbUrger  zur  Genehmigung,  und  wenn  diese  erhalten  sein  wird, 
der  Verwaltungskammer  des  Cantons  zu  endlicher  Bekräftigung  vorgelegt  werden. 

7.  Die  Verwaltungskammer  des  Cantons  entscheidet  Ober  alle  Streitigkeiten,  die  sich  wegen  der  Sönderung 
der  Ortsgemeindgüter  zwischen  der  Ortsgemeinde  und  den  übrigen  Antbeilhabern  eines  Guts,  sowie  auch  über 
allfällige  Einwendungen  einzelner  Interessenten  ereignen  können. 

8.  Von  dem  Entscheid  der  Verwaltungskammer,  sowie  auch,  wenn  sie  die  Bekräftigung  eines  ab- 
geschlossenen Sönderungsentwurfs  verweigern  sollte,  kann  von  der  sich  beschwerenden  Partei  vor  den  Voll- 
ziehungsrath  recurrirt  werden. 

y.  Unterscheidung  der  verschiedenen  Einwohnerclassen  eines  Gemeinderathsbezirks. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  zur  Revision  des  Municipalitätsgesetzes  niedergesetzten 
Commission ; 

In  Erwägung  dass  die  genaue  Kenntnis  der  Bewohner  jeder  Abtheilung  des  Landes  in  Absicht  aaf 
Geschlecht,  Alter,  Stand  und  Begangenschaft  eine  der  Hauptgrundlagen  einer  guten  Polizei  ausmacht; 

In  besonderer  Erwägung,  dass  die  Gesetze  zwischen  den  Bewohnern  eines  Gemeinderathsbezirks  in  ge- 
wissen Beziehungen  einen  Unterschied  festsetzen,  und  daher  Vorschriften  nothwendig  werden,  welche  die 
Unterscheidung  dieser  Einwohnerclassen  möglich  machen, 

beschließt : 

1.  Jeder  Gemeinderath  soll  ein  allgemeines  Verzeichnis  oder  Register  aller  in  seinem  Bezirke  wohnenden 
Personen  führen,  welches  den  Namen  und  Zunamen  einer  jeden,  ihr  Geschlecht,  Geburtsjahr,  Stand,  Beruf 
und  Heimatsort  enthalten  soll. 

*)   In  der  Vorlage,  die  sehr  nachläßig  besorgt  ist,  corrupt. 


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Nr.  305  Knde  Mai  1801  963 

2.  Dieses  Oeneralregister  soll  alljährlich  längstens  im  Laufe  des  Monats  Hornung  revidirt,  ergänzt,  und 
nach  dem  Formular,  das  den  Gemeinderäthen  zugestellt  werden  wird,  ein  Auszug  aus  solchem  an  die  Ver- 
waltungskammer des  Cantons  übersandt  werden. 

3.  Jeder  Gemeinderath  wird  ferners  folgende  besondere  Verzeichnisse  führen: 

1)  Das  Register  der  stimmfähigen  Ortsbürger,  bestehend 

a)  Aus  dem  Verzeichnisse  derjenigen  Bürger,  welche  in  dem  Gemeinderathsbezirk  heimatrechtig  sind 
und  die  im  Artikel  (20?)  des  Gesetzes  vom(. ..)  bestimmten  Eigenschaften  an  sich  tragen. 

b)  Aus  dem  Verzeichnisse  derjenigen,  welche  zwar  nicht  in  dem  Gemeinderathsbezirk  heimatrechtig, 
allein  in  solchem  nach  Maßgab  des  Art.  (20?)  erwähnten  Gesetzes  mit  einem  Grundeigenthum  angesessen 
sind,  und  sonst  die  in  gedachtem  §  ausgedrückten  Eigenschaften  besitzen. 

2)  Das  Register  der  Einsaßen  welche  helvetische  Bürger  sind. 

3)  Das  Register  der  Einsaßen  welche  Fremde  sind. 

4)  Zu  Erleichterung  der  Führung  dieser  Register  im  allgemeinen  soll  jeweilen  ein  Doppel  der  in  den 
Pfarreien  des  Gemeinderathsbezirks  von  den  Pfarrern  geführten  Tauf-,  Ehe-  und  Todtenrödel  in  dem  Secretariat 
des  Gemeinderaths  liegen,  und  sollen  diese  Rodel  alljährlich  in  den  ersten  Tagen  des  neuen  Jahrs  nach  den 
in  Händen  der  Pfarrer  liegenden  Originalien  durch  den  Secretär  des  Gemeinderaths  oder  gegen  Erlag  einer 
Gebühr  von  . . .  durch  den  PfaiTcr  selbst  ergänzt  und  die  Richtigkeit  und  Treue  dieser  Ergänzung  sowohl 
durch  den  Pfarrer  als  den  Secretär  des  Gemeinderaths  mit  ihrer  Unterschrift  bekräftiget  werden. 

4.  Jeder  Gemeinderath  ist  gehalten,  allsogleich  nach  dieser  Ergänzung  von  denjenigen  Tauf-,  Ehe-  und 
Todtenfällen  (!),  welche  Personen  betreffen,  die  in  einem  andern  Gemeinderathsbezirk  heimatrechtig  sind,  dem 
Gemeinderath  dieses  Bezirks  mittelst  eines  bescheinigten  Auszugs  aus  den  ergänzten  Schlafrödeln  Kenntnis 
zu  geben. 

5.  In  Absicht  auf  die  Führung  der  Register  der  heimatrechtigen  Ortsbürger  eines  Gemeinderathsbezirks 
sollen  die  Gemeindskammern  eines  jeden  Heimatorts  gehalten  sein,  dem  Gemeinderath  ihres  Bezirks  ein  Ver- 
zeichnis aller  ihrer  Heimatsgenossen  beiderlei  Geschlechts,  sie  mögen  im  Gemeinderathsbezirk  oder  außer  dem- 
selben wohnen,  mit  Angabe  ihres  Alters,  einzureichen  und  solche  alljährlich  im  Laufe  des  Monats  Jenner  zu 
ergänzen  und  zu  berichtigen ;  zu  welchem  End  sowohl  die  ergänzten  Schlafrödel  der  Pfarreien  des  Gemeinde- 
rathsbezirks als  die  von  andern  Gemeinderäthen  übersandten  Auszüge  zur  Einsicht  und  Abschriftserhebung 
jeder  Gemeindskammer  (G.  Kanzlei?)  offen  stehen  sollen. 

Wenn  sich  eine  Gemeindskammer  in  Erfüllung  der  ihr  durch  diesen  Artikel  auferlegten  Pflicht  saumselig 
erzeigen  würde,  soll  sie  in  eine  Geldbuße  verfallen  sein,  die  jedoch  die  Summe  von  200  L.  nicht  über- 
steigen darf. 

6.  Damit  das  Register  derjenigen  Ortsbürger  welche  nicht  in  dem  Gemeinderathsbezirk  heimatrechtig 
sind  geführt  werden  könne,  sind  diejenigen,  die  ein  Grundeigenthum  von  2000  Fr(k).  im  Gemeinderaths- 
bezirk besitzen  und  seit  zwei  Jahren  daselbst  ansäßig  sind,  gehalten,  die  Bescheinigung  dieses  besitzenden 
Grundeigenthums  und  ihrer  zweijährigen  Ansäßigkeit,  sowie  auch  ihres  helvetischen  Bürgerrechts  bei  dem 
Gemeinderath  zu  leisten,  unterlassenden  Falls  sie,  so  lange  diese  Bescheinigung  nicht  geleistet  sein  wird, 
nicht  auf  das  Register  der  Ortsbürger  gesetzt  und  derselben  Rechte  nicht  genoss  sein  sollen. 

7.  Wer  in  einem  Gemeinderathsbezirk  wohnt  oder  sich  niederlässt,  in  welchem  er  nicht  heimatrechtig 
ist,  ist  für  seine  Person  sowie  auch,  wenn  er  verheiratet  ist,  für  seine  Frau  und  Kinder  gehalten,  sein  ander- 
wärts  besitzendes  Heimat(recht)   mittelst  Einlag  eines   rechtskräftigen  Heimatscheins  bei   dem  Gemeinderath 


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964  Ende  Miii  1801  Nr.  305 

zu   beglaubigen.     Gleicher  Gestalt    soll   auch    fUr  Rinder   die   außer  ihrer  Heimat  verkostgeldet  werden  ein 
Heimatscbein  eingelegt  werden. 

8.  Diese  Heimatscheine  sollen  unter  der  Signatur  des  Präsidenten  und  Secretärs  der  Gemeindskammer 
desjenigen  Orts,  wo  derjenige  dem  er  ertheilt  wird  heimatrechtig  ist,  und  unter  dem  Siegel  des  Gemeinderaths, 
wodurch  die  Unterschi-iften  beglaubigt  werden,  auf  gedruckten  Formularen,  die  in  Hilnden  der  Districtsstatt- 
halter  liegen,  ausgefertiget  werden. 

9.  FUr  die  Ausfertigung  eines  solchen  Heimatscheins  wird  bezahlt: 

Für  das  Formular 

FUr  die  SchreibgebUhr  und  Unterschrift  des  Secretärs  der  Gemeindskammer 

FUr  die  Unterschrift  des  Präsidenten 

Für  das  Siegel  des  Gemeinderaths       

10.  Die  Heimatscheine  derjenigen  BUrger,  welche  der  durch  das  Gesetz  vom  ...  errichteten  Landes- 
einsaßen-Corporation  einverleibt  sind,  sollen  von  dem  mit  der  Aufsicht  über  die  Incorporirten  beladenen 
Ausschuss  des  Gemeinderaths  des  Wohnorts  desjenigen,  dem  er  ertheilt  werden  soll,  und  unter  dem  Siegel 
des  Ministers  des  Innern  ausgefertiget  werden. 

11.  Die  nach  bisherigen  Gesetzen  und  Uebungen  ausgefertigten  Heimatscheine  sollen  binnen  zwei  Jahren 
gegen  solche,  die  nach  der  Vorschrift  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgefertigt  sind,  ausgewechselt  und  nach 
dieser  Frist  nicht  weiter  als  gültig  angesehen  werden. 

12.  Alle  10  Jahr,  vom  Tag  ihrer  Ausfertigung  an  zu  rechnen,  sollen  die  eingelegten  Heimatscheine 
erneuert  werden. 

13.  Demjenigen  der  bei  einem  Gemeinderath  einen  Heimatschein  eingelegt  hat  soll  ein  unter  dem  Siegel 
des  Gemeinderaths  ausgefertigter  fimpfangschein  zugestellt  werden;  dieser  Empfangschein  soll  jedes  Mal, 
wann  es  vom  Polizeibeamten  begehrt  wird,  vorgewiesen  werden.  Derselbe  und  die  Eintragung  dessen  den 
es  betrifft  auf  das  Einsaßenregister  ist  zu  bezahlen     ... 

14.  Die  einem  Gemeinderath  eingelegten  Heimatscheine  sollen  in  dem  Secretariat  desselben  sorgfältig 
aufbewahrt  und  ihren  EigenthUmern  gegen  Rückstellung  des  Empfangscheins  wieder  zugestellt  werden. 

15.  Wer  in  einem  Gemeinderathsbezirk  sich  haushäblich  niederlässt,  in  welchem  er  nicht  heimatrechtig 
ist,  und  verabsäumt,  binnen  vier  Wochen  seinen  Heimatschein  bei  dem  Gemeinderath  einzulegen,  verfällt  in 
eine  Buße  von  10  L.,  es  sei  denn  Sach,  dass  er  wegen  obwaltenden  Umständen  von  dem  Gemeinderath  eine 
Verlängerung  des  Termins  erhalten  hätte. 

Wenn  nach  Verfluss  dieser  Zeit  und  auf  vorhergehende  Warnung  die  Einlag  des  Heimatscheins  nicht 
innert  14  Tagen  erfolgte,  so  soll  der  Gemeinderath  die  Saumseligen  dem  Districtsstatthalter  verlaiden,  der 
sie  sofort  ohne  weiters  aus  dem  District  weisen  soll. 

16.  Von  der  Obliegenheit,  einen  Heimatschein  einzulegen,  sind  befreit  die  geistlichen  und  weltlichen 
Beamten,  die  kraft  ihres  tragenden  Amts  in  einem  Gemeinderathsbezirk  wohnen  mUssen,  während  ihrer  Amts- 
dauer. Die  Gemeinderäthe  sollen  aber  von  den  betreffenden  Behörden  von  der  Wahl  eines  nicht  heimat- 
rechtigen  Bttrgers  zu  einem  Amt,  das  den  Wohnsitz  desjenigen  der  es  bekleidet  in  dem  Gemeinderathsbezirk 
nothwendig  macht,  berichtet  werden. 

