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n,g,t,7rJM,GOOglC
I
Professor Karl ^einrid? Rau
Or THl UHIVItIBITT O» HllOIl-BIlia
PRESENTCD TO THE
UNIVERSITY OF MIOHIOAN
Xnx. pijilo parsons
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233
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BLUNTSCHLIS
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STATSRECHT.
ZWEITER BAHD.
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STATSRECHT.
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DKITIE mGEAKBEITETE ADFUGE.
ZVEHEB BAID.
MÜNCHEN.
LIIEEAKISCE-ASTI8II8CHE ANSIAIT
DXK 1. 0. COTTABCHSH BÜCHBAmiLintGt
1863.
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Buchdrutknci d«r J. G. CottMcbea BuctalModladg iD StUtgort tmd Augtburg.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Inhall.
Seohatea BnoL
Die SouTerttnetit nnd du SutMiberlMiipt.
C«p. I. Der Begriff der SouTeränetät j . . . 1
Cft|i. IL Slklas(Hiverä]ie{ät und Regenten sonveTiliieUlt ... &
Cap. IIL I. Inhalt der StatasouTerinetlt ...... 11
C«p. IV. IL Die Fflr«tenM)iveranet£t 21
Cap. V. Du* StatMberbanpt
I. Eatatehangsfonn«» in d«r Monarcbie ... 23
Cap. VL 11. Da« Erbrecht inabcHUkdere 30
Cap. VIL Persönliche ErrocdemiaM der F&hi^kelt »r Thron*
folge . . . ' 40
Cap. Vlll. IIL EntatehnDgaformen in der Repnblik ..... 15
Cap. IX. ürbergang der Verpfliehtnng det Regenien auf den
Kachfolger 50
Cap. X. IT. BegrttDdong der Begentachaft . . .'.'.'. H
Cap. XI. V. VerlvM der Hemchaft 59
Cap. SIL VL Rechte.de* SUMobcrh4apta.
- A. Hajealllireubt« 63
Cap. Sin. B. UnerratwartlkkUt and' Verantwortlich-
keit n
Cäp. XIV. C. Begfiernogarec^ta. -StFllTartratiiig nach .
JkOHan ,-..;..■...;.. 83
Gap. XV, D. Regiemngareehte. InMre flvwalt
' 1. Amt»-, 3. ^RiilKrtielt . . . '. i '■.■.'■'■. -i»!
Gap. XVL 3. Hiliiir-, 4. PoHMttuAait ...... . ;.. .»J
,iP<.jM,Googlc
TI Isbalt.
Seile
Cop. XVII. 5. Die Jiulitholicit 101
Cop. XVIII. 6. Die FiBaDztiobeit. 7. Die ObrraDrsicbt 8. Die
Sonce t&T die ColtiirverbtU Inisse 106
C«p. ZIX. 9. FormFD der AaBttbnng. TeroHnnng nnd Bef«hl 110
Cap. XX. 10; Ke Ananshmsfewalt der Bcgiening. Stattnolfa-
rtcht lia
Siebentes Bach.
Der SlaltdifDst and das tigentlii-he Reghnriit.
Cap. I. Die Arten nnd die rcclitlkhe Vator dei Suitdienslea . 1?U
Cap. II. AoBteUnng der Sraudlener 125
Cup. III. Rechte und Verpflichlnngen der SlklsbearoteD . . . 132
Cap. IV. Ende de* StaUdieostes 145
Cap. V. Dae SlaleminialeTlnro 153
Cap. VL Vom Slatarathe 163
Cap. VII. Die MUittifewalL Dbb (lebende Heer QDd di«Uiidwehr. 167
C«p. VIIL Die Polizei.
1. Daa Wesen der Poliie) 175
Cap. IX. 3. Die Qliedernng und die Hooptl^inctloncn der Pnliiei*
gewait . . . . ' 183
A(dites iaxiL
Vom Gericht.
Cap. I. Die Natnr und die Arten de« Oerkhis . 200
Cap. II. Oemdosame Onindailze für die RechlipOege .... 306
Cap. KI. Organiuition der Civüreclilspacge ........ 217
Cap. rv. INe Slralrecbttpfl^ 231
Cap. V. Die Oreniender Gerichtsbarkeit. Verwäliungsttreitiglteiten 240
Nennte« Bit^
Von der CaUarpfiegc de« StaU.
Cap. . I. VcrbAMnUx de« filott« itir Bcligion . . 3>9
Ckp, n. I. DerSchnU der individvrileD JteligionalVeibeit. Be-
kenntBiaafrelheit 369
Cip. IIL IHe rechtlichen Sdinakm der Bekennbiiaifreibeit . . 279 .
C«p. IV. n. Von der 8tai«r«ll(IOB .382
iM,Coo<^le
InhalL. VII
Mie
Csp. V: III. TerUllDiai des Statt lor Kin;i>e 2S9
Cap. Tl. Reckte des modernen Suis mit BuDg auf die Kirche SOS
Cap. VII. Ton dem Aufaichtsredite inabcflOBdere .... 818
CapL VIII. Der SUt im Verhiltnifs zvr Wiwnwchaft und KaDBt . 335
Csp. IXT Der Stat und die VolkasdioJa . 313
Cap. X. Die Bernra-, tecbniacbea und gelebrleD Scbulen . . . ^3
Cap. XL Die UnivenitUeu 359
Cap. XII. Die Aliademie 370
Zehntes Snch.
Die Wirlbsclianspflegp.
Cap. I. Art and SichtuDgen der WirttiBcbaflgpfl^e .... 376
Cop. 11. L FioejiziiobeiL
Ä. üoinittelbarM Stattgnt 376
Cap. III. B. Die Regalien 384
Cap. IV. C. Das Recbt auf Gebübren and Ckfülle ... 396
Cap. "" V. D. Dae Slenemcbt 402.
Cap. VI. E. Der Suiecredit \ . 413
Cap. TU. II. Die Volke wirthschaJIspflege.
A. Allgemeine Aostalten 419
Cap. VIII. B. Beeondere AnEtelten 429
EUftes jBncb.
Von der Oemeinde.
Cap. I. Hietorische Eioleilnng 447
Cap. II. Die reebtUebe Natur der QetneiDde 466
Cap. III. OrganismuB der Landgemeinde 461
Cap. IV. Organisation der Sladtgemelnde 468
Cap. T. OemeindcbanD und Gemeinde verm&geo 481
ZirSlftes Bnoh.
Freiheitarecbte.
Cap. I. Daa Recbt d«r Freibeit nnd die Arten derselben . . .' 486
Cap. IL I. Individnell« Freibedtarechte.
A. Schatz der Existeni , .... 493
Cap. in. B. Der IVele Oebraath dis Körpers .... 498
Cap. IV. C. Freibeit der HeiDnngainazemng. Preazfreibeit &06
n,g,t,7'jM,COO<^IC
Vm Inhalt.-.
Edle
Cap. V. D. Schnti dM HaufrMeu «nd dn CkIri Vtr.
kehra 515
Cftp. Tl. n. Ffflitiacbe FKibdtntcht«.
A. Ton der Rwblagleiohbrit UO
Qtp. TIL B. Recht m Prtitionni nnd BMchwerdcn . . (27
Ckp. TUL e. Das Trreiiureetit »31
C^i. IX. D. Die ToHuversatnmlungFn M5
Cap. X. E. Das Recht des Widenlandts Ml
n,g,t,7rJi-,G00glc
Die Souveränetöt (Stalshoheit) und da
Statsoberliaupt.
Erstes CapiteL
Der Begriff der Soiiveräoelät (StaUholieit).
Der Name und der Begriff der SoaverAneUU ist zanächet
romanischen Ursprungs. SourerftnAIAt (supremitas in dem
Latein des Hittelaltere) bedeutet oberste Statsgewalt,
höchste Statsmacht (Buprema poteslas), und SoarerAn
wird genannt, wem dieselbe zu setbatAndigem Rechte zusteht.
Beitdem Bodin diesen BegrifT zuerst in dem Geiste des
frsntfisischen KCnigthums'zn einem Grundbegriff* des Slals-
recbtB erhoben und wissenschailhch au^ebildet hat, hat
derselbe einen sehr grosEen £influsz,uuf die Statslehre und
die Statspraxis getkbt.
Von den meisten Publicisten der letzten Jahrhunderte
wurde die Souveränetat in absolutem Sinne verstanden,
als völlig unabhängige und unbegränzt herrschende
Statsgewalt. In dieser ÄufTassung stimmte Ludwig XIV. von
Frankreich mit dem französischen Convente von 1793 völlig
Uberein. Beide sagten von sich : wir sind der Stat und der
■luDiMhlt. iSgeowtDnSlaUracM. II. 1
iM,Coo<^lc
2 Seelules Bach. Die SouveräaeUt und du Statsoberbaupt.
Stat ist allDiächlig. ■ Beide mit Unrecht Der moderne Re*
l>r&sentativ8tat weisz nichts von einer absoluten Statsgewalt
und eine absolute Uuabhängigkeit gibt es überall nicht auf
Erden. Weder die politische Freiheit noch das Recht der
Übrigen Organe und Bestandtheile des Stetes vertragen sich
mit einer solchen schrankenlosen SouveränetAt , und wo
immer Menseben versucht haben dieselbe zu Oben , da bat
auch die Geschichte solche Anmaszung verurtheilt. Selbst
dem State als einem Ganzen kommt solche Allmacht nicht
zu; denn auch er ist nach aussen durch das Recht der Qb>
rigen Staten und nach innen durch die eigene Natur und
durch das Recht seiner Glieder und der Indiriduen in ihm
beschränkt.'
Die deutsche Sprache hat keinen völlig entsprechenden
Ausdruck. Die „Obergewalt" oder wie die filtere Stets-
sprache in der Schweiz lautete »der höchste und gröszte
Gewalt" ' bezeichnet nur die Autorität nach Innen, nicht
zugleich die Selbstfiiidigkeit nach Äuszen. Das Wort „Slats-
hoheit" umfaszt beides, aber vorzugsweise im ninblick auf
die Wurde. Doch gewährt dasselbe den Vortbeil , dass sich
weniger als an den Namen Souverfinetfit die falsche Vor-
stellung des Absoluten anknüpfen läszL
Die Souverftnetfit, Stetehoheit bedeutet Unabhängig*
keit, Machtfülle, Ueberordnung und Einheit der Stets-
gewalL Die wesentlichen Erfordernisse derselben sind also:
■ Tkim , faiBt. de ta Riroi. Cranc. 11 , p. 200 von der Aneicbt der Ja-
cobiiter: ^Die Nation kann nie aar ihi'« BefugmiBz venicbien: Alles tu
Ibun und Alles tn wollen zu Jeder Zeil; diese Befagniai licyriliidet ihre
Allniacbt (sa toutepiiiasance), nnd dieae ist unveräugzerlicli. Die Na-
tion bat sidi daher Ludwig XIV. nicht verptlichteu Itunnen.'
' Hannoverische Erkl&rung von 1814 bei Hormayr Lebensbilder
I, 8. 111: „lu dem Begriffe der So uTertnelüts rechte liegt keine Idee der
Despotie. Der Köuig von Qposzbritannien ist anlftngbar ebenso eouverin
als jeder andere FUrst in Europa, und die Freiheiten seines Volks befesti-
gen seinen Thron, anstatt ibn tu untergraben."
' Blamer Rechtsgeacb. der Scbweiier Demokratien II. 14a lil.
iM,Coo<^lc
Ereln Gapltel. Der B^riff d«r SonverftnetU (SlaUhohelt). ^
1. Unabhängigkeit der Statsgewalt. Zwar iiieht in
Rbiolatem, aber in dem relatäreB Sinne, dan dieselbe nicht
äner anderen JjfiieDlIicben Gewalt untergeordnet oder
naterthfioig sa, aiao weder einein ftvoKlea State, noch
einer Behörde oder einem Körper im State. Die relative
Beschrfinkung aber, sei es durch das .Völkerreclit oder das
Bundesrecht, sei es dui-ch die erforderliche Znstiniuiung an-
derer Behörden oder repHtsentativer Körper, ist nicht damit
im Widerspruch.
2. Fülle statlicher Hoheit und Macht. Zwar hat
mao frDher wohl auch von „soureränen Gerichtshöfen" (cours
soirveraines) gesprochen, von denen es keine Berufung mehr
gab an eine höhere Instanz. Aber dieser Sprachgebrauch,
welcher auf ein einzelnes Merkmal der SouverftDet&t einen
eineeiligen Nachdruck legt, ist nicht zn billigen. WOrde
jeder Beamtung im State, insofern es von ihr keine Berufung
an eine vorgesetzte Behörde gibt, Souveränetät zugeschrie-
ben , so wfirde damit dieser Begriff seiner intensiven Kraft
beraubt und in eine Menge unzusanmienhftngender Souve-
rfinetätstheile zersplitterL
3. Ferner ist die souverAne Mticht ihrer Natur nach die
oberste im State. Es kann somit keine andere statliche
Gewalt in dem Statsorganismus ihr tibergeordnet sein.
Die französischen Seigneurs des Mittelalters hörten anf „Sou-
veräne" zu sein, als sie in den wesentlichen Beziehungen
statlicher Selbständigkeit und Hoheit dem Könige, ihrem '
Leheneherro , sich wieder unterordnen niuszten. Die deutschen
KurfÖrsten konnten seit dem XIV. Jahrhundert Souverftnetftt
in ihren Ländern behaupten, weil sie in Wahrheit die oberstä
Statsmacht in denselben eu eigenem Rechte besaszen.'
* Die fru>tt«iwhe Bezelchnang der Landeshoheit der tlcaUehen Reicbs-
niraten und RefchsstildtB in dem Eotwiirfb dee weitphäliechen FhedenB:
„que u>at les prince« et B>tst« eeront maiateniiB dans toaa lee autres droits
de aoMtwrat'tvM , qni lenr appartienDanl" war damals fllr Deutschland neu.
iM,Coo<^lc
4 StcbalV Bacb. Die SotivetineUlt nod du SlaUob«rIiaopt.
4. Da der Stat eio organiscbfir Körper ist, so ist Ein-
heit der SouverftuetAt ein Erforderniaz seiner Wohlfahrt.^
Die Spaltung der Souveranetftt fuhrt in ihrer Consequoiz
zur Ivähmung oder Auflösung des States^ und ist daher mit
der Gesundheit des States nicht vertr^lich.
Aamerkiingen. T. Roiieseau, deasen Lehre von der rraiiiüel-
«eh«!! RevolatiOD tn die Thst über»etzt wurde, gründete die SouveT&neUl
wif den nbllgemeineu Willen" (1& voIodU gin^sle) und aabatituirte
BO irrtfaümlicli der snprema jtolftlai die saprema vobailat- Aq»- dietem
Orunde erklärt er, im Widerspruch mit der Uescliichte, die Souveränetät
far an veräuazerlicb, denn „wohl lasse sich die Macht, nicht sb«r
der Wille UberlrtLgen." Conir. aoc, ll. 1. Dieser erat« OraDdimhiun,
welcher daa Recht ala Willkür Taazt und in demselben nur das Prodact
des Willens, nicbt aach dessen noihwendige Vorbedinguag und Schranke
erkennt, welcher vou dem „Sollen" nichts weii>z, war ungemein Truchl-
bar an neuen IrrthÜmem. Der Witte ist eine Entfaltung und Aeusierang
das menschlichen Qaistes und Geraüthes, nicht aber wie die Souvcränetat
eine Recb tsins Ei tution des States. Der Wille kann wohl die Aus-
übung des Rechtes beseelen, auch wohl Veränderungen iu der Rechts-
ordnung hervorbringen, aber er isl für sich keinliecht. Der Wille de«
Sonverüna seilt die SouTeränetäl voraus, oicbl urogekebri diese Jenen.
% Der Oedanke, dasi die Souveränetäl die Quelle des SUiles and
der Rechtsordnung und demgemaaz der Souverän über dem State sei,
ist unlogisch. SCstamacht und Stalshoheit lasaeu sich nur denken, wenn <
man den Slat voraus denkt. Die SouverHnetät ist daJier ein stalarechl-
licher, nicht ein Uberslatarechtliclier Begriff.
und die Abaicbt weiterer Lockerung dea Reichtverbandes in dem Worte
ficlitlich dsi^egi; aber dem Wesen nach hatten schon lange vorher die
meisten deutschen Länder in der Tliat wenn ancli nur eine unvollkommene
Souveranetät erlangt.
" Imman. Herrm. Fichte, Beiträge tur StaUlehr«, 1846, geht
nber zu weit, wenn er die Sonveränetat geradezu ala „Einheit der Re-
gierung" erklärt. Die Machlfülle und Hoheit ist immerhin der wesent-
liche Inhalt der SouveräDetäl.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Ziveitn Capild. StBtaMUveranellt und RfgenteneoiiveritDelfit.
Zweites GapltdL
fitatsaouverauetät (Volkuonveränel&t) und Rrgeiiteiisoui
Wem kommt die Souver&netttt zu? Die Parteien sind
gendgt auf diese Frage in ganz Terschiedeuem Sinne zu .
antworten, und auch die Wissenschalt liat mancherlei Schwie-
rigkeiten aus dem Wege zu rAumen und Vonirtheile zu
ftberwinden, bis ea ihr gelingt^ zu einer einfachen und
wahren Lösung hindurch zu dringen.
1. Eine besonders seit Rousseau und der französische»
Revolution s«hr verbreitete Meinung antwortet: Dem Volke
und bekennt sich fUr das Princip der sogenannten Volks-
soureränetät.
Da fragt sich aber voraus: Was versteht sie unter dem
„Volk"? Die einen verstehen darunter lediglich die Snmme
der lodividaen, die zum ^Kate sich zusammen finden, d. h.
sie lösen im Gedanken den St«t in seine Atome auf und
sprechen der unorganischen Masse oder der Mehrheit dieser
Individuen die höchste Gewalt zu. Diese äusserste radicale
Meinung ist Offenbar im Widerspruch mit der Existenz des
States, welche die Grundlage der Souveränetät ist. Siq ist
daher mit gar keiner Statsverfassung vereinbar, auch nicht
mit der absoluten Demokratie, welche sie zu begründen
vorgibt; denn auch da übt wohl die geordnete Volksver-
sammlung (Landsgemeinde), nicht aber die atomisirte Menge
die Statsgewalt aus.
Die andern denken dabei an die gesammte gleiche
StatsbUrgerschaft, welche in Oeuieinden versammelt
ihren Willen ausspricht, d. h. sie denken an die Souveräne-
tät des Demos in der Demokratie. Beschränkt auf diese
Statsform hat das Princip einer so verstandenen Volks-
souveränetät einen Sinn und eine Wahrheit; es ist dann mit
Demokratie sogar wörtlich gleichbedeutend. Schon Rlr die
n,g,t,7.dt,G00gIc
6 Sedulci Bneh. Die Souverttnelät nDd du StatMberfaanpL
ReprftseDtatirdemokraüe aber verliert der Satz grossen Theils
seine Anwendunj^, weil in der regtelniftszigen Thatigkeit die
oberste' Macht nicht von der But^erschaft unmittelbar, son-
dern nur mittelbar von den Repräsentanten derselben
ausgeübt wird. Gans unvereinbar ist derselbe mit allen
findern Statsformen , denen sie die sonderbare ZumuUiung
macht, dasz das Statshaupt sich dem niedrigsten StetsbUrger
gleich stelle, und die Regierenden sich als Minderheit der
Hehrheit der R^ierten unterordnen. Sie weist im Stats-
körper den Füszen die Stellung des Kopfe« an und diesem
den Platz der FQsze.
Zuweilen werden auch die beiden Meinungen nicht
scharf unterschieden, sondern gehen in einander Über. Die
eine ist anarchisch, die andere ist absolut demokratisch.
Dennoch behaupten ihre Vertheidiger gewöhnlich die All-
gemeingUltigkeit derselben. Das aber ist gerade das
Oeflthrliche dieser Theorie, das« ihre Anerkennung den voll-
slAndigen Umsturz aller andern Statsfbrmen, mit einziger
Ausnahme der unmittelbaren Demokratie, nnd die Umwand-
lung jener in diese im Princip voraussetzt und fordert.
Dieselbe ist daher wohl schon von ganz entgegenge-
/setzlen Parteien' verfochten worden, aber immer nur von
' Wir erionern bier totbus an die Theorie iIm Jeauileugenerals Lai-
nei und der Jesaiteo Bellarrnin und Hari&ii&, welche, in der Ab-
licht die Oberheirlichlceit der Kirche über den Siat in begründen, und
auch die Könige dem Pnpale, der allein von Gott «eine Qewalt emprange,
nicht wie Jene von der Menge dea Tolkea, zn anlerwerfen, die Volka-
aouvcränetll in Schutx nahmen. Vergl. darüber L. Ranke'B hi«(. pulit.
ZeilMhr. II, 8. 606 ff. Eintlaeareicher aber war in neuerer Zeit die Aua-
ruhrUDg dieser Lehre durch RouBBesn. iCr nenut das ans alten Eiu-
celnen gebildete Volk den Souverän. Nach ihm ist jedes Individuum
ingleich ein Theilhaber der SanverttneiHt und hinwieder ein Unlertban
des Sonverün», und da er die Sonveränetät fiir den allgemeinen Willen
nnd dicaen für nnverüuszerlich erklärt, »o kommt er conseqnent in dem
8aUe, dasi die Hehrheit jederzeit berechtigt sei, der b-siehenden Obrig-
keit den Oehorsam aurzuktindigen, diese tu enlsetMn and die Verfassung
beliebig la Kndem. Indem sie das thut, übt sie nach Rousseau nnr
iM,Coo<^lc
ZWdtn'CBpllel. StMHODVflräneUt nnd Regenten rouveräiieUlt. ^
soioben, wenn andera mit Bewuszinein, welche mit der be-
stehenden StBtsordnui^ oder Statsregieninp nnzurrieden die-
selbe zu untet-graben abd-xu staraflo strebten. In der Hand
der französischen Rerolation war dieselbe daher atidi eine
Itirchtbare Waffe der Zerstörung. Schon die Nationalver-
SBintnlang in ihrer Kriegserklärung tooi 20. April 1792 ver-
b&ndete die Rousseau'edie Theorie offidell: „Ohne Zweifel
bat die fVanzfiaische Nation laut erklärt, dasz die Souverän
netat nur dem Volke zugehört, welches in dar Ausübung
seines höchsten Willens dnrch die Rechte der folgenden
Geschlechter beschränkt, keine unwiderruriiche Macht
abertragen kann; sie hat ofifen aberkannt, dasz kein Her-
kommen, kein gesetzlicher Ausspruch, keine Willenserkltt'
rang, kein Vertn^ eine Gesellschaft von Menschen
einer Autorität unterwerfen kann, so dasz sie nicht mehr
das Recht hätte, dieselbe zurückzunehmen. Jede Nation hat
allein die Macht, sich ihre Gesetze zu geben, und das unr
veränsserliche Recht, dieselben zu ändern. Dieses Recht
gebohrt entweder gar keiner oder allen mit vollem Fuge."
Der nachherige Conreiit enthUUte die weitem Consequenzen
dieses Princips nach der Zerstörung des Königthums. "*
Aber auch in unsem Tagen haben wir wieder die that-
s&chliche Verkündigung de^ nämlichen Grundsatzes auf dem
Stadthaiue zu Paris erlebt. Durch einen solchen soureränen
Act der aufgeregten Pariser Bevölkerung wurde im Februar
1848 die constjtuüonelle Monarchie abgoschafTt, die Republik
,Acte ihreräouver&Detät" ans, and vorder leibhafleo Manirestation
eioes so geiDMerten Volkawilleaa verschwindet aueh die abgeleitete
Aoiorilit der Stell verlretuDg des Tolkn in den Nn tionalverssitira-
lungen in Nichta. Das Volk aber kann, wie Rousaean loeiat, «ich selber
oicfat binden weder durdt Verfassung nocli durch Geselae, dann diese
nnd nnr AeiuiemngeD seines Willen«, die so lange gelten als dieser
Wille selbst sie aufrecht erhallen will. — DaS£ mit dieser Lehre die
Fwtdaner der Recblsordnong nicht besteben kann , and solche Freiheit
idine Bestand und ohne Trene Ist, bedarf keines weitem Beweises.
iM,Coo<^lc
g 8Mha>M Buih. Dfc Soaveriwl«! Bnd dm SUttobtrhmpL
procluniirt und die Dictatur eines improvisirtoa R«gieru»g«-
ausschusses eingeaeUt. In einer ron Lftmartine «eiber
redtgirten ofüciellen Eundmacbunif heint es wörtlich: „Je-
der Pninxoce, der da« UaiineAslter erreicht hat, ist ßtats-
bUrger, jeder BOt^er ist Wfihler. Jeder Wähler iat
Sourerän. Das Recht ist gleich und' ea ist ein absolutes
tür Alle. Es kann kein Bürger zum andern sageu : Du bist
in höherem Musze Sourei-än als ich. ErwOget Eure Uacht,
bereitet Euch dieselbe ausKuabeo und seid würdig, in deu
Besitz Elnrer Herrschaft einzotreten."^
2. Zwar wohlgemeint aber unbeflnedigend sind die Ver-
suche einzeln«!- franKösischer Slatsniänner, dem rerderblicben
Begriffe jener Volkssouverftnetät , welcher entweder alles
Statsrecht Huflöst, nni die Ststslioheit zu begründen, oder
alle Slaten in Demoki-alien verwandelt, den einer SouverA-
netüt bald der Vernunft bald der Gerechtigkeit ent-
gegenzusetzen. '* Durch HinweisuTig auf jene oder diese
gedachte man dem Miszbrauche zu begegnen, welcheu das.
* LamaHint, hisloire de la r^olntion de 1848. II, p. 149.
■ Z. B. Royer-Üollard in der Rede vom 27. U&i 1830: „Ea gibt
v.wei Elemente in der OeaellKliBfl: das eiue ein miterielles, d. b. da«
Individnnm, «eine Kraft und sein Wille (ist deou das Individiiiira,
seine Kraft und eein Wille niHLeriell? Und iat iiicbt aucli hier wieder der
alte Irrthnni wahrnehmbar, daai vom Individuum ans daa StaUrecht be-
alimmt werde?); daa andere ein morHliachea. d. fa. das Recht, welebea
- ana den berechtigleo Verhattoiaaen hervorg«hL Wollen Sie die üeaell-
»chaft aus dem materiellen Elemente ableiten? Die Mehrheit der Indi-
vidneii, die Hehrheit der Willeil aoll der Sourerün »ein. Da« iat die
Tolksfonveräneiftt, Wenn mit Willeo oder gegen ihren Willen diese
Uinde und gcwaltoane SonverKnetät in die Hand eines Eiotelnen oder
einer Clasae ütiergeht, ohne ihren Charakter tn indem, so wird ai« iwar
in einer woiaaren und gemiszigleren Macht, aber aie bleibt immerhio
rohe KraR. Das iat die Wuriel der abeolaten Macht und der Privilegien.
Wollen aie im Gegeiitheil die OesollKhaft auf daa moralische BUement,
d.h. dasRarht b«grtlnden? Dann ist die Gerechtigkeit der Soavertn,
weil die öerechtigheit die Regel de« Rechts ist. Die freien Verfassnogen
liabeii den Zweck, die rohe Kraft y.n entthronen nnd die Gerechtigkeil
zur Herracliafl zn erheben."
iM,Coo<^lc
Zw^tn CkpHe). SteMoaverümUt ant) RtgenteiwoaTeriDetät. 9
Volk TOM der SouvörSnetftt machen möchte. All^n iHese
Vorstellung Übersieht, daaz das Recht nur der Person, dttfi
fltatliohe Hobeilarecht nur einer etatlichen Persönlich-
keit sukooimM nnd vx)o dieser nach Grundsätzen ' der Ver-
nunft und Gerechtigkeit ausgeübt werden kann. Dem Irr-
Anm, der in der absoluten Demokratie die alleinige Grund'
form des States erkennt, tritt hier der Irrthum derldeokratie
ailgegen, in der wohlgemeinten Abeicht, die Volksmehrheit
(tnrch die Herrschaft der Idee zu leiten. Aber es bleibt
dieser Widersprach erfo^los, wdl die Macht der Pel^önlich-
k^l slftrker ist als alle Fiction.
3. Eine andere Meinung nennt die als Einheit ge-
dadite, zwar noch nicht oder nicht zureichend organisirte,
aber der Organisation üfthige Nation mit ihren Instincten,
Ütrer Sprache, ihren Gefühlen, ihren socialen Gegensätaen
das Volk und spricht der Nation das Recht zu, den Stat
heliebig umzubilden.
Wir haben in der „Nation" die Anlage aur Volks-
bildung, d. t. zum State anerkannt (Buch II. Cep. 2) und
Dinssen daher zugestehen, dasz damit mittelbar auch die
Anlage «nr Ausbildung der Statshoheit anerkannt ist. Aber
nicht mehr als die ursprüngliche Kraft, noch nicht ihre
Bethfitigniig, die leere Möglichkeit, noch nicht ihre Verwirk-
lichung.
Die Volkssouveränetftt in diesem Sinne, oder wie sie
nach dem deutschen Sprachgebrauch richtiger genannt wUrde
die Nationalsouverünetät ist demnach ein unreifer, unent-
wickelter, Torstatlicher Gedanke, der erst die Statenbildtmg
abwarten musz, nm dann in statlicher Gestalt wirklich zu
werden.
4. Han^kann aber nnd man musz sogar das Volk in
«tätlichem Sinne verstehen, als die geordnete Gesamnit-
heit in Haupt und Gliedern, die wir als die lebendige
Seele der Statspersönlichkeil anerkennen.
iM,Coo<^lc
10 BtAtM» Bnth. Die SonventMtit nnd das 3tataoberbMipt. .
Inwiefern der Stot als Person erscheint, insofera
kommt ihm ohne Zweifel Uoabhftngigkeit, UftchtfUlte, höehate
Autorität, Einheit d. h. SourerflnelAt zu. Der Stftt als Person
ist sourerftn. Deszhalb nennen wir diese SouverAnetät
Statssouveränetät
6ie ist nicht vor dem State, noch auszer dem State, noch'
Aber dem State, sie ist die Macht . und Hoheit des States
selbst. Sie ist das Recht des Ganzen und so gewisz das
Ganze m&chüger ist, als ii^nd ein Theil des Ganzen, so
gewisz ist auch die SouverftnetAt des ganzen States der Sou-
veränetat eines einzelnen GUedes im State Uberl^en.
Wäre nicht die Sprache durch die ParteikAmpre ver-
wirrt, so könntet) wir diese Statssouverflnetat schicklicher-
weise VoIkssouTerftnetät heiszen , indem wir unter Volk
nicht eine aufgelöste Menge ron Individuen, sondern die
pcjHtisch gegliederte Geeammtheit verstehen, in welcher das
Haupt die oberste und jedes einzelne Glied die seiner Natur
gemOsze Stellung und Aufgabe bat. In diesem Sinne haben,
französische Publicisteo — nach dem entgegengesetzten
Sprachgebrauch der Franzosen und der Deutschen — diese
SouverftnetAt auch wohl „Souverainetä de la nation" ge^
nannt * GegenwArtig aber wäre jene Bezeichnung den
heftigelen Miszverständnissen au^esetzt, und daher habeu
* Stüve, SeadschreibeD TODl84a: „DenSfttz, dux dem Volke, d«r
Nation: Souveränelät zaatehen inüMe. wird Niemand beslreiten, sobald
man die wahre Qeaaminthelt der Nation ia ihrer verfaBsangsmäszt-
gen Geatalluiig, aleo Ffirat und Volk, als das Sabjeet der Souverä-
BtVItt betrackwt. Maclil man aber den Anapruch, duz oicbi das Qaose
einer »olcbea festgegliederlen Ordnung, aondem ii^nd ein einzelner Theil,
«ei ea der Fürat, der da ruft: Ich bin der 8lat, oder das Parlament, weU
cbea den König entfernt oder wohl gar die bloaze Henge der Individuen
im Lande da« Volk aiiBmachen, ao iat der Begriff in alch unwahr und
jede Folgerung au« dem Unwahren fiilirt zum Verderben." Sinnondi,
tlndtM I, p. 88 imteracheidet ebenso icbarf iwiscLen der „gouverBiucie
da penple," die er verwirft, und der „Miiveraineli de la nation," die er
anerkennt.
iM,CoO<^lL'
ZweitM ChpHd. StttasmiTerilMtllt tni R^enteBaonveriiacUt. 1 1
«ir den unTerftngliehen Ausdruck Statuouverftnetfit ge- -
v&hlt.
Dieae Btatssouveränetät zeigt sich nach Aussen UDd im
Innern, dort als Selbständigkeit nod Unabhängigkeit eines
jeden Einselstates im Verh<nisE zu den uidern Einsel-
staten , beriehnngsweise aucli des Weltstates gegent)ber der
Kirche, hier als geset^^beude Macht des ganzen geordneten
VdkskOrpers.
In diesem Sinne pflegen euch die Engländer ihrem Par-
lamente, an dessen Spitze der König steht, und welches das
geeammte Tolk darstellt, Souverftnetat luzuschrüben.^ Es
ist das aber nit^t etwa eine EigenthUmliebkeit des eng-
lischen Statsrechts, sondern eine Grundansicht der modernen
' BeprfigenlatiTrerfossang Überhaupt, welche den Fürsten zwar
ids Haupt, aber gerade deszhalb auch als ein Glied des
Volkes betrachtet und welche die höchste, auch thatsfich-
liehe Austtbuug der Souveränetfit, die Gesetzgebung nicht
dem Haupte allein zugesteht, sondern nur dem Haupte in
Verbindung mit dem repräsentativen Körper, d. h. nur dem
ganzen Statskßrper. Die patrimoniale Statslehre, welche
den Stat wie ein Eigenthum des Fürsten ansieht und daher
nur dem Fürsten Souverftnetät zuschreibt und die absolu-
tistische S(at«lehr«, welche den Stat mit dem Fürsten identi-
fieirt und daher die Statssouveränet&t als FurstensourerftuetAt
faszt, verkennen beide, dasz alle Macht des Fürsten wesent-
lich nur coßcentrirte und zusammengefaszte Volksmacht
* Dlewr Gedanke ist ber«ila in einer Bede des KÖDJgs Heiorieb Vlll.
*on England im PariameDt anageaprochen: „Oleicherwrise vernehmen wir
von den Ricblem, daai aoaere königliche Würde nie erhabener siebt, als
während der FarlainentSTeraainnilnngen , wo wir als Hnnpt and ihr als
OKeder dermaszen in einem politiachen Körper verhandea und vereinigt
aiad, d«Bz nnMrer eigenen Feracm nnd dem geaemmlen Parlament für
gcaeliehen und aogelbsn gilt, waa auch nnr dem geringalen Hilgltede
de« Haiiaea widerTährL" John Kuaaell, QeacJiicbte der engliacheo
Verfaaaang elc 3.
iM,Googlc
IS SflolutM B«b. Die SovreräiicUt nnd Am SUlmberbuipt.
ist und dasz das Vulk nnd der ätat als Rechtewesön
bleibt, weun gleicli Fürsten fiiUeD und Dynastien junter'
g:ehen. '
5. Ausser dieser dem ganzen State- oder Volkskörper
sdbet inwobnenden SnuverttnetAt gibt es aber nocli inner-
halb des Stated eine Souveräne tat des obersten
Gliedes, des Hauptes, die Regenten- oder, da sie
in der Monarchie am klarsten bervortriU, die Fürsten-
* Zöpfl (Grundsätze dea gemeiDen deutseben StatsrecbiB. gg. 51— 5ti)
verwirft nicht blosz für die deutschen Stuten euch diese Blatsaoiiverä'
netftt und behauptet, die Honerchle könne überhaupt nur die FSrateD-
«ouveränelat, wie die Republik nur die VolkesouiKränetAt snerhennen.
Das rumische Stetsrecht^ welches die majestas papuli Komeni eowolil io
der republikanischen als in der kaiserlichen Periode prociamirte nnd die
lex immer sts volnnlaa populi Romani BufTaaile und welche« hinwieder
ZOT Zeit der Republik denConauln ein regium iraperium ui)d dem Senate
die ganze oberste VemaltnugB- und Steuerhoheit (doch gewiaz ein Slüdf
Regie rnngasouverftnelät) beilegte, .bleibt bei dieser Annahme ebenao unei--
klSrt, wie daa englleche Statareeht, welches die Souveränetit des Parla-
ments and des engliMhen State (Volks)- in Harmouie bringt mit der
Souverinetat des Königs. Dasz vülkerrecb tlich auch die deulscjieu
Staten (ganz abgesehen von den Fürsten) als sonverane Personen gelten,
kann nicht bestnilen werden. Wer aber eine Person ist im Verhältnisi
(0 andern fitsten, wird anch eine Person sein im Verhältiiiu lu den In-
dividuen im State und zu de» VVärdetHigern des States. Die Gesetze
Bind auch in Ileulschlsnd St&tsgesetze, und die Statsschnldcn werden
such in Deutschland von den filretlichen Schulden unterschieden; d. h.
auch das deutiche Slatsreeht kann sich — trotz aller Reroiniscenzen an
die frühere patrimouiale oder absolute Fit rate ngewolt — vor der nun so.
ziemlich in der ganzen civiliairten Welt durchgedrungenen Einsicht nicht
veracblieszen , dasz das Volk doch noch etwas anderes und höheres be-
deute als die Geaammtheit der Öeborchenden und dasz' der SCat eine
Existenz, eine Hoheit nnd HachtfUlle habe, die nicht ganz von der Hoheit
und Hacfatfillle der FflnEen aufgezehrt werde. Ich gebe ZöpÜ zu, dasz
man dureb die nueacblieezliche Behauptung der Fürsten eoaverltnetat nicht
logisch genöthigt wird, dieselbe als schrankenlos anfinftissen; aber die
neuere Geschichte lut unwiderl^licb bewiesen, dasi die Ueberepaanung
der nirsUichen Gewalt nnd die HisMchtung der Vollureeble in den deut-
schen Ländern ebenso wie in den romanischen LäDdem in dem Princip
der ausscbliesz lieben FürsteitsouverftnelBt jederzeit eine gc(%brliebe Unler-
siützniig gefunden hat.
iM,Coo<^lc
Zw«ttM CsplM. autaaonterknetit nod R^entaiMOBvarlMUU. |.t
souveränetät Im Verh&lbiiaz eu allen nodem einselnen
Uliedern des Statsoi^anismus und den einzelnen StatebUi^rn
kommt dem Oberhaupte der Nation wieder die oberste Macht
nod Stellnng zn. 80 wird auch in dem' englischen Stals-
recht der König in besonderem Sinne der Souver&n
genannt, und so in jedem monarchischen State dem Mon-
archen ab solchem hinwieder Souverftnetät beigelegt.
Zwischen jener StatssouTerfinetät nnd dieser FHrsten-
souverfinetfit ist kein Widerspruch. Die Souveränetät wird
nicht dadurch gespalten, und e(wa di« eine Hälfte dem Volke,
(He andere dem Forsten ' augetheilt. Das Verh<nisz der-
selben ist nicht das zweier eifersüchtigen Mächte, die sich
um die Herrschaft streiten. In beiden ist Einheit und Fülle
der Macht; aber es versteht sich von selbst, dasz hinwieder
das Ganze, in welchem das Haupt selbst seiner obersten
Stellung im Körper gemfisz inbegriffen ist, auch dem
Haupte für sich allein übergeordnet ist. Das ganze Volk
(der 6lat) gibt das Gesetz, aber innerhalb dessen Schranken
bewegt sich das Haupt mit voller Freiheit in der Ausübung
der ihm zugehörigen obersten Macht. Die Statssouveränetät
ist vorzüglich die des Gesetzes, die FUrstensouverfinetfit die
der Regierung. Wo jene ruht, da ist diese wirksam.
Ein wirklicher Conflict ist nicht leicht, im Princip überall
nicht möglich, denn er würde den Conflict des Oberhauptes
tUr sich allein mit dem Oberhaupte in Verbindung mit den
übrigen Gliedern des States, also einen Conflict der näm-
lichen Person mit sich selber voraussetzen.
Während somit zwischen der demokratischen Volkssou-
veränetät und der Fürstensouveränetät kein wahrer Friede
denkbar ist, sondern nothwendjg die eine die andere unter-
werfen und aufheben musz, so ist dagegen zwischen der
Statssouveränetftt und der Furstensouverftnetfit die nSniliche
Harmonie wie zwischen dem ganzen Menschen und seinem
Kopf.
iM,Coo<^lc
14 SeehrtM Bach. Die SonTerioetU and du StatMbarbaupl.
Annierkting. Zawdien veretalit man noter d«- VQlks*oaTeriUi«Uit
nicht die obertte Uschi der Volkamehrheit, sondern Dur den Oedsnken,
dasi eine StaUform oder Regierungs weise, welche mit der SziMeni und
Wohlfahrt der Mehrheit de« Volkea unverträgHeh Bei, aach anhalt-
bar »ei, oder daai die StaUibnn und Regiernng fdr 4u Tg(h da hI.
Dlfeer Qedanke let nleht zu heatreiten, aber er iat !■ jener Beieichnung
durchaua falsch aasgedrückt
Will man ferner den SaU, dasz alle StatsgewaU uraprttfflä von
dem Willen dqr Votki— trlieit abgeleitet sei, Air T«lkMoiiVerii)etlK
heiszen, to isi wtnr iniugeben, dasi viel« eiat*irerfaesangen, wie ins-
hesonder« iie ttemobra tischen , aber aodi einiehie HoDarcbien, t. B. den
romte^ und das franiMsdM Eaieerftnni, nach der Lehre dea römiacben
■M des franxMlaehHt SOrtnvehts auf etoem Willensaet der Tolkamehr.
beit berafacB. I* AcNr Weise erkUlren mehrere tdiweiieriecbe-Varlhssaii-
gen, nMit dast das Volk eouverin sei, wohl eber, dau „die SonverK-
netit auf der Gesammlheit des Volkes beruhe und von dem groeien
Rathe ausgeflbt werde." Z. B. ZBrcher Verfassung von 1831 g. 1.
Aber aQch dieser 8ate hat keineswegs filr alle Steten Geltung, und der
Ausdruck SnuTerinetttt, der ein fortdauerndes Recht bedentet, ktmn nur
nneigentltch auf solche geschieh I liehe Vorgänge angewendet werden.
Durchane verwernich endlich nnd selbst mit dem demokratischen
Statsrecht unvereinbar tat der Sinn, der oft schon practisch dem Worte
Volkssouveränetit beigelegt wurde, dasi das Volk im Gegensatie zur
Regierung odei gar Jede gereizte und mSchtige Volksmaese berecbligt
sei, die R^ierang nach Willkür zu verjagen und die Verfassung lU
brechen.
Drittes Gapitel
I. Inhalt der StatssonverUnelftt.
1. Dfts etatlicb geordnete Volk, der Stat, hat vorerst
ein ßecht auf Anerkennuii^ und Achtung sdner Würde
und Hoheit, oder wie die Römer sie genannt haben, seiner
Majestät.' Jede schwere Verletzung der Ehre, Macht und
' Ckm de Orttore II, 89: „roajesUs est ampüLudo ac dignitas eivi-
latis. la eam minnlt, qui exercilnm bostibos poputi Romanl tradldit'
Parlit. orat. c. 30 — „ininuit is, qui per vim muttitudinie rem ad sedl-
Uonem vocavU." .iMdor ad Herennium 11, 13 — : .minuit qtil ea lolUt
n,g,t,7.dt',C00gIc
DritM OkpiM. I. latitlt aer StatMOOverkBetiit 15
selbst der Ordonng des rOmiseben States galt daher deu
fUtmeni aia ein crimen laeeae msjestatis.
%. Die UnabhftDgigkeit des State« tod fremden Sia-
ten ist ferner eine nothwend^e Bigensebaft und Wirkung
seiner SoaTerttoetOi. Wenn ein Slat genöthigt wird die
statliche Ueberordnung eines andern States anzuerkennen,
so verliert er seine Souverftnetät und unterwirft sieh der
Sonrerfinet&t des letztem.^
Indessen zerstört nicht jede Unterordnung ränes States
die Souverfinet&t desselben völlig , da die Abhängigkeit,
weleke mit derselben verbunden wird, nicht eine absolute
ist und in manchen Verhältnissen die ursprOi^licbe Unab-
b&ngigkeit und Selbetftodigkeit wieder vortritt. In zusammen
gesetzten Staten, Statenbttnden , Bundesstaten und Slatent
reichen haben die Einzelstaten , obwohl sie in gewissen
Beziehungoi dem Ganzen untergeordnet sind, dennoch als
Stftton noch eine relative, zwar nicht dem Inhalte aber
dem Umfange nach beschrankte Bonver&netftt. So spricht
man in der Schweiz von der Cantonalsouveränetät für
den Bereich der Cantonalangelegenheiten im O^eosatae zu
der Bundessouveränetät fUr die Bundessaebeu. Aehn-
üch ist in Nordamerika und im deutschen Bunde zwischen
der Souveränetat der Einzelstaten und der des Bundes-
kOrpers zu unterscheiden. '
Von einer relativen SoaverOnet&t des dem Gesanunt-
state (B«ich oder Bund) untergeordneten Einzelstates läezt
sich indessen nur da noch reden, wo dieser noch fdr sich
als Stat organisirt ist, d. h. alle wesentlichen Oi^ne (ge-
setzgebender Körper, Regierung u. s. f.) noch in sich und
ez qnlbiu dvilatia aitiplitado eonaiat — qui amplititdineiii dvitalia delri-
memo Bdfldt.'' V^l. BfinteeH AaUqnit rom. IV, 18, 3. 46.
' Die Rflnier warm daher gewohnt, in ihre FriedesMchlUaae mit
Daterworfeneo StaCen die Fonael aarianehnen : „impwiam m^ealatemqite
popnli Roaaal GOueersaUi sine dolo malo." Cicero pro Balbo. IS. U-
«te* 38, 11.
iM,CoO<^lL'
1« S«eb«tM Bncb. Die 8auT«riMtJU und du äteUoberbaupt
damit auch ein ihm üg:euthumliche8 Statsleben hat und
selbfltkräftig Übt, aber nicht da mehr, wo er in das Verhttlt-
niaz eines bloflzen TheiU — einer Pronnz — des, gröszeren
Gänsen gebracht worden ist Wie in allen relativen Ter-
hältnissen, so gibt es auch hier einen kaum bemerkbare
Uebergang von einem zum andern.
Nach Auszen wird die Statssouveränetät in uusrer Zeit
gewöhnlich durch das Statsbaupt repräteotirt , nicht durch
den geset^ebenden KOrper, aber mehr aus QrUnden der
Zweckmfiszigkeit , als aus Recht^rQnden.
3. Im Innern äuszert sieb die Souver&netftt vorerst in '
dem Rechte des Volks, die Formen seines statlich^n
Daseins selbständig zu bestimmen, nöthigenfalls zu
ändern. Man nennt diese Befugnisz auch wohl die consti-
tuirende Gewalt des Volkes.^ Was einem Theile des
Volkes, der bloszen Volksmebrbeit ohne die Regierung nicht
zugestanden werden kann, gebtlhrt d^egen unzweifelhaft
dem gesammten Volke in seiner statlichen Ordnung. Der
einzelne Unt«rthan darf sich den Anordnungen des Volks
nicht widersetzen, selbst wenn seine politischen Rechte durch
dieselben verletzt würden; denn der obersten Statsmacht musx
das Individuum sich auf dem Gebiete des öA'entlichen Rech-
tes unterordnen, soll der Stat seine Einheit, Zusaiumenhang
und Ordnung bewahren.
> Allerdings ist es für die sittliche und die rechtliche
' Washington Abschied^rede von 1769: nOie Grundlage unsera
politischen Systempa iit das auerkanDte Recht dea Volkes, aeioe Ver-
fMauDg in cunetiiaireu uod lu üudem. Aber bis dasi dieselbe umge-
wandelt oder abgeändert iat durch einen offenbaren Act des Natlonal-
willena, musi die Verfoaaung von jedem Bärger verbindlich und heilig
geachtet «erden. Das Recht and die Uachl dea Tolkea eine Verflusung
Ctnznrühren, achliesit die Idee in sich, dasz jeder Einzelne aioh derjeni-
gen anterwerfen musi, die eii^^übrt ist. Jede Opposition gefen die
Ausführung der Gesetze, jede Verbindung die darauf ausgeht, die TbUig-
keil der besteheoden Regierung tu behindern oder aurznhallen, Iat in
direclem Widerspruch mit dem aufgeslellleu Princip."
iM,Coo<^lc
DriUH Cttpllel. 1. Ihlialt der SlaluouveriEnrtit. t7
Reurtheilung nicht gleichgültig, ob die Aendening auf lievn
Wege der Reform oder der Revolution rollzogen werde.
"Die Reform setzt roraus: 1) dam die Araderang durch den
nach der Verfusnng befugten Organismus, io den Reprft-
sentativverfttsenngen somit durch den StatskOrper, welcher
die gesammte Nation darstellt, eingeMhrt werde, d. h. auch
formell rechtmftBzig sei; 3) dasz anch bei der Umge-
staltui^ des Itechts der Geist des Rechts geachtet, somit
das abzuändernde und aufzuhebende Recht nur insoweit als
e« wirklich reraltet und unpassend geworden ist, beseitigt,
das neue nur inaofero es reif und in den neuen Lebensrer-
hSltnissen b^rUndet erscheint, hervorgebracht werde.
Wird entweder die Form ■ der Verfassung miszachtet,
oder in dem Inhalte der Aenderung das Princip des Rechts
verletzt, so ist ein solcher Act nicht mehr Reform, sondern
Revolution.
Das Recht der Reform ist eine itothwendige Aeusze-
rung der Lebenskraft des 8tats. Dieses Recht bestreiten
heiszt die Entwicklung des Volks läugnen und die Revolutltm
veranlassen.
Die radicale Statslehre behauptet aber auch ein Recht
des Volks zur Revolution. Aber schon der BegrilT des
Statsrecht» steht dieser Annahme entgegen, denn die Revo-
lution ist entweder ein gewaltsamer Bruch der Statsver-
Ibssnng oder eine Verletzung des Rechtsprinclpe. Deflzhalb
bIdA Revolutionen in der Regel keine Rechtshandlungen,
wenn sie auch mächtige Naturerscheinungen sind, die auch
das Cf^Dtliche Recht ftndem. Wo die entfesselten Natur-
krarte, welche in der Kation leidenschaftlich erregt sind,
mit vulkanischer Gewalt die Revolution hervorrufen und be-
stimmen, da ist die r^elmOszige Wirksamkeit des Statsreehts
gestört Diesen Ereignissen gegenüber ist das Statsrecht ohn-
mächtig. Es ist nicht im Stande, die Revolution in den Be-
reich seiner Normen und Gesetze zu ziehen. Es ist yroh\
lliintuchU, illEMicItiM SIturachL II. 2
n,g,t,7rJM,COO<^IC
18 Sechste« Buch. Die SoaveifineUt und du StaUobcrbiupl.
eioe grosze Aufgabe der Politik, die aiiegebrocheae Rerola-
tion eo buld als uitiglicit wieder in die geregelten Bahnen
der R«form imd der Statsordiuing Qtterzu leiten. War das
Kecht zu schwach, sie zu binden) oder dJe R«form zu träge,
ihr zuvorzukommeD , so vermt^ii beide jetzt nicht mehr sie
tu regeln.
Von einem Rechte zur -Revolution kann daher nur ganz
ausnahmsweise und nur in dem Sinne gesprochen wer-
den, wie von einem Motbrechte des Volks, seine Bxi>
stenz zu retten oder seine notbwendige Entwicklung zu ver-
wirklichen, wenn die W^e der Reform verschloaeen sind.
Die Verfassung ist doch nur die ftuszere Organisation des
Volks. Wird durch sie der Stat selbst in die Gefahr des
Unlei^ngs versetzt und das Leben des Volks gelähmt oder
werden die vitalen Interessen der öffentlichen Wohlfahrt be-
<lrobt, dann wird das Hothrecht einer lebensGOhigen und
lebenskräftigen Natur begründet, sich Luft zu machen und
die nothwendig gewordene Wandlung zu vollziehen; „Die
Noth kennt kein Gebot." *
4. Ebenso liegt in der Statssouver&netät die Befbgnisz,
die erforderlichen Gesetze zu geben. Die gesetzgebende
Gewalt im engern Sinne wie die coustituirende ist ein Ausßusz
der Statssouveränetät und zugleich ihre regelmftszige
Offenbaruug.
6. Ausserdem aber beruht im Princip auch alle andere
' Niebubr, ein StBUmsnn, dessen Neigungeo so enUchiedHi con-
»ervRliv waien, daaz der Ausbruch der franiöeischen JoliravolDtlon von
1S30 fboi das Herz gebrochen, inszert über diese Frage (Oeecb. du Zeit-
alters der Rerol. I. S. 211); „Wer den Sali ,NoÜi kennt kein Gebot"
verkennt, redet dem abscheulichsten das Wort. Wenn ein Volk mit
Ftiuen getreten wird und anfs Blut Kemiszhandelt ohne Hoffnung anf
BeMemng, wie die Orieelien unter den Türken, wo kein Weib ihrer Ehre
sicbej- war, «o keine Spur von Recht bei den Tyrannen lu erlangen ist;
da ist die hi>cbsie Noth und da iat Einpärang gegen die Unterdrücker so
rechimöszig wie irgend etwas. Wer da die KechUnftszigkeil des Auf-
stondes verkennt, der ma» ein elender Heuscb sein."
iM,Coo<^lc
OriUea Opfut. L Inball der StatMouvcrinelit. ]9
8tB.t«geivKlt aof ihr, wembaJb denn aueh die VerAnenng
and die GeaetEgebtiog alle andern Aeuszeningen der Stats-
bobeit und Macht begrttnzen und ordnen. Aber wfthrend
ne in der Conatituirung and Qeeetzgebuug actir erscheint,
verhftlt sie eich hier in der Regel ruhend. In der Mon-
archie insbesondere finden wir vielmehr die dem täglichen
und verftoderlichen BedQrfnisB des State« gewidmete Thfttig-
Iteit der Übrigen Statagewalten in der SouTerOnetfit des
Monarchen coneentrirL Des Volk iu seiner Oesammtheit
rnht, sein Haupt handelt hier, sei es unmittelbar Dir sie,
sei es durch die Vermittlung der mannichfultigen Aemter
und Behörden, die ron ihm abgeleitet sind.
Wenn aber das Oi^an, welches die regelmOszige Action
zu besorgen liat, unfähig oder untauglich dazu wird, wenn
insbesondere der Thron erledigt wird und fttr keine Nach-
folge durch, die Verfassung gesorgt ist, so wird die Soure*
rftnetAt des Stats selbst wieder wirksam, um diesen Hangel
Bo beseitigen und den Thron neu zu besetzen.
6. Unverantwortlichkeit Vor einem höhern ßtsnd-
punkte zwar gibt es keine Unverantwortlichkeit der Men-
schen für ihre Handlungen oder Unterlassuugen. Und in
der Tbat nicht blosz das ewjge Oericlit Gottes über die Welt
schlieszt den Gedanken einer Unverantwortlichkeit auch der
Völker aus. ' Auch auf der Erde in den Schicksalen und
leiden der Völker wird diese Verantwortlichkeit nicht selten
sehmeralich empfunden. Aber es ist unmt^lich, innerhalb
eines States ein Gericht zu bestellen, vor welchem die
' Robespierre h&i im Jskobiuerciob (Fcbrnar 1793) du Q^entliell
Teribditeo: „Ich habe iomltten der Terfolgaogen und ohoe DnterittttRUDg
bebsaplet, dasi das Volb nieniale aorecht habe; ich habe dieae Wahr-
heil in eiopr Zeir zu verkünden gesagt, &Ib el« aoeh nicht anerkanal
war; der Lauf der Keroinlion hat dicMlbe entwickelL" Aber da« rran-
ifimsehe Volk hat die icbweren Folgen seiner Verirrungen mit grosiem
and nachhaltigem Unglück bätiea nOaaen, and die Qeschichte hat über
dauelbe ein ernstes Strafgericht gehalleu.
iM,Coo<^lc
30 SechatM Bnch. Dfe SoDverfaietiit und dia Statmberkaapt.
Gesainmtheit des Volkes selbst, oder seine 8(ellvertretang
hIs Inhaber «1er obersten Statemacht zur Rechenschaft ge-
z<^en werden kann. Würde das vflrsucht, so wAFeinsofem
wenigstens der Stat selbst dem Gerichte unterthODig , und
60 das Glied übet- den Körper, der Theil Ober das Gänse
geordnet.
Wurde aber ein Stat für die Ausübung seiner Stats-
soureränetät einem andern State verantwortlich sein, so
wäre seine Souverftuetät eben deszbalb eine beschrankte,
lind der Oberhoheit des richtenden Stats untergeordnete.
Nur durch Ausbildung des Völkerrechts, beziehungs-
weise einer hObem statlichen Weltordnung, vor wel-
cher die einzelnen souver&nen Staten sich beugen mUszten
als einem Gesammtreiche, könnte die statliche Verantwort-
lichkeit der Einzelstaten auch rechtlich organisirt werden.
Vielleicht ist es der Zukunft vorbehalten, diese Idee zu ver-
wirklichen. In der Gegenwart kann sie nur als Idee geahnt,
oder erkannt werden; aber zum realen Rechte ist dieselbe -
noch nicht geworden.
AnmerkuDg. Die conetituirenden Versamml ungeu der
iieiteni Zeit haben nacb dem Vorgänge der franiöaiseheD Nationalver-
aammluDg tod 1769 gewöbnlicb nicht da« Princip der StataaouverSnetkt,
sondern du der VolkuonTerttnetät im Itouaseau'sclieit Sinne lu dem
Urnndgedanken ihrer Politik erhobeu. Ruiiaaesu aelber gebt indesaen noch
weiter, indem er keiner i-epräsentativen VerBemmlnng die ^'olle Souverü-
netül beilegt, sondern deii Volkamauen verslattet, in Jedem Moment aaeh
diese ibrem Willen zu unterwerfen und durch uDmitlelbare Aale «inin-
greifen. Auch die Consequenz seiner Doetrin igt jedeamal in roher Ge-
stalt ueben und auszer jejien conatituirenden Veraammluiigeu, dem rutben
Schweife der Komel«n afanlicb, au dem poliliacheu HorizonI« aicbthar
geworden, oH tarn Schrecken jener „gonverttneD" Körper selbst, welche
■die chBOtiachen Hauen um sie her enttttndet halteu.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Vierte* Ckpitel. II. Die PUnteMouveriin«Ut. 31
Viertes GapiteL
11. tNe FflrBtBDSODTeräDetRt.
Die Bweite dem 8tat«oberhaupte FUr sich allein zu-
koRiDiende Sourerftoetftt findet sich in dem modernen State-
rotste DDr noch in der Monarchie anerkannt. Nur der
Monarch, nicht auch der Präsident der Republik, obwohl
auch dieser Souveränetdterechte ausübt, hat nach demsel-
ben einen persönlichen Anspruch, als Souverän geachtet
zu werden.
Daa alte Statsrecht der römischen Republik ging wei-
ter. Auch, den Consuln, die sich in die alte königliche
Gewalt getheilt hatten, und spAter auch dem Senate wurde
, Majestät" zugeschrieben. Die neueren Republiken aber
sind eirersfichtiger aur die ausschliessliche Volkshoheit, und
betrachten die republikanischen Häupter der Statsregierung
lediglich als Mandatare des soureränen Volkes, auf welche
die demselben inwohnende Majestät nicht zu selbständigem
Rechte übertragen sei.'
Zuweilen meint man, die FUr8l>ensouveränetät finde sicli
nur in der Erbmonarehie und die Wahlmonarchie
schliesze dieselbe aus. Diese Meinung verwechselt das Wesen
der ftarstlichen Macht, die als solche eine souveräne ist, mit
der Frage, wie dieselbe im einzelnen Falle bestellt werde.
Auch ein Wablfllrst hat die ot>erste Statsmacbt zu selbstän-
digem Rechte nicht minder als der Erbftirst. Die altrömi-
schen Kaiser und die deutschen Kaiser im Mittelalter waren
' RtMUtrau (Conlr. bot. 11.2) begründet die Unzuläsaigkelt einer Re-
KenteorauTerftnem atwrdem damil, daez der „Allgemeine Wille" um-
dem gaoMD VoU cualeheD könne; ein Theil des Volkes dagegen könne
nur einen besonderen Willen auazerii., nur jenes daher Gesetze, dieser
hf'icksleDs Deckte erlsasen. Das ist aber eben der Irrlhiim , dasz die
böchsle Statsmacbt nur in der Oesetzgebnng und nicht anch in der Ke-
gieriing offenbar werde.
iM,Coo<^lc
23 SMbslet Buch. Die SoaveriDeiU und da« BUlMberhoupt.
sicherlich Sourerftne, obwohl WahlfUrsten: und der englische
KOnig Wilhelm von Omnieo war es nicht minder, als
seine Nachfolger, ungeachtet mit ihm eine neue D^oaeÜe
auf den Thron beruTen wurde.
DegegTO kann die Wiitenschaft eine ursprüngliche
(originäre) PtirstenaouTeranetat von einer abgeleiteten
(derivativen) unterscheiden, wfihrend eine solche Unterschei-
dung auf die StatasouTer&aetftt keine Anwendung leidet, diese
vielmehr immer eine ursprüngliche ist Die erstere ist die,
welche dem Fdraten ursprunglich inwohnt, kraft des seiner
Person ungebornen oder von ihr selbständig ei^nlfeDen
Rechtes. Von der Art ist die Souverftnetät des ErMnrsten,
die des Eroberers und die eines Forsten, der wie Karl der
Grosse oder Friedrich Wilhelm I. von Preuszen die Krone
sich selber auf das Haupt setzt Auch diejenige der deut-
schen Wahlkaiser, welche ihre SouverSnetfit nicht von den
Kurfürsten sondern von Gott ableiteten, mnsz als eine ori-
ginäre au^efaszt werden.
Die letztei-e dagegen wird als eine von dem Volke oder
den Wählern Übertragene und abgeleitete betrachtet.
80 wurde nach dem römischen Statsrecht die kaiserliche
Macht selbst von dem römischen Volke verliehen.^ Von der
Art ist auch die neuere Wahlmonarchie gewöhnlich.
Den näheren Inhalt der FUrstensouveränetät zu be-
stimmen ist die Aufgabe der folgenden Erörterung Über die
Rechte des Statsoberbauptes.
' üben Bach IV. C. 17 8. 3*7.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Fünfie« Cbpilel. RnUldiungefornien in der Uanarchi«. 23
Fttnftes Gapitejl
Dae Rtat»ot>«rhaupt.
1. EnUlehunmform«» In der Monirchlc.
Für die Bildung des Statsoberhauptes keimt die Ge-
schichte mancherlei verscliiedene Formen:
1. Die Wahl. Sie war die Regel dea rOmischen
Statsrechtes , im Mittelalter (ür die geistlichen Herrschaf-
ten, der Aebte, Bischöfe and selbst des Papstes, in Ungarn,
in Polen, in Venedig, dessen Ik^e ein lebenslänglicher
Fürst war, im deutschen Kaiserreiche.
2. Das Erbrecht. Dieses ist zur regelmtlszigen Form
der neuem Monarchie geworden, wie es sich im spätem
Hittelalter in den dynastischen Familien der einzelnen euro'
pOischen ßtelen allmählich fester gestaltet hat
3. Aus Erbrecht und Kur gemischt war das System
Karthago*s und der altem germanischen Völker.*
4. Die Einsetzung des Nachfolgers durch den Regen-
ten kam in Rom in der Form einer statsrechtlichen Adop-
tion vor' und war auch eine vorübergehende Institution
Peters des Groszen in Rnsziand.
5. FUr abhängige Staten auch Bezeichnung und
Verleihung durch den Oberherrn, wie unter den KHro-
Ungern und in den ersten Jahrhunderten des deutarhen
Reiches fUr einzelne Volkerstämme, in unsern ^iten noch
durch Napoleon und in dem türkischen Reiche.
' Vgl. oben Bach IV. Cap. ib.
* Kaiser Oalba, all er den Piso luni ThrODfolger adoptirte: «Au-
gaMua in domo anecessorem quaesivit, egu in repabliea. Neqne enim liic
nt in celeria gentiboa, yDa« regTiaottir, errta dominorum domtu, et Wien
aervi: aed iraperalaraa Ca tiominibas, qui nee totam tiervilnteni paii poa-
snDt nee totam libertal«iii.>' Taeüi Hist I. 16, 16. MathioottH zu Uv. I
bemerlit, die Ntchkommen der rämiaehei) Kaiser aeien der Hehrzahl nacli
•clJecht, die AdoplivDBcbrolger dagegen gut ausgerallen.
n,g,t,7rJM,COO<^le
24 Sedwt«« Buch. Die SoiiveräDeUkt utid <!•> StttMWbtupt.
6. Zuweilen nameDtlich im Zusanimenliang mit der
UrOndiing und Anerkenouog neuer Staten ist auch durch
Stttteverträge eiu 01>erhaupt neu beateilt worden.
7. Eine nicht normale, aber in Zeiten der Revolution,
dea Krieges oder überhaupt groszer Krisen und Gebhren
keinesweijs seltene Form ist die der Selbsterhebung,'
welche, wenn sie nicht zugleich moralisch gerechtfertigt*
erscheint, «Is Usurpation bezeichnet wird.
6. Einsetzung durch fremde UeberniachL
Ueber den Werth dieser verschiedenen Formen und vor-
züglich Über die VorzHglichkeit der Erblichkeit vor der Wahl
oder umgekehrt dieser vor jener haben die Ansichten der
Statsmänner und die Meinungen der Volker vielfach ge-
wechselt Zu Gunsten der Wahl wird voraus geltend ge-
macht deaz nur sie, nicht Oaeh die Erblichkeit die Gewähr
gebe tUr die individuelle Tüchtigkeit und Fähigkeit
des Regenten; und allerdings kann nicht bestritten werden,
dasz eine freie Abwägung und Würdigung der persönlichen
Eigenschaften des Regenten das Princip der Wahl, dag^en
nicht ebenso von Einflusz ist, wenn das verfaesungsmAszige
starre Erbrecht die Folge bestimmt. Ueberdem ofikobart
sich In der Wahl die freie Zuneigung und Unterordnung
' der Regierten im Verhältnisz zu dem WahlfUrsten. Die
Alten sprachen sich denn auch eher nir das Princip der
Wahl aus. >
' Vgl. unt«ii Csp. 11.
' Fried rieb der Oroaie im, Aatini4ch. 6: ,l£fl scheint mir im All-
gemeinen , daii eiD Privatmann nur unter der VoreusBedang ohne Ver-
brechen mm Königlbiim aurateigeu kann, weun er entweder iu einem
Lwide mit Wafairaraten geboren iat, oder wenn er «ein Vklerland ttefreiL"
' Ciem de Rep. IL 11 für die Wahl: „Novoi ille populua (Eoma-
nt») Tidit id., quod fugit LteedBenoniuni Lfcnrgum, qai regem tion
deligendum dnxit sed iiabendam, qimliscnnque ia Torel, qai modo eawt
Herenli* atlrpe gMeralua. Noatri illi etiaro inm agrealea viderant, vlrtu-
lem ei «apientiam regalem non progeniem qnaeri oportere." Auch
Aristoteles Pol. II. 8 gibt dem ana Wahl und erbrecbtiicher
nigiti/cdtvCöC^Ic
FUnRM Capltel. I. EntatehnogafoniMn in der Hoiwrelrie. 2S
Dagegen hat in der neuem Theorie und Praxis dus
Ihineip des Erbrechte umgekehrt ziemlich allgemeiDe Auf-
nahme QDd Anei^ennung geAinden. ' Gegen die Wahl-
uionBrchie wird hsuptsAchlich angeftlhrt:
1. dftsz es foctisch sehr zweifelhaft sei, ol> die Wahl
wirklich den Würdigst«! erhebe, und zwar nicht bloss des
Irrthnma w^en, ron welchem die Einsicht der Wühler nicht
IVei ist — dieser Uangel könnte nur wenig in Betracht
kommen, da wir ohnehin in menschlichen Dingen nicht Voll-
kommenheit erwarten — scmdem weil die Krftfle, Interesfen
und Leidenschaften der Hftcbtigen nnd der Parteien im Lande
in einem Momente, wo die höchste Statsmacht als Preis
winkt, streitend auf den Kampfplatz treten und die Freiheit
der Wahl hftuSg hemmen, beschränken oder aufheben, die
Wahl somit nur zum Schein wird, und die Macht den Ans-
schlag gibt. Die römische Kaisei^eschicfate ist reich an Be-
legen fllr dieses Bedenken.
%. Die Cte&hr, dasz a^;ar zwiespältige Wahlen zu Stande
kommen und die Wohlfahrt des Landes durch den Krieg
zweier Gegenhflupter zerstört werde. Dt« Erinnerung an das
deutsche Reich führt uns eine Reihe solcher innern Kftmpfe
vor Augen. Indessen kann die Ausbildung eines wohlgeord-
neten Wahlsystems, wie auch die Erfahrungen im deutschen
Reiche gezeigt haben, diese Gefahr mindern, und nicht ohne
(iirund macht Sismondi auf die geschichtliche ErfVihrung auf-
merksam, dasz zwar in den Wahlreichen die innerii Kriege
über die Thronfolge häufiger seien, dasz die Erbfolgekriege
aber in den Brbreichen hartnäckiger geführt werden, länger
dauern und das Land mehr ruintren. •
Rücksicht geniiwhlen 8jtl«n) der Kbrthagcr dm Vorlag vor dem rein
crbmhüiehen der lAkedftmoaier.
' Dnter den nenem hat anntahmaweiae SUm<mäi in Mineii ^^tnde«
■nr lea Conatil. die VorSAge der Wablmtmarchie Terfoehteii.
' Siamondi a. ft. O. S. 114 If. vergleicht doa deutsche Reich eeit
n,g,t,7.dt,G00gIc
36 ScchiteB Buch. IMe SoaverÜaetU nnd daa SiatoolwrlMiapt.
3. Dasz wecheeliHle Wuhleo „ein Reich mit Kftnigs-
httueern, zwieträchtigeo und habsQchtigen, erfüllen."^ Dieser
Nachtheil wird schWer auf dem Frieden und der Ruhe einer
lebensreifen oder gar einer Ferdorbenen Mation lasten , vrie
die Goachicfate des altrOmischen Eaiserreicha beweist. In
einem jugendlich aufstrebenden Volke aber äuszert sich der
Widerstreit solcher Fürstenhäuser eher eüs belebender Wett-
eifer in Förderung der nationalen Ehre, Wohl&hrt und Frei-
heit, wie ebenso die altere römische Oeechichte in den
Zeiten des Königthums und der käniglicben Magistraturen
während der ersten Jahrhunderte der Republik bezeugt.
4. Der Schaden eines Zwischenreiches, in welchem
der alte König nicht mehr da ist und ein neuer noch nicht
gewählt ist. Läszt eich auch dafür sorgen, dasz dasselbe
nur kurze Zeit dauert — die katholische Kirche hat in den
Ordnungen des päpstlichen Conclave einen Versuch der Art
gemacht — oder lassen sich auch bei Erwählung des Nach-
folgers bei Lebzeiten des Voi^ängers die Fälle des Zwischen-
reichs rermindern, so läszt sich das Uebel doch nicht gane
vermeiden. Auf der andern Seite aber, können die Gegner
des Erbrechts auf ein gröszeres mit diesem verbundenes
Uebel , das ebensowenig zu vermeiden ist und länger dauert,
1002 (dem AuMterb«] der sächsi sehen Otlone) big 1520 (der eiitichlede-
nen ErblierrschafC OFelerreiche) als Wahlreich mit dem fra nzöBiflchen
Köoigreicii seit 996 (Folge des Sobue« von Hugo Capet) bia in dem näro-
licheD Scbluszinomenl als Erbreicfa, und bereclioet, daai in Deutschland
von 2fi Walilen 11 bestrillen wareii und Bürgerkriege »nr Folge hatten,
dasi aber diese häuHg von den P&pslen erregten Erj^e luaammeii nur
(inen Zeitream von i3 Jahren erfüllten, in welchem freilich dai lange
Zwisclienreich vod 12&6 bia 1273 nicht mitgCMbll wird, weil sich die
Gegenkänige nicht bekriegten. Wälirend dieser Periode hatte Fraukreicb
23 Könige, und nur selten kam es Über die Erbfolge zum Stt«ite. Den-
noch daaerten die mit den tingländem geftihrleD Brbfolgekri^e 23 Jalire,
und es kamen noch 26 Krieg^ahre für Frankreich im Interesse der Suc-
ceHioDsanaprüche der königlichen Dynastie in Neapel «od Heiland bintu.
■ Dahlmann, Politik. 1. <B. 83. Er bewhrlDkt diese Folge auf in-
ländische Wahlen Sie paait absr auch tuif sndkndisclie.
iM,Coo<^le
FanflM Capltel. I. EataMmngaronneii Id der Honrcbf«. 37
aaf die Zeiten der Re^entBchaft hinweisen, in welchen
der unmündige Thronfolger nicht zur Herrschaft gelangt,
und statt seiner Andere in seinem Namen atter nicht immer
fllr ihn regieren.*
5. Die State Furcht, dasz der WahlfHret das Streben
balw, die Herrschaft auch auf seine Familie zu ▼ererben
und die bestandige Gefahr, dasz die Verfassung der Wahl-
monarchie durch den Monarchen selbst in ihrem Wesen
bedroht werde. Dieselbe ist gewöhnlich um so grösser, je
ftthiger der WahlfOrst ist die Kegierung zu leiten, und je
energischer er die oberste Macht handhabt. ^
Za Gunsten der Erbmonarchie lAszt sich anfuhren:
1. Die Dynastie nod das Volk, das Haupt und der
KArper sind b^e nicht durch die Dauer eines Menschen-
lebens beschrankt, sondern setzen ihr Leben in ununter-
brochenem Zusammenhang durch Jahrhunderte fbrt. Die
Stätigkeit und gewissermasKen die Unsterblichkeit des Volks
ist euch zur Eigenschaft ihres politischen Gentrnms erhoben,
otod es gewinnt dadurch hinwieder der 8tat an Dauerhaf-
tigk^t und innerer Harmonie. Der ErbfUrst erscheint eher
als eine selbständige Macht
% Weil so der ErbfUrst als höchster Ausdruck der Volks-
macht sanimt seiner Familie verwachsen ist mit dem Dasein
* Die franuisiwhe Oetchidite ist sehr reir.h tui derartigeD Erüahran-
gen. Vgl. auch Siemondj ■. o. 0. 8. 218.
'* Zu weit Aber gehl Dsbltnann, wenn er gegen die Wahlmonsrchie
anfOhrt: „Eine VerraNDiig könne nicht gnt sein, deren natürlicher Feind
jtAtr König al* FamilicBTBter aei." Der Hang, daa Erworbene auch tm
behaupten nnd anf Kioe Nachkommen fortiapllaaien und »0 die Errnn-
g«nschart in ein Erbgnt m verwandeln, narzelt Hltercfjngg tief in der
mmachliehen Natur; atier die Pflichten und Sorgen de» Velers laasen «ich
dennocb mit denen dea Königs wohl verriuigen, ohne dnez jener anr
Feindachafl gegen eine Verraasnng genc^igt wird, welche auch dem
8uhne, wenn er würdig erfunden wird, nnd diesem leichter als andern
den Weg zur Krone ölfnuL Uie Begriindnng Dttlilmniio« würde auch auf
die Erblichkeit der Aemler pssMn, beweist tomii lu viel.
n,g,t,7rJM,COOglC
iß Soehstes Buch. Die SoaTer&aatäl und du SlaUobcrbsupt.
d^s Volks, 80 sind die natQrlicben Iiitereseen der l>y[iaatie
ziigläch zu Volksinteressen geworden, und es ist die Sicher-
heit und Wohlfahrt der Dj'nastie unauflöslich verbunden Diit
der dttuemden Sicherheit und Wohlfahrt des Volks. Der
lürbfUrst kann, wenn er nicht an seinem agenen Blute sün-
digt, nie zu sich sagen: ,Apr^ moi led^luge," wozu s(^;ar
ein bedeutendes ludiviäunm, welches den Stat regiert, wenn
sein Ehi^z oder seine Genuszsucht gereizt wird , zum Un-
heil des States sich eher verleiten Ifiszt
3. ZwisoJien der Dynastie und dem Volke bildet sich
so ein festes durch gemeinsame Schicksale und die Hecht
der Geschichte verst&rktee Piet&tsrerhöltnisz. Sie fUhlen
sich verbunden wie das Haupt und die Glieder eines Kör-
pers. Das Volk ist stolz darauf in der Hoheit und Ehre des
firbfUrsten die Verk&perung seiner politischen Einhdt zu
erkennen. Die' ansdauemde und aufopfernde Kraft seiner
Treue an das angestammte Fürstenhaus entwickelt sich, die
persönliche Liebe wird lebendig und diese moralische Er-
hebung der Seele spannt und steigert die Anlagen des Na-
tionalcharakters und stählt seine Thatkrafl.
4. Der ErbfUrst wird eher Uasz halten in seinen Be-
gehren und in der ganzen Regierungsweise. Nicht zu neuem
Erwerben ist er gereizt, ihm liegt die Erhaltung n^er,
lind solche Rucksicht ermäszigt die Leidenschaften und for-
dert zu ruhiger Sorge auf, bei welcher auch der Stat in der
Regel am besten gedeiht.
5. Die Existenz des ErbfUrsten hanimt aber auch den
Ehrgeiz und die Herrschsucht der Andern. Auch
der kühnste Aufschwung eines durch Macht oder Verdienst
ausgezeichneten Untertbans findet in der Dynastie eine
Schranke, die er nicht überschreiten kann. Auch die Lei-
denschaften und der Wettstreit der Parteifllhrer wei-den durch
den ruliig auf dem Gipfel des politischen Lebens thronen-
den Herrscher vor dem Aeiiszersten zurückgehalten , und
iM,Coo<^le
FünHM C^tel. 1. Enutcliniigaronnen tn der Nonaraliie. S9
es geiingi ihnen weniger, den Stal aus seinen Fu^n «n
heben. .
Selten wird indessen die AbwAgung der GrDnde nnd
QegengrQnde darüber entscheiden, ob die Erb- oder die
Wahlhemchaft zum Statsprincip erhoben werde. Den Aus-
schlag geben regelmfiszif; die rorhandenen historischen
lind die Machtverhältnisse, and gewisz inuaz dem be-
stehenden Rechte als solchem ein sehr grosser Werth
beigelegt werden, welcher fUr sich schon die Wage zntn
Sinken bringt "
Die Geschichte zeigt uns wenig Beispiele, in welchen
rlie Erbherrschaft in eine Wahlherrschsft umgewandelt wurde,
es wäre denn vorübergehend durch Verdrängung der nlten
und Berufung einer neuen Dynastie , öfter ron umgekehrter
Richtnng, nach welcher es glückliche^ WahlfUrsten gelungen,
ihr Berrscherrecht auf ihre Nachkommen fortzupflanzen.
Ebenso weiss die Geacbichte von glücklichen und von un-
glQcklichen Wahl - und Erbreichen zu erzählen. Die Erfolge,
je nachdem in einer Nation auf das tüchtige Individuum
oder auf die edle Rasse''' der Nachdruck gelegt wurde,
waren in verschiedenen Zeiten sehr verschieden. Wenn der
Charakter des Volks entartet ist, so wird auch die Wahl
gerade die Schlimmsten zur Herrschaft erheben — die Qe*
schichte des römischen Kaiserreichs zeugt warnend dafür — :
aber auch Dynastien sind dem Gesetze des organischen Le-
" Auch Sismondi erkeanl wiederholt du M, „denn jede ErvchUt-
lernog der StAlaordonng, die nicLl zur Nothwendigkeil geworden, iat ein
farehtbuei Debel.» B. 280.
" Der OlMbe des Volke« an deo Werth der AbalamronDg nnd an
die Deberiieferang aadi der HerracbereigeaKboTteD dnrcb die TennitlluDg
6ra Bloies nod der königlichen Enlebnng iat jeden&lla ein Fundament
der Sicherheit der Erbmonarohie. Daaz derselbe Mgar in Frankreich ntdil
eretorben, bewdat die Wahl Ludwig Napoleona. Wo aber wie dort
mehrere Djraatien In Betracht koninen, acheint wenn Qberhaapt noch
Monarchie, die Wahlmonarchle den Voreng an verdienen. {Ich laaae
dieae TOr dem 3. Oee. 18&1 geachriebene Stelle nnverjtndert »leben.]
n,g,t,7rJM,COOglC
30 Sechstes Bnek. Die Souverflaetit and des SWaoberhsopl.
Lebens .unterwoi'feo , und wenn sie im Alter ihre EriUte ver-
lieren wie die Merowinger in dem Frankenreich, oder wenn
ihr Ftunilieogeiat mit dau Geiste des Volks in dauemd bäad-
lichui Widerspruch gerätb wie zwjscbeo d*B Sbnrte und
England, oder wenn eine tiefe SpaMoiag zwischen ihnen eio-
gerissen ist, wie zwiedies den altern BonrboDeB nnd'fVaak-
reich, die Füratra der Particularstatea wie in Italien dem
Einh^tvdning der ganzen Ni^en keine Befriedigung gewfth-
■ca and sich auf fremde Gewalt stützen, so drängen die Et^
e^nisse mit unwiderstehlicher Gewalt zur Beseitigung solcher
D^rnastien und zur Herstellung «nes harmonischen Verhält-
nisses des neuen Fürsten mit dem Volke.
Sechates Gapitel
II, Dm Erbrecht Intbewndere.
Das ausgebildete moderne Staterecht ist durch seine
ßlTentliche Natur darauf hingewiesen auch die erblich geord-
nete Thronfolge voraus aus dem öffentlichen Gesichtspunkt
zu betrachten; und insofern unterscheidet sich die stats-
rechtliche Folge durchaus von der privatrechtiichen 8uc>
cessinn. Auf der andern Seite aber, da auch jene innerhalb
einer bestimmten Familie vor sich geht, steht sie in Ver-
bindung mit dem Familienerbrechle und erinnert immerhin
an privatrechtliche Verhältnisse und Ordnungen.
1. Die Nothwendigkeit , die Erbfolge zum voraus ver-
fassnngsmfiszig zu regeln, tritt hier in dem Lichte des Stats-
interesses besondei's klar hervor.' Regel ist somit, wie freilich
' In dem frühen) Hitteklter wKr das Erbrecht keineewega so gtvaa
bestimmt, daher waren auch die Sttnipfe verschiedener ErbprILiwtdeiitea
hkullger.
nigiti/cdtvCoC^Ic
ScehUM Cftpilei. U. Dm Erbrecht InabcMJndere. ^1
im detilscheo Priratrechte auch, nicht aber im römischen
Rechte, die geeetzliche Familienerhfolge, im Gegen-
satze zu einer auf verftnderlicher Willensbeatimmung beruhen-
deo. Auch dariu stimmt die Thronfolge mit dem Charakter
der deutschen Stammgutseuccesaion Uberein, dass der Naoh<
fojger sein Recht keineswegs von dem unmittelbaren Vor-
gänger ableitet, noch lediglich als Stellrertreter und Forl-
setser der Persönlichkeit des Erblassers gitt^ sondern dass
er aus selhstftndigem Rechte iu das Königthum ein-
tritt und dieses fortsetzt. Die ganze Dynastie, innerhalb
welcher die Folge genauer regulirt ist, erscheint so in un-
iioterbrochenem Zusaramenbaoge als ein Körper, aus welchem
nach bestimmter Ordnung das Statsoberhaupt immer wieder ,
hervoigebt, so oft du Tod den jetzigen Honarchen dahin-
raOl. Es gibt kein Zwischenreich. „Der König stirbt
nicht" Es bedarf sooiit keiner Antrittserklttrung
und die Krone gebt von Rechtswegen sofort über. '*
2. Der Thronfolger hat demnach ein bestimmtes An-
recht auf die Folge, welches ihm nicht willkürlich von dem
herrschenden König entzogen werden kann: ein Anrecht,
welches nicht erst mit dem Tode des letztem zu einem wirk-
lichen Rechte wird, sondeni schon vorher als ein festes
Recht der Anwartschaft (jus deTolutionis) einen Werth
und eine reale Bedeutung und Anspruch auf Schutz und
Anerkennung hat.
In Europa hat zwar das Lebenssystem auf die Ausbil-
dung dieser Grundsätze eingewirkt, aber offenbar folgen
dieselben ebenso bestimmt aus dem öffentlichen Charakter
der Thronfolge — d. h. aus dem Statsinteresse. Sie werden
* ßbenao dM fnnzJMtclie flprOdiwort: „le roi ne meartJamuB," aod
die Redensart ,1« rol aat mort, vlve le roi." Vgl. Loyael Inst Cont.
1. 3. Eb Ist du gaiiE dat nämliche Princip, welchM in deotscheD Pri-
*«tarl>reriit dureli da« Sprichwort bezeiofauet wird : „Der Todte erbt den
l<efaemlig«D/ „le mort saiait 1« vif ," QDd ebenao d<n vninineibaren Ueber-
gaag der Qewera (saiain«) tur Fulge hat.
,iP<.-jM,Cooglc
33 SecliHu Bueb. Die flouTorJUieiät und du SUttMberUaupr.
daher von dem Untergänge des Lebensvesene nicht iiiit-
betroffen.
3. Das Recht der Thronfolge vf'u-i in dem moder-
nen Ststssyetem durch die StBLsverraaeung:' besümmt,
wovon es einen wichtigen Theil bildet
Da dasselbe somit nicht auf dem individuellen Willen
des regierenden Fürsten beruht, so kann auch in der reprä-
sentativen Verfassung nicht durch Testament, noch durch
Ehevertrag, noch selbst durch Hausgesetz der dynasti-
schen Familie eine mit der Statsverfessung im Widerspmch
stehende Aenderung in derselben herbeigeAlhrt werden.
Während des Mittelalters, so lange noch die Landes-
, lioheit einem Privatvermtigen fibnUch b^iandelt und Oflbnt-
liches und Privatreoht vielfach vermischt wurden, galten
daröber andere Ansichten, die theilweise noch als Ueber-
lieferungen der Vorzeit in das moderne Btatsrecht hinüber
ragen , aber offenbar nun im Verschwinden begriffen sind. '
' ADSDBhms weise lutm auch im deulscheii Reiche du Recht iq teiUreD
vor; so iodem falschen Statut für Oesterreicb von 1156: „Duz Aastriae
donandi et dtfulattdi terra« saa« cuicunque voluerit habere debeC potftUi-
ttm lAfram, si qnod aümti, tiiu ktred^tu lAerii deoederet, neo in boc p«r
imperium debet aeqiutlit«r iDipediri." Zöpfl, deotache Eeebtageachiehte
]. S. 148. In SU agedehnte rem Haaze liamea aber die Erbvertrige
besonders bIb Erbve rbrüderu ng-en TOr, durch weiche ein vertrag«-
mtuzigea Thron folgerechi auch für eine fremde Dynastie begründet wurde.
Für die Reichalehen wurde indessen zu ihrer Gültigkeit li) die Zn-
stimmuDg aller derer gefordert, deren Anwarlschaft auf die Thronfolge
dadurch ben ach theil igt werden könnte; b) die Bestätigung des Kaisers
und c) auch da schon cnwelten der Landstftnde, welches letclere Erfordcr-
nlsi den öffentlichen Churaktor der Thronfolge in der That «i wahren
geeignet war. WsblcapHulation Leopoids L v. 16&8, Art. VI. S. 5:
„Wie wir dann »nch die vor diesem unter ihnen (den ChurfQraten) den
Reicbsoonsiitutionibus gemttai gemachten sniones gleicher gestalt, luvär-
derat aber die unter Churfliraten, Fürsten und St&odeD autgerichlateii
ErbverbrüderuDgen biemit conftrmiren nnd approbiren." Wahlcapitu-
lation Carls VI. von 1711 Art. 1. $. Q. Vgl. ZacharU, deutachu
Riats- und Bundesredit «. 7i. Zöpfl, deuteebes Statsredit $. 211 ff.
Urkunde für Brannaehweig-Lüneburg von 1&74: „Aner Slote stede
iM,Coo<^lc
Sedulct Cipitel. U. Dw Erbrecht in>b«ODd«re. WA
4. Dagegen folgt aus der statarechtlichen Bedeutung
des Rechtes zur ThroDfolge, dasz nach dem entwickelten
System des ReprOsenfiUivstatee Aehderungen in demselben
auf don nttmlichen Wege faerbeigefOhrt werden können, wie
AenderuDgen in der Verbssong, d. b. durch «nen Act des
gesarnnten ReprflsentatiTkörpera. Die ZuBtimmung der
übrigen betheiligten Glieder der Dynastie, ausser dem Hon*
urehen, ist dabei fteilich wauschenswerth, aber, wenn sie
nicht durch die Verftissung selber gefordert wird , nicht mehr
DOthwendig, so wenig als die Zustimmung anderer politisch
Berechtigter zur Umgestaltung ihrer ^litischen Rechte durch
neue Gesetze. *
Die Aenderung kann sich auf die Thronfolgeord-
nung im Allgemeinen beziehen, und «n neues System
der Erbfolge' einführen. < Oder es kann ein einzelnes
Individuum von der Thronfolge ausgeschlossen werden,
Linde *Dd Lade der Her«cop lo Branseliwig en ahall he olch verkopeo
Doeh vertaten um Willen vnd Talbord sifiier Broderen vnd der Hknsoop
*i>d Sude in der Heneop lo Brnnaehwlg.*'
• Pflr Engluid sind du ]f,Bgat «nerksunte S&Ue. Vgl. BUekitonf,
Coinn. L 3, 3: „Et aleht nniwelfelhaft in der Macht der gesetigebenden
QewaH dicaeg Könipricha, dea Königa und der beldra HUaaer dee Parik-
maDU, von dem erblichen R«chte abiugehEn, and danh beaondere Ord-
■iiiiig«n, BoachrUnksn^n und Voraorgm den unmittelbaren Tbron(blg«r
aaaiiuchlieaien und dia FV>lge aaf eine andere Petwoa Oberantragen.*
Schwediache Verf. von 180d, Art 1: „Da« achwedische Rekh aoll ein
Erbreich mit der Sncceaaionaonlnnng ffir die mttnnlicben Nachkonmen
einea verstorbenen KOnlga aein, welche die 9üUide dea Reiche feitatellen
werden." Spaniaehe TerT. von 1837, Art. 54: „Die Peraonen, welehe
in regieren nntthig atnd, oder etwaa gethan haben, »eaihalb af« vefdie*
nen, Ihr Beeht an die Krone za verlieron, aind damh ein Oeeeti von der
ThfODibIge anaanaohlietzen.' ZApfl, d. fitatareeht g. 315 vertritt hier
nodi die Uiara privatrecbtiiehe Analcht, daai den Agnaten ein Job qnae--
aitMB anf dia Thronfolge laatebe.
'• Von der Art war die pragniatlache Sanetlon dea itaterreichl-
eehen K^aerhsnaca von 1T14 flir manche KronlKnder, ebenao die Fat-
dinandaTIL von Spanlan Ton 1830, lettlera fMlIeh ein rinMltigw Act
dea KOnlga.
Bluataclill. allgetiK
iM,Coo<^lc
34 8«efa«lM Bncb. Uia SoureräMtit und öm StarMberlikupt.
oder eine ganze Linie l>i«her beEechtig:ter Personen. "
Oder ea kann ein Indiriduuni, oder ein Geseblecht
nea berafen werden.'
6. In d«D Reeitle edt Erbfolge igt ein Vontug des mftnn-
lichen Geeebleehtes Tor den Fmnen nberall anerkannt,
jedoch in Terschiedenoi Staten in verschiedenem Umthng.
n) Naeh dem fransOeischen System, wdehes mit den
OriHtdsätaen des rÖmiBohen Statsrechts QbereinsÜmmt,
und noch in Bohweden, Belgien und Preussen
gilt, werden die Frauen absolut von der 'HironMge
ansgesefaloesen. ^
b) Nach dem in Deutschland Torberrschendea STSteme
werden die Frauen zwar durch den gansen Hanns-
Stamm aosgescbloesrai. Wenn aber der Hannsstamm
eriischt, so gebt die Thronfolge aucb anf die nächste
Frau aber, ia dem Sinne, dass Ton da an wieder der neue
Mannsslamm den Vorzug erhält. * Ebenso in Holland. *<>
* So die StUki'U f d Eugluid , die Nechkommea Qut&vs IV. in Schwa-
den lind die ältere Linie d^r Bonrbonen in Fruikreidi. Eine Mhr all«
geeetzlkhe BeBtimmDrig in der Irx BajMortontm II. 10; „8i quia fllin*
Dmii« Im» «aperbna Tel ttalhie fuerit, nt patrem ssam debonestare vo-
iDorlt per conailiuni mBUgnornni , vnl per fbrliam et regnum que suferre
ab eo, dam adhnc paler ^jaa poleet jadieio oonlendere, in exereitu am*
balare, popnlnm jodieare seiat ae lUe fllina oootra legen fecUaa et
da bendltate petria ml ae eaee dqectDin.'' Landfrieden Priedrieka 11.
»M laSS c. 11.
^ In dieeer Weiae kann auch in uiuerer Zeit die Form der Adop-
tion den Uefeergang erlelehtera, wie daa in Schweden sn Onnalao de«
Maraehiüla Bernadotte in Jahr 1810 geaehehen iat.
■ Xm Sdita, 62, 6: „De terra vero aaliea anlla portiO kandiiatia
nnlleri veabU: aad ad Tirilen aezoin tota terrae haereditaa pcrTeBiat,"
Dat arsprflnglich fDr das PriTairecht aaageaproeheoe Prioaip worde amih
anf daa 8Uts«cht angewendeL Schwedtiehe Verl tod 1800 Art 1 und
M. Belgiiche Verf. von 1830 Art. 60. Pranaaiacke von 18S0 ArUM.
• Bayerisohe Verf. von 1818 II. S- *> S- Wartenbergiaehp
Ton.]817 U. S.»n. 10. Oeaterreieh, pragcnatiaaba Sanotlis tm ITM,
tn Ffrig« welcher daa Haw Lotbrlage« den Bababai^ani wwetdlne.
" Verf. von 1816 Art. 14—10.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
ScdutcB Caidiel. II. IIm Erbneht iiiabcModen. 35
f) Das englische System, wornach diePrauen nur von
d^' mtowfichen Gliedem der nAduten Parcntel ausge-
schlossen werden , aber den Mtnaem ans tener ateba^
den Parentelen vorgehen. Eine Folge dieses Systems
ist der öftere Wechsel der Regentenhftuser. u Das-
selbe ist nun auch in Spanien und Portugal aner-
kannt >*
6. IMe Einheit des States erfordert die Untheilbarkeit
des Reiches. Daher kßnnen nicht mehrere Pers(»ten sngleidi
den Thron ra'ben. Wo das Reich wie eine gewöhnliche
Erbschaft nnter mehrere Erben getbeilt wurde, wie das in
der flrftnkischen Monarchie und in manchen Staten des Hit-
lelallers geschah, war das noch ein Ansfluss priTstrecbtlioher
Vorstellungen tod der Statsherrschaft. ■*
7. Das Erbrecht auf die Thronfolge setet die Cteburt
aus einer wahren und echten Ehe voraus. Dttebeliohe
Kinder sind somit ausgeschlossen , ebenso die Kinder aus einer
morganatischen Ehe, d.h. einer Ehe, bei deren Eingehung
TertragsmOazig besümmt wurde, dasz die Kinder dem Stande
des Vaters nicht folgen sollen. '* Nach dem oben (4) erör-
terten Omndaatz kann freilich durch ein Statsgrundgesetz
auch ein solches Kind ausnahmsweise für N-bAhig erklärt
werden, nicht aber durch eine blosze zun&chst nur prirat-
rechtlich wirkende Legitimation.
8. Viele neuere Verfassungen fordern Dberdem die
■> Blaekston« 1. 3, 2. So ging die Thronlblge innsrludb der hü-
ten iwei Jabrlianderl« anf die BfaiMT OranleD, Brannichwaif und
HannoTer nnd g«lit nan auf da* Hana Eoburg fib«r.
" Spanische Verl «od 1837 ArL M. Portogiesiaebe tod IftM
Art. 87.
•• Tgl. oben Buch IV. Cap. IB, 8. 333.
** II. Pmd. W. Die AuMchllesiang der Kinder aua norganaUMber
Ehe kann frdlldi eine bMcbrinkte teln, ledigllefa n Onniten gewteter
Pmofien, M da«, wenn dIeM w^hUen, aoeh jene wieder gBecaattoae-
nUff werden. Bin BdapM in Baden. Tgl. ZQpf], deotacbw Bttti-
ntlA S. 23&
iM,Coo<^lc
36 Secbsle« Biicli. Die Soamanetitt und das SiatMberkaDpl.
Geburt ansein» ebenbürtigen Ehe. Als ebenbürtig gilt
dann nur die Ehe zwischen Gliedern sonveräner oder
souverän gewesener Hfiuser,^ denen nach deutschem
Statsrecbt auch die Qeschlechter der uediatisirten deutschen
Stand esherren beigeordnet werden. Df^^eii wird im
Sinne einzelner neuen Hausgesetze, die hier theilw^se noch
engere Begriffe haben als selbst das Mittelalter, die Ehe mit
den Gliedern anderer Geschlechter, selbst wenn diese nach
der LaodesTerfaMung zu dem hoben oder Pairsadel des Reichs
gehören, nicht iUr ebenbürtig gehalten.'*
Diese Beschränkung der Ehe ist romehmlich dem deut-
schen Stalarechte " eigenthomlich, welches aus dem Privat-
rechte den keineswegs glücklichen an die Gegensätze der
Kasten erinnernden Begriff der Hiazheirath entlehnt und
in engem Sinne auf das System der Thronfolge übergetragen
hat. Statsiechtliche Gründe für dieselbe, die im Sinne der
modernen Entwicklung alldn massgebend e&n ktlnnen, gibt
es nicht. Sie ist daher eher als eüi Rest einer veralteten
" Die Nspoleonifche Familie gehört nicht minder in dieven, all die
beiden BoarbonlKhen Linien von Frankreich.
" Bayerische Verf. U. S. 3. Hannover v. 18M 6- 12- Hau»-
ge»etz V. 1836 „Als ebenbQrlig werden diejenigen Ehen betrachtet, welche
Mitglieder des Hanaes entweder unter aich abschliesien oder mit Mitglie-
dern eines andern soDTeränen Hanaea oder aber mit ebenbürtigen Hitglle^
dem aolcher HfiDger, welche lanl Art 14 der BnndeMcte den Sonveränen
ebenbHrtig sind."
>* Wahlcapitulation EarlsTII. von 1742 Art 22 $. 4 vom Kaiaer:
,noch auch den aua nnat reitig notoriaoher Uisiheirath eneugten
Kindern einea Standes des Reicha od«r atii aolchem Hause entaprawenen
Herren in Verkleinenuig dea Hanaes, die väterlichen Titel, Ehren nnd
Würden beilegen viel weniger dieselben tarn Kachtheil der wahren Erb-
folger and ohne deren beaondere Einwilligung fBr ebenbQrtig
und sacceaajonsfthig erklären, aach dergleichen vorhin bereita gew^ehen,
solches dir nail und nichtig ansehen ond achten. " Vgl. Zaeharfi, d.
8t. n. B. R. I. 66. Zöpfl, 8t. K. g. 706— ZtS. fichwediaohe Thron-
ancMHknuordDang von 1816. Vgl. Schubert Verf. IE. S. 889. Dem
engliaeben Statarecht war dieses Erfbrdemiss vor der ThronbesteiguDg
dea Hanse« Hannover anbekannl.
nigiti/cdtvCoC^lL'
Scchalei CApJlel. II. Du lirbrcclit itiabetoDdere. ^7
Anschauungsweise, nicht als eine nothwendige Bestimmung
des jetzigen States zu betrachten.
9. Dagegen rechtfertigt es sich in der That aus Grflnden
der Statsehre und Wohlfahrt, wenn für eine Ehe, durch
welche das Successionsrecht auf den Thron fortgepflanzt, wird,
die Genehmigung des Statsoberhauptes oder des Re-
prSsentativkOrpers gefordert wini. Diesen kommt es
zu, die Warde und die Interessen des Stetes in vollem Masze
auch hier zu wahren. Wenn aber das geschehen ist, so ist
schwer zu begreifen , weszhalb denn die Freiheit des fQrst-
lichen Individuums noch durch herkömmliche Vorurtheile
Ober die eueschlieszliche Reinheit des Blutes weiter beschränkt
werden sollte. Manche neuere Verfbesnngen enthalten daher
auch derartige Vorschriften. "^
10. Die Erbfolge-Ordnung ist in neuerer Zeit regel-
Difiszig auf die Grundsätze der Primogeniturordnung
■* Fttr England Stotat von 1762. Tgl. Dahlmanns Politik 1.
8. 87. 6ay«rn Verf. II. g. 3; „Zar SDctseMionafählgkeH wird eine recht-
iniluige Qel>art ans einer el>enbffr|]g«n mit Bewilllguag det Königs
geacfalosseiMn Ehe erfordert." Spanjaehe Terf. v. 1837 Art. 49: „Bevor
der König eine Vermüfalnng eingabt, wird er die Corlea davon benach-
richtigen nnd ihrer Qenehnaigung sind die Stipulationen und Ehecontnicte
unterworfen, die den Gegeoptand einea Geaetzee ausmachen. Dasselbe Ist
in Bezug auf die Blhe des unmittelbaren Tlironerben lu beobachten. Weder
der König uoch eein unmitlel barer Thronfolger dürfen eine Vermählung
mit Personen eingehen, welche das Gesetz von der Thronfolge auescblleszt.
Portugiesische Verf. von 1826 Art 90: „Die TermlÜilung der Prin-
aeaain, vermuthlicheo ThronerUn, wird immer mit EinwllligDng des Kb-
niga nnd nie mit einem Fremden vor aich gehen. Wenn der König —
schon aufgehört hfttle tu let>en, so wird aie nicht ohne Einwtlliguug der
allgemeinen Cortea ins Werk gesetzt Werden können. Ihr Gemahl wird
keinen Theil aa der Hegiemng nehmen nnd den Hamen König erst dann
tragen, wenn die Königin ihm einen Sohn oder eine Tochter geboren bat."
Schwediache Verf. von 1809 g. M: „Kein Prins des königlichen Hauses,
er sei Kronprinz, Erbfiirst oder Fürst, darf aich ohne Wiesen nnd Bin-
willigung dea Königs vermählen. Oescbiebt es dennoch , so hat «r das
Erbrecht lam Reiche sowohl för sich als fUr seine Kinder und Nach-
kommen verwirkt."
iM,Coo<^lc
38 Sechste« Bach. Die SonTerinatKt and du SUUoberhaupI.
gebaut, d, h. es succedirt der erstgeborene Sohn de« rer*
storbenen Monarchen, oder wenn dieser reratorben wftre,
der erstgebonie Enkel von demselben, mit Ansschlieszung
selbst des zweitgebomeD Sohns: und in derselben Weise
geht je die erstgeborene Linie (Parentel) allen andern
Linien und in jener das erstgeborene Glied allen an-
dern Qliedem ror; diesz nicht blosz in der Nachkommen-
schaft, sondern ebenso unter den SeitenverwandteD. '* Die
Verwandtschaft wird nach dem'Verh<nisz zu dem letzten
Regenten gemessen, ungeachtet das Erbrecht keinesw^^s
Ton dessen Willen abhängig ist, und nicht nach dem Ver-
h<nisz zu dem ersten Inhaber des Thrones, roo welchem
immerbin das Successionsrecht hergeleitet wird. Der Unter-
schied dieser beiden BerecTinungsweisen wird, da klar, wo
der ganze Hannsstamm ausgestorben ist und die Sucoession
nun auf die Cognaten abergeht. ^
In Deutschland wurde das Recht der Erstgeburt su-
erst in den EurfÜrstenthQmem eingeführt. Dann gii^ es
'• Z. R :
^ Der Enkel A _/Yv, ^V »«•''"•w'dcnOheimg
n L v- rhtderToohter ;&iÖB- Y*""* '''*^«t"'''>''>"^
»D yi-i "^annddemSohneEgi' ^ A- üji ■M,,f »chlle»« h
jQ c vor. A. ^X. und 1, und h Mhliesit
j-X i aoe.
" BekBDntermagHD war die Fnge, ob die dem letzten Beg«ni«n lu-
nächct »tehcDd« Erbtochter oder die früher darch den Yortag de«
UannwUmnu aDagetcUotwne und dem ersten R^enten niher verwandte
RegredienterblD nnd deren Nschkommen den Vorzog haben , bd Ver-
•nUuang des Aawterbenq de« Habebargitchen ManncatammB in Oealer-
r<doh Ton groaier pracll«cher Bodeotnng. Sie wnrde aber zu Oansten der
erstoni bcäntworteL Ebeneo Bajeriiche Verf. IL f. 5. Aach 1d dar
CognatenraeMaeton wird ttbrigeu« meistenB nicht nach dem rÖmiaeheD
OraiHltaUderQr«dnKhe,BODdern nachdem dentaebrecbtliehen der
nähern Parentelen und innerhalb dleeer de« nkehaten Grade« «ue-
eedirt, ao daaz z. B.
rmn-n-.;GoOg\i^
ScelMtaa Capilel. 11. Dbh Erbrecht Inabeaondere. 39
«ueb auf andere deutsche L&nder Ober. *' Vordem erregte
das swtifelbefte Erbrecht itast Überall fiflere und rerdcrb-
liche Streitigkeiten.
11. Die 8tat8revhtliche Verlaaseoschaft des re-
giereoden Fdtsten ist Dunmehr genau eu sondern ron seiner
pri ratrechtlichen Erbschaft. Zu jener gehören vorniu
alle dem Stalsoberiiaopte als solchem zustehenden Öffent-
lichen Rechte, dann aber audi alles Vemri^n, wel-
ches nach der Verfassung oder durch Hausgesetz oder in
Folge besonderer Stiftung oder letstwilliger Verordnung der
Statsverlassenschaft zugewiesen worden ist, '^' Die Privat-
#
^ \ die QnMinkhle f, als der Parentel A zugeliorig, der TmiU g
•^^ S In der Parentel B lorgebt.
,i
Zwdftllitft iat et aber, ob, weoa Parentel nod Grad gleich rind, die
kltweFraa durch den jOngercD Maaa auageaeUoefen, oder In dlMem F*U
keilte Eäckiicht aof das Qeachlecht genoaimeii wird. Die entet« A«^
bHong gilt in Englud (Blecket. I. 3, 2), die ktttere in uencbaB deaV
•ehec Steten. Bayer. Verf. II. K. Wnrtemb. J. 7. Tgl. Zacharli,
D. St-R. S- 73.
" Obldeoe Bulle von 1366 VIL %. %. „Praeteoti Iqe perpeluU
lenporibna Talilare dewmimBa, ut poetqnam lideni Prlnctpet Blectoree
•ecnlaree, et toram quilibet esee deeierit, jue vox et poteelaa eleettoaie
hajnemodl ad filintn eaum primogenitam, tegilirnnm, lalcnm, fllo «aro
Doo extante, ad ejeaden primogenlti Slinm aimlUter Uieam, iibere, et
riae eoDtredtclione cajtupiam devolvatnr. $. -3. 81 vero primogeoitua hqjiu-
modi, abeqne hMredibni maKolia, legitiraii, laida ab bec luce uigraret,
firtnte praeaentie Imperfalii edieti, jna i-os etpoleatM eleetkmia pTaedictae
ad Mnloram fntrem lalenin per Temn palemalem lioeam deecendenteai
et deinoepe ad illioa primogenitum laicum derolTatar." In Bayern warde
die Primogenitur durch Benog Albreebt den Weisen 1606 eingcfttliil,
Bacbdeni lange zvvor Kaiaer Ludwig Tergebllch dcb für die Untheilbar*
keii nnd Einhalt dea Landea bemiht bntl«.
" Aneftlbrliehe BeetlmmiiDgen der Art in der bayariicben Tarf.
IIL J. %: nZn dem ' iinverauBierliehen Slalagutc, welchee Im Falle einer
iM,Coo<^lc
40 Sechstes Bneh. Die Sonverbietit nnd du SUtMlxiteapt.
rerlsmeoaehBft wird aus dem reinen PriratTermÄgen de«
Forsten gebildet Die erstere ffilU dem Regieningnat^folger
an nach den statsrechtlichen Besünimungen Ober die Thron-
folge. Die SuecessiOD in die letztere wird durcb die Regeln
dea Priraterbiechts nonnirt. Der Thronfolger ist somit nicht
nothwendig Privelerbe, noch weniger dieser euch Thronfol-
ger, und die ^ira^Ifiubiger des Erblassers haben auf die
Statsverlassenschaft keinen Anspruch.
Siebentes CapiteL
Perafinliche EribrdemiBse der F&higkeit inr Tbron folge.
1. Während des Mittelalters abten die Grandsitze
des Lehenrechtes in den meisten Staten auch auf die
SondernDg dca SUtsTenDägena tod der Privatverlastenachklt In du In-
ventar der letilerD nicht gebmcht werden darf, gebüren: 1) Alle Arehive
flod RegUtrataren; %) alle <WentliclieD AnstklUn und OebUnde nüt Ihrem
ZnfebÖTi 8) alle« QeeehQU, Mnnltion, alle HUiiirmagaclDe nnd wu inr
Landeawehr n&thig iet; i) eile Eli n rieh tangen der Hofcapellen nnd Hof-
Kmter mit allen Uobillen , welche der Anfiiicht der Horstftbe und Hofinteu-
dantan anTertrant, nnd imn Behuf oder lum Olante des Hofes bestimnit
alnd; 5) alles wu anr EinrichMog oder tnr Zierde der Ba^idenien und
Lutaebläeaer dient; 6) der Hanasehati, nnd was von dem Erbla*aer mit
deomlben bereits yereinlgt worden ist; 7) alle SammlnDgen tSr Kttute
nnd Wiasensebaften , als: Bibliotheken, phrsikaliache, Naturalien- nud
Hflnicablnete, Antiqnitttt«o, Statuen, Sternwarten mit ihren IsitmueDten,
Qem&lde- und Enpfersticbwmmlungen undsonetigeQegenstäDde, die lain
ölbntlidMii Qebranehe oder snr Befördening der Ellnste nnd Wissen-
Mbaften bestimmt sind; 6) alle vorbandeaen Torrtttbe an baarem Qelde
and Capitalien in den Stttscsseen oder an Nataralien bei den Aemtern,
.ssmint allen Anssütnden an StaUgeKlIen ; 9) alles waa ans Mitteln de*
Stats erworben wurde." Und nach i. 2 werden anofa die «nenen Er-
werbungen aus PriTattileln an nnbeweglichen OStem" in dem Statsver-
nagen gesogen, „wenn der erste Erwerber wttbrend seines Lebens nicht
darüber TertOgt hat."
iM,C00<^lL'
SitbcDtea CipiWi. Pereän). Erfi>rd«raUw d. Fäbigkeit i. Throofolg«. 41
SuecessioD in die FQratenthUmer einen Einflusz aus. In den
weltlichen FQntenthQmern waren daher, wie nach dem Lon-
gobardischen Lebensechte mit Bezug auf die Lehen , * Geist-
liche nnd Mönche von der Folge au^eschloseen. Die Ab-
hfingigkeit dee katholischen Klerus von dem pfipstlichen
Stahle, und der specifisch weltliche Charaicter des States
begrOnden aach (Ur die moderne dtatsverfassung die Regel,
dasE zur Thronfolge weltlicher Stand erfbrdert wird, Geist-
liche somit nur dann ffthig zu derselben werden, wenn sie
den . geistlichen Stand in einer von dem State anerkannten
Form aufgegeben haben.'' Es versteht sich, dasz die güst-
licbeo FUrstenthUmer hier eine Ausnahme machen.
Auf Protestanten findet diese Ausschlieszung keine
Anwendnng, da der Gegensatz zwischen Geistlichen und
Laien hier nicht so ausgebildet ist und Uebergänge aus dem
kirchliehen Berufe und Amte in die weltlichen kein Hinder-
nis» erleiden.
2. In manchen neuern Staten wird für die Thronfolge-
fähigkeit ein bestimmtes religiöses Bekenntnifz er-
fordert, und ein abweichender Glaube als Ausschlieszungs-
gnmd betrachtet.
Im Mittelalter, welches auf die Einheit des Glaubens
und die gegenseitige unauflösliche Verbindung der weltlichen
und der religiösen Ordnung den entschiedensten Nachdruck
legte, verstand sich das von selbst. Selbst der Kaiser
konnte in den Kirchenbann gesetzt werden und in Folge
davon das Reich verlieren, „wenn er an dem Glauben zwei-
felte."' In dem modernen Stet, dessen Ordnung von dem
' 11. Fead. M %. 6: „Qai clerlcus emcitur, kot votam religiODis m-
aantit, lioc ipso feudam araittit." Qoldene Bulle in der Cap. 6. Not« 31
mitgrMbeilten Stelle.
' Ob du nach Eircl cnr«cht iiiUsilg «ei, iat eine andere Frage, Aenn
Beeatwortaug iudeMon aaf das SUtareclit nicht nothwendig maaxgebend
•rirkL
' .Sachsenip. III. 67, S- 1- .nDeii Keiser oe mat de paves nocb
iM,Coo<^lc
42 6«cbite« Buch. Die SooTeritnelU ud da» Stfttaobcrhwipt.
kirchlicbeo Verbände mehr abgelöst worden, und in welchem
die Ausübung politischer Rechte nicht ebenso abhfiogig ist
Ton dem individuellen Glaubensbekenntnin, ist dieses Gi^
fordernisz nicht mehr als Regel anzusehen; obwohl es inn
merhin auch für den Stat ein Uebel ist, wenn das Stals-
oberhaupt persönlich einem andern Glauben zugethan ist,
als den das Volk bekennt,* denn theils wird die Pietät und
das Vertrauen des Volks zu dem Könige durch den Gegen-
satz des religiösen Glaubens erschwert, theils ist Gefohr da,
dasz ein glaubenseißngerFttrst seine Macht miszbranche, um
die religiösen Interessen des Volkes zu stören und in hem-
men statt zu fördern. Der jetzigen Rechtsentwicklung in
den christlichen Staten erscheint efl indessen noch immer
gemftsz, wenn die christliche Religion fUr das Statsober-
haupt vorausgesetzt wird.'
Das englische Statsrecht geht weiter, indem es Eng-
land für ein „protestantisches Königreich" erklSrt, ,des-
sen Wohlfehrt nicht bestehen könne, wenn es von einem
pftpstlichen Fürsten regiert werde," und daher alle Per-
sonen, „weiche die päpstliche Religion bekennen oder mit
einem Papisten verheirathet sind" für unfähig erkennt, die
Krone zu erhalten.* Ebenso wird in Schweden' das
iieman baaueu seder der tiet dat he gevrkt is, ane umme dre BaLe; of he
an'ine gelOTen tvifelt, oder aiu echte wif let, oder ^l«a bas Koaloret."
III. M S. 1.
* FUr die dentacheD SlaCen »t ea aeit dem Wealph&llachen Frieden
anerkauaUr Orandsatz, daaz die Terachiedenheit der chrisUichen Cod-
fessiou keiae AasBchlieasuDg von der Thronfolge nach sich zieht.
■ Aasdrflchlich fordert die WDrtembergiache Terf. S. 5: „dan
der König sich in einer der christlicheti Kirchen bekennen" mUase, wo-
durch sowohl ofhnkondtge Sectirer ata Nichtdiristen anageschlossen wer-
den. Tgl. R. Mohl, Würt. Slatsr. I. a 148.
■ Erklftraug der ßechte von 1689 and Acte Ton ITOT. Dte Ade Aber
die EiTianclpation der Katholiken von 1629 Köderte daran nfchta,
' Qmndgesetz tod 1773 Art 1 : „Die Einigkdt in der Kellgion nnd
in dem rechten OoUe»lieust ist die kr&fUgsIe Orundmaiier an einem löb-
lichen, eintrUcfatigen and wahrhanen Regimente."
nigiti/cdtvCoC^Ic
8i«bnile« Capllet. Fenönl. BrfordwDiMe d. Ftthigkelt i. Thrcnilblgc. 43
„Augsburgische'' Bekenntni8z von dem KODige gerorderL Auch
die neue griechische Verfaseung schreibt vor (Art, 40) dass
der ITironfoIger die Religion der ^orthodoxen christlicheo
Kirche dee Orients" bekennen mlisse, und in Rusziand
gilt fUr die Glieder des Kaiserhauses das nämliche Erfor-
dernisz der griechischen Confession.
3. Damit die Thronfolge zur Anwendung komme, ist
femer vorauszusetzen, dasz nicht die Person des Naobfol-
gers an Hfingeln leide, welche dieselbe zur B^erung
absolut untauglich machen. Das ftitere Statsrecbt legte
darauf mit Recht einen Werth, und ein innerer Grund, wess-
halb in unserer Zeit derartige MAngel unberücksichtigt blei-
ben sollen, besteht nicht Vielmehr ist es unlogisch, wenn
das moderne Statsrecbt das Suocessionsrecht aufhebt, inso-
fern solche Mängel vorhanden sind , weiche eine gedeihliche
Regierung nur erschweren, aber fortbestehen Ifiszt, wenn die
Regierung durch das von ihnen behaftete Individuum geradezu
unmöglich ist. Das Auskunftsmittel der Reichsverwesung
hilft nicht aus, da diese immerhin fUr den Stat manche
Uebel und Gefahren nach sich zieht und ihrer Natur nach
Dicht ftkr dauernde und absolute, sondern für vorubei^ehende
und relative Uniähigkeit des Regenten die nöthige Ei^änzung
gewährt. Wohl aber liegt es im öfTentlichen Interesse, all-
niligen Streitigkeiten darQber rechtzeitig vorzubeugen und
daher im einzelnen Fall zum voraus durch einen Act der
gesetzgebenden Gewalt solche ofTenbar untaugliche
Personen von der Thronfolge auszuschlieszen.
Als solche Mängel kommen in Betracht:
a) körperliche. Der Sacbsenspi^el schlieszt Zwitter,
Zwerge und Krüppel auch von dem Erbe zu Landrecht aus,
ebenso den Aussätzigen:^ noch viel eher daher von dem
* SKehs. L«ndr. I. i S- 1- n^PP^ «Itril« ande iippe dva^ nt ir-
■tlrft woder lui noch erra noch opp« kroppdIdiiL De ineBdMke mui at
TDtfeit weder )en noch «rve."
iM,Coo<^lc
44 Secliald Buch. Ue Soaveriiietltt und du SlnCaoberhaupl.
FUrstenthum. Die Krankheit dts Aussatzes, als ein heilbares
Uebel , kaan jedeiifallB nicht mehr ale ÄusscMieszungsgrund
gelten: aber mit der Würde des States ist es sicher nicht
vereinbar, dasz die h&chste Ehre und Macht einem Menschen
zustehe, welcher an einem der übrigen genannten Mangel
leidet.
Strenger noch waren die Bestimmungen des Lehensrechtes,
welches auch Stumm- oder Taub- oder Blindgeborene Ton
der Lebeosfolge ausschlosz. ^ Dasz dieselben keine bindende
Autorität mehr haben, seitdem der Stat seines feudalen Cha-
rakters entkleidet ist, kann nicht bestritten werden. Nur
die Analogie der Verhältnisse wirkt noch fort, und ähnliche
Gründe konnten auch das neuere Verfassungsrecht zu ähn-
lichen Anordnungen bestimmen. ">
b) Geistige Mängel Blödsinn und Wahnsinn schlieszen
nach der goldenen Bulle von 13S6 aas. '■ Diese Beschrän-
kung war freilich zunächst für die Eurländer ausgesprochen,
aber offenbar nicht in der Absicht, am dieser willen einen
besondem Recbtsgnindsatz einzufllhren, sondern vielmehr
■ Sücks. Lsndr. 1. i J. 1: »Wrl ok ein kint geboren, atnin oder
bandelos oder voteloa oder bliat, dat \» wol erve to Iftotrechte nnde nicht
len erve." Nach Loogobard. Lebenrechte war die Frage bettritCea: U.
Feud.36: „llutua et surdiu coecue claudns vel aliter iroperfectns, etjamai
sie oMne fkierit, totum fendam paternum retinebit Obertos et Gerardna
«L multi bIM. Quidam (amen dlcnnt, eum qui talis natna est, feudotn
retinera non passe." Vgl. darüber Tabor in der Zeilscbr. für deutsches
Kecht von Beseler u. e. f. lü. S. 362, die Stelle der Goldenen Bulle
anten in Note 11. Kurpfäliiache Verordnaug von 1374: „bei einem
unserer Erben, der der elleste sy and bj gutem WiieD und Sinnen sy , und
on BBIiirlicIier Qebreeten einer Glider sy."
■° Das wärtembergische Uauagesetz von 1808 schlosa unheilbar
Blinde aus. Die VerfasBung aber $. 11 — 13 und das erneuerte Hausgeaetz
von 1SS8 nahmen die Besehrinkung nicht wieder auf.
" Goldene Bulle XXr. $. 3. „Primogenitu« filias succedat, ribique
soll Jus et dominium compeiAt, nisi forsilan mente eaptns, latnus, seu
allerios fiuiicMi et noiabili* defectos existat, piopter quem non deberet
seu posset hominibus priocipari.'
iM,Coo<^lc
AchMR Cttpllcl. Jll. EDUtehnngatormen Sii der Repablik. 45
eiD hergebrachtes allgemeines Priiicip, welches ebenso fllr
andere Lfinder pasete , in seiner Anwendung auf jene zu
bekr&ftigen. Um indessen dos Erbrecht vor Erörterung und
Streit zu sichern, ziehen auch in dieeem Falle einzelne
neuere Verfassungen die Aushülfe durch Reiohsverwesung
der Ausschlieszung von der Thronfolge ror: ob das aber im
Interesse der Monarchie und der Nation liege, darf billig
bezweifelt werden. "
c) Moralische UnwUrdigkeit. ■> Damit diese die
Aosscblieszung bewirke, wird aber im Sinn des neuem Rechte
ein da« Successlonsrecbt des schuldigen Thronfolgers aafhe-
bender Act der Geeet^ebung dem Anfall des Erbrechtes
vorhergehen müssen.
Achtes GapiteL
III. Entatebangafonneii in der Republik.
1. Die Regierung berufen, den täglich wechselnden Be-
ddrftiissen des States ihre Sorge zu widmen, und durch die
That je nach umständen lebendig einzugreifen , bedarf Iheils
der Einheit des Willens fQr ihre Plane und Anordnungen,
theils fortgesetzter, nie ermüdender Thätigkeit. Bei-
des ist weder durch Tolksrersammlnngen noch dureh re-
präsentative Kammern irgend ^enOgeod zu erreichen. In
" Der Oeffthr von ThronfolgeatreitigkeitBii ksoo leiebt doreh d«n
Enlaebeid der Gesetzgebung vorgebeagt werden, nicht ao der gröiMra
Qefabr einer ein vull«« vielMcbt hobea Uentchcnklter fortdauernden Ter-
we«DDg. Dahlmkon Politik I. S. 88: ,Eiiie AuHchliesiaog der Art
wtlrde JedanblU tom r^eranden KAnige n»di g«h»lMnem FemilieDrUlte
ond mit dessen Znatimmung (?) aiug«lien mfisaen , und nur in dem Falle
antreten ditrfen, wenn aoiier dein Slataministeriom die SUtodeverurnnv-
Inng die Richtigkeit der TbKtaMba anerkannt hat**
" htx Bajitear. II. 10 obm Cap. 6 Note 6.
n,g,t,7rJM,GOOglC
46 SMhit«! Buch. Die SoaveriMUU nnd das SlalMbcrhaupt.
der neuem Republik ist daher die RegieruDgsgewalt gewöhn-
lich entweder in üner nur wenig zahlreichen Behörde^
oder geradezu in einem eineigen Chef des Stats ooDom^
trirt. Das erstere System ist — vrean auch nicht Überall —
in der Schweiz, ■ das letztere in Amerika herkfimmlicb. '
In beiden tritt ein monarchisches Element sichtbar her-
vor, ausgebildeter und entschiedener aber in dem letztem.
FUr grOszere Staten ist dai:iselbe unentbehrlich. Als Frank-
reich 1795 einem Directoriam von 5 Mi^liedera die „toII-
siehende Gewalt" anvertraut hatte, wurden die innern Oe-
breohen einer derartigen Collegialregierung bald so lebhaft
empftinden, dasz die Individualherrschaft des ersten Consuls
um jener Fulte willen um so ruhmvoller und heileamei er-
schien: und auch im Jahr 1848 machte die neu erstandene
Republik nar in kürzerer Zeit die nämliche Erfohrung wie-
derum. Nur das Individuum vermag der Action die nöthige
Energie, dem Regierungssystem die erforderliche Einheit,
der Phantasie, der Achtung und dem Vertrauen des Volkes
einen lebendigen Atisdruck und Anhalt und der politischen
Verantwortlichkeit einen realen Sinn zu verschaffen. Das
Collegium lähmt und spaltet die Regieningsmacbt, schwächt
und mindert schon durch seine äussere Erscheinung den
Glauben des Volkes an die Obrigkeit und die Verehrung
für dieselbe — und macht die Verantwortlichkeit zu einer
getheilten und illusorischen. In kleineren , weniger bewegten
Republiken werden diese Mängel nicht ebenso. fUhlbar, und
' In dem Bund« der BaDdearalh, in den Kantonen die R^erunga-
eolle^en. Frfiber batlen aber die LandammBoner in den Undern,
die Bargcrmeiater nnd Schultheissen in den Stidten ood der
echweiteriache Landammann nach der HediMioniverfaMnng Im
Band« eine herTorra^nde Stellnng als indivldnelle StBodeshiiapter.
DI* neuere Genfer Verftaaanng nnd die Neigung sn dem EHreetorialiTBlMa,
die lieb In nnaern Tagen knndglbt, eind Antelehen nir eine neue Indl-
vldoelle Concentntion der Reglerangegewalt
* Vgl. darOber Story, Comm. lU. 36 5- MS.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Achte« Capilel. iU- Bnl»l«liuiigift>nneD in iler Republik. 47
dB atrAubt sich das republikanische Geftlhl lebhafter gegen
die individnelle Aoszeichnntig eines Regierungsbanptes. Da-
her wird da wohl das System der Collegialregiernng
roTgezogen. Durchaas fehlerhaft aber ist eine Einrichtung
desselben, welche die Parteispaltnngen nnd Gegensatze, die
in dem repräsentativen EOrper der gesetzgebenden Gewalt
ihre natorliche BerecbUgang haben, each in die Regiernng
versetct, und so die nCthige Harmonie und Einheit in dieser
zerstört. ■
i. Als R^el tÜT die Bestellung der Regierung gilt die
Wahl. Muss das Volk darauf Terzichten, selbst zu regieren,
so will es durch die ttäe Ernennung des R^enten einen
mittelbaren Eänflusz auf die Richtung des Regiments ftnszern
nnd zDgleieh seine Macht und sein Vertrauen offenbaren.
Es ist schon oft bemerkt worden , die Völker seien un-
fiüiig selber zu regieren, aber nicht unfähig einen Regenten
xa wählen. Das Volk wird selten einen mittelmfisrigen,
noch seltener einen schlechten Menschen zu seinem obersten
Magistrate wählen. Es kann sich undankbar, es kann sich
aoch feindselig erweisen gegen hervorragende politische
Mftnner, seine Gunst ist nicht frei TOn Laune. Aber es hat
einen natnrlichen Instinct fbr persönliche Grösze und ein
offenes Auge für die Eigenschaften, die den Reg^enten aus-
zeiehnen sollen. Der kleinliche Neid gegen eine ausgezeich-
nete PenrthilichkMt ist ihm fremd und die Intrigue stört es
niofat Es liebt den Ruhm nnd den Glanz und fUhlt sich
' Nach dem Wahlayiteni , <1m In d«r Scbweii herrscht, bt «oleh«r
Zwiespalt In der Beglorang acbwer zu Tenneid«ii. WArde den PrUldeiiten
der Collegien ein Torschlsgarecbt ffir die Wahlen der Uitglieder oder ein
Toto gegen dliharmoniKhe ErneDDUiig«ii ingcaianden, »o wftre für eine
rdattve Eiolieit auch da gesorgt. Ein inoerllcli twiMpftItigea RegiernDgt-
cotlegiaat In der Repnbtlk ist noch weniger in ertragen, &]b ein ans hind-
tkke« Slmenta)) innrnmengeaetttea HinisteriaBi In derHoDarchie, denn
dtaNB Oidet in dem Honaroken wieder die Elnbeil, welche dort anr ift
der BeluMe nlbet geeaeht werden mnai.
.n,g,t,7.dt,'C00gIc
48: S«clMlci Bacb. Die Soa««tinelä( und du StatMberhkapt.
selber in seinen Ersten geelirt. Es ist hienach nöoh eher
geeignet, einen guten und seiner würdigen Regenten zu
w&hlen ala den gesetzgebenden Eörpen richtig zu besetzen. *
Dahec ist fUr die Republik die unmittelbare Volks^
wähl wie sie in Rom sich w&hrend Jahrhunderten so ror-
trefflich bewfthrt hat, und in der Schweiz in den uomit-
telbaren Demokratien ebenßiUs zum Yortheil und zur Shre
dieser Länder geübt worden ist, dnrohans nicht su rerwer-
fen, und der Wahl durch den gesetzgebenden KOrper,
welche nun in den schweizerischen ReprflaentatiTkaDtonen
regelmfiszig und ebenso in dem Bande angeordnet ist, eher
TOrzuäeheo. Diese Verschiedenheit der Wahlordnung steht
übrigens in Beziehung zu der Frage der Indiridual- oder
CoJlegialre^rung. Eine besondere Geecb&ftskenntnisz in
einzelnen Zweigen, im Finanzwesen oder in der Verwaltung
weiss freilich der repräsentative Körper bessw zu würdigen
und die tauglichsten Personen dafUr eher zu Snden; wo da-
her diese einen Bestandtheil der Collegialregierung bilden,
wie in der Schweiz, da läszt sich die Wahl derselben nidit
dem Volke selbst anvertrauen. Aber wo znnfichst das ganze
R^erungssjstem in einem oder zwei Individuen als Stats-
häuptern concentrirt wird , da ist die unmittelbare Volkswahl
vorzüglicher. ^
In Nordamerika gelangte man fllr die Wahl des
Präsidenten zu ünem gemischten Sjstem. Dem Oonvente
wollte man die Wahl nicht überlassen, um den Intrigueo
in demselben hier keine Macht zu geben, den Präsidenten
nicht zu sehr von der Uajoritftt desselben abhängig zu machen
and dem Volke einen wirksamen Einflusz auch auf das
* Stenondt, Etodea I. J. 271.
* Vgl. Mch oben Bacb IT. Cap. 8 8. m Die beiderlei RBekakhtea
könnleo so geeJoigt werden, da» du Volk die Wahl der Standaebinpler,
uDd auf deren Vorschlag die Groaien-RlUhe die dar ttbrigen Regicrnng«-
glteder erblellaE.
iM,Coo<^lc
AaklM C*pilel. III. EiiUUlmngsrumiMi in der RupoMib. 49
Begieningsaystam zu verschefTen. Auf der andern Seite ab^
seheote man die Gefahr des TumulteB uad fieberhafter Anf-
regang unter dem Vqilke, wenn dieses uomittelbar die Wahl
selbst TomehiBe, und erwartete grOszere Eingeht von Aus-
KhOasen des Volkes, die als Wahlmänner Aingiren. Daher
liesz man je im einzelnen Falle innerhalb der Mnselstaten
von diesen besondere Wahlmänner bezeichneti, welche in
gehamer Abstimmung ihre Stimme abgeben sollen, und
vostattete dann dem Hause der Repräsentanten nur den
Entsobeid, wenn dieser nicht schmi diirch die Hauptwahl
gegeben sondern mehrere Personen al« wUrdig neben einan-
der gestellt waren. •
3. Die Stateinteressen machen eine s tätig fortwir-
kende Regierung wQnsehenswerth, damit die Tradition der
Politik und der Geschäfte erhalten bleibe, auch weitreichende
Plane und dauernde Unternehmungen ins Werk gesetzt werden
können, der Anker der Sicherheit und des Vertraneos in den
Gemüthern festen Halt bekonmie. Aber ein auf Lebensseit
gewählter Regent ist ein Monarch , und der Fortbestand der
Republik ist unmöglich ohne eine kurze Amtsdauer der
Statshäupter. Eine Ver^nigong der beiden ent^gengesetz-
ten Anforderungen länt sich mi finden, daaz das Amt zwar
snf kurze Zeit verliehen wird, das gewählte Individuum
ab^ wieder wählbar ist. '
Diesem Systeme huldigen denn auch die meisten neuern
* Di« aDsrQ lirlichen BeslimiDungen in (l«r Verfassung von 1787. IL
V 2. u. 3 und die Zustitzarlilie] von 1604. Vgl. Story, Comra, III. 36,
S. 206, 207.
' Washington, Brief vom 38. April 1788: „Uh kann in keiner
Beziehung ein Interesse darin seilen, nns der Dienste eioea Uannes iii
brranben, »elelier in einer groezen Krise vielleicht gsiiK atigemetn als der
Fähigste erkannt wird, dem Stale seine Dienste lu leisten." Juffcrson
dagegen fürchtete, die WiederwählbarlAit werde prsclisch dsbio fuhren,
dasi der eisinal gewühlt« Präsident immer wieder gewühlt werde. Die
Erfisbntiig in Nordamerika «eiber hat diese Beflirclitung widerlegt. Vgl.
Story III. 36 $.301.
Bluntichli, •ilgenelnesStiUrecht. II. 4
n,g,t,7rJM,COOglC
so Scdutes Blich. Die 8ciav«r&n«tit aad du Stitsoberhaupi.
Republiken. Nur die ftenzösisohe Verftiseung von 1846, Art. 45,
verbot die Wiederwahl des Prflaidenten der Kepablilt fUr
die nfichste Amtsperiode von 4 Jahren. Es war das aber
ein oflfenbaret Zeichen, dasz die Verfasser der neuen repu-
blikanischen Verfusnng kein Vertrauen anf die repnbllka*
nisehe Gesinnung der französischen Nation hatten, und die-
selbe vor dem RUekfell in die Monarchie mit Ängstlicher
Sorge zn bewahren suchten, ohne Erfolg, wie sich in Bälde
gezeigt hat.
4. Die person lichen Erfordernisse fUr das Statsbaupt
oder die Mitglieder der Regierung machen hier geringere
Schwierigkeit als in der Erbmonarchie. Die ^ie Wahl gibt
die Möglichkeit, die individuelle Fähigkeit und Tochtigkeit
nach den Umstanden cü würdigen und zu berOcksichÜgen.
GewAbnlieh wird indessen verlangt:
a) volles StatsbUrgerrechl der zu W&hlendeii , zu-
#dlen sogar angeborenes Buigerrecbt derselben, damit
der Denkungsweise oder dem Einflüsse das Auslandes jede
Aussicht auf Regierung der Republik versdilosaeo werde. *
b) Ein gereiftes Alter*
Neuntes GapiteL
Debergkiig der Terpdlchtang des R^ealen anr den Nacltfolgvr.
Der Nachfolger setzt nicht die Person des Vorgängers,
wohl aber das Amt, die statlicbe Institutioir der Regierung
fort. Daraus folgt als leitendes Princip: Bloss pereön*
liehe Verpflichtungen, die der Vorgänger Ubemommen,
' Nordainerik. Verf. It. f &. Tgl. 8tory III. 86 $. V».
• Id Nordamerikk rSr den Pntmdenlen U Jabn, >. k. 0.;in dar
Sehweit ofl nnr du Alter Am VoIlilUtrlgknt.
iM,Coo<^lc
Neunte« UapiM. Uebergaog der VerpUiohiiing des Regenten tic. 51
geheD nicht von Rechte» wegm auf den Nachfolger aber;
wohl aber amtlich begründete Tevpffiektungen. Des
Leben des States und des Statsoberhauptes dauert tbti, ween
fehoo das Individuum stirbt '
Im Einzelnen folgt daraus:
a) die R«chtsgOltigkeit der ron dem Regenten eriaBse-
neo Verordnungen, der von ihm auag^angenen Anstellungen,
and der reo ihm amtlich abgeschlossenen Vertrige' erlischt
nicht mit seinem Tode, sondern dauert ohne Unterbrediiing
fcrt.»
b) Ganz dasselbe gilt auch von den Anwartschaften,
welche der Regent ünem Dritten , sei es in Beaug asf eia
L^en, eine PfrUnde oder ein Amt, ertheilt hat, vorau^^-
setzt, desz dieselbe bei Lebteiten des Rennten einen be-
stimmten, wenn auch erst in der Zukunft sü realisirenden
Reebtsanspruch gab. Wenn dagegen der Sinn nur der
war, dem Dritten eine Hoffnung und eine wahrscheinlich«
Aussiebt auf das Lehen oder das Amt an eroffnen, so kenn
eine derartige Yerpflicbtung auf den Nachfolger nicht Über-
gehen, weil der Vo^ftnger selbst nicht juristisch verpfliclitet
war. Hoffhungen sind keine Rechte und Anssichten keine
Forderungen. ^ Wohl mag die Rücksicht Htif die Pielflt
' Die frDture Theorie daritber litt taanpCaaclilich an der Vennengung
der podttaehen PriDcfplen der Folg« mit priT&irechtliehen OmndaitMn dee
Brbreebta. RiobUg achoa itsMM ComII. I. cons. 37. Lib. U. Codi. US:
.Jniperftlor mori dod polest, sed ipa« dignUM, officium impet«lorU est
immOTt≤ qusc faciLinl itaque rege«, nomine nou sdo sed rcgni f. e. gentia
suse, ills obligunt grnlein et prineipem ejus socceMorem, nisi Uedcrent
bet* Ipsnm regnoni', qula regni tuteU est commisM, non dil^>i4atio.*
Tgl. ZacbariK, D. St. $. 76.
* Sehreibeii dea Kaisers Fraoi IL an die KurfttnleD von 179ft:
„Hsii tberltsit hierixi einem Jeden, die wdlansaefaeoden Folgen *m W
rcchneD, welche uothwendig in ganz Dealecbland entstellen wfirden, weun
je dieHeionng herrscheud werden m\]te, dasi der Nachfolger in d«r R»-
glKnng an die Handlungen seiner Vorrahren, die sie in ihrer B^entebaft als
rrgiereNde Flinten vor^enomnen haben, der Regel nach iiichl gebnnden sei."
' So llsxt dch dar früher« Streit der Pnbliaistea leicht l&sen. Vgl.
iM,C00<^lL'
.52 Smlivtea Bnch. Die SouvcräneUtt nnd <Ihs SIstM^twiIiKapl.
gegen die Wunsche des Vorgängers und auf das moraliache
Uebel einer von dem Stateoberhaiipte verschuldeten Tftti-
scbiing eines andern den Kachfolger beetimmen, aach die
80 angeregte Erwartung zu erfllllen und ihn darwi abhatte»,
seinen eigenen Wünschen den Vorzug zn geben. Aber das
ist nicht etn Gebot dei:< Statsrechts, sondern eine Maxime
weiser Politik.
c) Leidet die Verfügung des Vorgängers aber an einer
formellen Nichtigkeit, z. B. weil die ftlr Atntshandluir~
gen ntithige Couli-usiguatuT der Minister fehlt, oder weil da«
Statsheupt nach der Verfassung zu solcherlei Handhingen
überall nicht befugt war, ' sn ist der Nachfolger in keiner
Weise zur Anerkennung derselben verpöichtet. In diesem
Falle ist schon bei Lebzeiten des Vorfehren kein wirkliches,
Hondern nur ein Scbeinrecht vorhanden, welches durch die
Macht der Per.son des Kegenten, nicht durch das Amt des-
selben geschntzt Af'ird.
Dagegen können wir von dem unbefangenen Stand-
punkte des allgemeinen Statsrechts nicht zugeben, dasK
auch rn.ateriell ungerechte Handhingen des Vorfahren,
oder solche, welche die Interessen der Statswohlfohrt rer- ,
letzen, somit schädlich sind, ohne weiteres von dem
Nachfolger als unverbindlich angesehen werden dttrfen. Tra-
gen dieselben einmal den äuszern Stempel des Rechts an
sich, und sind sie iiisoft-rn als formelles Recht zu achten,
so kann der Tod des Regenten ihnen die.eeii Charakter nicht
V. Kainpli, Erorleranir^D der VerUindliclikfU des welllichen Keidunr-
Rteii aus den Handlungen «eineb Vorfahreo, 1800. Uuiz pWHend itl lUi-
Bwtirnniiiiigdvr Bayeriscben VerCiiMUiiit III. $. 5: „ÄnwurUcbaAecr auf
kUnftiKt' dt^KiiHi« Iieinlalleadc Qiiter, Renten und Kecbia, können eb«k-
Mwenig alB aut' Aemler und Würden ertbeilt werden."
' In der Altenburgpr VerfaMung J. 14 iat der Sau auigesprochm
„Die R«geoteDh and langen -lea VorTabrurs sind von dem Landesoachfolger
kninerkennen nnd la *ertreleu. »ofeiii lie ohne U»b* reell rei Hing der ler-
fMSinigfmÜMigeu und hausgeBet/.lichrii Ueriigiiiai nnternomroen wnntpn."
iM,Coo<^lc
NeiiiilM Oipilcl^. Uebergaug der Verptlwbtung iles H«getiteti ek'. 53
iiebiuen, denu jener AlHiigcl wii-d «liicliirch nicht gröezer alü
er aovor war.
d) Immerhin liegt »ber ein wichtiges Corrfectiv in dem
Gedanken, dutiz aus dein obigen Princip keineswegs die
Unabänderlichkeit der Rechtsverhältnisse folgt, welche
der Vorgänger begründet hat. Der Uebergang der Re^e-
mng von einem Individuum »uf das andere unterbricht und
stört die bestehende Rechtskraft nicht. Aber zu einer Aen-
derung ist der Nachfolger gerade so befVigt, wie der Vor-
gänger selbst, denn der Stat und seine Tortschreitende
Entwicklung kennen keine sich ewig gleich bleibenden
Rechtsverhältuisse. Die Aenderung musz aber theils tit
rechtmässiger Form ^ vollzogen werden, theils mHsseii
dabei wohlerworbene Rechte' geschont und geachtet
werden.
e) Nosze Privtschulden gehen keinesw^s auf den
Regierungsn&chfolger als solchen über, sonderu nnranTden
Privaterben nach den Grundsätzen des Privatrechts. Das
gilt auch dann, wenn dieselben zwar mit Bezug auf das
Stammgnt der Krone, aber nicht in der Eigenschall des
Landesherm von diesem contrahirt worden sind. Nur wenn ,
jenes durch die Verwendung bereichert worden ist, so be-
wirkt, wie bei Fideicommisz- oder Ijehengntern , die Billig-
keit, welche nicht zugesteht, dasz die Bereicherung auf
Unkosten des Privaten stattfinde, die Verpflichtung, die
Schuld bis auf den Betrag des vorhandenen Melirwerthes
des Stammguts zu bezahlen.
' Wer.n somit der Vorfebr z. B, aiif kÖDiglich« Rechte verrossunga-
mätzlg Terzicblet hat, K> kann der Nachfolger diese auch dann uicbt ein-
seitig' wiedi^rberstelkii, wenn sotclie l^r die filaUnohlfohrt eraprieaEljch
sind, sondern es bedarf dacu in der Repräsentativ' Verfassung der Hitwir-
üung der Rnmnieru. Vgl. auch Zöpfl, O. 6L $. 236.
• Vgl. ol)eii Blich V. Cai.. 16 8. 49J f.
' n,g,t,7rJM,GOOglC
54 SccIiBlH Bncb. IHe SoUTcrSoeilkt und d«B Slalioberfaaapt
Zehntes GapiteL
IV. B^rüiidung der RegentscbafC.
1. Die Minderjährigkeit des Thronfolgera hindert
in der Erbmonarchie den Anfall der R^erungsredite nieht,
aber nur der Volljährige kann dieselben selbständig
euaUben. Die Minderjährigkeit macht daher eine SteUrer-
tretung, d. h. die Regentschaft nOthig.
Die Uebel , welche mit jeder Regentschaft für den Stut
Twbunden sind, haben schon frühzeitig bewirkt, dast die
Grftnzen der Minderjährigkeit, ungeachtet die Regierung
nicht zu den leicht und bald zu erwerbenden Künsten ge-
hört, eoger gezc^en worden sind, als in dem Priratrecht.
Die Gefahr, welche aus der noch unentwickelten Jugend des
Regenten für den Stat erwächst, erschien geringer als die
^oer fortdauernden, mit dem monarchischen Princip schwer
zu versöhnenden Regentschaft Die goldene Bulle hat so
tat die deutscticn EurfUrsteo das Alter von 18 Jahren * als
das Alter der etatsrechtlichen Volljährigkeit der Fürsten fest-
gesetzt, während in dem deutschen Privatrechte dieselbe
erst mit 21 , oder nach römischem Rechte mit UA Jahren
erlaagt wird. Auch in den neueren Staten darf das Alter
VC« 18 Jahren als Regel angesehen werden. In den deut-
schen Staten ist dieselbe nun mit seltenen Ausnahmen an-
erkannt,^ ebenso in England, den Niederlanden, in
Belgien u. s. f. Nach der schwedischen Verbssung
von 1809, Art. 93, darf der EOnig von da an nur dem
Stateratbe, dem höchsten Tribunal, den Hofgerichten und
' TU. S-4: „Quam (legidmam aelatem) in princip« electore decom et '
ooto Mn» completoa ceDSeri rolamui et •tatuima* perpetuo haberi. Qdbiii
dam atlig«rit, JuB vocem el poteBlatem et omnia ab Ipois depeadentla totor
i]We sibi lolaKlcr eam officio tenaatar protinuB BMignare,'
' Zacliariä, D. SU 8. 79.
n,g,t,7rJM,COOglC
ÜMiDle« C^ile). IV. Bcgrilndunfl: d«r HegeDtacbifl. ,5,^
Collegien beiwohnen, aber noch nicht an Beschlüssen llieil
nehmen. Die Vormundschaft hört erst auf, wenn er auch
du AJter der priratrecbüichen Volljährigkeit erreicht hat.
Im Gegensatse dazu hat die spanische Verfassung von 1837,
Art 66, die Minderjährigkeit sogar auf das Älter von 14 Jahren
beschränkt. '
2. Das mittelalterliche Statsrecht hatte die Neigung, die
StellTertretUDg des minderjährigen Thronfolgers aus dem
Gesichtspunkte der persönlichen Vormundschaft zu
behandeln. Dem modernen Statsrecht aber ward die Auf-
gabe, schärfer zu trennen, und die pi-ivalrechtliche Vor-
mundschaft, welche durch die So^e fUr das Individuum
bestimmt wird, von der statsrechtlichen Regentschaft,
welche in dem BedUrfnisz des Stats nach dner Regierung
ihren Grund hat, vollständig zu unterscheiden. ' Es ist daher
Nlfisäg, daaz andere Personen VormOnder des minderjähri-
gen Fürsten, und andere Keiobsverweser fUr d^welben sind;
jenen kommt die Verwaltung seines PrivatvermOgens , diesen
die AusQlwng der R^erung zu.
Es ist demnach nicht zu billigen, wenn auch gegen-
wärtig noch behauptet wird, die Regeln des Privatreahtes
Über die Bestellung der Vormundschaft (z. B. durch Testa-
ment, oder Gesetz, oder obrigkeitliche Anordnung) kommen
da jederzeit zur Anwendung, wo nicht das positive Stats-
reebt etwas Anderes bestimmt habe. Die Uebertragung der
priratreehtlichen Normen auf das Otlbntliche Gebiet versteht
* Die VtrfoMnng von 1013, J. 186, forikrt« docL ein Alter *cm IS
Jahren. In Frankreich begrandete »eit Karl V (1S74) «choa der Antritt
«le* Ulen Jahre« die Valljtthrigkeil des Könige. Schaffner,- fraoiü«.
Bechiegesch. II. S. 307.
' l£rklimBg.H*ntievi:re iu der Bundeaveitammiuiig \on 1839: „Uie
vannniidtcbafUkhc Regieraog über einwi MMverABen Stat littzl ticL
nisllt mit der rormandachafUiciieu Verwaltung dea Vemttgeu einf«
PrivftUung* kDf eiae Linie Meilen." Sa iai datier auch gernilieit, den
Anadmek Vorm and nchnft filr jwie i.n vermeiden.
iM,Coo<^lc
56 Seehates Baeii. Dl« 8on>ertitieUU und du SUtlKberiiBupl.
■ich iHrgflode mehr ron aelbal Vielmehr tnosz umgekehrt
gesagt werden : Tue RcgentBchsIt kann nor durch einen
statsrechtlichen Act begrQndet werden, wenn nicht aas-
nahmaweise das positive Statsrecht noch auf die privatrecht- '
lieben Formen dw Begründung verweiat.
Die neueren Grundgesetze enthalten in dieser Beziehung
oft genauere Bestimmungen. Nach den einen wird die Re-
gentschaft ein flir allemal nach bestimmter Ordnung uor-
mirt. ' Nach den andern wird im einzelnen Falle eine
Regentschaft ernannt. Dem Statsrechte der constitutionellen
Erbmonarchie entspricht es dann am genauesten, wenn die
Ernennung weder dem Monarchen fUr sich allein, noch den
Kammern fUr sich' überlassen, sondern durch ein Gesetz
des gesetxgebeodeu Eürpers vollzogen wird. ^ Ist bei Leb-
Seiten des regierenden Monarchen dieses Gesetz nicht er-
lassen, so ist, wie das in den Niederlanden vorgeschrie-
ben ist, den nächsten Anverwandten des mindetjttbrigen
Nachfolgers mindestens ein berathendes Votum zu gestatten.
3. Die Minderjährigkeit ist aber nicht der einzige Grund,
* Nach der bayer. V«rf. II. $. 10 „kann der Honaivh unler den
vol^ibrigeo Priniea dea Hauses den ßdchaverweBer für die Zeit der
Hinderjfthrigfaeit sdnea Nacbfbigers wählen. Hat er das nicht gethan, so
gebührt die RwchavernesuDg dem volljährigen Agnaten, neluher osch der
Erbfolgeordnung der nächste isL" Hsch der spantecheu VerfaMnug
von 1837, Art. 57, kommt die Regentschaft dem Vater oder der Hntter,
oder dem Nficbstberecbtigten zur Thronfolge zu. Die portugiesische
von 1826, §. 92, beielchnet den nächsten Verwandten des Königs zum
Regenten, und fordert für jenen ausdrücklich die Tolljäfarigkeit von 25
Jahren. In Prensceo $. 56 u. 67 gelangt erst der nlehste fähige Agnat
znr Regentscban: subsidiär wählen die Kammern.
* Nach der belgischen Verfastung, $. 61, setzen die verdaigt«»
Kammern die Regenlschaft ein. Aehnlich ernennen in Schweden, Terf.
von 1808 Art. 93, die Beichsat&nde einen oder mehrere „Vormäpder."
' So in England und in den Niederlanden: Verf. %. 36. ElMnso
In Frankreich. Vgl. die Abhandlung von R. v. Hohl, Slatarccfat,
Vdlkerr. u. Politik. T. 8. 144 und P5zl, An. Regentsciiaft im D. 8tsU-
würterbach.
iM,Coo<^le
'ZeliHtes Capilvl. IV. Begründung der It^etiiadian. 57
wdeber eine RegeDtachaft DÖthig macht. Wenn uuch nach
dein Regierungsantiitt eine persönliche Unfähigkeit des Hon-
srehen sich zeigt, die Regierung' anszuUben, und dieselbe
nicht so umfassend und dauernd ist, um deu- Uebergang der
Thronfolge selbst zu rechtfertigen , so bedarf es wieder dei-
Begentschaft. Dahin gehören:
a) körperliche Gebrechen, z.B. Taubheit, Blind-
lieit, StuDimheit und schwere Krankheit;
b] Wahnsinn und ftbnliche Geistes- oder Gemüths-
krankheit, z.B. Blödsinn, ein hoher Grad von Trübsinn;
e) lange Abwesenheit oder Gefangenschaft:
d) grobe Verletzung der Regentenpflicht, z. B.
Tyrannei, gewaltsame Uiszuchtung der Verfassung, offenbare
und genieiDverderbliche Miszregierung;
e) Privatverbrecheu, welche die moralische Ehre
des R-^enteii verdunkeln;
f) Un Würdigkeit des Benehuiens und Lebens, welche
dem Fürsten die ölTentliche Achtung völlig raubt, und ihn
moralisch 2ur FortfQhrung der Regierung untauglich macht."
Die Anerkennung besonders der drei zuletzt genannten
moraliacfaen Gründe fUr Bestellung einer Regentschaft hat
flreilicb, insofern nicht wie in den zusammengesetzten Sta-
ten durch die höhere Ordnung der Reichs- oder Bundesver-
ftusang fUr Bewahrung der Rechtsordnung in den Einzel-
staten gesorgt ist, sowohl principielle als fbctische Schwie-
rigkeiten: Jenes, weil die Eörperschalt, welche darüber zu
erkennen hi»t, in gewissem Sinne über die Person des Mon-
archen zu Gericht sitzt, freilich nur in der negativen Weise,
. dass sie ihm die Regierung des Stats nicht länger zugesteht; *
* Eine Reibe von Beispielen aus deuuclieii Staten werden bei Elü-
ber, DentscheeBuiideaKcht, g. 24 Hole b angeführt. Id dem alten d«ut-
«cheii Reich war indeasen tiir die Beurtheilung solcher Fälle besser gesorgt,
rrttber durch die kaiserlichen Reichs- und Hofgerichle, später durch
die PrltniDg and das Erkenntnisz dtt ßeichsversammlang.
' Bei Berathung de« badisclieti Entwurfs des Regen tscliBrisgcecizce
iM,Coo<^lc
58 Sechales Buch. Die 8oa*er&n«tiit ui)d dai Stalaoberhaupt.
dieses, weil gerade ein schlechter Regent seine Macht Dicht
leicht ohne Kampf fbhren lassen, soodern eher benutsen
wird, seine politischen Gegner, die eich fUr eine Regati-
schaA erklären wurden, zu verfolgen und zu unterdi-Ucken.
Daher bestreiten manche Publicislen "> fOr das neuere Statt-
recht die Zulfi^igkeit einer Regen tschaftsemennung aus
diesen Gründen, und lassen dieselbe nur in den drei erst
genannten Fällen zu, die immerbin, weil sie sich mehr an
die ihateftchliche Erscheinung halten, als eine moralische
Reurtheilung nOthig machen, leichter festzustellen sind. Gibt
es aber kein legitimes Mittel, die letzteren Fälle zu barock-
sichtigeD und für Abhttife zu sollen, so wird der Stat der
noch schlimmeren Gefahr einer revolulionfiren Lösung der
Frage ausgesetzt. Wir werden im Verfolge, wenn von der
UnVerantwortlichkeit des Honarchen die Rede sein wird,
darauf zurückkommen.
4. In republikanischen Staaten ist das BedUrfnisz
einer Regentschaft seltener, indem der häufigste Fall, die
Hindeij&hrigkeit, Überall nicht eintritt. Ueberdem ist, wenn
sich später eine Verhinderung des Statschefs ergibt, regel-
mOfizig durch das Amt des Viceprasiden ten fOr die
Fortsetzung der Regierung gesorgt ■< Dagegen kann ähnHdi,
wie in der Wahlmonarchie, hier eher, wenn der Prisident
und Vicepräsident sterben oder ihre Amiadauer ansgelaufen,
und der Nachfolger noch nicht gewählt ist, das Bedttrflaisz
einer Ziwischenregierung (interregnum) eintreten.
wurde der Antrag gestellt, dui eine &ui den Kftininem gewftblte Jury
einen einatiniDiigeD W&hrsprucb bilde, welcher dem Eobcbeld der
FCamnieni zu Gründe Hege. ,
'* Z. B. Z*cbsrU, D. StAterecht, §. 60.
" )4ordBnerihani8che TerfaMung 11. 1. Story III.' 36, $.306.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Bim« Capitel. V. Yeriutl der Uernciiari. 50
Eilftes GapiteL
T. Terliut der Serrscbaft.
1. Entsagang, Abdaakuqg. Sie beruht auf dem
freien Willeo des Regeotes, auf die Regierungsrechte zu
verzichten, und die damit verbundenen Pflichten von sich
abzawftlsen. Ein Amtszwang, welcher denselben auch wider
Willen festhielte, wAre unnatürlich, schon um der groszea
moralischen Verantwortlichkeit willen, welcher die Kräfte
eines Individuums nicht gewachsen sein können, und ver-
derblich für den Stat, dem mit erzwungener R^ierungs-
thAÜgkeit nichts geholfen sein kann. '
Die Entsagung kann indessen in der Erbmonarchie eine
unbedingte sein, in dem Sinne, dasz die Thronfolge eben
so eintritt und fortgeht, wie wenn der Monarch gestorben
wfire, oder eine bedingte, d. h. lediglich zu Gunsten des
bestimmten Nachfolgers wirkende, so daez, nach dem Ab-
sterben des letztem, der abdankende Fürst neuerdings znr
Thronfolge berufen wird.
5. Der ausdrücklichen Entaagiing steht die stillschwei-
gende gleich, welche aus den Verhältnissen geschlossen
werden kann, obschon die Herstellung dieses Ereignisses
leicht dem Zweifel und Streit ausgesetzt ist. Sie darf ge-
folgert werden, wenn der Monarch dauernd das Land ver-
lässt, das er zu regieren hat, oder sich dauernd allen Re-
gieruugspflichten und Geschäften entzieht. Dieses Argument
wurde in der englischen Revolution von 1688 auch von
der entschieden dynastisch gesinnten Partei in dem Eng-
lischen Parlamente anerkannt. Ebenso kann die Verftusze-
rung des Statsgebietes von Seite des Monarchen interpretirt
* Eine AnBn&hme kummt daher aacb nor in kleinen Republiken , die
einer GemriudeveriraJtung ähnlich xind, vor, wie in einzelnen Bergkan-
tonen der Schweiz.
iM,Coo<^lc
60 Seubales Buelk Uie Souverftnetät und daii Slalsvbcrliaupl.
werdeu, ganz abgeseheu von der Frage, ob dieselbe gültig
sei oder uicbt.
3. Der Eintritt einer absoluten Unfäliigkeit, Re-
gent zu sein, nach den Bestimmungen der StatsVerfbasuDg,
z. B. nach der englischen der Uebertritt desselben in die
katholische Kirche. Mendie neuere Vei-ftissungen begtiQgen
sich, auch in solchen Fällen, wie in denen relativer Cnfä-
higkeit, die Bestellung einer tleichsvenveeung anzuordnen.
4. Die Entsetzung, in der Republik auch gegen-
wärtig noch anerkannt, nach dem Statsrechte des Mittel-
alters auch in Monarchien häufig get)bt, wird von dem State-
rechte der modernen Monarchie gewölinlich nicht mehr
gestattet. ''
&. Die Entthronung, sei es a) durch das Hacht-
gebot eines Eroberers oder eines übermächtigen fremden
States, oder b) in Folge einer Innern Revolution, welche
den Monarchen oder die Monarchie stUrzt, oder c) durch
Usurpation eines Individuums, welches sich der Stats-
gewalt bemächtigt. Die Geschichte kennt eine grosze Zahl
von Beispielen der Art aus alter und neuer Zeit.
Zunächst ergibt sich in allen diesen Fällen nur eine
t'actische Zerstörung der bisherigen Herrschaft, nicht eine
rechtliche Erledigung des Thrones. Verzichtet der Mon-
arch nicht auf sein Recht, so wird der Zwiespalt zwischen
seinem Rechte und den foctischen Verhältnissen sichtbar,
und dem Könige de jure steht ein KOnig oder eine Regie-
gung de facto feindlich entgegen: eine Spaltung des idealen
Rechte und der realen Macht, welche jederzeit fllr den Sttif,
dessen Existenz die Vereinigung beider erfordert, ein schweres
Leiden und auf die Dauer uiierti-äglieh ist.
Der illegitime Herrscher wird, so weit seine wirk-
liche Macht reicht, von den Unterthaiien Gehorsam fordern;
' Näher wird davon C'B|>. 13 gchandelL
Eillte» Capilel. V. Verlusl der Herreebirt. 61
umJ da die Wohlfishrt und die Rechtsardnung in dem State
ohne tioe factische Regierung nicht bestehen kOnoen, so
wird er denselben auch önden. Der einzelne Unterthan kann
den Kampf mit der überwiegenden 6tatsgewalt nicht auf-
aebmen und bestehen, und die fkbrigen Organe des Stat«,
die Polizei , das Heer, die Berichte werden jede Auflehnung
der Individaen oder «nzelner Clasaui der Bevölkerung un-
terdrOcken und bestrafen. Der legitime Herrscher aber
bat die Macht nicht, die ihm treuen Bitrger zu schätzen,
und kann daher auch nicht fordern, dasz sie fUr seine
B^chtsansprOche , die er selber nicht aufrecht zti halten
rermag, sich binopfem. > Aber eben so wenig kann ihm
zugemnthet werden, auf dieaelbe für die Zukunft zu Ter-
zichten; und ihn dazu z» nöthigen, in ähnlicher Weise wie
die UnterUlanen, dazu fehlt der bctisohen Regierung hin-
wieder die Macht.
Hier l>egegnen wir dem groszen Einflusz, welchen auf
dem Gebiete des Statsrechts der Besitz auf die Heohtsbil-
dang äussert. Mao darf zwar nicht so weit gehe», schon
<lem Besitz an und fllr sich die Bedeutung des Riccbto zu-
zugestehen, das hiesze Zerstörung des Rechtsbegriflä , dem
die reale Unterlage zwar nothwendig, aber die sittliche
Eägeusobaft nicht minder unentbehrlich ist Auch im Ver-
hältnisz zu den Unterthanen kann der Usurpator nicht sofort
wie er die Macht ergriffen hat, als legitimer Herrscher
angesehen werden. Erst wenn die Repräsentation des Volkes
und die übrigen Organe des States, insbesondere die Gerichte,
denselben als Regenten anerkannt haben, dann ist für
die einzelnen StatsbUrger die Unterordnung unter den
• Unter Heforick Vit. woMe im Jabr 1494 eiue englieche Pvia-
iDcntMcte erlaesFi), durch welolie ausdrücklich uolcrsagl ivurde, jemuiden
gerichtlich wegen Verrathi oder eines andero Terg«beiia za verfolgen und
tn beatrftfen, weil er einem Könige de faclo seine Dieastpflicht geldatet
hkbe. Sie findet eich in dem itook or Rights von Kdgar Taylor S. 136.
iM,Coo<^lc
f)2 SeehatM Bnob. Die SoBTerKiKiKt and du Stsl »Oberhaupt.
ftictüchen Herrseher audi mr RMfitepfficht geworden , nnd
kann jeiMr in diesem VerhäUnisz das Recht eines legithnen
Ragmtcn ansprechen.
Der entthronte Herrscher aber rcrliert sein Redit dur(^
Verjährung, sobald er durch die VerhAltnisse genODi^
wird, den Kampf um die Herstdiong der Herrschaft entxa-
geben, d. b. wenn einerseite im eigenfm Lande jeder &cti-
sfibe Widerstand angehört hat und ancb die Aussteht den-
selben SU emenem verschwunden ist, und anderseits die
UAglicbkeit, von auszeo her durah vOlkerrethtlicbe ESowir-
kuog oder Krieg die Wiedereinsetzung zu vollri^en, zer-
■tfirt ist Ersteres ist geschehen, wenn die ganze Kation
sieh dem neoeo Herrscher unterworfen hat. Letzteres wenn
die aoswftrtigen Uttchte diesen ihrerseits aaerkannt haben,
and jenen somit Torhindem, sein Recht voo ihrem Oebtet
aas mit Eriegsgewalt zu erneuern. *
e. Die ReiebsTerwesong, Regentscbatt erKscht,
wen) der Grund, um dessen willen sie bestellt wurde, auf-
bArt, somit wenn der mindeijäbrige Uonardi stirbt, und der
Throsfidger cur Regierang beßthigt ist, oder wenn jener
volljährig wird. Ist es zweifeihnfl, ob der Orund an^hOrt
habe, so wird darüber in der nämlichen Form entschieden
werden müssen, welche verbssungsmfiszig zur Bestellung
der Regentschaft erfordert wird. ^
* Tgl. oben Einleitung Cnp. 9 8. 31 r. und Zöpfl, 3iat«rec)it II.
|. 30B. Er legt mit Redit aaf die AnerlienDangr der OrosiniicbW daeii
W«rthi aber wenn einmal ein neuer Herracbcr vod dentelben «MriimnBt
worden und fO auch Völkerrecht! Ich legitimirt Ut, m Iftait ■ich das nun
wirklich« Recht nicht wieder durch spätere Weigerung fernerer Aner-
kennung illegitim machen, wie ZOpfl mit Einweisung «af den F^Il Na-
poleon des Eralen behaaptet Diese spätere Weigerung kann die Bedeu-
tUDg einer Tjjlkerrechtliehen Entthronung haben, ond iat dann
neue Reehtsbildung nicht Rückbildang in frilhere Zttsiliode, Han kann
die Qeschichle nicht nachtritglich ungeschehen machen. Gerade die Ka-
poleonische Qeschichte macht das klar.
' Zacbaritt, Deatsehea BiuidMi«cht $. 83.
n,g,t,7.dt,G00gIc
Zwnlflea Ckpttd. VI. Keehte d«« SlatM>b(rb«upti. A. HoJwUiarfchl«. 63
Zwölftes GapiteL
VI. Rechte des Siairaberhnu|i(««.
A. IJaJrstiUr«hlo
1. Der MoDsreh als SouTerAn )st zagleich gewissermssM»
die Personification der Hoheit und Wurde d«» MUs.
DemgeDOn hat er das Recht der Majest&t, welches bnoh
da gilt, wo der Titel „Majestät" den FSrsten fehlt.
Der lltel HajeeUtt gebührt naefa der nenero statUchen
Courtoiiie Dar drai Kaisern und den Königen, mcbt aber
andern Fürsten, audi wenn dieselben eouveiftne Landeahei^
reo sind. ZtuMt hat die römische Statssprache das Kaiser-
tbnm dsmit beehrt ' Von da ging der Sprachgebrauch auf
dir fr&nkiscbe Monarchie' ttber, und durch deren Ver-
mittlung auch auf die deutschen Kaiser.^ Im spätem
Mittelalter gabra auch die Könige dem Kaiser diesen Utel,
erhielten denselben aber nicht von der kaiserlichen Kanzlei
znrUck. * Erst seit dem westphäliscben Frieden wurde es
*. IMa KBiser wurden laweilen so nngeradet, branchtao aber auch von
weh aelber den Aa«drack gumtra msjeslsa," Vgl. c. 17 C. de omni agro
deaerto: „aub caDonis solutione, quem nottrat majntotii auctorils« per
annoa ajugnlos Kivendum e»«e praeaeripait."
' Karl der Qroece bedienle sich dea Titele schon , bevor er die Kaiser-
knuiB anf adn Haupt gecetit hatte, und noch frU her sprach Tfaeodorich
derOroaze bIs König von ItaJleo von seiner ^regia ronjestaa." Vgl. PTef-
fiDger: riMariui Illustr. 1. IV. 9.
' Es iat daher ein Irrthum, weon Droysen (Befreiungskriege I.
8. 23j meint, Karl V. habe sich zuerat HejesUt heiszen taasea. Dieser
Kaiser hielt iwar alreoge auf der Gliketle, nud so mochte auch dieser
Titel unter ihm so regelmäaiigerem Gebrauche kommen. Aber fortw&h-
r«nd hatten aneh die frühem Eaieer den Titel der H^estät erhalten und '
lon aich gebrancht. Eine Reibe von BeJapielen sind gesammelt bei Pfef-
finger a, a, 0., z. B. Friedrich II. im Jahr 1213; „praesens privllegiom
Mtfülatit WMtraa aorea bulla Jossimns communiri"
' Noch bei den Regenabarger Verhandlungeu erhob die kaiaerliehe
Kanilei Einsprache dagegen, daaz dem Könige von Frankrdoh def Tilal
iM,Coo<^lc
^1 8«cbil«s Buch. Die SonveräDelät nod du StaUoberhanpl.
üblich, auch von Reichs wegen die Könige als MajestAten
zu beehren, und auch die Kurfürsten fingen nun an, die
n&mliche Auszeiclinung zu begehren. ^
Der Titel kann auch für sich allein, ohne die eigent-
lichen HtyestAtsrechte , vorkommen. In diesem Sinne gebührt
derselbe regelmfiszig der Gemahlin des Königs, imd kann
auch von dem Könige, welcher auf die Herrschaft versiehtet,
somit aufgehört hat, Sonvertn zu sein, als Zechen der
höchstei) Ehre beibehalten werden.
Unabhttngig von dem Titel ist daa Recht der llaje-
stät. Eine Verletzung der höchsten statlicben Ehre des
Honar^en wird daher als ein eigenthQmlichea Terbrecben,
als nUajestfttsbeleidignng" (crimen laeeae majestatis) behao-
delt, und mit schwererer Sbvfe belegt, als wenn irgend die
Ehre eines andern Individuums verletzt wird. ^
Das republikanische Statsrecht der neuem Zeit hat
ftlr seine Regierungshftupter sowohl das Recht der Majestttt
Uajeetät von dem Reiche beigelegt, werde; „HielteD sie d*vor, dMi das
Wort „Dignitaa" oder „Königliehe Würde" zu behalten; als weiln ea «tao
im RämiBcbeD Keich herkomnien and solcbes prttdicat; DigDitae gebraucht
würde, wenn aneh nnr ein Füret des Reicha allein an einen Eönig «uhrieb«,
und wOrde derowegeu hierdurch eine EinfOlirang und sonderlichen denen
nnwetenden Fürsten ein Präjudiz ^r^achet, «o man niemals vorhero hülle
tliiin, Ja mich keines Eöniges Gesandten gestatten wollen, seinem Eünig
dag Prftdicat Majestät za geben, weiln sonsten niemand anders als dem
Römischen Kayser and dem R«gi Romanorum solch Prüdicatnm H^MMtil
gegeben würde.* Indeisen liesz sich damals schon die Urhrhelt in den
Füratenratlie bestimmen, den Königen von Frankreich und von
Spanien diesen Titel miugeslehen, die Kurf&rsten aber bezogen sich
auf den Bnischeid des Kaisers.
^ Als der Kurfürst von Brandenburg 1686 in der Vollmacht seiner
Gesandten die Formel: „mit unserem Churfarstliehen Majestät Insiegel"
' brwiclite, machte das Kurmainzische DirMtorjum erst Einwendungen, Uees
sich dann aber bestimmen, dieselbe anzuerkennea. Vgl. Pfeffinger
a. «. 0.
* Die Gesetze und die Jurisprudenz der Römer haben diesen Begriff
in ansgedebnlem Umffang und mit gmezer Hftrte in das Strarreehl cin-
iM,Coo<^lc
ZwSinet OipiM. A. Hi^Utorechlc 6S
au^^eben, als den Titel nie in Anspruch ^nommen. IHis
sllrOmische dagegen dehnte jenes, wenn auch nicht diesen,
auf die Magistrate ans. '•
2. Dem Monarchen wird Unverletzlichkeit znge-
ttcbrieben, und seine Person als geheiligt erkiftrt Aach
diese Vorstölhing ist zuerst in dem römischen Rechte naher
bestimmt worden. Um die Volkstribunen sicher zu stellen,
wurden dieselben fdr lacrosancU erkl&rt, d. h. wer dieselben
verletzte, dessen Leib und Ont war den OOttet-ti TerfaUen."
Mit der tribuniciscben Gewalt ging diese Eigenschaft auf die
römischen Kaiser (tber, und als das Christenthnm eingeführt
ward, bekam der B^pifT der Heiligung eine kirchliche
Färbung.
In den katholischen Ländern sind die beiden Vorstel-
Inngen noch lebendig; in protesfandschen dagegen wird iif
»euerer Zeit die Btatlicbe Cnverletzlichkef t wohl fest-
gehalten, nicht aber auch die kirchliche Heiligung."
3. Dem Monarchen kommen die Reich sinsignien
zu, als sichtbare Symbole seiner Wurde und Macht. Dahin
gehören : die Erone, als Sinnbild der MajestAt, '*' das
' />3r Carmiia de mf^paiBte: ^Praelor «jai ei hae \c^t quaeret, de eo
i|ii«eritO, qui iaterccsiianem aualulerit, aat magialratal, qoo minua mii-
nere aao fuagatur, impedimento taeih."
' VgL LivJuiIlI. 55: „Ipsia trlbunis, ut MieroMnwtt videreiitur (ciOu
ral prope jam memoria aboleveral], relatU quibiiadkro ex loagDO intervallo
wremoiilia, renovaruDt: et qnum reDgione itmMalß* eos, tarn lege etiam
feeeraut, faDdendo: Dl qui IriboniB plebia, aedilibua, jodicibas, deceoi'
viria nocuiMet, ejn» Caput Jvoi mrrum esset: Amilia ad aedem Cereria,
UIkH, Liberaeque venDBi iret."
> Bayeriache Verf. vod 1818 II. $. 1: „Seine Person ist heilig und
nnverktelicb.- Spanische Verf. von 1837 S. U: «Die Person de« Kö-
nigs ist heilig und unverleUbar. und hat keine VeranlwurllicLkelL"
Oeslerreichische von 1849$. li: „Der Kaiser ist gebeiligl, uaverlets-
lleh und anferantwortlich." Dagegen Niederländiaehe v9d 1648 J. 53:
»Der König ist nnverletrlioli." PreusiiachB von 18601,43: ,DiePww)n
des Königs ist an verletzlich."
" Der denUch . ri^ lache Kaiser vereinigte drei Krooen, die deutsche
Bluiitichll. (lliieinelnM SUttredil. H. .5
iM,Coo<^lc
66 Sechstes Boch. Die SoaverünetSt iiii<] das SUtsoberhaupt.
Schwert, als Züchen der Gewalt, die das Recht, scbUlzt
niid das Unrecht etruft, '■ der Ring der königlichen Würde
und der GlanbenstrcMe, " der Scepter, als Symbol der
Gerechtigkeit, der Weisheit und der Gnade. " Ueberdeui
haben die einzelnen Reiche auch ihre besondern Ineig-
nien. So wnrde dem deutschen Kaiser ein goldener Reichs*
apTel bei der Krönung gereicht, zum Zeichen der Herrschaft
ober die Erde, und der zweiköpfige Adler könnte als
Symbol der inneren Gegensätze gedeutet werden, welche in
dem deutschen Reiche zu Einem Körper verbanden waren,
eo waren die Lilien das Symbol der französischen Könige,
die Löwen das der engtischen. Zuweilen wählten die rer-
schiedenen Könige auch verschiedene tusignien.
4. Der Glanz des Königthums wird ferner diirch den
(von Aadieo), die loDftoberdische und liic römische. Das Kreuz auf der
Krone ileulele auf die Eigenacüafl desaeltwi'i als Schinoherr und Olied der
chrisUirhrn Kircbe. Vgl. rfeffingera Vlirisriua I. 8 §. 2 f.
■^ Die Formel bei der Kröonng dtn denlaeben Kaisers: „Accipe gla-
diam. Eato nemor, de quo Paalmiaia proplietavit, dic«Ds: Acciogere gla-
dk> tno SQper feDPur üinm, Potenliasime etc. ut in hoo vlm aequitatis
ezerceas, per euodeai molem iniquilatia poMnüseime destmas, sanctsm
Del ecdeaism ejiisque Odeles propugnea aiqne prategaa, neque mluDB suti
Ode rotms (|uam ChriatiHni nominis hoslea extersa atque dispergas, viduaa
atqae pupllloi cletnenler adJuTca sique defendas, desolnla reaUiuraia con-
aerves, nlciacaria injDsla, conserves l>ene dispotila; quateons boc sgendo
virtutum tilumpliator gloriosus, juatitiae cultor t^r^os, cum mundi
aalvatore, et^ai lypum gtria, in nomine ejus aine floe regoare merearla,
qui cum patre el apiriln aanclo viiilet regnat Deaa, in eecula aeculorum,
" Kränungafbrniel des deutschen Ksisera: ,Accip« regia« dignitatia
aoDiiliim et per hunc Calbolicae fldei ccgnotce aignaculum et liodie ordl-
naris Caput H princeps rrgni et popali Ita peraeverabis autor et atsbililor
ChriatiaDitatia et Chriatianae Sdei äert iil felix in opere ctiin r^e rcguro
glorieria per aevam: Cai est honor et gloria, per inflniia, secn>a bccuIo-
" Die Formel: „aecipe vlrgain virtntis atque verltatis, qua intelligia
mnlcere pioa et lerrere reprobos, errantiboa viam pnndere, Ispaiaqne ma-
nnm purHgere, disperdasqne superboa et relevea hnmiles — dlligas Juati-
tiam et odlo habeas iniquilatem."
iM,Coo<^lc
Zwölflu Cipttel. A. H^ctUtsnchte. 67
Hofstat, und die Ehrerbietung, die dem Statsoberhaiipte
zukommt, durch ein ausgebildetes Cerenioniel dargestellt.
Auf die Ordnung des erstem hat die fränkische Einrichtung
der vier HoJBmter, welche während des Miltelalters an allen
Höfen der Fürsten nachgebildet wurde, groezen Eiiiflusz ge>
flbt. Das letztere ist theilweise noch durch Formen und Vor-
stellungen beslimmt, welche dem bjsantinischen Kaiser-
reich entlehnt sind. Da aber in diesem das Princip der
rtvoTnten Hoimrehie hfmcjrte vui m uwaabe» Boi^iDgen
mich theokratische Anschauungen einwirkten, wie sie dem
Orient eigen waren, so wird zuweilen hier ein Widerspruch
fühlbar mit der menschlichfreieren Natur des tnodernen States.
5. Die Warde der Uonarchie bedingt und erheischt auch
den Glans und Reichthum des äuszern Lebens. Beschei-
dener und anspruchsloser ist der Charakter des republika-
nischen Regiments, aber auch in der Republik ist es weder
würdig noch nützlich, wenn die obersten Magistrate von
Nahrungssorgen gedrQckt und ein kärgliches Leben zu fuh-
ren gen&thigt sind , so dssz dieselben von reiche» und selbst
vnu wohlhabenden Privatpersonen verdunkelt und überragt
werden. Wo vollends, wie in der Monarchie die äussere
Ehre der Nation in einem Individuum und seiner Familie
dauerud concentrirt und in das hellste Licht gestellt wird, da
ist Reichlhum des Monarchen ein nothwendiges Erfordernisz.
Dieser Reichthum soll so grosz sein, dass der Monarch
nicht nur den fUr seine statliche Mission noüiwendigen Auf-
wand betrüben kann, sondern auch im Stande ist, in weitem
Umfonge freie Wohlthätigkeit zu üben und die BlUthen der
Wissenschaft, der Kunst und der Gewerbe in seinem Lande
durch Unterstützung und Anerkennung des Talentes zu schön-
ster Entfaltung zu fördern. „Ein Fürst gleicht," wie Friedrich
der Grosze " sagt, „gewissermossen dem Himmel, welcher
iM,Googlc
08 äechBles BiMfa. Die Soaveriuetät and das StaUoberhaupt.
täglich seinen Thau und seinen Regen aiisgtesst un'H imtner
einen unerschöpflichen Schatz hat die Erde aii befruchten."
Auch' der Lnxüs der Fürsten, wenn das rechte Masz gehalteb
wird und nicht in Äusecbwfäfaiig und' Geschmacklosigkeit
ausartet, oder unedel wird, ist als eine Wohltliat fUr das
Land zu betrachten, nicht als ein Cebel. Der Rdchthum
des EOnigs ist, wie kein andere!* Privatreichthum, wie er
selber, Toraoe den öffentlichen Interessen geweiht
Sein Haushalt unterscheidet eich dadurch im Princip von der
Oekonomie eines Privaten. '^
In dem ifiniischPn Reiche wurde des Aerar der Republik
nuch und nach Von der Begehrlichkeit des kaiserlichen Fia*
cus verechlnngeo n»d das Statsvermögen wie alles Stats-
re^ht dem Kaiser allein zugeschrieben. In den mittelalter-
lichen Steten des romanischen und germanischen Kuropa's
besaszen die Fürsten weite Domänen und hatten feste Rechte
auf Cfientliche Einkünfle, zugleich aber die Pflicht, die
regelniA£sigen Kosten der Regierung und RechtspQege ans
ihrem Vermögen zu bestreiten. In der neuem Zeit kamen
sorgfältigere Unterscheidungen auf:
a) das eigentliche Stats veruiOgen, nicht mehr dem
Honarchen allein, sondern dem ganzen State zugehörig,
nimmt alle öffentlichen Einkünfte in sich auf und ist
bestimmt, ebenso alle Ausgaben und Verwendungen des
States zu tragen;
b) das fUr den königlichen Haushalt insbesondere
" Friedrich der Grosze, so aparmm er war, erksnotedocb sehr
wohl daa Bedürfnii;i de« königlichen LaiuB für einen grotien Slat. Er
erinnert dabei (im AnlimacbiBvrJ) an Phidin«, dessen Slaliie der Atheae
dem Vollie Dicht geüej, als sie noch cu ebener Erde neben einer andtsrn
Suiue derselbea gestellt war, dann aber allgemeine Bewandening und
den enlachiedeneu Vorzog erwarb, als sie auf ihren hohen Slandpnnkt
erhoben worden war, nnd bemerkt et>enso wahr als schön, dasz es andi
Tiir den Stat eine „Optik der groszen VerhältniMe" gebe, die beachtet
werden niUsse.
iM,Coo<^lc ^
ZwölftM CapiM. A. HajralätBi'eebte. 6*>
bestimmte Vermögen, die sogenannte Civil liste, deren
laufende Einntthoien der freien Verwendung des Mon-
archen anhdmrallen ;
c) das reTne Privatveraittgen des Forsten.
Das Institiit der Civilliste wurde zuerst in England ein-
gefllhrt, eiifbngs durch einzelne Parlamentaacte , spater als
bleibende Einrichtung, <* frUhär noch theilweise mit andern
herkömmlichen öffentlichen Einnahmen und Belastungen der
Eroii6 vermischt, in neuerer Zeit vollständig davon ausge-
achieden. In unsei^ Jahrhundert wurde denn diese Sonde-
rong in den mebten State« mit constitutionell-monarchischer
VerfiassuDg vollzogen. Es ist nicht zu verkennen , dasz zwar
durch dieselbe das königliche Einkommen abhängiger von
der Kustimmnng der Volksvertretung geworden ist als zuvor,
so lange noch Statsvermögen und Krongut mehr vermischt
waren; aber auf der andern Seite haben in Folge dieser
Umwandlung auch die Honarchen gewonnen durch grt>9zere
Sicherhdt der regelmfiszigen Zahlungen, durch Befreiung
von mancherlei wechselnden und nicht selten auch plötzlich
steigenden Lasten, durch klarere üebersichtlichkeit und Ord-
nung des Haushaltes, und das Volk durch erhöhten Einflnsz
anf die eigentliche Statsökonomie , Entfernung der Gefahren
eines Terschwenderisohen Hofes und Erschwerung des Stim-
menkaufe, auszerdem beide durch die erleichterte Möglich-
keit, die Grösze der Civilliste den veränderten Bedürfnissen
der Zeit anzupassen. "
Unvereinbar ist die Civilliste freilich mit dem Patrimo-
nialstat, welcher umgekehrt den Stat selbst wie ein Pri-
vatgut der fürstlichen Dynastie betrachtet, aber keineswegs
■* Zneral nach der glorreicheD KeTOlution ron 1668 bei der Thron-
erhebong Wilhelms III. nnd Maria*. Vgl. über die GeBchichle der engl.
a*llliate Tli. Erah. Kay, Terf-Oeach. Englands 1. Cap. 4.
■^ 81e7«9 Werken, M3: „Bin Amtsgebalt von 30 Hill Jonen ist der
Freilieit sehr zuwider nnd nach meiner Heinnng sehr aiilimonarchiacb."
iM,Coo<^lc
Kt SiilbaleB Btwh. Die SoaverineUll und da« Siatrotierhaupt.
mit eiiieni energischen -und vollniftehtigen Königthtnn, wie
der moderne Stiit es kennt. Des Haupt empfängt seine
Nahning auch ron den Ot^anen des Leibes; weszhalb sollte
es daher für das Btatshaopt, welches durch seine Herrsdiaft
dem ganzen Körper dient, anstöszig sein, seine Ausstattung
und seinen Unterhalt von diesem zu bekommen?
Die Civilliste besteht gewöhnlich ans einer fixen jähr-
lichen Rente und ausserdem in dem Genüsse der I^IAste,
SehlOsser, Sammlungen, Kleinodien u. s. f., welchefUr die
Familie und den Hör des Königs besUoimt sind. In Eng-
land 1^ wird die Grösze der Rente je bei dem Regierungs-
antritt des Königs fUr dessen Regierungsperiode durch ein
Parlament^esetz bestimmt: ein System, weldies sur Zeit
der Restauration in Frankreich >* angenommen wurde und
in die Verüftssungen von Belgien $.43, der Niederlande
$. 27 und andere übergegangen ist. Id den deutschen
Staten wird dieselbe entweder durch bleibende Verfassnngs-
bestimmungen oder Gesetze ein für allemal festgesetzt, oder
besteht in den Einkünfte der besondem fUr diesen Zweck
ausgeschiedenen Erondomanen. ^ Die spanische Verfas-
sung dagegen %. 49 und die portugiesische S. 27 stellen
es lediglich dem Ermessen der Cortes allein, anheim, die
Cirilliste bei dem Regieniugsantritle des Königs zu bestim-
men und in Griechenland §. 357 kann je nach 10 Jahren
dieselbe gesetzlich neu geordnet werden. In Norwegen
" Blaekstone Comm. I. 8, 9.
" Verfaranng tod 1815 $. 33 und von 1630 g. 19.
" Bayerisches VerfMBungsgeMtz von 1834. Preusiisebes Qeseu
von 1820 Verf. $. S9. Die friiberbit geltende Voisiellnng eines prirni-
rechüichen Kainmerif utee ist für die oeaere StalsentwickJung vttlii^
unhaltbar gewordeo. Beachtnog aber Tsrdient bei der AnsmittelnDg der
CiTiDisle, dati die deatacben Fltrslan reiche Sammerg^ter aii dea Slot
Übergeben und sebon dea^alb einen geccchien Anspruch anf eine eltren-
lulle Dotation haben. Vgl. Zaeharift, deutachM StaUrecht $. 210.
OeBterreichiechc Verf. S. 36.
iM,Coo<^lc
Zwöinet CaiHlel. A. HajMUtKrrchtr. 7I
(Verf. S. 75) darf der Storthing sogar jährlich die Civilliste
festaetzen. >< Der Wurde der Krone ist es jedenfalls nicht
sutrfigUch , wenn die Äusstattui^ de»elben tam Gegenstand
öfterer VerbandluDgen der Kammer und so zur Zielscheibe
der Parteileidoiscfaaft, des Neides und des Unverstandes ge-
macht wi|d.
Wo die Civilliite gehörig ausgeschieden ist von dein
übrigen Statsrennögen , da wird darch einen U^erschuss
der jährlichen Einnahmen dee Statsvermögens über die Aus-
gaben dieses, nicht aber jene bereichert. Der Vorschusz
dagegen der Einkünfte der Civilliste über die Angaben
derselben vermehrt das Privatvermögen Jcs Monarchen,
wenn nicht besondere Gründe im Wege stehen.
Die Apanagen der Prinzen und ihrer Familien werden
besser getrennt von der Civilliste als in dieselbe eingeschlos-
sen. Die Stellung des Monarchen ist einzig im Staate und .
darf daher auch nicht abhängig gemacht werden von der
Zahl und den Bedürfnissen der Prinzen, und es haben diese
zunächst blosz einen Anspruch auf standesmäszigen Unter-
halt, nach Maszgabe des Stamm Vermögens der Krone, welcher
mehr nach den Grundsätzen des Privatrechts als des Stals-
rechts zu normiren ist, während das Recht des Monarchen
selbst vorherrschend von stalsrechtlicher Natur ist. Die Ehre
der Dynastie und die Würde des States sind freilich auch
in diesem Verhältnisse au berücksichtigen, aber sie haben
hier doch nur eine nutei^eordnete Bedeutung. Das System
der Apanagen ist in Europa aufgekommen, seitdem der
statsrechtlicbe Gesichtspunkt der Einheit der Landesregie-
rung die Untheilbarheit des Stafsgehietes und zugleich mit
diesem den Anfall des Domänen- und des Erongutes an den
einen Nachfolger in dem FUrstenthum zur Folge hatte. Die
" DkhliaBpn, Polit. 1. S. 95 beiait dM nicht nll Uoreeht .einen
•ebimpflicbeit ZiulaiMl de« ersten Hauswesens im Reiobe, dm iiein Pri-
vsln!BnD ertragen würde."
iM,Coo<^lc
72 Sechstel Blieb. [Ne SouvcrftoeUl nud du Stabuberliaupt.
früheren mehr priVatrechtlichen ErhansprUche Her Qbrigeo
ADverwATidten de« Honarchen warden daher zurilckgewieaen,
' iind diese tnatat&a sich fttr den Verlust ihres Erbrechtes mit
äner Abfindung begnügen, wie sie den ökonomischen
Krftnen des Eammeif Utes und den IjebeDSbed&rfnissen der
Ap«nagirten gemfisz schien und ziemlich Trei von dem re-
gierenden Fürsten selbst bestimmt wunJe.^ In dem neueren
Statsrechte werden die Apanagen regelniftszig durch da«
Gesetz bestimmt.
Dreizehntes GapiteL
B- H^eatklntdite. Davenatwortllchkell aad VeraDtnrortticlibeK.
1, Die Frage der Verantwortlichkeit des Statsober-
hauptee wurde zu verechiedenen Zeiten und unter Terschie-
denen Völkern verschieden beantwortet Das römische
Statsrecht, auch während der Republik, huldigte dem Princip
der ünreraDtwortlichkeit der obersten Magistrate, so
weit ihr politischer Amtskreis reichte. Die altem germa-
nischen Völker im Gegensatze hielten den Grundsatz der
Verantwortlichkeit selbst ihrer Könige für natürlicher.
In unserer Zeit bekennen sich die monarchisch regierten
Staten durchweg — mit Ausnahme der Napoleonischen Ver-
fussung — zu dem ersteren Princip, suchen aber factisch die
" Ooldeüe Bulle XXV. S- 5- „Q,m (der BrMgcborene) tamen apad
nliM fratraa et Borores cleutentem et pium exhibebit cootiauo, juxt« daiani
BJbl a Deo gnliam et juxta aanm bene piacitum et ipsins patrimanii fa-
eultatca." Der Auadmck apanagnmt erklärt sich aus dem mittelalterlichen
Wort apaiMre, d. b. panera et cibum porrigere. Verschieden davun war
dna aog. paragnun oder heuer -partaghait (Vgl. Da Gange u. d. W,),
weldtea in einer Abflodung in Heheitsreehten nnd Liegcnseharien bestanct,
(oniit BQf einet nnvollaijliidigen DarubrUlirnng des Princips dvr eiuheii-
lichen Thronfolge bernbte.
iM,C00<^lL'
UreiicbDte« Capttel. B. HsJesUUai'^te. ÜBv«raatworÜfcbk«l( etc. 73
UnreraDtwortlichkeit der Könige durch die Verantwortlichkeit
ihrer Minieter au beechrfinkeii , ohne die sie nicht au handeln
venn^m. Die Bepubliken umgekehrt stehen au dem letz-
teren Onindsatae. Betrachten wir die leitenden Gedanken
und ihre fhitwicklnnp nfilier.
2. Die Römer liebten eine energische Gewalt. Vor d^m
Hisshfauefae derselben snchten sie sich wfthrend der Republik
theils durch kurze Amtsdauer und öftere Neuwahl, theils
durch TheiluBg der Gewalt unter awei oder mehrere Inhaber
derselben zu schützen: aber sie (Urchteten, dasz die Kraft
des Amtes gelähmt und seine Hoheit und Würde verletzt
werden könnte, wenn der Tr&ger derselben während seiner
Amtsperiode verantwortlich gemacht würde, und es schien
ihnen unnatürlich, dasz der höchste Magistrat der Jurisdiction
eines ihm gleichen oder niedrigeren Magistrates unterworfen
werde. Es wurde daher ala ein Bruch des beigebrachten
Rechtes angesehen, als Tiberius Grachns zuerst auf Absetzung
seines Collegen im Tribunal des M. Octaviua antrug und
dieselbe durchsetzte, ' und noch Cicero verkündete von den
Consuln den Satz: Nemini parento.^ Selbst wegen ihrer
Provincialregierung konnten die Magistrale erst, nachdem
ihre Amisdauer vollendet war, belangt werden. Die Unver-
antworllichkeit des römischen Kaisers aber deckte auch seine
Diener, wenn er sie nicht selber zur Verantwortung zog. ^
Der Ea).ser selbst hatte zwar die moralische Verpflichtung,
Recht und Gesetz zu achten:' aber wenn er ausnahmsweise
Ikber ihre Schranken hinausging, so gab es kein statsrecht-
licbes noch gerichtliches Mittel, iiin zur Rechenschaft zu
' RubiiioB l'Dtntuch. I. S. 33.
> Dr Lrgib. III. 3.
' Obm Bach IV. Cip. 17. Now 9.
• Taeibu, Anna], ni. 20: „PneclpäuBServios TulHai uiioUn- Jegum
fiiit 4nw etiam ngw obtcmperarem," e. 4. C de Le^rib Imp Throdontii
H Fo/rNtmiaiHuj „Digoa vox est m^ealate regnantia legibna Blligatam
se priitcipeiD proflteri; ad«o de anctorilale juris noatra pcndctBi
1 Cj(.)i.)t^lc
74 S«eh«tet Buch. Die Souverinetftt und du SlaUnberhaupL
zieheo; und insofern konnte man aageo, dex Eaiwr s^
nieht durcli die Gesetze gebunden. '
3. Eline von Grund aus rerschiedene Ansicht find^ tucli
dagegeti in dem germanischen Hittelalter hOuflg. Die In-
teressen der ßegierungsnaacht und Hoheit schieoeu den ger-
manischen Völkern nicht von solcher Bedeutung, um ihnen
die Ruckeichten der Gerechtigkeit aul^aopfern,* und obwohl
' IJtpiaPVi, L. 31. D. de Legibus: „PiineepB kgibna solatua tat;
AagusUi aulem hon est, PriDCJpe« lamen eadem illi privilegU tribnuul,
qime ipsl babenl" Jf. Atilonha phil. : nNento nid solus Dens Judex prin-
cipis esse poteat.
' Gregor von Tonn III. 30 von den Oothen: „Sumseniiit Oothi
lienc dereelabilem consueladiDero (der Bischof ist ein Ronaoe und in den
B^riffen des römischen Rechts erzogfn), ut «i quis eia de regibna non
piscuisaet, gladio emn adpelerent, el qui libnisaet aniino^ haue aibi •U'
tuerent regem," Dem Bohwediachen König OlofSchoosiliÖnig erklärte
der Lagmaon Tborgnj in dem Öffentlichen Dinge zu Dpsala in G^enw&rt
des uorweglEchen Gesandten : „Dieser König-, der jetzt da iat, will nicht,
dssz Einer wsge zu ihm zu reden, als was ihm selbst wohlgrflUlig in
hören ist, nnd d«s betreibt «r mit siler Hitie. Seine Stenerlftnder aber
l&stt er durch Sorglosigkeit sich aus den Hilnden gehen, und dennoch
will er Norwegen beherrschen, was kein König vor ihm begehrte, daher
Mancher in Unruhe leben musz. Deezhalb wollen wir Banerii, daaz Du
König Olof mit Norwegens Könige Friede schlieazest nnd ihm deine Tochter
lugegnrd cur Frau gehest. Willst Du die Ostländer wieder gewinnen,
die Deine Verwandten nnd Voreltern gehabt haben, so folgen wir Dir
Alle. Willst Du aber unser Begehren nicht erfüllen, so werden wir Dich
Sberfallea nnd Dich tödten und nicht langer UnrHeden und Unreoht dul-
den. Denn so haben es unsere Voreltern gemacht: sie stürzten Dinf Kö-
nige in einen Brunnen bei Hulathing, die so von Hochmutb erfUllt waren,
wie Du gegen uns." Vgl. Wild«, Strafrecht der Germanen S. 31. Weitere
NachweisuDgen bei C. Maurer, Beitr. lar B«cbtsgeschicble des Nordens
1. 8. 13. L^es Lsniecenee« in Portugal v. J. 1153 Art. 22: ^Und der
Frocuralor des Königs Lorenzo Veoegas hat gefragt: Wollt ihr, dasi der
Herr König zu den Oartes des Königs von lieon gehen und ihm oder iigend
einer sudern Person «uszer dem Herrn Papst, welcher ihn zum König
erhoben hat, Tribut zahlen soll? Und alle haben sich erhoben und mit
d«i bktsien Sofawertem gegen ded Himmel gerichtet gesprochen : Wir sind
[r«i, unser König ist frei, unsere Hände haben uns befreit, und der Herr
König, welcher solche Dinge zugestanden bal)en sollte, soll sterben, und
wenn er noch König seyn sollte, nicht mehr über uns regieren. Und der
iM,Coo<^lc
DrelidmlM Capltel. B. HsjetUtarwhlf. Unveraalwortlicbkrit etc. 75
aaeh sie in der Regel nur dem höheren Rictiter verstette-
ten, über die ihm untei^eordneten Pereonea dna Gericht zu
b^;eD, 80 lieezen siejloch, wenn der höhere Richter selber
das Recht und den Frieden bttu:h, ihn vor seinem Stellver-
treter zur Verantwortung ziehen.
Es war eine Idee des Mitlelatters, dass der Kaiser*
Herr KOnig mtt der Krone Mif don.Hanpt erhob ticb ftbenD«]a nnd «procb
anf Bhnlfche Weiee mit eiitblMZlem Schwerte in Allen: ibr wjszt, nie
viel Scblachlen ich ffir ear« Freiheit ausgekämpft habe, ihr Myd davon
Zengeo, mein Arm und dieveg Schwert ainil Zengen, wenn Jemand aolche
Dinge mgettanden haben sollte, to aoll er alerben, UDd weno ea mein
Sobii and Enkel w&re, eo aoll er nicht r^ereo. Und alle Slttode haben
gesprochea; ein gulea Wort, sie sollen sterben, nnd wenn der König eio
solcher gewesen ist; dasz er zu dner fremden Oberherrschaft seine Ein>
willigang gibt, so soll er nicht regieren. Und wledemm sprach der König :
so aoll ee geBchebeii." Schobert, Verf. 11. S. 133. Noch im Jahr 1641
erfcUrten die drei Stitnde von P<trttigal bei der Erhebung des Hanats Urfr-
gania auf den Thron: „Es ist auch nach dem nntürlichen nnd mensch-
lichen Rechte, selbst wenn die Slftade der Königreiche alle ihre Antoritilt
nnd Gewalt den Königen Hbertregen und bewilligt bklten, um fie sn re-
gieren, dast diesE nichUdestoweniger doch nur unter der stillschweigenden
Bedingung gnc heben sein würde, sie mit Oerecbtigkeit in- leiten und zu
beherrschen, nicht aber mit GcMraJtthKtlgkeit. Daraus folgt, daai wenn
die Unierlbanen von ihren Sonverinen lyranniaeb behandelt worden sind,
es auch in ihrerOewalt steht, ihnen die Krane zu nehmen." Schubert,
Terf.ll. S. 139. Aasisen von Jeruaalem R C. 26: Bien saehies ftitl
h'mI mit $eigtwr de hire lort: c&r se il le fkiseitdonc ui avereitit desoue
tni nol hoine qni droit denst f^re ne dire, puisqae le aire majme ce fauce
por ftire lort."
* Carla diTisionie imperii a. 817 e. 10: ,31 aulem — evenerlt, nt
•liqnis illorum propter enpiditatem remm terreoarnm, gnae ePt radiz om-
niom maJomm, ant divisor aat opreaaor Ecelesiarum ant panpenim exU-
lerit, sut lyrannidem, in qua omnis crudelitaa ceoelsiit, eiercuerit, primo
•eeandum Domini praeceptnm par Odeles legatoe aemel bis et ter de saa
emendaiione commoneatur; al si hia renisua fnerit, arceseiius b fratre oo-
t»m allero (ratre paterno et fratemo amore mouealnr et castigeiar. £( si
hanc aalnbrem admonitionem penilns apreverit, commani omninm senien-
(ia qaid de illo agendum si decernatur, nt qnero salnbrii aromonitio a
nefandi* actlbas revoeare oon potait, MtperMii pMentia commamaque
I MulenÜa cneroeat.' Sachaenspiegel III. 56 g. 1: ^Over der
) lif nnde ir geeunt ne mut neman lichtere ein, wau de Koning*
iM,Coo<^lc
76 Stcbstei Bach. Die Soui-erineUit und dtia SlaUoberhanpt.
berufen sei, auch über die Fürsten Gericht zu halten, eine
Idee, welche indessen nur innerhalb des deutech-römischen
Reiches practisch wurde , indem di$ Übrigen christlichen
Könige und Forsten die Weltherrschaft des Kaisers nur im
Titel und Rang, nicht in der Wirklichkeit anerkannten.
Wurde auch später die Entsetzung eines ReichsfDraten dem
freien Urtheile des kaiserlichen Gerichtes nicht mehr Über-
Jussen, sondern von der Zustimmung des Reichstages abhän-
gig gemacht, so blieb doch die Zuläszigkeit derselben bis
zur AutlösuDg des deutschen Reiches anerkannt.^
Sogar der Kaiser, ungeachtet seine höchste Uacht von
Gott abgeleitet wurde, war nicht unverantwortlich. In ge-
wöhnlichen Klagen, die ihm nicht an die Herrschaft gehen,
wird er Tor dem Pfalzgrafen vom Rhein belangt. ' Die
ReirhMbwbied Friedrichs IL von 1235 c 24: Wenn die Klage den
Kttnlen ui ihren Leih, ihre Ehre, an ihr Recht, m ihr Erbe oder ihr
L«ben gehl, so richiet der Rwsw'selbet. Kach dem Schwftbenepiegel
0. 1Ü6 kann er indessen, wenn er nuszer Landes fährt, dem PratEgrafen
vom Rl>dn „den gewall geben, daz er an ainer stat richter sl Aber der fürsten
lip." Die Beispiele sind euch nicht gellen in der deutschen Qesehichle,
daaz die Keichcaeht über Fürsten auagcsprochen aitd Tollioxeii warde.
• WahlcapitulBtiOD Karl a VI. v. 1711 Art. XX. ,Wlr «ollen und
wollen auch in Acht und Oberaditsachea darauf haltcD, dasz niemand
Charfilrst, Färat oder Stand — ohne rechtmügzig und genügsame Ursach
ancb ungehört und ohne Torwissen Ftaib nnd Bewilligung des Heil. Reich*
CbnrTürsten, Fürsten und Stände in die Acht oder Oberacht gethan werde."
— «Wann es dann (nach der gerichtlichen Verhandlung in Reichsbofrath
oder Kammergerichi) zuin Schlnsi der Sachen kommt, so eollen die er-
gangene Acta auf öffentlichen ßeiehstag gebracht, durch gewisse biCTHi
ahsonderlich vereidigte Sitnd ans allen drei Reiehscol legten In gltäcber
Anzahl der Religionen ej»mtnir( und ttberlegt, deren Outachten an ge-
■anible Churfürsten, Fürsten nnd Slftnde referirt, von denen der endliche
3chlnsE gefuit und dns.sJao Tergiicbene Urthell, nacfademe es von Uns
und unserem Commissario gleichfolle approbirt, in Unserem Nahmen publi-
cirt werden."
• Sachsenspiegel lli KlS-3: -Heget man over den.richtere, he
»al antwerden vor dem scnltbeiten, wen die scnllbeile is richter einer
scult; als ie die palenigreve over den keyser. nnde die burchgreve over -
den marcgreven." Vgl. |. W.
iM,Coo<^lc
Dreizehntes Caf^tel. B. H^esUtarecbte. UnTeranlwortllchkeit etc. 77
EurnirBt«n aber sind berechtigt, ihn durch' Urtheil selbst des
Reiches zu entsetzen. ^^ Erst in den letzten Jahrhunderten,
als die Grundsätze des römischen Rechte mehr in Aufnahme
gekommen waren, Und die moderne Ansicht von derSoure-
rtnet&t verbreitet wurde, bestritten die Juristen ein solches
Entsetznngsrecht der Fürsten gegenüber dem Reichsoberhaupt.
4. Für das neuere Recht ist zu nnterscheidien die pri-
.vstrechtliche, die straTrehtliche und die politische
Verantwortlichkeit oder Unverantwortlichkeit des Monarchen.
Auf dem Gebiete des Privatrechts hat sogar das
römische 'Recht, welches eine absolute Madit des Kaisers
proclaniirte, dennoch fllr Verantwortlichkeit desselben gie-
' sorgt. Der Kaiser iu Person freilich konnte nicht gericht-
lich verklagt werden, auch nicht in seiner Eigenschaft als
Privatscbuldner, aber insofern der Kaiser auch Privatperson
-war und in privatrechüiehen VenhOgensbeziehuDgbn stand,
wurde statt seiner sein Venn^gen als eine juristische Person,
als Fiscus den andern Privatpersonen gleich b^andelt. In
dieser Form konnten auch die Privatpersonen den Schutz
der Gerichte ansprechen und zwar sowohl gegen den Fiscus
■* SaehaenapUgel III. H ^ i „De boning sol hebiwn vrenkfsch
reoht tranne he gekoren ie: von Bvelker bord he ok sl, wanne alse de
«ranke siuen lif nicht verwerken oa mach, he ne nerde in der hanthaften
dal gevangen, oder ime ne si sin Trenkiach rechl verdelt, also ne mach
deroe koninge oeman an sin lif sprekcn, ime ne si dal rike
vore mit ordel«D verdelt." Seh wabenapiegel c 1Ü5 (Wacker-
nagel): «Dem kiinige mac nieman an den lip gesprechen, im werde daz
riehe t widerleilet mit der filrBLeu nrteile., üiHr des kUniges lip ande
Bber Bin fire mac niemen urteil spre<:hen wan die füraten, nnde krieget
er mit lemande vmbe gnot oder nmbe andera tht das des riehes Ist, da
Bfillen über sprechen Itirsten onde graven nnde viita nnde des riches diens^
man." Pfef finge r, I. 9, i. führt eine AenszBrnng des ErEbischofs Rut-
hard von Maini an., ale es sich nm die EntaetEnng Heinriche IV. handelt«:
„Quousque trepidamus, o socii? Nonne officil nostrl est. Regem consecrare?
Conseci-aium investire? qnod ergo principum decrcio impendei« licet, eorun-
dcm auloritate tollere non licet? Qnetn meritnm invesciTimus,
i]aare non dlvestiamns?" Die Entsetzung König Weiisels ist bekanii
iM,Coo<^lc
78 Sechst«« Bnob. Die 8onT«r«i]etit und dag Stalioberbiapt.
aU StatsvermOgeii als gegen das PriTatvmnOg«i des Kaisers,
welches die Rechte and die Pftiehten des Fiaeus hatte.*'
Das neuere Statorecht bat keinen Grund, die prirat-
rechtUche Klage gegen das Statsoberhaupt in sl&rkereni
Hasise zu hemmen , als das rOmische Recht es gethan. Nur
daran ist festzuhalten, daaz es unschicklich und der Würde
des Monarchen zuwider wftre, würde derselbe persönlich
vinr dem ihm untergeordneten Richter als Beklagter belangt.
In dieser Beziehung ist das Recht des Mittelalters durch die .
Ausbildung der SouTerttnetOt antiqairt. Dagegen kann dbo
Civilliste des Forsten oder seine Prirateasse als ju-
rietisclie Person nm so anbedsotlicher belangt werden,
als auch gegen di« Ststscasse, den Fiscus iui neueren
Sinn , die PrivaÜiIage nicht gehindert ist. '^
Id dieser Beziehung steht das englische Recht hinter der
(teutschen Rechtsentwicklnng zurfick, indem dasselbe zwar
auch factiech in PriTatstreittgkeiten g^;en den KCnlg den
UntertJianen Schutz gewftbrt, aber in der unpassenden Form
der Gnade, nicht des Rechts. ■"
" L. 6. $. 1 de jnre flici Vlptanui: „QandcQiique privi]egii 6aco com-
pelit, hoc idem el C^eevta rftlio et Augaetae habere aolet." Aaf der
einen Seite genoai der Fiacna freilich wichtige Privilegien, auf der andern *
aber erklirt JfotiMtJniw L 11 dejore fisci: „Noa piilo delia^nere enm,
qui ID dnbiU quacftlonlbu« contra fisnini t»ä\e reeponderit."
" In Bayern nnrde daa richtige Princip schon In den Landesfrel-
faeiten von 1507 anerkannt Rndhart, Qesch. der LandsUnde II. S.21.
R. Hohl, Statareeht von Wartember^ I. S. 178. Prensiisches Land-
recht H. 18 |. 17: „El«cblMngelegenheit«D, welche die Personen- Und
Fanilieureidtle des Lnndesfaerrn und seines Hanse« betreffen , werden nach
den Haasverfkaanngen und Verträgen bestimmt, g. 18, Andere Privat-
bandloDgen and Qeschftfle derselben sind nach den Qeaetzen des Landea
zu baurtheUen." Oesierreichlsches Oeeetzbnah g. 30: HAncb solche
ReehisgeBchftfie, die daa Oberhaupt des Suts betreihn, aber «uf dessen
Privateigenthum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten
ErwerbuDgsarten «ich beliehen, sind von den OerichlsbehiinleD nach den
Oesetieo «u beunbailen."
" Blackatone, I. 7 $. 1: „Wenn Jenuind in E^geuthiimssachen ein
iM,CoO<^lL'
DniidiDlM Ckpitcl. B. M^eaUUrecfal«. Unr«nDlwonlicfckeil etc. 79
6. In dem StFuTrechte verhält es Bieh anden. Da
hilft der Ausweg nicht, statt des KOiiigs den Fibcus oder die
Cirilliste zur Bechensiduift zu ziehen; denn diese können
kein Verbrechen begehen, and der Verfolgung des Stats-
oberhauptes wegen eines Verbrechens selbst steht Iheils der
Umstand im W^e, dasz die Gerichte dem KOnig iint^-
nicht Qbei^eordnet sind , theils die Ehre der Krone nnd das
StatBinteresse , welche den Scaudal eines Criminalproceesee
g^en den Monarchen und die damit verbundene Gefahr ftlr
die ölfentlicbe Ruhe nicht ertre^^. Es erscheint als ein
geringeres Uebel, wenn ein einzelnes Verbrechen des Sou-
verftuB ungeahndet bleibt, als wenn durch das Strafverfahren
die Rechtsordnung und der Friede des gesammten States
erschüttert wUrde. Das neuere monarchische Statsrecht hält
daher hier an dem Grundsätze der Unverantwortlich-
keit fest"
6. Die Unverantwortlicbkeit des Monarchen in
Regierungsangelegenheiten ist ebenso zu einem all-
gemein anerkannten Princip des heutigen Statsrechts erhoben
worden,*' aber immerhin mit anderer Begründung und in
anderer Form als in dem alten ROmerreirhe.
Vorerst ist der römische Grundsatz, das der Honarch
nicht durch die Gesetze gebunden sei, entschieden aufgegeben,
und das entg^engesetzte Princip, dasz der Monarch die Ver-
fassnng und die Gesetze zu achten verpflichtet
R«chlibegehren gegea den König hU. ao mnsz er bei dem Ksnikibor
sein Gesach anbringen, w« ihm der KuiiJer Recht als Gnade gewUirt,
nfcbl «1b ZwangBpdkht." Blaekatone beruft aicb auf daa venneinltirhe
N«lnrmbt, wie ea Pnfendorf dantellt, wornach der Unterthan den
SonTerKn nicht anhalten könne, ihm «eine Schnld^hdt tu thnn, obwohl
kdn weiser FBrat sieh wdgeni werde, eine eingegangene Vertragtpflieht
«I erfUllen. Der Innere Widerapmeh dieses Salzes springt in die Augra.
'* Blachgtone Comm. I. 7 J. 1.
■* Siehe die oben Cap. 12 Note 9 angeführten Stellen, in denen gt-
wohnlich der On Verantwortlichkeit des Eöniga noch «nsdritcklich ge-
dacht ist.
iM,Coo<^lc
80 SscbMM Bnch. Die Sonveräiieltt und dM StntwberlMitpt.
sei, in der modettieti iiioht Diehr absoluten Monarchie all-
^emeiu anerkennt. In dieser Begebung hat die germanische
Vorstellung, idasz das Statsob^rhaupt, als an der SpiUe der
ReGfat8ordniu>g stehend, von derselben gehalten werde nod
dasz seine Macht selber auf dem Rechte beruhe, daher auch
das Recht wahren müsse, " über die römische der absoluten
Herrschergewalt den Sieg erlangt. Diese Verpflichtung wird
von defn Monarchen feierlich anerkennt und gewöhnli^ in
dein VerrassuDgS' und Erönungseid vor Gott und den
Menschen öS^tUch beschworen. '' Je weniger es rechtliche
" Bracton bei BlaclialODe ■. a. 0.: „R«x deJMt eue Bub iFge, qni»
lex ftcit Ttgera," und „Nihil enitn aliad pntest rex, nisi id soluro quod
de jare polest." SUtiil 12 und 13 Will. m. c % BUckstoaa I. 6.
Maximilian L von Bajeni, Browhnuiiget) an Miaen Sohn bei Adler eit-
ler III. S. 616: „Nihil Principi ItbniJ, Dial qaod Uttt. Ipaiufl est perpetiio
habere pro oculis nou mlum quaDlnm sit commisaum »ed eliain quattMU
pmnwuiR Bii."
" Auch dieaer Gid, deiti Am blome fiintliche, weon such wenig«!-
fticrlicbe Tereprecheo dem Wesen oarh gleich zu achten iat. ging aOB
dem railteialterlicbeu SlsUlebeii in das moderne über. Alter Krönangseid
Eduards IV, von England: „Ceo *st le serement qne le roy jnrre a Boun
coronement: qne il gardera et maintenera lez droits et lei franehiaeE de
sejnt esglira — et quil gardera toutei sez (errez, booonres et digiiilM
droilurelx et franbs del coron dn roialme d'Englelerre en toul maner den-
lierle aani null nener danieniiBement, et qail grauntera a tcnnr«
lex leyes et cuotomex dn roialme et a sonn polar lei ihco garder et afllr-
■ntr (jae lex gentez du peoble avont fbitez et esliet, et lea raalneys leys
et ciistnmee de tout onslera." Neuer Eid bei Blackatone: Wollt ihr
feierlich veraprechen und schwören, das Volk dieses Käuj([reich9 England .
and die dazu gehörigen Herrschafleu, gemäss den in dem Parlament feal-
geaetzien Statuten, und nach den Oesetzen und üebungeu dieMs Reiohe«
XD regieren? Ick verspreche ea feierlich, so zn tbun." — Die spUei«
Eidesformel für die deutscheu Kaiser lautete : Vis sanctam fidem caCholicam
et aposlolicam teuere et operibua Justis servare? Vis sanctis ecdesiis ecele^
«iarumque ministris Adelia eaae Intor et defeiMor? Vis r^Dom tibi a Deo
commissum , secundum jusUtiam praedeceasoram tuomm regere et elHtat-
citer defendere? Vis jura regni et imperii, bona ^usdem injuste dispersa
recuperare et conaervare et fideliter in usus regul et imperii dispensare?
Vis pauperum et divitum, viduarum et orphanornm spertiis esse judex et
pins defensor? Vis sanctissimo in Christo pairi sc domino, Romauo pontifici
iM,Coo<^lc
DreiKbaLu Ccpilei. B. U^Mtätsrechte. UaTCra Dl wörtlich keit elc. ' gl
MiUd i^bt, den König zur Beachtung des bestehenden
Rechts zu nOthigeo, desto nöthiger und heilsamer erscheint
diese Einrichtung, welche in seinem Gewissen du Gefühl
der Pflicht durch ernste Mahnung belebt und stärkt.
7. Englische Publicisten haben, uui die Unvenuitwort-
licbkeit des Könige neben der Verpflichtung desselben auf
Verfassung, Gesetze und Uebungen zu begründen, zu der
Fiction Ihre Zuflucht genommen : „Der König kann nicht
Unrecht thun." In ähnHcber Weise, wie die katholische
Kirche dem Papste Unfehlbarkeit zuschreibt, legt die eng-
lische Statstheorie dem Könige „Vollkommenheit" bei. Die
Reinheit des königlichen Amtes und die Vollkommenheit
der monarchischen Idee wird auf den leibhaften König über-
getragen; und da^ Parlament hat oft schon Ui^lieder, welche
die Reden oder Handlungen des Königs selbst zu tadeln
wagten, zur Strafe in den Thurm geschickt.'^
Dieser gauxs Gedanke ist indessen weit eher ideokra-
tisch als monarchisch. Die innere Unwahrheit desselben
kann durdi keine Phrase Terdeckt werden. Das Zeugnisz
der Geschichte und die Erkenntnisz der menschlichen Natur
et Bsnetoa ecdeelae debilam fidera reTerenler eihibere?" Der Kaiser be-
Mitwortet alle Fragen mit Tolo und BcbwSrC am ScMusse; „Omniti pro-
minft in qnaDtnm divlno nillaa faero adjntorio Gdditer adlmplebo, licnie
pMB adijavet et sancta Dei Evaagelia.« Bayer. Verf. X. J, 1: „Bei dem
Regierungaantritt achwört der KöDlg — folgenden Eid : nl<=h schwäre nach
der Terßwsnng und den Oesetaen dee Reichs zu frieren, to wahr ralr
Gott helh und sein hcUigea Evangelimn." Niederlündiaehe S- &9- Ba)-
rische S- 80. Griechische $. 86. Oasterreichische «. 13: „Der
Baiser beschwört bei der Krönung die Verfassung." Preuszische §.54:
„Der König leistet in Qegenwart der Kammern das eidlicha Qelobnisz,
die Terfassung des Königreichs fest nnd nnrerbrilchlich zn hatten und
in UebereiDetiramuDg mit derselben nnd den Oasetzen zn regieren."
» Blackstone, Comm. I. 7 $. 1 und 2 geht so weit za sagen: „Der
König ist ni^t hlos unObig unrecht zu thun, sondern sogar unfähig un-
recht %a deoken." Diese Theorie ist Übrigens in England erst in den
lattteo Jahrhunderten anfgekommen. Der alte „mirror of Jnstices" noch
spricht von „Unreehl, daa der König gethan."
Blunlschll. «llgemeineiSuUrK-M. II. 6
iM,Coo<^lc
B2 SecliBt«8 Blich. DI« SonTeriUieUtt ond Am SUtsoberh&upt. .
erklftren sich allzu laut dagegen, als dasz derselbe irgend
Glauben finden konnte. Das Statsrecht darf aber dem ge-
sandeu Meoschenversland k^ne Zumuthung machen , wache
derselbe fbr absurd hftlt, und nicht Ober solche Nebelbilder
dauernde Institutionen aufbauen. Nur wenn der Efinig
Überall nicht handeln darf, kann er auch nicht Unrecht
thtin.' Wenn er selber willenlos und zum bloszen idealen
Syrntmle wird, dessen sich andere bedienen, um in seinem
Namen nach ihrem Willen zu thun , wenn er genOthigt wird,
die GeRlhle seines Henens und die Gedanken seines Geistes
zu yerschlieszen , wenn es ihm rersagt wird, fDr die Wohl-
fahrt seines Volkes zu soi^en, wenn er jeder menschlichen
Autorität und Willensbethfttigung entkleidet wird, nur dann
ist er auch vor Miszgriffen und Fehltritten gesichert Dtoo
aber ist auch die individuelle, Macht des Eönigthums ver-
nichtet. So wenig ist daher jenes Princip monarchisch, dasz
gerade die consequente Durchfllhning desselben das Wesen
der monarchischen Statsform, die „Individuslregierung'*
zersMiren müszte. '» Die Wahrheit ist: „Der König soll
kein Unrecht thun:" aber eine unwahre und sowohl des
Königs als des Volkes unwürdige und schädliche Fiction ist
es zu behaupten: „Der König kann nicht Unrecht thun."
8, Die wahren Gründe der UnrerantwfH-tlichkeit des Kö-
nigs können nicht in der Unfehlbarkeit desselben, sondern
nur einmal darin gesucht werden, dasz es in der Ordnung
des modernen States kein Gericht gibt, welches über dem
Monarchen steht, und (Urs zweite darin, daaz die Sicberiieit
und die Ruhe des States durch einen Procesz gegen den
König gefährlicher erschüttert wUrde als durch einzelne un-
rechtmäszige und politisdi schädliche Handlungen desMlben.
Gäbe es tin hohes völkerrechtliches Gericht, welches,
<* Stahl. Das DionarchiBche Princip S. 9: Dfe „RrhabeDheft, die
dem König hier eingeränint wird, ist nar die Erhabenheit dee Knopfts
um Kirehlharme, nm den kein Mensch rieh kflmmert.'
iM,Coo<^lc
DreJMtaDteB Gapitcl. B. UsjMlälancht«. Uaver&ntwurllichkeit eic. 83
aber dem Einzelstate stehend , die Principien der Gerechtig-
keit auch in den höchsten R^ionen menschlicher Macht bu
schätzen rennfichte, ohne den Stat in die Anarchie und die
gegfraHauBoa Part^lUünpfe zu stürzen, so könnte, wie das
in dffln römis^-deutMhen Reiche des ICttdalters vorbildtieh
geschehen ist, der Grundsatz der UnverantwortliehkeU oboe
Gefahr und Schaden aurgegeben werden; und es wäre das
allerdings ein Fortschritt in der menschliehen Rechtsentwick-
lung, welcher zugläch die indiTidoelle Macht der Monarchie
st&rken wUrde; denn es ist in der Natur jeder Verantwort-
lichkeit, zwar den Miszbrauch der persönlichen Kräfte zu
bedrohen, aber zugleich die freie und selbständige Enlfal-
tang derselben anzuregen. Der unverantwortliche König ron
England läszt sich regelmftszig durch die Mehrheit der Volks-
vertreter im Parlament zu der Wahl seiner Minister bestim-
men. Der rerantwtn-tliche Präsident von Nordamerika w6hlt
dieselben nach völlig freiem und eigenem Ermessen; und
selbst in Prankreich bat der Terentwortliche Präsident man-
ches waf^ dßrfen und gewagt, wovor der unverantwortliche
König sich gescheut bfttte. ™
Die Unverantwortlichkeit des Monarchen ist somit nicht
ein ideales Grfordernisz des mooarchischen Princips —
vor Gott und vor der Weltgeschichte gibt es keine
Un Verantwortlichkeit''" so wenig des Königs als der
" Sehr bestimmt hat sich anch Louis NspoleoD in der ProcUmatioD
vom 14. Jan. 18S3 gegen das Priticip der Ud Verantwortlichkeit dee State-
hanptes erkütrt: „tfcrii-e en Ifite d'nne c harte que ce ehefest Irreeponsable,
c'est mentlr an «entiment publique^,. c'est voQloir itablir une fielion quf sMt
troij tbi« ivBDODie an bruitdearivolutiona." Aberdaaealgei^iil^eUtePriD-
c<p bat doch auch in Frankreich noch keine organiache Gestalt gewonnen.
*' Sogar dem Zerrbilde der historischen Veran t wörtlich Lei t, der oft
knrasichtigen und anmasiiichen Censnr der Tagesmeinung, die Shake-
speare so anfibertreffUeh dorcb König Heinrich V. (Act IV, Sc 1) schil-
dern Itsil, entgehen die IHchtigsteii der Erde nicht:
„Nur anf den Ebnlgl Legen wir dem Eäuig
Leib, Seele, Schulden, bange Weiber, Kinder
n,g,t,A"JM,GOOglC
84 Sechtt^B Buch. Die Soaverinettt and ilns StBtMbeiiisiipl.
Volker und Ststen — sondern nur ein geringeres Dehel
'&!« eine'Verantworttichkeit, welche bei uiueren zur Zeit
noch hOchBt mangelhaften völkerrechtlichen Zost&nden nicht
richtig orgeniairt und praotiAch geUbt werden könnte. Sie
i«t äberd«n keine absolute, denn die ofl^nbare TTiBonei
berechtigt zum Widerstand und in der Revolution li^t auch
ein Gericht der Volksgescfaicbte.
9. Dem Grundsatz der Unverantvrortlichkeit der Könige
hat das moderne Btatsrecht ganz im Q^^neatz zu dem rö-
mischen Statsrecht den der Verantwortlichkeit sMner
Räthe und Minister beschränkend zsr Seite gestellt,
-'r Wirkliche Regiemogshandlungen kann der constitutio-
nelle R^^ent — in der Regel wenigstens — nur mit Hülfe
eines Ministers ausüben. Daher wird dieser fUr die VerUne-
sungS' und OesetzmAazigkeit des Regierungsactes rerant-
wortlich erklärt, und so mittelbar auch der König verhindert
Unrecht zu thun, weil es ihm schwer falten wird, eineo
Hinisler zu finden, der geneigt ist, die Verantwortlichkeit
solchen Unrechtes auf seinen eigenen Schultern zu tragen.
In der Tliat eine merkwürdige Erfindung des neuern Rech-
tes, welche eben in der Zeit Beißtll fand, als das Altere
germanische Princip der Verantwortlichkeit der Könige vor
dem aufsteigenden Glänze der Souveränetälsidee erblich.
Durch dieselbe wird eine wichtige, obwohl nicht fttr alle
Fälle ausreichende Garantie dafUr geleistet, dasz die könig-
liehe Macht nicht schrankenlos Ober die königliche Pflicht
* wegschreite. In gewöhnlichen Fällen und Zeiten wird schon
der Gedanke an diese Verantwortlichkeit der Minister anch
den Forsten und die Hofpartei vor widerrechtlichen Zumn-
thungen und Versuchen ziirtkckhalten, und die Minister zur
Und Sflikden auf, — wir mfiMen alles Mig«ii.
O harter SUuidl Der ärOeie Zwilhn^brader,
Dem Odem Jede« Narren antertbaa,
Deax Sinn nicht« wetin- fiihlt alR tigne Pein."
n,g,t,7rJM,GOOglC
Dreizebntea Capitd. B. U(yeaUUr«chte. Unvenatworllichkeit etc. 85
Vorei^t nnd zur Schonung der beeteheiiden VerhSltnisse
mahnen. Die moralische Kraft dieses Grundsatzes hat daher
«ine weit gröszere Anwendung, als die immerhin selteneii
upd schwierigeu Verantwortungsprocesse vermutben lassen.
Auf der andern Seite aber darf nicht übersehen werden , theils
dasz diese mittelbare Beschrftnkung des Monarchen nicht in
allen Fällen, namentlich dann nicht hilft, wenn der EOoig
dennoch ohne die verantwortlichen Minister handelt tind seine
Handlungen Anerkennung finden,'''^ theils dasz durch die-
' selbe die Macht und der Einfliisz der Minister auch im Ver-
hältuisz zum Regenten so sehr gehoben wird, dasz leicht —
wie das in einzelnen Staten geschehen ist — der Schwer-
punkt der Regierung von dem Eöuigthum weg und auf das
Ministerium ubei^ebt. "
10. In den modernen Republiken ist der Grundsatz, '
dasz aueb die Häupter und Mitglieder der Regierung
verantwortlich seien, allgemein anerkannt.
In Civilsachen können dieselben ohne Bedenken auch
persönlich von den gewohnten Gerichten belangt werden,
und selbst wegen gemeiner Verbrechen sind sie dem re-
gelmAszigen Proceszverfahren unterworfen. Insofern sie als
Privatpersonen Schuldner geworden sind oder ein Vergehen
verübt haben, werden sie gleich andern Privatpersonen
" S«br iulerewuit lind dfe TerhtiDdlungen des ft'BDEÖaischen Gonv«iiie
über die Verantwortlichkoit oder ünTennttrorllicbkeit des KttDiga, nmA
den EreignisBen vom 10. Aa^iut 1793 nnd nkchdem es olleotwr geworden,
dftsi der König m eeiaer Bettung mit der BevoJution feindlichen K&chten
sich verbündet habe. Den Entscbeid gab freilich die rohe Oewftit der er-
raten Tolkeleidenichen, uad zugleich mit dem König wurde du besiegte
Königtham Temichtet Der Churflirst Hazimlli«n I. von Bayern hat
iu seinen Ennabnung«n sehr gnt herrorgehoben , wie wenig die Terant-
wortllcbkeit da Minister nnd Fürsten wahrbalt decke: „Ex minigtronim
delictis pablicnm dedecus et cnipse nonen ad prindpem redit, qni si pro-
hibeu« possit, nedelinquant, delieta qnae non arcet probare immo ali-
quando jnbere craditnr."
» Vgl. oben Buch IT. Cap. 21 S. 357 und unten Buch VII, Cap. 5. u. 6.
iM,Coo<^lc
gfi Secbste« Bach. Die SoavertneUt nnd dai SUileoberhaapt.
bebuidelt: die Würde des Amtes deckt sie nicht. Wenn aber
die Verantwortlichkeit aur ihre amtliche Stellung und
Amtliche Priicht Beztig hat, dann bedarf es auch in der
Republik, damit nicht die natUrUchen HBcbtrerbAltoisse vet-
Schoben werden, einer eigenthomlichen Befaandlnng. Wor-
den auch in solchen Sachen . die ordentlichen Gerichte ein-
schreiten, 80 würde die Justiz unvermeidlich das practieche
üebergewicht Ober die Regierung erlangen, und die öffent-
liche Ordnung wäre verkehrt. Auch sind die ordentlichen
Gerichte wenig ßihig, eine Gerichtebark^t zu Oben, mit
welcher politische Erwfigungen und Rücksichten enge rer-
floehten sind. ^*
Ans diesen GrDnden werden nach den schweizerischen
Verfassungen die Regierungen fUr ihre Amtsführung meistens
den groszen Räthen'''^ verantwortlich erklärt, die Inhaber
der R^erungagewalt somit der höchsten Gesetzgebungsmaoht,
in Nordamerika der Präsident und die Übrigen Beamten auf
Klage der Repräsentanten kammer dem Senate.'^
" Vgl unten BnoU VII. Cap. 6.
>* Z. B. Züricher Verf. S- 14: „W^en Verletznng der VeifusQDg,
QeteUe oder Amtspfli«hteD erlftsit der groaie Rkth an den Regieniugusth
und du Obergericht HaJinungen für die Zukunft, oder setit die Hilglie-
der dieser Behörden vor dem grosEeo Rath in Anklageelend." Buudesverf.
S. 74, 14.
" BDndegverf. I. 3: „Der Senat soll alleiu die Macht haben, Aber
SulMDklagen tu richten." II. 4: „Der Prft^dent, der Vioepritaident nai
aUe bOrgerlicbCD Beamten der Tereinigten Staten Hlien vom Amte ent-
fallt werdeu auf eine Anklage und Debernihriing vor dem Senat wegen
Hocbver^lha , Bestechung oder anderer hoben Yerbreaben und Vergeben."
Vgl. Storj III. 10 S. 102 ff. Vgl. FranzttB. Verf. v. 1848 §. 66: „Der
PrKaident der Republik, die HiniBter, die Agenten und Bewahrar der
öfl^tliohen Anloritttt «iad, jeder w> weit es ihn beuiirt, tär alle Hand-
lungen der Regierung und Verwaltung verantwortlich.' S- 91: „läo ober-
ster Oeriobtahof entsch^et, ohne weitere Appellation and Recnra anf
OMMtion , ttber die durch die National veraammlung gegen den Prticidaiten
der Repnblik oder die Hinister geführten Anklageacle." $. 92: „Dar oberale
Oerichuhof beateht aua 5 tUcbtem und 36 Qeachwornen."
n,g,t,7rJM,COOglC
VierzebnluCa|iilel. CRcgierDugiirwIite. Slellrertretuug nacb Annen. 87
Vierzehntes CapiteL
C. Regieraogsrechte. 8t«llTerlr«(ung nach Anazen,
1. Nach Auszen ist das Haupt äen States nun regej-
mfiszig der Stellvertreter seiner Ehre, seines Rech-
tes and seiner Hachr. Das monarchische und das re-
publikanische Statsrecht unserer Zeit stioiuien hier in der
Hauptsache uberein ; nur ist in jenem die Macht des Regen-
ten TOllstAndiger anerkannt als in diesem. '
Ihm kommt es daher voraus zu, den ofBciellen Vei-kehr
der Staten unter einander zn vennitteln, d. h. Gesandte
BD fremde Staten zu senden und zu beglaubigen, und Ge-
sandte solcher bei sich zu empfangen und anzuerkennen.
In der erstereo Beziehung bedarf zwar der constitutionelle
König sowohl zu der Ernennung seiner Gesandten als zu
ihrer Instraction der Mitwirkung des Ministers; aber daraus
folgt weder, dasz fUr dieselben das persönliche Vertrauen
des Monarchen entbehrlich sei, wenn sie das der Minister
besitzen, noch dasz der erstere verhindert werde, persönlich
mit seinen Gesandten zu verkehren. Vielmehr ist auch in
der constitutionellen Monarchie an dem Grundsata fest zu hal-
ten, dasz der Monarch nicht gehemmt werden darf, von
sich aus — und auch ohne Vorwissen und Mitwirkung der
Minister — die Zustände fr« zu prüfen und sich Über die
Verhältnisse zu unterrichten, und dasz er nur zu wirk-
lichen Statsacten der Zustimmung der Minister bedarf.
Eine Verhandlung mit einem fremden Stat kann gültig nicht
ohne die Minister gefllbrt und geleitet, Beriehte aber Über
' BlHckitoue 1. 7, 1. Frftmüsiiche VerC. v. 1814 $. U. Sjia-
BiBcha voD 1837, S-A1- Portugieeiache vod 1626 S- 'i'^. 6-8. Nie-
derUndlache S. SS. Belgiache S- 66. Preuszische f 18. Kord-
amerikBuiacli« 11.2,2. Schweiafrieche Bnndcaverfoaauug $. W, 8.
FraniAeiache von 1846 S- ». 60. von 1853 g. G.
iM,Coo<^lc
SS SecbstM Bndi. Die SonverttDetftt and doB SlAlaoberhaapt.
die Verh<nisse des fremden Hofes und States kfiDDen wohl
aucfa nnmUteitbar tind «usschliegzlich ftlr den Monareben
bestimmt werden.
Auszer ihm darf Niemand im Lande einen fremden Ge-
sandten anerkennen noch ein solcher, ohne accreditirt zu sein,
die Verrichtungen eines Gesandten üben. Der höhere 8taten-
rerkehr gebt nur durch die Häupter der Staten selbst und
ihre unmittelbaren Bevollmächtigten vor sich; und nur in
untergeordneten, durch Vertrage, Herkommen oder Gesetz
gebilligten Fällen des Geschäftsverkehrs in Privat-- und Poli-
zeisachen kommen Ausnahmen vor', in denen auch niedere
Behörden verschiedener Staten, zumal an denGrftnzen, mit
einander verkehren. In jedem Momente aber ist das Stats-
haupt berechtigt, auch in solchen Dingen die Vertretung des
eignen States an sich zu ziehen und jenen Verkehr zu hem-
men. Vor dem höhern Recht verschwindet dann das niedere.
2. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und
Frieden zu schlieszen. Beide sind in Form und in Inhalt,
Handlungen der nationalen Politik, deren oberste Leitung
in dem Regenten concentrirt ist. Eine Partei oder eine Hee-
resabtbeilung kann ohne Ermächtigung desselben Feindselig-
keilen verüben, aber nicht einen Krieg beginnen, * die Waffen
' Pomponiut in L. 118 de Verb. Signif.: „hoste» sunt quibus bellani
pnbiiee populua Romsnui decrevit', c8eteri latruDcnli vel praedone* appel-
lantar." fiu^ GrotiM de jore belli «c pocU III. 8. BUckstone L 7, 3.
FrRniöaisohe Verf. v. 181B. S- 1*- 'O" 1852 S- «• Miederländi-
ache $. 66: „Der König erklärt den Krieg. £r gibt dsvon uomittelbare
Kenatnisz den beiden Eammeni.'' Belgische J. 66. Spanische
wo 1887 S. 47, 4. Freusxieebe %. 48. Eigen thUmlioh ist die Bwtim-
mting der ecbwedischen Verfasanng $. 13: „Will der König Krieg au-
fbogen oder Frieden scblieaEeo, so raft er einen BuszerordeDtlichen 8taU-
nttk tOd dem Stattminiater, St&tsittthen, Hofkansler nnd sAmnitliehen
SMtMecreUren inaammen, stellt ihnen die Ursachen und Umstände, die
hierbei znr Ueberlegung kommen, vor, nnd frftgt sie hierüber nach ihrer
Heinang, die jeder fSr sich , mit der VersntwortUcbkeit, welche Art. 107
bratimmt, zn Frolokoll Bbsugeben hat. Der König besitst hi«raar die
iM,Coo<^lc
Tiera«bntes Capil«!. C. R«peruDg«red»t«. SMUvertretDSgufich Atiueii. 80
niederlegen, alter nicht Frieden schlieszen. Den EamtneiD
einen unmittelbaren Antheil an diesen Beschlüssen verschaf-
fbn, wflre theitweise Verlegung der Regierung in den ge-
setzgebenden Körper und wtlrde, wenigstens in dem alten
Europa, die höchsten Interessen des States, der das thäte,
in schwere Gefahr bringen. Die Verhandlung in den Kam-
mern könnte leicht dem Feinde nützen and wUrde nur selten
der Heimat Trommen. Wo es sich um Thaten des Moments
handelt, da ist sowohl stille Ueberlegung und ruh^e PrQ-
tung der Verhältnisse nnd AuBsiebten, als Einheit des Wil-
lens und rasche Durchführung der ge&szten EnIsohlUase
nöthig, und beides ist der schwerfälligen und zugleich ron
Parteien bew^ten Kammerverhandlung nicht mOglich.
Freilich ist diese Macht des Monarchen eine grosze, und
es ist zuzugeben, dasz die mittelbaren Hülfsmittel, welche
den Kammern zu Gebote stehen , um die drückenden Folgen
eines rielleicht ungerecliten oder unTerständigen Krieges ab-
zuwenden, wenn der Krieg ausgebrochen ist, selten ganz
helfen. Die Anklage und Verurtheiinng der Minister kann die
Opfer an Menschenleben, Vermögen und Ruhe, welche, dw
verderbliche Krieg ver^chhiugen, nicht ersetzen: und die Ver-
weigerung ron Subsidien ist, wenn einmal die Ehre und das
Wohl des States bei der Kri^sfUhrung betheiligt ist, eine
moralische Unmöglichkeit, und würde auch diesz nicht ge-
achtet, dem Heere gegenüber factisch nicht durchzuzetzen.
Wohl aber ist der mittelbare Einflusz dieser controlirenden
Rechte der Kammern nicht gering, und der Gedanke daran
fordert die Regierung zu erhöhter Vorsicht auf; und die
o^nbare Stimmung der Kammern gibt auch den Ministern
eine zuweilen erwünschte Gelegenheit, durch ihren Rück-
tritt eine nöthige Wendung der Politik zu erleichtem.
Der Friede indessen ist nicht blosz Beendigung des
r für des
n,g,t,7.dt;C00gIc
90 Soehatce Buch. Ke 8outerftn«Uit und du StaUoberhftupt.
Krieges, sondern häufig auch Begründung einer neueo blei-
benden Ordnung; daher kommen, soweit der Friedeneschliuz
derartige Bestimmungen enthält, folglich auch ein Stat»-
vertrag ist, die fUr solche geltenden BeGchrSnkungen zur
Anwendung.
Das republikanische Statsrecht hat eine Scheu davor,
eine 60 unbeschränkte Macht in die Hand der Bedräng su
geben. Die Bundesverfassung Nordamerika's tfaeilt daher
das Recht der Kriegserklärung dem Congreese zu, aber das
Recht Friedensvertr^e abzuschlieszen dem Präsidenten mit
Zustimmung des Senates. Die Gründer dieser EiurichtUDg
haben erwogen, dasz wohl der Kh^, nicht aber der Frie-
den der republikanischen Verfassung gefahrlich, und dasz
es rathsam sei, den Enischlusz zum Kriege zu erschweren, den
Abschlusz des Friedens aber zu erldchtem.^ Nach der schwei-
zerischen Bunde8verfbs6ting(§. 74. 6) ist nur die Bundesversamm-
lung zu „Eri^erklärungen und Friedensschlüssen" befugt. *
3. Ebenso hat das Statsoberhaupl das Recht, ausschliesz-
liehe Bündnisse und Statsverträge mit auswärtigen
Staten gültig abzuschlieszen.' In der Monarchie, wo dieses
Recht in weitestem Umfange anerkannt und geübt wird,
gilt indessen thcils die allgemeine Beschränkung, dasz Be-
stimmungen derselben, welche in den Bereich der I^ndes-
geset^ebung gehören, auf eine für die Statsangehfirigen
verbindliche Wwse nur auf dem Wege der Geselagebung ein-
gefUhrt werden können , th^ls «nd in einzelnen Verfassungui
noch besondere Modificationen ausdrücklich vorgeschrieben. ^
' VerfkSBDDg I. 8. und IL 2. Story 111. 21 $. 164 IT.
* Vgl. ffBDK. Verfeaeung von 1848 |. 63 and 54.
* Vgl. darüNr oben Buch V. Cap. » 8. 460. Bisokatone, I. 7, 1.
* Oben Bach V. Cap. 9. 8. 4«1. Sohwediacbe Verf. |. 12: «Der
König hat du Recht, mit fremden Hücfaten Unierbandlungeo und Bünd-
■ilaee eiDiagehen, nacbdem er den Stataminisler filr die aaewärtigen An-
gelegenheilen und den Hofbmtler daraber gehört hsU" MlederUndJ.
seile %. 57: ,Uer König ecblieeit nnd beaUitigl Friedeiia- und alle uiderii
iM,Coo<^lc
PantohntM Capitel. D. R^ieningarecbte. 1. AmUbokeil. -VI
Fttnfsehntes Capitel.
D. RegkruDgarechte. Innere Gewalt.
1. Amt»-. S. Bircnhoheir. ,
Die Regierungamacht ist nicht eine blnsze Änsammlunii;
einzelner Befugnisse sondern eine centrale Fülle von stat-
lieber Hacht, welche dem Lichte vei^leichbar, das seine
Vwtrige mit den fremdeD Webten. Er theilt den Inhalt dieser Verträge
den beiden KKminerD der OeDeralatsten mit, «o weit er aie ftlr dos In-
t«nMe nnd die Sicherheit des States zulftselg erschteL Terlrttge, welclfe
mit der Abtretung oder Vertuteehang eine« Thdlea dea Grundgebi«tea in
Europa oder in andern Welttheilen verbnnden eind , oder einige andere
Beatiminnngen oder Veränderungen enlhallen, welche geaetzliche Rechte
betreffen, werden von dem Könige nicht eher beelttligt, als bis die Gene-
ralataleu diese Bestimmungen oder Veränderungen geneliniigt batwu."
Belgische (. «8: ,Der König schlleszt Bündnisse, Friedens- ond Han-
delsTerträge. Sobald das Interesse and die Sicherheit des Slates es er'
lanben, setzt er die Kammern davon in Kenntnis^ und fligi die nöthigen
Uitlheil ungell bei. Die HandelsTerlräge, sowie diejenigen, welche den
Slat belasten, oder einzelne Belgier verpflichten, haben nur Kraft, wenn
■le die Zaatimmniig der Kammern erhalten." Spanische Terf. von
1637 S- 48: .Der König musz durch ein ipecielles Gesetz aotorisirt wer«
den: 1) am irgend einen Theil des spsnischen Gebietes zu veränsiem,
abzutreten oder zu Tertanaeben ; 2) um Tremde Truppen im Reiche mau-
laasen; 3) OlfcnsiT-AlUanttractate, besondere Handels vertrüge ond solche,
worin Snbsidien ao eine fremde Hacht festgesetzt werden, zu ratlBciren."
PortDgiesische von 1826, Befugnisse (des Königs) sind: — 7) Allianz-,
OIhnaiv-, Defensiv-, Subsidlen-, Handelsverträge in scblieszen, sie nach
deren Absehlieecoog aur Kenntnisi der allgemeineu Cortes au bringen,
wenn das Interesse and das Wohl des Slates es gestatten. Im Falle die
zu Friedensceiten geschlossenen Vertrltge eine Abtretung oder Anetauschnng
vom Gebiete dea Königreichs oder von Besitzungen, worauf das Königreich
Anspruch hätte, veranlaszten, so sollen dlesell^en nicht raiifidrt werden,
ohne dass die allgemeinen Cortes sie bestätigt hätten. Oesterreichtsche
von 1849 S- 17: n^er Kaiser schlieszt mit fremden Machten Verträge.
Bealimmnngeo in solchen Verträgen, welche dem Reiche neue lasten an f-
l^n, bedürfen der Zustimmung des Reichstages." Preustisehe g. 48:
nLelitere (die Verträge mit fremden Regierungen) bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge sind
tider wenn dadurch d«n State Laalen oder einaelnen StatsbUrgem Ver-
pflichtungen auferlegt werden;*
iM,Coo<^le
92' Seehftw Buch. JM SouverüneUt and du SUtfloberhftn]>t.
Slrahlen überallhin eDtsendet, in verscliiedenen EUchtmigen
in besondern Befugnissen ausströmt. Ib der Honarcbie ist
diese Einheit und Fülle der Mtcbt in einem IndiTiduum
cnncentrirt. Dem Monarchen gebührt roraue ein Anth^I an
der Gesetzgebung, auazer der Initiative auch ausschliesz-
lich die Sanction, durch welche erst dem Gesetze der Stem-
pel der Blatlichen Geltung verliehen wird. Dazu verkün-
det er als Regent die sanctionirten Gesetze: und es wird so
in ihm die Harmonie und Einheit des Statsorganismus sicht-
bat dargestellt. Die Sanction ertheilt oder verweigert er als
Haupt des geMtzgebenden Körpers. Die Verkü nd ung
(Promulgation) befielt er als Inhaber der Regierungs-
gewalt, in der Absicht, für die Durchfllhrung und Anerken-
nung der Gesetze zu sorgen. ' In der Republik, welche die
SancÜon der Gesetze, wie in Nordamerika, in ein bloszes be-
schränktes Veto umgewandelt oder der Regierung ganz entzogen
imd nur die Initiative gelassen hat, wird doch regelmfiszig,
wie in der Schweiz, die Promulgation dieser zugewiesen,'
Im Übrigen ist die Macht d«6 Regelten im Innern keines-
wegs eine blosz vollziehende,' sondern vielmehr eine
selbstAndig ordnende, befehlende, schützende, sorgende und
Verwaltende. Die Interessen der öSentlichen Wohlfahrt und
die Handhabung des Rechts sind nach den Bedurfhissen des
wechselnden Lebens vornehmlich ihm und seiner Leitung
anvertraut: und das Gesetz zieht nur gewisse Schranken,
innerhalb welcher sich die täglich wirksame Regierungsge-
walt bewegen musz, und bezeichnet auch wohl die princi-
pielten Richtangen, welche bei ihren Entschlüssen und An-
ordnungen einzuhalten sind. Diese selbst aber werden von
dem Regenten mit freiem Willen und je nach den
Umständen bestimmt.
■ Vgl. oben Buch V. Cap. 11 8. 468.
' Skh« oben *. &. O. 8, 460 und schwell. Bmideeverf. §. 9U. 4, &.
* Buch V. Cftp. 2.
iM,Coo<^lc
FBDfoehnlM CapIlPl. D. ItegieniDgarechle. 3. Ehrenbcriiefl. Q^
Im Besondern ist berrorzuheben ;
1. Die Amtahoheit
Die Moaarchic iet die Quelle aller übrigen Amts-
gewalt im State. Alle Statsämter werden von dem
Monarchen besetzt, und sind ihm untei^eordiiet. Dieses
Princip, welches der Einheit des Statsorganiamus zur festen
Stutze geworden ist, hat erst in der modernen Monarchie
wieder volle Anerkennung gefunden;' in ihm wird auch
der Gedanke bewährt, dasz alle amtliche Gewalt von oben
stufenweise abgeleitet sei.
Auch der constitutionelle Monarch übt hier einen grossen
personlichen Einflusz aus auf die öffentlichen Angelegen-
heiten. Je hoher das Amt, und je näher dem Monarchen,
desto entschiedener wird sich sein eigener Wille Geltung
verschaffen. Die Minister insbesondere, deren er bedarf
zu Helfern und zu Organen seiner Regierung, ernennt und
entlSszt er völlig frei. Freilich wird ein weiser Monarch
nicht seine Laune walten und sich nicht durch blosze per-
sönliche Zuneigung und Abneigung in seiner Wahl bestim-
men lassen, er wird dabei da« Öffentliche Interesse voraus
erwägen und so denn auch auf die Harmonie mit den Kam-
mern einen sehr hohen Werth legen; aber es besteht fllr
den Monarchen keine Rechtspflicht, seine Minister je nach
den Wünschen der Eammermehrheiten zu wählen oder zu
entlassen. Die Politik wird ihn wohl bestimmen, nur solche
Ministet zu wählen oder zu behalten, welche auch das Ver-
trauen der gegenwärtigen oder der künftigen Kammer zu
* Tgl. oben Bach IV. Cap. 22 8. 364. Monltiquieu Esprit des Loia
n. 4. BlftckBtooe I. 7, 4. Spauinche Terf. von 1826 §. 75, 3.
Oesterreiehiscbe vod 1849 g. 10: „Der Kaiwr ernennt nnd entlftazt
die llliiiat«r, b«aetst die Aemter In allen Zweigen dea Statadienale» nnil
verlellit den Adel, Orden nnd AuaieichDungen." Preaaziache J. 47:
„Der Eönig beaetzt alle Stellen Im Heere, aowie in den abrigen Zweigen
dea StstadfenitM, eofem nicht daa Qeaetz ein anderea Terordnet.* Die
Belgiacfae J. 66 benshrilnkt den Sinflaai des Eöniga mehr.
n,g,t,7.dt,'C00gIc
C|4 SechBlN Buch. Die SanTenneUtl nnd daa Slat«>ber)iii)pi.
erwerben wissen, denn das entschiedene liGsstnmeD der
Kammer schw&cht die Autoritftt der Regierung; und lähmt,
ihre Macht. Aber die W»hl selbst steht dem Honarchen frei.'
Die Zustimnmng eines bisherigen Ministers zu der Ernen-
nung des Nachfolgers ist kein absolutes Erfordernim ihrer
Gültigkeit; der Monarch kann, wea» dieselbe mweigert
wUrde, durch den neu enuumten Minister, selbst die Ernen-
nung contras^wren lasten. Seine Freiheit darf hier nicht
gfibeaaat werden, und es soi^t das constitutione! le Statsrecht
nor dafür, dasz auch för diesen Regierungsact eine Person
yerantwortlich sei.
Bei Besetzung der übrigen Statsämter Ist er an die
Mitwirkung der Minister gebunden; freilich wieder
nicht so, dasz er einfach die Vorschläge derselben zu er-
warten und gutzuheiszen hat, sondern so, dasz ihm unbe-
nommen ist, die Initiative zu ergreifen, selber taugliche
Mftnner in Vorschlag zu bringen und die Vorschläge der
Minister zu verwerfen. Dieses wichtige Attribut der mo-
narchischen Gewalt mit Einsicht auszuüben und die rechten
Mftnner zu den Aemtern zu finden und zu berufen, war
von jeher eine Eigenschaft ausgezeichneter Forsten, und
kaum gewährt eine andere BefUgnisz denselben eine hfihere
Befriedigung und nachhaltigeren Einflusz auf das Öffentliche
Wohl.
Aehnlich ist das Ernennungsrecht des Präsidenten der
Vereinigten Staten normirt: nur ist derselbe bei der Be-
setzung einiger besonders wichtiger Aemter an äen Rath
und die Zustimmung des Senats gebunden , und kann der
Congresz die Wahl niederer Beamten auch an den Präsiden-
ten allein oder an Gerichtshöfe oder den Chef eines Depar-
tements übertragen. ^ Noch beschränkter ist das Wahlrecht
* Oben Badi IV. Cap. 22 S. 963 nnd noten Bnch VII. Cap. &.
* BnndWTcrf. von HordtunerikA IL 3: ,Er ernennt and bestellt mit
Kalh und EinwUligao; de« SeokU Oeiandt«, «ödere JMfcDÜinhe HIaitter
n,g,t,7rJM,COOglC
FBnfiehnles Capitel. D. Rcgierungtrechte. U. Ebn-nhoheiL 95
der schweizerischen Regierungen, indem eine grosse Zahl
von Stellen entweder von dem repräsentativen Körper oder
durch Volkswabl besetst werden. ESne bedenkliche Folge
des letzteren Systems aber ist es, dass die Sarmoaie der
RegiernngsOTgane teieht durch widerstrebende ParteieiaflUase
gestört und nicht selten die Kraft der Regierung durch die
Opptisition der Beamten gelähmt wird, deren sich- jene be-
dienen sollte, ihre Beschlüsse ins Leben zu führen.
I. Die QirenhohfU.
StBtliche Würden und Ehren wie der Adel, Orden.
Rang, Titel und ähnliche Auszeichnungen werden wieder
in der Regel von dem ßtatsoberhaupte verliehen. ^ Es ist
ein schönes Vorzugsrecht der Könige, das persönliche Ver-
dienst anzusuchen und zu ehren. Ein Fürst, der diese
schwere Kunst zu Üben versteht^ wird die mpraliscben Kräfte
in seinem Volke vielseitig anregen, stärken und auf die
öffentliche Wohlfahrt hinlenken: und er wird zugleich die
göttliche Gerechtigkeit nachahmen, weiche die Tugend be-
lohnt Leider ist aber der Miszbrauch, welcher zumal in
den letzten zwei Jahrhunderten mit diesem Rechte getrieben
wurde, noch in so frischer Erinnerung und zum Theil sind
kindische, zum Theil ärgerliche Gewohnheiten und Vorurtheile
auch in den höchsten Kreisen der Gesellschaft noch so mäch-
tig, dasK selbst dem vernünftigen Gebrauche desselben ein
und OobboIb, dJe Richter d«a Obergeiichta und alle übrigen Beamten der
VanJo. Statea, deren Ernennang nicht in dicaer Verfauung oder durch
ein QeaeU bestimmt wird. Der Congresz kaon aber durch ein Decret die
ErDennnug solcher niedern Beamten, als ihm gutdünkt, dem Präsidenten
allein oder den QericbtshöfeD oder den Chelb der Departements anftingen."
Franilts. Verf. von 1846 $. 64: „Die Hinisler ernennt und entläszt der
Prttident frei, höhere Beamte im Ministerraihe, niedere auf Vorschlag des
belreihnden Hinisters." Tgl. auch $. 6A.
' Blaclistone 1.7,4. Rnsoel. Verf. von Engl. Cap. 34. Schwe-
dische Terf. % 37. Holländische S- ^i 64. Portugiesische
«. 75, 10. Prenszische S. &0.
iM,Coo<^lc
96 Sediales Buch. Uie 8ouver&n«iat uDd dte Si«Uoberl)au|il.
weitrerbreitetes HisztraueD ioi Wege steht. Ee ist auf dem
europ&ischeti CoDtinent an ein^eo Orten «ogar dahin ge-
kommen, deez die Ehre, die das Stateoberhaupt dem Borger
gewährt, in den Augen Vieler wie ein Zeichen der Schmach
erscheint, und die Auezedcbnung als ein Zeugnisz seiner
Schald aufgefaSBt wird. Unserer Zeit mit ihren materiellen
Neigungen thut eine Reinigung und Wiederbelebung dieses
Rechtes, nicht dessen Zerstörung noth. "
' Dbe hat Kapoleon bd der GiilDdnDg eeiaer Ehrenlegion wohl ein-
gesetieo, imd es ist ein merkwürdigea Zeugniss Ar den Gruadgedanhen
dereelben, dasi die Inetilution selbst in der republikaDischea Terfuflung
von 1848 S- 108 dem neugereizten Hanse gegen den Adel gegenüber- fesl-
gebalten wurde. Freilich wird anch der persönJicben Eitelkeit ein Spiel-
raum eröffnet und ein Söder geboten; aber so lange diese nicht bus der
menschlicheD Natur auBgerotl«t und der Antheil, den sie aacb an guten
und heilsanien Thateo hat, nicht ausgeschieden noch entbehrt werden
kann, wird es geraUiener sein, derselben ein verdiensl liehe« Ziel lu eröff-
nen, als in rigoristischem Eifer den Qlanz' der Ehre zu verwerfen, weil
sich ^n Stück Eitelkeit in ihm spiegeln meg. Napoleon üusierte auf
St. Helena (_lat Caut U^moir. T. S. 39} über die Orden: «Die allgewo)--
denen und verdorbenen Nationen können nicht wie die tugendhaften Völker
des Alterthums regiert werden. Für einen der hentsulage Alle« dem •
öffentlichen Wohle opfert, gibt es Tausende und Millionen, die nur ihre
lalereesen kennen, ihre Genüsse, ihr eitles Behagen. Jeder Arbdter musx
den Stoff zu behandeln verstehen, der ibro zur Hand ist; du ist das
Geheinaisz der Wiederbelebung der monarcbiscben Formen, der Rückkehr
der Titel, Kreuze, Orden. Auf dei* Stufe der CivUlsation, auf welcher
wir zur 2Seit stehen, sind sie geeignet, bei der Menge Achtung zu wecken
nnd zugleich dem Beehrten Selbstacbinng zu empfehlen." Es gibt schwer-
lich, die Chinesen ausgenommen, ein Volk, das mehr auf Titeln hält,
als des deutsche, nnd dennoch ist es den Vertretern desselben in Frank-
nirt im Jahr 1B48 eingefallen, die Titel ohne Amt absohaffen lo wollen.
So grosze Sprünge machen zuweilen die Völker von einem Extrem ins
n,g,t,7rJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC
■M SechrtM BK«h. Die SoartrftDetat lud (Im SlUMtbnhaupt.
«in zwieüacher Eid und eine zwie&che Verpflichtung in das
Gewiseen des Heere« leicht ZwiMpaJt bringt, die Disdplin
lockert and die Armee big zur Auflösung oder zum 8elb«t-
mord in innerem Parteikampfe reizen und treiben kava.
Durchaus verderblich, weil der Natur und BestiauMm^ des
Bterta widerqrreebend, ist jedenfails, duaelbo sa einem be-
raUiendai Körper ■ «i machen, weldier ent Ae VerfitaMBge-
mAazigkeit der «tueloen Befehle zu ffOltoi and nur, wenn
es «ich davon uberzeagt, zu gehofeben habe; doppelt Ter-
derblich in einer Zeit, welche dtr Sophistik und Kritik einen
80 freien Spielraum eröffnet bat, wie die aosrige. Der mi-
lil&riselie Gehorsam uad die persöaliche Treue gegen das
Oberhaupt ist und Ueibt die Regel, auch da, wo der Ver>
fiuMingfcid Torgewltrieben ist: und nuir in aaeiersten und
wahren Notbailen eiaeis offenkundigen und tjraanisohen
Miszbrauchs der Uilitärgewalt von Seite des Fürsten wird
sich die Verweigerung des Gehorsams von Seite des Heeres
rechtferfigen Ivwen. Ist aber der Geist dec Heeres gesund
und tut Recht und Freiheit im Grossen emp&oglich, so wird
tin solcher Miszimueh aueh da nicht leiofat mt^iüoh «an,
wo ida«sdbe nur dem Könige, nicht auch der Verfassui^
geschworen hat; und ist das Heer ron Verehrung und Liebe
au seinem Kriegsherrn er^ltllt, so wird auch der Verfassunga-
eid. dasselbe schwerlich bestimmen, gegen seioe Befehle
Widerspruch zu erheben , auch wenn er einea Bruch der
Ar die Naiion, dM OeteM und den König. Wemt teh Ua öakia den
B«reliJ erhalten hüUa, meiae Kanonm gegea da* Volk so riehtea, ao iweill«
ich nicht, daaa die Gewohnheit, daa Vorortheil, die Eniekaag, der Name
dea KoDig« mirfi betlimmt btltea, la gthon^en; aber aaebdem kh den
Natioaaleid einmal gelcdatet, wire daa vorbei geweaan and ich lilUle nur
aaf dl« Natkm geaebes.*
* flogar die repabllkauiadM TerftaaDDg Nr Frankreich ron 1M8
g. IM erkaont die SUae an: ,INe Mhntllebe Haebt lat weaeotlicb ann
Oahoman 'orrdichtet Kein bewaihetaa Oorp« darf Benthachlaguneen
balten.« Vgl. Verf. ran Portugal f 1».
iM,Coo<^lc
OBpMeL a. Hllilir-, 4. FoUm
VerfHMiDK Ar nötbig bftlt. Der EOnigMid «cbUtate Jakob H.
rem Engksd so wenig . vor dem Abfall seiner Truppen als .
der firmnOmfte Tofaemagseid die DiraetCHialn^ening vor
itm Staus &mA Kap^eoa. Der Geist ist somit anch hier
«itseheittend , sieht die Vntm..
Ana diesen Betraehtui^D felgt: Im Zweirel ist der Ver>
-fitsmtigseid des Beeres nur w su erkUs«a, dua dusdbe
sehwOrt, seiner natOrliebeo Bestimmung gem&se, die Verfcs-
sniig wie die Rechtsordnung und Freiheit Überhaupt lusehülaeii
und nicht seinerseits zu verletzen, nicht aber so, dasz der
Odiorsam gef^en den Kriegsherrn , welcher die Orandlage der
Uililfirveritassang ist, durch statsreehtlicbe Erörterungen und
Berathungen über die VerAiBsungsmaszigkeit einedner Berehle
gelockert und der Zwiespalt in dem Heere legitimirt werde.
Die Venmtwortlidikeit tür die VerBusangsmAssigkeit des Be-
fehle Mtgt der Hinister, oder der oommandirende General,
nicht der gehorchende Officier und Soldat. Nur wenn eine
Verftssung jenem Eide eine andere und eingreifendere Be>
deutung aasdriteklich gegeben und so die Gefohr der mili-
tttrischen Unordnung fUr geringer eritlftrt hat als die des
Hiszbranchs der Hiiit&rgewalt, ist eine andere Äuslegnng
gerechtfertigt *
Gut ist es, wenn der Monardi nicht bloss formell an der
' Eine dgenlhUnlicbe Beaüminuiif eolhlilt die aehwediiehe V«r-
ru»ang S'36: .Alle vom Könige Bosgehenden Expeditionen und Befebl«',
welche du Kriegscommando betreffen, Mlleo, um gBltig xo «ein, von dem
Vortragenden eoninaignirt werden, weleber TcnotworlUch iel, dwi lie
■it dem darttber gerührten Proteeoll Obereinatimmfln. Sollte der Vor-
tr^eode Irgend findeD, de» der Bewhloei dee Kfrniga gegen die Hegte-
roi^tfonn atrdte, ea hat er darüber Im StatoraÜte Toratellangen au
■wdMn. Baalekt der König dMinodt dannf, daw ein aolcher Beaehlwa
aofg^ivtigt werden aoU, ao i«t ea des Vortragenden Reckt und Pflicht,
taine OonliMignatnr dein la TerwaigerT), und ala Folge hievou sein Amt
niedennlegen , welcbea er niobt eher larflcknehoMn darf, ak bia die
Reieiiaatlnde aeln Verhalten geprüft nnd gebilligt haben. Inswiaoben sollen
■ein Sold and EInkttnfte Ihm verbleiben.*
iM,C00<^lL'
100 SeehBleä Baeh. ' IHe SonvwlneWt nitd das Slitioberiwapt.
Spitze des-HeerM, sondern io'pereOnlicher Beziehang za
demselben steht. Freilich kommt liier »nf die Individuiililftt
Alles an. Friedrich IL sprach dm Satz aus: „Ein grostar
Fdrst masz die Ldtung seiner Truppen selber bbemehm«). '
Sein Heer ist seine Residenz, sein Interesse, seine PBioht,
seäD Ruhm. Alles bestimmt ihn dain,''^ und demgemitez
handelte er als KOoig. ^n Fürst aber, der keine Feldherm-
gaben besitzt, bandelt sehr verkehrt, wenn er in Person
den Feldherm spielt Er stUrzt sich, die Armee und den
Stat ins Unglück.
Uisztrauen gegep die Regierungsgewalt ist ein Kenn-
züchen der modernen Republik. Sie kann sich der Besorg-
ntsz nicht erwehren, dasz ein Hagistrat, welcher Über die
Armee frei rerfltgt, die Militärmacht benutzen könnte, um
sich monarchische Gewalt anzumaszen und sich zum Herr-
scher im State auizoschwingen. Es gilt das vorzDglich von
den Republiken, welchen ein Prtisident vorsteht In Nord-
amerika bat sich daher der Congresz selbst nicht bloss die
Milizotganisation, sondern auch das Recht vorbehalten, die
Hiliz zu versammeln und Au&tttnde zu unterdrücken, und
dem Präsidenten ist nur der Oberbefehl über die kleine stän-
dige Armee und die Flotte des Bundesstales , über die Hiliz
der Eänzelstaten aber blosz dann überlassen, wenn dieselbe
auf Befehl des Congresses versammelt ist* In Frankreich
durfte der Prflsident zwar Ober die bewaßtaete Hacht verfü-
gen aber nicht das Obercommando in Person ausüben. ^ I>er
* Im AntImaehikTell 12, Viel in weit aber gin; HiKbiaTell lelbat Im
Faretoi 14; «Ein FQrit «oll kein endem Ziel, kdne anderCD Oedaokcn
hkben, er eoll nichU enderca zu «einem Hindwerk macbeii all den Kritf
und KriegakDiMI." Der FSnt iat in erster Linie Rrgent nnd StatamuiB,
«Bt in (weiter Fddberr. Qawlcbtiger nnd wahrer Ist, was Vellejaa
Patercnlns (Hi«t. 1) dem Sclpio Afrieanus naehrUhmt: „Semper aat
belli ant pacis serrft arlltras, aemper Inter arma ac atndia Tersatns ant
corpus perkalii Mt antra nin ditclplinia ezercuiL"
_. • Verfewinng L 8. 11, 5.
- "»rtrfeajw'g ™o »8*8 J- 50.
n,g,t,7rJM,GOOglC
StebnufanlM Capitd. ft. Die JmliikrfieiL iOl
•ehveizeriache Bandesrath darf nar, weon die Bundea-
TereammluDg nicht anwesend ist, Tnippeo aufbieten, upd
n,g,t,7rJM,GOOglC
102 ' Sechst«* Buch. IN« Souv«räDeWt und daa 8tetn>berh«Dpt.
persönlich kam , da konnte «r Mtber zu Oerioht« sHzeD und
ila erbleichte tot ihm jede »ndere Oerichtsgewalt. '
Daa ist im modernen State seit den letateo Jahritun-
derten anders geworden. Alle eigentlielie riohterli^e Fnoo-
tion ist der persönlieben Thfttig^fceit und selbst dem
Einflüsse des Kftnigs en tzogen and an Richter ober-
tragen worden, welche zwar von ihm ihr Amt ableiten und
in seinem Namen das Recht handhaben, aber selbständig
nicht nach seinem Ermessen und Auftrag handeln. Der Satz
des neuem Statsrechls: ,;A11e Gerichtsbarkeit geht
vom König aus"* hat somit heute einen ganz andern viel
beschränkteren Sinn als in froheren Zeiten. Aber sinnlos,
wie Manche meinen, ist er nicht. Dem Begriflc der Honar-
chie widerstreitet es, dasz ii^nd eine Amtsgewalt im State
sei, welche dem Monarchen nicht untergeordnet wfire. Die
materielle Abhängigkeit der Gerichte in Verwaltung der
Rechtspflege f^ifich ist aufgegeben, und soll es sein, weil
hier die festen Normen des Rechts den Richter binden und
leiten ; und der Kinflusz oder die Theilnahme des Bfonarchen
selbst würde eher die Unbefangenheit und Unparteilichkeit
des Gerichtes trttben als aufrecht halten. Seine Macht ist
■ Sache^Dspiegel IlL 26, $. 1: „Die koninc U gemoie richlere
over al." in. 53. J. 2: „Den koning küset mfin lo ricblere over egta,
unde len unde OT«r jewelkea mannes lif. Die keiwr nach «ver in allen
landen nicht sin, unde al ungerichte nicht richleu to aller tiet, dar umme
llet he den vonien gr«f«cap unde den greren •ealUielldam." III. 60$.%:
. «In Bvelke «tat de« rike« de koning kamt binnen deme rika, der is ime
ledich monte (UQnie) nnda toln (Zoll) nnde dat gerichle." Vir i«t es
wahrecbeinliefa, da«i dieser Gedanke de« HiUdalten in — vielleicht spi-
terer — Zakanft nochmale aufleben wird. Die Kelaeridee iat*obne ihn
nnvollstäiidig. Soll der Kaiser den WelltVieden schirmen und das Unrecht
auch der Hii<^htjgen betigeu nnd bessern, so musi er selbst xn Gericht
«Uten können. Indessen unsere Zeil fst dafür olclit reif.
* Blackstone I. 7, 3. FranE&sische Tetf. 191S |.»7, tmISSI
S- 7. Bayeriache VJII. J. 1. In der preusiiseben nnd «aterret
chischeu von 1819 ist deraelbe nickt »nfgenommen. Diese beatimmt
S. 100: ,AUe Gerichts barkeil gebt vom Reiche um."
iM,Coo<^lc
SMiuiMhBlM Cspilel. i. Di« JuiizlMriicK. lOS
SO groM tmd gÜaiMtd , dasz die Gerechtigkeit von ihr rer-
dnnkfllt nwl rttMbobeH sa werden ntrchten diusb. . ^ber
die Ableitung alier ricilterlielien AntsgewaU ron
detnOberiMtspte des Stats und die formelle Unterord-
nung der Dieter ui>ter dasaelbe wird aoch in der consti-
fatioaelltn Honarcbie fortwtUirend aoerkaont ■
Im Binaelnea ftnnert «ich die Juatixbobeit dea Uonar-
cben nooh in feigenden Riebtongen wirkaatn:
a) In dem Rechte allgemeine regl«mentari8che
Voraehriften an erlaasea, innerbalb dw Schranken
der VerfeMung und Oeeetigebung, die auch die Ge-
richte zn befolgen haben.
b) In dem Rechte die Richter n ernennen und ihnen
die Amtsgewalt zu rerleilien. Verschieden von der
Stdlang der Richter iet die der Urtheiler, Schöffen,
Geachwomen, w^he keine Amisgewalt üben, sondern
nur das Recht im einzelnen Falle finden und weisen.
Daher ist es aoch weder nAIhig und ttberdev aus Grttn-
den einer unbehngenen Rechtspflf^ anch nicht gut,
dnsz dieselben Ton der Stetsgewalt bestellt weiden.
c) In der Form der gerichtlichen Erkenntnisse, welche
«im Mamen des Königs rerkOndet und rollzc^en wer-
den, worin die Idee, dasz die statticbe Gerechtigkeit
Ton dem Könige geschirmt werde, reranschaulicht
wird.«
d) In dem Rechte zur Visitation über die Gerichte, den
■ Dia BDkwediBciie VerftMong von 160B ft. 17, 21 IWzt NRiahin«-
weioe dea König in Person an dem bbchiten Trilninftl t bei 1 nehmen.
* FMoailBehe Verf. §. OB: „Die richleriidie Gcwmli wird im Ha-
mca dcaKODiga danh unabMngig«, k«lner andern AntoriüU ala der dn
OeMtiea aMarworfaoe Oeriehta aMgrtiU. Dte Urtheile werden Im Nesaa
de* Kitaiga «Dtgafertlgt and TolUlnckt.« Bentham acblügt iw, di«
Fkraal: ^ par te rol" mHuwamkin hi „de par la jutttioe.* Aber freai.
halb Mike »lebt Aiä Oarccbügkett in dem Könige penoaifcirt crsebairiea
dfirfenT
iM,CoO<^lL'
104 SMhetcs Bncb. Die 8ony«r«Detät nnd du StelMberhaopt.
Gcscli&nsgang, die Handhabung der Ordnung, die Pro-
tokuUe und Acten und deren Verwaltung, welche denn
Justizministerium und seinen Organen aukommt. Dahin
gehiirt auch die Befugniaz, sich stalistiacbiQ Bo-ichte
Über die GeschOftstbfttigkeit geben eu lassen.
e) In dem Rechte SU gerichtlicher Verfolgung we-
gen Verbrechen Auftrag ui geb«i, weldie in Fällen,
wo die Sicherheit und die Pt4itik des States bethriligt
ist, ohne Schaden dem Einflüsse audi der Regierung
nicht Töllig; ettliogen werden darf. £in Qbermfissiger
.Eifer der Statsanwälte, in deren Gesiditskreise höhere
Statsrücksichten nicht Platz finden, kann hier eben so
schädlich wirken als ein zu laxes oder furchtsames
Verhalten derselben, und dasCorrectiv fUr beide Feh-
ler kann nur in dem EinSuese der obersten 8tat^:e-
waU selbst, welche alle Verhältnisse freier überblickt,
ge^mden werden.
f) In dem Rechte, eine strafrichterliche Untersuchung
niederxusclilagen (jus aboliendi), ^ welches zu be>
schränken immerhin im Interesse der Gerechtigkeit
liegt.
g) In dem Rechte, die Strafe zu mildern und dem
Begnadigungsrechte.* Es ist in der Tbat ein
hoher Vorzug der Uonarcliie, dasz in ihr auch die
Onade, wie sie einer edeln Henschenbrust entquillt, die
miTermeidlichen Härten des kalten Rechts zu mildem
und das starre Gesetz mit den mannichfaltig wechseln-
den Bedürfnissen des Lebens zu rersöbnen trachtet.
* Prcmsiiche Verf. %. 49: ^Dtr Kfinig kum beroite eiD^«il«(e
DnleriDcbangcD nar aaf Qmnd eioea bvSoodeni OcMtM* niederKhbgMi.i'
Dagagcn ba7«rUch«TIU. f.4: .Der Kitnig kutn In k«iiiHn Falle ii««»)
CUM mUdflge StrcitMche oder angefutgen« UnterNcbnng benirtan,*'
* BIsckitooe IV. 31, 2. 6cbwedi*ck«. Verf. f. 3JL HollJlBdi-
•eb< |. 66. Ümy^Tiitbt III. S- *■ Belgiaobe S- '^8- Spaniiabe
S. 47, 3. Preuaiiacbe S. 49- Franzöiifche von 18&a $. 6.
iM,Coo<^le
n,g,t,7rJM,GOOglC
IM Secfaitea Buh. Dm fai«ar«aetlt und du aMnbcrhaupt.
Ancfa dar AetS&tQnadc ist Ubrigeiu ein Act mit Rechts-
wirkang woi bedwf dmitet in der comUtutionelteo Hon*
ardda der Contrasigaatur d^ Minister.
h) lo dtm BestfttiguDgsrechte bei TodeeurtheileD,
welche ohne die persönliche Gutheiszang des UMiarchen
nicht voltfltreckt irenlen dßrfen;* eine unverwerflicbe
Garantie fllr das Leben der Büiger.
i) In der Anordnung und deoi Befehle zur Execu-
tion der Strafbrtheile.
k) In dem Buchte, Beschwerden über verweigerte oder
rerzögerte BeditspAe^ anzanehmen und Fßrde-
rungsbefehle (promotorisles) und sogenaunte Jfan-
data de admini$tranda jvttitia KU erlassen, und die Hin-
dernisse, welche der Handhabung der Rechtspflege ent-
gegenstehen, wegzuräumen.
1] In dem Rechte, Moratorien (induciae moratoriae) zu
ertheilen. Ein liedeaklicher Eingriff in das Priratrecht,
aber in seltenen AuimahmslWlen bei gn>ecer Laiidesnoth
doch unentbehrlieh , sollen die Schuldner nicht ohne
Nutzen dem Andränge gewissenloser Ol&ubiger geopfert
werden. Das Institut ist aus dem rOmiseboD Recht
überliefert, und wurde unter der ft-aheren deutschen
ReichsverfaseuDg als ein kaiserliches Reserratrecht be-
trachtet, dann auch von den LaBdeshermi und nicht
ganz selten miszbrfiuehlich geQbt. Nothwendig ist e»
aber, dasz dieser allerdings nicht völlig zu entbehrende
theilweise Reehtsstillstand (Justitium) nur mit grosaer
Vorsicht und nur in wahrer Noth rerstattet werde; da-
Iier bedarf es schützender Formen, deren Beachtung
auch das Ermessen des Statsoberhauptes, oder selbst
«n)m «e latfi pibernantto serrsre pothM <)«■« perdera ^wcodenJo »ä
CZiKIBB."
* Duaribe htiigt bUtorivch mit der Toratelhinf des NilMAltart bu-
n du BiQtgerlebt du speciAadi känf^liehu Sertekt mL
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n,g,t,7rJM,GOOglC
10t Sedutct Baek. Die SouTCrKiMiil und 4u SiMMbertiaapt.
Acktsalmtes C^iiUL
6. Ke Flnanihoheft. 7. Die OberanMcbt. 8. Die Sorge fSr die
CultarverbUlniBCc.
a. Die Pln*nihotaetl.
Die Sorge fQr Bestreitdng der StaiibedtrfnisM , und tm
dieaem Behuf die Verwaltenf des fitatsvermOgena , der Be-
log A&t StatwinkOnAe, die Verweaduiig derselben (Qr. die
Oflbntlicben Bedorftusse, der VoraDscblag uod die StateteGli-
BUDg ist wieder so cwganiiirt, da» der Regent hd der S^ttc
dieser geMUHiteii Verwaltung steht. In dieser fiem^Hing
unterscheidet sich die Republik wenig ron der Monarchie.
Auch jene erkennt das Bedürfnisz-etner einheitlich geregel-
ten und au^ebildeten Verwaltung, und ist, wo es sich um
diese handelt, nicht so eifersüchtig als wo die eigentliche
Begiming ihre AutorittU tu fiuuem sucht
7. Pu ObenufticbUredtt.
Das Recht zur Oberaufsicht unterscheidet sich von den
Übrigen Regierungsrechteu, dasz in ihm das befehlende, ord-
nende und schirmende, d. b. das eigentliche Regieningsele-
ment nur mittelbar in zweiter Linie, in erster dagegen nur
die receptire Eigenscban der Kenntnisznahme von den
bestehenden Zuständen offenbar wird. Die Oberaufsicht er-
streckt sich daher auch über den Oi^nismus und die Thli-
tigkeit der StatsbehOrden und Beamten hinaus auf Verhält-
nisse und Personen, welche wesentlich selbständig und tod
der Anordnung des States unabhtegig sind.
Im Allgemeinen ist die Statsgewalt berechtigt, von allen
(V«rf. 1L3) doch dM Seebt der Strafmildernng qnd Begokdigiiag,
»uter im Fall der Anklage gegen die Slatavcrwaltnag; ebenso der fran-
s&iiache Priaideot (Verf. t- &fi)i oielit aber die aeliweiicnachen Ee-
(ienwrn-
iM,CoO<^lL'
AaUackatei CkpHel. 7..DM ObemiAiebtMeelit. lOV
Eracheinangen EeuntBisz lu nehmeo, welche in dem Stats-
gebiete achtber werden, inaofern die Interessen oder das
Recht des States durch dieselben belroflfen werden. Die
Rc^eniDg musx dafUr gleichsam ihr Auge olTen haben,
damit sie rechtzeitig venuilaszt werde, die angemesseneD
Uaszregeln einzuleiten und anzuordnen, um Schaden von
dem State abzuwenden und die Wohlfahrt desselben zu
ntrdem.
Das Institut der königlichen Sendboten in der frftn-
kischen Monarchie und die statistischen Bureaus in
unsem Tagen sind Einrichtungen, welche zur Ausübung
dieses Rechts dienen; auch die erstere d. h. Absendung von
Regieningsoommissecien in die verschiedenen Provinzen und
Er^se, um sich auszerhalb der gewöhnlichen bureaukra-
tiacfaen Ordnung durch persönliche Anschauung von den
Zustanden zu unterrichteu, darf dem modernen Slat nicht
fremd bleiben. Freilich soll sieb der Stat davnr httten, in
die Geheimnisse des Privat- und Familienlebens sich einzii-
drftngen, und die persönliche Freiheit durch eine unwürdige
und belfistigende Aufpasserei und Spionerei zu stören und
zu beängstigen ; auch darf der Stat nicht unerlaubte Mittel
wählen, um die Aufschlüsse zu erhalten deren er bedarf,
und das Aufsichtsrecht, das ihm zusteht, nicht zu tiuer Be-
vormundung steigern, die ihm nicht zukommt
Im. Besondem ist hervorzuheben die Oberaufsicht über
die Gemeinden, Cor porationen, Actiengesetlschaf-
ten und Stiftungen; die Zustimmung zu deren Entstehung
ist DÖthig, wo öHentliche Interessen betheiligt sind, aber
entbehrlich, wo die Verbindung der Individuen und die
Sunung ein rein privatrechtliches Dasein hat, ohne Bezug auf
die Statsordnung oder den Öffentlichen Credit '
' Das riimisehe Rächt der Eaiwneit beaehriokt in diesen Dingen di«
Freiheit de« Privfttlebena mehr ab du Interesee de« 8Mm H erfiHdtrt.
iM,Coo<^lc
1 10 SecbtMi S<Mb. Die SoaveräiteUt t»d im etetaatortwiipt.
fl. Dit S«ii|« (St die CBHcrreiMNiriiM,'
Dahin gehört die Beziehung des States zur Erziehung^
die Sorge fUr die Sehsle bbcI MfestSdie ffildongmiMtsIten,
sar Wi— CMBCh^ft and Kunst, deren Wesen zwar nicht Ttim
State heatimmt wird, deren mächtigen Eiiiflusz auf die ÖfTent-
liche Wohlfahrt der Stat aber za. überwachen und in dieser
Beziehung auf den rechten Bahnen zu erhalten Recht und
Pflicht der Regierung ist.
Aber auch das Verhftitnisz des States zur Kirche ge-
hört hierher, der grfiszten und innerlich selbständigsten Ge-
meinschaft in und neben dem State.
Das neunte Buch ist diesen Beziehungen gewidmet.
Neonzelmtes Gapitd.
9. Fortnen der Anaäbnng. Terordaaiig Dwl Befehl.
Durch die bisher genannten Rechte wird der Inhalt der
Regierungsgewalt keineswegs erschöpft Jene sind einzelne
AufißUsse der MachtfUlIe, welche in dieser als einör uner-
schöpflichen Quelle je nach dem Bedürfnisse des States fort-
sprudelt, und wenn dasselbe es erheischt, auch iti neuer
Richtung ausströmt.
Formell wird die Regierungsgewelt ausgeübt:
a) durch Erlassung von allgemeinen Verordnungen
ijxu edicendi);
b) durch Erlassung von Anordnungen, Befehlen und
Verboten im einzelnen Fall (jus jubendi).
Von den ersteren war schon oben die Rede.' In dem
letzteren Recht äuszert sich auch formell das eigentliche
■ fiaeb V. Cep. &
n,g,t,7.dt,'C00gIc
IfcwMlwlM CapiUl. ». Vormn dnr Avfttbu^. TcrodMUig «Ic. Jfl
Wesen der RegieruofjsgewalL Es ist' isine knnkhsfte uud
•ehwflchliehe Vorstellung unserer Zeit, welche in der R«^gie<
rang our eioe Verwaltung sehen will and die entschei-
dende Kraft de« statlicben Befehli in einen Tagen ond
aofawaokenden Einfluis nnd Rath der Regierung ah-
sehwichen mAcbte. Soweit der Stat in •einem Rechte ist^
darf und soll die Regierung nicht- blon wttnschen, ermabnea,
empli^len, aoudern das ErfCHrderliche bestimmt aMrJafai
und ihren Anordnungen auch den Vollzug amhem.* HielMr
gehören Befehle, Aufträge, Reacrit)te, Coneeesio-
nen, Banne, Verbote u. & K
Beachrbikt ist die Regieruiig in der Ausybnng dieses
AnordnnDgsreeUcs.daich die bestehende Verfassung, Ge-
setzgebuHg oad Rechtsordnung Überhaupt, innerhalb
welcbcr sie sieb bewegen mnra, die sie nicht Terletzen darf.
Vermlasat wird sie an ihrer Anordnung durch das BedOrf-
ikz der OOfeiitlicben W<A](hhrt, und besümmt zu dem Inhalt
derselben darch die Rfieksieht anf die TaugUcbkeit der ei^
lanbten Mittel zu dessen Befriedigntg.
Jene Beschränkung Idszt eich mit Bezug auf die Regie-
rungsgewalt leichter, auch äuszerlich eher festhalten, als ge-
genüber der Gesetzgebung. Insbesondere sind dieOerichte
innerhalb ihrer eigenen Competenz nicht gebunden , bei Ent-
scheidung von Processen, Verordnungen oder Befehlen der
Regierung, welche, sei es formell, sei es in ihrem Inhalte,
widerrechtlich sind, als rechtsgültig anzusehen und ihr Ur-
theil darauf zu begründen. Vielmehr sollen sie, soweit ihre
■ WasbiogtoD, vqd Natur jeder wl)lkttrli«li«D SiaUgewalt abge-
Deigl, hat dcpDoch dieaea BadUrfoiBi wohl geftlhlt nnd acharf bezeichnet
Brief vom 3t. Oet 1788: „Sie reden davao, wir wlleu nnseni EinflaaE
Hstbeo, nn die gogenwirtigm UDrutatn in lla*Mebn»atts zu beaehwieh<
tigen. Ich weiai nicht, wo dteter Knflaai in anden ist, and wenn «r
möglich Wim, wtra ar denn fBr «> arge Unordanng ein paawndee Heil-
mittel? Einrinai Jat keineswegs Regierung.- Vgl. Story III. 37.
f. IM.
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112 ScchMM Bacb. Djc SoiiTerinellU and da« SUtaobeHiMpL
Competenz reioht, lÜe beatebeode ReobtsordDong auch wider
den Willen der Regierung Mbtitun. Auf der andern .Seite
aber dorfen »ch die Gericbte ebenso wenig zu Aubichts-
and Oontrolbehörden Über die R^emngsbeMhlUsM eigen-
mfichtig erbeben, noch sind gegen jede YerordBoug oder
jeden Befehl der Regierung, deren Form oder Inhalt einem
Gesetze zuwiderlauft, [»tHMWualiache Rechlemittel zuläaaig.
Eine Berufung von den Verfltgnngen der Regierung an die
Oerichte ist somit io der Regel nicht gestattet.)
Die untern Regierungabehörden dagegen sind in
der R^el rerpflicbtet, auch die dem Inhalte nach wider>
rechtlichen Verfügungen der ihnen TOrgesetzten Regierung
innerhalb ihres AmtBkreisea zu befolgen, denn jene haben
keine von dieser unabhängige Stellung, sondern sind ihr
voUst&nd^ unte^eordnet. Ans diesem Grunde haben denn
auch ^e nicht die Verautwortliohkeit für solche Beschlüsse
zu tragen, sondern nur die Regierung selbst, besiebungs-
weise das Hiniaterium , von welchem dieselben ausgeben. *
Ausnahmen von diesen Regeln können durch die Ver-
fassung oder das Gesetz für einzelne Fälle begrQndet sein.
Zwanzigstee GapiteL
10- Die AusDBlimigewalt der R^emng. Stalsnot brecht.
Der Stat ist ein Wesen von so hoher Art, dasz die Er>
Haltung seiner Existenz, fUr welche zu sorgen die erste
Pflicht der Regierung ist, im Mothfbll auch eine wirkliche
Verletzung des individuellen Rechtes und der bestehenden
' Die genaoere ErörteniDg dieaer Frag«! wird nater Bacb VIII.
Csp. B. folgen.
' Tgl. Doch Buch TU. C. 3.
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n,g,t,7rJM,GOOglC
114 Sechste« Bacb. Die SoQverftneUt nnd das Stataaberbaapt.
Weder Honarehien noch Republiken ■ sind davor sicher,
nie in solche Noth zu kommen. Dadurch dasz fbr die Aus-
nahm^ewalt in der Ver&seung nicht' oder ungenügend ge>
sorgt wird — und' in manchen Staten hat die Furcht vor
Mtszbrauch zu der Nichtanerkennung derselben verleitet —
wird die Noth selber dem State nicht erspart-, die Mittel
aber ihr zu b^^nen sind erschwert. Energische Stats-
männer, welche die Regierung des States leiten, werden
freilich auch unter dieser Voraussetzung das Naturgesetz
' Macliiavtlli la Livlns I. 34: „Republiken, welcbe in dringender
Oefabr nicht xur dictaioriscIieD oder einer ttbnlichen 0«wBlt ibre ZDflucbt
nebmen, werden bei Ereignissen von grosier Bedealang m Grnnde gehen.
Die römische Diciatnr, so lange sie der Verfossnng gemttsi gegeben und
»lebt mit Gewalt genommen warde, war der Stadt immer beilsam. " Die
extreme Politik — nnd bierin baben die revolutiODÜie nnd die despotisebe
grogie Arbnliclikeit mit einsniler — war Im Interesse nicht blos£ des
States sondern ihrer Psr leihe mclian von jeber eifrig in der Benutzung
nnd in abennüSEiger Anadebnung dieses Rechtes; wie denn überhaupt die
roenschliclie Leidenscliaft durch die Schranken des Rechts mir schwer
zurückgehalten wird. Hirabeau bat die Allgewalt der französischen
Nationalversammlung mit- Hinweisung auf jenes Nothrecht vertbeidigt
(Tbiers, Revul, franc I. 150) in jener merkwürdigen Entgegnung an
Haury: „Man Tragt, seit wann die Abgeordneten des Volkes mr Natio-
nalversammlung geworden sind? Ich antworte: An dem Tage, als sie deo
Zutritt zu ihren Sitzungen von Soldaten versperrt fanden nnd an dem
erste» Orte, wo sie sich versammeln konnten, zusammen kamen, und
schwuren eher lu sterben als die Rechte der Nation sa verrathen und
nnfaugeben. Unsere Vollmachten, von welcher Art sie vorher sein moch-
ten, haben an diesem Tage ihre Natur verändert. Wie anch die von uns
geübte Macht beschaffen ist, unsere Anstrengnngen , unsere Arbeiten haben
dieselbe legitimirt, und die Zustimmung der ganien NaIJon hat sie ge-
heiligL Ihr erinnert Euch alle an das Wort jene« grosien Römers, wel-
cher die l^alen Formen verletzt hatte, uro das Vaterland sn retten.
Heine Herren , ich schwäre, dasz Ihr Frankreich gerettet hsbt.*' Hit ähn-
lichen Gründen wurde frelücli anch die Einsetzung eines Comil^ du Soivt
)MUw(Wohlfahrt8ausschuss) nnseligen Andenkens vertfaeidigl. Und
Napoleon I. hat ebenso obschon mit besserem Rechte, seine Usurpation
vom 18. Brnmaire begründet Insofern der Grund wahr ist, ist er anch
Hecht, wenn er bloszer Vorwand nnd Lüge ist, dann ist er unrecht, lat
Com, Mm. IV. S. 302.
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n,g,t,7rJM,GOOglC
116 SechalM Bucb. Die Soaveriinelät and das StatKberbsupt.
köODea. Die Praxis der Statsmanner und der Uinister hat
sich indessen durch diese Beschränkung nicht von weitern
hothwendig erscheinenden Haszregelo zur Rettung des Stats
abhalten lassen.
Wo es an besondem Vorschriften fehlt, ist anzunehmen,
dasK der Entscheid darüber dem Statsoberhaupt zustehe,
freilich in der constitutionellen Monarchie unter Verantwort-
lichkeit des contrasignirenden Ministers, scbicklicherweise
auch nach Vernehmung des Statsrathes. Dem Statsoberhaupt
und nicht dem repräsentativen Körper, welcher theils in der
Noth vielleicht nicht einmal anwesend ist, theils nicht den
Beruf und die Fähigkeit hat, dringende momentane Bedürf-
nisse zu beurtheilen und die geeigueten Mittel fUr ihre Be-
fi-iedigung zu bestimmen. Den Kammern aber gebührt auch
hier die Controle Über die Ausübung dieses immerhin bedenk-
lichen Rechtes, welches leichter als ii^end ein regelmfisziges
Recht der Regierung zu Gewaltthat und Unterdrückung, die
durch keine Noth erfordert wird, miezbraucht werden kann,
und in neuester Zeit — vorzüglich in Deutachland — misz-
braucht worden ist.
3. So lange die verfassungsmäszigen und gesetzlichen
Mittel der Statsgewall ausreichen, um der Noth zu wider-
stehen und trotz der Noth den Stat und die öffentliche Ord-
nung zu wahren, so lange wird keine Ausnahm^ewalt be-
gründet. In demselben Verhfiltnisz, in welchem die drohen-
den Gefahren der Zukunft vorhergesehen und fUr gesetz-
liche Hülfe gesorgt wird, verengert sich der Bereich des
Nothrechts. Wo das Recht der Regierung, ausnahmsweise
provisorische Gesetze zu erlassen, in der Verfassung aner-
kannt ist, wie i. B. in Preuezen, da ist dasselbe keine An-
wendung des Statsnoth rechts im engern Sinne mehr, son-
dern eine vorher bestimmte und durch die übrige Verfassung
und Gesetzgebung begränzte gesetzgeberische Competenz des
Statshaupts.
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ZwBBiigitc« Okptel. 10. AiiaDabiii«g«walt d«r E^eroDg. It7
4. Wenn nicht für NothfttUe eine betondere Magistratur,
wie die römiscbe Dietatur geordnet ist, bo versteht es eich,
dasz dieselbe Diir ron dem Statsoberhaiipte selbst, nicht
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118 Secbalu Bucti. Die SoaverftselSt und da«, ät&tsoberliuipt.
b) Die zu treffenden Hasir^ela dUrfen nicht härter,
die damit verbundene Verietzung oder Beschränkung
bestehender Rechte insbesondere nicht gröszer sein,
als der zu erreichende Zweck es durchaus erfordert.
b) Dieselben dOrfen euch nicht länger dauern, als die
Abwendung der Noth es erheischt. In manchen Staten
ist daher die dictatoriscbe Gewalt durch besümmte
kurze Zeitperioden b^rftnzt worden, um so der Ge&hr,
dftsz die Auanahoi^ewalt bleibend und deshalb zum
Despotismus werde, zu begegnen.
c) Wo blosz provisorische Maszr^eln ausreichen, sind
keine definitiven zu rerfl^^en, und immer musz der
regelmfiszigen Gesetzgebung das Recht rorbehalten
sein, auch jene zu tlberwacfaen und für möglichst bal-
dige und völlige Herstellung des gewohnten Rechtszu-
Standes zu sorgen. Das gilt ganz vorzüglich von pro-
visorischen allgemeinen Verordnungen, weldie während
des Nothstandes eingeführt werden.
d) Niemals darf die Ansnahmsgewalt bis zur Aufhebung
der Verantwortlichkeit der leitenden Uinister auch
fDr die Ausnahmsverfllgungen nusgedehnt werden, denn
das wäre keine Maszregel wider die Noth, sondern
die Ausbeutung der Noth im Interesse der Willkür.
Im Gegentheil je eingreifender das Nothrecht geabt
wird , desto gröszer wird auch die Pflicht der handeln-
den Personen , für die Nothwendigkeit ihrer Maszregeln
Rechenschaft zu geben , und die Verantwortliclikeit
derselben zu tragen.
e) In der R^et darf auf solchem Wege auch kein neues
dauerndes Recht geschaffen, sondern es soll nur
die Verletzung des vorhandenen Rechts aus Noth
entschuldigt werden. „Rechte zu verletzen kann wohl
die Noth gebieterisch erbeischen, nie aber das Unrech t
formell (und dauernd) an die Stelle des Rechts
n,g,t,7rJM,COO<^IC
n,g,t,7rJM,GOOglC
Der Statedienst und das eigentliche Regiment
ErateB GapiteL
Die Arten und die recLtlicbe Natur des SlaUdieiiates.
1.- Die Ausbildnng des Begrißb des Statsdienstes
gehört vorzugsweiBe der. neueren Statsentwickluug an. Im
HiUelalter war derselbe dnrcb eine unpassende Beimischung
privatrecbtlicher, später auch abmluter Vorstellungen riel*
&oh getrUbL l>er Auedruck Statedienst bezeiehoet gut die
beiden Haiipttigenschaften desselben, nämlich die BegrUn-
dang desselben durch einen besondern Auftrag der
Statsgewalt, sodann die Art desselben als eines dem-
State geweihten öffentlichen Dienstes. Nur wer jenen
Auftrag empfangen und solche Functionen fQr den Stat ni
üben hat, ist Statsdiener (fonetionnaire public).
Ausgeschlossen sind somit die Mitglieder der gesetz-
gebenden Kammern, der Provlncialslände, die Geschworenen,
in der Reget auch Gemeindebeamte, Adrocaten, blosze Pri*
Tatdiener des Honarchen, bei genauer Sonderung der Kirche
vom Stat auch die Diener der Kirche, Bischöfe, Pfarrer
u. 8. f., sei es weil diese Personen niclit von der Statsgewalt
ihren Auftrag erbalten haben, auch wenn sie öffentliche
n,g,t,7rJM,C00glc ■
n,g,t,7rJM,GOOglC
i'iH Siebeotes Biuli. Der StatwUenet QBd du eigeaüidie Ee^iatcnt.
Die eigientliehen Statebeamten sind entweder Regie-
riiDgs- oder Juslizbeamte. Die erstem haben wirkliebe
B«gierung8funclionen ausniUben (imperium) und sind auf
der einen Seite eben darum innerhalb ihrer Amtasphäre mit
der Macht ausgerüstet, was sie fUr zweekmaazig und erfor*
derlieb hallen im öffentlichen Interesse anzuordnen, zu be-
fehlen und ihren Befehlen Folge za Terschaßbn, auf der an-
dern Seite aber auch im Einselnen hinwieder dem höheren
Auftrage ihrer Vorgesetzten anterworfen und von diesen ab-
hängig. Die Justizbeamteii dagegen haben nicht die Macht,
mit freiem Willen zu bestimmen, was ihden das Oflfentlicbe
Interesse zu erfordern scheint, sondern nur die, das erkannte
beatebende Recht aussusprechen und nach festen Reohtsregela
zu handhaben (jurisdictio), aber bei dieser 'Hitltigkeit ww-
den sie lediglich durch ihr eigenes Wissen und Gewissen,
und nicht durch einzelne Auftrüge der Statsregierung ge-
bunden und bestimmt Im normalen Zustande sind vorzugs-
weise die entern zu liberaler,, die letztem zu OHiserratiTM'
'nifttigkeit berufen.
3. Von beiden Arten der Statsbeamten tind die Stats-
angestellten und die Anjtsgehülfen zu unterscheiden.
Sie sind zwar auch Slatsdiener, aber sie haben kein eigent-
liches Amt, daher auch weder eine Amtsgewalt noch eine
selbstttudige AmtsspbAre, sondern sind lediglich Gebtllfen
der ihnen vorgesetzten Beamten und von diesen abh&ngig;
z. B. Kanzellisten, Aufbeher in OfitotUchen Anstalten, Fioan's-
gt^Ulfen u. s. f. Zu dem Bange von Statsdieoero sind sie
erhoben, weil sie immw noch eine organische Thfitigkeit
im öffentlichen Dienste und insofern eine, wenn auch niedere
geistige Function ausQben. Wenn auch diese zurücktritt,
und die blosz mechani'sche Dienstleistung als Hauptsache
erscheint,^ so hört auch die Eigenschaft eines Statsdieners
* Anf dleten OegenutE hit Schmittbenner., StsUncht S. 603
mit Recht anfbierkMin gemncbt. Wenn er aber die SUt*angeateUua
iM,Coo<^lc
Bralas Caidte). ArMn und rcdtlidie N«tw du StaMÜenite*. 123
aur, uogeac^tet dieselbe von dem State benutzt and gefor-
dert-wird. Lakaien, Portiers, Pedellen, Waibel, Geiiobts-
diener, Gensdannen geboren zu dies«' letzteren Clasae,
walrhe man fbirlich Statnhedi nn tn nentiAii kann. Thr
n,g,t,7rJM,GOOglC
124 Bi«b«ntM Bach. Der 6taUdi«att aii4 du elgcntlieh« Regiment.
Die Begründang desselben gesebi^t im öfitentlicben In-
teresse durch einen in Form nnd Inbalt Horm gebenden
WiWencact des State, das Anstellungadeoret.* Uan
b«t wohl diesen Act ein Specialgesetz genannt, ein
Ansdriiek, welcher iodessen besser reraiied«! wird, da er
in der Regel nicht durch den geaetssgebenden Körper, 'son-
dern in Monarchien durch den Honarchen, in Republiken
auch etwa durch die Volkswahl geübt wird. Dieser Aet ist
selbst in dem immerhin seltenen Fälle, wo demseU^eji eine
Unterhandlung und ein wirklicher Vertrag, z. B. mit eioem
Ausltader, dessen Dienet« ein Stat zu erwerben wUnaeht,
rorhergeht , wesentlich ein einseitiger Willensact der
(tbergeordneten Stategewalt, und nie kuin aus jenem
Vertrage eine Cüvilklage auf wirkliche Anstellung gegeb«i
ond das Decret etwa durch gerichtHchen Zwang dem State
abgedrungen werden. Vielmehr berechtigt Mich dann ein
solcher Vertrag nur zu einer Entcohädigungsforderung von
ganz privatrechtlichem Inhalt, wenn das Ansteiloogsdecwt
'7on dem State nicht vollzogen werden sollte.
* Oftiiner, der SUitsdienst aus dem GeaicIitBpankt de« Rechts. Lands-
batlSOS. — Zachsria, D. St. 136. Scbmittlieuner, Suiincht 8. 506
verwirft swar jene legistiacbe Auffarauiig maocber oeueren Jurielen, die
sonderbar genug dss römiBcbe Prjtairechl fUr uns sc^ar in cinpin Ver-
hültnisse als maizgebeod ansalien, wo die Kömer aelbsl in ilirem State
nie daran gedacht, dasselbe anzuwenden; aber er behauptet doch, der
Statsdieust werde durch Vertrag, nur heioeu obUgali>ri»elK:i eingegangen.
Dieser Vertrag nanilich ngehr der Bestallung als causn [iraecedens vornn,
wie der Investitur bei dem Lehen der Lehensverlrag, " Aber diese An-
sicht ist ebenfeUs irrig. Vorhergehende Verträge der Art bomnen in
der Wirklichkeit tuir aus nah ms weise vor, denn die Amtngv, ob. jemand
ein Amt aunehmen wurde, und die Zusage desselben bewirkt noch keinen
Vertrag. Ein solcher Vertrag müszte BomiC fingirt werden, und dsfiir
gibt es keinen Grund, Wo er aber ausnahmsweise vorkommt, da wirkt
er auch nar priTBl- nicht Btalsrechtlieb , gebort also nicht hieher. Die
Annahme der Anstellung, welche dieser nachlblgt, und die Ablehnung
dei-selben sind twar freilich WiHeiisacLe des Individaums, welches das
Amt tibernimmt oder anaacblägu Aber sie Andern den obrigkeitlichen
Charakter des Decretes nicht.
n,g,t,7.dt,'C00gle
n,g,t,7rJM,GOOglC
12A Siebentes Bach. Der 6tal«diener und das eigcnUicIie Regiment.
individuell. Die Erblichkeit der Ansprüche auf daie Amt ge-
vrährt EOmit keine Garantie fltr die Tüchtigkeit des Beamten,
und versperrt zum Schaden des Stalea anderen ßlhigen In-
dividuen den Weg zu Öffentlicher Wirksamkeit.
Nur ganz ansnahmsweiee kommen daher in dem neuem
State noch Erhfimter, und gewöhnlich nur da vor, wo mit
denselben keine Functionen der Statsgewelt, sondern nur
Ehrenrechte verbunden sind, wie die ErbhofBmter
2. In den republikaniseben fitaten sowohl des AHerthnms
als Ihdiwelte anch der neuern Zeit, wie TorzQglirh in der
Schweiz, ist ein entgegengesetztes System, der Ernennung
auf bestimmte ZeitTrist, meistens von wenig Jahren,
herrschend geworden, zuwülen mit, zuweilen auch ohne die
MOglidikrit der Ernenerungswahlen. FUr Gemeindeämter,
welche in der Regel keine höhere Ausbildung erfordern,
und nur selten alle Kräfte eines Menschenlebens absorbiren,
ist dieses System wohl zu billigen. Für Statsämter aber,
welche eine jahrelange Berurabildung erheischen — wie das
in unsem neuem künstlichen Lebensverhältnissen unumgäng-
lich nöthig geworden ist — ist dasselbe mit grossen Nacli-
theilen verbunden. Es befördert nämlich, indem es dem
Ehi^eize Einzelner und den Parteiumtrieben Vieler einen
willkommenen Spielraum eröffnet, ungemein den Wechsel
der Beamten, untei^rftbt so die Sicherheit zahlreicher, dem
State geweihter Existenzen, und damit die Ruhe des States
selbst, und hindert und stört vielfach die nachhaltige und
dauerhafte Wirksamkeit der Aemter. Diese Nachtheile wer-
' den durch den Vortheil, unfähige oder solche Beamte, welche
das Vertrauen verloren haben, leichter zu entfernen und
durch Männer zu ersetzen, von welchen bessere Dienste ge-
hofft werden, sicher nicht aufgewogen. Weniger bedenklich
ist dieses System indessen in einer Aristokratie, welche von
Natur zur Stätigkeit und Häszigung geneigt ist, als in einer
Demokratie, welche ohnehin den Wechsel liebt, gerade
, n,g,t,7rJM,COO<^le
Zweites Cnpilel. Anilfllang der Sislcdkiwr. 127
daniDi aber- auch eine natürliche Neigung hat, die Aemter
nur auf kurze Zeit 2u besetzen. Für diese kommt die Oe-
Aik> Ktn.ii Aaev Aar Btat Ala TÜannta naxBilA Aar. ant,neu,£.inW.
rmn-n-.;GoOg\c
128 Siebentes Buch. Der Stattdiener an«! du «geittlkihe RrgiiDent.
werden, welche die StatsprOfung bestanden haben. Dieses
System hat oBen6ar grosse unverkennbare Vorsage vor deoi
in den meisten ftodern Stat«i noch gelteadea Systeme,
welches bei Anstellangen nicht an die Liste dar geproflea
Candidalen gebunden ist. Einmal nftmlich gibt es »ne er>
höhte Gewahr für gründliche Vorbildung und Berufstachtig-
keit, und Uberdem wehrt es in erheblichem Uase den un-
gebührlichen EUnflUssen des Farteispiela und der Hofintrigue.
Es sichert die Laufbahn des Talentes, und entfernt zudring-
liche und unwiitsende Bewerber. Nur darf dieses System
nicht in pedantischer Weise behandelt werden y und sind audi
die nöthigen Ausnahmen offen su lassen, nicht bloez fUr
Ausländer, deren Fähigkeit auch ohne Statsprüfong auf
enderm W^e offenbar geworden ist, sondern auch für aus*
gezeichnete Inländer. Gerade die am meisten b^^bten Heu*
sehen gehen oft einen eigeuthllmlichen Lebensweg, und da
wäre es eine Tborheit, würde der Stat ihrer Dienste ent-
behren müssen, weil sie nicht auf den gebahnten Wegen
voi^egangen sind, sondern in schwierigeren Verhöltnissen
ihre Fähigkeiten bewahrt haben. Es gilt das vorzüglich flir
die Aemter, die eine erhöhte statsmännische pder
wissenschaftliche Befähigung erfordern, wie Minister
und Statsräthe oder Professoren an Universitäten. Für solche
Ausnahmefälle läszt sich indessen leicht sorgen, ohne die
Regel irgend zu gefährden oder zu schwächen.
Ein anderer Uebelstand, der sich in Deutschlaud an
das im Uebrigen treffliche System angehängt und die Früchte
desselben vielfach zerstört bat, begeht darin, dasz die vste
Anstellung sowohl der Aspiranten auf den Statsdienst als
das Vorrücken der Statsdiener zu sehr nach mathematisohen
Rucksichten des Dienstalters bestimmt wird, und die aus-
gezeichnete Qualität zu wenig in Betracht kommt. Gute
Köpfe werden oft durch vieljährige fabrikähnliche Beschäf-
tigung mit untergeordneten Diensten abgemattet, und wenn
■ n,g,t,7rJM,COO<^IC
n,g,t,7rJM,GOOglC
130 SiebenlM Ba«h. Der ßtatcdfcMt und dM rig«DtlieLe R^ment.
sondern nur practiscbe Hebung, und intbewodere blosse
SchreäberdieiMte gefordert
- Weniger fest und wohlgeordnet sind die AwtcdluBgs^
verhMtniBse in endern Steten. Insbesondere ist es ein Man-
gel sowohl mancher oonetitutioneller Uonarchien, als mancher
Republiken, dasz häußg noch die Aeoiter nach bloszen Par-
tei rUcksichten an die politischen Freunde und 0«nstlHig«
der jeweiligen Minister oder der einSosHeichen Parlohftup-
ter vergeben werden,* aoeh wenn dieselben das Fech, iu
dem sie arbeiten sollen, weder etudirt noch sieb darin geobt
beben, mit Hintansetzung tüchtigerer IndiTidnen. Jede Re^
giening, zumal in Zeiten bewegter pc^itischer Edrapfe, wird
swar die politische Oesinnnng der Oandidaten bei Aattellnn*
gen k^neswegs ausser Aeht setaen dUrfen, will sie nicbt
sich selber rerwundeii und schwftcheii, aber wo die Pariai-
gunst oder Ungunst allein oder Tomehoilich entsoheidet, da
wird der Statsdienst selbst Teraachlfissigt, und der Zwevh
tler StatseJnrichtungen den Schwankungen und Leidenw^f*
ten der Parteien preisgegeben.
Für Richterftniter hat das BedUrAiisz in den meisten
Staten richtige Grundsätze wenigstens in Uebung gebracht.
Hier ist denn euch eine juristische Vorbildung ein so oBIm-
bares Errordernisz bei dem Zustande des modernen Rechts,
dasz dasselbe weniger als bei eigentlichen Regierungsstellen
▼erkannt worden ist
5. Da die indiridtielle Tüchtigkeit die Haupteigenechaft
ist, welche von den Beamten Terlengt worden musz, diese
aber nicht durch eine bestimmte Abstammung bedingt ist,
* Auch in England werden oft nnrdbige Leate darcli das Stellen-
patroDBt einflaezreicher ParlamenUgl Jeder in die Aemter gebracht Dm
SelligaTerniiMiit Tmniadert wohl die Oesdilfte der Regierung aber nicht
dM bfimlcmüi von KsoatnlMen and-FühigIctflw, nm die noeli bkibem
den aeMhifte richUg m erledigm. Vgl. Qneist, Engl. Verf.. n. Vem..
BMht. Bd. II
iM,Coo<^lc
Zmdta C^ltcL AmUllug dw Sloltdlener. 131
«0 ist ea ak ein FortodiriU d«« oeuerra SlaU» fettzuhalten,
dftn der Weg, za den Aemtem zu gelangen, allen Stata-
■UQrgeru offen, und niobt mehr einzelnen, iDisbesondere
adeligen oder patriciBcben Claeeeu, aueechUeszlich oder
TOrzagaweise augAoglich üt. ^
6. Dem deutschen Systeme eigenthQmlich ist die Ver-
wendung der Statsamtscandidaten zu freiwilliger Aushülfe
als Practicanten , Referendare, Auscultatoren in den Regie-
rungsbureaus und bei den Gerichtsbehörden, welche man
das Moriciat genannt hat. Sie folgt auf die theoretische
StatsprUfung, und banntet eowohl die practische Prüfung
als die wirkliche Anstellung vor. Die Aspiranten auf den
Statsdienst erlangen auf solche Weise practische Kenntnisse
und Fertigkeit, und ihi-e Brauchbarkeit fUr de« Amt wird
weiter erprobt. Ein zu steifes Festhalten an solch ttuszerer
Stufenordnung, und ein pedantisches Schreiberwesen, welches
sich an diese anschmiegt, fltrdem zwar wieder das Uebel der
Bureaukratie, * können aber, ohne die Vorzüge des No-
yiciates aufzugeben, wohl Tumieden werden.
7. Die Frage, wann die Anstellung beginnt, Ist zwar
schon mehrfach bestritten worden. Elrinnert man sich über
daran, daez dieselbe ihrem Wesen nach ein eins^tiger Act
der Statsgewalt ist, welche ein Individuum mit dem Amte
betraut, so wird man unbedenklich antworten: Der Uoment,
in welchem dieser Willensact als vollendet ofifenbar wird,
d. h. die zu Protokoll genommene und unterzeich-
nete Ernennung oder Wahl ist als Anfang der Amts-
dauer zu betrachten, und von da an hat der Beamte nicht
allein auf seine privatrechtliche Besoldung, sondern auch
* Bftyeritob« Verfaasiing IV. $. 4. and S- K: nJeder Bayer ohne
Uoterechied kann lu sllen Civil-, Uilitir- und Kirchenfimtera oder Pftfln-
den gelftngen.- Franidslache ron 1816. S- 3. PrcDBiiecbe $. 4.
* Uartin Luther Mhon hat dasaelbe wohl erkannt. Er helsit die
-BnreaBkralen „Leale die nur ein« Handthiernng, einHaodwerk aaa der
Obrigkeit n
iM,C00<^lL'
!l~3Q SiebCDtec B«c1i. Dar 6t*tidieiMt und dap «;eM)lcbe Regiment
■Bsf cüe Uebertnigung der mit geiiiein Anie TerbondeDeti
-statsrechtlicheB Betagmaati, wo e« jener Qberhenpt noeik
bedarf, eio Recht Die Mittheilung des Decrete an des-
Mlben, 80 wie die spitere Einvrdsung und Einkteidting i«
das Amt sind nur Wirkungen dei- vollendeten Anstellung,
•und niclrt die Vo]J«ndnBg dieser. *
Brittos GapiteL
Kachle und TerpflMtituogen der Sutsbeamten.
1. Der Beamte hat rorerst ein Recht, die mit seinem
Amte vetbtmdene» OfTeut]ichen Functionen auszuüben. Die
nmtliche ErmSchtJgung , diese Befugnisse auszuüben, heiszt
seane Gompetenz.
Dieses wicihtig^e R«cht ist von rein statsrechtlicher
Natur. Daher ist dasselbe ancli mit der Verpflichtung,
innerhalb dieser die erfbrderlichen Functionen auszuüben,
unauflöslich rerbunden, so dasz es nicht von der Willkür
des Beamten aUiftngt, ob et von seinem Rechte Gebrauch
^ Tgl. trüber Aai 8t««ft cwiscbcD dem PrlMdenten Jefferson nnfl
den oberalea OeridiUbofe tod »ordsmerika bei Story IIL 33. |. IVL
Jener behauptete: erst die Zustellang d^ EmeDDiuifenrkande an den
Beamten, nicht schon die Bestellung verleihe diesem das RecliL Dieser
risgegtD bewies siiarefarüch , dssz der Anstellungaael der Zastellnng der
[Trkmde «nd der A »nähme Torfaei^ehe, «nd in sich alle BediDgangen der
Wirksamkeit enthalte, so dsBE der anslelleiulen Regierung von da an uloht
mehr das Recht zustehe, die Anstellung uDgeechehen zu machwi. Zs-
f bA>rift, D. 6L S- 136 besdiriUikt die Wirkung der Aiwlelluug BDf die
-privBtrcchtliehen Folgen. Indewec ist diese Beschränkung meder ntttJiig
noch riehtig, denn eben als Stnlsnct (nicht als Prii'stveiitrsg) nirfct echo«
'die beurkundete Ernennnng, nnd die Versehiebnng der Amtapfliditen in
Anatttwng dea Amt« bis cur Einkleidung widerspricht der früheren OOltlg-
kät des Rechtes such mit Bezug auf die Einweisung in d&s Amt ksineawega.
iM,Coo<^le
DriHM (kpHaL Baehlc ntd TerpOSafatupeu der SulsbMBtax IX)
iMfWin wolle Oder niehL Dtus^e ist ihv lüobt vi be-
Mabiger Diapoaitton, sooden un {^ftnüicfaen DieMte Ub«^
kugtm. Abs demidfaen Gni»de hat koin Beamter dem Slaie
gegenüber ein dauerndes, in seiner Person begründetes. Eecht
wtt den Umfug- d«r AmtscompcCenB, noch urf die Furm
•eine* «Antlifdien äeachtftetfaatigkfit. Vielmete nl er in
Wdeh Beaebangen tbeala de« OrdMisgeit der Oeaet^ebong,
dorcK wekcbe äacb gegea seineD Willen Cpoipetetis and
CtesehAfMbrm geändert werde» kömMn, theils den Voraebrif-
tea actner vorgetefatoi Oberbdfirrie unterworftn. Bs können
ikm daher «nch aese, zd sernem Amte gcJiörige Dtevsßei-
•tauge« au^etngen werden, ofane dasz, er sich sokfaem Auf-
trage mbüeheB darf. Daa Aaut iat in «einer gwtzen Existenz
md Art abhängig von dem State, and in Folge daroa daa
Amtarecht oad die Anitipfficht de« Beamte» nicht minder.
%. Das Beebt auf uoen dem Amte gemisEen Titel und
Rang steht zwar der Person des Beamten an, aber auch
dieae« Redit benäht auf poütiaehen UotiTen , ond bat keinen
priTatmelitlicben Charakter.
Eine Aenderung tod binden auf dem Wege der Oeseta*
gebong iat daher wieder nicht als ein EiogrilT in das Privat-
reebt m rerwerfen, amtdcni vollktHnmen znltadg. Dagegen
kann der Rang and Titel aoeh Über die Dauer des Amtes
Unaos Docbwirireii, md so cd einen Priratrechte eines
aosaer Fonetion tretenden Beamten werden.
3. DosRMAt finfErsata derAoBlagen, die der Beamte
im Interesse de? Statscfienstes gemacht, und des Schadens,'
&BO er im öfttontlichen Dienste eriittm hat, ist eine rein pri-
valreebtliehe Wirkung soiner St^ung, nnd steht besol-
dete» and nnbeeoldeten Beamten gleichmisaig au.
4. Daaa der Beamte auch fUr «eine Dieastldstang selbst
•ine Vefgutong an tardem habe, reratebt sieh nicht eben
«0 von selbst Vielmehr hängt es Ton dem State ab, imit
den einen Aemtem eine Besoldung zu verbinden, and
iM,Coo<^lc
131 Sfabentw Bnch. Der Statadfenst und da* «igeutlielie ReghimL
andere anbesoldet zu liusen. Im entem Falle nimmt das
Recht dee Beamten, weil auf Oeldleietung von Seite der
Statscawe gerichtet, wieder einen priTatrechtlkhei Charak-
ter an.
Han kann indessen in der Bawldung iwei ElemeMe
unterscbeideD , und in Btanebeä deutschen Steten findet sidi
diese Untersehsidun^ gesetzlich anerkannt nnd normirt ia
dem Gtegensatze des Standes- und des Dienstgeha]t«8.
Der eretere nämlich beniht auf dem Bedttrftiisse eines dem
Stande eines Beamten gemfiszen Unterhalts, woßlr.der
Stat autnal in den Fftllen, wo er die Ertine tincs ganaen
BemfslebeBs fördert , würdig zu soi^n eben so wohl «iae
dringende Veranlassung als ein Interesse bat Der letalere
dagegen ^Ondet sich auf den mit der wirklichen AusHbusg
de» Amtes KusanuneabfingeiKten Dienstaufwand und die
Repr&sentation8ko8ten.> Dieser Unterichied witA fUr
den Fall wichtig, wenn Beamte aus dem «etiren Dieaala
in den Ruhestand treten. Dauert nämlidb das Redit auf
den Standesgehalt fort, so hOren dagegen nun die AnsprOebe
auf den Dienstgebalt auf. Jener ist somit in bAberm Uasze
privatrechtlich , dieser enger mit dem Amte ubd den öfliont-
licben FnncUonen in demselben Torbonden- Wo an un2Mloet
Functiouen Sportein und Qebohren gdcnQpft sind, die;
aU besondere Emolumente den Beamten sufttlleB, da babeb
diese jederzeit den formellea Charakter des Dfenstgehaites^
auch wo sie melaiell mitbereebnet sind, tut des Lebens-
unterhalt des Beamten su sm^n. Da aber dem State das'
Recht nnTericUmmert verbleiben mosz, deriet Faüctioaen
lediglich aas dem Gtaeichtsponkte des flfitentlicben iDtereeeea
zu bestimmen, io musz hierin der Oesetagebuaf freiere Hand
in der Festsetzung und Abänderung solefabr Gebühre« ge-
lassen werden; und nur die BiUigkeitsrUcksicbten tretui ain^
' Oöoncr m. >. 0. S. 144. Beilage IX. inr bajerlachen Tertl-
S. 11^».
■ n,g,t,7rJM,COO<^IC
Drittel Gä|»iM. Recht« und VtrpUkhtiiiigHi der SUtabmmten. ]8J»
tim die CtcMtsgebaog a« eraer *Bgemea>en«o Brböbuag'der
Sxen BeGOMong zu beTregM, wenn eine tief tiiigreir«od«
Venmademig 4et Sportelbeug« angeordnet wird. Ein Pri-
vklrecbt auf eise genau entspFWhebde ' E^tsebädigoiig tUr
«oMiBD Veriust Uiut sich Dicht darchsetzen.
a. Ans der printevektlicben Natur der Besoldupg er-
gibt nch das Reotit des Beamten, insofern er ohoe sein«
VersoimidaBg des Amt abzutreten genOUügt wird, für die
neeb nickt at^elaafene Amteaeit äocn Ruhegehalt, Pen-
sion, n rordern. A]s OraocBege dieser Focdeniiig iBt der
Standeegehelt amueehen, oder wo nieht «tm. Voraus eine
derartig« Ausscheidung getrolTen ist, die BesoId«i^ a^bat,
jedeck mit euem den nun wegffalleodea Di«istTerricJj^ngen
md Reprisen tationskosten mtsprediendeB Absog. ^weck'
nAMig ist es, «eon das Qeseta gmauäre BetfiiDioungeB
Qber die OrCeae und die BediagUDgen solcher PenaiDuen
SM» vorianB anordDet; denn wenn anoh im Allgemeinen das .
ftedtt anf Penuon in tnanohen F6ll6o sob«>a aus den An*
stellnngfTerii<aissen JUgt, 00 ist docA das Vmz deraelbe»
ohne gesetslicha Nomi im fineelaen schwer zu bestinuneo,
und eine gerade hier mit mancberl« MBebtbejlen verbua-
dene Willkttr Imom zn TsrmeideiL Ein aa^edehntes Pen-
«onensfstem kann zwar au einer schweren Last fUr die Stata-
casae werdwi, welehe durah dasselbe zu L^sUagen verpflichtet
wird, Ar weleh« der 6tat keine eot^reehendeaGegenlelstua«
gCK anefar emjoifaBgt. Aber so wenig bei uD«em Zust&ndeo
BaaoldiiBgen eatbehtt werden kÖnBOn fi>r diejeiugeo Stat^-
Amter, weldM) als Bemf ausgeübt werden, so wenig und
aM des BAnUicben Grttnden ist ein entsprechendes PeaaiooeD*
^atekn m Yermeidea. Im Verb<nist zii andern £rwwb».
zweigen des HaMicJs, der FabiikaUoa, 4er bUrgerlkbcn
äewerbe Obcrfaaupt ist die «komwueche Sieberstelluag des
Beamten und seiner Familie, eiaige seltme F&Ue aitsgenomr
uen, «ine besehrttakte und ineieteos auir nothdürftige, ifW
n,g,t,7rJM,C00<^lL'
43$ fltabeiiM Bacli. Der Slsladtoirt and du cfemtllHM BegtaMlL
doeh begehrt d«r Met geirMidici gMaasre Opfer sad geiati*
gei« B)M(H^ von seiDea Beamten , and erfardett dfe Tlitt'
ttgkelt dieMT bMMre CMetMgsben and Ai^eMes, «b du«
bfti^rHetie Leben im 4er Regel von den UiaHerB dM litim*
strie verlangt Es M daber Pflioht de& SM«, die Exulan
derer, weMte ihm ikr hdtai itiäinta^ vor Noifa und un-
würdigem MkBg«) ra bcwftlmni, wtd das irt ohna ein billig«*
PenElkneBsyetein nicht nOglictL Dem Volk« aber wird die
Last d<mA beasere Dicoste d«- aotiirett dtalacKener vergolten^
tind dos ;o>6sEei« Uebel dw Bevtechliclikeit and ErpreMnagf
welche« dem Mang^ steh ankttagt, Ib teinem Ursprung
äberwulidMn.
A»f die MntcriaaHnw WiUwe inid die Simiai de« ▼ev
Btc/iiytnen Statodiener die Sorge anatadehnen, d«an i«t d«r
etat rethtiieh nicfat rerpfliditei, d«in das Amt ist höduMns
Bor Lebenszeit vergeboit md die Beaoldnng dafür daher ancb
nieht erblieh. Ab«r in maocben Ststan bectnU die heilsaaa
Einrichtuifg, dtos auch dafir eine Öffentlich I^nnonieBMi
gegrandet ist, weloira vMKUglicb aoa AbxUgen von deai
Gehftlle der Beamten genährt wird^ and fUr deren Hiater-
lassene nach besllinmt«i Verbttltninen PenaiancB beaahlt
6. IHe Pflichten des Beamten folge* grfitieotbeil»
sehMi aas Minen ReiAiten; oberdem der Gehoraam, den
er seinen Vorgeeetaten schuldet, die Tr«a«, dia er deaa
Oberhaupte dn Statea and dem Lande oad Volke tridraet,
und das GeheimniszT daser m hcacbten hat, ans aeiacr
StelldDg ia dem StalsovganiMnus. Dar Dienst- and Amt«>
eid , äet gewobnlieb von Ihm gefordert wird, bcf^adet nicM
eist diese Verp^ktung, tondem legi dieaalbe ilvn afikes
and bekrilMgt M& Er ist auch keine Be£ngtnig der Aoa»*
pfHcht, DOch eine VerttndcniBg Ihres Umtaages.
Die Art des O^oroaaw wird dardi die bfoaJcje Natur
des einxelnen Amtes niher baMiaiaat. Sie ist eine ander*
bei Regierungs-, ein« andere bei JosÜabeanten , weil die
n,g,t,7rJM,C00<^lL'
JMMw C^Md. HnbM nfed T«rp«*^>M«M dv SwtrtiMlia. 187
UateroiifarfBf jctMar kMeriM^ de« Ae^ermisaliereletaM atRm*
gOT aoob a^ AUftigigkat in naUriei^lw HkniclU geficbt«!
M, bei ite Jtiatii dsge^M nwtemU« 8«ibBliD(fieMi dM
n,g,t,7rJM,GOOglC
lU ShbMtM Buch. Dtr StatoMnat uad iu tif^tUBtbt B«gMaMt.
aosgedHmi, dan er darch bAheten Befehl angehalten wer*
den ksBn, Aia obersten Prinoipien der Religioa nmi der
SiUlidtkeit «i tvAetxen oder aii eiBCm Verbrechen Thrit
OH nebaien. Jena au Terletaen, oder dieses su begebe»^
kann iriemals Angabe de« Statte nnd der amtlichen Fnne-
ttnnen sein. Von dem Statsdicner darf niofat reriangt
werden, was der Mensch zu verwefgeni dnroh gMtlicbea
Oebot oder der Borger dureti das Strafgeseta des States
selbst Terpflichtet ist.
c) Der blosse gesetzwidrige oder a n ger ech te
Inhalt einer Verfllgiing aber berechtigt den subalternen
Beamten keineswegs eum Ungehorsam^, sondern wieder nor
daan, die ihm nOthig sefaeinenden Vorsttillangen der Oh«^
behörde Torzntraffen. Der Beamte darf voraassetzen, das«
diese nkht habe dem Gesetz oder der Gerechtigkeit zuwider
handln wollen. Es Ist mOglich, dasz ne die 3ache selbst
nie nach ^altca Seiten geprOft, die sohAdliehen Folgen riner
GesetHesTerletssng nberseben, ml^ieh dasz die bescheidne
oder freiniOlhige AnfklOrnng darüber eine Aendenmg de«
Anftrsges zur Folge habe. Der Beamte darf nieM versttv-
men , aoeh seine OberbebOrde wie den Stat selbst ror einem
HisagriffB ni bewahret, den jene sputet bereuen wQrde,
wenn er das dnrdi seine Beriehterstattung zu erreichem Ter-
roag. Hilft aber diese nicht, nnd beharrt die ror^MeUbe
Behnrd« anf ihrer Instruction , dann ist Gehorsam Pflicht des
Unterbeamten. Dann aber- hat die VerantwOTtUchkeit dafür
nloht dieser, sondMn jene allein za tragen. Die entgegen-
gMetate Annahmtf wttrde die Einheit der Statsregieniag
auflösen und ihre Macht lähmen, nnd so für die Ststsord*
nung weit rerderblichere Folgen haben, als eine einzelne
Oesetzwidrigkeit, fUr welche die berehlende Behörde ver-
aatwortlich ist. >
* Dieter OrundMlx ist auch In einzelnen VerfswiiDgen au«drQcklkb
ttugeepreotkcn ; b. B. ftr HknBo*ep M10, $■ 161: «hi feMrigtr Fonn
iM,C00<^lL'
IMtlH OapiM. RMhta uDd VerpikhlmgeB dee Bimtibrnmim. f tt
Die Verf»s*nDg''8wi<irigkeit: der AdftrAge' tst'zu*
nfichst, wo Dicht bewadan' Vonehriften AusDafameo snord*
nen,' g«nB ebenso zu bebandeln: mid such hier darf nicht
tagegeben wenlen, da«e die Unterbeliörte iforeh ifareii
Widentebd gegen die AnSrdnang i>Hrer Obern (Ke Tcrüt»»
MOgsrotteBge Uotan)rdn»ag in State Bclhct eiir Anarchie u*h
kriire nod verderbe, weil sie rermeiat, die Verfügung jener
•tehe in eivem Widerspruch mh einer «innlnen VeribMong»*
beathnnang.
7. Der Oeisi der Treue reklrt weiter aU die Pflicht
4m OehorMins. Dieee wird eWQilt, weiut der Beamte die
«riiaitenen AafMlge in Form nnd Inhalt vollsieht. Jene aber
bindet und hält ihn in seinem Übrigen, fVelen Wirken. Wenn
glcieh dieTreiie nicht siekr wie rorin^ in der mitCelslter*
Meten LehensTerfawtiBg alt das vQrheprachende LebeMprfaieip
der Stattordnnng betracbfet werden kann, Tialmehr in dem
nodernen Slaie tbeils dnrch die Öeaete^iing die Befag-
Bisse der Aetnter »ektttfer bestimmt sind, theils die poüliscbe
Tbttligkeit des Beamten weniger- von der persOnlichea Vep*
bindut^ niit den ObcMianpte des States als vielmehr ran
4mm BedOrfbissen des States itwmi Abstosz und ihre Rieft-
taog empfingt, so ist doch die Treue auch in den ntodemea
Statsleben kein reralleter und kein entbehrlicher BegTiiT.
frlwwme BcMile rorgcMUMr BebiMMi befMieir ate (dia BtuBten) vom
der Venotwonnag und abwtragsD diewtbe m d«D BefehleiHlen ," niid
vokHelninfeB J. IM nrrf iwi AHeBttBr«: $.37 ^rad«Mi: „EHe Ver-
Mt«wi4licblHtt Ar J«l« gMetsfridrife VerfBgaDg baftet saikfaM ■ufdcoi''
jMifCD, TOKweldMiB ■)« MNgfgaBgem tat; Bifchle «Iner bölMTn BririM«
iatkn mlcfae nur, wenn tie In gvbOrign- Form tm den conpeienlen'
(Hwm nnsgcgkagea «lad, wodvrofa dMin diMer reniBtwortlieh •rird.'",
tt&naer a. a. O. |. 79 «cfaelnt die „gkria obaecjaü** nicht ttaden cn Ter-
Mete», DbnDbl er aUM»»!» hi 4er Begrftadanft niebt f^OckMch 4n 9e^
aartcii »r'.llaMUM'' nacU; denn die VarpWehWnf anr Rtiowetiatiew
gegen nngeieohle Aafti«ge ertennt er sn, -aadlMeehrftRkt^iiefa die PAUbt
4« fleborMve hi iMinelkv »oä mtlttMitt BmUkntig. S. 2M. Der
Aofdrndi Gönners hat Ubrigeih ehten mtmcMw-han Betgeecfcwdt. '
iM,Coo<^lc
t4# 9i<hwt»l BMk Der «WMftMf u»d dM eigentlMie Kn§imtaL
B» beruht ooeh auf ihr des nioM}iMbe ZMaMsieMhan^ und
die Barwoiiie dea BflftBtanwgaDMBtu grOesflnUieH*.
Der Boainte, wedcäer in. räamiiaea und wlgeEr i» wie)H
ligta BeiiehuDgen eioe ändert politiache UeWneugwig bat
all wme Obern «nd diese unter UduUbide« «ufsi^cltt, t«»
letat nter die Traue siebt Kboü mm dieaem Onutde. Aber
vcMk er «ob mit df« daaeritden G^r^ndprlncipiäI^
woreol die SUitarcgienrag berabt, im WiderafirMCb be&Mtet
und als Feind jener bandelt, wenn er z. B. in der Me— rthie
sich als Repoblikatiev eriilftrt und fUr die Eieftlbrang der
Republik erbatet, oder umeekehtt io der n^wblik lü»
Beamter fDs ^e Uonuebie wirkt, dana Terktit uad faridrt
er ditfi Band der Treue, dea ilw ab ein Glied «inee einbcafc*
liehen BtatBbrgaDieraus mit dierea rcrhindet. Ebeeeo yrtm»
der RegiemNgibeamle^ajsteaiatiieher, d. h. oonaeqvtol
auf Stiin oder Lftbaiaag der Regltfruiig gericUeler Opp»>
sitlon Theii ninswt, M i«t dtte ein Treubrach, den keine
Regierung dulden kann, wenn aie oidH an inuerm Zwie^
spaH Bu Grintde gehen will. > Die «^stematisclM Peiodacbafl
von R^erui^BheaBttw gegen die Lfciter der Regierung (das
l£nisterium) i«t, auch wenn imEinaelnen keia Di^eborsaia
rerliegt, Aanoanng des TreuterhftltDtssee uad ftthri znc
' Wathington (in der Vorrede Guizot« in seinein Leben, I. c
JXllL): m6o luge ieh dt» Ehre haben tnrd«, die Menü kihM Angiricgni-
heiten mi leiten, werde ich nie »it Wiaeen «n irgead eine wiohtigs Stell»
eiMti Henn eeUen, dewea politieche Maxime mit dea a)l|enieiiicB An«
ekhtem der Kepcnmg in WideMprveli (twL One irttre Meine« BraahteM
peUiMkerflelMtMrd." Wi« lebhaft aacb daHt>c4* SWtaäaii« das lihW
enpfMden haben, welchea dem Siata natreM Beuate beveltca, aeigt fri-
fmde leideneeheftliefae Aetuiernng Am Mhrielera Stci» (Leben dc«selbeQi
von Peria II, 8, Ml): .Der FrediäeU uad VerwiUerQnr >" ^r etiMaiaaff
bMtMdcra dea grüaaten Tküi« der MentHcbati Beaatea wird aieu andam
ea4g«feagawiitt werde» htaaea , ala dareb «ehr atren([a Maeatcgda , ptöt»«.
Uebs EaUettungea, Verbartuafen, Varbanaangea aaeb kleinen Orten der
Mflaacb« M) Sieb bcMftbao aelriKlirhe IMauagea ua «trhrtMan oder 4ia
iM,Coo<^lc
JMtt« (UptUl Kwhn und T«i7flletititiign d«r Stit^Mntes. m
-ATHtnhle. Kieht Ae abwW«lwiid« und eedbst nicht ^e fMitd'
-liehe fiennnung ist «hi '^«nitrBoh, denn diese kann das
iiMÜTidaBin Iti «Ich Ter»eMi«aieB- nnd ieimodh In amtKcber
Stellung seine Pflicht in weiteatem Umfanf io guten Treaei
«rfbllen, aber die arnttlebe Bethfttigun^ solcher Gesinnung
ist es, dann daM kann weder die n&thige Harmonie der
J9tat0gevalt aoeh ihre fiidwrhelt besteben. Ist aber det
Gegensatz twiaohen der Ueberaengang des Regierung^eam-
4en und dem Stateprindp oder der polttisf^en Richtung der
Regi«*ung so schroff und unversöhnlich geworden , dssz Jener
«ich durch sein Gewissen gedrungen ftiblt, seine Feindschaft
dnreh Wort und Thet zu ttuszem, und nicht mehr in Treueo
diesem State -zu dienen und seinen Obern sich unterzuord-
nen Termag, dann kann er diesem innem Conffict der
Uebersengung und der Amtstreu« als ein ehrlicher Mann
schwerlich anders entgehen, als indem er aof ein Amt re-
«i^rt, in welchem er die Treue nicht halten kann. Selb^
•tftadiger in '<Ge«er Hiiisiobt sind die Jastiztteaniten gestellt,
weil ihpe Amtsflthmng iticht politisch und oit^ abb&ngig
ist ron dem Willen der Regierung.
Eine fernere Wirkung der IVenTerbindaT^ der Beamten
nberhaupt ist es, dlisse dieselben ohne die Kustimmang des
Statsoberhauptes nicht zngleiei) einem fremden State die-
ne», noch Orden, Pennonen und ahnliehe Ausmicjinnngen,
wdehe auf eine engere Besiebung zu einem auswärtigen
Forsten oder Lande seMkeven lassen, annehmen darf.