17.  Unter   den  Vorschriften  des  Artikels  7  und  8  sind  nicht  begriffen  die  Fremden,   die  sich  in  einem 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  965 

Gemeioderathsbozirk    niederlassen,    als   wegen   welcher    es   bei    dem   Gesetz   vom    22.  November  1800   sein 
Bewenden  haben  soll. 

yi,  Terpilegung  der  Armen. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  zur  Revision  des  Municipalitätsgesetzes  verordneten 
Commission ; 

In  Erwägung  dass  es  dem  Staat  obliegt,  solche  Anstalten  zu  treffen,  dass  diejenigen  wahrhaft  Bedürftigen, 
welche  durch  Alter,  Krankheit  und  Unvermögen  außer  Stand  sind,  sich  ihren  Unterhalt  zu  verschaffen,  nach 
Nothdurft  verpflegt  werden; 

In  Erwägung  dass  ihm  ferner  obliegt,  zu  leichterer  Verpflegung  armer  Kranken  allgemeine  Spitalanstalten 
zu  errichten; 

In  Erwägung  dass  er  auch  daför  zu  sorgen  hat,  dass  den  Arbeitsfähigen,  die  durch  unvorhergesehene 
Umstände   ohne  Arbeit  und   so   fort  (!)   ohne  Verdienst   sich   befinden,    Arbeit   und  nothdUrftige(r)  Verdienst 

verschafft  werde, 

beschließt : 

1.  Jede  Gemeinde  welche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  schuldig  war,  ihre  verarmte(n)  Heimat-  oder 
Gemeindsgenossen  zu  verpflegen,  ist  noch  fernerhin  zu  dieser  Verpflegung  gehalten. 

2.  Gleicher  Gestalt  soll  in  allen  übrigen  Gegenden  Helvetiens  die  Pflicht  der  Unterstützung  der  armen 
Gemeinds-  oder  Fleimatsgenossen  gleichfalls  ihren  Gemeinden  auferlegt  sein. 

3.  (Es)  sind  als  Gemeinds-  oder  Heimatsgenossen  einer  Gemeinde  anzusehen  diejenigen,  so  noch  dermal 
in  solcher  das  Heimatsrecht  besitzen  oder  von  Gemeinds-  oder  Heimatsgenossen  abstammen,  Sach  sei  denn, 
dass  sie  oder  die  von  denen  sie  abstammen  mit  dem  Heimatsrecht  ihrer  Gemeinde  auch  das  vormalige  Land- 
recht (in)  der  Landherrschaft,  unter  der  sie  stunden,  mitverloren  haben.  In  Zukunft  wird  das  Heimatrecht 
erworben  durch  Abstammung  von  Heimatsgenossen,  durch  gesetzliche  Annahme  und  endlich  durch  zehnjährigen 
Aufenthalt,  wenn  nämlich  jemand  während  dieser  Zeit  ohne  Einlag  eines  Heimatscheines  in  jener  Gemeinde 
geduldet  worden. 

4  (a).  Wenn  über  die  Frage  ob  jemandem  ein  Heimatrecht  zustehe  oder  nicht.  Streit  entsteht,  so  wird 
dieselbe  durch  die  ordentlichen  Rechtstribunalien  entschieden. 

4(b).  Mehreren  Gemeinden,  die  jede  ein  besonderes  Heimatreclit  haben,  ist  gestattet  sich  zu  Bildung 
eines  einzigen  Heimatrechts  zu  vereinigen,  insofern  jedoch  als  sie  in  dem  nämlichen  Ortsgemeind-  oder 
Gemeinderathsbezirk  sich  befinden. 

5.  Die  Pflicht  der  Unterstützung,  die  den  Gemeinden  auferlegt  ist,  erstreckt  sich  blos  auf  diejenigen 
hülfsbedürftigen  Gemeindsgenossen,  welche  wegen  Alter  oder  körperlichem  Unvermögen  sich  und  ihre  Familien 
zu  ernähren  außer  Stand  sind. 

6.  Die  Besorgung  und  Verpflegung  der  armen  Gemeindsgenosseu  geschieht  nach  Maßgab  des  Gesetzes 
vom  ...,  AHikel  (65?),  unter  der  Aufsicht  des  Gemeinderaths  des  Bezirks,  in  welchem  die  Gemeinde  sich 
befindet. 

7.  Wenn  die  Armengttter  einer  Gemeinde  und  die  allfälligen  freiwilligen  Steuern  nicht  hinreichen,  die 
Hülfsbedürftigen  zu  unterstützen,  so  soll  das  Mangelnde  durch  eine  von  den  OrtsbUrgern  zu  erhebende  Armen- 
steuer herbeigeschafft  werden. 

8.  Diese  Armensteuer  soll  in  den  betreffenden  Gemeinden  in  alle  Wege  nach  der  Vorschrift  des 
Artikels  (1.  9?)   des  Gesetzes   über   die   Ortssteuer,   vom...,    bezogen   werden,   mit   der  Ausnahme  jedoch. 


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966  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

einerseits  dass  diejeDigen  OrtsbUrger,  die  uicht  Heimatsgenossen  sind,  nur  die  dem  Grand  usd  Boden  auf- 
gelegten Steuern,  keineswegs  aber  diejenige,  die  auf  andere  Erwerbsquellen  gelegt  ist,  zu  bezahlen  haben, 
anderseits  dass  der  Steuerbetrag  auch  in  Getreide  bestimmt  werden  und  dem  Steuerpflichtigen  überlassen 
bleiben  soll,  denselben  in  Getreide  oder  andern  im  Lande  allgemeinen  Naturalproducten  oder  in  Geld  zu 
entrichten. 

9.  Alle  außer  dem  Genieinderathsbezirk,  in  welchem  ihre  Gemeinde  liegt,  wohnenden  Gemeindsgenossen, 
die  das  20.  Jahr  Alters  haben,  sollen  zur  Unterhaltung  ihres  Heimatrechts  einen  jährlichen  fixen  Beitrag  an 
das  Armengut  ihrer  Gemeinde  zu  entrichten  haben.  Dieser  Beitrag  soll  auf  den  Vorschlag  der  Gemeinde- 
kammern durch  die  Verwaltungskammer  des  Cantons,  jedoch  in  keinem  Fall  höher  als  auf  drei  Franken 
drei  Batzen  bis  drei  Franken  (??)  nach  Verhältnis  des  Beitrags  (?)  festgesetzt  werden.  Wer  in  Bezahlung 
dieses  Beitrags  saumselig  ist,  soll  den  doppelten  Betrag  der  jeweiligen  Rückstände  an  das  Armengut  zu 
bezahlen  haben.  Wer  in  dem  Gebiet  der  Republik  wohnt  und  während  zehn  Jahren  die  Bezahlung  dieses 
Beitrags  nnterlässt,  verliert  sein  Heimatrecht  und  mit  solchem  auch,  falls  er  nicht  noch  ein  anderes  Heimatrecht 
in  dem  Gebiet  der  Republik  besitzen  sollte,  das  helvetische  Bürgerrecht. 

10.  Wenn  zu  Bestreitung  der  ordentlichen  Armenverpflegung  in  einer  Gemeinde  mehr  als  eine  doppelte 
Steuer  erhoben  werden  muß,  so  kann  die  Armencommission  sich  bei  der  Verwaltungskammer  des  Cantons 
um  einen  Beitrag  anmelden,  zu  welchem  Ende  sie  derselben  ihre  Armenlisten  mit  Vorschlägen  über  die 
zweckmäßigste  Art  der  Unterstützung  einsenden  soll. 

11.  Jeder  Gemeinderath  wird,  sei  es  für  sich  oder  in  Verbindung  mit  andern  Gemeinderäthen,  trachten 
denjenigen  Bedürftigen  die  arbeitsfähig,  aber  ohne  ihr  Verschulden  arbeitslos  sind,  irgend  eine  von  ihm  ab- 
hängende gemeine  Beschäftigung,  die  ihnen  einen  einstweiligen  nothdUrftigen  Verdienst  gewährt,  zu  verschaffen. 

12.  Es  sollen  in  verschiedenen  Gegenden  Helvetiens  allgemeine  Krankenanstalten  sowie  auch  allgemeine 
Arbeitsanstalten  errichtet  und  denselben  aus  dem  Nationaleigenthum  eine  den  Bedürfnissen  ihres  Zwecks 
angemessene  ökonomische  Existenz  zugesichert  werden. 

Der  Vollziehungsrath  ist  eingeladen,  dem  gesetzgebenden  Rath  Bericht  zu  ertheilen,  in  welchen  Gegenden 
die  Errichtung  dieser  Anstalten  am  zweckmäßigsten  Platz  haben,  was  für  Nationalgebäude  dazu  gewählt, 
und  was  für  Fonds  aus  dem  Privateigenthum  der  Nation  zu  diesem  Behuf  verwendet  werden  könnten. 

13.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  bestimmen,  wie  es  in  Betreff  der  Verpflegung  derjenigen  Armen  gehalten 
sein  soll  welche,  ohne  ein  besonderes  Heimatrecht  zu  haben,  helvetische  Bürger  sind. 

14.  Die  Gemeinderäthe  sind  berechtiget  und  verpflichtet,  auf  Personen  die  im  Müßiggang  leben,  ver- 
schwenderisch, liederlich  oder  processsüchtig  sind,  zu  achten,  solche  vor  sich  zu  bescheiden,  sie  zu  warneu 
und  bei  nicht  erfolgender  Besserung  dieselben  zur  gerichtlichen  Bevogtung  bei  dem  Districtsgericht  zu 
verlaiden. 

15.  Die  Gemeinderäthe  sind  gleichergestalt  berechtiget  und  verpflichtet,  auf  junge  Leute,  die  leicht- 
sinniger Weise  und  ohne  im  Stande  zu  sein  eine  Familie  zu  ernähren,  sich  verheiraten  wollen,  zu  achten, 
solche  vor  sich  zu  bescheiden  und  ihnen  über  die  Folgen  ihres  unüberlegten  leichtsinnigen  Vorhabens  Vor- 
stellungen zu  machen.  Wenn  diese  Warnungen  fruchtlos  sind,  und  alsdann  solche  Leute  mit  ihren  Familien 
ihren  Gemeinden  zur  Last  fallen  sollten,  so  soll  die  Armencommission  dieser  Gemeinde  berechtigt  sein, 
dieselben  in  einem  Arbeitshause  oder  sonst  zu  öffentlichen  Arbeiten  anhalten  zu  lassen  und  das,  was  sie 
über  ihren  nothdUrftigen  Unterhalt  (hin)aus  verdienen  mögen,  zu  Händen  zu  nehmen  und  an  die  Unterstützung 
der  Ihrigen  zu  verwenden. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  907 

TU,  Verwaltung  der  Oemeindgttter. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  seiner  zur  Revision  des  Municipalitätsgesetzes  verordneten 
Commission ; 

In  Erwägung  dass  durch  die  Aenderung  der  Grundlage,  auf  welcher  das  Municipalitätsgesetz  vom 
15.  Hornung  1799  beruhte,  die  Rücknahme  aller  Theile  dieses  Gesetzes  noth wendig  wurde; 

In  Erwägung  dass  dadurch  in  Betreff  der  Verwaltung  derjenigen  Güter,  die  das  ausschließliche  Eigenthum 
einer  Heimats-  oder  Bürgergemeindsgenossenschaft  ausmachen,  eine  Lücke  entstanden,  welche  durch  ein 
besonderes  Gesetz  ergänzt  werden  muß; 

In  Erwägung  endlich  sowohl  der  durch  das  Gesetz  vom  . . .  veränderten  Verhältnisse  dieser  Gemeinds- 
genossenschaften zu  der  Ortspolizeibehörde,  als  aber  mehrerer  durch  die  Erfahrung  an  (den)  Tag  gekommener 
Mängel  in  den  Bestimmungen  des  zweiten  Theils  des  aufgehobenen  Municipalitätsgesetzes  vom  15.  Hornung  1799, 

beschließt : 

I.  Abschnitt:  Zusammensetzung  und  Bildung  der  Gemeindskammem. 

1.  Jede  Heimats-  oder  Gemeindsgenossenschaft  hat  zur  Besorgung  der  im  Art.  .  .  .  ausgedrückten 
Angelegenheiten  eine  Gemeindskammer. 

2.  Sie  soll  wenigstens  aus  3  und  höchstens  aus  15  Mitgliedern  bestehen.  Ihre  Anzahl  wird  von  der 
ordentlichen  Generalversammlung  der  Gemeinds-  oder  Heimatsgenossen  im  Maimonat  festgesetzt  und  abgeändert. 

3.  Um  in  die  Gemeindskammer  wählbar  zu  sein,  muß  jemand  zu  der  Generalversammlung  der  OrtsbUrger 
Zutritt  und  das  25.  Jahr  erreicht  haben,  auch  mit  keinem  der  bereits  gewählten  Mitglieder  im  ersten  Grade 
des  Geblüts  verwandt  sein. 

Jede  gegen  diese  Bedingnisse  der  Wahlfähigkeit  vorgenommene  Wahl  ist  ungültig. 

4.  Der  Vorsitzer  der  Gemeindskammer  wird  von  der  Gemeindskammer  selbst  aus  der  Zahl  ihrer  Glieder 
alle  Jahr  neu  erwählt.     Der  Austretende  ist  allsogleich  wieder  wahlfähig. 

5.  Jede  Gemeindskammer  hat  einen  Secretär,  der  von  ihr  gewählt  wird;  auch  mag  ein  Mitglied  der 
Gemeindskammer  desselben  Stelle  versehen;  ferner  einen  oder  mehrere  Weibel  zur  Abwart. 