S. Das Dienstgeheinnise, die Antsverseh wi«-
genheit, zu welchen die Beamten regelmfiscig verj^chtfft
sind, ist nicht absolut zu rerstehen, sondern nur insoweit
xn beachten, als durch Uittbeilung von ThatMcben, sn deren
Kenntnisv der Beamte in seiner amtlichen Stellung gelang
' ist, dem State oder den Individuen Schaden zugefügt würd'e,
«der als nicht eioe höhere Verpflichtung dieselbe näthig
nraeht. Eine pedantische Ansdehnung des Geheinnisses Uher
iM,Coo<^lc
%^ .^ebCHtM.Bacb. D«r Sutadlenat uDd du eigentUe&e R(«iiM«L
diesen Bertiitih odet gfcr einö bAsttillige Aiubeutuog dersel-
beo , uiD rttttmamtf- ^^^ gcaetswfdrige HBodlnngen au ver-
iMtgen und >e*«e £rivoie Auaplaudcrei sind die eolgegen-
ge«etaten Klippea, die zu Termeiden siod.
9: Das Intereaee ati der Bew&liniDB der öfTeutUcheB
Ordnung begründet dae Recht des Btatm gegen BäMote,
wfllcke ibre Pflicht veinaifhlfttsigt oder verletzt habe»,
«tiizueohr^ten, Kod die nOthigen Zwangsmittel oder Blra^
fen wi verhftBgoi. In dieser Beziehung wird swischen dea
eigentlichen Amtsverbrecben, welche der strafgericht-
lichea Verfolgung und Bestrafung anterliegeo, und andern
AmtipfliChtverletzungen, welche dem OiBcipUnar*
-ferfahren a&heim fallen, unterschieden. Für jene ist der
Standpunkt der öffentlichen Gerechtigkeit entwheidend , für
diese die BQckeioht auf die Slatswohlfahrt Qberwi^eud. Der
allgemeine Gegeasats von Gericht und Poliztigewalt kommt
hier zur besonderii Anwendung. Di« erstern werden nach
den Nonnen der geaieinen Strafgesetze und in den Formen
d«8 gewohnten Strafptocessee beurtheili Nur in zwei Be-
ziehungen hat die Rüchaicht auf die loteresseD des States
Terschiddene Uodificationen hervorgerufea ; einmal insofern
die strafamtlicbe Verfolgung eines Amtsverbrecbena an die
Vorbedingung einer Anordnung oder Znlassuag einer höberea
RegieruBgsatelle oder einer eigens dafllr ermA^^igten Stats-
bebürde gekaUpft ist, also nicht durch die gewöhnjicfaen
Gerichtsstelien tod Amtewegea eingeleitet werden darf, und
zvreiteBs indem fOr die BeurUi^lung der Beamten besondere
Geriditshöfe angewiesen sind. *
' Bay«Tiaabea Ediel ttbw die VerbUtniiM der SUtodiener $. 1«.
Die preHBEiaclien Verordnnogcn vom 10. nod 11. JiUdb 1849 uuter-
•eheiden iwiechen AralaTerbrecfani and bloaien Dienst r nrgehen , und eot-,
halten SDiführliche Torschrin«n über das DJ sei plinar verfahren in den
FUlen der letttea GaUnng'. Die entere beiieht aick auf die Dienatrergehen
dw RtchUr, dis iwelte regelt daa Verfahren gegen die nkfatrichteriictea
iM,Coo<^le
DriMf C»fiui. Bechle ii*d VcrpfliebtnngaD der Sm^mmäm. üg
Dh6 DiMi|iliBarTerfli)iren Jet ausged^tMer baö bftU adeb
io den FAllen die -Orännog d«» Amt«» ävfrccht, vro dar
fibnfriehter keiMit lniint<A«aden Orund finden kann, io
dem Beamten des Vflrbrceher zu erktanen. Sin fKis{K»'
(dktadflsUrtbcil.dMvribett befreit somit den Beamten kein«»-
wegs von dev QtAitt einer disoiplinariselien Abadwig' setnet
äea ötEentfiehen Bedarfnisaen und Fflicbtea de« Ante« wider-
•predbenden Benehmene. Das DiMipliBarrerfahren erstreckt
•ich auf alle, auch auf dJe geriogateii Dtenstvei^efa&a, und
jede TeraachUissigunf det Amiepflicbt. Ja sogftr das Privat-
benehmen des Bcamlen aueieriialb des Amte« ist demaetbeu
insorern luterworfea, als dasselbe auf die Ehre and das
Vertraaen, deren der Beamte lun dea Amtes wUleo bedarf,
^•en nacblbei}igen Binflusz äuszert.^
DieStrafmittel des DiscipliiMrweges siikl eotireder UoM«
eiafiiche Ordnungsstrafen, wiedie Warnung, der Verr
weis, eine ttescbi'änkte Geldbusie oder Strafen, welche
die Einstellung (Suspensioa) im Amte, die Ver-
setzQBg des Beamten auf eine andere Stelle, unfreie
willige Versetzung in den Hubestand oder die Ent-
lassung zur Folge haben. Zli den ersteren sind s^on die
Torgesetslen Befa^rdeb gewöhnlich o^nttchtigt, ohne ein
eigentliches processualisches Verfahren, die letxlern dc^egen
trefl^ anch die Rechte des Beamten so schwer, dass zum
Schutze desselben vor willkürlicher und ungerechter Verfol-
gut^ proceeauakieche Rechtsmittel unerlä&zlich sind. In man-
chen Staten kann die Strafe der Entlassung sogar nur von
den gewöhnlichen Gerichten und nur die der Suspension
oder Versetzung und Pensionirung auch von hOhern Aufsichts-
Beamten. Tgl. Dollmann Artikel Amteverbrechen und Amtaiergelien
in Bluntachll'B DeDtschem SlaUwörterbach.
' Preusziicbe YerordnuDg von 1819 S- 1- n^u diesen Pflicbten
(des BeAiuieD) gehört, duz der Beamte sieb durcb sein Verbalten in nod
■niier dem Amt« der Achtung, des Anaebene und des Vertrauens würdig
bewaise, die sein Beruf erfordert."
n,g,t,7rJM,COOglC
141 «MMtw Bacb. D«r Swiadlmnt tmi du cigentlidie RrgfaDmit.
bebOrd«n verhttngit weni«B. AUefa die «um cMiiwlaha 0)01-
-peteiiE der Qerichta, wetcibe »rar weU benfea uad
ftlhig simd, die Terbrwberiwhs Thal etoM Beamtan wie
«ines Bürgers ui ettermeo und lu beurtheilea, abar Immar
in ä«n Ang^fcgten Toraus den Meosdwn, imt nrtxalwr
«aob den Beenten Mbtn , ond eascer StMtde sind , aocdi die
stattreobtUehen Bedürfnisse des Amtes in Sirar Tcd)«« HiCht
iiml die Terderbliehen Wiriiung«», welche ein nugeMiri)^
BenehnsD eine« Beunleii fUr die Binhmt bimI HsMnMrie der
StatogeweH hat, in ihrem vollen Umhng m utiertliek««
und zo ermeeaen, fsl; keüieewege in billige«. Wo älegehtt
Bngeoii4net Ist, de hat das loteiesee des jeveil^ien Beemteas
(tber daa' dee bleibenden Amtee «od des States, und in
Wahrheit da« Privatrecht über des Statsrecht 4ea Sieg
«rfoehten. Nor einem GerioUshofe, ivdober «dien ia seiner
ZasamneNaetzung Garantie dafOr darbietet, dasa o- awsfc
die flUtsrechtiichen Momente, die hier in Betracht ItomoneB,
zu wOfdigen wisse, kann ohne Schaden iQr den Stat eine
ansechties^icbe Competenz fDr solche Fftlle eingerannt wer>
den. Gibt es einen solchen nicht, se masE den höheni Auf-
sit^lsbehOpdea das Recht verbläben , uawQrdige oder untaug-
liche Beamte nötbigenfalls aus dem Amte eu entfettien. ■
' Frcnsciaobe VemrAwng vom ll.JuUu»18«9 S-20: .XUe Dieoftb'
QDÜaMung musz inebesoudere dann eifolj(en, wenn der JleBmte die Pflicht
der Treue verletzt, oder den Uuth, den sein Beraf erfordert, nicht
tiethätigt, oder ileh eioer feindseligen Pftrteiaahne g^gen dl«
ä«AtaregieraBg sehttMig gonscbt bat."
n,g,t,7'.dt,'G00gIc
n,g,t,7rJM,GOOglC
]46 Siebente Bacb. Der Slaladieiift und itt elgnitlkhe R^nwnt
dagegen schon die Annahme eines Amtes Büigerpflicht ist,
da ist es aucli die Fortsetzung des Dienstes wenigstens
während einer bestimmten Zeitperiode.''
Die Resignation bewirl^t indessen nicht ohne weiters die
Anftöflung der Amtspflicht Der Beamte darf dos Amt nicht
nach Willltür verlassen, das wäre Deaertion. Sie ist nur
ein zureichender Grund, um die Statsgewalt, welche das
Amt verliehen hat, zn bewegen, dasselbe dem Beamten
wieder abzunehmen. Erst die Entlassung also von Seite
des States befreit denselben von der Amtspflicht; und im-
merhin verbleibt der Oberbehörde das Recht, nach dem
Öffentlichen Bedürfnisse den Moment der Entlassung näher
zu bestimmen.
Die Entlassung in Folge einfacher Resignation des Be-
amten hebt die aus dem Amte hervorgehenden Rechte, so-
wohl die politischen als die privatrechtlichen, anf.
3. Anders, wenn der Btatsdiener berechtigt ist, die
Qniescirung, Inruhestandsetzu ng, zu verlangen. In
diesem Falle gehen wohl die eigentlichen politischen Amts-
befugnisse (tu- ihn verloren, nicht aber wieder die persön-
lichen Ehrenvorznge, als Titel und Rang, noch die Ansprüche
auf Besoldung. Gewöhnlich wii-d das Mass der Pension,
aufweiche derselbe einen Ansprucli hat, je nach den Dienst-
und den Lebensjahren stufenweise bestimmt. Jenes Recht
wird begründet theils durcli hohes Alter (in Deutschland oft
70, in Belgien 65 Jahre), verbiuiden mit langem Dienstalter
(30 — tO Jahre), theils dui-cli früher eintretende Dienstunfithig-
keit, z. B. wegen Krankheit. Dasselbe versteht sicii indessen
nur dann von selbst, wenn durch den Statsdienst selbst
das Gebrechen herbeigeführt »orden, welches den Beamten
' Z. B. nach englisclicm Rielil wird der SherilT (scire-gerelh), der
dM Amt ein Jalir lang verwaltet hat. för die drei näcliaten Jahre von
der Verpflichrung frei, dauelbe zu (iberinhmen. Blsckslone, Comm.
I. 9, 1.
n,g,t,7rJM,GOOglC
viertes Capiul. Ende des Sl«lsdicnU«a. ii^
iinl&hig maeht, denn unter dieser Voraussetzung ist der StiM
aus allgemeinen RechtsgrUnden verpflichtet, den Schaden
zu vergüten, welcheu sein Beauftragter in Folge der Aus-
übung seiner aufgetragenen Pflicht erlitten hat. ^
4. Die Frage, o)> und in welchen Fällen ein Beamter
gegen seinen Willen aus dem Amte entlassen wer-
den könne, ist in verschiedenen Steten in neuerer Zeit ver-
schieden beantwortet worden. In Deutschland wurde
schon zur Zeit des deutschen Reiches unter dem Einflüsse
der gelehrten Juristen die privatreohtliche Seite in dem
Amte zu Gunsten der persönlichen Siclierstellung der Beam-
leu mit grofizeni Nachdrucke hervoi^hoben. Das Amt galt
als ein in der Regel auf Lebenszeit verliehenes Recht, wel-
ches von der Statsgewalt nicht aus Gutfinden dem Beamten
entzogen werden dttrfe. Nur durch gerichtliches Urtheil sollte
derselbe w^en Verletzung seiner Dienstpflicht entsetzt werden
dürfen.^ Es fehlte zwar nicht ganz an Stimmen, welche
darauf hinwiesen, dasz auch eine ehieuvolle Entlassung zu-
weilen aus StatsgrUnden zu rechtfertigen sei, aber gegen
Ende des vorigen Jahrhunderts wenigstens breitete sich die
erstere Meinung immer mehr ans, und es wurde dieser
Grundsatz auch in manchen neneru Verfassungen wie ein
Fortschritt der Freiheit und eine wichtige Garantie gegen
RegierungswillkUr prociamirt, ibeils in Deutschland, theils
in neuerer Zeit auch in der Schweiz, obwohl da die mei-
sten Aemter nur periodisch vergeben werden. ,
In England dagegen hielt das politische Parteileben
* B«i Zacbariä D. St. S. 142 sind eiuige BeslimniuiigeD in denl-
echen Landern lusaiunieugealellt. Ueber Belgien vergl. OeMt» vom
31. Ja). 1844
* Für der Reidisborraüi wurde e« in der Walilcnpilnlalion von
1792 anadiilcklicli nnageappochen S- 10: ,Aiicli iolt kein Jteichaiiofralli
•einer Stelle anders als uadi vorhergeganfener recblliefaer Coffitllion nnd
daianr erfolgleni Spruclie Reehlens eouettl werden." Vergl. ancli den
Refchadeputnlions-Hauptsclilusi von 1803, $. 591.
iM,CöO<^lL'
148 Siebentes Bucli. Der StaUdieoal und du eigentliche RegEment.
schon (las Üewiisztsein wach, dasz das Amt vornebinlich um
des States und iiklit um des Individuums willen gegeben
sei, und es wurde nnigeketirt alles Gewicht auf die politi-
sche Hedeutung des Amtes gelegt, daher der Örundsatz fest-
gebalteo, dasz das Stataoberhaupt wie das Amt zu geben,
so auch zu nehmen berechtigt und in der Freiheit dieser
Befngnisz nicht zu beschränken sei. Nur zu Gunsten der
Unabhängigkdt der Richter wurde eine Ausnahme tod die-
sem Princip eingefltbrt. Unter Wilhelm III. wurde zuerst
bestimmt, dasz die Ilichter.des gemeinen Rechts nicht wie
n-Uher „durante bene placito" sondern „quamdiu buie ges-
serint," d. h. auf Wohlverhalten ernannt seien, aber auch
ihre Entfernung wegen Nicht wohl verhalten dem immerhin
statlicben Ermessen des Königs und des Parlaments vor-
behalten.^ Auch das nordamerikanische Statsrecht be-
ruht auf diesen Grundsätzen. Eben so waren in Frank*
reich die Regierungsbeamten von alter Zeil her willkürlich
entlaszbar, und nur fQr die Richter die Unabeetzbarkeit
schon in dem sechzehnten Jahrhundert zur Regel erhoben.*
In dem deutschen Sjstem ist zwar, eine Uebertreibung
der privat rechtlichen ROcksichlen unverkennbar, aber wenn
dasselbe davon entkleidet und der etatsrechtliche Gesichts-
punkt nach Gebuhl- beachtet wird, so hat es vor dem will-
kürlicheren System anderer constitutioneller Staten nicht
btosz den Vorzug, dasz es die Privatexistenz des Statsdieners
sichert, sondern ebenso den, dasz es auch die Ruhe des
Statsorganismus vor Partei Umtrieben und launischer Gunst
oder Ungunst schützt.
Allerdings musz als Grundprincip anerkannt werden,
dasz das Amt für den Stat da ist, und dasz geradeso wie
' Slalut 13, Will. ni. eh. 3. Uuter Üeorg III. wurde »ucU die
fhlbere Brlöecliang det Kicktersmles durch den Tod des Königs auf-
geboben.
* Vergi. Siorj- III. 36, S. MS.
n,g,t,7.dt,'G00glc
Viertn Oripil«). Bude d«8 8taUdien«t«8. . |49
der Stut die Aeuiter in seinem Interesse bestellt und über-
gibt, er aucb berechtigt sein muss, »mb Gründen der
Statswohlfahrt einem Beamten das Amt zu entziehen
nnd einer andern Person eu Übertragen. Der Nutni- der
8ache nach steht dieses Recht eunftchst der nämlichen
Person zu, welche das Amt zu besetzen hat, somit im
Zweifel dem Statsoberhaupt. '' Dasselbe musz auoli in den
Staten anerkannt werden, in welchen die Alisetziing nnr
dnrch die Gericht« ansgesprochen werden kann , soweit
nämlich der Entzug des Amtes rein politische und nicht
nueh privatrechtliche Folgen hat. •*
Diese Regel erleidet indessen BescbrAnknngen . theits
im Interesse einer von der Regierung unabhängigen Rechts-
pflege, Iheils im Interesse der piivatrechtlichen Ansprüche
der Beamten anf eine gesicherte Stellung. In der erstem
Beziehung wird in den Steten, weldie auf eine freie nnd
selbständige Rechtspflege einen Werth legen, in neuerer Zeit
meistens derGnmdsatz anerkannt, dasz Richtergegen ihren
Willen durch die Regierang weder entlassen , noch anders-
wohin vensetet, noch anders als mit Belaseung ihres vollen
Gehaita in den Ruhestand gelegt werden dürfen, sondern
es dafUr entweder wie in England eines" Parlamentsbeschlus-
«es, oder wie in Deutschland eines gerichtlichen ürtheils
bedürfe. *
' Es ist incon»eqnent , n-eon In Mordameriks da« Keclit der Abveiznng
von Beamten dem Pr&aidenten allrin nnch in den Fällen Uberlsssen wor-
den iat, wo die Anstellung nur der Uitwirkang des Senala bernlil. Gesell
von 1789, Story 111. 37, §. 119.
' Zacbariä g. 144 Indessen giebt ee Staten, welciie diesen Grnnd-
satz verkennen und ao weil gehen, das Reclit des Beatnlen auf seine Am tS'
üerngniBse als ein während einer gewissen /.cit üt>erali nicht ans offen t-
licben Gründen entiiehbares aarznfbseen.
* Bnyerischc Verf. VIII. §. 3: „Die Richter können nur durch
einen Kechlsspmch von iliren Stellen mit Verlust des damil verbundenen
GehnUes entlassen mler dersi-lben enlselzl werden." Belgische $. 100:
„t>erRichlei' werde nnf Lebenszeil ernannt. Ein Richter kann nur durch
iM,Coo<^lc
150 Biebent« Buch. D«r 6lataili«u( uud des eigeBtlkbe Regiment.
In der zwmten Beziehung sind verscliiedene Fälle zn
unterscheiden. Das Motiv nämlich tat Entfernung eines
Beaiiiteu kann : ' .
a) in einem Verbrechen «leseelben liegen, woraus seine
moralische Unwnrdigk ei t fltr das Amt offenbar wird;
b) in der erfahruDgemSszig hei^estellten moralischen
Uiitauglichkeit desselben, indem es ihm an dem
nüthigen Fleisze oder an dem Mathe gebricht, dessen
das Amt bedarf, ohne dasz er wirkliebe Verbrechen
begangen hat;
c) in der geistigen Unfähigkeit desselben, die Auf-
gabe des Amtes zu vorstehen und die errorderlichen
Functionen auf eine ftlr den Stat nittzlicbe Weise zu
vollziehen, z.B. weil er das GedAchtnisz verloren hat,
blödsinnig geworden ist u. dgl;
d) in äussern anszer der Person des Beamten liegenden
Verhältnissen, welche seine Wirksamkeit im Amte
lahmen oder ihn des erforderlichen Vertrauens berau-
ben; ein Fall, der in Zeiten aufgeregter Ijeidenschafteii
oder bei Verwicklungen mit auswärtigen Mächten —
ich erinnere an die Entlassung des Ministers Stein
HU8 Rikcksichten auf den Kaiser Napoleon I. — selbst
bei einem Beamten cinti-eten kann, der seine Pflicht
rJDeii UrlheilMpriiuh seines Amtea beraubt oder Tür eine Zeil lang enl-
»etat werde». Die Verietziin^ Pinea Richters kaDD nur iu Folge einer
neuen Ernennung und mit Bdner Eiewrliigung statUlnden." Spanische
S.66. Portngle»ischeS 130-123. Oestarreichische von 1849 §. 10t ;
„Kein vom Sial« bestellter Richter darf nacli seiner definitiven Beaiellung,
uasier durch richterlichen Spruch, von seinem Amte zeitweilig entrenit
iider eullaswn, noch auch ohne sein Ansuchen an einen andern Dienslort
überwiesen oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese lotztei« Be-
sUmmnng TindeC Jcdocli aiiT Tersettungen in den Ruheatand, welche wegen
eingetretener Dienst uulauglichkeit nnch den Vorscliririen des Oesetzes er-
folgen, sowie anf jene Veränderungen im Richlerpersonnle, welche durch
Aendernng in der EinrlchtUDg der Gerichle nothweudig werden, keine
Anwendung." PreusEiscIie J. 87.
iM,,Coo<^le
Tj«rlc8 Capitel. Eode des Slalnlieastes. 151
vollständig erfüllt liat, vielleicht gerade desziialb, weil
er es gethnn.
In allen diesen Fttllen musz der Stet ein IJittel haben,
durch Entfernung des Beamten sich selber vor JiCTentlichem
n,g,t,7rJM,GOOglC
152 Siebenles Buch. Der SUtadieust uod das dgentlicbe lUgimenL
Fällen sprechen (illgemeiue Bechtsgründe daflir, dasz die
hohem OberaiirsichlsbehOrdeii die Sachlage prllfen and das
Nöthige einleiten, und da wo die Anstellung ron dem Stats-
oberbaupte anseht, jedenfalls nicht ohne Giithcisznng und
Befehl des Ststsoberhatiptes die EotfeniTing aosgesprochen
werde.
Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdftnken der
Begierung oline Motive und ohne dem Beamten die Gelqjen-
heit XU verschaffen seine Interessen zu wahren , wird zwar
noch in manchen neuern Steten geUbt, widerspiicht aber
den Erfordernissen eiues wohlgeordneten Beamtenwesena.
5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus-
pension des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur
als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Be-
dUrfnisz gerechtferügt werden. In jenem Falle kenn diese
Strafe in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder
in Folge des Uisciplinerveifahreus durch die compelente Ober-
aufsichtsbehürde susgesprochen werden. Sie liemint die amt-
liche Wirküanikeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch
den Verlust der Besoldung fUr die Zwischenzeit oder wenig-
stens eines Tbeils der Besoldung nach sich.
Als provisorische Ifaszregel kann dieselbe schon durch
das Gesetz zum Voraus fUr gewisse Fälle angeordnet sein,
z. lt. als Folge der Versetzung in den Auklagezustond wefi^en
eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen
im einzelnen Falle durch die OberaufMcht getroiTen werden,
namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht
anerkannt .ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst-
weilen der gegen ihn erraten Leidenschaft zu entziehen.
Wo dieselbe nicht als Strafe au betnn)hten ist, da dürfen
die privat rechtlichen Ansprüche des Beamten demselben such
nicht entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er
das B«cht auf vollen Gehalt bellMshalte, denn nur ein Theil
desselben bat einen privatrechlÜehen Grund, wohl al>er, dasz
iM,CoO<^lL'
Paiiflea CftpiUl. Dm StalaminiBterium. ]53
du Recht unf den Standesgehett ihm unverselirt bleibe.
Auch wenn er während dw Uiitersnchtuig wegen einea Ver-
brechens 8iispendirt worden ist, dauert vcM-läufig dieser An-
n,g,t,7rJM,GOOglC
154 Siebenlea Bueb, Der SlaUdkMl und da« eigeutticlie Regiment.
Ministern iat eine Bedingung der Wirken mlieit der Regierung.
Deszhftlb hat der König die f^ie Wahl der Hinister und ee
daif ihm keine Peraon als Minister angedrungen werden,
zu der er kein Vertrauen fassen kann. Deszhalb kann aber
aach Niemand genöthigt werden, Minister zu werden oder
zu bleiben, wenn er seinerseits kein Vertrauen zu dem Stats-
haupt haf. Das wechselseitige Vertrauen braucht Obrigea*
keine bmiliftre Intimität, keine persOBÜehe Fnoisdachafl zu
sein. "Es genitgt das poUtiacbe Vertrsuen des Königs, dasz
diese Minister im gegenwärtigen Moment sich ztt der Lei-
tung der 8tat«sngeleg«nheiten eignen und der Minister, dasz
der König sie in ihrer Handlungsweise gewähren lasse und
ihnen seine UnterstUtznng nicht vorenthalte.
% Die Eintheilung der Geschäfte je nach ihrer Art und
Richtung kann rerechicden bestimmt werden. Gut aber ist
es, wenn jeder umfassende Geschäßskreis in einem Minister
seine Vereinigung nnd Oberleitung findet, denn jeder er-
fordert die Hingebung und die Geisteskraft eines ganzen
Mannes. Die regelmäszigen Departemente sind :
a) das Aeuezere, wohin alle diplomatischen Verhand-
lungen mit und alle Beziehungen zu fremden Staten in Buu-
desstaten und Statenbünden Uberdem auch die organischen
Verhältnisse zu dem Bundeskörper und zu den verbündeten
Staten gehören;
b) das Innere, den ganzen Innern Organismus und
a)1e Regierungsthatigkeit nach Innen umfassend, so weit
nicht einzelne, besonders wichtige Geschäftszweige eigene
Ministerien erfordern;
c) das Kriegsministerium für die militärischen Ein-
richtungen und Functionen des States;
. d) das Polizetministerium fUr die Handhabung der
Polizeigewalt des States, zuweilen auch mit dem Justizmini-
. sterium verbunden, zuweilen als eine blosze Unterabtbeilung
des Ministeriums des Innern behandelt:
iM,Coo^lc
FAnrui Oipit«]. Dm Stetraüublertnm, 155
e) dBS Justizministerititn fttr den Antheil an der
Eleehtspflege, welcher dein Statsobei-haupte rerblieben isl;
f) das Finanzniiniaterium fUr die Ausübung der
Ftnanzhoheit und die Finanzrerwaltung ;
n,g,t,7rJM,GOOglC
156 Siebenl«« Bucli. Der StstfdimRt und du eigrendiihe tUgiment.
Macht gewissermaszeii ersetzt und dadurch auTh^bt. Sie
darf weder den nnmittelbareii Verkehr des Königs mit den
einzelnen Hinistern unterbrechen und hemmen, noch den-
selben verhindern, einen einzelnen Minister zu entlassen,
olme deszhalb das ganze Ministerium umzugestalten.
An der Spitze des Gesammtministeriums steht der Mi-
nisterpräsident. Der practische Sinn der Engländer zieht
es vor, das Präsidium mehr aus Tormellen Motiven mit
einer Person zu besetzen , die sich eher durch ihre sociale
Stellung, Auszeren Rang und Autorität auszeichnet, während
andere Nationen häufig den wirklichen Chef der Regierungs-
politik mit dieser Stellung betrauen. Das erstere System
hat den doppelten Vorzug, dasz es auf der einen Seite die
Eifersucht des Honarchen weniger reizt, und dasz es auf der
andern den leitenden Minister den Pfeilen seiner politischen
Gegner weniger bloez stellt, ohne die reale Macht desselben
zu schwächen.' Aber das letztere System sichert in höhe-
rem Grade die Einheit und Enei^e innerhalb des Ministe-
riums und entspricht mehr der Wahrheit der Verhältnisse.
4. Der Hinister bringt seine Vorschläge an den König
zur Sanction, und contrasignirt die Verftlgung, welche
der König anordnet. Dem Statsoberhaupt steht das Recht
zu, den Vorschlag fiei zu prüfen, zu diesem Zwecke auch
Rath einzuholen, wo er es fUr gut findet, und nach eigenem
Ermessen entwe<ler zu genehmigen oder abzulehnen.
Die Ablehnung in einzelnen Fällen ist noch nicht ein Grund
für den Minister zurOck zu treten. An «nd fUr sich liegt
' Friedriah der GrosEe spracli eich darüber im Antimacliiavell
0. 22. 80 ans: ,l.c Hoi quj a aeaez de «anld, des organes eii nieme lerne
Lisaez \igoureux et aesez d^ies poiir soutenir k [ifnible Ira-ail du Caliiiiet,
manque h son devoir s'il se donne im premier mlnistre; maia je craiB
qa'nff l'iinc«, qui n'a pae aea doos de la naiure, te nuiaque b, liii-uenH!
et h Bon peuple, s'il n'emploie pas luut ce qii'il a de raiBou k. cboieir
im liumme sage qui porle le Tardeau dont le poide seroil Irop fort (lunr
wn niattre."
n,g,t,7rJM,COOglC
PUnftcB Capilel. Das SutHniDialerium.
n,g,t,7rJM,GOOglC
158 Siebentes Bneb.' Der Slatsdiecut uod du eigmtticlie R^mcnt.
5. Jeder wirkliehe Regierungsact, den dss Stots-
oberhaupt erlfiszt, bedarf zu seiner rormellen Gültigkeit der
Contraaignatnr dee betreffenden Minislera. In Folge der-
selben hat er denn die Verantwortlichkeit dafQr sa über-
nehmen, and es dient ihm in keiner Weise zur Entschuldi-
gung, wenn er sich nnf den Willen des Oberhauptes beruft.
Er dsrf sich nieht hinter dieses AUchlen, sondern bat die
Maszregel , so weit ihre Verantwortlichkeit zur Sprache kommt,
als seine eigene zu vertreten, so weit sie aber der for-
mellen Autorität bedarf und wohlthfitig wirkt, als Hand-
Unig des Oberhauptes darzustellen.
Die Verantwortlichkeit des Ministers hat värschiedene
Formen:
«;) vorder öffentlichen Meinung, die, besonders wo
die Presse fl^i ist, den Minister mit tausend Augen scharf
beobachtet. Jeder seiner Schritte ist der Kritik, hftuflg einer
bittern und feindlichen angesetzt Die Un Verantwortlichkeit
des Statshauptes deckt ihn nicht; und es hilft ihm nichts,
wenn der Fürst erklärt, der Hinister habe in seinem Geiste
und nach seinen Befehlen gehandelt.
b) Vor den Kammern, welche den Beschwerden
Ober die Regierung einen legalen Ausdruck zu geben, und
diese auch an den Monarchen zu bringen berechtigt und be-
rufen sind. Ihnen steht es zu, den Ministem gegenüber auch
ihr Misztrauen auszusprechen.
gegebenen Fall vorschlägt, damit die Königio ebenso deutlich wisse woii«
sie ihre königliche Sanction ertbeilt Zweitens, nachdem sie einmal ihre
Sanctron in einer HMU-ege) gegeben, darf diese nidit ivillkürlich von
dem Hinialer Bbg«indcrt oder modiflciri werden. Eine solche Hendlong
mÜBite sie als einen Mangel an Aufrichtigkeit g^en die Krone beti'achten
lind Bufort kraft ihres verfassungsmässigen Rechts einen solchen Hinialer
entlassen. Sie erwartet von dem was zwischen dem ersten Lord der
Schatzkammer und dem Hinisler des AuBwftrtigen vorgeht, ehe man auf
diewn Verkehr wichtige Entscheidungen basirt, in Kenntnisi gesetzt in
werden, ferner die auswärtigen Depeschen und die Bntwüi-fe der Ant-
worten darauf bei goter Z«t vorgelegt tn erhalten."
n,g,t,irJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC
IgO Siebentes Bach. Der SlatodiettRt aoA dy eigentiiche Begimenl.
Ck)nUi)ente aber, die noch nicht zu einer featen und siehern
Ruhe gelangt sind, wo auch die demokratischen Elemente
eine grilszere Gewalt haben, kann es noch öfter Pflicht der
Minister sein, einstweilen noch auszuharren , obwohl sich ^ne
Majorität gegen sie erklärt bai Aaf die Itauer aber ist es
auch da nicht möglich.
Der normale Zustand nämlich ist der, dssz Männer
als Minister die Geschäfte leiten, welche zugleich das Ver-
trauen der Krone und beider Kammern besitzen.
c) Auf eine Statsklage vor dem Statsgericht. In
den einen Staten steht jene jeder Kammer fUr sich allein,
in andern der einen Volkskammer, in andern nur beideo'
KaniDiern vereint zu. Untw der letzten Voraussetznng wird
die Wirksamkeit der Klage sehr beschränkt. Ebenso ver-
schieden ist die Frage beantwortet, wem das Gericht in
solchen Klagen gebühre, ob dem Oberhause oder einem
besondern Statsgerichtsbof. *
6. Die politische Verantwortlichkeit der Minister iat
eine andere als die juristische. Wo jene au^ebildet ist,
da ist auch wegen Miszregierung eine Klage zulässig.
Diese dagegen rechtfertigt nur dann eine Ehige, wenn der
Minister die bestehende Rechtsordnung (Verfassung oder Ge-
setze) verletzt und ein Veilchen vei-tibt bat Jene tritt in
alleu Fällen ein, wo der Minister sich unfähig zeigt, die
Regierung in einer fUr die Statswoblfabrt dienlichen Weise
zu fuhren, auch wenn er unzweckinäszig bandelt, diese
nur wenn er Unrecht tbut
[n Schweden ist auf diese zwiefache Beziehung der
Verantwortlichkeit in dem Organismus selbst Rücksicht ge-
nommen. Die Klage wird in beiden Richtungen von dem
Bureau der Stände eingeleitet. Aber wegen Miszregierung
gebt die Beschwerde an die Stände, wegen eines Verfassiings-
■ Oben Buch V. Cap. 11 iiimI Csp. 12.
n,g,t,7rJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC
1S2 Siebente Bach. Der SUbtdiCDst oad ^m dgenficlie Regiment.
die poliUsche Strafe der Entietzung und der Amtaunfft-
liigkeit aaszuBprechen , und weao dne weitere Criminal-
atr&te nothwendig erscbeiDt, die fernere Verurtheilung dem
gewOholicbeD Geschwomengerichte oberlAut,
In Frankreich war die Elage der DeputirteDkaminer
TOI der I^rskammer besehiAnkt anf Statavergebeo,
diese aber durch eu dehnbare Begridbbeetiminungea weit
gesug aiiggedehnt, dasa auch bloaze Uiszr^^ierung darip
Platz fand. Ale Elagegrttnde wurden bezeichnet der V er-
rat h (Lrahison), alle Augriffe auf die Sicherheit des KOnip
und des State, so wie der Constitution umfassend; die Er*
pressung (concussion) , wohin unrechtmAszige Erhebung
' von Steuern uud GtebUhren, Bestochung und Unterschlagung
öffentlicher Gelder gez<^en wurde, und die Veruntreuung
(pr^TsricaüOD), worunter Jede andere Gasetzeererletznngf
Oewaltmissbrauch und jede Gefährdung der Statsinteressen
verstanden ward.^
In Deutschland' wird der juristische Gesichlspankt vor-
züglich herrorgehoben^ und das politische Uoment bis jetzt
noch zu wenig beachtet, weszhalb denu audi gewöhnlich ein
bloszer Statsgerichtshof, und nicht ein politiacher Körper den
Procesz zu leiten und das Urtheil auszusprechen berufen wird.
7. Damit die Verantwortlichkeit der Minister nicht zum
Scheine nur bestehe, wird regelmäsiig in den neuern Ver-
fassungen das Recht des Konarcheo, eine Untersuchung
niederzuschlagen oder nach der Verurtheilung zu be-
gnadigen, beschrankt oder aufgehoben. ■"
* Vgl. Kanter in Hitlerfflsieri Zeftachrlft ßr aechttwiaKuachaft
VII. 8. 99. VIII. ß. 199. IX. ß. MO ff. Verftu»iu»g too Portog«! J. 103.
' Preusiitclie Verf. %. 61: „Die Miniitar hiHmen dnrch BeuUnn
einer Kammer vegeo dea Terbrecherti dw Ter/kMUBgiverletaacig, der
Beateehanf und dea Verrathes angeklagt werdea. Ueber aolehe Anklage
entackeidet der oberate Qerichiabof der Monarchie in Tereinigtcn SeDaten."
•• In England fllalnt tod 1690. BeJgiache Verf. S- 89: ,1a
iM,CoO<^lL'
SMhstM C^td. Vom StaUormllie. ]63
SediBtes CapiteL
Vom StAUrotbe.
1. Die Inetitution eines etatarathea ist in nnsern
Tagen oft für entbehrlich erkUlrt wordea. Die Eammeni,
sagt man, sind noo dafUr da, die Geeetse zu berathen, und
in dem Gesammtministerium können auch die wichägeren
YeroräauDgen Terbandelt werden. Alle Qtnigen OesdtOße
des StatST^es aber können eben so gut an die einzelnen
Departements der Uinister vertheilt werden.
Wahr, ist es, dasz diese Institution in der absoluten
Honarcbie noch wichüger ist als in der constitutionellen, in-
dem sie dort die Functionen der Kammern grosientheils mit
nberaebmen musa. Sie ist aber auch, wo es Kammern fQr
die Gesetzgebung gibt, nichts wraiiger als UberflBssig. Zn-
n&chst nicht fUr die Gesetzgebung selbsL Naturgemftsz g^en
die GesetzesvorsdiUige, welche an die Kammer gelMBcht
werden, Ton der Regierung aus; und das ganze Gelingen
des gesetzgeberischen Werkes hängt vorsOglicb von der Taug-
lichkeit des Regierungsentwurfes ab. Diesen rorzube-
ratben und zu begutachten ist nun die erste Hauptauf-
gabe des Stateratbea. Die Minister können wohl den Impuls
geben, die Richtung bezeichnen, die Arbeiten leiten, aber
es bedarf zu ruhiger und gründlicher Erwftgung eines nicht,
wie die Hinister es sind, von den drängenden und aufregen-
den Anforderungen der Politik und des activen Dienste«
getriebenen und eingenommenen, sondern eines zu ruhiger
Prüfung gestimmten Körpers, in welchem die umlbseendste
kdnmi Fftlle ktnn der EödI^ dnrcb efnen rattndlicben oder MhrifLliclicn
Befehl efn«) Ifiniiter der TeiMtwortllchkeit eutciekeD." $.&!: «DerKöni^
kwn einen Hlniiln, der dnreh den Cuaetioniliof Tcmrilieilt iit, nnr nor
das Terlnngen tod etner der beiden Keinincm begindlgen.' Porlngie-
• iicbe T. 1816. «. 105.
iM,Coo<^lc
IM SiebeDlM Bueli. Uw Slatidienst umI du elgentliclie Re^maDt.
Geschfiftekenntnisz , n*eier tJeberblick über die Gesetzgebung
nild das Herkommen, EiDsicbt in die BedUrrnisee des States
und eine gesicherte, dem Parteigetriebe entrückte Lebens-
stellung sie)) beisammen finden. Diese Aufgabe zu erfüllen,
sind die Kammern weder fbhig noch berufen ; den Hinistern
selber fehlt es dazu an der Ruhe, und einem eigens dazii
berufenen CoUegium von Experten, das Vorbereitend wohl
groBze Dienste leisten kann, an der Einsieht fn den Zusam-
menhang mit den übrigen Verhaltnissen und Gewohnheiten
des States. Auch ist es gut, wenn die — oft doch nur
vorübergehenden Minister — in dem festen Statsrathe
eine Scbrauke finden , die ihrem Eigenwillen zwar gelegent-
lich unbequem sein mag, aber für die Wohlfahrt des
daaemden Statee eine nicht verwerfliche Gewähr' gibt. '
Der Statsrath ist somit ein Institut ftlr freies Nach-
denken fUr die weise Deberlegung um den KOnig her,
wie die Kammern die Interessen und Meinungen des Volkes
zu Tcrtreten haben. Napoleon nannte ihn ,ea pens^e en
d^lib^ration" wie die Minister: „sa pens^e en ex^cution."
2. Dem Statsrathe kommt auch gewöhnlich die Be-
rathang und Begutachtung der allgemeinen Verord-
nungen zu, welche von der Regierung erlassen werden,
und in dies» Beziehung, wo die Kammern nicht mitwirken,
ersetzt er gewissermaszen auch die Functionen, welche bä
der Gesetzgebung diesen zustehen, um so weniger ist seine
Thfitigkeit hier entbehrlich. Dem Monarchen musz auf Vor-
schlag des Ministers der Entscheid bleiben, aber nachdem
er den Statsrath vernommen hat, wird er sich mit grOszerer
Sicherheit nun entscheiden.
■ Ranter in Hittecnaier'e ZeilMliiirt XIV. 6. 300 niftclit daraaf
«ufmerkMin , dMi dicfe »orgfUtig« und ■Ulle Prttfnng dardi erblirene
OMobäftB- und Statamlnner, beMndera ia den alten Siaten EnrOfMi'i,
deren Recht and Caltnr ao »ctiirer In «llen Bexiebnngen lu Oberaebcn iat,
uDentbebrlich kI.
iM,Coo<^lc
Seiftet Capile]. T«« SUlaratha. J65
3. Zaveüeo wird der filatsnlh uieh T«rDOininen, wenn
Bahr eingreifende Etatsehloaee, ittmentlicb im Interesse der
Stfttasieherheit, lu fassen sind. Uebereilnn^ kann in
- soleben Zeilen ebee so gai&hriidi »ein, als Venflgernng.
Nur der practisdte Tact des St&tsomnnes kaon des rechten
Moment und die richtige Form finden ^ aber es darf wohl
als ein sllgemeiner Grundsatz herrorgehoben werden, dass
Beschlösse, durch welche die gewöhnliche Gesetzgebung und
Ordnung ausnahmsweise suspendirt wird, und lur Kettung
des States eine ansEerordentllche Gewalt in Wirksamheit
treten soll, der reifen Yorberathung des Statsrathes bedßrfiui.
Dasz das nöthige GebeimnisK gewahrt bleibe und nicht etwa
einzelDe Mitglieder des Statsratbes selbst die Tielteicht noUi*
wendige Masuegel vereiteln können, dafUr lAsKt tich gar
wohl sollen. Der Monarch darf auch nicht so die Zustim-
mung des Statsrathes gebunden sein, denn die Kraft der
R^erungsgewalt erträgt solche Fesseln nicht, aber hören
soll er den Ralh der erfahrensten MftDoer, bevor er den
nnwiderrutlichen Befehl gibt
4. Oft ist dem Statsrathe auch der oberste Entscheid
in sogenannten Verwaltungsstreitigkeiten ^ zugewie-
sen, z. B. bei Fragen der Expropriation, ob die Abtretung
nothwendig sei, oder in dem Steuerwesen, ob gewisse Classen
oder Objecte steuerpflichtig seien; und ebenso die oberste
Prflfung und der Entscheid in PriTatTerhSltnissen, tkber
welche eine besondere Aufsicht des States vorbehalten
und fUr welche die Genehmigung des States erforderlich
ist, a. B. betreffend die Bildung von Actiengesellschaften,
Genehmigung oder Aufhebung OflbntJicher Corporationen,
Ertbeilung von Privilegien u. dgl.
5. Endlich wird dem Statsrathe schicklicher Weise eine
Contrele eingeräumt Ober die Thfttigkeit der Minister. Es
* DftTOn nnltn Bach TUl. Csy. 9.
166 Siebentes Bacli. Der Statadfenit nnd du rigcntliehe Hegimeut.
ist theils fUr den Honarchen rem hoher prkctischcr Bedeu-
bing, theils für die Statebüi^r eine widitige Garantie ihrer
Rechte und Interessen, dam eine hohe atatsmänniscbe Be-
hörde da 8^, Tor welcher anch die Mininter aber ihre Hand-
Inngsweiae Rechenschaft geben und Rede stehen müssen ober
die Beschwerden, die wider aie erhoben werden. Hanehe
Uebelstinde, die sonst leicht verbeimlicht werden, kommen
so zn Tage und können geheilt werden ohne alle Gehhr
fnr die öffentliche Autorität; und zu mancher Verbesserung
fUr die Zukunft kann von da aus der Impuls gegeben
werden.'
6. IMe In^tuüon des Statsrattia ist in Europa s^r alt, '
wenn auch die Befugnisse und die Zusammenseteting des-
selben in Terschiedenen 8taten und Ländern Tersehieden -
bestimmt wurden.' In ihm soll die höchste Einsicht
• Aach Goeist Engl. Verf.- n. Terwal tangsrecht Bd. 11. 8. 822 hebt
mit Nachdruck die Toniige einer R^erang mit Stmtsreth vor der Csbl-
nctsregionuig ohne 8t(ilR«th herror.
' Ueber die Anwcheidang des frantOsisehen Conseil da Boi, Couseil
d'Etat aus dem Parlament iu Frenkreich vergl. Sch&ffner Recbtsgeach. II.
S. 325 ff. Napoleon l^le einen grosxen Werlh auf seine SchOpfuog
eine« Slatsratbee. Bei La* Com Himoir. de SL Biltae I. 8. 3tt iunert
er sieh darüber: ,I>er Statsrath war bn AllgemeiDea ans wohl nnier*
richteten Hinnem und tüchtigen Arbeitern gebildet, von gnlem Rufe.
DerKsiser verwendete die Slatsrttthe auch individaell fUr Alles and
mit Torlhell. la ihrer Verbiadnng waren aie sein wirklicher Batb,
Min Gedanke in dem Sladiam der Deberlcgang, wie die Minister sein
Gedanke in der Handlang. Im Slatsrathe wurden die Oeaetie Torbcreitety
welche der Kaiser dem gtMtigebenden Körper vonchlng, wodurch er la
einem wesentlichen EJemenle anch der Oeseligehangsmacht warde. Dort
wurden die kaiserlichen Deorete redlglrt, seine Verordnungen Über dte
öSentliehe Verwaltung; da wurden die Projecle der Hinister geprüft,
erörtert and verbessert. Der Statarath nahm die Berufung sn urd ent-
schied in oberster Instant In alten Verwaltungstreltigkelteo , und erhob
steh hier luweileu Ober alle andern GerlchlshOfb, sogar über den Casia-
tkMshof. Da wurden die Beschwerden g^en die Minister geprüft, sogar
die Berufung Ton dem Kaiser anf den besser nnterrichleten Kaiser, So
wurde der Statsratb, jedenwit von dem Kaiser telbet prisldirl und oft
in offenon Widersprach gegen die Hinfster oder- ihre UaodlHngen oder
iM,Coo<^lc
fliebeolu Cifdtel. Da* stehende äeer nnd die Landwehr. 167
des States rereinigt werden. Ee ist der prnfende und
rathende Verstand des Statshanptes. Derselbe darf
dahw nidit als eäne blosze Belohnung fOr langfr AmtsthA-
tigkeit, nicht-tüs eine Sineknre des Dienstalters behandelt
werden. In ihm mQssen statsni&nniseher Geist nnd Charak-
ter, amhsBend« Rechiskunde nnd praktische GesehtttlsreiM
«dnen ehrenrollenl^sta and eine wttrdige 'Wiricsainkeit finden.
Die Minister dorfian auch nicht das Uebergewicht in dem
Statsrathe beben; ihre actire Geachftftsleitung und seine
wesentlich controlirenden Functionen sind innerlich rerschie-
den und wo das Oi^n fDr jene das Organ fQr diese be-
herrscht, da .wird dieses unbrauchbar. In dem Statsrathe
Mllea die Minister mitreden nnd mitberathen , aber besser
ist, weim ^e nur eine begutachtende, nicht eine entschei-
dende Stimme in demselben haben. ^
Siebentes CapiteL
Die NiliUrgewalt. Daj atehende Heer and die Lantlwebr.
1. Die Militfirgewalt des States ist unter allen die
gewaltigste, weil ganz und gar auf Offenbarung der äussern
Macht des States gerichtet ond dieser Bestimmung gemOsz
organisirt. In dem Heere ist daher rine strengere Disciplin
und voller, unbedingter Gehorsam in ganz anderem Sinne
aothwendig, als in irgend einer andern Sph&re des Stats-
lebens. Denn die Süssere Macht beruht grOsztentheils auf
DnterlMVDngen refurmlrend , in dem natOrlichea Znflucbtaort der ttiterea-
•en oder Penoaen, welche rieh dnrch eine hohe Aalorillt verletit fnhlten.
Dnd wer dn SiUnngen dewelboi beigewohnt hat, der wdaa, mit welchem
Eifer die Sache der Bürger dort vertheidigt ward."
* HapoleoBlaehe Verf. t. 18^ $. 53: ^Lea mlnlalrea ont i«ng,
ateooe et voiz dilib£r»tive \a coneeil d'Etat."
iM,Coo<^lc
Mg Sicbcntw Bach. D«r SWidicMt and du dgwUkhfl £c«t«nt.
physischen und mecbaniecbeD Gesetzen, uoä dies«
verlangen ungeheoiBite Bewegneg der Hiltel der Giciralt,
bis das Ziel erreiobt ist Wurde hier dem iDdiTidaelleo
Willen der OKciere und Soldaten eine trtie Enttrickelung
gcstaUet, ee würde mit der Einb^t des Heere« ai^eh die
KrafV desselbeD lu Grande gdien und die gaase BestinHnqog
desselben wOre TerfeblL Die Eriegsmadit de» States ist
seine StArke und der Beruf des Erlegen ein TOisugs-
wüse statlicber, und daher edler und ehieuvidler. Biese
Eriegsoascht muM ziiiii Angriffe und xur Vertbeidi-
gung gerOatet seio; und es ist eine sonderbare BebaaptuDg
Uaucher, ' dasz ,mr der Verüiödigangslorie^ den .conslitu-'
tiooellen System ausage." Sogar wena der Krieg nur als
ein grosaer Rechtsstreit der Staten aogeseban wird, so ist;
fUr den Stat der Angriff unter UnutlMiden so Dötbtg, als.
fOr den rechtlichen Privatmann in dem bQrgerlicben Rechts-
streit die Klage. Sc^r der Eroberungskrieg ist nicht immer
verwerflich, wenn schon die Ausbildung des Völkerrechts
und die fortschreitende CiTilisatioo die Zulässigkeit desselben
seltener gemacht hat.
2. Das Hittelalter kannte die stehenden Heere nicht.
Aber nicht blosz der Absolutismus, auch das BedOrfhisi des
modernes States, stets gerOstet «i »ein, haben dieselben
'ins Leben gerufen. Der Krieg ist seither humaner, die kriege-
risebe Ausbildung roUkommener («(worden, und sdbst dia
militärische Tugend bat in den siebenden Heer«i csb^
höheren Ausdruck geftandeo.
Die Gröste des stehenden Heeres hAogt Tornebnlieh
Too dem Verbältnisse des States ku sdnen Nachbarn «ad
seiner L^e ab, bei weitem mehr als von der inneni Btats-
rerfassung. Es ist zwar begreülicb, wenn StatsmOnner in
einem ReprtsentatiTslale, sogar abgesehen von der grosien
* Rotteek In d«r FortMUunf voq Aratina SlatoraelU d«r «nut
Honardiie IL 8 1S1.
nigiti/cdtvCöC^Ic
aMwntM Ct^Ml. Dm tt«!»«]« Hht vafl die Uiidwckr. |<t9-
StoaerJMt, wekke lahlreiche Heere nOtbig nweheo, nidit
frfiBB BeaorgsüM da« Wa^atlmm des Heerea bescbten, denn
e« kftiin dawelbe ia der H«Bd öoeB lloBarebeB, welcher
deo in der ReprfiaeBtktiT-V«rfusang liegaidetf Schranken
Mine« Wilteos widerttrebt, TieHetelit iniairi»(*aoht werden,
wn dieeelben gew^lMm zu dsrchbrechen and ein alwc^tes
Regiment au uDtenÜUien; «nd ee ist nicht lu tadeln, wenn
dieeelbwi ekte übemfiraige VermebniBg des Beeret so tu^
bindern Sueben. ^ Aber den letztes Snteebeid kasa doch
nur das BadUrfttiaa der Btataticberkelt sdbet geben, und
dieeM i«t mcht von der innern Verihsdangsform abkftsijpg.
Um am di« OrdnuDg im Innera tufreeht lu halten, dahr
genügt seboa ein kleüaes stobendea Heer, wenn die Regie-
nuig auch tiar einige Vorsicbt und- Eowgie hat. Aber wenn
die GrAnaen nach Auazea feindlichen Angriffen bkMagestellt,
die iatemationaleD VeriiUtDiMe schwierig und gelfthriich
geworden tind und die Nachbarn starke Blebende Ameen
SB ihrer Verfügung haben, «o nuai der Bist audt in sich
so gerostet sein, dasi er dieaea GeMiren begegne, und
dafür reicht ein bloates Landwehrsyateni nicht ans, snadeni-
e« ntasa der besseren Heereskraft des Feändtis eine nicht
geringere eigene Hecht entgegeogeaetit werden könnep, wenn
der Stat seine Ezi^enz and e«oe Ehre behaupten solk'^
3. Ia dem modM-nen Statsrceht wird die Pflicht. der
Barger, den State Hilitftrdienate ni leisten, zieOilieh.
allgemein anerkannt and auch auf das stehende Heer, er-
streckt, nicht bloss ^.nt die Landwehr besogen. Thatsftcb^cb
finden sieh übrigens fUr die Offieierrtellen genog freiwillige
' Lord Jobn Euasel macht togu- Ki EogUnd auf dieM Qcbhr
naebdrflcklich aatoerkum xfx Mioer Oeackichta der eagüacben Verhwang.
C«p. 33.
■ Friedricfa der Qkmm ia Kinem Ewai aar let fonow dn gtmver-
nement: «Le nombre dee troupe« qa'nu äut ealretient, doil ätre en pro-
portioB des troopea qn'oot •«• eoimni»; il IWit qn'U •• tron*« eu mtme
force OB k pkas fiüble risqa« de •■coonber."
iM,CoO<^lL'
]70 siebente« Buch. Der SMUdtenal and dae eigentlldi« Regiment.
Bewerber und die DieDitpflicht trifft toa«» die Soldaten.
Nach ftitemi deQtsehem Reebte bestand diese IMenstpfliebt
nnr Ar das Vdksheer mr Verth^dlgoDg des Landes und in
wirfclidien Volkskriegen; das Gefolge aber, welches mit
seinem Kriegsberm auszc^ auf Alienteaer lind Eroberung,
sdiaarte eich freiwillig um ihn ; und im Mittelalter war der
eigentliche Kriegsdienst mit dem L^ensbesitx rerbundeo.
Die ersten atmenden Truppen aber waren wieder geworben.
Die Analogie des Oltem Rechts scheiDt daher fUr das
stehende Heer freien Willen, Itlr die Landwehr
dagegen Dienstpflicht zu fordern. Damit stimmt aac-h
die Natur des stehenden Heeres uberein, welche den MilitAr-
staad cum Lebens-bernfe whebt, somit in den IndiTiduen,
welche sich demselben widmen, besondere Neigung und
Fftbigkeit mehr dafQr als fUr einm andern Beruf rorans-
setst, und an sie auch höhere Anforderungen stellt als an
die übrigen BQrger. Eän Statsswang, welcher das Indiri-
duam ohne Noth ans seinen Stodim und ans seinen Berufs»
und bUrgwUehen Veriiftltnissen hinaus reiszt, erscheint denn
von da aas als ein Eingriff in die indiriduelle Freiheit,
welcher dnreb das BedQrfnisz des States selten hinreichend
gereehtfbrtigt wird. Die Werbung des stehenden Heeres
hat dagegen kmoe statsrechtlicben Bedenken gegen sich und
schafft auch eine tüchtige Armee, welche von Berufspflioht er-
älllt ist. * Wenn aber die freiwillige Werbung nicht genttgen
* Stahl, Slalalehre IT.- S. 4U tagt: ,Der Werbeconiracl habe ftwaa
Unsltl liehe«, Indesi er LebeoMafbpfernDf and Lebeoebenif mm Gegen-
•tond de« Santa Hache.* Allein jader Bemt bwnht Hnftebot anf iu-
dlTidneller Anlage nnd WiDensbeatlraraang, und der Sold Ut
doch nar da« nothwmdige Aequlvalent filr die Bemraleiatang, welcher
wie bei den Acmteni von dem State beatimmt wird. Wer sich anwerbe»
Ihait, erklkrt nnr, daai er Willens aei, al« Soldat dem State bemhmiMig
fQ dienen. Darin liegt nicht« TJusittlicfaes. Aach beiengt die Geachiehte,
daas geworbene nod »t^r fremde Trappen, die Schweiter voraoe,
die Itriegerlaehe Tugend bis inr heldenmünigsten Anftiprening enlhltet
haben, und schon mancher fflr friedliche Arbelt anbranchbare Barvche
iM,Coo<^lc
SMmiiIm Capftd. Du •t<A«ade Hmt uod di« Lomiwiabr. 17]
mlll«, wtü sidi nicht 00 viele IndiTidaen flndeu, welche
NeJgBDg zQin Soldateobenife haben, dann, allerdings mu«z
hn Nothlbll aelUt dareh Ewai^ für den Dieml gescwgl
werden. Des »t aber kanm bei einer andern als bei- eiaer
onkri^eriMben, durch ßenUise entnerrten Nation denkbar^
nnd ehie solche darf eich denn atidi nicht beklagen, ireön:
auf ibie Kosten aogar fremde Truppen geworben werden,
Ist ne nicht hrifHg genng aus ihrer eigenen Mitte eine
starke Macht berrorzubringen, so Terdient sie es,, wenn sie,
nnfthig sich in st^Olcen, mit ihrem Getde nnd selbst mit
ein«n Tbeil ihrer Fretheilen die Behaglichkeit und den
Frieden erkaufen mnaa, die ftlr sie das theaerste Gut sind.''
In den meisten nenero Staten — England, Holland'
nnd Nordamerika vertreten noeh das richtige Princip —
aber ist noch fUr das stehende Heer das System dw sll>
gemeinen Dienstpflicht der HilitArrerfsssang zaOronde
gelegt; in den ehten, z. B. in Frankreich nnd in den
meisten deutsoben Staten freiKcb »o, dasz dem Indivi-
donm, weldies bei der Anshebnng, Conscription
durch das Loos betroffen wird-, das Reebt offen bleibt, durch
einen tauglichen Stellvertreter sich ersetzen z» lassen,'
iat ilnrch die Strenge nud dl« Mionllebkcit dM Krippfbernf« tu einem
tflditigen HeDKbeii geworden. In jeden krUtigen Volke gibt es Elemente,
die nnr Kr d«n SttkUlentland taugen.
^ Diber den Oegenatt« von neticnwieD Trappen, fremden Sold' nnd
fremdem HttlfttnippeB vgl, NachiaT. im FArsten C. 12 und 13. Fried-
rieb 11. eben da: „Dia beelcn Trappen, die ein Stat haben kann, »Ind
die nationalen. " Indeasen daa iat nnr bedingt wahr.
* HoUlBdiache Terfamflg $. ITT: Dai Tragen dar Wafen zar
Handhatmng der Dnabhlnglgkett nnd zur Vertkeidigong aelne* Orand-
gebteta tdHbt eine der eraten Ftfiehlen aller Bewotmer." f. 178. „Der
König sorgt dafBr, daai la allM Zaiteo eine klnreiohende Land* nnd
Seemaobt anteriwlten werde, angeworben ans Freiwilligen, aeien rie BIb'
getxnve oder AniUnder."
) Franiüa. Verf. v. 1S48 «. 101: nieder Frannoae IM, mU Ana-
nakme dar dareh daa Oaaets baatimmtaii FUle, aum Krf^idlenata and
inm Dlenale In der Nationelgarde verpfltchtet Die Vergflnatiguag für
iM,C00<^lL'
173 SicbMtM Buch. Str SUtsdieMl «nd d«! eigADÜicke Bcfiment.
io utdern, wie io Preaaseo so, dara die INeot^Aicbt als
eine unabv^bare BOi^erpfliebt strenge durehg^Uhrt wird."
Die letztere AuadehniiDg der DieDstpflicht oiag io Miüttr-
9iaten, welche noch durch das BeddiMu ihreft WacbaIhHDia
auf Erobemog angewieaeo sind, oiet ihre Henaehaft tax
mit fortwfehreiMler ADatreogung aller ErtOe bfehaspten köo-
Den, Bednrfhisa sein. Zu dem NormalsaataDde des Denexn,
auch die iudiTiduelle Freiheit in Tollem Umfange wüfdigeiH
den Slats patzi dieselbe nicht.
4. Die Landwehr iat Air die Vertheidigung dea
Landes und seines Friedeaa bestimmt; daher nicht anners
halb der Laodeagrioieo za rerwenden. * E^e aasgedebste,
wohl oi^ionisirte and toehtig geschulte Landwehr bAlt den
iDftonlichen Gei^ des Volkea wacb, und steigert die StäriM
des Stats mit ungleich geringern Kosten aU ein stehendes
Heer von gleieber Zahl erfordern wDrde. Üeberdem bttigt
öe fQr Ordnung und Freiheit zugleich, denn iiwleni dieselbe
in dem Volke selbst wunselt und mit demselb«) Tert>uDdeB
bleibt, kann sie nicht aur Dnterdrttekung der wahren Frei-
heit misibraucht werden, and da sie durch den militftriacbeo
Jeden Bürger, iich von der pereönlicbeu AbleistoDg des Kriegsdleaatet la
' hefMleii, wird ditrek du Reeralin)tigige*eU geregelt werden."
• In eincB Zeitungsarlikcl spraeb «ich 18iS Louti Napaleon «ebr
entaehieden ffir dieses preustJiche und g^en da* frvtHMiadi« SyMeoi tu.
Mir tcheint, du pretuiUebe and das trmatoüetk» SyaUn Md«B beide iD
Uebertreibing, jeiteg Indem M soch für du ilcheade Bear ■■ parste-
HekM- DinaUaiM^ag niMhigt, dtesee, iuitta m die allgemeiae Bttrgerpaiebt
der Landwehr loakMfca UasL
' !■ dnielaen SUtan wird dl« l«iidwclw «a*h ■& auwArttgen Krie-
ges verwcndeL Ihr« BatMrlicha BealJmHiuig iat du abw lüeht. Ein*
Minifthmaweiae TerwudKng dar Art aoUlt daher «idit too den bleasen
\iUlig wlUkärllcbeD Behhle der BogieniBg ahb&ngai. Di« spaHlach«
TsrfiiaauDg von 1837 beeUnnt ia (. 77: .Der Küaig kam in Fall d«r
Noth über die NalioualmlliMn verngra Innerhalb Ihrer ftoviu, ria J^
doch nicht ohne ZaatimKiaag der Oortei auaaerbalb dwwlben Terwandtn."
BeJgiaehe Verf. $. 123: .Di« lM>UMMh«DC der Bttrga^wde hana n«
fcraft daes Oeactica aUttfinden."
iM,Coo<^lc
StebeotesC^iIteL Dma atdwnde Hwr und die Undmiir ]73
Getiorsun gehalten und geleitet wird und von den Stats-
oberbftBpte abb&Dgig ist, so dient sie daza, aoeh den Aat-
fltaiid und die Anarchie im Lande zu bewältigen. *"
Von dem siebenden Heer unterscheidet sie sich dedorcb,
dasa sie den Krieg nicht als Lebensberuf betreibt; — der
Laadwehnnami bleibt im Qbrigeii s^nem borgerlichen Be-
roftdcräae getreu ; — tod dem blossen Landsturme dadurch,
dasz sie auf militiriscbel Ausbildung einen groezieii Weith
legt, and daher audi Torzogsweise aus den jDngeren vnä
fähigerai Classen der BeTOlkerong herrorgeht Wunscbens-
werth ist es, dasz sie mit dem stehenden Heere in einer
organischen Verbindtmg steht,*' so dass sie gewisser-
maszen am jenes wie die Schale um den Kern MCh anschliesit,
Ton seinem Geiste erftlllt wiAl und hinwieder jenes vor Ent-
fremdung und E%indechaft gegen den BOrgerstancI wahrt Wo
dagegen die Landwehr 'unabhängig von der Regierung ge-
stellt, von dem stehenden Heere vOllig getrennt, diesem in
der Idee entgegen gesetzt wird als Volksheer und Na-
tionalgarde dtna KOnigsheer und den Soldtruppen,
'* Slein an Gn«iMn«u (Sleina Leben voa Perti II. S. 353): „Ira
Frieden iit die Hilis eine Vorbereitungtanatalt tnm Heer, indem fle die
Kenntni«! d«r kriegcriiehea Fertigkalen und den kriegcriaeken Oeiat in
<1er ganzen Nation erb<, woza zugleich Enielmng durch Verbreitung
von OruodeätECn und dnrcb Unterriebt in gymnastiBclien Uebungen mil-
-wirfcen mnox. In Krieg dient rie dem Heer als Reserre und DepoL
Hierdnrck wird der Hdgaug der gewariMtreibeaden und winniKlian'
liehen Stände lu nnknegeriftchen und feigen Oewnuangeu und der Trennung
der verschiedenen Stände ron einander und ihrem LoAreisien von dem
Stat entgegengewirkt and in allen das OeflIhI der Pflicht, fUr dessen Er-
haltung (ein Leben aaftao|rf^m, belebt Eine Folge riner tolcben Eln-
richlnng iat die Allgemeinheit der Tej^chtang tu Kri^tdienaten, die
■ich anf jeden Stand der bürgerlichen Gesellschaft ausdehnt. Durch aie
wird ea möglich einen hochherzigen kriegerischen Kational Charakter tu
bilden, langwierige «ntfeml« Broberangakriege tu fahren, nnd eineo
Nationalkrkg einem übermächtigen feindlichan Asfull entgegeDsaMtaco."
" Prenas. Terf. $. S5: nDas Heer begreift alle Ablheilnngen des
stehenden Heeres und der Landwehr. Im Falle des lErieg«» kann der
König nach Kangabe des Oeaetiet den Landsturm aafbletan.*
iM,Coo<^.lc
174 Kebante« B«cb. Der BttUiimH usd Am «iK«iilltcbc Begimcnt
da iat gerade da, wo der 8t«t aeine Stbke lu suchen bat,
Zwiespalt nnä Sehv&ehe, und die beiden Heere, di« wi«
die beiden Anne des Leibe« sich unknMUKn sollten, hem-
men sich wechselseitig, wie wenn der Unke Arm den rech-
ten zurückhält.
Die Landwehr kann wieder nach Stufen und Clameu
geordnet sein, die jüngere Mannschaft, weniger durch Fami-
lienpflichten beschrftokt, bewe^cher und kriegslustiger zu
einem erstui Aufgebote rersammelt werden , die reifere Hsnu-
echafb mehr als xweites Aufgebot und Reserve dienen.
5. Der Landsturm ist ein Institut fUr NothfUle. Er
gehOrt nicht zu dem ^gentlicben Heere, und hat nur geringe
technische Bildang. Er umfaszt die geaammte männliche
BeTölkeruDg, welche nicht schon in dem stehenden Heere
und in der Landwehr dient und doch noch krfiftig genug Ist,
die Wafitjn zur Vertheidigung dea States zu Alhren. Unter
kräftigen Bergvölkern haben auch die Weiber schon oft
tbeilgenommen an dem Landsturm und den Ifttnoero muthig
zur Seite gestanden. Das aber ist doch Ausnahme^ und in
der Regel wird auch diese Dienstpflicht auf die männliche
Bevölkerung beschränkt.
Die Organisation des Landsturms muss wieder den Zu-
sammenhang mit der gesammten Kriegsmacht des States
bewahren und ist daher von dem Statsoberhaupte abhängig.
Im Einzelnen kann sie nach der grosseren oder geringeren
EriegstUchtigkeit geordnet sein. Zum Angriff und zu mili-
tärisdien Manövern untauglich, kann derselbe zur Verthei-
digung einzelner Pässe und zur Beunruhigung und V^ol-
gnng des bereits erschatterten Feindes gute Dienste leisten.
6- Das Heer darf nicht selbst den Zweck bestimmen,
flir welchen es zu den Waffen grtift, die Uilitärgewalt in
der Reget nicht von sich aus in die hargerlichen Verhält-
nisse eingreifen. Vielmehr wird dasselbe durch den Befehl
des Statsobeihauptes in Bewegung versetzt, und empfängt
iM,Coo<^lc
AebtH Capitel. Dia Poliaei. 1. Dm WeMO dcrMibwi. ]?$
von ihm den Impuls und die Richtung fUr seine Thattin. In
uaterfeordBeteB Beniehiingea xum 8cbut&e der öBeotUefae»
Hube werden sane Abtheilungen von den CiTÜbehOrdeii um
Hülfe requirirL'i
Achtes Capitel.
1. Dm W«a«i «er PtUiei.
Erst al}nifthlich gelingt es, den modernen BegritT der
Polizei ins Klare zu bringen. Die statsrechtüchen Theorien,
welche gegenwärtig noch am meisten verbreitet sind, leiden
nn bedenklichen Mängeln und in vielen Beziehungen noch
schlimmer steht es mit der Praxis. Bald wird der Polizei
ein ZI) beshrftnkter Spielraum der Thfttigkeit angewiesen,
nnd sie verhält sich unthätig und gleichgOllig, wo sie wohl-
thatig einzugreifen und.fUr die ÖfTentliche Wohlfahrt zu sor-
gen den natürlichen Beruf hat. Bald hinwieder breitet sie
ihre Gewalt unmOszig auf Verhaltnisse aus, über welche ihr
keinerlei Bevormundung gebührt, und hemmt oder belästigt
ohne Grund die Freiheit der Individuen in Lebenskreisen,
wo sie nichts zu befehlen hat.
" Oesterreich. T«rf. von 1849 S- 11<: nlm loDCni kran die be-
waCner« Ibcbt nir kber ADfTurderung d«r CiTUbebAnleii nnd in deD g«-
MUlicb bwÜnmlM Flltlea uod Formen eintofarelUn." FreuBsiicfa«
f. 36: „Die bewaffnete Hachl kann zur Ud (erdrück nag innerer ünraben
und znr ÄuBfUhrnng der OeHtie nar in den vom Oeielie bestimmten
nilen nnd Formen nnd anf ReqniBilion der CtTfIbebörde Terwendet wer-
dM. In lauterar Beilebnog hat d»s OeMti die Ananabmen eq bcatÜDnaeB."
Franiüaiflche von 1648. {. lOS: „Die öKenlliche Macht, welche lar
AufrecbtbaltoDg der Ordnung im Innern verwendet wiitl, handelt nur
anf AnfTordcrong der eingeeetiten Behörden , indem eie den dnrcb die
l^telaiive Oewalt bestimmten Anordunngen Folge leiatet."
iM,Coo<^lc
176 SiebanlM Boclt. Der Statwümit aad d«« «tgentlidM Segimeiil.
Ihr Beraf i*t oicbt *a strafen, soDdem lu mh^bb; nad
desDoch, obwohl die ftffentlicfae Woblhhrt das Ziel aller ihrer
HaDdloBgen ist, wird sie 'oft tob dem HlMMoeo, nidtt
selten von dem Hasse derer begleitet, fDr deren Wohl ne
tbätig sein soll. Sie sollte ihrer Beetimmung nach die popu-
lärste der Statdgewalteo sein, und wir erfohren es l^lich,
dasz sie die unpojmlttrste unter allen ist. Woher dieser son-
derbare Widerspruch? Wir köfloen uns auch nicht mit der
Ausflucht trösten, dasz es doch rorzOglich die schlediten
Leute seien, welche vor der Polizei eine gerechte Scheu
haben. Es ist nicht immer so. Nicht unwahr hat Goethe
dem Hephislopbeles das Wort in den Mund gelegt:
Ich w«Ui mich trefflicb mit der Polizei,
Doch mit dem Blutbann Khlecht midi »bio finden.
Auch unter den ruhigen, friedlichen Leuten findet man bttufig
eine Aengstlichkeit vor der Polizei und eine Abneigung gegen
jede Berührung mit derselben, die nicht in dem bösen Ge-
wissen ihren Grund hat. Die auflallende Erscheinung ver-
langt eine andwe Erklärung.
In dem alt-römischen State war die Polizei groezartig
und mächtig oi^nisirt, und wir finden dort keine Spur dieses
Hasses. Die edelsten Uänner der Republik suchten in der
Uebung der Polizeigewatt ilire Elire. Die Aedilit&t war vor-
zugsweise eine polizeiliche Magistratur, und sie war die Pforte
zu den höchsten Aemtem der römischen Republik. Die Cen-
sur war der höchste Preis des Ehrgeizes Air den moralischen
Adel und ihr war die SitteDpoliaei anvertraut. Die Stat«-
polizei aber wurde von den Häuptern der Stadt, von den
Consuln verwaltet. Die Polizei war damals nicht als Eine
in sich verbundene Institution organisirt, sie war an verschie-
dene Hagistrate vertlieilt; aber schon die Theile der Polizei-
gewalt gaben dem Magistrate hohe Ehre und Macht zugleich.
Die Vergleichung dieser Zustände mit den heutigen hat etwas
Beschämendes fur den modernen StaL
iM,Coo<^lc
A«liM CmfiM. Die BdUhL 1. Dm Wmh ätmOm. fTI
b den gennjÜMdwa Afittd*lter kg die PoUnigewalt
flnl gan danaedcr; and das ist jedenfiirila ein HBoptgrund,
weezhalb die neue Zeit sieb hier bw Mhr wdttfer^ lutd nicbl
ebne bdüfe fiebwatdoin^ sureefat fiadot. Bm ttbera« wich-
tig« Morsliaehe SHattient, dtr ei^aiitliohe Kern aünr wah-
nn PoliMi, «ar iia Uittdalter dem Btate eDtaegea. Die
Kirche h—iftditigte Mrti, «t>n dem religiöaen atandpunkts
MM, der ganaSB nomQsdMn Swte de« öStniilit^en Lebens.
Der Stat trat in Aeaec Hinsieht sartak und ttberlieaz ihr
TOfftw alle wttliclM Zneht. UebcnioR begünstigte der Oba-
nkler das HUteialters die Selbsttedigkeit der cinaelDeB 6«-
noasenw^aften , der Fuiilien ind IndiTiduea in Qegensstse
2« den latereaecn der Gesaoimlfaell mit solcher Voiüebe , dasz
«iae ei»- md dar^grdfende Statsgewalt, wie sie ßtr die
Plriiaeieia I^)eB8bedfi>fiDiKist, Dnmftglich gedeihen konnte.
Bei jedem fi^ritk itiasz sie aaf unllbereteigliehe Recfate-
«tbrankew and Tor der WiUk&r der Individaefi muezie die
WiUkQr da fitatagenalt aidi best&odig nirUekiiehen.
GegtD Ende des JfittelaUers kam dagegen eine Reaction:
tiad man gerieth bald in dnen catgagengesetzten Fehler.
Dtf wieder starker gewoidsiu 8tat fing an , in der Absiebt,
die Völker glttcklieh zu naofaen, sieb in alle auc^ die ihrer
Katar nach individneilen VeriiAitnIsse der Bürger einaumi-
aobeiL E» kam ein Sjstem auf der allgemeinen Be- -
Tormundung und der Tielregiererei, welches die
biracheeiMe wie Kinder behanddie und. die bOigerliche
Srcibd* anf aUen Seitan dlnengte. Von Stats wegen wnrde
Alks geotdaet mid bdohleo, der Glaube , die Sitte, die Nab-
rang, die Kfeidmg, dia Wobouag, die Bent&weise, der
Handel and Wandel. Diese Bewegung, die Drsprttnglieb
webl ^t gOBtint, aber siAledit gedtcfat war, dann aber
aacb der Imsaoralit&t anf Saite derer, weiche «Mw Gewalt
ttblen, Vorsefauh kislate und m nnaÜbligeB HinbräDcbeo
fttfarte, rief wieder ihres Gegensata hervor, und tou Neuem
Blant*chli, allgameineB staurecht U. 12
n,g,t,7rJM,COO<^le
17$ StckMtM Buob. Dtr SuMimM and dM.dgMitUcW hviitMnL
Bucbte man A&e Polüei jeäe die Wofal&brt tSrctcmde Hadit
abmspreohen und sie' anf die HaodlMbinig der öOeBtticben
and P^ratneberheH eümuchrftoken.
Aas dieses Schwaalcuiigen in das rabige organisob«
Gleichgewicht ni kommen ond die Polisa vou llteuen süt
dem Oeista der Moral and dar £hre:cu Mebea nnd an
reieddn , dne ist die Mafliche Aul^gabe der Zuloiaft.
Zu diceem Behuf ist vor allen Diagan die Idee der P»>
lizei.xu erkennen und dann was ihr nic^t angabört auaaa-
sebfiiden, was ihr KikonnnI, so gewttbren. Wie aofaoa der
Naaie Polizei deutlich datauf hinweist, ist ria eine gana
specifisdie atatliche nad obrigkeitliche Gewalt. Die
obrigkeitliehe Horge fttr die öffentliche Sicher-
heit and Wohlfahrt in ihren UgUchen BedQrfhissen, die
Sorge als befehlende und rerbietende als eingrei-
fend wirksame Stat^ewalt ist die Ao^g^te nnd da«
Wesen der Polisei. Ihre Wirluamkeit ist daher wie keine
andere DnaUflssig thOtig, immer bereit, das NOthige anao-
ordnen. Sie darf nie schlafen, nie feiera. Wurde öe ftiem
könneo, so wftre das ein Zeichen, dasz es am gemeia-
samoi Leben fehlt Wo ein CO^ntliches BedOrftaisz sich regt,
da musz sie bei der Hand sein and von sich aus helfen.
Sie hat einen eigenen Willen und settt ihn selbstindig
ohne Zögerang durch. Sie ist in gan« besoodefem Sinne
Gewalt.
Es ist ein TergebBches BemCthen, die einseJnen Bieh-
tangen der polizeilichen Tbfttigkeit geoan abstecken and die
Art dMselben mit miontioser Sorgfldt zum roraw be«tiinmes
nnd ordnen zu wollen. Die PoUzei gebt Ton dem Geolnun
des States aus nach allen Richtungen der Peripherie, nnd
kana den maaaichflaltigen Anregungen des Lebens nur g»>
nDgen, wmn sie mit innerer i<Veiheit thot, was der Moment
nnd die ESgenthfimlidikeit jedes einzelnen Falles, auch des
oidit Torhergesehenea fordest. Ihre Aeunemngen sind so
iM,CoO<^lL'
AcbtM Ckpitd. Die Folixd. 1. Du Wckd deradben. 179
reichhaltig und verschiedenartig, wie die Erscheinongen des
Lebens, anf welche sie sich beziehen.'
ESne gewisse Willkür, ä. h. die freie Wahl der in
jedem Augenblick geeigneten Mittel ^u dem gewOnschten
Zweck, ist daher Ton dem Wesen der Polizei anzertrennlich.
n,g,t,7rJM,GOOglC
t80 SiebanM Buch. D«r St&UdieBct aad das eige&tllck« Regiment.
der Beschwerde je an eine obere Imtssz und die Be*
achränkuug der Polizeigewalt «elbst diu^ ein Poliseigeaetz-
bucb. Dm eratere wird üherdem durch die alleBthalben
sidttbue Sdieu der eberu PoliaeÜBstaiweii, die AutociUU d«
untern sa gefährden, w«aan sie den klagenden nrivBipersoncB
Recht geben , gewottolieh sehr ersdiweit, und daa letztere
kuin zwar fOi die gewObbliefaen FAUe, oamentlieh fUr ge-
wöhnliche FttUe der Unordnung und Polizeiübertretang, die
Palizeäb«amteo an ein ricbtiges Uaez gew(>lm«n und vor
Uebettreibung ihrer ZlchUgangsgewalt rerfaßten., aber dn-
möglicb Btureidtende Hülfe gewätn«n und leidit in den ent>
gegengesetzten Fetter zu enger Besebrfinkung der fr^en
Bewegung auch der Poliseigewalt ▼erblleo.
Hier liegt eis auffalleoder Ifangel in der Ausbildung
des modernea Statsrechts. Mir scheint, es ist hier der Ort,
eine rOmisehe InsÜbitioa wieder aufian^men und nad)zu>
bilden. I>er römiacbc Grundsatz, der Intercession anee
Magistrats yrm gleicher oder höherer Gewalt, oder der dazu
eigens ernäcbtigt ist — wie die römischen Volkstribunen
es wareo — pasat für die Organisation der Polizeigewalt
vortrefflich. Eben wo rasches durofagrtifendes Handeln nOth^
ist, da musz auch Cur eise ebenso rasche und plötzliche Hem*
mung verkehrten Handelns gesorgt werden : und das geschieht
niebt geaugead durch den Instanxenzug an eine höhere und
oft fwne Stelle, sondem besser dureh de« Veto oder Mego
einer gleichen und daher gewöhnlich nahen Beamtung.
Dann aber ist die Zulfissigkeit einer relativen Willkttr
nur da zu rechtfertigen, wenn ihr eine strenge Verant-
wortlichkeit dessen, der sie übt, als Gegengewicht zur
Seite steht. Je gröszer das Masz der bewilligten 'Willkür
ist, UB) so owhr mnsz aueh der Ernst der VerantworÜichkeit
Stetgen. Das bedarf aber einer ganz andern Organisation,
als wir in dem heutigen Instanzenziig haben. Es mUsseu
fUr b^de entgegengeeetzte Bedurifaisse und Richtungen
n,g,t,7rJM,COO<^IC
AditM Ctpftel. IMe PoliMJ. 1. Du Wesen derwlbm. 181
sogleich Garantien geschaffen werden, ftlr die nöthige Freiheit
der Polizei, Alles zu thun, wae das Statswohl im Augen-
blick fordert, und für das Recht der Bürger, g^en Misz-
braiich dieser Gewalt geschützt zu werden. Wer jene Ge*
walt wenn aach noeh so einschneidend Übt, mosz «icher sein,
einen Richter seiner That m finden, der dieselbe nicht mit
dem Hassstab« des Qvilrichten, sondern mit der ntfthigen
BerUcftmchtJgHiig der politischen Kator und Au^be zn be-
ortbcrilen versteht. Und wenn er dieselbe wirUieh tnhiz-
braucht, so musc er auch In seiner Person die Uebel des
Hissbraachs eroetlieh erfahren, indem er weder der Ent*
Schädigung an den verletzten Privaten noch der Busze entgeht.
Wichtiger aber noch , und diesen Einrichtungen erst die
rechte SrfUllaog gewtüuend, ist die persönliche tJmge-
stahong und Hebong der Polisei. Auch hier ist das rOmische
8latsrc(.-ht ein Vorbild fdr spätere Zelten. Soll die Polizei
wieder eine grosze moralische Macht dee Stetes wer-
den, SD ist das Wichtigete dieses^ dasi die durefa ihren imk
raliscTien Charakter angesehensten Uänner vorzugsweise fUr
diese statliche Function bemfeu und gewonnen werden. Von
Friedrieb Robner, der eine verbesserte Oifaoisation der
Polizei fUr das dringendste StatsbedUrfnisz unserer Zdt w-
klfirt hat, wurde die Idee ausgesprochen, dasz die Stiftung
grosoer, den Charakter und die Thatkraft ganzer
Manner concentrirender Orden, deren Hitglieder, ohne
bureaukreüsche Beamte zu sein, mit durchgreifender Gewalt
ausgestattet werden und deren organisirte Verbindung die
Verentwortüehkeit mir Wahrheit mache, das geeignetste
Mittet sä, jenes Bedflrfhisz zn befriedigen.
In dem Institute der englisehen Friedensrichter
ist auch für den moderoeH Stat eine Eärperacbaft aogeaa-
hener, unabhängiger und gebildeter Männer dargestellt, wel-
chen ein Theil der öQlentlichen Polizeigewalt anvertraut ist.
iM,Coo<^lc
lg] SiebenlM Bncfa. Der SUUdiout nnd du eigMtlkb« RagimenL -
NdUtAB GapiteL
Die Ollederang und die Hanplfunciianeo der Polizei^walt.
In dem Begriffs der Polizei losaeu sich wohl swei Haupt-
riohtuDgen dereelbsii unteisoheideu, die ^e negative,
welche den drofaendeD Schaden abwendet und die Hioder-
niase der fireien Bewegung entfernt, die andere poaitire,
weLohe das Gemeiowobl fßrdert Die erstwe conserri-
rende hat man dann Sicherheits-, die zweite produc-
tive Wohlfahrtspolizei * genannt. Aber im Leben
■ Ea )8t eine wunderliche GrilJe dnzelner Pablidaten, welche in dem
Stute nur die RecfatBordnang sekea, die „Wohlfobrtapoliiel" und d»-
mit gerade dh practUeli wlcliiig«te und wohlthUigaU 8«ite der Polizei
in verwerfen. Aretio i. B. CpoBtitutiooellet StaUreokt II. S. 178 mdnte
wirklich: „Die WofairahrUpolizei tei ein offenbarer Eiogriff in die Frei*
heit der SlatabUi^er." Fast komisch ist aber seine Ausdlbrung, daat
Recht und Wohlfahrt (Juatltia et saluB publica) «ich g^nadUf aafliebeti
mnd wideraprMben , als ob die Bewahrung dea RechUa Dothwendig lam
üntei^aog der Wohltbhrt, und die Förderang der Wobifiihrt zur Zer*
■törung des Rechtes fähren müszle. Wttre dem so, dann wäre es doch
schwerlich der Hübe werth, das Recht, wie Aretin es that, tum alleini-
gen Statsaweek la erhcban, and den 8t«t so zu daer Zwangaustalt in
machen , deren Bewohner auf gemeiuMme Wohlfohrt wie die Terdtaimten
in Dante's Hölle auf jede Seligkeit verzichten müsiten. Er bemerkt
darütver: „Will man aber behaupten, die Rechts hcrrschaft und die Wohl-
fahrt wlM der Statszweck, so nimmt man zwei Zwecke an, die Dberdaa
einander geradezu aufheben. Die Benht^errschtft vom State verlangen,
heiazt ihn verpflichten, die Rechte jedes Einzelnen zu schützen und zu
achten; die Wohlfahrt von ihm verlangen, heiszt ihn aufTordern, ^ie
Rechte der Binseinen sn verletzen (?), weil die Xiltd , wodareh die Ordne,
die Macht, der Kobm, der Wohlstand einer Naüon befi>rdert werden aoJl,
in der Regel von der Art sind (7), dasz jene Rechte dadurch beeinträch-
tigt werden. Wer also beides zugleich begehrt, überlftszt der Regiemng
zwischen zwei Auftrügen die Wahl (?), and musi sich darein ergeben,
dam sie den gUnzendena und inhattvoUem vorcieltt.'' Nicht data dla
PoUsei rur d«« gemeine WoU sorgt, ist flir die Freiheit geOhrlich noch
flir das Recht bedrohiich, aondem wenn de diese Sorge angeschickt
nnd nnrechtmiazig ansUbt. Tgl. da« Hauptwerk von R. Hohl:
.Die Polizeiwissenscbaft.'' Hohl ist indessen I. S. 10 im Begriffe geneigt,
iM,Coo<^lc
MiMlii OuftM. BMpMMMttoMii der PoHM^gn-ilt ]8S
«Jwidea «ch diue bcidiD fonnellan HiehtaDgen nicht, aon^
(taro lugleieh aacfa beid«» ßelten hm wirict die Idite
polia^HcK« TbaägkeÜ In sdu- ri«len Fftllui raiobt Kbmi
die WegMMnBong von Hindeniiwea hin, am der Bewegung
des Lebens Lull so TersehsCMi. Indem die PoUzd daa Diel»-
geoindH verfelgt and die Strawen reiaigi, Kidert sie engleiek
den fmieo Teriiek-. A1>er in andern Fil)en rerbindet sie mit
den negMliren Mnuaregeln a«ch die postttre«. Bei Endemien
soi^ sie nicht blosz fnr Absperrung der Kranken , sonder«
zugleich fUr die nßthige HUlfeleistung. Es ist ehte fehler-
hafte BescfarAnkung der modernen PoHsei, besonders in
mcaalisohen Beiäehangea , dass sie nar dem Uebel hemmend
In den Weg tritt und sb wenig für die Forderung des Guten
thitig ist Der Organiswu der PolisN darf daher nicht nach
dieser CntoseheidnDg gespalten werden, damit nicht, was
sich wediselweise bedingt und anterstfltst, durch die ^«1-
tUBg anwirlvam weide.
Femer ist es bot eine ftmMUe Unterseheidang, wenn
die Polizei in eine pr&rentire, weiche dem drohenden
Schaden' dar Znkanft surorEukommen und ihn durch ihre
Ihsaregeta f^wohalten saeiw, nnd in eine repressir« ein-
geUteilt wird , welche die bereits eit^etretene Verletzung der
Reobtssioberbeit kd beseitigen oder den ToriiandeneD Schaden
zu bessern unternehme.
Dnrefa diese £intbeihnig wird freilieh nar die conservi-
i«ade Beite der Polizei betrofltan , . die produolir fordernde
aber nar mittalbar bwuhrt lasofem ist dieeetbe somit an-
genagond. Ameh ist es ein iwnr Terbreltatar aber graber
Inrthmn, daai das Wesen aller Polizei in der PrtTention
Aw JPoliari DV da DcgsIfTen Zweck „dn- BewHig«i|r alter Blndn«
UM" zaaaicihreibni , ,w«lc))« du allKittgaD erlMbtcn KatwleklBBC d«r
MeaBchcnkrftfte" im Wege iteben. Im Eiaidiicn betpricht er aber doch
«Im B^ka Ton AMialtm, wd<te aw «iBatlteiM Wohl pMlttv ßrdem.
Die neaere BcarbelUiBg dw PotUdrtcUa M toi ZlMmerttaan.
iM,Coo<^lc
ist Slebentn Baeh. Dw 8l— UMit nd du dguOiifa Iteglmeiit
bc^. Wem die PaHaä flkr die fiMoadheii dea VcriiM
sorgl, iadem «ie Buinpfe trtdan legt, in 4am -SHdlen rii»
Mg«!! Ommii and Winkel bcMiligt, grottt firtie nites u»
legt, die Litft reönigt, BisBaCB e»idit«t, M kummt siA fmä»
lieh indireet aneh muMdter £MnklMit zaror und iMVirkt
sudi wofal, dsai «olc^, wass aie tvoizdan «raeheimn, we>
niger Ytrwüätxmg aarlchten. Du Wesen liegt aber laer
weder in der PrttreBtioa noch in der Eepreoioa, Madent io
positiver Förderang des oornielen G-esandheits-
»ustandes.
Am besten wird die Po1dk< nach den vencfaled«ieii
Hauptst>bAren des Lebens, in denca ibre WirksniBkeit
mätkig wird, eingetheilt nod orgmiatrt. '^ Die Tersoliiedcnsn
BedUrtisisse dieser Bphaieo erfordern gewfifanbcb ancb be-
seadere Kenntnisse, AnslalleB «od eigeaAämtiche Beband-
lungsweiee. - Nnr jdnrf man sieh diese Kreise nicht als völlig
abgeschlossen Torstellen und nicht vergessan, daatdie Qegen*
stAnd«, aaf welefae die Potiasi sieb beeieben tnas, durch
solt^ Eintheilong nielit TOHstttadig nmfaaat werden kAnnan^
wenn nicht ein weitgreifieoder Vorbehalt gemacW wird, in
deni sich die rariae «aosanini ägurae nur Jfoth uiierbriagaa
lassen.
Unser» Aufbasnag vom State eolsprieht fi^eode QÜe-
derung dieser Hauptsphftrea.
L Höbe Polizei, fitätspoliaei im engem StoH. Ich
Temtdie darnntBr die Sorge fDr die Existenz und Sicher*
h«it des Statas selbat, lo seinem Ituem. In ihr tritt der
politisob« ObaiiaUer der Poliaei am bestimHdesteB.berror.
Was immpr den LendesAieden zu ersohuttero droht, fordert
ihre Thätigkeit heraus. In den meisten Fallen werden die
gawjMinUdiea, von dem Oeaetae vorausgesebenen oder
innerhalb der bestehenden Rechtsordnung sich bewegenden
' Hohl hmt mä» W«k mtt Reoht uefa ««Mm PiiMip b«qi4mc Vgl.
auch K. BiAtaf Bluter tir admin. Praxis. 18H. ». X
iM,Coo<^le
■iniliiiiliWi «ad ihfmitßkmmaBXumrtMhtn. bi «iMiIMniM*-
Üdnn -SmUUIm aber erb^t och di» hohe PoHaei m dar
Aannbmsgevalt, weloh« die BaUluif das 0Mt vw «Um
wdcta Rltakmdiien Jdt in Auge hwrt^ uad n dieam
Z#ec^ die voll» etutiBSbe Ifaehi «nttUM.
II. IndividaftlpoliBsi; d. L dla flnigs für die £xt>
Stent lad Sich«rheit des BeoM« der IndiTJditea. Da-
tM gcMrt:
1. Zkie 6orge Ibr die firsfikraa« der BeriHkerao^
(Nahrungeftolisei). Die praoliathea RMner hatraehtefam
dtoMlbe al» oae der wioktigstao TbUigteiH» der bObern
liaglMlKte. Die ple^ejiuhea ond die ournlie«heB A»
dilen rnndet« üwe hödwie AufaMricMmkalt darmf^ dtu
« bi Bfm aie an'kinreidModen OetnaidertnrilheD Sohle., aad
•fiftterUti war ee dieat florge, weMi* die Keiwr mit Eraet
MriBfaoi' tmA dorob waMe sie £e VidltaBMateD ia Bott
fBr «ob goaMaBD.
Dos Privatintereae« and dar Pritat/Ieiez irarden
(MUA das Meiste aad Beste thua; und die «Igeoüicbe
Statswirthschaft Iwt die Aurgab«, durcb ibre wirlb-
saballbefceD Masaregdn deai tMwl saronukoaisaeit iisd das-
•elba m Hodera. Aber beides reicht nicht inuaer so, di«
Notli ahaawrmdia oder z» btotbgeD.
INe KoUi kana ao gross «erdsQ, dasi nar oocfa die
dorobgreifende Poliseigewalt des States ibr waiger-
manen zu begegsen renaag; snd da ist es Aui^abe des
etatsB, mit seiasr Maebt Hulfa su ssbaftai. DsStr aasz er
im Varöae mtt der Statsifirtbsofaeft nad der PrivaUhAtig-
keft aitA voraorgbch i«steo nad der steigewlei] Noth nit
■ TMttm AnuL t ton A«gu««ni: „raUiUM daoi«, f€fttkmm «•■
TOM, ennctofl dnlcedin« otii pdlexiL" Thim Ri^al. bsn«. U. )13;
,L'«neienne polioe «vait ningi le aoin des sabeialkacM au rang de «es
kltrilMiUoDi, coinm« od derobjMls qai inttoMsientle pliu U tranquillite
iM,Coo<^lc
Ue SfebMtw B*uk. Dar St^taUnat n»d dM aignUMw Kegiment.
oswieUiRar Sorge begegBM. I!ii»6tne Mittoi amd: EanUAlm^
und BegüiMtigniig der fröen B&nfiihr «itttier BeUlideraBg
oder Brschw«rang der Aus&ihr von LefacDsattttria in Seitau'
der TheueruD^, £rwert> nad VeiweiuhBig von SMiroreUlMa.,
Beschrftnkung Qbermiangw Oonsnmtioo, sontit sie im B»-
reidie der Statogewnlt- liegt u. a. f. >
- Aber ench dem gewöhnlichen t^icfaeo Verlcefar gegen-
flber darf die Polizei nicht mUszig sein. Wenn der W ucker
mit der Xelirui^ dea Volke« ein bAsee Sjnei treibt, und den
Haagel de« Volkes beantst, am die gewoholiofaen Lebeas-'
nütlei kftnatlicfa zu TtHtlienen), so darf sie nieht die fMweo
vor- der gereohteo Klage dea Volkes versohlieszen, sood^B
sott dam Wueher eteu^m, welober fiecMeaartig neh Qbar
dea Veikwhr vnrtweitet uwl'die dem Volke anentb^wIMiaa -
Sille an aich saugt Der Slat aaai dafür sor^a, desi di«
BfeaecheD neben eiaander beateben kOmien tnd nicht ctte
Freiheit und das Recht Einzelner zur Untretheit und «am
Cnreefat Ar die Menge rerk^rt werde.
%. Die 8orge für die leibtlckeGcsondheit des Volks.
(Oeaundheitspolizei.) Dahin geMlren:
a) Die AoMcbt ober Aersta, Wundärzte, Apottaa-
ker. Hebammen, welche nur ftlr fttbig erkannte Persooea
zur AnsQbung solchen Berufes zal&szt, und PAiaekar oad
Q«aokaalber ferne halt Auch hier, wie fn allen Dingen
des vielgeetaltigea Lebens, ist iodessen im Binsdnen mit
freier BerUcteicfaügung der Umrttodezu rerflihren, und «nd
den gewrAhDliehen Regeln auch die etfoiderlieheR Aaanalimeo
e^lAazend anzureibcD. In den meisten neuem Staken werden
auch eigene Uedieinalbeamte bestellt, tlmls «ir Ver-
waltung der Oesundheitspolizei , theils zur Ausübung der
Arzneikvnde selbst in Fällen, bei welchen der Stat näher
betheiligt ist.
Mohl I. s. HU ff.
n,g,t,7rJM,GOOglC
IfnniM C^itol. BMpttateUoBCO der PoUuiBMnll. (ST
b) Die OflBBnBichea MMwoggln nir Abwehr oAerBiD*
grftBSDiig von anttteckeodflD Krankheiten, s, B. Cod*
tumaz- und QaRrantaiDeaiistalten, Vorachriflen abtr Sdiat»*
poekeointiAiBg. TAe groasartigste Eänrißhlung dar Art ist
wohl die Oetemidiiache MilitiigrftBBe gegen die Tnrket
o) Die Ueberwacbung dsrUftrkte mit Lcbenemitteln,
und die BeaehrtbilEUDg des Verkehr» mit oareifen und nn-
gaaunden Nahmngainitteln^ daa Baitiiäs mit GiftrioA« r. & f.
. d> Die OffentUctten AoetaJten fQr Heilnag utid Pflege
knuiker Penonen, soweit die Familienaorge siebt' auaveieht,
Spitftler, Irreohftn»er,OebaraDStalteD, öffentliohe
Bäder, Rettungaanatalten fQr verunglaekte Penonea.
e) An die Senge f>r die Getandheit der Hensdtea r«hen
sieh an die Anatalten und Masaregeln, um die OeBundbeit
des Vieba rot Seochen s« bewiAreo.
3. Die Sicherheitspolizei. Dahin sind au reehneo;
a) Die Sorge fllr Offentlicbe Wacbea. Die Inatitute
der Oendarmerie, der EoMtabler, der SofaatiaiinB«, der
Nachtwftohter u. s. fd dienen der Polnei fbeiUeb nach ver-
whiedeDen Richtungeti , wie denn überhaupt daa lu der Eigen-
tbomliehkeit dea Poliaeiwetens gehfirt, daai die einaelnra
Zweige ihrer Th&ligkeil in wecbselseiliger Besiehnng aa
einaadw stehen.
b) Die Todtenschan und die Aufaiobt über daa Be-
grfibnisz. (Leidwnbüaaer, KirchbOfe, Gräften.)
c) Die Fenerpolicei, welche darch Voradiriften ftkr
Anlage von Feuerstellen und BeaafNchtigBng dertelben
die künftige Feuersgefahr zu Termindem, durch LOsoh-
anstalten ilie eingetretene zu bewttltigea, durch ärttadnng
von Aftseoaranzen den Bmodsohaden za ersetsen strebt.
d) Die Sorge für die Recbtaaieherheit dar Privaten
(Sicherheitspolizei. im engern Sinne).
In dieaer Beziehung Icommt voizOglich das Verholtniu
der PoUsai txa iastiz in Betracht. Ihre beiderMitigea (üebiete
iM,CoO<^lL'
188 SicbcBtu Bwib. Der StatsdkMt nJ da« eigutÜeU B^naevt.
bomhiea sidi hier, und die £Mlnaea «lud in «inelnen
FaUbd Dar mit Hübe xs fioden. Itamo^ sind dieselbeD
MiageMhMden , «ad Bollmi es «eÜL
Aufgabe der Poiixei i»t nicbt die Terwaltanf nnd
Handhatung der G«cecfatigkeit, mmtian die Sorg«
far die Rahe nad Sieherfaeil Die Ptdizei schUtit gegen
die th^siehliehe Verleteuog derselben, bc^ftmpft dm ge-
wslteMCB Broeh des Bfendicfaep Friedcna, «nd reitiägt die
Feiade der Reehtorardtiiing, welcbe dieMibe mit Hirca An-
grifln bedroben and die gemeine SioherhiMt stßren. Dia
reehtliche Beurtfaeiluug aber der Sekald, der Spruch Ul>er
daa itrettige Beehl;, die Verartheilong der Vertrecher ist
niefat ihrei Amts, und wohin der Arm der Gerechtigkeit zu
reiobca die Macht hat, da äebt sich die Pt^ui Korück od»
verhält sich nur hülfreieh oad ualentUtsEetid zu jeaer, nieht
aber aU cnocurrirende Gewalt handelad.
Aasaerbalb dieses Bereiches aber greift cie, wo es noth
ÜiQt, mit Maeht eia, jeden Wideratand brechend. Zu Aetnm
Behuf wurde in den meialen Staieo der Polsei ein beaehrlnk'
tes Zflehtigungsreeht xiigeetaDden nod ein ZUcMgung»-
recht ther als ein Strairedit, datm die Straie wird tot alledi
am der Gerechtigkeit willen verhängt, die Zttdttigung aber
Tomehmlich um der Öffentlichen Sicherheit, der ^ndhabaag
de« Anatandes, derDtscipliD willen. Wird der PoHaeigewalt
jedes Recht em Zuehtigong abg*i|MOchtii , oder wird die
AosQbong dersalbeD an rerwiekelte Prooeadionnen geboaden,
•o entsteht dieOefafar, dass ihre Uaclit ODwirksam oder die
Ausübung derselbai sckwerfälüg werde, was beides in
Widersprach ist nü der ganzen -An^ptbe dar FDliaei. la
neiMrer Zeit habaa aber maaohe Staten nach dem Verbilde
TOn Frankreich aoge&BgeD, auck die Ahndung von Po-
lizeiubertretungen den PcdizctbehOrdeti wegznndimen
and an die Gerichte so übergeben. Mao erwirbt dadurch
eine grOszere Garantie gegen MiwbtaMch der PolisedgevaK,
nigiti/cdtvCoC^Ic
Ktnntf» C^lel. HanptfinwtiQocn der PottadgewalL tS9
aber «dl diewlbe nicht dadarch gdftkmt werden, so ist et
doppelt nOtbif;, sowohl dio BtfogBÖaz der Potisei, inicrhalb
der gesetzlichen Schranken, PoKzeistrafen ■nzodrohen, auf-
recht zu kalten , als die Oerichto zu rerpäicbten , dasz sie
tfe gnettlich cotnpeteDteu I^liEeircrordDUBgen nnd Befehle
nicht aat dem Standpnnkle der Zwet^mftszigkeit' prttfen,
sondern daraof die Strafbarbelt gründen.
Aber aneh in den SMeo, wo die BestraAin^ der P(4iset-
Qbertretnngea flbeAftspt den Gerichten rorbeheltea iat, wird
doch der Po^ej als EzecnÜTmittel ein Reobt sn geving-
fbgigCB Ordnnngn- und UngehorBamsstrafon zttgcstanden.
Auf ihrem eigenen G^iete ist die Pofisei tob den
Gerichten dnrebaus unabhängig, wie diese auf dem ihrigen
Ton jener. E^n Reotn-srerftüirai von jener an diese ist da-
her onstatthaft, u»d (Ue gerichtliehe Verantvrortlid^eit der
PoiiaübehOrden ist in der Hauptsache nach den nftnlichen
GnndsälaeB sn reguHren, wie die der ftbrigen Beamten.
Da indessen die Polizei, wenn riß je n^cb Umständen tusch
nnd energisch (ür die 8idter1>eit sorgen «»11, einer gewissen
Willkär, welche Dach freien Ennessen das Nötbige beschliesat,
unuingttngfich bedarf, so sind allerdings die Bedenken grosK,
dasz sie. diese Stellung miszbraudie. und die Freiheit nnd
das Recht aneh der Indiridnea zu leicht hintansetze and ver-
letze. Eine rerscbärfte, wenn auch nicht gerichlliebe Ver-
antworttkhk^t, welche (He PoKzeigewalt nicht Uhrat, und
ihre Handlungen auch aus dem polizeilichen Standpunkte
benrtbeilt, ober zugleich jeden Miszbrancfa und jede Inhuroa-
nitU streng rügt, wttre daher eine wohItbM%ere und pno
tieehere ESnrichtnng als eis nmlsssendes Polizeigesetzbndi,
weldies äea Detail des Lebens nnd seiner Bedbrfsisse doch
nicht zum voraas objeetir aa r^eln vermag.
Soweit aber die Polizei nur die Stra%«icbtsbarkeit zo
nnterstutsen berudBn ist, die sogenannte gerichtliche Po-
liaei (police ^wdictotre) ist durchaus den Gerichten nnler*
n,g,t,7rJM,C00<^lc
IM SiebMitw Bwch. Der etitodiaut ond dsi etgentUdte fiegiment.
nicht nrttengeordaet, aod hat die Aaftrftge eiitfaeh m roll-
■idiMt, wekb« die Oericfale ihr erttieilea.
III. Die Culturpolizei.
Wir notenobeiden sehr beitimint die Cultar, deren
Charakter Pflege nnd die CuUnrpoliKei, deren Charakter
Qewalt-ist, in ders^ben Weise, wie wir die Statswirtb-
Schaft Ton der Wirthscteftapolizei Dateracbeöden. IMe Poliaa
erstreckt rieh Qber i^e Geriete des OftnilieheD Lebens, alao
auch 8ttf die Caltnr- and die WirthKlMflaverhttltDiiM, über
immer nur unter der Voranneiirang, dasE du öf!entlidie
Bedürfnin die Uefatang der Gewalt erheischt, rnid »icfat Über
dietei BedtiWsz hinaue. Wo es aber der befehlenden oder
▼erbieieBdea Ctewalt bedarf, da ist ihr aaefa die Pflege
untergeordnet, und keineswegs die Poliaei ein abhängiges
AnbUtgsel der Piege. Wo die Pfl^e von sich aus den Be-
dUrhissen Befriedigung rerscbafft, da bedarf es fteilioh der
CaltnrpcdiMi nicht; ee ist aber eine %upta»fgsbe dieser,
darüber m wachen, dasz die Pfl^e ihre Pflicht nicht rer>
nachliscige -, and wo jene einschietten niuss, wird sie wiedw
die Beihulfe der Pfl^e ansprechen. Darauf beruht der
organische Znsammenbang der verschiedeaen Organe and
ENiactioneD der Statsgewalt
Einzelne Unterarten der Cnlturpoltzei sind:
a) Die Sorge tat die sittliche Wohlfahrt des Volks.
(Sittliehkeitspolisei, Oeneur iiu rOmiseheli Sinn des
WwtsO
In höherea Grade ist es der Beruf der Eirebe, der
moraiiseben Seile des menschlichen Geaammtlebens ihre Auf-
merksanikedt und So^e zuzuwenden, als es die Pflicht des
States ist, die moralische C^esnndheät des Volkes durah sein«
Polizei zu fSrdern. IHe Wirksamkeit der Eirehe ist dann
auch auf dieeem Ctobiete unmittdbarer und fruchtbarer als
die des Males sein kutn. Wenn die Kirche, ihrer ITission
treuj die Religiosität weckt und lebendig erbftlt, wenn sie
iM,Coo<^lc
den ■ensehea wiriclieh mü 6k>U Tflr»OhBt und einigt, m er*
gient ncfa die mn«nebOpfb^e Qaelle der ntüieheo Kivft
ttod adoigoDg üAwv da« Volk. Der Stet hftt keine ]l«cM
aber dg» Qe^TiaHn and «iiw tiiMMohthant fia^fatimwtung gftf.
mag der etat oidit wa arfluteii., oöek in tteMern. Sein
eifentliehea Oetnet tat die ttuaeere EnebeiBaiig ; er kalm
äabt» mir DiitMbw auf die sMliebeD Zustande du Volkes
BiDfiiMB UMern. Erat wem die innere GeiinBung «ch in
tnaaorop Haodlimeen oder Unterlaania^en c^nbart, ward
«ie flkr dem 8tat OsEbar, ond gelangt in den Bereich B^ott
Madit. Die Kirche awg mit reiigifisan lütteln wider die
Meeo Gedanken streiten and gute EataoblUase berrorrnfeii,
der Stet hat nur mit den bOaen Tfaalen au sckaffen, und die
ioawm Hindeniiaae and Gefahren aa beseitigen oder au
mindern f welche die Reinheit der guten Sitten bedrohen.
Audi tner ist Vielregiererei und unwürdige BeronniinduBg^
die eäne, gleichgoltige Vemacblässiging die andere Klippe,
iwiscAien denen der Statsmann hindurch steuern mute.
Die rOnaiscbe Censur beruhte auf einer edlen und
um fassenden Auflassung der atatUchen SittonpOHaei. Die
OeneOTen waren berechtigt, jede offenbare, das ttffeatliche
Sitttiehkeit^efllhl verletaende Handlung m Mgen. Sie ban-
delten aber nicht präventiv, soadem griffen in Interesse der
guten Sitten und ateisteBS mit sichenn Taote — die Wahl
der Oaasoren aus dea gcacMetsten nad verdientesten Stata-
mAnnem gewftbrte daAtr feste Bürgschaft — erst ein, wenn
die Cnntte sieb dtweh Thaten getussert hatte, aber det ge*
riebtliehen VMfclgung, weil keine ägentlkhe Bechtsverletzaiig
vorlag, entsogen war. Auch die hoehgestelltea Mftnn«r waren
nieht zu hoch, um vor den Ehreautrafien dar Cenforen sich
sicber au Alhlen, wenn sie die guten Sitten <^a verlötet
hatten.
Wahrend des Mittelalters war fUr dieae Dinge doreb
die Oeator der Eirohe ebeafiüls in uaaftuaciider Weise gesorgt.
iM,CoO<^lL'
193 SiebMtw Back. Dw StaMlnM an« da« ^IfnOk^ a^iment
In onsenr Zeit aber, ia welobcr Ae Uaebt ier Ente
aiwr dla Gemütfaev geinger nad beMkrtoUcr gnrofdeii,
MDpAndvt der Stat kier «ine LOoke m #«b öftattiobai Kn-
riehtgngm, wdebe er Aach dtucb die gewölwlMie« PoUaei-
bnmtea dorokeas meht i« eifftkna» rermag: Es gibfe-ge*
wisse Seiten der poUadliduB nt&ügkflk, wehHw nne BMmH
4er Gesinnung and ein eoidies Msae OtfeBflieher HoakacUtng
tmd freier Aatorilfit in der Penoii dfee Haudehiden venma»
aetaen, wie fieBeibea von des regeteoaügfta Beanteo wedee
gefordert Koek erwertet werden dürfan. Da* Set geraöe da«
Otostc der rOniachefl O^Miaation der Poliaci, ilasz dieM
Aidj^ben des BDgeeebwiaten omI edelfton Hftnnerti Ubor-
ti&gen worden. In daa modernen Stete abw, deeeen
aehwAofaste Saite die Poliad ist, änden sieh keioe deiwrii|peB
iMtitatioaeai; TieloMbr rent die klcinUche and hftufig reri
leteende Belrnbimg der poüseilieben OeseUfle aar Mi»<
«cbtBDg oad Eur Abaeigtiiig gegta die Pcdixei, und beide
wendea weh dann gegen die geeeBMote Regi^nng a»d dm
Stat, welcher groeaen dassen nur in der Gestalt dieser
Üst^eo and drtckenden PoKzeigewalt ««ehefait.
Diesen Uebektttadca lOsst ai«^ niefat anden aia datcb
efaie beiBere Organsatioa der Poliaei begegnen, und daJtlr
worden siek Mch in deoi modemea Skate die läeawnte voU-
Caden, wurde ntaa Uar über den pedantischen Oenobtakieis
der blfieaen Rnreadcratie hiawegsaaeben wagen, and die
freie Th&tigkeit geachteter PriTatuibiDtr in Aasptach neh-
men'. Gerade, den ansgcsacbneton Cloaee» and In^Tiduen,
de» Adel ia der Nation in aigentiicfaen p^«fiflli^;ieGhen
Veretande, kämie hier ein Fdd fruohtbaeer ond ^uienrntler
Wirksamkeit erOflhet werden , and Selbst dem jetxigen Spiele
der ErwachaeneB , den (Hdea, könnte hier ein ernstes Ziel
gesetzt und manche auch Dir H&nner passende Au%abe
damit Tert>UDdea werden.
Verbttltoisanässig darfüg ersf^eiDt, was, at^esebes tob
iM,Coo<^le
Heanlea OtpRd. HanptrttBctfcm«ii der Pirilz«lgMralt i<^
4er Maülcben AuTaicht Ober die Kirebe selbst und
aber die religiOeeo VerbiDdungen oder über die Ersiehuiig»-
aoBtalteii — von deneo int IXten Bache nAber die Rede
«eio wird — die moderne CMftenpoHzei en SÜDrichtungen
berrorgebttieht hat Am erheblichsten sind:
o) Ae Tormondschafts- ond Oesindepolizei/ zur
UntwslatniDg der bttusllchea Zoebt und der Fa-
milienrahe, wo das Priratrecbt und die gewohnte
Vormundschanspflege nic^t ensreichen , and ein ge- ~
riehüioher Schutz angeeignet oder unwirksam er-
seb^ut;
ß) die Aarmcht Ober gewisse PriTatanstalten, welche
entwed«- wie die Schenlcen fUr geistige Oetrtnhe, die
Sebanbuden, die Leihbibliotheken, in ihrer Ausartung
lacht die Unsittlichkeit begDastigen, oder wie die Bpiel-
hfiuser oder die Bordelle mm Dienste derselben ge-
gründet sind;
;-) die PresBpoliaei.*
b) Die Soi^ fbr das gesellschaftliche Leben des
Volkes, fllr seine Erheiterung und seinen persönlichen
Verkehr. (Aedilität, Gesellschnftspolizei.)'
Je wichtiger in dem modernen Leben das freie gesell-
acbafUiobe Zoeammentreten der Gesinnungs- oder Zweck-
Genossen und je mannichfaltiger und reicher die Formen
'geworden nnd, welche der gesellige McL-scbengelst erfunden
"bat, um diese Triebe zu befriedigen , mit desto mehr 8org-
iblt wird auch hier die wichtige Stellung des States zu diesen
Verbindungen und Erscheinungen zo bestimmen sein. Die
PriTaien gehen dabei von dem Princip ihrer Freiheit aus;
die Polisei musz^ indem sie diese Regel anerkennt, zugleich
das Recht der Gesammtheit handhaben, wo die öffentliche
Wohlftihrt es erfordert, und auch hier bald die nöttiigen
* TgL Bnch XIL C»p. 2.
Blukltcbll, lUganeliiMSUlsrecht. II. 13
n,g,t,7rJM,COOglC
194 SlebMitM Boeli. Dtr SUtadiuiat und das eigentlkb« B^ment
SchraDken dieser ii^ifaeit featMlwin, bald ihre EkitwioLe-
luDg pOfiitiT fördern.*
DieSocge für die Erheiterung desVolki ist eine der
wohlthitigaten und dankbarsten sagleidi. In dem „paaesQ
et circenses" der ROmer sind zwei ber«cbtigte and giowp
Wunsche des Volkes ansgesproehen, und es i«t eine des
Stetsmannes wonlige Au^be, beitle zu befried^Mk Die
moderne Polizei, welche bei Theatern, Festliclütcäteo und
Belustigungen ihre At^merksamkeit iost nur in oefatirer
BJchtung zeigt, beschrankend and hemoiead, was uDgebUhr-
lich zu werden oder Gefahr zu bringen droht, dagegen die
positive Seite, die Belebung, Hebung und Veredlung der
Volksgenosse wenig beachtet, steht in dieser Besiehung weit
hinter der antiken Polizei zurUck. Die statakundigen ROmer
legten gerade darauf den grossen Wertb, und die Krischen
Grossen wetteiferten unter einander in der V«raos<Bltang
groszer Festspiele. Der Weg zu den höchsten Statswürden
der Tötnischen Republik führte durch das Amt der Aedilen
hindurch, welche für das Brod und die Spide an sorgen
hatten.
c) Wir dürfen wohl auch die UnterstUtzunga- und
Armenpolizei bieiier rechnen.
In dieser . Beziehung ktunrnt es vor allem darauf an,
die eigentlichen Armeq von den ausnahmswtise Unter-
stützungsbedürftigen zu trennen, und hinwieder unter
den Armen die von Natur Armen von den verschulde-
ten Armen soigfKltig zu unterscheiden. Die Vermengnng
der ganz verschiedenen Verhältnisse hat Uieils die Heilkraft,
deren dieaelben bedürfen, oft sehr geschwächt, theils das
vorhandene Uebel h&ufig vermehrt. Wir müssen daher
unterscheiden :
u) Die oft zahlreichen Classen äee Bevölkerui^, welch«
* Siehe nntoD Bach XU. Ctp. 8.
rmn-n-.;GoOg\Q
»«ante« Capilel. B«iptAiiMlk»«B d*r PoUieigvwalr. J95
auSDahoisweüe io Fftllea der Koth, wie insbeMndere wenn
eine ungewOhBlidie Tliearang der LebeosmiUel eiBtritt (Hud*
gennotfa), oder wena durch eioeo grofizen Brand oder Kriega-
QDgioek die regelmftsügen NabrnngsqnaDeD plöblich ver-
siegen und unbrauchbar werden , oder wenn eine momeotane
Stockung der Gewerbe die Nachfrage nach Arbeit und die
Möglichkeit des Verdienstes hindert, der Unterstütsung
bedürftig werden. Von solcher IToth werden gar viele
FamilieD und Individuen betroffen, welche durchaus nicht
Bu den Armen gehOren. 6ie könn«) zwar, lo lange jene
sie niederdrückt, sich selber nicht vollständig helfen, sie
bedUrfien non fl-emder BeihUlfe, nm nicht unterzugehen, aber
wenn nur die Noth wieder vorobergezogen ist, so macht
sich auch ihre natürliche Fähigkeit, mit eigenen Kräften für
ihren Lebensuntertialt zu sorgen, wieder geltend, und ver-
flchafit ihnen von neuem ein sdbständiges Dascän. Hier ist
es nun Überaus wichtig, dasz die mcn^sche Spannkraft
dieser Classen nicht etwa dardi die DnterstQtzung von Seite
des Stats geschwächt, sondern int G^;entheil eher gesteigert
werde. Die Regel der Selbsthulfe darf nicht durch die
Ausnahme der Unters tu tzungsbedOrftigkeit ver-
drängt, niebt die letztere zur Regel erhoben werden. Eben
aus diesem Grunde dürfen die in solcher Noth Unterstützungs-
bedürftigen nicht in die Glasse der wirklichen Armen ge-
setzt, nicht diesen gleich behanddt werden. Auch das Ehr-
gefühl derselben darf durch solche Gleicbstelhing nicht ge-
kränkt werden, denn es ist ein starker Hebel der moralischen
und physischen Kraft, der mit den UDhen der Noth ringt,
und viele Schwierigkeiten überwindet.
Insofern nun die Privatanstrengung, die hier vor-
aus in Anspruch genommen werden musz, nicht ausreicht,
M ist es Aufgabe der Statswirthschaft, niditder Polizei,
solchem Uebel zuvorzukommen, und dasselbe zu mildem,
dem das Uebd selbst liegt in den Wirthschaftsverhältnissen,
n,g,t,7rJM,COO<^IC
196 SiebcotM BiMih. Der SUUdiaitt nod daa dpnükfte R^meal.
und kBDD daher nur von da ans geheilt -werdeo. Aber
auweileo aind die Mittel, über welche die Statswirthschaft
jr&rtügen kano, nDgenQgeod, wenn nicht die energischer^
f oltzeigewalt ihr su Hülfe kommt, und dann allerdings
«oU auch diese jener bolfr^che Hand reichen, damit der
grosse Statezweck, die Elrhaltung der Bewohner, erreicht
werde.
,9) Die Ton Natur Armen, welche der öffentlichen
HUlte bedürfen, weil es ihnen an der Fähigkeit gebricht,
eicb selber zu helfui, and auch keine Familie sie mit ihrer
Sorge schützt. Das aind die armen familienlosen Waisen
und. unehelichen Kinder, deren natürliche Kräfte noch
unentwickelt sind, die alten Leute, deren Thatkraft er-
storben ist, die Kranken und die Gebrechlichen. Diese
Armen sind es vorzugsweise, welche die Religion und Uoral
der Fürsorge auch des States empfehlen. Im Mittelaltn-
nahm sich die Kirche ihrer heuptsächlich an, und sie darf
es auch in unserer Zeit nicht unterlassen, christliche Wohl-
thtttjgkeit selbst zu Oben und zu empfehlen. Aber es ist
nun meistens das Armenwesen auch statlich organisirt, und
der Stat darf diese Pflicht eben so wenig Ternachlflseij^en,
denn auch seine Bestimmung ist es, wo das Familienleboi
solche natürliche Bedürfnisse der scbutzbedUrftigen Individuen
nicht befriedigt, seinen obervormundschaßlichen Schulz und
seine Pflege zu üben. Die wesentliche ThftÜgkeit des State«
ist aber hier, wie bei der eigentlichen Oberrommndschaft
und bei der Erziehung nicht eine Uebung der Gewalt,
sondern die Pflege: und wir müssen daher die Armen-
pflege von der Armenpolizei wieder unterscheiden. Nur
wo jene nicht hilft und daher ein BedUrfnisz nach obrigkeitr
lichem Gebot rege wird, tritt diese auch hier ein. Subsidi&r
erscheint die Armenpolizei, wenn die Armenpflege zu schwach
oder zu lässig ist, ihre Pflicht zu üben.
Uebrigens li^t es nahe und entspricht einer guten
n,g,t,7rJM,C00<^lL'
NoaalM Cttpilcl. HkQpIftuetloBMi djer FolUcigeirdt. ]97
Orgauidstioo des ArmeDwesens' durchaus, dato die Mchate
Soi^e der Gemeinde überlassen «ird, und nur ergAazend
nnd beaafbicbt%eDd die Polisei des States lunEOtritb.' Deun
die Gemeitide ist üt gewissem Sinne die Erweilerubg dei*
FaDiiHe, der mittlere Kreis, der zwischen der Familie und
dem State die Individuen mit seiner Sorge umfaszt.' Die
Oem^nde ist auch eher alt der Stat im Strade, die.'iodivi-
daellen BedUifeisse der in ibr lebeitden und ta ihr gehörigen
Annen mi keon«i und za würdigen, und die Mittel %iner
angemesseneD VenorgODg und Pflege zu finden dnd . in
benätsen. ■ .
;•) Die ««rschuldeten Armen, weldie zwar die ii'«'
LOrliehen KriAe besiUen, um sich selber, zu schätzen und
durchzubringen, die aber aus Liederlichkeit, Arbeitsscheti,
yersohwendniig io Armuth- gerathen sind, uad <rhne Hülfe
Teiderben «Dazten. Oegeofibcf diesen hat nun roraugewnse
die statliehe Polizei d^ Beruf einzuschreiteuj und zwar
ktiaeswega nur zur PJl^e, -sondern vomte zur EuebL'
* Auf dieaeD whdiiUgeD Doteradilcd bat an«ta Nkpoleon In Minen
OMprfiobeH mit Las Caae« (V. S. W) «nteerkMin gemacbt; „Le noeod
ds cette grande alhira nt loot entier dun» Ja atricte Separation da pamrt
qni «HniDande le reipeet d'avee ]e mmdianl qni doit exciter la colire;
or, DO* Invera reUgienx mtient ar bien eea denx elaae«* qn'Ila antibleot
fiatTe de ]« tutadieUA u miriU, aoe e»pbet de Tertn, qn'ilala pr*vo(|iient
en lui priaentant da« r^compeiiaea eilcalea: aa fiiit lea mCBdiana ■ont-ila
plaa ni nMiiiiti qne ift motnti au prtit pitd, tellemeDl que dana la DOmeD-
cUtiire ae IroaTeat Ics MOtnn nmdiam." Die engliaehe Armeataie
wnide unter d<r Königio Eliaabeth (narat nur fBr Lahsie, GcbraeUfche,
Alte nnd Blinde eiagenilirt Dann aber ßag man an, aneh die, welche
arbdlen können, aber keioe Arbeit fiDdea, alio die QntcratQtEDDgsbedürf-
ligeu im obigen Sinne, nnd die llederlicheD Armen, welche nicht arbdien
w4dteo, ans dMU Ertrag dieeer Tax« la nnUratUtUn , aad. indem man
K die drei verachiedeBfn Clateen TermiMhUr, ateigerle iBan dai Uebel ina
ünertriigliche. Viel beaaer ift das Anneoweaen in Dentechland nnd
)D der Schwell geardnet, obwohl aach da die in der Matnr der Din|^
Hegenden ünteradteldnogen nicht M voUslIndig beacblet werd«n, alü* ca
iM,Coo<^lc
n,g,t,7rJM,GOOglC
^a..i«,UM de. AmMWMem durch««., d.te die i^fch.«
dxe G«„e,.de i.. 1„ ^„,^ «.„, ,., Envei.en,»« „^
F.a,.l,e, d« mUJlere Krei., der .wl.cbe„ der Fmilte m«
dem Stete die Individuen mit .einer 8o,«e umt.^ Die
Gemeinde i.l .nch eher .1. der St.. i„ Stode, die fndivi-
dnelleo BedoriUM, der in ihr tebeaden und .„ ibrgehWgeu
Armen >n kennen nnd .u »orfigen, „„d die Mittel einer
•ngeiiie«enen Veraorgnng »nd Pflege >n linden und .n
benotsen.
r) Die virachuldeteo Armen, welche »war dfe-ß»-
torbcbeo Krfifte beMUeo, uin «oh selber zu aehutzen uml
durchzubriogen, die aber aus Liederlichkeit, Arbeiteacbeu,
Verschweodan^ in Arthaih gerathen sind, uttd «tine Httl/J
▼erderben nQaBte«. Gegenüber diesen hat Dun roimigsweiae
die atatliche Polizei des Beruf einzuwhreitcn^ und swar
kwDeswegs nar zur Pfl^e, sondeni Tor«ifl aor Zucht '
* Ant dieMD wiahtigm UntarKibIed hat siieb Napoleon In seinm
aasprScbeB mit Lu Caws (V. S. SBJ »nänerkM» gemaclit: ,U noend.
d« oetle gmnde allhire rat tont entier dans la atrict« siparmtion du fMwor«
qni MMnmand« le rMpect davec ie mrndiant qui doit eiciter la colfer«^
or^ DOS iraTcre relip'eiix taUtut ir U«u er» denz: t:l*M« qu'Ile a«nbl«nx
Mre de Ja oHodidtä nn mfriW, nne «apiee d« vwlo , qn'ila la pf»vo.iue,^^^
en lui priaentant dM i^compenae« cäestei: an toit l«" maadiao» sont-il^
plu» ni moin« qne det moinet au pftit pitä, telleuieot q«o dan» la nom^i^^
clature ae (ronTent Je« modtn mrndiant.'' Die eng-l'»che ArmenÄu^
wnrde nnlar der Kttaigrn Eliaabetk laant onr fBr I-»»»"»«, ÖebrMhliefa^
Alte nnd BJinde eingeführt. Dann aber Sag man •" , ••'«»• die, welel»^
arbeilen iönnen, aber keine ArUit floden, alao die OoteratattungebedU^ j.__
tigen im obigen Sinne, und die liederlichen Armen, welche nicht arbeit^^
wcrfleo, aoa dem Erl«e d leeer Taxe le ont»" «»»*'' ' "»* '"dem 0»^^.
•o die drei Tenchiadevn Cla»en Termiachte, Seifert« «*o da« ÜebeJ i^^
OnerträgUche. Viel beaaer lal daa Armenweaea ip Deutschland ^^^
fn der Schweiz geordnet, obwohl auch da die In der Katar der Din„.
liegenden Cnteracheldnngen nichl so vallatlndls beacbtel w«rd«n , «i,- ^*'
iM,Cooglc
198 SicbentM Bo«h. Dar 8Utadl«iMt nnd das «Igentlich« KegimenL
Fttr Mlche Anne sind daher die Arbeits- aDd Gor-'
rectlonshauser wohl ftm Platze, und ea Ut nOthig,
^Mz in diesen strenge Zucht geübt werde. Das aber
l»t nietit melir Sache der Oeoieinde, sondern in ronüg-
1i<^in Stnae Sa<^ des Btates und seiner poUz^lichen
Gewalt.
IT. Die Stats- und Volk swirthschafts pol iiei.
Sie unterscheidet sich als die obrigkeiUidie Gewalt von
der ihr untergeordneten, ab« In den regelmtszigea Fttllea
ausrrachenden Stats- und Volkswirtlisefaaftsptiege in ftholicher
Weise, wie sich die Culturpolizei von der CiiHur unterseheiöei.
Wo das Bedorftaisz der Gewalt rege wird, de nur ist die
Poliz^ thfttig, im Qbrigen gnaugt die Wirlhediaftspflege.
Hieher gebflren:
a) D^e WasserpoÜEei, welche durch Regelnnig der
StrOme Tmd FlUsse, iind durdt Anlegung von Detoben oder
Dämmen vor Ueberschwemmung Guter und Menschen ver-
botet, die Benuteung der Offentliclten Ciewässer in Wasser-
werken, Wiesen Wässerung, zur Schifffahrt, Flösaung u. s. f.
im allgemeinen Interesse wahrt und den UisEbrauch hemmt,
durch Errichtung von Seehäfen und I^euchttharmen die
Sicherheit der Schiffe begünstigt
b) Die Wege- und Straszenpolizei, durch welche
fdr Anlegung, Unterhaltung and Sicherheit von Wegen,
Straszen , Eisenbabneo, Brücken u. s. f. gesorgt wird.
Die Herstellui^ einer Brücke zu gebieten, ist Sache der
Polisei, sie awedcmäscig auBznfUhren, Au%abe der Wlrtb-
schaft.
c) Die Sorge für öffentliche Brunnen und für Qffent-
liehe Plfttze und selbst die Soi^ für den Sebmuck
solcher Plätze und Anlagen, durch Anpflanzungen, Denk-
mäler und öffentliche Gebäude, durch schöne und würdige
Ausstattung und Eleinhaltung. Auch die Aufsicht über Privat-
bauten gehört hieber, soweit die allgemeine Sicherheit nnd
iM,Coo<^lc
IfftontM Capltel. HanptßiDetlODfln d«r Poliidgewalt 199
der Offeatliche Anataod es rechtfertigt; sie darf aber nicht
aasarten in eine Beronnundung dea freien Prirateigenthumfl
und Privat^eschmacks.
d) Die volkswirthschaftlicbe Polizei, von wel-
cher im Vten Boche im Zusammenhang mit der Wirth-
8chaft8pfl^;e gebandelt wird.
n,g,t,7rJM,GOOglC
:X(|te0 ißndi.
Vom Gericht ,
. Erstes Gapit^
Die Nktnr und die Arten des Gericbli.
Alles Gericht setzt voraus, dasz etwas zu richten sei,
d. h. dasz eine Verletzung der Rechtsordnung ge-
schehen sei. Die Verletzung wird durch das Giericht besei-
tigt und damit die Majestät des Rechts geoffenbart. Alle
Rechtspflege ist Bewährung der staÜichen Gerechtigheit. *
In dem Richten lassen sich zwei wesentlich rerschiedene
Fanctiooeo unterscheiden:
1) die Erkenntnisz des Rechts, oder wie man das
im Mitlelalter au^edrtlckt bat, das Finden des Rechts,
das Urtheil,
2) die Handhabnng des Rechts, das Richten im
eigentlichen Sinn.
Es ist wahr, dasz die Findung des Urtheils an und fQr
sich nicht ein Act der statlichen Macht, sondern zunftchst
entweder ein Ausdruck des Rechtsgeruhls oder eine lo-
gische Function des juristisch gebildeten Verstandes ist,
• Tgl. 8t»bl, SlilalebK II. ß. 436.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Eralea Cai^tel. Die N&lar nnd die AHea des Geriekts. 3ßi
iitid insofern Ifiezt sie ^cb uüt dec TbäljiglEeit'VtHi 'KuMtrer-
■Und^en ood Experten in andern Gebieten dee Lebens and
der- Wiasenecbaft vergidcben. Aber es ist damhaas irrige
das Geriebt selbst aus. diesem Gesichtspunkte zu betrachten
and demselben den Charakter einer obrigkeitHchea Gewalt
abzosprechen. ' Die Rechtsflodung ist die DOtbweodige Vor-
aiis8etzuj)g,'die Unterlage der Rechtsbandhabung,* die^e aber
offenbar das Wesen de» Geridits und ron durchaus 8tat>
lieber Natur. -Die erster« kann daher wobl Friratper-,
««nea anrertraut und Oberiassen werden, die letztere
dagegen ' mnsz obrigkeitlidieD Uagistraien rorbebaUen
bleibep. Und da «cb jene so dieser dienend rerbfilt, so ist
auch sie iranerhin obrigkeitlicb zu l&i.ten.
Die Wiederherstellung des gestörten und rer-
letztea PriTatrechts ist die Aufgabe der Cirilrecbts-
pflege. Durob diese Qbt der etat seine Pflicht ans, den
Privatpersonen den Genusz der ihnea. angebCrigen Privat'
rechte zu gewähren, und die eingetretene fieeintrOchtiguBg
derselben aubuhebeiii Dieser -Zweck wird erräcbt, tbeils
dnreb Beseitigung des Priratuorechtes,' tbeils- durch
Ersatz des Sehadeas^ mit Einem Worte durch ein&cbe
Wiederherstellung des PriTatrechts.-
In der R^el genügt zur Erreichung dieses Zwecks das
blosse Erkenninisz und der statlicbe Ausspruch des- wirk-
lichen Rechts; daher ist hier das gerichtliche Urtheil von
ganz besonderer fOr sich schob entsch^dehder' Bedeutung.
Kur ausnahmsweise, wenn dasselbe von den Betheiliglen
nicht beachtet wird, tritt der statlicbe Zwang ein, der
ein Ausflusz der Geriditsbarkeit ist, und daher von dem
Gerichte anch dann angeordnet wird, und abhängig bleibt,
wenn zur Ausübung desselben die Hitwirkung der Polizei-
mittel erüMderlich sind.
) HeiaDD; -ron Rotteek io Aretin't coDatitot. StuUrccht U. S. 20S.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
a09 Aehtea Bncb. Tom Gericht.
Da daa Priratrecht zunächst nicht StatsangelegeDhoH
ist, sondern den PriTatpersonen als solchen, nicht in ihrer
Eigenschaft als Unterthanen zakommt, so kann es auch nicht
der Beruf des States sein, wo immer einzelne Verletznngra
desselben rorkommen mOgen, amtlich einzuschreiten und ron
sich aus die Wiederhefstellung des gestörten Rechtes ema-
ordnen. Eine derartige Beronnundang des Priratrerkefirs
wäre mit der Freiheit und der SelbstÄndigkelt der Privaten
durchaus unTertrfiglich. Diese sind vielmehr Tollkommen
berechtigt, ihre Interessen selber zu vertreten nnd sich sel-
ber zu helfen. Nur wenn die Selbsthdlfe nicht anders
geilbt werden könnte, als so dasz wer sein Recht i)egehrt
und geltend machen- will, in die rt«ie Rechtssphftre des An-
dern eingreifen , und wdl dieser Jenes Recht anzaerkennen
sich weigert. Zwang Üben mUszte, ist dieselbe in dem mo-
dernen State untersagt, weil durch solchen Streit die öffent-
liche Rnhe und der Landesfrieden leicht gestört werden
könnte. Dann bedarf es zur Wiederherstellung des streiti-
gen Rechts der gerichtlichen, nach sichern Regeln und
iu wohlgeordneten Formen den Streit aus unparteiischem
Standpunkte entscheidenden Hülfe. » Die Civilgerichtsbarkeit
entwickelt demzufolge ihre Thätigkeit nur auf Begehren,
d. b. zunKchst aaf die Klage der betheiligten Privaten.
IMe Strafrechtspflege dagegen setzt eine so erhebKche
* Edietum DM Mmei in L. 7 »d legem JuliMn de vi privaU: „Tu
viro pulM «MB solam, si bomln» vulnerenlar? Ti« est et tiinc, qnotiea
qnis id, quod deberi sibi pulst, noti per judicem repoacit; non puto autem
neu vcveemidiM nee dignltatl tnM eon*eiiire, quidqnHD non Jnre fteere.
(taisquie Igitnr probaty« mihi fatrlt. nm allan deWtoria bod ab ipM
Bibi tradilain alne nllo jndtc« twoere possidere, eamqne aibl jna in eam
rem dixisse. Jus crediti doq habebit." Die germanischen Völker Ter-
statteten annng:lieh der Selbathfitfe eine viel freiere Bewegang; und erst
nach vielen Jahrhunderten gdang ea dem laogSBai aofgeheadan 8tat^
bewnsziaein, da« Sc Ibftpfindangs recht derQUabiger in engere Schranlien
EU bannen. Vgl. Wilda'a Abhandlung in der ZeltaclinTt fUr deutache«
Recht Bd. I.
iM,Coo<^lc
BntM Ckpitel. I^ N*tar acd dh Artin da Gericht«. 90S^
Stitning dar RetbtMirdBUDg' väirnns,' w«)e&e mcht bioa die
reehUichen Interessen eines IndividoDDit, aoBderq am ikre»
gefährlichen nnd reehtswidrigen Charakten willen
die öffentliche Rechtssicherheit, somit den Stat
selbst verletet. Jene Erschütterung mtd Verietzang des
bestehenden Reehts kann «war sich ebenfalts auf PriVat-
rechte bezieben, aber sie f&llt io diesem Falte in den Be-
r^eh der Strafreeht^tfiege, wenn sie mit einer Gesinnang
und in einer Form verAbt wird, dnrcb welche nigkich
der Öffentliche Friede Tsrietzt oder gebrocten wird.
Jütt Strafrecht^ege konmt daher ihrer Malnr naeh aas
OffenÜichen Gründen zor Anweadong, und ist im wnten
Sinne dn Tbeil des Offentlieben Rechts. < Die einladie
Wiederfaerstellni^ genOgt daher hier niclit. Bestkutioa und
Schadeosenafz sind freiücb audi da eribrdfrlich, aber diese
sind, insofern sie sich anf die priratrechtlidieD Verhältnisse
besehen , inrnier ein wesentlich ciTÜrecbtücher Bestandtheal,
welcher seines Znsammenbanges wegen mit dem Vergehen
ond um seiner meist untergeordneten Bedeatnug willen wohl
glüchzütig von dem Strafgerichte geordnet werden kann, aber
eben ao wohl unter Umständen von dem Strafprocesse auszu-
scheiden und der gewöhnlichen Civilrechtspflege zuzuweisen ist.
Der Charakter der Strafrecbtspflege li^t vielmehr iq
der Verhängung der Strafe des Schuldigen. Die tiefere Ver-
letzung des States selbst erfbrdert, dasz die Ofi&ntliche Ge-
rechtigkeit den Verbrecher mif starkem Arme erfasse und
durch BestmfiiDg desselben, ihre Übergeordnete Macht be-
während und die Sicherheit des Öffentlichen Friedens neu
stärkend , die Schuld tilge. Schuld und Strafe bedingen sich,
nnd nur das Gleichgewicht beider rermag die Hoheit und
Heiligkeit der Rechtsordnung selbst zn otfenbcwen und her*
Kustellen. Die Besserung des Schuldigen und die Abschreckung
* Vgl. obeo EiDleitnng Cap. 3, S. 6.
n,g,t,7rJM,GOOglC
30i AeliUtt Buch. Tom Gericht.
Aad«er vor ttfanUcbea VerietEaagen äoi Zwfcoke, welche
ftooh' enrogm and gefitidert werden sollen, aber der prin-
dpele Gtencbtapuukt ist die Strafe seibat, als ein Gebot i^nd
eine Aensserung der Gerecht^eiL'
Ans diesem Grunde hat daher die Strafe einra öffent-
lichen Obarakter: tiad es ist ein Fortschritt der neoeren
Rechtsbildilng, das« die ttitem Privatetrafen ans Vergehen,
wie das römische uad das dentsche Recht sie gekannt haben,
abgeacfaafft worden und die- öffentlichen Strafen an
ihre Stelle getreten sind. Femer wldovpricbt es der Idee
der Stiaftecbtspfl^;», dasz die Anwetldui^ der Strafe in die
Witikttr der TerletsleQ PriTatperWn gelegt wird, ihr Eintre-
teii soinit von der Klage cBeser aMtftngL Die Yerfolguqg
und Bestisfang de* Verbrechers ist eine öffentliche Ange^
legenheit, und es. mnaz dabor von Statswegen dafür geswgi
sein. Das ältet« germanische Recht liess auch hier der
Selbstrache und dem Fehdereeht ^iea Lauf, und
erhob a|)ftter, sdulem die Aasbildung der frfinkiseben Honar-
ebie- dieselbe um der öffentlichen Ruhe mehr beadirflnkt
' SUbl, StataMtre II. S. (16: .E* tat du ewige 6e*eU der Gei«eh<
tigkeit, 4a*z auf du Böm — Nmit im SUte du Verbrechen — die Strafe
iblge gnabwcndbar, das bekundet jede* UDbefangene Bewaaitaein. Aber
die ficbwlerlgkeit fDr da« aaMinanderaetieDdE Denken igt du: Wie kann
chw WtoderberatcllaDg der varletitMi OHtnoog darin liegen, du> den
Terletaor ein Uebel mgefUgt werde, wu die ätrafe oolftagbar iat? — Ea
iat durch die Strafe an dem DebelUiäler auf reale Weise bekundet, dua
die eiitliche Ordnung der Herr iat So maat du BOae aelbal, Indem ee
tu Boden gtdrfidit wird, aar Vcrberrlidinng der aittiiehen Kadit dienen.
Die Strafe de« 6(a(a Iat daram keineawege Backe. Die Raoke aacht du
Leiden dea Vertettera um des Leidens willen, daa paraöoliche Empfinden
an ihm in weiden. Der Siat aber atr«ft den Terletier nicht, damit er
leide, aondem er lüait ihn leiden, damit er geetraft ad. Dl« Eoehe bat
«noh keine ärinae ala die Luat am Ldden, während die StraTe nnlcr
äner Nothwendigkeit ateht in Haaa wie in Eintritt« — Nicht du Böae
wird geatraft, die Bechtaordnnng schützt die Schledilen wie die Guten
in ihrer Exialens, aber die böae Tbat, welche du Recht eine« andern
widerreehilieh angrein.
iM,Coo<^le
Erste« CapiteL : Die Hatur imd die Arten dn Gericht!. 205
hatte, die Nothwendigkeit der Priratklage zur Regel. Das
englische Strafrecht ist zum Theil heute noch auf diese An-
sicht gebaut. Aber auf dem Continente ist doch seit Jahr-
liunderten, anfänglich durch den Einflusz auch der Kirche
der riehtigere Grundsatz aurgekommen und allmfihlich durch-
gedrungen, die Regel der Verfolgung von Anitawegen,
'sei es in Form des Inqnisitions- oder des AnklageTerfiihrens.
'Ausnahmen müssen freilich vorbehalten werden, aus Grün-
den der RetAt, wie z. B. in dem Falle des Ehebruchs, oder
wo das Privatinteresse dem öRfentlichen die Wage hält, wie
t>ei Injurienhftndeln oder wenn Gefahr ist, daaz die Stats-
anwfiUe ihr auaschliesziiches Etagerecht aus politischen
nucksichten miszbrfinchlich ungeübt lassen.
Der Unterschied der Civil- und der Strafirechtspflege
liat denn auch hftuflg eine Sonderung der Organe nach sich
gez<^:eR, welche jene und diese verwalten. In der That
ist die Thätigkeit beider so verschieden, dasz in den han-
delnden Personen verschiedene Eigenschaften wirksam sein
müssen. Der Civilprocess ist ein durchaus anderer als der
Strafproeess*, und während der Civilrichter die Gabe besitzen
müsz, verwickelte Privatverhältnisse mit feinem Blicke and
soi^amem Scharfsinne zu entwirren und äuszerlich zurecht-
zulegen, mnsz das Strafgericht den moralischen Seelen-
zustand des Angeschuldigten zu ergründen suchen und vor-
züglich die individuelle Schuld und ihre Grösze erkennen.
Dort bewegen steh die Parteien, die nur ihre eigene Sache
vertreten, mit gröszerer Freiheit innerhalb der zulässigen
Recbtsformen , und der Richter leitet und entscheidet ihren
Streit mit unbefangenem heiterem Geiste ; hier aber herrscht
der Ernst und die Strenge der verletzten Gerechtigkeit vor
und die Verhandlungen sowohl als die Beurtheilung nehmen
«ach die GemUlhskrfifte der Richter und Urtheiler in er-
höhtem Grade in gespannten Anspruch.
n,g,t,7rJM,GOOglC
906 Acht» Bach. Vom Gericht.
Zweites Gapitel
Gemeinuine GmodsKUe Tdr die Reehtipfle^
1. Die Sonderung des Genclüs tob dem Eegimente
in der VerfeasuDg de« Statt ist kl» ein Hsuptgrandaatz des
neuera Statei nuo nemlicb Bllgemtio anerkannt: ' die Son-
denmg nicfat die abM^ule Trennung, denn in dem Stats-
oberhaupte einigt iich mit der rollen Regierungamacbt die
formelle Spitae der Gencht^»rkeit ale in einem gem^o-
samen Oentnun. ESne Folg« dieser Sonderang ist die inner-
liche Selbständigkeit der Gerichte in der Aostibung der
Gerichtsbarheit, und ihre Unabhängigkeit von Aem Ein-
flusae der Regierung. ^ Sie stoüiche Gerechtigkeit zu hand-
haben ist der ernste und edle Berur des Richters, nicht das
Zweckmässige und nützliche anzuordnen. Jenen Beruf kann
er aber nur dann wUrd^ Üben, wenn er die festen Gesetze
des Rechts als die einüge Richtschnur seiner Thdtigkeit he*
trachtet und nicht dem Drange der Umstände und dem
Wechsel der Parteistimmungen folgt. Vor seinen Stuhle
soll Jeder, der HächÜge wie der Schwache, der Arme wie
der Reiche, nicht Gunst oder Ungunst, sondern unparteiisches .
Recht finden; daher mUssen anch die Wünsche der R^e-
rung hier sieh bescheiden und darf ihre Uacht nicht störend
eingreifon in die ruhig gemessene Erforschung des wirk-
liehen Rechts.
< Vgl. ober. Buch V. ftp. 2, 8. «8 und Bach VI. Cap. 17.
* Bäuerliche Verf. VIII. S- 3: .Die Oericble «ind inaerhalb der
Or&nEen ihrer am dicben Befu^iai nnabhttngi^, nod die Richter köonen
not darcb einen Bechlupruch von ihren Stellen mit Verlnit des damit
verbundenen Qebaltea entlsBset) oder denelben entaetit werden." Verf.
TO« Portugal S. 118: „Die geriehüiche Gewalt iat KnabUngig." i. 123:
„Die Bichter köonen ihr Amt aar dnrch ein Urtheil verlieren." Oesterr.
Verf. TOR 1849 J. 99: „Die richterliche Gewalt wird oclbslondig von den
Qirkhleu geUbt" %. 101: „Rechtspflege und Terwaltang sollen getrennt
nnd von einander unabhängig gestellt werden.* Preuaiiache |. 86.
iM,Coo<^le
Zweite« Capitel. OmmUmm Griudaitu Wr die Rvchtopd^e. M7
Eineli>e aus j«n«ni Gruodprincip abgeleitete Regeln sipd
folgende:
a) NiemaDd darf, wenn er sieb in •eineiu Becbte verletsk
fühlt, SD der Betretung und Vecfolgaog des Rechts-
weges gehindert wenleD." Der Reditwebats des Btales
imisz allen offen stehen: auch den Niedrigsten, .ond aueb
-den Fremden. Es gibt im Sinne des neuem Bedrts keine
Reebtlotigkeit dw Individuen nehr, wie das Altertbum
sie den Fremden (bostcs) gegenüber, und das deutsde
Mittelalter als Strafe äer Friedensbrecher angenomraeD
bat Auch wer unwürdig erscheint, seine Sache selber xu
fuhren, soll doch die Möglichkeit eines sein Recht wahren-
de* Vertreters haben. Und es uemt dem State dafür za
sOKgen, dasB auch den Armen der Weg lu ihren Rechte
» gelangen , nicht durch Kosten und Fomien mittelbar rer>
achlosaen. sondern vielmehr dorch BebleUung der nOthigen
* UndUgs-AbMdiicd *od H»DDOT*r r. 1630 bei Zacbkrik D. St.
R. S- ^- »dsBi die lielw Jaslii «iHnn Jeden ohne Reepect Bchleonig mit-
gelheilt, kdnen zor Ungebühr eafgebsllen, niemand mit Exlnyucinl*
Decrcten, lUndMen, Reecripten oder wie e* MMMlen »«bmen haben mUgl«,
b«icbw«ret, «ondem derJaatii ihr ■( racher Lanf geJaaaen — und
darin rechUicii cognoaciret und procediret werdeo, da entg^en die Mtsz-
bräoehe allenlbBiben abgcscbaffel, nnd den ABaeesoren keineswega ver-
MaMet aein soll, unter einigen , nnd viel weniger dem Pritezt, daax du
bleresae principl« mit antcriaafe — sich abMatktn und anfaUnden." Da»
deutsche Suicrecht de« Kaiserreichs sorgledafDr, dasi auch in slaiBrechl-
lichen Streitigkeiten der ReichsstÜnde der Becbtaweg Siels offen bleibe.
Wahlcapitolallon Art ZIX. $. 4: .Und ob ancb einiger ühorntrst,
Fürst oder ande^r filaud (die freie nnmittelbare Reicbsritlerscbftrt mit
aiag«acbloascn) seiner Regalien , Inmedietftt, Freiheiten, Rechten and Oe*
rechtigkeilen halber, dasa aielhm geachwJtehet, gescbinUart, geoavunen,
entiogea, bekfiniDtert und bedmcket worden, mitsaiBeDi Oegeniheila und
Widerwärtigen zu gebfibrlicfaea Sechlcn homaMB, osd Ihn fürfordura
wolle, daiaelbe aollen und wollen Wir, wie alle andere ordentlich
Bchwebenden Reehtrertigangen, nicht verhladern, aoadem
TMmehr berordetcn und aar Endachaft basdileunigcn." Sohutz gegen
Rechtaverweigerung der Laudeagericbte («wUtrlen die kaiaer-
Irchen Gerichte.
iM,Coo<^lc
209 A«litM Bach. Ton Oericht
Vertretung -ron AoitAwegen offen erhalten werde. Auf der
andem Seite ist der Stat -aber reraolaazt, der Chikane pro-
cesunehtiger Uenacben uad der Gtofahr vea Sebnden, welche
fttr die Parteien aus dem Proeesae »elbst erwaohaen kann,
durch seine Anordnungen, z. B. aber Can^onast^ung, zn
begegnen.
b^ {Niemand darf seinem ordentlichen Richter
entzogen werden.* Dos germanische Antlelalter, in allen .
Dingen zunächst aof die stftndnehen VerhAltnisse Werth
legend, drückte diesen Orundsatz noch bestimmt«' ao aus:
Jeder soll vor seinen Genossen beurtheilt werden." So
iirtbeilten ober die Forsten in den alten Reichsgerichten nur
Forsten, Über die Vasallen in Leheossaehen ihre Mitrasallen,
Ober scbOffenbar freie Leute ihre Standesgenossen. Die Bar-
ger konnten nur tob Ihrem atAdÜsdien Gerichte t>elangt wer-
den , und selbst die hofhOrigen Bauern worden in der R^d
nur vor deren V<^tei und dem Hofgerichte belangt, in wel-
chem ihre Hofgenosseu urtheilten.* Das neaCre Recht bat
diese Sonderstellung der Stände aufgelöst, und wie die Rechts-
grundsfitze, sowohl in dem Straf- als in dem Privatrechte,
gleichmfiszig auf alle Ciassen der BerOlkerung, so auch die
Gerichtacompetenz über alle zugleich erstreckt. Diese Um-
gestaltung ist eine höhere Phase der Rechtsentwicklui^
welche auf Gldehheit des Rechts in diesem Sinne mit Recht
einen Werth legt. Als Regel musz die Ausdehnung der*
selben Gerichtsbarkeit auf alle Individuen im State daher
* HolllincliBche Verf. g. ISO: „Niemiiid kann gtgtn seinen Willen
den Richter entiogen werden, welchen das Qesetz ihm znerkennt"
* EngÜBclifl Hagnit Chmrta Ton 1%\6: „Comites «( buronea non
amercientor nisi per parea anoa.** Manirr, Etnblisseroent et cont. de
Normandie p. TU: „Chasenii doit estre ^ugiei par sea pera."
* 8&cbaetiapiegel 11'. 12. $. 2. ^Scepeobare lade malen wol orttel
vinden ovbt jewelken man. It ne mnt wer nppe ae nenian ordel vioden,
dat in an ir litt oder an ir ere oder an ir erve ga, he ne sl In evenbnr-
dich. Vgl. oben.
n,g,t,7rJM,COOglC
Zweites Capllel. ÜemelDMiM GrundiilUze tlir die RecbiBpllege. 209
festgehalten werden. Aber diese Regel wird in unserer Zeit
wobl Doch zit abetrect und rO^keichtalos durchgeführt, und
ea werden die erforderlichen Auanahmeu xu wenig beachtet.
iM,Googlc
210 Achtes Bocb. Von GerlcItL
rerhiiidert sind in einem Palte dss Recht m handhaben,
oder weil der Zusaunivenhang einer weit Tcreweiglen Unter-
suchnng eine Concentration derselben bei einem Gerichtehofe
erfordert, sei ee, weil der Slat selbst in einen Nothstaind
versetzt ist, welcher die regelottiseige Entfaltung der Rechts-
pflege unmöglich macht, iin<l um der Gefahr fUr die ge-
saumite Rechteordiiung willen eine ungewöhnliche und rasche
Strenge der Gerechtigkeit erheischt. In den Fällen der ersten
Art kann und soll das ausnahmsweise fUr competeol erklärte
Gericht mit Bezug auf seine Stellung, Beftignisse und Recht«-
formen den oi-denrlichen Gerithttn gleich nrganisirtsein, nnd
ganz die nAmlicben Garantien für eine gute Rechtspflege
darbieten wie jene, so dasz die Ausnahme nur eine ftuszer-
liehe und unwesentliche ist. Die Fälle der zweiten Art aber
machen eine stärkere Abweichung nOthig. In Zeiten des
Kriegs oder Aufruhrs kann die Verkündigung des Stand-
rechtes um der Existenz des States willen ein Oßfentliches
BedUrfnisz sein, und ea ktfnnen die dann zumalgeordneten
Militärgerichte oder andere Ausnahmsgerichte er-
mächtigt werden, Verletzungen der gebotenen Ordnung, die
in normalen Zeiten nicht strafbar wären, zu bestn^ra, oder
weit härter zu bestrafen als sie es sonst wurden. Auch iu
dem Vei-fahren können eine Menge von formellen Rechts-
mitteln, die in der Regel den Richter vor Uebereilung, und
die Partei vor Unrecht schützen, beseiügt, und eine sofortige
unaufschiebbare Verhandlung und ßeurtheilung geboten wer-
den. Diese Ausnahme darf aber nur dann und nur so lange
zugelassen werden, als wirkliche Noth des State« da ist,
und auch iu diesen Fällen darf untet keinen Umständen
das Wesen der statlichen Gerechtigkeit miszachtet werden.
Demgeniäsz ist unbedingt daran festzuhalten, dasz Niemand
verurtheilt werde, dem nicht Gelegenheit geboten worden
sich zu vertbeidigen, dasz das Urtheil jederzeit als Uvtheil
gefunden, nicht als Willensact beschlossen, daher auch die
n,g,t,7rJM,COO<^IC .
ZweliM CRpiiel. GemciDasme Orundaitte (Ir die RerhUpO^e. 31 1
Rechlärorm des Gerichts gewnhrt werde, endlicli dasz nur
wirkliche Reclilsverletztingen , unter keinen Umsl&nclen aber
bloezer Verdacht, beetraft werden. '
2. Die Oeffentlichkeit der Rechtspflege verstand sich
' in der alten Zeit, in welcher das ganze (SfTentliche Leben
weit mehr als in unserer Zeit im Freien Tor sich ging, ganz
von selbsL Ant oflfenem Merkte saszeu die rOmiecben Prä-
toren auf dem Tribunal, unter einer Linde oder Eiche unter
dem offenen Himmel hegten die deiitsdien Richter das Ge-
richt. Nur so lange der Tag leuchtete, durfte die Gerech-
tigkeit verwaltet werden. Auch die Basiliken der bj'zantj*
machen Epoche blieben unverschlossen.
Die Aenderung in dem neueren Europa, wetdte die
Gerichtssäle verschlosz, und die Heimlichkeit des Verfahrens
cinftlhrte, kam wAhrend des XV. und XVIten Jahrhunderts
allmfihlich auf. Mancherlei GrUnde wirkten zusammen, um
dieselbe hervorzubringen: voraus das aus der kirohlicheo
' Di« Wulh dvr Revolution and die LekleDsciMtft eincrluer Despoten
Laben wohl auch diese 8chi-ankrii überschritleD. De« ist aber aicbt mehr
Justiz, sondero Jiisiiiroord, und euch dann, wenn derselbe durch ein
Sutsgeseli tegitlmirt worden ist. Es gibt -ewige Prindpien des Recht«,
die in ändern Itein Gesetzgeber die Uschi bai. Danton hat verancht,
die Nolhwendigk«il des RevoIntiooslribuDsIs la rn;h I fertigen ; man Icann
aber seine Gründe nicht höi-eo, ohne einen Schauder Über die furchtbare
Veriirung eines so roüchligeu Geistee zn eropflndeD: ,11 les (le« lots ei-
traordinairee) foal arbitraires , paiw qu'il eat impossibJe de In rendre prt-
cises; parce-qae, H trrribln qu'ell« »oient, elleg eeronl priffräblft encore
aus Mnaimu jioptdairf qiii oujourd'hui, comme eu seplemlire, aeraient
Ts snite des lenienrs de la jnslice. Ea tempa calme la socJ£t£ aime inlenx
loisaer ichapperle coupable que frapper rinnooent, paroeque le coupaUe
etl peu dangereu^t; mafs Jk mesure qu'il le devieot davantage, eil« lend
[Invantage aussi Jk le saiair; et lorsqu'il devieut si dangereux qu'il pour-
rart la hire p*rlr ou du moins qu'elle le croii aioai, eile frappe Uml et
fm miU »r$ souppmi, et prtiSre alors atleindre uu innocent que laisser
«eliapper on coupable. Teile eat la diclalure, c'eat 4 dire rodio» vielrKtr
dam In meHUi mmac^n." Thlera, hiaioire de la r*Tol. franj. H. 320,
318. Üeber die (Vühem „Juatiicominiswoiien" in Frankrei<di vgl. Scliäff-
ner, Bechtagaach. II. 8. 431.
iM,Coo<^lc
212 Achl«e -Buch. Ton» Oericbl.
Zucht der Gewissen auf die statliche Gerichtaburkeit Ober'
ge(rag:eae Princip der Iiiquisitioo, welche im Sti-afprocesz die
Seele des Verbrechers wie ein scheues Wild in ihren ge-
heimsten Schlupfwinkeln atifauchte, und durcli lieimliche
Nachstellung leichter zu erjagen hoffte; sodann die Einfüh-
rung einer gelehrten, aus den schriftlichen Quellen des rö-
mistihen Rechts schöpfenden Jurisprudenz, welche im Civil-
procesz vorzuglich von dem Leben abzusehen , und auf da«
Studium schriftlicher Aclen all ihren Fleisz und ihre Auf-
merksamkeit zu verwenden mehr und mehr sich gewöhnte,
ferner die Erschlaflung der politischen Theilnahiiie des Vol-
kes an den öffentlichen Verhandlungen und endlich die zu-
nehmende gewaltsame und absolutistische Richtung der Zeil.
Erst in der neuern Zeit ist das Streben nach Oeffent-
liclikeit der Rechtspflege wieder stärker geworden, nun aber,
eben um der frühem Erfahrungen willen, weniger unbefan-
gen und zugleich bewuszter als vor Alters. Die Oeffentlicli-
keit ist in Wahrheit ein Erfoi-dernisz einer wohl organisirten
Reehtapllege. ^ Es ist nicht die Aufgabe des States, die Ge-
wissen zu erforschen, und gleichsam das unsichtbare Leben
der unsterblichen Seele zu ergründen. Er hat es auch mit
der Schuld nur insofern zu thun, als dieselbe sich in Auszer-
lich wahrnehmbaren Handlungen kund gegeben, und die
leibliche Rechtsordnung des States äuszerlich verletzt hat.
Daher darf er nicht ihre Geheimnisse zu ei^ründen suchen,
sich nicht anmaszen, das göttliche Gericht auf der Erde zu
üben. Darum bedarf die Öffentliche irdische Gerechtigkeit
auch des hellen Tageslichtes. Nur was vor diesem offenbar
wird, fällt in ihren Bereich.*
• Holiftiidiaclie Verf. %. 155: „Die GencltlMilzongea aiud öffeal-
tich, mii dem Vorbehalle, die Schliesiuug im lnl«re«»e dei' ötFenlliclieii
Ordnnug imd SiUticbkeit ii&eh dem Qewtie fesUaalelleii." Belgische
$. 96. PieuazJBche %. »3.
* Keuerb&cli, Beti-MbtODgen Über Oefienllichkelt aiid Uiiiidlichlieit
S. 90: „Sli^e die Gerechligkeil sellMt leibhaft Tom HimiDel auf die Er^«
rmn-n-.;G00g\c
Zweites Capilel. Oemt^intame Onindaftlze für die Rechtepllege. 213
Die Oeffentlichkeit ist denn aber in verschiedenem Sinne
zti Tassen. Die oline Vergleich wichtigere BedeiUnng dersel*
ben bezieht, sich anf die Betheiligten selbst, und ihr Ver-
hfiltnisK zum Gericht. Im Ctvilprocesz haben so die beiden
Parteien ein Recht darauf, im 'Strarprocesz auch der Ange-
scholdigte, dasz ihnen durch den Proceszgang Gelegenheit
verachafit werde, die Klage, Erwiederungen, Zeugenatissagen,
Beweismittel rollständig zn erfahren Und zu prüfen, hinwie-
der sich darüber gegen das Gericht mit voller Offenheit nnd
mit freier Benutzung der auch zu ihren Gunsten sprechen-
den fluszem Kennzeichen der Wahrheit auszusprechen, und
ebenso das Urtheil und die £n (scheid nng^grOnde desselben
,zn vernehmen. Jedes Hemmnisz, welches solcher Oelfent-
Hehkeit bereitet wird, ist ein Schatten, welcher die Reinheit
der menschlichen Gerechtigkeit Irttbt nnd verdunkelt. Auf
ihr beruht denn auch voinehmlich das Vertrauen der Be-
theiligten, mittelbar des Volkes, auf die Wahrhaftigkeit und
Redlichkeit derselben.
Minder erheblich ist die OefTentlichkeit im zweiten Sinne,
welche sich anf die nur indirect bei der Verwaltung der
Rechtspflege interessirte Übrige Menge, das Publicum bezieht,
minder erheblieh, aber schon darum nicht zu verschmähen,
weil in ihr theils eine Garantie liegt fUr Bewahrung der
OefTenllichkeit in erstem Sinne, theils eine mittelbare Con-
trole der öifeDtlichen Meinung Ober die Handhabung der
lierab, um tu eigener Persoo dos Richte ramt in verwalten, 80 müezte sie,
um Bick als Oerecbligbeit m belmiiden, ötTentlich tn vollem TageelJcbt
auf dem RicbtersUible siiien, und dürfte — node aie euch nicht für gut,
die Binde vor ihren eigenen Augen za Jüpfen — nenigalene nicht ge-
statten, d«8£ den Angen der Kcchlaeuclienden, oder wer sonat vor ihr lu
eraclieiiien Lael hätte, auf irgend eine An gewehrt wUrde, Sie in ihrem
ganien Tbno und Handeln anfrnerluam lu beobnchten. Nähme ihr auch
die Terborgenheil nichts von ihrem innern Wesen, so entzöge sie ihr
wenigstens viel oder nllea in der Ueinung; bedürfte sie gleich nicht der
OefTentlichkeit , um gerecht lu sein, so bedOrfle sie derseltfen gleich woiil
lim oichl, selbst wo si« nur gerecht ist, iingei-echl x<i scheinen."
n,g,t,7rJM,COOglC
214 Achte« Bucli. Vom Oeriolit.
Rachtepflege im Allgemeinen. In hOhei-em Grade iet sie es fur
die Strafrechtspflege, weil die öfTenllichen Interessen bei dieser
stärker lietheiligt sind, in geringerem fUr die Civilrechtopflege,
welche zunächst nur die Parteien seihst angeht, das Publi-
cum nur wenig berührt. FUr die letztere sind daher audi
desto eher Auenahmen zu gestatten, wo die Veröffentlichung
den Parteien ohne Noth Schaden zniHgen könnte, oder die ■
gute Sitte durch die öffentliche Verhandlung gefährdet wurde.
Aber selbst (ür die erstere ist die Zulassung des'gesamniten
Publicums kein absolutes Gesetz, obwohl Beschrünkungen
nicht leicht zu gestatten siud. Es ist wahr, dasz besonders
auf dem Continent, wo flie OeffentUchkeit noch als ein neu
errungenes Gut erscheint, dieselbe noch zuweilen zu Partei'
demonstrationen nüszbraucbt wird, welche die Würde dar
Gerechtigkeit verletzen, die Urtheiler auch gelegentlich ein-
schdchtem, und den Ernst der Strafgerichtsbarkeit paraljsi-
ren. Das ist aber nicht ein Gebrechen der Oeffentlichkeit
selbst. Der Fehler liegt hier meistens in der Schwäche der
leitenden Richter, und in den unklaren Vorstellungen ron
ihrer Stellung und ihren Befugnissen. Wenn diese ein leben-
diges Bewusztsein haben von der Hoheit ihres Berufes, und
wenn sie es verstehen, die Gei-echtigkeit, welche zu vertretep
sie die Pflicht haben, mit Energie gegen jede Anfechtung
der Rechtsordnung selbst von Seite der Parteien oder ihrer
Anwälte, und gegen jedes Miszverstftndnise und jede un-
gebührliche Miszachtung des Publicums energisch zu schützen,
so .wird ein derartiger Miszbrauch bald aufhören.
bie OeffentUchkeit der Gerjchtsberathung dagegen,
in einzelneil Ländern ausnulimsweise eingeführt, ist durch-
aus nicht zweckmäszig. Die gerichtlichen Handlungen sollen
alle klar ans Licht treten, aber anders verhält es sich mit
der Ueberleguug, welche jenen vorausgeht. Man bedenkt
sich besser, unbefangener und freier im Stillen; man ver-
bessert auch eine irrige Meinung lieber und ist empßinglicher
iM,Coo<^lc
ZxrtiUt Opit«l. a«itMiiuune Grnnditttze für die Rechlspflegc. 215
ntr die G^engritnde Anderer, wenn man jene noch nicht
öSieiillich tcund gegeben hat, so lange noch die Berathung
in engeroi Kreise verBchloseen bleibt.
3. Nahe verwandt niit der Oeffentlichkeit ist das Princip
der Mundlioiikeit. Ihr Werth liegt in der Unmittel-
barkeit nnd Lebendigkeit des Verkehrs zwischen den
Parteien und dem Gerichte. Durch diese Eigenschaften aber
wird die wahre Erkenutniez der Sachlage, das Vertrauen in
eine gere'shte Beurtheilung und die Achte Volksthllmlichkeit
der Jnsliz wesentlich gefördert. Die Schrift ist doch nur
ein unToIlkommenes Bild der lebendigen Erscheinung. Eine
Menge von Eindi-ücken , welche das unmittelbare Anschauen
und Anhören des Richters und der Parteien erbszt und in
sich anfnimmt, rerschwindet spurlos in der Schrift. Wird
der Verkehr zwischen dem Gericht und den Parteien durch
die todte Schrift vermittelt, so steigen in der Seele dieser
Zweifel anf, ob jenes auch den vollen wahren Sinn richtig
erkenne, ob ni<^t die Täuschungen einer gewandten nnd
nicht erröthenden Feder irre leiten, sogar ob das Gericht
sich die Muhe nehme, mit Sorgfalt zu prüfen. Das Misz-
Imuen stellt sich ein, und die ErAthruog zeigt, dasz es nicht
ganz selten b^ründet ist. Dann kommt es auch durch eine
gelehrt scheinende Handwerksferligkeit, die in der Schrift
eine Stitlze und einen Spielraum fUr ihr Gewerbe Undet,
dahin, dasz Richter und Partei sieh gegenseitig nicht einmal
mehr verstehen. Wir haben die Merkwürdigkeit erlebt, dasz
das Recht selbst zuletzt für die eine völlig unverständliche
Grösze wurde, welche doch dieses Recht in ihren Handlun-
gen und in ihren Verhältnissen beachten sollten. Es kam
so weit, dasz die Parteien selbst nur das Resultat des Pro-
oesses nnd die Eostensnote in einer Sprache erfuhren, die sie
begriffen, die ganze Verhandlung aber und die GruudsAtse,
nach welchen geurtheilt wurde, ihnen soger dann ein voll-
kommenes Gtehetmnisz blieben, wenn sie die ausführlichen
iM,Coo<^lc
216 AchtM Buch. Vom Qeririit.
Acten zu leseu bekamen, so daez e& scbieo, als ob nur jene
Dinge die Part^ angingen , diese aber bloez eine geistreiche
Schulntiung ihrer Anwälte und der Richter seien, ohne In-
teresse ftlr die Partei, wie wenn die Rechtsordnung nur fUr
die Gelehrten , nicht fUr das ganze Volk Geltung hätte. Es
ist fVeilich eine nothwendige Folge unserer Cultur, dasz die
Rechtskunde nicht mehr gl^chmftszig aber alle verbreitet
ist, wie in der einfachen Jugendzeit der VAlker; die Rechts-
wissenschaft wird nur durch ernste Studien errangt und
nur durah einen fortgesetzten juristischen Beruf wach ei-hal-
ten; sie ist nicht jedermann erreichbar, nicht ein allgemeines
Gut. Aber es ist eiue nicht abweisbare Anforderung an die
wissenschaßlich geleitete Rechtspflege, dasz dieselbe die
Gründe ihrer Handlungsweise und die Rechtsgedanken,
welche ihre Entscheidung bestimmen, dem einziehen Meu-
schenverstand klar zu machen wisse. Vor jenen Abwegen
schützt denn auch die Hilndlichkeit des Verfahrens, eben
weil es auf dem unmittelbaren und lebendigen Verkehr der
Parteien und des Gerichts beruht.