6.  Die  Gemeindskammern  werden  jährlich  zum  dritten  Theil  erneuert;  die  Austretenden  sind  allsogleich 
wieder  wahlfähig. 

7.  Der  an  Platz  eines  Mitglieds  der  Gemeindskammer  das  seine  Zeit  nicht  vollendet  hat  erwählte 
Bürger  tritt  in  Betreff  der  Dauer  seiner  Stelle  an  den  Platz  desjenigen  den  er  ersetzt. 

8.  Wenn  ein  Mitglied  der  Gemeindskammer  durch  anhaltende  Krankheit,  Abwesenheit  oder  aus  andern 
Gründen  an  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  gehindert  wird,  sowie  auch  wenn  solches  durch  Tod,  Entlassung 
oder  sonst  gänzlich  von  seiner  Stelle  abtreten  würde,  so  kann  die  Gemeindskammer  in  ersterm  Fall  bis  zu 
Hebung  der  eingetretenen  Hindernisse,  im  letztern  aber  bis  zur  Abhaltung  der  ordentlichen  Generalversammlung 
der  Gemeindsgenossen  im  Maimonat,  desselben  Stelle  (be)setzen. 

9.  In  Gemeinden  deren  stimmfähige  Genossen  die  Zahl  von  50  tibersteigen,  sind  der  Gemeindskammer 
in  Betreff  der  Verwaltung  der  Gemeindegüter  Gemeindscommissarien  beigeordnet. 

Ihre  Anzahl  ist  der  doppelten  Anzahl  der  Mitglieder  der  Gemeindskammer  gleich. 
Sie  werden   ebenfalls  in   der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen,   im  Maimonat,   und  zwar  alle 
Jahr   neu   gewählt   und   (es)   haben   die  im  Artikel  3  vorgeschriebenen  Bedingnisse  der  Wahlfähigkeit  auch 


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968  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

rücksichtlich  auf  sie  Platz.  Die  Abtretenden  sind  allsogleich  wieder  wählbar.  In  den  Versammlangen  der 
Gemeindskammer,  (zu)  denen  sie  nach  Artikel  (. . .)  beigezogen  werden  müssen,  haben  sie  mit  den  Mitgliedern 
derselben  gleiches  Stimmrecht. 

n.  Abschnitt: 

(1,)  Von  der  Goieralversammlvmg  der  Gemeinds-  oder  Heimalsgenossen. 

10.  Jede  Heimats-  oder  Gemeindsgenossenschaft  hat  eine  Generalversammlung  der  Gemeinds-  oder 
Hei  matsgenossen. 

11.  Um  zu  der  Generalversammlung  der  Gemeinds-  oder  Heimatsgenossen  Zutritt  zu  haben,  muß  jemand 
entweder  von  einem-  Heimatsgenossen  abstammen,  oder  einer  Heimatsgenossin  richterlich  zugesprochen  oder 
endlich  auf  gesetzliche  Weise  in  das  Heimatrecht  aufgenommen  worden  sein,  anbei  das  20.  Jahr  Alters  zurück- 
gelegt haben  und  weder  fallit  (vergeltstaget,  vergantet)  sein  noch  unter  der  Strafe  eines  Criminalurtheils  liegen. 

In  denjenigen  Gemeinden  wo  das  Recht  der  Benutzung  der  Gemeindegüter  nicht  ausschließlich  auf  die 
Qualität  eines  Heimatsgenossen  eingeschränkt,  sondern  zum  Theil  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  an  den 
Besitz  von  Grundstücken  geknüpft  oder  als  ein  bewegliches  Eigenthum  behandelt  wird,  sollen,  so  lang  keine 
Sönderung  des  Gemeinguts  zwischen  den  Heimatsgenossen  und  den  übrigen  Antheilhabern  vor  sich  gegangen 
ist,  bei  denjenigen  Verhandlungen  so  ihr  Interesse  betreflfen  auch  diese,  wenn  sie  schon  nicht  Gemeindsgenossen 
sind,  zu  der  Generalversammlung  der  Heimatsgenossen  beigezogen  werden. 

12.  Der  Präsident  der  Gemeindskammer  hat  bei  der  Versammlung  der  Gemeindsgenossen  den  Vorsitz, 
Der  Secretär  der  Gemeindskammer  führt  das  Protokoll,  und  4  Bürger,  die  der  Präsident  jedesmal  ernennen 
wird,  übernehmen  die  Verrichtungen  der  Stimmenzähler. 

13.  Die  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  versammelt  sich  ordentlicher  Weise  im...  jeden 
Jahrs,  an  einem  von  der  Gemeindskammer  zu  bestimmenden  Tag,  und  außerordentlicher  Weise  jedesmal  wenn 
die  Gemeindskammer  die  Zusammenberufung  derselben  nothwendig  finden  wird. 

14.  Die  Zusammen  beruf nng  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  mag  nach  eines  jeden  Orts 
Gebräuchen  und  üebungen  geschehen;  doch  soll  dabei  die  Bekanntmachung  des  Vorsammlungstages  von  den 
Kanzeln  derjenigen  Kirche,  wohin  die  Gemeinde  kirchspännig  ist,  niemals  unterlassen  werden. 

15.  Von  jeder  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  soll  dem  Gemeinde- 
ammann des  Gemeinderathsbezirks  Nachricht  ertheilt  werden,  der  de(r)8elben  beiwohnen  kann,  ohne  jedoch 
ein  Stimmrecht  zu  haben,  es  sei  denn  [die]  Sache  dass  er  selbst  ein  stimmfähiger  Gemeindsgenosse  sei.  Er 
wacht  für  die  Sicherheit  der  Versammlung,  sowie  auch  über  die  Beobachtung  der  Ruhe  und  Ordnung  in  der- 
selben, und  hat  das  Recht,  Vorstellungen  zu  machen,  wenn  die  Generalversammlung  etwas  das  den  Gesetzen 
zuwider  sein  sollte  vornehmen  würde.  Im  Fall  seine  Vorstellungen  kein  Gehör  fänden,  wird  er  den  Vorfall 
dem  Districtsstatthalter  einberichten. 

16.  Das  Zusammentreten  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen,  das  nicht  nach  Maßgabe  obiger 
Vorschriften  statthat,  sowie  auch  die  Behandlung  anderer  Gegenstände,  als  ihr  durch  den  folgenden  Artikel 
angewiesen  sind,  ist  verboten,  und  sollen  die  so  daran  Antheil  nehmen  nach  Maßgab  des  Gesetzes  vom  ... 
bestraft  werden. 

17.  Die  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  beschäftigt  sich  in  allen  Gemeinden  ohne  unterschied: 
1)   Mit   dem  Entscheid   über   die  Frage,   ob    ein   auf  dem  Register  der  stimmfähigen  Gemeindsgenossen 

stehender  anwesender  Bürger,  über  dessen  Zutrittsfähigkeit  zu  der  Generalversammlung  bei  Ablesung  des 
Registers  Zweifel  erhoben  werden,  der  Versammlung  beiwohnen  dürfe. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  969 

2)  Mit  FeBtsetznng  der  Anzahl  Mitglieder  der  Gemeindskammer^  sowie  auch  mit  der  Abänderung 
derselben. 

3)  Mit  der  Wahl  der  Mitglieder  der  Gemeindskammer. 

4)  Mit  Bestimmung  und  Abänderung  der  Gehalte  der  Mitglieder  der  Gemeindskammer. 

5)  Mit  Bewilligung  der  Angreifung  des  Capitalfonds  der  Gemeindsgilter,  wobei  jedoch  die  Genehmigung 
der  Verwaltungskammer  des  Cantons  vorbehalten  bleibt. 

6  (a).  Mit  Bewilligung  der  anderwärtigen  Bestimmung  eines  gemeinen  Stiftungsguts,  unter  obigem 
Vorbehalt. 

6  (b).  Mit  der  allfälligen  Sönderung  solcher  Gemeindsgttter,  die  noch  andere  rechtmäßige  Antheilhaber 
als  die  Gemeindsgenossen  haben. 

7)  Mit  der  Abnahme  der  Rechnung  des  Gemeinderaths  (?)  über  die  Verwaltung  der  Gemeindgttter. 

8)  Mit  der  Festsetzung  der  Bedingnisse  zur  Aufnahme  in  das  Heimatrecht  ihrer  Gemeinde,  in  den  Fällen 
wo  den  Gemeinden  solches  freigelassen  wird. 

9  (a).    Mit  der  Annahme  neuer  Heimats-  oder  Gemeindsgenossen. 

9  (b).    Mit  der  Passation  der  Gemeinds-  oder  Heimatsgenossen-Register. 

10)  Mit  der  Bestimmung  der  Verwendung  des  Ertrags  der  Gemeindgüter,  die  nicht  Stiftungsgüter  sind, 
Überhaupt. 

11)  Mit  Bestimmung  einer  Summe,  über  welche  die  Gemeindskammer  von  (sich)  aus  verfügen  kann. 

12)  Mit  jedem  andern  Gegenstand,  den  die  Gemeindskammer  ihr  vorzulegen  gutfinden  wird. 

18.  In  den  Gemeinden  deren  stimmfähige  Genossen  die  Zahl  der  50  übersteigen,  beschäftigt  sich  die 
Generalversammluug  ferner  mit  der  Wahl  der  Gemeinds-Commissarien. 

19.  In  den  Gemeinden  endlich,  deren  stimmfähige  Genossenzahl  unter  50  fällt,  endlich 

1)  Mit  der  Autorisation  der  Gemeindskammer  zu  Ankaufung  oder  Austauschung  von  Liegenschaften. 

2)  Zu  Geldanleihen,  für  welche  die  Gesamtheit  der  Gemeindsgenossen  oder  die  Gemeindgüter  haften  sollen. 

3)  Zu  Gelddarlehen. 

4)  Zu  Anhebung  oder  Aushaltung  von  Recbtshändeln. 

20.  Die  Generalversammlung  kann  allein  über  die  Vorschläge,  die  ihr  von  der  Gemeindskammer  gemacht 
worden,  den  Fall  des  §  17,  Abschnitt  1  ausgenommen,  Beschlüsse  fassen,  und  muß  solche  unbedingt  annehmen 
oder  verwerfen.  Die  Gemeindskammer  ist  aber  befugt,  den  verworfenen  Gegenstand  in  einem  neuen,  nach 
den  in  der  Berathung  der  Generalversammlung  geäußerten  Wünschen  oder  sonst  abgeänderten  Vorschlag  der 
Versammlung  jederzeit  wieder  vorzulegen. 

Anbei  bleibt  jedem  Mitglied  unbenommen,  über  Gegenstände  die  in  den  Verrichtungen  der  General- 
versammlung liegen  Anträge  zu  thun;  es  soll  aber  über  solche  in  der  nämlichen  Sitzung  keine  Berathung 
eröffnet  und  kein  Beschluss  gefasst,  sondern  dieselben  sollen  der  Gemeindskammer  zur  Untersuchung  übersandt 
und  von  ihr  bei  der  nächsten  Versammlung  ein  Vorschlag  zur  Annahme  oder  Verwerfung  des  Antrags 
vorgelegt  werden. 

21  (a).  Die  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  hält  ein  Protokoll  ihrer  Verhandlungen,  welches 
jeweilen  von  dem  Vorsitzer,  dem  Secretär  und  (den)  Stimmenzählern  unterzeichnet  und  in  dem  Secretariat  der 
Gemeindskammer  aufbewahrt  werden  soll. 

AS.o.d.  HeJr.VI.  122 


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970  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

21  (b).  Wenn  über  die  Gesetzförmigkeit  der  VerhandluDgen  einer  Oeneralversammlang  der  Gemeinds- 
genossen  Streitigkeiten  entstehen  sollten,  so  wird  die  Verwaltongskammer  des  Cantons,  unter  Vorbehalt  der 
Weiterziehung  an  den  VoUziebungsrath,  darüber  entscheiden. 

(2.)  Wahl  der  Mitglieder  der  Genieindskammer. 

22.  Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  der  Gemeindskammer  soll  in  alle  Wege  so  verfahren  werden,  wie  das 
Gesetz  (vom  ...)  solches  in  Betreff  der  Wahl  der  Gemeinderäthe  in  Artikel  (31)  bis  (48?)  vorschreibt,  mit 
dem  Unterscheid,  dass  alle  die  in  gedachtem  Gesetz  der  Generalversammlung  der  OrtsbUrger  dem  Gemeinde- 
rath,  seinem  Präsidenten  und  Secretär  aufgetragenen  Verrichtungen  von  der  Generalversammlung  der  Gemeinds- 
genossen, der  Gemeindskammer,  ihrem  Präsidenten  und  ihrem  Secretär  zu  verstehen  sind. 

23.  Auf  die  gleiche  Weise  gelten  auch  alle  die  in  erwähntem  Gesetz  in  Betreff  der  Wahl  der  Orts- 
gemeindcommissarien  (in)  Artikel  (49 — 56)  enthaltenen  Vorschriften  in  denjenigen  Ortsgemeinden,  wo  nach 
gegenwärtigem  Gesetz  Verwaltungscommissarien  ernannt  werden  sollen,  für  die  Wahl  dieser  Commission. 