Die Mündlichkeit ist demnach ein Grundzug eines gaten
Proceszverfahrens , und ein allgemeines auf alle Arten des
Gerichtes passendes Erfordeinisz. Indessen tliut auch hier
eine pedeuitische Einseitigkeit nicht gut. Die Schrift hat hin-
wieder eigenthUil) liehe Vorzüge, welche einzelne M&ngel der
mündlichen Rede zu ergänzen geeignet sind. Sie fixirt das
Wort, das leicht Überhört oder vergessen wird , und sie kann
mit ruhiger Ueberleguug iixiren, was der bew^te und
eilende Mund, vielleicht seiner selber nicht mächtig, lalsch
ausdrucken könnte. Bei den oft sehr verwickelten Verhält-
nissen unsers jetzigen Lebens, in dem die Schrift als Bil-
dungs- und Ausilrucksnioment eine bedeuteude Stellung hat,
i»t sie nicht ohne Schaden völlig zu verbannen, und so nitisz
denn wenigstens als Ausnahme von jener Regel und zu
beschrankender Modilikation derselben auch der Schrift der
iM,Coo<^lc
Zweites ChpKel. OeroeiiiBnmc GrnodsKtie fBr di« RmhUpQq^.' 317
ihr gebOhrende ^ntheil belasaen und die wohUhfttigen Eigen-
schaften dereelben anerkannt und benutzt werden, wie e. B.
bei der genauen ond bleibenden ConsHtitirung des Strat'
objectee im Civil-, bei dem zwar zu beschränkeiideo Voi^
verßibren im Criniinalprooesz.
4. Einer bewunten Hechteentwiokliing entspricht end-
lieb der GrundMlz, den aucb manehe neuere VerfaMungen
au^eaproclien haben, da» dem Rechtesprucfa die Ent-
seheidnngsgrilnde beigefügt werden sollen.'*' Das Ge-
ridit wird dadurch genOthigt, sich selber, den Parteien nod
dem Volke RechenKhaft xa geben üb«- die Gruodafttze der
Oerechtigkeil, welche e« handhaben soll, und es liegt daher
in dieser Bestimmung wieder ein Schutz gegen bloaze Will-
kttr nnd Laune.
Drittes CapiteL
Org«niMiioii der Civjlreehlapllege,
1. Die Trennung der sogenannten rreiwilligeu Ge-
riclitebarkeit von der stieiiigeo ist in den einen Staten
in neuerer Zeit dui-chgeHthrt worden, in andern mit dieser
noch verbunden. Die eigentliche Tliätigkeit des Gerichtes
ist offenbar nicht die, Rechtsverhältnisse zu begrUiideu,
sondern die, die verletzte Rechtsordnung herzustellen.
Es ' li^t daher die Mitwirkung des Gerichts bei dem
Abschlüsse von Rechtsgeschäften zuo&chst auszerhalb des
<* BftyeriBche Verf. VIII. %. 2: „Alle Qerlcblselelleii «Ind verban-
dm, ihren Urtfaeiien Bittacheid nngagrilnde bdmfDgeii." HollSndltche
S. 156: „Alle (IrlheilujH-Uche mÜHeu die Orliude, worauf »ie beruhen,
iiud in SlrafHIIen die Artikel der Geaeiie, nach welolien die Verurlbei-
laog erfolgt ist. kiifUhren, miil bei oHtneo Thüren geapruclien werden."
Belgische S- «■
ii:,Coo<^lc
218 Achte* Bncb. Tom Oeriehl.
gerichtlichen Bereiches, und schni) deesbelb ist es rathsatn,
die Gerichte nicht mit Oeschfiften 211 Qberladen, wolche ihnen
fremdurtig sind. Soweit jene Mitwirknn^bloszaiis formeUen
Granden erfordert wird , theils nm die EUchtsgeschfifto unter
die Controle und den Schutz der Oeffentlichkeit »1
stellen, wie z. B. bei VeriluBzening und Verpfandung von
Grundstücken, theils um den Rechtshandlungen dieOlauh-
wHrdigkeit zu sichern, wie si. B. bei Wechselprotesten
oder Beglaubigung von Unterschriften, kann leicht und besser
tür diese Zwecke so gesorgt werden, dasz besoodere Büt
öffentlicher Glaubwürdigkeit ausgeritstete BerufemAnner be-
stellt werden, die nicht als eigentliche Beamte, weil t^ne
Amtsgewalt, xu betrachten sind, sondern dem PriTatvericehr
dienen. Das Institut der Notare und das der Mäkler sind
ron der Art. Die Aufsicht Ober deren Thfttigkeit zum
Schutze guter Ordnung gebflbrt denn allerdings den Gerich-
ten, sie nimmt aber verhaltniszmäszig wenig Keit in An-
spruch. Wo dagegen die Hitwirkung des Gerichtes den
Zweck hut, die Rechtsverhältnisse zu prUfen, und darauf
Bedacht zu nehmen, dusz nicht bestehende Rechte beein-
trächtigt werden und Widerspruche oder die Veranlassung
zu Streit zu heben, da nähert sich die freiwillige Gerichts-
barkeit so sehr der streitigen itii, dasz dieselbe gewisser-
maszen anhangsweise den Gerichten verbleiben muaz. Denn
auch sie wird zur Handhabung und Befestigimg der Rechts-
ordnung geübt. Die Prüfung und Genehmigung von Letb-
zuchtsverlrägen , fideicommissarischeii Stiftungen n. dgl. m^
hIs Beisj)iel erwähnt werden.
% Da die Civil rechtspflege im Interesse und auf Ver-
Itingen der streitenden Parteien geubt wird, so ist die Zu-
lüssigkeit der Schiedsgerichte ein derselben natilrlicher
Grundsatz. Auch hat der Stut keinerlei Interesse zu wün-
schen,'dasz die Streitigkeiten der Privaten zu seiner Cogni-
tion gelangen, vielmehr ist jede friedliche Erledigung, welche
iM,Coo<^lc
Oriltea Cspitel. OrgauiMtion der aTlIrMbiapA^c 319
seine Thätigkeit nicht in Ansprueb ninaait, Air ihn ein Ge-
wion. Zu einer Eiferaueht «ier Gerichte auf die Sohieda-
t^erichte ist demmtch keinerlei Grund vorhanden. Im Gegen-
theil der Stat hat ein Interesse, die Anwendung des schieda-
gerichtlichen Verfahrens seifierseits zu nntersttitzen. '
Wird aber das schiedsrichterliche Urtheil von der unter-
liegenden Partei nicht befolgt, so steht den Privatnrtheilern
allerdings Icein Mittel der Execution 2U Geb(He, und die sie-
gende Partei wird immerhin genöthigt sein, den Schnti der
ordentlichen Gerichte anzurufen, da nur diesen die obrig-
keitliche Macht der Rechtspfl^e Eukomoit. Da« Urtheil des
Schiedsgerichts ist daruni doch nicht überflüssig und bedeu-
tungslos. Ist das Schiedsgericht gehörig bestellt und von
der Partei ermächtigt "worden , und hat dasselbe ein Urtheil
erlassen, dessen Form klar ist und dessen Inhalt nicht die
Grundsätze des guten Glaubens (der bona fides) offenbar
verletEt, so wird das Gerieht eben auf Grundlage jenes Ur-
theils, das den Rechtsstreit der Parteien erledigt, seinen
Schulz gew&hren und keineswegs den Procesz wieder von
Anfang an binnen lassen.^
3. Verwandt mit der Anerkennung und der Begünsti-
gung der Schiedsgerichte ist die Institution der friedens-
richterlicben Vermittlung, -welche in 'der Regel dem
' Vlfiamu, L. 3, S- 1 d« receptia qui arbitiium recepernnt; „Temet«)
Deniiuem Praetor cogat firüitriam i-eeipere, qiioDiam beec res Über» el
«oIdU est et extra aecesaiutem joHsdivtionis pocil», illameB, nbi semfl
qaia \o ee reeeperlt arbitriam, ail eoram et airillciliidiDein suam haue rem
perlioere Praetor-pnUt, DOn lanliim quod studet, litea flniri, verum quo-
niam nan deberent decipi, qnieiim quasi vinmi boniim disccplatoreni
' BnäMi, l: 19 pr. de rec.: „Qaalem aulem Bententiam dleat arbiter,
ad Praetorem imm peritoere Labeo ail, duromodo dicat, qaod ipan vldetur.
%. 1. Dicere anlem aentcnliam exislimamue eam , ijui ee mente quid pro-
uantiat, iit seenDdain id discedere cos a lote raintroversia velit, 8ed si
de plaribus rebna lit arbitrium receptnm, nisi omne« conlroveraiaB ßnie-
rit, DOn videtar dkste aentcntia, aed adhuc erit a Praetore cogendaa."
iM,Coo<^lc
^0 Achtes BqcIi. Vom Oerichl.
^ericlitlkheu Verftihren Toranegehen und zuerst einen Ver-
such machen soll, et> nicht der Streit in Minne zn schlichten
sei, bevor der ei^ntlichc Rechtsweg betreten wird: eine lo-
fltittition, welche wohl orgenisirt, sehr wohlthätig wirkt. Ee
ist ein wahres Sprichwort, daszein magerer Vergleich besser
sei als ein fetter Procesz, nnd wenn man euch Ni^nandea
zwingen darf, von setoem wirklichen Rechte auch nur ein
Jota nachzulassen, so darf man doch, ohne seinem Recht«
zu nahe zu treten, jeden zur Prüfung aunbrdem nnd m
einem Versuche einladen, ob nicht eine friedliche Ver-
ständigung noch möglich sei. Gelingt dieselbe, so ge-
schieht, auch wenn das Resultat derselben mit dem durch
einen weitschichtigen Proceez mit juristischer Lupe zu er-
gründenden Rechtsurtheil nicht völlig fibereinstimmen sollte,
keinem Unrecht; und es werden den Parteien alle die Sor-
gen, Kosten und Hiszstimmungen , die den Procesz als noth-
wendige Uebel begleiten, erspart, die Rechtsordnung auf
(Hedliche Weise sofort wieder hergestellt und die öfl^ntlichen
Gerichte des Stats nicht weiter bel&stigt.
Wird die Vermittlung den ordentiichcn Gerichten
selbst zugewiesen , so haben diese zwar den Vortheil einer
genaueren Erkenntnisz der Sachlage, die ihnen durch das
t^t)ceaETflrfahren klarer enthüllt wii-d, und zugleich einer
gründlicheren Einsicht in die Natur des streitigen Elechtes
für sich. Aber dieser Vortheil wird durch andere Nachtheile
dieser Einrichtung überwogen; denn ein Theil der durch
eine vorausgehende friedensricbterlicbe Vermittlung vermie-
denen Uebel und gewöhnlich sogar der gröszte Theil dieser
Uebel ist dann schon eingetreten. Äuszerdem aber p^egen
die Parteien durch die Verhandlungen des Processes nicht
friedlicher gestimmt zu werden, sondern je mehr der Ver-
drusz sich während desselben ansammelt nnd je höher die
Kosten steigen , desto weniger haben sie ein offenes Ohr für
den Ve^leich, es wäre denn dasz die Erschöpfung ihrer
n,g,t,7rJi',C00glc
Uritlea Capil«!. Organisation der avilivcblspllege. 321
erihaUelen Er&fte sie saoi Nachgebeo bestimaite, eiii GeinUths-
«Island, der sicher nicht aU eine normale Grundlage eines
gerechten und wohlthtttigen Vergleiches betrachtet werden
kann. Endlich ist es nicht die eigentliche Aufgabe des Rich-
ters, die Ausgleichung bu betreiben, sondern Recht zu spre-
chen, und wenn er jene mit Nachdruck versucht, riskirt er
das Vertrauen der Parteien in seine Gerechtigkeit tu ver-
lieren.
Die Anordnung besonderer Friedensrichter, die
nicht Recht zwischen den Parteien zu sprechen sondern den
Frieden su vemiittelii den Beruf haben, wie sie in Frank-
reich eingeführt und dann vorzüglich in der Schweiz,
auch in einzelneu Lftndem von Deutschland und in Por-
tugal' nachgebildet worden ist, verdient daher eine allge-
meine Anerkennung und eine noch sorgfältigere Ausbildung.
Von grossem ESnflusz ist es auf eine gedeihliche Wirksam-
keit der Friedensrichler, wenn »e nicht als eigentliche be-
soldete Beamte, nicht blosz als die unterste Classe der ge-
richtlichen BeamtenordnuDg angesehen und behandelt werden,
sondern in höherem Masze als Vertrauens- und Friedens-
mOnner des Volks, so dass angesehene Hfinner des Landes,
welche nicht gesonnen sind dem eigentlichoi Stalsdienste
sieh zQ widmen und in diesem emporzusteigen, sondern
durch ihre Lebenserfahrung und ihre sociale Stellung in
weiten Kreisen erhöhte Achtung und Vertrauen genieszen,
gerne solche Stellen tkbemehmeD und in ihnen wirken. Selbst
der Aristokratie des Landes kann hier ein durchaus wUrdiger
und zugleich populärer Wirkungskreis eröffnet werden, in
welchem sie in freier Weise ihre moralische Autorität zur
Befestigung des Friedens und des Reehtes ausüben kann.
4. Der Organismus der Civilgerichte ist in verschiedenen
' Verf. g. 128: „Wenn man nicht iiivor i>ewieseii bat, ilaez man daa
Vergleicbamittel verflachl li»t, kaoD man ancli keioeu Prooe» ajifangen."
%. 139.
iM,Coo<^lc
23S Acbles Baeb. Vom Öerichl.
Zeiten nnd unter Terscliiedenen Völkern aehr verschieden
geordnet worden. Den despotischen Staten, besonders Asiens,
ist das System von Einzelrichtern eigen, welche im Na-
men und mit Vollmacht des Herrschers Utr sich allein zu
Gericht silzen und Recht sprechen. Dieses System hat zwar
den einon Vorzog, dasz der mächtige Richter jeden Streit
unverzQglich entscheidet; abes es ist in ihm so viel Gewalt
coiicentrirt, dasz sie die eigentliche Natur der Rechtspflege
Qberall rerdorben und die WillkQr an die Stelle der Ge-
rechtigkeit gesetzt hat * In den freieren europäischen Sta-
ten ist daher diese Form mit Recht verworfen oder derselben
wenigstens nur eine beschrankte und durch Rechtsmittel er-
mftszigte Anwendung gestattet
Auf dem europäischen Contiiiente ist seit dem XVten
Jahrhunderte das System der Richtercollegien zum herr*
sehenden geworden, welche zugleich die Rechtsordnung hand-
haben und das Urtbeil sprechen. Je nach der besondero Natur
und Geschichte der einzelnen Stuten werden dieselben in
gröszerer oder geringerer Anzahl von Mitgliedern von dem-
Statsoberhaupte ernannt oder in R«pnbliken auch von deu
Oerichlsgenossen gewälilt. In den einen sitzen nur rechts-
gelehrte Richter, in den. andern sind diese mit ungelehrten
Rittent, Bürgern oder Bauern gemischt Gewöhnlich aber
liaben alle diese Richter den Chai-akter von Jnstizbe-
n m t e n.
Im Vergleich mit dem Institute der Einzelrichier haben
diese CoUeg^en jedenfalls grosze Vorzüge. Es ist weit gröszere
Garantie vorhanden, dasz dieselben nicht nach Willktlr, son-
dern nach Recht^rnndsätzen sprechen, wäl sich die Uit*
glieder wechselseitig controliren und ihre Einsicht ergfiuzen.
Sie werden daher audi bei den Parteien mehr Vertrauen
finden. Es ist unverkennbar, dasz in diesen Collegien sich
irbaeb, OefTeuUlclilteit
MjCoo<^lc
Drittes Copitel. OrganfMiion d«r CivUrvcbispflege 323
ein Gemeingeist ausgebildet bat, welcher durch die wissen-
schaftliche ßerufebildung, und die fortgesetzie gemeinssme
Th&ügkelt in Verwaltung der Rechtspflege gehoben worden
ist Der Elicbterstand des neuern Europs's bat ein lebhaftes
Gefühl von Richlerebre, welebe die eiDMlnen Glieder des-
selben moralisch stftrkt und tot Abwegen schOlzt. — Eis ist
das ein so^;fftltig zu bewahrendes E^bgot ans froherer Zeil.
Dessen ungeaebtet leidet diese nodeme Einrichtung an
mancherlei äebrecben, welche zu der Frage reizen, oh die*
selbe triebt einer durehgieUknden Reform bedflrfe. Die bei'
den innerlich verschiedenen Functionen jedes Gerichtes, dus
Drtheileu und des Richten im engem Sinn sind, nach ihr
beide den nftmtiehen Personen zugleich anvertraut, während
jene Versdtiedenheit doch eine Ausscheidung auch in den
Oi^nen EU fordern scheint. Die sämmtlichen Richter, die
zu^ekh Urtheiler sind, heben den Charakter von Beamten,
während nur die Eigenschaft der Rechlsbandhabuiig eine
obrigkeitliche ist und daher ein Amt voraussetzt, die
andere Thfitigkeit dagegen, die Urtheilslindung, keinerlei
Hachtftuszenilig ist, somit auch von Privatpersonen wohl
geObt werden kann. Werden jene Richtercollegieo ausscbliesz-
lieh aus Rechtsgelehrten besettit, so entsteht die Gefohr, dasz
das gelehrte Recht dem Volk unverstandlich und der Zu-
sammenhang mit der nie versiegenden Recbtsquelle des fort-
schreitenden Lebens und seines Verkehrs abgebrochen werde.
Und werden dieselben, um die volksthUmliche und gemein*
verständliche Seite der Rechtsentwicklung znr Anerkennung
zu bringen, ans Rechtsgelehrten und ungelehrten Richtern
gemischt, so macht diese Mischung eineu unorganischen Ein-
druck', und es lebrt die Erfahrung,, dasz gerade die unge-
lehrten Richter, welche die SuperioritÄt der gelehrten Juristen
fortwährend empfinden, durch die falsche Gleichstellung mit
Jenen gereizt werden, es jenen nicht blosz nachzumachen,
sondern dieselben an Formalismus zu aberbieten,
D„:,iP<.-jM,CoO<^lc
224- Achte« Bncb. Vom Oericbt.
damit sie doch auch in den Ruf von Juristen kODimen. Die
Halbheit und Schiefheit der Stellung unterstützt nicht, son-
dern geßthrdet daher eher die Rücksicht auf das materielle
Recht. Endlich sind auch bei solcher beamtenmfiszigen Zu-
BammensetzuDg der Richtercollegien die Recusationen der
Richter schwieriger und beschränkter. Dadurch aber wird
eda Heuptgrundsats der CivilreditspAege , auf welchen die
Römer den gröszten Nachdruck gelegt haben, nicht so be-
rücksichtigt, wie er ee verdiente, der Grundratz n&mlich,
dasz nur der urtheilen soll, zu welchem beide Parteien Ver-
trauen haben, daaz er gerecht urtheile.^
5. Ea ist daher wohl zu beachten, daee die Völker,
welche für eine gesunde Gerichts ver&ssung vorzüglich be-
gabt erscheinen, auszer jenem Unterschied in den richter-
. liehen Functionen auch in dem Organismus eine demselben
entsprechende Scheidung der Organe gekannt haben und
tbeilweise noch, besitzen.
a) Die alten Römer trennten geradezu das Veribhren
in zwei.Theile. Das eine fand in jure vor dem Hagistrate
statt, der von dem römischen Volke erwOhlt war, das Recht
zu handhaben (jurisdictio) , das andere ging in judicio vor
dem Urtheiler vor sich, der von dem Hagistrate als Privat-
mann den Auftrag bekam, zu urthdlen. Der Hagistrat war
immer nur Einer und süne Hacht zwar grosz, aber durch die
Sitte, die herkömmlichen Edicte, durch die kurxe Amtsdauer,
durch die Hacht der andern Hagistrate und dnrch jene Tren-
nung des Verfahrens in den Schrcmken des Rechts gehalten.
IMe Urtheiler waren zuweilen mehrere, in dem Centumviral*
gericht sogar ein zahlrdches Collegium, in den meisten Fällen
aber aiich nur ein einzelner Haan. Es ist nicht richüg,'wenn
^ Cietro pro Oueotio c. 43: „NemlDem volaemnl majores noitri non
modo de existimatiODe cujusqoam, eed ne pecaniaria quidem de re ml-
Dima esse Jndicem, niti fut t'nln* odoTMi^o* etmwniutt. De Oratore il.
70. Vattriiu Mmhh. II. 8. 2.
iM,Coo<^lc
Drittes Cspitel. OrgMiiutioR ä» CiTlIrecbtspIlege. j25
man dem Magietrate den Entscheid Über die Rechtsfrage,
dem Judex den über di« Thatfrage zuschreibt. Der Judex
hatte nicht blosz das Beweisrerfahren zu leiten und seine
Uebeneugung Über die streitige Thatsache auszusprechen,
sondern er erOrlerte auch den Rechtsstreit, und sprach
das Rech.tsurthei] aus. Von diesem gilt der römische
Rechtesatz : res judicata jus fbcit iuter partes. Daher bedurfte
auch er des Ralhes der Reehtsgelehrten, die er in
schwierigen Fällen befragte, und welche sowohl ihm als dem
Magistrate, der auch nicht nothwendig ein gelehrter Jurist
war, willfährig beistandeo, an deren Meinung aber weder
der eine noch der andere gebunden war. Der Magistrat aber '
sprach die Gnindsälze, nach welchen er das Recht hand-
haben werde, zuvor im Allgemeinen in seinem Edicte aus
und ertheille dann dem Urtheiler eine diesen beschrftnkeade
und maszgebende auf den einzelnen Streit angepasste
Instruction,, welche derselbe bei der Verhandlung und
Beurtheilung beachten muszte>
Nur aus dieser Trennung des Verfkhrens erklärt es sich,
wie in der Weltstadt Rom ein einzig« Pr&lor während Jahr-
hunderten geuQgea konnte, um die ganze Masse ihrer bür-
gerlichen Processe zu leiten — eine Krscheioung, die nur
darin ihre Parallele findet, dasz in England auch XJI Ober-
richter der Hasse ron Processen des Königreiche , welche zu
ihrer Cognition kommen, gewachsen sind.
Diese römische Einrichtung wUrde indessen zu unseren
modernen Zust&nden nicht mehr passen. Unsere Rechtscultur
macht es durchaus nöthig, dasz die Hagistrate, welche
das Recht handhaben sollen, wissenschaftlich gebil-
dete Juristen seien und nicht blosz zu Anfang, sondern
während des ganzen ProceszTerfahrens alle Ver-
handlungen leiten. Vei^eblich würden sich bei uns
Hagistrate und Urtheiler nach einem Consilium von Juristen
umsehen, welche ihnen freie Beihülfe leisteten.
Blunucbll, lUgemeines SUtirecbt. II. 15
n,g,t,7rJM,COOglC
336 AcbtM Buch. Vom Oerkbl.
b) Auch daa germanische Mittelalter unterschied'
überall zwischen dem Richter, welcher ale Obrigkeit den
Proceaä leitete, und den Urtheilern (Schöffen), welche als
Privatpersoneu und Genossen der Parteien das Urtheil fan-
den, und auf Befragen des Richters aussprachen. Auch da
war keine Trennung des Rechts und der Thatfrage. Die
Verhandlung lezog eich auf beide zugleich, und die Urth«iler
fanden das Recht.* Der Einflusz des Richters war aber
riel geringer, als der def> rOmiscben Magistrats. £r halte
keine Rechtsvorschriften, keine Instructionen zu geben, son-
dern bvechrltnkte sich liurchaus auf die formelle Proce«z>
' ieitnng un<i die Fragenstellung an die Urtheiler. Die Antwort
dieser war eine freie Aeuszerung ihrer RechtsUberzeugung,
ihres Wissens und Gewiseens, und zuweilen verlieszen die
Schaffen den Ring des gehegten Gerichfes, woselbst der fm-
gende Richter znrtlckblieb, um sich unter einander im Ab-
stnml desto freier und ungestörter über das Urtheii zu be-
denken. Wie bei den Römern aber war die Theilnahme an
der JustizUbung durch Urtheil eine Böi^erpllicht , welche vor-
züglich auf den angesehenen und wohlhabenden Classen der
Bevölkerung ruht«, unter den Rönoem immerhin aristokra-
tischer, bei den Germanen mehr nach dem demokratischen
Grundsatz der Gleichheit mit den Parteien näher bestimmt
c) Die englische Einrichtung der Gescbworuen-
gerichte auch für Civilprocesse, welche in Nordamerika
noch eine allgemeinere Anerkennung und fortschreitende
Anwendung findet,' unterscheidet wieder zwischen den
Richtern, als Statsbeainteu , und den Geschwornen
als Privatmännern. Die Einrichtung hat sich aus der Altern
germanischen Oerichtaverfossung, aber in eigen thümlicher
' Eine eigen ihö in liehe Altwetdiung «clieint in dem scli wedischen
Gcgentaize der iirllieileiiden Richter und der zeugenden Nämud
■iu liegen. Vgl, Dr. Scliljler in Uillermaiera Zeitschr. V. 8. 42«.
' Auch in Portugol Verf. %. 118.
iM,Coo<^lc
Dritte» Cttpllel-. Or^nltation der CivilreclilBpllegc. 227
Weise Bchtm sehr früh " ausgebildet. Niclit h\oax die Leituug
des ProeeBBganges, sondern auch die Offenbarnng und
Vertretniig der Rech tegrundeätze, die Jurispru-
denz im vollsten Sinne des Wortes ist nun aber in dem
Richter concentrirt; und ofifeuliar eolspricht diese Ordnung,
welche gewissermaszen die ganze Autorität des Rechts
in den durch ihre Ausbildung, ihren Lebensbcruf und ihre
Stellung dazu romigsweise geeigneten und belUhigten Ha-
gistraten TSieiiiigt, tfadls den CulturbedUrriiiasen unserer
Zeit, theils der wahren Idee von der Gerichtsbarkeil.
Man hat sich auf dem europäischen Conlinent daran
gewohnt, bei dieser Geschwornenverfassung vorzugsweise auf
die Oeschwornen zu sehen. Die Stellung und Hallung der
Richter ist aber viel eiiithiszreicher und entscheidender fttr
den Gang des Verfahrens als die Theilnuhnie der Geschwor-
nen. Die Autorit&t der Richter hält das Ganze zusammen
und leitet fortwährend die Geschworneo. Da es nur sehr
wenige Richter gibt und ihre fluszere Stellung eine erhabene
ist, so gelangen nur solche wissenschafllich gebildete Mäimer
EU der Würde, welche schon vorher durch ihre Gerich tspraxis
als Anwälte einen ausgezeichneten Namen und eine unge-
wöhnliche Geschäftskunde erworben haben. Sie leiten zwar
als Einzelrich t«r die Assisen, wenn auch nicht ohne Bei-
hülfe, aber da sie hinwieder Mitglieder des nämlichen Ge-
richtshofes sind, der als Appellationsgericht urtheilt, so sind
sie unter sich in steter Verbindung, theileu sich wechselseitig
ihre Erfahrungen und Entscheidungen mit, und halten so
gemeinsam die Einheit und Gleichheit der Rechts-
ühung iii dem ganzen Königreiche fest. Es darf nach eng-
' Kach Biener (in MiHerra. ZeiUchr. XIX. S. 165) ist die Jury im
Civilprocesi zuerst zwisclieti 1164 und 1176 an die Stelle dea gerichtlichen
Zweikampfs gftrwlen. Vgl. Blackstone 111. 23; HniquardBen inMit-
lermaier's Krit. Zeitaelir. für Qeaetzg. des Anal. Bd. XXI.; dag^eu
A. Orelli In Scbautterg'e ZeiUclir. lUr Züricli. Keilit.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
238 Arbt«a Bnch. Vom Geriebt.
tischen Gesetzen mir der Richter die Asaiaeit in der Oral-
echaft leiten, welcher niciit iu derselben geboren noch wohn-
haft ist. So erscheinen denn die Rjchter von 2^it zu Zeit in
den Orufschaften als Vertreter der statlichen Gerechtigkeit,
mit all dem würdevollen Glanee des Stats, und mit der hohen
Autorität geistiger Ueberlegenheit und cbarabtervoller Un>
parteil ich keil auagerQstet; und die Geschwornen wie <lie
Parteien horchen mit Vertrauen und Ehrfbrcht auf ihre Rede.
Hut so die Jurisprudenz in den richterlichen Magistraten
ein mächtiges Oi^an geAinden, so gewähren die wechselnden
Geschwornen aus dem Volke, indem sie die mehr tbatsfich-
liche Streitfrage beiirtheilen, den Parteien die Garantie, daez
aber ihre Interessen nicht entschieden werde, ohne die Mei-
nung derer zu hören, die ihres Gleichet) und mit solchen
Verhältnissen auch im täglichen Leben vertraut sind. l>asz
die Geschwornen unparteiisch seien, dafUr läszt siCb bei
der reichen Auswahl viel leichter sorgen, als wo feste Ge-
richtscollegien urtheilen , und dafUr wird auch durch die man-
nichfalügen Verwerfungsniittel (challences) gesorgt, welche
sowohl gegen eine ganze Geschwornenliste als gegen einzelne
Geschworne verstattet sind. Dasz dieselben fähig seien, deo
Streit zu verstehen und zu beurtheilen, dafür liegt tbeils
in der richterlichen Leitung, Iheils in der Lebenser&hrung
der Geschwornen hinreichende Büi^schaft. Sind besondere
Sachkenntnisse erforderlich, so wird durch die Modification
der Specialjury geholfen. Die englische Jurisprudenz bat
bekanntlich zwar einen herkömmlichen Hang zam Forma*
lismus, aber dasz die englische Rechtspflege trotzdem
national und verständlich geblieben ist, verdankt man
vorzüglich der Theilnahme von Geschwornen. und jener in
neuester Zeit übrigens bedeutend ermäszigte Formalismus
ist keine Folge dieser Mitwirkung von Privatmännern. Die
Engländer sehen daher in den Geschwornen eine der rühm-
vollsten und festesten Säulen auch ihrer Pnvatfreiheit und
iM,Coo<^lc
Drillea C«pil«l, Or^nlsalioD der CivilrtclilPpflegp. 239
ihres PriTatrechtB. Von den Schöffen des Mitfelalters nnter-
Bcheideii sie sich Iheils dadurch, dasz sie nicht ständig sind,
eben deszholb in fortwahrender Verbindung mit dem Privat-
leben bleiben, und nicht zu einem Collegium von Beamten
werden, theils durch den Gegensatz zwischen Rechts- und
Tliatfrage, indem die Geschwornen ihr Verdict nur über
diese erlassen,» während die Schöffen gerade auch das
Rechtsurtheil fällten.
In Deutschland ist zur Zeit noch die Meinung rerbreitel^
dasz das Geschwornen! nstitut deszhalb fßr unsere Cirilrechts-
pflege unbrauchbar wäre, weil die wissenschaftliche Erkennt-
nisz unseres Priratrechtes nur dem möglich sei, weichet*
durch die Schule der römischen und germanischen Jurispru-
denz hindurch gegangen ist. Allein gerade die Ausscheidung
der Rechts- und der Thatfrage, wie sie in England geUbt
wird, und die Hinweisung auf die gelehrte Autorität des
Richters mit Bezug auf jene hebt die scheinbare Schwierig-
keit vollständig. Sicher ist es fUr die englischen oder nord-
iimerikanischen Richter eine schwerere Aufgabe, sich in den
Quellen ihres nationalen Rechtes zurecht zu finden, und das
ganze bestehende sehr verwickelte Rechtssystem zu Über-
sehen, als es ntr uns ist, mit dem Systeme des gemeinen
römischen, deutschen und Particularrecbtes vertraut zu wer-
den, und man hnt nie gehört, dasz jene Richter durch die
Geschwornen an der Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert
worden seien.
6. Das ältere römische Recht wuszte so wenig von
mehreren Instanzen im Civilprocesz als das ältere deutsche
Recht. Die neuere Zeit dagegen betrachtet die wiederholte
Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits durch ein höher
gestelltes Appellationsgericht als ein Palladium des
guten Rechte. In Deutschland wird sogar auf drei
• Verf. von Portugal %. 119: „Die Oeschwornen sprechen über de»
Tbatbeatond, und die Richter wenden da« Gweiz (nur dieK8?) an."
iM,Coo<^lc
230 AclilPB Bueli. Von) Qericbl.
Instanzen ein verfassiingetnfissiges Gewicht gelegt'** Die
ßiellung der früheren Reichsgerichte und ihr Verhältnis!
zu den Unter- und Obei^erichten der einzelnen Territorien
erklärt historisch diese Einrichtung, und man kann ea be-
greifen , da«z bei der schriftlichen Form der Proceszverhand-
liing die Uehelstande derselben weniger empfunden wurden.
Innere, in der Natur der Rechtapfl^e liegende Gründe dafllr
worden sie schwerlich rechtfertigen. Wird daß Princip der
Hündlichkeit durchgeführt, so ist auch hierin eine durch*
greifende Aendening nCthig. "
In der Anordnung zweier Instanzen dagegen, einer
untern und einer obem, wird mit Recht eine der wirksamsten '
Garantien fßr eine gute Rechtspflege erkannt Nicht nur
gewährt die Möglichkeit einer erneuerten Prüfung durch das
hoher gestellte Obei^ericht, welches den schon in erster In-
stanz aus dem Rohen verarbeiteten Procesz nochnials und
nun bequemer prüft, eine verstärkte Sicherheit fUr ein rich-
tiges Endurtheil, und daher auch den Parteien grösseres
Verlrwien in die Gute der Rechtspflege, sondern es wirkt
schon das Bewuszisetn dieser Möglichkeit auf die Glieder de&
Uiitergerichts wohlthätig ein, so dasz sie weniger willkürlich
und weniger nachlässig verfahren, als wenn sie rermeinen,
in höchster Macht Vollkommenheit ihren Spruch zu Ihun. Dana
aber niusz in grOszern Staten, in welchen Ein Obergericht
'" Vgl. Zachnriä, D Sl. R. II. §.171. Noch die Wiener ScLIdbi-
acle vom Jabi- 1820 fordert drei Instanzeit ia Art. 12.
" Vg'l. G. Geib: Die Rerorm des dculaclien Keclitalebens. S. 85. Br
maebl mit Recht darauf aufmerksam, dsaz unter Jener Voraneseiauiig
auch die Acieoversfodun^ an die Spruchcoll^en der Facultftten auf-
böreu müsse, daai aber die wohltbaiige Einwirkuug dieser auf die prac-
tiache Juriaprudeai ia anderer Form, voraüglicb durch Keclitsgu (achten
and UechUlfelf hrnng , fortdauern käiine, uuil einen erhöhten Aufschwung
verdiene. In der Thal wllre eine stärkere Betheiligung der rechtsgekbrten
Hitgiieder der Uniterailaten bei der gerichtlichen Praxis für die Lebendig-
keit der wiaaenschaftlicben Doctrin und fiir die WiManschaftlichkeit der
Praxia gleich förderlich.
iM,Coo<^lc
Viertes Caiutel. Die StrcfreoblapHege. 231
Rlr die Menge der appellablen Pmcesse nicht ausreicbeu kuiin,
durch einen Caseationeliof fnr die Einheit des Rechts
und seiner Formen noch besonders gesorgt werden.
Wo die OescbworDenrerfeBsnng auch fUr den Civilpro-
cesz besteht, da wird l^eilich die Appellation noch weit mehr
zu beschrftnken und vorzugsweise nur auf den Rechtsstreit,
nicht auch anf die Thatfrage zu beziehen sein. Dasz aber
dnnDzumal Ein Obei^ericht (Xlr Hlles genüge, beweist wieder
das Beispiel von England.
Viertes CapiteL
Die Slrarrechlspllege.
1. Während des Mittelalters linden wir fast allenthalben
in dem romanischen und germanischen Europa eine drei-
Tache Absturiing der Gerichtsbarkeit, deren Unter-
lage in der ursprunglichen Landes- und Volksei ntheilung der
deutschen Völker zu erkennen ist. Den Oauen , Huntari
^Oentenen) nnd Weilern (Gemeinden) entsprach schon in
ältester Zeit eine dreifache Gliederung der Kri^s- und Ge-
richtsTerfassung. Später unterschied man ebenso in Frank-
reich die Jurisdiction haute, moyenne et hatte, in Deutschland
die hohe und niedere (auch mittlere) Vogtei und die
grandherrlicbe oder Markgerichtsbai- keit Diese
AltaCufung der Gerichte stellt wieder in Verbindung mit einer
dreifachen Unterscheidung straft)arer Rechtsverletzungen, und
der verschiedenen Bestimmung der gerichtlichen Competen-
zen. Die eigentlichen Friedensbruche, welche den Frie-
den so von Grund aus zu erschüttern oder vielmehr zu
brechen schienen, dasz der Friedebrecher verdiente, auszer
den Schutz des Friedens und des Eleclits gesetzt und wie
iM,Coo»^lc
232 Acutes Bach. Vom OeHebl.
ein Feind verfolgt und getödtet zu werden, die Verbrechen,
die an den Leib nnd das Leben gingen, geborten zur ßeur-
theilnng ond Beetr»füng en die höchaten Gericht«, denen
unmittelbar von dem Könige der Blut bann verlieben
war. Frevel und Diebstahl dagegen, welche zwar die
Brecbtsordnung auch ernstlich verletzten, aber nicht so bra-
chen , daez nnr die Vernichtung dea Verbrechers den Bruoh
sühnen konnte, welche daher mit einer die Existenz scho-
nenden Körper- oder Geldstrafe (au Haut und Haar) hin-
reichend gebUszt wurden, kamen an die Centgeriehtsbarkeit,
d. h. die (mittlere) Vogtei im gewöhnlichen Sinne. Das
war die regelmtlezige Strafgerichtsbarkeit jener Zeit. Ein-
fache Ungeblihr und Unordnung endtich von blosz localer
Erheblichkeit wurde in den Localgerichten der Gnind-
herren , oder wo sich noch freie Markgenossenschaften er-
halten hatten, auch in den Gemeindegerichten gerügt und
gebUszt
Diese Eintheilvmg hat eine bleibende Bedeutnnt;, ob-
wohl sie fiir unsere jetzige Rechtsentwicklung einiger Mo-
dificalionen bedarf. Wir unterscheiden noch zwischen Ver-
brechen, welche vor die Schwurgerichte, Vergehen,
welche vor die mittleren Collegialgerichte und Police!-
Übertretungen, welche vor die untersten Polieeigerichta
zur Beurtheilung und l^trefung kommen. Aber aus beson-
dern Gründen werden zuweilen einzelne Arten von Vergehen
bald den Schwurgerichten, bald den Policeigeriohten zu-
gewiesen; die einen, weil man eine vermehrte Garantie tttr
eine sorgfältige und unbefangene RechlspOege zu erhalten
sucht, die endern, weil sie wegen ihrer Geringfügigkeit schick-
lich den bloszen Unordnungen ähnlich behandelt werden.
Der Gegensatz aber der Vergehe« (delicta, misdemea-
nours) und der Verbrechen (crimina) dem gemeinen Ge-
tbhle der Völker schon wahrnehmbar, hält sich innerhalb
des eigentlichen Gebietes der Strafgerichtsbaikeit, und musz
iM,Coo<^le
Vieri«« Ca|tir«l. ' Die 6(r«rrMhtq>flege. 233
auch JD der Oi^HoisaUon der Rechtspfl^e Beachtung linden.
Beide gehören insofern susamtnen, als durch beide die öffent-
liche Rechtsordnung selbst in ihren festen Verhfiltoissen ver-
letzt nnd erschüttert wird. Sie sind nicht bloszes ClTil-
itn recht, das durch einfache'WtederhersteDung gut gemacht
werden kann, nicht blosze PolizeiQbertretang, son-
dern die Uajestfit der Gerechtigkeit selbst ist verletzt, nnd
diese mnsz sich in der Bestrafung des Schuldigen negreich
bewähren. Aber sie unterscheiden sich hinwieder von ein-
ander wie das gemeine und das besondere. Das Verbrechen
ist in gewissem Betracht ein qualificirtes Verguhen,
qncüificirt,
a) weil die verbreclieriscbe Handlung erschütternd auf
den ganzen Staat, nicht bloss auf einzelne Theile desael-
beu einwirkt (der Hochrerrath z. B. ist ein Verbrechen, die
einfiiche WiderSetzung gegen die Amtsgewalt kann als bloszes
Vei^eben behandelt werden); oder b) weil die auszei^ewOlin-
liche Gefährlichkeit und die sittliche Verworfenheit
in der Art der verbrecherischen Handlung sich in ausgezeich-
netem Grade kundgibt (der Raub, der Diebstahl mit Ein-
bruch, nnd die Nothzucht z. B. sind Verbrechen, dei; gewöhn-
liche Diebstahl dagegen, die Miszhandlung ohne schwere
Folgen, der Betrug können wohl in der Regel als Vergehen
bebandelt werden, ebenso alle «trafbaren Handlungen aus
bloeser Fahrlfissigkeit) ; c) zuweilen auch, weil des Masz der
Sdifidigung einen ungewöhnlichen Grad erreicht, wie ja auch
im Naturleben das Wasser, wenn es auf einen gewissen Grad
erhitzt wird, sich in Dampf verwandelt (z. B, Diebstähle, die
einen hohen Betrag erreichen, werden zu VerbrecheoJ. Die
genauere Ausscheidung freilich hflngt immerhin ab von der
besondem historischen .Entwicklung und Geseb^ebung des
nationalen StrafVechts. Gewisse Strafarten, wie die Lebeus-
und Leibesstrafen, die Ketten-, die Zuchthausstrafe passen
daher nur fllr Verbrechen, und sind lUr Vergehen nicht
n,g,t,7rJM,COOglC
231 Aohtea BdcIi. Vt>m Oericfat.
tinwendbar, und häufig werden nnr jene von den Assisen,
diese auch von untem Gerichten beurtheilL ■
% Der Idee der Straf^i-ichtsbarkeeit entspricht die Ver-
fttlgung und Anklage von Amis wegen durch eine öffent-
liche Behörde, die Statsanwaltechafl. Nicht das Privat-
interesse, noch der, wenn auch gerechte, Unwille des Ver-
letzten darf in dem Vordergrunde erscheinen, sondern die
statliche Gerechtigkeit soll hier schon ihre reine Macht in
ilffenti ichein Interesse ofTenbareii. Der Stnifprocesz ist niclit
ein Streit zweier Parteien, die sich auf gleichem Boden mit
gleichen Waffen entgegentreten, sondern eine Entfaltung der
verletzten Gerechtigkeit, welche den Verletzer zur Rechen-
schaft zieht. Der Statsanwalt hat daher auch nicht einseitig
den Standpunkt der Partei festaulialten, keineswegs nur die
Momente des Verdachts und der Schuld hervorzuhehen, aoo-
dern auch die Gründe fllr die Unschuld oder fUr die Milde-
rung der Schuld zu erwägen und zu berücksichtigen. Er
soll unparteiisch handeln, wie der Richter; und nur insofern
ist seine Stellung eine woniger unhefhngene als die des
Richters, als fr vorzugsweise mit der Anklage beauftragt,
im Namen der Gerechtigkeit vorerst den Streit mit dem
Angeklagten zu fühi-en genöthigt ist. Aus diesem Grunde
ist es denn auch besser, die Stutaanwaltschail als ein beson-
deres, von dem eigenthchen Gerichte getrenntes Organ zu
constituiren, als wie das wohl im Mittelalter hier and da
(geschehen ist, einzelnen Richtern selbst die Öffentliche An-
klage zu übertragen.
' Ueber die Zulbssigkeit und deu SIdd des O^fenMties wurde früher
in Deiiiecblaiid viel gestritten, und maacUe Juristen lieben in der Ver-
sweiriung, ein inneres PHncip desselben la fliiden, diesen lediglich euf
die Verschiedenheit der Strarandi-ohungen gebaut, wie denn Überhaupt die
deoloclie Jurisprudenz lange iäeit den BegrilT des Verbrechens gelbst auf
die geselzlielie Slrarandrobuiig begründet lisL Indessen ist diese, wie die
Strare, offenbar Folge, nicht Orund, so wie der Verbrechen und Vergeben
selbst, so «nch ilnrs Unterschiede«.
iM,Coo<^lc
Vierte« Capltet. Buile de« SlaUdienalea. 335
Einzelne Ketuic zu der Eiiifl^hrung der tMatsanwaUscIiKft
Inseen sicli in mnnAhen iniuelallerliclien Einrichtungeii ent-
decken, SA in den Nachg&ngem und NRclirichteni
einzelner deutscher Reichestftdte, '' in den KronvOgten
( Kronofogdar) von Schweden,^ welche auch bei der Vor-
untersuchung des Richters Ihätig sind, in den franzAsi-
schen procureuri c/u rot, welche urs^rOnglich gerichtliche
Vertreter der königlichen Domanialinteressen, den i-ömischen
advoceti üsci ähnlich, dann auch in den Fällen als öffent-
liche Ankläger fuugivten,' in denen es an eineoi Priratkläger
fehlte. Das Verdienst aber, dieses wiclitige Institut au^ebildet
zu haben, gehört Frankreich an. Napoleon schnf das
Amt der Oeneralprocnratoren, welche als öffentlichü
Ankläger mit dem Justizniinisteriuni verbunden, und denen
^□e Anzahl von Generaladvocaten antei^eordnet wurden,
3. Bei weitem allgemeiner als im Civilprocesz, wenig-
stens tfli- die höhere Strafrechls pflege, ist das englische.
Institut der Schwurgerichte (Jury) Über Amerika,
swlann nach Frankreich und manche romanische Län-
der, in neuester Zeit auch über Deutschland verbreitet
worden. Bei der Ueberpflanzung auf fremden Boden hat
dasselbe indessen vielfach gelitten, und es wird noch eine
geraume Zeit andauern , bis es Überall, wo es uufgenooiniea
wurde, zu einem gesunden, den nationalen Verhältnissen
und den BedHrlnifsen einer gerechten Justiz geniäszen
Wachslhume heran genüft. sein wird.
Die EigenthUmlichkeit des Schwurgerichts besteht vor-
nehmlich in zwei Dingen: 1) in der Trennung des Urtheils
in zwei Theile, in ein Urlheil Über die Thatftage, die
davon unlösbare rechtliche Frage der Schuld oder Nichlschuld
inbegriffen, und in ein Unheil Über die Rechtsfrage, d.h.
* Vgl, Bluntscbli ZürcheriMbe Rwhiagcachicfat« 1. 8. Wfi.
' Ziem«z«n in Uiliermaier« ZeiUcbrin Xll. B. 331.
' Schnffner, fraiiE. Rwbtsgeechicbie II. 8. 433 ff.
,t,7rJM,C00glc
236 Achtel Buch. Vom 0«ricliL
die AnwenduDf^ des Strafgesetzes und 'die Bestjmmuiig der
Strafe; 2) in der entsprechenden Ausscheidung in dem Oi^*
nisuius des Gerichts in der Art, dasz Über die Tbatfrage M&u-
ner aus dem Volke durcb ihren Wahrspruch urtheilen,
die nicht gerade rechtskundig «ein müssen, und dase auch keine
ständigen Schöffen, sondern fUr die einzelnen Gerichtssitzungen
wechselnde Geschworne bezeichnet werden, das Urtheit
über die Rechtsfrage dagegen den Richtern als rechts-
kundigen und stAndigen Beamten zugetheilt wird.
Der gedahliche Erfolg dieser Einrichtung hängt wieder
Tornehntlich davon ab, dasz die Richter, welche das Ver-
fahren leiten, ihre geistige Ueberlegenheit durch die Art
dieser Leitung bewahren, und nicht etwa, wie man sich das
wohl vorstellt, blosz in formeller Passivität verharren, und
so die Handhabung der Gerechtigkeit zum Spiel der Advn-
caten und zum Tummelplatz der Partei leidenschaft herab-
würdigen lassen. Nicht das ist das Princip des Gesohwornen-
Verfahrens, dasz rechtsunknndige Männer besser zu urÜieilen
verstehen als rechtskundige, sondern das, dasz nur der
wegen eines Vei^ehens eine Strafe erleiden soll, dessen
Schuld dem schlichten Verstand und dem natürlichen Recht«-
gefQhl gewissenhafter Hänner aus dem Volk klar geworden
ist. Dem Richter ziemt daher die Reclitsbelehrung, und ihm
kommt auch die Aufk^chlhaltnng der Würde der Gerechüg-
krät zu. Der moralische Einflusz, den er in so reiner Stel*
lung ausübt, darf nicht Ternachlässigt werden ; er gibt dem
ganzen Verfahren seinen ernsten Halt
Ausserdem ist die Art, wie die Geschwornenlisten ge-
bildet werden, von höchster Bedeutung. Mit Recht scheint
mir von Andern hervorgehoben zu werden, dasz nicht genug
zwischen allgemeinen und speciellen Schwurgerichten'
* Pinlieiro über das liulilat der QeaehwomeD in MUtermaiera
Zeilechr. Vlll. 8. 387 ff. 1d andFro Beziehungen dagegen kann ich seine
Anaichles oichl theiJeii.
iM,Coo<^lc
Vi«rlM Cspitel. Die StrafrMlitapflege. 237
imterscbieden werde, obwohl die Keime auch dieser Unter-
scheidung in dem englischen Verfahren sichtbar sind. Unter
altgemeinen Schwurgerichten sind die zu verstehen, bei n-el-
chen die Urtheüer keiner besondern ausgez^chneten Kennt-
nisse bedarfen , um zu einer sichern eigenen Meinung zu
gelangen und ein wahrhaftes Urtlieil zu fällen. Die meisten
Strafprocesse gehören tn dieser Gattung. Die speciellen
Schwurgerichte aber sind dann ein BedUrthisz, wenn die,
Beurthetlung der Thatfrage und der Schuld ohne besondere
Kenntnisse nicht oder nur schwer uit^lich isL Für die
erstere reicht die gewöhnliche Lebenserfahrung verständiger
M&nner, wie sie sich in den mittlem Volkselassen regel-
mSszig vorfinden, vollkommen aus; besondere K^intulsse
aber, wie sie fllr die letztern erforderlich sind, können nur
durch besondere Berufsbildung erlangt werden ; daher sollten
in solchen Fällen die Geschwomen auch nur aus den Krei-
sen genommen werden, welche diese besitzen. Es gilt das
sogar von den Processen, bei denen Viele die Wahrheit
dieser Bemerkung am wenigsten zuzugestehen geneigt sind,
von den Preszprocessen. Während einfache Bürger und
Bauern vollkommen im Stande sind, aus den voi^eleglen
Thutsachen, den Angaben der Zeugen und dem Verhalten
des Angeklagten ein sicheres Urtheil sich zu bilden, ob
dieser gestohlen oder einen Todtschl^ verUbt habe; sind
dieselben der Aufgabe , über Erzeugnisse der Literatur
und die Wendungen der Sprache richtig zu urtheilen, in
der Regel nicht gewachsen und nicht flLhig, wenn der
Angriff der Rechtsordnung nicht sehr plump ist, die
feinen, die Spur des Vergehens verwischenden Wendungen
und Ränke eines geschickten Vertheidigers zu durchschauen.
&e werden leicht irre in ihrem Urtheil, leicht von künst-
lich hervorgerufenen Eindrücken miszleitet. Sie haben
nicht die wissenschaftliche Sicherheit in sich, die allein
vor Abwegen, sei es vor zu übertriebener Strenge, sei
iM,Coo<^lc
238 Aektn IfaNh. Vom Scrtcbt.
es vor falscher Nachsicht und blosser Willkdr, zu bewahren
vermag.
In den meisten Staten wird dem Loose ein Spieimnoi
eröffnet bei der Bezeichnung der Geschwomen, und mit
vollem Recht. Ka können kaum in anderer Weise die bei-
den entg^engesetzten Klippen umgangen werden, welche
da« Instibit zu verßllschen droben, nämlich ein Überwiegen-
der Ginflusz der Regierung einerseits, welcher die abhäi^-
gen Gesohworneu am so eher zo einem Werkzeuge der
Gewalt zu machen droht, als sie nicht wie die Richter
fhirch die Standesehre und die Wissenschaft gehalten werden,
und andererseits die Volkswahl, die geeignet ist, die Ge
schwornen zii Dienern der politischen Parteien zu erniedri-
gen, und die Reinheit der Rechtspfl^e durch Parteilichkeit
- zu beflecken.'' Die gerechten AnsprAche des Artgeklagten,
dasz er von Geschwornen beurtheilt werde, wdche sein
Vertrauen verdienen, werden in genügendem Uaaze durch
das Recusfttionsrecht befriedigt.
Desto nöthiger aber ist es, in zu fordernden Eigenschaf-
ten der Geschwornen ein Gegengewicht für den Zufall des
Looses zu snchen. Eine erhöhte Selbständigkeit, wie sie
ohne einen soliden Haushalt von der Mehrheit der Menschen
. nicht erwartet werden hann , und eine reife Lebenserfahrung,
wie sie in der Regel nur mit dem männlichen Alter und
im Familien- und Berufsleben gewonnen wird, sind die
nothwendigen Grundbedingungen ihrer Tauglichkeit zn wahr*
hafter und gerechter Beurtheilung der Augeklagten. Das ist
aber vor allen Dingen nüthig, stets im Auge zu behalten,
dasz auch das Schwurgericht eine Anstalt der Gerech-
tigkeit, und nicht .ein Organ der Politik sei.
Ein diesem Princip durchaus widerstreitender Irrthum
ist die sogenannte „Allmacht" der Geschwornen, die
* keiidud in Hitlermaiera Z«iUcbr. XIX. S. 173 7., 198. Cher-
bnllez ebeDda S. 305 IT.; dAgt-gfii Pinheiro a. «. O.
iM,Cop<^lc
Vlttttt Capilel. Die StranmhbpUcg«. 239
Meinni^i daaz die Geschwornen über dem GeseU und deui
Reebt atehen, und dieses nuch Willkür beugen oder darren
dOrfen. Die ganze Justiz hat lediglich die Auf^be^ die be-
stehende Rechtsordnung zur Anerkennung zu bringen, und
die O^echtigkeit zu verwalten. Der Eid der Geschwornen
legt ihnen diese Pflicht ans Herz, und ohne Gewissenhaftig-
keit gibt es aherhaupt kein wahres Gericht. Für die Praxis
uicht niiiuler bedenklich ist ferner die durch das franzö-
sische Verfahren unterstotzle Meinung, dasz die Gesdiwor-
oen keinerlei Beweisref^eln zu beachten, sondern nur dem
nnklareo GefUhl zu folgen haben. Zwar besteht allerdings
ein Vorsug des Geschwornenverfahrens darin, dasz der ab-
slraete Pedantismus der altern strengen Beweistheorie, w^be
die gelehrten Richtercollegien band, durch das freiere Urthetl
der Geschwornen durchbrochen worden i^t, und überall lehrt
die Erfahrung, dasz die Schuldigen dem scharfen Blicke der
Oeechwomen weniger leicht entgehen, und häufiger verur-
theilt werden, als diesz frUherhin geschehen ist Aber in
dem Vaterlande des Gtescliworneniostituts, in England und
Amerika, hat noch Niemand es fUr überflussig gehalten,
daez auch der Beweis nach juristischen Grundsätzen geregelt
werde, m. a. W., dasz man sich selber über die Gründe der
Schuldigerklärung ins Klare zu setzen habe. Dort wird viel-
mehr die Lehre vom Beweise (eridence) mit groszer Sorg-
falt festgehalten, und die Aufgabe des Richters ist es, auch
in dieser Beziehung die Crescbwomen auf diese Grründe auf-
merksam zu machen. Der Richter kann von sich aus uicht
freisprechen noch verurUieilen. Niemand soll verur-
tbeilt werden, dessen Schuld nicht auch dem ein-
fachen Verstände derGeschwornen klar zu macheu
ist, das ist ja der leitende Gedanke des Schwui^erichts.
Aber kein innerer Grund hindert den Richter, der berufen
ist, die Gerechtigkeit zu rerwalteu, seine wissenschaftlich
begründete Ansicht den Geschwornen zu ihrer sorgfltltigen
iM,Coo<^lc
240 Achtes Bncb. Vom Otrieht
Ueberlegung vorzutragen, und einen richtigen Wahrsprucli
durch weise Anleitung vorzubereiten. Die Scheu vor einem
UDgebUhrlichen Eiiiflusz des Richters auf den Gntecheid, der
wir auf dem Gontinent vielfach begegnen, ist der TUohtig-
-heit des Instituts nichts weniger als erspriesElicU , uod es
entspricht weder der Wui-de noch der Wahrheit der Gerech-
tigkeit, wenn dasselbe möglichst von dem Einflüsse der
rechtskundigen Richter abgelöst und die zügellose WilikUr
der Gescfaworn^i zum Princip desselben erholten wird. '
In zwei Besiehungen ausser dem früher schon erwfthn-
ten Institute der Statsanwaltschaft ist das Schwurgericht seit
s^ner Verpflanzung nach Europa verbessert worden. Fun
erste durch Beseitigong der englischen Anklagejury C;^rond
jvry) und durch UeberweiBung der vorläufigen Erkennung
der Anklage an einen Anklageseoat, der aus rechts-
gelehrten Richtern besteht. Sodann Überhaupt darin, dass
mehr und mehr das Princip der Verfolgung und Bestrafung
des Verbrechers von Statswegen durchgeführt wurde, im
Gegensatz zu dem engtischen Verfahren, welches noch zu
sehr von privatrechtlichen Rücksichten durchzogen ist
Fünftes CapiteL
Die QreDien der QerldiUibkrkeit. Terwftltiingsstreitigkdlen.
Der neuere 8tat I^t auf die Sondernng der R^enings-
gewalt von dem Gerichte und der Unabhängigkeit dieses
von jener einen hohen Werth. Um so wichtiger wird es
daher das Gebiet, in welchem jene frei wirkt, von dem
' Out« Bemerkung«!) darilber bei Geih: Reform des deutschen Recbts-
lebeos. S. 135 ff.
iM,Googlc
Fünftes CftpiM. Orenien der 0«fichuUrkeii. S4t
Gebiete der Jdsüz nach schorfeii Principien objectiv aiissu-
flcheiden. Dieses Bedilrfnisz wurde weder in dem antiken
State, der mit dem iniperium die jurisdictio anauflOalich
Terband, nocii in dem Mittelalter, welches die Regierung
wie ein Gericht behandelte, so lebhaft empfunden. Jene
Ausscheidung ist indessen nicht so leicht, und es gibt aller-
dings einzelne Partien, in welchen die genaue Oränzbestim-
oiupg leicht Zweifel erregt, und daher auch \gd den einen
die Linie so, von den andern anders gezogen wird. Auch
die verschiedene wisseuschaftliehe und Rerufsrichtung, welcher
die Grilnzscheider angeboren, ist von Einflusz' auf ihre An*
sichten, nnd nicht ganz leicht werden sich die H&nner der
Jnstiz mit denen der Regierung verstiindigen. Die erstem
sind gewohnt, in ihrer Betrachtungsweise von dem Rechts-
gebiete des Indiriduums auszugehen, und jeden wirk-
lichen oder vermeintlichen Eingriff in dieses als eine Recht»-
Verletzung zu behandeln, gegen welche dem Einzelnen der
Rechtsschutz des Gerichtes gewährt werden müsse. Die
letztern, im Gegensatze zu jenen, stellen sich auf die Seile
des States und seines Rechtes, alles das zu thun, was
die Öffentliche Wohlfahrt erfordert, und sind geneigt, indem
Widerapruch des Einzelnen und iu der Anrufung des gericht-
lichen Schutzes eine Miszachtung der statlicben Hoheit und
ein unzulässiges Hemmnisz der statlichen Macht zu erken-
nen. Die ei-stern lieben es, in der Regel jede Streitig-
keit Ober Recht als eine Justizsache zu betrachten,
und nur einzelne AusnahmsfäUe dem Entscheide der
Verwaltungsstellen zuzugestehen. ' Sie übersehen dabei, dasz
es nicht von der Willkür des Individuums abhängen darf,
dnreh Bestreitung der Regternngsrechte dieselben in ihrer
' Di«ae Aoeu'ht ist Id der Zürcher Verfsssiiiig §- 10 aiifgesprocbeo :
„Die Berufiiisi, Streitiges zu entscheiden, koninU susschliesxlicb dea or-
dfullicben Oericlileo lu. Vorbeballen — was die Verfassung binsiclitlich
, der Sir^iiigkeil«u im VerwaltuDgRfache feetselzi."
16
iM,Coo<^lc
242 - AcbtM Bach. Vom Gericht.
Anwendung zn lieinoien, und die Grftnzen ihrer Wirksaoi-
keit zu verengen, und dasz das Gebiet der Regierung,
gleichviel ob der Streit, in dasselbe hineingetragen wird oder
nicht, ein eben so normales ist, als das der Justiz. Die
letztem sind geneigt, schon darum, weil eine Regierungs-
behörde gehandelt hat, oder der 8tat bei einem Streite be-
theiligt ist, den Verwaltungsstellen das ausachlieszliche Recht
des Entscheides vorzubehalten, und auch da nur in Aus-
nabmsfällen die Justiz anzuerkennen. E» handelt sich
aber auf beiden Seiten nicht um Ausnahmen, sondern
um Regelgebiete, und das Princip für beiderlei objeclive
Gebiete kann nur erkannt werden, wenn man auf den
Grundgedanken der Sonderung in dem Organismus des
States zurückgeht, und die wesentlich verschiedene Natur
der Regierung und des Gerichtee selbst sich vei^egenwfirtigt
Das leitende Princip der Regierung ist offenbar Erhal-
tung und Förderung der öfrentlichen Wohlfahrt,
das des Cierichtes Verwaltung der statlichen Gerech-
tigkeit Ober die Individuen im State (die Privat-
personen). Die erstere geht in allen ihren Entschlieszun-
gen und Anordnungen immer vom State aus. Das letztere
schützt die Privaten in ihrer individuellen Rechtsspharc
(CivilrechtspQege), und Ittszt das Individuum, das Unrecht
verübt hat, die strafende Gerechtigkeit des States empfinden.
Es hat daher immer eine wesentliche Beziehung auf die
Privatpersonen. Dieser G^ensatz lAszt sich auch so
ausdrücken: die Rechteverhältnisse des States gehören der
Regierungsepbäre, die der Privatperson als solcher der
Rechtspflege zu. In jenen darf das Moment der öffentlichen
Wohlfuhrt nie übersehen werden; dae hergebrachte Recht
iet in der R^el nur eine Vorbedingung und Schranke,
nicht der Geist der Regierungsthfttigkeit. ' Diese dürfen
' Vgl. Rtnhl, RiaUkhre II. 8. 448.
FUurtea üspitel. ärenzen der QeriditabBrkeU. ^|3 -
nur em dem Standpunkt der Gerechtigkeit beut-tlieilt wer-
den, eiue Beimischung der Rücksicht auf die OfTentlicho
Wohlfahrt wäre hier Verderben, Das aber ist die Verschieden-
heil in derNdlur des eigentlichen Statsrechts auf der einen
■lud des Privat- nud Strafrechts auf der andern Seite.'
Die nfihere Anwendung dieser Gnrndsälxe ergibt sich
in folgeodem:
1. Die Hoheitsrechle des States selbst sind nicht
der gerichtlichen Competenz »nterworfeu, der ßlreit darOber
ist vielmehr, insofem er Überall zulässig ist, auf dem Ver-
waltungswege zu erledigen. Die Poli^eigewalt, die Militär-
gewalt u. s. f. sind innerhalb der Sphäre ihrer amtlichen
Th&ligkeit durchaus unabhängig von den Gerichten, und
diese haben nicht Über sie dieselbe Hoheit, wie ttber die
Individuen. Die Regierung darf daher bei der Ausübung
ihrer Functionen nicht durch die Macht der Gerichte ge-
hemmt werden. Ob ihre Anordnungen gerecht und noth-
wendig seien, ob sie competent und riclitig handle, darüber
hat sie ebenso selbständig zu entscheiden, wie die Gerichte
in ihrer SphiU«. Würde die Bestreitung eines Imlividuums
das andern, und polizeiliche Vorkehrungen, militärische
Haszregeln auf dem Wege des gerichtlichen Procesaes auf-
heben, beziehungsweise auf Verbesserung antragen können,
so würde die Autorität der Regierung der der Gerichte auch
in dem eigensten Gebiete jener untei^eordnet, und die
nothwendige Macht derselben und den Erfolg ihrer Masz-
regeln untergraben.
a] Von jenex Regel gibt es indessen eine wichtige Aus-
nahme. Die Frage nämlich, ob ein Gericht und welches
Gericht competeut sei, einen Streit zu entscheiden, ist
augenscheinlich auch eine rein statsrechtliclie, nicht
^ne [trivatreclitliche, denn ihre Entscheidung beruht auf der
* Siebe die AnmerUaiig am Sclilasz des Caplleb.
n,g,ti7rJM,'*J».)i.)t^lL'
244 AchlM BAcli. Vom Qerlelit.
Verfassung des Stets. Aber die Selbständigkeit der Gerichte,
ohne welche die Verwaltung der Gerechtigkeit undenkbar
ist, erfordert es, dasz dieselben auch unabhängig von den
Einwirkungen der Regierung den Kreis der ihnen zugehöri-
gen AuitasphAre festsetzen, und ihre Macht in derselben be>
haupten. Jede der beiden Gewalten steht darin der andern
gleich , dasz sie ihr Gebiet nach eigener Erkenntnisz ab-
gränzt.
Daher sind denn auch in einzelnen Fällen Conflicte
möglich über die Competenz. Die Regierung kann ihrer-
' seits überzeugt sein, dasz sie im einzelnen Falle von Stats-
wegen das Nötbige frei zu ordnen , itnd auch den Streit, der
sich erhoben hat, von sich aus zu erledigen befugt sei; und
das Gericht kann seinerseits die Ueberzeugung haben, dasz
dieser Streitfall nur auf dem Wege des Processes zu beur-
theilen sei: positive Competenzcouflictej oder um-
gekehrt, Regierungsbehörde und Gerichtsstelle können in
einem Specialfalle die eigene Competenz verneinen, and je
der andern die Erledigung zuweisen: negative Compe-
tenzconflicte.
In solchen Conflicten hat keine der beiden Gewalten
eine höhere Autorität als die andere, denn jede von beiden
hat die oberste auf ihrem Gebiete und nur auf ihrem Ge-
biete. Hier aber streiten sie sich selber über die Gränzen
ihres Gebietes. Für die verfassungsniftszige Entscheidung
solcher Conflicte bedarf es daher auch eines besondern
Organes in dem State, welches von dem bOchste» und
unbefangenen Standpunkt aus den Zweifel löst Die Stellung
des Gesetzgebers eignet sich, wenn der Entscheid nicht in
massgebenden Regeln für die Zukunft liegt, darum nich£,
weil er in der R^el einzelne practische Bedürfnisse des
Moments nicht zu befriedigen hat, und grosze Versammlun-
gen nicht fähig sind, derartige häutig sehr verwickelte Rechts-
fragen im einzelnen Falle zu untersuchen und zu beiirtheilen.
iM,Coo<^lc
Fnnftea Cftpitel. Grenzen der Qericbfsbarkeil. 245
Due Statflolierhanpt, in welchem alle Statsgewalt in der
Spitze ihre Vereinigung und ihre Einheit findet, ist zwar
durchaus geeignet und berufen, auch diesen Conflict zu
lOsen; aber würde es auch da von den Ministern berathen
werden, und ihrer Mitwirkung bedürfen, so wäre, da diese
selbst der Regieningssphftre angehören, der Entscheid doch
wieder in die Hand der dnen streitenden Gewalt gelegt.
und es wäre bei solchem Uebergewichte dieser Seite die
Selbstfindigkeit der Gerichte und die Unbefangenheit der
Losung des Conflictes ein leere« Wort. Die Schwierigkeit
kann daher nur so wahrhaft überwunden werden, dasz der
Entscheid dem Statsoberhaupt nach dem Gutachten, sei es
des Statsrathes — ohne die Minister, — welcher durch
seine hohe Brikhning und seine der Bew^ung der täglichen
Regiorungssorgen entrückte Stellung Garantie fUr einen rich-
tigen Entscheid in sich ti-figt, sei es einer besondem, aus
Statsmännern und Juristen gemischten Behörde,
zugewiesen wird. ■•
b) Dagegen ist es nur eine scheinbare Ausnahme von
jenem Satze, wenn der Piscus genOthigt ist, seine Rechte
vor den Gerichten zu verfolgen, denn der Fiecus ist die
privatrechtliche, nicht die öffentliche Seite des States.
Ais Fiscus ist der Stat ein bloszes Individuum, eine Juri-
stische Privatperson, den andern gleich, und somit wie diese
den Gerichten als Verwaltern der Gerechtigkeit unter- nicht
uebengeordnet
' FrQher war n der Slatsrnth in Praiikreich , der über Contücte
enUcbied. Die f ran i. Terf. y. 1848, g. 1S9, ordnet einen aus Hitgüe-
dern des Cassation shofa and des Slataraths gcinischleii Gerichlehof an.
Die belgincbe Verf. g. 106 liberweiel die ConÜicIe dem Cascalionsbor
inr Enteeheidang. In Bayern entscheidet der oberste Qericlitsbof in
einem aus 4 Uilgliedern dieses und 3 hoberu VerwaltnugatieaniteD ge-
bildeten Senat (Gesetz von 1850); nach der preusiisclien Verf. §. 96 ein
Gerich tebof. Die Öeterreidilsche Verf. von 1849 §■ 102 will eine (be-
eondere) „Behörde."
iM,Coo<^le
34G Acht«! Buch. Vom Q«richt.
Mirht jede Vermt^ensrordeniiig des States aber tet eine
fiscalische. Die Sleiieni vonius, welche der Stat von den
Unterthaneii erhebt, betreffen zwur dae PrivatvermAgen der-
selben, und haben im Cregeiisatze zu den gewöhnliohen poli-
tischen Rechten einen pecunifiren Werth und Geball. Aber
der Stat legt die Stenem auf, nicht als ein Privvtglftubiger,
sondern indem er seine rein stutlJche Hoheit über die Pri-
vaten utisUbt. Er steht diesen hier nicht als dn Gleicher,
sondern als eine höhere Macht gegenüber, der die Individuen
unterthan sind, mit welcher sie nicht als Partei mit der
Partei streiten können. Die Fragen somit, ob äne Steuer
rechtn^äszig befohlen worden sei, ob gewisse Claasen von
Personen steuerpflichtig seien oder nicht, ob bei dem An-
sätze der Steuer diese oder jene VermögensstUcke iu Berech-
nung zu bringen seien, sind keine Justiznachen , sondern
von der Statsgewult, welche die Macht der Beeteurung übt,
zu entscheiden. £s kann zwar zu höherem Schulze der
Privaten, duez nicht ein willkürlicher und ungerechter Misz-
brauch von dem Besteurungsrechte geuiacht werde, dafUr
gesorgt werden, dtisz bei der Anlage der Steueni und bei
dem Entscheide über die Grösze der geforderten Steuerbe-
Ir^e die Mitwirkung einer Jury oder von Experten aus dem
Volke erfordert werde. Um deszwillen wird aber die Frage
nicht zur Justizsaclie.
In einer Beziehung indessen kann niglich auch die
(jieuerfrage als Justizsache erklärt und behandelt wenlen.
Wenn nämlich das Princip der Steuer und die Grundsätze
ihrer Erhebung nicht bestritten werden, wenn das Hohelts-
i-echt des Slates Überall nicht in Frage stellt, sondern nur
darüber Widerspruch erhoben wird, dasz die thatsüch liehen
Voninsselzungen im einzelnen Fülle in der Person des Steuer-
l'tlielitjgen wirklich vorhanden seien, welche der Steuerfor-
dirung als prl vatrechlHche Unterlage zu Grunde lie-
gen, z. H. wenn das Individuum, von welchem eine Steuer
n,g,t,7rJM,GOOglC
FäntU» Ca^le). GreuieD der. Gerieblsbarkeit. 247
verlaiigt wird, behauptet, ee besitze die VermÖgenssMti-kc
nicht, auf welche die Steuer verlegt worden, oder es habe
ihoht so viel Vermögen, als bei der Ansetzung der Steuer
angeiHimmen worden, > so ist es offenbar, daez hier eine
priTatrechtliche Frage zur Beurtheilung kommt, und dem-
gemäsz haben denn auch, wenn auf die Natur der Dinge
geachtet wird, die Genclite darüber zu urU>eilen. Auch auf
dieser Seite kann, damit nicht hinwieder die Stellung der
Privaten uiiszbraucht werde, um sich der Steuer zu entzie-
hen, die der Stat krafl höherer Autorität auTerlegt, ein
eigeuthUmliches, die Ansprüche des Slates sichelndes Ver-
fuhren vei^esi-hrieben werden; aber die Frage selbst, fUr
deren Beurtlieilung kein statsrechtliches Moment zur Sprache
kommt, ist darum doch eine Justizsache.
e) Aticli die Verfügungen der Polizei beziehen sich
häufig auf das Privstrecht und be^chrtinken de» freien
Gebrauch desselben in mannichfacher Hinsicht. Inwiefern
hiebei die Polizei den Gesetzen gemOsz verfahren sei, ob
sie die vorgeschriebenen Formen des Verfahrens beobachtet
habe, ob der Inhalt ihrer Verfügung noihwendig und gerecht
sei, das Alles wird um jener Beziehung willen nicht zur <
Justizfrage; und den Gerichten kann der Entscheid darüber
nicht zustehen, da es sich hier wieder, nur um Ausübung
' Die Bestimm niig dM preiiszJscIieD Lkndreclils Tbl. II. 'fit. 14,
|: 78; „lieber die Verbindlichkeit zur Entricbtnug atlgemeiiier ADlngen,
denen sllmmtliche Einwohner de« Sleto, oder alle Milglieder einer ge-
wlMen ClMse d>;Me]beii ukuh der bestehenden l^iideaverfaasuug uiiter-
trorfeb Bind, ihidet kein ProeesE stau," imdg.^S: „Beliaoptet aber Jemand
au* besoDdem Oräuden die Befreioiig von einer solchen Abgabe, oder
lehaiipiet er in der Beatinininiig seines Anibeila bber die Gebühr belastet
«I seiu, M) snll er darOber rechtlich grliörl werden" — verdient keinen
Tadel. In dieiier Beiiebung »cheiut mir Stahl (Statal. 11, S. 4S6), der
sonst in dieser t^hre gesundere Orundsiltie verlheidigt, als viele Juristen,
die RtfffernngagewaU la selir auszudehnen, und auch manche neuere
ßteuergeseUe in rerschiedeneu Sluten die in der Natur liegende ScbranUe
nicht sorgfallig geuag zu achten.
,iP<.-jM,Cog<^lc,
348 Aehice Bsch. Vom Gericht.
der polixeiliehtin Stabhoheit handelt. Wenn dag^eo die
privatrechtliche Unterlage des Polizeibefehle selber streitig
Ut, z. B. die Poliset befiehlt eioeni Individuotn als Hausbe-
sitzer eine feaer^eRlhrliche Einriebtang su «ttferiien, oder
(Ur gehörigen WaBserabUnsz zu sorgen, und das IndividuDu
bestreitet seine Verpflichtung, nicht weil in solchen Dinges
der Untertban der Polizei nicht zu geliorchen habe, sondern
weil er nicht KausbesiUer sei, so hat diese Frage wieder
eine rein privatrechtliche Natur und ist als Justizsache zu
behandeln. *
* ZacharU, I). RliiiBreelit (erste Anfinge) II. S. 175 macbl nncli
Pfeiffer« und Hittermaiei's Vorgang das Gericht aucb zum Wächter
der fornieileD Geee timäszigkeit der poliieilicheo Verfügatig, und
behauptet, „ee könne (aus dieaen iiud den obigen GrtUiden) die Kegie-
rnngssHche mr Jiiatizsache werden." Diete Sprachwendung läszt
den Irrtliiini in der AiifTaaeting deullicli erkennen. Es kann durch die
poailive Gesetzgebung was Keglvruiigsiache ist, als JuslizsAche erklärt
»ei'deii. Es liauij auch die Praxis die Natur beider in einzeioen FUien
verkeniieu nnd lerweclieeln, aber wsa KegieruagSMche ist, daa kaoii ge-
rade weil es das ist, nicht durch eine innere Umwandlung der Natur zur
JiislizsNche werden. Wohl künnen beide mit einander in Beziehung
Bteheu, wie in den obigen Ueiapieleu, aber do war rem Anfang an wie
im weitem Vertauf der Dinge die eine Frage eine Regierung«- die andere
eine Jnstizaauhe. In der zweiten Anfinge II. S. tOl ist der Ausdruck,
aber nicht der Sinn verbessert. Wenn Znchariä einwirft, ich gebe keine
Eul scheid ongsnurni tiber die Collision zwischen ölTeutlichem und Prival-
rechl, sondern verweise nur auf das Conilictverfahren, so beruht dieser
Einwand auf einem Uiszveraländnisz. Die Lösung der Scliwierigkeit wird
immer dadurch vollzogen , dasz man im einzelnen Fall das Element des
öSeiilltcfaen KecbIS von dem privatrechtlichen sorgfältig aondert, and jen«s
als VerwaltuugBsache, die«es als Justizsacbe behandelt Die Zweifel dar-
über müssen aber, wenn Verwaltung nnd Justii verechledene Ansicliteu
haben, durch ein Verfahren erledigt werden, dessen Autoriläl sich beide'
Zweige fügen, nnd das ist duR Conilictverfahren. Datz das ofTentlicbe
Keclii aber dem Privalreclit übergeordnrl sei, so daez wo jenes uicht
neben diesem bestehen kann, dieses weichen und sieh modiiciren musz,
versieht sieh aus dem Verhüllnisz des Slales zu den Privaieii von solbsl.
Wenn aber die Beslrafnng-von Polizeiüberlrelungeii den Gerichten zuge-
wiesen ist, dann ist es natürlich such Sache der Gerichti-, die Reeht-
mdszigkeil (Gesetz niäszig heil) von Pulizeiverorduuiigeii oder Pol iiei befehlen
n,g,t,7.dt,'G00glc
PünAes Capltttl. QrenzeD der Qerkhubarkdi. 249
d) Ebenso besieht sich die Expropriation wieder auf
das PdralvormOgen; und auch diese Frage ist, soweit sie
aar der Ausübung eines statlicben Hobeitsrechtes beruht,
eine R^erungsfrage , und nur die damit in Zusammenhang
stehende Enl»ohädigung8frage eine Justizsache. '
2. Sind statliche Hoheitsreehte an Priratper-
soneu SU eigenem Rechte rerlieheo worden, so haben sie
dadurch die Reinheit ihrer »tätlichen Natur verloren, und
sind zu einem Bestandtheile der individuellen Reohtssphttre
geworden. Es ist daher natürlich, dasz ein Rechtsstr^t
Bwiaeheo dieser Privatperson und einer andern Qber den
Umfang ihres Rechtes als Justizsache behandelt wird.
Dahin gehören vor allen die mancherlei Gerechtigkei-
ten and Gerechtsame, welche aus der Regalität ab-
geleitet und zu Privatrecht dem State verliehen worden sind \
ferner ausnahmsweise Befreiungen von der gewohnten
Herrsi^aft des Öfifenttichen Rechts, die von dem State ein-
aelneu Privaten sagestanden worden sind, Immunitäten,
SteucrfreiheiL
Das Lehenssystem des Mittelalters liesz, (Iberhaupt ü&sat'
liehet und Privatrecht mischend , derlei Enfäufisierungen von
Hobeitsrechten an Privaten in weit man nichfal tigerer An-
wendung zu. Die neuere Zeit, scharfer trennend, zieht auch
hier die Gestaltung reiner Privatrechte vor, sn dasz alle
hoheitlichen Elemente in der Hand des States selbst znrUck-
bl^ben, und nie Privaten auch im Individualbesitze solcher
sind. Es ist daher der Kreis der practischen Anwendung
jenes Satzes bedeutend verengert worden.
3. Wie das Gebiet des eigentlichen Statsrechts nicht der
Justiz der Gerichte unterworfen ist, sondern von der Stats-
r^ierung beherrscht wird, so ist dag^en das gesamnite
xD {triirvn, und nur wenn ein Rechl^ebot ül>ertr«(«ii isl, die Stntv aas-
iiupreclieij. -
' Vgl. oben Buch h Csp. 21 8. 122 ff.
n,g,t,7rJM,GOOglC
260 AchtM Bacb. Vom Oerichi.
Gebiet «lee Priratrechtes ebenso die natürliche Amts-
sphfire der Justiz.'* Auf dieeeui (Gebiete darf nor der Ge-
rechtigkeit, und nicht dem Willen des Sfats die Eatschet-
dung in streitigen Fftlien überlassen werden, denn diraes
Gebiet gehört als solches nicht dem State, soudern de» Pri-
vaten an, un<) es ist nur die Aufgabe des States, sie in deui
Genüsse ihres Rechtes zu schützen.
Ein Verhitlluisz, in welchem die reine Natur des Privat-
rei'htes unzweideutig rorliegt und wo dennoch Bedenken ent-
stehen, bedarf näherer Erwägung. Alle En tschädigunge*
nnsprOche nämlich, welche ein Individtiuiii an ein andere«
oder an den Fiscus stellt, sind, man mag auf ihre subjeclive
Resieliung oder auf ihren Inhalt sehen, reine Privat-
forderungen, und gehören somit als solche immer zur
Itenrtheiluiig an das Civilgericht. Ob die Forderung gut
oder schlecht begründet ' sei , das ist wohl fUr das Urtheil
alter nicht für die Frage der Competenz von Erheblichkeit.
Wie aber nnn, wenn der Fiscus mit einer EntsehOdigunga-
klage belangt wird, weil der Stat eine iinrechtmäszige Steuer
whoben habe, oder weil die Polizei willkürlich den Qewerbs-
betrieb eines Privaten gehemmt und ihm so Schaden zuge-
fügt habe; oder wenn ein Individuum mit einer Eutschfidi-
gungsklage belangt wird, weil es als Beamter dem Klüger
Unrecht getban und eeme Interessen verletzt habe? Wiixl
nicht durch Bewahrung der ctvilrechtlichen Competenz mittel-
bar die Competenz der Regierung gefährdet, uud auf einem
Umwege wieder, was als Ausübung Öffentlicher Functionen
jener entzogen niid dieser vorbehalten worden, dem Ekit-
acheide jener zugeführt? Es ist nicht zu läugnen, daaz auf
solchem Wege versucht werden kann, die naturgemäsze
Competenzausscheiduug zu verrücken, und manche Juristen
* BeJgiaclic Verf. §. 93: „Die Slreitiglceiten , welche bUi^erliclie
Itechle zHm Qegeustntid haben . gehöreo ausscbllesilich vor die Tribiinele.*
liolläiidische g. 148.
n,g,t,7.dt;C00glc
FünfleB Capitel. Oretii«n der Oerichttbarkeil. 251
siftd auch geneigt, diese Vereuehe zu Qunsten der Privnten
SU uDtersttttsen und die gerichfliehe Couipelenz bei solcher
Gel^eaheit möglichst auszudehnen. Auf der andern Seite
ist aber euch öfter schon durch gesetzliche Beetinimungen
oder durch das Conflictverfbhren die CiTilgericbtsbarkeit iu
Fällen gehemmt worden, wo sie nach der Natur d&t Dinge
competent war.
Nur die Beziehung, in welche hier reines PriTutreciit
zu reinem öfTentlichem Rechte gesetzt wird, der Caueal-
zusummenhang , in welchem eie zu einander stehen, kann
einige Scliwierigkeit erzeugen. Dieselbe ist aber leicht zu
lOseii, wenn man einrucli dem Grundsätze treu verjährt, dasx
ftber jenes dem Civilgerichto , Über dieses den Regierunge-
stellen der Entscheid gebührt. Der mit einer S^huldforde-
rung belaugte Elscus mnsz immer vor dem Civilgerichte
Rede stehen, auch wenn er in keiner Beziehung Schuldner
des Klägers ist, ebenso jeder PriTalraann, auch wenn er
zugleich Beamter ist. Wenn es dann aus den Verhandlungen
des Processes klar wii-d — was in solchen Fällen gewöhnlich
leicht ersichtlich ist — dasz eine Verletzung des Privat-
rechtes des Klägers überall nicht rurli^e, weil die Regie-
ning (»der der Beamte nur die dem State zustehende H^r-
Schaft (Amtsgewalt) Itber die Einwohner ausgeübt habe, so
wird die Klage sofort abzuweisen sein. Wenn aber dem
Civilrichter das Gegentheil klar wird, dasz der Beamte auszer-
halb seiner amtlichen Competenz gehandelt und somit aus
Dolus oder Culpa die Privatsphäre des Klägers verletzt habe,
so ist er befugt und verpflichtet, den Kläger in seinem ge-
störten Privatrechte zu schützen und ihm die gebührende
Entschädigung zuzusprechen. Indem der llichter so urtheilt,
nrtheilt er immer nur über Givilrecht und von civilrecbt-
liebem Standpunkte aus. Möglich ist es indessen, dasz die
Beurtheilung der Frage, ob ein Civilunrecht da sei, in
■ Cktndict gertith mit dem Entscheid Über die Frage, ob
iM,Coo<^lc
352 Achte« Buch. Tora Oericbt.
orfentliches Recht ausgeübt werden sei; and da masz
es, wenn erst ein solcher Coiiflict entstanden ist, auch der
Regierang zustehen, ihre Competenz in dieser Reg^iernngs-
sache eu handhaben und zu vertreten, wie dem Gerichte die
seinige in der Justizsache. Dann kann ein solcher Streit,
der nicht uiehr zwischen den Parteien jenes Processes, 80n<
dem nun zwischen Regierung und Gericht geführt wird, auf
dem Wege des Confliutrerfahrens ausgetragen werden. Die
principieDe Erledigung desselben aber ist wieder einfVicb.
Die definitive Entscheidung über jene Regierungsfrage ge-
bührt natürlich , wenn nicht in bestimmten Fällen zu beson-
ders wirksamer Abwehr von Amtsmiszbrauch das Gesetz
eine Ausnahme anordnet, der Verwaltung, und das Gericht,
welchem dieselbe nun als Voraussetzung dient für die Beur-
theilung des Civilanspruchs, uiusz sich an jene Entscheidung
hHltcn.
4. In der Regel stehen die statlichen Rechte deOt State
zu. Es gibt aber auch politische Rechte, welche den
Indiriduen zukommen, und sogar solche, welche nicht
zugleich öffentliche Pflichten, sondern Rechte sind, welche
der freien Benutzung der Individuen anheimfallen. Es liegt
somit hier eine stufenweise Annäherung an das Privat-
recht vor.
Von der erstem Art sind z. B. die Pfürsrechte, die
Rechte der einzelnen Abgeordneten der Kammer, die Milit&r-
dienstpflicht, die Verpflichtung, ein Amt zu Übernehmen, von
der letztem die Stimmrechte der Urwähler, die Wählbarkeit
zu öffijntlicben Aemtern, das Recht eine Zeitung zu redigi-
ren, das Recht an politischen Vereinen theilzunehmen n. dgl.
Je mehr in diesen Rechten der rein politische Charakter
vorherrscht, desto strenger wird an dem Princip festzuhalten
sein, dasz dieselt>en in den Bereich der eigentlichen Stats-
gewalt gehören. Wenn sie aber den Privatrechten näher
gerQckt sind, so täszt sich begreifen, und es können selbst '
n,g,t,7.dt,G00gIc
Füntlea Onpltel. Granz«!! <ler OericliUbarkelt. 253
politische Gründe z. B. im Interesse der Wahlfreiheit oder
der Preszfreiheit es vrüoschensTrerth machen, dasü dieselben
unter den Schutz der Gerichte gestellt werden.
5. Ferner gibt es mancherlei Institutionen und Rechte
TOD gemischter Natur, welche gewissennaezen mit dem
einen Fusz auf privatrechtlichem Boden stehen, mit dem
uidem das Gtebiet des Statsrechts betreten. Da hat denn
eäoe genaue Ausscheidung der R^erungs- und der Gericbts-
sphfire Schwierigkeiten.
Es gilt das vorzüglich:
a) von den Gemeinden, und seitdem dieselben mehr
»Is in altern Z^ten zu Öffentlichen Instituten geworden sind,
in höherem Masze noch von andern Öffentlichen Corpo-
ration en und Genossenschaften. Wenn Vermögens-
rechte, EHgenthum, Forderungen, Schulden Gegenstand eines
Rechtsstreits der Gemeinde, sei es mit Individuen oder mit
dem State, sind, so haben dieselben gleich andern Privaten
auf gerichtlichen Schutz Anspruch, denn dann ist offenbar
ihr Privatrecht in Frage. Dagegen ist schon die frae Dis-
position ttber das Gemeindevermögen, weil dasselbe für Öffent-
liche Zwecke bestimmt ist, nicht ebenso eine reine Privat-
angelegenheit, sondern es kommen die Rücksichten der
öfl^nttichen Wohlfahrt mit in Betracht, und ee dehnt sich
die Aufsicht der Regierungegewalt ordnend und in manchen
Fällen entscheidend darauf ans. So sind Streitigkeiten der
Gemeinden unter einander über den Umfang des Gemeinde-
banns, tiber die Gränzen ihrer Polizeigewalt auf dem Ver-
waltungswege zu erledigen , Streitigkeiten derselben über
die Unterhaltungspflicht von Brücken oder Wegen, soweit
nicht die Abgrenzung des Gebietes als maszgebend erscheint,
der Civiljuetiz unterworfen. Streitigkeiten zwischen der Mehr-
heit und Minderheit einer Gemeinde oder Corporation über
die Gültigkeit von Beschlüssen sind, soweit die Statsauf-
sieht reicht, Verwaltung»-, soweit dieselben sieb innerhalb
iM,Coo<^lc
251 Aehtei Buch. Vom Qeiiclit.
der freien Priratephäre bewegen, Justizsaqhe. Die Oi^äni-
sadoa endlich und die Begründung und Auflösung der öffent-
lichen Corporstionen and sog&r von reinen Privtttcorporatio-
nen und Genossenschaften, inBOfern öffentliche Intereasen,
wie z. B. bei Actiengesellschaften die RttclcBicht «uf diQ
Sicherheit des Credits, in Berücksichtigung kommen, wm
f^ilich bei den letztem nur auenahmeweise der Fall ist,
fallen wieder in den Bereieh dw Venraltungscompetenz,
welche alleia jene Bocksichten zu würdigen im Stande ist.
b) Die Standesverhttltnisae ferner haben eine privat-
rechtliche und eine öffentliche Seite. Die Fragen freilich
Uher eheliche oder uneheliche Geburt, Paternität,
Verwandtschaft, Über Art und Grad derselboi sind reine
Justizsache, weil reiu privatrechtlioli. Die Frage über In-
digenat, State burger recht und G e mein de bürge r-
recht aber gehört vorzugsweise dem Öffentlichen Rechte an,
und es ist daher riphtiger, wenn sie nicht als blosze Folge
der Frage Über die eheliche Geburt erscheint, als Verwaltuugs-
sache zu bebandeln.' Wenn die ^verschiedenen Stftnde, in
die sich das Volk theilt, noch eine hauptsächlich privatrecht-
liche Bedeutung haben — in dem Mittelalter war das in
höherem Hasze der Fall als gegenwärtig — , so sind Streit-
fragen, ob dn Individuum diesem oder einem anderen Stande
angehöre, Justizsache, wie denn auch die Ueberlieferung
früherer Zeiten die gerichtliche Cooipetenz hier noch viel-
foch bewahrt hat. Wo dagegen die .Beziehung der Stände
zu der Statsverfassung und dem Ciebiete des öffentlichen
Rechtes wichtiger geworden ist, da sind auch solche Strei-
tigkeiten nach der Natur der Dinge eher als Verwsltungs-
sacbe zu behandeln. Ersteres gilt z. B. von der Qualität
' So iD »eutBcltlsnd gewöhnlich. Db^^pd Belgische Verf. $.93:
„Die Streitigkeiten, welche slntsbürgerliche Recbttt zum Gegenstarul babeo,
gehören vor die TribiinHie, mit Vorbrliall der durcb das Qe«elz beBlimm-
tcD Ausnahmen."
it,Coogle
PßnfteB Capltel. Qreaien der Gerichtsbarkeit. 355
eines Kaufmanns, letzteres aber von der des Adels, insofern
dieser zu einer politischen Institntion geworden und nicht
zu einer bloszen Reniiniscenz verblichen ist, die nur anf
persfinliche Stellung in der PrtTatgesellachaft einigen Ein-
flusz hat.
c) Die Gewerbshefugnisse beziehen sich auf die
Ausübung eines Privatberufes und den Privaterwerb, und
haben somit einen priratrechtlichen Gehalt. Aber soweit
dieselben hinwieder nach Gründen des Gemeinwohls ver-
liehen und geordnet werden, bleibt auch darüber der Ent-
scheid der Verwaltung vorbehalten.
d) Das Vormu II dschaf tsrecht endlich hat wieder
eine Doppelnatur. Zunächst dem Fumilieo- und daher deui
Privatrechte zugehörig, ei-scheint doch die Vormundschaft
auch aU eine Oiientliche Pflicht, und bei den wichtigsten
.Fragen, z, ß, der Ernennung und Entlassung von VormOn-
dern, der obrigkeitlichen Erlaubnisz zu gewiseea Rechtsge-
schäften, der Anleitung fUr Stellung der Rechntmg, der regel-
mfiszigen Auföicht und Controle dei; Verwaltung handelt es
sich doch nicht um einfache Handhabung der Gerech-
tigkeit, snudem um Öffentliche Sorge, welche inner-
halb der Schranken des Rechts durch Gründe der Zweck-
' m&szigkeit und Nützlichkeit geleitet wird und daher die
Natur der Regierungssorge hat. Es beruht daher auf guten
Gründen, wenn diese Seite in neuerer Zeit an Vormund-
scbaflsbehörden obertragen wird, die dem Organismus der
Regierung augehören,
5. Der Gegensatz der strafrccli tlichen Gerichts-
barkeit und der sichernden Zucht der Polizeigewalt
wurde oben ■<> schon erörtert. Die nähere Begrftnzung h^der
Gebiete wird in neuerer Zeit gewöhnlich durch das Straf-
gesetz bestimmt.
'• Bach VU. Cap. 9.
D„:,iP<.-jM,G00glc
256 Achte* Buch. Vom Gericht,
6. Die Erörterung und Entscbeidnng administrativer
Streitfr^eo setzt gewöhnlich ein dem gerichtlichen Proeesse
ähnliches Verbhren roreus. Man hat daher dafür den AuB-
druck AdmlDistratiTJustiz aut^obracht. IMe Wahl des-
selben ist aber nicht glücklich; er erinnert nur x\i sehr an daa
hölzerne Eisen. Die Justiz als solche ist nicht Adminiatration,
weil sie Handhabung der Gerechtigkeit ist. Eher Ifiszt sich
dagegen von Administrativ verfahren und von Ver-
waltungainstanzen reden, welchen der Entscheid Über
solche Streitigkeiten gebührt. Als oberste Instanz in solchen
Sechen ist nach dem Vorbilde Frankreichs oft der Stats-
rath competent. Indessen ist es weder nOthig noch rätb-
lich, dasz diesfe Instanz in minder erheblichen Fällen zum
Entscheide berufen werde. Vielmehr erheischt gerade das
Citfentliche Interesse, das hier nie auszer Acht gelassen wer-
den darf, daez durch untere den Betheiligten näher liegende
Instanzen der Streit erledigt werde.
Ein Recht auf OehOr hat auch bei diesem Verfahren
jeder Betheiligte, und die Oeffentlidikeit und Mündlichkeit
leistet anch da gute Uienste, wenn sie in der rechten Weise
geUbl wird. Indessen kann das öffentliche Wohl in manchen
Fällen Beschränkung derselben erfordern. Das ist eben der
Hauptunterschied , dasz Administrativstreiügkeiten nicht sus-
schlieszlich nach Recbtsgrunds&tzen, sondern zugleich mit
Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der öiTentlichen
Wohlfahrt entschieden werden müssen, und dieser Unterschied
übt auf das ganze Verfahren seinen Einflusz ans.
In unserer Zeit ist der Kampf der Meinungen in dieser
Beziehung noch nicht zn vollem Abschlüsse gelangt. In
Frankreich kam der Gegensatz zwischen der gerichtlichen
und der VerwaKungscompetenz während der Revolution von
1789 zuerst principiell zur Erörterung. Die frtlher geübte
Einmischung der gerichtlichen Parlamente in die Verwal-
tungssphäre wurde damals um so störender empfunden, als
n,g,t,7.dt,G00gIc
PünfiM Capiiel. OrenxfD der Orrjeb («barkell. 257
der StftI im Begriflb war, sich selbst von Grund aus uro-
zngestalten, die Öffentliche Wohlfahrt zum höchsten Rechts-
princip zu erheben und die ganze hergebrachte Rechtsord-
nung zu brechen. Der gerichtlichen Anmasznng folgte daher
eine rttcksichtlose und übertriebene ZurDckweisung von dem
Slandpunkte der Revolution. Gesetzlich wurde im Jahr 1790
verordnet: „Die Richter dürfen auf keine Weise die Hand-
lungen der Verwaltung stören noch die Administratoren
wegen ihrer Dienstverrichtungen vor sich laden." Von da
aus wurden dann immer mehr Streitigkeiten, auch wahre
Juslizsaehen der gerichtlichen Competenz entzogen und als
Verwaltungssache erklart. Napoleon, durch die Hemmnisse
der Justiz, wo er durchgreifen wollte, leicht gereizt, begün-
stigte diese Richtung, und so wurde hinwieder das Gebiet
der Verwaltungssphfire ungebührlich erstreckL In Deutsch-
land dagegen förderte die Autorität der vorzugsweise civi-
listisch gebildeten Jurisprudena, soweit sie auf Gesetzgebung
ond Praxis wirkte, die entgegengesetzte Richtung, und sie
wui-de in diesem Streben durch die Interessen der persön-
lichen Freiheit und Rechtssicherheit, welche in dem gericht-
lichen Verbhren bessere Garantien sahen, unterstützt. Das
ITebennasz in dieser Richtung rief dann aber in einzelnen
Gebietstheilen , wo die Statsgewalt ihre Rechte doch nicht
aufzugeben genöthigt werden konnte, einen um so willkür-
licheren Gegendruck hervor, der die Früchte jenes Strebens
wieder groszentheils zerstörte.
Anmerkung. In der Auabilduug dea Verwaltaogarecbta u( die
fraiiiösiscbe Praxi« and Wiseenachart der deulachen nocb aberlegen. So
weit ta e\a Terwaltungsrecbt gibt, ao weit kann and aotl dnaaelbe anch in
Streitigkeiten darch die VerwaltungabehÖrdeD , die in so fern la Verwal-
lungagericbteii wei'den, wenn ee nicht — was an aicli zweckmäiziger ist
— besondere VerwaltaDgagerieblahitfe git>l, gebondhabt werden.
Der Einzelne, der in seineoi öffeatlicben Recht« gekränkt wird, bat eJD
Recht aof Slalsschatz, wie der Private, der in aeineni Privatrechte ver-
letit worden iat; und in sehr vielen Fällen wird die einfttcbe Aner-
kennung seine« Rechta zu dirsem Scbalze geoUgeu, ühnlicb wie im
atunliehli. allgamaineiStaUracht. M. 17
iM,Coo<^lc
258 Achtel Bncb. Vom Oeriebt.
CivilpTOce». So weit Mimme ich Regelibergar bei, weno er (kriti-
sche Zeitachrid 17. 6. 60) lUraaf aufmerksam macht, dMi such die Ter-
wallung unterscheiden mUeee zwischeD deo Dingen, wo sie das Zweck-
mfiszige wählen dUrfe nnd denen, wo sie das Rechtmästige anerkenDen
müsse. Aber Ich bin noch der Heinang, dasi die sogar im PriTst- und
Strafredit etwas fsnatiscbe JuristeDmaxiine : äst jusLitta et pereat mUDdna
nimmermehr auf dem Gebiete den öffentlichen Rechts die Bedeutung
haben dürft; flat justitia perpat respublica; denn slles öffentliche Recht,
was Einzelnen snkommt, ist Torans um des States willen ond bdcJirttiM
in zweiter Linie um der Individuen willen vorhanden, darf also niaouU
zum Verderben des Stjites behauptet und geltend gemacht werden. In
den VerwattuDgBgerichtfihöfen wird daher sehr oft die blofize Anwendnag
einea Gesetzes das Urtheil beetimmen , nber in manchen andern Fällen
wird die Rltcksieht auf das öffentliche Wofal gar nicht entbehrt werden
können und etwas offenbar statsz weck widriges auch nicht uls Slatare^ '
geschützt werden dürfen. Im Uebrlgen beruht die Formulirnng des
[Tnterschieds, welche Regelsberger vorschlägt: Leben sverhältiiiss«, welche
zwar ein Zusammensein vaa Karuclien znr VorauMettung haben, aber
Dicht nothwendig die Terbinduug cum Siat nnd andere Lebensverhält-
nisse, in denen der politische Tertiaitd das gestalleade Element ist, auf
demselben Oriindgedanken , wie die obige Theorie; denn die erstem sind
VcrUltnisae von Privaten, die letztem VerbUtnlHe des State.
n,g,t,7rJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC
260 HeuDtes Bucli. Caltiirpflpge.
und anvertraut, aber die Religion blieb ßtatsreligion.
Jeder Stat hatte seine beaondern Götter, wie seine eigen-
thümlichen Einrichtungen und Gesetze, und nm die Götter
der andern Staten kümmerte er Bicb wenig. In jedem
State war es Bürgerpflicht, die StatsgÖtter in der rorge-
schriebenen Weise zu verehren. Nichtachtung derselben galt
als Auflehnung gegen die Majestftt des Btatos, und war
ein Statsverbrechen. Die von den Römern besiegten Völker
wurden genOthigt, den Göttern der Sieger zu huldigen; aber
ihre nationalen Götter wurden ihnen nicht genommen, so
wenig als manche andere nationale Einrichtungen. In dem
groszen Römerreiche häuften sich die Religionen wie die
Völker, neben einander und einander duldend. Aber die
Duldung war zunächst nicht fUr die Individuen, sondern
für die Nationen gewährt. Und über allen Göttern erhaben
thronte der Capitolinische Jupiter.
Erst Christus brachte eine gründliche Umgestaltung dieser
Vorstellungen. Christus lehrte nicht eine Religion, wie sie
das römische Reich oder der jüdische Stat vorgeschrieben
hatten. Er war kein Priester und Verkündiger einer State-
religion; er hatte auch weder Auftrag noch Vollmacht vcm
dem State. „Ich komme von Gott; ich bin nicht von mir
selbst gekommen, sondern er hat mich gesandt. " „Wie
mich mein Vater gelehret hat, so rede ich." 60 unmittelbar
war er sich seiner göttlichen Mission, seiner Einheit mit
Gott bewuBzt, und so Gottes voll war sein Geist, dasz er,
wie kein anderer Prophet es gewagt, getrost sagen konnte,
nicht wie die andern : „Der Herr spricht," sondern: „Wahr-
lich, ich sage euch" ete.: „Ich bin die Wahrheit und daa
Lehen." Dieser Gkitt aber, von dem seine Seele erfüllt
war vollkommen, ganz und gar, war nicht mehr ein Na-
tionalgott, wie auch der alte Jehovab der Juden gewesen.
Christus verehrte in dem Einen Gott, zu dem er betete, den
allmächtigen Schöpfer der Welt, den Vater aller Menschen.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
Eratea Capitel. VeihiltnUt dea Slates zur Religion. 261
Die christliche Religion iat somit unabhängig
von dem State tind im Widerspruch mit dem bestehen-
den State als Offenbarung eines göttlichen Individuums
in die Welt gekommen, und sie hat, obwohl miszachtet und
verfolgt von dem State, die Oemüther ihrer ersten BelieDner
ergriffen und ihr Reich ausgebreitet. Der Stifter selbst war
„weil er Qott gelottert habe," als ein Statsrerbrecher Ton
dem judischen Senate verurtheilt und hingerichtet worden.
Viele seiner Jünger und Nachfolger bflszten mit dem Leben
ihren Widerspruch gegen die herrschende Statsreligion, und
starben ftlr die Wahrheit ihres Glanbers den irdischen Tod,
Toller Zuversicht des ewigen Lebens ihrer Seele.
Aus diesen Erlebnissen muszten zwei Pundamentslsfitze
von groszer Tragkraft den Christen offenbar werden: 1) Die
Religion ist, wie nicht das Product des States, so auch
in ihrem Wesen von dem State unabhängig. 2) Die Re-
ligion erfüllt das Individuum mit göttlichem Geiste, und
verbindet die unsterbliche Seele mit Gott. Sie ist daher
aberall kein Verbftitnisz des menschlichen Rechts, sondern
gehört wesentlich dem ewigen und geistigen Reiche an,
von dem Christus gesagt: „Es ist nicht von dieser Welt."
Der erstere negative Satz fand früher allgemeines Ver-
stfindnisz und Anerkennung, als der zweite positive. Die
christliche Kirche war seit ihrem Bestände immer geneigt,
die Unabhängigkeit der Religion von dem Willen und dem
Gebote des States zu behaupten und zu vertreten. Sie er-
kannte darin auszer der göttlichen Wahrheit auch den festen
Grund ihrer eigenen Selbständigkeit dem State g^en-
über. Wenn es daher auch später noch „Statsreligionen'
gab, ßo hatte das Wort doch einen andern Sinn bekommen.
Sie war keine statliche,- keine nationale Religion
mehr. Sie leitete auch ihre Wahrheit und Geltung nicht
von dem Gesetze des States ab, sondern suchte und fand
ihr« innere Begründung in einer Offenbarung, die in keiner
n,g,t,7rJM,COO<^IC
362 Neuntes Buch. CuUiirpflege.
Beziehung iii dem Reiche der Statemacht lag noch liegen
konnte, Statsreligion konnte demgemäsz nur noch bedeuten,
die von dem State ala wahr erkannte -und anerkannte
Religion, die Religion, deren Gebot der Stat' selbst
sich unterwarf. Nicht weil der Stat sie gutg^etszen
hatte, galt sie, sie bedurfte der statlichen Autorität nicht,
sondern umgekehrt, der Stat gehorchte der. g&ttUcheD Auto-
rität, indem er sie auch als seine Religion bekanute.
Nicht zu allen Zeiten ebenso gUnstig war die Kirche
deoi zweiten Satze, auf dem das Princip der sogenanuteo
individuellen Gewissensfreiheit ruht. Vielmehr wenn
das individuelle Bewusztsein in Glaubenssacben zu Zwiespalt
kam mit ihrem gemeinsamen Bekeuntnisz , so nahm sie
nicht selten das Schwert des States zu Hülfe, und versuchte
alle Qualen und Leiden der statlichen Strafgerichtsbarkeit,
um auch die unsterbUche Seele nach ihrem Willen zu zwin-
gen. Dem State verstattete sie nicht Herrschaft zu üben
Über ihren Glauben, aber sie selber übte wahi-end Jahrhun-
derten mit Mitteln der Statsgewalt Herrschaft Über den
Glauben der Individuen. Es bedurfte groszer Erfahrungen
und Kämpfe, bis Stat und Kirche sich endlich davon Ober-
zeugten, dasz ein solches Verfahren dem Grundprincip des
Christenthums zuwider sei.
Herrschaft kann somit der Stat gar keine anspre-
chen , soweit das geistige Gebiet der Religion reicht. Aber
damit allein ist das Rechts verhältnisz des States zur Religion
noch nicht bestimmt. Vielmehr ist dieses nach zwei Seiten
hin noch näher zu erw&gen und zwei Hauptfragen zu
beantworten :
I. Wie ist das rechtliche Verhftltnisz des States zu dem
religiösen Leben der Individuen?
IL Wie ist sein Verhältnisz zu dem Dasein und Leben
der religiösen Gemeinschaften, Kirchen und Secten.
n,g,t,7rJM,GOOglC
ZweiU» Capitel. I. SdiDts der iodirlduellen Religioosfreiheit. 263
ZweiteB Capital
I. Der Schulz der individuellen Religionsfrei heil. ßekenDtntsz frei heil.
1. D«8 religiöae Leben der Seele ist wie alles innere,
Geictes- und OemtitbBlebeu des Menschen dem menschlichen
Rechte entzogen oiid der Herrschaft des States nicht itnter-
Dian. Die Unabhftogigkeit desselben vom State versteht
sieh aebon deszhalb von selbst, weil dieser nicht in die Seele
hineinsiebt, nocli eine Macht bat Itber ihre Gedanken und
Gefltble. Sein Gebiet ist ein sichtbares, seine Ordnung eine
leibliche. Das religiöse Leben des Individniims kenn in
den Bereich des menschlichen Rechtes erst dann kommen,
wenn es sich finsserlich kund gibt. Die religiöse
Freiheit oder die GewissensTreiheit ist somit nicht ein
Erzeugnisz der menschlichen Rechtsentwickelung, und wenn
wir auf das Wesen sehen , überall kein (menschlicher)
Recbtsbegriff. Sie ist von Gott in die menschliche Seele
gepflanzt, und Gott hat sich vorbehalten auf nnsichtbaren
Wegen die Seele zu ei^ reifen und zu erfllllen , und so auch
ihr unsKbtbare Wege ni sich erOfAiet. Die Freiheit, die er
ihr gegeben und vor der Gewalt des States durch Unsicht-
bark«lt geschützt hat, gehört zn dem ewigen Reiche, In
dem nicht der irdische Stet, sondern Gott selber herrscht.
Dieselbe in Ehrfurcht anzuerkennen und gewähren zu
lassen ist daher Pflicht des States, dem es klar sein
musz, dasz er hier an die Grflnzen seiner Hecht gekom-
men ist.
2. Ist so die individuelle Glaubensfreiheit eine
sittliche, auszerhalb des Statsbweiches wurselnde, so er-
scheint dagegen die Freiheit des Bekenntnisses auch
Auszerlicb, und wird so wenigstens erfaszber für das
menschliche Recht Sie ißt voraus eiae Folge der erstem,
ond folglich wie jene auch aantchst von dem State einfbch
iM,Coo<^lc
264 Nenalcfl BdcL. Cullorpflrge.
anzuerkeniieo. In der Tbat iOszt sich gegen den Satz, den
Vinet mit so groszem Brnet und Nachdruck ausgesprochen
hat, nichts einwenden: „Die freimttthige Offenbarung der
religiösen Ueberzeugung ist ein Recht, weil eine Pflicht." '
Aber weil and insofern das Bekeontnisz sich änszerlich kund
gibt, so findet es in dem Dasein der ftuszem Recblew4niii^
theils Schutz, theils Schranken, die es beachten musa, und
wird BD die ursprünglich unendliche Freiheit derselben durch
das Recht geschützt und begränst, ihr B^riff-um
dieser Begränsung willen auch zum Rechtsbegriff.
3. Des statlichen Schutzes bedarf die Bekenntnisz'
f^iheit des Individuums, weil dieses ohne denselben awar
die Freiheit zu glauben hfttte, aber an der Ofi^nbamng
und Bekundung seinee Glaubens gehindert werden kOonte.
Wegr&umung jedes Zwanges und Beh Inder nng
jeder Verfolgung des Individuums um seines Bekennt-
nisses willen izt daher eine Sorge des States.^ Sie äussert
sich in folgenden Anwendungen :
' Fünfl „EsBfti Bur la manifeslotion des eoavfctiona r^igieoaM." p. 190:
,Li« francbe maolfesUtion d«s couvictions rili^euaea etl im ärott pnis-
qn'elle est «in dwoir," and anderwärts: „Qott ist die Wahrheit. Der
Mensch soll wahr sein und wahr sein dürfen." Schon Tertnltisn bei
Böhringer Kirche Christi I. S. 286: „Wer die Wahrheit erkannt Ut,
kann nicht anders, er rauai ihr anhangea." Eüd ebenso aafi4chtiger ala
beredter Vertreter der Bekenn tniszfretbeit ist der Amerikaner ChaDuing,
mit dem Tinet in dea Grundsnsichten — beide gehen vom Individuum
aus — merkwürdig abereinstimmt, obwohl dieser voq jenem erst in sei-
nem ap&terD Aller die Kunde bekommen hat.
* Vinet verwirft io der Tendeua, das religiöse Bekenntniss völlig
frei and nnabhängig von dem State zn stellen, selbst den Schutz des
States. Er flirchtet, dasz ans dem Schutze die Verfoigang bervor-
gehe, ^ede geschätzte Religion," sagt er, ^vrird verfolgen, und sie wird
e« ihun fUr ein Jot« von Theolt^e, fSr ein Atom von Philooophie. Ba
gibt aber nichts entaetzlicberee aof der Welt als die Tyrannei des dc^-
Diatischen Eifers. " Aber wer kann denn des Individuum vor dieser Ver-
folgung der kirchlich gereizten Mftchle bewahren als der Stat, welcher
die Individnelle BekenntoisifMheit ala solche in teipen Schutz nimmt?
iM,Coo<^lc
Zweites Capilel. 1. Schats (l«r JadlvidnelleD RdlgpionsrrfiheU. 3(5
a) Der 8tat selbst darf keinen Zwang Oben, um das
iDdiridimm zn einem Bekenntnisse zu nöthigen, welches mit
dem Glauben desselben im Widerspruch ist, somit von diesem
Individuum doch nur eJDe Lttge oder Heuchelei wfire.
Dem ganzen christlichen Mittelalter war dieses Prineip
fremd. Hit Feiier und Schwert wurde der Glaube verbrei-
tet, und wurden die Besiegten gezwungen, sich zu der Re-
ligion der Sieger zn bekennen. War das Bekenntnis^ sudi
anibi^ nur auf den Uppen, ni<At in den Herzen, so hofften
die glaubeoseifHgeti Sieger doch, dasz die Macht der von
ihnen geglaubten Wahrheit später auch die Seele der Be-
ai^ten einnehme, und so auch iUr sie zu voller Wahrheit
werde; und allerdings hinderte die anreioe Form der ersten
Nßthigung zum Christenlhnm nicht, dasE dieses feste Wur*
zeln schlug, und nach und nach mit seinem eigenen Geiste
die bekehrten Völker befruchtete.
Jener Zwang aber war weder dem Geiste des Christen-
thums gemfisz — Christns hatte jede Ouszere Gewalt vw
mieden, und auch seinen JOngem untersagt — noch in
Harmonie mit dem wahren Rechte des States. In unserer
Zeit ist der reinere Grundsatz nun zu allgemeiner Aner-
kennung gelangt. "
' Frenazisches Undreoht II. 11, S- i— 4: ,JedaD EUnwohoer im
8U(e Bt«ht fUr seiae Person TollkommeDe Glaubene- ond OewlweDsfreilnit
in. Die BtgTiO» der Einwohner das State Ton Oott ond gottiicben
INngm, der Qlanbe nnd der ioDere Oolteadienst hönnen kfio Gegenstond
von ZwMg^esetien min. NieniADd i«t »dinldlg ober aeine EVivAtmeionu-
gen In ReligioDaaachen Torsehrifleo vom State aninDebiBen.'' Vgl. prenezi-
•chea Ge>eu vom 30. Hftrz 1847. Bajerieches Keligionaediet g. 2: „Er
(der BlnwtAner dea Reielies) darf in Oegeoat^idttn des Qlaabeas und
OewUaena keinem Zwang unterworfen, auch darf Hiem&oden , in walcher
Rell^on er sich bekennen mag, die elofhefae HanBandaoht unlenagt wer-
den." FrkBiasische Karl« von 1814 J. 6: „Jeder bekennt (profsMe)
f^e BellgioD mit gleiclier Freiheit nnd geoieast für teine Ootteaverehrang
den nlmllebesi Scbotz." Belgische g. IS: „Keiner in geswungen auf
irgend eine Weiae an den Handlungen und Feierlichkeiten eines Gotlea-
dienates Tbeil ta nehmen, oder die Ruhetage derselben la beobaefattn."
iM,C00<^lL'
306 HMiilce Baeb. CiiltDrpflrge.
Der Stat darf daher keine Gesetse erlasäen, durch
welche geboten wird, einen beatininiten Glauben »a beken-
nen, keinen Kircheobeewb , keine Beichte befehlui. AI)
diese Freiheit setzt indessen ruilndige Indiridnen voraus, die
ihrer fähig siod. Die Frage der religiOeeu Erziehung der
Kinder kann daher ron diesem Princip alleiii ans noch nidit
genügend beantwortet werden. In der Regel freilioh handeln
hier die Eltern fUr das Kind naefa ihrer individuellen Be-
kenntniszfreiheit; aber wenn die Eltern aberalt nicht oder
oS^nbar schlecht fUr dss Kind soi^en, so kann im Inter-
esse des Kindes unter UmetAnden eine obervormund-
schaTtliche Soi^e des States er^nzend eintoeten, und
dafllr sorgen, dasz das von den Eltern TerDftchl&saigle Kind
eine religiöse Enüehnng erhalle. *
Holland idcbe $. 164: „Jeder bekannt seine religiaseo Ueinungen mit voll-
kommener Freiheit. " Oesterreicliieclie Oriindrecble von 1849 $. 1:
„D(e volle Qlanbenafivibeit und das Recht der httoslicben Ausübung des Rc-
ItgkrosbekenntBiswRiHJedennttnn geiväbrleielet.' PreusKiache$.12.—
Id dem romauischeu SUdeo Biiropa's ist das Princip indessea noch nicht
durchgedrungen, wie Iheils das Stillschweigen darüber, theils die Art
beweist, wie demaelben eine kümmerliche niid slBckweise Anerkennnng
zaTheilwird. Portugiesische Verfassung von 1836 $. 6: „Die rOmtoeb-
katholisch- apostolische Religion wird fortwährend die Religion des König-
reiche sein, alte übrigen Religionen sind den Fremden mit h&usllchem
Golteadiensl« gestattet, ohne aaszerliahe Zeichen and Tempel."
Abar aarftlleitder ist, daai noch im Jahr 1818 der schwelseriscba
Band es nicht w»gte, den Urnndsatt allgemein Rninerkannen. Der
$. W sagt nar: „Die frvla AneAbiing dca Gollcsdknstaa Ist den aner-
kaunlan christlichen Confeseionen im gsnien Umfange -der Eid-
genoeseDsehaft gewährleistet" In elnielnen CantoDalTarfkssuDgen ßndet
sieh die vollere Anerkennniig \-or.
* Das gilt I. B. aoah ton dsr Frage der sogenannten Zwangstaafe.
Jndenkinder sind gewisi nicht g^gen den Willen der Sliero an taafeo,
aber wenn et in einem cfaristliehcn State Bllem gibt, die insierlich selber
als Uhrieten gelten , aber aus Liederliobkeit and Frivolität voni^eu , ihre
Kinder niolit tanfen in lassen, nnd ihnen gar keine religiöse Erxisbatng
xtt geben, so hat die Obervormundeuhart wohl guten Omnd, so v«r-
wahrlosle Kinder aoeh vor ihren Bltem nnd die wahre Freibwt jener
durch eine sorgfältigere Erstehung su schfitEcn.
nigiti/cdt/CoC^Ic
Zweites Capilel. I. Scbalz der iudividnellen Religion «frei bril. 267
I)) Er darf nicht dulden, daes die Kirche fiiissern
Zwang Qbe, um sii einem Bekenntnisse oder zu einer
gotle8dieQ£Üichen Handlung zu nötliigen. Die Kirche Treilicb
mag ihrerseits ihr BekennliiLsz featstellen und mit allen
geistigen und moralischen Mitteln, die ihr zustehen, dahin
wirken, dasz dieses Bekenntnisz in allen ihren Gliedern
lebendig erhalten bleibe. Zu diesem Behuf steht ihr auch
«in Recht der Kirchenzucht zu; und der Slat kann es
ihr nicht in der Regel wehren, dasz sie Individuen, welche
ihr gemeinsames Bekenntnisz verwerfen, aus ihrer GemeiD-
Schaft ausschliesze (excomniunicire).
Verfährt sie dabei zu engherzig und undnidsam, so
wird das ihr eigener Schade sein. Aber wenn sie von ihrem
Rechte Miszbraucb macht, um die Statsautoriltlt zu beleidi-
gen, die büi^rliche Rechtsordnung zu verletzen und Un-
fiieden zu stiften, dünn wird der S(at gerechte Ursache
haben, auch solchem Miszbrauch entgegen zu treten.
c) lu dem byzantinischen Reiche und während des ganzen
Mittelalters äberall galt Häresie als ein strafbares Verbre-
chen. Die „Ketzer" wurden nicht etwa nur von der Kirchen-
gemeinschaft ausgeschlossen, sondern in Folge ihres hart-
nackigen Beharrens auf der Irrlehre am Vermögen bestraft.'
Die ganze Härte der Strafgerichtsbarkeit wurde aber erst
gegeu die Ketzer gerichtet, " seitdem . im Mittelalter die
* 6ctK>n ConBtkntin d. Qroaze, d«r du erate Tolerauiedict er-
Immh hat (313) uod geneigt wsr, Chrieteolbum nnd Heidenthnm nebcu
eiiModtr zu dulden, behandeile doch die Ketter darch Aaa Geeeti vom
Jahr 336 c. 1. C. de baereticie mit UuguDsl: HHaereticoa dOu aolnm bis
privilegiis alienoe esae volaoiua, *ed advereii nuueribue constringl et sab-
jid." Seit Tbeodoeia« wurden die Oeaetie gegen die Ketier atrengei'.
Mit Verfflögenavertaet worden aie Slataverbrechei' von den folgenden Kai-
aem alle Ketaer (.haeretionm dicimns, quicuoqae caiiiolicae ecdesiae et
orthodoiae et sanelae ßdei noitrae uan eat" c. 12. C. h. t.), die Uanicbäer
sogar mit der Todesstrafe bedroht, und nur ausnalimsweise Duldung
veralatlet.
' lunocenz 111. in u. 10 D. Greg. IX. v.: „Quam euim »eePDduu
iM,C00<^lL'
2W NennteB Bnch. CnltarpHf^.
pSpstliche Autorität ihren Höbepankt erreicht hatte. Die
Todesstrafe dui-ch Verbrennung wurde nun zu der r^elmftszi-
gen Ketzerstrafe. Das aufrichtige Bekenutnisz des von dem In-
dividuum fQr wahr gehaltenen Glaubens wurde somit, wenn
es nicht mit dem allgemeinen Glauben zusammenstimmte, als
schwerstes Verbrechen behandelt, und ron der grausamsten
Strafe befreite nur die Verläugnung der indiTiduellen Wahr-
heit. Selbst nach der Eleformation , welche das Princip der
Gewissensfreiheit zuerst wieder mit Kraft behauptet, ' und
li^ttinu aanetioriN reis laesne owjcstatia pnoUU emplte bon» oonBteentar
eonim ßliia enis viu Mtlammodo ex miBerieardiaconserTBU; qumto megia
abemntea in üde domini Dei fllium Jesum oOendunt — pceletitsUeo
debeat diatrictioDe praecidi et bonis tempornlibiia epoli'ari, cum longe eit
grsvins aetemsm quam lemporftlem laeilere majesUtetn" and in c 13. eod.;
„Uoueantnr antem et indacaatar et si neeesee fuerit per cenaortiiD ecelcH,
oompelluntur leculare« poleslatei quibiiMnnque AingaDtnr officlia, at aicut
reputari cupiiint et haberi fidelea, ita pro dereosione lldei praeatent publice
Juratuentum, qaod de terria anae jurisdictionia aubJeeUa untTeraos hae-
Ktlcos ab eoclealft denotatoe bona fide pro viribua exlerminare atodebunt."
Sacliaenapiegel IL 13. 4. 7: „Svelk h«rsien man oder wif augelo-
vich ia unde mit lovele umme gat oder mit vorgiftoisae, unde des ver-
wuoneD wirt, den buI man appehort berDen."
' Lalher, Troctat von der Beicht: „Denn in dem Oewiasen will
Gott allein aein und sein Wort allein regieren laaaen; da eoll frei-
bell aein von allen Uenachengeeetzen. — Zu dem Olanben kann
ond aoll man Niemand zwiiigeo, sondern Jedermann vorballeu daa Evan-
gelium and vermahnen mm Olauben, docb den freien Willen laasen tu
folgen oder nicbt zu folgen. Ea aollen alle Sscrament« frei aein Jeder-
mann. Wer nicht getauft adn will, der lasz ee anateben. Wer nLchi
will daa Saeraroent empfltngcn, bat aein wohl Uftcht." — Dnd in der
Schrift von der welrlichen Obrigkeit: „Daa weltJich Regiment hat Qeaeti,
die aicb nicbt weiter eratrecken, denn Ober Leib und Qnt und waa
Anszerlich ial auf Erden. Denn Über die Seele will und kann Gott
Niemand laaaen regieren , denn sich seibat allein. Damm ob weltlich Ge>
walt alch vermiszt den Seelen Qeaeti zn geben, da greift sie Gott in aein
Regiment und verfahrt nod verderbt nur die Seelen. Gott allein erkennt
nnr die Henen, darnm iat ea unmöglich nnd nmaonat Jemanden >n ge-
bieten oder mit Gewalt zu twingen, «O oder so zn glanben. Well et
denn Jeglichem auf aein Gewiasen liegt, wie er glaubt oder nicht glaubt,
and damit der welUiolmi Gewalt kein Abbruch geecbiefat, aoll sie auch
iM,Coo<^lc
Zvreitee Capitel. I. Schati der luaividnell«!) Keligionsfrcll^eil. 269
deren Ftlhrer von dem individuelleD Glauben und der in*
dividuellen Erkenntnisz ans den Kampf gegen die herge-
brachte Autorität der Etrche untu-nODimen hatten, wurde
dasselbe doch wieder auch in protestantischen L&idern ver-
kannt. Noch in den letzten Jahrzehnten des XVIIten Jahr-
hunderts und in das XVlIIte hinein erneuerte Ludwig XIV.,
der Beschützer der Wissenschaft und der scb&nen Litteratur,
in dem feingebildeten und geistreichen Frankreich die Ver-
folgungen der Protestanten mit grausamer Heftigkrät, und
wurden in dem freien England hinwieder die Papisten zu
Sklaven gunacht inmitten einer Nadon von fVeiei) H&nn'ern. ^
IMe sogenannte Duldungsacle von 1689, welche die dissen-
tirenden Protestanten von den Sü^en der Hftresie befreite,
wurde als ein groszer Fortschritt angesehen, und doch nahm
sie noch die Papisten ausdrücklich aus.
Den Mordamerikanern gebührt in erster Linie das
Eofriedeii sein und ihres Dingea warten, und lassen glaaben so oder so,
wie man kann und will, und Niemanden mit Gewalt dringeo. Dcdd es
ist ein frei Werk um den Olauben, dazu man Niemand kann zwingen."
Der Kirchenvater Athanasius, der anch die Bitterkeilen der Verfolgung
gekostet, tiatte schon ähnlich gesagt (Böhringer I. II. S. 61): „So macht
der Teufel, wenn er keine Wahrheit hst, seinen Angriff mit dem Beil
und der Axt, und zersprengt die ThUren derjenigen, welcbe ihn auf-
nehmen; der Heiland aber IbC sanfEmilthig und spricht: „wenn mir Je-
mand nachfolgen will," und braucht keine Gewalt , sondern klopft viel-
mehr sn. Denn nicht mit Schwertern nnd Spieazen noch durch Soldaten
wird die Wahrheit verkündet, sondern durch Ueberzeugnng und Rath.
Was ist aber dort für eine Ueberzeugnng, wo Furcht vor dem Kaiser ist,
oder was ist dort für ein Rath, wenn der Widerspr«chende am EInde'
rerbnuint oder getödt«t wird." Die verfolgten Gläubigen erkannten diese
Wahrheit, die (riumphirenden achteten sie nicht ^)enso ihren Gegnern
gt^enttber, nnd der 8t«t zog bald im Dienste der einen bald der andern
•ein Schwert. Tgl. unten die Anmerkung.
■ Rnesell, engl. Terf. c. 13. Der König Wilhelm UI. that alle«
Hflglicbe, nm das Prineip der Glsnbensfreiheit in wdlerem Umfang inr
Anerkennungsnbringen, aber es wardnroh Jakob II,, der es irtr Wieder-
herstellnng des Katbolidsmus ansbeuten wollte, in den Augen der Bog-
Ifinder ventäcbtig geworden.
iM,Coo<^lc
270 N«nnt«s Bild). Cullnrpficge.
Verdienst, Kuerat die Religionsfreiheit als ein Stattprincip
der neuen !^t ausgesprochen tu haben. Als der fromme
Calvinist Roger Williams fQr die Colonie Providence
zuerst 1636 den Orundeats gesetzlich einführte, dasz keinerlei
Zwang in Olaubenssachen geübt werden dürfe, war da«
gegenüber der damaligen Intoleranz auch der Übrigen Co-
lonien eine seltsame Neuerung, und nur versuchsweise
wnrde das Statut 1648 von der Krone bestätigt. Dem Bei-
spiele folgte der katholische Lord Baltimore für Maryland
164S, iodeni er nur Glauben an Christus forderte, aber von
dem Gegensätze der christlichen Ck)nfessionen absah. End-
lich begnügte sich der Qu&cker William Penn für Penn-
sylvanien mit dem Glauben an Einen Gott, den Sdiöpfer
nnd Regierer der Welt, 1682.
Es dauerte noch mehr als ein Jahrbnadert, bis das neue
Princtp in weiterem Umfange anerkannt wurde. Erst die
neue Weltperiode seit 1740 mit ihrer philosophischen Bil-
dung wagte den Fortschritt aus der mittelalterlichen Gebun-
denheit. Friedrich der Grosze von Preuszen war der
erste König, der dasselbe energisch verkündete und hand-
habte. Es war ein groszes Wort, dtis er aussprach: „In
den Preuszischen Landeu kann ein Jeder noch seiner Fa^oii
selig werden."* Seit dieser Zeit brach sich das anerkannte
Princtp Bahn, langsam freilich, und nicht ohne wiederholte
* Schon im Anliotachiavelt sckrieb Friedrich arhrach&ii: „HaiDlenir
le gouvemement civil «vec viguear ei laiwei- k chacDii la liljerif de con'
Mnence; äire toiijunrs Roi et ne jamai$ fairt'lt PrMrt, est le sAr moieu
de pr^Mrver ton Etat des lemp^tes qne l'eeprit liograetique <tce Thtelo-
giena cherche «ouvent i. exciler." Und in dem Versuch über die Ver-
TMannf sformeii ; „Si Tod remonte k l'wigine de ta social^, il eat tont k
feit Evident, que le eoaveraiD n'a aucun droit aar la fa^n de penaer des
eitoyNia. Ne fandrail'il paa Su-e eii d^oience pour ee TigDrer qa« de*
iKMnmes ont dit k im homme leur «emblable: uous voua älevona BQ dee-
aoa de nons, parca que nous aimODa TeaclaTage et dods vods donnou la
puissance de diriger nos peuaies k votre volODlä?"
iM,Coo<^lc
Zweit«« Capliet. (. ScIibU dsr iedtridMllMi Rrtigiwwfwthgit. §71
Ver<1unkelung zu erfcbren. "> Der Stat Sag an einnmehen,
dssz seine QewsH odsBbraadkt «efd« hn Dienste der kiroh-
Uehen Verfttlgnngssuabt, und dasz rielmehr es seine Pflicht
•ri, die religiOM Freiheit des IndiTiduiims vor derselben
Bti schütM»'. Die Häresie, als eine Krankheit der Seele,
waide ans dem Verzeichnisz der strafbaren Vergehen aus-
gestrichen.
d) Der Anstritt «as einer Kirchengeineilwchaft und
der Uebertritt in eine andere Kirche oder Berte wird
femer von dem State nicht mit Strafe bedroht, Bondem
atich hier die individuelle Gewissensfreiheit geschätzt. Auch
das sind nothwendtge Folgen des Qnindprindps.
Unsere Zdt ist lndesseR noch nicht zu einer vollen
ruh^n Anerkennnng derselben gelaiigL Wenn auch das
Gezetz nun die Freiheit einfach schirmt, so wird doch die
Öffentliche Meinung noch viel zu leidenschaftlieh von dem
Uebertritle einzelner Individuen efficirt. Es ist das an ^-
chen, dasz das Gesetz des Slates dem Volksgeiste hier
vorangeschritten ist Die einen preisen und die aadwn
hassen den Convertiten. Die einen erwarten von dem Glao-
benseifer desselben grosze Wirkungen, nnd rfihmen seine
Wahrheitsliebe, die andern sehen in ihm einen Treulosen.
und vermnthen eigennatzigeBew^grande seiner That. Nur
Wenige beurtheilen ihn unbebngen. Dennoch wurde die
Wabriieit in demaelben Hasze gewinnen nnd die Möglichkeit
einer unehrlichen nnd immoralischeii Aenderong des Be-
kenntnisses sich vermindern, wenn die öffentliche Heinong
sich za der Unbefkngenheit des Gesetzes zu erheben ver-
mochte. Wttrde man das Bekenntnisz der individ'ucll er-
kanotra und bekannten Wahriieit niolit mehr als 'etwas
"* Dem Tokranzedicte des Esiaerg JoH«ph[Bl. foiglen ooeh wäfarend
seiner RegieniDg die härtesten TerordnungeD gfgtn AnderagläDbige. Vg),
Wllda, Aber OeirisseDsfreibeit in der Zeilschrift fflr dcDtBchee
R«oht Zf. a 181 r.
,iP<.jM,Cooglc
278 NeuDle* Baeb. Oyltuidcgc.
Ungewöhnliches und Besonderes ansefaen, so wurde der
Uebertritt wedtfl- m t>«eonderem Verdienst ang^rechnel.,
noch als eine schwane That verdsniint werden. Wie im
Grossen die Terschiedenen Beligionea and Confessionen
«neu Sinn und eine Berechtigung haben, so unterseheidet
sich auch der Zag der IndiWduen im Kleinen, und inner-
halb der gröszern gleichgesinnten Hassen offenbaren sich
einzelne indiTlduelle Abweichungen , welche oaturgetnllsz
zum Anachluaz an andere Terner gelegene Massen gravi>
tiren. Durch solche UebertriUe der IndividuN] wird das
Verhftlbüsz ini Groszen nicht leicht geändert; erst wenn
die Massen selber in Fluei kommen, tritt eine Aenderuog
in den Kirchen ein. Auch die Kirche bat daher keinen Grund
von dem Uebertritt Einzelner viel zu hoffen oder viel zu
fttrcbten.
Als unstatthafte Strafe sind auch alle bürgerlichen
Nacfatheile zu betrachten, welche mit dem Uebertiitte
Twbunden werden, z. B. die Beschränkung in der Wahl des
Aufenthalts, oder in der Ausübung eines Berufs u. dgL
Wenn aber im Allgemeinen schon* einzelne büigerliche Rechte
anders geordnet oder beschränkt sind mit Bezug auf die
Bekenner einer bestimmten Religion, so- versteht es sich in
der Regel, dasz das übergelretene Individuum nun auch in
bdi^erlicher Beziehung nicht mehr als ein Genoase seiner
früheren Gonfessionsverwatidten behandelt, sondern den neuen
Coofessionsgenossen gleich geachtet wird. Der Jude, dessen
bürgerliches Recht beschränkt war, tritt zum Christen ge-
worden aus diesen Schranken hinaus. Aber im umgekehrten
Falle wttrde auch den zum Juden gewordenen Christen das
Judenrecbt zukommea. Katholische Ehegatten, welche pro-
testantisch werden, fallen unter das Scheidungsrecht der
Protestanten, und umgekehrt die Ehe von Protestanten,
welche katholisch werden, wird unauflöslich. Es ist wahr»
der Uebertritt kann lediglich um solcher Wirkungen willen
iM,Coo<^lc
2w«iles CftplIaL 1. Sehnte d«r indiTidnelleD RelJgionsfVeibeit. 273
rollsc^n werden." Das ist aber ein gemetnsaraes Uebel
aller moralisdien Freiheit, dasz sie aiieh aus unedlen Moti-
ven iniszbraucht werden kann, und eine Beschränkung der-
selben, es wttre denn, dasz offenbarer Hohn und Scandal
TorlAge, um dieser Gefbhr wijlen keineswegs zu rechtfertigen.
Ebenso ist es nicht Beschränkung der individuellen
Gewissensfreiheit, wenn der Stat ans allgemeinen QrDnden
seiner eigenen Wohlhbrt die Ansttbang politischer Rechte
voll dem Erfordernisz eines bestimmten Glaubensbe-
kenntnisses abhängig macht. Denn auf dem Gebiete des
politischen Rechts herrscht der Stat, nicht das Individuum,
und da musz jenem der Entscheid Über die Frage frei stehen,
ob er einer Statsreligion bedürfe, und inwiefern diese auf
die organische Gestaltung des States selbst von Eintlusz sei. '''
c) Die Freihei t ferner der Hausandacht und des
häuslichen Gottemlienstes wider Anfechtung auch des
Pßbels zu schützen, ist eine Statspflicht, welche auf dem
ohigen Grundprincipe ruht, und keineswegs eine Gunst,
welche der Stat willkürlich gewährt oder versagt. Indessen
folgt aus der individuellen Gewissensfreiheit nur die Frei-
heit der Familie — diese allerdings in dem weiten Sinne
des freundlichen Zusammenhangs nicht blosz der Ehe- und
Blutsverwandten eines Hauses, sondern auch der Haus-
flreunde und Dienstboten — in der ruhigen Abgeschlossen-
heit der Privatwohncng Gott nach ihrer Weise zu verehren. "
" Ich höre, dttsi in Bsyero, wo katholische und protealBu tische.
StrWIiDga 1d verschiedeoen Zuchlhäosem untergebracht waren ^ »chm
mehr als einmai der Uebertrilt aaa einer Confession zu der andern er-
lilArt worden »ei, lediglich nm während des Transports die Oelegenheit
znr Fincbt zu erhaacban.
" Davon nnten Cap. 4.
" Westphüliacher Frieden von 1648. V. g. 34. FreUicIi nnr »r
katholische Unter[banen proleatantiacher Fürsten, und fUr proleetanliache
Untertlianen liatliol lache r Landesherren: „Patlenler lolirmlw ei anuettnlUi
libera dtmi drvotitMi rao«, sioe inquinitione ant tarbatione privatim va-
eart, lu vklnia vero abi et qaotita volueriot, pnblico Religio)
aSIalireebt 11. 18
iM,Coo<^lc
274 Nentilas Bscii. CDlIupScge.
Wenn der Caltus öffentlich oder gemeinsam roD einer
Über die Grttnaen der Familie hinauereichenden Oenoasen-
schaft. begangen wird, so entscbeidet nicht mehr das Ver-
hftltnisz des Stats zn den Individuen, sondern e» niacbeB
sich schon die Rücksichten auf des OSenÜicbe Leben und
die Gesamoitheit geltend.
Anch die ungehinderte Theünahme eines Individiiuais
an dem Öffentlichen Gottesdienste seiner Confeestno in frem-
dem Lande gehört hieher. "
A nmerkuugp. Das OegeutUeil Aw BekenDlDiexfreiheit, d«i- Be-
keniilniezz weng, wurde bekanntlich zuerat von dem heüigren Augii-
«tiiius pi-iDcijit«!! zu rechtfertigen geeacLt, und es hat denn aaeh aeioe
L«bre aar melir ala ein Jabriauaend den mfiehtigttiui Binlluas auf die
Qealalinng des positiven Reclila und die' Praxis geübt. Ea ist daher um
so weniger überllUssig, Beine Begründung zn prüfen and ihre Hänge!
darzaJegt^n, je neuer und unaicberer noch die Anerkeniiung des Grund-
Mlzea voller Freiheit ist. Im Kampfe wider die DonatialCD, die aU
Verfolgte wieder die GewiesenefreiheiC anriefen und verherrlichten, be-
hauptete Augusiin <■ das Recht und die Ptlicht des Slates zu Zwangs-
maszregtln, um den verderblichen Irrthum auEZurolten. Anch er ateht
vel liberos suoa' exteris suae Religion!* acholls aut prlrfttis domi
praeceptoribus insiniendm cominiUere non probibeantur." Da« preassi-
Bche Landrecht dehnt auch diese Freiheil viel ireil«p aus. IL 11. g. 7:
„Jeder Hausvater kann seinen hönslichen Gottesdienst nach Gutfinden
anordnen. J. 8. Er haiin aber Hitglieder, die einer andern Religiona-
partei xngethan sind , zur Beiwohnung deaselbeu wider ihren Willaa nicht
anhalten. %. 9. Ueimllcbe Zasammeukünfte , welche der Ordnung aud
Sicherheit des States gefährlich werden könnten, sollen, auch unter dem
Vorwand dea häuslichen Gotteedienelee , nicht geduldet werden." Baye-
risches Religionaedict g. 2 oben in Mote 3, S. 3: , Sobald aber mehre««
Familien snr Ausübung ihrer Religion eich Terblnden wollen, so wird
Jederaeit hieiu die königliche OenehmiguDg erfbrderl." Ruasiaeber
Codex I. S' U, 45 bei Foelix, Revue III. S. 707.
" In den Zeiten der Verfolgung wurden aoch proteatatitiechc Doter-
Ihanen, welche aniierhslb des Lattdes daa Abendmahl fderteo, und ba-
tholiaebe, die in der Nachbarschaft oo der Heaae Theil oabraen, von den
andersglftubigMi Gerichten ihrer Heimalh tur Verantwortung und Strafe
gezogen.
- Wir folgen in rier Dnralelliing Kiner lehre BStirlnfier a. i. O. I. IM. B. äflS ff
iM,Coo<^lc
ZwdUc CKpttel, I. Sehnts der tudlTldnellen ß«ligiODsrre)h«il. 275
1 drr nvtcn Zelt dee ClirittenthaiiiB tind seiner VerfolguDg durch
den beidaiMhen 8lU noch za Dshe, iiin dem Stale a\» enichem, aiicli
dem heidnlBcben Slftle, die Herrschaft iiber die Oewieseu luKUges teilen.
„Als die Könige den Berm noch uicht dieaten ta den Zeiten der Apostel,
sondern nocti tolMen wider den Herrn und seinen Gesalblen , so konnte
ailcrding« damals die Gotllosigkeit darcli die Gesetie noch nicht ge-
Amt. seudorii virimelir übt ansf^eCbt werden. Denn Ai wer der Gang
der Zeit und so lanlel« auch die VerfaeiaittaK, daaz die Juden die Pre-
diger Christi (AdtetNi und glanbten , si« ihuen Gott noeh nituu Dienst
daran." Nnr der chrtsllieh gewordenen Obrigkeit^ dem chriHllichett
State schreibt er dfis Reeht nnd die E>flicht ed: nDarnech aber, als anfing
«ncdk jene ächrift erfüllt lu werden: „nAlle Könige werden ihn anbeten,
alle Heiden ihm dienen*"*, wer, wenn er «unocli vernünftig ist, wollte
nnn den Königen sagen: wollet euch gar niciit ktimmern in earem RdcJt,
von wem gehalten oder bekämpft werde die Kirche eures Herrn?"
Man sieht, er hebt den Zusammenhang dee States mit der wahren
Kirche hervor, und die Pflicht jenes, für diese in sorgen. Wenn da der
Btat Zwang anwendet, so nöthigt er nicht lu bekennen was ilim be-
liebt, sondern er handelt im Dienste der Wahrheit und zn einem gött-
lichen Zweck. Der Zwang geschieht daher eiim Wohle derer, die ihn
erleiden, zd ihrem ewigen Heile. „Nicht darauf soll mau sehen, dasz
sie, sondern wozu sie geiwnngen werden, wovon sie abgerufen werden.
Vom BMen und Unerlaubten Bbznhallen, das ist keine Verfolgung, das
ist Besserung. Gebärt es nicht lur trenen Hirlensorge^ auch jene Schafe,
die von der Heerde abgeirrt sind und Anderen in Besitz gefallen, aufza-
sochen und sie eudi SchafstaJI des Herrn selbst mit Schlägen, so sie nicht
gntwilHg folgten, wieder inrückzubringen? Wenn Jemand k. B. seinen
Feind, der im hitzigen Fieber tobt, in einen Abgrund würde laufen sehen,
wflrde er dann nicht vielmehr Böses mit Bösem Tergelten, wenn er ihn
so laafen, als wenn er ihn ergreifen nnd binden liesze? Und doch wird
er ihm dann Überans beschwerlich und widerlich vorkommen, wenn er
ihm gerade am utttiJichsten und barrohenigsteo sich zeigt. Aller nach
Tnllkmnmea hergestellter Gesnndheit wird er ihm nm so reichlicheren
Dank sagen, je weulger Schonung er von ihm gehabt so haben Duden
Bern Widers|»iieh, den die Freiheit erhebt, sucht er sn begegnen,
indem er auf die Hüngel der menacblicben Freiheit und ihre Verderboiaz
hinweist: „Der Hensdi ist krank. Zwingt man ilin zum Guten, au raubt
man ihm niciit die Freibdi, sondeni verhtlfl ihm erst wahrhaft zu ihrem
' Besitz. Um der Bessern willen darf man nicht die Schleclilern auszer
Acht lassen. Wenn der Schrecken der weltlichen Gewalt die Wahrheit
Tcrfolgt, so ist da« für die tapfeien Gerechten eine glorreiche Bewährung,
den Seliwachen aber eine gefährliche Versuchung; wenn sie aber die
Wahrheit verkündigt, so ist das fUr die Schwankeixlen eine nützliche
iM,Coo<^lc
276 Neant«« Bnch. CaltiirpArg«.
Hahnnng, fDr die, <1ie keine Vernunfi ann^mcn wollen, eise geredrt«
HelmBuchnng. Wie Viele werdeD durek die Hkcht der Oewohohelt oder
darcb die Furcht vor ihrer nScheten ümgebunif oder durch Trlgbeit von
d«r Sacbe der Wahrheit £0 rück gehalten 7 Da iat n der Sobreclcen der
weKliehen Gewalt, der diese Bande brechen mU, eine blUare aber heil-
mme Hediein. Nicht Jeder der »ehont lat elo Freund , nicht jeder der
acbl> ein Feind. Beaaer ial'e mit Strenge lieben, ala mrt Hilde tjloaelien.
Ootl selbst ^ht uiia hierin vor. Wer kann mehr lieben «la er? Und
doch lehrt er uns nicht bloaz auf aanfl« Weise, aondem acbrMkt uns
auch ateta in hellaitiner Art."
Da der Zwang nnr durch den Zweck (Beeaening') gwecbtftrtlgt wini,
so soll nach Augnatin „vor Allem darauf Rilokticbt genoameo werden,
daoz die gezüchtigt werden,, vielmehr darin eine Hahnnng erkcMseo, von
ihrem Irrtham abinaleheu, als eine Strafe fUr ihr Terbrechen. Würde
man nnr scfarerken, nicht aber ancb belehren, ao würde die Gewalt an-
gerpcht scheinen. Hinwiedernm wtirde man nur belehren, nicht aber
schrecken, so wfirden viele durch die alten Gewohnheiten Verbkrtele kaum
nnr dazo gebracht werden kOnnen, den Wc^ dea Heils einiusehlagea.
Vielen, wie wir aua Brfahmng daa wissen, hat es genutzt, vorerst dureb
Furcht oder Schmerz gezwungen zu werden, damit sie nncbher konnten
belehrt werden, oder auch im Leben ausüben, was aie achon in Worten
gelernt hatten. Die Fnrcbt vor der Strafe, wenn man auch noch keine
Lietie zum Gaten hat, verscliljeazt doch wenigatens die böse Lnat In daa
Verschlieaz des Gedankens. Uadnrch, daax einer fUrehlet, was er oiebt
ertragen will, liazt er entweder die bisherige Leidenschaftlichkeit, die
Ihn an der Erforschung der Wahrheit hinderte, fahren, oder er wird dazu
gebracht, die Wahrheit, die er bisher ans was Immer für Gründen nicht
kannte, kennen zu lernen, so' daaz er aus Furcht entweder daa Falaehe
nun absitiait, an dem er hing, oder das Wahre sucht, das er noch nicht
kannte.** Auf den Erfolg des Zwangs beruft er sich dann lameial. Die
von ihm erlebten Erfolge hatten seine eigrne Erwartung Obertroffen. Er
selbst hatte früherbin die Heinnng getlieilt, dasz Niemand xur Bilibelt
des christlichen Glaubens gezwungen werden aollte, „damit wir nlobt ana
offenbaren Häretikern heuchlerische Katholiken erhalten;" aber die Er-
fahrung, dasz durch die ksiserlichen Zwsngsgesetie groaie Städte dauernd
fflr den kalbollschen Glauben gewonnen worden und die Ketaerei i'ertilgt
ward , überzeugte ihn von der Heilaamkeil jenes Zwangs.
Die Begründung Augustins laszt aich vorerst damit allein nicht ana
dem Felde sehlagen, dass erwiedert wird; die Wahrheit sei mit Sicher-
heit nicht zu erkennen, daher auch nicht zu bestimmen, ob der Zwang,
weil im Interesse der Wahrheit, nach Aagnotln, gerechtfertigt, oder, weil
wider die Wahrheit selbst sich wendend, nngerecbt aei; denn so stark
ist in der menschlichen Seele der Trieb nach Wahrheit, und so bewmit
ist sie sich, dasi in Oott die Wahrheit aei, dass aie nie an dem flenhl
iM,Coo<^lc
Zweites C«pll«l. L Sofanti der iBdiridaeUeo Religionan^ibeil. 377
imd der — wean Mcfa immerbin noch nnvollkomiBeDen — Efkenntniu
der Wahrheit verzweifeln kann, ood ddK auch die Begriindnng des «nt»
g^engoetiten Princips der BekennlniaEfreibeit hinwieder nur aiiEer dieser
Vor&DBselzunf einen Sinn und einen Werlh ImI-
Bher läszt sich schon du« einwenden, dus, da Jede Rirohe ihr 6e-
kenntniss für das wahre hUt und hallen mutz, der Stat ennseqaenter
Weise die POidit htttle, einer Kirche — der wahren — zu dienen,
nnd alle andern, soweit seine Uncht reicht, zu nn (erdrück en, data
•oniit, wenn wir deren denken, dasz insbesondere die diristliehe Beligion
den Anspruch hat, die menschliche, nicht blosz eine nstionale lu sein,
in höherer Poteni dem „menschlichen" Stat auch die Aufgabe würde, alle
andern Reli^nen aar der Erde und alle abweichenden Uekenntnisse mit
Gewalt tn vertilgen. Diese Einwendnng wagt sich freilich nicht unnailtel-
b*r aa das Princip heran, aber sie macht doch, was die Entschlüsse des
Sialsmannes vornehmlich bestimmt, auf den praclischen Uebelsland auf-
merksam, dasi die Conseqnenz Jenes Princips die Slaien im Dienste der
verschiedenen Bekenntnisse zu einem fortgesetzten VertUgangsk liege triebe,
damit am Ende über dem aligemeinen Ruin Eine Kirche ohne Wider-
apmcli ihren Trinmph feierte. Das Uittelalter, welches durch Christen-
tbnm und lalam religiös gespalten und bewegt wurde, hatte in der That
diesen Versuch gemacht, war aber durch die Erfahmng inne geworden,
dasi die Hacbt des Schwertes die Qegensaize in der Natur und in der
GeecbichU der Volker nicht tu einem einheitlichen Systeme zu zwingen
vermöge. Es mnsile sich, von der hohem Macht der in der Weltge-
•ohichte geoAnbarten göttlichen Weltordnnng bezwungen, das Neben-
einanderbestehen, wie verschiedener Slaten, so aucli verschiedener
Beligiooco nnd Bekenntnisse gefallen lassen.
Dieses practische Bedenken wird aber durch die Betrachtung nner-
meszlich gesteigert, dasz filr den Uenachen der Weg zur Wahrheit änszerst
•cbwierig und schlOpfrig ist, und ganz nahe an den Abgründen des Irr-
Ihums nnd an den Sümpfen der Täuschung rorl>eirilhrt , wo Viele, nnd
such die, welche die Gemalt handliaiHn, stärzen und sinken, während
vielleicht das verkannte und verfolgte Individuum einsam noch aufgutem
Wage, und wäre es ein Umweg, wandelt Wie nahe liegt insbesondere
die Selbsttftüschuug, welche die relative und eubjective Wuhrheit
für die vollkommene und objective hält? Wie leicht würde jene
Selbsttäuschung auch den redlichen Willen, der sieb verpflichtet glaubt,
die Wahrheit zu verbreiten, dahin Tuhren, die abweichende eubjective
Wahrheil in einem Andern zu unierdrücken, obwohl in dieser nicht min-
der als in Jener ein Strahl des göttlichen Lichtes ist? Wir sehen wie in
der physischen Welt mancherlei Gegenstände in verschiedener Weise die
einen Lichtstrahlen in sich aufsaugen, und die andern als Farbe inrAck-
strahlen. Wir sehen, wie so das Eine Licht in man nicb faltige Farben
sertbeilt und get>rochen wird. Wie nnn, darf die rothe Farbe zur grünen
iM,Coo<^lc
278 NMDtM Bach. CoUarpAege.
Mg«n: in mir IM das wahre Licht, in dir aber äu blaelie^ da doch tu
beidep w^rea, nor nicht allet Lf«bl ial? Od«r darf s«lbal du Weisi,
welches das volle ang«t)ieJlle Licht wiederapi^elt , fordern, daai aJle
Farbeupracbt erlösche, und uar es selbst ia seinar Farblosigkeit mit
»einem Widerpart dem sehwanen Schatten lurtick bleibe 7 War« nicht
such diese Forderung der reichen Schöpfung inwider, die Oolles Werk
ist? So ist es aber auch in der Welt des geistigen Lichtes, und noch
leichler ist da die Tiuschang, welche die eigene Farbe fiir das i'oll-
kommene Licht hält, und den Bnider als LUgner befeindet, weil er eirw
andere Farbe bekennt. Und in geistig so feinen Dingen sollte die rohe
Macht de« S<ibwertes dem Gifei- der nnvernieidlichen TäiischuDg die-
nen , und alle anderen Farben aaszer der eigenen zn vertilgen die Pllicht
haben? Würde nicht eine solche Pflicht noch mehr in Wideraprach ge-
ralhen mit der Hatur des geistigen Lebens, Über welches sich Gott selber
die Herrschaft vorbehalten hat?
Der wiseeuackaftlicbe Fehler in dem RsiMnneinent von Augnatinns
liegt darin, daai er die Natur des Slales verkannt hat. Der erkannte
Znsammenhang desselben mit der Kirche verleiiate ihn, die beiden
Üebiete des der Kirche gehörigen religiösen Lebena und Eioflossea
nnd der weltlichen Herrschaft des States zn vermiachan, nnd diese
— obwohl im Dienste der Kirche — auf das erstere religiöae Oebiet la
erstrecken. Der Theologe machte den SlaUmann zu seinem Efüttel. Daraus
aher, dasi der Slat die Kirche zn schätzen liat, folgt Iceineewega, daaz
er auch die, welche nuezerhalb der kirchlichen Oemeinschaft
stehen, verfolge. Haben sie die wellliche Kechtsordnong des Slales Dicht
verlettt, so hat der Stat weder das Recht noch die PÜicbt, sie durch
weltliche Strafen heimmsuchea , und seine Qarichtsbarkeit aaf ein Gebiet
auszudehnen, welches, weil dem individaelleit Geistesleben angehörig,
von der weltlichen Bechtsordnuug nicht begriflfen wird, ihre äeeleu
können vor dem Kichteratubl Gottes mit Schuld beladen sein, über Ihre
Gewissen aber ist dem State keine Gewalt graben.
Der Slat ist nicht ein Glied der Kirche, sondern ein selb-
ständiger Organismus ausser der Kirche. Daher kann auch die
Kirche nicht den StaL ihrer Autorität unterordnen.
n,g,t,7rJM,GOOglC
DriU«s C«pi(«]. Reetatltebe S^dmnhen der Bekenntnisz frei heil. ^79
Drittes CapiteL
Die recbtliehen Schranken der BekenntniBirreibeit.
1. Uan höniite daran denken, die Bekenn tniszfreiheit
nur insoweit zti gestatten, als in dem Bekenntnisz noch ein
religiöser Fond zu erkennen ist, dagegen dieselbe nicht
mehr zn dulden, wenn sich die Negation bis znin Athei»-
Hins verirrt. Besser aber ist es, wenn darauf verzichtet
wird, doe Oränze zwischen "erlaubtem und unerlaubtem Be-
kenntnisz in der unendlichen kmmmen Linie von der vollen
Erkenntnisz und Verehrung des wahren Gottes bis zur gänz-
lichen Verneinung desselben und dem leeren Nichts zu fin-
den unit za bezeichnen. Die Uebergftnge sind zu fein und
unmerklich, als dasz sich die Qrfinze erkennen liesze; man
denke nur an die Formen des Fantheismus, »n den Fetisch-
dienst, an den modernen Cultus des Menschgottes, in denen
die Negation des lebendigen Gottes oft viel grüszer ist, als
die Anerkennung eines göttlichen Elementes, und man erin-
nere sich, dasz ein absoluter Atheismus nur als leere Formel
zD denken ist, nnd dasz selbst in dem unendlichen Nichts
immer noch eine verborgene Kraft der Scböpfnng mit ge-
dacht werden nnisz, aus der eine Ahnung Gottes nicht aus-
geschieden werden kann. Wird aber einmal das Grund-
prinvip anerkannt, dasz nicht dem irdischen State, sondern
nur Gott die Herrschaft über das Seelenleben zukomme, so
hat der Stat auch kein Recht, die äusserste Verirrung
eines Geistes, der dem Lichte entflieht und die schwarze
Nacht sucht, zu bestrafen. Wie oft ist gerade fUr begabte
Geister ein solcher Abweg mir ein Durchgangsmoment und
der Antrieb zu neuem höheren Aufschwünge dem Lichte zu.
Das Individuum soll wahr sein und wahr sein dürfen, nicht
blosz wenn es die objective Wahrheit erkennt, sondern auch
wenn es sie bezweifelt und verneint.
iM,Coo<^lc
2g0 Nfantes Bncb. Colbir^cge.
2. Hat Bo Jederin&nn ein Recht, ein enbjectirea >wahre«
Bekenntnisz abzulegen , so darf er doch hinwieder bei seiner
Aeuszerung nicht eine Form wählen, dui-ch welche die von
dem State anerkanDten kirchlichen Aostatten beschimpft
und in ihrem Bestände verletzt werden. Das indivi-
duelle Recht findet seine natürliche Grfinze in dem Rechte
des Andern und der Gemeinschaft, und der Stat hat hier
zwiefache Pflichten zug:1eich zu beachten: er bat die indiri-
duelle Bekenntniezfreiheit und den Schutz der Kirche und
ihres Rechtes auf äuszere Achtung ihrer EbüsteDS mit ein-
ander zu verbinden. Er straft xten Juden nicht, der in Chri-
stus nicht den Messias anerkennt, den Skeptiker nicht, der
die Wahrheit der historischen Offenbarung Iftugnet, den
pantheistischen Philo80|rfien nicht, der in dem Menschen
nicht ein Geschöpf Gottes sieht, sondern ihn fUr eine Ent-
wickliingsphase Gottes hält. Aber wenn tn einem christ-
lichen State der Jude öfTeatlich auf Christus aebimpft, oder
der Skeptiker sich herausnimmt, an den christlichen Fest-
tagen daa kirchliche Volk durch ölfentlicfa ausgehängte Bil-
der zu kränken und zu Altern, welche seinen Offenbarungs-
glauben- als &n Erzeugnisz des Truges und eine Gteburt der
Dummheit verhöbneu, wenn der Philosoph die Kirche eine
Thürin und Ltignerin schilt, weil sie den Glauben au die
SchöpAing Gottes lehrt und bekennt, so greifen die Indivi-
duen in das Recht der Kirche über, und da sie dasselbe
ftuszerlich verletzen, so hat der Stat den Beruf, sie fUt diese
Rechtsverletzung zu bestrafen.
Zwar ist es auch hier nicht immer leicht, die Gräiize
zu ziehen, an der sich erlaubte Polemik von strafba-
rer Beleidigung scheidet. Indessen sind doch hier überall
äaszere Kennzeichen wahrnehmbar, aus welchen sich so-
wohl die subjcctive Neigung zu verletzen, als die objective
Rechts- und Ehrenkränkung ermessen läszt, und es ist die
weltliche Gerechtigkeit auch sonst boliähigt und geübt, die
iM,Coo<^lc
Dritm Copilel. RMhUfdi« gehrMken iti Bekrantaiaifretheit. 281
ftassere Ehre vor unerlaubte!- Kränkung zu schUtzeD. Vieles
konanit bei der BeurtbeÜung auf die Umstände sq. Es kann
eine Aenszerung in einem wissenschaftlichen Werke, weil
sie durch den motivirenden Zusammenhang gewissertnaszen
ihres beleidigenden Elements entkleidet wird, oder dieses
gleichsam gebunden erscheint, nicht strafbar sein , welche
hereusgerissen aus dieeem Zusammenhang und in öffentlichen
BIAttem dem christlich gesinnten Volke zngesdileudert zu
strafbarer Beleidigung wird.
8. Ferner ist der 8tat vollkommen berechtigt, eine
Form des f^ien Bekenntnisses, welche cUe öffentliche
Wohlfahrt schädigt und als gemeingefährlich er-
scheint, zu untersagen und beziehungsweise' zu bestrafen.
Der Stat hat vor allen Dingen die Aufgabe, die Öffentliche
Wohlfiahrt Tor Schadfin und Gefahr zu sichern, und nie darf
die indiriduelle Freiheit bis zum Angriff auf jene ausgedehnt
werden. Wurde der Stat auf jenes. Recht verzichten, so
würde er sich selbst insoweit aufgeben. Was aber gemein-
schädltch wirke, das zu bestimmen liegt in der Macht und
in dem Rechte des States selbst, nicht der Individuen.
Schützt er den Philoeoplien , dessen Speculationen den leben-
digen Qott verneinen, in der wissenscliaftlichen Darstellung
seiner atheistischen Gedankenreihe, so braucht er dagegen
nicht zu dulden, dasz ein Atheist das Volk um sich sammle
und haranguire, noch zu gestatten, dasz Sittenprediger oder
Journalisten die sittlichen Fundamentals&tze, auf denen auch
die Ordnung des States ruht, öffentlich bestreiten, die Ge-
mtktber verwirren und die bösen Leidenschaften, die in der
Menge schlummern, entflammen.
n,g,t,7rJM,COOglC
agÜ Henntce Bueb. GalUirpaege.
Viertes Ca^üteL
Von der SUtsreligion.
Bis auf die neaeste Zeit war ee die UeinuDg aller Par-
teien in allen Zeiten, daaz die Religion nicht allein eines'
der wichtigsten Fundamente auch der statlichen Ordnnng
sei, sondern dasz der Stat selbst der Religion nicht
entbehren könne. Die alten noch heidnischen Römer
unternahmen kein wichtiges Btatsgeschäfl ohne die Erinne-
rung an die Götter, und ohne deren Zustimmung und Gunst
zu erbitten. ' Und sp&ter zweifelte in Europa Niemand
daran , dasz die Staten christlich geworden seien , wie denn
auch ihre Feinde, die muhammedaniscben Staten ebenso
entschieden die Religion Muhammeds bekannten.
Erst in der neuesten Zeit wird eine Neigung sichtbar,
die Verbindung des States mit der Religion völlig zu lösen,
und den Grundsatz zu vertheidigen , dasz der Stat als solober
weder eine Religion habe noch bekennen und fördern dürfe.
Einen gröszem Antheil an dieser Tendenz hat wohl die
Stimmung derer, welche auch individuell nur ungern an
die Religion erinnert werden. Dieselbe ist aber auch schon
von wahrhaft frommen GemUthem im Namen der Bekennt-
niszfreiheit rertheidigt worden. Da diese Frage eher das
Geistesleben des Stats als die Rechtsordnung betrifft, so ge-
hört ihre Beantwortung eher der Politik zu. Aber das Stats-
recht darf sie insoweit nicht ganz Übergehen, als der Stat
mtweder eine bestimmte Religion zur Statsr^igion erklärt
■ Cicero de Divinatione I. 16. $. 38: „Nihil fere quondam majoris
rei, niei angpicato oe privatim qnidem gerebatur." V'aler. Hax. U. 1.
S- 1 und die weiteren Stelleu bei Rubino, Unterenchiingeii u. e. f. 1.
S. 44ff. Cicero de LegibuslI. 8 ff. schlägt ein Busfölirliclies Sacrai-
gesetz vor, in. welchem aioh der enge Ziisammenhang auch der Qotter-
Verehrung mit dem StBttlebeii deutlich zeigt.
iM,C00<^lL'
riertee Cftpitel. Von dw SMltraligiOD. 283
oder doch von einer besümmteo Religion »eine (tS^DtUchen
iDflÜtutioneo abhängig gemacht tiaL
HaodarfdieStatsreligion nicht mit der Statshii-cfie
verwech«ela. Ein Stat iianD eine bestimmte Ueligion haben
und bekenneo, z. B. die christliche, ohne einer nfthern
Form des christlichen Bekenntnisses, ohne einer besoodem
christlichen Kirche das ausschlieszliche Vorzugsrecht der BtatB*
kircbe einzurftumen. Die Unterscheidungelehren der rer*
schiedeoen christlichen Confesaionen und die mancherlei ab-
weichenden Gebräuche derselben haben offenbar für den Stat
und das Gebiet, in welchem er eich bewegt, ein weit 'ge-
ringeres, grösztentbeile wohl gar kein Interesse. Die ge-
meinsamen christlichen Grundwahrheiten können ihm für
sein Verh<niez zu Gott völlig genügend erscheinen. Er
kann somit gar wohl christlich sein, ohne DOthwendig
auch katholisch oder protestantisch zu sein.
Die frühere Statengeschichte gab zwar den Staten ge-
wöhnlich eine besondere conressionelle Richtung. Die ersten
christlichen Staten waren katholisch oder arianisch , dann
griechisch- oder römisch-katholisch. Seit der ILefonnaüon
waren die meisten europäischen Staten eutechieden entweder
katholisch oder protestantisch. Sie bekannten mit Nachdruck
die besondere Form der christlichen Religion, und nur we-
nige gab es, in welchen, wie in der schweizerischen
Eidgenossenschaft' und im deutschen Reiche,^ die
Unmöglichkeit, die getheilten Bekenntnisse zu einigen oder
eines von beiden zur Herrschaft zu erheben, zur gleich-
mäszigen Anerkennung zweier oder dreier Confessionen zwang.
* Das PriDcip der Parität nnrde in der Schweiz zuerst im Jahre
1&29 aiierkAnnt. Vergl. Blaatschli, Qeflcbichte dea eebweizerischeii
Bnndearechts I. 8. 327 ff.; aber es galt practisch onr in deo gemeinen
HerrschaRen and in den BaDde, Dicht in den einzelnen CanloDen.
' Schon in dem ersten Heligionafrieden unter Karl V. ist der Keim
•okher Paritüt zd erkennen, entwidteil ist er in dem westphUlischeii
Frieden von 1648. Vgl. besooden Aegjdi Füratenrath, 8. 37 ff.
iM,Coo<^lc
284 Ncnake Buch. Coltarpäeg«.
Nur sehr aiiTOllBtäadig und nur zur Noth wurde dann das
Princip der Parität, anerkannt. Erst seit der Erhebung
Nordamerika's wurde dieselbe als ein wahres Stats-
princip prociamirt, und machte in uaserm Jahrhundert
auch in Europa grosse Fortschritte. Der felsche Grund der
Parität ist (Ke Indiflbrenz des States fllr die Religion ttber-
haupt, ihr wahrer die volle Befriedigung des religiösen
StatsbedQrfnisses durch das Christenthum in allen
seinen besondem AufTassungen und Confessionen. Erst wenn
der moderne Stat diese höhere gemein - christliche Stufe er-
sti^en haben wird, wird er der Gefahr völlig entgangen
sein, dasz seine Macht, wie das A-Uher so oft geschehen,
im Dienste einer besondern Confession ku ungerechter Unter-
drückung und Verfolgung eines abweichenden Bekenntnisses
miszbraucht werde. * Die wahre Freiheit und die Reinheit
der Religion bat er dann mit nenen Garantien ausgerüstet,
und für sich selbst einen Standpunkt gewonnen, von dem
ans er mit freiem Geiste und in weitherzigem Sinne sein
Verhaltnisz zu den verschiedenen Kirchen und Secten ord-
nen kann.
Seit Pufendorf und Rousseau spricht man Qberdem von
einer Statsreligion [r^Iigton civile) noch in einem andern
Sinn. ' Da der Stat als eine Rechtsgemeinschaft möglicher-
weise Christen und NichtChristen gleiches Recht gewährt,
so kann er auch (üt seine statlichen Verhältnisse sich an
die natürliche Religion halten, als die gemeinsame
Grundlage der verschiedenen Oß'enbarungsreligionen , und
sich in allen den Dingen, wo der Stat selbst in seinen Rechts-
einrichtungen oder in seinem politischen Leben der Religion
nicht entbehren kann, mit dem gemein-menschlichen Gottes-
begriff begnügen, damit auch darin sich die Gemeinschaft
* Lange a. a. 0. B. 54: „Der CoDfeasionaliimuB hat fast in ähn-
licliein Haste m d«ro Unglück der chrietlidien Stalen gearbeitet, wie du
Cltriatanthuin ihr Gedeihen, ihren WohUland und ihre BlQtlie l>egründete.''
iM,Coo<^le
Viertes Oqiltel. Von der StatareltgiOD. 3g5
des Volks rioige, best^ie dasselbe ane Christen, Juden, Unham-
niedanern, Buddhaverehrern, Brahmaglttubigen oder moder-
nen philosophisch gebildeten NichtChristen. Da in den
modernen Staten sehr viele NichtChristen leben und wirken,
die trotz ihres Unglaubens gute BUi^er and sogar vortreff-
liohe Beamte sein können, und der Stat doch vorerst eine
politische nicht eine religiöse GemeiDschaft ist, so begreifen
irir, dasz et den Versuch macht, einen Standpunkt zu er-
reichen, von dem aus er auch allen diesen Religionen ge-
recht wird. Aber es wird hier kaum eine andere Lösung
der Schwierigkeit geben, wenn nicht ein li^isch unangreif-
barer natürlicher Gotlesbegriff wissenschaftlich hergestellt und
TOD dem Gemeinbewusztsein anerkannt wii'd.
In dem Rechte der jetzigen Staten zeigen sich noch die
historischen Entwicklangsstnfen und die Schwankungen der
idealen Auffassung:
1. Eine Reihe von europäischen Stuten bekennt noch
eine bestimmte Form des Ghristenthuins; soRuszland und
Griechenland die griechische, Spanien, Portugal und
bis anfdie neueste Zeit alle italienischen Statendie römisch-
katholische, Schweden und Norwegen die evangelisch-
lutherische Confession, selbst England noch die der Hoch-
kirche, neigt sich aber in seinen neueren Gesetzen, wie das
neue Königreich Italien, entschieden dem Sjstem der christ-
lichen Parität au.*
* Ruasischer Cod«z I. S- M- Bd Faäix Revue dlrsng. et tnvf.
III. 6.706. QriechiacbeVerf. §.t; „Die b«mchende R«l)0oii in Orie-
ebealand ist die der ortbodoieD ctirlatlichen Kirohe des Orienle. Jede
andere anniannte Religion wird geduldet, UDd ihr freier Cnltus durch
die OeaeUe geachlltzt." Noch im Jahre 1848 erklitrte die Verfassang von
Neapel, ArL 8, dasz aaszer der batliolisclien keiner andern Religion
da CnltuB gestattet werde. Spaotache S- H: „Ole Nation Tcfpflichtet
aieb, den Caltaa und die Diener der kathoJiacben Udiglon, welche die
Spanier bdoennen, lu untwhalleD." Portugiesische g. 6: „Die römiacb-
kaÜioliseli-ap08loli«Gbe Religion wird fortwährend die Religion des König-
reiebs aein; alle übrigen ReligitHieii sind den Fremden mit hänalichein
iM,CoO<^lL'
2f|6 H«anm Boch. CultnrpSegf.
2) Das eiofttch christliche (beziehungsweäse paritä-
tische) System gilt auszer in Nordamerika rorsuglich
in den deutschen Staten und nun auch in Oesterreich
und Preuszen, obwohl jeoes mehr zu dem Katholicismus,
dieses mehr zum Protestantismus gravitirt, in Frankreich,
in Holland, in Belgien, in dem schweizeriscbeit
Bunde.«
3) Nur ganz Twttbergfihend in der Erhitzung des
Qotleidieiute gestattet, ohne ftuszerliche Zeichen und Tempel." Schwe-
dische g. 3 und i. Norwegische $. 2; „Die evangeliach-liitberiecbe
REligion verbleibt die öffeatliche Religion des States. Die Einwohner, die
sich zu ilii bekennen, sind verpflichlel ihre Kinder in dercelbeo tn er-
aiefaen. Jesuiten- und Hönchsordeo dürfen nicht geduldet werden, Jud«n ist,
wie bisher, der Eintritt im Reich versogt." lieber England vergl. das Werk
von aiadslone, überMtil von J. Trenberz. F ran lösische Charte von
m4, S, 6: „Die rÖmlsch-katholiBcbe Religion ist die Religtoa de« StkU."
* Deutsche BundesBcte $. 16: „Die Verechiedeobeit der christlichen
Religionsparteien bann in den Ländern nnd Gebieten des deutschen ßundes
keinen Unterschied in dem Genüsse des bilrgeiüchen und poHtiechen
Rechte begründen. " Bayerische VeW. 8. S: „Die in dem Königreiche
bestehenden drei christlichen KircheogeBellscbafteu genieszen gleicbe bür-
gerliche und politisclie Rechte." Preusxiscbe S- 14: „Die christliche
Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des States, welche mit der Reli-
gionsBbung Im Znsammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 genrkhr-
Idsteten Rellgionsiyeiheit, «um ümnde gelegt." In Oeaterreich achwuikl
die Gesetzgebung noch zwischen der confeMlon eilen nnd der parititlscben
Richtung. Die Grundrechte von 1849 g. 2 sprachen sieb fDr die letztere
ans, das Concordat von 1856 aber begünstigte wieder die erstere. Das
Protestantengesetz vom S. April 1861 sucht hinwieder den protestantlachen
Kirchen gerecht zu werden: and die volle Anerkennung der Religions-
freiheit findet in dem Retchsrathe nun warme Vertreter. Holländische
g. 16S, 168. Belgische $. 14, 15. Schweizerische Bundesverf.
§. 44: „Die freie Ausitbnng des Qottesdienatea ist den anerkannten
christlichen Confessionen im ganzen Umfange der EidgenosteneclMit
gewährleistet. Den Kantonen , sowie dem Bonde bleibt vorbehalten für
Handhabung der ölfentlicheu Ordnung und des Friedens unter den Con-
fessionen die geeigneten Hb szna hm en zu treffen." Französische Charte
von 1830, §. 6: „Die Diener der römiscb-kathotlsch-apoeioKschen Religioo,
EU welcher sich die Hehrheit der Franzosen bekennt, und jene der Bbrl-
gen christlichen Religionen erhallen ihre Besoldungen aus dem SlsM-
schätze." Verf. von 1848, !. 7, noch abatracter.
iM,Coo<^le
Vierte« Capitel. II. V<w der Statsreiigion. 387
ReroluHousflebers hat die fransöBische B«publih alleRe-
- Ügion verworfcn und den Stat ais „gottlos" (l'fitat est sütie)
erklfii-t. Robespierre seibat hat die Verehrung des „höchsten
Wesene" (fetre supr^me) wieder fttr nöthlg erachtet, und
einen Versuch gemacht, wenigstens zur natUriichen Religion
zurück eu kehren.
Hehr oder weniger deutlich ze^;t sich ein derartiges
Streben, fUr die RechtsverhäUuisse sich nur an die natür-
liche Religion des Gottesglaubens zu halten in der neueren
Praxis einzelner voi^eschrütener Staten. Aber zu einer klaren
Ausspraclw ist dieses Princip noch in kdner Vei^ssung ge-
langt, 'wenn wir nicht die nordamerikauische hieher '
rechnen dürfen.
Das Bekenntnisz einer Religion von Seiten des Siates
selbst, und insbesondere der christlichen, ftuazert sieh in
folgenden Wirkungen:
1) In der religiösen Feier, durch welche grosze
Vorkommnisse im statlichen Leben eingeleitet oder begleitet
und neue Einrichtungen geheiligt werden , z. B. : der Gottes-
dienst vor ErölTbiing der Versammlung des gesetzgebenden
Körpers , bei dem Thronwechsel , bei Einfahrung einer neuen
Verfassung, die öffentlich ungeordneten Gebete in Eriegs-
oder in anderer gemeiner Noth , die nationalen Busz -, Dank-
und Erinnerungsfeste u. dgl. ^ Nichts macht den sittlichen
Charakter des Stats anschaulicher und slftrkt die moralischen
' Edm. Burke, Betrachtungeii Ober die französisclie ReTolullon:
„Die Heiljgnng des State« durch Btstlich-religlMe Aoslalteo ist nötbig,
nm mit heilsamem ehrwärdigem Schauer auf freie Bürger zii wirken ;
ist ihnen, die znr Erhaltung ihrer Freiheit einen hohem Gi'ad von Haoht
besitzen müssen, pöthiger, als den Völkern, die durch ihr Joch im engen
KreiM häuslicher Sorgen und hloslicher AogelegeDheiten beacitrilnkt sind.
Wer Gewalt besitzt, sollte um so tiefer, inniger den Oedanlieit fühlen.
dasE Gewalt ein anvertranles Gut, ein Gut ist, C6t dessen Verwallung
man einst zur Rediensohaft erscheint vor dem groezen allmüchtigen
Richter, dem Herrn und Schöpfer aller Oesellsehaft."
iM,C00<^lL'
288 N«inilM Bui^. CuItQrpflege.
Kräfte, die fUr sein Wohl Ihätig sind, mehr, ala die reli-
giöse Weihe and Erhebung, um die der Stat Gott selbst
bittet;
2) in der Änpasaung der Geselse an den Geist und
die Anforderungen des Christeothums;
3) in den statlichen Anstalten und Verwea-
diittgen zur Erhaltung, Forderung und Ausbreitang des
Christen thums;
4} in derBestrafung von Handlungen oder Aeuezerun-
gen, durch welche d&t christliche Gottesdienst oder ein an-
derer religiöser Cultiis in friedenstörender Form angegriffen
' oder der religiöse Volksglaube öfl^ntlich verhöhnt wird;
5) in der wichtigen Institution des Eides; es musz
aber der Stat auch den Nichtchristen eine ihrer Religion
angemessene Form des Eides zulassen , und die individ.aelle
Eleligion in Andern achten , indem er dem Geiste seiner Re-
ligion folgt;
6) in vielen Staten auch in dem Erfordernisse christ-
lichen Bekenntnisses derer, welche berufen werden , die
Regierung im State und die Rechtspflege zu verwalten.^ Diese
Anwendung des Princips ist übrigens auch fUi- den christ-
lichen Stat nicht gerade 'nothweudig. Wo grosze Bestand-
theile des Volks einem andern als dem christlichen Glauben
zugetban sind, wäre es unnatürlich und ungerecht ihre Glie-
der von jeder Theilnehme an der Regierung und Rechts-
pflege auszuschlieszen ; da nicht bestritten werden kann , dasz
auch Nichtchristen gut regieren und gerecht richten können.
Der nordamerikanische Grundsatz, dasz das religiöse Be-
kenntnisz bei Besetzung der Äemter und Stellen nicht in
■ Veigl. oben Bucti II. Cup. 19. 8. 105 ff. Im Gegensatu daiu du
nordamerik AH Ische Friuaip: „NiemaDd kann ein 61a üben sbekeuntuiis
■la ErforderniBS znr Erlangung mute Amtes oder einer Stelle mit öffeiit-
liclMr Gewalt abgalbrdert wenleD." Story, Buodeacecbt B. 111. S. \Lin.
9. 361 und in Uittermaiers Zeitachr. fiir d. Aual. IX. 8. IS.
n,g,t,7.d-t,G00gIc
Fnnflee Cspitet. lil. VeriiällnUx äte Statti cur Kirclie. 3g9
Beti-acht komune, der peuerdings such in europäischen Stateri
gebilligt worden ist, geht von der Vorftuüsetzung des con-
fessioiisloseii States aus. Das?, aber auch da wenigstens
das Erfordemisz der natürlichen Religion vorausgesetzt wird,
ergibt sich aus der Vorschrift des Verfassungeeides, welche
dem erklärten Athcistrn ^pf^nltber keinen Sinn hat.
Fünftes GapiteL
Ilt. VerhäJtiiiSK des SlaUe zur Kirche.
Es ist eine gemeinsam anerkannte Ordnung aller christ-
lichen Völker , dasz 8 ta t und Kirche als zweierlei
wesentlich selbständige Gemeinschaften anerkannt
sind. Nur vorübergehend in Momenten heftiger und krank-
hafter Err^:ung ist diese Grundwahrheit von einzelnen Völ-
kern verworfen, sonst nur von fanatisch'en Schwärmern oder
träumerischen Philosophen geläugnet worden. Auf ihr be-
ruht vornehmlich die moderne Gesittung und Freiheit.
Dagegen wurden Über das Verhältnisz des States zur
Kirche in verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen
Völkern mannichfaltige Systeme geltend, und auch unsere
Zeit acheint fiber diese Frage noch nicht zu einer Verstän-
digung gelangt zu sein. Folgende Hauptsysteme lassen sich
auf historischem Wege erkennen : •
1. Als das Christenthum zuerst aus dem gedruckten -
Zustand einer verfolgten Religion zu einer von dem Stat
anerkannten erhoben wurde, in dem römisch-griechi-
schen Kaiserreiche, da wurde die Kirche auch sofort zur
S tats k i r c h e iui strengsten Sinne des Wortes. In den
äaszeren Formen und in den Begriffen des Stals wirkte noch
die antik -römische Ansicht nach, welche die Religion als
Bluntachli, lUermrineü StaUrecht. II. 19
iM,Coo<^lc
390 NvuDle« Bucli. Ciillurpllege.
eine Seite äes öftlentlichen Lebens betrachtet, die üerrwlmf).
über dieses aber );anz und gar in dem State coDceotrirt.
Der Kaiser, als das absolute Obeibanpt des 8tates, Übte
zugleich auch die höchste Macht über die Kirche aus.* Der
Kaiser crliese Gesetze zniii Schutze und zur Förderung der
Kirche, aber niclit minder über die Verfassung und dei>
Cultns der Kirche und Felbst über <liti Dogmen derselben
und über und wider die Häretiker. Er Lierief (he Conctiien
der BischüFe, leitete dieselben durch seine Commissarien,
bestätigte ihre Beschlltsse und gab denselben erst dadurch
legitime Äutorilüt. Der Kuiser war foaiit das äuszere
Oberhuupt auch der Kirche, wie des States.
Indessen nur des äuszere Oberhaupt. Der Kaiser war
doch als Christ genölliigt, anzuerkennen, dasz der christ-
liche Cilnubc nicht auf seiner Antoriiät beruhe, sondern auf
der liOhern Christi. Er konnte nicht anders, er nuiszte in
den ßiscIiJifen, den Nachfolgern und Geweihten der A^iostel
auch die vurzilglichen Zeugen und Träger der du-istliehen
Lehre erkennen. Nicht weil ihm ihre Dogmen gefielen, ge-
bot er deren Beachlung, sondern weil und soweit er die-
selben als die wahren ihristlicheu erkannte. In den Zt-ileii
der Veifolgung schon war für die religiöse GemeinEchan' der
Christen eine Ordnung der chrisllichen Aemter gegründet
worden, getrennt von den Slatsäuitern.
Es wur ein Klerus eulstanden, dessen eigentliche Mis-
sion doch nicht, wie der Beruf der Statsbeamlen, von dem
Kaiser abgeleitet wtird; dieser Klerus suchte auch in seiner
Erscheinung nach einer Einheit auszer dem Slatsolierhaupte,
wie er in Christus, dessen Dienst er eich -geweiht hatte, die
von dem S(ale unabhängige geistige Einheit besasz. Die
Gemeinschaft der Synoden war eine Form solclier Einheil;
aber nur in seltenen Momenten traten diese zusammen.
' Am Bcliärfsleii ii
n,g,t,7rJM,COOglC
Künrtt-a Cnpilel. lli. Verliatlniei <\ee Stotcü zur Klrctip 29i
Die Patriarchen uii der Stelle der Apostel, der Bischof von •
Rom voraus, der Nachfolger des Aposteln Petrus, der in der -
ersten Hawpistadt des christlichen Wellreichs nnd zngleich
ferner von dem Hofe des Kaisers residirle, halten das er-
höhte Ansehen der Väter der Kirche, und vertraten die
Einheit und Selb3ländigkeit.der christlichen Kirche dort selbst
dem Kaiser gegcntlhcr.
So waren fiir die iiolilieche und i-echtliche Gemeinschtirt
einerseits und fl\r die religiöse «ndererseits zwei in dem
Princip ihres Daseins, in der Onlnung der Aeniter, nnd in
den Aufgaben und Mitteln ihrer Wirksamkeit vollständig
gesonderte Organismen da. Nur in der hOchslen 6|>ik!e
ihrer äussern Macht einigten sie sich in dem christlichen
Kaiser, und durch ihn wurde die äuszere Herrschaft
des Slatee über die Kirche und der Charakter der
Kirche als Stalskirche dai^estellt und behauptet. Aber
der Stat war alt geworden, und ti-ola der formellen All-
macht innerlich schwach; und die Kirche war noch jung voll
frischer, gesunder Triebe, und, obwohl äuezerlich abhängig
von der Statsuutorität, an Geistesmacht dem State ttber-
legen und auf dem Wege, auch ihre Selbständigkeit zu er-
kämpfen.
Wir begegnen diesem System iler Statski rclie, an
deren Spitze dus Statsoberhaupt stellt, noch in unserer
Zeil. Am ähnlichsten der byzantinischen Form und in voller
Kraft besteht es noch Im russischen Reiche, nur mit dem
Wichligen Unterscliiede, dasz der russische Stat voll aufstre-
bender Jugendkraft uud im Wachethum begrifTen ist, die
Kirchengewalt in der Hand des russischen Kaisers daher
auch energischer fioiibt wird tils in der des byzantinischen
Kaisers. ''
' Ruesisckei- Codei bei Feelix Revue eli«ng4ie el frnn^ise lU.
S. 707: 1, $. 41: ,Der Kaiser ist der oberste Hescliirmer und Bewshrer
der ftagroeD der Stalskirche. Er wacht über die Beachtaog der Orthodoiie
n,g,t,7.dt,'Google
292 NeDiitM Biicli. CalliirpOrge.
In Englantl gab es el>en&lla eine Zeit, in welcher
der König auch als Oberhsupt «ler englischen Kirche (su-
(»remnin caput ecciesiae, quaiitnui per Christi iegem licet)
galt^ nnti einem Papst nicht unfihnlich in kirchlichen Dingen
herrschte, die Zeit Heinrichs VIII, Daa waren aber nur
vorübergehende Verirrinigeii , und der Supremat des eng-
lischen Königs hat sieb im Verfolge der Zeit doch wesentlich
dem System genähert, das wir als Hoheit (Vc^tschafl)
des States über die Kirche bezeichnen können.
Die Mängel des ersteren Systems, des in unserer nn
Widersprüchen so friichtbRren Zeit auch wieder Verfechter
gefunden hat, * sind aber so.grosz in theoretischer Beziehung,
als sie schwer enipfnuden werden iui [n-actlsclien Lehen.
Eine derartige Einigung von Stat und Kirche, deren innere
Selbständigkeit beiderseils zugegeben werden musz, und
die auch äiiszerlich als zwei organische Gemeinschaf-
ten sich darstellen, -in Einer Person, in dem Staisoberhaupl,
macht an und für sich schon den Eindruck einer Miszge-
burt: zwei. Leiber und Ein Kopf. ^ Da überdem das StaLs-
UDd der Discipifn in dem Kircbendieual. %. 43: Uel V«rwal(uiig der
kirchlichen Angelegenheiten liandelt das Statsoberhanpt dnrcb Vermidliing
der beiligen, von ihm geortlneteo Synode."
• Gladstonc n. ». 0. S. 295.
' ünler den Keromialornn liat Zwingli sieb demselljeu zugeiieigl,
freilich mit der HuagesprocheneD Forderung, dasz das Statsrcgimeut ein
cbristJicbea (reformirleB) sei. Vgl. Lange über die Neugestaltung des
VerhUtnimes von Stat und Kirche. S. 15 ff.
' Dieae Cnnulur ha((e Napoleon sehr wohl geniblt und beieicbnel,
•Is ihm der Vorschlag gemacht wurde, sieb an die Spitze einer fran-
zösischen Nationaikircbe zu stellen. Er verwarf den Gedanken als
einen ebenso eiteln als ve racb Hieben : „Wie, er ein Uann desKrie^, mit
Degen nnd Sporn, in Scblacblen gro^z, sollte sich zum Haupt der Kirche
machen, die Kircbenzuchl und den Glauben ordnen! Wollte man ihn so
Terbasxl macbeu, wie Robespierre, der den Cultus „des höclislen Wesens"
erfnnden, oder so läclierlich wie Larficillire-Lipcaux, den Erfinder der
Theophilanlhropie. Wer würde ihm folgen? Wer die Heerde «einer Glan-
liigen blldeu? Sicher nicht die wahrhaft gläubigen Christen, nicht die
HehraabJ der Kntholiken , welche nicht einmal den geweihten Priestern
iM,Coo<^lc
ttliifles Capitel. III. TtrMllnisE df» Slefes zur Kirelie. 293
Oberhaupt seinem Wesen i»ich dem Statskörper »ngehört
und von dessen Geist erfblll ist, 30 liegt darin auch eine
Dberlriebene Herrschaft des States Über die Kirche und eine
mangelbafte Einigung und Vertretung dieser.
Die Conceiitration solcher DoiipelnutorltAt und Doppel-
macht in Einem Haupte war ttberall entweder die Folge
oder der Grund eines absoluten Despotismus, der jede freiere
Regung unterdrückt und eine höhere hnmane Gesittung nicht
aufkommen lOszt. Wird den Völkern und den Individuen
der Trost (genommen, aus der Bedrängnisz des States in
die Anne der Kirche zu flüchten, und vor der Beängstigung
und Verfolgung der Kirche bei dem State Schutz zu linden,
80 sind sie in manchen Fällen der Verzweiflung preisgege-
ben. Die politische Knechtschaft wird durch die Autorität
der Kirche geheiligt, die kirchliche Beenggng der Gewissen
durch die Gewalt des States mit eisernen Fesseln verschärft.
Eine der wichtigsten UrsHchen der höhern und freiem Gultur
des Occidents vor dem Orient liegt jedenfalls in der ausge-
bildeten Zweiheit und Gesondertheit des States und der
Kirche, nnd eine der sichersten Stützen oi-ientaliecher Despotie
in der Einigung der obersten Stats- und Eirchengewalt in
liAgeu wollten, die sich hallen zu Schulden konunen lofseu, eioen von
dem Slals^ei-Hz vorgeacliriebenen Eid zu schwören. Es würden ihm
folgen eine Anzahl srhiechler Oeiilliclitr, eine Anzahl enllanfeDer Hönche,
Anhänger der Clubs, und im Scnndal lebend, die von dem Haupte der
iieiien Kirche die ErlaubniRz zur Heiratb der Priesbr erwitrteLen. Und
einer solrlien Kirche wollte muri deu Sieger von Uarengo und Rivoü, deu
Hersteller der bilr^rlieheD Ordnung zum Haupte geben? ihn so Uef er-
niedrigen? — Aber gesetzt es gelfinge das Unmögliche, nnd mit Beloer
ohnehin anermesz liehen welilichen Macht würde der erste Consul aneh
die geistliche tereinigeii, so würde er zAn uuerlrlglichsten der Tyraaneo,
er würde zum Herrn werden über den Leib und die Seele; dem türki-
schen Sultan ähnlich, welcher zugleich Haupt des Stsles, der Armee nnd
der Religion ist! Ueberdem der Versuch wäre ein vergeblicher, wn«
Tyrannei würde zum OegenstAnde des Spottes werden, statt einer Kirche
wäre nur eine neue Glaabensspaltnng und die dümmste von allen die
Fmcht solcher Bemühungen." ThifTM. histnire dn Consulat III. 8,165.
n,g,t,7.dt,G00gIc
294 Nennles Bucb. Ciilturpllegc
Einem Herrscher. Aus diesem Grund TOniehiiilich stellt der
muhammedunische Stat so sehr hinter dem christ-
lichen zurUck. ''
2. Sehen wir ah »od der Periode der rränkjscheii
Monarchie, welche den Ueberftang aus iJer i-6misch - grie-
chischen Vorstellung!; in die eigentlich mitte]« Iterliche und
zugleich wieder, wie auch mit Bezug auf die Institnlion des
Parlaments — ein vorbildlicher Versuch war, das Verhält-
niez in der Weise zu gestalten , wie sie nach vielen Jahr-
hunderten erst aur Gellung gekommen ist, so werden wir
im Mittcjalter zwei vollständig ausgebildete Organismen
gewahr, beide der Idee nach die gesummte Cliristeoheit um-
fassend, beide mit eigenem Haupte. Nur an der Spitze des
weltlichen Reiches stand der Kaiser, an der des geistlichen
nun der Papst.
Darllbcr, dusz die beiden Reiche wesentlich selbständig
' lleiiiu .Studien üIki- Slot Diid Kirche. S. 135; „ChrislUK hatle jfikr-
zeit Hclinrf iinlti-scliieden /wjsclien Stal iiiifl Kirche, Elobammed isl
gleiciiKi'itig Kirclu-ii - und Sialsrnnnii ; und eben deazhnlb weder dns eine
noch dns lindere im liriclisleii Sinne des Worl« Nur an der Einheit
Uoltes hielt er fest; alles übrige, die ganze Welt mit ihren üegenaätien
and i[i ihrer Mann ich faliigkeit warf er nnler- nnd durcheinander, ohne
Scheidung, un Einen Hauren, ülier den aich nur Eine hüchate Gewalt ala
Spitze erhob, der Slnlthaller GoUea auT Erden. Es gibt strenge genommen
keine Kirclie des lalani und keinen Slut der Kalifen. Wae aiia dieaer
groszen Hiachnng von religiösem und |>olitiachem Dasein hervorging, war
ein eiuhi'illiches Iteichi abur nicht weder eine Kirdie noch ein Slat:
„Daa Reich iai Uultes, er gibt es. wem er will; die Erde ist Gottes, er ^
gibt Ble, Hem er will." Das ist der einfacli reIigius-[>oiiliHche Salz, von
dem der Jstam Ausging. Der Grnndcharaktei' dieses Reiches Ist nicht die
Theokrotie im eigentlichen Sinne. Kioht Gott selbst herrscht unmittelbar,
sondern ein Hennch berrsciri, aber im Nnmen Gottes und mit
göttlicher Vollmacht, Er herrsclit wie der einige GuU," Eine giUC
Dsrstetinng der mohammedanischen [Inetrin hat neuerlich Eisenliart
gegeben; „Die Slalsaysleme der Uegenwarl." Eid. I. Dii- Kerurmen in der
Türkei folgen nber der modernen Zeitrichtnng, die iibeiall zwischen
dem Gebiet des Slates und der Kirche die Sondernng zn vollziehen
strebt.
iM,Coo<^lc
Füiifiea Copilel. 111. Verlj^Ifiiisz <4fs Slales zur Ki.clip. 295
und verscliiedeii seien, wer luin die Welt «'iiiifr. Die Kaiser
dacliten nicht mehr, die Kirt-Iie als äuszerJicIie An.'^tiilt dem
Oi^aiiismiis des Stales <>iiiziifngen, und gcwiseerinaszeii als
eine besondere Al>Cheiliin<r der Sliilseinriclitii'iigen dem State
nnterznordnen; nnd die Päpste vormaszen sich Eellist auf
dem Zeaith ihres AnsehenH nicht, den Stat als ein Glied
des kirchlichen Organismus zu erklären und der Kirche ein-
zuverleiben. Die Lehre, dasz Gott zwei Schwerter als
Zeichen der obersten Macht verliehen habe, ein weltliches
und eilt geistliches, und dasz jenes dem Kaiser, dieses
dem Pspste zukomme,' war eine gemeinsame Meinung der
Gibellinen und der Guelfen.
Die beiden Oi^anismen waren anf das engste ver-
bunden und noch an mancher Stelle gemischt. Gemein-
sam umschlossen und beherrschten sie alles Volk. Wer als
Brecher des öfTentlichen Friedens von den Gerichten des
KCnigs in die Acht gethan und so auszerhalb die Rechts-
ordnung gesetzt worden war, der wurde, wenn er nicht
mit dem 9tat sich versöhnte, durch den Kirchenbann
auch ans der religiösen Genieiiischat't' ausgeschlossen. Er
verlor mit dem irdischen Rechte auch die Hoffnung auf den
himmlischen Frieden. Umgekehrt, wer als Ungläubiger in
den Bann der Kirche gekommen war, verfiel, wenn sich
nicht die Kirche durch seine Reue erweichen liesz, in die
statliche Acht.*^ Der Fluch der Kirche zog auch den
Untet^ang alles Rechts auf Erden nach sich. Die vereinte
Gewalt beider Mächte war in derThat furchtbar und erschien
' 6acbsen8piegel I. 1. Sielte oben Bucli 1. Cap. 4. S. 51.
■ Sachsenspiegel I. 1. Dit is d« betebniese, svat deme, pavese
widersU, Hat he mit gelstlikeiue rechte nicht gcdvingen ne inndi,_ dat It
de keiser mit wenlikero rechte dvinge rieine paiese gehoraain lo wesen&
So sot ok de geisllike gewslt htlpen deme wertlikem ■'echte, oft it ia
bedarf. ITI. 63: §. 1 und g. 2: „Qan scade der sele uode ue nimt doch
Diemanne d«u lif, noch ne krenket niemanne au Inntrechle noch en leo-
reclile, dar ne volge dea koninges achte na."
iM,Coo<^lc
296 Neuntes Buch. Culturpllege.
unermesdich. Weder im Leben noch im Tode konnte man
ihr entgehen.
Ueber das Verhftltntsz beider Mächte zu einander aber
wurde der gi-c^ze Streit des Mittelalters geführt. Damals
waren die Kaiser geneigt auf das Ältere Recht ihrer Ueber-
ordniing Vei-zicht zu leisten nnd sich mit der Gleichstel-
lung zu begnügen, aber die Päpste behaupteten imn um-
gekehrt Ueberordnung des geistlichen über das
veltljche Reich. In der That war im Mittelalter die
römische Kirche in wesentlichen Beziehungen dem germa-
nischen State überlegen. Sie war es an Umfang und Ein-
heit, denn sie unifaszte wirklich und einte die gauze abend*
ländische Christenheit; der Kaiser aber stand nur dem Range
nach über den andern Königen und Fürsten, es gab in
Wahrheit kein eigenes abendländisches Statenreicb, son-
dern eine grosze Zahl mannich falliger von einander unab*
hängiger ßtaten. Sie hatte nicht allein die Autorität der
Religion fUr sich, sucdem alle Macht nud aller Einflusz der
Wissenschaft und der antiken Cultnr war in ihre
Hand gelegt. £s gab keine weltliche Wissenschaft
mehr, die dem State hätte dienen und sein Bewusztsein
stärken können. Desto eher konnte die Kirche ihre höhere
Berechtigung auch in den Ideen darstellen und durch die
Ideen si^en. Ihr Reich , sagte sie , sei das Reich des
Geistes, der Stat das des Leibes. In der That, wenn Kirche
nnd Stat sich wirklich zu einander verhielten, wie Geist
nnd Körper, so wäre nichts gewisser, als dasz der Kirche
nicht blosz die Hoheit, sondern sogar die Herrschaft
über den Stat gebührte. " Einzelne mächtige Päpste
» jSchoD Gregor VJI. venheidigie so die Meinung^ der Papst iei
aber dem Kaiser, gegen Kaiser Heinrich IV. Er berief sich daraof,
da*z auch der Kaiser tu den Si-hnfeii gehöre, itlier welche Petrus znm
Hirten geeeltt fei (Bv. Joh. \XL IS — 17); wogegen freilich der Kaiser
dem Papal« erwiedern konnte, dasz eben so dieser in weltlicher Besiehung
ein Untertlian des Kaisers sei. ,Atn vollstandigxtrji und S''hrirfsteu wird
iM,Coo<^lc
Fünftes Cnpitel. 111. Verliältnisi des SUles zur Kirclie. 297
Tersuohten es, <liese Oberherrschaft zu verwirklichen. Sie be-
haupteten geradezu, dasz die geistliche Leitung die vreltiiche
im Princip in aich scbliesze, und dasz der Kaiser, der die
weltliche Gewalt' ausübe, nur ein Vasall der Kirche sei. Der
mönchische Gregor VII. und der juristische Innocenz III.
nahmen beide die Doppelgewalt Iiber die Seelen und die
Leiber für die Kirche in Anspruch, und gestalteten dem Stat
nur die Ausübung der letztem unter ihrer Oberaufsicht. "■
Wo es darauf ankam, auch in der Idee, nicht blosz mit
der physischen Kraft zu siegen, war er noch unerfahren und
unsicher. "
die Oeberonlnung des PapBles über deu Kaiaer von iDiiocenz III. be-
bnuptel c. 6. X. de mojoritaie d obedienlia (I. 33) v. J. ]]90. An den
(MtrömiacheD Kaiser, der das enlgegengesetzFe Priudp \erlral: n^^o" i'"
gamiis, quin pniecellat imperalor in lemporalibns HIm dunlaial, qiii ab
eo 8U8cipiiin(. tempomlia: eed pontifü« In apirilualibiia antecellit, qiiae
laiilo sunt Wroporalibiis digiiiora, qiiaiilo anitna [wac/Vrtur eorjwri. —
Praeterea noaae debaera«, qnod fecit Dens dno magna Laminaria in Sr-
numenlo coell: luininare majua ut praeeaset diel, et lumioare miDiis ut
praeesset npcti. — Deue dnas inetiliiit dignilales, quae sunt ponüGcalis
HUctoriiHs et regalis potealas. Seil illa qiiae praeest diebua id est aplri-
tnalibus major est, qiisa vei-o carnalibna minor: ut quantA iuier Kdtnt rl
fimam lanl« inter ponl^ieti rt rrgrt difFerenlia eognosealur." Sogar der
Kaiaer Friedrich II. nahm das Bild an nnd gealand zu, daez die Kirche
Tür die Seelen nnd der Stat nur für die leiblicbe WoUrahrt zu sorgen
habe. Laurent bist, du droit dea gens Tl. 3. 27. Und Innoceni iV.
arhrieb: ,Non »olnm poiiüficalein sed regalem «oustituit principatum
(Clirlsliis)^ bento Petro ejiiaqiie aucceaaoribiis lerreni simul ac coeleatis
Imperli commisfilB babenis, qnod in plnritale clavium competenler innui-
tur." . Die päpatliche Partei liest daher beide Schwerler erst dem Papste
von Gott verleiben, und das weltliche nur durch VermilteloDg dea Papstes
an den Kniser kororoen; eine Ansiebt, nelcho ^on dem Sachsenspiegel
veriroiren, aber von dem Scbwabenapiegel anerkannt wurde.
'" Vgl. darüber Laurent hisloire du Droit des gens. Bd. VI. Lempire
et la pnpaufe. Innocenz III. Ep. II. 209: „Dominos Petro non aolum
iiniveriiHni Ecciesiam, sed lotum reliquit seculum gubernanduro." Inno-
cenz IV.: „noii GOlum poritiQcnlem aed rpgaieiti consltluit principatom,
beuto Petro ejastjue successoribos tnrtni timnl ae torintit imptrit commiMiB
hsbenis." Lsarent L'Eglis« et l'Elat, la Reforme. S. 161. Brnx. 1660.
" Heinrich IV. «. 1016. (PrHs Mouum. Ger*. Ug. II. p. 48) über
n,g,t,7rJM,COOglC
298 Neuntes Buch. Caltiirpfli-ge.
Sogar im Mittelalter blieb über diese Uoberlrelung der
Kirche ein froaimer Traum. Auch der mittelalterliche Stat
fühlte sich doch zu stark und zu Trei, um sich so unbedingt
zu unterwerfen; gelegentlich rächte er sich gBgen die priester-
liehe Aumaszung durch zornige Gewaltthat, die auch die
E weihten Priester nicht verschonte; aber wo es darauf an-
m, auch in der Idee, nicht blosz mit der physischen Krufl
zu siegen, da zeigte sich das statliclie Bewusz(«e)n unklar
und unreif. Während die Kirche ftlr ihre Ueberordnung
kfi^npfte, und flieh als eine güttliche Institution hoch über
den Dur menschlichen Stat setzte, begütigte sich der Slat
mit der bescheidenen Forderung der Freiheit in welt-
lichen Dingen und einer gewissen Gleichberech tigung
der beiden Schwerter, die beide u nniitteltiar von Gott,
das eine an den Papst, das andere an den Kaiser geliehen
werden. Im Groszen und Ganzen siegte das Papstthum Hber
das Kuiserthuin , und wenigstens eine ideale Üeberlegenheit
der Kirche über den Stat wurde seit dem Untergang der
Hohenstaufen ziemlich allgemein im Mittelalter anerkannt. ■'
Oregor VII.: „Ut cDim de pluribus pauca referamus, regoum sc «werdo-
tiam Üeo nescieiite sibi usniptkvlt, i» qoo piam Dei ordiuaüODeio coa-
lempsji, qnae non in uno sed in duobus dno, Id est regnum ac aacerdoüum
prlncipaliter coneisicre toIiiU: gicut ipse Salvator in (laaaioiie ena de duo-
■ rum glodiorum sufficientia intellip ioDuil.'' Friedrich I. a. 1157. (Prrt*
II. p. 105): nCiim per eiectionem principam a Mio Deo regnum et im-
periuni noBirum sit, ijtii in paMione Chriiiii tilü sui dnobue gladiis necea-
aariia regeodum orbem Bubjedt, cumqne Petrus apaslolDs hac doclrioa
mundum iu forma verit, Deum IJmele, regem hcHioHlicate: qaicumque noa
imperialem coronam pro beneßcio a doiuino papa 6U«cepissedixerit, divi-
iiAe JnstitutioDi el doctiinae Petri contrarius est et, meudacii reue erit."
'' Einzelne E>cuker freilich, wie der groaie Dante widerstrebten —
Fegefeuer XV]. 11)6.
„Rom halte, das mm Glück die Welt bekehrt.
Zwei Sonnen und den Weg der Welt halt' Eine,
Die andere deo W^ tu tiolt verklärL
Verlöscht ward eine von der andern Scheine,
Und Schwert und Hirtenateb von einer Hand
Gefasit im übel pasaenden Vereine.
n,g,t,7.dt,'C00gIc
Fünftes Capitel. III. V«rbältnisE de» SCHtes. zur Kirrlic. 29!>
Aber auch diese Lösung der Hauptfhtge war keine end-
liche. Schon vom viei'zehnten Juhrhuuderte an bereitete sich
der Stat vor, die Oberherrlichkeit der Kirche wieder ab-
zulehnen. Die äuszere Macht des States wurde gröszer,
und sein MajestälsgefUhl durch die politische Erinnerung an
das alt- römische Reich und durch die erneuerte Kenntnisz
des römischen Rechtes von neuent gesteigert. Auch die
Wissenschaft vertheilte ihre Früchte zwischen Stat uud Kirche,
sie löste sich in manchen Richtungen ah von der Vormund-
schart und der Pflege der Kirche, und wendete sich mehr und
mehr dem StKte zu. DieLegisten traten den Kanonisten entge-
gen. Der Stat konnte doch die Vergleichujig mit dem Leibe
— der Kirche als dem Geiste gegenüber, oder seiner mit
dem Monde welcher in der Nacht, und der Kirche mit der
Sonue welche dem Tage leuchte, unmöglich mehr für wahr
halten. Die Kirche selbst aber, indem sie im Vollgefühl
ihres Triumphs Über den Stat ihre Macht auch auf das äuszere
Leben und auf weltliche Dinge erstreckte, und politische
Herrschaft üben wollte, indem sie sich so mehr und mehr
verweltlichte, bUszte an religiöser Reinheit und Wirksamkeit
mehr ein, als sie an ftuszerer Gewalt und Glanz zugenommen
hatte, und das innere Verderben machte sie schwach
im Verhaltnisz zu den erstarkenden Staten. '^ Schon im
fUtifisehnten Jahrhundert konnte die Aristokratie einer ein-
zelnen Stadt wie Venedig in Italien selbst der nahen Macht
des Papstes Trotz bieten, und ihre Hoheit behaupten, wie
es zwei Jahrhunderte zuvor der Kaiser nicht vermocht hatte.
Deun Dicht mehr fürchLen, wenD mtiu sie verband.
Sich IlirlenBlab und Schwert. — —
Roms Kirche ßlll, weil eie die Doppelwiirde
Die Doppel herrscliaft jetit in sich vermeugt,
In Koth, iKsudelnd sich nad ihre Büi'de."
" HacchiavellL Zu Liv. 1. C. 12 wirfl dein PapeUhnm vor, es
habe aus Herrschsucht die Völlier Italieus um die Kfligion gebrecht, und
die Uiieinigiceit, Zerklüftung nnd Schwäche lUlieos herbeigeführt.
iM,Coo<^lc
300 . Nuiinlet Budi. CuUurpll^gr.
Die Uebeiwdniing der Kirche Über den Stat erwies sich als
iiTiiiatUrüch und unhultbar, für den Stat nnertiäg-
lich, für die Kirche selbst verderblich.
Seit dem sechzehnten Jahrhunderte hat der Jesuiten-
orden TOrnehmlich vereucht, die Meinung Innocenz III. anf-
zul'rischen, und von neuem zur Geltung zu bringen. Freilich
versuchte er zugleich, die Theorie der neueren Zeit dadurch
annehmbarer zu machen, dasz sie für das Papstlhum nicht
mehr die absolute, sondern nur eine bedingte Hoheit in
weltliehen Dingen behaupteten, soweit das erforderlich sei
für die Erhaltung der geistlichen Gewalt.'* Anfangs ver-
dammte der Papst Sixtus V. ancli diese vorsichtige Ab-
schwächung der päpstlichen Ansprüche als irrig, aber spätei-
fand die Curie doch die jesuitische Lehre wirksam und nütz-
lich, und liesz sie gewähren. " Im Einzelnen gelang ea auch
wohl hier und dort einige Ueberreste derartiger mittelalter-
licher Institutionen länger aufzubewahren, auch etwa das
Gewissen mancher Regenten zu beängstigen, und dieselben
zu Verfolgungen im Dienste der Kirche zu bewegen, wie
vorzüglich in dem romanischen Süden Europa's; aber im
Groszen und Ganzen war. dieses Streben doch ohne dauern-
den ßrfolg, und nirgends mehr erkennt der neuere
Stat die Oberherrlichkeit derKircheUher sich an.
3. Eine neue Eotwicklungsphase beginnt mit der kirch-
lichen Reformation des XVI. Jahrhunderts. Der erste
Anstosz zu einer Umgestaltung der Verhältnisse ging nicht
von den Männern des States, sondern von den kirchlichen
Reformatoren aus. Luther, der Begründer der deutschen
protestantischen Kirche, hatte vor allen Dingen wieder auf
das innere Glaubeusleben den entschiedensten Nachdruck
" BelUrmin de romauo poittiöce V. 1, 3: „HatJope spiritQalia po
IwiatUi habet sftitem indirttle poiesiatem qusindftiii , eamque
leraporalibna."
"■ LAurent L'Egliae et lElat %. 175 ff. ,le pomoir iadirect."
n,g,t,7rJM,COOglC
Fanftes Cupile). III. Verhällniez des StRles zur Kirciie. 301
gelegt, und darin. Dicht in änszerer Heiräcbaft, die Mission
der Kirche erkannt. Die weltliche Herrlichkeit der Kirche
wurde als ihre Entartang, als ihr Verderben bezeichnet. ">
Entitleidet von dem Glanz und Schmuck einer Königin, als
eine schlichte Magd sucht« die prolestantische Kirche den
Schirm des States. In allen äuszerlichen Dingen wollte sie
sich willig ihm unterordnen, nur in ihrem ianern Leben
verlangte sie volle Freiheit. Von da aus unternahm sie es,
sich und mittelbar auch den Slat mit göttlichein Geiste zn
erfi^llen und zu heiligen. In dem State sah sie eine nr-
sprDngliche sittliche und göttliche Ordnung, welche
selbst in dem heidnischen State verehrt werden mUese, in
dein christlichen reiner dargestellt werde. "
Im Einzelnen finden wir nun freilich mancherlei eigcn-
thüinliche Gestaltungen des neuen Verhältnisses. In einigen
Stateii näherte es sich sehr wieder der byzantiniechen Form
der Ststsherrschaft über die Kirche an, und die wieder
beigestellten Statskirchen wurden zuweilen wie blosze
Slatsinstitute behandelt, freilich immerhin mit der unver-
meidlichen Beschränkung, dasz die geistige Autorität des
" AngsburgerCoareasiOD ArL38: „l£cclesiaati(» (polestna) siiiim
iDBDdatum habet evaDgelii docendi et ndmiDiatrandl nacrameala. Nnu
inrnmpat in sliennm ofFiciiitn, iioii Imnsferst regna mundi, iion abrog«!
lege» mngiatrMiium , non tollat legilimara obedienliani, uon impediat ju-
dicia de nllis civilibue ordinationibiis aut conlractibuH, non praescribat
leges magiatratibua de Torma reipablicae, sicut dicit Chrietna; regniim
meum non est de Uoc mundo; ilcin; qiiis consliLuU me judicem aut divi-
sorem Buper voa?" Zwingli (Werke I. §. 34Ö): „t)er geistlichen herr-
schart hat irer hocbfur gheincD gnind iu der leer Cbriati. — Man soll nit
gestatten, da«i die geiallichen einigerlei oberkeit babind, die der welt-
lichen wider lat oder von gemeinem r^iment abgesilndrel; denn sölichs
bringt »wilrachl."
" CaMn Inatil. rel. chrisl. IV. 20. 8- 4: »N"" hiimana preverBilale
fieri, ut penes reges et praerectoa alios all In terria rerora omiiiam arbj-
trinm, sed divina fntidentia tt lancla ordittalionf : cui sie visum eal rea
hominum moderari." Vgl. Hundeahagen, der deutsche Proteatantiamna
S. 481.
n,g,t,7.dt,G00gIc
302 Neante« Bacli. CulKirpflege.
Christenthums fttr ihr inneres Leben voranegeselzt und vor-
behalten ward. Auch hier also werden wir, wie in der
modernen Statsent Wickelung Überhaupt, gewahr, wie der
römische Geist der Politik und dea Rechts sich der Staten
und der Völker von neuem bemächtigt, i^ in dieser Be-
ziehung stand nun Rom wider Rom, die römische Slatsmaclit
wider die römische Kirchenmacht.
Aber im Allgemeinen unterschied sich doch die -neuere
AufTdssung von der rÖmisch-griechiEchen theils durch die ver>
Änderte Weltlage, theils auch in der Idee. Der Stat war
doch nicht so absolut, wie der röQiisohe es gewesen war.
Sein Verhältnisz zu der äuszern, sichtbaren Kirche war
allerdings wieder ein übergeordnetes, aber eher auf das
Princip der Obsorge und Vormundschaft, als auf das
der Herrschaft gegründet.
Von gröszter Bedeutung war es, dasz die protestan-
tische Kirche kein gemeinsames einheitliches Orgiiu hervor-
brachte. Zwar gab es auch in ihr eine geistige Verbindung,
welche über die besondern Landesgrenzen hinaus wirkte
und ein GefUhl der GemeinschaHt wach erhielt; aber die
Kirchenverfassung blieb territorial. Es entstand der Begriff
der Landeskirchen. Die Consistorien und Synoden waren
Landesinstitutionen, in strengerem Sinne als die früheren
katholischen Bisthümer und Provincialeynoden , denn es
stand kein universelles Kirchenregiment über ihnen. Die
Landesherren selber nahmen für sich die fiuszereii Rechte
de^ obersten Bischofs in Anspruch.
4. Die Umwandlung der öffentlichen Machtverhältnisse
äuszerte aber auch in den katholischen Ländern ihre
Wirkung, Schon frühzeitig hatten die französische Nation
" Die proleeMDtLsclien Theologen erinnertea an das Wort dee Kaisers
ConiCdntiu: „Voi quidem intra eccleejam, ego vero eitra eccleaiam &
Deo inatiuilua sum Episcopus." Slalil, die Kirchen verfaeeuiig der Proie-
slnnten S. 7.
iM,Coo<^lc
Fai.riei Capitel. UI. VerhHItntu de« Stalea lar Kirche. 303
und ihre Könige ihre politische Unabhängigkeit von der
römischen Kirche entschiedener als alle nndern Völker be-
hanptet. Auch in der gallicBnischen Kirche offenbarte
flieh der Trieb nationaler Selbständigkeit. Die französischen
Bischöfe fühlten eich voraus iils Franzosen, dann erst als
römische KirclienfUrsten, und Hie französischen Juristen und
Parlamente yertheidigten mit Kühnheit und Geschick das
bürgerliche- und statliche Recht wider die Anmaszungen des
Klerus'. Ludwig XIV., so exclusiv katholisch seine Politik
war, halte doch keinerlei Neigung, sich vor der römischen
Curie zu demüthigen, und wuszte wohl, wie viel gröszer
seine Königsmacht als die Macht des Papstes in Frankreich
sei. Die gallJcanische Kirche war ihm unterthttnig. <* Üa»
achtzelnite Jahrhundert Stetgerte auch in Deutschland und
in Oesterreich das statliche Selbstgefühl. Schon die Kai-
serin Maria Theresia, mit ihrem Minister Kaiinitz, aber
rücksichtsloser Joseph II. behaupteten die Oberhoheit
des Staleö über die Kirche mit Eifer und Erfolg. In der
Emser Punctation der deulschen Kirchenfürsleit vom Jahr 1786
wurde auch für die katholische Kirche in Deutschland eine
nationale SelkstAndigkeit gegenüber dem römischen Abaolu-
tismus begehrt. Die philosophische Itildimg der Zeit und
das erwachende nationale Bewuszt^ein förderten beide die
Befreiung des Stats von der kirchlichen Bevormundung und
entwickelten das statliche Machtgefühl. Der Kampf des
'* Erklärung des rranzösiaclieu RIerns von 1682 tind beslaiigt von
Ludwig XIV.; „Noaa d^larouB, en eons^quence, qne Im rojs et lex
aouverains ne Bont soumia k aucunc pniwance eccl^eiaslique, par l'ordie
de Üieu, dang les cho«e8 lemporelle." ; qu'ils iie peuveiit Stre d^pos^a di>
TCclemeiit et indireclcmeut par l'auloritä des cbefs de l'^glise, que leura
sujelu ne peuvetit itn ä'iBfie\\$is de la soamissioii et de l'ob^iasnnce qn'ila
leor doJrent, od absoiis du Herment de fid^lile; et que celle doctriiie, ni-
cesaaire poiir la IrsnqiiillitS publique, non maiiia ovanlageuse k l'^gliw
qu'ä r^lat, doit ^tre inviolablement suirie comme coiiforme i. la parole
de Diei), k la tradilion des SBiDla l'^res et aux exempJes dea SsiDta."
Vgl. Laboulaye Art. Q&llic. Kirche im Ueulaclieu StniawörlerbDcb.
,ti7.dt,GoogIc
304 Neanlw Buch. CnltiirpHegc.
Mittelalters zwischen 8tat und Kirche wurde wieder aufge-
nommen, nun aber unter Verhältnissen, welche dem State
sehr viel günstiger waren.
5. In allen bisher erwähnten Staten bestand immer
noch eine nähere Verbindung des States mit der Stats-
kirche oder mit mehreren Laudeskirchen. In Nord-
amerika aber wurde diese Verbindung gelöst und die
völlige Trennung des States und der Kirche zum Princip
erhoben. Es wurde zum Statsgmndsatz, dasz „der Con-
gresz nie ein Gesetz geben dUrfe, wodurch eine Religion zur
herrschenden erklärt, oder die freie Ausübung einer andern
verboten werde." "^ Der eigentliche Gedanke der Nord-
amenkaner war ursprünglich durchaus nicht der, das Christen-
(hum für gleichgültig zu erklären, den Mohammedanismus,
das Judenthum oder den Unglauben zu föi'dern, sondern in
Erinneruug an die kirchlichen Kämpfe und Verfolgungen
des Mutterlandes der, die gegenseitigen Anfechtungen der
verschiedenen christlichen Confessionen zu verhindern, und
die Gestaltung einer Statskirche unmöglich zu machen. Aus
Fui-cht vor einer unerwünschten Einmisctiung des States in
kirchliche Dinge, und hinwieder eines verderblicbeu Ein-
flusses zelotischer Kirchen auf den Stat, wollte man durch
einen scharfen Schnitt die mancherlei Beziehungen trennen,
durcli welche der Stat bisher der Kirche verbunden war.
Duldung der verschiedeneu religiösen Gemeinschaften schien
das Wesentliche. Im Uebrigen wollte man jede sich selber
Überlassen, ohne dasz der Stat sich darum bekümmere.
Indessen stutzte man sich auf ein Princip von gröszerer
Tragweite als man aufänglich übersah. DieNordaiuerikaner
waren anfänglich nichts weniger als indifli'erent für das Chri-
stenlhum," auch die nordameriksnischen Staten nicht, aber
'* ZasKtte der Vettueaag von 17ttl. Vgl. Story, BuDdesrechl 111.
44. S- 265.
" Slory 0. A. 0.: nWalirscheiiilicIi war iiir Zeit der Annahme der
iM,Coo<^lc
Füi.ri«» Capitel. Ul. VerlittUain dm Slotra Eiir Kircli.-. ;la5
oun wurde die TOllständige Trennung der Kirchen vom State
«la Prtncip Ausgesprochen, und somit die Indirrereus des
8tales fQr die Kirchen, die als bloezenReligionsgesellschaften"
behandelt werden, wenn auch wider Willen, pnhcipiell an-
erkannt. '■'
IndiS^reoz ist indessen nur die Negation eines Ver-
htiltuisses des States zur Kirdie in ihrer Ruhe. Da er-
scheint sie in Form gleichgültiger, iheilnuhm loser Toleranz.
Wir haben aber auch die andere Art der Negation stUr-
inisdKir auftreten sehen, die Negation der Leidenschan, des
Ifosws, die Verfolgung der christlichen Kirche. In der
französischen Revolution hat sie durch Schliesaung der
Kirchen, Verbot des christlichen Cultus, Mordung derPrieater,
Verhfibnnng Gottes und jeder sittlichen Ordnung sich geofüen-
bart Die aus der IndiSbrenz erkl&rte Duldung und die Ver-
fc^goag sind daher nahe verwandt. Negation ist die ge-
meinsame Mutter beider, aber das Phlegma ist der Vater
jener, der Hasz der Vater dieser. In der Ruhe negirend
wird der 8tat tolerant sein; wird dann seine Leidenschaft
gereizt, 80 wird er uHt^'<lrQckcn.
6. Das nordamerikaniache Princi|) der Trennung von
Kirche und Stat wnrde in Europa neuerdings in das moderne
Veiliiesuiig die durchgebende, wo nicht die allgemeine Meinung In Ame-
rikt, dui die chriBllluhe Religion vom Slate ErmunUiung erliollen soll,
soweit «icli dieses mit den Priralrechten des Gewisaene niid der Freiheit
religiöser Verehrung vertrage. Ii:in Versuch, nlle Religionen einander
gleich zn stellen, und es zu einem (Jegenslaiid der Slalä|iolitik zu machen,
alle in gänilicfacr Oleichgftlltglieit j.a erhallen, würde allgemeine MisK-
billiguttg wo nicht allgemeinen Unwillen erzeugt haben."
" Lange In der angefiUirten Schrill 8. 1 : „Die Treiinnug zwischen
Stal und Kirche ist eine Scheidung, verbunden mit Vertenniing, niil Ent-
fremdung, mit Abalosz, eine Scheidung für ein iiermaneoles gelbeiltes
Bestehen; die Auseinsnderee tiung ist eine Scheidung beider Inatitu-
tiOLen in der Gealalt des Wotilvernehmens unter dei' VorausMtzung ihrer
ewigen Verwandtachaft und Beziehung. Die Trennung ist mil einem
Worte die Caricatur der Auseinandersetzung, welche zu einer der drin-
gtsdtten ForderoDgeo der Zeit geworden isi."
•t SMtirechl. n. 20
iM,Coo<^lc
306 N«nulM Buch. Ciilturptleg«.
Princip der Soiideruog umgebildet. Die Sonderuag (kr
beiderlei ■ Getnete macht es möglich, dast die EEofaeit dea
States Tollständig aner^ttnt und gVwadirt, die ßelbstäc-
digkeit der Kirche aufrieMg gesebütst utid die wichtigen
Beziehungen zwteften beiden Organismen der Wnrde
imd der Bedealar^ beider gemftsz frenndlich gepflogen werden.
Die gttHC neuere Entwieklang ist einer polizetlidien
- Befcemdlung der Kirche durch den 8tat nicht mehr günstig,
nad indem sie fUr den Stat und das tjürgerliche Leben Frei-
heit fordert, auch geneigt, der Eircbe in religiösen Dingen
Freiheit und Selbstverwaltung ihrer kirchlicl>en kngelegen-
huten zu gewahren. Nur freilich mnsz sieb der 6tai davor
IitUeo, die Freiheit der Eirehe, wie sie die Ultramontanen
verstehen, zur Herrschaft der Kirche ausbeuten und ver-
derben 2U lassen. Indem der Stat fUr sieb ein ihm eigenes
Geistesprincip und ünen ihm eigenen Leib (die Statsver-
fassung) behauptet, gesteht er auch der Kirche zu, daaz sie
ebenso ein ihr eigenes Oeisteslebeu liaba, und eines ihr
dgenen Körpers (die Kirchen verfiissung) bedarfe. Die falsche
Einheit der mittels Iterlichen Idee der Christenheit als einea
religiösen und politischen Begriffe ist ebenso aufgegeben,
wie der falsche Vergleich der Kirche mit dem Göste nnd
des States mit dem I^be dieser Einen Christenheit Die
Zweiheit von Stat und Eircbe wird nun allmähiich als die
Zweiheit von zwei Gesammlwesen begriffen, die beide aus
Geist und Leib bestehende Oi^anisnien sind. Aber der Stat
nimmt fUr sich die Selbstbeherrschung des freien
männlichen Geistes in Anspruch, während die Kirche,
an die göttliche Offenbarung angelehnt ist, und vorzugsweise
der Uebung der passiven Tugenden ihr Leben widmet. Wie
die Menschheit in den beiden Geschlechtem sich sondert,
von denen jede« seine eigene Berechtigung und Aufgalve hat,
und die hinwieder £rst zusammen die ganze Menschenidee
verwirklichen, so bilden Stat und Eircbe im Groezen denselben
iM,Coo<^le
Fitnrtee Capitel. 111. Verh&llDiBZ <1m SiMce inr Kirche. ;t07
Oegensatt der Schöpfung wieder, und e» beruht danuif ihre
Sonderung und ihre Verbindung.
Als einaelne Folgen des modernen Grundsatzes der Son-
deruDg von Siat und Kirche fUr den Stat laseen sich fol-
gende Sfttxe belrsohten:
a) Der Stat st^it ausserhalb, nieht in der Kircfae,
und ist demnach nicht irgendwie an die kirchliche Auto-
rität gebunden. Auch die religiöse OStenbaiuDg, welche die
Kirche verehrt, ist fltr das statliche Gesetz keine bindende
Vorschrift, und der Stat ist nicht verpflichtet, weder der
jüdischen Gesetsgebong noch dem kanonischen Recht de«
Mittelalters eine Reehtsautoritfit beizulegen, noch selbst
die christlichen Sittengebote als Stat^esetze einaufuhren.
El- prüft nur mit voller Freiheit das Gerechte und Zweck-
iBftsüge , wenn er aus eigener Autorität ein Statsgesetz
ecl&SEt.
So lange der Stat selbst noch einen specifisch cooiSee-
sionellea Charakter hat, fällt es ihm nodi schwer, gegenivber
der AutorittU der Kirche diese Unabhängigk^t seiner Gesetz-
gebung zu behaupten; indessen haben s(^r die katho-
lischen Staten es gelernt, von den Vorschriften des Triden- "
tinischen Concils z. B. in der Ehegesetzgebung abzuweichen,
wo sie das fUr notbwendig und gut erkannten. FOr die spe-
cifisch lutherischen oder reformirten Staten ist diese
Gefahr der Abhängigkeit von der Kirche geringer, weil das
Statshaupt an dem Kirchenregimente selber einen Autheil
hat. In dem griechisch-katholischen State Russland fehlt
es zwar auch nicht an derselben Obermacht des Statehauptes,
aber die Gebundenheit an die orthodoxe Lehre macht sich
dennoch zum Nachtheil der andersgläubigen Uuterthanen sehr
empfindlich geltend.
b) Soweit die Statsbearoten oder die StatsbUYger
lediglich ihr Statsrecht ausüben, sind sie in keiner Weise
der kirchlichen Censnr unterworfen. Die Ausübung dieser
iM,Coo<^lc
:)Oft Neuntes Bach. CulturpOege.
ist Misxbrauch der IdrchlicheD Autoritttt und Verletzung der
Statshoheit und Statsfi-dheit
c) Der Stat' nimmt alle edgentliche Souverftnetftt , und
damit alle aus zerlich zwingende Gewalt ausschliesc^
lieh fUr sich in Anspruch. Gesetzgebung, Regierung, Ge-
richt sind ihrer Natur nach StatsAinctionen. Der Stat ist
daher jeder Zeit berechtigt, die Ausahung dieser Functio-
nen in bindender Form der Kirche zu untersagen, oder,
wenn er sie theilweise gestattet bat, wieder der Kirche zu
entziehen. Die moralische Einwirkung und die Zucht der
Kirche steht mit diesem Satze nicht im Widerspruch, wohl
aber jeder Gerichtszwang , zu dem nicht der Stat ermttchtigt.
d) Der Stat darf wohl der Kirche eine Theilnafame
an seinen Lebensaufgaben eröffnen, nnd ihr auch eine Uit-
wirknng — zumal auf dem Gebiete der Cultnrpfl^e — zu-
gestehen, ohne duez er unser Princip verletzt; aber er kann
nicht die Eine Rechtsgewalt spalten nnd eine SouverAnetät
der Kirche anerkennen, ohne die Einheit der Rechtsordnung
zu verwirren und den Zwiespalt zweier gleicher Potenzen
unlösbar zu machen.
Sechstes GapiteL
Die Reable des modernen Slalt» mit Bezug nuf die Kircbe.
1. Das Recht und die Pflicht, welche aus dem Wesen
de« modernen . States der Kirche gegenüber folgt, können
wir die Kirchenhoheit {jus majettatia ctrcn larra) nennen.
Wir verstehen darunter nur die Hoheit, welche der Stat als
ein Weltliches und sittliches Reich hat und ausübt,
und scheiden jede Theilnuhme an dem Kirchenregimen te
selbst davon aus. Diese Kirchenhoheit kommt somit jedem
n,g,t,7rJM,COO<^IC
Seebit«s CapiUl. R«eh(e de» inod. SMa in Bemg auf d. Kircbe. - 300
aud) dem nioht - christlichen Slate, und gegenüber jeder
Kirche au.
IndeeeeD haben auch auf diesen Begriff die verschie-
denen Qrundaneichten über das VerhftUnisz des States zur
Kirche Überhaupt einen groszen Einflusz geübt, und den
Rechten des Stutee bald engere, bald weitere Grenzen an-
gewiesen.
a) Nach dem nord amerikanischen System füner iu-
diffierenten Toleranz und der Trennung der Kirche vom Stat
hat der Stat den kirchlichen Gemeinschaften geguittber keine
andere Stellnng noch Rechte, als gegen jede Gesellschaft
oder Vereinigung zu wiseensebaftllchen oder geselligen oder
wohlthfitigen Zwecken. Die Kii'chen Hoheit löst sich daher
auf in der allgemeinen Corpnrationshoheit und der
polizeilichen Aufsicht Ober Gesellschaften. Der Begriff
der Kirche f&llt weg und es gibt in den Angen des States
nur Religionsgeeellschaften.
b) Die besondere protestantische Lehre Europa't
pflegte im G^entheil die rein-statliche Kiiehenhoh^t
mit kirchlichen Bestandtheilen zu mischen, und auch auf
das Kirchenregiment selbst aunzud^nen. Der Stat
hat nach derselben nicht blom zu prüfen, ob die kirchlichen
Anordnungen nicht der öffentlichen Wohlfahrt schaden und
das Recht rerletzen, und demgemAsz zu handeln, sondern
er soll zuglach beurtheilen, ob dieselben in der religiösen
Wahrheit begründet und auch kirchlich gerechtfertigt
seien. ■
c) Die katholische Kirche hat zwar noch einige
Scheu, das Princip der statlichen Kirchenhoheit anzuerkeuuen
ond die Folgeningen desMlbwi in vollem Umfange znzuge-
stehen; aber die wichtigsten Anwendungen des Grundsatzes
sind doch in den meisten katholischen Ländern in nAuerer
■ Stahl, Kirrfaviiverf. det- Pratesfanteii 8. 109.
n,g,t,7rJM,COOglC
310' Nenotes BHcb. Coltnrptleg«.
Z«9t eben&IIs ohne nucbhaltigen Widerspruch der Kirohe
eingeführt, und das Princip der Eirchenhoheit von den neuern
Steten regelmftszig siegreich behauptet worden. Wenn aber
die katholische Eirche die Aasdehnung deraelbeti auch «if
das eigentliche Eirchengebiet mit grösEera: Eloergie und Er-
folg bestreitet, so trifft sie, obwohl sie dabei von dem Stand-
punkte ihrer kirchlichen Freiheit und Hoheit ausgebt, den
ELesuJtate nach doch zusammen mit dem wahrhaft modernen
Princip des States selbst, wetcber entweder itberhanpt kdn
eder doch kein betonderes confessionelles, sondem nur das
gemeinsaroe christliche Bekrantnisz hat, daher alsStat k einen
Anspruch auf das eigentliche Eircfaenregiment
aacht.
d) Diese rein «tätliche und nur s tat 11 che Eirchen-
boheit ist aber offenbar das iiOTmaleVerballniaz, auf dessen
Begrtlndnng und Herstellung die manoberlei Strebungen der
neuern Zeit hinleiten. Eine wirkliche Eiroheohoheit,
nicht eine blosze Gesellschaftsbobeit; denn der Gedanke der
Indifferena ^ztiglieh der Eirohen ist aus den nftmltcfaen
Gründen unhaltbar und verkehrt, aus denen der Stat gegen
die Religion neb aicbt indifferent verhalten kann. Wird
die Masse der BeTöIkernog von einer bestimmten kirchUchai
Richtung ergriff»), so Übt diese Stimmung den mAchtigstoD
Hnd nachhaltigsten Einflusz auf die Politik und das ganse
Da«^n des States aus. Die inuere Verbindung der Eirche
BÜt dem State ist deanoch da, obwohl sie ignorirt wird,
und die InteresBen und Leidenschaften der religiösen oder
selbst antireligiöeeD Parteien in der Berfilkerung zwingen
sobald sie erregt sind den Stat mit ihren Angelegenheit^
sieh Bu beiUssen^ auoh wenn er oicbt wollte. '^ Aber aucb
• Sehr tute BeiDerhangen darüber vod Napoleou siehe bei Thtm.
hiaL du Consalat I. S. 1B3. Id dem alten Europa hat noch jedeerosi tAae
gtfmte kirchliche Bewegung, gleichviel ob «nISnglich die Stalagewslt
dann Theil nahm oder nfckt. auch grone poltUache Fsigen gehabt. Die
iM,Coo<^lc
Sechstes Capitel. Rechte de* mod. Stsls mit Bezug auf d. Kirche. 311
eioe aar statliehe Eireiienhofaelt, nicht zugleich eia Stttok
Eircbenregitnent; denn (heils ertrfigt di« Sonderung des Statee
und der Kirche (rerechieden von der Troinuog) und die
Tolle Selbstfiodigkeit beider Organismen die Miscbang nicht
wohl, tbe\\a kann der 8tat doch nnr EiDer Kirche g^en-
über als «□ Glied dersdbea sich gerir«i, und kommt so
in eiB«, nach dieser Seite hin gebundene, gegenüber andern
Kirchen aber feiodlidie Parteistellung. Im VeiUUtnisB zur
kathojjseben KirdM wäre überdem eine eolebe Ausdehnung
der Statamacfat gar nicht möglidi ohne ein ernstes Schisan.
2. Jene etaUichß Kiiehenboheit offenbart sich voraus in
der Anerkennung der christlichen Landeskirohea
im Gegensatze znr Duldung bloseer See ten oder andoter
Religionen.
Der christlidie Stat darf and soll prüfen , ob dne ehrist-
ücbe Gemeinschaft., eine Kirche, sowohl ihrem oi^anisdien
Bestaode und ihrer historischen Berechtigung uadi als mit
Rücksicht auf ihre religiöse Wirksamkeit auf das Volk^ben,
nicht etwa nur Duldung, sondern volle Anerkennung
desStates ansprechen dürfe, und, wenn er sich davon über-
seugt, diese gewfthren. Uan kann hier noch unterscheiden
Bwisehen Landeskirchen u»d Dissidenzkirefaen. Die
ersteren haben alle Bedingungen erftlllt, um deren willen
der Stat ihnen sein volles Vertrauen zuwendet, dasz sie
ohristljetie Gesinnung und Gesittung in der Nation verbreiten
und fordern werden, nm deren willen er zugleich sie mit
SMDen ßlTbntlichen Mitteln unterstubst, mit ihnen gemeinsam
in omudieD Dingen , z. B. im Uuterrichtswesen bandelt und
ihnen die höchsten ReeUe und Ghren sngestehL Den letztem
Znslinde der Kirche in Mordamerika aber etnd weder W) bewährt noch
so befriedigvnd and t>enihlg«kd, das* nickt auch da bq den Sut unab-
weisbare Fardeniogen. aich vm die kirokUcb^n VerhUtoi»« lo beküm-
mero, gelangen können. Wie wenig die amerikanische IndilKrenz atu-
bält, wenn sie ernstlich auf die Probe geeCellt wird, sehen wir in der
Tertr^bvag der KornioMn von ihren alten SitMO.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
312 Nennica Bueh. Calinrpllcge.
fehlt es dagegen awar nicht aii moralischen Oarantien für
eine eefiiensreiche christliche Thütigkeit, wohl ^>sr w^en
dee geriogen ÄDhaogs oder aus historiecheii Gründen an
Bedeutung ftir das Land, um ihnen alle diese Rechte und
Ebreu zuanerkenneo. Wenn ihnen daher auch volle EM-
heit ihres CnUns verliehen wird , so fUhlt sieh doch der Stat
nicht ebenso wie den Laiideeiiirchen gegenüber bewogen,
sie aus seinem Vermj^en auszastiitten, noch mit ihnen au
Rathe zu gehen und gemeinsame Sorg^i zu pflegen. In
Deutschland z. B. werden die drei Kirchen, die katho-
lische, Inthertsch -evangelische, and reTormirte,
neben einander als Landeskirchen bebandelt, in manchen
Ländern aber ist die kaüiolische Landeskirche und die pro-
testantische blosze Dissidenzkirche , in andern umgekehrt.^
Darüber gebührt der freie Entscheid , je nach den besondcm
Verhältnissen, dem State, und wenn er so mehrere Kirchen
anerkennt, so Übt er auf seinem Gebiete ganz das nämliche
Recht, welches schon tm Mittelalter die katholische Kirche
fortwährend deu verschiedenen Stateu und Statsformen ge-
genüber ebenfalls geübt hat und noch Übt.
Die Kirche sagt: „Ich bin weder monarchisch noch re-
publikanisch, ich vertrage mich mit allen Statsformen, wenn
sie nur das religiöse I^ben gewähren lassen. Mir sind
Monardiist, Aristokrat, Demokrat gleichwerth, wenn sie nur
gute Christen und treue Söhne der Kirche sind." Mit dem
gleichen Rechte kann der Stat sagen: „Ich bin weder ka-
tholisch noch protestantisch. Die confessionellen Parteien
kümmern mich nicht, wenn sie nur die Gesetze des Stafes
achten. Die Politik, nicht die Religion ist der Geist meiner
Wirksamkeit. Katholiken wie Protestanten imd seibat Anders-
gläubige sind mir gerecht, wenn sie nur treue Statsbiti^er
sind, und ich stelle mich freundlich zu den verschiedenen
' Vgl. ubea Cup. a. UundeshagcD, deatextlior I'rolesUBti»iniu 6.333.
n,g,t,7rJM,COO<^le
SwhsiMCniilicI. Rechte <le«iiMxl. 6We mll Bmigniird. Kirche. 313
religiösen Oeneioechafteo, insofern sie meiu polittechce Leben-
nicht verleteeD."
Der Begriff der LaDdeBkirche ist somit verst^ieden
von dem der Statskirche. Jener ist ein rein ststHcher,
dieser ein Misobbegriff. Jener setzt dife Sonderung von Stat
and Kirche voraus, dieser die Abhängigkeit der Kirche voin
Btate. Jener verlangt von dem State kein confeseionelle«
Bekenntnisz, dieser fordert, dasz der Stat der Confession
der Statskirche angehtjre.
Bietet die kirchliche Gemeinschaft dem State anch nicht
aareiclieDde moralische Garantien, oder ist sie überall noch
bicht geordnet und zu einer wirklichen selbständigen Kirche
erwachsen, so hat der Stat vollen Grund, sie weder als
Landes- noeh als Dissidenzkirche anzuerkennen, sondern er
gewährt ihr als einer Secte, insofern sie nicht geradezu
statsrerderbüch erscheint, im Interesse der religiösen Be-
kenptniszfreibeit, eine Duldung, deren Schranken er nach
Slatsgrtinden näher bestimmt. In dieser Duldung kann der
Btat gewöhnlich ohne Gefahr sehr weit gehen, — der Ver-
folgnngseifer erreicht selten den gewOnschteu Zweck; — aber
das Recht darf er nicht aufgeben, dem Wirken unsittlicher
und fUr die Rechtsordnung gef^rlicher Secten auch entge-
genzutreten, derartige Verbindungen aufzulösen' und ihr
gemeinsames Handeln zu hemmen.
In einem ähnlichen Verh<nisz der Duldung steht der
Stat zu den nicht-christlichen Religionen, welche
ein Theil seiner Bewohner bekennt. Je mehr dieselben
einen sittlichen Gehalt, und je weniger sie eine den mora-
lischen Grundlugen des States zuwiderlaufende Richtung
haben, desto umfassender kann auch die Duldung gewährt
werden und sich der Anerkennung christlicher Kirchen an-
nähern. Aber die Zumulhung an den europäisch-christlichen
' Man erinnere «Ich Her Wiedertäufer in Häneler.
n,g,t,7rJM,GOOglC
314 Nenotr« BucL. CaKurpAree.
8tat, dasz er dieselbea mit der Dämlichen Zuneigui^ und
Liebe umfasee uud fördere wie die christliehe Kirche, ist
eioe annetürliche und nur mit dem Talscheo Syslem einer
n^fUiven Indifferenz vereinbar.
- 3. Der Schutz; deo der Btat den Landeskirchen ge-
währt, ist umfaesender, als der, welcher andern Kirchen
und Secten ertheilt wird. Der Stat i^ der Schirmvogt der
Landeskirche (jns advocatiae).
Die Landeskirchen werden als öffentliche Coipora-
tkmen anerkannt und oft denselben daher auch öSbntliche
Boohte im State, z. B. das der ReprOs^tation in den&int-
mern; der Betbetligung bei einzelnen Behörden, oder ihre«
EirchenwUrden und Aemtera der Bang und die Rechte toii
Statewurden und Aemtem beigelegt. Andere kirchliche und
relipOse Verbindungen erhalten nicht ebfuao nothweodig
die Rechte öffentlicher Corporationen , aoiidern werden hftnfig
wie Privatoorporatioueo angesehea und behandelt, haben
somit nur Privatrecbte ansusprechen. '
Aehnlich verhält es sich rait dem GoUesdienste. Es
versteht sich, dasz die Landeskirchen in der Begehung ihres
öffentlichen Gottesdienstes vollständig geschützt werden.
Der Slat verwehrt hier nicht bloss jede Hemmung und Stö-
rong desselb^i, sondern er nimmt sogar in den bürger-
lichen Einrichtungen auf die religiöse Feier achtungs-
volle Rücksicht. Das Vertiot lärmender Arbeit und Belusti-
gung, des UarktTeritehrs und Eramhaodels, und die gebotene
Sehlieszung von Wein- oder Bterfchenken an Sonn- uml
Festtt^en u. dgl. sind Folgen solcher erhöhter Anerkeamutg
der Landeskirchen. *
* Preuei. Undrecht II. 11. §. 17-19, S. 20. BsyeriachM Reli-
gtoDsedicA S. 18-32.
* PsyeriseheB Beligioni^ct $.60: .Die im State bei teheodeo Be-
ll gioiiageBellacliaften Bind sich wechselseiüg gleiche Achliing «olinldlg;
g«gen deren Vermgaog kaon der obrigkeitliche Schatc anfgerafen werden,
der nicht verweigert werden darf; dkfegen bt aber Mich keintf eine
iM,Cooglc
Swkstes Capitel. Rwkle d«i mod. Stau mit Bwag auf d. Kirche. 31-'>
ÄoderQn obwohl ftnerkanotai Kirchen dagegen wird
zwar wieder ein öffeo tl icher Gottesdienst im lonern ihrer
ErbauuBgchAuser verstattet und vor Störung geschirmt, aber
es lassen sich eher Beschrfinkuogen rechtfertigen, wenn es
sieh um Einriditungen handelt, die auch nach auszen fOi'
die übrige nicht &u diesen Kirchen gehörige Bevölkerung
Bemg haben. So s. B. wird kein Glockengeläute, es wer-
den keine Processtonen anszer der Kirche gestattet. Die re-
ligiöse Engherzigkeit frQberer Zeit Legte auf solche BeschrOa-
kungeo einen groseen Werth ; der neuern Zeit ist es wUrdig,
soweit flicht das bu^erlidie Leben hinwieder gestört würde,
auch hl diesen I>ingen de« verschiedeDen Kirchen freien CuU
tus EU TeEstatten. Aber überspannt witre das Bahren einer
solchen Kirche an den Stat, dase ihre Festtage auch von
denen beachtet werden müssen , weldte nicbt zu ihr gehören.
Besckrankter noch kann der Sehnte sein, den der Stat
aichtcbristliohen B«ligionen und bloszeo Beeten gewährt. Aus
dem Prindp der individuellen Gewissensfreiheit folgt noch
Dicht die Freiheit ekies gemänsamen Cultus. Sowie die
ScJbaUfilh erlanbl." g. S2: „Keine Kirofcsngnellschaft kaDU verlthidUch
gemacht werden, an dem kusieni Gotteedienel der andern Antheil zu
nehmen. Kein Aeligionstheil iat demnach schuldig, die besondern Feiei->
tage dei andern *n feiern, sondern es Boll ihm frei stehen, an solchen
Tagen mAh Gewerbe and seine flandthiernng anizutlben, jedoch ohne
Störung des GolteadiensWa dee andern Theiles, and ohne dast die Ach-
toag dabei verletzt irerde, welche nach $. 80 jede fieligionsgesejlechaft
der aiidera bei Aosttbiing ihrer religiöseo Handlangen and Oel»iluelie
•ehnldig Ist." — Im Einzelnen kommt natärlicta viel aaf die Bevölkemnga-
verbUtDleee aa. In einer voruigaweiw katholiaobeD Stadt wftre ea x. B.
•törend , wenn die Protestanten an hohen Fetttagen der Kathotihea Ibr
bargerliehea Qeiverbe öffsatlich betrieben wie an Wei^ragen; in einer
Stadt dagegen, wo bot eine geringe Zahl von Katholiken eich befindet,
keineswega. Bet^iacbe Verf. $. 15: , Keiner iat geiwungen, auf irgend
eine Weiae an den Uandlangts and Feierlichkeiten eines öotleadienates
neil in Dehmen, oder die Rnhetage desaelben u beobachten.« Der
SoblosiMti gebt in weit in dem ScbntM des iodividnellen WiUeos nnd
beachtet die geomDsAmen Interessen tn wenig.
iM,Coo<^lc
316 Neuntes Bucli. Cnltnrpflege.
Individaen aus der Besonderheit ihres Haoses und ihrer Fa-
milie heraustreten, und sich zu Genossenschaften {Oe-
Seilschaften) Gleichgesinnter verbinden , so hat auch der
6t«t als die höchste Ordnung der äussern T^bensgemeinaehaft
eine nähere Veranlassung und ein erhOhtee Recht zu prtlfen,
in welchen Beziehungen jene Genossenschaften und. ihre
Thätigkeit zu den gemeinsamen öffentlichen Interessen stehen,
und demgemftsz zu verfahren. Im Zweifel soll «r fV«i1i^
die Freiheit des Cultus achten. Wenn er sich aber Obei^
zeugt, dasz eine Secte der Existenz und Rohe des States —
nicht etwa der- herrschenden Politik im State — gefährlich
ist, so kann es dem State nicht verwehrt werden, dieselbe
als religiöse Genossenschaft nicht zuzulassen od-er
anfzulAsen, oder je nach Umst&nden unter besondere Auf-
sicht zu stellen und enger zu beschrftnken. Es lassen sich
hier mancherlei Abstufungen deuken , von dem völligen
Verbote bis zur Gestattung des freien Cultus, z. B. die Be-
schränkung des Gottesdienstes der Secte auf die Hansandacht
der Familien, auf eine gemeinsame Gottesverehrung aber
nur im Stillen und mit Ausschüeszung aller Andersglftnbigen,
die Zulassung des öfTentlichen Cultus aber ohne dasz den
kirchlichen Handlungen, z. B. der Taufe, Trauung u. s. f.
auch büi^erliche Wirkungen beigelegt werden u. s. f.'
In neuerer Zeit haben einzelne Staten die Gestattung
* PreiisKlachea Und recht II. Tit. 11. $.22: „Einer gedn1d«l«n
Kirchengeaellschftft ist die fi-eie Atuübang ihrei PrlvatgoltesdieDstes Ter-
etittlet.'' g. 33: „Zd dieser gehört die Aoatelinng: gott«sdieostlich«r Zn-
MinmenkÜDfte In genrisseD data bestimmteii OebSadeo, Dod die AuUbang
der ihren Religlon8grQndB&tz«n gemäazea Oebrftache, »owohl in dieacn
ZiiMiDroeDkeDrten , als in den Pri rat wohn QDgen der Milglieder.' $. 2S:
„Ihr ist nicht geaUtlet sich äet Oloclien zu bedienen, oder Öffentliche
Feierlich keilen auBMrhalb der Kftnern ihrea Verummlangshnnve« anstr-
atdien.*- Bairer. Edlct g. 3: „Sobald mehrere Familien Eor Ananbang
ihrer Religion sich verbinden wollen , so wird jederzeit hieia die könig-
liche Oenehmignng erfordert." Vgl. ;iVilda in rt. Zeltsch. für deutscht«
fUcbt XI. S. 236.
iM,Coo<^le
Sechstes Capilel. Recbte des taod. Stals mit BeingHiifii. Kirche. 317
.des öffentlichen GoUefidienstes als allgemtsiDe Regel auage-
aprocbeu, ilie auch auf uiehtchristlicbe fieligiouen uod Secten
ihre AowenduDg finde. '* Ein au^;edehntes Hasz von Fr^-
heit sagt dem Wesen auch des modernen christlichen Statea
XU, nicht aber TtklKge Sorglosigkeit und Mangd an PrQfiiDg
und Unterscheidung.
4. Die Forderung und Pflege auch der kirchlichen
Interessen und Wirksamkeit äussert sich gegenüber den Lan-
deskirchen
a) in der Ausstattung undDotation ihrer äuszern
Instjtnte und Bedürfnisse, soweit sie des States bedarf, in
der Erbauung und Ausschmückung der Kirchen , in der Fun-
dirung der kirchlichen Aemter, in der Sorge für die Schul-
hedUrfnisse der Kirche, in der Unterstützung der Mission. *
Andere Kirchen haben darauf keinen Anspruch, wenn es
schon dem State nicht verwehrt ist auch ihnen durch Bei-
träge zu Hilfe zu kommen. Der heutige christliche Stat
gewährt auch fremden Religionen ihr Recht des Bestandes,
aber seine volle Zuneigung kann sich nur christlichen Kirchen
zuwenden, welche in der Nation zu umfassender und groszer
Wirksamkeit gelangt siud;
b) in der Ehre, welche er der Kirche erweist, indem
er sie in ihren Vorstehern auszeichnet und bei öffentlichen
Festen zur Theilnahme einladet, und indem er f(tr seine
■ Belgiathe Verf. g. 14: ,Die Freiheit jeder Gottes verehrunjj (culte),
ihrer Aoaübun); ist zugesichert, mit Vorbehalt der Unleidrüctimg der
Vergehungen, welche bei Ausübaog dieser Freiheit begangen werden,"
Francöstscbe von 1648 §- "^ '• nJedennand bekenat frei seine ReJigion,
and erhalt zur Ausübung seines Ciillna von dem State einen gleichmtlsij'
gen Schulz." Fieusziscbe $. i%: „Die Freiheit des religiöseu Bckeuiit-
uiises, der Vereinigung in Religio nsgeaeilschaften und der gemeinsamen
httnalicfaen und öffentlichen Religionsiibungen wird gewährleistet."
' Holländische Verf. %. 1G8. Franiösische von 1848, §. 7;
„Die Retigiontdiener, sowohl für die gegenwärtig vom Gesetz anerkannten
Ciiltna als auch filr diejenigen, welche in Zukunft ftDerhannt werden
sollten, haben daa Recht, einen Qehalt ans Slatsfonde zu emplkogen."
iM,Coo<^le
318 Nemil«t Buh. CDllHrpOegc
statiicbeo ESnrichtungeu die Weibe der Eirobe anspritdiL
Wo es SU einer gerecbten Aosehiandersetziiiig der b^den
Gebiete gekomoMB ist, da beäeblt der Stal niebt mehr die
religiöse Weibe , sondern er enscU darum, denn diese kann
Too dei Kirche nur aus freiem Henten gewährt werden, und
hat nur dann Wahrheit und Wertb;
c) in der Zuziehung der Kirche bei gemeineamen
Angelegenheiten und Sorgen, zur Hitbersthnng uod Mit-
wirkung: so voraus mit Bezug- auf das Schulweeen in seinen
untern und höheren Stufen, bei Anordnungen, die auf die
öffentliche Moral Bezug haben u. s. f.;
d) in dem Antfaeil, welcher den Landeskirchen als
solebeii in den oif^nisehen Instituten des States selbst zur
Wahrung ihrer B«cbte und Vertretung ihrer Interessen ge-
währt wird, wie insbesoodere in der Repräsentation.
Siebentes Gapitel
VOD dem AiirsichlBreclit insbeeondeie.
Der Stat und die Kirche sind awei wesentlich selbstän-
dige Körper. Der Stat Überschreitet daher sdne natürliche
-Grenze, wenn er das Kirchenregiment selbst, wie das aller-
dings in den confessionell - protestantischen Staten in früherer
Zeit in weitem Umfange geschehen ist, an die Hand nimmt.
Aber er hält eich innerhalb derselben, wenn er über die
Kirche eine statUche Oberau fsicht, die wichtigste Seite
seiner Kirchenhoheit, Qbt. Allerdings bezieht sich diese Auf-
eicht nicht auf die unsichtbare Kirche, als eine Gemeinschaft
der Heiligen, die der Wahrnehmung und dem Gebiete des
States vollständig entrückt ist, wohl aber auf die sichtbare
Kirche, als eine auf der Erde erscheinende und wirkende
iM,Coo<^lc
SiebcBLeg CapiuL Von dam tafcithUr^cht JosbeMindere. 319
ovgansche Gemeiiwchaft. Die aussen Dinge sind Ar ifie
Kirche, obwohl nicht en^hrheh, doch immerhin von anter-
geordnetetn Werthe. Aber eben weil diese Seite ihres Da-
moa eine ftuszere ist und in mannichflaltigo Beziehung tritt
Bn dem wesentlich äoBzem und weltlichen Reiche des States,
0D kann der Stat nicht vor ihrer Erscheinung und ttusisem
Wirksamkeit die Augen verschlieszen , sondern ist genfithigt
und berechtigt, darüber Aufsicht zn Üben. Hier besonders
thot nun aber eine richtige A useinandersetzung noth,
damit jeder Theil in dem Genüsse der ihm zi^eMrigen
Freiheit und Recht« unTerkOmmert bleäbe.
1. In rein kirchliehe IKugeo des Gewissens und
Glaubens hat sich der Stat als in ein Gebiet, das für ihn
nnzagftnglioh Ist, nicht zu mischen, ' somit auch keine dog-
matischen Strdtigkeiten zu entscheiden. Wenn aber die
Kirche neue Gesetze, Ordnungen und Bestimmungen in
Olanbenseachen erlOszt, oder in Gewissensangelegenheiten sich
nicht mit bloszem Ratbe begntlgt, sondern bindende Vor-
schriften trifil, so kann der Stat Kenntnis^ verlangen
Ton allen solchen Verfügungen, und unter der Voraussetzung,
das« die Statsordnung durch dieselbe verletst oder gefährdet
würde, Einhalt thun.^ Dieses Recht des States wurde
' BsyerNche Verf. IV. S- 9.
' Pr«Bsiiach«e Lmdrecht 11. Tit. IL §. 33: „Der Sut iat berwh-
tigt, voa deiiyeiiigeii, was io den Venammluitgen der Kirchengesellsehaft
gelehii und verbandelt wird , Kenntnisz eiiizuxiehen. $. IIS: „Alle päpst-
lidien Balleo, Breven und alle Verordnungen ftaawBrtiger Obern der
QeietBchkeit mQasen vor ihrer Pnblication nnd Vollgireckuug dem State
xar Prtfang und Oenabmiginig voi^l^t werden." Orgtateobea OeeeU
des CoDcordats in Frankreich von iSOi, Art. 1: „Aucane bulle, bref,
. rescrit, d^cret, mandat, provision, sigualure servaot du provision, ni
autrea eipMilions de la cour de RAme, notoe ne concernant «jae tes pf'
ticaliera, ne paarroot ätre refus, publik, iniprimia, ni aulrement mis &
ezicn(ioi), aaoa raalorlMtioD du goavemement" Bsj'criaclies Religions-
tiiet $. Ci7 diu) &8: ^Hieniacb dürfen keine Oeaetie, Verordnungen oder
aOHlige ADOidnnngM der Ei rebenge walt obne allerh&ohate EiDsicbt and
Ocnehm^ng paUicirt ood volliogeD werden."
nigiti/cdtvCoC^Ic
320 NeunUa Bucfa. CuliurpUfge.
unter dem Nunien des Placet i^piooetum regium) in das
Statsrecht eingeßlfai-t, aber öfter über Gebllbr ansgedebot
Schon der Ausdruck ist falsch gewählt, and dabed oierk-
wUrdigerweise gerade der umgekehrte Irrthuu begaageti
worden von dem , welcher die köoigUche positive Sanction
in der statlichen Oesettgebung zn einem blosz negativen
Veto verdreht hat. Jenes sogeoanDte Ptaoet nUilich ist,
recht verstanden, kein positives Recht des States, Über die
Kirchlichk^t und Walirheit der von der Kirohengewalt ge-
gebenen Entscheidung zu urtbeilen und dieser seine Auto-
rität zu verleihen, sondern nur ein negatives Recht der
Abwehr solcher kirchliched Entscheidungen, welche die
Statsinteressen bcänträohtigen; ein negatives Recht, dem
das Misztrauen zu Grunde liegt, es möchte die sicbtbM«
Kirche, in welcher auch menschliche Schwächen und Lei-
denschaften sich regen , ihre dogmatische Selbstftudigkeit
miszbrauchen, und in der Ausartung Beschlüsse fossen
und Öffentlich geltend machen, mit denen die vom State
anerkannten Rechte der Individuell sowohl als seine ^gene
Wohl&hrt in Widerspruch stehen. In der Besot^isz, dasa
das Haupt der katholischen Kii-che, der Papst, der nicht
wie die andern kirchlichen Würdenträger in dem Statsge-
biete alsUnterthan wohnt und der statlichenGerichtsbarkwt,
anheimffillt, seine hohe Autorität uud günstige Stellung lacht
80 miazbrancben könne, wurde frflherhiD von manchen euro-
päischen Staten sogar der ganze amtliclie Verkehr der ein-
heimischen Geistlichkeit mit dem päpstlichen Stuhle gewisser-
maszen unter polizeiliclie Aufsicht gestellt. In neuerer Zeit
dagegen wurde eine solche Vorsicht öfter nun grundsätzlich
verworfen. '
• Belgiicbe Verf. g. 16; „Der SiBi hat kein Kedit, sicli in die
BrDCDDUDg oder Einsetsaag der Diener irgend einer (ioUeavcrehrung EU
iDiMhen oder ihnen <lvn Verkehr mit ihren Oltero und die BokBautma-
chung ihrer Acten lu untercagee; im letzteru Falle mit Vorbeltolt der
iM,Coo<^lc
Siebentes Cnpilel. Von dMii AiifBii-hlsrerhl iiisbesoiiilere. 321
Aue der Zulassung freien Verkehrs folgt aber noch nicht,
dasz die Gesetze und Entscheidungen der Kirchengewalt der
Kenntnisz und Außjicht des States entzogen seien. Nur 'das
ist der Gegensatz der neuern Richtung gegen die frühere
Maxime des Placet, dasz zunächst der Kirche freigegeben
wird, was ihr gut erscheint in rein kirchlichen Dingen zu
verordnen und bekannt zu machen, unter Vorbelialt, dasz der
Stat gegen den wirklich geschehenen Hiszbrauch
einschreite. Die Prftventi v maxime wird so in das
Repressirsjstem umgeändert. * Die Erfüllung dieser Um-
gestaltung des Statsrechtes erfordert aber im Interesse des
States nun eine Dfihere Bestimmung dessen, was als Hisz>
brauch nicht zu dulden, beziehungsweise zu bestrafen sei;
in ähnlicher Weise, wie die Einführung der Preszfreiheit im
Gf^ensatze zu der frühem Cenaur ein Preszgesetz nöthig
gemacht hat Je grOszer die Freiheit ist, welche der Stat
gewöhnlichen VentntworUicIikeil im Betreff der .Presse und der Bektuinl-
mBchung." Bolländiacbe §. 170: „Die Vermiltelung der Regierung
wird nicht verlangt bei dem briertichen Verbebr niil den Häuptern der
verMhiedenen kircblidien Qesellschsrten, noch bei Betsantmachung kirch-
licher Vorichriflen, jedoch unter verani wortlicher Berolgaiig derOesetio."
Preuszische §.16: t|Der Verkehr der Reltgiontgepellachaiten mit ihren
Obern tal ungehindert. Die Bekannlmachung kirclillcher Aiioidnungen
ist nur denjenigen Beschränkungen unlerworren, welchen alle Übrigen
Veröffentlichungen unterliegen." Oesterr. Concoi-dat v. 1855, Art 2r
„Der Wechsel verkehr zwischen den Biscbören, der Oei^tliclikeit, dem
Volke und dem heiligen Stnhl in geistlichen Dingen und kirchlichen
Angelegenheiten wird vollkommen frei sein."
< Es fr> sich allerdings, ob der Stat sich nicht durch eine fatscfae
Abstraclion von Freiheit hat rerleil«a lassen, auf RechU zu veritchlen,
die er so seiner Sicherheit nicht entbehren kann. Laurent (l'^liee et
l'ätBl IIl. 3ilü) bebauplet das und hebt den Unterschied twiscben „pfipsl-
liehen Bullen" und blosten „Meinungsäusiernngen" hervor. Jene werden
von- Tausenden ond Hunderttausenden wie ein bindendes üesetz betrachtet,
diese frei gewÜrdigL Wenn daher eiue Bulle statswidrige Bestimmungen
enthält, so ist ihre Veröffentlichung nicht blosz ein Vergehen gegen die
Statsonlnung, sondern auch eine ernste GeTahr für den Slatsfrleden , wo-
gegen du Planet den Stat besser schützt als die Repression.
BlunlRFhli, nllfieincinnStiit.srechl. M. 21
iM,Coo<^lc
^2 Nt-auttis Uueli. CnllRrplIfge.
der Kircbe gewährt, um so nöthigtir ist ein Gesetz, welches
ein Rechtsverffthren wegen Mtazbrauch der Kir-
chengewalt (recuraus propter abusum) anordnet' Der
Qedanke nftmlicli , dasz schon die gewöhnliche Gesetzgebung
ausreiche, der in den neuen Verfasaungen durchschimmert,
ist irrig. Die Beziehungen der Kirche zum State und der
Eänflusz jener auf das natiooale Lebeu sind viel zu grosz
und eigenthOmlich, als dasz sie schon in den Gesetzt- n hin-
reicliende Beachtung finden könnten, welche nur im Allge-
meine» da» Recht und die Freiheit der ludividuen und Ge-
sellschaften näher bestimmen und begranzen. Der 6ta( ist
nicht confeseionell seinem Wesen nach; die jetzigen Kirchwi
aber sind confessionell. Daher ist es Recht und Pflicht des
States indem er auf der einen Seite die Freiheit der Kirchen,
ihre confessionellen Gegensätze auszubilden und beziehungs-
weise dogmatisclien Streit zu führen, anerkennt, doch dar-
über zu wachen, dasz die confessionelle Reibung nicht den
öffentliclieu Frieden störe, noch die Achtung verletze, die
der Stat den von ihm anerkannten Kirchen gewährleistet.
Es gilt das z. B. auch von allgemein eingefHlirten Katechis-
men uiid ErbauungsbUcfaern. Denn offenbar ist es elwas
ganz anderes, wenn ein Individuum iu Privatschriften die
confessionelle Polemik leidenschaftlich schärft, oder wenn
die Kirchengewalt mit einer aul Millionen gewaltig wirken-
den Autorität den Glaubenshasz stachelnd aufregt. Je grösser
' Ein sehr beuch lenswerCher Versuch in dem org&uUcheii Gesel« für
Frankreich von 1602, $.6: ,11 y kura i-ecaar» au couMil d'^t, dans
loui lee CBB d'abu» de la pari des sopirienrs et nolres permunee eccl4-
eiaBtiqnM. Lea cas dnbne BOnt l'uaarpation du l'excte de ponroir, la
coutravention anz loia et r^lemenls de la r^publiqiie, l'iDfractian de«
riglea ooatacries par lea caiiouB lecue en Frauce, l'attentat aus Überlas,
frandiiBea et ooutainea de l'Eglise gallicane, et Und nOrrprite mi Umt
pnMi qni dans frirfTtiee du «iftc, jKut nmpromrttrt fhoHwnir dt* cy-
(oymi, IrouMcr arbUrairtmfnt irvr conteitiKf, diginfrtT rmttt fvx nt
apprruion m m injnrr. oit m wondo/f jwWie." Verg!. Fotlix in der Ele-
vue «traiig. et fran^. V. S. '14» IT.
iMvCoc^le
Siebeules Ca^iilfl. Voi'i dem AiifuicIilBrcelit inBU-soiidvre. 333
die Gefehr fUr den gemeinen Frieden und die öffentUelie *
Wohlfahrt ist, desto rascher nnd kräftiger musz der Stat
einachreites.
2. Die Verhältnisse des Cultas- sind zwar ihrem Wesen
»ach ebenfalls durchaus kirchlich, und nicht, wie das
zuweilen behauptet wird, gemischt. Aber weil sie in finszern
Formen des gemeinsamen Lebens 6ichtl>ar hervortreten, so
stehen sie dem Btatsgebiete näher, und berühren dasselbe
au mehreren Seiten als die Glaubens- und Gewissenssachen
im engem Sinne.
Aach hier soll der Kirche zunächst die freie Selbst^
bestimmung zugestanden und nicht etwa die Anordnung
darüber dem State vorbehalten werden. Aber mehr als in
jenen andern Beziehungen ist der Stat hier vemnlaazt, Aii&icht
zu Üben über die Wahrung seiner Interessen. Dahin gehören:
a) die Anordnung kirchlicher Feste, wobei es
jedoch von dem State abhängt, denselben büi^rliche Wir-
kungen mit Bezug auf Einstelbing der Arbeiten und des
Uarktverkehrs beizulegen oder nicht;*
b) die Bildung religiöser Vereinigungen, Bru-
derschaften u.dgl. zur AusUbuug gotlesdienstlicher Hand-
lungen oder frommer Werke, und die Haltung kirchliciier
Missionen. Der Stat kann wohl der Freiheit solcher Bil-
dungen weiten Raum lassen, aber nicht aufsein Recht der
EenntDisznahme, noch das der Beschränkung, be-
ziehungsweise des Verbots, verzichten, wenn solche Ver-
eine in einem für die Ehre oder das Recht der Bürger oder
des States uud fllr den öffentlichen Frieden und die gute
Sitte verderblichen Sinne wirken oder sich gebftrden:'
* Die OesetzgfebQQg de« letzten JahrhuuderU hatte die Tendenz, die
BiawirkuBg des SlAtes auf Bestimm 11 ng der KirclieDfest« möglichst aas-
zodehnen' nnd dieselben bub natiODaiwirthschaftlichen Orilnden zn be-
sebrtnhen. PicnsziecheB Undrecbt S- 34 und 36. Bayerisches
Ediet S. 16 and 77.
' Die Denkschrift der bayeriHchen Bischöfe vou 1651 hat Recht, weno
,ti7.dt,CoogIc
324 Niiiiiles Blich. CullarfinfgF.
cj die Stiftung .von KItistern und die ßegrflnduiig .
kirchlicher Orden, sowie die Genebuiigung Ihrer Sta-
tuten und BeauTsichtigung ihres kirchlichen Lebens ist zwar
zunächst wieder eine Angelegenheit der Kirche, und es ist
nicht zu läugnen, dRSZ in den letzten Jahrhunderten die
Staten Europa's oft w'illkUilich und eigennützig in dieselbe
eingegriffen und häufig die Schwäche und Gebrechen der
Klöster und Orden benutzt haben, nicht um dieselben zu
bessern, sondern um sie ihres Vermögens zu berauben. Aber
nichtsdestoweniger legen auf der andern Seite auch historische
Erfahrungen dem State die statliche Pßicht au's Herz, sich
seines Aufsichtsrechtes nicht zu begeben, sondern dar-
über sorgfältig zu wachen, thciis dasz die individuelle Frei-
heit der Menschen nicht klösterlichen Gelübden und Ordnungen
hingeopfert werde, theils dasz nicht einzelne Klöster oder
Orden das benachbarte Grundeigenthum im Uebermasz dem
lebendigen Verkehr entziehen und für die todte Hand er-
werben, (heils dasK sie nicht in einem staUfeind liehen Sinne
ihr Dasein betbätigen. Als statsfeindiich dftrf der moderne
christliche Stat aber wohl Orden bezeichnen, welche, wie
der Jesuitenorden, durch ihre Lehre und 'Wirksamkeit den
Stat unter die mittelalterliche Oberherrschaft der Kirche zu-
rücktreiben oder in ihrem confessionellen Eifer den Frieden
der Confessionen bedrohen. Fühlt sich der Stat stark nnd
mächtig, so mag er nach dem Vorbilde Friedrichs des Groszen
auch solche gälirende Elemente wohl ertragen, und die über-
triebene Jesuilenfurcht macht zuweilen eher den Eindruck
von Zaghaftigkeit und Schwäche, eis von klarem Rechtsbe-
wnszlsein des States. Aber das Recht hat der Stat allerdings,
aie die näcbsle Äufsidit uod Controle solcher kirchlicher Vereine för die
Kirche viDdicirl, aber Unrecht, weno sie dem SUte jede Aiifaicht dftrliber
versBgeo will. Auch wenn jene i. B. die öffentlichen Qeisielan^n der
Qeiezelbriid ersehn flen gut heiszen wUrde, tliäte der Stat doch wohl and
recht, derlei Scudal nicht zu dulden. Vgl. Bayeriiichea Edict §. 76 h, c.
Oesterr^jch. Concordal Art. 28.
iM,Coo<^lc
SiebentM Ca[Ht«l. Von tlem Aiir«ii'h(8i-echt insbesondere. 325
eine Gemeinschaft, welche sich ala unverträglich mit seiner
Wohlfnhrt und setneni Recht erweist, anszusloszen oder
aufzulösen.^ Sie kann sogar ein aufopfernder Diener der
(confeasinnellen) Kirche und doch ein Feind des States
sein, die Zuneigung jener verdienen und fitr diesen unaus-
stehlich werden. Nicht die kirrhliche Einrichtung und Form
solcher Corporationen hat der Stat zu ordnen oder mit zu
bestimmen, aber er hat sein Recht >auch in solchen Fällen
zu wahren, wo die Thätigkeit jener im Namen der kirch-
lichen Interessen geschieht.*
1. Die Verfassung der Kirche zu bestimmen ist in
erster Linie wieder Sache und Recht der Kirche selbst und
nicht mehr des States, wenn sich dieser aus der Beschränkt-
heit des Confessionalismus erhoben hat. Aber öffentliche
Autorität und Geltung kann die Eirchenverfassung innerhalb
des States nur erhalten, wenn derStat dieselbe anerkenn t,
beziehungsweise somit die Aenderung derselben seinerseits
gut heiszt, oder — da auch in dieser Hinsicht es nicht
Aufgabe des States ist, die positiv kirchliche Wunschbarkeit
der Aenderung zu prüfen, sondern sich auf die Frage zu
beschränken , ob und inwiefern dieselbe dem geltenden
Rechte widerspreche und die Öffentliche Wohlfahrt bedrohe
— nach vorheriger PfUfung nicht sein st-atliches Veto
dagegen einlegt. Umwandlung des zuweilen etwas ge-
spannten Placet, in welchem oft noch ein Stück Kirchen-
regiment verborgen ist, in ein statliches Recht vorheri-
ger Prüfung und des Veto (non dispUcet) scheint dem
• Schweizerische Bundesverf. S- 58: „Der Orden derJesnileo und
diefibm affilirten Gesell Bctiaflen dürfen in keinem Theile der Schweiz Auf-
tiaLme Hoden."
' Sogar das österreichische Coiicordat Art. M, welches den Bi-
BchÖfen die Freiheit luaichert, geistliche öi-den und Congr^ationen ein-
innihren, fHgt docli die beschränkande Anweisung bei: „Doch werden
sie sieb bieröber mit der kaiserlichen Regierung ins EiDTeroehmen
n,g,t,7.dt,G00gIc
326 Neuntes Biicli. Culturparge.
natürlichen Verliältnisse beider Ot^anismen am ehesten zu-
zusagen.
4. Der Kirche kann wiederum das Reclit aus natürlichen
Gründen nicht bestritten werden, ihre Organe , die Beamten
nnd Diener der Kirche, selbständig zu ernennen;
denn sollen diese ihr angehören und ihr dienen, so müssen
sie auch von ihrem Geiste erf\)llt und nicht von einer frem- '
den Macht gewiseermuszen als fremde Glieder an ihren Kör-
per geheftet worden sein. Die blosz allgemeinen Vorbe-
dingungen der kirchlichen Weihen entscheiden nocii nicht;
auch unter den im Allgemeinen F&higen den rechten Mann
für die rechte Stelle zu finden, kommt voraus dem Körper
zu, zu welchem diese gehört und dessen Bedürfnissen sie
dieoL Aber bei der engen und nothwendigen Wecbselbe-
Ziehung des States und der Kirche, uud da die Beamten der
anerkannten Kirchen zugleich das Recht und den Rang von
Statsbeemten erhalten und im State eine erhChte AutoritAt
und Bedeutung haben, so zieait ea der Kirche, keinen Per-
sonen kirchliche Aemler anzuvertrauen, welche nicht zu-
gleich dem State geneiim sind,'** und mag der Stat
fordern, dasz ihm vor der wirklichen Einsetzung in das Amt
die -Erwählten zur Gutheiszung prftsentirt werden.
Das historische Recht der europäischen Staten ist sehr reich
an mancherlei Modißcationen dieser Grundsätze. Häufig wird
dem State das positive Recht der Wahl selbst zugestanden,
und fUv die Kirche nur das Recht der Prüfung und der Er-
theilung der kirchlichen Weihen oder Ordination vorbehalten;
zuweilen ober auch von Seite der Kirche völlig freie Be-
setzung ihrer Aemter ohne Genehmheiezung des States
geübt oder gefordert.' In jenen Zustanden ist noch viel con-
fessionelle Beimischung wahi'zunehmen, welche allmählich
'" Das cBiioiiiHche KecLl hat iu diesem Sinne dm Begriff der pmonae
rt0i gralat aufgebracht Der 8lat hat dabei indessen nur alHtlicIis Küok-
sichten zu nehmen.
iM,*J».)i.)t^lL'
Siebentes Capitel. Von dcn> Aiifqicbtsiveht iuabraonder«. SSTT
ausgeschieden werden muez, wenn die Kirche zu ihrer vollen
Freiheit und der Stat zu seinem wahren Rechte gelangen
soll; diese Begehren gerathen im Gegentheil mit den engen
Beziehungen in Widerspruch, in welchen die Landeskirche
2um State steht.
6. Alle eigentliche Gerichtsgewalt, das Schwert und
der Scepter der Gerechtigkeit auf Erden, ist ihrer Natur nach
statlich, und kann daher nur vom State abgeleitet
werden. Nur die religiöse Zucht, welche sich durch
die Stimme des Gewissens Geltung verscham, und das Hasz
TOn innerer Disciplin, welches jedem organischen Körper
zu seiner Ordnung nölhig ist, gebührt schon von Rechtes
wegen der Kirche. In diesen Dingen hat der Stat daher
das nnveräuBzerliche Recht, die Gerichtsbarkeit der
Kirche zu regeln, zu ändern, zu beschränken oder ganz
aufzuheben, soweit dieselbe eicht den Charakter einer frei-
willigen und schiedsrichterlichen an sich tragt Der
moderne Stat hat das anerkannt und viel&ch geUbt," und
die religiöse Bedeutung der Kirche hat an Reinheit eher
gewonnen, seitdem die' zwingende Strafgewalt der Kirche
beschränkt, und auch die Geistlichen den weltlichen Gerichten
unterworfen worden sind.
Die ursprünglichen Pönitenzen der katholischen
Kirche hatten noch ganz den Charakter der Zucht, und be-
ruhten auf freiwilliger und reuevoller Büszung der Sünde,
sie waren nicht Strafe für ein Vergehen. Auch der Kirchen-
bann (die cxcomumnicatio), allerdings eine ursprttngllche
Institution des Christenthums , ist erst au der Zeit zu einer
Strafe geworden, als der Stat in eine unwürdige Abhängig-
keit von der Kirche gerathen war. So lange derselbe nur
" EalMF Friederich U. hat anch darin die moderne Idee anlici-
pirt, das* er »uerst wieder für den Süden Ilalien» durch »eine Geeelie
denükniB in Strafsachen und bfirgerrichen Streitigkeiten der welüichen
Gericlitsbarkeit urterwarf Raumer, Gesch. d. Hohenslaohn IV. S.474.
iM,Coo<^lc
328 NeiiiiWs Buch. CuhurpÜPge.
eotweder Versagung kirchlictier Heil- und Segeasmittel, oder
AusschlieszüDg der Einzelnen aus der Gemeinschaft der Kirche
ist, so ist das eine dem Wesen nach durchaus kirchliche
Sache, und keineswegs Handhabung der stmflinden Gerech-
tigkeit; denn wie sollte die Kirche nicht selber prüfen und
frei bestimmen, wer ihres Segens würdig und bedürftig sei,
und wie genöthigt werden, Individuen als ihre Glieder an-
zusehen, wek'he.die Gemeinschaft mit ihr zerrissen haben?
Die groaze mittelbare Einwirkung, welche eine solche Aus-
schlieszung auf das ganze übrige Leben des Gebannten ttuszert^
mag freilich den Stat bewegen, eine gewisse Controle zum
SchuUe der individuellen Rechte eintreten zu lassen, 'und
ihr eigenes Interesse wird die Kirche dahin leiten, nicht
wegen geringfügiger Ursachen noch aus vorübergehenden
Gründen den Bann zu verhängen; aber eine wahre Ausein-
andersetzung des beiderseitigen Gebietes wird doch diesen
zunächst der Kirche anheimstellen. Ebenso gebUhrt der
Kirche wie jedem Organismus eine ülsciplinargewal t
über ihre Beamten und Diener. Erweisen diese sich als un-
tauglich für das Amt oder den Dienst, so musz sie die Macht
haben, dieselben zu entfernen, und durch andere Personen
fUr ihre Bedürfnisse zu sorgen. Gegen möglichen Miszbrauch
solcher Gewalt zur Unterdrückung und Schädigung der In-
dividuen mag der Stat wohl eine controlirende Aufsicht an-
ordnen und üben, sei es indem er von der Einstellung und
Entlassung von Kirchen beamten aus kirchlichen Motiven je-
derzeit Kenntnisz nimmt und sich die statliche Prüfung und
GutheiszuDg vorbehält, sei es indem er den Betheiligten ver-
Btattet, ihre Beschwerden ihm vorzulegen und seinen Schutz
anzurufen. '^
" Vgl. BayeriBchea Eklict §. 51, 54. Die Biercitieo, zu welcben
GelsUiche von den Biechöfen neuerlicb oft lerurtheilt werden, sind meistens
AnmaBZung eines Stücke Gerichtsbarkeit^ weiches der Kirchengewsll nicht '
Eosleht, und der 8lHt ist berechtigt, derselben EJnliall zti thun.
n,g,t,7rJM,COOglC
SiebeiiUs Capil«!. Von dem Aufsiclilsrecfal insbesondere. 320
(i. Für die Erziehung und Schulbildung des Klerus
nntersUllzt der Stat hinwieder die Landeskirchen durch seine
Anstalten oder durch Ausstattung der ihrigen. Dasz auch
die statlichen Schulanstalten, deren Bestimmung es ist, fhr
die Kirche einen tüchtigen Nachwuchs von Geistlichen zu
bilden, den Geist der Kirche in sich aufnehmen, nud nur
solchen Lehrern der religiöse und kirchliche Unterricht an
denselben anvertraut werde, welche den Glauben der Kirche
treu bekennen, darauf hat die Kirche ein natürliches Recht.
Besitzt sie aber eigene Anstalten für diesen Zweck, Priester-
seminare, so hat auch der Stat eio Recht darüber zu
wachen, und dafür zu sorgen, dasz die fllr den Kirchen-
dienst bestimmte Jugend auch in Harmonie mit dem State,
und nicht blosz zu guten Geistlichen, sondern auch zu
tüchtigen Statsbürgern erzogen werde, dasz sie somit
auch in weltlicher Wissenschaft nicht roh und uner- ,
fahren bleibe. Die rein klerikale Erziehung, wie. sie gegen-
wärtig von den katholischen Bischöfen fast Überall angestrebt,
wird," entfremdet den nachwachsenden Klerus immer mehr
der Welt, und nimmt ihm das Versfändnisz fUrihre geistigen
Bedürfnisse und für die Fortschritte ihrer CiTÜisation. Da-
durch verliert er aber an Achtung und Einflusz mehr, als
die iho leiten , durch die gesteigerte Fügsamkeit desselben
gewinnen können. Von diesen Priesterseminaren gilt der
Satz: „Ihr habt Wind gesftet und werdet den Sturm ernten."
7. Das Kirchengut gehört nicht dem State, sondern
der Kirche. Dieser ist es gegeben und für sie dauernd be-
stimmt worden. Aber wenn auch der Stat mit Recht kein
Eigenthnm daran ansprechen , noch dasselbe für seine Zwecke
verwenden darf, so kann dagegen die Frage, ob auch der
Kirche die völlig freie Verwaltung der Kirchengüter zustehe,
oder ob besser der Stat dieselben zu Gunsten der Kirche
" Tgl. Oesterr. Codc. Art. 17.
n,5,t,7rjM,G00glc
330 NeoDtea Bacb. Ciilluri>tlpge.
in seine vormumUchafllirhe Hand nehme, gnr wohl je in
verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen
auch verschieden beantwortet werden. Die katholische Kirche
hat von jeher auf ihre selbständige Verwaltung einen g^o^zen
Werth gelegt, und sich nur ungerne den Beschränkungen
und der AuTsicht unterzogen, die der Stat in den letzten
Zeiten auch Über diese Guter zu verhängen fOr nöthig erachtet
hat. Die protestantische Kirche dagegen hat< von Anfang
an die Sorge fUr ihre zeitlichen Guter unbedenklich dem
State überlassen und sich in eine oft dämflthige Stellung
zu schicken gesucht. Unserer Zeit dürfte die Selbständig-
keit der Kirche in Verwaltung und Verwendung des
Kirchengutea , verbunden mit der nöthigen Oberaufsicht
des States, durch welche die äuszere Ordnung der Ver-
waltung, die Erhaltung des VermOgena Überwacht, und einer
.ungebtlhrlichen Verwendung für fremdartige Zwecke gewehrt
wird, aui ehesten zusagen."
8. Es gibt einzelne Lebensverhältnisse, wie die öffent-
liche Erziehung und Schulbildung der Jugend, und
wie die Ehe der Erwachsenen, welche sowohl zum State
als zur Kirche eine nahe Beziehung hüben, und auf welche
daher das Recht des States und die Sorge der Kirche
zugleich sich erstreckt. In diesen Verhältnissen ist eine rieh-
tige Auseinandersetzung besonders schwierig, und wäre dne
absolute Trennung verderblich; denn auf organisches und
friedliches Zusammenwirken kommt hier Alles an. Von der
Schule wird im Verfolge besonders die R^de sein; die Ehe
" Oeeterreichische Grundrechte von 1849, g. 2: „Jede geaettliclt
ADerksDiite Kirche und Religion egeeell ach aft hat das Recht der gemein-
uaen Üffentlicheii Religionaiibong, ordnet and verwaltet ihre Aogel^en-
heiten Mlbatündig, bleibt im Beaitze and Genasse der fBr ihre Cnltas-,
Unterrichts- and Wohltbfitigkeitsz wecke besljminten Anstttllen, Stiftnogen
and Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den itllgemeiDsn Statsgesetxeii
unterworfen." Das Oeslerr. Concordat gewäbrt Art. 30 der Kirche die
Selbstverwaltung ihrer QUIer. Prensiische V«rf §. 16.
iM,Coo<^lc
Siebentes Capilfl. Von dem Anfsklilfreclil inpb«coiidere. 331
wurde früher schon besprochen.'^ Daa Recht in diesen
Dingen zn ordnen nnd zu handhiiben ist vorzugsweise des
Statea Seche, '^ auf die moralische and religiöse Rein-
heit derselben hinzuwirken die der Eirch<e.
9. Zuweilen mit dem Oberaufsichtsrecht des States Ter-
blinden, zuweilen davon unterschieden wird das sogenannte
Reformationsrecht des Statea ijut reformandi). Der Aus-
druck kam im XVIten Jahrhundert in den Zeiten der Eirchea-
reforni auf, und vorzüglich die Protestanten dehnten den
Begriff zu Gunsten der Statsmacht sehr weit aus, ufTenbar
von dem damaligen Interesse geleitet, ihre reformirenden
Tendenzen auch gegen den Willen der sltkirchlichen Hierarchie
mit Hülfe und unter der Autorität des States durchzuselKen."
Aber auch die im Katholicismus verharrenden Staten behaup-
teten damals, obwohl in beschränkterem Sinne, ein solches
Recht. "* Beide betrachteten das Recht des States zur Reform
>' Bach 11. Cti|>. 17, beeonders S. 1S6.
" Zwingli Ternsrf srhon alle kirchliche Gerichtsbarkeit : „Alles
so der geistlich s^ast im zngeliöreu rechtes und rechteeschirmes
halb fUrgibt, gehöret den weltlichen in, ob 8j chiisien ayn welÜDd."
" Vgl. Eichhorn, Kjrchearecht I. 8. 24fi iind 561. Luther an
den christlichen Adel: „Diirumb wo ea Noth Tordert und der Babst ärger-
lich der Chrieleiiheit ist, soll data thun wer am ersten kann als
«iu getreu Glit'd des ganzen Körpers, dasz eiri recht frei Cnncilium wei*de,
welches iijerottnd sowob) vermag als das weltlich Schwert, sonder-
lich dieweil sie nun alle Hiicbristen sind, Uitpriester, mitgeisllicb, mit-
mäcbtig in silea Dingen, und sollen ihr Amt und Werk, das sie von
Oott haben über Jedermann, lassen frei gehen wo es noih und niiiz iet
ta gehen." MrUttichthim loci, p. 941: „periinere emendetjoaem Bcdesia-
Tum B^ Uagistratus omcium praesertim cesaantibns Episcopis aut adver-
santibuH Evangelio. Qaod eniro aliqui dicant: magistratnm profannm non
ease jadicem controTeraiarom de dogmatibna, vera et explicata reeponsio
est: EccIesiAin esse jndic«m et seqni normam Evaugelii in jndicanda
Com nalem magistratns pius vere sit membrum Bcclesiae, judicet et ipee
cDm aliis piis et ernditis juxbi Dormam quam dixi." Vgl. Stahl, Kir-
ebeD*erhssung der ProlMtante», S. 1.
" Die sdiweiierischeu katholischen Orte sprachen sich darüber in
dem Mandat vom Olauben von 1Ü24 aasRihrlich aus, iinil begründeten
iM,Coo<^lc
332 Neuntes Budi. Cullurpflege.
indessen tilir gewissermaezen als ein subeiiliäres, wenn
die ordentliche Rirchengewalt nicht selbst die Miszbräuche
abschafTfe, nicht von sich aus die nöthigen Reformen
einfnhre. Erst die spfttere absolutere Statedoctrin suchte
das AasHahmsrecht in ein Regelrecht umzuwandeln und das-
selbe als das Wesen der statlicheu Hoheit über die Kii-che
auszugeben, d. h. im letzten Grunde darauf die volle Herr-
schaft des States über die Kirche zu grUndeu.
Das Eigentliche und ursprüngliche Reforinationsreclit
kommt der Eirchö selber zu, und zwar in au^edehuterem
Sinne als dem Stat. Wir verstehen darunter theils das ne-
gative Recht und die Pflicht, Schaden und Giebrechen, Hisz-
bräuche, Entslelluagen, die sich im Laufe der Zeit einge-
stellt, wieder reinigend zu entfernen, theils das positive
Recht, ihrer natürlichen Entwicklung gemttsz fortzuschreiten
zu höherer Vollkommenheii Der Stat ist dabei nnr mit-
telbar betheiligt und berechtigt, und zwar auch der chrislt-
liche Stat nicht als confessioneliee Glied einer Landeskirche,
sondern um des Zusammenhangs willen zwischen seiner sitt-
lichen Wohlfahrt mit der Gesundheit der Kirche und inso-
fern er überhaupt als Stat auch andern corporativeu Gemein-
schaften gegenüber befugt ist, gegen Miszbräuche, die allge-
meinen Schaden bringen, einzuschreiten. Wenn die Kirche
ihre Pflicht versäumt, und das Verderben auch das Recht
lind die Wohlfahrt des States stört und beunruhigt, dann
darf dieser hemmend und tnahnend einschreiten. Wenn die
Kirche schläft oder versinkt, dann soll er sie wecken und
halten. Er verdrängt sie nicht und tritt nicht an ihre Stelle;
ihr Binvcbreiten damit, ,daaz die geiBtlicIie Obrigkeit in jenen Sorgen
und Nothen schweig« uod schlife." Tgl. meioe Oeschiehle des ichwri-
zerisdien Bnndeeredita I. 8. 311 ff. Die wiederholten Forderangeu der
Kdiaer im fünfzehnten und Bcch^ehnten Jshrhnndert, daaz diirvh Cooa-
lien die Minbröiicbe abgescbafTt uud die Reform der Kirche nm innen
heraiu vorgenommeD werde, beruhten anf einer ähnlichen AufTaneiiug
iM,C00<^lL'
Sirbentet) Capilel. Von dem AuraichUreclK insbesondere 333
aber so weit seine sittliche und rechtliche Maclil reicht, ßo
weit sucht er auf ihre Heilung einzuwirken.
Anmerknng. Eine der aoffiHligaten Eracheinungeii unserer Zeil
iat das CiMicordat, welches imt^mi 16. Ang. 1855 zwiscben dem Papsl«
PiuB 1\. und dem Ksispr von Oesterreicli, Franz Josepli, über
die Terh&ll Hisse der kalholisehen Kirche znm Slale üeslerreich abg«-
MkltKsen worden Ur. Sie ist niu so aufrallender^ Bis sie mit der poli-
tischen Strömung unserer Zeit in einem sellfflmen Widerspruch filehl. In
einer wichtigen BezieLnng zwar ist das Concordal In Uebereinglimmung
mit der Zeitrichtung, insofern namüch als es die Sonderang der birch-
liehen und der sLatlichen luatitutionen nnd Rechte fördern will, und aucb
der Kirche in Ihrem Gebiete freie Bewegung zu verschaffen vei'spriebl.
Allcnl halbe LI tlrangt der Geigt der Zeit zn tolcher Ausscheidung niid
Überali verlangt er nach freier Entwicklnog des besondern Wesena. Aber
wenn es wahr ist, wie wir aus onsern und fremden Beobachtungen
Khlieezen dürfen, dasz die earopäiscben Völker seit einiger Zeit wieder
religii^r geworden sind, so ist es sicher nicht minder wahr, dasz das
politische Bewusztsein noch mehr fortgeschritten Ist, dasz eine Unter-
ordnung des StHtes unter die Kirche, die man im Princip früher leichler
getrsgen hat, beute völlig unnatürlich und Qoerlräglich erscheint, und
dasz eine Erneuernng der klei'ihalen Herrjchaft der Uitweli anfs äastersle
verhaszt ist. Dej- Versuch daiQ müszie zu heftigen Gegenslöszen reizen.
Die Dämonen der Revolution werden durch die kirchlichen Bannstrahlen
■lieht mehr getödtet, sondern entzündet und die politische Gährung wird
durch den kirchlichen Druck nicht nnlerdrOckt, sondern gereizt und
gesteigerL
Die Concordate sind dem öCtentlichen Rechte angehörige Veiträge
zwischen dem 8lat und der Kirche, als zwei selbständigen Uficbteu, und
diese Form ist daher fUr beide Conlrahenten würdig und passend, um
ihre Wechsel seil igen Verhältnisse für beide verbindlich to regeln. Eine
gewisse Gleichheit der Siellung, eben die wechselseitig anerkannte Per-
sönlichkeit der Vertragsparteien wird nalurgemBsz bei AbschliesEung
eines Vertrages vorausgesetzt, und es scheint «ich von selbst zo ver-
stehen , dasz dabei der Stnl seine Biistenz wahre wie die Kirche die
ihrige, und dasz in Jedem derartigen Vertrage die Slatsprincipien
kUr und energisch, wie es der Majestät und dem polittscheo Bewnszt-
selu des modernen Slales gelitthrl, neben den kirchlichen Grnnd-
lätzen ausgesprochen werden. Wenn aber schon in den bisherigen
Concordaten, ungeachtet im XIXten Jahrhundert der Stat viel mächtiger
ist als die Kirche, der kirchliche Standpunkt rorzagsweise beachtet
worden ist, so tritt diese kirchliche Einseitigkeit in dem Österreichisohen
Cnncordat noch 'greller hervor, eis in irgend einem andern. Man siebt
n,g,t,7.dt,'C00gIc
334 Neniitce Buch. Cnllurpllege.
C8 in der Sprache und In dem Inhall, duz duselbe oiclit zwiscli«!) BM»-
männern und KircheiiiDäpnern, sondern iwisclien Kirchenmännern nnd
KlrcbenmÜDDern, von denen die einen für den Slat bevollmächtigt waren,
verbandelt und fnmiiilirt worden ist. D&b liBiionieche Reclit ist der
^emeinMine Boden, aof dem sie stehen, das Statareclit ist gaoa
anWMrhalb des Concordata. Die liirclienrecbtliehaB Ornodsatie
werden ausschiiesilich beachtet und prodamirt, die Statsprincipien
böcbslena durch 8 Uli schweigen votfaebalten. Selbst wo die kircbliclien
Aourdnungeu des Condb voa Trlenl mit Rilekaicht auf nralle slatitcbe
Rechte einige HodMcstfoneii erdnldeit rnttasen — wie bezüglich der welt-
lichen Qeriefatabarkett auch ühfT Geistliche — werden dieselben nnr wie
eine vorttbergeheude Conces^ion des pftpstlichen Slubls an die Zeitvct-
bUlnisse zugeslnnden oder wie eine VergiiDatiguug von Seite der Kirche
bewilligi. Vergeblich sucht man in dem Coneordat nach einer Spur von
Staisbewusztseiu und Slntshoheit. Ein geistiges Hocbgefüfai ist nur in
diMn diisdnicli der Kirche za finden. Uan wird dalier bei Lesung dieses
I)ocuiDcnles uuwitlkiirlicb au jene millel alterliche Vorstellung erinnert,
-dasz die Kirche dsa Reich des Geistes, der 6tBt nnr das Reich des Leibes
sei. So sehr herrscht darin der liirchlicbe Oeiet vor.
Diese Erscheinung wird noch uubegreiflicher, weuu man sich er-
innert, daez seit den Tagen der Kaiserin Maria Theresia in den Fürsten
und Völkern Oesterreichs das statllcbe fiewusztsein auch der Kirche und
den kirchlichen Doctrineo gegenijber lebhaft erwacht ist, Bnd nur darin
finden wir einigen historischen Anhalt für ihre Erklsrnng, dasz die ne<
galiv gereizte und radicale Unterwerfung der Kirche unter eine auf-
gcfalsrle Despotie, wie wir sie in der Zeit Josephs IL erfahren babeu, zd
einer kirchlichen Reaclion den Qrund gelegt, sowie dasz die allgemeine
Erapoj'UDg der Österreich lachen Völker von 1848 gegen alle hergebraclile
AutoiitäC. nach dein Siege über die Revolution zu einem neuen Triumph
der Kircheuautorilät Veranlassung gegeben und gereizt hat.
Am wenigsten erträgt aber Deutschland eine einseitig confes-
sionelie Politik. Jedermann zwar begreift, daaz Oesteireicb um seiner
historischen Stellung willen und mit Rücksicht auf die grosze Uehrbeit
seiner Bevölkerung ein erhöhtes Interesse nimmt au der katholischen
ConfeseioD, so wie man es versieht, dssz Preuszen in confessioneller Be-
ziehung vorzüglich die deutsche Schutzmecht des Protestantismus ist.
Aber da die Erfahrungen und die I^eiden dreier Jahrhunderte erwiesen
haben, dasz keine der beiden groszen I3onfesstouen die andere in Deutsch-
lund zu überwindeu vermag, vielmehr beide einsnder friedlich bestehen
lassen müssen , so ist es zagleich klar geworden , dasz eine einseitig cou-
rea.<qonelle Politik jederzeit den Widerspruch von mindestens der andern
liüirte der deutschen Nation hervorruft, und indem sie Deutschland ent-
zweit uiid seine Kraft iähml, eine durcliaus uudeutsche Politik sei.
Deutschland laszt sieh weder katholisch noch- protestantiach
iM,Coo<^lc
Achtes Capit«! Drr SUl im VfrliäUnlri zur Wlssrnfclian ii. Kunst. 335
■'edieren. Nur die Politik darf als eine wahrlisA deutsche Anerkeii-
niiijg fordern nnd Wirkung lioffen, n^lclie von Keiner beaondern Con-
fesBion befangen, einen gemeinsam-iidlionslen odei- tinraauen Slaudpiinkt
ninimty von dem mis sie den verschied enen CoiifeasicmeQ gei'Ccbt wird,
nnd den confeesionellen Frieden Aller schlitzt. Da« ist aber der Stand-
piiokt des modernen States, der selbständig iiidit inncrhnll). Mindern
auszer der Kirche steht, und daher voh sich sus nach slatlicheii
Principien die ßechte der Individuen wie der kirchlichen Qi^nieiuMhafieD
erkennt nnd ordnet.
Achtes CapiteL
[>er 8tnt im Verhältnis! zur Wissenschaft nnd Kunst.
1. Die Beziehung des Sttttee zur Wissenschaft ist eine
engere als die zur Keligion, aber wiederum nur mittelbar.
Zwar gibt es Staten, welche geradezu die Wissenschaft altt
Statssache erklärt und eine Sta tswissenschaft in speci-
fischem Sinne geordnet haben. Am entschiedensten ist diese
Richtung wohl in China zn Tage getreten. Der Kaiser
des himmlischen Reiches der Mitte wird auch als die Cen-
tralmaeht und höchste Autoritöt der Wissenschaft verehrt;
nnd wie die Qbrigen öffentlichen Oi^ane, so sind auch die
Gelehrten und Wissenden t(»i Stats wegen classiticirt und
in zahlreichen Abstufungen Ober- und untei^eordnet. In
den angewiesenen Geleisen und Schranken geht die wissen-
scbaftliche Thätigkeit einen steifen und abgemessenen Gang,
und Abweichungen gelten als Vergehen wider den Stat,
Aber diese ZwangEgacke ist der Natur der Wissenschaft zu-
wider und läszt sich aus dem Rechte des States nimmermehr
begründen. Zu mancherlei äuszern Fertigkeiten und abge-
schliffenen Fwnheiten kann es solche Statswissenscliaft wohl
bringen; die tiefere Erfassung der Philosophie und der freie
Bhck in die Geschichte bleiben ihr verwehrt. Der mensch-
. liehe Geist, welcher zu höherer Erkenntnis^ der Wahrheit
iM,Coo<^lc
330 NtMinita Buch Cullurpllege.
enipoHiingeii will, bedarf der individuellen Freiheit,
die ilini Schwiiiigkrallt verleilit. Diese ist nicht ein Geschenk
noch ein Gebot des States, sie ist ihm angeboren als eine
Gabe Gottes.
Die Wiesenfichafl ist auch nicht eine Thätigkeit und Offen-
harung desSlates, sie ist die Frucht der Arbeiten, welche
der unsterbliche Geist der Individuen von sich aus; getrieben
von dem Durste nach Wahrheit und im Bewuszisein seiner
Abstammung von Gott, der Quelle und Erfüllung aller Wahr-
heit, freien Muthes unternimmt. Dem State kann daher
auf diesem Gebiete so wenig als auf dem der Religion
Herrschaft zukommen. Der Stat hat keine Macht und
kein Recht, den Inhalt der Wissenschaft zu bestimmen,
noch die mancherlei Wege, auf denen der Geist der Indivi-
duen sich der Wahrheit zu nähern versucht, abzusperren.
Freiheit der individuellen Wissenschaft ist somit
ein göttliches Grundgesetz, das der Stat zu achten die
Pflicht hat. '
2. In andern Stnten ist schon oft fttr die Wissenschaft
das System der Indilferenz des States behauptet und em-
pfohlen worden. Es ist auch nicht haltbar. Der moderne
Stat verdankt der aus der Gebundenheit des Mittelalters
herausgetretenen frei gewordenen Wissenschaft zu gutem
Theile sein eigenes erhobenes Bewusztsein und seine Macht;
und wenn auch die groszen Massen der Bevölkerung weniger
Ahtheil nehmen an der wissenschaftlichen Arbeit, und weniger
' SpinoER, Politik II. 8: nAIIeq daa, £□ d^aaen Ausübung man
weder durch Belohnungen noch durch Drohungen gebracht vcrden kann,
gehört nicht zu den Rechten dea Slats. So kann Niemand -seine UrlheilB-
rrihigkeit aufget>en. Diirch welche Belohnungen oder Druhangen kann
denn ein Mensch dszu gebracht werden, zu glauben, dasz das Oauie
nicht gröezer sei als sein Tbeil." Preiiszische Verf. %. 20: „Die Wissen-
schaft und ihre Lehre ist rrei." Fr. v. Genlz an den Köpig von Preuszen:
„Von allem, was Fesseln scheut, kann nichla so wenig sie ertragen, als
der Gedanke des Henschen."
MyCOO<^IC
Aclitrs Capltel. Dvr Siat im Verhaitniai zur WlMCOMhart u. KnnBi. 337
empfänglich sind fllr ihre Erzeugnisse, so werden doch dlP
gebUdeleren, auch Bn der Statsleitung n&her betheiligteii
Stttnde 70M den Bewegungen dtr Wissenschaft gehoben und
getragen, und selbst die Menge wird mittelbar von dem
AnstosB der 'Wissenschaft getrieben und erfahrt zahlreiche
Wirkungen ihrer Th&tigkeit in ihrem gemeinsamen Leben.
Wie sollte daher der 8tat, was ftir ihn und die Nation so
wichüg ist, ignoriren dürfen?
3. Der Stat hat somit eine dringende Veranlassung die
Wissenschaft zu beachten, ihre Fortschritte zu unter-
stützen, sie zu pflegen. Während des Mittelalters hatte
die Kirche diese Aufgabe Übernommen. Die wissenschaft-
lichen Anstalten wurden grösztentheils von ihr gestiftet. Die
Männer der Kirche waren es vorzüglich, welche Wissenschaft-
liehe Werke ausfDhrten und wissenschaftliche Kenntnisse
verbreiteten. Auch die Schule war ihrer Sorge anheimge-
geben. Aber so grosze Verdienste sie sich immerhin dafltr
erworben hat, die volle Fieiheit und Entfaltung der Wissen-
schaft war unmi^lich , so lange die Kirche das gesammte
Gebiet des Wissens nur in dem beschränkten Gesichtski-eise
ihrer religiösen und wir müssen hinzusetzen ihrer hierarchi-
schen Interessen gelten liesz nnd forderte, so lange sie mit
Mlszgunst jedem Versuche entgegentrat, auf anderen Bahnen
nach Wahrheit zn suchen.
Diese Lage der Dinge ist vorzüglich seit der Reforma-
tion des sechzehnten Jahrhunderts verändert worden. Die
AnfRnge der Umgestaltung sind freilich früher schon deutlich
wahrzunehmen, besonders in den nicht-theologischen
Universitäten und Faculläten und die allgemeine Veränderung
ist auch in den katholischen Ländern später durchgedrungen;
aber es läszt sich nicht verkennen, dasz von der Reforma-
tion ein mächtiger u»d neuer Impuls zu der Geistesfreiheit
auch in der Wissenschaft und zu der statlichen Pflege der-
selben ausgegangen, die dann zu einem gemeinsamen Gute
Bluntlchli. illgemeineii SlaUrMhL ». 22
D„:,iP<.-jM,CoO<^lc
338 Neunte« UhcIi. Oultarpll^«.
der neuern Zeit geworden ist. HaUe früher die Kirche in
erster, der 8(at höchstens in zweiter iind selir entfernter
Linie der Wissenschaft seine Sorge und Pflege gewidmet,
en ist es nnn ein anerkanntes Princiji, dasz dem State
voraus die Untersttttzung und Pflege der Wi^nsfhaft ge-
bohrt. Die Kirche ist in diesen Dingen in die zweite Linie
zurückgetreten.' Die kirchliche Berormundung der
Wissenschaft ist nun aufgegeben. Die st ntliche Aufsicht
aber dieselbe ist arrihre Stelle getreten, die Aufsicht, welche
sich von Bevormundung ihrer Freiheit wie von thörichter
Indifferenz gleich sehr nnterscheideL Einzelne Statsmäuner
haben wohl schon das BedUrfnisz eingesehen, dosz nun der
Stat — auch auszer derSchule — sich ernstlicher der Wissen-
schaft anznnehuien guten Grund habe;^ aber noch ist es
' Veifaasung von New-Ham psliire in Nordomeiikft: „In ErwSgiiug,
(Imz rUr die Au frech rbaltung einer freien Verfiissung die allgemeine Ver-
breitniig uilizlidier Ketiniiiiase wesenlücli noiliwendig ist, und dosz e.-i
liieran kein besevi-es Uillel gibl, ala die Vervielfaciriing d«r MiUel und
Tortheile der ErzieliUDg, ist eti die Pflicht der Owetzgeber und Ubrlg-
keJteii, fortwiihrend die Wisaenschaft 2d unterslützen und zu befördern,
alle SchiilanBlalten zu iinlerslülzen und aufzumuntern, die Forlscbrille
des Feldbaues, der Künste, der Wissen sei laften zu belohnen und aufxn-
leichnen, um dem Vollie einzuprägen und In ihm in bewahren das all-
gemeine Wohlwolteti, die Mildihätigheit , die Industrie und Wiiibschaft,
die RedlJL'hlieit und Gntherzigkeit, die Aiifrichtigbeit und Mäszigkeit,
mit einem Worte alle cdeln GcBinmuigen und Gefühle." Jakob Grimm,
über Schule. UuiversiiiH, Akademie, 8. 7: „Kunnle auch im Geleite der
Kirche die Schnle eiue Strecke des Wega inriioklegen ; allniäblig be-
gannen tteide sich zn scheiden und feiiidüelig einander entgegenzusetzen.
Die Wissensohan nill nur glauben, waa sie weisz, die Kirche nur wissen,
»B« sie glauht."
' Her Minister S tei n in einer Denkschrift (Üben lon Perti Tl. 8. 602):
„Man darf es erwarten, doaz der jetzige Zuslnnd der Dinge, der- nur
durch Gewnlt inid Druck erhallen wird, nich in sieb seibat zei-slöre, und
dasz die edlereu uod liberaleren Grundsätze wieder in das Leben treten
werden. Die Urgenten sind dsher dringend aufgefordert, durch Leitung
der Literatur und Erziehung dahin zu wirken, dasz die öffentliche Mei-
nung rein und itrufiig erhalten werde. Auf den Deutschen wirkt Schrift-
steilere! mehr als auf andere Nationen wegen seiner T.eaeluAt nnd der
iM,Coo<^lc
AcliLFfi Capftol. Drr Slat im Verhällnitz zur WiMcoHbiiri >i. Kiinsl. 339
viiie Foitlening an die Zukunft, das?, in diesen Din^rn in
der rechten Weise das Rechte geschehe.
4. Die Pflege, welche der Stat der Wisaenschaft zu-
wendet, kann sich in vei scliiedenen Mitteln und sowohl in
positirer fördernder, wie in negativer beschrän-
kender Richtung änszern.
a] Schon sehr viel kann der Stat erreichen, wenn er
dem wissenschaftlichen Verdienste Ehre erweist.
Thut er das, so ehrt er sich selbst, und erhöht sein eigenes
geistiges An>ehen. Zugleich belohnt er in wfkrdiger Weise,
was Anerkennung verdient, und erweckt Dankbarkeit und
Nacheifer. Der prenszische Stat hat in unserm Jahrhun-
dert vorzuglich durch die Ächtung, welche er der Wissen-
schaft gezollt, einen so bedeutenden Zuwachs an Macht und
Autorität erlangt, dasz es schien als hätte er um deszvrillen
schon ein Anrecht auf die Hegemonie über Deutschland;
und Oesterreich, welches sich deutscher WissenschaTt zu
lauge und zu ihrein und seinem Schaden verschlossen hat,
ist deszbalb iu Gefahr gerathen, seine grosze Cultnrauf^abe im
Usteo zu veruachlttssigen and sein moralisches Ansehen einzu-
bUazen. Der Geist ist eine Macht, welche sich dem zuwendet,
der sie versteht und würdigt, und dem feiiid ist, der sie rnisz-
achtet; und die Wissenschaft ist ebenso ein treuer und stnrker
Verbündeter, wie ein geßüirlicher Gegner, dem schwer und
immer nur mit groszeu Opfern au eigener Kraft gewehrt wird.
groixni Anzahl von Heiischen, auf diu die ölTenilicheD Lehranslalten einen
Elullu»» irgend einer Art haben. Die Leselust der Kation ist eine Folg«
ibier OemUthsnihe, ihrer Neigung zn einem innern besoonenen Leben
und ilii'sr State Verfassung. Dif Aniaht der Scbriftfleller ist in Denlscli-
iBnd gi'Üflzer als in irgend einem andeiu europäischen Lande, da die
grosze Anuhl iod wisüenschanlichea Anstalleo einer Henge von Qe-
lehrlaa Uescliäfiigung und Versoi'gung veracliafft. Auf diese luQsite man
wirken, um das Reich der Wahrheit und des Rechts aufrecljt zu erhalten,
und denen elenden verderblichen SchrifUtellern entgegen in wirken, die
d«u gegenwlrtlgen Znsland der Dinge als wohlthüttg darstellen. " Vgl.
ebenda II. 8. 164 und 428.
iM,Coo<^le
340 Nüuiilcs BucL. Cultorpfl^ge. •
Natürlich hat der Stat ein friteresse uiit Wahl zu han-
deln. Er soll nur ehren was die Öffentliche Wohlfahrt und
die Erkenntniez der Wahrheit wirklich fSrdert. Je fhichl-
barer und je reiner dae wiflsenschaftliche Verdienst, je er-
sprieszlicher dasselbe n)r den Stat selbst und die Nation
ei-8clieint, desto höher hat der Stst es zu werthen. Dem
Prunken der Sophistik, der Frivolitftt eitler Skeptlk, dem
Geiste des liederlichen Spottes und niedriger Klatschsucht
aber, die sich auch regen wo das Geistesleben der Individuen
sich frei äuszern darf, Ermunterung und Beifell zu geben,
wäre Thorlieit, auch wenn sieb dieses Streben in den glän-
zenden Formen eines täuschenden Scheines äuszert. Viel-
mehr ist die Versagung jeder Ebre von Seite des States
hier ebenso dessen Pflicht und Interesse, wie die Anerken-
nung dort,
b) Auch materieller Unterstützung bedarf die
Wissenschaft viellbcb ; und dem State ziemt es , sie nach
seinen Krftften zu gewähren, durch Anlegung von öffent-
lichen Sam ml ungen und Apparaten zu ihrer freien Be-
nntzung, durch Förderung wissenschaTtlicher Untersuchungen
und Unternehmungen auf seine Kosten, indem er die Ver-
öffentlichung und Verbreitung der Resultate wissenschaftlicher
Arbeit begünstigt, wenn diese seine Beihülfe nöthig hat.
c) Durch Gründung und Ausstattung von Ak.ademien
kann der Stat besondere Oi^ane schaffen für die höi^sten
Zwecke des Wissens. Davon wird später noch näher die
Rede sein. Aber auBzerdem ist es eine Aufgabe des Cul-
tusDiinistera, fortwährend der wissenschaftlichen Thätig-
keit, in welcher Gestalt und Richtung sie offenbar wird,
seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, von allen irgend
erheblichen Erscheinungen der Art in dem Laude Kenntnisz
zu nehmen, den Gang, die Richtung derselben zu beachten,
ihre Beziehungen auf den Stat und die Nation zu prüfen,
nicht blosz zu trockener Ansammlung der Nummern seiuer
n,g,t,7rJM,COOglC
Achles Cepilel. Der Sut im Verliältniei ztir WiMccschaft u. Kiiittt. 341
Register, aonderQ um je noch den Umständen und BedQrf-
iiissen zu handeln.
d) Die statliche Förderung gebührt nur wissenschaft-
lichen Verdiensten, der ststliche Rechtsschutz aber
auch, solchen wissenschaftlichen Arbeiten, welche als un-
Truchtbar oder irrthllmlich erscheinen. Wie der 8tat jedes
religiöse Bekennintsz der Individuen vor Verfolgung schützt,
aber nur der christlichen Religiou seine Liebe zuwendet, so
soll er auch jede wissenschuftliche Th&tigiceit, auch, wenn
dieselbe auf Abwege gerathen ist, in Treieni Sinne gegen
die Verfolgung der Zeloten, der Angeher uud des Pöbels
schützen. Auch hier gilt das Wort: der Mensch hat etn
Recht, was er als wahr erkennt z» bekennen, denn er hat
dazu die Pßicht.
e) Aber auch die negative Sorge darf der Stet nicht
unterlassen, gemein schädlichen Wirkungen einer ver'
wildert^! und verderblichen Wissenschaft entgegen zu wirken.
Nur in klaren Fällen freilich wird sich dieselbe zu entschie-
dener Hemmung steigern dürfen, nur wo die Gefuhr, die
aus wissenschaftlichen fiestrebungeo für die Sicherheit und
Wohlfahrt des States oder die ölTentliche Moral des Volkes
entspringt, eine offenbare ist und nicht schon durch das
Gleichgewicht einer an gesunden Kräften reichen Natur
Oberwunden wird; denn das Leben der Wissenschaft ist von
so geistiger Art und zugleich so Überaus empöndUch, dasz
die rauhe nnd niciit durchaus nothwendige Berührung der
Gewalt ihre gesunden Triebe leicht mehr verletzt, als sie
die schadhaften Auswüchse trifft. Wohl aber hat der Stat
jederzeit das volle Recht, wenn er sich tiberzeugt, dasz die
wissensciiatlliche Thätigkeit einzelner Individuen oder Corpo-
rationen zu gemeinem Schaden fuhrt, dieser alle die Untei^
Stützung zu entziehen, welche er aus seinen Mitteln
zur Nahrung und Förderung der Wissenschaft bestimmt hat.
Es ist eine sentimentale Thorheit, von dem State zu erwarten.
iM,Coo<^lc
342 Neiiittc8 Bucli. CiüturpU^e.
dafiz er seine Feimte hiU' OfTenttiche Kosten erhalte, damit
sie desto bequemer ihre Geistesarbeit Auf Untei^nibiing
seiner Ordnung und auf Zerstörung des öffentli<-hen Woliles
liinrichteii.
5. Aehnitch ist das Verhfiltnisz des Stutes zur Kunst.
Dem Ptate gebührt hier wieder kein Regiment, aber die
Pflege der Kunst ist seine Aufgabe. Die Kunst Qbt ge-
ringeren iimi weniger nachhaltigen Eintlusz auf das öS^nt-
liche Leben aus, als die Wiesenschaft; aber ihre Wirkung
ist den Sinnen näher, die Schönheit ihrer Formen bemäch-
tigt sieh rascher der GemUther. Ihre Werke sind, wie sie
rur den religiösen Cultus die sichtbare Bllkthe der gehobenen
Seelenstinimung sind, aucii fitr den S(at und die weltliche
Lebensgemeinschaft eine herrliche Zierde, Ausdruck und
Anregung zugleich. Der Stat selbst soll anch schön sein in
seiner organischen Gestalt. Umsomelir bedarf er der Kunst,
die sein Dasein verschönert und veredelt
Die religiöse Kunst hat in früheren Jahrhunderten
ihren höchsten Triumph gefeiert, die statliche Kunst —
einst von Griechen un(\ Römern mit jener zugleich gepflegt
und verehr), ist fUr das moderne Leben noch im Anfang'
fler Entwicklung begriffeii. Nur allmählig erwacht in den
Stalen und in den Künstlern der Sinn für die Hefrlichkeit
der slatlichen Kunst.
Das alte Theater der Athener war eine religiös-poli-
tische Institution, das neuere Theater ist fast nur dem Pri-
valgenusz gewidmet, und die Buhne heiszt national, ohne
es zu sein. Nur mittelbar nnd nur gelegentlich gibt sich
da die politische Stimmung kund. An den groszen Volks-
festen tritt die Knust fast ganz zurUck hinter dem rauschen-
rien Wirrwarr der unschöueu Spiele.
Am leichtesten Anerkennung Andet die Stiftung von
DetikniAlei-n und am ehesten wirkt der Sinn fUr grosze Archi-
' teklur auch auf die Massen. Doch fehlt noch viel, bis du.'«
n,g,t,7rJM,COOglC
Achtes Copilcl. Drr Stat im VeriiällnieB cur WUMnschnfl n. Kuosl. 343
VersULnduisz fUr die Notlivrendigkeit dea monumenlalen Stjis
in den üfTenÜichea Bild- und Bauwei-ken zu einem Gemein-
gut der civilisirten Weit geworden ist. '
Nenntes CapiteL
Der Stat und die Volkasebiile.
1. Das Kind ist v«n der Katur den Eltern und der
Familie anvertraut, deren Glied es ist. Ihnen, und nioht
dem State kommt daher auch die nächste Soi^e der Er-
ziehung zu. Aurli wenn der Stat oder die GeiVieinde, wie
das vt'fmftgenslnsen Waisen gegenüber zur Pflicht wird, ge-
nöthigt ist, sich der Erziehung der Unmündigen ganz anzu-
nehmen, kann er doch im günstigsten Falle nur die Fami-
lienerziehung nachbilden; und es wird immer noch ein
empfindlicher Mündel zurückbleiben, den die soi^fältigste
und humanste Öffentliche Erziehung nur zu mildern, nicht
völlig zu heben und zu ergänzen vermag. Die Triebe des
gemeinsamen Blutes, das individuelle und tief veiwachsene
Leben der Familie, die persönliche Liebe und Pietät der
Eltern imd der Kinder sind nicht durch Statsan^talten zu
ersetzen.
Die Statserziehung der Spartaner, welche schon vom
siebeuten Jahre an die Kinder losrissen von den Eltern,
mochte in dem Bedürfnisse der Spartaner, ihre stets be-
drohte Herrschaft mit den grCszteu Anstrengungen und Opfern
' Goethe hat in deo DKchgelHBKoen Schrifipn Über Kiinat bnoierliens-
werilie Voracbläge gemacht, die zu wenig beachl«! werden. Haler den
Neneni liaV» ^'"^ Republili Venedig. Ludwig XIV. von Frankreich
und König Ludwig von Bayern in dieser Richtung wohl da» gröszie
geleiHlet. Jahn, Volksth. 8.280: „Jedes Uenkmal ist Beiapiel von That
nnd I»hn."
n,g,t,7rJM,GOOglC
314 Neuiiies Bach. Callur|illfge.
ZU erkaufen , ihre EutBchuldigiing finden, aber aie ist nichts
weniger als empfelüenswerth, ' so sehr auch Pia ton ihrem
Princip huldigt. In dem rranzOsischen Conrente dee Jahres
1793 wurde von Michel Lepelletier ein ähnlicher Vor-
schlag einer durchgreifenden Stateerziehung erneuert, ^n
Vorschlag, von dem Robespitirre preisend sagte; «Der
Geist der MenEchheit scheir>t denselben entworfen zu haben."
In öSfenMichen Erziehungshäusern sollten alle Knaben von
erfülltem zwtilften Altersjahre im, die Uädchen schon ein
Jahr früher auf öffentliche Kosten gleichmäszig erzenen und
auch da die Faitiilie auf dem Altar des Götzen der „Gleich-
heit" von 8tatewegen geopfert werden. Der Vorschlag ist
aber mit dem Convente gefallen.
Ein derartiger Üebei^riff des States in das heilige Recht
der individuellen Freiheit und des Familienlebens, die zu
schätzen seine Pflicht ist, kann nicht aus dem Stalsrechte
begründet. werden, und wäre eben so verderblich als wider-
- rechtlich. Nor soweit die Noth das Einschreiten einer ober-
vormundschaftliclien Obsorge verlangt, weil — in ein-
zelnen Fällen — die Familie ihre Sorge nicht erfüllen kann,
oder zu erfüllen grob vernachlässigt, ist die Obrigkeit ver-
anlasst und berechtigt, an der leer gelassenen Stelle der
Familie zu helfen.
2. Für eine Seite der Erziehung aber übernimmt der
neuere Slat im Interesse der Geeammtheit die Soi^e selbst.
Die Schule im Mittelalter wieder' eine Anstalt der Kirche,
ist nun zunächst auf ihren verschiedenen Stufen' zur Stats-
anstalt geworden. Die Kirche hat es nicht . verwehren
können, dasz der Stat durch ausgedehntere Sorge in diesem
Felde ihr den Vortritt abgewonnen hat. Sie hatte ihre Pßicht
< DnblmaDn, Poliük 8. 259: „Wir haben keinen Grund, es den
SparUDeni nachiothnn ; weder die gleiche Sorge laeiet auf aae. noch
r&hmeo wir aoa des Recblei, dem State Güter lo opf^o, die mehr werth
■iind, als ein Stat, der dieser Opfer bedarf."
n,g,t,7rJM,GOOgIC
Neunte« CapHel. Der Stat nod die Votkaachali' $45
allzulange mir iiachlOsBig geUbt oder die Schnle allzusehr
mir flir kirchliche Zwecke au^ebeutet. Dieaei- Vorwarf
trifft die protestantischen Kirchen nicht minder als die katho-
lische. Die Volksschule war g&nzlich vernachlässigt, bis
sich der Stat ihrer annahm, und die gelehrte Schule war
theoli^isch heechrftnkt und verkümmert.
Die Aufgabe der Volksdchule ist, der unmündigen
Jugend das Masz nationaler, uiensrhlicher und reli-
giöser Bildnog z« verschaffen und zu sichern, welches
nicht eis die Gtabe einzelner Familien noch als ein beson-
deres GnC einzelner Clueseu der Bevülkeruug, sondern als
das gemeinsame BedUrfnisz Alter fUr Alle gewahrt
werden musz. Die verwickelter gewordenen Verhältnisse
unserer Cultur machen es nöthig, dasz alle in der Landes-
sprache lesen, schreiben und im täglichen Verkehr
rechnen können^ und nicht blosz nolhdürftig, sonders be-
quem und leicht. Es ist und bleibt das die GrundlE^e alles
eigentlichen Volksunlerrichtes, und die Vorbedingung fUr
alle weitere classensrtige und individuelle Entwicklung des
getstigeu Bildnngstriebes. Daher kann eich der Stat, be-
ziehungsweise die Gemeinde, der Pflicht nicht entziehen, die
Wohlthat solchen Unterrichtes der gesammten Volksjugend
zu gewähren und auch den Niedrigsten solcher gemeinsamen
Vorbildung, die seinen Kräften neue Wege eröffnet, theil-
hafl werden zu lassen. Der Stat darf sich diese Sorge auch
nicht mehr von der Kirche entwinden lassen; denn offenbar
ist die Natur der bezeichneten Grundkenntnisse nicht kirch-
lich sondern weltlich. Sie sind daher auch, seitdem der
Stat sich mehr um die Volksschule bekümmert hat, allge-
meiner und weit besser verbreitet worden als früher unter
der Russchliesziichen I^eitung der Kirche, welche die mecha;'
nische Abrichtung zu kirchlichen üebnngen und Diensten
höher geschätzt, hat als einen tüchtigen Unterricht in den
Elementen der geistigen Bildung. Der Stoff des Lesens und
iM,Coo<^lc
316 Neuntes Bucü. Culturpll^«.
Sclirfibens <l»i-f ober liier nur dem einfbclien Aii8chauuii{!>-
iind Lebenekreise angehören, welcher wirklich dem Volke
gemeinsam" ist. Was jedes jugendliehe Herz erfreut imd
veredelt, was die Liebe zur Tugend um! zu dem Vaterlande
u&hrt, was über die Erst-heinungen des Iftglichen Lebens
aufk]Art und ffthig macht, mit klaren Augen in die Wirk-
lichkeit zu schauen, das und nicht unverdauliche und auf-
blähende Bruchstücke der Gelehrsamkeit, nicht ein dürftiger
Abrisz von wigsenechaftlicheit Systemen der Geographie,
Mathematik, Physik u. s. f. werde der Volksjiigend geboten,
Die Volksschule soll allgemeine Wahrheiten verbreiten,
»her nicht die wissenschaftliche Methode der Untersuchung
lehren. Wir sind in Deutschland und in der Schweiz,
wo das meiste für die Volksschute geleistet worden ist, doch
auch durch eine eitle und lächerliche Ueberspannung ihrer
Lchrgegens lande in die Gefahr gerathen, eine Volksjugeud
heranzubilden, welche nur ungern und mit einer Art wun-
derlicher Schani zu den Arbeiten des Handwerkers oder
KHbrikarbeiters hinzutdtt und den ärndichen und httußg er-
bärmlichen Schreiberdieust der rauheren aber weit edleren
Thätigkeit des Landbauers vorzieht. Es gab wohl eine Zeit,
in welcher man Grund hatte, sich über das .Zuwenig zu
beklagen, aber in manchen Ländern ist man nuu in den
Strudel des Zuviel gerathen, und hat statt die Jugend mit
einfacher und gesunder Hauskost zu speisen, mit groszeo
Kosten'Abl&lIe vou vornehmern Speisen gekauft, die ihr d^n
Magen verderben. '
) Der Kardinal Kiclielieu hat diese Oerslir zum voi-aus mil leb-
liafien Farben gescliilderl. Test, polit. I. S. 168: .Ainsi (jn'iin corps qui
Hiiroit dea yeax eii tontea ses partlee, seroil inonstrueux, de robne un
I?lM le aeroitil, si loaa aea aujets £toie»t Sfivana. Le commerce de»
LeUrea Uanniroit absolnmenl .celui de la rnnichandiae tjui comble lea
Elala de riclieasea, il luineroil l'Agriculture, vraie mere noiirrice dea
peuplea et il deaerlei-oit la päpiniere des soldata qiii sYl&reiil plnldtdaiis
la rudtaee de l'ignorance ijiie dans la iwütesae des aciences; rnllD il
iM,Coo<^lc
NeitDlfs CaptM. Der filat iinil die VolkBMhule. 347
Die Schule soll aber nicht blosz die geistigen Fähigkeiten
entwickeln helfen, sie soll auch dasGemltth gleichzeitig er-
wfirmen nnd veredeln. Die Volksschule soll nicht Mosz zu
verständigen Menschen heranbilden, sondern auch das religiöse .
|jel>en wecken, die Saat des Glanbens in die Herzen der
Kinder ausstreuen nnd zu jeder Tugend stfirken. Gehört in
jenen Dingen dem Rtate das entscheidende Wart und die
erste Sorge, so hat in diesen die Kirche das Meiste und
Beste zu leisten. Wie Vater und Mutter die hftnsliche Er-
ziehung gemeinsam leiten, so haben Stat und Kirche
geraeinsam die öfTentliche Erziehung des Volkes zu pflegen. ^
Die schroffe Trennung und Spaltung der stetlicheii Einwir-
kung nnd der kirchlichen Sorge wllrde zerreiszen was zu- •
sammen gehört; und die Folgen derselben waren nicht minder
schfidlich als es tnr die Privatereiehung die Scheidung der
Eltern ist. Das laute Verlangen der Emancipation der Volks-
schule von der Kirche in unsern Tagen ist zwar durch die
frühere übertriebene Vormundschaft der Kirche gereizt wor-
den, aber als absolute Forderung durchaus verwerflich,
weil irreligiöe. Darüber zu wachen, dasz die Kirche nicht
in zelottschem Eifer die Schule einenge und drücke, ist wohl
Sache des Stets; aber ihren wohlthätigen Einflusz darf er
weder entbehren noch stöi-en. Vielmehr soll der Stut, indem
er die Oberleitung über das ganze Schulwesen sich
ivmpliroit In Frauce de cliicaniieiirs, plua propres k rutiier Jes rnmilles par-
licnliena eti troubler le r*pos public qn'i proourer aucun bien aux Etate.
Si les [^ttrea £u>ieot prohnäea k lonjee aortes dVepriis, on verroit plus
de geDi capabte« d« former des doiiles que de les r^oudie et beaucoiip
seroifiil plus propre» k s'opposer anx verhis qui les düendre.
* Dm frftniösisihe Uiilerrichlsgesetz vom 15. Man 1850 hat darin
einen Fortachrilt gemacht, dasi die AlleinberridiBfi der ststlichen Uiii-
tei-sli&l beseitigt und für die Oberleitung und Aufaicht Über das Schul-
wegen ein Znsaninieii wirken stalliober und birchliclier Organe giforderl
wird. Aber in einer berriedigeixleii organischen Oestaltung des Ver-
haltniHes vod BUtt und Kirche ist rs aucli durch dieses Oe«etz uuch
nicht gekommen.
n,g,t,7rJM,COOglC
J48 Neimtee Bucb. Cnltnrptlrgr.
vorbehftit, in religiöaer Jlinsicht der Kirche eine würdige und
eingreifende Wirkaamkeit veretatten.
Die Volksschule soll vor allen Dingen uienschliche
Cnitur verbreiten, aber damit diese nicht in leere Abstrac-
Üon sich auflöse, soll sie diesz in na-tionaler Form und
Richtuug thun. Die Jugend soll auch fUr den Stat zn tüch-
tigen Genossen und BUi^rn desselben erzogen werden. In
dieser Beziehung geschieht nicht genug, und doch beruht
die Gesundheit des Volkes nud seine politisrhe Evaft vor-
nehmlich auf einem von Jugend an geweckten Nationalgeiet.
In gleicher Weise wird in dem christlichen State der chrisl-
liclie Glauben und christliche Tugend als Grundlage
* der religiösen Bildung anerkannt und sorgfältig gepllegt
werden niüssen, aber die Kirche wird diese Pfl^e nur im
Geiste ihrer besondern Confession üben kftunen. Ob diese
liücksicht zu einer vAlligeu Trennung der verschiedenen
Volksschulen je nach der Cionfe^sion oder nur zu einer Aus-
scheidung des religiösen Unterrichtes in den nämlichen Schulen
führe, hängt wolil von den besondern CuUurverhältniasen
der einzelnen Länder und von mancherlei Gründen ab. Dar*
Über zu entscheiden aber kommt dem State zu, der in bei-
den Fällen Aufsicht zu i)ben hat, dass nicht der confessionelle
Gegensatz zu inhumaner Gehässigkeit und Feindschaft ver-
säuert und geschärft werde.
Die Zahl der Volksschullehrer ist in neuerer Zeit
rasch gestiegen. Es ist das ein gutes Zeichen; denn Über-
füllte Schulen taugen nicht, und soll die gesammte Volks-
jugend, wie das in Deutschland und in der Schweiz
nun geschieht, in Frankreich, England und in den
meisten übrigen Ländern allmäUch wenn auch nur langsam
und aus der Ferne angestrebt wird , ' die gemeinsame niedere
* ID Pr%uszea werden 30,000 Schullehrer anf 15 Millionen Hen-
«chen, ie einer auf 500 Seelen gerecbnel, in eliiKJnen Canlonen der
Schweiz noch mehr.
iM,C00<^lL'
Neoiites Cttpitel. Der SM und die VolkswbiiJ«^. 349
Schulbildung erhalten, so sind zalflreiche Schulen und
viele Lehrer ßedürfnisz. Aber mit dem Vorzug hat sich
auch das Uul)el UbermtLszig gesteigerter Anforderungen an
die Lehrer eingeschlichen und hinwieder dieser an den 8tat
und die Gemeinden. • Sie werden zuweilen anf den Semina-
rien mit Kenntnissen beladen, welche sie in der Volksschule
Tiicht brauchen können oder nicht brauchen sollten. Man
Iftszt sie aus den Brunnen höherer Wissenschaft gerade so
viel trinken, dasz viele davon berauscht, wenige gesättigt
werden. Dadurch wird ein gelehrter Dünkel in ihnen ge-
reizt und zugleich der ungestillte Durst nach höherem Wissen,
das nicht in die Volksschule gehört. Diese verliert so, worauf
Alles ankommt, ihre Einfachheit und ihre moralische
Gesundheit und geräth in einen überreizten Zustand. Viele
Lehrer werden unzufrieden mit ihrer naturgemäsz niedei-n
und beschränkten, wenn auch noch so nöthigen und ehrbaren
Berufsthätigkeit, und da sie auch auf dem Lande all' ihre
Zeit der Schule zuwenden mtlsseu und Beamten-Ähnlich be-
handelt werden, so werden sie darauf hingewiesen, in der
Schule ihre einzige ökonomische E^iisLenz zu sehen, und an
den Stat und die Gemeinde steigende Besoldungeansprtlche
zu machen. Zuweilen wird dieses StaudesgefUhl zu der Ein-
bildung gesteigert, dasz die Volksschultehrer voraus die
Schöpfer einer neuen Cultur und die wichtigsten Reforma-
'toren der Gesellschaft seien. ' Es ist nicht zu läugnen, dasz
* Jakob Grimm a. a. 0.: ,Da ibDcn, sagen aie, das edelXe, koat-
barete Gut aller Uenseheo, die Kinder und deren geistige EntfaltuDg
empfohleo sei, köone man sie oicht gering wie Handwerker seUen, die
iiar dem leibliclien Wollt frolinen, vielmehr Amt ond Beriir müsseD ihnen
die Ansprüche wehrer Stalediener aaf anstHodiges Auskommen, genfi-
gende Versorgung im Alter und Wiitwen geballe sii^ero. Hier aber wird
ollenbar der Werth denen, dem man einen Dienst leisiei, mit dem
Werihe des Dienstes selbst verwechselt; es ist nicht abzusehen, waram
wir Uilcli und Brod für die Kinder thenrer einkaufen aojleti, als sie jedem
Alter gellen, oder so thener wie andere schwere Speisen. Die Fähigkeit,
n,g,t,7.dt,G00gIc
350 , Neunte« Budi. Cnlturpilrgr.
in niancben SIsten die Volkeschu Hehrer ein wichtiges Ele-
ment der Bewegung, zuweilen der Rerolution geworden
sind. Aber alle UebertreibungeD und Ausschreitungen Ein-
zelner oder Mancher fallen doch weniger lue Gewicht, als
der unbestreitbare Segen, den die besser gewordene Volks-
schule Über die geistige und leibliche Wohlfahrt der untern
Volksciassen bereits verbieitei bvt, nnd nichts wäre verk^r-
ter als den (Vtthern geistlichen Druck auf die Schule wieder
herzustellen, und dieselbe in die glücklich Uberstandeneii
Zustande der letzten Jahrhunderte zurück zu drangen. Jede
neue Entwicklung, besondere wenn sie krtUtig und gesund
ist, schieszt auch in tollen und unfruchtbaren Trieben aus.