24.  Die  jeweilen  von  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  vorgenommenen  Wahlen  sollen 
durch  einen  von  dem  Präsident,  dem  Secretär  und  den  Stimmenzählern  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Protokoll 
dem  Gemeinderath  des  Bezirks  zugesandt  werden. 

in.  Abschnitt:  Verrichtungen,  Organisation  und  Bestimmung  der  Rechte  und  Pflichten 

der  Gemeindskammer. 

25.  Die  Gemeindskammern  beschäftigen  sich  einestheils  mit  der  Besorgung  und  Verwaltung  der  den 
Gemeinds-  oder  Heimatsgenossen  zustehenden  Gemeindeguter  die  nicht  Armengüter  sind  und  der  Beziehung 
und  Verwendung  ihrer  Einkünfte,  anderstheils  mit  der  Führung  der  Register  ihrer  Gemeinds-  oder  Heimats- 
genossen. 

26.  Zu  Abfassung  eines  gültigen  Beschlusses  bedarf  es  einestheils  der  Anwesenheit  von  einem  mehr  als 
die  Hälfte  der  Glieder  der  Gemeindskammem,  oder  in  den  Fällen,  wo  in  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen 
Gemeindscommissarien  aufgestellt  sind,  die  Gemeindscommissarien  beigezogen  werden  müssen,  der  Glieder  der 
Gemeindskammer  und  der  Commissarien  zusammengenommen,  anderstheils  der  absoluten  Mehrheit  der  an- 
wesenden Glieder.    Des  Präsidenten  Stimme  wird  nur  bei  innestehenden  Stimmen  mitgezählt. 

27.  Der  Gemeiivdammann  kann  den  Sitzungen  der  Gemeindskammer  beiwohnen;  er  hat  dabei  kein 
Stimmrecht,  sondern  wacht  blos,  dass  nicht  den  Gesetzen  entgegengehandelt  werde. 

28.  Der  Gemeindammann  beeidigt  alljährlich,  nach  der  Formel  einer  jeden  Confession,  die  Mitglieder 
der  Gemeindskammer  und  die  Gemeindscommissarien  dahin,  dass  sie  die  Pflichten  ihrer  Stelle  nach  bestem 
Gewissen  in  wahrer  Treue  erfüllen  wollen. 

29.  Die  Gemeindskammern  stehen  in  Betreff  ihrer  Verhandlungen  unter  der  Oberaufsicht  der  Verwaltungs- 
kammer des  Cantons,  von  welcher  sie  auf  Verlaidung  der  Generalversammlung  oder  andere  mittelbare  oder 
unmittelbare  Anzeigen  hin,  nach  Untersuchung  der  Sache  zurechtgewiesen,  eingestellt,  entsetzt  und  den 
Gerichten  übergeben  werden  können,  unter  Vorbehalt  jedoch  des  Recurses  vor  den  Vollziehungsrath. 

Im  Fall  der  Suspension  oder  Entsetzung  soll  die  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  allsogleich 
zu  einer  neuen  Wahl  zusammenberufen  werden. 

30.  Die  Gemeindskammern  können  sich  in  so  viele  Ausschüsse  theilen  und  so  viele  einzelne  Verwaltungs- 
beamte aufstellen,  als  es  die  Menge  und  die  Verschiedenheit  ihrer  Arbeiten  erfordert. 


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Nr.  305  Ende  Mai  1801  971 

Zu  Bildung  dieser  Ausschüsse  (Commissionen)  können  den  Mitgliedern  der  Gemeindskammer  auch  andere 
Bfirger  beigeordnet  und  denselben  mäßige  Gehalte  bestimmt  werden. 

Die  Ausschüsse  dttrfen  sich  nur  mit  allfäiliger  Vollflihrnng  der  Beschlüsse  der  Gemeindskammer  und 
mit  allfUIHger  Vorberatbung  der  in  ihr  Fach  einschlagenden  Maßnahmen  beschäftigen  und  sind  der  Gemeinds- 
kammer untergeordnet. 

31.  In  denjenigen  Gemeinden,  in  denen  Gemeinds-Commissarien  aufgestellt  sind,  ist  die  Gemeindskammer 
schuldig,  dieselben  beizuziehen  und  kann  ohne  dieselben  nichts  Gültiges  verfügen: 

1)  Wenn  es  um  den  Ankauf  oder  Austausch  von  Liegenschaften  zu  thnn  ist; 

2)  Bei  Geldanleihen,  für  welche  die  Gesamtheit  der  Gemeindsgenossen  oder  die  Gemeindgüter  haften  sollen; 

3)  Bei  Ausleihung  von  Capitalien,  die  die  Gemeindskammer  allfällig  zu  machen  hat; 

4)  Bei  Rechtshändeln,  welche  angehoben  oder  ausgehalten  werden  sollen; 

5)  Bei  solchen  Ausgaben,  welche  die  von  der  Generalversammlung  festgesetzte  Competenz  der  Gemeinds- 
kammer übersteigen. 

32  (a).  Wenn  ein  Antrag  der  Gemeindskammer  über  einen  Gegenstand,  über  den  nur  mit  Beizug  der 
Commissarien  verfügt  werden  kann,  von  der  mit  Beizug  der  Commissarien  versammelten  Gemeindskammer 
verworfen  wird,  so  kann  derselbe  von  der  Gemeindskammer  der  Generalversammlung  vorgetragen  werden. 

32  (b).  In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  der  Gemeindskammer  keine  Commissarien  beigeordnet  sind, 
kann  die  Gemeindskammer  über  keinen  Gegenstand  gültig  verfügen,  der  nach  dem  17.  und  19.  Artikel  der 
Generalversammlung  vorbehalten  ist,  und  (ist  die)  Gemeindskammer  schuldig,  in  diesen  Fällen  die  Bewilligung 
der  Generalversammlung  zu  erhalten. 

33.  Der  Gemeindskammer  ist  untersagt,  ohne  Bewilligung  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen 
und  ohne  Genehmigung  der  Verwaltungskammer  des  Cantons,  unter  welchem  Vorwand  es  sei,  den  Capitalfond 
der  Gemeindsgenossengtiter  anzugreifen. 

34.  Gleicher  Gestalt  ist  ih(r)  untersagt,  den  Ertrag  von  Stiftungsgütern,  die  der  Gemeindsgenossenschaft 
gehören,  ohne  obgedachte  Bewilligung  und  Genehmigung  zu  andern  Zwecken  und  Bedürfnissen  als  dem  der 
Stiftung  zu  verwenden.  Es  sollen  auch  alle  dergleichen  Güter  nicht  mit  andern  vermischt,  sondern  absonderlich 
verwaltet  werden. 

35.  Die  Schulden  welche  nach  Maßgabe  des  Artikels  (31,  2)  gemacht  worden,  sollen  nicht  durch 
Veräußerung  irgend  eines  Theils  des  Capitalfonds  der  Gemeindgüter  getilget,  sondern  es  soll  zu  derselben 
Tilgung  von  dem  Ertrag  derselben  alljährlich  eine  gewisse  Summe  beiseitgelegt  werden. 

86.  Die  Gemeindskammer  legt  alljährlich  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen  im  ...  über 
ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnung  ab,  welche  wenigstens  14  Tage  vorher,  nebst  ihren  Beilagen,  im 
Secretariat  der  Gemeindskammer  jedem  stimmfähigen  Gemeindsgenossen  zur  Einsicht  offenstehen  soll. 

37.  Es  soll  jedesmal  eine  Abschrift  der  von  der  Generalversammlung  genehmigten  Rechnung  der  Ge- 
meindskammer, nebst  einem  Verzeichnis  des  Vermögens  und  der  Schulden  der  Gemeindsgenossenschaft,  der 
Verwaltungskammer  des  Cantons  Ubersandt  werden,  welche  von  Amts  wegen  dieselbe,  jedoch  lediglich  dahin 
untersuchen  wird,  ob  sie  dem  Artikel  33,  34  und  35  entgegen  sei,  in  welchem  Fall  sie  allsogleich  das 
Nöthige  verfügen  wird. 

38.  In  denjenigen  Fällen  welche  die  Gemeindskammer  der  Generalversammlung  der  Gemeindsgenossen 
vorzutragen  hat,  wird  sie  derselben  einen  bestimmten  Vorschlag  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorlegen. 


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972  Ende  Mai  1801  Nr.  305 

Sie  kann  einen  verworfenen  Vorschlag  jederzeit  von  neaem  mit  beliebigen  AbUndemngen  der  General- 
yersammlung  vortragen. 

39.  Zu  Führung  der  Register  der  Heimats-  oder  Gemeindsgenossen  steht  den  Gemeindskammem  die 
Einsicht  der  Tauf-,  Ehe-  und  Todtenrödel  und  derjenigen  AuszUge  ans  solchen^  welche  kraft  Gesetzes  vom  ... 
hinter  dem  Gemeinderath  des  Bezirks  liegen  sollen,  offen. 

40.  Die  Gemeindskammem  werden  dem  Gemeinderath  ihres  Bezirks  ein  Verzeichnis  aller  ihrer  Heimats- 
genossen beiderlei  Geschlechts,  nebst  Anmerkung  ihres  Geburtsjahres,  zustellen  und  solches  alljährlich  im 
Monat  . . .  revidiren  und  ergänzen. 

41.  Die  Gemeindskammem  sind  gehalten,  den  Gemeinde-  oder  Heimatsgenossen  ihrer  Gemeinde  auf 
Begehren  Heimatscheine  nach  dem  durch  das  Gesetz  vom  . . .  vorgeschriebenen  Formular  zu  ertheilen. 

VIII.  Aaftaahme  in  die  Bürger-  oder  Heimatsrechte. 

Der  gesetzgebende  Rath,  nach  Anhörung  der  zur  Revision  des  Municipalgesetzes  verordneten  Commission ; 

In  Erwägung  dass  die  durch  die  Gesetze  vom  13.  Hornung  1799  beibehaltenen  Heimats-  oder  Bürger- 
rechte, wenn  die  Zahl  ihrer  Genossen  in  einem  mit  der  Ausdehnung  und  den  Httlfsquellen  des  Gemeinde- 
bezirks  unverhältnismäßigen  Grade  zunimmt,  ihres  Zwecks  rücksichtlich  auf  die  Verpflegung  ihrer  Armen  zum 
Nachtheil  des  Staats  verfehlen; 

In  Erwägung  dass  dieselben  da,  wo  der  Genuss  beträchtlicher  Gemeindsgüter  mit  ihrem  Besitz  ver- 
bunden ist,  wenn  die  Zahl  ihrer  Genossen  allzu  tief  sinkt,  sowohl  durch  Anhäufung  allzu  vieler  Nahrongs- 
quellen  in  die  Hände  von  wenigen  als  durch  Ertödtung  aller  Betriebsamkeit  dem  allgemeinen  Wohl  nach- 
theilig werden  können, 

beschließt : 

1.  In  jeder  Gemeinde,  deren  Genossen  in  ein  Heimats-  oder  Bürgerrecht  vereiniget  sind,  soll  eine  Zahl 
als  Maximum  bestimmt  werden,  über  die  hinaus  die  Anzahl  der  Gemeindsgenossen  durch  keine  neue  Aufnahme 
vermehrt  werden  darf. 

2.  Gleicher  Gestalt  soll  eine  Zahl  als  M(in)imum  festgesetzt  werden,  unter  die  hinab  die  Anzahl  der 
Genossen  eines  Heimats-  oder  Bürgerrechts  niemals  fallen  soll. 

3.  Die  Bestimmung  beider  dieser  Zahlen  soll  nach  dem  Verhältnis  der  Hülfsquellen  die  jeder  Gemeinds- 
bezirk seinen  Bewohnern  darbietet,  besonders  nach  der  Beträchtlich keit  und  dem  Werth  der  den  Heimats- 
oder Bürgerrechtsgenossen  zustehenden  Gemeindsgüter  geschehen,  sodass  einestheils  die  mögliche  Anzahl 
der  Armen  ohne  Beschwernisse  für  den  Staat  und  ohne  allzugroße  Last  für  die  Gemeindsgenossen  verpflegt 
werden  können,  und  anderstheils  der  Genuss  der  Gemeindsgüter  für  den  einzelnen  Genossen  nicht  allzu 
beträchtlich  werde. 

4.  Die  Verwaltungskammer  des  Cantons,  nachdem  sie  sich  vorhin  von  jeder  Gemeindskammer  einen 
Bericht  und  allfälligen  Vorschlag  wird  haben  vorlegen  lassen,  wird  dieses  Maximum  und  Minimum  für  jede 
Gemeinde  festsetzen  und  öffentlich  bekanntmachen  lassen. 

5.  Wenn  eine  Gemeinde,  deren  Genossenzahl  allbereits  das  festgesetzte  Maximum  erreicht,  zur  Annahme 
eines  neuen  Genossen  schreitet,  so  ist  diese  Annahme  ungültig,  und  die  Gemeinde  verfallt  in  eine  Geldbuße, 
die  bis  auf  100  Fr(k).  steigen  kann. 

6.  Jede  Gemeinde,  deren  Anzahl  Genossen  unter  das  festgesetzte  Minimum  fällt,  ist  sofort  zur  Annahme 


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Nr.  306  Februar  bis  October  1801  973 

oener  OemeindsgeDOSsen  gehalteD,  nnterlaBsenden  Falls  die  Verwaitungskammer  die  Fehlenden  aus  der  Zahl 
der  incorporirten  LandseinsaBen  ergänzen  wird. 