Manche Uebertreibuug ist bereits durch die natürliche Re-
ection der Verhaltnisse corrigirt worden. Dem State aber
wird das Recht, ausschweifenden Ansprüchen entgegen zu
treten, um so weniger beanstandet, je wohlwollender er
auch die gerechten Begehren dieser Classe anerkennt und
dieselben zn befriedigen sich bemüht.
4. Der sogepannte Schulzwaug, d. h. die NOtbigung
der Eltern, ihre Kinder zur Schule gehen zu lassen, recht-
fertigt sich hier aus dem Interesse des Statee, dasz die ge-
sammle Jugend die gemeinsame menschlich-nationale und
religiöse Bildung erhalte, welche sie zu verständigen nnd
guten StHtsbürgern befähige; reicht daher auch nnr so weit.
Wenn Eltern in der Familie schon hinreichend dafür durclr
Privatlehrer sorgen, so hört jener Zwang auf, denn es fehlt
ihm am Grund. Wenn aber Eltern ihre Rinder in dieser
Beziehung verwahrlosen, nod ihnen nicht einmal die allge-
meine Volksbildung vergönnen, dann hat der Stat wohl Ver-
di« wir Tom SchulleliKr fordern, and die «r uoa aufwendet, «cbeiot mir
ui sich unter dei' eines auageieicliueieii sianreichea Handwerkers tu
sieheii, der in seiner Art das Houhale bervorbriogt, wfthrend der Lebr«r
eln fast jodem iiigängliebea Uitteignt darreicht, und sein Tsleot leJcbl
Überbot«! werden kann."
iM,Coo<^lc
Neunlre CspileJ. Der Stat und dfe VolksBcbule. 351
anlBSsimg, das Rerht der Kinder auf dieselbe zu schlitzen,
und sie zum Besuch der Volksschule anzuhalten.*
Unentgelllichkeit der VoJkeechule, in neuerer Zeit
zuweilen als Statsprincip ^ {behauptet, ist durchaus nicht eine
notliwendige Pflicht des States, und ftlr die Volksschule
selber eher ein Schaden. Der natürliche Grundsetz ist im
Gegentheil der, dasz voraus die Eltern die Kosten der Er-
ziehung ihrer Kinder zu tragen haben. Bann erst folgt die
Gemeinde und der Stat, die auch ein wesentliches In-
teresse an der Schulbildung haben, und daher wohl die
Kosten der Schulhäuser und ihres Bedarfs, sowie selbst einen
Tiietl der Besoldung der I^ehrer auf sich nehmen, und po
die Lasten der Eltern vermindern mögen. Aber es liegt im
Interesse der Schule selbst, dasz f^r die Kinder euch Schul-
gelder von den Eitern bezahlt werden, nicht allein damit
jener erste Grundsatz nicht in Vergessenheit komme, sondern
weil durch die Leistung das Interesse der Eltern an der
Schule letiendig erhalten und gesteigert wird; donn es ist
der Uehrzahl der Menschen eigen, dasz sie viel mehr
• PreuiziBche Verf. §. 21: „Ellern uüd dereu Stell Terlreler dSfreii
ihre Kinder oder Ptle^berobleDeD nii^ht obne den Unlerricbl lassen, wel-
cher für die öffentlichen Volkaechulen vorgeschrieben ist." Zuerst iet der
Qrnndsntz des Schulz wanges wobl in Norrlamerika anerkannt worden.
Das Oeselz von Connecticut von 1650 verpflichtet die Ellern. ihre
Kinder zur Schule za ecbicken, VernachlfissigUDg dieser Pflicht wird
gebüszt, und wenn die Eltern in derselben verharren, so greift die Ober-
vormundschaft an jener Slott ein. Vgl. Toqueville's Amerika I. S, 68.
Noch älter ist das Statut ffir Hassachnsets vor. 1646. Vgl. Laboutaye.
htst d« ColoDies Am£rtq. I. 277 ood die Rede von President Webster.
Ebenda 8. 385. In England wird dieses Recht des States uiiht anei-
kann). Auch Ouizot (vgl. llämoires III. 61) epraeb sich als freuzösl;
«eher Cultusninlsler dagegen aus. In Deutschland uud der Schweii
besteht der Scbulzwang und ist eine Hauptursacbe der allgemeinen Volks-
bildung.
^ Z. B. in den Qrandiechtea, welche die deutsche Na lional versa moi-
lung zu Frankfurt proclemirt hat, und in der preuszischen Verf.
8.25.
iM,Coo<^lc
352 Nennlu Biich. Caltiirpflegc.
werthen und sorgfältiger behandeln, wofUr eie unmittelbai-
beisfeiiern, als was ihnen UDeatgeltlich geboten wird. FOr
Eltern, denen die I^ast allsuechwer wird, kann der Stpt
oder die Gemeinde hQlfreich eintreten, und statt ihrer das
Schulgeld bezahlen; aber Eltern, welche die ihnen oblie-
gende Pflicht zn erfüllen im Stande sind, derselben zn ent-
laden, ist weder recht noch gut.
Oeffentliche Privatschulen hat der Stat eher ein
Interesse zu begünstigen " als zu verhindern, denn sie nehmen
ihm einen Theil seiner Sorgen und Lasten ab. Aber er darf
nicht versäumen, strenge Aufsicht über dieselben zu üben,
und zu wachen, dasz nicht ein Teindlicher Geist zum Ver-
derben der Jugend und zum Schaden auch der Gemeinschaft
in fiolclien 8chnlen sich einniste und um sich greif«. Wird
er das gewahr, so soll er mit scharfem Messer den Ansatz
des Bösen heransschneiden , bevor es wuchernd uro eich
gegriffen.
5. Auf der untern Stufe der Volksschule hat die Frä-
heit der Wissenschaft noch wenig Sinji. Die erste Volks-
bildung ist ein gemeinsames und gleichartiges BedUrfnisz,
und die Autorität der Lehrer steht noch hoch über der
Beurtheilungsfähigkeit der Schßler; um so mehr wird jene
hinwieder zusammengehalten und geleitet von der hohem
Autorität des Stats. Daher sind hier vorgeschriebene
Lehrmittel, nicht individuell gewählte, und selbst eine
bestimmte gemeine Methode des Unterrichtes, nicht belie-
bige Lehrmanier angemessen. Autorität, feste Regel, Tra-
dition der Behandlung haben und verdienen hier das Ueber-
gewicht.
' Preuazische Terf. J. 22: „Unterriobt lu erttteilen und DbIot-
lichtMnBtalten lu grttnden 8t«ht Jedem frei, iieim er aeine ailtllohe,
wiaaenwhaniiche UDd tMhnfaclie BefllhigaDg den betreffimdeD SUU-
behörden utehgewieaeD bat."
n,g,t,7rJM,GOOglC
ZelintüB Capltel. Die Beruft, («cfaDiMben und geklirlcn ScbalcD. $53
Zehntes Capitel.
Die BeriifV, lechnitcbeD und gelehrten Schulen.
1. Nur die Volksschule ist allgemein, die gesatnmte
Jngend umfassend, gleichm&szig unterrichtend. Höher liinaur
scheiden sich die Richtungen nach Bern fs weisen nnd
noch den Interessen höherer Geistesbildung. Die ein-
zelnen Schulen sind fUrdieRedürTnisee einzelner Classon
nur bestimmt. B^ hört daher nun der Schulzwang auf.
I>er Stat konnte fordern, dasz Alle menschlich -national ge-
bildet werden; die besondere Berufsbildung ist in vieMn
F&lleii auch ohne Schule erreichbar, und gehört in den freien
Bereich der Familienereiehung. Nur wo der Stat Aeniler
und Stellen zu rei^eben hat, fUr welche besondere nnd
erhöhte Berufs - oder wissenschaftliche Kenntnisse unentbehr-
licli sind , oder wo die Ausübung eines bloszen Priratberufes
ans polizeilichen Grönden auf Personen tieschränkt werden
musz, welche die erforderliche Art Bildung besitzen, mag-
der Stat wohl den Ausweis verlangen Itber eine bestimmte
Schulbildung, und die aussohlieszen, welche die Öffentlichen
filr diese Fficber bestimmten Schulen nicht besucht haben.
-Auch da sind aber noch einzelne Ausnahmen zu verstatten,
,in denen die nötliige Fähigkeit auf andern Wegen erworben
worden; denn mehr auf die Fähigkeit, als auf den Weg zu
ihrer Erlangung kommt es an.
2. Die obem und mittlem Schulen zerfallen in drei
Hauptclassen :
a) Besondere Berufsschulen, wie vorzüglich die
landwirthschaftlichen zur Ausbildung von Landwirthen,
und Gewerbeschulen zur Ausbildung von Handwerkern.
Sie gehören vorzugsweise dem vierten Stande an, nnd sind
für Andere nur Durchgangastufen. Ein groszer Theil aber
des vierten Standes bedarf ihrer flicht, ihm genügt die
Bluntschli. allgemeine» SUtsrechl. H. 23
iM,Coo<^lc
;)51 ' Neuntes Buch. Cullurpflrg«.
Volksschule und die Forlbildung, die das Leben sellier ge-
währt.
b) Höhere technische Schulen, fOr diejenigeu
Classen der Bevölkerung bestimmt, welche zwar nicht noth- -
wendig einer gelehrten Bildung bedorfen, wohl aber in den-
jenigen Wissenschaften tiefer eingeweiht wtrden müssen,
welche den Geist zu höherer Industrie, Technik, Runst be-
fähigen. Diese Schulen dienen vorzüglich dem dritten Stande,
den Architekten, Ingenieuren, Fabrikanten, Künstlern.
c) Gelehrte Schulen, theils als Vorbereitung für die
Universität, theils für die Jugend bestimmt, welche, ohue
sich einem gelehrten Berufe zu widmen, doch den Adel clas-
sischer Bildung erwerben will.
3. Die Berufsschulen im engern Sinn unterscheiden
sich von den hohem technischen und den gelehrten Schulen
vornehnilich dadurch, dasz der Unterricht in jenen nicht in
das Heiligthuni der Wissenschaft eingeht, sondern eich in
den Vorhallen derselben bewegt, und fortwährend die prac-
tische Nutzbarkeit voraus beachtet Der Einfachheit des
Unterrichts liedUrfen sie wie die Volksschule, als deren
höhere BliUhe sie oft behandelt werden; die besondere Rich-
tung auf eine bestimmte Berufsgattung, Landwirthschaft,
Handwerke u. dgl. hebt sie Über diese hinauf. Der Unter-
richt in fremden Sprachen ist nur fUr solche nöthig, welche
diese Schulen als Uebei^ngsstufen zu hohem technischen
benutzen; für die Masse der Schüler dagegen ist der Unter-
richt in der Volkssprache, in der Mathematik und den Na-
turwissenschaften, soweit diese eine nahe und leicht ver-
ständliche Anwendung auf jene Berufskreise schon gefunden
haben, genügend, und so weit denn auch im Interesse guter
Ordnung und gleich mäsziger Forlbildung für alle Schüler
vorzuschreiben. Strenge Schuldisciplin ist in diesem Kreise
unentbehrlich, die LernfVeiheit ausnahmsweise zulässig, die
Lehrfreiheit noch wesentlich durch die voi^eschriebenen
iM,Coo<^lc
Zehiiln Capit«!. Die Berufs-, technlMhen und felehVlen Schulen. 355
Lehrmittet und das rorgeschriebene Lehrziel beschränkt Diese
Schulen ersetzen theilweise den Untei-richt, den der an-
gehende Landwirlh aiif dem Gute oder der Lehrling in der
Werkstätte seines Meisters findet, theilweise befähigen sie
um der gröszern Wissenschaftlichkeit der öffentlichen Schulen
willen zu hohem selbständigen Fortschritten im practischen
Leben. Der Stat kann durch Gründung und freie Eröifnung
solcher Schulen sehr wohUhätig einwirken auf die Cullur-
nnd Berufstüchtigkeit zahlreicher Volksclassen.
4. Eine höhere wissenschaftliche oder kttnstlerische Be-
deutung haben die höhern technischen Schulen, wie
Torzttglich die Realgymnasien, die polytechnischen
Schulen und die Eilnstlerakitdemien.
Die erstem fuhren die Zöglinge tiefer ein in diejenigen
Wissenschaften, welche vorzüglich auf das prsctische Leben
der Techniker und der hohem Industriellen Einflusz haben.
Mathematik, Geometrie und Physik und ihre Anwen-
dungen auf Mechanik und Chemie sind hier das Centrum
der theoretischen Ausbildung, die Kunstgeschichte die
Grundlage der künstlerischen Bildung und die Kunst zu
zeichnen eine Hauptfertigkeit , die hier geUbt werden musz,
daneben sind die modernen, nicht die antiken Sprachen zu
cultiviren. Wohl darf man auch hier die practischen Zwecke
des Unterrichte nicht aus den Augen lassen, aber die Wis-
senachaften müssen doch in ihrem gunzcn Umfang und Zu-
sammenhang, somit auch in den Beziehungen gelehrt werde»,
deren practische Anwendbarkeit nicht, oder nicht unmittel-
bar und nicht jetzt schon wahrzunehmen ist. Die wissen-
schaftliche Durchbildung der Zöglinge, welche ihren Geist
fähig macht, sich in den mancherlei hohem technischen Be-
rufskreisen mit freier Sicherheit zu bewegen, nicht die Zu-
richtung fUr einen beschränkten Beruf ist hier die Auf-
gabe. Erst im späteren Leben scheiden sich die besonderen
Wtge.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
356 ' Neiinlea Bnch. Caltarpflege.
Diese Anstalten haben in den Obern Classen eine ge-
wisse Vemandtscliaft mit den UniverstUten. Die heraoge-
wachsenen Zöglinge können in dein Verhältnis)! ihres erstark-
ten Triebes zum Selbststudium wohl ron manchen Banden,
welche die untern Schüler noch enger an die Autorität und
an die Zucht des Lehrers binden, losgekntlpft, und ihnen
akademische Freiheit verstattet werden. Nur darf solche
Freiheit nicht Über den nattVrIichen Zweck der Schule hin-
aus genährt vierden. Insbesondere erfordert es die Natur
des mathematischen Unterrichts, dasz eine bestimmte Folge
auch der Lehrfächer beachtet werde. Auch wird noch weit
hinauf ein wechselseitiger Verkehr des unterrichtenden Leh-
rers mit dem lernenden Schaler wohlthftliger wirken, als
eine Beschrftnkung des Unterrichts auf blosze Vorträge ohne
Prüfung, ob die Schüler diesen wirklich folgen. Je mehr
wissenschaftlichen Gebalt die Lehre hat, desto mehr indiW-
duelle Freiheit in ihrer BehaodluDg ist aach für den Lehrer
BedUrfnisz; daher denn auch hier die Lehrmittel nicht mehr
vorgeschrieben , noch die Methode der Lehre von oben her
anbefohlen werden darf, wie in den untern Schulen.
Eine ähnliche Stellung haben die Eünstlerakademien.
Die Wissenschaft aber tritt hier in die zweite Linie zurück,
die künstlerische Hebung in die erste ein.
5. Die Grundlage der gelehrten Schulen ist die
classische Bildung, der Unterricht in der lateinischen,
dann aucli in der griechischen Sprache und die Ge-
schichte. Die höhere wissenschaftliche Erziehung muss
den Schüler einweihen in die Grundlagen unserer Cultur,
erTUllen mit dem frischen und schönen Geiste der Vorzeit,
in welcher die Menschheit gleichsam ihre Jugendblülhe ent-
faltet hat. Sie musz dieselbe hindurch geleiten durch die
reichen Erfahrungen der früheren Jahrhunderte, nicht um in
diesen gefangen zu bleiben, sondern um der Stufe, auf welcher
nun die Menschheit steht, benuszt zu werden, und auf ihr
n,g,t,7.dt,C00gIc
Zebniea Capite). Die Bernfa-, leohDiNhen nnd gvlebrteD Schulen. 357
mit erweitertem und freiem Blicke vorwftrto zu schreiten.
Ad der Hand der Griechen und der Römer eind die neueren
Völker in geistigen Dingen ähnlich wie dnrch das Christen-
thum in religiöser Beziehung erzogen worden, und diese
welthistorische Erfahrung soll sfch in dem Leben der einzel-
nen höher gebildeten Individuen wiederholen. Wer einen
andern Weg geht, kann wohl manches Ziel erreichen, es
wird aber in seiner Bildung immer eine leere Stelle sein,
die von den ausgezeichnetsten Männern als ein erheblicher
Mangel Bchmerzlich empfunden wird. In den claesischen
Studien ist ein gewisser Duft, ein Glanz, ein Adel, die zu
voller und scbOner Entfaltung des wissenschaftlichen Geistes
unentbehrlich sind. Sie spannen und Üben die Kräfte des
jugendlichen Geistes aufs höchste und doch d^n Alter ge-
mOsz, wecken seinen Sinn fUr Schönes, Groszee und Edles
und slärken seine Schwungkraft.
Allerdings waren die gelehrten Schulen früher zu ein-
seitig auf den Unterricht in den classischen Sprachen begränzt
tind eine pedantische Mettiode, welche den Schülern häufig
den Genusz der herrlichen Schätze des Alterthums sogar
eutleidet hat, statt ihn zu eröffnen , hatte zuweilen den Werth
derselben in eine todte Gelehrsamkeit umgesetzt, die ftlr die
Fortechritte und Bedurfnisse unsers Lebens den offnen Sinn
verlor. Es ist daher ein Vorzug neuerer Einrichtungen,
wenn der Unterricht in den classischen Spi-achen ei^änzt
wird durch gründlicheres Verstftndnisz der einheimischen
.Volkssprache und Literatur, zuweilen sogar durch die Bei-
gabe fremder neuerer Sprachen , und wenn auch den übrigen
formell bildenden Fächern der Mathematik und Physik und
wie der alten, so auch der mittlem und neuern Geschichte
ein weiterer Spielraum eröffiiet, und so der Geist nach allen
Richtungen hin geübt wird. Auch die wissenschaftliche Be-
handlung des Christenthums und seiner Geschichte darf nicht
fehlen, damit die ganze gelehrte Bildung in sich harmonisch
iM,Coo<^lc
358 NfUDtes Buch. CnJturpÜege.
sei. Aber in neuei-er Zeit ist man znweilen hinwieder in
den Fehler einer Ueberlodung mit Büdungsstoff verfallen,
an dem der jugendliche Geist Überreizt und übersättigt wird.
Körperliche Schwäche und geistige Zerstreutheit und Schlaff-
heit sind leider nicht seltene Folgen eines sojchen unmäszig
gesteigerten Vielerleis.
Dem Alter der Schuler und ihrer Bildungsstufe gemOsz
darf der Unterricht nicht als freier Vortrag abgelltst werden
ron st&ter Hebung der Schaler, unter fortgesetzter Aufsicht
und Antrieb der Lehrer. Die Schulzucht soll zwar das Ehr-
gefühl schonen und wecken, darf aber keineswegs locker
und schwach werden. Die Lehrfächer sind noch genau
bestimmt, und der regelmfiszige Besuch wenigstens der
Grundfftcher — wozu voraus der charakteristische Unterricht
in der lateinischen Sprache, wenn Ausnahmen verstattet
werden auch in der griechischen , und der Geschichte gehOrt
— ist verbindlich gemacht, nicht in die Wahl der Schüler
gelegt. Es ist ein Schaden fur Lehrer und SchQler, wenn
sie die Art und Freiheit der Universitäten schon in die Gym-
nasien verpflanzen wollen. Der ganze Zweck dieser, die
jugendlichen Kräfte in fortgesetztem Ringen zu Ubeu und zu
stärken, wird dadurch verfehlt, und der Genusz unreifer
Fruchte läszt eine kranke Seelenstimniung zurück, die spater
auch i-eife Früchte nicht mehr zu pflücken gelüstet und zu
genieszeu nicht die Kraft hat.
n,g,t,7rJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC
360 Neaoles Buch. Caltarpflcg«.
wie dtts Coll^g« de France in -Perie, haben als allge-
meine wissenschaftliche Anstalten für Erwachsene überhaupt
einen eigen thi) ml ichen Wertb und wohl eine znnehmeu^ .
Bedeutung; aber sie sind von den Unirersitüten , die zugleich
Anstalten fUr die wissenscha/tUchen Berufsclassea sind, we-
sentlich verschieden.
2. Die Universität bedarf der wisseuschaft/ichen
Selbständigkeit, denn die höhere Wisseuschaft erecblieset
sich nur voller Geistesfi-eiheit. Dafür ist die corporative
Selbständigkeit derselben eine vortreOliche Unterlage.
Aber liier begegnen wir nun einem wichtigen O^ensatze
zwischen dem Hittelalter und der neuen Zeit. Jenes liebte
und schützte die corporative Selbständigkeit so sehr, dosz
dieselbe bis zu voller Unabhängigkeit und einer Art von
Souverftnetttt gest^gert wurde. Das aber widerspricht dem
modernen State, dessen einheitlicher Organismus Unterord-
nung aller 0£fent1ichen CorporHtionen verlangt und der eine
bedeutsame Aufsicht und Pflege auch über die höchsten Bil-
dungsanstalten anspricht. Auf den englischen Universi-
täten hat sirh auch in dieser Beziehung noch länger mittel-
alterliche Freiheit erhalten, aber selbst da läazl der Geist
unserer Zeit an den 6tat die Mahnung ergehen, daez er die
die für dae Volk — noch ein SchsDapiel, das Hir daa Publicum besüromt
ist, aoodern «ine wiaaenscliartlicbe Aoalait für die JüDger der Wieaen-
acliaft. Der Troat, dui <Ju vor bereitet« durcli deu eig^nea Scbkden klug
werden, int ebenso trügeriacli als frivol. Uebr als eine Universität em-
plindet es äuaierat ecbmerzlicli , dasi eine gi'osze Zahl vou Sliidenlen uicbt
liinreichend vorgebildet ist. Diese tri^ Haas« zieht mit bleiernem Ge-
wicble den wiaaensdinftliclien Vortrag hernieder und drückt den üelat
der Studentenschaft herab. Ea soilen keine überapannlen Fordernngen
■n die Eintretenden gemaclit werden; «bar je strenger die Prüfang auf
die Kennzeichen wiaaenscbäftlicher Uebung achtet nnd uur die wirklich
fdr eilten wissenschafUicheD Lebensbernf Tsuglicheu sulüszt, desto wohl-
ibüliger wird sie für die Individnen wirken, die noch bei Zeilen auf
einen für sie passenileren Beruf liingewieseu werden, fiir die Anstalt,
deren Ehre und wissenscIi&ftlicLer Geist gelioben wird, uud für den
8uil, den die Bitterkeit eines nnreifen UulveraiitlsweaenH sehr belästigt.
iM,C00<^lL'
Eilfies Ckpilc). Die Univeniiaun. 361
ihm gebührenden Hoheitorechle übe. Auf dem Contiiient ist
schon 8Üt langem daa neuere Princip der Statscnratel
practUcb geworden. Die Vormundschaft det Kirche hat
dem State ebenso Überall weichen müssen, und nur mit
Bezug auf die theologischen Facultttten, deren Bedeutung
für die Ausbildung der Geistlichkeit die Kirche nahe angeht,
wird ihr eine gewisse Mitwirkung und theilweise Hitaufeieht
entweder noch zugestanden, oder ron ihr und nidit ohne
innwe B^echtigung beharrlich begehrt.
Was an corporativer Selbständigkeit theiJs geblieben,
tlieils werth der Erhaltung ist, besteht hauptsächlich:
a) in dem Besitz und in der VerwAftung eines'
eigenen Vermt^ens , wenn auch unter der Oberaufsicht, nur
nicht der eigentlichen Vormundschaft des Stats. IMe äuszere
Existenz der Universitäten wird dadurch in hOherm Grade
vor den mancherlei Unl^Uen bewahrt, welche die öffent-
lichen StatsQnanzen leichter treffen, und zugleich da- Uni-
versität eine freie und angesehene sociale Stellung gesichert;
b) in der eigenen Gerichtsbarkeit, welche f^lich
innerhalb des modernen States einer vollständigeren Untetv
Ordnung und engerer Beschränkung unterliegen musz, als
im Mittelalter, und mehr nur in Gestalt und nach Art did-
cipllnarischer Zucht fortdauern darf;
c) in der Ehre, welche die Corporation vom State zu
erwarten ein B«cht hat — auf ftuszere Gewalt hat sie kfflnen,
auf Ehre der Hoheit des wissenschaftlichen Geistes gemäsz
einen wohl begründeten Anspruch — und in den akade-
mischen Ehren die sie selbst verleiht. Beides wird nicht
immer und nicht Überall richtig gewürdigt. Manche Facul-
täten selbst haben leider dazu beigetragen , die akademischen
Würden, auch die des Doctorats, durch Verschwendung
an Candidatcn , die solcher Auszeichnung nicht würdig waren,
um den X>edit und damit um ihren Werth zu bringen,^ und
der Stat hat statt solchen Miszbräuchen zu wehren, jenen
iM,Coo<^lc
362 Neantu Buch. Cnltarpflvge.
Äie Achtung versagt, und dadareh wieder ein wichtiges Ele-
iiien> einer sittlich -geiedgen Ordnung* zerstört; und die Art,
wie einzelne Staten das Rangrerhaitnisz der Universitäten
' und ihrer Mitglieder geordnet haben , beweist, dasz auch
da die rechte Einsicht noch rielfach mangelt;
d) in der Vertretung, welche den Körpern der Umver-
sitAten in dem Rathe der Nation gewährt wird , und ebenso
sehr ihrer groszen Bedeutung fDr das geistige Leben der-
selben gemäsz als Itlr eine einsichtsrolle Berathung der Ge-
setze dienlich ist.
3. Die Eintheilung der UniTersit&ten in vier Facul-
t&ten BchMeszt sich an uatai^emäsze Gegensätze und Be-
dürfnisse an. Die philosophische FacultAt mit ihren
zahlreichen Disciplinen der Philosophie, die erst hier und
nicht schon auf den Gymnasien mit Erfolg gelehrt werden
kann und gewissermaszen den Weg eröffnet in den Vorsaal
aller Specialwisseuschaften , der Philologie in ihrer Voll-
endung, der Geschichte In ihrer umfassenden und in das
Leben der einzelnen Völker sich versenkenden Reichhaltig-
ktit, der mathematischen und Naturwissenschaften,
ist (Ur die gröszere Zahl der Studenten hauptsäclilich von
propädeutischer Bedeutung, ftlr eine Minderzalü aüer, die
sich dem Lehrfach oder den dahin gehörigen besondern Wis-
senschaften widmet, zugleicli abschlicszend. Vorzugsweise
in höhere wissenschaftliche Berufskrelse fuhren
die drei andern FacuMten ein und haben daher auch den
Vorrang. Die theologische hat eine höhere Beziehung
zur Kirche und die Aufgabe, die Wissenschaften zu lehren,
deren die Gieistlichkeit in unserer Zeit bedarf, um fähig zu
sein, ihre kirchliche Mission auch geistig zu verstehen, und
um gertlstet zu sein, sie mit den Waffen der Wissenschaft
zu schützen und auszuführen. Die zweite Facultät wurde
früher als die juristische bezeichnet. In neuerer Zeit
wurde sie, seitdem die Statswisseuscbaften einen weitern
iM,Coo<^lc
Etiru» C«pitd. Die DnlTorei litten. 363
Umfang gewonnen haben, zuweilen Tertheilt in einejumtisclie
lind eine 'Statewiesenschdftliche im engern Sinn, indem die
Jarieprodeoz im engern Sinn anf der eiiien und die Wissen-
schaften der Polizei- und Statswirthechaft auf der andern
Seile geschieden wurden. Han hat diese Unterscheidung,
welche mit der Sonderung der Justiz ron der Verwaltung
in einem Innern Zusammenhang ist, nicht consequent genug
durehgebildet und die sf^nannte statswirthschaftliche Fa-
cultfit theils zu schroff tod der rechtswissenschaftlichen loe-
getrennt, theils zu enge als eine blosz technische, weniger
als eine statswisaenschaftliche Äbtheilung behandelt. Die
Hasse der Studenten hat sich daher tiberall der juristischen
and nur Wenige haben sich der statswirthschafllicheit Fa-
cultät zugewendet. Im Princip gehören aber Rechts- und
Ststswissenscbaften offenbar znsammen, und erst wenn
diese Einheit anerkannt oder wieder hergestellt ist, sollte der
Gegensatz von Recht und Stat, Jurisprudenz und Politik,
Rechtspfl^e und Verwaltung seinen Eintlusz auf die Studien-'
einrichtUDg bewahren. ^ Allerdings sind früher jene oft ver-
nnchiAssigt und fast alle Aufmerksamkeit diesen zugewendet
worden ; aber dieser Uangel kann gehoben werden , ohne
in der Facultät zu scheiden, was innerlich verbunden ist.
Die medicinische Faeultftt endlich befähigt zu den Wis-
senscbaftea, welche fUr eine rationelle Erkenntnisz und Be-
handlung der Krankheiten dienen. So gehen aus den Uni-
versitälenTheoIr^en, Juristen und Verwaltungsmänner, Aerzte,
Lehrer hervor.
4. Die Pflege des Stuts äuezert sich vorerqt in der
BeruAing und Anstellung der Professoren, denen er mit
' In der einen Facutlät (iit Stals- und BechtowiBsenscbanen lassen
sich dann immerhin passend iwei Hauplrictitungen, die politische und
die juristische, ii n (ersehe id e» , wie die eine philosophische Facnllal aus
zwei Unt^rablheilungen besteht, der piiilologiscb - hisUiriecben auf diT
einen ntid d«r naturwissenschaftlichen aur der andern Seite.
n,g,t,7rJM,COOglC
364 Nenntes Buch. CaltarpaFge.
Zuversicht die Anr^ing zu einem gesunden wissenschaft-
lichen Studium anvertraut. Den FacuitSten, wel<*e mit dem
Gang und den Bedurfnissen der Wissenschaft genauer ver-
traut und mit den kundigen und lauglichen Personen nfiher
bekannt sind, gebtlhrt wohl ein Vorschlags- und Begut-
achtungsrecht: aber der Stat darf nicht an ihre Ansicht
gebunden werden; denn auch einzelne Facult&ten können
im Schlendrian versinken und ihr Blick wird durch persön-
liche Interessen leicht getrübt Der Stat thut daher wohl
daran, daneben selbst&ndig zu prüfen; d^n am Ende hAngt
das ganze Oedeihen der Anstalt doch von der richtigen Wahl
der Personen ab, die in derselben wirken, und jeder Miaz-
griff hat groszen Schaden zur Folge und ist nur schwer zti
bessern.
Anders ist die Stellung der Privatdocenten, die kein
-Lehramt, kein „munus legendi" sondern nur die „venia le-
gendi" haben. Für alle erheblichen Wissenschaften musz
daher durch Professoren, für die Hauptfächer durch orden t-
liehe Professoren stets geseilt sein. Um so unbedenklicher
darf denn den jungem Gelehrten, deren wissenschafllivhe
Befähigung geprüft und von der FacultAt anerkannt worden
ist, die Freiheit verstattet werden, sich iii der Universitats-
lehre zu versuchen und zu üben. Diese Zulassung dw Pri-
vatdocenten ist Sache der Faculttiten. Es ist diese Sitte, der
wir eine sich stets erneuernde Zahl und eine gröszere Aus-
wahl tachtiger Professoren verdanken , ein Vorzug der deut-
schen Universitäten und der Natur der wissenschfiftlichen
Studien durchaus angemessen. Den Privatdocenten aber Sitz
und Stimme in Universitfttsangelegenheiten einzuräumen ist
unorganisch, sie der Aufsicht der FacuK&ten za entziehen
schädlich.
5: Die Art der wissenschaftlichen Behandlung der Vor^
träge wird mit Recht fast Überall den Docenten selbst
anheim gestellt; und es ist jede nähere Vorschrift und
n,g,t,7.dt,GdOgIc
Eilflea Capitei. Die Universitären. 3^
Anleitung von Stats wegen verwerflich. Die Lehrfreilieit
ist auf dieser -Stufe iineDtbehrlich. Wenn es der wesentliche
durch keine Bücher zu ersetzende Werth der UoirersitAt ist,
wie Savigny^ da« vortreflflich au^edrilckt hat, „den Stu-
denten die WisaßDschaft, soweit sie gegenwärtig eiitwickelt
ist, in dem Lehrer personificirt darzustellen, und indem die
Geoesis des wissenscbafllicben Denkens zu lebendiger An<
scbanung gebracht wird, die verwandte geistige Kraft in dem
Schüler zu wecken und zur Refffoduction auzuregen," ao
musz den Universitätslehrern die Freiheit vei^önnt werden,
nach ihrer individuellen Art selbständig vor den Zuhörern in
das Heiligthum der wissenschaftlichen Erkenntiiisz Torzu-
gehen, und es ist eine unnatürliche und unfnichtbare Zu-
muthung, sie auf andere als die von ihnen erkannten Wege
hinleiten zu wollen. Die wissenschaftliche Erkeontnisz kann
nur durch den individuellen Geist mit Freiheit erwor-
ben und nur ebenso hinwieder su derselben angeregt werden.
Alle Vorscbrifteo über Lehrbücher, Systeme u. s. f. sind da-
her unzulässig.
Jene Lehrfreiheit ist indessen so wenig als alle andere
Freiheit eine absolute und schrankenlose. Sie wird näher
bestimmt und b^ränzt durch den Zweck der AnstiUt.
a) Die Form der Lehre, welche der Universität eigen-
thQmlich ist und die festgehalten werden musz, ist vorzüglich
der zusammenhängende freie mündliche Vortrag einer
Wissenschaft. Wo derselbe zu blossem Dictireu herabsinkt,
da wird der wesentliche Vorzug der Universitäten serstöit,
und von Anregung des wissenschaftlichen Geistes durch ein
lebendiges Vorbild kann bei solcher geisttOdtender Meschinen-
»"beit, welche Uberdem durch die Druckerpresse viel besser
geliefert würde, keine Rede mehr sein. Ohne daher im
Einzelnen den Docenten zu hemmen, darf dennoch die
' Savignj:, Wesen und Werih der dealBcben UnfTersitäten in
Ranke'B polit. Zeitocbrift I, 8. 671 ff.
iM,Coo<^lc
366 Neante* Buch. Cnltarpllrgt.
Univeraitfitspflege darauf hinwirken, dasz der freie münd-
liche Vortrag ia Wahrheit R^el bleibe und nicht durch
träges Dictjren verdrftngt werde. Kein Privatdocent sollte
je Hoßhung Buf Anstellung zum Professor haben , wenn er
sich nicht in jenem mit Sicherheit und Liebe zurecht ge-
funden hat.
Diese Grundform der Universitätslehre hat Übrigens
immerhin den Mangel , dasz der Verkehr zwischen Docenten
lind Studenten nicht so wechselseitig noch so sichtbar ist,
als es Dir beide Theile wUnschbar ist Nor eos dem Glanz
und Blick der Augen und den reinen Bewegungen der Mie-
nen aeiser Zuhörer kann der Docent ersehen ob sein Vor-
trag verstanden, ob demselben gefolgt werde, welchen Kn-
dniek in der Seele der Studenten er niarhe, nnr von da aus
auch seinerseits Atir^ung empfangen. Aber diese Mittel der
Erkenntnisz und des Ansporns stehen doch an Klarheit und
Kraft sehr zurück hinter dem lebendigen Worte, durch das
sich der Zuhörer hinwieder aussprechen möchte. Ebenso ist
es auch Für diesen Gewinn, wenn die eigene Uebung in
wissenschaftlicher Nachbildung durch die individuelle Htllfe
und Leitung des Lehrers unterstützt und von Irrgängen zn-
rückgehalten wird. Jener Mangel ist gerade auf deutschen
UniversitAteu sehr spltrbar. Der Docent weisz oft nicht, ob
er nicht der Fassungskraft der Zuhörer weit vorausgeeilt ist,
so dasz nur einige Wenige ihm' zu folgen vermögen, oder
ob er hinter dem Gange der bessern Mitte zurück bleibt;
und ganze Schaaren von Studenten sind zufrieden, die Vor-
träge angehört zu haben, ohne weiter sich in wissenschaft-
licher Selbstth&tigkeit zu versuchen. Diesem Mangel kann
al^eholfen werden durch Uebungscollegien, welche er-
gänzend den Vortragscollegien beigeordnet werden, und in
welchen die Studenten unter der Leitung der Docenten durch
eigene Arbeit mitwirken und ein gegenseitiger mündlicher
Verkehr beide Theile näher zusammen bringt. Die weitere
n,g,t,7.d~t,G00gIc
Eiinea Capitel. Die Universitäten. 367
Auebildung und Belebung solcher Collegien, die in den mao-
nichraltigsten Formen je nach Umständen möglich sind, ist
fUr unsere Universitäten ein dringendes Bedürfnisz, und wofal
darf die statische Pflege auch diese Richtung empfehlend
fördern.
b) Den Inhalt der Lehre kann und darf der Stet in
keiner Weise vorschreiben. Nur das kommt ihm zu, zu sor-
gen , dasz die wichtigeren Fächer jederzeit rerti'eten seien ;
und die Lehrfreiheit der Docenten heiszt Diemale Freiheit,
überall nioht zu lehren. Den Professoren der einzelnen
Focultäten steht es zu , wissenschaftliche Vorträge zu halten,
worüber sie wollen , und selbst wenn sie über Wissenschaften
lehren wollen, welche zunächst in den Bereich einer andern
Facultät gehören, ist solches in der Regel nicht zu hindern.
Aehnliclier Freiheil genieszen gewöhnlich auf den deutschen
Uiiiversitateo die Privatdocenten ; aber die Facultät bat das
Recht, wenn sie von der wissenschaftlichen Befähigung der-
selben nur in einer besondei-n Richtung überzeugt worden
ist, die Erlaubnisz zu lehren auf diese zu beschränken.
c) Eine in theoretischer Beziehung weniger schwierige,
aber practisch mit feinem Tact und freiem humanem Sinn
zu behandelnde Frage ist die, wann und in welcher Weise
der Slat als Stifter und Pfleger der Univereitäten veraulaszt
und berechligt sei, gegen einen schädlichen Miszbrauch
der Lehrfreiheit einzuschreiten. Nichts wäre absurder,
als eine Einmischung des States, sobald er wahrnimmt, dasz
neben der Wahrheit euch Irrlehren docirt werden. Der Irr-
thuin ist ein unzertrennlicher Begleiter der Wissenschafl,
und wenn das wissenschaftliche Genie gel^entllch irrt, wie
sollte derStat, der keine wissenschaftliche Autorität besitzt,
jene Ausscheidung vornehmen und den Irrlhum hemmen
können? Scheint die ganze wiseenecballtliche Richtung eines
Lehrers fehlerhaft, dann mag derStat wohl durch Anstellung
anderer Professoren , von denen er einen gesundern Einflnsz
iM,Coo<^lc
368 Nenates Buch. Ciiltorpflege.
hofft, derselben entgegenwirken und die Kräfte der Wahr-
lieit verstärken, damit sie in freier Weise den Irrtham be-
kämpfen. Es gilt das vorzüglich auch von dep philosophi-
schen Systemen. Aber der Irrthum fUr sich alleio darf nicht
zu statlicbem Verbote fuhren.
Wenn dagegen die Lehre in offene Feindschaft ausartet
gegen die Grundlagen der Statsordnung und des Rechta,
wenn z. B. die Revolution als das wahre Princip der Politik,
der Communismus als das berechtigte System des Privat-
rechts von dem Katheder der Universität gelehrt wird , oder
wenn die Lehre in augenfälligen Widerspruch geräth mit
der ganzen Bestimmang der Anstalt, wenn z. B, in der theo-
logischen Facultät auf Zerstörung des Christenthnms hinge-
arbeitet, oder wenn die Öffentliche Moral durch unsittliche
Vortrage beleidjgt'und verlebt wird, dann beginnt das B.echt
des States, nicht blosz durch Hebung der en^egengesetzten
Geisteskräfte, sondern geradezu hemmend solchem Miszbrauch
zu wehren ; und vergeblich beruft man sich da auf Lehr-
freiheit, wo die Verkündigung der Lehre zum Unrecht wird
gegen den Stat und gegen die Anstalt, welche ihr die Frei-
heit gewährt haben. Das Lehramt des Professors ist ein
öffentliches, seine Lehrfreiheit daher auch durch die noth-
wendigen Rücksichten der Öffentlichen Ordnung und Wohl-
fahrt beschränkt. Wurde der 6tat ruhig zusehen, wie ein
groszer Theil der jugendlichen Generation, von deren Aus-,
biidung sein eigenes Schicksal zu groszem Theile bestimmt
werden wird , dem geistigen oder sitUichen Verderben und
von Lehrern zugeleitet wird, die, Ubei-dem mit öffentlicher
Autorität ausgerüstet, von ihm selbst der Jugend empfohlen
worden sind, so würde er an der Jugend sich schwer ver- ■
schulden und an sich einen Selbstmord begehen. Bd der
Anwendung dieses Princips aber ist vor allen Dingen nöthig,
damit nicht die wahre und unentbehrliche Freiheit der Wis*
senschaft Schaden leide — einen Schaden , der leicht um der
iM,CoO<^lL'
Kilftes Cspitel. Die Univerailalen. 3^9
Scliwftchimg der HeilkräTte willen grÖBzer werden kann als
der, welchen jener Hiszbrauoh der Lehrfreiheit herrorbringt
— dasz nicht ans geringfQgigen Ursachen der Stat sich zu
Hemmnissen verleiten lasse, aondern nur da einschreite, wo
die Gefahr nod der Schaden grosz sind, und nicht durch
einfache Stärknng der Gegenkräfte entfernt werden kOnnen,
und dasz der Stat die gröazere Freiheit des Schriftstellers
nicht nach den Schranken des Lehrers bemease. Die Haupt-
schwierigkeit liegt tkbrigens hier weniger in dem Princip als
in dem Verfahren. Einem Wahrspmch unabhängiger und
wissenschaftlich gebildeter Geachworner darf man mit Ver-
trauen den Entscheid einer derartigen Streitfrage anheim
geben, während die R^erungsbehörden einem berechtigten
Misztranen begegnen.
6. DieLernfreiheit auf Seite der Studenten entspricht
der Lehrfreiheit auf Seite der Docenten. Auch sie ist be-
stimmt und beschränkt durch den Zweck der Anstalt, und
darf nicht als Freiheit, nicht zu lernen, miszverstanden
werden. Auch der Student, der nun afs Junger der Wissen-
schaft in ihre heiligen Hallen eintreten soll, bedarf der
Freiheit, die den Muth und die Lust stärkt zu der ernsten
Geistesarbeit, und allein den SchlUesel gibt zu den Schätzen,
welche dem gebundenen Geiste verschlossen bleiben. Daher
kommt ihm die Wahl zu, welchem Lehrer als Führer
er sich anrertrauen und durch welche wissenschaftliche
Fächer er seinen Gang nehmen wolle. Schülerhafte Vor-
schriften Über den Besuch der Vorlesungen fördern leicht
schülerhaften Sinn, und der ist nicht mehr der Universität
würdig. Freie Anweisungen aber von Seite der Facul-
täten , in welcher Weise die Studien am natürlichsten auf
einander folgen und mit einander verbunden werden, gind
ganz am Platze, und nflthig, um der Unerfahrenheit der
Anüänger zu Hülfe zn kommen und sie vor Schaden zu
warnen. Ehre und Freiheit sind beide wichtige Hebel
RUintf^clili, allRpRiPiiiPiiStaUrfoht. II. 24
D„:,iP<.-jM,CoO<^lc
;)70 Neuntes Buch. Culliirpfl^.
eines tüchtigen Siudentenlebens, und sollen daher wohl
Tor Entartung gewahrt, nicht aber miasachtet norh ver-
weigert werden.
Zwölftes OapiteL
Die Akademie.
1. Die höchste Bildiingsanatalt des States ist die Uni-
versität, die höchste Anstalt der Wissenschaft ist die
Akademie. Das 'wenigstens ist die Idee, welche ihrer
Stiftung Torgeleuchtet hatte. In Frankreich hat dieselbe
zuerst durch Richelieu und Ludwig XfV. eine hohe Stel-
lung anti Bedeutung gewonnen; in den andern europftischen
Stateu in geringerem Masze. Der Anstosz den vorzüglich
Leibnitz zur Bildung neuer Akademie» gegeben hat, wurde
nicht in seinem Geiste befolgt. Aber selbst dort ist die Wirk-
samkeit der Akademie weit hinter der Idee zurück geblieben.
Mehr noch in Deutschland, England, Italien, äuss-
land. Die ganze Institution, noch jung zwar und der Ent-
wicklung f&hig, scheint daher einer gründlichen Reform be-
dürftig, wenn sie die freilich noch unklaren und unbestimm-
ten, aber ahnungsvollen und groszen Erwartungen befrie-
digen soll, welche das Leben an sie richtet. Es wftre vei^
messen und undankbar, wollte man gering schätzen, was
die Akademien für die Wissenschaft geleistet haben. Aber
man kann nicht verkennen, dasz ihre t/cistungen, verglichen
mit denen einzelner Gelehrter oder von Privatvereinen, wenn
man an die Bedeutung der Männer denkt, welche als Aka-
demiker auf der Höhe der Wissenschaft stehen , doch nur
gering sind, dasz die akademischen Leistungen auch dieser
Männer meistens klein sind gegenüber ihren eigenen Privat-
werken, dasz der Stat insbesondere von den Akademien
iM,Coo<^lc
ZwoitM ÜBpIlel. Ule Akademie. 371
nur wenig Frllchte erotetr, während er sie tbuEeFlich an die
Spitae der Wiesenschart gestellt hat. Wober dieser Widern
Spruch zwischen dem glänzenden Rang und Namen der
Akademie und ihrem practischen Werth ? Sollte es hier nicht
fehlen, sei es an efber richtigen Ei^eantniss ihrer wirklichen
Bedeutung oder an einem der wahren Idee entsprechenden
Organismus derselben?
Man sieht in der Akademie sehr oft nur einen freien
Verein wissenschaftlicher HAnner, welche zusammen
getreten sind, nm sich selbst nnd durch ihr Beispiel Andere in
der hdhern Ausbildung der Wissenschaft zu fördern; e4oen
Verein, welcher im G^:en8atae zu der Lehre der Schule durch
freie Hittheilung des neu Erkannten die Wissenschaft um.
ihrer selbst willen pflege, und durch Anr^ung und Unter-
stützung wisseost^iaftlicher Arbeiten das Gebiet derselben
erweitere.
Aber man übersieht dabei, dasz die Wissenschaft wesent-
lich dem individuellen Geiste angehört, nur von diesem
errungen und daher auch nur von diesem wahrhaft gefordert
werden kann. Immer nur werden Individuen, und niemals
Gesellschaften und Verüne wissenschaftliche Entdeckungen
machen, mir Individuen durch Privatstudien die wissenschaft-
lichen Schätze vermehren, nur Individuen hinwieder durch
ihre individuelle Arbeit die Wissenschaft mittheilen und ver-
breiten. Die Eigenschaft eines Akademikers kommt dabei
fast gar nicht in Betracht. Es kann wohl der Privatgelehrte
gefördert werden durch die Eröffnung von Sammlungen,
welche die Akademie vermitlelt,' durch die Erörternng im
Schosze akademischer Versammlungen, durch pecuniäre
Unterstützung seiner Arbeiten oder der Herausgabe seiner
Werke; aber das Alles ist doch nur eine untei^eordnete B^-
liülfe, welche ganz ebenso auch auf Privatwegen gewonnen
werden kann. In dem Allem liegt keine unmittelbare
Förderung der Wissenschaft selbst. Diese mnsz
iM,Coo<^lc
372 Meuiiles Bucli. CuJlurpdegp.
somit den liidiridueb QherlBSS«n werden, und kann nfctft
die wesentliche Aufgabe irgend eines Vereines, auch nicht
der Akademie sein. So lange daher, wenn auch in man-
cherlei Formen es als die Hauptaufgabe der Akademien be-
trachtet wird, die WiBflenechaft zu erweitern, wird ihre Thä
tigkeit immer nur hOchst geringfügig erscheinen neben der
Privatthätigkeit individueller Männer der Wissenschaft: und
eben darum wird daher auch da« Ansehen und der Wertli
der Akademien leidend und gedrückt erscheinen.
Setzen wir daher der Akademie eine andere, der Natur
eines Vereine gemfiszere Aufgabe. Ohne Zweifel fehlt es in
der bisherigen Entwicklung des neuen Europa, seitdem die
Wissenschaft frei geworden ist von der Vormundschaft der
Kirche, an einer organischen Einrichtung, welche, ohne ihre
Freiheit zu gefährden , doch aus centralgpi Standpunkt den
iunern Zusammenhang der wissenschaftlichen Arbeiten und
Mittheiluugen überblickt, ihre Beziehungen zu dem Öffent-
lichen und Privatleben naher erforscht und würdigt, und so-
weit als es dem State zukommt, die statliche Aufsicht
und Pflege vermittelt, und auf die rechten Wege leitet.
OlTenbar ist auf diesem für die ganze Cultur des Volkes und
die geistige Gesundheit des States überaus wichtigen Gebiete
eine Zerfahrenheit und Auflösung eingerissen, welche
weder der Natur des Geistes gemasz ist, die selber ot^-
nifich ist, und in höchster individueller Hannichfaltjgkeit sich
offeubareud doch wieder in der Gemeinschaft alles Geistes-
lebens ihre Einheit findet, noch auf die Bedürfnisse des
States die nöthige Rücksiclit nioimt.
Die gesunde Eutwickeiung der Wissenschaft selbst und
die Interessen der Nation erfor<lein eine solche Anstalt, ein
derartiges wissen sc liaftlicbes Centralorgan, welches
nicht sieh in unnützer Weise abmOdet, die Thätigkeit indivi-
dueller Gelehrter zu ergänzen oder zu ei-setzen, sondern die
Beziehungen des Stules zur Wiseenscheft wahrt und pflegt.
iMvCoc'-^lc
Zwölfte« Cnpitel. Uie Akndemif. 373
und die anarchischen Einfiftsso des Zurttlls aiiT die wissen-
schtiftliche Rewe^ing ordnet. Gleichsam von einer höchsten
Warte ans soll das wissenschaftliche Leben, welches sich in
der Nation regt nnd offenbart, fortwährend beachlet, von
allen geisli^n StpCmnngen und Einflllssen auf dieselbe jeder-
Eeil Kenntnisz genommen, wer sich auszeichnet nach Ver-
dienst gewürdigt, jedes die Wissenschaft wirklich fUrdemde
Streben, wenn es der Unterstützung des States bedarf, un-
terstützt, offenbar schädlichen Richtungen entgegenwirkt, die
Verbindung mit wissenschaftlichen Privatvereinen und einzel-
nen hervorragenden Gelehrten vielseitig unterhalten, wissen-
schaftliche Sammlungen angelegt und fortgeführt werden.
Eine Akademie in solchem Sinne wfire etwa das ftir das
Cultusministcrium, was der Statsrath fUr die Politik
und die Gesetzgebut>g ist. Würde sie in diesem Geiste zu-
sammengesetzt und ihre Wirksamkeit ftuszem , so würde sie
bald nicht blosz dem Namen nach , sondern in Wahrheit an
der Spitze stehen des wissenschaftlichen Lebens
der Nation.
Die bisherigen Akademien schlieszen die beaondern
Facultätswissensch aften aus, nnd nehmen ausschlieaz-
lich Rucksicht auf die mathematischen »nd physikalischen
Wissenschaften einerseits, die historischen und philosophischen
andererseits. In dieser Organisation scheint mir der Gedanke
wahr, dasz da, wo es sich um die Einrichtung eines obersten
wissenschaftlichen Centralorgans handelt, dieselbe zunächst
nach den allgemeinen Grundrichtungen allerWis-
senschaft geordnet werdwi soll, gewiseermaszen nach dem
Organismus der Wissenschaft selbst. Aber die vor-
herrschend theoretische Eintheilung und Richtung der Aka-
demie ist wohl ein Hauptmangel des verh<niszmäszig ge-
ringen pracdschen Werthes und Einllusses derselben. IJeber-
zeugt man sich, dasz nicht die theoretische Ausbildung der
eigentliche Zweck dieser Öffentlichen Anstalt ist, sondei^ die
n,g,t,7rJM,GOOglC
:{74 Neaotu Buch. Culluipfleg«.
statliche Pfle^ des geistigen Lebens, so versteht es sicli,
daez auch die bisherige Oi^anisation dieser letztem Aul^be
unmöglich genügen kann.
Eine In statsmännischeni Geiste gegründete Akademie
würde daher — und nur die französische hat sich theilweise
und von ferne diesem Ziele angenähert — je die bedeutendsten
wissenschaftlichen oder literarischen M&nneraller Richtungen
in sieh vereinigen, und ja nicht Theologen und Juristen zu-
nächst ausschlieszen , oder nur auf Umwegen herbeilassen.
SiewUrde dabei die practischen Beziehungen der Wissenschaft
nichts weniger als gering anschlagen , ' denn eben sie haben
den m&chtigsten Einflusz auf das nationale Geistesleben, und
ntr dieses musz doch wohl nicht blosz in der Schule und
auf den Universitäten, sondern auch da, wo die Wissenschaft
der Heister in Frage kommt, gesorgt werden.
Die Arbeit einer solchen Akademie kOnnte etwa so ver-
theilt werden, je nachdem 1) die physikalischen oder
Naturwissenschaften, denen hier gar wohl die medi-
cinischen angereiht werden dürften, 2) die philosophi-
schen, mit besonderer Beziehung auf Philologie und das
Schulwesen, 3] die politisch- historischen, die Stats-
uod Rechtswissenschaften umfassend, 4} die theolo-
gischen in ihrer Beziehung zu der wissenschaftlichen Cultur
des States, 5) die schöne Literatur, deren EinOusz eben
so grosz, als von Statswegen viel zu wenig beachtet ist —
in Frage kommen.
3. Die Vorträge der Akademiker würden anter
dieser Voraussetzung von ganz anderer Art werden als bis-
her. Nicht die wären, wie Jakob Grimm gesagt hat, die
gelungensten, „welche die Keime künftiger Werke in sich
' In dieser Hinsicht srheiot mir die ni'ueateDS von Jakob Grimm
B. a. 0. verBudite Verlheidjgang <1es gegenn^tigien Syalems iiiclit glück-
lich. Vgl. auch Blurtschli Art. Abademie im deulodien Slal«wörler-
iM,Coo<^le
Kwöirtee Capilel. Üiv Akademie. 375
tragen , oder reiches Material zu wiaseaschaniicbetn Gebrauch
fruchtbar darli^en," obwohl auch diese ohnehin seltenen
Erschein untren unter den akademischen Schriften nicht gering
' zu schätzen sind, sondern die, welche den Entwicklungs-
gang einzelner Wissenschaften in klaren Ueber-
blicken mit sicherer Hand zeichneu, und deu Einflusz
derselben auf das Leben, ihre Vorzüge und Mängel mit Be-
stimmtheit darlegen. Die Vorträge selbst aber wäreu immer
noch -weniger wesentlich als die Gutachten und Vor-
schläge der Akademie, welche das wissenschaftliche Le-
ben in gesundem Wachsthume zu fönleni die BeatinimuDg
n,g,t,7rJM,GOOglC
Die Wirthechaftspflege.
ErstM CapiteL
Art and RiehtUDgen der WirthMbafto pflege.
Verstehet! wir unter Wirt hschaft überhaupt alle Ver-
waltung des materiellen Vermögens, und jede Pflege der
äuszem Verhältnisse, welche auf das Vermögen einwirken, so
ist unter Wirthsehaf tspflege im weitern Sinne des
Wortes alle Verwaltung und Pflege der Vermögensverhält-
iiisse zu verstehen, welche dem State zukommt und von ihm
ausgeht. Die noch junge Wissenschaft der politischen
Oehonomie (Nntionalökonomie) hat es unteruooimen,
die Gesetze und Maximen einer wohlgeordneten und ^ruch^
bringenden Wirthschaft in allen ibreo - gemeinsamen .Be-
ziehungen zu erforschen und danulegen. Sie beruht voraus
auf der Grundlage der mathematischen und j^hjsikalischen
Wissenschaften, und indem sie diese auf die Erzeugung,
Erhaltung und Veredlung der mancherlei äuszem Guter an-
wendet, welche den Bedflrfnisseu und GenUssen der Menschen
dienen, hat sie ein zusammenhängendes rationelles System
einer guten Wirthschaft zu begrOnden unternoninien.
n,g,t,7rJM,COOglC
Erstes. Cnpilel. Art uud Kicbtuiig«ii der WirtliacliaritipflFge. 377
Ke kann nicht, die Aufgabe de« Statsrecbtee sei» , diese
Wissemchaft, welche auf anderem Boden erwachsen, sich
Über seinen Bereich hinaus erstreckt, zu umfassen. Es darf
seinen Standpunkt, den Stat, nietat verlassen, und hat es
nur mit den Ot^anen in dem Slatskörper zu thun, -welche
für die wirthschaftliche Aufgabe desselben bestimmt sind,
und die rechtliche Richtung und Weise ihrer Thätigkeit zu
beseicbnen. Die Wirthschailspflege daher in unserm Sinne,
als ein Zweig des Statsrecbts, verhält sich zur politischen
Oekonomie etwa so, wie die Lehre von der £riegsgewalt
zu den Militärwissenschaften, die Lehre von der Gerichts-
organisation zum Privat- und Strafrecbt.
Das ist der Statswirlhscbaft mit der Statecultur gemein,
dasz hier das specifisch obrigkeitliche Moment zurücktritt.
Sie ist nicht eine Offenbarung der Stntsgewalt im eigent-
lichen Sinne, welche ihrem Wesen nach eine sittlich gebie-
tende und verbietende Macht der Gemeinschaft ist. Dadurch
eben unterscheidet sie sich wie die Statecultur von der Poli-
zei, die doch auch als Sorge fllr die öffentliche Wohlfahrt
wirksam erscheint. Sie ist daher weniger Regierung als
Verwaltung, und die leitenden Grundsätze dieser sind in
der Hauptsache dieselben, wie sie auch auszerhalb des State»
in der Wirthschaft der Privaten und der Privatvereine sich
wieder finden. Sie nähert sich daher der Ordnung des Pri-
vatlebens mehr an als alle anderen Functionen des Stats,
und es hat der zahlreiche Kreis von Finanz- und Wirth-
achaftsbeamten aus demselben Grunde auch einen wesentlich
andern, dem Privatleben näher stehenden Charakter, als
die Regierungsbeamten im eigentlichen Sinn. Von der Stats-
ciiltur unterscheidet sie sich dadurch , dasz sie eine auf ui a-
terielle Güter gerichtete Pflege ist, während die Fliege
dieser auf die geistigen und sittlichen Guter der Nation
Bezug, hat. '
' Vgl. oben Buch V. c. 2, 8. 265 ff.
n,g,t,7rJM,GOOglC
378 Zehnt«« Bacli. bie WirUiscbaftapllege.
Die Wirthschaftspflege bezieht sich:
1) auf das Vermögen des States selbst. Das so-
genannte Finanzwesen, die Regierungswirthechaft,
umraszt die gesammte materielle Sorge und Verwaltung mit
Bezug auf -diejenigen GOter, die dem State zugehüren, imü -
deren er bedarf, um seine eigenen öffentlichen Bedürfnissu
zo liefriedigeu. Sie ist auf Seite des States analog der Pri-
vatökonomie der Individuen, aber, weil den öfifentüchen Be-
stimmungen des States dienend, mehr als diese von öffent-
lichem Geiste erftlllt;
2) aufdieSoi^e für den öffentlichen Verkehr um)
die öffentlichen Anstalten, welche die gemeine mate-
rielle Wohlfahrt der Nation fördern, sowie für die Grund be-
dinguiigen des nationalen Wohlstandes überhaupt im Ganzen
und in ihren Theilen, die Volkswirthschaftspflege.
Sowohl das Finanzwesen als die Volkswirtbschaftspfl^e
setzen eine statliche ThAtigkeit rorans. Die letztere ist abei-
in roi-zUglicbem Sinne statHch, und nicht wie das oft ange-
sehen wird, von dem Geiste des Privatrechts und der Pri-
vatwirthschaft beherrscht; denn die ächte Volkäwirthschofts-
pflege maszt sich nicht an, die Thfttigkeit der Privatwirth-
schaft zu ei-setzen oder zu leiten , sondern sie hat Tor altem
die Gesamnitheit im Auge, und die n>assenhatten Interessen
und BedürCnisäe dieser, und wirkt von da aus mittelbar
ein auf die Wohlfahrt auch der Privatökonomie.
Zweites GapiteL
1 Finamlioheit. A. UnmilleltiBres SuUgDt.
1, Der Slat als ein leibliches Reich der Gesammtheit
bedarf zu seinem äuszern Dasein auch des materiellen Ver-
mögens. Von jeher haben die Staten daher auch eigenes
iM,Googlc
ZweiUg CnpEI«!. 1. Fintnzhobeil. A. UnmilUiIlwres Statsgut. 379
Vermögen beeessen, Grandeigenlhuni , falireode Habe, For-
derungen nach Art reicher Privaten. Die mittelalterlichen
Staten beruhten in ökonomischer Beziehung fast ganz auf
den privatrechtlichen -Einkünften des States, auf Privatver-
mögen. Daa iet indessen noch eine niedere Stufe der stab-
lichen EntWickelung, auf welcher so der privatrecht-
llche Gesichtspunkt vorherrscht. Wird der Slat sich seines
Wesens bewuszt, so wird gewissermaszen auch die Vermö-
genssphäre desselben von dem Statsgeiste erfüllt, und über
das blosze Privatrecht emporgehoben. Den öffentlichen
Bedflrfnissen entsprechen dann die öffentlichen Ein-
künfte, und das Vermögen des Stats jene zu befriedigen
wird mehr und mehr nach statsrechtli^en Grundsätzen ge-
ordnet.
Immerhin aber ist es natürlich , dasz der Stat auf die-
sem materiellen Gebiete auch als pnvatrechtliches Vermö-
genssubject, und sogar als das gröszte und reichste er-
scheine. Das Privateigenthum ist eine unentbehrliche Unter-
lage rar die öfTentliche Bestimmung des Statsvermögens.
Der Stat bedarf zahlreicher Gebäude, welche seinem öffent-
lichen Leben dienen, Residenzen, Regierungs- und Justiz-
paläste, Zeughäuser, Festungen u. s. f., und er bedarf reicher
Vorräthe an mancherlei beweglichem Vermögen, wie Kriegs-
rüstungen, Bibliotheken, Kunstsammlungen. Das alles ist
zwar auf der einen Seite Privatgut des Stats, und den Re-
geln des Privatrechts unterworfen, aber durch den öffentlichen
Gebrauch und die öffentliche Bestimmung desselben erhält
es auf der andern Seite einen eigenthümlichen Statscbarakter,
welcher hinwieder von Einflusz ist auf die Rechtsverhält-
nisse. Es wird zu einem specißsch öffentlichen Gut ausge-
bildet Der Wurde des Stats ziemt es, dasz er dieses Out,
welches ganz und gar öffentlichen Zwecken dient, auch
äuszerKch so vollkommen rein und schön erhalte, als
es seinen Kräften und ihrer Bestimmutig gemäsz ist. Er
n,g,t,7rJM,COOglC
380 'Zehnt«» Buch. Di« WirtbsvliHfiBpneg«-.
soll diesem Vermögen »len Stempel seiner Hoheit ninl Ehi-e
tiufprägen.
2. Verschieden von diesem Gebrauche vermögen des
Stets ist das st^enantite werbende Vermögen desselben,
weiches nur mitteltiar dem State, nur insofern dient, als
er die KinkUnfle desselben fnr öffentliche Zwecke verwenden
kann. Dahingehören dieDomftnen im engem Sinne, Ca-
fiitalien, einzelne Gewerbeanstalten, welche auf Rech-
nung des State betrieben werden. Dieses Vermögen ist in
höherm Grade als Privatvermt^en des Stets tu betrachten,
als das Gebrauchsvermögen des State. In älteren Zeiten
bezogen die Steten hauptsäcbKch von daher ihre wichtigsten
Einkünfte. Bei der Eroberung und Vertheiluug des Landes
wurde daher regelmäszig ein groszer Theil des Bodens vor-
weg auegeschieden, und von den Fürsten und Steten zur
Beetreituug der öffentlichen Bedürfnisse in Beeitz genommen.
Das Abgabensjstem war während des Mittelalters noch wenig
ausgebildet, und der Stet war auch nur ausnahmsweise ge-
nöthigt, die Beihlllfe der Privatpersonen anzusprechen. In
gewöhnlichen Zeiten genfigte sein eigener Privatbesitz.
Das neuere Finanzsystem der Steten ist solcher Privat-
wirihschaft des Stats nicht günstig. In England beträgt
der sftmmtliche Reinertrag der Domänen nicht einmal 1 Pro-
(Mnt des ganzen Stateeinkommens, in Oesterreich wenig
mehr als 1',; in Frankreich nur 3 Procent, in Preuszen
schon 12 Procent, in Bayern 25 Procent. ' Allerdings Iftszt
sich nicht verkennen, dasz von dem wirthschaftlichen Stand-
punkte aus ein weit gröszerer Ertrag erzielt wird, wenn das
fruchtbringende Frivatvermögen auch in den Händen von
Privatpersonen ist, als wenn es unter der Verwaltung des
States steht. Auf der andern Seite aber gewährt der aus-
gedehnte Grundbesitz des Stats immerhin grosze Sicherheit
' Vgl. UariiliL-r die NHvbweUiiiig und Aiitirutii'ung (>t;i Rau, Finaiiz-
wiasensch. I. g. 89 (T.
n,g,t,7rJM,COOglC
ZwdtPR Capit«!. i. FiiuiDilH^eit. II. Unmlllelbai-eB Slatggiit. 3gl
und eine Solidität des Statareichthuins, welche fllr die dauern-
den Statsi nteressen nicht gering anzuschlagen sind, so dasz
eioe principiell gebotene Bntfiuszerang desselben nicht nolh-
wendig erschehtt. Sehr viel hängt dabei Uberdem von den
besondern Verbaltnissen und Sitten der ^nzelnen Staten und
Völker ab.
3. Je mehr eine gute Wirthschaft der fruchtbaren Güter
Priratfleisz und Priratkräfte erfordert, desto weniger eignen
sich dieselben zur Slatsrerwaltung, je mehr dieselben dage-
gen Bezug haben auf die gemeinsamen Statsinteressen , und
je einfacher ihre Verwaltung ist, desto eher ist solcher Be-
sitz auch fUr den Stat zu bewahren. Daher thnt der 8lat
vor allen Dingen wohl,
a) sich des eigenen Betriebs von Fabriken; Handel,
Handwerk und derartigen Gewerben zu enthalten. Denn
immer wird der Stat, eben weil die individuelle Speculution
und individueller Fleisz und Fertigkeit das Gelingen solcher
Unternehmungen vorzüglich bedingen, mit gröszerem- Kosten-
aufwand und tait weniger Gewinn arbeiten als der Privat-
mann, der sich ganz und gar mit allen seinen Kräften diesem
Bernfe widmet. Aber selbst da sind Ausnahmen zulässig,
sei es, weil derSlat selbst euf sichere Weise für mancherlei
Geräthschaften , z. B. für Kriegsniunition und Rüstung sorgen
nousz^ ohne sich ganz auf den Privatbetrieb verlassen zu
können, sei es weil einzelne Gewerbe zur Pflege der Kunst
dienlich sind und hier die Rücksicht auf Gewinn hinter der
auf Ausbildung und Vervollkommnung dieser zurück steht,
wie z. B. Porcellanfabriken, oder weil die Betreibung ein-
zelner Mustei^ewerbe auf Statskosteii zur Controle und zum
Ansporn dient für Ähnliche Privatgewerbe, welche fllr die
materielle Wohlfahrt des Publicums von groszem Interesse
sind, wie z. B. das Hofbrftuhaue in München, oder weil ein-
zelne Gewerbe, wie voraus die Hüttenwerke sogar nöthig
werden, um die Regalien mit Vortheil auszubeuten.
iM,Coo<^lc
3H2 ■ Zehnte« Baeb. Die Wirtbiehirtspllege,
b) Nicht minder wird der 8tat aus gleichen GrQnden
keinen Vortheil finden in der Beibehaltung von Wohoge-
b&uden, deren er nicht zu öfiientlichen Zwecken bedarf.
c) Wiese, Äcker, Rebland, Garten femer waren
von jeher ihrer Natar nach vorzugsweise dem Privatfldsz
und der Privatbenntzung anheimgegeben. Auch d^Qr paast
die Statawirthachaft wenig. Indessen köonon politische
Gründe, wie die Rücksicht auf das von Zeit zu Zeit
wiederkehrende Bedbrfnisz , einzelne au^eBeichnete Uftn-
ner, welche dem State grosse Dienste geleistet haben, mit
Grundbesitz anszustatten und ihnen eine sicJiere Stellung
anter der NaHonalaristokratie zu verschaffen, den Stat be-
stimmen, Domanialbesitz solcher Art zu seiner Verfügung
zu erhalten.
(!) Am ehesten wohl sind Waldungen ale Grundbesitz
des States tauglich. Die Natur der Waldung, welche nur
in langen, das gewöhnliche Lebensalter der Individuen Über-
dauernden Perioden ihre regelmiszigen Früchte, die Holz-
schläge, hervorbringt, macht es wUnschensWertb, dasz der
EigenthUmer seibat auch ein längeres Leben habe. In dem
wechselnden Besitz kurzlebender Menschen wird leicht von
der momentanen Gewinn- und GenuBZsucbt die nachhaltige
Ertragsfi&higkeit des Waldes aufgestehrt und dadurch aucti
dem Volke, fur welches das Holz ein unentbehrliches Lebeos-
bedürfnisz ist, groszer Schaden bereit«! Die Selbstsucht der
gegenwärtigen Generalionen kann hier leicht den künftigen
einen schweren Hangel bereiten. Diese Gefahr wird nun
sehr gemildert, wenn die Waldungen groszentheils dem State
und den Gemeinden gehören, deren eigenes auf Jahrhun-
derte hin fortdauerndes Leben sie darauf hinweist auch der
Nachkommen zu gedenken , -und deren Anstalten manche
Garantien darbieten, welche vor einer leichtsinnigen Ver-
schleuderung und Ubcrmäsziger Ausbeutung der Waldungen
bewahren. Auch ist die forstmäszige Bewirtlischullung der
n,g,t,7rJM,COOglC
7,weUtt CBpilel. L FinsnEbnbeit. A. UinnitlälbarcB 8t8tagiit. 383
Waldungen immerhin so fest geregelt und die Controle dar-
über BO leicht zu nthren, dasz solche öffentliche Wirthschaft
an Güte nnd Ertrag gar wohl mit ausgezeichneter Privat-
wirthschaft Schritt zu halten vermag, die gewöhnliche sc^ar
l^bt Ubertriin. Unver&uezerlichkeit der Statswal-
düngen darf daher wohl als Regel gelten.
e) Selten genug ist in unserer Zeit actires Vermögen
von zinstragenden Capitalie'n, welche dem State ge-
hören. Selbst in den schweizerischen Cantonen, deren
einfache Wirtbschaft noch mehr als anderwärts dem Cha-
rakter der Privatwirthschaft ähnlich geblieben ist, sind die-
selben in neuerer Zeit sehr vennindeit worden. Wo sie
bestehen, da haben sie den groszen Vorzug regelmftsziger
nnd sicherer Einkünfte, und zugleich den, dasz für ausser-
ordentliche Capital ausgaben ohne Belästigung der Einwohner
durch Verwendung derselben gesorgt werden kann. Müssen
aber Schulden contrabirt werden, so ist es oft nur tine
Selbstt&nschung , wenn der Stat seine Activcapitalien un-
versehrt zu erhalten vermeint, wahrend er sie durch ent-
gegengesetzte Passivcapitalien in Wahrheit aufzehrt.
f) Von ähnlicher Art sind die mancherlei Grundge-,
f&lle, welche die modernen Staten als ursprünglich grosze
Grund- und Vogteiherren aus dem Mittelalter häufig ererbt
haben, wie Zehnten und Grundzinse von mancherlei
Art Die Ausbildung des neuen Privatrechts aber sowohl
als die der Privatwirthschaft ist diesen Realrechten nicht
günstig, und hat dieselben groszentheils verdrängt und um-
gewandelt.
,ip;.jM,Googlc
'SHl ' Zehn'leB Bacb. Die WlrthMhaftepIleve-
Brittes CapiteL
B. Die Regalien.
Der Begriff der Regalien liegt auf der Grftnze zwischen
Stats- und Pnratrecht, und ist aus beiderlei Bestandtheilen
gemischt. Es kann daher nicht befremden, dasz derselbe
in dem Mittelalter, welches Oberhaupt öfflantliche und Privat-
rechte zu verbinden und za mischen liebte, entstanden und
Torzllgiich ausgebildet worden ist, und ebensowenig auf-
fallen, dasz die neuere Zeit, welche sch&rfere Sonderung
der beiden Gebiete anstrebt, in der Arbeit begriflTen ist, auch
hier die Ausscheidung zu vollziehen und jenen Begriff aof-
zu)(tsen.
Das stat«rechtliche Element in den Regalien ist, da«z
diese nicht zufällig noch vorübergehend, sondern von Rechtes
wegen dem State zukommen., der 8tat somit als des eigent-
liche und nothwendige Rechtssubject derselben »scheint.
Wenn Privatpersonen daher im Besitz von Realien sind, so
ist ihr Recht immer von dem State abgeleitet und kehrt,
.wenn sie es verwirken, immer wieder an den 8tat zurück.
Statliche Hoheit ist von der Regalität unzertrennlich.
Die Form aber, wie diese im Recht ausgebildet worden, ist
privatrechtlich. Nicht die Ausübung der Statshoheit aus
öifentlichen Gründen und in öffentlicher Richtung wird vor-
züglich betont, sondern der damit verbundene materielle
Oenusz, die eigenthnmsartige Nutzbarkeit, und um desz-
willen ist denn das Recht auch zur Quelle geworden von
mancherlei nulzbaren Gerechtsamen, die, wie andere«
Privatiecht, dem Verkehre der Privatpersonen überlassen
worden sind.
Der neueren Rechtsbildung gem&sz ist es, den stats-
refhtlichen Charakter der Regalien entschiedener zu bewah-
ren und reiner zu halten. Diejenigen Regalien, welche wie
iM,Coo<^lc
Drittes Capltel. B. Die Rfgsiteii. 3f)5
z. B. das Jagdregal, in der öffentlicheii Rechtsordnung keine
B^rnndimg halien, sondern mehr willkürlich und zufBlIig
von dem State an die Hand genommen worden, sind daher -
als Regalien ganz, aufsugeben und besser als einfache Privat-
rechte zu behandeln, immerhin mit Vorbehalt der erforder-
lichen polizeilichen Beschränkungen und angemessener Be-
steuerung. Die übrigen Regalien dagegen, welche ihrer
Natur nach als niilzbare Hoheitsrechte zu betrachten
sind, werden, insofern aus ihnen materielle Einktlnfte dem
State zuflieszen, mehr und mehr als Steuerrechte be-
handelt, dem gesaminten nach Grundsätzen des öffentlichen
Rechtes zu normirenden Steuersystem eingeOtgt, und soweit
sie in Verbindung mit öffentlichen Functionen des Stetes
stehen, mit Rücksicht auf diese frei bestimmt werden. Diese
Fortbiixiung des Rechtes hat nun zwar begonnen und schon
manche Schritte zurückgelegt, aber sie ist noch nicht zu
diesem Resultate gelangt, und es sind daher immer noch
die Regalien in der bisher überlieferten Form und Reden*
tnng übersichtlich zu erwähnen.
Es geliören hieher:
1. Die grundherrschaftlichen Regalien, oder
die Regalien im eigentlichen Sinn, welche sich entweder
aus der Hoheit des States ilher die Sachen erklären, die
ihrer Natur nach Öffentlich sind, oder aus einer von d$m
State vorbehaltenen Herrschaft über solche Sachen, deren
Ausbeutnng und Benutzung in näherer Beziehung zu der
öffentlichen Wirthscbaft stehen. Als solche sind in vielen
Staten seit dem Mittelalter anerkannt:
a) Das sogenannte Wasserregal. DleTStatshohrit
(nicht Eigenthum im eigentlichen Sinn) über die öffentlichen
Gewässer Ist naturgemftsz und in Folge dessen dm Recht
des States, auch die Benutzung derselben von Seite der Pri-
vaten zur Schifffahrt, zu Fähren, zur Wiesenwässerung, fUr
Wasserräder, zum Fischfang u. dgl. zu regeln, wohlbegründet.
BluntiiRhli. iillt[emelTiM ülRUrmhl. U. 2Ö
iM,Coo<^lc
386 Zelin(«s Rnrli. Di« VTirtbKhaflapO^e.
Im Hittelalter aber wurde diese Hoheit in dn flscali-
sches Regale gewandelt, um von den Privaten, welche die
GewAsser so in ihrem Sonderinteresse benutzten, At^ben
zu erheben. ' Die erstere Bedeutung ist bleibend, die letztere
fisoalische aber im Untergang begriffen, anch für die Stats-
casse von geringem Werth und fQr die Privatwirthschart
eine Lest.
b) Das Bergwerksregal, Bergregal. Ursprflnglich
wurden wie der Boden so auch die unter der Oberfläche
vorhandenen Metalle jeder Art sowohl nach römischem aU
nach deutschem Rechte als ein Bestandtheil des privatrecht-
lichen Grundbesitzes betrachtet. Wieder erst im Mittelalter
kam die Ansicht auf, dusz dieser unterirdische Reichthum
nicht zu dem Grundstücke gehöre, sondern der „königlichen
Gewalt" unterworfen sei. In der That konnte man an
■ Conslitntio FWdmri f. a. 1158 (bei IVrli Honum. Oerin. II, p. 111):
.Rrgmiik annt hec; ArimsDie, tIp public«, Qu^iu» URvigabilU et ex qui-
biiB Bunt navignbilia, portu«, ripatica, vectigalia qiie vulgo dicuntur llio-
loiieo, iDQuele, mulcLanini peuarumque compeiidia, bona vacentia «( qiiH
iodignia legibus aiireranUir. nisi qne fippcialiter quibiiadam concedanlnr,
et bona conti'sbentiuin ioceatag nuptias et dampnatorum et proscriplonim
secunduin quod in novia consütutionibua ooretur, aDgarinrum et paran-
gariarum et planst rorum et unvium piesiaLioiiea, et exiraoiiliiiarin collatio
ad feliclesirnain regalis niiminis expedilioii«ni, pot^slas cnuBlituendoruni
ma^sIrBluniD ad jaetiitam expedieodam , argentarle et paJatla iu civilaU-
bua coDBuelis, piacationnm reddilus et Baliuarum et bona comiiiitleulium
crimen roajeaiaiia et dimiditim theoauri invenii in loco Cesnris non data
opera, vel in loco religioso, ai data Opera, loluiu ad «um pertinet." Üs-
geg«n der Frieden von Venedig v. 1177 (.Perti II, p. 152.): „Regalio
«tro, qne per «um (imperaioiem) vel anleceteores ejae tarn a clerkis
qDam laida fiierunt delenia, vel per ipsiim eeu antecessorea «jue investita,
qui«t« diioiUat, nee de cetcro iniptMlial. Conauetudiiiea etiam et comodi-
latas, quaa civitalea et omnes de socielnte linberi coneueverunt In paacnia,
piacationibua, molendinia, fomia, talmlia carabietnrum et n^ocialomni,
macellie, domibaa, qaas liabeiit edincala« in vlia piibiicis \el supra vel
iuAta Tiaa publieas. el eleriias cousueluditiea anUqiiaa, eiadeni civtlatibns
et omnibua de aocieinte qniel« habere et tenere iiermiltal." Vgl. den
Conatanier Fri«d«n von 1183 (Perl« II, 176.) 1 IT.
iM,Coo<^lc
ÜriUea Capilel. II. Die Regslieii. 387
natUrlicIie Eigenschaften der Bergwerke anknüpfen. Die Adeni
nnd Lager der Fossilien breiten sich unter der Erde ans und
nehmen ihre Richtungen vtillig unabliängig ran derEinlhei-
lung nnd Cniturart des Grundeigenthume auf der Oberfl&che.
Sie haben daher ein von jenem verschiedenes Dasein, und
die Gniben inOssen auch mit Rücksicht darauf im Zusam*
menhang und getrennt von der Bepflanzung der OriiudstUcke
gebaut werden. Sodann schien die euge Beziehung der
edlen Metalle zu dem Uunzwesen und anderer zu der Aus-
rUstong des Heeres dem State ein nähereg Recht darauf als
andern Personen m gewähren. Endlich machten mancherlei
Interessen eine statliche Aufsicht über den Bergbaa nöthig.
Aber gleichwohl lag in der allgemeinen Einfilhrung auch
des Bergregals eine Umgestaltung des heimbrachten Privat-
rechtes, die auch im Mittelalter als anmaszliche Willkür
verhaszt, war.'
Die AblÖBUDg des Bergbaues von dem Grund-
eigenthuin hat sich auch in neuerer Zeit erhalten, und
dieses priratreohtliche Element in dem mittelalterlichen Berg-
regale hat auf Fortdauer Anspruch , weil es in der That der
Natur der Sache entspricht. El>enso wird die ausgebildete
Statsaufsicht über die ordentliche und sichere Betreibung
des Bergbaues furtdauern. Dagegen ist streng genommen
der Begriff eines ausschliej^zlichen Bergregals bereits aufge-
geben worden, seitdem man angefangen hat den Bei^bau
' Fr«)gedank bei Krnnt, Omndriss des deiitiicben IVivalrerhU,
6. tu.
„die rüraten Iwingrni mii gewali
Telt stein, wazier uuil walt,
darzno beide wilt und zatn.
a: tälen Infi geroe aiMm,
der muoi iids doch gemeine sin.
möliten sie une deo aunnen sdiin
verbieten, oach wint und regen,
man tnücit in zlns mit gold« wegen."
n,g,t,7rJM,GOOglC
388 Zehnlps Bncli. Die WirUncbaftapnege.
fllr „frei zn erklären", d. h. seitdem Jedermann freigeßtellt
wird, mit Beachtung der bei^pnüzei liehen Vorschriflen zu
scharfen nnd zn mnthen. Nur in gewissen Abgaben, welche
den bergbeiehnten Privatunlerneh inern auferlegt zu werden
pflegen, den Bei^ehnten , Quatembei^eldeni , flecea^eldem
zeigt sich noch die fiscaljsche Natur des Bergregals. Der
Gesichtspunkt der Steuern und Gebühren scheint aber auch
hier den der nutzbaren Regalität allmfthlich im Interesse
einer guten 8lats< und Volks wirthschaft zu verdrftngen.
Auch wenn das Bei^regal als solches ganz aufg^eben wird,
wird doch der Slat nicht verhindert sein, einzelne Bergwerke
mit Vortheil auf eigene Rechnung zu betreiben oder zu ver-
pachten.
c) Verwandt ist das Salzregal, kommt aber noch in
gröezever Ausdehnung vor, und findet sich auch dem Wesen
nach schon in dem römischen Alterthum. Man versteht
darunter nicht allein das aiisschlieszlichc Recht des Stals
auf Gewi nnuiig von Kochsalz, sondern zugleich auf den
Sal/.handel. Das Regal im engem Sinne und das 8 tats-
monopol sind hier verbunden. Der grosze Ertrag, welchen
die ansschlieszliche Verwerthung dieses Rlr die Menschen,
das Vieh und viele Gewerbe anentbehrlichen und nützlichen
Productes der Statscasse sicherte, machte dieses Regal den
Finanzmännern besonders thener, und die Juristen halfen
mit, dasselbe, indem sie auf die Analogie der Bergwerke
hinwiesen, einzufuhren. Indessen galt in Deutschland in
alterer Zeit der entgegengesetzte Grundsatz, dasz die Salz-
quellen und das Steinsalz zu dem Boden gehören.
Für unsere Zeit ist auch dieses Regal als solches fOr
die Dauer schwerlich zu halten, und die Umwandlung des-
selben in eine Salzsteuer scheint sich vorzubereiten. Diese
hat aber, wegen der wenig lästigen und fast unmerklichen
Erhebungsart und ihres reichen Ertrages in der That so
grosze Vorzüge und wird durch die Gewohnheit und Sitte,
iM,Coo<^lc
Drittes Cupilel. B. Üie Kt^alieu. 3g9
die in dem Steuerwesen jederzeit Beiictiluiig verdient, so
sehr euipfohteii, dasz dieselbe in selir vielen Slateii als eine
fortdauernde wichtige Quelle der Slntseinkünltc betrachtet
wird. Zuerst wurde diese Uinwi.ndluiig des Salzregals in
eine Salzsteuer in Frankreich vollzogen.'
d) Das Jagd regal ist wieder aus der grundherrliclien
Auffassung des Stat« im Mittelalter enistauden und angelehnt
worden an das Öffentliche Interesse des Wildhanns und der
Jagdpolizei. Auch hier ist auf diese Weise ein bleibeikier
Rechtsgrundsatz, der nämlich der LüGung der Jagd von der
uothwendigei) Verbindung mit der Ausübung des Grundeigen-
thums, ausgebildet worden, und so rechtfertigt sich wohl
eine Einrichtung des Jagdrechts nach groszeii Jagdrevieren
und in Debereinstimmung mit den Interessen der Geoiein-
schaft. Dagegen ist das eigentliche Jsgdregal, iu Folge
dessen der Stat selbst zunächst ein aussclilieszliclies Recht
anspricht Jagd zu ttheii und Jagdrechte nach WillkUr zu
verleihen, in vielen neueren Staten wieder anfgehoben wor-
den, welche dasselbe während des Mittelalters angenonmien
hatten.
2. Verwandt mit den grundherrlichen Regalien sind die
regalen Gewerbe und Statsmouopolien, welche der
Stat mit Ausschlieszung der Privaten sich vorbehalten hak
Man kann indessen zwei Arten wohl unterscheiden : a) solche,
welche lediglich aus finanziellen Gründen der Priyatin-
dustrie untersagt und von dem State allein um des Gewinnes
willen betrieben werden. Solche Monopole sind wesentlich
nichts anderes als Steuern, aber iu die äussere Form des
Gewerbes gekleidet; b) solche, welche ihrer Natur und Be-
stimmung nach eine Betreibung in öffentlichem Interesse
erfordern, und bei denen somit der Ertrag immer nur als
" ein damit verbundener VortheU der Statscasse wolil zu
* Vgl. Kuu ». n. ü. 1, B- 186.
D„:,iP<.-jM,G00glc
:}90 ZehnIM Blich. Die Wirlhscliarisptlege.
gönnen ist, aber nicht den wesentlichen Charakter der Re-
galität bestimmt.
Von der erstem Gattung, gleichsam in regate Gewerbe
verhüllte Steuern sind:
») Die Salsregie, von welcher oben unter 1. c) schon
die Rede war.
b) Die Tabaksregie, welche gegen Ende des 17ten
Jahrhunderts zuerst in Oesterreich und in Frankreich
eingeführt wurde, und weil sie sich auf einen rerbreiteten und
in den letzten Zeiten fortdauernd steigenden luxuriösen Ge-
nusz der Bevölkerung bezOg, den Slatecessen groszen Gewinn
brachte. Da die Umwandlung derselben in eine eigentliche
Steuer sehr schwierig und diese Einkihirie zu geßthrdeii
schien, so wurde diese Erhebongsform trotz der damit ver-
bundenen Mängel nicht so leicht aufgegeben.
c) Das Lotterieregal, moralisch Terwerflich, weil auf
den Leichtsinn und die Spielsucht der Bevölkerung, und
vorzugsweise sc^ar der nicht vermöglichen Classen, welche
ohne Schaden fUr ihren Wohlstand auch solchen) Vei^nUgen
einige Abfälle ihrer Einnahmen opfern können, sondern der
untern, zu ihrem Verderben zum Olilcksapiel verlockten
Volksclassen von Statswegen speculirt wird. Die Aufhebung
diese« Regals musz daher im Interesse einer sittlichen Slats-
ordnung gefordert werden.
d) Das Spielkartenregal, welches freilich weit we-
niger einträglich ist als das zum Spiel reizende Lotterier^al,
und welches eher die Spielsucht beschränkt als fOrdert, da-
her nicht schon ans moralischen, sondern nur aus wirth-
schaftlichen Gründen angefochten werden kann,
S. Zu der letztem Gattung der Regalien, welche sich
an die Benutzung Öffentlicher Anstalten anschlieszen, die
zwar nicht zu den eigentlichen politischen Functionen der
Slatsgewalt gehören, aber doch in dem gemeinen Interesse
, der Volkswohl fahrt eingerichtet werden, gehören:
iM,Coo<^lc
Dritt« Capilel. B. Die KrgBikii. 391
a) Das MUnzregal, sich anlehnend an das Hecht und
die Pflicht des States, für baares Geld als allgemein aner-
kanntes Schälzungs- und Tauschmiltel im Verkehr zu sorgen.
In dem Mittelalter war dasselbe eine ziemlich erhebliche
Quelle des Statseinkommens. In der neueren Zeit ist da-
g^en die Einsicht durchgedrungen, dasz ztimal für die gro-
ben Mftnzsorten der sichere Werth derselben wesentlich da-
von abhängt, dasz . derselbe dem Werth des rohen dazu
verwendeten edeln Metalls ganz nahe steht, und es ist daher
von dem Schlf^echatze kein Gewinn mehr zu erwarten.
Nur die PrOgung' und Ausgabe der ScheidemUDze Ifiszt
einen geringen Gewinn ohne Nachtheil Air den Haupt-
zweck zu.
b'i Das Pofitregal. Der Hauptzweck der Postanslallen
ist der, de» Brief- und Packetverkehr, eodann den
Transport von Personen und Waaren in regelmässiger
Weise zu vermitteln und zu beRtrdem. Das Statsiutereese
für sich schon macht eine solche Anstalt nothwendig, damit
von dem Cenlrum der Slatsregierung aus nach allen Bich-
lungeu des Landes und nach auszen hin und hinwieder von
da zurück die Communication gesichert sei. Im Alterthum,
in dem groszen persischen und dem gröszern römischen
Reiche waren daher Statsposten fUr dieses öfTentliche In-
tere«se eingerichtet, dem Privatverkehr in der Regel aber
unzug&nglich. In dem spätem Mittelalter worden derlei An-
stalten vorerst zu Onosten des kaufmännischen Verkehrs
gegründet, anfangs oft von Corporadoneii und unteriiehmeD-
den Privaten. Zuerst wurde wohl in Frankreich durch
Ludwig XI. im Jahre 14(^4 das Postregal im neuern Sinne, <
dann allmählich auch in den Übrigen civilisirten Stalen ein-
geführt. In unsern Tagen hat dieses ebenso wohllliätige uls
zugleich finaociell fruchtbare Institut eine hohe Stufe der
* Schaffner, fmuz. Kechl8K«8ch. 11, S. 3tt7.
n,g,t,7.dt,GtDOgIc
392 'Minln Hnck. Di« Wirtfagchafispllegv.
Vervollkommnung erreicht, ist aber noch höherer Ätiebil-
dung ßihig.
Ee li^t in dem öffentlichen Interesse, dasz die Mitthei-
lung ron Briefen und Packeten nach allen Seiten hio mit
Genauigkeit und Sicherheit und schnell vollzogen werden
könne, und voraus eignet sich der Stat dazu, diese Sorge
durch seine Anstalten zu tlbemehuien, mehr als PHvatper-
t^onen, denn diese haben mehr den Gewinn als den gemeinen
Nutzen im Auge, und gewähren geringere Garantie för die
Güte so umfassender Sorge. Der Stat dagegen hat eine
Menge von Mitteln, die ihm den Ueberblick über die allge-
meinen Bedurfnisse, die Befriedigung derselben und die
Controle über diese erleichtern, und seine Ehre ist dabei
betheiligt, dasz das in der rechten Form geschehe. Er wird
daher auch die Ortschaften, die einen geringen Verkehr
haben, nicht vernachlässigen, weil die Einrichtungen fttr
ihre Postverbindung nur kleinen Gewinn abwerfen, vielleicht
sogar Verlust erheischen. Um so lieber wird hinwieder das
Volk es sehen, wenn diese gemeinnützigen Anstalten des
Stats auch einen ansehnlichen Gewinn abwerfen und so hin-
wieder die Steuerlast vermindern. Zwar kommt diese flsca-
lische Rücksicht erst in zweiter Linie in Betracht, aber sie
ist deszhalb nicht unwichtig. Das Postregal hat in derThat
den groszen Vorzug, dasE es wohl organisirt den Privaten
und dem Stst zugleich groszen Nutzen bringt, und die Ge-
nüsse und die Krftfte beider vermehrt
Das gilt ganz besonders von der Briefpost. In Folge
des Regals dnrfen kdne andern Privatanstalten zu berufs-
mftsziger Versendung von Briefen errichtet werden, ohne
besondere ausnahmsweise Concession des Stats. Eine Über-
triebene und unpractische Ausdehnung dieses Rechts ist es,
wenn in einzelnen Staten auch die gelegentliche Besoldung
einzelner Briefe oder Packete durch dritte Privatpersonen
verboten wird. Je zweckmftsrager und wohlfeiler die Rriefpost
n,g,t,7.dt,G00gIc
Drille» Capilei. B. Uie Rcgalku: 393
eingerichtet ist, desto weniger ist euch eine Umgehung des
Regals zu besorgen.
In geringerem Masze schon gilt es vud der Packet-
post, welche die Versendung ron kleinen -Packeten und
Valoren (Geldern) vermittelt. Das Öffentliche Interesse
daran ist weniger allgemein und weniger bedeutend. In-
dessen hat auch da die Ausübung der Regalität so grosse
Vortheile, (fasz sie in der Regel der Ueberlassung dieser
Sorge an die Privatindustrie vorzuziehen ist.
In manchem Betracht verschieden ist die Fahrpost,
die nicht ebenso nach allen Landestheilen eingerichtet wer-
den kann, sondern naturgem&sz sich an die Hauptrouten
h&it, auf welchen eine grOszere Anzahl von Reisenden sich
gewöhnlich bew^en. Sie nähert steh daher mehr der be-
sondcrn Privatindustrie an. In manchen Ländern macht
indessen der Slat mit der Soi^e für diese Bedllrfniase ein
ausschlieszliches Pbegal geltend, sei es, indem er keine
regelmäszigen Privatcurse zuläszt, oder, wenn solche ver-
Btattet werden, doch dieselben in gewissen Beziehungen
der Öffentlichen Post untei-ordnet, und auch wohl die Er-
laubnisz dazu besonders erkaufen ISszt. In andern dag^en
ist die Ftthrpost ganz oder theilweise freigegeben, und die
Stat^post concurrirt nur mit den Privatuntemehmungen von
ähnlicher Art. Im Allgemeinen scheinen die Fahrposten
des Stets immer noch besser als die der Privaten; doch
hängt hier vieles von den besondera Verhältnissen und
Sitten der einzelnen Länder und selbst einzelner Städte und
Ortschaften ab. Die Einrichtung von Eztrapoeten ins-
besondere steht in naher Beziehung zu der Regalität.
Im Altgemeinen gilt für die ganze Oi^nisation und
Behandlung der Post der leitende Grundsatz, dasz dieselbe
nicht dafUr besteht,- das Volk zu regieren, noch zunächst
das Volk zu besteuern, sondern vor allen Dingen dem
Volksverkehr zu dienen.
iM,Coo<^lc
394 Zi'liQtee Bacb. Die Wirtli»:liBnapllFge.
c) Ganz fihniich int schon und wird noch mehr werden
bei weiterer Entwicklung das Institut der öTfentlichen
Telegraphen. Durch die Entdeckung der elektrischen
Telegraphen ist es möglich geworden, in einem Augen-
blinke wichtige Nachrichten an entfernte Orte mitzutheilen,
und in kurzer Zeit werden die telegraphischen Netze die
cirilisirte Erde Uherapinnen. Äiifängiich wurden diese An-
stalten lediglich im Interesse des Stats selbst' von diesem
gegrQndet, dann auch der Benutzung des PubHcums zu-
gänglich gemacht. Das Öffentliche Interesse erfordert es.
dasz dieselben zunächst- als Statsanstalten behandelt werden,
und die Regalität wie aber die Briefpost sich auch darüber
erstrecke. Verschieden von der Postanstalt aber ist die
EigenthOmlichkeit der telegraphischen Bureaus, dasz jene
die empfangenen Briefe der Priralen, ohne den Inhalt zu
kennen, wie sie sind versendet, diese dagegen die Schrift
selber besorgen und mittheilen, daher von dem Inhalte der
Berichte in Kenntnisz gesetzt werden. Das Briefgeheim-
nis z erhält daher hier einen andern Sinn. Es kann nur
das bedeuten, dasz der Stat nicht unberufenen Dritten die
Einsicht verstatte in die seiner Anstalt anvertrauten Privat-
mittheilungen, und auch darauf ausgedehnt werde, dasz
den übrigen StatsbehOrden in der Regel jene Einsicht eben-
falls verschlossen werda Wenn aber das Statsinteresse,
wie 'besonders in Kriegszeiten oder wo es rasche Verfolgung
der Verbrecher gilt, die Eenntnisznahme b^ründet, so darf
diese umsow^yger dem State entzogen werden, je unnatQr-
iicher es wäre, dasz dieser selbst immerhin mit sehenden
Augen den Feinden oder verbrecherischen Privaten die
Mitte] in die Hand legte, dem Statszweck entgegen zu
wirken.
d| Das Eisenbahnregal, fthulich wie das Telegra-
phenregal, eine Erweiterung dieser Gattung von Rega-
lien, welche der technischen Vervollkommnung unserer Zeit
iM,Coo<^lc
Dritte« Capitel. B. Die R<gilieu. 3(^5
angehört Eine volle Ausbilduog erlangt dasselbe ntir im
Ziiaammenhang mit den Statseisenbahnen , deren Ertrag zu-
uächst zur Unterhaltung der Anstalt und zur Bezahlung der
Zinse für die dafür -verwendeten Oapitalien , wenn ein
Ueherecfausz sich ergibt, auch zur VergrOszerung der Stats-
einkUnfte dient. Die Grösze des Werlts, die Bedeutung des-
selben rnr den Öffentlichen Verkehr und die Volkswirth-
achaft, die nahen Beziehungen desselben zn den Vertheidi-
gungsiiiitteln nitd dem Kriegswesen des Landes uberhaopt,
zu den Postanstalten und der Wirihschaft des States sellwt
machen es in der Regel räthlich, dasz der Stst die Eisen-
bahnen selber baue oder die von Privatgesellschaften er-
bauten (tbemehme, und mit Bernchsichtigung der gemeinen
Wohlfahrt, nicht lediglich wie die Privaten um des Ge-
winnes willen, ordne und leite.
Die Nothwendigheit einer Concession für Prirateisen-
bahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, rechtfertigt
sich schon aus polizeilichen Gründen; in dem Begriffe der
RegalitAt aber liegt es, dasz der Stat auch die Privat-Eisen-
bahnen an sich ziehen darf, sobald er die von den Privaten
darauf verwendeten Auslagen vollständig ersetzt, mithin
anter bessern Bedingungen, als wenn er die Grundsätze
der zwangsweisen Abtretung von Privatrechten zur Anwen-
dung brächle. Besondere Verträge oder rechtliche Zusiche-
rungen an die Unternehmer können freilich dieses Recht
beschrankt oder modificirt haben.
e) Die Existenz eines Straszenregals ist in neuerer
Zeit aus dem Grunde bestritten worden, dasz die Herstel-
lung von Landstraszen eine unabweisbare Pflicht des Stntes
sei, die Erhebung von Weggeldern, Brllckengeldern
daher eher zu den Gebühren zu rechnen sei, welche von
der Benutzung wesentlicher Stataanstalten beraten werden. ^
' Kbu a. n. 0. S- 239.
396 ZehQUs Buch. Die WirtbscliunE[ill«gp.
Die StraszeD aber, obwohl der Nutzen derselben ein öfl'eiit-
lieber und obwohl die Sorge dafür rorziigsweise dem State
anbeinifätit, sind doch nicht eine Anstalt, welche zu dem
Organismus des Stats selbst gehört und fQr statliche Fuuc*
lionen im eigentlichen Sinne bestimmt ist. Ihr Zweck ist
doch nur der, den gemeinen Verkehr zu erleichtern, und
es kann derselbe an und fUr sich auch durch Privatunter-
nehmimgen erreicht werden. Die Gründe, aus welchen
daher ron einem Straszenregal gesprochen wird, sind somit
ganz ahnlich denen, welche das Postregal erklären. Einen
finanziellen Sinn hat dasselbe aber nur dann, wenn die Be-
nutzung der Straszeu und BrUcken nicht unentgeltlich ist,
sondern dafUr Weg- und Brückengelder gefordert werden.
Viertes Gapitel
C. Dm Reclil ftiif Gebühren und Gefille.
1. Das Recht des Stats auf Gebuhren und Gefälle,
welche hei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Func-
tionen TOn den Privaten erhoben werden, die dieser Func-
tionen bedürfen, bildet einen G^ensutz zu dem eigentlichen
Sieiierrecht, und ist hinwieder die Ergänzung desselben.
Die Steuern werden von Stats wegen auferlegt, die Gebühren
nur dann gefordert, wenn die Privaten die Hülfe des Stats
in einer besonderu Beziehung bedürfen. Diese sind daher
eine Gegenleistung an den Stat, und dienen den Auf-
wand, den der Stat für die Öffentlichen Einrichtungen sol-
cher Art zu macheu hat, zu vermindern oder zu ersetzen.
Die Gei-echtigkeit solcher Gebührenerhebung ist einleuchtend.
Es ist zwar richtig, dasz der Stat um seiner Bestimmung
willen und nicht der Gebühr wegen verpflichtet ist, jene
n,g,t,7rJM,GOÖglC
Yierlee Citpite]. C. Um Redit auf Gebtthi-en and Oftüh. 397
Jifrentlichen Functionen auszuüben. ' Dieselben siiid daher
nicht gerade nothwendig, und nichts steht im Wege, wenn
der Stut ohnehin reich genug ist, dieselben nnentgeltlich
auszuüben. Aber ett ist deszhalb nicht ungerecht, wenn der
Stat die ükonomischeo Lasten, welche er (regen musz, um
Jene Thätigkeit auszuüben, ron denen sich vergüten läszt,
die dieser Leistung in ihrem Interesse bedürfen; und in
.vielen Fällen ist es auch volkswirthschaftlich zweckmOszig,
wenn er solche Gebühren fordert nnd so die allgemeine
Steuerpflicht des Volkes erleichtert. Je mehr das besondere
Privatinteresse an der Slatsleislung betheiligt ist., 'wie das
vorztlglich bei den GericIitsgebUhren klar ist, desto eher
wird sich die Gebühr rechtfertigen ; je mehr die Statsfimction
dagegen um der Gesanimtheit willen ausgeübt wird, desto
eher wird dieselbe unentgeltlich geleistet werden müssen,
irnd die Kosten dafitr in Form der Steuer zu erheben sein.
Aber es ist keine begründete Einwendung gegen die Ge-
bühren, dasz sie sieh nicht nach der Steuerfl&higkeit der
Bürger, sondern nach der Art und dem Umfang der stat-
lichen Leistung richten, denn ihr Princip ist ja nicht I)e'<
Steuerung, sondern Gegenleistung.
2. Die Steuipelgebühren, seit dem XVII. Jahrhun-
dert in fast allen europäischen Staten aufgekommen, ge-
hören nur zum Therl zu den eigentlichen Gebühren, inso-
fern nftmlich , als sie von Schriften bezogen werden , welche
den Statsbehörden' von Privaten eingereicht oder von jenen
zu Gunsten dieser ausgestellt werden. Dagegen näher» sie
steh schon den Steuern , wenn auch der Privatverkehr selbst,
z. B. die Ausstellung von Wechseln, Empfangsscheinen,
auszergerichtiichen Vertr^eu n. dgl. der Stempelabgabe
unterworfen wird, denn die Rücksicht, dasz derlei Privat-
urkunden möglicherweise auch im Processe benutzt und dann
zumal der stutliche Schutz dafür angesprochen werde, ist
doch nur eine selir indirecte, und bezieht sich nur auf
n,g,t,7.dt,'GpOgIc
39K Zehntes Baeb. Die VVlnhMharupfl^e.
AuanahiiisfftUe. Vollends aber wird die Stempelabgsbe zur
Steuer bei ZeituDgen und Ealeodern, indem hier keiuerlei
Leiatung dea State vorliegt, Air vrelche eine Vei^tung ver-
langt wird. Die letztere Art des Stempels kann daher einzig
aus dem Standpunkte des Steuerwesens vertheidigt werden,
was freilich princlpiell nicht leicht gelingen wird.
3> Die Taxen für Ertheilung eines Amtes oder Ti-
tels oder Ranges (Adels, Ordens u, dgl.) haben den Vor-
zug, dasz die Belasteten um so geneigter sein werden , solche
zu bezahlen , als sie gleichzeitig einen häufig ersehnten Vor-
zug erlangen. Nur dürfen Aemter, Titel, Rang nicht um
der Taxen willen verliehen , und somit zur käuflichen Waare
werdeu, mit welcher der Stat gleichsam Handel treibt, weH
die Oftentliche Bedeutung und der moralimhe Werth der-
selben dadurch zu Grunde gerichtet wtrden. Die Art, wie
insbesondere in den letzten Jahrhunderten der Adel .zum
Erwerbsartiket fUr die königlichen Gassen gemacht wurde,
hat sehr viel dazu beigetragen, die Institution auf dem Con-
tinent dem Ruine entgegenzufuhren.
4. Besonders wichtig sind die Gerichtsgebuhren,
Sport ein, die in mancherlei Formen vorkommen. Vorerst
als Proceszkosten, sowohl im Civil-, als im Straf^rocesz.
Diese Sportein trefl'en vorzDglieh die Partei, welche ein
Unrecht verQbt hat, und gegen welche daher im Civilprocesx
Schutz gesucht, die im Strafprocesz zur Strafe gezogen wird.
Sie dienen Uberdem dszu, die Proceszsucht daran zu erin-
nern, dasz durch dieselbe auch dem State Schaden zuge-
fügt werde, dessen Ersatz die proceszfUhrenden Parteien zu
übernehmen schuldig seien, und durch die Verrechnung der
Kosten zu erm&szigen. Die Sportein sind daher eine wohl-
begründete Gegenleistung an den Stat, nur dürfen sie nicht
in dem Masze gespannt werden, dasz es den unbemittelten
Privaten zu schwer und zu gewagt erscheint, wenn ihnen
Unrecht widerfährt, den Schutz des Gerichtes zu begehren.
iM,Coo<^lc
Vieries Capitel. C. Das R«c)it Bi>f Oebtihmi iiDd OefSiie. ;t99
Fttr Arme sind Uberdetn, damit die GleicMieit des Sechts-
schiitzes Wahrheit sei, besondere Au8^B^lI)8be8tiInmungen
nöthig.
5. Die verschiedenen Gebühren, welche mit der soge-
nannten freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Ver-
waltung der OGer Vormundschaft verbunden werden,
z. B. bei Eintragung der Veräuezerung oder Verpfändung
von Liegenschaften in das Grundbuch, bei Wechselprotesten,
Beglaubigungen, Errichtung von Testamenten, bei Prüfung
und Abnnhme der Vnrniundschaftsfechnungen u. dgl. , sind
nahe verwandt mit den Gericlitssporteln, obwohl sie in den
Fällen nicht von den Gericlitcn erhoben werden, wo för
diese amtliche Mitwirkung und Thätigkeit besondere Stellen,
z. B. die der Notare geordnet sind, oder dieselbe den Re-
gierungsbehörden übertragen ist. Immer sind es doch hier
vorzüglich Pi'lvntinteressen, für welche die statliche Ein-
richtung in Anspruch genommen wini, und daher die For-
derung einer billigen Gegenleistung gerechtfertigt.
6. Dagegen wird der Charakter der Gebühr nicht einge-
hallen bei den in Frankreich erfundenen Handänderuugs-
abgaben, Eaufsacciseu, Enregistrement , welche von der
EigenthunisUbertrugung zuweilen sugar der Verpachtung von
Gütern, von Schuldbriefen, Weclisetn u. s. f. erhoben wer-
den, indem dieselben nicht mehr als G^enleistung gegen die
Leistung des Stals, sondern als eine wahre auf den Verkehr
verlegte Abgabe zu betrachten sind, und in Procenten des
Capilalwerths , d. h. von dem Capital selbst erhoben werden.
Sie sind daher eine wirkliche Steuer, und fiberdem eine
tlen Grundsätzen der Gert^chtigkeit nicht gemä^ze, und den
Grundsätzen einer guten Wirthschaflt widersprechende. Sie
trifft nämlich nicht, wie die Grundsteuer, den ganzen Grund-
besitz gleiclmiäszig, sondern, indem sie sich an die zuläUige
Veräuszerung hält, die einen Besitzer Ubermfiszig, die an-
dern gar nicht, macht sich als eine willkürliche Belastung
iM,Coo<^lc
400 Zehntee Bnch. Diu WirlheclisfUpflrf«-.
der Verkehrsfreiheit dthlbur, und drUckt den Werth der
Güter.
Verwandt dRniit ist die Ei-bschaftsgebUh r. Auch
sie hat Diir die ftnsaere Form einer Gebühr an sich, nnd
ist, da der Anfall der Erbschaft nicht auf einer '^hfttigkeit
des States beruht, sondern eine Folge des Privatrechtes ist,
vielmehr Erbschaftssteuer, als solche denn* aber eher
zu rechtfertigen, als die HandänderungsgebUhr bei Verflusze-
ning unter Lebenden.
7. Die Geldbuszen, so lange noch das Strafrecht dem
Privatrechte ähnlich behandelt wurde, den verletzten Pri-
vaten zugesprochen, fallen, seitdem der öffenlliche Charakter
des Strafrechts zur Anerkennung gelangt ist, als Öffentliche
Strafen mit Recht dem State zu seiner Verfügung zu. Der
Grund , aus welchem Geldbuszen auferl^ werden , ist freilich
nie und darf nie ein fiscalischer sein, sondern immer ein
strafrechtlicher. Dieser Erwerb für den Stat ist daher immer
nur ein zuftllliger, und der Stat musz si^ar wünschen, ao
seilen als möglich Gelegenheit zu demselben zu erhalten.
Aber wenn buszwUrdige Vergehen vorkommen, so ist es
ein erlaubter Vortheil, wenn der Stat die Biisze empfängt,
und damit auch einen Theil seiner Unkosien für die Stref-
gerichtsbarkeit zurück erhält.
Das ältere deutsche Recht hatte die Tendenz, die Geld-
strafen als regelmäszige Strafart fOr fast alle Verbrechen und
Vergehen zur Anwendung zu bringen. Die moderne Aus-
bildung des Strafrechtes hat dieselben im Gegentheil, und
vielleicht zu sehr beschränkt. Wo eine unerlaubte Gewinn-
sucht und Eigennutz der Antrieb zu dem Vergehen war,
da scheint die Busze eine moralisch passende Strafe, weil
sie den Schuldigen in derselben Richtung ein Uebel erleiden
läszt, in welcher er ein Uebel verUbt hat. Aaszerdeni eignet
sie sich bei vielen geringeren Vergehen auch deszhalb, weil
sie die hohem persönlichen Rechte auf Freiheit und Ehre
iM,Coo<^lc
Viertes Caplt«]. 0. Das Kvcht siif Oebübreo Diid Omile. 401
nicht entzieht, uud doch ftti- die Meisten ein empfindlichea
Uebel ist.
8. Die mit Dispenaatioaen, z. B. von gesetzlicheo
Ueirathsbeschrankungen , verbundenen Gebuhren sind den
gerichtliehen ganz'ähnlich, und hubeu nebenbei den Zweck,
die Begehren um Dispensation innerhalb gewisser Schran-
ken zu halten.
9. Zum Theil mit dem Scbuixe des Privatrechl«, zum
Theil mit der Soi^e für die Volkswirthschaft stehen in Ver-
bindung die mancherlei Gebühren fDr Gewerbsconces-
sionen, z. B. der Advocaten, Apotheker, Sensalen, zuweilen
auch rOr Handelsetablissements, gewisse Handwerke u.dgl.;
ebenso die Gebühren fUr Erlheilung von ErTindungspa-
tcnten, die in unsem an inechanisohen und technischen
Erfindungen fruchtbaren Zeilen zu einer ziemlich bedeuten-
den Einnahnisquelle geworden sind.
10. Endlich kommen auch Polizeisportelo uud Po-
lizeibuszen vor; jene wo im Interesse einer Privatperson
eine Thätigkeit der Polizei beehrt wird, die nicht schon
aus StalsgrQnden veranlaszt ist, z. B. bei Ausstellung von
Pässen, Answeisschrifton u. dgl., diese nach Analogie der
gerichtlichen Strafen als ein einfaches häufig wirksames
HHtel polizeilicher Zueht.
Wenn aber die Thätigkeit der Polizei schon durch Gründe
der öffentlichen und gemeinen Wohlfahrt, wenn auch auf
Anrufen von Privaten geUbt wird, so ist es nicht mehr ge-
rechtfertigt, für dieselbe Gebuhren zu fordern, sondern
natürlicher, dasz die Gesammtheit die Kosten dafUr ganz
auf sich nehme, es wäre denn, dasz auch hier die Ver-
schuldung eines Privaten eine ausnahmsweise Belastung
desselben begranden sollte. '
' Vgl. über du giDze Capilel tiMODders ßnu, FlntnTwisaenacii. I,
SS- 227 «.
StilarediL n.
,iP<.-jM,Googlc
40S ZehDles Buch. Die WirÜiscbBftapacgv.
Fünftes GapiteL
D. D>B Steiierrecbt
1. Das Steueirecht des States wird nur sehr mangel-
haft erkanut, wenn die Steuer nur als „Vermutung ftlr den
Genuas der öffeiiüichen Anstalten" ' von Seite der PriTSteii
betrachtet wird. Es ist das eine privatrechtliche Auf-
foasung desselben, wie sie wohl im Mittelalter gang und
gäbe war, aber Ungenügend ^r das moderne Statsrecht.
Dieses geht rielmehr auch hier von dem State aus, und
erkennt das Recht zu besteuern als Steuerhoheit des
States, und die Pflicht der StataangehOrigen zu steuern als
eine ans der Unterordnung jener unter die Qesammtheit
entspringende Bürgerpflicht. Da die Elxistenz des Stats
der äuszerlichen , also auch der Vermttgensexistenz der Pri-
vaten übergeordnet ist, so tblgt daraus das Recht des Stats,
in unlieber Weise, wie er um seiner Sicherheit willen die
persönlichen Kräfte der Unterthunen in Anspruch nimmt,
sueh da, wo die Erfüllung seiner öffentlichen Be-
BtinimuDg es erfordert, das Vermögen derselben zur
Hülfe herbeizuziehen. Das Vermögen der Privaten gehört
freilich diesen au, und küneswegs, auch mittelbar nicht
dem Sbite. Der Stat hat auch die Au%abe, das Privatver-
mögen wie alles Privatrecht zu schützen, nicht das Recht,
dasselbe beliebig zu zerstören oder aufzuzehren. Aber das
Privatrecht ist der Hohät des Statsrechts unterworfen, und
wo das Bedürfnis! des Ganzen es nöthig macht, müssen
auch die ' Einzelnen dasselbe befriedigen helfen , weil sie
und soweit sie dem Ganzen untergeordnet sind. Die privat-
rechtliche Vorstellung des Mittelalters, daaz die Steuer auf
dem freien Willen der Pflichtigen beruhe, ist somit in dem
' echmitlbenner, Mg. Slaterechl, 8. 356.
Filnfles Capilel. D. D&s Sleneirechi. 403
Tollkomn)eiiet) Staterechte nicht mehr haltbar. Sie ist ver-
drängt worden durch den Grundsatz der ölTentlich - rechtlichen
Steuerpflicht.''
2. Schon aus der Begrltndunt; des Besteuerungsrechts
Tolgt der Grundsatz der Allgemeinheit der Steuerpflicht;'
denn die Hoheit des Slats breitet sich beherrschend aus Über
das ganze Volk, nicht blosz über einzelne Classe» desselben.
Wenn im Mittelalter die Ritterschaft den Vorzug der Steuer-
freiheit genosz, so erklärte sich diese Ausnahme daraus,
dasz die damaligen Steuern vorzugsweise Eriegssteuern wa-
ren, und auf dem Ritterstaude hinwieder fast ausschlieszlich
die persönliche KriegSf^icht lastete. Die einen halfen so
dem Stat mit ihrem Gut, die andern mit ihrem Blut. ' Der
• Eine Sieiier, welche erhoben würde, um einzelne Privaten tu be-
reiciiem, oder welche den Reichen Rnferlegl würde, nm das Geld nnlet
die Aermeren in verlheileo, ist demnach principwidrig. Ein meAwlir-
diges Beispie) der lelzteru Art bei Bluner nchvreit. Demokratien 11,
S. 147.
• Deutscher Reicksabschied v. 1543, %. 4%: „und soll in sol-
cher Anlage niemand ausgeBchloeaen sein noch verschooet werden. Doch
sollen die Obrigkeiten — inaonderheit den geneinea Hano.. so viel taög-
Hch vor andern nicht tieacbweren, sondern nach einea jeden Vermägen
Gleichheit habrn." Nordamerikanfache Verf. I, 8: „Der Congreei
hat das Recht, Taxen, Abgaben, AiiflBgen und AcciM aufzul^eD — ;
aber HÜe Abgal>eD, Auflagen und die Acciie milSMU in den gCBammten
Vereinigten Slalen gleicbföimig sein." Bayerische IV, %. 13: ,Die
Tbeilnnhme an den Statalasten ist für alle Einwohner des Reichs allge-
mein, ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne Rncksicht auf
vormals beatandene beBoodere Befreiungen." Holländische $.172:
„Keine Privilegien können in Bezug auf Auflagen Terliehen werden."
Belgische 9. 112: ^Eein Privilegium kann in Betreff der Auflagen ein-
gefllbrt werden. Eine Befreiung oder Nachlasz von einer Auflage Icenn
nnr durch ein Oesets eingeführt werden. " PrenszUche $. 101: „In
Betreff der Slenern können Bevorzogangen nicht eingeführt werden."
• Ueber die früheren Verhältnisse der Steuerfreiheit der deutschen
Ritterschaft vgl. Zachariü D. St. R. III, 8. 144 ff Auch die Geist-
lichkeit nahm im Hirtelaller Steuerfreiheit Tür ihre Güter in Ansprach,
und berief sich dabei auf ein angebliches göttliches Kcchi. Die Auf-
hebung dieaer Privilegien kann durch die Gesetzgebung vei'Ordnet «erden.
iM,Coo<^lc
404 Zehute« Bncb. bir Winliscliafupllege.
Slat iBt über jederzeit berechtigt, auch da wo einzelne Clussen
Steuerfreiheit beigebracht haben , die Rechtsregel bei-zostelleti,
und von Allen Steuer -zu verlangen.
Es kann aneh Niemand sich aus dem Grunde der Steuer
entziehen, dasz er behauptet keinen Theil zu haben an den
Genuesen der öffentliclieu Anstalten, noch Theil haben zu
wollen, und anf den Statsschutz verzichtet, seiner eigenen Kraft
vertrauend, es w&re denn, da«z er das Statsgebiet verlassen
und die Stutsangehörigkeit völlig aufgeben würde. Denn es
gibt in dem Stotegebiete weder Personen noch Vermögen,
die nicht der Statsherrschaft unterworfen wären, und auf
dieser, nicht auf dem Ersatz der Vortbelle der Statsordnung,
an denen freilich Alle auch TlieU haben, beruht die Steuer
jtflicht.
Von Rechtes wegen ist einzig von der Steuerpdicht aus-
(•euomnien, insoweit derselbe nicht zugleich als Privateigen-
tliUmer erscheint, der Monarch, weil er die Statsherrschaft
reprttsentirt. Dag^en können die Mitglieder der Djnastie
nicht auch ein Recht der Steuerfreiheit behaupten, da sie
iininerbin Uuterthaneu des States sind. Stiftungen fUr
Zwecke Öffentlicher Wohlfohrt können danini, ohne das
Princip zu verletzen, von der Steuerpflicht befreit werden,
weil ihre Einkünfte ohnehin öffentlichen Zwecken dienen,
daher die Besteuerung zu Gunsten der Stalscasse, die auch
nur um der Öffentlichen Wohlfahrt willen liesteht, jene dem
Wesen nach gleichartige Verwendung beeinträchtigt.
3. Gleichoiftszigkeit der Steuer ist ein ferneres
Princip des natürlichen Statsrechts. Sie ist in derThat eine
Forderung der statlichen Gerechtigkeit, welche von Allen
Steuerbeitr&ge fordert, und nicht die einen Classen vor den
andern willkürlich begünstigen noch drUcken darf.
Die wahre Gleichheit ist aber nicht eine quantitative,
oho« Entacbidignog, denn sie aind kein Privatrwht, so wenig als die
ftu-iPrvOicht einen privatredi Hieben Chsrakler bat.
iM,Coo<^le
Ptinru« Capitel. P. Dm Sleacrr^bl. 405
80 daaz onf alle eu <\em Stflte gehörigen Personen ein
gleiches S tenerquentum verlegt, mithin alle Steuer
zur Kopfs teuer wurde, sondern diererhältniszmäszige
Gleichheit, welche unter rerscbiedenen Vorfliissetznngen aoch
verschiedene, jenen enteprechende Beiträge fordert Dieae
VerhäUniaziuAszigheit nfther za ei'kennen und zu bestimmeD,
nnd nach ihr das Steuerejstetn zu regeln, ist freilich äuszeret
acbwierig, und wird sich immer nur annähernd an die rear
len Verhfiltiiiaae ermitteln und ordnen lassen. Das Streben
nach diesem Ziele aber ist Aufgebe nnd Pflicht der Finanz-
und StatsmJinner. Man hat in dieser Beziehung fafiufig in
neuerer Zeit altgemeine Grundsätze behauptet, die nur theil-
weise wahr sind , und wie in den übrigen Zweigen des Stata-
rechts, so hat auch hier der moderne Hang zur Abstraction
KU einseitiger Uebertreibnng verleitet, den Widerspruch zwi-
schen Theorie und Praxis zu schroffer Feindseligkeit gereizt,
und mancherlei unzulässige Forderungen der Privaten her-
voi^ntfen. Es verhält sich damit ganz so, wie mit der
politischen Rechtsgleichheit
So ist es voraus zu einem beliebten Setze in neuerer
Zeit geworden, die Steuern müssen sftmmtlich nach der in
den Vermögensumständen der Einzelnen begrtt.n-
deten Beitragsfähigkeit angelegt warden.' Die Con-
sequenz dieses Grundsatzes würde dahin fuhren, dasz alle .
Steuern zur Vermögens- oder Einkommenssteuer ;:5,-
werden, und gerade die einträglichsten und die am wenig-
sten drückenden Steuern aufgegeben werden mUszten. Kein
modemer Stat könnte, wollte er seine Bestimmung erfnllen,
diesen Grundsatz ausflthren, und doch wird er als ein in
der Gerechtigkeit begründeter, somit statlich nothwendiger
verfochten. Diese Erscheinung ist nm so auffollender,
wenn man sich erinnert, dasz in unserer Zeit die nämliche
' Ea JBt dM anch von Kau getcbclien. PinaniwjM. I, S. 346 ff.
iM,Coo<^lc
406 ZehiU» Buch. Die Wlrlbsebnnepflrge.
Statelehre, welche bei Zuerkennung der politischen Reclite
die mflnnliche Bevölkerung Hur zählt, und jedem Kopf gleich
viel politische Rechte ziiiniszt, mit Bezug auf die Steuer-
pflicht auf einmal von solcher Gleichheit nichts mehr wissen
will, sondern diese je nach der Grösae der Privatein-
kilnfte steigert, somit Rechte und^^ichten nach zwei,
entgegengesetzten Grundsätzen bestimmt. Dieser innere Wider-
spruch in dem Princip selbst ist wohl eine hinreichende Ver-
anlassung jenen Grundsatz näher zu prüfen, auch wenn man
die aus der Unausführbarkeit desselben im practischen Leben
sich ergebenden Bedenken miszachten wollte.
Das freilich versteht eich von selbst, dasz wo keine
Steuerfähigkeit ist, auch die Steuerpflicht ruhen musz.
Wo Nichts ist, kann Nichts geholt werden, da hat nach dem
Sprichwort „auch der Kaiser sein Recht verloren,* Aber es
ist ein Irrthum, aus der nothwendigen Voraussetzung der
Steuerfähigkeit zu folgern, dasz die Steuerpflicht ausschliesz-
lich nach dem höhern oder geringeren Masze der Stetier-
fähigkeit zu messen sei.^
* &Ka a-a. 0. It, 8, 352 hat daher dem Grundaatz, „daax die Slenern
M viel als möglich noch dem Terb<Disz dea Einkommens vertheilt werden
mUuen," der nar eine relative Wahrheit hat, «ine m «uagedehnte Uel-
lUDg tllr das ganze Slenersystem zugeschriebeo. Neuerlich hat Schäffl «■
In einer Abhandlung „Heoadi and Out in der Volksnirlhschaft* (Deuleche
Viertel jebrssdirift 1662) die aasachljeailicbe Öeltang des Prineips der
Beslenerang nach dem Reineinkommen aus dem Qrunde bekämpft, dasz
daa Rei nein kommen nur ein UaazBlab aei, um die cspiialisirendu Seile der
wirth seil adli eben Person) ich keit zu bemessen, dasz aber damit nicht die
I ganie wirtbschaftliche Peratinlichkeit erkannt and betroffen werde. Es
komme auch Jede andere Verwendiuig des Vermügena in Betracht, ins-
besondere neben der Verwendung zum Gewinn auch die zum Uentuz.
Der Henach lebt nicht, um Geld zu gewinnen, eotideiu er macht Geld,
nm besser (gennsireicher im beezlen Sinne] ta leben. Der höchste und
edelste Reicbtham ist nicht mehr anf neuen Gewinn angelegt, sondert)
er verwendet die Früchte eeiner Cepitalien lum Genusz (eigenem nnd
fremdem Hitgennaz). Mit der intensiven Cultnr nehmen die Profite ab,
aber keineawega die Steaerkraft der Nation. Das ijgeniliche Sutqecl der
n,g,t,7.dt,G00gIc
FBnftes Capitel. D. Das Steuerrecbl. 407
Ebenso ist es gewtez, dasz die Steuerptlicht immer auf
Personen haftet, welche Priratvermögen haben, alao auch
Privatpersonen sind. Die Annahme daher, dasz die
Steuer, voraus von dem BSocietätevermögen" erhoben
werde, ^ iat eine lilction, welche, obwohl in ihr ein Element
von Wahrheit enthalten ist, der Kritik der Jnrisprudenz nicht
Stand hdlt, denn es gibt kein (Sesam mtsnbject dieses Socie-
tfitavermOgens, welches als steuerpflichtig bezeichnet werden
könnte; vielmehr sind es bei allen Steuerarten immer ein-
zelne Privaten , welche von denselben betroä^n werden. Aber
daraus folgt wieder nicht, dasz die Steuerpflicht eine privat-
rechtliche Besehwerde und lediglich nach den Privatverhalt-
nissen der Einzelnen sn ordnen sei. Vielmehr musz auch
sie, wie alles öfientliche Recht, von dem Ganzen, von dem
State aus bestimmt werden.
Ab Haoptverhältnisse kommen in Betracht:
a) Die Beziehungen der Privatwirthschaft znr Na-
tionalwirtbschaft. Es ist des States durchaus wOrdig,
voraus die Gesundheit und das Wactisthum der letztem im
Ange zu haben. Kann er durch die Einrichtung der '
Steuern darauf hinwirken , die Vermögenskräfte der Nation
zu Bt&rken, so wird eine solche Steuer einen doppelten
Zweck erftillen, sie wird die Statscasae bereichem und
sogleich den gemeinen Privatwohlstand heben. Immer aber
musz der Stat die Steuer so ordnen, das« sie nicht die
VermttgeDskrane der Nation oder der EinsEelneu schädigt
oder auf^hrt Es sind das Rflcksichten, welche vorzüglich
in dem Zollsystem zur Anwendung kommen, und welche
die Zölle zu einer der statlich besten Einnahrnsquellen
machen.
Besteuenmg iat die PeraoD (nicht das TeriDÖgea). die Peraoa ia ihrar
Vermdg^nskraft.
^ Stahl, welcher auch id dieser Lehre weaeutlicfae Dinge berichtigt
hat, Ist diMM- PioticM lu aehr mgethan. Statalehra II, 8. CW ff.
n,g,t,7rJM,COOglC
408 'Zeholes Bucii. Die Wii th^ühartapflegc.
Von dieser Betrachtung aus werdea denn auch die
Regalien, inwiefern sie in neuerer Zeit sich dem Charakter
der Steuern nfihern, ihre Begründung erhalten und zu ordnen
sein, denn es gibt allerdings gewisses Vermögen, welches
seiner änszem Natur nach vorzugsweise zn der Oetemmtheit
hin gravilirt, daher in dem Sieuerwesen äes Stats auch einen
hervorragenden Platz einoimmt.
In all diesen Fällen kann durchaus keine Gleichheit
weder in dem Sinne bestimmt werden, dasz Jeder über-
haupt gleich viel Steuer entrichte, denn die einen ver-
kaufen oder consumiren mehr zollbare G^enstände als die
«ndern, müssen daher, sei es von Anfang an und rorachosz-
weise, sei es dem Erfolge nach, mehr beitragen als die an-
dem, noch dasz jeder nach Verhältuiaz seiner Vermö-
gensumstände gleich belastet werde. Man hat zwar oft
schon das letztere behauptet und aus dem Grunde diese
Steuerart zu vertheidigen unternommen, dasz mindestens an-
nähernd das Hasz der Steuer je nach dem grösseren oder
gerii^eren Vermögen steige oder falle. Das ist aber augen-
' scheinlich nicht wahr, und zwar keineswegs nur dann nicht,
wenn man die zunächst steuerpflichtige Classe der Fabrican-
ten und Kaufleute., welche die zollbareo Woaren cud- oder
ausführen, im Auge hat, sondern auch dann nicht, wenn
man annimmt, dasz jene zwar direct, indirect aber zu
gröszerem Theile die Consumenten davon betrofifen werden.
Der Verttfauch von Oolonialwaaren z. B. in Deutschland
steigert steh keineswegs im Verhältnisz der Steigerung des
Vermögens der einzelnen Consumenten.
Die GleichmäsBigkeit dieser Steuern ist demnach eine
wesentlich objective. Je mehrWaaren, oder je
schwerer die Waaren, welche die Zolllinien durch-
Bclineiden, desto mehr Zoll wird davon zu öffentlichen Zwecken
bezogen. Darnach richtet sich daä S.teuerquantum und die
Steuerpflicht des Vertreters dies^ Waaren im einzelnen Fall.
iM,Coo<^lc
Ftknrtea CkpiUl. D. Da» Slenerracbt, 409
Der Steueransatz aber wird voraas nach nationalwirth-
schaftlicben Ritcksicblen bestiuimt.
b) Dae VerhAltniss des Genusses, welcher wieder nicht
in demselben Mesza wächst oder sich vermindert wie das
Yermßgen der Einzelnen steigt oder fitlU, obwohl aller-
■ dinge auch eine gewisse Wecbselbeziehang der beiden Ver-
hftltnisse 8tatt6ndet. Denn es gibt manche Keiche, die sehr
wenig genieezen, und riele Unbemittelte, die viel genieszen-j
und es gibt, was wichtiger ist, eine Menge von GenUssen,
die ziemlich gleichmfiszig ohne Rücksicht auf das Yerait^en
Über die grosze Menge der Privaten verbreitet sind. Die
FinaoEm&nner haben es aber von jeher verstanden , voraOg-
lioh auf die letztere Gattung von OenQssen zu achten, und
eich nm die selteneren, daher auch weniger eintri^lichen
Hocl^;enUsse je der Reichem minder zu kümmern. Dieser
Zug der Steuer zu der Massenhaftigkeit des Genusses, wor-
aus die s<^nannten Verbrauchs- oder Consumtions-
steuern entstanden sind,^ wftre eine schreiende (Tngerech •
tigkeit, würde die Steuerpfticht sich nach den EiokOnften
der Privaten jederzeit richten milssen. Wenn man dagegen
des statsrechtlichen Charakters der Steuer sich bewuszt ge-
worden ist, und erkannt hat, dasz dieselbe voraus von dem
Standpunkte des Ganzen aus zu ordnen ist, so verschwin-
. det jener privatrechtliche Schein des Unrechts und es er-
scheint naturlich, dasz der Stat, welcher das geeammte Volk
und in ihm alle Einzelnen in ihren OenUssen schützt und
ihre Wohlfahrt fördert, berechtigt sei, die Beitragspflicht
derselben au gutem Theile auch nach den GenUssen zu re-
geln, an welchen sie massenhaft betheiligt sind.
c) Das Verh<nisz des Vermögens kommt ebenfalls,
nur nicht ausschlieszlich in Betracht, das Vermögen als
* Sie iind seil dem XIV. Jkbrfaundert unter dem Nsmeo: „aceise,"
UiDgeld, Ungeld u. s. t. aofgekoniinen. Vgl. Ungrer, Oetch. der Laod-
»Unde II, 8. 417.
iM,Coo<^lc
410 ZehDtes Bnch. Die Wirthirhafbipflege.
(ökonomische und sichtbare d. h. äuszerlich erkennbare Er-
werbskraTt der Einzelnen gedacht. Die Ausmittlung der-
selben ist freilich schwierig. Wollte man die individuelle
Arbeitskraft messen und als Massstab benutzen , so wftre das
ebenso nnmOglich als dem Wesen des menschlichen Rechts,
welches eine leibliche Ordnung ist, widersprechend. Man
musz sich daher an die wahrnehmbaren objectiven G^en-
sAtze halten.
Da wird denn vorerst eine gewisse Gleichheit aller
erwachsenen Menschen, oder wenigstens der mfinnlichen,
ohnehin dem State unmittelbarer verbundenen Bevölkerung
sichtbar, indem die Menschen und vorzüglich die Männer
als solche schon ein gemeinsames Masz von nattlrlicher Ar-
beits-, beziehungsweise Vermögens krait haben. Es ist daher
die Eoprsteuer keineswegs so ungerecht, wie man oft
vermeint. Wenn nur der Siet seine Pflicht erfüllt, dasz
jeder seine Erflfte auch zum Erwerb benutzen kann, so darf
er wohl von Jedermann schon um deszwillen eine gleiche
Beisteuer verlangen, ohne das Princip der Gerechtigkeit zu
verletzen. Bei der Ausbildung der Zölle und Terbrauch-
steuem in neuerer Zeit aber, die ohnehin die Masse treffen,
und dieselbe weniger drücken, obwohl die Gesammtsumme
der Belastung grßszer ist, als die Kopfsteuer des römischen
Kaiserreiches betragen hatte, ist mit Recht diese Steuer in
den neaern Staten auf^;egeben worden.
Es wird aber auch die Verschiedenheit des Vermö-
gens* deutlich, und auf dieser Wahrnehmung beruhen nun
eine Reihe von Steuern, welche je nach den verschiede-
nen Arten und Abstufungen des Privatvermögens
verlegt werden. Von der Art sind die Grundsteuer,
' Zuerst wurde eine Vermi^naateuer (von einem hnlban Ouldeo von
lUO Qalden) im Jahr 1427 iD Ploreos eingefäbrt and „KfttMtmm" gt-
nftnnt. Vgl. v. LerchenfeJiI, dM englitcbe EinltommeiiatenerKeHtE.
Manchen 1863.
iM,C00<^lL'
' Fttnftes Citplte).' D. Das Stenerrechl. 411
die Capitalstcuer, «)ie Gewerbsteuer, Einkommen-
steiier ti. s. f. .
Mau hat eich oft darüber gestritten, ob eine [»rogre»-
flive Vermt^ens- oder Einkommensteuer, fUr deren Cluflsen
nicht mit der Zunahme des Vermögens oder Einkommens in
gleichen Procenten die Steuer erhobt wird , sondern in stfir-
kern Proportionen steigt, sich mit dem Princip der Rechte-
gleichheit vertrage. Würde die Steuer lediglich nach pri-
vatrechtlichen OrUnden dem PrirBtrerm&gen als eine
Last obliegen, so mllszte dieselbe durchaus als widerrechtlich
erscheinen , denn dann wftre der einzig natOrliche Grundsatz
der: „So viel Pnvatrermögen , so viel^teuerprocente." Wenn
man aber von dem Reichte des Stats ausgeht, das Ver-
mögen der Privaten je nach der ihnen inwohnenden Erwerbs-
und Steuerkmft zu messen, so Ifiszt sich nicht ebenso unbe-
dingt eine Einrichtung verwerfen, welche nicht bloss zählt,
flondero auch wfigt, d. h. insofern ihr die Productions- und
Tragkraft in st&rkeren Verhaltnissen zuzunehmen scheint,
auch dieses Wachstham in Anschlag bringt Nur allerdings
liegt hier die Gefahr des Hiszbrauchs und willkQrlicher Ueber-
spanaung, welche hinwieder andere und grössere Uebel nach
sich ziehen kcinn, z. B. Reizung despotischer Habsucht oder
communislischer Gier, Beunruhigung des Privateigen tbums,
Lähmung der groszen Industrie, so nahe, dnsz der Stats-
mann nur mit groszer Vorsicht diesen schlüpfrigen Boden
betreten wird. Verwandte Gefahren erheben sich ilbrigena
gegen das System einer allgemeinen Vermögens- und Ein-
kommenssteaer Überhaupt.
Man pfl^t die beiden ersten Gattungen der Steuern in-
directe, die dritte directe Steuern zu nennen, weil die
erateren nicht unmittelbar von den Personen bezogen wei--
den, auf welche am Ende die SteiieHest tftllt, sondern von
andern gleichsam votschusKweise, die letztern dagegen von
dem State den Einzelnen immittelbar auferlegt werden, welche
iM,Coo<^lc
412 Z«bntM Bacb. Die WirlhsRbafUpfl^e,
in Anspruch genommeo werden sollen. Das Rotteck'sche
Stalsrecht erklärt die indirecten Steuern sfiminüich f(ir »^^'K
verwerflich, " und obwohl die Nationalökonomen denselhen
günstiger sind und die Finanzmfinner ihrer nicht entbehreu
können, so hat doch die „privatrechtliche Statslehre" sieh
fortwährend gegen das Princip der indirectea Steuern als
ein ungerechtes erklärt. Dadurch ist auch in das flnanz*
systeni, auf welches jene Rechtsansichten immerhin vielfoch
eingewirkt haben, Verwirrung und Unsicherheit gekommen.
Erkennt man aber den statsrechtlichen Charakter der
Steuern, so erscheinen die indirecten Steuern umgekehrt
als die nstUrMchen, and die directen dienen mehr znr
Ergänzung jener, als dasz sie zur Regel, jene zur Aus-
nahme worden.
Es ist Übrigens einleuchtend, dasz auf die wirkliche
Anordnung der Steuern wirthschaftliche Grundsätze und Wahr-
nehmungen noch grfiszern Einflusz haben, als die Rechts-
grundsätze. Letztere sind Schranken, die von der Stats-
wirthechaft beachtet werden mOssen, diese selbst aber musz
innerhalb dieser Schranken ihrem eigenen Geiste folgen, uod
das Zweckmässige auffinden und durchführen.
Sechstes GapiteL
E. Der Statscredit.
1. Wenn die Einnahmen des States nicht zureichen,
um die Au^aben zu decken, und tiberwiegende GrOnde vor>
banden sind, um die Steuerkraft des Volkes nicht hOber
oder nicht so hoch zu spannen, dasz die Hindereinuahme
dadurch ^eckt wird, so steht dem State noch das Recht
zu, Statsschulden zu contrahiren. Thut er das, 80 ladet
iM,Coo<^lc
Salutes Capild. E. Der duiscr«djt. 413
er den folgenden Geschlechlern eiue um so gröszere Steuer-
last auf, ei-leiohtert aber die gegenwärtige Bevölkerung,
welche Tielleieht aiiszer Stand wäre, sofort den ganzen Aus-
fall durch Steuern zu ersetzen. Der Stat hat unzweifelhaft
das Recht, seinen Credit zu seiner Rettung oder zu seiner
Wohlbhrt zu benützen und Ourlehen aufzunehmen , wie der
I'riTBtmaiiD es hat. Seine Lage ist günstiger, als die des
Prirateo, da sein Credit keineswegs bJose, wie gewöhnlich
der der Privaten, durch das verwendbare aetive Capitalver-
mOgen bedingt ist, sondern um der dem State zustehenden
Steuerhoheit willen , welche wenigstens die fortdauernde Ver-
zinsung der Statssehulden sichert, sich über das ganze Ver-
minen der Nation aasbreitet und in diesem seine Wui^n
hat. Der Statseredit beruht in Wahrheit mehr auf der Uucht
des Stats und auf dem Vertrauen, welches die öffentliche
Meinung dem rechtlichen Charakter seiner Leitung sunendet,
als auf irgend einer Realsicherheit, die er zu bestellen ver-
möchte. Das Schuldenmacben ist dem State um so mehr
erleichtert worden, je weniger Werth oft die Gl&ubiger dar-
auf 2U l^eu pflegten, dasz der Stat selbst je das entlehnte
Capitül zurackzable. Hatten sie eme gesicherte Rente —
und diese zu bezahlen fiel dem State nicht sehr schwer, da
er durch Steuern die Zinsen aufbringen konnte — so hatte
ihre Forderung doch im Verkehr einen Capi talwerth,
der freilich den Schwankungen des Credils ausgesetzt war,
aber bei einigeruiaraen guter Finanzwii-tlischaft nur wenig
unter die ursprungliche Darlehenssumme sank, unter günsti-
gen Verhältnissen diese überstieg.
Diese Leichtigkeit, Schulden zu macheu, hat indessen
neuere Staten verleitet, den Statseredit Ubermäszig auszu-
beuten und Schuldenlasten aufzuhäufen , ' welche die Slats-
' Im Jahre 1739 noch betrog di« etigliscbe Na liODal schuld oicbt
v&llig 47 Hillionen Pf. St. Im Jahre 1763 betrug ■!« scboD 146 UiJliooeii,
am Sslilun dn amerikkoisch^ Kriesee 367 Uillioaen, im Jahre 1817 am
iM,CoO<^lL'
414 ZubDtcs Buch. Die Wiriluchafupfl^F.
wirthfichaft in einen Zustand fieberhafter Reiebarkeit ver-
setzen , ft)r die Zukunft die freie Bew^ung des 6tAtee lOhmoi
und neuen Ernftanfwand in künftiger Noth ftat unmöglich
machen. In einer Zeit, in welcher grosze gemeinndtzliche
Erfindungen und Unternehmungen, w, B. Eiseubuhu bauten,
die allgemeine Wohlbbrt beben , ist es wohl erlaubt und
weise, die CepitalTef Wendungen dafür durch Aulnahme von
Darlehen möglich zu muchen. Es wäre unbillig, müsste die
Gegenwart die Last alMn tngen, während der Gewinn ein
dauernder ist und der Zukunft nicht minder zu Gute kommt.
Indem den folgenden Generationen die Ausgabe mit auferlegt
Scblnsz der DapoleonischeD Conti nenlal kriege 848,383,247 Pf. St., im Jahre
1861 wieder e05,a;8. In Frankreich ist die Statsscbuld von 5,838,002 Fr.
im Jahre 1661 auf 9,334,012 Fr. geslfegen. Lord Euisell, eng). Verf.
C. 29 bemerkt dBriiüer: .Unatrcilig wird eine National schuld eine Zeil
Inng von den l>eezlen Wirkungen sein. Sic Iwrördert den lebhaften Geld-
iimlHuf. Sie brin;;t neue CapUajialen auf den Harkt, welcite miterneh-
tnender und speeulaliver sind als die alten Ornndbeiitzer; Bia uöihigt den
Arbeiter zu grüazerer ArbeitMinkeit und veraDJwit zugleich gesteigerte
Nachfrage nach Arbeit Wenn aber die Taxen eine gewisse Höhe erreiclil.
haben, so sind die Wirkungen so ziemlich gan^ entgegengesetzt. Die
Preise werden den Consumenleu so ungehener gesteigert, dasz Jeder kluge
Haan seine Consunitian einschränkt und weniger arbeiten läsxt. Der
grösiere Theil des allgemeinen Landeseinkommens wird den Händen der-
jenigen entzogen, welche in der Lage sind, es iii Ackerbau und Uann-
faotureu eniulegen, und kommt dagegen in die Bande der grossen Kauf-
leate, deren Capital den Harkt ftbei-schwemiut und nur in QeslaJt von
hypothecirten Capilalien auf das Land zuräckflieszt Auf diese Weise
eutsiebt frühzeitig der gröszic Geldmangel in einigen und der gröszle
Ueberllusz in andern Gegenden. So wirkt eine groBze Nation alrahald
auf die Einzelnen. Sie schwächt und erschöpft aber auch die Hflifs-
>)uellen des Slafs. Die Kostbarkeit früherer Kriege macht es der Uation
schwer, Taxen für die Vertheidigung in der O^eiiwart aufzubringen."
Jedes Misz verbal In isz zwiaclieii Sleuerkraft der Nation und Slatsschald
rScht sieb schwer. Die Kepublik Venedig und die alte Monarchie von
Frankreich erlagen um so eher den äuszem und innern politischen
Verwicklungen, weil ihr StaLsschuldenwesen in Zerrüttung gekommen
war; und in uusern Tagen wird Oesterreich irotz aller Anslreegungen
nicht wieder zu vollen Kräften gelangen, wenn es ihm nicht gelingt,
den getldrteu Anau^iellea Credit herauslelleu.
iM,Coo<^lc
S«ebtlei Capilei. E Der Statacredit. 4|5
wird, geschieht Niomaadein Unrecht. Aber »elbst da iat
es gut, Maaz zu halten, da der Blick in die Zukunft un-
sicher ist , uud möglicher Weise , was jetzt Tortheilhaft
scheint, später viel geringeren, vielleicht keinen Werth mehr
hat. Wie riel Vermögen haben 2. B. die Canäle verschlungen,
die anfangs ganz xweckniftszig angelegt schienen, während
ihr Nutzen im Verfolg durch Eisenbahnen sehr bedeutend
vermindert nitd ersetzt worden ist. Moralisch berechtigt ist
der Stat nur dann zur Scliuldencontrahirung, wenn entweder
die Noth des Stets, wie in Eriegezdten , eine unszefordent-
Itcfae Anstrengung seiner ökonomischen Kräfte nöthig macht,
oder wenn grosze genieinnUtzliche Werke von dauern-
dem Interesse BedUrfnisz geworden sind; nicht aber, wenn
die Aufgabe nur die ist, die gewöhnlichen laufenden
Ausgaben des Statshausbalts zu decken. Dafür zu lorgen,
ist jederzeit die Pflicht der Gegenwart.
2. Der Stalscredit wird vorerst beuQtzt in vomDglicb
statlicber Form durch Emission von Stats-Papier-
geld. In dieser Gestalt kano es dem State gelingen, ohne
momentane Bedrückung des Volkes und fast ohne Kosten
eine erbebliche Summe Geldes flüssig zu machen, die zwar
unzweifelhaft eine ebenso grosze Statsechuld ist, aber
trotz dem nicht verzinset zu werden braucht. Solche
Vorzüge sind verlockend. Aber wenn nicht strenges Masz
gehalten und mit groszer Gewissenhaftigkeit verfahren wird,
»0 gleitet der Credit des States auf der schiefen Fläche mit
stehender Schnelligkeit dem Abgrund zu. Die franzö-
sischen Assignaten und die Schwindeleien in einzelnen
nordamerikaaischen Staten sind eine bleibende War-
nung, sieb vor diesen Abw^en zu hüten. Man kann dem
State das Recht dazu nicht absprechen, denn sowohl die
Benutzung seines Gredits als die Anordnung der gemeinen
Oeldrertiältnisse gebührt ihm; und auf diesen beiden Mo-
menten beruht das Papiergeld, das der Stat au^ibt. Die
nigiti/cdtvCoC^Ic,
416 ZvhDlM Bacli. Die Wir(bMli»rti|rikge.
Gesetzgebung tbnt aber wohl darao, die Ausübung dieses
Rechtes so zu oi-dnen und so scharfer Controle zu unter-
werfen, dasz die in der Natur des Hitlfsmittels liegende
I./Ockung nicht zu Maszregeln verJeitet, welche die gebeten
Vorzüge durch gröszem realeu Schaden aufzehren. So lauge
daftlr gesorgt ist, dasz das Papiergeld jederseit gegen den
eutäprecbenden Betrag in baares Geld umgesetzt werden
kann, so lauge ist keine Gefahr. Wenn diese M{)glichkeit
stockt, dann beginnt der Schaden.
3. Die Form der geboteneu Anleihen, Zwangs-
anleihen, läszt sich als Regel in keiner Weise, als ein
vor ü be rge h en des No tb m i t tel nur ausnahmsweise durch
wirkliche Noth rechtfertigen. Sie widerspricht schon dem
Begnfi'e des Darlehens, welches auf freiem TertragsmOszigem
Anrertrauen einer Oeldsumme beruht Der Stat ist zwar
wohl berechtigt, die StalsbUrger zu Beisteuern im öffentlichen
Interesse anzuhalten, aber nicht dazu, ihm Credit su schen-
ken, denn dieser gehört dem iudiriduellen GeiBtesleben an und
laszt sich überall nicht mit äuszerlichen Geboten erzwingen,
Ueberdetn ist eine Zwaugsanlelhe auch mit dem beszten Willen
nicht wohl gerecht au rertheilen , wenn nicht der freie Wille
der Gemeinden unterstützend zn Hülfe kommt, denn die
Privaten können nicht je nach ihrem Vermögen im gegebe-
nen Moment Gapitalien in Geld aufbringen oder entbdtren,
und doch wird, da es eich nm Capital« nlagen handelt, die
ßeitragsßthigkeit wesentlich nach dem Capitalverniögen ge-
messen werden müssen. Eudlicb zeraldrt der Zwang zum
Credit den uoch Vorhandenen Rest von Credit, dessen der
Stat geuieszt, denn Jedermann sieht in demselben ein Be-
kenntnisz des Stats selbst, dasz er keinen freien Credit
mehr habe. '
Nur weun die Noth keinen andern Ausw^ mehr Ittszt,
iM,Coo<^lc
SedtatM Ctpitel. E. Der äUUcrediU 4|7
SO durf der Slat in Folge> seiner Aiienahin^ewalt das Pri-
vatrecht momentan so vcrietzea, dasz er vorschreibt, was
Jeder an Vermögen ihm zu leihen babe, aber auch dann
nur in der Weise, dasE er sich rerpflichtet, das Zwangsan-
l^D möglichst bald entweder in ein freiwilliges umzuwan-
deln oder sammt Zinsen zuritt^zuzahlen.
4. Die regelmäszige Benutzung des Statscredits geschieht
durch Tr ei willige imd Terzinsliche Anleihen bei. Pri-
vaten. Man hat in neuerer Zeit zuweilen auch diese Con-
trahirung als einen Act der politischen -Statsgcwalt beseich-
net,^ und daher auch viele Statsschulden dem Privatrecht
zu enloiehen und (üt unklagbar zu' erklären versucht. Allein,
wie mir scheint, mit Unrecht. Der Credit, freilich, den der
6tat benutzt, ist ein öffentlicher, und wesentlich auf das
öffentliche Ansehen und die Macht des States basirt, und es
ist ein Act <Ler Slatshobeit, wenn der Stat im einzelnen Fall
zur Eingehung von Dsrlehensechulden sich entschlieezt. Diese
selber aber sind nicht ein Ausflnsz der Statshoheit, denn
die Privaten, welche dem State ihre 'Capitalien vorstrecken,
sind dazu nicht verpflichtet, und das Geschäft, welches sie
»bschlieszen, ein wesentlich privatrechtlicher Vertrag. -
Ein innerer Gruod, weszbalb die Statsgläubiger den Fiscns
nicht auf Bezahlupg der schuldigen Zinse- oder Renten,
imd insofern die Rückzahlung des Capitals in dem Ver-
trage versprochen worden ist, auch dieses belangen dürften,
besteht nicht. Es kann wohl bei der Negocirung des Än-
leihens alles auf die moralische Ehrenhaftigkeit und Treue
des States an dem gegebenen Wort abgestellt und von Seite
der GIfiabiger auf ein Elagerecht verzichtet werden; aber
das ist nicht schon in der Natur des Geschäfts begründet,
und keine Folge des Statsrechtes , welches privatrechtliche
Verpflichtungen des Fiscus wohl zuläszt und unerkennt.
' 80 Schnittlienner, Slalst. S'. 360.
n,g,t,7rJM,COOglC
418 ZehnUa Bach. Die WirlbaebaflKpfleg«.
Dagegen ist es nicht zu läiignen, dasz auf die Ausbil-
dung des Statssehuldenwesene die Hoheit des State vielfach
Einflusz geübt hat. Daher sind die Stalsschulden mitHypo-
thekarversicheruiig seltenem geworden, ala die fün-
digen, d. h. fllr welche, ohne eigentliche Pfandrecht« au
gewähren, derStat durch Anordnung einer Vertrauen wecken-
den Schuldeittilgungsanstalt soi^t. Ebenso haben die
Statssehulden häutig, statt wirkliebe Darb hensschulden zu
sein , so dasz die Gläubiger ein Recht auf RUckzalilung der
Darlehenssumme erlangen, den Charakter von fortwäh-
renden Renten angenommen, die der Stat wohl ablösen,
zu deren Ablösung er aber nicht angehalten werden kann.
In diesem Falle gewinnt der Stat freiere Hand fOr s^ne
Finanzupei-ationen, und die GIfinbiger können dennoch ihr
Recht auf die Rente als Capital im Verkehr benutzen und
als solches veräiiszern. Am wenigsten sind fUr den Stat
Anleihen mit freiem Kdndigungsrecht der Gläubiger zuträg-
lich, weil dei' Staf je nach Umständen durch plöteliche Kün-
digung in schwere Verlegenheit gestürzt werden könnte, die
Gefahr solcher aber mit den Ereignissen steigt, welche ohne-
' hin dem State erbNite Anstrengungen gebieten.
Eine Eigenthümlichkeit dieser Vertr^e des Stats ist ea,
dasz die Wuchergesetze darauf keine Anwendung leiden.
Wenn demnach die Statsgläubiger höhere Zinsen zugesichert
erhalten, als sie von Privatschuldnern fordern durften, oder
eine geringere Summe einzahlen, als der Nennwerth der
Obligationen beträgt, so werden sie nicht etwa des Wachere
schuldig; denn der Stat ist eine so grosse Macht, dasz es
ungereimt wäre, denselben dem in Prtvatnoth , gekommenen
armen Schuldner au die Seite zu stellen und vor der Hart-
hemgkeit der Wucherer durch die Gesetzgebung zu schützen.
Die wahre Gefahr bt hier doch die entgegengesetzte, dasz
der Stat seine Macht im Verfolge zum Nachtheil der Gläubiger
benutzen werde.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
Siebeolea Capilel. II. ToikawirOtMshafUpfl^e. A. A)lg. Anetalteii, 419
Siebentes GapiteL
H. Die Volkawirllischaftsptiegp.
1. Die Statswirthschaft im engern SioD hat es mit den
öffentlichen Functionen dee State zu thun, dnrch welche er
sn der gemeinsamen Volkswirthscha.ft einen u u mit-
telbaren Antheil nimmL ¥(» allen Dii^eo gehört liieher
die Sorge fltr das Geld. Denn das Geld, obwohl ein Ge-
genstand desPrivatrermögens, hat doch eine CfTentliclie Be-
stimmung, indem es 1) als ein allgemein anerkanntes
Taus ch mittel, 2) als allgemeiner Wert h niesser und
8) als gesetzliches Zahlungsmittel dient. Es stellt
sn in seinem Gepräge seinen öffentlichen Charakter dar,
und bedarf demgemfisz der Stats- Au toritftt, um seine
natürliche Bestimmung zu erfüllen.
Das Münzrecht des Stats, d.h. das Recht, GetdmUnzen
prfigen zu lassen und ihnen einen besümmlen Wertb fUr den
Verkehr beizulegen, sowie das Recht, den Münzen anderer
Staten auf seinem Gebiete ebenfalls einen öffentlich aner-
kannten Werth zuzuschreiben oder fi'emde Münzen zu ver-
rufen und von dem öffentlichen VeAehr aiiszuschlieszen, ist
somit ein natürliches Recht des Stats. Jede n-eie Concur-
renz, theils der Privaten, theils fremder Staten, würde Stö-
rung und Verwirrung in den öffentlichen Verkehr bringen,
und die Rechtssicherheit und tl^n Glauben an den öffentlich
bestjmmten Werth des Geldes erschüttern.
Auf die Art der Ausübung des Münzrechts haben die
Grundsätze einer guten Wirthschaft entscheidenden Einflosz,
denn der Stat hat nicht etwa ein formelles Recht der Herr-
schaft auf diesem Gebiete, sondern der Natur der Dinge ge-
mftsz nur ein Recht der. Wirthschaft, und dlesz kann nur
nach wirthschaftlicheu Grundsätzen richtig lietrieben werden.
iM,Coo<^lc
420 Z«bDtM Buch. Die WirtlMchmflepflcge.
Der Stat musz umsoniehr darauf achten, als der. Verkehr,
für dessen gesunde Bewegung er zu soi^en tinteminiint , so
gar im Innern des Landes in manchen Beziehungen von ihm
völlig unabhängig ist, und weil der Verkehr die Völker
auch über die ganze Erde hin verbindet, und daher jede
falsche StdUmaszregel weithin empfindet, und hinwieder der-
selben da, wohin die Gewalt des 8(ats nicht reicht, entgegen
wirkt. Die MUnze ist nicht ein bloszes Zeichen des Werthes,
sondern ihr realer Werth musz, damit sie ihre Bestimmung
erfüllen könne, dem Nennwerthe, wenn auch nicht völlig
gleich, doch so nahe stehen, dasz auch der freie Verkehr
sie so hoch schützt, als dieser lautet.
2. Das'Papiergeld vertritt in dem Umsatz die Stelle
des realen Geldes (Metallgeldes). Die Wahrheit desselben
beruht folglich auf der leichten Möglichkeit des Umsatzes
in wirkliches Geld. Zu den Wirthschaftsrechten des Stata
gehört es, auch die Ausgabe des Papiergeldes zu ordnen
und zu beschränken. Die Gefahr ttbermäsziger Emission
von Statspapiergeld , welche schwerer wiegt , als der rerbfllt-
niszmäszig geringe wirkliche Vortheil, den der Stat dabei
gewinnen kann, hat viele Staten bewogen, sich derselben
ganz zu enthalten, und eher an Privatbanken das Recht
zur Herausgabe von Banknoten zu verleihen, welche im
Privatverkehr dem eigentlichen Papiergeld ähnlich benutzt
werden. Diese Herstellung von Quasipapiergeld kommt den
Privaten keineswegs aus privatrechtlichen Gründen zu, son-
dern ist immer eine von dem Stat abgeleitete, dem die 8oi^
für das Geld überhaupt obliegt. ' Sie ist daher auch der
Controle des Stats unterworfen, und bat die von dem State
' Ueber ein Gesetz des States New-York iii Nordomerika vom
18. April 1838, dDi'cb nelche« sogar dea Privaipersonen unter gewissen
VorsicIitsniMzregeln frei gegebea wii-d, Papiergeld aoMDgebeD, vgl. Za-
chari« io Hittermaiers Zeitschr. fUr Rechls Wissenschaft des Aust. XII,
8. 361. Wagner im D. Stals Wörterbuch , Artikel „Papiergeld," ver-
theidiet eben«! Hie freie Emission von Wer Ib papieren.
iM,Coo<^lc
Si«b«nleB CapiUl. II. VolknrlrtbKbanspäege. A. Allg. Aastallen. 421
im Intereese der Sicherheit des ßtfentlichen Credits gezognen
6chrflnken zu beachten. Es dient weder zum Nutzen des
Stats, wenn er selbst Bankgeech&fle macht, noch ist diese
immerhin anf Gewinn gerichtete Thätigkeit seiner würdig.
Die Specnlation als solche ist Sache der Privaten, und nur
ron diesen mit Geschick und Umsicht zu üben. Dahet ist
es dem Institute der Bank gemiisz, dasz dieselbe eine Pri-
ratanstalt und als solche denn auch von dem State in
allen reinen Vermögensoperationen unabhängig sei. Aber
soweit sie zugleich den öffentlichen Glauben in Anspruch
nimmt und auf die gemeinen Verkehrs- und Geklverhftlt-
nisse eine mftchlige Wirkung Auszert, steht sie nnter dw
Aufsicht des'Stets, dessen Ermächtigung sie zu ihrer
Existenz nöthig hat. ^ Ob der Stat nur Eine Nälionalbanlt,
aber mit Zweiganstalten für die Provinzen und Nebenstädte
gestatten, oder ob er mehrere selbstfindige Banken neben-
^ einander erlauben wolle, ist nic^t eine Frage des Rechts,
sondern der Zweckmfiszigkeit. Der Wettstreit mehrerer Ban- -
ken kann möglicher Weise Verwirrung, Unsicherheit und
Schwindelei hervorrufen-, die Ausschliesziichkeit aber Einer
privilegirten Bank zu selbsläüch liger Ausbeiitnng .der Ver-
kehrebedl^rlTiisse und. zu dnem schädlichen Druck der Geldr
Oligarchie und zur Vemachläszigung von mancherlei In-
teressen fuhren.
3. Statliches Wirthschaflsrecht und statliche Pflicht ist
femer die Sorge fQr die Öffentlichen Straszen in ihren
verschiedenen Arten und Stufen. Die Strassen dienen durch*
aus dem öffentlichen Leben des Volkes, und sind daher
öffentliche Saeheu im eminenten Sinne des Wortes. Für
' Vgl. Rill, politische Oekonomie II, %. 363 If. uw] den AbtiM der
Oescliirhte aer Banken ebenda I, i. 310 tt. Die Bank. von England
wurde 16M, die 6eierreicbische 1816 gestiftet. (Vorher halle aber
die Wiener Stadtbank seit 1762 bpBtsnden.) Die Law'eche Scbwindel-
bank in Frankruich wurde 1716 gegründet, die jetzige franiö-
Bieclxe IBOO.
iM,Coo<^lc
422 Zebntee Bach. Die WlrthfriiBfupUrge.
Herstellung um) guten Unterhalt der 8tniszen zu aorg^ ist
daher eine naheliegende Aufgabe des State, wekher den
centralen Ueberblick über die RedOrfnisae dee allgemeinui
Verkehrs und der sämmtlichen Landesg^enden hat, UBd
dessen Wirthschaft die gemeinsamen Interessen nationaler
Wohlfahrt unifaszt.
Es lassen eich, wenn man von btoszeD Privatwegen
absieht, folgende öffentliche Strassen zu Lande unter-
scheiden, an welche sich eben so verschtedeue Brücken
als Uebei^ng Hber Gewfisser oder Schluchten anreihen:
a) die Vicinalwege, Nachbarwege, welche den-
Verkehr innerhalb einer Gemeinde reroiitleln, woau denn
auch viele städtische Gassen zu zahlen sind;
b) die Conimunalwege, welche die Verbindung von
ganzen Qemeinden oder grCszern Ortschaften herstellen;
c) die Landstraszen, auch Depar te me n ta 1-
straszen, welche znr Verbindung von gannen Landesge-
genden und Bezirken dienen;
d) die Haiiptstraszen, Statsstrasaen, welcbe für
das ganze Land von Wichtigkeit sind; endlich
e) die W.eltstraszen, deren wesentliche Bedeutung
•Hber das eigentliche, vielleicht kleine und nur an einem
untergeordneten Lundestheile von demselben durchzogene
Land liinausreichen.
' Je' niedriger die Stufe ist, zu welcher die Strasse ge-
hört und je nöher sie dem besonderen Interesse der benach-
barten Grundbesitzer und Einwohner eines Ortes, liegt, desto
natürlicher ist es, dasz diese und die betreifenden Gemein-
den mit Bezug auf Anlage und Un terhaltungspflich t
mitbetheiligt ^erden. Aber ganz darf der Stat die Auf-
sicht darüber nicht aufgeben, denn auch diese Straszen
haben eine gemeine Öffentliche Bedeutung. Er kann sich
Huf die Oberaufsicht beschi-änken und den Gemeinden die
nähei-«^' Sorge llberlassen ; aber er wird wobt Ihun , zu
.n,g,t,7rJM,COOglC
Siebentes Capitel. II. VtükewirtbtckafUpfl^c. A. Atl^. Aiulalten. 433
beatimaien und darüber zd wacben, dasz diese Sorge in d«m
Gtoiet« dprÖfTefitllohen WoldAihrt wirklich geübt und nicht
der NachläsEigk«it itndder. Arbeit«- und Eostenscbeu ein-
zelner Privaten Tr^ier Spielraum veratattet werde.
Je bisher die Stufe der Struse und je allgemeiner ihre
Benutzungflweise ist, desto aneechlieezlicber liegt die PBicbt
der Anlage dem State ob. Weltstraezen, bei welchen das
Interesse verschiedener Staten oft mehr als das des duroh-
u^enen States betheiligt ist, können gar wohl auch in einer
durch rOlkerrechtlicha Verträge regulirten Weise «im Theil
auf Kosten jener gebaut werden.
Nach fthnlichen Verh<niesea ist auch die Competenz
7.11 ordnen, nach welcher über das BedUrruisz - einer Strasse
und die Richtung derselben entscIUeden wird. Vicinalw^e
gehören mehr dem öffentlichen Gemeindelebeu als ilem Volks-
leben ao; die Bestimmung solober kann daher wohl der
Gemeinde zunächst anvertraut werden. Ueber den Bau der
allgemeinen Sti-aszen wird die Statsregierung in ihren nie-
äaea oder höheren Organen je nach der Bedeutung jener
und der Abatufong dieser das Nötbige anordnen. Soi^ßtltige
Prüfung aller Verhältnisse, voraus der Bedürfnisse derzu-
nOchst und der entfernter wohnenden Bevölkerung und
ihres Verkehrs, sowie der wahrscheinlichen Folgen der neuen
Strasze in Nutzen und Schaden, dann aber erat in zweiter
Linie auch der technischen Vorzüge undSchwierigkeiten der
verschiedenen Pläne ist Pflicht der Statsbebördeii , welche
diese Seite der öffentlichen Wohlfahrt verwalten. Insofern
ist es gut, auch der beth^ligten Bevölkerung selbst Gelegen-
heit zu verschaffen, dasz sie ihre Wunsche und ihre Meinungen
äussere. Die Interessen derselben schärfen ihren Blick und
die Oe&ntlichkeit der Verhandlung ist eine vortreffliche Con-
trole auch der Ingenieure. Aber es w^äre durchaus verkehrt,
diese in Form eines eigentlichen Proceazverfalirens der ver-
schiedenen Geineinden oder Parteien zn gestatten. Es soll '
iM,Coo<^lc
iSH tehBtea Bucfa. Dia WirtbMliafUpdege.
nicht ein Rechtaatreit zwischen Paiteieu enUebieden, mm-
dern das Zweckmaszige ' von dem freien, alle Verhältnisse
Ut>er6chauenden und «inäohst im OffenUidien Interesse wür-
digenden Standpunkte des Stats aus gefondea und' bes^mmt
werden. Zu diesem Zwecke ist es dem State dienlich xu
erfahren, was fUr besondere Aneichten, Wünsche, BefUrch-
lungeii, Hofibungen anftaueben. Hat er das veriioqiiuen —
und dazu bedarf es keiner proceszualischen Erörlerangen,
die leiclit umgekehrt die Leidenschaften steigern, den Blick
rrüben und die einfache Bachlage verwirren wurden — so
Itat er mancherlei Anhaltspunkte gewannen, um desto siche-
rer das unter den vorliegenden- Umständen Beete erkennen
und bestimmen wi kOnoen.
. 4. Die Aufeicht Über und die jSoi^e für das Eisen-
bahnwesen finden hier eUenßills ihren Plats, auch wenn
dei* Begriff der Regalität nicht betont oder nicht snerkannt
wird. We Anlage nnd die Verwaltung auth von Privat-
oisenbehnen, welche dem gemeinen Verkehr dienen und
nicht etwa nul- fUr ein Privatetabliseement, z. B. ein Berg>
werk, bestimmt sind, mUsseti daher von dem State aus stats-
wiithschaftlichen , nicht blosz aus polizeilichen GrUnden ge-
ordnet nnd beaufsichtigt werden. Der Stet kann den Pri-
vatgesellschaften die Herstellung von l!)isenbahnen Überlassen,
aber er darf nie für immer auf das Recht verzichten, diese
wichtigsten Miltel des öß'entlichen Verkehrs an sich zu ziehen
nnd selber für die Interessen des Publikums zu sorgen, denn
die Eisenbahnen bilden immerhin, ihrer Natur nach, eioeo
wesentlichen Bestandtheil der öffentlichen Wirihscbaft.