7.  So  lange  die  Zahl  der  Oemeindsgenossen  zwischen  das  festgesetzte  Maximum  und  Minimum  fällt,  ist 
jeder  Oemeinde  freigestellt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  sie  jemand  in  ihr  BUrger-  oder  Heimatrecht 
aufnehmen  wolle. 

8.  Keine  Oemeinde  darf  einen  Fremden  in  ihr  Heimat-  oder  Bürgerrecht  aufnehmen,  er  habe  denn  die 
Bewilligung  ein  solches  zu  erwerben  von  der  höchsten  Yollziehungsbehörde  erhalten. 

Die  auf  diese  Bewilligung  beschehene  Annahme  erhält  aber  nur  dannznmal  gesetzliche  Kraft,  wenn  die 
Naturalisation  des  Fremden  von  der  höchsten  Vollziehungsbehörde  wirklich  ertheilt  und  die  betreffende 
Oemeinde  dessen  berichtet  wird,  in  welchem  Fall  erst  sie  den  Bürgerbrief  ausfertigen  und  an  die  vollziehende 
Oewalt  gelangen  lassen  soll. 

Jede  dieser  Vorschrift  zuwiderlaufende  Aufnahme  in  ein  Heimatsrecht  und  Herausgabe  eines  Bürger- 
briefs ist  ungültig,  und  kann  die  fehlbare  Oemeinde  mit  einer  Buße,  die  bis  auf  100  F(rk).  steigen  kann, 
belegt  werden. 

9.  Die  von  den  Gemeinden  ertheilten  Bürgerbriefe  sollen  alle  nach  dem  diesem  Gesetz  beigeordneten 
Formular  ausgefertigt  werden. 

10.  Die  Artikel  10,  11,  12,  13,  14,  15  und  16  des  Börgerrechtsgesetzes  vom  13.  Hornung  1799, 
femer  das  Gesetz  vom  ...,  so  die  Artikel  ...  des  oberwähnten  Gesetzes  lediglich  suspendirt,  sind  zurück- 
genommen. 


306. 

1801,  Februar  bis  October. 
Uebersicht  der  Erlöse  von  verkauften  Nationalgütern  zur  Declcung  von  Oehaltsrückständen. 

Infolge  einer  bezüglichen  Erörterung  wird  hier  —  anhangsweise  —  eine  Zusammenstellung  der  Verkaufs- 
ergebnisse mitgetheilt,  die  ad  hoc  unternommen  wurde,  weil  sich  an  dieses  Geschäft  frühzeitig  verschiedene 
Fragen  und  Oegenstrebnngen  knüpften.  Für  die  Einleitung  desselben  ist  zuerst  auf  Bd.  V  zurückzuweisen; 
in  dem  Zeitabschnitt  des  VI.  Bandes  kommt  noch  Nr.  79  in  Betracht;  das  Material  sodann  liegt  hier  von 
Nr.  114  an  in  Auswahl  vor.  Es  erhellt  daraus  dass  zwei  Cantone  —  Bellinzona  und  Lugano  —  gar  nicht 
betheiligt  waren,  und  in  zwei  andern  —  Basel  und  Thurgau  —  keine  gültigen  Veräußerungen  zu  Stande 
kamen.  Es  möchte  wohl  von  einigem  Interesse  sein,  auch  ein  Total  der  amtlichen  Schätzungen  zu  ermitteln ; 
dies  würde  aber  eine  höchst  weitschichtige  Arbeit  erfordert  haben,  die  man  glaubte  unterlassen  zu  dürfen, 
weil  doch  nur  ausnahmsweise  Verkäufe  welche  unter  der  Schätzung  geblieben  genehmigt  wurden;  vielorts 
ging  der  Erlös  sogar  beträchtlich  über  dieselbe  hinaus.  Ein  ähnliches  Bedenken  stand  der  Sammlung  von 
Angaben  über  die  Zahlungsgedinge  und  die  nächstfälligen  Beträge  entgegen,  sodass  hier  nicht  ersichtlich 
gemacht  werden  kann,  wie  viel  Baarmittei  der  Verkauf  von  Gütern  bis  Ende  October  der  Staatscasse  zu- 
brachte; von  anderer  Seite  ist  aber  bezeugt,  dass  die  davon  erhoffte  Erleichterung  ausblieb. 

Die  den  Cantonsnamen  beigefügten  Daten  bezeichnen  die  Zeit  in  welcher  die  verrechneten  Gantergebnisse 
von  der  Gesetzgebung  berathen  und  bestätigt  wurden. 


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974                                                        Februar  bis  October  1801  Nr.  306 

Canton  Aargau  (24.  II.  bis  28.  III.) Frk.       83,198.  — 


Baden  (14.  bis  26.  II.) „  24,468.  80 

Bern  (25.  IV.  bis  27.  X.) „  241,160.  75 

Freiburg  (4.  III.  bis  5.  VI.) „  191,481.  50 

Leman  (5.  II.  bis  20.  V.) „  340,536.  — 


n 

„       Linth  (30.  IV.  bis  31.  VIII.) „  26,868.  13 

„       Lucern  (26.  III.  bis  20.  V.) „  38,655.  — 


Oberland  (26.  III.  bis  26.  VI.) „  36,519.  — 

Schaffhausen  (8.  IV.) „  19,175.  91 

Sentis  (4.  III.) „  27,788.  99 

Solothum  (18.  II.  bis  30.  IV.) „  135,056.  — 

Waldstätten  (26.  III.) „  17,728.  — 

Wallis  (13.  V.  bis  21.  VIII.) „  43,427.  50 

Zürich  (1.  IV.  bis  13.  V.) „  91,812.  40 

Frk.  1,317,875.  98 


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InhaltsYerzeichnis  des  sechsten  Bandes. 


8«ite 

Nr.    1.   1800,    9.  August  bis  Anf.  Sept.:  Verhandlungen   des  Yollziehungsraths   über  seine  Constituirung  und  Or- 
ganisation      1 

„     2,      „        9.  August:  Proclamation  des  Voliziehungsraths  an  das  Volk  betreffend  die  vollzogene  Aenderung  der 

obersten  Behörden 5 

„     3.      „        9.  August  bis  10.  Sept. :  Zuschriften  an  die  neuen  Oberbehörden  betreffend  die  StaatsTeränderung  vom 

7.  und  8.  August 7 

„     4.      „        9.  August  bis  1801,  Januar:  Verhandlungen  über  die  Organisation  des  gesetzgebenden  Raths    ...  23 

„      5.      „      11.  August:  Beschlüsse  über  die  Steuerverweigerung  des  Districtes  Teufen 34 

„     6.      „      11.  August:  Verfügung  des  (bündn.)  Präfecturraths  betreffend  Sperrung  der  Korn-  und  Salzausfuhr 

nach  den  von  östreichischen  Truppen  besetzten  Landestheilen 36 

„      7.      „      12.  August :  Entsetzung  des  Districtsgerichts  von  Oberseftigen 37 

„      8.      „      12.  August :  Vergünstigung  für  eine  Erziehungsanstalt  in  Bern 38 

„      9.      ,,      13.  August :  Ablehnung  eines  Gesuchs  um  Portofreiheit  für  Wohlthätigkeitsvereine 39 

„10.      „      13.  August:  Rücknahme  des  Beschlusses  vom  2.  August  betreffend  die  Ausscheidung  der  Nationalgüter 

und  Bestellung  einer  neuen  Commission 89 

,,11.      „      16.  August:  Decrete  über  den  Verkauf  einiger  Nationalgüter  im  District  Dornach 41 

„12.      „      16.  August  bis  1801,  15.  Mai:  Geldbewilligungen  (Credite)  für  verschiedene  Behörden 42 

„13.      „      18.  August:  Proclamation  des  gesetzgebenden  Raths 43 

„14.      „      18.  August:  Rücknahme  der  Decrete  vom  29.  und  31.  Juli  d.  J.  betreffend  Ersatzwahlen  für  ausgelooste 

Mitglieder  verschiedener  Behörden 47 

„15.      „      18.  August:  Strafmilderung  für  Johann  Lustenberger  von  Doppleschwand  (und  etliche  andere)  ...  49 
„16.      n      18.  August:  Beschluss  des  Voliziehungsraths  betreffend  Einführung  des  helvetischen  Münzfußes  in  den 

Cantonen  Freiburg  und  Wallis 50 

„17.      „      18.  August:  Vollziehungsverordnung  zu  den  Beschlüssen  vom  18.  Juli  und  6.  August  betreffend  Altorf  52 

„18.      „      18.  August:  Beschluss  über  Wahrung  des  Staatseigen thums  an  Waldungen  im  ehemaligen  Amt  Aarburg  52 
„19.      „       18.  August:  Ermächtigung  der  Verwaltungskammer  von  Freiburg  zum  Bezug  einer  directen   Auflage 

für  Deckung  der  Requisitionskosten 53 

„    20.      „      19.  August:  Neubesetzung  des  Districtsgerichts  von  Oberseftigen  durch  Beschluss  des  Voliziehungsraths  54 
„21.      „      20.  August:  Verbot  des  Umlaufs  der  Neuenburger  Batzen  und  Kreuzer  durch  Beschluss  des  Voli- 
ziehungsraths   55 

„22.      „      21.  August:  Vereinbarung  über  den  Unterhalt  einer  französischen  Reservearmee 56 

„    23.      „      22.  August:  Beschluss  des  Voliziehungsraths  über  eine  Reform  in  der  Verwaltung  der  Staatsgüter      .  62 

„    24.      „      23.  August:  Bestimmung  der  Formen  für  die  Ausfertigung  der  künftig  zu  erlassenden  Gesetze  etc.     .  64 

„    25.      „      23.  August:  Beschluss  des  Voliziehungsraths  betreffend  Ausscheidung  der  Gemeindsgüter  in  Solothurn  66 
„    26.      „      24.  August :  Proclamation  des  RCommissärs  für  die  italienischen  Cantone  betreffend  Vorsorgen  für  die 

Erhaltung  von  Ruhe  und  Ordnung 67 


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976 


S«üe 

27.  1800,  26.  August:  Beschluas  über  Sicherung  der  nöthigen  Zahl  Tambouren  fftr  die  Miliz 69 

28.  „      26.  August:  Verordnung  des  Vollziehungsraths  über  Durchführung  des  Gesetzes  vom  17.  Sept.  1799 

in  den  Cantonen  Baden,  Schafihausen,  Thurgau,  Seutis  und  Linth 69 

29.  „      27.  August :  Festsetzung  der  Ausnahmen  yon  der  Einregistrirungsgebühr 71 

30.  „      27.  August:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  Ansprüche  des  Cantons  Waldstätten  far  Deckung 

von  Localbedürfhissen 72 

31.  „      27.  August:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  die  Reihenfolge  der  Audienzen  für  die  Minister  72 

32.  „      28.  August :  Bewilligung  des  Verkaufs  einer  Besitzung  des  Klosters  Frauenthal    ........  73 

33.  „      28.  August:  Kreisschreiben  des  Vollziehungsraths  an  die  Regierungsstatthalter 74 

34.  „      29.  August :  Geschäftsordnung  für  den  Vollziehungsrath 84 

35.  „      30.  August:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreflfend  Eintreibung  und  Verrechnung  der  Gerichts- 

kosten zu  Lasten  der  Verurtheilten  oder  des  Staates 87 

36.  „      August  und  September:  Verhandlungen  über  den  beabsichtigten  Bezug  stift- st.  gallischer  Gefälle  in 

Schwaben 89 

37.  yf      Augast  bis  December :  Angelegenheiten  der  italienischen  Cantone;  Verhandinngen  mit  den  cisalpinischen 

und  französischen  Behörden  in  Mailand 93 

38.  „        1.  September:  Bewilligung  einer  Amnestie  für  Salomon  Müller  von  Wülflingen 115 

39.  „        1.  September:  Verlängerung  der  Begnadigungsfrist  des  Amnestiegesetzes  für  Unteroffiziere  und  Soldaten 

helvetiseher  Emigrantencorps  in  fremdem  Solde 116 

40.  „        1.  September :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  Abtretung  des  Angstergeidfonds  an  die  (remeinden 

des  alten  Cantons  Schwyz  als  Armengnt 117 

41.  „        2.  September:  Gewährung  einer  Ausnahme  von  dem  Ausfuhrverbot  gegen  Neuenburg 117 

42.  jy        3.  September:  Aufschub  der  völligen  Durchführung  der  Postregie 118 

43.  „        3.  September:  Einstellung  des  Vollzugs  der  Gesetze  vom  10.  und  18.  Juli  d.  J.  betreffend  EÜngangs- 

gebühren  im  Canton  Lucern 120 

44.  „        4.  September:  Auseinandersetzung  der  Schulden  der  Landschaft  St.  Gallen 121 

45.  y,        6.  September:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  die  Leitung  der  Arbeit  der  Ministerien     ...  122 

46.  „        8.  September:  Erlass  der  Handänderuugsgebühr  für  die  brandbeschädigte  Gemeinde  Oescb  ....  123 

47.  „        9.  September:  Bedingte  Bewilligung  einer  Gemeindgutsvertheilung  in  Heiden 124 

48.  „        9.  September:  Vorschriften  für  die  Wiederbesetzung  erledigter  Stellen  in  den  neuen  Käthen    ...  126 

49.  „      11.  September:  Bestätigung  des  Verkaufs  von  Klostergebäuden  in  Solothurn 131 

50.  „      12.  September:  Gewährung  der  Amnestie  für  Xaver  Müller  von  Baden 132 

51.  „      12.  September:  Verbot  politischer  Vereine 133 

52.  „      13.  September:  Heiratsbewilligungen 141 

53.  „      13.  September:  Einstellung  der  Bewilligung  von  Patenten  für  Weinschenken 141 

54.  „      13.  September:  Abschaffung  des  im  District  Frauenfeld  bezogenen  „Gantschillings" 144 

55.  „       13.  September:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Verkündigung  und  Handhabung  des  Amnestie- 

gesetzes in  den  italienischen  Cantonen 144 

56.  „      14.  September:  Weitere  Verhandlungen  betreffend  den  Unterhalt  französischer  Truppen 146 

57.  „      15.  September:  Einstellung  des  Vollzugs  der  Gesetze  und  Verordnungen  über  den  Loskauf  der  Feudal- 

lasten, mit  Ausnahme  der  Gesetze  vom  13.  und  20.  December  1799 153 

58.  „      16.  September :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Erhebung  einer  Auflage  im  Ganton  Bern 

für  Bestreitung  der  Requisitionskosten 186 

59.  „      17.  September:  Verordnung   des  Vollziehungsraths   betreffend    Gesuche   um   Versetzung   in    die  Re- 

serve         186 

60.  „      17.  September:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Zurechtweisung  eines  unbotmäßigen  Geist- 

lichen (Federer) 187 

61.  „      17.  September:  Entscheid  des  Vollziehungsraths  über  die  Ausübung  der  CoUaturrechte  an  reformirtea 

Predigerstellen  in  St.  Gallen 188 

62.  „      18.  September:  Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Einsendung  von  Bittschriften  .     .     .  188 


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63.  1800,  18.  September:  Beschluss  des  Vollziehungeraths  über  die  Grundsätze  für  Verpachtung  von  National- 

gutem     .     .  189 

64.  „      19.  September:  Ernennung  von  Mitgliedern  des  gesetzgebenden  Raths 191 

65.  „      20.  September:  Genehmigimg  neuer  Verträge  mit  der  französischen  Salzregie 193 

66.  „      22.  September:  Rücknahme  des  Decrets  vom  3.  Sept.  d.J.  (Nr.  43) 198 

67.  „      24.  September:  Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Zehntersatzleistungen   an  die  Schullehrer 

im  Canton  Zürich 200 

68.  n      24.  September:  Unterdrückung  des  fürstäbtischen  Ordinariats  in  den  st  gallischen  Landen     ....  201 

69.  „      26.  September:  Bewilligung  des  Verkaufs  der  Domäne  Sonnenberg,  Ct.  Thurgau 202 

70.  „      26.  September:  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Loskäuflichkeit  der  Weidrechte 203 

71.  n      25.  September:  Abänderung  von  Art.  9  des  Beschlusses  vom  18.  Sept.  d.  J.  (Nr.  68) 212 

72.  n      26.  September:  Errichtung  eines  Inspectorats  für  öffentliche  Bibliotheken  und  andere  Sammlungen  213 

73.  „      29.  September:  Genehmigung  der  Staatgrechnungen  bis  Ende  Juni  1799 214 

74.  „      A.  October?   Erlasse  französischer  Befehlshaber  betreffend  die  Verpflegung  ihrer  Truppencorps     .     .  218 

75.  „        2.  bis  16.  October:  Verhandlungen  über  den  Aufnihr  in  der  Landschaft  Basel 219 

76.  „        4.  October:  Einsetzung  eines  Commissariats  für  die  Bereinigung  der  Vermögensverhältnisse  des  Klosters 

Einsiedeln 232 

77.  „        6.  October:  Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1799  in  Betreff  der  Rechte  der  Antheilhaber 

an  Gemeindgütern 232 

78.  „        6.  October:  Gesetz  über  den  Bezug  der  Grundzinse  für  das  Jahr  1800 234 

79.  j,        1,  October :  Rücknahme  einer  Vorschrift   betreffend  die  Förmlichkeiten  des  Verkaufs  von  National- 

gütern ftlr  Abtragung  von  Gehaltsrückständen 246 

80.  „        7.  October:  Festsetzung  des  Bureaupersonals  für  die  Regierungsstatthalter 248 

81.  „        7.  October:  Bestimmung  der  Contingente  der  Cantone  für  den  Unterhalt  der  französischen  Truppen  250 

82.  „        7.  October:  Verfügung  des  Vollziehungsraths   betreffend  Erhebung  von   Requisitionsauflagen  m  den 

Cantonen  (infolge  von  Nr.  81) 261 

83.  „        7.  October :  Verhandlungen  über  die  Abordnung  einer  Botschaft  nach  Paris  behufs  Theilnahme  an  dem 

Friedenscongress  in  Luneville 252 

84.  „        8.  October :  Gewährung  einer  außerordentlichen  Unterstützung  für  Pestalozzis  Lehranstalt  in  Burgdorf  268 

85.  „        9.  October:  Rücknahme  etlicher  Artikel   des   Gesetzes  vom  13.  Februar  1799   über  den  Einkauf  in 

Gemeindgüter  und  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  1800  betreffend   die  Rechte  der 

Kinder  eingekaufter  Väter 269 

86.  ^        9.  October:  Einstellung  von  Concessionen  .für  Errichtung  neuer  Mühlwerke 274 

87.  „        9.  October:  Aufhebung  des  Abzugsrechts  auf  Gegenseitigkeit  hin 275 

88.  „        9.  October:  Abschluss  einer  Uebereinkunft  zwischen  dem  Staat  und  den  Gemeinden  des  alten  Cantons 

Uri  über  dessen  Pensionenfond 277 

89.  „        9.  October:  Beschluss  betreffend  Bereinigung  der  Ansprüche  auf  Besoldungsrückstände 278 

90.  „       10.  October:  Genehmigung  einer  Uebereinkunft  betreffend  Ausscheidung  der  Staats-  und  Gemeindgüter 

in  Freiburg 278 

91.  „       10.  October:  Bestellung  eines  Interims-Generalsecretärs  (Briatte) 282 

92.  „      11.  October:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Eintreibung  der  Kosten  der  militärischen  Exe- 

cutlon  in  Aurezzlo 282 

93.  „      11.  October:  Verfügung    des  Vollziehungsraths    betreffend   vierteljährliche   Gehaltszahlungen   für   die 

Angestellten  der  RStatthalter  und  Verwaltungskammern 283 

94.  ^      13.  October:  Ausdehnung  der  Postfreiheit  auf  das  Bureau  für  diplomatische  Arbeiten 284 

95.  „      14.  October :  Erlass  eines  Reglements  für  die  Beaufsichtigung  der  öffentlichen  Bibliotheken  und  Samm- 

lungen      284 

96.  ^      14.  October:  Bestinmiung  des  Bureaupersonals  für  die  Verwaltungskammern 286 

97.  „      15.  October:  Befreiung  der  Kirchgemeinden  Vitznau  und  Greppen  von  ferneren  Leistungen  für  ihre 

Mutterkirche 287 


A8.  &.  d.  HelT.  YL 


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8eiU 

Nr.     98.    1800,  15.  October:  Freisprechung  der  Gemeinde  Waltenschwyl  von  Leistungen  für  die  Mutterkirche      .     .  288 

„  99.  „  15.  October:  Beschlüsse  des  Vollzieh ungsraths  betreffend  Reformen  in  dem  Gymnasium  von  Freiburg  289 
„     100.      n      15.  October:  Beschluss  über  die  Verwaltung  der  Fonds  für  Schulen  im  „Landfrieden'*  und  in  der 

Zürcher  Landschaft 290 

„101.      „       16.  October:  Bestätigung  des  Verkaufs  eines  Rebgutes  bei  dem  Schloss  in  Thun 291 

n     102.      „      17.  October  f.:  Verhandlungen  über  die  Verpflegung  französischer  Truppen 292 

„     103.       „       18.  October:  Ertheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  an  J.  G.  Tralles 296 

„104.      „      18.  October:  Ergänzung  des  Strafgesetzes  vom  12.  Sept.  betreffend  unerlaubte  Versammlungen  oder 

Berathungen  von  Gemeinden 298 

„105.      „      18.  October:  Festsetzung  der  Grundlagen  eines  neuen  Auflagensystems,- als  Antrag  des  Vollziehungs- 

raths 301 

„106.      „      20.  October:  Bestätigung  des  Verkaufs  eines  Stücks  Nationalgut  in  Font 312 

y,     107.      „      21.  October:  Ergänzung  der  am  2.  Juni  abgeschlossenen  Uebereinkunft  mit  der  Gemeinde  St.  Gallen  312 

„108.       „      22.  October:  Straf bestimmungen  gegen  Verweigerung  von  Vicariatsdiensten  geistlicher  Candidaten  313 

„     109.      „      22.  October:  Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Einzug  der  Schullehrerbesoldungen  .    .     .  314 

„  110.  „  22.  October:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  eine  vorläufige  Organisation  des  Straßenunterhalts  314 
„     111.      ^      22.  October :  Neues  Reglement  für  die   Beförderungen   in  den  stehenden  Truppen,  mit  Rücknahme 

desjenigen  vom  10.  October  1799 316 

„112.      „      22.  October:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Schulbehörden  (chambres  coll^giales)  von 

Gemeinden  im  Canton  Leman 317 

„113.      „      23.  October:  Bedingte  Gewährung  gleicher  Rechte  in   Concursflillen  für  Ausländer  und  helvetische 

Bürger 318 

„     114.      „      23.  October:  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütem  im  Canton  Aargau 321 

„     115.      .,      23.  October:  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütem  im  Canton  Baden 323 

„     116.      «      25.  October:  Bewilligung  des  Verkaufs  einiger  Nationalgüter  im  Canton  Bern 324 

.,     117.       „      25.  October:  Bewilligung  des  Verkaufs  von  Nationalgütem  im  Canton  Freiburg 326 

„118.      „      26.  October:  Bewilligung  des  Verkaufs  einiger  Nationalgüter  im  Canton  Solothum 327 

„  119.  „  28.  October:  Erlass  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Befugnisse  der  Gemeinds Versammlungen  .  328 
„120.       „      29.  October:  Ermächtigung  des  VoUziehungsrathes   zur  Bewilligung  von  Nachlässen  oder   längeren 

Fristen  für  die  Entrichtung  von  Grundzinsen 329 

„     121.      „       31.  October:  Bestätigung  des  Verkaufs  der  Gebäude  des  Franciscaner-Klosters  in  Solothurn     .    .    .  334 

„122.  „  October  bis  März  1801:  Vorarbeiten  für  die  Verhandlungen  über  Festsetzung  neuer  Landesgrenzen  335 
„123.      „      October  bis  Mai  1801:  Verhandlungen  über  die« Ansprüche  der  französischen  Regierang  (tue  den  Bau 

der  Simplonstraße 351 

„124.      „        4.  November:  Definitive  Festsetzung  der  von  den  Cantonen  zu  liefernden  Beiträge  für  den  Unterhalt 

der  französischen  Truppen 356 

„125.      „        4.  November:  Bestätigung  einer  Uebereinkunft  betreffend  Ausscheidung  der  Staats-  und  Gemeiuds- 

güter  in  Lucera 367 

„126.       „        5.  November:  Begnadigung  Heinrich  Clavels 362 

„     1 27.       „        5.  November :  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütem  im  Canton  Zürich 363 

„128.       „        5.  November:  Errichtung  einer  neuen  Militärschule  für  Infanterie  und  Artillerie 366 

„129.      „        5.  November:  Belobung  des  Cantons  Baden  für  schleunige  Beschaffung  der  Mittel  zur  Stellung  von 

Recmten 367 

n     130.      „        5.  November:  Gewähmng  eines  Staatsbeitrags  für  ein  Piaristen-CoUegium  in  Wallis 368 

n     131.      „        6.  November :  Bewilligung  von  Nachlässen  auf  den  rückständigen  Grundzinsen,  anläßlich  eines  Gesuchs 

der  Gemeinde  Affoltern  bei  Höngg 369 

„132.       „        S.November:  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Leman 369 

„133.      „      10.  November:  Bewilligung  des  Verkaufs  von  Nationalgütem  im  Canton  Basel 375 

n     134.      „      11.  November:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Anordnungen  zum  Bezug  der  Grandzinse 

für  das  Jahr  1800 376 


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Nr.  135.   1800,  12.  November:  Bewilligung  zum  Verkauf  etlicher  Nationalgüter  im  Canton  Sentis 377 

n     136.      ^       12.  November:  Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Ausrüstung  der  von  den  Gemeinden 

gestellten  Recruten 378 

n     137.      „      17.  November:  Anordnung  des  Bezugs  der  Zehnten  in  den  italienischen  Cantonen  behufs  Besoldung 

der  Greistlichen 379 

n     138.      n      17.  bis  22.  November:  Verhandlungen   des  Vollziehungsraths   über   Klagen   und   Anmaßungen   von 