5. Eben dabin gehört die volkswirtJischaftliche ßoi^e
für die Wasserstraszen in ihren mancherlei Formen, fUr
die freie und sichere BchißTahrt auf dem Ueere und den Seen,
und bequeme Landungsplätze fUr Schiffe und Waaren —
durch eigene Anstalten und mit Beibülfe von Privatanstälten
sorgt so derStat fitr LeuchtthUrme, Rheden, Hafen, Werfte,
iM,Coo<^lc
Siebeulea C&pitel. .11. TaUuwMiKUnapfl«Kr. A. Allg. Anstallen. 4S5
Krah&en, Mi^asioe u. b. f. — auf den Ströaien undFlüs-
ssD — Schiffbarniachung derselben, Eröffnung von Lein-
pfaden — anf angelegten Canftlen, den Waeserkunet-
strasaen — Unternehmen der Art kOonen wie die Eiseu-
bahnen wohl auch Actiengesellsebaften Uberlasaeo wenlw.
Dae Aufsichtareoht des Stats darUber aber versteht sieh wie
dort von selbst und wieder nicht aas bloss poliaeiltchwt,
sondern auch aas volkswirthechaftliehcn Eocksiehten.
6. Auch die Posten sind ein Cfi^tlichee Verkehrsiu-
stitut und gehören wieder, at^esehen von dem finaneiellen
Werth derselben, in den Bereich der 'eigeotUcben Statswirtli-
Schaft. Ebenso das Telegraphen weeen.
7. Femer die Sorge für dieMasze und Gewielttß,
welche dem gemeinen Verkehr als b^laub^ter Messer der
körperlichen Ausdehnung und Schwere der Waaren dienen.
Die uähere Besümniung der Unnasze und die Stempelung,
Eichung der- in dem Verkehr gebrauchten Husze und die
Aafsicht darDber, dasz keine falschen Musze' gebraucht werden,
wurde von jeher mit Recht als Sache des Stals angesehen,
der allein die Öffentliche Autorität hat und verleihen kann.
8. Eine der wichtigsten Partien der eigentlichen Volks-
wirtbschaft ist das Zollsystem des Stats. Durch dasselbe-
unternimmt es der Stat gewöhnlich zwrt verschiedene Zwecke
mit einander zu verbinden, nämlich einerseits eine reich
llieszende Quelle von Einnahmen fUr die Stutecasse zu er-
öffheu und zu nutzen , und andrerseits die aligemeineu volks-
wirthscbafllichen Interessen zu fördern. Die erstere Seite
bringt das Zollwesen in Zusammenhang mit dem Steuer-
system des Stats, die zweite macht dasselbe von volkswirth-
schafllichen Grundefttzen ' abhängig. In der That Übt auch
keine Öf^tliche Wirthschaftsanstalt des States einen gröszem
Einflusz auH auf diePrivatwirthechaft, auf die Lebensgentlssd!,
auf dae Gesammtbewusztsein und die VermJ^enskrait der
Nation als die Zoltanstalten.
,iP<.-jM,Googlc
4S6 Zehnlea Bach. Die Winbsehkrupllpge.
Die Zölle waren iireprünglich Diir dae financielle Ab-
grabe. Sie wurden von den in den HandelaTerlcehr gebrachten
Waaren bald da bald dort, an Seehttfen, FluaKübergttngeD,
auf bestimmten Strawen, an I«ndung8- und Harklplätxen,
bei den Thoren der StAdte erhoben. Sie waren bo eine Lut,
welche den innern Verkehr vielfältig hemmte und druckte.
Sie hatten nur einen änanciellen Werth und waren nur ein
volkswirthschafUiches Uebel. Ee war daher ein gro»zer Fort-
schritt, als auch die zweite wirtlischaftliche Seite der Zölle
erkannt nnd die reinen Finanzzölle zugleich aU
Tolkswirthschaft liebe (Schutz-) Zölle aufgefamt wurden.
Im Zusammenhange damit wurden seit dem Ende des XVIIten
Jahrhunderts die Zölle nach und nach aus dem Innern an
die Orftnxe vei-l^t und die GränzzöJle angeführt Durch
diese wirthschalUiche Verbesserung wurde der Verkehr inner-
halb dea Landes von seinen Banden befreit, gestärkt und
belebt, und zugleich das GefUhl der Zusammengehörigkeit
des Volkes mit dem Genüsse der tausendfältigen neuen Be-
zi^ungen gehoben.
Es war aber ein weiterer Fortschritt, als nun bei der
neuen Auflage und dem Ansetze der OränzsöUe die natiu-
- nalwirthschaftlichen Interessen ntit in Betracht gezogen und
nicht mehr ausschlieszlich nach financiellen Rboksicbten ver-
ehren wurde. Die ökonomischen .Beziehungen eines Stats
zum Ausland und dea eigenen Volkes zu fremden Völkern,
und die nützlichen oder schädlichen Wirkungen, welche die
einzelnen Zolle ftir die Productionskraft oder die Gentisate
der Nation wahrscheinlich ausüben wUrdeo, gelangten so
zu einer umfassenden Würdigung, die sicher nicht nach all-
gemeinen und abstracten Sätzen ein- fUr allemal geregelt
werden kann, sondern nur dem möglich ist, welcher den
Bewegungen des nationalen und des Weltlebens zu folgen
und die practischen häufig wechselnden Bedürfnisse des Ver-
kehrs sowohl als der Arbeit zu erkennen versteht. Auf keinem
iM,Coo<^lc
Siebentel Capitel. II. VolkawirthMhaftapSege. A. Allg. AuBtalteii. 4g7
Felde der Statare^erung hat man mehr mit den
doetrinärar Grundsätze gestritten und auf keinem lassen si^
weniger feste R«geln anwenden, auf keinem ist es nötliiger,
die Uannichfaltigkeit der wechselnden Verhältnisse zu be-
achten, und roD Zeit zu Zeit Terschiedene h&uäg gerade
entgegengesetzte Wege einzuschlagen.
Die Verbindung der financiellen mit der natio-
nalwirthsohaftlichen RHcksicht ist -wohl ein blcdbender
Gewinn der neuen Entwicklung des Zollsystems. Es sollen
daher keine Finanszölle auferlegt werden, welche nicht
mindestens die negative Rücksicht der Slal«wirlhfichaft,
gemeinen Schaden von der Nation abzuwenden beachten,
also nicht auf unentbehrliche Gegenstände in einem Masze,
wrfches entweder den Volksniassen die Anschaffung dersel-
ben zu sehr erschweren oder der einheimischen Industrie
die Möglichkeit einer Benutzung derselben enleiehen würde.
Dienen dieselben Uberdem dazu, die Arbeits- und Erwerbs-
hreft der Nation in gesunder Weise nicht nach Art der
Treibhäuser bloez in- künstlichem Wachsthume, das die freie
Luft nicht erträgt, zu unterslützen und so zugleich positiv
zu wirken , so iüt das ein augenfälliger Vorzug solcher Zölle.
-Reine Schutzzölle, die nicht zugleich änauciell gerecht-
fertigt sind, i-evhtfertigeii sich nur ausnahmsweise, inslieflOn-
dere wenn ein überwiegendes Bedürfnisz vorhanden ist, die
Arbeitskralt der Nation zu erhalten und naturgem&sz zu
stärken, oder feindlichen und schädlichen Muszregeln frem-
der Staten entgegen su wirken, die Prohibitivzölle nur
äuszerst selten in einzelnen Ansiiahnistiftllen, als System nie.
Der Statsmann musz auch in diesen Dingen jed^zeit
von dem Ganzen ausgehen, nicht von den Privatinteressen
der Einzelnen, und den nationalen Standpunkt festhalten,
ohne sich durch die besunilern Verlangen einzelner Ctassen
einengen und beherrschen zu lassen. Wohl weisz er, dasz
wenn einzelne Hcrufsstünde ihre Kraft nicht entwickeln
iM,Coo<^lc
■ 4S8 Zehutw Buoli. Dia Wlrtli«dM/tap(leKe.
können und verkauiniern, oder durch die fremde Concurreuz
erdrückt zu werden in Gefahr sind , dieser Schaden hinwie-
der den ganzen National kOrper trifft. Wenn die Arme er<
lahmen, so leidet der ganze Leib, und w&ren die Ver>
dauuagswerkzeuge noch so gut und der Kopf von Schwäche
frei. Aber er wird nicht die einzelnen Glieder so Terh&t-
scheto, dasz sie nur einen künstlichen Schein von Gesund-
heil, aber k«ne wahre Sraft haben, noch vor andern so
bevorzugen, «lasz die Harmonie des Körpers gestört und so
dem. Leibe eine neue Krankheit verursacht wird.
Er beachtet die Wünsche der grossen Raufleute,
welche am liebsten keine Zölle sehen und jedeufhlts mög-
lichst geringe, daher keine Schutzzölle wollen; denn der
GrOBzhandel vermittelt seiner Natur den Weltverkehr und
gedeiht daher am besten in- der reinen Luft voller Handels-
freiheit; der Groszhandel ist kosmopolitisch, nicht national.
Er hört auf-die Kleinhändler, deren Existenz durch die
Localbedürfnisse begr&nzt ist und daher leicht durch plötz-
liche üeberschwemmuiTg des Marktes erschüttert wird, und
die daher eher gegenüber gewissen Operatiouen eines lieder-
lichen uiid tau8<!henden Liqnidations - und Ausverb'auJb Frem-
der des nationalen Schutzes bedürfen. Er berücksichtigt die"
groszen Interessen der Fabriken, die mehr für den Han-
del, und der Hant^werke, die mehr für die nahe liegenden
OrlsbedUrfniase arbeiten , und der zahlreichen fievölkerungen,
die .in diesem Berufe ihren Lebensunterhalt Snden und durch
ihre Arbeit den Gesammtwohlstand erhöhen und veredeln.
Er erwägt, dasz dieselben unter mancherlei Voraussetzungen
ränes gewissen, wenigstens eines vorübergehenden Schutzes
bedürfen. Er vernimmt auch die meist stilleren Wunsche
der ackerbautreibenden Bevölkerung, die durch die Zölle
fast nur in financieller Hinsicht erleichtert wird, aber ein
gmszes Interesse hat, mißlichst wohlfeil zu kaufen, was sie
zu ihrem einfachen Leben bedarf. Er erinnert sich auch
iM,Coo<^lc
Aafatm Capltel. B. BesoDdtre AoslRiteu. 439
der zahlreichen Classen , welche in TorzUglicbeui Sinne Con-
Bnmenten sind, wie die Capitalisteii, und die einen
wissenschaftlichen Beruf betreiben, die Armen u. s. f.,
welche die Steuer regelmfiszig nur als eine Last empänden.
In gleichzeitiger Erwftgung all der sich theilweise wider-
strebenden Interessen und der richtigen Würdigung derselben
im Sinne der Harmonie nitd Gesundheit des ganzen
NationalkOrpers liegt die schwere Kunst einer practischen
Statswirthschaft.
Achtes Capitel.
B. Bewnitare Anstalten.
Die Statawirthsehaft darf sich nicht darauf beschränken,
allgemeine Anstalten zu gründen und EinrichtuDgen zu treffen,
welche unmittelbar der ganzen Nation und dem . gemeinen
öffentlichen Verkehre dienen. Sie hat auch die Pflicht, theils
besbnderen Zwecken, welche in einzelnen Fällen ihr« Hülfe
erfordern, theiis bestimmten Berufe- und Lebensverhält-
nissen ihre wirthscbaftliche 601^. zuzuwenden. Dahin ge-
hören :
1. Die wirthschaftlichen Vorkehrungen, um
der Theurungsnoth entgegenzuwirken, und der Arbeits-
noth einzelner Volksciassen zu begegnen. Wir können das
Unterstntzungspftege beiezen, welche von der eigent-
lichen Armenpflege wohl und in derselben Weise zu un-
terscheiden ist, wie die UnterstUtzungspolizei von der Armen-
poHzei. ' Wirthschaflliche Maszregeln gegen die Theurungs-
noth sind z. B. die Anlegung von Getreidemagazinen des
States' und die Ermunterung der Gemeinden zu ähnlicher
■ Vgl. oben Buch VII, Cap. 9, 8. 188 ff.
' Friedrich der Qnwu: Eaaai SDr les form, du gouvem.: „ToQt
n,g,t,7rJ,M,COOglC
430 Zehntes Bach. Die Wirthachartapflrge.
Sammhing von Vorr&then , die Oeffnung derselben im rechten
-Moment, theils um die Marktpreise vor Ubermäsziger $tei-
gerang zu bewahren, theils um bedürftige Gemeinden oder
Claasen der Bevölkerung durch billigere Verfiuazerung xa
unterstützen. Ebenso läszt sich öfter plötzlicher Arbeitsnoth
Ton Seite der Statawirtbscbaft begegnen dnrch Unterneh-
mung oder AuBdehnang öffentlicher Werke, welche grosze
Massen von Arbeitern beschäftigen und indem sie denselben
Brod verschaffen, und dem ins Stocken gerathenen Strome
der nationalen Arbeitekrafl Abzugscanftlc erOfItaen, zugleich
dazu dienen, auch den Werth, der zorOckbteibenden Arbeits-
kraft ZH vermehren. Aber es ist ungereimt, wenn der Stat
die Arbiter nur zum Scheine und mit kindischen Dingeu
beschäftigt, und ein Verderben aller Stats- und Privatwirth-
schaft zugleich, wenn er hier die Ausnahme zur Regel
machen und durch ständige Nationalwerkst&tten die
Privatindustrie zur Statssache machen will.'
%. EHnen ähnlichen Charakter haben die Btalswirth-
schaftlichen Assecuranzanstalten, durch welche die Qe-
sammtbeit einen Schaden, der snnOchst den Eiuzelneii trifft
und übermftszig drückt, mittragen hilft und durch Verthei-
lung vermindert. Von der Art sind die Brandversiche-
ningen fUr Gebäude oder auch der fahrenden Habe und
die Hagelversicherungeu fUr den Landbau.
3. Wie der Stat durch seine Cultuseinrichtungen seine
Soi^e auch über die vrissenschaftlicbe und kflnstleriscbe Thä-
tigkeit der Individuen erstreckt, so ttbt er auch durch seine
wirthöchaftlichen Anstalten eine Pfl^e aus Ober die mancherlti
souverain allAch^ au bieu public eu oblig^ de st pourvoir de magosins
abandoD Dement fouL'nis pour Bupplier k la roaavaise rtotlte et pour pr^
Tenir la ftirnine.*
' I>u erregte Jahr 1848 hat in Paris , Wien und Berlin derlei ver-
kehrte Vereache tu Tage geTördert und zugleich die Thorheit dersetben
durch die groazen Schäden und Uebel in deren Gefulge practiach er-
iM,Coo<^lc
AtAtu Ckpitel. B, Beeoctdere An(UIt«n. 4$1
Beriifokreise und Thfttigkeiteo , welche der materiellen WohJ-
Itahrt dienen.
Die Pri vetökoDomie des Einzelnen gehört zunSchst
wie alles Privatrecht diesem zu, und beruht nicht auf der
Gunst des Stats. Auch hat der Stat das Recht nicht, sich
eine Vormundschaft über die mündigen Privaten beizu-
legen. Worauf sollte sich dieselbe gründen? Doch nicht
auf di6 Unfähigkeit der Individuen, ihre Oekonomie selüat
ZD verwalten. Sie sind im Gegentheil regelm&ssig ßthiger,
ihre eigenen Interessen zu kennen, und die Mittel zu finden,
welche ihren Privatwohlstand erhalten und erliöhen , als der
6tHt und seine Oi^ane, welche für sie handeln oder sie leiten
wollten. Auch nicht aus der natürlichen Ueberordnung des
Stats Ober die Privaten; denn das Wesen des Stats ist die
Gemeinschaft, seine Herrschaft die der politischen Ordnnng,
das Privatrecht aber ist aus der Natur der Einzdoen herge-
leitet, und der Stat hat dasselbe zunächst nicht sg beherrschen,
sondern zu schützen. Die Freiheit uud 8elbständigk«j t
der Privatwirthschaft ist folglich Regel, und der Stat
von Natur angewiesen , dieselbe m achten und zu schirmen.
Indessen hat die Wirtbadmilspflege des Stats, welche
wie -Überall so auch in diesen Dingen von den Interesse des
Ganzen ausgeht, dessen Wohlfahrt immerhin in mannichfal-
figen Wechselbeziehangen zu der Wohlfahrt der Individuen
steht, die Pflicht, sowohl die natürlichen und kunstlichen
Hindernisse zu entfernen, welche einer gedeihlichen Entwick-
lung der Privatwirthschaft hindernd im Wege stehen, inso-
fern die nationalwirthschaftlichen Hittel und die Kräfte des
Stats dafür zureichen, als die allgemeinen Bedingungen ihrer
Gesundheit und Wohlfahrt in gleichem Sinne zu fordern.
Solche s tatswirthschaftliche Pflege ist von der an-
gemaszten Vormundschaft des Slats von Grund aus
und selbst da verschieden, wo sie die Einzelnen auch hin-
wieder um des Ganzen willen beschränkt.
n,g,t,7rJM,COOglC
432 ZehntM Buch, Die Wirlhauhaflapüege.
Dieselbe wiH veraehiedeD sein mnesen, je nach der
verschiedenen Natur der PrivaUtkonooiien selbst, und der
masaenbaften Beziehung ihrer Hauptgattungen su der allge-
meinen Wohlfahrt. Die Haupttu'ten sind :
1) die Landwirthschaft, 3) die Fsbrication und
2) die Handwerke, 4) der Handel.
4. Die Lftndwirthschaft ist o^nbar die feste Baals
der gesammten Oekonotnie. In den meisten Staten wird
auch der gröszte Theil des Volkes von ihr ernährt, * und
ist ihr zugewendet Von ihrer gesunden BlUthe und Frucht-
barkeit ist daher die Wohlfahrt und die Kraft der Naüon
in hohem Grade bedingt, Um so aoi^fÜItiger muai die Stats-
wirthschaft ihre Interessen beachten und fördern, und dasz
ihre richtigen und falschen Maszregeln, ihr Fleisz und ihre
Vernachlfiszigung einen grossen Einflusz auf jene Ubeo, lehrt
die Erfahrung.
Die BiDwirkuDg der Statswirthechaft bezieht sich:
») auf die Organisation der Lsndwirthtchaft.
Am wichtigsten tat offenbar die Erhaltung eine« freien
Bauernstandes. Nicht bloez Grunde des persßnlicben
Rechtes und der natürlichen Fräheit haben die endliche Auf-
hebung des zum Theil noch aus dem römischen Reiche stam-
menden, zu grosaem Theil aber während des Mittelalters
verbreiteten erblichen Colonats und der bäuerlichen Hörig*
keit in den neuern Staten Europa's fa«t Überall nun bewirkt,
sondern zugleich volkswirthschaflliche Rücksichten. Das Ge-
fühl freies Eigenthum zu besitzen, ist ein mftchtiger Reiz,
dasselbe mit erhöhter Sorgfolt zu- bebauen, und der Landbau
ist offenbar, seitdem er von dem gutsherrlichen Zwange
* Wort de« franzÖsiBchen Hinistere Sully: „Labourage et pitu-
nge aont \es dem maniellee de last.*' Vgl. Sch&ffner, fmnz. Retiita-
geach. II, & 455. Nopoleou erklärte den Ackerban als die Seele oad
die Basis des Reichs, dte Industrie als deo Wolilsland ond das Glück
der BevälkeruDg, and den Handel als den Ueberflost und den guten
Gebrauch von beiden. Us Case« Ufm. IV. 8. 265.
iM,Coo<^lc
AehtM C^tiUI. B. Bwondere Aiutelteii. 433
befreit worden ist, mhr rerbeoswt wOTden." Nicht minder
drängen aber statswirthscbaftUcbe Rücksiditen und OrtlDde
des nfttOrlichen Rechts dam, die noch in mancheo Staten
geltende Unsitte za bekämpfen, welche atugedebotee Grund-
e^ntbam dem Anbau ärmlicber und nnr auf karse Zeit,
suweilen auf fireien Widerruf angestellter Pftcbter QberlAsKt.
Dieser Zustand ist awar in einigen Hinsiehtai besser als der
der Erbhörigkeit des Mittelalters, darin aber diesen gleidi,
dasz der Pftditer nicht zu dem vollen Genusz der ron ihm
bebauten Güter kommt, noch je das stärkende Selbstgefühl
des Eigentbums erlangt, und darin noch schlimmer als
jener, dasz der Zeitpäohter auch seines abhängigen und be-
lastetf« Besitzes wmt weniger sicher ist als der Leibeigne
es war, den der Herr auch in dem Alter und wenn Krank-
heit ihn untiUüg zur Arbeit machte, auf dem Gute erhalten
mnszte, und dasz jener Oberdem häufig noch ron wocher-
lidien ZwisdieDpersoDeu, Verwaltern und Specnlaoten gedrOckt
wird. Es ist eine aufblleode Erscheinung, dasz die moderne
Gesetzgebung noch nicht gewagt bat, so enei^sch diesem
Uebel zu Leibe zu gehen als der Erbunterthänigkeit, und ^
doch war dafUr in Irland und in der Lombardei hinreichende
und dringende Veranlassung rorhanden, und gab es Wege,
welche dem natorlichen Rechte wieder zuführen konnten.
* stein aber die prennisclie Obioetoordr« \oa 1807, durch welche
die Erbnntertliäiiigkeit anf den preasziechen Dom&nen aDf^oben wnrde:
nSle ie( im Widerspruch mit den areprflDglichen und nnyer&DSterliehen
Bediten der HeDsebbeit, and die wlllkfirlkhe Entsetinug von Banerhöfta
Terachafft den BtnchägttB wenig Tortheil, ond bUt den Verpflichteten
in einem fortdimernden Znitand von Dnmiindigkeit, nnd lein nnterlutben-'
dea Land, QetAade nnd Inventaiiam bleibt von dner elenden Bescliaffen-
hdt, da ea Ihm nidil dgenthtimlteh gehört, nnd aller Bell fehlt, ea in
verbcMern nnd Ci^tita] snsnh&nfen. Der Landmann gewöhnt alch In dieser
Lage an SoifJoaigkeit bei der Benntznng, nnd an rohen sinnlichen Oennaz.
Bei groaien ftnszem BrachQUemngen durch Kriege verlftsit er seinen Wohn-
ort, an den ihn die Liebe mm Eagenthnm nicht bindet, nnd einen Bodm,
den er als ihm fremde anznaehen gewohnt war.' Perta U, ß. 20.
Blnntichlt.alltemelDatStaUrecbL IL 28
iM,Coo<^lc
434 Zobitu Bncli. Die Wirthtclianspfleg&
Besteht ein freier Banerostend , 8o bietet die Verfas-
sung der LBndgemeindeD einen natOrlichen StOtzpankt
and passende Analogien dar itkr seine Organisation. Sie Iftsat
jeden zunächst mit EVeiheit seine Goter bebauen, aber gibt
zugleich die Mittel an die Hand, um die Interessen der gansen
Oenoseenschaft, z. B. an brauchbaren landwirthschaftlicheo
Wegen und Brocken , an Dämmen, an guter gemeinsamer Be-
wirthnng der unrertheilten Waldungen und Weiden, an Zueht-
thieren, an der Sicherung der Weinbei^ u. dgl. zu wahren.
In manchen Staten ist anch die Erhaltung groeier
grundherrlicher Guter um der politischen Verfossnng
willen von Bedeutung, und es knüpft sich daran die wirth-
schaftliche Rücksicht, dasz auf solchen HerrengQtem man-
dierlei nene Versuche zur Verbesserung und Veredlaug der
Landwirthschaft zuerst unternommen and geprüft, Gerftth-
sdiaflen ond Maschinen, welche dem einbehen Landbaner
zu theuer sind, gehalten, und in jeder Weise die Anforde-
rungen an eine feinere und höhere Cultur befriedigt werden
kOnnen. Es ist das dn natürliches aristokratisches Element
in der Organisation der Landwirthschaft, welche zwar von
minderer Bedeutung ist als das bauerliche, aber seine innere
. Berechtigung hat. Dagegen scheint es der Natur der Dinge
iA den bevölkerten Gegenden Ehiropa's zu widerstreben, dasc
auch mittlere bürgerliche Landgüter, die nicht so
groBz sind, um den Grundherrschaften zur Seite gesetzt zu
werden, und doch nicht von dem EigenthUmer selber bebaut
werden, wie die eigentlichen Banergttter, mit Okonomisch-
gOnstigem Erfolge bewirthet werden kOnnen. Diese kommen
daher fast nur als LuxnsgUter in Betracht.
Wo sieh nun Grundherrsohoft findet, w^che keineswegs
Unfreiheit der Banem erfbrdert, da kann auch der Oi^nis-
mus der Bauergemeinde mit derselben in Verbindung ge-
braut werden, und diese in jener ein natürliches und wobl-
thätiges Centrum finden.
iM,Coo<^lc
Aobt« Capttel. B. Beaoadwe AnatellCD. ' 435
b) Auf Befreiung der Güter von deai maacherlrä
Reallssten, welche das Mittelalter auf dieselben gehftaft
hat, in Cteatalt der Zehnten, GniodzioBe, Frohnden, zum
Tbeil auch von Diena^tbarkeiten, welche die freie und
gute Wirthschait gefährden. Die Reallasten hatten guten
Sinn , als sie noch ron dem Eigentfaamer genossen , und von
dem abhängigen Besitzer der Güter getragen wurden. Als
Lasten aber, wdehe dem Eigentbnm Ton aussen her aofer-
legt werden und dasselbe drücken, widerstreiten sie dem
Begriff des Grundeigenthiims. Mit der Umgestaltung des
abgeleiteten Grundbedtzes ins Eigenthum musz daher die
AblOebark'eit der Reallosten Hand in Hand gehen , soll jene
wr WabHieit werden. Dieses Resultat wird aber auch durch
wiräischaftliehe Motive geforderL Der Begriff der Dienstbar-
keiten (Serrituten) dagegen ist nicht ebenso im Widersprach
mit dem des Eigenthums, aber schon die ROmer haben den-
selben aus 8tat8wirth»chaftlicheii Gründen weise beschränkt,
and in unserer Zeit, welche zahlreichere gesetzliche Servi-
tuten aus dem Mittelalter ererbt hat, macht die neuere ünt-
wickelnng der Wirthscbaft, zumal der Forstwirthschaft, und
bei Benatsong der gemeinen Weiden zu neuem Anbau wei-
tere Beschrftokungen nOtbig.
c) Auf die Förderung der Theilung unwirth-
licher Weidefläcben oder Oeden, zum Behuf beasem
Anbaues der Tbeile, und auf Beschr&nknng der Ver- '
theilung zusammenhängender Gemein de waldun gen
ZOT Erhaltung einer ger^elten Forstwirthschaft im Interesse
auch der künftigen Geschleebter.
d) Auf Begünstigung sowohl der Abrundang zu.
landwirtfaschaftlichen Gräneen, als auf Anerkennung der
Theilbarkeit groseer Guter zur Mehrung der selbständigen
Grundeigen thümer und Verbessening dee Baues-, auf der
andern Seite auch auf Behinderung einer Theilbarkeit
der Guter und Gutstheile in so kleine Parcellen, dasz dieselbea
iM,Coo<^lc
436 ' ZflhDtee Bneb. Die WirthsehAft^fleg«.
nicht mehr als Grundlage tangUcb sind fUr Betreibung äner
ordeatlichen Wirtheohaft, und auf Erhaltung von mittler«)
Bauer- und Erbgütern in ihrem Bestand, welebe keinesw^;»
bis zur Gebundenheit derselben gesteigert su werden
braucht
d) Durch Verbreitung landwirtbachaft lieber
Kenntnisse und Ermunterung zu besserer Cultur,
welche schon bei der AnlB{|:e der ländlichen Volksschulen
berackächügt, dann durch landwirtbschaftlicbe Lehranstalten
und Husterguter, durch UnterstUlanng der Wirksamkeit land-
wirthscbaftlicber Vereine, durch PreisTertheilungen und Feste
befördert werden können.
e) Durch die Sorge für den ungehinderten und
möglichstrortheilhaften Absatz der landwirthschaft-
lichen Producte, was durch gute Einrichtung der Uftrkte,
und durch ein wohlbedachtes Zollsystem geediieht. Die iroher
beliebte Erschwerung der Ausfuhr ist nun sum Vortheile
der nationalen Wirthsdiaft seltener und beschränkter ge-
worden.
f) Durch besondere landwirthschafüicbe Creditan-
stalten, wdche dem Landwirth es möglich machen, an
den Vortheilen einer erleichterten Geldbeuutmng Theil zu
nehmen, ohne ihn zu groszer Qe&hr nnd Beschwerde aus-
susetzen. *
6. Im (Gegensätze zu der Landwirthschaft, welebe glräch-
artig über das ganze Land verbreitet ist, äussert sich in den
Handwerken die Verschiedenhdt der persönlichen Thft-
tigkeit in hCchst mannicbfeltigen Arbeiten und Bemfswdsen.
Das Handwerk ist daher individueller, persöniicher als jene,
und die Statswirlhscfaaft kann auf die Ausbildung desselben
in der Regel nur einea mehr mittelbaren Einflusz üben , als
auf das Gedeihen jener. Wichtig sind :
* Tgl. über «lieg du die atufUhrlichen NachweiM bei R&n, Folit
Oekooomie II, S. 76 B.
iM,Coo<^lc
Äefates Caplt«]. K Besondere Anstolleo. 437
a) die Verfaesung der Handwerke. Wftbrend des
Mittelalters bildete sich in den Städten das Zunftwesen
aus, zugleich als wirthscbaftliche und Rechtsordnung der
Handwerker, je nach den besondem BerufezweigeD , und als
eine wesentliche Grundlage der st&dtischen, theilweise audi
der Statsrerbssung. Seit dem XVI. Jahrhunderte schlössen
sich die Handwerke enger ab, suchten dem Zudrang neuer
Gewerbegenossen zu wehren, vermehrten die mancherlti
Schranken, welche die freie Bewegung einzelner Heister im
Interesse behaglicher Sicherheit der Hehrzahl bemmten,
hatten Ober die GrAnzen ihres Gewerbsbetriebs häufige Strei-
tigkeiten unter einander, und dehnten so den Zunftzwang
aus. Von dem XVIII. Jahrhunderte an wurde die ganze
Zanftverfassnng von allen Seiten her angegriffen, und unter
den wiederholten StÖszen feindlicher Gegensätze erschüttert
und groszenthetls aufgehoben. Die Erhebung der Fabrication
welche durch neue mechanische und chemische Entdeckungen
aller Art eine vorher nicht bekannte Ausdehnung gewann,
und sich durch die Handwerksordnnngen rielßuih gehemmt
sah, die ganze Richtung, welche der Betrieb, von der Macht
dee Capitals begünstigt, ins Weite und Grosse nahm, und
dem engem localen Kreis der Handwerksthfitigkeit ungünstig
war, der Zug der Nationalökonomie und der politischen
Ideen nach individueller Freiheit, und die Umbildung der
öffentlichen Verfassung ohne Rücksicht auf die Stände, wen-
deten sieb alle wider die hergebrachte Zunftordnung, und
die mancherlei Miszbräuche und kleinlich engherzigen Ein-
richtungen, welche gerade in den letzten Jahrhunderten
diese verunstalteten, waren nicht geeignet, ihr in der öfitot-
liehen Meinung so viel Unterstützung zu verschaffen, dasz
sie jene Angri^ hätte aushalten können. An ihre Stelle trat
nun gewöhnlich das System individueller Gewerbe-
freiheit, öfter beschränkt nicht mehr durch die selbstän-
dige Ordnung der Gewerbe selbst, sondern durch die
iM,Coo<^lc
438 Zehnte« Bach. Die Wirthschaftepflege.
Concessionen und Patente der Regiemng und die
Statepolizei.
Jxs Wahrheit war das Desorganisation der Hand-
werke. Sie hatten einer gründlichen Reform bedurft, und
veröelen nun der ReTolntion. Die geineinsamen Interessen
der Handwerke hatten nun kein eigenes Organ mehr, welches
für sie einstand, und die vereinzelten Arbeiter waren jeder
Schwindelei schutzlos ausgesetzt Die Wohlthat der Freiheit
bewährte freilich auch hier ihre Vorzüge, indem sie die
Thatkraft vieler Individuen spannte, und auf höher^ Aus-
bildung der mancherlei Handwerksarbeiten hinwirkte; aber
es fehlte ihr die Schranke einer natürlichen Ordnung, welche
hinwieder das Ganze zusammenhielt, und die Glieder vor
Beeinträchtigung ihrer Rechte und vor Kränkung ihres Frie-
dens sicherte. Der Unterschied der Meister und der Ge>
seilen, welcher in einer organischen Gestaltung rane fried-
liche Berücksichtigung ursprünglich gefiindu) hatte , und
auch den veränderten Zeitverhältnissen gemäsz wieder finden
könnte, wurde nun häufig bis zum feindlichen Gegensatz
gesteigert, und zum Machtfaeile beid^Theile wurde das FO'
milienlebeo, welches beide Theile vereinigt hatte, aufgelöst
und zerrissen. Die Ehrbarkeit und die Moralitöt der Hand-
werke litten in Folge dessen groszen Schaden , und die Stats-
polizei konnte mit ihren 0& herrischen, immer aber unge-
nügenden Mitteln diese Uebel nicht heilen. Der laute Ruf
nach Organisation der Arbeit, der in unserer Zeit die
Luft erfüllt, ist ein Zeichen, dasz der jetzige Zustand der
Auflösung der Handwerke krank ist, and wenn auch nicht
jene, so ist doch die Reorganisation der Arbeiter, insbe-
sondere der Handwerker, ein wirkliches Bedütftisz unserer
Zeit. Diese kann aber nur in freier genossenschaftlicher
Form, nicht aber durch Herstellung der veralteten Zünfte
vor sich gehen. Die Bildung groszer, massenhafter Genos-
senschaflen, welche gMze dessen von Handwerkern oder
iM,Coo<^lc
Achtes Capilel. B. Beeondere Anstalten. 439
gaoze GrQf^ea tod Handwerken umfassen , uod die Verbio-
dnng zu beeUmmten Zwecken, der UnterBtutzung, der Vor-
schüsse,' der Bildui^, der Ernährung u. b. t sch^t dem
Geiste der neuen Zeit gemAsoer, als die Spaltung in eine
Ueoge kleiner al^:e3chloB8enet' Yerbiodung«! zu den stttnmt-
lichen WirthscheAszweoken, wie sie früher bestaoden hatten.
hj Die Förderung einer tUchtigen Ausbildung der
Handwerker tbeils durch gute Gewerbechtileo , thtits durch
Toreehriflen über die Haltung der Lehrlinge und Gesellen,
über die Prüfung und das Wandern der Gesellen, Ober die
Bedingungen der Aufnahme zu Meistern. Die frühem Hand- ■
Werksordnungen enthielten oft gEinz brauchbare Bestimmungen,
sorgten aber zu wenig für das BedUrfnisz von Ausnahmen,
und waren hOufig zu ängstlich und kleinlich. ,
6. Verschieden von dem Handwerk ist <He Fabrica- .
tion. Das Handwerk beruht auf der Kunstfertigkeit der
Hand des Heisters und der Gesellen, und befriedigt aus-
schlieezlich oder'doch vornehmlich nur einzelne loeale Be-
dürfnisse. Die Fabricaüon dag^en wird von den Fabricanten
regelm&szig nur g^stig geleitet, und von der Hasse der
Arbeiter nach mechanischen El^dn gleichmAszig und ma-
schineoartlg betriehen. Die Maschine, welche dort nur in
secundären Betracht kam zur Unterstützung oder zum Ersatz
einzelner Handarbeiten, wird hier zur Hauptsache und be-
stimmt regelm&szig den ganzen Charakter der Fabrication.
Sie ist ihrer Natur nach ein Betrieb im Groszen und nicht
auf locolen Absatz beschränkt, sondern auf Ersengung von
Haodelswaaren gerichtet.
Je grOszer die Bedeutung der Fabrication in neuerer
Zeit geworden ist, je mächüger das Capital hier sich erhoben
und die Arbeit der Menschen sich dienstbar gemacht hat,
* Um diese genossenecbaftlichen Büduag-en in Deutschland haben
sieh Tontlgtlch Prof. Hnber und Schnltze-Delitisch grosM Tei^
dieoste erworben.
iM,Coo<^lc
440 Z«liDtca Bach. Die ^nrünchiftspfleg«.
je zahlrtidiere Uaasen der Berölkernng als Fabrikarbeiter
leben und m leben geofithigt sind, und je grOffier die Ge-
bhren aind, welche theils aas der Fluetoation dea groeEen
Vetkebrs, aus der kalten Gtewinn$ucht und Uebennacbt
mancher Fabrikherren und der Verwilderong, der Liederlich-
keit und dem Elend rieler Fabrikubdter fttr die Gtesammtfieit
entst^en, desto nöthigor ist es, dass die Statewirtfaschaft die-
sem Bem&zweige die sorgfltltigste Aufmerksamkeit zuwende.
Die Gesetzgebung und die Verwaltung des Stats sind hier tod
dem raschen AuEichwang der Fabricatioo weit überholt worden
uod noch nicht dem wirklichen BedQrftiisse nachgekommen.
Vor allem fehlt es auch hier an der Organisation
des Fabrikstandes, und die Machtbeile der Anarchie
werden hier noch empfindlicher verspflrt als die der Desor-
ganisation der Handwerke, weil grOezere Hassen betheiligt
sind. 'Während Handwerksmeister und Gesellen sich nahe
stehen und daher diese als Glieder der Familie jener be-
handelt werden kOonen, so gehen dagegen die Lebensstufim
der verschiedenen Classen von Personen, welche an der
Fabrication Tbeil haben, weit auseinander und lassen sieh
nicht ebenso in Einer Haushaltung nmfkssen. Der Fabrik-
herr gehört ofitenbar dem dritten Stande an, und nimmt
gewohnlich in diesem eine durch Reiohthum und Einflusz
herrorragende Stellung ein; Ingenieure, höhere Tech-
niker oder Künstler, welche bei der Fabrik angestellt
sind, gehören ebenihlls dem dritten Stande zu, aber sind
docb als Angestellte des enteren in einer unt^eordneten
Stellang. Die gröszereZahi der Werkführer und Schrei-
ber stehen auf einer der bohern Stufen des vierten Standes;
die Uaase der Fabrikarbeiter gewöhnlich auf der un-
tersten Stufe, der des Proletariats, und ist daher eines
Patronats sehr bedürftig. Ein groszer Tfaeil der letztem
besteht soger aus Kindern, die unl^ig sind fUr sich selber
SU sorgen.
iM,Coo<^lc
AohtM Okpllel. B. BeMHidere AaMttiUat. . 441
Bei solchen Etementen i:euUgt eine bkwz stat^wirth-
eebaflliche Pfle^ nicht, sondeni de musz mit poliieilicbem
Sehntse Terbunden werden. Tbeilweise, iasofern Kinder htA
der Fabrication rerwendet werden, kommt eogax die Soi^
der Statscultur hinsn. Folgraide Momente Bind TorzUglieh
a) die Sorge, dasi nicht Kinder ta frUhB xnr Fabrik-
arbeit verwendet werden, aondem eret toq einwn gewissen
Lebensalter an, ebenso dasa die Kinder nicht übennAszig
angestrengt werden , sondern die erforderliche Masse erhalten,
deren der jugendliche Körper and Geist bedarf, nm bu ein^a
gesunden Dasein heranzureifen. In dieser Beiiehung ge-
schieht lange nicht genug. In mehr als einem dvilisirten
und christtichen State werden grosze Schaaren von Fabrik-
kindem so behandelt, als wOreo sie nur Theile einer Ua-
scbine, und nnr dafür auf dex Welt, nm als Werkseag des
Eägennntzes Anderer benutzt und rerbrancht za werden,
and man wagt es noch, solche das natürliche MeDschenreebt
verhöhnende Barbarei, die viel sehUminer ist, ala die antike
SUarerei, aas Gründen der Industrie zu T«-(bddigai. Auch
Ober die fortgesetzte Schulbildung and religiöse Erziehung
dieser Kinder masz der Stat wachen, denn die Selbstsucht
und sogar die Noth der Familien, welchen diese Kinder an-
gehören, ist oft ein Hindemisz derselben, and nidit alle
Fbbrikherren sorgen dafOr aas freier Humanität oder aus
Ohristenpäicht;
b) die Borge. fQr eine mfisaige Arbeitszeit rOrsUg-
lieh der Kinder, dann awh der Erwachsenen. Die Freiheit
des Vertrags schätzt hier in vielen Fällen nicht vor argem
Uiszbrauch, denn für einen groszen Tbeil von Fabrikarbei-
tern ist jene Freiheit aar ein Schein ohne Bealit&t, indem
sie nicht in der Lage sind, sich den Anrorderungen der
* Id in«breren Staten, i. B. In England, Preuszen, Bayern, ist ein.
Alter TOn 6 Jahren erfcrderlicli.
iM,Coo<^lc
413 Zehntes Buch. Di« Wlrtb5cUft«pfl««e.
Herren zn eDtäehea , von deren AostelluDg ibr Lebeostuitw-
balt abhängt Am besten wäre es allecdioga, wenn durch
StatsvertrAge allgemeiD geltende Vorschriften darüber fest-
gestellt würden , damit nicht die Industrie dar Länder, welche
hieiin humane Grundsätze anerkennen , beDachtheiligt werde
durch die Concurrenz anderer, welche die ArbeitflkrSfle ihrer
BerOlkerung im Uebennasz anstrengeD, wenn 6obc«i diese
Geftabr nicht so grosz ist als sie scheint, da un massige An-
strengung die Arbeitskraft selber schwächt. Auch die Hü-
Ughaltung der Sonn- und festläge ist eine grosze Wohl-
that füi- diese Glass^i-,
c) die Sorge dafUr, dasz die Arbeitsiocale und wo
für die Fabrikarbeiter besondere Woboungen eingerichtet
werden, auch diese nicht so maagelhf^ seien, um die Ge-
sundheit derselben su gefährden;
d) die Forderung aller der Anstalten, wek;be d»Slt
bestimmt sind, die sittliche und leibMche Wohlfahrt
der Arbeitet zu heben und zu erbalten, dieselben im Falle
von Krankheit zu pflegen und zu uutwstutzen', während
industrieller Krisen zu sichern, im Alter zu vl»8or-
gen u. B. f.
Die freiwill^ FUrsoi^ edler Fabrikherren hat unver-
kennbar hi^ schon manche vortreffliche Institute erzeugt;
und der Stat hat allerdings weder das Recht noch die Mittel,
diese FOrsorge in eo ausgedehntem Masse zu g^ieten, wie
der freie Wille sie hie und da belebt hat. Aber er ist ver-
anlaszt, seinei»eit« -diesen zu ehren und zu unterstützen, und
vollkommen berechtigt, einige allgemeine Vorschriften zu
erlassen, welche auch die Faluikherren , die nicht ebenso
aus eigenem Triebe Air die Koth, das Unglück und das
Alter sorgen, anhalten, so viel zu tfaun, als die Rücksicht
auf die öffenUii^e Ordnung und die gerechten Ansprüche
theils der Fabrikarbeiter selbst, theils der dab^ ebenfolls
betheiligten Gemeinden und Armenpflegen erheischen. Die
iM,Coo<^lc
Aebtea Capltel. B. Besondere Anitalleii. 413
Einrichtung uQd der Betrieb grosser Fabriken scballt geradezu
üne FabrikbeTOlkeruDg um dieselben her. E^ liegt in dem
Verdienat, den sie auch fttr die Kinder rereprechen, und in
dem ZusMomeBleben der Fabrikarbeiter un groszer Reiz zu
Termehrter Eindererzeugung, und es sammeln sieb an dem
Fabrikorte überdem aus entferntereD Gegenden her eine
Henge Arbeiter. Diese werden mfust nur für die besümmte
Fabrikarbeit eiaogen und sind auch nur dieser fähig. Oer&th
dann diese Fabrikation t^Otzlich in Stockung oder bringen
- auch nur die naOtrlichen Ursadien der ArbwtsunMhigkät,
wie Krankheit und Alter, ihre Wirkungen berrot, so «öt-
st^t eine Anzahl von untersttttzimgsbedürftigen und ron
armen Personen, welche ohne die Existenz d«r Fabrik nicht
oder wenigstens in geringerem Masse die öfibntliohe Untw-
atbtzung und Pflege des Stats und der Gemeinden belästigen
worden. Es ist daher nur gerecht, wenn diejenigen, welche
in guten Zeiten Ton der Fabrication Gewinn ziehen, auch
verpflichtet werden, fUr die bOseo Tage vorzusorgen, und
derStat überschreitet seine Befugnisse nicht, wenn er Spar-
und Hülfscassui anordnet, welche tiieilweiae durch Abzüge
an den ArbeitaltUinen und tbulweise aus Beiträgen der Fabrik-
herren gebildet werden;
e) die Anordnung von Fsbrikr&then, welche Über
die Ordnung und die guten Sitten in den Fabriken wachen,
Sfaeitigkeiten zwischen Hwren und Arbeätem schlichten, and
als Organ fQr die Interessen beider den Statsbebörden ge-
genüber dienen;
0 die Zulassung und Beaufeichügung der genossen-
schaftlichen Verbindungen* der Arbeiter unter
sich. Wie das Capital in der Assodation der Actien seine
Macht gesteigert hat, so erhobt auch die AsaociatJon der
Arbeiter ihre Macht und gewahrt ihren Into^ssen Schuta
' Tgl. Raber, Art Associatii» in BloDtaehli StatawUrterbndi.
n,g,t,7rJM,C00<^lL'
414 Zehnt«« BmIu JHa Wlrtlucliaftipäege.
gegeoQber der um sieb greifesden und erdrückenden Macht
des CapitaJa. Erst wird der Gegensatz beider KrAfte, der '
sftchlichen VermOgeDskraft und der persönlichen Arbeitskraft
ausgebildet werden müssen: dann erst werden beide in ihrer
Verbindung su eioeoi fOr beide woblthät^ien, gesunden
Frieden gelangen können;
g) die Gtewfthrang von Erfindangapatenten, weiche
den Erfindern wichtiger Verbesserungen Ar einige Zeit die
ansscblieszliche Benutzung ihrer Erfindung sichern , und der
Schatz, wddier den Fabriken gewährt wird gegen tAuschende
Naehahmung ihrer Fabrikzeichen;
h) die Anordnung roa Indostrieausstellungen,
welche ^nen Ueberblick Ober die Oewerbstbfttigkeit geben,
die Fortschritte und Mthigel ihres Ganges leicht« erkennen
lassen, zum Wetteifer ermuntern und die au^eseichnete
Arbeit ehren;
i) die Berücksichtigung der Fabricationsinteressen bei
der Bestimmung der Z&lle. '<*
7. Der Handelsrerkehr bedarf in weit geringerem
Qrade einer besondern Pflege der Statswirthschaft, als die
Übrigen Gewerbe. Er gedeiht am besten, wo er äch nüt
individueller Freiheit bewegen kann, unbehindert durch
äussere Schranken. Der Groszhandel ist geradezu kos-
mopolitisch, nicht national, und fOhlt jede Schranke, welche
das Gesetz eines Stats zieht, als eine Beschwerde. Nur der
Kleinhandel (Eramhandel), welcher des Detailrerkaufes
wegen auf looalen Verbrauch angewiesen ist, bedarf einigen
Schutz nicht vor der Concurrenz anderer sich regelmfiszig
niederlassender solider Handelsleute, wohl aber vor der häufig
unsoliden Concurrenz der Husterreiter und Hausirer,
welche den Käufern nachgelten und durch allerlei Vorspäege-
Inngen ihre Kauflust wecken und reizen. Die ^uptaofgabe
'• Obwi C»p. 7, 8. 636.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Ai^tM CaidteL B. BeeondM« AixUlten. 4i5
dar Statawirthschaft g^enüber dem Handel beetebt daher
in dw WegrttQmang der HinderniMe, welche seine freie Be>
wegoDg bemmeD; in swedter Linie erst in der Untersttttzong
deMelben durch öffentliche Anstalten.
a) Die Organisation dea Handelsstandes fast weniger
Schwierigkeiteo , als die des Handwerk- aod Fabrikstandes.
Jener theilt ueh in zwei HauptclasMn, die der Groszbttad'
1er, Eaufleute (negotiatores) im eigentlioben Sinn, welche
io der Regel wieder an Fabrikanten, andere Eaufleute und
Krämer und eben darum in grOszeren Massen verkaufen and
die HandelsTermitÜung im Grossen betreiben, und die der
Kleinhändler, Krämer (institores) , welche in der Regd
an alle ranzeloen Consumenten nach beliebig kleinen Qaan-
titäten rerkaufen. Die erstem gebfiren dem dritten, die
letztem dem vierten Stande an, und beide können wobl zu
groszen, die ganze Masse der Betbeiligtea umfossendeo Cor-
poraüonen veranigt werden.
h) Die Einrichtung von Handelskammern, welche
über die gemeinsamen Interessen des Handels wachen
und den Handelsstand auch ror den StatsbebOrden ver-
treten, die Kunde der HandelsUbongen bewahren nnd Gut-
achten in Handelssachen bearbeiten, bildet die natürliche
Krone tauet corporativen nnd freien Gliederung des HandeJs-
standes.
c) Die Anordnung von öffentlich autorisirten Maklern
(Sensalen) in Handelsstädten und die Herstellung von
Börsen dient zur Sicherung und Beförderung des eigent-
lichen Handelsverkehrs, und je vollkommener die Übrigen
gemeinen Verkehrsanstalten des States sind, Straszen, Post-
verbindungen n. s. f., desto mehr wird auch der Handel
und dieser in hohem Maeze die Tortbeile derselben zu ge-
nieszen haben.
d) Die . Sicherung der Handelsfirmen gegen Hisz-
braucb und T&nschong, die PrUfVing der Solidität von neu
iM,CoO<^lL'
146 Z«bntw Bndk. Die WirthMhaftapflcge.
eotstehenden Actiengeaellschsften, iiubeaoBdere Cre-
ditanetalten, die Bekanntmadiang solcher Verände-
rungen in dem Personenbeetand und den Verbfiltoiasen der
Oesellschaften und der HandelsetabliBsements uberhanpt,
welche anf die GlaubwOrcSgkeit und die Sicherheit des Hao-
delsTerkehrs von Einflusz sind, sind ebenfalls einzelne irohl-
tbstige Aeuezerangeo der statawirtbachaftlichen Thftligfceit
auf diesem Gebiete.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Äilflcs jßttd).
Von denGemeinden.
Erstes GapiteL
Hialorische Erinnerung.
1. Der antike Stst ist aus dem politischen Leben der
Stadt erwachsen. Die Vermischung des States mit
der Stadt in der Idee und in der OrganisaHon ist daher
dem Statsrechte des Alterthums eigenthotnlieh. Oriecben
and Römer bezächneten sogar mit dem nämlichen Worte
die beiden Gemednechaften. Die Stadt Athen war zugl^ch
der Stat Athen, nnd die Stadt Rom wurde zur Beherrscherin
der Welt
Das römische Reich war indessen so groaz geworden,
dasz der innere Gegensatz zwischen dem State und den
StAdten dem scharfen Blick der Römer nicht röllig entgehen
konnte. Jener uni&szte die Welt, diese waren local be-
gr&nzt. Am längsten danerte die Vermischung beider in
d«r Organisation der Hauptstadt. Die Magistrate
des römischen Volkes waren zugleich und zunächst Hagi-
strate der Stadt, der Senat war auch Rath der Stadt Das
römischeStad tbörgerrecht war die nothwendige Grund-
lage der politisehen Betheiligung an den Statsaogelegenheiten.
nigiti/cdtvCoC^Ic
448 Eilfl«« Bneli. Ton d«D Q«mdDden.
Erat unter den Kaisern Änderte sich daa. Die COaareD-
herrschafl war eine reine StatsinsUtutiOD. Unter Änguatos
wurde auch der Senat zu einer ReichaTersammlung, welche
die Groszen aas den ProTiozen in Bich aufnahm. EHn grosser
Theil der Öffentlichen Aemter wurde rein ststlich; und das
rOmische BUrgerthum erweiterte Bich im Verfolge zu einem
allgemeinen StatsbOrgerthum. Das unermessliche Reich streifte
so die Form derStadtrerfaasung erstab, als schon die innere
Lebenskraft groszentheila erschOjrft war und Roma Geschichte
sich abw&rts neigte.
Froher war der Gegensats in den übrigen Städten , be-
sonders Ton Italien, offenbar geworden. Zwar waren auch
aie ursprttnglich politische Ganze, um welche auch die
Ortschaften und Höfe des lindes umher, als um ihr rer-
fasaungsmOszigee Centrum gruj^irt waren. Auch sie hatten
ihre Magistrate, wenngleich später nicht mehr mit impe-
rium, doch mit jurisdieüo. Die Ilviri und IVviri sowohl
als die prefaecti waren nicht btoaze Qemeinderorst^er, soo-
dem zugleich Statabeamte, obwohl ihr Wirkungskr^ auf
das Gebiet der Stadt begränzt war; die Senate oder Ca-
rien, wie sie im Verfolg genannt wurden, waren in klei-
nem Verbtütnissen tüinlich dem Senate zu Rom, und dais
römische Btirgerrecht Terband in den Golonieo und
Tielen Unnicipien die Bewohner, in noch anderen Stftdtata
wmigstens die Obrigkeiten derselben, mit der herrschenden
Stadt Aber wenn auch die Mischung von Stadt und fitat
in allen diesen Besiehungen überall noch bis spAt wahno-
ndimen ist, w> war doch schon von Anfang an das hOhere
politische Leben, die Statsr^erung und Ctesetzgebung in
Rom coneeotrirt, und alle flbrigen Stfidte EunOchst doch nur
loeale Corporationen. Sie hatten nicht als eolohe einen
unmittelbaren Antbeil an der Leitung des Slatswesens. '
' Tgl. die Übenicbtliche nod gründliche DarateDnng bei 0. Hegel,
OcMlildita der StadteTccfuniDg tdq ItaUeo Bd. I, Cap. 1, wofte andk
iM,Coo<^lc
£ralw C^UL Hi«4Diiache Erinncnng. 449
Oniiot bat ia der Trennnag der politiacheD Rechte
ond Interessen von deo UunicipaL-In te r esaen und
Becbten, wekb« in der Kaiserxeit vollzogen worden, eine
Haupturaftcfae des Varfo]la des römischen Reicba »1 erkwmen
rermeiDt, und dieselbe als rerderbUch erklttrt fUr den Stet
und die Gemeinden. * Ich kann diese Änsicbt des gelehrten
Statsnonnes niobt theilen. Die Trennang der politiscben
nnd der Oem^ndever&sMng wurde in dem römischen Reicb«
niobt so TollstOndig und nicht so scharf durchgeführt, tu»
in den modernen Stalea taat allenthalben, und ^ht du«D
ist der römische 8tat m Grande gegai^ea, daas er, was
süner Natur nach varschieden war, das politische Stbtsleben
und das Cultarleben der Gemeinde aueb in dem Ouszern
Organismos rersehieden behandelte. Als die uberniOfiräge
CentraliaaiiOD der gesammten Statsgewalt in dem absoluten
KaMertbiun die Rechte aller übrigen Glieder absorbirt hatte,
und jede Art roo politischer Freibdt der Aristokratie und
des Übrigen Tolks oiederdrOckte und zerstörte, da hielt im
Gegentheil die alte Uunidpalfreiheit noch eine Zeit lang
die allgera^De Knechtung und das V^derben auf. Erst seit
der Umgestaltung de« Bdcb» unter Diocletian and Cow
«tant«) , nnd der Einführung einer aus orientaliBohem Despo-
tiantut und römisch •griechiacber Bureaukratie gemischten
Stotsrerfaasuag sind denn auch die Freiheit und das Recht
der Städte auletzt jeder GemciBdeflelbstandigkeit beraubt,
dem Beamtenbeer des Kaisers völlig unterworfen, durcb die
Begünstigung privilegirter Classen der Bevölkerung ge-
schwftcht und entnervt, uod mit übermässigen Lasten der
Steuern und der -ökonomischen YeraotwortUchkeit belegt
nnd erdrückt worden. Der Unteiguig der StOdte war so
mne Fo^e mehr noch als eäae Ursache des politischen und
die gelehrt«!) ÜDl«micfaDDg«n Ton Niebahr, Savigay, Walter,
Pvchta, Znmpt n. a. w. beaebtet sind.
* Etcak na rhUtoira de Frao« L
Blnntaohll, ■ngsmaiiwiSUlarsobt. Q. 29
iM,Googlc
450 GlIftM Bscb. Ton dcD OnMinden. .
ritÜichen Verderbeas, welchem die getttmiote Nbüod und
der gsnse Stat eriag.
Der rOmisohen Jampradenz gehört auch dieAuIbssoDg
der Stadt als einer juristischen Person* (corpos, uni-
rersitas) an. Sie wurde so als Individaum betrscblet,
welchem als einem Ganzen Vermögen zakomme. Diese
Persönlichkeit, welche von den Personen der einzelnen
Borger scharf unterschieden , ond in ihrer Einheit und Un-
tbeilbarkeit als Subject des Vermögens gedacht wurde,
machte sich besonders auf dem Gebiete des PriTatreehts,
mehr als auf dem des Statareehts geltend. Bie hatte ESgen-
Uium, Forderungen, Schalden, und wurde auch im Ver-
kehr und vor Gericht reprftsentirt durch ihre bevollniftch-
tigten Stellrertreter oder Werkzeuge (die Sklaven).
2. Wie dem römischen G^te das Stadtlebea ond
die Ausbildung derSt&dte TOraus gemAsa war, so entspricht
dem germanischen Oiarakter TOrzOglich die Binricbtong
der Landgemeinden. Italien war von Alters her das
Land der StOdte. In Deutschland gab es in den ersten
Jahrhunderten unserer Geschichte keine Städte — die Ger-
manen verachteten und baszten anfangs die Bewohner der
römischen Colonien und StOdte, auch nachdem sie selb«*
wr Herrschaft Ober diese gelangt waren ; — wohl aber Bind
die Landgemeinden aberall da , wo sich germaiiische Völker
auf eigenem Boden dauernd niederlassen. Sie sind daher
gewöhnlich alter als die Staten, %a denen sie nunmehr
gehören.
Waren die alten StOdte gleichsam pcditiscbe Individuen,
so sind dagegen die alten Landgemeinden keine für sich
bestehende politische Wesen, sondern von An&ng
an in dem politischen Organismus des Volkes und Landes
nur Theile eines grOszern Ganzen, Abtheilungen der
Zenten (Huntari) nnd hinwieder der noch weiteren Gaue,
somit ,G Lieder des StatskOrpers. Aber sie waren
iM,Coo<^lc
Entn Capll«). Hiatoriaehe Eriiuieriiog. 45|
selbständige wirthscbaftliche Ganze. Diesz ist der
Chentkter der beiden Qrundformen der alten Landgemeinde,
sowohl der freien Gemeinde, als der grandherrlicben
€)emeinde. Beide beruhten utf der Eintheilnng des Bodens,
und hatten den Zweck, denselben in geordneter Welse ge-
meansam' in bewirthschaften. Es gab dort wie hier at^e-
gränste und den einzelnen Familien zu besonderem Rechte
and eigenem Ban zugetheilte Güter, rorzOglich Aecker und
Wiesen, die indessen in einigen Beziehungen auch wieder
gemeinsamen Regeln der Landwirthscbaft unterworfen waren
— man erinnere sich an die Zeig- und Flurwirthschaft des
Drdfeldereystems. Und dort wie hier gab es aoszer den
SondergQtem grCszere anvertheilte Waldi)ngen und Weiden,
welche TOD der Gemeinde der Sondei^lsbesitzer gemeinsam
benatzt worden, auf welche die Gemeiodewirthschaft sieb
Torzuglioh bezog. Nnr darin war die Verfossung derselben
verschieden, dasz die freie Gemeinde auch zu dem TOllbe-
reehtigten Volke gebOrte, und daez unter ihrem ursprOog'
lieh selbst erwftblten Vorstände die freien GrundeigenthUmer
zusammentraten und Über das eigene Recht selbständig rer-
Agten, während die bofhörigen Lente ihr^i Grundbesitü ron
der Gnade des Herrn ableiteten, durch seine Herrsdiaft m-
sammengehalten und geleitet, und nur durch ihn mit der
übrigen Volksrerfessung vermittelt waren. In den letztem
Gemeinden war die Einheit in der Person des Orundherm
an ihrer Spitze schärfer ausgeprägt und mächtiger als in
den- erstem. Für beiderlei Arten aber paszt der rOmische
Begriff der juristischen Person im engem Sinne des Wortes
nicht. Sie waren vielmehr beide Genossenschaften, die
wohl in gewisser Beziehung auch als ein Ganzes sich fühlten,
aber Dicht als ein von den einzelnen Genossen getrenntes
und unabhängige« Ganzes, sondern nur ab eine aus Jenen
zusammengesetzte Gesammtbeit , als eine organiairte
Verbindung der Genossen.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
458 EilflM Bock. Tod den Oemdnden.
Während dea Uittelalters erlangte die Form der
gnindherrtichen Gemeinde hftnfig das Uebergewicht, nnd
viele ursptOnglich freie GemeiodeD bekamen im Verfolg
erbliche Herren, und geriethen noter die Tt^leigewalt der
Landesherren oder ihrer Vasallen. Aber hinwieder er-
warben im Lauf der Jahrhunderte die ursptflnglicbeo Ho^
hörigen feste und gesicherte Rechte am Boden, und naher-
ten sich insofern den freien Gemeinden. Sehr selten aber
sind die Dorf- und Landgemeinden *a politischen Ge-
meinwesen erwachsen nnd selbständige 6 taten geworden.
Wo das etwa geschehen, wie zam Theil in der Bebweiz,
da haben immer anch andere, über den Gemtindebaim hin-
ausreichende Verbindungen, namentlich die der grosseren
aus den Zenten erwachsenen Vc^teien wesentlich dazn bei-
getragen. Die blosz locale und eng begrenzte Bedeutung
der Gemeinden ist nicht der alleinige Grand dafDr, dasz
sie sich in der Regel nicht zu eigener Statenbildung erhoben
haben, sondern sie hatten von Anfang an keinen Keim
dieser in sich, und keinen Zug zur Herrschaft.
3. Von anderer Art war das Schicksal der mittel-
alterlichen Städte. Durch die Wiederbelebui^ und die
neue Gründung aahlreicher Städte in Europa kam nun der
Gegensatz der Land- nnd der Stadtgemeinden zar
EIrscheinung. Anfftnglich war auch die Verfkssung der
Städte noch ähnlich der Verfassung der Landgemeinden,
aber schon in der ersten Anlage waren doch die Zeichen
einer neuen verscliiedenen Bildung zu erkennen. Wenn -wir
aooh wahrnehmen , dasz sogar in ItalieA die alte rOmiacbe
Hunicipalrerfassung längst abgestorben war, als die Triebe
einer neuem Städlebildung sich entfalteten, und diese selbst
vorzüglich von dem Geiste germaniscber Freiheit und oor-
poiatirer Reehtsbildung getragen und gezeitigt wurden,*
* Die ftuBgezeichneten DnterBUcbungeD C. Hegels in dem oben Note 1
sageiahrleu Werke «cheiaen mir die Streitfrage in der HuptMobe erledigt
iM,C00<^lL'
EritM CifUel. HMoriMk« Brinnenntg. 453
ao erihnart doch manches wieder an deo ZuBammenban^
und die Verwand tMhaft mit den rOmisdien BtOdten. Da«
ADdenken wenigstens an die Kultur und die Grösse de«
rtmisohen Alterthnms wurde wieder belebt. Dm Institut
der städtiscbeD Coosuln des Uittelalters, obwohl sie eine'
Ton dem altrjjmiaciien Consnlat ganz rersebiedene Bedeotun;
haben , besei^ doch die Macht der Erinnerung an die Herr-
lidikeit der untergegangenen Vorzeit.
Die landwirthscfaafUichen Interessen, in der erstm Zeit
in vielen Städten zwar noch beachtet, waren do^ nicht
mehr massgebend, die Bevölkernag der Stftdte bestand nicht
mehr ans Bauern. Um die Bischöfe und die Abteien her
sammelten ach die den kirchlichen Anstalten geweihten
Diener, nm die Pfolzen der Könige und um die Höfe der
Groszeo die Verwalter der ilinkUnfte nnd die Geftlhrten des
vomefamereo Lebens, und um die königlicben Butten eiiM
aakireidie streitbare HaanschafL Unter de«n Schutze der '
Stttdte erwarb der Handel einen sicheren Wohnsitz. Der
Verkehr und die Gewerbe Jeder Art fanden da Nabraog
und Gedeihen. So waren es von Anfang die höheren In-
teressen Aeit öffentlichen Sicherheit, Cultur und
Industrie, welche in* den StOdten gepflegt wurden, nnd
die der StAdteberöIkerung einen von der Bauersame rar-
schieden^ Cheraktw gaben. Et konnte daher auch hier
uiecst ein persönliches ron dem Omndbesitz unab-
httogiges BQrgerthum aufkommen, und wieder wurde das
Princip einer einbütlichen juristischen Person im Gegen-
aatae zur Oenoasoaschaft^ erneuert, wenn auch auTangs nicht
so abstraet, wie die römische Jurispnidenz es ausgedacht
hatte.
Und Doduoals werden wir das Streben der Städte ge-
wahr, aus öem Kreise bloss« Gemdnden herauszutreten,
m hsbcD. Tgl. nao kuch Laurent, Hiat. dn droit des gcns, tom. TU.
L* ViodaUl^ et l'tilgUw, 6. SO» ff.
n,g,t,7.dt,'C00gIc
jmU mttM Btieh. Ton den QflOMiiidai.
uad ala selbstaDdige politische IndiTiduen ein re-
publikanisches Statsldbea auszubilden. Wieder miBchteo sieh
80 die BegrifÜB Stadt und Btat. Aber msnnieb<igsr
und ia auderer Richtung als in dem altrömiscb«! Italien.
'Es; war keioe Weltstadt mehr da, welche alle übrigen StOdte
gleichsam zusammenfassend die Einheit erhielt, und der Zug
BUT Herrschaft, dem römischen Charakier angeboren, be-
zeichnet nicht die Poliük der mittelalterlichen St&dte. Ihre
Freiheit voraus wollten sie bewahren vor der Herrschaft
der Fürsten uud dem Drucke des kriegerischen Lefaens-
wesens, und Unabhängigkeit strebten sie an vor jeder
Einmischung in. ihre öffentlichen Angelegeuheitui. Die Aus-
breitung ihrer Herrschaft je Über das umliegende Gebiet
ist eine spätere Phase ihrer E^twickelung und von secan-
dOrer Bedeutung. Sie dachten erst daran, als sie ihre
politische Selbstregierung errungen hatten, und ahmten
dann hierin nur den kleinern Seigneurs und Landedierräi
nach, mit deren Macht sie gar wohl die ihrige fflesseo
durften.
4. Einzelne Städte, und vorzüglich wieder in ItaUen,
haben im Laufe der Jahrhunderte ein groszee Stat^ebiet
erworben, und sich so zu bedeuteoderea Staten erwaterL
Aber nur wenigen ist das gegluckt, und znletat sind alle
St&dte, bis auf ein paar vereinzelte Ausnahmen , sowohl die
welche nur eine republikanische Selbständigkeit erlai^
als die welche als Hauptstädte über ein Territorium Herr-
Bdiaft erworben hatten, entweder von den grOeaeren Mon-
archien, die in den letzten Jahrhunderten aul^ewachseo
sind, unterworfen, oder von der modernen Statenbildui^
ihrer politischen Hoheit entkleidet worden. Es ist diese Um-
gestaltung auch in Freistaten, wie in den Kiederlanden und
in der Schweiz, vor sich g^angeo. -Die Allgemeinheit der
Erscheinung — wie lange werden sich noch die in Deutsch-
land allein zurückgebliebenen vier Reichsstädte als Stateo
iM,Coo<^lc
EnlM Gk^tel. Eiilorische Sriii>erpDg. 455
erhalteD kOnneD? — ist ein UDrerkenubares Zeichen, daM
dem politiacbeD Ld>en lusaerer Zöt weder die antike aocb '
die DiiUe)Bltegrli<Ae Misohang von Stadt und 8tat mefar ut-
a&gQy eonderD daaz dem moderneo State die Stadt-
gemeindo politisch untergeordnet sei. Die Aus-
scheidung folglich der politischen Rechte und Inter-
esses von den städtischen Gemeinderechten und Interessen
ist wesenüich das Resultat der neueren Zeit.
6. In der absolutistischen Periode der letzten Jahrhun-
derte wurden die Städte indessen in maDchen Ländern, vor-
Kllglich in Frankreich, nicht blose jeder politiacbeD Hoheit
und Setbstttadigkeit rollstfiiidig entkleidet. Dem Ubemiäi^
tigen Triebe der neuen einheitlichen Hacht des absoluten
State gedtlgte die politische Unterordnung derselben nicht.
Er griff weiter um sich, und wollte auch keine Selbst-
bestimmung der Städte in ihren Gemeindeangelegen-
heiten zugeben. Diese Richtung wurde noch leidensefaaft-
lidier von der Rercdotion befolgt, welche zu Ende des
Torigen Jahrhunderts Frankreich umwälzte und. ron da aus
£ur<^ amgestaltete. Hatten im Hittelalter die StjOdte zu-
gleich sich selbst r^ierende Staten sein wollen, so gii^
nun auch ihre corporäüve OemeindefVeiheit unter. Die Vor-
stellUDg kam zur Cteltung, dasz alle Gemeinden, Städte und
Dörfer nur Statsanatalten säen. Das neue StatsbU^er-
recht verschlang das alte GemeiodebUi^eiTecht, und die
Reste Ton Selbständigkeit wurden aufgezehrt von der AJles
umfueenden und leitenden CeolralisätioB. So hatte die poli-
tische Ueberhebai^ der Städte in ihr GegenÜieil, in volt-
stftndige Abhängigkeit derselben in allen IMngen umge-
schlagen.
6. bi der neeeeten Zeit endlich sehen wir nach man-
cheriei entgegengesetzten Schwankungen ein gewisses Gleich-
gewicht hei^estellt, welches die Gemeinden in ihrem
Kreise als selbständige Wesen achtet, und zugleich
iM,Coo<^lc
45fi vom Bb<A. Tob den OmOmltm.
die poUtiecheUeberordnvng des Siats wtfart. « Dieter
foitschriU datirt haupMtefaüeh seit d«r preusBischen
StAdleoidBUag TOB 180S, einem Weriia da Mimtete flteia.
Zweites Oapitel
Die rechtliche Natar der OemeindeD.
Der Rttokblick eof die Sehicksale der Gemmoden ia
der Weltgeschichte eotliOllt ans die wahre Katar deraelbCHi,
die in dem modenien Statsrecfate mdir und meiir zo allge-
meiner AnerkenDODg zu kommeo ecbeint.
1. Dem neaereo Stete gemfisz iat es rorerrt, dan die
sUomtlicfaeD (ilemeindeo in demselben In Harmonie gebraekt
werden mit der Statsverfbrnung , und den ätalsgewalten in
allen politieciten Beziehungen untergeordnet
seien. Er ertragt ea nicht, dasz eine RecbtegemeiiMoh^
der Art als eigene, auf sich beruhende politische Madt ge-
wiwermaBzen ausserhalb der dffiantlicheu Veifcsaung stehe,
wie eäae ImmunitAt. Denn w umfosit und ordnet das go-
sammte politiAeba Dasein der Nation und ihrer Tbeile.
AU einfttche Folgen dieses Orundsatiea lassen neb diese
Bestimmungen ableiten:
a) dess neue Gemeinden nur mit Zosfimmang des
Btata gebildet werden dOrfea; denn da dieselben itBoterbin
* Wie Rottek (coniL Sutar. v. Aretia. III, S. 31) dam hat kommen
können, auch „Bnsere" OemeiadeD „Staten im Kleinen' in nennen,
welche .mit andera Oemdoden nad mit EinidtMn mm giO»t*ra Stet
TMiint* iind, vKre nnbegreiflieh , wüaitMi mraieht, wlaaebr inaenenr
Zi«it die Neigong, den Stat von nnten -herauf durch ZuMmtnenaihlnii
and Aneinanderreihen Mgar der Individuen zu coDalmiren, and so cum
Prodnct des Tertrages lu machen, «ich vieler Eäpfe in Qestalt der ln-
«vidMlien Freikd* Uatftchtigt and dlwallMa Terwirrt hat.
iM,Coo<^le
ZwdtM Ca^toL Die rMhtUahe UMw ^w -OeinelDden. 457
eoeh eine OflenHiobe Bedentui^ habiui, da sie nueh GHieder
dc0 Stslakörpere sind , so üt diMer bwechtigt, bei der Eap-
atebang doselben mibuteden", und die Rechte uod Ister-
etsen de« Qauteo zu wahren;
b) daaz die Oesetzgebaag des State auch dieGrond-
iflge der GemeiDdeTer&wuDg au ordaeo und je aaeh den
ZeitTerblLltninea abmADdem du Recht habe, und ivrar mit
grosserer Freiheit al« in rein privatreohtlichen Dingen;
c) dam der Statigewalt swar nicht noibwendig ein
Vormundediaftsrecht Qber die Gemeiaden, aber jedenfalls
cüt Anfaichtareobt aber dieselben gebühre, dorch welchea
ikt die VeranlaaaQng geboten und die errorderUdien IfiUal
gewSlut werdttn , die Hannonie mit dem State and die poli<
tiache Unterordnung der Oemeindcn unter denselben zu er-
balten, und einer fiatartnng dar Oeraoiade oder dem liiaz-
bvaacb ihrer Rechte entgegen lu wirken.
d) Der Katar der Gemeinde als eines Gliedes aoob
im Statskörper entspricht es femer, wenn auch dieStata*
Terfasaung als solche in die Organiaatäon derselbHi bioab-
leöcht, s^ es dasi den Glemeiiiden eine Repriaentatioii auch
in den Kammern verstattet oder gewisse Wahlen fUr die
hfiherem Rätbe aaeh Oemeioden geordnet werden, aei ea,
daaa fttr die Gemeinden untere .Statabearote beateilt werden
Mu AuattbuBg der atatliebea Fanetionen. Der Zaaammen-
hang der Gnneinden mit dem State wird durch aolche Ein-
iichtnngen fortwftlarend in lebendiger ThAti^eit erbaken.
Dieser zieht aas jetMm friste Sftfte, und erfüllt hinwieder
die Giemänden mit seinem GeiMe.
£• ist daher ganz passend, weon in neuerer Zeit fatafig
das ganze Statagebiet in Gemeiadekreiae at^etbeilt wird, so
daaa auch die HOfe and Ölenden, die in dem mittelalter-
lichen State auszerhalb der Gemeindeverfhssung standen, in
die Ordnung derselben eingefllgt werden.
2. Einsütig übertrieben ist abw die Meinung, welobe
iM,CoO<^lL'
aSB mUM «Mb. Tj» 4an Oaneindtt).
in den OeneandaD nur Anstalten des Stati und nur
Olieder des Statskörpera sieht. Die Gesobicbte der
Gemeinden seigt, da» dieselben httuflg älter sind sogar als
dje Staten, denen sie zugehOreo, und meistens nicht von
oben her und von dem gensen State aas gegrftndet wurden,
Boodern. eher tod unten anf aas der AnsammluDg vi^er
Familien um einen Mittelpunkt derCultnr oder aus genossen-
schaftlicher Verbindung der nachbarlichen Grundbeeilcer.
Ebenso ist die Bestimmung der Gemeinden zunächst nicht
eine tätliche, sondern TOoraus eine auf Cultur und Wirth-
Hchaft gerichtete. Die Geinände steht demnach in der
Mitte zwischen dem Individuum und dem State, dem Kreise
des Privatlebens und dem des politischen Lebens. Sie um-
fiaezt die gemeinsamen Cultur- und Wirthschafts-
beziehDDgen eines Ortes, die hinwieder mit den Privat-
interessen der Bewohner dessdben eng versehlungen sind.
Das ist ihr principaler Oharakter. Zugleich aber vermittelt
sie das VerhtUtniss des Orts und seiner Bewohner zum State.
Das ist die zweite Seite ihres Wesens.
Weil 80 die Gemeinde eine Bedeutung tut eich und «n
ügenes Leben hat, so ist sie auch eine Persönlichkeit
und iwar eine von dem State verschiedene FersOn-
liehkeü. ^ Sie hat ihr eigenes Recht, eigenes Vermögen, eine
besondere Wirksamkeit Weszfaalb sollte sie hier nicht ihxcr
Freiheit sich erfreuen und selbstAndig ihre Angedsgenheiten
verwalten? Die tigentiiche VormandscbaA hat nur da guten
Gmod, wo es der bevormundetMi Person an der Fähigkeit
gebricht, fQr sich selber zo sorgen. Dia Huläbedilrftigkeit
dieser ist die rechtliche Voraussetzung joner. Wie sollte
nun die Gem^de nicbt so zu -organisiren sein, dasz die
▼otlj&brigen M&mer, die ihr ang^öreo und ihre Angelege»-
* Brater im DeaUcben Suta Wörterbuch, Art GendDde: „Die Q«-
meinde iat der Organftmn» der Ortlfcben OeroelDsebart wie der
Bf* itt OrgBalunm der TolktgeffleiDacheft.«
iM,Coo<^lc
Zweitet Q^iltel. Die reehtliehe Vatnr d«r 0«iiieindeD. 45S
heilen Terwalten, auch tahig sind, nach eigener Einncht die
gemeiDasmeQ , ihren PriTBtrerbftItDissen naheliegenden la-
tereseen zu bestogen? Wie aollten aäa denn der Vormund-
schaft der Statabehörden bedürfen? Unter noch barbarischen
oder io Öffentlichen Dingm rtflUg uDgeUbten Völkern, oder
wo etwa liederlichkeit oder ähnliches Verderbnisz eingerissen,
mag die Vonnnndschafl; des State wohl nOthig sein. Dem
narmaleu Zustande der Gemeinde aber sagt nur die 8elb-
atfiudigheit dersel^n als Regel zu. Allerdings nicht eine
absolute, weil die Geioeit>de nicht allein eine Persöotichkeh
ftlr sich ist, aber eine durch die Statsnrdaang und die Auf-
sieht der B^erung- beschrankte.
8. Wie der G^^isals der Stande iu neaerer Zeit vi^-
fitltig Terwischt worden ist, ungeachtet die Verschiedenheit
der Lebeas- nod Benibweise noch in grossen Zogen erkenai-
bar ist, so ist auch der Untersdiied der Stidte und der
Landgemeinden in den neueren Staten oft nicht weiter be-
achtet worden. Zwar gibtra wirklich Oegendon, in weh:hen
die städtische Cultur aoch auf das Land rerpflanzt worden
ist und stadtische Sitten in den DOrfera geObt werden, und
mandie beeoDders kleinere Stftdte, die nur mit Roekaicht
auf ihre ältere Geschichte und etwa well sie mit Kauern
Tersehen waren als Bttldte' gelten, wahrend die Art ihres
Daseins und L^»ena sie den Dörfern gleidistellt Aber im
Grossen besteht der natürliche Gegensatz dennoch fort, and
die Stadtgemeinde hat in manchen Beziehungen eine
andere Natur als die Landgemeinde,
Die Landgemeinde haftet näher an dem Boden, de»
Ton den Genossen derselben bebaut wird. Sie lebt in enge-
rem Verk^r mit der äuszem Natur des Landes, und breitet
ihre Sorge weit umher darDber aus. Cultnrswecke sind ihr
zwar nicht fremd. Die Kirche vornehmlidi überragt das
Gemeindehaus. Die Gemeinde stiftet und. unterhalt auch
Schalen für die DorQugend. Aber ihre «gentliebe und
•n,5,t,7i.dt,CoOgIc
460 BUflM B«]). Von äta e«meliidcD.
HaupUbOägkeit ist die gemeiiMiuQe Wirthschftft, die Borge
Ar die gemdoen Waldangen and Weiden, fUr die Wege
und Sitege, iQr die Bronnen und Feuerlöet^anstallen , fBr die
Reinlichkeit md Ordnung, fUr ihr VermOgeB. Du Prindp
der Nützlichkeit ist du mUBgebende, auf die FrOefate
vorsQglich ät der Sinn geriditet Dw Dorf begnttgt aiok
mit dem Anst&ndigen; sein Streben gebt siebt auf höhere
Oultur in Kunst und WissenschaA. Nicht der Handel naeh
allen Richtungen und in allen Dingen, Mndem die gleid»-
mäsdge, dem Boden engewendete Landwirthschaft beztieh-
net die Art seines Daseins.
Die Stadtgemeinde dagegen wird anf Uäntfun
Baume zu r^oherem und hOfaerem Leben vereinigt und er-
hoben. Die Verbindung mit dem Boden wird gdoekert, die
Personen acblienefi sich persönlich zusammen; der corpora-
tire Trieb wirkt in ihr einheitlicher und energischer. Wenn
in der Landgemeinde das gefioesenschaftliche Prineip
noch angemessen erscheint, so pasEt fUr die Btadt das Piin-
cip der reinen juristischen Person besser. Die Land-
wirthsobaft kann sich in der 6tadt nicht erbalten. SoU sie
gedeihen, so musx sie hinansgedrtagt waden auf das Land;
nur die feinere Gartencoltor findet in der Stadt einen Plals.
Dag^eo werden in ihr die Berufkwrtsea überaus mannieh-
fliltfg. Oewerke aller Art werden in ihr nieht etwa nur von
Bänzelnen, sondern voa ganien CSaasen der Bevölkerung
betriebea. Der Krambandel Inetet seine Waaren da feil,
und befriedigt die kleinen Bedurftüsse eines grosaea Kruses
auch ausserhalb der Stadt Der Groszbandel wählt in ihr
sdnen ätz, and spannt von da aus das Netz seiner Geschäfte
ober die Welt hin. Die Eonste und die WissensohaAen
finden neb ein, und v»«deln das Leben. Höhere Schulen
werden dabin verlegt. Der Stat selbst nimmt mit'sonen
bedeutenderen Anstallen da seiue Residenz. Es Ist klar,
desB das alles einen gewaltigen EinQoaz auf die hebeaswiiao
iM,Coo<^lc
Zwdut CapMeL Die rMhtiiehc Natur dv Oemranden. Ml
der »tMtiwbeo Bevölkerung und aar die ganze Natur
und Form der Stadtgemeinde haben mnsz. Die Bedeolnng
der Wirtbsdnft tritt in ihr in den Hiatargmad, die Riefa-
tang auf höhere Culturinteretsen dagegen hervor. Die
Stadt nUiart «ich d^ier nodt mehr dem State an. In andern
Beüefaungen aber sind hänwiedor Stadt- nod Landgen^de
einander gleidi. Sie haben b^de Antheil an der Selbsttta-
digheit, welche den Gemtioden Ubearbaupt gebührt im Ver-
Utltaiez «■» State and an der GemeindebreiheU, die sidi
tbeild in d«r Autonomie, d. h. der Selbstgeaetzg^Hing
innerhalb des Gemeindebereichee tbeils in der Selbstver-
waltung der Oemeinde und ihrer Organe ftusiert.
Drittee C^teL
Organiamna der Ldndgeineinde.
1. Das Leben der Landgemonden ist einfi&eli, der Auazem
Natur nahe, gleicbmllssig, schlidit Ihre Verraasung mun
diesem Charakter gemfiaz sein. Eben daher hat sie auch
in ihrem gesunde« Zustande einen Zug zu demokratischer
Einrichtung. In der altd^lschen ik^en Gemeinde traten,
•o oft es nöthig schien, die tnien Grandeigentbttmer der
Gemeinde (die MarkgeBoeaen) »nsammen nnd foszten ihre
Beschlösse unter dem Vonritae des Decans, Dorf^fen, Bauer-
■pdstai«, Sohulaen oder wie sonst ihr Vorstand noch genannt
werden mochte, und adbst anf dön Ghundharrsohaftea ver*
sammelte sich naish AosbUdung des Hofte^ts die Gemeinde
der hofbörigen GrundbesitBer regelrnftsüg unter der Leitung
des Grundherrn oder seines Stellvertreters des Haiers oder
Kellers. Die Gemeindeversammlung der Dorfgenosseo
und der Gemeindevorstand sind noch die beiden Ongane
iM,Coo<^lc
463 EiltlM Bnoh. Von dm a«mei»d«i.
der Geaieinde, welobo ihren BedQrßiisBen gewöhnlich ge-
Bügen. Die Aufläsang jener in den letsten Jahrhnnderten
war nicht ans nattlrlichen Bedürfoissen herbeigefUhrt wt^den,
aondem lediglich eine Folge der alles freiere Leben erttAe»-
den HeriBcbsocht jener Zeit, die doicfa die ZersUrang der
Oemeindefreiheit die allgeniäDe AuflOaung and die RatoIu-
titm de« guura State hinwieder vorbereitet hat. Die Bei-
oidnoBg eine« ständigen Gemeinderathes zu dem Gemeiode-
▼ontand dagegen war eine natOrli^e Fortbildang dieses
Oi^aos, den gesteigerten Ansprüchen der neoven Cultur
gem&ez.
2. Der Dor^mdnde ist es nattirlioh, wenn die Ge-
rn eindever Sammlung vorzuglich aus den auf Grund
and Boden angesessenen Genossen tteeteht, d..h. weno
das active GemeindebUrgerrecbt vomehtnlich den
Grundbesitzern in dem Gemeindebann zusteht. Im Grossen
und Ganzen ist diesea Sjstem iQ Deutschland und Eng-
land< zum Theil überliefert, zumTheil, freilich mit Modifi-
cätionen wieder bergeatelU worden. Insbesondere werden
den Gruodbesilsem zu Eigenthum noch andere Qassen bei*
geordnet, iosbesoodere die: Handwerher and Ertbner, die
ihre Gewerbe auf eigene Rechnung treiben , oder die at^-
leiteten Gmedbesittw zn Pacht (Erbpacht oder länger d«uern-
der Zeitpacht).
Wena also auch die Ltfmdbauem als der eigentliche Kern
der Landgemeinde zu betrachten sind, so mscbt es -doch die
Ausdehnung der ladnstrie und dar Cultur auch auf die Ltuid-
•chaft nnmt^Iieb , die Landgemeinde in der alten Form eiotf
Uosz^i Bauemgemeinde 'festsuhalten.
3. Am weitesten in der «itgegeogesetiten Richtong ist
das französische System gegangen, indem es auch in den
Lendgemeindeu das Bürgerrecht völlig von dem Gnindbesiti
■ Tgl. RetiBud, dentvcliea Prlrair. I, |. IBl. Oetterreiohtsehei
Q«i«lDdag«Mli Ton 1M9. Bngliiekes vqb. 18».
n,g,t,7rJM,COOglC
* Drittel C^tel. OrgäntamiiB der Landgemeinde. U3
abgelCst hat, und BOgu in deib StatsbUrgerrecbt dergestalt
hat untergehen lassen, dasz es keine berechtigte Versamof
long der GemeindebOrger niehr kennt. Die Landgenieinde
wie die Stad^eineinde erscheint denn nur als eine an den-
Ort g^Düpfte juristische Persönlichkeit, in welcher die Glie-
der, die GemeindegenoBsen gleicfasam Terschwinden.
Im Grunde ist da» Zerstörung nicht Organisation der
Gemeinde, als einer selbetAndigen Körperschaft.
4. Ein anderer, ToraQglich in Preuszen ausgebildeter Ge-
danke ist die Umwandlung der Grundbesitzergemeinde
in die Ein Wohnergemeinde.' Das heiszt die TheilDahdie
an den GemeindeTersammlnngen , dnd Oen^eindeangelegen-
heiten wird lediglich oder hauptsächlich von dem Wohnort^
d. h. TOD der dauernden Verbindung mit dem Orte abhängig
gemacht. Es ist dann nur von secundärem Belang, wenn
anszerdem tat das Stimmrecht noch weitere Erfordernisse,
wie ein gewisses Alter, Steuerzablnng, persönliche Sellntan-
digkeit und dei^leichen verlangt werden. Auch die Ein-
wohnergemeinde kann mehr oder weniger demokratisch or-
ganisirt werden. Wenn aber kein Unterschied beachtet wird
zwischen Hausvätern and Söhnen, Heittem und Knechten,
Gewerbetreibenden und Taglöhnem, Fabrikherren und Fabrik-
arbeitern, sondern das Stimmrecht gleichm&szig auf alle Per-
sonen ausgedehnt wird, auch auf die, welche an der dauern-
den Wohlfohrt der Gemeinde nur ein vorübergehendes und
geringes Interesse haben, und bei Gemeindesteuern fast gar
nicht in Mitleidenschaft gezogen werden können, so entsteht .
hier eine nicht geringe Gefahr für die Gemeinde und ihre
Hausväter, deren Abwendung kaum anders als durch eine
verstärkte Statscontrole möglich ist. Gerade das Interesse
> Die prearaiscbe QemeiDdeordDung vom 11. HL&n 18S0 ist auf du
Bjatem der Einwohaei^ineiadeD gebaut, Iftait aber nicht klle Einwohner
als QemdndewUiler m, •ondarn awe die, wekbe entweder Qran^Miti
haben oder wenigateiu 2 Thalar directa JUrlkbe Steuer beiahlen ($. i).
iM,Coo<^lc
464 EiUlM Bach. Toa d» OemeiBdHi.
der OnneindefreHieit empfiehlt Tonncht in der AosdebDung
des Stimmrecht«.
H'. Aof einem eigeath&mlieheD Priocip berabt die Ver-
fossang der perBönlicheD BürgergemeiDden io rieleo
Gegenden der Schweiz oad. auch in manchen sQddeat*
sehen Lttodeni. > Dieselbe ist swsr aueh abgelöst worden
▼on dem Zoaammenhang mit dem Gnmdbesitzand der An-
aftszigkeit Es ist das ältere reale Princip mit dnem per-
sönlichen vertauscht worden. Aber indem nch die 6e-
meindeburgerschaft vorztlgUch nm der Pflicht fttr die Armcai-
pflege willen, welche sie für ihre Glieder zu tkbemebmen
hatte, corporaÜT abscbloss, so dasz neae Ankömmlinge
nnr durch Bezahlung einer Eiafaaufssumme in das Gemeinde-
gut nnd Aubabme der Bürgerschaft in diese eintreten konn-
ten, so wurde das ganze Btirgerrecht zu einun persönlich
erbliehen Rechte aller derer, die aus Bargerfamilien ab-
stammten , hatten sie nun selber Grundbesits oder niobb
Die BOrgeigemeinde wurde so gewissermaseen selbst zu einer
groszen Familie, welche in den Kindern und Enkeln sich
stets emenemd fortlebt Die BQiger werden unter einander
durch ein Band der Pietät Terbunden, welches fast hält,
auch wenn ihre Wege sie trennen, und der eine da, der
andere anderswo sich niederläszt. Das Bürgerrecht wird za
einem Erbgute, das auf die Nachkommen Ubeigeht, und
verbindet die Interessen nnd selbst die Ehre der auf Jahr-
hunderte hin lebenden Gemeinde mit der For^anzung des
Blutes und den beigen Beziehungen des Familienlebens.
Der Mensch bat ein anderes GlefQhl von der Bedeutung des
Bürgerrechts, je nachdem dieses nnr einen loealen Chiuid
hat, wedl er gerade jetzt in einer Gemeinde wohnt, oder
einm persönlichen, weil er mit seiner Familie ihr [Ur immer
*'Tgl. Blnntjchli, ZUrdterisehe BMbtageMhlchte U, S. 68 ff. und
da* Q«Uoliteii flbor die RaorguiiaktlaD dot Owndodwu^uw Im S«ntoa
Barn TOB BlOach von 1861.
nigiti/cdtvCgC^Ic
DriUea Capitel. OrganlBiuDS der Landgemeinda. 465
doroh daa Biet verbunden ist. Der patriotische BUi^ersinn
wird in dem letztem Gefühle eher Siftrkung nnd Anregung
finden , als in dem erstem. Wenn aber dieses System keine
Rücksicht mehr nimmt auf die BeeiebuDg zum Boden und
Wohnsitz, und die Abschlieezung der persCnlichen BUi^er-
scbaft EU enge wird , so wird hinwieder die ebenfalls natQr-
liche Bedeutung der Gemeinde ftlr einen bestimmten Ort
übersehen, und es bildet sich allmfthlich neben der znsam-
mmschrumpfenden und absterbuiden Btlrgerschaft eine zahl-
reichere Einwohnergemeinde, welche mit jener tlber die
Stellvertretung der Ortsinteressen in Streit gerftth. Da die
Gemeinde doch wesentlich eine Organisation der Ortsgemein-
Bchaft und die BelHedigung der Ortsinteressen ihre nächste
Soi^e ist, so empfinden die dauerhaften Einwohner es als
ein Unrecht, dasz sie von dem Stimmrecht ausgeschlossen
werden, und die Borgei'schaft wird wie eine grundlos pri*
vilegirte Classe beneidet und geheszt. Auch jener Geist der
Engherzigkeit, der Beschrftnkibeit, der Selbstsucht, des Hoch-
muths, stellt sich ein und umfangt den absterbenden alten
Stamm, wie ein Geflechte von Schmarotzerpflanzen.
Je beweglicher das Leben der beutigen Welt geworden
ist, um so gröszer ist auch die Veränderung in den Gemein-
dan. AltbUi^r ziehen weg, und lassen sich anderwärts blei-
bend nieder, Fremde ziehen bereiu und suchen hier eine
neue Heimat In einem oder ein paar Menschensltern bat
^ne neue Einwanderung die alten StammbUrger verdrfingt
oder an Zahl überschritte. Da ist es unmöglich das Prin-
cip der persönlichen Bitrgei^emeinde unverftndert fest zu
halten, und es wird eine Ausgleichung mit dem Princip der
Einwohnergemeinde unvermeidlich.
6. In manchen neuern Gesetzgebungen wird die per-
sönliche Seite des Boi^enrerbandes theils durch die Auf-
nahme aller activen Burger in die Gemeinde, tbeils durch An-
erkennung dnes Anrechts der BUrgerkinder auf Aufnahme.
Blanticbll. ■llgHoelnes BuUrecbt. IL 30
nigiti/cdtvCoC^Ic
4QQ Eilft«« Bach. Ton deo Gemeinden.
gewährt und der localen Seite desselben dadurch Rech-
DUDg getragen, dasz der Antritt des Güterrechts alleö
offeu steht, oder zur Pflicht gemacht wird, welche durch
Besitz, Beruf oder Wohuort in eine dauernde Verbindang
mit dem Ort eingetreten sind.
7. Gleiches Recht der Vollbürger in der Ge-
meiDderersaaimlung ist natürlich gewöhnlich anerkannte
Regel, und die Mehrheit der anwesenden und stimmenden
Bürger erzeugt den Willen des Ganzen. Aber auch diese
Regeln sind keine absoluten. Wenn einzelne Burger in der
Gemeinde sind, welche an Verminen und Ansehen über
die grosze Zahl hervorragen, wie das in alten aus der
Gruodherrschaft herroi^gangenen Gemeinden regelmfiszig
der Fall ist, wo der Grundherr selber nunmehr als Gemeinde-
bürger seinen vormaligen Gmndholden zur Seite gestellt
ist, oder wie das auch in neuerer Zeit Öfter vorkommt^
wo Fabrikherm auf dem Lande Hunderte von Arbeitern be-
'schäftigen, von denen ein groszer Theil neben jenen Ge-
meindebürger sind : so erfordert jene Ungleichheit immerhin
eine Berücksichtigung. Vorzüglich nOthig erscheint diese mit
Bezug auf Beschlüsse über die Ausgaben und Gemeinde-
steuern, damit nicht eine Mehrheit von Personen auf Un-
kosten vielleicht des einzigen oder weniger Reicher in der
Gemeinde willkürliche Verfügungen treffe. Der gesundä
Sinn der altgermanischen Gemundever&ssung 'hat solcher
Ungleichheit darin einen verfassungsmfiszigen Ausdruck rer-
schafft, dasz den aristokratischen Gliedern der Gemeinde in
dem vorbereitenden und hinwieder ausführenden Rathe ein
erhöhter Einflusz veretattet wurde , und es kann dieses Vor-
bild auch für die Rechtsbildung unserer Zeit noch als ein .
beachteoswerther Wegweiser angesehen werden.*
8. Das zweite noch weniger entbehrliche Oi^an ist der
Gemeindevorstand, welcher für die laufenden Geschäfte
und Interessen der Gemeinde soi^t und ihre Angdegenfadten
- n,g,t,7rJM,.COO<^IC
Dritte* C&pitd. Oi^nimia* der Lutdgcoiieinde, 4g7
leitet Äncb da sind die neuereo Terfessungen sehr rer-
schiedeo. Der Natur der vollfräen LandgemeiDde und ihrer
Beziehimg «im State enUpricbt es, wohl am ehesten, wenn
des Torstand von der GemeiDdeversammluDg oder To4,'dea
OemeindeaDsschttseea frei erwftblt wird. Denn theils ist
ihre Natur wirklich demokratisch, theils wird in soleber
Wahl die Seibstftodigk^t der Gemeinde in ihrer eigenen
Wirthschaft, d. h. ihr Lebensprineip dargestellt und ver-
wirklicht Dea schio£Fsten Gtegeasatz dazu bildet das fran-
zösische System, welehes die Gemeindevorstfinde (Uaires)
durch die Statsregiemng bestellen Ifiszt und ganz abhänge;
von dieser macht Eher kann es gerechtfertigt werden, wenn
der gewählte Vorstand nur insofern sein Amt antreten und
die Ctemeinde auch in ihren Beziehungen zum State reprfi-
sentiren darf, als er auch von der Statsgewalt anerkannt,
d. b. von dieser keine Einspreche gegen sdne Person ge-;
macht worden ist.
9. In der Regel steht dem Vorstände ein Collegium
von Gemeinderäthen, AusschQssen, Uanioipalrft-
tben zur Seite, w^che sowohl in der Besorgung der Ge-
schäfte und in der Verwaltung der Gemeindeangelegenbeiten
dem Vorstande helfen, als denselben in seiner ThäÜgkett
controliren. Sie sind ein Auszug der BUi^erschaft, gemacht
im Hinblick auf die Gemeindeintereseen. Die Wahl derselben
aus dieser und durch diese ist daher hier die gewOhnlicbe
Einricfatung und den Verhältnissen ganz gemfiae. Nor stellen
die einen Verfiusongea höhere Anforderungen an die Wähl-
barkeit, während die andern die Wahl in der ganzen Bür-
gerschaft ohne solche nähere Begränzüng und Bestimmung
frei geben.
n,g,t,7rJM,GOOglC
fjg^ EUflea Bück. Von den QeiBeind«ii.
Tiertee CapiteL
Org&aiaUtoQ der Stadium ei nden.
1. Das Leben der Stadt ist manoicbfaltiger nod cod-
centrirter zugleich. In ihr saninelD sich die Hassen in enge
Gruppen. Die Interessen der Industrie und der höheren
Cultur steuern die Ansprüche an die städtische Verwaltung.
Die Gegensätze innerhalb der städtischen BevClIierung in
Bildung, Beruf, Vermögen treten sit^tbar hervor, und ver-
langen Beachtung. Wohl haben kleine Städte grosse Äehn*
lichkeit mit den Ijandgemeinden und kOunen fUgÜch durch
dieselbe einfach -demokratische Ver&ssungs/örm befriedigt
werden. Aber in den gröszereo Städten, in welchen der
städtische Charakter vollständiger ausgebildet ist, wird na-
tui^emäsz auch die Verfassung complicirter und werden
höhere Bildungen Bedlirfnisz. Die städtischen Uagietrate
(BUrgermeiater und Stadträthe oder Schöffen) sind
■swar im Sinn der neueren Fortbildung des B«cht8 nicht
zugleich hohe Statsbeamte, wie in der früheren Zeit, als
die Städte zugleich Staten waren-, sondern nur der Stadt
dienende Vorsteher, städtische Gemeindebeamte; aber
das höhere Amt erfordert schon umfassendere Geschäftskunde
als in den Landgemeinden , und nimmt die ganze Thätigkeit
eines Hannes in Anspruch.
Die Henge der Bürger und Einwohner ist schon zu
zahlreich und die Individuen sind Uberdem zu sehr mit ihren
Gewerben beschäftigt, um die vielerlei städtischen Gemein-
ioteressen unmittelbar und gemeinsam ordnen zu können.
Daher bedarf es hier einer Stellvertretung derselben
durch BUrgerausschtlsse, Stadtverordnete, wei-
tere (grosse) Stadträthe u. dgl., welche zwischen den
Magistraten und den Bürgern steht. Auch für die demo-
kratisch geordnete Stadt kommt ao in der ReprftsentaÜon ein
rmn'n-.;GoOg\c
Viertes CiplMl. Oi^uiiMtloii der Stadt^emeiDden. 466
aristokratisches Moment hinzu. Id dem römischen Allein
tham war die ganze Stadtverfhssung aristokratisch, in
dem Hittelalter zu gutem Theil ebenfolls, in der Gegenwart
ist die demökratiBche Ver&ssung wenigstens darch äne der-
artige, zu der Natnr der Stadt passende Beimischnng er-
mfiszigt.
Endlich ist die Bfii^rschaft selbst so rielgestalüg, daas
sie hftufig entweder nach dem Vermögen in Classen, oder
nach den verschiedenen Wohnsitzen in Quartiere, oder
nachdem Bemfe in Corporationen und Zünfte getheilt
wird. Der persönliche Charakter des städtischen Bürgerrechts
Iftfizt hier manliherlel Formen der Verbindnng zu.
2. Die Stttdtefreiheit im Mittelalter kam Überall dann
in Blttthe, als sie im G^ensatze zu der dynastischen oder
bischöflichen Stadtherrschaft nnd den von den Stadtherren
.gesetzten Vögten in den Consuln nnd Räthen ^ne ans
denr städtischen Leben berroi^egangene und der BOi^er-
scbaft selbst als Spitze angehörige Magistratur berrortrieb.
Es war das nicht mehr Herrschaft von auszen Qber die Stadt^
sondern freie Selbstbestim mung und Selbstverwal-
tung der Stadt. -
In Frankreich iat diese Freiheit unter der Herrschaft
des absoluten Eönigtbums zu Grunde gegangen und von der
Revolution, welche die Centralisation der öffentlichen Ge-
walt noch steigerte, keineswegs hergestellt worden. Auch
die französischen Städte haben Maires,. die gewissermeozen
Prftfecten im Kleinen, und voraus Organe der Statsgewalt
und von dieser gew&hlt sind. Sie sind Stalsbeamte für die
Gemeinde, nicht Gemeindebcamte. Nur die Uunlelpal-
rftthe, welche vorzaglich mit Rücksicht auf die Verwaltung
des Gemeindevermögens ihre Meinung fluszem und gelten
machen können, vertreten einigermaszen selbständig die Ge-
meindeiuteressen.
In Deutschland, in der Schweiz, in. England und
iM,Coo<^lc
470 EUfte^nch. Ton den Oemtinden.
Nordamerika dagegen, also vonUgli«^ in den geraftniecheD
Landern bat steh ein Selbständiger stodtiseber Hagisbet ent-
weder bis auf unsere Zeit erhalten , oder ist in Hnsem Tageo
wieder hei^iestelU worden. lu Deotechland war ia den letzten
Jahrhunderten der st&dtiscbe Bath häufig auch da, wo er
nicht in rOllige Abhängigkeit von den Fürsten und Herren
gwathen war, zu einem Coll^um ztisammM^chnimpft,
welches, von dem lebendigen Zusammenhang mit der BQr-
gerschaft iosgerieeen , nun eich selber ergänzte. In sich
selber beschrankt aber faszte er dann auch die stadtischen
Interessen in beschränktem und engherzigem Sinne auf, und
gerieth aus innerer Schwache wiederum in knechtische Ab-
hftngigkeit von den Stat^ewalten. In solcher (Tebnndenbeit
kann ein edler gemeinnQbdger Bürgersinn nicbl gedeihen.
Die prenszische StOdteordnung vom Jahr 1808, in
den Zeiten der politischen Erniedrigung das Vertrauen auf
spätere nationale Erhebung und die ErOfte zu dieser stär-
kend, brach fUr Deutschland wieder einer besseren Richtung
Bahn,' erneuerte den Zusammenhang der Magistrate mit
der BQi^;erschaft, weckte in beiden ein QefUhl der Selbstän-
digkeit und Ehre, und regte das Streben an, durch An-
strengung der agenen Kraft fUr die öffentliche Wohliiihrt
der Gemeinde besser zu sorgen. Aehnlicbe Beformen fanden
spater in vielen andern deutschen Staten statt. Die Magi-
strate wurden wieder von den Ausschassen der Bfl^er oder
den Bürgerschaften frei gewählt Sowohl die Bewegung von
1830 als die von 1848 war der freien Entwicklung derGe-
meindeverfessung günstig. Die deutsche Reichsverfassnng
von 1848 S- 184 stellte das allgemeine Princip auf; „Jede"
Gemeinde hat als Grundrecht ihrer Verfassung a) die Wahl
ihrer Vorsteher und Vertreter, b) die selbständige Verwaltung
' Vgl. Dablmauni Poliük 1, S. 220. Savigny: Die praoHiiche
StädtoordDUng in Ranke's poliliadier Zeitschrift I, S. 389. P«rti in
Stein« Leben II, S. 150 S
im,Coo<^Ic
Tierlef C&pltel. Organiaation der Stadtgemeinden. 471
ihrer Angele^Dheiten niit Einschluaz der Ortspolizei, upter
gesetzlich geordneter Oheraufsicht des State." Nun wur-
den io Oesterreich (17. M&rz 1849) und in Preuszen
(11. H6rz 1850) neue- allgemeine Qemeindeordnungen er:
lassen, welche diese Grundsätze im Einzelnen ausführten^
aber in beiden Ländern in der Periode der Reaktion wieder
Hemmnisse und Aenderungen erlitten. ''
3. Schon imUittelalter und in der Lombardei wird eine
Fortbildung der Stadtrerfassung dadurch bezeichnet, dasz
über der Hehrheit der Consuln oder anstatt derselben ein
Podesta sich erhob, und so die Oberleitung der Stadt in
die Hand eines einzigen mächtigen Magistrates gegeben
wurde. Freilich hing das wieder zusammen mit den Be-
ziehungen der Stadt zum Stat , sei es dasz der Kaiser
durch Elmennung des Podesta sein Ansehen und seine Macht
über die Stadt erneuern wollte, oder, was dann der ge-
wöhnlichere Fall wurde, dasz der ron der Stadt selbst ge-
wählte Podesta 3 die etatliche Hoheit der Stadt darstellte.
Aber auch unter der Voraussetzung, dasz die Stadt nicht
zugleich Stat sei, ist es doch dem modernen SlSdteleben
förderlich, wenn aus dem Collegium der Magistrate und
Stadträtbe eine Individualmagistratur in dem Btlrgermei-
ster oder Stadtprftsidenten (in England dem mcgor)
emporsteigt, und hinwieder der höheren Einheit der Stadt
zum Oi^ne und zum Stellvertreter dient. Das Princip
städtischer Selbständigkeit erfordert es, dasz auch er haupt-
sächlich ein Magistrat der Stadt, nicht ein Statsbeamter sei,
und das in der Wahl der Stadt ausgesprochene Vertrauen
derselben flkr sich habe. Aber es ist keine Verletzung cTieaes
Prindps, wenn auf der andern Seite der Stateregierung eben-
fitlls ein gewisser EUnflusz auf die Besetzung dieses Amtes
eingeräumt wird, sti es, indem sie das Bestätigungwedit
' Tgl. Braler, Art. OemeiDde &. a. a. 0. §. 126.
■ Tg). Hegel a. a. O. 0, 8. 244 ff. ;
,iP<.-jM,Googlc
472 ESlRet Bach. Ton den Cknttinden.
oder sogar ein Ernennungsreclit auf Vorschlag der Stadt in
Anspruch nimmt. E^ine derartige Betheiligung d«e Stataober-
hauptes bei der EJmeniiuDg der Bürgermeister findet sich in
manchen deutschen Stalen, und in Holtand und Bel-
gien.' Sie ist besonders da gerechtfertigt, wo derselbe
ausser den städtischen Interessen auch statliehe Functionen
zu besorgen verpflichtet ist
4. Die gesttigerten CulturbedOrfnisee der Stfidte haben
flberdem noch mancherlei städtische Aemter aaszer dem
eigentlichen Stadtmagistrate ine Dasein gerufen, welche für
die Verwaltung und Vertretung derselben wichtig gewordenr
sind. Beispielsweise ist Tielleicht an die „Sapieit tes" in
Italien, <> die „Wit:£igen'* in Deutschland während des Hit-
telalters, jedenfalls aber an die froher so überaus einflusz-
reichen Stadt- oder Rathschreiber zu erinnern. In der
älteren Zeit waren sie Tomehmlich iu dem Besitz der wis-
senschaftlichen und Rechtsbildung ihrer Zeit, und vor allen
andern vertraut mit den Geheimnissen der Archive und der
Kunst der Schriftsprache. Heutzutage noch beruht ein guter
Theil der städtischen Ordnung und Ueberlief^rung auf dem
Institut der städtischen Kanzlei, obwohl die wissenschaftliche
und Geschäftsbildung nun weniger selten geworden ist. Fer-
ner an die Urkundsmänner (recorders) in England, und
die Rechtsconsulenten und rechts gelehrten Bei-
sitzer in deutschen und schweizerischen Städten. Dbzq
kommen noch viele mit einem besondem Wirkungskreise
* Kach der preasiiachen Qemnndeordnun^ yom 11. Wkn 18S0
|. 81 bedUrfen die vOd den (weiteren) OemeiDderttthen gewäblten ßürgtr-
meiBler noclt der Best itignng der Regierang. Nftoh der holiandischea
SlädleordnuDg TOm 4. JaD. 1624, nad nacli dem belgiachen OemeiDde-
geaeti Tom 30. Win 1836 wird der BOrfermeialer vom Kttnige dort ans
den von den Wahlnännem der BUrgn- gewählten Ralhagliedero , hier
etteoso ans den Hi^liedern' des von den BQrgern nnmitlelbar gewfthlien
Cooaeil ernannt
' Vgl. Hegel U, 8. WJ.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Tl«rtM Captt«). OrganiMtion der Stadtgemdiideii. 473
Tecsebene Beamte, welche einer wissenschaftlichen oder tech-
nischen Vorbildung dafOr bedOrfen.
5. Die Stellung der Magistrate in der Gemeinde ist ähn-
lich der der R^erung im State. Auch sie leiten das öfi^nt-
liche Leben' der Giemeinde, lind soi^en tue die tftglichen
BedDrfnisse und die wechselnden Geschäfte derselben. Aber
was im State zur poliüschen Gewalt (Imperium) gehoben
ist, das ist hier nur Verwaltung und Sorge. Dahin ge-
hören reg^lmfiszig: die Antragstellung und Vorberei-
tung Rtr GemeindebeschlQese und Statuten, und
die Leitung der Versammlungen d^ Gemeindeaus-
schUsse oder der GemeindebDrger, die Vollziehung der
Stat^esetze innerhalb des Bereichs der Oemeindeverbftltnlsse
□nd der GemeindebeaehlQsse, die Verwaltung des stfidti-
sehen Vermögens, die Borge Ar die städtischen Cul-
turanstalten, die Pflege für das Armenweaen der
Gemeinde, die Stellrertretung der Stadt in dem State,
Tor Gericht, und gegenQber dritten Personen. Ganz passend
wird auch zuweilen die nächste oberTormundschaft-
liche Pflege den Gemeindemagistraten anvertraut, welche
sowohl den Familien der Gemeindeborger nahe stehen , und
schon aus diesem Grunde Teranlaszt und vorzüglich tähig
sind, fOr das Wohl derselben zu sorgen, theils weil 8i& als
Verwaltungsmänner eher als die Gerichte geeignet sind , das
Nützliche zu erkennen und zu thun. In der Sphäre der po-
lizeilicben Functloaen berühren sich statliche and
städtische Befiignisse und Bedürfnisse. Offenbar reicht der
Arm der Statspolizei hinein in die Gemeinde. Die Veribl-
gung der Verbrecher, welche von Stats w^en geschieht,
die Sorge lur die Sicherheit und Wohlfahrt des States Ober-
haupt musz innerhalb der Gemeinde geübt werden. Ausser^
dem hat aber auch die Stadt selbst ein loyales Interesse
(Ur öffentliche Ordnung, Wohlfahrt, Sicherheit, welches hin-
wieder den Stat nur mittelbar berührt Zuw^en hat man
iM,Coo<^lc
474 Eilftea Bach. -Ton den 0«meItideii,
die b^deo Arten der polizeilicbeo Tbätigkeit in der Weise
ausgeschieden, daez die erstere durch besondere Stats-
Ueamte in der Gemeinde ausgeübt wird, und dut die letz-
tere den Stadtbeamten überlassen wird. lo vielen Staten
aber halt man es fUr einfticber, die beiderlei FunctioneD
der stodtiscben Magistratur zu übertragen, diese dann aber
in der ersteren lUchtung der höheren Statspolizei strenger
unterzuordnen. Wo die St&dte eine herrorragende Bedeu-
tung haben für den Stat, tvie insbesondere in den Haupt-
nnd Residenzstädten, wOcbst das BedUrfnisz des Stats,
die Handhabung, seiner Polizei daselbst nicht allein den
StadtbehOrden zu Uberlaasen, sondern eigene Organe für
dieselbe eu bestellen. Unbedenklicher ist es, wenn der Stat
die rorhaodenen städtischen Aemter benutzt, um durch
sie innerhalb der Gemeinde auch die Statssteueni zu er-
heben.
6. Wie die Krone der städtischen Ver&ssung, die Ua-
gistratur, mannichfaltiger und reicher sich gestaltet bat aU
in dw lAudgemeinde, so ist auch die Bildung der Wurzeln
und des Stammes derselben, das st&dtische Bürger-
recht, compUcirter. Zwar beruht gerade auf der Eini-
gung der verschiedenen Bestandtheile der Bevölkerung, die
siid) in den StOdten zusammengefunden , die Institution dw
Bürgerschaft. Wir wissen, wie dieselbe während des
Uittelalteia entstanden ist, und immer mehr Kreise der Be-
yölkerung mit ihrem gemeinsamen Geiste wfOllt und ver-
bundeo bat* Aber die allerdings nothwendige Einheit er-
fordert keinesw^ die Auflösung der verscbiedenen Ele-
mente, sondern nur ihre Verbindung, und offenbar ist der
Organismus gesunder und lebensvoller, welcher nicht die
ganze Masse gewissennasaen in einen gleichen flüssigen
Brei umge^ossoi hat, sondern, ohne die Einheit des Ganzen
* Vgl. oban Bnch U, Cap. 1^ .
rmn-n-.;GoOg\Q
Ti«rtw ,C*|rftd. OrgaBiwtlOD 4er 9t»dtffe«ietndeD.. 4?5
SU geflUirden, die versehiedeDbrUgen Theile hipwieder ihrer
Katar gemftss erst anterscheidet ufid dana zuaammeDfäsat.
Besonders Air groeze StAdte, deren llieUe selber wieder
eine relative fiedeutoDg' haben, ist die letalere ElnrichtuDg
wttnscheoawtt^. Die Geschichte eeigt uns in fVubem Jahr-
bu'odwten, in der Zeit des Aubcbwungs der '8t&dte, eiae
Reihe von Bei^ielen der Art, die aaob tat die gronentbeils
verkommene StftdteTer&seung unserer Zeit als Vorbilder
di^en. Auf der einen Seite haben die neaero Städte vrieder-
nm and noch in höherer Weise als frQher fUr Kanst und
WissraiBdiaft, fttr den Handel und die Gewerbe, fUr das
gesellige. Leben und jede Cultur eine sehr herrorragende
und einflnssreiche Bedeutung gewonnen; auf der andern
aber sind die grossen StOdte auch die Glieder im Stat»-
kOrper geworden, welche die' soci«Iea Uebel der Gegeowart
TOrztIglich hervorbringen und reroiebren, die politischen
GfthruDgsstofite in sich sammeln und erhitnen, und da sie
selber leicht entzündet werden , auch den gansen Stat in
eine fieberhafte Stimmung yersetzen. K^ne O^^isation
der Stadtbevölkerung ist stark genug, diese Uebel nnd Ge-
fahren ganz zu beseitigen; aber eine gute Organisation der-
selben würde beide vermindern, nnd indem sie die sittlichen
and gesunden Elemente krftftigte, jene eh» bewältigen helfen.
Der grOszteTheil der stMtiscbui Bevölkerung ist nfther und
unmittdbarer interessirt bei der WoUfhhrt der Stadt und
bei ihren loealen Anstalted als an dem State, und »ehr
viel mehr BDrger haben eher ^ YersUndnisz fUr das was
jener noth thut, als für das was dieser bedarf. Die Tbeil-
nahme an den stAdtischen Angelegenheiten ermuntert den
Gemeinsinn, belebt den Eifer, fllr öflbntKcbe Zwecke Zeit,
Ufkhe, Geld zu o[rffem, mächt vertraut mit den Schwierig-
keiten aller grOszeru Angelegenheiten, und sehärft die Ein-
siebt fOr die' umfassenderen Statssachen. Eine Bürger-
schaft, die in sieb wohlgeordnet ist, und gelernt hat über.
n,g,t,7rJM,COO<^IC
47^ Ellftea Baeb. Ton des Qeinefndeii.
ihren eigenen gemeinen Haushalt mit reratAndiger Freiheit
zu urtlieilen, wird auch ftlr den Stat jederzeit eine M>ride
Stutze sein.
Da der Beruf der Stftdte nieht wie der der Landge-
meinden auf die Bebauung des Bodens gerichtet ist, so be-
greift es sich, wenn das stüdtieche Bürgerrecht entweder
von Anfong an oder im Verlaufe der 2ieit unabhängig roa
dem Grundbesitz geworden ist, und persönliche und cor*
porative Rocksichten einen grOezeren Einflnsz erlangt
beben. Es gibt freilich Länder, in denen auch das städtische
Börgerrecht noch auf dem Grandbesitz, oder gewöhnlich
dem Besitz eines Hauses tn der Stadt beruht Jeden-
fells Terdient auch die Rocksicht auf Hansbesitz Beachtung,
wenn es sich um die Oi^anisation der Boi^erschaft handelt,
denn die Hauseigenthumer haben ein grosses und dauern-
des Interesse an der Wohlfahrt der Stadt und derTretfüch-
keit der städtischen Anstalten, und sind in der Regel ein
sehr solider Bestandtheil der städtischen Bevölkerung. Bs
ist daher ein zwiefaches üebel, wenn Böi^rrecht und Haus-
besitz sich dergestalt trennen, dosz es viele Hftuseigenthdmer
in der Stadt gibt, die nicht Borger derselben sind, und die
borgerlichen Hausbesitzer Oberdem von der Masse der Obri-
gen besitzlosen BOi^erschafl hinwieder leicht überstimmt
werden. Aber ausser den HauseigenthOmem gibt es doch
noch andere Beslandtheile, die nicht minder auf Beachtung
Anspruch haben. Das englische Statsrecht hat auf diese
andern dessen so Röcksicbt genommen, dasz es zwar äaa
Erfordemisz des Grundbesitzes festhielt, aber diesem im
Geiste der deutschrechtlichen Vorstellung von Besitz , welche
richtiger als das rOmische Recht jedes thatsächUche Herr-
BChaftsverhaltnisz der Person Ober, die Sache als Besitz er-
kMint and schätzt, den ausgedehnteren Sinn beilegt, wor-
nach auch der Pacht- und Mietbbesitz eines Wohngemachs,
eines Waarenlagers oder eines Ladens darunter begriffen'
iM,Coo<^lc
TiartM C*pU«L OifsulMtioii der Stadtscmeindeu. 477
wild. ^ In Bayern und io Oesterreich^ vrird dein Haus-
eigenthum der Besitz eines besteuerten Gewerbes zur
Seite gestellt, und dadurch der atfidtisehe Handel und das
Handwerk directer in den Kreis der Bürgerschaft herbei-
gezogen. Dagegen werden noch manche andere selbstän-
d^e Personen, die in der Btadt dauernd wohnen und ein
natürliches Interesse an dem OBentlicben Wesen derselben
haben, vorzUgUch Beamte, Gelehrte, Künstler, Capitalisten
ohne Hausbesitz und Gewerbe, also gerade der in manchM
Beüehung intelligenteste und angesehenste Tbeil des hohern
BOi^erthums auszerhalb dieser Corporation gelaasen, nicht
zum Vortbeil der Gemeinde.
In einzelnen deutschen und schweizerischen SlAd-
ten haben sich aus früherer Zeit noch die Zünfte als cor-
poratire stftdtiscbe Genossuischaften und als Theile der
Bürgerschaft erhalten, in viel mehreren ist in Folge- d«
verftoderten Gewersbefugnisse und der umgestalteten Stats-
Ter£assang diese Organisation aufj^lCst worden.
Die preuszische Geset^ebung' legt auf den Wohn-
ort den Hauptnacbdruck. Jeder Preusze ist von Rechtes
wegen aoch „Gemeiodew&hter," der innerhalb der Ge-
meinde wohnt, und gewisse Eigenschaften be»tzt, insbeson-
dere „Selbständigkeit," d.h. „einen eigenen Hansstand"
hat, und einen je nach Umstanden n&ber bestimmten, aber
nicht ganz unbedeutendrai Steuerbeitrag entrichtet (zwei
Thaler directer Steuer). Der Vorzug dieses Systems der
Einwohnergemeinde ist der, dasz dasselbe alle
selbstfiodigen und zugl^ch rermi^lichea Theile der BerOl-
kerung um&szL Die HAagel desselbMi sind, daaz diese
* Oeaelz vom 9. 8«pt. ]8S6 (Rüssel), SDgexdgt in Vitterniaiers
Zeitachr. Till, 8. 35 ff., 8. 215 ff.
* Bft7eriBeli«i Qeseto vom 17. Mfti 1818. Oest«rr«lchiicbee
von 1849.
' Qeaete vom 11. H&ra 16&0.
n,g,t,7rJM,GOOglC
478 ElUtoff Bd^. Tod d«& GeEMind».
-nnnnterschiedene Hasse der Wählerschaft niehi corponJÜT
gegliedert ist, uad des hAafigen Weehsek des Wohnortes
wegen in ein unstfttes Schwanken gertUb, und dasi die
^anze Bevölkerung so in swei sich entg^^nstehecde Classen
Ton Tennöglicben und onTermßgliohen BinwohBeni- geidicK
den wird. Ein besoaderes stftdtitehes fiOrgerrecbt
im eigentlichen Sinne ^t t» da nicht mehr. Die Befäg-
nisse der Bürger sind gewissermasieD dann blosse Äeosie-
mugen and Folgen des StatsbQrgerthums, das nar
durch den WohnsitB snm StodtbOrgerrecbt wird.
Eän fthnlicbee System besteht in Holland <^ und in
Belgien," wo das StadtbUrgOTrecbt durch das Statsburger-
reebt TollstOndig aufgelöst and besdtigt worden ist. Nur
wird das Steoeverftwdemisz ftlr die „GemeindewOhler* noch
mehr gespannt. Frtther sdion ist in Frankreich, diese
neue Richtung ringest^lagen, und Uberdem die selbständige
-Verwaltung der StAdte ron Qrund aus zerstört worden. Die
Gefahr, dasz der Stat die Glemeindeo ungebtlhrliefa beTor-
innnde, ist (^fenbar nttber, wenn es kein besonderes Orts-
bflrgerreCht mehr, sondern nur ein StatsbOrgerrecht gibt;
denn tbdls kann sich daanzumal in der Einwohneracbaft
der StAdte weniger leicht ein e^enthomlicber Geist der
städtischen Selbständigkeit und Freiheit entwickeln, tfaeits
Terwechselt man leicht die Doppelstellung der StatsbOi^er
im State und in der Gemeinde, und wird eher rarleitet von
jenem Standpunkte aus auch die Ang^egenheiten dieser zu
bestimmen.
Was frßber " über das persOnlich-erbliobe Bürger»
recht in der Schweiz ges^ worden, gilt anoh hier too
•* Qtmeu vom 4. Jan. 1834. Vgl Hittermalera ZdtMfar. TU,
8. 370 ff.
•' Geeeti vom 30. Httri 1836 nnd vom 7. April 1843. Ebenda ZT,
S. 376, XTI, 8. 116 ff.
■■ Oben Ckp. 3, 8. 660.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Vierlee Capitel. OrgkniwtiOD der Stadtgemelnden. 479
den St&dteo. Ee iet einleachtencl , dass diese Form einer
fRiDilienAfanlicbeD TerbiDdaag eher noch fUr BtBdte als fbr
Landgemeinden aich eignet, und daher begreiflich, da«s
sie frOher in jenen als in diesen angenommen wurde. Aber
auch da wird dasselbe in Folge der grossen Beweglichkeit
der heutigen Welt anf die Dauer' nicht mehr zU halten sein,
wenn es nicht auch der Bedeutung des Wohnsitzes mehr
itechnuDg tH^t als t^her.
Anch in diesen Verhältnissen hat das „allgemeine
Stimmrecht" die Verwirrung der organischen Verhält-
nisse Tollendet, und auf unnatürliche Weise der unselb-
ständigen Menge zu ihrem eigenen Schaden das Ueber-
gewicht in den iMogen g^eben, deren richtige Behandlung
höhere Einsicht und reichere Lebenserfahrung nicht ent-
behren kann, und nur denen zukommt, die durch ihM
Lebensstellung unmittelbar bei derselben intereasirt ^d.
- ' 7. In den meisten neueren Staten sind der Bürger-
schaft nur Wahlrechte ^erstattet, thdls mit Bezug auf
die Magistrate der Stadt, theils tbt die Vertretung ihrer
Interessen in den Ausschtlssen. Häufiger wnrden in filterel-
Zeit BQrgerTeraammlnngen berufen, in welchen die
wichtigsten Angel^enheiten der Gemeinde voi^tragen und
zur Abstimmung vorgelegt wurden. Schon im XU. Jahr-
hundert finden wir in den groszen Städten der Lombardei
die Bürgerschaft in dem sogenannten „parlamenfu>n*'^>-auf
den Ruf der Glocke zusammentreten, und sehen wir die
Conauln vor derselben Rechenschaft ablegen. Von da ging
der Gebrauch nach Frankreich und Deutschland Aber. Id
der Schweiz werden noch den Bargerrersammlungen die
wichtigsten Beschlüsse zur Gutheissung oder Verwerfung
vorgel^t.
8. Der höher gearteten Natur der Stadt ist ea ent-
» Hegel a. k. 0. II, % 317.
n,g,t,7rJM,GOOglC
480 Eilfm Bach. Ton den Oanelndcn.
Bprechend, wenn swiacheQ die Magistrate und die BO^er be>
ziebUDgsweise die ButgerversamiDlaDg ein vfirmittelndet
KOrper bineiDtritt, wdcber als auserwfthlte Stellrertretung
der BUi^erschaft den engeren Er^ der Hagiätrate umgibt
Fast überall und in verschiedenen Zeiten werden wir diese
Bildung anter mancherlei Kamen gewahr, ein sicheres Zei-
chen, dftsz sie einen natürlichen Grund hat Von der Art
war die Credenza der Angesehenen und Weisen (majo-
res et sapientes), die in der Lombardei von den Consuln
in wichtigen F&llen zum Rathe beigezogen wurde, waren
die BAthe (ConiUiarit), welche im Süden von Frankreich
an der Seite der Consuln erscheine, waren die rorneli-
-mereD nnd reicheren Bürger von der „Bicherzechheit" in
der alten Kölner Verhsanng, und die Bahlr^cfaen „wei>
teren" oder „Groszen Rfitbe,*' welche wir seit dem
xni. Jahrhundert in den deutschen Stfidten find«i. Von
der Art sind noch die Stadtrerordneten und Bürg.er-
ausBchUsse in Deutschland, die grossen Stadtrfithe
in der Schweiz, ^e Gemeinderftthe in England, der
auszerordentliche Gemeinderath in Sardiuien,"
das Conseil in Belgien, welches als weiterer Kreis Bürger-
ineist» und Schöffen umgibt.
Dieser weitere Batb der Stadt hat eine grooie Aehnlich-
kwt mit den fiCammem im Stat. Kur ist die Institution alf
«ne rein städtische eioikcher. Es ist daher voraus wichtig,
dasz er ein wahrhafter Auszug der gesammten Bürgerschaft,
und in richtigen Verhältnissen «ei. Die verschiedenen Classen
und Interessen dw Berölkerung sollen da üne Stimme haben.
Seine Functionen sind Iheile controlireod, indem er die.
Geschftftsleitung der tfagistrate und die st&dtischen Rech-
nungen prüft, theils die Verwaltung jener erg&uzend,
indem zu wichtigeren Beschlüssen auch die Zustimmung der
" Debw eudiBfeo vgl. Hittermalera ZetiMbr. Till, S. 367 ff.
n,g,t,7rJM,COOglC
FÜnftea Cayitel. Oem«iad«buiit n. Q«iMiiid«Terfnäffen. 481
AuMcbOsce erfordert wird, tbeils von gesetegeberiBcher
Natur, indem er die stOdlücheD 8tBtuteD eatweder auf
ADtrag der UsgMrBte ordnet oder Air die CtemeiDderersamm-
lung rorberaütet und begntacbtet.
Fänftfls Cf^teL
GemelndebaDD und QemeindeT«nii<)geu.
1. Der Gebietsbobeit des Stata über das gance Stata-
gebiet enlspridit in dem eogwen Siisne and beschrfinkteren
Kreise des Gemeindelebens der Gemeindebann, d.h. die
öfilenüidie Haobt det Gemeinde ianwhalb der Oemeindo-
^markUDg, dea- Gemeindebeurks. Sie ist nicht mit dem
Eigentbum noch mit der Grundberrsebaft su rerweebseln,
Tielmebr ein Institut des öffentlichen Rechts, aber Pecsöuea
und Guter in diesem Beairke umfiisseod. Soweit dieselben
Qberbaapt zu der Wirtbschaft und Cultur der Gemeinde in
einer oDtei^;eordneteQ Bemhung stehen, so weit sind sie
der Gemeindegewalt unterworfen, so weit üben die Ge-
meindebehörden das Recht der Aufhicfat, der Localpolizei,
der VerwaltUDg, der Besteuerung aus.
% Die Gemeinde ist überdem wie der Stat eine Per-
.800, welch« ein eigenes' Recht an ihrem Vermögen
hat. Naturgemasz begegnen sich hier die Grondsfttze des
Offientlicbeo und des Privatrecbts. Die Gtemeinde nftmlich
kann Eigentbum, Forderungen, Schulden haben, wie eine
Priratpereon. Sie ist ein b^'echtigtea Wesen, welches aber
die Sachen dingliche Heriscbaft Qbt, und in obligatorische
Verhältnisse eintritt, somit des Privatrechtes thetlbaft isL
.In dies» Beziebung steht sie dem State gegenüber, und
ist von demselben ebenso unabhängig, wie andere Eigen-
BlUBttchh, »UgniialiiMSUUreebt. IL 31
n,g,t,7rJM,COO<^IC
48ä EilflM Bach. Ton den OMncfod».
tbnmer. Es ist daher ein ofTenbarea Unrecht, wenn in deA
letzton Jabrfaanderten manche absointistischeii Landesherren
oder revolutionftreo Volksvertretungen Über die Oemeiode-
gOter TerfDgt' haben, als wftrm dieselben Kammer- uod
Statsgiit Das Gemeindegut ist, wie schon das Wort deut-
lich sagt, Gut der Gemeinde, und weder anmittelbar
noch mittelbar Gut des gesammten Stats.
Auf der andern Seite aber wirkt sowohl die öffenüiche
Natur der Gemeinde selbst, als die Bestimmung dies Ge-
meindegutes fUr öffentliche Gemeindezwecke auf die Be-
handlung des letzteren rin, und erhebt dasselbe ober das
einfache dem individuellen Genüsse dienende PrivatvemiOgea.
Das Gemeind^nt ist daher um dieser Beeidung willen zu»-
gleich als ein Öffentliches Gut zu betrachten, und die
Verwaltung und Verwendung desselben unterliegt deszbalb
und insofern den Einwirkungen des Öffentlichen Rechts. Der
Gemeinde selbst kommt es sn, diese Ollbntliofae Bedentung
des Gemeindegotes zu vertreten. Diese ist eine nAhor be-
schrankte, und durch die gemeinsam«! wirthsebaftlichen
und Culturinteressen der Bttrger- und Einwohnerschafi
eines besondem Ortes bestimmte, nicht eine allgemeine,
dem gesammten politischen Leben des Stats unmittelbar
zugehörige. Aber da das ganze öffentliche Leben hinwieder
in einem inneren Zusammenhange ist, so hat auch der Btat,
der das Ganze umfiuzt, ein natOrlichea Recht Aufsicht
EU üben, dosz jener öffmtliche Charakter rein erhalten
werde.
Selbständigkeit der Gemeinde in der Verwaltung
und Verwendung des Gemeindegutes ist somit -in privat-
rechtlicher und öflfentlicher Bezi^ong die natQrllche Regel,
Oberaufsicht (nicht aber Vormundschaft) des Stats ihre
natürliche Ergfiozung. Diese Gmndsfttze sind ftoilich gar
nicht Qberall und nicht immer in ihr^ Consequenzen von
den positiven Rechten anerkannt Aber es ist angenflüligf
n,g,t,7rJM,GOOglC
FOdAcb Ckpltel. Gcmeindebun n. OemeiDderermageD. 483
dafiz die nenere RechtabUduog die Tendenz hat, dieselben
KQ Terwirklicheo , und daraur eine freie GemeiodeordnuDg
zu begrOnden. <
3. Folgerungen aus jeneai Princip der Selbständigkeit
siud: Die Gemeinde ist berechtigt, je nacfi der besonderen
CompetenE ihrer O^ane, den gemeinsamen Gebrauch und
die Benutzung ihrer Anstalten selber zu ordnen, und die-
jenigen Verwendungen aus ihrem Vermögen zu machen,
die sie für tweekmfisaig hftlt. Der Stat dagegen ist nicht
befugt, weder die Ueberschüsse des Qemeindegutes an sieb
zu ziehen , noch der Gemeinde Verwendungen su&uerlegen,
die diese nicht machen will, und zu denen sie nicht etwa
um der allgemeinen Statsordnung rerpflichtet ist Es kann
der Stat z. B. wohl die Gemeinden anhalten, dasz sie fUr
gehörige Löschanstalten, oder fUr ScbulhAuser in der Volks-
schule, oder für die Wege und Brücken sorgen, soweit
diese Sorge den Gemeinden nach allgemeinen Rechtsgrund*
s&tzen obliegt. Aber er kann eine Gemdnde nicht nOthi-^
gen, Bauten auf ihre Kosten auszuführen, welche viellticht
nützlich und schön wären, zu denen aber die Gemeinde
niebt durch die gemeine Statsordnung verpflichtet ist. Und'
selbst da, wo der Stat eine Einrichtung fordern kann, steht,
es doch der Gemeinde zu, von sich aus die Pläne im Sin^
zeJiien festzusetzen, und die Verträge abzusphlieszen, unct
der Stat hat nur insofern ein Recht mitzureden, als er da«
fOr zu sorgen hat, dosz die allgemeinen Erfordernisse jener
P&ichterfUllung nicht bei der Ausführung miszachtet werden.
4. Die Oberaufsicht des Stats femer hat TorzQglich
den doppelten Zweck darüber zn wachen : a) dasz das Qqt'
meinderennögen im Interesse der Fortdauer der Gemeinde
und ihrer Öffentlichen Bedürfnisse erhalten werde; b) dasz
dasselbe nicht zu fremdartigen, auszerhalb der Gemeinde-
■ Im BinMlma ist beeondera du enrUtnte Artikel von Bratcr sq
*«rgldcbeD.
iM,Coo<^lc
jg4 EUfte« Buch. Tod den QemeiDden.
wirthßchafl liegenden Zwecken mifizbraucht werde. Al8
Mittel dazu dienen theils die Rechnungen über den 6e-
meindehaushalt, welche auch dem State zar Eenntniaznahme
mitgetheilt werden , theils Beetimmungen , durch welche '
derselbe GEelegenheit erhält, Ausgaben, die in das Capital-
vermögen eingreifen , oder Veräuszerungen von solchem zu
hemmen und zu untersagen, oder die Gemeinde anzuhalteD,
dasz sie durch Steuern solchen Schaden ersetze.
Da sehr riele Gemeinden, zumal die Landgemeinden,'
sich ans ursprünglichen halb privatrechtlichen Banemgenos-
senschaften entwickelt haben, so kommt es sehr hfiufig vor,
dasz noch ein Theil des Oemeindegutes für bloszen Piirat-
genusz der einzelnen Bürger in Anspruch genommen wird.
Auch aus andern historischen GrUnden findet sich solche
Mischung von öffentlichen Verwendungen und Pri-
vatnutzungen oft noch, und es w&re unrecht, wenn diese
einfach verweigert und nur jene gestattet würden. Unsere
Zeit hat indessen das richtige Streben, den- beiderlei Be-
stimmungen solcher Gemeindeguter durch Ausscheidung
zweier Bestandthelle in denselben Rechnung zu tragen. Aus
dem früher gemischten Gemeindegut werden dann zwei
Guter, das eine ein den öffentlichen Zwecken gewidmetes
fichtes Gemeinde-, das andere ein dem Priratgenusz die-
nendes blosz* privatrechtliches Nutz ungs gut (Genos-
se ngut).
5. Auch der Gemeinde steht ein ähnliches Besteue-
rungsrecbt zu fUr Befriedigung der GemeindebedUrfhisse,
wie dem State fUr die Statsbedurfnisse. Auch da gibt es
eine Steuerpflicht der Einzelnen, welche aus der Unter-
ordnung Aller unter die gemeinsame öffentliche Lebensord-
nung eich erklärt. Dieselbe ist ebenso eine allgemeine,
nicht eine individuelle-, aber sie ist nach der Natur der
Gemeinde beschränkt entweder auf den Kreis der näher und
enger verbundenen Bürgerschaft, wie da, wo es sieh
n,g,t,7rJM,COO<^IC
FQnnea Capltel. OcmeiDdebuiii n. OcmelndevenDJ^en. 4g5
um FOrdeniDg der ihnen ansachliesslich rorbehalteoeD An-
stalten handelt, oder auf den weiten) Kreie der Einwohner,
wie in den FäUen, wo gemeiosame LocalbedUrfbisee befrie-
digt werden.
Es ist aber eine Statspflicbt dafllr-zu sorgen, dasz nicht
einzelne Personen oder Classen der Gemeindegenossen (z. B.
die Reichen oder die Armen) durch die Art der Steuerauf-
lage oder Steuererhebung von der Mehrheit unbillig gedruckt
werden. ''
) Hill, Repraewnt 8. 192.
n,g,t,7.dt,'G00gIc
!&molfks ißtu)f.
Frei bei tsrechte.
Erstes CapiteL
Dia Freiheit bIb Rechtsbegrlff.
Ea ist nicht die Aufgabe des Statsrechts, den Gedanken
der Frähdt zu ei^rQnden oder zu erschöpfen. Nur inBOfeni
gehört die Freibüt in seinen Bereich , als ' sie ron der
Rechtsordnung erkannt und anerkannt wird und daher
auf äuszern Rechtsschutz einen Aosprucb hat
I. Wir nnterachdden daher die Frdheit als eine Rechts-
Institution sowohl von der natQrlicheD als von der
sittlichen und geistigen Freihat. Die erstere ist riel
enger als die beiden letzteren. Auch die rechtlicbe Frei-
heit darf freilich weder unnaturlich noch unsittlich s^n.
Aber nicht alle natürliche Freiheit ist zugleich eine recht-
liche, nicht die des Thieres, ■ dessen wilde Freiheit lediglich
' Winthrop bei TaqueoUle Amiriqne I, 70: aTftoachen wir uns
nicht ttber die Bedentang tmaerer Dnabhiogigkelt, El gibt allerdings
Hae Art verdorbeaer Freiheit, deren Oebraach dem Menacb» ndt den
Thienn g«mein tat, and die darin beateht, daai Jeder that, wat ihm
geOUt. DicM Freiheit iit die Feindin aller Aatoritit; mit Widaratrebeo
nur duldet eie alle Regeln — de i«t die Feindin der Wahrlidt nnd dea
Friadena, nnd Qott aelbat hat «ich gegen dieselba erkl&rL Alter n gibt
eine bürgerliche Dod morallache Freiheit, die ihre Stirke in der Binhdt
iM,Coo<^lc
BraUa Ca^tel. Die FrelhBit kl« Eechtabegriff. .487
von Mäatr Fbyn» beatimuit und be^nst -wird, spndern
nur die menschlichQ, die allein eine siUlicbe und daher
aueb allün äne rechüiehe BedeutHiig bat Hinwieder kann
nicht der ganze Umfang der sittlichen und geialigui Freiheit
des Menschen von dem Rechte begriffen und begrftnzt wer-
den. Vielmehr ist gerade der innerste goieüge Eerp dieser
freihat, die Freiheit des unsichtbaren npd unsterblichen
Indiridualgeittefl , welker ein Strahl ist der VollkommeneD
göttlichen Freiheit, der llacht des Stats und des meusdi-
liehen Rechts entzogen. => Zum Recht kann die Freiheit
erat dann werden, wenn dieselbe entweder in dem aoszem
sichtbaren Leben Gestalt und gewiasermaszen Leib gewinnt,
oder wenn in der auszern Ordnung sich Hemmnisse zeigen,
welche die Entwicklung der an sicli unsichtbaren GemUtba-
uod Gteiateefreibeit bedrflcben und hindern. Dann erst ist
ftkr das mensohlicbe Recht die Möglichkeit gegeben, sä es
jene ftuaitere firsobeinung der Freiheit zu schützen, sei es
diese Hemmnisse ihrer Entfaltung zu entfernen.
Die natQrllofae Fredheit ist das Vermögen zu thun, was
einen gelOstet; die sittliche Freiheit ist die Offenbarung des
Willens und der Kntt zu thun, was der eigenen Natiir
wQrdig und der göttlichen Weltordnung gemftsz isL Die
Freiheit als Rechlab^riff aber setzt die Rechtsordnung
TOnus, von der sie ein Theil ist Sie ist die vom Recht
gewährleistete und geschützte Befuguisz, den
-selbstbestimmten Willen auszuüben.'
findet, welche so sehUtieD die Anfgftbe der obrfgkettlichea Qewalt selber
ilt; ea tat die Freihdt, ohne Farcht alle* tu thun, was gerecht und gut
ist IHcse heilige Freiheit mflssen wir verlheldigen In sllen TTechsal-
flUlM QDd, wenn es nOthig Ist, Ar de luser Leben rinMUen."
* Tgl. oben Buch IX, Cap. a.
■ Die bekannte DcAuitlon von Flortntinm L. i pr. de Statu itxni-
■ nun: ^^iitatat est nataralii focnltat ejoa, qnod cniqn« beere übet, nid
t\ qnid vi aut Jure piohibetur," ist nur darin nuiDgeUiaft, <Ues die ^
ebenso wie das jtu als Schranke der Freiheit beteichnet wird, wibrend
iM,Coo<^lc
488 ImHUtm Bneli. FrtfkdUrMliU.
Alle FrrilMit ietet als ibn notwendige Vorbedtogiing
ein beseeltes Weaeo voraus, welche« sich in ifar ftuszert.
Die rechtliche Freiheit bat ihre Grondlage in dem Recbtt-
weseii. '8ie eziaürt fur sich , lo^etrennt ron den MenMhea, -
so wenig als da« Recht fSr sieh esistirt. Sie sind beide
nsr zwei Seiten des persönlicben Daseins und
Lebens des ICenschen. Wohl gibt es sin Ideal der
If^eiheit, wie es an Ideal des Redtts und des States gibt
Aber das wirkliche Freiheitsreoht kaim nur in dem
wirklichen State, nur in Verbindang mit saner VerAs-
sung and Rechtsordnung gedadit werden. IMe Freiheit ids
ein rein-politischer Gedanke kann wohl ol>er die her-
gebrachte Rechtsordnung hinausgehen und die Vervoll-
kommnung derselben als Ziel ihrer Handlung ansttebea.
Aber der Rechts begriff der Freiheit kann sieh niofat los-
sagen von der Rechtsordnung, die sein Grand und seine
BtUtee ist. Je rollkommener daher der Rechtsacfantz ist,
den der Stat dem fVeien Leben der Menschen gewährt, um
80 voller und reicher wird aocfa die R«chtsfreibeit in diesem
State sein; je mangelhafter und unsicherer der Statssdiuta
ist, um so gedrückter oder zügelloser wird sich die Freiheit
da gestalten. Als Lord John Rüssel < gegen jene Deflot-
tion einwendete: „Wenn Freihdt darin besteht, dass D>an
tbnn könne, was das Gesetz erlaubt, so ist ein gesetdioh
bestehender Despotismus ei ne fireie Regieru ng , " so ver-
wechselte er den statsrechtlichen BegrifT der Freibnt
theils mit dem idealen, theils mit dem politischen.
Die Freiheit, als Recht gelhszt, ist also nidit ihr höchster
Jene die Freiheit all Recht verlelst, dfcwi mber aie natargemltx
beichrlnkt. Franiaaliehe OrnndTWht« von 1791, |. 4: ,U llbtrti
ooniiBle ji ponT<4r faire lout c« qni oe noit pw k «otrni : (t) ainn l'eier-
elM dea drolU nMareli de chaqae b<Mnme n'« i« bornei qne celle« qni
■aanrent ans aiitrea nembrei de 1a totült la joniiMnoe de cea intee*
droHt. Cea bomea ne penvent #tFe ditenninie« qne par la lol.
< eoehkhte der engl. Terfluinnr, S- H-
,iP<.jM,Cooglc
Entei OapiteL Die FMIwit kli BMblabefriff. 489
Anadraek, sie iit eoger und beeehrftokter als -die ntüiche
und sogar als die politiache Freiheit. Abei* indon sie an
die ReehtscffdauDg als ihre Grundlage gebunden i«t, wird
OB auch Too den Formen des Rechts gegen T«rflQohÜgung
gesichert und von den HulGunitteki des Rechts gegen lüsx-
bandluag geachlUzt.
Die Deutschen haben auf die Ehre, die entsofaieden-
sten Vertrete der persOnliebeD Geistesfreih^t zu s«n, eisen
wohlbegrüodetea Anspruch. Abw das Verdienst, rorzugs-
weise die rachtlicheD Sohutawebren der Freiheit erdacht und
befestigt Bu haben, kommt in erster linie des Englftn-
dern zü.^
% In aller Frdheit lassen sich hinwiedw xwei Seiten
unterscheiden. In negativer Besiehung scbliesat die Frei-
b^t jede unbegrltudete oder Qbertriebene Abhängig-
keit von einem fremden Willen aus. In positirer Hin-
sicht bedeutet sie Belbstbestimffluog der Person.
Da der Uemaeb als Reditswesen nothwend^ beschrtakt
ist, 80 ist auch seine Freiheit als Recht beschrankt. Nicbts
ist verkehrtw, als aiA eine absolute Unabhängigkeit, eine
Tölüge Losgebnndenbeit des eiazelneo Henseben eintubilden
und diese Einbiidang menschliche Freiheit zu heiszen. Diese
oegatäTe Vorstellung der Freiheit empfindet jede Rechtsin-
alitutioD wie eine Verletzung, denn sie will schrankuilos
sein und das Recht kann nur in den Sohiabken der FcHin'
bestehen. Ihre Consequenz wOre also die Zerstörung des
State und der geeammten RechlscvdDang und es konnte
dum in dem al^mmnen Rain das letzte vermeintlich -ab-
solute Recht der Freiheit selber nicht mehr bestehen. Aller-
^t^ tritt der radioale Inthum der absoluten Freiheit selten
in so entschtoseener VemeifiuDg auf, so dass er den Inhalt
und die Forta der reditlicb neordaeten Freiheit zugläch
' Vgl. Tonltglicli fr. LIebar, flfaer bttr^lielie Frellielt und Sdbrt-
rerwaltuig, ObtrMUt r. Fr. MiltarKMier, HeMalberg li60.
iM,CoO<^lL'
i90 ZwUftM Bwik. Fi«lb«ittr«eltle.
wegwirft; aber in rertiallter Qestalt und aaf halbem Wege
Uusdit er doch nicht selten die Menge.
WAre jede Abhängigkeit schon Unfrüheit', 00 wire
daa Kind, da« ron den EUern abhängt, ea wAra jader Ar-
heiter im Dienst dnes Arbeitgebers, jeder Schuldner gegen-
Qber dem Glaubiger, es wären die Parteien gegenQbei dem
Richter, alle Regierten gegenüber der Regierung, aber auch
wechselseitig wieder die Inhaber der Mftcbt and AatorilAt,
die doch nichts rermOgen, wenn sie nicht «npAngliobeo
Gehorsam finden, kurz, es w&re alle Welt unfiti. VKht
die Abhftngigkrit als aoicbe also, sondern nur die falsche,
grundlose oder übermässige Abh&ngigküt ist Unfrüheit In
dem fireien State also darf das VerhAltnisz der Regierten
m der Regierung nicht dem Verh<oisz des Herrn ober die
-SklaYen und nicht einmal dem des Vaters Über die Kinder
naobgebildet sein, sondern es muss die Unterordnnng der
Regiwteo durch das Gesets bestimmt und basohrflnkt sein,
Bu dessen Herrorbringung auch die Regierten selber mit-
wirken.
3. Wie alte Rechtsordnung üb^^anpt entweder von
den Einzelmensofaen odw vfm der Gesammtbeit aus bestimmt
wird, -so erscheint auch die ReditafreÜMdt in zwei Haapt-
formen. Entweder sie ist wesenHicfa IVeiheit der Indiri-
duen odex IVeiheit der Kation, des Volks. IMe indiri-
^duelle FieihMt ist im Grunde ein Priratrecht; dleVolks-
•freiheit, dwen Wesen die Tbeilnabme am Stat ist, hat
Tonugswdse einen Ofitatli<^ - recfatlicbeB Charakter. In den
Repnbliken des Altertbums wurde die erstere der letstem
-geO[^ert und fitst aller Werth sof die Tolksfreiheit allein
getagt Die Germanen vonOgiieb haben die indiTtdueUen
- Freiheitsretäite hflher gesoh&tst, und in der modernui Rechls*
"bildung werden sie Toruehmlidi beachtet
Es ist «her immer ein Fehler, wenn über der einen
Frtiheit. df« andere woacfalisiigt wird. Die grieohiscben
n,g,t,7rJM,COO<^IC
Erat« Capltel. Di« Preilieit aU Rcchtibegriff. 4^1
Zustande litten vorzüglich an der einaeitigen Beachtaog der
Yolksfreiheit, welche ale absolute Volksherrschaft verstanden
wurde. In der spartanischeo Vnfessang wurde die Eneeh-
tang des individuellen Lebens vop Stats wegen so weit ge-
trieben, dasz wir uns manehe EiDrichtnngeB derselben nur
wie Bilder einer auschweifenden Phantasie, nicht als leib-
hafte Wirklichkeit vorstellen kOanen; aber aach in dem
demokratiBChen Athen wurde die individuelle Freiheit nur
gering geachtet und vielfältig dnrch die Gesetze and das
Öffentliche Leben verletzt.
Wir Neuem leiden zuweilen an enlg^engesetzten Irr-
ihUmern. Nicht selten wird das Recht des Ganzen Ob«r-
eehen, und der Gedanke der individuellen Freiheit mit so
maszlosem Eifer einseitig verfolgt, als wftre jedes einzelne
Individuum ein in sich vollkommenes Wesen, das natürliche
Centrum der Welt, ein Gott, durch dessen Willen alles auszer
ihm gesöhaffen, von dessen Willen alles übrige abh&ngig
wOre. Der Stat wird dann vfillig preisgegeben, und die
Ordnung des Ganzen durch die Willkür der Individuen mit
innerer Auflösung bedroht.
DieWabrtieit fördert Anerkennung beider Arten der
Freib^L Beide wurzeln in der menschKchen Natur, die
Volksfreiheit in der gemeinsamen menschlichen Rasse, die
individuelle Freiheit in dem Individualleben de« Geistes.
Aber die erstere ist ganz und gar ein RechtsbegrifF und
kommt nur in der Gemeinschaft, d. h. im 8 tate'zar Wirk-
lichkeit; die letztere aber hat ihren tieferen Grund anszer*
halb des States, in einem Lebeasgebiete, welches dieser
zu beherrschen weder berufisn ist noch die Macht hat
4. Das Verhältnisz der verschiedenen Statsformen zu
der Freiheit wird daher auch hftufig ein anderes sein, je
nachdem die VolksfVeiheit oder die individuelle Freiheit
in Frage komnit.
Die Ideokratie hat die Tendenz, die Volksfreiheit dureb
nigiti/cdtvCoC^Ic
i92 Zwölfte« Bncb. FrdheiUroehte.
die absolute Autorität zu erdrücken, die Demokratie uingd-
kehrt steigea-t dieselbe zu Gunsten der Uebrheit zur Yolka-
berrsdiaft. Die individuelle Freiheit aber wird auch tod
der Demokratie nur insofem begfinstigt oder geduldet, als
die Uehrbeit mit der Ausübung derselben einverstandea ist.
WoiD das nicht ist, so wird sie bei jeder Gelegenheit mit
FUszen getreten. Die Demokratie bat somit wohl liebe zur
Volkefreihdt, aber selten wahre Achtung vor individueller
Freiheit. Wer daran zweifelt, der braucht sich nur ao die
Lage der Reichen in dem demokratischen Athen, oder an die
Lage der Aristokraten zu den Zeiten der Jakobinerhenschaft
in Frankreich , oder an die Vorschläge dei Commuoisten zu
erinnern.
tAe Aristokratie im Oegentheil lOszt das Indiriduum
gelten, so lange es nur individuelles L^>en äuszert Sie
gewährt gerne ein reiches Mass individuetler Freiheit, und
schützt dieselbe sow^t sie einmal gewahrt ist, mii unbeug-
samem Muthe auch gegen die AofeindungeD der Menge. Aber
sie wacht aoigBÜüg darüber, dasz nicht die Volksfreiheit zur
Volksherrschaft erwachse. Sie nimmt dieselbe zwar in roU-
alein Uasze fUr die herrschende IfindMheif in Anspruch, aber
oiiszt den groszen Kassen des Volkes nur einen oft kümmer-
lichen Antheil daran zu.
Sogar die absolute Monarchie erträgt und bewilligt oft
unbedeuklicfa ein bedeutendes Masz von individueller Frei-
heit, von Sicfaerbeit der Personen und des Eigenthums, aber sie
ist misztrauisch und feindlich gegen alle Volksfreiheit gesinnt.
Die eonstitutiODelle Monarchie gewährt auch hier, wenn
sie ihrem Frincip treu bleibt, eine Fülle von beiden, ohne
die Volksfreiheit zur Volksherrschaft werden zu lassen, und
ohne die individuelle Freiheit bis zur Anarchie zu Uber-
trdben.
5. Eben so ist das Verhältnisz des Statsrechts zu
den beiden Arten der Freiheit verschieden. , Die Volks-
iM,Coo<^lc
ZweitMCapfIttl. LiDdivId. Frriheltorechte. A. Schnti d. Eilsteni. 493
freiheit gehört demselben noiinittelbar an, als eine Institu-
tiou des 6tat3, bermchtet and erfDlIt von dem Geiste der
Gesammtheit Die individuelle Freiheit dagegen bildet, weil
sie aas dem individuellen Dasein und Leben entspringt, einen
Theil zunächst der individnelleo Rechtssphftre , d. h. des
Privatrechts, and kommt nnr mittelbar in den Kreis des
fiffentlichen Rechts insofern hinein, als sie entweder unter
die Garantie desselben gestellt oder durch die RQcksichten
auf die Gemeinschaft und den Stat näher b^rfinxt und be-
schränkt wird. Die Volksfreiheit kann eben darum auch
von der Gesetzgebung freier, je nach den Erfordernissen des
Stats und dem CuUurzustande des Volks, bestimmt werden;
die individuelle Freiheit aber hat der Stat in derselben
Weise als eine selbständig bestehende zn achten und za
schätzen wie das übrige Privatrecht; und dasz solches ge-
schehe, ist noch eine grosze Aufgabe der znkQnftigen Rechts-
tüldung.
Zweites GapiteL
I. lodividuella Freihdtareehte.
i, gcbuti der Biiateoi.
1. Der ÄDerkenoung und dem Schutze jeder Freiheit
musz die Anerkennung und der Schatz der Existenz' des
EinzelDen selbst TOrbergehen. Das Recht zu sein ist fUr
den Menschen das erste. Es ist mit ihm geboren nodunzer^
trennlich mit ihm verbunden, so lange eine lebendige Seele
in dem Körper wohnt Es hört auf erst mit dem Tode. Der
0tat ist, obwohl er moAchst eine Rechtsordnung der Cto-
■ Blackttone b«int dwi'elbe dos Recht pereOullcher Sicherheit
(right of permnal seearil;), Stahl du Reoht der IntegriUt.
iM,Coo<^lc
4M ZwtUflM Badi. FreÜMMBneblej
sammtheit ist, doch rerpflichtety roraoB dieses Unrecht aUer
iDdiTidnen, welche toh seiner Uacbt umfa^zt werden, eu
schirtneD ; deoD ea ist überhaupt eine der wichügsten Auf-
gaben des Ganzen, die Rechte der Einzelnen zu achatzen,
wo diese solchen Schutzes bedürfen.
Derselbe erstreckt sich sogar auf die noch ungeborne
Laibesfruoht Obwohl die Persönlichkeit erat mit dec
Geburt zn wirklichem Dasein kommt, io ist doch der be-
fruchtete Keim der Person schon flrüher .da, und hat mit
Bocksicht auf die wahrscheinliche Entwicklung zur PenOn-
lichkeit Ansproch auf Wahrung jener und ereDtnelle BerttckT
nchtjgong ihrer zukauftigen Rechte. >
Es ist daher ein Grundsatz des natürlichen Rechts, dasa
d«z 8bt Terpflichtet ist, die Existenz der Personen theils
g^en ft:«mden unberechtigten Angriff zu schützen,
theils bei ftuszerer Notb vor dem Untergang zu ret-
ten. Die erstere Pflicht ist tiberall anerkannt, weniger all-
gemein die letztere, und doch ist sie nicht minder eine Folge
des obigen Princips. Von welcher Art immer die Gründe
sein mögen, welche das Individuum in die Lage rersetzt
haben, dasz dasselbe auszer Stande ist, sich vor dem Tode
zu retten , ob natürliche oder rerscbnldete Armuth oder vor-
Ubergehende Noth , wenn es die Hülfe der Gesammtbeit be-
darf und diese die Mittel für Erreichung dieses Zweckes hat,
BO besteht auch die Pflicht, jenes zu retten. > Sie ist nicht
' Daraus erklBrt lieh die Ficlion des römUcheu Rechts: ,Qai in
ntero BQDt, in toto pen« jnr« oiTÜi lotelll^DlDr io remm Datnra esse"
(L.M 4» Stets brnnioam), wUraid dls römiidiai JnrUten wohl wümil,
dus der apartat nondum editas homo ood recte fniue dieatar* (L. 9,
S. 1 ad leg. Fileid.). Yg\. Savlgn]', System des röm: Rechts U, S. 12.
Blackstone I, 1.
' Erst dem Mnfln« des CkriatsBthiiKs war es rä verdaDkm, dasa
diese Päicfat innilchBt mit Beiug auf nothleidende Kinder im rt^iseben
Eelcbe anerkannt wurde. Die Geaette Constautins dea Qrfwseu dar.
tiber, Cip. i Dod 2. C. Th. de alimeotis qnac inopes, auf deren Inhalt
iM,C00<^lL'
Zweites Cnpitel. I. Indlvld. Fnihdtsreehto. A. BAnt» d. Biisleni. 495
eiD« nationale,' Sondern eine eaensehliohe Pflicht^ und
die Hülfe des Slales darf daher ia diesen ftuszeisten Fällea
' oklit auf die StatsangehOrigeD beechi-Oukt , BOndern oiusi
ancb dem Fremden gewahrt werden, der in dem Statsgebiet
io solche LebensnoUi gersthen ist. Ihrem gemeiosamen I7m*
fange nach aber ist diese Pflicht nva auf die Abwendung
des Aeuszersten, auf wahre Kothdurft beschränkt. Im £Sn-
zelnen' erweitert sie dch, je nachdem andere besondere
Rücksichten hinzutreten , und ei^änzend und rerbflsserod
schlieezt sich die freie WohUh&tigkeit der Privaten oder selbst
des States an, die, wenn sie in zu groszer Ausdehnung
auch als Rechtepflicht normirt wird , ~ leicht an moralischer
Kraft und Wirksamküt mehr verdirbt, als durch materielle
Unterstützong gut macht. Die neuere Zeit ist reicher als
die frühern Jahrhunderte nicht bloss an Armen- und Unter*
stutztmgsaastalten aller Art, sondern auch an Rettuogean-
stalten bei Brandunglück und Wasseruoth; und es ist das
ein groszer Fortschritt in der Entwickelang des humaaen
Rechts.
2. Die Achtung der {iersßnlicben Existenz der Indiri-
dueu fuhrt zwar nicht notbwendig zur Aufbebung der
Todesstrafe, wie Manche meinen, wohl aber zur Be-
schränkung ihrer Anwendung auf seltenste Fälle, in wel-
eben überwiegende Gründe der Existenz des Stats oder der
Gerechtigkeit sie nOthig erscheinen lassen. Das Recht des
altrömischen Vaters und Herrn über Leben und Tod seiner
Kinder und Skiaren hatte daher noch einen barbarischen
ir<^ die Lehreo von Laclaotlni eingewirkt (vfl. Conmeatu von Jee,
Qothofredua), haben in itta Codex Justiuieneaa' keine Aufoehme ge-
fonden. lo andera FftUeo war aber seibat daroh die erstereo Qeeetae
noch nicht geeorgl, obsebon der Ornndsati in denselben anagesproolicn
ward: „Abborret noadis moribna, ot qnemqnam fami ooofid vel ad ia-
dignum fkcinna promnipere conaatpuna."
* Als solche hat sie ia Rom mtfat Caesar anerkannt. Hommaen
Rom. Qeseb. ni, 8. 469.
n,g,t,7rJM,GOOglC
499 ZwOirwi Bnoh. FnIhellBivcht«.
Chatekter. > Ebenao war der ganze Gedanke der altgermMii-
flehen Recbte, daez der schwere Verbreeher friede- und reoht'
Io8 sei, nnd dasz der Geächtete von Jedermann nogefltraft
getCdtet werden dUrfe, gleich dem Wild im Walde, jenem
Urb^ff der Persönlichkeit des Heascben suwider. Doch
finden wir schon fruh in dem deutschen Rechte ^sdne
Triebe einer humaneren Vorstellung zn Toga treten.* In
unserer Zeit wird dieselbe allm^lich in writerer Anwen-
dung anerkannt ^
8. Die Fiction des bürgerlichen Todes, welche
>■ Jnvenitl bat diew Barbar«! geiDcbtict, 8M. VI, 2t9:
Pone crucem serro, Heniit qao crimine aervus
Supplicium? qaia testis adest? quie detollt? aadi.
Nnlla ninqnaiii de morte hominis rancUHo loog« eaL
0 demeoi, ita aervaa horao Mt? KU Tecerit, eato.
Hm voIo, hoc Jubeo, lit pro raUone volnntaa.
* Tueihu, Genn. c. 7: „Ceterum neqae aniinadvertere ueq^ne viDcire
neque verberare quidero nisl saeerdollbne permiwiim, nua qassi in poe-
nam nee duda Jnaan, *mF vdnt Dm ImperaDle." Lex A^Hoar. II, 1,
g. 3: ^X5t nullaa Über Bajnvarios «lodein ant vllam alne capitali crimiiM
perdat, id eat ai aut in necem Duci8,oODsiliatus fuerit, ant inimicoe in
provinciam invitaverit, ant clvitat^n capere ab »traneis machinaverit,
«t exinde probstoa inventna fuerit, tune in Dada alt pot«state Tltsipaina
et omoea ree ^na et patrirooDiDm.'' Engliache Hagna Chart« vm
1216: rNhIIos über homo cspiatur vel inipriMnetnr aut diaaaiaiatur ant
utlaghetur (out law, ezlex) aut exuletur aut aliqao modo destruatar,
nee snper eom Ibimn« nee anper eom mittenias, n\A per legale Jodidain
puinm aiiomm Ye\ per legem terra. *
* Ritdrüh II, Antimacb. 17: „he» bona princ«* ragardent ce pon-
voir aar la vie de leura S^jeta comme le poida le plua p^ot de leiir
cooronne. IIa farent qa'lls eont faommea comme ceux qulls doivent
Jnger, ila aavent qae d'autre« injnaticea peuvent ee riparer, mala qu'un
«rrCt da mort prÜpiti est un mal irreparable. Ila ne ae portent k la
BJTirit^ qne ponr Adler nne rignear plaa tkcheue qa'ile priraieiit."
Frantüsiache Terf. von 1648, %. S: „La pelae de mort esi abolie en
matfire politlqn«." ' Noch irelter g^t der Frankfurter Entwurf der dent-
seben Qrandreehte, g. 9; „Die Todeaatrafe, ausgenommen, wo das Eriega-
recht ale vorecbreibt oder daa Seereebt Im ^lle von HeDtereien ak sa-
Uazt, aowie die Btnim de« Prangers, der Brandmarkung nnd der böt-
perliehon ZflchUgnng, sind abgeschafft."
n,g,t,7c.dtyC00<^lc
Brat«« Cspilel. L ludlvid Frelheit«rechte. A. SchaUd«rExiil«Dz. 497
nach Dianchen Rechten aLs Strafe fUr schwere Verbrechen
ausgesprochen wurde, ist noch ein Ueberrest der alten
Echt- und Friedelosigkeit und im Widerspruch mit dem
natUrlichea Rechte-, denn wenn das Leben der Person.
gewiaz ist, so ist es uuaatQrlich, dieselbe als rechtlich
nicht vorhanden zu erklären. Noch in dem Kapoleoni-
schen Gesetzbuch ist dieselbe anerkannt, obwohl Napoleon
selbst auf die Unrittlichkeit aufmeitoain gemacht hat,
daaz die Ebelrau, welche aus Liebe und Ket&t ihrem ver-
urtheillen Mann ins Exil folgt, nun als Coocubine des-
selben ron dem Rechte gebrandmarkt werde. ^ Einzelne
neuere Ver&fsaugen haben diese Strafe au^drdcklieb auf-
gehoben. '
4. Abs dem natürlichen B>echt« des Uenscben auf die
Integrität seines EOrpa^ wird femer .die in den neuern Rech-
' ten tsM Überall nun anerkannte- Verwerflichkeit einer jeden
auf Verstümmelung des Leibes gerichteten Strafe begrün-
det. Wenn auch die U^estät des Rechtes u^d die öfibnt-
liche Sicherheit in einzelnen Fällen den Tod des Verbrechers
fordern mag, nnd dieser nicht blosz einzelne Glieder, sondern
den ganzen I^ib zerstört» so machen doch jene GrUnde mcht
ebenso diese Strafe nothweadig, und es erscheint dieselbe
vieLnaehr unserei Zeit als eine unwürdige und uunOthige
Barbarei. Unter freien und zu höherer Civilisation heran-
gereiften Völkern nehmen wir sogar einen ähnlichen, zuweilen
heftigen Abscheu wahr gegen die Anwendung der körper-
lichen Züchtigung, ungeachtet diese die Glieder nicht
zerst&rt, sondera dem EOrper nur einen vorübergehenden
■ Code eivil, %. 22 ff., %. tä: Jj« naiiage qu'il avftit cootnctä pi^
e^emment est disMus quaot h toiu see effela civiU." üuCam, HiniOT.
de St. Eühnt, VI, 235.
* PreuaiUche Terf. J. lö: .Der bttrgOrliche Tod and die Stnft
d«r VermögenMJtuiehuiig Gnden nicht slatu" Deutsclie EeicIuTerf. v,
1S49, S. 136.
BlUDlacbll. >llgan«liiM St«tirecht. D. 32
iM,C00<^lL'
498 Zneiflea Bach. Freib«it«recbte.
Schmerz bereitet Sclioo das Alterthum hat erkannt, dasz
dieselbe fUr die Classen der fi^ieo Borger eiae unpassende
Drittes Capitel
B. Dar br«le Gtbnudi dw Kfiipcn, 8«iubhr«Hi«tt.
1. Die Unnatur nnd Widerrechtlichkeit der Sklaverei,
welche den Menschen zur nnpersönlichen Sache gewaltsam
niederdrückt, wurde oben schon besprochen.' Weniger ver-
werflich ist das Institut des Colonats, wie wir es in den
sp&tem Zeiten des rOmiechen Reiches treffen, und der erb«
hörigen Baaerschaft, wie sie während des Hittelalters
fast Überall vorkam, denn es wird in demselben die Per-
sönlichkeit und die Berechtigung der Colonen und Hörigen
in sehr wichtigen Bezi^ungen anerkannt; und selbst die-
nothwendige Verbindung der hörigen Bauern mit den Grund-'
stUcken , von denen sie nicht durch den Herrn getrennt wer^
den, die sie aber ebensowenig nach eigenem Ermessen ver*
lassen dürfen, Ist nicht unter alleD Voranssetzangeo anna-
tQrlich. Aber fttr einzelne Individuen wnrde sie zu allen'
Zeiten zum Unrecht, fur solche nfimlich, deren natürliche
Anlagen einen Anspruch auf höhere Berufsbildung und eine-
über die Or&nzen des Bauergutes hinaosreichende Wirksam-
keit begründeten. Solche Individuen an die Scholle zu fesseln,
war eine Nichtachtung ihres angeborenen Rechtes und ibtee-
Bestimmung. Freiere Völker werden oberdem einen so ge-
bundenen Zustand als ihrer unwürdig auch in der Regel —
selbst abgesehen von jenen iadividuellen Ausnahmen — nicÜt
ertragen.