G.  Macdonald  etc 380 

„139.      „      20.  November:  Gesetz  über  die  Bedingnisse  des  Gastwirths-  und  Weinschenkgewerbs 382 

„    ■140.      „       20.  November:  Beschluss  über  Rückzug  der  42-Kreuzer-Stücke  von  Sarine  et  Broye 389 

n     141.      „      21.  November:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  die  ökonomische  Auseinandersetzung   mit  der 

Interimsregierung  von  Glarus  und  den  Districten  Glarus  und  Schwanden  ....  389 
„142.      „      21.  November:  Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  eine  provisorische  Ersatzleistung  für  die 

Zehnten  an  die  Geistlichen  des  Cantons  Luceru 391 

„143.       „      22.  November:  Gesetz  über  Wirthshauspolizei 393 

„     144.      „      24.  November:  Gesetz  über  die  Niederlassung  von  Fremden 396 

„145.      „24.  November:  Gesetz  über  Militärgerichte  bei  den  helvetischen  Truppen 405 

„146.      „      24.  November:  Genehmigung  des  Verkaufs  eines  Stücks  Klostergüter  (Frauenthal) 417 

„     147.       „      24.  November:  Ehebewilligung  für  Job.  Affolter 417 

„148.      „      24.  November:  Verordnung  betreffend  die  Sicherung  des  Güterverkehrs  in  dem  Kaufhause  zu  Basel  418 

„149.      ^      24.  November:  Befehl  zu  gerichtliciier  Verfolgung  der  Urheber  einer  aufrührischen  Adresse     .     .     .  419 
„     1 50.       r      26.  November :  Errichtung  von  Grenadier-Compagnien  in  der  leichten  Infanterie,  behufs  Auszeichnung 

tüchtiger  Soldaten 424 

„151.      „      26.  November:  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Oberland 425 

„     152.       ,,       29.  November:  Bewilligung  zum  Verkauf  von  Nationalgütem  im  Canton  Lucem 427 

„153.       r      November  und  December:  Verhandlungen  der  Oberbehörden  über  Adressen  aus  dem  Canton  Leman 

zur  Bezeugung  der  Anhänglichkeit  an  die  helvetische  Republik 428 

„154.      „      November  und  December:  Letzte  Verhandlungen  über  Einsetzung  von  Sittengerichten 432 

„155.      „3.  December:  Einstellung  der  Berufung  von  Gerichtssuppleanten 442 

„     156.      „        4.  December:  Beschluss  des  Vollziehungsrathes  betreffend  Errichtung  von  Elementarschulen  .     .     .  443 
„157.      „        6.  December:  Gesetz  über  provisorische  Organisation  der  Rechtspflege  in  den  fünf  obersten  Districten 

von  Wallis 444 

„     158.      -        6.  December:  Verbot  vorzeitiger  Anzeige  von  Todesurtheilen  an  die  davon  Betroffenen 447 

^     159.      „        6.  December:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  eine  Reform  des  medicinischen  Unterrichts 

an  der  Hochschule  Basel 448 

„160.      „        6.  December:  Beschluss  des  Vollziehungsraths   über  die  Competenz  der  Districtsgerichte  in  Streit- 
sachen betreffend  Besoldungen  der  Schullehrer 449 

„     161.       ^        6.  December:  Erlass  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ahndung  nachläßigen  Schulbesuchs  ....  450 

„     162.       „        9.  December:  Unterdrückung  des  „Bulletin  helv^tique" 451 

„163.       „       12.  December:  Ernennung  eines  provisorischen  Ministers  der  Künste  und  Wissenschaften  (J.  M.  Mohr)  453 

,     164.      „       13.  December:  Aussetzung  eines  Preises  für  Entdeckung  der  Urheber  eines  Verbrechens      ....  453 

„165.      „       15.  December:  Bedingnisse  der  Zulassung  von  Gemeinguts- Vertheilungen 454 

„     166.       „       15.  December:  Annahme  eines  neuen  Auflagensystems 458 

„167.      „       17.  December:  Gesetz  über  Entlassung  und  Ersetzung  von  Mitgliedern   der  Verwaltungskamm em, 

Cantons-  und  Districtsgerichte 468 

„168.      „       17.  December  bis  17.  Januar  1801:  Entsetzung  und  Neubestellung  des  Cantonsgerichts  von  Leman  .  477 
„169.       „       18.  December:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  Einforderung  der  herkömmlichen  Grundzinse  für 

hoheitlich  bewilligte  Nutzungen  in  Wald  und  Feld 481 

„170.      „       18.  December:  Proclam  des  Generals  Quetard  betreffend  die  ausgebrochenen  Unruhen  (im  Ct.  Leman)  481 

„171.      „      23.  December:  Bewilligung  zum  Verkauf  etlicher  Nationalgüter  im  Canton  Thurgau 500 

„172.      „      23.  December:  Jagdverbot  für  die  Brutzeit  des  G^wiids 501 


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980 

SeiU 

Nr.  173.   1800j  24.  December:  Beschlüsse  des  Vollziehungsraths  betreffend  Errichtung  eines  einheitlichen  Militär- 

spitals  und  Einsetzung  eines  Sanitäts-Inspectors  der  Armee 502 

„174.       „      27.  December:  Zeitweilige  Einstellung  der  seit  der  Revolution  errichteten  Wirthachaften      ....  503 

,y     175.       „      27.  December  bis  80.  Januar  1801:  Erneuerung  der  Yerwaltungskammer  von  Leman 504 

„176.      „      29.  December:  Bestätigung  der  alten  üebereinkanfte  betreffend  gottesdienstliche  Verrichtungen  in 

Rapperswyl,  Canton  Thurgau 505 

„177.      „      30.  December:  Zulassung  von  Titeln  für  Gehaltsrückstände  bei  Zahlungen  für  versteigerte  National- 
güter        507 

„     1 78.       „      31.  December :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ersatzleistungen  der  Gemeinden  für  desertirte 

Recruten 509 

„     179.       „      Ende  December  bis  März  1801:   Erste  Verhandlungen  mit  der  französischen  Botschaft  über  eine 

Gebietsabtretung  im  Dappenthal 510 

„     180.    1801,    2.  Januar:  Verordnung  betreffend  die  Controle  über  die  Niederlassung  von  Fremden 517 

„     181.       „        3.  Januar:  Bedingte  Autliebung  des  droit  d'aubaine 519 

„     182.       „        3.  Januar:  Ermächtigung  des  Vollziehungsraths  zur  Verwendung  von  Schuldbriefen  für  Zahlung  von 

Gehaltsrückständen 520 

„183.      „        5.  Januar:  Bestimmung  des  Maximums  der  auf  Steuerbetrug  und  Nachläßigkeit  der  Beamten  zu 

setzenden  Strafen 521 

„     1 84.       „        6.  Januar :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Aufhebung  einer  Lehrstelle  an  der  Akademie 

in  Lausanne  und  Erweiterung  des  Unterrichtsplans  der  Anstalt 524 

„185.      „        8.  Januar:  Einstellung  der  Gewährung  von  Bürgerbriefen  für  Fremde 525 

„186.       „        8.  Januar:  Bestellung  eines  Interimsvorstehers  des  Ministeriums  des  Innern 526 

„187.      „        8.  Januar:  Abschluss  der  neuen  Verfassungsarbeit  und  bezügliche  Sendung  nach  Paris 526 

„     1 88.      „       10.  Januar :  Bewilligung  zum  Verkauf  einiger  Nationalgüter  im  Canton  Schaffhausen 543 

„189.       „       10.  Januar:  Bezeichnung  verkäuflicher  Nationalgüter  im  Canton  Waldstätten 544 

„     190.      „       10.  Januar:  Beschluss  betreffend  Beseitigung  überflüssiger  resp.  schadhafter  Freiheitsbäume     .     .     .  545 

„191.      „       10.  Januar :  Festsetzung  der  Gemeingüter  des  Districts  Sarnen  und  deren  künftiger  Verwaltung   .    .  546 

„192.      „      12.  Januar:  Entsetzung  und  Neubestellung  des  Districtsgerichts  von  Morges 547 

„193.      „       13.  Januar:  Neubesetzung  der  Verwaltungskammer  von  Zürich 548 

„194.      „       14.  Januar:  Gesetz  über  das  Rechnungswesen  des  Staatshaushalts 549 

„195.       „       14.  Januar:  Ermächtigung  zum  Verkauf  etlicher  Klostergüter  in  Neu  St.  Johann 553 

„196.      „       14.  Januar:  Vereinigung  der  Höfe  Hergis  und  Schwiebogen  mit  der  Pfarrgemeinde  Seelisberg      .     .  553 

„197.       „       14.  Januar:  Neue  Bestimmung  der  Uniform  der  Sanitätsoffiziere 654 

„198.       „       14.  Januar:  Verordnung  betreffend  die  zu  Gefängnis  verurtheilten  Soldaten 555 

„     199.      „       15.  Januar:  Gesetz  über  Bittschriften  und  Adressen 556 

„     200.       „       15.  Januar:  Ablösung  zweier  Höfe  von   der  Pfan-e  Boswyl   und  Vereinigung  derselben  mit  der  Ge- 
meinde Waltenschwyl 560 

„201.      „       15.  bis  31.  Januar:  Verhandlungen  über  eine  Spannung  mit  der  französischen  Botschaft  in  Betreff 

des  Verfassungsentwurfes 561 

„     202.       „       c.  16.  Januar  ff. :  Acten  zur  Uebergabe  eines  Verfassungsentwurfs  an  die  französische  Regierung  .     .  566 

„     203.       „       17.  Januar:  Ermächtigimg  zum  Verkauf  des  Wettinger  Amthauses  in  Ztlrich 582 

„    204.      „      19.  Januar:  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Aufschub  des  Verkaufs  einiger  von  der  Ge- 
meindskammer Bern  beanspruchten  Güter 583 

„     205.       „       20.  Januar :  Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Fortführung  der  Civilstandsregister  durch 

die  Geistlichen 587 

„     206.       „      21.  Januar:  Ergänzung  von  Nr.  167  betreffend  Ersatzwahlen  für  Cantons-  und  Bezirksgerichte      .     .  589 
„    207.      „      24.  bis  28.  Januar:  Verhandlungen  über  eine  Adresse  von  Franz  Rudolf  Weiss  an  den  ersten  Consul 

über  die  helvetische  Verfassung 591 

„     208.       „      26.  Januar:  Strafmilderung  von  J.  Karli  von  Solothuru 595 

„     209.       „      28.  Januar:  Strafmilderung  für  Kath.  Michel  von  Zürich 596 


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Nr.  210.    1801,  28.  Januar:  Yerordnimg  betreffend  Sicherheitswachen  in  Gemeinden 597 

„    211.      y,      28.  Januar:  Bestimmung  der  dem  Staat  zustehenden  Grundzinsgelder  zur  Entschädigung  der  Geist- 
lichkeit    599 

„212.      „      30.  Januar:  Unterdrückung  des  „Helvetischen  Zuschauers^ 600 

„213.      „      30.  Januar:  Verhandlung  des  Yollziehungsraths  über  die  vom  ersten  Consul  verlangte  Truppensendung 

nach  Piemont 601 

„214.      „      31.  Januar:  Neues  Gesetz  über  den  Loskauf  von  Grundzinsen 603 

„215.      „      31.  Januar:  Beschluss  des  Yollziehungsraths  betreffend  die  Oberpolizei  im  Regierungssitze  ....  610 

„216.      „        2.  Februar:  Bewilligung  zum  Yerkauf  von  Nationalgütern  im  Canton  Linth       611 

„217.      „        2.  Februar:  Bewilligung  zum  Yerkauf  von  Nationalgütem  im  Canton  Wallis 612 

„    218.      „        2.  Februar:  Yerbot  der  Glücks-  oder  Hasardspiele 613 

„219.      „        4.  Februar:  Genehmigung  der  Aussteuer  für  einen  Capuciner  (Bianchi) 614 

„    220.      „        7.  Februar:  Erlass  des  Yollziehungsraths  gegen  Begünstigung  der  Desertion  in  der  französischen 

Armee 614 

„    221.      „        7.  Februar:  Erledigung  von  Denkschriften  des  Bischofs  von  Lausanne  über  das  Verhältnis  von  Staat 

und  Kirche 615 

„    222.      „        9.  Februar:  Abschluss  des  Friedens  zwischen  Frankreich  und  dem  deutschen  Reiche 619 

„    223.      „      10.  Februar:  Anweisung  der  vierteljährlichen   Gehalte  für  die  Bureaux  der  RStatthalter  und  der 

Yerwaltungskammem 627 

„    224.       „       10.  Februar:  Yollziehungsverordnung  zu  den  Auflagengesetzen  vom  15.  Dec.  1800  und  5.  Jan.  1801  630 
„    225.      „      10.  bis  16.  Februar:  Yerhandlungen  der  helvetischen   Räthe  mit  der  französischen  Botschaft  über 

deren  Anfragen  betreffend  den  in  Paris  übergebenen  Yerfassungsentwurf  ....  651 

„    226.      „      16.  Februar :  Gesetz  über  Strafschärfung  ftlr  entwichene  Sträflinge  und  Milderung  für  nicht  entweichende  664 
„    227.      „      19.  Februar:  Beschluss  betreffend  Ergänzung  und  Yerrechnung  der  für  1798  und  1799  bezahlten 

Auflagen 668 

„    228.      „      21.  Februar:  Befreiung  der  Pfarrgeistlichen  von  dem  Dienst  m  der  Bürgerwache 672 

„    229.      „      21.  Februar:  Yerfügung  des  Yollziehungsraths  über  Einordnung  des  Postamtes  Schaffhausen  in  die 

helvetische  Yerwaltung 673 

„    230.      „      24.  Februar:  Rücknahme  der  Decrete  vom  29.  März  und  13.  Juli  1799  betreffend  Einverleibung  etlicher 

Höfe  in  die  Gemeinde  Rothenburg 674 

„231.      „      25.  Februar  bis  Ende  Mai:  Yerhandlungen  über  die  von  Frankreich  begehrte  Abtretung  des  südlichen 

Rhoneufers  in  Wallis 675 

„    232.      „      27.  Februar:  Yerordnung  des  Yollziehungsraths  betreffend  Versteuerung  der  Grundzinscapitalien  bei 

Gemeindeauflagen  im  Canton  Thui-gau 702 

„    233.      „      Ende  Februar  bis  April :  Yerhandlungen  über  die  diesseits  gewünschten  Gebietserwerbungen,  in  Yer- 

bindung  mit  dem  Walliser  Geschäft  ..." 703 

„    234.      „      Februar  bis  April:  Yerhandlungen  über  die  Grundlagen  einer  neuen  helvetischen  Verfassung  .    .    .  716 
„    235.      „      Februar  und  März:  Adressen  von  Behörden,  Gemeinden  etc.  über  die  Grundsätze  einer  neuen  Ver- 
fassung, (zu  Gunsten  der  Einheit) 737 

„    236.      „      März  und  April:  Vermischte  Yerhandlungen  über  Yerfassungsfragen 752 

„    237.      „        2.  März :  Bedingte  Ertheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  (an  Cusani) 763 

„  238.  „  3.  März:  Beschluss  des  Yollziehungsraths  über  die  Ordnung  der  Schiffahrt  auf  dem  Zürichsee  .  .  764 
„  239.  „  4.  März :  Festsetzung  der  Instruction  des  Sanitäts-Inspectors  für  das  helvetische  Militär  ....  765 
„  240.  „  4.  März:  Yerordnung  des  Yollziehungsraths  betreffend  den  Loskauf  und  den  Bezug  der  Bodenzinse  767 
„241.  „  4.  März:  Provisorische  Verfügung  zur  Sönderung  der  Staats-  und  Gemeindgüter  in  Basel  ....  771 
„  242.  „  7.  März:  Nachlass  der  Handänderungsgebühr  wegen  einer  Schenkung  an  die  Armen  von  Chateau  d'Oex  772 
„  243.  „  7.  März :  Gerichtliche  Verfolgung  des  Pfarrers  von  Embrach  und  Unterdrückung  seines  Wochen- 
blatts        773 

„    244.      „      11.  März:  Beschluss  des  Yollziehungsraths  betreffend  die  Eintheilung  und  Ergänzung  des  Personals 

der  MilitärspitÄler 775 


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Seite 

Nr.  245.    1801,  16.  März:  Erlass  des  Vollzlehungsraths  betreffend  die  Ausfertigung  der  Acten  über  Nationalgüter- 

verkäufe  und  die  daherigen  £molumente 776 

„    246.      „      18.  März:  Schenkung  des  BOrgerrechts  an  J.  G.  Ebel 777 

j,    247.      ri      26-  März :  Ermächtigung  zum  Abtausch  eines  dem  Kloster  St.  Urban  gehörigen  Grundstücks  in  Ober- 
Steckholz     779 

„    248.      „      81.  März:  Erlaubnis  zum  Austausch  von  Getreidesorten  zwischen  den  italienischen  Cantonen  und 

Cisalpinien 779 

^    249.      „      31.  März:  Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  Bestellung  von  Municipalitäten  in  Gemeinden 

des  Cantons  Lugano 78(J 

„     250.       „      März  bis  Mai:  Verhandlungen  über  den  Unterhalt  französischer  Truppen 781 

„251.       „        I.April:  Ermächtigung  zum  Verkauf  einer  Anzahl  st.  gallischer  Klostergüter 796 

„    252.      y,        3.  April :  Ermächtigung  der  Vollziehungsbehörde  zur  Einrichtung  und  Entwerf nng  eines  umfassenden 

Zollsystems • 806 

„     253.       „        4.  April :  Ahodung  einer  Druckschrift  betreffend  die  Freiheiten  der  Universität  Basel 818 

„    254.      „        4.  April :  Reglement  der  Schatzcommissäre  für  den  Bezug  von  Stempelgebühren 819 

„     255.      „        7.  April :  Schenkung  eines  Nationalgebäudes  in  Schwyz  für  Errichtung  einer  Schule 820 

„    256.      „        7.  April :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  für  das  Hausirgewerbe  gestatteten  Aus- 
nahmen    820 

„     257.      „        7.  April :  Verordnung  des  Vollziehungsraths  über  die  Ertheilung  von  Hausirerpatenten 822 

„     258.      „        8.  April :  Bedingte  Bestätigung  des  Verkaufs  der  Zi^lhütte  in  Schwyz    . 823 

„    259.      ^      11.  April:  Beschlüsse  des  Vollziehungsraths  über  die  Organisation  einer  Central-Forstverwaltung  für 

die  Staatswaldungen 824 

„    260.      „      11.  April:  Genehmigung  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  bei  Büren,  Ct.  Bern 827 

„261.      „       14.  April:  Bewilliguug  zum  Verkauf  etlicher  Einsiedler  Klostergüter 827 

„     262.       „       14.  April :  Ergänzung  von  Nr.  251  betreffend  Bestimmung  der  Zahlungstermine 828 

,,     263.       „      15.  April :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  über  Erstellung  einer  neuen  Straße  zwiischen  Bremgarten 

und  Zürich 829 

„     264.      „      16.  April :  Genehmigung  einer  Mönchsaussteuer  (Milani) 830 

„     265.      „       16.  April:  Aufschub  der  Versammlungen  zur  Wahl  der  Gemeindsbehörden 830 

„     266.       „       16.  April:  Ernennung  von  Obereinnehmem  für  die  Cantone  Wallis  und  Zürich 832 

„    267.      „      16.  April:  Wiederherstellung  des  gleichen   Concursrechts  zwischen   Helvetien   und  der   Grafschaft 

Neuenburg 833 

„     268.      „       16.  April :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Visirung  gefährdeter  Werthtitel    ....  833 

„     269.       „      18.  April :  Aufhebung  eines  Beschlusses  des  Vollziehungsrathes  betreffend  Verweigerung  eines  Mühlenbaus  834 
„     270.       „       18.  April :  Aufhebung  der  bisher  bezogenen  Siegeltaxen  für  Kauf-  und  Schuldbriefe,  mit  Ersetzung 

durch  eine  neue  Gebühr 837 

„271.      „      18.  April:  Verfügung  des  Vollziehungsraths  betreffend  den  Widerstand  etlicher  Municipalitäten  gegen 

die  Vollziehung  des  neuen  Auflagengesetzes 838 

„     272.       „      20.  April :  Bestätigung  des  Verkaufs  eines  Wirthshauses  in  Neu  St.  Johann 841 

„    273.       „      20.  April :  Begnadigung  einiger  Bürger 842 

„     274.       „      20.  April :  Verlängerung  des  Termins  für  den  Bezug  der  durch  das  Auflagengesetz  geforderten  Patente  843 

„    275.      „      21.  April:  Abschiuss  der  Ausscheidung  der  Staats-  und  Gemeindegüter  in  Solothum 843 

„    276.       „      25.  April:  Bedingte  Zusicherung  des  helvetischen  Bürgerrechts  für  J.  Chr.  Wild 848 

„    277.      „      25.  April :  Festsetzung  eines  Tarifs  der  Gerichtssporteln  für  die  italienischen  Cantone 849 

„     278.       „      25.  April :  Befugnis  der  Richter  zur  Belastung  freigesprochener  aber  verdächtiger  Inqnisiten  mit  den 

Hafts-  und  Processkosten 851 

„     279.       „      25.  April :  Allgemeine  Vorschriften  für  die  Gewährung  von  Ei-findungspatenten  etc 854 

„    280.       „      27.  April :  Bewilligung  unentgeltlicher  Pässe  für  dürftige  Bürger,  nebst  Entschädigungen  für  den  Bezug 

gewisser  Stempelgebühren 862 

„281.      „      28.  April:  Genehmigung  einer  Sensalen-Ordnung  für  Basel  durch  den  Vollziehungsrath 868 


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8«ite 

Nr.  282.    1801,  29.  April :  Berichtigung  des  deutschen  Textes  von  Art.  204  und  205  des  Peinlichen  Gesetzbuchs  86ö 

„    283.       „      29.  April :  Maßnahmen  gegen  Dienstweigerung  von  Municipalitäten  in  Sachen  des  Auflagenbezugs     .  866 
„    284.      „      30.  April :  Verordnung  des  Vollziehungsraths  betreffend  die  Entschädigung  von  Municipalitätsmitgliedern 

für  die  Besorgung  des  Auflagenbezugs 873 

„    285.      „      30.  April :  Erledigung  der  Sönderungsfrage  betreffend  Staats-  und  Gemeindsgrtter  in  Gersau     .     .    .  874 
„    286.       „      Ende  April  und  Anfang  Mai :  Abschluss  der  Verfassungsarbeit  für  die  helvetische  Republik,  resp.  der 

„Verfassung  von  Malmaison^ 874 

„     287.      „        5.  Mai:  Bewilligung  einer  Almendvertheilung  in  Rllßegg 890 

„     288.       „        5.  Mai :  Verweigerung  der  Auflösung  der  St.  Crispins-  und  Crispinians-E'onds  in  Bremgarten  .     .     .  891 

„    289.      „        7.  Mai :  Aufhebung  des  Zugrechts  der  Gemeinde  Faniern  auf  Weidrechtsamen  gegen  Aeußere    .     .  893 

„    290.       „      10.  bis  23.  Mai:  Verhandlungen  über  Unruhen  in  Appenzell 8^4 

„291.      „       11.  Mai:  Ertheilung  des  helvetischen  Bürgerrechts  an  Chr.  M.  Wieland 896 

„    292.      „      11.  Mai :  Ergänzung  von  Nr.  224  "betreffend  die  Werthung  von  Rententiteln  ohne  Capitalangabe    .     .  898 

„    293.       „       12.  bis  29.  Mai:  Schluss  der  Verfassungsarbeit  in  den  helvetischen  Behörden 899 

„     294.       „       13.  Mai :  Erweiterung  des  Erziehungsrathes  für  den  Canton  Waldstätten  und  Aufstellung  von  Schul- 
commissionen für  die  einzelnen  Districte 909 

„    295.      „      15.  Mai :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  Ueberlassung  von  Gebäuden  etc.  an  die  Baumwoll- 

Splnnereigesell Schaft  in  St.  Gallen 910 

„    296.      „      15.  Mai :  Beschluss  des  Vollziehungsraths  betreffend  einstweilige  Steuerfreiheit  der  Baumwollspinnerei- 
Gesellschaft  in  St.  Gallen 911 

„    297.      „      15.  und  23.  Mai:  Industrie-Patente   der   Baumwollenspinuerei-Gesellschaft   in   St.  Gallen   und   der 

Mechaniker  Heywood  und  Lougworth 911 

„    298.      „      18.  Mai:  Anordnung  einer  allgemeinen  freiwilligen  Steuer  für  verunglückte  Einwohner 923 

„    299.      „      19.  Mai :  Proclamation  des  Vollziehungsraths  an  das  helvetische  Volk,  mit  Ankündigung  einer  neuen 

Verfassung 924 

„     300.      „      26.  Mai:  Erklärung  über  die  Gültigkeitsdauer  des  Auflageng^seis^s  und  des  Finanzsystems      .     .    .  927 
„301.       „      26.  und  28.  Mai:   Beschlüsse   des  Vollziehungsraths  über  Au^^ '***«} düng   des   Staatsguts   in  Glainis 

gegenüber  den  evangelischen  Gemeinden     .       '^ 928 

„    302.      „      27.  Mai :  Bewilligung  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  des  Klost^J  Fahr 929 

„    303.      „      30.  Mai :  Beschluss  über  die  Vorarbeiten  zur  Einführung  der  neuen  Verfassung 930 

„    304.      „      30.  Mai:  Proclam  des  Vollziehungsraths  zu  der  Publication  des  Verfassungsentwurfs 932 

„    305.       „      Ende  Mai:  Abschluss  von  Verhandlungen  zur  Umarbeitung  der  Gesetze  über  das  Gemeindeweseu  938 
„    306.       „      Februar  bis  October :  Uebersicht  der  Erlöse  von  verkauften  Nationalgütern  zur  Deckung  von  Gehalts- 
rückständen       973 


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