Es wurde daher während des Mittelalters immer als ein
'* Wo Fi«[e gebflttt wniden, erlittcD SUbvcii nnd Hörig« ßclilige.
■ Buch II, Ckp. 7, B. bt ff.
i'M,Coo<^le
DriUM Capitel. Der frd« OebraBch dai KOrpera, BernbMheit. 490
grosser Forlschritt zar Freihat begrUazt, wenn das Recht
des freien Zugs erlangt und ui^undlicb besUUagt wuide.^
Hentzutage ist dasselbe zn dem gemeinen Rechte der civili-
sirten Nationen geworden, nnd nur unter Ijesondern Vor-
aussetzungen bestehen noch einzelne Beschrftnkungen dessel-
ben ausnahmsweise.
Kne besoDdere Arides freien Zuges ist die Answande-
rosg auraerinüb linide«, von wtieber frflher die Rede war.*
' Tgl. oben die Stelle aus der Hagna Charta von Eoglaad, Bach U,
Cap. 18, Kote 11. Schon die altg^rmaDische Fonn dn Freilaesnng
■teilte den Eigenen anf einen Kreazw^, nad eröffnete ihm die Freiheit
nach den vier HirameUgegenden zn gehen, wohin er wolle, Mim Zeichen
der Freiheit: |De qnataor vii« nbi TOlueiis amhalare liberam babeas po-
testatem." Lex Rotbarii 22S. Lex Ripuar. 61, 1. Legea Gnilelmi, o. Sfi.
J. Grimm, deul«^ RcchtMlterthämer, & 381 nnd 286. Aneh dea
freien Ziot- aad dem Vogtelkeaten war solche Freiheit ventatlet: Weia-
Ibnm bei Qriinm, Kechtsalterthümer. S. 347: „Abermal safal> der
Zenoer (centenariuB) dreimal an die Lanze, rufet: hör, hör, hör! let ein
mano in diesem freien Hochgericht, der sich darin nidit erziehen noch
aehian kann, der aoll eratlieh beaablen rndn gn, ChorfürsteD and Herrn,
darnach die chriatlich Kirch nnd den gemdnen mann, and loll sein fever
mit aoitDeBv^eiD analeaehen; da ea dann saeh were, daat der arme mann
•ein QüUeiB geladen b&tte nnd fUhre in ein Platt oder Stadt nnd dara
m. gn. Churfttrat — leiteo hüme, m aolten «einer Diener zwei abeteigeo
■nd dem armen Hann helfen mit dem hindertten Rad da daa forderste
gestanden bat (d. h. den Wagen weiter aehiabeD).' Dann wnrda aie
anoh aof hoihörige Leute ansgedehnL Oflnnug T(ut Hefienbach 19 bei
Grimm, Weielbümer I, 76: ,Ea mag ODch ein jegkllcher von nna ziecben,
wenn er wil, von riehlhom oder von armnth wegen, *on dem herren
■nd mengklichem onbekUmmeri* Offnnng von Brfttten ebenda, S. 147:
aHerr, wer dai ein man hie sesae Im dingbof, dm dnnk«, daa ayn g«-
werb aoderscbwo beeser wer dann hie, der mag ziechui an die ryoh-
etatt, oder in loyaet herren von Oeateryeh atett oder in Walletett, oder
■f daa laad , der aol ziechen mjnes herren *on einaidlen eine und rechten
one aehadao, daran aol ine nieman fiunen noch irrm.* In der ifircheti-
•ebeB LandiehafI war der fireie Zng aehon an Ende daa 15. Jahrhuoderia
gemelDe« Raeht aneh für die Hbrigen. Tgl. Blnntachli, Bedttageachiohle
Ton Zflrieh I, 8. 368.
■ Oben Bneh II, Cap. la, S. 100 ff. Dentaefae Aeichavdrf. t. 1S49,
J. 136: „Die Anawandernngafralbait iat von Statawegen nicht baaehiinitt,
Abtngageldar dflribn nicht erhoben werden. "
iM,Coo<^lc
300 ZweitM BMb. ErdkdiwMdil«.
Baf^egen kaitn das Recht freier Niederlassung nicht
ebenso aussebliesalich ab ein iodiriduelles Frahettereoht
eufgefeszt werden ; deon bei der NiederlsasuDg ist oiebt min-
der die Oemeinsahaft .betkeiligt, in welcbe aar Mieder*
gelasseoe eiotritt, als dieser selbst. Das Verhältaira ist da-
her Dicht ein einseitiges, soadem ein gegenseitiges; usd m
hat die Gemeinde eio Recht darauf, daas auch ihre latecessen
hei Feststellung <ter Bedingungen der MiederlBseuog bertlekr
eichligt werdeu. * Diese Interessen sind indessen je nach
der CuUurstufe und dem Verhältnisz der Bevölkerung der
verschiedeoen Länder verschieden.
a. Die Sorge für das Recht der Indiridtien , sich frei
zu bewegpo (the power of loco-motion) , hat in vielen
Staten ou verhältniszmäsz^eD Garabüen geführt:
a) gegen willkOrliche Verhaftung in mancherlei
Formen,' und selbst in den Fällen, wo die Wahrscheinlich-
* Der $. 133 <hr dentsefaeo BelchaTerfaMung roa 1JI49 «diwa die
»bstrtcte Heltinng einer indlvidnallen HiedeiiurangsfrcilMit für &lle Deat-
ScIm« in wbr m begünatigcn , hn aber gende doasMb \m Sttddeatoek-
land sJDen tebh»(Ma Wldertprueh berTorgcrufiM and iat mckt lor prMy
tiedien WlrkMmfceit gelangt. Sohweiteriscbe Bundeeverf. von 1M8:
„'Keinem SdkweJMr. der ejaer der chridlnAen ConfesaioaeD eugebört,
kenn die Nled«rU.smiDg in ii^nd «inen Centoa verweigert werden . wen
er (blgefide Aiuwei«schrUteo beeiut: a) efneu HeiiiifttbBaehein oder eine
andere gleiehbedeatende Aaewaiaschrift; b) äa Zet^nUi sittlicher Avtt'
fnlir^ng; c) eine Beaebehiignng, deez er in bargerliahen Rechten tni4
Ehren atehe; d) wenn er auf Verioiigeii eich Hiiweiseti kann, dass er
dordi Yermögen , Bemf oder Qawerbe aieh und aaiiK FamUle la erntlhnn
tm Stande ael."
' Englische Magna Charta von 1215, oben Cap. I, Hole 3 und die
aebr ausfflhrlldisn Beatlmmungea dtv Habeas-Corpnaacte Karia IL
voo) Jahr 1B77. Prctbeftsbriaf Heroog Heinrich« von Bayern für Laa^
fast von 12W: i,Jwicz ettam nallau acilicet dvem dalinebit, qni mwuto-
nam pnpriam hatMt, niii penam meraMlt «apitalem, si inansto vakat
penam pro maleficio debitnm et condignara." Plait-Oin^ntl de fMfOMK
voo 1868, J. 66: hIIcid daminlum laaunnenae qnodcnnqce ait non potest
«ea debet oapere »en »pi ftoera aliquam pcraonam sine cogoltione.
g. 62: Item si aliqua persona aoeoaatur in ciau criniula aeu de crim doq
iM,Coo<^le
Dritte« C&piteJ. B. Derfr^OebrMcli desKörpera, Berafsfreiheft. 501
keit eines Verbrechens TOriiegt, urnsomehr Dbtnrlich gegen
Hlezbraiich der PolJBeigewalt. Id Beinem berOhmlen Buobe:
^Des lettres de cachet et des ^risons d'^lat" hat Mirabeau
mit dem brennenden Basz eines Betheiligten nnd der gifin«
senden Beredsamkeit eines franz{Msehen Tribom g^en die
Tyrannü der in Fntnkreioh damals Qbtich«i kOniglicben
Hafts befehle (lettres de eachet) aas StatsrUoksichtea eisen
l»Ie*t Mu dcbet detincri iii«i litrocinium r«periiliir snper ipanm ftat
sponle conäleatnr. %. 81: Item t«nelnr episcopn« faem gunram pro qno-
libet cive oeu bnrgenae aot residente luiBaDnenee capto. " Freiheit der
tUrcberisc&en Landschaft von 1489: „Item von dea T»akena and
tUrnena wegen haben wir — sbgeret, welcher das recht vertrusten
mag vmb sacben, da* nit daa leben oder Gr berneri, das unser e^dg«-
notsen von Zürich die troalnng nemen and die so bIm Tertröstent nit
tfirnen sÖllEnt." Ton neaem TerAwNDgci) aind la erwiUinen die nord-
amerikagiache, Znsais Ton 1791: ,Dm Eecht dee Tolh«, seine Per-
aon, sein Hans, seine PajHere ond Effecten gegen jedes ungerechte Ein*
liehen oder Durchsnchen gesichert an wissen, soll nicht verletzt werden;
nnd es soll dain kein Befeh) ertheilt werden, der eich nicht anf eine
watarsebeittHche Drseolu begrindei, die dnreh unen Eid oder eine Ver-
skhemi^ an EUeatlatt bekrUUgt worden, and der nicht den zn dnrch-
sncbenden Ort and die einxn ziehenden Personen genan bezeichnet."
Französische von 1811, J. 4: „Niemand kann verfolgt oder verbatlet
werden, aoaier in den von den Geseinn vorgeMfarWMnen FUlen, nnd
SM nach der gesetzlichen FamLi* — von 1S48, S- 2. Spanische von
1637, S- 7. Qriechiaohe S- 4 and 6. Deutsche ReichsverA v. 184S,
S. 138. Preusziscfae S.S. Port ngiesiache von 1S27, $. 145:
n?) Niemand kann ohne eine gegen ihn eingereichle Klage verhaftet wer-
den, anazer in den gesetzlich bestimmten FKIlen, nnd in diesen Falten
soll der Rtdrter inaet^Mdb 24 Stnndw (!■ entfernt«] Orten in magKchat
knraer Zeit) von der Blakerkenivg' as deaa Verhafteten darcb dne nnMi^
sricbnet« Note den Ornnä seiner TerhaAwig, die Nanao der AnklSgir
and der Zeugen, wenn er eie kennt, bmd tban." Holltndls<sh«
S. 151 nnd IKL Belgische $. 7; nAmter dem Falle der Ergreifung
nf Macher That kwin NieniMid udara verhafte* vrerden aJa kraft eine«
rkMcrliehen, mit OrSodcB vcraeheBeB Befehia, welcher in ADget^bGcka
der Verhaftong oder spttteetena binnen !U 6Kanden bekauol geamoht
weiden maaz.* Aehnlieh d>e öaterreickisehen Ornndreehle von 1840,
%. S. Norwegische Verf. %. 98: «Für «nbdbgti Haft nhr nageeet»-
liehen Aofintthalt etehen die Betreffenien den VerbarieteK aar ?ePaM>
worlung,'
iM,Coo<^lc
503 Zw&IAm Buch. Frdh«il«r«cktc.
literarischea Feldiug eröffiiet, aus welchem er, getragen
von der Flutb der Revolution, als biumpliirender Sieger
hervoi^ptig. ' Am groszartigsten und erfolgreichsten aber
hatten die Engländer von alter Zeit her fQr diese Freihat
gekämpft, und eie durch die Jahrhunderte hinab geiettet
und befestigt. Das engliAcbe Recht .verbietet die Bitgemeinen
Veriiaftsbefehle und schQtat den, der sich wider ungesetz-
liche Verhaftung mit Gewalt vertheidigt, und die Habeae-
corpnsacte gewUirleistet jedem Verhafteten das Recht, sieb
sofort auf den ordentlichen Richter zu berufen, damit dieser
die Gesetzlichkeit der Verhaftung prüfe und über- ihre Fort-
dauer entscheide. ''
Eine polizeiliche Inhaftsetzung ist indessen nicht ganz
zu entbehren, namentlich um der Contnmae-Anstalten
gegen epidemische Erankh^ten und um der Wahnsin-
nigen willen, sowie mit Bezug auf die Zucht Ober lieder-
liche Arme und vorübergehend zum Schutz der AffentlicheR
Sitte. Aber es ist allerdings wichtig, daez die Qrfinde und
die Art derselben so bestimmt sden , dasz dem Miszbranch
mi^Uchst gewehrt wird.
b) Eine fernere Garantie liegt in der gesetzlichen Be-
schränkung derEingränzungder Person in einen besümm-
ten Ort, ebenso der Verweisung aus einer Gemeinde und
dar Verbannung auszer Landes.^ In der Regel bedarf
* Aub Blkckatone 1, 1 sieht duin diMD HaapIgageaaUi iwischta
franiönicbeia AbaolntumaB Di>d «ngÜMher Freiheit, ood führt an, de»
•ogw unter dem milden Bcgimenle dea Cerdinale Fleoiy 64,000 fokhe
Heftbefehle In Franlueidi eugeatellt worden eefen.
' Lieber, Bär^erL Preih. S. tö B.
• Tgl. Bneh dertlber die Hegna Oherte (oben Oap. 1, thMe 3) mA.
die Habeu.Coq>D««ate. Du engliaehe geoteine Secbt kennt die Tnne-
portatloa sieht einmel alt eigentliche Strafe, iODdeni er&ffnet dieaelbe
nur den v<rartliüllen CapilalTerbrecfaer sie Äneweg, ata der wirkljchea
Strafe ta entgehen, in ähnlicher Weise, wie die alten Römer das Exil
wlUlen, nm der Venirlheüang inm Tode auBinweicheo. Blaekstona
iM,C00<^lL'
Drittes C«pft«l. B. Der frei« GebrMch desEörpera, Berab&eibeit. 503
es, damit der A^ieUann solcher BeecIipaDkuDg unterworfes
werde, eines gerichtlichen Straferkenntnisses , und nur aue-
nahmaweise, aber Dur aus bestimmten gesetzlichen Gründen
und in gemessenen Schranken ist es in freien Ländern der
PolizeigewaU gestattet, der persönlichen Freiheit der Indi-
viduen durch Verweisungsdekrete Gewalt anzuthun.*
c) Anerkennung der Reieefreiheit auch im Ausland
im Gegensatz geg^i willkürliche Paszverweigerung oder
lustige PaszbeschränkuDg.
6. Eine höhere Sphäre der menschlichen Gesellschaft
eröffnet sich, wenn das Recht der freien körperlichen
Thätigkeit, wenn die Freiheit des individuellen Han-
delns, des Berufs zur Sprache kommt. Die freie Bewe-
gung ist dem Menschen noch mit dem Thiere gemein, auf
dieser Stufe aber steht er hoch Ober dem Thiere, welches,
nicht „handeln" kann. In dem körperlichen Handeln und
, Werken" des Menschen offenbart sich die individuelle
Herrschaft desselben Über die Theile der äuszem Natur,
und zuDäebst hat der Stat nicht die Aufgabe ihn dabei zu
leiten, noch das Recht- der Vormundschaft über ihn, sondern
die Bestimmung, die Freiheit seiner Thätigkeit zu respec-
tiren und zu schützen. In dem Kreise des individuellen
und des FamilienlebeDS wird denn auch heutzutage nun
diese Freiheit in weitester Ausdehnung so regelmäszig aner-
kannt und geübt, dasz es überflüssig erscheint, dieselbe ur-
kundlich zu gewährleisten.
Verändert wird die Sachlage, wenn das Handeln und
Werken zum öffentlichen Berufe gleichsam verbreitet
und zum Gewerbe wird; denn nun erscheinen nicht blosz
die gewerbenden Individuen aondern auch die Gesellschaft,
* Weit »chliinmer imd geradeib barbkrioch ist die polizeiliche De-
portatinD, tn welcher das frantteische Oeseii von 18&8 die Regiernog
gegenüber Personen ermtclitigl, die wegen eines politischen Vei^hena
vemrüwilt waren.
iM,CoO<^lL'
304 Zwälftea Bnch. Frelheltsrechl«.
die Geoneinde und der Stat beiheiligt Die Frage ist daher
nicht aasschliesziich eine Frage des Privatrechts, sie hat
auch eine öflfentlich - rechtUche Seite. Die Gewerbefrei-
heit wird durch die Gewerbeordnung geregelt Wir
beg^nen daher hier öfteren Kämpfen versehiedener Prin-
cipien. Das vorige Jahrhundert und in vielen Ländern auch
die erste Hälfte des gegenwOr^gen Jahrhunderts war noch
einer engen Beschränkung der Gewerbe ttieils durch die
Handwerks- und Zunftordnungen theils durch den Vorbehalt
der StatecODcession zugeneigt. Die neuere Entwicklung ist
entschieden der Befreiung der Gewerbe sowohl von dem
Druck und der Leitung der Zunftmeister als von der-Tor-
mundechafl und Aufsicht des Stats zugelhan, und begOnstigt
80 die möglichst ungehemmte Entf^tung aller Arbeitskrftfle,
und damit den lebhaften Wettstreit in allen Gewerben. Die
Vorzüge der Freiheit werden höher geschätzt, ala die Ge>
fehren, welche sie begleiten, und so mächtig ist die Frei-
heit, dasz ein Volk, welches sie verschmäht oder sic^ vor
ihr furchtet, in kurzer Zeit weit ziirUck bleibt hinter dem
Volke, das sich mit ihr verbindet.
Unlftugbar aber ist dadurch die Desoi^nisation der ge-
werbetreibendeu Classen noch mehr beflJrdert worden und
die folgende Generation wird wohl wieder sich bemfihen,
eine neue Organisation hervorzubringen, welche die Früchte
der Freiheit bewahrt und doch den Einzelnen das Gefllht
des Zusammenhalts mit den Genossen wiedei^ebt
n,g,t,7rJM,GOOglC
,VierlM CapHel. C. Freflidt der Hduangsbaazeniiig. PrettTreibeit, 505
Viertes Gapitel.
Der oben genauer beeprocheoen Freiheit des Bekannt-
nfeaes ' rerwandt ist die Fräheit des IndiridtiTinis , seine
Ifeinting auch in andern Dingen z» ftuszern. Die inner-
lichen Gedanken des Geistes sind der Macht nnd dem
Rechte des States nicht nnlertban. Die Freihat derselben
ist dem Individutim ron Gott gegeben und durch die Un-
eicbtbarkeit gegen jede fiuszere Bedrückung geschützt wor-
den. £)s kann daher nicht Sache des menschlichen und irdi*
sehen Hechtes sein, die Gedanken beherrschen oder ordnen
zu wellen.
Die Offenbarung des Gedankens aber, die Aensze*
rong in dMn Worte, der Schrift oder dem Bilde ist
eben, weil sie in die Erscheinungswelt Qbertritt und durch
die Sinne wahrgenommen wird, dem Rechte nicht fk^md.
Sie bedarf in manchen Fällen seines Schutzes, und da
sie in sichtbaren Zusammenhang kommt mit der Existenz
der vorhandenen leiblichen SchOpfung, und auf diese ein-
wirkt, so mnsz sie nun auch die. rechtlichen Sohntnken be-
achten, welche die gemeine Rechtsordnung bestimmt.
Vorerst ist die Freiheit der individuellen Mei-
nungsäusserung als ein natürliches Recht von dem State
anmerkennen nnd zu schützen , denn sie ist in der That zu-
nächst eine Folge der von Gott dem Menschen anerschafl^-
nen innern Gedankenfreiheit, und es l&szt sieb auch
hier sagen: der Mensch hat das Recht zu reden wie er
denkt, weil er die Pflicht hat wahr zu sein. In allen Zeiten
ist denn auch das Prinoip dieser Sprechfreibeit anerkannt
■ Boch IX, Oap. 2.
506 Zwölftel BucIj. Ereibdtiredit«.
und dieselbe als eine der ' wichtigsten Seiten aller persön-
lichen Fräheit angesehen und gepriesen worden.^
Ob diese Aeuezerung durch des lebendige Wort des
Hundes geschehe, oder in der. Schrift fizirt oder in Bildern
dargestellt werde, ändert an dem Wesen nichts. Das alles
ist Offenbarung and Hittbeilnng des indiriduellen Gdstes
und individueller Geftlhle. Als aber durch die Erändung
der Druckerpresse ein Auszeres Mittel gegeben war, die
Schrift viel tausendfach zu vervielfälügeQ und nach allen
Seiten hin an das Volk zu bringen , und als durch die kirch-
lichen Geisteakämpfe des löten Jahrhunderts die ]>iden-
schaften aas tiefem Grunde aufgeregt uud durch die Partei-
schriften in heftige Bew^ping versetzt wurden , da baoi mea
auf die lastitaüon der statüchen Censur, welche Über die
Presse wachen und es verhindera sollte, dasz dieselbe auch
denen diene, welche die vom State geschützte Confesaton
bestreiten oder seinen Interessen und dem Gange seiner Po-
litik feindlich entgegentreten.' Torausgegangen war ihr schon
s^t dem Papste Alexander VI. die kirchliche Censur
tlber alle gedruckten Bücher. In der ersten HtUfte des löten
' Earipides, Ptiüaicierinaen :
Jokut«: Wu i«t bo Harte« denn an der VerweisuDg^?
PoljriMikeB: Du SehrwklidiBle üt das: der FlUcbtÜDg darf
Nicht offen reden, wie er gerne mt>ehte.
Jokute: Wu Dn mir Mgat, iat eine« Sklaven Looa:
Nicht reden dfirfeu, wie man'! meint
Ein licherlieh nn verwerflich« Zeagniei Iat da« de« Kaisers Tiberiu*
bei 5Hf(on, Tib. 3S: ,Jactabat, in avilatt Kbtra liftgvam menttmgut Ukt-
nu Ott Mert.*
■ Im Allerthum finden wir die nämifclien Gedanken schon von dem
Philowphen Piaton in Torashlag gebracht In dem Vn. Bncbe *ob
dan QeaclHD I&sxt «r den ALhenem eia OeaetB beantragen, ndasi der
IMchter nicht« anderes in seine Dichtung bringe, al« was mit dem von
State als gesetzlich oder scbön oder gnt Anerkennten ütiereinstimml, nnd
daaz ihm nicht erianbt «ein «olle, «eine Dichtongen irgend einem Ein-
celnen lu zeigen, bevor «ie den dazu verordneten Ricbteni nud den Qe-
aetsverwesern gesdgt worden and Ihren Beifall erhaiien haben."
iM,C00<^lL'
TIeitM CapiUL C. Fraibcit 4« K«iQuiiKBKuueninf. Pruin^iheit. 507
Jahrhunderte wurde sie ia den enropäischea Monarchien
Uat überall, in Deutschland durah Reicbsgesetze, aber
selbst in den schweizerischen Republiken, den katho-
lischen und den reformirten eingeführt.
Zuerst wurde die Preszfreiheit als eine reife Frucht
Ton dem stolzen Baume der englischen Freiheit gepflückt*
Unter der ruhmvollen Re^erung des Oraniers, Wilhelm I.
1694, wurden die Volhnachteu, d^^n die Geusoren Oicen-
sers) bedurften, von dem Parlament nicht mehr bestätigt,'
und von da an gab es in England keine Censur mehr. In
PrensBen machte Fnedricb der Grosse einige Versuche, die
Preszfreibdt etnauftthren, aber hielt darin nicht aus, und
nach seinem Tode wurde die Censur wieder so engherzig
und kurzsichtig wie zuvor.* Die Nordamerikaner nah-
men das Verbot der Censar 1791 in ihre Verfassung aut
Die französische Revolution proclamirte die Preszfreiheit
als ein heiliges Menschenrecht, achtete aber in den Zeiten,
der erregten Volksteidenschaft dieeee Recht so wenig als
alle andern. In unserm Jahrhunderte ist dieselbe zum ge-
meinen Rechte der civilisirten Staten von Europa und
Amenka gewordeo. ^ Rnsziand ist fast die einzige Macht
* Eine beredte Vertheidlgaog der Preflilreibdt fast «ehOD TacUut
Ann. IT, 34 und ätL, iro M unter aad«rai b«Uzt: nLibroa per aediiea
cremsadoa censnere palrea, ied manBeniDt, oceullati et editi. Quo ma-
gtB soeordiam earnm inrldere übet qul praesenti potenUa credunt czUDgai
pOB»e etiam sequeotif aevi memoriam. Ham eonlra, ptmilii imgrHtis,
gtiteit aueUfiitat: oeque aliud csterni reges aut qui eadein aaevitia uai
aunl, DMi dedccaa libi atqne illü gloriani peperere.* tJnler den Neuem hat
H ilton für ibi« Einfiibrung den Kampf mit glänzenden Waffen eröffnet.
' Blackatone IV, 11. Rusiel, engl. Verf. Cap. 13.
' Vgl. Biedprmaiin, Qesch. de« XVIU. Jahrh. 1, 8. 119 ff.
' Franiöaiscbe Verfasaong von 1811, J. 8, und bestinunler tob
1830, $. 7, nacbdem die nnglQcklichen OrdonnaBien Karls X. an diesem
f«isbam) Punkte das franzöaiicbe Volk verleut batten. Die schwelzeri-
•cben Cantonalverfassungen seit 1830 meistens, die Bundeaver-
faaeung tod 1848, S. 45. Spaniscbe von 1837, S- ^ Portugie-
sissbe von l&M, %. 145, 3. Belgiacbe $. 18: „Die Presse ist fnd;
iM,Coo<^lc
S08 ZvUKleg Bacb. FreilieilUMhtr.
ron Bedeutung, welche noch das System der staUichen Vor*
nfUDdscTiaft Ober die Presse eafrecht erhält, und woh} aach
noch längere Zeit erbalten musz.
Wir wiasen freilich aus Erfahrnng, dass durch eine
schlechte and liederliche Presae häufig sitüiche Verwirrung
und groBze üebelstände aller Art theila verbreitet und ge-
fordert, theils herrorgerufen worden sind-, kudibI unter VOl«
kern, die zu einer geordneten Freiheit nicht eraogen worden
die CeDBur kann nie eingeführt werdenj ei< bedarf kucb kdner Sicher-
iieilale istung von Seiten der SehrinaUller, TerJeger oder DrUcker. Wenn
d«r SehrillMrlter bebtnaj nnd In Belgien «niiarig ist, so hurn d«r Tsr-
lieger, Draqker oder Tertbeiler ojclit g«riehllkh voiblgt werdeo." Hor>
wegiaclie $. 100: sP''e6>treilieit mutz stattfinden. NiemKDd kiuin Tilr
irgend eine Sciirift, welclien Inhalts diesellie auch sei, die er hat drucken
oder herausgeben lassen, bestraft werden, es sd denn, dasz er *orsJl(iKcfa
und oO^biv entwed«r sich selbst des Unjvhortuis gegra die Oeaetu,
der QeringKhttiDiig der Religion, der Sittlichkeit oder der coostitntlo-
nellen Gewalten und des Widerstandes gegen die Befehle derselben
schuldig gemschl oder andere dam snfgereiil, oder fische öder ehrea-
rtthrige Besehutdi gingen g^«n irgend jemandca yorgebrwdit hat. Frei-
millbige AeaSMrnngen Über jie Statsierwallnog and Jeden andern Gegeo-
staod sind jedermann gestattet." Griechische S- ^0: nJedennann darf
seine Hein nngen kund geben in dem lebendigen Wort oder durch die
Presse, insoftvn er rieh den Gesetsen des Slatea gcnsiM bcninnit. Di»
Presse tst frei, und die Censar darf nicht eingeführt werden. Die ver-
antwortlichen Redactore, die Verleger and Drucker der Zeitui^n sind
XU keiner Cautionsstelhing verpilicfatet. Die Terieger derselben vauetn
griechische Bürger sein.' Oesterrelchische Oraudrecht« wm 18*9,
%. G; „Jedermann hat das Recht, darcb Wort, Schrift, Druck oder bild-
liche ßarstellnng seine Helniing frd zn Knszern. Die Preise darf nicht
unler Censur gestellt werden. Gegen den Mistbraudi. der Presse wird
ein RepressiTgesett erlassen." Preusziscbe $. 27; ,Dle Oenaor dHrf
nicht eiogenihrt werden, jede andere Beschränkung der Preszfrafaelt nur
im Wege der Qesetzgefonng." Eine eigen th Dm ii che Bestimmung iiber
eine Art Censur in der schwedischen Verf. g. 108. Sehr gflnslig der
Preezfrelhelt ist die Bestirnmang der deutschen Reieheverf. von 1849,
§. 143: Die Preszfrelheit darf unter keinen ümstfinden und In keiner
Weise dnrcb vorbeugende Kaszregeln, nsmenlHcb Censur, Concps-
slonen , flicherhellsbestellnngen , Statsauflagen , BeschränknngeD der
Drackereien oder des Buchhandels, Poetrerbote oder andere Hemmangen
des freien Verkehrs beschrSnkt, SQspendlrt oder anfgehoben werden."
iM,Coo<^lc
TierteB Caplte). O.FKiheitderlleiRUDgsiunenLDg. Preaifrefhelt fi09
■waren, ood des oft Tentominene Rahm der Pregzrreibeit, sie
heile jedwseit die Wunden selber wieder, die sie gescblagrä,
ist trügeiisch. Ein sittmlOBes und rerdorbenes Volk wird
durch die Preszfreiheit ecbwerlich gerettet werden. ^ Aber '
wir baben auch die Erftihrung genaacbt, dasx der Ruhm def
Censur, den Stat TOr ErschlltterUBg xu' bewahren und die
Öffentliche Ruhe und Wohlfahrt mächtig zu stützen, nicht
weiHger eitel ist Ifeistens hat vor dem Auabmch einer
Revolution die Ceiieur geherrscht, und wöbreod derselben
nur dem Scheine nachPreszlreiheit beatanden, in der Wahr-
heit aber nur zu Gunsten der aiegreichen Partei. Nur is
einer wirklich freien und Religion, gute Sitte und Recht
achtenden Nation wird sich daher die Preszrreibeit in ihrer
Wonle und ihrer wohlthatigen Wirkung bew&hren. Dann
aber ist sie ein kostbarer Edelstein, ron ursprOnglichem
Lichtglanz erfüllt. Der human gewordene Stat wird sie da-
her stets ehren und sorgsam bewahren, und die öffentliche
Meinui^ und das ganze geistige Lebeu der Nation wird in
ihr mehtbar und durch sie erleuchtet -
ßchrankenlos aber darf auch diese Freiheit nicht sein.
Nur ist die Cenanr nicht die redite Weise ihrer Beschrän-
kung; deon diese, und würde sie noch so milde und um-
sichtig gehandbajtit, hebt jene im Piiacip aaf ; da der Wille
des Censors zam Vonaund gesetzt wird über die Ueinungen
mündiger Männer, auiih wenn sie einen umfassenderen oder
schärferen Blick haben in das Leben der Menschen und in
das Reich der Wahiiieit, als der Cmsor.
Die einen Schranken der Preszfreih^t sind gemein-
sam für alle VeröffenÜicbuDg durch die Presse; andere be-
ziehen üob tuir auf die politische Presse im eigentlichen
Sinne, insbesondere auf politische Zeitungen, BrOBchüreo-
• Perti In Steios Leben I, 8. 180: ,D« Prestfrefhelt nicht «cbaAt,
■mderB mar zh Tag« briagt, ■« «rwsrtM tomh von Ikr TMg;ebau HWs,
wo GUuben und Silten verdorbCD atod."
iM,Coo<^lc
510 ZwölftcB Bvch. PreibetUrechte.
IJtemtur and Placate. Bei dieser nfimlich ist die Rohe und
Wohlfiihrt;, daher aucli das Recht des Stets unmitlelbar,
im übrigen nur mittelbar betheiligt. Ueberdem liat die po-
litische Presse weder die At>sicht noch den Charakter, der
Erkenntnisz und Verbreitung der Wahrheit als solcher ni
dienen , wie die xahlreichen wissenschaftlichen Werke jeder
Art, noch das Privatleben zu erheitern, zu verschtteern wie
die schOne Literatur, sondern sie nimmt ihrer Natar nsofa
an den Bewegungen und Kämpfen der Politik eisra Tor-
jiehmlich durch diese bedingten llteil, und ist in ganc
TorzUglichem Sinne auch zu einer Parteimacht geworden,
die in unsenn Jahrlmndert, den Eriegsacfaaaren vergleich*
bar, mit aDen Wsffbn des GKiistes Air besHmmte Plane nnd
Bestrebungen streitet, und l^lich ihre klonen SchannDtzel,
CQweilen auch grosze nachwirkende, obwohl unblutige Schlach-
ten liefert. Der Stat musz diese eigenthOmliohe Bedeutung
der politischen Presse beachten, weil sie ihm ans Leben gebt.
Die ganze Presse musz die allgemeinen Schranken des
Rechtes, und die individuelle Frähelt musz die Rechtsord-
nung der-Welt, in welche sie nun um ihrer Aeuszerung
willen übertritt, achten. Daher darf sie weder in der Form
noch in dem Inhalte der Aeusserung die Rechtssphäre des
Stets oder der Individuen verletzen. Der Gesetcgebung liegt
die Sorge ob , das im Einzelnen nach den verschiedenen Rich-
tungen zu nanniren, und die Preszvergehen, je nachdem
ne die Majestät und Sicherheit des States selbst oder die
öffentliche Sittlichkeit oder die Ehre der Personen und die
Ruhe des Familienlebens verletzen, mit Strafe au bedrohen.
Eine umfessendere und nähere Sorge aber erfordert die
politische Presse. Vor eilen Dingen ist es Sache der
Stetsregierung, fortwährend genau und Tollstftndig die man-
cherlei Richtungen, die ganze Thätigkeit und die Wirksem-
keät der politiaeheo literatur in Gutem und Bösem zu be-
obachten, und je nach Umständen diese zu benutzen oder
nigiti/cdtvCoC^Ic
Ti«rtesCkpit«l. C. Preilieit derUeiDunggfioBzeriing. Pmcfreibeit. gH
,ihr ZU begegoen. Die EiDricbtung eines Ceneoramtes in
solchem Sioae, einer iDEpectioa und theilweise Direction der
politischen Presse würde eher an die römische als an die nun
abgeschaffte B&chercensur der letzten Zeiten erinnern. Es
wäre fürwahr eine ebenso ehrenvolle als ntltzlicbe AnTgabe
angesehener U&nner von wissenschaftlichem Rang und poli-
tischer Einsicht, die Statsvegierung fortwährend in Eenntniss
zu erhalten von den Strömungen der OfTentlichen Meinung und
den mannichbltigen Bedürfnissen , die sich in derselben kund
geben, und die oOthigen Entgegnungen und Aufkifimngen
in der Presse von ihrer Seite hinwieder vorzubereiten.
Gegenwärtig fehlt es noch meistens an einer derartigen In-
stitution, und manche Versuche , ein statliches „Preszbureaa'
zu bestellen, sind, weil zu enge und sttpolizeilich gedachti
klaglich verunglückt. In Frankreich aber ist diese Statspflege
der Presse bis zur Statsherrschaft über die Presse gesteigert
und damit die Preszfreiheit unterdruckt worden-
Im übrigen kommen folgende Schranken der politischen
iJteratur zur Sprache:
a) Die Nothwendigkeit von Cautionen der Unteroeh*
tuer von Zeitungen, ist als eine Garantie der Solidität eines
fUr das Öffentliche politische Leben bestimmten Institutes
nicht gerade verwerflich aber wenig wirksam. Ist eine po-
litische Zeitung in irgend einer bestimmten Richtung wahres
BedOrfhisz, so wird es ihr gelingen, auch die nöthige ma-
terielle Grundlage ihrer Existenz und damit auch die Cau-
tion aufzubringen. Wenn aber creditlose Menschen durch
jene Schranke gehindert werden, als politische Lehrer und
FDhrer sich vorzudrängen, so Hegt diese Zurückweisung der-
selben im Interesse des States.
b) Das Concessions System für die Berau^iabe
von Zeitungen hat das ernste Bedenken gegen sich, dasz
daaselbe leicht miszbraucht werden kann, um jede Oppo-
sitionspresse unmöglich zu machen, and so die Pres&-
n,g,t,7rJM,COO<^IC
SIS ZwfilftM Buch. FrdiMitarecliI«-
freih«it auf dieeer Seite voUsULtiäig bu Ubmen. Es ist
daher nur uteoUsn vertrilf lieh soit der Idee der PreszfreUieiti
als die Bewilligung nicht willkürlich verweigert werden darf,
sondern sobald gewisse allgemüne für alle Partf^en gleiche
Bedingungen vorhanden sind , gew&brt werden mn^. Es ist
sebOD der Vorschlag gemacht worden, dasz nvr solchen In-
dividuen gestattet werden sollte, als Bedactoren einer Zei-r
tung regelmOszig Offmtlich zum Volke m reden, welche
eine wissenschaftliche PrUfking in der Jurisprudenz od^
Statswissenschaft bestanden und so sich Über ihre Befähigung
ausgewiesen haben. ' Allein selbst wenn es möglieh wäre,
solche Prüfungen von einem ungebührlichen Einflüsse des
Sympathie und Antipathie der im State herrsehenden Partei
frei SU erhalten, so würde doch unvermeidlich eine solche
Einrichtung dem Zopfe der Schule verfallen. Eher dürften
fUr die Zeitungsredactoren die nämlichen Eigenschaftea
verlangt werden, welche der Stat für die Geschwornen
oder Deputirten fordert Die Redaction einer Zeitung
ist zwar ein freier, aber ein so eminent politischer Beruf,
der an Bedeutung und an Einflusz auf die Statswoblfabrt
sehr viele öffentliche Aemter überragt, dasz nicht Jeder-
mann fUr würdig und fähig gehallen werden kann ihn zu
Üben. Es sollten daher jedenfalls nicht geringere Ansprüche
an die persönliche TUcht^keit und Solidität der Bedactoren
gemacht werden, als an die Männer, welche die genannten
politischen Functionen übernehmen.
c) In neuerer Zeit hat die Statsgewalt in TerscbiedeneD
Ländern, zuerst in Frankreich mit heftig wirkendem Erfolg
die Maszregel der Suspension oder Unterdrückung
einer Zeitung nach vorausgegangener mehrmaliger Verwar-
nung eingeführt. Durch dieselbe wurde wohl dafür gesorgt,
dasz die Regierung jederzeit eine wirklich gefährliche oder
• Zöpfl, D. St. B. S. 30i.
n,g,t,7.dt,'GöOglc
TIertu CaplM. C. FrailMit derHnnaDgfiiiiMrniig. Pi«Hfreih«lt. 5J3
verderblich^ Riehtnug der Preue unterdrücken kODoe; aber
Dicht ebenao wurden duRlr Oaraotien gewährt, daaz die
berechtigte Freiheit der U^nungsttneiierung und der Opposition
fortbeetebe. Wenn der Fortbestand der Journale tod der
Gnade der R^eiung abhSogt, 00 ist der Inhalt der Jour-
nale ebenso von dem WiUen der R^erang abhfingig, und
die PreszTreiheit besteht nur dem Namen naeb. Die wahre
'Aurgabe ist aber, die Sicherheit des States xn Terbinden
mit der freien Bew^ung der Parteien und der Individneo,
nicht bald jene, bald diese zu opfern.
d) HAufig werden die Zeitungsblätter mit einer Stem-
pelgebübr belegt, sc^r in dem fireien England. Diese
Haszregri hat voraus die fiscale Bedeutung einer Einnahms-
quelle tür die StatMasee. Daneben bann sie auch das Auf-
kommen von ganz niedrig gehaltenen ftlr d^n Pöbel berech*
neten Zeitungen einigermaszen erschweren, zuw^len verhin-
dern. Aber statswirtbschafUicb ist sie durchaus nicht au
rechtfertigen, da eie «nen einzelnen Erwerbszw^g, der Uber-
dcm nur In zweiter liuie von Ökonomischer Natur ist, im
Vei|[leich mit andern Berufearten ganz übermäsiig belastet
und geradeau zu einer unwQrdigen Besteuerung der freien
Meinungsfiufizerung wird.
e) Eine practisch sehr wichtige und wohl begründete,
gerade dem Wesen der Freszfreiheit zusagende Schranke
derselben Ist die Anerkennung des Rechtes jeder in einer
Zeitung angegrißtenen Person, oder Behörde, sich in dem
nämlichen Blatte und vor dem nämlichen Publicum zu ver-
ibeidigen'. Wer an der Spitze eines öffentlichen Journals
steht und fUr sich selber die Preszfrriheit in au^edehntem
Sinne stets in Anspruch nimmt, soll in besonderem Masze
auch die Freiheit der Andern, ebenfalls ihre Meinung zu
äuBzern, respecüren und hat er einen Andern in seinem ■
Blatte öffentlich ang^riffen oder angreifen lassen, so hat
er gerade dadurch die ö^ntliche Vertheidigung desselben
BluDUChli, sDl«!»«!!)« SUtarecbt II. 33
n,g,ti7rJM,C00<^lL'
51i ' ZwfitftM Bdob. FrcIMnrMhttt.
bervoi^enifen nnd er iät diesem und dem Publieom gegen-
ober rerpflichlet, diese VertbetdiKUDg dB zuzulassen, wo sie
in der Regel allein Di^^Hch and wirksam ist. Die Erwie-
derung in andern BlUtern nAmlich hilft in sehr viden F^len
wenig, weil dann die Vertbddigung nicht Tor dem nOm-
liehen Publicam geftlhrt wird, vor welchem der Angriff ge-
schrien ist, und ist Qberdem häufig nicht mC^tich, da an-
dere Redactwen nicht immer ein Interesse und gewöhnlich
auch nicht die Päichl haben, ihre Spatben dem persönlichen
Streite zu öffhen."
0 Strengere Hassregeln gegen Pseudonyme Angriffe sind
anoh schon in einielsen Ländern verfUgt worden, >< helfen
aber wenig.
g) In Zeiten der Statenotii, wie in Kriegszeäten oder
wenn offener Aufruhr droht, werden der politischen Presse
gegenüber auszerordentlicheBeschrankungennöthig tind
gerade darum zulftsaig. Werden solche Ausnahmsbeschrftn-
kungen durch die Verfossnng oder die Gesetzgebnng nicht
vorgesehen und möglich gemacht , so ist die doppelte Oefiihr
unvermeidlich , dasz entweder der Stat um deezwillen grossen
Schaden leidet und die NoÜi desselben vermehrt wiM^oder
" O&nz gut z. B. J. 17 des Uteren österreichischen Pr««£g«>
■etzes: „Der Herausgeber eiuer periodiMhen Druckschrift ist sehuMig,
jede amltiche B«richtigUDg der dariA mitgelbeUlen ThatM<^D io dM
innftchst nioli deren Bmpfsn^ ersohoinead« Blatt (Nrnnioer) oder Heft
- kostenfrei aufm nehmen. Andere Bcrichlignngen von ThaUacbeD von
Seite der ADgegrifTeneD ist der Herausgeber in gleicher Art, jedoch nur
tnsoferae anentgeltlich safznnebmen sebuldlg, als der Omfang der Bnt-
gegnang den Qmfang dee Artikels nifjit ttbersteigt, anf welehen aiek
die Entgegnung bezieht. Ist aber diesi der Fall, so sind (Hr die meh-
reren Zeilen, die nicht das Zweifache des angreifenden Artikels Ober-
steigen dUrfen, die geiröhDllchen Einrückungsgebllhren tu zahlen. Im
Falle der Terweigcrnng ist der Herapagaber dnrch den Slatsanwall zur
- Aaftiahnie au verhalten."
" Schon der Kaiser Augnstas (Sneion, Octav, 56) censuit, cog-
DOBceiidum poetbac de üa, <jui libellos ant cArmina ad infamiain cujua-
quam sob alieno ncnnine edant*
iM,Coo<^lc
Fünnea Capitel. D. SobmU d« Haueidsdens und fteien Verkehrs. 515
dasz in Form der ungesetzliebeo Witlkür dennoch, sei es
von oben oder von aatto her, der Preeifrelheit üscäsch ein
Ende gemacht wird. Das letalere trifft gewöbnlich ein.
Zwar steht dann die Garantie der Preaxfreibeit auf dem
P^ier. Aber webe dem, der es wagt, im Widerspruch mit
den heiszen Leideoschaften der gerade berrsebenden' Ha^^
eine Heinong zu äuszem, welche dieser rerhaezt ist oder
geßtbrliob scheint. Besser daher, es werde die doch un-
rermeidliche Beachrftnlcung iu den Wegen des Qeaetaes an-
geordneL
h) Der Anschlag von Placateo politischen Inhalts darf
füglich unter die unmittelbare Aufsicht der Polizei gesetzt
werden, denn das ist nicht mehr einfache freie Ueinungs-
äasaerung, sondern die Form sdion spielt in das Gebiet der
Proclamation aber, welche der ölfentlicben Autorität allein
msteht.
Fttnftee GxpHxü
D. SchuU des MaDSfriedens and des l^en Verkehrs.
1. Eine der schönsten Rechtsideen, welche in den ger-
manischen Rechten zur Verwirklichung gelangt ist, und eine
der wichtigsten Freiheiten , welche der Stat dem Individuum
gewähren kann, ist die Anerkennung und der Schatz des
Hausfriedens.' lunerhalb der Umzäunung seines Hofes
' Lex B^vnmr. S. 1, %. 2. „Nemo ingrediBtnr alienAiti doniQiii per
violentiam, qaU boc MBndftJam generaf." Frei barger SUdtrecbt von
1]20, 0. iA: rSi qulfi burgeoMin in propria area vi invaaerit vel temere
domi quesierit, qnicqDid el (d. h. dem EiadringUng) mali fecerit, oon
«mendabit.*' Aitg<äiadi V, 2: „Thit i« thi erosta kere, and thi wulh
mit elhon bisweren, Ihat allwa mono« bwek fretho hede bimui hovi and
binoa huae bi twam iechtigs ieldeo and bi twam hiindreda mtrkoD."
(Diesi i£t die erate Eflr und dia wnrde mit Eidwx beadknoreo, das«
iM,Coo<^lc
5I£ Zwainu Bvob. Fy«lfaelt0r«ehta.
und iaaerhalb der Uauern aeioee Hauses soll sich Jeder
völlig neher fUhleo vor ft«mder Gewalt, da Ruhe finden
Tor der Strömung und Brandiiog de« bewegleo and ftind-
Heben Lebens, da sein eigener Herr eeän. Das Hans umgibt
und schützt das IndiTiduum und s^ne Familie ähnlich, wie
der Leib die Seele; es ist gewissermasBen der kOnstUch er-
weiterte Leib des Menschen. Daher wird mit Recht jede
Beleidigung und Kränkung einer Person und ihres Reohta,
die überhaupt strafbar ist, harter gestraft, wenn sie ihr
in ihrer Wohnung angethan worden ist, und dafür gesorgt,
dasz auch die Organe der Stat^ewalt selbst nur unter ge-
wissen Voraussetzungen und nur mit grosser Schonung der
Freihat und Ruhe des Hausherrn sein Haus betreten
und darin theils Nachforschungen romehmen , thtils
flberhanpt amtliche Handlungen TOmehmen dOtfen.
Die alterthUmlichen Vorschriften, welche das römische
Recht aus der Zeit der Republik und das filtere deutsche
Recht ^ für den Fall der Haussuchung wegen eines Diebstahls
festgesetzt hatten, sind Zeugnisse fOr die Ehrfurcht dieser
Rechte vor dem Hausfrieden. VorzOglich aber hat das deutsche
Recht die Idee des HausfHedene ausgebildet und sogar jede
Beunruhigung von aussen gegen die Hausbewohner , ja selbst
das unwürdige Belauschen des inneren Lebens und Treibens
an den Fenstern und ThUrui als eine Verletoung des Hana-
friedens betrachtet und den Hausmann gerechtfertigt, wenn
er eDei^:ische Mittel zur Abwehr anwendete. ' Selbst der
Jedennann Fried« hab« ionerlialb des HaoiM bei iwiefkcher kündbar«
Busie and iweihnndert Harken.) Vermehrter Sachaenapiegel 11,
1 pr.: „'Bjn Icclich man in •foen vfer pfel«n and wendra eol i«rdirlieliin
vttdo habin mit groaim and mit starkem rechte^ Was uawendlg frleheit
und frede dei b«aea ist du nymant d«m andim de« tagee noch de*
nachtls ia sin hne laaffin «al nocli keioeo olrirlaat mit Worlan noch mit
Werken ihnn wl,"
' Jakob Örimm, D. RechUalterth. 8. 639 theilt talilreieke Balega
ana deu Qadlen mit.
■ Vgl. OaenbrUggeD, der Haosfriedan. Erlaageq 1867.
iM,Co6<^le
. Fünfte« Capilel. D. Seknli du HaDafrMena Dttd freien Verkehrs. 517
fremde Verfolgte konnte, wenn er von dem Herrn des
Hauses »ufgenommen worden , Schutz vor seinen Verfolgers
finden in dem unangreifbaren Heiligthum des Hauses, uimI
Zeit gewinnen, uro selbst den Nachforschungen des Richters
zu entgehen.* Das Asylrecht, welches die Kirche im
Hittelalter auch den Verbrechern gewährte, die sich in die
heiligen Rftume gefluchtet hatten, beruhte aqf dem näm-
lichen Gedanken, und nur noch höher als der Hausfriede
des fi*eien Mannes wurde der Sirchenfrieden des Grotteshauses
geachtet. " Den hohen Werth , den die Engländer auf ihr
freies Hausrecht legen, hat der groeze Chatham in einer
Parlamentsrede mit den berühmten Worten geschildert: „Der
firmste Mann kann in seiner Hatte alle Strtitkräfte der Krone
h^«usfordem. Sie mag verfallen sein , ihr Dach den Eän-
sturz drohen, der Wind durch ihre Ritze blasen, Sturm und
Wetter ihr Spiel damit treiben , aber vor dem König von
Ehigland ist sie sicher. Alle seine Macht scheitert an der
Schwelle des elenden Bauweriis. •
* €«hr deutlich in dem Frei hei (abrief vod Ingolstadt t. J. 1313;
„Wer eineo Schaden Ihut, kommt Fr OHcbtiger zu eines frommen Muinea
Have, deraelbe troam Hum durch sein«! Haua«B Ehre mll er ihn
bo^D und ibB hinMfen. KommHi seine Feind hinoaeh, vor denen
•oU «r ihn btrfm and beschirmen to best sr mag. Kommt der Richt«r
hinnsch oder seine Bolhen, dem soll er auflhnn sein Haus und soll sie
den lasaen rochen; nnd soll doch Jenen hinhelfen ob er mag ond Ist ni»-
BUnd dunm keine Bim schnldig.' — Wer aber einen „verbotenen" Kann
baooet nnd bofei, der gibt dem Richter 5 Pfand and 60 Heller Bnate.
* Lex Ba^toar. I. 7, 1 ; „Si colpabilia aliquls confuglum ad E^le-
siam feecrit, nollas eom vi abstrahere aasns sit, poatquam Jannatn Ecele-
sia« intraveriL« Sehwabenapiegel e. 277 (Wackemagel): ,Als ein
menscbe awer ea tat, iht getnot; nnde kämet ec in die kirchea, da eol
im nieman niht ione toon. man boI ex onch dar fli nibt ziehen, wann
Ban «oll got an im fürhlen nnde die kirchen sn Im Aren dnrch got*
' Daher doa englische ReehtstprQchwort: „mj' honse is my csatJe.*
Vor Zelten war: „Hein Hans meine Borg* anch ein deutsches 6prflch>
wort Wimer Stadtrecht tod 1221, J. 26: .Volamua ot animiqae cf-
viam domos ena eit pro mnnitione et commansionariis sala et coilibet
fo^nti vel Iniranti domam."
iM,Coo<^le
518 ZwOlftM BMh. Preibeitareehte.
Auch <JiB Deueren VerfoBsungen haben oft wieder deo
alten Grundsatz dadurch ge^rl, dasz Bie die Hanssaohung
durch noliere, die Freili^t und Sicherheit des BQif;era
echOtzende Vorscbrifteo beschrtnkten. '
%i Nahe rerwandt und groszentbeils in dem Schulze des
Hansrechts inbegrifibn ist die Achtung des Stats vor dem
sichern und ausschltesziicben Besitze, den das Indiridnum
an seinen Papieren Übt. £0 ist das in vorsOglichem Sinne
ein persönliches Recht des letztem, denn das dingliche
Eigenthum an den Papieren kommt nnr wenig in Betracht,
viel wichtiger ist der Inhalt derselbui, welcher gewisser-
maszen zn der getstigen Atmoaphäre des Menschen gebOrt
EHoe Beschlagnahme Iftszt sich daher nnr rechtfertigen,
wenn ein erheblicher Verdacht eines Verbrechens vorhanden
ist und nur unter Beachtung schonender Formen. ^
* Tgl. oben Cap. 3, Anm. Portugiesische TerfMSUDg, S- 115^6:
„Jeder Bürger bat id Mlnem Hstiee ein unverletilicbes Asyi: bei Nacht
darf mKn es ohne seine Einwilligung nidhl betreten, atuser lai Ftlle
einer Halfeforderung vod innen, oder im Fall einer Peners- oder Waaser-
uotfa von ausien ber; und bei Tag soll der Einlritt in da« Haus nnr in
den dnrcb das Oeseti beslimmten Fällen und Formen erlaubt sein."
HolUndiscbe J- 1^- „Niemand darf In die Writnang einer Peraon
wider ihren Willen eintreten, es eei denn aaf Befehl einer Oemit, die
durch das Geaeti berechtigt ist solche Befehle tn eriheilen, und indem
er die in dem Qeseue restgesiellUn Formen befolgt." Belgische J. 10:
„Die "Wohnong ist ud verletz! ich: eine Haussnchung kann nur statlflndeo
in den Fallen, welche das OeseU vorausbeseichaet, und In der Form,
welche es Torsch reibt." Griechische %. 8. Norwegische S- 103:
„ Haussuch angen dUrfen nur in criminellen Fällen stattfinden. " Den tsche
Belcb**erf. v. 1849, $.138: „Die Wohnung ist unrerletzlfch. Eine Baoe-
aachaog ist nar lulttstig:
1) in Kraft eines richterlicbeo . mit Qrilnden Tersebenea Behbla,
3) im Falle der Terfolgnug auf frischer That,
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Oeaeti ausnahmsweise
bestimmten Beamten dieselbe geetaUel.« Preusztsche Terf. $. 6 ebenso,
■ Siehe die rorbergebende Note. Deutsche Reichsverf. fi. 139: „Die
Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf auster bei einer Terfaaftang
oder HaosBDchang nur in Kraft eines richterlichen, mit OrSoden ter-
«ebenen Befehls vorgenommen werden.*
iM,Coo<^lc
Fünftes Capltel. D. Sehnti dw.Hauafriedens und freien Verkehrs. 519
3. Ebenso die Aditung dee Briefgebeimnisses aucb
für die Briefe, welche der Statspost' ron den Privaleu
zur BeförderuDg aDTorlraut sind. Die gebeimen CahiDete,
in nelcben die PoUaei den Inhalt der PrivatcorrespoudeDBeo
KU erapftben suchte, waren daher durchaus verwerflicb, deoQ
sie miszbraiichteD jenes Vertrauen und freTelten an derFrei-
hieit des individuellen Verkehre. Beides ist des Stats unwUr-
(iig, der berufen, ifit, die öffentliche lloral und das Recht
der Personen zu schQtien. '* Nur der Krieg oder gerichtliche
Untersuchimgen im Strafprocesz können eine BeschrAnkung
solcher persönlicber Freiheit rechtfertigen. .
4. Das Ueberwaoben bfiuslicber Gesellschaft^
kreise und das Äuespiosiren der Privatgespräche von
Seite der Polizei ist nicht weniger etoe Hiszacbtung der
individuellen Freiheit und verdient wieder die Verachtung,
womit die öfTenUiche Meinung solche ünwürdigkeit verfolgt.
5. Ferner ist die Aufnöthigung einer dem Indivi-
duum verhaszten Gesellschaft, z. B. die polizeiliche Beglei-
tung eines ehrbaren Reisenden mit der Ächtung wahrer
Freiheit unvereinbar. Die Humanität erfordert sogar, dasz
Uutersuchungsgefangene iu dieser Beziehung, soweit es mög-
lich ist, in ihrer Individualität geachtet und nicht ohne
dringende Noth gebildete Männer mit verworfenen und rohen
Kunden der Gefängnisse zusammen gesperrt werden. £s ist
nicht möglich, alle Verslösze g^en das Recht der Persönlichkeit
■ Vgl. oben Buch X, Cap. 3, B. 231.
" PortnKiesiflcli»Vert $■ 1^ ^: iiI>M GdieimDisz der Briefe
ist unverletzlich. Die Postverwaltung ist für jede« Vergeben gegen diesen
Artikel streng Tersnt wort] ich." HollÜndische J. 154; „Das Oeheimniss
der der Poet oder Ladern öffentlichen Eiiirichtungen lur Versendung ao-
TortTftuun Briefe ist luiTerletibar, susgeDommen' auf Befehl des Richters
in den durch das Oeseta Torgeachriebcnni FSllen.* Belgische J. Xt.
Schweiierisehe Bundesverf. $. 33. Deataeho ReichBTerf. $. 140.
j^Dm Bri«fgeheimniBz ist gewährleistet Die bei strafgerichtlichen Unter-
aacbnngen und In Kri^sfiUleo notbwendigen Bescbränknngen dud durch
die Qewtzgebung festzustellen." Preuszische §. 33.
iM,C00<^lL'
SSO ZwSUloi Bneh. VrelbetUrMit*.
durch die Gesetsgebang zam Voraus 'xa ootenageD, und
du geaetzliebe Verbot trietat Ubordem Dur eine achwaohe
Garantie. Ist aber der Geist humaner Freihält in einer Na-
tion einheimisch und kräftig geworden, so wird dieselbe
auch in den mannitAbltigen ErsdieianageD de» praoüteheo
Lebens zor Wahrheit werden.
6. Endlich eind schützende Gesetze gegen willkDr-
'liehe Beeiiiquartierung /Dr die Sidierb^t deeHaosAi»-
deos unerlftszlich. Wenn es der Stat^ewalt gestattet ist,
durch E^nlegung Ton Soldatra in die PriratbftBier einen be-
liebigen Druck zu Oben , »o ist jede hftusliebe Bicherfaät und
Freiheit in steter Gefohr. Von jeb» haben despotische Re- .
gieruDgen durch dieses Mittel grausame Verfolgung geübt
und jeden auch den berechtigtwi Widerspruch gewaltsam
erdrückt ><
Sechstes GapiteL
IL FolitiMhe Fretheitirecfate.
A. Ton der It«cbtaelelclibrit.
Der Begriff der Rechtsgleichheit ist uralt Die Wage
bat von jeher als das Symbol der Gerechtigkeit geölten,
die Wage, welche mit gleichem Gewicht miszt; und alles
Recht bat einen ursprUnglicheu Zug nach idealer Gleichheit,
wie das Wasser einen elementarischen Trieb in sich hat za
" Die Engl. BiU of Rights von 1689 macht ca Jakob IL lam Vor-
wurf, ndui er dem G««etz entg^n Soldaten einquartierte.'' Amerik.
Teif. V. 1786: nK«in Soldat aoU in FriedeouelleD in Irgeud ein Hans
ohne Einwilügnog de« Eig«nÜiflmen cängcJrgt werden, and in Krieg*-
■eiten Dar in der vom OeseU voi^eschriebenen Weise." Lieber,», m,
O. S. 93.
iM,Coo<^lc
Seobatet CapitcL U. Von der Tolksfrcihdt A. Recht«gl«icblieit. 531
gleicbw H&be. ' Daa menschliche Recht beruht vorerst auf
der menadilichen Rasse, and die ist Allen gemeineam, als
solcbe iD AUen gleich. Diese eiofbche Wahrheit, welche
auch der 8t&t in seioer Rechtsordnung achten musz, ist aber
io alter und neuer Zeit durch leidenschattUche Ans4^wellung
and einseitige UebertreibuDg htLoßff nu so breiter LUge ent-
MelU worden, dass dieselbe nur mit Anstrengung- durch -
scharfe Sichtung und Reinigung wiederhei^estellt werden
kann. Die Ausbildnog des modernen Statsrechts wird durch
die wabre Rechtsgleichheit ebenso gefordert wie durch
die falsche Rechtsgleichheit gestört. Daher ist es fUr die
Tlieorie und die Praxis gleich wichtig, b^de zu unter*
sdieiden.
1. Die sogenannte Gleichheit vor dem Gesetz,^
' EnTipidei Phömcierinnen bei Schiller Ul. lO&i
„Oleichheit kbüpft
Den Blut8v«rw«Ddt<D mit dem Blats verwandten,
Den Frennd »uunineD mit dem Freond , und lüsder
Hit Ländern ! Qldcbbeit Irt das beilige GeceU
Der Uensdiheit«'
' FiaDiÖaiBcbe Verf. von 1814, $. 1: „Die FraniOMD sind vor
dem QeMtH gl^b, ihre Titd und Bang Meo Hbrigeni wie aie wollen."
DiMer Sau, io welcbe» noch neben der Oleichheit anch der Vencbieden-
beit erwähnt wird , ging dann in andere Verfatsnugen Über, aber in-
weilen ohne diesen ZnaatE. 6o in die belgische $. 6: „Es gibt in dem
State keinen Staodesunterscbied. Die Belgier sind vor dem Gesetze
glciA." Scbweiaerlsebe Verf. $. 4: .Alle SehweiMr sind ror dem
Gerichte gleich. Es gibt in der Schweiz keine OnierlhanenvarhiUtnisw,
keine Vorrechte de« Orts, der Geburt, der Famitien oder Peraonen."
(Der Ewelte Satc stammt atis der Mediatlonsverfassuhg Napoleon«.) Por-
togiealacbe $. 145, 13 nach dem Vivbilde der fraaiöaiscben von 1795;
„Dia Oeaeti ist Tdr alle gleich, ea mag schQtzea oder bestrafen; es belohnt
je nach dem Verdienst." Dentscbe Reichsverf. von 1619, %. 135: „Vor
dem Gesetze gilt ksin Unterschied der Stünde. Alte Standesvor rechte
sind abgesdiaffL Die Deatscben aind vor dem Geaeue gleich.« Oester-
relebische Grandrechte von 1849, $. 27: „Alle österreichischen Reich»-
barger sind vor dem Gesetie gleich, ond nnterslehen einem gleichen per-
Bönlichen Gerichtsstande." Preassische Verf. S- 4: „Alle Prenszen sind
vor dem Oesetae gleich. Standeavorrechte finden nicht atatt."
iM,CoO<^lL'
S22 - ZwälCtes Bach. FMiheitareehte.
die richtiger als Gleichheit vor dem Gericht beseichnet
wUrde, bat eineD vortrefflichen Sinn. Wir Tentehen dar-
unter, dasB das Gericht VorDebme tind GeiDeiiie, Herren
und Knechte, Reiche uod Arme, alle gleich Je in ihrem
Rechte schutse, nicht etwa die dnen begUnetige, die andern
vernachEAfiai^, sondern Jeden vollstftndig eehUtse. Der
Niedere hat keinen geringeren Anspruch auf TOlleQ Scbuts
seines Rechtes als der Vornehme. Der geriogfög^ge Besiti
des Arbeiters an Kleidern und Werkzeug ist nicht weniger
heilig als das reiche Waarenlager des Kaufinani» odar die
Schlosser und Domänen des FüFSten. Ke erfordern alle
gleichen Schutz gegen jede Verletzung. Dieae Gleich-
heit ist eine Folge des groszen Rechtsprincips: Suum ati^u.
2. Die fVaDsösische Revolution hatte den Satz als Men-
schenrecht proclainirt: »Die Menschen werden frei und gleich
an Rechten geboren und bleiben es." Für diese ab-
stracte und absolute Gleichheit auch in der Art und der
Zahl der Rechte glühten die Franzosen damals, und opfer-
ten dem unerreichbaren Traumbilde einer kranken Phantasie
sogar die Freiheit auf, die sie auch liebten. Auf dem Ge-
biete des Statnechts fuhrt der Weg dieses Irrlichts dureh
die ausschweifendste Demokratie hindurch in den Sumpf der
Anarchie, in welcher mit dem geläugneten Unterschiede der
Regierenden und der Regierten der Stat selbst unrettbar
versinken musz ; auf dem Gebiete des Privatrechts zur Auf-
lösung der Familie, in welcher die Unterschiede der Ge-
schlechter, der Eltern und der Kinder, der Herrschaft und
des Geeindes bestritten werden, und zu dem Wahn^nn des
Communismus, der den unvertilgbaren Unterschied der In-
dividuen und ihrer Vermögenskräfte aufzuheben sich vergeb-
lich abmUdet, also auch da zum Untergange alles Rechts.
Auch im Atterthum übten ähnliche IrrthQmer eine Ge-
walt aus, aber doch nicht äne so übermächtige wie in der
neuern Zeit Aristoteles schon hat dem Irrthum die
D„:,iP<.-jM,CoO<^lc
Beclistei Capitel. II. Von der Volkafreiheit. k. Rech isgleieli hei t. 523
Wahrheit in scharfer und klarer Formel entgegen gestellt^ and
doch begünstigt die Ausdrucksweise unserer neuen Statever-
bkssungen fast Uber^l jenea MiszTerst&ndnisz : „Inwiefern
die Menschen gleich sind, gebührt ihnen gleiches
Recht" nUn ter gleichen VoraussetBungeu gleiches
Recbt'B Dieser Gedanke ist freilich kein Hebel, um das
ganze' Stat^ebaude zu stürzen und die Trümmer auf der
gleichen Fläche aussobreiteu. Er ist auch kein Reizmittel,
um die einen wider die andern außturegen. Aber er ist vor
allen Dingen gerecht, und wQrde das posiüre Recht und
die Praxis diese natürliche Aequitas jederseit beachten, so
würde das beiden zu hohem Ruhme und den Völkern zu
groaseui Vortheile gereichen.
3. Alle Menschen sind als Menschen sich gleich.
Das ist gewisz. Die Uenschennatur und die MeDschenwürde
ist der ganzen Gattung gemeinsam. Wir sind alle mit einem
wesentlich gleicbardgen irdischen Körper, ausgerüstet, und
hinwieder alle mit einem unsterblichen Geiste, der in diesem
Körper wohnt; wir alle sind mit der einen Seite unseres
Wesens Geschöpfe der Erde, mit der andern Kinder des
göttliclien Geistee. Daher gibt es allerdings Rechte, die
Allen wirklich gleich sind, wahre aus der menschlichen
Rasse folgende Menschenrechte, sei es schon angeborene,
sei es erst durch die gemeine Entwickelung der Cultur der
Menschheit neu erworbene oder ausgebildete. So die meisten
Rechte des Privatrechts, welches daher auch in hohem
Grade und wie wir deutlich erkennen können, mehr und
mehr den Charakter eines allen gleichmttszig zuganglichen
■ Aristoteles Pol. III. S, %. 8: „Die Gleichheit gilt (Dr gerecht,
mnd sie iai e«, nur nicht fbr Alle, sondern für die QleiebeD. Aach dl*
Ungleichheit gilt für gerecht, und sie Ut es wieder, nur nicht für
Alle, MNiderD für die Ungleichen. Die Ueoschwi aber üeachleo daa
Verhiütni** der Peraooen nicht, ond nrtheilen darum falsch. Die Ur-
uche doMtti iil, dssi dte Urtheil sie selber belriffl, denn wohl die
meistaD siDil «chiechte Richter in ebener Seche."
iM,Coo<^lc
524 Zwölfte« Bnch. FreibdtirMhle.
und gemeinmeDschlicbeD Rechtes annimmt, wie die Rechte
der Persönlichkeit, der Verwandtschaft, desEägenthums, des
gemeinen Handels und Verkehre. Weniger allgemein and
gleich Bind die politischen Rechte. Das ist aber nicht
ein Mangel derselben, sondern der Natur des States gemfisz,
denn dieser als eine organische Ordnung derGeaammt-
heit selbst beruht wesentlich auf den Unterschieden in
dieser.* Daher tritt hier das ungleiche Recht der Geschlech-
ter und des Alters viel bedeutender hervor als im Privatrecbt,
und auch unter den Organen der Statsniacht und unter den
StatsbUrgem zeigen sich die wichtigsten nothwendigen oder
wohlbegründeten Unterschiede der Beitechtigung. Auch der
Stat wird, und je humaner er wird, desto roUstfindiger in-
seiner politischen Einriebtang und Gestaltong, die gemein-
same menschliche Natur aller seiner Glieder voraus diren,
und daher weder den Mächtigsten über diese Sphäre hinaus
zum Gott erheben, noch den Schwächsten urtd Niedrigsten
dem Thiere gleich stellen.' Im übrigen aber wird er je
* Vgl. oben Buch IT, C. 6, S. 147. Cieen de Rep. I, 34: „Quam
par hsbetnr honoa «ummis et ioämia, qai Btnt iu omni populo necesae
est, ifta atquäai ini^ttiuma jtl." Auck Heg«l bkt du dngeMben.
Werke IS, 8. 150: .Tor deco OcMtz geltea Kllerdioga alle ladirldaeB
gleich, aber Gleichheit im Stataleben ist elwas völlig Dnraöglicbee." Tgl.
SQCh Beotham's Werke 1, S. 654, der sich über die QleichheilawnÜi
der fnazäeiachea lUvolutioo ili Qber eine arge Durombeit laatig nuchL
M» sehr radicBl er eoaat selber isL
' DleetwH onrümlBch gehaltene Rede, welche Dio CaaaiiiB (LIl) den
Agrippa sur Verherrllchuag der Rechtsgleichheit halten lilaxt, ragt doch
imOrnndennr dae: „Die Rechtsgleichheit (/doivtiM hat nicht allein einen
wohlgefälligen Namen , «oadera ist «oeh in der That ein gerechtes Verlangen.
W«aihalb denn tollten die, welche dieselbe Natur empfimgeo haben und
dem nttmlicbeo VolkBelamme angehören, die in denselben fiitlea enogen,
nach den gleichen Gesetien gebildet worden sind, ood in gleicher Weise
ihren Körper und ihren Geist dem TatM-lande weihen, nicht ebenso an
allen Dingen gemeines Recht haben? Wie sollt» sich nnter diesen ein
anderer Torxng anaier der auf Tugend gegründete rechtf^tigen lassen?
Aas gleicher Gebart erwächst auch gleiches Recht Wem dasaelbe ■«
Theil geworden, der erfreat aich dessen, wer desselben entbehren mnai,
iM,Cöo<^lc
Sechatcs Cftpitel. U. Toa der VolkifMbeit. A. Bechtsgleidihett. 525
nach den vorbandeoen Gt^ensataeii io der Nation und je
D«eb der Art seiner besondern Verfuanngen mehr oder
weniger Verechiedenheiten des Rechtes anerkennen, ohne
dadurch ii^od mit dem natUrlicheo Priocip der Aequitas in
Widerspruch zu gerathen. Ee ist eine EigenUi&mtichkät
der demokratischen Stataform, daas söBy die voraus auf
gleichen Verhältnissen der groszen Mehrheit ruht, rorsugs-
weise auch allen StatsbOrgero lot^lichst gleiche politische
Rechte einräumt; und eine Besonderheit der Aristokratie,
dasz sie dagegen des hOhere Recht der auf^es^chneten Min-
derheit betont Der wahrwi gleichen menschlichen Gerech-
tigkeit nfihert sich jene aber nicht schon um ihres Strebens
willen nach allgemeiner Gleichheit, sondern wie diese nur
insofern an, als das natürliche Recht dort der regierten Min-
derheit, hier der untergeordneten Mehrheit der Bevölkerung
ebenfalls je nach den wahren Verhältnissen geschützt wird.
Die lauten Forderungen der objectiven Rechtsgleichheit auch
in den politischen Rechten der StatsbQrger sind daher nicht
etwa Folgerungen aus einem natürlichen und allgemein
menschlichen Rechtsprincip, sondern Zeugnisse fUr die Macht
des demokratisclien Geistes in unserer Zeit, welcher in den
Verschiedenheiten der ständischen Gliederung ein Hindernisz
seiner Herrschaft erkennt, und aus gleichem Grunde auch
die EinthciluDg nnd Abstufung der Bevölkerung je nach Ver-
mögen, Aller, Bildung u. s. f. bekämpft •
den soliinent der Terluit Die guze Mvnachheit, weil Toa den OöUeni
KesctwffeD ond hinwieder in den Oöttem torfickkehreud , blickt safwlrts,
Dnd will Dicht iD allen BeEiehungen der Herrschaft eines EiDielnen anter-
worfen sein, ond sträubt sich dagegen, daat die MIlheD, die Oefithren
und die Terwendangeo von allen gcmeinaam getragen, dagegen die Vor-
(heile einem Eioselnan rorbebalten Terdw).'
' EL Barke, BetraehtongeD n. s. f.: „Qlanben Sie mir, die, welche
Alles DiTellireu wollen, fördern di« wahre Gleichheit Dicht Alle Suten
sind ans verschiedenen Krdsen and Schichten der Bewohner cDsammen-
gesetit, nnd ein Kreis mnas Qbergeordnet sein. Die Nivellirer (th« level-
ters) Terttndern and verkehren daher nur die natürlielie Ordnung der
iM,Coo<^lc
59& ZttöltUs Bach. FreiMUrecht«.
4. Alle Menschen sind hin^eder als Indiridoen un-
gleich. Die gemeineame Rasse vert)iDd«t die Menscbe«
alle zu Einer Gattung, die individuelle Besonderheit unter-
scheidet wieder jeden von dem andern. Da sind uie zwei
völlig gleidi, sogar die Zwillinge nicht, die gleicbz^tig er-
zeugt nnd getragen wurden. Das Recht mosz die beiden
Dinge, ate werfen das gBsellKbsftliche Geb&nd« SED, indeiu «e, naa die
Solidität Aee Baues nie feslea FuadameDt auf dem Boden erfordert, hoch
in die Luft versetzen." Gent« Aber polil. Gleichheit in den ausgew.
Schriften V, 8. 241: „Die Ungleichheit, n«lche ans den peradDlfchen
RrKfteo und Taloiten, aus der Eniehnng, au« dem crwnrbeneB vmi
selbst aus dem ererbten Eeicbtbnm beralsmmt, wurde lauge mit einer
gewissen Schonung behandelt; nur die letzten Aosscbwafungen des Fa-
natismus, nur die letzten MiMethaten der Demagogie rissen sie endlich
mit In den SUrndd hiiHin. Aber die UnterMbiede, welche mit der poll-.
tischen Verfauung des Stats zasammenhingen, die Gradationen des Rangea,
alles was äuszere Anszeichnung, erbliche Würde, Familienanaehen, Rang
nnd Titel verlieb, konnte selbst ror den gemäszigten Grundefttzen nicht
Gnade 6nden. Die Klagen Aber Digtinetlonen dieser Art sind nm so
grundloser, weil es noch nie eine Verthsaung' gegeben hat, und vielleicht
keine geben kann, worin nicht die poti(iBche DnglAchheit der Bürger ein
Fundamen lalartikel gewesen wäre." Vgl, auch die kerngesunden Sprüche
in dem Buche Jesus Sirach C. SS und 39 über diese Uaterie. Z. B.
36, 25: ,Wer die Schrift lernen soll, dar kann keiner andern Arbeit
warten, und wen man lehren aoU, der mnsz sonst nichts eu thun haben.
36. Wie kann der der Lehre warten, der pflügen. mosz, und der gerne
die Ochsen mit der Qelszel treibt, nnd mit dergleichen Werken umgehl,
nnd weist nichts, denn von Ochsen eq reden. 27. Er mnat denken wie
er ackern soll, nnd ronaz früh und spät den Etthen Futter geben.
28. Also aucli die Tischler und Zimmerleute, die Tag und Nacht ar-
beiten. 35. Diese alle trösten sich ihres Usndwerka,' and ein jeglicher
flefazigt sich, daax er seine Arbeit könne. 36, Man kann ihrer In der
Stadt nicht entbehren. 37. Aber man kann sie nirgend hinschicken, sie
können der Aemter auch nicht warten, noch in der Gemeine regieren."
Der Gleichheitsdrang der neuem Zeit hat eine relative Begi-tindang In
den mannichfaltigen Ungleichheiten des Hittelalters, die ihren früheren
Sinn verloren hatten. Dasz aber neben der Gleichheit der iialflrilchea
Grundlage auch die Verschiedenheit der Entwicklung berechtigt sei, bat
selbst Hirabeau wohl begriffen. Lewitz, Leben Uirabeau's T, S. 4S0.
Vgl. Bl u n 1 seh 11 , Art. aristokratische nnd demokratische Ideen im
dentKhen 8lat«wörl«'bnch.
iM,Coo<^lc
Siebente« Capitd. R«cbt ts PetiliODCn und Beschwerden. 527
Wahrheiten zngleich anerkennen and darf nicht einseitig
weder die Gleichheit noch die Verschiedenheit allein beach-
ten. Auch das Piivatrecht thut das. Die Formen zwar
des VermOgena z. B. sind fUr Alle dieselben', ^ie die kör-
perliche Rasse fUr Alle die gleiche ist, aber diese Formen
werden, wie der Körper von. dem Geiste, so von der Man-
nichfbltigkeit des individuellen Lebens uDendlich verschieden
erftlllt, und so hat jeder wieder anderes Vermögen als der
andere. Das Statsrecht legt einen noch entschiedeneren
Nachdruck anf diese Verschiedenheit. Die individoelle Tüch-
tigkeit itnd Fähigkeit übt in demselben nieht blosz den
Einäuez ans, daaz der Ausgezeichnete etwa eine gtOszere
Hasse von Hechten erwirbt, wie der gewandte Kaufmann
im Priratreeht, sondern dasz gewisse Arten TOn politischen
Rediten selbst, z. B. Beamtangen, Deputirtenatellen u. s. t
nur den individuell Ausgezeichneten zukommen dürfen.
Die Rechtsgleichheit und die Rechtsverschie-
denheit gehör«) somit zusammen. Unter gleichen Vor-
aussetzungen ist jene, unter ungleichen diese gerecht
Sielnntds GapiteL
B. Hecbt m PMlUOMn und BeacbWerdMi.
Das Recht der Bewohner eines Slats, sowohl der Stats-
regierung als dem flbrigen verfaseungsrnftszigen Organen des
Stats, namentlich auch dem gesetzgebenden Körper, theils
ihre Bitten und Wünsche, theils ihre Beschwerden
vorzutragen Über Verhältnisse, welche irgendwie in deren
Competenz gehören, scheint so oatdrlich und zugleich so
unverfänglich zu sein, dasz schwer zu begreifen ist, wie
dasselbe noch in neuem Zeiten in europäischen Monarchien
iM,CoO<^lL'
^0 ZwftIftM BDcb. FreUMttBwhbL.
und Republikön niU eDUchiedeoer Ungunst betrachtet, und
die UebuDg desselben wie eine strafbare Xeuerang und An-
masxuDg behandelt wurde. WirkUcb grosiKi Honarchen
hüben von jeher offene Ohren gehabt fUr die Bitten und
Klagen ihrer UnlerthaDen, und diesen die Wege eröäbet,
zu ihnen zu gelangen. Und wa^ von diesen gilt, das steht
auch unter ähulichea Vorauasetzungen allen andern Organen
des Stats wohl an. Es kann diesen nur erwOnsebt sein,
wenn sie so in Kenntnis« gesetzt werden too den Stim-
muDgen und Begehren, durch welche die GemUtber bewegt
werden, und gewiss ist es ein Uebermasz unmoischUcher
Tfrannei, wenn die Bewerten, fllr deren gemeine Wohl-
fohrt die Obrigkeit zu sorgen berufen ist , nicht einmal dieae
bitten und ihr klagen dürfen, wahrend doch sogar der
Bklave gegen den Herrn das in der Regel darf. In einem
State, in welchem politische Freiheit nicht eine leere Phrase
ist, versteht sich dieses Recht von selbst. Die neuem Ver-
fassungsurkubden haben dasselbe bftufig ausdrOcklich nun
gewährleistet *
• la der Bill der RecLte Tom Jahr 1688 wird ea ila «in ftltengli.
acbesBecbt neu gewährleistet, „duz es ein Steht der ÜDlerthuMU ist,
ihre Petiltoben an den König zq richlea, and dasz alle Terhartnngen
und gericbüichen Verfolgungen für aolchea Felitioniren ungeeetxiich siDd."
ßpanigche Terf. $. 8. Portugieeiaelte $. US, 28: „Jeder Bürger
kann achrifUich der geaetigebeDdeD oder Tolltlelienden Gewalt AnaprOcbe,
Klagen oder Bittachrinan Torlegen, wenn aie irgend eine Terletsung der
Verfoaanng aufdecken, und dabei die wirkliohe Verantwortlichkeit der
Uebertreter bei der gehörigen Behörde aofTordem." HolläDdiache
S. 9: „Jeder Btnwobner hat dai Becht, achriRlicbe BltlschrifUn an die
■iiattndigen Behörden einzoreioben, wenn aie persöolicb, and nicht im
Namen Hehrerer unterzeichnet werden; daa letzte kann allein von Cor-
poTBlionen geachehen, welche geeetzlich lupammengeaeizt , oder ala aolcbe
erkannt aind, und in dieaem Falle nicht andere ala über Q^enai&nde,
die in ihren geaetilichen Wirknngak reisen gebären." Belgische $.21:
„Jeder hat daa Kecht, an die 'öffentlichen Behörden Bittachriflen mit der
Dnlerschrift von einer oder mehreren Peraonen einiureichen. Die ein-
geaelitra Behörden haben allein daa Becht, im gemefnecbaftlicheD Namen
Bittachriflen ein inreichen." Qrlcchitcbe J. 7. Schwelierlaehe
iM,Coo<^lc
nebentM Cspil«!. fi. Recht lu PelitiODeii and Baachwerdeo. SS9
NatOtUcbe SohmakeD des PetEüoDeo- and Beechwerde^
rechte« sind:^ . .
s) dasB dweelbe nur tod stataracbtlich rolLjährigen
Personen geUbt werde. Dm Kecht üt ein persOnliebes,
und kann daher nur wirldiofaen PersooeD Etütehen, welche
eice eigene Meinnng hftben, und eu ftusieru im Stande Bind,
AU solche gelten z. B. wülkfirlich veranateltete Vcdksver-
eammlungen nicht, vobl aber KCrperschaften aller Art;
b) da«z der Inhalt der Petition oder Beschwerde in den
Amtsbereich der angeeprochenea Gkwalt gehöre;
c) dass die Form derselben die Achtung nicht verletae,
welche die Petenten odw Seschwerdesteller der aogespro*
ebenen Gewalt acbuldig sind, noch Ober die ScbrankeD des
öffontUchen Anstandes und dei* guten Sitte hinauwchwei/e.
In nenerer Zeit sind die sogenannten Ansprachen
(Adressen) hftufig an die Stelle der eigentlichen Petitionen
getreten. Es sind das nicht Begehren und Bitten, sondern
"blosze Aeiiszerungen der Sümmung and Uetoung, bald der
Frende und des Dankes, bald der Unzufriedeuhüt ujid der
UiszbiUigong. Auch dagegen ist an und fbr sich nichts 2a
haben. Nur ist ger&de hier, da leicht der Ansprechende
das richtige Verhftltnisz zu dem Angesprochenen übersieht,
und in Miszachtung deesalben TSr&llt, um so strenger auf
die Form zu halten, und sind unbescheidene Zuschriften der
Art nicht zu dulden.
Ein Missbrauch dieses Rechtes ist fost nie zu furchten,
wenn nur Individuen fttr eich petitioniren , eher wenn die Par-
teien durch Aufregung eines Petitionen- oder Adressen-
sturmes die Massen sammeln, und nach dem bezeichneteo
Bnndeaverf. {j. 47. Deatach« Reicbaverf. von 1848, §. 167. Jeder
DeiUsche hat du Recht, •ich mit BiUen uod BMcbwerdeu BchrifUich an
die Behörden, an die VolkaTertretnngeu nnd ao den Reichstag in wenden.
PresaiiBche Terf. $. 32.
* Vgl. im £Ü0MlneD Rob, t. Hohl, Scatarecht, Völkerrecht und
Politik 1, S. 322 ff.
Bluntiohli, ■U«MneinuStiUr«cbt. II. 34
iM,Coo<^lc
^0 ZwUrtM Bndi. Pieiheltsnchte. -
Ziele führen. Dann werden gleicharüge Zoechriftea TOn
dem leitenden Ausschüsse der Partei durch das ganze Land
Ton Haus zu Haus verbreitet urtd um ünteraeichnung ge-
worben. Auch eine blosze Parteimeimibg kann unter Tlm-
ät&ndeh so den Soheio der Volksmeinung annehmen, und
sogar SU solcher werden, und die Petition oder Adresse' su
äner groszen Autorität und Macht beranwacbsen. ESoe
starke tl^ieruDg und selbständige Kaaimem werden fresKch
Auch dann noch mit innerer Freiheit thuo Irinnen, was sie
für gerecht und gut halten — das englische Parlament bat
sncli den Peüttonssttlrmen der irischen Repealer und der
englisdten Chartisten Stand gehalten; aber schwache Be-
hörden werden sich auchj wo ihre eiger», vielleicht bessere
Ueberzengnng dagegen spricht, vor dem Drange der öRnt-
lichen Meinung beugen. Verbote und polizeiliche Verhin-
derung ' des Sammeins von Ünterschjüten kOnnen daher in
groszer Gefbhr etwa nCthig werden,* sind aber immer misz-
lieh, theils weil sie eine natürliche Volksfreiheit hemmen,
theils weil sie die Menge zum Beharren und\u grösserem
Eifer in der eingeschlagenen Richtung reizen: Besser ist
es daher, w^nn die Leiter des Stats snir rechten Zeit die
geeigneten Maszregeln trefiFbn, um das Grewitter zu zer-
tfaeilen, oder, wenn ee uRveiraeidlich ist, den Sturm würdig
au bestehen.
* KUebsichten Aer Art hatieD die eldgenüMlaehen Stände aehoa
1461 veranlsait, in dem sog^avuaten Sunierverkommiiiai sJle ,Antri(a*.
■a verbieteD, „wovod Scliaden, Aufruhr oder Unfug eatatehen möchte,",
eine Verordnoug, die indessen später oft £ur Unterdrückang bereehligtar
Bitten iind fiMckwerden misibraocht worden iaL Tgl. Blantschli,
•ehweiier. Bandetrecht I, 8. 154 ff.
n,g,t,7rJM,GOOglC
Aefate* Oi^ta]. C. Dm VerdniTMht 531
Achtes OapitoL
C Du Verelnirecbt.
Dsa Recht der BQi^er, w Vereiaen zuflSuiiueDni-
teetcs ood gemeinsame Zwecke w fordern, ist; suBfichtt
eio eiDfacbes Privatrecbt, iiwofeni diese Zwecke dem Prirat-
leben aogehören, s. B. literaiische UDterqehmungeD oder
geselliges VergnOgei), oder Uebuog der WobUhftÜgkeit be-
treffep. SÜne acbo» in den natOrlichen Reohtsv^rhiÜtnisseD
begraiidete R^el, daes dieeelben der GenefamigUDg des
6tats za ihrer Existenz bedOrfen , gibt es nictit. > Die ger-
manischen Volker haben die Freiheit solcher Vereinsbildnag
fikst zu allen ZMten und Überall geübt.
Eine besondere Berücksichtigung aber erfordern die
politischen Vereine, deren Dasein und Wirksamkeit auf
dae politisclie Leben des State und des Volks nähere Be-
nehung bat In England ist das Recht, auch solche Ver-
^ne zu bilden, von Alters her anerkannt, aber doch erst
seit dem XVHI. Jahrhundert lebhaft geübt worden ; ^ auf
dem Contiaente dagegen hat erst in neuester Zeit diese
Volksfreih^t die Billigung mancher Staten erlangt. "
■ Der franiöBiiohe Code pioat $. 291 hat ein« aolebe BeechrSn-
kiing aller Vereine, die ober 30 Mitglieder QDd periodUdte TeraamiB-
-langea haben, eiageftthrt. Sie wurde noch anegedehDt darch das Oeaelt
vom 10. April 1834. Tgl. RUmrath In der Zelleebrift von Hltter-
maier VU, 8. Mff.
> Buckle, Qeaeh. der engl. Civilis. 1, H. 873.
■ Belgiaeb« Verf. S. 30; „Dia Belgier babfn da« Recht, sich tu
Qcaellachaften za vereinigen , dieses Recht darf keiner vorgnlfenden
Hasiregel nnterworfen werden." HolUndiscbe %. lOi „Das Becht
der Einwohner lur YerdDignDg und Tertammlang wird anerkaanL Daa
GeseU regelt und beeebrAnkt die Ansübnng dieses Rechtee ia «einer Be-
«iehang aar öBentliehcn Ordnnng." Sebwelzerieche Bnndeaverf. |. 46:
«Die BQi^r haben daaB«ht, Vereine an bilden, sofern scriehe #eder in
Ihrem Zweek noch in den daflr beeUnoitea üitteln rcehlawidrig oder
statsgedhrlich anid. Oeber den Hisabranch dleMa Hechte« triA dl«
iM,C00<^lL'
533 ^irÖlfM BMk. FralMtoTMhle.
Diese politischeD Vereine sind ia ihrem iDoern den
OemeiDden Aholicfa org&niBirt, io <lem Statakörper selbst
aber, obwohl sie auf denselben nicht selten einen groszen
EinflosB üben, und als eine Macht an dem Gange der Po-
litik Tbeil nehmea, ein unorganisches Element. Um
so weniger darf siah der Stat ifanen gegenüber glencbgflltig
▼erbaltea, noch schutzlos denselben prei^egeben werden.
Von üner Oeiheit der poKtiseheo Vereine kann daher ver-
nOnftigerweise nur in dem Sinne die Rede sein, als damit
die Sicherheit und Wohtfohrt der groszen (»ganiairl«] Ver^
«inigUDg der Nation, die wir Slat heinen, rertrilgliefa
ist' In der Rucksieht auf diese findet daher jene ihre
Schranken.
Im Einzelnen sind folgende nfthere Beetimmangen kb
erwähnen :
CutonklgeMtzefebnng di« erfordert icheo Beaiimmangen." Deutsche
BekluTerf, ran 1849, %. 162: Die Deatecheo haben dm Recht, Vereine za
bflden. DIeM« Beaht soll dorch keine varbengendeii Uuzregalo beaehrinkl
weiden. Oesterreichische Grundrechte v. 1849, %. 7: .Die öslerrei-
chivchen Ststsbürger haben du Kecht, sich tu verMmmeln und Vereine
ca bilden, Insofern Zweck, Uittet oder Art und Weise die Tersanmluug
odw TereiniguDf weder rediUwidrig noch stetagefihrlick dnd. Die Aaa-
flbnngdiaeea Rechtes, sowie die Bedingnngen , unter welchen (l«sellMhsftt-
rechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Oeaeti."
Frenstische Verf. J. 30: .Alle Preusten bAben dH B«cht, rioh m «ol>
eben Zweckes, welche den StrafgesetMu nicht rawidertenflco , in GescU-
•chaflen in vereinigen. Das Gesets regelt insbeeondere zur An frech Üi»l-
tnog der öffentlichen Sicherheit die AnsUbang des — Rechte. Politisebe
Vereine können Beschränkungen und vorUbergebenden Verboten im Wege
der Qesettgebung unterworfen werden."
* Der R^oblikauer Washington ftosterl« sich in einem Briefe vom
SO. SepL 1786 ttber die politlscbea Vereine: .Im Allgenneinen bebe ich
eben so riele sehlinune als gnta Erlhhrungeu von Gesellaehaften erlebt,
wie die, deren Ter&ssung Sie mir mltiheilen. Sie sind eine Art fitM ins
State (imperiom in imperio) und behindern die o&ntlichen Maszi«gels
dMO so oft, als sie dieeelbeo nntM«tO(ceo. Ich bin kein Freund solcher
Vereine, aesser wenn ee rieh um looale HaeiregelD handelt, welche
gaoi oder sd grüsierem Thöle von don Beairk der einielaeu ärafbchcAes
unscUoeeen werden."
iM,Coo<^le
Acht« OkpiUl. C. Dm Tereiiiarccht. 533
a) Politiscbe Vereine , deren Zweck oder Mittel durch
die Strafg'esetzgebung Terboten sind, oder überhaupt
0Chon die gemeine Rechtsordnung verletzen, sind
niebt m dulden. Dieee Beechrfinkong wird allgemein zu-
gestandeo, ist hbtr offenbar angenUgend. Ueberdem darf
b) der Statsregierung das 'R«eht mcht bestritten
werden, aaeh solche Vereine anfmlOsen, die, ohne gerade
dem Strafiichter zu Terfsllen, eine statsgefährliche
RichtoBg rerfolgen. Dem IndiTiduum ma« cb frei stehen,
eioe Gesinonng au haben und va -bekennen, welche mit
den anerkannten Verfnasm^^rnndstttzen in directein Wider-
spruche steht; aber Vereine, die ein politiwhea Princip be-
kennen, welches unvereänbar ist mit dem Statsprincip, e. B.
repubtikaniscbe Vereine in der Honarchie, monarchische
io der Republik, Rlr den Communismns in einem moderneB
CultuTsIst, sind feindliche Heere, die sich unter einer Fahne
sammeln, um die Statsordnung umzuwälzen. Eine B^eruug,
welche die^lben nicht su bekämpfen wagt, wenn sie ii^nd
geßihrlich sind, leistet damit auf ihre Existenz im Princip
Verzicht. ^ Aber es darf dieses Regieruugsrecbt nicht misz-
braucht werden, um die politische Parteibildang and eine
erlaubte Opposition unmtlglicb zu macboi, noch um das
' WftahlDgtuD Ober die gdeB]okratltdic«" Vereine In einem Brief
vom 26. Aig. 17M: nicb zweifle nicht, dwi mehrere Hilglkder dlwar
OeeellschaiVR gate Atnichten haben, nnd wenig von dem wirhlicbea
Plane wlsaeo, aberee iet fQrdie, welche den Clisj-akter der Fübrer kennen,
und ihre Ifanövere beachtet haben, nichts Unerwartetes, wenn ich be>
haople, dtsi dieadben *<m littigea nnd intriganten Hrnachen mit der nK
Bprünglichen Tendena gealiflet warden, den Samen des Hiattrauens nnd
dea Terdachtea gegen die Regierung nnter das Volk zu streuen, and bei>
füge, da«E dieae Lebren nnaurliörlich BIQthen und Früchte hervorgebracht
haben. Ich habe *Da AnTang >b anageeprocfaen, dasx dieae Oeaellathaflen
di« StatBOCdmnif aelbet In ihren Ornndlagen erwehatteni werden, wann
mam didNlben niaht beUmpJ« (freiilch nicht dareh VerfolgiugeD , wodnrefa
eie nur neue ErttTIe gewinnen), oder wenn ai« nickt bald durch die Gntr
hüllnng ihre« Ursprungs nnd ihres Zwecks in Hisuredit k
nigiti/cdtvCoC^Ic
534 ZwiUrtM B«ek. FnUeitoKcht«.
Streben uatst Beform von Vei&dsuog oder Gteeteen za ver-
hiaderD.
c) Abgoaeheo tod dem Zw^ke kano' sehoii di« Form
anes Vemiu Bedenken erregeD,' und die Auftttsm^ jAea-
»elben reohtfertigeD. Wenn derselbe nfimlich die Eintheilnog
des Xandes lud die Gliederoz^ des Volkes nachbildend sieh
Über du ganze Btatsgebiet oder ganze PhivinzeD verbreite^
and einen ionerQ Oi^anismus herrorbongi, dkireh welchen
die überall serstreaten Ver^ne wie Gemeinden einem Be*
zirka- oder Ereieaussehune untergeordnet, und diese hio-
wieder you einem CentralaoBsohiUBe geleibet werdeo,* ao
erscheint eine derartige Verbindung wie ein Stet in dem
9late, und seibat wenn der Zweck des Verrans löblich, uad
dieser sogar der Statsregierusg befreundet sein sollte, so
kann die Existenz deceelben doch im Widersivuch sein nnt
dem das ganze Volk umfassenden Stat. Die Vereinsmacht
concurrirt dann mit der Statsmacht, und die Vereinsregie-
rung ist der EtTal der Stataregierung, oder mischt sieh mit
dieser so, dasz diese ihren reinen Statscharakter Ter*
liert , und zu blossem parteiischem Clubregiment
herabsinkt.
d) Auch über solche politische Vereine, welche weder
rechtswidrige Zwecke verfolgen, noch statsgef^rlich sind,
und sich auch In zulässiger Form bewegen, bat doch die
Btatsr^erung eiu natOrliches Recht der Aufsicht; denn
da ihr die Lütung der CfTentlichen Dinge anvertraut ist, so
bat sie auch das Recht, Verbindungen, welche sich damit
ebenfhlls befeasen, zn überwachen, und darauf zu sehen,
dasz dieselben nicht die Schranken erlaubter Thellnabme
* Die dentwha BandeaveraMmDlDiig' bftt sogar „jede Verbindung mft
haiern Vemaen ala ■uwtatthaA" antenagt (BcMhliiH «om 13. Jvlf ISH).
Die Tartmitnsg d«a NntioniJTflraiiu llber gftnx Dealeehlaiid warde aber
durch dleae knndehtige Loeaüairaag der Yerelne, wie man ilaa nannte,
nicht Terhiwiert.
n,g,t,7.dt,CöOgIc
ireanlea CaplUl. D. Di« T<dbiflrMi)im1iin^eD. fjj^^
abersehreiten. Sie kaui daher begehren-, dasa ihr die Star
tutea der politisaheii VeraiD« und die-Nunao dar Vorsteher
mitgetbeiJt werden, EiuBieht in die Protokolle T«rlangeD,
uad Au- ihre Verordneten den 2mtritt zu den VerhaadlungeB
ftHrdem. Soldie Vertue soUeo die OeSiootlichkeit niobt
•dieueu, und gebeiote politische Vweioe Bind immer ver-
dMhtig.
Neuntes GapiteL
Ea ist Jbier nicht von organischen VolksversammlnngeH
<be Rede, wie sie in den antiken Republiken und in den ger-
DianiEChen Staten des frühem Mittelalters at^ehalten wurden,
oder wie sie noch in den Landagemeinden einzelner schweä*
leriscber Demokratien rorkommen, sondern von freiwilr
ligen, nicht zu dem ßtatsorganismus geb&rigen, öfl^tlieheo
Versammlungen beliebiger Vol ksmassen, deren Zweck
die Manifestation dner politischen Meinung, eines Wud-
eebes oder einer Forderung ist, wie wir sie in den Zeiten
pohtisoher Aufregung in rerschiedenen neuem Staten sich
plötzlich anhäufen sehen. Diese Volksversammlungen sind
o&nbar eine demokratische Erscheinung, aber eine uu'
organische. Sie sind ihrer Natur nach weniger Volks-
als Perteiversemmlungen, und gewöhnlich werden sie
«ur ParteideropnstratiOD benutzt. Zwar nimmt nicht
blosz die Partei Anteil, sondern oft auch grössere Theile
dw Obrigen Volks, das nicht zum voraus schon Partei ge-
Boouneu baL Aber die Einladung und die ganze Lei-
tung 4er»dben gebt regelm&siig von einer .Partei aus<
Diese ist e^, welcbe die Anordnung bestimmt, die Vor-
iM,Coo<^lc
^6 ZwUftM Boeh. Fretheitwedte.
Behläge inacheo und begränden Iftscf, fUr die Redner, mi-
wrileu auch fOr die BraToraf^r sorgt, and die Ac(^bRiii|[
des BeschloeseneD Obernimmt. QewChnlioh befll&ehtigt sich
die Partei einer populftren Frage, nad indem sie eine gd'
fBllige Fahne aushängt, und die ihrigen in Bewegung v«r<
setzt, sammelt sie so um sieh her grOssiere Schaaren. Au^
eine Henge Indifferenter und nur Neugieriger wird hierbei'
gelockt, und t)ilft das Gewicht der Masse vei^^szem. Ist
die Leitung geschickt und das Ziel klar, treten Redner auf
die Bahne, welche ea verstehen, das Gemdth der Menge
zu ergreifen und zu -stimmen, so. entwickelt sich leicht wäh-
rend der Volksversammlung ein gewaltiger Massengeist,
der alle Eineelnen erfüllt und fortrwzt^ und wie ein ange>
schwollener Strom jeden Widerstand andere G^esinnter ttber-
fluthet und bricht. Die Menge verlftoft sieh zwar wieder,
aber der empfangene Impuls geht mit ihr, und thdit sieh
in noch grOszeren Kreisen der Umgebung mit. Die Ftthrw
aber haben oft in Einer Stunde eine Autorität gewonnen,-
welche ihre bisherige Bedeutung vervielfältigt , and tarte-
Macht erobert, vor der zuweilen die bestehende Statsregie-
rung erzittert.
'Es gibt keine andere Offenbarung der O^ntlichen Mei-
nung, welche an Stärke uud Gewalt dieser gleichkommt.
In groszen Staten freilich wird auch sie wenig«- gefthr-
lieh sein. Denn es wird in solchen Immer nur tin kl^bep
Theil der Gesammtbevölkerung daran Theil nehmen, und
die Regierung hat Über bedeutendere Mittel zn verftlgeti,-
um einem feindlichen Streben der Art entgegenzutreten.-
Aber sc^r in dem freien Groszbritannien, in einem State,*
wo die Achtung vor dem Gesetz alle Sehichten des Volks
durchdringt, und eine mächtige' Aristokratie die OffiBnllicbe-
Ordnung stützt, waren die too OXlonnell geleiteten grosieD
Repealversammlungen d» Irländer (die monster m«etiogB>'
zu einer so fürchtbaren Macht ' angiewachsen , dasz die
iM,Coo<^lc
Achtel 0>pM<l. t>. Die T«lkffverMinKilDng«ii. 539
Rflgfidraag genOtMgt ward«, fernere VenammliKtgieD der Art
•d Terbleteo.
In kleinen Staten, und ronOglieh in RepuMiken,
Iwben Mlcbe VolksTvrMannlinn^n , wann sie aahinnith be*
Mebt Bod energiBch gefllhrt werden, eine Gtewalt, welche
Mcbt die ganze StetscvdDQDg erechattert. Me Verwechse-
lung liegt da sehr nahe, dam die gro«se um eine Partei
gewhaarte Ifenge das Volk telber, und daoz Ihre ausge-
aprocbeoe Meinung „Tolkswille* sei. Die onotgaiitaehe Ver-
Muomlang (st da anch geneigter, sieb die obente Uaobt im
State amrainasKen , and der mimitteHwren Kandgebang ihres
VerlasgeDB wagt die organisobe Stellrmtretung des Volkes
ttitea HO widerstekeii. Vereoebt sie es, so eHfthrt sie, dsss
ihre Kraft geüthmt ist Und doch ist diese Vorstellung mit
jeder Statoordnnng, aueh der rein demokratisoben , nnver-
trtglich. Hatte j6de VolksrersammlnDg der Art die hOehste
Gewalt, »0 wAre das eine anarchisebe Oehlokratie, kein
0tat mehr. Die Sehweic hat seit 1880 eine Reihe von Er-
fahmngen der Art gemacht. Viele Verfessungen und viele
R^iernngen sind durch das Mitte] solcher VolksTersomm-
Inngen und in entgegengesetsten Parteirichtungen gestOrzt
worden, weil ne zn schwach waren, um dem AnstosE eines
so conoeDtrirten und gasteigerlen Hassengüstes zn begegnen.
In ruhigen Zeiten kommen sie nicht leicht ror, ESne
gewisse AulVe^fOBg und OAhrang ist ihre nalDrlicbe Unter-
lege; in kritischen Zeiten, wo die Leidenschaften der Par-
teien entzündet sind, und die Menge gereizt werden kann,
erheben sie sich mit volkanischer GewalL Auch das Verbot
ist dann gefährlich, wenn ihm nicht grosze Macht Kach-
druck gibt. Das Verbot des Reformbankettes in Paris iiat
die ftuszere Veranlassung gegeben lu dem Ausbrnoh der
Revolution, welche die Djnastie der Orleans, und das
Eönigthum in Frankreich gestürzt hat. Das Gewahrenlassen
ist nicht weniger geßlhrlieh. Die Schw^z und Deutschland
iM,CoO<^lL'
-gas ZwSIAm Badi. Fi^leiUrc)^^
im Jahr 1648 beb«D die Er&bning gemaebit Siod {|ifi0cdben
erlaubt, und werden sie ron einer Partei benutst, so babeq
die andern Pai-teteü kaam ein aaderea ebeo w> wtrksames
Oege»Dnitt6l, Ale aooh ifareraeits Vidkareraanutiluagw tu
halten. Die Partü, die «itdi nieht trauen darf^ der Gegmi*
putä anoh auf cUeaem' Gebiete gegeaUbersotreten, iat ftkc
den Moment besiegL
£wel SysteDie lasse» sich den TolkaTertemadungea
gegenüber atatBrechtlich. wohl begründfio. Das eibe ist V.er-
bot deraelben als Regel,* Erlaubaiss im einsetaen
Fall durch die negierung als Ausnahin«. Sa ist das fre»'
lieb auch ein meiolich siebet Uittei^ dieselben gaos su
besdt)g6i). Für kleinere liod ^wachcStaten verdiest diews
Sjatem dämm den Vsnug, weil dort die. Geftihr fdr die
Sicherheit der Statsord&uug, Qtr die Autoritftt der organi-
schen Stellver^-etung des Volkes selbst, und fUr das An-
seilen dar gesetslidken Stattgewalten ein grösaerea Uebel
ist als der Vortbeil, wdcben die VolksversammLuUgen ge^
währen, sei es, weil sie auch als Ventil dtenen köauea,
um einer rorbandeneo Qabr^ng Ltift zu machea, aei es,
weil sie oft der* Ausdruck., einer berechtigten öffeutlichea
HeiDUDg sind, wirkliche Uebel in der Statsleitung an d«»
Tag bringen und deren Beseitigung Krdem. Die Orgwiis^en
Mittel der Td*tretung deb Volkes .in dem gesets^beoden
Efirper, der GeriobtAverfBasuiig,. der Pe^i4iODen der Ge-
meinden und Individuen, und ftholiebe Oorwatien sind so
< Fflr die Schwell StftDserverkommnia* van 1181, S- S: «Wir
Bind oaeh flbereiakoiiiineii , du ouch fürbashia underaiis oad nueer eid-
geDoszschaft weder io stelteo noch ia tenderu nieman dbeiuerlei anndei^
barer gcfarlicber gemeinden eammlnngen oder Botrig, davon Jeman
•ebaden, vfruor oder nnfniff entan roöahten, weder hwisliob aoch offent-..
■ich füroemen noch tbuon toi one willen und erlonben alner berreo und
oberen.** In neuerer Zeit habeo zwar die Bcbweizeriacliea Terfossungen
darüber Stil lach weigert beacfateC, aber fhctlach aind die Tolksveraamm-
litagen aait 16S0 «It erlanbl angcMben «Md«n.
iM,C00<^lL'
Zwftlftea. CApiM' -D. Die ToftfTenunmiiiD^n. QSS
itjrksain', v^ettD iie richtig benatst, ubd atit EAergts g^&nd-
hftbt werden, dass eine so geßtfaifUohe DetAoutlntiob keinefi-
wegs DOtliwendig erscfaeiot.
Das andere System, in grOKen Staton ToraDglicb mit
starker RegieruDgsmaobt unbedenklieh ' — ist Freiheit der
VolksvenMiimlungeii als Regel, RegieruDgarerbot sie
Aiienabrae.3 Auch jene BV^eit bedarf Qbrigeot der Be-
sfthrfisknng.:
a) mit BeEUg aof die Form der VersaaunluBg. UDbe>-
waffDetes Ersdiein«! wird ßwt aberall gefordert,, mit
Recht, weil die Partei, znoi bewaßbelea Beete gesaiameh,
am) ton den eigenm Parteiführern gehetst, die gemeine
StatsordBüng zu heftig bedroht;
b) mitRUckscht aof deti Ort derselben. Für die Frei-
heit der BefathuMgwi and AbstJmniang in den organischen
Versammlungen des re^rfiaentativen Körpers (der Eammeenif
NatioDalräthe u. s. f.) ist es in hartem Grade bedeaklicbf
wenn in ihrer Nfthe die lauten und oft l^eosehaftlichen
Stimmen au^eiegter VolksTersammlungeD sich TeroebiDeni
lassen. Daher audi in dieMr Bezi^oi^ das Erforduvisa
einer gewissen Entfemiuig von dem tttse eines, solcbeo
Körpers.
^ BelgUche Terf. J. 19: .Die Belgier haben du Recht, sich IVied-
Ikh and olüie VftJka an veraunindD, geutftit den OentEen, welche die
AtufibODg diese« Rechtet bestimmen können, ohne es jedoch, einer- vor*
gängigeo obrigkeiü leben Erlanbnisi zu antemerfen. Dieae Verflig-ung
beliebt eich oictat anr die VerMmmlung unter freiem Himmel, welche
giatlich den PoliaeigesetMo niiierworfeii bleibt." Deateche ReichsTerf.
«. 1849. S. 159. ,IHe DentacheD haben das Recht, aicb rriediich und
ohne Waffen sa versammein, einet besondem Erlanbnisi dam bedarf es
nicht. VolksiereammluDgen unter freiem Himmel können bei dringender
OeAhr filr die dffentliche Ordnnag nnd Sicherheit rerbolen werden."
Preneiieche $. 30: „Alle Preosien sind l)erechügt, eich ohne TO^än-
gigt obrigkeitliche Erleubnjsz, friedlich nnd ohne Waffan in geschloeaenen
Rünmen zu versammeln. DieM Bestimmung besieht eich nicht enf Ver-
sammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezog auf TOigSngige
(riwigkeltliehe Brlanbniei der Terfügnng des Qeeetzes unterworfen sind."
iM,C00<^lL'
540 Z««ine( Baeb. FrelLeMtniAt«.
e) Das Erfordernisz einer vorherigeD Anzeige des
einladenden Ansschnsses bei der Polizei aber Zeit, Ort und
Zweck der ausgeschriebenen Volkarersammlnng, rerbund«!
mit der Angabe der Hitglieder des leltendwi Aus*
achuasee, und dier Benennnng der bestellten Redner
wird ganz passend hinzngenigt; denn wo so grosse und
oflfene DwnonstrationeD beabsichtigt werden , aollcn die
Fuhrer weder sich noch ihren Zweck vor dem State wie
TerscbwOrer ▼«rberg«n, und dieser sich zar rechten Zeit
rüsten können, um je naeb Umständen su Terfttgen, was
die Sicherheit des States erheischt
d) Das Recht der Aufsicht des Stats während der
Versammlung, auch durch Beenftragte der Regierui^ an
schicklicher Stelle, Torsteht sich von selbst
e) Wenn irgend nach den Umständen Gtobhr ftlr di«
öffentliche Sicherheit der Personen, des Bigenlhums
und der Statsordnong zu besorgen, und doch diese nicht
so gross ist, um die' Regierung znm Verbote d^selben au'
bestimmen, so ist die Abfbrdenmg einer Caution> Ton
Seite des Ausschusses der Volksversammlung fUr allen
Schaden, der darch die Volksversammlung oder durch die
an ihr Theil nehmenden Volkshaiifen verabt werden sollten,
wohl eines der am meisten practischen Mittel, stöbern
Schaden ZjUTorzu kommen , und die Regierung in ihrem
Rechte, wenn sie sich so zum voraas sicher stellt
' In England iit der OmndsatE aralt, dut die Bewohner eineg hand-
red tir den Schaden einstehen mOwen, der darcb ZaHmmenrottang vertlH
wird. T«rgl. aach Stat. 7 nnd 8. Qtorg IV, e. 12. Franiüaitchea
QeaetE v. 33. Febr. 1790 und 3. Oct 1706 bei Mittermaier, Zelter
Vn, 8. 2« ff. ang^reigt.
nrg,t,7rJM,GOOglC
Zobtitei CivlM. K. Qu Rwibt dei mdenlandee. 541
Zehntes CapiteL
E. Dm leoliL dM WidantwrfM.
Ein geistreicher englisclieT Reehtsgelehrter bat den
Wnnscb ausgesprochen, die Forsten und iEre Minister möch'
ten den Wideretand der UntertbaneQ gegen lytaDoische
YerftlgaDgen für Recht, die TOIker aber fQr Unrecht halten,
und 80 jene die Veranlassung zu ofTenem Widerstand, diese
den Widerstand selber vermeiden. Die ErAihmog audi in
neuerer Zeit beweist, dasz jener Wunsch noch zu den from-
men Wunsche» gehOrt.
Von dem einfachen duldenden ungehorsam bis zu ofife-
ner und kriegerischer Empörung gegen die Statsgewalt iührt
ein langer und gelftiirlicher Weg an den Abgründen vorbei.
Einzelne Individuen sowohl als ganze Völker, die ihn ge^
gangen, sind oft dabei veranglOckt. Aber die Geachichte
weisz auch von Thaten zu erzählen, die auf diesem Wege
Rettung gebracht haben aus unleidKeher Noth. Das Gericht,
welches die Geschichte TerwtUtet, hat viele Unternehmungen
der Art strenge verurtheilt, aber es hat auch andere mit
dem Kranze eines stets frischen Nachruhms veriierrlioht.
Das Recht des Stets ist nicht ein absolutes Ober
den Menschen, daher anch der Gehorsam, welchen der
StatsbUrger der Obrigkeit, der Privatmann der Stat^ewalt
schuldet, kein absolnter.. Wo das menschlich-irdische Recht
an die Gr&nze seiner Macht gekommen, wo das innere un-
sichtbare Geistesleben in angeborener Freiheit waltet, da
hat vorerst auch der statliche Gehorsam sein Ende gefunden,
und kein Individuum ist verpflichtet, so zu glauben, so zu
denken, so zu flihien, wie die Slat^ewalt etwa vorzu-
schreiben sich angemaazt hat. ■
' Vgl. dHflbcr obeo Buob VIU, Csp. 2, nnd oben Boeh IT, Ctp. 14,
HoU IK. In der Aatigone von 730 ff. w««t Sopbokle« wiaderholt
diLTMif hin:
iM,CoO<^lL'
642 'ZwÖlftM Bodt. PreifceitaradMe.
Aber nicht blosz diese Gräaze , welche schon bei der Er-
Bchftffung des Menschea von Gott gezogen worden, hat der
indiTiduelle Gehorsaaiv Du ladiTidoaui iat der Statagewalt
überhaupt uur insofern lom Cehorsaia rerpflicbtet, als die
Sphäre dea States j-eidit; «bei üebt uufar^ woan £ew
in dieSpb4Ee desPEtratreehtes niclit aus Sta^grttndeii
Doeb- d« wo dK6 Priratrechi dem Statsrechte in wirkliehem
Conflicte UDlei^eordnet ist, übeigreift. Wohl darf der Stat
Über das Blut und das Gut seiner AagehOhgeD TerfOgen,
wenn da« nOthig ist znr BrbaltuDg des Ganzen. Aber wenn
der Regent aus Laune mit dem Lebra eines Unterthanen
spielen wollte, oder nach seinem Vermögen gelüstete and
willkürlich auf dieses griffe, oder sein Familienreobt an-
tastete und sein Wedb . oder seine Tochter frevelnd zum
Genüsse beehrte, so würde er hier offenbar nicht ala
Obrigkeit gebieten kfinpen, denn das wfire nicht Ausübnag
anes R^erungsrechtes, and der Borger wftre hier in
keiner Weise zum Gehorsam verpflichtet. Als Mensch tritt
er hier dem Henwben entgegen, nicht als Untertbsn dc>r
Qbrigkmt.
Aber auch innerhalb des Bereiches der Stats>
macht musz diese dem Rechte gemäsz geübt werden, und
widerrechtliche Gewalt ruft gegründeten Widerspruch her-
vor. Auf solchem dem State eigenen Gebiete ist in-
dessen der letzte Entscheid in der Hand des States selbst,
und der Einzelne kann demselben nicht auf die Dauer
widerstehen.
„Kreon: Soll deaa die Stadt mir Hgen, waa ich ordnen soll?
H&mon: Sieh doch, du redest kllzotehr uich Knabentirt.
K-: QebcDt ein uidrer oder ich ia dieaem Land?
H.: Die Stedt g«bÖreod Einem aar, ist keine Stadt
K.: Nicht eigen wäre dem die Stadt, der ihr gebest?
H.: Wohl hanwhe Du denn gani «IMd im Aden Land.
K.: lehirre, ««nn mein HerrMherrechl mir heilig gilt?
H.: Nicht heUig giJt dir'e, wenn dn höhnst der Götlar Heeht.*
iM,C00<^lL'
Zehnte* Ofttc).- E. Diu SMkt des Widentandea. 513
Die Fonneii'dH'Htobtgi^Ordaras und 4eB 'Widerstands
der IbdiTidaen gegeir Unrecbt, Aas ibnen vtm der Stetiag«-
walt lugemuthet oder Mig«tlMiß Wird, «ind sehr Vemeliieden.
UnbetweMBlt reehttnoaBig ist:
1. die einfache VerBBgatig des' Qehors'ams, iro-
mit passend Vorstellungen rerbunden werden, welche das
Recht des Indtriduums und dm Unrecht des ßtatee Mar
macben und oioht sel^ die 6ewdt abhalten Onnet^t zu
thtan, teraer die Amvwtdong der Reoh'tsmittel, -wek^
VerfossuDg und Gesetz zum Scfanlze des ladividauns dlesam
▼eriieben haben,' endlich der Protest, der das eriäteM
Unrecht bezeugt und die äereobt^lceit der Zakooft anruft.
Christus selbst hat der Mensohheit eis gvosses Vorbild' hintor-
l&ssen , welches auch die zu stftii»» und mit freudiger Eia-
rersidit zu etfullen vermag-, welche ihm Ähnlich fDr das
erwige Recht ihres W^tm» die herbste Ptin und s^bst den
Tod des Verbrechern erdedden, ohse wider dl« höhere Ge^
walt der Obrigkeit zum Schwerte zu greifen.
% Dm positive rOmiscbe Staf'sreoht blieb dabei
lAtht stehen. Des Tribunat wurde geachalÜBn, um einen
rechtmUszigen und g«ordneten- Widerstand gegen
widerrechtliche GewaltUbung der Magistrate nicht blosz zu
Gunsten des in sdnem Rechte verletzten Individuums, son-
dera unter Uitwirkni^ der geasnimteD Plebes zu wguiisiren.
Die Tribnnen waren berechtigt, nicht allein die drohende
Gewalt durch ihr Veto zu hemmen . und ihr so auch den
Atuaesen Schein des Rechtes zu entziehen, soodem wenn
die- Volksfreiheit geflihrdet schien, die Plebes auch zur Ver-
weigerung dea an und für eich schuldigen Gehorsame in
' dem de 1^. III, 3.; „tust» imp«ria «anto, JlBqne dvea modnU ae
(JM rwwattVm« fomdo. KegrliirBtns mo obedienlnn et noxiom civera
mtilta Tfnclla verberibaa eoirceto, «i (mt wu^ont ptiUttat jnptUtint
pnMttitt, od fUM pnvoeaHo «to. Hllitifte ab eo qnl imperaMt provo-
eatio De eato.
iM,C00<^lL'
andern Biagen wiluifiaBlerD iHkd la ouaSiehÜgem., va 00 die
iierraotaeqda Anst»kmtie dareh di^ nllgfloaeine Noth sad
JAhmiag m die Behnokea dea beatehcndM B«elite8 m
wäsen. Seibat oristokmüscb geainote Ststsiqaaner * babea
dieee laelibiUoD trota ihcer Htogel EuweUen -sl« eise gtutae
dei gut»»' Eecbte« und OBttenaler Fiabeit augaMfaeo, E»
wMt dm Docb iiQDWP .eis negatirer Wid«ntw>d. IKe
Plebes griff oiebt bu dea Wafiieii , aiß zwaag die Obnglieit
Bjobt mit 4er Gewalt dea Schwerte» von dem UoEecbfe w
kweo. Aber sie ward dw Pfliobt. de» Ötttanatoa «at-
bandea , bia jene die AutoriUtt dea Recb^ , welt^we den
gaoBeo Stat uisamoKfibieLt, wiader aobtele. Aber aueb
die Tribanen lerutea ibre Hatdit missbrauchoii, and »tatt
das Biedere Voik in sooem gutes Ueebte Ba aebstseo, flnsan.
sie an, mit Hülfe »elDer LeideaadHBitra das Beobt det
Stale^ uod der obn^witUcbea Gewalt ihrem Wille« ta beu"
geo, und bracbtea daoo Uarube und Yermnnng über
den Stat
Zu Sparta war daa Spborat, deaseti nAobate Q«atiui-
mung auch gewesHi tOr die Fr^büt des Volkea «u wachen
und dem UiubrauiA, den die Eäatge yqb übxer Otfwait
* Z. B. Cicero, der den OrnodsBlz (de Legib. III. 3): „Plebea quna
pro Mtamtra vhn aitxim ergo decem crcaMit, trlbuni ejna nnto, qtud-
fwe tf fPOMoitia, qaodqiwptobairagMdot, rttmumto^" nUMrmoUTM
de Legib. III, 10: aFateor in iila ipw potestale ioMM qDiddsn mali.
Sed bonnin qaod est qiiMBitum in ea, sine ialo melo oon haberemua.
Nimia poteaUt est tribonoruin plebis. Qnis oegat? aed via popnli miilto
Y^emtntior nnUoque Maiior^ qiwe dnccn ^ood faabBt, Inttrdiu Imlor
«i(, qoam ü nulluni liaberek Dax eoim soo m pwicolo pn^gredi cogilat:
popQÜ impetUB perlculi rAIionem eui noo iiab«t. At aliquaodo incenditur.
— Et eaim aaepe aedatnr. Quod eulm est Um deaperatum collegium, in
qng nemo e deeem auu meate alt? — CoDceaaa plebi a pktribaa lata po-
Uitate, Arnift cedderoat, r«atiDclft aeditio est; iDventum eat teaperamen*
tum, qao tenuiorea cum priucipibua »equari se putarent: in quo quo fnit
civitatis salua. — Quamobrem aut ezigendi r^e« non fueruoti tat plebi
re DOD verbo danda liberUa, quae tarnen aic danda est, ut — aasloritati
priDcipum oedereL"
iM,C00<^lL'
Z«hDtea CaptMl. fi. DU Bwltl 4h Wldentudei. 3A5
ntfdten wordtD, «ti^egcmntiioten, Docb Mteieller atisgtartet,'
und *U8 WAchtM-n tat die Freihait wuiden diA Epboren ht3A
l[ib«g«nteii d«r Bfloige. Sie wsira beraten, die Terfotsobg
m bwrühroDt iiikl oMulltea dann Mlbgl täaeu tiefen Ritz in
dM IniBMrolle Work,
t. Aitch du Uittelslicr bat setoftErifte «n der Anf-
g>b« vanuaht, um SolraUe des Rechta wider bOhere Gewalt
eioen WidentBod m ordnen. Es war über ib der ErftlUung
dmaelfien noch weniger glodtlieli old doe Altertbüm, Du
CUebt der SelbttbuJfe sebieo ▼onAltert her dem g«rma-
lri«chen Obnakler tMturliah. Die 8eK>sthftlfe wir in der
VorMit die gewohnte Font), wie der fnit GerBOBe sain
Recht gegen jeden Angriff rertlieidigte, die Nicbtechtaüg
desMlbeo »i ottwlngen •achte nnd flu erlHtene Unbill Rocbe
niüim. Id der frflnkiscben Ifonarcbie tuerrt waren die Ger-
manen genöthigtwovden, tin änderet PriDcip, das der atat-
lich geordneten Gerechtigkeit ala (he böbcr« Regel an-
saerkennea. * Aber alt du Reich Karls det Groseen tich
aüflOBte, da zeigte es sieh,* dats der alte Trieb. zur Selbsl^
hülfe noch nicht enterben und die nsae tod de* lämiscben
Coltar Uberll^brte Statsldee noch niiAt in Geist und Blut
. der Völker Übergegangen war. In dem Fehdereoht de«
Uittelaltett wurde sie wieder emeDert. Wer sich stark ge-
nug fUblte, sein geglaubtes Reeht wido- angeredtten Angriff
mit dem Schwert in der Hand zn tchotzen nnd wider den
Feind deteelben die Fehde 20 mhren, der tbat es. Der
Streit zwiaeheo dem Könige und den Grossen, zwiteban bei-
den und den Btftdten des Reiaht, zwischen dem Fürsten
und den Standen, Über ihre gegenseitigen Rechte wurde
dafaer nicht selten zum oOeDen Eri^^ der Puteien. Jene
»od £ese aarnmeHeo und warben Truppen, nnd- der Bieger
in der Schladit behielt du Recht.
* TgL «6«) Blieb VlII, Cftp. 1.
luiticlill, sUgamalnMStilirMiht. II. 35
iM,Googlc
516 ' ZwWOm Vmth. FraihailUMkl«.
. 4. Der moderafl-fitat, der aieli als Ganiea fliUti «r-
ttflgt eine 'aerobe.- unModige SelbMhQlfe imd den isBetn
Krieg niclit^ der ana jener MgL Sie arsdmnen ihm bcäd4
als Symptome, der Bartwrcä, niebt als Bobutswebreo de«
guten Recht«. Er umez daher im Gegensalze data das
Priocip bekeDueo: bewaffnete Selbtthulfe wider die
Obrigkeit .igt nicht erlaubt, aneh dann ni<At, wenn
dieieunrechtmltange Gewalt bbt. Aber miua er «Dter aUea
UraBtAndeu'.datRedit eineflenergiseben und actiren Wider-
standes Terdammen? Kann er nur den Wideratand milatmtn.
der der AirBzersten GewalUhat mit dem acbliehten Worte
Uligegentritt nnd deeaen gatoe Gegenwehr in der moraliaeben
Erbebang des schuldlosen Dnldens bestdit? einen s(d^en
Widerstand nur, weldier limlaler und Terstookter TjTaBiiei
immer den anszern Erfolg lint, und gani allein auf die
Ofileubaning der gfitülcfaen Gkreebti^^eit Tertrsut?
So lehrten allerding« die Theologen der eoglisoben
Hocbkircb« und die rechtsgelebrien Tories. in den Zeiten '
Karls II. nnd Jakobs II. Jene behefeo sich auf die Ennab-
. nnng des Apostels Paulus: «Jedermann sei unterthan der
Obrigkeit, die Gewalt Ober ihn bat," und Icgtra die Stdlo
als absolotea Gebot ans. Sie betonten es mit Kacbdnu^
dasz Paulos die Christen so ermahnt bähe, als der Tyrann
Nero die Welt befaerrschte und erklärten, kein Bruch des
Rechts, kein UebennasB von Grausamkeit und WillkOr könne
je die Unterthanen berechtigen ihrer Obrigkeit mit Gewalt
zu widerstebeu. Die Rechtsgelehrten aber fUbrten Uberdem
aus, daez die Regel des Gehorsams schon darum dareh
keine Ausnahme des erlaubten Widerstandes be-
sehr&nkt werden kOnne,^ weil es nicht möglich sei, eine
sichere. Linie xu finden zwiseben den gewöhnlidien ^utiln-
den, in denen die Regel gelte, und den auszerordentüchen
Fällen, fUr welche die Ausnahme gefordert werde. Besser
sei es daher, dasz die Gesellschaft auch ein grausames^ und
iM,CoO<^lL'
Zehntes C«()llek.'E: Du Ksckt dca.WUenUndet. Ht
bed«Eliches' Rog^ent erfrage^ ala daas sie die Rebellion
gntbeitae, tobttld nnr dieBcbeUeQ den Glauben iMben, dan
ibr Reebt verietst and der Dmck den sie Mdcn, oDerM^r«
lieh gewmrdea Mü, deon durch vxmva detartigeD OmodBatx
wUrde die Sichtiriteit ^ner jeden Stalaordniuif verieteb '.
Da die EriimenuigeD an die vorsnagegaiigenen GMoel
der ReTOlntioa und den frobero DespotieniDs Aer Gleich'^
nacbo* noch friaeh waren, und -so lange die Tyrannei Ja-
kobe H nnr die Dissentera und die Bc^Uikaner. drflicfct^
fiand diese Lehre üemlidi allgemeinen Reöbll. AU dann
ab» der EOnig anch die Ariatokmüe in ihren Reobten
▼erletole, und die Hoofakirche bedruckte, da neigte äcb all«
mftblich die gance Hation dem Princip der Whigs zu: ^dass
anaxerate Unterdrückung den bewaffneten Wider^
stand rechtfertige;" und. selbst die venigen Tories^
welche jede Ausnafame von der Christenpflicht des duldenden
GebcH-sams anch da noch im Prineip Terwarfea, liessen doch
die Rebellion fa^isch gewähren und hielten sicJi nicht fUr
T«rpflichtet, auf 8eüe des bedrohten Königs an strtiteau
Auch der QnindBatz des Widäslandes warde nun wissen-
•cbaftlich begründet !> Den Theologen wurde erwiedert, dasz
die moraiische Ermahnung des Paulus, der Obrigkeit zu
gehorchen, weder ein Rechl^eaetz noch absolut sn rerstefaen
sei. So sei ja auch geboten, im Frieden zu leben und nicht
zu schwören, nnd doch sei ausnahmsweise der Krieg noch
nnrermeidlich und der Eidschwur unentbehrlich für die Sicher-
heit des Rechts. Den Juristen wurde zugestanden, dasz es
schwierig, vielleicht unml^ich sei, eine scharfe fUr Jeder-
mann sichtbare Linie zu ziehen zwischen den gewöhnlichen
Fällen, wo der Widersland strafbar und den auszerordent-
lieben, wo er erlaubt sei, aber nun anch entgegnet von
' Die höcbit ialercsuntea Verbandlongen darüber tind von Haean-
lajr in aeiner Qcsehj<dihi EnglaiHlaunler Jakob II. mit volkodeler Hdalcr-
H^lt dwgMtellt. . .
n,g,t,7rJM,COOglC
518 ■ ZwSlB« BiMk. FiellMfUM^t. :
«sdeni Redtisgäefarteii, daaz Qberiiai^ aaf de« Gebiet«
■ittlicher ubd racfaLtUchw Beürfbeiliuig : sich niebt imni» «o
eobufe äussere Grftazen ziehen .lasseb, und daae' Oute» und
fichleehtet nicht so leicht sich untendieiden lasse wie in
def Ofloihetrie das Dreieck and . der E^eis. Wer wollte aber
dM.Redit der Nothwehr des PriwtmaniM darum lAugnen,
weil es schwer lind sogar nmnöglich sei,' aum roraus Ar
alle F&lle das Maas voa wirklicher OelUir xu' beeeiebneii,
wetcfaes zu jener berechtiee? Aehnlich rerbalte es sich mit
dem Rechte .eines freien Volkes zum Widerstand gegen ^ae
tyrannische Regierung wie mit derNotbwehr deelndlTiduunM
gegeA einen rtuliehscben Angriff. In beiden Fallen mosse
das w)dstrechtlici>e Uebelgrosz und ernst, in beiden
alle: gewöhnlichen und friedlichen Mittel der Abhälfe
rergeblich erschöpftsein. In beidenwerdeeioescbwere
Verantwertliehkeit ttbemommen, und wem es nictit
gelinge, die Moth und sein Recht klar zu machen, lanfe nm
des Gebrauches so venweifelter Qewaltaiittd willen mit
Recht Gefahr die härtesten Stmfen erduldeo zu mossen.
Nicht leicht solle man die Ausnahme anerkameo, sie nie-
mals zuiulässen sei aber in beiden Fällen unmöglich. Diese
Lehre ist denn auch in England und Nordamerika zur
ellgemeinen Geltung gekommen. *
' Lord Bnvgkam British coutitotlon (utgtstetgt von Kobl In Uit-
terniftierB Zeiuchr. XVIU, S. 195] S. 103: „Immer mUMen wir beden-
- keo, wie n^esentlich fUr die Erhaltuog der TerfaMUDg der OrnndMli dte
WiderstendM K^cn uiig«setz liehe Gewalt lat; wie uotfawend^ für fixie-
rende nod fUr Begierte ea i«t, die £i^reifug dieaei iUiiient«» MiU«l» *!•
Eogglieh MizuMhen ; allerding« eioea ÜusserHeD uod deubalb but mit Um-
sicht zu gcbraucheoden Mittels, alleio immerhin eiuer ün Bereich des
Volkes tiegmden HGIfe, eines Schatzes, zn dem dasselbe greifton kann
and will, so oft seine Beg«Uen •• sd seiner SelbrtretÜield^uDg hten
nölhigen. Unsere ßeacbichte ist voll von Beispielen, welche uns lehren,
Ktitlranen In bkm gesetzliche Slofaerhi^tea in aetten, wriebe una 'in
Erinnerung bringen, daaz Kichtar, Parlamente and Htnlater, ebenso
auch die Künige, ^wache Uenschen sind, die SpielhJÜle eigenstditigar
n,g,t,7.dt,'C00gIc '
Zehntes OitUri, B. Db8 Sccbt Üb WSJerstandeB. '^Si
IMe: Jakobiber dfer ürsrixfifisr^uBievö&itiöii liKbed aiieh
-da ^edet Aie Dhige'Kaf dehKoi^ geafeUt, nüd was mr
als Awnahme der SoÜt sich' vaMitidlgeh Iftofe, genideza 'Hi
ein« re^Im&astge Aenszerung erlaUbtö^ Volksge-
. walt umzuwandeln versucht Noch ihren BeschlUesen sollte
so die Revolution selber als Statsprincip proclamiri und di.e
Empörung wider die Obngkeit ala Bürgerpflicht geboteu
werden.'
Nur die wahre und ernste Noth vermag es zu recht-
fertigen, dasz dem Bruch dßs Hechtes voa Seile der Obrig-
keit, welche das Recht in Schüben berufen ist, gewalt-
samer Widerstand von Seite der Regierten entgegenge-
setzt, und so auch von unten, um die Volksfreiheit und das
Volksrecht zu retten, das Grundgesetz eines jeden States,
die Unterordnung der Regierten anter die Obrigkeit für den
Äugenblick hinwieder nicht gehalten werde. Wo aber so
der Gewalt die Gewalt entgegentritt, da ist die Wirksam-
keit des Statsrechtes gelfthmt; und wie das Notbrecht der
Regierung in äuszerster Gefahr des States, so ist auch dieses
Nothrecht der Regierten ein Zeichen der Unvoltkom-
menheit aller menschlichen Rechtsordnung. Das Statsrecht
kann diese finszersten Fälle nicht weglfiugnen, aber ebenso-
wenig Dfiher normiren. Es kann dieselben möglichst zu be-
schränken und die natürlichen Gefahren derselben zn ver-
mindern suchen. Aber wenn so die Noth das Gebot durch-
Heiuungen, leerer Fnrchloder anehrlicher Partelaneht; und Aus das Volk
nie. sicher ist ohne den festatebeoden Entaehlust bis tnm Tode in wider-
atehen, so od ein Eingriff in Mine Rechte ^maefat wird."
' Fr*ni6siselie Terf. Ton 1793, J. 3ft: „Wenn die Reglernng dl«
Volksrecbte verictst, so ist der Anfnihr (l'insarrection) fUr du Volk
nnd jeden Tbeil dee Volks die heiligste nnd nnerlfisilichsle Pflieht'
Gemlstigler tn der Verfassung fllrSieillen von Iflia, $.201: „Der ald-
lianisehe Stntsbflrger iat berechtigt, einem Jeden Widersland cn leisten,
der ihn, ohne vom Oeseti sosdrQcklich dam ennicbtigt in sdn, mit Ge-
walt oder dorch Drohnngen gegen sdnen Willen etwas sn thun zwingen
wollte."
iM,Coo<^lc
550 ZfröUlM Buch. FrellMiUrecbte.
-bricht, ond die ÜTstaiktfifte walten, dann ist das StiEitsrecht
an dieGr&Bze s^bci Hemdiaft gelangt, und daa höhere
-SittengflsetE alläih übt noch eine' geiMige ICacbt, die ober
-der robeo <]k)walt thront, nnd sie ermft«ngt und richtet.^
■ Dnaer Scfaitler hatim Teil diwMvm ikrBerolBliaBdwtdHfvli-
KQI TcrecMedeM tTolhrcdit in den Worten Biavlhehcn wGrdig Tertrelea:
aSne Ctrftnse iMt lyranneamaclit,
WcDD der Qedrdckte nirgvod« Hecht kann fiodeD,
Wenn unertrlglidi wird dia Last — greUl er
Hinauf g«trotteii.Mnt)i«s In d,en Himmel,
Und holt herunter atliit ew'gen Rechte,
. INe droben hangen unvcrflnazerlicb
Und anserbreehlkh , wia die Sttm« Mltot. — - ' .
. . per alle Uretand der Natar kehrt wieder
Wo UeDicfa dem Henschen gegenüber steht —
^m IflUteti Uittel, wetni kein asdrai mehr
Terftegan will, Iit ihm da» flehwert gegeben —
. Der Güter höohate« dflrfcn wir verlheidigon- ■
Gc^en Gewalt — wir steh'n für unser Land,
Wir atäh'n rur onar« Weiber, unare Kinder."
n,g,t,7rJM,GOOglC
Register.
AHMAMhine I. fiOS.
Abdankung II. W.
AbtlDdung II. n.
Ab;eordnele I. tM, 509.
Abhängigkeit II. 489.
Abolltionsredit II. IM.
'AbrondiiDg II SG.
AbMhon 1 198
Absolutismiw I. tS3. 300. UM
Abttlmicimg I. Wl.
Abtrelung I. «4.
ist.
* 1. ItT. M9.
IT I. *18.
trsniSillcbet 1. KM.
rSmiacber I. IM.
njhfndn I. 13t.
wirtUchsr I. 13t.
Uebbriere I. Ili.
Adalarafttnn I. IM.
Adflltrerlelhul« II. tC.
Admtnhtntioo I. 4SI.
AdninUlntlTjoHtt iL tS«.
Adoption IL n. 34. Ann.
Amt I 37. eoT.
AmUidpI I. 104. S3&
AmluuRiebUng 11. 1(S.
AmlKdiiuer II. M.
AnMeld II. HB
AmlMoUetning II. ISt.
AntwtwtaulM II. 141.
Amtagehllfrn U. ItS.
Amti^ehorwin II. 191.
Amuhohrli II. 9S.
AmlipflichlTerleliungcti ll.
U1.
Arhell«nuod«tlon I<. 438,
ArtMlHhiBan II. 198.
Arbeiranoth II. U». '
Arbeltaielt n. 4M.
A rehonten I. 358.
AMer'l. 10. 79. »4».
ArMokntie 341 (.
AmtBirnia IL fi
AmltTn-brecheti II. 141.
Anarchie I. S& 147. US.
AngMIeWe I. 141.
Anklage der Minlstef I. EBl.
Anktagv-Iurr II. 140.
Anleihen alatliohe II. 417.
Anai^nnugm 11. Ito.
AnstaaigmachDPg I. 194.
Ansprtäwn I. fil3.
Ansl alten II. S7S. 418.
AMUllung II. IS.
Antike Republik I 188.
AnMUaerlillnniB H. SL
Anlrualtonen I. 101.
AnlwortadretMn I Sit.
AnwerUchan II. 31. 01.
Aiaug I. Ell.
Apanagen II. Tf.
ApellalioBigerichte II. R9.
Apocriilerius I. S74.
Arbeit II. IIG. 401.
Sit:
■ I.
AiiMotele« I. B4. 109.
AnBenpBfs« II. 104, UO.
Annenpol iMl II. 188.
Armenlaie II. 107. AnM>
■ Attotidinioe II. 436.
ARpiranten lum Statidleiii
IL IM.
>*ear«nn II. «7. 430.
Anignalen II, 410.
Artoeiatlon II. 48».
Athelinua II. 170,
AotieMiBK d«r
6B. It. 1». "
iMchlsrechl U. 310.
igum I. 153. Sai.
Aulbebang If. 171.
Auelielinting I. 189.
AusDähm3««Tlchte II. MO.
L 5*1.
AuHlattuAg der Kirdia It.
AuBirltt aus der Kireba ll.
K7.
190.1411
iM,Coo<^lc
BritKerkebT II. fIM.
OmI de« EUta H. 4« .
AMoriUI NT.
Brückngtiaer II. MB.
les.
B.
Budget L 618.
Civilbamta 11. «S.
Bund äWtber I. BIS. BW.
Ortllnllon 1. 40.
««den 1. U7.
Bobk II. iV).
CkilllM« II. «9.
Otilproeen 1. S.
BI8.9M.
BiBkim L SO?.
OYilMUtB 1. 419.
Buknotcn U. »6.
Civllunracht II. US.
ItiDD 1. m. II. lU. .
64S.
CiiltM I. («.
BttHB» I. tit 1». m.
■UtlillHhe IL 109.
OttMn L 171. 493.
BttSIreil. 111.
RoffM 1. tav.
■riM«kr>L 1. 174. '
B<ir(NM(i(4b
miUian 1. 171.
Btjm, 1. 417.
BwKU 1. fW. H. tM.
Büner I, 15t.
aitJtm l 101.
aiibnglmeBl 11. IM.
II. ir-
Hürgemcht 1. 140- U- Ut.
BfirgcrMiMit 1. «7. U7.
Colkgioi U. 4«. 164.
BalekU II. m. «».
CoiODit II. 448.
BflrmMMP 1. «7 t
Beguuchiai« U t«.IU.
BöisHTer^MMl 1.
Com« p«Ulil L 914.
nur)» I. 71. Sl».
ComlttMi l. HB. r
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Buliaukrtai 1. »4.
»rhel. W.
II. 41.
c.
CommuDCB 1. 141.
«9.
Communliq»» L Ut-
Ctett |. 4«. Sta.
Cinll« IL 418.
Conpclr» II. «7- «1.
CmtlUriiN L m.
»»IfWl IL HT.
CaplUlira 4w BUM U. r«.
B#4. B«.
CoMiOW« t- B4I.
CipiMbtncr B. 411.
Omrordita II. aS:).
Cipiupi L tu.
CtpUe iMmi 1. 314.
CoatMOW* 1. «Ob H. t«.
Bnili *UUIi*n L ». «H.
C^IB L »14.
ti. eo.
*«WUl«« n- IIGl tu.
Ctm** 1- tTO>
CoMcrvlion U. 17t.
CiulJoDM IL Ht-^MT.
CoMiliahl 11- UOk
mttmim U. IM.
CcTMW I. in.
BMWcbll«Ueit M 13«.
Cduormt n. MB.
Coioula l. «1
Ceiuur U. W.
11. t»V.
CMMuntTtuau««! dM|mii|i
B« 1, UT-
CentMea L IW.
Control« 1. etS. IL 3B(.
Cw-l^iWn IL W7,
Bluibfun 11. 131
CoHTliM n«lt 1. WJ. '
Bonn 1. m.
CrMTMtlMt I. U7,
C«opt«UM L BM.
«oilf|«Ol*le 1. 14*,
OntDrltD I. XI4.
Braliinuia. 1. igs.
CmtI« L tl|.
C«in»nWU. 54.
Brter«lel 1. IM.
Cb«Tte|.tM.
CorW 1. Ur 46«.
Ctnr* •«»•ntMi II. a.
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CMtüMin* ■- Ut>
CredlUMMIen H. UL
ColtwiwUiei II. IM m.
DiiMieniii»>ül1ipr L 18.
ItiiVMwknIit t. m.
Uaemark I. 41t.
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DMMKntie 1. tM. MS. tM.
PemoknUalKDd« SUIm 1.
DM»Ol«BMlt I. tW .
D4Ppoü«LU&t7l>.l«JM.
|>euuclie Suif« L U5.
DraUchrr Bund L MC
Diiwn I. 4T^
Uleuta (I. ItS,
l(i«wt öffecitUcbar U. 1J0.
DlMiUdrl l.Atn,
I»«nMiulW*D4 IL l'lt.
DlenslbirkeJMs I. IW.
Ulraitbsten L 4&a.
DteuUM U. tat.
DieiHUaUuHMC U. |U. ÜB-
pi*HlBfki)l IL 1. L
f>inwiSilMi«akM II. fU.
PleDWtaul« L 131.
DlenMpDicbl IL IT«.
DiftctoiiiiB) II. M,
DlKipUoiirwrrtalKfl» IL Ut.
PiiKmtHitnw U. WM.
DiuidfnikiNtien U. Sil.
Doeiord IL att.
DociofH der RacM L 1U.
lUt.
DoDdn^o L Mi.
IKx^Bcindu U- tu.
DauUod der Kinh* IL BI7.
tMUw StM« L 1A7.
UniUlra L M.
PwWuH Nil<iOM IL m-
PrmU« L «74.
DnMIItn L ttS. II. M
ZtrI L IIa
EboMntliwIt I. 44«. 4t«.
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Pabrikan «laUkbe U 381.
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GerichnberraduR I. SM.
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GewMerbtfMl 9I oknUe t . HO.
GeecUectaUkOoieitivm 1. 34«.
GeKbworeoe I. 4M. IT. tM.
Geiaelndelmdilüase IT. 473.
GemeiDdebargerL SM.
eeni«l>deb«Tgerreefat a 4«1.
Gemelnd^ut R. 481.
Gemeinden I. 141. tlO. 4*9.
II. IM. US,
Gcnelnderälhe H. 40T.
Gemeiodeverieunng I. SIT.
Gemelnderemmnlung B.
471.
GemelnderennSgm 0. 4M.
Oernefne I. 119. 460.
Gemeinfreie I. IM. IM.
GeneriledToMien 11. tSC
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I. 473.
Genouen»chanen Tt 1S9, 316.
Gentfla-bomaiei I 114, 114.
Gentreenen I. 140.
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Gerldit L 4C3. 6». tl. 1)1.
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GerichUbiTKi I. sn, SM.
G«Mftwi}r«anivrrhsHH)R I.
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Gei«4lschtnni II. 31S.
OewlMi«rt<poltrei II. IM.
GesellsdiinsTfTtng t. ff7.
Ceaeti I. 3. 11. tM. EM. (Hl.
GM II. 18.
GeMtieeemleguhg I. fi61.
GeMlieabererhuTifE I. 541.
OeMttemlliigkeLi I 5*7.
G«H(7frebi)ng I. 9». ?71.
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611.
Gewndbejtspalliet H. IM.
Gewsll I. 3«7. 4!6.
Gewalttheorle I. SM.
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1. 36.
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OrganlKheNatardwTaiket
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Hiubetraib n. 6S.
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Hissi dominicl 1. 374.
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HisiregieruDg 11. SS. MO.
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Pachter I. 341. D. 411.
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MillHMiDd I. 1SI.
NMerlanunr 1.334.
Palrie 1. 608.
detitKhe I. 1B4.
1. 4M.
NobilM 1. m
engliKheLm-
Nobill 1. 340.
HonsrcMe 1. 170. 97». »1.
Noblew« de robe I. 114.
Pilrs de rtanc« i. 113.
35». 978. 388. 3». U.1».
NoMerae per IHtrea I. lU.
Papiergeld H. 416. 4».
Honogirnrie I. 479.
Nomotheim 1. 301.
Papal 11. les. »0.
Parggium U- Tt,
Hordorim U, 106.
Farsntelen H. 3J.
Notare I. 149. U. SM.
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NoUirecht 11. 113. 118. Gt9.
Parlimenl englKebea I- IM.
Novietal li. 1«.
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Holion 1. SM.
Motu 1. 1U.
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HUDdhCTT 1.101.160.
OberamUi 1. NO.
UundMihall I. 373.
Ober>Dli>icht9r«rli( IL 108.319.
399. '436. 481.
Hanijndikeit a. «s.
Palenle 11.
Mimidpiilböiifl' I. 43.
1. 380.
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HiinirecM II. m.
Oberbaua 1. in 4«. SO.
römieche 1, 100. 10».
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Oberhoheit 11 308.
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Obrigkeit t. SB. 143.
Patrefnifl 1 wi.
feuhia [Apoatel] 1. MB, IL
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Omclere II. 137.
Perioden 1. 001.
MttlOn i. 4t. 81. n. 9.
PeriSkcD 1. SiS.
Hallonilbmll U. US.
Peiaonae regl grataa IL 3W.
Opposition L 890. II. 140.
Pereaalicbkelt ileaStats 1.39.
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PlacM IL 310.
PläHW I. 3t. 1S7.
Plmokntie I. 940. SU. 4*7.
Polen L IGO,
PolicB JudlcUlre IL W>.
Politik I. 1.
PoBcai U. ITS. tlk IH.
PoliicibuBua H. MO.
Poliieigneti« I. S38.
PolitaigCMlibuch 11. 130.
Poliuignrilt a in.
Poliulbobtft II. I01-
PollieinilnitterlDB II. in.
PoiiutopontlQ a tOOi
PoliwMU LM.
PolticIitraEM II. IIB.
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PauitenuTi IL 317.
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PrirogiUve L fi>4.
PrfMDlttion II 313.
PriveBtiipoliiei II, 183.
Presw I. 338. IL US.
Prewrreihcil I. t. 380. IL BOfi.
Preuprocene II. IST.
Prevotilstidts 1. 14S.
Preunrn 1. U8.
PcieWCr L 180.
PnuIer«rUtokrille I. UO.
PrlMtCTMmiiur« 11. 318.
PrieslenliteD I. 186.
Prieuenbum I. ttT.
Primogcnllnr 1. 116. U. 37,
PriDCeps Moatui L 37t.
PHndpieal »4.381. (I8.477.
Prinwn I 13B.
Privilbrnken IL 430.
Prlv«t<loc«nt«« n. 387.
Privdeigenlhiia L W.
PrivalgdebrU 1. 14».
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PrivalMiAt L 4. «7.
TitveTMöfn da SItti
Priiil^teB L S38.
PTDcliauleoeD L 684.
Pfocunwrcn t. Ut.
ProfcMorea IL 1!». 3Ci.
ProhibillTiöll« IL 427.
ProicKrlit L IST. 1G8. SSk
PromotorialM IL IOC
PromuleiUoo I. B/l. U. 84.
Proyaulloo «inn GihUw
I. »9.
ProToggtioD der Ktmami
1. eis.
PmUles L IM.
ProvlDica I. 118.
ProvtaiulsnetiaebuagL llft
ProTiDiUlragieniiig L 118.
Prof liiialUlBde L »S.
PrudbomaiM L IIS.
PrtluDgsa L 613. 160.
PiTUnkn 1. 803.
PobllcatiDD I. Sai.
Pufltedarr L «T. H. 134.
Rtne 11. 96. 134.
Hauen L TS. 88.
HiMMMlel L 136.
ltuseM)it 1. 131. .
Bath albraKlicbrr L 303.
Rith der FiirMrn I. 354.
Reih der Gemeinde U.
Rithel. 141.316.4«. U.U6.
aeelluten IL 436.
ReelrecbU I. Kt9.
RealuaLoD L 140.
Recbt L 80. »4.
107.
— nitiODale L SV.
— öffentlkbe I. 441.
ReclitliMl«k«lt IL »7.
RedlUbewuuMiD L MtL
RechUflnduD« II. VO.
Rccbulrage IL 118.
ReckUseKUcbte I. 3.
Bechtsideen I. 18
tecfauiiBete IL «6. L 44t.
Recbtwitu L 18.
RecblsKbuU LH.
Rcrhiulit I. 36. CS- SS.
RaditiMitleteiid IL W«.
Bechtsvertindticbkell derG»>
uuel SO«.
Reroiden 11. 47t.
Hecuwlloneracbt IL 1S9.
Redelreibelt 1. 3S4. HO.
Bediter atkMiiicbe L 30).
ttefenndariiu L 374.
Beromi L 134. IL IG. 17.
RelonMUoa a 301.
ReroriniUoiuncht a 330.
Regale 1. HB. IL 383. 40T.
Resalilit L !IG. IL S40.
R^entenaoaveranetit a G>
Hetenlinnen L IS».
Retentacbalt IL 17.64.03..
Regt«njnf>be«Bile U. IM.
Reglern ngsieuue L Stl.
Begienjnswewalt L 463.
RegleruDgarecbte IL >7. M.
RegierunpwirttiirbtnD.SIS.
RegliMDl I. 453. U. II».
ReeredlenurbtD IL 97.
ReichMrht a TS.
Reichssdcl I. 117. 131
BelditrQnten L IH^ .
Reidulürsleoralfa I. 344.
Relchain9l)inien IL 65.
üeicbakamoiericriebt 1. 680.
Beitb^lebeo L 108.
aeicbsiUDdKbaa L IIB. tOI.
Bei<bMag L 469. 473.
— 6it«rrelch>icbar I. 40»^
Belduverfauung 1. 06a
Bclchsvem'etang II 66. SS.
Heichlbun 1. 607.
BfiieTreibelt fl. BIO.
ReligloD L 10. 100. 647. 0.
RepriaeiiUllrdeiiiakraüe L
317.
Reprkaentativiiysteai L 371
1 C(.)i.)t^lL'
31G.
SUblLTt
»n 1. (6. 3t. Gl. «e. W,
M8 .
, 9*6.
Schul«. 1. WT. U. 101. SU.
17«.
- EnleWhuDH I. 1». »0,
Repoblik 1 Ki.
- Fu^cfknen l 418.
Sctaudbcmi I. 1«, UO.
- InatiUilioD (. lU.
1. »1.
— Oriane I. US.
Hewriple 1 117.
Scbui Hülle IL ue.
ReMmunichie U. 106.
St-hwrrter, m« U. Ua
Itc««nen II. ITt.
ScfawDTgHkht« IL SG.
- Tbeilung I »1.
Seelen U- «1.
- VerhUmti mr rMtIlie
netl^tion u. m.
3.ISne«n 1. IM. 381.
1. 17G.
- VcrUliBln wr Rircbe L
RicbuHinM- 1 411.
Selb«Ui[lfe IL WL 616-0».
47. 11 H».
Hichln- 1. tiO§. U. W4. US.
Sdhelrache U. SOG. 106.
- Verhuui« zun Privat-
«Igeolbiun L «t.
Scmitm I 10.
-VertaUniei wr RdiglMi
«ichtarelira ■■■ )KL
II. B».
Bilter 1. tOO. 10«. IM.
S«oit 1. 336 tiOa.
-VerhUlBivium Volk 1.81
RlUcTBdel I. IIB.
Senitorm L 106. BSk
- Verhiltniw lur Wino»
SenaUKoniuke 1. 336. US.
•ehift IL 33G.
HillerMien I. 131.
- Wesen L SS.
RiU«rKl»nl. U1.HV U. IM.
QeneMhill 1. 37*.
HSner 1. 10.
Senioh* 1. 1t« 460.
SttUict L ffit IL 88.
RotUTim 1. 111. HG.
S*p.r«lio ( loro et am-
RouMou 1. 67.
List.
BtaUamt IL SL 1W.
Bäckwirkdide Kr«n dtr Ge-
Serdu«:ht l- MO.
EltuangebiMga 1. IM.
«K« L M.
Serf. I. 18*.
Ruhe«ehi)t 11. 13B.
Sermo r«fli 1. m
Bunland I. Wt
Sbeiiir II. m.
SMUtPKille IL m. 134.
8.
S\ejtt 1 1*7,
StttlhAcr 8eli*U de« SUU L&
HalibedifBte 0. 111.
8llt«bär|er L tW. ttO. 466.
- ^ITcnllktag 1. m.
11. 5.
SHi» publica 1. 66. 11. Ht
Sklaven 1 160.
8titKf,i\ II, 387.
«kK^ml ■DieilkenlM^e L
Stalebü^crthuBi 1 147. 48«.
Ire.
SiiKtion 1, 31t. 871. 38t SM.
Sui«:ulwrH6J.U.»B8.3J7.
. II. W.
- der Scbwinm 1, 161
- pragn»li«lK II. 3S.
SUUdletut n. 11». 144.
S.pie>>i«<t II. WO.
Säte 1. WO
Selon L3D3.
SUKeiolwit II. X
Sarigny 1. 71
Sondtning der Gewiltfi) |.
M6 419.
gUUfomLlST.
Souver.in 11. It
«risttdcraiiMbe 1. 315.
ÜFhinTihrt V. i».
Souverinellil 1, 3«: 11 1. IG.
drmokrtllBdu I. W».
307.
BU.
SptrtJetem 1. IM. 8*5.
Spir- iindHilbOMMfi »- 3IG'
ScbUrni t. WS. 11.108.1».
Sped.ljOTT IL m
Blilsgeisl L 137.
ScbetTeibn Freie L 1».
Scholae 1. 1«.
feporlelti IL 1SG. 3W.
StfltH^riil ■!- fW-
ScbrlAlldikeit L >07.
Stata(e««U 1 387. IL 1.
nigiti/cdtvCoC^Ic
sio
StaubnitiKh I. 4TS. Me.
Statshohdt I. S8B. IL 1
Stataidas I. U.
StottkisM II. 78.
Stsbldrch« II. (TS.
Stauklage IL 1»,
Statskörper-I. Wl
Stiulebett I. 1
SUtamicht L 38«.
ftMaffllle n. 1.
St«Unimiaterien 11. IM. 1S3.
StiUmonopolieD II. 380.
SUtmolhrechl IL 111.
flUMobeiHtapt I. ISS. n. 1.
n. 03.
ftatsorgam I. 371
SttbpapiCTgeld II. M.
SuupersSnllrhk^i IL 9.
SMUpoltiet IL ISi.
StcUpoat IL tat.
SMtsprlncipien I, TD.
SMUpr^rung IL 1».
SMtsrath L Ml.'n.lfil. M4.
StilBmhnung I. 63I.
SUtsrecbtI. 1.9. 10.
SUteregiening L 3B7.
StaUreligion IL £ST. TTS. KS.
StaMdmldeu IL M3. MB.
SUUuecrelltni I. Ul.
SraMwuverinetat IL S. ia
11. «.
SKtssprache I. ST.
SltUnruie n. MO.
Stalsüberordnung II. 1.
SUUunabhüi^igkeii n. 1.
SlaUrergehpn II. IM.
Slalsiermägen IL 68.
SUMterlraRe 1. lä «7. 59«.
n. 33. fO.
Statsvolk I. SSl
StaUwlnhadiaftspoHzei U.
199, 376.
SladtbQrgcr I. 91t.
Stadtbürgerthum L 139.
Slürtte L US, 47t.
SlAdlestalen I. »3.
Sladtherrn 1. V71.
Stadtrüba H. (60. WO.
Stadlichralber II. tTl.
StadivaroTdoete n. »80.
Stlndenth I. Wk
Slasdeigthilt U. 4M. -
Standeabem I. 000. B, tB.
SlandesverlilltiTisae IL lU.
Standrechl II. 113. -HS.
Slatisttodw Bomui IL 1€».
SlatutflD I. 11.
Stdlvertrettint L «7». M.
IL 87. 171.
SiempelgebObren 11.
Sicueni 1. »79. II. »S. MI.
SteuerbewilKentg L 3M. MI.
S16,6K.
gMuerfrBibait I. B4a IL %».
SMueiBeMtigebimg I. «71.
Steuerhoheit IT. tOI-
9ieuen>'"cbt IL Ul.
Ste^errecbt IL 380. Wl.
Stenetverwelgening I. SSO.
Stimmrecht tllgemeinea L
199. IL 86.
Stonbing L MS.
Strafen II. Ul. »0.
Slrargeaelie I. fi3S.
Slranioge L 98.
Slrafmilderung IL 10t.
Strgfprocesi I. 8,
Strah-echt L B.
StrafrechtapflFCB H. VfL 131.
Slralunheile IL ID6.
Stranen IL MI.
Stranenpoliiei IL 19).
Slrasietiregal II. 88B.
Studenten IL 360.
Sudra« I. 06.
SuLtaDB I »0,
Supremat 11. S91
Smpenalon II. IM.
Sjrmniachie 1. 130.
Tabakregie II. 360.
TftgrÖ»«- I. 78.
Taten IL 397.
Telegrapheiwegal 11. S9B.
Tele«rapben«eaeD IL KB.
Tenura I. 381.
Testament det> lle([eateii UM,
Thalweg I. »0.
Tbane L 1t9.
thaUTHe n. ■>-
IhellunflL IM. KD.
theokratle I, «63, tTt. ML
Tbaokraliairende Statin LW).
Titeoilni L Sl. WO. t7&
Tbeten L 1«.
enngaioch IL MB.
TbiUL 99.
ThroDlolBe D. St
Thronmlgetlbl^eH IL M.
Thronrede I. Sil.
Tlera ftat I. 1*7.
TllulaturaM l. 117. «K
Tod Mr«erUdMr n. HB.
Todeaatrafe IL WS.
Te«ewintaei1a fl. 1«.
Todteobeachan n. II?.
TndtengOTloM IL «n
Trenouiii der G«waHe* L
' «0. «•.
Treimtnie vonStatmiKh'eb«
n. « gOk 31».
Treuadel L 107,
Treue I. 110. S4g. a 1U.
Traueeid I. 379.
Trcueierbindung I. STIL
Tribunat n. 6U.
Tribunu« celenioi L M.
TribiileonKlen 1. SIS.
Truppen L 111 S». IL 71.
Ü.
Ueberordnung itallicbe H.
W7. ,
Debeitritt n. «17.
llebUDgacoilegiee n. 387.
Umstand I. 471. -
UnabhinglEkelt der OerkMa
I. 3B9. II. »6.
ItnabbtngigkeitdeeStatB 11.14.
UnahbingigkeitserkÜning L
W.
Unabsetibarteit II. IM.
Unenteeli1ii:hkelt der Volk»'
schule n. at».
Unlibigkeii de« Uaiater« L
Sie.
Unlthigkeit des tieeenten B.
«0.
Unfehlbarkeit dea KSnlgs U.
M.
Un<OTt.l38.lM.
lIniviBr«alinaa^n;I]1e I. Ol.
Unlveraititen IL 300.
Unaichtlianr Siat L 181.
iM,C00<^lL'
Üb te^ang dM stau t IKkUB.
Uniethdt tl. 13».
Unlertuui I. Itl. 387. Wk
UnlerrichlMnclhorie II. WL
UnteratatiDitgspfle«« li. tn,
VnloralQluingtpolliei II. 1W.
Unlenmchun« H. IM. HS.
UnUrthancn I. 35^
rnlBrwerrung I. IW.
Unthetlbirkett I. 116. II. St.
, ünvcrantworUicbkBil il. 19.
m I. an.
ten II. «t.
Uradcl I. W
UrkundiinlnneT II. 4«.
Unheil II. «w.
unheller 1. iBtk. II. 106. TU.
Urvölker t 7».
Urw&hler L Wt.
UsuTpiUon I. IS. II. tS. M.
VnVKUnir* I, I«.
VeraUwonlichhpil der Fiir-
PtM H. 7». 1. »57.
— der Minisrer II. m. 1S7.
— der ÜIEnde I 479.
VerBiwseniDR I. 11.1. li. 60.
Vertunniin)! I. IM.
Verhesseninfponträüe I. US,
Verbote II. HO
Verhriudiuileiiern II, 110.
Verbrwben II. »I,
Vrrbriertmg iler Vorlaoiung
I 388. 440
Vprbam regi» I. 37*.
Vertiündung I. 136.
Vcnhenstertstokrnlie I. SOS.
Vereine. poliiiEcUe II. Ktt.
— rdigrÖM H. :iIH.
VereiiisrecM II. S31.
Verfoniing I. 3 388.440.47S.
— der Kirdie II. ;«S »6.
Verfnuunflti n d em ntf n 1. 130 .
Verrolguni! \an Ambiivrgcn
II. S».
Ve^hcn II. «O.
Verlmnuiig II. 600.
Veritfhnmii ilall. I.D. ILO.
VerkaiilBwerth I. ttS.
Verkehr glTailllrher II. 37«.
VerkünduDg dei Gcwtia I.
547. Ü. 91.
\'e'rlai>.<enaFhnft slalarecht-
lldie II. 38.
Veriust der llecrKhaft II St.
Verinitlhii»g IMedemiichler-
Ikbe II. »».
Vermiieeii I. 9KI.
VertnösenwrialakriUB I. 60
Vemiügeiust«u«r U. 406.
Vcmunllrecht I W.
V«ronlDui>gen 1. tt. Glii I
Voglpi 1. iW. IL tu.
VofleileuM I. tU).
Vogtachsn lim Slala über die
Kirche U. Wt.
Volk I. 76. 80. 166. il. H.
VGlkerromilieti I. 76.
Vülkerlractlonen L Ut
Vblkcrmisdiung I. 8i.
vaikerrocht 1. 7. &U.
Volksbescblüue I. 301.
VolkabewURiMin I. 81
Volkach« racler I. 81. K.
Volkaeinheil 1, SQ.
Volk«ei heiterung II. 194.
Volksireibeit II 491.
Volksgeist I. M.81
Volksgenossen I. 191.
Volksbaus I. ^7.
Volhshcer lt. 174.
Volksbemcbart I, 179. 538.
VolkrtaiDDier I. 481 NH.
Volksorganisation I. Kß.
Volkaraue I ^
I. 3W.
Verteltuiig IL liü.
Veralosiiii« I. 1B3.
Vertagung I. 61G.
Venhetlui« des Reiches I.
IN).
Vertrug stBlIicber I. 13.
Venragsprlndp I. 480.
Venngsl heorie I. 160.
Venretung slsniUsrhe I. 4^
VerunIreuung II Iflt.
Verwaltung II. 378
Verwollungat^eselic l. 637.
Venvoltunpsstreiligkeilen II.
166. 140,
Verwarnung II, Hl
Verweis II. 140.
Verweisung II, 6M. S3S.
Veto i. 31V. 483. II, 306.
Vicinalwege II. 49.
Viromtea I. 111 118.
Victor Emmanuel 1. U1.
Vielreglererel II 178.
Vigulers I. 11±
Vllalns I. lU.
villici majOTts I. 164.
ViKos I. 96.
Vltgrafeo I. IM.
Vlsdika I. »6.
Vögle L 146. 471.
> ütalarerhL II.
Vulksierlretung I. 140.
Volkswillo 1. ',S!.
Volkswinhscbsd II. »8.410.
Volkswirlhschartapolitei II
199.
Volkswahl II. 48.
VoUbürger II. 466.
Volirreie I. 160.
Vollgrall I, 74.
Vollkommenheit des Honar-
chen II. 81
Voranicblsg I. 481 SB8,
Vorberathung I. 538.
Vornutadscbofl II. 66.
Vonnunrtieha napoli lei II . 193.
Tormundscbinsrechl II, 166.
Vorort 1. S37,
Vomcblagarecht icodemi-
Bches II. 361
Vortrug mündlicher II. 384.
w.
Wsiti I. 74.
4'nhl I, 314. :i3S 490 494.
.sog, II tt. 47
Vahlaiistnkralie I. :ni ;I40.
36
iM,Coo<^lc
Wihrbarieil I. MO.
WShIn- I. »e. '
WiiUCIirelni II. U.
W'atilkrpuip I. WO. *W.
WaNmonBrehi« II. M.
WshlpertiHle I. BD*.
»'■riiprinc)|>ifii I. ata.
WuMrrchl 7.
Wahnpnidi II. SB.
Vliien II. W.
Wdldiii^en II. 3U
.Wanvung II 1t3.
WB8»*rpr.lliei II. ie»
Wauem'gal II. »'S.
Waiseretrsuen 11. Ut.
Wegegelilcr II 3W
Wi^gepotif?) II, 199.
Welber^pDipinschalt 1 18».
Weilie klrchlkho II. »18
Weimor I. UT.
Wsitlhünier I. Sffi.
Weltgeschichir L 10.
Weliitat I. t1
WeUglraaini II. »n
Wrrbiii« II. IM.
WidersprucInrerM diT Kirm-
uicrn 1. Vt4.
WIdmiiiKtarechi II. 5U.
5M— 6»,
WlE^enrlhlbarkpil II. W.
tnr. sce. ii.
110. XI6.
WileiMgemot I. Itl Ut.
Willige II (71
WohUalirl I. 70. 388.
WoMrahrtapalliol II W.
Wucher II. )•«.
Wuchergegelie II. 419
WüniM) Btalllche I. SOS.
Wilmemberg I. »17.
Y.
MtAmi H. «0.
ZMiIgnren I. 376.
Z«rtt«aiuHig I. tu.
Zinar II. M8.
ZSHe II. 4OT. WS.
Zaroailer I. WS.
ZueU ralleiaM II. H».
Zücli(ieun|ikOn>erlidie ILw;.
Zücktlgunprecht paÜniH-
diai II. 188.
Zuei^ung 1. HV.
Zug freier 1 1V7.
znnne II. HS. 1».
ZunlLweiMi II. O}.
zoiritwdig t>. u;.
ZuBtlmmungirectil I. H(.
Zwineaanltbeii II, 417.
n,g,t,7rJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC
n,g,t,7rJM,GOOglC